578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2016
Bekanntmachung
der deutsch-ukrainischen Vereinbarung
über die Einrichtung einer
Deutsch-Ukrainischen Industrie- und Handelskammer
in Kiew
Vom 25. April 2016
Die in Berlin am 23. Oktober 2015 unterzeichnete Ver-
einbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Ukraine über die
Einrichtung einer Deutsch-Ukrainischen Industrie- und
Handelskammer in Kiew ist nach ihrem Artikel 12 Absatz 1
am 20. April 2016
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 25. April 2016
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Im Auftrag
Dr. E c k h a r d F r a n z
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2016 579
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Ukraine
über die Einrichtung
einer Deutsch-Ukrainischen Industrie- und Handelskammer
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und (1) Die Kammer finanziert sich über Mitgliedsbeiträge, die Zu-
wendung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,
die Regierung der Ukraine, Spenden und andere Einnahmen, die nach ukrainischem Recht
im Folgenden: die Vertragsparteien – zugelassen sind.
(2) Zahlungen, die unmittelbar oder mittelbar von der Bundes-
eingedenk der beständigen Beziehungen zwischen beiden republik Deutschland an die Kammer zur Deckung der Kosten
Ländern, geleistet werden, sind von direkten Steuern befreit.
in dem Wunsch, gegenseitig vorteilhafte wirtschaftliche Bezie- (3) Der Kammer ist es gestattet, Konten in der Ukraine sowie
hungen auf dem Gebiet von Handel und Industrie zu fördern, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterhalten. Die über den
DIHK geleitete Bundeszuwendung, die zur Finanzierung der
in der Absicht, die Zusammenarbeit zwischen kleinen und mit- Kammer dient, kann jederzeit frei und ohne Beschränkung auf
telständischen Unternehmen beider Länder zu unterstützen – die in der Ukraine unterhaltenen Konten der Kammer überwiesen
werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 (1) Personen, die in Abstimmung mit oder im Auftrag des
DIHK zu den in Artikel 2 genannten Zwecken bei der Kammer be-
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren die Einrichtung einer schäftigt werden, sowie deren Ehe- oder Lebenspartner und ihre
bilateralen Deutsch-Ukrainischen Industrie- und Handelskammer minderjährigen oder in der Ausbildung befindlichen Kinder sind
(im Folgenden: die Kammer) in Kiew nach ukrainischem Recht. keine Angehörigen der diplomatischen oder konsularischen Ver-
Die Kammer ist keine Handels- und Industriekammer im Sinne tretungen der Bundesrepublik Deutschland in der Ukraine.
des Gesetzes über Handels- und Industriekammern in der Ukrai-
ne. (2) Die oben genannten Personen genießen nicht die Vorrech-
te und Immunitäten, die dem Personal solcher Vertretungen ge-
(2) Die Kammer ist eine Wirtschaftsvereinigung, die in der währt werden.
Rechtsform eines Verbandes oder einer anderen Rechtsform einer
Unternehmensvereinigung gemäß der ukrainischen Gesetzgebung
gegründet wird. Die Kammer wird durch den Deutschen Industrie- Artikel 6
und Handelskammertag (im Folgenden: DIHK) anerkannt. (1) Die zuständigen ukrainischen Behörden erteilen ohne Ver-
zögerung den in Artikel 5 genannten Personen befristete Aufent-
(3) Die Kammer ist eine selbstständige juristische Person, deren
haltstitel im Rahmen des ukrainischen Rechts.
Mitglieder ukrainische und deutsche sowie andere Unternehmen
und Unternehmensvereinigungen sein können. Die offizielle Be- (2) Der befristete Aufenthaltstitel beinhaltet das Recht auf
zeichnung der Kammer lautet „Deutsch-Ukrainische Industrie- mehrfache Einreise in die Ukraine und Ausreise aus der Ukraine
und Handelskammer“. im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer.
(3) Der befristete Aufenthaltstitel wird für drei Jahre erteilt und
Artikel 2 kann danach jeweils um denselben Zeitraum verlängert werden.
(1) Zweck der Kammer ist die Förderung der Entwicklung der (4) Vor der Einreise zum Dienstantritt haben die bei der Kam-
Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen Unternehmen, mer arbeitenden Personen, soweit erforderlich, bei einer diplo-
Organisationen der Ukraine und der Bundesrepublik Deutschland matischen oder konsularischen Vertretung der Ukraine ein Visum
sowie der Schutz der Interessen der Wirtschaft beider Länder einzuholen.
und Förderung des Wirtschaftsaustausches in beide Richtungen.
(2) Die Kammer verfolgt keine Gewinnerzielungszwecke. Artikel 7
(3) Die Kammer kann für ihre Dienstleistungen Entgelte zur Die in Artikel 5 genannten Personen benötigen keine Arbeits-
Deckung der Kosten erheben. erlaubnis für ihre Tätigkeit in der Ukraine.
Artikel 8
Artikel 3
Die Kammer kann eine angemessene Anzahl von Personen
(1) Die Kammer wird bei der zentralen Verwaltungsbehörde beschäftigen, um den Zweck, zu dem die Kammer eingerichtet
der Ukraine registriert, die für die Umsetzung der staatlichen Vor- wurde, zu erfüllen.
gaben auf dem Gebiet der öffentlichen Registrierung von juristi-
schen Personen und Einzelunternehmern zuständig ist.
Artikel 9
(2) Der Sitz der Kammer ist in Kiew.
Die steuerliche Behandlung der Gehälter, Löhne und ähnlicher
(3) Die Kammer kann nach ukrainischem Recht Außenstellen Bezüge der Beschäftigten der Kammer richtet sich nach den je-
und Repräsentanzen im Hoheitsgebiet der Ukraine einrichten. weils geltenden Übereinkünften zwischen der Bundesrepublik
580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2016
Deutschland und der Ukraine zur Vermeidung der Doppelbe- Artikel 12
steuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Vermögen sowie nach dem Recht der beiden Vertragsparteien.
Regierung der Ukraine der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mitgeteilt hat, dass die erforderlichen innerstaat-
Artikel 10 lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung
erfüllt sind.
Die Regierung der Ukraine gewährt den Personen, die im Auf-
trag des DIHK zu den in Artikel 2 genannten Zwecken bei der (2) Diese Vereinbarung ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Kammer beschäftigt sind, sowie deren Ehe- oder Lebenspart- Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei schriftlich
nern und ihren minderjährigen oder in der Ausbildung befind- auf diplomatischem Weg ihre Absicht mitteilen, diese Verein-
lichen Kindern für Übersiedlungsgut, das innerhalb von sechs barung zu beenden. In diesem Fall ist diese Vereinbarung zwölf
Monaten nach der Übersiedlung in das Hoheitsgebiet der Ukraine Monate, nachdem die andere Vertragspartei die Mitteilung emp-
eingeführt wird, bei der Ein- und Wiederausfuhr die Befreiung von fangen hat, beendet, es sei denn, dass die Mitteilung vor Ablauf
Zöllen und Abgaben mit gleicher Wirkung nach Maßgabe des dieser Frist zurückgezogen worden ist.
ukrainischen Rechts.
(3) Diese Vereinbarung berührt keine im Verhältnis zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine geltenden Ver-
Artikel 11 träge.
Alle Änderungen und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung (4) Zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt
werden schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den die Vereinbarung durch Notenwechsel vom 10. Juni 1993 zwischen
Vertragsparteien der Vereinbarung in einem Protokoll festgelegt, der Regierung der Bundesrepublik Deutschand und der Regie-
das integraler Bestandteil dieser Vereinbarung wird und entspre- rung der Ukraine über die Einrichtung eines Büros des Delegier-
chend Artikel 12 in Kraft tritt. ten der Deutschen Wirtschaft in der Ukraine außer Kraft.
Geschehen zu Berlin am 23. Oktober 2015 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. M a r k u s E d e r e r
Matthias Machnig
Für die Regierung der Ukraine
Aivaras Abromavičius
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2016 581
Bekanntmachung
der deutsch-serbischen Vereinbarung
über die Gründung einer
Deutsch-Serbischen Wirtschaftskammer in Belgrad
Vom 28. April 2016
Die in Belgrad durch Notenwechsel vom 21. August
2015/3. März 2016 geschlossene Vereinbarung zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Serbien über die Gründung einer
Deutsch-Serbischen Wirtschaftskammer in Belgrad ist
nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 3. März 2016
in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 28. April 2016
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Im Auftrag
Dr. E c k h a r d F r a n z
582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2016
Botschaft Belgrad, den 21. August 2015
der Bundesrepublik Deutschland
Belgrad
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-
wärtige Angelegenheiten der Republik Serbien im Einklang mit den guten Beziehungen
zwischen unseren beiden Ländern und in der Absicht, die wirtschaftlichen Beziehungen
und insbesondere die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Handels und der Industrie
zwischen beiden Ländern, vor allem im Bereich der klein- und mittelständischen Unter-
nehmen, zu fördern, den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik Serbien über die Gründung einer
Deutsch-Serbischen Wirtschaftskammer in Belgrad vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut
haben soll:
1. Mit dem Ziel, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern wie vor-
genannt zu unterstützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und die Regierung der Republik Serbien die Gründung einer bilateralen Deutsch-Ser-
bischen Wirtschaftskammer (im Folgenden: Wirtschaftskammer) in Belgrad nach den
Bestimmungen des serbischen Rechts. Die Deutsch-Serbische Wirtschaftskammer,
deren Mitglieder deutsche und serbische Unternehmen sein können, ist eine juristi-
sche Person und wird vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. (im
Folgenden: DIHK) anerkannt. Sie wird die offizielle Bezeichnung „Deutsch-Serbische
Wirtschaftskammer“ tragen.
2. Zweck der Gründung der Wirtschaftskammer ist die Förderung der Handels- und Wirt-
schaftsbeziehungen zwischen Unternehmen, Organisationen und Gewerbetreibenden
der Republik Serbien und der Bundesrepublik Deutschland. Sie setzt sich für die
Interessen der Wirtschaft beider Länder ein und fördert den Wirtschaftsverkehr in beide
Richtungen. Die Wirtschaftskammer verfolgt keine Gewinnerzielungszwecke. Sie kann
für ihre Dienstleistungen Entgelte zur Deckung der Kosten erheben.
3. Die Wirtschaftskammer wird im Kammerregister der Republik Serbien eingetragen.
Der Sitz der Wirtschaftskammer ist Belgrad. Sie kann nach geltendem serbischem
Recht weitere Außenstellen im Hoheitsgebiet der Republik Serbien einrichten und unter-
halten.
4. Die Wirtschaftskammer wird sich über Mitgliedsbeiträge, die Zuwendung des Bundes-
ministeriums für Wirtschaft und Energie der Bundesrepublik Deutschland, Spenden
und andere Einnahmen, die durch das geltende serbische Recht zugelassen sind,
finanzieren. Zahlungen, die unmittelbar oder mittelbar von der Bundesrepublik
Deutschland an die Wirtschaftskammer zur Deckung der Kosten geleistet werden,
sind von direkten Steuern befreit. Die Wirtschaftskammer hat das Recht, nach Maß-
gabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts Konten in der Republik Serbien sowie in
der Bundesrepublik Deutschland zu unterhalten. Über den DIHK geleitete Bundeszu-
wendungen, die zur Finanzierung der Wirtschaftskammer dienen, können jederzeit,
frei und ohne Beschränkung auf die in der Republik Serbien unterhaltenen Konten der
Wirtschaftskammer überwiesen werden.
5. Personen, die in Abstimmung mit oder im Auftrag des DIHK zu den in Nummer 2
genannten Zwecken bei der Wirtschaftskammer beschäftigt werden, sowie deren
Familienangehörige, das heißt deren Ehe- oder Lebenspartner und ihre minderjährigen
oder in der Ausbildung befindlichen Kinder, sind keine Angehörigen der diplomati-
schen oder konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland in der
Republik Serbien. Sie genießen nicht die Vorrechte und Immunitäten, die dem Perso-
nal solcher Vertretungen gewährt werden.
6. Die zuständigen Behörden in der Republik Serbien erteilen den in Nummer 5 genann-
ten Personen bevorzugt einen Aufenthaltstitel im Rahmen der geltenden Rechtsvor-
schriften und sonstigen Bestimmungen. Der Aufenthaltstitel beinhaltet das Recht auf
mehrfache Ein- und Ausreise im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer. Nach Maßgabe des
innerstaatlichen Rechts wird der Aufenthaltstitel erstmalig längstens für fünf Jahre er-
teilt und kann danach verlängert werden. Vor der Einreise in die Republik Serbien zum
Dienstantritt ist bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der
Republik Serbien ein Aufenthaltstitel in Form eines Visums einzuholen. Anträge auf
Verlängerung der Gültigkeitsdauer können in der Republik Serbien gestellt werden.
7. Die in Nummer 5 genannten Personen benötigen für die Tätigkeit bei der Wirtschafts-
kammer keine Arbeitserlaubnis.
8. Die Anzahl der bei der Wirtschaftskammer Beschäftigten soll in einem angemessenen
Verhältnis zu dem Zweck stehen, dessen Erfüllung die Einrichtung der Wirtschafts-
kammer dient.
9. Die steuerliche Behandlung der Gehälter, Löhne und ähnlichen Bezüge der Beschäf-
tigten der Wirtschaftskammer richtet sich nach den jeweils geltenden Übereinkünften
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Serbien zur Vermeidung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2016 583
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Ver-
mögen sowie nach den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften.
10. Die Regierung der Republik Serbien gewährt den Personen, die im Auftrag des DIHK
zu den in Nummer 2 genannten Zwecken bei der Wirtschaftskammer beschäftigt sind,
und ihren in Nummer 5 genannten Familienangehörigen, für Übersiedlungsgut, das
innerhalb von 12 Monaten nach der Übersiedlung in das Hoheitsgebiet der Republik
Serbien eingeführt wird, bei der Ein- und Wiederausfuhr die Befreiung von Zöllen und
Abgaben mit gleicher Wirkung nach Maßgabe des geltenden Rechts.
11. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen; sie kann unter Einhaltung
einer Frist von einem Jahr jederzeit von einer der Vertragsparteien auf diplomatischem
Wege schriftlich gekündigt werden.
12. Diese Vereinbarung berührt keine im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Serbien geltenden zweiseitigen Übereinkünfte.
13. Diese Vereinbarung wird in deutscher und serbischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Serbien mit dem Vorschlag der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das
Einverständnis der Regierung der Republik Serbien zum Ausdruck bringende Antwortnote
des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Serbien eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Serbien bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Serbien erneut ihrer ausgezeichnetsten
Hochachtung zu versichern.
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
der Republik Serbien
– Protokoll –
Belgrad
584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2016
Bekanntmachung
des deutsch-nepalesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. April 2016
Das in Kathmandu am 14. Dezember 2015 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung von Nepal über
Finanzielle Zusammenarbeit – Sonderzusage 2015 (Vor-
haben „Wiederaufbauprogramm“) – ist nach seinem Arti-
kel 5 Absatz 1
am 14. Dezember 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. April 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. W o l f r a m K l e i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2016 585
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit
Sonderzusage 2015 Wiederaufbauprogramm
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
schen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrages
und
zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
die Regierung von Nepal – Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Nepal, entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach
dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu des 31. Dezember 2022.
vertiefen,
(3) Die Regierung von Nepal, soweit sie nicht selbst Empfän-
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- ger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzahlungs-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
garantieren.
in Nepal beizutragen,
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes- Artikel 3
republik Deutschland (Verbalnote Nr. 121/2015) vom 15. Juni
2015 – Die Regierung von Nepal stellt die KfW von sämtlichen Steuern
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
sind wie folgt übereingekommen: mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 er-
wähnten Verträge in Nepal erhoben werden.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 4
es der Regierung von Nepal oder anderen, von beiden Regierun-
gen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kredit- Die Regierung von Nepal überlässt bei den sich aus der Ge-
anstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in währung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten
Höhe von insgesamt 25 000 000 Euro (in Worten: fünfundzwanzig von Personen und Gütern im Land- und Luftverkehr den Passa-
Millionen Euro) für das Vorhaben „Wiederaufbauprogramm“ zu gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
Vorhabens festgestellt worden ist. der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen er-
und der Regierung von Nepal durch andere Vorhaben ersetzt forderlichen Genehmigungen.
werden.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Artikel 5
der Regierung von Nepal zu einem späteren Zeitpunkt ermög-
licht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Ab- (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
satz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaß- Kraft.
nahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1
genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab- (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
kommen Anwendung. Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die
Artikel 2
andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be- nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese
trages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Kathmandu am 14. Dezember 2015 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Matthias Meyer
Für die Regierung von Nepal
Lok Darshan Regmi
586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2016
Bekanntmachung
des deutsch-kongolesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. April 2016
Das in Kinshasa am 23. Dezember 2015 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit 2014
Teil 2 ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1
am 23. Dezember 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. April 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2016 587
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo
über Finanzielle Zusammenarbeit 2014
Teil 2
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland land und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
und
die Regierung der Demokratischen Republik Kongo – (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Demokratischen Republik Kongo zu einem
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demo- Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für not-
kratischen Republik Kongo, wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten,
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- findet dieses Abkommen Anwendung.
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Artikel 2
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-
den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-
in der Demokratischen Republik Kongo beizutragen, träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen vom 3. Dezember 2014 – (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach
sind wie folgt übereingekommen: dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
Artikel 1 des 31. Dezember 2021.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (3) Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo, so-
es der Regierung der Demokratischen Republik Kongo oder an- weit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,
deren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finan- Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-
zierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 40 000 000 Euro (in nen, gegenüber der KfW garantieren.
Worten: vierzig Millionen Euro) zu erhalten:
Für die Vorhaben Artikel 3
a) „Städtische Wasserversorgung Sekundärstädte V“ Programme Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo stellt die
Secotriel Eau V (PROSECO) bis zu 15 000 000 Euro (in Worten: KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
fünfzehn Millionen Euro), frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der
in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Demokratischen
b) „Sektorprogramm Mikrofinanz“ Programme Sectoriel de Republik Kongo erhoben werden.
Microfinance bis zu 5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen
Euro),
Artikel 4
c) „Friedensfonds“ Fonds pour la Consolidation de la Paix bis zu
20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig Millionen Euro), Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo überlässt
bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge er-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
gebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-
festgestellt worden ist.
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2016
in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe- (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver- Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-
Artikel 5 dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-
Kraft. se vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Kinshasa am 23. Dezember 2015 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. W o l f g a n g M a n i g
Für die Regierung der Demokratischen Republik Kongo
R a y m o n d Ts h i b a n d a
Bekanntmachung
der deutsch-serbischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. Mai 2016
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 16. Dezember 2015/31. Dezember 2015 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Serbien über Finanzielle Zusam-
menarbeit (Förderung von Investitionen in Energieeffizienz
und erneuerbare Energien über den Bankensektor (Eco-
Kredite)) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 31. Dezember 2015
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Mai 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dirk Schattschneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2016 589
Der Botschafter Belgrad, den 16. 12. 2015
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 18. Oktober 2012 sowie
die Zusagen der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 19. Dezember 2012 (Ver-
balnote Nr. 142/2012) und vom 28. Mai 2015 (Verbalnote Nr. 57/2015) und unter Bezug-
nahme auf das Abkommen vom 13. Oktober 2004 über Technische Zusammenarbeit
folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es einem von der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Serbien ge-
meinsam auszuwählenden Darlehensnehmer oder mehreren von beiden Regierungen
gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmern, in diesem Fall Geschäftsbanken,
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für das Vorhaben „Förderung von Inves-
titionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien über den Bankensektor (Eco-
Kredite)“ (PN 2012.6612.1 und 2015.6794.0) ein vergünstigtes Darlehen, das im
Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu
106,5 Millionen Euro (in Worten: einhundertsechs Millionen fünfhunderttausend Euro)
zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit der
Vorhaben festgestellt ist. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt
werden.
2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es darüber hinaus einem
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfänger oder mehreren
gemeinsam auszuwählenden Empfängern, in diesem Fall Geschäftsbanken, von der
KfW einen Finanzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaßnahmen (PN 2012.7039.6)
zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens bis zu
1 Million Euro (in Worten: eine Million Euro) durch die Gewährung von Consulting-
dienstleistungen zu erhalten.
3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Serbien oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-
fängern zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
beiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder weitere
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-
treuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet
diese Vereinbarung Anwendung.
4. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen nach Nummer 2
werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet
werden.
5. Die Verwendung der unter Nummern 1 und 2 genannten Beträge, die Bedingungen,
zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe
bestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finan-
zierungsbeiträge, in diesem Fall Geschäftsbanken, zu schließenden Verträge, die den
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
6. Die Zusage der unter den Nummern 1 und 2 genannten Beträge entfällt, soweit nicht
innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und
Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für einen Teilbetrag des Darlehens in
Höhe von 21,5 Millionen Euro endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2017; für
den übrigen Betrag des Darlehens in Höhe von 85 Millionen Euro sowie für den Betrag
der Begleitmaßnahme in Höhe von 1 Million Euro endet die Frist mit Ablauf des
31. Dezember 2020.
7. Die Regierung der Republik Serbien wird das Vorhaben fördern und die KfW insbe-
sondere bei der Geltendmachung und Durchsetzung etwaiger Rückzahlungsansprü-
che gegenüber den Empfängern der Darlehen beziehungsweise der Finanzierungs-
beiträge unterstützen.
8. Die Regierung der Republik Serbien stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sons-
tigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-
führung der unter Nummer 5 erwähnten Verträge in der Republik Serbien erhoben
werden.
9. Die Regierung der Republik Serbien überlässt bei den sich aus der Darlehensge-
währung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von
Personen und Gütern im Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2016
10. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-
treten von der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei wird
unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unter-
richtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
11. Diese Vereinbarung wird in deutscher und serbischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Serbien mit den unter den Nummern 1 bis 11 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Axel Dittmann
Seiner Exellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Serbien
Herrn Ivica Dačić
Belgrad
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. Mai 2016
Das in Tirana am 11. Mai 2011 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 für das Vorhaben
„Kommunales Infrastrukturprogramm I“ ist nach seinem
Artikel 5
am 11. Juli 2011
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Mai 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dirk Schattschneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2016 591
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2009
für das Vorhaben „Kommunales Infrastrukturprogramm I“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Republik Albanien eine Staatsgarantie gewährt, sofern er nicht
selbst Kreditnehmer wird. Dieses Vorhaben kann nicht durch an-
und
dere Vorhaben ersetzt werden.
der Ministerrat der Republik Albanien –
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
dem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder wei-
Albanien,
tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu habens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-
vertiefen, wendung.
(3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 werden in Darlehen umge-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-
den.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Albanien beizutragen,
Artikel 2
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes- (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
republik Deutschland mit der Verbalnote Nr. 125/09 vom 25. Sep- Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
tember 2009 – Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW
und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge
sind wie folgt übereingekommen: zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Artikel 1
(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusage-
es dem Ministerrat der Republik Albanien oder einem anderen jahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar- geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf
lehensnehmer für das Vorhaben „Kommunales Infrastruktur- des 31. Dezember 2017.
programm I“ ein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für
(3) Der Ministerrat der Republik Albanien soweit er nicht selbst
Wiederaufbau (KfW), das im Rahmen der öffentlichen Entwick-
Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in
lungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu 16 000 000 EUR
Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-
(in Worten: Sechzehn Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prü-
grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
fung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vor-
habens festgestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der (4) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht Emp-
Republik Albanien weiterhin gegeben ist und der Ministerrat der fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-
592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2016
ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
garantieren. welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
Artikel 3 oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
Der Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt- gen.
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2
Absatz 1 erwähnten Verträge in Albanien erhoben werden. Artikel 5
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
Artikel 4
Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-
Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie- Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
rungsbeiträge ergebenden Transporte von Personen und Gütern der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Tirana am 11. Mai 2011 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Carola Müller-Holtkemper
Für den Ministerrat der Republik Albanien
Sokol Olldashi
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Streumunition
Vom 3. Mai 2016
Das Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition (BGBl. 2009 II
S. 502, 504) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Kuba am 1. Oktober 2016
Palau am 1. Oktober 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 50).
Berlin, den 3. Mai 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2016 593
Bekanntmachung
zu dem Fakultativprotokoll
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 3. Mai 2016
Folgende Staaten haben gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen als Verwahrer E i n s p r u c h gegen die Erklärung der Türkei vom
26. März 2015 (vgl. die Bekanntmachung vom 22. Mai 2015, BGBl. II S. 921) zu
dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Ver-
einten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Be-
hinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1453) erhoben:
Griechenland* am 16. März 2016
Österreich* am 16. März 2016.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Februar 2016 (BGBl. II S. 294).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Fakultativprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 3. Mai 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Schutz und die Förderung
der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Vom 3. Mai 2016
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 2005 über den Schutz und die Förde-
rung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (BGBl. 2007 II S. 234, 235) ist nach
seinem Artikel 29 Absatz 1 für
Ghana am 20. April 2016
in Kraft getreten.
Es wird nach seinem Artikel 29 Absatz 1 für
Südsudan am 9. Juni 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Juli 2015 (BGBl. II S. 1042).
Berlin, den 3. Mai 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2016 593
Bekanntmachung
zu dem Fakultativprotokoll
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 3. Mai 2016
Folgende Staaten haben gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen als Verwahrer E i n s p r u c h gegen die Erklärung der Türkei vom
26. März 2015 (vgl. die Bekanntmachung vom 22. Mai 2015, BGBl. II S. 921) zu
dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Ver-
einten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Be-
hinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1453) erhoben:
Griechenland* am 16. März 2016
Österreich* am 16. März 2016.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Februar 2016 (BGBl. II S. 294).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Fakultativprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 3. Mai 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Schutz und die Förderung
der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Vom 3. Mai 2016
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 2005 über den Schutz und die Förde-
rung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (BGBl. 2007 II S. 234, 235) ist nach
seinem Artikel 29 Absatz 1 für
Ghana am 20. April 2016
in Kraft getreten.
Es wird nach seinem Artikel 29 Absatz 1 für
Südsudan am 9. Juni 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Juli 2015 (BGBl. II S. 1042).
Berlin, den 3. Mai 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes
Vom 3. Mai 2016
Das Übereinkommen vom 17. Oktober 2003 zur Erhaltung des immateriellen
Kulturerbes (BGBl. 2013 II S. 1009, 1014) ist nach seinem Artikel 34 für
Cabo Verde am 6. April 2016
Ghana am 20. April 2016
in Kraft getreten.
Es wird nach seinem Artikel 34 für
Guinea-Bissau am 7. Juni 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Juli 2015 (BGBl. II S. 1079).
Berlin, den 3. Mai 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
in der Fassung von 1991
Vom 10. Mai 2016
Die in Genf am 19. März 1991 unterzeichnete Fassung des Internationalen
Übereinkommens vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
(BGBl. 1998 II S. 258, 259) wird nach ihrem Artikel 37 Absatz 2 für
Kenia am 11. Mai 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. September 2015 (BGBl. II S. 1208).
Berlin, den 10. Mai 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes
Vom 3. Mai 2016
Das Übereinkommen vom 17. Oktober 2003 zur Erhaltung des immateriellen
Kulturerbes (BGBl. 2013 II S. 1009, 1014) ist nach seinem Artikel 34 für
Cabo Verde am 6. April 2016
Ghana am 20. April 2016
in Kraft getreten.
Es wird nach seinem Artikel 34 für
Guinea-Bissau am 7. Juni 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Juli 2015 (BGBl. II S. 1079).
Berlin, den 3. Mai 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
in der Fassung von 1991
Vom 10. Mai 2016
Die in Genf am 19. März 1991 unterzeichnete Fassung des Internationalen
Übereinkommens vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
(BGBl. 1998 II S. 258, 259) wird nach ihrem Artikel 37 Absatz 2 für
Kenia am 11. Mai 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. September 2015 (BGBl. II S. 1208).
Berlin, den 10. Mai 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2016 595
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Abkommen
über den Schutz der ausübenden Künstler,
der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Vom 10. Mai 2016
I.
F i n n l a n d * hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 12. April
2016 zu dem Internationalen Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz
der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunter-
nehmen (BGBl. 1965 II S. 1243, 1244) die R ü c k n a h m e seines anlässlich der
Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärten V o r b e h a l t s gemäß Artikel 17 des
Abkommens (vgl. die Bekanntmachung vom 3. Februar 1984, BGBl. II S. 204)
notifiziert.
Weiterhin hat F i n n l a n d * am 12. April 2016 eine E r k l ä r u n g gemäß Arti-
kel 5 Absatz 3 des Abkommens abgegeben, die gemäß Artikel 5 Absatz 3 des
Abkommens am 12. Oktober 2016 wirksam wird.
II.
Die Bekanntmachung vom 8. März 1995 (BGBl. II S. 322) wird dahin gehend
b e r i c h t i g t , dass Finnland am 10. November 1994 die R ü c k n a h m e der
anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärten V o r b e h a l t e nach
Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1 B u c h s t a b e b notifiziert hatte. Die
anderen Vorbehalte nach Artikel 16 waren nicht zurückgenommen worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. April 2014 (BGBl. II S. 429).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Abkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Abkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 10. Mai 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
zur Bekämpfung des Menschenhandels
Vom 10. Mai 2016
Das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des
Menschenhandels (BGBl. 2012 II S. 1107, 1108) wird nach seinem Artikel 42 Ab-
satz 4 für die
Türkei* am 1. September 2016
nach Maßgabe einer Erklärung zu Zypern
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. März 2016 (BGBl. II S. 328).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 10. Mai 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten
der Internationalen Meeresbodenbehörde
Vom 10. Mai 2016
Das Protokoll vom 27. März 1998 über die Vorrechte und Immunitäten der
Internationalen Meeresbodenbehörde (BGBl. 2007 II S. 195, 196) wird nach
seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Antigua und Barbuda am 2. Juni 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. März 2016 (BGBl. II S. 334).
Berlin, den 10. Mai 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
zur Bekämpfung des Menschenhandels
Vom 10. Mai 2016
Das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des
Menschenhandels (BGBl. 2012 II S. 1107, 1108) wird nach seinem Artikel 42 Ab-
satz 4 für die
Türkei* am 1. September 2016
nach Maßgabe einer Erklärung zu Zypern
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. März 2016 (BGBl. II S. 328).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 10. Mai 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten
der Internationalen Meeresbodenbehörde
Vom 10. Mai 2016
Das Protokoll vom 27. März 1998 über die Vorrechte und Immunitäten der
Internationalen Meeresbodenbehörde (BGBl. 2007 II S. 195, 196) wird nach
seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Antigua und Barbuda am 2. Juni 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. März 2016 (BGBl. II S. 334).
Berlin, den 10. Mai 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2016 597
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Protokolls von Nagoya
über den Zugang zu genetischen Ressourcen
und die ausgewogene und gerechte Aufteilung
der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 10. Mai 2016
I.
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. November 2015 zu dem
Protokoll von Nagoya vom 29. Oktober 2010 über den Zugang zu genetischen
Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer
Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
(BGBl. 2015 II S. 1481, 1483) wird bekannt gemacht, dass das Protokoll nach
seinem Artikel 33 Absatz 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 20. Juli 2016
in Kraft treten wird.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 21. April 2016 beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen in New York hinterlegt worden.
II.
Das Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und
die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergeben-
den Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt ist ferner nach
seinem Artikel 33 Absatz 1 und 2 für folgende Staaten und Organisationen in
Kraft getreten:
Ägypten am 12. Oktober 2014
Albanien am 12. Oktober 2014
Äthiopien am 12. Oktober 2014
Belarus am 12. Oktober 2014
Benin am 12. Oktober 2014
Bhutan am 12. Oktober 2014
Botsuana am 12. Oktober 2014
Burkina Faso am 12. Oktober 2014
Burundi am 12. Oktober 2014
Côte d’Ivoire am 12. Oktober 2014
Dänemark* am 12. Oktober 2014
unter Ausschluss der territorialen Anwendbarkeit auf die Färöer und Grönland
Dominikanische Republik am 11. Februar 2015
Dschibuti am 30. Dezember 2015
Europäische Union* am 12. Oktober 2014
nach Maßgabe von Erklärungen zu ihren Zuständigkeiten
Fidschi am 12. Oktober 2014
Gabun am 12. Oktober 2014
Gambia am 12. Oktober 2014
Guatemala am 12. Oktober 2014
Guinea am 5. Januar 2015
Guinea-Bissau am 12. Oktober 2014
Guyana am 12. Oktober 2014
598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2016
Honduras am 12. Oktober 2014
Indien am 12. Oktober 2014
Indonesien am 12. Oktober 2014
Jordanien am 12. Oktober 2014
Kambodscha am 19. April 2015
Kasachstan am 15. September 2015
Kenia am 12. Oktober 2014
Kirgisistan am 13. September 2015
Komoren am 12. Oktober 2014
Kongo am 12. August 2015
Kongo, Demokratische Republik am 5. Mai 2015
Kroatien am 1. Dezember 2015
Kuba am 16. Dezember 2015
Laos, Demokratische Volksrepublik am 12. Oktober 2014
Lesotho am 10. Februar 2015
Liberia am 15. November 2015
Madagaskar am 12. Oktober 2014
Malawi am 24. November 2014
Marshallinseln am 8. Januar 2015
Mauretanien am 16. November 2015
Mauritius am 12. Oktober 2014
Mexiko am 12. Oktober 2014
Mikronesien, Föderierte Staaten von am 12. Oktober 2014
Mongolei am 12. Oktober 2014
Mosambik am 12. Oktober 2014
Myanmar am 12. Oktober 2014
Namibia am 12. Oktober 2014
Niger am 12. Oktober 2014
Norwegen am 12. Oktober 2014
Pakistan am 21. Februar 2016
Panama am 12. Oktober 2014
Peru am 12. Oktober 2014
Philippinen am 28. Dezember 2015
Ruanda am 12. Oktober 2014
Samoa am 12. Oktober 2014
Schweiz am 12. Oktober 2014
Seychellen am 12. Oktober 2014
Slowakei am 28. März 2016
Spanien am 12. Oktober 2014
Südafrika am 12. Oktober 2014
Sudan am 12. Oktober 2014
Syrien, Arabische Republik* am 12. Oktober 2014
nach Maßgabe einer Erklärung zu Israel
Tadschikistan am 12. Oktober 2014
Togo am 10. Mai 2016
Uganda am 12. Oktober 2014
Ungarn am 12. Oktober 2014
Uruguay am 12. Oktober 2014
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2016 599
Vanuatu am 12. Oktober 2014
Vereinigte Arabische Emirate am 11. Dezember 2014
Vietnam am 12. Oktober 2014.
Es wird nach seinem Artikel 33 Absatz 2 für folgende Staaten in Kraft treten:
Senegal am 1. Juni 2016
Tschechische Republik am 4. August 2016
Vereinigtes Königreich am 22. Mai 2016.
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. zu
benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 10. Mai 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution
und die Kinderpornographie
Vom 10. Mai 2016
Das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen vom 20. Novem-
ber 1989 über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die
Kinderprostitution und die Kinderpornographie (BGBl. 2008 II S. 1222, 1223) wird
nach seinem Artikel 14 Absatz 2 für
Samoa am 29. Mai 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. März 2016 (BGBl. II S. 403).
Berlin, den 10. Mai 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2016
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
Postanschrift: 53094 Bonn
Hausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn
Telefon: (02 28) 99 410-40
Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH
Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0
Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €. Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Bezugspreis dieser Ausgabe: 4,85 € (3,80 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten). Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Berichtigung
der Veröffentlichung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
und der dazugehörigen Bekanntmachung
Vom 12. Mai 2016
Die Veröffentlichung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien über Finanzielle
Zusammenarbeit 2008, 2010 für das Vorhaben „Kommunale Infrastruktur II“
sowie die dazugehörige Bekanntmachung vom 16. Februar 2016 (BGBl. II
S. 282, 283) werden dahin gehend b e r i c h t i g t , dass das Abkommen am
1 1 . M a i 2 0 1 1 unterzeichnet wurde.
Bonn, den 12. Mai 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dirk Schattschneider