378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2016
Dritte Verordnung
zur Änderung des Übereinkommens
über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980
in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999
Vom 15. April 2016
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. August 2002 zu dem
Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens vom
9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (BGBl. 2002 II
S. 2140), der zuletzt durch Artikel 614 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Die am 20. April 2015 im schriftlichen Verfahren des Revisionsausschusses
der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr
(OTIF) beschlossene und vom Generalsekretär der OTIF mit Rundschreiben vom
10. September 2015 mitgeteilte Änderung des Artikels 6 § 7 der Einheitlichen
Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung
von Gütern (CIM – Anhang B zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den
internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom
3. Juni 1999 (BGBl. 2002 II S. 2140, 2142, 2221)) wird hiermit in Kraft gesetzt.
Die Änderung wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.
(2) Am selben Tag tritt die in Artikel 1 genannte Änderung nach Artikel 35 § 3
Satz 1 COTIF in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 für die Bundes-
republik Deutschland in Kraft.
Berlin, den 15. April 2016
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2016 379
Beschluss des Revisionsausschusses
der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr
vom 20. April 2015
Änderung der Einheitlichen Rechtsvorschriften
für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern
(CIM – Anhang B
zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr
in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999)
Decision of the Revision Committee
of the Intergovernmental Organisation for International Carriage by Rail
of 20 April 2015
Modification of the Uniform Rules
concerning the Contract of International Carriage of Goods by Rail
(CIM – Appendix B
to the Convention concerning International Carriage by Rail of 9 May 1980,
as amended by the Protocol of 3 June 1999)
Décision de la Commission de révision
de l’Organisation intergouvernementale pour les transports internationaux ferroviaires
du 20 Avril 2015
Modification des Règles uniformes
concernant le contrat de transport international ferroviaire des marchandises
(CIM – Appendice B
à la Convention concernant la Convention
relative aux transports internationaux ferroviaires du 9 mai 1980
dans la teneur du Protocole du 3 juin 1999)
Artikel 6 § 7 der Einheitlichen Rechts- Article 6 § 7 of the Uniform Rules L’article 6, § 7, des Règles uniformes
vorschriften für den Vertrag über die inter- concerning the Contract of International concernant le contrat de transport inter-
nationale Eisenbahnbeförderung von Gü- Carriage of Goods by Rail (CIM), Appen- national ferroviaire des marchandises (CIM),
tern (CIM), Anhang B zum Übereinkommen dix B to the Convention concerning Inter- Appendice B à la Convention relative
über den internationalen Eisenbahnverkehr national Carriage by Rail (COTIF) of 9 May aux transports internationaux ferroviaires
(COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung 1980, as amended by the Protocol of (COTIF) du 9 mai 1980 dans la teneur du
des Protokolls vom 3. Juni 1999 (Protokoll 3 June 1999 (Vilnius Protocol), shall be Protocole du 3 juin 1999 (Protocole de
von Vilnius), erhält folgenden Wortlaut: worded as follows: Vilnius) est libellé comme suit:
„Artikel 6 “Article 6 «Article 6
Beförderungsvertrag Contract of carriage Contrat de transport
§7 §7 §7
Im Falle einer Beförderung, die das Zoll- In the case of carriage which takes place En cas d’un transport empruntant le
gebiet der Europäischen Union oder das on the customs territory of the European territoire douanier de l’Union européenne
Gebiet, in dem das gemeinsame Versand- Union or the territory on which the common ou le territoire, sur lequel est appliquée
verfahren angewendet wird, berührt, muss transit procedure is applied, each consign- la procédure de transit commun, chaque
jede Sendung von einem Frachtbrief, der ment must be accompanied by a consign- envoi doit être accompagné d’une lettre
den Erfordernissen des Artikels 7 ent- ment note satisfying the requirements of de voiture répondant aux exigences de
spricht, begleitet sein.“ Article 7.” l’article 7.»
380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2016
Neunte Verordnung
über Änderungen
des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen
Vom 15. April 2016
Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar
2016 (BGBl. I S. 62) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur:
Artikel 1
Folgende in London vom Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Internationa-
len Seeschifffahrts-Organisation angenommene Entschließungen werden hiermit
in Kraft gesetzt:
1. MSC.356(92) vom 21. Juni 2013 und
2. MSC.375(93) vom 22. Mai 2014
über Änderungen des Protokolls von 1988 (BGBl. 1994 II S. 2457) zu dem Inter-
nationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 (BGBl. 1969 II S. 249, 250; 1977
II S. 164), das zuletzt durch die Entschließung MSC.345(91) vom 30. November
2012 (BGBl. 2014 II S. 474, 478) geändert worden ist.
Die Entschließungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Über-
setzung veröffentlicht.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-
laut der amtlichen deutschen Übersetzung des Internationalen Freibord-Über-
einkommens von 1966 und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen
in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Entschließung MSC.356(92) ist für die Bundesrepublik Deutschland am
1. Januar 2015 in Kraft getreten.
(3) Die Entschließung MSC.375(93) wird für die Bundesrepublik Deutschland
am 1. Juli 2016 in Kraft treten.
Berlin, den 15. April 2016
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2016 381
Entschließung MSC.356(92)
(angenommen am 21. Juni 2013)
Änderungen des Protokolls von 1988
zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966
in seiner zuletzt geänderten Fassung
Resolution MSC.356(92)
(adopted on 21 June 2013)
Amendments to the Protocol of 1988
relating to the International Convention on Load Lines, 1966, as amended
Résolution MSC.356(92)
(adoptée le 21 juin 2013)
Amendements au Protocole de 1988
relatif à la Convention internationale de 1966 sur les lignes de charge, tel que modifié
(Übersetzung)
The Maritime Safety Committee, Le Comité de la sécurité maritime, Der Schiffssicherheitsausschuss –
recalling Article 28(b) of the Convention rappelant l’article 28 b) de la Convention eingedenk des Artikels 28 Buchstabe b
on the International Maritime Organization portant création de l’Organisation maritime des Übereinkommens über die Internatio-
concerning the functions of the Committee, internationale, qui a trait aux fonctions du nale Seeschifffahrts-Organisation betref-
Comité, fend die Aufgaben des Ausschusses;
recalling also article VI of the Protocol of rappelant également l’article VI du Proto- ebenso eingedenk des Artikels VI des
1988 relating to the International Conven- cole de 1988 relatif à la Convention inter- Protokolls von 1988 zu dem Internationalen
tion on Load Lines, 1966 (hereinafter re- nationale de 1966 sur les lignes de charge Freibord-Übereinkommen von 1966 (im Fol-
ferred to as the “1988 Load Lines Protocol”) (ci-après dénommé le «Protocole de 1988 genden als „Freibord-Protokoll von 1988“
concerning amendment procedures, sur les lignes de charge»), qui concerne les bezeichnet) betreffend Verfahren zur Ände-
procédures d’amendement, rung;
noting the proposed amendments to the notant les amendements qu’il est pro- in Anbetracht der vorgeschlagenen Än-
1988 Load Lines Protocol to make the Code posé d’apporter au Protocole de 1988 sur derungen des Freibord-Protokolls von 1988,
for recognized organizations (RO Code) les lignes de charge pour rendre obligatoire um den Code für anerkannte Organisatio-
mandatory, le Code régissant les organismes reconnus, nen (RO-Code) verbindlich vorzuschreiben;
having considered, at its ninety-second ayant examiné, à sa quatre-vingt- nach der auf seiner zweiundneunzigsten
session, amendments to the 1988 Load douzième session, les amendements au Tagung erfolgten Prüfung der Änderungen
Lines Protocol proposed and circulated in Protocole de 1988 sur les lignes de charge des Freibord-Protokolls von 1988, die nach
accordance with paragraph 2(a) of article VI qui avaient été proposés et diffusés confor- Artikel VI Absatz 2 Buchstabe a des Proto-
thereof, mément au paragraphe 2 a) de l’article VI kolls vorgeschlagen und weitergeleitet wur-
dudit Protocole, den –
1. adopts, in accordance with paragraph 1. adopte, conformément au paragraphe 2 1. beschließt nach Artikel VI Absatz 2
2(d) of article VI of the 1988 Load Lines d) de l’article VI du Protocole de 1988 Buchstabe d des Freibord-Protokolls von
Protocol, amendments to the 1988 Load sur les lignes de charge, les amende- 1988 Änderungen des Freibord-Proto-
Lines Protocol, the text of which is set ments au Protocole de 1988 sur les kolls von 1988, deren Wortlaut in der
out in the annex to the present resolu- lignes de charge dont le texte figure en Anlage zu dieser Entschließung wieder-
tion; annexe à la présente résolution; gegeben ist;
2. determines, in accordance with para- 2. décide que, conformément au para- 2. bestimmt nach Artikel VI Absatz 2 Buch-
graph 2(f)(ii)(bb) of article VI of the 1988 graphe 2 f) ii) bb) de l’article VI du Pro- stabe f Ziffer ii Doppelbuchstabe bb des
Load Lines Protocol, that the said tocole de 1988 sur les lignes de charge, Freibord-Protokolls von 1988, dass die
amendments shall be deemed to have ces amendements seront réputés avoir Änderungen als am 1. Juli 2014 ange-
382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2016
been accepted on 1 July 2014, unless, été acceptés le 1er juillet 2014, à moins nommen gelten, sofern nicht vor diesem
prior to that date, more than one third of que, avant cette date, plus d’un tiers Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Ver-
the Parties to the 1988 Load Lines Pro- des Parties au Protocole de 1988 sur les tragsparteien des Freibord-Protokolls
tocol or Parties the combined merchant lignes de charge, ou des Parties dont von 1988 oder Vertragsparteien, deren
fleets of which constitute not less than les flottes marchandes représentent au Handelsflotten insgesamt mindestens
50 % of the gross tonnage of all the total 50 % au moins du tonnage brut de 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts
merchant fleets of all Parties, have noti- la flotte des navires de commerce de aller Handelsflotten aller Vertragspartei-
fied their objections to the amendments; toutes les Parties, n’aient notifié qu’elles en ausmachen, ihren Einspruch gegen
élèvent une objection contre cet amen- die Änderungen notifiziert haben;
dement;
3. invites the Parties concerned to note 3. invite les Parties intéressées à noter 3. fordert die betroffenen Vertragsparteien
that, in accordance with paragraph que, conformément au paragraphe 2 g) auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die
2(g)(ii) of article VI of the 1988 Load ii) de l’article VI du Protocole de 1988 Änderungen nach Artikel VI Absatz 2
Lines Protocol, the amendments shall sur les lignes de charge, ces amende- Buchstabe g Ziffer ii des Freibord-Pro-
enter into force on 1 January 2015 upon ments entreront en vigueur le 1er janvier tokolls von 1988 nach ihrer Annahme
their acceptance in accordance with 2015, lorsqu’ils auront été acceptés gemäß Nummer 2 dieser Entschließung
paragraph 2 above; dans les conditions prévues au para- am 1. Januar 2015 in Kraft treten;
graphe 2 ci-dessus;
4. requests the Secretary-General, in con- 4. prie le Secrétaire général de transmet- 4. ersucht den Generalsekretär, nach Arti-
formity with paragraph 2(e) of article VI tre, conformément au paragraphe 2 e) kel VI Absatz 2 Buchstabe e des Frei-
of the 1988 Load Lines Protocol, to de l’article VI du Protocole de 1988 sur bord-Protokolls von 1988, allen Ver-
transmit certified copies of the present les lignes de charge, des copies certi- tragsparteien des Freibord-Protokolls
resolution and the text of the amend- fiées conformes de la présente résolu- von 1988 beglaubigte Abschriften dieser
ments contained in the annex to all tion et du texte des amendements qui y Entschließung und des Wortlauts der in
Parties to the 1988 Load Lines Protocol; est annexé à toutes les Parties au Pro- der Anlage enthaltenen Änderungen zu
tocole de 1988 sur les lignes de charge; übermitteln;
5. also requests the Secretary-General to 5. prie aussi le Secrétaire général de trans- 5. ersucht den Generalsekretär ferner, den
transmit copies of this resolution and its mettre des copies de la présente réso- Mitgliedern der Organisation, die nicht
annex to Members of the Organization, lution et de son annexe aux Membres Vertragsparteien des Freibord-Protokolls
which are not Parties to the 1988 Load de l’Organisation qui ne sont pas Parties von 1988 sind, Abschriften dieser Ent-
Lines Protocol. au Protocole de 1988 sur les lignes de schließung und ihrer Anlage zu übermit-
charge. teln.
Annex Annexe Anlage
Amendments Amendements Änderungen
to Annex B à l’Annexe B der Anlage B
to the Protocol of 1988 du Protocole de 1988 des Protokolls von 1988
relating to the International
relatif à la Convention internationale zu dem Internationalen
Convention on Load Lines, 1966,
as amended de 1966 sur les lignes de charge, Freibord-Übereinkommen von 1966
tel que modifié in seiner zuletzt geänderten Fassung
Annex I Annexe I Anlage I
Regulations for determining load lines Règles pour la détermination Regeln zur Bestimmung des Freibords
des lignes de charge
Chapter I Chapitre I Kapitel I
General Généralités Allgemeines
Regulation 2-1 – Authorization of recog- Règle 2-1 – Habilitation des organismes Regel 2-1 – Ermächtigung anerkannter
nized organizations reconnus Organisationen
1 The existing text of regulation 2-1 is 1 Le texte actuel de la règle 2-1 est rem- 1 Der bisherige Wortlaut der Regel 2-1
replaced with the following: placé par ce qui suit: wird durch den nachstehenden Wortlaut
ersetzt:
“The Administration shall authorize «L’Administration doit habiliter les „Die Verwaltung ermächtigt die in
organizations, including classification organismes, y compris les sociétés de Artikel 13 des Übereinkommens und in
societies, referred to in article 13 of classification, visés à l’article 13 de la Regel 1 Absatz 2 bezeichneten Stellen,
the Convention and regulation 1(2) in Convention et au paragraphe 2 de la einschließlich Klassifikationsgesellschaf-
accordance with the provisions of the règle 1 conformément aux dispositions ten, nach diesem Übereinkommen und
present Convention and with the Code de la présente Convention et aux dispo- nach dem von der Organisation mit Ent-
for Recognized Organizations (RO Code), sitions du Code régissant les orga- schließung MSC.349(92) angenomme-
consisting of part 1 and part 2 (the pro- nismes reconnus, consistant en une nen Code für anerkannte Organisatio-
visions of which shall be treated as partie 1 et une partie 2 (dont les dispo- nen (RO-Code), der aus einem Teil 1
mandatory) and part 3 (the provisions of sitions doivent être considérées comme und einem Teil 2 (die verbindlichen Cha-
which shall be treated as recommenda- obligatoires) et en une partie 3 (dont les rakter haben) sowie einem Teil 3 (der
tory), as adopted by the Organization by dispositions doivent être considérées empfehlenden Charakter hat) besteht, in
resolution MSC.349(92), as may be comme des recommandations), que der von der Organisation gegebenen-
amended by the Organization, provided l’Organisation a adopté par la résolution falls geänderten Fassung; dabei gilt,
that: MSC.349(92), et tel qu’il pourra être mo- dass
difié par l’Organisation, à condition que:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2016 383
(a) amendments to part 1 and part 2 of a) les amendements à la partie 1 et à a) Änderungen des Teils 1 und des
the RO Code are adopted, brought la partie 2 du Code régissant les or- Teils 2 des RO-Codes nach Maßga-
into force and take effect in accord- ganismes reconnus soient adoptés, be des Artikels VI dieses Protokolls
ance with the provisions of article VI soient mis en vigueur et prennent ef- beschlossen, in Kraft gesetzt und
of the present Protocol; fet conformément aux dispositions wirksam werden müssen,
de l’article VI du présent Protocole;
(b) amendments to part 3 of the RO b) les amendements à la partie 3 du b) Änderungen des Teils 3 des RO-
Code are adopted by the Maritime Code régissant les organismes re- Codes vom Schiffssicherheitsaus-
Safety Committee in accordance connus soient adoptés par le Co- schuss nach Maßgabe seiner Ge-
with its Rules of Procedure; and mité de la sécurité maritime confor- schäftsordnung beschlossen werden
mément à son Règlement intérieur; müssen und
et
(c) any amendments adopted by the c) les amendements que pourraient c) alle vom Schiffssicherheitsausschuss
Maritime Safety Committee and the adopter le Comité de la sécurité und dem Ausschuss für den Schutz
Marine Environment Protection maritime et le Comité de la protec- der Meeresumwelt beschlossenen
Committee are identical and come tion du milieu marin soient iden- Änderungen identisch sein und
into force or take effect at the same tiques et entrent en vigueur ou pren- gleichzeitig in Kraft treten oder ge-
time, as appropriate.” nent effet à la même date, selon gebenenfalls wirksam werden müs-
qu’il convient.» sen.“
384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2016
Entschließung MSC.375(93)
(angenommen am 22. Mai 2014)
Änderungen des Protokolls von 1988
zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966
in seiner zuletzt geänderten Fassung
Resolution MSC.375(93)
(adopted on 22 May 2014)
Amendments to the Protocol of 1988
relating to the International Convention on Load Lines, 1966, as amended
Résolution MSC.375(93)
(adoptée le 22 mai 2014)
Amendements au Protocole de 1988
relatif à la convention internationale de 1966 sur les lignes de charge, tel que modifié
(Übersetzung)
The Maritime Safety Committee, Le Comité de la sécurité maritime, Der Schiffssicherheitsausschuss –
recalling Article 28(b) of the Convention rappelant l’article 28 b) de la Convention eingedenk des Artikels 28 Buchstabe b
on the International Maritime Organization portant création de l’Organisation maritime des Übereinkommens über die Internatio-
concerning the functions of the Committee, internationale, qui a trait aux fonctions du nale Seeschifffahrts-Organisation betref-
Comité, fend die Aufgaben des Ausschusses;
recalling also article VI of the Protocol of rappelant également l’article VI du Proto- ebenso eingedenk des Artikels VI des
1988 relating to the International Conven- cole de 1988 relatif à la Convention inter- Protokolls von 1988 zu dem Internationalen
tion on Load Lines, 1966 (hereinafter re- nationale de 1966 sur les lignes de charge Freibord-Übereinkommen von 1966 (im Fol-
ferred to as the “1988 Load Lines Protocol”) (ci-après dénommé le «Protocole de 1988 genden als „Freibord-Protokoll von 1988“
concerning amendment procedures, sur les lignes de charge»), qui concerne les bezeichnet) betreffend Verfahren zur Ände-
procédures d’amendement, rung;
recalling futher that the Assembly, by res- rappelant en outre que l’Assemblée a ferner eingedenk dessen, dass die Ver-
olution A.1070(28), adopted the IMO Instru- adopté le Code d’application des instru- sammlung mit Entschließung A.1070(28)
ments implementation Code (III Code), ments de l’OMI (Code III) par la résolution den Code für die Anwendung der IMO-In-
A.1070(28), strumente (III-Code) angenommen hat;
noting proposed amendments to the 1988 notant les propositions d’amendements unter Hinweis auf die vorgeschlagenen
Load Lines Protocol to make the III Code au Protocole de 1988 sur les lignes de Änderungen des Freibord-Protokolls von
mandatory, charge visant à rendre obligatoire l’utilisa- 1988, um die Verwendung des III-Codes
tion du Code III, verbindlich vorzuschreiben;
having considered, at its ninety-third ayant examiné, à sa quatre-vingt- nach der auf seiner dreiundneunzigsten
session, amendments to the 1988 Load treizième session, les amendements au Tagung erfolgten Prüfung der Änderungen
Lines Protocol proposed and circulated in Protocole de 1988 sur les lignes de charge des Freibord-Protokolls von 1988, die nach
accordance with paragraph 2(a) of article VI qui avaient été proposés et diffusés confor- Artikel VI Absatz 2 Buchstabe a des Proto-
thereof, mément au paragraphe 2 a) de l’article VI kolls vorgeschlagen und weitergeleitet wur-
dudit Protocole, den –
1 adopts, in accordance with paragraph 1. adopte, conformément au paragraphe 1. beschließt nach Artikel VI Absatz 2
2(d) of article VI of the 1988 Load Lines 2 d) de l’article VI du Protocole de 1988 Buchstabe d des Freibord-Protokolls
Protocol, amendments to the 1988 Load sur les lignes de charge, les amende- von 1988 Änderungen des Freibord-
Lines Protocol, the text of which is set ments au Protocole de 1988 sur les Protokolls von 1988, deren Wortlaut in
out in the annex to the present resolu- lignes de charge dont le texte figure en der Anlage zu dieser Entschließung wie-
tion; annexe à la présente résolution; dergegeben ist;
2 determines that, pursuant to new regu- 2. décide que, en application de la nou- 2. bestimmt, dass aufgrund der neuen Re-
lation 53 of Annex IV, whenever the velle règle 53 de l’Annexe IV, les mots gel 53 der Anlage IV immer, wenn in
word “should” is used in the III Code «devrait/devraient» employés dans le dem III-Code (Anlage zu Entschließung
(annex to resolution A.1070(28)), it is to Code III (annexe à la résolution A.1070(28)) das Wort „soll“ oder „sollen“
be read as being “shall”, except for A.1070(28)) doivent être interprétés verwendet wird, dieses als „muss“ oder
paragraphs 29, 30, 31 and 32; comme ayant le sens de «doit/doivent», „müssen“ zu lesen ist, mit Ausnahme
sauf dans les paragraphes 29, 30, 31 der Absätze 29, 30, 31 und 32;
et 32;
3 determines also, in accordance with 3. décide aussi que, conformément au 3. bestimmt nach Artikel VI Absatz 2 Buch-
paragraph 2(f)(ii)(bb) of article VI of the paragraphe 2 f) ii) bb) de l’article VI du stabe f Ziffer ii Doppelbuchstabe bb des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2016 385
1988 Load Lines Protocol, that the said Protocole de 1988 sur les lignes de Freibord-Protokolls von 1988 ferner,
amendments shall be deemed to have charge, ces amendements seront répu- dass die Änderungen als am 1. Juli
been accepted on 1 July 2015, unless, tés avoir été acceptés le 1er juillet 2015, 2015 angenommen gelten, sofern nicht
prior to that date, more than one third of à moins que, avant cette date, plus d’un vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel
the Parties to the 1988 Load Lines Pro- tiers des Parties au Protocole de 1988 der Vertragsparteien des Freibord-Pro-
tocol or Parties the combined merchant sur les lignes de charge, ou des Parties tokolls von 1988 oder Vertragsparteien,
fleets of which constitute not less than dont les flottes marchandes représen- deren Handelsflotten insgesamt min-
50 % of the gross tonnage of all the tent au total 50 % au moins du tonnage destens 50 vom Hundert des Brutto-
merchant fleets of all Parties, have noti- brut de la flotte des navires de com- raumgehalts aller Handelsflotten aller
fied their objections to the amendments; merce de toutes les Parties, n’aient Vertragsparteien ausmachen, ihren Ein-
notifié qu’elles élèvent une objection spruch gegen die Änderungen notifiziert
contre ces amendements; haben;
4 invites the Parties concerned to note that, 4. invite les Parties intéressées à noter que, 4. fordert die betroffenen Vertragsparteien
in accordance with paragraph 2(g)(ii) of conformément au paragraphe 2 g) ii) de auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach
article VI of the 1988 Load Lines Proto- l’article VI du Protocole de 1988 sur les Artikel VI Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii
col, the amendments shall enter into lignes de charge, ces amendements des Freibord-Protokolls von 1988 die
force on 1 January 2016 upon their entreront en vigueur le 1er janvier 2016, Änderungen nach ihrer Annahme ge-
acceptance in accordance with para- lorsqu’ils auront été acceptés dans les mäß Nummer 3 dieser Entschließung
graph 3 above; conditions prévues au paragraphe 3 am 1. Januar 2016 in Kraft treten;
ci-dessus;
5 requests the Secretary-General, in con- 5. prie le Secrétaire général de communi- 5. ersucht den Generalsekretär, nach Arti-
formity with paragraph 2(e) of article VI quer, conformément au paragraphe 2 e) kel VI Absatz 2 Buchstabe e des Frei-
of the 1988 Load Lines Protocol, to de l’article VI du Protocole de 1988 bord-Protokolls von 1988 allen Vertrags-
transmit certified copies of the present sur les lignes de charge, des copies parteien des Freibord-Protokolls von
resolution and the text of the amend- certifiées conformes de la présente ré- 1988 beglaubigte Abschriften dieser
ments contained in the annex to all Par- solution et du texte des amendements Entschließung und des Wortlauts der in
ties to the 1988 Load Lines Protocol; qui y est annexé à toutes les Parties au der Anlage enthaltenen Änderungen zu
Protocole de 1988 sur les lignes de übermitteln;
charge;
6 also requests the Secretary-General to 6. prie également le Secrétaire général de 6. ersucht den Generalsekretär ferner, den
transmit copies of this resolution and its transmettre des copies de la présente Mitgliedern der Organisation, die nicht
annex to Members of the Organization, résolution et de son annexe aux Mem- Vertragsparteien des Freibord-Protokolls
which are not Parties to the 1988 Load bres de l’Organisation qui ne sont pas von 1988 sind, Abschriften dieser Ent-
Lines Protocol. Parties au Protocole de 1988 sur les schließung und ihrer Anlage zu übermit-
lignes de charge. teln.
Annex Annexe Anlage
Amendments Amendements Änderungen
to Annex B à l’Annexe B der Anlage B
to the Protocol of 1988 du Protocole de 1988 des Protokolls von 1988
relating to the International relatif à la Convention zu dem Internationalen
Convention on Load Lines, 1966, internationale de 1966 Freibord-Übereinkommen von 1966
as amended sur les lignes de charge, in seiner zuletzt geänderten Fassung
tel que modifié
Annex B Annexe B Anlage B
Annexes Annexes Anlagen
to the Convention de la Convention, des Übereinkommens
as modified by the telles que modifiées i n d e r Fa s s u n g d e s
Protocol of 1988 relating par le Protocole de 1988 Protokolls von 1988
thereto y relatif zu diesem Übereinkommen
Annex I Annexe I Anlage I
Regulations for determining load lines Règles pour la Regeln zur Bestimmung des Freibords
détermination des lignes de charge
Chapter I Chapitre I Kapitel I
General Généralités Allgemeines
Regulation 3 Règle 3 Regel 3
Definitions of Définitions des Begriffsbestimmung der
terms used in the annexes termes utilisés dans les annexes in den Anlagen verwendeten Ausdrücke
1 The following new definitions are added 1 Les nouvelles définitions suivantes sont 1. Die folgenden neuen Begriffsbestim-
after definition (16): ajoutées après la définition 16): mungen werden nach der Begriffs-
bestimmung 16 angefügt:
386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2016
“(17) Audit means a systematic, in- «17) Audit désigne un processus „(17) Audit. Der Ausdruck Audit be-
dependent and documented process systématique, indépendant et dûment zeichnet ein systematisches, unabhän-
for obtaining audit evidence and evalu- étayé visant à obtenir des preuves giges und dokumentiertes Verfahren,
ating it objectively to determine the ex- d’audit et à les analyser objectivement das dazu dient, Auditnachweise zu
tent to which audit criteria are fulfilled. pour déterminer la mesure dans laquelle erlangen und objektiv auszuwerten, um
les critères d’audit sont remplis. zu ermitteln, inwieweit die Auditkriterien
erfüllt sind.
(18) Audit Scheme means the 18) Programme d’audit désigne le (18) Auditsystem. Der Ausdruck Au-
IMO Member State Audit Scheme Programme d’audit des États Membres ditsystem bezeichnet das von der Orga-
established by the Organization and de l’OMI que l’Organisation a établi et nisation unter Berücksichtigung der von
taking into account the guidelines qui tient compte des directives élabo- ihr ausgearbeiteten Richtlinien einge-
developed by the Organization. rées par l’Organisation. richtete Auditsystem der IMO-Mitglied-
staaten.
(19) Code for Implementation means 19) Code d’application désigne le (19) Anwendungscode. Der Ausdruck
the IMO Instruments Implementation Code d’application des instruments de Anwendungscode bezeichnet den von
Code (III Code) adopted by the l’OMI (Code III), que l’Organisation a der Organisation mit Entschließung
Organization by resolution A.1070(28). adopté par la résolution A.1070(28). A.1070(28) angenommenen Code für
die Anwendung der IMO-Instrumente
(III-Code).
(20) Audit Standard means the Code 20) Norme d’audit désigne le Code (20) Auditnorm. Der Ausdruck Audit-
for Implementation.” d’application.» norm bezeichnet den Anwendungs-
code.“
Annex B Annexe B Anlage B
Annexes Annexes Anlagen
to the Convention de la Convention, des Übereinkommens
as modified by the telles que modifiées i n d e r Fa s s u n g
Protocol of 1988 relating par le Protocole de 1988 des Protokolls von 1988
thereto y relatif zu diesem Übereinkommen
2 A new annex IV is added after annex III, 2 Après l’annexe III est ajoutée une nou- 2. Nach Anlage III wird folgende neue An-
to read as follows: velle annexe IV, libellée comme suit: lage IV angefügt:
“Annex IV «Annexe IV „Anlage IV
Verification of compliance Vérification de la conformité Überprüfung der Einhaltung
Regulation 53 Règle 53 Regel 53
Application Application Anwendung
Contracting Governments shall use Les Gouvernements contractants Die Vertragsregierungen wenden bei
the provisions of the Code for Imple- utilisent les dispositions du Code der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen
mentation in the execution of their obli- d’application lorsqu’ils s’acquittent des und Verantwortlichkeiten nach diesem
gations and responsibilities contained in devoirs et responsabilités qui leur Übereinkommen den Anwendungscode
the present Convention. incombent en vertu de la présente an.
Convention.
Regulation 54 Règle 54 Regel 54
Verification of compliance Vérification de la conformité Überprüfung der Einhaltung
(1) Every Contracting Government 1) Tout Gouvernement contractant (1) Jede Vertragsregierung unterliegt
shall be subject to periodic audits by the fait l’objet d’audits périodiques qu’ef- regelmäßigen Audits, welche die Orga-
Organization in accordance with the fectue l’Organisation conformément à la nisation entsprechend der Auditnorm
audit standard to verify compliance with norme d’audit en vue de vérifier qu’il durchführt, um die Einhaltung und
and implementation of the present Con- respecte et applique les dispositions de Durchführung dieses Übereinkommens
vention. la présente Convention. zu überprüfen.
(2) The Secretary-General of the 2) Le Secrétaire général de l’Organi- (2) Der Generalsekretär der Organi-
Organization shall have responsibility for sation est responsable de l’administra- sation ist für die verwaltungsmäßige
administering the Audit Scheme, based tion du Programme d’audit conformé- Durchführung des Auditsystems auf der
on the guidelines developed by the ment aux directives élaborées par Grundlage der von der Organisation
Organization. l’Organisation. ausgearbeiteten Richtlinien verantwort-
lich.
(3) Every Contracting Government 3) Il incombe à tout Gouvernement (3) Jede Vertragsregierung ist verant-
shall have responsibility for facilitating contractant de faciliter la conduite de wortlich für die Erleichterung der Durch-
the conduct of the audit and implemen- l’audit et la mise en œuvre d’un pro- führung des Audits und die Umsetzung
tation of a programme of actions to gramme de mesures visant à donner eines Maßnahmenprogramms zum Um-
address the findings, based on the guide- suite aux conclusions, en se fondant sur gang mit den Auditergebnissen auf der
lines developed by the Organization. les directives adoptées par l’Organisa- Grundlage der von der Organisation
tion. ausgearbeiteten Richtlinien.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2016 387
(4) Audit of all Contracting Govern- 4) L’audit de chaque Gouvernement (4) Das Audit jeder Vertragsregierung
ments shall be: contractant doit:
(a) based on an overall schedule devel- a) suivre un calendrier global établi par a) erfolgt auf der Grundlage eines Ge-
oped by the Secretary-General of le Secrétaire général de l’Organisa- samtzeitplans, der von dem Gene-
the Organization, taking into ac- tion qui tienne compte des direc- ralsekretär der Organisation erstellt
count the guidelines developed by tives élaborées par l’Organisation; et wird, unter Berücksichtigung der
the Organization; and von der Organisation ausgearbeite-
ten Richtlinien und
(b) conducted at periodic intervals, tak- b) être effectué à des intervalles régu- b) wird in regelmäßigen Abständen
ing into account the guidelines de- liers, compte tenu des directives unter Berücksichtigung der von der
veloped by the Organization.” élaborées par l’Organisation.» Organisation ausgearbeiteten Richt-
linien durchgeführt.“
388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2016
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Digital Management, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-127-01)
Vom 14. März 2016
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
25. Februar 2016 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Digital
Management, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-127-01) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 25. Februar 2016
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 14. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2016 389
Auswärtiges Amt Berlin, den 25. Februar 2016
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nummer 290 vom 25. Februar 2016 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung
von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem
Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind, in der Form des Noten-
wechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung (Rahmenverein-
barung) Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Digital Management, Inc. einen Vertrag über
die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten Ver-
tragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-127-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Digital Management, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum NATO-Truppenstatut
(NTS) gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA zu schließen,
die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-127-01 mit dem Unternehmen Digital
Management, Inc. einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienstleistungen zu erbrin-
gen:
Der Beratungs- und Unterstützungsvertrag für die United States Air Forces in Europe
– Air Forces Africa dient der Erbringung vielfältiger technischer und analytischer Dienst-
leistungen, wie z. B.: Unterstützung von Aktivitäten im Rahmen militärischer Zusam-
menarbeit; Unterstützung und Verbesserung von Grundsatzerstellung, Entscheidungs-
findung, Management und Verwaltung, Programm- und/oder Projektmanagement und
-verwaltung sowie Unterstützung bei Verbesserungen des Betriebs von Systemen wie
Kommunikations- und IT-Systemen. Die Arbeitsleistung erfolgt in Form von Informatio-
nen, Beratung, Erarbeitung von Alternativen, Analysen, Beurteilungen, Empfehlungen,
Training und laufender Hilfestellung für Unterstützungspersonal. Die im Rahmen dieses
Vertrags beschäftigten Vertragsarbeitnehmer geben keine Weisungen in der Einsatz-
planung oder der Ausführung von Plänen.
Alle Beschäftigten des Auftragnehmers müssen vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser
Aufgabe Schulungen und Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt der Schulung
liegt darin, den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen
und sie genau darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Auf-
gabe lediglich solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfasst,
die unter Achtung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer
ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deutsches Recht
achten. Zu diesem Zweck wird der Auftragnehmer folgende Schritte unternehmen:
1.) Er stellt sicher, dass alle Beschäftigten des Auftragnehmers die erforderlichen Schu-
lungen und Zertifizierungen vollständig durchlaufen. 2.) Er stellt sicher, dass der Auf-
tragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätigkeitsbereich und dessen Grenzen
390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2016
nach diesem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist, dass Verstöße gegen deutsches
Recht dazu führen können, dass der Auftragnehmer und seine Beschäftigten vorbe-
haltlich einer Notifikation und eines ordnungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung
nach dem NATO-Truppenstatut und alle damit verbundenen Vorrechte verlieren können.
3.) Der Auftragnehmer unterrichtet Vertreter der US-Streitkräfte in der Bundesrepublik
Deutschland unverzüglich über jegliches ihnen zur Kenntnis gelangte Verhalten in Miss-
achtung deutschen Rechts und 4.) Er führt eine zwingende monatliche Berichterstat-
tung durch die Beschäftigten des Auftragnehmers und das Programm-Management-
Personal ein, um zu bescheinigen, dass alle im Berichtszeitraum unternommenen
Aktivitäten unter Achtung deutschen Rechts durchgeführt wurden.
Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: „Military Planner“ (Anhang I Num-
mer 1 der Rahmenvereinbarung), „Intelligence Analyst“ (Anhang II Nummer 2 der
Rahmenvereinbarung), „Force Protection Analyst“ (Anhang II Nummer 3 der Rahmen-
vereinbarung), „Military Analyst“ (Anhang II Nummer 4 der Rahmenvereinbarung),
„Functional Analyst“ (Anhang II Nummer 6 der Rahmenvereinbarung), „Training
Specialist“ (Anhang IV Nummer 1 der Rahmenvereinbarung) und „Program/Project
Manager“ (Anhang V Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem oben genannten Unterneh-
men die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
NTS-ZA gewährt.
3. Das Unternehmen Digital Management, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des NTS-ZA, werden Beschäftigte des oben genannten Unternehmens, deren
Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unter-
nehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitglie-
dern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei
denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und Ver-
günstigungen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maß-
nahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem DOCPER-AS-127-01 ausläuft,
sofern das Auswärtige Amt nicht mindestens zwei Wochen vor Ablauf des Vertrags
DOCPER-AS-127-01 einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und
Vergünstigungen in Form der einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen kann das
Auswärtige Amt die Einreichung der einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch
vor Ablauf des Vertrags, annehmen. Erhält das Auswärtige Amt den Vorschlag mindes-
tens zwei Wochen, bevor der Vertrag DOCPER-AS-127-01 ausläuft, oder nimmt es die
einleitende Note an, genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Austausch der Noten
oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
keine Noten zu diesem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Vereinbarung gewähr-
ten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei Monate. Eine Zu-
sammenfassung des Vertrags DOCPER-AS-127-01 mit einer Laufzeit vom 1. Septem-
ber 2014 bis 30. April 2019 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung
beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung
oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-
mungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann
eine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorherge-
henden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt
drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2016 391
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA
bilden, die am 25. Februar 2016 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt.
Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
Nummer 290 vom 25. Februar 2016 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut,
die am 25. Februar 2016 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „L-3 National Security Solutions, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-128-01)
Vom 14. März 2016
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
25. Februar 2016 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„L-3 National Security Solutions, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-128-01) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 25. Februar 2016
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 14. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2016
Auswärtiges Amt Berlin, den 25. Februar 2016
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nummer 291 vom 25. Februar 2016 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung
von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem
Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind, in der Form des Noten-
wechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung (Rahmenverein-
barung) Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen L-3 National Security Solutions, Inc. einen
Vertrag über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der
beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-128-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-
ternehmen L-3 National Security Solutions, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum NATO-Truppenstatut
(NTS) gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA zu schließen,
die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-128-01 mit dem Unternehmen L-3 National
Security Solutions, Inc. einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienstleistungen zu
erbringen:
Der Beratungs- und Unterstützungsvertrag für die United States Air Forces in Europe
– Air Forces Africa dient der Erbringung vielfältiger technischer und analytischer Dienst-
leistungen, wie z. B.: Unterstützung von Aktivitäten im Rahmen militärischer Zusam-
menarbeit; Unterstützung und Verbesserung von Grundsatzerstellung, Entscheidungs-
findung, Management und Verwaltung, Programm- und/oder Projektmanagement und
-verwaltung sowie Unterstützung bei Verbesserungen des Betriebs von Systemen wie
Kommunikations- und IT-Systemen. Die Arbeitsleistung erfolgt in Form von Informatio-
nen, Beratung, Erarbeitung von Alternativen, Analysen, Beurteilungen, Empfehlungen,
Training und laufender Hilfestellung für Unterstützungspersonal. Die im Rahmen dieses
Vertrags beschäftigten Vertragsarbeitnehmer geben keine Weisungen in der Einsatz-
planung oder der Ausführung von Plänen.
Alle Beschäftigten des Auftragnehmers müssen vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser
Aufgabe Schulungen und Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt der Schulung
liegt darin, den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen
und sie genau darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Auf-
gabe lediglich solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfasst,
die unter Achtung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer
ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deutsches Recht
achten. Zu diesem Zweck wird der Auftragnehmer folgende Schritte unternehmen:
1.) Er stellt sicher, dass alle Beschäftigten des Auftragnehmers die erforderlichen Schu-
lungen und Zertifizierungen vollständig durchlaufen. 2.) Er stellt sicher, dass der Auf-
tragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätigkeitsbereich und dessen Grenzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2016 393
nach diesem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist, dass Verstöße gegen deutsches
Recht dazu führen können, dass der Auftragnehmer und seine Beschäftigten vorbe-
haltlich einer Notifikation und eines ordnungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung
nach dem NATO-Truppenstatut und alle damit verbundenen Vorrechte verlieren können.
3.) Der Auftragnehmer unterrichtet Vertreter der US-Streitkräfte in der Bundesrepublik
Deutschland unverzüglich über jegliches ihnen zur Kenntnis gelangte Verhalten in Miss-
achtung deutschen Rechts und 4.) Er führt eine zwingende monatliche Berichterstat-
tung durch die Beschäftigten des Auftragnehmers und das Programm-Management-
Personal ein, um zu bescheinigen, dass alle im Berichtszeitraum unternommenen
Aktivitäten unter Achtung deutschen Rechts durchgeführt wurden.
Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: „Military Planner“ (Anhang I Num-
mer 1 der Rahmenvereinbarung), „Intelligence Analyst“ (Anhang II Nummer 2 der
Rahmenvereinbarung), „Force Protection Analyst“ (Anhang II Nummer 3 der Rahmen-
vereinbarung), „Military Analyst“ (Anhang II Nummer 4 der Rahmenvereinbarung),
„Functional Analyst“ (Anhang II Nummer 6 der Rahmenvereinbarung), „Training
Specialist“ (Anhang IV Nummer 1 der Rahmenvereinbarung) und „Program/Project
Manager“ (Anhang V Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem oben genannten Unterneh-
men die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
NTS-ZA gewährt.
3. Das Unternehmen L-3 National Security Solutions, Inc. wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des NTS-ZA, werden Beschäftigte des oben genannten Unternehmens, deren
Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unter-
nehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitglie-
dern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei
denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und Ver-
günstigungen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maß-
nahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem DOCPER-AS-128-01 ausläuft,
sofern das Auswärtige Amt nicht mindestens zwei Wochen vor Ablauf des Vertrags
DOCPER-AS-128-01 einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und
Vergünstigungen in Form der einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen kann das
Auswärtige Amt die Einreichung der einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch
vor Ablauf des Vertrags, annehmen. Erhält das Auswärtige Amt den Vorschlag mindes-
tens zwei Wochen, bevor der Vertrag DOCPER-AS-128-01 ausläuft, oder nimmt es die
einleitende Note an, genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Austausch der Noten
oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
keine Noten zu diesem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Vereinbarung gewähr-
ten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei Monate. Eine Zu-
sammenfassung des Vertrags DOCPER-AS-128-01 mit einer Laufzeit vom 1. Septem-
ber 2014 bis 30. April 2019 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung
beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung
oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-
mungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann
eine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorherge-
henden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt
drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2016
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA
bilden, die am 25. Februar 2016 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt.
Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
Nummer 291 vom 25. Februar 2016 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut,
die am 25. Februar 2016 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Decypher Technologies, Ltd.“
(Nr. DOCPER-AS-129-01)
Vom 14. März 2016
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
25. Februar 2016 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Decypher Technologies, Ltd.“ (Nr. DOCPER-AS-129-01) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 25. Februar 2016
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 14. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2016 395
Auswärtiges Amt Berlin, den 25. Februar 2016
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nummer 293 vom 25. Februar 2016 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung
von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem
Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind, in der Form des Noten-
wechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung (Rahmenverein-
barung) Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Decypher Technologies, Ltd. einen Vertrag
über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-129-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-
ternehmen Decypher Technologies, Ltd. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum NATO-Truppenstatut
(NTS) gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA zu schließen,
die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-129-01 mit dem Unternehmen Decypher
Technologies, Ltd. einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienstleistungen zu erbrin-
gen:
Der Beratungs- und Unterstützungsvertrag für die United States Air Forces in Europe
– Air Forces Africa dient der Erbringung vielfältiger technischer und analytischer Dienst-
leistungen, wie z. B.: Unterstützung von Aktivitäten im Rahmen militärischer Zusam-
menarbeit; Unterstützung und Verbesserung von Grundsatzerstellung, Entscheidungs-
findung, Management und Verwaltung, Programm- und/oder Projektmanagement und
-verwaltung sowie Unterstützung bei Verbesserungen des Betriebs von Systemen wie
Kommunikations- und IT-Systemen. Die Arbeitsleistung erfolgt in Form von Informatio-
nen, Beratung, Erarbeitung von Alternativen, Analysen, Beurteilungen, Empfehlungen,
Training und laufender Hilfestellung für Unterstützungspersonal. Die im Rahmen dieses
Vertrags beschäftigten Vertragsarbeitnehmer geben keine Weisungen in der Einsatz-
planung oder der Ausführung von Plänen.
Alle Beschäftigten des Auftragnehmers müssen vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser
Aufgabe Schulungen und Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt der Schulung
liegt darin, den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen
und sie genau darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Auf-
gabe lediglich solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfasst,
die unter Achtung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer
ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deutsches Recht
achten. Zu diesem Zweck wird der Auftragnehmer folgende Schritte unternehmen:
1.) Er stellt sicher, dass alle Beschäftigten des Auftragnehmers die erforderlichen Schu-
lungen und Zertifizierungen vollständig durchlaufen. 2.) Er stellt sicher, dass der Auf-
tragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätigkeitsbereich und dessen Grenzen
396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2016
nach diesem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist, dass Verstöße gegen deutsches
Recht dazu führen können, dass der Auftragnehmer und seine Beschäftigten vorbe-
haltlich einer Notifikation und eines ordnungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung
nach dem NATO-Truppenstatut und alle damit verbundenen Vorrechte verlieren können.
3.) Der Auftragnehmer unterrichtet Vertreter der US-Streitkräfte in der Bundesrepublik
Deutschland unverzüglich über jegliches ihnen zur Kenntnis gelangte Verhalten in Miss-
achtung deutschen Rechts und 4.) Er führt eine zwingende monatliche Berichterstat-
tung durch die Beschäftigten des Auftragnehmers und das Programm-Management-
Personal ein, um zu bescheinigen, dass alle im Berichtszeitraum unternommenen
Aktivitäten unter Achtung deutschen Rechts durchgeführt wurden.
Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: „Military Planner“ (Anhang I Num-
mer 1 der Rahmenvereinbarung), „Intelligence Analyst“ (Anhang II Nummer 2 der
Rahmenvereinbarung), „Force Protection Analyst“ (Anhang II Nummer 3 der Rahmen-
vereinbarung), „Military Analyst“ (Anhang II Nummer 4 der Rahmenvereinbarung),
„Functional Analyst“ (Anhang II Nummer 6 der Rahmenvereinbarung), „Training
Specialist“ (Anhang IV Nummer 1 der Rahmenvereinbarung) und „Program/Project
Manager“ (Anhang V Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem oben genannten Unterneh-
men die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
NTS-ZA gewährt.
3. Das Unternehmen Decypher Technologies, Ltd. wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des NTS-ZA, werden Beschäftigte des oben genannten Unternehmens, deren
Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unter-
nehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitglie-
dern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei
denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und Ver-
günstigungen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maß-
nahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem DOCPER-AS-129-01 ausläuft,
sofern das Auswärtige Amt nicht mindestens zwei Wochen vor Ablauf des Vertrags
DOCPER-AS-129-01 einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und
Vergünstigungen in Form der einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen kann das
Auswärtige Amt die Einreichung der einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch
vor Ablauf des Vertrags, annehmen. Erhält das Auswärtige Amt den Vorschlag mindes-
tens zwei Wochen, bevor der Vertrag DOCPER-AS-129-01 ausläuft, oder nimmt es die
einleitende Note an, genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Austausch der Noten
oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
keine Noten zu diesem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Vereinbarung gewähr-
ten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei Monate. Eine Zu-
sammenfassung des Vertrags DOCPER-AS-129-01 mit einer Laufzeit vom 1. Septem-
ber 2014 bis 30. April 2019 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung
beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung
oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-
mungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann
eine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorherge-
henden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt
drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2016 397
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA
bilden, die am 25. Februar 2016 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt.
Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
Nummer 293 vom 25. Februar 2016 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut,
die am 25. Februar 2016 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Beshenich Muir & Associates, LLC“
(Nr. DOCPER-AS-134-01)
Vom 14. März 2016
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
11. Februar 2016 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Beshenich Muir & Associates, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-134-01) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 11. Februar 2016
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 14. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2016
Auswärtiges Amt Berlin, den 11. Februar 2016
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nummer 174 vom 11. Februar 2016 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung
von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem
Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind, in der Form des Noten-
wechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung (Rahmenverein-
barung) Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Beshenich Muir & Associates, LLC einen
Vertrag über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der
beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-134-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-
ternehmen Beshenich Muir & Associates, LLC zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum NATO-Truppenstatut
(NTS) gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA zu schließen,
die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-134-01 mit dem Unternehmen Beshenich
Muir & Associates, LLC einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienstleistungen zu
erbringen:
Der Auftragnehmer führt während Combatant-Command- und Heeresübungen
Auswertungen in den Bereichen Informationssicherung, Interoperabilität und Auftrags-
gewährleistung durch. Informationssicherung schließt Maßnahmen zum Schutz und zur
Verteidigung von Informationen und Informationssystemen ein. Bei Interoperabilität
handelt es sich um die Fähigkeit unterschiedlicher IT-Systeme und Softwareanwendun-
gen zu kommunizieren, Daten auszutauschen und die ausgetauschten Informationen
anzuwenden. Auftragsgewährleistung ist die Fähigkeit den Auftrag zu erfüllen, wichtige
Prozesse fortzusetzen und Menschen und Material bei internen und externen Angriffen
zu schützen. Diese erforderlichen Dienstleistungen umfassen Unterstützung bei der
Planung von Übungen, Datensammlung und -auswertung sowie die Koordinierung vor
Ort von Combatant Commands. Die Dienstleistungen für die Combatant Commands
in Deutschland konzentrieren sich auf die Koordinierung vor Ort und Verbindungs-
aufgaben.
Alle Beschäftigten des Auftragnehmers müssen vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser
Aufgabe Schulungen und Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt der Schulung
liegt darin, den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen
und sie genau darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Auf-
gabe lediglich solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfasst,
die unter Achtung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2016 399
ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deutsches Recht
achten. Zu diesem Zweck wird der Auftragnehmer folgende Schritte unternehmen:
1.) Er stellt sicher, dass alle Beschäftigten des Auftragnehmers die erforderlichen Schu-
lungen und Zertifizierungen vollständig durchlaufen. 2.) Er stellt sicher, dass der Auf-
tragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätigkeitsbereich und dessen Grenzen
nach diesem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist, dass Verstöße gegen deutsches
Recht dazu führen können, dass der Auftragnehmer und seine Beschäftigten vorbe-
haltlich einer Notifikation und eines ordnungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung
nach dem NATO-Truppenstatut und alle damit verbundenen Vorrechte verlieren können.
3.) Der Auftragnehmer unterrichtet Vertreter der US-Streitkräfte in der Bundesrepublik
Deutschland unverzüglich über jegliches ihnen zur Kenntnis gelangte Verhalten in Miss-
achtung deutschen Rechts und 4.) Er führt eine zwingende monatliche Bericht-
erstattung durch die Beschäftigten des Auftragnehmers und das Programm-
Management-Personal ein, um zu bescheinigen, dass alle im Berichtszeitraum
unternommenen Aktivitäten unter Achtung deutschen Rechts durchgeführt wurden.
Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Military Analyst“ (Anhang II Nummer 4
der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem oben genannten Unterneh-
men die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
NTS-ZA gewährt.
3. Das Unternehmen Beshenich Muir & Associates, LLC wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des NTS-ZA, werden Beschäftigte des oben genannten Unternehmens, deren
Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unter-
nehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitglie-
dern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei
denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und Ver-
günstigungen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maß-
nahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem DOCPER-AS-134-01 ausläuft,
sofern das Auswärtige Amt nicht mindestens zwei Wochen vor Ablauf des Vertrags
DOCPER-AS-134-01 einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und
Vergünstigungen in Form der einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen kann das
Auswärtige Amt die Einreichung der einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch
vor Ablauf des Vertrags, annehmen. Erhält das Auswärtige Amt den Vorschlag mindes-
tens zwei Wochen, bevor der Vertrag DOCPER-AS-134-01 ausläuft, oder nimmt es die
einleitende Note an, genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Austausch der Noten
oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
keine Noten zu diesem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Vereinbarung gewähr-
ten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei Monate. Eine Zu-
sammenfassung des Vertrags DOCPER-AS-134-01 mit einer Laufzeit vom 2. März
2015 bis 1. März 2018 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die
Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-
mungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann
eine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorherge-
henden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt
drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2016
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA
bilden, die am 11. Februar 2016 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nummer 174 vom
11. Februar 2016 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
11. Februar 2016 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2016 401
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten und die Anwendung
des Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen
auf den einheitlichen Abwicklungsfonds
und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge
Vom 28. März 2016
I.
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 zu dem Über-
einkommen vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den ein-
heitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge
(BGBl. 2014 II S. 1298, 1299; 2015 II S. 1183) wird bekannt gemacht, dass das
Übereinkommen nach seinem Artikel 11 Absatz 2
am 1. Januar 2016
in Kraft getreten ist und nach seinem Artikel 12 Absatz 1 für die Bundesrepublik
Deutschland nach Maßgabe der bei Unterzeichnung des Übereinkommens
abgegebenen Erklärung (vgl. die Bekanntmachung vom 17. Dezember 2014,
BGBl. II S. 1318) anwendbar ist. Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am
28. Oktober 2015 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union in
Brüssel hinterlegt worden.
Das Übereinkommen findet weiterhin nach seinem Artikel 12 Absatz 2 für
folgende Staaten seit dem 1. Januar 2016 Anwendung:
Belgien
Estland
nach Maßgabe der unter II. dargelegten Erklärung
Finnland
nach Maßgabe der bei Unterzeichnung des Übereinkommens abgegebenen
Erklärung (vgl. die Bekanntmachung vom 17. Dezember 2014, BGBl. II
S. 1318), die am 13. Mai 2015 bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
wiederholt wurde
Frankreich
Griechenland
Irland
Italien
Lettland
Litauen
Malta
nach Maßgabe der bei Unterzeichnung des Übereinkommens abgegebenen
Erklärung (vgl. die Bekanntmachung vom 17. Dezember 2014, BGBl. II
S. 1318)
Niederlande
Österreich
Portugal
Slowakei
nach Maßgabe der bei Unterzeichnung des Übereinkommens abgegebenen
Erklärung (vgl. die Bekanntmachung vom 17. Dezember 2014, BGBl. II
S. 1318)
Slowenien
Spanien
Ungarn
Zypern.
402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2016
Nach seinem Artikel 12 Absatz 3 findet das Übereinkommen für
Luxemburg seit dem 1. März 2016
Anwendung.
II.
Die Bekanntmachung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. II S. 1318) wird dahin
gehend ergänzt, dass auch Estland sich am 5. Juni 2014 der in der Bekanntma-
chung abgedruckten Erklärung angeschlossen hat.
Berlin, den 28. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Anlage III des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
Vom 28. März 2016
Die fakultative Anlage III des Internationalen Übereinkommens vom 2. Novem-
ber 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung
des Protokolls vom 17. Februar 1978 (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399,
Anlageband; 2013 II S. 1098, 1099) ist nach Artikel 15 Absatz 5 des Überein-
kommens für
Honduras am 29. Februar 2016
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. November 2015 (BGBl. 2016 II S. 20).
Berlin, den 28. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2016 403
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Anlage IV des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
Vom 28. März 2016
Die fakultative Anlage IV des Internationalen Übereinkommens vom 2. Novem-
ber 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung
des Protokolls vom 17. Februar 1978 (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399,
Anlageband; 2013 II S. 356, 357) ist nach Artikel 15 Absatz 5 des Übereinkom-
mens für
Honduras am 29. Februar 2016
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. November 2015 (BGBl. 2016 II S. 21).
Berlin, den 28. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution
und die Kinderpornographie
Vom 28. März 2016
Das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern,
die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (BGBl. 2008 II S. 1222, 1223)
wird nach seinem Artikel 14 Absatz 2 für die
Vereinigten Arabischen Emirate* am 2. April 2016
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten
Vorbehalts zu Artikel 3 Absatz 5 des Protokolls
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. November 2015 (BGBl. II S. 1676).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Fakultativprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 28. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2016 403
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Anlage IV des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
Vom 28. März 2016
Die fakultative Anlage IV des Internationalen Übereinkommens vom 2. Novem-
ber 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung
des Protokolls vom 17. Februar 1978 (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399,
Anlageband; 2013 II S. 356, 357) ist nach Artikel 15 Absatz 5 des Übereinkom-
mens für
Honduras am 29. Februar 2016
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. November 2015 (BGBl. 2016 II S. 21).
Berlin, den 28. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution
und die Kinderpornographie
Vom 28. März 2016
Das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern,
die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (BGBl. 2008 II S. 1222, 1223)
wird nach seinem Artikel 14 Absatz 2 für die
Vereinigten Arabischen Emirate* am 2. April 2016
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten
Vorbehalts zu Artikel 3 Absatz 5 des Protokolls
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. November 2015 (BGBl. II S. 1676).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Fakultativprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 28. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Stockholmer Übereinkommens
über persistente organische Schadstoffe
(POPs-Übereinkommen)
Vom 28. März 2016
Das Stockholmer Übereinkommen vom 23. Mai 2001 über persistente orga-
nische Schadstoffe (BGBl. 2002 II S. 803, 804; 2009 II S. 1060, 1061) wird nach
seinem Artikel 26 Absatz 2 für
Irak am 6. Juni 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. September 2013 (BGBl. II S. 1453).
Berlin, den 28. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Artikels 8
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 28. März 2016
Die Änderung vom 10. Juni 2010 des Artikels 8 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2013 II S. 139, 140, 143) wird nach
Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichts-
hofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394) für
El Salvador am 3. März 2017
Finnland am 30. Dezember 2016
Litauen am 7. Dezember 2016
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 1. März 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. November 2015 (BGBl. II S. 1567).
Berlin, den 28. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Stockholmer Übereinkommens
über persistente organische Schadstoffe
(POPs-Übereinkommen)
Vom 28. März 2016
Das Stockholmer Übereinkommen vom 23. Mai 2001 über persistente orga-
nische Schadstoffe (BGBl. 2002 II S. 803, 804; 2009 II S. 1060, 1061) wird nach
seinem Artikel 26 Absatz 2 für
Irak am 6. Juni 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. September 2013 (BGBl. II S. 1453).
Berlin, den 28. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Artikels 8
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 28. März 2016
Die Änderung vom 10. Juni 2010 des Artikels 8 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2013 II S. 139, 140, 143) wird nach
Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichts-
hofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394) für
El Salvador am 3. März 2017
Finnland am 30. Dezember 2016
Litauen am 7. Dezember 2016
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 1. März 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. November 2015 (BGBl. II S. 1567).
Berlin, den 28. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2016 405
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderungen
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
Vom 28. März 2016
Die Änderungen vom 11. Juni 2010 des Römischen Statuts des Internationalen
Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression (BGBl. 2013 II
S. 139, 144, 146) werden nach Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394)
für
El Salvador am 3. März 2017
Finnland am 30. Dezember 2016
Litauen am 7. Dezember 2016
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 1. März 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. September 2015 (BGBl. II S. 1210).
Berlin, den 28. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Vom 30. März 2016
Das Internationale Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung
nuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587) wird nach sei-
nem Artikel 25 Absatz 2 für
Neuseeland* am 17. April 2016
unter Ausschluss der Anwendbarkeit auf Tokelau
Uruguay am 3. April 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Februar 2016 (BGBl. II S. 291).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 30. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2016 405
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderungen
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
Vom 28. März 2016
Die Änderungen vom 11. Juni 2010 des Römischen Statuts des Internationalen
Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression (BGBl. 2013 II
S. 139, 144, 146) werden nach Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394)
für
El Salvador am 3. März 2017
Finnland am 30. Dezember 2016
Litauen am 7. Dezember 2016
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 1. März 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. September 2015 (BGBl. II S. 1210).
Berlin, den 28. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Vom 30. März 2016
Das Internationale Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung
nuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587) wird nach sei-
nem Artikel 25 Absatz 2 für
Neuseeland* am 17. April 2016
unter Ausschluss der Anwendbarkeit auf Tokelau
Uruguay am 3. April 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Februar 2016 (BGBl. II S. 291).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 30. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2016
Bekanntmachung
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
Vom 30. März 2016
D i e N i e d e r l a n d e * haben gegen die Vorbehalte Somalias vom 1. Oktober
2015 (vgl. die Bekanntmachung vom 11. November 2015, BGBl. II S. 1600)
zum Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(BGBl. 1992 II S. 121, 122) am 8. März 2016 gegenüber dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen als Verwahrer E i n s p r u c h erhoben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Januar 2016 (BGBl. II S. 146).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 30. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
der deutsch-nicaraguanischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. März 2016
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 17. Juli 2015/23. Juli 2015 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Nicaragua über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung
Granada“) ist nach ihrer lnkrafttretensklausel
am 23. Juli 2015
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. März 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ulrike Metzger
406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2016
Bekanntmachung
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
Vom 30. März 2016
D i e N i e d e r l a n d e * haben gegen die Vorbehalte Somalias vom 1. Oktober
2015 (vgl. die Bekanntmachung vom 11. November 2015, BGBl. II S. 1600)
zum Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(BGBl. 1992 II S. 121, 122) am 8. März 2016 gegenüber dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen als Verwahrer E i n s p r u c h erhoben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Januar 2016 (BGBl. II S. 146).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 30. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
der deutsch-nicaraguanischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. März 2016
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 17. Juli 2015/23. Juli 2015 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Nicaragua über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung
Granada“) ist nach ihrer lnkrafttretensklausel
am 23. Juli 2015
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. März 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ulrike Metzger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2016 407
Der Botschafter Managua, den 17. Juli 2015
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Vizeminister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote
Nr. 195/2015) vom 30. Juni 2015 sowie unter Bezugnahme auf die Vereinbarung durch
Notenwechsel vom 10. Oktober 2011 und 12. Oktober 2011 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Nicaragua über Finanzielle
Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit zur Fortführung
des Vorhabens „Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung Granada“ vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Repu-
blik Nicaragua oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein Darlehen von bis zu
10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro) für die Fortführung des Vorhabens
„Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung Granada“ zu erhalten, wenn das genannte
Vorhaben nach Prüfung genehmigt worden ist.
2. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb von
sieben Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen
wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Vereinbarung durch Notenwechsel vom
10. Oktober 2011 und 12. Oktober 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Nicaragua über Finanzielle Zusammenar-
beit auch für diese Vereinbarung.
4. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach Inkrafttreten der
Vereinbarung von der Regierung der Republik Nicaragua veranlasst. Die andere
Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten
Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt
worden ist.
5. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Nicaragua mit den unter den Nummern 1 bis 5 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Karl-Otto König
Herrn Valdrack Jaentschke
Vizeminister-Sekretär für Externe Kooperation
Ministerium für Auswärtige Beziehungen
Managua
408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2016
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
Postanschrift: 53094 Bonn
Hausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn
Telefon: (02 28) 99 410-40
Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH
Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0
Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €. Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Bezugspreis dieser Ausgabe: 4,85 € (3,80 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten). Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Rahmenübereinkommens
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
zwischen Gebietskörperschaften
Vom 30. März 2016
Das Europäische Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 1980 über die grenz-
überschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (BGBl. 1981 II
S. 965, 966) wird nach seinem Artikel 9 Absatz 3 für
Serbien* am 16. Juni 2016
nach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Januar 2016 (BGBl. II S. 151).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 30. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h