2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016
Bekanntmachung
des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Mongolei andererseits
Vom 28. Oktober 2015
Das in Ulan-Bator am 30. April 2013 von der Bundesrepublik Deutschland un-
terzeichnete Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwi-
schen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Mongolei andererseits wird nachstehend veröffentlicht.
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Rahmenabkommens für die
Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn die Voraussetzungen für das Inkraft-
treten nach Artikel 63 Absatz 1 des Rahmenabkommens erfüllt sind.
Berlin, den 28. Oktober 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016 3
Rahmenabkommen
über Partnerschaft und Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Union
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Mongolei andererseits
Die Europäische Union, nachstehend „Union“ genannt, in der Erwägung, dass dieses Abkommen nach Auffassung
der Vertragsparteien Teil umfassenderer, kohärenter Beziehun-
und
gen zwischen ihnen ist, die auf Übereinkünften basieren, zu
das Königreich Belgien, deren Vertragsparteien beide Seiten gehören,
die Republik Bulgarien,
in Bekräftigung des Eintretens der Vertragsparteien für die
die Tschechische Republik, Wahrung der Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlich-
keit, der Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der
das Königreich Dänemark,
Rechte der Angehörigen von Minderheiten, wie sie unter ande-
die Bundesrepublik Deutschland, rem in der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Er-
klärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und ande-
die Republik Estland,
ren einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkünften
Irland, festgelegt sind, und des Wunsches der Vertragsparteien nach
die Hellenische Republik, Stärkung der Wahrung dieser Grundsätze,
das Königreich Spanien, in Bekräftigung ihres Eintretens für die Grundsätze der Rechts-
die Französische Republik, staatlichkeit, die Achtung des Völkerrechts, ein verantwortliches
staatliches Handeln und die Korruptionsbekämpfung sowie ihres
die Italienische Republik, Wunsches, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer
die Republik Zypern, Völker unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen
Entwicklung und der Belange des Umweltschutzes zu fördern,
die Republik Lettland,
die Republik Litauen, in Bekräftigung ihres Wunsches, die Zusammenarbeit der Ver-
tragsparteien auf der Grundlage dieser gemeinsamen Werte zu
das Großherzogtum Luxemburg, intensivieren,
die Republik Ungarn,
in Bekräftigung ihres Wunsches, den wirtschaftlichen und so-
die Republik Malta, zialen Fortschritt ihrer Völker unter Berücksichtigung des Grund-
das Königreich der Niederlande, satzes der nachhaltigen Entwicklung in allen seinen Aspekten zu
fördern,
die Republik Österreich,
die Republik Polen, in Bekräftigung ihres Eintretens für die Förderung von Frieden
und Sicherheit weltweit und für einen effektiven Multilateralismus
die Portugiesische Republik, und die friedliche Beilegung von Streitigkeiten, vor allem durch
Rumänien, eine entsprechende Zusammenarbeit im Rahmen der Vereinten
Nationen,
die Republik Slowenien,
die Slowakische Republik, in Bekräftigung ihres Wunsches nach einer Vertiefung der Zu-
sammenarbeit in politischen und wirtschaftlichen Fragen sowie
die Republik Finnland, in den Bereichen internationale Stabilität, Justiz und Sicherheit
das Königreich Schweden, als Grundvoraussetzung für die Förderung einer nachhaltigen
sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung, die Beseitigung der
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, Armut und die Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele,
Vertragsparteien des Vertrages über die Europäische Union
und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen in der Erwägung, dass die Vertragsparteien Terrorismus als
Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, Gefahr für die internationale Sicherheit ansehen und den Wunsch
hegen, den Dialog und die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
einerseits und des Terrorismus im Einklang mit den einschlägigen Instrumenten
die Regierung der Mongolei, nachstehend „Mongolei“ ge- des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere sei-
nannt, ner Resolution 1373 (2001) zu verstärken; in der vom Euro-
päischen Rat im Dezember 2003 angenommenen Europäischen
andererseits, Sicherheitsstrategie wird Terrorismus als eine der Hauptbedro-
nachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt, hungen für die Sicherheit genannt; in diesem Zusammenhang
hat die Europäische Union bedeutende Maßnahmen ergriffen,
in Anbetracht der traditionell freundschaftlichen Bindungen darunter die Annahme eines Aktionsplans zur Bekämpfung des
zwischen den Vertragsparteien und der engen historischen, Terrorismus im Jahr 2001 und seine Aktualisierung im Jahr 2004
politischen und wirtschaftlichen Beziehungen, die sie verbinden, sowie die Abgabe einer wichtigen Erklärung zum Kampf gegen
den Terrorismus am 25. März 2004 nach den Anschlägen von
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien dem umfassenden Madrid. Darüber hinaus hat die Europäische Union im Dezember
Charakter ihrer bilateralen Beziehungen besondere Bedeutung 2005 eine Strategie der EU zur Terrorismusbekämpfung verab-
beimessen, schiedet,
4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016
mit dem Ausdruck ihres uneingeschränkten Engagements für reich und/oder Irland der Mongolei notifiziert, dass das Vereinigte
die Verhütung und Bekämpfung sämtlicher Formen des Terroris- Königreich oder Irland gemäß dem dem Vertrag über die Euro-
mus, für die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung päische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-
des Terrorismus und für die Bekämpfung der organisierten päischen Union beigefügten Protokoll Nr. 21 über die Position
Kriminalität, des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums
der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts als Teil der Euro-
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien bekräftigen, dass päischen Union gebunden ist. Wenn das Vereinigte Königreich
wirksame Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung und der und/oder Irland gemäß Artikel 4a des Protokolls Nr. 21 nicht
Schutz der Menschenrechte einander ergänzen und stärken, mehr als Teil der Europäischen Union gebunden sind, setzt die
Europäische Union zusammen mit dem Vereinigten Königreich
bekräftigend, dass die schwersten Verbrechen, die der inter- und/oder Irland die Mongolei unverzüglich von jeder Änderung
nationalen Gemeinschaft Sorge bereiten, nicht ungestraft bleiben ihres Standpunkts in Kenntnis; in diesem Fall sind die beiden
dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen Länder weiterhin als eigene Vertragsparteien an die Bestimmun-
auf einzelstaatlicher Ebene und durch eine bessere weltweite gen des Abkommens gebunden; dies gilt im Einklang mit dem
Zusammenarbeit gewährleistet werden muss, diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Däne-
marks auch für Dänemark,
in der Erwägung, dass die Errichtung und das effektive Funk-
tionieren des Internationalen Strafgerichtshofs eine wichtige Ent- in Bestätigung ihres Eintretens für den Ausbau der bestehen-
wicklung für den Frieden und die internationale Gerichtsbarkeit den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien mit Blick auf
darstellen und dass der Rat der Europäischen Union am 16. Juni die Intensivierung ihrer Zusammenarbeit und ihres gemeinsamen
2003 einen Gemeinsamen Standpunkt zum IStGH angenommen Willens, ihre Beziehungen in Bereichen von beiderseitigem Inte-
hat, gefolgt von der Verabschiedung eines Aktionsplans am resse auf der Grundlage der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung
4. Februar 2004, und des beiderseitigen Vorteils zu festigen, zu vertiefen und zu
diversifizieren,
in der Erwägung, dass die Verbreitung von Massenvernich-
tungswaffen und ihren Trägersystemen nach übereinstimmender
sind wie folgt übereingekommen:
Auffassung der Vertragsparteien eine große Bedrohung der
internationalen Sicherheit darstellt, weshalb sie den Wunsch
hegen, ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit auf diesem Gebiet Titel I
zu vertiefen; Grundlage für die Verpflichtung der gesamten
internationalen Gemeinschaft zur Bekämpfung der Verbreitung Art und Geltungsbereich
von Massenvernichtungswaffen bildet die im Konsens ver-
abschiedete Resolution 1540 des Sicherheitsrates der Vereinten Artikel 1
Nationen; der Rat der Europäischen Union verabschiedete
am 17. November 2003 eine Politik der EU in Bezug auf die Allgemeine Grundsätze
Nichtverbreitungskomponente in den Beziehungen der EU zu (1) Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der
Drittländern; darüber hinaus nahm der Europäische Rat am Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der
12. Dezember 2003 eine Strategie gegen die Verbreitung von Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen
Massenvernichtungswaffen an, Menschenrechtsübereinkünften niedergelegt sind, sowie die
Achtung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der Innen-
in der Erwägung, dass der Europäische Rat erklärt hat, dass
und der Außenpolitik beider Vertragsparteien und wesentliches
Frieden, Sicherheit und Entwicklung in wachsendem Maß durch
Element dieses Abkommens.
Kleinwaffen und leichte Waffen bedroht werden, und dass er am
13. Januar 2006 eine Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung (2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gemeinsamen Wert-
von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition vorstellungen, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen zum
angenommen hat; in dieser Strategie hob der Europäische Rat Ausdruck kommen.
das Erfordernis hervor, für ein umfassendes und kohärentes
Konzept für die Sicherheits- und die Entwicklungspolitik zu (3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement für die
sorgen, Förderung sämtlicher Aspekte der nachhaltigen Entwicklung, für
die Zusammenarbeit zur Bewältigung der Herausforderungen
mit dem Ausdruck ihres uneingeschränkten Engagements für des Klimawandels und der Globalisierung sowie für die Leistung
die Förderung der nachhaltigen Entwicklung unter allen Aspek- eines Beitrags zur Verwirklichung der international vereinbarten
ten, einschließlich des Umweltschutzes und der wirksamen Entwicklungsziele, einschließlich der Millenniumsentwicklungs-
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels, der ziele. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für ein hohes
Ernährungssicherung sowie der wirksamen Förderung und Um- Umweltschutzniveau und inklusive soziale Strukturen.
setzung der international anerkannten arbeitsrechtlichen und (4) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Engagement für
sozialen Normen, die Pariser Erklärung von 2005 zur Wirksamkeit der Entwick-
lungszusammenarbeit und kommen überein, die Zusammen-
unter Hervorhebung der Bedeutung einer Vertiefung der Be-
arbeit im Hinblick auf die weitere Verbesserung der Ergebnisse
ziehungen und der Zusammenarbeit in Bereichen wie Rücküber-
der Entwicklungszusammenarbeit zu verstärken.
nahme, Asyl und Visapolitik und des gemeinsamen Vorgehens
bei Migration und Menschenhandel, (5) Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihr Eintreten für die
Grundsätze eines verantwortlichen staatlichen Handelns, ein-
in erneuter Bestätigung der Bedeutung des Handels für ihre schließlich der Unabhängigkeit der Justiz und der Bekämpfung
bilateralen Beziehungen, insbesondere des Handels mit Rohstof- der Korruption.
fen, und unter Hervorhebung ihres Eintretens für eine Einigung
auf spezifische Bestimmungen über Rohstoffe im Unteraus-
schuss für Handel und Investitionen, Artikel 2
Ziele der Zusammenarbeit
in der Erwägung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens,
die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Ver- Im Hinblick auf den Ausbau ihrer bilateralen Beziehungen ver-
trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, das pflichten sich die Vertragsparteien, einen umfassenden Dialog zu
Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und führen und ihre weitere Zusammenarbeit in allen Bereichen von
nicht als Teil der Europäischen Union binden, es sei denn, die beiderseitigem Interesse zu fördern. Ihre Anstrengungen haben
Europäische Union hat zusammen mit dem Vereinigten König- vor allem das Ziel,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016 5
a) in allen einschlägigen regionalen und internationalen Gremien – Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen interna-
und Organisationen in politischen und wirtschaftlichen Fra- tionalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren be-
gen zusammenzuarbeiten, ziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang
durchzuführen,
b) auf dem Gebiet der Bekämpfung schwerer Verbrechen von
internationalem Belang zusammenzuarbeiten, – ein wirksames System einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen
einzurichten, mit dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von
c) bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernich-
mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern,
tungswaffen und auf dem Gebiet der Kleinwaffen und leich-
einschließlich der Endverwendung von Technologien mit dop-
ten Waffen zusammenzuarbeiten,
peltem Verwendungszweck, kontrolliert werden und das wirk-
d) Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu same Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen
ihrem beiderseitigen Vorteil zu fördern, in allen handels- und umfasst.
investitionsbezogenen Bereichen von beiderseitigem Inte- (4) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen
resse zusammenzuarbeiten, um die Handels- und Inves- politischen Dialog aufzunehmen, der die genannten Elemente be-
titionsströme zu erleichtern und Handels- und Investitions- gleitet und festigt. Dieser Dialog kann auf regionaler Ebene ge-
hemmnisse zu verhindern bzw. zu beseitigen, führt werden.
e) im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit, einschließlich der
Themen Rechtsstaatlichkeit und rechtliche Zusammenarbeit, Artikel 4
Datenschutz, Migration, Schleusung und Menschenhandel
sowie Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Terroris- Kleinwaffen und leichte Waffen
mus, grenzüberschreitender Kriminalität, Geldwäsche und (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die illegale Her-
Drogen, zusammenzuarbeiten, stellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und
f) in allen anderen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu- leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre
sammenzuarbeiten, darunter makroökonomische Politik und übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich
Finanzdienstleistungen, Steuern und Zoll einschließlich des gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin
verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich, Industrie- eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen
politik und kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Informa- Sicherheit darstellen.
tionsgesellschaft, Audiovisuelles und Medien, Wissenschaft (2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Ver-
und Technik, Energie, Verkehr, Bildung und Kultur, Umwelt pflichtungen hinsichtlich des Vorgehens in Bezug auf den un-
und natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und ländliche Ent- erlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der
wicklung, Gesundheit, Beschäftigung und Soziales sowie dazugehörigen Munition im Rahmen der bestehenden internatio-
Statistik, nalen Übereinkünfte und der Resolutionen des Sicherheitsrates
g) die Beteiligung beider Vertragsparteien an subregionalen und der Vereinten Nationen sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen
regionalen Kooperationsprogrammen, die der jeweils ande- anderer internationaler Instrumente in diesem Bereich, wie dem
ren Vertragspartei offenstehen, zu verstärken, Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Be-
kämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Klein-
h) die Rolle und das Profil der beiden Vertragsparteien in der waffen und leichten Waffen unter allen Aspekten, einzuhalten und
jeweils anderen Region zu stärken, in vollem Umfang zu erfüllen.
i) die Verständigung zwischen den Bürgern durch eine Zusam- (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusammenzuarbei-
menarbeit nichtstaatlicher Akteure wie Denkfabriken, Akade- ten und für Koordinierung, Komplementarität und Synergie bei
miker, Zivilgesellschaft und Medien in Form von Seminaren, den Bemühungen zu sorgen, die sie zur Bekämpfung des uner-
Konferenzen, Jugendaustausch und anderen Maßnahmen zu laubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der da-
fördern, zugehörigen Munition auf globaler, regionaler, subregionaler und
j) die Beseitigung der Armut im Kontext der nachhaltigen Ent- nationaler Ebene unternehmen, und vereinbaren, einen regel-
wicklung und die allmähliche Eingliederung der Mongolei in mäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der diese Verpflich-
die Weltwirtschaft zu fördern. tung begleitet und festigt.
Artikel 3 Artikel 5
Bekämpfung der Verbreitung von Schwere Verbrechen von internationalem Belang
Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln (Internationaler Strafgerichtshof)
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwers-
(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weiter-
ten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Gan-
gabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staat-
zes berühren, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre wirk-
liche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren
same Verfolgung durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher und
für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt.
internationaler Ebene, gegebenenfalls unter Einbeziehung des In-
(2) Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammen- ternationalen Strafgerichtshofs, gewährleistet werden muss. Die
zuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Errichtung eines
von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen zu effektiv funktionierenden Internationalen Strafgerichtshofs eine
leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus interna- wesentliche Entwicklung für Frieden und Gerechtigkeit weltweit
tionalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und darstellt.
ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen, wie
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbei-
sie beispielsweise in der Resolution 1540 des Sicherheitsrates
ten und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Uni-
der Vereinten Nationen festgelegt sind, in vollem Umfang erfüllen
versalität und Integrität des Römischen Statuts sowie der damit
und auf einzelstaatlicher Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien
zusammenhängenden Übereinkünfte uneingeschränkt zu unter-
sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches
stützen, und ihre Zusammenarbeit mit dem IStGH zu verstärken.
Element des Abkommens ist.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, das Römische Statut um-
(3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammen- zusetzen und die erforderlichen Schritte zur Ratifizierung der
zuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung damit zusammenhängenden Übereinkünfte (wie des Überein-
von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, kommens über die Vorrechte und Befreiungen des IStGH) zu
indem sie unternehmen.
6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016
(3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass ein Artikel 8
Dialog zwischen den Vertragsparteien über diese Fragen von
Zusammenarbeit in regionalen
Vorteil wäre.
und internationalen Organisationen
Artikel 6 (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einem Meinungs-
austausch und zur Zusammenarbeit in regionalen und inter-
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus nationalen Gremien und Organisationen, einschließlich der
Vereinten Nationen und ihrer Programme, Agenturen und Orga-
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung, die
nisationen, der Welthandelsorganisation (WTO), des Vertrags
sie der Bekämpfung des Terrorismus beimessen, und kommen
über Freundschaft und Zusammenarbeit und des Asien-Europa-
im Einklang mit den für sie geltenden internationalen Überein-
Treffens (ASEM).
künften, einschließlich des humanitären Völkerrechts und der
internationalen Menschenrechtsnormen, und mit ihren Gesetzen (2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, in den unter
und sonstigen Vorschriften unter Berücksichtigung der in der dieses Abkommen fallenden Bereichen die Zusammenarbeit
Resolution 60/288 der Generalversammlung der Vereinten zwischen Denkfabriken, Akademikern, nichtstaatlichen Organi-
Nationen vom 8. September 2006 enthaltenen Weltweiten Stra- sationen und Medien zu fördern. Diese Zusammenarbeit kann
tegie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus insbesondere die Veranstaltung von Ausbildungsprogrammen,
überein, bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Hand- Workshops und Seminaren, den Austausch von Fachleuten,
lungen zusammenzuarbeiten. Studien und andere von den Vertragsparteien vereinbarte Maß-
nahmen umfassen.
(2) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien erfolgt ins-
besondere
Artikel 9
a) im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolutio-
nen 1373 und 1267 und der diesen nachfolgenden Resolu- Regionale und bilaterale Zusammenarbeit
tionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, darunter (1) Für jeden Bereich des Dialogs und der Zusammenarbeit
die Resolution 1822, der anderen einschlägigen Resolutionen nach diesem Abkommen kommen die beiden Vertragsparteien
der Vereinten Nationen und ihrer aus anderen einschlägigen überein, die betreffenden Maßnahmen auf bilateraler Ebene oder
internationalen Übereinkünften resultierenden Verpflichtun- auf regionaler Ebene oder auf beiden Ebenen durchzuführen,
gen, wobei die unter die bilaterale Zusammenarbeit fallenden Fragen
b) durch einen Informationsaustausch über Terroristen, terroris- besonderen Stellenwert erhalten. Bei der Wahl der geeigneten
tische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Ein- Handlungsebene streben die Vertragsparteien an, die Wirkung
klang mit dem Völkerrecht und dem einzelstaatlichen Recht, für alle Beteiligten zu maximieren und diese stärker einzubinden
sowie gleichzeitig die zur Verfügung stehenden Ressourcen
c) durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden optimal zu nutzen, die politische und institutionelle Machbarkeit
zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im tech- zu berücksichtigen und die Kohärenz mit anderen Maßnahmen
nischen und im Ausbildungsbereich, und durch einen Erfah- zu gewährleisten, an denen die Europäische Union und andere
rungsaustausch über Terrorismusprävention, Partner des ASEM beteiligt sind.
d) durch gemeinsame Anstrengungen zur Vertiefung des inter- (2) Die Vertragsparteien können gegebenenfalls beschließen,
nationalen Konsenses über die Bekämpfung des Terroris- die finanzielle Unterstützung nach ihren Finanzierungsverfahren
mus, einschließlich einer Legaldefinition terroristischer Hand- und im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf Kooperationsmaß-
lungen, und insbesondere durch Hinarbeiten auf eine nahmen in den unter das Abkommen fallenden Bereichen oder
Einigung über das Umfassende Übereinkommen über den im Zusammenhang mit dem Abkommen auszudehnen.
internationalen Terrorismus,
e) durch den Austausch bewährter einschlägiger Methoden Titel III
zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des
Zusammenarbeit bei
Terrorismus,
der nachhaltigen Entwicklung
f) durch wirksame Umsetzung und Verstärkung ihrer Zusam-
menarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus im Rahmen Artikel 10
des ASEM.
Allgemeine Grundsätze
Titel II (1) Das zentrale Ziel der Entwicklungszusammenarbeit ist die
Beseitigung der Armut durch die Verwirklichung der Millenniums-
Bilaterale, regionale entwicklungsziele im Kontext der nachhaltigen Entwicklung und
und internationale Zusammenarbeit der Integration in die Weltwirtschaft. Die Vertragsparteien kom-
men überein, im Einklang mit ihren jeweiligen Prioritäten und den
Artikel 7 Bereichen von beiderseitigem Interesse einen regelmäßigen
Dialog über die Entwicklungszusammenarbeit aufzunehmen.
Zusammenarbeit zwischen
der Mongolei und der EU (2) Die Strategien der Vertragsparteien für die Entwicklungs-
bei Grundsätzen, Normen und Standards zusammenarbeit zielen unter anderem auf
a) die Förderung der menschlichen und sozialen Entwicklung,
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in der Mongolei ge-
meinsame europäische Grundsätze, Normen und Standards zu b) die Erreichung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums,
verwirklichen und mit Blick auf ihre Einführung und Anwendung
c) die Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit, der Regene-
bei der Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs
rierung der Umwelt, der besten Umweltpraxis und der Erhal-
zusammenzuarbeiten.
tung der natürlichen Ressourcen,
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, den Dialog und die
d) die Verhinderung und Bewältigung der Folgen des Klima-
Zusammenarbeit zwischen ihren Behörden über Normungs-
wandels,
fragen zu intensivieren; dies kann sich nach Vereinbarung der
Vertragsparteien auch auf die Schaffung eines Kooperations- e) die Unterstützung der Politik und der Instrumente für die
rahmens erstrecken, welcher den Austausch von Experten, weitere schrittweise Integration in die Weltwirtschaft und den
Informationen und Fachwissen erleichtert. Welthandel,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016 7
f) die Fortführung von Verfahren zur Einhaltung der Grundsätze (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Ausbau und die
der Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungs- Diversifizierung ihrer gegenseitigen Handelsbeziehungen in mög-
zusammenarbeit, des Aktionsplans von Accra und anderer lichst hohem Maße und zum beiderseitigen Vorteil zu fördern. Sie
auf die bessere und wirksamere Leistung von Unterstützung verpflichten sich, die Bedingungen für den Marktzugang zu
gerichteter internationaler Verpflichtungen. verbessern und zu diesem Zweck unter Berücksichtigung der
Arbeiten internationaler Organisationen in diesem Bereich auf die
Artikel 11 Beseitigung von Handelshemmnissen hinzuarbeiten, insbeson-
dere durch rechtzeitige Beseitigung nichttariflicher Hemmnisse,
Wirtschaftliche Entwicklung und Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz zu treffen.
(1) Die Vertragsparteien streben die Förderung eines ausge- (3) In der Erkenntnis, dass Handel für Entwicklung unentbehr-
wogenen Wirtschaftswachstums, der Armutsminderung und der lich ist und dass sich Unterstützung im Rahmen von Handels-
Verringerung der sozialen und wirtschaftlichen Ungleichheiten präferenzsystemen als für Entwicklungsländer vorteilhaft erwie-
an. sen hat, bemühen sich die Vertragsparteien, ihre Konsultationen
(2) Die Vertragsparteien bestätigen ihr Eintreten für die Ver- über diese Unterstützung in vollem Einklang mit den Regeln der
wirklichung der Millenniumsentwicklungsziele und bekräftigen ihr WTO zu verstärken.
Festhalten an der Pariser Erklärung von 2005 zur Wirksamkeit (4) Die Vertragsparteien halten einander über Entwicklungen
der Entwicklungshilfe. in der Handelspolitik und in handelsrelevanten Politikbereichen
(3) Das Abkommen zielt außerdem auf die Einbeziehung von wie der Agrarpolitik, der Lebensmittelsicherheitspolitik, der Ver-
Verpflichtungen zu den sozialen und umweltbezogenen Aspek- braucherpolitik und der Umweltpolitik auf dem Laufenden.
ten des Handels ab, wobei bekräftigt wird, dass der Handel die
(5) Zur Entwicklung ihrer Handels- und Investitionsbeziehun-
nachhaltige Entwicklung unter allen Aspekten begünstigen sollte;
gen, einschließlich der Lösung von Handelsproblemen, fördern
ferner zielt es auf die Förderung der Beurteilung der wirtschaft-
die Vertragsparteien den Dialog und die Zusammenarbeit unter
lichen, sozialen und umweltbezogenen Auswirkungen des Han-
anderem in den in den Artikeln 10 bis 27 genannten Bereichen.
dels ab.
Artikel 12 Artikel 15
Soziale Entwicklung Gesundheits- und Pflanzenschutz
(1) Die Vertragsparteien unterstreichen, dass die Wirtschafts- (1) Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der Lebens-
und die Sozialpolitik sich gegenseitig stärken müssen und dass mittelsicherheit und in Gesundheits- und Pflanzenschutzfragen
der Schaffung menschenwürdiger Arbeit eine Schlüsselrolle zu- zusammen, um das Leben und die Gesundheit von Menschen,
kommt; sie verpflichten sich außerdem zur Unterstützung des Tieren und Pflanzen im Gebiet der Vertragsparteien zu schützen.
sozialen Dialogs. (2) Die Vertragsparteien führen Gespräche und einen Informa-
(2) Die Vertragsparteien streben an, zur wirksamen Umset- tionsaustausch über ihre jeweiligen Maßnahmen im Rahmen des
zung der Kernarbeitsnormen der IAO beizutragen und die Zu- WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspoli-
sammenarbeit in Beschäftigungs- und Sozialfragen zu vertiefen. zeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, des Inter-
nationalen Pflanzenschutzübereinkommens, des Internationalen
(3) Darüber hinaus streben die Vertragsparteien an, Strategien Tierseuchenamts und der Codex-Alimentarius-Kommission.
zu fördern, die darauf abzielen, die Verfügbarkeit und Lieferung
von Nahrungsmitteln für die Bevölkerung und von Futtermitteln (3) Die Vertragsparteien kommen überein, das gegenseitige
für Vieh auf umweltfreundliche und nachhaltige Weise zu ge- Verständnis und die Zusammenarbeit in Gesundheits- und Pflan-
währleisten. zenschutzfragen sowie in Tierschutzfragen zu vertiefen. Der ent-
sprechende Kapazitätsaufbau wird eigens auf die Erfordernisse
Artikel 13 jeder Vertragspartei zugeschnitten und mit dem Ziel durchge-
führt, die Vertragsparteien bei der Einhaltung des Rechtsrahmens
Umwelt der jeweils anderen Vertragspartei zu unterstützen.
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen im Streben nach einer (4) Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer Vertrags-
nachhaltigen Entwicklung das Erfordernis eines hohen Umwelt- partei um Prüfung von Fragen des Gesundheits- und Pflanzen-
schutzes sowie der Erhaltung und Management der natürlichen schutzes und anderer dringender Fragen im Rahmen dieses
Ressourcen und der biologischen Vielfalt, einschließlich der Artikels rasch einen Dialog über diese Fragen auf.
Wälder.
(2) Die Vertragsparteien streben eine Förderung der Ratifizie- Artikel 16
rung, Umsetzung und Einhaltung von multilateralen Umweltüber-
einkünften an. Technische Handelshemmnisse
(3) Die Vertragsparteien streben eine Verstärkung der Zusam- Die Vertragsparteien fördern die Anwendung internationaler
menarbeit in globalen Umweltfragen, vor allem im Zusammen- Normen, arbeiten in den Bereichen Normen, Konformitäts-
hang mit dem Klimawandel, an. bewertungsverfahren und technische Vorschriften zusammen
und tauschen entsprechende Informationen aus, insbesondere
im Rahmen des WTO-Übereinkommens über technische Han-
Titel IV delshemmnisse.
Zusammenarbeit in
Handels- und Investitionsfragen Artikel 17
Zusammenarbeit im Zollbereich
Artikel 14
(1) Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien
Allgemeine Grundsätze
der Verbesserung der Sicherheits- und Schutzaspekte des inter-
(1) Die Vertragsparteien nehmen im Hinblick auf den Ausbau nationalen Handels, einschließlich der Verkehrsdienstleistungen,
ihrer bilateralen Handelsbeziehungen und die Förderung des und einer wirksamen und effizienten Durchsetzung der Rechte
multilateralen Handelssystems einen Dialog über den bilateralen des geistigen Eigentums durch den Zoll, um für Ausgewogenheit
und den multilateralen Handel und über bilaterale und multi- zwischen der Erleichterung des Handels und der Bekämpfung
laterale Handelsfragen auf. von Betrug und Unregelmäßigkeiten zu sorgen.
8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016
(2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in Artikel 24
diesem Abkommen vorgesehen sind, bekunden die Vertrags-
Transparenz
parteien ihr Interesse, in Zukunft die Möglichkeit zu prüfen, im
institutionellen Rahmen dieses Abkommens Protokolle über die Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Transparenz
Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich zu schließen. und der Rechtsstaatsgarantie bei der Anwendung ihrer handels-
bezogenen Gesetze und Vorschriften an und bekräftigen zu die-
Artikel 18 sem Zweck ihre in Artikel X des GATT 1994 und Artikel III des
GATS festgelegten Verpflichtungen.
Handelserleichterungen
Die Vertragsparteien tauschen Erfahrungen über Einfuhr-, Aus- Artikel 25
fuhr- und andere Zollverfahren aus und prüfen Möglichkeiten für
ihre Vereinfachung, erhöhen die Transparenz der Zoll- und Rohstoffe
Handelsvorschriften, bauen eine Zusammenarbeit im Zollwesen (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammen-
und Verfahren für eine wirksame gegenseitige Amtshilfe auf und arbeit und die Förderung des gegenseitigen Verständnisses im
streben die Annäherung ihrer Standpunkte und ein gemeinsames Bereich der Rohstoffe zu verstärken.
Handeln im Rahmen einschlägiger internationaler Initiativen,
darunter zur Handelserleichterung, an. (2) Diese Zusammenarbeit und Förderung des gegenseitigen
Verständnisses sollten sich auf Themen wie den Regulierungs-
rahmen für den Rohstoffsektor (der unter anderem die Förderung
Artikel 19 der sozioökonomischen Entwicklung mit Hilfe der Bergbauein-
Investitionen nahmen sowie Umweltschutz- und Sicherheitsbestimmungen für
den Bergbau- und Rohstoffsektor vorsehen sollte) und den
Die Vertragsparteien fördern einen stärkeren Strom von Inves- Handel mit Rohstoffen erstrecken. Mit Blick auf eine stärkere Zu-
titionen durch Entwicklung attraktiver und stabiler Rahmenbe- sammenarbeit und ein besseres gegenseitiges Verständnis kann
dingungen für beiderseitige Investitionen und führen zu diesem jede Vertragspartei Ad-hoc-Sitzungen zu Fragen des Rohstoff-
Zweck einen kohärenten Dialog mit dem Ziel, das Verständnis bereichs beantragen.
für Investitionsfragen und die Zusammenarbeit in Investitions-
fragen zu verbessern, Verwaltungsverfahren zur Erleichterung der (3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein transparentes,
Investitionsströme zu ermitteln und stabile, transparente, offene diskriminierungsfreies, nichtverzerrendes und auf Regeln basie-
und diskriminierungsfreie Regeln für Investoren zu fördern. rendes Umfeld der beste Weg ist, günstige Rahmenbedingungen
für ausländische Direktinvestitionen in die Rohstoffproduktion
und den Rohstoffhandel zu schaffen.
Artikel 20
(4) Die Vertragsparteien kommen unter Berücksichtigung ihrer
Wettbewerbspolitik
jeweiligen Wirtschaftspolitik und wirtschaftlichen Ziele und mit
Die Vertragsparteien fördern die wirksame Einführung und An- Blick auf die Erleichterung des Handels überein, die Zusammen-
wendung von Wettbewerbsregeln und die Verbreitung entspre- arbeit bei der Beseitigung der Handelsschranken für Rohstoffe
chender Informationen, damit für Unternehmen, die auf den zu fördern.
Märkten der anderen Vertragspartei tätig sind, größere Transpa-
renz und Rechtssicherheit geschaffen wird. Die Vertragsparteien (5) Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann jegliche den Han-
sollten Meinungen über Fragen im Zusammenhang mit wett- del mit Rohstoffen betreffende Frage in den Sitzungen des
bewerbswidrigen Vorgehensweisen austauschen, die sich nach- Gemischten Ausschusses und des Unterausschusses aufgewor-
teilig auf den bilateralen Handel und die Investitionsströme aus- fen und erörtert werden, die befugt sind, darüber im Einklang mit
wirken könnten. den in den obenstehenden Absätzen genannten Grundsätzen
Beschlüsse nach Artikel 56 zu fassen.
Artikel 21
Artikel 26
Dienstleistungen
Regionalpolitik
Die Vertragsparteien nehmen einen kohärenten Dialog vor al-
lem mit dem Ziel auf, Informationen über ihr Regulierungsumfeld Die Vertragsparteien fördern die Politik der regionalen Entwick-
auszutauschen, den gegenseitigen Zugang zu ihren Märkten zu lung.
erleichtern, den Zugang zu Kapital und Technologie zu verbes-
sern und den Handel mit Dienstleistungen zwischen den beiden Artikel 27
Regionen und auf Drittlandsmärkten zu fördern.
Rechte des geistigen Eigentums
Artikel 22 (1) Die Vertragsparteien bekräftigen die große Bedeutung, die
sie dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums beimessen
Kapitalverkehr und sichern zu, geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung eines
Die Vertragsparteien bemühen sich, den Kapitalverkehr zu angemessenen und wirksamen Schutzes und einer ebensolchen
erleichtern, um die Ziele des Abkommens zu fördern. Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zu treffen, vor
allem was Verletzungen dieser Rechte anbelangt.
Artikel 23 Darüber hinaus kommen die Vertragsparteien überein, möglichst
bald ein bilaterales Abkommen über geografische Herkunfts-
Öffentliches Beschaffungswesen
bezeichnungen zu schließen.
Die Vertragsparteien streben die Festlegung von Verfahrens-
(2) Die Vertragsparteien pflegen einen Informations- und Er-
regeln, einschließlich angemessener Transparenz- und Anfech-
fahrungsaustausch zu Fragen wie Praxis, Förderung, Verbrei-
tungsbestimmungen an, die die Einrichtung eines wirksamen
tung, Vereinfachung, Verwaltung, Harmonisierung, Schutz und
Beschaffungssystems zur Förderung eines optimalen Preis-Leis-
wirksame Anwendung der Rechte des geistigen Eigentums, Ver-
tungs-Verhältnisses bei öffentlichen Beschaffungen unterstützen
hinderung von Verletzungen dieser Rechte sowie Bekämpfung
und den internationalen Handel erleichtern.
von Nachahmung und Nachbildung, unter anderem durch eine
Die Vertragsparteien arbeiten mit Blick auf beiderseitige Vorteile Zusammenarbeit im Zollbereich und andere geeignete Formen
zusammen auf die gegenseitige Öffnung ihrer öffentlichen Be- der Zusammenarbeit und eine Einrichtung und Stärkung von
schaffungsmärkte hin. Organisationen für die Überwachung und den Schutz dieser
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016 9
Rechte. Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Ver- bzw. des betreffenden Mitgliedstaats Vorkehrungen, um die
besserung des Schutzes, der Nutzung und der Vermarktung Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit zu befragen.
geistigen Eigentums auf der Grundlage der europäischen Erfah-
rungen und bei der verstärkten Weiterverbreitung der entspre- (3) Die EU leistet mit den einschlägigen Instrumenten der
chenden Kenntnisse. bilateralen Zusammenarbeit finanzielle Hilfe bei der Umsetzung
dieser Vereinbarung.
Artikel 28 (4) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer
Unterausschuss für Handel und Investitionen Vertragspartei, Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der
EU und der Mongolei über die besonderen Verpflichtungen der
(1) Es wird ein Unterausschuss für Handel und Investitionen Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Rückübernahme
eingesetzt. ihrer eigenen Staatsangehörigen zu führen, das auch eine Ver-
(2) Der Unterausschuss unterstützt den Gemischten Aus- pflichtung zur Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen oder
schuss in allen Fragen, die diesen Bereich betreffen, bei der Staatenlosen enthält.
Ausübung seiner Aufgaben.
(3) Der Unterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 32
Zusammenarbeit bei
Titel V der Bekämpfung illegaler Drogen
Zusammenarbeit im Bereich (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um durch effi-
Recht, Freiheit und Sicherheit ziente Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden unter
anderem in den Bereichen Gesundheit, Justiz, Zoll und Inneres
Artikel 29 und anderen einschlägigen Bereichen ein ausgewogenes Vor-
gehen mit dem Ziel zu gewährleisten, das Angebot an illegalen
Rechtsstaatlichkeit und rechtliche Zusammenarbeit Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach unter ge-
(1) Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und bührender Berücksichtigung der Menschenrechte zu verringern.
Sicherheit messen die Vertragsparteien der Festigung des Die Zusammenarbeit zielt auch darauf ab, den durch Drogen an-
Rechtsstaats und dem Ausbau der Institutionen auf allen gerichteten Schaden zu verringern, gegen die Herstellung von,
Ebenen, vor allem in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechts- den Handel mit und den Konsum von synthetischen Drogen vor-
pflege, besondere Bedeutung bei. zugehen und die Abzweigung von Drogenausgangsstoffen, die
bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen
(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien be- Stoffen verwendet werden, wirksamer zu verhindern.
inhaltet auch den gegenseitigen Austausch von Informationen
über Rechtssysteme und Rechtsetzung. Die Vertragsparteien (2) Die Vertragsparteien vereinbaren Mittel der Zusammen-
bemühen sich, im Rahmen ihrer Rechtsordnungen eine gegen- arbeit zur Verwirklichung dieser Ziele. Die Maßnahmen stützen
seitige Rechtshilfe aufzubauen. sich auf gemeinsam vereinbarte Grundsätze, die sich an den ein-
schlägigen internationalen Übereinkünften, an der Politischen Er-
klärung und der Erklärung über die Leitgrundsätze für die Sen-
Artikel 30
kung der Drogennachfrage, die auf der 20. Sondertagung der
Schutz personenbezogener Daten Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Thema Drogen
vom Juni 1998 angenommen wurden, und an der Politischen Er-
(1) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbei- klärung und dem Aktionsplan orientieren, die auf der 52. Tagung
ten, um den Schutz personenbezogener Daten im Einklang der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen vom März
mit den strengsten internationalen Normen zu verbessern, wie 2009 verabschiedet wurden.
sie unter anderem in den Leitlinien der Vereinten Nationen für
die Regelung der personenbezogenen Datenbanken (Resolu- (3) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien umfasst tech-
tion 45/95 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom nische Hilfe und Amtshilfe insbesondere in folgenden Bereichen:
14. Dezember 1990) niedergelegt sind. Formulierung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und einer ein-
(2) Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener zelstaatlichen Politik, Gründung einzelstaatlicher Einrichtungen
Daten kann unter anderem technische Hilfe in Form eines Aus- und Informationszentren, Unterstützung der Bemühungen der
tausches von Informationen und Fachwissen umfassen. Zivilgesellschaft im Bereich Drogen, Eindämmung der Nachfrage
danach und ihrer schädlichen Folgen, Ausbildung des Personals,
drogenbezogene Forschung, und Verhinderung der Abzweigung
Artikel 31 von Drogenausgangsstoffen für die illegale Herstellung von
Zusammenarbeit im Bereich der Migration Drogen und psychotropen Substanzen. Die Vertragsparteien
können einvernehmlich weitere Bereiche einbeziehen.
(1) Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit mit
dem Ziel auf, zu verhindern, dass natürliche Personen ihrer
Staatsangehörigkeit illegal in das Gebiet der anderen Vertrags- Artikel 33
partei einwandern oder sich dort illegal aufhalten.
Zusammenarbeit bei der
(2) Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verhinderung der Bekämpfung der organisierten Kriminalität
illegalen Einwanderung kommen die Vertragsparteien überein, und der Korruption
ihre Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise
in das Gebiet der anderen Vertragspartei oder für die Anwesen- Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Bekämpfung
heit oder den Aufenthalt in deren Gebiet nicht oder nicht mehr der organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkrimi-
erfüllen, unverzüglich rückzuübernehmen. Zu diesem Zweck wer- nalität sowie der Korruption zusammenzuarbeiten. Diese Zusam-
den die Vertragsparteien ihre Staatsangehörigen mit für diese menarbeit zielt insbesondere auf die Umsetzung und Förderung
Zwecke geeigneten Ausweispapieren versehen. Besitzt die rück- der einschlägigen internationalen Normen und Übereinkünfte wie
zuübernehmende Person keine Dokumente oder sonstigen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über grenzüber-
Nachweise der Staatsangehörigkeit, so treffen die zuständigen schreitende organisierte Kriminalität und seiner Zusatzprotokolle
diplomatischen und konsularischen Vertretungen des betreffen- sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen
den Mitgliedstaats oder der Mongolei auf Antrag der Mongolei Korruption ab.
10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016
Artikel 34 über die Koordination der Wirtschaftspolitik im Rahmen der
regionalen wirtschaftlichen Kooperation und Integration zusam-
Zusammenarbeit bei
menzuarbeiten.
der Bekämpfung der Geldwäsche
und der Finanzierung des Terrorismus (2) Die Vertragsparteien bemühen sich, den Dialog zwischen
(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit ihren Behörden über wirtschaftliche Themen zu intensivieren, der
einig, zusammen darauf hinzuarbeiten, dass der Missbrauch ihrer sich nach Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bereiche
Finanzsysteme und von Tätigkeiten und Berufen außerhalb des wie Währungspolitik, Steuerpolitik einschließlich Unternehmens-
Finanzsektors zum Waschen von Erlösen aus Straftaten wie besteuerung, öffentliche Finanzen, gesamtwirtschaftliche Stabi-
Drogenhandel und Korruption verhindert wird. lisierung und Auslandsverschuldung erstrecken kann.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, technische und (3) Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der Diversifizie-
administrative Hilfe zu fördern, die die Ausarbeitung und Anwen- rung der Wirtschaft und der Entwicklung der Industrie zusammen
dung einschlägiger Vorschriften und das wirksame Funktionieren und fördern das gegenseitige Verständnis.
von Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der
Finanzierung des Terrorismus zum Ziel hat. Die Zusammenarbeit Artikel 38
ermöglicht insbesondere den Austausch zweckdienlicher Infor-
mationen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften und Verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich
die Annahme geeigneter Normen zur Bekämpfung der Geld- Um die Wirtschaft zu stärken und zu entwickeln, gleichzeitig
wäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die den Normen jedoch der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, einen geeigneten
der Europäischen Union und der in diesem Bereich tätigen inter- Regulierungsrahmen zu entwickeln, bekennen sich die Vertrags-
nationalen Gremien wie der Financial Action Task Force (FATF) parteien zu den Grundsätzen des verantwortungsvollen Han-
gleichwertig sind. delns im Steuerbereich, auf die sich die Mitgliedstaaten auf
EU-Ebene verpflichtet haben, und verpflichten sich ihrerseits zur
Titel VI Einhaltung dieser Grundsätze. Zu diesem Zweck werden die
Vertragsparteien unbeschadet der Zuständigkeiten der Euro-
Zusammenarbeit in anderen Bereichen päischen Union und ihrer Mitgliedstaaten die internationale
Zusammenarbeit im Steuerbereich verbessern, die Einziehung
Artikel 35 legitimer Steuern erleichtern und Maßnahmen zur wirksamen
Umsetzung der genannten Grundsätze treffen.
Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Menschenrechte
Artikel 39
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung
und beim wirksamen Schutz der Menschenrechte zusammenzu- Zusammenarbeit im
arbeiten, unter anderem bei der Ratifizierung und Umsetzung der Bereich Industriepolitik und KMU
internationalen Menschenrechtsübereinkünfte.
Die Vertragsparteien kommen unter Berücksichtigung ihrer
(2) Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes Wirtschaftspolitik und ihrer wirtschaftlichen Ziele überein, die
umfassen: industriepolitische Zusammenarbeit in allen für geeignet er-
a) Unterstützung bei der Ausarbeitung und Umsetzung eines achteten Bereichen mit dem Ziel zu fördern, die Wettbewerbs-
nationalen Menschenrechtsaktionsplans, fähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen zu verbessern, unter
anderem durch
b) Förderung der Menschenrechte und Menschenrechts-
erziehung, a) Informations- und Erfahrungsaustausch über die Schaffung
von Rahmenbedingungen, unter denen kleine und mittlere
c) Stärkung nationaler und regionaler Menschenrechtsorgani- Unternehmen ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern können,
sationen,
b) Förderung von Kontakten zwischen den Wirtschaftsbeteilig-
d) Einführung eines substanziellen, breit angelegten Menschen-
ten, Unterstützung gemeinsamer Investitionen und Gründung
rechtsdialogs,
von Joint Ventures und Informationsnetzen vor allem im
e) Ausbau der Zusammenarbeit mit den Menschenrechts- Rahmen der bestehenden horizontalen Programme der
organisationen der Vereinten Nationen. Europäischen Union, um insbesondere den Transfer sanfter
und harter Technologien zwischen den Partnern zu fördern,
Artikel 36 c) Bereitstellung von Informationen und Förderung der Innova-
Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen tion sowie Austausch bewährter Methoden beim Zugang zu
Finanzmitteln, auch für Klein- und Kleinstunternehmen,
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Vorschriften
und Normen einander anzunähern und die Zusammenarbeit zur d) Erleichterung und Unterstützung der einschlägigen Maß-
Verbesserung der Rechnungslegungs-, Aufsichts- und Regulie- nahmen der Privatwirtschaft beider Vertragsparteien,
rungssysteme für Banken, Versicherungen und andere Gebiete
e) Förderung menschenwürdiger Arbeit und der sozialen Ver-
des Finanzsektors zu verstärken.
antwortung und Rechenschaftspflicht von Unternehmen
(2) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zielt darauf ab, sowie Unterstützung eines verantwortungsvollen unterneh-
den Rechts- und Regulierungsrahmen, die Infrastruktur und die merischen Handelns, einschließlich des nachhaltigen Ver-
Humanressourcen zu entwickeln und im Rahmen der bilateralen brauchs und der nachhaltigen Produktion; bei dieser Zusam-
Zusammenarbeit auf dem mongolischen Kapitalmarkt Corporate menarbeit werden auch Verbraucherfragen berücksichtigt,
Governance und internationale Rechnungslegungsstandards im zum Beispiel Produktinformationen und die Rolle des Ver-
Einklang mit der WTO-Vereinbarung über Verpflichtungen bei brauchers auf dem Markt,
Finanzdienstleistungen im Rahmen des GATS einzuführen.
f) gemeinsame Forschungsprojekte in ausgewählten Wirt-
schaftszweigen und Zusammenarbeit in den Bereichen
Artikel 37 Normen, Konformitätsbewertungsverfahren und technische
Wirtschaftspolitischer Dialog Vorschriften im gegenseitigen Einvernehmen,
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung g) Unterstützung durch Information über die Modernisierung
des Informationsaustausches über ihre wirtschaftlichen Trends von Verfahren und Technologien zur Reinigung der Abwässer
und ihre Wirtschaftspolitik sowie des Erfahrungsaustausches aus der Lederindustrie,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016 11
h) Austausch von Informationen und Empfehlen von Partnern g) Sicherheitsaspekte im Zusammenhang mit Informations-
und Kooperationsmöglichkeiten in den Bereichen Handel und und Kommunikationstechnologien sowie Bekämpfung der
Investitionen mit Hilfe bestehender Netzwerke, die für beide Computerkriminalität,
Seiten zugänglich sind,
h) Konformitätsbewertung im Telekommunikationsbereich, ein-
i) Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Privatunter- schließlich Funkausrüstung,
nehmen beider Seiten, insbesondere zwischen KMU,
i) Zusammenarbeit beim Ausbau des Breitbandnetzes,
j) Prüfung der Möglichkeit der Aushandlung eines zusätzlichen j) Informationsaustausch über die Wettbewerbspolitik im Be-
Abkommens über Informationsaustausch, Workshops zur reich der Informations- und Kommunikationstechnologien.
Intensivierung der Zusammenarbeit und andere gemeinsame
Veranstaltungen für KMU beider Seiten,
Artikel 42
k) Information über technische Hilfe im Hinblick auf die Ausfuhr
von Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf Audiovisuelles und Medien
den europäischen Markt im Rahmen des Präferenzsystems Die Vertragsparteien werden den Austausch, die Zusammen-
der Europäischen Union. arbeit und den Dialog zwischen ihren zuständigen Einrichtungen
und Akteuren in den Bereichen Audiovisuelles und Medien för-
Artikel 40 dern, unterstützen und erleichtern. Sie vereinbaren, einen regel-
mäßigen politischen Dialog in diesen Bereichen einzurichten.
Tourismus
(1) Geleitet vom „Globalen Ethik-Kodex für den Tourismus“ Artikel 43
der Welttourismusorganisation und von den Nachhaltigkeits-
Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie
grundsätzen, die dem Prozess „Lokale Agenda 21“ zugrunde
liegen, streben die Vertragsparteien einen besseren Informa- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf dem Gebiet der
tionsaustausch und die Ermittlung bewährter Methoden an, um wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung
eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus (FTE) in Bereichen von gegenseitigem Interesse und Nutzen zu-
zu gewährleisten. sammenzuarbeiten.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, eine Zusammen- (2) Ziel dieser Zusammenarbeit ist es,
arbeit beim Schutz und bei der optimalen Nutzung des natür-
a) den Austausch von Informationen und Know-how im Bereich
lichen und des kulturellen Erbes, bei der Begrenzung der nega-
Wissenschaft und Technologie zu fördern, unter anderem
tiven Auswirkungen des Tourismus und bei der Verstärkung des
hinsichtlich der Umsetzung von Politik und Programmen,
positiven Beitrags der Tourismuswirtschaft zur nachhaltigen
Entwicklung der örtlichen Gemeinschaften zu entwickeln, unter b) Forschungspartnerschaften zwischen Wissenschaftskreisen,
anderem durch Ausbau des Ökotourismus unter Wahrung der Forschungszentren, Hochschulen und Industrieunternehmen
Integrität und der Interessen der örtlichen und indigenen Ge- der Vertragsparteien zu fördern,
meinschaften und durch Verbesserung der Ausbildung in der
c) die Ausbildung und Mobilität von Forschern zu fördern,
Tourismusindustrie.
d) die Teilnahme von Hochschulen, Forschungszentren und
Industrieunternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer
Artikel 41
Unternehmen, an den FTE-Programmen der anderen Ver-
Informationsgesellschaft tragspartei zu unterstützen.
(1) In der Erkenntnis, dass die Informations- und Kommunika- (3) Die Zusammenarbeit kann in Form von gemeinsamen For-
tionstechnologien ein wichtiger Bestandteil des modernen Le- schungsprojekten und Wissenschaftleraustausch, -tagungen und
bens und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche -ausbildung im Rahmen internationaler Ausbildungs-, Mobilitäts-
und soziale Entwicklung sind, bemühen sich die Vertragsparteien und Austauschprogramme erfolgen, bei denen für eine möglichst
um einen Meinungsaustausch über ihre Politik auf diesem Gebiet weite Verbreitung der Forschungs- und Lernergebnisse sowie
mit dem Ziel der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung. bewährter Verfahren zu sorgen ist.
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich (4) Diese Kooperationsmaßnahmen werden im Einklang mit
unter anderem auf Folgendes: den Rechts- und Verwaltungsvorschriften beider Vertragspar-
teien durchgeführt. Sie stützen sich auf die Grundsätze der
a) Beteiligung am umfassenden regionalen Dialog über die ver- Gegenseitigkeit, der fairen Behandlung und des gegenseitigen
schiedenen Aspekte der Informationsgesellschaft, vor allem Nutzens und gewährleisten einen wirksamen Schutz des geis-
die Politik für die elektronische Kommunikation und deren tigen Eigentums.
Regulierung, einschließlich des Universaldienstes, der Er-
teilung von Allgemein- und Einzelgenehmigungen, des Schut- (5) Die Vertragsparteien kommen überein, alle Anstrengungen
zes der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie zu unternehmen, um die Öffentlichkeit für die mit ihren jeweiligen
der Unabhängigkeit und Effizienz der Regulierungsbehörde, Programmen für wissenschaftliche und technologische Zusam-
menarbeit geschaffenen Möglichkeiten zu sensibilisieren.
b) Verbund und Interoperabilität der Netze und Dienste der
Vertragsparteien und Asiens,
Artikel 44
c) Normung und Verbreitung neuer Informations- und Kommu-
nikationstechnologien, Energie
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Zusammenarbeit
d) Förderung der Forschungszusammenarbeit zwischen den
im Energiebereich zu intensivieren, um
Vertragsparteien im Bereich der Informations- und Kommu-
nikationstechnologien, a) die Energieversorgungssicherheit zu erhöhen, unter anderem
durch Diversifizierung der Energieversorgung und Entwick-
e) Zusammenarbeit im Bereich des digitalen Fernsehens, ein-
lung neuer, nachhaltiger, innovativer und erneuerbarer Ener-
schließlich eines Erfahrungsaustauschs über dessen Ein-
gieformen, darunter Biokraftstoffe und Biomasse, Wind- und
führung, Regulierungsaspekte und insbesondere Frequenz-
Sonnenenergie sowie Wasserkraft, und die Entwicklung ge-
verwaltung und Forschung,
eigneter politischer Rahmenbedingungen zu unterstützen,
f) Zusammenarbeit bei gemeinsamen Forschungsprojekten im damit günstige Voraussetzungen für Investitionen und gleiche
Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien, Wettbewerbsbedingungen für erneuerbare Energien geschaf-
12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016
fen und diese in den einschlägigen Politikbereichen berück- d) die Reduzierung der Treibhausgasemissionen des Verkehrs-
sichtigt werden, sektors,
b) unter Beteiligung sowohl der Angebots- als auch der Nach- e) die Anwendung von Sicherheits- und Umweltschutznormen,
frageseite eine rationelle Energienutzung zu verwirklichen, in- insbesondere im Luftverkehr, im Einklang mit den einschlä-
dem die Energieeffizienz bei der Erzeugung, dem Transport, gigen internationalen Übereinkünften,
der Verteilung und dem Endverbrauch von Energie gefördert
f) die Zusammenarbeit in den geeigneten internationalen Gre-
wird,
mien, um eine bessere Durchsetzung der internationalen
c) die Anwendung international anerkannter Standards für Regelungen zu gewährleisten und die Ziele dieses Artikels
nukleare Sicherheit, Gefahrenabwehr, Nichtverbreitung von voranzutreiben.
Kernmaterial und Sicherungsmaßnahmen zu fördern,
d) den Transfer von Technologie für nachhaltige Energieerzeu- Artikel 46
gung und -nutzung zu fördern,
Bildung und Kultur
e) den Kapazitätsausbau und die Erleichterung von Investitio-
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, eine Zusammen-
nen in diesem Bereich auf der Grundlage transparenter,
arbeit in den Bereichen Bildung und Kultur zu fördern, bei der
diskriminierungsfreier und marktkompatibler Vorschriften zu
ihre Verschiedenheit gebührend berücksichtigt wird, um die Ver-
verstärken.
ständigung zwischen den Vertragsparteien und die Kenntnisse
(2) Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien die über die Kultur der anderen Seite zu verbessern. Zu diesem
Förderung von Kontakten und gemeinsamer Forschung zum Zweck werden die Vertragsparteien die Aktivitäten ihrer Kultur-
beiderseitigen Nutzen der Vertragsparteien, insbesondere durch institute und ihrer Zivilgesellschaft unterstützen und fördern.
einschlägige regionale und internationale Gremien. Unter Verweis
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, geeignete Maßnah-
auf Artikel 43 und die Schlussfolgerungen des Weltgipfels zur
men zu treffen, um den kulturellen Austausch zu fördern und ge-
nachhaltigen Entwicklung, der 2002 in Johannesburg stattfand,
meinsame Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen zu unter-
nehmen die Vertragsparteien die Notwendigkeit zur Kenntnis,
nehmen, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Erhaltung
sich mit dem Zusammenhang zwischen dem Zugang zu er-
des kulturellen Erbes unter Achtung der kulturellen Vielfalt.
schwinglichen Energiedienstleistungen und nachhaltiger Ent-
wicklung zu befassen. Dies kann in Zusammenarbeit mit der auf (3) Die Vertragsparteien kommen überein, einander zu kon-
diesem Weltgipfel ins Leben gerufenen Energieinitiative der sultieren und in einschlägigen internationalen Gremien wie der
Europäischen Union gefördert werden. UNESCO zusammenzuarbeiten, um gemeinsame Ziele zu verfol-
gen und die kulturelle Vielfalt sowie den Schutz des kulturellen
(3) Der Handel mit Kernmaterial unterliegt dem Vertrag zur
Erbes zu fördern. Im Zusammenhang mit der kulturellen Vielfalt
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft. Gegebenenfalls
kommen die Vertragsparteien auch überein, die Ratifizierung und
ist über den Handel mit Kernmaterial ein gesondertes Abkom-
die Durchführung des am 20. Oktober 2005 angenommenen
men zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der
UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der
Mongolei zu schließen.
Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu fördern.
Artikel 45 (4) Die Vertragsparteien legen ferner einen Schwerpunkt auf
Maßnahmen zur Herstellung von Verbindungen zwischen ihren
Verkehr Fachagenturen, zur Förderung des Austausches von Informatio-
nen, Know-how, Studierenden, Fachleuten, Jugendlichen und
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in allen relevanten
Jugendleitern sowie technischen Ressourcen, bei denen die von
Bereichen der Verkehrspolitik zusammenzuarbeiten, um Inves-
den Bildungs- und Kulturprogrammen der Europäischen Union
titionsmöglichkeiten und den Personen- und Güterverkehr zu
in Asien gebotenen Möglichkeiten und die Erfahrung beider Ver-
verbessern, die Flug- und Luftsicherheit zu fördern, Piraterie zu
tragsparteien in diesem Bereich genutzt werden. Beide Seiten
bekämpfen, die Umwelt zu schützen und die Effizienz ihrer Ver-
vereinbaren außerdem, die Durchführung von einschlägigen
kehrssysteme zu steigern.
Hochschulprogrammen wie Erasmus Mundus zu fördern, um die
(2) Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Zusammenarbeit und Modernisierung im Hochschulbereich so-
Bereich soll Folgendes gefördert werden: wie die akademische Mobilität zu fördern.
a) der Informationsaustausch über die Verkehrspolitik und
-praxis, insbesondere hinsichtlich des städtischen und des Artikel 47
ländlichen Verkehrs, des Luftverkehrs, der Logistik und des
Umwelt, Klimawandel und natürliche Ressourcen
Verbunds und der Interoperabilität multimodaler Verkehrs-
netze sowie der Verwaltung der Straßen, Schienenwege und (1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit
Flughäfen, einig, die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt als
Grundlage für die Entwicklung der heutigen und der künftigen
b) die Satellitennavigation unter besonderer Berücksichtigung
Generationen zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften.
von Regulierungs-, Wirtschafts- und Marktentwicklungs-
fragen von beiderseitigem Nutzen; in diesem Zusammenhang (2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zu-
werden die europäischen weltweiten Satellitennavigations- sammenarbeit in diesem Bereich die Erhaltung und Verbesse-
systeme EGNOS und Galileo in die Überlegungen einbezo- rung der Umwelt im Streben nach einer nachhaltigen Entwick-
gen, lung fördert. Dem Ergebnis des Weltgipfels für nachhaltige
Entwicklung und der Durchführung der einschlägigen multi-
c) der Dialog im Bereich der Luftverkehrsdienste im Hinblick auf
lateralen Umweltübereinkünfte wird bei allen von den Vertrags-
die Prüfung der Entwicklung der Beziehungen in Bereichen
parteien aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen
wie Flugsicherheit, Luftsicherheit, Umwelt, Flugverkehrs-
Rechnung getragen.
management, Anwendung des Wettbewerbsrechts und
wirtschaftliche Regulierung der Luftfahrtindustrie, um die (3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich des
Annäherung im Regulierungsbereich und die Beseitigung Klimawandels zusammenzuarbeiten, um sich an die negativen
von Hemmnissen für Geschäftstätigkeiten zu unterstützen; Auswirkungen des Klimawandels anzupassen, die Treibhausgas-
Kooperationsprojekte von beiderseitigem Interesse in der emissionen zu reduzieren und ihre Wirtschaft auf ein nachhalti-
Zivilluftfahrt sollten weiterhin gefördert werden; auf dieser ges, CO2-armes Wachstum auszurichten. In diesem Zusammen-
Grundlage werden die Vertragsparteien den möglichen Um- hang werden die Vertragsparteien die Möglichkeiten der Nutzung
fang einer engeren Zusammenarbeit in der Zivilluftfahrt prüfen, der CO2-Marktmechanismen sondieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016 13
(4) Die Vertragsparteien vereinbaren eine Zusammenarbeit zur e) Erfahrungsaustausch und Kooperationsnetze zwischen loka-
Verbesserung der Wechselwirkung von Handels- und Umwelt- len Akteuren oder Wirtschaftsbeteiligten in bestimmten Be-
politik und zur Einbeziehung umweltpolitischer Erwägungen in reichen wie Forschung und Technologietransfer,
alle Bereiche der Zusammenarbeit.
f) Gesundheits- und Qualitätspolitik für Pflanzen, Vieh und an-
(5) Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Zusammenarbeit dere Tiere, insbesondere geschützte geografische Angaben,
bei regionalen Umweltschutzprogrammen fortzusetzen und zu g) Kooperationsvorschläge und -initiativen, die internationalen
vertiefen, insbesondere mit Blick auf Folgendes: Landwirtschaftsorganisationen unterbreitet werden,
a) Förderung des Umweltbewusstseins und der verstärkten h) Entwicklung einer nachhaltigen und umweltfreundlichen
Beteiligung der örtlichen Bevölkerung, einschließlich der Mit- Landwirtschaft, einschließlich der Bereiche pflanzliche Erzeu-
wirkung indigener und örtlicher Gemeinschaften, an den Be- gung, Biokraftstoffe und Transfer von Biotechnologie,
mühungen um Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung,
i) Schutz der Pflanzenvielfalt, Saattechnologie und Agrar-
b) Bekämpfung des Klimawandels und insbesondere seiner biotechnologie,
Folgen für die Umwelt und die natürlichen Ressourcen,
j) Aufbau von Datenbanken und Informationsnetzen über Land-
c) Ausbau der Kapazitäten für die Beteiligung an und die Durch- wirtschaft und Viehzucht,
führung von multilateralen Umweltübereinkünften, unter an- k) Ausbildung im Agrar- und Veterinärbereich.
derem über biologische Vielfalt, biologische Sicherheit und
chemische Gefahren,
Artikel 49
d) Förderung und Verwendung umweltfreundlicher Technolo- Gesundheit
gien, Produkte und Dienstleistungen, auch durch den Einsatz
regulatorischer und umweltverträglicher Instrumente, (1) Die Vertragsparteien vereinbaren, im Gesundheitssektor in
den Bereichen Reform des Gesundheitssystems, wichtige über-
e) Verbesserung der Forstverwaltung einschließlich durch Be- tragbare Krankheiten und andere Gesundheitsrisiken, nicht über-
kämpfung des illegalen Holzeinschlags sowie des damit tragbare Krankheiten sowie internationale Gesundheitsüberein-
zusammenhängenden Handels und Förderung einer nach- künfte zusammenzuarbeiten, um die Gesundheitsbedingungen
haltigen Forstwirtschaft, und die öffentliche Gesundheit zu verbessern.
f) Verhinderung der illegalen grenzüberschreitenden Verbrin- (2) Die Zusammenarbeit erfolgt vor allem durch:
gung von festen und gefährlichen Abfällen sowie von Erzeug-
a) umfassende Programme zur systemischen Reform des
nissen aus lebenden veränderten Organismen,
Gesundheitssektors, einschließlich der Verbesserung der
g) Verbesserung der Qualität der Umgebungsluft, umweltge- Gesundheitssysteme, -dienste, -bedingungen und -informa-
rechte Behandlung von Abfällen, nachhaltiges Management tionen,
von Wasserressourcen und Chemikalien sowie Förderung b) gemeinsame Maßnahmen zur Epidemiologie, einschließlich
der Nachhaltigkeit von Verbrauch und Produktion, der Zusammenarbeit bei der Früherkennung von Gesund-
h) Schutz und Erhalt der Böden sowie nachhaltige Landbewirt- heitsgefahren wie Vogelgrippe und Influenzapandemien so-
schaftung, wie anderen wichtigen übertragbaren Krankheiten,
i) effiziente Verwaltung der Nationalparks sowie Bestimmung c) Prävention und Bekämpfung nicht übertragbarer Krankheiten
und Schutz von besonders artenreichen Gebieten und ge- durch den Austausch von Informationen und bewährten Ver-
fährdeten Ökosystemen unter gebührender Berücksichtigung fahren, Förderung einer gesunden Lebensweise, Behandlung
lokaler und indigener Gemeinschaften, die in diesen Gebieten wichtiger Gesundheitsfaktoren wie Ernährung und Drogen-,
oder deren Nähe leben. Alkohol- und Tabakabhängigkeit,
d) Förderung der Umsetzung internationaler Gesundheitsüber-
(6) Die Vertragsparteien fördern den gegenseitigen Zugang zu
einkünfte wie des Rahmenübereinkommens zur Eindämmung
ihren Programmen in diesem Bereich im Einklang mit den beson-
des Tabakkonsums und der Internationalen Gesundheits-
deren Bedingungen dieser Programme:
vorschriften.
a) Einrichtung und Modernisierung des Überwachungsnetzes
für Wasservorkommen, Artikel 50
b) Einführung von Verfahren zur Wasserentsalzung und -wieder- Beschäftigung und Soziales
verwendung,
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammen-
c) Ausbau des Ökotourismus. arbeit im Bereich Beschäftigung und Soziales auszubauen, ein-
schließlich der Zusammenarbeit zur regionalen und sozialen
Kohäsion sowie in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit am
Artikel 48
Arbeitsplatz, Geschlechtergleichstellung und menschenwürdige
Landwirtschaft, Viehzucht, Arbeit, mit der Absicht, die sozialen Aspekte der Globalisierung
Fischerei und ländliche Entwicklung zu vertiefen.
Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog im Bereich (2) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Notwendigkeit,
Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei und ländliche Entwicklung einen Globalisierungsprozess zu unterstützen, der für alle von
zu fördern. Auf folgenden Gebieten führen die Vertragsparteien Vorteil ist, und produktive Vollbeschäftigung und menschen-
einen Informationsaustausch durch und bauen die Beziehungen würdige Arbeit als wichtige Faktoren für eine nachhaltige Ent-
aus: wicklung und die Reduzierung der Armut zu fördern, wie von der
Generalversammlung der Vereinten Nationen am 24. Oktober
a) Agrarpolitik und internationale Perspektiven für den Nah- 2005 in ihrer Resolution 60/1 (Ergebnisse des Weltgipfels) und
rungsmittelbereich und die Landwirtschaft im Allgemeinen, der Ministererklärung des hochrangigen Segments des Wirt-
b) Möglichkeiten für die Erleichterung des Handels mit Pflanzen, schafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen vom Juli 2006
Tieren und tierischen Erzeugnissen im Hinblick auf die Wei- (E/2006/L.8 vom 5. Juli 2006) bestätigt. Die Vertragsparteien be-
terentwicklung der Leichtindustrie im ländlichen Raum, rücksichtigen die jeweils charakteristische und unterschiedliche
Art ihrer Wirtschafts- und Soziallage.
c) Tierschutz und artgerechte Tierhaltung,
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, die interna-
d) Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, tional anerkannten Kernarbeits- und Sozialnormen uneinge-
14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016
schränkt einzuhalten und wirksam anzuwenden, wie sie insbe- nutzerfreundlichen Website und Schulungen in diesem
sondere in der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien Bereich
und Rechte bei der Arbeit von 1998 und in der Erklärung der IAO
c. Unterstützung der IT-Spezialisten des mongolischen
über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008
Statistikamtes bei der Einrichtung der Informationsdaten-
niedergelegt sind. Der Durchführung der einschlägigen multi-
bank
lateralen Sozial- und Arbeitsübereinkünfte wird bei allen Maß-
nahmen Rechnung getragen, die die Vertragsparteien aufgrund d. Zusammenarbeit im Hinblick auf die Einbeziehung der
dieses Abkommens treffen. Die Vertragsparteien kommen über- Nutzer durch deren Information über die Informations-
ein, im Hinblick auf die Ratifizierung und effektive Umsetzung datenbank
aller IAO-Übereinkommen, die unter die IAO-Erklärung von 1998
fallen, und anderer einschlägiger Übereinkünfte zusammenzu- Artikel 52
arbeiten und gegebenenfalls technische Hilfe zu leisten.
Zivilgesellschaft
(4) Die Zusammenarbeit kann unter anderem in Form von ein-
vernehmlich vereinbarten spezifischen Programmen und Projek- (1) Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der organisierten
ten sowie Dialog, Zusammenarbeit und Initiativen zu Themen von Zivilgesellschaft, insbesondere der Akademiker, und ihren mög-
gemeinsamem Interesse auf bilateraler Ebene oder auf multi- lichen Beitrag zum Dialog und zum Kooperationsprozess nach
lateraler Ebene, etwa im Rahmen der IAO, erfolgen. diesem Abkommen an und kommen überein, einen wirksamen
Dialog mit der organisierten Zivilgesellschaft und deren wirksame
Beteiligung zu fördern.
Artikel 51
(2) Auf der Grundlage der jeweiligen Rechts- und Verwal-
Statistik
tungsvorschriften der beiden Vertragsparteien kann die orga-
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Harmonisierung nisierte Zivilgesellschaft
der statistischen Methoden und der statistischen Praxis zu
fördern, einschließlich der Erstellung und Verbreitung von Statis- a) gemäß den Grundsätzen der Demokratie an der politischen
tiken, damit sie auf einer für beide Seiten annehmbaren Grund- Entscheidungsfindung auf Länderebene mitwirken,
lage Statistiken über den Waren- und Dienstleistungsverkehr so- b) über die Entwicklungs- und Kooperationsstrategien und die
wie generell in allen Bereichen nutzen können, die unter dieses sektorbezogene Politik, vor allem in den sie betreffenden Be-
Abkommen fallen und sich für eine statistische Erfassung, Auf- reichen, in allen Phasen des Entwicklungsprozesses unter-
bereitung, Analyse und Verbreitung eignen. richtet und an den entsprechenden Konsultationen beteiligt
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, direkte Kontakte werden,
zwischen den zuständigen Behörden mit folgenden Zielen zu c) Finanzmittel erhalten, soweit dies nach den internen Rechts-
fördern: Stärkung der freundschaftlichen Zusammenarbeit im vorschriften der betreffenden Vertragspartei zulässig ist, und
Statistikbereich, verstärkter Kapazitätsaufbau in den statis- beim Kapazitätsaufbau in entscheidenden Bereichen unter-
tischen Ämtern durch Modernisierung und Verbesserung der stützt werden,
Qualität des statistischen Systems, Entwicklung der Human-
ressourcen, Ausbildung in allen einschlägigen Bereichen sowie d) an der Durchführung der Kooperationsprogramme in den sie
Unterstützung bei der Anpassung der nationalen statistischen betreffenden Bereichen beteiligt werden.
Systeme an die internationale Praxis, einschließlich der erforder-
lichen Infrastruktur. Artikel 53
(3) Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf Bereiche von Zusammenarbeit bei der Modernisierung
gegenseitigem Interesse und insbesondere auf Folgendes: des Staates und der öffentlichen Verwaltung
I. Wirtschaftsstatistik Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Modernisierung
der öffentlichen Verwaltung zusammenzuarbeiten. Die Zusam-
a. Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen
menarbeit in diesem Bereich konzentriert sich darauf,
b. Unternehmensstatistik und -registrierung
a) die organisatorische Effizienz zu erhöhen,
c. Statistiken über Landwirtschaft/Ackerbau, Viehzucht,
ländliche Entwicklung b) die Effizienz der Verwaltungsstellen bei der Erbringung von
Dienstleistungen zu erhöhen,
d. Umwelt und Mineralvorkommen
c) die transparente Bewirtschaftung der öffentlichen Mittel und
e. Industrie die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten,
f. Außenhandel mit Waren und Dienstleistungen d) den rechtlichen und institutionellen Rahmen zu verbessern,
g. Groß- und Einzelhandelsstatistik e) die Kapazitäten für die Konzipierung und Umsetzung von
h. Revisionspolitik Politik (Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, Aufstellung
und Ausführung des Haushaltsplans, Bekämpfung der Kor-
i. Ernährungssicherheit ruption) auszubauen,
j. Zahlungsbilanz f) die Justiz zu stärken,
II. Sozialstatistik
g) das Sicherheitssystem zu reformieren.
a. Geschlechterstatistik
b. Migrationsstatistik Artikel 54
c. Haushaltserhebung Zusammenarbeit beim
Katastrophenrisikomanagement
III. Informationstechnologie
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammen-
a. Erfahrungsaustausch über elektronische Technologie und
arbeit beim Katastrophenrisikomanagement im Rahmen der kon-
Methoden zur Gewährleistung der Sicherheit, des Schut-
tinuierlichen Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zu
zes, der Speicherung und der Vertraulichkeit von Infor-
intensivieren, um das Risiko für lokale Gemeinschaften zu ver-
mationen und Umsetzung dieser Erfahrungen
ringern und die Folgen von Naturkatastrophen auf allen Ebenen
b. Erfahrungsaustausch über die Einrichtung von Online- der Gesellschaft zu bewältigen. Präventivmaßnahmen und ein
Datenbanken für die Verbraucher mit Hilfe einer be- proaktiver Ansatz für den Umgang mit Gefahren und Risiken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016 15
unter gleichzeitiger Verringerung der Risiken und der Anfälligkeit b) Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkom-
für Naturkatastrophen sollten dabei Vorrang erhalten. mens zu setzen,
(2) In diesem Bereich richtet sich die Zusammenarbeit auf c) Empfehlungen für die Erreichung der Ziele dieses Abkom-
folgende Aspekte: mens auszusprechen.
a) Verringerung des Katastrophenrisikos bzw. Katastrophen- (2) Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und in den
prävention und Linderung der Katastrophenfolgen, darin vorgesehenen Fällen sind der Gemischte Ausschuss und
b) Wissensmanagement, Innovation, Forschung und Bildung zur der mit Artikel 28 eingesetzte Unterausschuss befugt, Beschlüsse
Schaffung einer Kultur der Sicherheit und Regenerations- zu fassen. Beschlüsse werden von den Vertragsparteien nach
fähigkeit auf allen Ebenen, Abschluss ihrer internen Verfahren zur Festlegung ihres Stand-
punkts einvernehmlich gefasst. Die Beschlüsse sind für die Ver-
c) Vorbereitung auf den Katastrophenfall, tragsparteien verbindlich; diese treffen die für ihre Umsetzung
d) Entwicklung einer Politik, Aufbau institutioneller Kapazitäten erforderlichen Maßnahmen.
und Konsensbildung im Bereich des Katastrophenmanage-
(3) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel jährlich zu
ments,
einem einvernehmlich festzusetzenden Termin abwechselnd in
e) Katastrophenabwehr, Ulan-Bator und in Brüssel zusammen. Die Vertragsparteien
f) Bewertung und Überwachung der Katastrophenrisiken. können einvernehmlich auch außerordentliche Sitzungen des
Gemischten Ausschusses einberufen. Der Vorsitz im Gemischten
Ausschuss wird abwechselnd von den Vertragsparteien geführt.
Titel VII Die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses wird von den
Mittel der Zusammenarbeit Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.
(4) Der Gemischte Ausschuss kann Facharbeitsgruppen ein-
Artikel 55 setzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
Diese Arbeitsgruppen erstatten dem Gemischten Ausschuss in
Ressourcen für die Zusammenarbeit
jeder seiner Sitzungen ausführlich Bericht über ihre Tätigkeit.
und Schutz der finanziellen Interessen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer (5) Die Vertragsparteien kommen überein, dass es auch zu
Möglichkeiten und Vorschriften geeignete Mittel, einschließlich den Aufgaben des Gemischten Ausschusses gehört, das ord-
Finanzmitteln, für die Verwirklichung der in diesem Abkommen nungsgemäße Funktionieren der sektoralen Abkommen und Pro-
festgelegten Ziele der Zusammenarbeit bereitzustellen. tokolle zu gewährleisten, die zwischen den Vertragsparteien ge-
schlossen wurden bzw. werden.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Entwicklung
und Durchführung gegenseitiger technischer Hilfe und Amtshilfe (6) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsord-
zu fördern, die auf den wirksamen Schutz ihrer finanziellen Inte- nung.
ressen im Bereich der Entwicklungshilfe und anderer finanzierter
Kooperationsaktivitäten abzielt. Die Vertragsparteien reagieren Titel IX
umgehend auf Amtshilfeersuchen der Justiz- und/oder der Er-
mittlungsbehörden der anderen Vertragspartei, die eine bessere Schlussbestimmungen
Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten zum Ziel
haben. Artikel 57
(3) Die Vertragsparteien rufen die Europäische Investitions- Künftige Entwicklungen
bank auf, ihre Tätigkeit in der Mongolei im Einklang mit ihren Ver-
fahren und Finanzierungskriterien fortzusetzen. (1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen zur Inten-
sivierung ihrer Zusammenarbeit einvernehmlich erweitern und es
(4) Die Vertragsparteien führen die finanzielle Unterstützung
um Abkommen oder Protokolle über einzelne Sektoren oder
in Übereinstimmung mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen
Maßnahmen ergänzen.
Haushaltsführung durch und arbeiten beim Schutz der finanziel-
len Interessen der Europäischen Union und der Mongolei zusam- (2) Hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens kann
men. Die Vertragsparteien ergreifen wirksame Maßnahmen zur jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner Anwen-
Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und jeder dung gewonnenen Erfahrung Vorschläge für die Erweiterung der
anderen unrechtmäßigen Tätigkeit, unter anderem durch gegen- Bereiche der Zusammenarbeit unterbreiten.
seitige Amts- und Rechtshilfe in den unter dieses Abkommen fal-
lenden Bereichen. Jedes weitere, zwischen den Vertragsparteien Artikel 58
vereinbarte Abkommen oder Finanzierungsinstrument muss für
die Zwecke der finanziellen Zusammenarbeit besondere Klauseln Andere Abkommen
enthalten, die Überprüfungen vor Ort, Inspektionen, Kontrollen
Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages
und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, einschließlich der vom
über die Europäische Union und des Vertrages über die Arbeits-
Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) durchgeführ-
weise der Europäischen Union berühren weder dieses Abkom-
ten Maßnahmen, vorsehen.
men noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maß-
nahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit der Mongolei
Titel VIII bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder ge-
gebenenfalls mit ihr neue Partnerschafts- und Kooperations-
Institutioneller Rahmen
abkommen zu schließen.
Artikel 56 Dieses Abkommen berührt nicht die Erfüllung oder Umsetzung
von Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber Dritten.
Gemischter Ausschuss
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen dieses Artikel 59
Abkommens einen Gemischten Ausschuss einzusetzen, der sich
aus Vertretern beider Vertragsparteien auf angemessen hoher Erfüllung der Verpflichtungen
Ebene zusammensetzt und die Aufgabe hat,
(1) Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss
a) das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsge- Differenzen über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkom-
mäße Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, mens vorlegen.
16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016
(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Artikel 63
Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht
Inkrafttreten und Laufzeit
erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,
(3) Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet der auf den Tag folgt, an dem die letzte Vertragspartei der ande-
sie dem Gemischten Ausschuss vor Einführung dieser Maß- ren den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert
nahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen hat.
Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare
Lösung zu ermöglichen. (2) Dieses Abkommen wird für fünf Jahre geschlossen. Es
wird automatisch um einen Zeitraum von jeweils einem Jahr ver-
(4) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen Vorrang längert, sofern nicht die eine Vertragspartei der anderen Ver-
zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigs- tragspartei sechs Monate vor Ablauf eines solchen Einjahreszeit-
ten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich der an- raums schriftlich ihre Absicht notifiziert, dieses Abkommen nicht
deren Vertragspartei notifiziert und auf deren Ersuchen im Ge- zu verlängern.
mischten Ausschuss erörtert.
(3) Für die Änderung dieses Abkommens ist ein Abkommen
(5) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die zwischen den Vertragsparteien erforderlich. Die Änderung wird
Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwen- erst wirksam, wenn die letzte Vertragspartei der anderen notifi-
dung dieses Abkommens die in Absatz 3 genannten „besonders ziert hat, dass alle hierfür erforderlichen Förmlichkeiten erfüllt
dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkom- sind.
mens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Ver-
letzung des Abkommens besteht (4) Wenn eine Vertragspartei für die Ausfuhr von Rohstoffen
eine restriktivere Handelsregelung als die zum Zeitpunkt der Pa-
i) in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht raphierung des Abkommens geltende Handelsregelung einführt,
zulässigen Ablehnung des Abkommens oder etwa in Form neuer Verbote, Beschränkungen, Zölle oder sons-
ii) in einer Verletzung grundlegender Elemente des Abkom- tiger Abgaben, die nicht die Anforderungen der einschlägigen
mens, die in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 festgelegt sind. Bestimmungen der Artikel VIII, XI, XX oder XXI des GATT 1994
erfüllen, nicht unter eine WTO-Ausnahmeregelung fallen und
Artikel 60 nicht vom Gemischten Ausschuss oder vom Unterausschuss für
Handel und Investitionen nach Artikel 56 genehmigt sind, so
Erleichterungen kann die andere Vertragspartei nach Artikel 59 Absätze 3 und 4
Zur Erleichterung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Ab- geeignete Maßnahmen treffen.
kommens kommen die beiden Vertragsparteien überein, den an (5) Dieses Abkommen kann von einer Vertragspartei durch
der Durchführung der Zusammenarbeit beteiligten Beamten und schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei gekündigt
Fachleuten im Einklang mit den internen Regelungen und Vor- werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der
schriften der beiden Vertragsparteien die für die Erfüllung ihrer Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.
Aufgaben erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.
Artikel 64
Artikel 61
Notifikationen
Räumlicher Geltungsbereich
Die Notifikationen nach Artikel 63 sind an das Generalsekre-
Dieses Abkommen gilt einerseits nach Maßgabe des Vertrags tariat des Rates der Europäischen Union bzw. das Ministerium
über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeits- für auswärtige Angelegenheiten der Mongolei zu richten.
weise der Europäischen Union für das Gebiet, in dem diese Ver-
träge angewandt werden, sowie andererseits für das Hoheits- Artikel 65
gebiet der Mongolei.
Verbindlicher Wortlaut
Artikel 62 Dieses Abkommen ist in in bulgarischer, dänischer, deutscher,
englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer,
Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“
italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländi-
„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die scher, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer,
Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Union und ihre Mitglied- slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungari-
staaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und die Mongolei scher und mongolischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wort-
andererseits. laut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016 17
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Zeiders Enterprises, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-65-01)
Vom 11. November 2015
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 29. Juli 2015 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Zeiders
Enterprises, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-65-01) geschlossen worden. Die Vereinba-
rung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 29. Juli 2015
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 11. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016
Auswärtiges Amt Berlin, den 29. Juli 2015
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 534 vom 29. Juli 2015 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika entbietet dem Auswärtigen Amt
ihren Gruß und beehrt sich, unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind,
in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Änderungsverein-
barung (Rahmenvereinbarung) Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts (NTS) hat die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Zeiders Enterprises, Inc. einen
Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-65-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Zeiders Enterprises, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Ver-
günstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum NATO-Truppenstatut ge-
währt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA zu schließen, die
folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-65-01 mit dem Unternehmen Zeiders
Enterprises, Inc. einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienstleistungen zu erbringen:
Der Auftragnehmer erbringt je nach Bedarf private und vertrauliche nicht-medizinische,
lösungsorientierte Beratungsdienstleistungen zur Unterstützung des „Military Family
Life Counseling Program“ (Familienberatungsprogramm für Militärangehörige). Der Auf-
tragnehmer unterstützt alle Angehörigen der Streitkräfte im aktiven Dienst und von Re-
servisteneinheiten sowie deren Familien, einschließlich schwer verletzter Militärange-
höriger und deren Familien. Die Dienstleistungen sollen gewährleisten, dass persönliche
und familiäre Angelegenheiten der Militärangehörigen sich nicht negativ auf die militä-
rische Einsatzbereitschaft auswirken. In Bezug auf alle Aspekte der nach dem Vertrag
DOCPER-TC-65-01 zu erbringenden Dienstleistungen haben Auftragnehmer und deren
Beschäftigte deutsches Recht einzuhalten.
Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Family Wellness Counselor“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem oben genannten Unterneh-
men die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
NTS-ZA gewährt.
3. Das Unternehmen Zeiders Enterprises, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-
rigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des NTS-ZA, werden Arbeitnehmern des oben genannten Unternehmens, de-
ren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses
Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es
sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und Ver-
günstigungen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maßnah-
men treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Datum außer Kraft, an dem DOCPER-TC-65-01 aus-
läuft, es sei denn, das Auswärtige Amt erhält mindestens zwei Wochen vor Ablauf des
Vertrags DOCPER-TC-65-01 eine offizielle Notifikation über einen nachfolgenden Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016 19
trag oder eine nachfolgende Leistungsaufforderung. Eine Zusammenfassung des Ver-
trags DOCPER-TC-65-01 mit einer Laufzeit vom 15. August 2012 bis 14. August 2017
(Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine
einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags
unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-
mungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann
eine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorherge-
henden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt
drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA bil-
den, die am 29. Juli 2015 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt.
Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
Nr. 534 vom 29. Juli 2015 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die
am 29. Juli 2015 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz des archäologischen Erbes
Vom 20. November 2015
Das Europäische Übereinkommen vom 16. Januar 1992 zum Schutz des archäo-
logischen Erbes (BGBl. 2002 II S. 2709, 2710) wird nach seinem Artikel 14
Absatz 5 für
San Marino am 13. Mai 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Juli 2015 (BGBl. II S. 1041).
Berlin, den 20. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Anlage III des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
Vom 26. November 2015
Die fakultative Anlage III des Internationalen Übereinkommens vom 2. Novem-
ber 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung
des Protokolls vom 17. Februar 1978 (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399,
Anlageband; 2013 II S. 1098, 1099) wird nach Artikel 15 Absatz 5 des Überein-
kommens für
Dschibuti am 12. Januar 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. März 2015 (BGBl. II S. 448).
Berlin, den 26. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz des archäologischen Erbes
Vom 20. November 2015
Das Europäische Übereinkommen vom 16. Januar 1992 zum Schutz des archäo-
logischen Erbes (BGBl. 2002 II S. 2709, 2710) wird nach seinem Artikel 14
Absatz 5 für
San Marino am 13. Mai 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Juli 2015 (BGBl. II S. 1041).
Berlin, den 20. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Anlage III des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
Vom 26. November 2015
Die fakultative Anlage III des Internationalen Übereinkommens vom 2. Novem-
ber 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung
des Protokolls vom 17. Februar 1978 (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399,
Anlageband; 2013 II S. 1098, 1099) wird nach Artikel 15 Absatz 5 des Überein-
kommens für
Dschibuti am 12. Januar 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. März 2015 (BGBl. II S. 448).
Berlin, den 26. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016 21
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Anlage IV des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
Vom 26. November 2015
Die fakultative Anlage IV des Internationalen Übereinkommens vom 2. Novem-
ber 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung
des Protokolls vom 17. Februar 1978 (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399,
Anlageband; 2013 II S. 356, 357) wird nach Artikel 15 Absatz 5 des Überein-
kommens für
Dschibuti am 12. Januar 2016
Südafrika am 17. Dezember 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. März 2015 (BGBl. II S. 449).
Berlin, den 26. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Anlage V des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
Vom 26. November 2015
Die fakultative Anlage V des Internationalen Übereinkommens vom 2. Novem-
ber 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung
des Protokolls vom 17. Februar 1978 (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399,
Anlageband; 2013 II S. 356, 357) wird nach Artikel 15 Absatz 5 des Überein-
kommens für
Dschibuti am 12. Januar 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Februar 2015 (BGBl. II S. 347).
Berlin, den 26. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016 21
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Anlage IV des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
Vom 26. November 2015
Die fakultative Anlage IV des Internationalen Übereinkommens vom 2. Novem-
ber 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung
des Protokolls vom 17. Februar 1978 (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399,
Anlageband; 2013 II S. 356, 357) wird nach Artikel 15 Absatz 5 des Überein-
kommens für
Dschibuti am 12. Januar 2016
Südafrika am 17. Dezember 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. März 2015 (BGBl. II S. 449).
Berlin, den 26. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Anlage V des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
Vom 26. November 2015
Die fakultative Anlage V des Internationalen Übereinkommens vom 2. Novem-
ber 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung
des Protokolls vom 17. Februar 1978 (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399,
Anlageband; 2013 II S. 356, 357) wird nach Artikel 15 Absatz 5 des Überein-
kommens für
Dschibuti am 12. Januar 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Februar 2015 (BGBl. II S. 347).
Berlin, den 26. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1997
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
Vom 26. November 2015
Das Protokoll vom 26. September 1997 zur Änderung des Internationalen
Übereinkommens vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmut-
zung durch Schiffe in der durch das Protokoll vom 17. Februar 1978 geänderten
Fassung (BGBl. 2003 II S. 130, 132) wird nach seinem Artikel 6 Absatz 2 für
Südafrika am 17. Dezember 2015
Tschechische Republik am 27. November 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. September 2015 (BGBl. II S. 1217).
Berlin, den 26. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 2000
über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche Stoffe
Vom 26. November 2015
Das Protokoll vom 15. März 2000 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche
Stoffe (BGBl. 2007 II S. 1434, 1435) ist nach seinem Artikel 15 Absatz 3 für
Finnland am 26. September 2015
in Kraft getreten.
Es wird ebenfalls nach seinem Artikel 15 Absatz 3 für
Dschibuti am 12. Januar 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. August 2015 (BGBl. II S. 1166).
Berlin, den 26. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1997
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
Vom 26. November 2015
Das Protokoll vom 26. September 1997 zur Änderung des Internationalen
Übereinkommens vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmut-
zung durch Schiffe in der durch das Protokoll vom 17. Februar 1978 geänderten
Fassung (BGBl. 2003 II S. 130, 132) wird nach seinem Artikel 6 Absatz 2 für
Südafrika am 17. Dezember 2015
Tschechische Republik am 27. November 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. September 2015 (BGBl. II S. 1217).
Berlin, den 26. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 2000
über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche Stoffe
Vom 26. November 2015
Das Protokoll vom 15. März 2000 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche
Stoffe (BGBl. 2007 II S. 1434, 1435) ist nach seinem Artikel 15 Absatz 3 für
Finnland am 26. September 2015
in Kraft getreten.
Es wird ebenfalls nach seinem Artikel 15 Absatz 3 für
Dschibuti am 12. Januar 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. August 2015 (BGBl. II S. 1166).
Berlin, den 26. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016 23
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1978
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 26. November 2015
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die
Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst
von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) wird nach seinem Artikel XIV Absatz 4
für
Dschibuti am 12. Januar 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. März 2014 (BGBl. II S. 256).
Berlin, den 26. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über wichtige Linien des internationalen Kombinierten Verkehrs
und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC)
Vom 26. November 2015
Das Europäische Übereinkommen vom 1. Februar 1991 über wichtige Linien
des internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende
Einrichtungen (AGTC) (BGBl. 1994 II S. 979, 980; 2006 II S. 1295, 1296) ist nach
seinem Artikel 10 Absatz 3 für
Belgien am 4. November 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Juni 2008 (BGBl. II S. 770).
Berlin, den 26. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016 23
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1978
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 26. November 2015
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die
Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst
von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) wird nach seinem Artikel XIV Absatz 4
für
Dschibuti am 12. Januar 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. März 2014 (BGBl. II S. 256).
Berlin, den 26. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über wichtige Linien des internationalen Kombinierten Verkehrs
und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC)
Vom 26. November 2015
Das Europäische Übereinkommen vom 1. Februar 1991 über wichtige Linien
des internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende
Einrichtungen (AGTC) (BGBl. 1994 II S. 979, 980; 2006 II S. 1295, 1296) ist nach
seinem Artikel 10 Absatz 3 für
Belgien am 4. November 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Juni 2008 (BGBl. II S. 770).
Berlin, den 26. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2016
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
Postanschrift: 53094 Bonn
Hausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn
Telefon: (02 28) 99 410-40
Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH
Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0
Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €. Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Bezugspreis dieser Ausgabe: 4,85 € (3,80 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten). Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 30. November 2015
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) wird
nach seinem Artikel 45 Absatz 2 für
São Tomé und Príncipe am 5. Dezember 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Oktober 2015 (BGBl. II S. 1274).
Berlin, den 30. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h