282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015
Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 10. März 2009
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
über die zentrale Zollabwicklung
hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten,
die bei der Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel
für den Haushalt der Europäischen Union einbehalten werden
Vom 2. März 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 10. März 2009 von der Bundesrepublik Deutschland un-
terzeichneten Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen
Erhebungskosten, die bei der Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel für den
Haushalt der Europäischen Union einbehalten werden, wird zugestimmt. Das
Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 7 Absatz 3 für
die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt
zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 2. März 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015 283
Übereinkommen
über die zentrale Zollabwicklung
hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten,
die bei der Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel
für den Haushalt der Europäischen Union einbehalten werden
Die Vertragsparteien, Mitgliedstaaten der Europäischen Union – aber bei einer Zollstelle in einem anderen Mitgliedstaat gestellt
werden, verursacht Verwaltungsausgaben in beiden Mitglied-
gestützt auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates staaten. Dies rechtfertigt eine partielle Weiterverteilung der Er-
vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europä- hebungskosten, die einbehalten werden, wenn die traditionellen
ischen Gemeinschaften (nachstehend „Beschluss“ genannt), Eigenmittel gemäß der Verordnung für den Gemeinschaftshaus-
halt bereitgestellt werden.
in Anbetracht der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000
des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des genannten (2) Diese Weiterverteilung, die von der Vertragspartei, in deren
Eigenmittelbeschlusses (nachstehend „Verordnung“ genannt), Gebiet die Zollanmeldung abgegeben wird, zu Gunsten der Ver-
tragspartei, in deren Gebiet die Waren gestellt werden, vorge-
in der Erwägung, dass die zentrale Zollabwicklung und andere nommen wird, entspricht 50 % der einbehaltenen Erhebungs-
Vereinfachungen der Zollförmlichkeiten im Sinne der Verordnung kosten.
(EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemein- (3) Die korrekte Durchführung der Weiterverteilung der Erhe-
schaft (nachstehend „modernisierter Zollkodex“ genannt) zur bungskosten erfordert die Festlegung spezieller Verfahren im
Schaffung günstiger Handelsbedingungen beitragen können, Rahmen eines Übereinkommens zwischen den Vertragsparteien.
(4) Dieses Übereinkommen muss von den Vertragsparteien
in der Erwägung, dass die einzige Bewilligung nach Artikel 1 gemäß ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften und Ver-
Nummer 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission fahren angewendet werden –
bis zum Beginn der Anwendbarkeit des modernisierten Zollkodex
vergleichbare Erleichterungen bietet, sind wie folgt übereingekommen:
in Anbetracht der Erklärung des Rates vom 25. Juni 2007 über
die Aufteilung der Kosten für die Erhebung von Zöllen, die MwSt. Kapitel I
sowie Statistiken im Rahmen des zentralisierten Clearing-Sys-
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
tems sowie der gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kom-
mission vom 25. Juni 2007 über die Bewertung der Funktions-
weise des zentralisierten Clearing-Systems, Artikel 1
in Anbetracht der Artikel 17 und 120 des modernisierten Zoll- (1) In diesem Übereinkommen wird festgelegt, welche Verfah-
kodex, wonach die von den Zollbehörden erlassenen Entschei- ren für die Weiterverteilung der Erhebungskosten bei der Bereit-
dungen gemeinschaftsweit gelten und die Ergebnisse der Über- stellung der Eigenmittel für den Haushalt der EU von den
prüfungen überall im Gebiet der Gemeinschaft die gleiche Vertragsparteien im Falle der zentralen Zollabwicklung nach Ar-
Beweiskraft haben, tikel 106 des modernisierten Zollkodex, bei der Waren in einem
Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, aber
in Erwägung nachstehender Gründe: bei einer Zollstelle in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wer-
den, anzuwenden sind.
(1) Die zentrale Zollabwicklung, die mit Vereinfachungen der
Zollförmlichkeiten kombiniert werden kann, wobei die Waren in (2) Die Verfahren nach Absatz 1 gelangen auch dann zur An-
einem Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, wendung, wenn das Konzept der zentralen Zollabwicklung mit
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015
im modernisierten Zollkodex festgelegten Vereinfachungen der Artikel 5
Zollförmlichkeiten kombiniert wird.
(1) Die Zahlung des Betrags nach Artikel 4 erfolgt innerhalb
(3) Die Verfahren nach Absatz 1 finden auch Anwendung auf des Monats, in dem der festgestellte Eigenmittelbetrag gemäß
die einzige Bewilligung nach Artikel 1 Nummer 13 der Verord- den Artikeln 9 und 10 der Verordnung gutgeschrieben wird.
nung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission für die Überführung in
(2) Ab dem Tag, an dem die Zahlungsfrist abläuft, bis zum Tag
den zollrechtlich freien Verkehr.
der Zahlung werden Verzugszinsen auf den Betrag nach Ab-
satz 1 berechnet.
Artikel 2
Der Verzugszinssatz entspricht dem Zinssatz, den die Europä-
Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Aus- ische Zentralbank auf ihr letztes vor dem ersten Kalendertag des
druck betreffenden Halbjahres durchgeführtes Refinanzierungsgeschäft
a) „Bewilligung“ eine von den Zollbehörden ausgestellte Bewil- angewandt hat (nachstehend „Bezugszinssatz“ genannt), zuzüg-
ligung, die es gestattet, Waren bei der Zollstelle, die für den lich 2 Prozentpunkten.
Ort zuständig ist, an dem der Inhaber der Bewilligung ansäs- Nimmt der Mitgliedstaat der bewilligenden Zollbehörden nicht an
sig ist, zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen, und der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teil, so ist
zwar unabhängig davon, bei welcher Zollstelle die Waren ge- der Bezugszinssatz der entsprechende Zinssatz seiner Zentral-
stellt werden; bank. In diesem Fall findet der Bezugszinssatz, der am ersten
b) „bewilligende Zollbehörden“ die Zollbehörden des teilneh- Kalendertag in dem betreffenden Halbjahr gilt, für die folgenden
menden Mitgliedstaats, die die Überlassung der Waren zum sechs Monate Anwendung.
zollrechtlich freien Verkehr bei der Zollstelle, die für den Ort
zuständig ist, an dem der Inhaber der Bewilligung ansässig Kapitel III
ist, bewilligen, und zwar unabhängig davon, bei welcher Zoll-
stelle die Waren gestellt werden; Streitbeilegung
c) „unterstützende Zollbehörden“ die Zollbehörden des teilneh-
menden Mitgliedstaats, die die bewilligenden Zollbehörden Artikel 6
bei der Überwachung des Verfahrens und der Überlassung Jedes zwischen den Vertragsparteien auftretende Problem
der Waren unterstützen; hinsichtlich der Auslegung oder des Funktionierens dieses Über-
d) „Einfuhrabgaben“ die für die Einfuhr von Waren zu entrich- einkommens wird nach Möglichkeit durch Verhandlungen ge-
tenden Abgaben; löst. Kann innerhalb von drei Monaten keine Lösung gefunden
werden, so können die betreffenden Vertragsparteien einver-
e) „Erhebungskosten“ die Beträge, die die Mitgliedstaaten nach nehmlich einen Vermittler zur Lösung des Problems wählen.
Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses und der entsprechenden
Bestimmung eines ihn ersetzenden Beschlusses einbehalten
dürfen. Kapitel IV
Durchführungs- und Schlussbestimmungen
Kapitel II
Ermittlung und Weiterverteilung der Erhebungskosten Artikel 7
(1) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekre-
Artikel 3 tär des Rates der Europäischen Union.
(1) Der Mitgliedstaat der bewilligenden Zollbehörden über- (2) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union können durch
mittelt dem Mitgliedstaat der unterstützenden Zollbehörden auf Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
elektronischem Wege oder – falls dies nicht möglich ist – auf an- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Rates der Euro-
dere geeignete Weise die relevanten Angaben zum Betrag der päischen Union Vertragsparteien dieses Übereinkommens wer-
weiter zu verteilenden Erhebungskosten. den, sobald die für die Annahme dieses Übereinkommens erfor-
derlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.
(2) Die unterstützenden Zollbehörden teilen den bewilligen-
den Zollbehörden Folgendes mit: (3) Dieses Übereinkommen tritt neunzig Tage, nachdem der
letzte Unterzeichnermitgliedstaat den Abschluss aller für die An-
a) Name und Anschrift der für die Entgegennahme der Angaben
nahme erforderlichen internen Verfahren notifiziert hat, in Kraft.
nach Absatz 1 zuständigen Behörde;
Bis dahin kann jeder Mitgliedstaat, der diese Verfahren abge-
b) Angaben zum Bankkonto, auf das der Betrag der weiter zu schlossen hat, jedoch erklären, dass er das Übereinkommen in
verteilenden Erhebungskosten einzuzahlen ist. seinen Beziehungen zu denjenigen Mitgliedstaaten, die eine
gleichlautende Erklärung abgegeben haben, im Hinblick auf die
(3) Die relevanten Angaben im Sinne von Absatz 1 sind
von diesem Übereinkommen betroffenen Bestimmungen an-
a) die Identifikationsnummer der Bewilligung; wenden wird.
b) das Datum, an dem der festgestellte Eigenmittelbetrag ge- (4) Alle Verwaltungsvereinbarungen zwischen Mitgliedstaa-
mäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung gutgeschrieben ten, die die Weiterverteilung der Erhebungskosten in Fällen be-
wurde; treffen, die in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens
fallen, werden durch dieses Übereinkommen ab dem Datum sei-
c) der Betrag der bereitgestellten Eigenmittel, gegebenenfalls
ner Anwendung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten er-
unter Berücksichtigung von erstatteten oder nachträglich er-
setzt.
hobenen Einfuhrabgaben;
d) der Betrag der einbehaltenen Eigenmittel. Artikel 8
(1) Jede Vertragspartei kann eine Änderung dieses Überein-
Artikel 4
kommens vorschlagen, insbesondere wenn ihr durch seine
Der Betrag der vom Mitgliedstaat der bewilligenden Zollbehör- Anwendung große haushaltsmäßige Verluste entstehen. Jeder
den an den Mitgliedstaat der unterstützenden Zollbehörden wei- Änderungsvorschlag muss an den Verwahrer nach Artikel 7 ge-
ter zu verteilenden Erhebungskosten entspricht fünfzig Prozent richtet werden; dieser übermittelt ihn den anderen Vertragspar-
(50 %) des Betrags der einbehaltenen Erhebungskosten. teien.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015 285
(2) Änderungen werden von den Vertragsparteien einver- Grundlage dieser Überprüfung im Einklang mit Artikel 8 geändert
nehmlich beschlossen. werden.
(3) Die nach Absatz 2 beschlossenen Änderungen treten ge-
mäß Artikel 7 in Kraft. Artikel 10
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch
Artikel 9 Notifikation an den Generalsekretär des Rates der Europäischen
Dieses Übereinkommen wird spätestens drei Jahre nach dem Union kündigen.
Zeitpunkt der Anwendbarkeit des modernisierten Zollkodex von (2) Die Kündigung wird neunzig Tage nach Eingang der
den Vertragsparteien überprüft und kann bei Bedarf auf der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-
ten ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am zehnten März zweitausendneun in
bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, fin-
nischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, let-
tischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer,
portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slo-
wenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer
Urschrift, die im Archiv des Generalsekretariats des Rates der
Europäischen Union hinterlegt ist.
286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015
Bekanntmachung
der deutsch-marokkanischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. Januar 2015
Die in Rabat am 15. Dezember 2014 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Königreichs
Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit (Sonder-
zusage 2013) ist nach ihrem Artikel 5
am 15. Dezember 2014
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Januar 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Bettina Horstmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015 287
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Sonderzusage 2013)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund-
sätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Be-
und
trägen, im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland be-
die Regierung des Königreichs Marokko – stehenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der
Deckungsvoraussetzungen eine Bürgschaft bis zu 28 000 000
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Euro (in Worten: achtundzwanzig Millionen Euro) zur Ermög-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich lichung von Verbundkrediten der Finanziellen Zusammenarbeit
Marokko, durch die KfW für das im Abkommen über Finanzielle Zusam-
menarbeit 2012 vom 27. März 2013 in Artikel 1, Absatz 1, Num-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-
mer 1, Buchstabe b genannte Vorhaben zu übernehmen.
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen,
Artikel 2
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
gen die Grundlage dieser Vereinbarung ist,
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
im Königreich Marokko beizutragen, KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-
beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
republik Deutschland in Rabat mit Verbalnote Nr. 422/13 vom
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
18. November 2013 –
entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem
sind wie folgt übereingekommen: Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-
verträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist
mit Ablauf des 31. Dezember 2020.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 3
es der Regierung des Königreichs Marokko oder einem anderen
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar- Die Regierung des Königreichs Marokko übernimmt sämtliche
lehensnehmer Steuern und Abgaben, die der KfW gegenüber dem Königreich
Marokko im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung
1. für das Vorhaben „Integriertes Wasserressourcenmanage-
der in Artikel 2 Absatz 1 dieser Vereinbarung erwähnten Verträge
ment Tensift III“ ein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt
eventuell entstehen, so dass die KfW dem Königreich Marokko
für Wiederaufbau (KfW), das im Rahmen der öffentlichen
weder Steuern noch öffentliche Abgaben zahlen muss.
Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu
20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig Millionen Euro)
Artikel 4
2. für das Vorhaben „Solarkraftwerk Ouarzazate II“ ein vergüns-
tigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Die Regierung des Königreichs Marokko überlässt bei den sich
Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finan-
90 000 000 Euro (in Worten: neunzig Millionen Euro) zierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und
Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
3. für das Vorhaben „Windprogramm Marokko III“ ein vergüns-
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
tigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
54 000 000 Euro (in Worten: vierundfünfzig Millionen Euro)
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Förderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist und Genehmigungen.
die gute Kreditwürdigkeit des Garantiegebers weiterhin gegeben
ist und die Regierung des Königreichs Marokko eine Staats- Artikel 5
garantie gewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Die
Vorhaben können nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden. Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Rabat am 15. Dezember 2014 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der
französische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
V. W e n z e l
Für die Regierung des Königreichs Marokko
Mohammed Boussaid
288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des audiovisuellen Erbes
Vom 30. Januar 2015
Das Europäische Übereinkommen vom 8. November 2001 zum Schutz des
audiovisuellen Erbes (BGBl. 2013 II S. 1146, 1147) wird nach seinem Artikel 20
Absatz 2 für
Serbien am 1. Mai 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Dezember 2013 (BGBl. 2014 II S. 86).
Berlin, den 30. Januar 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Ostafrikanischen Gemeinschaft
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. Februar 2015
Das in Arusha am 16. April 2014 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikanischen Gemein-
schaft über Finanzielle Zusammenarbeit 2013 (Vorhaben „Impfprogrammförde-
rung in der Ostafrikanischen Staatengemeinschaft (EAC) in Zusammenarbeit mit
der GAVI Alliance“) ist nach seinem Artikel 5
am 16. April 2014
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Februar 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. R a l f - M a t t h i a s M o h s
288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des audiovisuellen Erbes
Vom 30. Januar 2015
Das Europäische Übereinkommen vom 8. November 2001 zum Schutz des
audiovisuellen Erbes (BGBl. 2013 II S. 1146, 1147) wird nach seinem Artikel 20
Absatz 2 für
Serbien am 1. Mai 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Dezember 2013 (BGBl. 2014 II S. 86).
Berlin, den 30. Januar 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Ostafrikanischen Gemeinschaft
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. Februar 2015
Das in Arusha am 16. April 2014 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikanischen Gemein-
schaft über Finanzielle Zusammenarbeit 2013 (Vorhaben „Impfprogrammförde-
rung in der Ostafrikanischen Staatengemeinschaft (EAC) in Zusammenarbeit mit
der GAVI Alliance“) ist nach seinem Artikel 5
am 16. April 2014
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Februar 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. R a l f - M a t t h i a s M o h s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015 289
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Ostafrikanischen Gemeinschaft
über Finanzielle Zusammenarbeit 2013
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und und der Ostafrikanischen Gemeinschaft durch andere Vorhaben
die Ostafrikanische Gemeinschaft ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrika- der Regierung der Ostafrikanischen Gemeinschaft zu einem
nischen Gemeinschaft, späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur
Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für not-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten,
vertiefen, findet dieses Abkommen Anwendung.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
Artikel 2
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Betrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt
in der Ostafrikanischen Gemeinschaft beizutragen, wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
zwischen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungs-
unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 26. August 2013 beitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Daressalam Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
mit der Zusage der Mittel –
(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
sind wie folgt übereingekommen: entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach
dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge
Artikel 1 geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf
des 31. Dezember 2020.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Ostafrikanischen Gemeinschaft oder anderen, von beiden
Partnern gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kre- Artikel 3
ditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in
Höhe von insgesamt 20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig Mil- Die Ostafrikanische Gemeinschaft stellt sicher, dass die KfW
lionen Euro) für das Vorhaben „Impfprogrammförderung in der von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei-
Ostafrikanischen Staatengemeinschaft (EAC) in Zusammenarbeit gestellt wird, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der
mit der GAVI Alliance“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die För- Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge erho-
derungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist. ben werden.
290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015
Artikel 4 republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
Die Ostafrikanische Gemeinschaft überlässt bei den sich aus men erforderlichen Genehmigungen.
der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Trans-
porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
Artikel 5
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes- Kraft.
Geschehen zu Arusha am 16. April 2014 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans Koeppel
Für die Ostafrikanische Gemeinschaft
Dr. Richard Sezibera
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Ostafrikanischen Gemeinschaft
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. Februar 2015
Das in Arusha am 24. Juni 2014 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikanischen Gemein-
schaft über Finanzielle Zusammenarbeit 2013 Teil 2 ist nach seinem Artikel 5
am 24. Juni 2014
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Februar 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. R a l f - M a t t h i a s M o h s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015 291
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Ostafrikanischen Gemeinschaft
über Finanzielle Zusammenarbeit 2013
Teil 2
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der
in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-
und
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
die Ostafrikanische Gemeinschaft – genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-
kommen Anwendung.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrika-
nischen Gemeinschaft, Artikel 2
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
vertiefen, zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-
beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach
in der Ostafrikanischen Gemeinschaft beizutragen, dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
unter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 215 / 2013 des 31. Dezember 2020.
vom 2. Dezember 2013 der Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland mit der Zusage der Mittel – (3) Die Ostafrikanische Gemeinschaft, soweit sie nicht selbst
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-
sind wie folgt übereingekommen: lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
Artikel 1 KfW garantieren.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC) und beziehungs- Artikel 3
weise oder anderen, von beiden Partnern gemeinsam auszu- Die Ostafrikanische Gemeinschaft stellt sicher, dass die KfW
wählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei-
(KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt gestellt wird, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der
24 000 000 Euro (in Worten: vierundzwanzig Millionen Euro) für Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge erho-
die folgenden Vorhaben zu erhalten: ben werden.
a) „Aufbau einer Fakultät für Medien und Kommunikation für
Studierende aus den fünf EAC Ländern“ bis zu 14 000 000 Artikel 4
Euro (in Worten: vierzehn Millionen Euro)
Die Ostafrikanische Gemeinschaft überlässt bei den sich aus
b) „Grenzüberschreitendes Wasser- und Sanitärvorhaben in der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Trans-
Grenzstädten der EAC-Mitglieder Burundi, Kenia, Ruanda, porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
Tansania und Uganda“ bis zu 10 000 000 Euro (in Worten: den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
zehn Millionen Euro), unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
festgestellt worden ist. Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
ternehmen erforderlichen Genehmigungen.
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Ostafrikanischen Gemeinschaft durch
andere Vorhaben ersetzt werden. Artikel 5
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
der Ostafrikanischen Gemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt Kraft.
Geschehen zu Arusha am 24. Juni 2014 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans Koeppel
Für die Ostafrikanische Gemeinschaft
Dr. R i c h a r d S e z i b e r a
292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Ostafrikanischen Gemeinschaft
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. Februar 2015
Das in Nairobi am 30. November 2014 unterzeichnete Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikanischen
Gemeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit 2014 (Vorhaben „Impf-
programmförderung in der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC) in Zusammen-
arbeit mit der GAVI Alliance, Phase II“) ist nach seinem Artikel 5
am 30. November 2014
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Februar 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. R a l f - M a t t h i a s M o h s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015 293
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Ostafrikanischen Gemeinschaft
über Finanzielle Zusammenarbeit 2014
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1
und
genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses
die Ostafrikanische Gemeinschaft Abkommen Anwendung.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikani- Artikel 2
schen Gemeinschaft, (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
trages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu schen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags
vertiefen, zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
in der Ostafrikanischen Gemeinschaft beizutragen, schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf
des 31. Dezember 2021.
unter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 218/2014 vom
23. September 2014 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 3
land in Daressalam mit der Zusage der Mittel –
Die Ostafrikanische Gemeinschaft stellt sicher, dass die KfW
sind wie folgt übereingekommen: von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei-
gestellt wird, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der
Artikel 1 Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge erho-
ben werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Ostafrikanischen Gemeinschaft oder anderen, von beiden
Partnern gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kre- Artikel 4
ditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Die Ostafrikanische Gemeinschaft überlässt bei den sich aus
Höhe von insgesamt 20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig Mil- der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Trans-
lionen Euro) für das Vorhaben „Impfprogrammförderung in der porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC) in Zusammenarbeit mit der den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
GAVI Alliance, Phase II“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die För- ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
derungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist. Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
und der Ostafrikanischen Gemeinschaft durch andere Vorhaben men erforderlichen Genehmigungen.
ersetzt werden.
Artikel 5
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Ostafrikanischen Gemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 30. November 2014 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Egon Kochanke
Für die Ostafrikanische Gemeinschaft
Dr. R i c h a r d S e z i b e r a
294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015
Bekanntmachung
des deutsch-jordanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Februar 2015
Das in Amman am 22. August 2011 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Haschemitischen
Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
2010 ist nach seinem Artikel 5
am 22. August 2011
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Februar 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. E l k e L ö b e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015 295
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2010
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 2. für das Vorhaben „Energieeffizienz im Wassersektor“ ein ver-
günstigtes Darlehen der KfW von bis zu 26 000 000 EUR
und
(in Worten: sechsundzwanzig Millionen Euro), das im Rahmen
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien – der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird;
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen 3. für das Vorhaben „Energieeffizienz in öffentlichen Gebäuden“
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemi- ein vergünstigtes Darlehen der KfW von bis zu 34 000 000 EUR
tischen Königreich Jordanien, (in Worten: vierunddreißig Millionen Euro), das im Rahmen
der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird,
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu derungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist, die gute
vertiefen, Kreditwürdigkeit des Haschemitischen Königreichs Jordanien
weiterhin gegeben ist und die Regierung des Haschemitischen
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
Königreichs Jordanien eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
nicht selbst Kreditnehmer wird. Die Vorhaben können nicht durch
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung andere Vorhaben ersetzt werden.
im Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen, (3) Die Vorhaben unter Absatz 2 Nummern 1 und 3 können,
soweit es die in Absatz 1 genannten Finanzierungsbeiträge be-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsgespräche trifft, im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-
vom 9. Dezember 2010 – republik Deutschland und der Regierung des Haschemitischen
Königreichs Jordanien durch andere Vorhaben ersetzt werden.
sind wie folgt übereingekommen:
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu
Artikel 1
einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 2 genann-
es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, ten Vorhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Finanzie- Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in
rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch- Absatz 2 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet
führung und Betreuung folgender Vorhaben zu erhalten: dieses Abkommen Anwendung.
1. für das unter Absatz 2 Nummer 1 genannte Vorhaben bis zu (5) Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Finanzierungsbeiträge
1 500 000 EUR (in Worten: eine Million fünfhunderttausend für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen bei den Vorhaben
Euro); unter Absatz 2 Nummern 1 und 3 werden in Darlehen umgewan-
2. für das unter Absatz 2 Nummer 3 genannte Vorhaben bis zu delt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
1 500 000 EUR (in Worten: eine Million fünfhunderttausend
Euro). Artikel 2
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus- das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
zuwählenden, Darlehensnehmer darüber hinaus: KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-
beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
1. für das Vorhaben „Wasserressourcen Management Pro-
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
gramm (WRMP) II“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW von
bis zu 30 000 000 EUR (in Worten: dreißig Millionen Euro), (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammen- entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zu-
arbeit gewährt wird; sagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-
296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015
verträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist führung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge im Hasche-
mit Ablauf des 31. Dezember 2018. mitischen Königreich Jordanien erhoben werden.
(3) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,
soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Artikel 4
KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung und der
Verträge garantieren. Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
(4) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
soweit sie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab- nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
satz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
gegenüber der KfW garantieren. republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
Artikel 3 men erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Artikel 5
stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Amman am 22. August 2011 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ralph-Josef Tarraf
Für die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Dr. J a f a r H a s s a n
Bekanntmachung
des deutsch-jordanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Februar 2015
Das in Amman am 11. Dezember 2013 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Haschemitischen
Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
2012 ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1
am 11. Dezember 2013
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Februar 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. E l k e L ö b e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015 297
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2012
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zuwählenden, Darlehensnehmer darüber hinaus vergünstigte
Darlehen der KfW, die im Rahmen der öffentlichen Entwicklungs-
und
zusammenarbeit gewährt werden, für folgende Vorhaben:
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien –
1. „Anpassung an den Klimawandel“ bis zu 20 000 000 EUR (in
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Worten: zwanzig Millionen Euro);
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemi- 2. „Wasserressourcen-Management-Programm III“ bis zu
tischen Königreich Jordanien, 30 000 000 EUR (in Worten: dreißig Millionen Euro);
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- 3. „Energieeffizienz im Wassersektor II“ bis zu 24 000 000 EUR
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (in Worten: vierundzwanzig Millionen Euro)
vertiefen, zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-
derungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist, die gute
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
Kreditwürdigkeit des Haschemitischen Königreichs Jordanien
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
weiterhin gegeben ist und die Regierung des Haschemitischen
Königreichs Jordanien eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
nicht selbst Kreditnehmer wird. Die Vorhaben können nicht durch
im Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen,
andere Vorhaben ersetzt werden.
unter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 223/2012 vom (3) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-
13. August 2012 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht
in Amman an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung
des Haschemitischen Königreichs Jordanien, dessen Antwort- des Haschemitischen Königreichs Jordanien von der KfW ein
note Nr. 5/2/66/6030 vom 4. September 2012 sowie das Proto- Darlehen für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen
koll der Gespräche 2012 vom 18. bis 19. Oktober 2012 zwischen Finanzierungsbeitrags zu erhalten.
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung des Haschemitischen Königreichs Jordanien in Bonn – (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
sind wie folgt übereingekommen: land und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jor-
danien durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird das in
Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben
Artikel 1
ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische
es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbe-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge kämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbesserung der gesell-
zu erhalten: schaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen Vorausset-
zungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags
1. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darle-
Durchführung und Betreuung folgender Vorhaben: hen gewährt werden.
a) für das unter Absatz 2 Nummer 1 genannte Vorhaben bis
(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
zu 1 500 000 EUR (in Worten: eine Million fünfhunderttau-
der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu
send Euro),
einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder
b) für das unter Absatz 2 Nummer 2 genannte Vorhaben bis Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 Num-
zu 1 500 000 EUR (in Worten: eine Million fünfhunderttau- mer 2 und Absatz 2 genannten Vorhaben oder weitere Finanzie-
send Euro); rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-
rung und Betreuung dieser Vorhaben von der KfW zu erhalten,
2. einen Finanzierungsbeitrag von bis zu 8 500 000 EUR (in
findet dieses Abkommen Anwendung.
Worten: acht Millionen fünfhunderttausend Euro) für das Vor-
haben (6) Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen nach Ab-
satz 1 Nummer 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie
„Trinkwasserversorgung syrischer Flüchtlinge in Jordanien“,
nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festge-
stellt und bestätigt worden ist, dass es als Maßnahme zur Artikel 2
Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen,
selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung, (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vor- Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
haben der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-
eines Finanzierungsbeitrages erfüllt. beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2 so-
oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus- wie Absatz 2 Nummern 1 bis 3 genannten Beträge entfällt, soweit
298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015
nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die ent- Artikel 4
sprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. De-
überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung und der Ge-
zember 2020.
währung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von
(3) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda- Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
nien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegen- Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
über der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlich- nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
keiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
schließenden Verträge garantieren. republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
(4) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda- men erforderlichen Genehmigungen.
nien, soweit sie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,
wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Artikel 5
Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-
nen, gegenüber der KfW garantieren. (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Kraft.
Artikel 3 (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertrags-
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch- partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der
führung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge im Hasche- erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat
mitischen Königreich Jordanien erhoben werden. der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Amman am 11. Dezember 2013 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ralph-Josef Tarraf
Für die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Dr. I b r a h i m S a i f
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten
Vom 4. Februar 2015
Das Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild-
lebenden Tierarten (BGBl. 1984 II S. 569, 571) ist nach seinem Artikel XVIII Ab-
satz 2 für
Kirgisistan am 1. Mai 2014
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. April 2013 (BGBl. II S. 583).
Berlin, den 4. Februar 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015 299
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 4. Februar 2015
Zum Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen (BGBl. 1979 II S. 650, 651) haben folgende
internationale zwischenstaatliche Organisationen gegenüber dem Verwahrer eine
E r k l ä r u n g nach Artikel VII Absatz 1 abgegeben, der zufolge sie die Rechte
und Pflichten aus diesem Übereinkommen annehmen:
Europäische Organisation für die Nutzung
von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) am 10. Juli 1997
Europäische Weltraumorganisation (ESA) am 2. Januar 1979
(vgl. die Bekanntmachung vom 12. August 1980, BGBl. II S. 1169)
Europäische Fernmeldesatellitenorganisation
(EUTELSAT) am 10. Juni 2014.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Mai 2014 (BGBl. II S. 405).
Berlin, den 4. Februar 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderungen
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
Vom 5. Februar 2015
Die Änderungen vom 11. Juni 2010 des Römischen Statuts des Internationalen
Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression (BGBl. 2013 II
S. 139, 144, 146) werden nach Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394)
für
Georgien am 5. Dezember 2015
Malta am 30. Januar 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. November 2014 (BGBl. II S. 1379).
Berlin, den 5. Februar 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015 299
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 4. Februar 2015
Zum Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen (BGBl. 1979 II S. 650, 651) haben folgende
internationale zwischenstaatliche Organisationen gegenüber dem Verwahrer eine
E r k l ä r u n g nach Artikel VII Absatz 1 abgegeben, der zufolge sie die Rechte
und Pflichten aus diesem Übereinkommen annehmen:
Europäische Organisation für die Nutzung
von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) am 10. Juli 1997
Europäische Weltraumorganisation (ESA) am 2. Januar 1979
(vgl. die Bekanntmachung vom 12. August 1980, BGBl. II S. 1169)
Europäische Fernmeldesatellitenorganisation
(EUTELSAT) am 10. Juni 2014.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Mai 2014 (BGBl. II S. 405).
Berlin, den 4. Februar 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderungen
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
Vom 5. Februar 2015
Die Änderungen vom 11. Juni 2010 des Römischen Statuts des Internationalen
Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression (BGBl. 2013 II
S. 139, 144, 146) werden nach Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394)
für
Georgien am 5. Dezember 2015
Malta am 30. Januar 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. November 2014 (BGBl. II S. 1379).
Berlin, den 5. Februar 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Artikels 8
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 5. Februar 2015
Die Änderung vom 10. Juni 2010 des Artikels 8 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2013 II S. 139, 140, 143) wird nach
Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichts-
hofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394) für
Malta am 30. Januar 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Dezember 2014 (BGBl. II S. 1120).
Berlin, den 5. Februar 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
der deutsch-rumänischen Vereinbarung
über die gegenseitige medizinische Betreuung
von Angehörigen der Streitkräfte
Vom 5. Februar 2015
Die in Bukarest am 16. September 1998 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der
Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem
Ministerium der Verteidigung von Rumänien über die ge-
genseitige medizinische Betreuung von Angehörigen der
Streitkräfte ist nach ihrem Artikel 6
am 16. September 1998
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Februar 2015
Bundesministerium der Verteidigung
Im Auftrag
Dr. W e i n g ä r t n e r
300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Artikels 8
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 5. Februar 2015
Die Änderung vom 10. Juni 2010 des Artikels 8 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2013 II S. 139, 140, 143) wird nach
Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichts-
hofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394) für
Malta am 30. Januar 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Dezember 2014 (BGBl. II S. 1120).
Berlin, den 5. Februar 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
der deutsch-rumänischen Vereinbarung
über die gegenseitige medizinische Betreuung
von Angehörigen der Streitkräfte
Vom 5. Februar 2015
Die in Bukarest am 16. September 1998 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der
Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem
Ministerium der Verteidigung von Rumänien über die ge-
genseitige medizinische Betreuung von Angehörigen der
Streitkräfte ist nach ihrem Artikel 6
am 16. September 1998
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Februar 2015
Bundesministerium der Verteidigung
Im Auftrag
Dr. W e i n g ä r t n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015 301
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium der Verteidigung
von Rumänien
über die gegenseitige medizinische Betreuung
von Angehörigen der Streitkräfte
Das Bundesministerium der Verteidigung 1. ambulante Behandlung bei zivilen Ärzten, Zahnärzten;
der Bundesrepublik Deutschland
2. stationäre Behandlung in zivilen Krankenanstalten;
und 3. Krankentransporte, die nicht mit Fahrzeugen der Streitkräfte
das Ministerium der Verteidigung durchgeführt werden;
von Rumänien 4. Badekuren und Heilstättenkuren;
im folgenden Parteien genannt, 5. Arznei- und Verbandsmittel, die von zivilen Ärzten verordnet
werden;
auf „der Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Bundes-
6. Seh- und Hörhilfen;
ministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium der Verteidigung von Rumänien über die 7. orthopädische und andere Hilfsmittel sowie Körperersatz-
Zusammenarbeit im militärischen Bereich“ vom 18. Oktober stücke;
1993, 8. Einzelkronen, Zahnersatz sowie Leistungen von Dentallabo-
ratorien.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel 1
Bei stationärer Behandlung von Angehörigen der Streitkräfte
Zur Förderung der gegenseitigen Beziehungen auf dem Ge-
des Entsendestaates in Sanitätseinrichtungen des Aufnahme-
biete der militärischen Zusammenarbeit sind die Angehörigen der
staates wird die Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt.
Streitkräfte der Vertragsparteien berechtigt, auf der Grundlage
der Gegenseitigkeit und unter den nachfolgenden Bedingungen
Sanitätseinrichtungen der Streitkräfte des Aufnahmestaates in Artikel 5
Anspruch zu nehmen. Familienangehörige von Angehörigen der Streitkräfte des Ent-
sendestaates können stationäre Behandlung in Militärkranken-
Artikel 2 häusern des Aufnahmestaates gegen Kostenerstattung wie bei
einheimisch Versicherten in Anspruch nehmen.
Die Angehörigen der Streitkräfte des Entsendestaates erhalten
in Krankheitsfällen unentgeltlich ambulante und stationäre Be-
handlung in den Sanitätseinrichtungen der Streitkräfte des Auf- Artikel 6
nahmestaates. Diese Vereinbarung tritt mit dem Tage seiner letzten Unterzeich-
Die zahnärztliche Behandlung erstreckt sich auf die allgemeinen nung in Kraft. Das Ministerium der Verteidigung von Rumänien
konservierenden und chirurgischen Leistungen. teilt dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepu-
blik Deutschland vorher mit, dass die innerstaatlichen Voraus-
setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Die Vereinbarung
Artikel 3
kann jederzeit von jeder Partei mit einer Frist von 6 Monaten ge-
Folgende Leistungen fallen nicht unter diese Vereinbarung: kündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Geschehen in zwei Urschriften, jede in deutscher und rumä-
nischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für
Das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. D i e t e r F l e c k
Für
Das Ministerium der Verteidigung
von Rumänien
Dr. Petru Chertic
302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen
Vom 5. Februar 2015
Das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immuni-
täten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 941, 943) ist nach seinem Ab-
schnitt 32 für
Timor-Leste am 23. Januar 2015
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. August 2013 (BGBl. II S. 1273).
Berlin, den 5. Februar 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 11. Februar 2015
Das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1472) wird nach
seinem Artikel 39 Absatz 5 im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu
Armenien am 3. April 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. August 2014 (BGBl. II S. 720).
Berlin, den 11. Februar 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen
Vom 5. Februar 2015
Das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immuni-
täten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 941, 943) ist nach seinem Ab-
schnitt 32 für
Timor-Leste am 23. Januar 2015
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. August 2013 (BGBl. II S. 1273).
Berlin, den 5. Februar 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 11. Februar 2015
Das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1472) wird nach
seinem Artikel 39 Absatz 5 im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu
Armenien am 3. April 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. August 2014 (BGBl. II S. 720).
Berlin, den 11. Februar 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015 303
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 11. Februar 2015
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473, 474) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2
für
El Salvador am 10. Mai 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. November 2014 (BGBl. II S. 1380).
Berlin, den 11. Februar 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen
zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus
Vom 13. Februar 2015
Gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer des
Internationalen Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1999
zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (BGBl. 2003 II S. 1923, 1924)
haben
Österreich* am 3. Juli 2014
Tschechische Republik* am 10. Juli 2014
Eins prüche g egen die in terp retat ive Erkl ärung Ku waits vom 11. Juli
2013 (vgl. die Bekanntmachung vom 30. Oktober 2013, BGBl. II S. 1564) er-
hoben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Dezember 2014 (BGBl. 2015 II S. 61).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 13. Februar 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015 303
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 11. Februar 2015
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473, 474) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2
für
El Salvador am 10. Mai 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. November 2014 (BGBl. II S. 1380).
Berlin, den 11. Februar 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen
zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus
Vom 13. Februar 2015
Gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer des
Internationalen Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1999
zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (BGBl. 2003 II S. 1923, 1924)
haben
Österreich* am 3. Juli 2014
Tschechische Republik* am 10. Juli 2014
Eins prüche g egen die in terp retat ive Erkl ärung Ku waits vom 11. Juli
2013 (vgl. die Bekanntmachung vom 30. Oktober 2013, BGBl. II S. 1564) er-
hoben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Dezember 2014 (BGBl. 2015 II S. 61).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 13. Februar 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2015
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
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Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Übereinkommen gegen Geiselnahme
Vom 13. Februar 2015
F r a n k r e i c h * hat am 9. Januar 2015 gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen seinen E i n s p r u c h g e g e n d i e E r k l ä r u n g V i e t n a m s
vom 9. Januar 2014 (vgl. die Bekanntmachung vom 27. Januar 2014, BGBl. II
S. 139) zu dem Internationalen Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen
Geiselnahme (BGBl. 1980 II S. 1361, 1362) erhoben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Januar 2015 (BGBl. II S. 68).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 13. Februar 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y