1582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015
Gesetz
zu dem Luftverkehrsabkommen vom 16. und 21. Juni 2011
zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei,
der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei,
Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei
und zu dem Zusatzabkommen vom 16. und 21. Juni 2011
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei,
Island, als zweiter Partei, und dem Königreich Norwegen, als dritter Partei,
betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommens vom 16. und 21. Juni 2011
Vom 10. Dezember 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Luxemburg am 16. Juni 2011 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Luftverkehrsabkommen vom 16. und 21. Juni 2011 und dem in
Luxemburg am 16. Juni 2011 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeich-
neten Zusatzabkommen vom 16. und 21. Juni 2011 zwischen der Europäischen
Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei, Island, als zweiter Partei, und
dem Königreich Norwegen, als dritter Partei, betreffend die Anwendung des Luft-
verkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster
Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Is-
land als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei wird zu-
gestimmt. Das Luftverkehrsabkommen und das Zusatzabkommen werden nach-
stehend in ihrer authentischen englischen Sprachfassung sowie in einer
deutschen Übersetzung des Ratssekretariats der Europäischen Union (ABl.
L 283 vom 29.10.2011, S. 3, 16) veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Luftverkehrsabkommen nach seinem Artikel 6 und
das Zusatzabkommen nach seinem Artikel 9 für die Bundesrepublik Deutschland
in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015 1583
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 10. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
1584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015
Luftverkehrsabkommen*
Air Transport Agreement
(Übersetzung)
The United States of America (hereinafter, “the United States”), Die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden die
„Vereinigten Staaten“)
of the first part; als erste Partei,
the Kingdom of Belgium, das Königreich Belgien,
the Republic of Bulgaria, die Republik Bulgarien,
the Czech Republic, die Tschechische Republik,
the Kingdom of Denmark, das Königreich Dänemark,
the Federal Republic of Germany, die Bundesrepublik Deutschland,
the Republic of Estonia, die Republik Estland,
Ireland, Irland,
the Hellenic Republic, die Hellenische Republik,
the Kingdom of Spain, das Königreich Spanien,
the French Republic, die Französische Republik,
the Italian Republic, die Italienische Republik,
the Republic of Cyprus, die Republik Zypern,
the Republic of Latvia, die Republik Lettland,
the Republic of Lithuania, die Republik Litauen,
the Grand Duchy of Luxembourg, das Großherzogtum Luxemburg,
the Republic of Hungary, die Republik Ungarn,
Malta, Malta,
the Kingdom of the Netherlands, das Königreich der Niederlande,
the Republic of Austria, die Republik Österreich,
the Republic of Poland, die Republik Polen,
the Portuguese Republic, die Portugiesische Republik,
Romania, Rumänien,
the Republic of Slovenia, die Republik Slowenien,
the Slovak Republic, die Slowakische Republik,
the Republic of Finland, die Republik Finnland,
the Kingdom of Sweden, das Königreich Schweden,
the United Kingdom of Great Britain And Northern Ireland, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland,
being parties to the Treaty on European Union and the Treaty on Parteien des Vertrags über die Europäische Union und des
the Functioning of the European Union and being Member States Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und
of the European Union (hereinafter, “the Member States”), Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden die
„Mitgliedstaaten“),
and the European Union, und die Europäische Union
of the second part; als zweite Partei,
Iceland, Island
of the third part; and als dritte Partei und
the Kingdom of Norway (hereinafter, “Norway”), das Königreich Norwegen (im Folgenden „Norwegen“)
of the fourth part; als vierte Partei −
desiring to promote an international aviation system based on in dem Wunsch, ein internationales Luftverkehrssystem auf der
competition among airlines in the marketplace with minimum Grundlage eines Wettbewerbs am Markt zwischen Luftfahrt-
government interference and regulation; unternehmen mit möglichst wenig an staatlichen Eingriffen und
staatlicher Regulierung zu fördern,
* ABl. L 283 vom 29.10.2011, S. 3
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desiring to facilitate the expansion of international air transport in dem Wunsch, mehr Möglichkeiten für den internationalen
opportunities, including through the development of air trans- Luftverkehr zu schaffen, auch durch die Schaffung von Luftver-
portation networks to meet the needs of passengers and ship- kehrsnetzen, die den Bedürfnissen von Fluggästen und Versen-
pers for convenient air transportation services; dern im Hinblick auf angemessene Luftverkehrsdienste entspre-
chen,
desiring to make it possible for airlines to offer the travelling in dem Wunsch, es den Luftfahrtunternehmen zu ermöglichen,
and shipping public competitive prices and services in open mar- Reisenden und Versendern wettbewerbsfähige Preise und
kets; Dienstleistungen in offenen Märkten anzubieten,
desiring to have all sectors of the air transport industry, includ- in dem Wunsch, die Vorteile eines liberal gefassten Abkom-
ing airline workers, benefit in a liberalized agreement; mens allen Bereichen der Luftverkehrsbranche, auch den Be-
schäftigten der Luftfahrtunternehmen, zugänglich zu machen,
desiring to ensure the highest degree of safety and security in in dem Wunsch, im internationalen Luftverkehr ein Höchstmaß
international air transport and reaffirming their grave concern an Flug- und Luftsicherheit zu gewährleisten und unter
about acts or threats against the security of aircraft, which jeop- Bekundung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen oder Bedro-
ardize the safety of persons or property, adversely affect the hungen, die sich gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen richten
operation of air transportation, and undermine public confidence und die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, den
in the safety of civil aviation; Luftverkehrsbetrieb beeinträchtigen und das Vertrauen der
Öffentlichkeit in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben,
noting the Convention on International Civil Aviation, opened unter Verweis auf das Abkommen über die Internationale
for signature at Chicago on December 7, 1944; Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unter-
zeichnung aufgelegt wurde,
recognizing that government subsidies may adversely affect in Anerkennung der Tatsache, dass staatliche Beihilfen den
airline competition and may jeopardize the basic objectives of Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen beeinträchtigen und
this Agreement; die grundlegenden Ziele dieses Abkommens in Frage stellen
können,
affirming the importance of protecting the environment in unter Bekräftigung der Bedeutung des Umweltschutzes bei
developing and implementing international aviation policy; der Entwicklung und Durchführung einer internationalen Luftver-
kehrspolitik,
noting the importance of protecting consumers, including the unter Verweis auf die Bedeutung des Verbraucherschutzes,
protections afforded by the Convention for the Unification of einschließlich der diesbezüglichen Maßnahmen des am 28. Mai
Certain Rules for International Carriage by Air, done at Montreal 1999 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Ver-
May 28, 1999; einheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im
internationalen Luftverkehr,
intending to build upon the framework of existing agreements in der Absicht, auf dem Rahmen bestehender Vereinbarungen
with the goal of opening access to markets and maximizing aufzubauen, um den Zugang zu den Märkten zu öffnen und
benefits for consumers, airlines, labor, and communities on both größtmöglichen Nutzen für Verbraucher, Luftfahrtunternehmen,
sides of the Atlantic; Arbeitskräfte und Gemeinschaften beiderseits des Atlantiks zu
erzielen,
recognizing the importance of enhancing the access of their in Anerkennung der Bedeutung eines verbesserten Zugangs
airlines to global capital markets in order to strengthen compe- der Luftfahrtunternehmen zu globalen Kapitalmärkten für die
tition and promote the objectives of this Agreement; Stärkung des Wettbewerbs und die Förderung der Ziele dieses
Abkommens,
intending to establish a precedent of global significance to in der Absicht, einen Präzedenzfall von globaler Bedeutung für
promote the benefits of liberalization in this crucial economic die Vorteile der Liberalisierung in diesem zentralen Wirtschafts-
sector; bereich zu schaffen,
recognizing that the European Union replaced and succeeded in Anerkennung der Tatsache, dass infolge des Inkrafttretens
the European Community as a consequence of the entry into des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die
force on December 1, 2009 of the Treaty of Lisbon amending the Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europä-
Treaty on European Union and the Treaty establishing the Euro- ischen Gemeinschaft am 1. Dezember 2009 die Europäische
pean Community, and that as of that date, all the rights and ob- Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten ist,
ligations of, and all the references to the European Community deren Rechtsnachfolgerin sie ist, dass sie von diesem Zeitpunkt
in the Air Transport Agreement signed by the United States of an alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft ausübt und all
America and the European Community and its Member States ihre Verpflichtungen übernimmt, und dass sämtliche Bezug-
on April 25 and 30, 2007, apply to the European Union; nahmen auf die Europäische Gemeinschaft in dem von den
Vereinigten Staaten von Amerika sowie von der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten am 25. und am 30. April
2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommen als Bezugnahmen
auf die Europäische Union gelten −
have agreed as follows: haben Folgendes vereinbart:
1586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015
Article 1 Artikel 1
Definition Begriffsbestimmung
“Party” means the United States, the European Union and its Der Begriff „Partei“ bezeichnet die Vereinigten Staaten, die Eu-
Member States, Iceland, or Norway. ropäische Union und ihre Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen.
Article 2 Artikel 2
Application of Anwendung des Luftverkehrsabkommens
the Air Transport Agreement as amended in der durch das Protokoll geänderten Fassung
by the Protocol and the Annex to this Agreement und des Anhangs zu diesem Abkommen
The provisions of the Air Transport Agreement signed by the Die Bestimmungen des von den Vereinigten Staaten von Ame-
United States of America and the European Community and its rika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
Member States on April 25 and 30, 2007 (hereinafter, “the Air staaten am 25. und am 30. April 2007 unterzeichneten Luftver-
Transport Agreement”), as amended by the Protocol to Amend kehrsabkommens (im Folgenden „das Luftverkehrsabkommen“),
the Air Transport Agreement signed by the United States of geändert durch das Protokoll zur Änderung des Luftverkehrsab-
America and the European Union and its Member States on kommens, das von den Vereinigten Staaten von Amerika und der
June 24, 2010 (hereinafter, “the Protocol”), which are hereby Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten am 24. Juni 2010
incorporated by reference, shall apply to all Parties to this Agree- unterzeichnet wurde (im Folgenden „das Protokoll“), die hiermit
ment, subject to the Annex to this Agreement. The provisions of durch Verweis aufgenommen werden, gelten für alle Parteien
the Air Transport Agreement, as amended by the Protocol, shall dieses Abkommens nach Maßgabe des Anhangs zu diesem
apply to Iceland and Norway as though they were Member Abkommen. Die Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens in
States of the European Union, so that Iceland and Norway shall der durch das Protokoll geänderten Fassung finden Anwendung
have all of the rights and obligations of Member States under auf Island und Norwegen, als ob diese Mitgliedstaaten der Eu-
that agreement. The provisions of the Annex to this Agreement ropäischen Union wären, so dass Island und Norwegen aufgrund
form an integral part of this Agreement. dieses Abkommens die gleichen Rechte und Pflichten erhalten
wie die Mitgliedstaaten. Die Bestimmungen des Anhangs zu die-
sem Abkommen sind Bestandteil dieses Abkommens.
Article 3 Artikel 3
Termination Außerkrafttreten
or cessation of provisional application oder Beendigung der vorläufigen Anwendung
1. Either the United States or the European Union and its (1) Sowohl die Vereinigten Staaten als auch die Europäische
Member States may, at any time, give notice in writing through Union und ihre Mitgliedstaaten können den anderen drei Partei-
diplomatic channels to the other three Parties of its decision to en auf diplomatischem Wege jederzeit schriftlich mitteilen, dass
terminate this Agreement or to end this Agreement’s provisional sie dieses Abkommen kündigen oder seine vorläufige Anwen-
application under Article 5. dung gemäß Artikel 5 beenden wollen.
A copy of the notice shall be sent simultaneously to the Interna- Eine Abschrift dieser Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen
tional Civil Aviation Organization (ICAO). This Agreement shall Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zu übermitteln. Das Abkommen
terminate, or provisional application of this Agreement shall end, oder seine vorläufige Anwendung endet um Mitternacht GMT am
at midnight GMT at the end of the International Air Transport As- Ende der IATA-Flugplanperiode, die ein Jahr nach dem Datum
sociation (IATA) traffic season in effect one year following the der schriftlichen Notifizierung in Kraft ist, es sei denn, die Mit-
date of the written notification, unless the notice is withdrawn by teilung wird vor dem Ende dieses Zeitraums durch Vereinbarung
agreement of all of the Parties before the end of this period. aller Parteien wieder zurückgenommen.
2. Either Iceland or Norway may, at any time, give notice in (2) Island oder Norwegen können den anderen Parteien auf
writing through diplomatic channels to the other Parties of its de- diplomatischem Wege jederzeit schriftlich mitteilen, dass sie von
cision to withdraw from this Agreement or to end its provisional diesem Abkommen zurücktreten oder seine vorläufige Anwen-
application of this Agreement under Article 5. A copy of the dung gemäß Artikel 5 beenden wollen. Eine Abschrift dieser Mit-
notice shall be sent simultaneously to ICAO. Such withdrawal or teilung ist gleichzeitig der ICAO zu übermitteln. Ein derartiger
cessation of provisional application shall be effective at midnight Rücktritt oder Beendigung der vorläufigen Anwendung wird wirk-
GMT at the end of the IATA traffic season in effect one year sam um Mitternacht GMT am Ende der IATA-Flugplanperiode,
following the date of written notification, unless the notice is with- die ein Jahr nach dem Datum der schriftlichen Notifizierung in
drawn by agreement of the Party giving written notice, the Kraft ist, es sei denn, die Mitteilung wird vor dem Ende dieses
United States, and the European Union and its Member States Zeitraums durch Vereinbarung der kündigenden Partei, der Ver-
before the end of this period. einigten Staaten sowie der Europäischen Union und ihrer Mit-
gliedstaaten wieder zurückgenommen.
3. Either the United States or the European Union and its (3) Sowohl die Vereinigten Staaten als auch die Europäische
Member States may, at any time, give notice in writing through Union und ihre Mitgliedstaaten können Island oder Norwegen auf
diplomatic channels to Iceland or Norway of its decision to ter- diplomatischem Wege jederzeit schriftlich mitteilen, dass sie die-
minate this Agreement or to end this Agreement’s provisional ap- ses Abkommen in Bezug auf Island oder Norwegen kündigen
plication, with respect to Iceland or Norway. Copies of the notice oder seine vorläufige Anwendung beenden wollen. Abschriften
shall be sent simultaneously to the other two Parties to this dieser Mitteilung sind gleichzeitig den beiden anderen Parteien
Agreement and to ICAO. Termination or cessation of provisional dieses Abkommens und der ICAO zu übermitteln. Die Kündigung
application with respect to Iceland or Norway shall be effective oder die Beendigung der vorläufigen Anwendung in Bezug auf
at midnight GMT at the end of the IATA traffic season in effect Island oder Norwegen wird wirksam um Mitternacht GMT am
one year following the date of written notification, unless the no- Ende der IATA-Flugplanperiode, die ein Jahr nach dem Datum
tice is withdrawn by agreement of the United States, the Euro- der schriftlichen Notifizierung in Kraft ist, es sei denn, sie wird
pean Union and its Member States, and the Party receiving the vor dem Ende dieses Zeitraums durch Vereinbarung der Verei-
notice, before the end of this period. nigten Staaten, der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten
sowie der gekündigten Partei wieder zurückgenommen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015 1587
4. For purposes of the diplomatic notes contemplated by this (4) Die in diesem Artikel vorgesehenen diplomatischen Noten,
Article, diplomatic notes to or from the European Union and its deren Empfänger bzw. Absender die Europäische Union und ihre
Member States shall be delivered to or from, as the case may Mitgliedstaaten sind, sind an die Europäische Union bzw. von ihr
be, the European Union. zu übermitteln.
5. Notwithstanding any other provision of this Article, if the Air (5) Ungeachtet anders lautender Bestimmungen dieses Arti-
Transport Agreement, as amended by the Protocol, is terminat- kels endet im Falle der Kündigung des Luftverkehrsabkommens
ed, this Agreement shall terminate simultaneously. in der durch das Protokoll geänderten Fassung gleichzeitig auch
dieses Abkommen.
Article 4 Artikel 4
Registration with ICAO Registrierung bei der ICAO
This Agreement and all amendments thereto shall be regis- Dieses Abkommen und alle seine Änderungen werden durch
tered with ICAO by the General Secretariat of the Council of the das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bei
European Union. der ICAO registriert.
Article 5 Artikel 5
Provisional Application Vorläufige Anwendung
Pending its entry into force, the Parties agree to provisionally Bis zu seinem Inkrafttreten vereinbaren die Vertragsparteien,
apply this Agreement, to the extent permitted under applicable dieses Abkommen ab dem Tag seiner Unterzeichnung in dem
domestic law, from the date of signature. If the Air Transport nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässigen Umfang vor-
Agreement, as amended by the Protocol, is terminated in accor- läufig anzuwenden. Wird das Luftverkehrsabkommen in der
dance with Article 23 thereof, or its provisional application ceas- durch das Protokoll geänderten Fassung gemäß Artikel 23 ge-
es in accordance with Article 25 of that agreement, or provisional kündigt oder endet seine vorläufige Anwendung gemäß Artikel 25
application of the Protocol ceases in accordance with Article 9 des Abkommens, oder endet die vorläufige Anwendung des Pro-
of the Protocol, provisional application of this Agreement shall tokolls gemäß Artikel 9 des Protokolls, so endet gleichzeitig auch
cease simultaneously. die vorläufige Anwendung dieses Abkommens.
Article 6 Artikel 6
Entry into force Inkrafttreten
This Agreement shall enter into force on the later of: Dieses Abkommen tritt am spätesten der folgenden Termine
in Kraft:
1. the date of entry into force of the Air Transport Agreement, 1. Datum des Inkrafttretens des Luftverkehrsabkommens,
2. the date of entry into force of the Protocol, and 2. Datum des Inkrafttretens des Protokolls, und
3. one month after the date of the last note of the exchanges of 3. einen Monat nach dem Datum der letzten Note im Rahmen
diplomatic notes among the Parties confirming that all nec- eines diplomatischen Notenaustausches zwischen den Par-
essary procedures for entry into force of this Agreement have teien, mit dem bestätigt wird, dass alle erforderlichen Verfah-
been completed. ren für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen
sind.
For the purposes of this exchange of diplomatic notes, diplomat- Für die Zwecke dieses Notenaustausches sind die diplomati-
ic notes to or from the European Union and its Member States schen Noten, deren Empfänger bzw. Absender die Europäische
shall be delivered to or from, as the case may be, the European Union und ihre Mitgliedstaaten sind, an die Europäische Union
Union. The diplomatic note or notes from the European Union bzw. von ihr zu übermitteln. Die diplomatische Note oder diplo-
and its Member States shall contain communications from each matischen Noten der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaa-
Member State confirming that its necessary procedures for entry ten enthalten Bestätigungen der einzelnen Mitgliedstaaten, dass
into force of this Agreement have been completed. ihre erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkom-
mens abgeschlossen sind.
In witness whereof the undersigned, being duly authorized, Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichne-
have signed this Agreement. ten dieses Abkommen unterschrieben.
Done at Luxembourg and Oslo, in quadruplicate, on the 16th Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2011 und zu Oslo am
and 21st of June 2011 respectively. 21. Juni 2011, in vierfacher Ausfertigung.
1588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015
Annex Anhang
Specific Provisions Besondere Bestimmungen
with Respect to Iceland and Norway betreffend Island und Norwegen
The provisions of the Air Transport Agreement, as amended Die Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens in der durch
by the Protocol, modified as follows, shall apply to all Parties to das Protokoll geänderten Fassung gelten mit nachstehenden Än-
this Agreement. The provisions of the Air Transport Agreement, derungen für alle Parteien dieses Abkommens. Die Bestimmun-
as amended by the Protocol, shall apply to Iceland and Norway gen des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll ge-
as though they were Member States of the European Union, so änderten Fassung finden vorbehaltlich der nachstehenden
that Iceland and Norway shall have all of the rights and obliga- Bestimmungen Anwendung auf Island und Norwegen, als ob
tions of Member States under that agreement, subject to the fol- diese Mitgliedstaaten der Europäischen Union wären, so dass
lowing: Island und Norwegen aufgrund dieses Abkommens die gleichen
Rechte und Pflichten erhalten wie die Mitgliedstaaten:
1. Paragraph 9 of Article 1 of the Air Transport Agreement, as 1. Artikel 1 Nummer 9 des Luftverkehrsabkommens in der durch
amended by the Protocol, shall read as follows: das Protokoll geänderten Fassung erhält folgenden Wortlaut:
““Territory” means, for the United States, the land areas „„Hoheitsgebiet“ im Falle der Vereinigten Staaten die Land-
(mainland and islands), internal waters and territorial sea un- gebiete (Festland und Inseln), Binnengewässer und Hoheits-
der its sovereignty or jurisdiction, and, for the European gewässer unter ihrer Souveränität oder Rechtsprechung und
Union and its Member States, the land areas (mainland and im Falle der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten die
islands), internal waters and territorial sea in which the Agree- Landgebiete (Festland und Inseln), Binnengewässer und
ment on the European Economic Area is applied and under Hoheitsgewässer, auf die das Abkommen über den Europä-
the conditions laid down in that agreement and any succes- ischen Wirtschaftsraum unter den in diesem Abkommen
sor instrument, with the exception of the land areas and in- sowie etwaigen Nachfolgeinstrumenten festgelegten Bedin-
ternal waters under the sovereignty or jurisdiction of the Prin- gungen Anwendung findet, mit Ausnahme der Landgebiete
cipality of Liechtenstein; application of this Agreement to und Binnengewässer unter der Souveränität oder Recht-
Gibraltar airport is understood to be without prejudice to the sprechung des Fürstentums Liechtenstein; die Anwendung
respective legal positions of the Kingdom of Spain and the dieses Abkommens auf den Flughafen Gibraltar erfolgt un-
United Kingdom with regard to the dispute over sovereignty beschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien
over the territory in which the airport is situated, and to the und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der
continuing suspension of Gibraltar Airport from European Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flughafen
Union aviation measures existing as at 18 September 2006 befindet, und des fortdauernden Ausschlusses des Flug-
as between Member States, in accordance with the Ministe- hafens Gibraltar von den Luftverkehrsmaßnahmen der Euro-
rial statement on Gibraltar Airport agreed in Córdoba on päischen Union, wie sie am 18. September 2006 zwischen
18 September 2006; and”. den Mitgliedstaaten gelten, gemäß der am 18. September
2006 in Cordoba vereinbarten Ministererklärung zum Flug-
hafen von Gibraltar.“
2. Articles 23 to 26 of the Air Transport Agreement, as amended 2. Die Artikel 23 bis 26 des Luftverkehrsabkommens in der
by the Protocol, shall not apply to Iceland and Norway. durch das Protokoll geänderten Fassung werden auf Island
und Norwegen nicht angewendet.
3. Articles 9 and 10 of the Protocol shall not apply to Iceland 3. Die Artikel 9 und 10 des Protokolls werden auf Island und
and Norway. Norwegen nicht angewendet.
4. The following shall be added to Section 1 of Annex 1 of the 4. In Anhang 1 Abschnitt 1 des Luftverkehrsabkommens in der
Air Transport Agreement, as amended by the Protocol: durch das Protokoll geänderten Fassung wird Folgendes hin-
zugefügt:
“w. Iceland: Air Transport Agreement, signed at Washington „w. Island: Luftverkehrsabkommen, unterzeichnet in
June 14, 1995; amended March 1, 2002 by exchange of Washington am 14. Juni 1995, geändert am 1. März
notes; amended August 14, 2006 and March 9, 2007 by 2002 durch Notenwechsel, geändert am 14. August
exchange of notes. 2006 und am 9. März 2007 durch Notenwechsel.
x. The Kingdom of Norway: Agreement relating to Air x. Königreich Norwegen: Abkommen über Luftverkehrs-
Transport Services effected by exchange of notes at dienste, in Kraft gesetzt durch Notenwechsel in
Washington, October 6, 1945; amended August 6, 1954 Washington am 6. Oktober 1945, geändert am 6. August
by exchange of notes; amended June 16, 1995 by ex- 1954 durch Notenwechsel, geändert am 16. Juni 1995
change of notes.”. durch Notenwechsel.“
5. The text of Section 2 of Annex 1 of the Air Transport Agree- 5. Anhang 1 Abschnitt 2 des Luftverkehrsabkommens in der
ment, as amended by the Protocol, shall read as follows: durch das Protokoll geänderten Fassung erhält folgenden
Wortlaut:
“Notwithstanding Section 1 of this Annex, for areas that are „Ungeachtet des Abschnitts 1 dieses Anhangs gelten für
not encompassed within the definition of “territory” in Art- Hoheitsgebiete, die nicht unter die Begriffsbestimmung
icle 1 of this Agreement, the agreements in paragraphs (e) „Hoheitsgebiet“ nach Artikel 1 dieses Abkommens fallen,
(Denmark-United States), (g) (France-United States), (v) (Unit- weiterhin die Abkommen nach Abschnitt 1 Buchstaben e
ed Kingdom-United States), and (x) (Norway-United States) (Dänemark – Vereinigte Staaten), g (Frankreich – Vereinigte
of that section shall continue to apply, according to their Staaten), v (Vereinigtes Königreich – Vereinigte Staaten) und x
terms.”. (Norwegen – Vereinigte Staaten) entsprechend den jeweiligen
Bedingungen.“
6. The text of Section 3 of Annex 1 of the Air Transport Agree- 6. Anhang 1 Abschnitt 3 des Luftverkehrsabkommens in der
ment, as amended by the Protocol, shall read as follows: durch das Protokoll geänderten Fassung erhält folgenden
Wortlaut:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015 1589
“Notwithstanding Article 3 of this Agreement, U.S. airlines „Ungeachtet des Artikels 3 dieses Abkommens dürfen Luft-
shall not have the right to provide all-cargo services, that are fahrtunternehmen der Vereinigten Staaten keine Nurfracht-
not part of a service that serves the United States, to or from Dienste, die nicht Teil eines Dienstes für die Vereinigten Staa-
points in the Member States, except to or from points in the ten sind, nach oder von Punkten in den Mitgliedstaaten
Czech Republic, the French Republic, the Federal Republic durchführen, ausgenommen nach oder von Punkten in der
of Germany, the Grand Duchy of Luxembourg, Malta, the Tschechischen Republik, der Französischen Republik, der
Republic of Poland, the Portuguese Republic, the Slovak Bundesrepublik Deutschland, im Großherzogtum Luxemburg,
Republic, Iceland, and the Kingdom of Norway.”. in Malta, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik,
der Slowakischen Republik sowie in Island und im Königreich
Norwegen.“
7. The following sentence shall be added at the end of Article 3 7. In Anhang 2 Artikel 3 des Luftverkehrsabkommens in der
of Annex 2 of the Air Transport Agreement, as amended by durch das Protokoll geänderten Fassung wird folgender Satz
the Protocol: hinzugefügt:
“For Iceland and Norway, this includes, but is not limited to, „Für Island und Norwegen schließt dies auch die Artikel 53,
Articles 53, 54, and 55 of the Agreement on the European 54 und 55 des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Economic Area and the European Union Regulations imple- schaftsraum und die Verordnungen der Europäischen Union
menting Articles 101, 102 and 105 of the Treaty on the Func- zur Umsetzung der Artikel 101, 102 und 105 des Vertrags
tioning of the European Union as incorporated into the Agree- über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die in das Ab-
ment on the European Economic Area, as well as any kommen über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgenom-
amendments thereto.”. men wurden, sowie etwaige Änderungen dazu ein, ist aber
nicht darauf beschränkt.“
8. Paragraph 4 of Article 21 of the Air Transport Agreement, as 8. Artikel 21 Absatz 4 des Luftverkehrsabkommens in der durch
amended by the Protocol, shall apply to Iceland and Norway das Protokoll geänderten Fassung wird auf Island und Nor-
to the extent that the relevant laws and regulations of the wegen insoweit angewendet, als die einschlägigen Gesetze
European Union are incorporated into the Agreement on the und sonstigen Vorschriften der Europäischen Union in das
European Economic Area, in accordance with any adapta- Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum auf-
tions thereby stipulated. The rights provided for in subpara- genommen wurden, im Einklang mit etwaigen dabei fest-
graphs 4(a) and 4(b) of Article 21 of the Air Transport Agree- gelegten Anpassungen. Die Rechte nach Artikel 21 Absatz 4
ment, as amended by the Protocol, shall only be available to Buchstaben a und b des Luftverkehrsabkommens in der
Iceland or Norway if, with respect to the imposition of noise- durch das Protokoll geänderten Fassung können von Island
based operating restrictions, Iceland or Norway, respectively, bzw. Norwegen nur dann in Anspruch genommen werden,
is subject, under the relevant laws and regulations of the Eu- wenn Island bzw. Norwegen im Hinblick auf die Auferlegung
ropean Union as incorporated into the Agreement on the Eu- lärmbedingter Betriebsbeschränkungen, nach den in das
ropean Economic Area, to oversight that is comparable to Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum auf-
that provided for in paragraph 4 of Article 21 of the Air Trans- genommenen einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vor-
port Agreement, as amended by the Protocol. schriften der Europäischen Union, einer Aufsicht unterliegt,
die mit der Aufsicht nach Artikel 21 Absatz 4 des Luftver-
kehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fas-
sung vergleichbar ist.
1590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015
Joint Declaration Gemeinsame Erklärung
Representatives of the United States of America, the European Die Vertreter der Vereinigten Staaten von Amerika, der Euro-
Union and its Member States, Iceland, and the Kingdom of Nor- päischen Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie Islands und des
way confirmed that the text of the Air Transport Agreement be- Königreichs Norwegen haben bestätigt, dass der Wortlaut des
tween the United States of America, of the first part, the Euro- Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von
pean Union and its Member States, of the second part, Iceland, Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mit-
of the third part, and the Kingdom of Norway, of the fourth part gliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem
(“the Agreement”), is to be authenticated in other languages, as Königreich Norwegen als vierter Partei („das Abkommen“) in an-
provided either, before signature of the Agreement, by Ex- deren Sprachen zu beglaubigen ist, entweder durch einen Brief-
changes of Letters or, after signature of the Agreement, by de- wechsel vor Unterzeichnung des Abkommens oder durch einen
cision of the Joint Committee. Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses nach Unterzeich-
nung des Abkommens.
This Joint Declaration is an integral part of the Agreement. Diese Gemeinsame Erklärung ist Bestandteil des Abkommens.
For the United States For the European Union and Für die Vereinigten Staaten Für die Europäische Union und
of America its Member States von Amerika ihre Mitgliedstaaten
For Iceland For the Kingdom of Norway Für Island Für das Königreich Norwegen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015 1591
Zusatzabkommen
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei,
Island, als zweiter Partei,
und dem Königreich Norwegen, als dritter Partei,
betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommens
zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei,
der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei,
Island als dritter Partei
und dem Königreich Norwegen als vierter Partei*
Ancillary Agreement
between the European Union and its Member States, of the first Part,
Iceland, of the second Part,
and the Kingdom of Norway, of the third Part,
on the Application of the Air Transport Agreement
between the United States of America, of the first Part,
the European Union and its Member States, of the second Part,
Iceland, of the third Part,
and the Kingdom of Norway, of the fourth Part
(Übersetzung)
The Kingdom of Belgium, Das Königreich Belgien,
the Republic of Bulgaria, die Republik Bulgarien,
the Czech Republic, die Tschechische Republik,
the Kingdom of Denmark, das Königreich Dänemark,
the Federal Republic of Germany, die Bundesrepublik Deutschland,
the Republic of Estonia, die Republik Estland,
Ireland, Irland,
the Hellenic Republic, die Hellenische Republik,
the Kingdom of Spain, das Königreich Spanien,
the French Republic, die Französische Republik,
the Italian Republic, die Italienische Republik,
the Republic of Cyprus, die Republik Zypern,
the Republic of Latvia, die Republik Lettland,
the Republic of Lithuania, die Republik Litauen,
the Grand Duchy of Luxembourg, das Großherzogtum Luxemburg,
the Republic of Hungary, die Republik Ungarn,
Malta, Malta,
the Kingdom of the Netherlands, das Königreich der Niederlande,
the Republic of Austria, die Republik Österreich,
the Republic of Poland, die Republik Polen,
the Portuguese Republic, die Portugiesische Republik,
Romania, Rumänien,
the Republic of Slovenia, die Republik Slowenien,
the Slovak Republic, die Slowakische Republik,
the Republic of Finland, die Republik Finnland,
the Kingdom of Sweden, das Königreich Schweden,
the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland,
* ABl. L 283 vom 29.10.2011, S. 16
1592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015
being parties to the Treaty on European Union and to the Treaty Parteien des Vertrags über die Europäische Union und des Ver-
on the Functioning of the European Union and being Member trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und
States of the European Union (hereinafter, “the Member States”), Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „die
Mitgliedstaaten“),
and the European Union, und die Europäische Union
of the first part; als erste Partei,
Iceland, Island
of the second part; and als zweite Partei, und
the Kingdom of Norway (hereinafter, “Norway”), das Königreich Norwegen (im Folgenden „Norwegen")
of the third part; als dritte Partei −
noting that the European Commission has negotiated, on in Anbetracht dessen, dass die Europäische Kommission
behalf of the European Union and of the Member States, an gemäß dem Beschluss des Rates, mit dem sie zur Aufnahme
Agreement on Air Transport with the United States of America in entsprechender Verhandlungen ermächtigt wurde, im Namen der
accordance with the Council Decision authorising the Commis- Europäischen Union und der Mitgliedstaaten ein Luftverkehrsab-
sion to open negotiations, kommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika ausgehandelt
hat,
noting that the Air Transport Agreement between the United in Anbetracht dessen, dass das Luftverkehrsabkommen zwi-
States of America and the European Community and its Member schen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europä-
States (hereinafter, “the Air Transport Agreement”) was initialled ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (im Folgenden
on 2 March 2007, signed at Brussels on 25 April 2007 and at Wa- „das Luftverkehrsabkommen“) am 2. März 2007 paraphiert
shington, D.C. on 30 April 2007 and provisionally applied from wurde, am 25. April 2007 in Brüssel und am 30. April 2007 in Wa-
30 March 2008, shington, D.C. unterzeichnet wurde und seit dem 30. März 2008
vorläufig angewendet wird,
noting that the Air Transport Agreement was amended by the in Anbetracht dessen, dass das Luftverkehrsabkommen durch
Protocol to amend the Air Transport Agreement between the das Protokoll zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwi-
United States of America and the European Union and its Mem- schen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europä-
ber States (hereinafter, “the Protocol”), initialled on 25 March ischen Union und ihren Mitgliedstaaten (im Folgenden „das Pro-
2010, and signed at Luxembourg on 24 June 2010, tokoll“) geändert wurde, das am 25. März 2010 paraphiert und
24. Juni 2010 in Luxemburg unterzeichnet wurde,
noting that Iceland and Norway, being fully integrated mem- in Anbetracht dessen, dass Island und Norwegen, die durch
bers of the single European Aviation Market through the Agree- das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum voll in
ment on the European Economic Area, have adhered to the Air den europäischen Luftverkehrsbinnenmarkt integriert sind, dem
Transport Agreement as amended by the Protocol through an Luftverkehrsabkommen in der durch das Protokoll geänderten
Agreement between the United States of America, of the first Fassung durch ein Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten
part, the European Union and its Member States, of the second von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren
part, Iceland, of the third part, and the Kingdom of Norway, of Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und
the fourth part (hereinafter “the Agreement”), of even date, which dem Königreich Norwegen als vierter Partei (im Folgenden „das
incorporates the Air Transport Agreement as amended by the Abkommen“) gleichen Datums beigetreten sind, in welches das
Protocol. Luftverkehrsabkommen in der durch das Protokoll geänderten
Fassung einbezogen wird,
recognising that it is necessary to lay down procedural arran- in der Erkenntnis, dass es notwendig ist, Verfahrensregelun-
gements for deciding, if appropriate, how to take measures pur- gen dafür festzulegen, wie gegebenenfalls nach Artikel 21 Ab-
suant to Article 21, paragraph 5 of the Air Transport Agreement satz 5 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll
as amended by the Protocol. geänderten Fassung Beschlüsse über die Durchführung von
Maßnahmen zu fassen sind,
recognising that it is furthermore necessary to lay down pro- in der Erkenntnis, dass es ferner notwendig ist, Verfahrensre-
cedural arrangements for the participation of Iceland and Norway gelungen für die Beteiligung von Island und Norwegen an dem
in the Joint Committee set up under Article 18 of the Air Trans- durch Artikel 18 des Luftverkehrsabkommens in der durch das
port Agreement as amended by the Protocol and in the arbitra- Protokoll geänderten Fassung eingesetzten Gemeinsamen Aus-
tion procedures provided for in Article 19 of the Air Transport schuss und an dem Schiedsverfahren nach Artikel 19 des Luft-
Agreement as amended by the Protocol. These procedural ar- verkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten
rangements should ensure the necessary cooperation, flow of Fassung festzulegen. Diese Verfahrensregelungen sollen die
information and consultation before Joint Committee meetings, erforderliche Zusammenarbeit, den Informationsfluss und die
as well as the implementation of certain provisions of the Air Konsultation vor den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses
Transport Agreement as amended by the Protocol, including tho- gewährleisten und die Anwendung bestimmter Vorschriften des
se concerning security, safety, the granting and revocation of Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten
traffic rights and government support, Fassung auch hinsichtlich Luft- und Flugsicherheit, Gewährung
und Widerruf von Verkehrsrechten sowie staatlicher Unterstüt-
zung, sicherstellen –
have agreed as follows: sind wie folgt übereingekommen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015 1593
Article 1 Artikel 1
Notification Notifizierung
Should the European Union and its Member States decide to Sollten die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten be-
terminate the Agreement in accordance with Article 3 of the schließen, das Abkommen gemäß dessen Artikel 3 zu kündigen
Agreement or to discontinue its provisional application, or to oder seine vorläufige Anwendung zu beenden oder diesbezüg-
withdraw notices to that effect, the Commission shall, before liche Unterrichtungen zurückzuziehen, wird die Kommission dies
giving notice through diplomatic channels to the United States Island und Norwegen unverzüglich notifizieren, bevor sie die
of America, immediately notify Iceland and Norway thereof. Ice- Vereinigten Staaten von Amerika auf diplomatischem Wege ent-
land and/or Norway shall likewise immediately notify the Com- sprechend unterrichtet. Island und/oder Norwegen unterrichten
mission of any such decision. ihrerseits die Kommission unverzüglich und in entsprechender
Weise über jeden derartigen Beschluss.
Article 2 Artikel 2
Suspension of Traffic Rights Aussetzung von Verkehrsrechten
A decision not to allow airlines of the other Party to operate Ein Beschluss, mit dem Luftfahrtunternehmen der anderen
additional frequencies or enter new markets under the Agree- Partei die Durchführung zusätzlicher Flüge oder der Eintritt in
ment and give notice thereof to the United States of America, or neue Märkte im Rahmen des Abkommens untersagt und mit
to agree to lift any such decision, taken in accordance with Art- dem die Vereinigten Staaten von Amerika entsprechend unter-
icle 21, paragraph 5 of the Air Transport Agreement as amended richtet werden, oder ein Beschluss zur Aufhebung eines solchen
by the Protocol, shall be adopted by the Council, on behalf of Beschlusses nach Artikel 21 Absatz 5 des Luftverkehrsabkom-
the European Union and of the Member States, acting unani- mens in der durch das Protokoll geänderten Fassung wird vom
mously in accordance with the relevant Treaty provisions, and Rat im Namen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten
by Iceland and Norway. The President of the Council, acting on einstimmig im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen
behalf of the European Union and of the Member States, Iceland des Vertrags sowie von Island und Norwegen gefasst. Der Prä-
and Norway shall then give notice to the United States of Ame- sident des Rates notifiziert diese Beschlüsse anschließend den
rica of any such decision. Vereinigten Staaten von Amerika im Namen der Europäischen
Union und der Mitgliedstaaten, Islands und Norwegens.
Article 3 Artikel 3
Joint Committee Gemischter Ausschuss
1. The European Union, the Member States, Iceland and (1) Die Europäische Union, die Mitgliedstaaten, Island und
Norway shall be represented in the Joint Committee established Norwegen werden in dem Gemeinsamen Ausschuss, der durch
under Article 18 of the Air Transport Agreement as amended by Artikel 18 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Proto-
the Protocol by representatives of the Commission, the Member koll geänderten Fassung eingesetzt wurde, durch Vertreter der
States, Iceland and Norway. Kommission, der Mitgliedstaaten, Islands und Norwegens ver-
treten.
2. The position of the European Union, the Member States, (2) Der Standpunkt der Europäischen Union, der Mitgliedstaa-
Iceland and Norway within the Joint Committee shall be presen- ten sowie Islands und Norwegens im Gemeinsamen Ausschuss
ted by the Commission, except in areas within the EU that fall wird von der Kommission vertreten; sind jedoch Bereiche, inner-
exclusively within Member States’ competence, in which case it halb der Europäischen Union betroffen, die in die ausschließ-
shall be presented by the Presidency of the Council or by the liche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, wird der Stand-
Commission, Iceland and Norway as appropriate. punkt vom Vorsitz des Rates oder von der Kommission, Island
und Norwegen vertreten.
3. The position to be taken by Iceland and Norway within the (3) Der von Island und Norwegen im Gemeinsamen Aus-
Joint Committee as regards matters that fall within Articles 14 schuss zu vertretende Standpunkt in Angelegenheiten, die unter
or 20 of the Air Transport Agreement as amended by the Proto- die Artikel 14 oder 20 des Luftverkehrsabkommens in der durch
col, or matters that do not require the adoption of a decision ha- das Protokoll geänderten Fassung fallen, oder in Angelegenhei-
ving legal effects shall be adopted by the Commission in agree- ten, bei denen keine Annahme von Beschlüssen mit bindender
ment with Iceland and Norway. Rechtswirkung erforderlich ist, wird von der Kommission in Ab-
stimmung mit Island und Norwegen festgelegt.
4. For other Joint Committee decisions concerning matters (4) Bei anderen Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses
that fall within regulations and directives that are incorporated in zu Fragen, die in den Bereich von Verordnungen und Richtlinien
the Agreement on the European Economic Area, the position to fallen, die in das Abkommen über den Europäischen Wirtschafts-
be taken by Iceland and Norway shall be adopted by Iceland and raum einbezogen sind, wird der von Island und Norwegen zu ver-
Norway on a proposal from the Commission. tretende Standpunkt von Island und Norwegen auf Vorschlag der
Kommission festgelegt.
5. For other Joint Committee decisions concerning matters (5) Bei Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses zu Fra-
that fall outside regulations and directives that are incorporated gen, die nicht in den Bereich von Verordnungen und Richtlinien
in the Agreement on the European Economic Area, the position fallen, die in das Abkommen über den Europäischen Wirtschafts-
to be taken by Iceland and Norway, shall be adopted by Iceland raum einbezogen sind, wird der von Island und Norwegen zu
and Norway in agreement with the Commission. vertretende Standpunkt von diesen beiden Ländern im Einver-
nehmen mit der Kommission festgelegt.
6. The Commission shall take adequate measures to ensure (6) Die Kommission stellt durch geeignete Maßnahmen die
full participation of Iceland and Norway in any coordination, con- uneingeschränkte Beteiligung Islands und Norwegens an allen
sultation or decision shaping meetings with the Member States Sitzungen mit den Mitgliedstaaten zu Koordinierungs-, Konsul-
and access to the relevant information in preparation to Joint tations- oder Entscheidungsfindungszwecken und den Zugang
Committee meetings to be held. zu den relevanten Informationen bei der Vorbereitung von Sit-
zungen des Gemeinsamen Ausschusses sicher.
1594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015
Article 4 Artikel 4
Arbitration Schiedsverfahren
1. The Commission shall represent the European Union, the (1) Die Kommission vertritt die Europäische Union, die Mit-
Member States, Iceland and Norway in arbitration proceedings gliedstaaten sowie Island und Norwegen bei Schiedsverfahren
under Article 19 of the Air Transport Agreement as amended by gemäß Artikel 19 des Luftverkehrsabkommens in der durch das
the Protocol. Protokoll geänderten Fassung.
2. The Commission shall, as appropriate, take measures to (2) Die Kommission trifft bei Bedarf geeignete Maßnahmen,
ensure the involvement of Iceland and Norway in the preparation um die Einbeziehung von Island und Norwegen in die Vorberei-
and coordination of arbitration proceedings. tung und Koordinierung von Schiedsverfahren zu gewährleisten.
3. If the Council decides to suspend benefits in accordance (3) Beschließt der Rat gemäß Artikel 19 Absatz 7 des Luftver-
with Article 19, paragraph 7 of the Air Transport Agreement as kehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fas-
amended by the Protocol that decision shall be notified to Ice- sung, die Anwendung von Vorteilen zurückzuhalten, wird dieser
land and Norway. Iceland and/or Norway shall likewise inform Beschluss Island und Norwegen mitgeteilt. Island und/oder Nor-
the Commission of any such decision made. wegen unterrichten ihrerseits die Kommission in entsprechender
Weise über jeden derartigen Beschluss.
4. Any other appropriate action to be taken under Article 19 (4) Alle sonstigen angemessenen Maßnahmen nach Artikel 19
of the Air Transport Agreement as amended by the Protocol on des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geän-
matters which within the EU fall within the Union competence derten Fassung in Angelegenheiten, die innerhalb der EU in die
shall be decided upon by the Commission, with assistance of a Zuständigkeit der Union fallen, werden von der Kommission be-
Special Committee of representatives of the Member States ap- schlossen, die hierbei von einem Sonderausschuss unterstützt
pointed by the Council, of Iceland and of Norway. wird, dem vom Rat ernannte Vertreter der Mitgliedstaaten sowie
Vertreter Islands und Norwegens angehören.
Article 5 Artikel 5
Exchange of Information Informationsaustausch
1. Iceland and Norway shall promptly inform the Commission (1) Island und Norwegen unterrichten die Kommission unver-
of any decision to refuse, revoke, suspend or limit the authorisa- züglich über jede nach Artikel 4 oder 5 des Luftverkehrsabkom-
tions of an airline of the United States of America that they have mens in der durch das Protokoll geänderten Fassung getroffene
adopted under Article 4 or 5 of the Air Transport Agreement as Entscheidung, eine Genehmigung zugunsten eines Luftfahrtun-
amended by the Protocol. The Commission shall likewise ternehmens der Vereinigten Staaten von Amerika zu verweigern,
promptly inform Iceland and Norway of any such decision taken zu widerrufen, auszusetzen oder zu beschränken. Die Kommis-
by Member States. sion unterrichtet ihrerseits Island und Norwegen unverzüglich
über derartige von den Mitgliedstaaten getroffene Entscheidun-
gen.
2. Iceland and Norway shall inform the Commission immedia- (2) Island und Norwegen unterrichten die Kommission unver-
tely of any requests or notifications made or received by them züglich über alle Ersuchen oder Mitteilungen nach Artikel 8 des
under Article 8 of the Air Transport Agreement as amended by Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten
the Protocol. The Commission shall likewise immediately inform Fassung, die von ihnen ausgegangen oder bei ihnen einge-
Iceland and Norway of any such requests or notifications made gangen sind. Die Kommission unterrichtet ihrerseits Island und
or received by Member States. Norwegen unverzüglich über derartige von den Mitgliedstaaten
ausgegangene oder bei ihnen eingegangene Ersuchen oder Mit-
teilungen.
3. Iceland and Norway shall inform the Commission immedia- (3) Island und Norwegen unterrichten die Kommission unver-
tely of any requests or notifications made or received by them züglich über alle Ersuchen oder Mitteilungen nach Artikel 9 des
under Article 9 of the Air Transport Agreement as amended by Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll geänderten
the Protocol. The Commission shall likewise immediately inform Fassung, die von ihnen ausgegangen oder bei ihnen einge-
Iceland and Norway of any such requests or notifications made gangen sind. Die Kommission unterrichtet ihrerseits Island und
or received by Member States. Norwegen unverzüglich über derartige von den Mitgliedstaaten
ausgegangene oder bei ihnen eingegangene Ersuchen oder Mit-
teilungen.
Article 6 Artikel 6
Government subsidies and support Staatliche Beihilfen und staatliche Unterstützung
1. Should Iceland or Norway believe that a subsidy or support (1) Sind Island oder Norwegen der Auffassung, dass eine von
being considered or provided by a governmental entity in the ter- einer staatlichen Stelle im Gebiet der Vereinigten Staaten ins
ritory of the United States of America will have the adverse com- Auge gefasste oder gewährte Beihilfe oder Unterstützung die in
petitive effects referred to in Article 14, paragraph 2 of the Air Artikel 14 Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens in der durch
Transport Agreement as amended by the Protocol, it shall bring das Protokoll geänderten Fassung genannten nachteiligen Aus-
the matter to the attention of the Commission. Should a Member wirkungen auf den Wettbewerb mit sich bringt, unterrichten sie
State have brought a similar matter to the attention of the Com- die Kommission hierüber. Sollte ein Mitgliedstaat die Kommissi-
mission, the Commission shall likewise bring the matter to the on über einen ähnlichen Umstand unterrichtet haben, gibt die
attention of Iceland and Norway. Kommission ihrerseits diese Informationen an Island und Norwe-
gen weiter.
2. The Commission, Iceland and Norway may approach such (2) Die Kommission, Island und Norwegen können sich an die
entity or request a meeting of the Joint Committee established betreffende Stelle wenden oder eine Sitzung des durch Artikel
under Article 18 of the Air Transport Agreement as amended by 18 des Luftverkehrsabkommens in der durch das Protokoll ge-
the Protocol. änderten Fassung eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses ver-
langen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015 1595
3. The Commission, Iceland and Norway shall inform each (3) Die Kommission, Island und Norwegen unterrichten einan-
other immediately when they are contacted by the United States der unverzüglich, wenn sich die Vereinigten Staaten von Amerika
of America under Article 14, paragraph 3 of the Air Transport gemäß Artikel 14 Absatz 3 des Luftverkehrsabkommens in der
Agreement as amended by the Protocol. durch das Protokoll geänderten Fassung an sie wenden.
Article 7 Artikel 7
Termination or Außerkrafttreten oder
cessation of provisional application Beendigung der vorläufigen Anwendung
1. A Party may, at any time, give notice in writing through di- (1) Jede Partei kann den anderen auf diplomatischem Wege
plomatic channels to the other Parties of its decision to terminate jederzeit schriftlich mitteilen, dass sie dieses Zusatzabkommen
this Ancillary Agreement or to end its provisional application. This kündigen oder seine vorläufige Anwendung beenden will. Dieses
Ancillary Agreement shall terminate or shall cease to be provi- Zusatzabkommen oder seine vorläufige Anwendung endet um
sionally applied at midnight GMT six months following the date Mitternacht GMT sechs Monate nach dem Datum der schrift-
of the written notification of termination or of cessation of provi- lichen Notifizierung der Kündigung oder der Beendigung der vor-
sional application, unless the notice is withdrawn by agreement läufigen Anwendung, es sei denn, die Notifizierung wird vor dem
of the Parties before the end of this period. Ende dieses Zeitraums durch Vereinbarung der Parteien wieder
zurückgenommen.
2. Notwithstanding any other provision of this Article, if the (2) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Artikels endet
Agreement is terminated or its provisional application is ended, bei Kündigung des Abkommens oder bei Beendigung seiner vor-
this Ancillary Agreement shall simultaneously terminate or cease läufigen Anwendung gleichzeitig auch dieses Zusatzabkommen
to be provisionally applied. oder seine vorläufige Anwendung.
Article 8 Artikel 8
Provisional application Vorläufige Anwendung
Pending entry into force pursuant to Article 9, the Parties agree Vorbehaltlich des Inkrafttretens gemäß Artikel 9 kommen die
to provisionally apply this Ancillary Agreement, to the extent per- Parteien überein, dieses Zusatzabkommen, soweit das inner-
mitted under applicable domestic law, from the later of the date staatliche Recht es zulässt, vorläufig anzuwenden, und zwar
of the signature of this Ancillary Agreement or of the date speci- entweder ab dem Datum seiner Unterzeichnung oder ab dem
fied in Article 5 of the Agreement. in Artikel 5 des Abkommens genannten Datum, je nachdem,
welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Article 9 Artikel 9
Entry into force Inkrafttreten
This Ancillary Agreement shall enter into force either (a) one Dieses Zusatzabkommen tritt in Kraft entweder a) einen Monat
month after the date of the latest note in exchange of diplomatic nach dem Datum der zuletzt eingegangenen Note im Rahmen ei-
notes between the Parties confirming that all necessary proce- nes diplomatischen Notenwechsels zwischen den Parteien, in
dures for entry into force of this Ancillary Agreement have been der bestätigt wird, dass alle erforderlichen Verfahren für das In-
completed, or (b) on the date of entry into force of the Agree- krafttreten dieses Zusatzabkommens abgeschlossen sind, oder
ment, whichever is the later. b) am Tag des Inkrafttretens des Abkommens, je nachdem, wel-
cher Zeitpunkt der spätere ist.
In witness whereof, the undersigned, duly authorized to that Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-
effect, have signed this Ancillary Agreement. zeichneten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet.
Done at Luxembourg and Oslo, in triplicate, on the 16th Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2011 und zu Oslo
and 21st of June 2011 respectively, in the Bulgarian, Czech, am 21. Juni 2011, in dreifacher Ausfertigung in bulgarischer,
Danish, Dutch, English, Estonian, Finnish, French, German, tschechischer, dänischer, niederländischer, englischer, estni-
Greek, Hungarian, Icelandic, Italian, Latvian, Lithuanian, Maltese, scher, finnischer, französischer, deutscher, griechischer, unga-
Norwegian, Polish, Portuguese, Romanian, Slovak, Slovenian, rischer, isländischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer,
Spanish and Swedish languages, all texts being authentic. maltesischer, norwegischer, polnischer, portugiesischer, rumä-
nischer, slowakischer, slowenischer, spanischer und schwedi-
scher Sprache, wobei alle Fassungen verbindlich sind.
1596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen
Vom 5. November 2015
Das Übereinkommen vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehe-
fähigkeitszeugnissen (BGBl. 1997 II S. 1086, 1087) ist nach seinem Artikel 12
Absatz 2 für
Griechenland* am 1. September 2014
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkun-
de abgegebenen Erklärung
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
«Conformément à l’article 8 de la „Nach Artikel 8 des Übereinkommens ist
Convention, l’autorité compétente pour die für die Ausstellung der Ehefähigkeits-
délivrer les certificats est: Ministry of zeugnisse zuständige Behörde die Ab-
Interior, DG of Administrative Support, teilung Verwaltung, Unterabteilung Perso-
Directorate of Civic Affairs, Registration & nenstandswesen, Sachgebiet Melde- und
Civil Registry Unit.» Standesamtswesen im Ministerium des
Innern.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Mai 2010 (BGBl. II S. 642).
Berlin, den 5. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
des deutsch-nepalesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. November 2015
Das in Kathmandu am 8. Juli 2015 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Nepal über Finan-
zielle Zusammenarbeit 2013 ist nach seinem Artikel 6
Absatz 1
am 8. Juli 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. November 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. W o l f r a m K l e i n
1596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen
Vom 5. November 2015
Das Übereinkommen vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehe-
fähigkeitszeugnissen (BGBl. 1997 II S. 1086, 1087) ist nach seinem Artikel 12
Absatz 2 für
Griechenland* am 1. September 2014
nach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkun-
de abgegebenen Erklärung
in Kraft getreten:
(Übersetzung)
«Conformément à l’article 8 de la „Nach Artikel 8 des Übereinkommens ist
Convention, l’autorité compétente pour die für die Ausstellung der Ehefähigkeits-
délivrer les certificats est: Ministry of zeugnisse zuständige Behörde die Ab-
Interior, DG of Administrative Support, teilung Verwaltung, Unterabteilung Perso-
Directorate of Civic Affairs, Registration & nenstandswesen, Sachgebiet Melde- und
Civil Registry Unit.» Standesamtswesen im Ministerium des
Innern.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Mai 2010 (BGBl. II S. 642).
Berlin, den 5. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
des deutsch-nepalesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. November 2015
Das in Kathmandu am 8. Juli 2015 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Nepal über Finan-
zielle Zusammenarbeit 2013 ist nach seinem Artikel 6
Absatz 1
am 8. Juli 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. November 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. W o l f r a m K l e i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015 1597
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit 2013
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die Regierung von Nepal, soweit sie nicht selbst Empfän-
ger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzahlungs-
und
ansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden
die Regierung von Nepal – Finanzierungsvertrages entstehen können, gegenüber der KfW
garantieren.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Nepal,
Artikel 3
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-
Die Regierung von Nepal stellt die KfW von sämtlichen Steuern
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
vertiefen,
mit Abschluss und Durchführung des in Artikel 2 Absatz 1
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- erwähnten Vertrages in Nepal erhoben werden.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in Nepal beizutragen, Die Regierung von Nepal überlässt bei den sich aus der Ge-
währung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes- von Personen und Gütern im Land- und Luftverkehr den Passa-
republik Deutschland (Verbalnote Nr. 181/2013) vom 17. Dezem- gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
ber 2013 sowie auf die Verbalnote Nr. 109/2013 vom 25. Juli trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
2013 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland und des der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
Antwortschreibens des Finanzministeriums der Regierung von Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
Nepal vom 10. September 2013 – nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen er-
forderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (1) Die im Notenwechsel vom 14. Oktober 1996 und 17. Ok-
es der Regierung von Nepal, von der Kreditanstalt für Wiederauf- tober 1996 über Finanzielle Zusammenarbeit zwischen der
bau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro) für das Vorhaben von Nepal für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds“ vor-
„Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung im ländlichen Raum (Be- gesehenen Finanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von
gleitmaßnahme)“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde- 159 347,25 Euro (in Worten: einhundertneunundfünfzigtausend-
rungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist. dreihundertsiebenundvierzig Euro und fünfundzwanzig Cent)
reprogrammiert und für das im Abkommen zwischen der Regie-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit 2012 und 2013 vom
und der Regierung von Nepal durch andere Vorhaben ersetzt 21. Juni 2013 in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Vorhaben „Pro-
werden. gramm zur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Energien“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-
der Regierung von Nepal zu einem späteren Zeitpunkt ermög- würdigkeit festgestellt worden ist.
licht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in
(2) Die im Abkommen vom 7. April 1995 zwischen der Regie-
Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaß-
rung der Bundesrepublik Deutschland und Seiner Majestät
nahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1
Regierung von Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit („Infra-
genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses
strukturmaßnahmen in Ländlichen Regionalentwicklungsprojek-
Abkommen Anwendung.
ten der Technischen Zusammenarbeit und anderer Vorhaben“)
für das Vorhaben „Rehabilitierung der Zementfabrik Chobar“ vor-
Artikel 2 gesehenen Finanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be- 251 507,95 Euro (in Worten: zweihunderteinundfünfzigtausend-
trages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, fünfhundertundsieben Euro und fünfundneunzig Cent) repro-
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen grammiert und für das im Abkommen zwischen der Regierung
der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrages zu der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Nepal
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland über Finanzielle Zusammenarbeit 2012 und 2013 vom 21. Juni
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. 2013 in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Vorhaben „Programm zur
Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien“ ver-
(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages wendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest-
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach gestellt worden ist.
dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag ge-
schlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf (3) Die im Abkommen vom 22. Juni 2007 zwischen der Regie-
des 31. Dezember 2020. rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von
1598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015
Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit 2006 für das Vorhaben Artikel 6
„Wasserkraftwerk Middle Marsyangdi“ vorgesehenen Finanzie-
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
rungsbeiträge werden mit einem Betrag von 5 298 129,34 Euro
Kraft.
(in Worten: fünf Millionen zweihundertachtundneunzigtausend-
einhundertundneunundzwanzig Euro und vierunddreißig Cent) (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
reprogrammiert und für das im Abkommen zwischen der Regie- Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit 2012 und 2013 vom Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-
21. Juni 2013 in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Vorhaben „Pro- dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-
gramm zur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald
Energien“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungs- diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden
würdigkeit festgestellt worden ist. ist.
Geschehen zu Kathmandu am 8. Juli 2015 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Matthias Meyer
Für die Regierung von Nepal
Suman Prasad Sharma
Bekanntmachung
des deutsch-nepalesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. November 2015
Das in Kathmandu am 8. Juli 2015 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Nepal über Finan-
zielle Zusammenarbeit 2014 – 2015 ist nach seinem
Artikel 5 Absatz 1
am 8. Juli 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. November 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. W o l f r a m K l e i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015 1599
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit
2014 – 2015
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung.
und
die Regierung von Nepal – Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Nepal, Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
vertiefen, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach
dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
in Nepal beizutragen, des 31. Dezember 2021.
(3) Die Regierung von Nepal, soweit sie nicht selbst Empfänger
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprü-
lungen vom 2. Dezember 2014 – che, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzie-
rungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW garan-
sind wie folgt übereingekommen: tieren.
Artikel 1 Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung von Nepal stellt die KfW von sämtlichen Steuern
es der Regierung von Nepal, von der Kreditanstalt für Wieder- und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
aufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 er-
27 000 000 Euro (in Worten: siebenundzwanzig Millionen Euro) wähnten Verträge in Nepal erhoben werden.
zu erhalten:
1. Für die Vorhaben Artikel 4
a) „Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung im ländlichen Raum“ Die Regierung von Nepal überlässt bei den sich aus der Ge-
bis zu 7 000 000 Euro (in Worten: sieben Millionen Euro), währung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von
b) „Unterstützung des nationalen Sektorprogramms Ge- Personen und Gütern im Land- und Luftverkehr den Passagieren
sundheit III (Korbfinanzierung)“ bis zu 10 000 000 Euro (in und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
Worten: zehn Millionen Euro), keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
c) „Verbesserung der Mutter-Kind-Versorgung in entlegenen land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
Regionen“ bis zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Mil- die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
lionen Euro), lichen Genehmigungen.
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-
ben festgestellt worden ist. Artikel 5
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Kraft.
land und der Regierung von Nepal durch andere Vorhaben
(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
ersetzt werden.
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
der Regierung von Nepal zu einem späteren Zeitpunkt ermög- Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-
licht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-
Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaß- nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-
nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 ge- se vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Kathmandu am 8. Juli 2015 in deutscher und
englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-
bindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Matthias Meyer
Für die Regierung von Nepal
Suman Prasad Sharma
1600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
Vom 11. November 2015
I.
Das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(BGBl. 1992 II S. 121, 122) ist nach seinem Artikel 49 Absatz 2 für
Somalia* am 31. Oktober 2015
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten
Vorbehalten zu den Artikeln 14, 20, 21 und zu jeder anderen Bestimmung,
die dem Recht der Scharia zuwiderläuft,
in Kraft getreten.
II.
Ö s t e r r e i c h * hat seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrach-
ten V o r b e h a l t e zu den Artikeln 13, 15 und 17 sowie seine abgegebenen E r -
k l ä r u n g e n zu Artikel 38 Absatz 2 und 3 des Übereinkommens (vgl. die Be-
kanntmachung vom 21. Dezember 1993, BGBl. 1994 II S. 132) gegenüber dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer mit Wirkung vom 28. Sep-
tember 2015 z u r ü c k g e z o g e n .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. September 2015 (BGBl. II S. 1220).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 11. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015 1601
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Serco, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-05-09)
Vom 11. November 2015
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 29. Juli 2015 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Serco,
Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-05-09) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach
ihrer Inkrafttretensklausel
am 29. Juli 2015
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 11. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015
Auswärtiges Amt Berlin, den 29. Juli 2015
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 363 vom 29. Juli 2015 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika entbietet dem Auswärtigen Amt
ihren Gruß und beehrt sich, unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind,
in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Änderungsverein-
barung (Rahmenvereinbarung) Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts (NTS) hat die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Serco, Inc. einen Vertrag zur
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-05-09 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-
ternehmen Serco, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen
nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum NATO-Truppenstatut gewährt werden
könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine
Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA zu schließen, die folgenden Wortlaut
haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-05-09 mit dem Unternehmen Serco, Inc.
einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienstleistungen zu erbringen:
Der Auftragnehmer betreibt Army Career Alumni Program Centers, deren Aufgabe es
ist, Soldaten vor dem Ausscheiden aus dem Dienst zu beraten und Schulungsdienst-
leistungen zur Beschäftigungsförderung zu erbringen, und zwar sowohl auf Präsenz-
basis als auch virtuell. Der Auftragnehmer führt Beschäftigungsunterstützungswork-
shops durch, die sich hauptsächlich mit Beschäftigungsmöglichkeiten in den USA und
Veterans Benefits Briefings (Beratung über Leistungen für Veteranen) befassen und bei
denen der Schwerpunkt auf Möglichkeiten für Arbeitnehmer mit Behinderung gerichtet
ist. Der Auftragnehmer ermittelt aus dem Dienst ausscheidende Soldaten und informiert
sie über Dienstleistungsangebote, beurteilt den Bedarf im Einzelfall und erbringt auf
den jeweiligen Fall zugeschnittene Beratung für den Übergang vom Militärdienst in ein
ziviles Arbeitsleben sowie Beschäftigungsförderungsbetreuung. In Bezug auf alle As-
pekte der nach dem Vertrag DOCPER-TC-05-09 zu erbringenden Dienstleistungen
haben Auftragnehmer und deren Beschäftigte deutsches Recht einzuhalten.
Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Military Career Counselor“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem oben genannten Unterneh-
men die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
NTS-ZA gewährt.
3. Das Unternehmen Serco, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich
für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider
tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchsta-
be b des NTS-ZA, werden Arbeitnehmern des oben genannten Unternehmens, deren
Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unter-
nehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitglie-
dern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei
denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und Vergüns-
tigungen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maßnah-
men treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht achten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015 1603
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Datum außer Kraft, an dem DOCPER-TC-05-09 aus-
läuft, es sei denn, das Auswärtige Amt erhält mindestens zwei Wochen vor Ablauf des
Vertrags DOCPER-TC-05-09 eine offizielle Notifikation über einen nachfolgenden Ver-
trag oder eine nachfolgende Leistungsaufforderung. Eine Zusammenfassung des Ver-
trags DOCPER-TC-05-09 mit einer Laufzeit vom 16. September 2011 bis 15. Septem-
ber 2015 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung
des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-
mungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann
eine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorherge-
henden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt
drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA bil-
den, die am 29. Juli 2015 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 363 vom
29. Juli 2015 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 29. Juli 2015
in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-33)
Vom 11. November 2015
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
29. Juli 2015 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-33) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 29. Juli 2015
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 11. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015 1605
Auswärtiges Amt Berlin, den 29. Juli 2015
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 335 vom 29. Juli 2015 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika entbietet dem Auswärtigen Amt
ihren Gruß und beehrt sich, unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind,
in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Änderungsverein-
barung (Rahmenvereinbarung) Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts (NTS) hat die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates,
Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertrags-
niederschrift Nummer DOCPER-TC-07-33 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-07-33 mit dem Unternehmen Sterling
Medical Associates, Inc. einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienstleistungen zu
erbringen:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen bei der 52nd Medical Group Spangdah-
lem zur Unterstützung des Programms „Deployment Health Assessment and Activities“,
einschließlich Beratung von Soldaten, Früherkennung und Behandlungsplanung bei ge-
sundheitlichen Beschwerden in Zusammenhang mit Einsatzverlegungen, Aufklärung
und Hilfe beim Zugang zur Gesundheitsfürsorge. In Bezug auf alle Aspekte der nach
dem Vertrag DOCPER-TC-07-33 zu erbringenden Dienstleistungen haben Auftragneh-
mer und deren Beschäftigte deutsches Recht einzuhalten.
Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: „Certified Nurse“ und „Physician
Assistant“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem oben genannten Unterneh-
men die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
NTS-ZA gewährt.
3. Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchsta-
be b des NTS-ZA, werden Arbeitnehmern des oben genannten Unternehmens, deren
Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unter-
nehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitglie-
dern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei
denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und Vergüns-
tigungen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maß-
nahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Datum außer Kraft, an dem DOCPER-TC-07-33 aus-
läuft, es sei denn, das Auswärtige Amt erhält mindestens zwei Wochen vor Ablauf des
Vertrags DOCPER-TC-07-33 eine offizielle Notifikation über einen nachfolgenden
Vertrag oder eine nachfolgende Leistungsaufforderung. Eine Zusammenfassung des
1606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015
Vertrags DOCPER-TC-07-33 mit einer Laufzeit vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2016
(Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine
einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags
unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-
mungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann
eine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorher-
gehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung
tritt drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer
Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA
bilden, die am 29. Juli 2015 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 335 vom
29. Juli 2015 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 29. Juli 2015
in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015 1607
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Aspen Consulting, LLC“
(Nr. DOCPER-TC-46-02)
Vom 11. November 2015
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
29. Juli 2015 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Aspen
Consulting, LLC“ (Nr. DOCPER-TC-46-02) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 29. Juli 2015
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 11. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015
Auswärtiges Amt Berlin, den 29. Juli 2015
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 478 vom 29. Juli 2015 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika entbietet dem Auswärtigen Amt
ihren Gruß und beehrt sich, unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind,
in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Änderungsverein-
barung (Rahmenvereinbarung) Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts (NTS) hat die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Aspen Consulting, LLC einen
Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-46-02 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Aspen Consulting, LLC zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Ver-
günstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum NATO-Truppenstatut ge-
währt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA zu schließen, die
folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-46-02 mit dem Unternehmen Aspen
Consulting, LLC einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienstleistungen zu erbringen:
Der Auftragnehmer ist in der Familienklinik (Family Health Clinic) tätig, um Patienten,
die wegen psychischer Probleme behandelt werden, besser zu versorgen. Als Mitglied
des Teams für Verhaltensmedizin erledigt der Auftragnehmer klinisches Fallmanage-
ment, sorgt für die Koordinierung der Behandlung und das Behandlungsprogramm.
Dies umfasst unter anderem folgende Behandlungsbereiche: Depression, Angststörun-
gen, Raucherentwöhnung, Gewichtsmanagement, Schädel-Hirn-Verletzungen sowie
posttraumatische Belastungsstörungen. Der Auftragnehmer überwacht und unterstützt
die Therapietreue, klärt über Behandlungen auf, koordiniert diese und aktualisiert
Dateneintragungen und deckt das gesamte Spektrum klinischer Behandlung ambulan-
ter Patienten im Bereich der psychischen Gesundheit ab. In Bezug auf alle Aspekte der
nach dem Vertrag DOCPER-TC-46-02 zu erbringenden Dienstleistungen haben Auf-
tragnehmer und deren Beschäftigte deutsches Recht einzuhalten.
Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Certified Nurse“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem oben genannten Unterneh-
men die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
NTS-ZA gewährt.
3. Das Unternehmen Aspen Consulting, LLC wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-
hörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des NTS-ZA, werden Arbeitnehmern des oben genannten Unternehmens,
deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses
Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es
sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und Ver-
günstigungen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maß-
nahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht achten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015 1609
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Datum außer Kraft, an dem DOCPER-TC-46-02 aus-
läuft, es sei denn, das Auswärtige Amt erhält mindestens zwei Wochen vor Ablauf des
Vertrags DOCPER-TC-46-02 eine offizielle Notifikation über einen nachfolgenden Ver-
trag oder eine nachfolgende Leistungsaufforderung. Eine Zusammenfassung des Ver-
trags DOCPER-TC-46-02 mit einer Laufzeit vom 1. Dezember 2014 bis 31. August 2019
(Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine
einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags
unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-
mungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann
eine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorherge-
henden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt
drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA
bilden, die am 29. Juli 2015 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-
den die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 478 vom 29. Juli
2015 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 29. Juli 2015
in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Armed Forces Services Corporation“
(Nr. DOCPER-TC-57-05)
Vom 11. November 2015
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
29. Juli 2015 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Armed
Forces Services Corporation“ (Nr. DOCPER-TC-57-05) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 29. Juli 2015
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 11. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015 1611
Auswärtiges Amt Berlin, den 29. Juli 2015
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 516 vom 29. Juli 2015 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika entbietet dem Auswärtigen Amt
ihren Gruß und beehrt sich, unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind,
in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Änderungsverein-
barung (Rahmenvereinbarung) Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts (NTS) hat die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Armed Forces Services
Corporation einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-57-05 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Armed Forces Services Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befrei-
ungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum NATO-
Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-
republik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA zu
schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-57-05 mit dem Unternehmen Armed
Forces Services Corporation einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienstleistungen
zu erbringen:
Systems Navigation ist eine Unterstützungskomponente des Exceptional Family
Member (EFM)-Programms für Angehörige mit besonderem Förderungsbedarf, im
Rahmen dessen Familien mit besonderem Förderungsbedarf an erforderliche Pflege-
programme innerhalb und außerhalb des Standorts vermittelt werden. Familien im
Army-EFM-Programm werden an den zuständigen EFM-Programmleiter beim Army
Community Service zur entsprechenden Unterstützung bei der Vermittlung verwiesen.
Daraufhin arbeiten die EFM-Programmleiter mit den Vermittlungsspezialisten (System
Navigators) zusammen, um das Bewertungsverfahren einzuleiten. Die Vermittlungsspe-
zialisten sind dafür zuständig, die Fälle in den Datenbanken des EFM-Programms auf-
zurufen. Sie unterstützen die Familien und helfen ihnen, die vorhandenen Ressourcen
und Dienstleistungen zur Betreuung des besonders bedürftigen Familienangehörigen
zu nutzen. In Bezug auf alle Aspekte der nach dem Vertrag DOCPER-TC-57-05 zu er-
bringenden Dienstleistungen haben Auftragnehmer und deren Beschäftigte deutsches
Recht einzuhalten.
Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Family Service Coordinator“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem oben genannten Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des NTS-ZA gewährt.
3. Das Unternehmen Armed Forces Services Corporation wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des NTS-ZA, werden Arbeitnehmern des oben genannten Unternehmens,
deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses
Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es
sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und
Vergünstigungen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maß-
nahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
1612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015
und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Datum außer Kraft, an dem DOCPER-TC-57-05 aus-
läuft, es sei denn, das Auswärtige Amt erhält mindestens zwei Wochen vor Ablauf des
Vertrags DOCPER-TC-57-05 eine offizielle Notifikation über einen nachfolgenden
Vertrag oder eine nachfolgende Leistungsaufforderung. Eine Zusammenfassung des
Vertrags DOCPER-TC-57-05 mit einer Laufzeit vom 26. November 2014 bis 25. Mai
2019 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des
Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-
mungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann
eine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorher-
gehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung
tritt drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer
Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA
bilden, die am 29. Juli 2015 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 516 vom
29. Juli 2015 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
29. Juli 2015 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015 1613
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Calibre Systems, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-61-01)
Vom 11. November 2015
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
29. Juli 2015 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Calibre
Systems, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-61-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 29. Juli 2015
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 11. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015
Auswärtiges Amt Berlin, den 29. Juli 2015
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 359 vom 29. Juli 2015 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika entbietet dem Auswärtigen Amt
ihren Gruß und beehrt sich, unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind,
in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung (Rahmenvereinbarung) Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts (NTS) hat die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Calibre Systems,
Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsnie-
derschrift Nummer DOCPER-TC-61-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Calibre Systems, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Ver-
günstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-61-01 mit dem Unternehmen Calibre
Systems, Inc. einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienstleistungen zu erbringen:
Der Auftragnehmer ist zuständig für qualitativ hochwertige Schulungen und Aufklärung
von Soldaten und deren Angehörigen über Leistungen und Programme für Veteranen.
In Bezug auf alle Aspekte der nach dem Vertrag DOCPER-TC-61-01 zu erbringenden
Dienstleistungen haben Auftragnehmer und deren Beschäftigte deutsches Recht
einzuhalten.
Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Military Career Counselor“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem oben genannten Unterneh-
men die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
NTS-ZA gewährt.
3. Das Unternehmen Calibre Systems, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-
hörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des NTS-ZA, werden Arbeitnehmern des oben genannten Unternehmens,
deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses
Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es
sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und
Vergünstigungen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen
Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftrag-
nehmer und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten
Dienstleistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Datum außer Kraft, an dem DOCPER-TC-61-01
ausläuft, es sei denn, das Auswärtige Amt erhält mindestens zwei Wochen vor Ablauf
des Vertrags DOCPER-TC-61-01 eine offizielle Notifikation über einen nachfolgenden
Vertrag oder eine nachfolgende Leistungsaufforderung. Eine Zusammenfassung des
Vertrags DOCPER-TC-61-01 mit einer Laufzeit vom 30. September 2013 bis 30. Sep-
tember 2017 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Regie-
rung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015 1615
einigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlän-
gerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-
mungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann
eine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorherge-
henden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt
drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA
bilden, die am 29. Juli 2015 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 359 vom
29. Juli 2015 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
29. Juli 2015 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Engineering & Computer Simulations, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-64-01)
Vom 11. November 2015
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
29. Juli 2015 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Engineering & Computer Simulations, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-64-01) geschlos-
sen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 29. Juli 2015
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 11. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015 1617
Auswärtiges Amt Berlin, den 29. Juli 2015
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 474 vom 29. Juli 2015 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika entbietet dem Auswärtigen Amt
ihren Gruß und beehrt sich, unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind,
in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Änderungsverein-
barung (Rahmenvereinbarung) Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts (NTS) hat die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Engineering & Computer
Simulations, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-64-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Engineering & Computer Simulations, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum NATO-
Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-
republik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA zu
schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-64-01 mit dem Unternehmen Engineering
& Computer Simulations, Inc. einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienstleistungen
zu erbringen:
Der Auftragnehmer unterstützt das Simulationsprogramm der medizinischen Betreu-
ungseinrichtungen der US-Luftwaffe. Die Dienstleistungen umfassen die Wartung von
Trainingsgeräten, von modellbasierten Simulatoren und Chirurgie-Simulatoren, ein-
schließlich Zubehör und Ausrüstung. Der Auftragnehmer trägt außerdem zu Konzeption,
Entwicklung, Tests und Einführung von Trainingsmaterial bei, stellt Simulations-
zubehör oder -ausrüstung zwecks Erreichen von Trainingszielen zusammen, betreibt
die Simulationsausrüstung unter Einbringung von Kenntnissen über die medizinischen
Aspekte von Szenarien und bringt auf Grundlage des Teilnehmerverhaltens ent-
sprechende Anpassungen an. In Bezug auf alle Aspekte der nach dem Vertrag
DOCPER-TC-64-01 zu erbringenden Dienstleistungen haben Auftragnehmer und deren
Beschäftigte deutsches Recht einzuhalten.
Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Persons engaged in Testing and
Training“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem oben genannten Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des NTS-ZA gewährt.
3. Das Unternehmen Engineering & Computer Simulations, Inc. wird in der Bundes-
republik Deutschland ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des NTS-ZA, werden Arbeitnehmern des oben genannten Unternehmens,
deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses
Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es
sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und
Vergünstigungen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maß-
nahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht achten.
1618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Datum außer Kraft, an dem DOCPER-TC-64-01 aus-
läuft, es sei denn, das Auswärtige Amt erhält mindestens zwei Wochen vor Ablauf des
Vertrags DOCPER-TC-64-01 eine offizielle Notifikation über einen nachfolgenden
Vertrag oder eine nachfolgende Leistungsaufforderung. Eine Zusammenfassung des
Vertrags DOCPER-TC-64-01 mit einer Laufzeit vom 14. Oktober 2014 bis 8. Novem-
ber 2019 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung
des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-
mungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann
eine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorher-
gehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung
tritt drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer
Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA
bilden, die am 29. Juli 2015 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 474 vom
29. Juli 2015 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
29. Juli 2015 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015 1619
Bekanntmachung
von Erklärungen der Ukraine
in Bezug auf die Anwendbarkeit von Europarats-Übereinkommen
Vom 25. November 2015
I.
Zu folgenden Übereinkommen und Protokollen hat die U k r a i n e * am 16. Ok-
tober 2015 gegenüber dem Generalsekretär des Europarats in dessen Eigen-
schaft als Verwahrer eine E r k l ä r u n g zur Anwendbarkeit der Übereinkommen
und Protokolle in bestimmten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben:
– Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über
ausländisches Recht (BGBl. 1974 II S. 937, 938),
– Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen vom
7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. 1987 II
S. 58, 60),
– Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Perso-
nen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007),
– Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen vom 21. März
1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 2002 II S. 2866, 2867),
– Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in
Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386),
– Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen vom
20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1990 II S. 124, 125),
– Zweites Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Überein-
kommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 2014 II
S. 1038, 1039),
– Europäisches Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des
Terrorismus (BGBl. 1978 II S. 321, 322),
– Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl.
1964 II S. 1369, 1371),
– Zweites Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Auslieferungs-
übereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1990 II S. 118, 119),
– Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computer-
kriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243),
– Zusatzprotokoll vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europarats
vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Krimina-
lisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und
fremdenfeindlicher Art (BGBl. 2011 II S. 290, 291),
– Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung,
Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. 1998 II
S. 519, 520),
– Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des
Menschenhandels (BGBl. 2012 II S. 1107, 1108),
– Europäisches Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die
Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBl. 1990 II S. 206, 220),
– Übereinkommen vom 31. Januar 1995 über den unerlaubten Verkehr auf See
zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
(BGBl. 1998 II S. 2233, 2234),
– Europäisches Übereinkommen vom 25. Januar 1996 über die Ausübung von
Kinderrechten (BGBl. 2001 II S. 1074, 1075),
– Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des
Terrorismus (BGBl. 2011 II S. 300, 301).
1620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015
II.
Zur Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 686; 2010 II S. 1198, 1199) hat die
U k r a i n e * unter Bezugnahme auf Artikel 15 der Konvention am 3. November
2015 gegenüber dem Generalsekretär des Europarats in dessen Eigenschaft als
Verwahrer eine E r k l ä r u n g zur Anwendbarkeit der Konvention in bestimmten
Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
29. Juli 2013 (BGBl. II S. 1194), 2. August 2013 (BGBl. II S. 1221), 1. Oktober
2013 (BGBl. II S. 1523), 1. Juli 2014 (BGBl. II S. 530), 18. Februar 2013 (BGBl. II
S. 388), 10. April 2015 (BGBl. II S. 520), 18. Juni 2008 (BGBl. II S. 798), 17. De-
zember 2014 (BGBl. 2015 II S. 58), 10. Januar 2012 (BGBl. II S. 100), 4. August
2015 (BGBl. II S. 1095), 13. März 2015 (BGBl. II S. 460), 14. Januar 2015 (BGBl. II
S. 149), 25. März 2015 (BGBl. II S. 496), 25. September 2012 (BGBl. II S. 1229),
24. Februar 2014 (BGBl. II S. 236), 18. März 2015 (BGBl. II S. 481), 28. August
2015 (BGBl. II S. 1178) und 25. März 2015 (BGBl. II S. 497).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesen Übereinkommen und Protokollen, mit Ausnahme derer
Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und
französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.
Gleiches gilt für die ggf. zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 25. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
der deutsch-myanmarischen Vereinbarung
über die Einrichtung einer Delegation der deutschen Wirtschaft in Rangun
Vom 10. Dezember 2015
Die Vereinbarung vom 6. Dezember 2013/11. April 2014 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Union
Myanmar über die Einrichtung einer Delegation der deutschen Wirtschaft in
Rangun ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 11. April 2014
in Kraft getreten. Die Verbalnote der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vom 6. Dezember 2013 wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 10. Dezember 2015
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Im Auftrag
Dr. F r a n z
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015 1621
Embassy Yangon, 06 December 2013
of the Federal Republic of Germany
Yangon
Note Verbale
The Embassy of the Federal Republic of Germany presents its compliments to the Min-
istry of Foreign Affairs of the Republic of the Union of Myanmar and has the honour to
communicate the following:
With reference to the Memorandum of Understanding between the Republic of the
Union of Myanmar Federation of Chambers of Commerce and Industry (UMFCCI) and the
Association of German Chambers of Commerce and Industry (DIHK – Deutscher Indus-
trie- und Handelskammertag e. V.) of 2 May 2013 about the establishment of a Delegation
of German Industry and Commerce in Yangon, the Federal Government would like to pro-
pose an exchange of Notes with the text mentioned below.
The Embassy would appreciate a confirmation that the competent Ministry for the reg-
istration of the Delegation of German Industry and Commerce is the Ministry of National
Planning and Economic Development, as explained by H.E. Union Minister U Soe Thane
during a discussion of the issue on November 13, 2013.
The Federal Government would appreciate if the exchange of Notes could take place
during the visit of H.E. the President of the Federal Republic of Germany, on 10 February
2014 in Nay Pyi Taw.
English language version
“The Embassy of the Federal Republic of Germany presents its compliments to the
Ministry of Foreign Affairs of the Republic of the Union of Myanmar and, in conformity with
the good relations between the two countries and intending to promote the economic re-
lations and in particular cooperation in the field of trade and industry between the two
countries, above all in the area of small and medium-sized industries, has the honour to
propose that an Arrangement between the Government of the Federal Republic of Ger-
many and the Government of the Republic of the Union of Myanmar concerning the es-
tablishment of a Delegation of German Industry and Commerce in Yangon be concluded,
to read as follows:
1. With the aim of supporting economic cooperation between the two countries as stat-
ed above, the Government of the Federal Republic of Germany proposes to the Gov-
ernment of the Republic of the Union of Myanmar the establishment of a Delegation
of German Industry and Commerce in Yangon (hereinafter referred to as “the Dele-
gation”), in accordance with the law of Myanmar. The Government of the Republic of
the Union of Myanmar has agreed to the proposal of the Government of the Federal
Republic of Germany. The Delegation shall be a representation of the German Asso-
ciation of Chambers of Industry and Commerce (DIHK). Its official name shall be the
“Delegation of German Industry and Commerce”.
2. The purpose of the Delegation is to promote trade and economic relations between
companies, organisations and tradespersons from the Republic of the Union of Myan-
mar and the Federal Republic of Germany. It shall lobby in the interests of businesses
from both countries and promote commercial activity in both directions. The Delega-
tion shall pursue no profit-oriented objectives. The Delegation shall be financed by al-
locations from the Federal Ministry of Economics, grants from the DIHK, donations
and other revenue permitted by the laws applicable in Myanmar. It is entitled to charge
fees for its services to recoup its costs.
3. The Delegation shall be registered with the competent agency of the Republic of the
Union of Myanmar. The Delegation shall be located in Yangon. It may, in accordance
with the law applicable in Myanmar, establish and maintain other branch offices in
the territory of the Republic of the Union of Myanmar.
4. The Delegation shall receive financial support for its work in the field of external eco-
nomic promotion from the Federal Ministry of Economics and Technology and the
DIHK. Payments made directly or indirectly by the Federal Republic of Germany and
the DIHK to the Delegation for the purpose of covering costs shall be exempt from
direct taxes in the Republic of the Union of Myanmar. The Delegation is permitted to
have bank accounts in the Republic of the Union of Myanmar and in the Federal Re-
public of Germany. Federal allocations disbursed via the DIHK to maintain the Dele-
gation may be transferred at any time, freely and without restrictions, to the Delega-
tion’s bank accounts in the Republic of the Union of Myanmar at the official exchange
rate.
5. Persons working for the Delegation in coordination with or on behalf of the DIHK for
the purposes specified in paragraph 2 above and their family members (spouse/reg-
istered partner and their children who are minors or are undergoing training) are not
members of the diplomatic missions or consular posts of the Federal Republic of Ger-
1622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015
many in the Republic of the Union of Myanmar. They do not enjoy the privileges and
immunities granted to the staff of such missions and posts.
6. The competent authorities of the Republic of the Union of Myanmar shall issue resi-
dence permits to the persons specified in paragraph 5 above expeditiously within the
scope of the applicable laws and regulations. The residence permits shall entitle the
bearer to multiple entries and exits for the duration of their validity. In accordance with
national law, the permits shall be issued the first time for a maximum period of five
years and may be extended thereafter. A residence permit in the form of a visa must
be obtained from a diplomatic mission or career consular post of the Republic of the
Union of Myanmar before leaving Germany. Applications to extend the permit’s va-
lidity may be filed in Myanmar.
7. The persons specified in paragraph 5 above do not require work permits to perform
their activities at the Delegation.
8. The Delegation shall employ an appropriate number of staff to fulfil the purpose for
which it was established. No more than two of the persons referred to in paragraphs 5
to 7 above shall be seconded by the DIHK to fulfil the purposes for which the Dele-
gation was established. Further personnel shall be employed locally.
9. The salaries, wages and similar earnings of the persons referred to in paragraph 5
above who are seconded by or on behalf of the DIHK to fulfil the purposes for which
the representation of the Chambers of Commerce Abroad was established shall be
subject to taxation in accordance with the relevant applicable laws and regulations.
10. The Government of the Republic of the Union of Myanmar shall grant persons working
for the Delegation on behalf of DIHK for the purposes specified in paragraph 2 above
and their family members (spouse/registered partner and their children who are mi-
nors or are undergoing training) an exemption from customs duties and similar
charges levied upon the import and re-export of personal property brought into the
territory of the host country within 12 months of their move there in accordance with
the applicable law.
11. This Arrangement shall be concluded for an indefinite period; it may be terminated at
any time in writing through diplomatic channels, giving one year’s notice.
12. This Arrangement shall be without prejudice to any bilateral Agreements in force
between the Republic of the Union of Myanmar and the Federal Republic of Germany.
13. This Arrangement shall be concluded in the German and English languages, both
texts being equally authentic.
If the Government of the Republic of the Union of Myanmar agrees to the proposals of
the Government of the Federal Republic of Germany contained in paragraphs 1 to 13
above, this Note Verbale and the Note in reply thereto from the Ministry of Foreign Affairs
of the Republic of the Union of Myanmar expressing the agreement of the Government of
the Republic of the Union of Myanmar shall constitute an Arrangement between the Gov-
ernment of the Federal Republic of Germany and the Government of the Republic of the
Union of Myanmar, which shall enter into force on the date of the Note in reply.
The Embassy of the Federal Republic of Germany avails itself of this opportunity to re-
new to the Ministry of Foreign Affairs of the Republic of the Union of Myanmar the assur-
ance of its high consideration.”
German language version:
„Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-
wärtige Angelegenheiten der Republik der Union Myanmar im Einklang mit den guten Be-
ziehungen zwischen beiden Ländern und in der Absicht, die wirtschaftlichen Beziehungen
und insbesondere die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Handels und der Industrie
zwischen beiden Ländern, vor allem im Bereich der klein- und mittelständischen Unter-
nehmen, zu fördern, den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Union Myanmar über die
Einrichtung einer Delegation der deutschen Wirtschaft in Rangun vorzuschlagen, die fol-
genden Wortlaut haben soll:
1. Mit dem Ziel, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern wie vor-
genannt zu unterstützen, schlägt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
Regierung der Republik der Union Myanmar die Einrichtung einer Delegation der deut-
schen Wirtschaft (im Folgenden als „Delegation“ bezeichnet) in Rangun nach den Be-
stimmungen des myanmarischem Rechts vor. Die Regierung der Republik der Union
Myanmar hat dem Vorschlag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zuge-
stimmt. Die Delegation ist eine Vertretung des Deutschen Industrie- und Handelskam-
mertags e. V. (DIHK). Sie wird die offizielle Bezeichnung „Delegation der Deutschen
Wirtschaft“ tragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015 1623
2. Zweck der Delegation ist die Förderung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
zwischen Unternehmen, Organisationen und Gewerbetreibenden der Republik der
Union Myanmar und der Bundesrepublik Deutschland. Sie setzt sich für die Interessen
der Wirtschaft beider Länder ein und fördert den Wirtschaftsverkehr in beide Richtun-
gen. Die Delegation verfolgt keine Gewinnerzielungszwecke. Die Delegation wird sich
über die Zuwendung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, Zu-
schüsse des DIHK, Spenden und andere Einnahmen, die durch das geltende myan-
marische Recht zugelassen sind, finanzieren. Sie kann für ihre Dienstleistungen Ent-
gelte zur Deckung der Kosten erheben.
3. Die Delegation wird bei der zuständigen Stelle der Republik der Union Myanmar re-
gistriert. Der Sitz der Delegation ist Rangun. Sie kann nach geltendem myanmari-
schem Recht weitere Außenstellen im Hoheitsgebiet der Republik der Union Myanmar
einrichten und unterhalten.
4. Die Delegation wird im Bereich der Außenwirtschaftsförderung vom Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Technologie und dem DIHK finanziell unterstützt. Zahlungen,
die unmittelbar oder mittelbar von der Bundesrepublik Deutschland und dem DIHK
an die Delegation zur Deckung der Kosten geleistet werden, sind in der Republik der
Union Myanmar von direkten Steuern befreit. Der Delegation ist gestattet, Konten in
der Republik der Union Myanmar sowie in der Bundesrepublik Deutschland zu unter-
halten. Über den DIHK geleitete Bundeszuwendungen, die dem Unterhalt der Dele-
gation dienen, können jederzeit, frei und ohne Beschränkung zum offiziellen Wech-
selkurs auf die in der Republik der Union Myanmar unterhaltenen Konten der
Delegation überwiesen werden.
5. Personen, die in Abstimmung mit oder im Auftrag des DIHK zu den unter Nummer 2
genannten Zwecken bei der Delegation beschäftigt werden, sowie deren Familienan-
gehörige (Ehe-/Lebenspartner und ihre minderjährigen oder in der Ausbildung befind-
lichen Kinder) sind keine Angehörigen der diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretungen der Bundesrepublik Deutschland in der Republik der Union Myanmar. Sie
genießen nicht die Vorrechte und Immunitäten, die dem Personal solcher Vertretungen
gewährt werden.
6. Die zuständigen Behörden der Republik der Union Myanmar erteilen den unter Num-
mer 5 genannten Personen bevorzugt einen Aufenthaltstitel im Rahmen der geltenden
Rechtsvorschriften und sonstigen Bestimmungen. Der Aufenthaltstitel beinhaltet das
Recht auf mehrfache Ein- und Ausreise im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer. Er wird
nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts erstmalig längstens für fünf Jahre erteilt
und kann danach verlängert werden. Vor der Ausreise aus Deutschland ist bei einer
diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Republik der Union Myan-
mar ein Aufenthaltstitel in Form eines Visums einzuholen. Anträge auf Verlängerung
der Gültigkeitsdauer können in Myanmar gestellt werden.
7. Die unter Nummer 5 genannten Personen benötigen für die Tätigkeit bei der Delega-
tion keine Arbeitserlaubnis.
8. Die Anzahl der bei der Delegation Beschäftigten soll in einem angemessenen Verhält-
nis zu dem Zweck stehen, dessen Erfüllung die Einrichtung der Delegation dient. Nicht
mehr als zwei der unter den Nummern 5 bis 7 genannten Personen werden vom DIHK
zur Erfüllung der Zwecke, denen die Einrichtung der Delegation dient, entsandt. Wei-
teres Personal wird vor Ort eingestellt.
9. Die steuerliche Behandlung der Gehälter, Löhne und ähnlichen Bezüge der unter
Nummer 5 genannten Personen, die vom DIHK oder im Auftrag des DIHK zur Erfüllung
der Zwecke, denen die Einrichtung der Auslandshandelskammer dienen, entsandt
sind, richtet sich nach den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften.
10. Die Regierung der Republik der Union Myanmar gewährt denjenigen Personen und
deren Familienangehörigen (Ehe-/Lebenspartner und ihre minderjährigen oder Aus-
bildung befindlichen Kinder), die im Auftrag des DIHK zu den unter Nummer 2 ge-
nannten Zwecken bei der Delegation beschäftigt sind, für Übersiedlungsgut, das in-
nerhalb von 12 Monaten nach der Übersiedlung in das Hoheitsgebiet des Gastlandes
eingeführt wird, bei der Ein- und Wiederausfuhr die Befreiung von Zöllen und Abgaben
mit gleicher Wirkung nach Maßgabe des geltenden Rechts.
11. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen; sie kann unter Einhaltung
einer Frist von einem Jahr jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt
werden.
12. Diese Vereinbarung berührt keine im Verhältnis zwischen der Republik der Union My-
anmar und der Bundesrepublik Deutschland geltenden zweiseitigen Abkommen.
13. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik der Union Myanmar mit den unter Nummern 1
bis 13 gemachten Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Republik der Union Myanmar zum Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeriums für
1624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015
Auswärtige Angelegenheiten der Republik der Union Myanmar eine Vereinbarung zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Union
Myanmar bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Außenminis-
terium der Republik der Union Myanmar erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu
versichern.“
The Embassy of the Federal Republic of Germany avails itself of this opportunity to re-
new to the Ministry of Foreign Affairs of the Republic of the Union of Myanmar the assur-
ances of its highest consideration.
Ministry of Foreign Affairs
of the Republic of the
Union of Myanmar
– Protocol Department –
Nay Pyi Taw
Copies:
– Ministry of President’s Office
– Ministry of National Planning and Development
– UMFCCI
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015 1625
Bekanntmachung
zur Festlegung der Gebührensätze
und betreffend den Satz für Verzugszinsen
im Bereich der FS-Streckengebühren
für den am 1. Januar 2016 beginnenden Erhebungszeitraum
nach dem Internationalen Übereinkommen über die
Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL)
Vom 10. Dezember 2015
Die erweiterte Kommission hat am 9. Dezember 2015 die nachstehenden
Beschlüsse gefasst:
– Beschluss Nr. 138 zur Festlegung der Gebührensätze für den am 1. Januar
2016 beginnenden Erhebungszeitraum und
– Beschluss Nr. 139 betreffend den Satz für Verzugszinsen im Bereich der
FS-Streckengebühren für den am 1. Januar 2016 beginnenden Erhebungszeit-
raum.
Die Beschlüsse werden hiermit bekannt gemacht nach Artikel 2 Absatz 1 des
Gesetzes vom 2. Februar 1984 zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur
Änderung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur
Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“ vom 13. Dezember 1960 und zu der
Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Strecken-
gebühren (BGBl. 1984 II S. 69), das zuletzt durch Artikel 580 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2
Absatz 2 der FS-Strecken-Kostenverordnung vom 14. April 1984 (BGBl. I S. 629),
die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 177 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Dezember 2014 (BGBl. II S. 1284).
Berlin, den 10. Dezember 2015
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Im Auftrag
Joachim Wohlfarth
1626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015
Beschluss Nr. 138
zur Festlegung der Gebührensätze
für den am 1. Januar 2016 beginnenden Erhebungszeitraum
Die erweiterte Kommission,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-
men über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt EUROCONTROL, insbesondere auf
dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-
Streckengebühren, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) sowie Artikel 6 Absatz 1(a);
auf Vorschlag des erweiterten Ausschusses und des vorläufigen Rates,
fasst folgenden Beschluss:
Einziger Artikel
Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Gebührensätze werden genehmigt
und treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2015
Ðorđe Ratkovica
Präsident der Kommission
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015 1627
Ab dem 1. Januar 2016 geltende Gebührensätze
Globaler Anwendbarer
ZONE Gebührensatz Wechselkurs
Euro 1 Euro =
Belgien / Luxemburg * 65,50 -/-
Deutschland * 82,68 -/-
Frankreich * 67,63 -/-
Vereinigtes Königreich 99,59 0,732573 GBP
Niederlande * 67,09 -/-
Irland * 29,76 -/-
Schweiz 104,24 1,09162 CHF
Portugal Lisboa * 39,99 -/-
Österreich * 73,72 -/-
Spanien Kont. * 71,78 -/-
Spanien Kanar. Inseln * 58,45 -/-
Portugal Santa Maria * 10,89 -/-
Griechenland * 36,11 -/-
Türkei 24,34 3,38865 TRL
Malta * 25,88 -/-
Italien * 80,17 -/-
Zypern * 33,66 -/-
Ungarn 34,84 312,836 HUF
Norwegen 41,09 9,30386 NOK
Dänemark 61,76 7,45944 DKK
Slowenien * 65,47 -/-
Rumänien 36,89 4,41907 RON
Tschechische Republik 42,96 27,0743 CZK
Schweden 61,77 9,39358 SEK
Slowakei * 52,63 -/-
Kroatien 47,42 7,58635 HRK
Bulgarien 22,68 1,95520 BGN
Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien 52,45 61,3136 MKD
Moldau 41,53 21,9768 MDL
Finnland * 56,32 -/-
Albanien 45,26 139,014 ALL
Bosnien und Herzegowina 42,06 1,94805 BAM
Serbien / Montenegro / KFOR 37,88 120,033 RSD
Litauen * 44,99 -/-
Polen 34,59 4,21676 PLN
Armenien 39,04 538,070 AMD
Lettland * 27,40 -/-
Georgien 22,75 2,65212 GEL
* an der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) beteiligter Staat.
1628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2015
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Beschluss Nr. 139
betreffend den Satz für Verzugszinsen
im Bereich der FS-Streckengebühren
für den am 1. Januar 2016 beginnenden Erhebungszeitraum
Die erweiterte Kommission,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-
men über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt EUROCONTROL, insbesondere auf
dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-
Streckengebühren, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) sowie Artikel 6 Absatz 1(a);
gestützt auf die Anwendungsbedingungen für das FS-Streckengebührensystem, insbe-
sondere auf deren Artikel 10;
gestützt auf die Zahlungsbedingungen für das FS-Streckengebührensystem, insbeson-
dere auf deren Klausel 6;
auf Vorschlag des erweiterten Ausschusses und des vorläufigen Rates,
fasst folgenden Beschluss:
Einziger Artikel
Der am 1. Januar 2016 in Kraft tretende Satz für Verzugszinsen im Bereich der FS-Stre-
ckengebühren beträgt
10,06 % pro Jahr.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2015
Ðorđe Ratkovica
Präsident der Kommission