1510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015
Tag Inhalt Seite
11.11. 2015 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Be-
freiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Armed Forces Services Corporation“
(Nr. DOCPER-TC-57-04) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1575
11.11. 2015 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Be-
freiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-31) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1578
Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 29. Juni 2015
zur Gründung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank
Vom 2. Dezember 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
Dem in Peking am 29. Juni 2015 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
zeichneten Übereinkommen zur Gründung der Asiatischen Infrastruktur-Investi-
tionsbank wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer
amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Zur Erfüllung der Verpflichtungen, die der Bundesrepublik Deutschland aus
dem Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank er-
wachsen, wird die Bundesregierung ermächtigt, vom Grundkapital 44 842 An-
teile im Wert von 4,4842 Milliarden US-Dollar, davon 35 873,6 Anteile als abruf-
bares Haftungskapital zu erwerben.
Artikel 3
Die Deutsche Bundesbank ist Hinterlegungsstelle für die Asiatische Infra-
struktur-Investitionsbank nach Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens.
Artikel 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 59 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt
zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 2. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015 1511
Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Übereinkommen
Asian Infrastructure Investment Bank
Articles of Agreement
(Übersetzung)
The countries on whose behalf the present Agreement is Die Staaten, in deren Namen dieses Übereinkommen unter-
signed agree as follows: zeichnet wird, –
considering the importance of regional cooperation to sustain eingedenk der Bedeutung der regionalen Zusammenarbeit für
growth and promote economic and social development of the die Stützung des Wachstums sowie die Förderung der wirt-
economies in Asia and thereby contribute to regional resilience schaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung der Volkswirt-
against potential financial crises and other external shocks in the schaften in Asien und damit für die Widerstandsfähigkeit der
context of globalization; Region gegenüber möglichen Finanzkrisen und anderen externen
Schocks im Zuge der Globalisierung;
acknowledging the significance of infrastructure development in Anerkennung der Bedeutung der Infrastrukturentwicklung
in expanding regional connectivity and improving regional inte- beim Ausbau der regionalen Vernetzung und der Verbesserung
gration, thereby promoting economic growth and sustaining der regionalen Integration und damit bei der Förderung des Wirt-
social development for the people in Asia, and contributing to schaftswachstums und der Stützung der gesellschaftlichen Ent-
global economic dynamism; wicklung für die Menschen in Asien sowie bei der Unterstützung
der weltweiten wirtschaftlichen Dynamik;
realizing that the considerable long-term need for financing in der Erkenntnis, dass sich der erhebliche langfristige Bedarf
infrastructure development in Asia will be met more adequately an Finanzierung für die Infrastrukturentwicklung in Asien im Rah-
by a partnership among existing multilateral development men einer Partnerschaft zwischen bestehenden multilateralen
banks and the Asian Infrastructure Investment Bank (hereinafter Entwicklungsbanken und der Asiatischen Infrastruktur-Investi-
referred to as the “Bank”); tionsbank (im Folgenden als „Bank“ bezeichnet) angemessener
decken lässt;
convinced that the establishment of the Bank as a multilateral in der Überzeugung, dass die Gründung der Bank als multi-
financial institution focused on infrastructure development will laterale Finanzinstitution mit dem Schwerpunkt Infrastruktur-
help to mobilize much needed additional resources from inside entwicklung zur Mobilisierung dringend benötigter zusätzlicher
and outside Asia and to remove the financing bottlenecks faced Mittel innerhalb und außerhalb Asiens und zur Beseitigung der
by the individual economies in Asia, and will complement the Finanzierungsengpässe der einzelnen asiatischen Volkswirt-
existing multilateral development banks, to promote sustained schaften beitragen und die bestehenden multilateralen Entwick-
and stable growth in Asia; lungsbanken ergänzen wird, um in Asien ein nachhaltiges und
stabiles Wachstum zu fördern, –
have agreed to establish the Bank, which shall operate in sind übereingekommen, die Bank zu errichten, die nach Maß-
accordance with the following: gabe folgender Bestimmungen tätig wird:
Chapter I Kapitel I
Purpose, Functions and Membership Zweck, Aufgaben und Mitgliedschaft
Article 1 Artikel 1
Purpose Zweck
1. The purpose of the Bank shall be to: (i) foster sustainable (1) Zweck der Bank ist es, i) in Asien durch Investitionen in die
economic development, create wealth and improve infrastructure Infrastruktur und andere produktive Wirtschaftsbereiche eine
connectivity in Asia by investing in infrastructure and other pro- nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, Wohlstand
ductive sectors; and (ii) promote regional cooperation and part- zu schaffen und die Infrastrukturanbindung zu verbessern
nership in addressing development challenges by working in sowie ii) durch eine enge Zusammenarbeit mit anderen multi-
close collaboration with other multilateral and bilateral develop- lateralen und bilateralen Entwicklungsinstitutionen regionale
ment institutions. Kooperationen und Partnerschaften bei der Bewältigung schwie-
riger Entwicklungsaufgaben zu fördern.
2. Wherever used in this Agreement, references to “Asia” and (2) Im Sinne dieses Übereinkommens umfassen die Aus-
“region” shall include the geographical regions and composition drücke „Asien“ und „Region“ die geografische Region und Zu-
classified as Asia and Oceania by the United Nations, except as sammensetzung, die von den Vereinten Nationen als Asien und
otherwise decided by the Board of Governors. Ozeanien eingestuft wird, sofern der Gouverneursrat nichts
anderes beschließt.
1512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015
Article 2 Artikel 2
Functions Aufgaben
To implement its purpose, the Bank shall have the following Zur Erfüllung ihres Zwecks hat die Bank folgende Aufgaben:
functions:
(i) to promote investment in the region of public and private i) Förderung der Investition öffentlichen und privaten Kapitals
capital for development purposes, in particular for develop- in der Region für Entwicklungszwecke, insbesondere für die
ment of infrastructure and other productive sectors; Entwicklung der Infrastruktur und anderer produktiver Wirt-
schaftsbereiche;
(ii) to utilize the resources at its disposal for financing such ii) Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel für die
development in the region, including those projects and Finanzierung dieser Entwicklung in der Region, einschließ-
programs which will contribute most effectively to the lich der Projekte und Programme, die am wirksamsten zum
harmonious economic growth of the region as a whole harmonischen wirtschaftlichen Wachstum der Region als
and having special regard to the needs of less developed Ganzes beitragen werden, wobei die Bedürfnisse der weni-
members in the region; ger entwickelten Mitglieder in der Region besonders be-
rücksichtigt werden;
(iii) to encourage private investment in projects, enterprises and iii) Schaffung von Anreizen für private Investitionen in Projekte,
activities contributing to economic development in the Unternehmen und Aktivitäten, die zur wirtschaftlichen Ent-
region, in particular in infrastructure and other productive wicklung in der Region beitragen, insbesondere in Infra-
sectors, and to supplement private investment when private struktur und andere produktive Wirtschaftsbereiche, sowie
capital is not available on reasonable terms and conditions; Ergänzung privater Investitionen, wenn privates Kapital nicht
and zu angemessenen Konditionen zur Verfügung steht;
(iv) to undertake such other activities and provide such other iv) Ausübung aller sonstigen Tätigkeiten und Erbringung aller
services as may further these functions. sonstigen Leistungen, die diesen Aufgaben dienlich sein
können.
Article 3 Artikel 3
Membership Mitgliedschaft
1. Membership in the Bank shall be open to members of the (1) Anspruch auf Mitgliedschaft in der Bank haben die Mit-
International Bank for Reconstruction and Development or the glieder der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-
Asian Development Bank. lung sowie die Mitglieder der Asiatischen Entwicklungsbank.
(a) Regional members shall be those members listed in Part A a) Regionale Mitglieder sind die in Anlage A Teil A aufgeführten
of Schedule A and other members included in the Asia region Mitglieder sowie weitere Mitglieder aus der Region Asien im
in accordance with paragraph 2 of Article 1. All other mem- Sinne des Artikels 1 Absatz 2. Alle übrigen Mitglieder sind
bers shall be non-regional members. nichtregionale Mitglieder.
(b) Founding Members shall be those members listed in Sched- b) Gründungsmitglieder sind die in Anlage A aufgeführten
ule A which, on or before the date specified in Article 57, shall Mitglieder, die dieses Übereinkommen zu oder vor dem in
have signed this Agreement and shall have fulfilled all other Artikel 57 genannten Datum unterzeichnet und alle weiteren
conditions of membership before the final date specified Voraussetzungen für die Mitgliedschaft vor dem nach Arti-
under paragraph 1 of Article 58. kel 58 Absatz 1 festgelegten Datum erfüllt haben.
2. Members of the International Bank for Reconstruction and (2) Mitglieder der Internationalen Bank für Wiederaufbau und
Development or the Asian Development Bank which do not be- Entwicklung oder der Asiatischen Entwicklungsbank, die nicht
come members in accordance with Article 58 may be admitted, nach Artikel 58 Mitglieder werden, können zu Bedingungen, wel-
under such terms and conditions as the Bank shall determine, to che die Bank festsetzt, durch eine Abstimmung mit besonderer
membership in the Bank by a Special Majority vote of the Board Mehrheit des Gouverneursrats nach Artikel 28 als Mitglieder der
of Governors as provided in Article 28. Bank aufgenommen werden.
3. In the case of an applicant which is not sovereign or not (3) Bei einem Antragsteller, der nicht souverän oder für seine
responsible for the conduct of its international relations, applica- internationalen Beziehungen nicht selbst verantwortlich ist, wird
tion for membership in the Bank shall be presented or agreed by der Antrag auf Mitgliedschaft in der Bank von dem für seine
the member of the Bank responsible for its international relations. internationalen Beziehungen verantwortlichen Mitglied der Bank
eingereicht beziehungsweise vereinbart.
Chapter II Kapitel II
Capital Kapital
Article 4 Artikel 4
Authorized Capital Genehmigtes Kapital
1. The authorized capital stock of the Bank shall be one hun- (1) Das genehmigte Stammkapital der Bank beträgt einhun-
dred billion United States dollars ($100,000,000,000), divided into dert Milliarden US-Dollar (100 000 000 000 $) und ist aufgeteilt
one million (1,000,000) shares having a par value of 100,000 dol- in eine Million (1 000 000) Anteile im Nennwert von je einhundert-
lars ($100,000) each, which shall be available for subscription tausend Dollar (100 000 $), die nur von Mitgliedern nach Maß-
only by members in accordance with the provisions of Article 5. gabe des Artikels 5 gezeichnet werden können.
2. The original authorized capital stock shall be divided into (2) Das ursprüngliche genehmigte Stammkapital ist in einge-
paid-in shares and callable shares. Shares having an aggregate zahlte Anteile und abrufbare Anteile unterteilt. Anteile im Gesamt-
par value of twenty billion dollars ($20,000,000,000) shall be nennwert von zwanzig Milliarden Dollar (20 000 000 000 $) sind
paid-in shares, and shares having an aggregate par value of eingezahlte Anteile und Anteile im Gesamtnennwert von achtzig
eighty billion dollars ($80,000,000,000) shall be callable. Milliarden Dollar (80 000 000 000 $) sind abrufbar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015 1513
3. The authorized capital stock of the Bank may be increased (3) Das genehmigte Stammkapital der Bank kann vom
by the Board of Governors by a Super Majority vote as provided Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehr-
in Article 28, at such time and under such terms and conditions heit nach Artikel 28 zu einer Zeit und zu Bedingungen, die er
as it may deem advisable, including the proportion between für ratsam hält, erhöht werden; dies gilt auch für das Verhältnis
paid-in and callable shares. zwischen eingezahlten und abrufbaren Anteilen.
4. The term “dollar” and the symbol “$” wherever used in this (4) Der Ausdruck „Dollar“ und das Symbol „$“ beziehen sich
Agreement shall be understood as being the official currency of in diesem Übereinkommen auf das offizielle Zahlungsmittel der
payment of the United States of America. Vereinigten Staaten von Amerika.
Article 5 Artikel 5
Subscription of Shares Zeichnung von Anteilen
1. Each member shall subscribe to shares of the capital stock (1) Jedes Mitglied zeichnet Anteile des Stammkapitals der
of the Bank. Each subscription to the original authorized capital Bank. Jede Zeichnung von ursprünglichem genehmigtem
stock shall be for paid-in shares and callable shares in the pro- Stammkapital erfolgt für eingezahlte und für abrufbare Anteile im
portion two (2) to eight (8). The initial number of shares available Verhältnis zwei (2) zu acht (8). Die ursprüngliche Anzahl der von
to be subscribed by countries which become members in accor- den Staaten, die nach Artikel 58 Mitglieder werden, zu zeichnen-
dance with Article 58 shall be that set forth in Schedule A. den Anteile ist in Anlage A festgesetzt.
2. The initial number of shares to be subscribed by countries (2) Die ursprüngliche Anzahl der von den Staaten, die nach
which are admitted to membership in accordance with para- Artikel 3 Absatz 2 als Mitglieder aufgenommen werden, zu zeich-
graph 2 of Article 3 shall be determined by the Board of Gover- nenden Anteile wird vom Gouverneursrat beschlossen; jedoch
nors; provided, however, that no such subscription shall be darf keine derartige Zeichnung genehmigt werden, die zur Folge
authorized which would have the effect of reducing the percent- hätte, dass der im Besitz der regionalen Mitglieder befindliche
age of capital stock held by regional members below seventy- Teil des Stammkapitals unter fünfundsiebzig (75) Prozent des
five (75) per cent of the total subscribed capital stock, unless gesamten gezeichneten Stammkapitals absinkt, sofern der
otherwise agreed by the Board of Governors by a Super Majority Gouverneursrat nicht durch eine Abstimmung mit qualifizierter
vote as provided in Article 28. Mehrheit nach Artikel 28 etwas anderes vereinbart.
3. The Board of Governors may, at the request of a member, (3) Der Gouverneursrat kann auf Antrag eines Mitglieds des-
increase the subscription of such member on such terms and sen gezeichneten Betrag zu Bedingungen erhöhen, die er durch
conditions as the Board may determine by a Super Majority vote eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 be-
as provided in Article 28; provided, however, that no such in- schließt; jedoch darf keine derartige Erhöhung genehmigt wer-
crease in the subscription of any member shall be authorized den, die zur Folge hätte, dass der im Besitz der regionalen
which would have the effect of reducing the percentage of cap- Mitglieder befindliche Teil des Stammkapitals unter fünfund-
ital stock held by regional members below seventy-five (75) per siebzig (75) Prozent des gesamten gezeichneten Stammkapitals
cent of the total subscribed capital stock, unless otherwise absinkt, sofern der Gouverneursrat nicht durch eine Abstimmung
agreed by the Board of Governors by a Super Majority vote as mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 etwas anderes verein-
provided in Article 28. bart.
4. The Board of Governors shall at intervals of not more than (4) Der Gouverneursrat überprüft das Stammkapital der Bank
five (5) years review the capital stock of the Bank. In case of an mindestens alle fünf (5) Jahre. Bei einer Erhöhung des geneh-
increase in the authorized capital stock, each member shall have migten Stammkapitals wird jedem Mitglied hinreichend Gelegen-
a reasonable opportunity to subscribe, under such terms and heit gegeben, zu den vom Gouverneursrat festgesetzten Bedin-
conditions as the Board of Governors shall determine, to a pro- gungen einen Teil des Betrags zu zeichnen, um den das
portion of the increase of stock equivalent to the proportion Stammkapital erhöht wird, der dem von dem betreffenden Mit-
which its stock theretofore subscribed bears to the total glied bereits gezeichneten Anteil am gesamten gezeichneten
subscribed capital stock immediately prior to such increase. No Stammkapital der Bank unmittelbar vor der Erhöhung entspricht.
member shall be obligated to subscribe to any part of an Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, sich an der Zeichnung von
increase of capital stock. Erhöhungen des Stammkapitals zu beteiligen.
Article 6 Artikel 6
Payment of Subscriptions Einzahlung der gezeichneten Beträge
1. Payment of the amount initially subscribed by each Signa- (1) Die Einzahlung des von jedem Unterzeichner dieses Über-
tory to this Agreement which becomes a member in accordance einkommens, der nach Artikel 58 Mitglied wird, ursprünglich ge-
with Article 58 to the paid-in capital stock of the Bank shall be zeichneten Betrags des einzuzahlenden Stammkapitals der Bank
made in five (5) installments, of twenty (20) per cent each of such erfolgt in fünf (5) Raten von je zwanzig (20) Prozent des Betrags,
amount, except as provided in paragraph 5 of this Article. The wobei die in Absatz 5 vorgesehenen Ausnahmen gelten. Die
first installment shall be paid by each member within thirty erste Rate wird von jedem Mitglied binnen dreißig (30) Tagen
(30) days after entry into force of this Agreement, or on or before nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder bis zum Tag der
the date of deposit on its behalf of its instrument of ratification, Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi-
acceptance or approval in accordance with paragraph 1 of Arti- gungsurkunde nach Artikel 58 Absatz 1 gezahlt, je nachdem,
cle 58, whichever is later. The second installment shall become welcher Zeitpunkt später liegt. Die zweite Rate wird ein (1) Jahr
due one (1) year from the entry into force of this Agreement. The nach Inkrafttreten des Übereinkommens fällig. Die restlichen
remaining three (3) installments shall become due successively drei (3) Raten werden jeweils ein (1) Jahr nach Fälligwerden der
one (1) year from the date on which the preceding installment vorhergegangenen Rate fällig.
becomes due.
2. Each installment of the payment of initial subscriptions to (2) Jede Rate der Erstzeichnungen auf das ursprüngliche ein-
the original paid-in capital stock shall be paid in dollars or other gezahlte Stammkapital wird in Dollar oder einer anderen konver-
convertible currency, except as provided in paragraph 5 of this tierbaren Währung gezahlt, wobei die in Absatz 5 vorgesehenen
Article. The Bank may at any time convert such payments into Ausnahmen gelten. Die Bank kann derartige Zahlungen jederzeit
dollars. All rights, including voting rights, acquired in respect of in Dollar konvertieren. Sämtliche Rechte, einschließlich Stimm-
paid-in and associated callable shares for which such payments rechte, die mit eingezahlten und damit verbundenen abrufbaren
1514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015
are due but have not been received shall be suspended until full Anteilen erworben wurden, für die derartige Zahlungen fällig,
payment is received by the Bank. aber noch nicht eingegangen sind, ruhen bis zum Eingang der
vollständigen Zahlung bei der Bank.
3. Payment of the amount subscribed to the callable capital (3) Der auf das abrufbare Stammkapital der Bank gezeichnete
stock of the Bank shall be subject to call only as and when Betrag wird nur in dem Umfang und zu dem Zeitpunkt abgerufen,
required by the Bank to meet its liabilities. In the event of such a wie ihn die Bank zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt.
call, payment may be made at the option of the member in Im Fall eines derartigen Abrufs kann die Zahlung nach Wahl des
dollars or in the currency required to discharge the obligations Mitglieds in Dollar oder in der Währung erfolgen, die zur Erfüllung
of the Bank for the purpose of which the call is made. Calls on der den Abruf bedingenden Verbindlichkeiten der Bank benötigt
unpaid subscriptions shall be uniform in percentage on all wird. Abrufe für nicht eingezahlte Zeichnungen erfolgen zu einem
callable shares. einheitlichen Prozentsatz für alle abrufbaren Anteile.
4. The Bank shall determine the place for any payment under (4) Die Bank bestimmt den Ort für Zahlungen aufgrund dieses
this Article, provided that, until the inaugural meeting of the Artikels; jedoch wird bis zur Eröffnungssitzung des Gouverneurs-
Board of Governors, the payment of the first installment referred rats die in Absatz 1 genannte erste Rate an die Regierung der
to in paragraph 1 of this Article shall be made to the Government Volksrepublik China als Treuhänderin für die Bank gezahlt.
of the People’s Republic of China, as Trustee for the Bank.
5. A member considered as a less developed country for (5) Mitglieder, die für die Zwecke dieses Absatzes als weniger
purposes of this paragraph may pay its subscription under para- entwickelte Länder gelten, können die Einzahlung ihrer gezeich-
graphs 1 and 2 of this Article, as an alternative, either: neten Beträge nach den Absätzen 1 und 2 wahlweise auch wie
folgt vornehmen:
(a) entirely in dollars or other convertible currency in up to ten a) vollständig in Dollar oder einer anderen konvertierbaren Wäh-
(10) installments, with each such installment equal to ten rung in bis zu zehn (10) Raten in Höhe von je zehn (10) Pro-
(10) percent of the total amount, the first and second install- zent des Gesamtbetrags, wobei die erste und zweite Rate
ments due as provided in paragraph 1, and the third through wie in Absatz 1 vorgesehen und die dritte bis zehnte Rate am
tenth installments due on the second and subsequent zweiten und den folgenden Jahrestagen des Inkrafttretens
anniversary dates of the entry into force of this Agreement; dieses Übereinkommens fällig werden, oder
or
(b) with a portion in dollars or other convertible currency and a b) zum Teil in Dollar oder einer anderen konvertierbaren Wäh-
portion of up to fifty (50) per cent of each installment in the rung und zu einem Teil von höchstens fünfzig (50) Prozent
currency of the member, following the schedule of install- jeder Rate in der Währung des Mitglieds entsprechend dem
ments provided in paragraph 1 of this Article. The following Ratenplan nach Absatz 1. Für Zahlungen nach diesem Buch-
provisions shall apply to payments under this sub-para- staben gilt Folgendes:
graph (b):
(i) The member shall advise the Bank at the time of sub- i) Das Mitglied unterrichtet die Bank zum Zeitpunkt der
scription under paragraph 1 of this Article of the propor- Zeichnung nach Absatz 1, zu welchem Teil die Zahlun-
tion of payments to be made in its own currency. gen in seiner Landeswährung geleistet werden.
(ii) Each payment of a member in its own currency under ii) Jede Zahlung eines Mitglieds in dessen Landeswährung
this paragraph 5 shall be in such amount as the Bank nach diesem Absatz erfolgt in einem Betrag, von dem
determines to be equivalent to the full value in terms of die Bank feststellt, dass er dem vollen Dollarwert des
dollars of the portion of the subscription being paid. The zahlbaren Teils der Zeichnung entspricht. Die Erstzah-
initial payment shall be in such amount as the member lung erfolgt in einem Betrag, den das Mitglied aufgrund
considers appropriate hereunder but shall be subject to dieser Bestimmungen für angemessen hält, unterliegt je-
such adjustment, to be effected within ninety (90) days doch einer binnen neunzig (90) Tagen nach dem Fällig-
of the date on which such payment was due, as the keitsdatum durchzuführenden Berichtigung, wenn eine
Bank shall determine to be necessary to constitute the solche nach Feststellung der Bank zur Erreichung des
full dollar equivalent of such payment. vollen Dollarwerts dieser Zahlung erforderlich ist.
(iii) Whenever in the opinion of the Bank, the foreign ex- iii) Ist die Bank der Auffassung, dass der Devisenwert der
change value of a member’s currency has depreciated Währung eines Mitglieds in beträchtlichem Maße gesun-
to a significant extent, that member shall pay to the ken ist, so zahlt dieses Mitglied der Bank innerhalb einer
Bank within a reasonable time an additional amount of angemessenen Frist denjenigen zusätzlichen Betrag in
its currency required to maintain the value of all such seiner Währung, der erforderlich ist, um den Wert aller
currency held by the Bank on account of its subscrip- aufgrund der Zeichnung im Besitz der Bank befindlichen
tion. Mittel in dieser Währung zu erhalten.
(iv) Whenever in the opinion of the Bank, the foreign ex- iv) Ist die Bank der Auffassung, dass der Devisenwert der
change value of a member’s currency has appreciated Währung eines Mitglieds in beträchtlichem Maße ge-
to a significant extent, the Bank shall pay to that mem- stiegen ist, so zahlt die Bank diesem Mitglied innerhalb
ber within a reasonable time an amount of that currency einer angemessenen Frist denjenigen Betrag in dieser
required to adjust the value of all such currency held by Währung, der erforderlich ist, um den Wert aller auf-
the Bank on account of its subscription. grund der Zeichnung im Besitz der Bank befindlichen
Mittel in dieser Währung zu berichtigen.
(v) The Bank may waive its rights to payment under sub- v) Die Bank kann auf ihre Zahlungsansprüche nach Ziffer iii
paragraph (iii) and the member may waive its rights to verzichten und das Mitglied kann auf seine Zahlungs-
payment under sub-paragraph (iv). ansprüche nach Ziffer iv verzichten.
6. The Bank shall accept from any member paying its sub- (6) Anstelle des in der Währung des Mitglieds zu zahlenden
scription under sub-paragraph 5 (b) of this Article promissory Betrags nimmt die Bank von jedem Mitglied, das den von ihm
notes or other obligations issued by the Government of the gezeichneten Betrag nach Absatz 5 Buchstabe b einzahlt,
member, or by the depository designated by such member, in Schuldscheine oder sonstige Schuldverschreibungen entgegen,
lieu of the amount to be paid in the currency of the member, die von der Regierung des Mitglieds oder von der von diesem
provided such amount is not required by the Bank for the Mitglied bezeichneten Hinterlegungsstelle ausgestellt sind, so-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015 1515
conduct of its operations. Such notes or obligations shall be non- fern die Bank diesen Betrag nicht für die Durchführung ihrer
negotiable, non-interest-bearing, and payable to the Bank at par Geschäfte benötigt. Diese Schuldscheine oder Schuldverschrei-
value upon demand. bungen sind nicht übertragbar, unverzinslich und auf Verlangen
zum Nennwert an die Bank zahlbar.
Article 7 Artikel 7
Terms of Shares Anteilsbedingungen
1. Shares of stock initially subscribed by members shall be (1) Die von den Mitgliedern ursprünglich gezeichneten Kapital-
issued at par. Other shares shall be issued at par unless the anteile werden zum Nennwert ausgegeben. Weitere Anteile wer-
Board of Governors by a Special Majority vote as provided in den zum Nennwert ausgegeben, sofern nicht der Gouverneursrat
Article 28 decides in special circumstances to issue them on durch eine Abstimmung mit besonderer Mehrheit nach Artikel 28
other terms. unter besonderen Umständen beschließt, sie zu anderen Bedin-
gungen auszugeben.
2. Shares of stock shall not be pledged or encumbered in any (2) Die Kapitalanteile dürfen weder verpfändet noch belastet
manner whatsoever, and they shall be transferable only to the werden und können nur auf die Bank übertragen werden.
Bank.
3. The liability of the members on shares shall be limited to (3) Die Haftung der Mitglieder aus Anteilen ist auf den nicht
the unpaid portion of their issue price. eingezahlten Teil ihres Ausgabepreises beschränkt.
4. No member shall be liable, by reason of its membership, (4) Ein Mitglied haftet nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft für
for obligations of the Bank. Verbindlichkeiten der Bank.
Article 8 Artikel 8
Ordinary Resources Ordentliche Kapitalbestände
As used in this Agreement, the term “ordinary resources” of In diesem Übereinkommen umfasst der Ausdruck „ordentliche
the Bank shall include the following: Kapitalbestände“ der Bank
(i) authorized capital stock of the Bank, including both paid-in i) das nach Artikel 5 gezeichnete genehmigte Stammkapital
and callable shares, subscribed pursuant to Article 5; der Bank, zu dem sowohl die eingezahlten als auch die
abrufbaren Anteile gehören,
(ii) funds raised by the Bank by virtue of powers conferred by ii) Mittel, die von der Bank kraft der ihr in Artikel 16 Nummer 1
paragraph 1 of Article 16, to which the commitment to calls zugewiesenen Befugnis aufgenommen werden und auf
provided for in paragraph 3 of Article 6 is applicable; welche die Bestimmung des Artikels 6 Absatz 3 über den
Abruf Anwendung findet,
(iii) funds received in repayment of loans or guarantees made iii) Mittel aus der Rückzahlung von Darlehen oder Garantien,
with the resources indicated in sub-paragraphs (i) and (ii) of die aus den unter den Ziffern i und ii genannten Mitteln
this Article or as returns on equity investments and other gewährt wurden, oder in Form von Erträgen aus Kapitalbe-
types of financing approved under sub-paragraph 2 (vi) of teiligungen und sonstigen nach Artikel 11 Absatz 2 Ziffer vi
Article 11 made with such resources; genehmigten Finanzierungen, die aus solchen Mitteln ge-
tätigt wurden,
(iv) income derived from loans made from the aforementioned iv) Einnahmen aus Darlehen, die aus den genannten Mitteln ge-
funds or from guarantees to which the commitment to calls währt wurden, oder aus Garantien, auf welche die Bestim-
set forth in paragraph 3 of Article 6 is applicable; and mung des Artikels 6 Absatz 3 über den Abruf Anwendung
findet, und
(v) any other funds or income received by the Bank which do v) alle sonstigen Mittel oder Einnahmen, welche die Bank er-
not form part of its Special Funds resources referred to in hält und die nicht Bestandteil ihrer in Artikel 17 vorgesehe-
Article 17 of this Agreement. nen Sonderfondsmittel sind.
Chapter III Kapitel III
Operations of the Bank Geschäftstätigkeit der Bank
Article 9 Artikel 9
Use of Resources Verwendung der Mittel
The resources and facilities of the Bank shall be used exclu- Die Mittel und Einrichtungen der Bank werden im Einklang mit
sively to implement the purpose and functions set forth, respec- den Grundsätzen einer soliden Banktätigkeit ausschließlich zur
tively, in Articles 1 and 2, and in accordance with sound banking Erfüllung des in Artikel 1 bezeichneten Zwecks und zur Wahr-
principles. nehmung der in Artikel 2 aufgeführten Aufgaben verwendet.
Article 10 Artikel 10
Ordinary and Special Operations Ordentliche und besondere Geschäftstätigkeit
1. The operations of the Bank shall consist of: (1) Die Geschäftstätigkeit der Bank gliedert sich in
(i) ordinary operations financed from the ordinary resources of i) eine aus den in Artikel 8 vorgesehenen ordentlichen Kapital-
the Bank, referred to in Article 8; and beständen der Bank finanzierte ordentliche Geschäftstätig-
keit und
(ii) special operations financed from the Special Funds ii) eine aus den in Artikel 17 vorgesehenen Sonderfondsmitteln
resources referred to in Article 17. finanzierte besondere Geschäftstätigkeit.
1516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015
The two types of operations may separately finance elements of Mit den beiden Arten der Geschäftstätigkeit können Teile des-
the same project or program. selben Vorhabens oder Programms getrennt finanziert werden.
2. The ordinary resources and the Special Funds resources (2) Die ordentlichen Kapitalbestände und die Sonderfonds-
of the Bank shall at all times and in all respects be held, used, mittel der Bank werden jederzeit und in jeder Hinsicht völlig ge-
committed, invested or otherwise disposed of entirely separately trennt gehalten, verwendet, festgelegt, angelegt oder anderweitig
from each other. The financial statements of the Bank shall show verwertet. In den Finanzaufstellungen der Bank werden die
the ordinary operations and special operations separately. ordentliche und die besondere Geschäftstätigkeit getrennt auf-
geführt.
3. The ordinary resources of the Bank shall, under no circum- (3) Die ordentlichen Kapitalbestände der Bank werden unter
stances, be charged with, or used to discharge, losses or liabil- keinen Umständen mit Verlusten oder Verbindlichkeiten aus der
ities arising out of special operations or other activities for which besonderen Geschäftstätigkeit oder aus anderen Tätigkeiten, für
Special Funds resources were originally used or committed. die Sonderfondsmittel ursprünglich verwendet oder bestimmt
wurden, belastet oder zur Deckung derselben verwendet.
4. Expenses appertaining directly to ordinary operations shall (4) Ausgaben, die unmittelbar mit der ordentlichen Geschäfts-
be charged to the ordinary resources of the Bank. Expenses tätigkeit zusammenhängen, gehen zu Lasten der ordentlichen
appertaining directly to special operations shall be charged to Kapitalbestände der Bank. Ausgaben, die unmittelbar mit der be-
the Special Funds resources. Any other expenses shall be sonderen Geschäftstätigkeit zusammenhängen, gehen zu Lasten
charged as the Bank shall determine. der Sonderfondsmittel. Alle sonstigen Ausgaben gehen zu Las-
ten desjenigen Kontos, das die Bank bestimmt.
Article 11 Artikel 11
Recipients and Methods of Operation Empfänger und Geschäftsmethoden
1. (1)
(a) The Bank may provide or facilitate financing to any member, a) Die Bank kann jedem Mitglied, jeder seiner Dienststellen, Ein-
or any agency, instrumentality or political subdivision thereof, richtungen oder Gebietskörperschaften, jedem im Hoheits-
or any entity or enterprise operating in the territory of a mem- gebiet eines Mitglieds tätigen Rechtsträger oder Unter-
ber, as well as to international or regional agencies or entities nehmen sowie internationalen oder regionalen Stellen oder
concerned with economic development of the region. Rechtsträgern, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung der
Region befasst sind, Finanzierungsmittel zur Verfügung stel-
len oder deren Beschaffung erleichtern.
(b) The Bank may, in special circumstances, provide assistance b) Unter besonderen Umständen kann die Bank einem nicht
to a recipient not listed in sub-paragraph (a) above only if the unter Buchstabe a aufgeführten Empfänger Unterstützung
Board of Governors, by a Super Majority vote as provided in gewähren, jedoch nur dann, wenn der Gouverneursrat durch
Article 28: (i) shall have determined that such assistance is eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28
designed to serve the purpose and come within the functions i) festgestellt hat, dass diese Unterstützung dem Zweck der
of the Bank and is in the interest of the Bank’s membership; Bank dient, in ihren Aufgabenbereich fällt und im Interesse
and (ii) shall have specified the types of assistance under der Mitglieder der Bank liegt, und ii) festgelegt hat, welche
paragraph 2 of this Article that may be provided to such Arten von Unterstützung nach Absatz 2 diesem Empfänger
recipient. gewährt werden können.
2. The Bank may carry out its operations in any of the follow- (2) Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit wie folgt ausüben:
ing ways:
(i) by making, co-financing or participating in direct loans; i) durch Gewährung oder Kofinanzierung von oder Beteiligung
an direkten Darlehen;
(ii) by investment of funds in the equity capital of an institution ii) durch die Anlage von Mitteln als Kapitalbeteiligung an einer
or enterprise; Institution oder einem Unternehmen;
(iii) by guaranteeing, whether as primary or secondary obligor, iii) durch die Teil- oder Gesamtgarantierung – als Erst- oder
in whole or in part, loans for economic development; Zweitschuldner – von Darlehen für die wirtschaftliche Ent-
wicklung;
(iv) by deploying Special Funds resources in accordance with iv) durch den Einsatz von Sonderfondsmitteln entsprechend
the agreements determining their use; den für ihre Verwendung geltenden Übereinkünften;
(v) by providing technical assistance in accordance with v) durch die Bereitstellung technischer Hilfe nach Artikel 15
Article 15; or oder
(vi) through other types of financing as may be determined by vi) durch sonstige Arten der Finanzierung, die der Gouver-
the Board of Governors, by a Special Majority vote as neursrat durch eine Abstimmung mit besonderer Mehrheit
provided in Article 28. nach Artikel 28 festlegt.
Article 12 Artikel 12
Limitations on Ordinary Operations Grenzen der ordentlichen Geschäftstätigkeit
1. The total amount outstanding of loans, equity investments, (1) Der ausstehende Gesamtbetrag der von der Bank im
guarantees and other types of financing provided by the Bank in Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit nach Artikel 11 Ab-
its ordinary operations under sub-paragraphs 2 (i), (ii), (iii) and (vi) satz 2 Ziffern i, ii, iii und vi gewährten Darlehen, Kapitalbeteili-
of Article 11 shall not at any time be increased, if by such gungen, Garantien und sonstigen Arten der Finanzierung darf
increase the total amount of its unimpaired subscribed capital, zu keiner Zeit erhöht werden, wenn dadurch der Gesamtbetrag
reserves and retained earnings included in its ordinary resources ihres unverminderten gezeichneten Kapitals, ihrer Reserven und
would be exceeded. Notwithstanding the provisions of the Gewinnrücklagen, die zu ihren ordentlichen Kapitalbeständen
preceding sentence, the Board of Governors may, by a Super gehören, überschritten würde. Ungeachtet des Satzes 1 kann der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015 1517
Majority vote as provided in Article 28, determine at any time Gouverneursrat jederzeit durch eine Abstimmung mit qualifizier-
that, based on the Bank’s financial position and financial stand- ter Mehrheit nach Artikel 28 beschließen, dass die Begrenzung
ing, the limitation under this paragraph may be increased, up nach diesem Absatz aufgrund der Finanzlage und Bonität
to 250% of the Bank’s unimpaired subscribed capital, reserves der Bank auf bis zu 250 % des unverminderten gezeichneten
and retained earnings included in its ordinary resources. Kapitals, der Reserven und Gewinnrücklagen der Bank, die zu
ihren ordentlichen Kapitalbeständen gehören, erhöht werden
kann.
2. The amount of the Bank’s disbursed equity investments (2) Der Betrag der von der Bank getätigten Kapitalbeteiligun-
shall not at any time exceed an amount corresponding to its total gen darf den Gesamtbetrag ihres unverminderten eingezahlten
unimpaired paid-in subscribed capital and general reserves. gezeichneten Kapitals und ihrer allgemeinen Reserven zu keiner
Zeit überschreiten.
Article 13 Artikel 13
Operating Principles Geschäftsgrundsätze
The operations of the Bank shall be conducted in accordance Die Geschäftstätigkeit der Bank wird nach den folgenden
with the principles set out below. Grundsätzen ausgeübt:
1. The Bank shall be guided by sound banking principles in its 1. Die Bank lässt sich in ihrer Geschäftstätigkeit von den
operations. Grundsätzen einer soliden Banktätigkeit leiten.
2. The operations of the Bank shall provide principally for the 2. Die Geschäftstätigkeit der Bank dient in erster Linie der
financing of specific projects or specific investment pro- Finanzierung bestimmter Vorhaben oder Investitionspro-
grams, for equity investment, and for technical assistance gramme, der Anlage in Form von Kapitalbeteiligungen und
in accordance with Article 15. der technischen Hilfe nach Artikel 15.
3. The Bank shall not finance any undertaking in the territory 3. Die Bank unterlässt die Finanzierung eines Vorhabens im
of a member if that member objects to such financing. Hoheitsgebiet eines Mitglieds, wenn dieses Mitglied da-
gegen Einspruch erhebt.
4. The Bank shall ensure that each of its operations complies 4. Die Bank stellt sicher, dass ihre gesamte Geschäftstätigkeit
with the Bank’s operational and financial policies, including mit ihrer Geschäfts- und Finanzierungspolitik vereinbar ist,
without limitation, policies addressing environmental and einschließlich und uneingeschränkt hinsichtlich ökologischer
social impacts. und sozialer Auswirkungen.
5. In considering an application for financing, the Bank shall 5. Bei der Beurteilung eines Antrags auf Finanzierung wird die
pay due regard to the ability of the recipient to obtain financ- Bank gebührend berücksichtigen, ob der Empfänger in der
ing or facilities elsewhere on terms and conditions that the Lage ist, anderswo zu Bedingungen, die der Bank in An-
Bank considers reasonable for the recipient, taking into betracht aller sachdienlichen Faktoren als dem Empfänger
account all pertinent factors. zumutbar erscheinen, Finanzierungsmittel oder -begünsti-
gungen zu erhalten.
6. In providing or guaranteeing financing, the Bank shall pay 6. Bei der Bereitstellung oder Garantierung von Finanzierungen
due regard to the prospects that the recipient and guaran- wird die Bank gebührend berücksichtigen, ob Aussicht be-
tor, if any, will be in a position to meet their obligations steht, dass der Empfänger und gegebenenfalls der Bürge
under the financing contract. ihre Verpflichtungen aus dem Finanzierungsvertrag erfüllen
können.
7. In providing or guaranteeing financing, the financial terms, 7. Bei der Bereitstellung oder Garantierung von Finanzierungen
such as rate of interest and other charges and the schedule werden die Finanzierungsbedingungen wie zum Beispiel der
for repayment of principal shall be such as are, in the Zinssatz und die sonstigen Spesen sowie die Termine für
opinion of the Bank, appropriate for the financing concerned die Rückzahlung des Kapitals so festgesetzt, wie sie nach
and the risk to the Bank. Ansicht der Bank der betreffenden Finanzierung und dem
Risiko für die Bank angemessen sind.
8. The Bank shall place no restriction upon the procurement 8. Die Bank schränkt die Beschaffung von Waren und Dienst-
of goods and services from any country from the proceeds leistungen in einem Staat mithilfe der Beträge von Finanzie-
of any financing undertaken in the ordinary or special oper- rungen, die im Rahmen der ordentlichen oder besonderen
ations of the Bank. Geschäftstätigkeit der Bank bereitgestellt werden, nicht ein.
9. The Bank shall take the necessary measures to ensure 9. Die Bank trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzu-
that the proceeds of any financing provided, guaranteed or stellen, dass die Beträge von Finanzierungen, welche die
participated in by the Bank are used only for the purposes Bank bereitstellt oder garantiert oder an denen sie sich be-
for which the financing was granted and with due attention teiligt, nur für die Zwecke, für welche die Finanzierung be-
to considerations of economy and efficiency. reitgestellt wurde, und unter gebührender Berücksichtigung
von Wirtschaftlichkeits- und Leistungsfähigkeitserwägungen
verwendet werden.
10. The Bank shall pay due regard to the desirability of avoiding 10. Die Bank wird gebührend berücksichtigen, dass es wün-
a disproportionate amount of its resources being used for schenswert ist, die Verwendung eines unverhältnismäßig
the benefit of any member. großen Teils ihrer Mittel zugunsten eines einzigen Mitglieds
zu vermeiden.
11. The Bank shall seek to maintain reasonable diversification 11. Die Bank wird bei ihren Kapitalbeteiligungen für eine ange-
in its investments in equity capital. In its equity investments, messene Streuung sorgen. Sie übernimmt bei ihren Kapital-
the Bank shall not assume responsibility for managing any beteiligungen keine Verantwortung für die Leitung eines
entity or enterprise in which it has an investment and shall Rechtsträgers oder Unternehmens, in dem sie Kapital an-
not seek a controlling interest in the entity or enterprise con- gelegt hat, und strebt keinen beherrschenden Einfluss auf
1518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015
cerned, except where necessary to safeguard the invest- den Rechtsträger oder das Unternehmen an, es sei denn,
ment of the Bank. dies wäre zum Schutz der Anlage der Bank erforderlich.
Article 14 Artikel 14
Terms and Conditions for Financing Finanzierungsbedingungen
1. In the case of loans made or participated in or loans guar- (1) Bei Darlehen, welche die Bank gewährt oder an denen sie
anteed by the Bank, the contract shall establish, in conformity sich beteiligt, oder bei von der Bank garantierten Darlehen wer-
with the operating principles set forth in Article 13 and subject den im Vertrag die Bedingungen in Bezug auf das Darlehen oder
to the other provisions of this Agreement, the terms and condi- die Garantie nach den in Artikel 13 niedergelegten Geschäfts-
tions for the loan or the guarantee concerned. In setting such grundsätzen und vorbehaltlich der anderen Bestimmungen die-
terms and conditions, the Bank shall take fully into account the ses Übereinkommens festgesetzt. Bei der Festsetzung dieser
need to safeguard its income and financial position. Bedingungen trägt die Bank der erforderlichen Sicherung ihrer
Einnahmen und Finanzlage voll Rechnung.
2. Where the recipient of loans or guarantees of loans is not (2) Ist der Empfänger eines Darlehens oder einer Darlehens-
itself a member, the Bank may, when it deems it advisable, garantie nicht selbst Mitglied, so kann die Bank verlangen, wenn
require that the member in whose territory the project concerned sie dies für ratsam hält, dass das Mitglied, in dessen Hoheits-
is to be carried out, or a public agency or any instrumentality of gebiet das betreffende Vorhaben durchgeführt werden soll, oder
that member acceptable to the Bank, guarantee the repayment eine für die Bank annehmbare öffentliche Stelle oder Einrichtung
of the principal and the payment of interest and other charges des betreffenden Mitglieds die Rückzahlung des Kapitals und die
on the loan in accordance with the terms thereof. Zahlung der Zinsen und sonstigen Spesen für das Darlehen nach
Maßgabe der Darlehensbedingungen garantiert.
3. The amount of any equity investment shall not exceed such (3) Der Betrag einer Kapitalbeteiligung darf den Prozentsatz
percentage of the equity capital of the entity or enterprise des Grundkapitals des betreffenden Rechtsträgers oder Unter-
concerned as permitted under policies approved by the Board nehmens nicht übersteigen, der nach den vom Direktorium ge-
of Directors. billigten Richtlinien zulässig ist.
4. The Bank may provide financing in its operations in the (4) Die Bank kann im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Finan-
currency of the country concerned, in accordance with policies zierungen in der Währung des betreffenden Staates im Einklang
that minimize currency risk. mit Grundsätzen zur Minimierung des Währungsrisikos bereit-
stellen.
Article 15 Artikel 15
Technical Assistance Technische Hilfe
1. The Bank may provide technical advice and assistance and (1) Die Bank kann technische Beratung und Hilfe sowie ande-
other similar forms of assistance which serve its purpose and re vergleichbare Arten von Unterstützung gewähren, die ihrem
come within its functions. Zweck dienen und in ihren Aufgabenbereich fallen.
2. Where expenditures incurred in furnishing such services are (2) Sind die bei der Erbringung derartiger Leistungen entstan-
not reimbursable, the Bank shall charge such expenditures to the denen Ausgaben nicht rückzahlbar, so gehen sie zu Lasten der
income of the Bank. Einnahmen der Bank.
Chapter IV Kapitel IV
Finances of the Bank Finanzen der Bank
Article 16 Artikel 16
General Powers Allgemeine Befugnisse
In addition to the powers specified elsewhere in this Agree- Neben den anderweitig in diesem Übereinkommen aufgeführ-
ment, the Bank shall have the powers set out below. ten Befugnissen hat die Bank folgende Befugnisse:
1. The Bank may raise funds, through borrowing or other 1. Die Bank kann sich durch Kreditaufnahme oder auf andere
means, in member countries or elsewhere, in accordance Weise in Mitglied- oder anderen Staaten nach den einschlä-
with the relevant legal provisions. gigen Rechtsvorschriften Mittel beschaffen.
2. The Bank may buy and sell securities the Bank has issued or 2. Die Bank kann Wertpapiere kaufen und verkaufen, die sie
guaranteed or in which it has invested. ausgegeben oder garantiert oder in denen sie Mittel angelegt
hat.
3. The Bank may guarantee securities in which it has invested 3. Die Bank kann Wertpapiere garantieren, in denen sie Mittel
in order to facilitate their sale. angelegt hat, um ihren Verkauf zu erleichtern.
4. The Bank may underwrite, or participate in the underwriting 4. Die Bank kann Wertpapiere, die von einem Rechtsträger
of, securities issued by any entity or enterprise for purposes oder Unternehmen für mit dem Zweck der Bank vereinbare
consistent with the purpose of the Bank. Zwecke ausgegeben werden, garantieren oder sich an ihrer
Garantierung beteiligen.
5. The Bank may invest or deposit funds not needed in its 5. Die Bank kann Mittel, die sie für ihre Geschäftstätigkeit nicht
operations. benötigt, anlegen oder anderweitig einzahlen.
6. The Bank shall ensure that every security issued or guaran- 6. Die Bank stellt sicher, dass auf der Vorderseite eines jeden
teed by the Bank shall bear on its face a conspicuous state- von ihr ausgegebenen oder garantierten Wertpapiers ein
ment to the effect that it is not an obligation of any Govern- deutlich sichtbarer Vermerk angebracht ist, dass es sich
ment, unless it is in fact the obligation of a particular hierbei nicht um die Schuldverschreibung einer Regierung
Government, in which case it shall so state. handelt, es sei denn, dass es sich tatsächlich um die Schuld-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015 1519
verschreibung einer bestimmten Regierung handelt, in wel-
chem Fall der Vermerk entsprechend zu lauten hat.
7. The Bank may establish and administer funds held in trust 7. Die Bank kann für andere Parteien treuhänderisch gehaltene
for other parties, provided such trust funds are designed to Fonds innerhalb eines vom Gouverneursrat zu billigenden
serve the purpose and come within the functions of the Rahmens für Treuhandfonds errichten und verwalten, sofern
Bank, under a trust fund framework which shall have been diese Treuhandfonds dem Zweck der Bank dienen und in ihr
approved by the Board of Governors. Aufgabengebiet fallen sollen.
8. The Bank may establish subsidiary entities which are de- 8. Die Bank kann Nebeninstitutionen, die ihrem Zweck dienen
signed to serve the purpose and come within the functions und in ihr Aufgabengebiet fallen sollen, nur mit Zustimmung
of the Bank, only with the approval of the Board of Governors des Gouverneursrats durch eine Abstimmung mit besonderer
by a Special Majority vote as provided in Article 28. Mehrheit nach Artikel 28 errichten.
9. The Bank may exercise such other powers and establish 9. Die Bank kann alle sonstigen Befugnisse ausüben und alle
such rules and regulations as may be necessary or appropri- Regelungen erlassen, die zur Förderung ihres Zwecks und
ate in furtherance of its purpose and functions, consistent ihrer Aufgaben im Einklang mit diesem Übereinkommen not-
with the provisions of this Agreement. wendig oder angebracht sind.
Article 17 Artikel 17
Special Funds Sonderfonds
1. The Bank may accept Special Funds which are designed (1) Die Bank kann Sonderfonds übernehmen, die ihrem Zweck
to serve the purpose and come within the functions of the Bank; dienen und in ihren Aufgabenbereich fallen sollen; diese Sonder-
such Special Funds shall be resources of the Bank. The full cost fonds sind Mittel der Bank. Sämtliche Kosten für die Verwaltung
of administering any Special Fund shall be charged to that eines Sonderfonds gehen zu Lasten des betreffenden Sonder-
Special Fund. fonds.
2. Special Funds accepted by the Bank may be used on (2) Die von der Bank übernommenen Sonderfonds können zu
terms and conditions consistent with the purpose and functions Bedingungen verwendet werden, die in ihren Aufgabenbereich
of the Bank and with the agreement relating to such Funds. fallen und mit dem Zweck der Bank und mit der über diese
Fonds getroffenen Übereinkunft vereinbar sind.
3. The Bank shall adopt such special rules and regulations as (3) Die Bank erlässt alle für die Errichtung, Verwaltung und
may be required for the establishment, administration and use Verwendung jedes Sonderfonds erforderlichen besonderen
of each Special Fund. Such rules and regulations shall be Regelungen. Diese müssen mit den Bestimmungen dieses Über-
consistent with the provisions of this Agreement, except for einkommens mit Ausnahme derjenigen vereinbar sein, die aus-
those provisions expressly applicable only to ordinary operations drücklich nur auf die ordentliche Geschäftstätigkeit der Bank an-
of the Bank. wendbar sind.
4. The term “Special Funds resources” shall refer to the (4) Der Ausdruck „Sonderfondsmittel“ bezeichnet die Mittel
resources of any Special Fund and shall include: eines Sonderfonds; er umfasst
(i) funds accepted by the Bank for inclusion in any Special i) von der Bank zwecks Einbringung in einen Sonderfonds
Fund; übernommene Mittel,
(ii) funds received in respect of loans or guarantees, and the ii) im Zusammenhang mit Darlehen oder Garantien erhaltene
proceeds of any equity investments, financed from the Mittel sowie Erlöse aus Kapitalbeteiligungen, die aus den
resources of any Special Fund which, under the rules and Mitteln eines Sonderfonds finanziert wurden und die auf-
regulations of the Bank governing that Special Fund, are grund der für diesen Sonderfonds geltenden Regelungen
received by such Special Fund; der Bank diesem Sonderfonds zufallen,
(iii) income derived from investment of Special Funds re- iii) Einnahmen aus der Anlage von Sonderfondsmitteln und
sources; and
(iv) any other resources placed at the disposal of any Special iv) alle sonstigen einem Sonderfonds zur Verfügung gestellten
Fund. Mittel.
Article 18 Artikel 18
Allocation and Distribution of Net Income Zuteilung und Ausschüttung der Nettoeinnahmen
1. The Board of Governors shall determine at least annually (1) Der Gouverneursrat bestimmt mindestens einmal jährlich,
what part of the net income of the Bank shall be allocated, after welcher Teil der Nettoeinnahmen der Bank nach der Bildung von
making provision for reserves, to retained earnings or other pur- Reserven in die Gewinnrücklage eingestellt oder für andere
poses and what part, if any, shall be distributed to the members. Zwecke einbehalten wird, und welcher Teil gegebenenfalls an die
Any such decision on the allocation of the Bank’s net income Mitglieder ausgeschüttet wird. Beschlüsse über die Verwendung
to other purposes shall be taken by a Super Majority vote as der Nettoeinnahmen der Bank für andere Zwecke werden durch
provided in Article 28. eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 ge-
fasst.
2. The distribution referred to in the preceding paragraph shall (2) Die Ausschüttung nach Absatz 1 erfolgt im Verhältnis der
be made in proportion to the number of shares held by each Anteile jedes Mitglieds; der Gouverneursrat bestimmt die Art und
member, and payments shall be made in such manner and in Weise sowie die Währung, in der die Zahlungen erfolgen.
such currency as the Board of Governors shall determine.
1520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015
Article 19 Artikel 19
Currencies Währungen
1. Members shall not impose any restrictions on currencies, (1) Die Mitglieder dürfen der Bank oder einem Empfänger
including the receipt, holding, use or transfer by the Bank or by keine Beschränkungen in Bezug auf Währungen auferlegen, ins-
any recipient from the Bank, for payments in any country. besondere bezüglich deren Entgegennahme, Besitz, Verwen-
dung oder Übertragung für Zahlungen in einem Staat.
2. Whenever it shall become necessary under this Agreement (2) Wird es aufgrund dieses Übereinkommens notwendig, den
to value any currency in terms of another or determine whether Wert einer Währung im Verhältnis zu einer anderen festzustellen
any currency is convertible, such valuation or determination shall oder festzulegen, ob eine Währung konvertierbar ist, so trifft die
be made by the Bank. Bank diese Feststellung bzw. Festlegung.
Article 20 Artikel 20
Methods of Meeting Liabilities of the Bank Methoden der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Bank
1. In the Bank’s ordinary operations, in cases of arrears or (1) Tritt bei Darlehen, welche die Bank im Rahmen ihrer or-
default on loans made, participated in, or guaranteed by the dentlichen Geschäftstätigkeit gewährt hat, an denen sie in die-
Bank, and in cases of losses on equity investment or other types sem Rahmen beteiligt ist oder die sie in diesem Rahmen
of financing under sub-paragraph 2 (vi) of Article 11, the Bank garantiert, ein Zahlungsverzug oder eine Nichtzahlung ein, oder
shall take such action as it deems appropriate. The Bank shall treten bei Kapitalbeteiligungen oder sonstigen Arten der Finan-
maintain appropriate provisions against possible losses. zierung nach Artikel 11 Absatz 2 Ziffer vi, welche die Bank in
diesem Rahmen tätigt, Verluste auf, so trifft sie alle ihr ange-
bracht erscheinenden Maßnahmen. Die Bank bildet ange-
messene Rückstellungen für etwaige Verluste.
2. Losses arising in the Bank’s ordinary operations shall be (2) Mit Verlusten im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätig-
charged: keit der Bank werden belastet
(i) first, to the provisions referred to in paragraph 1 above; i) an erster Stelle die in Absatz 1 genannten Rückstellungen,
(ii) second, to net income; ii) an zweiter Stelle die Nettoeinnahmen,
(iii) third, against reserves and retained earnings; iii) an dritter Stelle die Reserven und Gewinnrücklagen,
(iv) fourth, against unimpaired paid-in capital; and iv) an vierter Stelle das unverminderte eingezahlte Kapital und
(v) last, against an appropriate amount of the uncalled sub- v) an letzter Stelle ein entsprechender Betrag des nicht abge-
scribed callable capital which shall be called in accordance rufenen gezeichneten abrufbaren Kapitals, der nach Arti-
with the provisions of paragraph 3 of Article 6. kel 6 Absatz 3 abgerufen wird.
Chapter V Kapitel V
Governance Organisation und Geschäftsführung
Article 21 Artikel 21
Structure Aufbau
The Bank shall have a Board of Governors, a Board of Direc- Die Bank besitzt einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen
tors, a President, one or more Vice-Presidents, and such other Präsidenten, einen oder mehrere Vizepräsidenten und alle sons-
officers and staff as may be considered necessary. tigen für erforderlich erachteten leitenden und sonstigen Be-
diensteten.
Article 22 Artikel 22
Board of Governors: Composition Der Gouverneursrat: Zusammensetzung
1. Each member shall be represented on the Board of (1) Jedes Mitglied ist im Gouverneursrat vertreten und ernennt
Governors and shall appoint one Governor and one Alternate einen Gouverneur und einen Stellvertretenden Gouverneur. Jeder
Governor. Each Governor and Alternate Governor shall serve at Gouverneur und jeder Stellvertretende Gouverneur bleibt im Amt,
the pleasure of the appointing member. No Alternate Governor solange ihn das Mitglied, das ihn ernannt hat, nicht abberuft.
may vote except in the absence of his principal. Stellvertretende Gouverneure nehmen nur bei Abwesenheit ihres
Gouverneurs an der Abstimmung teil.
2. At each of its annual meetings, the Board shall elect one (2) Auf jeder seiner Jahrestagungen wählt der Rat einen der
of the Governors as Chairman who shall hold office until the Gouverneure zum Vorsitzenden; dieser bleibt bis zur Wahl des
election of the next Chairman. nächsten Vorsitzenden im Amt.
3. Governors and Alternate Governors shall serve as such (3) Die Gouverneure und Stellvertretenden Gouverneure
without remuneration from the Bank, but the Bank may pay them erhalten kein Entgelt von der Bank, aber sie kann ihnen ange-
reasonable expenses incurred in attending meetings. messene Spesen für die Teilnahme an Sitzungen zahlen.
Article 23 Artikel 23
Board of Governors: Powers Der Gouverneursrat: Befugnisse
1. All the powers of the Bank shall be vested in the Board of (1) Alle Befugnisse der Bank liegen beim Gouverneursrat.
Governors.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015 1521
2. The Board of Governors may delegate to the Board of (2) Der Gouverneursrat kann seine Befugnisse ganz oder teil-
Directors any or all its powers, except the power to: weise auf das Direktorium übertragen, jedoch mit Ausnahme der
Befugnis,
(i) admit new members and determine the conditions of their i) neue Mitglieder aufzunehmen und die Bedingungen für ihre
admission; Aufnahme festzusetzen,
(ii) increase or decrease the authorized capital stock of the ii) das genehmigte Stammkapital der Bank zu erhöhen oder
Bank; herabzusetzen,
(iii) suspend a member; iii) ein Mitglied zu suspendieren,
(iv) decide appeals from interpretations or applications of this iv) über Berufungen gegen die Auslegung oder Anwendung
Agreement given by the Board of Directors; dieses Übereinkommens durch das Direktorium zu be-
schließen,
(v) elect the Directors of the Bank and determine the expenses v) die Direktoren der Bank zu wählen und die für Direktoren
to be paid for Directors and Alternate Directors and remu- und Stellvertretende Direktoren zu zahlenden Spesen sowie
neration, if any, pursuant to paragraph 6 of Article 25; etwaige Bezüge nach Artikel 25 Absatz 6 festzulegen,
(vi) elect the President, suspend or remove him from office, and vi) den Präsidenten zu wählen, ihn zu suspendieren oder des
determine his remuneration and other conditions of service; Amtes zu entheben und seine Bezüge und sonstigen Be-
schäftigungsbedingungen festzulegen,
(vii) approve, after reviewing the auditors’ report, the general vii) nach einer Überprüfung des Berichts der Rechnungsprüfer
balance sheet and the statement of profit and loss of the die allgemeine Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung
Bank; der Bank zu genehmigen,
(viii) determine the reserves and the allocation and distribution viii) über die Reserven und die Verteilung und Ausschüttung der
of the net profits of the Bank; Reingewinne der Bank zu befinden,
(ix) amend this Agreement; ix) dieses Übereinkommen zu ändern,
(x) decide to terminate the operations of the Bank and to x) die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank und die
distribute its assets; and Verteilung ihrer Vermögenswerte zu beschließen,
(xi) exercise such other powers as are expressly assigned to xi) alle sonstigen Befugnisse auszuüben, die in diesem Über-
the Board of Governors in this Agreement. einkommen ausdrücklich dem Gouverneursrat zugewiesen
sind.
3. The Board of Governors shall retain full power to exercise (3) Der Gouverneursrat behält volle Weisungsbefugnis in allen
authority over any matter delegated to the Board of Directors nach Absatz 2 dem Direktorium übertragenen Angelegenheiten.
under paragraph 2 of this Article.
Article 24 Artikel 24
Board of Governors: Procedure Der Gouverneursrat: Verfahren
1. The Board of Governors shall hold an annual meeting and (1) Der Gouverneursrat hält eine Jahrestagung sowie weitere
such other meetings as may be provided for by the Board of Tagungen ab, soweit letztere vom Gouverneursrat vorgesehen
Governors or called by the Board of Directors. Meetings of the oder vom Direktorium anberaumt werden. Das Direktorium
Board of Governors shall be called by the Board of Directors hat Tagungen des Gouverneursrats anzuberaumen, so oft fünf
whenever requested by five (5) members of the Bank. (5) Mitglieder der Bank dies verlangen.
2. A majority of the Governors shall constitute a quorum for (2) Der Gouverneursrat ist verhandlungs- und beschlussfähig,
any meeting of the Board of Governors, provided such majority wenn auf einer Sitzung eine Mehrheit der Gouverneure anwe-
represents not less than two-thirds of the total voting power of send ist, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der
the members. Mitglieder vertritt.
3. The Board of Governors shall by regulation establish (3) Der Gouverneursrat legt durch Regelungen Verfahren fest,
procedures whereby the Board of Directors may obtain a vote of wonach das Direktorium eine Abstimmung der Gouverneure über
the Governors on a specific question without a meeting and eine bestimmte Frage erwirken kann, ohne eine Sitzung des
provide for electronic meetings of the Board of Governors in Gouverneursrats anzuberaumen, und wonach das Direktorium
special circumstances. unter besonderen Umständen Sitzungen des Gouverneursrats
auf elektronischem Weg veranlassen kann.
4. The Board of Governors, and the Board of Directors to the (4) Der Gouverneursrat und, soweit dazu ermächtigt, das
extent authorized, may establish such subsidiary entities, and Direktorium, können die Nebenorgane einsetzen und die Rege-
adopt such rules and regulations, as may be necessary or lungen erlassen, die für die Führung der Geschäfte der Bank
appropriate to conduct the business of the Bank. erforderlich oder geeignet sind.
Article 25 Artikel 25
Board of Directors: Composition Das Direktorium: Zusammensetzung
1. The Board of Directors shall be composed of twelve (12) (1) Das Direktorium besteht aus zwölf (12) Mitgliedern, die
members who shall not be members of the Board of Governors, nicht dem Gouverneursrat angehören dürfen und von denen:
and of whom:
(i) nine (9) shall be elected by the Governors representing i) neun (9) von den die regionalen Mitglieder vertretenden
regional members; and Gouverneuren und
(ii) three (3) shall be elected by the Governors representing ii) drei (3) von den die nichtregionalen Mitglieder vertretenden
non-regional members. Gouverneuren gewählt werden.
1522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015
Directors shall be persons of high competence in economic Zu Direktoren werden hochqualifizierte Wirtschafts- und Finanz-
and financial matters and shall be elected in accordance with fachleute nach Maßgabe der Anlage B gewählt. Die Direktoren
Schedule B. Directors shall represent members whose Gover- vertreten die Mitglieder, deren Gouverneure sie gewählt haben,
nors have elected them as well as members whose Governors sowie Mitglieder, deren Gouverneure ihnen ihre Stimmen über-
assign their votes to them. tragen.
2. The Board of Governors shall, from time to time, review (2) Der Gouverneursrat überprüft von Zeit zu Zeit die Größe
the size and composition of the Board of Directors, and may und Zusammensetzung des Direktoriums; soweit angebracht,
increase or decrease the size or revise the composition as kann er durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach
appropriate, by a Super Majority vote as provided in Article 28. Artikel 28 die Zahl der Direktoren erhöhen oder verringern oder
die Zusammensetzung des Direktoriums verändern.
3. Each Director shall appoint an Alternate Director with full (3) Jeder Direktor ernennt einen Stellvertretenden Direktor, der
power to act for him when he is not present. The Board of Vollmacht hat, in seiner Abwesenheit für ihn zu handeln. Der
Governors shall adopt rules enabling a Director elected by more Gouverneursrat erlässt Regeln, die einen durch mehr als eine be-
than a specified number of members to appoint an additional stimmte Anzahl an Mitgliedern gewählten Direktor dazu berech-
Alternate Director. tigen, einen zusätzlichen Stellvertretenden Direktor zu ernennen.
4. Directors and Alternate Directors shall be nationals of (4) Die Direktoren und Stellvertretenden Direktoren müssen
member countries. No two or more Directors may be of the same Angehörige von Mitgliedstaaten sein. Es dürfen nicht mehr als je
nationality nor may any two or more Alternate Directors be of the ein Direktor und je ein Stellvertretender Direktor dieselbe Staats-
same nationality. Alternate Directors may participate in meetings angehörigkeit haben. Stellvertretende Direktoren dürfen an den
of the Board but may vote only when the Alternate Director is Sitzungen des Direktoriums teilnehmen, jedoch nur dann mit ab-
acting in place of the Director. stimmen, wenn die Stellvertretenden Direktoren für ihren Direktor
handeln.
5. Directors shall hold office for a term of two (2) years and (5) Die Amtszeit der Direktoren beträgt zwei (2) Jahre; ihre
may be re-elected. Wiederwahl ist zulässig.
(a) Directors shall continue in office until their successors shall a) Die Direktoren bleiben im Amt, bis ihr Nachfolger gewählt
have been chosen and assumed office. worden ist und sein Amt angetreten hat.
(b) If the office of a Director becomes vacant more than one b) Verwaist das Amt eines Direktors mehr als hundertachtzig
hundred and eighty (180) days before the end of his term, a (180) Tage vor dem Ende seiner Amtszeit, so wählen für den
successor shall be chosen in accordance with Schedule B, Rest der Amtszeit die Gouverneure, die den früheren Direktor
for the remainder of the term, by the Governors who elected gewählt hatten, nach Maßgabe der Anlage B einen Nachfol-
the former Director. A majority of the votes cast by such ger. Für diese Wahl ist eine Mehrheit der von diesen Gouver-
Governors shall be required for such election. The Governors neuren abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Gouverneure,
who elected a Director may similarly choose a successor if die einen Direktor gewählt haben, können nach dem gleichen
the office of a Director becomes vacant one hundred and Verfahren einen Nachfolger wählen, falls das Amt eines
eighty (180) days or less before the end of his term. Direktors hundertachtzig (180) oder weniger Tage vor dem
Ende seiner Amtszeit verwaist.
(c) While the office of a Director remains vacant, an Alternate c) Solange das Amt eines Direktors verwaist ist, übt der Stell-
Director of the former Director shall exercise the powers of vertretende Direktor des bisherigen Direktors dessen Befug-
the latter, except that of appointing an Alternate Director. nisse mit Ausnahme derjenigen zur Ernennung eines Stellver-
tretenden Direktors aus.
6. Directors and Alternate Directors shall serve without remu- (6) Sofern nicht der Gouverneursrat anders entscheidet, er-
neration from the Bank, unless the Board of Governors shall halten Direktoren und Stellvertretende Direktoren kein Entgelt
decide otherwise, but the Bank may pay them reasonable von der Bank, aber sie kann ihnen angemessene Spesen für die
expenses incurred in attending meetings. Teilnahme an Sitzungen zahlen.
Article 26 Artikel 26
Board of Directors: Powers Das Direktorium: Befugnisse
The Board of Directors shall be responsible for the direction Das Direktorium ist für die Leitung der allgemeinen Geschäfts-
of the general operations of the Bank and, for this purpose, shall, tätigkeit der Bank verantwortlich und übt zu diesem Zwecke
in addition to the powers assigned to it expressly by this Agree- neben den ihm in diesem Übereinkommen ausdrücklich zuge-
ment, exercise all the powers delegated to it by the Board of wiesenen Befugnissen alle ihm vom Gouverneursrat übertrage-
Governors, and in particular: nen Befugnisse aus, insbesondere die Befugnis,
(i) prepare the work of the Board of Governors; i) die Arbeit des Gouverneursrats vorzubereiten,
(ii) establish the policies of the Bank, and, by a majority repre- ii) die Politik der Bank festzulegen und mit einer Mehrheit, die
senting not less than three-fourths of the total voting power mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mit-
of the members, take decisions on major operational and glieder vertritt, Beschlüsse zu wichtigen Themen der Ge-
financial policies and on delegation of authority to the schäfts- und Finanzpolitik und zur Übertragung von Befug-
President under Bank policies; nissen an den Präsidenten nach den Grundsätzen der Bank
zu fassen,
(iii) take decisions concerning operations of the Bank under iii) Beschlüsse zur Geschäftstätigkeit der Bank nach Artikel 11
paragraph 2 of Article 11, and, by a majority representing Absatz 2 zu fassen und mit einer Mehrheit, die mindestens
not less than three-fourths of the total voting power of the drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt,
members, decide on the delegation of such authority to the über die Übertragung solcher Befugnisse an den Präsiden-
President; ten zu beschließen,
(iv) supervise the management and the operation of the Bank iv) laufend die Geschäftsführung und den Geschäftsbetrieb der
on a regular basis, and establish an oversight mechanism Bank zu überwachen und zu diesem Zweck ein Aufsichts-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015 1523
for that purpose, in line with principles of transparency, system einzurichten, das den Grundsätzen der Transparenz,
openness, independence and accountability; Offenheit, Unabhängigkeit und Verantwortung entspricht,
(v) approve the strategy, annual plan and budget of the Bank; v) die Strategie, den Jahresplan und den Haushaltsplan der
Bank zu genehmigen,
(vi) appoint such committees as deemed advisable; and vi) Ausschüsse einzusetzen, die für ratsam erachtet werden,
und
(vii) submit the audited accounts for each financial year for vii) die geprüften Jahresabschlüsse für jedes Haushaltsjahr
approval of the Board of Governors. dem Gouverneursrat zur Genehmigung vorzulegen.
Article 27 Artikel 27
Board of Directors: Procedure Das Direktorium: Verfahren
1. The Board of Directors shall meet as often as the business (1) Das Direktorium tritt das ganze Jahr über regelmäßig
of the Bank may require, periodically throughout the year. The zusammen, so oft die Geschäfte der Bank dies erfordern. Das
Board of Directors shall function on a non-resident basis except Direktorium arbeitet ohne festen Sitz, sofern der Gouverneursrat
as otherwise decided by the Board of Governors by a Super durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28
Majority vote as provided in Article 28. Meetings may be called nicht etwas anderes beschließt. Sitzungen können vom Vor-
by the Chairman or whenever requested by three (3) Directors. sitzenden, oder sobald drei (3) Direktoren dies verlangen, anbe-
raumt werden.
2. A majority of the Directors shall constitute a quorum for any (2) Das Direktorium ist verhandlungs- und beschlussfähig,
meeting of the Board of Directors, provided such majority wenn auf einer Sitzung eine Mehrheit der Direktoren anwesend
represents not less than two-thirds of the total voting power of ist, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mit-
the members. glieder vertritt.
3. The Board of Governors shall adopt regulations under (3) Der Gouverneursrat erlässt Regelungen, nach denen ein
which, if there is no Director of its nationality, a member may Mitglied, wenn keiner der Direktoren dessen Staatsangehörigkeit
send a representative to attend, without right to vote, any meet- besitzt, einen Vertreter zur Teilnahme ohne Stimmrecht an den
ing of the Board of Directors when a matter particularly affecting Sitzungen des Direktoriums entsenden kann, wenn eine dieses
that member is under consideration. Mitglied besonders berührende Frage behandelt wird.
4. The Board of Directors shall establish procedures whereby (4) Das Direktorium legt Verfahren fest, wonach es eine Sit-
the Board can hold an electronic meeting or vote on a matter zung auf elektronischem Weg abhalten oder über eine bestimmte
without holding a meeting. Frage abstimmen kann, ohne eine Sitzung anzuberaumen.
Article 28 Artikel 28
Voting Abstimmung
1. The total voting power of each member shall consist of the (1) Die Gesamtstimmenzahl jedes Mitglieds setzt sich aus der
sum of its basic votes, share votes and, in the case of a Founding Summe der Grundstimmen, Anteilsstimmen und, im Fall von
Member, its Founding Member votes. Gründungsmitgliedern, deren Gründungsmitgliedstimmen zu-
sammen.
(i) The basic votes of each member shall be the number of i) Die Anzahl der Grundstimmen jedes Mitglieds ergibt sich
votes that results from the equal distribution among all the aus der gleichmäßigen Verteilung auf alle Mitglieder von
members of twelve (12) per cent of the aggregate sum of zwölf (12) Prozent der Summe der Grundstimmen, Anteils-
the basic votes, share votes and Founding Member votes stimmen und Gründungsmitgliedstimmen aller Mitglieder.
of all the members.
(ii) The number of the share votes of each member shall be ii) Die Anzahl der Anteilsstimmen jedes Mitglieds ist gleich der
equal to the number of shares of the capital stock of the Zahl der Anteile des betreffenden Mitglieds am Stamm-
Bank held by that member. kapital der Bank.
(iii) Each Founding Member shall be allocated six hundred (600) iii) Jedem Gründungsmitglied werden sechshundert (600) Grün-
Founding Member votes. dungsmitgliedstimmen zugewiesen.
In the event a member fails to pay any part of the amount due Hat ein Mitglied einen Teil des ausstehenden Betrags für seine
in respect of its obligations in relation to paid-in shares under Verbindlichkeiten in Bezug auf einzuzahlende Anteile nach Arti-
Article 6, the number of share votes to be exercised by the kel 6 nicht bezahlt, so wird die Anzahl der durch das Mitglied
member shall, as long as such failure continues, be reduced ausübbaren Anteilsstimmen so lange proportional um den
proportionately, by the percentage which the amount due Prozentsatz verringert, der dem Anteil des ausstehenden und
and unpaid represents of the total par value of paid-in shares unbezahlten Betrags am Gesamtnennwert der von diesem Mit-
subscribed to by that member. glied gezeichneten eingezahlten Anteile entspricht, wie diese
Nichterfüllung besteht.
2. In voting in the Board of Governors, each Governor shall (2) Bei der Abstimmung im Gouverneursrat kann jeder
be entitled to cast the votes of the member he represents. Gouverneur die Stimmen des von ihm vertretenen Mitglieds
abgeben.
(i) Except as otherwise expressly provided in this Agreement, i) Sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwas
all matters before the Board of Governors shall be decided anderes vorgesehen ist, bedürfen Beschlüsse zu allen dem
by a majority of the votes cast. Gouverneursrat vorliegenden Fragen einer Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
(ii) A Super Majority vote of the Board of Governors shall ii) Eine Abstimmung des Gouverneursrats mit qualifizierter
require an affirmative vote of two-thirds of the total number Mehrheit bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller
of Governors, representing not less than three-fourths of the Gouverneure, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamt-
total voting power of the members. stimmenzahl der Mitglieder vertreten müssen.
1524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015
(iii) A Special Majority vote of the Board of Governors shall iii) Eine Abstimmung des Gouverneursrats mit besonderer
require an affirmative vote of a majority of the total number Mehrheit bedarf der Zustimmung der Mehrheit aller Gouver-
of Governors, representing not less than a majority of the neure, die dabei mindestens eine Mehrheit der Gesamtstim-
total voting power of the members. menzahl der Mitglieder vertreten müssen.
3. In voting in the Board of Directors, each Director shall be (3) Bei der Abstimmung im Direktorium kann jeder Direktor die
entitled to cast the number of votes to which the Governors who Anzahl an Stimmen abgeben, auf welche die Gouverneure, die
elected him are entitled and those to which any Governors who ihn gewählt haben, Anspruch haben, sowie die, auf welche die
have assigned their votes to him, pursuant to Schedule B, are Gouverneure Anspruch haben, die ihre Stimmen nach Anlage B
entitled. an ihn übertragen haben.
(i) A Director entitled to cast the votes of more than one mem- i) Direktoren, die Anspruch auf die Abgabe der Stimmen von
ber may cast the votes for those members separately. mehr als einem Mitglied haben, können die Stimmen für
diese Mitglieder getrennt abgeben.
(ii) Except as otherwise expressly provided in this Agreement, ii) Sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwas
all matters before the Board of Directors shall be decided anderes vorgesehen ist, bedürfen Beschlüsse zu allen dem
by a majority of the votes cast. Direktorium vorliegenden Fragen einer Mehrheit der abge-
gebenen Stimmen.
Article 29 Artikel 29
The President Der Präsident
1. The Board of Governors, through an open, transparent and (1) Der Gouverneursrat wählt in einem offenen, transparenten
merit-based process, shall elect a president of the Bank by a und leistungsabhängigen Verfahren durch eine Abstimmung mit
Super Majority vote as provided in Article 28. He shall be a qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 einen Präsidenten der
national of a regional member country. The President, while hold- Bank. Er muss Angehöriger eines regionalen Mitgliedstaats sein.
ing office, shall not be a Governor or a Director or an Alternate Der Präsident darf während seiner Amtszeit weder Gouverneur
for either. noch Direktor noch Stellvertreter eines solchen sein.
2. The term of office of the President shall be five (5) years. (2) Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf (5) Jahre. Eine
He may be re-elected once. The President may be suspended einmalige Wiederwahl des Präsidenten ist zulässig. Der Präsident
or removed from office when the Board of Governors so decides kann suspendiert oder des Amtes enthoben werden, wenn der
by a Super Majority vote as provided in Article 28. Gouverneursrat dies durch eine Abstimmung mit qualifizierter
Mehrheit nach Artikel 28 beschließt.
(a) If the office of the President for any reason becomes vacant a) Verwaist das Amt des Präsidenten während dieser Amtszeit
during his term, the Board of Governors shall appoint an Act- aus irgendeinem Grund, so ernennt der Gouverneursrat
ing President for a temporary period or elect a new President, vorübergehend einen Amtierenden Präsidenten oder wählt
in accordance with paragraph 1 of this Article. nach Absatz 1 einen neuen Präsidenten.
3. The President shall be Chairman of the Board of Directors (3) Der Präsident ist Vorsitzender des Direktoriums, hat je-
but shall have no vote, except a deciding vote in case of an equal doch, abgesehen von der entscheidenden Stimme bei Stimmen-
division. He may participate in meetings of the Board of Gover- gleichheit, kein Stimmrecht. Er kann an den Sitzungen des
nors but shall not vote. Gouverneursrats ohne Stimmrecht teilnehmen.
4. The President shall be the legal representative of the Bank. (4) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bank. Er
He shall be chief of the staff of the Bank and shall conduct, under ist Vorgesetzter des Personals der Bank und führt nach den
the direction of the Board of Directors, the current business of Weisungen des Direktoriums die laufenden Geschäfte der Bank.
the Bank.
Article 30 Artikel 30
Officers and Staff of the Bank Leitende und sonstige Bedienstete der Bank
1. One or more Vice-Presidents shall be appointed by the (1) Das Direktorium ernennt auf Empfehlung des Präsidenten
Board of Directors on the recommendation of the President, on einen oder mehrere Vizepräsidenten auf Grundlage eines offe-
the basis of an open, transparent and merit-based process. nen, transparenten und leistungsabhängigen Verfahrens. Die
A Vice-President shall hold office for such term, exercise such Amtszeit, die Befugnisse und die Aufgaben des Vizepräsidenten
authority and perform such functions in the administration of the in der Verwaltung der Bank werden vom Direktorium bestimmt.
Bank, as may be determined by the Board of Directors. In the Ist der Präsident abwesend oder verhindert, so nimmt ein Vize-
absence or incapacity of the President, a Vice-President shall präsident die Befugnisse und Aufgaben des Präsidenten wahr.
exercise the authority and perform the functions of the President.
2. The President shall be responsible for the organization, (2) Der Präsident ist verantwortlich für die Organisation, Ernen-
appointment and dismissal of the officers and staff in accor- nung und Entlassung der leitenden und sonstigen Bediensteten
dance with regulations adopted by the Board of Directors, with nach Maßgabe der vom Direktorium erlassenen Regelungen; dies
the exception of Vice-Presidents to the extent provided in para- gilt nicht für Vizepräsidenten nach Maßgabe des Absatzes 1.
graph 1 above.
3. In appointing officers and staff and recommending Vice- (3) Bei der Einstellung der leitenden und sonstigen Bediens-
Presidents, the President shall, subject to the paramount impor- teten und der Empfehlung von Vizepräsidenten hat der Präsident
tance of securing the highest standards of efficiency and unter Berücksichtigung des wichtigsten Erfordernisses, nämlich
technical competence, pay due regard to the recruitment of der Sicherstellung eines Höchstmaßes an Leistungsfähigkeit und
personnel on as wide a regional geographical basis as possible. fachlichem Können, gebührend darauf zu achten, dass die Aus-
wahl des Personals auf möglichst breiter geographischer Grund-
lage innerhalb der Region erfolgt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015 1525
Article 31 Artikel 31
The International Character of the Bank Internationaler Charakter der Bank
1. The Bank shall not accept Special Funds, loans or assis- (1) Die Bank nimmt keinerlei Sonderfonds, Darlehen oder
tance that may in any way prejudice, limit, deflect or otherwise Unterstützung an, die in irgendeiner Weise ihren Zweck oder ihre
alter its purpose or functions. Aufgaben beeinträchtigen, beschränken, umlenken oder ander-
weitig ändern könnten.
2. The Bank, its President, officers and staff shall not interfere (2) Die Bank, der Präsident sowie die leitenden und sonstigen
in the political affairs of any member, nor shall they be influenced Bediensteten dürfen sich weder in die politischen Angelegen-
in their decisions by the political character of the member heiten eines Mitglieds einmischen noch in ihren Beschlüssen von
concerned. Only economic considerations shall be relevant to der politischen Ausrichtung des betreffenden Mitglieds beein-
their decisions. Such considerations shall be weighed impartially flussen lassen. Nur wirtschaftliche Erwägungen dürfen für ihre
in order to achieve and carry out the purpose and functions of Beschlüsse maßgebend sein. Diese Erwägungen werden unpar-
the Bank. teiisch gegeneinander abgewogen, um den Zweck der Bank zu
erfüllen und ihre Aufgaben durchzuführen.
3. The President, officers and staff of the Bank, in the (3) Der Präsident sowie die leitenden und sonstigen Bediens-
discharge of their offices, owe their duty entirely to the Bank teten der Bank sind bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur der Bank
and to no other authority. Each member of the Bank shall respect und keiner anderen Stelle verantwortlich. Jedes Mitglied der
the international character of this duty and shall refrain from Bank achtet den internationalen Charakter dieser Verpflichtung
all attempts to influence any of them in the discharge of their und unterlässt alle Versuche, diese Personen bei der Erfüllung
duties. ihrer Pflichten zu beeinflussen.
Chapter VI Kapitel VI
General Provisions Allgemeine Bestimmungen
Article 32 Artikel 32
Offices of the Bank Geschäftsstellen der Bank
1. The principal office of the Bank shall be located in Beijing, (1) Die Hauptgeschäftsstelle der Bank befindet sich in Peking,
People’s Republic of China. Volksrepublik China.
2. The Bank may establish agencies or offices elsewhere. (2) Die Bank kann anderswo Neben- oder Geschäftsstellen
errichten.
Article 33 Artikel 33
Channel of Communication; Depositories Nachrichtenverkehr; Hinterlegungsstellen
1. Each member shall designate an appropriate official entity (1) Jedes Mitglied bezeichnet einen zuständigen amtlichen
with which the Bank may communicate in connection with any Rechtsträger, mit dem die Bank in jeder aufgrund dieses Über-
matter arising under this Agreement. einkommens auftretenden Frage in Verbindung treten kann.
2. Each member shall designate its central bank, or such (2) Jedes Mitglied bezeichnet seine Zentralbank oder eine an-
other institution as may be agreed upon with the Bank, as a de- dere mit der Bank vereinbarte Institution als Hinterlegungsstelle,
pository with which the Bank may keep its holdings of currency in der die Bank ihre Bestände der Währung des betreffenden Mit-
of that member as well as other assets of the Bank. glieds sowie andere ihr gehörende Vermögenswerte unterhalten
kann.
3. The Bank may hold its assets with such depositories as the (3) Die Bank kann ihre Vermögenswerte in den Hinterlegungs-
Board of Directors shall determine. stellen unterhalten, die das Direktorium festlegt.
Article 34 Artikel 34
Reports and Information Berichte und Informationen
1. The working language of the Bank shall be English, and (1) Die Arbeitssprache der Bank ist Englisch; die Bank stützt
the Bank shall rely on the English text of this Agreement for all sich bei allen Entscheidungen und bei Auslegungen nach Arti-
decisions and for interpretations under Article 54. kel 54 auf den englischen Wortlaut dieses Übereinkommens.
2. Members shall furnish the Bank with such information it (2) Die Mitglieder stellen der Bank die Informationen zur Ver-
may reasonably request of them in order to facilitate the perform- fügung, die diese billigerweise von ihnen anfordern kann, um die
ance of its functions. Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu erleichtern.
3. The Bank shall transmit to its members an annual report (3) Die Bank übermittelt ihren Mitgliedern und veröffentlicht
containing an audited statement of its accounts and shall publish einen Jahresbericht mit den geprüften Jahresabschlüssen. Sie
such report. It shall also transmit quarterly to its members a übermittelt ihren Mitgliedern ferner vierteljährlich eine zusam-
summary statement of its financial position and a profit and loss mengefasste Übersicht über ihre finanzielle Lage sowie eine Ge-
statement showing the results of its operations. winn- und Verlustrechnung mit den Ergebnissen ihrer Geschäfts-
tätigkeit.
4. The Bank shall establish a policy on the disclosure of infor- (4) Die Bank erlässt Richtlinien betreffend die Weitergabe von
mation in order to promote transparency in its operations. The Informationen, um die Transparenz ihrer Geschäftstätigkeit zu
Bank may publish such reports as it deems desirable in the fördern. Die Bank kann weitere Berichte veröffentlichen, soweit
carrying out of its purpose and functions. sie dies für die Erfüllung ihres Zwecks und die Durchführung ihrer
Aufgaben für wünschenswert hält.
1526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015
Article 35 Artikel 35
Cooperation with Members Zusammenarbeit mit Mitgliedern
and International Organizations und internationalen Organisationen
1. The Bank shall work in close cooperation with all its mem- (1) Die Bank arbeitet eng mit allen Mitgliedern zusammen so-
bers, and, in such manner as it may deem appropriate within the wie, auf jede ihr im Rahmen dieses Übereinkommens angebracht
terms of this Agreement, with other international financial erscheinende Weise, mit anderen internationalen Finanzinstitu-
institutions, and international organizations concerned with the tionen und internationalen Organisationen, die mit der wirtschaft-
economic development of the region or the Bank’s operational lichen Entwicklung der Region oder der Geschäftsbereiche, in
areas. denen die Bank tätig wird, befasst sind.
2. The Bank may enter into arrangements with such organi- (2) Die Bank kann mit Zustimmung des Direktoriums mit
zations for purposes consistent with this Agreement, with the diesen Organisationen Übereinkünfte zu Zwecken schließen, die
approval of the Board of Directors. im Einklang mit diesem Übereinkommen stehen.
Article 36 Artikel 36
References Verweise
1. References in this Agreement to Article or Schedule refer (1) In diesem Übereinkommen beziehen sich die Verweise auf
to Articles and Schedules of this Agreement, unless otherwise Artikel oder Anlagen auf die Artikel und Anlagen dieses Überein-
specified. kommens, sofern nichts anders bestimmt wird.
2. References in this Agreement to a specific gender shall be (2) In diesem Übereinkommen gelten Bezugnahmen auf ein
equally applicable to any gender. bestimmtes Geschlecht in gleicher Weise für alle Geschlechter.
Chapter VII Kapitel VII
Withdrawal and Suspension of Members Austritt und Suspendierung von Mitgliedern
Article 37 Artikel 37
Withdrawal of Membership Austritt von Mitgliedern
1. Any member may withdraw from the Bank at any time by (1) Ein Mitglied kann jederzeit aus der Bank austreten, indem
delivering a notice in writing to the Bank at its principal office. es ihr in ihrer Hauptgeschäftsstelle eine schriftliche Anzeige zu-
gehen lässt.
2. Withdrawal by a member shall become effective, and its (2) Der Austritt eines Mitglieds wird wirksam und seine Mit-
membership shall cease, on the date specified in its notice but gliedschaft erlischt zu dem in der Anzeige angegebenen Zeit-
in no event less than six (6) months after the date that notice has punkt, frühestens jedoch sechs (6) Monate nach Eingang der An-
been received by the Bank. However, at any time before the zeige bei der Bank. Das Mitglied kann jederzeit, bevor der Austritt
withdrawal becomes finally effective, the member may notify the endgültig wirksam wird, der Bank schriftlich mitteilen, dass es
Bank in writing of the cancellation of its notice of intention to die Anzeige über den beabsichtigten Austritt zurücknimmt.
withdraw.
3. A withdrawing member shall remain liable for all direct and (3) Ein austretendes Mitglied haftet weiterhin für alle unmittel-
contingent obligations to the Bank to which it was subject at the baren und Eventualverbindlichkeiten gegenüber der Bank, für die
date of delivery of the withdrawal notice. If the withdrawal be- es am Tage der Zustellung der Austrittsanzeige haftbar war. Wird
comes finally effective, the member shall not incur any liability der Austritt endgültig wirksam, so entsteht dem Mitglied keine
for obligations resulting from operations of the Bank effected Haftung für Verbindlichkeiten, die sich aus Geschäften der Bank
after the date on which the withdrawal notice was received by ergeben, die sie nach Eingang der Austrittsanzeige getätigt hat.
the Bank.
Article 38 Artikel 38
Suspension of Membership Suspendierung der Mitgliedschaft
1. If a member fails to fulfill any of its obligations to the Bank, (1) Kommt ein Mitglied einer seiner Verpflichtungen gegen-
the Board of Governors may suspend such member by a Super über der Bank nicht nach, so kann der Gouverneursrat das be-
Majority vote as provided in Article 28. treffende Mitglied durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehr-
heit nach Artikel 28 suspendieren.
2. The member so suspended shall automatically cease to be (2) Die Mitgliedschaft des suspendierten Mitglieds erlischt
a member one (1) year from the date of its suspension, unless automatisch ein (1) Jahr nach dem Zeitpunkt der Suspendierung,
the Board of Governors decides by a Super Majority vote as sofern nicht der Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit qua-
provided in Article 28 to restore the member to good standing. lifizierter Mehrheit nach Artikel 28 beschließt, das Mitglied wieder
in seine Mitgliedschaft einzusetzen.
3. While under suspension, a member shall not be entitled to (3) Während der Suspendierung kann das Mitglied keine
exercise any rights under this Agreement, except the right of Rechte aus diesem Übereinkommen mit Ausnahme des Aus-
withdrawal, but shall remain subject to all its obligations. trittsrechts ausüben; es hat jedoch alle seine Verpflichtungen aus
dem Übereinkommen zu erfüllen.
Article 39 Artikel 39
Settlement of Accounts Abrechnung
1. After the date on which a country ceases to be a member, (1) Nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedschaft eines
it shall remain liable for its direct obligations to the Bank and for Staates erlischt, haftet er weiterhin für seine unmittelbaren Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015 1527
its contingent liabilities to the Bank so long as any part of the pflichtungen und seine Eventualverbindlichkeiten gegenüber der
loans, guarantees, equity investments or other forms of financing Bank, solange ein Teil der vor dem Erlöschen seiner Mitglied-
under paragraph 2 (vi) of Article 11 (hereinafter, other financing) schaft gewährten Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen oder
contracted before it ceased to be a member is outstanding, but sonstigen Finanzierungsformen nach Artikel 11 Absatz 2 Ziffer vi
it shall not incur liabilities with respect to loans, guarantees, (im Folgenden als „sonstige Finanzierungen“ bezeichnet) aus-
equity investments or other financing entered into thereafter by steht; ihm entstehen jedoch keine Verbindlichkeiten in Bezug auf
the Bank nor share either in the income or the expenses of the später von der Bank gewährte Darlehen, Garantien, Kapitalbe-
Bank. teiligungen oder sonstige Finanzierungen und er ist weder an den
Einnahmen noch an den Ausgaben der Bank beteiligt.
2. At the time a country ceases to be a member, the Bank (2) Zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft eines
shall arrange for the repurchase of such country’s shares by the Staates trifft die Bank Vorkehrungen für den Rückkauf der Anteile
Bank as a part of the settlement of accounts with such country dieses Staates durch die Bank im Rahmen der Abrechnung mit
in accordance with the provisions of paragraphs 3 and 4 of this diesem Staat nach den Absätzen 3 und 4. Zu diesem Zweck gilt
Article. For this purpose, the repurchase price of the shares shall als Rückkaufpreis der Anteile der am Tage des Erlöschens der
be the value shown by the books of the Bank on the date the Mitgliedschaft des betreffenden Staates in den Büchern der
country ceases to be a member. Bank ausgewiesene Wert.
3. The payment for shares repurchased by the Bank under (3) Die Bezahlung der durch die Bank aufgrund dieses Artikels
this Article shall be governed by the following conditions: zurückgekauften Anteile erfolgt zu den nachstehenden Bedin-
gungen:
(i) Any amount due to the country concerned for its shares i) Die dem betreffenden Staat für seine Anteile geschuldeten
shall be withheld so long as that country, its central bank or Beträge werden einbehalten, solange der Staat, seine
any of its agencies, instrumentalities or political subdivisions Zentralbank oder eine seiner Dienststellen, Einrichtungen
remains liable, as borrower, guarantor or other contracting oder Gebietskörperschaften als Kreditnehmer, Bürge oder
party with respect to equity investment or other financing, sonstige Vertragspartei in Bezug auf Kapitalbeteiligungen
to the Bank and such amount may, at the option of the oder sonstige Finanzierungen der Bank etwas schuldet, und
Bank, be applied on any such liability as it matures. No diese Beträge können nach Wahl der Bank bei Fälligkeit
amount shall be withheld on account of the contingent zur Deckung dieser Verbindlichkeiten verwendet werden. Es
liability of the country for future calls on its subscription for werden jedoch keine Beträge für die Eventualverbindlichkeit
shares in accordance with paragraph 3 of Article 6. In any des Staates für künftige Abrufe aufgrund seiner Zeichnung
event, no amount due to a member for its shares shall be von Anteilen nach Artikel 6 Absatz 3 einbehalten. Ein einem
paid until six (6) months after the date on which the country Mitglied für seine Anteile zustehender Betrag wird keines-
ceases to be a member. falls früher als sechs (6) Monate nach dem Erlöschen der
Mitgliedschaft des Staates gezahlt.
(ii) Payments for shares may be made from time to time, upon ii) Zahlungen für Anteile können von Zeit zu Zeit gegen
surrender of the corresponding stock certificates by the Herausgabe des entsprechenden Kapitalanteilscheins durch
country concerned, to the extent by which the amount due den betreffenden Staat geleistet werden, und zwar in der
as the repurchase price in accordance with paragraph 2 of Höhe, um die der als Rückkaufpreis nach Absatz 2 geschul-
this Article exceeds the aggregate amount of liabilities, on dete Betrag die unter Ziffer i bezeichneten Gesamtverbind-
loans, guarantees, equity investments and other financing lichkeiten für Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen oder
referred to in sub-paragraph (i) of this paragraph, until the sonstige Finanzierungen übersteigt, bis das frühere Mitglied
former member has received the full repurchase price. den vollen Rückkaufpreis erhalten hat.
(iii) Payments shall be made in such available currencies as the iii) Die Zahlungen erfolgen in jeder verfügbaren Währung, wel-
Bank determines, taking into account its financial position. che die Bank unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Lage
bestimmt.
(iv) If losses are sustained by the Bank on any loans, guaran- iv) Erleidet die Bank für Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligun-
tees, equity investments or other financing which were out- gen oder sonstige Finanzierungen, die zum Zeitpunkt des
standing on the date when a country ceased to be a mem- Erlöschens der Mitgliedschaft eines Staates ausstanden,
ber and the amount of such losses exceeds the amount Verluste, welche die zu diesem Zeitpunkt für Verluste vor-
of the reserve provided against losses on that date, the handene Reserve übersteigen, so zahlt der betreffende
country concerned shall repay, upon demand, the amount Staat auf Verlangen den Betrag zurück, um den der Rück-
by which the repurchase price of its shares would have kaufpreis für seine Anteile gekürzt worden wäre, wenn der
been reduced if the losses had been taken into account Verlust bei der Bestimmung des Rückkaufpreises berück-
when the repurchase price was determined. In addition, the sichtigt worden wäre. Außerdem haftet das frühere Mitglied
former member shall remain liable on any call for unpaid weiterhin für alle Abrufe aufgrund nicht eingezahlter Zeich-
subscriptions in accordance with paragraph 3 of Article 6, nungen nach Artikel 6 Absatz 3 in der gleichen Höhe, in der
to the same extent that it would have been required to es hätte beitragen müssen, wenn die Kapitalminderung und
respond if the impairment of capital had occurred and the der Abruf zu dem Zeitpunkt erfolgt wären, als der Rückkauf-
call had been made at the time the repurchase price of its preis für seine Anteile bestimmt wurde.
shares was determined.
4. If the Bank terminates its operations pursuant to Article 41 (4) Stellt die Bank binnen sechs (6) Monaten nach Erlöschen
within six (6) months of the date upon which any country ceases der Mitgliedschaft eines Staates ihre Geschäftstätigkeit nach
to be a member, all rights of the country concerned shall be Artikel 41 ein, so bestimmen sich alle Rechte dieses Staates
determined in accordance with the provisions of Articles 41 nach den Artikeln 41 bis 43. Dieser Staat gilt im Sinne dieser
to 43. Such country shall be considered as still a member for Artikel noch als Mitglied, hat jedoch kein Stimmrecht.
purposes of such Articles but shall have no voting rights.
1528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015
Chapter VIII Kapitel VIII
Suspension and Termination Einstellung und Beendigung
of Operations of the Bank der Geschäftstätigkeit der Bank
Article 40 Artikel 40
Temporary Suspension of Operations Vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit
In an emergency, the Board of Directors may temporarily Im Notfall kann das Direktorium die Geschäftstätigkeit in
suspend operations in respect of new loans, guarantees, equity Bezug auf neue Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen und
investment and other forms of financing under sub-para- sonstige Finanzierungsformen nach Artikel 11 Absatz 2 Ziffer vi
graph 2 (vi) of Article 11, pending an opportunity for further vorübergehend einstellen, bis der Gouverneursrat Gelegenheit
consideration and action by the Board of Governors. gehabt hat, weitere Beratungen anzustellen und Maßnahmen zu
treffen.
Article 41 Artikel 41
Termination of Operations Beendigung der Geschäftstätigkeit
1. The Bank may terminate its operations by a resolution of (1) Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit mit einem Beschluss
the Board of Governors approved by a Super Majority vote as des Gouverneursrats beenden, der durch eine Abstimmung mit
provided in Article 28. qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 angenommen wurde.
2. After such termination, the Bank shall forthwith cease all (2) Nach dieser Beendigung stellt die Bank sofort ihre ge-
activities, except those incident to the orderly realization, samte Tätigkeit mit Ausnahme derjenigen Arbeiten ein, welche
conservation and preservation of its assets and settlement of its die ordnungsgemäße Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung
obligations. ihrer Vermögenswerte und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten
betreffen.
Article 42 Artikel 42
Liability of Members and Payments of Claims Haftung der Mitglieder und Begleichung von Forderungen
1. In the event of termination of the operation of the Bank, the (1) Bei einer Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank
liability of all members for uncalled subscriptions to the capital bleibt die Haftung aller Mitglieder für nicht abgerufene Zeichnun-
stock of the Bank and in respect of the depreciation of their gen auf das Stammkapital der Bank und für die Abwertung ihrer
currencies shall continue until all claims of creditors, including all Währung bestehen, bis alle Forderungen von Gläubigern ein-
contingent claims, shall have been discharged. schließlich der Eventualforderungen beglichen sind.
2. All creditors holding direct claims shall first be paid out of (2) Alle Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen werden zu-
the assets of the Bank and then out of payments to the Bank or erst aus den Vermögenswerten der Bank und sodann aus
unpaid or callable subscriptions. Before making any payments Zahlungen an die Bank für nicht eingezahlte oder für abrufbare
to creditors holding direct claims, the Board of Directors shall Zeichnungen bezahlt. Bevor Zahlungen an Gläubiger mit unmit-
make such arrangements as are necessary, in its judgment, to telbaren Forderungen geleistet werden, trifft das Direktorium
ensure a pro rata distribution among holders of direct and alle nach seiner Ansicht notwendigen Vorkehrungen zur Gewähr-
contingent claims. leistung einer anteiligen Verteilung auf Gläubiger mit unmittel-
baren und mit Eventualforderungen.
Article 43 Artikel 43
Distribution of Assets Verteilung der Vermögenswerte
1. No distribution of assets shall be made to members on (1) Eine Verteilung von Vermögenswerten an die Mitglieder
account of their subscriptions to the capital stock of the Bank aufgrund ihrer Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank er-
until: folgt erst,
(i) all liabilities to creditors have been discharged or provided i) wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern erfüllt
for; and sind oder hierfür Vorsorge getroffen ist und
(ii) the Board of Governors has decided, by a Super Majority ii) wenn der Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit qua-
vote as provided in Article 28, to make such distribution. lifizierter Mehrheit nach Artikel 28 eine solche Verteilung be-
schlossen hat.
2. Any distribution of the assets of the Bank to the members (2) Die Verteilung der Vermögenswerte der Bank an die Mit-
shall be in proportion to the capital stock held by each member glieder erfolgt im Verhältnis des im Besitz jedes Mitglieds befind-
and shall be effected at such times and under such conditions lichen Stammkapitals und zu Zeitpunkten und Bedingungen,
as the Bank shall deem fair and equitable. The shares of assets die der Bank gerecht und billig erscheinen. Die verteilten Ver-
distributed need not be uniform as to type of asset. No member mögensanteile brauchen hinsichtlich ihrer Art nicht einheitlich zu
shall be entitled to receive its share in such a distribution of sein. Ein Mitglied hat erst dann Anspruch auf seinen Anteil an
assets until it has settled all of its obligations to the Bank. dieser Verteilung der Vermögenswerte, wenn es alle seine Ver-
bindlichkeiten gegenüber der Bank geregelt hat.
3. Any member receiving assets distributed pursuant to this (3) Jedes Mitglied, das Vermögenswerte erhält, die aufgrund
Article shall enjoy the same rights with respect to such assets as dieses Artikels verteilt werden, genießt hinsichtlich dieser Ver-
the Bank enjoyed prior to their distribution. mögenswerte dieselben Rechte, die der Bank vor der Verteilung
zustanden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015 1529
Chapter IX Kapitel IX
Status, Rechtsstellung,
Immunities, Privileges and Exemptions Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen
Article 44 Artikel 44
Purposes of Chapter Zweck dieses Kapitels
1. To enable the Bank to fulfill its purpose and carry out the (1) Um der Bank die Erfüllung ihres Zwecks und die Wahrneh-
functions entrusted to it, the status, immunities, privileges and mung der ihr zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen, werden
exemptions set forth in this Chapter shall be accorded to the der Bank im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechtsstellung,
Bank in the territory of each member. Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen gewährt, die in diesem
Kapitel aufgeführt sind.
2. Each member shall promptly take such action as is neces- (2) Jedes Mitglied ergreift umgehend die Maßnahmen, die
sary to make effective in its own territory the provisions set forth erforderlich sind, um dieses Kapitel in seinem Hoheitsgebiet in
in this Chapter and shall inform the Bank of the action which it Kraft zu setzen, und unterrichtet die Bank von den diesbezüg-
has taken. lichen Maßnahmen.
Article 45 Artikel 45
Status of the Bank Rechtsstellung der Bank
The Bank shall possess full juridical personality and, in partic- Die Bank besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere
ular, the full legal capacity: die uneingeschränkte Rechtsfähigkeit,
(i) to contract; i) Verträge zu schließen,
(ii) to acquire, and dispose of, immovable and movable prop- ii) unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben
erty; und darüber zu verfügen,
(iii) to institute and respond to legal proceedings; and iii) vor Gericht zu stehen und
(iv) to take such other action as may be necessary or useful for iv) sonstige Maßnahmen zu ergreifen, die für ihre Zwecke und
its purpose and activities. Tätigkeiten notwendig oder nützlich sind.
Article 46 Artikel 46
Immunity from Judicial Proceedings Immunität von der Gerichtsbarkeit
1. The Bank shall enjoy immunity from every form of legal (1) Die Bank genießt Immunität von jeder Form von Gerichts-
process, except in cases arising out of or in connection with the verfahren außer in Fällen, die sich aus oder im Zusammenhang
exercise of its powers to raise funds, through borrowings or other mit der Ausübung ihrer Befugnisse zur Kapitalbeschaffung durch
means, to guarantee obligations, or to buy and sell or underwrite Kreditaufnahme oder andere Mittel, zur Garantierung von
the sale of securities, in which cases actions may be brought Schuldverschreibungen oder zum Kauf, zum Verkauf oder zur
against the Bank only in a court of competent jurisdiction in Garantierung des Verkaufs von Wertpapieren ergeben; in diesen
the territory of a country in which the Bank has an office, or has Fällen können gegen die Bank Klagen erhoben werden, und zwar
appointed an agent for the purpose of accepting service or nur vor dem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines jeden
notice of process, or has issued or guaranteed securities. Staates, in dem die Bank eine Geschäftsstelle besitzt oder einen
Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt
oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat.
2. Notwithstanding the provisions of paragraph 1 of this Arti- (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Klagen gegen die
cle, no action shall be brought against the Bank by any member, Bank weder von Mitgliedern, deren Dienststellen oder Einrich-
or by any agency or instrumentality of a member, or by any entity tungen, noch von Rechtsträgern oder Personen erhoben werden,
or person directly or indirectly acting for or deriving claims from die direkt oder indirekt für Mitglieder, deren Dienststellen oder
a member or from any agency or instrumentality of a member. Einrichtungen handeln oder Forderungen von diesen ableiten.
Members shall have recourse to such special procedures for the Ein Mitglied nimmt für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen
settlement of controversies between the Bank and its members ihm und der Bank die besonderen Verfahren in Anspruch, die in
as may be prescribed in this Agreement, in the by-laws and diesem Übereinkommen, in der Satzung und den Regelungen
regulations of the Bank, or in the contracts entered into with the der Bank oder in den mit der Bank geschlossenen Verträgen vor-
Bank. geschrieben sind.
3. Property and assets of the Bank shall, wheresoever located (3) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleich-
and by whomsoever held, be immune from all forms of seizure, viel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immu-
attachment or execution before the delivery of final judgment nität von jeder Form der Beschlagnahme, Pfändung oder Voll-
against the Bank. streckung, solange nicht ein Endurteil gegen die Bank ergangen
ist.
Article 47 Artikel 47
Immunity of Assets and Archives Immunität der Vermögenswerte und Archive
1. Property and assets of the Bank, wheresoever located and (1) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel,
by whomsoever held, shall be immune from search, requisition, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität
confiscation, expropriation or any other form of taking or fore- von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder
closure by executive or legislative action. jeder anderen Form der Wegnahme oder Zwangsvollstreckung auf
dem Verwaltungs- oder Gesetzgebungswege.
1530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015
2. The archives of the Bank, and, in general, all documents (2) Die Archive der Bank und ganz allgemein alle ihr gehören-
belonging to it, or held by it, shall be inviolable, wheresoever den oder in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke, gleichviel,
located and by whomsoever held. wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind unverletzlich.
Article 48 Artikel 48
Freedom of Assets from Restrictions Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen
To the extent necessary to carry out the purpose and functions Soweit es die wirksame Erfüllung des Zwecks und die Wahr-
of the Bank effectively, and subject to the provisions of this nehmung der Aufgaben der Bank erfordert und vorbehaltlich
Agreement, all property and assets of the Bank shall be free from dieses Übereinkommens sind das gesamte Eigentum und alle
restrictions, regulations, controls and moratoria of any nature. Vermögenswerte der Bank von Beschränkungen, Verwaltungs-
vorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
Article 49 Artikel 49
Privilege for Communications Vorrecht für den Nachrichtenverkehr
Official communications of the Bank shall be accorded by Jedes Mitglied behandelt den amtlichen Nachrichtenverkehr
each member the same treatment that it accords to the official der Bank auf die gleiche Weise wie den amtlichen Nachrichten-
communications of any other member. verkehr anderer Mitglieder.
Article 50 Artikel 50
Immunities and Immunitäten und Vorrechte
Privileges of Officers and Employees der leitenden und sonstigen Bediensteten
All Governors, Directors, Alternates, the President, Vice- Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, der Präsident, die
Presidents and other officers and employees of the Bank, includ- Vizepräsidenten und die anderen leitenden und sonstigen Be-
ing experts and consultants performing missions or services for diensteten der Bank, einschließlich der Sachverständigen und
the Bank: Berater, die im Auftrag der Bank tätig sind oder ihr Dienste er-
bringen,
(i) shall be immune from legal process with respect to acts i) genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich
performed by them in their official capacity, except when ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen,
the Bank waives the immunity and shall enjoy inviolability of sofern nicht die Bank diese Immunität aufhebt; sie genießen
all their official papers, documents and records; die Unverletzlichkeit all ihrer amtlichen Unterlagen, Schrift-
stücke und Aufzeichnungen,
(ii) where they are not local citizens or nationals, shall be ii) genießen, falls sie nicht Inländer sind, die gleiche Immunität
accorded the same immunities from immigration restric- von Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht
tions, alien registration requirements and national service der Ausländer und von staatlichen Dienstverpflichtungen
obligations, and the same facilities as regards exchange sowie die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Devisen-
regulations, as are accorded by members to the represen- vorschriften, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem
tatives, officials and employees of comparable rank of other Rang stehenden Vertretern und Bediensteten anderer Mit-
members; and glieder gewähren, und
(iii) shall be granted the same treatment in respect of travelling iii) genießen in Bezug auf Reiseerleichterungen die gleiche Be-
facilities as is accorded by members to representatives, handlung, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem Rang
officials and employees of comparable rank of other mem- stehenden Vertretern und Bediensteten anderer Mitglieder
bers. gewähren.
Article 51 Artikel 51
Exemption from Taxation Befreiung von der Besteuerung
1. The Bank, its assets, property, income and its operations (1) Die Bank, ihre Vermögenswerte, ihr Eigentum, ihre Einnah-
and transactions pursuant to this Agreement, shall be exempt men sowie ihre Geschäfte und Transaktionen nach diesem Über-
from all taxation and from all customs duties. The Bank shall also einkommen sind von allen Steuern und Zollabgaben befreit. Die
be exempt from any obligation for the payment, withholding or Bank ist ferner von der Verpflichtung zur Entrichtung, Einbe-
collection of any tax or duty. haltung oder Einziehung von Steuern oder Abgaben befreit.
2. No tax of any kind shall be levied on or in respect of (2) Auf oder für Gehälter, sonstige Bezüge und gegebenenfalls
salaries, emoluments and expenses, as the case may be, paid Spesen, welche die Bank ihren Direktoren, den Stellvertretenden
by the Bank to Directors, Alternate Directors, the President, Vice- Direktoren, dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und anderen
Presidents and other officers or employees of the Bank, including leitenden und sonstigen Bediensteten zahlt, einschließlich der
experts and consultants performing missions or services for the Sachverständigen und Berater, die im Auftrag der Bank tätig sind
Bank, except where a member deposits with its instrument of oder ihr Dienste erbringen, werden keinerlei Steuern erhoben, es
ratification, acceptance, or approval a declaration that such sei denn, dass ein Mitglied mit seiner Ratifikations-, Annahme-
member retains for itself and its political subdivisions the right to oder Genehmigungsurkunde eine Erklärung hinterlegt, wonach
tax salaries, and emoluments, as the case may be, paid by the es sich und seinen Gebietskörperschaften das Recht vorbehält,
Bank to citizens or nationals of such member. die gegebenenfalls von der Bank an seine eigenen Staatsbürger
oder Staatsangehörigen gezahlten Gehälter und sonstigen Be-
züge zu besteuern.
3. No tax of any kind shall be levied on any obligation or (3) Von der Bank ausgestellte Schuldverschreibungen oder
security issued by the Bank, including any dividend or interest Wertpapiere einschließlich der Dividenden oder Zinsen dafür,
thereon, by whomsoever held: gleichviel, in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner
Art von Besteuerung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015 1531
(i) which discriminates against such obligation or security i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wert-
solely because it is issued by the Bank; or papier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von
der Bank ausgegeben wurde, oder
(ii) if the sole jurisdictional basis for such taxation is the place ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Ort oder die Wäh-
or currency in which it is issued, made payable or paid, or rung ist, in denen diese Urkunde ausgegeben oder bezahlt
the location of any office or place of business maintained worden oder zahlbar ist, oder der Sitz einer Geschäftsstelle
by the Bank. oder eines Büros der Bank.
4. No tax of any kind shall be levied on any obligation or (4) Von der Bank garantierte Schuldverschreibungen oder
security guaranteed by the Bank, including any dividend or Wertpapiere, einschließlich der Dividenden oder Zinsen dafür,
interest thereon, by whomsoever held: gleichviel, in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner
Art von Besteuerung,
(i) which discriminates against such obligation or security i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wert-
solely because it is guaranteed by the Bank; or papier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von
der Bank garantiert ist, oder
(ii) if the sole jurisdictional basis for such taxation is the location ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Sitz einer Geschäfts-
of any office or place of business maintained by the Bank. stelle oder eines Büros der Bank ist.
Article 52 Artikel 52
Waivers Aufhebungen
1. The Bank at its discretion may waive any of the privileges, (1) Die Bank kann in jedem einzelnen Fall und in jeder Instanz
immunities and exemptions conferred under this Chapter in any jegliche aufgrund dieses Kapitels gewährten Vorrechte, Immuni-
case or instance, in such manner and upon such conditions as täten und Befreiungen nach eigenem Ermessen aufheben, und
it may determine to be appropriate in the best interests of the zwar auf diejenige Weise und zu denjenigen Bedingungen, die
Bank. nach ihrem Dafürhalten ihrem Interesse am dienlichsten sind.
Chapter X Kapitel X
Amendment, Interpretation and Arbitration Änderungen, Auslegung und Schiedsverfahren
Article 53 Artikel 53
Amendments Änderungen
1. This Agreement may be amended only by a resolution of (1) Dieses Übereinkommen kann nur durch einen Beschluss
the Board of Governors approved by a Super Majority vote as des Gouverneursrats geändert werden, der durch eine Abstim-
provided in Article 28. mung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 genehmigt
wurde.
2. Notwithstanding the provisions of paragraph 1 of this (2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist Einstimmigkeit im Gouver-
Article, the unanimous agreement of the Board of Governors neursrat erforderlich für die Genehmigung jeder Änderung
shall be required for the approval of any amendment modifying:
(i) the right to withdraw from the Bank; i) des Rechts zum Austritt aus der Bank,
(ii) the limitations on liability provided in paragraphs 3 and 4 of ii) der Haftungsbeschränkungen nach Artikel 7 Absätze 3
Article 7; and und 4 und
(iii) the rights pertaining to purchase of capital stock provided iii) der Rechte im Zusammenhang mit dem Erwerb von Stamm-
in paragraph 4 of Article 5. kapital nach Artikel 5 Absatz 4.
3. Any proposal to amend this Agreement, whether emanating (3) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens,
from a member or the Board of Directors, shall be communicated gleichviel, ob sie von einem Mitglied oder dem Direktorium aus-
to the Chairman of the Board of Governors, who shall bring the gehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten,
proposal before the Board of Governors. When an amendment der sie dem Rat vorlegt. Ist eine Änderung angenommen worden,
has been adopted, the Bank shall so certify in an official com- so bestätigt die Bank die Annahme in einer an alle Mitglieder
munication addressed to all members. Amendments shall enter gerichteten amtlichen Mitteilung. Änderungen treten für alle Mit-
into force for all members three (3) months after the date of the glieder drei (3) Monate nach dem Datum der amtlichen Mitteilung
official communication unless the Board of Governors specifies in Kraft, sofern nicht der Gouverneursrat darin eine andere Frist
therein a different period. festsetzt.
Article 54 Artikel 54
Interpretation Auslegung
1. Any question of interpretation or application of the provi- (1) Alle Fragen bezüglich der Auslegung oder Anwendung
sions of this Agreement arising between any member and the dieses Übereinkommens, die zwischen einem Mitglied und der
Bank, or between two or more members of the Bank, shall be Bank oder zwischen zwei oder mehr Mitgliedern der Bank auf-
submitted to the Board of Directors for decision. If there is no treten, werden dem Direktorium zur Entscheidung vorgelegt. Be-
Director of its nationality on that Board, a member particularly sitzt keiner der Direktoren die Staatsangehörigkeit eines Mit-
affected by the question under consideration shall be entitled to glieds, das von der zur Beratung stehenden Frage besonders
direct representation in the Board of Directors during such con- betroffen wird, so hat dieses Mitglied ein Recht auf eine direkte
sideration; the representative of such member shall, however, Vertretung im Direktorium während dieser Beratung; der Vertreter
have no vote. Such right of representation shall be regulated by dieses Mitglieds hat jedoch kein Stimmrecht. Das Vertretungs-
the Board of Governors. recht wird vom Gouverneursrat geregelt.
1532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015
2. In any case where the Board of Directors has given a deci- (2) Hat das Direktorium eine Entscheidung nach Absatz 1 ge-
sion under paragraph 1 of this Article, any member may require fällt, so kann jedes Mitglied verlangen, dass die Frage an den
that the question be referred to the Board of Governors, whose Gouverneursrat verwiesen wird; dessen Entscheidung ist end-
decision shall be final. Pending the decision of the Board of gültig. Bis zur Entscheidung des Gouverneursrats kann die Bank,
Governors, the Bank may, so far as it deems necessary, act on soweit sie dies für erforderlich hält, nach Maßgabe der Entschei-
the basis of the decision of the Board of Directors. dung des Direktoriums handeln.
Article 55 Artikel 55
Arbitration Schiedsverfahren
If a disagreement should arise between the Bank and a coun- Sollte zwischen der Bank und einem Staat, dessen Mitglied-
try which has ceased to be a member, or between the Bank and schaft erloschen ist, oder zwischen der Bank und einem Mitglied
any member after adoption of a resolution to terminate the nach Annahme einer Entschließung zur Beendigung der Ge-
operations of the Bank, such disagreement shall be submitted schäftstätigkeit der Bank eine Meinungsverschiedenheit auf-
to arbitration by a tribunal of three arbitrators. One of the arbi- treten, so wird sie einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden
trators shall be appointed by the Bank, another by the country Schiedsgericht unterbreitet. Einer der Schiedsrichter wird von
concerned, and the third, unless the parties otherwise agree, by der Bank ernannt, ein weiterer von dem betroffenen Staat und
the President of the International Court of Justice or such other der dritte, sofern nicht die Parteien etwas anderes vereinbaren,
authority as may have been prescribed by regulations adopted vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder einer
by the Board of Governors. A majority vote of the arbitrators shall anderen in den Regelungen des Gouverneursrats bestimmten
be sufficient to reach a decision which shall be final and binding Stelle. Für eine Entscheidung, die endgültig und für die Parteien
upon the parties. The third arbitrator shall be empowered to verbindlich ist, genügt die Mehrheit der Stimmen der Schieds-
settle all questions of procedure in any case where the parties richter. Der dritte Schiedsrichter ist befugt, alle Verfahrensfragen
are in disagreement with respect thereto. zu regeln, über welche die Parteien sich nicht zu einigen ver-
mögen.
Article 56 Artikel 56
Approval Deemed Given Als erteilt geltende Genehmigung
Whenever the approval of any member is required before any Ist die Genehmigung eines Mitglieds erforderlich, bevor die
act may be done by the Bank except under paragraph 2 of Bank eine Handlung, mit Ausnahme einer Handlung nach Arti-
Article 53, approval shall be deemed to have been given unless kel 53 Absatz 2, vornehmen kann, so gilt sie als erteilt, sofern
the member presents an objection within such reasonable period nicht das Mitglied innerhalb einer bei der Notifizierung der ge-
as the Bank may fix in notifying the member of the proposed act. planten Handlung an das Mitglied von der Bank gesetzten ange-
messenen Frist Einspruch erhebt.
Chapter XI Kapitel XI
Final provisions Schlussbestimmungen
Article 57 Artikel 57
Signature and Deposit Unterzeichnung und Hinterlegung
1. This Agreement, deposited with the Government of the (1) Dieses Übereinkommen, das bei der Regierung der Volks-
People’s Republic of China (hereinafter called the “Depository”), republik China (im Folgenden als „Verwahrer“ bezeichnet) hin-
shall remain open until December 31, 2015 for signature by terlegt wird, liegt bis zum 31. Dezember 2015 zur Unterzeichnung
the Governments of countries whose names are set forth in durch die Regierungen der Staaten auf, deren Namen in An-
Schedule A. lage A aufgeführt sind.
2. The Depository shall send certified copies of this Agree- (2) Der Verwahrer übermittelt allen Unterzeichnern und allen
ment to all the Signatories and other countries which become sonstigen Staaten, die Mitglieder der Bank werden, beglaubigte
members of the Bank. Abschriften dieses Übereinkommens.
Article 58 Artikel 58
Ratification, Acceptance or Approval Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
1. This Agreement shall be subject to ratification, acceptance (1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme
or approval by the Signatories. Instruments of ratification, oder Genehmigung durch die Unterzeichner. Die Ratifikations-,
acceptance or approval shall be deposited with the Depository Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bis zum 31. De-
not later than December 31, 2016, or if necessary, until such later zember 2016 oder gegebenenfalls bis zu einem späteren Datum,
date as may be decided by the Board of Governors by a Special das vom Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit besonderer
Majority vote as provided in Article 28. The Depository shall Mehrheit nach Artikel 28 festgelegt wird, beim Verwahrer zu
duly notify the other Signatories of each deposit and the date hinterlegen. Dieser notifiziert den anderen Unterzeichnern jede
thereof. Hinterlegung und jeden Hinterlegungszeitpunkt.
2. A Signatory whose instrument of ratification, acceptance (2) Ein Unterzeichner, dessen Ratifikations-, Annahme- oder
or approval is deposited before the date on which this Agree- Genehmigungsurkunde vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
ment enters into force, shall become a member of the Bank, on dieses Übereinkommens hinterlegt worden ist, wird mit diesem
that date. Any other Signatory which complies with the provi- Zeitpunkt Mitglied der Bank. Jeder andere Unterzeichner, der die
sions of the preceding paragraph, shall become a member of the Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, wird zu dem Zeitpunkt
Bank on the date on which its instrument of ratification, accept- Mitglied der Bank, an dem seine Ratifikations-, Annahme- oder
ance or approval is deposited. Genehmigungsurkunde hinterlegt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015 1533
Article 59 Artikel 59
Entry into Force Inkrafttreten
This Agreement shall enter into force when instruments of Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, wenn mindestens zehn
ratification, acceptance or approval have been deposited by at (10) Unterzeichner, deren Erstzeichnungen nach Anlage A dieses
least ten (10) Signatories whose initial subscriptions, as set forth Übereinkommens insgesamt mindestens fünfzig (50) Prozent
in Schedule A to this Agreement, in the aggregate comprise not aller Erstzeichnungen ausmachen, ihre Ratifikations-, Annahme-
less than fifty (50) per cent of total of such subscriptions. oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben.
Article 60 Artikel 60
Inaugural Meeting and Commencement of Operations Eröffnungssitzung und Aufnahme der Geschäftstätigkeit
1. As soon as this Agreement enters into force, each member (1) Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, ernennt jedes
shall appoint a Governor, and the Depository shall call the inau- Mitglied einen Gouverneur, und der Verwahrer beraumt die
gural meeting of the Board of Governors. Eröffnungssitzung des Gouverneursrats an.
2. At its inaugural meeting, the Board of Governors: (2) Auf seiner Eröffnungssitzung hat der Gouverneursrat
(i) shall elect the President; i) den Präsidenten zu wählen,
(ii) shall elect the Directors of the Bank in accordance with ii) die Direktoren der Bank in Übereinstimmung mit Artikel 25
paragraph 1 of Article 25, provided that the Board of Absatz 1 zu wählen, mit der Maßgabe, dass der Gouver-
Governors may decide to elect fewer Directors for an initial neursrat beschließen kann, für einen Anfangszeitraum von
period shorter than two years in consideration of the num- unter zwei Jahren unter Berücksichtigung der Anzahl der
ber of members and Signatories which have not yet become Mitglieder und der Unterzeichner, die noch nicht Mitglied
members; sind, weniger Direktoren zu wählen,
(iii) shall make arrangements for the determination of the date iii) Vorkehrungen für die Bestimmung des Zeitpunkts zu treffen,
on which the Bank shall commence its operations; and an dem die Bank ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt, und
(iv) shall make such other arrangements as necessary to iv) alle sonstigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Vorbereitung
prepare for the commencement of the Bank’s operations. auf die Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Bank erforder-
lich sind.
3. The Bank shall notify its members of the date of the (3) Die Bank notifiziert ihren Mitgliedern den Zeitpunkt der
commencement of its operations. Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit.
Done at Beijing, People’s Republic of China on June 29, 2015, Geschehen zu Peking, Volksrepublik China, am 29. Juni 2015
in a single original deposited in the archives of the Depository, in einer Urschrift, die im Archiv des Verwahrers hinterlegt wird
whose English, Chinese and French texts are equally authentic. und deren englischer, chinesischer und französischer Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
1534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015
Schedule A Anlage A
Initial Subscriptions Erstzeichnungen
to the Authorized Capital Stock for Countries auf das genehmigte Stammkapital durch Staaten,
Which May Become Members in accordance with Article 58 die nach Artikel 58 Mitglieder werden können
Number Capital Subscription Anzahl Kapitalzeichnung
of Shares (in million $) der Anteile (in Mio. $)
Part A. Teil A.
Regional Members Regionale Mitglieder
Australia 36,912 3,691.2 Aserbaidschan 2.541 254,1
Azerbaijan 2,541 254.1 Australien 36.912 3.691,2
Bangladesh 6,605 660.5 Bangladesch 6.605 660,5
Brunei Darussalam 524 52.4 Brunei Darussalam 524 52,4
Cambodia 623 62.3 China 297.804 29.780,4
China 297,804 29,780.4 Georgien 539 53,9
Georgia 539 53.9 Indien 83.673 8.367,3
India 83,673 8,367.3 Indonesien 33.607 3.360,7
Indonesia 33,607 3,360.7 Iran 15.808 1.580,8
Iran 15,808 1,580.8 Israel 7.499 749,9
Israel 7,499 749.9 Jordanien 1.192 119,2
Jordan 1,192 119.2 Kambodscha 623 62,3
Kazakhstan 7,293 729.3 Kasachstan 7.293 729,3
Korea 37,388 3,738.8 Katar 6.044 604,4
Kuwait 5,360 536.0 Kirgisische Republik 268 26,8
Kyrgyz Republic 268 26.8 Korea 37.388 3.738,8
Lao People’s Kuwait 5.360 536,0
Democratic Republic 430 43.0 Demokratische
Malaysia 1,095 109.5 Volksrepublik Laos 430 43,0
Maldives 72 7.2 Malaysia 1.095 109,5
Mongolia 411 41.1 Malediven 72 7,2
Myanmar 2,645 264.5 Mongolei 411 41,1
Nepal 809 80.9 Myanmar 2.645 264,5
New Zealand 4,615 461.5 Nepal 809 80,9
Oman 2,592 259.2 Neuseeland 4.615 461,5
Pakistan 10,341 1,034.1 Oman 2.592 259,2
Philippines 9,791 979.1 Pakistan 10.341 1.034,1
Qatar 6,044 604.4 Philippinen 9.791 979,1
Russia 65,362 6,536.2 Russische Föderation 65.362 6.536,2
Saudi Arabia 25,446 2,544.6 Saudi-Arabien 25.446 2.544,6
Singapore 2,500 250.0 Singapur 2.500 250,0
Sri Lanka 2,690 269.0 Sri Lanka 2.690 269,0
Tajikistan 309 30.9 Tadschikistan 309 30,9
Thailand 14,275 1,427.5 Thailand 14.275 1.427,5
Turkey 26,099 2,609.9 Türkei 26.099 2.609,9
United Usbekistan 2.198 219,8
Arab Emirates 11,857 1,185.7
Vereinigte
Uzbekistan 2,198 219.8 Arabische Emirate 11.857 1.185,7
Vietnam 6,633 663.3 Vietnam 6.633 663,3
Unallocated 16,150 1,615.0 Nicht zugeteilt 16.150 1.615,0
Total 750,000 75,000.0 Summe 750.000 75.000,0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015 1535
Number Capital Subscription Anzahl Kapitalzeichnung
of Shares (in million $) der Anteile (in Mio. $)
Part B. Teil B.
Non-Regional Members Nichtregionale Mitglieder
Austria 5,008 500.8 Ägypten 6.505 650,5
Brazil 31,810 3,181.0 Brasilien 31.810 3.181,0
Denmark 3,695 369.5 Dänemark 3.695 369,5
Egypt 6,505 650.5 Deutschland 44.842 4.484,2
Finland 3,103 310.3 Finnland 3.103 310,3
France 33,756 3,375.6 Frankreich 33.756 3.375,6
Germany 44,842 4,484.2 Island 176 17,6
Iceland 176 17.6 Italien 25.718 2.571,8
Italy 25,718 2,571.8 Luxemburg 697 69,7
Luxembourg 697 69.7 Malta 136 13,6
Malta 136 13.6 Niederlande 10.313 1.031,3
Netherlands 10,313 1,031.3 Norwegen 5.506 550,6
Norway 5,506 550.6 Österreich 5.008 500,8
Poland 8,318 831.8 Polen 8.318 831,8
Portugal 650 65.0 Portugal 650 65,0
South Africa 5,905 590.5 Schweden 6.300 630,0
Spain 17,615 1,761.5 Schweiz 7.064 706,4
Sweden 6,300 630.0 Spanien 17.615 1.761,5
Switzerland 7,064 706.4 Südafrika 5.905 590,5
United Kingdom 30,547 3,054.7 Vereinigtes Königreich 30.547 3.054,7
Unallocated 2,336 233.6 Nicht zugeteilt 2.336 233,6
Total 250,000 25,000.0 Summe 250.000 25.000,0
Grand Total 1,000,000 100,000.0 Gesamtsumme 1.000.000 100.000,0
1536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015
Schedule B Anlage B
Election of Directors Wahl der Direktoren
The Board of Governors shall prescribe rules for the conduct Der Gouverneursrat legt nach Maßgabe der folgenden Bestim-
of each election of Directors, in accordance with the following mungen Vorschriften für die Durchführung jeder Direktorenwahl
provisions. fest.
1. Constituencies. Each Director shall represent one or more 1. Stimmrechtsgruppen. In einer Stimmrechtsgruppe vertritt
members in a constituency. The total aggregate voting power jeder Direktor eines oder mehrere Mitglieder. Die zusam-
of each constituency shall consist of the votes which the mengenommene Gesamtstimmenzahl jeder Stimmrechts-
Director is entitled to cast under paragraph 3 of Article 28. gruppe entspricht der Anzahl der Stimmen, die der Direktor
nach Artikel 28 Absatz 3 abgeben darf.
2. Constituency Voting Power. For each election, the Board 2. Mindestquote für die Stimmenzahl. Bei jeder Wahl legt
of Governors shall establish a Minimum Percentage for der Gouverneursrat eine Mindestquote für die Stimmen der
constituency voting power for Directors to be elected by Stimmrechtsgruppen für von Gouverneuren, die regionale
Governors representing regional members (Regional Direc- Mitglieder vertreten, zu wählende Direktoren (regionale
tors) and a Minimum Percentage for constituency voting Direktoren) sowie eine Mindestquote für die Stimmen der
power for Directors to be elected by Governors representing Stimmrechtsgruppen für von Gouverneuren, die nichtregio-
non-regional members (Non-Regional Directors). nale Mitglieder vertreten, zu wählende Direktoren (nicht-
regionale Direktoren) fest.
(a) The Minimum Percentage for Regional Directors shall be a) Die Mindestquote für regionale Direktoren wird ange-
set as a percentage of the total votes eligible to be cast geben als Prozentsatz von den Gesamtstimmen, die bei
in the election by the Governors representing regional der Wahl von den regionale Mitglieder vertretenden
members (Regional Governors). The initial Minimum Gouverneuren (regionale Gouverneure) abgegeben wer-
Percentage for Regional Directors shall be 6%. den können. Anfangs beträgt die Mindestquote für
regionale Direktoren 6 %.
(b) The Minimum Percentage for Non-Regional Directors b) Die Mindestquote für nichtregionale Direktoren wird an-
shall be set as a percentage of the total votes eligible to gegeben als Prozentsatz von den Gesamtstimmen, die
be cast in the election by the Governors representing bei der Wahl von den nichtregionale Mitglieder ver-
non-regional members (Non-Regional Governors). The tretenden Gouverneuren (nichtregionale Gouverneure)
initial Minimum Percentage for Non-Regional Directors abgegeben werden können. Anfangs beträgt die Min-
shall be 15%. destquote für nichtregionale Direktoren 15 %.
3. Adjustment Percentage. In order to adjust voting power 3. Angepasste Quote. Zur Anpassung der im Fall weiterer
across constituencies when subsequent rounds of balloting Wahlgänge nach Nummer 7 benötigten Stimmen der
are required under paragraph 7 below, the Board of Stimmrechtsgruppen legt der Gouverneursrat bei jeder Wahl
Governors shall establish, for each election, an Adjustment eine angepasste Quote für regionale Direktoren und eine
Percentage for Regional Directors and an Adjustment angepasste Quote für nichtregionale Direktoren fest. Die
Percentage for Non-Regional Directors. Each Adjustment angepasste Quote muss grundsätzlich höher sein als die
Percentage shall be higher than the corresponding Mini- entsprechende Mindestquote.
mum Percentage.
(a) The Adjustment Percentage for Regional Directors shall a) Die angepasste Quote für regionale Direktoren wird an-
be set as a percentage of the total votes eligible to be gegeben als Prozentsatz von den Gesamtstimmen, die
cast in the election by the Regional Governors. The initial bei der Wahl von den regionalen Gouverneuren abge-
Adjustment Percentage for Regional Directors shall be geben werden können. Anfangs beträgt die angepasste
15%. Quote für regionale Direktoren 15 %.
(b) The Adjustment Percentage for Non-Regional Directors b) Die angepasste Quote für nichtregionale Direktoren wird
shall be set as a percentage of the total votes eligible to angegeben als Prozentsatz von den Gesamtstimmen,
be cast in the election by the Non-Regional Governors. die bei der Wahl von den nichtregionalen Gouverneuren
The initial Adjustment Percentage for Non-Regional abgegeben werden können. Anfangs beträgt die ange-
Directors shall be 60%. passte Quote für nichtregionale Direktoren 60 %.
4. Number of Candidates. For each election, the Board of 4. Anzahl der Kandidaten. Bei jeder Wahl legt der Gouver-
Governors shall establish the number of Regional Directors neursrat auf der Grundlage seiner Beschlüsse zur Größe
and Non-Regional Directors to be elected, in light of its und Zusammensetzung des Direktoriums nach Artikel 25
decisions on the size and composition of the Board of Absatz 2 die Anzahl der zu wählenden regionalen Direktoren
Directors pursuant to paragraph 2 of Article 25. und nichtregionalen Direktoren fest.
(a) The initial number of Regional Directors shall be nine. a) Die Anzahl der regionalen Direktoren beträgt anfangs
neun.
(b) The initial number of Non-Regional Directors shall be b) Die Anzahl der nichtregionalen Direktoren beträgt an-
three. fangs drei.
5. Nominations. Each Governor may only nominate one 5. Kandidatenaufstellung. Jeder Gouverneur kann nur einen
person. Candidates for the office of Regional Director shall Kandidaten aufstellen. Kandidaten für das Amt eines regio-
be nominated by Regional Governors. Candidates for the nalen Direktors werden von regionalen Gouverneuren auf-
office of Non-Regional Director shall be nominated by gestellt. Kandidaten für das Amt eines nichtregionalen
Non-Regional Governors. Direktors werden von nichtregionalen Gouverneuren aufge-
stellt.
6. Voting. Each Governor may vote for one candidate, casting 6. Abstimmung. Jeder Gouverneur kann für einen Kandidaten
all of the votes to which the member appointing him is stimmen und gibt dabei alle Stimmen ab, die dem ihn er-
entitled under paragraph 1 of Article 28. The election of nennenden Mitglied nach Artikel 28 Absatz 1 zustehen. Die
Regional Directors shall be by ballot of Regional Governors. Wahl der regionalen Direktoren erfolgt durch Abstimmung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015 1537
The election of Non-Regional Directors shall be by ballot of der regionalen Gouverneure. Die Wahl der nichtregionalen
Non-Regional Governors. Direktoren erfolgt durch Abstimmung der nichtregionalen
Gouverneure.
7. First Ballot. On the first ballot, candidates receiving the 7. Erster Wahlgang. Im ersten Wahlgang gelten die Kandida-
highest number of votes, up to the number of Directors to ten, die die höchste Stimmenzahl erhalten, bis zur Anzahl
be elected, shall be elected as Directors, provided that, to be der zu wählenden Direktoren als zu Direktoren gewählt,
elected, a candidate shall have received a sufficient number wobei ein Kandidat, um als gewählt zu gelten, eine aus-
of votes to reach the applicable Minimum Percentage. reichende Stimmenzahl erhalten haben muss, mit der die
geltende Mindestquote erreicht wird.
(a) If the required number of Directors is not elected on the a) Wird die erforderliche Anzahl an Direktoren im ersten
first ballot, and the number of candidates was the same Wahlgang nicht gewählt und entsprach die Anzahl der
as the number of Directors to be elected, the Board of Kandidaten der Anzahl der zu wählenden Direktoren, so
Governors shall determine the subsequent actions to legt der Gouverneursrat die anschließenden Schritte
complete the election of Regional Directors or the elec- zum Abschluss der Wahl der regionalen Direktoren be-
tion of Non-Regional Directors, as the case may be. ziehungsweise der nichtregionalen Direktoren fest.
8. Subsequent Ballots. If the required number of Directors is 8. Weitere Wahlgänge. Wird die erforderliche Anzahl an
not elected on the first ballot, and there were more candi- Direktoren im ersten Wahlgang nicht gewählt und gab es
dates than the number of Directors to be elected on the dabei mehr Kandidaten, als Direktoren zu wählen sind, so
ballot, there shall be subsequent ballots, as necessary. For werden je nach Bedarf weitere Wahlgänge durchgeführt.
subsequent ballots: Für die weiteren Wahlgänge gilt Folgendes:
(a) The candidate receiving the lowest number of votes in a) Der Kandidat, der im vorherigen Wahlgang die niedrigste
the preceding ballot shall not be a candidate in the next Stimmenzahl erhalten hat, nimmt am nächsten Wahl-
ballot. gang nicht mehr teil.
(b) Votes shall be cast only by: (i) Governors who voted b) Stimmen werden nur abgegeben von i) Gouverneuren,
in the preceding ballot for a candidate who was not die im vorherigen Wahlgang für einen nicht gewählten
elected; and (ii) Governors whose votes for a candidate Kandidaten gestimmt haben, und ii) Gouverneuren,
who was elected are deemed to have raised the votes durch deren Stimmen für einen gewählten Kandidaten
for that candidate above the applicable Adjustment die Stimmenzahl für diesen Kandidaten nach Buch-
Percentage under (c) below. stabe c über die geltende angepasste Quote gestiegen
ist.
(c) The votes of all the Governors who cast votes for each c) Die Stimmen aller Gouverneure, die für einen Kandida-
candidate shall be added in descending order of num- ten gestimmt haben, werden ihrer Anzahl nach in ab-
ber, until the number of votes representing the applica- steigender Reihenfolge addiert, bis die der geltenden
ble Adjustment Percentage has been exceeded. Gover- angepassten Quote entsprechende Stimmenzahl über-
nors whose votes were counted in that calculation shall schritten ist. Bei Gouverneuren, deren Stimmen bei die-
be deemed to have cast all their votes for that Director, ser Berechnung mitgezählt wurden, gelten alle ihre Stim-
including the Governor whose votes brought the total men als für den betreffenden Direktor abgegeben; dies
over the Adjustment Percentage. The remaining Gover- gilt auch für den Gouverneur, durch dessen Stimmen die
nors whose votes were not counted in that calculation Gesamtzahl über die angepasste Quote gestiegen ist.
shall be deemed to have raised the candidate’s total Die verbleibenden Gouverneure, deren Stimmen bei der
votes above the Adjustment Percentage, and the votes Berechnung nicht mitgezählt wurden, haben die Ge-
of those Governors shall not count towards the election samtstimmen für den Kandidaten über die angepasste
of that candidate. These remaining Governors may vote Quote steigen lassen, sodass ihre Stimmen nicht als für
in the next ballot. den betreffenden Kandidaten abgegeben gelten. Diese
verbleibenden Gouverneure dürfen im nächsten Wahl-
gang wählen.
(d) If in any subsequent ballot, only one Director remains to d) Ist in einem der weiteren Wahlgänge nur noch ein
be elected, the Director may be elected by a simple Direktor zu wählen, so kann dieser mit einer einfachen
majority of the remaining votes. All such remaining votes Mehrheit der verbleibenden Stimmen gewählt werden.
shall be deemed to have counted towards the election Alle diese verbleibenden Stimmen gelten als für den
of the last Director. letzten Direktor abgegeben.
9. Assignment of Votes. Any Governor who does not par- 9. Übertragung von Stimmen. Ein Gouverneur, der nicht an
ticipate in voting for the election or whose votes do not con- der Stimmabgabe für die Wahl teilnimmt oder dessen Stim-
tribute to the election of a Director may assign the votes to men nicht zur Wahl eines Direktors beitragen, kann die ihm
which he is entitled to an elected Director, provided that zustehenden Stimmen einem gewählten Direktor über-
such Governor shall first have obtained the agreement of all tragen; jedoch muss der Gouverneur dazu zunächst die
those Governors who have elected that Director to such Zustimmung aller Gouverneure einholen, die den Direktor
assignment. gewählt haben.
10. Founding Member Privileges. The nomination and voting 10. Vorrecht der Gründungsmitglieder. Die Verfahren zur
by Governors for Directors and the appointment of Alternate Kandidatenaufstellung und Abstimmung durch die Gouver-
Directors by Directors shall respect the principle that each neure bei der Direktorenwahl und zur Ernennung Stellver-
Founding Member shall have the privilege to designate the tretender Direktoren durch die Direktoren gelten vorbehalt-
Director or an Alternate Director in its constituency perma- lich des Grundsatzes, dass jedes Gründungsmitglied das
nently or on a rotating basis. Vorrecht besitzt, den Direktor beziehungsweise Stellvertre-
tenden Direktor in seiner Stimmrechtsgruppe dauerhaft oder
rotierend zu bestimmen.
1538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015
Gesetz
zu dem Protokoll vom 24. Juni 2010
zur Änderung des am 25. und 30. April 2007
unterzeichneten Luftverkehrsabkommens
zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
Vom 2. Dezember 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Luxemburg am 24. Juni 2010 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Protokoll zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unter-
zeichneten Luftverkehrsabkommens (BGBl. 2014 II S. 946, 947) zwischen den
Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend in seiner
authentischen englischen Sprachfassung sowie in einer deutschen Übersetzung
des Ratssekretariats der Europäischen Union (ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 3)
veröffentlicht.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann das Luft-
verkehrsabkommen vom 25. und 30. April 2007 zwischen den Vereinigten Staa-
ten von Amerika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
gliedstaaten andererseits in der durch das Protokoll vom 24. Juni 2010
geänderten Fassung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-
sung bekannt machen.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 10 für die Bundesre-
publik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 2. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015 1539
Protokoll
zur Änderung des
am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens
zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten*
Protocol
to amend the Air Transport Agreement
between the United States of America
and the European Community and its Member States,
signed on April 25 and 30, 2007
(Übersetzung)
The United States of America (hereinafter the “United States”), Die Vereinigten Staaten von Amerika (nachstehend die
„Vereinigten Staaten“)
of the one part; and einerseits und
the Kingdom of Belgium, das Königreich Belgien,
the Republic of Bulgaria, die Republik Bulgarien,
the Czech Republic, die Tschechische Republik,
the Kingdom of Denmark, das Königreich Dänemark,
the Federal Republic of Germany, die Bundesrepublik Deutschland,
the Republic of Estonia, die Republik Estland,
Ireland, Irland,
the Hellenic Republic, die Hellenische Republik,
the Kingdom of Spain, das Königreich Spanien,
the French Republic, die Französische Republik,
the Italian Republic, die Italienische Republik,
the Republic of Cyprus, die Republik Zypern,
the Republic of Latvia, die Republik Lettland,
the Republic of Lithuania, die Republik Litauen,
the Grand Duchy of Luxembourg, das Großherzogtum Luxemburg,
the Republic of Hungary, die Republik Ungarn,
Malta, Malta,
the Kingdom of the Netherlands, das Königreich der Niederlande,
the Republic of Austria, die Republik Österreich,
the Republic of Poland, die Republik Polen,
the Portuguese Republic, die Portugiesische Republik,
Romania, Rumänien,
the Republic of Slovenia, die Republik Slowenien,
the Slovak Republic, die Slowakische Republik,
the Republic of Finland, die Republik Finnland,
the Kingdom of Sweden, das Königreich Schweden,
the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
being parties to the Treaty on European Union and to the Treaty Parteien des Vertrags über die Europäische Union und des Ver-
on the Functioning of the European Union and being Member trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Mit-
States of the European Union (hereinafter the “Member States”), gliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend die „Mitglied-
staaten“),
and the European Union, und die Europäische Union
of the other part; andererseits,
* ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 3
1540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015
intending to build upon the framework established by the Air in der Absicht, auf der durch das am 25. und 30. April 2007
Transport Agreement between the United States of America and unterzeichnete Luftverkehrsabkommen zwischen den Vereinig-
the European Community and its Member States, signed on ten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft
April 25 and April 30, 2007 (hereinafter referred to as the “Agree- und ihren Mitgliedstaaten (nachstehend das „Abkommen“) ge-
ment”), with the goal of opening access to markets and maximis- schaffenen Grundlage aufzubauen, um den Zugang zu den
ing benefits for consumers, airlines, labour, and communities on Märkten zu öffnen und größtmöglichen Nutzen für Verbraucher,
both sides of the Atlantic; Luftfahrtunternehmen, Arbeitnehmer und Gemeinschaften bei-
derseits des Atlantiks zu erzielen,
fulfilling the mandate in Article 21 of the Agreement to negoti- in Erfüllung des Auftrags nach Artikel 21 des Abkommens, zur
ate expeditiously a second stage agreement that advances this Erreichung dieses Ziels rasch ein Abkommen der zweiten Stufe
goal; auszuhandeln,
recognising that the European Union replaced and succeeded in Anerkennung der Tatsache, dass infolge des Inkrafttretens
the European Community as a consequence of the entry into des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die
force on December 1, 2009 of the Treaty of Lisbon amending the Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europä-
Treaty on European Union and the Treaty establishing the Euro- ischen Gemeinschaft am 1. Dezember 2009 die Europäische
pean Community, and that as of that date, all the rights and ob- Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten ist,
ligations of, and all the references to, the European Community deren Rechtsnachfolgerin sie ist, dass sie von diesem Zeitpunkt
in the Agreement apply to the European Union; an alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft ausübt und all
ihre Verpflichtungen übernimmt, und dass sämtliche Bezugnah-
men auf die Europäische Gemeinschaft in dem Abkommen als
Bezugnahmen auf die Europäische Union gelten,
have agreed to amend the agreement as follows: haben folgende Änderungen des Abkommens vereinbart:
Article 1 Artikel 1
Definitions Begriffsbestimmungen
Article 1 of the Agreement shall be amended by: Artikel 1 des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Inserting the following new definition after paragraph 2: 1. Nach Nummer 2 wird folgende neue Begriffsbestimmung ein-
gefügt:
“2bis “Citizenship determination” means a finding that an „2a) „Feststellung der Staatszugehörigkeit“ bedeutet eine
air carrier proposing to operate services under this Feststellung, dass ein Luftfahrtunternehmen, das die
Agreement satisfies the requirements of Article 4 re- Durchführung von Luftverkehrsdiensten nach diesem
garding its ownership, effective control, and principal Abkommen beantragt, die Anforderungen von Artikel 4
place of business;” hinsichtlich Eigentum, effektiver Kontrolle und Haupt-
geschäftssitz erfüllt;“
2. Inserting the following new definition after paragraph 3: 2. Nach Nummer 3 wird folgende neue Begriffsbestimmung ein-
gefügt:
“3bis “Fitness determination” means a finding that an air „3a) „Feststellung der Eignung“ bedeutet eine Feststellung,
carrier proposing to operate services under this dass ein Luftfahrtunternehmen, das die Durchführung
Agreement has satisfactory financial capability and von Luftverkehrsdiensten nach diesem Abkommen be-
adequate managerial expertise to operate such serv- antragt, über eine ausreichende finanzielle Leistungs-
ices and is disposed to comply with the laws, regula- fähigkeit und angemessene Managementerfahrung
tions, and requirements that govern the operation of verfügt, um derartige Dienste durchzuführen und zur
such services;” Einhaltung der Gesetze, Vorschriften und Anforderun-
gen, die die Durchführung derartiger Dienste regeln,
bereit ist;“
Article 2 Artikel 2
Reciprocal Recognition Gegenseitige Anerkennung der
of Regulatory Determinations with behördlichen Feststellungen hinsichtlich Eignung
Regard to Airline Fitness and Citizenship und Staatszugehörigkeit von Luftfahrtunternehmen
A new Article 6bis shall be inserted following Article 6 as Nach Artikel 6 wird folgender Artikel 6a eingefügt:
follows:
“Article 6bis „Artikel 6a
Reciprocal Recognition Gegenseitige Anerkennung der
of Regulatory Determinations behördlichen Feststellungen hinsichtlich
with Regard to Airline Fitness and Citizenship Eignung und Staatszugehörigkeit von Luftfahrtunternehmen
1. Upon receipt of an application for operating authorisation, (1) Nach Eingang des Antrags eines Luftfahrtunternehmens
pursuant to Article 4, from an air carrier of one Party, the aero- einer Vertragspartei auf Betriebsgenehmigung nach Artikel 4 er-
nautical authorities of the other Party shall recognise any fitness kennen die zuständigen Luftfahrtbehörden der anderen Vertrags-
and/or citizenship determination made by the aeronautical au- partei die Feststellung der Eignung und/oder Staatszugehörig-
thorities of the first Party with respect to that air carrier as if such keit, die von den zuständigen Luftfahrtbehörden der ersten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015 1541
a determination had been made by its own aeronautical author- Vertragspartei für dieses Luftfahrtunternehmen gemacht wurde,
ities and not enquire further into such matters, except as provid- so an, als wäre diese Feststellung von ihren eigenen Luftfahrt-
ed for at sub-paragraph (a) below: behörden getroffen worden, und untersuchen diese Angelegen-
heiten nicht weiter, es sei denn, im folgenden Unterabsatz a ist
dies vorgesehen:
(a) If, after receipt of an application for operating authorisation a) Falls nach Eingang des Antrags eines Luftfahrtunternehmens
from an air carrier, or after the grant of such authorisation, the einer Vertragspartei auf Betriebsgenehmigung oder nach Er-
aeronautical authorities of the receiving Party have a specif- teilung einer solchen Genehmigung die Luftfahrtbehörden der
ic reason for concern that, despite the determination made empfangenden Vertragspartei einen besonderen Grund für
by the aeronautical authorities of the other Party, the condi- Bedenken haben, dass trotz der Feststellung durch die Luft-
tions prescribed in Article 4 of this Agreement for the grant fahrtbehörden der anderen Vertragspartei die in Artikel 4 für
of appropriate authorisations or permissions have not been die Erteilung von entsprechenden Genehmigungen oder Er-
met, then they shall promptly advise those authorities, giving laubnissen vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllt sind,
substantive reasons for their concern. In that event, either haben sie diese Behörden unverzüglich unter Angabe von
Party may seek consultations, which should include repre- sachlichen Gründen für ihre Bedenken zu unterrichten. In die-
sentatives of the relevant aeronautical authorities, and/or ad- sem Fall kann jede Vertragspartei um Konsultationen, an de-
ditional information relevant to this concern, and such re- nen Vertreter der betreffenden Luftfahrtbehörden beteiligt
quests shall be met as soon as practicable. If the matter werden sollten, und/oder um zusätzliche, für ihre Bedenken
remains unresolved, either Party may bring the matter to the relevante Informationen ersuchen, und derartigen Ersuchen
Joint Committee; ist so bald wie möglich nachzukommen. Wird die Angelegen-
heit keiner Lösung zugeführt, kann jede Vertragspartei den
Gemeinsamen Ausschuss damit befassen.
(b) This Article shall not apply to determinations in relation to b) Dieser Artikel gilt nicht für Feststellungen im Zusammenhang
safety certificates or licences; security arrangements; or mit Sicherheitsbescheinigungen oder Zulassungen, Luft-
insurance coverage. sicherheits-Vorkehrungen oder Versicherungsschutz.
2. Each Party shall inform the other in advance where practi- (2) Jede Vertragspartei teilt der anderen wenn möglich im
cable, and otherwise as soon as possible afterward, through the Voraus und andernfalls so bald wie möglich danach über den
Joint Committee of any substantial changes in the criteria it ap- Gemeinsamen Ausschuss jede wesentliche Änderung der Krite-
plies in making the determinations referred to in paragraph 1 rien mit, die sie beim Treffen der in Absatz 1 genannten Feststel-
above. If the receiving Party requests consultations on any such lungen anwendet. Ersucht die empfangende Vertragspartei um
change they shall be held in the Joint Committee within 30 days Konsultationen über eine solche Änderung, so finden diese in-
of such a request, unless the Parties agree otherwise. If, follow- nerhalb von 30 Tagen nach dem Ersuchen im Gemeinsamen
ing such consultations, the receiving Party considers that the re- Ausschuss statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes ver-
vised criteria of the other Party would not be satisfactory for the einbaren. Ist die empfangende Vertragspartei nach solchen Kon-
reciprocal recognition of regulatory determinations, the receiving sultationen der Auffassung, dass die geänderten Kriterien der an-
Party may inform the other Party of the suspension of para- deren Vertragspartei nicht für die gegenseitige Anerkennung von
graph 1. This suspension may be lifted by the receiving Party at behördlichen Feststellungen ausreichend sind, so kann sie die
any time. The Joint Committee shall be informed accordingly.” andere Vertragspartei über die Aussetzung von Absatz 1 in
Kenntnis setzen. Diese Aussetzung kann von der empfangenden
Vertragspartei jederzeit aufgehoben werden. Der Gemeinsame
Ausschuss ist entsprechend in Kenntnis zu setzen.“
Article 3 Artikel 3
Environment Umwelt
Article 15 of the Agreement shall be deleted in its entirety and Artikel 15 des Abkommens wird vollständig gestrichen und wie
replaced with the following: folgt ersetzt:
“Article 15 „Artikel 15
Environment Umwelt
1. The Parties recognise the importance of protecting the (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Umwelt-
environment when developing and implementing international schutzes bei der Entwicklung und Durchführung einer internatio-
aviation policy, carefully weighing the costs and benefits of nalen Luftverkehrspolitik an, wobei sie sorgfältig die Kosten und
measures to protect the environment in developing such policy, Nutzen von Maßnahmen für den Umweltschutz bei der Entwick-
and, where appropriate, jointly advancing effective global solu- lung einer solchen Politik abwägen und gegebenenfalls gemein-
tions. Accordingly, the Parties intend to work together to limit or sam effektive globale Lösungen voranbringen. Dementspre-
reduce, in an economically reasonable manner, the impact of in- chend beabsichtigen die Vertragsparteien zusammenzuarbeiten,
ternational aviation on the environment. um in wirtschaftlich angemessener Art und Weise die Auswirkun-
gen der internationalen Luftfahrt auf die Umwelt zu begrenzen
oder zu verringern.
2. When a Party is considering proposed environmental (2) Prüft eine Vertragspartei Vorschläge für Umweltmaßnah-
measures at the regional, national, or local level, it should evalu- men auf regionaler, nationaler oder lokaler Ebene, sollte sie et-
ate possible adverse effects on the exercise of rights contained waige nachteilige Auswirkungen auf die Ausübung der in diesem
in this Agreement, and, if such measures are adopted, it should Abkommen vorgesehenen Rechte bewerten und bei Annahme
take appropriate steps to mitigate any such adverse effects. At solcher Maßnahmen geeignete Schritte zur Abschwächung
the request of a Party, the other Party shall provide a description solcher nachteiligen Auswirkungen unternehmen. Auf Verlangen
of such evaluation and mitigating steps. einer Vertragspartei legt die andere Vertragspartei eine Beschrei-
bung einer solchen Bewertung und der Schritte zur Abschwä-
chung vor.
1542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015
3. When environmental measures are established, the avia- (3) Bei der Festlegung von Umweltmaßnahmen sind die Um-
tion environmental standards adopted by the International Civil weltschutzstandards für den Luftverkehr zu beachten, die von
Aviation Organisation in Annexes to the Convention shall be fol- der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommen und
lowed except where differences have been filed. The Parties shall dem ICAO-Abkommen als Anhänge hinzugefügt wurden, ausge-
apply any environmental measures affecting air services under nommen in Fällen, in denen Abweichungen angezeigt wurden.
this Agreement in accordance with Article 2 and 3(4) of this Die Vertragsparteien wenden Umweltmaßnahmen, die sich auf
Agreement. die von diesem Abkommen geregelten Luftverkehrsdienste aus-
wirken, in Übereinstimmung mit Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 4
dieses Abkommens an.
4. The Parties reaffirm the commitment of Member States and (4) Die Vertragsparteien bekräftigen die Verpflichtung der Mit-
the United States to apply the balanced approach principle. gliedstaaten und der Vereinigten Staaten zur Anwendung des
Prinzips des ausgewogenen Ansatzes.
5. The following provisions shall apply to the imposition of (5) Die folgenden Bestimmungen gelten für die Einführung
new mandatory noise-based operating restrictions at airports neuer, verbindlicher lärmbedingter Betriebsbeschränkungen auf
which have more than 50,000 movements of civil subsonic jet Flughäfen mit mehr als 50 000 Flugbewegungen ziviler Unter-
aeroplanes per calendar year: schallstrahlflugzeuge je Kalenderjahr:
(a) The responsible authorities of a Party shall provide an oppor- a) Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei gewähren den
tunity for the views of interested parties to be considered in Betroffenen die Möglichkeit der Berücksichtigung ihrer
the decision-making process. Standpunkte im Entscheidungsprozess.
(b) Notice of the introduction of any new operating restriction b) Die Bekanntgabe der Einführung einer neuen Betriebs-
shall be made available to the other Party at least 150 days beschränkung muss gegenüber der anderen Vertragspartei
prior to the entry into force of that operating restriction. At the mindestens 150 Tage vor deren Inkrafttreten erfolgen. Auf
request of that other Party, a written report shall be provided Verlangen dieser anderen Vertragspartei ist dieser anderen
without delay to that other Party explaining the reasons for Vertragspartei unverzüglich ein schriftlicher Bericht vorzule-
introducing the operating restriction, the environmental ob- gen, der die Gründe für die Einführung der Betriebsbeschrän-
jective established for the airport, and the measures that were kung, das für den Flughafen festgelegte Umweltschutzziel
considered to meet that objective. That report shall include und die zu dessen Erreichung in Erwägung gezogenen Maß-
the relevant evaluation of the likely costs and benefits of the nahmen darlegen. Der Bericht enthält auch eine entsprechen-
various measures considered. de Bewertung der voraussichtlichen Kosten und Nutzen, die
mit den einzelnen erwogenen Maßnahmen verbunden sind.
(c) Operating restrictions shall be (i) non-discriminatory, (ii) not c) Die Betriebsbeschränkungen müssen (i) nichtdiskriminierend,
more restrictive than necessary in order to achieve the envi- dürfen (ii) nicht restriktiver als zur Erreichung des für den be-
ronmental objective established for a specific airport, and (iii) treffenden Flughafen festgelegten Umweltschutzziels erfor-
non-arbitrary. derlich und (iii) nicht willkürlich sein.
6. The Parties endorse and shall encourage the exchange of (6) Die Vertragsparteien billigen und fördern den Informations-
information and regular dialogue among experts, in particular austausch und den regelmäßigen Dialog zwischen Sachverstän-
through existing communication channels, to enhance coopera- digen, insbesondere über bestehende Kommunikationswege, zur
tion, consistent with applicable laws and regulations, on address- Verbesserung der Zusammenarbeit, im Einklang mit den gelten-
ing international aviation environmental impacts and mitigation den Gesetzen und sonstigen Vorschriften, hinsichtlich der Um-
solutions, including: weltauswirkungen des internationalen Luftverkehrs sowie der
Lösungen zu deren Milderung, einschließlich:
(a) research and development of environmentally-friendly avia- a) der Forschung und Entwicklung umweltfreundlicher Luftfahrt-
tion technology; technologie;
(b) improvement of scientific understanding regarding aviation b) der Verbesserung des wissenschaftlichen Verständnisses
emissions impacts in order to better inform policy decisions; hinsichtlich der Auswirkungen von luftverkehrsbedingten
Emissionen, um bessere Informationen für politische Ent-
scheidungen zu liefern;
(c) air traffic management innovation with a view to reducing the c) der Innovation des Flugverkehrsmanagements im Hinblick
environmental impacts of aviation; auf die Verringerung der Auswirkungen des Luftverkehrs auf
die Umwelt;
(d) research and development of sustainable alternative fuels for d) der Forschung und Entwicklung nachhaltiger alternativer
aviation; and Kraftstoffe für den Luftverkehr; und
(e) exchange of views on issues and options in international fora e) des Meinungsaustausches über Themen und Möglichkeiten
dealing with the environmental effects of aviation, including in internationalen Foren, die sich mit den Auswirkungen des
the coordination of positions, where appropriate. Luftverkehrs auf die Umwelt befassen, gegebenenfalls ein-
schließlich der Koordinierung der Standpunkte.
7. If so requested by the Parties, the Joint Committee, with (7) Auf Wunsch der Vertragsparteien arbeitet der Gemeinsame
the assistance of experts, shall work to develop recommenda- Ausschuss mit der Unterstützung von Sachverständigen Emp-
tions that address issues of possible overlap between and con- fehlungen aus, die sich auf die mögliche Überschneidung sowie
sistency among market-based measures regarding aviation die Übereinstimmung marktgestützter Maßnahmen in Bezug auf
emissions implemented by the Parties with a view to avoiding luftverkehrsbedingte Emissionen beziehen, die von den Parteien
duplication of measures and costs and reducing to the extent durchgeführt werden, um doppelte Maßnahmen und Kosten zu
possible the administrative burden on airlines. Implementation of vermeiden und um den Verwaltungsaufwand für die Luftfahrtun-
such recommendations shall be subject to such internal approval ternehmen so weit wie möglich zu verringern. Die Umsetzung
or ratification as may be required by each Party. solcher Empfehlungen bedarf der internen Genehmigung oder
der Ratifikation, sofern dies von jeder Vertragspartei im jeweiligen
Fall gefordert wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015 1543
8. If one Party believes that a matter involving aviation envi- (8) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Frage mit
ronmental protection, including proposed new measures, raises Bezug zum Umweltschutz im Luftverkehr, einschließlich vorge-
concerns for the application or implementation of this Agree- schlagener neuer Maßnahmen, Zweifel hinsichtlich der Anwen-
ment, it may request a meeting of the Joint Committee, as pro- dung oder Durchführung dieses Abkommens aufwirft, kann sie
vided in Article 18, to consider the issue and develop appropriate eine Sitzung des durch Artikel 18 eingesetzten Gemeinsamen
responses to concerns found to be legitimate.” Ausschusses verlangen, um diese Frage zu erörtern und bei be-
rechtigten Einwänden geeignete Lösungen zu entwickeln.“
Article 4 Artikel 4
Social Dimension Soziale Dimension
A new Article 17bis shall be inserted following Article 17 as Nach Artikel 17 wird folgender Artikel 17a eingefügt:
follows:
“Article 17bis „Artikel 17a
Social Dimension Soziale Dimension
1. The Parties recognise the importance of the social dimen- (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der sozialen
sion of the Agreement and the benefits that arise when open Dimension des Abkommens und die sich ergebenden Vorteile
markets are accompanied by high labour standards. The oppor- an, wenn offene Märkte mit hohen arbeitsrechtlichen Normen
tunities created by the Agreement are not intended to undermine einhergehen. Die Möglichkeiten, die das Abkommen eröffnet,
labour standards or the labour-related rights and principles sind nicht darauf gerichtet, arbeitsrechtliche Normen oder die in
contained in the Parties’ respective laws. den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien veranker-
ten beschäftigungsbezogenen Rechte und Grundsätze zu ge-
fährden.
2. The principles in paragraph 1 shall guide the Parties as they (2) Bei der Anwendung des Abkommens werden die Vertrags-
implement the Agreement, including regular consideration by the parteien von den Grundsätzen in Absatz 1 geleitet; dazu gehört
Joint Committee, pursuant to Article 18, of the social effects of auch, dass der Gemeinsame Ausschuss nach Artikel 18 die
the Agreement and the development of appropriate responses Auswirkungen des Abkommens im sozialen Bereich regelmäßig
to concerns found to be legitimate.” betrachtet und geeignete Lösungen für Bedenken, die als be-
rechtigt angesehen werden, erarbeitet.“
Article 5 Artikel 5
The Joint Committee Der Gemeinsame Ausschuss
Paragraphs 3, 4, and 5 of Article 18 of the Agreement shall be Die Absätze 3, 4 und 5 von Artikel 18 des Abkommens werden
deleted in their entirety and replaced with the following: vollständig gestrichen und folgendermaßen ersetzt:
“3. The Joint Committee shall review, as appropriate, the „(3) Der Gemeinsame Ausschuss überprüft, wo es angebracht
overall implementation of the Agreement, including any effects ist, die gesamte Anwendung des Abkommens, einschließlich der
of aviation infrastructure constraints on the exercise of rights Auswirkungen von Beschränkungen der Luftverkehrsinfrastruktur
provided for in Article 3, the effects of security measures taken auf die Ausübung der in Artikel 3 vorgesehenen Rechte, der Aus-
under Article 9, the effects on the conditions of competition, in- wirkungen von Sicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 9, der Aus-
cluding in the field of Computer Reservation Systems, and any wirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen, einschließlich des
social effects of the implementation of the Agreement. The Joint Bereichs der Computerreservierungssysteme, sowie etwaige
Committee shall also consider, on a continuing basis, individual Auswirkungen der Anwendung des Abkommens im sozialen Be-
issues or proposals that either Party identifies as affecting, or reich. Zudem prüft der Gemeinsame Ausschuss kontinuierlich
having the potential to affect, operations under the Agreement, einzelne Fragen oder Vorschläge, die sich nach Auffassung einer
such as conflicting regulatory requirements. Vertragspartei auf Dienste im Rahmen des Abkommens auswir-
ken oder möglicherweise auswirken können, wie etwa wider-
sprüchliche Regulierungsanforderungen.
4. The Joint Committee shall also develop cooperation by: (4) Der Gemeinsame Ausschuss entwickelt außerdem die
Zusammenarbeit durch:
(a) considering potential areas for the further development of the a) Überlegungen zu möglichen Bereichen für eine Weiterent-
Agreement, including the recommendation of amendments wicklung des Abkommens, einschließlich der Empfehlung für
to the Agreement; dessen Änderung;
(b) considering the social effects of the Agreement as it is imple- b) Betrachtung der sozialen Auswirkungen durch die Anwen-
mented and developing appropriate responses to concerns dung des Abkommens und Erarbeitung geeigneter Lösungen
found to be legitimate; für Bedenken, die als berechtigt angesehen werden;
(c) maintaining an inventory of issues regarding government c) Führung einer Liste von Fragen betreffend staatliche Subven-
subsidies or support raised by either Party in the Joint Com- tionen oder Beihilfen, die von den Vertragsparteien im Ge-
mittee; meinsamen Ausschuss aufgeworfen werden;
(d) making decisions, on the basis of consensus, concerning any d) das Treffen einvernehmlicher Entscheidungen hinsichtlich
matters with respect to application of paragraph 6 of Fragen zur Anwendung von Artikel 11 Absatz 6;
Article 11;
(e) developing, where requested by the Parties, arrangements e) Erarbeitung von Vereinbarungen über die gegenseitige Aner-
for the reciprocal recognition of regulatory determinations; kennung von behördlichen Feststellungen, falls von den Ver-
tragsparteien gewünscht;
(f) fostering cooperation between the respective authorities of f) die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen
the Parties in efforts to develop their respective air traffic Behörden der Vertragsparteien bei den Bemühungen um
1544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015
management systems with a view toward optimising the in- die Entwicklung ihrer jeweiligen Flugverkehrsmanagement-
teroperability and compatibility of those systems, reducing systeme mit dem Ziel, die Interoperabilität und Kompatibilität
costs, and enhancing their safety, capacity, and environmen- dieser Systeme zu optimieren, Kosten zu senken und ihre
tal performance; Sicherheit, Kapazität und Umweltverträglichkeit zu steigern;
(g) promoting the development of proposals for joint projects g) die Förderung der Erarbeitung von Vorschlägen für gemein-
and initiatives in the field of aviation safety, including with same Projekte und Initiativen – auch mit Drittländern – auf
third countries; dem Gebiet der Flugsicherheit;
(h) encouraging continued close cooperation among the relevant h) die Förderung einer stetigen engen Zusammenarbeit zwi-
aviation security authorities of the Parties, including initiatives schen den zuständigen Luftsicherheitsbehörden der Ver-
to develop security procedures that enhance passenger and tragsparteien, einschließlich von Initiativen zur Entwicklung
cargo facilitation without compromising security; von Sicherheitsverfahren, die die Abfertigung von Fluggästen
und Fracht erleichtern, ohne die Luftsicherheit zu beeinträch-
tigen;
(i) considering whether the Parties’ respective laws, regulations, i) Prüfung, ob die jeweiligen Gesetze, Vorschriften und Prakti-
and practices in areas covered by Annex 9 of the Convention ken der Vertragsparteien in den unter Anhang 9 zum Abkom-
(Facilitation) may affect the exercise of rights under this men über die Internationale Zivilluftfahrt (Erleichterungen) fal-
Agreement; lenden Bereichen die Ausübung von Rechten nach diesem
Abkommen beeinflussen;
(j) fostering expert level exchanges on new legislative or regula- j) Förderung des Austauschs von Sachverständigen bei neuen
tory initiatives and developments, including in the fields of Initiativen und Entwicklungen im Bereich Gesetzgebung und
security, safety, the environment, aviation infrastructure (in- Regulierung, einschließlich der Bereiche Luftsicherheit, Flug-
cluding slots), and consumer protection; sicherheit, Umwelt, Luftverkehrsinfrastruktur (einschließlich
Zeitnischen) und Verbraucherschutz;
(k) fostering consultation, where appropriate, on air transport is- k) gegebenenfalls Förderung von Konsultationen zu Luftver-
sues dealt with in international organisations and in relations kehrsfragen, die in internationalen Organisationen und in Be-
with third countries, including consideration of whether to ziehungen zu Drittländern behandelt werden, einschließlich
adopt a joint approach; and von Erwägungen über ein mögliches gemeinsames Vor-
gehen;
(l) taking, on the basis of consensus, the decisions to which l) das Treffen der in Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 2 Absatz 3
paragraph 3 of Article 1 of Annex 4 and paragraph 3 of von Anhang 4 genannten einvernehmlichen Entscheidungen.
Article 2 of Annex 4 refer.
5. The Parties share the goal of maximising the benefits for (5) Die Vertragsparteien verfolgen das gemeinsame Ziel,
consumers, airlines, labour, and communities on both sides of größtmögliche Vorteile für Verbraucher, Luftfahrtunternehmen,
the Atlantic by extending this Agreement to include third coun- Arbeitnehmer und Gemeinschaften beiderseits des Atlantiks
tries. To this end, the Joint Committee shall consider, as appro- dadurch zu erreichen, dass dieses Abkommen auf Drittländer
priate, the conditions and procedures, including any necessary ausgeweitet wird. Zu diesem Zweck untersucht der Gemeinsame
amendments to this Agreement, that would be required for addi- Ausschuss gegebenenfalls die Bedingungen und Verfahren, ein-
tional third countries to accede to this Agreement.” schließlich möglicherweise erforderlicher Änderungen dieses Ab-
kommens, die für den Beitritt weiterer Drittländer zu diesem Ab-
kommen notwendig wären.“
Article 6 Artikel 6
Further Expansion of Opportunities Erweiterung der Möglichkeiten
Article 21 shall be deleted in its entirety and replaced with the Artikel 21 wird vollständig gestrichen und wie folgt ersetzt:
following:
“Article 21 „Artikel 21
Further Expansion of Opportunities Erweiterung der Möglichkeiten
1. The Parties commit to the shared goal of continuing to (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich dem gemeinsamen
remove market access barriers in order to maximise benefits for Ziel der weiteren Beseitigung von Marktzugangsschranken, um
consumers, airlines, labour, and communities on both sides of Vorteile für Verbraucher, Luftfahrtunternehmen, Arbeitnehmer
the Atlantic, including enhancing the access of their airlines to und Gemeinschaften beiderseits des Atlantiks zu maximieren;
global capital markets, so as better to reflect the realities of a dazu zählt auch, dass der Zugang ihrer Luftfahrtunternehmen zu
global aviation industry, the strengthening of the transatlantic air globalen Kapitalmärkten verbessert wird, um der Realität der
transportation system, and the establishment of a framework that globalen Luftfahrtindustrie besser zu entsprechen, und das
will encourage other countries to open up their own air services transatlantische Luftverkehrssystem gestärkt und ein Rahmen
markets. geschaffen wird, der andere Länder zur Öffnung ihrer eigenen
Märkte für Luftverkehrsdienste ermutigt.
2. Pursuant to the shared goal in paragraph 1, and in fulfilling (2) Gemäß dem in Absatz 1 genannten gemeinsamen Ziel und
its responsibilities under Article 18 to oversee implementation of in Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 18, die Durchführung
this Agreement, the Joint Committee shall review annually devel- dieses Abkommens zu überwachen, überprüft der Gemeinsame
opments, including towards the legislative changes referred to in Ausschuss jährlich die Entwicklungen, auch im Hinblick auf die
this Article. The Joint Committee shall develop a process of co- in diesem Artikel genannten Gesetzesänderungen. Der Gemein-
operation in this regard including appropriate recommendations same Ausschuss erarbeitet ein Verfahren zur Zusammenarbeit in
to the Parties. The European Union and its Member States shall dieser Hinsicht, einschließlich geeigneter Empfehlungen an die
allow majority ownership and effective control of their airlines by Vertragsparteien. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaa-
the United States or its nationals, on the basis of reciprocity, ten gestatten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Mehr-
upon confirmation by the Joint Committee that the laws and heitsbeteiligung und die tatsächliche Kontrolle ihrer Luftfahrtun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015 1545
regulations of the United States permit majority ownership and ternehmen durch die Vereinigten Staaten oder deren Staatsan-
effective control of its airlines by the Member States or their gehörige nach Bestätigung durch den Gemeinsamen Ausschuss,
nationals. dass die Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vereinigten
Staaten die Mehrheitsbeteiligung und tatsächliche Kontrolle ihrer
Luftfahrtunternehmen durch die Mitgliedstaaten oder deren
Staatsangehörige gestatten.
3. Upon written confirmation by the Joint Committee, in (3) Nach der schriftlichen Bestätigung durch den Gemeinsa-
accordance with paragraph 6 of Article 18, that the laws and reg- men Ausschuss gemäß Artikel 18 Absatz 6, dass die Gesetze
ulations of each Party permit majority ownership and effective und sonstigen Vorschriften jeder Vertragspartei die Mehrheits-
control of its airlines by the other Party or its nationals: beteiligung und tatsächliche Kontrolle ihrer Luftfahrtunternehmen
durch die andere Vertragspartei oder deren Staatsangehörige
gestatten,
(a) Section 3 of Annex 1 to the Agreement shall cease to have a) tritt Abschnitt 3 des Anhangs 1 zu dem Abkommen außer
effect; Kraft;
(b) Airlines of the United States shall have the right to provide b) sind Luftfahrtunternehmen der Vereinigten Staaten berech-
scheduled passenger combination services between points tigt, Linienflugdienste im kombinierten Fluggast-/Frachtver-
in the European Union and its Member States and five coun- kehr zwischen Punkten in der Europäischen Union und ihren
tries, without serving a point in the territory of the United Mitgliedstaaten und fünf Ländern durchzuführen, ohne einen
States. These countries shall be determined by the Joint Punkt im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten zu bedienen.
Committee within one year from the date of signature of this Diese Länder werden vom Gemeinsamen Ausschuss inner-
Protocol. The Joint Committee may amend the list, or in- halb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung die-
crease the number, of such countries; and ses Protokolls bestimmt. Der Gemeinsame Ausschuss kann
die Liste dieser Länder ändern oder ihre Anzahl erhöhen; und
(c) The text of Article 2 of Annex 4 to the Agreement (“Owner- c) tritt der Wortlaut des Artikels 2 des Anhangs 4 zu dem Ab-
ship and Control of Third-Country Airlines”) shall cease to kommen („Eigentum und Kontrolle von Luftfahrtunternehmen
have effect and the text of Annex 6 to the Agreement shall aus Drittländern“) außer Kraft und der Wortlaut des An-
take effect in its place, with regard to third-country airlines hangs 6 zu dem Abkommen tritt stattdessen in Bezug auf
owned and controlled by the United States or its nationals. Luftfahrtunternehmen aus Drittländern, die sich im Eigentum
und unter Kontrolle der Vereinigten Staaten oder deren
Staatsangehörigen befinden, in Kraft.
4. Upon written confirmation by the Joint Committee, in ac- (4) Nach der schriftlichen Bestätigung durch den Gemeinsa-
cordance with paragraph 6 of Article 18, that the laws and regu- men Ausschuss gemäß Artikel 18 Absatz 6, dass die Gesetze
lations of the European Union and its Member States with regard und Vorschriften der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaa-
to the imposition of noise-based operating restrictions at airports ten in Bezug auf die Einführung lärmbedingter Betriebsbeschrän-
having more than 50,000 annual movements of civil subsonic jet kungen auf Flughäfen mit mehr als 50 000 Flugbewegungen
aeroplanes provide that the European Commission has the ziviler Unterschallstrahlflugzeuge jährlich, vorsehen, dass die Eu-
authority to review the process prior to the imposition of such ropäische Kommission befugt ist, vor der Einführung solcher
measures, and, where it is not satisfied that the appropriate Maßnahmen das Verfahren zu überprüfen und, sofern sie nicht
procedures have been followed in accordance with applicable davon überzeugt ist, dass die entsprechenden Verfahren gemäß
obligations, to take in that case, prior to their imposition, appro- den anwendbaren Verpflichtungen eingehalten wurden, vor der
priate legal action regarding the measures in question: Einführung der Beschränkungen die entsprechenden rechtlichen
Schritte bezüglich der vorgesehenen Maßnahmen einzuleiten:
(a) Airlines of the European Union shall have the right to provide a) sind Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union berech-
scheduled passenger combination services between points tigt, Linienflugdienste im kombinierten Fluggast-/Frachtver-
in the United States and five additional countries, without kehr zwischen Punkten in den Vereinigten Staaten und fünf
serving a point in the territory of the European Union and its weiteren Ländern durchzuführen, ohne einen Punkt im Gebiet
Member States. These countries shall be determined by the der Europäischen Union und in den Hoheitsgebieten ihrer
Joint Committee within one year from the date of signature Mitgliedstaaten zu bedienen. Diese Länder werden vom Ge-
of this Protocol. The Joint Committee may amend the list, or meinsamen Ausschuss innerhalb eines Jahres ab dem Zeit-
increase the number, of such countries; and punkt der Unterzeichnung dieses Protokolls bestimmt. Der
Gemeinsame Ausschuss kann die Liste dieser Länder ändern
oder ihre Anzahl erhöhen; und
(b) The text of Article 2 of Annex 4 to the Agreement (“Owner- b) tritt der Wortlaut des Artikels 2 des Anhangs 4 zu dem Ab-
ship and Control of Third-Country Airlines”) shall cease to kommen („Eigentum und Kontrolle von Luftfahrtunternehmen
have effect and the text of Annex 6 to the Agreement shall aus Drittländern“) außer Kraft und der Wortlaut des An-
take effect in its place, with regard to third-country airlines hangs 6 zu dem Abkommen tritt stattdessen in Bezug auf
owned and controlled by Member States or their nationals. Luftfahrtunternehmen aus Drittländern, die sich im Eigentum
und unter Kontrolle der Mitgliedstaaten oder deren Staatsan-
gehörigen befinden, in Kraft.
5. Following written confirmation by the Joint Committee that (5) Im Anschluss an die schriftliche Bestätigung durch den
a Party has met the conditions of paragraphs 3 and 4 that are Gemeinsamen Ausschuss, dass eine Vertragspartei die Bedin-
applicable to that Party, that Party may request high-level consul- gungen der Absätze 3 und 4, die für diese Vertragspartei gelten,
tations regarding the implementation of this Article. Such con- erfüllt, kann diese Vertragspartei Konsultationen auf hoher Ebene
sultations shall commence within 60 days of the date of delivery in Bezug auf die Durchführung dieses Artikels verlangen. Diese
of the request, unless otherwise agreed by the Parties. The Par- Konsultationen müssen innerhalb von 60 Tagen nach Eingang
ties shall make every effort to resolve the matters referred to con- des Ersuchens beginnen, sofern die Vertragsparteien nichts an-
sultation. If the Party requesting consultations is dissatisfied with deres vereinbart haben. Die Vertragsparteien unternehmen jede
the outcome of the consultations, that Party may give notice in Anstrengung, die Angelegenheit, die Gegenstand der Konsulta-
writing through diplomatic channels of its decision that no airline tion ist, zu klären. Ist die Vertragspartei, die die Konsultationen
of the other Party shall operate additional frequencies or enter verlangt hat, mit deren Ergebnis unzufrieden, kann diese Ver-
1546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015
new markets under this Agreement. Any such decision shall take tragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege die andere Ver-
effect 60 days from the date of notification. Within that period, tragspartei von ihrer Entscheidung in Kenntnis setzen, dass kein
the other Party may decide that no airline of the first Party shall Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei zusätzliche
operate additional frequencies or enter new markets under the Frequenzen bedienen oder sich neue Märkte unter diesem Ab-
Agreement. Such a decision shall take effect on the same day as kommen erschließen darf. Eine solche Entscheidung wird
the decision by the first Party. Any such decision by a Party may 60 Tage nach ihrer Mitteilung wirksam. Innerhalb dieses Zeit-
be lifted by agreement of the Parties, which shall be confirmed in raums kann die andere Vertragspartei entscheiden, dass kein
writing by the Joint Committee.” Luftfahrtunternehmen der ersten Vertragspartei zusätzliche
Frequenzen bedienen oder sich neue Märkte unter diesem Ab-
kommen erschließen darf. Diese Entscheidung wird an demsel-
ben Tag wirksam wie die Entscheidung der ersten Vertragspartei.
Eine derartige Entscheidung einer Vertragspartei kann durch Ver-
einbarung beider Vertragsparteien, die vom Gemeinsamen Aus-
schuss schriftlich bestätigt wird, aufgehoben werden.“
Article 7 Artikel 7
U.S. Government Procured Transportation Staatliche US-Beförderungsleistungen
Annex 3 of the Agreement shall be deleted in its entirety and Anhang 3 des Abkommens wird vollständig gestrichen und
replaced with the following: wie folgt ersetzt:
“Annex 3 „Anhang 3
Concerning Betreffend
U.S. Government Procured Transportation Staatliche US-Beförderungsleistungen
Community airlines shall have the right to transport passen- Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sind berechtigt,
gers and cargo on scheduled and charter flights for which a U.S. Fluggäste und Fracht auf Linien- und Charterflügen zu befördern,
Government civilian department, agency, or instrumentality: wo eine zivile staatliche US-Behörde, -Agentur oder -Stelle
(1) obtains the transportation for itself or in carrying out an 1. die Beförderung für sich selbst in Auftrag gibt oder in Durch-
arrangement under which payment is made by the Govern- führung einer Vereinbarung, nach der die Vergütung von der
ment or payment is made from amounts provided for the use Regierung oder aus Mitteln, die zur Verwendung durch die
of the Government; or Regierung bereitgestellt wurden, bezahlt wird, oder
(2) provides the transportation to or for a foreign country or inter- 2. die Beförderung in oder für ein anderes Land oder für eine
national or other organisation without reimbursement, internationale oder andere Organisation unentgeltlich bereit-
stellt,
and that transportation is: und die Beförderung
(a) between any point in the United States and any point out- a) zwischen einem beliebigen Punkt in den Vereinigten Staa-
side the United States, to the extent such transportation ten und einem Punkt außerhalb der Vereinigten Staaten,
is authorised under subparagraph 1(c) of Article 3, except soweit sie nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c zulässig
– with respect to passengers who are eligible to travel on ist mit Ausnahme von Beförderungen zwischen Punkten,
city-pair contract fares – between points for which there für die ein vertragsgebundener Städtepaar-Flugpreis – für
is a city-pair contract fare in effect; or entsprechend berechtigte Fluggäste – gilt; oder
(b) between any two points outside the United States. b) zwischen zwei beliebigen Punkten außerhalb der Verei-
nigten Staaten
This Annex shall not apply to transportation obtained or funded erfolgt.
by the Secretary of Defense or the Secretary of a military depart-
Dieser Anhang gilt nicht für Beförderungsleistungen, die vom
ment.”
Verteidigungsministerium (Secretary of Defense) oder einer Teil-
streitkraft (Secretary of a Military Department) übernommen oder
finanziert werden.“
Article 8 Artikel 8
Annexes Anhänge
The text of the Attachment to this Protocol shall be appended Der Wortlaut der Anlage zu diesem Protokoll wird dem Ab-
to the Agreement as Annex 6. kommen als Anhang 6 beigefügt.
Article 9 Artikel 9
Provisional Application Vorläufige Anwendung
1. Pending its entry into force, the Parties agree to provision- (1) Bis zu seinem Inkrafttreten vereinbaren die Vertragspartei-
ally apply this Protocol, to the extent permitted under applicable en, dieses Protokoll ab dem Tag seiner Unterzeichnung in dem
domestic law, from the date of signature. nach dem nationalen Recht zulässigen Umfang vorläufig anzu-
wenden.
2. Either Party may at any time give notice in writing through (2) Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei jeder-
diplomatic channels to the other Party of a decision to no longer zeit schriftlich auf diplomatischem Wege über den Beschluss in
apply this Protocol. In that event, application of this Protocol shall Kenntnis setzen, dieses Protokoll nicht mehr anzuwenden. In die-
cease at midnight GMT at the end of the International Air Trans- sem Fall endet die Anwendung dieses Protokolls um Mitternacht
port Association (IATA) traffic season in effect one year following WEZ am Ende der Flugplanperiode des Internationalen Luftfahrt-
the date of written notification, unless notice is withdrawn by verbandes (IATA), die ein Jahr nach dem Datum der schriftlichen
agreement of the Parties before the end of this period. In the Mitteilung in Kraft ist, es sei denn, die Kündigung wird vor dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015 1547
event that provisional application of the Agreement ceases pur- Ende dieses Zeitraums durch Vereinbarung zwischen den Ver-
suant to paragraph 2 of Article 25 of the Agreement, provisional tragsparteien zurückgenommen. Wird die vorläufige Anwendung
application of this Protocol shall cease simultaneously. des Abkommens gemäß Artikel 25 Absatz 2 beendet, so endet
gleichzeitig auch die vorläufige Anwendung dieses Protokolls.
Article 10 Artikel 10
Entry into Force Inkrafttreten
This Protocol shall enter into force on the later of: Dieses Protokoll tritt am späteren der beiden folgenden
Termine in Kraft:
1. the date of entry into force of the Agreement, and 1. am Tag des Inkrafttretens des Abkommens; oder
2. one month after the date of the last note in an exchange of 2. einen Monat nach dem Tag der zuletzt eingegangenen Note
diplomatic notes between the Parties confirming that all eines diplomatischen Notenaustausches zwischen den Ver-
necessary procedures for entry into force of this Protocol tragsparteien, in der bestätigt wird, dass alle erforderlichen
have been completed. Verfahren für das Inkrafttreten dieses Protokolls abgeschlos-
sen sind.
For purposes of this exchange of diplomatic notes, diplomatic Zum Zwecke dieses diplomatischen Notenaustausches sind di-
notes to or from the European Union and its Member States shall plomatische Noten an die oder von der Europäischen Union und
be delivered to or from, as the case may be, the European Union. ihren Mitgliedstaaten jeweils an die Europäische Union oder von
The diplomatic note or notes from the European Union and its ihr zu übermitteln. Die diplomatische(n) Note(n) der Europäischen
Member States shall contain communications from each Mem- Union und ihrer Mitgliedstaaten haben Bestätigungen von jedem
ber State confirming that its necessary procedures for entry into Mitgliedstaat zu enthalten, dass seine erforderlichen Verfahren
force of this Protocol have been completed. für das Inkrafttreten dieses Protokolls abgeschlossen sind.
In witness whereof the undersigned, being duly authorised, Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-
have signed this Agreement. zeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Done at Luxembourg on the twenty-fourth day of June in the Geschehen zu Luxemburg am vierundzwanzigsten Juni zwei-
year two thousand and ten. tausendzehn.
1548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015
Attachment to the Protocol Anlage zum Protokoll
Annex 6 Anhang 6
Ownership and Control Eigentum und Kontrolle
of Third Country Airlines von Luftfahrtunternehmen aus Drittländern
1. Neither Party shall exercise any available rights under air 1. Keine Vertragspartei darf die ihr im Rahmen von Luftverkehrs-
services arrangements with a third country to refuse, revoke, vereinbarungen mit einem Drittland zur Verfügung stehenden
suspend or limit authorisations or permissions for any airlines Rechte nutzen, um Genehmigungen oder Erlaubnisse eines
of that third country on the grounds that substantial owner- Luftfahrtunternehmens dieses Drittlands mit der Begründung
ship of that airline is vested in the other Party, its nationals, zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschrän-
or both. ken, dass sich dieses Luftfahrtunternehmen im Wesentlichen
im Eigentum der anderen Vertragspartei und/oder ihrer
Staatsangehörigen oder von beiden befindet.
2. The United States shall not exercise any available rights 2. Die Vereinigten Staaten dürfen keine der ihnen auf Grund von
under air services arrangements to refuse, revoke, suspend Luftverkehrsvereinbarungen zur Verfügung stehenden Rechte
or limit authorisations or permissions for any airline of the nutzen, um Genehmigungen oder Erlaubnisse eines Luftfahrt-
Principality of Liechtenstein, the Swiss Confederation, a unternehmens des Fürstentums Liechtenstein, der Schwei-
member of the ECAA as of the date of signature of this zerischen Eidgenossenschaft, eines Landes, das zum
Agreement, or any country in Africa that is implementing an Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens
Open Skies air services agreement with the United States as ECAA-Mitglied ist, oder eines afrikanischen Landes, das zum
of the date of signature of this Agreement, on the grounds Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens ein Open-
that effective control of that airline is vested in a Member Skies-Luftverkehrsabkommen mit den Vereinigten Staaten
State or States, nationals of such a state or states, or both. anwendet, mit der Begründung zu verweigern, zu widerrufen,
auszusetzen oder einzuschränken, dass ein oder mehrere
Mitgliedstaaten, seine/ihre Staatsangehörigen oder beide die
effektive Kontrolle über dieses Luftfahrtunternehmen aus-
üben.
3. Neither Party shall exercise available rights under air services 3. Keine Vertragspartei darf die ihr auf Grund von Luftverkehrs-
arrangements with a third country to refuse, revoke, suspend vereinbarungen mit einem Drittland zur Verfügung stehenden
or limit authorisations or permissions for any airlines of that Rechte nutzen, um Genehmigungen oder Erlaubnisse eines
third country on the grounds that effective control of that Luftfahrtunternehmens dieses Drittlands mit der Begründung
airline is vested in the other Party, its nationals, or both, pro- zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschrän-
vided that the third country in question has established a ken, dass die effektive Kontrolle über dieses Luftfahrtunter-
record of cooperation in air services relations with both Par- nehmen von der anderen Vertragspartei, ihren Staatsange-
ties. hörigen oder von beiden ausgeübt wird, sofern das
betreffende Drittland eine gute Zusammenarbeit im Bereich
der Luftverkehrsbeziehungen mit beiden Vertragsparteien
nachweisen kann.
4. The Joint Committee shall maintain an inventory of third 4. Der Gemeinsame Ausschuss führt eine Liste von Drittländern,
countries that are considered by both Parties to have estab- die nach Ansicht beider Vertragsparteien eine gute Zusam-
lished a record of cooperation in air services relations. menarbeit im Bereich der Luftverkehrsbeziehungen nachwei-
sen können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015 1549
Joint Declaration Gemeinsame Erklärung
Representatives of the United States and of the European Die Vertreter der Vereinigten Staaten und der Europäischen
Union and its Member States confirmed that the Protocol to Union und ihrer Mitgliedstaaten haben bestätigt, dass das Pro-
Amend the Air Transport Agreement between the United States tokoll zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen den
of America and the European Community and its Member States, Vereinigten Staaten und der Europäischen Gemeinschaft und ih-
initialed in Brussels on 25 March 2010, is to be authenticated in ren Mitgliedstaaten, das am 25. März 2010 in Brüssel paraphiert
other languages, as provided either by exchange of letters, be- wurde, in anderen Sprachen zu beglaubigen ist, entweder durch
fore signature of the Protocol, or by decision of the Joint Com- einen Briefwechsel vor Unterzeichnung des Protokolls oder
mittee, after signature of the Protocol. durch einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses nach
Unterzeichnung des Protokolls.
This Joint Declaration is an integral part of the Protocol. Diese Gemeinsame Erklärung ist Bestandteil des Protokolls.
For the United States: For the European Union and Im Namen der Vereinigten Im Namen der Europäischen
its Member States: Staaten: Union und ihrer Mitglied-
staaten:
John Byerly (signed) Daniel Calleja (signed) John Byerly Daniel Calleja
25 March 2010 25. März 2010
1550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015
Bekanntmachung
der deutsch-philippinischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Oktober 2015
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 28. Juli 2015/15. September 2015 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik der Philippinen über Finanzielle
Zusammenarbeit 2013 (Supertaifun Haiyan Wiederauf-
bauprogramm) ist nach ihrer lnkrafttretensklausel
am 15. September 2015
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Oktober 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
B r u n h i l d e Ve s t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015 1551
Der Botschafter Manila, den 28. Juli 2015
der Bundesrepublik Deutschland
Exzellenz,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Zusagenote Nr. 400/2013 vom 20. Dezember 2013 der Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik der Philippinen, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgenden
Betrag zu erhalten:
Einen Finanzierungsbeitrag von insgesamt 13 000 000 Euro (in Worten: dreizehn
Millionen Euro) für das „Supertaifun Haiyan Wiederaufbauprogramm1“, wenn nach
Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es
als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-
garantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung
der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, oder als selbsthilfeorientierte Maß-
nahme zur Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung
im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.
Ziel des Vorhabens ist es, über Einheiten der Kommunalverwaltung den Wiederaufbau
öffentlicher sozialer und wirtschaftlicher Infrastruktur in den vom Taifun Haiyan be-
sonders betroffenen Gebieten zu finanzieren.
2. Das unter Nummer 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Philippinen
durch andere Vorhaben ersetzt werden, vorausgesetzt, diese Vorhaben stehen im Ein-
klang mit den Gesetzen beider Länder. Wird das unter Nummer 1 genannte Vorhaben
durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen
Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbst-
hilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die der Ver-
besserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen Vorausset-
zungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, so kann ein
Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
der Philippinen zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finan-
zierungsbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder
weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung
und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten,
findet diese Vereinbarung Anwendung.
4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu
denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe be-
stimmen die zwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrags oder
eines nach Nummer 2 gewährten Darlehens zu schließenden Verträge, die den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
5. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb
von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge
geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember
2020.
6. Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer
ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten
der Darlehensnehmer aufgrund der nach Nummer 4 zu schließenden Verträge garan-
tieren.
7. Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie nicht selbst Empfänger der
Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der
nach Nummer 4 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber
der KfW garantieren.
8. Die Regierung der Republik der Philippinen übernimmt selbst oder durch ihre ausfüh-
renden Stellen sämtliche Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusam-
menhang mit Abschluss und Durchführung der unter Nummer 4 genannten Verträge
in der Republik der Philippinen erhoben werden.
9. Die Regierung der Republik der Philippinen überlässt bei den sich aus der Gewährung
der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
1 Der Supertaifun „Haiyan“ heißt auf den Philippinen „Yolanda“.
1552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015
10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik der Philippinen mit den unter den Nummern 1
bis 10 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-
verständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
gez. Thomas Ossowski
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik der Philippinen
Herrn Albert F. del Rosario
Manila
Bekanntmachung
des deutsch-myanmarischen Abkommens
über Entwicklungszusammenarbeit
Vom 20. Oktober 2015
Das in Nay Pyi Taw am 2. April 2015 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik der Union
Myanmar über Entwicklungszusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 11 Absatz 1
am 2. April 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Oktober 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
B r u n h i l d e Ve s t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015 1553
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Union Myanmar
über Entwicklungszusammenarbeit
Die Regierung (2) Die Vertragsparteien führen vor der Vereinbarung von
der Bundesrepublik Deutschland Entwicklungsmaßnahmen einen partnerschaftlichen Dialog über
Grundlagen und aktuelle Fragen der Zusammenarbeit. Über
und
Ziele, Schwerpunkte, Entwicklungsmaßnahmen und Durchfüh-
die Regierung rungspartner der künftigen Zusammenarbeit wird in Regierungs-
der Republik der Union Myanmar, verhandlungen oder anderen Regierungsabsprachen Einverneh-
im Folgenden Vertragsparteien genannt – men hergestellt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik der Union Myanmar, Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieses Abkommens gelten folgende Begriffs-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-
bestimmungen:
nerschaftliche Entwicklungszusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen – 1. Büros: von den Durchführungsorganisationen eingerichtete
Vertretungen zur Unterstützung der Durchführung und
sind wie folgt übereingekommen: Steuerung der Entwicklungsmaßnahmen und zur Vertretung
der eigenen Organisation;
Artikel 1 2. Darlehen: verzinsliche und rückzuzahlende Finanzierungen;
Ziele der Zusammenarbeit
3. Darlehensnehmer: die anspruchsberechtigte Regierungs-
Die Vertragsparteien arbeiten zur Bekämpfung der Armut und behörde in Bezug auf ein Darlehen, das im Rahmen der
zum Zweck ihrer wirtschaftlichen, sozialen und umweltgerechten öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit durch die Regie-
Entwicklung zusammen. Sie setzen sich gemeinsam für die Ver- rung der Bundesrepublik Deutschland oder durch eine
wirklichung einer global nachhaltigen Entwicklung ein, die sich Durchführungsorganisation gewährt wird;
gleichermaßen in wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sozialer Ge-
rechtigkeit, ökologischer Tragfähigkeit und politischer Stabilität 4. Direktleistungen: Beratung und Aus- und Fortbildung durch
ausdrückt. den Einsatz von Fachkräften der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland oder der Durchführungsorganisationen,
Leistungen und Lieferungen, die durch die Regierung der
Artikel 2 Bundesrepublik Deutschland oder eine Durchführungsorga-
Grundlagen der Zusammenarbeit nisation direkt erbracht, in Auftrag gegeben oder finanziert
werden, sowie sonstige vergleichbare Maßnahmen;
(1) Für diese Zusammenarbeit gelten die im Folgenden verein-
barten Grundsätze, Verfahren und Pflichten; sie sind Grundlage 5. Durchführungsorganisationen: Stellen und Organisationen
für Vereinbarungen über spezifische Maßnahmen zwischen den wie die in Artikel 4 Absatz 4 genannten, die von der Regie-
Vertragsparteien und der diese weiter konkretisierenden privat- rung der Bundesrepublik Deutschland mit der Durchführung
rechtlichen Durchführungsvereinbarungen. von Entwicklungsmaßnahmen betraut wurden;
1554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015
6. Durchführungspartner: die Regierung der Republik der Artikel 4
Union Myanmar oder andere durch die Vertragsparteien ge-
Vereinbarung von Entwicklungsmaßnahmen
meinsam ausgewählte Institutionen, mit denen die jeweilige
Durchführungsorganisation die Durchführungsvereinbarung (1) Die Vertragsparteien können auf der Grundlage dieses Ab-
schließt (beispielsweise Empfänger des Finanzierungs- kommens und infolge von Regierungsabsprachen im Sinne von
beitrages, Darlehensnehmer, Träger der Entwicklungsmaß- Artikel 2 Absatz 2 ergänzende völkerrechtliche Maßnahmen-
nahme); vereinbarungen über einzelne oder mehrere Entwicklungsmaß-
nahmen schließen. In diesen Vereinbarungen werden insbeson-
7. Durchführungsvereinbarungen: privatrechtliche Verträge, dere die Zielsetzung und der Zweck der Maßnahme, die zu
die die Durchführungsorganisationen mit den Durchfüh- erbringenden Leistungen sowie gegebenenfalls der Durchfüh-
rungspartnern auf der Grundlage von Vereinbarungen nach rungspartner und der Empfänger beziehungsweise Darlehens-
Artikel 4 Absatz 1 oder von Regierungsabsprachen nach nehmer der Finanzierung festgelegt.
Artikel 2 Absatz 2 schließen und die den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- (2) Die Verpflichtung der Regierung der Bundesrepublik
liegen (insbesondere Finanzierungs- und Darlehensverträge, Deutschland zur Erbringung ihrer Leistungen entsteht unter der
Durchführungsverträge sowie diese Verträge konkretisieren- Voraussetzung, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
de besondere Vereinbarungen und sonstige mit diesen land die Förderungswürdigkeit der Entwicklungsmaßnahme fest-
Verträgen in Zusammenhang stehende vertragliche Rege- gestellt hat. Sie entfällt, wenn die Regierung der Republik der
lungen); Union Myanmar ihre Leistungen nach Artikel 6 oder Artikel 8
dieses Abkommens nicht erbringt oder ihre Verpflichtungen nach
8. Empfänger: der Anspruchsberechtigte in Bezug auf einen denselben Artikeln nicht erfüllt.
nicht rückzuzahlenden Finanzierungsbeitrag (Zuschuss), der
im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit (3) Die Vertragsparteien treffen die notwendigen Vereinbarun-
durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über gen bezüglich der Durchführung der Entwicklungsmaßnahme,
eine Durchführungsorganisation gewährt wird; betrauen gegebenenfalls geeignete ausführende Organisationen
mit der Durchführung und ermächtigen sie, konkretisierende
9. entsandte Fachkräfte: Fachkräfte, die von der Regierung Durchführungsvereinbarungen zu schließen.
der Bundesrepublik Deutschland und den Durchführungs-
organisationen oder deren Auftragnehmern entsandt werden (4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann
und die mit Aufgaben der Vorbereitung, Steuerung, Durch- neben anderen insbesondere folgende deutsche Einrichtungen
führung, Unterstützung und Begleitung der Entwicklungs- oder ihre Rechtsnachfolger mit der Durchführung von einzelnen
maßnahmen und mit der Vertretung der deutschen Ent- Entwicklungsmaßnahmen betrauen:
wicklungszusammenarbeit und ihrer Durchführungsorga- 1. die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
nisationen betraut sind; (BGR);
10. Entwicklungshelfer: Fachkräfte, die in der Republik der 2. die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit
Union Myanmar ohne Erwerbsabsicht Dienst leisten wollen, (GIZ) GmbH einschließlich des Centrums für Internationale
um Entwicklungsmaßnahmen in der Republik der Union Migration und Entwicklung (CIM);
Myanmar zu fördern;
3. die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einschließlich der
11. Entwicklungskredite: Darlehen, die im Rahmen der öffent- Deutschen Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH
lichen Entwicklungszusammenarbeit vergeben werden. (DEG);
Hierbei werden Mittel der Regierung der Bundesrepublik
4. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB).
Deutschland und Mittel einer Durchführungsorganisation
kombiniert; (5) Die Durchführungsorganisationen sind berechtigt, Büros
einzurichten.
12. Entwicklungsmaßnahmen: jede Maßnahme im Rahmen der
öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit; (6) Nach Feststellung der Förderungswürdigkeit einer Entwick-
lungsmaßnahme gemäß Absatz 2 schließt die nach Absatz 4 be-
13. Familienmitglieder: Ehegatten, Kinder sowie andere un- traute Durchführungsorganisation mit dem Durchführungspartner
mittelbare Familienangehörige einer Fachkraft, die mit dieser Durchführungsvereinbarungen.
Fachkraft in ständiger häuslicher Gemeinschaft leben; Fach-
kräfte können entsandte Fachkräfte, Entwicklungshelfer und (7) Bei Entwicklungskrediten ist zusätzlich zu Absatz 6 die
integrierte Fachkräfte sein; Kreditwürdigkeit der Republik der Union Myanmar Vorausset-
zung für den Abschluss der Durchführungsvereinbarung.
14. Finanzierung: Bereitstellung von Finanzmitteln durch Dar-
lehen, Finanzierungsbeiträge sowie Beteiligungen bzw. be- (8) In den Durchführungsvereinbarungen werden verbindliche
teiligungsähnliche Darlehen und vergleichbare Finanzinstru- Regelungen getroffen, insbesondere für:
mente; 1. die mit der Entwicklungsmaßnahme und ihrer Finanzierung
verfolgten Ziele;
15. Finanzierungsbeiträge: nicht verzinsliche und nicht rückzu-
zahlende Finanzierungen (Zuschüsse); 2. die zeitliche, organisatorische und technische Durchführung
der Entwicklungsmaßnahme und ihrer Finanzierung;
16. integrierte Fachkräfte: Fachkräfte, die im Rahmen des Pro-
gramms für integrierte Fachkräfte bereitgestellt werden, um 3. die Leistungen der beteiligten Stellen;
den Fachkräftebedarf in der Republik der Union Myanmar 4. das Verfahren der Auftragsvergabe im Falle von Finanzierun-
zu decken. Sie treten in Arbeitsverhältnisse mit Arbeitgebern gen;
in der Republik der Union Myanmar ein, die ihnen ortsüb-
liche Gehälter zahlen, und erhalten von der Regierung der 5. die Folgen der Verletzung von Vertragspflichten.
Bundesrepublik Deutschland Zuschüsse zu ihrem Gehalt;
17. Maßnahmenvereinbarung: zwischen den Vertragsparteien Artikel 5
nach Artikel 4 Absatz 1 geschlossene völkerrechtliche Über- Leistungen und Pflichten
einkunft in der Form von Abkommen oder Notenwechseln der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über die Durchführung konkreter Entwicklungsmaßnahmen;
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fördert
18. Regierungsabsprache: Absprache zwischen den Vertrags- Entwicklungsmaßnahmen unter anderem durch Direktleistungen,
parteien nach Artikel 2 Absatz 2, die keine rechtlich binden- Finanzierungen und alle anderen gemeinsam vereinbarten Leis-
de Übereinkunft ist. tungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015 1555
(2) Zu den Leistungen können die Vorbereitung, Durchführung (7) Im Fall von Finanzierungsbeiträgen und Darlehen ermög-
und Erfolgskontrolle der Entwicklungsmaßnahmen zählen. licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
Regierung der Republik der Union Myanmar oder anderen, von
(3) Zur Steuerung und Durchführung der Entwicklungsmaß- den Vertragsparteien gemeinsam festzulegenden Empfängern,
nahmen entsenden die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- von der Durchführungsorganisation die nach Artikel 4 zu verein-
land und die Durchführungsorganisationen Fachkräfte. Sie tragen barenden Beträge zu erhalten.
nach Maßgabe des deutschen Rechts dafür Sorge, dass die ent-
sandten Fachkräfte verpflichtet werden: (8) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik der Union Myanmar, für beson-
1. nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof- dere Maßnahmen (Maßnahmen des Umweltschutzes/der sozia-
fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der len Infrastruktur, Kreditgarantiefonds für mittelständische Betrie-
Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutragen; be, Maßnahmen, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen
Stellung der Frau dienen, oder selbsthilfeorientierte Maßnahmen
2. sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik der
zur Armutsbekämpfung) Finanzierungsbeiträge zu erhalten, so-
Union Myanmar einzumischen;
weit dies in der völkerrechtlichen Maßnahmenvereinbarung nach
3. die Gesetze der Republik der Union Myanmar zu befolgen Artikel 4 Absatz 1 oder in Regierungsabsprachen nach Artikel 2
und Sitten und Gebräuche des Landes zu achten; Absatz 2 ausdrücklich vereinbart wird und die Prüfung nach
Artikel 4 Absatz 6 ergibt, dass die mit dieser Finanzierung ange-
4. keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben, mit strebten Ziele erreicht werden können.
der sie beauftragt sind;
(9) Im Falle von Entwicklungskrediten erklärt sich die Regie-
5. mit den amtlichen Stellen der Republik der Union Myanmar rung der Bundesrepublik Deutschland bereit, Darlehen einer
vertrauensvoll zusammenzuarbeiten; Durchführungsorganisation teilweise zu refinanzieren, Finanz-
mittel zur Zinssubvention bereitzustellen, (Finanzkredit-)Bürg-
6. nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof- schaften entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in diesem Abkom- der Bundesrepublik Deutschland und bei Vorliegen der jeweiligen
men, in den Regierungsabsprachen nach Artikel 2 Absatz 2 Deckungsvoraussetzungen zu übernehmen oder diese Entwick-
sowie in den völkerrechtlichen Maßnahmenvereinbarungen lungskredite in anderer Weise zu ermöglichen.
nach Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Ziele beizutragen.
(4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrich- Artikel 6
tet die Regierung der Republik der Union Myanmar über die Ent- Leistungen und Pflichten
sendung einer Fachkraft. Geht innerhalb eines Monats keine der Regierung der Republik der Union Myanmar
ablehnende Mitteilung der Regierung der Republik der Union
Myanmar ein, so gilt dies als Zustimmung zur Entsendung. (1) Die Regierung der Republik der Union Myanmar trägt wie
Wünscht die Regierung der Republik der Union Myanmar, dass folgt zu den vereinbarten Entwicklungsmaßnahmen bei: Sie
eine Fachkraft nicht entsandt wird oder eine entsandte Fachkraft 1. stellt die in den Durchführungsvereinbarungen konkretisier-
abberufen wird, so wird sie frühzeitig mit der Regierung der Bun- ten Partnerleistungen sicher;
desrepublik Deutschland Verbindung aufnehmen und die Gründe
für ihren Wunsch darlegen. Wenn eine entsandte Fachkraft von 2. stellt im Falle von Finanzierungen gegenüber der nach
deutscher Seite abberufen wird, trägt die Regierung der Bundes- Artikel 4 Absatz 4 beauftragten Durchführungsorganisation
republik Deutschland ebenfalls dafür Sorge, dass die Regierung den Nachweis der ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen
der Republik der Union Myanmar so früh wie möglich darüber Mittelverwendung sicher;
unterrichtet wird. 3. stellt im Falle der Bereitstellung von Finanzmitteln die Ge-
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann zur samtfinanzierung sicher;
Förderung der nach Artikel 2 Absatz 2 vereinbarten Schwerpunk- 4. stellt auf eigene Kosten die erforderlichen Grundstücke und
te und Maßnahmen Entwicklungshelfer in die Republik der Union Gebäude einschließlich deren Einrichtung zur Verfügung,
Myanmar entsenden. Die Entwicklungshelfer unterliegen den soweit nicht ausnahmsweise in den Durchführungsverein-
Pflichten der entsandten Fachkräfte nach Absatz 3 und haben barungen anders geregelt;
dieselben Rechte. Sie werden ebenfalls nach den in Absatz 4
festgelegten Grundsätzen entsandt und abberufen. Die Regie- 5. trägt die laufenden Kosten der Entwicklungsmaßnahmen,
rung der Bundesrepublik Deutschland betraut die GIZ mit der soweit nicht ausnahmsweise in den Durchführungsverein-
Entsendung der Entwicklungshelfer. barungen anders geregelt;
6. stellt auf eigene Kosten die jeweils erforderlichen einheimi-
(6) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird mit
schen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung, soweit nicht aus-
der GIZ beziehungsweise dem CIM vereinbaren, dass integrierte
nahmsweise in den Durchführungsvereinbarungen anders
Fachkräfte in die Republik der Union Myanmar vermittelt werden
geregelt;
können. Die GIZ oder das CIM wird die Zahlung der Zuschüsse
an die integrierten Fachkräfte davon abhängig machen, dass sie 7. führt – soweit in den Durchführungsvereinbarungen nicht
die in Absatz 3 genannten Regelungen beachten. Die Regierung anders geregelt – die durch die Entwicklungsmaßnahme ge-
der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die Regierung der schaffenen Einrichtungen beziehungsweise die unterstützte
Republik der Union Myanmar über die geplante Arbeitsaufnahme Strukturreform in absehbarer Zeit selbst weiter und sorgt
einer integrierten Fachkraft in der Republik der Union Myanmar. dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so bald
Geht innerhalb eines Monats keine ablehnende Mitteilung der wie möglich durch einheimische Fachkräfte fortgeführt wer-
Regierung der Republik der Union Myanmar ein, so gilt dies als den;
Zustimmung zur Arbeitsaufnahme. Wünscht die Regierung der
8. unterstützt Anträge der Durchführungsorganisationen auf
Republik der Union Myanmar, dass eine integrierte Fachkraft ihre
Arbeitsgenehmigungen für Ortskräfte, die in den Entwick-
Arbeit nicht in der Republik der Union Myanmar aufnehmen oder
lungsmaßnahmen und den Büros eingesetzt werden;
sie beenden soll, so wird sie frühzeitig mit der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufnehmen und die 9. genehmigt die Einrichtung der Büros sowie deren Anträge
Gründe für ihren Wunsch darlegen. Wenn eine integrierte Fach- auf Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen ein-
kraft ihre Arbeit in der Republik der Union Myanmar vorzeitig schließlich Funk- und Satellitentelefonverbindungen und
beendet, trägt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterstützt alle notwendigen Registrierungen mit vorheriger
ebenfalls dafür Sorge, dass die Regierung der Republik der Genehmigung des zuständigen Ministeriums/der zuständi-
Union Myanmar so früh wie möglich darüber unterrichtet wird. gen Stelle; für den Notfall wird die Regierung der Republik
1556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015
der Union Myanmar schnellstmöglich die Einrichtung von 3. übt keine Strafgerichtsbarkeit über die unter Nummer 1
Telekommunikation ermöglichen; genannten Personen aus in Bezug auf Handlungen oder
Unterlassungen einschließlich ihrer mündlichen und schrift-
10. stellt sicher, dass alle mit der Durchführung dieses Abkom-
lichen Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Durch-
mens und der Maßnahmenvereinbarungen befassten Stellen
führung einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen
rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt unterrichtet
Aufgabe stehen. Insbesondere werden diese Personen in
werden;
Bezug auf Handlungen oder Unterlassungen, die im Zusam-
11. erkennt für alle Rückflüsse aus Finanzierungen sowie alle menhang mit der Durchführung einer ihnen nach diesem
Rückflüsse aus Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Ver- Abkommen übertragenen Aufgabe stehen, nicht festgenom-
einbarungen die Notwendigkeit zur rechtzeitigen und aus- men oder inhaftiert;
reichenden Bereitstellung von frei transferierbaren Devisen
4. erteilt den unter Nummer 1 genannten Personen gebühren-
und die dafür notwendige freie Konvertierung von Lokal-
und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-
währung an und ist bemüht, diesem Erfordernis jederzeit
und Aufenthaltsgenehmigungen;
fristgerecht nachzukommen;
12. stellt die Durchführungsorganisation im Schuldendienst 5. gewährt den unter Nummer 1 genannten Personen jederzeit
nicht schlechter als multilaterale Finanzierungsinstitutionen. die ungehinderte Ein- und Ausreise unter entsprechender
Anwendung von Nummer 3;
(2) Die Regierung der Republik der Union Myanmar trifft für
die Steuerung und Durchführung der nach Artikel 4 vereinbarten 6. stellt den unter Nummer 1 genannten Personen, die sich
Entwicklungsmaßnahmen folgende Regelungen bezüglich Steu- voraussichtlich länger als 6 Monate in der Republik der Uni-
ern und anderen öffentlichen Abgaben: Sie on Myanmar aufhalten, einen Ausweis aus, in dem auf den
besonderen Schutz und die Unterstützung, die die Regie-
1. befreit die deutschen Durchführungsorganisationen und rung der Republik der Union Myanmar ihnen gewährt, hin-
deren Büros von Steuern und öffentlichen Abgaben in der gewiesen wird;
Republik der Union Myanmar. Diese Regelung gilt auch für
von den Durchführungsorganisationen direkt beauftragte 7. gewährt den unter Nummer 1 genannten Personen jede zur
oder finanzierte in- und ausländische Unternehmen und Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendige
selbständige Experten sowie für die Erbringung und Bereit- Unterstützung und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen
stellung anderer Direktleistungen; zur Verfügung;
2. befreit bei allen Direktleistungen sowie für alle Büros das ge- 8. gestattet den unter Nummer 1 genannten Personen wäh-
lieferte Material und die gelieferten Fahrzeuge von Steuern rend der Dauer ihres Aufenthalts die zoll-, steuer- und
und öffentlichen Abgaben und stellt sicher, dass das Material kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen
und die Fahrzeuge unverzüglich entzollt werden. Die vorste- Gebrauch bestimmten Gegenstände; dazu gehört auch je
henden Befreiungen gelten bei Direktleistungen auf Antrag Haushalt ein Kraftfahrzeug;
der Durchführungsorganisation auch für in der Republik der 9. gestattet den unter Nummer 1 genannten Personen die
Union Myanmar beschafftes Material. An Stelle der grund- Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und
sätzlichen Befreiung von Steuern und öffentlichen Abgaben anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen
können die Steuern auch durch einheimische Förderer der Bedarfs;
Entwicklungsmaßnahme oder durch Kooperationspartner ge-
tragen werden; 10. erhebt auf die Vergütungen, die an unter Nummer 1 genann-
te Personen für Leistungen im Rahmen dieses Abkommens
3. befreit alle Rückflüsse aus Finanzierungen sowie alle Rück- gezahlt werden, sowie auf die Zuschüsse, die an unter Num-
flüsse aus Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Vereinba- mer 1 genannte Personen aus Mitteln der Bundesrepublik
rungen von Steuern und öffentlichen Abgaben; Deutschland gezahlt werden, keine Steuern und sonstigen
4. trägt dafür Sorge, dass Steuern und öffentliche Abgaben, die öffentlichen Abgaben.
der Durchführungspartner beispielsweise nach Nummer 2 zu
tragen hat, nicht aus den über die Durchführungsorganisa- Artikel 7
tionen bereitgestellten Finanzmitteln finanziert werden.
Beteiligungen und beteiligungsähnliche Darlehen
(3) Die Regierung der Republik der Union Myanmar gewährt
den Fachkräften und Entwicklungshelfern nach Artikel 5 Absät- (1) Auf Beteiligungen und beteiligungsähnliche Darlehen
ze 3 bis 6 sowie den von den Durchführungsorganisationen zur finden Artikel 6 Absatz 1 Nummern 1 bis 6, Artikel 8 und 9
Umsetzung von Entwicklungsmaßnahmen vorbehaltlich der Zu- keine Anwendung. Artikel 4 Absatz 1 findet auf Beteiligungen
stimmung der Durchführungspartner unter Vertrag genommenen und beteiligungsähnliche Darlehen keine Anwendung, wenn ein
Beratern folgende Schutzrechte und trifft folgende steuerliche Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Regelungen: Sie Republik der Union Myanmar über die Förderung und den ge-
genseitigen Schutz von Kapitalanlagen in Kraft ist.
1. sorgt für den Schutz der Person und des Eigentums der ent-
sandten Fachkräfte, Entwicklungshelfer und integrierten (2) Sofern die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Fachkräfte und ihrer Familienmitglieder nach Artikel 3 Num- nach Prüfung durch die beauftragte Durchführungsorganisation
mer 13, insbesondere durch die nachfolgend unter den die Förderungswürdigkeit einer Beteiligung oder eines beteili-
Nummern 2 bis 10 aufgezählten Maßnahmen; gungsähnlichen Darlehens festgestellt hat, wird diese Beteiligung
oder dieses beteiligungsähnliche Darlehen vertraglich zwischen
2. haftet an Stelle der unter Nummer 1 genannten Personen für
der Durchführungsorganisation und dem jeweiligen Unternehmen
Schäden, die diese im Zusammenhang mit der Durchfüh-
in der Republik der Union Myanmar vereinbart.
rung einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen
Aufgabe verursachen; jede Inanspruchnahme der unter (3) Die Regierung der Republik der Union Myanmar garantiert
Nummer 1 genannten Personen ist insoweit ausgeschlos- für Beteiligungen und beteiligungsähnliche Darlehen die freie Ein-
sen; ein Erstattungsanspruch gegen die unter Nummer 1 fuhr aller ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit
genannten Personen oder gegen die Bundesrepublik dem Beteiligungserwerb beziehungsweise mit der Auszahlung
Deutschland, ihre Regierung oder die Durchführungsorga- des beteiligungsähnlichen Darlehens sowie den freien Transfer
nisation, auf welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann des Veräußerungs- oder Liquidationserlöses, von Zinsen und
von der Regierung der Republik der Union Myanmar nur im allen sonstigen Zahlungen, die der Darlehensnehmer bezie-
Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht hungsweise das jeweilige Unternehmen an die Durchführungs-
werden; organisation zu leisten hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015 1557
(4) Die Regierung der Republik der Union Myanmar erklärt andere Entwicklungsmaßnahmen ersetzt werden, so erfolgt die
ihr Einverständnis mit der Beteiligung beziehungsweise dem be- Finanzierung nur dann, wenn bestätigt worden ist, dass diese
teiligungsähnlichen Darlehen und verpflichtet sich im eigenen Maßnahmen die besonderen Voraussetzungen für eine solche
Namen, das Unternehmen bei der Erfüllung seiner Zahlungsver- Förderung erfüllen. Andernfalls werden die Finanzmittel als
pflichtungen gegenüber der Durchführungsorganisation nicht zu Darlehen bereitgestellt.
behindern.
(3) Entwicklungsmaßnahmen, für die Entwicklungskredite ver-
einbart wurden, können nicht durch andere Entwicklungsmaß-
Artikel 8 nahmen ersetzt werden.
Garantien
Artikel 10
Im Falle von Finanzierungen verpflichtet sich die Regierung der
Republik der Union Myanmar, soweit sie nicht selbst Darlehens- Verfallsklausel
nehmerin oder Empfängerin wird, gegenüber der nach Artikel 4 Die nach den Artikeln 4 und 6 vereinbarten Verpflichtungen
Absatz 4 beauftragten Durchführungsorganisation alle Zahlungen entfallen, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach der Zu-
in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer oder sage der Mittel die entsprechenden Durchführungsvereinbarun-
Empfänger und etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund gen geschlossen wurden.
der zu schließenden Darlehens- oder Finanzierungsverträge ent-
stehen können, zu garantieren.
Artikel 11
Artikel 9 Schlussklauseln
(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Austausch von Entwicklungsmaßnahmen
Kraft.
(1) Die nach Artikel 2 und Artikel 4 vereinbarten Entwicklungs-
(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
maßnahmen können im Einvernehmen zwischen der Regierung
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
blik der Union Myanmar durch andere Entwicklungsmaßnahmen
Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertrags-
ersetzt werden.
partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der
(2) Soll eine Entwicklungsmaßnahme, für die nach Artikel 5 erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat
Absatz 8 ein Finanzierungsbeitrag bereitgestellt wurde, durch der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Nay Pyi Taw am 2. April 2015 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, birmanischer und englischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-
gung des deutschen und des birmanischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Weber-Lortsch
Für die Regierung der Republik der Union Myanmar
Lei Lei Thein
1558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend ein Mitteilungsverfahren
Vom 23. Oktober 2015
Das Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsver-
fahren (BGBl. 2012 II S. 1546, 1547) ist nach seinem Artikel 19 Absatz 2 für
Andorra am 25. Dezember 2014
Belgien* am 30. August 2014
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebe-
nen Erklärung gemäß Artikel 12
Irland am 24. Dezember 2014
Monaco* am 24. Dezember 2014
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebe-
nen Erklärung gemäß Artikel 13 Absatz 7
in Kraft getreten.
Es wird nach seinem Artikel 19 Absatz 2 für
Dänemark* am 7. Januar 2016
unter Ausschluss der territorialen Anwendbarkeit auf die Färöer und Grön-
land
Mongolei am 28. Dezember 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. September 2015 (BGBl. II S. 1208).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Fakultativprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 23. Oktober 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015 1559
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 23. Oktober 2015
Das Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der
Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1453) wird nach seinem Artikel 13 Ab-
satz 2 für
Kongo, Demokratische Republik am 30. Oktober 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. August 2015 (BGBl. II S. 1136).
Berlin, den 23. Oktober 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 23. Oktober 2015
S i n g a p u r * hat seinen bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten
V o r b e h a l t zu Artikel 11 (vgl. die Bekanntmachung vom 22. Oktober 1996,
BGBl. II S. 2611) des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung
jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBl. 1985 II S. 647, 648) gegenüber
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer mit Wirkung vom
15. Oktober 2015 t e i l w e i s e z u r ü c k g e z o g e n .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Juni 2015 (BGBl. II S. 1029).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 23. Oktober 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015 1559
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 23. Oktober 2015
Das Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der
Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1453) wird nach seinem Artikel 13 Ab-
satz 2 für
Kongo, Demokratische Republik am 30. Oktober 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. August 2015 (BGBl. II S. 1136).
Berlin, den 23. Oktober 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 23. Oktober 2015
S i n g a p u r * hat seinen bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten
V o r b e h a l t zu Artikel 11 (vgl. die Bekanntmachung vom 22. Oktober 1996,
BGBl. II S. 2611) des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung
jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBl. 1985 II S. 647, 648) gegenüber
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer mit Wirkung vom
15. Oktober 2015 t e i l w e i s e z u r ü c k g e z o g e n .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Juni 2015 (BGBl. II S. 1029).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 23. Oktober 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015
Bekanntmachung
des deutsch-malischen Abkommens
über die Grundsätze des Ausstattungshilfeprogramms
und die Entsendung einer Beratergruppe der Bundeswehr
Vom 27. Oktober 2015
Das in Bamako am 18. Dezember 2014 unterzeichnete Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Mali über die Grundsätze des Programms der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Ausstattungshilfe für ausländische Streitkräfte und die
damit verbundene Entsendung einer technischen Beratergruppe der Bundes-
wehr in die Republik Mali ist nach seinem Artikel 18 Absatz 1
am 18. Dezember 2014
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 18 Absatz 5 dieses Ab-
kommens die Vereinbarung vom 3. Februar 2005 zwischen dem Bundesminis-
terium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium
für Verteidigung und ehemalige Kriegsteilnehmer der Republik Mali über die Ent-
sendung einer Beratergruppe in die Republik Mali (nicht veröffentlicht) mit Ablauf
des 17. Dezember 2014 außer Kraft getreten ist.
Berlin, den 27. Oktober 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015 1561
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über die Grundsätze des Programms
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über die Ausstattungshilfe für ausländische Streitkräfte
und die damit verbundene Entsendung
einer technischen Beratergruppe der Bundeswehr
in die Republik Mali
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Begriffsbestimmungen
die Regierung der Republik Mali, Für dieses Abkommen gelten die folgenden Begriffsbestim-
mungen:
nachfolgend als „Vertragsparteien“ bezeichnet –
Familienangehörige:
eingedenk der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Ehepartner/Ehepartnerin, eingetragener Lebenspartner/einge-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik tragene Lebenspartnerin und unverheiratete Kinder bis zum
Mali, Alter von 25 Lebensjahren eines technischen Beraters, die
im Aufnahmestaat in ständiger häuslicher Gemeinschaft mit
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung der freund-
einem technischen Berater leben, sowie weitere Personen,
schaftlichen Beziehungen Grundlage dieses Abkommens ist,
denen der technische Berater unterhaltsverpflichtet ist und die
in dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaftliche bereits vor der Entsendung mit dem technischen Berater in
Zusammenarbeit im Bereich der Ausstattungshilfe weiter zu einer Haushalts- oder Betreuungsgemeinschaft lebten.
festigen und zu vertiefen, Kinder können auch adoptierte Kinder sowie Pflegekinder und
Stiefkinder des technischen Beraters, des Ehepartners/der
in dem Wunsche, beim Aufbau des nationalen Beitrags der Ehepartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners/der ein-
Republik Mali zur Eingreiftruppe der Wirtschaftsgemeinschaft getragenen Lebenspartnerin sein.
westafrikanischer Staaten (ECOWAS Standby-Force) zusam-
menzuarbeiten, Technische Beratergruppe:
Militärisches Personal der Bundeswehr, das im Rahmen einer
in der festen Überzeugung, dass durch diese Zusammenarbeit Entsendung auf der Grundlage dieses Abkommens im Aufnah-
die Republik Mali dazu befähigt wird, sich wirksam für die Ver- mestaat seinen Dienst verrichtet.
hütung und Lösung von Konflikten und für Frieden und Sicherheit
Aufnahmestaat:
in Afrika einzusetzen,
Die Republik Mali.
in der gemeinsamen Überzeugung, dass gegenseitiges Ver-
Entsendestaat:
trauen, gegenseitige Unterstützung und die Umsetzung der
Prinzipien der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und eine ver- Die Bundesrepublik Deutschland.
antwortliche Regierungsführung sowie die Achtung der Men- Entsendende Vertragspartei:
schenrechte Grundlage dieses Abkommens sind –
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland.
sind wie folgt übereingekommen: Aufnehmende Vertragspartei:
Die Regierung der Republik Mali.
Artikel 1
Technischer Berater:
Gegenstand
Mitglied der technischen Beratergruppe.
(1) Mit diesem Abkommen werden die Grundsätze des Pro-
gramms der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die
Ausstattungshilfe für ausländische Streitkräfte für die Regierung Artikel 3
der Republik Mali sowie die allgemeinen Bedingungen für die da- Grundsätze der Ausstattungshilfe
mit verbundene Entsendung und den Einsatz einer technischen
(1) Das Ausstattungshilfeprogramm der Regierung der Bun-
Beratergruppe der Bundeswehr in die Republik Mali festgelegt.
desrepublik Deutschland für ausländische Streitkräfte dient der
(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass gegen- partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den Streitkräften be-
seitiges Vertrauen, gegenseitige Unterstützung und die Achtung freundeter Staaten in Afrika im Einklang mit den in der Präambel
der Menschenrechte Grundlage dieses Abkommens sind. dieses Abkommens formulierten Grundsätzen.
1562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015
(2) Die durchzuführenden Unterstützungsmaßnahmen und Republik Mali informiert die aufnehmende Vertragspartei im Falle
Projekte sowie die Höhe der Ausstattungshilfe werden in einer einer Ablösung.
Programmvereinbarung zwischen dem Verteidigungsministerium
(3) Im Falle von Feindseligkeiten, gleichgültig, ob ihnen eine
der entsendenden Vertragspartei und dem Verteidigungsminis-
Kriegserklärung vorausgeht oder nicht, entscheidet die entsen-
terium der aufnehmenden Vertragspartei geregelt.
dende Vertragspartei über den weiteren Verbleib der technischen
(3) Das Ausstattungshilfeprogramm umfasst die Lieferung von Berater bei der aufnehmenden Vertragspartei. Die aufnehmende
Material (nachfolgend als „Ausstattungshilfegüter“ bezeichnet), Vertragspartei stellt die unverzügliche Rückkehr der technischen
die Bereitstellung von Dienstleistungen und gegebenenfalls auch Berater und ihrer sie begleitenden Familienangehörigen sicher,
die Durchführung von Infrastrukturmaßnahmen sowie die damit sollte die entsendende Vertragspartei die Entsendung beenden.
zusammenhängenden Kosten für Vorbereitung, Beratung und (4) Die technischen Berater tragen im Dienst die Uniform der
Ausbildung. Auf das Ausstattungshilfeprogramm werden gege- Soldaten der Bundeswehr.
benenfalls die Kosten für Versicherung, Konservierung, Verpa-
ckung und Anlieferung von Ausstattungshilfegütern zum Ver-
schiffungshafen oder Abgangsflughafen sowie für den Luft- oder Artikel 6
Seetransport angerechnet. Einreise, Ausreise und Aufenthalt
(4) Von dem Ausstattungshilfeprogramm ist die Lieferung von (1) Die aufnehmende Vertragspartei gestattet den technischen
Waffen und Munition sowie von Maschinen zu ihrer Herstellung Beratern und ihren Familienangehörigen jederzeit die ungehin-
ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Ausbildung im derte Einreise in den und Ausreise aus dem Aufnahmestaat.
Umgang mit solchen.
(2) Die aufnehmende Vertragspartei erteilt den technischen
(5) Die aufnehmende Vertragspartei ist nicht berechtigt, Aus- Beratern und ihren Familienangehörigen gebühren- und kau-
stattungshilfegüter ohne vorherige Zustimmung der entsenden- tionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits- und Auf-
den Vertragspartei einem Dritten zu überlassen, ihm Rechte an enthaltsgenehmigungen. Diese werden mit einer Gültigkeit von
diesen zu übertragen oder ihm technische Informationen über mindestens einem Jahr erteilt.
diese zu übermitteln. Dritte in diesem Sinne sind andere Staaten,
(3) Die aufnehmende Vertragspartei stellt
Firmen sowie Personen, die nicht im Dienst der aufnehmenden
Vertragspartei stehen. a) jedem in den Aufnahmestaat entsandten technischen Berater
ein Legitimationspapier aus, in dem die Dienststellen der auf-
Artikel 4 nehmenden Vertragspartei aufgefordert werden, ihm volle
Unterstützung bei der Durchführung seines Auftrags und
Technische Beratergruppe Schutz und Hilfe außerhalb seines Auftrags zu gewähren;
(1) Die entsendende Vertragspartei entsendet im Rahmen des b) jedem Familienangehörigen ein Legitimationspapier aus, in
Ausstattungshilfeprogramms für ausländische Streitkräfte für die dem die Dienststellen der aufnehmenden Vertragspartei auf-
Republik Mali für einen Zeitraum von zunächst bis zu vier (4) Jah- gefordert werden, ihm Schutz und Hilfe zu gewähren.
ren eine technische Beratergruppe. Die Zusammensetzung der
technischen Beratergruppe sowie die Verwendungsdauer wer-
Artikel 7
den zwischen den Vertragsparteien in der in Artikel 3 Absatz 2
genannten Programmvereinbarung festgelegt. Eine über die Pflichten der technischen Berater
vier Jahre hinausgehende Verwendungsdauer kann zwischen (1) Die entsendende Vertragspartei weist die technischen Be-
den Vertragsparteien ebenfalls gesondert schriftlich vereinbart rater an, während ihres Aufenthalts im Aufnahmestaat
werden; es bedarf hierzu keiner Änderung des Abkommens.
a) sich jeder politischen oder mit dem Geist dieses Abkommens
(2) Die technische Beratergruppe berät und unterstützt die nicht zu vereinbarenden Tätigkeit zu enthalten,
aufnehmende Vertragspartei auf den Gebieten, die in dem jewei-
ligen, zeitlich befristeten Ausstattungshilfeprogramm im gegen- b) das Recht und die besonderen Gepflogenheiten des Aufnah-
seitigen Einvernehmen in der in Artikel 3 Absatz 2 genannten mestaats zu achten,
Programmvereinbarung festgelegt sind. Die technische Berater- c) keine andere entgeltliche Tätigkeit im Aufnahmestaat auszu-
gruppe hat keinen militärischen Auftrag. üben.
(3) Der Leiter der technischen Beratergruppe vertritt im Auf- (2) Den technischen Beratern ist die Annahme jeglicher finan-
trag der entsendenden Vertragspartei die deutschen Interessen zieller Leistungen, Belohnungen, Taschengelder oder geldwerter
bezüglich des Ausstattungshilfeprogramms für den Aufnahme- Vorteile von Seiten der aufnehmenden Vertragspartei untersagt.
staat. Er ist diesbezüglich Bevollmächtigter gegenüber den
Dienststellen der Streitkräfte des Aufnahmestaats. Artikel 8
(4) Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Zollfreie Ein- und
Republik Mali teilt der aufnehmenden Vertragspartei die Namen Ausfuhr sowie Steuerbefreiungen
der technischen Berater und ihrer Familienangehörigen, den
aktuellen Dienstgrad der technischen Berater und die voraus- (1) Die aufnehmende Vertragspartei befreit die entsendende
sichtliche Verwendungsdauer in dem Aufnahmestaat vor ihrer Vertragspartei von allen Zöllen, Steuern, Gebühren und ähnlichen
Ankunft mit. Abgaben, die im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr der
Ausstattungshilfegüter stehen, und stellt deren unverzügliche
zollrechtliche Behandlung nach den geltenden nationalen Be-
Artikel 5
stimmungen sicher.
Einsatz der technischen Beratergruppe
(2) Die aufnehmende Vertragspartei befreit die entsendende
(1) Die technischen Berater werden in den Unterstützungs- Vertragpartei von Start-, Lande-, Überflug- und Abfertigungs-
maßnahmen und Projekten tätig, die in der in Artikel 3 Absatz 2 gebühren für Luft- und Landfahrzeuge sowie Schiffe der entsen-
genannten Programmvereinbarung festgelegt werden. Sie dürfen denden Vertragspartei, die in Durchführung dieses Abkommens
nicht an der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Ein- eingesetzt werden.
sätzen der Streitkräfte der Republik Mali teilnehmen oder solche
(3) Die aufnehmende Vertragspartei gestattet den technischen
Einsätze durch ihre Tätigkeit unterstützen.
Beratern und ihren Familienangehörigen bis zu sechs (6) Monate
(2) Die entsendende Vertragspartei behält sich das Recht vor, nach ihrer erstmaligen Wohnsitznahme die Ein- und Ausfuhr der
die technischen Berater jederzeit einzeln oder insgesamt abzu- nachstehend genannten Gegenstände und befreit sie von allen
lösen. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015 1563
Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnlichen Dienst- Artikel 11
leistungen:
Ausstattung der technischen Beratergruppe
Gegenstände für den persönlichen Gebrauch (Konsumgüter)
(1) Das Verteidigungsministerium der aufnehmenden Ver-
der technischen Berater und ihrer Familienangehörigen ein-
tragspartei stellt der technischen Beratergruppe für die Zeit ihres
schließlich Umzugsgut und ein Privatkraftfahrzeug je techni-
dienstlichen Auftrags im Aufnahmestaat die zur Wahrnehmung
schem Berater.
ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Büroräume zur Ver-
(4) Stirbt ein technischer Berater oder einer seiner Familien- fügung.
angehörigen, so gestattet der Aufnahmestaat die Ausfuhr des (2) Die aufnehmende Vertragspartei stellt der technischen
beweglichen Vermögens des Verstorbenen. Ausgenommen hier- Beratergruppe die für deren Tätigkeit erforderlichen fernmelde-
von sind im Aufnahmestaat erworbene Gegenstände, deren Aus- technischen Einrichtungen (Telefon, Internet) zur Verfügung. Die
fuhr zum Zeitpunkt des Todesfalls verboten war. Erbschafts- hierfür anfallenden Kosten werden auf die Ausstattungshilfe im
steuer wird vom Aufnahmestaat nicht erhoben. Sinne von Artikel 3 angerechnet.
(5) Die technischen Berater sind im Aufnahmestaat von allen (3) Zur Erfüllung ihres Auftrags im Aufnahmestaat werden
Steuern und Abgaben auf ihre Dienstbezüge befreit. durch die technische Beratergruppe Dienstfahrzeuge beschafft.
Die Kosten werden auf die Ausstattungshilfe im Sinne von Arti-
Artikel 9 kel 3 angerechnet. Die Fahrzeuge werden Eigentum der aufneh-
Schutzmaßnahmen im Aufnahmestaat menden Vertragspartei, welche die Fahrzeuge mit militärischen
Kennzeichen versieht und den technischen Beratern zur dienst-
(1) Die technischen Berater und ihre Familienangehörigen lichen Nutzung überlässt. Mit Beendigung der Ausstattungshilfe
unterliegen nicht der Straf- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit werden diese Fahrzeuge der aufnehmenden Vertragspartei zur
des Aufnahmestaats. Sie sind insoweit nur der Gerichtsbarkeit weiteren Nutzung übergeben.
des Entsendestaats beziehungsweise des Staates unterworfen,
(4) Das Verteidigungsministerium der aufnehmenden Ver-
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.
tragspartei beauftragt einen Verbindungsoffizier, der die techni-
(2) Die technischen Berater und ihre Familienangehörigen schen Berater während ihres Aufenthalts im Aufnahmestaat bei
unterliegen keiner Festnahme, Ingewahrsamnahme oder Haft. der Durchführung ihres Auftrags, bei der Erfüllung der sich aus
(3) Die Privatwohnung des technischen Beraters und seiner dem Rechtssystem des Aufnahmestaats innerhalb und außer-
Familienangehörigen darf von Vertretern des Aufnahmestaats halb des Zuständigkeitsbereichs der Streitkräfte des Aufnahme-
nur mit Zustimmung des technischen Beraters oder seiner Fami- staats ergebenden Anforderungen und bei der Durchsetzung der
lienangehörigen betreten werden. Papiere, Schriftstücke und mit diesem Abkommen zugesicherten Immunitäten, Vorrechte
Korrespondenz der technischen Berater und ihrer Familienange- und Verfahren bestmöglich unterstützt.
hörigen dürfen von Vertretern des Aufnahmestaats nicht be-
schlagnahmt und nur mit Zustimmung des technischen Beraters Artikel 12
oder seiner Familienangehörigen eingesehen werden. Militärische Sicherheit
(4) Die technischen Berater und ihre Familienangehörigen sind (1) Der Einsatz der technischen Berater bei der aufnehmenden
nicht verpflichtet, als Zeuge auszusagen. Vertragspartei ist nur zulässig, wenn die Sicherheitsbestimmun-
(5) Gegen die technischen Berater und ihre Familienangehö- gen der entsendenden Vertragspartei eingehalten werden oder
rigen dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur unter Beachtung der unter Berücksichtigung der Besonderheiten vor Ort gleichwertige
in Absatz 2 und 3 genannten Regelungen durchgeführt werden. Sicherheitsstandards eingehalten werden, die mit dem Sinn und
Zweck der Sicherheitsbestimmungen der entsendenden Ver-
(6) Die aufnehmende Vertragspartei verpflichtet sich, die in tragspartei vereinbar sind.
diesem Artikel genannten Regelungen den zuständigen Behör-
den und Vertretern des Aufnahmestaats bekannt zu geben. (2) Die technischen Berater erhalten mit Erlaubnis der aufneh-
menden Vertragspartei Zugang zu dienstlichen, nicht als Ver-
schlusssachen eingestuften Informationen, soweit dies zur Wahr-
Artikel 10
nehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die technischen Berater
Disziplinarangelegenheiten gewährleisten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung den Schutz
dieser Informationen und verpflichten sich, diese nicht zum
(1) Die technischen Berater bleiben dem Verteidigungsminis-
Nachteil der aufnehmenden Vertragspartei zu verwenden.
terium der entsendenden Vertragspartei truppendienstlich und
fachlich unterstellt.
Artikel 13
(2) Dem Verteidigungsministerium der entsendenden Ver-
tragspartei wird die Ausübung der Disziplinargewalt über die ent- Medizinische Versorgung
sandten technischen Berater im Aufnahmestaat gestattet. (1) Im Falle einer Erkrankung oder Verletzung werden die
(3) Die aufnehmende Vertragspartei ergreift keine Disziplinar- technischen Berater in den militärischen medizinischen Einrich-
maßnahmen gegenüber den technischen Beratern. Diese bleiben tungen der aufnehmenden Vertragspartei unentgeltlich ambulant
der entsendenden Vertragspartei vorbehalten. Die aufnehmende und stationär behandelt. Die zahnärztliche Behandlung erstreckt
Vertragspartei unterrichtet die Botschaft der Bundesrepublik sich nur auf dringliche allgemeine, konservierende und chirurgi-
Deutschland in der Republik Mali über eventuelle, ihrer Ansicht sche Maßnahmen.
nach zu verfolgende Dienstvergehen der technischen Berater. (2) Familienangehörige können in den militärischen medizini-
(4) Die technischen Berater haben keine Disziplinarbefugnis schen Einrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei gegen
gegenüber dem Personal der aufnehmenden Vertragspartei. Im Entgelt ambulant und stationär behandelt werden. Für etwaige
Rahmen ihrer besonderen Aufgaben können sie rechtmäßige Erstattungsansprüche der Familienangehörigen gegen die ent-
Anordnungen an ihnen unterstelltes oder zugeteiltes Personal sendende Vertragspartei sind die Bestimmungen der entsenden-
erteilen. Die aufnehmende Vertragspartei befiehlt ihrem Personal, den Vertragspartei maßgeblich.
rechtmäßigen Anordnungen der technischen Berater Folge zu
leisten, soweit sich die Anordnungen auf deren fachlichen Auf- Artikel 14
gabenbereich und die Erledigung der Arbeit beziehen. Militäri-
Betreuungseinrichtungen
sche Befehlsverhältnisse zwischen den technischen Beratern
und dem Personal der aufnehmenden Vertragspartei bestehen Den technischen Beratern und ihren Familienangehörigen wird
nicht. Zugang zu den Clubs, Messen, Betreuungseinrichtungen und
1564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015
Verkaufsstellen der Streitkräfte des Aufnahmestaats gewährt. ihren Familienangehörigen aus der Nichtgewährung oder Nicht-
Deren Nutzung und Einkauf dort stellt im gegenseitigen Einver- anwendung der in diesem Abkommen zugesicherten Immuni-
nehmen keine Annahme geldwerter Vorteile nach Artikel 7 Ab- täten, Vorrechte und Verfahren entstehen.
satz 2 dar.
Artikel 17
Artikel 15
Beilegung von Streitigkeiten
Mängel- und Schadensbestimmungen
Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung und Anwendung
(1) Die entsendende Vertragspartei hat nicht für Mängel an dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen den
den gelieferten Ausstattungshilfegütern einzustehen. Sie ist Vertragsparteien beigelegt und nicht Dritten oder einem Gericht
insbesondere nicht verpflichtet, ein Ausstattungshilfegut zu zur Entscheidung vorgelegt.
reparieren, ein mangelhaftes Ausstattungshilfegut durch ein
mangelfreies zu ersetzen oder Ersatz für Schäden zu leisten, die
durch ein mangelhaftes Ausstattungshilfegut entstehen. Die Artikel 18
Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Mangel der entsendenden Schlussbestimmungen
Vertragspartei im Zeitpunkt der Übergabe des Ausstattungs-
hilfeguts an die aufnehmende Vertragspartei bekannt war. (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Kraft.
(2) Die aufnehmende Vertragspartei verzichtet auf alle Ansprü-
che hinsichtlich der Schäden, die ein technischer Berater in Aus- (2) Dieses Abkommen gilt für einen unbegrenzten Zeitraum.
übung seines Dienstes oder im Zusammenhang mit seinen (3) Dieses Abkommen kann jederzeit im gegenseitigen Ein-
dienstlichen Aufgaben verursacht, soweit der Schaden nicht vor- vernehmen der Vertragsparteien in schriftlicher Form geändert,
sätzlich verursacht worden ist. ergänzt oder aufgehoben werden.
(3) Für Schäden Dritter, die ein technischer Berater in Aus-
(4) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei unter
übung seines Dienstes oder im Zusammenhang mit seinen
Einhaltung einer Frist von sechs (6) Monaten schriftlich gekündigt
dienstlichen Aufgaben verursacht, haftet die aufnehmende Ver-
werden. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des
tragspartei. Jede Inanspruchnahme des technischen Beraters
Eingangs bei der anderen Vertragspartei.
oder der entsendenden Vertragspartei ist – außer im Falle von
vorsätzlichem Handeln – insoweit ausgeschlossen. (5) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Vereinbarung
vom 3. Februar 2005 zwischen dem Bundesministerium der Ver-
Artikel 16 teidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium
für Verteidigung und ehemalige Kriegsteilnehmer der Republik
Finanzielle Bestimmungen Mali über die Entsendung einer Beratergruppe in die Republik
(1) Die Kosten für den Einsatz der technischen Beratergruppe Mali außer Kraft.
übernimmt die entsendende Vertragspartei. Die Kosten für
(6) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
den Dienstbetrieb (Kraftfahrzeuge, Kraftstoff, Büroausstattung
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
et cetera) der technischen Beratergruppe im Aufnahmestaat
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
werden auf die Ausstattungshilfe im Sinne von Artikel 3 ange-
Republik Mali veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter
rechnet.
Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Regis-
(2) Die aufnehmende Vertragspartei trägt die eventuellen trierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten
Kosten, die dem Entsendestaat, den technischen Beratern und Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Bamako am 18. Dezember 2014 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Günter Overfeld
Für die Regierung der Republik Mali
Zahabi Ould Sidi Mohamed
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015 1565
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen
über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens
(Protokoll III)
Vom 28. Oktober 2015
Das Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vom
12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Proto-
koll III) (BGBl. 2009 II S. 222, 223) ist nach seinem Artikel 11 Absatz 2 für
Schweden am 21. Februar 2015
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. August 2015 (BGBl. II S. 1167).
Berlin, den 28. Oktober 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit,
das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung
und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung
und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern
Vom 28. Oktober 2015
Das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit,
das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum
Schutz von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603) wird nach seinem Artikel 61 Ab-
satz 2 für
Italien* am 1. Januar 2016
nach Maßgabe von Erklärungen gemäß den Artikeln 34 und 44 sowie von
Vorbehalten gemäß den Artikeln 55 und 60 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Dezember 2014 (BGBl. 2015 II S. 60).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net einseh-
bar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kon-
taktstellen.
Berlin, den 28. Oktober 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015 1565
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen
über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens
(Protokoll III)
Vom 28. Oktober 2015
Das Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vom
12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Proto-
koll III) (BGBl. 2009 II S. 222, 223) ist nach seinem Artikel 11 Absatz 2 für
Schweden am 21. Februar 2015
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. August 2015 (BGBl. II S. 1167).
Berlin, den 28. Oktober 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit,
das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung
und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung
und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern
Vom 28. Oktober 2015
Das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit,
das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum
Schutz von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603) wird nach seinem Artikel 61 Ab-
satz 2 für
Italien* am 1. Januar 2016
nach Maßgabe von Erklärungen gemäß den Artikeln 34 und 44 sowie von
Vorbehalten gemäß den Artikeln 55 und 60 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Dezember 2014 (BGBl. 2015 II S. 60).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net einseh-
bar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kon-
taktstellen.
Berlin, den 28. Oktober 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten
der Internationalen Meeresbodenbehörde
Vom 28. Oktober 2015
Das Protokoll vom 27. März 1998 über die Vorrechte und Immunitäten der
Internationalen Meeresbodenbehörde (BGBl. 2007 II S. 195, 196) wird nach
seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Albanien am 21. November 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Juni 2012 (BGBl. II S. 911).
Berlin, den 28. Oktober 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
Vom 28. Oktober 2015
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen
(BGBl. 1977 II S. 809, 893) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Moldau, Republik am 8. Oktober 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. September 2014 (BGBl. II S. 733).
Berlin, den 28. Oktober 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten
der Internationalen Meeresbodenbehörde
Vom 28. Oktober 2015
Das Protokoll vom 27. März 1998 über die Vorrechte und Immunitäten der
Internationalen Meeresbodenbehörde (BGBl. 2007 II S. 195, 196) wird nach
seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Albanien am 21. November 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Juni 2012 (BGBl. II S. 911).
Berlin, den 28. Oktober 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
Vom 28. Oktober 2015
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen
(BGBl. 1977 II S. 809, 893) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Moldau, Republik am 8. Oktober 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. September 2014 (BGBl. II S. 733).
Berlin, den 28. Oktober 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015 1567
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 5. November 2015
Das Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die interna-
tionale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), zuletzt geändert
durch den Beschluss vom 3. Oktober 2007 (BGBl. 2008 II S. 822, 823), wird nach
seinem Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b für
Gambia am 18. Dezember 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. September 2015 (BGBl. II S. 1222).
Berlin, den 5. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Artikels 8
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 5. November 2015
Die Änderung vom 10. Juni 2010 des Artikels 8 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2013 II S. 139, 140, 143) wird nach Ar-
tikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394) für
Georgien am 3. November 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. September 2015 (BGBl. II S. 1210).
Berlin, den 5. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015 1567
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 5. November 2015
Das Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die interna-
tionale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), zuletzt geändert
durch den Beschluss vom 3. Oktober 2007 (BGBl. 2008 II S. 822, 823), wird nach
seinem Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b für
Gambia am 18. Dezember 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. September 2015 (BGBl. II S. 1222).
Berlin, den 5. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Artikels 8
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 5. November 2015
Die Änderung vom 10. Juni 2010 des Artikels 8 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2013 II S. 139, 140, 143) wird nach Ar-
tikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394) für
Georgien am 3. November 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. September 2015 (BGBl. II S. 1210).
Berlin, den 5. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
1568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 5. November 2015
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung
des Völkermordes (BGBl. 1954 II S. 729, 730) wird nach ihrem Artikel XIII Ab-
satz 3 für
Tadschikistan am 1. Februar 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Juni 2014 (BGBl. II S. 455).
Berlin, den 5. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Ausstellung
mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern
Vom 5. November 2015
Das Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrspra-
chiger Auszüge aus Personenstandsbüchern (BGBl. 1997 II S. 774, 775) ist nach
seinem Artikel 17 für
Cabo Verde am 17. Oktober 2015
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Januar 2014 (BGBl. II S. 125).
Berlin, den 5. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
1568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 5. November 2015
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung
des Völkermordes (BGBl. 1954 II S. 729, 730) wird nach ihrem Artikel XIII Ab-
satz 3 für
Tadschikistan am 1. Februar 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Juni 2014 (BGBl. II S. 455).
Berlin, den 5. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Ausstellung
mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern
Vom 5. November 2015
Das Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrspra-
chiger Auszüge aus Personenstandsbüchern (BGBl. 1997 II S. 774, 775) ist nach
seinem Artikel 17 für
Cabo Verde am 17. Oktober 2015
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Januar 2014 (BGBl. II S. 125).
Berlin, den 5. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015 1569
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport
Vom 5. November 2015
Das Internationale Übereinkommen vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im
Sport (BGBl. 2007 II S. 354, 355) ist nach seinem Artikel 37 Absatz 1 für
Argentinien* am 1. Februar 2007
nach Maßgabe einer Erklärung bezüglich der Falklandinseln, Südgeorgien
und der Südlichen Sandwichinseln
Island am 1. Februar 2007
Neuseeland* am 1. Februar 2007
unter Ausschluss der Anwendbarkeit auf Tokelau
Niederlande*, europäischer Teil am 1. Februar 2007
Aruba am 1. September 2008
Niederländische Antillen1 am 12. Mai 2009
karibischer Teil (Bonaire, Saba, St. Eustatius) am 10. Oktober 2010
Curaçao am 10. Oktober 2010
St. Martin (niederländischer Teil) am 10. Oktober 2010
in Kraft getreten.
Es ist nach seinem Artikel 37 Absatz 2 für
Andorra am 1. März 2009
Angola am 1. August 2009
Äquatorialguinea am 1. Mai 2010
Armenien am 1. April 2010
Bahrain am 1. Februar 2009
Belarus am 1. April 2009
Belize am 1. Februar 2012
Benin am 1. Oktober 2011
Bhutan am 1. Januar 2012
Bosnien und Herzegowina am 1. Juni 2009
Botsuana am 1. Oktober 2009
Burkina Faso am 1. Januar 2009
Chile am 1. April 2011
Costa Rica am 1. April 2012
Dominica am 1. Januar 2012
Dschibuti am 1. September 2015
1 Aufgelöst zum 10. Oktober 2010; Rechtsnachfolger sind Curaçao und St. Martin (niederländischer
Teil) als autonome Teile des Königreichs der Niederlande sowie Bonaire, Saba und St. Eustatius als
Teil der Niederlande.
1570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015
Ecuador am 1. Mai 2007
Gambia am 1. Juli 2011
Georgien am 1. Februar 2010
Grenada am 1. März 2009
Guinea am 1. September 2009
Haiti am 1. November 2009
Honduras am 1. Juli 2015
Iran, Islamische Republik am 1. Mai 2010
Israel am 1. März 2012
Jordanien am 1. März 2009
Kasachstan am 1. April 2010
Kenia am 1. Oktober 2009
Kirgisistan am 1. Mai 2011
Kiribati am 1. Juli 2015
Kolumbien am 1. Oktober 2009
Kongo, Demokratische Republik am 1. November 2010
Liberia am 1. Dezember 2011
Malawi am 1. Mai 2009
Malediven am 1. Dezember 2010
Malta am 1. Februar 2012
Marokko am 1. Juni 2009
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 1. Dezember 2008
Mikronesien, Föderierte Staaten von am 1. August 2011
Montenegro am 1. August 2009
Myanmar am 1. Mai 2010
Nicaragua am 1. März 2010
Philippinen am 1. Mai 2010
Ruanda am 1. Juni 2010
Salomonen am 1. August 2015
Sambia am 1. Februar 2009
San Marino am 1. April 2010
Schweiz am 1. Dezember 2008
Serbien am 1. August 2009
Simbabwe am 1. Februar 2012
Somalia am 1. Dezember 2009
Sri Lanka am 1. Mai 2011
St. Vincent und die Grenadinen am 1. Oktober 2009
Sudan am 1. November 2011
Suriname am 1. September 2009
Tadschikistan am 1. Mai 2012
Togo am 1. Februar 2010
Türkei am 1. August 2009
Turkmenistan am 1. Januar 2011
Uganda am 1. Dezember 2008
Usbekistan am 1. Juni 2011
Vanuatu am 1. März 2011
Venezuela, Bolivarische Republik am 1. Oktober 2009
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015 1571
Vereinigte Arabische Emirate am 1. Oktober 2009
Vereinigte Staaten* am 1. Oktober 2008
nach Maßgabe einer Auslegungserklärung zu Artikel 2 Nummer 4 des Über-
einkommens
Vietnam am 1. Dezember 2009
Zypern am 1. November 2009
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. März 2015 (BGBl. II S. 349).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der UNESCO unter http://www.unesco.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 5. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
D r. Pa s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Zusatzübereinkommens
zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
Vom 5. November 2015
Das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkom-
men vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen (BGBl. 1977 II S. 809,
1006) wird nach seinem Artikel 4 Absatz 2 für
Moldau, Republik am 27. Oktober 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. August 2011 (BGBl. II S. 878).
Berlin, den 5. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
1572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über Straßenmarkierungen
zum Europäischen Zusatzübereinkommen
zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
Vom 5. November 2015
Das Protokoll vom 1. März 1973 über Straßenmarkierungen zum Europäischen
Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen vom 8. November
1968 über Straßenverkehrszeichen (BGBl. 1977 II S. 809, 1026) wird nach seinem
Artikel 4 Absatz 2 für
Moldau, Republik am 27. Oktober 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. August 2011 (BGBl. II S. 879).
Berlin, den 5. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Armed Forces Services Corporation“
(Nr. DOCPER-TC-57-03)
Vom 11. November 2015
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
29. Juli 2015 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Armed
Forces Services Corporation“ (Nr. DOCPER-TC-57-03) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 29. Juli 2015
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 11. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über Straßenmarkierungen
zum Europäischen Zusatzübereinkommen
zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
Vom 5. November 2015
Das Protokoll vom 1. März 1973 über Straßenmarkierungen zum Europäischen
Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen vom 8. November
1968 über Straßenverkehrszeichen (BGBl. 1977 II S. 809, 1026) wird nach seinem
Artikel 4 Absatz 2 für
Moldau, Republik am 27. Oktober 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. August 2011 (BGBl. II S. 879).
Berlin, den 5. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Armed Forces Services Corporation“
(Nr. DOCPER-TC-57-03)
Vom 11. November 2015
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
29. Juli 2015 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Armed
Forces Services Corporation“ (Nr. DOCPER-TC-57-03) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 29. Juli 2015
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 11. November 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015 1573
Auswärtiges Amt Berlin, den 29. Juli 2015
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 334 vom 29. Juli 2015 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika entbietet dem Auswärtigen Amt
ihren Gruß und beehrt sich, unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind,
in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Änderungsverein-
barung (Rahmenvereinbarung) Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts (NTS) hat die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Armed Forces Services
Corporation einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-57-03 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Armed Forces Services Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befrei-
ungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum NATO-
Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-
republik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA zu
schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-57-03 mit dem Unternehmen Armed
Forces Services Corporation einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienstleistungen
zu erbringen:
Der Auftragnehmer ist zuständig für Übergangsberatung und Sachbearbeitung von
Unterstützungsdienstleistungen für die Transition Centers des Installation Management
Command Europe für Soldatinnen und Soldaten in der Übergangsphase und deren
Familienangehörige, die derzeit im europäischen Einsatzgebiet stationiert sind. Die
Dienstleistungen umfassen Übergangsberatung und die Abwicklung bei Wechsel des
Einsatzortes für Soldatinnen und Soldaten und Familienangehörige, die in den Ruhe-
stand treten oder aus dem Militär ausscheiden. In Bezug auf alle Aspekte der nach dem
Vertrag DOCPER-TC-57-03 zu erbringenden Dienstleistungen haben Auftragnehmer
und deren Beschäftigte deutsches Recht einzuhalten.
Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Military Career Counselor“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem oben genannten Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des NTS-ZA gewährt.
3. Das Unternehmen Armed Forces Services Corporation wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des NTS-ZA, werden Arbeitnehmern des oben genannten Unternehmens,
deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses
Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es
sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und
Vergünstigungen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maß-
nahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Datum außer Kraft, an dem DOCPER-TC-57-03 aus-
läuft, es sei denn, das Auswärtige Amt erhält mindestens zwei Wochen vor Ablauf des
Vertrags DOCPER-TC-57-03 eine offizielle Notifikation über einen nachfolgenden
1574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015
Vertrag oder eine nachfolgende Leistungsaufforderung. Eine Zusammenfassung des
Vertrags DOCPER-TC-57-03 mit einer Laufzeit vom 24. August 2014 bis 23. Juni 2019
(Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine
einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags
unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-
mungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann
eine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorher-
gehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung
tritt drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer
Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA
bilden, die am 29. Juli 2015 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 334 vom
29. Juli 2015 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
29. Juli 2015 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen ver-
bindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin