66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung vom 3. Dezember 1999 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 16. Dezember 2014
Die Änderung vom 3. Dezember 1999 des Montrealer Protokolls vom 16. Sep-
tember 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl.
2002 II S. 921, 923), wird nach ihrem Artikel 3 Absatz 3 für
Mauretanien am 4. März 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Oktober 2014 (BGBl. II S. 1114).
Berlin, den 16. Dezember 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation
Vom 8. Januar 2015
Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über die Internationale Organi-
sation für mobile Satellitenkommunikation (BGBl. 1979 II S. 1081, 1082; 2001 II
S. 1267, 1268) ist nach seinem Artikel 17 Absatz 3 für
Jordanien am 18. November 2014
Korea, Demokratische Volksrepublik am 15. Oktober 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Februar 2013 (BGBl. II S. 318).
Berlin, den 8. Januar 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung vom 3. Dezember 1999 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 16. Dezember 2014
Die Änderung vom 3. Dezember 1999 des Montrealer Protokolls vom 16. Sep-
tember 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl.
2002 II S. 921, 923), wird nach ihrem Artikel 3 Absatz 3 für
Mauretanien am 4. März 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Oktober 2014 (BGBl. II S. 1114).
Berlin, den 16. Dezember 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation
Vom 8. Januar 2015
Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über die Internationale Organi-
sation für mobile Satellitenkommunikation (BGBl. 1979 II S. 1081, 1082; 2001 II
S. 1267, 1268) ist nach seinem Artikel 17 Absatz 3 für
Jordanien am 18. November 2014
Korea, Demokratische Volksrepublik am 15. Oktober 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Februar 2013 (BGBl. II S. 318).
Berlin, den 8. Januar 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015 67
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 2001
über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden
Vom 8. Januar 2015
Das Internationale Übereinkommen von 2001 vom 23. März 2001 über
die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II
S. 578, 579) ist nach seinem Artikel 14 Absatz 2 für
Kongo am 19. August 2014
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Oktober 2014 (BGBl. II S. 1021).
Berlin, den 8. Januar 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Diplomatenschutzkonvention
Vom 8. Januar 2015
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention – BGBl. 1976 II S. 1745,
1746) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
San Marino am 15. Januar 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Dezember 2012 (BGBl. II S. 1566).
Berlin, den 8. Januar 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015 67
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 2001
über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden
Vom 8. Januar 2015
Das Internationale Übereinkommen von 2001 vom 23. März 2001 über
die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II
S. 578, 579) ist nach seinem Artikel 14 Absatz 2 für
Kongo am 19. August 2014
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Oktober 2014 (BGBl. II S. 1021).
Berlin, den 8. Januar 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Diplomatenschutzkonvention
Vom 8. Januar 2015
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention – BGBl. 1976 II S. 1745,
1746) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
San Marino am 15. Januar 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Dezember 2012 (BGBl. II S. 1566).
Berlin, den 8. Januar 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 8. Januar 2015
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geisel-
nahme (BGBl. 1980 II S. 1361, 1362) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
San Marino am 15. Januar 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Januar 2014 (BGBl. II S. 139).
Berlin, den 8. Januar 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über die Ausübung von Kinderrechten
Vom 8. Januar 2015
Das Europäische Übereinkommen vom 25. Januar 1996 über die Ausübung
von Kinderrechten (BGBl. 2001 II S. 1074, 1075) wird nach seinem Artikel 21
Absatz 4 für
Spanien* am 1. April 2015
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 1 Absatz 4 des Übereinkom-
mens und einer Erklärung zur eventuellen Anwendung des Übereinkom-
mens durch Gibraltar
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. April 2014 (BGBl. II S. 355).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Januar 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 8. Januar 2015
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geisel-
nahme (BGBl. 1980 II S. 1361, 1362) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
San Marino am 15. Januar 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Januar 2014 (BGBl. II S. 139).
Berlin, den 8. Januar 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über die Ausübung von Kinderrechten
Vom 8. Januar 2015
Das Europäische Übereinkommen vom 25. Januar 1996 über die Ausübung
von Kinderrechten (BGBl. 2001 II S. 1074, 1075) wird nach seinem Artikel 21
Absatz 4 für
Spanien* am 1. April 2015
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 1 Absatz 4 des Übereinkom-
mens und einer Erklärung zur eventuellen Anwendung des Übereinkom-
mens durch Gibraltar
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. April 2014 (BGBl. II S. 355).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Januar 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015 69
Bekanntmachung
der Resolution des Ministerrates
der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT)
zum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer
für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents
Vom 19. Januar 2015
Mit der Erklärung des CEMT-Ministerrates auf seiner Tagung am 17./18. Mai
2006 in Dublin wurde die auf der Tagung des CEMT-Ministerrates am
24./25. Mai 2005 in Moskau eingeleitete Reform der CEMT abgeschlossen.
Die ITF-CEMT Arbeitsgruppe für den Straßentransport wurde ermächtigt,
zukünftig das Multilaterale CEMT-Genehmigungssystem entsprechend den
aktuellen Erfordernissen, der technischen Entwicklung der Fahrzeuge sowie der
praktischen Umsetzung anzupassen.
Im Zusammenhang mit der Einführung von EURO VI Fahrzeugen in das CEMT-
Genehmigungssystem hat die ITF-CEMT Arbeitsgruppe für den Straßentrans-
port den Leitfaden (ITF/TMB/TR(2008)12) revidiert und zum 1. Januar 2014 um-
gesetzt (ITF/TMB/TR/M(2013)3).
Der Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Ver-
wendung des Multilateralen CEMT-Kontingents (vgl. die Bekanntmachung vom
12. April 2010, BGBl. II S. 297, 298) wird aufgehoben und durch den nach-
stehenden Leitfaden ersetzt.
Das Muster für den Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen
Voraussetzungen hinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens und mit den
Sicherheitsanforderungen für ein „EURO IV/4 sicheres“, „EURO V/5 sicheres“,
„EEV sicheres“ oder „EURO VI/6 sicheres“ Kraftfahrzeug (Lkw) mit einer tech-
nisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 und nicht mehr als 6 Tonnen
(einschließlich bestimmter Fälle bei Lkws über 6 Tonnen) und das Muster für
einen Sicherheitsnachweis für Anhänger mit einer technisch zulässigen Gesamt-
masse von nicht mehr als 3,5 Tonnen können von der Internetseite des Interna-
tionalen Transportforums heruntergeladen werden
(www.internationaltransportforum.org/IntOrg/quota/quota.html).
Berlin, den 19. Januar 2015
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
Claudia Horn
70 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015
Resolution des Ministerrates
der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT)
zum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer
für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents
am 1. Januar 2002
beschlossen auf der Tagung des Ministerrates der CEMT am 29./30. Mai 2001
geändert auf der Tagung des Ministerrates der CEMT am 24./25. Mai 2005
durch die ITF-Gruppe für den Straßentransport
mit Wirkung vom 1. Januar 2014
angepasst
Leitfaden
für Regierungsbeamte und Transportunternehmer
für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents
Inhaltsverzeichnis
Vorwort Anlage 1: Muster einer CEMT-Jahresgenehmigung
Kapitel 1: Begriffsbestimmungen Muster einer CEMT-Kurzzeitgenehmigung
Kapitel 2: Liberalisierte Beförderung Anlage 2: Muster einer Genehmigung für die Durchführung internatio-
naler Umzüge
Kapitel 3: Ausstellung und Einschränkung von Genehmigungen
Anlage 3: Beispiele für mögliche Stempel auf Genehmigungen
Kapitel 4: Verwendung von CEMT-Genehmigungen
Anlage 4: Muster für den Nachweis der Übereinstimmung mit den tech-
Kapitel 5: Das Fahrtenberichtheft
nischen Voraussetzungen hinsichtlich des Abgas- und Lärm-
Kapitel 6: Gültigkeit und Entzug von Genehmigungen verhaltens und mit den Sicherheitsanforderungen für ein
„EURO IV sicheres“, „EURO V sicheres“, „EEV sicheres“ oder
Kapitel 7: Aufhebung der Gültigkeit und Ersatz von Genehmigungen
„EURO VI sicheres“ Kraftfahrzeug
Kapitel 8: Gegenseitige Unterstützung
Anlage 5: Muster für einen Sicherheitsnachweis für Anhänger
Kapitel 9: Das Programm „EURO IV sicheres“ Fahrzeug
Anlage 6: Muster für einen Nachweis der technischen Überwachung für
Kapitel 10: Das Programm „EURO V sicheres“ Fahrzeug Kraftfahrzeuge und Anhänger
Kapitel 10 a: Anforderungen an „EEV sichere“ Kraftfahrzeuge Anlage 7: Muster der ersten drei Seiten eines Fahrtenberichthefts
Kapitel 11: Das Programm „EURO VI sicheres“ Fahrzeug Anlage 8: Muster von Aufklebern für „EURO III sicheres“, „EURO IV
sicheres“, „EURO V sicheres“, „EEV sicheres“ und „EURO VI
sicheres“ Fahrzeug
Anhang: a) Das Programm „EURO III sicheres“ Fahrzeug
b) Muster für Nachweise der Übereinstimmung mit den tech-
nischen Voraussetzungen hinsichtlich des Abgas- und
Lärmverhaltens und mit den Sicherheitsanforderungen für
ein „EURO III sicheres“, „EURO IV sicheres“ oder „EURO V
sicheres“ Kraftfahrzeug
c) Muster für Nachweise für „grüne“ und „supergrüne und
sichere“ Kraftfahrzeuge.
Achtung:
– Alle im vorliegenden Dokument enthaltenen Muster von Nachweisblättern setzen die in früheren
Leitfäden enthaltenen Muster außer Kraft und ersetzen sie mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
− Das im Anhang dargestellte System der „EURO III sicheren“ Fahrzeuge sowie die dort abgedruckten
Muster für Nachweise für „EURO III sichere“, „EURO IV sichere“ und „EURO V sichere“ Kraftfahr-
zeuge, „supergrüne und sichere“ Fahrzeuge und „grüne“ Fahrzeuge dienen ausschließlich Informa-
tionszwecken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015 71
Vorwort
Seit ihrer Gründung im Jahre 1953 ist die Europäische Konferenz der Verkehrsminister
(CEMT) ständig bemüht, internationale Landtransporte zu erleichtern und die entsprechen-
den Märkte miteinander zu verknüpfen.
Das am 1. Januar 1974 eingeführte Multilaterale Kontingent wurde vom Ministerrat als
praktischer Schritt in Richtung der allmählichen Liberalisierung des Straßengüterverkehrs
gesehen, der nur in gemeinsamen Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Harmonisierung
der Wettbewerbsbedingungen sowohl zwischen Transportunternehmern aus verschiede-
nen Staaten als auch zwischen den Verkehrsträgern möglich war.
Durch die Einführung von Grenzwerten für Lärm- und Abgasemissionen für das „grüne“
Kraftfahrzeug sowie von noch strengeren Grenzwerten und Sicherheitsbestimmungen für
das „supergrüne und sichere“ Kraftfahrzeug und nachfolgend für das „EURO III sichere“,
„EURO IV sichere“, „EURO V sichere“ sowie erst kürzlich für das „EURO VI sichere“ Kraft-
fahrzeug fördert das Multilaterale Kontingent auch den Einsatz umweltfreundlicher und
sicherer Fahrzeuge und trägt somit zur Gewährleistung nachhaltiger Mobilität bei.
Der multilaterale Charakter der Genehmigungen dient zudem der Rationalisierung der
Fahrzeugeinsätze durch Reduzierung der Anzahl von Leerfahrten.
Mit der Erklärung des CEMT-Ministerrates auf seiner Tagung am 17. und 18. Mai 2006
erfolgte die Umwandlung der CEMT in das Weltverkehrsforum (ITF).
Jedoch besteht das Multilaterale Kontingentsystem als Multilaterales CEMT-Geneh-
migungskontingent weiter, das den in Kapitel 1, Begriffsbestimmungen, aufgeführten Mit-
gliedstaaten der CEMT vorbehalten ist.
Der folgende Leitfaden für Transportunternehmer mit CEMT-Genehmigungen und das
Kontingent verwaltende Amtsträger enthält eine kurze Beschreibung der wesentlichen
Merkmale der Genehmigungen sowie der Bedingungen und des Umfangs ihrer Ver-
wendung.
72 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015
1. Begriffsbestimmungen − Beförderung im Werkverkehr: Eine nicht gewerbliche Beförde-
rung, bescheinigt durch im Fahrzeug mitgeführte Dokumente.
Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
− CEMT: Conférence Européenne des Ministres des Transports − Kabotage: Eine Straßenbeförderung, bei der die Güter an zwei
(Europäische Verkehrsministerkonferenz), eine 1953 gegrün- verschiedenen Punkten in einem Land be- und entladen
dete zwischenstaatliche Organisation. werden und die von einem Fahrzeug durchgeführt wird, das in
einem anderen Land zugelassen ist.
− Mitgliedstaaten: Länder, die am CEMT-Kontingentsystem be-
teiligt sind. − Wiederkehrende Beförderung: Beförderung, die ausschließlich
zwischen zwei Mitgliedsländern außerhalb des Zulassungs-
Zum 1. Januar 2009 sind die folgenden Mitgliedstaaten
landes stattfindet.
an dem Kontingentsystem beteiligt: Albanien, Armenien,
Aserbeidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, − Transportunternehmen (Spediteur, Frachtführer, Transport-
Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Estland, Finnland, unternehmer): Jede natürliche oder juristische Person, die die
Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Tätigkeit der internationalen Beförderung von Gütern ausübt
Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, ehe- und von der zuständigen Stelle im Staat der Niederlassung
malige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldawien, ordnungsgemäß für die Durchführung internationaler Beförde-
Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, rungen zugelassen ist.
Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Serbien, Slowakei,
Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz, Tschechische − Transit: Eine Fahrt durch das Gebiet eines Staates, in dem
Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Güter weder auf- noch abgeladen werden.
Weißrussland. − Fahrzeug: Ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes, für die
− Drittland: Ein Staat, der nicht Mitglied des CEMT-Kontingent- Güterbeförderung bestimmtes Kraftfahrzeug oder eine Fahr-
systems ist. zeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in
einem Mitgliedstaat zugelassen ist. Das Fahrzeug kann Eigen-
− Zulassungsland: Land, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. tum des Transportunternehmers oder von diesem gemietet
Es wird auch auf dem Fahrzeugkennzeichen erwähnt. oder geleast sein.
− Genehmigung: Eine Erlaubnis, die innerhalb eines bestimmten
− Mietfahrzeug: Ein Fahrzeug, das einem Straßentransportunter-
Zeitraums für eine bestimmte, in Absatz 3.16 festgelegte
nehmen gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum auf der
Anzahl von Fahrten zwischen den Mitgliedstaaten gültig ist,
Grundlage eines Miet- oder Leasingvertrages mit dem Unter-
bei denen ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenberichtheft
nehmen, welches Eigentümer des Fahrzeugs ist, überlassen
mitzuführen ist.
wird.
− Zuständige Behörde: Die Behörde oder Stelle in einem Mit-
gliedstaat, die ermächtigt ist, Tätigkeiten im Zusammenhang − Anhänger: Ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb zur Beförderung
mit diesem Leitfaden durchzuführen. von Gütern, das zur Ankupplung an ein Kraftfahrzeug vor-
gesehen ist, ausgenommen Auflieger.
− Multilateraler Charakter: Möglichkeit, die Genehmigung für
Fahrten zwischen Mitgliedstaaten außerhalb des Bereichs − Auflieger: Ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb zur Beförderung
desjenigen Staates zu nutzen, in dem das Transportunterneh- von Gütern, das zur Ankupplung an ein Kraftfahrzeug in
men niedergelassen ist. der Weise vorgesehen ist, dass ein wesentlicher Teil seines
Gewichts und seiner Last von dem Kraftfahrzeug getragen
− Fahrtenberichtheft: Aufzeichnungen, die Bestandteil der Ge-
wird.
nehmigungen sind und Angaben über die gemäß der je-
weiligen Genehmigung durchgeführten Fahrten in chronolo- − Basiskontingent: Das einem Mitgliedstaat zugeteilte Kontin-
gischer Reihenfolge enthalten, einschließlich beladener und gent.
unbeladener Fahrten. Diese Informationen sollten zur Kontrolle
der Verwendung der Genehmigungen genutzt werden. − Kontingent: Die Gesamtzahl der einem CEMT-Mitgliedstaat
jährlich zur Verfügung gestellten Genehmigungen. Die Grund-
− Internationale Beförderung: Fahrt eines beladenen oder sätze für die Berechnung dieses Kontingents werden von der
unbeladenen Fahrzeugs, dessen Ausgangs- und Bestim- Gruppe „Straßentransport“ festgelegt und durch die Minister
mungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, mit bestätigt.
oder ohne Transit durch einen oder mehrere Mitglied- oder
Nichtmitgliedstaaten. − Sekretariat: Das Sekretariat des Weltverkehrsforums (ITF).
− Gewerbliche Beförderung: Eine von einem Transportunter- − Niederlassungsland (-staat): Mitgliedstaat, in dem das
nehmen gegen Bezahlung durchgeführte Beförderung. Straßentransportunternehmen rechtmäßig niedergelassen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015 73
2. Liberalisierte Beförderung 3. Ausstellung und Einschränkung von Genehmigungen
Zur Erleichterung internationaler Beförderungen sowie zur 3.1 CEMT-Genehmigungen (vgl. Anlage 1) sind durch ITF/CEMT
besseren Ausnutzung der Fahrzeuge sind folgende Beförderun- zur Verfügung gestellte multilaterale Genehmigungen für
gen von multilateralen und bilateralen Genehmigungsverfahren die internationale Straßenbeförderung von Gütern gegen
ausgenommen: Bezahlung durch in einem CEMT-Mitgliedstaat ansässige
Transportunternehmen auf der Grundlage eines Kontin-
1) Die Beförderung von Gütern durch Kraftfahrzeuge, deren zu- gentsystems, wobei die Beförderungen
lässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger, 3,5 Ton-
nen nicht überschreitet.1 − zwischen CEMT-Mitgliedstaaten und
− im Transit durch das Gebiet eines oder mehrerer CEMT-
2) Die gelegentliche Beförderung von Gütern zu oder von Flug-
Mitgliedstaaten mit Fahrzeugen durchgeführt werden,
häfen bei Umleitung von Flugdiensten.2
die in einem CEMT-Mitgliedstaat zugelassen sind.
3) Die Beförderung beschädigter oder ausgefallener Fahrzeuge 3.2 Diese Genehmigungen gelten nicht für Beförderungen
sowie Fahrten von Instandsetzungsfahrzeugen. zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland. So
4) Fahrten unbeladener Transportfahrzeuge als Ersatz für ein kann beispielsweise ein Fahrzeug, das eine Beförderung
in einem anderen Land ausgefallenes Fahrzeug sowie zwischen Norwegen (am Kontingentsystem beteiligter
die Rückfahrt des ausgefallenen Fahrzeugs nach dessen CEMT-Mitgliedstaat) und dem endgültigen Bestimmungs-
Instandsetzung. ort Iran (kein CEMT-Mitgliedstaat, jedoch Nachbar eines
solchen) durchführt, keine CEMT-Genehmigung für diese
5) Viehtransporte in Fahrzeugen, die für diesen Zweck gebaut Beförderung verwenden.
oder dauerhaft umgebaut worden sind und von den betref-
3.3 CEMT-Genehmigungen gelten, wenn die Beförderung im
fenden Behörden der Mitgliedstaaten als solche Fahrzeuge
Transit durch ein Drittland führt (z. B. Fracht, die in Norwe-
anerkannt werden.3
gen beladen wird und in Russland entladen werden soll,
6) Die Beförderung von Ersatzteilen und Proviant für Hochsee- wird im Transit durch den Iran befördert).
schiffe und Luftfahrzeuge.4 3.4 Werden Güter durch ein CEMT-Land befördert, in dem die
Nutzung von CEMT-Genehmigungen eingeschränkt ist, so
7) Die Beförderung von für Notfälle benötigten medizinischen
kann der Transit durch diese Länder mit einer bilateralen
Gütern und Geräten, insbesondere bei Naturkatastrophen
Genehmigung, einer Gemeinschaftslizenz oder mit einem
und humanitären Hilfsmaßnahmen.
anderen Verkehrsmittel (rollende Landstraße) erfolgen,
8) Die nichtgewerbliche Beförderung von Kunstwerken und wobei die CEMT-Genehmigung vom Belade- bis zum Ent-
-objekten für Ausstellungen und Messen.5 ladeort im Fahrzeug verbleiben muss.
3.5 Es gibt Jahresgenehmigungen in grüner Farbe, die für ein
9) Die nichtgewerbliche Beförderung von Geräten, Zubehör
Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) gelten, und
und Tieren zu und von Theater-, Musik-, Film-, Sport-
Kurzzeitgenehmigungen in gelber Farbe, die eine Gültigkeit
oder Zirkusveranstaltungen, Ausstellungen oder Feiern
von 30 Tagen haben und mit „Kurzzeitgenehmigung“
sowie für Rundfunksendungen oder Film- und Fernseh-
bezeichnet sind.
produktionen.6
3.6 CEMT-Genehmigungen werden gemäß nationalen Krite-
10) Die Beförderung von Gütern im Werkverkehr.7
rien Transportunternehmen erteilt, die die Beförderung von
11) Bestattungsbeförderungen. Gütern auf der Straße durchführen und von den zustän-
digen Stellen im Lande des Firmensitzes ordnungsgemäß
12) Die Beförderung von Post als öffentliche Dienstleistung.8 für dieses Gewerbe zugelassen sind. Die amtlichen Kraft-
fahrzeugkennzeichen sind in den Genehmigungen, die von
13) Überführung von unbeladenen, neu erworbenen Fahrzeugen einem Fahrtenberichtheft begleitet werden, nicht ange-
zu ihrem endgültigen Bestimmungsort.9 geben.
Sonderfälle 3.7 Die CEMT erhebt für diese Genehmigungen keine Gebüh-
ren von den Mitgliedstaaten. Daher werden Gebühren,
Internationale Umzüge unterliegen nicht dem Kontingent, die von Transportunternehmern für CEMT-Genehmigungen
bedürfen jedoch einer besonderen Genehmigung. Das CEMT- bezahlt werden, ausschließlich von den Mitgliedstaaten
Muster der Genehmigung sollte verwendet werden (siehe An- gemäß ihrer nationalen Gesetze festgelegt.
lage 2).
Umfang und Beschränkung der Gültigkeit von Genehmigungen
3.8 CEMT-Mitgliedstaaten erkennen die Gültigkeit der von
einem anderen Mitgliedstaat erteilten und gemäß den im
1 Italien meldete zu Punkt 1) einen Vorbehalt an.
vorliegenden Dokument enthaltenen Bestimmungen ge-
2 Deutschland und die Russische Föderation meldeten zu Punkt 2) einen nutzten Genehmigungen vorbehaltlich der nachstehend
Vorbehalt an.
aufgeführten Einschränkungen an.
3 Österreich, Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Frankreich,
Deutschland, Ungarn, Italien, Polen, die Russische Föderation und die 3.9 Aufgrund von Platzmangel auf der Genehmigung wurde
Schweiz meldeten zu Punkt 5) einen Vorbehalt an. beschlossen, dass die Gültigkeitsdauer weiterhin in arabi-
4 Die Tschechische Republik, Deutschland und die Russische Föderation schen Ziffern eingetragen wird, wobei der Monat darunter
meldeten zu Punkt 6) einen Vorbehalt an. voll ausgeschrieben wird, entweder in der Landessprache
5 Deutschland meldete zu Punkt 8) einen Vorbehalt an. und in Englisch oder Französisch, wenn notwendig, oder
6 Deutschland meldete zu Punkt 9) einen Vorbehalt an. nur in Englisch oder Französisch.
7 Österreich, Weißrussland, Bulgarien, die Tschechische Republik, Est- Allgemeine Beschränkungen
land, Finnland, Frankreich, Ungarn, Italien, Litauen, Polen, die Russische
Föderation, Schweden und die Türkei meldeten zu Punkt 10) einen Vor- 3.10 Die in 3.12 und 3.14 erwähnten Stempel sollten von den
behalt an. zuständigen nationalen Behörden, die die Genehmigungen
8 Österreich und Italien meldeten zu Punkt 12) einen Vorbehalt an. ausstellen, auf der ersten Seite der Genehmigung, vor-
9 Finnland meldete zu Punkt 13) einen Vorbehalt an. zugsweise am rechten Rand, angebracht werden.
74 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015
3.11 Wenn eine Fahrt mit einem gekuppelten Fahrzeuggespann ten-Beschränkung wie in Absatz 3.16 definiert mehrmals
durchgeführt wird, so ist die Genehmigung bei der zustän- bestraft wird, sollte die Kontrollbehörde eines Mitgliedstaa-
digen Behörde in dem Land erhältlich, in dem das Zug- tes, die das Vergehen ermittelt und bestraft, in der Spalte
fahrzeug zugelassen ist. Diese Genehmigung gilt für das „Besondere Bemerkungen“ des Fahrtenberichthefts so-
gekuppelte Fahrzeuggespann, selbst wenn der Anhänger wohl die Anzahl der kontrollierten Fahrten eintragen, bei
oder Auflieger nicht auf den Namen des Inhabers der denen das Vergehen festgestellt wurde (z. B. 3 + 1) als
Genehmigung oder in einem anderen Land zugelassen ist. auch das Kontrolldatum und den Stempelaufdruck der
Kontrollbehörde. Das Fahrzeug, mit dem das Vergehen be-
Territoriale Beschränkungen
gangen wurde, muss daher so schnell wie möglich in
3.12 Einige der Genehmigungen gelten nicht auf dem Gebiet seinen Zulassungsstaat zurückkommen. In diesem Fall
einiger Mitgliedstaaten und tragen zu diesem Zweck einen stellt eine weitere Beförderung ein weiteres Vergehen dar.
roten Stempel. So haben insbesondere Genehmigungen
mit einem roten Stempel mit dem Ländercode für Öster-
4. Verwendung von CEMT-Genehmigungen
reich, Griechenland, Ungarn, Italien oder Russland (siehe
Anlage 3) in den entsprechenden Mitgliedstaaten keine 4.1 Eine Genehmigung darf nicht für mehr als ein Fahrzeug
Gültigkeit. gleichzeitig verwendet werden. Sie ist bei einer Fahrt mit
3.13 Kurzzeitgenehmigungen gelten nicht auf österreichischem Ladung zwischen dem Beladeort (sobald das Fahrzeug
Gebiet. beladen ist) und dem Entladeort (bis dieses Fahrzeug ent-
laden ist) im Fahrzeug mitzuführen und auch für die ganze
Technische Beschränkungen Leerfahrt, die vor oder nach einer Fahrt mit Ladung erfolgt.
3.14 Bestimmte Genehmigungen dürfen nur für Fahrzeuge ver-
4.2 Das Land, in dem ein Fahrzeug beladen wird, kann ein
wendet werden, die folgende Bezeichnung haben:
anderes sein als das Ursprungsland der geladenen Güter.
3.14.1 „EURO IV sicheres“ Fahrzeug (siehe Kapitel 9
betreffend das System der „EURO IV sicheren“ 4.3 Eine CEMT-Genehmigung berechtigt nicht zur Kabotage.
Fahrzeuge); in diesem Fall befindet sich ein spe- 4.4 Sie befreit den Halter nicht von Anforderungen im Zusam-
zieller grüner Stempel mit der Zahl „IV“ in der Mitte menhang mit anderen Genehmigungen für die Beförderung
auf der Genehmigung (vgl. Anlage 3). übergroßer Lasten, was Größe, Gewicht oder bestimmte
3.14.2 „EURO V sicheres“ Fahrzeug (siehe Kapitel 10 Kategorien von Gütern betrifft (zum Beispiel gefährliche
betreffend das System der „EURO V sicheren“ Güter).
Fahrzeuge); in diesem Fall befindet sich ein spe-
4.5 Eine CEMT-Genehmigung kann von dem Transportunter-
zieller grüner Stempel mit der Zahl „V“ in der Mitte
nehmen, dem sie erteilt ist, für ohne Fahrer gemietete oder
auf der Genehmigung (vgl. Anlage 3).
geleaste Fahrzeuge verwendet werden. Das Fahrzeug darf
3.14.3 „EURO VI sicheres“ Fahrzeug (siehe Kapitel 11 während des Mietzeitraums ausschließlich von diesem
betreffend das System der „EURO VI sicheren“ Unternehmen genutzt und auch nur von Fahrern dieses
Fahrzeuge); in diesem Fall befindet sich ein spe- Unternehmens gelenkt werden. In diesem Fall sind im
zieller grüner Stempel mit der Zahl „VI“ in der Mitte Kraftfahrzeug folgende Unterlagen mitzuführen:
auf der Genehmigung (vgl. Anlage 3)1.
4.5.1 der Miet- oder Leasingvertrag oder ein beglaubigter
3.15 Zur Dokumentation der Tatsache, dass die Rückfahrt in Auszug daraus, aus dem insbesondere der Name des
den Zulassungsstaat als Transitfahrt erfolgt, muss der Vermieters und des Mieters, Datum und Dauer des
Fahrer in die Spalte „Besondere Bemerkungen“ des Fahr- Vertrages sowie die Fahrzeugidentifizierungsnummer
tenberichthefts hinsichtlich dieser spezifischen Beförde- hervorgehen;
rung den Großbuchstaben „T“ sowie Datum und Ort der
Einfahrt in den Zulassungsstaat des Fahrzeugs eintragen. 4.5.2 wenn der Fahrer nicht Mieter des Fahrzeugs ist, der
Arbeitsvertrag des Fahrers oder ein beglaubigter Aus-
3.16 Vom 1. Januar 2006 an sind mit CEMT-Genehmigungen zug daraus, aus dem insbesondere der Name des
Beförderungen unter den folgenden Bedingungen gestattet: Arbeitsgebers, der Name des Beschäftigten sowie
– Nach der ersten beladenen Fahrt zwischen dem Mit- Datum und Dauer des Arbeitsvertrages hervorgehen,
gliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und oder aber auch eine Lohnabrechnung neueren Da-
einem anderen Mitgliedstaat tums.
− darf der Transportunternehmer höchstens drei beladene Soweit erforderlich, können auch gleichwertige, von den zu-
Fahrten unternehmen, wenn der Mitgliedstaat, in dem ständigen Stellen des Mitgliedstaates ausgestellte Doku-
das Fahrzeug zugelassen ist, nicht berührt wird; mente als Ersatz für die vorstehend angegebenen Unter-
− nach diesen höchstens drei beladenen Fahrten muss lagen dienen. Diese Dokumente sollten in der Anlage
das Fahrzeug, entweder beladen oder leer, in den Staat mindestens eine Übersetzung in Englisch oder Französisch
zurückkommen, in dem es zugelassen ist. oder Deutsch enthalten.
Leerfahrten außerhalb des Zulassungsstaats werden nicht 4.6 CEMT-Genehmigungen dürfen vom Transportunternehmen
berücksichtigt, weil sie nicht als Beförderungen angesehen nicht auf Dritte übertragen werden.
werden. Eine Beförderung oder eine Leerfahrt zum oder im
4.7 Da der Name des Unternehmens auf der ersten Seite der
Transit durch den Zulassungsstaat werden als Rückfahrt
Genehmigung erscheinen muss, müssen dieser und der
anerkannt2.
Name des Transportunternehmens, das die Beförderung
3.17 Ein Transportunternehmer kann nicht zweimal für dasselbe durchführt, übereinstimmen.
Vergehen bestraft werden. Um zu vermeiden, dass er für
ein und denselben Fall der Nichtbeachtung der Drei-Fahr- 4.8 In Fällen, in denen eine Fahrt mit einer Jahres- oder Kurz-
zeitgenehmigung beginnt und mit einer anderen, die für den
1 Ein spezieller grüner Stempel mit der Zahl „III“ in der Mitte auf der darauf folgenden Zeitraum ausgestellt ist, weitergeführt wird,
Genehmigung (vgl. Anlage 3) entsprechend der Fahrzeugkategorie sollten beide Genehmigungen während der ganzen Fahrt-
„EURO III sicher“ darf für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren bis dauer im Fahrzeug mitgeführt werden.
zum 31. Dezember 2015 eingesetzt werden.
2 Die Arbeitsgruppe Straßentransport hat in der Sitzung vom 18.02.2010 4.9 Die CEMT-Genehmigungen, die Fahrtenberichthefte und die
beschlossen, Transitfahrten in den Zulassungsstaat nicht mehr als Rück- entsprechenden Nachweisblätter dürfen nicht in einer Folie
fahrten anzuerkennen; ITF/TMB/TR/M(2010)1. oder einem entsprechenden Schutzfilm eingeschweißt sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015 75
5. Das Fahrtenberichtheft 5.13 Die zuständige Behörde muss Fahrtenberichtblätter wäh-
rend des folgenden Kalenderjahres verfügbar halten.
5.1 Der Inhaber einer CEMT-Genehmigung ist verpflichtet, ein
Fahrtenberichtheft zu führen (vgl. Anlage 7). 5.14 Die auf diese Weise gewonnenen Informationen dürfen
ausschließlich zur Überprüfung der Verwendung von
5.2 Jeder Staat sollte in seiner Landessprache die Fahrten-
Genehmigungen genutzt werden. Sie dürfen weder für
berichthefte in der für Jahres- und Kurzzeitgenehmigungen
steuerliche Zwecke noch zur Weitergabe persönlicher
benötigten Anzahl drucken. In der Regel werden für
Daten verwendet werden.
Monatsgenehmigungen Fahrtenberichthefte mit 5 Seiten
ausgegeben. Es wird empfohlen, Fahrtenberichthefte für
Jahresgenehmigungen mit 52 selbstkopierenden und num- 6. Gültigkeit und Entzug von Genehmigungen
merierten Seiten entsprechend den 52 Wochen des Jahres 6.1 Genehmigungen sind als ungültig zu betrachten, wenn die
zu drucken. folgenden, zwingend vorgeschriebenen Angaben nicht
5.3 Das Fahrtenberichtheft muss auf den Namen des Trans- unauslöschlich eingetragen sind:
portunternehmens ausgestellt sein und ist nicht übertragbar. − Name bzw. Firmenname und vollständige Anschrift des
5.4 Fahrtenberichthefte sollten die gleiche Nummer wie die zu- Transportunternehmens,
gehörigen Genehmigungen haben; gegebenenfalls ist eine − Unterschrift und Stempel der erteilenden Behörde,
Unternummerierung erforderlich, da ein neues Fahrten-
berichtheft erst dann ausgegeben werden darf, wenn das − Datum des Beginns und Ablaufs des Gültigkeitszeit-
erste voll ist. Falls diese Übereinstimmung nicht besteht, raums,
kann die Genehmigung als ungültig angesehen werden. − Datum der Ausstellung der Genehmigung.
5.5 Der Bericht über den Transportverlauf hat in chronologi- 6.2 Genehmigungen, von denen bekannt ist, dass sie verloren
scher Reihenfolge jede Fahrt mit Ladung zwischen Be- und und ersetzt wurden, die aber später wiedergefunden wer-
Entladeort sowie jede Leerfahrt mit dem Grenzübergangs- den, sind nicht mehr gültig. Die Verwendung solcher Geneh-
punkt anzugeben. Auch Transitpunkte können angegeben migungen parallel zu einer Ersatzgenehmigung sollte von
werden, wobei dies nicht zwingend vorgeschrieben ist. der zuständigen Stelle durch den Entzug beider Geneh-
5.6 Das Fahrtenberichtheft muss vor Beginn jeder Fahrt mit migungen bestraft werden.
Ladung, zwischen jedem Be- und Entladeort sowie für jede 6.3 Genehmigungen, die nicht von einem ordnungsgemäß aus-
Leerfahrt ausgefüllt werden. gefüllten Fahrtenberichtheft und von gültigen Nachweis-
5.7 In Fällen, in denen während einer Fahrt die Güter an blättern begleitet werden, die die Übereinstimmung mit
verschiedenen Orten abgeholt oder entladen werden, der verwendeten Genehmigung bestätigen, z. B. für ein
sollten die verschiedenen Phasen in den Spalten 1, 2, 3, 5 „EURO IV sicheres“, „EURO V sicheres“ oder „EURO VI
und 6 angegeben werden, gekennzeichnet durch „+“, z. B. sicheres“ Fahrzeug, werden ebenfalls als ungültig ange-
Spalte 2 a) Beladeort: Ventspils + Riga + Bauska; Spalte 5 sehen1.
Bruttogewicht: 12 + 5 + 5. 6.4 Fahrzeuge einer höheren Kategorie (z. B. „EURO V sicheres“
5.8 Korrekturen sind so vorzunehmen, dass der ursprüngliche Fahrzeug) dürfen Genehmigungen einer niedrigeren Kate-
Wortlaut oder die ursprünglichen Zahlen lesbar bleiben. gorie (z. B. „EURO IV sicheres“ Fahrzeug) benutzen; umge-
kehrt ist dies aber nicht möglich.
5.9 Die zuständigen Kontrollbeamten können nicht verlangen,
dass das Fahrtenberichtheft Stempelaufdrucke aus jedem 6.5 Genehmigungen werden auch als ungültig angesehen,
Transitland enthält, aber sie können entscheiden, das Fahr- wenn eine Stichprobe erweist, dass die für die jeweilige Art
tenberichtheft nach einer Kontrolle mit einem Stempelauf- von Fahrzeugen festgelegten Emissions- oder Sicherheits-
druck zu versehen. Der Inhaber einer CEMT-Genehmigung anforderungen nicht erfüllt werden.
ist nicht verpflichtet, im Fahrtenberichtheft Stempelauf- 6.6 Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die Ver-
drucke aus jedem Transitland zu haben. wendung von CEMT-Genehmigungen oder gegen Sozial-
5.10 In den in Absatz 4.8 erwähnten Fällen muss das Fahrten- oder Verkehrsvorschriften und in Fällen unzureichender Ver-
berichtheft der Genehmigung, unter der die Fahrt beendet wendung oder Verwendung lediglich für sich regelmäßig
wird, Angaben über die gesamte Fahrt enthalten und in der wiederholende Beförderungen können die Genehmigungen
Spalte „Besondere Bemerkungen“ ist die Nummer der von den ausstellenden Behörden entzogen werden.
Genehmigung einzutragen, unter der die Fahrt angetreten 6.7 Die Genehmigung oder das Nachweisblatt wird nur dann als
wurde. Beweisstück gemäß den nationalen Verfahren sofort ent-
5.11 Die Genehmigung, das Fahrtenberichtheft sowie die Nach- zogen, wenn eine verloren gegangene oder gestohlene
weisblätter „EURO IV sicher“, „EURO V sicher“, „EEV Genehmigung verwendet wird, oder die Genehmigung von
sicher“1 und „EURO VI sicher“ sind im Fahrzeug mitzu- einem anderen Transportunternehmen als dem Unterneh-
führen und den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlan- men verwendet wird, dem sie ausgestellt worden ist, oder
gen zur Überprüfung vorzuzeigen. Diese Kontrollstellen wenn eine gefälschte oder abgelaufene Genehmigung oder
können dann das Fahrtenberichtheft abstempeln. ein gefälschtes Nachweisblatt verwendet wird. Der zustän-
digen Behörde des Landes, in dem das Transportunter-
5.12 Ausgefüllte Fahrtenberichtblätter sollten bis zu dem in der nehmen niedergelassen ist, wird ohne weitere Verzögerung
Genehmigung angegebenen Zeitpunkt des Ablaufs ihrer (innerhalb von 30 Tagen2) eine Kopie oder – sofern diese
Gültigkeitsdauer im Fahrtenberichtheft aufbewahrt werden. für die nationalen Verfahren nicht benötigt werden – die
Die Kopien der Fahrtenberichtblätter werden im Falle der Originalgenehmigung oder das Original-Nachweisblatt über-
Jahresgenehmigung aus dem Fahrtenberichtheft heraus- mittelt.
genommen und innerhalb von 2 Wochen nach Ende des
jeweiligen Kalendermonats an die zuständige Behörde 1 Nachweisblätter, die der Fahrzeugkategorie „EEV sicher“ entsprechen,
oder Stelle übersandt. Die Kurzzeitgenehmigungen sind dürfen mit der Genehmigung für die Fahrzeugkategorie „EURO V sicher“
zwei Wochen nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer der zu- (bzw. der für eine niedrigere Fahrzeugkategorie, z. B. „EURO IV sicher“)
ständigen Behörde oder Stelle zu übersenden. verwendet werden.
Nachweisblätter, die der Kategorie der „EURO III sicheren“ Fahrzeuge
1 „EEV sichere“ Fahrzeuge gelten innerhalb des Systems der multilateralen entsprechen, dürfen während einer Übergangszeit von zwei Jahren, die
CEMT-Kontingente nicht als eigene Kategorie. „EEV sichere“ Fahrzeuge, mit dem 31. Dezember 2015 endet, innerhalb des multilateralen Kontin-
die mit einer multilateralen CEMT-Genehmigung betrieben werden, gents verwendet werden.
führen eine CEMT-Genehmigung der Kategorie „EURO V sicher“ mit. 2 Italien meldete zu der Frist von 30 Tagen einen Vorbehalt an.
76 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015
6.8 In Fällen, in denen ein Transportunternehmer, der sich im 77 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung < 75 kW
Besitz multilateraler CEMT-Genehmigungen befindet, wie-
derholte Verstöße begangen oder ein Dokument im Zusam- 78 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung ≥ 75 kW
menhang mit der Verwendung von CEMT-Genehmigungen < 150 kW
gefälscht hat, sollte ihm für einen Zeitraum von mindestens
80 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung ≥ 150 kW.
zwei Jahren der Besitz von CEMT-Genehmigungen verboten
werden. Grenzwerte für die Abgasemission bei Fahrzeugen mit Dieselmotor
(gemessen nach ESC- und ELR-Prüfzyklen gemäß UNECE-
7. Aufhebung der Gültigkeit und Ersatz von Genehmigungen
Regelung R49.03, Stufe B1 oder in der nachfolgend geänder-
7.1 Entzogene oder zurückgegebene Genehmigungen können ten Fassung oder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richt-
für die verbleibende Gültigkeitsdauer an andere Transport- linie 2001/27/EG, Stufe B1 geänderten Fassung oder Richt-
unternehmen ausgegeben werden. In solchen Fällen sind linie 2005/55/EG, geändert durch Richtlinie 2005/78/EG,
die entzogenen oder zurückgegebenen Genehmigungen Stufe B1, oder in der nachfolgend geänderten Fassung)1
aufzuheben und durch eine Reservegenehmigung zu er-
CO 1,5 g/kWh
setzen.
HC 0,46 g/kWh
7.2 Bei Verlust oder Diebstahl einer Genehmigung ist die aus-
stellende Behörde oder Stelle umgehend zu benachrich- NOx 3,5 g/kWh
tigen. Für den verbleibenden Gültigkeitszeitraum kann dann
eine Ersatzgenehmigung ausgestellt werden. Partikel 0,02 g/kWh
7.3 Das Sekretariat muss über die Anzahl annullierter und Rauchtrübung 0,5 m-1
ersetzter, verlorener oder gestohlener Genehmigungen
und die Nummern der Ersatzgenehmigungen unterrichtet (gemessen nach ETC-Prüfzyklen gemäß UNECE-Regelung R49.03,
werden. Danach unterrichtet es die Mitgliedstaaten. Stufe B1 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder
Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 2001/27/EG, Stufe B1
geänderten Fassung oder Richtlinie 2005/55/EG, geändert durch
8. Gegenseitige Unterstützung Richtlinie 2005/78/EG, Stufe B1 in der nachfolgend geänderten
8.1 Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der An- Fassung)1
wendung der Bestimmungen über die Verwendung von Ge- CO 4,0 g/kWh
nehmigungen, bei der Überwachung ihrer Einhaltung und
bei der Bestrafung von Verstößen. NMHC 0,55 g/kWh
8.2 Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates fest, CH42 1,1 g/kWh
dass der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat aus-
gestellten CEMT-Genehmigung gegen die Genehmigungs- NOx 3,5 g/kWh
Bestimmungen verstoßen hat, muss der Mitgliedstaat, auf
dessen Gebiet der Verstoß begangen wurde, das Sekretariat Partikel3 0,03 g/kWh
und die Behörden des Niederlassungslandes benachrich- Mindestanforderungen an Technik und Sicherheit
tigen, damit diese Behörden weitere Maßnahmen zur Ahn-
dung (einschließlich des Entzugs der Genehmigung) er- 1. Alle Reifen von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müs-
greifen können. sen eine Profiltiefe von mindestens 2 mm aufweisen gemäß
der UNECE-Regelung R54.00 oder in der nachfolgend ge-
8.3 Die jeweiligen Behörden haben sich gegenseitig und das
änderten Fassung oder der Richtlinie 92/23/EWG in der
Sekretariat innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt
durch die Richtlinie 2005/11/EG geänderten Fassung oder
des Verstoßes umfassend über alle ergriffenen oder vor-
in der nachfolgend geänderten Fassung und, im Fall von
gesehenen Ahndungsmaßnahmen zu unterrichten. Das
runderneuerten Reifen, nach UNECE-Regelung R109.00
Sekretariat informiert alle anderen Mitgliedstaaten.
oder in der nachfolgend geänderten Fassung.
8.4 Bei wiederholten Verstößen eines an dem System des
2. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und
Multilateralen Kontingents beteiligten CEMT-Mitgliedstaates
ihre Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestim-
gegen die verschiedenen Bestimmungen für seine Anwen-
mungen aufgeführt, mit einer Unterfahrschutzvorrichtung
dung sollten die feststellenden Behörden einen Nachweis
am Heck ausgestattet sein gemäß UNECE-Regelung R58.01
darüber führen und ihn dem Sekretariat übermitteln. Es
oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richt-
obliegt dann in jedem Fall der Arbeitsgruppe Straßentrans-
linie 70/221/EWG in der durch Richtlinie 2000/8/EG geänder-
port oder möglicherweise dem Transportmanagement-
ten Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung.
ausschuss, den Fall zu untersuchen und zu entscheiden, ob
die dem betreffenden Land zugeteilten Genehmigungen ent- 3. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und
weder ausgesetzt oder entzogen werden. ihre Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestim-
mungen aufgeführt, seitliche Unterfahrschutzvorrichtungen
8.5 Diese Verfahren sind Mindestbestimmungen, die zur wirk-
gemäß UNECE-Regelung R73.00 bzw. der nachfolgend
samen Bewirtschaftung des Kontingent-Systems durch-
geänderten Fassung oder Richtlinie 89/297/EWG bzw. der
zuführen sind.
nachfolgend geänderten Fassung haben.
9. Das Programm „EURO IV sicheres“ Fahrzeug 4. Kraftfahrzeuge müssen mit Rückspiegeln gemäß UNECE-
Regelung R46.01 oder in der nachfolgend geänderten
Für das „EURO IV sichere“ Kraftfahrzeug gelten die folgenden Fassung oder Richtlinie 71/127/EWG in der durch Richt-
Bestimmungen: linie 88/321/EWG oder Richtlinie 2003/97/EG geänderten
Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung aus-
Grenzwerte für die Lärmemission
gestattet sein.
(gemäß UNECE-Regelung R51.02 oder in der nachfolgend
1 Buchstabe B1, B oder C in der Genehmigungsnummer
geänderten Fassung oder Richtlinie 70/157/EWG in der durch
Richtlinie 1999/101/EG geänderten Fassung oder in der nach- 2 Gilt nur für Erdgasmotoren
folgend geänderten Fassung) 3 Gilt nicht für mit Gas betriebene Motoren in Stufe A und Stufe B1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015 77
5. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit einer Be- − die zuständigen Prüfdienste des Landes, in dem das Fahrzeug
leuchtungs- und Blinkanlage gemäß UNECE-Regelung zugelassen ist, sofern dieses Land Bevollmächtigten von Fahr-
R48.01 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder zeugherstellern nicht eine entsprechende Genehmigung erteilt,
Richtlinie 76/756/EWG in der durch Richtlinie 91/663/EWG
− den Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten im Land
geänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten
der Zulassung oder
Fassung ausgerüstet sein.
− die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung in Zusam-
6. Kraftfahrzeuge müssen mit einem Fahrtenschreiber gemäß menarbeit mit dem Fahrzeughersteller oder dessen Bevoll-
UNECE-AETR-Übereinkommen oder dessen Ergänzungen mächtigten im Land der Zulassung, wenn die Ausrüstung nicht
oder Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Ver- komplett vom Hersteller eingebaut wird.
ordnung (EG) Nr. 2135/98 oder in der nachfolgend geänder-
Im Falle des „Bevollmächtigten“ ist auch der Name des Her-
ten Fassung ebenso wie Verordnung (EG) Nr. 1360/2002
stellers anzugeben, in dessen Auftrag er tätig ist.
und Nr. 432/2004 oder in der nachfolgend geänderten
Fassung ausgerüstet sein. Das Nachweisblatt wird nur einmal für das betreffende Fahrzeug
ausgestellt und muss nur dann erneuert werden, wenn sich die
7. Kraftfahrzeuge müssen Geschwindigkeitsbegrenzer gemäß darauf angegebenen Grundwerte der Lärm- und/oder Abgas-
UNECE-Regelung R89.00 oder in der nachfolgend geänder- emission geändert haben.
ten Fassung oder Richtlinie 92/24/EWG in der durch Richt-
Das Nachweisblatt über die Erfüllung der Sicherheitsanforderun-
linie 2004/11/EG geänderten Fassung oder in der nach-
gen an „EURO IV sichere“ Kraftfahrzeuge muss mindestens ein-
folgend geänderten Fassung haben.
mal pro Jahr im Rahmen der Verkehrssicherheitsprüfung erneuert
8. Besonders schwere und lange Fahrzeuge müssen am Heck werden (vgl. Anlage 6).
reflektierende Schilder gemäß UNECE-Regelung R70.01 Darüber hinaus sind Mindestanforderungen hinsichtlich der
oder in der nachfolgend geänderten Fassung haben. Sicherheit zu erfüllen, die sowohl für das Kraftfahrzeug als auch
für den Anhänger gelten. Daher sollten bei der Zulassung und der
9. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit einem Anti- Verkehrssicherheitsprüfung von Anhängern besondere Nach-
blockiersystem gemäß UNECE-Regelung R13.09 oder weisblätter ausgestellt werden (vgl. Anlagen 5 und 6).
in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie
71/320/EWG in der durch Richtlinie 98/12/EG geänderten Bei Neufahrzeugen ist das Nachweisblatt über die Erfüllung der
Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung Sicherheitsanforderungen für einen Anhänger (vgl. Anlage 5) ent-
ausgerüstet sein. sprechend den in der jeweiligen Anlage angegebenen Bestim-
mungen auszustellen durch:
10. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen eine Lenkung − die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung1,
gemäß UNECE-Regelung R79.01 oder in der nachfolgend
geänderten Fassung oder Richtlinie 70/311/EWG in der − den Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten im Land
durch Richtlinie 1999/7/EG geänderten Fassung oder in der der Zulassung oder
nachfolgend geänderten Fassung haben. − die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung in Zusam-
menarbeit mit dem Fahrzeughersteller oder dessen Bevoll-
11. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen die Anforderun- mächtigten im Land der Zulassung, wenn die Ausrüstung nicht
gen der Verkehrssicherheitsprüfung erfüllen entsprechend komplett vom Hersteller eingebaut wird.
der Richtlinie 2009/04/EG in der Fassung der Richtlinie
2010/48/EU der Kommission oder in einer später geänder- Das Nachweisblatt über die Verkehrssicherheit für einen An-
ten Fassung oder entsprechend dem UNECE-Überein- hänger und ein Kraftfahrzeug (vgl. Anlage 6) ist entsprechend den
kommen vom 13. November 1997 in der jeweils geltenden in der jeweiligen Anlage angegebenen Bestimmungen auszu-
Fassung betreffend die Annahme einheitlicher technischer stellen durch:
Vorschriften für Radfahrzeuge und die Bedingungen über − die vom Zulassungsstaat im Sinne der Richtlinie 2009/40/EG
die wechselseitige Anerkennung diesbezüglicher Kontrollen, oder durch das UNECE-Abkommen von 1997 oder die kon-
wie am 13. November 2001 ergänzend vereinbart, oder solidierte Resolution R.E.1 bestimmte und direkt überwachte
entsprechend der konsolidierten UNECE-Resolution R.E.1 Einrichtung.
(TRANS/SC.1/294/Rev.5) in der Fassung des Jahres 2001
(TRANS/WP.1/2001/25) oder in einer später geänderten Sollten im Rahmen einer Vor-Ort-Überprüfung Abweichungen
Fassung. Entsprechend diesen Richtlinien muss die Ver- von den auf dem Nachweisblatt angegebenen Emissionswerten
kehrssicherheitsprüfung jedes Jahr bestanden werden; die und Sicherheitsanforderungen festgestellt werden, so gelten
entsprechende Prüfbescheinigung darf somit nicht älter als die technischen Anforderungen grundsätzlich als nicht erfüllt.
12 Monate sein1. In diesem Fall verliert das Nachweisblatt seine Gültigkeit.
Zur Erleichterung und Beschleunigung von Grenzüberschreitun-
Darüber hinaus können CEMT-Genehmigungen für das „EURO IV gen wird dringend empfohlen, an „EURO IV sichere“ Fahrzeuge
sichere“ Fahrzeug nur für Fahrzeuge verwendet werden, die den vorne eine magnetische Plakette oder einen Aufkleber gemäß
vorstehend angegebenen technischen Vorschriften entsprechen, Anlage 8 anzubringen. Die Plakette sollte einen grünen Hinter-
und sind nur dann gültig, wenn sie durch vollständig ausgefüllte grund und einen weißen Rand haben und die Aufschrift „IV“ in
Nachweisblätter über die Einhaltung dieser technischen Sicher- Weiß tragen (IV = EURO IV).
heitsnormen ergänzt werden.
Die Nachweisblätter sind in der Amtssprache des Zulassungs- 10. Das Programm „EURO V sicheres“ Fahrzeug
staates des Fahrzeugs oder in Englisch, Französisch oder Für das „EURO V sichere“ Kraftfahrzeug gelten die folgenden
Deutsch erhältlich. Sie sind zusammen mit Übersetzungen in Bestimmungen:
mindestens zwei andere dieser Sprachen mitzuführen (siehe
Anlagen 4, 5 und 6). Grenzwerte für die Lärmemission
(gemäß UNECE-Regelung R51.02 oder in der nachfolgend
Das Nachweisblatt über die Einhaltung der Grenzwerte für die geänderten Fassung oder Richtlinie 70/157/EWG in der durch
Abgas- und Lärmemission und Sicherheitsanforderungen für Richtlinie 1999/101/EG geänderten Fassung oder in der nach-
„EURO IV sichere“ Kraftfahrzeuge (vgl. Anlage 4) kann ausgefüllt folgend geänderten Fassung)
werden entweder durch
1 Für die Länder, die Bevollmächtigten von Fahrzeugherstellern keine ent-
1 12 Monate, und zwar bis zum Ende des gleichen Monats (vgl. Anlage 6). sprechende Genehmigung erteilen.
78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015
77 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung < 75 kW 5. Kraftfahrzeuge1 müssen mit einer Beleuchtungs- und Blink-
anlage gemäß UNECE-Regelung R48.02 oder in der nach-
78 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung ≥ 75 kW folgend geänderten Fassung oder Richtlinie 76/756/EWG
< 150 kW in der durch Richtlinie 97/28/EG geänderten Fassung oder
in der nachfolgend geänderten Fassung ausgerüstet sein.
80 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung ≥ 150 kW.
6. Kraftfahrzeuge müssen mit einem Fahrtenschreiber gemäß
Grenzwerte für die Abgasemission bei Fahrzeugen mit Dieselmotor
UNECE-AETR-Übereinkommen oder dessen Ergänzungen
(gemessen nach ESC- und ELR-Prüfzyklen gemäß UNECE- oder Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Ver-
Regelung R49.04, Stufe B2 oder in der nachfolgend geänder- ordnung (EG) Nr. 2135/98 oder in der nachfolgend geänder-
ten Fassung oder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richt- ten Fassung ebenso wie Verordnung (EG) Nr. 1360/2002
linie 2001/27/EG, Stufe B2 geänderten Fassung oder Richt- und Nr. 432/2004 oder in der nachfolgend geänderten
linie 2005/55/EG, geändert durch Richtlinie 2005/78/EG, Stufe B2, Fassung ausgerüstet sein.
bzw. der nachfolgend geänderten Fassung)1
7. Kraftfahrzeuge müssen Geschwindigkeitsbegrenzer gemäß
CO 1,5 g/kWh UNECE-Regelung R89.00 oder in der nachfolgend geänder-
ten Fassung oder Richtlinie 92/24/EWG in der durch Richt-
HC 0,46 g/kWh linie 2004/11/EG geänderten Fassung oder der nachfolgend
geänderten Fassung haben.
NOx 2,0 g/kWh
8. Besonders schwere und lange Fahrzeuge müssen am Heck
Partikel 0,02 g/kWh reflektierende Schilder gemäß UNECE-Regelung R70.01
oder in der nachfolgend geänderten Fassung haben.
Rauchtrübung 0,5 m-1
9. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit einem Anti-
(gemessen nach ETC-Prüfzyklen gemäß UNECE-Regelung R49.04,
blockiersystem gemäß UNECE-Regelung R13.09 oder
Stufe B2 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder
in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie
Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 2001/27/EG, Stufe B2
71/320/EWG in der durch Richtlinie 98/12/EG geänderten
geänderten Fassung oder Richtlinie 2005/55/EG, geändert durch
Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung
Richtlinie 2005/78/EG, Stufe B2, oder in der nachfolgend ge-
ausgerüstet sein.
änderten Fassung)1
10. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen eine Lenkung
CO 4,0 g/kWh gemäß UNECE-Regelung R79.01 oder in der nachfolgend
NMHC 0,55 g/kWh geänderten Fassung oder Richtlinie 70/311/EWG in der
durch Richtlinie 1999/7/EG geänderten Fassung oder in der
CH42 1,1 g/kWh nachfolgend geänderten Fassung haben.
NOx 2,0 g/kWh 11. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen die Anforderun-
gen der Verkehrssicherheitsprüfung erfüllen entsprechend
Partikel3 0,03 g/kWh der Richtlinie 2009/04/EG in der Fassung der Richtlinie
2010/48/EU der Kommission oder in einer später geänder-
Mindestanforderungen an Technik und Sicherheit
ten Fassung oder entsprechend dem UNECE-Überein-
1. Alle Reifen von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müs- kommen vom 13. November 1997 in der jeweils geltenden
sen eine Profiltiefe von mindestens 2 mm aufweisen gemäß Fassung betreffend die Annahme einheitlicher technischer
der UNECE-Regelung R54.00 oder in der nachfolgend ge- Vorschriften für Radfahrzeuge und die Bedingungen über
änderten Fassung oder der Richtlinie 92/23/EWG in der die wechselseitige Anerkennung diesbezüglicher Kontrollen,
durch die Richtlinie 2005/11/EG geänderten Fassung oder wie am 13. November 2001 ergänzend vereinbart, oder
in der nachfolgend geänderten Fassung und, im Fall von entsprechend der konsolidierten UNECE-Resolution R.E.1
runderneuerten Reifen, nach UNECE-Regelung R109.00 (TRANS/SC.1/294/Rev.5) in der Fassung des Jahres 2001
oder in der nachfolgend geänderten Fassung. (TRANS/WP.1/2001/25) oder einer später geänderten Fas-
sung. Entsprechend diesen Richtlinien muss die Ver-
2. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und kehrssicherheitsprüfung jedes Jahr bestanden werden; die
ihre Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestim- entsprechende Prüfbescheinigung darf somit nicht älter als
mungen aufgeführt, mit einer Unterfahrschutzvorrichtung 12 Monate sein.2
am Heck ausgestattet sein gemäß UNECE-Regelung R58.01
oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richt- Darüber hinaus können CEMT-Genehmigungen für das „EURO V
linie 70/221/EWG in der durch Richtlinie 2000/8/EG geänder- sichere“ Fahrzeug nur für Fahrzeuge verwendet werden, die den
ten Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung. vorstehend angegebenen technischen Vorschriften entsprechen,
und sind nur dann gültig, wenn sie durch vollständig ausgefüllte
3. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und Nachweisblätter über die Einhaltung dieser technischen Sicher-
ihre Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestim- heitsnormen ergänzt werden.
mungen aufgeführt, seitliche Unterfahrschutzvorrichtungen
gemäß UNECE-Regelung R73.00 oder in der nachfolgend Die Nachweisblätter sind in der Amtssprache des Zulassungs-
geänderten Fassung oder Richtlinie 89/297/EWG oder in der staates des Fahrzeugs oder in Englisch, Französisch oder
nachfolgend geänderten Fassung haben. Deutsch erhältlich. Sie sind zusammen mit Übersetzungen in
mindestens zwei andere dieser Sprachen mitzuführen (siehe
4. Kraftfahrzeuge müssen mit Rückspiegeln gemäß UNECE- Anlagen 4, 5 und 6).
Regelung R46.01 oder in der nachfolgend geänderten
Das Nachweisblatt über die Einhaltung der Grenzwerte für die
Fassung oder Richtlinie 71/127/EWG in der durch Richt-
Abgas- und Lärmemission und Sicherheitsanforderungen für
linie 88/321/EWG oder Richtlinie 2003/97/EG geänderten
„EURO V sichere“ Kraftfahrzeuge (vgl. Anlage 4) kann ausgefüllt
Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung aus-
werden entweder durch
gestattet sein.
1 Die Anhänger müssen mit einer Beleuchtungs- und Blinkanlage gemäß
1 Buchstabe B2, D, E, F oder G in der Genehmigungsnummer UNECE-Regelung R48.01 bzw. der nachfolgend geänderten Fassung
2 Gilt nur für Erdgasmotoren ausgerüstet sein.
3 Gilt nicht für mit Gas betriebene Motoren in Stufe A und Stufe B1 und B2 2 12 Monate, und zwar bis zum Ende des gleichen Monats (vgl. Anlage 6).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015 79
− die zuständigen Prüfdienste des Landes, in dem das Fahrzeug Für das „EEV sichere“ Kraftfahrzeug gelten die folgenden Bestim-
zugelassen ist, sofern dieses Land Bevollmächtigten von Fahr- mungen:
zeugherstellern nicht eine entsprechende Genehmigung erteilt,
Grenzwerte für die Lärmemission
− den Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten im Land (gemäß UNECE-Regelung R51.021 oder in der nachfolgend
der Zulassung oder geänderten Fassung oder Richtlinie 70/157/EWG in der durch
− die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung in Zusam- Richtlinie 1999/101/EG geänderten Fassung oder in der nach-
menarbeit mit dem Fahrzeughersteller oder dessen Bevoll- folgend geänderten Fassung)
mächtigten im Land der Zulassung, wenn die Ausrüstung nicht 77 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung < 75 kW
komplett vom Hersteller eingebaut wird.
78 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung ≥ 75 kW
Im Falle des „Bevollmächtigten“ ist auch der Name des Her- < 150 kW
stellers anzugeben, in dessen Auftrag er tätig ist.
80 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung ≥ 150 kW.
Das Nachweisblatt wird nur einmal für das betreffende Fahrzeug
ausgestellt und muss nur dann erneuert werden, wenn sich die Grenzwerte für die Abgasemissionen von Kompressions-
darauf angegebenen Grundwerte für die Lärm- und/oder Abgas- zündungs- und Fremdzündungsmotoren
emission geändert haben. (gemessen nach ESC- und ELR-Prüfzyklen gemäß UNECE-
Regelung R49.04, Stufe C oder in der nachfolgend geänder-
Das Nachweisblatt über die Erfüllung der Sicherheitsanforderun-
ten Fassung oder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richt-
gen an „EURO V sichere“ Kraftfahrzeuge muss mindestens ein-
linie 2001/27/EG, Stufe C geänderten Fassung oder Richt-
mal pro Jahr im Rahmen der Verkehrssicherheitsprüfung erneuert
linie 2005/55/EG, geändert durch Richtlinie 2005/78/EG, Stufe C,
werden (vgl. Anlage 6).
oder in der nachfolgend geänderten Fassung)2
Darüber hinaus sind Mindestanforderungen hinsichtlich der CO 1,5 g/kWh
Sicherheit zu erfüllen, die sowohl für das Kraftfahrzeug als auch
für den Anhänger gelten. Daher sollten bei der Zulassung und der HC 0,25 g/kWh
Verkehrssicherheitsprüfung von Anhängern besondere Nach-
NOx 2,0 g/kWh
weisblätter ausgestellt werden (vgl. Anlagen 5 und 6).
Partikel 0,02 g/kWh
Bei Neufahrzeugen ist das Nachweisblatt über die Erfüllung der
Sicherheitsanforderungen für einen Anhänger (vgl. Anlage 5) ent- Rauchtrübung 0,15 m-1
sprechend den in der jeweiligen Anlage angegebenen Bestim- (gemessen nach ETC-Prüfzyklen gemäß UNECE-Regelung R49.04,
mungen auszustellen durch Stufe C oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder
− die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung1, Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 2001/27/EG, Stufe C
geänderten Fassung oder Richtlinie 2005/55/EG, geändert durch
− den Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten im Land Richtlinie 2005/78/EG, Stufe C, oder in der nachfolgend ge-
der Zulassung oder änderten Fassung)2
− die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung in Zusam- CO 3,0 g/kWh
menarbeit mit dem Fahrzeughersteller oder dessen Bevoll-
NMHC 0,4 g/kWh
mächtigten im Land der Zulassung, wenn die Ausrüstung nicht
komplett vom Hersteller eingebaut wird. CH43 0,65 g/kWh
Das Nachweisblatt über die Verkehrssicherheit für einen An- NOx 2,0 g/kWh
hänger und ein Kraftfahrzeug (vgl. Anlage 6) ist entsprechend den
Partikel4 0,02 g/kWh
in der jeweiligen Anlage angegebenen Bestimmungen auszu-
stellen durch: Mindestanforderungen an Technik und Sicherheit
− die vom Zulassungsstaat im Sinne der Richtlinie 2009/40/EG 1. Alle Reifen von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müs-
oder durch das UNECE-Abkommen von 1997 oder die kon- sen eine Profiltiefe von mindestens 2 mm aufweisen gemäß
solidierte Resolution R.E.1 bestimmte und direkt überwachte der UNECE-Regelung R54.00 oder in der nachfolgend ge-
Einrichtung. änderten Fassung oder der Richtlinie 92/23/EWG in der
durch die Richtlinie 2005/11/EG geänderten Fassung oder
Sollten im Rahmen einer Vor-Ort-Überprüfung Abweichungen in der nachfolgend geänderten Fassung und, im Fall von
von den auf dem Nachweisblatt angegebenen Emissionswerten runderneuerten Reifen, nach UNECE-Regelung R109.00
und Sicherheitsanforderungen festgestellt werden, so gelten oder in der nachfolgend geänderten Fassung.
die technischen Anforderungen grundsätzlich als nicht erfüllt.
In diesem Fall verliert das Nachweisblatt seine Gültigkeit. 2. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und
ihre Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestim-
Zur Erleichterung und Beschleunigung von Grenzüberschreitun- mungen aufgeführt, mit einer Unterfahrschutzvorrichtung
gen wird dringend empfohlen, an „EURO V sichere“ Fahrzeuge am Heck ausgestattet sein gemäß UNECE-Regelung R58.01
vorne eine magnetische Plakette oder einen Aufkleber gemäß oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richt-
Anlage 8 anzubringen. Die Plakette sollte einen grünen Hinter- linie 70/221/EWG in der durch Richtlinie 2000/8/EG geänder-
grund und einen weißen Rand haben und die Aufschrift „V“ in ten Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung.
Weiß tragen (V = EURO V).
3. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und
ihre Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestim-
10 a. Anforderungen an „EEV sichere“ Kraftfahrzeuge mungen aufgeführt, seitliche Unterfahrschutzvorrichtungen
gemäß UNECE-Regelung R73.00 oder in der nachfolgend
Achtung: Innerhalb des multilateralen CEMT-Genehmigungssystems geänderten Fassung oder Richtlinie 89/297/EWG oder in der
werden „EEV sichere“ Kraftfahrzeuge als zur Kategorie „EURO V sicher“
nachfolgend geänderten Fassung haben.
gehörig betrachtet und ihnen wird eine Genehmigung für „EURO V
sichere“ Fahrzeuge ausgestellt. Sie unterliegen den Vorschriften des
1 Messmethode A
Kapitels 10.
2 Buchstabe C, H, I, J oder K in der Genehmigungsnummer
3 Gilt nur für Erdgasmotoren und Flüssiggasmotoren
1 Für die Länder, die Bevollmächtigten von Fahrzeugherstellern keine ent-
sprechende Genehmigung erteilen. 4 Gilt nicht für mit Gas betriebene Motoren
80 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015
4. Kraftfahrzeuge müssen mit Rückspiegeln gemäß UNECE- grund und einen weißen Rand haben und die Aufschrift „EEV“ in
Regelung R46.01 oder in der nachfolgend geänderten Weiß tragen.
Fassung oder Richtlinie 71/127/EWG in der durch Richt-
linie 88/321/EWG oder Richtlinie 2003/97/EG geänderten 11. Das Programm „EURO VI sicheres“ Fahrzeug
Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung aus-
gestattet sein. Für das „EURO VI sichere“ Kraftfahrzeug gelten die folgenden
Bestimmungen:
5. Kraftfahrzeuge1 müssen mit einer Beleuchtungs- und Blink-
anlage gemäß UNECE-Regelung R48.02 oder in der nach- Grenzwerte für die Lärmemission
folgend geänderten Fassung oder Richtlinie 76/756/EWG (gemäß UNECE-Regelung R51.021 oder in der nachfolgend
in der durch Richtlinie 97/28/EG geänderten Fassung oder geänderten Fassung oder Richtlinie 70/157/EWG in der durch
in der nachfolgend geänderten Fassung ausgerüstet sein. Richtlinie 1999/101/EG geänderten Fassung bzw. der nach-
folgend geänderten Fassung)
6. Kraftfahrzeuge müssen mit einem Fahrtenschreiber gemäß
UNECE-AETR-Übereinkommen oder dessen Ergänzungen 77 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung < 75 kW
oder Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Ver-
78 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung ≥ 75 kW
ordnung (EG) Nr. 2135/98 oder in der nachfolgend geänder-
< 150 kW
ten Fassung ebenso wie Verordnung (EG) Nr. 1360/2002
und Nr. 432/2004 oder in der nachfolgend geänderten 80 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung ≥ 150 kW.
Fassung ausgerüstet sein. Bauartgenehmigung für Motoren gemäß UNECE-Regelung R49.06
7. Kraftfahrzeuge müssen Geschwindigkeitsbegrenzer gemäß oder Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in der durch Verordnung (EU)
UNECE-Regelung R89.00 oder in der nachfolgend geänder- Nr. 582/2011 und Verordnung (EU) Nr. 64/2012 der Kommission
ten Fassung oder Richtlinie 92/24/EWG in der durch Richt- geänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fas-
linie 2004/11/EG geänderten Fassung oder in der nach- sung2.
folgend geänderten Fassung haben. Grenzwerte für die Abgasemission von Kompressionszündungs-
8. Besonders schwere und lange Fahrzeuge müssen am Heck motoren
reflektierende Schilder gemäß UNECE-Regelung R70.01 (gemessen nach WHSC-Prüfzyklus gemäß UNECE-Regelung
oder in der nachfolgend geänderten Fassung haben. R49.06 oder Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in der durch Verord-
9. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit einer Brems- nung (EU) Nr. 582/2011 und Verordnung (EU) Nr. 64/2012 der
anlage einschließlich eines Antiblockiersystems gemäß Kommission geänderten Fassung oder der nachfolgend ge-
UNECE-Regelung R13.09 oder in der nachfolgend geänder- änderten Fassung.)2
ten Fassung oder Richtlinie 71/320/EWG in der durch Richt- CO 1 500 mg/kWh
linie 98/12/EG geänderten Fassung oder in der nachfolgend
geänderten Fassung ausgerüstet sein. THC 130 mg/kWh
NOx 400 mg/kWh
10. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen eine Lenkung
gemäß UNECE-Regelung R79.01 bzw. der nachfolgend NH3 10 ppm
geänderten Fassung oder Richtlinie 70/311/EWG in der
Partikel 10 mg/kWh
durch Richtlinie 1999/7/EG geänderten Fassung oder in der
nachfolgend geänderten Fassung haben. Partikelanzahl 8.0 x 1011 #/kWh
11. Kraftfahrzeuge mit Erdgas- oder Flüssiggasmotoren müssen Grenzwerte für die Abgasemissionen von Kompressions-
mit einem Kraftstoffsystem gemäß UNECE-Regelung R110.00 zündungs- und Fremdzündungsmotoren
oder R67.01 oder in der nachfolgend geänderten Fassung (gemessen nach WHTC-Prüfzyklus gemäß UNECE-Regelung
ausgerüstet sein. R49.06 oder Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in der durch Verord-
12. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen die Anforderun- nung (EU) Nr. 582/2011 und Verordnung (EU) Nr. 64/2012 der
gen der Verkehrssicherheitsprüfung erfüllen entsprechend Kommission geänderten Fassung oder in der nachfolgend ge-
der Richtlinie 2009/40/EG in der Fassung der Richtlinie änderten Fassung.)2
2010/48/EU der Kommission oder in einer später geänder- CO 4 000 mg/kWh
ten Fassung oder entsprechend dem UNECE-Überein-
kommen vom 13. November 1997 in der jeweils geltenden THC3 160 mg/kWh
Fassung betreffend die Annahme einheitlicher technischer NMHC4 160 mg/kWh
Vorschriften für Radfahrzeuge und die Bedingungen über
CH44 500 mg/kWh
die wechselseitige Anerkennung diesbezüglicher Kontrollen,
wie am 13. November 2001 ergänzend vereinbart, oder NOx 460 mg/kWh
entsprechend der konsolidierten UNECE-Resolution R.E.1
NH3 10 ppm
(TRANS/SC.1/294/Rev.5) in der Fassung des Jahres 2001
(TRANS/WP.1/2001/25) oder in einer später geänderten Partikel3 10 mg/kWh
Fassung.2 Entsprechend diesen Vorschriften muss die Ver- Partikelanzahl3 6.0 x 1011 #/kWh
kehrssicherheitsprüfung jedes Jahr bestanden werden; die
entsprechende Prüfbescheinigung darf somit nicht älter als Mindestanforderungen an Technik und Sicherheit
12 Monate sein.3 1. Alle Reifen von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müs-
Zur Erleichterung und Beschleunigung von Grenzüberschreitun- sen eine Profiltiefe von mindestens 2 mm aufweisen gemäß
gen wird dringend empfohlen, an „EEV sichere“ Fahrzeuge der UNECE-Regelung R54.00 oder in der nachfolgend ge-
vorne eine magnetische Plakette oder einen Aufkleber gemäß änderten Fassung oder der Richtlinie 92/23/EWG in der
Anlage 8 anzubringen. Die Plakette sollte einen grünen Hinter- durch die Richtlinie 2005/11/EG geänderten Fassung oder
in der nachfolgend geänderten Fassung und, im Fall von
1 Die Anhänger müssen mit einer Beleuchtungs- und Blinkanlage gemäß
1 Messmethode A
UNECE-Regelung R48.01 bzw. der nachfolgend geänderten Fassung
ausgerüstet sein. 2 Buchstabe A, B oder C in der Genehmigungsnummer
2 Bei der Verkehrssicherheitsprüfung darf der Wert für die Rauchtrübung 3 Gilt nur für Kompressionszündungsmotoren
nicht größer als 0,5 m-1 sein. 4 Gilt nur für Fremdzündungsmotoren (die mit Erdgas, Flüssiggas, Benzin
3 12 Monate, und zwar bis zum Ende des gleichen Monats (vgl. Anlage 6). oder Ethanol betrieben werden)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015 81
runderneuerten Reifen, nach UNECE-Regelung R109.00 die wechselseitige Anerkennung diesbezüglicher Kontrollen,
oder in der nachfolgend geänderten Fassung. wie am 13. November 2001 ergänzend vereinbart, oder
entsprechend der konsolidierten UNECE-Resolution R.E.1
2. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und (TRANS/SC.1/294/Rev.5) in der Fassung des Jahres 2001
ihre Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestim- (TRANS/WP.1/2001/25) oder in einer später geänderten
mungen aufgeführt, mit einer Unterfahrschutzvorrichtung Fassung.1 Entsprechend diesen Richtlinien muss die Ver-
am Heck ausgestattet sein gemäß UNECE-Regelung R58.02 kehrssicherheitsprüfung jedes Jahr bestanden werden; die
oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richt- entsprechende Prüfbescheinigung darf somit nicht älter als
linie 70/221/EWG in der durch Richtlinie 2006/20/EG ge- 12 Monate sein.2
änderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten
Fassung. Darüber hinaus können CEMT-Genehmigungen für das „EURO VI
sichere“ Fahrzeug nur für Fahrzeuge verwendet werden, die den
3. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und vorstehend angegebenen technischen Vorschriften entsprechen,
ihre Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestim- und sind nur dann gültig, wenn sie durch vollständig ausgefüllte
mungen aufgeführt, seitliche Unterfahrschutzvorrichtungen Nachweisblätter über die Einhaltung dieser technischen Sicher-
gemäß UNECE-Regelung R73.00 oder in der nachfolgend heitsnormen ergänzt werden.
geänderten Fassung oder Richtlinie 89/297/EWG oder in der
nachfolgend geänderten Fassung haben. Die Nachweisblätter sind in der Amtssprache des Zulassungs-
staates des Fahrzeugs oder in Englisch, Französisch oder
4. Kraftfahrzeuge müssen mit Einrichtungen für indirekte Sicht Deutsch erhältlich. Sie sind zusammen mit Übersetzungen in
gemäß UNECE-Regelung R46.02 oder in der nachfolgend mindestens zwei andere dieser Sprachen mitzuführen (siehe
geänderten Fassung oder Richtlinie 2003/97/EG oder in der Anlagen 4, 5 und 6).
nachfolgend geänderten Fassung ausgerüstet sein.
Das Nachweisblatt über die Einhaltung der Grenzwerte für die
5. Kraftfahrzeuge1 müssen mit einer Beleuchtungs- und Blink- Abgas- und Lärmemission und Sicherheitsanforderungen für
anlage gemäß UNECE-Regelung R48.03 oder in der nach- „EURO VI sichere“ Kraftfahrzeuge (vgl. Anlage 4) kann ausgefüllt
folgend geänderten Fassung oder Richtlinie 76/756/EWG werden entweder durch
in der durch Richtlinie 2007/35/EG geänderten Fassung oder
in der nachfolgend geänderten Fassung ausgerüstet sein. – die zuständigen Prüfdienste des Landes, in dem das Fahrzeug
zugelassen ist, sofern dieses Land Bevollmächtigten von Fahr-
6. Kraftfahrzeuge müssen mit einem digitalen Fahrtenschreiber zeugherstellern nicht eine entsprechende Genehmigung erteilt,
gemäß UNECE-AETR-Übereinkommen oder dessen Er-
gänzungen oder Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der – den Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten im Land
Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 oder in der nach- der Zulassung oder
folgend geänderten Fassung ebenso wie Verordnung (EG)
– die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung in Zusam-
Nr. 1266/2009 oder in der nachfolgend geänderten Fassung
menarbeit mit dem Fahrzeughersteller oder dessen Bevoll-
ausgerüstet sein.
mächtigten im Land der Zulassung, wenn die Ausrüstung nicht
7. Kraftfahrzeuge müssen Geschwindigkeitsbegrenzer gemäß komplett vom Hersteller eingebaut wird.
UNECE-Regelung R89.00 oder in der nachfolgend geänder-
Im Falle des „Bevollmächtigten“ hat er auch den Namen des Her-
ten Fassung oder Richtlinie 92/24/EWG in der durch Richt-
stellers anzugeben, in dessen Auftrag er tätig ist.
linie 2004/11/EG geänderten Fassung oder in der nach-
folgend geänderten Fassung haben. Das Nachweisblatt wird nur einmal für das betreffende Fahrzeug
ausgestellt und muss nur dann erneuert werden, wenn sich die
8. Besonders schwere und lange Fahrzeuge müssen am Heck
darauf angegebenen Grundwerte für die Lärm- und/oder Abgas-
reflektierende Schilder gemäß UNECE-Regelung R70.01
emission geändert haben.
oder in der nachfolgend geänderten Fassung haben.
Das Nachweisblatt über die Erfüllung der Sicherheitsanforderun-
9. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit einer Brems-
gen an „EURO VI sichere“ Kraftfahrzeuge muss mindestens ein-
anlage einschließlich eines Antiblockiersystems gemäß
mal pro Jahr im Rahmen der Verkehrssicherheitsprüfung erneuert
UNECE-Regelung R13.10 oder in der nachfolgend geänder-
werden (vgl. Anlage 6).
ten Fassung oder Richtlinie 71/320/EWG in der durch Richt-
linie 2002/78/EG geänderten Fassung oder in der nach- Darüber hinaus sind Mindestanforderungen hinsichtlich der
folgend geänderten Fassung ausgerüstet sein. Sicherheit zu erfüllen, die sowohl für das Kraftfahrzeug als auch
für den Anhänger gelten. Daher sollten bei der Zulassung und der
10. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen eine Lenkung
Verkehrssicherheitsprüfung von Anhängern besondere Nach-
gemäß UNECE-Regelung R79.01 oder in der nachfolgend
weisblätter ausgestellt werden (vgl. Anlagen 5 und 6).
geänderten Fassung oder Richtlinie 70/311/EWG in der
durch Richtlinie 1999/7/EG geänderten Fassung oder in der Bei Neufahrzeugen ist das Nachweisblatt über die Verkehrs-
nachfolgend geänderten Fassung haben. sicherheitsprüfung für einen Anhänger (vgl. Anlage 5) entspre-
chend den in der jeweiligen Anlage angegebenen Bestimmungen
11. Kraftfahrzeuge mit Erdgas- oder Flüssiggasmotoren müssen
auszustellen durch:
mit einem Kraftstoffsystem gemäß UNECE-Regelung R110.00
oder R67.01 oder in der nachfolgend geänderten Fassung – die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung,3
ausgerüstet sein.
– den Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten im Land
12. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen die Anforderun- der Zulassung oder
gen der Verkehrssicherheitsprüfung erfüllen entsprechend
der Richtlinie 2009/40/EG in der Fassung der Richtlinie – die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung in Zusam-
2010/48/EU der Kommission oder einer später geänder- menarbeit mit dem Fahrzeughersteller oder dessen Bevoll-
ten Fassung oder entsprechend dem UNECE-Überein- mächtigten im Land der Zulassung, wenn die Ausrüstung nicht
kommen vom 13. November 1997 in der jeweils geltenden komplett vom Hersteller eingebaut wird.
Fassung betreffend die Annahme einheitlicher technischer
1 Bei der Verkehrssicherheitsprüfung darf der Wert für die Rauchtrübung
Vorschriften für Radfahrzeuge und die Bedingungen über
nicht größer als 0,5 m-1 sein.
2 12 Monate, und zwar bis zum Ende des gleichen Monats (vgl. Anlage 6).
1 Die Anhänger müssen mit einer Beleuchtungs- und Blinkanlage gemäß
UNECE-Regelung R48.01 bzw. der nachfolgend geänderten Fassung 3 Für die Länder, die Bevollmächtigten von Fahrzeugherstellern keine ent-
ausgerüstet sein. sprechende Genehmigung erteilen.
82 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015
Das Nachweisblatt über die Verkehrssicherheit für einen An- und Sicherheitsanforderungen festgestellt werden, so gelten
hänger und ein Kraftfahrzeug (vgl. Anlage 6) ist entsprechend den die technischen Forderungen grundsätzlich als nicht erfüllt.
in der jeweiligen Anlage angegebenen Bestimmungen auszu- In diesem Fall verliert das Nachweisblatt seine Gültigkeit.
stellen durch:
Zur Erleichterung und Beschleunigung von Grenzüberschreitun-
– die vom Zulassungsstaat im Sinne der Richtlinie 2009/40/EG
gen wird dringend empfohlen, an „EURO VI sichere“ Fahrzeuge
durch das UNECE-Abkommen von 1997 oder die konsolidierte
vorne eine magnetische Plakette oder einen Aufkleber gemäß
Resolution R.E.1 bestimmte und direkt überwachte Einrichtung.
Anlage 8 anzubringen. Die Plakette sollte einen grünen Hinter-
Sollten im Rahmen einer Vor-Ort-Überprüfung Abweichungen grund und einen weißen Rand haben und die Aufschrift „VI“ in
von den auf dem Nachweisblatt angegebenen Emissionswerten Weiß tragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015 83
Anlage 1
Muster einer CEMT-Jahresgenehmigung/
Muster einer CEMT-Kurzzeitgenehmigung
Beide Genehmigungsarten haben das Blattformat A4.
Jahresgenehmigungen sind grün, Kurzzeitgenehmigungen sind gelb.
Das Zusatzblatt mit näheren Angaben zu der ersten Seite der CEMT-Genehmigung, die in den jeweiligen Amtssprachen der betref-
fenden Länder, mit Ausnahme von Englisch und Französisch, abgefasst sind, ist weiß, im Blattformat A4 und wird von den Mitglied-
staaten gedruckt (Vorder- und Rückseite bedruckt).
Abgedruckt in der Übersetzung:
Allgemeine Bestimmungen
Die vorliegende Genehmigung erstreckt sich auf Beförderungen im gewerblichen Straßengüterverkehr zwischen Lade- und Entlade-
orten in zwei verschiedenen in dem Verzeichnis auf Seite 1 der Genehmigung eingetragenen Mitgliedstaaten der Europäischen Kon-
ferenz der Verkehrsminister (CEMT).
Der Inhaber dieser Genehmigung ist berechtigt, als Angehöriger eines Mitgliedstaates der CEMT innerhalb des CEMT-Gebietes mit
einer CEMT-Genehmigung die gewerbliche Beförderung von Gütern im Straßenverkehr zu betreiben und dabei maximal drei Fahrten
außerhalb des Staates, in dem sein Kraftfahrzeug zugelassen ist, durchzuführen.
Die Genehmigung gilt nicht für Beförderungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Nicht-Mitgliedstaat.
Sie ist auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und kann nicht übertragen werden.
Sie kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, der die Genehmigung erteilt hat, entzogen werden, wenn sie in nicht
ausreichendem Maße oder nur für bilaterale Beförderungen mit einem einzigen Mitgliedstaat genutzt wird.
Sie darf gleichzeitig nur für ein einziges Fahrzeug oder eine einzige Fahrzeugkombination verwendet werden.
Sie ist im Fahrzeug zusammen mit dem Fahrtenberichtheft mitzuführen, in das die grenzüberschreitenden Beförderungen in Rahmen
der vorliegenden Genehmigung eingetragen werden.
Die Genehmigung und das Fahrtenberichtheft sind den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Der Inhaber der Genehmigung ist verpflichtet, auf dem Gebiet der jeweiligen Mitgliedstaaten die dort geltenden Gesetzes- und Ver-
waltungsbestimmungen, insbesondere die Vorschriften des Straßenverkehrs zu beachten.
Die vorliegende Genehmigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf ihrer Gültigkeit an die zuständige Erteilungsbehörde zu-
rückzugeben.
Seite 3 – 6 der CEMT-Genehmigung: Hinweise zu Seite 1 der CEMT-Genehmigung in den Amtssprachen der betreffenden Länder
mit Ausnahme von Englisch und Französisch.
(Von einem Abdruck sämtlicher Sprachfassungen wurde abgesehen)
Das auf Seite 1 mit Stempel und Unterschrift der zuständigen Behörde oder Stelle versehene Dokument berech-
A/D/FL tigt den dort bezeichneten Unternehmer in dem angegebenen Zeitraum zu Güterbeförderungen auf der Straße,
bei denen der Be- und Entladeort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Konferenz der Ver-
kehrsminister liegen, und zwar mit einem Einzelfahrzeug oder mehreren aneinandergekoppelten Fahrzeugen sowie Leerfahrten mit
diesen Fahrzeugen im gesamten Gebiet der Mitgliedstaaten durchzuführen unter Beachtung des Leitfadens für Regierungsbeamte
und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents.
84 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015 85
86 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015 87
88 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015
Anlage 2
Muster einer Genehmigung für die Durchführung internationaler Umzüge
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015 89
90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015 91
Text in der Amtssprache des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.
Allgemeine Bestimmungen
Diese Genehmigung ist im Fahrzeug mitzuführen und bei Kontrollen durch zuständige
Kontrollbeamte auf Verlangen vorzulegen.
Diese Genehmigung gilt ausschließlich für internationale Umzüge, nicht für Umzüge inner-
halb desselben Staates.
Diese Genehmigung ist nicht auf Dritte übertragbar.
Der Transportunternehmer hat in allen Mitgliedstaaten die Gesetze, Vorschriften und Ver-
waltungsbestimmungen, insbesondere die Transport- und Verkehrsbestimmungen, des
betreffenden Staates zu beachten.
Indications se référant à la première page de la présente autorisation, rédigées
dans les langues officielles de tous les Etats concernés
Information referring to the first page of the attached authorisation drawn up in
the official languages of the relevant countries
Diese Genehmigung berechtigt den bezeichneten Unternehmer, in
A/D/FL dem angegebenen Zeitraum grenzüberschreitende Beförderungen
von Umzugsgut auf den Verkehrsrelationen zwischen Albanien,
Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Däne-
mark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island,
Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Republik Mazedo-
nien, der Republik Moldau, Montenegro, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen,
Portugal, Rumänien, der Russischen Föderation, Serbien, der Slowakischen Republik,
Slowenien, Spanien, Schweden, der Schweiz, der Tschechischen Republik, der Türkei, dem
Vereinigten Königreich, der Ukraine und Ungarn, und zwar mit einem Einzelfahrzeug
oder mit Fahrzeugkombinationen sowie Leerfahrten mit diesen Fahrzeugen im gesamten
Gebiet der CEMT-Mitgliedstaaten durchzuführen.
92 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015
Anlage 3
Beispiele für mögliche Stempel auf Genehmigungen
Stempel A, GR, H, I, RUS in roter Farbe
Stempel für „EURO III sichere“ Fahrzeuge in grüner Farbe1
Stempel für „EURO IV sichere“ Fahrzeuge in grüner Farbe
Stempel für „EURO V sichere“ Fahrzeuge in grüner Farbe
Stempel für „EURO VI sichere“ Fahrzeuge in grüner Farbe
Diese Stempel befinden sich auf der ersten Seite der Genehmigung, gewöhnlich am rechten Rand.
1 Stempel für „EURO III sichere“ Fahrzeuge können bis zum 31. Dezember 2015 verwendet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015 93
Anlage 4
Muster für den Nachweis
der Übereinstimmung mit den technischen Voraussetzungen
hinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens
und mit den Sicherheitsanforderungen für ein „EURO IV sicheres“,
„EURO V sicheres“, „EEV sicheres“ oder „EURO VI sicheres“ Kraftfahrzeug
Hellgrünes Papier, Größe A4, Vorder- und Rückseite bedruckt
94 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015
no de l’attestation : . . . . . . . . . . .
Attestation CEMT de conformité aux normes techniques
et aux normes de sécurité pour un véhicule à moteur
q « EURO IV sûr » q « EURO V sûr » q « EEV sûr » q « EURO VI sûr »
Marque et type de véhicule :
Numéro d’identification du véhicule (VIN) :
Code et numéro de série du moteur :
Le soussigné,1
– service compétent dans le pays d’immatriculation,2
– constructeur ou représentant agréé du constructeur dans le pays d’immatriculation, ou
– une combinaison du service compétent dans le pays d’immatriculation et du constructeur ou du représentant agréé
du constructeur dans le pays d’immatriculation, lorsque les dispositifs n’ont pas tous été mis en place par le constructeur
du véhicule,3
[Nom(s) et cachet(s) de l’entreprise et/ou de l’administration]
atteste par la présente que le véhicule décrit ci-dessus est déclaré conforme aux spécifications des Règlements CEE-ONU et/ou des
Actes réglementaires de l’UE listées ci-dessous, et que les caractéristiques mentionnées sur cette attestation sont exactes.
PUISSANCE DU MOTEUR
q q Mesures selon : Règlement EE-ONU R85.00 ou amendements ultérieurs ou Directive 80/1269/CEE telle que modifiée par la
Directive 1999/99/CE ou amendements ultérieurs.
EXIGENCES DE BRUIT ET D’EMISSIONS POLLUANTES
q q Bruit mesuré selon : Règlement CEE-ONU R51.02 ou amendements ultérieurs ou Directive 70/157/CEE telle que modifiée par
la Directive 1999/101/CE ou amendements ultérieurs.
q q EURO IV : Emissions polluantes selon: Règlement CEE-ONU R49.03, ligne B1 ou amendements ultérieurs ou Directive
88/77/CEE telle que modifiée par la Directive 2001/27/CE, ligne B1, ou Directive 2005/55/CE, telle que modifiée par la Directive
2005/78/CE, ligne B1 ou amendements ultérieurs.4
q q EURO V : Emissions polluantes selon: Règlement CEE-ONU R49.04, ligne B2 ou amendements ultérieurs ou Directive
88/77/CEE telle que modifiée par la Directive 2001/27/CE, ligne B2, ou Directive 2005/55/CE telle que modifiée par la Directive
2005/78/CE, ligne B2 ou amendements ultérieurs.5
q q EEV : Emissions polluantes selon: Règlement CEE-ONU R49.04, ligne C ou amendements ultérieurs ou Directive 88/77/CEE
telle que modifiée par la Directive 2001/27/CE, ligne C ou Directive 2005/55/CE telle que modifiée par la Directive 2005/78/CE,
ligne C ou amendements ultérieurs.6
q q EURO VI : Réception des moteurs au regard des émissions selon: Règlement CEE-ONU R49.06 ou Règlement (CE)
no 595/2009 telle que modifiée par le Règlement (UE) no 582/2011 de la Commission et par le Règlement (UE) no 64/2012 de
la Commission, ou amendements ultérieurs.7
1 Rayer les mentions inutiles.
2 Pour les pays où les représentants des constructeurs ne sont pas agréés.
3 Dans ce cas, le premier à signer remplit la colonne de gauche et le second, la colonne de droite.
4 Lettre B1 ou B ou C dans le numéro de réception.
5 Lettre B2 ou D, E, F ou G dans le numéro de réception.
6 Lettre C ou H, I, J ou K dans le numéro de réception.
7 Lettre A, B ou C dans le numéro de réception.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015 95
EXIGENCES DE SECURITE
Le véhicule à moteur est équipé des dispositifs suivants:
q q EURO IV, EURO V ou EEV : Protection anti-encastrement arrière8 conforme au Règlement CEE-ONU R58.01 ou
amendements ultérieurs ou à la Directive 70/221/CEE, modifiée par la Directive 2000/8/CE ou amendements ultérieurs.
q q EURO VI : Protection anti-encastrement arrière8 conforme au Règlement CEE-ONU R58.02 ou amendements ultérieurs
ou à la Directive 70/221/CEE, modifiée par la Directive 2006/20/CE ou amendements ultérieurs.
q q Protection latérale8 conforme au Règlement CEE-ONU R73.00 ou amendements ultérieurs ou à la Directive 89/297/CEE ou
amendements ultérieurs.
q q EURO IV, EURO V ou EEV : Rétroviseur conforme au Règlement CEE-ONU R46.01 ou amendements ultérieurs ou à la
Directive 71/127/CEE, modifiée par la Directive 88/321/CEE ou la Directive 2003/97/CE ou amendements ultérieurs.
q q EURO VI : Vision Indirecte conforme au Règlement CEE-ONU R46.02 ou amendements ultérieurs ou la Directive 2003/97/CE
ou amendements ultérieurs.
q q EURO IV : Installation des feux et des dispositifs de signalisation lumineuse conforme au Règlement CEE-ONU R48.01
ou amendements ultérieurs ou à la Directive 76/756/CEE, modifiée par la Directive 91/663/CEE ou amendements ultérieurs.
q q EURO V ou EEV : Installation des feux et des dispositifs de signalisation lumineuse conforme au Règlement CEE-ONU
R48.02 ou amendements ultérieurs ou à la Directive 76/756/CEE, modifiée par la Directive 97/28/CE ou amendements
ultérieurs.
q q EURO VI : Installation des feux et des dispositifs de signalisation lumineuse conforme au Règlement CEE-ONU R48.03
ou amendements ultérieurs ou à la Directive 76/756/CEE, modifiée par la Directive 2007/35/CE ou amendements ultérieurs.
q q EURO IV, EURO V ou EEV : Tachygraphe conforme à l’Accord AETR de la CEE-ONU ou amendements ultérieurs ou au
Règlement (CEE) no 3821/85 du Conseil, tel que modifié par le Règlement (CE) no 2135/98 ou amendements ultérieurs ainsi
que par les Règlements de la Commission (CE) no 1360/2002 et no 432/2004 ou amendements ultérieurs.
q q EURO VI : Tachygraphe numérique conforme à l’Accord AETR de la CEE-ONU ou amendements ultérieurs ou au Règlement
(CEE) no 3821/85 du Conseil, tel que modifié par le Règlement (CE) no 2135/98 ou amendements ultérieurs ainsi que par les
Règlements de la Commission (UE) no 1266/2009 ou amendements ultérieurs.
q q Limiteur de vitesse conforme au Règlement CEE-ONU R89.00 ou amendements ultérieurs ou à la Directive 92/24/CEE,
modifiée par la Directive 2004/11/CE ou amendements ultérieurs.
q q Plaques d’identification arrière (rétroréfléchissantes) pour véhicule lourd et long conformes au Règlement CEE-ONU R70.01
ou amendements ultérieurs.
q q EURO IV, EURO V ou EEV : Système de freinage avec dispositif antiblocage conforme au Règlement CEE-ONU R13.09
ou amendements ultérieurs ou à la Directive 71/320/CEE, modifiée par la Directive 98/12/CE ou amendements ultérieurs.
q q EURO VI : Système de freinage avec dispositif antiblocage conforme au Règlement CEE-ONU R13.10 ou amendements
ultérieurs ou à la Directive 71/320/CEE, modifiée par la Directive 2002/78/CE ou amendements ultérieurs.
q q Système de direction conforme au Règlement CEE-ONU R79.01 ou amendements ultérieurs ou à la Directive 70/311/CEE,
modifiée par la Directive 1999/7/CE ou amendements ultérieurs.
Lieu Date Signature(s) et cachet(s)9
8 Tracteurs de semi-remorques exceptés.
9 Les certificats peuvent être remplis, porter des tampons et signatures manuellement ou électroniquement
96 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015
Certificate No: . . . . . . . . . . .
ECMT Certificate of Compliance
with Technical and Safety Requirements for a Motor Vehicle
q “EURO IV safe” q “EURO V safe” q “EEV safe” q “EURO VI safe”
Vehicle Type and Make:
Vehicle Identification Number (VIN):
Engine Type/Number:
The1
– Competent validation Services in the country of registration,2
– Vehicle Manufacturer, or the authorised Representative of the Manufacturer in the country of registration, or
– A combination of the competent validation Services in the country of registration and the vehicle Manufacturer, or the authorised
Representative of the Manufacturer in the country of registration, when all the equipment is not fitted by the vehicle
Manufacturer,3
[Name(s) and stamp(s) of the Company and/or the Administration]
hereby confirms that the said vehicle is in compliance with the provisions of respective UNECE Regulations and/or EU regulatory
acts, as listed below, and confirms that the particulars entered overleaf are correct.
ENGINE POWER
q q Measurements according to: UNECE Regulation R85.00 or as subsequently amended, or Directive 80/1269/EEC, as amended
by Directive 1999/99/EC or as subsequently amended.
REQUIREMENTS FOR NOISE AND EXHAUST EMISSIONS
q q Noise measured according to: UNECE Regulation R51.02 or as subsequently amended, or Directive 70/157/EEC as amended
by Directive 1999/101/EC or as subsequently amended.
q q EURO IV: Exhaust emissions according to: UNECE Regulation R49.03, row B1 or as subsequently amended, or Directive
88/77/EEC as amended by Directive 2001/27/EC, row B1 or Directive 2005/55/EC as amended by Directive 2005/78/EC,
row B1 or as subsequently amended.4
q q EURO V: Exhaust emissions according to: UNECE Regulation R49.04, row B2 or as subsequently amended, or Directive
88/77/EEC as amended by Directive 2001/27/EC, row B2 or Directive 2005/55/EC as amended by Directive 2005/78/EC,
row B2 or as subsequently amended.5
q q EEV: Exhaust emissions according to: UNECE Regulation R49.04, row C or as subsequently amended, or Directive 88/77/EEC
as amended by Directive 2001/27/EC, row C or Directive 2005/55/EC as amended by Directive 2005/78/EC, row C or as
subsequently amended.6
q q EURO VI: Type-approval of engines with respect to emissions according to: UNECE Regulation R49.06 or Regulation (EC)
No 595/2009 as amended by Commission Regulation (EU) No 582/2011 and Commission Regulation (EU) No 64/2012 or as
subsequently amended.7
1 Delete inappropriate mentions.
2 For the countries where the Representatives of the manufacturers are not authorised.
3 In this case, the first Signatory fills in the column on the left, the second Signatory fills in the column on the right.
4 Character B1 or B or C, in the approval number.
5 Character B2 or D, E, F or G, in the approval number.
6 Character C or H, I, J or K in the approval number.
7 Character A, B or C in the approval number.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015 97
SAFETY REQUIREMENTS
The motor vehicle is fitted with the following devices:
q q EURO IV, EURO V or EEV: Rear protective devices8 according to UNECE Regulation R58.01 or as subsequently amended,
or to Directive 70/221/EEC, as amended by Directive 2000/8/EC or as subsequently amended.
q q EURO VI: Rear protective devices8 according to UNECE Regulation R58.02 or as subsequently amended, or to Directive
70/221/EEC as amended by Directive 2006/20/EC or as subsequently amended.
q q Lateral protection8 according to UNECE Regulation R73.00 or as subsequently amended, or to Directive 89/297/EEC or as
subsequently amended.
q q EURO IV, EURO V or EEV: Rear view mirror according to UNECE Regulation R46.01 or as subsequently amended, or to
Directive 71/127/EEC, as amended by Directive 88/321/EEC or Directive 2003/97/EC or as subsequently amended.
q q EURO VI: Indirect vision according to UNECE Regulation R46.02 or as subsequently amended, or to Directive 2003/97/EC
or as subsequently amended.
q q EURO IV: Installation of lighting and light signaling devices according to UNECE Regulation R48.01 or as subsequently
amended, or to Directive 76/756/EEC, as amended by Directive 91/663/EEC or as subsequently amended.
q q EURO V or EEV: Installation of lighting and light signaling devices according to UNECE Regulation R48.02 or as
subsequently amended, or to Directive 76/756/EEC, as amended by Directive 97/28/EC or as subsequently amended.
q q EURO VI: Installation of lighting and light signaling devices according to UNECE Regulation R48.03 or as subsequently
amended, or to Directive 76/756/EEC, as amended by Directive 2007/35/EC or as subsequently amended.
q q EURO IV, EURO V or EEV: Tachograph according to the UNECE AETR Agreement or its amendments, or to Council
Regulation (EEC) No 3821/85, as amended by Regulation (EC) No 2135/98 or as subsequently amended, as well as by
Commission Regulations (EC) No 1360/2002 and No 432/2004 or as subsequently amended.
q q EURO VI: Digital tachograph according to the UNECE AETR Agreement or its amendments, or to Council Regulation (EEC)
No 3821/85 as amended by Regulation (EC) No 2135/98 or as subsequently amended, as well as by Commission Regulation
(EU) No 1266/2009 or as subsequently amended.
q q Speed limitation devices according to UNECE Regulation R89.00 or as subsequently amended, or to Directive 92/24/EEC,
as amended by Directive 2004/11/EC or as subsequently amended.
q q Rear marking plates (retroreflective) for heavy and long vehicles according to UNECE Regulation R70.01 or as subsequently
amended.
q q EURO IV, EURO V or EEV: Braking, including antiblocking systems according to UNECE Regulation R13.09 or as
subsequently amended, or to Directive 71/320/EEC as amended by Directive 98/12/EC or as subsequently amended.
q q EURO VI: Braking, including antiblocking systems according to UNECE Regulation R13.10 or as subsequently amended,
or to Directive 71/320/EEC, as amended by Directive 2002/78/EC or as subsequently amended.
q q Steering according to UNECE Regulation R79.01 or as subsequently amended, or to Directive 70/311/EEC as amended by
Directive 1999/7/EC or as subsequently amended.
Place Date Signature(s) and stamp(s)9
8 Semi-trailer tractor excepted.
9 Certificate may be filled in, stamped and signed manually or electronically.
98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015
Nr. des Nachweises: . . . . . . . . . . .
CEMT-Nachweis der Übereinstimmung mit
den technischen und Sicherheitsanforderungen für ein Kraftfahrzeug
q „EURO IV sicher“ q „EURO V sicher“ q „EEV sicher“ q „EURO VI sicher“
Fahrzeugtyp und Marke:
Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN):
Motortyp/Nummer:
Die/Der1,
– jeweils zuständige Stelle im Zulassungsstaat,2
– Fahrzeughersteller oder der im Zulassungsstaat Bevollmächtigte des Herstellers, oder
– eine Kombination aus der jeweils zuständigen Stelle im Zulassungsstaat und dem Fahrzeughersteller oder dem im Zulassungs-
staat Bevollmächtigten des Herstellers, wenn die gesamte Ausstattung nicht vom Fahrzeughersteller eingebaut wird,3
[Name(n) und Stempel des Unternehmens und/oder der Behörde]
bestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug den Bestimmungen der UN-ECE-Regelungen und/oder EU-Rechtsakten entsprochen
hat, sowie die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.
MOTORLEISTUNG
q q Messungen nach UN-ECE-Regelung R85.00 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 80/1269/EWG in der
Fassung der Richtlinie 1999/99/EG oder in einer später geänderten Fassung.
ANFORDERUNGEN AN DAS LÄRM- UND ABGASVERHALTEN
q q Lärm gemessen nach UN-ECE-Regelung R51.02 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 70/157/EWG in der
Fassung der Richtlinie 1999/101/EG oder in einer später geänderten Fassung.
q q EURO IV: Abgasemissionen nach UN-ECE-Regelung R49.03, Zeile B1 oder in einer später geänderten Fassung oder
Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG, Zeile B1 oder der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der
Richtlinie 2005/78/EG, Zeile B1 oder in einer später geänderten Fassung.4
q q EURO V: Abgasemissionen nach UN-ECE-Regelung R49.04, Zeile B2 oder in einer später geänderten Fassung oder
Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG, Zeile B2 oder der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der
Richtlinie 2005/78/EG, Zeile B2 oder in einer später geänderten Fassung.5
q q EEV: Abgasemissionen nach UN-ECE-Regelung R49.04, Zeile C oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie
88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG, Zeile C oder der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie
2005/78/EG, Zeile C oder in einer später geänderten Fassung.6
q q EURO VI: Typgenehmigung von Motoren hinsichtlich der Emissionen nach UN-ECE-Regelung R49.06 oder Verordnung (EG)
Nr. 595/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission oder Verordnung (EU) Nr. 64/2012 der
Kommission oder in einer später geänderten Fassung.7
1 Unzutreffendes streichen.
2 Für jene Länder, in denen die Vertreter des Herstellers nicht bevollmächtigt sind.
3 In diesem Fall füllt der erste Unterzeichnende die linke Spalte und der zweite Unterzeichnende die rechte Spalte aus.
4 Buchstabe B1 oder B oder C in der Genehmigungsnummer.
5 Buchstabe B2 oder D, E, F oder G in der Genehmigungsnummer.
6 Buchstabe C oder H, I, J oder K in der Genehmigungsnummer.
7 Buchstabe A, B oder C in der Genehmigungsnummer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015 99
SICHERHEITSANFORDERUNGEN
Das Kraftfahrzeug ist mit folgenden Anlagen ausgestattet:
q q EURO IV, EURO V oder EEV: Hinterer Unterfahrschutz8 gemäß UN-ECE-Regelung R58.01 oder in einer später geänderten
Fassung oder Richtlinie 70/221/EWG in der Fassung der Richtlinie 2000/8/EG oder in einer später geänderten Fassung.
q q EURO VI: Hinterer Unterfahrschutz8 gemäß UN-ECE-Regelung R58.02 oder in einer später geänderten Fassung oder
Richtlinie 70/221/EWG in der Fassung der Richtlinie 2006/20/EG oder in einer später geänderten Fassung.
q q Seitliche Schutzvorrichtungen8 gemäß UN-ECE-Regelung R73.00 oder in einer später geänderten Fassung oder
Richtlinie 89/297/EWG oder in einer später geänderten Fassung.
q q EURO IV, EURO V oder EEV: Rückspiegel gemäß UN-ECE-Regelung R46.01 oder in einer später geänderten Fassung
oder Richtlinie 71/127/EWG in der Fassung der Richtlinie 88/321/EWG oder der Richtlinie 2003/97/EG oder in einer später
geänderten Fassung.
q q EURO VI: Indirekte Sicht gemäß UN-ECE-Regelung R46.02 oder in einer später geänderten Fassung oder der Richtlinie
2003/97/EG oder in einer später geänderten Fassung.
q q EURO IV: Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß UN-ECE-Regelung R48.01 oder in einer später
geänderten Fassung oder Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/663/EWG oder in einer später geänderten
Fassung.
q q EURO V oder EEV: Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß UN-ECE-Regelung R48.02 oder in
einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/28/EG oder in einer später
geänderten Fassung.
q q EURO VI: Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß UN-ECE-Regelung R48.03 oder in einer später
geänderten Fassung oder Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 2007/35/EG oder in einer später geänderten
Fassung.
q q EURO IV, EURO V oder EEV: Kontrollgerät gemäß UN-ECE-AETR-Abkommen oder in einer später geänderten Fassung
oder gemäß Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 oder in einer später
geänderten Fassung oder in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 1360/2002 und Nr. 432/2004 oder in einer später
geänderten Fassung.
q q EURO VI: Digitales Kontrollgerät gemäß UN-ECE-AETR-Abkommen oder in einer später geänderten Fassung oder gemäß
Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 oder in einer später geänderten
Fassung oder in der Fassung der Verordnungen (EU) Nr. 1266/2009 oder in einer später geänderten Fassung.
q q Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung gemäß UN-ECE-Regelung R89.00 oder in einer später geänderten Fassung oder
Richtlinie 92/24/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/11/EG oder in einer später geänderten Fassung.
q q Hintere Warntafeln (rückstrahlend) für schwere und lange Fahrzeuge gemäß UN-ECE-Regelung R70.01 oder in einer später
geänderten Fassung.
q q EURO IV, EURO V oder EEV: Bremsanlagen inklusive Antiblockiervorrichtung gemäß UN-ECE-Regelung R13.09 oder in
einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/12/EG oder in einer später
geänderten Fassung.
q q EURO VI: Bremsanlagen inklusive Antiblockiervorrichtung gemäß UN-ECE-Regelung R13.10 oder in einer später
geänderten Fassung oder Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/78/EG oder in einer später geänderten
Fassung.
q q Lenkanlage gemäß UN-ECE-Regelung R79.01 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 70/311/EWG in der
Fassung der Richtlinie 1999/7/EG oder in einer später geänderten Fassung.
Ort Datum Unterschrift(en) und Stempel9
8 Sattelzugfahrzeuge ausgenommen.
9 Die Nachweisblätter können sowohl manuell als auch in elektronischer Form erstellt, ausgefüllt sowie mit Stempelaufdruck und Unterschrift versehen
werden.
100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015
Anlage 5
Muster für einen Sicherheitsnachweis für Anhänger
Hellgelbes Papier, Größe A4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015 101
no de l’attestation : . . . . . . . . . . .
Attestation CEMT de conformité d’une remorque1 aux normes techniques de sécurité
Marque et type de véhicule :
Numéro d’identification du véhicule (VIN) :
Le soussigné2,
– service compétent dans le pays d’immatriculation3,
– constructeur ou représentant agréé du constructeur dans le pays d’immatriculation, ou
– une combinaison du service compétent dans le pays d’immatriculation et du constructeur ou du représentant agréé du
constructeur dans le pays d’immatriculation, lorsque les dispositifs n’ont pas tous été mis en place par le constructeur du
véhicule4,
[Nom(s) de la société et/ou de l’administration]
atteste par la présente que le véhicule décrit ci-dessus est déclaré conforme aux spécifications des Règlements CEE-ONU et/ou des
Directives CE listées ci-dessous, et que les caractéristiques mentionnées sur cette attestation sont exactes.
Le véhicule remorqué est équipé des dispositifs suivants :
❑ ❑ Protection anti-encastrement arrière conforme au Règlement CEE-ONU R58.01 ou amendements ultérieurs ou à la Directive
70/221/CEE, modifiée par la Directive 2000/8/CE ou amendements ultérieurs.
❑ ❑ Protection latérale conforme au Règlement CEE-ONU R73.00 ou amendements ultérieurs ou à la Directive 89/297/CEE ou
amendements ultérieurs.
❑ ❑ Feux et dispositifs de signalisation lumineuse conformes au Règlement CEE-ONU R48.01 ou amendements ultérieurs ou à la
Directive 76/756/CEE, telle que modifiée par la Directive 91/663/CEE ou amendements ultérieurs.
❑ ❑ Plaques d’identification arrière (rétroréfléchissantes) pour véhicule lourd et long conformes au Règlement CEE-ONU R70.01
ou amendements ultérieurs.
❑ ❑ Système de freinage avec dispositif antiblocage conforme au Règlement CEE-ONU R13.09 ou amendements ultérieurs ou à
la Directive 71/320/CEE, modifiée par la Directive 98/12/CE ou amendements ultérieurs.
Lieu Date Signature(s) et cachet(s)5
1 Semi-remorques incluses.
2 Rayer les mentions inutiles.
3 Pour les pays où les représentants des constructeurs ne sont pas agréés.
4 Dans ce cas, le premier à signer remplit la colonne de gauche et le second, la colonne de droite.
5 Les certificats peuvent être remplis, porter des tampons et signatures manuellement ou électroniquement.
102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015
Certificate No: . . . . . . . . . . .
ECMT Certificate of Compliance of a Trailer1 with the Technical Safety Requirements
Vehicle Type and Make:
Vehicle Identification Number (VIN):
The2
– Competent validation Services in the country of registration,3
– Vehicle Manufacturer, or the authorised Representative of the Manufacturer in the country of registration, or
– A combination of the competent Validation Services in the country of registration and the Vehicle Manufacturer, or the authorised
Representative of the Manufacturer in the country of registration, when all the equipment is not fitted by the vehicle
Manufacturer,4
[Name(s) of the Company and/or the Administration]
hereby confirms that the said vehicle is in compliance with the provisions of respective UNECE Regulations and/or EC Directives, as
listed below, and confirms that the particulars entered overleaf are correct.
The trailer is fitted with the following devices:
❑ ❑ Rear protective devices according to UNECE Regulation R58.01 or as subsequently amended; or to Directive 70/221/EEC,
as amended by Directive 2000/8/EC or as subsequently amended.
❑ ❑ Lateral protection according to UNECE Regulation R73.00 or as subsequently amended; or to Directive 89/297/EEC or as
subsequently amended.
❑ ❑ Lighting and light signaling devices according to UNECE Regulation R48.01 or as subsequently amended; or to Directive
76/756/EEC, as amended by Directive 91/663/EEC, or as subsequently amended.
❑ ❑ Rear marking plates (retroreflective) for heavy and long vehicles according to UNECE Regulation R70.01 or as subsequently
amended.
❑ ❑ Braking, including antiblocking systems, according to UNECE Regulation R13.09 or as subsequently amended; or to Directive
71/320/EEC, as amended by Directive 98/12/EC, or as subsequently amended.
Place Date Signature(s) and stamp(s)5
1 Semi-trailers included.
2 Delete inappropriate mentions.
3 For the countries where the Representatives of the manufacturers are not authorised.
4 In this case, the first signatory fills in the column on the left, the second signatory fills in the column on the right.
5 Certificate may be filled in, stamped and signed manually or electronically.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015 103
Nr. des Nachweises: . . . . . . . . . . .
Nachweis der Übereinstimmung eines Anhängers1 mit den technischen Sicherheitsanforderungen
Fahrzeugtyp und Marke:
Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN):
Die/Der2
– jeweils zuständige Stelle im Zulassungsstaat,3
– Fahrzeughersteller oder der im Zulassungsstaat Bevollmächtigte des Herstellers, oder
– eine Kombination aus der jeweils zuständigen Stelle im Zulassungsstaat und dem Fahrzeughersteller oder dem im Zulassungs-
staat Bevollmächtigten des Herstellers, wenn die gesamte Ausstattung nicht vom Fahrzeughersteller eingebaut wird,4
[Name(n) des Unternehmens und/oder der Behörde]
bestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug den Bestimmungen der UN-ECE-Regelungen und/oder EG-Richtlinien entsprochen
hat, sowie die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.
Der Anhänger ist mit folgenden Anlagen ausgestattet:
❑ ❑ Hinterer Unterfahrschutz gemäß UN-ECE-Regelung R58.01 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie
70/221/EWG in der Fassung der Richtlinie 2000/8/EG oder in einer später geänderten Fassung.
❑ ❑ Seitliche Schutzvorrichtungen gemäß UN-ECE-Regelung R73.00 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie
89/297/EWG oder in einer später geänderten Fassung.
❑ ❑ Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß UN-ECE-Regelung R48.01 oder in einer später geänderten Fassung oder
Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/663/EWG oder in einer später geänderten Fassung.
❑ ❑ Hintere Warntafeln (rückstrahlend) für schwere und lange Fahrzeuge gemäß UN-ECE-Regelung R70.01 oder in einer später
geänderten Fassung.
❑ ❑ Bremsanlagen inklusive Antiblockiervorrichtung gemäß UN-ECE-Regelung R13.09 oder in einer später geänderten Fassung
oder Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/12/EG oder in einer später geänderten Fassung.
Ort Datum Unterschrift(en) und Stempel5
1 Einschließlich Sattelanhänger.
2 Unzutreffendes streichen.
3 Für jene Länder, in denen die Vertreter des Herstellers nicht bevollmächtigt sind.
4 In diesem Fall füllt der erste Unterzeichnende die linke Spalte und der zweite Unterzeichnende die rechte Spalte aus.
5 Die Nachweisblätter können sowohl manuell als auch in elektronischer Form erstellt, ausgefüllt sowie mit Stempelaufdruck und Unterschrift versehen
werden.
104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015
Anlage 6
Muster für einen Nachweis der technischen Überwachung für Kraftfahrzeuge und Anhänger
Standardmäßiges weißes Papier, Größe A4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015 105
no de l’attestation : . . . . . . . . . . .
Attestation CEMT de contrôle technique annuel pour les véhicules à moteur et les remorques1
Numéro d’immatriculation :
Numéro de l’attestation de conformité :
Marque et type du véhicule2 :
Numéro d’identification du véhicule (VIN) :
Code et numéro de série du moteur3 :
La
[Raison sociale et adresse de la Société ou de l’Administration]
en qualité d’organisme ou établissement désigné et directement supervisé par l’Etat d’immatriculation aux fins de l’application de
l’Accord de 1997 de la CEE-ONU ou de la Résolution d’ensemble R.E.1 de la CEE-ONU (TRANS/SC.1/294/Rev.5) telle que modifiée
en 2001 (TRANS/WP.1/2001/25) ou amendements ultérieurs ou de la Directive 2009/40/CE amendée par la Directive 2010/48/UE de
la Commission ou amendements ultérieurs,
atteste, par la présente, que le véhicule désigné ci-dessus est conforme aux spécifications énoncées dans les textes ci-dessus, et
portant au moins sur les points de contrôle obligatoires suivants :
❑ Dispositifs de freinage (y compris les systèmes anti-blocage, compatibles avec la remorque et vice-versa)
❑ Volant3 et direction
❑ Visibilité
❑ Feux, dispositifs rétro-réfléchissants et équipement électrique
❑ Essieux, roues, pneus et suspensions (y compris la profondeur minimale de sculpture des pneumatiques)
❑ Châssis et accessoires du châssis (y compris les dispositifs anti-encastrement à l’arrière et sur les côtés)
❑ Equipements divers, parmi lesquels :
❑ Triangle de présignalisation3
❑ Tachygraphe (présence et intégrité des sceaux)3
❑ Limiteur de vitesse3
❑ Coefficient d’absorption3, 4.
Lieu Date Signature et cachet5
Note: Prochaine attestation de contrôle requise avant le6 :
1 Semi-remorques incluses.
2 Type de remorque s’il s’agit d’une remorque.
3 Ne pas remplir s’il s’agit d’une remorque.
4 Conforme au Règlement CEE-ONU R24.03 ou amendements ultérieurs ou à la Directive 72/306/CEE ou amendements ultérieurs, ou à la Directive
2005/78/CE ou amendements ultérieurs; n’est pas nécessaire pour EURO VI et pour les moteurs à allumage commandé.
5 Les certificats peuvent être remplis, porter des tampons et signatures manuellement ou électroniquement.
6 12 mois après la date du test, et au plus tard à la fin du mois anniversaire.
106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015
Certificate No: . . . . . . . . . . .
ECMT Certificate of Roadworthiness Test for Motor Vehicles and Trailers1
Registration Number:
Certificate of Compliance Number:
Vehicle Type and Make:2
Vehicle Identification Number (VIN):
Engine Type/Number:3
The
[Name and address of the Company or Authority]
Body or Establishment designated and directly supervised by the State of Registration for the purpose of UNECE Agreement of 1997,
or of the UNECE Consolidated Resolution R.E.1 (TRANS/SC.1/294/Rev.5) as amended in 2001 (TRANS/WP.1/2001/25) or as
subsequently amended, or of Directive 2009/40/EC as amended by Commission Directive 2010/48/EU or as subsequently amended,
hereby confirms that the said vehicle is in compliance with the provisions of the texts above, including at least the following items to
be compulsory checked:
❑ Braking systems (including antiblocking systems, compatible with the trailer and vice-versa)
❑ Steering wheel3 and steering devices
❑ Visibility
❑ Lamps, reflectors and electrical equipment
❑ Axles, wheels, tyres and suspension (including minimum tread depth of tyres)
❑ Chassis and chassis attachments (including rear and lateral protective devices)
❑ Other equipment, including:
❑ Warning triangle3
❑ Tachograph (presence of and integrity of seals)3
❑ Speed limitation device3
❑ Absorption coefficient.3, 4
Place Date Signature and stamp5
Note: Next roadworthiness test required before:6
1 Semi-trailers included.
2 Trailer type, if trailer.
3 Not applicable to trailer.
4 According to UNECE regulation R24.03 or as subsequently amended, or to Directive 72/306/EEC or as subsequently amended, or to Directive
2005/78/EC or as subsequently amended; for EURO VI and positive ignition engines not required.
5 Certificate may be filled in, stamped and signed manually or electronically.
6 12 months after the date of the test, and at the latest before the end of this same month.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015 107
Nr. des Nachweises: . . . . . . . . . . .
CEMT-Nachweis der technischen Überwachung für Kraftfahrzeuge und Anhänger1
Zulassungsnummer:
Nummer des Nachweises der Übereinstimmung:
Fahrzeugtyp und Marke:2
Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN):
Motortyp/Nummer:3
Die
[Name und Anschrift des Unternehmens oder der Behörde]
Behörde oder Einrichtung, die vom Zulassungsstaat im Sinne der UN-ECE-Abkommen von 1997 oder der UN-ECE-Resolution
R.E.1 (TRANS/SC.1/294/Rev.5) in der Fassung von 2001 (TRANS/WP.1/2001/25) oder in einer später geänderten Fassung, oder der
Richtlinie 2009/40/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/48/EU der Kommission oder in einer später geänderten Fassung namhaft
gemacht und direkt überwacht wird,
bestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug den Bestimmungen dieser Texte entspricht einschließlich zumindest der folgenden
Punkte:
❑ Bremsanlagen (einschließlich Antiblockiervorrichtung, kompatibel mit dem Anhänger und umgekehrt)
❑ Lenkrad3 und Lenkanlage
❑ Sichtverhältnisse
❑ Leuchten, Rückstrahler und elektrische Anlagen
❑ Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen (einschließlich minimale Reifenprofiltiefe)
❑ Fahrgestell und am Fahrgestell befestigte Teile (einschließlich hinterer Unterfahrschutz und seitliche Schutzvorrichtungen)
❑ Sonstige Ausstattung einschließlich:
❑ Warndreieck3
❑ Kontrollgerät (Vorhandensein und Unversehrtheit der Siegel)3
❑ Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung3
❑ Absorptionskoeffizient.3, 4
Ort Datum Unterschrift und Stempel5
Hinweis: Nächste technische Überwachung erforderlich vor:6
1 Einschließlich Sattelanhänger.
2 Anhängertype, wenn Anhänger.
3 Für Anhänger nicht anwendbar.
4 Gemäß UN-ECE-Regelung R24.03 oder in einer später geänderten Fassung oder der Richtlinie 72/306/EWG oder in einer später geänderten Fassung
oder der Richtlinie 2005/78/EG oder in einer später geänderten Fassung; für EURO VI und Fremdzündungsmotoren nicht erforderlich.
5 Die Nachweisblätter können sowohl manuell als auch in elektronischer Form erstellt, ausgefüllt sowie mit Stempelaufdruck und Unterschrift versehen
werden.
6 12 Monate nach dem Datum des Tests und spätestens vor dem Ende dieses gleichen Monats.
108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015
Anlage 7
Muster der ersten drei Seiten eines Fahrtenberichtheftes
Das Fahrtenberichtheft ist grün, Format A4, und wird von den Mitgliedstaaten
in ihrer/ihren jeweiligen Amtssprache(n) gedruckt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015 109
Feuille 1
.............
Carnet no . . . . . . . . . . . . .
(Pays)
(même no que l’autorisation)
CARNET DE ROUTE
pour le
transport international de marchandises
en liaison avec l’autorisation CEMT no . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Transporteur ...........................................
(Nom)
.......................................................
.......................................................
(Adresse complète du transporteur)
Cachet et signature de l’autorité émettrice
Délivre à : . . . . . . . . . . . . . . . . .
Le : . . . . . . . . . .
(Lieu et jour de la délivrance)
110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015
1st Page
.............
Logbook No. . . . . . . . . . . . . .
(Country)
(same as the licence No.)
LOGBOOK
for
international transport of goods
under ECMT licence No. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Carrier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Name)
.......................................................
.......................................................
(Full address of the carrier)
Stamp and signature of the issuing Authority
Issued at . . . . . . . . . . . . . . . . . .
On . . . . . . . . . .
(Place and date of issue)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015 111
Seite 1
.............
Fahrtenberichtheft Nr. . . . . . . . . . . . .
(Staat)
(identisch mit Genehmigungsnummer)
Fahrtenberichtheft
für den internationalen Straßengüterverkehr
in Verbindung mit der CEMT-Genehmigung Nr.: ...............
Unternehmer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Name)
.......................................................
.......................................................
(Vollständige Anschrift des Unternehmens)
Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde
Ausgegeben . . . . . . . . . . . . . . .
am . . . . . . . . . .
(Ort und Datum)
Seite 2
WICHTIGE INFORMATIONEN
1. Dieses Fahrtenberichtheft und die entsprechende CEMT-Genehmigung sind im Fahrzeug (Kraftfahrzeug) mitzuführen. Pro Geneh-
migung darf nur ein Fahrtenberichtheft geführt werden.
2. Fahrtenberichthefte sollten die gleiche Nummer wie die zugehörigen Genehmigungen haben; gegebenenfalls ist eine Unter-
nummerierung erforderlich, da ein neues Fahrtenberichtheft erst dann ausgegeben werden darf, wenn das erste voll ist.
Falls diese Übereinstimmung nicht besteht, kann die Genehmigung als ungültig angesehen werden.
3. Die Aufzeichnung der durchgeführten Beförderungen ist zu erstellen, um in chronologischer Reihenfolge jede beladene Fahrt
zwischen der Beladestelle und der Entladestelle und darüber hinaus jede unbeladene Fahrt, bei der ein Grenzübertritt stattfindet,
zu dokumentieren. Transitstellen können auch vermerkt werden; dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich.
4. Das Fahrtenberichtheft ist vor der Abfahrt jeder beladenen Beförderung zwischen jedem Be- und Entladepunkt und auch für jede
Leerfahrt auszufüllen.
5. Werden die Güter während einer Fahrt an verschiedenen Orten be- oder entladen, dann sollten die jeweiligen Fahrtabschnitte in
den Spalten 1, 2, 3, 5 und 6 angegeben werden mit der Kennzeichnung „+“, z. B. Spalte 2 a) Beladeort: Ventspils + Riga + Bauska;
Spalte 5 Bruttogewicht: 12 + 5 + 5.
6. Korrekturen sind so durchzuführen, dass der ursprüngliche Wortlaut oder die ursprünglichen Zahlen weiterhin lesbar sind.
7. Wird eine Fahrt mit einer Jahres- oder Kurzzeitgenehmigung begonnen und mit einer anderen, für den darauffolgenden Zeitraum
ausgestellten Genehmigung, fortgesetzt, dann sollten beide Genehmigungen während der gesamten Fahrt mitgeführt werden
und das Fahrtenberichtheft derjenigen Genehmigung, mit der die Fahrt abgeschlossen wird, muss die Angaben über die gesamte
Fahrt enthalten und in der Spalte „Besondere Bemerkungen“ ist die Nummer derjenigen Genehmigung einzutragen, mit der die
Fahrt begonnen wurde.
8. Die ausgefüllten Fahrtenberichtblätter müssen bis Ablauf der in der Genehmigung angegebenen Gültigkeitsdauer im Fahrten-
berichtheft verbleiben. Die Kopien der Fahrtenberichtblätter sind herauszunehmen und innerhalb von 2 Wochen nach Ende des
jeweiligen Kalendermonats bei einer Jahresgenehmigung oder nach Ende der Gültigkeitsdauer bei Kurzzeitgenehmigungen der
zuständigen Behörde oder Stelle zuzuschicken.
Seite 3
112
CEMT-Genehmigung Nr.: D-
Blatt Nr.: . . . . . . . . . .
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015
a. Abfahrtsdatum a. Beladeort a. Beladeland Amtl. Kfz-Kennzeichen und Bruttogewicht a. km-Stand bei Abfahrt Besondere
b. Ankunftsdatum b. Entladeort b. Entladeland Nationalitätszeichen des der Ladung in t b. km-Stand bei Ankunft Bemerkungen
Zugfahrzeuges (mit einer Dezimalstelle)
1 2 3 4 5 6 7
a. a. a. a.
b. b. b. b.
a. a. a. a.
b. b. b. b.
a. a. a. a.
b. b. b. b.
a. a. a. a.
b. b. b. b.
a. a. a. a.
b. b. b. b.
a. a. a. a.
b. b. b. b.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015 113
Anlage 8
Muster von Aufklebern
für „EURO III sicheres“, „EURO IV sicheres“, „EURO V sicheres“,
„EEV sicheres“ und „EURO VI sicheres“ Fahrzeug
Die Aufkleber sollten die folgenden Abmessungen haben:
grüner Durchmesser: 200 mm,
weißer Durchmesser: 220 mm,
Buchstabe 114 mm oder alternativ,
grüner Durchmesser: 130 mm,
weißer Durchmesser: 150 mm,
Buchstabe 75 mm.
Die Ziffer III sollte genutzt werden für „EURO III sichere“ Fahrzeuge, die Ziffer IV sollte genutzt werden für „EURO IV
sichere“ Fahrzeuge, die Ziffer V sollte genutzt werden für „EURO V sichere“ Fahrzeuge, die Buchstaben EEV sollten
genutzt werden für „EEV sichere“ Fahrzeuge und die Ziffer VI sollte genutzt werden für „EURO VI sichere“ Fahrzeuge.
1
1 Aufkleber für „EURO III sichere“ Fahrzeuge können im multilateralen CEMT-Kontingent bis 31. Dezember 2015 genutzt werden.
114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015
Optional1
1 Achtung: „EEV sichere“ Fahrzeuge werden innerhalb des multilateralen CEMT-Systems nicht als eigene Kategorie betrachtet. „EEV sichere“ Fahrzeuge,
die im multilateralen CEMT-System eingesetzt werden, müssen eine Genehmigung der Kategorie „EURO V sichere“ Fahrzeuge mitführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015 115
Anhang
a) Das Programm „EURO III sicheres“ Fahrzeug
b) Muster für Nachweise der Übereinstimmung mit den technischen Voraussetzun-
gen hinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens und mit den Sicherheitsanfor-
derungen für ein „EURO III sicheres“, „EURO IV sicheres“ oder „EURO V sicheres“
Kraftfahrzeug
Das Muster des Nachweises für „EURO III sichere“, „EURO IV sichere“
oder „EURO V sichere“ Kraftfahrzeuge wird als Referenz wiedergegeben.
Die Nachweise (Anhang 4 des Handbuchs von 2009),
ausgestellt vor dem 31. Dezember 2013 bleiben gültig.1
Ab 01. Januar 2014 sind die Nachweise nach Muster des Anhangs 4
dieses Handbuchs zu verwenden.
c) Muster für Nachweise für „grüne“ und „supergrüne und sichere“ Kraftfahrzeuge
Die abgebildeten Muster für „grüne“ und „supergrüne und sichere“ Fahrzeuge
dienen nur der Information. Sie können nicht angewendet werden
für das Multilaterale Kontingentsystem ab 01. Januar 2009.
116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015
a) Das Programm „EURO III sicheres“ Fahrzeug
Für das „EURO III sichere“ Kraftfahrzeug gelten die folgenden Bestimmungen:
Grenzwerte für die Lärmemission
(gemäß UNECE-Regelung R51.02 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder
Richtlinie 70/157/EWG in der durch Richtlinie 1999/101/EG geänderten Fassung oder in
der nachfolgend geänderten Fassung)
77 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung < 75 kW
78 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung ≥ 75 kW < 150 kW
80 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung ≥ 150 kW und mehr.
Grenzwerte für die Abgasemission bei Fahrzeugen mit Dieselmotor
(gemessen nach ESC- und ELR-Prüfzyklen gemäß UNECE-Regelung R49.03 Stufe A
oder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 2001/27/EG Stufe A geänderten Fassung
oder Richtlinie 2005/55/EG Stufe A)1
CO : 2,1 g/kWh
HC : 0,66 g/kWh
NOx : 5,0 g/kWh
Partikel : 0,10[0,132] g/kWh
Rauchtrübung : 0,8 m-1
(gemessen nach ETC-Prüfzyklen gemäß UNECE-Regelung R49.03 Stufe A oder Richt-
linie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 2001/27/EG Stufe A geänderten Fassung oder
Richtlinie 2005/55/EG Stufe A)
CO : 5,45 g/kWh
NMHC : 0,78 g/kWh
CH43 : 1,6 g/kWh
NOx : 5,0 g/kWh
Partikel : 0,16[0,21142] g/kWh
Mindestanforderungen an Technik und Sicherheit
1. Alle Reifen von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müssen eine Profiltiefe von
mindestens 2 mm aufweisen entsprechend der UNECE-Regelung R54.00 in der
nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 92/23/EWG, geändert durch Richt-
linie 2005/11/EG, oder in der nachfolgend geänderten Fassung und, im Fall von rund-
erneuerten Reifen, nach UNECE-Regelung R109.00 oder in der nachfolgend geän-
derten Fassung.
2. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und zugehörige Anhänger
müssen, wie in den angegebenen Bestimmungen aufgeführt, mit einer Unterfahr-
schutzvorrichtung am Heck gemäß UNECE-Regelung R58.01 oder in der nachfolgend
geänderten Fassung oder Richtlinie 70/221/EWG, geändert durch Richtlinie 2000/8/EG,
oder in der nachfolgend geänderten Fassung ausgestattet sein.
3. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und ihre Anhänger müssen, wie
in den angegebenen Bestimmungen aufgeführt, seitliche Unterfahrschutzvorrichtun-
gen gemäß UNECE-Regelung R73.00 oder in der nachfolgend geänderten Fassung
oder Richtlinie 89/297/EWG oder in der nachfolgend geänderten Fassung haben.
4. Kraftfahrzeuge müssen mit einem Rückspiegel gemäß UNECE-Regelung R46.01 oder
in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 71/127/EWG in der durch
Richtlinie 88/321/EWG oder Richtlinie 2003/97/EG geänderten Fassung oder in der
nachfolgend geänderten Fassung ausgestattet sein.
5. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit einer Beleuchtungs- und Blinkanlage
gemäß UNECE-Regelung R48.01 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder
Richtlinie 76/756/EWG in der durch Richtlinie 97/28/EG geänderten Fassung oder in
der nachfolgend geänderten Fassung ausgerüstet sein.
6. Kraftfahrzeuge müssen mit einem Fahrtenschreiber gemäß UNECE-AETR-Überein-
kommen oder dessen Ergänzungen oder Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der durch
Verordnung (EG) Nr. 1056/97 oder Nr. 2135/98 geänderten Fassung oder in der nach-
folgend geänderten Fassung ausgerüstet sein.
7. Kraftfahrzeuge müssen Geschwindigkeitsbegrenzer gemäß UNECE-Regelung R89.00
oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 92/24/EWG in der zuletzt
1 Buchstabe A in der Genehmigungsnummer
2 Für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistung von über
3 000 min-1
3 Gilt nur für Erdgasmotoren und bezogen auf die Vorschriften gemäß ETC-Tests (vgl. Anlage III,
Anhang 2 Punkt 3.9 Richtlinie 1999/96/EG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015 117
durch Richtlinie 2004/11/EG geänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten
Fassung haben.
8. Besonders schwere und lange Fahrzeuge müssen am Heck reflektierende Schilder
gemäß UNECE-Regelung R70.01 oder in der nachfolgend geänderten Fassung haben.
9. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit einem Antiblockiersystem gemäß
UNECE-Regelung R13.09 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richt-
linie 71/320/EWG in der zuletzt durch Richtlinie 98/12/EG geänderten Fassung oder
in der nachfolgend geänderten Fassung ausgerüstet sein.
10. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen eine Lenkung gemäß UNECE-Regelung
R79.01 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 70/311/EWG in
der zuletzt durch Richtlinie 1999/7/EG geänderten Fassung oder in der nachfolgend
geänderten Fassung haben.
11. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen den Anforderungen der Verkehrssicher-
heitsprüfung gemäß Richtlinie 96/96/EG in der durch Richtlinie 2003/27/EG der Kom-
mission geänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung genügen
oder den Anforderungen wie im UNECE-Abkommen vom 13. November 1997 fest-
gelegt und hinsichtlich der Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Rad-
fahrzeuge und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Kontrollen
geändert und fertiggestellt am 13. November 2001 oder wie in der konsolidierten
UNECE-Resolution R.E.1 (TRANS/SC.1/294/Rev.5) in der 2001 geänderten Fassung
festgelegt (TRANS/WP.1/2001/25) oder in der nachfolgend geänderten Fassung. Ent-
sprechend diesen Weisungen muss die Verkehrssicherheitsprüfung jedes Jahr
bestanden werden; die entsprechende Prüfbescheinigung darf somit nicht älter als
12 Monate sein.
Darüber hinaus können CEMT-Genehmigungen für das „EURO III sichere“ Fahrzeug nur
für Fahrzeuge verwendet werden, die den vorstehend angegebenen technischen Vorschrif-
ten entsprechen, und sind nur dann gültig, wenn sie durch vollständig ausgefüllte Beschei-
nigungen über die Einhaltung dieser technischen Sicherheitsnormen ergänzt werden.
Die Nachweisblätter sind in der Amtssprache des Zulassungsstaates des Fahrzeugs oder
in Englisch, Französisch oder Deutsch erhältlich. Sie sind zusammen mit Übersetzungen
in mindestens zwei andere dieser Sprachen mitzuführen (siehe Anlagen 4, 5 und 6).
Die Nachweisblätter bezogen auf die technischen Vorschriften über Abgas- und Geräusch-
emissionen und Sicherheitsvorschriften für „EURO III sichere“ Kraftfahrzeuge (vgl. Anlage 4)
können ausgestellt werden entweder durch
– die zuständigen Prüfdienste des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, sofern
dieses Land Bevollmächtigten von Fahrzeugherstellern nicht eine entsprechende
Genehmigung erteilt;
– den Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten im Land der Zulassung oder
– die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung in Zusammenarbeit mit dem Fahr-
zeughersteller oder dessen Bevollmächtigten im Land der Zulassung, wenn die Aus-
rüstung nicht komplett vom Hersteller eingebaut wird.
Wird das Nachweisblatt von einem „Bevollmächtigten“ ausgestellt, muss er auch den
Namen des Herstellers angeben, in dessen Auftrag er tätig ist.
Das Nachweisblatt wird nur einmal für das betreffende Fahrzeug ausgestellt und muss nur
dann erneuert werden, wenn sich die darauf angegebenen Grundwerte für die Lärm-
und/oder Abgasemission geändert haben.
Das Nachweisblatt über die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen an „EURO III sichere“
Kraftfahrzeuge muss mindestens einmal pro Jahr im Rahmen der Verkehrssicherheits-
prüfung erneuert werden (vgl. Anlage 6).
Darüber hinaus sind Mindestanforderungen hinsichtlich der Sicherheit zu erfüllen, die so-
wohl für das Kraftfahrzeug als auch für den Anhänger gelten. Daher sollte bei der Zulassung
und der Verkehrssicherheitsprüfung von Anhängern eine besondere Bescheinigung aus-
gestellt werden (vgl. Anlagen 5 und 6).
Bei Neufahrzeugen ist das Nachweisblatt über die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen
für einen Anhänger (vgl. Anlage 5) entsprechend den in der jeweiligen Anlage angegebenen
Bestimmungen auszustellen durch
– die zuständigen Prüfdienste des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,
– die Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten im Land der Zulassung oder
– die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung in Zusammenarbeit mit dem Fahr-
zeughersteller oder dessen Bevollmächtigten im Land der Zulassung, wenn die Aus-
rüstung nicht komplett vom Hersteller eingebaut wird.
Das Nachweisblatt über die Verkehrssicherheit für einen Anhänger und ein Kraftfahrzeug
(vgl. Anlage 6) ist entsprechend den in der jeweiligen Anlage angegebenen Vorschriften
auszustellen durch
118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015
– die vom Zulassungsstaat im Sinne der Richtlinie 96/96/EG oder durch das UNECE-Ab-
kommen von 1997 oder die konsolidierte Resolution R.E.1 bestimmte und direkt über-
wachte Einrichtung.
Sollten im Rahmen einer Vorort-Überprüfung Abweichungen von den auf dem Nachweis-
blatt angegebenen Emissionswerten und Sicherheitsanforderungen festgestellt werden, so
gelten die technischen Forderungen grundsätzlich als nicht erfüllt. In diesem Fall verliert
das Nachweisblatt seine Gültigkeit.
Zur Erleichterung und Beschleunigung von Grenzüberschreitungen wird dringend empfoh-
len, an „EURO III sicheren“ Fahrzeugen vorne eine magnetische Plakette oder einen Auf-
kleber gemäß Anlage 8 anzubringen. Die Plakette sollte einen grünen Hintergrund und
einen weißen Rand haben und die Aufschrift „III“ in Weiß tragen (III = EURO III).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015 119
b) Muster für den Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen Voraus-
setzungen hinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens und mit den Sicherheits-
anforderungen für ein „EURO III sicheres“, „EURO IV sicheres“ oder „EURO V
sicheres“ Kraftfahrzeug
Hellgrünes Papier, Größe A4, Vorder- und Rückseite bedruckt
120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015
no de l’attestation : . . . . . . . . . . .
Attestation CEMT de conformité aux normes techniques
et aux normes de sécurité pour un véhicule à moteur
q « EURO III sûr » q « EURO IV sûr » q « EURO V sûr »
Marque et type de véhicule :
Numéro d’identification du véhicule (VIN) :
Code et numéro de série du moteur :
Le soussigné1,
– service compétent dans le pays d’immatriculation2 ;
– constructeur ou représentant agréé du constructeur dans le pays d’immatriculation, ou
– une combinaison du service compétent dans le pays d’immatriculation et du constructeur ou du représentant agréé
du constructeur dans le pays d’immatriculation, lorsque les dispositifs n’ont pas tous été mis en place par le constructeur
du véhicule3.
[Nom(s) et cachet(s) de l’entreprise et/ou de l’administration]
atteste par la présente que le véhicule décrit ci-dessus est déclaré conforme aux spécifications des Règlements CEE-ONU et/ou des
Directives CE listées ci-dessous, et que les caractéristiques mentionnées sur cette attestation sont exactes.
PUISSANCE DU MOTEUR
q q Mesures selon : CEE-ONU R85.00 ou amendements ultérieurs ou Directive 80/1269/CEE telle que modifiée par la Directive
1999/99/CE ou amendements ultérieurs.
EXIGENCES DE BRUIT ET D’EMISSIONS POLLUANTES
q q Bruit mesuré selon : CEE-ONU R51.02 ou amendements ultérieurs ou Directive 70/157/CEE telle que modifiée par la Directive
1999/101/CE ou amendements ultérieurs.
q q EURO III : Emissions polluantes mesurées selon: CEE-ONU R49.03, ligne A ou Directive 88/77/CEE telle que modifiée par la
Directive 2001/27/CE, ligne A, ou Directive 2005/55/CE, ligne A4.
q q EURO IV : Emissions polluantes mesurées suite aux cycles d’essai ESC et ELR selon: CEE-ONU R49.03, ligne B1 ou
amendements ultérieurs ou Directive 88/77/CEE telle que modifiée par la Directive 2001/27/CE, ligne B1, ou Directive
2005/55/CE, telle que modifiée par la Directive 2005/78/CE, ligne B1 ou amendements ultérieurs5.
q q EURO IV : Emissions polluantes mesurées suite aux cycles d’essai ETC selon: CEE-ONU R49.03, ligne B1 ou amendements
ultérieurs ou Directive 88/77/CEE telle que modifiée par la Directive 2001/27/CE, ligne B1 ou Directive 2005/55/CE, telle que
modifiée par la Directive 2005/78/CE, ligne B1 ou amendements ultérieurs5.
q q EURO V : Emissions polluantes mesurées suite aux cycles d’essai ESC et ELR selon: CEE-ONU R49.04, ligne B2 ou
amendements ultérieurs ou Directive 88/77/CEE telle que modifiée par la Directive 2001/27/CE, ligne B2, ou Directive
2005/55/CE telle que modifiée par la Directive 2005/78/CE, ligne B2 ou amendements ultérieurs6.
q q EURO V : Emissions polluantes mesurées suite aux cycles d’essai ETC selon: CEE-ONU R49.04, ligne B2 ou amendements
ultérieurs ou Directive 88/77/CEE telle que modifiée par la Directive 2001/27/CE, ligne B2 ou Directive 2005/55/CE telle que
modifiée par la Directive 2005/78/CE, ligne B2 ou amendements ultérieurs6.
1 Rayer les mentions inutiles.
2 Pour les pays où les représentants des constructeurs ne sont pas agréés.
3 Dans ce cas, le premier à signer remplit la colonne de gauche et le second, la colonne de droite.
4 Lettre A dans le numéro de réception.
5 Lettre B1 ou B ou C dans le numéro de réception.
6 Lettre B2 ou D, E, F ou G dans le numéro de réception.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015 121
EXIGENCES DE SECURITE
Le véhicule à moteur est équipé des dispositifs suivants:
q q Protection anti-encastrement arrière7 conforme au Règlement CEE-ONU R58.01 ou amendements ultérieurs ou à la Directive
70/221/CEE, modifiée par la Directive 2000/8/CE ou amendements ultérieurs.
q q Protection latérale7 conforme au Règlement CEE-ONU R73.00 ou amendements ultérieurs ou à la Directive 89/297/CEE ou
amendements ultérieurs.
q q Rétroviseur conforme au Règlement CEE-ONU R46.01 ou amendements ultérieurs ou à la Directive 71/127/CEE, modifiée
par la Directive 88/321/CEE ou la Directive 2003/97/CE ou amendements ultérieurs.
q q EURO III et EURO IV : Installation des feux et des dispositifs de signalisation lumineuse conforme au Règlement CEE-ONU
R48.01 ou amendements ultérieurs ou à la Directive 76/756/CEE, modifiée par la Directive 97/28/CE ou amendements
ultérieurs.
q q EURO V : Installation des feux et des dispositifs de signalisation lumineuse conforme au Règlement CEE-ONU R48.02 ou
amendements ultérieurs ou à la Directive 76/756/CEE, modifiée par la Directive 97/28/CE ou amendements ultérieurs.
q q Tachygraphe conforme à l’Accord AETR de la CEE-ONU ou amendements ultérieurs ou au Règlement (CEE) No 3821/85 du
Conseil, tel que modifié par le Règlement (CE) No 2135/98 ou amendements ultérieurs ainsi que par les Règlements de la
Commission (CE) No 1360/2002 et No 432/2004 ou amendements ultérieurs.
q q Limiteur de vitesse conforme au Règlement CEE-ONU R89.00 ou amendements ultérieurs ou à la Directive 92/24/CEE,
modifiée par la Directive 2004/11/CE ou amendements ultérieurs.
q q Plaques d’identification arrière (rétroréfléchissantes) pour véhicule lourd et long conformes au Règlement CEE-ONU R70.01
ou amendements ultérieurs.
q q Système de freinage avec dispositif antiblocage conforme au Règlement CEE-ONU R13.09 ou amendements ultérieurs ou à
la Directive 71/320/CEE, modifiée par la Directive 98/12/CE ou amendements ultérieurs.
q q Système de direction conforme au Règlement CEE-ONU R79.01 ou amendements ultérieurs ou à la Directive 70/311/CEE,
modifiée par la Directive 1999/7/CE ou amendements ultérieurs.
Lieu Date Signature(s) et cachet(s)
7 Tracteurs de semi-remorques exceptés.
122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015
Certificate No: . . . . . . . . . . . .
ECMT Certificate of Compliance
with Technical and Safety Requirements for a Motor Vehicle
q “EURO III safe” q “EURO IV safe” q “EURO V safe”
Vehicle Type and Make:
Vehicle Identification Number (VIN):
Engine Type/Number:
The,1
– Competent validation Services in the country of registration;2
– Vehicle Manufacturer, or the authorised Representative of the Manufacturer in the country of registration, or
– A combination of the competent validation Services in the country of registration and the vehicle Manufacturer, or the authorised
Representative of the Manufacturer in the country of registration, when all the equipment is not fitted by the vehicle
Manufacturer.3
[Name(s) and stamp(s) of the Company and/or the Administration]
Hereby confirms that the said vehicle is in compliance with the provisions of respective UNECE Regulations and/or EC Directives,
as listed below, and confirms that the particulars entered overleaf are correct.
ENGINE POWER
q q Measurements according to: UNECE R85.00, or as subsequently amended; or Directive 80/1269/EEC, as amended by
Directive 1999/99/EC, or as subsequently amended.
REQUIREMENTS FOR NOISE AND EXHAUST EMISSIONS
q q Noise measured according to: UNECE R51.02, or as subsequently amended; or Directive 70/157/EEC, as amended by
Directive 1999/101/EC, or as subsequently amended.
q q EURO III: Exhaust emissions measured according to: UNECE R49.03, row A; or Directive 88/77/EEC as amended by Directive
2001/27/EC, row A, or Directive 2005/55/EC, row A.4
q q EURO IV: Exhaust emissions measured under ESC and ELR test cycles according to: UNECE R49.03, row B1 or as
subsequently amended; or Directive 88/77/EEC as amended by Directive 2001/27/EC, row B1 or Directive 2005/55/EC, as
amended by Directive 2005/78/EC, row B1 or as subsequently amended5.
q q EURO IV: Exhaust emissions measured under ETC test cycle according to: UNECE R49.03, row B1 or as subsequently amended;
or Directive 88/77/EEC as amended by Directive 2001/27/EC, row B1 or Directive 2005/55/EC, as amended by Directive
2005/78/EC, row B1 or as subsequently amended5.
q q EURO V: Exhaust emissions measured under ESC and ELR test cycles according to: UNECE R49.04, row B2 or as
subsequently amended; or Directive 88/77/EEC as amended by Directive 2001/27/EC, row B2 or Directive 2005/55/EC as
amended by Directive 2005/78/EC, row B2 or as subsequently amended6.
q q EURO V: Exhaust emissions measured under ETC test cycle according to: UNECE R49.04, row B2 or as subsequently amended;
or Directive 88/77/EEC as amended by Directive 2001/27/EC, row B2 or Directive 2005/55/EC as amended by Directive
2005/78/EC, row B2 or as subsequently amended6.
1 Delete inappropriate mentions.
2 For the countries where the Representatives of the manufacturers are not authorised.
3 In this case, the first Signatory fills in the column on the left, the second Signatory fills in the column on the right.
4 Character A in the approval number.
5 Character B1 or B or C, in the approval number.
6 Character B2 or D, E, F or G, in the approval number.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015 123
SAFETY REQUIREMENTS
The motor vehicle is fitted with the following devices:
q q Rear protective devices7 according to UNECE Regulation R58.01 or as subsequently amended; or to Directive 70/221/EEC,
as amended by Directive 2000/8/EC or as subsequently amended.
q q Lateral protection7 according to UNECE Regulation R73.00 or as subsequently amended; or to Directive 89/297/EEC or as
subsequently amended.
q q Rear view mirror according to UNECE Regulation R46.01 or as subsequently amended; or to Directive 71/127/EEC, as amended
by Directive 88/321/EEC or Directive 2003/97/EC or as subsequently amended.
q q EURO III and EURO IV: Installation of lighting and light signaling devices according to UNECE Regulation R48.01 or as
subsequently amended; or to Directive 76/756/EEC, as amended by Directive 97/28/EC, or as subsequently amended.
q q EURO V: Installation of lighting and light signaling devices according to UNECE Regulation R48.02 or as subsequently amended;
or to Directive 76/756/EEC, as amended by Directive 97/28/EC, or as subsequently amended.
q q Tachograph according to the UNECE AETR Agreement or its amendments, or to Council Regulation (EEC) No 3821/85, as
amended by Regulation (EC) No. 2135/98 or as subsequently amended, as well as by Commission Regulations (EC)
No. 1360/2002 and No. 432/2004 or as subsequently amended.
q q Speed limitation devices according to UNECE Regulation R89.00 or as subsequently amended; or to Directive 92/24/EEC, as
amended by Directive 2004/11/EC, or as subsequently amended.
q q Rear marking plates (retroreflective) for heavy and long vehicles according to UNECE Regulation R70.01 or as subsequently
amended.
q q Braking, including antiblocking systems according to UNECE Regulation R13.09, or as subsequently amended; or to Directive
71/320/EEC, as amended by Directive 98/12/EC, or as subsequently amended.
q q Steering according to UNECE Regulation R79.01 or as subsequently amended; or to Directive 70/311/EEC, as amended by
Directive 1999/7/EC, or as subsequently amended.
Place Date Signature(s) and stamp(s)
7 Semi-trailer tractor excepted.
124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015
Nr. des Nachweises: . . . . . . . . . . .
CEMT-Nachweis der Übereinstimmung mit
den technischen und Sicherheitsanforderungen für ein Kraftfahrzeug
q „EURO III sicher“ q „EURO IV sicher“ q „EURO V sicher“
Fahrzeugtyp und Marke:
Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN):
Motortyp/Nummer:
Die/Der1
– jeweils zuständige Stelle im Zulassungsstaat2;
– Fahrzeughersteller oder der im Zulassungsstaat Bevollmächtigte des Herstellers, oder
– eine Kombination aus der jeweils zuständigen Stelle im Zulassungsstaat und dem Fahrzeughersteller oder dem im Zulassungs-
staat Bevollmächtigten des Herstellers, wenn die gesamte Ausstattung nicht vom Fahrzeughersteller eingebaut wird3,
[Name(n) und Stempel des Unternehmens und/oder der Behörde]
bestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug den Bestimmungen der UN-ECE-Regelungen und/oder EG-Richtlinien entsprochen
hat, sowie die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.
MOTORLEISTUNG
q q Messungen nach UN-ECE R85.00 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 80/1269/EWG in der Fassung der
Richtlinie 1999/99/EG oder in einer später geänderten Fassung.
ANFORDERUNGEN AN DAS LÄRM- UND ABGASVERHALTEN
q q Lärm gemessen nach UN-ECE R51.02 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung
der Richtlinie 1999/101/EG oder in einer später geänderten Fassung.
q q EURO III: Abgase gemessen nach UN-ECE R49.03, Zeile A oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie
2001/27/EG, Zeile A oder Richtlinie 2005/55/EG, Zeile A.4
q q EURO IV: Messungen nach ESC- und ELR-Prüfungen und nach UN-ECE R49.03, Zeile B1 oder in einer später geänderten
Fassung oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG, Zeile B1 oder der Richtlinie 2005/55/EG in der
Fassung der Richtlinie 2005/78/EG, Zeile B1 oder in einer später geänderten Fassung.5
q q EURO IV: Messungen nach ETC-Prüfung und nach UN-ECE R49.03, Zeile B1 oder in einer später geänderten Fassung oder
Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG, Zeile B1 oder der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der
Richtlinie 2005/78/EG, Zeile B1 oder in einer später geänderten Fassung.5
q q EURO V: Messungen nach ESC- und ELR-Prüfungen und nach UN-ECE R49.04, Zeile B2 oder in einer später geänderten
Fassung oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG, Zeile B2 oder der Richtlinie 2005/55/EG in der
Fassung der Richtlinie 2005/78/EG, Zeile B2 oder in einer später geänderten Fassung.6
q q EURO V: Messungen nach ETC-Prüfung und nach UN-ECE R49.04, Zeile B2 oder in einer später geänderten Fassung oder
Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG, Zeile B2 oder der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der
Richtlinie 2005/78/EG, Zeile B2 oder in einer später geänderten Fassung.6
1 Unzutreffendes streichen.
2 Für jene Länder, in denen die Vertreter des Herstellers nicht bevollmächtigt sind.
3 In diesem Fall füllt der erste Unterzeichnende die linke Spalte und der zweite Unterzeichnende die rechte Spalte aus.
4 Buchstabe A in der Genehmigungsnummer.
5 Buchstabe B1 oder B oder C in der Genehmigungsnummer.
6 Buchstabe B2 oder D, E, F oder G in der Genehmigungsnummer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015 125
SICHERHEITSANFORDERUNGEN
Das Kraftfahrzeug ist mit folgenden Anlagen ausgestattet:
q q Hinterer Unterfahrschutz7 gemäß UN-ECE-Regelung R58.01 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie
70/221/EWG in der Fassung der Richtlinie 2000/8/EG oder in einer später geänderten Fassung.
q q Seitliche Schutzvorrichtungen7 gemäß UN-ECE-Regelung R73.00 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie
89/297/EWG oder in einer später geänderten Fassung.
q q Rückspiegel gemäß UN-ECE-Regelung R46.01 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 71/127/EWG in der
Fassung der Richtlinie 88/321/EWG oder der Richtlinie 2003/97/EG oder in einer später geänderten Fassung.
q q EURO III und EURO IV: Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß UN-ECE-Regelung R48.01 oder in
einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/28/EG oder in einer später
geänderten Fassung.
q q EURO V: Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß UN-ECE-Regelung R48.02 oder in einer später
geänderten Fassung oder Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/28/EG oder in einer später geänderten
Fassung.
q q Kontrollgerät gemäß UN-ECE-AETR-Abkommen oder in einer später geänderten Fassung oder gemäß Verordnung des Rates
(EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 oder in einer später geänderten Fassung oder in der
Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 1360/2002 und Nr. 432/2004 oder in einer später geänderten Fassung.
q q Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung gemäß UN-ECE-Regelung R89.00 oder in einer später geänderten Fassung oder
Richtlinie 92/24/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/11/EG oder in einer später geänderten Fassung.
q q Hintere Warntafeln (rückstrahlend) für schwere und lange Fahrzeuge gemäß UN-ECE Regelung R70.01 oder in einer später
geänderten Fassung.
q q Bremsanlagen inklusive Antiblockiervorrichtung gemäß UN-ECE-Regelung R13.09 oder in einer später geänderten Fassung
oder Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/12/EG oder in einer später geänderten Fassung.
q q Lenkanlage gemäß UN-ECE-Regelung R79.01 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 70/311/EWG in der
Fassung der Richtlinie 1999/7/EG oder in einer später geänderten Fassung.
Ort Datum Unterschrift(en) und Stempel
7 Sattelzugfahrzeuge ausgenommen.
126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015
c) Muster für Nachweise für „grüne“ und „supergrüne und sichere“ Kraftfahrzeuge
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015 127
no de l’attestation A camion « plus vert et sûr » . . . . . . . . . . .
Attestation de conformité d’un véhicule à moteur aux normes techniques pour un camion « plus vert et sûr »
Marque et type de véhicule :
Numéro d’identification du véhicule (VIN) :
Code et numéro de série :
Le soussigné, constructeur ou représentant agréé du constructeur dans le pays d’immatriculation1
[Nom de la société]
Atteste par la présente qu’à la date indiquée plus bas, le véhicule décrit ci-dessus est identique au véhicule qui a été le
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . déclaré conforme aux spécifications de la Résolution CEMT/CM(2005)9/FINAL, et que les caractéristiques
mentionnées sur cette attestation sont exactes.
Mesures selon1 : CEE-ONU R.85/Directive 80/1269/CEE, telle que modifiée par la Directive 1999/99/CE
Puissance max. déclarée du moteur [kW] A un régime moteur [tr/min] :
EXIGENCES DE BRUIT ET D’EMISSIONS POLLUANTES
Mesures de bruit selon1 : CEE-ONU R.51/02, Directive 70/157/CEE, telle que modifiée par la Directive 1999/101/CE
Maximum admis [dB(A)] Puissance moteur Valeurs mesurées [dB(A)]
77 ≤ 75 kW
78 > 75 kW ou < 150 kW
80 ≥ 150 kW
Le : A:
Par :
Vitesse d’approche [km/h] : Sur le rapport :
Bruit de l’air comprimé [dB(A)] :
Niveau de bruit à proximité [dB(A)] : à un régime moteur [tr/min] :
Mesures selon1 : CEE-ONU R.49/02, formulaire B, ou Directive 88/77/CEE, telle que modifiée par la Directive 91/542/CEE
Valeurs maximum [g/kWh] Polluants Valeurs mesurées lors de
l’homologation du moteur [g/kWh]
4.0 CO
1.1 HC
7.0 NOx
0.15 Particules
Lieu Date Signature et cachet
1 Rayer les mentions inutiles.
128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015
No of the A certificate of compliance “greener and safe” lorry: . . . . . . . . . . .
Certificate of compliance of a motor vehicle with technical requirements for a “greener and safe” lorry
Vehicle Type and Make:
Vehicle Identification Number (VIN):
Engine Type/Number:
The vehicle Manufacturer, or the authorised Representative of the Manufacturer in the country of registration1,
[Name of the Company]
hereby confirms that the said vehicle is identical to the vehicle, which was on . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , in compliance with the
provisions of Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL, and confirms that the particulars entered overleaf are correct.
Measures according to1: UNECE R.85/Directive 80/1269/EEC, as last amended by Directive 1999/99/EC
Maximum engine power [kW] At engine speed [r/min]:
REQUIREMENTS FOR NOISE AND EXHAUST EMISSIONS
Noise measured according to1: UNECE R.51/02, Directive 70/157/EEC, as amended by Directive 1999/101/EC
Maximum values [dB(A)] Engine power Measured values [dB(A)]
77 ≤ 75 kW
78 > 75 kW or < 150 kW
80 ≥ 150 kW
On: In:
By:
Approach speed [km/h]: In gear:
Compressed air noise [dB(A)]:
Proximity noise level [dB(A)]: at engine speed [r/min]:
Measures according to1: UNECE R.49/02, form B, or Directive 88/77/EEC, as amended by Directive 91/542/EEC
Maximum values [g/kWh] Pollutant Measured values according to
engine type approval test [g/kWh]
4.0 CO
1.1 HC
7.0 NOx
0.15 Particles
Place Date Signature and stamp
1 Delete inappropriate mentions.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015 129
Nr. des Nachweises A der Übereinstimmung
„supergrünes und sicheres“ Kraftfahrzeug: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nachweis der Übereinstimmung eines Kraftfahrzeuges mit den technischen Voraussetzungen
für ein „supergrünes und sicheres“ Kraftfahrzeug
Fahrzeugtyp und Marke:
Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN):
Motortyp/Nummer:
Der Fahrzeughersteller oder der im Zulassungsstaat Bevollmächtigte des Herstellers1
[Name des Unternehmens]
bestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug mit dem Fahrzeug übereinstimmt, das am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . den Bestimmungen
der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL entsprochen hat, sowie die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.
Messungen nach1: UN-ECE R. 85, Richtlinie 80/1269/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/99/EG
Maximale Motorleistung [kW] bei Motordrehzahl [1/min]:
ANFORDERUNGEN AN DAS LÄRM- UND ABGASVERHALTEN
Lärm gemessen nach1: UN-ECE R. 51/02, Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/101/EG
Höchstwerte [dB(A)] Motorleistung gemessene Werte [dB(A)]
77 ≤ 75 kW
78 > 75 kW or < 150 kW
80 ≥ 150 kW
am: in:
von:
Annäherungsgeschwindigkeit [km/h]: im Getriebegang:
Druckluftgeräusch [dB(A)]:
Nahfeldpegel [dB(A)]: bei Motordrehzahl [1/min]:
Messungen nach1: UN-ECE R. 49/02, Stufe B, oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG
Höchstwerte [g/kWh] Schadstoffe gemessene Werte entsprechend
Motorgenehmigung [g/kWh]
4.0 CO
1.1 HC
7.0 NOx
0.15 Partikel
Ort Datum Unterschrift und Stempel
1 Unzutreffendes streichen.
130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015
N° de l’attestation B camion « plus vert et sûr » : . . . . . . . . . . .
EXIGENCES DE SECURITE
Le soussigné1,
– service compétent dans le pays d’immatriculation2 ;
– constructeur ou représentant agréé du constructeur dans le pays d’immatriculation, ou
– une combinaison du service compétent dans le pays d’immatriculation et du constructeur ou du représentant agréé du
constructeur dans le pays d’immatriculation, lorsque les dispositifs n’ont pas tous été mis en place par le constructeur du
véhicule3.
[Nom de la société ou de l’administration]
atteste par la présente qu’à la date indiquée plus bas, le véhicule décrit ci-dessus est déclaré conforme aux spécifications de la
Résolution CEMT/CM(2005)9/FINAL, et que les caractéristiques mentionnées sur cette attestation sont exactes.
Le véhicule à moteur est équipé des dispositifs suivants :
q q Protection anti-encastrement arrière4 conforme au Règlement CEE-ONU R.58 ou à la Directive 70/221/CEE, modifiée par la
Directive 2000/8/CE.
q q Protection latérale4 conforme au Règlement CEE-ONU R.73 ou à la Directive 89/297/CEE.
q q Feux de détresse conformes au Règlement CEE-ONU R.48 ou à la Directive 76/756/CEE modifiée par la Directive 1999/15/CE.
q q Tachygraphe conforme à l’Accord AETR de la CEE-ONU ou au Règlement du Conseil (CEE) N.3821/85, dans ses dernières
versions modifiées par le Règlement (CE) N.1056/97 ou le Règlement (CE) N.2135/98.
q q Limiteur de vitesse conforme au Règlement CEE-ONU R.89 ou à la Directive 92/24/CEE.
q q Plaques d’identification arrière (rétroréfléchissantes) pour véhicule lourd et long conformes au Règlement CEE-ONU R.70.
q q Système de freinage avec dispositif antiblocage conforme au Règlement CEE-ONU R.13 ou à la Directive 71/320/CEE,
modifiée par la Directive 98/12/CE.
q q Système de direction conforme au Règlement CEE-ONU R.79 ou à la Directive 70/311/CEE, modifiée par la Directive
92/62/CEE ou par la Directive 1999/7/CE.
Lieu Date Signature et cachet
1 Rayer les mentions inutiles.
2 Pour les pays où les représentants des constructeurs ne sont pas agréés.
3 Dans ce cas, le premier à signer remplit la colonne de gauche et le second, la colonne de droite.
4 Tracteurs de semi-remorques exceptés.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015 131
N° of B certificate of compliance “greener and safe” lorry: . . . . . . . . . . . . . . . . .
SAFETY REQUIREMENTS
The1,
– Competent validation Services in the country of registration2;
– Vehicle Manufacturer, or the authorised Representative of the Manufacturer in the country of registration, or
– A combination of the competent validation Services in the country of registration and the vehicle Manufacturer, or the authorised
Representative of the Manufacturer in the country of registration, when all the equipment is not fitted by the vehicle
Manufacturer.3
[Name(s) of the Company and/or the Administration]
hereby confirms that the said vehicle is in compliance with the provisions of Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL, and confirms that
the particulars entered overleaf are correct.
The motor vehicle is fitted with the following devices:
q q Rear protective devices4 according to UNECE Regulation R.58 or to Directive 70/221/EEC, as amended by Directive
2000/8/EC.
q q Lateral protection4 according to UNECE Regulation R.73 or to Directive 89/297/EEC.
q q Warning light according to UNECE Regulation R.48 or to Directive 76/756/EEC, as amended by Directive 1999/15/EC.
q q Tachograph according to UNECE AETR Agreement or to Council Regulation (EEC) No 3821/85, in its latest amendments in
Regulations (EC) No 1056/97 or No 2135/98.
q q Speed limitation device according to UNECE Regulation R.89 or to Directive 92/24/EEC.
q q Rear marking plates (retroreflective) for heavy and long vehicles according to UNECE Regulation R.70.
q q Braking, including antiblocking systems according to UNECE Regulation R.13 or to Directive 71/320/EEC, as amended by
Directive 98/12/EC.
q q Steering according to UNECE Regulation R.79 or to Directive 70/311/EEC, as amended by Directive 92/62/EEC or Directive
1999/7/EC.
Place Date Signature(s) and stamp(s)
1 Delete inappropriate mentions.
2 For the countries where the Representatives of the manufacturers are not authorised.
3 In this case, the first Signatory fills in the column on the left, the second Signatory fills in the column on the right.
4 Semi-trailers tractor excepted.
132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015
Nr. des Nachweises B der Übereinstimmung
„supergrünes und sicheres“ Kraftfahrzeug: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
SICHERHEITSANFORDERUNGEN
Die/Der1
– jeweils zuständige Stelle im Zulassungsstaat2;
– Fahrzeughersteller oder der im Zulassungsstaat Bevollmächtigte des Herstellers, oder
– eine Kombination aus der jeweils zuständigen Stelle im Zulassungsstaat und dem Fahrzeughersteller oder dem im Zulassungs-
staat Bevollmächtigten des Herstellers, wenn die gesamte Ausstattung nicht vom Fahrzeughersteller eingebaut wird,3
[Name(n) des Unternehmens und/oder der Behörde]
bestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug den Bestimmungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL entspricht, sowie
die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.
Das Kraftfahrzeug ist mit folgenden Anlagen ausgestattet:
q q Hinterer Unterfahrschutz4 gemäß UN-ECE-Regelung Nr. 58 oder Richtlinie 70/221/EWG in der Fassung der Richtlinie
2000/8/EG.
q q Seitliche Schutzvorrichtungen4 gemäß UN-ECE-Regelung Nr. 73 oder Richtlinie 89/297/EWG.
q q Fahrtrichtungsanzeiger gemäß UN-ECE-Regelung Nr. 48 oder Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/15/EG.
q q Kontrollgerät gemäß UN-ECE-AETR-Abkommen oder gemäß Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 1056/97 oder Nr. 2135/98.
q q Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung gemäß UN-ECE-Regelung Nr. 89 oder Richtlinie 92/24/EWG.
q q Hintere Warntafeln (rückstrahlend) für schwere und lange Fahrzeuge gemäß UN-ECE-Regelung Nr. 70.
q q Bremsanlagen inklusive Antiblockiervorrichtung gemäß UN-ECE-Regelung Nr. 13 oder Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung
der Richtlinie 98/12/EG.
q q Lenkanlage gemäß UN-ECE-Regelung Nr. 79 oder Richtlinie 70/311/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/62/EWG oder
Richtlinie 1999/7/EG.
Ort Datum Unterschrift(en) und Stempel)
1 Unzutreffendes streichen.
2 Für jene Länder, in denen die Vertreter des Herstellers nicht bevollmächtigt sind.
3 In diesem Fall füllt der erste Unterzeichnende die linke Spalte und der zweite Unterzeichnende die rechte Spalte aus.
4 Sattelzugfahrzeuge ausgenommen.
No . . . . . . Type de véhicule :
EXIGENCES DE BRUIT ET D’EMISSIONS POLLUANTES Numéro d’identification du véhicule :
POUR LE CAMION « VERT »
Type de moteur :
Certificat de conformité aux normes techniques spécifiées dans la
Numéro du moteur :
Résolution CEMT/CM(91)26/Final
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015
Le soussigné : Mesures selon1 : CEE-ONU R.85, Directive 80/1269/CEE, telle qu’amendée par la Directive
89/491/CEE
Puissance maximum du moteur [kW] à un régime moteur [tr/mn] :
Mesures selon1 : CEE-ONU R.51/02, Directive 70/157/CEE, telle qu’amendée par la
Directive 92/97/CEE
Constructeur ou représentant agréé du constructeur dans le pays d’immatriculation1 :
Maximum admis [dB(A)]2 Puissance moteur Valeurs mesurées [dB(A)]
77 ≤ 75 kW
78 < 75 kW ou < 150 kW
80 ≥ 150 kW
du véhicule décrit ci après, atteste par la présente que ledit véhicule est, à la date du Le : A:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , identique au véhicule qui a été le Par :
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . déclaré conforme aux spécifications de la Résolution
CEMT/CM(91)26/Final, et que les caractéristiques mentionnées sur ce certificat sont exactes. Vitesse d’approche [km/h] : Sur le rapport :
Bruit de l’air comprimé [dB(A)] :
Cachet du constructeur ou du représentant agréé du constructeur
Niveau de bruit à proximité [dB(A)] : à un régime moteur [tr/mn] :
dans le pays d’immatriculation
Mesures selon1 : CEE-ONU R.49/02 formulaire A, Directive 88/77/CEE telle qu’amendée
par la Directive 91/542/CEE, formulaire A
Valeurs maximum [g/kWh]2 Polluants Valeurs mesurées [g/kWh]
4.9 CO
1.23 HC
9.0 NOx
Puissance <= 85 kW : 0.68 Particules
Puissance > 85 kW : 0.4
Lieu Date Signature
1 Rayer les mentions inutiles. 2 Résolution CEMT/CM(91)26/Final. 133
No . . . . . . Vehicle type:
134
REQUIREMENTS FOR NOISE AND EXHAUST EMISSIONS Vehicle identification number:
FOR THE “GREEN” LORRY
Engine type:
Certificate of compliance with the technical provisions of Resolution CEMT/CM(91)26/Final Engine number:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015
The: Measured according to1: UNECE R.85, Directive 80/1269/EEC, as amended by Directive
89/491/EEC
Maximum engine power [kW]: at engine speed [rpm]:
Measured according to1: UNECE R.51/02, Directive 70/157/EEC, as amended by Directive
92/97/EEC
as manufacturer or authorised representative of the manufacturer in the State of Registration1:
Maximum values [dB(A)]2 Engine power Measured values [dB(A)]
77 ≤ 75 kW
78 < 75 kW or < 150 kW
80 ≥ 150 kW
of the vehicle described hereafter, hereby confirms that the said vehicle is, on On: In:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , identical to a vehicle, which was on By:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , in compliance with the provisions
of Resolution CEMT/CM (91)26/Final, and confirms that the particulars entered overleaf are Approach speed [km/h]: in gear:
correct. Compressed air noise [dB(A)]:
Proximity noise level [dB(A)]: at engine speed [rpm]:
Company signature of the manufacturer or of the authorised representative of the manufacturer
in the State of Registration
Measured according to1: UNECE R.49/02 Approval A, Directive 88/77/EEC as amended by
Directive 91/542/EEC, Approval A
Maximum values [g/kWh]2 Pollutant Measured value [g/kWh]
4.9 CO
1.23 HC
9.0 NOx
Power <= 85 kW: 0.68 Particle
Power > 85 kW: 0.4
Place Date Signature
1 Delete inappropriate mention. 2 ECMT Resolution CEMT/CM(91)26/Final.
Nr.: . . . . . . Fahrzeugtype:
ANFORDERUNGEN AN DAS LÄRM- UND Fahrzeugidentifizierungsnummer:
ABGASVERHALTEN DES GRÜNEN KRAFTFAHRZEUGES
Motortype:
Nachweis der Erfüllung der technischen Voraussetzungen
Motornummer:
gemäβ Resolution CEMT/CM(91)26/Final
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015
Die/Der: Messung nach1: UN-ECE R.85, RL 80/1269/EWG, in der Fassung der RL 89/491/EWG
Größte Motorleistung [kW]: bei Motordrehzahl [1/min]:
Messung nach1: UN-ECE R.51/02, RL 70/157/EWG, in der Fassung der RL 92/97/EWG
Höchstwerte [dB(A)]2 Motorleistung gemessene Werte [dB(A)]
als Hersteller oder als im Zulassungsstaat Bevollmächtigter des Herstellers1: 77 ≤ 75 kW
78 < 75 kW oder < 150 kW
80 ≥ 150 kW
am: in:
von:
des nachstehend beschriebenen Fahrzeuges bestätigt hiermit, dass dieses Fahrzeug am
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mit dem Fahrzeug übereinstimmt, das Annäherungsgeschwindigkeit [km/h]: im Getriebegang:
am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . den Bestimmungen der
Druckluftgeräusch [dB(A)]:
CEMT-Resolution CEMT/CM(91)26/Final entsprochen hat, sowie die Richtigkeit der umseitig
eingetragenen Daten. Nahfeldpegel [dB(A)]: bei Motordrehzahl [1/min]:
Firmenmäβige Fertigung des Herstellers oder des Bevollmächtigten im Zulassungsstaat
Messung nach1: UN-ECE R.49/02 Stufe A, RL 88/77/EWG, in der Fassung der RL 91/542/EWG,
Stufe A
Grenzwerte [g/kWh]2 Schadstoffe gemessene Werte [g/kWh]
4.9 CO
1.23 HC
9.0 NOx
Leistung <= 85 kW: 0.68 Partikel
Leistung > 85 kW: 0.4
Ort Datum Unterschrift
1 Nichtzutreffendes streichen. 2 CEMT Resolution CEMT/CM(91)26/Final. 135
136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
Postanschrift: 53094 Bonn
Hausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn
Telefon: (02 28) 99 410-40
Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH
Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0
Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €. Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Bezugspreis dieser Ausgabe: 10,55 € (9,50 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten). Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Berichtigung
der Bekanntmachung
des deutsch-armenischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Januar 2015
In der Bekanntmachung vom 26. November 2014
des deutsch-armenischen Abkommens über Finanzielle
Zusammenarbeit (BGBl. II S. 1381) ist das Datum des
Inkrafttretens des Abkommens vom 11. April 2014 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Armenien über Finanzielle
Zusammenarbeit 2013 (BGBl. 2014 II S. 1381, 1382)
„7. Juli 2014“ durch „2. Juli 2014“ zu ersetzen.
Bonn, den 14. Januar 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dirk Schattschneider