1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015
Verordnung
zur Änderung des OCCAR-Übereinkommens vom 9. September 1998
Vom 28. Oktober 2015
Auf Grund des Artikels 1a des Gesetzes vom 6. März 2000 zu dem OCCAR-
Übereinkommen (BGBl. 2000 II S. 414), der durch Artikel 1 Nummer 1 des
Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. 2013 II S. 1226) eingefügt worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Der in Rom am 10. Juni 2014 vom Aufsichtsrat der Gemeinsamen Organisati-
on für Rüstungskooperation (Organisation Conjointe de Coopération en Matière
d’Armement) OCCAR gefasste Beschluss zur Änderung der Anlage IV des
OCCAR-Übereinkommens vom 9. September 1998 wird hiermit in Kraft gesetzt.
Der Beschluss wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Änderung der
Anlage IV des OCCAR-Übereinkommens gemäß dem Beschluss des Aufsichts-
rates der OCCAR vom 10. Juni 2014 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft
tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 1
genannte Änderung für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bun-
desgesetzblatt bekannt zu geben.
Bonn, den 28. Oktober 2015
Die Bundesministerin der Verteidigung
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015 1215
Beschluss des Aufsichtsrats
zur Änderung der Anlage IV
des am 9. September 1998 in Farnborough unterzeichneten Übereinkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
der Regierung der Französischen Republik,
der Regierung der Italienischen Republik und
der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
zur Gründung der Gemeinsamen Organisation für Rüstungskooperation
(Organisation Conjointe de Coopération en Matière d’Armement)
OCCAR (mit vier Anlagen)
Decision of the Board of Supervisors
modifying Annex IV to the Convention
between the Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland,
the Government of the French Republic,
the Government of the Federal Republic of Germany and
the Government of the Italian Republic
on the Establishment of the Organisation for Joint Armament Cooperation
(Organisation Conjointe de Coopération en matière d’Armement, OCCAR) (with four annexes)
signed at Farnborough on 9 September 1998
Der Aufsichtsrat – The Board of Supervisors,
in Übereinstimmung mit Absatz 6 der Anlage IV des am In compliance with paragraph 6 of Annex IV to the Convention
9. September 1998 in Farnborough unterzeichneten Überein- on the Establishment of the Organisation for Joint Armament
kommens zur Gründung der Gemeinsamen Organisation für Cooperation signed at Farnborough on 9 September 1998,
Rüstungskooperation, im Folgenden als „Übereinkommen“ be- hereinafter defined as ‘the Convention’;
zeichnet –
beschließt Folgendes: Decides as follows:
Die Anlage IV des Übereinkommens wird geändert und lautet The Annex IV to the Convention is hereby modified and shall
nunmehr wie folgt: read as follows:
„Anlage IV “Annex IV
Beschlussverfahren Decision-making process
(1) Folgende von allen Mitgliedstaaten gefassten Beschlüsse 1. The following decisions taken by all the Member States will
werden be adopted:
a) mit verstärkter qualifizierter Mehrheit angenommen: (a) by a reinforced qualified majority:
i) die Aufnahme neuer Mitgliedstaaten; (i) admission of new Member States
ii) die Übertragung eines Programmes an die OCCAR und (ii) assignment of a programme to OCCAR and incorpo-
die Aufnahme bestehender Kooperationsprogramme zwi- ration of existing collaborative programmes between
schen Mitgliedstaaten; Member States
iii) der Abschluss einer Übereinkunft/Vereinbarung im Ein- (iii) conclusion of any agreement/arrangement, in accord-
klang mit den Artikeln 37 und 38 des Übereinkommens; ance with Articles 37 and 38 of the Convention
iv) die Vorschriften der OCCAR; (iv) rules and regulations of OCCAR
v) der Aufbau der Geschäftsführung; (v) organisation of OCCAR-EA
vi) die Ernennung des Direktors der Geschäftsführung und (vi) appointment of the director of the EA and his/her
seines Stellvertreters. deputy
Verstärkte qualifizierte Mehrheit heißt, dass ein Beschluss bei A reinforced qualified majority means that a decision
zehn Gegenstimmen nicht gefasst werden kann; cannot be taken if there are ten voting rights in opposition.
b) mit der Mehrheit der Stimmen angenommen: (b) by a majority of the voting rights:
i) die Einsetzung oder Auflösung von Ausschüssen. (i) establishing or dissolving of committees
(2) Das Beschlussverfahren innerhalb eines Programms ist in 2. The decision-making process within a programme shall be
einer besonderen Programmvereinbarung mit entsprechendem set out in a specific programme agreement, with due reference
Verweis auf die vom Aufsichtsrat aufgestellten Richtlinien fest- to the guidelines established by the BoS.
zulegen.
1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015
(3) Gewichtung bei den in Absatz 1 aufgeführten Beschlüssen: 3. Weighting for the decisions listed in paragraph 1:
a) Die anfängliche Stimmenzahl für jeden Gründungsmitglied- (a) The initial number of voting rights of each founding Mem-
staat beträgt 10; ber State is equal to 10.
b) jeder neue Mitgliedstaat der OCCAR hat die von den bishe- (b) Any new Member State in OCCAR will have an appropri-
rigen Mitgliedstaaten beschlossene geeignete Stimmenzahl. ate number of voting rights as decided by the existing
Member States.
(4) Enthält dieses Übereinkommen keine Bestimmung über 4. When this Convention makes no provision for how a
die Art der Beschlussfassung oder besteht eine Streitigkeit da- decision shall be taken, or there is a dispute whether there is a
rüber, ob eine entsprechende Bestimmung vorliegt oder welche provision or as to which provision applies, the decision shall be
Bestimmung gilt, so ist der Beschluss einstimmig zu fassen. taken by unanimity.
(5) Diese Anlage kann auf einstimmigen, auf Ministerebene 5. This Annex may be revised by unanimous decision of the
gefassten Beschluss des Aufsichtsrats geändert werden.“ BoS made at ministerial level.”
und beschließt ferner Folgendes: And decides also as follows:
Diese Änderung tritt dreißig Tage, nachdem der Verwahrer die This amendment enters into force thirty days after the deposi-
Notifikation der Genehmigung von allen Mitgliedstaaten erhalten tary has received notification of acceptance from all the Member
hat, in Kraft. States.
Geschehen in einer Urschrift in deutscher, englischer, franzö- Done in a single original document, in the English, French,
sischer und italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher- German and Italian languages, each text being equally authen-
maßen verbindlich ist. tic.
Für das Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Ministry of Defence of the Federal Republic of Germany
Geschehen zu Rom am 10. Juni 2014
Done at Rome, on 10 June 2014
unter Vorbehalt der Genehmigung
subject to acceptance
Schnause
Für den Minister der Verteidigung des Königreichs Belgien
For the Minister of Defence of the Kingdom of Belgium
Geschehen zu Rom am 10. Juni 2014
Done at Rome, on 10 June 2014
Guido Andries
Für den Minister der Verteidigung der Französischen Republik
For the Minister of Defence of the French Republic
Geschehen zu Rom am 10. Juni 2014
Done at Rome, on 10 June 2014
Bruno Bellier
Für den Minister der Verteidigung der Regierung der Italienischen Republik
For the Minister of Defence of the Italian Republic
Geschehen zu Rom am 10. Juni 2014
Done at Rome, on 10 June 2014
Enzo Stefanini
Für den Minister der Verteidigung des Königreichs Spanien
For the Minister of Defence of the Kingdom of Spain
Geschehen zu Rom am 10. Juni 2014
Done at Rome, on 10 June 2014
Arturo Alfonso Meiriño
Für den Minister der Verteidigung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
For the Minister of Defence of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
Geschehen zu Rom am 10. Juni 2014
Done at Rome, on 10 June 2014
Simon Bollom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015 1217
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderungen des Übereinkommens zum Schutz
und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Vom 15. September 2015
Die Änderungen vom 28. November 2003 des Übereinkommens vom 17. März
1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und
internationaler Seen (BGBl. 2012 II S. 666, 667) werden nach Artikel 21 Absatz 4
des Übereinkommens (BGBl. 1994 II S. 2333, 2334) für
Belgien am 25. November 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. August 2015 (BGBl. II S. 1137).
Berlin, den 15. September 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1997
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
Vom 15. September 2015
Das Protokoll vom 26. September 1997 zur Änderung des Internationalen
Übereinkommens vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmut-
zung durch Schiffe in der durch das Protokoll vom 17. Februar 1978 geänderten
Fassung (BGBl. 2003 II S. 130, 132) wird nach seinem Artikel 6 Absatz 2 für
Jordanien am 11. November 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. August 2015 (BGBl. II S. 1095).
Berlin, den 15. September 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015 1217
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderungen des Übereinkommens zum Schutz
und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Vom 15. September 2015
Die Änderungen vom 28. November 2003 des Übereinkommens vom 17. März
1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und
internationaler Seen (BGBl. 2012 II S. 666, 667) werden nach Artikel 21 Absatz 4
des Übereinkommens (BGBl. 1994 II S. 2333, 2334) für
Belgien am 25. November 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. August 2015 (BGBl. II S. 1137).
Berlin, den 15. September 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1997
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
Vom 15. September 2015
Das Protokoll vom 26. September 1997 zur Änderung des Internationalen
Übereinkommens vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmut-
zung durch Schiffe in der durch das Protokoll vom 17. Februar 1978 geänderten
Fassung (BGBl. 2003 II S. 130, 132) wird nach seinem Artikel 6 Absatz 2 für
Jordanien am 11. November 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. August 2015 (BGBl. II S. 1095).
Berlin, den 15. September 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007
über die Beseitigung von Wracks
Vom 18. September 2015
Das Internationale Übereinkommen von Nairobi vom 18. Mai 2007 über die
Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531) wird nach seinem Artikel 18
Absatz 2 für folgende Staaten in Kraft treten:
Panama am 18. November 2015
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 3 Absatz 2 des Überein-
kommens, der zufolge Panama die Anwendung des Übereinkommens auf
Wracks erstreckt, die sich in seinem Hoheitsgebiet einschließlich des
Küstenmeers befinden
Südafrika am 4. Dezember 2015.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Mai 2015 (BGBl. II S. 908).
Berlin, den 18. September 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
von Änderungen der Anlage 1
des Übereinkommens über internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 24. September 2015
Nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vom 13. Februar 2015 (BGBl. 2015 II
S. 259) zur Änderung der Anlage 1 des Übereinkommens vom 1. September
1970 (BGBl. 1974 II S. 565, 566; 2014 II S. 282, 283) über internationale Beför-
derungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförde-
rungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (Zwölfte Verordnung
zur Änderung des ATP-Übereinkommens), wird bekannt gemacht, dass die mit
Notifikation des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 31. Dezember
2013 übermittelten Änderungen der Anlage 1 des Übereinkommens nach Arti-
kel 18 Absatz 6 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland und
die übrigen Vertragsparteien
am 16. Oktober 2015
in Kraft treten werden.
Berlin, den 24. September 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e
1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007
über die Beseitigung von Wracks
Vom 18. September 2015
Das Internationale Übereinkommen von Nairobi vom 18. Mai 2007 über die
Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531) wird nach seinem Artikel 18
Absatz 2 für folgende Staaten in Kraft treten:
Panama am 18. November 2015
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 3 Absatz 2 des Überein-
kommens, der zufolge Panama die Anwendung des Übereinkommens auf
Wracks erstreckt, die sich in seinem Hoheitsgebiet einschließlich des
Küstenmeers befinden
Südafrika am 4. Dezember 2015.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Mai 2015 (BGBl. II S. 908).
Berlin, den 18. September 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
von Änderungen der Anlage 1
des Übereinkommens über internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 24. September 2015
Nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vom 13. Februar 2015 (BGBl. 2015 II
S. 259) zur Änderung der Anlage 1 des Übereinkommens vom 1. September
1970 (BGBl. 1974 II S. 565, 566; 2014 II S. 282, 283) über internationale Beför-
derungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförde-
rungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (Zwölfte Verordnung
zur Änderung des ATP-Übereinkommens), wird bekannt gemacht, dass die mit
Notifikation des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 31. Dezember
2013 übermittelten Änderungen der Anlage 1 des Übereinkommens nach Arti-
kel 18 Absatz 6 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland und
die übrigen Vertragsparteien
am 16. Oktober 2015
in Kraft treten werden.
Berlin, den 24. September 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015 1219
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 24. September 2015
Die S e y c h e l l e n haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
24. August 2015 notifiziert, dass sie die Bestimmungen des Abkommens
vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonder-
organisationen der Vereinten Nationen (BGBl. 1954 II S. 639, 640, 653; 1971 II
S. 129, 131; 1979 II S. 812, 813; 1988 II S. 979, 980; 2010 II S. 782, 783) nach
seinem Artikel XI § 43 mit Wirkung vom 24. August 2015 auf folgende weitere
Organisation anwenden:
– Weltorganisation für Tourismus der Vereinten Nationen (UNWTO) – An-
lage XVIII – vom 30. Juli 2008.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. August 2015 (BGBl. II S. 1167).
Berlin, den 24. September 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 24. September 2015
Zum Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung aus-
ländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 876)
hat T a d s c h i k i s t a n am 20. Februar 2015 seine Beitrittsurkunde gemäß Arti-
kel 12 Absatz 1 des Übereinkommens hinterlegt. Die Bundesrepublik Deutsch-
land hat am 26. August 2015 einen E i n s p r u c h gemäß Artikel 12 Absatz 2 des
Übereinkommens gegen den Beitritt Tadschikistans eingelegt. Das Übereinkom-
men ist nach Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens somit im Verhältnis der
Bundesrepublik Deutschland zu Tadschikistan n i c h t in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Januar 2015 (BGBl. II S. 151).
Berlin, den 24. September 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015 1219
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 24. September 2015
Die S e y c h e l l e n haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
24. August 2015 notifiziert, dass sie die Bestimmungen des Abkommens
vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonder-
organisationen der Vereinten Nationen (BGBl. 1954 II S. 639, 640, 653; 1971 II
S. 129, 131; 1979 II S. 812, 813; 1988 II S. 979, 980; 2010 II S. 782, 783) nach
seinem Artikel XI § 43 mit Wirkung vom 24. August 2015 auf folgende weitere
Organisation anwenden:
– Weltorganisation für Tourismus der Vereinten Nationen (UNWTO) – An-
lage XVIII – vom 30. Juli 2008.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. August 2015 (BGBl. II S. 1167).
Berlin, den 24. September 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 24. September 2015
Zum Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung aus-
ländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 876)
hat T a d s c h i k i s t a n am 20. Februar 2015 seine Beitrittsurkunde gemäß Arti-
kel 12 Absatz 1 des Übereinkommens hinterlegt. Die Bundesrepublik Deutsch-
land hat am 26. August 2015 einen E i n s p r u c h gemäß Artikel 12 Absatz 2 des
Übereinkommens gegen den Beitritt Tadschikistans eingelegt. Das Übereinkom-
men ist nach Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens somit im Verhältnis der
Bundesrepublik Deutschland zu Tadschikistan n i c h t in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Januar 2015 (BGBl. II S. 151).
Berlin, den 24. September 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e
1220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes
Vom 28. September 2015
K i r i b a t i * hat seine bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten
V o r b e h a l t e zu den Artikeln 24, 26 und 28 (vgl. die Bekanntmachung vom
1. September 1997, BGBl. II S. 2032) des Übereinkommens vom 20. Novem-
ber 1989 über die Rechte des Kindes (BGBl. 1992 II S. 121, 122) gegenüber dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer mit Wirkung vom 16. Sep-
tember 2015 z u r ü c k g e z o g e n .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. August 2015 (BGBl. II S. 1172).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 28. September 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
Vom 28. September 2015
Das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern
an bewaffneten Konflikten (BGBl. 2004 II S. 1354, 1355) wird nach seinem Arti-
kel 10 Absatz 2 für
Kiribati* am 16. Oktober 2015
nach Maßgabe einer Erklärung, dergemäß Kiribati keine nationalen Streit-
kräfte habe und daher eine Erklärung zum Mindestalter für den Eintritt ent-
falle
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Januar 2015 (BGBl. II S. 275).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Protokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 28. September 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes
Vom 28. September 2015
K i r i b a t i * hat seine bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten
V o r b e h a l t e zu den Artikeln 24, 26 und 28 (vgl. die Bekanntmachung vom
1. September 1997, BGBl. II S. 2032) des Übereinkommens vom 20. Novem-
ber 1989 über die Rechte des Kindes (BGBl. 1992 II S. 121, 122) gegenüber dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer mit Wirkung vom 16. Sep-
tember 2015 z u r ü c k g e z o g e n .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. August 2015 (BGBl. II S. 1172).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 28. September 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
Vom 28. September 2015
Das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern
an bewaffneten Konflikten (BGBl. 2004 II S. 1354, 1355) wird nach seinem Arti-
kel 10 Absatz 2 für
Kiribati* am 16. Oktober 2015
nach Maßgabe einer Erklärung, dergemäß Kiribati keine nationalen Streit-
kräfte habe und daher eine Erklärung zum Mindestalter für den Eintritt ent-
falle
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Januar 2015 (BGBl. II S. 275).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Protokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 28. September 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015 1221
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution
und die Kinderpornographie
Vom 28. September 2015
Das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern,
die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (BGBl. 2008 II S. 1222, 1223)
wird nach seinem Artikel 14 Absatz 2 für
Kiribati am 16. Oktober 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Dezember 2014 (BGBl. 2015 II S. 54).
Berlin, den 28. September 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Chemiewaffenübereinkommens
Vom 29. September 2015
Das Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die
Vernichtung solcher Waffen (BGBl. 1994 II S. 806, 807; 2003 II S. 578, 579;
2005 II S. 75, 76) wird nach seinem Artikel XXI Absatz 2 für
Angola am 16. Oktober 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Juli 2015 (BGBl. II S. 1051).
Berlin, den 29. September 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015 1221
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution
und die Kinderpornographie
Vom 28. September 2015
Das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern,
die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (BGBl. 2008 II S. 1222, 1223)
wird nach seinem Artikel 14 Absatz 2 für
Kiribati am 16. Oktober 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Dezember 2014 (BGBl. 2015 II S. 54).
Berlin, den 28. September 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Chemiewaffenübereinkommens
Vom 29. September 2015
Das Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die
Vernichtung solcher Waffen (BGBl. 1994 II S. 806, 807; 2003 II S. 578, 579;
2005 II S. 75, 76) wird nach seinem Artikel XXI Absatz 2 für
Angola am 16. Oktober 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Juli 2015 (BGBl. II S. 1051).
Berlin, den 29. September 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 29. September 2015
I.
Das Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die interna-
tionale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), zuletzt geändert
durch den Beschluss vom 3. Oktober 2007 (BGBl. 2008 II S. 822, 823), ist nach
seinem Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b für
Afrikanische Organisation für geistiges Eigentum am 5. März 2015
nach Maßgabe der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und c und in Artikel 8
Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls vorgesehenen Erklärungen
Kambodscha am 5. Juni 2015
nach Maßgabe der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und c des Protokolls
vorgesehenen Erklärungen
Simbabwe am 11. März 2015
in Kraft getreten.
Es wird weiterhin für
Algerien am 31. Oktober 2015
nach Maßgabe der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und c des Protokolls
vorgesehenen Erklärungen
in Kraft treten.
II.
K e n i a (vgl. die Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 – BGBl. II S. 1806) hat
dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum am 12. März
2014 die in Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls vorgesehene E r k l ä -
r u n g notifiziert. Die Erklärung ist am 12. Juni 2014 wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Oktober 2013 (BGBl. 2014 II S. 82).
Berlin, den 29. September 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015 1223
Bekanntmachung
der deutsch-kosovarischen Vereinbarung
über die Ausbildung von Angehörigen
der Sicherheitskräfte der Republik Kosovo
in Einrichtungen der Bundeswehr
im Rahmen der Militärischen Ausbildungshilfe
Vom 8. Oktober 2015
Die in Berlin am 26. Oktober 2012 unterzeichnete Ver-
einbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidi-
gung der Bundesrepublik Deutschland und dem Minis-
terium für Sicherheitskräfte der Republik Kosovo über die
Ausbildung von Angehörigen der Sicherheitskräfte der
Republik Kosovo in Einrichtungen der Bundeswehr im
Rahmen der Militärischen Ausbildungshilfe ist nach ihrem
Artikel 16 Absatz 1
am 26. Oktober 2012
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Oktober 2015
Bundesministerium der Verteidigung
Im Auftrag
Dr. W e i n g ä r t n e r
1224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015
Vereinbarung
zwischen dem Ministerium für Sicherheitskräfte
der Republik Kosovo
und dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
über die Ausbildung von Angehörigen der Sicherheitskräfte
der Republik Kosovo
in Einrichtungen der Bundeswehr
im Rahmen der Militärischen Ausbildungshilfe
Das Ministerium für Sicherheitskräfte Entsendestaat:
der Republik Kosovo
Die Republik Kosovo.
und
Aufnahmestaat:
das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland, Die Bundesrepublik Deutschland.
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet – Artikel 3
in dem Wunsch, ihre verteidigungs- und militärpolitische Zu- Geltendes Recht
sammenarbeit zu intensivieren,
Diese Vereinbarung wird nach Maßgabe des geltenden inner-
in dem Bestreben, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der staatlichen Rechts der Vertragsparteien geschlossen. Bei Wider-
militärischen Ausbildung aufzunehmen und zu entwickeln – spruch zwischen dieser Vereinbarung und dem geltenden inner-
staatlichen Recht der Vertragsparteien findet Letzteres Anwendung.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel 1 Ausbildungsvorschriften
Allgemeines
(1) Für die Durchführung der Ausbildung sind die für die Ange-
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung der Bundes- hörigen der aufnehmenden Vertragspartei geltenden Vorschrif-
republik Deutschland verpflichtet sich, einzelne Angehörige der ten anzuwenden. Das ausbildende Personal ist befugt, dem aus-
Sicherheitskräfte der Republik Kosovo und Mitarbeiter des Minis- zubildenden Personal bei der Durchführung der Ausbildung, zum
teriums für Sicherheitskräfte der Republik Kosovo in Einrichtun- besseren Verständnis des Lehrstoffes und zur Durchsetzung der
gen und Einheiten der Bundeswehr im Rahmen der Militärischen einzelnen Vorschriften und Bestimmungen in den Ausbildungs-
Ausbildungshilfe auszubilden. stätten Weisungen zu erteilen. Die entsendende Vertragspartei
(2) Der Umfang und die Einzelheiten der Durchführung der weist das auszubildende Personal vor seiner Entsendung in den
Ausbildung werden zwischen den Vertragsparteien oder deren Aufnahmestaat an, den Anordnungen des ausbildenden Perso-
Beauftragten jährlich vereinbart. nals Folge zu leisten. Befehlsverhältnisse zwischen dem auszu-
bildenden Personal und den Mitarbeitern der aufnehmenden Ver-
(3) Die nach Absatz 2 vereinbarten Ausbildungsprojekte wer- tragspartei bestehen nicht.
den im Einzelnen in entsprechenden Projekterlassen geregelt,
welche unter Angabe der jeweiligen Projektnummer über die Bot- (2) Die Ausbildung kann aus medizinischen und disziplinari-
schaft der Republik Kosovo in der Bundesrepublik Deutschland schen Gründen, wegen unzureichender Leistung oder mangeln-
an das Ministerium für Sicherheitskräfte der Republik Kosovo der fachlicher oder fremdsprachlicher Qualifikation des aus-
weitergeleitet werden. zubildenden Personals vorzeitig beendet werden.
(3) Nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung erhält das
Artikel 2 auszubildende Personal von der aufnehmenden Vertragspartei
einen Nachweis über die Teilnahme an der Ausbildung.
Begriffsbestimmungen
Auszubildendes Personal:
Artikel 5
Angehörige der Sicherheitskräfte der Republik Kosovo und
Mitarbeiter des Ministeriums für Sicherheitskräfte der Repu- Pflichten des auszubildenden Personals
blik Kosovo, die nach Maßgabe dieser Vereinbarung in Einrich- (1) Die entsendende Vertragspartei weist das auszubildende
tungen und Einheiten der Bundeswehr ausgebildet werden. Personal vor seiner Entsendung an,
Entsendende Vertragspartei: 1. das Recht des Aufnahmestaates zu achten,
Das Ministerium für Sicherheitskräfte der Republik Kosovo. 2. sich jeder mit dem Inhalt dieser Vereinbarung nicht zu verein-
Aufnehmende Vertragspartei: barenden Tätigkeit zu enthalten,
Das Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik 3. während des Dienstes im Aufnahmestaat jede politische
Deutschland. Betätigung zu unterlassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015 1225
(2) Die entsendende Vertragspartei unterrichtet das auszubil- (2) Die aufnehmende Vertragspartei unterstützt im Rahmen
dende Personal vor seiner Entsendung in den Aufnahmestaat des rechtlich Zulässigen die in Absatz 1 genannte Stelle bei den
über den Inhalt dieser Vereinbarung. Ermittlungen im Fall von Dienstvergehen. Die aufnehmende Ver-
tragspartei ist nicht berechtigt, gegen das auszubildende Perso-
Artikel 6 nal disziplinarische Freiheitsentziehungen zu verhängen oder zu
vollstrecken.
Sprachkenntnisse
(1) Das auszubildende Personal muss der deutschen Sprache Artikel 11
in Wort und Schrift so weit mächtig sein, dass es an der vor-
Gerichtsbarkeit
gesehenen Ausbildung teilnehmen kann.
(1) Das auszubildende Personal unterliegt, insbesondere hin-
(2) Einzelheiten über eine eventuelle Sprachausbildung beim
sichtlich der Straf- und Zivilgerichtsbarkeit, dem Recht der Bun-
Bundessprachenamt des Aufnahmestaates betreffend werden in
desrepublik Deutschland.
einem Projekterlass nach Artikel 1 Absatz 3 geregelt.
(2) Die entsendende Vertragspartei wirkt im Rahmen ihrer
Artikel 7 Rechtsordnung darauf hin, dass ein Auszubildender, welcher ver-
dächtigt wird, während des Aufenthalts in der Bundesrepublik
Unterkunft und Verpflegung Deutschland eine strafbare Handlung begangen zu haben, sich
(1) Dem auszubildenden Personal werden Gemeinschafts- dem Strafverfahren der zuständigen deutschen Behörde stellt.
unterkunft sowie Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich bereit- (3) Ist die verdächtigte Person in die Republik Kosovo zurück-
gestellt. Einzelheiten werden in einem Projekterlass nach Artikel 1 gekehrt, unterbreitet die entsendende Vertragspartei den Fall auf
Absatz 3 geregelt. Ersuchen der Bundesrepublik Deutschland den zuständigen Be-
(2) Das auszubildende Personal kann auf eigenen Wunsch hörden der Republik Kosovo zum Zwecke der Strafverfolgung.
und auf eigene Kosten außerhalb der Gemeinschaftsunterkünfte
wohnen. Die aufnehmende Vertragspartei stellt in diesem Fall Artikel 12
keine Unterkunft zur Verfügung. Sie ist aber bei der Beschaffung
Medizinische Versorgung
einer Unterkunft im Rahmen des Möglichen behilflich.
(1) Im Falle einer Erkrankung oder Verletzung können militäri-
Artikel 8 sche Auszubildende unentgeltlich ambulante oder stationäre Be-
handlung in den Sanitätseinrichtungen der aufnehmenden Ver-
Bekleidung tragspartei erhalten. Die zahnärztliche Versorgung beschränkt
(1) Während des Aufenthaltes im Aufnahmestaat bleibt für das sich auf Notfallbehandlung im Sinne dringlich notwendiger all-
auszubildende Personal die Anzugordnung der entsendenden gemeiner, konservierender und chirurgischer Behandlungsmaß-
Vertragspartei in Kraft. nahmen.
(2) Vom auszubildenden Personal ist stets die Dienstbeklei- (2) Die Kosten für medizinische Leistungen, die nicht in Sani-
dung der entsendenden Vertragspartei zu tragen, die der für den tätseinrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei erbracht
jeweiligen Dienst vorgesehenen Dienstbekleidung der aufneh- werden können, trägt die entsendende Vertragspartei. Hierunter
menden Vertragspartei am ehesten entspricht. Für die Dauer der fallen zum Beispiel die Kosten für
Ausbildung kann dem auszubildenden Personal im Rahmen der 1. ambulante und zahnärztliche Behandlung durch zivile Ärzte
Verfügbarkeit Dienstbekleidung (nur Feld- und Sonderbeklei- und Zahnärzte,
dung) und Sonderausrüstung entsprechend den dienstlichen
Erfordernissen zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall sind 2. Krankentransporte, die nicht in Krankentransportfahrzeugen
auf der deutschen Dienstbekleidung die nationalen kosovari- der aufnehmenden Vertragspartei durchgeführt werden,
schen Hoheitsabzeichen zu tragen. 3. stationäre Behandlung in zivilen Krankenhäusern,
4. Erholungskuren und Spezialbehandlungen,
Artikel 9
5. von zivilen Ärzten und Zahnärzten verordnete Arznei- und
Militärische Sicherheit Verbandmittel, die nicht aus dem Medikamentenvorrat der
(1) Die Vertragsparteien garantieren, entsprechend den jewei- aufnehmenden Vertragspartei zur Verfügung gestellt werden
ligen Vorschriften, den Schutz von Informationen und Erkennt- können,
nissen, die sie im Laufe der militärischen Ausbildungshilfe erhal- 6. Seh- und Hörhilfen, orthopädische und andere Hilfsmittel,
ten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Informationen Körperersatzstücke, Leistungen und Lieferungen von Dental-
und Erkenntnisse nicht zum Schaden der Interessen der ande- laboratorien.
ren Vertragspartei zu nutzen.
(3) Zu Beginn der Ausbildung ist vom auszubildenden Perso-
(2) Bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Geheimschutz- nal ein Gesundheitszeugnis entsprechend dem von der aufneh-
abkommens können nach dieser Vereinbarung keine Verschluss- menden Vertragspartei bereitgestellten Formblatt vorzulegen.
sachen zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden. Die Das Gesundheitszeugnis muss im Einzelnen Aufschluss darüber
Vertragsparteien beabsichtigen, den gegenseitigen Schutz von geben, dass ein Auszubildender
Verschlusssachen in einem gesonderten Abkommen zu regeln.
1. frei ist von ansteckenden Krankheiten,
Artikel 10 2. frei ist von Lungentuberkulose und dass hierzu eine Röntgen-
untersuchung der Lunge stattgefunden hat,
Unterstellung, Disziplinarwesen
3. frei ist von behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörungen
(1) Das auszubildende Personal bleibt im Aufnahmestaat ge-
(Krankheiten, Verletzungsfolgen, Missbildungen),
mäß den nach dem Recht des Entsendestaates festgelegten Vor-
schriften der militärischen Unterstellung der Hoheitsgewalt des 4. zahnmedizinisch nicht behandlungsbedürftig ist,
Entsendestaates unterstellt. Während des Aufenthalts im Auf-
5. entsprechend den Vorschriften der Weltgesundheitsorgani-
nahmestaat werden die Verhältnisse des auszubildenden Perso-
sation geimpft wurde.
nals bezüglich der Disziplinarordnung und Unterstellung durch
die Botschaft der Republik Kosovo in der Bundesrepublik Die erforderlichen Untersuchungen sollen frühestens einen Monat
Deutschland geregelt. vor der Abreise aus dem Entsendestaat durchgeführt werden.
1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015
(4) Falls einzelne für das Gesundheitszeugnis erforderliche Artikel 14
Untersuchungen im Entsendestaat nicht durchgeführt wurden,
ist dies auf dem Gesundheitszeugnis zu vermerken. Haftung und Schadensabwicklung
(5) Unabhängig von der Vorlage eines Gesundheitszeugnis- (1) Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf die Gel-
ses behält sich die aufnehmende Vertragspartei vor, auszubilden- tendmachung von Schadensersatzansprüchen, die im Zusam-
des Personal in Sanitätseinrichtungen der aufnehmenden Ver- menhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung entstehen.
tragspartei ergänzend untersuchen zu lassen. Ausgenommen hiervon sind Schäden, die grob fahrlässig oder
vorsätzlich verursacht werden.
(6) Falls sich ein Auszubildender einer Untersuchung nach Ab-
satz 5 entzieht, kann die Ausbildung nach Artikel 4 Absatz 2 vor- (2) Die entsendende Vertragspartei haftet für alle Schäden, die
zeitig beendet werden. Dritten durch Handlungen oder Unterlassungen des auszubilden-
den Personals oder durch andere Handlungen, Unterlassungen
Artikel 13 oder Begebenheiten, für die das auszubildende Personal recht-
lich verantwortlich ist, entstehen. Für die Haftung der entsenden-
Finanzielle Bestimmungen den Vertragspartei sind diejenigen Rechtsbestimmungen des
(1) Die entsendende Vertragspartei übernimmt, im Einklang Aufnahmestaats maßgebend, nach denen sich unter sonst glei-
mit ihren eigenen Vorschriften, folgende Kosten für das auszu- chen Umständen dessen Haftung bestimmen würde.
bildende Personal:
(3) Schadensersatzansprüche Dritter werden von der aufneh-
1. Dienstbezüge, übliche Zulagen und Entschädigungen, menden Vertragspartei für die entsendende Vertragspartei ab-
2. Umzugskosten und Reisekosten bei Beginn und Beendigung gegolten. Die Abgeltung beschränkt sich auf die Zahlung einer
der Ausbildung, Geldentschädigung. Die entsendende Vertragspartei erstattet der
aufnehmenden Vertragspartei alle zur Abgeltung der Ansprüche
3. Kosten für Dienstreisen, die auf Veranlassung der entsenden- erbrachten Zahlungen und Auslagen.
den Vertragspartei durchgeführt werden,
4. Überführungs- und Bestattungskosten und andere im Todes- Artikel 15
fall eines Auszubildenden entstehende Kosten,
5. Kosten im Zusammenhang mit besonderen Dienstleistungen Beilegung von Streitigkeiten
und Dienstreisen, die während des Aufenthalts im Aufnahme- Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der
staat auf Weisung der entsendenden Vertragspartei erbracht Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden aus-
beziehungsweise durchgeführt werden. schließlich durch gegenseitige Konsultationen und Verhandlun-
(2) Die aufnehmende Vertragspartei übernimmt, im Einklang gen beigelegt.
mit ihren eigenen Vorschriften, Transport- und Reisekosten für
Dienstreisen, die im Rahmen der Ausbildung auf Veranlassung Artikel 16
der aufnehmenden Vertragspartei durchgeführt werden.
Inkrafttreten, Laufzeit, Änderungen und Kündigung
(3) Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist,
werden sämtliche Lebenshaltungskosten vom auszubildenden (1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in
Personal selbst getragen. Dies gilt auch für die Entschädigung Kraft.
für verlorengegangene oder beschädigte Dienstbekleidung und
persönliche Ausrüstungsgegenstände, die dem auszubildenden (2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
Personal nach Artikel 8 Absatz 2 zur Verfügung gestellt wurden. sen. Sie kann jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen schriftlich
geändert, aufgehoben oder ergänzt werden.
(4) Alle sich im Zusammenhang mit der Ausbildung ergebenden
finanziellen Fragen werden vor Beginn der Ausbildung zwischen (3) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter
den Vertragsparteien oder zwischen den von ihnen ermächtigten Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt
Dienststellen gesondert geregelt und in einem Projekterlass nach werden. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des
Artikel 1 Absatz 3 einzeln aufgeführt. Eingangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.
Geschehen zu Berlin am 26. Oktober 2012 in zwei Urschriften,
jede in englischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Ministerium für Sicherheitskräfte
der Republik Kosovo
Agim Ceku
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015 1227
Bekanntmachung
der deutsch-französischen Vereinbarung
zur Änderung des Abkommens
über die Förderung von Filmvorhaben in Koproduktion
Vom 14. Oktober 2015
Die in Paris durch Notenwechsel vom 6. Oktober 2014/28. April 2015 ge-
schlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Französischen Republik zur Änderung des Abkom-
mens vom 17. Mai 2001 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Förderung
von Filmvorhaben in Koproduktion (BGBl. 2002 II S. 1004, 1005) ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 19. August 2015
in Kraft getreten. Die deutsche Einleitungsnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 14. Oktober 2015
Die Beauftragte der Bundesregierung
für Kultur und Medien
Im Auftrag
Manuela Kehlenbach
1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015
Die Botschafterin Paris, den 6. Oktober 2014
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen meiner Regierung unter Bezugnahme auf das Abkom-
men vom 17. Mai 2001 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Französischen Republik über die Förderung von Filmvorhaben in Kopro-
duktion sowie auf die Gespräche zwischen den Vertretern unserer beider Staaten mit dem
Ziel, die Erneuerung der bilateralen Koproduktionen durch junge Filmschaffende mit einer
möglichst frühzeitigen Gewährung von Unterstützungsleistungen zu fördern, die folgende
Vereinbarung über Hilfen für die Entwicklung von Filmvorhaben zur Änderung des Abkom-
mens vom 17. Mai 2001 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Französischen Republik über die Förderung von Filmvorhaben in Kopro-
duktion (im Folgenden „Abkommen von 2001“) vorzuschlagen:
1. Zur Erfüllung der Zielsetzungen des Artikels 1 Absatz 2 des Abkommens von 2001 wird
nach Maßgabe der Haushaltsmittel, über die die betreffenden Verwaltungen jährlich für
ihren laufenden Betrieb verfügen, ein Betrag in Höhe von 200 000 Euro zusätzlich zu
dem in Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens von 2001 vorgesehenen Betrag als Hilfe für
die Entwicklung von Vorhaben, deren Aufnahmen noch nicht begonnen haben und die
Koproduktionen zwischen Deutschland und Frankreich werden sollen, bereitgestellt.
Dieser Betrag wird von beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen für den ersten oder
zweiten programmfüllenden Film eines der beiden Koproduzenten übernommen und
kann als nicht rückzahlbare Hilfe (Zuschuss) in Höhe von bis zu 50 000 Euro pro Vor-
haben gewährt werden. Die nach Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens von 2001 einge-
setzte Kommission schlägt die Gewährung der Hilfe entsprechend den in den Ab-
sätzen 2 bis 5 jenes Artikels aufgeführten Modalitäten vor.
2. Die Entscheidung über die Gewährung, die Auszahlung und die Abwicklung dieser ge-
zielten Hilfe für die Entwicklung von Vorhaben sowie der Nachweis und die Prüfung ih-
rer Nutzung und gegebenenfalls die Aufhebung der Gewährung und die Rückzahlung
der Hilfe erfolgen durch die Stelle, die nach den geltenden nationalen Bestimmungen
dafür zuständig ist.
3. Die einem Vorhaben nach Maßgabe der Nummern 1 und 2 gewährte gezielte Hilfe wird
als Vorschusszahlung für eine eventuell zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe
der Artikel 1 und 2 des Abkommens von 2001 für dasselbe Vorhaben gewährte gezielte
Hilfe für Filmvorhaben in Koproduktion betrachtet und entsprechend behandelt.
4. Diese Vereinbarung wird zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren (im Folgenden
„Testphase“) geschlossen. Am Ende dieser Testphase wird eine Bewertung durchge-
führt. Spricht sich keine der Vertragsparteien nach dieser Bewertung gegen eine Fort-
führung der Vereinbarung aus, so verlängert sich diese stillschweigend jährlich, sofern
sie nicht von einer Vertragspartei mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ab-
lauf des jeweiligen Jahres auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
5. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich Ihre Regierung mit den unter den Nummern 1 bis 5 gemachten Vorschlägen
einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum
Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren bei-
den Regierungen bilden, die in Kraft tritt, sobald beide Vertragsparteien einander mitgeteilt
haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt
sind. Maßgebend ist dabei der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Susanne Wasum-Rainer
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Französischen Republik
Herrn Laurent Fabius
Paris
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015 1229
Bekanntmachung
der Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen
über die Einrichtung einer Partnerschaft
im Rahmen des Globalen Umweltüberwachungssystems/Wasserprogramm
Vom 27. Oktober 2015
Die in Nairobi am 25. März 2015 und in Berlin am 29. Mai 2015 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Umwelt-
programm der Vereinten Nationen über die Einrichtung einer Partnerschaft im
Rahmen des Globalen Umweltüberwachungssystems/Wasserprogramm ist nach
ihrem Artikel 2
am 29. Mai 2015
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Oktober 2015
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. H e l g e W e n d e n b u r g
1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen
über die Einrichtung einer Partnerschaft
im Rahmen des Globalen Umweltüberwachungssystems/Wasserprogramm
Das Bundesministerium für Umwelt, globalen Netzwerk von GEMS/Water gesammelt und zugänglich
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gemacht werden. Das globale Netzwerk umfasst Datenquellen
der Bundesrepublik Deutschland aus über 125 Ländern – wodurch in GEMStat mehr als 4,3 Millio-
nen Werte für den Zeitraum 1965 bis 2011, unterteilt nach Region
und
oder Land, zugänglich gemacht werden – und von über
das Umweltprogramm der Vereinten Nationen – 3 800 bei GEMStat registrierten Überwachungsstellen und über
100 Parameter für die Gewässergüte. Bis zum 31. März 2014
in der Erwägung, dass das Umweltprogramm der Vereinten wurde GEMStat durch Environment Canada, dem kanadischen
Nationen (im Folgenden als „UNEP“ bezeichnet) die führende Umweltministerium, im Namen von und als Beitrag zu dem
globale Autorität in Umweltfragen ist und ein Schwerpunkt seines UNEP-Programm GEMS/Water verwaltet,
globalen Auftrags in der Erhaltung, dem Schutz, der Verbesse-
rung und der Unterstützung der Natur und der natürlichen in der Erwägung, dass das deutsche Bundesministerium für
Ressourcen weltweit, einschließlich der biologischen Vielfalt, Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) unter
besteht, anderem die Zuständigkeit und Fachkompetenz für internationale
Zusammenarbeit im Bereich der Umweltpolitik besitzt,
in der Erwägung, dass UNEP den Auftrag hat, den Umweltzu-
stand weltweit zu beobachten, um dafür zu sorgen, dass entste- in der Erwägung, dass das BMUB UNEP am 7. November 2013
henden Umweltproblemen von großer internationaler Bedeutung angeboten hat, als Beitrag zum UNEP-Programm GEMS/Water
Priorität eingeräumt wird und sie von den Regierungen angemes- die Verwaltung von GEMStat zu übernehmen, und dass UNEP
sen und in geeigneter Weise berücksichtigt werden, sowie den das Angebot am 19. November 2013 angenommen hat. Dies-
Beitrag der einschlägigen internationalen Wissenschafts- und bezüglich wird das BMUB die Bundesanstalt für Gewässer-
Fachkreise zu dem Erwerb, der Bewertung und dem Austausch kunde (BfG), ein wissenschaftliches Institut im Rang einer Bun-
von Wissen und Informationen über Umweltthemen zu fördern. desoberbehörde, das für die deutschen Bundeswasserstraßen
Bei der Ausführung dieses Auftrags hat die Abteilung für Früh- zuständig ist, mit der Verwaltung und Pflege von GEMStat be-
warnung und Bewertung (Division of Early Warning and Assess- auftragen. Die BfG ist zwar im Geschäftsbereich des Bundes-
ment; DEWA) die Verantwortung für eine frühzeitige Warnung ministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ange-
vor entstehenden Umweltproblemen, für Bewertung und Über- siedelt, kann aber auch vom BMUB mit einschlägigen Aufgaben
wachung, Umweltdaten und das Verwalten und den Austausch betraut werden,
von Informationen. Dies schließt die Überwachung der Wasser-
güte in Süßwasserökosystemen und die Erstellung von ein- in der Erwägung, dass UNEP und das BMUB (im Folgenden
schlägigen Bewertungen der Wassergüte weltweit ein, gemeinsam als „Vertragsparteien“ bezeichnet) gemeinsame Ziele
in Bezug auf die Erhaltung, den Schutz, die Verbesserung und
in der Erwägung, dass das Globale Umweltüberwachungs- die Unterstützung der Natur und der natürlichen Ressourcen ver-
system/Wasserprogramm (Global Environment Monitoring folgen und zusammenarbeiten möchten, um diese gemeinsamen
System/Water Programme; GEMS/Water) von UNEP ein viel- Ziele im Rahmen ihres jeweiligen Auftrags und der anwendbaren
schichtiges wissenschaftliches Programm zur Untersuchung des Rechtsvorschriften voranzubringen,
Wassers darstellt, das darauf ausgerichtet ist, Wissen über die
Wassergüte von Binnengewässern weltweit aufzubauen, und das in der Erwägung, dass die Vertragsparteien beabsichtigen,
im Rahmen des Unterprogramms 3 zum Ökosystemmanage- diese Vereinbarung (im Folgenden als „Vereinbarung“ bezeich-
ment des UNEP-Arbeitsprogramms 2014 – 2015 betrieben wird. net) zu schließen, um damit ihre Zusammenarbeit und Effektivität
Die beiden Ziele des Programms GEMS/Water sind die Verbes- zu stärken, weiterzuentwickeln und zu verfeinern und so die ge-
serung der Überwachungs- und Bewertungskapazitäten für die meinsamen Ziele im Umweltbereich durch die Partnerschaft im
Gewässergüte in den teilnehmenden Ländern und die Bestim- Rahmen des Globalen Umweltüberwachungssystems/Wasser-
mung von Zustand und Entwicklung der regionalen und globalen programm zu erreichen –
Wassergüte. Dazu wurde GEMStat, eine globale Datenbank zur
Gewässergüte eingerichtet, in der Daten und Statistiken über die sind übereingekommen, im Rahmen dieser Vereinbarung wie
Qualität von Grundwasser und Oberflächengewässern aus dem folgt zusammenzuarbeiten:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015 1231
Artikel 1 Publikationen, einschließlich der Internetseite gemstat.org;
elektronische und gedruckte historische Datensätze und
Auslegung
Originaldatenbestände; die Quellcodes der Datenbank;
(1) Anlagen dieser Vereinbarung gelten als Bestandteil der die Liste der nationalen und teilnehmenden Kontaktstellen,
Vereinbarung. Verweise auf diese Vereinbarung sind so auszu- die Daten für GEMStat zur Verfügung stellen; Benutzerhand-
legen, dass sie alle Anlagen in der gegebenenfalls in Überein- bücher für GEMStat; das Wörterbuch für analytische Methoden
stimmung mit dieser Vereinbarung angepassten oder geänderten (Analytical Methods Dictionary; AMD); GEMSoft/Desktop
Fassung einschließen. Utilities; statistische Analysewerkzeuge von GEMStat; auf die
(2) Die Durchführung weiterer Projekte oder Tätigkeiten auf- Überwachung, Sammlung und Anwendung von Daten zur
grund dieser Vereinbarung, auch solcher, die die Übertragung Gewässergüte bezogene Ausbildungskursmodule (gemein-
von Mitteln zwischen den Vertragsparteien beinhalten, erfordert sam als „Bestände“ bezeichnet).
den Abschluss entsprechender rechtlicher Vereinbarungen. Im b) UNEP bringt auch Fachkenntnisse zur Koordinierung des
Fall von Widersprüchen zwischen solchen Vereinbarungen und globalen Netzwerks und der Verwaltung der Tätigkeiten von
der vorliegenden Vereinbarung hat letztere Vorrang. GEMS/Water ein, damit ein reibungsloser Ablauf des Pro-
(3) Diese Vereinbarung gibt das Einverständnis zwischen den gramms gewährleistet ist.
Vertragsparteien vollständig wieder und ersetzt alle bisherigen c) Das BMUB nimmt die Bestände in seine Obhut, stellt geeig-
Vereinbarungen, Mitteilungen und Äußerungen schriftlicher und nete Einrichtungen für sie bereit und hält sie instand. Dafür
mündlicher Art in Bezug auf den Gegenstand dieser Verein- stellt das BMUB das fachliche und technische Personal, um
barung. den durchgehenden und verbesserten Betrieb der Datenbank
(4) Die Nichteinforderung der Durchführung einer Bestimmung sicherzustellen und die entsprechenden technischen und
dieser Vereinbarung durch eine Vertragspartei stellt keinen Ver- forschungsbezogenen Fragen zu bearbeiten.
zicht auf die betreffende oder eine andere Bestimmung dieser
d) Das BMUB stellt auch seine Fachkompetenz zur Verfügung,
Vereinbarung dar.
wobei es GEMStat und andere ihm zur Verfügung stehende
technische Daten nutzt, um Workshops und Schulungen zum
Artikel 2 Kapazitätsaufbau für Entwicklungsländer und Länder, deren
Geltungsdauer Wirtschaft sich im Übergang befindet, sowie interessierte
nichtstaatliche Einrichtungen in diesen Ländern anzubieten.
Diese Vereinbarung tritt mit der letzten Unterzeichnung durch
die befugten Vertreter der Vertragsparteien in Kraft und gilt
bis zum 31. Dezember 2024, wenn sie nicht nach Artikel 17 Artikel 5
verlängert oder beendet wird. Diese Vereinbarung wird nach Organisation der Zusammenarbeit
fünf (5) Jahren überprüft, um zu gewährleisten, dass alle Bestim-
mungen von anhaltender Bedeutung sind; sie wird gegebenen- (1) Das BMUB verpflichtet sich, auf eigene Kosten alle Büro-
falls nach Artikel 16 geändert. und Lagerräume, die erforderliche Informations- und Kommuni-
kationstechnologie und notwendige personelle und sonstige
Ressourcen bereitzustellen, um seinen Verpflichtungen aus der
Artikel 3
Partnerschaft nachzukommen. Das BMUB verpflichtet sich
Zweck ferner, GEMStat und die dort gesammelten Daten so zu pflegen,
Der Zweck dieser Vereinbarung ist die Schaffung eines dass das System auf dem neuesten Stand bleibt, seine Relevanz
Rahmens für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien für die behält und auf einer zuverlässigen und sicheren Plattform läuft,
Verwaltung der Partnerschaft zwischen UNEP und BMUB bei die für die Nutzer und andere Nutznießer zugänglich ist und den
GEMS/Water (im Folgenden als „Partnerschaft“ bezeichnet), geltenden Protokollen zu Eigentum, Nutzung, Zugänglichkeit und
damit sie ihre gemeinsamen Ziele im Bereich der Verwaltung und Verbreitung von Daten entspricht. Diese Protokolle können in be-
Weitergabe von Informationen zur Gewässergüte voranbringen stimmten Abständen nach Vereinbarung zwischen dem BMUB,
können. Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam daran, UNEP und den entsprechenden Datenquellen des globalen Netz-
werks überarbeitet werden. Das BMUB bemüht sich nach Kräf-
a) die Erzeugung, die Sammlung und den Austausch von sowie ten um den Erhalt der Vollständigkeit und Integrität der Daten.
den Zugang zu qualitätsgesicherten Daten über die Wasser- Das BMUB benennt einen erfahrenen Mitarbeiter als Ansprech-
güte von Süßwasserökosystemen anzuregen und zu unter- partner und Koordinator seiner Seite für die Partnerschaft.
stützen;
(2) Das BMUB leistet seine Unterstützung für die Partner-
b) Schlüsselindizes und -indikatoren für die Gewässergüte zu schaft durch die BfG. Kraft entsprechender Vereinbarungen hat
entwickeln; das BMUB die Aufsicht über die in Bezug auf GEMStat ausge-
c) technische Unterstützung und Dienstleistungen für Über- führten Tätigkeiten der BfG. Das BMUB kann in bestimmten
wachungssysteme und -programme für die Gewässergüte zu Abständen auch andere deutsche Bundeseinrichtungen, die in
erbringen und seinen Geschäftsbereich fallen oder mit denen es Vereinbarun-
gen geschlossen hat oder schließen wird („betraute Einrichtun-
d) institutionelle und technische Kapazitäten zur Überwachung
gen“) damit beauftragen, die Verpflichtungen des BMUB in Be-
der Gewässergüte und Bewertung ihres Zustands und von
zug auf die Partnerschaft zu erfüllen.
Entwicklungen zu unterstützen und zu ihrem Ausbau beizu-
tragen, insbesondere in Entwicklungsländern und Ländern, (3) Das BMUB bemüht sich um die Nutzung von Synergien
deren Wirtschaft sich im Übergang befindet. zwischen der Partnerschaft und der Arbeit des deutschen Sekre-
tariats des Internationalen Hydrologischen Programms (IHP) der
Artikel 4 Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur (UNESCO) sowie des Sekretariats des Hydrologie-
Art der Zusammenarbeit und Wasserressourcenprogramms (HWRP) der Weltorganisation
Auf der Grundlage ihrer jeweiligen Fachkompetenz und für Meteorologie (WMO), die beide bei der BfG angesiedelt sind.
Kapazitäten sind die Vertragsparteien übereingekommen, im
(4) UNEP vereinbart mit dem kanadischen Umweltministerium
Rahmen dieser Vereinbarung in folgenden Bereichen zusammen-
die Lieferung der Bestände, die elektronisch oder gedruckt vor-
zuarbeiten:
liegen müssen, gemäß den höchsten professionellen Standards
a) UNEP bringt folgende Bestände in die Partnerschaft ein: die und direkt an das BMUB. Die Bestände werden ohne Mängel-
globale Datenbank zur Gewässergüte, GEMStat, mit all ihren gewähr geliefert: UNEP übernimmt keinerlei Garantie. Das
Bestandteilen und statistischen Werkzeugen; die GEMStat- kanadische Umweltministerium und UNEP behalten gemeinsam
1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015
Sicherungskopien der Bestände für den Fall, dass die Bestände Embleme, Logos oder Markenzeichen der VN oder von UNEP
bei der Lieferung verloren gehen oder beschädigt werden. verwenden, es sei denn, UNEP bittet im Zusammenhang mit
einer von UNEP vorbereiteten Stellungnahme oder einem von
(5) UNEP und das BMUB verständigen sich auf einen Umset-
UNEP vorbereiteten Wortbeitrag ausdrücklich darum.
zungsplan, damit GEMStat nach der Migration der Bestände
vom kanadischen Umweltministerium zum BMUB schrittweise (11) Das BMUB stimmt zu, dass die VN einschließlich UNEP
voll funktionsfähig wird. Untersuchungen in Bezug auf jeglichen Aspekt der Zusammen-
(6) Im Rahmen der Vorschriften, Regeln und Prinzipien der arbeit im Rahmen dieser Vereinbarung durchführen können. Das
Vereinten Nationen (im Folgenden als „VN“ bezeichnet) und von Recht der VN zur Durchführung einer Untersuchung und die
UNEP bringt UNEP Fachkompetenz und strategische Beratung Verpflichtung des BMUB zur Kooperation im Fall einer solchen
in die Partnerschaft ein. UNEP benennt einen Ansprechpartner, Untersuchung bestehen auch über den Ablauf oder die Be-
der ein erfahrener UNEP-Mitarbeiter sein muss, zu Zwecken der endigung dieser Vereinbarung hinaus.
Aufsicht und Koordinierung. UNEP ist bestrebt, die Fachkennt- (12) Das BMUB sorgt dafür, dass die BfG und die betrauten
nisse der BfG im Bereich der Sammlung, des Austauschs und Einrichtungen solche Untersuchungen zulassen und im Fall einer
der Nutzung von Gewässergütedaten, der umweltbezogenen solchen Untersuchung vollständig und zügig kooperieren. Diese
Bewertung der Gewässergüte und der Gewässergüteindizes und Kooperation umfasst insbesondere die Pflicht, zu vertretbaren
-indikatoren zu nutzen, um die strategische Entscheidungs- Zeiten und Bedingungen Personal, einschließlich der Mitarbeiter,
findung zu unterstützen und gegebenenfalls die Fachkenntnisse die diese Partnerschaft mit ihrer Arbeit unterstützen, und alle
der BfG bei Tätigkeiten zur Umsetzung des Arbeitsprogramms sachdienlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das BMUB
von UNEP einzubringen. Dabei ersucht UNEP in bestimmten Ab- sorgt dafür, dass seine Beauftragten, Anwälte, Rechnungsprüfer
ständen das BMUB um Beiträge zu den fachlichen und wissen- und andere Berater sowie jene der BfG und der betrauten Ein-
schaftlichen Berichten von UNEP zur Gewässergüte, und das richtungen bei von den VN einschließlich von UNEP durchgeführ-
BMUB leistet diese Beiträge. Jede Nutzung der Daten aus ten Untersuchungen angemessen kooperieren.
GEMStat erfolgt entsprechend den mit den jeweiligen Quellen
vereinbarten Nutzungsbedingungen.
Artikel 6
(7) Diese Vereinbarung ist nicht so auszulegen, als entstehe
dadurch ein Gemeinschaftsunternehmen, ein Vertretungsverhält- Steuerungsausschuss
nis oder ein Gesellschaftsverhältnis zwischen UNEP und dem (1) Es wird ein Steuerungsausschuss eingerichtet, in dem die
BMUB, der BfG oder betrauten Einrichtungen. Das BMUB, die Ansprechpartner der Vertragsparteien nach Artikel 5 oder andere
BfG oder betraute Einrichtungen vertreten nicht UNEP, es sei benannte Vertreter der Vertragsparteien, unter anderem der
denn, sie werden nach Artikel 5 Absatz 9 ausdrücklich dazu auf- Direktor der DEWA, und zusätzliche Mitglieder, auf die sich die
gefordert. Eine Vertragspartei hat nicht das Recht, rechtsverbind- Vertragsparteien verständigen, vertreten sind.
liche Erklärungen im Namen der anderen Vertragspartei abzu-
geben; das BMUB sorgt für die Einhaltung dieses Artikels durch (2) Die Sitzungen des Ausschusses finden mindestens alle
die BfG und die betrauten Einrichtungen. sechs (6) Monate oder nach Vereinbarung im Ausschuss in an-
deren Zeitabständen, mindestens aber zweimal pro Kalenderjahr
(8) Durch einen nach Artikel 6 eingerichteten Steuerungs- statt. Diese Sitzungen können virtuell abgehalten werden, zum
ausschuss legen die Vertragsparteien die Prioritäten des Arbeits- Beispiel per Audio- oder Videokonferenz.
programms der Partnerschaft fest, indem sie einen Zweijahres-
arbeitsplan für die Zusammenarbeit entwickeln, der sich zeitlich (3) Das Mandat des Ausschusses umfasst die Diskussion,
mit dem (Zweijahres-) Arbeitsprogramm von UNEP deckt. Der Überprüfung und Beratung in folgenden Bereichen:
Arbeitsplan legt die allgemeinen Ziele der Zusammenarbeit und
a) Erarbeitung und Umsetzung des Zweijahresarbeitsplans
ihren Beitrag zum Arbeitsprogramm von UNEP dar. Im Rahmen
der Zusammenarbeit und damit zusammenhängende strate-
ihrer jeweiligen Vorschriften, Regeln und Prinzipien stellen die
gische Fragen;
Vertragsparteien angemessene Mittel zur erfolgreichen Bearbei-
tung der Prioritäten bereit und sorgen für die praktische Durch- b) Skizzierung nachfolgender Zweijahresarbeitspläne der Zu-
führung von Tätigkeiten mit signifikanten, messbaren Ergebnissen. sammenarbeit;
Der Zweijahresarbeitsplan für die Zusammenarbeit tritt erst nach
Zustimmung beider Vertragsparteien in Kraft. Das BMUB legt c) inhaltliche, wissenschaftliche und technische Aspekte der
UNEP jährlich Programmfortschrittsberichte über die im Rahmen Tätigkeiten;
des Zweijahresarbeitsplans der Zusammenarbeit ausgeführten d) Einrichtung eines wissenschaftlichen Expertengremiums zur
Arbeiten auf der Grundlage der in der Anlage enthaltenen Vorlage Beratung in wissenschaftlichen und technischen Belangen
vor. der Zusammenarbeit und
(9) Sofern UNEP, das BMUB, die BfG oder eine betraute Ein- e) alle Angelegenheiten, die eine Beratung zwischen den Ver-
richtung eine Veranstaltung mit externen Teilnehmern organisiert, tragsparteien bezüglich der harmonischen und wirksamen
bei der Grundsatzfragen in Bezug auf die Ziele dieser Verein- Durchführung der Vereinbarung erfordern, einschließlich An-
barung erörtert werden, lädt die entsprechende Einrichtung ent- gelegenheiten nach Artikel 16 Absatz 1, jedoch unbeschadet
weder die anderen Einrichtungen zur Teilnahme an der Ver- des Artikels 15.
anstaltung ein oder unterrichtet die anderen Einrichtungen über
die bei der Veranstaltung erörterten Grundsatzfragen, je nach- (4) Ein weiterer UNEP-Mitarbeiter und ein weiterer vom BMUB
dem, was zweckmäßig ist. benannter Mitarbeiter können kraft Amtes an den Sitzungen des
Ausschusses teilnehmen, um über Tätigkeiten im Zusammen-
(10) Die Vertragsparteien konsultieren und verständigen sich
hang mit dem Zweijahresarbeitsplan der Zusammenarbeit oder
vor einer für die Partnerschaft wichtigen internationalen Ver-
andere von dieser Vereinbarung erfasste Belange zu berichten.
anstaltung, ob die Teilnahme eines oder mehrerer Mitarbeiter von
UNEP, des BMUB oder der BfG in ihrer jeweiligen Eigenschaft (5) Der Ausschuss kann seinen eigenen Aufgabenbereich und
zweckmäßig ist. Eine Einrichtung kann eine andere Einrichtung eine Geschäftsordnung festlegen, die seine Arbeit nach dieser
bitten, bei einer internationalen Veranstaltung in ihrem Namen Vereinbarung im Einklang mit den für UNEP und das BMUB
eine Stellungnahme oder einen Wortbeitrag abzugeben. Ein von geltenden Vorschriften und Regeln erleichtern. Eine Entschei-
einer Einrichtung im Namen einer anderen abgegebener Wort- dung des Ausschusses ist jedoch ohne die Zustimmung des ver-
beitrag ist ausschließlich auf die Veranstaltung und den Inhalt der antwortlichen Direktors von UNEP oder eines anderen ordnungs-
schriftlichen Stellungnahme der anfordernden Einrichtung be- gemäß beauftragten Vertreters von UNEP und des entsprechend
schränkt. Mitarbeiter des BMUB, der BfG und betrauter Einrich- beauftragten Vertreters des BMUB für die Vertragsparteien nicht
tungen dürfen bei Veranstaltungen mit Dritten nicht die Namen, bindend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015 1233
Artikel 7 selbst richten sich nach den in Artikel 5 Absatz 1 genannten
Protokollen zum Eigentum und zur Nutzung von Daten.
Status der Beschäftigten der Partner
(1) Die vom BMUB für diese Partnerschaft abgestellten Be- (3) Die Nutzung durch das BMUB, die BfG und betraute Ein-
schäftigten, einschließlich der von der BfG und betrauten Ein- richtungen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Zwecke gilt als
richtungen für die Ausführung von Tätigkeiten im Rahmen dieser nichtkommerziell.
Vereinbarung angestellten Beschäftigten, werden nicht als
Angestellte, Beschäftigte, Vertreter, Beauftragte, Vertragsnehmer (4) Jede Vertragspartei kann die andere um die Nutzung von
oder Vertragspartner der VN einschließlich UNEP betrachtet; bei der anderen Vertragspartei nach Absatz 2 bestehenden
ebenso werden Angestellte, Beschäftigte, Vertreter, Beauftragte, Rechten zu amtlichen Zwecken auf nichtkommerzieller und
Vertragsnehmer oder Vertragspartner von UNEP nicht als Ange- nichtausschließlicher Grundlage ersuchen, wobei ein solches
stellte, Beschäftigte, Vertreter, Beauftragte, Vertragsnehmer oder Ersuchen nicht ohne triftigen Grund abgelehnt werden darf.
Vertragspartner des BMUB, der BfG oder betrauter Einrichtun-
gen betrachtet.
Artikel 10
(2) Das BMUB sorgt dafür, dass die mit der Ausführung von
Tätigkeiten im Rahmen dieser Vereinbarung beauftragten Be- Verwendung des Namens, Emblems und Logos
schäftigten, einschließlich derjenigen der BfG und betrauter Ein-
richtungen, (1) Eine Vertragspartei darf ohne die in jedem einzelnen Fall
a) jegliches Verhalten vermeiden, das sich nachteilig auf UNEP vorher erteilte schriftliche Zustimmung der anderen Vertrags-
auswirken würde, und keine Tätigkeiten verfolgen, die mit partei nicht den Namen, das Emblem, das Logo oder Handels-
den Zielen und Anliegen von UNEP unvereinbar sind, und zeichen der anderen Vertragspartei, deren nachgeordneter
Stellen und/oder Vertragspartner oder eine diesbezügliche Ab-
b) alle Angelegenheiten in Bezug auf die Erfüllung ihrer Aufga- kürzung im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten und zur öffent-
ben im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit des BMUB lichen Verbreitung verwenden. Eine Erlaubnis zur Verwendung
mit UNEP mit äußerster Verschwiegenheit behandeln und des Namens, Emblems oder Logos der VN oder von UNEP für
ohne vorherige schriftliche Zustimmung von UNEP den kommerzielle Zwecke wird nicht erteilt; die Nutzung durch das
Medien oder einer anderen Stelle außerhalb von UNEP keine BMUB, die BfG und betraute Einrichtungen im Rahmen ihrer
noch nicht veröffentlichten Informationen zuleiten, die sie gemeinnützigen Zwecke gilt als nichtkommerziell.
durch ihre Verbindung mit UNEP erhalten haben. Sie dürfen
solche Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Zu- (2) Die Vertragsparteien konsultieren einander hinsichtlich der
stimmung von UNEP verwenden und die Informationen Art und Form der Bestätigung und Anerkennung des Beitrags der
dürfen nicht zur Erlangung eines persönlichen Vorteils ver- jeweiligen Vertragspartei zu der Partnerschaft. Eine Vertrags-
wendet werden. partei darf nach in jedem einzelnen Fall vorher erteilter schrift-
(3) Diese Verpflichtungen gelten auch über den Ablauf dieser licher Zustimmung der anderen Vertragspartei deren Namen und
Vereinbarung oder das Ende der Beschäftigung beim BMUB, bei Logo auf Publikationen, Dokumenten, Präsentationen und/oder
der BfG beziehungsweise bei betrauten Einrichtungen hinaus. Pressemitteilungen der Partnerschaft verwenden. Ebenso darf
eine Vertragspartei nach in jedem einzelnen Fall vorher erteilter
schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei deren
Artikel 8
Namen und Logo auf den Seiten ihres Internetauftritts ver-
Beschaffung von Geldmitteln wenden, die die Partnerschaft beschreiben.
(1) Soweit die einschlägigen Vorschriften, Regeln und Prinzi-
(3) Das BMUB bestätigt, dass es um den unabhängigen, inter-
pien der Vertragsparteien dies erlauben und nach Maßgabe des
nationalen und unparteiischen Status der VN und von UNEP weiß,
Absatzes 2 können die Vertragsparteien zur Unterstützung der
und erkennt an, dass deren Namen, Embleme und Logos nicht
nach dieser Vereinbarung entwickelten oder durchgeführten
für politische oder religiös motivierte Zwecke oder sonst in einer
Projekte und Tätigkeiten Geldmittel aus dem privaten und dem
Weise verwendet werden dürfen, die mit dem Status der VN
öffentlichen Sektor beschaffen.
und von UNEP unvereinbar sind. Das BMUB sorgt dafür, dass
(2) Eine Vertragspartei darf nicht von einem Dritten Geldmittel die BfG und die betrauten Einrichtungen diese Bestimmungen
für die andere oder im Namen der anderen Vertragspartei be- bestätigen, anerkennen und befolgen.
schaffen, ohne vorher in jedem einzelnen Fall deren schriftliche
Zustimmung eingeholt zu haben. Jede Mittelbeschaffung muss (4) Die Verpflichtungen dieses Artikels bestehen auch über die
der Unterstützung der Tätigkeiten des Zweijahresarbeitsplans Beendigung dieser Vereinbarung hinaus.
der Zusammenarbeit dienen und im Einklang mit dieser Bestim-
mung durchgeführt werden.
Artikel 11
Artikel 9
Veröffentlichungen
Rechte des geistigen Eigentums
(1) Die Vertragsparteien konsultieren einander hinsichtlich der
(1) Diese Vereinbarung ist nicht so auszulegen, als gewähre
Veröffentlichung von Informationen im Zusammenhang mit der
oder beinhalte sie Rechte am oder Ansprüche auf das geistige
Partnerschaft oder daraus gewonnenem Nutzen.
Eigentum der Vertragsparteien, sofern dieser Artikel nicht etwas
anderes vorsieht.
(2) Sollte eine Vertragspartei Informationen in den Veröffent-
(2) UNEP besitzt die Rechte an jeglichem geistigen Eigentum lichungen der anderen Vertragspartei, einschließlich Veröffent-
in Bezug auf GEMS/Water, einschließlich GEMStat und seine lichungen der BfG und betrauter Einrichtungen sowie Internet-
Tätigkeiten, mit Ausnahme der eigentlichen Daten, für die die seiten, entdecken, die so verstanden werden könnten, als
Rechte bei den jeweiligen Quellen verblieben sind, und mit Aus- würden sie die Rolle der Vertragspartei falsch darstellen
nahme der Rechte des geistigen Eigentums, die die Bundes- und/oder als könnten sie dem Namen oder dem Ruf der Ver-
regierung nicht innehat und über die sie daher nicht verfügen tragspartei schaden, so ist die Vertragspartei berechtigt, unter
kann. UNEP erteilt dem BMUB, der BfG und den betrauten Ein- Angabe von Gründen eine Korrektur der Informationen und/oder
richtungen eine dauerhafte, weltweit gültige, unwiderrufliche und deren Entfernung zu verlangen. Die andere Vertragspartei kommt
unentgeltliche Lizenz zur Nutzung des geistigen Eigentums von einem solchen Ersuchen nach. Diese Verpflichtung besteht auch
UNEP auf nichtkommerzieller und nichtausschließlicher Grund- über den Ablauf oder die Beendigung dieser Vereinbarung
lage für amtliche Zwecke. Die Rechte zur Nutzung der Daten hinaus.
1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015
Artikel 12 einem Dritten und bedarf nicht der vorherigen Zustimmung durch
den Informationsgeber. Ebenso ist keine vorherige Zustimmung
Haftung
des Informationsgebers erforderlich, wenn der Empfänger Infor-
(1) Vorbehaltlich der Verpflichtungen und Verbindlichkeiten mationen des Informationsgebers gegenüber seinen Mitarbei-
aus dieser Vereinbarung ist jede Vertragspartei für ihre eigenen tern, Vertretern oder Beauftragten offenlegt, die diese Informa-
Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Zusammen- tionen benötigen, um den Verpflichtungen des Empfängers im
arbeit verantwortlich. Werden gegen eine der Vertragsparteien Rahmen dieser Vereinbarung nachzukommen.
Forderungen oder Ansprüche erhoben oder Klagen oder Ge-
(3) Für UNEP gelten Haupt- oder Nebenorgane der VN, die in
richtsverfahren eingeleitet, die ganz oder teilweise in den Verant-
Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen ein-
wortungsbereich der anderen Vertragspartei im Rahmen dieser
gesetzt wurden, als Rechtsträger unter gemeinsamer Kontrolle.
Vereinbarung fallen könnten, so verständigen sich die Vertrags-
parteien nach Treu und Glauben darüber, wie diese in geeigneter (4) Das BMUB, die BfG und betraute Einrichtungen können
Weise zu behandeln sind. Werden beide Vertragsparteien als Informationen vorbehaltlich der und ohne Verzicht auf die Vor-
Parteien in solchen Forderungen, Ansprüchen, Klagen oder Ge- rechte und Immunitäten der VN im gesetzlich notwendigen Um-
richtsverfahren genannt, so ergreift das BMUB in Absprache an- fang offenlegen. Das BMUB unterrichtet UNEP nach besten Kräf-
gemessene Schritte zur Verteidigung von UNEP, wenn dies von ten so frühzeitig über ein solches Ersuchen um Offenlegung von
UNEP gewünscht wird. Angemessene und korrekt belegte Kos- Informationen, dass UNEP eine angemessene Möglichkeit hat,
ten der Verteidigung in einer solchen Klage oder einem solchen vor einer derartigen Offenlegung Schutzmaßnahmen oder andere
Verfahren werden entsprechend den Verantwortlichkeiten einer als angemessen erachtete Vorkehrungen zu ergreifen.
Vertragspartei nach diesem Artikel getragen.
(5) Dem Empfänger ist es nicht verwehrt, Informationen offen-
(2) Das BMUB entschädigt und verteidigt auf eigene Kosten zulegen, die der Empfänger durch Dritte erhält (vorbehaltlich der
die VN und UNEP sowie deren Beschäftigte, Mitarbeiter und Ver- Bedingungen, unter denen er diese erhält), die vom Informations-
treter in Bezug auf Gerichtsverfahren, Forderungen, Ansprüche geber einem Dritten ohne irgendeine Verpflichtung zur Vertrau-
und Haftungsansprüche jeder Art, die im Zusammenhang mit lichkeit offengelegt werden, die dem Empfänger vorher bereits
dieser Zusammenarbeit aufgrund einer dem BMUB, der BfG bekannt waren (vorbehaltlich der Bedingungen, unter denen er
oder einer betrauten Einrichtung zuzuschreibenden Handlung über die Informationen verfügt), oder die zu irgendeinem Zeit-
oder Unterlassung möglicherweise entstehen. punkt vom Empfänger vollkommen unabhängig von Offenlegun-
(3) Die Verpflichtungen dieses Artikels bestehen auch über gen im Rahmen dieser Vereinbarung ausgearbeitet wurden, oder
den Ablauf oder die Beendigung dieser Vereinbarung hinaus. die öffentlich bekannt sind.
(6) Diese Verpflichtungen bestehen auch über den Ablauf oder
Artikel 13 die Beendigung dieser Vereinbarung hinaus.
Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen
Artikel 15
(1) Diese Vereinbarung und alles, was mit ihr in Zusammen-
hang steht, kann nicht als ausdrücklicher oder impliziter Verzicht Streitbeilegung
auf die Vorrechte und Immunitäten der VN einschließlich ihrer (1) Die Vertragsparteien legen Streitigkeiten, Meinungsver-
Nebenorgane aufgefasst werden. schiedenheiten und strittige Forderungen, die sich aus dieser
(2) Das BMUB erkennt an, dass das am 13. Februar 1946 von Vereinbarung ergeben, nach besten Kräften gütlich bei. Wenn
der Generalversammlung angenommene Übereinkommen über die Vertragsparteien wünschen, eine solche gütliche Einigung
die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen für Mit- mittels einer Schlichtung herbeizuführen, findet diese Schlich-
arbeiter, Vermögenswerte, Mitteilungen und Archive von UNEP tung nach den Schlichtungsregeln der Kommission der Vereinten
Anwendung findet, wenn sie sich in den Räumlichkeiten des Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) in der
BMUB, der BfG und betrauter Einrichtungen befinden. Das BMUB jeweils gültigen Fassung oder nach einem anderen Verfahren
stellt die Anerkennung und Anwendung dieses Artikels durch statt, auf das sich die Vertragsparteien geeinigt haben.
die BfG und die betrauten Einrichtungen sicher. (2) Sich zwischen den Vertragsparteien im Rahmen der Ver-
(3) Die Verpflichtungen dieses Artikels bestehen auch über einbarung ergebende Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten
den Ablauf oder die Beendigung dieser Vereinbarung hinaus. und strittige Forderungen, bei denen keine gütliche Einigung
nach Absatz 1 zu erzielen ist, können von jeder der Vertragspar-
teien einem Schiedsverfahren nach der UNCITRAL-Schiedsord-
Artikel 14
nung in der jeweils gültigen Fassung unterworfen werden. Die Ent-
Vertraulichkeit scheidungen des Schiedsgerichts beruhen auf den allgemeinen
(1) Informationen und Daten, die im Rahmen dieser Vereinba- Rechtsgrundsätzen des Völkerrechts. Das Schiedsgericht ist nicht
rung durch eine Vertragspartei („Informationsgeber“) der anderen berechtigt, Schadensersatz mit Strafwirkung zu verhängen. Außer-
Vertragspartei („Empfänger“) zur Verfügung gestellt oder offen- dem ist das Schiedsgericht nicht berechtigt, eine Verzinsung ober-
gelegt werden und die als gesetzlich geschützt angesehen wer- halb des zu dem Zeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes im inter-
den, als vertraulich gekennzeichnet sind oder aufgrund ihres In- nationalen Interbankengeschäft (London Inter-Bank Offered Rate,
halts oder der Umstände ihrer Entstehung oder Kommunikation LIBOR) zuzusprechen; es ist nur eine einfache Verzinsung zu-
als vertraulich angesehen werden müssen („Informationen“), wer- lässig. Die Vertragsparteien sind an einen sich aus einem solchen
den vom Empfänger vertraulich behandelt und mit der gleichen Schiedsverfahren ergebenden Schiedsspruch als rechtskräftige
Sorgfalt und Diskretion zur Vermeidung einer Offenlegung oder Entscheidung in Bezug auf eine solche Streitigkeit, Meinungs-
Veröffentlichung behandelt wie die eigenen Informationen, die verschiedenheit oder strittige Forderung gebunden.
nicht offengelegt oder veröffentlicht werden sollen. Das BMUB (3) Diese Verpflichtungen bestehen auch über den Ablauf oder
stellt sicher, dass die BfG und die betrauten Einrichtungen diesen die Beendigung dieser Vereinbarung hinaus.
Artikel einhalten.
(2) Bevor er Informationen des Informationsgebers gegenüber Artikel 16
Dritten offenlegt, holt der Empfänger die schriftliche Zustimmung
Notifikation, Abtretungen und Änderungen
des Informationsgebers ein. Legt jedoch der Empfänger Infor-
mationen des Informationsgebers einer Einheit gegenüber offen, (1) Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei
die vom Informationsgeber kontrolliert wird oder mit der dieser umgehend schriftlich erwartete oder tatsächliche wesentliche
unter gemeinsamer Kontrolle steht oder eine Vertraulichkeits- Veränderungen, die sich auf die Durchführung dieser Verein-
vereinbarung hat, so gilt dies nicht als Offenlegung gegenüber barung auswirken. Die Vertragsparteien erörtern die Angelegen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015 1235
heit nach Treu und Glauben, um zu einer gemeinsam getragenen (2) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung unter Ein-
Lösung zu gelangen. haltung einer Frist von sechs (6) Monaten durch schriftliche Mit-
teilung an die andere Vertragspartei kündigen, frühestens jedoch
(2) Eine Vertragspartei kann diese Vereinbarung oder ein
zwei (2) Jahre nach der letzten Unterzeichnung durch die befug-
Recht oder eine Verpflichtung aus dieser Vereinbarung weder in
ten Vertreter der Vertragsparteien.
ihrer Gesamtheit noch in Teilen ohne die vorherige schriftliche
Zustimmung der anderen Vertragspartei abtreten. (3) Mit der Beendigung dieser Vereinbarung erlöschen alle
(3) Die Vertragsparteien können diese Vereinbarung im gegen- Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen
seitigen schriftlichen Einvernehmen ändern. Übereinkünften, die aufgrund dieser Vereinbarung geschlossen
wurden, soweit darin nichts anderes festgelegt wurde.
Artikel 17 (4) Die Beendigung dieser Vereinbarung berührt nicht den
ordnungsgemäßen Abschluss laufender gemeinsamer Tätig-
Verlängerung und Beendigung
keiten und andere Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die
(1) Die Vertragsparteien können spätestens zwölf (12) Monate vor dem Zeitpunkt der Beendigung aus dieser Vereinbarung oder
vor dem in Artikel 2 vorgesehenen Ablauf vereinbaren, die Verein- einer anderen Übereinkunft entstanden sind, die aufgrund dieser
barung im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen zu verlängern. Vereinbarung geschlossen wurde.
Zu Urkund dessen unterzeichnen nachstehend die gehörig
befugten Vertreter der Vertragsparteien.
Geschehen zu Nairobi am 25. März 2015 und zu Berlin am
29. Mai 2015 in zwei Urschriften, jede in deutscher und eng-
lischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Barbara Hendricks
Für das Umweltprogramm der Vereinten Nationen
Achim Steiner
1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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Bezugspreis dieser Ausgabe: 4,85 € (3,80 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten). Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Anlage
zu der Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen
über die Einrichtung einer Partnerschaft
im Rahmen des Globalen Umweltüberwachungssystems/Wasserprogramm
Jährlicher Fortschrittsbericht von UNEP
Umweltprogramm der Vereinten Nationen Tätigkeiten/ Status Ergebnisse/
Ergebnisse (abgeschlossen/ Auswirkungen
1. Hintergrundinformationen
(wie in Projekt- laufend) (entsprechend den
1.1 Projektbezeichnung: unterlage in der Projekt-
spezifiziert) unterlage aufgeführten
1.2 Projektnummer (sofern zutreffend): Leistungsindikatoren)
1.3 Verantwortliche UNEP-Abteilung(en)/-Einheit(en): 1.
2.
1.4 Anfangsdatum des Projekts:
3.
1.5 Enddatum des Projekts: 4.
5.
1.6 Berichtszeitraum:
1.7 Verweis auf UNEP-Unterprogramm(e) und erwartete Er-
gebnisse:
2.2 Wenn die im Projektarbeitsplan für den Berichtszeitraum
1.8 Hauptziel(e) des Projekts: (maximal eine viertel Seite) aufgeführten Tätigkeiten und Ergebnisse noch nicht abgeschlos-
sen bzw. erzielt wurden und/oder Änderungen/Verzögerungen
1.9 Gesamtbudget (in US-Dollar): (Angabe der Beiträge der
bei der Umsetzung des Projekts zu erwarten sind, Gründe hierfür
einzelnen Geber)
sowie spezifische zu ergreifende Abhilfemaßnahmen aufführen.
1.10 Partner und fremdfinanzierte Ressourcen: 3. Liste beigefügter Unterlagen
Beschreibung der Zusammenarbeit mit den Partnern. Angabe (Beispielsweise Veröffentlichungen, Berichte von Sitzungen/
der durchführenden Stellen und der beteiligten Organisationen Schulungen/Workshops, Teilnehmerlisten, etc.)
sowie ihrer jeweiligen Rolle. a) …
Auflistung der zusätzlichen fremdfinanzierten Ressourcen b) …
(über die zum Zeitpunkt der Genehmigung für das Projekt zu-
gesagten hinaus) als Ergebnis des Projekts (Finanz- und Sach- Name und Titel des Name des Direktors
ressourcen). Projektkoordinators: der Abteilung:
2. Projektstatus Unterschrift: ............................ Unterschrift: ............................
2.1 Informationen zur Umsetzung des Projekts Datum: .................................... Datum: ....................................