1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 2001
über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden
Vom 19. August 2015
Das Internationale Übereinkommen vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche
Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578, 579) wird
nach seinem Artikel 14 Absatz 2 für
Kenia am 7. Oktober 2015
Portugal am 21. Oktober 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Januar 2015 (BGBl. II S. 67).
Berlin, den 19. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Streumunition
Vom 21. August 2015
Das Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition (BGBl. 2009 II
S. 502, 504) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für die
Slowakei am 1. Januar 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Juli 2015 (BGBl. II S. 1042).
Berlin, den 21. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 2001
über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden
Vom 19. August 2015
Das Internationale Übereinkommen vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche
Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578, 579) wird
nach seinem Artikel 14 Absatz 2 für
Kenia am 7. Oktober 2015
Portugal am 21. Oktober 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Januar 2015 (BGBl. II S. 67).
Berlin, den 19. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Streumunition
Vom 21. August 2015
Das Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition (BGBl. 2009 II
S. 502, 504) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für die
Slowakei am 1. Januar 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Juli 2015 (BGBl. II S. 1042).
Berlin, den 21. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2015 1175
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. August 2015
Das in Tirana am 22. April 2014 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2011 für das Vorhaben
„Umweltschutzprogramm Shkodra-See“ ist nach seinem
Artikel 5
am 4. September 2014
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. August 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dirk Schattschneider
1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2015
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2011
für das Vorhaben „Umweltschutzprogramm Shkodra-See“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
und dem Ministerrat der Republik Albanien durch andere Vorha-
der Ministerrat der Republik Albanien – ben ersetzt werden. Wird das Vorhaben durch ein Vorhaben
ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Al- Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbe-
banien, kämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbesserung der gesell-
schaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen Vorausset-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-
zungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darle-
vertiefen,
hen gewährt werden.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, dem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder wei-
in der Republik Albanien beizutragen, tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-
habens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-
republik Deutschland (Verbalnote Nr. 197/2011 vom 23. Novem-
wendung.
ber 2011) und den Ergebnisvermerk der Konsultationen über die
Entwicklungszusammenarbeit vom 5. November 2013 – (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
nahmen nach Absatz 1 und Absatz 4 werden in Darlehen umge-
sind wie folgt übereingekommen: wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-
den.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 2
es dem Ministerrat der Republik Albanien oder anderen, von bei- (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgenden Betrag zu er- Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW
halten: und den Empfängern des Finanzierungsbeitrages zu schließen-
Finanzierungsbeitrag von insgesamt 3 000 000 Euro (in Wor- den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-
ten: Drei Millionen Euro) für das Vorhaben „Umweltschutz- tenden Rechtsvorschriften unterliegen.
programm Shkodra-See“, wenn nach Prüfung dessen Förde- (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
rungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusage-
als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infra- jahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen
struktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-
Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts- zember 2019.
bekämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbesserung der
gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen (3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie- Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rück-
rungsbeitrags erfüllt. zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
(2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort KfW garantieren.
genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Ministerrat der
Artikel 3
Republik Albanien, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur
Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu Der Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt-
erhalten. lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2015 1177
Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-
Absatz 1 erwähnten Verträge in Albanien erhoben werden. ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 4
Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich Artikel 5
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft- Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Tirana am 22. April 2014 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hellmut Hoffmann
Für den Ministerrat der Republik Albanien
Edmond Haxhinasto
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 26. August 2015
S a n M a r i n o* hat mit Wirkung vom 4. August 2015 gegenüber dem Gene-
ralsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II S. 246, 247) eine E r k l ä r u n g
gemäß Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Mai 2015 (BGBl. II S. 837).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 26. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Internationalen Organisation
für erneuerbare Energien (IRENA)
Vom 26. August 2015
Die Satzung vom 26. Januar 2009 der Internationalen Organisation für erneu-
erbare Energien (IRENA) (BGBl. 2009 II S. 634, 635) ist nach ihrem Artikel XIX
Absatz E für
Gabun am 11. Juni 2015
Irland am 9. Juli 2015
Kolumbien am 7. Februar 2015
die Russische Föderation am 22. Juli 2015
Ungarn am 15. Januar 2015
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Juni 2015 (BGBl. II S. 931).
Berlin, den 26. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus
Vom 28. August 2015
Das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des
Terrorismus (BGBl. 2011 II S. 300, 301) wird nach seinem Artikel 23 Absatz 4 für
Portugal am 1. Dezember 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Juli 2015 (BGBl. II S. 1045).
Berlin, den 28. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Internationalen Organisation
für erneuerbare Energien (IRENA)
Vom 26. August 2015
Die Satzung vom 26. Januar 2009 der Internationalen Organisation für erneu-
erbare Energien (IRENA) (BGBl. 2009 II S. 634, 635) ist nach ihrem Artikel XIX
Absatz E für
Gabun am 11. Juni 2015
Irland am 9. Juli 2015
Kolumbien am 7. Februar 2015
die Russische Föderation am 22. Juli 2015
Ungarn am 15. Januar 2015
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Juni 2015 (BGBl. II S. 931).
Berlin, den 26. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus
Vom 28. August 2015
Das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des
Terrorismus (BGBl. 2011 II S. 300, 301) wird nach seinem Artikel 23 Absatz 4 für
Portugal am 1. Dezember 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Juli 2015 (BGBl. II S. 1045).
Berlin, den 28. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2015 1179
Bekanntmachung
des deutsch-israelischen Abkommens
über bilaterale Zusammenarbeit
in industriegeführter Forschung und Entwicklung
und auf dem Gebiet der beruflichen Aus- und Weiterbildung
Vom 31. August 2015
Das in Jerusalem am 19. Juni 2011 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Staates Israel über
bilaterale Zusammenarbeit in industriegeführter For-
schung und Entwicklung und auf dem Gebiet der beruf-
lichen Aus- und Weiterbildung ist nach seinem Artikel 8
Absatz 1
am 29. April 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 31. August 2015
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. M a t t h i a s H a c k
1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2015
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Staates Israel
über bilaterale Zusammenarbeit
in industriegeführter Forschung und Entwicklung
und auf dem Gebiet der beruflichen Aus- und Weiterbildung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Begriffsbestimmungen
die Regierung des Staates Israel, (1) Für die Zwecke dieses Abkommens bezieht sich „indus-
triegeführte Forschung und Entwicklung“ auf Forschungs- und
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet – Entwicklungsaktivitäten zur Entwicklung neuer Produkte, Verfah-
ren oder Verbesserungen für die Verwertung auf dem Weltmarkt.
eingedenk der langjährigen erfolgreichen Zusammenarbeit (2) Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet „berufliche
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel Bildung“ berufliche Aus- und Weiterbildung.
im Bereich der industriegeführten Forschung und Entwicklung
und auf dem Gebiet der beruflichen Aus- und Weiterbildung (im
Folgenden als „berufliche Bildung“ bezeichnet), Artikel 3
Bereiche der Zusammenarbeit
in dem Wunsch, durch die Fortführung dieser erfolgreichen
(1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zur
Zusammenarbeit eine Grundlage für die weitere Entwicklung zum
Unterstützung industriegeführter Forschung und Entwicklung
beiderseitigen Nutzen und in gegenseitigem Vertrauen zu schaf-
erstreckt sich auf alle Technologiebereiche, auf die sich die zu-
fen,
sammenarbeitenden Stellen verständigen.
in der Absicht, diese Zusammenarbeit weiter zu fördern und (2) Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der beruflichen Bil-
zu festigen und so die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit zum dung beinhaltet unter anderem die Entwicklung von Ausbil-
beiderseitigen Nutzen zu stärken, dungsprogrammen und Lehrmaterialien.
(3) Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der beruflichen
entschlossen, dauerhafte Anstrengungen zu unternehmen, um Bildung geschieht unter anderem durch Workshops und Berufs-
gemeinsame Projekte der industriegeführten Forschung und Ent- bildungsaufenthalte, gemeinsame Projekte, Seminare und Kon-
wicklung zu fördern, zu erleichtern und zu unterstützen – ferenzen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Zusammenarbeitende Stellen
Artikel 1
(1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung der
Ziele und Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland (BMBF) und das Ministerium für
Industrie, Handel und Arbeit des Staates Israel (MOITAL) sind
(1) Die Ziele dieses Abkommens sind, industriegeführte For-
für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich.
schung und Entwicklung zu erleichtern und voranzutreiben und
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der beruflichen Bildung zu (2) Als zusammenarbeitende Stellen für die Zwecke der
fördern. Durchführung dieses Abkommens werden benannt:
(2) Beide Vertragsparteien wollen 1. für industriegeführte Forschung und Entwicklung die für
europäische und internationale Zusammenarbeit in Bildung
1. die Aktivitäten ihrer jeweiligen Privatwirtschaft fördern, um und Forschung zuständige Abteilung des BMBF (im Folgen-
die bilaterale Zusammenarbeit bei industriegeführter For- den als „Internationale Abteilung“ bezeichnet) für die
schung und Entwicklung zu verstärken, Bundesrepublik Deutschland und das Büro des wissen-
schaftlichen Beraters des MOITAL für den Staat Israel,
2. die Identifizierung und Förderung spezieller Projekte, Part-
nerschaften oder Kooperationen zwischen Unternehmen, 2. für berufliche Bildung die Internationale Abteilung und die Ab-
Gesellschaften oder Organisationen (im Folgenden „Rechts- teilung für Ausbildung und Personalentwicklung des MOITAL.
träger“ genannt) aus der Bundesrepublik Deutschland und (3) Jede der zusammenarbeitenden Stellen benennt einen An-
aus dem Staat Israel erleichtern, die zu einer Zusammen- sprechpartner.
arbeit bei industriegeführter Forschung und Entwicklung
führen könnten, und gemeinsame industriegeführte For- (4) Die in Absatz 2 Nummer 1 genannten zusammenarbeiten-
schungs- und Entwicklungsprojekte fördern, den Stellen setzen einen Gemeinsamen Ausschuss für die Zu-
sammenarbeit bei industriegeführter Forschung und Entwicklung
3. die Entwicklung von Systemen der beruflichen Bildung in ein. Die in Absatz 2 Nummer 2 genannten zusammenarbeitenden
beiden Staaten durch Wissens- und Erfahrungsaustausch Stellen setzen eine Gemeinsame Arbeitsgruppe für die Zusam-
über ihre Systeme fördern. menarbeit in der beruflichen Bildung ein.
(3) Die Durchführung dieses Abkommens unterliegt den (5) Jede zusammenarbeitende Stelle benennt ihre Vertreter im
jeweils geltenden Gesetzen, Rechtsvorschriften, Regeln, Verfah- Gemeinsamen Ausschuss für die Zusammenarbeit bei industrie-
ren und Mechanismen jeder Vertragspartei und entspricht den geführter Forschung und Entwicklung und in der Gemeinsamen
Zuständigkeiten der zusammenarbeitenden Stellen. Arbeitsgruppe für die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2015 1181
(im Folgenden zusammenfassend als „Gremien“ bezeichnet). vor, die sie miteinander bezüglich der das Projekt betreffenden
Jedes der beiden Gremien trifft sich abwechselnd in der Bun- Rechte des geistigen Eigentums getroffen haben.
desrepublik Deutschland und im Staat Israel, sofern nichts
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 obliegt den Partnern in Pro-
anderes vereinbart wird, zu beiderseits passenden Terminen. Alle
jekten, die im Rahmen dieses Abkommens gefördert werden, die
Beschlüsse dieser Gremien werden einstimmig getroffen. Den
Wahrung ihrer eigenen Interessen.
Vorsitz in jedem der Gremien führen die Vertragsparteien im jähr-
lichen Wechsel. Sitzungen in der Bundesrepublik Deutschland (3) Nicht urheberrechtlich geschützte wissenschaftliche und
werden vom deutschen Vorsitzenden und Sitzungen im Staat technologische Informationen, die aus den Kooperations-
Israel vom israelischen Vorsitzenden geleitet. Die Arbeitssprache aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens hervorgehen, können
der Gremien ist Englisch, sofern die zusammenarbeitenden Stel- der Öffentlichkeit auf üblichem Wege zur Verfügung gestellt
len nichts anderes vereinbaren. werden.
(4) Die vertraglichen Absprachen zwischen Projektpartnern
Artikel 5
entsprechen den Gesetzen, Rechtsvorschriften, Regeln, Verfah-
Kosten ren und Mechanismen des jeweiligen Staates.
Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Durchführung die-
ses Abkommens selbst. Für den Bereich der beruflichen Bildung Artikel 8
können die zusammenarbeitenden Stellen etwas anderes verein-
Schlussbestimmungen
baren.
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Artikel 6 Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass
die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt
Forschungs- und Entwicklungsprojekte
sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
(1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und gemäß ihren gelten-
(2) Dieses Abkommen bleibt bis zur Kündigung durch eine der
den innerstaatlichen Gesetzen, Rechtsvorschriften, Regeln, Ver-
beiden Vertragsparteien in Kraft. Es kann von jeder Vertrags-
fahren und Mechanismen erleichtern, unterstützen und fördern
partei auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt werden. Das
die Vertragsparteien Kooperationsprojekte auf dem Gebiet der
Abkommen tritt sechs Monate nach seiner Kündigung außer
industriegeführten Forschung und Entwicklung, die von Rechts-
Kraft.
trägern aus der Bundesrepublik Deutschland und aus dem Staat
Israel zur gemeinsamen Entwicklung von auf neuen innovativen (3) Das Abkommen kann von den Vertragsparteien einver-
Technologien basierenden Produkten oder Verfahren für die Ver- nehmlich schriftlich geändert werden. Jede derartige Änderung
wertung auf dem Weltmarkt durchgeführt werden (im Folgenden tritt gemäß dem in Absatz 1 genannten Verfahren in Kraft.
als „Projekte“ bezeichnet).
(4) Die Gültigkeit bereits getroffener Absprachen und ge-
(2) Projektpartner können Rechtsträger der Wirtschaft sowie schlossener Verträge bleibt von einer Änderung oder Kündigung
Wissenschafts- oder Forschungseinrichtungen sein. dieses Abkommens unberührt.
(3) Jeder Rechtsträger, der Partner in einem Projekt ist, unter-
(5) Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen
liegt im Hinblick auf die von der eigenen Regierung gewährten
anderer internationaler Abkommen und Verträge bleiben von
Hilfen und Fördermittel für Forschung und Entwicklung den Be-
diesem Abkommen unberührt.
stimmungen seiner innerstaatlichen Gesetze, Rechtsvorschriften,
Regeln, Verfahren und Mechanismen. (6) Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses
Abkommens werden von den zusammenarbeitenden Stellen
(4) Die zusammenarbeitenden Stellen gewähren Projektmittel
oder auf diplomatischem Weg durch Verhandlungen und Kon-
und Unterstützung entsprechend der Verfügbarkeit nationaler
sultationen der Vertragsparteien gütlich beigelegt.
Haushaltsmittel für diesen Zweck und gemäß den Anforderungen
der zusammenarbeitenden Stellen. (7) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Artikel 7 Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Regierung des Staates Israel veranlasst. Die andere Vertrags-
Rechte des geistigen Eigentums
partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der
(1) Die Projektpartner legen ihrer jeweiligen zusammenarbei- erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat
tenden Stelle einen Nachweis über die vertraglichen Absprachen der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-
zeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Jerusalem am 19. Juni 2011, das entspricht
dem 17. Siwan 5771 im hebräischen Kalender, in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, hebräischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und des hebräischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Annette Schavan
H. Kindermann
Für die Regierung des Staates Israel
Shalom Simhon
1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess
Vom 3. September 2015
Das Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess (BGBl.
1958 II S. 576, 577) wird nach seinem Artikel 28 Absatz 2 in Verbindung mit
Artikel 31 Absatz 1 für
Kasachstan am 14. Oktober 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Oktober 2014 (BGBl. II S. 893).
Berlin, den 3. September 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die an Verfahren
vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen
Vom 3. September 2015
Das Europäische Übereinkommen vom 5. März 1996 über die an Verfahren
vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen
(BGBl. 2001 II S. 358, 359) wird nach seinem Artikel 8 Absatz 2 für
San Marino am 1. Oktober 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. April 2015 (BGBl. II S. 805).
Berlin, den 3. September 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess
Vom 3. September 2015
Das Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess (BGBl.
1958 II S. 576, 577) wird nach seinem Artikel 28 Absatz 2 in Verbindung mit
Artikel 31 Absatz 1 für
Kasachstan am 14. Oktober 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Oktober 2014 (BGBl. II S. 893).
Berlin, den 3. September 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die an Verfahren
vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen
Vom 3. September 2015
Das Europäische Übereinkommen vom 5. März 1996 über die an Verfahren
vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen
(BGBl. 2001 II S. 358, 359) wird nach seinem Artikel 8 Absatz 2 für
San Marino am 1. Oktober 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. April 2015 (BGBl. II S. 805).
Berlin, den 3. September 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2015 1183
Bekanntmachung
über eine Berichtigung
des Übereinkommens vom 21. Mai 2014
über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds
und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge
Vom 15. September 2015
Nach einem Berichtigungsprotokoll des Verwahrers des Übereinkommens,
des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union, vom 22. April 2015
ist der Wortlaut des in Brüssel am 21. Mai 2014 unterzeichneten Übereinkom-
mens über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungs-
fonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (BGBl. 2014 II S. 1298,
1299) wie folgt b e r i c h t i g t worden:
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b point (b) of Article 1(1)
Statt: For:
„b) während eines Übergangszeitraums, der zum Beginn der “(b) allocating, during a transitional period starting at the date
Anwendung dieses Übereinkommens gemäß Artikel 12 of application of this Agreement as determined under
Absatz 2 dieses Übereinkommens beginnt und zu dem Article 12(2) of this Agreement and elapsing at the date
Zeitpunkt endet, an dem der Fonds die in Artikel 68 der when the Fund reaches the target level fixed in Article 68
SRM-Verordnung festgelegte Zielausstattung erreicht hat, …“ of the SRM Regulation …”
muss es heißen: Read:
„b) während eines Übergangszeitraums, der zum Beginn der “(b) allocating, during a transitional period starting at the date
Anwendung dieses Übereinkommens gemäß Artikel 12 of application of this Agreement as determined under
Absatz 2 dieses Übereinkommens beginnt und zu dem Article 12(2) of this Agreement and elapsing at the date
Zeitpunkt endet, an dem der Fonds die in Artikel 69 der when the Fund reaches the target level fixed in Article 69
SRM-Verordnung festgelegte Zielausstattung erreicht hat, …“ of the SRM Regulation …”;
Artikel 3 Absatz 1 Article 3(1)
Statt: For:
„(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich gemeinsam, die “1. The Contracting Parties jointly commit to irrevocably
Beiträge, die sie von den in den jeweiligen Hoheitsgebieten der transfer to the Fund the contributions that they raise from the
teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten gemäß institutions authorised in each of their territories by virtue of
den Artikeln 69 und 70 der SRM-Verordnung …“ Articles 69 and 70 of the SRM Regulation, …”
muss es heißen: Read:
„(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich gemeinsam, die “1. The Contracting Parties jointly commit to irrevocably
Beiträge, die sie von den in den jeweiligen Hoheitsgebieten der transfer to the Fund the contributions that they raise from the
teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten gemäß institutions authorised in each of their territories by virtue of
den Artikeln 70 und 71 der SRM-Verordnung …“ Articles 70 and 71 of the SRM Regulation, …”;
Artikel 4 Absatz 2 Article 4(2)
Statt: For:
„(2) Die Größe der Kammern jeder Vertragspartei entspricht “2. The size of the compartments of each Contracting Party
der Summe der gemäß den Artikeln 68 und 69 der SRM-Verord- shall be equal to the totality of contributions payable by the
nung sowie den darin genannten delegierten Rechtsakten und institutions authorized in each of their territories pursuant to
Durchführungsrechtsakten von den im jeweiligen Hoheitsgebiet Articles 68 and 69 of the SRM Regulation as well as to the
der Vertragspartei niedergelassenen Instituten zu zahlenden delegated and implementing acts referred to therein.”
Beiträge.“
muss es heißen: Read:
„(2) Die Größe der Kammern jeder Vertragspartei entspricht “2. The size of the compartments of each Contracting Party
der Summe der gemäß den Artikeln 69 und 70 der SRM-Verord- shall be equal to the totality of contributions payable by the
nung sowie den darin genannten delegierten Rechtsakten und institutions authorized in each of their territories pursuant to
Durchführungsrechtsakten von den im jeweiligen Hoheitsgebiet Articles 69 and 70 of the SRM Regulation as well as to the
der Vertragspartei niedergelassenen Instituten zu zahlenden delegated and implementing acts referred to therein.”;
Beiträge.“
1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2015
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Satz 1 the first point of point (b) of Article 5(1)
Statt: For:
„b) Falls zweitens die Finanzmittel, die in den jeweiligen Kam- “(b) In the second place, if financial means available in the
mern der betreffenden unter Buchstabe a genannten Ver- compartments of the Contracting Parties concerned referred
tragsparteien zur Verfügung stehen, nicht ausreichen, um die to in point (a) are not sufficient to comply with the mission
Aufgabe des Fonds gemäß Artikel 75 der SRM-Verordnung of the Fund as referred to in Article 75 of the SRM Regula-
zu erfüllen, …“ tion, …”
muss es heißen: Read:
„b) Falls zweitens die Finanzmittel, die in den jeweiligen Kam- “(b) In the second place, if financial means available in the
mern der betreffenden unter Buchstabe a genannten Ver- compartments of the Contracting Parties concerned referred
tragsparteien zur Verfügung stehen, nicht ausreichen, um die to in point (a) are not sufficient to comply with the mission
Aufgabe des Fonds gemäß Artikel 76 der SRM-Verordnung of the Fund as referred to in Article 76 of the SRM Regula-
zu erfüllen, …“ tion, …”;
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Satz 1 the first point of point (c) of Article 5(1)
Statt: For:
„c) Falls drittens die gemäß Buchstabe b verwendeten Finanz- “(c) In the third place, if the financial means used in accordance
mittel nicht für die Erfüllung der Aufgabe des Fonds gemäß with point (b) are not sufficient to comply with the mission
Artikel 75 der SRM-Verordnung ausreichen, …“ of the Fund as referred to in Article 75 of the SRM Regula-
tion, …”
muss es heißen: Read:
„c) Falls drittens die gemäß Buchstabe b verwendeten Finanz- “(c) In the third place, if the financial means used in accordance
mittel nicht für die Erfüllung der Aufgabe des Fonds gemäß with point (b) are not sufficient to comply with the mission
Artikel 76 der SRM-Verordnung ausreichen, …“ of the Fund as referred to in Article 76 of the SRM Regula-
tion, …”;
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 the first point of point (d) of Article 5(1)
Statt: For:
„d) Falls viertens – unbeschadet der unter Buchstabe e genann- “(d) In the fourth place, and without prejudice to the powers of
ten Befugnisse des Ausschusses – die unter Buchstabe c the Board referred to under point (e), if the financial means
genannten Finanzmittel nicht ausreichen, um die Kosten referred to in point (c) are not sufficient to cover the costs
einer bestimmten Abwicklungsmaßnahme zu decken, über- of a particular resolution action, the Contracting Parties
tragen die betroffenen unter Buchstabe a genannten Ver- concerned referred to in point (a) shall transfer to the Fund
tragsparteien die außerordentlichen Ex-post-Beiträge der in the extraordinary ex post contributions from the institutions
ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zugelassenen Institute, deren authorized in their respective territories, raised in accordance
Erhebung nach den in Artikel 70 der SRM-Verordnung fest- with the criteria laid down in Article 70 of the SRM Regula-
gelegten Kriterien erfolgt, auf den Fonds.“ tion.”
muss es heißen: Read:
„d) Falls viertens – unbeschadet der unter Buchstabe e genann- “(d) In the fourth place, and without prejudice to the powers of
ten Befugnisse des Ausschusses – die unter Buchstabe c the Board referred to under point (e), if the financial means
genannten Finanzmittel nicht ausreichen, um die Kosten referred to in point (c) are not sufficient to cover the costs
einer bestimmten Abwicklungsmaßnahme zu decken, über- of a particular resolution action, the Contracting Parties
tragen die betroffenen unter Buchstabe a genannten Ver- concerned referred to in point (a) shall transfer to the Fund
tragsparteien die außerordentlichen Ex-post-Beiträge der in the extraordinary ex post contributions from the institutions
ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zugelassenen Institute, deren authorized in their respective territories, raised in accordance
Erhebung nach den in Artikel 71 der SRM-Verordnung fest- with the criteria laid down in Article 71 of the SRM Regula-
gelegten Kriterien erfolgt, auf den Fonds.“ tion.”;
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e Satz 1 the first point of point (e) of Article 5(1)
Statt: For:
„e) Falls die unter Buchstabe c genannten Finanzmittel nicht “(e) If the financial means referred to in point (c) are not sufficient
ausreichen, um die Kosten einer bestimmten Abwicklungs- to cover the costs of a particular resolution action, and as
maßnahme zu decken, und solange die unter Buchstabe d long as extraordinary ex post contributions referred to in
genannten Ex-post-Beiträge auch aus Gründen, die mit der point (d) are not immediately accessible, including for
Stabilität der betroffenen Institute zusammenhängen, nicht reasons relating to the stability of the institutions concerned,
unmittelbar zugänglich sind, kann der Ausschuss seine Be- the Board may exercise its power to contract for the Fund
fugnis, gemäß den Artikeln 72 und 73 der SRM-Verordnung borrowings or other forms of support in accordance with
für den Fonds Darlehen aufzunehmen oder andere Formen Articles 72 and 73 of the SRM Regulation, or its power
der Unterstützung vertraglich zu vereinbaren, oder seine to make temporary transfers between compartments in
Befugnis, gemäß Artikel 7 dieses Übereinkommens vorüber- accordance with Article 7 of this Agreement.”
gehende Übertragungen zwischen Kammern vorzunehmen,
ausüben.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2015 1185
muss es heißen: Read:
„e) Falls die unter Buchstabe c genannten Finanzmittel nicht “(e) If the financial means referred to in point (c) are not sufficient
ausreichen, um die Kosten einer bestimmten Abwicklungs- to cover the costs of a particular resolution action, and as
maßnahme zu decken, und solange die unter Buchstabe d long as extraordinary ex post contributions referred to in
genannten Ex-post-Beiträge auch aus Gründen, die mit der point (d) are not immediately accessible, including for
Stabilität der betroffenen Institute zusammenhängen, nicht reasons relating to the stability of the institutions concerned,
unmittelbar zugänglich sind, kann der Ausschuss seine Be- the Board may exercise its power to contract for the Fund
fugnis, gemäß den Artikeln 73 und 74 der SRM-Verordnung borrowings or other forms of support in accordance with
für den Fonds Darlehen aufzunehmen oder andere Formen Articles 73 and 74 of the SRM Regulation, or its power
der Unterstützung vertraglich zu vereinbaren, oder seine to make temporary transfers between compartments in
Befugnis, gemäß Artikel 7 dieses Übereinkommens vorüber- accordance with Article 7 of this Agreement.”;
gehende Übertragungen zwischen Kammern vorzunehmen,
ausüben.“
Artikel 5 Absatz 2 Article 5(2)
Statt: For:
„(2) Erträge aus der Anlage der auf den Fonds übertragenen “2. Returns of investments of the amounts transferred to the
Beträge gemäß Artikel 74 der SRM-Verordnung sind anteilig Fund, in accordance with Article 74 of the SRM Regulation, shall
auf der Basis der jeweiligen verfügbaren Finanzmittel jedem be allocated to each of the compartments pro rata on the basis
der Kammern zuzuweisen; hiervon ausgeschlossen sind alle of their respective available financial means, excluding any
jeder Kammer zuweisbaren Forderungen oder unwiderruflichen claims or irrevocable payment commitments for the purposes
Zahlungsverpflichtungen für die Zwecke des Artikels 75 der of Article 75 of the SRM Regulation attributable to each compart-
SRM-Verordnung. Erträge aus der Anlage von gegebenenfalls ment. Returns of investments of the resolution operations that
gemäß Artikel 75 der SRM-Verordnung vom Fonds durch- the Fund may undertake, in accordance with Article 75 of the
geführten Abwicklungsmaßnahmen sind jeder der Kammern auf SRM Regulation, shall be allocated to each of the compartments
der Basis ihres jeweiligen Beitrags zu einer bestimmten Ab- pro rata on the basis of their respective contribution to a
wicklungsmaßnahme jeder der Kammern zuzuweisen.“ particular resolution action.”
muss es heißen: Read:
„(2) Erträge aus der Anlage der auf den Fonds übertragenen “2. Returns of investments of the amounts transferred to the
Beträge gemäß Artikel 75 der SRM-Verordnung sind anteilig Fund, in accordance with Article 75 of the SRM Regulation, shall
auf der Basis der jeweiligen verfügbaren Finanzmittel jedem be allocated to each of the compartments pro rata on the basis
der Kammern zuzuweisen; hiervon ausgeschlossen sind alle of their respective available financial means, excluding any
jeder Kammer zuweisbaren Forderungen oder unwiderruflichen claims or irrevocable payment commitments for the purposes
Zahlungsverpflichtungen für die Zwecke des Artikels 76 der of Article 76 of the SRM Regulation attributable to each compart-
SRM-Verordnung. Erträge aus der Anlage von gegebenenfalls ment. Returns of investments of the resolution operations that
gemäß Artikel 76 der SRM-Verordnung vom Fonds durch- the Fund may undertake, in accordance with Article 76 of the
geführten Abwicklungsmaßnahmen sind jeder der Kammern auf SRM Regulation, shall be allocated to each of the compartments
der Basis ihres jeweiligen Beitrags zu einer bestimmten Ab- pro rata on the basis of their respective contribution to a
wicklungsmaßnahme jeder der Kammern zuzuweisen.“ particular resolution action.”;
Artikel 6 Absatz 1 Article 6(1)
Statt: For:
„(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass sie den Fonds “1. The Contracting Parties shall ensure that, where appro-
soweit zweckmäßig durch Ex-ante-Beiträge auffüllen, die inner- priate, they replenish the Fund through ex ante contributions, to
halb der in Artikel 68 Absätze 2 und 3 sowie Absatz 5 Buch- be paid within the periods laid down in Article 68(2), (3) and (5)(a)
stabe a der SRM-Verordnung festgelegten Zeiträume in Höhe of the SRM Regulation in an amount equivalent to that required
eines Betrags, der dem zur Erreichung der Zielausstattung to achieve the target level specified in Article 68(1) of the
gemäß Artikel 68 Absatz 1 der SRM-Verordnung entspricht, zu SRM Regulation.”
entrichten sind.“
muss es heißen: Read:
„(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass sie den Fonds “1. The Contracting Parties shall ensure that, where appro-
soweit zweckmäßig durch Ex-ante-Beiträge auffüllen, die inner- priate, they replenish the Fund through ex ante contributions, to
halb der in Artikel 69 Absätze 2 und 3 sowie Absatz 5 Buch- be paid within the periods laid down in Article 69(2), (3) and (5)(a)
stabe a der SRM-Verordnung festgelegten Zeiträume in Höhe of the SRM Regulation in an amount equivalent to that required
eines Betrags, der dem zur Erreichung der Zielausstattung to achieve the target level specified in Article 69(1) of the
gemäß Artikel 69 Absatz 1 der SRM-Verordnung entspricht, zu SRM Regulation.”.
entrichten sind.“
Berlin, den 15. September 2015
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Dr. W i m m e r
1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2015
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über Verbindungspersonal
Vom 17. September 2015
Die in Bonn am 30. Oktober 2001 und in Washington D.C. am 6. Dezember
2001 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Ver-
teidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungsministerium
der Vereinigten Staaten von Amerika über Verbindungspersonal ist nach ihrem
Artikel XII Absatz 6
am 6. Dezember 2001
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. September 2015
Bundesministerium der Verteidigung
Im Auftrag
Dr. W e i n g ä r t n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2015 1187
Vereinbarung
zwischen dem Verteidigungsministerium
der Vereinigten Staaten von Amerika
und dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
über Verbindungspersonal
Das Verteidigungsministerium abhängig davon, ob sie im Rahmen eines Abkommens be-
der Vereinigten Staaten von Amerika reitgestellt oder erstellt wurden, so zu kennzeichnen, dass
der „vertrauliche“ Charakter ihrer Weitergabe ersichtlich ist.
und
Diese Informationskategorie könnte auch Informationen ent-
das Bundesministerium der Verteidigung halten, die für offen erklärt wurden, aber weiterhin der Wei-
der Bundesrepublik Deutschland – tergabebeschränkung unterliegen.
(im Folgenden jeweils einzeln als „Vertragspartei“ und gemein- 4. „Regierung des Gastgeberstaates“ ist die Staatsregierung
sam als „Vertragsparteien“ bezeichnet), der aufnehmenden Vertragspartei.
5. „Aufnehmende Vertragspartei“ ist die Vertragspartei, mit wel-
haben im Zuge der Ausgestaltung des Nordatlantikvertrages cher das Verbindungspersonal infolge einer Abordnung durch
vom 04. April 1949, eine entsendende Vertragspartei nach Artikel III Verbindung
hält.
auf der Grundlage des Abkommens zwischen den Vertrags-
parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer 6. „Verbindungsoffizier“ ist ein Offizier oder Zivilbediensteter
Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 und dem Zu- einer Vertragspartei, der gemäß Artikel III dieser Vereinbarung
satzabkommen zu dem Abkommen über die Rechtsstellung ihrer von dieser Vertragspartei bestimmt wird, in Zusammenhang
Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta- mit den in Artikel II dieser Vereinbarung beschriebenen Zwe-
tionierten ausländischen Truppen vom 18. März 1993, cken als ihr Vertreter bei der anderen Vertragspartei Dienst
zu leisten.
in Anbetracht der Tatsache, dass es im Interesse beider Ver-
7. „Regierung des Entsendestaates“ ist die Staatsregierung der
tragsparteien liegt, die gemeinsame Zusammenarbeit, Interope-
entsendenden Vertragspartei.
rabilität und – vorbehaltlich der Rechtsvorschriften der jeweiligen
Vertragspartei – die Entsendung von Verbindungspersonal zu 8. „Entsendende Vertragspartei“ ist die Vertragspartei, die ge-
einschlägigen Dienststellen der anderen Vertragspartei zu för- mäß Artikel III einen Verbindungsoffizier entsendet.
dern,
Artikel II
diese Vereinbarung über die Entsendung einzelner Personen
zur Wahrnehmung von Verbindungsaufgaben zwischen den Ver- Zweck
tragsparteien geschlossen: (1) Zweck dieser Vereinbarung ist es, die allgemeinen Bestim-
mungen für die Entsendung von Verbindungsoffizieren zu den
Artikel I Vertragsparteien der Regierungen der Gastgeberstaaten festzu-
Begriffsbestimmungen legen.
Neben Begriffen, die in anderen Bestimmungen dieser Verein- (2) Art, Dauer und Inhalt der Entsendung eines Verbindungs-
barung definiert sind, werden in dieser Vereinbarung die nach- offiziers wird jeweils einvernehmlich zwischen den Vertrags-
stehenden Begriffe mit folgender Bedeutung verwendet: parteien in einer Ergänzungsvereinbarung zu dieser Vereinbarung
festgelegt.
1. „Verschlusssachen“ sind offizielle Informationen einer Ver-
tragspartei, die im Interesse der nationalen Sicherheit dieser (3) Die konkreten Aufgaben des Verbindungsoffiziers werden
Vertragspartei schutzbedürftig sind und durch das Versehen bei Einrichtung des Dienstpostens für Verbindungsoffiziere bei
mit einem Geheimhaltungsgrad entsprechend gekennzeich- der aufnehmenden Vertragspartei durch diese Vereinbarung und
net wurden. die zugehörige Ergänzungsvereinbarung festgelegt. Grundlage
für die Einrichtung der einzelnen Dienstposten für Verbindungs-
2. Die Vertragsparteien können den Dienstposten eines „An- offiziere gemäß der vorliegenden Vereinbarung ist der nachge-
sprechpartners/Betreuungsoffiziers“ gemäß den jeweiligen wiesene Bedarf der Vertragsparteien und der beiderseitige Nut-
Vorgaben einrichten. In diesem Fall sind „Ansprechpartner/ zen, der sich aus dem betreffenden Dienstposten ergibt.
Betreuungsoffiziere“ Bedienstete, denen die Unterstützung
und Koordination aller Kontakte, Anträge auf Informationen,
Artikel III
Konsultationen, Zugangswünsche, Hilfeanforderungen sowie
aller anderen Aktivitäten der zu dem Organisationselement Umfang
der aufnehmenden Vertragspartei oder einer nachgeordneten
Nach seiner Einrichtung unterliegt jeder Dienstposten für einen
Organisation abgeordneten bzw. diese besuchenden auslän-
Verbindungsoffizier der regelmäßigen Überprüfung durch die bei-
dischen Verbindungsoffiziere obliegen.
den Vertragsparteien, wodurch sichergestellt werden soll, dass
3. Handelt es sich bei der aufnehmenden Vertragspartei um die der Dienstposten weiterhin von den Vertragsparteien benötigt
Vereinigten Staaten von Amerika, so sind „Weitergabebe- wird und für beide Seiten von Nutzen ist. Die Vertragsparteien
schränkungen unterliegende offene Informationen“ offene In- vereinbaren, dass ein Dienstposten für einen Verbindungsoffizier,
formationen einer Vertragspartei, für die gemäß den gelten- der von einer der Vertragsparteien nicht mehr benötigt wird oder
den nationalen Rechtsvorschriften der betreffenden nicht mehr von beiderseitigem Nutzen ist, gestrichen wird. Vor
Vertragspartei Beschränkungen hinsichtlich des Zugriffs oder dem Beginn einer solchen Verwendung sind gegebenenfalls von
der Verteilung verhängt wurden. Die Informationen sind un- der anderen Vertragspartei erhobene Forderungen bezüglich
1188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2015
einer offiziellen Bestätigung oder Zulassung des ausländischen (6) Der Verbindungsoffizier muss zwar die Anzugordnung der
Verbindungsoffiziers zu erfüllen. Vorbehaltlich anderer Verein- entsendenden Vertragspartei einhalten, aber auf Ersuchen der
barungen beträgt die normale Verwendungszeit eines Verbin- aufnehmenden Vertragspartei muss er auch die zur Kennzeich-
dungsoffiziers drei (3) bis sechs (6) Jahre. Vorbehaltlich anderer nung seiner Nationalität, seines Dienstgrades und seines Status
Vereinbarungen in Einzelfällen kann eine Person Dienst als Ver- als Verbindungsoffizier erforderlichen Erkennungszeichen tragen.
bindungsoffizier nur bei einer militärischen Kommandobehörde Für die einzelnen Anlässe gilt jeweils die Anzugordnung, die am
oder Dienststelle leisten. Gemäß den Bestimmungen des Gast- ehesten der Anzugordnung der Dienststelle der aufnehmenden
geberstaates kann der Verbindungsoffizier eine Besuchsgeneh- Vertragspartei entspricht, bei welcher der Verbindungsoffizier
migung für einen Ort außerhalb des zugelassenen oder ihm Dienst tut.
genehmigten Bereichs beantragen.
(7) Mit Ablauf der Verwendung eines Verbindungsoffiziers
oder gemäß anderweitiger Vereinbarung der Vertragsparteien
Artikel IV kann die entsendende Vertragspartei den Verbindungsoffizier
durch eine andere Person ersetzen, welche die Anforderungen
Genehmigte Aktivitäten und Aufgaben dieser Vereinbarung erfüllt. Für einen solchen Austausch bedarf
(1) Die Benennung des Verbindungsoffiziers, die Bestimmung es aller nach den Rechtsvorschriften der aufnehmenden Ver-
des Zeitpunkts des Dienstantritts sowie die inhaltliche Aus- tragspartei geforderten und gemäß dieser Vereinbarung gelten-
gestaltung seines Aufgabenfelds erfolgen im Einvernehmen zwi- den Bestätigungen und Zulassungen.
schen den Vertragsparteien oder den von ihnen bevollmächtigten
Dienststellen im Rahmen einer Ergänzungsvereinbarung. Artikel V
(2) Der Verbindungsoffizier vertritt die entsendende Vertrags- Qualifikationen und Status
partei bei der aufnehmenden Vertragspartei. Er darf keine Auf- (1) Die entsendende Vertragspartei wählt den Verbindungsof-
gaben wahrnehmen, die nach den Gesetzen oder Verordnungen fizier im Einvernehmen mit der aufnehmenden Vertragspartei aus.
des Gastgeberstaates den Offizieren oder Bediensteten des Die ausgewählte Person muss über
Gastgeberstaates vorbehalten sind. Der Verbindungsoffizier
muss die einschlägigen Richtlinien, Verfahren und Rechts- – die zur Wahrnehmung der Aufgaben des angeführten Dienst-
vorschriften des Gastgeberstaates einhalten. Die aufnehmende postens benötigte schulische und berufliche Ausbildung sowie
Vertragspartei berät den Verbindungsoffizier bezüglich dieser berufliche Erfahrung,
Richtlinien, Verfahren und Rechtsvorschriften. Die aufnehmende – ausreichende Kenntnisse der Sprache der aufnehmenden
Vertragspartei stellt sicher, dass die Aktivitäten des Verbindungs- Vertragspartei und
offiziers ggf. diesen Anforderungen und dem Zweck dieser Ver-
einbarung entsprechen. – die erforderlichen Sicherheitsbescheide der entsendenden
Vertragspartei verfügen.
(3) Zugang zu technischen Daten oder Informationen der
aufnehmenden Vertragspartei wird dem Verbindungsoffizier – un- Die Ergänzungsvereinbarungen zu dieser Vereinbarung können
abhängig davon, ob es sich um Verschlusssachen oder ander- Änderungen oder Zusätze zu diesen Auswahlkriterien enthalten.
weitige Weitergabebeschränkungen unterliegende Informationen (2) Die Bestätigung oder Zulassung einer Person als Verbin-
handelt oder nicht – nur im Rahmen der Ermächtigung durch die dungsoffizier durch die aufnehmende Vertragspartei verleiht der
aufnehmende Vertragspartei gewährt. Alle Informationen, die betreffenden Person keine diplomatischen oder anderweitigen
dem Verbindungsoffizier im Verlauf seiner Verbindungstätigkeit Sonderrechte.
bei der aufnehmenden Vertragspartei zugänglich gemacht wer-
den, sind wie vertraulich der Regierung des Entsendestaates zur
Verfügung gestellte Informationen zu behandeln und dürfen vom Artikel VI
Verbindungsoffizier nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung Finanzielle Regelungen
der Regierung des Gastgeberstaates zur weiteren Nutzung frei-
gegeben oder an andere Personen, Unternehmen, Organisatio- (1) Die Vertragsparteien haben folgende finanzielle Regelun-
nen oder Regierungen weitergegeben werden. gen getroffen:
a) Büroeinrichtungen und zugehörige Ausstattung. Die aufneh-
(4) Die entsendende Vertragspartei muss ihren Verbindungs-
mende Vertragspartei stellt dem Verbindungsoffizier nach
offizier von einem Dienstposten abberufen, wenn dieser wahr-
Möglichkeit Büroeinrichtungen zu Verfügung, die denen der
scheinlich direkt von Feindseligkeiten mit Drittstaaten betroffen
Offiziere des Gastgeberstaates mit vergleichbarem Dienst-
sein wird oder solche Feindseligkeiten begonnen haben, sofern
grad und in vergleichbarer Dienststellung entsprechen, sowie
nicht beide Vertragsparteien ausdrücklich eine Belassung im Amt
die zugehörige Ausstattung zur Erfüllung seiner Aufgaben ge-
billigen. Der Verbindungsoffizier darf nicht an der Vorbereitung
mäß dieser Vereinbarung; die Kosten der Nutzung dieser Ein-
und Durchführung von Einsätzen der aufnehmenden Vertrags-
richtungen durch den Verbindungsoffizier sind von der ent-
partei (z. B. Kampf- oder Polizeieinsätze bzw. Einsätze zur Auf-
sendenden Vertragspartei entsprechend den von der
rechterhaltung der inneren Ordnung) teilnehmen, in die die ent-
aufnehmenden Vertragspartei bestimmten Kostensätzen zu
sendende Vertragspartei nicht verwickelt werden möchte.
erstatten. Die Kostenerstattung erfolgt gemäß den von der
(5) Der Verbindungsoffizier darf mit Zustimmung der aufneh- Regierung des Gastgeberstaates festgelegten Verfahren.
menden Vertragspartei als Beobachter an Übungen teilnehmen. b) Dienstbezüge und Zulagen. In Hinblick auf die Verbindungs-
Die aktive Teilnahme an Übungen, Verlegungen oder zivilmilitä- offiziere und ihre Angehörigen sowie ihr persönliches Eigen-
rischen Aktivitäten auf dem Gebiet der aufnehmenden Vertrags- tum bleibt die entsendende Vertragspartei auch während des
partei ist dem Verbindungsoffizier nur gestattet, wenn er gesamten Entsendezeitraums für alle Dienstbezüge, Zulagen,
ausdrücklich sowohl von der aufnehmenden als auch von der Dienstleistungen, Versorgungsleistungen, Entschädigungs-
entsendenden Vertragspartei dazu ermächtigt wurde. Die Teil- leistungen und anderen Kostenerstattungen zuständig, die in
nahme an Aktivitäten der aufnehmenden Vertragspartei in Dritt- ihren finanziellen Zuständigkeitsbereich fallen.
ländern ist dem Verbindungsoffizier nur gestattet, wenn er
ausdrücklich sowohl von der aufnehmenden als auch von der c) Transport- und Reisekosten, Versetzung und Abordnung.
entsendenden Vertragspartei und von dem Drittland auf Ersu-
aa) Die entsendende Vertragspartei
chen der aufnehmenden Vertragspartei dazu ermächtigt wurde
und wenn sich die aufnehmende und die entsendende Vertrags- (1) sorgt für den Transport der Verbindungsoffiziere und
partei sowie das Drittland ausdrücklich über finanzielle Regelun- ihrer Angehörigen zu den jeweiligen Standorten im Auf-
gen und Haftungsangelegenheiten geeinigt haben. nahmestaat und für ihre Rückkehr nach Ablauf oder Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2015 1189
endigung der Verbindungstätigkeit und gewährleistet die steht unter dem Vorbehalt der Freigabe und der Verfügbarkeit
Zahlung aller einschlägigen Kosten und Aufwendungen, der entsprechenden Mittel.
auf deren Erstattung die Verbindungsoffiziere nach den
Rechtsvorschriften des Entsendestaates ein Anrecht Artikel VII
haben;
Sicherheit
(2) begleicht bei einem von der entsendenden Vertrags-
partei beantragten und von beiden Vertragsparteien (1) Die aufnehmende Vertragspartei legt fest, bis zu welchem
gebilligten Standortwechsel eines Verbindungsoffiziers Umfang und Geheimhaltungsgrad Verschlusssachen und Wei-
und seiner Angehörigen im Aufnahmestaat alle Trans- tergabebeschränkungen unterliegende offene Informationen an
portkosten einschließlich der persönlichen finanziellen den Verbindungsoffizier weitergegeben werden dürfen. Die
Ansprüche; aufnehmende Vertragspartei unterrichtet die entsendende Ver-
tragspartei über die Stufe des Sicherheitsbescheides, die der
(3) trägt die in Zusammenhang mit Reisen des Verbin- Verbindungsoffizier benötigt, damit ihm der Zugang zu solchen
dungsoffiziers aus Anlass von Abordnungen, die von der Informationen gewährt werden kann. Der Zugang des Verbin-
entsendenden Vertragspartei bewilligt wurden und in dungsoffiziers zu derartigen Informationen und Einrichtungen
deren Interesse erfolgen, entstehenden Transport- erfolgt in Einklang mit den Zwecken der vorliegenden Verein-
kosten, Reisekosten und sonstigen Aufwendungen. barung (wie in Artikel II dargelegt) und den Bestimmungen des
vorliegenden Artikels sowie aller anderen Vereinbarungen
bb) In den Fällen, in denen die Vertragsparteien vorab ver-
zwischen den Vertragsparteien oder ihren Regierungen über den
einbaren, dass die Reise im ureigenen Interesse der auf-
Zugang zu solchen Informationen und Einrichtungen.
nehmenden Vertragspartei erfolgt, trifft die aufnehmende
Vertragspartei in Zusammenhang mit solchen Reisen (2) Beide Vertragsparteien sorgen dafür, dass für deutsches
des Verbindungsoffiziers aus Anlass von Abordnungen, Personal gewöhnlich durch die Botschaft der Bundesrepublik
die von der aufnehmenden Vertragspartei bewilligt wur- Deutschland in Washington, D.C., und für amerikanisches Per-
den und in deren Interesse erfolgen, gemäß den gelten- sonal durch die US-Botschaft in Deutschland Sicherheitserklä-
den Bestimmungen alle entsprechenden Vorkehrungen rungen vorgelegt werden, in denen die Sicherheitsbescheide für
und trägt die Transportkosten, Reisekosten und sonsti- die von der jeweiligen Vertragspartei entsendeten Verbindungs-
gen Aufwendungen. offiziere angegeben sind. Die Sicherheitserklärungen sind gemäß
den geltenden Verfahren der aufnehmenden Vertragspartei zu
d) Verpflegung und Unterkunft. Bei Bezahlung durch den Ver-
erstellen und zu übermitteln.
bindungsoffizier kann die aufnehmende Vertragspartei,
soweit verfügbar, auf derselben Grundlage und im selben (3) Die entsendende Vertragspartei stellt sicher, dass jeder
Ausmaß, in dem sie entsprechende Einrichtungen für ihr entsendete Verbindungsoffizier umfassend über die geltenden
eigenes Personal bereitstellt, Familien- oder Ledigenunter- Rechtsvorschriften für den Schutz der an Verbindungsoffiziere
künfte für die Verbindungsoffiziere und ihre Angehörigen weitergegebenen rechtlich geschützten Informationen (wie
sowie Verpflegungseinrichtungen für die Verbindungsoffiziere Patente, urheberrechtlich geschütztes Material, Know-how und
bereitstellen. Auf jeden Fall leistet die aufnehmende Vertrags- Betriebsgeheimnisse), Verschlusssachen und Weitergabebe-
partei gegebenenfalls jede mögliche Unterstützung bei der schränkungen unterliegenden offenen Informationen unterrichtet
Suche nach geeigneten Unterkünften für Verbindungsoffiziere ist. Diese Verpflichtung gilt sowohl während als auch nach Ablauf
und ihre Angehörigen sowie bei deren Beschaffung. Die Kos- einer Verwendung als Verbindungsoffizier.
ten für die Unterkunft tragen die Verbindungsoffiziere. Gege- (4) Der Verbindungsoffizier befolgt die Bestimmungen der auf-
benenfalls müssen sie zusätzlich zur Miete auch die nicht im nehmenden Vertragspartei über militärische Sicherheit. Darüber
Mietzins enthaltenen Nebenkosten für Heizung, Gas, Wasser, hinaus erkennt er die Richtlinien der aufnehmenden Vertragspar-
Strom, Müllabfuhr usw. tragen. Die Kosten für auf dem freien tei an, nach denen ihm der Zugang zu bestimmten Verschluss-
Markt für Verbindungsoffiziere beschafften Wohnraum, ein- sachen oder Weitergabebeschränkungen unterliegenden offenen
schließlich der für bestimmte persönliche Dienstleistungen Informationen verweigert werden kann, und befolgt diese Anwei-
wie Wäschereidienste veranschlagten Kosten, stellt die auf- sungen. Jeder von einem Verbindungsoffizier während seiner
nehmende Vertragspartei dem betreffenden Verbindungsof- Verwendung begangene Verstoß gegen die Sicherheitsbestim-
fizier selbst in Rechnung. mungen ist der entsendenden Vertragspartei zu melden, damit
e) Ärztliche und zahnärztliche Versorgung. Verbindungsoffiziere diese angemessene Maßnahmen ergreifen kann. Jeder Verbin-
und ihre Angehörigen erhalten ärztliche und zahnärztliche dungsoffizier, der während seiner Verwendung gegen die
Leistungen gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung zwi- Rechtsvorschriften und Verfahren für Sicherheitsangelegenheiten
schen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundes- verstößt, ist auf Ersuchen der aufnehmenden Vertragspartei von
republik Deutschland und dem Verteidigungsministerium der der entsendenden Vertragspartei abzuberufen.
Vereinigten Staaten von Amerika über medizinische Versor- (5) Alle dem Verbindungsoffizier zugänglich gemachten Ver-
gung von Mitgliedern der Streitkräfte und ihren Familienan- schlusssachen sind als Verschlusssachen zu betrachten, die der
gehörigen in der Fassung vom 08. April 1992. entsendenden Vertragspartei zur Verfügung gestellt wurden, und
f) Verletzungen oder Todesfälle. Bei Verletzung oder Tod eines unterliegen den Vorschriften und Schutzbestimmungen der All-
Verbindungsoffiziers übermittelt die aufnehmende Vertrags- gemeinen Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten
partei der Behörde der entsendenden Vertragspartei auf dem Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
angemessenen Weg eine Vorfallmeldung. Vorbehaltlich Deutschland über die Sicherheit von Informationen vom 23. De-
nationaler Gesetze werden alle von der aufnehmenden Ver- zember 1960.
tragspartei bezüglich eines Vorfalls erstellten Berichte (6) Der Verbindungsoffizier darf keine Verschlusssachen oder
und/oder durchgeführten Untersuchungen der entsendenden Weitergabebeschränkungen unterliegenden offenen Informatio-
Vertragspartei durch die zuständige Behörde zugänglich nen in materieller Form (z. B. Schriftstücke oder elektronische
gemacht. Die entsendende Vertragspartei trägt die mit dem Dateien) aufbewahren, sofern dies nicht ausdrücklich in den
Tod ihres Verbindungsoffiziers bzw. von Angehörigen des Bedingungen der offiziellen Bestätigung oder Zulassung des
Verbindungsoffiziers verbundenen Bestattungskosten und Verbindungsoffiziers gestattet und von der Regierung des
anderen Aufwendungen einschließlich der Kosten für die Entsendestaates genehmigt wurde.
Rückführung der sterblichen Überreste und des persönlichen
(7) Die Verpflichtungen des Verbindungsoffiziers und der ent-
Eigentums.
sendenden Vertragspartei in Bezug auf Verschlusssachen und
(2) Die Wahrnehmung der finanziellen Verpflichtungen der ein- Weitergabebeschränkungen unterliegende offene Informationen,
zelnen Vertragsparteien nach der vorliegenden Vereinbarung die von der aufnehmenden Vertragspartei in Verbindung mit
1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2015
dieser Vereinbarung weitergegeben wurden, bleiben auch nach des Staates der aufnehmenden Vertragspartei sorgen, in deren
Beendigung oder Ablauf dieser Vereinbarung gültig. Gebiet der Verbindungsoffizier stationiert ist.
Artikel VIII Artikel IX
Technische und administrative Angelegenheiten Schadenersatzansprüche
(1) Vorbehaltlich der Kostenerstattung durch die entsendende Haftung und Schadenersatzansprüche, die sich aus der
Vertragspartei erbringt die aufnehmende Vertragspartei in Über- Durchführung dieser Vereinbarung ergeben, sind gemäß
einstimmung mit Artikel VI dieser Vereinbarung und soweit dies Artikel Vlll des Abkommes zwischen den Vertragsparteien des
nach den Rechtsvorschriften der Regierung des Gastgeber- Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen
staates zulässig ist für den Verbindungsoffizier die zur Erfüllung (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 und, soweit anwend-
seiner Aufgaben gemäß dieser Vereinbarung erforderlichen bar, gemäß dem Zusatzabkommen zu dem Abkommen über die
administrativen Unterstützungsleistungen. Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundes-
(2) In Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der republik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom
Regierung des Gastgeberstaates und dieser Vereinbarung gelten 18. März 1993 zu regeln.
für den Verbindungsoffizier dieselben Beschränkungen, Bedin-
gungen und Privilegien wie für Personal der aufnehmenden Ver- Artikel X
tragspartei mit vergleichbarem Dienstgrad und in vergleichbaren
Verwendungen. Diese Vereinbarung enthält keine Bestimmun- Unterstellungsverhältnis, Disziplinar-
gen, durch die Befreiungen von Steuern, Zoll- oder Einfuhrge- angelegenheiten und Abberufung
bühren oder ähnlichen Abgaben eingeschränkt werden, die dem (1) Der Verbindungsoffizier bleibt in die Unterstellungsverhält-
Verbindungsoffizier oder seinen Angehörigen gemäß geltenden nisse des Entsendestaates eingebunden.
Rechtsvorschriften oder sonstigen internationalen Vereinbarun-
gen zwischen der Regierung des Gastgeberstaates und der (2) Die Wahrnehmung der Straf- und Zivilgerichtsbarkeit in
Regierung des Entsendestaates gewährt werden können. Bezug auf die Verbindungsoffiziere und ihre Angehörigen erfolgt
gemäß dem Abkommen zwischen den Vertragsparteien des
(3) Die von den Vertragsparteien zu vereinbarenden normalen
Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen
Arbeitszeiten des Verbindungsoffiziers müssen in Einklang mit
(NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 und, soweit anwend-
den Gebräuchen und Erfordernissen beider Vertragsparteien
bar, gemäß dem Zusatzabkommen zu dem Abkommen über die
stehen. Je nach Vereinbarung der beiden Seiten kann für den
Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundes-
Verbindungsoffizier die Feiertagsregelung der entsendenden
republik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom
oder der aufnehmenden Vertragspartei maßgeblich sein. Das
18. März 1993.
Anrecht des Verbindungsoffiziers auf Dienstbefreiungen, Urlaub
und Sonderurlaub richtet sich nach den Rechtsvorschriften der (3) Die Bestätigung oder Zulassung eines Verbindungsoffiziers
entsendenden Vertragspartei, die jedoch dafür zu sorgen hat, kann von der aufnehmenden Vertragspartei jederzeit aus einer
dass die aufnehmende Vertragspartei so zeitig wie möglich vorab Reihe von Gründen entzogen, geändert oder befristet werden,
über Abwesenheiten des Verbindungsoffiziers unterrichtet wird. zu denen unter anderem Verstöße gegen die Rechtsvorschriften
(4) Die aufnehmende Vertragspartei gewährt dem Verbin- der aufnehmenden Vertragspartei oder der Regierung des Gast-
dungsoffizier und seinen Angehörigen in dem gemäß ihren geberstaates gehören. Außerdem ist die Regierung des Entsen-
Rechtsvorschriften zulässigen Rahmen dieselben Einkaufsprivi- destaates verpflichtet, den Verbindungsoffizier auf Antrag der
legien und Kundenrechte in militärischen Verkaufsstellen, Thea- aufnehmenden Vertragspartei vom Gebiet des Gastgeberstaates
tern und ähnlichen Fürsorge- und Betreuungseinrichtungen, die abzuziehen. Die aufnehmende Vertragspartei muss ihren Ab-
entsprechendem Personal der aufnehmenden Vertragspartei ge- berufungsantrag begründen; Meinungsverschiedenheiten der
währt werden. Diese Bestimmung schränkt jedoch weder an Vertragsparteien über die Hinlänglichkeit der Gründe der aufneh-
anderer Stelle der vorliegenden Vereinbarung beschriebene oder menden Vertragspartei rechtfertigen allerdings keine Verzöge-
anderweitig von der aufnehmenden Vertragspartei nach ihrem rung der Abberufung des Verbindungsoffiziers. Die entsendende
Ermessen und mit Genehmigung der entsendenden Vertrags- Vertragspartei kann jeden gemäß dem vorliegenden Abschnitt
partei gewährte Sonderrechte ein, noch verpflichtet sie die auf- abberufenen Verbindungsoffizier auf Ersuchen der aufnehmen-
nehmende Vertragspartei zur Gewährung von Sonderrechten, die den Vertragspartei ersetzen, wobei der vorgesehene Ersatz die
dem Verbindungsoffizier oder seinen Angehörigen nach einschlä- Anforderungen gemäß vorliegender Vereinbarung erfüllen muss.
gigen Rechtsvorschriften nicht zustehen. (4) Der Verbindungsoffizier befolgt die rechtmäßigen Anord-
(5) Sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart nungen der zur Erteilung von Anordnungen im besonderen
wurde, soll der Verbindungsoffizier seinen Wohnsitz im Einzugs- Aufgabenbereich der aufnehmenden Vertragspartei befugten
gebiet des Truppenteils oder der Dienststelle der aufnehmenden Personen, sofern sich diese auf den Aufgabenbereich des
Vertragspartei, bei dem bzw. der er seine Verbindungsaufgaben Verbindungsoffiziers beziehen.
wahrnimmt, nehmen. (5) Der Verbindungsoffizier ist im Rahmen der ihm übertra-
(6) Die entsendende Vertragspartei stellt sicher, dass der Ver- genen Aufgaben befugt, Anordnungen an ihm zugeordnetes
bindungsoffizier und seine Angehörigen zum jeweiligen Zeitpunkt Personal der aufnehmenden Vertragspartei zu erteilen.
über alle Begleitpapiere verfügen, welche die Regierung des (6) Ein Verbindungsoffizier hat keine Disziplinargewalt über
Gastgeberstaates zur Einreise in ihr bzw. zur Ausreise aus ihrem militärisches oder ziviles Personal der aufnehmenden Vertrags-
Staatsgebiet verlangt. partei.
(7) Der Verbindungsoffizier und seine Angehörigen dürfen
keine Feuerwaffen irgendwelcher Art in das Land der aufneh- Artikel XI
menden Vertragspartei einführen, sofern sie nicht über eine
entsprechende Genehmigung der zuständigen Dienststelle der Beilegung von Streitigkeiten
Regierung des Gastgeberstaates verfügen.
Bei der Durchführung der vorliegenden Vereinbarung auf-
(8) Die entsendende Vertragspartei stellt sicher, dass der Ver- tretende oder diese betreffende Streitigkeiten sind ausschließlich
bindungsoffizier und die ihn in den Aufnahmestaat begleitenden durch Konsultationen zwischen den Vertragsparteien beizulegen
Angehörigen für Haftpflichtversicherungsschutz für private Kraft- und dürfen nicht zur Entscheidung an Einzelpersonen, nationale
fahrzeuge gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der oder internationale Gerichte oder andere Foren überwiesen wer-
Regierung des Gastgeberstaates oder der Gebietskörperschaft den, sofern dies nicht einvernehmlich vereinbart wurde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2015 1191
Artikel XII Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland über die Aufga-
ben und Zuständigkeiten von Heeresverbindungskommandos
Inkrafttreten, Änderung,
vom 14. Februar 1992,
Geltungsdauer und Beendigung
(1) Die vorliegende Vereinbarung kann jederzeit mit der – Vorläufige Vereinbarung zwischen dem Commander-in-Chief,
beiderseitigen schriftlichen Zustimmung der Vertragsparteien United States Army, Europe, and Seventh Army und dem
geändert werden. Befehlshaber des deutschen Heeresführungskommandos,
unterzeichnet am 08. Juli 1994,
(2) Besteht ein Widerspruch zwischen einer Ergänzungs-
vereinbarung zu dieser Vereinbarung und der Vereinbarung, so – Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidi-
ist die Vereinbarung maßgebend. Bei Widerspruch zwischen der gung der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungs-
vorliegenden Vereinbarung und einem einschlägigen Truppen- ministerium der Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten
statut ist das Truppenstatut maßgebend. durch das Oberkommando der Streitkräfte der Vereinigten
(3) Jede der beiden Vertragsparteien kann die vorliegende Staaten von Amerika in Europa, über die Errichtung der Dienst-
Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten durch stellen des deutschen Verbindungsoffiziers beim Hauptquartier
ein an die andere Vertragspartei gerichtetes Schreiben kündigen. der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika in Europa
Eine solche Kündigungsanzeige ist umgehend in Konsultationen und des Verbindungsoffiziers der Streitkräfte der Vereinigten
der Vertragsparteien zu erörtern, um eine angemessene Vorge- Staaten von Amerika in Europa beim Bundesministerium der
hensweise zur Umsetzung der Kündigung zu beschließen; im Verteidigung vom 12. Juli 1996 in der durch Schriftwechsel
Falle einer solchen Kündigung gelten die folgenden Regeln: Die vom 19. und 29. Dezember 1997 geänderten Fassung,
kündigende Vertragspartei setzt ihre finanzielle und sonstige
Beteiligung bis zum Tag des Inkrafttretens der Kündigung fort. – Vereinbarung zwischen dem Department of the Army der Ver-
Jede Vertragspartei trägt die für sie infolge der Kündigung anfal- einigten Staaten von Amerika und dem Bundesministerium der
lenden Kosten, einschließlich jener Kosten, die sie der anderen Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
Vertragspartei nach der vorliegenden Vereinbarung erstatten das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung, über die
muss. Alle Informationen, die sie vor der Kündigung nach der Stationierung eines Verbindungsoffiziers beim United States
vorliegenden Vereinbarung erhalten haben, verbleiben vorbehalt- Army Simulation, Training and Instrument Command vom
lich der Bestimmungen dieser Vereinbarung im Besitz der Ver- 29. Mai 1995.
tragsparteien.
Diese Vereinbarung bezieht sich weder auf Personal, das im
(4) Die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien Rahmen bestimmter Projekte gemäß den in der einschlägigen
nach Artikel VII (Sicherheit) bleiben ungeachtet der Beendigung spezifischen Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Be-
oder des Außerkrafttretens der vorliegenden Vereinbarung stimmungen für Verbindungspersonal Dienst leistet, noch auf
bestehen. Personal, das im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen oder
(5) Diese Vereinbarung hebt frühere Bestimmungen über Ver- multinationalen Programmen oder einer bestehenden FMS-
bindungspersonal in Vereinbarungen zwischen den Vertragspar- Vereinbarung oder auf der Grundlage von Austauschprogram-
teien auf. Dies sind im Einzelnen folgende Vereinbarungen: men Dienst leistet.
– Vereinbarung zwischen dem Department of the Army der (6) Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch die
Vereinigten Staaten von Amerika und dem Bundesminister der Vertragsparteien in Kraft.
Geschehen in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und eng-
lischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Washington, 6. Dezember 2001
Für das Verteidigungsministerium
der Vereinigten Staaten von Amerika
Robert W. Nooman, Jr.
Bonn, 30. Oktober 2001
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. D i e t e r F l e c k
1192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2015
Bekanntmachung
der Ergänzung zur deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über Verbindungspersonal
im Hinblick auf die Entsendung
eines deutschen Luftwaffenverbindungsoffiziers
Vom 17. September 2015
Die in Washington D.C. am 3. Juni 2015 unterzeichnete Ergänzung zur
Vereinbarung vom 6. Dezember 2001 zwischen dem Bundesministerium der Ver-
teidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungsministerium
der Vereinigten Staaten von Amerika über Verbindungspersonal (BGBl. 2015 II
S. 1186, 1187) im Hinblick auf die Entsendung eines deutschen Luftwaffen-
verbindungsoffiziers zum Joint Functional Component Command for Integrated
Missile Defense, U.S. Strategic Command ist nach ihrem Artikel II Absatz 1
am 3. Juni 2015
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. September 2015
Bundesministerium der Verteidigung
Im Auftrag
Dr. W e i n g ä r t n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2015 1193
Ergänzung
zur Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika
über Verbindungspersonal
im Hinblick auf die Entsendung eines deutschen Luftwaffenverbindungsoffiziers
zum Joint Functional Component Command for Integrated Missile Defense,
U.S. Strategic Command
Präambel c) Bereitstellung von unabhängigen, objektiven Bewertun-
gen der Wirksamkeit von Flugkörperabwehrprogrammen
Dies ist eine Ergänzung zu der am 6. Dezember 2001 in Kraft und -grundsätzen an das Verteidigungsministerium der
getretenen Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Vereinigten Staaten von Amerika;
Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Vertei-
digungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika über d) Erhaltung, Schaffung und Feststellung von Möglichkeiten
Verbindungspersonal (nachfolgend als „Vereinbarung“ bezeich- für effektive Arbeitsbeziehungen mit USSTRATCOM-
net). Diese Ergänzung unterliegt den Bestimmungen der Verein- Organisationen, die ähnliche Flugkörperabwehrunterstüt-
barung. zungsaufgaben wahrnehmen.
2. Information der entsendenden Vertragspartei:
Diese Ergänzung legt die Aufgabenbeschreibung und die Ver-
fahren für die Entsendung eines deutschen Luftwaffenverbin- a) Vertretung der entsendenden Vertragspartei bei sämt-
dungsoffiziers zum Joint Functional Component Command for lichen die Flugkörperabwehr betreffenden Aktivitäten und
Integrated Missile Defense, U.S. Strategic Command fest. Foren der aufnehmenden Vertragspartei;
In Bezug auf diese Entsendung ist das Bundesministerium b) Beteiligung der entsendenden Vertragspartei an den
der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland die „entsen- Ergebnissen von Flugkörperabwehrversuchen und -plan-
dende Vertragspartei“ und das Verteidigungsministerium der spielen;
Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch das Joint c) Unterrichtung und Information der entsendenden Ver-
Functional Component Command for Integrated Missile Defense, tragspartei über Programme der aufnehmenden Vertrags-
U.S. Strategic Command, die „aufnehmende Vertragspartei“. partei;
d) Förderung von Besuchen von Personal der entsendenden
Artikel I Vertragspartei bei entsprechenden Einrichtungen der
Aufgabenbeschreibung für die Verwendung Flugkörperabwehr der aufnehmenden Vertragspartei;
eines deutschen Luftwaffenverbindungsoffiziers
e) Sichtung von und, wenn möglich, Teilnahme an einschlä-
beim Joint Functional Component Command for
gigen Flugkörperabwehrplanungskonferenzen, -tagungen
Integrated Missile Defense, U.S. Strategic Command
und -planspielen. Kosten im Zusammenhang mit der
(1) Bezeichnung: Deutscher Luftwaffenverbindungsoffizier Teilnahme an solchen Veranstaltungen werden nach
(2) Aufgabenbeschreibung: Das Joint Functional Component Artikel VI der Vereinbarung (Finanzielle Regelungen)
Command for Integrated Missile Defense (JFCC IMD) ist eine getragen.
Komponente des U.S. Strategic Command (USSTRATCOM) und 3. Unterstützung der Abteilung Internationale Zusammen-
führt Programme zur Förderung der internationalen Zusammen- arbeitsprogramme des JFCC IMD:
arbeit und Integration von Bündnispartnern im Bereich der Flug-
körperabwehr durch. Hauptaufgabe des deutschen Luftwaffen- a) Einbringung von Fachwissen und Unterstützung bei der
verbindungsoffiziers ist die Unterstützung sowohl seines Leitung von internationalen Zusammenarbeitsprogram-
Heimatlandes als auch des JFCC IMD beim koordinierten Infor- men und -initiativen der aufnehmenden Vertragspartei;
mationsaustausch über Aktivitäten im Bereich der Flugkörper- b) Erarbeitung von Zeitplänen für Planspiele, Koordinierung
abwehr. Der Verbindungsoffizier soll die Durchführung von der Einbeziehung von Bündnispartnern in Integrations-
Flugkörperabwehrversuchen und -planspielen unterstützen. Die programme, Förderung von Diskussionen und Halten der
Aufgaben des deutschen Luftwaffenverbindungsoffiziers sind Verbindung zwischen den internationalen Teilnehmern
folgende: und Organisationsstellen der aufnehmenden Vertrags-
1. Information der aufnehmenden Vertragspartei: partei;
a) Einbringung von Fachwissen in Bezug auf internationale c) Hilfeleistung bei der Entwicklung und Durchführung von
Zusammenarbeit, um Flugkörperabwehraktivitäten der Versuchen und Planspielen, bei denen die Einbindung
Abteilung Internationale Zusammenarbeitsprogramme zu von NATO-Fähigkeiten in Abwehrsysteme der Koalition
unterstützen; gegen ballistische Flugkörper untersucht wird;
b) Einbringung von Fachwissen zur Unterstützung d) nach Bedarf Einbringung von Fachwissen zur Unter-
eventueller anderer Aufgaben von JFCC IMD und stützung der Teilnehmer während der Versuche und Plan-
USSTRATCOM; spiele.
1194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2015
4. Der deutsche Luftwaffenverbindungsoffizier ist dem Direktor, Kommando Luftwaffe
J5 Internationale Zusammenarbeitsprogramme des JFCC Postfach 220053
IMD unterstellt. 14061 Berlin.
(3) Verwendungsdauer: 36 – 72 Monate. (8) Vorbereitende Maßnahmen: Vor Dienstantritt des deut-
schen Luftwaffenverbindungsoffiziers ist eine Bestätigung nach
(4) Kommando/Organisation/Einheit/Standort im Geschäfts- Anlage A (Aufgabenbereich und rechtliche Stellung) zu dieser
bereich des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten Ergänzung auszufüllen.
von Amerika:
JFCC IMD, USSTRATCOM Artikel II
720 Irwin Avenue
Inkrafttreten, Änderung,
Schriever Air Force Base, Colorado 80912-7200.
Geltungsdauer und Beendigung
(5) Qualifikationen:
(1) Diese Ergänzung tritt mit Unterzeichnung durch beide Ver-
1. Geheimschutzermächtigung: Geheim; tragsparteien in Kraft und bleibt es für die Dauer der Entsendung
des deutschen Luftwaffenverbindungsoffiziers.
2. Dienstgrad: Oberstleutnant/O-5;
(2) Diese Ergänzung kann jederzeit im beiderseitigen Einver-
3. erforderliche Formalausbildung: Keine; nehmen der Vertragsparteien schriftlich geändert oder beendet
4. Kenntnisse/Fertigkeiten: Es wird erwartet, dass der deutsche werden.
Luftwaffenverbindungsoffizier über ein operatives Verständ- (3) Jede Vertragspartei kann diese Ergänzung durch schrift-
nis der Aufgabe der integrierten Flugkörperabwehr verfügt, liche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei unter Ein-
um die Pflichten dieses Dienstpostens wahrnehmen zu haltung einer Frist von neunzig (90) Tagen kündigen. Die Frist be-
können. ginnt mit dem Tag des Eingangs der Kündigung bei der anderen
(6) Mit der administrativen und operativen Aufsicht über den Vertragspartei.
deutschen Luftwaffenverbindungsoffizier betraute Organisation (4) Tritt die Vereinbarung außer Kraft, verliert auch diese
der aufnehmenden Vertragspartei: Ergänzung ihre Gültigkeit.
JFCC IMD, USSTRATCOM (5) Die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
720 Irwin Avenue nach Artikel VI (Finanzielle Regelungen) und Artikel VII (Sicherheit)
Schriever Air Force Base, Colorado 80912-7200. der Vereinbarung bleiben ungeachtet der Beendigung oder des
Außerkrafttretens dieser Ergänzung bestehen.
(7) Mit der administrativen und operativen Aufsicht über den
deutschen Luftwaffenverbindungsoffizier betraute Organisation (6) Diese Ergänzung besteht aus zwei (2) Artikeln und einer
der entsendenden Vertragspartei: (1) Anlage.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-
zeichneten diese Ergänzung unterschrieben.
Geschehen zu Washington D.C. am 3. Juni 2015 in deutscher
und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
Bernhard Altersberger
Für das Verteidigungsministerium
der Vereinigten Staaten von Amerika,
vertreten durch das U.S. Strategic Command
David D. Thompson
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2015 1195
Anlage A
zur Ergänzung
zur Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika
über Verbindungspersonal
im Hinblick auf die Entsendung eines deutschen Luftwaffenverbindungsoffiziers
zum Joint Functional Component Command for Integrated Missile Defense,
U.S. Strategic Command
Aufgabenbereich und rechtliche Stellung
Zulassung
Artikel I meiner Zulassung über meinen Ansprechpartner koordinieren
muss. Mir ist außerdem bekannt, dass Informationsersuchen, die
Rechtliche Stellung infolge
über den Rahmen meiner Zulassung hinausgehen, über das Büro
der Zulassung als Verbindungsoffizier
des Verteidigungsattachés bei der Botschaft der Bundesrepublik
Als Vertreter des Bundesministeriums der Verteidigung Deutschland in Washington, D.C. zu stellen sind.
der Bundesrepublik Deutschland unterliege ich kraft einer Ge-
nehmigung zum längerfristigen Besuch des Joint Functional (5) Sonstige Besuche: Mir ist bekannt, dass Besuche von Ein-
Component Command for Integrated Missile Defense, U.S. richtungen, deren Zweck nicht in unmittelbarer Beziehung zu den
Strategic Command (JFCC IMD, USSTRATCOM), vorbehaltlich Aufgaben im Rahmen meiner Zulassung steht, über das Büro
vertraglicher Bestimmungen, sonstiger besonderer Rechtsbefug- des Verteidigungsattachés bei der Botschaft der Bundesrepublik
nisse oder der Bedingungen einer mir gegebenenfalls gewährten Deutschland in Washington, D.C. zu organisieren sind.
diplomatischen Immunität oder der mir durch das NATO- (6) Uniform: Mir ist bekannt, dass ich, soweit nicht anders
Truppenstatut eingeräumten Rechtsstellung den bundes- und befohlen, bei Ausübung meines Dienstes beim JFCC IMD,
einzelstaatlichen sowie kommunalen Rechtsvorschriften der USSTRATCOM, oder in sonstigen Einrichtungen des Verteidi-
Vereinigten Staaten von Amerika. Mir ist bekannt, dass mir durch gungsministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika die
die Übernahme der Funktion als Verbindungsoffizier beim JFCC Uniform meiner nationalen Streitkräfte zu tragen habe. Ich werde
IMD, USSTRATCOM, keine diplomatischen oder sonstigen Vor- die Anzugordnung der entsendenden Vertragspartei einhalten.
rechte zuteilwerden.
(7) Dienstzeit: Mir ist bekannt, dass mein Dienst von montags
bis freitags jeweils von [Zeit] bis [Zeit] dauert. Sollte ich außerhalb
Artikel II der Dienststunden meinen Arbeitsbereich betreten müssen, bin
Bedingungen für die Zulassung als Verbindungsoffizier ich verpflichtet, über meinen Ansprechpartner um die Genehmi-
gung des zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu ersuchen. Mir
(1) Aufgaben: Mir ist bekannt, dass sich meine Tätigkeit auf ist ferner bekannt, dass es [notwendig ist] [nicht notwendig ist],
Aufgaben der Vertretung des Bundesministeriums der Verteidi- mir bei diesem Zugang außerhalb der Dienststunden einen
gung der Bundesrepublik Deutschland beschränkt und dass von Begleitoffizier der Vereinigten Staaten von Amerika zur Seite zu
mir erwartet wird, die Auffassungen des Bundesministeriums der stellen. Alle infolge dieses Zugangs außerhalb der Dienststunden
Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf gegebenenfalls anfallenden Zusatzkosten sind der Regierung der
Angelegenheiten, die von beiderseitigem Interesse für das Bun- Vereinigten Staaten von Amerika zu erstatten.
desministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutsch-
land und das Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten (8) Sicherheit:
von Amerika sind, zu vertreten. Ich werde keine Funktionen a. Mir ist bekannt, dass mir Informationen der Regierung der
wahrnehmen, die kraft Gesetzes oder einer Vorschrift Offizieren Vereinigten Staaten von Amerika nur in dem Umfang zugäng-
oder Zivilbediensteten der Regierung der Vereinigten Staaten von lich gemacht werden, die nach dem Ermessen meines An-
Amerika vorbehalten sind. sprechpartners für die Wahrnehmung meiner Aufgaben als
(2) Kosten: Mir ist bekannt, dass alle im Zusammenhang mit Verbindungsoffizier entsprechend meiner Aufgabenbeschrei-
meinen Pflichten als Verbindungsoffizier anfallenden Kosten, zu bung erforderlich ist. Weiterhin ist mir bekannt, dass ich
denen unter anderem die Aufwendungen für Reisen, Büroraum, keinen Zugang zu Rechnersystemen der Regierung der Ver-
Büroarbeiten, Unterkunft, Verpflegung sowie ärztliche und zahn- einigten Staaten von Amerika habe, es sei denn, die über den
ärztliche Leistungen gehören, vorbehaltlich abweichender Ver- Rechner zugänglichen Informationen sind nach den gelten-
einbarungen in einschlägigen internationalen Übereinkommen den Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Richtlinien der Ver-
vom Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik einigten Staaten von Amerika zur Weitergabe an die Regie-
Deutschland zu tragen sind. rung der Bundesrepublik Deutschland freigegeben.
(3) Verlängerungen und Neuzulassung: Mir ist bekannt, dass b. Alle Informationen, die mir während des Zeitraums meiner
das Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Zulassung zugänglich gemacht werden, sind als der Regie-
Deutschland für den Fall, dass es über die ursprüngliche Dauer rung der Bundesrepublik Deutschland vertraulich zur Verfü-
meiner Zulassung hinaus um eine Verlängerung meiner Verwen- gung gestellte Informationen zu behandeln und dürfen von
dung oder meine diesbezügliche Neuzulassung ersuchen möch- mir nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung der
te, spätestens dreißig (30) Tage vor Ablauf der aktuellen länger- Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur weiteren
fristigen Besuchsgenehmigung einen neuen Besuchsantrag stel- Nutzung freigegeben oder an andere Personen, Unter-
len muss. nehmen, Organisationen oder Regierungen weitergegeben
werden.
(4) Ansprechpartner: Mir ist bekannt, dass mir nach Abschluss
des Zulassungsverfahrens ein Ansprechpartner als Betreuer c. Sollte ich Informationen der Regierung der Vereinigten Staa-
während meines Aufenthalts im JFCC IMD, USSTRATCOM, ten von Amerika, für die ich keine Zugangsberechtigung be-
zugeteilt wird. Mir ist auch bekannt, dass ich alle Informations- sitze, erhalten oder davon Kenntnis erlangen, melde ich dies
ersuchen, Besuche und sonstigen Dienstgeschäfte im Rahmen umgehend meinem Ansprechpartner. Ferner erkläre ich mich
1196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2015
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gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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b) Zolltarifvorschriften.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
bereit, meinem Ansprechpartner jeden Vorfall zu melden, bei digungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika über
dem mir Informationen angeboten oder zur Verfügung gestellt Verbindungspersonal und im Einklang mit der am (Datum einfü-
werden, zu deren Besitz ich nicht ermächtigt bin. gen) in Kraft getretenen Ergänzung zur Vereinbarung zwischen
dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik
d. Falls erforderlich, werde ich außen an meiner Kleidung deut-
Deutschland und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten
lich sichtbar einen Sicherheitsausweis tragen. Dieser Ausweis
Staaten von Amerika über Verbindungspersonal im Hinblick auf
wird von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
die Entsendung eines deutschen Luftwaffenverbindungsoffiziers
zur Verfügung gestellt.
zum Joint Functional Component Command for Integrated
(9) Einhaltung der Bedingungen: Ich bin über die Bedingungen Missile Defense, U.S. Strategic Command als Verbindungs-
meiner Zulassung belehrt worden, habe sie verstanden und offizier beim JFCC IMD, USSTRATCOM, zugelassen worden bin.
werde sie einhalten. Nichteinhaltung der Bedingungen kann zur Ferner bestätige ich, dass ich voll und ganz verstanden habe und
Aufhebung meiner Zulassung führen. Mir ist ferner bekannt, dass belehrt wurde über: (1) meine rechtliche Stellung im Sinne meiner
die Aufhebung meiner Zulassung weitere Maßnahmen nach gel- Zulassung, (2) die Bedingungen meiner Zulassung und (3) die
tenden Stationierungsabkommen oder sonstigen internationalen Einzelheiten meiner Zulassung. Außerdem erkläre ich, dass ich
Übereinkünften nicht ausschließt. die Bedingungen meiner Zulassung und die daraus resultieren-
(10) Begriffsbestimmungen: Für Begriffe, die hier nicht defi- den Verpflichtungen einhalten werde.
niert sind, gelten die Begriffsbestimmungen der einschlägigen
Vereinbarung, die meine Entsendung als Verbindungsoffizier
regelt.
(Unterschrift des Verbindungsoffiziers)
Artikel III
Einzelheiten der Zulassung als Verbindungsoffizier
(Name des Verbindungsoffiziers in Druckbuchstaben)
(1) Ansprechpartner: [Name des Ansprechpartners/der An-
sprechpartner] ist/sind mir als Ansprechpartner zugewiesen
worden.
(2) Zulassung: Ich bin im gegenseitigen Einvernehmen der (Dienstgrad und/oder Amtsbezeichnung)
Vertragsparteien als Vertreter des Bundesministeriums der
Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland beim JFCC IMD,
USSTRATCOM, zugelassen.
(Datum)
(3) Reisen: Ich kann im Rahmen meiner Zulassung mit Geneh-
migung meines Ansprechpartners die folgenden Orte besuchen:
[Betreffende Orte einfügen]
(Unterschrift des Belehrenden)
Artikel IV
Bestätigung des Verbindungsoffiziers über die Belehrung
(Name in Druckbuchstaben)
Ich, [Name des Verbindungsoffiziers], nehme zur Kenntnis und
bestätige, dass ich nach der am 6. Dezember 2001 in Kraft
getretenen Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der
Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Vertei- (Datum)