1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015
Bekanntmachung
der deutsch-tadschikischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Juli 2015
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 7. Oktober 2014
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Tadschikistan über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben
„Kleinwasserkraftwerk Murgab“) unter Bezugnahme auf das Abkommen vom
14. Mai 2009 über Finanzielle Zusammenarbeit 2008 – 2009 (BGBl. 2009 II
S. 1030, 1031) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 7. Oktober 2014
in Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Juli 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. M a r i o n E d e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015 1151
Botschaft Duschanbe, 07. Oktober 2014
der Bundesrepublik Deutschland
Duschanbe
Der Botschafter
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Verhandlungen über die Entwicklungszusammenarbeit
2008-2009 zwischen der Regierung der Republik Tadschikistan und der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland am 8. und 9. Oktober 2008 in Duschanbe und auf das
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Tadschikistan über Finanzielle Zusammenarbeit 2008-2009 vom 14. Mai 2009
folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Der im Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen-
arbeit 2008-2009 vom 14. Mai 2009 in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c für
das Vorhaben „Kreditfazilität für Erneuerbare Energie und Energieeffizienz (Investition)“
vorgesehene Finanzierungsbeitrag wird mit einem Betrag von 4 000 000 Euro (in
Worten: vier Millionen Euro) reprogrammiert.
2. Der im Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen-
arbeit 2008-2009 vom 14. Mai 2009 in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b für
das Vorhaben „Kreditfazilität für Erneuerbare Energie und Energieeffizienz (Begleit-
maßnahme)“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag wird mit einem Betrag von 1 000 000
Euro (in Worten: eine Million Euro) reprogrammiert.
3. Die unter 1 und 2 genannten Reprogrammierungen in der Höhe von insgesamt
5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro) werden für das Vorhaben „Kleinwasser-
kraftwerk Murgab“ verwendet.
4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der eingangs erwähnten Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Tadschikistan über Finanzielle Zusammenarbeit 2008-2009 vom 14. Mai 2009 auch für
diese Vereinbarung.
5. Diese Vereinbarung wird in deutscher und russischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Tadschikistan mit den unter den Nummern 1 bis 5
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-
verständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Holger Green
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Tadschikistan
Siroddschiddin Aslov
Duschanbe
1152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015
Bekanntmachung
der Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Mekong-Kommission
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Juli 2015
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 8. September
2014/3. Dezember 2014 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Mekong-Kommission über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Schutz und nachhaltige Nutzung von Feuchtgebieten in der unteren
Mekong-Region“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 3. Dezember 2014
in Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Juli 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. M a r i o n E d e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015 1153
Embassy Vientiane, 8 September 2014
of the Federal Republic of Germany
Vientiane
Herr Hauptgeschäftsführer,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll zwischen der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
und der Mekong-Kommission vom 17. Februar 2012 folgende Vereinbarung über Finan-
zielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Mekong-Kommis-
sion und/oder anderen von beiden Partnern gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von
insgesamt 8 000 000 EUR (in Worten: acht Millionen Euro) für das Vorhaben „Schutz
und nachhaltige Nutzung von Feuchtgebieten in der unteren Mekong-Region“ zu
erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
2. Das unter Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mekong-Kommission durch
andere Vorhaben ersetzt werden.
3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Mekong-Kommission zu
einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung
des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaßnahmen
zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW
zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.
4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu denen
er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der
zwischen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende
Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegt.
5. Die Zusage des in Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb einer
Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag
geschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember
2020.
6. Die Mekong-Kommission, soweit sie nicht selbst Empfänger des Finanzierungsbeitra-
ges ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche bezüglich des Finanzierungsbeitrags der
Regionalkomponente, die aufgrund des nach Nummer 4 zu schließenden Finanzie-
rungsvertrages entstehen können, gegenüber der KfW garantieren.
7. Die Mekong-Kommission bemüht sich darum, dass Abschluss und Ausführung des
unter Nummer 4 erwähnten Vertrags von Steuern und sonstigen Abgaben in ihren
Mitgliedsländern befreit werden.
8. Die Mekong-Kommission bemüht sich darum, dass bei den sich aus der Gewährung
des Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Verkehrsunternehmen überlassen wird, dass keine Maßnahmen getroffen werden,
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und dass gegebenenfalls
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen
erteilt und eingeholt werden.
9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Mekong-Kommission mit den unter den Nummern 1 bis 9 gemachten
Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis der
Mekong-Kommission zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mekong-Kommission bilden, die
mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Hauptgeschäftsführer, die Versicherung meiner ausgezeich-
netsten Hochachtung.
Michael Zinn
Geschäftsträger a.i.
An den Hauptgeschäftsführer des
Sekretariats der Mekong-Kommission
Herrn Hans Guttman
Vientiane
1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015
Bekanntmachung
des deutsch-kongolesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. August 2015
Das in Kinshasa am 13. November 2013 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit 2012
ist nach seinem Artikel 5
am 13. November 2013
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. August 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015 1155
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo
über Finanzielle Zusammenarbeit 2012
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland d) Treuhandfonds für Schutzgebiete (Okapi-Fonds) bis zu
15 Millionen Euro (in Worten: fünfzehn Millionen Euro),
und
die Regierung der Demokratischen Republik Kongo – e) Friedensfonds VI bis zu 10 Millionen Euro (in Worten: zehn
Millionen Euro),
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen f) Ernährungssicherung für Krisenopfer bis zu 20 Millionen Euro
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati- (in Worten: zwanzig Millionen Euro),
schen Republik Kongo,
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- festgestellt worden ist.
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
vertiefen,
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- land und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, durch andere Vorhaben ersetzt werden.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Regierung der Demokratischen Republik Kongo zu einem
in der Demokratischen Republik Kongo beizutragen, späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur
Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für not-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
lungen vom 28. November 2012 – der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten,
findet dieses Abkommen Anwendung.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Artikel 2
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
es der Regierung der Demokratischen Republik Kongo oder träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-
Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 69 Millionen Euro beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
(in Worten: neunundsechzig Millionen Euro) zu erhalten: Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Für die Vorhaben (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
a) Sektorprogramm Wasser (PROSECO) III bis zu 11,5 Millionen dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
Euro (in Worten: elf Millionen fünfhunderttausend Euro), schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
b) Sektorprogramm Wasser (PROSECO) III, Begleitmaßnahmen, des 31. Dezember 2020.
bis zu 2,5 Millionen (in Worten: zwei Millionen fünfhundert-
(3) Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo, so-
tausend Euro),
weit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,
c) Programm Biodiversitätserhalt und nachhaltige Waldbewirt- wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach
schaftung bis zu 10 Millionen Euro (in Worten: zehn Millionen Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-
Euro), nen, gegenüber der KfW garantieren.
1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015
Artikel 3 gebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo stellt die der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-
in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Demokratischen schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
Republik Kongo erhoben werden. dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 4 Artikel 5
Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo überlässt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge er- Kraft.
Geschehen zu Kinshasa am 13. November 2013 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. W o l f g a n g M a n i g
Für die Regierung der Demokratischen Republik Kongo
Tunda ya Kasende
Bekanntmachung
des deutsch-kongolesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. August 2015
Das in Kinshasa am 3. Dezember 2014 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen Re-
publik Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit 2013 ist
nach seinem Artikel 5
am 3. Dezember 2014
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. August 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015 1157
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo
über Finanzielle Zusammenarbeit 2013
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland e) „Unterstützung der Reintegration von Ex-Kombattanten und
Flüchtlingen II“ bis zu 8,9 Millionen Euro (in Worten: acht Mil-
und
lionen neunhunderttausend Euro),
die Regierung der Demokratischen Republik Kongo –
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen festgestellt worden ist.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati- (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
schen Republik Kongo, nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- durch andere Vorhaben ersetzt werden.
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Demokratischen Republik Kongo zu einem
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für not-
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten,
in der Demokratischen Republik Kongo beizutragen, findet dieses Abkommen Anwendung.
unter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 225/2013 vom
Artikel 2
16. Dezember 2013 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-
land mit der Zusage der Mittel – (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-
sind wie folgt übereingekommen: den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-
Artikel 1 träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Demokratischen Republik Kongo oder an- (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
deren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finan- dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
zierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 41 Millionen Euro (in schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
Worten: einundvierzig Millionen Euro) zu erhalten: des 31. Dezember 2020.
Für die Vorhaben (3) Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo, so-
weit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,
a) „Städtische Wasserversorgung Sekundarstädte I“ bis zu
wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach
6 Millionen Euro (in Worten: sechs Millionen Euro),
Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-
b) „Städtische Wasserversorgung Sekundarstädte IV“ bis zu nen, gegenüber der KfW garantieren.
8 Millionen Euro (in Worten: acht Millionen Euro),
c) „Sektorprogramm Mikrofinanz V“ bis zu 12 Millionen Euro (in Artikel 3
Worten: zwölf Millionen Euro),
Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo stellt die
d) „Friedensfonds VI“ bis zu 6,1 Millionen Euro (in Worten: sechs KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
Millionen einhunderttausend Euro), frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der
1158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015
in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Demokratischen gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
Republik Kongo erhoben werden. in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
Artikel 4 kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo überlässt
bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge er- Artikel 5
gebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Kraft.
Geschehen zu Kinshasa am 3. Dezember 2014 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. W o l f g a n g M a n i g
Für die Regierung der Demokratischen Republik Kongo
Dismas Magbengu
Bekanntmachung
des deutsch-ruandischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. August 2015
Das in Kigali am 9. Februar 2010 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda
über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 ist nach seinem
Artikel 5
am 9. Februar 2010
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. August 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015 1159
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ruanda
über Finanzielle Zusammenarbeit 2009
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda durch
andere Vorhaben ersetzt werden.
und
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
die Regierung der Republik Ruanda –
der Regierung der Republik Ruanda zu einem späteren Zeitpunkt
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-
Ruanda, maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Abkommen Anwendung.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
zu vertiefen, Artikel 2
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-
in der Republik Ruanda beizutragen, beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
unter Bezugnahme auf das Protokoll vom 4. September 2009 (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
der deutsch-ruandischen Regierungsverhandlungen – entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge
sind wie folgt übereingekommen:
geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
des 31. Dezember 2017.
Artikel 1
(3) Die Regierung der Republik Ruanda, soweit sie nicht selbst
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-
es der Regierung der Republik Ruanda, von der Kreditanstalt für zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insge- ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
samt 26 500 000,– EUR (in Worten: sechsundzwanzig Millionen KfW garantieren.
fünfhunderttausend) für die folgenden Vorhaben zu erhalten:
a) „Makroökonomische Programmunterstützung im Rahmen Artikel 3
der Wirtschaftsentwicklungs- und Armutsbekämpfungs- Die Regierung der Republik Ruanda stellt die KfW von sämt-
strategie“ bis zu 14 000 000,– EUR (in Worten: vierzehn lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
Millionen Euro); Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der
b) „Makroökonomische Programmunterstützung im Rahmen in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Ruanda
der Wirtschaftsentwicklungs- und Armutsbekämpfungs- erhoben werden.
strategie – Begleitmaßnahme Öffentliche Finanzverwaltung“
bis zu 1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million Euro); Artikel 4
c) „Programm zur Unterstützung der Dezentralisierung und Die Regierung der Republik Ruanda überlässt bei den sich aus
guten Regierungsführung“ bis zu 3 500 000,– EUR (in der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
Worten: drei Millionen fünfhunderttausend Euro); porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
d) „Programm zur Unterstützung des Gesundheitssektors und den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
der Familienplanung – Sektorbudgethilfe“ 5 000 000,– EUR unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-
(in Worten: fünf Millionen Euro); tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
e) „Programm Wirtschafts- und Beschäftigungsförderung“ erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
3 000 000,– EUR (in Worten: drei Millionen Euro), unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
festgestellt worden ist. Artikel 5
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Kraft.
Geschehen zu Kigali am 9. Februar 2010 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Elmar Timpe
Für die Regierung der Republik Ruanda
Louise Mushikiwabo
1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015
Bekanntmachung
des deutsch-ruandischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. August 2015
Das in Kigali am 6. September 2012 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda
über Finanzielle Zusammenarbeit 2011 ist nach seinem
Artikel 4
am 6. September 2012
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. August 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015 1161
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ruanda
über Finanzielle Zusammenarbeit 2011
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Programme können im Ein-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
und
land und der Regierung der Republik Ruanda durch andere Pro-
die Regierung der Republik Ruanda – gramme ersetzt werden.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
der Regierung der Republik Ruanda zu einem späteren Zeitpunkt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der
Ruanda,
in Absatz 1 genannten Programme oder für notwendige Begleit-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu genannten Programme von der KfW zu erhalten, findet dieses
vertiefen, Abkommen Anwendung.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Artikel 2
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-
in der Republik Ruanda beizutragen, den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-
unter Bezugnahme auf das Protokoll vom 9. November 2011 träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
der deutsch-ruandischen Regierungsverhandlungen – Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
sind wie folgt übereingekommen: entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
Artikel 1 schlossen wurden. Für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
träge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2019.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Ruanda, von der Kreditanstalt für (3) Die Regierung der Republik Ruanda, soweit sie nicht selbst
Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insge- Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-
samt 20 500 000 Euro für die folgenden Programme zu erhalten: lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
a) Makroökonomische Programmunterstützung im Rahmen der
KfW garantieren.
Wirtschaftsentwicklungs- und Armutsbekämpfungsstrate-
gie – Begleitmaßnahme Öffentliche Finanzverwaltung bis zu
3 Millionen Euro; Artikel 3
b) Programm zur Unterstützung der Dezentralisierung und guten Die Regierung der Republik Ruanda stellt die KfW von sämtli-
Regierungsführung – Ruandischer lokaler Entwicklungsfonds chen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zu-
bis zu 12 Millionen Euro; sammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der in
Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Ruanda
c) Programm Wirtschafts- und Beschäftigungsförderung – Tech- erhoben werden.
nische und berufliche Ausbildung bis zu 5 500 000 Euro,
Artikel 4
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Programme
festgestellt worden ist. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Kigali am 6. September 2012 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolfgang Wiesner
Für die Regierung der Republik Ruanda
John Rwangombwa
1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015
Bekanntmachung
des deutsch-kenianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. August 2015
Das in Nairobi am 26. Februar 2015 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit 2013 ist nach seinem
Artikel 6
am 26. Februar 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. August 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. R a l f - M a t t h i a s M o h s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015 1163
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit 2013
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) „Entwicklung des Wasser- und Sanitärsektors – Water
Services Trust Fund, Phase III“ bis zu 8 500 000 Euro (in
und
Worten: acht Millionen fünfhunderttausend Euro),
die Regierung der Republik Kenia –
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt
und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Um-
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
weltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
garantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbst-
Kenia,
hilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung oder als
Maßnahmen, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Stellung der Frau dienen, die besonderen Voraussetzungen
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags er-
zu vertiefen,
füllen.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- (2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so
ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Regierung der Republik Kenia von der KfW für dieses
in der Republik Kenia beizutragen, Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags
ein Darlehen zu erhalten.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der deutsch-keniani-
schen Regierungsverhandlungen vom 10. Dezember 2013 – (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
sind wie folgt übereingekommen: Deutschland und der Regierung der Republik Kenia durch
andere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 3
Artikel 1 bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als
Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder
es der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder
Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu erhalten: als Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen
Stellung der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die
1. Darlehen von insgesamt bis zu 96 500 000 Euro (in Worten:
Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann
sechsundneunzig Millionen fünfhunderttausend Euro) für die
ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt
Vorhaben:
werden.
a) „Ernährungssicherheit durch verbesserte landwirtschaft-
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
liche Produktivität im Westen Kenias“ bis zu 17 000 000
der Regierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt
Euro (in Worten: siebzehn Millionen Euro);
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
b) „Dürreresilienz im Norden Kenias“ bis zu 8 000 000 Euro Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere
(in Worten: acht Millionen Euro); Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten
c) „Kleinbewässerung Mount Kenya IV“ bis zu 5 500 000
Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen
Euro (in Worten: fünf Millionen fünfhunderttausend Euro);
Anwendung.
d) „Gesundheitsfinanzierung“ bis zu 20 000 000 Euro (in
Worten: zwanzig Millionen Euro); Artikel 2
e) „Wasser- und Sanitärversorgung in (rand)städtischen
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Wachstumsregionen“ bis zu 28 000 000 Euro (in Worten:
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
achtundzwanzig Millionen Euro);
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
f) „Abwasser Lake Victoria“ bis zu 18 000 000 Euro (in Wor- KfW und der Regierung der Republik Kenia zu schließenden
ten: achtzehn Millionen Euro); Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegen.
2. im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit im Energie-
sektor, ein zinsvergünstigtes Darlehen bis zu 80 000 000 (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
Euro (in Worten: achtzig Millionen Euro) für das Vorhaben entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem
„Geothermiefeldentwicklung Bogoria-Silali Block“, Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-
verträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
mit Ablauf des 31. Dezember 2020.
festgestellt worden ist.
(3) Die Regierung der Republik Kenia wird gegenüber der KfW
3. Finanzierungsbeiträge von insgesamt bis zu 10 000 000 Euro
alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der
(in Worten: zehn Millionen Euro) für die Vorhaben:
Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
a) „Jugendfreundliche Dienste“ bis zu 1 500 000 Euro (in Verträge in Übereinstimmung mit den Gesetzen der Republik
Worten: eine Million fünfhunderttausend Euro); Kenia garantieren.
1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015
(4) Die Regierung der Republik Kenia wird etwaige Rück- Artikel 5
zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
Von dem in dem Abkommen vom 28. Juni 2011 zwischen der
ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
KfW in Übereinstimmung mit den Gesetzen der Republik Kenia
der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit 2010 unter
garantieren.
Artikel 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) für das Vorhaben
„Programm Entwicklung des Gesundheitssektors – Unter-
Artikel 3 stützung der Gesundheitsfinanzierung“ vorgesehenen Finanzie-
Die Regierung der Republik Kenia stellt die KfW von sämt- rungsbeitrag in Höhe von 23 000 000 Euro (in Worten: dreiund-
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im zwanzig Millionen Euro) wird ein Betrag in Höhe von 2 000 000
Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Euro (in Worten: zwei Millionen Euro), und von dem in dem
in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Kenia obengenannten Abkommen unter Artikel 1 Absatz 1 Nr. 2 Buch-
erhoben werden. stabe d) für das Vorhaben „Programm Entwicklung des Gesund-
heitssektors – reproduktive und sexuelle Gesundheit“ vorgese-
henen Finanzierungsbeitrag in Höhe von 8 000 000 Euro (in
Artikel 4
Worten: acht Millionen Euro) wird ein Betrag von 2 000 000 Euro
Die Regierung der Republik Kenia überlässt bei den sich aus (in Worten: zwei Millionen Euro), insgesamt also 4 000 000 Euro
der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs- (in Worten: vier Millionen Euro), umgewidmet und für das Neu-
beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im vorhaben „Stipendien für Sekundarbildung“ verwendet, wenn
See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, ist.
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
Artikel 6
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
gen. Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 26. Februar 2015 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Andreas Peschke
Für die Regierung der Republik Kenia
Henry K. Rotich
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Zentralafrikanischen Forstkommission
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. August 2015
Das in Jaunde am 12. Juni 2015 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Zentralafrikanischen Forstkommis-
sion über Finanzielle Zusammenarbeit 2011 ist nach sei-
nem Artikel 5
am 12. Juni 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. August 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015 1165
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Zentralafrikanischen Forstkommission
über Finanzielle Zusammenarbeit 2011
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Deutschland und der COMIFAC durch andere Vorhaben ersetzt
werden.
und
die Zentralafrikanische Forstkommission – (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der COMIFAC zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genann-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafri- ten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur
kanischen Forstkommission, Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-
haben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- wendung.
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Artikel 2
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-
den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-
in den Ländern der Zentralafrikanischen Forstkommission beizu- träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
tragen, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
unter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 8/2011 vom
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
9. Dezember 2011 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-
dem Zusagejahr 2011 die entsprechenden Finanzierungsverträge
land in Jaunde mit der Zusage der Mittel –
geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
sind wie folgt übereingekommen: des 31. Dezember 2019.
Artikel 1 Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die COMIFAC gewährleistet, soweit möglich, dass die KfW
es der Zentralafrikanischen Forstkommission (COMIFAC) bezie- von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei-
hungsweise anderen, von beiden Vertragspartnern gemeinsam gestellt wird, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-
auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder- führung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in ihren Mit-
aufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt gliedsländern erhoben werden.
15 500 000 Euro (in Worten: fünfzehn Millionen fünfhunderttau-
send Euro) für das Programm „Nachhaltige Waldbewirtschaftung Artikel 4
im Kongobecken“ zu erhalten:
Die COMIFAC überlässt bei den sich aus der Gewährung der
Für die Vorhaben Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen
und Gütern im See-/Land- und Luftverkehr den Passagieren und
a) Umweltstiftung Tri-National de la Sangha, Finanzierungsfens-
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
ter Republik Kamerun (Lobeke Park) bis zu 5 500 000 Euro
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
(in Worten: fünf Millionen fünfhunderttausend Euro),
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
b) Unterstützung des grenzüberschreitenden Nationalparks ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
BSB Yamoussa bis zu 10 Millionen Euro (in Worten: zehn Mil- eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
lionen Euro), nehmigungen.
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit dieser Vorha-
ben festgestellt worden ist. Artikel 5
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Kraft.
Geschehen zu Jaunde am 12. Juni 2015 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Klaus-Ludwig Keferstein
Für die Zentralafrikanische Forstkommission
Raymond Mbitikon
1166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 2000
über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche Stoffe
Vom 13. August 2015
I.
Das Protokoll vom 15. März 2000 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche
Stoffe (BGBl. 2007 II S. 1434, 1435) ist nach seinem Artikel 15 Absatz 3 für
Albanien am 19. April 2015
Côte d’Ivoire am 8. Oktober 2013
die Islamische Republik Iran am 19. Juli 2011
Jemen am 10. August 2013
Mauritius am 17. Oktober 2013
Palau am 29. Dezember 2011
in Kraft getreten.
Es wird ebenfalls nach Artikel 15 Absatz 3 für
Kongo am 28. August 2015
in Kraft treten.
II.
C h i n a hat dem Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts-Organisa-
tion am 6. Dezember 2012 mit Wirkung von diesem Tag die E r s t r e c k u n g der
Anwendung des Protokolls auf die Sonderverwaltungsregion H o n g k o n g
erklärt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. April 2014 (BGBl. II S. 354).
Berlin, den 13. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015 1167
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen
über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens
(Protokoll III)
Vom 13. August 2015
Das Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vom
12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Proto-
koll III) (BGBl. 2009 II S. 222, 223) ist nach seinem Artikel 11 Absatz 2 für
Luxemburg am 27. Juli 2015
in Kraft getreten.
Es wird weiterhin nach seinem Artikel 11 Absatz 2 für
Belgien am 12. November 2015
Rumänien am 15. November 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Juni 2014 (BGBl. II S. 440).
Berlin, den 13. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 13. August 2015
L i t a u e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 12. Juni 2015
notifiziert, dass es die Bestimmungen des Abkommens vom 21. November 1947
über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten
Nationen (BGBl. 1954 II S. 639, 640, 653; 1971 II S. 129, 131; 1979 II S. 812, 813;
1988 II S. 979, 980; 2010 II S. 782, 783) nach seinem Artikel XI § 43 mit Wirkung
vom 12. Juni 2015 auf folgende weitere Organisation anwendet:
– Weltorganisation für Tourismus der Vereinten Nationen (UNWTO) – Anlage
XVIII – vom 30. Juli 2008.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Juni 2015 (BGBl. II S. 938).
Berlin, den 13. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015 1167
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen
über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens
(Protokoll III)
Vom 13. August 2015
Das Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vom
12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Proto-
koll III) (BGBl. 2009 II S. 222, 223) ist nach seinem Artikel 11 Absatz 2 für
Luxemburg am 27. Juli 2015
in Kraft getreten.
Es wird weiterhin nach seinem Artikel 11 Absatz 2 für
Belgien am 12. November 2015
Rumänien am 15. November 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Juni 2014 (BGBl. II S. 440).
Berlin, den 13. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 13. August 2015
L i t a u e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 12. Juni 2015
notifiziert, dass es die Bestimmungen des Abkommens vom 21. November 1947
über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten
Nationen (BGBl. 1954 II S. 639, 640, 653; 1971 II S. 129, 131; 1979 II S. 812, 813;
1988 II S. 979, 980; 2010 II S. 782, 783) nach seinem Artikel XI § 43 mit Wirkung
vom 12. Juni 2015 auf folgende weitere Organisation anwendet:
– Weltorganisation für Tourismus der Vereinten Nationen (UNWTO) – Anlage
XVIII – vom 30. Juli 2008.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Juni 2015 (BGBl. II S. 938).
Berlin, den 13. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Protokolls zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom 13. August 2015
Das Zweite Protokoll vom 26. März 1999 zur Haager Konvention vom 14. Mai
1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 2009 II S. 716,
717; 2012 II S. 54, 55) ist nach seinem Artikel 43 Absatz 2 für
Südafrika am 11. Mai 2015
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Juli 2014 (BGBl. II S. 533).
Berlin, den 13. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf
Vom 13. August 2015
U n g a r n * hat seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem Über-
einkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über
den internationalen Warenkauf (BGBl. 1989 II S. 586, 588; 1990 II S. 1699)
abgegebenen Erklärungen zu den Artikeln 12, 90 und 96 (vgl. die Bekannt-
machung vom 23. Oktober 1990, BGBl. II S. 1477) mit Wirkung vom 6. Juli 2015
zurückgenommen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. November 2014 (BGBl. II S. 1372).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 13. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Protokolls zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom 13. August 2015
Das Zweite Protokoll vom 26. März 1999 zur Haager Konvention vom 14. Mai
1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 2009 II S. 716,
717; 2012 II S. 54, 55) ist nach seinem Artikel 43 Absatz 2 für
Südafrika am 11. Mai 2015
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Juli 2014 (BGBl. II S. 533).
Berlin, den 13. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf
Vom 13. August 2015
U n g a r n * hat seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem Über-
einkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über
den internationalen Warenkauf (BGBl. 1989 II S. 586, 588; 1990 II S. 1699)
abgegebenen Erklärungen zu den Artikeln 12, 90 und 96 (vgl. die Bekannt-
machung vom 23. Oktober 1990, BGBl. II S. 1477) mit Wirkung vom 6. Juli 2015
zurückgenommen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. November 2014 (BGBl. II S. 1372).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 13. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015 1169
Bekanntmachung
zur Charta der Vereinten Nationen
Vom 13. August 2015
Zur Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBl. 1973 II S. 430,
431, 505; 1974 II S. 769, 770; 1980 II S. 1252), deren Bestandteil das Statut des
Internationalen Gerichtshofs ist, hat R u m ä n i e n * am 23. Juni 2015 gegenüber
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer der Charta eine
Erklärung zur A n e r k e n n u n g der Zuständigkeit des Internationalen Gerichts-
hofs nach Artikel 36 Absatz 2 des Statuts abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. März 2015 (BGBl. II S. 450).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu dieser Charta, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß der Charta zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 13. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des TIR-Übereinkommens 1975
Vom 13. August 2015
Das Übereinkommen vom 14. November 1975 über den internationalen
Warentransport mit Carnets TIR – TIR-Übereinkommen – (BGBl. 1979 II S. 445,
446; 2015 II S. 501, 502) wird nach seinem Artikel 53 Absatz 2 für
Pakistan* am 21. Januar 2016
nach Maßgabe eines Vorbehalts nach Artikel 58 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. April 2008 (BGBl. II S. 379).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 13. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015 1169
Bekanntmachung
zur Charta der Vereinten Nationen
Vom 13. August 2015
Zur Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBl. 1973 II S. 430,
431, 505; 1974 II S. 769, 770; 1980 II S. 1252), deren Bestandteil das Statut des
Internationalen Gerichtshofs ist, hat R u m ä n i e n * am 23. Juni 2015 gegenüber
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer der Charta eine
Erklärung zur A n e r k e n n u n g der Zuständigkeit des Internationalen Gerichts-
hofs nach Artikel 36 Absatz 2 des Statuts abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. März 2015 (BGBl. II S. 450).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu dieser Charta, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß der Charta zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 13. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des TIR-Übereinkommens 1975
Vom 13. August 2015
Das Übereinkommen vom 14. November 1975 über den internationalen
Warentransport mit Carnets TIR – TIR-Übereinkommen – (BGBl. 1979 II S. 445,
446; 2015 II S. 501, 502) wird nach seinem Artikel 53 Absatz 2 für
Pakistan* am 21. Januar 2016
nach Maßgabe eines Vorbehalts nach Artikel 58 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. April 2008 (BGBl. II S. 379).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 13. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 19. August 2015
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlo-
sigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Belize am 12. November 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Januar 2015 (BGBl. II S. 148).
Berlin, den 19. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Internationalen Meterkonvention
Vom 20. August 2015
I.
Die Internationale Meterkonvention vom 20. Mai 1875 nebst Reglement und
Übergangsbestimmungen (RGBl. 1876 S. 191) ist nach ihrem Artikel 11 in Ver-
bindung mit Artikel 3 der Internationalen Übereinkunft vom 6. Oktober 1921 we-
gen Abänderung der Internationalen Meterkonvention und des dieser Konvention
beigefügten Reglements (RGBl. 1927 S. 409, 410) für
Litauen am 16. April 2015
die Vereinigten Arabischen Emirate am 27. April 2015
in Kraft getreten.
II.
Gemäß Resolution 7 der 24. Generalkonferenz für Maß und Gewicht* ist d i e
D o m i n i k a n i s c h e R e p u b l i k mit Wirkung vom 1. Januar 2015 nicht mehr
Mitglied der Internationalen Meterkonvention.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. März 2014 (BGBl. II S. 318).
* Der Text der o. g. Resolution ist auf der Webseite des Internationalen Büros für Maß und Gewicht
http://www.bipm.org/en/worldwide-metrology/cgpm/resolutions.html einsehbar.
Berlin, den 20. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 19. August 2015
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlo-
sigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Belize am 12. November 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Januar 2015 (BGBl. II S. 148).
Berlin, den 19. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Internationalen Meterkonvention
Vom 20. August 2015
I.
Die Internationale Meterkonvention vom 20. Mai 1875 nebst Reglement und
Übergangsbestimmungen (RGBl. 1876 S. 191) ist nach ihrem Artikel 11 in Ver-
bindung mit Artikel 3 der Internationalen Übereinkunft vom 6. Oktober 1921 we-
gen Abänderung der Internationalen Meterkonvention und des dieser Konvention
beigefügten Reglements (RGBl. 1927 S. 409, 410) für
Litauen am 16. April 2015
die Vereinigten Arabischen Emirate am 27. April 2015
in Kraft getreten.
II.
Gemäß Resolution 7 der 24. Generalkonferenz für Maß und Gewicht* ist d i e
D o m i n i k a n i s c h e R e p u b l i k mit Wirkung vom 1. Januar 2015 nicht mehr
Mitglied der Internationalen Meterkonvention.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. März 2014 (BGBl. II S. 318).
* Der Text der o. g. Resolution ist auf der Webseite des Internationalen Büros für Maß und Gewicht
http://www.bipm.org/en/worldwide-metrology/cgpm/resolutions.html einsehbar.
Berlin, den 20. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015 1171
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 21. August 2015
S a n M a r i n o * hat mit Wirkung vom 4. August 2015 eine E r k l ä r u n g
gemäß Artikel 41 Absatz 1 des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966
über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533, 1534) abge-
geben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. März 2015 (BGBl. II S. 445).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Pakt, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundes-
gesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Web-
seite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. zu benen-
nenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 21. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 21. August 2015
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h* hat mit Wirkung vom 31. Juli 2015 die
t e r r i t o r i a l e A n w e n d b a r k e i t des Übereinkommens der Vereinten Nationen
vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Krimina-
lität (BGBl. 2005 II S. 954, 956) auf A n g u i l l a und auf die T u r k s - u n d
C a i c o s i n s e l n erklärt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Januar 2015 (BGBl. II S. 276).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 21. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015 1171
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 21. August 2015
S a n M a r i n o * hat mit Wirkung vom 4. August 2015 eine E r k l ä r u n g
gemäß Artikel 41 Absatz 1 des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966
über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533, 1534) abge-
geben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. März 2015 (BGBl. II S. 445).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Pakt, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundes-
gesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Web-
seite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. zu benen-
nenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 21. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 21. August 2015
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h* hat mit Wirkung vom 31. Juli 2015 die
t e r r i t o r i a l e A n w e n d b a r k e i t des Übereinkommens der Vereinten Nationen
vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Krimina-
lität (BGBl. 2005 II S. 954, 956) auf A n g u i l l a und auf die T u r k s - u n d
C a i c o s i n s e l n erklärt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Januar 2015 (BGBl. II S. 276).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 21. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
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Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Bezugspreis dieser Ausgabe: 4,85 € (3,80 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten). Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes
Vom 26. August 2015
I.
B r u n e i D a r u s s a l a m * hat seine bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde an-
gebrachten V o r b e h a l t e zu den Artikeln 20 und 21 (vgl. die Bekanntmachung
vom 1. September 1997, BGBl. II S. 2032) des Übereinkommens vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes (BGBl. 1992 II S. 121, 122) gegenüber
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer mit Wirkung vom
10. August 2015 t e i l w e i s e z u r ü c k g e z o g e n .
II.
O m a n * hat seinen bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten V o r -
b e h a l t zu Artikel 14 (vgl. die Bekanntmachung vom 1. September 1997,
BGBl. II S. 2032) des Übereinkommens gegenüber dem Generalsekretär der Ver-
einten Nationen als Verwahrer mit Wirkung vom 14. Januar 2011 a b g e ä n d e r t .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Juni 2015 (BGBl. II S. 1028).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 26. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h