1118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015
Bekanntmachung
des deutsch-kongolesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Juli 2015
Das in Kinshasa am 12. Dezember 2012 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit 2010
ist nach seinem Artikel 5
am 12. Dezember 2012
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Juli 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015 1119
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo
über Finanzielle Zusammenarbeit 2010
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten,
und
findet dieses Abkommen Anwendung.
die Regierung der Demokratischen Republik Kongo –
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati- (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
schen Republik Kongo, träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
vertiefen, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
in der Demokratischen Republik Kongo beizutragen, des 31. Dezember 2018.
(3) Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo, so-
unter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 184/2010 vom
weit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,
30. Dezember 2010 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-
wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach
land Kinshasa mit der Zusage der Mittel –
Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen
sind wie folgt übereingekommen: können, gegenüber der KfW garantieren.
Artikel 1 Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo stellt die
es der Regierung der Demokratischen Republik Kongo oder KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durch-
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finan- führung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der
zierungsbeiträge in Höhe von insgesamt bis zu 30 Millionen Euro Demokratischen Republik Kongo erhoben werden.
für folgende Vorhaben zu erhalten:
Artikel 4
a) „Friedensfonds“ bis zu 20 Millionen Euro;
Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo überlässt
b) „Sektorprogramm Wasser/Abwasser“ bis zu 10 Millionen
bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge er-
Euro;
gebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
festgestellt worden ist. der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-
land und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
durch andere Vorhaben ersetzt werden. kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
Artikel 5
der Regierung der Demokratischen Republik Kongo zu einem
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für not- Kraft.
Geschehen zu Kinshasa am 12. Dezember 2012 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Horst Gruner
Für die Regierung der Demokratischen Republik Kongo
Raymond Tshibanda
1120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015
Bekanntmachung
des deutsch-kongolesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Juli 2015
Das in Kinshasa am 12. Dezember 2012 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit 2010
Teil 2 ist nach seinem Artikel 5
am 12. Dezember 2012
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Juli 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015 1121
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo
über Finanzielle Zusammenarbeit 2010
Teil 2
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für not-
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
und
der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten,
die Regierung der Demokratischen Republik Kongo – findet dieses Abkommen Anwendung.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati- Artikel 2
schen Republik Kongo, (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-
vertiefen, beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
in der Demokratischen Republik Kongo beizutragen, schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
des 31. Dezember 2018.
unter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 184/2010 vom
30. Dezember 2010 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch- (3) Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo, so-
land Kinshasa mit der Zusage der Mittel – weit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,
wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach
sind wie folgt übereingekommen: Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen
können, gegenüber der KfW garantieren.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 3
es der Regierung der Demokratischen Republik Kongo oder Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo stellt die
anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finan- frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der
zierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 29 700 000 (in Worten: in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Demokratischen
neunundzwanzig Millionen siebenhunderttausend) Euro für fol- Republik Kongo erhoben werden.
gende Vorhaben zu erhalten:
a) „Programm Mikrofinanzsystementwicklung“ bis zu 9 700 000 Artikel 4
(in Worten: neun Millionen siebenhunderttausend) Euro;
Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo überlässt
b) „Programm Biodiversitätserhalt und nachhaltige Waldbewirt- bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge er-
schaftung“ bis zu 20 Millionen (in Worten: zwanzig Millionen) gebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-
Euro, und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
festgestellt worden ist. gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
land und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 5
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Demokratischen Republik Kongo zu einem Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Kraft.
Geschehen zu Kinshasa am 12. Dezember 2012 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Horst Gruner
Für die Regierung der Demokratischen Republik Kongo
Raymond Tshibanda
1122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015
Bekanntmachung
des deutsch-indonesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. August 2015
Das in Jakarta am 16. März 2015 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2012 und 2013 (Vor-
haben „Forstprogramm III Sulawesi“) ist nach seinem
Artikel 7 Absatz 1
am 16. März 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. August 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Brunhilde Vest
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015 1123
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2012 und 2013
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
und
Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien durch
die Regierung der Republik Indonesien – andere Vorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeich-
nete Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als
Indonesien, selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als
Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-
der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann
vertiefen,
ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt wer-
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- den.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Regierung der Republik Indonesien zu einem späteren
in der Republik Indonesien beizutragen, Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
beiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens
unter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 718/2012 vom oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-
30. November 2012 über Finanzielle Zusagen des Jahres 2012 maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1
und das Protokoll der Regierungsverhandlungen über Entwick- genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses
lungszusammenarbeit vom 15. November 2013 – Abkommen Anwendung.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 2
Artikel 1 (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
es der Regierung der Republik Indonesien, von der Kreditanstalt Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der KfW
für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag von bis zu und der Regierung der Republik Indonesien, vertreten durch den
13 500 000 Euro (in Worten: dreizehn Millionen fünfhundert- Finanzminister, zu schließende Vertrag. Dieser Vertrag muss im
tausend Euro) für das Vorhaben „Forstprogramm III Sulawesi“ zu Einklang mit dem vorliegenden Abkommen stehen und unterliegt
erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als Maßnahme zur vorschriften.
Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbst- (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
hilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung, Kredit- entfällt, soweit nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 der
garantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben der entsprechende Darlehens- und Finanzierungsvertrag geschlos-
sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die besonderen sen wurde.
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
rungsbeitrags erfüllt. Von diesem Betrag wurden 6 500 000 Euro
(in Worten: sechs Millionen fünfhunderttausend Euro) im Jahr Artikel 3
2012 und 7 000 000 Euro (in Worten: sieben Millionen Euro) im
Die Regierung der Republik Indonesien stellt die KfW von
Jahr 2013 zugesagt.
sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,
(2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durch-
genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die führung des in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Vertrags in der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Republik Indonesien erhoben werden. Diese Steuerbefreiung
Republik Indonesien, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur erfolgt in Übereinstimmung mit indonesischen Steuergesetzen
Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu und -verordnungen und wird für die gesamte Gültigkeitsdauer
erhalten. dieses Abkommens gewährt.
1124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Republik Indonesien überlässt bei den sich Dieses Abkommen kann jederzeit mit dem gegenseitigen
aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie- schriftlichen Einverständnis beider Länder geändert werden.
rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und
Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Artikel 7
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für Kraft.
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Genehmigungen. (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Artikel 5
Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertrags-
Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Durchführung partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der
dieses Abkommens ergeben, werden durch Konsultationen oder erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat
Verhandlungen gütlich beigelegt. der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Bevoll-
mächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Jakarta am 16. März 2015 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des indonesischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Für die Regierung der Republik Indonesien
Robert Pakpahan
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-36)
Vom 5. August 2015
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom
21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen
vom 18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021, 1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch
Notenwechsel vom 29. Juli 2015 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das
Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-36)
geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 29. Juli 2015
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015 1125
Auswärtiges Amt Berlin, den 29. Juli 2015
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 110 vom 29. Juli 2015 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika entbietet dem Auswärtigen Amt
ihren Gruß und beehrt sich, unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind,
in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Änderungsverein-
barung (Rahmenvereinbarung) Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts (NTS) hat die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc.
einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsnieder-
schrift Nummer DOCPER-TC-07-36 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum NATO-Truppen-
statut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA zu schließen,
die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-07-36 mit dem Unternehmen Sterling
Medical Associates, Inc. einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienstleistungen zu
erbringen:
Der Auftragnehmer unterstützt das Programm zur Optimierung von Verhaltensmedizin
(Behavioral Health Optimization Program) der 86th Medical Group. Die nach dem Ver-
trag zu erbringenden psychologischen Leistungen umfassen ärztliche Beratung und
Förderung der medizinischen Versorgung in einer Spezialeinrichtung für psychische
Krankheiten oder einem patientenzentrierten Pflegeheim, Beratungsleistungen für die
Zuständigen der Primärversorgung, sowie Durchführung von Interventionen im Bereich
Verhaltensmedizin in der Primärversorgungseinrichtung als Unterstützung der Zustän-
digen für die Primärversorgung und der Ziele im Bereich Patientenbehandlung. Der Auf-
tragnehmer stellt qualifiziertes Personal zur Erbringung dieser Leistungen gemäß der
Vertragsbeschreibung und der für die Akkreditierung von Organisationen im Bereich
Gesundheitswesen zuständigen Gemeinsamen Kommission (Joint Commission on
Accreditation of Healthcare Organization) zur Verfügung. In Bezug auf alle Aspekte der
nach dem Vertrag DOCPER-TC-07-36 zu erbringenden Dienstleistungen haben Auf-
tragnehmer und deren Arbeitnehmer deutsches Recht einzuhalten.
Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Psychotherapist“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem oben genannten Unterneh-
men die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
NTS-ZA gewährt.
3. Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des NTS-ZA, werden Arbeitnehmern des oben genannten Unternehmens,
deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses
Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es
sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und
Vergünstigungen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maßnah-
men treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
1126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015
und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Datum außer Kraft, an dem DOCPER-TC-07-36 aus-
läuft, es sei denn, das Auswärtige Amt erhält mindestens zwei Wochen vor Ablauf des
Vertrags DOCPER-TC-07-36 eine offizielle Notifikation über einen nachfolgenden
Vertrag oder eine nachfolgende Leistungsaufforderung. Eine Zusammenfassung des
Vertrags DOCPER-TC-07-36 mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezem-
ber 2019 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung
des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-
mungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann
eine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorher-
gehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung
tritt drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer
Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen ver-
bindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA
bilden, die am 29. Juli 2015 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 110 vom
29. Juli 2015 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 29. Juli 2015
in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015 1127
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-37)
Vom 5. August 2015
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
29. Juli 2015 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-37) geschlossen wor-
den. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 29. Juli 2015
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015
Auswärtiges Amt Berlin, den 29. Juli 2015
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 157 vom 29. Juli 2015 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika entbietet dem Auswärtigen Amt
ihren Gruß und beehrt sich, unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind,
in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Änderungsverein-
barung (Rahmenvereinbarung) Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts (NTS) hat die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates,
Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertrags-
niederschrift Nummer DOCPER-TC-07-37 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum NATO-Truppen-
statut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA zu schließen,
die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-07-37 mit dem Unternehmen Sterling
Medical Associates, Inc. einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienstleistungen zu
erbringen:
Aufgrund von Personalengpässen im Zusammenhang mit Entsendungen sind die
Dienste einer Pflegefachkraft mit der Stellenbezeichnung Clinical Nurse zur Unter-
stützung der 52nd Medical Group erforderlich. In Bezug auf alle Aspekte der nach dem
Vertrag DOCPER-TC-07-37 zu erbringenden Dienstleistungen haben Auftragnehmer
und deren Beschäftigte deutsches Recht einzuhalten.
Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Certified Nurse“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem oben genannten Unterneh-
men die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
NTS-ZA gewährt.
3. Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des NTS-ZA, werden Arbeitnehmern des oben genannten Unternehmens,
deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses
Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es
sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und Ver-
günstigungen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen
Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftrag-
nehmer und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten
Dienstleistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Datum außer Kraft, an dem DOCPER-TC-07-37 aus-
läuft, es sei denn, das Auswärtige Amt erhält mindestens zwei Wochen vor Ablauf des
Vertrags DOCPER-TC-07-37 eine offizielle Notifikation über einen nachfolgenden
Vertrag oder eine nachfolgende Leistungsaufforderung. Eine Zusammenfassung des
Vertrags DOCPER-TC-07-37 mit einer Laufzeit vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016
(Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015 1129
einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags
unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-
mungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann
eine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorher-
gehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung
tritt drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer
Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA bilden,
die am 29. Juli 2015 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 157 vom
29. Juli 2015 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 29. Juli 2015
in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Choctaw Professional Resources Enterprise“
(Nr. DOCPER-TC-35-02)
Vom 5. August 2015
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
25. Juni 2015 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Choctaw Professional Resources Enterprise“ (Nr. DOCPER-TC-35-02) ge-
schlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 25. Juni 2015
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015 1131
Auswärtiges Amt Berlin, den 25. Juni 2015
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 134 vom 25. Juni 2015 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika entbietet dem Auswärtigen Amt
ihren Gruß und beehrt sich, unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind,
in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Änderungsverein-
barung (Rahmenvereinbarung) Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts (NTS) hat die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Choctaw Professional Resources
Enterprise einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Ver-
tragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-35-02 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Choctaw Professional Resources Enterprise zur Erleichterung der Tätigkeit
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum
NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA
zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-35-02 mit dem Unternehmen Choctaw
Professional Resources Enterprise einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienst-
leistungen zu erbringen:
Das Familienberatungsprogramm der US-Luftwaffe (Air Force Family Advocacy
Program – AF FAP) ist ein medizinisches Programm zur Verbesserung der Einsatz-
bereitschaft bei der US-Luftwaffe durch die Förderung von Gesundheit und Belastbar-
keit von Familien und der Gemeinschaft. Das AF FAP fördert außerdem die soziale
Gewaltfreiheit. Diese Ziele werden durch breit angelegte Aufklärungsarbeit sowie durch
Feststellung und Aufarbeitung von Misshandlungsvorfällen in Familien erreicht. Die
Dienstleistungen zielen darauf ab, negativen Auswirkungen auf die Einsatzbereitschaft
von Mitgliedern der US-Luftwaffe infolge von Misshandlungen in der Familie vor-
zubeugen. Die Aufarbeitung richtet sich an Militärpersonal im aktiven Dienst und
Familienangehörige, die häusliche Gewalt angewendet oder erlitten haben. In Bezug
auf alle Aspekte der nach dem Vertrag DOCPER-TC-35-02 zu erbringenden Dienstleis-
tungen haben Auftragnehmer und deren Beschäftigte deutsches Recht einzuhalten.
Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: „Family Advocacy Counselor“,
„Social Worker“, „Certified Nurse“ und „Physician“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem oben genannten Unterneh-
men die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
NTS-ZA gewährt.
3. Das Unternehmen Choctaw Professional Resources Enterprise wird in der Bundes-
republik Deutschland ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des NTS-ZA, werden Arbeitnehmern des oben genannten Unternehmens,
deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses
Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es
sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und
Vergünstigungen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maßnah-
men treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht achten.
1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Datum außer Kraft, an dem DOCPER-TC-35-02 aus-
läuft, es sei denn, das Auswärtige Amt erhält mindestens zwei Wochen vor Ablauf des
Vertrags DOCPER-TC-35-02 eine offizielle Notifikation über einen nachfolgenden
Vertrag oder eine nachfolgende Leistungsaufforderung. Eine Zusammenfassung des
Vertrags DOCPER-TC-35-02 mit einer Laufzeit vom 1. April 2010 bis 31. Dezember
2015 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Ver-
trags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-
mungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann
eine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorher-
gehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung
tritt drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer
Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen ver-
bindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA
bilden, die am 25. Juni 2015 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das
Auswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 134 vom
25. Juni 2015 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 25. Juni
2015 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015 1133
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „General Dynamics Information Technology, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-40-02)
Vom 5. August 2015
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu
dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die
Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
29. Juli 2015 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„General Dynamics Information Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-40-02)
geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 29. Juli 2015
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015
Auswärtiges Amt Berlin, den 29. Juli 2015
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 39 vom 29. Juli 2015 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika entbietet dem Auswärtigen Amt
ihren Gruß und beehrt sich, unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unterneh-
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika
beauftragt sind, in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung (Rahmenvereinbarung) Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts (NTS) hat die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen General Dynamics Information
Technology, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-40-02 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen General Dynamics Information Technology, Inc. zur Erleichterung der Tätig-
keit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum
NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA
zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-40-02 mit dem Unternehmen General
Dynamics Information Technology, Inc. einen Vertrag geschlossen, um folgende
Dienstleistungen zu erbringen:
Der Auftragnehmer unterstützt das Zentrum für Hirnverletzungen (Defense and
Veterans Brain Injury Center), eine wesentliche Einrichtung zur Behandlung von
Schädel-Hirn-Traumata, die auf Weisung des US-Kongresses eingerichtet wurde. Die
folgenden Dienstleistungen werden beim „Landstuhl Regional Medical Command“
erbracht: Erarbeitung von und Aufsicht über klinische Studien, Aufklärung von Soldaten
und deren Familien in Zusammenhang mit Schädel-Hirn-Traumata und der ent-
sprechenden klinischen Behandlung sowie Koordinierung der klinischen Behandlung
und der medizinischen Dienstleistungen für Soldaten und deren Familienangehörige.
In Bezug auf alle Aspekte der nach dem Vertrag DOCPER-TC-40-02 zu erbringenden
Dienstleistungen haben Auftragnehmer und deren Beschäftigte deutsches Recht
einzuhalten.
Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: „Family Service Coordinator“ und
„Medical Services Coordinator“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem oben genannten Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des NTS-ZA gewährt.
3. Das Unternehmen General Dynamics Information Technology, Inc. wird in der
Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Be-
stimmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5
Buchstabe b des NTS-ZA, werden Arbeitnehmern des oben genannten Unternehmens,
deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses
Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es
sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und
Vergünstigungen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen
Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftrag-
nehmer und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten
Dienstleistungen das deutsche Recht achten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015 1135
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Datum außer Kraft, an dem DOCPER-TC-40-02 aus-
läuft, es sei denn, das Auswärtige Amt erhält mindestens zwei Wochen vor Ablauf des
Vertrags DOCPER-TC-40-02 eine offizielle Notifikation über einen nachfolgenden
Vertrag oder eine nachfolgende Leistungsaufforderung. Eine Zusammenfassung des
Vertrags DOCPER-TC-40-02 mit einer Laufzeit vom 6. Juni 2013 bis 30. Dezem-
ber 2018 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder
Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt,
kann eine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach
vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Verein-
barung tritt drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei
außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen ver-
bindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA bilden,
die am 29. Juli 2015 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das
Auswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 39 vom
29. Juli 2015 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
29. Juli 2015 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 5. August 2015
Das Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der
Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1453) ist nach seinem Artikel 13 Absatz 2
für
Gambia am 5. August 2015
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Mai 2015 (BGBl. II S. 921).
Berlin, den 5. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Vom 12. August 2015
Das Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (BGBl. 1994 II
S. 2333, 2334) wird nach seinem Artikel 26 Absatz 3 für
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 26. Oktober 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Juli 2014 (BGBl. II S. 508).
Berlin, den 12. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 5. August 2015
Das Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der
Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1453) ist nach seinem Artikel 13 Absatz 2
für
Gambia am 5. August 2015
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Mai 2015 (BGBl. II S. 921).
Berlin, den 5. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Vom 12. August 2015
Das Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (BGBl. 1994 II
S. 2333, 2334) wird nach seinem Artikel 26 Absatz 3 für
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 26. Oktober 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Juli 2014 (BGBl. II S. 508).
Berlin, den 12. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015 1137
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderungen des Übereinkommens zum Schutz
und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe
und internationaler Seen
Vom 12. August 2015
Die Änderungen vom 28. November 2003 des Übereinkommens vom 17. März
1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und
internationaler Seen (BGBl. 2012 II S. 666, 667) werden nach Artikel 21 Absatz 4
des Übereinkommens (BGBl. 1994 II S. 2333, 2334) für
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 26. Oktober 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Juni 2015 (BGBl. II S. 1011).
Berlin, den 12. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
B
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1988
zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966
Vom 12. August 2015
Das Protokoll vom 11. November 1988 zu dem Internationalen Freibord-
Übereinkommen vom 5. April 1966 (BGBl. 1994 II S. 2457, Anlageband zum
BGBl. 1994 II Nr. 44) wird nach seinem Artikel V Absatz 3 für
Äthiopien am 3. September 2015
Nigeria am 18. September 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Juli 2015 (BGBl. II S. 1045).
Berlin, den 12. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015 1137
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderungen des Übereinkommens zum Schutz
und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe
und internationaler Seen
Vom 12. August 2015
Die Änderungen vom 28. November 2003 des Übereinkommens vom 17. März
1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und
internationaler Seen (BGBl. 2012 II S. 666, 667) werden nach Artikel 21 Absatz 4
des Übereinkommens (BGBl. 1994 II S. 2333, 2334) für
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 26. Oktober 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Juni 2015 (BGBl. II S. 1011).
Berlin, den 12. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
B
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1988
zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966
Vom 12. August 2015
Das Protokoll vom 11. November 1988 zu dem Internationalen Freibord-
Übereinkommen vom 5. April 1966 (BGBl. 1994 II S. 2457, Anlageband zum
BGBl. 1994 II Nr. 44) wird nach seinem Artikel V Absatz 3 für
Äthiopien am 3. September 2015
Nigeria am 18. September 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Juli 2015 (BGBl. II S. 1045).
Berlin, den 12. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1988
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 12. August 2015
Das Protokoll vom 11. November 1988 zu dem Internationalen Überein-
kommen vom 1. November 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf
See (BGBl. 1994 II S. 2458, Anlageband zum BGBl. 1994 II Nr. 44; 2003 II
S. 747, 748) ist nach seinem Artikel V Absatz 3 für
Kongo am 19. August 2014
in Kraft getreten.
Es wird ebenfalls nach seinem Artikel V Absatz 3 für
Nigeria am 18. September 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Mai 2013 (BGBl. II S. 990).
Berlin, den 12. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
der deutsch-bolivianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. August 2015
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 4./10. Dezember 2014 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Pluri-
nationalen Staates Bolivien über Finanzielle Zusammen-
arbeit (Reprogrammierungsnotenwechsel 2013) ist nach
ihrer Inkrafttretensklausel
am 10. Dezember 2014
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. August 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1988
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 12. August 2015
Das Protokoll vom 11. November 1988 zu dem Internationalen Überein-
kommen vom 1. November 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf
See (BGBl. 1994 II S. 2458, Anlageband zum BGBl. 1994 II Nr. 44; 2003 II
S. 747, 748) ist nach seinem Artikel V Absatz 3 für
Kongo am 19. August 2014
in Kraft getreten.
Es wird ebenfalls nach seinem Artikel V Absatz 3 für
Nigeria am 18. September 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Mai 2013 (BGBl. II S. 990).
Berlin, den 12. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
der deutsch-bolivianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. August 2015
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 4./10. Dezember 2014 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Pluri-
nationalen Staates Bolivien über Finanzielle Zusammen-
arbeit (Reprogrammierungsnotenwechsel 2013) ist nach
ihrer Inkrafttretensklausel
am 10. Dezember 2014
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. August 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015 1139
Der Botschafter La Paz, den 4. Dezember 2014
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen über Finanzielle
Zusammenarbeit vom 2. April 1996, 3. Juli 2007 und 13. September 2011 sowie auf das
Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 29. Mai 2013 folgende Vereinbarung über die
Reprogrammierung von Zusagen der Finanziellen Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Das im Abkommen vom 3. Juli 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien über Finanzielle
Zusammenarbeit 2006 vorgesehene Darlehen für das Vorhaben „Bewässerung Yungas
de Vandiola“ (Proyecto de riego Yungas de Vandiola) in Höhe von 6 000 000 Euro
(sechs Millionen Euro) wird in voller Höhe auf die zweite Phase des Vorhabens
„Bewässerungsprogramm Wasser und Klimawandel“ (Programa de Riego Agua y
Cambio Climático, PACC II) reprogrammiert, wenn nach Prüfung die Förderungs-
würdigkeit festgestellt worden ist.
2. Von dem im Abkommen vom 13. September 2011 über Finanzielle Zusammenarbeit
2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des
Plurinationalen Staates Bolivien für das Vorhaben „Projekt zur Unterstützung der
Initiative zur Reduzierung der Entwaldung und zum umfassenden Waldmanagement“
(Proyecto de Apoyo a la Iniciativa de Reducción de la Deforestación y Gestión
Integral del Bosque) vorgesehenen Finanzierungsbeitrag in Höhe von ursprünglich
8 000 000 Euro (acht Millionen Euro) wird ein nicht rückzahlbarer Finanzierungsbeitrag
in Höhe von insgesamt 2 000 000 Euro (zwei Millionen Euro) als neue Begleitmaßnahme
für die zweite Phase des Vorhabens „Bewässerungsprogramm Wasser und Klima-
wandel“ (Programa de Riego Agua y Cambio Climático, PACC II) reprogrammiert, wenn
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
3. Von dem im Abkommen vom 13. September 2011 über Finanzielle Zusammenarbeit
2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des
Plurinationalen Staates Bolivien für das Vorhaben „Projekt zur Unterstützung der
Initiative zur Reduzierung der Entwaldung und zum umfassenden Waldmanagement“
(Proyecto de Apoyo a la Iniciativa de Reducción de la Deforestación y Gestión
Integral del Bosque) vorgesehenen Finanzierungsbeitrag in Höhe von ursprünglich
8 000 000 Euro (acht Millionen Euro) wird ein nicht rückzahlbarer Finanzierungsbeitrag
in Höhe von insgesamt 1 000 000 Euro (eine Million Euro) als neue Begleitmaßnahme
für das Vorhaben „Wasserversorgung/Abwasserentsorgung Guadalquivir“ (Programa
de Agua Potable y Alcantarillado Guadalquivir) reprogrammiert, wenn nach Prüfung die
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
4. Von dem im Abkommen vom 13. September 2011 über Finanzielle Zusammenarbeit
2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des
Plurinationalen Staates Bolivien für das Vorhaben „Projekt zur Unterstützung der
Initiative zur Reduzierung der Entwaldung und zum umfassenden Waldmanagement“
(Proyecto de Apoyo a la Iniciativa de Reducción de la Deforestación y Gestión
Integral del Bosque) vorgesehenen Finanzierungsbeitrag in Höhe von ursprünglich
8 000 000 Euro (acht Millionen Euro) wird ein nicht rückzahlbarer Finanzierungsbeitrag
in Höhe von insgesamt 5 000 000 Euro (fünf Millionen Euro) auf das Vorhaben
„Integriertes Wassereinzugsgebietsmanagement Ravelo“ (Manejo Integral de la Cuenca
Ravelo) reprogrammiert, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
worden ist.
5. Von dem im Abkommen vom 2. April 1996 über Finanzielle Zusammenarbeit 1995
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der da-
maligen Republik Bolivien vorgesehenen Darlehen für das Vorhaben „Trinkwasser-
versorgung Potosí“ (Abastecimiento de Agua Potable en Potosí) wird ein Betrag in
Höhe von 902 710,05 Euro (neunhundertzweitausendsiebenhundertzehn Euro und
fünf Cent) auf das Vorhaben „Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung in Stadtrand-
gebieten II“ (Programa de Agua Potable y Alcantarillado en Áreas Periurbanas II)
reprogrammiert, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
6. Für das unter Nummer 1 genannte reprogrammierte Darlehen in Höhe von insgesamt
6 000 000 Euro (sechs Millionen Euro) und die unter Nummer 5 genannten reprogram-
mierten Darlehensmittel in Höhe von 902 710,05 Euro (neunhundertzweitausendsieben-
hundertzehn Euro und fünf Cent) gelten folgende Konditionen: 0,75 % Zinsen p. a. bei
einer Laufzeit von 40 Jahren unter Einschluss von zehn tilgungsfreien Jahren.
7. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der eingangs erwähnten Abkommen über Finan-
zielle Zusammenarbeit vom 2. April 1996, 3. Juli 2007 und 13. September 2011 auch
für diese Vereinbarung.
8. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015
Falls sich die Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die
das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz
eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Ant-
wortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Peter Linder
Seiner Exzellenz
David Choquehuanca Céspedes
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
des Plurinationalen Staates Bolivien
La Paz
Bekanntmachung
der deutsch-peruanischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. August 2015
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 2. Oktober 2013/19. Dezember 2013 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammen-
arbeit (Vorhaben „Wasserverlustreduktion“) ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 6. Januar 2015
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. August 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015 1141
Der Botschafter Lima, 2. Oktober 2013
der Bundesrepublik Deutschland
Frau Ministerin,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote
Nr. 1449/2011 vom 15. Dezember 2011) folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusam-
menarbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Re-
publik Peru oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag
(Schenkung) in Höhe von insgesamt 10 Millionen Euro (in Worten: zehn Millionen Euro)
für folgendes Vorhaben im Rahmen des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“
zu erhalten:
„Programm Wasserverlustreduktion (Programa de Reducción de Pérdidas de Agua)“
bis zu 10 Millionen Euro (in Worten: zehn Millionen Euro),
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden
ist sowie die Finanzierungs- bzw. Durchführungsvereinbarung mit der KfW in Kraft ge-
treten ist.
2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland weist besonders darauf hin, dass diese
Zusage bis zum 31. Dezember 2017 vollständig verausgabt werden muss. Bis dahin
nicht verausgabte Mittel verfallen ersatzlos.
3. Sollte das erwähnte Vorhaben nicht oder nur teilweise durchgeführt werden, kann es
in Übereinstimmung zwischen beiden Regierungen durch ein anderes Vorhaben ersetzt
werden. Ein solches Ersatz-Vorhaben muss jedoch ebenfalls als Hauptziel die Unter-
stützung zur Anpassung an den Klimawandel verfolgen und nach den im vorstehenden
Absatz benannten Vorgaben bis zum 31. Dezember 2017 in vollem Umfang realisiert
worden sein. Bis dahin nicht verausgabte Mittel verfallen ersatzlos.
4. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Peru zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-
bereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaß-
nahmen zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens
von der KfW zu erhalten, findet dieser Notenwechsel Anwendung.
5. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu denen
er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der
zwischen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages (Schenkung) zu
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften unterliegt.
6. Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht selbst Empfänger des Finanzierungs-
beitrages (Schenkung) ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des
nach Nummer 1 zu schließenden Finanzierungsvertrages entstehen können, gegenüber
der KfW garantieren.
7. Die Regierung der Republik Peru stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung des
unter Nummer 1 erwähnten Vertrages in Peru erhoben werden.
8. Die Regierung der Republik Peru überlässt bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Peru mit den unter den Nummern 1 bis 9 gemach-
ten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer
Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwi-
schen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum in Kraft tritt, an dem die Regierung
1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015
der Republik Peru auf diplomatischem Weg die Erfüllung der nach ihrer Rechtsordnung
vorgesehenen innerstaatlichen Verfahren notifiziert.
Genehmigen Sie, Frau Ministerin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Joachim Schmillen
Ihrer Exzellenz
der Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Peru
Frau Eda Adriana Rivas Franchini
Lima
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 2001
über die Beschränkung des Einsatzes
schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen
Vom 19. August 2015
Das Internationale Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über die Be-
schränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen
(BGBl. 2008 II S. 520, 522) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 3 für
Kenia am 7. Oktober 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Juni 2015 (BGBl. II S. 940).
Berlin, den 19. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015 1143
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Vom 20. August 2015
Das Internationale Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller
Personen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933; 2011 II
S. 848) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Belize am 13. September 2015
Niger am 23. August 2015
Ukraine* am 13. September 2015
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärungen zu den Artikeln 13 und 14 sowie gemäß den Artikeln 31, 32
und 42 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Juli 2015 (BGBl. II S. 1043).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 20. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
der Fehlerverzeichnisse 1 und 2
zur Neufassung der Ordnung
für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID 2007)
sowie zu den mit der 19. RID-Änderungsverordnung
veröffentlichten Änderungen des RID
Vom 31. August 2015
Zu der mit der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 veröffentlichten Ordnung
für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) in der seit
dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (BGBl. 2008 II S. 475) und zu den mit
der 19. RID-Änderungsverordnung vom 31. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 890)
veröffentlichten Änderungen des RID werden nachfolgend die Fehlerverzeich-
nisse 1 und 2 der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen
Eisenbahnverkehr (OTIF) in Französisch und Deutsch bekannt gemacht.
Berlin, den 31. August 2015
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
Helmut Rein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015 1143
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Vom 20. August 2015
Das Internationale Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller
Personen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933; 2011 II
S. 848) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Belize am 13. September 2015
Niger am 23. August 2015
Ukraine* am 13. September 2015
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärungen zu den Artikeln 13 und 14 sowie gemäß den Artikeln 31, 32
und 42 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Juli 2015 (BGBl. II S. 1043).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 20. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
der Fehlerverzeichnisse 1 und 2
zur Neufassung der Ordnung
für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID 2007)
sowie zu den mit der 19. RID-Änderungsverordnung
veröffentlichten Änderungen des RID
Vom 31. August 2015
Zu der mit der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 veröffentlichten Ordnung
für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) in der seit
dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (BGBl. 2008 II S. 475) und zu den mit
der 19. RID-Änderungsverordnung vom 31. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 890)
veröffentlichten Änderungen des RID werden nachfolgend die Fehlerverzeich-
nisse 1 und 2 der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen
Eisenbahnverkehr (OTIF) in Französisch und Deutsch bekannt gemacht.
Berlin, den 31. August 2015
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
Helmut Rein
1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015
Erratum no 1
à la version imprimée du RID 2015
Chapitre 1.4
1.4.2.1.1 [L’amendement dans la version anglaise ne s’applique pas au texte français.]
Chapitre 1.6
1.6.1.28 Remplacer « EN ISO/IEC 17020:2004 » par :
« EN ISO/CEI 17020:2004 ».
1.6.1.37 À la fin, remplacer « 1er janvier 2018 » par :
« 31 décembre 2017 ».
Chapitre 1.8
1.8.6.4.1 Remplacer « EN ISO/IEC 17025:2005 » par :
« EN ISO/CEI 17025:2005 ».
1.8.7.1.2 [L’amendement dans la version allemande ne s’applique pas au texte français.]
Chapitre 3.2
Tableau A
No ONU Colonne Amendement
2212 (6) Insérer :
« 542 ».
2590 (6) Supprimer :
« 542 ».
Chapitre 3.2
Tableau B
[L’amendement dans la version allemande ne s’applique pas au texte français.]
Chapitre 4.1
4.1.4.1 [L’amendement dans la version anglaise ne s’applique pas au texte français.]
Chapitre 4.2
4.2.5.1.1 Au début de la deuxième phrase, remplacer « citerne amovibles » par :
« citernes mobiles ».
Chapitre 4.4 [L’amendement dans la version anglaise ne s’applique pas au texte français.]
Chapitre 5.2
5.2.1.7.5 Dans la phrase d’introduction, remplacer « 5.1.5.2.1, 6.4.22.1 à 6.4.22.4, 6.4.23.4 à 6.4.23.7 et 6.4.24.2 » par :
« 1.6.6.2.1, 5.1.5.2.1, 6.4.22.1 à 6.4.22.4 et 6.4.23.4 à 6.4.23.7 ».
Chapitre 6.2
6.2.2.2 [Les amendements dans la version anglaise ne s’applique pas au texte français.]
6.2.2.11 Dans les trois sous-paragraphes après le tableau, remplacer « EN ISO/IEC 17020:2004 » par :
« EN ISO/CEI 17020:2012 (sauf article 8.1.3) ».
6.2.3.6.1 Dans les deuxième, troisième et quatrième sous-paragraphes après le tableau, remplacer « EN ISO/IEC 17020:2004 »
par :
« EN ISO/CEI 17020:2012 (sauf article 8.1.3) ».
Chapitre 6.7 Dans le Nota, remplacer « wagons avec citernes amovibles » par :
« citernes amovibles ».
Chapitre 6.8
6.8.2.4.6 Au deuxième tiret de l’antépénultième sous-paragraphe, remplacer « EN ISO/IEC 17020:2004 » par :
« EN ISO/CEI 17020:2012 (sauf article 8.1.3) ».
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015 1145
6.8.4 c)
et d) Dans les dispositions spéciales TA 4 et TT 9, remplacer « EN ISO/IEC 17020:2004 » par :
« EN ISO/CEI 17020:2012 (sauf article 8.1.3) ».
Erratum no 2
à la version imprimée du RID 2015
Page de couverture
Sous « Observations du secrétariat de l’OTIF », remplacer « États parties au RID (État au 1er juillet 2014) » par :
« États parties au RID (État au 1er mai 2015) ».
Sous les « États parties au RID », au premier paragraphe, après « Iran, », insérer :
« Italie, ».
Sous les « États parties au RID », modifier le début du deuxième paragraphe comme suit :
« L’Irlande et la Suède … ».
Chapitre 1.4
1.4.2.1.1 e) [L’amendement dans la version anglaise ne s’applique pas au texte français.]
Chapitre 2.2
2.2.51.1.7 [L’amendement dans la version allemande ne s’applique pas au texte français.]
2.2.7.2.2.4 [L’amendement dans la version anglaise ne s’applique pas au texte français.]
Chapitre 3.3
DS 529 Modifier la dernière phrase comme suit :
« Le chlorure mercureux (calomel) est une matière de la classe 6.1 (No ONU 2025). ».
Chapitre 4.1
4.1.4.1 Après l’instruction d’emballage P 505, insérer l’instruction d’emballage suivante :
P 520 INSTRUCTION D’EMBALLAGE P 520
Cette instruction s’applique aux peroxydes organiques de la classe 5.2 et aux matières autoréactives de la
classe 4.1.
Les emballages suivants sont autorisés s’il est satisfait aux dispositions générales des 4.1.1 et 4.1.3 et aux
dispositions particulières du 4.1.7.1.
Les méthodes d’emballage sont numérotées de OP1 à OP8. Les méthodes d’emballage appropriées s’appliquant
actuellement individuellement aux peroxydes organiques et aux matières autoréactives sont mentionnées aux
2.2.41.4 et 2.2.52.4. Les quantités indiquées pour chaque méthode d’emballage correspondent aux quantités
maximales autorisées par colis.
Les emballages suivants sont autorisés :
(1) Emballages combinés dont l’emballage extérieur est une caisse (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1 et 4H2),
un fût (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1G, 1H1, 1H2 et 1D) ou un bidon (jerricane) (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1 et 3H2)
(2) Emballages simples constitués par un fût (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1G, 1H1, 1H2 et 1D) ou par un bidon (jerricane)
(3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1 et 3H2)
(3) Emballages composites dont le récipient intérieur est en plastique (6HA1, 6HA2, 6HB1, 6HB2, 6HC, 6HD1,
6HD2, 6HG1, 6HG2, 6HH1 et 6HH2)
Quantité maximale par emballage/colisa) pour les méthodes d’emballage OP1 à OP8
Méthode d’emballage
Quantité maximale OP1 OP2a) OP3 OP4a) OP5 OP6 OP7 OP8
Masse maximale (en kg) pour 0,5 0,5/10 5 5/25 25 50 50 400b)
les matières solides et pour les
emballages combinés (liquides
et solides)
Quantité maximale en litres 0,5 – 5 – 30 60 60 225d)
pour les liquidesc)
1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015
a) Si deux valeurs sont données, la première s’applique à la masse nette maximale par emballage intérieur et la
seconde à la masse nette maximale du colis tout entier.
b) 60 kg pour les bidons (jerricanes)/200 kg pour les caisses et, pour les matières solides, 400 kg s’il s’agit
d’emballages combinés formés de caisses comme emballages extérieurs (4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1 et 4H2) et
avec emballages intérieurs en plastique ou en carton d’une masse nette maximale de 25 kg.
c) Les matières visqueuses doivent être considérées comme des matières solides si elles ne satisfont pas aux
critères de la définition du mot « liquide » donnée à la section 1.2.1.
d) 60 l pour les bidons (jerricanes).
Dispositions supplémentaires :
1. Les emballages métalliques, y compris les emballages intérieurs des emballages combinés et les emballages
extérieurs des emballages combinés ou composites ne peuvent être utilisés que pour les méthodes d’emballage
OP7 et OP8.
2. Dans les emballages combinés, les récipients en verre peuvent uniquement être utilisés comme emballages
intérieurs et la quantité maximale par récipient est de 0,5 kg pour les solides et de 0,5 l pour les liquides.
3. Dans les emballages combinés, les matériaux de rembourrage doivent être difficilement inflammables.
4. L’emballage d’un peroxyde organique ou d’une matière autoréactive qui doit porter une étiquette de risque
subsidiaire de « MATIÈRE EXPLOSIBLE » (modèle No 1, voir 5.2.2.2.2) doit aussi être conforme aux dispositions
des 4.1.5.10 et 4.1.5.11.
Dispositions spéciales d’emballage :
PP 21 Pour certaines matières autoréactives des types B ou C (Nos ONU 3221, 3222, 3223 et 3224), il faut utiliser
un emballage plus petit que celui qui est prévu respectivement dans les méthodes d’emballage OP5 ou OP6
(voir 4.1.7 et 2.2.41.4).
PP 22 Le bromo-2 nitro-2 propanediol-1,3 (No ONU 3241) doit être emballé suivant la méthode OP6.
Chapitre 6.2
6.2.2.4 Dans le tableau, modifier le titre de la dernière colonne comme suit :
« Applicable ».
Chapitre 6.4
6.4.8.3 Remplacer « en l’absence d’isolation » par :
« en l’absence d’insolation ».
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015 1147
Fehlerverzeichnis 1
zur RID-Ausgabe 2015
Inhaltsverzeichnis
Neue Zeile mit folgendem Wortlaut einfügen:
„1.1.4.6 Beförderung in oder durch das Hoheitsgebiet eines SMGS-Vertragsstaates“.
Kapitel 1.4
1.4.2.1.1 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Kapitel 1.6
1.6.1.28 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
1.6.1.37 „1. Januar 2018“ ändern in:
„31. Dezember 2017“.
Kapitel 1.8
1.8.6.4.1 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
1.8.7.1.2 „müssen“ ändern in:
„muss“.
Kapitel 3.2
Tabelle A
UN-Nummer Spalte Änderung
2212 (6) einfügen:
„542“.
2590 (6) streichen:
„542“.
Kapitel 3.2
Tabelle B
Die Benennung für „'3-Hydroxybutyraldeyd: siehe“ ändern in:
„3-Hydroxybutyraldehyd: siehe“.
Kapitel 4.1
4.1.4.1 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Kapitel 4.2
4.2.5.1.1 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Kapitel 4.4 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Kapitel 5.2
5.2.1.7.5 „der Absätze und Abschnitte 5.1.5.2.1, 6.4.22.1 bis 6.4.22.4, 6.4.23.4 bis 6.4.23.7 und 6.4.24.2“ ändern in:
„der Absätze und Unterabschnitte 1.6.6.2.1, 5.1.5.2.1, 6.4.22.1 bis 6.4.22.4 und 6.4.23.4 bis 6.4.23.7“.
Kapitel 6.2
6.2.2.2 [Die Änderungen in der englischen Fassung haben keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.2.2.11 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.2.3.6.1 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Kapitel 6.7
6.7.4.14.10 Streichen:
„, 6.7.4.14.5“.
Kapitel 6.8
6.8.2.4.6 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.8.4 c)
und d) [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Fehlerverzeichnis 2
zur RID-Ausgabe 2015
Titelblatt Unter „Bemerkungen des Sekretariats der OTIF“ „(Stand 1. Juli 2014)“ ändern in:
„(Stand 1. Mai 2015)“.
Unter „RID-Vertragsstaaten sind“ im ersten Absatz nach „Iran,“ einfügen:
„Italien“.
Unter „RID-Vertragsstaaten sind“ erhält der zweite Absatz am Anfang folgenden Wortlaut:
„Irland und Schweden haben …“.
Kapitel 1.4
1.4.2.1.1 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Kapitel 2.2
2.2.51.1.7 In Absatz b) (iii) „Verpackungsgruppe II“ ändern in:
„Verpackungsgruppen I und II“.
2.2.7.2.2.4 [Die Änderungen in der englischen Fassung haben keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Kapitel 3.3
SV 529 Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut:
„Quecksilber(I)chlorid (Calomel) ist ein Stoff der Klasse 6.1 (UN-Nummer 2025).“
Kapitel 4.1
4.1.4.1
P 520 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Kapitel 6.2
6.2.2.4 In der Tabelle in der Spaltenüberschrift der letzten Spalte „für die Herstellung anwendbar“ ändern in:
„anwendbar“.
Kapitel 6.4
6.4.8.3 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]