1078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Libanesischen Republik andererseits
Vom 14. Juli 2015
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. September 2003 zu dem
Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 17. Juni 2002 zur Gründung einer Assozia-
tion zwischen der Europäischen Gemeinschaft* und ihren Mitgliedstaaten einer-
seits und der Libanesischen Republik andererseits (BGBl. 2003 II S. 970, 971)
wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 92 Absatz 2
für
die Bundesrepublik Deutschland und
die übrigen Vertragsparteien am 1. April 2006
in Kraft getreten ist.
* Gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union in seiner durch den Vertrag von
Lissabon geänderten Fassung (BGBl. 2008 II S. 1038, 1039), der am 1. Dezember 2009 in Kraft
getreten ist (vgl. die Bekanntmachung vom 13. November 2009, BGBl. II S. 1223), ist seit dem 1. De-
zember 2009 anstelle der Europäischen Gemeinschaft die Europäische Union als Vertragspartei aller
völkerrechtlichen Verträge, deren Vertragspartner die Europäische Gemeinschaft war, anzusehen
(BGBl. 2010 II S. 250).
Berlin, den 14. Juli 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015 1079
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes
Vom 15. Juli 2015
I.
Das Übereinkommen vom 17. Oktober 2003 zur Erhaltung des immateriellen
Kulturerbes (BGBl. 2013 II S. 1009, 1014) ist nach seinem Artikel 34 für
Andorra am 8. Februar 2014
Bahamas am 15. August 2014
Bahrain am 7. Juni 2014
Komoren am 20. Februar 2014
Kuwait am 9. Juli 2015
Malaysia* am 23. Oktober 2013
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrach-
ten Vorbehalts zur Anwendbarkeit des Übereinkommens
Marshallinseln am 14. Juli 2015
Myanmar am 7. August 2014
Samoa am 13. Februar 2014
in Kraft getreten.
II.
Gegen den Vorbehalt Malaysias haben Einspruch erhoben:
Niederlande* am 22. Juli 2014
Rumänien* am 17. November 2014
Schweden* am 1. Juli 2014.
III.
C h i n a hat mit Wirkung vom 6. Januar 2005 die E r s t r e c k u n g d e r t e r r i -
t o r i a l e n A n w e n d b a r k e i t des Übereinkommens auf H o n g k o n g erklärt.
D ä n e m a r k hat mit Wirkung vom 17. Dezember 2013 seine Erklärung vom
30. Oktober 2009 (vgl. die Bekanntmachung vom 7. Juni 2013, BGBl. II S. 1009)
teilweise zurückgenommen und die E r s t r e c k u n g d e r t e r r i t o r i a l e n A n -
w e n d b a r k e i t des Übereinkommens auf G r ö n l a n d erklärt.
D i e N i e d e r l a n d e haben mit Wirkung vom 21. Mai 2014 die E r s t r e -
c k u n g d e r t e r r i t o r i a l e n A n w e n d b a r k e i t des Übereinkommens auf
S t . M a r t i n (niederländischer Teil) erklärt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Oktober 2013 (BGBl. II S. 1528).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der UNESCO unter http://www.unesco.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 15. Juli 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
1080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015
Bekanntmachung
des deutsch-niederländischen Abkommens
über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen
Vom 16. Juli 2015
Das in Berlin am 7. Februar 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs
der Niederlande über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen ist nach seinem
Artikel 15 Absatz 2
am 26. Mai 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 16. Juli 2015
Die Beauftragte der Bundesregierung
für Kultur und Medien
Im Auftrag
Horion-Vogel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015 1081
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs der Niederlande
über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und (1) Koproduzierte Filme, die im Rahmen dieses Abkommens
hergestellt werden, werden von den Vertragsparteien als natio-
die Regierung des Königreichs der Niederlande,
nale Filme angesehen.
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –
(2) Beihilfen und sonstige finanzielle Vorteile, die im Hoheits-
in dem Bewusstsein, dass audiovisuelle Gemeinschafts- gebiet einer Vertragspartei gewährt werden, erhält der jeweilige
produktionen einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der euro- Gemeinschaftsproduzent nach Maßgabe des jeweiligen inner-
päischen Filmindustrie sowie für eine Zunahme des wirtschaft- staatlichen Rechts.
lichen und kulturellen Austausches zwischen beiden Ländern
leisten, Artikel 4
Die Gemeinschaftsproduzenten der im Rahmen dieses Ab-
geleitet von dem Wunsch, die Gemeinschaftsproduktion von
kommens hergestellten Filme müssen ihren Sitz oder eine
Filmen, die dem Filmschaffen in den beiden Ländern förderlich
Niederlassung im Gebiet einer der Vertragsparteien haben.
sein kann, im bilateralen Verhältnis besonders zu begünstigen –
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 5
Die mit der Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion ver-
Artikel 1 bundenen Vergünstigungen werden Gemeinschaftsproduzenten
(1) Gemeinschaftsproduktionen, auf die dieses Abkommen gewährt, die über eine geeignete technische und angemessene
Anwendung findet, bedürfen der Anerkennung durch die zustän- finanzielle Ausstattung sowie über ausreichende Berufsqualifika-
digen Behörden beider Vertragsparteien. Diese sind in der tion und Berufserfahrung verfügen.
Bundesrepublik Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle und im Königreich der Niederlande der Nieder- Artikel 6
ländische Film Fonds.
(1) Bei den Förderungsanträgen müssen die Gemeinschafts-
(2) Werden die zuständigen Behörden durch andere ersetzt, produzenten die hierzu von jeder der Vertragsparteien vorgese-
informieren sich die Vertragsparteien durch eine schriftliche henen Verfahren beachten.
Notifikation gegenseitig.
(2) Wenn die zuständigen Behörden einen Film als förde-
rungswürdige Gemeinschaftsproduktion anerkannt haben, kann
Artikel 2 diese Anerkennung nach gegenseitiger Abstimmung zwischen
(1) Im Rahmen dieses Abkommens bezeichnet der Begriff den zuständigen Behörden nur dann widerrufen werden, wenn
„Film“ unabhängig von Länge, Träger und Filmgattung (insbe- unter künstlerischen, finanziellen oder technischen Aspekten eine
sondere Spiel-, Animations-, Dokumentarfilm) alle Filme, die den wesentliche Änderung gegenüber dem Förderantrag eingetreten
für die Filmwirtschaft im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gel- ist.
tenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechen und
zur Erstaufführung in einem Filmtheater hergestellt werden. Artikel 7
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die in Ge- (1) Der Beitrag der Gemeinschaftsproduzenten beider Länder
meinschaftsproduktion hergestellten Filme gelten entsprechend darf nicht weniger als 20 (zwanzig) von Hundert und nicht mehr
für Gemeinschaftsproduktionen im Fernseh- und Videobereich als 80 (achtzig) von Hundert der Gesamtproduktionskosten des
und, falls die Fördersysteme beider Länder dies vorsehen, für alle Films betragen. Beträgt der Beitrag weniger als 20 (zwanzig) von
neuen Formen audiovisueller Produktionen. Hundert, so kann die betreffende Vertragspartei Maßnahmen
1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015
ergreifen, um den Zugang zu nationalen Produktionsförder- Artikel 9
programmen einzuschränken oder auszuschließen. Ausnahms-
Es soll ein Gleichgewicht sowohl hinsichtlich der darstelleri-
weise und im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien kann
schen und künstlerischen Beteiligungen als auch hinsichtlich der
eine Mindestbeteiligung von jeweils 10 (zehn) von Hundert zuge-
finanziellen und technischen Beteiligungen beider Länder (Stu-
lassen werden.
dios, Labors und Postproduktion) eingehalten werden. Die nach
(2) Jeder Gemeinschaftsproduzent muss einen tatsächlichen Artikel 14 gebildete Gemischte Kommission prüft, ob dieses
darstellerischen, künstlerischen und technischen Beitrag zu der Gleichgewicht eingehalten wird.
Produktion leisten. Dieser Beitrag muss der finanziellen Beteili-
gung eines jeden Gemeinschaftsproduzenten proportional ent- Artikel 10
sprechen und den Beitrag der Autorinnen und Autoren, Darstel-
lerinnen und Darsteller, in der Produktion tätigen technischen Um die Vergünstigungen nach diesem Abkommen in An-
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Labors und Einrich- spruch nehmen zu können, müssen das Originalnegativ oder das
tungen umfassen. zum Kopieren geeignete Originalnegativ der im Rahmen dieses
Abkommens entstandenen Gemeinschaftsproduktion gemein-
(3) Abweichend von Absatz 2 können Gemeinschaftspro- sames Eigentum der beteiligten Gemeinschaftsproduzenten sein.
duktionen mit ausschließlich finanzieller Beteiligung eines oder Jeder Gemeinschaftsproduzent hat das Recht, die für die Ver-
mehrerer Gemeinschaftsproduzenten als Gemeinschaftspro- wertung in seinem eigenen Land erforderlichen Kopien zu zie-
duktionen nach diesem Abkommen anerkannt werden, wenn die hen.
finanzielle Beteiligung dieser Gemeinschaftsproduzenten jeweils
nicht weniger als 10 (zehn) von Hundert und nicht mehr als 20
(zwanzig) von Hundert der Produktionskosten beträgt. Artikel 11
Im Titelvor- und -nachspann und Werbematerial des Films
Artikel 8 muss der Hinweis enthalten sein, dass es sich um eine deutsch-
niederländische bzw. niederländisch-deutsche Gemeinschafts-
(1) Die an der Herstellung eines Films beteiligten technischen produktion handelt.
Mitarbeiter müssen folgendem Personenkreis angehören:
In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland Artikel 12
– Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, Die Aufteilung der Einnahmen erfolgt grundsätzlich entspre-
chend der finanziellen Beteiligung eines jeden Gemeinschafts-
– Personen, die dem deutschen Kulturkreis angehören und ihren
produzenten. In begründeten Fällen kann dabei auch die darstel-
ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
lerische, künstlerische und technische Beteiligung berücksichtigt
haben,
werden.
– Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union oder Artikel 13
– Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkom- (1) Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muss Regelungen
mens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschafts- über den Vertrieb des im Rahmen dieses Abkommens hergestell-
raum (im Folgenden als EWR-Abkommen bezeichnet). ten Films enthalten.
In Bezug auf das Königreich der Niederlande (2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, den Vertrieb
– Staatsangehörige des Königreichs der Niederlande, und die Verwertung auch von solchen Filmen der jeweils anderen
Vertragspartei zu fördern, die nicht im Rahmen dieses Abkom-
– Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in dem Teil des mens hergestellt wurden. Die nach Artikel 14 gebildete Gemisch-
Königreichs der Niederlande haben, in dem dieses Abkommen te Kommission prüft die hierzu bestehenden Möglichkeiten und
gemäß Artikel 15 Absatz 5 gültig ist, macht Vorschläge hinsichtlich der Zusammenarbeit von Ver-
– Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Euro- triebsfirmen in den beiden Ländern der Vertragsparteien.
päischen Union oder (3) Die Vertragsparteien bemühen sich, auf Filmtagen, Festi-
– Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des EWR- vals und sonstigen kulturellen Veranstaltungen ihre nationalen
Abkommens. und die im Rahmen dieses Abkommens hergestellten Filme ge-
genseitig zu fördern, sowie diese bekannt zu machen und für sie
(2) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass unter den Bedin- zu werben.
gungen dieses Abkommens entstandene Gemeinschaftsproduk-
tionen, die mit Beteiligung von Staatsangehörigen von Staaten,
Artikel 14
mit denen eine der Vertragsparteien Abkommen über die Ge-
meinschaftsproduktion von Filmen abgeschlossen hat, anerkannt (1) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien werden
werden können. Der Beitrag eines Staates an solchen Gemein- sich über die Anwendung dieses Abkommens unterrichten, um
schaftsproduktionen darf nicht weniger als 10 (zehn) von Hundert bei der Auslegung der Bestimmungen aufgetretene Schwierig-
und nicht mehr als 70 (siebzig) von Hundert der Gesamtkosten keiten zu lösen. Außerdem werden sie gegebenenfalls zur För-
jeder Gemeinschaftsproduktion betragen. derung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens
entsprechende Änderungen im Interesse der Vertragsparteien
(3) Studio- und Außenaufnahmen werden in der Bundes-
vorschlagen.
republik Deutschland, im Königreich der Niederlande oder in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in (2) Es wird eine Gemischte Kommission aus Regierungsver-
einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens gedreht. tretern, Vertretern der zuständigen Behörden und Vertretern der
Außenaufnahmen können von den zuständigen Behörden der Filmwirtschaft beider Vertragsparteien eingesetzt, um die An-
Vertragsparteien jedoch aus künstlerischen Gründen auch wendung dieses Abkommens zu überwachen und gegebenen-
außerhalb dieser Gebiete zugelassen werden, wenn das Dreh- falls Änderungen zu empfehlen.
buch oder der Originalschauplatz des Films dies erforderlich
(3) Die Gemischte Kommission tritt auf Antrag einer Vertrags-
macht.
partei innerhalb von drei Monaten nach dem Datum dieses An-
(4) Von jedem koproduzierten Film werden zwei Endfassun- trags zusammen, insbesondere dann, wenn die einschlägigen
gen hergestellt, eine deutsche und eine niederländische. Dialog- Rechtsvorschriften der Vertragsparteien geändert wurden oder
stellen in anderen Sprachen können enthalten sein, wenn das wenn bei der Anwendung dieses Abkommens ernsthafte
Drehbuch dies erfordert. Schwierigkeiten auftreten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015 1083
(4) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien infor- (3) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von
mieren sich regelmäßig über Erteilung, Ablehnung, Änderung und einer Vertragspartei gekündigt wird. Jede Vertragspartei kann
Widerruf des Status der Gemeinschaftsproduktionen. Vor Ableh- das Abkommen auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen.
nung eines Antrages konsultiert die für die Bearbeitung des An- Es tritt sechs Monate nach seiner Kündigung außer Kraft. Maß-
trags zuständige Behörde die zuständige Behörde der anderen gebend ist der Tag des Eingangs der Kündigung. Die Kündigung
Vertragspartei. dieses Abkommens berührt nicht die Fertigstellung von Gemein-
schaftsproduktionen, die vor einer solchen Kündigung anerkannt
wurden.
Artikel 15
(4) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
sen.
Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die
Regierung des Königreichs der Niederlande wird unter Angabe
(2) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung
Regierung des Königreichs der Niederlande der Regierung der
unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Natio-
Bundesrepublik Deutschland durch schriftliche Notifikation
nen bestätigt worden ist.
mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das
Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs (5) In Bezug auf das Königreich der Niederlande gilt dieses
der Mitteilung. Abkommen nur für das Königreich in Europa.
Geschehen zu Berlin am 7. Februar 2015 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Andreas Görgen
Monika Grütters
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande
Mariëtte Bussemaker
Bekanntmachung
des deutsch-kongolesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Juli 2015
Das in Kinshasa am 13. November 2013 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit 2010
Teil 3 ist nach seinem Artikel 5
am 13. November 2013
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Juli 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r
1084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo
über Finanzielle Zusammenarbeit 2010
Teil 3
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur
und Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für not-
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
die Regierung der Demokratischen Republik Kongo – der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten,
findet dieses Abkommen Anwendung.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-
schen Republik Kongo, Artikel 2
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
vertiefen, die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-
beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
in der Demokratischen Republik Kongo beizutragen, dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
unter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 184/2010 vom des 31. Dezember 2018.
30. Dezember 2010 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-
land Kinshasa mit der Zusage der Mittel und das Protokoll der (3) Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo, so-
Regierungsverhandlungen vom 28. November 2012 – weit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,
wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach
sind wie folgt übereingekommen: Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen
können, gegenüber der KfW garantieren.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 3
es der Regierung der Demokratischen Republik Kongo oder Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo stellt die
anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finan- frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der
zierungsbeiträge in Höhe von insgesamt bis zu 40 000 000 Euro in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Demokratischen
(in Worten: vierzig Millionen Euro) für folgende Vorhaben zu er- Republik Kongo erhoben werden.
halten:
a) „Rehabilitation der Umspannstation des Wasserkraftwerks Artikel 4
INGA“ bis zu 20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig Millionen
Euro), Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo überlässt
bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge er-
b) „Sektorprogramm Wasser, PROSECO, Bau von Anlagen zur gebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-
Erzeugung von erneuerbarer Energie“ bis zu 20 000 000 Euro und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
(zwanzig Millionen Euro), der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
festgestellt worden ist. in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Artikel 5
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
der Regierung der Demokratischen Republik Kongo zu einem Kraft.
Geschehen zu Kinshasa am 13. November 2013 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Wolfgang Manig
Für die Regierung der Demokratischen Republik Kongo
Tunda ya Kasende
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015 1085
Bekanntmachung
des deutsch-namibischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. Juli 2015
Das in Windhuk am 25. Juni 2015 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit „Programm Erneuer-
bare Energien und Energieeffizienz“ ist nach seinem
Artikel 4 Absatz 1
am 25. Juni 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Juli 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Alois Schneider
1086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit
„Programm Erneuerbare Energien und Energieeffizienz“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Republik Namibia weiterhin gegeben ist. Das Vorhaben kann
nicht durch ein anderes Vorhaben ersetzt werden.
und
die Regierung der Republik Namibia – Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Namibia, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW
und den Empfängern des Darlehens zu schließenden Verträge,
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und vorschriften unterliegen.
zu vertiefen, (2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt,
soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- entsprechenden Darlehensverträge geschlossen wurden. Für
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2020.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 3
in der Republik Namibia beizutragen,
Die Regierung der Republik Namibia stellt die KfW von
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die
Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 139/2012 vom im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in
10.10.2012) – Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Namibia
erhoben werden oder übernimmt die Finanzierung dieser Kosten
sind wie folgt übereingekommen: aus ihrem Haushalt.
Artikel 1 Artikel 4
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
Kraft.
der Regierung der Republik Namibia oder einem anderen von
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens- (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
nehmer, für das Vorhaben „Programm Erneuerbare Energien und Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Energieeffizienz“ ein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Wiederaufbau (KfW), das im Rahmen der öffentlichen Entwick- Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die
lungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu 45 000 000 Euro andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-
(in Worten: fünfundvierzig Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald
Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden
Vorhabens festgestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit ist.
Geschehen zu Windhuk am 25. Juni 2015 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Onno Hückmann
Für die Regierung der Republik Namibia
Calle Schlettwein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015 1087
Bekanntmachung
des deutsch-mosambikanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 31. Juli 2015
Das in Maputo am 3. Juli 2015 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit 2014 Teil 2 ist nach
seinem Artikel 6 Absatz 1
am 3. Juli 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 31. Juli 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Alois Schneider
1088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit 2014
Teil 2
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) „Limpopo Nationalpark als integraler Bestandteil des trans-
nationalen Schutzgebiets Great Limpopo Park“ bis zu
und
14 000 000 Euro (in Worten: vierzehn Millionen Euro),
die Regierung der Republik Mosambik – wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
festgestellt worden ist.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
Mosambik, nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Mosambik durch andere
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- Vorhaben ersetzt werden.
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
vertiefen,
der Regierung der Republik Mosambik zu einem späteren Zeit-
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in
Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
dieses Abkommen Anwendung.
in der Republik Mosambik beizutragen,
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes- Artikel 2
republik Deutschland (Verbalnote Nr. 241/2014 vom 15. Dezem-
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
ber 2014) und die Antwortnote der mosambikanischen Regierung
Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
(Verbalnote MINEC/DEA/204/2014 vom 22. Dezember 2014) –
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-
sind wie folgt übereingekommen:
beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Artikel 1
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach
es der Regierung der Republik Mosambik oder anderen, von dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungs- des 31. Dezember 2021.
beiträge in Höhe von insgesamt 20 000 000 Euro (in Worten:
(3) Die Regierung der Republik Mosambik, soweit sie nicht
zwanzig Millionen Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhalten:
selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
a) „Beteiligung an der mosambikanischen Stiftung für Natur- Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
schutz und Biodiversität BIOFUND“ bis zu 6 000 000 Euro (in schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
Worten: sechs Millionen Euro), über der KfW garantieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015 1089
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Republik Mosambik übernimmt sämtliche Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung dieses
Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, die im Zusammen- Abkommens werden durch Konsultationen zwischen den Ver-
hang mit dem Abschluss und der Abwicklung der in Artikel 2 tragspartnern auf gütliche Weise beigelegt.
Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Mosambik erhoben
werden.
Artikel 6
Artikel 4 (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Kraft.
Die Regierung der Republik Mosambik überlässt bei den sich
aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft- Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich- Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs- diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden
unternehmen erforderlichen Genehmigungen. ist.
Geschehen zu Maputo am 3. Juli 2015 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Philipp Schauer
Für die Regierung der Republik Mosambik
Oldemiro Balói
Bekanntmachung
des deutsch-mosambikanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 31. Juli 2015
Das in Maputo am 3. Juli 2015 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit 2014 – 2015 ist nach
seinem Artikel 7 Absatz 1
am 3. Juli 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 31. Juli 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Alois Schneider
1090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit 2014 – 2015
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
die Regierung der Republik Mosambik – Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Mosambik, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge
zu vertiefen, geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
des 31. Dezember 2021. Die Verpflichtung der deutschen Seite
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- zu Auszahlungen hinsichtlich des unter Artikel 1 Absatz 1 Buch-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, stabe b genannten Vorhabens verfällt mit Ablauf des 31.12.2018.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung (3) Die Regierung der Republik Mosambik, soweit sie nicht
in der Republik Mosambik beizutragen, selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
lungen vom 20. August 2014 – über der KfW garantieren.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1 Die Regierung der Republik Mosambik übernimmt sämtliche
Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, die im Zusammen-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
hang mit dem Abschluss und der Abwicklung der in Artikel 2
es der Regierung der Republik Mosambik oder anderen, von
Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Mosambik erhoben
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
werden.
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungs-
beiträge in Höhe von insgesamt 80 000 000 Euro (in Worten:
achtzig Millionen Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhalten: Artikel 4
a) „Berufsbildung in Mosambik“ bis zu 15 000 000 Euro (in Die Regierung der Republik Mosambik überlässt bei den sich
Worten: fünfzehn Millionen Euro), aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und
b) „Bildungs-SWAp ESSP-FASE VII“ bis zu 30 000 000 Euro (in
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Worten: dreißig Millionen Euro),
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
c) „Dezentrale Finanzierung von Infrastruktur (PRODIA II)“ bis gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
zu 11 000 000 Euro (in Worten: elf Millionen Euro), in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
d) „Begleitmaßnahme zur Unterstützung von Munizipien“ bis zu
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro),
e) „Programm nachhaltige Wirtschaftsentwicklung – Finanz- Artikel 5
sektorförderung II“ bis zu 20 000 000 Euro (in Worten:
zwanzig Millionen Euro), Die in den Abkommen vom 1. November 2007 und 31. Juli
2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
f) „EDM Programm zur Netzmodernisierung“ bis zu 2 000 000
und der Regierung der Republik Mosambik über Finanzielle
Euro (in Worten: zwei Millionen Euro),
Zusammenarbeit 2007 und 2008 für das Vorhaben „Regionale
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben Zentren für Wissenschaft und Technologie“ vorgesehenen Finan-
festgestellt worden ist. zierungsbeiträge werden mit einem Betrag von 3 785 141,69
Euro (in Worten: drei Millionen siebenhundertfünfundachtzigtau-
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
sendeinhunderteinundvierzig Euro und neunundsechzig Cent)
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
reprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1
Deutschland und der Regierung der Republik Mosambik durch
Buchstabe f erwähnte Vorhaben „EDM Programm zur Netz-
andere Vorhaben ersetzt werden.
modernisierung“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förde-
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es rungswürdigkeit festgestellt worden ist.
der Regierung der Republik Mosambik zu einem späteren Zeit-
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung Artikel 6
der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung dieses
Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet Abkommens werden durch Konsultationen zwischen den Ver-
dieses Abkommen Anwendung. tragspartnern auf gütliche Weise beigelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015 1091
Artikel 7 Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-
Kraft.
nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald
(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten ist.
Geschehen zu Maputo am 3. Juli 2015 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Philipp Schauer
Für die Regierung der Republik Mosambik
Oldemiro Balói
Bekanntmachung
des deutsch-tschechischen Rahmenabkommens
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
im Rettungsdienst
Vom 4. August 2015
Das in Pilsen am 4. April 2013 unterzeichnete Rahmen-
abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Tschechischen Republik über die grenzüber-
schreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst ist nach
seinem Artikel 15 Absatz 2
am 18. Juli 2014
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. August 2015
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Judith Haugwitz
1092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015
Rahmenabkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Tschechischen Republik
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
im Rettungsdienst
Die Bundesrepublik Deutschland 6. „Einsatz der Einsatzkräfte“ – Tätigkeit der Mitglieder der
Einsatzkräfte ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme einer
und
Weisung zum Einsatz, die aufgrund des ausgewerteten Not-
die Tschechische Republik, rufes durch die Rettungsleitstelle erteilt wird, bis zur Rück-
kehr zum Stationierungsort der Einsatzkräfte oder zu dem
nachstehend als „Vertragsparteien“ bezeichnet – durch die zuständige Rettungsleitstelle bestimmten Ort;
im Bewusstsein der zunehmenden Mobilität der Menschen 7. „Rettungsleitstelle“ – zentrale Arbeitsstätte der operativen
zwischen beiden Staaten und der Forderung nach einer ständi- Einsatzleitung, die in kontinuierlichem Betrieb Notrufe
gen Verbesserung der Qualität, der Sicherheit und Verfügbarkeit annimmt und auswertet, Einsatzkräfte entsendet und die
der Gesundheitsversorgung, Sicherstellung des Rettungsdienstes koordiniert;
8. „Einsatzort“ – der Ort, an dem sich der Patient zum Zeitpunkt
von dem Wunsch geleitet, die Grundlagen für eine engere
des Eintreffens der Einsatzkräfte befindet.
grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich des Ret-
tungsdienstes zu schaffen und den Zugang zum Rettungsdienst
im Grenzgebiet zu erleichtern, Artikel 2
Zweck
entschlossen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
insbesondere durch den Abschluss von Kooperationsvereinba- Dieses Rahmenabkommen definiert den rechtlichen Rahmen
rungen auf regionaler Ebene zu erleichtern und zu fördern, für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst
mit dem Ziel, im Grenzgebiet eine bestmögliche rettungsdienst-
im Bestreben, die Verwaltungsverfahren unter Berücksichti- liche Versorgung zu gewährleisten.
gung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der völker-
rechtlichen Verpflichtungen beider Vertragsparteien sowie des
Artikel 3
Rechts der Europäischen Union zu vereinfachen –
Geltungsbereich
sind wie folgt übereingekommen:
(1) Dieses Rahmenabkommen gilt für folgendes Grenzgebiet:
Artikel 1 – in der Bundesrepublik Deutschland für den Freistaat Sachsen
und den Freistaat Bayern,
Begriffsbestimmungen
– in der Tschechischen Republik für den Bezirk Reichenberg
Für die Zwecke der Auslegung dieses Rahmenabkommens (Liberecký kraj), den Bezirk Aussig (Ústecký kraj), den Bezirk
und der auf Grundlage dieses Rahmenabkommens geschlosse- Karlsbad (Karlovarský kraj), den Bezirk Pilsen (Plzeňský kraj)
nen Kooperationsvereinbarungen versteht man unter: und den Bezirk Südböhmen (Jihočeský kraj).
1. „Rettungsdienst“ – medizinische Dienstleistung, in deren (2) Dieses Rahmenabkommen findet auf alle Personen An-
Rahmen aufgrund von ausgewerteten Notrufen Notfallrettung wendung, die sich in dem im Absatz 1 aufgeführten Grenzgebiet
und Krankentransport gewährt wird; befinden und die eine rettungsdienstliche Versorgung benötigen.
2. „Notfallrettung“ – notfallmedizinische Versorgung eines Pa-
tienten, der sich in einem gesundheitlichen Zustand befindet, Artikel 4
der zu schwerwiegenden oder dauerhaften Schädigungen
Kooperationsvereinbarungen
oder zum Tod führt oder führen kann und die durch die Ein-
satzkräfte am Einsatzort sowie während des Transports des (1) Zur Konkretisierung der grenzüberschreitenden Zusam-
Patienten in eine am schnellsten erreichbare und hinsichtlich menarbeit nach diesem Rahmenabkommen sollen Kooperations-
des Gesundheitszustandes des Patienten geeignete, von der vereinbarungen geschlossen werden.
zuständigen Rettungsleitstelle bestimmte medizinische Ver-
(2) Nach Maßgabe der innerstaatlichen Kompetenzverteilung
sorgungseinrichtung gewährt wird;
und dem geltenden innerstaatlichen Recht der jeweiligen Ver-
3. „Krankentransport“ – der Transport von Patienten, deren tragspartei sind zum Abschluss der Kooperationsvereinbarungen
Gesundheitszustand eine durchgehende und fachgerechte befugt:
medizinische Versorgung während des Transports mit einem
– in der Bundesrepublik Deutschland die für den Rettungs-
Rettungsfahrzeug erfordert;
dienst zuständigen Ministerien der Freistaaten Bayern und
4. „Rettungsfahrzeug“ – Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug, das Sachsen im Einvernehmen mit den kommunalen Aufgaben-
im Einklang mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Ver- trägern und den Kostenträgern des Rettungsdienstes sowie
tragspartei im Rettungsdienst eingesetzt wird; für den Freistaat Bayern auch mit der Kassenärztlichen Ver-
einigung Bayerns,
5. „Einsatzkräfte“ – medizinisches Personal, das die Qualifizie-
rung für die Gewährung des Rettungsdienstes gemäß den je- – in der Tschechischen Republik der Bezirk Reichenberg
weiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien erfüllt und (Liberecký kraj), der Bezirk Aussig (Ústecký kraj), der Bezirk
weitere Personen, die sich an der Sicherstellung des Ret- Karlsbad (Karlovarský kraj), der Bezirk Pilsen (Plzeňský kraj)
tungsdienstes gemäß diesen Rechtsvorschriften beteiligen; und der Bezirk Südböhmen (Jihočeský kraj).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015 1093
(3) Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit aufgrund Artikel 6
dieses Rahmenabkommens erfolgt, indem die zuständige Ret-
tungsleitstelle einen Antrag bei der Rettungsleitstelle der anderen Grenzüberschreitung
Vertragspartei auf Zusammenarbeit stellt und die zuständige Ret- (1) Personen, die aus dem Hoheitsgebiet der einen Vertrags-
tungsleitstelle der anderen Vertragspartei den Antrag akzeptiert partei in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bei der
und sie die Einsatzkräfte an den Einsatzort entsendet. Durchführung dieses Rahmenabkommens einreisen, sind von
(4) Die Kooperationsvereinbarungen regeln die Bedingungen der Pflicht befreit, ein gültiges Reisedokument sowie einen Sicht-
und Verfahrensweisen der grenzüberschreitenden Zusammen- vermerk oder ein anderes Dokument, das zur Einreise und zum
arbeit im Rettungsdienst insbesondere in folgenden Bereichen: Aufenthalt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei berech-
tigt, bei sich zu führen, falls diese Dokumente erforderlich sind.
1. Organisation des Rettungsdienstes im Rahmen der grenz- Die Befreiung endet, sobald es möglich ist, die genannten
überschreitenden Zusammenarbeit; Dokumente zu erhalten oder Ersatzdokumente zu bekommen,
2. Durchführung des Einsatzes der Einsatzkräfte einer Vertrags- wobei die besonderen Umstände des betreffenden Falles zu
partei auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertrags- beachten sind.
partei; (2) Besteht keine Möglichkeit, die im Absatz 1 genannten
3. Einsatz der Rettungsfahrzeuge einer Vertragspartei auf dem Dokumente zu erhalten, so nimmt die Vertragspartei, aus deren
Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei; Hoheitsgebiet der Grenzübertritt erfolgte, die Personen, denen
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei medizinische Ver-
4. Festlegung der geeigneten medizinischen Versorgungsein- sorgung gewährt wurde, ohne zusätzliche Formalitäten und ohne
richtung nach Artikel 1 Nummer 2. Sofern es der Gesund- unnötige Verzögerung auf.
heitszustand des Patienten erlaubt, wird dieser, der zum
Zeitpunkt des Einsatzes der Einsatzkräfte seinen Wohnsitz (3) Im Falle der vorübergehenden Wiedereinführung von
im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei hat, in der Regel in das Grenzkontrollen an der gemeinsamen Grenze im Einklang mit
Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei transportiert; dem Recht der Europäischen Union, und sofern bestimmte
Grenzübergangsstellen festgelegt wurden, kann der Grenzüber-
5. Verfahrensweisen während des Transports des Patienten zu tritt von Rettungsfahrzeugen und allen Personen gemäß Absatz 1
einer medizinischen Versorgungseinrichtung und bei seiner nur über diese erfolgen. Andere als die festgelegten Grenzüber-
Aufnahme in der medizinischen Versorgungseinrichtung, so gangsstellen können zum Grenzübertritt benutzt werden, wenn die
dass eine lückenlose medizinische Versorgung des Patienten zuständigen Grenzbehörden zuvor darüber informiert wurden.
ohne unnötige zeitliche Verzögerungen gewährleistet werden
kann;
Artikel 7
6. Kriterien zur Bewertung und Kontrolle der Qualität und der
Sicherheit des Rettungsdienstes sowie Verfahrensweisen zur Sonderstellung der Rettungsfahrzeuge
Dokumentation, statistischen Erfassung und Auswertung von
(1) Landrettungsfahrzeuge der einen Vertragspartei haben bei
grenzüberschreitender Zusammenarbeit im Sinne dieses
einem Einsatz der Einsatzkräfte nach diesem Rahmenabkommen
Rahmenabkommens;
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die gleichen Son-
7. Abrechnung und Vergütung von grenzüberschreitender Zu- der- und Wegerechte wie Landrettungsfahrzeuge der anderen
sammenarbeit nach Artikel 11 dieses Rahmenabkommens; Vertragspartei gemäß den jeweiligen Straßenverkehrsvorschrif-
ten.
8. Umfang der Haftpflichtversicherung nach Artikel 12 dieses
Rahmenabkommens; (2) Rettungsfahrzeuge sind beim Einsatz der Einsatzkräfte
nach diesem Rahmenabkommen berechtigt, auf dem Hoheits-
9. Verfahren der Kommunikation zwischen den zuständigen
gebiet der anderen Vertragspartei ihre eigenen besonderen
Rettungsleitstellen der Vertragsparteien, zwischen den Ret-
Lichtwarnsignale und besondere akustischen Signale zu verwen-
tungsleitstellen und den Einsatzkräften und zwischen den
den.
Einsatzkräften untereinander;
(3) Landrettungsfahrzeuge sind bei einem Einsatz der Einsatz-
10. Regeln und Vorgehensweisen, falls es während eines Einsat-
kräfte auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei im
zes der Einsatzkräfte zum Tod eines Patienten kommt.
Sinne dieses Rahmenabkommens von den Gebühren für die
Nutzung einer Mautstraße befreit.
Artikel 5
(4) Jede Vertragspartei erkennt Fahrzeugzulassungen, Fahr-
Einsatzkräfte erlaubnisse, Fahrberechtigungen, Befähigungsnachweise von
(1) Die Einsatzkräfte, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit im Ret- Luftfahrzeugführern und Schiffsführern, Schiffszertifikate, tech-
tungsdienst gemäß der innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer nische Ausstattungen, Genehmigungen und andere Anforderun-
Vertragspartei berechtigt sind, werden für die Zwecke dieses gen, die zur Durchführung von Einsätzen der Einsatzkräfte not-
Rahmenabkommens für die vorübergehende Ausübung dieser wendig sind und die den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der
Tätigkeit auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei als anderen Vertragspartei entsprechen, als ihren eigenen Rechts-
berechtigt angesehen und sind von der Pflichtmitgliedschaft in vorschriften entsprechend an.
Berufskammern der anderen Vertragspartei befreit.
(2) Die Einsatzkräfte einer Vertragspartei, die ihre Tätigkeit im Artikel 8
Einklang mit diesem Rahmenabkommen ausüben, haben bei ei- Ausrüstung der Einsatzkräfte
nem grenzüberschreitenden Einsatz der Einsatzkräfte auf dem
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die gleiche berufs- (1) Die zur Durchführung von Einsätzen der Einsatzkräfte nach
rechtliche Stellung wie die Einsatzkräfte dieser Vertragspartei diesem Rahmenabkommen erforderliche Ausrüstung der Ein-
und handeln unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Ver- satzkräfte muss die festgelegten Anforderungen aus den am Sta-
tragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Einsatzkräfte den Einsatz tionierungsort dieser Einsatzkräfte geltenden Rechtsvorschriften
durchführen. erfüllen.
(3) Bei einem grenzüberschreitenden Einsatz von Einsatzkräf- (2) Der grenzüberschreitende Transport von Ausrüstung der
ten richtet sich das medizinische Personal nach den eigenen, für Einsatzkräfte unterliegt keinen Ein- beziehungsweise Ausfuhrver-
die Gewährleistung der medizinischen Versorgung empfohlenen boten oder -beschränkungen und keiner Genehmigung der
Verfahren. zuständigen nationalen Behörden.
1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015
Artikel 9 Artikel 13
Nutzung von Luftfahrzeugen für den Rettungsdienst Gemeinsame Kommission
(1) Die zur Durchführung des Rettungsdienstes bestimmten
(1) Es wird eine aus Vertretern der beiden Vertragsparteien
Luftfahrzeuge werden für den Einsatz der Einsatzkräfte nach die-
zusammengesetzte Gemeinsame Kommission eingerichtet, die
sem Rahmenabkommen nur zur Erbringung von Hubschrauber-
die Durchführung dieses Rahmenabkommens begleitet und
Rettungsdienst Leistungen (Helicopter Emergency Medical
eventuelle Streitfragen klärt, die im Zusammenhang mit dessen
Service – HEMS) nach dem Recht der Europäischen Union ver-
Auslegung und Durchführung entstehen. Falls kein Einverneh-
wendet.
men erzielt werden kann, werden Streitfragen auf diplomati-
(2) Im Rettungsdienst eingesetzte Luftfahrzeuge, die auf dem schem Wege geklärt.
Hoheitsgebiet einer Vertragspartei stationiert sind, können bei
der Durchführung des Einsatzes der Einsatzkräfte nach diesem (2) Zusammensetzung und Arbeitsweise der Gemeinsamen
Rahmenabkommen das Hoheitsgebiet der anderen Vertrags- Kommission werden in den Statuten dieser Gemeinsamen Kom-
partei überfliegen und auch auf anderen Plätzen als auf zugelas- mission vereinbart. Nach Inkrafttreten dieses Abkommens
senen Flugplätzen und Flächen, die zum Landen und Starten bevollmächtigen beide Vertragsparteien ohne unnötige Verzöge-
bestimmt sind, landen und starten. rungen Vertreter für die Verhandlungen über die Statuten der
Gemeinsamen Kommission.
Artikel 10
Artikel 14
Schutz personenbezogener Daten
Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach diesem Rah- Verhältnis zu anderen internationalen Verträgen
menabkommen wird so durchgeführt, dass der Schutz der per-
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen
sonenbezogenen Daten der betroffenen Personen im Einklang
internationalen Verträgen, insbesondere aus dem am 19. Sep-
mit dem Recht der Europäischen Union und den innerstaatlichen
tember 2000 in Berlin unterzeichneten Vertrag zwischen der Bun-
Rechtsvorschriften gesichert ist.
desrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über
die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren
Artikel 11 Unglücksfällen werden durch dieses Rahmenabkommen nicht
Kostenerstattung berührt.
(1) Die Regeln zur Erstattung der Kosten, die bei der Durch-
führung dieses Rahmenabkommens entstanden sind, werden in Artikel 15
den Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 4 dieses Rahmen-
Schlussbestimmungen
abkommens festgelegt.
(2) Bei der Erstattung der mit der Durchführung dieses Rah- (1) Dieses Rahmenabkommen wird auf unbestimmte Zeit ge-
menabkommens verbundenen Kosten soll vorrangig nach den schlossen.
Regeln des Rechts der Europäischen Union verfahren werden.
(2) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem
Wege mit, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-
Artikel 12 krafttreten dieses Rahmenabkommens erfüllt sind. Das Rahmen-
Haftung und Schadenersatz abkommen tritt 30 Tage nach Eingang der letzten Notifizierung
in Kraft.
(1) Die Regelung der Haftung und des Ersatzes von Schäden,
die bei der Durchführung dieses Rahmenabkommens entstehen, (3) Änderungen dieses Rahmenabkommens bedürfen zu ihrer
richtet sich nach Maßgabe der jeweiligen geltenden innerstaat- Wirksamkeit der Schriftform. Änderungen dieses Rahmen-
lichen Rechtsvorschriften, des Rechts der Europäischen Union abkommens treten nach dem Verfahren des Absatzes 2 in Kraft.
und der anwendbaren völkerrechtlichen Verträge.
(4) Jede Vertragspartei kann dieses Rahmenabkommen jeder-
(2) Der Umfang der Haftpflichtversicherung für Schäden, die zeit schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Die Gültigkeit
bei der Durchführung dieses Rahmenabkommens durch Einsatz- dieses Rahmenabkommens endet zwölf Monate ab dem Tag der
kräfte und Rettungsfahrzeuge im Hoheitsgebiet der jeweils an- Zustellung der Mitteilung über die Kündigung der anderen Ver-
deren Vertragspartei verursacht worden oder entstanden sind, tragspartei.
wird nach Maßgabe der innerstaatlichen Kompetenzverteilung
sowie des geltenden innerstaatlichen Rechts des jeweiligen Ver- (5) Die Gültigkeit der Kooperationsvereinbarungen nach
tragsstaates in den Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 4 Artikel 4 dieses Rahmenabkommens endet gleichzeitig mit der
dieses Rahmenabkommens festgelegt. Gültigkeit dieses Rahmenabkommens nach Absatz 4.
Geschehen zu Pilsen am 4. April 2013 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Detlef Lingemann
Daniel Bahr
Für die Tschechische Republik
Leoš Heger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015 1095
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1997
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
Vom 4. August 2015
Das Protokoll vom 26. September 1997 zur Änderung des Internationalen
Übereinkommens vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmut-
zung durch Schiffe in der durch das Protokoll vom 17. Februar 1978 geänderten
Fassung (BGBl. 2003 II S. 130, 132) wird nach seinem Artikel 6 Absatz 2 für
Kongo am 28. August 2015
Nigeria am 18. September 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Juni 2015 (BGBl. II S. 1010).
Berlin, den 4. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
über Computerkriminalität
Vom 4. August 2015
Das Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Com-
puterkriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243) wird nach seinem Artikel 36
Absatz 4 für
Kanada* am 1. November 2015
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten
Vorbehalten gemäß Artikel 42 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 3 und
Artikel 22 Absatz 2 sowie von abgegebenen Erklärungen gemäß Artikel 40
in Verbindung mit den Artikeln 2, 3 und 27 und von Erklärungen über die
zentralen Behörden und Kontaktstellen gemäß den Artikeln 24, 27 und 35
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Juni 2015 (BGBl. II S. 937).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 4. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015 1095
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1997
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
Vom 4. August 2015
Das Protokoll vom 26. September 1997 zur Änderung des Internationalen
Übereinkommens vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmut-
zung durch Schiffe in der durch das Protokoll vom 17. Februar 1978 geänderten
Fassung (BGBl. 2003 II S. 130, 132) wird nach seinem Artikel 6 Absatz 2 für
Kongo am 28. August 2015
Nigeria am 18. September 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Juni 2015 (BGBl. II S. 1010).
Berlin, den 4. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
über Computerkriminalität
Vom 4. August 2015
Das Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Com-
puterkriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243) wird nach seinem Artikel 36
Absatz 4 für
Kanada* am 1. November 2015
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten
Vorbehalten gemäß Artikel 42 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 3 und
Artikel 22 Absatz 2 sowie von abgegebenen Erklärungen gemäß Artikel 40
in Verbindung mit den Artikeln 2, 3 und 27 und von Erklärungen über die
zentralen Behörden und Kontaktstellen gemäß den Artikeln 24, 27 und 35
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Juni 2015 (BGBl. II S. 937).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 4. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt
Vom 4. August 2015
Das Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt (BGBl. 1990 II S. 494, 496)
wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Kongo am 26. August 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Februar 2015 (BGBl. II S. 325).
Berlin, den 4. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 5. August 2015
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über
die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) ist
nach seinem Artikel 45 Absatz 2 für
Gambia am 5. August 2015
Madagaskar am 12. Juli 2015
Trinidad und Tobago am 25. Juli 2015
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Mai 2015 (BGBl. II S. 920).
Berlin, den 5. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt
Vom 4. August 2015
Das Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt (BGBl. 1990 II S. 494, 496)
wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Kongo am 26. August 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Februar 2015 (BGBl. II S. 325).
Berlin, den 4. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 5. August 2015
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über
die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) ist
nach seinem Artikel 45 Absatz 2 für
Gambia am 5. August 2015
Madagaskar am 12. Juli 2015
Trinidad und Tobago am 25. Juli 2015
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Mai 2015 (BGBl. II S. 920).
Berlin, den 5. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015 1097
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Leidos, Inc.“
(Nr. DOCPER-IT-03-07)
Vom 5. August 2015
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
25. Juni 2015 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Leidos, Inc.“ (Nr. DOCPER-IT-03-07) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 25. Juni 2015
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015
Auswärtiges Amt Berlin, den 25. Juni 2015
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 258 vom 25. Juni 2015 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika entbietet dem Auswärtigen Amt
ihren Gruß und beehrt sich, unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind,
in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Änderungsverein-
barung (Rahmenvereinbarung) Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts (NTS) hat die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Leidos, Inc. einen Vertrag
zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Num-
mer DOCPER-IT-03-07 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Leidos, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen
nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum NATO-Truppenstatut gewährt werden
könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine
Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA zu schließen, die folgenden Wortlaut
haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-03-07 mit dem Unternehmen Leidos, Inc.
einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienstleistungen zu erbringen:
Der Auftragnehmer leistet Unterstützung im Bereich Informationstechnologie für das
US-Militärgesundheitssystem (Military Health System). Die Dienstleistungen umfassen
Unterstützung für Server und Anwendungen der zwei wichtigsten Datenverarbeitungs-
systeme des US-Militärgesundheitswesens, nämlich des „Composite Health Care
System“ und der „Armed Forces Health Longitudinal Technology Application“. Diese
zwei Systeme stellen eine elektronische Krankenakte für US-Militärpersonal, Zivil-
beschäftigte des US-Verteidigungsministeriums und deren Angehörige bereit. Diese
wird weltweit verwendet, darunter auch in allen medizinischen Einrichtungen des
US-Militärs in Deutschland. Der Auftragnehmer in Deutschland hat zu gewährleisten,
dass dieses System für Leistungserbringer im Gesundheitswesen und andere pausen-
los zur Verfügung steht und ist für die laufende Betriebsunterstützung für System-
anwender zuständig. In Bezug auf alle Aspekte der nach dem Vertrag DOCPER-IT-03-07
zu erbringenden Dienstleistungen haben Auftragnehmer und deren Beschäftigte deut-
sches Recht einzuhalten.
Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: „Database Administrator“, „System
Specialist“, „District Manager“ und „Site Manager“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem oben genannten Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des NTS-ZA gewährt.
3. Das Unternehmen Leidos, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich
für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des NTS-ZA, werden Arbeitnehmern des oben genannten Unternehmens,
deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses
Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es
sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und
Vergünstigungen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maßnah-
men treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015 1099
und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Datum außer Kraft, an dem DOCPER-IT-03-07 aus-
läuft, es sei denn, das Auswärtige Amt erhält mindestens zwei Wochen vor Ablauf des
Vertrags DOCPER-IT-03-07 eine offizielle Notifikation über einen nachfolgenden
Vertrag oder eine nachfolgende Leistungsaufforderung. Eine Zusammenfassung des
Vertrags DOCPER-IT-03-07 mit einer Laufzeit vom 1. Dezember 2011 bis 30. Juni 2015
(Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des
Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-
mungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann
eine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorherge-
henden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt
drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen ver-
bindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA
bilden, die am 25. Juni 2015 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 258 vom
25. Juni 2015 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 25. Juni
2015 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Leidos, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-06-07)
Vom 5. August 2015
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen
vom 18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021, 1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch
Notenwechsel vom 25. Juni 2015 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das
Unternehmen „Leidos, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-06-07) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 25. Juni 2015
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015 1101
Auswärtiges Amt Berlin, den 25. Juni 2015
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 551 vom 25. Juni 2015 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika entbietet dem Auswärtigen Amt
ihren Gruß und beehrt sich, unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind,
in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Änderungsverein-
barung (Rahmenvereinbarung) Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts (NTS) hat die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Leidos, Inc. einen Vertrag zur
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-06-07 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Leidos, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen
nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum NATO-Truppenstatut gewährt werden
könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine
Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA zu schließen, die folgenden Wortlaut
haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-06-07 mit dem Unternehmen Leidos, Inc.
einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienstleistungen zu erbringen:
Der Auftragnehmer erarbeitet ein gemeinschaftsbasiertes Programm zur Vorbeugung
und Behandlung in Bezug auf Rauschdrogenmissbrauch bei Jugendlichen und setzt
dieses um. Zu den Dienstleistungen zählen: Vorbeugung und Aufklärung in Bezug auf
Alkohol- und sonstigen Drogenmissbrauch, Erkennung und Überweisung von Jugend-
lichen, die durch Drogenprobleme gefährdet sind, sowie ambulante Beratungsdienst-
leistungen betreffend Drogenmissbrauch für Jugendliche, Kinder von Eltern mit einer
Suchtproblematik und deren Familienangehörige. In Bezug auf alle Aspekte der nach
dem Vertrag DOCPER-TC-06-07 zu erbringenden Dienstleistungen haben Auftragneh-
mer und deren Beschäftigte deutsches Recht einzuhalten.
Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: „Drug Abuse Counselor“, „Social
Worker“, „Family Advocacy Counselor“, „Family Service Coordinator“ und „Clinical
Child Psychologist“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem oben genannten
Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buch-
stabe b des NTS-ZA gewährt.
3. Das Unternehmen Leidos, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich
für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten
von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchsta-
be b des NTS-ZA, werden Arbeitnehmern des oben genannten Unternehmens, deren
Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unter-
nehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitglie-
dern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei
denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und Vergüns-
tigungen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maßnah-
men treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Datum außer Kraft, an dem DOCPER-TC-06-07 aus-
läuft, es sei denn, das Auswärtige Amt erhält mindestens zwei Wochen vor Ablauf des
Vertrags DOCPER-TC-06-07 eine offizielle Notifikation über einen nachfolgenden Ver-
1102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015
trag oder eine nachfolgende Leistungsaufforderung. Eine Zusammenfassung des Ver-
trags DOCPER-TC-06-07 mit einer Laufzeit vom 27. Mai 2010 bis 30. Juni 2015
(Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Ver-
trags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-
mungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann
eine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorherge-
henden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt
drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA bil-
den, die am 25. Juni 2015 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt.
Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
Nr. 551 vom 25. Juni 2015 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die
am 25. Juni 2015 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015 1103
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Science Applications International Corporation“
(Nr. DOCPER-TC-06-07)
Vom 5. August 2015
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
25. Juni 2015 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Science Applications International Corporation“ (Nr. DOCPER-TC-06-07) ge-
schlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 25. Juni 2015
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015
Auswärtiges Amt Berlin, den 25. Juni 2015
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 106 vom 25. Juni 2015 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika entbietet dem Auswärtigen Amt
ihren Gruß und beehrt sich, unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind,
in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Änderungsverein-
barung (Rahmenvereinbarung) Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts (NTS) hat die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Science Applications
International Corporation einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der
beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-06-07 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Science Applications International Corporation zur Erleichterung der Tätig-
keit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum
NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA
zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-06-07 mit dem Unternehmen Science
Applications International Corporation einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienst-
leistungen zu erbringen:
Der Auftragnehmer erarbeitet ein gemeinschaftsbasiertes Programm zur Vorbeugung
und Behandlung in Bezug auf Rauschdrogenmissbrauch bei Jugendlichen und setzt
dieses um. Zu den Dienstleistungen zählen: Vorbeugung und Aufklärung in Bezug auf
Alkohol- und sonstigen Drogenmissbrauch, Erkennung und Überweisung von Jugend-
lichen, die durch Drogenprobleme gefährdet sind, sowie ambulante Beratungsdienst-
leistungen betreffend Drogenmissbrauch für Jugendliche, Kinder von Eltern mit einer
Suchtproblematik und deren Familienangehörige. In Bezug auf alle Aspekte der nach
dem Vertrag DOCPER-TC-06-07 zu erbringenden Dienstleistungen haben Auftrag-
nehmer und deren Beschäftigte deutsches Recht einzuhalten.
Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: „Drug Abuse Counselor“, „Social
Worker“, „Family Advocacy Counselor“, „Family Service Coordinator“ und „Clinical
Child Psychologist“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem oben genannten Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des NTS-ZA gewährt.
3. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird in der Bundes-
republik Deutschland ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Ge-
folges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des NTS-ZA, werden Arbeitnehmern des oben genannten Unternehmens,
deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses
Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es
sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und
Vergünstigungen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maßnah-
men treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht achten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015 1105
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Datum außer Kraft, an dem DOCPER-TC-06-07 aus-
läuft, es sei denn, das Auswärtige Amt erhält mindestens zwei Wochen vor Ablauf des
Vertrags DOCPER-TC-06-07 eine offizielle Notifikation über einen nachfolgenden Ver-
trag oder eine nachfolgende Leistungsaufforderung. Eine Zusammenfassung des
Vertrags DOCPER-TC-06-07 mit einer Laufzeit vom 27. Mai 2010 bis 31. August 2016
(Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des
Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-
mungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann
eine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorherge-
henden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt
drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA
bilden, die am 25. Juni 2015 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 106 vom
25. Juni 2015 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 25. Juni
2015 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Science Applications International Corporation“
(Nr. DOCPER-TC-06-08)
Vom 5. August 2015
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
25. Juni 2015 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Science Applications International Corporation“ (Nr. DOCPER-TC-06-08) ge-
schlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 25. Juni 2015
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015 1107
Auswärtiges Amt Berlin, den 25. Juni 2015
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 107 vom 25. Juni 2015 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika entbietet dem Auswärtigen Amt
ihren Gruß und beehrt sich, unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind,
in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Änderungsverein-
barung (Rahmenvereinbarung) Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts (NTS) hat die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Science Applications
International Corporation einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der
beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-06-08 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Science Applications International Corporation zur Erleichterung der Tätig-
keit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum
NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA
zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-06-08 mit dem Unternehmen Science
Applications International Corporation einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienst-
leistungen zu erbringen:
Der Auftragnehmer erarbeitet ein gemeinschaftsbasiertes Programm zur Vorbeugung
und Behandlung in Bezug auf Rauschdrogenmissbrauch bei Jugendlichen und setzt
dieses um. Zu den Dienstleistungen zählen: Vorbeugung und Aufklärung in Bezug auf
Alkohol- und sonstigen Drogenmissbrauch, Erkennung und Überweisung von Jugend-
lichen, die durch Drogenprobleme gefährdet sind, sowie ambulante Beratungsdienst-
leistungen betreffend Drogenmissbrauch für Jugendliche, Kinder von Eltern mit einer
Suchtproblematik und deren Familienangehörige. In Bezug auf alle Aspekte der nach
dem Vertrag DOCPER-TC-06-08 zu erbringenden Dienstleistungen haben Auftrag-
nehmer und deren Beschäftigte deutsches Recht einzuhalten.
Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: „Drug Abuse Counselor“, „Social
Worker“, „Family Advocacy Counselor“, „Family Service Coordinator“ und „Clinical
Child Psychologist“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem oben genannten Unterneh-
men die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
NTS-ZA gewährt.
3. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird in der Bun-
desrepublik Deutschland ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des NTS-ZA, werden Arbeitnehmern des oben genannten Unternehmens,
deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses
Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es
sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und Ver-
günstigungen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maßnah-
men treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht achten.
1108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Datum außer Kraft, an dem DOCPER-TC-06-08 aus-
läuft, es sei denn, das Auswärtige Amt erhält mindestens zwei Wochen vor Ablauf des
Vertrags DOCPER-TC-06-08 eine offizielle Notifikation über einen nachfolgenden
Vertrag oder eine nachfolgende Leistungsaufforderung. Eine Zusammenfassung des
Vertrags DOCPER-TC-06-08 mit einer Laufzeit vom 27. Mai 2010 bis 31. August 2016
(Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Ver-
trags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-
mungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann
eine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorher-
gehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung
tritt drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer
Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA bilden,
die am 25. Juni 2015 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt.
Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
Nr. 107 vom 25. Juni 2015 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die
am 25. Juni 2015 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015 1109
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Leidos, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-06-08)
Vom 5. August 2015
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu
dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die
Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
25. Juni 2015 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Leidos, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-06-08) geschlossen worden. Die Vereinbarung
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 25. Juni 2015
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015
Auswärtiges Amt Berlin, den 25. Juni 2015
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 552 vom 25. Juni 2015 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika entbietet dem Auswärtigen Amt
ihren Gruß und beehrt sich, unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unterneh-
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika
beauftragt sind, in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung (Rahmenvereinbarung) Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts (NTS) hat die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Leidos, Inc. einen Vertrag zur
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-06-08 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Leidos, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen
nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum NATO-Truppenstatut gewährt werden
könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine
Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA zu schließen, die folgenden Wortlaut
haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-06-08 mit dem Unternehmen Leidos, Inc.
einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienstleistungen zu erbringen:
Der Auftragnehmer erarbeitet ein gemeinschaftsbasiertes Programm zur Vorbeugung
und Behandlung in Bezug auf Rauschdrogenmissbrauch bei Jugendlichen und setzt
dieses um. Zu den Dienstleistungen zählen: Vorbeugung und Aufklärung in Bezug auf
Alkohol- und sonstigen Drogenmissbrauch, Erkennung und Überweisung von Jugend-
lichen, die durch Drogenprobleme gefährdet sind, sowie ambulante Beratungs-
dienstleistungen betreffend Drogenmissbrauch für Jugendliche, Kinder von Eltern mit
einer Suchtproblematik und deren Familienangehörige. In Bezug auf alle Aspekte der
nach dem Vertrag DOCPER-TC-06-08 zu erbringenden Dienstleistungen haben
Auftragnehmer und deren Beschäftigte deutsches Recht einzuhalten.
Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: „Drug Abuse Counselor“, „Social
Worker“, „Family Advocacy Counselor“, „Family Service Coordinator“ und „Clinical
Child Psychologist“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem oben genannten Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des NTS-ZA gewährt.
3. Das Unternehmen Leidos, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich
für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Be-
stimmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5
Buchstabe b des NTS-ZA, werden Arbeitnehmern des oben genannten Unternehmens,
deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses
Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es
sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und
Vergünstigungen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen
Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftrag-
nehmer und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten
Dienstleistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Datum außer Kraft, an dem DOCPER-TC-06-08 aus-
läuft, es sei denn, das Auswärtige Amt erhält mindestens zwei Wochen vor Ablauf des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015 1111
Vertrags DOCPER-TC-06-08 eine offizielle Notifikation über einen nachfolgenden
Vertrag oder eine nachfolgende Leistungsaufforderung. Eine Zusammenfassung des
Vertrags DOCPER-TC-06-08 mit einer Laufzeit vom 27. Mai 2010 bis 30. Juni 2015
(Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des
Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt,
kann eine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach
vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Verein-
barung tritt drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei
außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen ver-
bindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA bilden,
die am 25. Juni 2015 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das
Auswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt.
Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
Nr. 552 vom 25. Juni 2015 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut,
die am 25. Juni 2015 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-35)
Vom 5. August 2015
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu
dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die
Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
29. Juli 2015 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-35) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 29. Juli 2015
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015 1113
Auswärtiges Amt Berlin, den 29. Juli 2015
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 105 vom 29. Juli 2015 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika entbietet dem Auswärtigen Amt
ihren Gruß und beehrt sich, unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unterneh-
men, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika
beauftragt sind, in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung (Rahmenvereinbarung) Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts (NTS) hat die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates,
Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertrags-
niederschrift Nummer DOCPER-TC-07-35 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum NATO-Truppen-
statut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA zu schließen,
die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-07-35 mit dem Unternehmen Sterling
Medical Associates, Inc. einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienstleistungen zu
erbringen:
Der Auftragnehmer unterstützt das freiwillige außerdienstliche Bildungsprogramm der
U.S. Air Force, einschließlich akademischer Orientierungshilfe, Informationen, Beratung,
Tests und Vorbereitung von Unterlagen im Zusammenhang mit den angebotenen
Dienstleistungen. In Bezug auf alle Aspekte der nach dem Vertrag DOCPER-TC-07-35
zu erbringenden Dienstleistungen haben Auftragnehmer und deren Beschäftigte
deutsches Recht einzuhalten.
Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Military Career Counselor“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem oben genannten Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des NTS-ZA gewährt.
3. Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Be-
stimmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5
Buchstabe b des NTS-ZA, werden Arbeitnehmern des oben genannten Unternehmens,
deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses
Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es
sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und
Vergünstigungen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen
Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftrag-
nehmer und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten
Dienstleistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Datum außer Kraft, an dem DOCPER-TC-07-35 aus-
läuft, es sei denn, das Auswärtige Amt erhält mindestens zwei Wochen vor Ablauf des
Vertrags DOCPER-TC-07-35 eine offizielle Notifikation über einen nachfolgenden
Vertrag oder eine nachfolgende Leistungsaufforderung. Eine Zusammenfassung des
Vertrags DOCPER-TC-07-35 mit einer Laufzeit vom 1. August 2014 bis 30. Septem-
ber 2016 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Regierung
1114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015
der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder
Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt,
kann eine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach
vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Ver-
einbarung tritt drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertrags-
partei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen ver-
bindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA bilden,
die am 29. Juli 2015 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das
Auswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 105 vom
29. Juli 2015 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
29. Juli 2015 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015 1115
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit fester Plattformen,
die sich auf dem Festlandsockel befinden
Vom 12. August 2015
I.
Das Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Hand-
lungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel
befinden (BGBl. 1990 II S. 494, 508), ist nach seinem Artikel 6 Absatz 2 für
San Marino am 15. März 2015
in Kraft getreten.
Es wird ebenfalls nach seinem Artikel 6 Absatz 2 für
Kongo am 26. August 2015
Nigeria am 16. September 2015
in Kraft treten.
II.
D a s V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat am 17. Oktober 2014 gegenüber
dem Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation die
E r s t r e c k u n g der Anwendung des Protokolls auf J e r s e y mit Wirkung von
diesem Tag erklärt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. März 2014 (BGBl. II S. 289).
Berlin, den 12. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
Postanschrift: 53094 Bonn
Hausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn
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Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Tropenholz-Übereinkommen von 2006
Vom 12. August 2015
Das Internationale Tropenholz-Übereinkommen vom 27. Januar 2006
(BGBl. 2009 II S. 231, 232) wurde von B e l g i e n am 28. Juli 2015 ratifiziert
(vgl. die Bekanntmachung vom 30. Dezember 2011 – BGBl. 2012 II S. 86).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Juni 2015 (BGBl. II S. 939).
Berlin, den 12. August 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h