1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015
Bekanntmachung
des deutsch-kamerunischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Juli 2015
Das in Jaunde am 1. März 2010 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kamerun
über Finanzielle Zusammenarbeit 2007 und 2008 ist nach
seinem Artikel 5
am 1. März 2010
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Juli 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kamerun
über Finanzielle Zusammenarbeit
2007 und 2008
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
die Regierung der Republik Kamerun – es der Regierung der Republik Kamerun oder anderen, von bei-
den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ka- im Gesamtwert von 28 000 000,– EUR (in Worten: achtundzwan-
merun, zig Millionen Euro), die sich aus den Zusagen der Jahre 2007 mit
10 000 000,– Euro (in Worten: zehn Millionen Euro) und 2008 mit
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- 18 000 000,– Euro (in Worten: achtzehn Millionen Euro) zusam-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu mensetzen, für die folgenden Vorhaben zu erhalten:
vertiefen, 1. „Unterstützung des Sektorprogramms Forst und Umwelt“ bis
zu 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro);
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, 2. „Sektorprogramm Gesundheit/Aids“ bis zu 18 000 000,– EUR
(in Worten: achtzehn Millionen Euro),
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Kamerun beizutragen, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
festgestellt und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des
unter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 243/07 vom Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-
27. Dezember 2007 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch- garantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfe-
land Jaunde sowie auf das Protokoll der deutsch-kamerunischen orientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung oder als Maß-
Regierungsverhandlungen vom 18. Dezember 2008 – nahmen, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung
der Frau dienen, die besonderen Voraussetzungen für die För-
sind wie folgt übereingekommen: derung im Wege von Finanzierungsbeiträgen erfüllen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015 1039
(2) Kann bei einem der in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf
Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der des 31. Dezember 2015.
Republik Kamerun, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur Höhe
(3) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten
des jeweils vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu
Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach
erhalten.
dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- des 31. Dezember 2016.
land und der Regierung der Republik Kamerun durch andere Vor-
haben ersetzt werden. Wird eines der in Absatz 1 bezeichneten (4) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht
Vorhaben durch ein anderes Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzah-
des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kre- lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
ditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbst- den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
hilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maß- KfW garantieren.
nahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der
Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung Artikel 3
im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-
zierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden. Die Regierung der Republik Kamerun stellt die KfW von sämt-
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der
der Regierung der Republik Kamerun zu einem späteren Zeit- in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Kamerun
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge erhoben werden.
zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-
tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor- Artikel 4
haben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An- Die Regierung der Republik Kamerun überlässt bei den sich
wendung. aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
Artikel 2 verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-
und den Empfängern des Finanzierungsbeitrags zu schließenden
ternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegen.
Artikel 5
(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten
Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Jaunde am 1. März 2010 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
K. E. B l u m b e r g e r - S a u e r t e i g
Für die Regierung der Republik Kamerun
Louis Paul Motazé
1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-guatemaltekischen Abkommens vom 19. November 2012
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Juli 2015
Das Abkommen vom 19. November 2012 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Guatemala über
Finanzielle Zusammenarbeit 2009 (Vorhaben „Friedliches Zusammenleben und
sichere Räume für Jugendliche in Zentralamerika – CONVIVIR“) (BGBl. 2013 II
S. 228) ist nach seinem Artikel 6
am 25. Februar 2013
in Kraft getreten.
Berlin, den 8. Juli 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der deutsch-quebecischen Vereinbarung
über Soziale Sicherheit
und der dazugehörigen Durchführungsvereinbarung
Vom 8. Juli 2015
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. Januar 2011 zur Vereinbarung
vom 20. April 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit (BGBl. 2011 II S. 18, 19,
36) wird bekannt gemacht, dass die Vereinbarung nach ihrem Artikel 29 Absatz 1
und die Durchführungsvereinbarung nach ihrem Artikel 12
am 1. April 2014
in Kraft getreten sind.
Nach Artikel 29 Absatz 2 der Vereinbarung treten mit ihrem Inkrafttreten
folgende Vereinbarungen außer Kraft:
– die Vereinbarung vom 14. Mai 1987 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit
(BGBl. 1988 II S. 26, 51) und
– die Vereinbarung vom 14. Mai 1987 zur Durchführung der Vereinbarung vom
14. Mai 1987 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit (BGBl. 1988 II S. 26, 64).
Berlin, den 8. Juli 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-guatemaltekischen Abkommens vom 19. November 2012
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Juli 2015
Das Abkommen vom 19. November 2012 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Guatemala über
Finanzielle Zusammenarbeit 2009 (Vorhaben „Friedliches Zusammenleben und
sichere Räume für Jugendliche in Zentralamerika – CONVIVIR“) (BGBl. 2013 II
S. 228) ist nach seinem Artikel 6
am 25. Februar 2013
in Kraft getreten.
Berlin, den 8. Juli 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der deutsch-quebecischen Vereinbarung
über Soziale Sicherheit
und der dazugehörigen Durchführungsvereinbarung
Vom 8. Juli 2015
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. Januar 2011 zur Vereinbarung
vom 20. April 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit (BGBl. 2011 II S. 18, 19,
36) wird bekannt gemacht, dass die Vereinbarung nach ihrem Artikel 29 Absatz 1
und die Durchführungsvereinbarung nach ihrem Artikel 12
am 1. April 2014
in Kraft getreten sind.
Nach Artikel 29 Absatz 2 der Vereinbarung treten mit ihrem Inkrafttreten
folgende Vereinbarungen außer Kraft:
– die Vereinbarung vom 14. Mai 1987 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit
(BGBl. 1988 II S. 26, 51) und
– die Vereinbarung vom 14. Mai 1987 zur Durchführung der Vereinbarung vom
14. Mai 1987 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit (BGBl. 1988 II S. 26, 64).
Berlin, den 8. Juli 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015 1041
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr,
Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
Vom 13. Juli 2015
Das Übereinkommen vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot
und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von
Kulturgut (BGBl. 2007 II S. 626, 627) ist nach seinem Artikel 21 für
Luxemburg am 3. Mai 2015
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Dezember 2014 (BGBl. 2015 II S. 19).
Berlin, den 13. Juli 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz des archäologischen Erbes
Vom 13. Juli 2015
Das Europäische Übereinkommen vom 16. Januar 1992 zum Schutz des
archäologischen Erbes (BGBl. 2002 II S. 2709, 2710) wird nach seinem Artikel 14
Absatz 5 für
Italien am 31. Dezember 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Februar 2015 (BGBl. II S. 324).
Berlin, den 13. Juli 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015 1041
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr,
Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
Vom 13. Juli 2015
Das Übereinkommen vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot
und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von
Kulturgut (BGBl. 2007 II S. 626, 627) ist nach seinem Artikel 21 für
Luxemburg am 3. Mai 2015
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Dezember 2014 (BGBl. 2015 II S. 19).
Berlin, den 13. Juli 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz des archäologischen Erbes
Vom 13. Juli 2015
Das Europäische Übereinkommen vom 16. Januar 1992 zum Schutz des
archäologischen Erbes (BGBl. 2002 II S. 2709, 2710) wird nach seinem Artikel 14
Absatz 5 für
Italien am 31. Dezember 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Februar 2015 (BGBl. II S. 324).
Berlin, den 13. Juli 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Schutz und die Förderung
der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Vom 13. Juli 2015
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 2005 über den Schutz und die Förde-
rung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (BGBl. 2007 II S. 234, 235) ist nach
seinem Artikel 29 Absatz 1 für
Algerien am 26. Mai 2015
Belize am 24. Juni 2015
Mauretanien am 24. Juni 2015
Uganda am 8. Juli 2015
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. März 2015 (BGBl. II S. 452).
Berlin, den 13. Juli 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Streumunition
Vom 13. Juli 2015
Das Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition (BGBl. 2009 II
S. 502, 504) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Südafrika am 1. November 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Mai 2015 (BGBl. II S. 899).
Berlin, den 13. Juli 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Schutz und die Förderung
der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Vom 13. Juli 2015
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 2005 über den Schutz und die Förde-
rung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (BGBl. 2007 II S. 234, 235) ist nach
seinem Artikel 29 Absatz 1 für
Algerien am 26. Mai 2015
Belize am 24. Juni 2015
Mauretanien am 24. Juni 2015
Uganda am 8. Juli 2015
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. März 2015 (BGBl. II S. 452).
Berlin, den 13. Juli 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Streumunition
Vom 13. Juli 2015
Das Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition (BGBl. 2009 II
S. 502, 504) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Südafrika am 1. November 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Mai 2015 (BGBl. II S. 899).
Berlin, den 13. Juli 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015 1043
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 13. Juli 2015
Das Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 2008 II S. 854, 855) wird nach
seinem Artikel 28 Absatz 2 für
Ruanda am 30. Juli 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Mai 2015 (BGBl. II S. 837).
Berlin, den 13. Juli 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Vom 13. Juli 2015
Das Internationale Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller
Personen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933; 2011 II
S. 848) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Griechenland am 8. August 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. April 2015 (BGBl. II S. 527).
Berlin, den 13. Juli 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015 1043
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 13. Juli 2015
Das Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 2008 II S. 854, 855) wird nach
seinem Artikel 28 Absatz 2 für
Ruanda am 30. Juli 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Mai 2015 (BGBl. II S. 837).
Berlin, den 13. Juli 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Vom 13. Juli 2015
Das Internationale Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller
Personen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933; 2011 II
S. 848) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Griechenland am 8. August 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. April 2015 (BGBl. II S. 527).
Berlin, den 13. Juli 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption
Vom 13. Juli 2015
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen
Korruption (BGBl. 2014 II S. 762, 763) wird nach seinem Artikel 68 Absatz 2 für
Gambia am 7. August 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. April 2015 (BGBl. II S. 525).
Berlin, den 13. Juli 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens der Vereinten Nationen
zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus
Vom 13. Juli 2015
Das Internationale Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Dezember
1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (BGBl. 2003 II S. 1923,
1924) wird nach seinem Artikel 26 Absatz 2 für
Gambia am 7. August 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Mai 2015 (BGBl. II S. 838).
Berlin, den 13. Juli 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption
Vom 13. Juli 2015
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen
Korruption (BGBl. 2014 II S. 762, 763) wird nach seinem Artikel 68 Absatz 2 für
Gambia am 7. August 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. April 2015 (BGBl. II S. 525).
Berlin, den 13. Juli 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens der Vereinten Nationen
zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus
Vom 13. Juli 2015
Das Internationale Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Dezember
1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (BGBl. 2003 II S. 1923,
1924) wird nach seinem Artikel 26 Absatz 2 für
Gambia am 7. August 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Mai 2015 (BGBl. II S. 838).
Berlin, den 13. Juli 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015 1045
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1988
zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966
Vom 14. Juli 2015
Das Protokoll vom 11. November 1988 zu dem Internationalen Freibord-Über-
einkommen vom 5. April 1966 (BGBl. 1994 II S. 2457, Anlageband zum BGBl.
1994 II Nr. 44) wird nach seinem Artikel V Absatz 3 für
Kongo am 28. August 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Februar 2012 (BGBl. II S. 151).
Berlin, den 14. Juli 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus
Vom 14. Juli 2015
Das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des
Terrorismus (BGBl. 2011 II S. 300, 301) wird nach seinem Artikel 23 Absatz 4 für
Malta* am 1. November 2015
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebe-
nen Erklärung zu Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Februar 2015 (BGBl. II S. 345).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 14. Juli 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015 1045
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1988
zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966
Vom 14. Juli 2015
Das Protokoll vom 11. November 1988 zu dem Internationalen Freibord-Über-
einkommen vom 5. April 1966 (BGBl. 1994 II S. 2457, Anlageband zum BGBl.
1994 II Nr. 44) wird nach seinem Artikel V Absatz 3 für
Kongo am 28. August 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Februar 2012 (BGBl. II S. 151).
Berlin, den 14. Juli 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus
Vom 14. Juli 2015
Das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des
Terrorismus (BGBl. 2011 II S. 300, 301) wird nach seinem Artikel 23 Absatz 4 für
Malta* am 1. November 2015
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebe-
nen Erklärung zu Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Februar 2015 (BGBl. II S. 345).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 14. Juli 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Europa-Mittelmeer-Abkommens
zur Gründung einer Assoziation
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Tunesischen Republik andererseits
Vom 14. Juli 2015
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 zu dem Europa-
Mittelmeer-Abkommen vom 17. Juli 1995 zur Gründung einer Assoziation zwi-
schen der Europäischen Gemeinschaft* und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
der Tunesischen Republik andererseits (BGBl. 1997 II S. 342, 343) wird bekannt
gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 96 Absatz 1 für
die Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien am 1. März 1998
in Kraft getreten ist.
* Gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union in seiner durch den Vertrag von
Lissabon geänderten Fassung (BGBl. 2008 II S. 1038, 1039), der am 1. Dezember 2009 in Kraft ge-
treten ist (vgl. die Bekanntmachung vom 13. November 2009, BGBl. II S. 1223), ist seit dem 1. De-
zember 2009 anstelle der Europäischen Gemeinschaft die Europäische Union als Vertragspartei aller
völkerrechtlichen Verträge, deren Vertragspartner die Europäische Gemeinschaft war, anzusehen
(BGBl. 2010 II S. 250).
Berlin, den 14. Juli 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
des deutsch-kamerunischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Juli 2015
Das in Jaunde am 14. Juli 2011 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kamerun
über Finanzielle Zusammenarbeit 2010 ist nach seinem
Artikel 5
am 14. Juli 2011
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Juli 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r
1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Europa-Mittelmeer-Abkommens
zur Gründung einer Assoziation
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Tunesischen Republik andererseits
Vom 14. Juli 2015
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 zu dem Europa-
Mittelmeer-Abkommen vom 17. Juli 1995 zur Gründung einer Assoziation zwi-
schen der Europäischen Gemeinschaft* und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
der Tunesischen Republik andererseits (BGBl. 1997 II S. 342, 343) wird bekannt
gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 96 Absatz 1 für
die Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien am 1. März 1998
in Kraft getreten ist.
* Gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union in seiner durch den Vertrag von
Lissabon geänderten Fassung (BGBl. 2008 II S. 1038, 1039), der am 1. Dezember 2009 in Kraft ge-
treten ist (vgl. die Bekanntmachung vom 13. November 2009, BGBl. II S. 1223), ist seit dem 1. De-
zember 2009 anstelle der Europäischen Gemeinschaft die Europäische Union als Vertragspartei aller
völkerrechtlichen Verträge, deren Vertragspartner die Europäische Gemeinschaft war, anzusehen
(BGBl. 2010 II S. 250).
Berlin, den 14. Juli 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
des deutsch-kamerunischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Juli 2015
Das in Jaunde am 14. Juli 2011 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kamerun
über Finanzielle Zusammenarbeit 2010 ist nach seinem
Artikel 5
am 14. Juli 2011
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Juli 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015 1047
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kamerun
über Finanzielle Zusammenarbeit 2010
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Kann bei einem der in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die
dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die
und
Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der
die Regierung der Republik Kamerun – Republik Kamerun, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur
Höhe des jeweils vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Dar-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen lehen zu erhalten.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
Kamerun,
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kamerun durch andere Vor-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-
haben ersetzt werden. Wird eines der in Absatz 1 bezeichneten
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
Vorhaben durch ein anderes Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben
vertiefen,
des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als
Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbst-
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
hilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maß-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
nahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der
Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-
in der Republik Kamerun beizutragen,
zierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
unter Bezugnahme auf das Protokoll vom 23. September 2010 (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierungsverhandlungen sowie auf die Verbalnote Nummer der Regierung der Republik Kamerun zu einem späteren Zeit-
337/2010 vom 17. Dezember 2010 der Botschaft der Bundes- punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
republik Deutschland Jaunde mit der Zusage der Mittel – zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-
tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
sind wie folgt übereingekommen: zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-
haben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-
Artikel 1 wendung.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Artikel 2
es der Regierung der Republik Kamerun oder anderen, von bei-
den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
in Höhe von insgesamt 45 500 000,– EUR (in Worten: fünfund- Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW
vierzig Millionen fünfhunderttausend Euro) für die folgenden Vor- und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließenden
haben zu erhalten: Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegen.
a) „Programm zur Unterstützung der Umsetzung des nationalen
Waldprogramms“ bis zu 25 500 000,– EUR (in Worten: fünf- (2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt,
undzwanzig Millionen fünfhunderttausend Euro); soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zu-
sagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen
b) „Unterstützung der Dezentralisierung und lokalen Entwick-
wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-
lung“ bis zu 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen
zember 2018.
Euro);
(3) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht
c) „Nachhaltige Rohstoffbewirtschaftung in Kamerun“ bis zu
selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige
10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro),
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
festgestellt und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des über der KfW garantieren.
Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-
garantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfe- Artikel 3
orientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung oder als Maß-
nahmen, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung Die Regierung der Republik Kamerun stellt die KfW von sämt-
der Frau dienen, die besonderen Voraussetzungen für die För- lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
derung im Wege von Finanzierungsbeiträgen erfüllen. Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der
1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015
in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Kamerun kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
erhoben werden. berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
Artikel 4 erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-
ternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung der Republik Kamerun überlässt bei den sich
aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Artikel 5
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Jaunde am 14. Juli 2011 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Reinhard Buchholz
Für die Regierung der Republik Kamerun
Louis Paul Motazé
Bekanntmachung
des deutsch-kamerunischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Juli 2015
Das in Jaunde am 13. Mai 2014 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kamerun
über Finanzielle Zusammenarbeit 2013 ist nach seinem
Artikel 6
am 13. Mai 2014
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Juli 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015 1049
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kamerun
über Finanzielle Zusammenarbeit 2013
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
und
land und der Regierung der Republik Kamerun durch andere Vor-
die Regierung der Republik Kamerun – haben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 2
bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen haben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als
Kamerun, selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als
Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förde-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein
vertiefen, Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, der Regierung der Republik Kamerun zu einem späteren Zeit-
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-
in der Republik Kamerun beizutragen, tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- haben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-
lungen vom 4. Dezember 2013 – wendung.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 2
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Artikel 1
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
es der Regierung der Republik Kamerun oder anderen, von bei- KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-
den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
erhalten:
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2
1. Darlehen von insgesamt 15 Millionen Euro (in Worten: fünf- genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben
zehn Millionen Euro) für die Vorhaben: Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-
und Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese
a) „Modernisierung im Bereich öffentliche Finanzen“ 10 Mil-
Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2020.
lionen Euro (in Worten: zehn Millionen Euro),
(3) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht
b) „Entwicklung des ländlichen Sektors“ 5 Millionen Euro
selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-
(in Worten: fünf Millionen Euro),
lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha- nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge
ben festgestellt worden ist. garantieren.
2. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 33 Millionen Euro (in (4) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht
Worten: dreiunddreißig Millionen Euro) für die Vorhaben Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-
lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
a) „Unterstützung der Dezentralisierung und der lokalen Ent-
den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
wicklung III“ 5 Millionen Euro (in Worten: fünf Millionen
KfW garantieren.
Euro),
b) „Nachhaltiges Ressourcenmanagement/Südwestpro- Artikel 3
gramm“ 10 Millionen Euro (in Worten: zehn Millionen Euro),
Die Regierung der Republik Kamerun stellt die KfW von sämt-
c) „Klimaschutz REDD“ 10 Millionen Euro (in Worten: zehn lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
Millionen Euro), Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2
d) „Privatsektorvorhaben reproduktive Gesundheit“ 8 Millio- Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Kamerun erhoben
nen Euro (in Worten: acht Millionen Euro), werden.
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt
Artikel 4
und bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur
Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, Die Regierung der Republik Kamerun überlässt bei den sich
selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-
Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vor- rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und
haben der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-
die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
eines Finanzierungsbeitrages erfüllen. Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für stabe d) erwähnte Vorhaben „Privatsektorvorhaben reproduktive
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Gesundheit“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-
Genehmigungen. würdigkeit festgestellt worden ist.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens
Artikel 5 vom 1. März 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
(1) Der im Abkommen vom 1. März 2010 zwischen der Regie- Deutschland und der Regierung der Republik Kamerun über
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Finanzielle Zusammenarbeit 2008 auch für dieses Vorhaben.
Republik Kamerun über Finanzielle Zusammenarbeit 2007 und
2008 für das Vorhaben „Sektorprogramm Gesundheit/Aids“ Artikel 6
vorgesehene Finanzierungsbeitrag wird mit einem Betrag von
8 Millionen Euro (in Worten: acht Millionen Euro) reprogrammiert Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Jaunde am 13. Mai 2014 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. K l a u s - L u d w i g K e f e r s t e i n
Für die Regierung der Republik Kamerun
Emmanuel Nganou Djoumessi
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über das Verbot der militärischen oder
einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken
(Umweltkriegsübereinkommen)
Vom 15. Juli 2015
Das Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot der militärischen oder
einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umwelt-
kriegsübereinkommen) (BGBl. 1983 II S. 125, 126) ist nach seinem Artikel IX Ab-
satz 4 für
Kirgisistan am 15. Juni 2015
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Mai 2011 (BGBl. II S. 605).
Berlin, den 15. Juli 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015 1051
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Chemiewaffenübereinkommens
Vom 15. Juli 2015
Das Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Ver-
nichtung solcher Waffen (BGBl. 1994 II S. 806, 807; 2003 II S. 578, 579; 2005 II
S. 75, 76) wird nach seinem Artikel XXI Absatz 2 für
Myanmar am 7. August 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. September 2013 (BGBl. II S. 1420).
Berlin, den 15. Juli 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über die Berichtigung des französischen Wortlauts
der Doha-Änderung des Protokolls von Kyoto
Vom 3. August 2015
Der verbindliche französische Wortlaut der Entscheidung der Konferenz von
Doha vom 8. Dezember 2012 zur Änderung des Protokolls von Kyoto vom
11. Dezember 1997 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen (BGBl. 2015 II S. 306, 307, 311) wurde im „Article premier“ Ab-
schnitt A „Annexe B du Protocole de Kyoto“ wie folgt b e r i c h t i g t :
1. In Fußnote 1 treten die Wörter „son engagement chiffré“ an die Stelle der
erstmaligen Verwendung der Wörter „ses objectifs chiffrés“, die Wörter „son
(ses) engagement(s) chiffré(s)“ an die Stelle der zweiten Verwendung der Wör-
ter „ses objectifs chiffrés“, die Wörter „par rapport à“ an die Stelle des Wortes
„pour“ und die Wörter „de ce“ an die Stelle des Wortes „du“.
2. In Fußnote 3 tritt das Wort „Cette“ an die Stelle der Wörter „Ce niveau de“,
die Wörter „statut des“ treten an die Stelle der Wörter „statu quo quant aux“
und die Wörter „d’un nouvel engagement juridiquement contraignant“ treten
an die Stelle der Wörter „d’une nouvelle obligation internationale“.
3. In Fußnote 7 treten die Wörter „d’autres“ an die Stelle der Wörter „les autres“.
4. In Fußnote 9 treten die Wörter „étudier l’option d’“ an die Stelle des Wortes
„envisager“ und werden die Wörter „au plus“ nach der Angabe „de 30 %“
eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015 1051
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Chemiewaffenübereinkommens
Vom 15. Juli 2015
Das Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Ver-
nichtung solcher Waffen (BGBl. 1994 II S. 806, 807; 2003 II S. 578, 579; 2005 II
S. 75, 76) wird nach seinem Artikel XXI Absatz 2 für
Myanmar am 7. August 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. September 2013 (BGBl. II S. 1420).
Berlin, den 15. Juli 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über die Berichtigung des französischen Wortlauts
der Doha-Änderung des Protokolls von Kyoto
Vom 3. August 2015
Der verbindliche französische Wortlaut der Entscheidung der Konferenz von
Doha vom 8. Dezember 2012 zur Änderung des Protokolls von Kyoto vom
11. Dezember 1997 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen (BGBl. 2015 II S. 306, 307, 311) wurde im „Article premier“ Ab-
schnitt A „Annexe B du Protocole de Kyoto“ wie folgt b e r i c h t i g t :
1. In Fußnote 1 treten die Wörter „son engagement chiffré“ an die Stelle der
erstmaligen Verwendung der Wörter „ses objectifs chiffrés“, die Wörter „son
(ses) engagement(s) chiffré(s)“ an die Stelle der zweiten Verwendung der Wör-
ter „ses objectifs chiffrés“, die Wörter „par rapport à“ an die Stelle des Wortes
„pour“ und die Wörter „de ce“ an die Stelle des Wortes „du“.
2. In Fußnote 3 tritt das Wort „Cette“ an die Stelle der Wörter „Ce niveau de“,
die Wörter „statut des“ treten an die Stelle der Wörter „statu quo quant aux“
und die Wörter „d’un nouvel engagement juridiquement contraignant“ treten
an die Stelle der Wörter „d’une nouvelle obligation internationale“.
3. In Fußnote 7 treten die Wörter „d’autres“ an die Stelle der Wörter „les autres“.
4. In Fußnote 9 treten die Wörter „étudier l’option d’“ an die Stelle des Wortes
„envisager“ und werden die Wörter „au plus“ nach der Angabe „de 30 %“
eingefügt.
1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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b) Zolltarifvorschriften.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
5. In Fußnote 10 tritt das Wort „Cette“ an die Stelle der Wörter „Ce niveau de“,
die Wörter „statut de“ treten an die Stelle der Wörter „statu quo quant à“ und
die Wörter „d’un nouvel engagement juridiquement contraignant“ treten an
die Stelle der Wörter „d’une nouvelle obligation internationale“.
6. In Fußnote 11
a) werden die Wörter „de ce tableau“ nach dem Wort „colonne“ und die
Wörter „au plus“ nach der Angabe „30 %“ eingefügt,
b) treten die Wörter „étudier l’option d’“ an die Stelle des Wortes „envisager“,
die Wörter „d’un nouvel engagement juridiquement contraignant“ an die
Stelle der Wörter „d’une nouvelle obligation internationale“, die Wörter
„d’autres“ an die Stelle der Wörter „les autres“ und die Wörter „statut de“
an die Stelle der Wörter „statu quo quant à“,
c) tritt das Wort „Cette“ an die Stelle der Wörter „Ce niveau de“,
d) werden die Wörter „économiquement plus avancés“ nach dem Wort
„développement“, die Wörter „de leurs“ vor dem Wort „capacités“ und
das Wort „respectives“ nach dem Wort „capacités“ gestrichen.
Bonn, den 3. August 2015
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. F r i e d r i c h