1014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015
Sechste Verordnung
zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften1
Vom 29. Juli 2015
Es verordnen auf Grund Beschluss vom 29. November 2012 (Anlage 1 zu Arti-
kel 1 der Verordnung vom 21. März 2014 (BGBl. 2014 II
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 4 und 6 in Ver-
S. 242, 248)) geändert worden ist;
bindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b
des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, von denen 2. Beschluss vom 4. Dezember 2014 – Protokoll 14 – zur
Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buch- Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (An-
stabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I lage zu Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember
S. 2407) geändert, Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 6 1994 zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizei-
durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli verordnung (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)),
2005 (BGBl. I S. 2186) geändert und Absatz 1 Num- die zuletzt durch die Beschlüsse vom 12. Juni 2014
mer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppel- (Verordnung vom 22. Oktober 2014, BGBl. 2014 II
buchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 738, 740, 741) geändert worden ist.
S. 2186) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1 und 2
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom veröffentlicht.
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-
tionserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310)
Artikel 2
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur, Änderung der
Verordnung zur Einführung
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 4 und 6, hinsichtlich
der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung mit
Absatz 5 Satz 2, sowie jeweils in Verbindung mit Die Verordnung vom 19. Dezember 1994 zur Einfüh-
Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnen- rung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1994 II
schifffahrtsaufgabengesetzes, von denen Absatz 1 und S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
Absatz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 der 22. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 738) geändert worden
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ist, wird wie folgt geändert:
geändert, Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 6 durch 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005
(BGBl. I S. 2186) geändert und Absatz 1 Nummer 2a a) In Absatz 3 werden die Wörter „der Radargeräte
durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuch- und Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindig-
stabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I keit“ durch die Wörter „der Radargeräte, der Ge-
S. 2186) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 räte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit und
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom der Inland ECDIS Geräte“ ersetzt.
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa- b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 15.03 Nr. 2“ durch
tionserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) die Angabe „§ 15.03 Nummer 3 Halbsatz 1“ er-
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- setzt.
struktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium 2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
für Arbeit und Soziales:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 aa) In Nummer 15a werden die Wörter „oder Num-
mer 6 Satz 3“ gestrichen.
Inkraftsetzen von Beschlüssen
der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt bb) In Nummer 15b werden nach den Wörtern
„§ 4.07 Nummer 2 Satz 1“ das Komma und die
Folgende von der Zentralkommission für die Rhein-
Wörter „auch in Verbindung mit Satz 3, dieser
schifffahrt (ZKR) in Straßburg gefassten Beschlüsse
in Verbindung mit Nummer 1 Satz 3 Buch-
werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:
stabe a,“ gestrichen.
1. Beschluss vom 4. Dezember 2014 – Protokoll 13 – zur cc) Nach Nummer 15b wird folgende Nummer 15c
Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein (An- eingefügt:
lage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffsperso-
naleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 „15c. entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 3 in
(BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die zuletzt durch dem dort genannten Fall das Inland
AIS Gerät nicht ausschaltet,“.
1 Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dd) In der bisherigen Nummer 15c werden nach
dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschrif- den Wörtern „Inland ECDIS Gerät“ die Wörter
ten für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom „im Informationsmodus oder ein vergleich-
21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des bares Kartenlesegerät, das mit dem Inland
Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12). AIS Gerät verbunden ist,“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015 1015
ee) Die bisherige Nummer 15c wird die Num- 364)) geändert worden ist, werden hiermit auf der Mosel
mer 15d. in Kraft gesetzt:
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 1. Beschluss vom 26. Juni 2014 – MK-I-14-4.3 –;
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 2. Beschluss vom 26. Juni 2014 – MK-I-14-4.4-2-3 –;
„5. ein Fahrzeug führt, dessen Ladung ent- 3. Beschluss vom 11. Juni 2015 – MK-I-15-5.2-1-2.
gegen § 1.07 Nummer 3 die Stabilität des
Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 3 bis 5
Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffs-
veröffentlicht.
körpers gefährdet,“.
bb) Nach Nummer 5 werden die folgenden Num- Artikel 5
mern 5a bis 5d eingefügt:
Änderung der
„5a. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 1 nicht Verordnung zur Einführung
jederzeit die Stabilität eines Fahrzeugs der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
gewährleistet, das Container befördert,
Die Verordnung vom 3. September 1997 zur Einführung
5b. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 nicht der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1997 II
nachweist, dass vor Beginn des Ladens S. 1670), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
oder Löschens oder vor Fahrtantritt eines 21. Mai 2014 (BGBl. 2014 II S. 362) geändert worden ist,
Fahrzeugs, das Container befördert, eine wird wie folgt geändert:
Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
5c. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 4 das
Ergebnis der Stabilitätsprüfung oder den a) In Absatz 3 werden die Wörter „der Radargeräte
aktuellen Stauplan nicht an Bord eines und Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindig-
Fahrzeugs, das Container befördert, mit- keit“ durch die Wörter „der Radargeräte, der Ge-
führt oder jederzeit lesbar macht, räte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit und
der Inland ECDIS Geräte“ ersetzt.
5d. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 5 die
Stabilitätsunterlagen eines Fahrzeugs, das b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Container befördert, nicht mitführt,“. aa) Die Angabe „§ 1.10 Nr. 3“ wird durch die
cc) Die bisherige Nummer 5a wird die Nummer 5e. Angabe „§ 1.10 Nummer 4“ ersetzt.
c) Absatz 6 Nummer 10 Buchstabe e wird wie folgt bb) Die Angabe „§§ 1.19, 1.20“ wird durch die
gefasst: Angabe „§ 1.19 Satz 1, § 1.20“ ersetzt.
„e) für das entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 nicht c) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 9.05 Nr. 2 Satz 2“
nachgewiesen ist, dass vor Beginn des Ladens durch die Wörter „§ 9.05 Nummer 3 Satz 1“ ersetzt.
oder Löschens oder vor Fahrtantritt eine Stabi-
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
litätsprüfung durchgeführt wurde,“.
a) In Absatz 3 werden nach Nummer 16 die folgenden
Artikel 3 Nummern 16a bis 16d eingefügt:
Änderung der „16a. entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 1 das In-
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung land AIS Gerät nicht einschaltet oder nicht
ständig eingeschaltet lässt,
In § 1.08 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverord-
nung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezem- 16b. entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 2 oder
ber 1994 zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiver- Nummer 6 Satz 3 Inland AIS nutzt, obwohl
ordnung (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt die in das Inland AIS Gerät eingegebenen
durch Beschluss vom 4. Dezember 2014 (Anlage 2 zu Ar- Daten nicht oder nicht immer den tatsäch-
tikel 1 der Verordnung vom 29. Juli 2015 (BGBl. 2015 II lichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes
S. 1014, 1017)) geändert worden ist, werden die Wörter entsprechen,
„im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsunter- 16c. entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 4 in dem
suchungsordnung in der jeweils geltenden und anzuwen- dort genannten Fall das Inland AIS Gerät
denden Fassung (Rheinschiffsuntersuchungsordnung)“ nicht ausschaltet,
gestrichen.
16d. entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 in dem
dort genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät
Artikel 4
im Informationsmodus oder ein vergleich-
Inkraftsetzen von bares Kartenlesegerät, das mit dem Inland
Beschlüssen der Moselkommission AIS Gerät verbunden ist, nicht oder nicht zu-
Folgende von der Moselkommission (MK) in ihren sammen mit einer aktuellen elektronischen
Plenarsitzungen in Trier und Metz gefassten Beschlüsse Binnenschifffahrtskarte nutzt,“.
zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (An- 3. In Absatz 4 werden nach Nummer 29 die folgenden
lage zu Artikel 1 der Verordnung vom 3. September 1997 Nummern 29a und 29b eingefügt:
zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
„29a. ein Fahrzeug führt,
(BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch
Beschluss vom 10. Dezember 2013 (Anlage zu Artikel 1 a) das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 nicht
der Verordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. 2014 II S. 362, mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist,
1016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015
b) das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 in vergleichbaren Kartenanzeigegerät, das mit
dem dort genannten Fall nicht mit einem dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausge-
Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus stattet ist,
oder einem vergleichbaren Kartenanzeige- p) das entgegen § 4.07 Nummer 8 in dem dort
gerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbun- genannten Fall nicht mit einer Sprechfunk-
den ist, ausgestattet ist oder anlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff aus-
c) das entgegen § 4.07 Nummer 8 nicht mit gerüstet ist,“.
einer dort genannten Sprechfunkanlage für b) Die bisherigen Buchstaben n bis r werden die
den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet Buchstaben q bis u.
ist,
29b. entgegen § 4.07 Nummer 4 die dort genannten Artikel 6
Daten nicht oder nicht vollständig übermittelt Inkrafttreten
oder entgegen § 4.07 Nummer 5 die dort
genannten Daten bei Änderungen nicht, nicht (1) Artikel 1, die in Artikel 1 genannten Beschlüsse
rechtzeitig oder nicht vollständig aktualisiert,“. und Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b und c treten am
1. Dezember 2015 in Kraft.
4. Absatz 6 Nummer 11 wird wie folgt geändert:
(2) Artikel 4 Nummer 1 und der in Artikel 4 Nummer 1
a) Nach Buchstabe m werden die folgenden Buch- genannte Beschluss treten am 1. September 2015 in
staben n bis p eingefügt: Kraft.
„n) das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 nicht (3) Artikel 4 Nummer 2 und 3, die in Artikel 4 Nummer 2
mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist, und 3 genannten Beschlüsse und Artikel 5 Nummer 2
o) das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 in dem bis 4 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
dort genannten Fall nicht mit einem Inland (4) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der
ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem Verkündung in Kraft.
Berlin, den 29. Juli 2015
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
In Vertretung
Michael Odenwald
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015 1017
Anlage 1
(zu Artikel 1)
Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein
§ 3.02 Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt ersetzt:
„a) ein Mindestalter von 17 Jahren und
– ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung nach Nummer 2 oder
– eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung an einer Schifferberufsschule oder
– eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Matrosenprüfung oder
– eine Befähigung zum Matrosen im Sinne einer Verwaltungsvereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der durch Berufs-
ausbildung erworbenen Befähigung zum Matrosen;“.
Beschluss vom 4. Dezember 2014 (Protokoll 13)
Anlage 2
(zu Artikel 1)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Anlage 11 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 11: Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen „Navigationsstatus“ und des Bezugspunktes
der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“.
b) Anlage 12 wird gestrichen.
Beschluss vom 4. Dezember 2014 (Protokoll 14)
2. § 1.07 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Die Stabilität von Fahrzeugen, die Container befördern, muss jederzeit gewährleistet sein. Der Schiffsführer hat nachzuweisen,
dass eine Stabilitätsprüfung vor Beginn des Ladens und Löschens sowie vor Fahrtantritt durchgeführt wurde.
Die Stabilitätsprüfung kann manuell oder mit Hilfe eines Ladungsrechners erfolgen. Das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und
der aktuelle Stauplan sind an Bord mitzuführen und müssen jederzeit lesbar gemacht werden können.
Die Fahrzeuge müssen außerdem die Stabilitätsunterlagen nach § 22.01 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Sinne des
§ 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung (Rheinschiffs-
untersuchungsordnung) mitführen.
Eine Stabilitätsprüfung ist bei Fahrzeugen, die Container befördern, nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug in seiner Breite
a) höchstens drei Reihen Container laden kann und es vom Laderaumboden aus nur mit einer Lage Containern beladen ist
oder
b) vier und mehr Reihen Container laden kann und es ausschließlich mit Containern in höchstens zwei Lagen vom Lade-
raumboden aus beladen ist.“
Beschluss vom 4. Dezember 2014 (Protokoll 14)
Anlage 3
(zu Artikel 4)
Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
§ 6.29 Nummer 4 und 5 wird wie folgt geändert:
„4. (ohne Inhalt)
5. Das Vorrecht auf Schleusung nach Nummer 2 Buchstabe b gibt dem betreffenden Fahrzeug das Recht, vor anderen auf
Schleusung wartenden Fahrzeugen geschleust zu werden, sobald es vom Schleusenpersonal im Schleusenbereich am Standort
des C4-Schildes mit Zusatz gesichtet wird.
In keinem Fall berechtigt es das Fahrzeug, zu einer vorher festgesetzten Uhrzeit geschleust zu werden.
Das Vorrecht auf Schleusung nach Nummer 2 Buchstabe b gilt nur in dem Zeitraum von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Von dieser zeit-
lichen Einschränkung sind die Fahrzeuge ausgenommen, die unter Nummer 3 Buchstabe a und b fallen und eine Sondergeneh-
migung der zuständigen Behörde haben.“
Die Änderung tritt zum 1. September 2015 in Kraft.
Beschluss vom 26. Juni 2014 (MK-I-14.4.3)
1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015
Anlage 4
(zu Artikel 4)
Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:
„Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte“.
b) Die Angabe zu Kapitel 4 Abschnitt III wird wie folgt eingefügt:
„Abschnitt III. Informations- und Navigationsgeräte“.
c) Nach der Angabe zu § 4.06 wird folgende Angabe zu § 4.07 eingefügt:
„§ 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS“.
d) Nach Anlage 10 wird folgende Angabe zu Anlage 11 eingefügt:
„Anlage 11: Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen „Navigationsstatus“ und des Bezugspunktes
der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“.
Die Änderungen treten zum 1. Januar 2016 in Kraft.
Beschluss vom 26. Juni 2014 (MK-I-14-4.4-2-3)
2. § 1.10 Nummer 1 Buchstabe l wird wie folgt gefasst:
„l) die Urkunde(n) „Frequenzzuteilung“ oder die „Zuteilungsurkunde“,“.
Die Änderung tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.
Beschluss vom 26. Juni 2014 (MK-I-14-4.4-2-3)
3. Die Überschrift von Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 4
Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk;
Informations- und Navigationsgeräte“.
Die Änderung tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.
Beschluss vom 26. Juni 2014 (MK-I-14-4.4-2-3)
4. Die Überschrift von Kapitel 4 Abschnitt III wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt III. Informations- und Navigationsgeräte“.
Die Änderung tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.
Beschluss vom 26. Juni 2014 (MK-I-14-4.4-2-3)
5. Nach § 4.06 wird folgender § 4.07 eingefügt:
„§ 4.07
Inland AIS und Inland ECDIS
1. Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach § 7.06 Nummer 3 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgestattet
sein. Das Inland AIS Gerät muss in einem gutem Betriebszustand sein.
Satz 1 gilt nicht für folgende Fahrzeuge:
a) Fahrzeuge von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft
stellt,
b) Kleinfahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Polizei, die mit einem Radargerät ausgerüstet sind, und Fahrzeuge, die ein
Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder ein nach dieser Verordnung als gleichwertig anerkanntes
Zeugnis besitzen,
c) Schubleichter ohne eigenen Antrieb,
d) schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb.
2. Das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein. Die eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen
Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.
Satz 1 und 2 gelten nicht,
a) wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt
hat,
b) für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde.
Fahrzeuge nach Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a müssen an Bord vorhandene Inland AIS Geräte ausschalten, solange diese
Fahrzeuge Teil des Verbands sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015 1019
3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem
Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland AIS Gerät ver-
bunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen.
Hinsichtlich der Mindestanforderungen an Inland ECDIS Geräte im Informationsmodus, vergleichbare Kartenanzeigegeräte
und elektronische Binnenschifffahrtskarten gilt § 4.07 Nummer 3 Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der zum
1. Dezember 2014 anzuwendenden Fassung entsprechend.
4. Es müssen folgende Daten gemäß Kapitel 2 des Standards Schiffsverfolgung und -aufspürung in der Binnenschifffahrt über-
mittelt werden:
a) User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);
b) Schiffsname;
c) Schiffstyp bzw. Verbandsgattung;
d) einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder, für die Seeschiffe sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer;
e) Länge über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
f) Breite über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
g) Position (WGS 84);
h) Geschwindigkeit über Grund;
i) Kurs über Grund;
j) Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;
k) Navigationsstatus gemäß Anlage 11;
l) Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11.
5. Der Schiffsführer muss folgende Daten bei Änderungen umgehend aktualisieren:
a) Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11;
b) Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11;
c) Verbandsgattung;
d) Navigationsstatus gemäß Anlage 11;
e) Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11.
6. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach § 7.06 Nummer 3 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung,
ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden.
AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 1999/5/EG
(RTTE) und der internationalen Norm IEC 62287-1 und 2 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät
muss in einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den
tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.
7. Kleinfahrzeuge, denen keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, brauchen die Daten nach Nummer 4
Buchstabe d nicht zu übermitteln.
8. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang
geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.“
Die Änderung tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.
Beschluss vom 26. Juni 2014 (MK-I-14-4.4-2-3)
1020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015
6. Folgende Anlage 11 wird angefügt:
„Anlage 11
Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:
Erläuterungen des „Navigationsstatus“ und des
„Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“
1. Navigationsstatus
0 under way using engine in Fahrt mit Motorkraft
1 at anchor vor Anker
2 not under command manövrierunfähig
3 restricted manoeuvrability manövrierbehindert
4 constrained by her draught durch Tiefgang beschränkt
5 moored festgemacht
6 aground auf Grund
7 engaged in fishing beim Fischfang
8 under way sailing in Fahrt unter Segel
9 bis 13 reserved for future uses reserviert für künftige Nutzung
14 AIS-SART (active); AIS-SART (aktiv)
15 Not defined nicht definiert
2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C, D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C, D Werten für ein Fahrzeug
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C, D Werten für einen Verband“.
Die Änderung tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.
Beschluss vom 26. Juni 2014 (MK-I-14-4.4-2-3)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015 1021
Anlage 5
(zu Artikel 4)
Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
§ 4.07 wird wie folgt geändert:
„§ 4.07
Inland AIS und Inland ECDIS
1. Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach § 7.06 Nummer 3 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgestattet sein.
Das Inland AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein.
Satz 1 gilt nicht für folgende Fahrzeuge:
a) Fahrzeuge von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt,
b) Kleinfahrzeuge, ausgenommen
– Polizeifahrzeuge, die mit einem Radargerät ausgerüstet sind, und
– Fahrzeuge, die ein Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder ein nach dieser Verordnung als gleich-
wertig anerkanntes Zeugnis besitzen,
c) Schubleichter ohne eigenen Antrieb,
d) schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb.
2. Das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein. Die eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen
Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.
Satz 1 und 2 gelten nicht,
a) wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt hat,
b) für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde.
Fahrzeuge nach Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a müssen an Bord vorhandene Inland AIS Geräte ausschalten, solange diese Fahr-
zeuge Teil des Verbands sind.
3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem
Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland AIS Gerät ver-
bunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen.
Hinsichtlich der Mindestanforderungen an Inland ECDIS Geräte im Informationsmodus, vergleichbare Kartenanzeigegeräte und
elektronische Binnenschifffahrtskarten gilt § 4.07 Nummer 3 Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der zum 1. Dezember
2014 anzuwendenden Fassung entsprechend. Vergleichbare Kartenanzeigegeräte dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2020
genutzt werden.
4. Es müssen folgende Daten gemäß Kapitel 2 des Standards Schiffsverfolgung und -aufspürung in der Binnenschifffahrt übermittelt
werden:
a) User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);
b) Schiffsname;
c) Fahrzeug- bzw. Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt;
d) einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder, für die Seeschiffe sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer;
e) Länge über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
f) Breite über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
g) Position (WGS 84);
h) Geschwindigkeit über Grund;
i) Kurs über Grund;
j) Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;
k) Navigationsstatus gemäß Anlage 11;
l) Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11.
5. Der Schiffsführer muss folgende Daten bei Änderungen umgehend aktualisieren:
a) Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11;
b) Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11;
c) Fahrzeug- bzw. Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt;
d) Navigationsstatus gemäß Anlage 11;
e) Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11.
1022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015
6. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach § 7.06 Nummer 3 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung,
ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden.
AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 1999/5/EG (RTTE)
und der internationalen Norm IEC 62287-1 und 2 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in
einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen
Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.
7. Kleinfahrzeuge, denen keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, brauchen die Daten nach Nummer 4
Buchstabe d nicht zu übermitteln.
8. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang ge-
schalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.“
Die Änderung tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.
Beschluss vom 11. Juni 2015 (MK-I-15-5.2-1-2)
Bekanntmachung
des deutsch-jordanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. Juni 2015
Das in Amman am 25. Februar 2015 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Haschemitischen
Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
2014 ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1
am 25. Februar 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Juni 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. E l k e L ö b e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015 1023
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2014
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Vorhaben jeweils ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im
Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt
und
wird, zu erhalten:
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien –
1. „Wasserressourcen-Management-Programm III – Tranche 2“
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen bis zu 30 000 000 EUR (in Worten: dreißig Millionen Euro);
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemi- 2. „Wasserressourcen-Management-Programm IV“ bis zu
tischen Königreich Jordanien, 55 000 000 EUR (in Worten: fünfundfünfzig Millionen Euro);
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch 3. „Siedlungsabfallwirtschaft“ bis zu 25 000 000 EUR (in Wor-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und ten: fünfundzwanzig Millionen Euro) sowie
zu vertiefen, 4. „Erneuerbare Energie und Energieeffizienz“ bis zu 45 000 000
EUR (in Worten: fünfundvierzig Millionen Euro),
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungs-
würdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist, die gute Kredit-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung würdigkeit des Haschemitischen Königreichs Jordanien weiterhin
im Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen, gegeben ist und die Regierung des Haschemitischen Königreichs
Jordanien eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungs- Kreditnehmer wird. Die Vorhaben können nicht durch andere
gespräche 2014 vom 9. bis 10. September 2014 zwischen der Vorhaben ersetzt werden.
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
(3) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-
des Haschemitischen Königreichs Jordanien in Bonn –
ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht
sind wie folgt übereingekommen: es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung
des Haschemitischen Königreichs Jordanien, von der KfW für
dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungs-
Artikel 1
beitrags ein Darlehen zu erhalten.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im
es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge
Deutschland und der Regierung des Haschemitischen König-
zu erhalten:
reichs Jordanien durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird
1. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur das in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete Vorhaben durch ein
Durchführung und Betreuung folgender Vorhaben: Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder
der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittel-
(a) „Wasserressourcen-Management-Programm IV“ bis zu
ständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur
2 000 000 EUR (in Worten: zwei Millionen Euro),
Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbesserung
(b) „Siedlungsabfallwirtschaft“ bis zu 2 000 000 EUR (in Wor- der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen
ten: zwei Millionen Euro), Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
(c) „Energieeffizienz für Gebäude“ bis zu 1 000 000 EUR (in rungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderen-
Worten: eine Million Euro); falls ein Darlehen gewährt werden.
2. einen Finanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000 EUR (in Wor- (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
ten: zehn Millionen Euro) für das Vorhaben „Trinkwasserver- der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu
sorgung und Abwasserentsorgung für syrische Flüchtlinge einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder
und aufnehmende Gemeinden IV“, wenn nach Prüfung des- Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 Num-
sen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden mer 2 und Absatz 2 genannten Vorhaben oder weitere Finanzie-
ist, dass es als Maßnahme zur Verbesserung der gesell- rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-
schaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte Maß- rung und Betreuung dieser Vorhaben von der KfW zu erhalten,
nahme zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für findet dieses Abkommen Anwendung.
mittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infra-
struktur oder des Umweltschutzes die besonderen Voraus- Artikel 2
setzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
beitrages erfüllt.
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-
oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus- beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
zuwählenden Darlehensnehmer darüber hinaus, für die folgenden Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
1024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 2 genann- Artikel 4
ten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finan- überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung und der
zierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2021. von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
(3) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
Jordanien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(4) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-
nien, soweit sie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,
wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Artikel 5
Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
können, gegenüber der KfW garantieren. Kraft.
(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Artikel 3 Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertrags-
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der
Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge im erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat
Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben werden. der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Amman am 25. Februar 2015 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ralph-Joseph Tarraf
Für die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Dr. I b r a h i m S a i f
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015 1025
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und Bosnien und Herzegowina andererseits
Vom 12. Juni 2015
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2009 zu dem Stabili-
sierungs- und Assoziierungsabkommen vom 16. Juni 2008 zwischen den Euro-
päischen Gemeinschaften* und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und
Herzegowina andererseits (BGBl. 2009 II S. 546, 547) wird bekannt gemacht,
dass das Abkommen nach seinem Artikel 134 für
die Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien am 1. Juni 2015
in Kraft getreten ist.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 14. August 2009 beim General-
sekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt worden.
* Gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union in seiner durch den Vertrag von
Lissabon geänderten Fassung (BGBl. 2008 II S. 1038, 1039), der am 1. Dezember 2009 in Kraft
getreten ist (vgl. die Bekanntmachung vom 13. November 2009, BGBl. II S. 1223), ist seit dem
1. Dezember 2009 anstelle der Europäischen Gemeinschaft die Europäische Union als Vertragspartei
aller völkerrechtlichen Verträge, deren Vertragspartner die Europäische Gemeinschaft war, anzusehen
(BGBl. 2010 II S. 250).
Berlin, den 12. Juni 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. Juni 2015
Das in Tegucigalpa am 17. April 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerikanischen
Bank für Wirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit 2015 („Pro-
gramm zur Unternehmensentwicklung und KKMU-Förderung in Zentralamerika“)
ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1
am 17. April 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Juni 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Klaus Krämer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015 1025
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und Bosnien und Herzegowina andererseits
Vom 12. Juni 2015
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2009 zu dem Stabili-
sierungs- und Assoziierungsabkommen vom 16. Juni 2008 zwischen den Euro-
päischen Gemeinschaften* und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und
Herzegowina andererseits (BGBl. 2009 II S. 546, 547) wird bekannt gemacht,
dass das Abkommen nach seinem Artikel 134 für
die Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien am 1. Juni 2015
in Kraft getreten ist.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 14. August 2009 beim General-
sekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt worden.
* Gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union in seiner durch den Vertrag von
Lissabon geänderten Fassung (BGBl. 2008 II S. 1038, 1039), der am 1. Dezember 2009 in Kraft
getreten ist (vgl. die Bekanntmachung vom 13. November 2009, BGBl. II S. 1223), ist seit dem
1. Dezember 2009 anstelle der Europäischen Gemeinschaft die Europäische Union als Vertragspartei
aller völkerrechtlichen Verträge, deren Vertragspartner die Europäische Gemeinschaft war, anzusehen
(BGBl. 2010 II S. 250).
Berlin, den 12. Juni 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. Juni 2015
Das in Tegucigalpa am 17. April 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerikanischen
Bank für Wirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit 2015 („Pro-
gramm zur Unternehmensentwicklung und KKMU-Förderung in Zentralamerika“)
ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1
am 17. April 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Juni 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Klaus Krämer
1026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration
über Finanzielle Zusammenarbeit 2015
(„Programm zur Unternehmensentwicklung und KKMU-Förderung
in Zentralamerika“)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bank zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
und
(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration
entfällt, sofern nicht vor dem 31. Dezember 2016 der entspre-
– im Folgenden „Bank“ genannt – chende Darlehensvertrag geschlossen wurde.
(3) Die Bank wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in Erfüllung von Verbindlichkeiten aufgrund des nach Absatz 1
in Mittelamerika beizutragen,
zu schließenden Vertrages garantieren.
unter Bezugnahme die Zusage der Botschaft der Bundes-
republik Deutschland (Verbalnote Nr. 55/2014) vom 18. Septem- Artikel 3
ber 2014 und die Antwortnote der Bank (DAECI-138-2014) vom Die Bank bemüht sich darum, dass der Abschluss und die
13. Oktober 2014 sind wie folgt übereingekommen: Durchführung des in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Vertrages in
den Mitgliedsstaaten der Bank von Steuern und sonstigen Ab-
Artikel 1 gaben befreit werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Bank, für das Vorhaben „Programm zur Unternehmens- Artikel 4
entwicklung und KKMU-Förderung in Zentralamerika“ ein ver- Die Bank bemüht sich darum, dass bei den sich aus der Ge-
günstigtes Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), währung des Darlehens ergebenden Transporten von Personen
das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
gewährt wird, in Höhe von bis zu 40 000 000 Euro (in Worten: Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen
vierzig Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die ent- wird, dass keine Maßnahmen getroffen werden, welche die
wicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vorhabens fest- gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
gestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der Bank wei- in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-
terhin gegeben ist. Das Vorhaben kann nicht durch andere ren, und dass gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
Vorhaben ersetzt werden. kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt und
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es eingeholt werden.
der Bank zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Dar-
lehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Ab- Artikel 5
satz 1 genannten Vorhabens oder weitere Finanzierungsbeiträge (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be- Kraft.
treuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Artikel 2
Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der KfW se vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Tegucigalpa am 17. April 2015 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Beatrix Christina Kania
Für die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration
Dr. N i c k R i s c h b i e t h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015 1027
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels,
insbesondere des Frauen- und Kinderhandels,
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 24. Juni 2015
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und
Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinder-
handels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954,
995) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Sri Lanka* am 15. Juli 2015
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrach-
ten Vorbehalts gemäß Artikel 15 Absatz 3
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Januar 2015 (BGBl. II S. 277).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 24. Juni 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes
Vom 25. Juni 2015
I.
I s l a n d * hat seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene
E r k l ä r u n g zu Artikel 37 (vgl. die Bekanntmachung vom 15. April 1993, BGBl. II
S. 839) des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (BGBl. 1992 II S. 121, 122) gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen als Verwahrer mit Wirkung vom 20. Mai 2015 z u r ü c k g e z o g e n .
II.
O m a n * hat seine bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten
V o r b e h a l t e zu den Artikeln 7, 9, 21 und 30 (vgl. die Bekanntmachung vom
1. September 1997, BGBl. II S. 2032) des Übereinkommens gegenüber dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer mit Wirkung vom 14. Ja-
nuar 2011 z u r ü c k g e z o g e n .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Mai 2015 (BGBl. II S. 843).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 25. Juni 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015 1029
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 25. Juni 2015
Ö s t e r r e i c h * hat seinen bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde ange-
brachten und später geänderten V o r b e h a l t zu Artikel 11 (vgl. die Bekannt-
machungen vom 13. November 1985, BGBl. II S. 1234, und vom 27. Febru-
ar 2008, BGBl. II S. 296) des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur
Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBl. 1985 II S. 647, 648)
gemäß Artikel 28 Absatz 3 des Übereinkommens gegenüber dem Generalsekre-
tär der Vereinten Nationen als Verwahrer mit Wirkung vom 10. Juni 2015 voll-
ständig z u r ü c k g e z o g e n .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Mai 2015 (BGBl. II S. 839).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 25. Juni 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
des deutsch-burundischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Juni 2015
Das in Bujumbura am 14. Juni 2012 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Burundi
über Finanzielle Zusammenarbeit 2011 (Vorhaben „Sek-
torprogramm Wasser- und Sanitärversorgung“) ist nach
seinem Artikel 5
am 14. Juni 2012
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Juni 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015 1029
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 25. Juni 2015
Ö s t e r r e i c h * hat seinen bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde ange-
brachten und später geänderten V o r b e h a l t zu Artikel 11 (vgl. die Bekannt-
machungen vom 13. November 1985, BGBl. II S. 1234, und vom 27. Febru-
ar 2008, BGBl. II S. 296) des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur
Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBl. 1985 II S. 647, 648)
gemäß Artikel 28 Absatz 3 des Übereinkommens gegenüber dem Generalsekre-
tär der Vereinten Nationen als Verwahrer mit Wirkung vom 10. Juni 2015 voll-
ständig z u r ü c k g e z o g e n .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Mai 2015 (BGBl. II S. 839).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 25. Juni 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
des deutsch-burundischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Juni 2015
Das in Bujumbura am 14. Juni 2012 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Burundi
über Finanzielle Zusammenarbeit 2011 (Vorhaben „Sek-
torprogramm Wasser- und Sanitärversorgung“) ist nach
seinem Artikel 5
am 14. Juni 2012
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Juni 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r
1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über Finanzielle Zusammenarbeit 2011
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-
kommen Anwendung.
und
die Regierung der Republik Burundi – Artikel 2
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bu- trags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
rundi, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
schen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
vertiefen, (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf
des 31. Dezember 2019.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Burundi beizutragen, (3) Die Regierung der Republik Burundi, soweit sie nicht selbst
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-
unter Bezugnahme auf den Besuch von Bundesminister Niebel lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
vom 3. bis 5. Dezember 2011 sowie die Verbalnote Nr. 97/2011 den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
vom 21. Dezember 2011 der Botschaft der Bundesrepublik KfW garantieren.
Deutschland mit der Zusage der Mittel –
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung der Republik Burundi stellt die KfW von sämt-
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
Artikel 1 Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Burundi
es der Regierung der Republik Burundi, von der Kreditanstalt für erhoben werden.
Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insge-
samt 15 000 000 EURO (in Worten: fünfzehn Millionen Euro) für Artikel 4
das Vorhaben „Sektorprogramm Wasser- und Sanitärversor- Die Regierung der Republik Burundi überlässt bei den sich aus
gung“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
dieses Vorhabens festgestellt worden ist. porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-
und der Regierung der Republik Burundi durch andere Vorhaben tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-
ersetzt werden. desrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es ternehmen erforderlichen Genehmigungen.
der Regierung der Republik Burundi zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des
Artikel 5
in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bujumbura am 14. Juni 2012 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bruno Brommer
Für die Regierung der Republik Burundi
Laurent Kavakure
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015 1031
Bekanntmachung
des deutsch-burundischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Juni 2015
Das in Bujumbura am 28. März 2013 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Burundi
über Finanzielle Zusammenarbeit 2012 ist nach seinem
Artikel 5
am 28. März 2013
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Juni 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r
1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über Finanzielle Zusammenarbeit 2012
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten
die Regierung der Republik Burundi – Betrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt
wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Burundi Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
vertiefen, dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge
geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- des 31. Dezember 2020.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
(3) Die Regierung der Republik Burundi, soweit sie nicht selbst
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzah-
in der Republik Burundi beizutragen, lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
unter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 89/2012 vom KfW garantieren.
17. September 2012 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-
land Bujumbura mit der Zusage der Mittel – Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Republik Burundi stellt die KfW von sämt-
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
Artikel 1 Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2
Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Burundi erhoben
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
werden.
es der Regierung der Republik Burundi, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von ins-
gesamt 3 000 000 Euro (in Worten: drei Millionen Euro) für das Artikel 4
Vorhaben „Sektorprogramm Gesundheit“ zu erhalten, wenn nach
Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt Die Regierung der Republik Burundi überlässt bei den sich aus
worden ist. der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-
und der Regierung der Republik Burundi durch andere Vorhaben tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
ersetzt werden. Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
der Regierung der Republik Burundi zu einem späteren Zeitpunkt unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des
in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit- Artikel 5
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1
genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Abkommen Anwendung. Kraft.
Geschehen zu Bujumbura am 28. März 2013 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bruno Brommer
Für die Regierung der Republik Burundi
Laurent Kavakure
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015 1033
Bekanntmachung
von Berichtigungen der Anlage zum Europäischen Übereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter
auf Binnenwasserstraßen (ADN)
Vom 29. Juni 2015
Zur Anlage (geänderte Fassung der dem ADN-Übereinkommen in der Anlage
beigefügten Verordnung) der 1. ADN-Änderungsverordnung vom 5. Juni 2009
(BGBl. 2009 II S. 534; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184, 1569, 1570), die zuletzt
durch die in der Anlage der 5. ADN-Änderungsverordnung vom 15. Dezember
2014 (BGBl. 2014 II S. 1344) veröffentlichten Änderungen geändert worden ist,
werden nachstehend Berichtigungen, die nur die amtliche deutsche Übersetzung
der dem ADN-Übereinkommen beigefügten Verordnung betreffen (Doku-
ment CCNR-ZKR/ADN/Korrekturen ADN 2015), bekannt gemacht.
Berlin, den 29. Juni 2015
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
Helmut Rein
Berichtigung der amtlichen deutschen Übersetzung
der dem ADN beigefügten Verordnung
Kapitel 7.2
7.2.4.16.12 „Wenn die Gasabfuhrleitung des Schiffes an die Landanlage angeschlossen wird, muss bei Stoffen, für die in Ka-
pitel 3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz erforderlich ist, die Gasrückführ- oder Gaspendelleitung der
Landanlage so ausgeführt sein, dass das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus ge-
schützt wird.
Der Schutz des Schiffes gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus ist nicht erforderlich, wenn
die Ladetanks nach Unterabschnitt 7.2.4.18 inertisiert sind.“
ändern in:
„Bei Stoffen, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz erforderlich ist, muss die Verbindung
der Gasabfuhrleitung zur Landanlage so ausgeführt sein, dass das Schiff gegen Detonation und Flammendurch-
schlag von Land aus geschützt wird.
Der Schutz des Schiffes gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus ist nicht erforderlich, wenn
die Ladetanks nach Unterabschnitt 7.2.4.18 inertisiert sind.“.
7.2.4.77 Punkt 1 „Zwei Fluchtwege innerhalb oder außerhalb des Bereichs der Ladung in entgegengesetzter Richtung vom ge-
nutzten Landanschluss der Lade- und Löschleitung“ ändern in: „Zwei Fluchtwege innerhalb oder außerhalb des
Bereichs der Ladung in entgegengesetzter Richtung“.
7.2.4.77 Punkt 8 „Ein Fluchtweg außerhalb des Bereichs der Ladung und ein Zufluchtsort in entgegengesetzter Richtung“ ändern
in: „Ein Fluchtweg innerhalb des Bereichs der Ladung und ein Zufluchtsort in entgegengesetzter Richtung“.
1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015
Bekanntmachung
der deutsch-brasilianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Juli 2015
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 18. September 2014/13. November 2014 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Föderativen Republik Brasilien über Finan-
zielle Zusammenarbeit (Vorhaben: „Transitionsfonds für
ARPA 4 Life“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 24. November 2014
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Juli 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
Der Geschäftsträger a. i. Brasilia, den 18. September 2014
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 11. September 2009
(Nummer 3.3.3), der Regierungskonsultationen vom 30. Oktober 2012 (Nummer 2.2.2.2),
der Regierungsverhandlungen vom 10. Dezember 2013 (Nummer 2.2.3.1) und der gemein-
samen Absprache vom 22. Mai 2014 folgende Vereinbarung über die Reprogrammierung
nicht rückzahlbarer deutscher Finanzierungsbeiträge im Rahmen der dem Ziel der Entwick-
lung der Föderativen Republik Brasilien zugutekommenden bilateralen Zusammenarbeit
vorzuschlagen:
1. In Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften werden Finanzmittel in Form von nicht rückzahlbaren Finanzierungsbei-
trägen (nachfolgend als „Finanzierungsbeiträge“ bezeichnet) im Wert von bis zu
9 704 839,77 Euro (in Worten: neun Millionen siebenhundertviertausendachthundert-
neununddreißig Euro und siebenundsiebzig Cent) von der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachfolgend als „KfW“
bezeichnet) an einen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-
ger (nachfolgend als „Empfänger“ bezeichnet) für das Vorhaben „Transitionsfonds für
ARPA 4 Life“ mit dem Ziel reprogrammiert, dieses in Übereinstimmung mit den in der
Föderativen Republik Brasilien geltenden Rechtsvorschriften in der Föderativen Re-
publik Brasilien durchzuführen.
Die nachfolgend aufgeführten, zu reprogrammierenden Restmittel wurden bei den Re-
gierungsverhandlungen vom 14. November 1990 und 4. November 1992 für folgende
Vorhaben zugesagt:
– Demarkierung von Indianergebieten (Demarcação de Terras Indígenas) bis zu
1 255 109,71 Euro (in Worten: eine Million zweihundertfünfundfünfzigtausendein-
hundertneun Euro und einundsiebzig Cent);
– Naturressourcenpolitik Programm (NRPP) (Política de Recursos Naturais) bis zu
6 662 357,44 Euro (in Worten: sechs Millionen sechshundertzweiundsechzigtau-
senddreihundertsiebenundfünfzig Euro und vierundvierzig Cent);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015 1035
– Integrierte Naturwaldbewirtschaftung (Apoio ao Manejo Florestal Sustentável-
PROMANEJO) bis zu 881 836,16 Euro (in Worten: achthunderteinundachtzig-
tausendachthundertsechsunddreißig Euro und sechzehn Cent);
– Management der Naturressourcen der amazonischen Überschwemmungsgebiete
(Projeto de Manejo dos Recursos Naturais da Várzea – ProVárzea) bis zu
905 536,46 Euro (in Worten: neunhundertfünftausendfünfhundertsechsunddreißig
Euro und sechsundvierzig Cent).
2. a) Die Bereitstellung der Finanzierungsbeiträge erfolgt über einen Finanzierungsver-
trag, der zwischen dem Empfänger und der KfW zu schließen ist.
b) Der in unter Buchstabe a erwähnte Finanzierungsvertrag wird geschlossen, nach-
dem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Durchführbarkeit des an
diesen Vertrag geknüpften Vorhabens „Transitionsfonds für ARPA 4 Life“ aner-
kannt hat.
c) Die entsprechenden Auszahlungszeiträume können mit Einwilligung der zustän-
digen Stellen beider Regierungen verlängert werden.
3. a) Die Finanzierungsbeiträge werden dem brasilianischen Projektträger für die voll-
ständige oder anteilige Finanzierung von Warenkäufen und/oder Dienstleistungen
zur Verfügung gestellt, die zur Durchführung des Vorhabens „Transitionsfonds für
ARPA 4 Life“ erforderlich sind, wie zum Beispiel Zahlungen an Lieferanten, Bau-
unternehmen und/oder Gutachter.
b) Ein Teil der Finanzierungsbeiträge kann zur Deckung der wechselkursbedingten
Kosten dienen, die bei der Umrechnung in die einheimische Währung zwecks
Durchführung des Vorhabens „Transitionsfonds für ARPA 4 Life“ entstehen.
4. Die Verwendung der Finanzierungsmittel für die vollständige oder anteilige Zahlung
der unter Nummer 3 Buchstabe a genannten Waren und/oder Dienstleistungen hat in
Übereinstimmung mit den Richtlinien der KfW für die Beauftragung von Consultants
sowie für die Vergabe von Liefer- und Leistungsaufträgen in der Finanziellen Zusam-
menarbeit zu erfolgen, die unter anderem die bei der Ausschreibung internationaler
Wettbewerbe einzuhaltenden Verfahren festlegen, es sei denn, solche Verfahren fin-
den keine Anwendung oder sind nicht geeignet.
5. In Bezug auf den Seetransport und die entsprechende Versicherung von Waren, die
ganz oder teilweise mit Finanzierungsmitteln erworben werden, vermeiden die beiden
Regierungen im Rahmen ihrer jeweils anzuwendenden Gesetze und Verordnungen
Restriktionen, die einem fairen und freien Wettbewerb der Transport- und Versiche-
rungsunternehmen beider Länder schaden könnten.
6. Für deutsche Staatsangehörige, deren Dienstleistungen in der Föderativen Republik
Brasilien zur Lieferung der unter Nummer 3 Buchstabe a aufgeführten Waren und/oder
Dienstleistungen erforderlich sind, gelten zwecks Ausübung ihrer Tätigkeit in der Fö-
derativen Republik Brasilien in Übereinstimmung mit der brasilianischen Ausländer-
gesetzgebung erleichterte Einreise- und Aufenthaltsbedingungen.
7. Die KfW übernimmt nicht die Zahlung von Steuern, Gebühren und öffentlichen Abga-
ben, die in der Föderativen Republik Brasilien in Zusammenhang mit dem Abschluss
und der Durchführung des unter Nummer 2 genannten Vertrages anfallen.
8. Das Vorhaben „Transitionsfonds für ARPA 4 Life“ kann im Einvernehmen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen
Republik Brasilien durch andere Vorhaben ersetzt werden, sofern sie als Vorhaben
des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für
mittelständische Betriebe oder als Maßnahmen zur Armutsbekämpfung oder zur Ver-
besserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau die besonderen Voraussetzungen
für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen. Erfüllt das neue Vor-
haben nicht die Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-
trags, so kann ein Darlehen gewährt werden.
9. Der Empfänger der Finanzierungsbeiträge stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der KfW im Rahmen des abzuschließenden Einzelvertrags Informa-
tionen und Daten über den Fortschritt des Vorhabens „Transitionsfonds für ARPA 4
Life“ zur Verfügung.
10. Die beiden Regierungen konsultieren sich gegenseitig bezüglich eventuell auftauchen-
der Fragen, die mit der gegenwärtigen Vereinbarung in Zusammenhang stehen.
11. Diese Vereinbarung wird in deutscher und portugiesischer Sprache geschlossen,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls die Regierung der Föderativen Republik Brasilien mit den unter Nummern 1 bis 11
gemachten Vorschlägen einverstanden ist, beehre ich mich vorzuschlagen, dass diese
Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote
Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, deren Wortlaut
als verbindlich und endgültig festgelegt wird. Sie tritt für das Vorhaben „Transitionsfonds
1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
für ARPA 4 Life“ an dem Datum in Kraft, an dem bei der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine schriftliche Notifizierung der Regierung der Föderativen Republik Brasi-
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des Finanzierungsvertrags gegeben sind.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Dr. C l a u d i u s F i s c h b a c h
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Föderativen Republik Brasilien
Herrn Luiz Alberto Figueiredo Machado
Brasilia