918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015
Tag Inhalt Seite
6. 7. 2015 Bekanntmachung des Kooperationsabkommens über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem
(GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie dem Königreich
Marokko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 946
6. 7. 2015 Bekanntmachung des Kooperationsabkommens über Satellitennavigation zwischen der Europäischen
Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 952
6. 7. 2015 Bekanntmachung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitglied-
staaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Europäischen
Satellitennavigationsprogramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 956
Bekanntmachung
der deutsch-indischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Mai 2015
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 17. Dezember 2014 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Re-
publik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben
„Stromübertragung erneuerbare Energien“) ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 17. Dezember 2014
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Mai 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. W o l f r a m K l e i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015 919
Botschaft Neu Delhi, den 17. Dezember 2014
der Bundesrepublik Deutschland
New Delhi
Herr Staatssekretär,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen der Bundesrepublik
Deutschland vom 14. November 2014 folgende Vereinbarung über die Finanzielle Zusam-
menarbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Indien oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-
lenden Darlehensnehmer,
für das Vorhaben „Stromübertragung erneuerbare Energien (Englisch: Green Energy
Corridors)“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Ent-
wicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu 500 000 000,00 Euro (in Worten:
Fünfhundert Millionen Euro)
zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des
Vorhabens festgestellt ist und die gute Kreditwürdigkeit der Republik Indien weiterhin
gegeben ist und die Regierung der Republik Indien eine Staatsgarantie gewährt, sofern
sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben
ersetzt werden.
2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Indien zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
beiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder weitere
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-
treuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet
diese Vereinbarung Anwendung.
3. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen
sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestim-
men die zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen zu schließenden Ver-
träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegen.
4. Die Zusage der unter der Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb
von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge
geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember
2021.
5. Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird
gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-
lehensnehmer aufgrund des nach Nummer 3 zu schließenden Vertrages garantieren.
6. Die Regierung der Republik Indien stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der
unter Nummer 3 erwähnten Verträge in der Republik Indien erhoben werden.
7. Die Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Genehmigungen.
8. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-
treten von der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei wird
unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrich-
tet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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Falls sich die Regierung der Republik Indien mit den unter den Nummern 1 bis 9
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-
ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung.
Michael Steiner
Herrn Rajiv Mehrishi
Staatssekretär für Finanzen im
Finanzministerium
Regierung der Republik Indien
Neu Delhi
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 19. Mai 2015
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über
die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) wird
nach seinem Artikel 45 Absatz 2 für
Kasachstan am 21. Mai 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. April 2015 (BGBl. II S. 526).
Berlin, den 19. Mai 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015 921
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 22. Mai 2015
Das Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der
Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1453) ist nach seinem Artikel 13 Absatz 2
für die
Türkei* am 25. April 2015
nach Maßgabe einer Erklärung zu Zypern
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. April 2015 (BGBl. II S. 526).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Fakultativprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 22. Mai 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015
Bekanntmachung
von Erklärungen der Ukraine
in Bezug auf Häfen auf der Krim, deren Zufahrten und Wasserflächen
Vom 22. Mai 2015
Die Regierung der U k r a i n e hat dem Sekretariat der Internationalen See-
schifffahrts-Organisation (IMO) in dessen Eigenschaft als Verwahrer von Über-
einkommen die nachstehend wiedergegebenen E r k l ä r u n g e n notifiziert:
I.
Mit Verbalnote Nr. 6124/35-327/2-534 vom 5. Mai 2014:
(Übersetzung)
“At the moment Yevpatoria, Feodosia, „Gegenwärtig sind die Seehäfen Jewpa-
Yalta, Kerch and Sevastopol Sea Ports are torija, Feodossija, Jalta, Kertsch und Se-
occupied by the authorities of the Russian wastopol nach der rechtswidrigen Annexion
Federation after illegal annexation of the der Autonomen Republik Krim durch die
Autonomous Republic of Crimea. As a re- Behörden der Russischen Föderation be-
sult of such actions Ukrainian authorities setzt. Als Folge dieses Vorgehens sind
are not in a position to manage and control die ukrainischen Behörden außerstande,
these ports. diese Häfen zu bewirtschaften und zu kon-
trollieren.
Taking into account aforementioned, Angesichts des Vorstehenden teilt das
Ministry of Infrastructure of Ukraine, which Ministerium für Infrastruktur der Ukraine
is the state authority responsible for safety als zuständige staatliche Behörde für die
of approaches and in water areas of Ukrain- Sicherheit der Zufahrten und der Wasser-
ian ports and in Ukrainian surrounding flächen ukrainischer Häfen und der um-
waters, informs that Russian Federation’s liegenden Gewässer der Ukraine mit, dass
actions make it impossible for Ukraine to be das Vorgehen der Russischen Föderation
responsible for the safety of vessels and es der Ukraine unmöglich macht, die Ver-
maritime security in accordance with inter- antwortung für die Sicherheit von Schiffen
national obligations of Ukraine on ap- und die Sicherheit auf See in Übereinstim-
proaches and water areas of abovemen- mung mit den internationalen Verpflichtun-
tioned Sea Ports. gen der Ukraine in Bezug auf Zufahrten und
Wasserflächen der oben genannten See-
häfen zu übernehmen.
In particular, this applies to the fulfillment Dies gilt insbesondere für die Wahrneh-
of Ukraine’s commitments under such in- mung der ukrainischen Verpflichtungen aus
ternational agreements: International Con- den folgenden völkerrechtlichen Überein-
vention on the Law of the Sea, International künften: Seerechtsübereinkommen, Über-
Convention on the High Seas, International einkommen über die Hohe See, Überein-
Convention on the Continental Shelf, Inter- kommen über den Festlandsockel, Über-
national Convention on the Territorial Sea einkommen über das Küstenmeer und die
and Contiguous Zone, International Con- Anschlusszone, Internationales Überein-
vention for the Safety of Life at Sea of 1974, kommen von 1974 zum Schutz des
International Convention on Standards of menschlichen Lebens auf See, Internatio-
Training, Certification and Watchkeeping nales Übereinkommen von 1978 über Nor-
for Seafarers of 1978, International Conven- men für die Ausbildung, die Erteilung von
tion on Tonnage Measurement of Ship of Befähigungszeugnissen und den Wach-
1969, International Convention on Load dienst von Seeleuten, Internationales
Lines of 1966, Convention on International Schiffsvermessungs-Übereinkommen von
Regulations for Preventing Collisions at Sea 1969, Internationales Freibord-Überein-
of 1972, International Safety Management kommen von 1966, Übereinkommen von
Code, adopted by IMO Resolution No 1972 über die Internationalen Regeln zur
A.741(18), Black Sea Memorandum of Un- Verhütung von Zusammenstößen auf See,
derstanding on Port State Control. angenommen durch IMO-Entschließung
Nr. A.741(18), Vereinbarung über die Hafen-
staatkontrolle für die Schwarzmeerregion
(Schwarzmeer-Vereinbarung).
Bearing in mind the United Nations Eingedenk der am 27. März 2014 verab-
General Assembly Resolution RES/68/262 schiedeten Resolution RES/68/262 der Ge-
‘Territorial integrity of Ukraine’ adopted on neralversammlung der Vereinten Nationen
27 March 2014 as well as the fact that situ- ‚Territoriale Unversehrtheit der Ukraine‘ so-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015 923
ation in the ports situated on the territory of wie der Tatsache, dass die Lage in den
the Autonomous Republic of Crimea occu- Häfen im Hoheitsgebiet der von der Russi-
pied by the Russian Federation remain un- schen Föderation besetzten Autonomen
controlled, it is necessary to notify Interna- Republik Krim unkontrolliert bleibt, ist es er-
tional Maritime Organization Member forderlich, die Mitgliedstaaten der Interna-
States about the high level of property risks tionalen Seeschifffahrts-Organisation über
on approaches and in water areas of das hohe Schadensrisiko auf den Zufahrten
abovementioned Sea Ports and about zu und auf den Wasserflächen in den oben
Ukraine’s inability to assure required level genannten Seehäfen sowie darüber zu un-
of maritime security in those ports in com- terrichten, dass die Ukraine das erforder-
pliance with international commitments liche Niveau der Sicherheit auf See in die-
regarding safety of life at sea, search and sen Häfen im Einklang mit internationalen
rescue.” Verpflichtungen betreffend die Sicherheit
des menschlichen Lebens auf See sowie
Such- und Rettungsmaßnahmen nicht ge-
währleisten kann.“
II.
Mit Verbalnote Nr. 6124/35-327/2-535 vom 5. Mai 2014:
(Übersetzung)
“At the moment Kerch and Sevastopol „Gegenwärtig sind die Fischereihäfen
Sea Fishing Ports are illegally occupied by Kertsch und Sewastopol nach der rechts-
the authorities of the Russian Federation widrigen Annexion der Autonomen Repu-
after illegal annexation of the Autonomous blik Krim durch die Behörden der Russi-
Republic of Crimea. As a result of such ac- schen Föderation rechtswidrig besetzt.
tions Ukrainian State Agency for Fisheries Infolge dieses Vorgehens ist die ukrainische
is not in a position to manage and control staatliche Fischereibehörde außerstande,
these Ports. diese Häfen zu bewirtschaften und zu kon-
trollieren.
State Enterprises ‘Sevastopol Sea Fish- Die staatlichen Unternehmen ‚Fischerei-
ing Port’ and ‘Kerch Sea Fishing Port’ were hafen Sewastopol‘ und ‚Fischereihafen
seized by illegal groups which took control Kertsch‘ wurden von illegalen Gruppen be-
over Ukraine’s state property, and blocked schlagnahmt, die ukrainisches Staatseigen-
port captain services that ensured the tum unter ihre Kontrolle gebracht und die
maritime security at port water area. Dienstleistungen des Hafenkapitäns blo-
ckiert haben, welche die Sicherheit auf den
Hafenwasserflächen gewährleisteten.
Taking into account aforementioned, Angesichts des Vorstehenden teilt die
State Agency for Fisheries, which is the staatliche Fischereibehörde als für die Si-
Ukrainian state authority responsible for cherheit der Fischerei zuständige staatliche
safety of fishing, informs that Russian Fed- Behörde der Ukraine mit, dass das Vorge-
eration’s actions make it impossible for hen der Russischen Föderation es der
Ukraine to be responsible for the safety of Ukraine unmöglich macht, die Verantwor-
vessels and maritime security in accor- tung für die Sicherheit von Schiffen und die
dance with international obligations of Sicherheit auf See in Übereinstimmung mit
Ukraine on approaches and water areas of den internationalen Verpflichtungen der
Kerch and Sevastopol Sea Fishing Ports. Ukraine in Bezug auf Zufahrten und Was-
serflächen der Fischereihäfen Kertsch und
Sewastopol zu übernehmen.
In particular, this applies to the fulfillment Dies gilt insbesondere für die Wahrneh-
of Ukraine’s commitments under such in- mung der ukrainischen Verpflichtungen aus
ternational agreements: International Con- den folgenden völkerrechtlichen Überein-
vention on the Law of the Sea, International künften: Seerechtsübereinkommen, Über-
Convention on the High Seas, International einkommen über die Hohe See, Überein-
Convention on the Continental Shelf, Inter- kommen über den Festlandsockel, Über-
national Convention on the Territorial Sea einkommen über das Küstenmeer und die
and Contiguous Zone, International Con- Anschlusszone, Internationales Überein-
vention for the Safety of Life at Sea, Con- kommen zum Schutz des menschlichen
vention on Conditions for Registration of Lebens auf See, Übereinkommen der Ver-
Ships (regarding vessels registered in men- einten Nationen über die Bedingungen für
tioned ports), IMO adopted Resolutions die Registrierung von Schiffen (in Bezug auf
A.1052(27) and A.857(20), International Ship Schiffe, die in den genannten Häfen regis-
and Port Facility Security Code, etc. triert sind), die von der IMO angenom-
menen Entschließungen A.1052(27) und
A 857 (20), Internationaler Code für die Ge-
fahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenan-
lagen, usw.
924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015
Bearing in mind the United Nations Eingedenk der am 27. März 2014 verab-
General Assembly Resolution RES/68/262 schiedeten Resolution RES/68/262 der Ge-
‘Territorial integrity of Ukraine’ adopted on neralversammlung der Vereinten Nationen
27 March 2014 as well as the fact that situ- ‚Territoriale Unversehrtheit der Ukraine‘ so-
ation in the fishing ports situated on the ter- wie der Tatsache, dass die Lage in den Fi-
ritory of the Autonomous Republic of schereihäfen im Hoheitsgebiet der von der
Crimea occupied by the Russian Federation Russischen Föderation besetzten Autono-
remain uncontrolled, it is necessary to noti- men Republik Krim unkontrolliert bleibt, ist
fy International Maritime Organization es erforderlich, die Mitgliedstaaten der In-
Member States about high level of property ternationalen Seeschifffahrts-Organisation
risks on approaches and in water areas of über das hohe Schadensrisiko auf den Zu-
Kerch and Sevastopol Sea Fishing Ports.” fahrten und den Wasserflächen der Fische-
reihäfen Kertsch und Sewastopol zu unter-
richten.“
III.
Mit Verbalnote Nr. 6124/35-327/2-950 vom 21. Juli 2014:
(Übersetzung)
“The Ukrainian Side would like to draw „Die ukrainische Seite möchte das Se-
the attention of the Secretariat, Member kretariat sowie die Mitgliedstaaten der In-
States of the International Maritime Or- ternationalen Seeschifffahrts-Organisation
ganization and representatives of foreign und die Vertreter der bei der IMO akkredi-
shipping companies accredited to the IMO tierten ausländischen Reedereien darauf
to the fact that the United Nations General aufmerksam machen, dass die Generalver-
Assembly Resolution A/RES/68/262 enti- sammlung der Vereinten Nationen in ihrer
tled ‘Territorial Integrity of Ukraine’ dated Resolution A/RES/68/262 vom 27. März
March 27, 2014, affirmed its commitment to 2014 mit dem Titel ‚Territoriale Unversehrt-
Ukraine’s sovereignty, political independ- heit der Ukraine‘ ihr Bekenntnis zur Souve-
ence, unity and territorial integrity within its ränität, politischen Unabhängigkeit, Einheit
internationally recognized borders calling und territorialen Unversehrtheit der Ukraine
on States, international organizations and innerhalb ihrer international anerkannten
specialized agencies not to recognize any Grenzen bekräftigt und die Staaten, interna-
change in the status of the Autonomous tionalen Organisationen und Sonderorgani-
Republic of Crimea or the City of Sev- sationen aufgefordert hat, keine Änderun-
astopol, and to refrain from actions or deal- gen des Status der Autonomen Republik
ings that might be interpreted as such. Krim und der Stadt Sewastopol anzuerken-
nen und alle Handlungen oder Geschäfte zu
unterlassen, die als eine solche Anerken-
nung ausgelegt werden könnten.
We should underscore the fact that a Wir möchten die Tatsache betonen, dass
part of the land territory, territorial sea and ein Teil des Landgebiets, des Küstenmeers
exclusive economic zone in the Black Sea und der ausschließlichen Wirtschaftszone
and Sea of Azov and the Kerch Strait is cur- im Schwarzen Meer, im Asowschen Meer
rently being used by the Russian Federation und in der Straße von Kertsch von der Rus-
and its government illegally. sischen Föderation und ihrer Regierung ge-
genwärtig unrechtmäßig genutzt wird.
By its actions the Russian Federation Durch ihr Vorgehen hat es die Russi-
as a state-occupier made it impossible sche Föderation als staatlicher Besatzer
for Ukraine on its sovereign territory to der Ukraine unmöglich gemacht, auf
comply with a number of international ihrem Hoheitsgebiet einer Reihe von inter-
commitments under international con- nationalen Verpflichtungen aus völker-
ventions, of which it was notified by rechtlichen Übereinkünften nachzukom-
the Embassy of Ukraine in the UK with men, worauf sie von der Botschaft der
its notes No. 6124/35-327/2-534 and Ukraine im Vereinigten Königreich in
No. 6124/35-327/2-535 dated May 5, 2014. den Noten Nr. 6124/35-327/2-534 und
Nr. 6124/35-327/2-535 vom 5. Mai 2014
hingewiesen wurde.
Accordingly, all communications of the Folglich sind alle Mitteilungen der Russi-
Russian Federation regarding control over schen Föderation betreffend die Kontrolle
the generally recognized part of the sover- über einen allgemein anerkannten Teil des
eign territory of Ukraine are to be deemed Hoheitsgebiets der Ukraine als mit dem
inconsistent with the provisions of the inter- Völkerrecht, einschließlich des Seerechts,
national law, maritime law inclusive, as re- das die umfassende Hoheitsgewalt und die
gards the entire jurisdiction and guarantee Tätigkeit eines Staates in seinem Hoheits-
of the activities of the State in its territory, gebiet, seinem Küstenmeer und seiner aus-
the territorial sea and exclusive maritime schließlichen Wirtschaftszone garantiert,
economic zone. unvereinbar anzusehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015 925
The Russian Side ‘taking over’ the re- Die ‚Übernahme‘ der Verantwortung für
sponsibility for the international shipping internationale Schifffahrtsfragen, einschließ-
issues, including the safety of navigation, lich Navigationssicherheit, Schutz der
protection of marine environment from ship Meeresumwelt vor Verschmutzung durch
pollution, search and rescue, ship registra- Schiffe, Such- und Rettungsmaßnahmen,
tion, certification of crew members of Registrierung von Schiffen, Erteilung von
seagoing vessels in maritime areas adja- Befähigungszeugnissen von Besatzungs-
cent to the Autonomous Republic of Crimea mitgliedern von Seeschiffen in Seegebieten,
and the city of Sevastopol as an integral die an die Autonome Republik Krim und die
part of the territory of Ukraine does not Stadt Sewastopol als Bestandteile des
comply with the basic principles and norms ukrainischen Hoheitsgebiets angrenzen,
of the international law and effective legis- durch die russische Seite steht nicht im Ein-
lation of Ukraine and shall be deemed klang mit den Grundsätzen und Normen
illegal. des Völkerrechts und den geltenden ukrai-
nischen Rechtsvorschriften und ist als un-
rechtmäßig anzusehen.
In addition, The Embassy of Ukraine to Darüber hinaus möchte die Botschaft der
the UK would like to draw the attention of Ukraine im Vereinigten Königreich das Se-
the IMO Secretariat and IMO Member kretariat und die Mitgliedstaaten der IMO
States on the official closure of the seaports auf die offizielle Schließung der ukraini-
of Ukraine in the cities of Yevpatoria, schen Seehäfen Jewpatorija, Feodossija,
Feodosia, Yalta, Kerch and Sevastopol Jalta, Kertsch und Sewastopol ab dem
starting from July 15, 2014 and until the 15. Juli 2014 bis zur Wiederherstellung der
restoration of the constitutional order in verfassungsrechtlichen Ordnung in der
Ukraine in the temporarily occupied territory Ukraine in dem zeitweilig besetzten Gebiet
pursuant to the Order No. 255 ‘On the im Einklang mit dem Erlass Nr. 255 ‚über
Closure of Seaports’ dated June 16, 2014. die Schließung der Seehäfen‘ vom 16. Juni
The information on closing seaports was 2014 aufmerksam machen. Die Information
also published in the ‘Notices to Mariners über die Schließung der Seehäfen wurde
of Ukraine’. außerdem in den ‚Mitteilungen an die See-
leute der Ukraine‘ veröffentlicht.
Taking into consideration the abovemen- In Anbetracht des Vorstehenden möchte
tioned, the Ukrainian Side would like to em- die ukrainische Seite erneut nachdrücklich
phasise once again on the issues of the lia- auf die Fragen der Haftung, einschließlich
bility, criminal liability inclusive, of the ship der strafrechtlichen Verantwortung der
owners and vessel masters for the violation Reeder und Schiffskapitäne für die Verlet-
of the provisions of the legislation of zung ukrainischer Rechtsvorschriften und
Ukraine and entry to the closed seaports of das Einlaufen in die geschlossenen See-
Ukraine in the territory of the Autonomous häfen der Ukraine im Hoheitsgebiet der
Republic of Crimea. Autonomen Republik Krim hinweisen.
The right to re-register the specified ports Das Recht, die genannten Häfen wie im
as required by the International Convention Internationalen Übereinkommen von 1974
for the Safety of Life at Sea (SOLAS), 1974, zum Schutz des menschlichen Lebens auf
with amendments (SOLAS-74), and the In- See (SOLAS) mit seinen Änderungen
ternational Ship and Port Facility Security (SOLAS-74) und im Internationalen Code
Code (ISPS Code) shall be vested solely für die Gefahrenabwehr von Schiffen und
with Ukraine.” Hafenanlagen (ISPS-Code) vorgesehen
wieder zu registrieren, obliegt einzig der
Ukraine.“
IV.
Mit Verbalnote Nr. 6124/22-327/2-1296 vom 3. Oktober 2014:
(Übersetzung)
“On 29 September 2014 Russian Side by „Am 29. September 2014 öffnete die rus-
the decree of its Government opened five sische Seite per Regierungsdekret fünf
seaports in the temporarily occupied terri- Seehäfen im vorübergehend besetzten
tory of Ukraine (Yevpatoria, Feodosia, Hoheitsgebiet der Ukraine (Jewpatorija,
Yalta, Kerch and Sevastopol) for the entry Feodossija, Jalta, Kertsch und Sewastopol)
of foreign-flag vessels. These actions of für das Einlaufen von Schiffen unter auslän-
Russian Side constitute a gross violation of discher Flagge. Dieses Vorgehen der russi-
Ukrainian sovereignty and norms of interna- schen Seite stellt eine grobe Verletzung der
tional law. ukrainischen Souveränität und der Normen
des Völkerrechts dar.
926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015
In the light of abovementioned, Ukrainian Angesichts des Vorstehenden betont die
Side one more time emphasises that land ukrainische Seite erneut, dass das Land-
territory of Autonomous Republic of Crimea gebiet der Autonomen Republik Krim mit
along with the city of Sevastopol, its internal der Stadt Sewastopol sowie die inneren
waters, territorial sea, exclusive economic Gewässer, das Küstenmeer, die aus-
zone, adjacent continental shelf and air- schließliche Wirtschaftszone, der angren-
space are the parts of Ukraine, which falls zende Festlandsockel und der Luftraum der
within the jurisdiction of Ukrainian state Krim Teile der Ukraine sind, die nach dem
authorities under the regulations of interna- Völkerrecht, der Verfassung der Ukraine
tional law, Constitution of Ukraine, and und den ukrainischen Gesetzen den Ho-
Ukrainian laws. As it was notified by the heitsbefugnissen der ukrainischen Staats-
Embassy of Ukraine to the UK in its Note behörden unterstehen. Wie dem Sekretariat
No 6124/35-327/2-950 of July 21, 2014 der IMO von der Botschaft der Ukraine
to the Secretariat of IMO (Circular letter im Vereinigten Königreich mit Note Nr.
No 3477) the seaports of Ukraine in the 6124/35-327/2-950 vom 21. Juli 2014 mit-
cities Yevpatoria, Feodosia, Yalta, Kerch geteilt wurde (Rundschreiben Nr. 3477),
and Sevastopol were officially closed start- sind die ukrainischen Seehäfen Jewpatorija,
ing from July 15, 2014 until the restoration Feodossija, Jalta, Kertsch und Sewastopol
of the constitutional order of Ukraine in the seit dem 15. Juli 2014 bis zur Wiederher-
temporarily occupied territory and cessa- stellung der verfassungsmäßigen Ordnung
tion of Russian occupation. der Ukraine in dem vorübergehend besetz-
ten Gebiet und bis zur Beendigung der
russischen Besatzung geschlossen.
The actions of the Russian Federation Das Vorgehen der Russischen Födera-
are in breach with its own international ob- tion verstößt gegen ihre eigenen Verpflich-
ligations under the United Nations Conven- tungen aus dem Seerechtsübereinkommen
tion on the Law of Sea of 1982, Internation- der Vereinten Nationen von 1982, dem
al Convention for the Safety of Life at Sea Internationalen Übereinkommen von 1974
of 1974 with amendments, International zum Schutz des menschlichen Lebens auf
Ship and Port Facility Code. Russian Side See einschließlich seiner Änderungen und
neglect of its international commitments dem Internationalen Code für die Gefahren-
undermines the basis of current internation- abwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen.
al law and creates threat to international Die Tatsache, dass die russische Seite ihre
peace and security in that region. In addi- völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein-
tion, these actions constitute the gross hält, untergräbt die Grundlage des gelten-
violation of the norms and principles of den Völkerrechts und stellt eine Bedrohung
international humanitarian law, particularly des Weltfriedens und der Sicherheit in der
of Article 43, IV Hague Convention of 1907, Region dar. Darüber hinaus stellt dieses
which binds the Russian Federation, as the Vorgehen eine grobe Verletzung der Nor-
occupant, to respect existing laws in force men und Grundsätze des humanitären Völ-
in the occupied country and respectively do kerrechts dar, insbesondere des Artikels 43
not change or terminate them, or replace by des IV. Haager Abkommens von 1907 be-
own laws. treffend die Gesetze und Gebräuche des
Landkriegs, der die Russische Föderation
als Besatzer verpflichtet, die bestehenden
Landesgesetze im besetzten Gebiet zu be-
achten, diese nicht abzuändern oder außer
Kraft zu setzen oder durch ihre Gesetze zu
ersetzen.
Ukrainian Side qualifies these actions of Die ukrainische Seite betrachtet dieses
Russian Side as internationally illegal, which Vorgehen der russischen Seite als völker-
entails the international responsibility. rechtswidrig, was eine internationale Ver-
Ukraine demands from Russian Federation antwortung mit sich bringt. Die Ukraine
to cease international illegal actions imme- fordert die Russische Föderation auf, das
diately, annul abovementioned decree of its völkerrechtswidrige Vorgehen unverzüglich
Government, respect the sovereignty and einzustellen, das vorstehend genannte Re-
territorial integrity of Ukraine and stop gierungsdekret aufzuheben, die Souveräni-
armed occupation of the part of Ukrainian tät und territoriale Unversehrtheit der Ukrai-
territory. ne zu achten und die bewaffnete Besetzung
von Teilen des ukrainischen Hoheitsgebiets
zu beenden.
Ukrainian Side underscores that the right Die ukrainische Seite unterstreicht, dass
to re-registration of the mentioned sea- das Recht, die genannten Seehäfen im Ho-
ports, at the territory of Crimea, belongs ex- heitsgebiet der Krim wieder zu registrieren,
ceptionally to Ukraine under the norms of nach den Normen des Völkerrechts aus-
international law. It reiterates that calling of schließlich der Ukraine zukommt. Sie be-
ship under foreign flags at closed seaports kräftigt, dass das Anlaufen geschlossener
at the territory of the Autonomous Republic Seehäfen durch Schiffe unter ausländischer
of Crimea and the city of Sevastopol shall Flagge im Hoheitsgebiet der Autonomen
be considered by Ukraine as violation of in- Republik Krim und der Stadt Sewastopol
ternational law, as actions undermining the von der Ukraine als Verletzung des Völker-
sovereignty of Ukraine, and also as violation rechts, als die Souveränität der Ukraine un-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015 927
of the Law of Ukraine, which entails the re- tergrabende Handlung sowie als Verletzung
sponsibility of ship owners, whip operators ukrainischen Rechts angesehen wird, wofür
and ship captains, including criminal re- die Reeder, Schiffsbetreiber und Schiffs-
sponsibility.” kapitäne, auch strafrechtlich, zur Verant-
wortung gezogen werden können.“
Berlin, den 22. Mai 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015
Bekanntmachung
zu dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
Vom 27. Mai 2015
I.
Zu dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1997 II S. 1402) hat die B u n d e s r e p u b l i k
D e u t s c h l a n d am 10. April 2015 folgenden E i n s p r u c h nach Artikel 298
Absatz 1 zur Auslegungserklärung der Demokratischen Republik Kongo vom
15. April 2014 (vgl. die Bekanntmachung vom 18. Juni 2014, BGBl. II S. 504) ab-
gegeben:
(Übersetzung)
“The Federal Republic of Germany would „Die Bundesrepublik Deutschland möch-
like to point out that under Articles 309 and te darauf hinweisen, dass nach den
310 of the United Nations Convention on Artikeln 309 und 310 des Seerechtsüber-
the Law of the Sea, the formulation of reser- einkommens der Vereinten Nationen die
vations or exceptions to the Convention is Formulierung von Vorbehalten und Ausnah-
prohibited, and that the Democratic Repub- men zum Übereinkommen unzulässig ist
lic of the Congo is not permitted to exclude und dass der Demokratischen Republik
or modify the legal effect of the provisions Kongo nicht gestattet ist, die Rechts-
of the Convention in their application to the wirkung der Bestimmungen des Überein-
Democratic Republic of the Congo. kommens in ihrer Anwendung auf die
Demokratische Republik Kongo auszu-
schließen oder zu ändern.
The Federal Republic of Germany is of Die Bundesrepublik Deutschland ist der
the view that the interpretative declaration Auffassung, dass die von der Demokra-
made by the Democratic Republic of the tischen Republik Kongo abgegebene Aus-
Congo is unclear in important respects, legungserklärung in wichtigen Punkten
leaves open to what extent the Democratic unklar ist und offen lässt, inwieweit sich die
Republic of the Congo feels bound by the Demokratische Republik Kongo an das
provisions of the Convention, and in sub- Übereinkommen gebunden fühlt, und dass
stance may constitute a reservation that sie faktisch einen Vorbehalt darstellen kann,
excludes or modifies the legal effects of the der die Rechtswirkung der Bestimmungen
provisions of the Convention in their appli- des Übereinkommens in ihrer Anwendung
cation to the Democratic Republic of the auf die Demokratische Republik Kongo
Congo. ausschließt oder ändert.
The Federal Republic of Germany would Die Bundesrepublik Deutschland möchte
also like to point out that declarations or ferner darauf hinweisen, dass nach Arti-
statements under Article 310 of the Con- kel 310 des Seerechtsübereinkommens Er-
vention may only be made when signing, klärungen nur bei der Unterzeichnung oder
ratifying or acceding to the Convention. der Ratifikation des Übereinkommens oder
beim Beitritt abgegeben werden können.
The Democratic Republic of the Congo Die Demokratische Republik Kongo hatte
had deposited its instrument of ratification ihre Ratifikationsurkunde am 17. Februar
on 17 February 1989, whereas the interpre- 1989 hinterlegt, wohingegen die Aus-
tative declaration was effected only on legungserklärung erst am 15. April 2014
15 April 2014. Apart from the inadmissible übermittelt wurde. Abgesehen vom unzu-
timing of the interpretative declaration, lässigen Zeitpunkt der Auslegungserklärung
Article 310 only permits declarations or ist es Staaten nach Artikel 310 nur erlaubt,
statements made with a view, inter alia, to Erklärungen abzugeben, um unter anderem
harmonizing States’ domestic laws and ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften mit
regulations with the provisions of the Con- den Bestimmungen des Übereinkommens
vention, and provided that such declara- in Einklang zu bringen, vorausgesetzt, dass
tions or statements do not purport to diese Erklärungen nicht darauf abzielen, die
exclude or modify the legal effects of the Rechtswirkung der Bestimmungen des
provisions of the Convention in their appli- Übereinkommens in ihrer Anwendung auf
cation to these States. diese Staaten auszuschließen oder zu än-
dern.
The Federal Republic of Germany there- Die Bundesrepublik Deutschland erhebt
fore objects to the interpretative declaration daher Einspruch gegen die von der Demo-
made by the Democratic Republic of the kratischen Republik Kongo abgegebene
Congo to the extent that any part of it con- Auslegungserklärung, soweit irgendein Teil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015 929
stitutes a reservation not otherwise permit- davon einen nach dem Übereinkommen
ted by the Convention or purports to nicht vorgesehenen Vorbehalt darstellt oder
exclude or modify the legal effects of any of darauf abzielt, die Rechtswirkung der Be-
the provisions of the Convention in their stimmungen des Übereinkommens in ihrer
application to the Democratic Republic of Anwendung auf die Demokratische Repu-
the Congo. blik Kongo auszuschließen oder zu ändern.
This objection shall not preclude the Dieser Einspruch schließt die fortgesetzte
continued application of the Convention Anwendung des Übereinkommens zwi-
between the Federal Republic of Germany schen der Bundesrepublik Deutschland und
and the Democratic Republic of the Con- der Demokratischen Republik Kongo nicht
go.” aus.“
II.
Die Auslegungserklärung der Demokratischen Republik Kongo vom 15. April
2014 hatte folgenden Wortlaut:
(Übersetzung)
“The Government of the Democratic „Die Regierung der Demokratischen
Republic of the Congo reserves the right to Republik Kongo behält sich das Recht vor,
interpret any and all articles of the Conven- jeden Artikel des Übereinkommens im Rah-
tion in the context of and with due regard to men und unter gebührender Berücksichti-
the sovereignty of the Democratic Republic gung der Souveränität der Demokratischen
of the Congo and its territorial integrity as it Republik Kongo und ihrer territorialen Un-
applies to land, space and sea. Details of versehrtheit, wie sie für Land, Weltraum und
these interpretations will be placed on Meer gilt, auszulegen. Einzelheiten dieser
record in the instruments of ratification of Auslegungen werden in den Ratifikations-
the Convention. The present signature is urkunden des Übereinkommens schriftlich
without prejudice to the position taken by festgehalten. Durch diese Unterzeichnung
the Government of the Democratic Repub- wird die Position, die die kongolesische
lic of the Congo or to be taken by it on the Regierung einnehmen könnte, oder die Po-
Convention in the future.” sition, die sie hinsichtlich des Übereinkom-
mens in Zukunft einnehmen würde, nicht
berührt.“
III.
Weiterhin haben folgende Staaten einen E i n s p r u c h gegen die Auslegungs-
erklärung der Demokratischen Republik Kongo vom 15. April 2014 eingelegt:
Finnland* am 28. April 2015
Frankreich* am 28. April 2015
Niederlande* am 27. April 2015
Schweden* am 24. April 2015
Vereinigtes Königreich* am 28. April 2015.
IV.
P a n a m a * hat am 29. April 2015 eine E r k l ä r u n g nach Artikel 298 Absatz 1
des Übereinkommens abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Januar 2015 (BGBl. II S. 280).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 27. Mai 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der deutsch-brasilianischen Vereinbarung vom 3. Dezember 2009
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. Juni 2015
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 3. Dezember 2009
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Föderativen Republik Brasilien über Finanzielle Zusammenarbeit („Fasttrack“)
(BGBl. 2012 II S. 559, 560) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 15. April 2015
in Kraft getreten.
Berlin, den 2. Juni 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 2001 des Übereinkommens
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen
Vom 3. Juni 2015
Die Änderung vom 27. Februar 2001 des Übereinkommens vom 25. Februar
1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
(BGBl. 2002 II S. 1406, 1407, 1435) wird nach Artikel 14 Absatz 4 des Überein-
kommens für
Liechtenstein am 10. August 2015
Portugal am 20. August 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. September 2014 (BGBl. II S. 758).
Berlin, den 3. Juni 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der deutsch-brasilianischen Vereinbarung vom 3. Dezember 2009
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. Juni 2015
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 3. Dezember 2009
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Föderativen Republik Brasilien über Finanzielle Zusammenarbeit („Fasttrack“)
(BGBl. 2012 II S. 559, 560) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 15. April 2015
in Kraft getreten.
Berlin, den 2. Juni 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 2001 des Übereinkommens
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen
Vom 3. Juni 2015
Die Änderung vom 27. Februar 2001 des Übereinkommens vom 25. Februar
1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
(BGBl. 2002 II S. 1406, 1407, 1435) wird nach Artikel 14 Absatz 4 des Überein-
kommens für
Liechtenstein am 10. August 2015
Portugal am 20. August 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. September 2014 (BGBl. II S. 758).
Berlin, den 3. Juni 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015 931
Bekanntmachung
zu der Satzung der Internationalen Organisation
für erneuerbare Energien (IRENA)
Vom 3. Juni 2015
A r m e n i e n hat mit Verbalnote vom 15. April 2015 gegenüber der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland als dem Verwahrer der Satzung vom 26. Januar
2009 der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) (BGBl.
2009 II S. 634, 635) zur Erklärung Aserbaidschans (vgl. die Bekanntmachung
vom 10. September 2014 – BGBl. II S. 752) folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“With regard to the Declaration sub- „Bezüglich der Erklärung, welche die
mitted by the Republic of Azerbaijan on Republik Aserbaidschan am 11. Juni 2014
11 June, 2014 upon depositing the instru- bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkun-
ment of ratification of the Statute of the de zur Satzung der Internationalen Organi-
International Renewable Energy Agency sation für erneuerbare Energien (IRENA)
(IRENA), the Republic of Armenia hereby vorgelegt hat, erklärt die Republik Armenien
declares: hiermit:
The Republic of Azerbaijan deliberately Die Republik Aserbaidschan stellt das
misrepresents the essence of the Nagorno- Wesen der Berg-Karabach-Frage hinsicht-
Karabakh issue, with respect to causes and lich der Ursachen und Auswirkungen des
effects of the conflict. The conflict arose Konflikts bewusst falsch dar. Der Konflikt
due to the policy of ethnic cleansing of the entstand aufgrund der Politik der ethni-
Republic of Azerbaijan aimed at suppress- schen Säuberung der Republik Aserbai-
ing the free will of the Nagorno-Karabakh dschan, welche die Unterdrückung des
population, which has been followed by the freien Willens der Bevölkerung von Berg-
massive military aggression against the Karabach zum Ziel hatte und auf die der
self-determined Nagorno-Karabakh Repub- massive militärische Angriff gegen die
lic.” selbstbestimmte Republik Berg-Karabach
folgte.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Februar 2015 (BGBl. II S. 343).
Berlin, den 3. Juni 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 122 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Beschäftigungspolitik
Vom 3. Juni 2015
Das Übereinkommen Nr. 122 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
9. Juli 1964 über die Beschäftigungspolitik (BGBl. 1971 II S. 57, 58) ist nach sei-
nem Artikel 5 Absatz 3 für
Trinidad und Tobago am 19. September 2014
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Januar 2015 (BGBl. II S. 148).
Berlin, den 3. Juni 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz des Menschen
bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
Vom 3. Juni 2015
Das Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBl. 1985 II S. 538,
539) wird nach seinem Artikel 22 Absatz 3 für
San Marino* am 1. September 2015
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 13 Absatz 2 des Übereinkom-
mens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Januar 2014 (BGBl. II S. 136).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 3. Juni 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 122 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Beschäftigungspolitik
Vom 3. Juni 2015
Das Übereinkommen Nr. 122 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
9. Juli 1964 über die Beschäftigungspolitik (BGBl. 1971 II S. 57, 58) ist nach sei-
nem Artikel 5 Absatz 3 für
Trinidad und Tobago am 19. September 2014
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Januar 2015 (BGBl. II S. 148).
Berlin, den 3. Juni 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz des Menschen
bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
Vom 3. Juni 2015
Das Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBl. 1985 II S. 538,
539) wird nach seinem Artikel 22 Absatz 3 für
San Marino* am 1. September 2015
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 13 Absatz 2 des Übereinkom-
mens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Januar 2014 (BGBl. II S. 136).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 3. Juni 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015 933
Bekanntmachung
des deutsch-burundischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. Juni 2015
Das in Bujumbura am 9. März 2010 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Burundi
über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 (Vorhaben „Sek-
torprogramm Wasser- und Sanitärversorgung“) ist nach
seinem Artikel 5
am 9. März 2010
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Juni 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r
934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über Finanzielle Zusammenarbeit 2009
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
die Regierung der Republik Burundi – trags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen schen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Burundi, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
vertiefen, dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- des 31. Dezember 2017.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
(3) Die Regierung der Republik Burundi, soweit sie nicht selbst
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzah-
in der Republik Burundi beizutragen, lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
unter Bezugnahme auf das Protokoll vom 7. Oktober 2009 der KfW garantieren.
deutsch-burundischen Regierungsverhandlungen –
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung der Republik Burundi stellt die KfW von sämt-
Artikel 1 lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Burundi
es der Regierung der Republik Burundi, von der Kreditanstalt für
erhoben werden.
Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von ins-
gesamt 13 000 000,– EUR (in Worten: dreizehn Millionen Euro)
für das Vorhaben „Sektorprogramm Wasser- und Sanitärversor- Artikel 4
gung“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
dieses Vorhabens festgestellt worden ist. Die Regierung der Republik Burundi überlässt bei den sich aus
der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Trans-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
und der Regierung der Republik Burundi durch andere Vorhaben ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
ersetzt werden. Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
der Regierung der Republik Burundi zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des men erforderlichen Genehmigungen.
in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 Artikel 5
genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-
kommen Anwendung. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bujumbura am 9. März 2010 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
J. Weiß
Für die Regierung der Republik Burundi
Augustin Nsanze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015 935
Bekanntmachung
des deutsch-burundischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. Juni 2015
Das in Bujumbura am 11. Juni 2010 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Burundi
über Finanzielle Zusammenarbeit „Wasserkraftwerk
Ruzizi III“ ist nach seinem Artikel 5
am 11. Juni 2010
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Juni 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r
936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über Finanzielle Zusammenarbeit
„Wasserkraftwerk Ruzizi III“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
die Regierung der Republik Burundi – trags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen schen der KfW und der Regierung der Republik Burundi zu
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
Burundi, land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
vertiefen, dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- des 31. Dezember 2017.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
(3) Die Regierung der Republik Burundi, soweit sie nicht selbst
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzah-
in der Republik Burundi beizutragen, lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
unter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 79/09 vom 21. De- KfW garantieren.
zember 2009 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in
Bujumbura mit der Zusage der Mittel – Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Republik Burundi stellt die KfW von sämt-
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
Artikel 1 Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der
in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Burundi
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
erhoben werden.
es der Regierung der Republik Burundi, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von ins-
gesamt 22 000 000,– EUR (in Worten: zweiundzwanzig Millionen Artikel 4
Euro) für das Vorhaben „Wasserkraftwerk Ruzizi III“ zu erhalten,
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens Die Regierung der Republik Burundi überlässt bei den sich
festgestellt worden ist. aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann auf Grund des verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
besonderen Charakters als regionales Vorhaben nicht durch an- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
dere Vorhaben ersetzt werden. berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
der Regierung der Republik Burundi zu einem späteren Zeitpunkt erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des ternehmen erforderlichen Genehmigungen.
in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 Artikel 5
genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-
kommen Anwendung. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bujumbura am 11. Juni 2010 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
J. Weiß
Für die Regierung der Republik Burundi
Augustin Nsanze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015 937
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
über Computerkriminalität
Vom 8. Juni 2015
Das Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Compu-
terkriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243) wird nach seinem Artikel 37 Absatz 2
für
Sri Lanka* am 1. September 2015
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten Vor-
behalten gemäß Artikel 42 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 9
Absatz 4 sowie von abgegebenen Erklärungen gemäß Artikel 24 Absatz 7,
Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 35
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. März 2015 (BGBl. II S. 459).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Juni 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags
über die internationale Anerkennung der Hinterlegung
von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
Vom 10. Juni 2015
Der Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die internationale Anerken-
nung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
(BGBl. 1980 II S. 1104, 1105), geändert am 26. September 1980 (BGBl. 1984 II
S. 679), ist nach seinem Artikel 16 Absatz 2 für
Katar am 6. März 2014
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. September 2012 (BGBl. II S. 1249).
Berlin, den 10. Juni 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015 937
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
über Computerkriminalität
Vom 8. Juni 2015
Das Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Compu-
terkriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243) wird nach seinem Artikel 37 Absatz 2
für
Sri Lanka* am 1. September 2015
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten Vor-
behalten gemäß Artikel 42 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 9
Absatz 4 sowie von abgegebenen Erklärungen gemäß Artikel 24 Absatz 7,
Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 35
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. März 2015 (BGBl. II S. 459).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Juni 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags
über die internationale Anerkennung der Hinterlegung
von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
Vom 10. Juni 2015
Der Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die internationale Anerken-
nung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
(BGBl. 1980 II S. 1104, 1105), geändert am 26. September 1980 (BGBl. 1984 II
S. 679), ist nach seinem Artikel 16 Absatz 2 für
Katar am 6. März 2014
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. September 2012 (BGBl. II S. 1249).
Berlin, den 10. Juni 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über die Adoption von Kindern (revidiert)
Vom 10. Juni 2015
Das Europäische Übereinkommen vom 27. November 2008 über die Adoption
von Kindern (revidiert) (BGBl. 2015 II S. 2, 3) wird nach seinem Artikel 24
Absatz 4 für
Belgien* am 1. September 2015
nach Maßgabe von Erklärungen zu Artikel 7 Absatz 2 und gemäß Artikel 28
des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Mai 2015 (BGBl. II S. 813).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 10. Juni 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 10. Juni 2015
Das am 21. November 1947 von der Generalversammlung der Vereinten
Nationen angenommene Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der
Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (BGBl. 1954 II S. 639, 640, 653;
1957 II S. 469; 1964 II S. 187; 1971 II S. 129, 131; 1979 II S. 812, 813; 1980 II
S. 941; 1988 II S. 979, 980; 2010 II S. 782, 783) ist nach seinem Artikel XI § 41
in Verbindung mit Artikel XI § 43 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Komoren am 16. April 2015
unter Anwendung auf
die Internationale Arbeitsorganisation (ILO; auch IAO) – Anlage I – vom 14. Sep-
tember 1948.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Januar 2015 (BGBl. II S. 146).
Berlin, den 10. Juni 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über die Adoption von Kindern (revidiert)
Vom 10. Juni 2015
Das Europäische Übereinkommen vom 27. November 2008 über die Adoption
von Kindern (revidiert) (BGBl. 2015 II S. 2, 3) wird nach seinem Artikel 24
Absatz 4 für
Belgien* am 1. September 2015
nach Maßgabe von Erklärungen zu Artikel 7 Absatz 2 und gemäß Artikel 28
des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Mai 2015 (BGBl. II S. 813).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 10. Juni 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 10. Juni 2015
Das am 21. November 1947 von der Generalversammlung der Vereinten
Nationen angenommene Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der
Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (BGBl. 1954 II S. 639, 640, 653;
1957 II S. 469; 1964 II S. 187; 1971 II S. 129, 131; 1979 II S. 812, 813; 1980 II
S. 941; 1988 II S. 979, 980; 2010 II S. 782, 783) ist nach seinem Artikel XI § 41
in Verbindung mit Artikel XI § 43 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Komoren am 16. April 2015
unter Anwendung auf
die Internationale Arbeitsorganisation (ILO; auch IAO) – Anlage I – vom 14. Sep-
tember 1948.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Januar 2015 (BGBl. II S. 146).
Berlin, den 10. Juni 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015 939
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006
Vom 10. Juni 2015
Das Internationale Tropenholz-Übereinkommen vom 27. Januar 2006
(BGBl. 2009 II S. 231, 232) ist nach seinem Artikel 39 Absatz 4 für
Kroatien am 28. April 2015
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Dezember 2014 (BGBl. 2015 II S. 23).
Berlin, den 10. Juni 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 10. Juni 2015
Das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der wider-
rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBl. 1972 II S. 1505, 1506) ist
nach seinem Artikel 13 Absatz 4 für
San Marino am 4. März 2015
in Kraft getreten.
Die Beitrittsurkunde wurde am 2. Februar 2015 bei der Regierung des
Vereinigten Königreichs hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. November 2004 (BGBl. 2005 II S. 8, 855).
Berlin, den 10. Juni 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015 939
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006
Vom 10. Juni 2015
Das Internationale Tropenholz-Übereinkommen vom 27. Januar 2006
(BGBl. 2009 II S. 231, 232) ist nach seinem Artikel 39 Absatz 4 für
Kroatien am 28. April 2015
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Dezember 2014 (BGBl. 2015 II S. 23).
Berlin, den 10. Juni 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 10. Juni 2015
Das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der wider-
rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBl. 1972 II S. 1505, 1506) ist
nach seinem Artikel 13 Absatz 4 für
San Marino am 4. März 2015
in Kraft getreten.
Die Beitrittsurkunde wurde am 2. Februar 2015 bei der Regierung des
Vereinigten Königreichs hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. November 2004 (BGBl. 2005 II S. 8, 855).
Berlin, den 10. Juni 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 2001
über die Beschränkung des Einsatzes
schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen
Vom 10. Juni 2015
Das Internationale Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über die Beschrän-
kung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen
(BGBl. 2008 II S. 520, 522) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 3 für
Indien am 24. Juli 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Februar 2015 (BGBl. II S. 335).
Berlin, den 10. Juni 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
des Kooperationsabkommens
über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS)
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Korea andererseits
Vom 6. Juli 2015
Das in Helsinki am 9. September 2006 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichnete Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satelliten-
navigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits wird nach-
stehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem das Kooperationsabkommen nach seinem Artikel 18 Absatz 1
Satz 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, wird im Bundesgesetz-
blatt bekannt gegeben.
Berlin, den 6. Juli 2015
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
Dr. T o b i a s M i e t h a n e r
940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 2001
über die Beschränkung des Einsatzes
schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen
Vom 10. Juni 2015
Das Internationale Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über die Beschrän-
kung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen
(BGBl. 2008 II S. 520, 522) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 3 für
Indien am 24. Juli 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Februar 2015 (BGBl. II S. 335).
Berlin, den 10. Juni 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
des Kooperationsabkommens
über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS)
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Korea andererseits
Vom 6. Juli 2015
Das in Helsinki am 9. September 2006 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichnete Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satelliten-
navigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits wird nach-
stehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem das Kooperationsabkommen nach seinem Artikel 18 Absatz 1
Satz 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, wird im Bundesgesetz-
blatt bekannt gegeben.
Berlin, den 6. Juli 2015
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
Dr. T o b i a s M i e t h a n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015 941
Kooperationsabkommen
über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS)
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Korea andererseits
Die Europäische Gemeinschaft (im Folgenden als „die Ge- die Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Euro-
meinschaft“ bezeichnet) päischen Gemeinschaft, im Folgenden als die Mitgliedstaaten
bezeichnet,
und
einerseits und
das Königreich Belgien,
die Republik Korea (im Folgenden als „Korea“ bezeichnet)
die Tschechische Republik,
andererseits,
das Königreich Dänemark,
im Folgenden zusammen als „die Vertragsparteien“ bezeich-
die Bundesrepublik Deutschland, net –
die Republik Estland, in Anbetracht des gemeinsamen Interesses an der Entwick-
lung eines globalen Satellitennavigationssystems (nachstehend
die Hellenische Republik, „GNSS“) für zivile Nutzung,
das Königreich Spanien, in Anerkennung der Bedeutung von GALILEO als Beitrag zur
Navigations- und Informationsinfrastruktur in Europa und Korea,
die Französische Republik,
in der Erkenntnis, dass die Satellitennavigation in Korea bereits
Irland,
weit fortgeschritten ist,
die Italienische Republik,
in Anbetracht der zunehmenden Entwicklung von GNSS-An-
die Republik Zypern, wendungen in Korea, Europa und anderen Gebieten in der Welt –
die Republik Lettland, sind wie folgt übereingekommen:
die Republik Litauen, Artikel 1
das Großherzogtum Luxemburg, Zielsetzung des Abkommens
Das Abkommen hat zum Ziel, die Zusammenarbeit zwischen
die Republik Ungarn, den Vertragsparteien bei der globalen zivilen Satellitennavigation
im Rahmen europäischer und koreanischer Beiträge zu einem
Malta,
globalen zivilen Satellitennavigationssystem (GNSS) zu fördern,
das Königreich der Niederlande, zu erleichtern und auszubauen.
die Republik Österreich, Artikel 2
die Republik Polen, Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffs-
die Portugiesische Republik, bestimmungen:
die Republik Slowenien, a) „Erweiterung“ sind regionale oder lokale Systeme wie das
European Geostationary Navigation Overlay System
die Slowakische Republik, (EGNOS). Diese Systeme ermöglichen es den GNSS-Nut-
zern, eine erhöhte Leistung zu erhalten, wie etwa höhere
die Republik Finnland, Genauigkeit, Verfügbarkeit und Integrität sowie größere
Zuverlässigkeit.
das Königreich Schweden,
b) „GALILEO“ ist ein unabhängiges ziviles europäisches globa-
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, les Satellitenortungs-, -navigations- und -zeitgebungssystem
942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015
unter ziviler Kontrolle zur Erbringung von GNSS-Diensten, die 5. Angemessener Schutz der Rechte des geistigen Eigentums
von der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und der Euro- gemäß Artikel 8 Absatz 3 dieses Abkommens.
päischen Weltraumorganisation konzipiert und entwickelt
6. Freiheit zur Erbringung von Satellitennavigationsdiensten in
wurden. Der Betrieb von GALILEO kann einer privaten Partei
den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien.
übertragen werden. Im Rahmen von GALILEO sind Dienste
für offene, kommerzielle, sicherheitskritische und Such- und 7. Uneingeschränkter Handel mit GNSS-Gütern in den Hoheits-
Rettungszwecke vorgesehen sowie ein gesicherter öffent- gebieten der Vertragsparteien.
licher regulierter Dienst mit eingeschränktem Zugang, der
speziell auf die Bedürfnisse autorisierter Nutzer des öffent- Artikel 4
lichen Sektors ausgerichtet ist.
Umfang der Kooperationsmaßnahmen
c) „Lokale Elemente von GALILEO“ sind lokale Systeme, die
den Nutzern von GALILEO-satellitengestützten Navigations- (1) Die Kooperationsmaßnahmen im Bereich der satellitenge-
und Zeitsignalen Informationen liefern, die über die aus der stützten Navigation und Zeitgebung betreffen das Funkfrequenz-
genutzten Hauptkonstellation abgeleiteten Informationen spektrum, die wissenschaftliche Forschung und Ausbildung, die
hinausgehen. Lokale Elemente können für zusätzliche Leis- industrielle Zusammenarbeit, den Handel und die Marktentwick-
tungen in der Umgebung von Flughäfen, Seehäfen sowie in lung, die Normung, die Zertifizierung und Rechtsvorschriften, die
Städten oder anderen geografisch anspruchsvollen Umge- Erweiterung, die Sicherheit, die Haftung und die Kostendeckung.
bungen eingeführt werden. GALILEO wird allgemeine Model- Die Vertragsparteien können die Liste in Absatz 1 durch einen
le für lokale Elemente bereitstellen. Beschluss des gemäß Artikel 14 eingesetzten GNSS-Lenkungs-
ausschusses anpassen.
d) „Ausrüstung für globale Navigation, Ortung und Zeitgebung“
ist jede Ausrüstung für zivile Endkunden, die für Sendung, (2) In den nachstehenden Bereichen sieht dieses Abkommen
Empfang und Verarbeitung satellitengestützter Navigations- keine Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien vor. Kom-
oder Zeitsignale zur Erbringung eines Dienstes oder für den men die Vertragsparteien überein, dass eine Ausweitung der
Betrieb mit einer regionalen Erweiterung bestimmt ist. Zusammenarbeit auf einen der nachstehenden Bereiche beider-
seitigen Nutzen bringt, so sind hierfür entsprechende Abkommen
e) „Regelungsmaßnahme“ ist ein Gesetz, eine Verordnung, eine
auszuhandeln und abzuschließen.
Regelung, ein Verfahren, eine Entscheidung, eine Politik oder
eine Verwaltungsmaßnahme. 1. Sensible GALILEO-Technologien und Ausrüstung, die unter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder
f) „Interoperabilität“ ist eine Möglichkeit auf der Nutzerebene,
ihrer Mitgliedstaaten bezüglich der Ausfuhrkontrolle und
mit einem Zweisystemempfänger Signale von zwei Systemen
Nichtverbreitung fallen,
gemeinsam zu nutzen, um dadurch die gleiche oder eine
bessere Leistung zu erzielen als bei Verwendung nur eines 2. GALILEO-Kryptografie und -Informationssicherheit (INFOSEC),
Systems.
3. Sicherheitsarchitektur des GALILEO-Systems (Raum-, Bo-
g) „Geistiges Eigentum“ ist solches Eigentum, auf das die Be- den- und Nutzersegment),
griffsbestimmung in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkom-
mens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation 4. Sicherheitskontrollmerkmale der globalen GALILEO-Segmen-
für geistiges Eigentum zutrifft. te,
h) „Haftung“ ist die rechtliche Haftung einer Person oder juris- 5. öffentlich regulierte Dienste in ihren Phasen der Definition,
tischen Einheit zum Ausgleich der einer anderen Person oder Entwicklung, Einrichtung, des Tests, der Bewertung und des
juristischen Einheit zugefügten Schäden gemäß besonderen Betriebs (Verwaltung und Nutzung) sowie
Rechtsgrundsätzen und Vorschriften. Diese Verpflichtung 6. der Austausch klassifizierter Informationen in Bezug auf die
kann in einer Vereinbarung (vertragliche Haftung) oder einer Satellitennavigation und GALILEO.
Rechtsvorschrift (außervertragliche Haftung) geregelt sein.
(3) Dieses Abkommen berührt weder die nach dem Recht der
i) „Klassifizierte Informationen“ sind entweder aus der EU Europäischen Gemeinschaft geschaffene institutionelle Struktur
stammende oder von Mitgliedstaaten, Drittstaaten oder in- zur Durchführung des Programms GALILEO noch die geltenden
ternationalen Organisationen übermittelte Informationen, die Rechtsvorschriften in Bezug auf Nichtverbreitungs- und Ausfuhr-
vor unberechtigter Weitergabe, die den grundlegenden Inte- kontrollverpflichtungen, einschließlich der Kontrolle des immate-
ressen, einschließlich der nationalen Sicherheit, der Vertrags- riellen Technologietransfers, oder innerstaatliche Maßnahmen in
parteien oder einzelner Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Bezug auf die Sicherheit.
Maße schaden könnte, zu schützen sind. Ihre Klassifizierung
wird durch einen Geheimhaltungsgrad angezeigt. Die In-
Artikel 5
formationen werden gemäß den geltenden Gesetzen und
Vorschriften eingestuft und sind vor dem Verlust an Vertrau- Art der Kooperationsmaßnahmen
lichkeit, Vollständigkeit und Verfügbarkeit zu schützen.
(1) Vorbehaltlich der geltenden Rechtsvorschriften fördern die
Vertragsparteien in größtmöglichem Umfang die Kooperations-
Artikel 3 maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens, damit vergleich-
Grundsätze für die Zusammenarbeit bare Möglichkeiten für die Teilnahme an diesen Maßnahmen in
den in Artikel 4 genannten Themenbereichen bestehen.
Die Vertragsparteien sind übereingekommen, folgende Grund-
sätze auf die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens (2) Die Vertragsparteien vereinbaren Kooperationsmaßnah-
anzuwenden: men gemäß den Artikeln 6 bis 13.
1. Beiderseitiger Nutzen durch generelle Ausgewogenheit der
Rechte und Pflichten einschließlich der Beiträge. Artikel 6
2. Partnerschaft im Rahmen des GALILEO-Programms gemäß Funkfrequenzspektrum
den Verfahren und Regelungen zur Verwaltung von GALILEO. (1) Aufbauend auf bisherigen Erfolgen im Rahmen der Inter-
3. Beiderseitige Möglichkeiten, an Kooperationsmaßnahmen bei nationalen Fernmeldeunion vereinbaren die Vertragsparteien die
GNSS-Projekten der Europäischen Gemeinschaft, ihrer Mit- Fortsetzung ihrer Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstüt-
gliedstaaten und Koreas zur zivilen Nutzung mitzuwirken. zung in Fragen des Funkfrequenzspektrums.
4. Rechtzeitiger Austausch von Wissen, das für die Koopera- (2) In diesem Zusammenhang tauschen die Vertragsparteien
tionsmaßnahmen von Bedeutung sein kann. Informationen über beantragte Frequenzen aus und fördern die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015 943
angemessene Frequenzzuweisung an GALILEO und künftige den. Jede gesonderte Vereinbarung gemäß Artikel 4 Absatz 2
GNSS in Korea, einschließlich des satellitengestützten Erweite- muss auch ein geeignetes Verfahren enthalten, nach dem die
rungssystems SBAS, um die Verfügbarkeit von GALILEO-Diens- Vertragsparteien empfehlen können, dass für bestimmte Güter
ten zum Nutzen der Kunden weltweit und insbesondere in Korea eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist.
und der Gemeinschaft sicherzustellen.
(5) Die Vertragsparteien fördern verstärkte Verbindungen zwi-
(3) In Anerkennung der Bedeutung des Schutzes der Funk- schen der Europäischen Weltraumorganisation und den mit
navigationsfrequenzen vor Unterbrechungen und Interferenzen GNSS befassten Ministerien und Stellen Koreas, um zu den Zie-
bemühen sich die Vertragsparteien darum, Interferenzquellen len des Abkommens beizutragen.
festzustellen und beiderseits akzeptable Lösungen zur Beseiti-
gung dieser Interferenzen zu finden.
Artikel 9
(4) Die Vertragsparteien vereinbaren, den Ausschuss gemäß
Artikel 14 damit zu beauftragen, ein geeignetes Verfahren fest- Handel und Marktentwicklung
zulegen, um wirkungsvolle Kontakte und Zusammenarbeit auf
diesem Gebiet sicherzustellen. (1) Die Vertragsparteien unterstützen den Handel mit und
Investitionen in europäische und koreanische Satellitennavigati-
(5) Nichts in diesem Abkommen ist so auszulegen, dass sich onsinfrastruktur, Ausrüstung, lokale Elemente und Anwendungen
daraus eine Abweichung von den einschlägigen Bestimmungen von GALILEO.
der Internationalen Fernmeldeunion einschließlich der ITU-Voll-
zugsordnung für den Funkdienst ergäbe. (2) Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien um
Aufklärung der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten auf dem Gebiet
der GALILEO-Satellitennavigation, ermitteln potenzielle Hemm-
Artikel 7
nisse für das Wachstum bei GNSS-Anwendungen und ergreifen
Wissenschaftliche Forschung geeignete Maßnahmen zur Förderung dieses Wachstums.
Die Vertragsparteien fördern die gemeinsame Forschung auf (3) Um die Bedürfnisse der Nutzer ermitteln und wirkungsvoll
dem Gebiet der GNSS durch europäische und koreanische For- darauf reagieren zu können, ziehen die Vertragsparteien die
schungsprogramme, einschließlich des Rahmenprogramms für Bildung eines gemeinsamen GNSS-Nutzerforums in Betracht.
Forschung und Entwicklung der Europäischen Gemeinschaft, der
Forschungsprogramme der Europäischen Weltraumorganisation (4) Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten
und der mit GNSS befassten Ministerien und Stellen Koreas. der Vertragsparteien im Rahmen des Übereinkommens von
Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation.
Die gemeinsame Forschung sollte zur Planung einer künftigen
Entwicklung eines GNSS für zivile Zwecke beitragen.
Artikel 10
Die Vertragsparteien vereinbaren, den Ausschuss gemäß
Artikel 14 damit zu beauftragen, ein geeignetes Verfahren mit Normen, Zertifizierung und Rechtsvorschriften
dem Ziel festzulegen, wirkungsvolle Kontakte und eine Teil-
nahme an den Forschungsprogrammen sicherzustellen. (1) In Anerkennung des Wertes koordinierter Ansätze bei der
internationalen Normung und Zertifizierung globaler Satelliten-
navigationsdienste werden die Vertragsparteien gemeinsam die
Artikel 8 Entwicklung von GALILEO-Normen unterstützen und deren An-
wendung weltweit fördern; dabei achten sie besonders auf die
Industrielle Zusammenarbeit
Interoperabilität mit anderen GNSS-Systemen.
(1) Die Vertragsparteien fördern und unterstützen die Zusam-
menarbeit der Industrie beider Seiten, unter anderem durch Ein Ziel der Koordinierung ist die Förderung der umfassenden
gemeinsame Unternehmungen und die koreanische Beteiligung und innovativen Nutzung der GALILEO-Dienste für offene, kom-
an einschlägigen europäischen Industrieverbänden sowie die merzielle und sicherheitskritische Zwecke als weltweite Naviga-
europäische Beteiligung an einschlägigen koreanischen Indus- tions- und Zeitgebungsnorm. Die Vertragsparteien vereinbaren,
trieverbänden, die den Aufbau des GALILEO-Systems sowie die sich um die Schaffung günstiger Voraussetzungen für die Ent-
Förderung der Nutzung und Weiterentwicklung von GALILEO- wicklung von GALILEO-Anwendungen zu bemühen.
Anwendungen und -Diensten zum Ziel haben.
(2) Zur Förderung und Umsetzung der Ziele dieses Abkom-
(2) Die Vertragsparteien setzen eine dem Lenkungsausschuss mens arbeiten die Vertragsparteien daher nach Bedarf in allen
nach Artikel 14 unterstehende Gemeinsame Beratergruppe zur die satellitengestützte Navigation, Ortung und Zeitgebung
industriellen Zusammenarbeit ein, die die Zusammenarbeit bei betreffenden Fragen, die sich insbesondere in der Internationalen
der Entwicklung und Herstellung von Satelliten, Trägerdiensten Zivilluftfahrt-Organisation, der Internationalen Seeschifffahrts-
sowie im Bereich der Bodenstationen und Anwendungsprodukte organisation und der Internationalen Fernmeldeunion ergeben,
überprüft und leitet. zusammen.
(3) Zur Erleichterung der industriellen Zusammenarbeit ge- (3) Auf bilateraler Ebene stellen die Vertragsparteien sicher,
währleisten die Vertragsparteien einen angemessenen und wirk- dass Maßnahmen, die technische Normen, Zertifizierungs- und
samen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und die Genehmigungsvorschriften und -verfahren in Bezug auf GNSS
Durchsetzung dieser Rechte in den für die Entwicklung und den betreffen, keine unnötigen Handelshemmnisse darstellen. Inner-
Betrieb von GALILEO/EGNOS relevanten Bereichen und Bran- staatlichen Vorschriften sind objektive, diskriminierungsfreie und
chen nach den einschlägigen internationalen Standards des anwendbare transparente Kriterien zugrunde zu legen.
TRIPS-Übereinkommens und internationaler Übereinkünfte, de-
nen beide Vertragsparteien angehören, einschließlich wirksamer (4) Die Vertragsparteien erlassen die notwendigen Rechts-
Mittel zur Durchsetzung dieser Standards. vorschriften, um in ihren Hoheitsgebieten die Nutzung von
GALILEO-Empfangsgeräten, Raum-, Boden- und Nutzerseg-
(4) Koreanische Ausfuhren sensibler, speziell durch das Pro- menten zu ermöglichen. Auf dem Gebiet der Funkkommunikation
gramm GALILEO und mit Zuschüssen des Programms GALILEO behandelt die Regierung der Republik Korea GALILEO in dieser
entwickelter Güter und Technologien in Drittländer, die laut der Hinsicht nicht weniger günstig als andere vergleichbare Dienste.
zuständigen GALILEO-Sicherheitsbehörde der Ausfuhrkontrolle
unterliegen, müssen von Korea der zuständigen GALILEO-Si- (5) Die Vertragsparteien fördern die Beteiligung koreanischer
cherheitsbehörde zur vorherigen Genehmigung vorgelegt wer- Vertreter an den europäischen Normungsorganisationen.
944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015
Artikel 11 c) die Effizienz der Durchführung und Anwendung des Abkom-
mens zu überprüfen und
Entwicklung von globalen und regionalen
GNSS-Erweiterungssystemen am Boden d) die Möglichkeit einer Ausweitung der Zusammenarbeit auf
(1) Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam an der Fest- die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Themenbereiche zu
legung und Umsetzung von Systemarchitekturen am Boden, die erörtern.
eine optimale Gewähr für die Integrität und Genauigkeit von (3) Der Ausschuss tritt in der Regel jährlich zusammen. Die
GALILEO/EGNOS und die Kontinuität der GALILEO- und Sitzungen finden abwechselnd in der Gemeinschaft und in Korea
EGNOS-Dienste sowie die Interoperabilität mit anderen GNSS- statt. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag einer der
Systemen bieten. Vertragsparteien abgehalten werden.
(2) Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien auf regio- Die Kosten, die dem Ausschuss entstehen oder in seinem Na-
naler Ebene bei der Umsetzung und dem Aufbau eines auf das men verursacht werden, werden von der Vertragspartei getragen,
GALILEO-System gestützten regionalen Erweiterungssystems die das Mitglied oder die Mitglieder des Ausschusses empfohlen
am Boden in Korea zusammenarbeiten. Dieses regionale System oder benannt hat. Die unmittelbar mit den Sitzungen des Aus-
soll regionale Integritätsdienste bereitstellen, die zusätzlich zu schusses zusammenhängenden Kosten, mit Ausnahme der
den weltweiten Diensten des GALILEO-Systems angeboten wer- Reise- und Aufenthaltskosten, übernimmt die gastgebende
den. Als Vorläufer können die Vertragsparteien die Ausweitung Vertragspartei. Der Ausschuss kann gemeinsame technische
von EGNOS in Ostasien in Erwägung ziehen. Arbeitsgruppen zu speziellen, von den Vertragsparteien als
(3) Auf lokaler Ebene erleichtern die Vertragsparteien die Ent- geeignet angesehenen Themen, zum Beispiel industrielle Zusam-
wicklung lokaler GALILEO-Elemente. menarbeit und Normung, einsetzen.
(4) Die Vertragsparteien begrüßen die mögliche Mitwirkung
Artikel 12 Koreas in der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde im Einklang
Sicherheit mit den geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein-
schaft und den für eine solche Mitwirkung geltenden Modalitäten
(1) Die Vertragsparteien schützen die globalen Satellitennavi- und Verfahren.
gationssysteme vor Missbrauch, Interferenzen, Unterbrechung
und feindseligen Handlungen.
Artikel 15
(2) Die Vertragsparteien treffen alle praktikablen Vorkehrun-
gen, um die Kontinuität und Sicherheit der Satellitennavigations- Finanzierung
dienste und der damit verbundenen Infrastruktur in ihren Hoheits-
(1) Sofern nichts anderes vereinbart wird, trägt jede Vertrags-
gebieten zu gewährleisten.
partei die Kosten, die ihr aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Zusammen- im Rahmen dieses Abkommens entstehen. Die gemäß Artikel 14
arbeit zur Gewährleistung der Sicherheit des GALILEO-Systems Absatz 4 geltenden Rechtsvorschriften, Modalitäten und Ver-
und der GALILEO-Dienste ein wichtiges gemeinsames Ziel ist. fahren werden eine angemessene finanzielle Beteiligung zum
(4) Daher richten die Vertragsparteien ein geeignetes Konsul- GALILEO-Programm durch das Nicht-EU-Land beinhalten, das
tationsforum ein, um Fragen der Sicherheit des GNSS zu um eine Teilnahme in der Aufsichtsbehörde ersucht.
erörtern. (2) Die Vertragsparteien werden alle angemessenen Maßnah-
Die praktischen Modalitäten und Verfahren werden von den men ergreifen, um im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften die
zuständigen Sicherheitsbehörden beider Vertragsparteien fest- Einreise von Personen in ihr Hoheitsgebiet, deren Aufenthalt und
gelegt. Ausreise sowie die Einfuhr von Kapital, Material, Daten und Aus-
rüstung in ihr Hoheitsgebiet, deren Anwesenheit und Ausfuhr zu
erleichtern, insoweit diese an Kooperationsmaßnahmen nach
Artikel 13
dem Abkommen beteiligt sind beziehungsweise dabei genutzt
Haftung und Kostendeckung werden.
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um eine Haftungs- (3) Wenn in besonderen Kooperationsregelungen einer Ver-
regelung und Modalitäten zur Kostendeckung im Hinblick auf die tragspartei eine finanzielle Unterstützung der Mitwirkenden der
Erleichterung der Erbringung von zivilen GNSS-Diensten fest- anderen Vertragspartei vorgesehen ist, sind derartige Zuschüsse,
zulegen und umzusetzen. finanzielle oder sonstige Beiträge der einen Vertragspartei an die
Mitwirkenden der anderen Vertragspartei für solche Maßnahmen
Artikel 14 zum Zeitpunkt ihrer Gewährung gemäß den im Gebiet der beiden
Vertragsparteien geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvor-
Kooperationsverfahren
schriften von Steuern und Zöllen zu befreien.
(1) Die Koordinierung und Erleichterung der Kooperations-
maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens übernimmt für Ko-
Artikel 16
rea die Regierung der Republik Korea und für die Gemeinschaft
und ihre Mitgliedstaaten die Europäische Kommission. Informationsaustausch
(2) Diese beiden Organe setzen in Einklang mit den in Artikel 1 (1) Die Vertragsparteien treffen Verwaltungsvereinbarungen
genannten Zielen zur Verwaltung dieses Abkommens einen und richten Kontaktstellen ein, um Konsultationen und die tat-
GNSS-Lenkungsausschuss, nachstehend „Ausschuss“ genannt, sächliche Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens zu
ein. Dieser Ausschuss setzt sich aus amtlichen Vertretern jeder ermöglichen.
Vertragspartei zusammen und gibt sich in gegenseitigem Einver-
nehmen eine Geschäftsordnung. (2) Die Vertragsparteien fördern den weitergehenden Informa-
tionsaustausch über die Satellitennavigation zwischen Institutio-
Der Lenkungsausschuss hat die Aufgabe, nen und Unternehmen beider Seiten.
a) die einzelnen in diesem Abkommen genannten Koopera-
tionsmaßnahmen zu fördern, zu überwachen und den Ver- Artikel 17
tragsparteien Empfehlungen dazu auszusprechen,
Konsultation und Streitbeilegung
b) die Vertragsparteien dahin gehend zu beraten, wie die Zu-
sammenarbeit entsprechend den im Abkommen dargelegten (1) Die Vertragsparteien erörtern unverzüglich auf Antrag einer
Grundsätzen gefördert und verbessert werden kann, der Vertragsparteien jede sich aus der Auslegung oder Anwen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2015 945
dung dieses Abkommens ergebende Frage. Streitfragen bezüg- (2) Die Kündigung des Abkommens wirkt sich nicht auf die
lich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden Gültigkeit oder Dauer von Vereinbarungen oder von besonderen
von den Vertragsparteien in freundschaftlichen Konsultationen Rechten oder Verpflichtungen im Bereich der Rechte des geisti-
beigelegt. gen Eigentums aus, die in seinem Rahmen getroffen wurden
oder entstanden sind.
(2) Absatz 1 hindert die Vertragsparteien nicht daran, auf das
Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen zurück- (3) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien einver-
zugreifen. nehmlich schriftlich geändert werden. Die Änderungen treten am
ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem
Artikel 18 die Vertragsparteien dem Verwahrer den Abschluss der dafür er-
forderlichen Verfahren notifiziert haben.
Inkrafttreten und Kündigung
(4) Das Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, geschlossen und bleibt auch danach gültig, sofern es von keiner
der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Vertragspartei am Ende des ursprünglichen Fünfjahreszeitraums
Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren notifizieren. Die No- oder danach unter Einhaltung einer mindestens sechsmonatigen
tifizierungen sind an den Rat der Europäischen Union zu richten, Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung der Absicht, das Ab-
bei dem das Abkommen verwahrt wird. kommen zu kündigen, beendet wird.
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-
scher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, grie-
chischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer,
niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slo-
wakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer
und koreanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-
ten am neunten September des Jahres zweitausendundsechs in
Helsinki ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.