798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015
Gesetz
zu dem Beschluss des Rates vom 26. Mai 2014
über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union
Vom 28. Mai 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
Dem Beschluss EU/Euratom Nr. 335/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 über
das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014,
S. 105) sowie den zu diesem Beschluss für das Protokoll des Rates abgegebe-
nen Erklärungen wird zugestimmt. Der Beschluss und die zu diesem Beschluss
für das Protokoll des Rates abgegebenen Erklärungen werden nachstehend ver-
öffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Beschluss nach seinem Artikel 11 für die Bundes-
republik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 28. Mai 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015 799
Beschluss des Rates vom 26. Mai 2014
über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union
Der Rat der Europäischen Union – (6) Zur Wahrung einer strikten Haushaltsdisziplin und unter Be-
rücksichtigung der Mitteilung der Kommission vom 16. April
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Euro- 2010 über die Anpassung der Eigenmittelobergrenze und
päischen Union, insbesondere auf Artikel 311 Absatz 3, der Obergrenze für Mittel für Verpflichtungen nach Inkraft-
treten des Beschlusses zur Berücksichtigung der FISIM für
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen die Zwecke der Eigenmittel sollte die Eigenmittelober-
Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a, grenze der Mittel für Zahlungen auf 1,23 % des Gesamt-
betrags des BNE der Mitgliedstaaten zu Marktpreisen und
auf Vorschlag der Europäischen Kommission, die Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen auf 1,29 %
des Gesamtbetrags des BNE der Mitgliedstaaten fest-
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die gesetzt werden. Diese Obergrenzen beruhen auf dem
nationalen Parlamente, ESVG 95 einschließlich der unterstellten Bankgebühr
(FISIM), da die Daten, die auf dem mit der Verordnung (EU)
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1
(ESVG 2010) eingeführten überarbeiteten europäischen Sys-
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
tem volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen beruhen, zum
in Erwägung nachstehender Gründe: Zeitpunkt der Annahme des vorliegenden Beschlusses nicht
verfügbar waren. Damit sich der Betrag der der Union zur
(1) Das Eigenmittelsystem der Union muss gewährleisten, dass Verfügung gestellten Finanzmittel nicht ändert, ist es ange-
die Union über angemessene Einnahmen für eine geordnete bracht, diese in Prozent des BNE ausgedrückten Obergren-
Finanzierung der Politikbereiche der Union verfügt; dabei ist zen anzupassen. Diese Obergrenzen sollten angepasst
eine strikte Haushaltsdisziplin zu wahren. Die Entwicklung werden, sobald alle Mitgliedstaaten ihre Daten auf der
des Eigenmittelsystems kann und soll auch zu den Be- Grundlage des ESVG 2010 übermittelt haben. Sollte das
mühungen der Mitgliedstaaten um eine Konsolidierung ihrer ESVG 2010 in einer Weise geändert werden, die zu erheb-
Haushalte insgesamt beitragen und in größtmöglichem Um- lichen Änderungen der Höhe des BNE führt, so sollten die
fang in die Entwicklung der Politikbereiche der Union ein- Obergrenzen für Eigenmittel und für Mittel für Verpflichtun-
bezogen werden. gen erneut angepasst werden.
(2) Dieser Beschluss kann erst in Kraft treten, wenn ihm alle (7) Der Europäische Rat hat den Rat auf seiner Tagung vom
Mitgliedstaaten in Einklang mit ihren jeweiligen verfassungs- 7./8. Februar 2013 aufgefordert, die Arbeit an dem Vor-
rechtlichen Vorschriften zugestimmt haben und somit die schlag der Kommission für eine neue Eigenmittelkategorie
Souveränität der Mitgliedstaaten in vollem Umfang gewahrt auf der Grundlage der Mehrwertsteuer mit dem Ziel fortzu-
ist. setzen, größtmögliche Einfachheit und Transparenz zu ge-
(3) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 7./8. Feb- währleisten, die Verknüpfung mit der Mehrwertsteuerpolitik
ruar 2013 unter anderem festgestellt, dass die allgemeinen der EU und der tatsächlich erhobenen Mehrwertsteuer zu
Ziele der Einfachheit, Transparenz und Gerechtigkeit verstärken und für eine Gleichbehandlung der Steuerzahler
Richtschnur für die Eigenmittelvereinbarungen sein sollten. in allen Mitgliedstaaten zu sorgen. Der Europäische Rat hat
Folglich sollten diese Vereinbarungen im Einklang mit den festgestellt, dass die neue Mehrwertsteuer-Eigenmittel-
einschlägigen Schlussfolgerungen des Europäischen Rates kategorie das System für die Bereitstellung der Eigenmittel
von 1984 in Fontainebleau sicherstellen, dass keinem auf der Grundlage der Mehrwertsteuer in seiner jetzigen
Mitgliedstaat eine – gemessen an seinem relativen Wohl- Form ablösen könnte. Der Europäische Rat hat ferner zur
stand – überhöhte Haushaltsbelastung auferlegt wird. Es ist Kenntnis genommen, dass der Rat am 22. Januar 2013 den
daher angebracht, Bestimmungen für bestimmte Mitglied- Beschluss des Rates über die Ermächtigung zu einer Ver-
staaten vorzusehen. stärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztrans-
aktionssteuer2 erlassen hat. Er hat die teilnehmenden Mit-
(4) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 7./8. Feb- gliedstaaten ersucht zu prüfen, ob dies die Grundlage für
ruar 2013 festgestellt, dass für Deutschland, die Niederlan- eine neue Eigenmittelkategorie für den EU-Haushalt werden
de und Schweden nur im Zeitraum 2014 – 2020 geringere könnte. Er hat festgestellt, dass dies weder Auswirkungen
Abrufsätze für die Eigenmittel auf der Grundlage der Mehr- auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten noch auf die
wertsteuer gelten sollen. Er hat ferner festgestellt, dass Berechnung der Korrektur zugunsten des Vereinigten
Dänemark, die Niederlande und Schweden in den Genuss Königreichs hätte.
einer Bruttoverminderung ihres jährlichen BNE-Beitrags
(8) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 7./8. Feb-
kommen sollen, die nur für den Zeitraum 2014 – 2020 gilt,
ruar 2013 festgestellt, dass nach Maßgabe des Artikels 311
und dass Österreich in den Genuss einer Bruttoverminde-
Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
rung seines jährlichen BNE-Beitrags kommen soll, die nur
päischen Union (AEUV) eine Verordnung des Rates zur Fest-
für den Zeitraum 2014 – 2016 gilt. Der Europäische Rat hat
legung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmit-
auf seiner Tagung vom 7./8. Februar 2013 festgestellt, dass
telsystem der Union ausgearbeitet wird. Dementsprechend
der bestehende Korrekturmechanismus für das Vereinigte
sollten Bestimmungen allgemeiner Art, die für alle Arten von
Königreich weiterhin Anwendung finden soll.
Eigenmitteln gelten und bei denen entsprechend den Ver-
(5) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 7./8. Feb-
ruar 2013 festgestellt, dass das System für die Erhebung 1 Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des
der traditionellen Eigenmittel nicht geändert werden soll. Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaft-
Ab 1. Januar 2014 sollen die Mitgliedstaaten jedoch 20 % licher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der
der von ihnen erhobenen Beträge als Erhebungskosten ein- Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).
behalten. 2 ABl. L 22 vom 25.1.2013, S. 11.
800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015
trägen eine angemessene parlamentarische Kontrolle erfor- (2) In den Haushaltsplan der Union einzusetzende Eigenmittel
derlich ist, in die genannte Verordnung aufgenommen wer- sind ferner Einnahmen aus sonstigen, gemäß dem Verfahren des
den, wie insbesondere das Verfahren für die Berechnung Artikels 311 AEUV im Rahmen einer gemeinsamen Politik ein-
und Budgetierung des jährlichen Haushaltssaldos sowie geführten Abgaben.
Aspekte der Kontrolle und Überwachung der Einnahmen.
(3) Die Mitgliedstaaten behalten von den in Absatz 1 Buch-
(9) Aus Gründen der Kohärenz, der Kontinuität und der Rechts- stabe a genannten Einnahmen 20 % für die Erhebung ein.
sicherheit sollten Vorschriften für den Übergang von dem
(4) Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte einheitliche Satz
mit dem Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates3 ein-
wird auf 0,30 % festgesetzt.
geführten System auf das mit dem vorliegenden Beschluss
eingeführte System erlassen werden. Ausschließlich für den Zeitraum 2014 – 2020 wird der Abrufsatz
der MwSt.-Eigenmittel für Deutschland, die Niederlande und
(10) Der Beschluss 2007/436/EG, Euratom sollte aufgehoben
Schweden auf 0,15 % festgesetzt.
werden.
(5) Der in Absatz 1 Buchstabe c genannte einheitliche Satz
(11) Für die Zwecke dieses Beschlusses sollten alle Geldbeträge
wird auf das BNE eines jeden Mitgliedstaats angewandt.
in Euro ausgedrückt werden.
Ausschließlich für den Zeitraum 2014 – 2020 werden die jähr-
(12) Der Europäische Rechnungshof und der Europäische Wirt-
lichen BNE-Beiträge Dänemarks, der Niederlande und Schwe-
schafts- und Sozialausschuss wurden angehört und haben
dens brutto um 130 Mio. EUR, 695 Mio. EUR bzw. 185 Mio. EUR
Stellungnahmen4 abgegeben.
gesenkt. Der jährliche BNE-Beitrag Österreichs wird brutto im
(13) Damit der Übergang auf das überarbeitete Eigenmittel- Jahr 2014 um 30 Mio. EUR gesenkt, im Jahr 2015 um 20 Mio.
system mit dem Haushaltsjahr zusammenfällt, sollte dieser EUR und im Jahr 2016 um 10 Mio. EUR. Alle diese Beträge wer-
Beschluss vom 1. Januar 2014 an gelten – den in Preisen von 2011 ausgedrückt und in jeweilige Preise
umgerechnet, indem der jeweils jüngste von der Kommission
hat folgenden Beschluss erlassen: errechnete BIP-Deflator für die EU in Euro herangezogen wird,
der zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs
Artikel 1 vorliegt. Diese Bruttokürzungen erfolgen nach der Berechnung
der Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs und der
Gegenstand Finanzierung des betreffenden Korrekturbetrags gemäß den
Artikeln 4 und 5 und beeinflussen diese nicht. Diese Brutto-
Dieser Beschluss enthält die Vorschriften für die Bereitstellung
kürzungen werden von allen Mitgliedstaaten finanziert.
der Eigenmittel der Union, damit in Einklang mit Artikel 311 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (6) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch
die Finanzierung des Jahreshaushalts der Union gewährleistet nicht angenommen, bleiben die geltenden MwSt.- und BNE-
ist. Abrufsätze bis zum Inkrafttreten der neuen Sätze gültig.
(7) BNE im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c bezeichnet das
Artikel 2 BNE eines Jahres zu Marktpreisen, wie es von der Kommission
Eigenmittelkategorien und in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europä-
konkrete Methoden für ihre Berechnung ischen Parlaments und des Rates (ESVG 2010) errechnet wird.
(1) Folgende Einnahmen stellen in den Haushaltsplan der Sollten Änderungen des ESVG 2010 zu wesentlichen Änderun-
Union einzusetzende Eigenmittel dar: gen des in Absatz 1 Buchstabe c genannten BNE führen, be-
schließt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und
a) traditionelle Eigenmittel in Form von Abschöpfungen, Prä- nach Anhörung des Europäischen Parlaments, ob diese Ände-
mien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträgen, zusätzlichen Teil- rungen für die Zwecke dieses Beschlusses zu berücksichtigen
beträgen und anderen Abgaben, Zöllen des Gemeinsamen sind.
Zolltarifs und anderen Zöllen auf den Warenverkehr mit Dritt-
ländern, die von den Organen der Union eingeführt worden
Artikel 3
sind oder noch eingeführt werden, Zöllen auf die unter den
ausgelaufenen Vertrag über die Gründung der Europäischen Eigenmittelobergrenze
Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse
(1) Der Gesamtbetrag der Eigenmittel, der der Union für die
sowie Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Markt-
jährlichen Mittel für Zahlungen zur Verfügung steht, darf 1,23 %
organisation für Zucker vorgesehen sind;
der Summe der BNE der Mitgliedstaaten nicht übersteigen.
b) unbeschadet des Absatzes 4 Unterabsatz 2 Einnahmen, die
(2) Der Gesamtbetrag der jährlichen Mittel für Verpflichtungen,
sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten ein-
die in den Haushaltsplan der Union eingesetzt werden, darf
heitlichen Satzes auf die nach Unionsvorschriften bestimm-
1,29 % der Summe der BNE der Mitgliedstaaten nicht überstei-
ten harmonisierten MwSt.-Eigenmittelbemessungsgrund-
gen.
lagen ergeben. Die für diese Zwecke heranzuziehende
Bemessungsgrundlage darf 50 % des in Absatz 7 definierten Es ist für ein angemessenes Verhältnis zwischen Mitteln für Ver-
Bruttonationaleinkommens (BNE) eines jeden Mitgliedstaats pflichtungen und Mitteln für Zahlungen zu sorgen, um zu gewähr-
nicht überschreiten; leisten, dass sie miteinander vereinbar sind und dass die in
Absatz 1 genannten Obergrenzen in den folgenden Jahren ein-
c) unbeschadet des Absatzes 5 Unterabsatz 2 Einnahmen, die
gehalten werden können.
sich aus der Anwendung eines im Rahmen des Haushalts-
verfahrens unter Berücksichtigung aller übrigen Einnahmen (3) Sobald alle Mitgliedstaaten ihre Daten auf der Grundlage
festzulegenden einheitlichen Satzes auf den Gesamtbetrag des ESVG 2010 übermittelt haben, nimmt die Kommission für die
der BNE aller Mitgliedstaaten ergeben. Zwecke dieses Beschlusses anhand nachstehender Formel eine
Neuberechnung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ober-
3 Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das grenzen vor:
System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163
vom 23.6.2007, S. 17). BNEt – 2 + BNEt – 1 + BNEt ESA 95
1,23 % (1,29 %) ×
4 Stellungnahme Nr. 2/2012 des Europäischen Rechnungshofs vom BNEt – 2 + BNEt – 1 + BNEt ESA 2010
20. März 2012 (ABl. C 112 vom 18.4.2012, S. 1) und Stellungnahme des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. März 2012 Dabei ist „t“ das letzte volle Jahr, für das Daten zur Berechnung
(ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 45). des BNE vorliegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015 801
(4) Führen Änderungen des ESVG 2010 zu wesentlichen marks, der Niederlande, Österreichs und Schwedens gemäß
Änderungen bei der Höhe des BNE, so nimmt die Kommission Artikel 2 Absatz 5 berechnet.
anhand nachstehender Formel eine Neuberechnung der in den
Absätzen 1 und 2 genannten und gemäß Absatz 3 neuberech- b) Dieser Betrag wird dann in der Weise angepasst, dass der
neten Obergrenzen vor: Finanzierungsanteil Deutschlands, der Niederlande, Öster-
reichs und Schwedens auf ein Viertel der sich normalerweise
BNEt – 2 + BNEt – 1 + BNEt ESA aktuell aus dieser Berechnung ergebenden Anteile begrenzt wird.
x % (y %) ×
BNEt – 2 + BNEt – 1 + BNEt ESA geändert
(2) Die Ausgleichszahlung an das Vereinigte Königreich wird
Dabei ist „t“ das letzte volle Jahr, für das Daten zur Berechnung
mit seinen Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c
des BNE vorliegen.
verrechnet. Die von den übrigen Mitgliedstaaten zu tragende
„x“ und „y“ sind dabei jeweils die gemäß Absatz 3 neuberech- Finanzlast kommt zu deren jeweiligen Zahlungen gemäß Artikel 2
neten Obergrenzen. Absatz 1 Buchstabe c hinzu.
(3) Die Kommission nimmt die zur Anwendung von Artikel 2
Artikel 4
Absatz 5, Artikel 4 und des vorliegenden Artikels erforderlichen
Korrekturmechanismus Berechnungen vor.
zugunsten des Vereinigten Königreichs
(4) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch
Es wird eine Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zuguns- nicht verabschiedet, so bleiben die im letzten endgültig
ten des Vereinigten Königreichs vorgenommen. festgestellten Haushaltsplan eingesetzten Ausgleichszahlungen
Diese Korrektur wird wie folgt berechnet: an das Vereinigte Königreich und der dafür von den übrigen Mit-
gliedstaaten aufzubringende Betrag anwendbar.
a) Es wird die sich im vorhergehenden Haushaltsjahr ergebende
Differenz berechnet zwischen
Artikel 6
– dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an
der Summe der nichtbegrenzten MwSt.-Bemessungs- Universalitätsprinzip
grundlagen und
Die in Artikel 2 genannten Einnahmen dienen unterschiedslos
– dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an der Finanzierung aller im Jahreshaushaltsplan der Union ausge-
den aufteilbaren Gesamtausgaben. wiesenen Ausgaben.
b) Der Differenzbetrag wird mit den aufteilbaren Gesamtaus-
gaben multipliziert.
Artikel 7
c) Das Ergebnis nach Buchstabe b wird mit 0,66 multipliziert.
Übertragung von Überschüssen
d) Von dem gemäß Buchstabe c ermittelten Betrag wird der Be-
trag abgezogen, der sich für das Vereinigte Königreich aus Ein etwaiger Mehrbetrag der Einnahmen der Union gegenüber
der Begrenzung der MwSt.-Eigenmittelbemessungsgrund- den tatsächlichen Gesamtausgaben im Verlauf eines Haushalts-
lage und den Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buch- jahres wird auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.
stabe c ergibt, d. h. die Differenz zwischen
– den Zahlungen, die durch die Einnahmen gemäß Artikel 2 Artikel 8
Absatz 1 Buchstaben b und c finanziert werden und die
das Vereinigte Königreich hätte leisten müssen, wenn der Erhebung der Eigenmittel und
einheitliche Satz auf die nichtbegrenzten Bemessungs- deren Bereitstellung für die Kommission
grundlagen angewandt worden wäre, und (1) Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Eigen-
– den Zahlungen des Vereinigten Königreichs gemäß Arti- mittel der Union werden von den Mitgliedstaaten nach ihren
kel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c. innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben,
die gegebenenfalls den Erfordernissen der Unionsvorschriften
e) Von dem gemäß Buchstabe d ermittelten Betrag wird der
anzupassen sind.
Nettogewinn abgezogen, der sich für das Vereinigte König-
reich aufgrund des höheren Anteils an den Eigenmittelein- Die Kommission prüft die einschlägigen innerstaatlichen Bestim-
nahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ergibt, den mungen, die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, teilt
die Mitgliedstaaten für die Erhebung und damit verbundene den Mitgliedstaaten die Anpassungen mit, die sie im Hinblick auf
Kosten einbehalten. die Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften für notwendig
f) Die Berechnung wird angepasst, indem von den aufteilbaren hält, und erstattet erforderlichenfalls der Haushaltsbehörde
Gesamtausgaben die Ausgaben für Mitgliedstaaten, die der Bericht.
Union nach dem 30. April 2004 beigetreten sind, abgezogen (2) Die Mitgliedstaaten stellen die in Artikel 2 Absatz 1
werden; davon ausgenommen sind Direktzahlungen und Buchstaben a, b und c genannten Eigenmittel der Kommission
marktbezogene Ausgaben sowie die Ausgaben für die Ent- gemäß der Verordnung nach Artikel 322 Absatz 2 AEUV zur Ver-
wicklung des ländlichen Raums, die aus dem EAGFL – Ab- fügung.
teilung Garantie – finanziert werden.
Artikel 5 Artikel 9
Finanzierung des Korrekturmechanismus Durchführungsbestimmungen
zugunsten des Vereinigten Königreichs
Der Rat erlässt gemäß dem Verfahren des Artikels 311
(1) Der Korrekturbetrag nach Artikel 4 wird von den anderen Absatz 4 AEUV Durchführungsbestimmungen in Bezug auf
Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich nach folgenden folgende Elemente des Eigenmittelsystems:
Modalitäten finanziert:
a) das Verfahren für die Berechnung und Budgetierung des
a) Die Aufteilung des zu finanzierenden Betrags wird zunächst jährlichen Haushaltssaldos gemäß Artikel 7;
nach dem jeweiligen Anteil der Mitgliedstaaten an den
Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c unter b) die Bestimmungen und Regelungen zur Kontrolle und
Ausschluss des Vereinigten Königreichs und ohne Berück- Überwachung der in Artikel 2 genannten Einnahmen sowie
sichtigung der Bruttokürzungen der BNE-Beiträge Däne- etwaige einschlägige Mitteilungspflichten.
802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015
Artikel 10 (3) Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiter-
Schluss- und Übergangsbestimmungen hin 10 % der Beträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ein,
die nach dem geltenden Unionsrecht bis zum 28. Februar 2001
(1) Der Beschluss 2007/436/EG, Euratom wird vorbehaltlich von den Mitgliedstaaten hätten zur Verfügung gestellt werden
des Absatzes 2 aufgehoben. Verweise auf den Beschluss müssen.
70/243/EGKS, EWG, Euratom des Rates1, den Beschluss
85/257/EWG, Euratom des Rates2, den Beschluss 88/376/EWG, Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiterhin
Euratom des Rates3, den Beschluss 94/728/EG, Euratom des 25 % der Beträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ein, die
Rates4, den Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates5 oder nach dem geltenden Unionsrecht zwischen dem 1. März 2001
auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom gelten als Verweise und dem 28. Februar 2014 von den Mitgliedstaaten hätten zur
auf den vorliegenden Beschluss nach der Entsprechungstabelle Verfügung gestellt werden müssen.
im Anhang zu diesem Beschluss.
(4) Für die Zwecke dieses Beschlusses werden alle Geld-
(2) Die Artikel 2, 4 und 5 der Beschlüsse 94/728/EG, Euratom, beträge in Euro ausgedrückt.
2000/597/EG, Euratom und 2007/436/EG, Euratom finden für die
betreffenden Jahre weiterhin Anwendung bei der Berechnung
und der Anpassung der Einnahmen, die sich aus der Anwendung Artikel 11
eines Abrufsatzes auf die für alle Mitgliedstaaten einheitlich fest-
Inkrafttreten
gelegte, auf 50 % bis 55 % des BSP oder des BNE eines jeden
Mitgliedstaats begrenzte MwSt.-Bemessungsgrundlage ergeben, Dieser Beschluss wird den Mitgliedstaaten vom Generalsekre-
sowie bei der Berechnung der Korrektur der Haushaltsungleich- tär des Rates bekannt gegeben.
gewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für die Haus-
haltsjahre 1995 bis 2013. Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates unver-
züglich den Abschluss der Verfahren mit, die nach ihren verfas-
1
sungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Beschlusses
Beschluss 70/243/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 21. April 1970
über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene
erforderlich sind.
Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 19).
Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf
2 Beschluss 85/257/EWG, Euratom des Rates vom 7. Mai 1985 über das
den Monat des Eingangs der letzten Mitteilung gemäß Absatz 2
System der eigenen Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 128 vom
14.5.1985, S. 15). folgt.
3 Beschluss 88/376/EWG, Euratom des Rates vom 24. Juni 1988 über das Er gilt ab dem 1. Januar 2014.
System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 185 vom 15.7.1988,
S. 24).
4 Beschluss 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über Artikel 12
das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl.
L 293 vom 12.11.1994, S. 9). Veröffentlichung
5 Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000
über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union
7.10.2000, S. 42). veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Ch. Vasilakos
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015 803
Anhang
Entsprechungstabelle
Beschluss 2007/436/EG, Euratom vorliegender Beschluss
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 Artikel 2
Artikel 3 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 1
Artikel 3 Absatz 2 Artikel 3 Absatz 2
– Artikel 3 Absatz 3
Artikel 3 Absatz 3 Artikel 3 Absatz 4
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 4 Absatz 1
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis e
Buchstaben a bis e
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 –
Buchstabe f
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f
Buchstabe g
Artikel 4 Absatz 2 –
Artikel 5 Artikel 5
Artikel 6 Artikel 6
Artikel 7 Artikel 7
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 Artikel 8 Absatz 1
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 Artikel 8 Absatz 2
Artikel 8 Absatz 2 –
– Artikel 9
Artikel 9 –
Artikel 10 –
– Artikel 10
Artikel 11 –
– Artikel 11
Artikel 12 Artikel 12
804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015
Erklärungen für das Ratsprotokoll
1. Der Rat billigt einstimmig die von der Kommission vorgeschlagene Methode zur
Berechnung der VK-Korrektur, die in der Arbeitsunterlage der Kommission (Doku-
ment 9858/14) ausführlich beschrieben ist. Der Rat stimmt einhellig darin überein, dass
diese Berechnungsmethode vollkommen im Einklang mit dem vorliegenden Beschluss
sowie mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7. und 8. Februar 2013
und der auf der Tagung des Europäischen Rates vom 27. und 28. Juni 2013 erzielten
Einigung steht.
2. Einseitige Erklärung Belgiens, Frankreichs, Ungarns, Italiens, Luxemburgs, Polens,
Portugals und Spaniens
Die Mitgliedstaaten, die diese Erklärung abgeben, betonen, dass die Präambel des
Beschlusses über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union die Schlussfolge-
rungen des Europäischen Rates vom 7. und 8. Februar 2013 nicht vollständig wider-
spiegelt.
Diese Mitgliedstaaten betrachten diese Schlussfolgerungen als einen wichtigen Fort-
schritt bei den Verhandlungen über das Legislativpaket „Eigenmittel“. Gemäß diesen
Schlussfolgerungen, die den gemeinsamen allgemeinen Standpunkt der Mitglied-
staaten wiedergeben, sollte weder auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates
von Fontainebleau von 1984 Bezug genommen noch bewertet werden, ob die Korrek-
turen zugunsten bestimmter Mitgliedstaaten angemessen sind.
Daher greift in Anbetracht des tiefgreifenden Wandels der EU und ihres Haushalts seit
1984 der Wortlaut des Erwägungsgrunds 3 des Beschlusses, der auf der Grundlage
der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2005 in den vor-
liegenden Eigenmittelbeschluss aufgenommen wurde, den bevorstehenden Gesprä-
chen über die Überprüfung des Eigenmittelsystems nicht vor.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015 805
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des Übereinkommens zur Gründung eines Internationalen Verbandes
für die Veröffentlichung der Zolltarife
sowie des Änderungsprotokolls zu diesem Übereinkommen
Vom 10. April 2015
Die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d hat am 6. Februar 2009 dem
Außenminister des Königreichs Belgien als Verwahrer ihre K ü n d i g u n g des
Übereinkommens vom 5. Juli 1890 zur Gründung eines Internationalen Ver-
bandes für die Veröffentlichung der Zolltarife nebst Ausführungsbestimmungen
und Zeichnungsprotokoll sowie des Änderungsprotokolls vom 16. Dezember
1949 (BAnz. Nr. 51 vom 14. März 1958) notifiziert.
Nach Artikel 15 des Übereinkommens ist die Kündigung des Übereinkommens
und des Änderungsprotokolls am 1. April 2010 wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Mai 2010 (BGBl. II S. 791).
Berlin, den 10. April 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die an Verfahren vor dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen
Vom 16. April 2015
Zum Europäischen Übereinkommen vom 5. März 1996 über die an Verfahren
vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen
(BGBl. 2001 II S. 358, 359) hat das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h * mit einer am
3. März 2015 beim Verwahrer des Übereinkommens eingegangenen Erklärung
die E r s t r e c k u n g des Übereinkommens auf G u e r n s e y notifiziert. Das
Übereinkommen wird somit nach seinem Artikel 9 Absatz 2 für Guernsey am
1. Mai 2015 in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Februar 2015 (BGBl. II S. 436).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 16. April 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015 805
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des Übereinkommens zur Gründung eines Internationalen Verbandes
für die Veröffentlichung der Zolltarife
sowie des Änderungsprotokolls zu diesem Übereinkommen
Vom 10. April 2015
Die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d hat am 6. Februar 2009 dem
Außenminister des Königreichs Belgien als Verwahrer ihre K ü n d i g u n g des
Übereinkommens vom 5. Juli 1890 zur Gründung eines Internationalen Ver-
bandes für die Veröffentlichung der Zolltarife nebst Ausführungsbestimmungen
und Zeichnungsprotokoll sowie des Änderungsprotokolls vom 16. Dezember
1949 (BAnz. Nr. 51 vom 14. März 1958) notifiziert.
Nach Artikel 15 des Übereinkommens ist die Kündigung des Übereinkommens
und des Änderungsprotokolls am 1. April 2010 wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Mai 2010 (BGBl. II S. 791).
Berlin, den 10. April 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die an Verfahren vor dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen
Vom 16. April 2015
Zum Europäischen Übereinkommen vom 5. März 1996 über die an Verfahren
vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen
(BGBl. 2001 II S. 358, 359) hat das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h * mit einer am
3. März 2015 beim Verwahrer des Übereinkommens eingegangenen Erklärung
die E r s t r e c k u n g des Übereinkommens auf G u e r n s e y notifiziert. Das
Übereinkommen wird somit nach seinem Artikel 9 Absatz 2 für Guernsey am
1. Mai 2015 in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Februar 2015 (BGBl. II S. 436).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 16. April 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel
Vom 27. April 2015
Das am 15. August 1996 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete
Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel
(BGBl. 1998 II S. 2498, 2500) ist nach seinem Artikel XIV Absatz 2 Buchstabe b
für die
Europäische Union am 1. Oktober 2005
in Kraft getreten; es wird nach seinem Artikel XIV Absatz 2 Buchstabe c für
Mauretanien am 1. Mai 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. August 2014 (BGBl. II S. 717).
Berlin, den 27. April 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die biologische Vielfalt
Vom 28. April 2015
Die Regierung des V e r e i n i g t e n K ö n i g r e i c h s hat am 27. März 2015
mit Wirkung von diesem Tag gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen als Verwahrer die t e r r i t o r i a l e A n w e n d b a r k e i t des Übereinkom-
mens vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt (BGBl. 1993 II S. 1741, 1742)
auf S ü d g e o r g i e n u n d d i e S ü d l i c h e n S a n d w i c h i n s e l n erklärt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. März 2015 (BGBl. II S. 446).
Berlin, den 28. April 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel
Vom 27. April 2015
Das am 15. August 1996 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete
Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel
(BGBl. 1998 II S. 2498, 2500) ist nach seinem Artikel XIV Absatz 2 Buchstabe b
für die
Europäische Union am 1. Oktober 2005
in Kraft getreten; es wird nach seinem Artikel XIV Absatz 2 Buchstabe c für
Mauretanien am 1. Mai 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. August 2014 (BGBl. II S. 717).
Berlin, den 27. April 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die biologische Vielfalt
Vom 28. April 2015
Die Regierung des V e r e i n i g t e n K ö n i g r e i c h s hat am 27. März 2015
mit Wirkung von diesem Tag gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen als Verwahrer die t e r r i t o r i a l e A n w e n d b a r k e i t des Übereinkom-
mens vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt (BGBl. 1993 II S. 1741, 1742)
auf S ü d g e o r g i e n u n d d i e S ü d l i c h e n S a n d w i c h i n s e l n erklärt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. März 2015 (BGBl. II S. 446).
Berlin, den 28. April 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015 807
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der deutsch-brasilianischen Vereinbarung vom 2. Januar 2013/18. Dezember 2013
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Mai 2015
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 2. Januar
2013/18. Dezember 2013 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über Finanzielle
Zusammenarbeit 2011 (BGBl. 2015 II S. 455, 456) ist nach ihrer Inkrafttretens-
klausel
am 6. August 2014
in Kraft getreten.
Berlin, den 4. Mai 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der deutsch-brasilianischen Vereinbarung vom 25. September 2013/24. Februar 2014
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Mai 2015
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 25. September
2013/24. Februar 2014 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über Finanzielle Zusam-
menarbeit 2012 (BGBl. 2015 II S. 329, 330) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 7. August 2014
in Kraft getreten.
Berlin, den 4. Mai 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015 807
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der deutsch-brasilianischen Vereinbarung vom 2. Januar 2013/18. Dezember 2013
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Mai 2015
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 2. Januar
2013/18. Dezember 2013 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über Finanzielle
Zusammenarbeit 2011 (BGBl. 2015 II S. 455, 456) ist nach ihrer Inkrafttretens-
klausel
am 6. August 2014
in Kraft getreten.
Berlin, den 4. Mai 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der deutsch-brasilianischen Vereinbarung vom 25. September 2013/24. Februar 2014
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Mai 2015
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 25. September
2013/24. Februar 2014 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über Finanzielle Zusam-
menarbeit 2012 (BGBl. 2015 II S. 329, 330) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 7. August 2014
in Kraft getreten.
Berlin, den 4. Mai 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend ein Mitteilungsverfahren
Vom 4. Mai 2015
Das Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungs-
verfahren (BGBl. 2012 II S. 1546, 1547) wird nach seinem Artikel 19 Absatz 2 für
Argentinien am 14. Juli 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. März 2015 (BGBl. II S. 445).
Berlin, den 4. Mai 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
in der durch das Änderungsprotokoll von 1972 geänderten Fassung
Vom 5. Mai 2015
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkommens
von 1961 über Suchtstoffe (BGBl. 1975 II S. 2, 3) ist nach seinem Artikel 18
Absatz 2 für
Afghanistan am 21. März 2015
in Kraft getreten.
Hiernach gilt Afghanistan mit Wirkung vom 21. März 2015 als Vertragspartei
des Einheits-Übereinkommens vom 30. März 1961 über Suchtstoffe in seiner
durch das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkom-
mens von 1961 geänderten Fassung (BGBl. 1977 II S. 111, 112).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. August 2013 (BGBl. II S. 1240).
Berlin, den 5. Mai 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend ein Mitteilungsverfahren
Vom 4. Mai 2015
Das Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungs-
verfahren (BGBl. 2012 II S. 1546, 1547) wird nach seinem Artikel 19 Absatz 2 für
Argentinien am 14. Juli 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. März 2015 (BGBl. II S. 445).
Berlin, den 4. Mai 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
in der durch das Änderungsprotokoll von 1972 geänderten Fassung
Vom 5. Mai 2015
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkommens
von 1961 über Suchtstoffe (BGBl. 1975 II S. 2, 3) ist nach seinem Artikel 18
Absatz 2 für
Afghanistan am 21. März 2015
in Kraft getreten.
Hiernach gilt Afghanistan mit Wirkung vom 21. März 2015 als Vertragspartei
des Einheits-Übereinkommens vom 30. März 1961 über Suchtstoffe in seiner
durch das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkom-
mens von 1961 geänderten Fassung (BGBl. 1977 II S. 111, 112).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. August 2013 (BGBl. II S. 1240).
Berlin, den 5. Mai 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015 809
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 5. Mai 2015
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstre-
ckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, 122; 1987 II S. 389)
wird nach seinem Artikel XII Absatz 2 für die
Komoren am 27. Juli 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Dezember 2014 (BGBl. II S. 1119).
Berlin, den 5. Mai 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Sechsten Protokolls zum Allgemeinen Abkommen
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates
Vom 5. Mai 2015
Das Sechste Protokoll vom 5. März 1996 (BGBl. 2001 II S. 564, 565) zum All-
gemeinen Abkommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte und Befrei-
ungen des Europarates (BGBl. 1954 II S. 493, 494) wird nach seinem Artikel 8
Absatz 2 für
Portugal am 14. Mai 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. März 2015 (BGBl. II S. 464).
Berlin, den 5. Mai 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015 809
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 5. Mai 2015
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstre-
ckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, 122; 1987 II S. 389)
wird nach seinem Artikel XII Absatz 2 für die
Komoren am 27. Juli 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Dezember 2014 (BGBl. II S. 1119).
Berlin, den 5. Mai 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Sechsten Protokolls zum Allgemeinen Abkommen
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates
Vom 5. Mai 2015
Das Sechste Protokoll vom 5. März 1996 (BGBl. 2001 II S. 564, 565) zum All-
gemeinen Abkommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte und Befrei-
ungen des Europarates (BGBl. 1954 II S. 493, 494) wird nach seinem Artikel 8
Absatz 2 für
Portugal am 14. Mai 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. März 2015 (BGBl. II S. 464).
Berlin, den 5. Mai 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015
Bekanntmachung
zum Europäischen Übereinkommen
über die Regelung des Personenverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
Vom 5. Mai 2015
Zum Europäischen Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 über die Rege-
lung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
(BGBl. 1959 II S. 389, 390) hat F r a n k r e i c h * eine am 23. April 2015 beim Ge-
neralsekretär des Europarats eingegangene E r k l ä r u n g zu der nach Artikel 11
des Übereinkommens vorgesehenen Liste der Urkunden abgegeben, mit der
Frankreich seine am 18. Juni 2014 beim Generalsekretär des Europarats einge-
gangene Erklärung (vgl. die Bekanntmachung vom 27. Juni 2014, BGBl. II S. 472)
abändert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. August 2014 (BGBl. II S. 725).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 5. Mai 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
der deutsch-peruanischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. Mai 2015
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 23. September 2013/8. November 2013 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammen-
arbeit 2013 ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 9. Oktober 2014
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Mai 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015
Bekanntmachung
zum Europäischen Übereinkommen
über die Regelung des Personenverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
Vom 5. Mai 2015
Zum Europäischen Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 über die Rege-
lung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
(BGBl. 1959 II S. 389, 390) hat F r a n k r e i c h * eine am 23. April 2015 beim Ge-
neralsekretär des Europarats eingegangene E r k l ä r u n g zu der nach Artikel 11
des Übereinkommens vorgesehenen Liste der Urkunden abgegeben, mit der
Frankreich seine am 18. Juni 2014 beim Generalsekretär des Europarats einge-
gangene Erklärung (vgl. die Bekanntmachung vom 27. Juni 2014, BGBl. II S. 472)
abändert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. August 2014 (BGBl. II S. 725).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 5. Mai 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
der deutsch-peruanischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. Mai 2015
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 23. September 2013/8. November 2013 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammen-
arbeit 2013 ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 9. Oktober 2014
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Mai 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015 811
Der Botschafter Lima, den 23. September 2013
der Bundesrepublik Deutschland
Frau Ministerin,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Abkommen vom 15. Oktober 2003 und 25. Juli 2006 zwischen
unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit, den Notenwechsel vom
5. und 13. Dezember 2011 sowie auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom
12. bis 14. Juni 2012 folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Peru oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für die Weiter- und Durch-
führung folgender Vorhaben vergünstigte Darlehen der KfW, die im Rahmen der öffent-
lichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt werden, von bis zu 208 Millionen Euro
zu erhalten:
a) Reformprogramm des kommunalen Managements I und II von bis zu 30 Millionen
Euro;
b) Lokale Entwicklung durch FONCODES/MIDIS von bis zu 10 Millionen Euro;
c) Sektorreformprogramm Siedlungswasserwirtschaft PGF, Phase V und VI von bis
zu 25 Millionen Euro;
d) Sektorprogramm Abwasserentsorgung in Provinzstädten II von bis zu 40 Millionen
Euro;
e) Forstinvestitionsprogramm von bis zu 30 Millionen Euro;
f) Programm zur Förderung der nachhaltigen Landwirtschaft von bis zu 18 Millionen
Euro;
g) Regenerative Energien/Energieeffizienz, COFIDE, Phase III von bis zu 55 Millionen
Euro,
wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit der Vorhaben
festgestellt worden ist, die gute Kreditwürdigkeit der Republik Peru weiterhin gegeben
ist und die Regierung der Republik Peru eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht
selbst Kreditnehmer wird. Die Vorhaben können nicht durch andere Vorhaben ersetzt
werden.
2. Die Verwendung der in Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen sie
zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
die zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen zu schließenden Verträge,
die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
3. Die Zusage der in Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von
acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und/oder Finanzie-
rungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des
31. Dezember 2020.
4. Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird
gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro oder US-Dollar in Erfüllung von Verbindlich-
keiten der Darlehen aufgrund der nach Nummer 2 zu schließenden Verträge garantieren.
5. Im Hinblick auf Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, die im Zusammenhang mit
Abschluss und Durchführung der in Nummer 2 erwähnten Verträge in der Republik
Peru erhoben werden, gilt das peruanische Gesetz. Falls in Anwendung der peruani-
schen Gesetze Steuern auf die Zahlung von Zinsen und sonstigen Provisionen im
Zusammenhang mit den Darlehen erhoben werden, so werden diese vom Ministerium
für Wirtschaft und Finanzen der Republik Peru übernommen.
6. Die Regierung der Republik Peru überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Genehmigungen.
7. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Dieser Notenwechsel stellt eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien dar, die in
dem Moment in Kraft tritt, in dem die Regierung der Republik Peru der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland den Vollzug der von ihrer Rechtsordnung vorgegebenen Verfah-
ren mitteilt.
812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015
Genehmigen Sie, Frau Ministerin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Joachim Schmillen
Ihrer Exzellenz
der Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Peru
Frau Eda Adriana Rivas Franchini
Lima
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Vom 7. Mai 2015
Die Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vom 31. Ok-
tober 1951 in der Fassung vom 30. Juni 2005 (BGBl. 2006 II S. 1417, 1418) ist
nach ihrem Artikel 2 Absatz 3 für
Armenien am 28. April 2015
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. November 2014 (BGBl. II S. 1380).
Berlin, den 7. Mai 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015 813
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über die Adoption von Kindern (revidiert)
Vom 7. Mai 2015
Das Europäische Übereinkommen vom 27. November 2008 über die Adoption
von Kindern (revidiert) (BGBl. 2015 II S. 2, 3) wird nach seinem Artikel 24
Absatz 4 für
Malta* am 1. August 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. März 2015 (BGBl. II S. 463).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 7. Mai 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
der deutsch-rumänischen Vereinbarung
über die Zusammenarbeit im militärischen Bereich
und der Änderungsvereinbarung hierzu
Vom 12. Mai 2015
Die in Bonn am 18. Oktober 1993 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem
Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und
dem Ministerium der Verteidigung von Rumänien über die Zusammenarbeit im
militärischen Bereich ist nach ihrem Artikel 6 Absatz 1
am 25. Februar 1994
in Kraft getreten.
Die in Berlin am 24. September 2014 unterzeichnete Änderungsvereinbarung
zu der in Bonn am 18. Oktober 1993 unterzeichneten Vereinbarung zwischen
dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium der Nationalen Verteidigung von Rumänien über die
Zusammenarbeit im militärischen Bereich ist nach ihrem Artikel 8
am 24. März 2015
in Kraft getreten; die Vereinbarung und die Änderungsvereinbarung werden
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Mai 2015
Bundesministerium der Verteidigung
Im Auftrag
Dr. W e i n g ä r t n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015 813
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über die Adoption von Kindern (revidiert)
Vom 7. Mai 2015
Das Europäische Übereinkommen vom 27. November 2008 über die Adoption
von Kindern (revidiert) (BGBl. 2015 II S. 2, 3) wird nach seinem Artikel 24
Absatz 4 für
Malta* am 1. August 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. März 2015 (BGBl. II S. 463).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 7. Mai 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
der deutsch-rumänischen Vereinbarung
über die Zusammenarbeit im militärischen Bereich
und der Änderungsvereinbarung hierzu
Vom 12. Mai 2015
Die in Bonn am 18. Oktober 1993 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem
Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und
dem Ministerium der Verteidigung von Rumänien über die Zusammenarbeit im
militärischen Bereich ist nach ihrem Artikel 6 Absatz 1
am 25. Februar 1994
in Kraft getreten.
Die in Berlin am 24. September 2014 unterzeichnete Änderungsvereinbarung
zu der in Bonn am 18. Oktober 1993 unterzeichneten Vereinbarung zwischen
dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium der Nationalen Verteidigung von Rumänien über die
Zusammenarbeit im militärischen Bereich ist nach ihrem Artikel 8
am 24. März 2015
in Kraft getreten; die Vereinbarung und die Änderungsvereinbarung werden
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Mai 2015
Bundesministerium der Verteidigung
Im Auftrag
Dr. W e i n g ä r t n e r
814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium der Verteidigung
von Rumänien
über die Zusammenarbeit
im militärischen Bereich
Das Bundesministerium der Verteidigung – Militärmedizin;
der Bundesrepublik Deutschland
– Militärgeschichte;
und
– andere Bereiche in gegenseitiger Übereinstimmung.
das Ministerium der Verteidigung
von Rumänien (2) Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung zusätzlicher
militärischer Kontakte, vor allem auf dem Gebiet der Reser-
im weiteren Vertragsparteien genannt – vistenarbeit, der Militärmusik und des Sports.
ausgehend von der Zielsetzung der Charta von Paris für ein Artikel 3
neues Europa zu einer umfassenden Zusammenarbeit in Sicher-
heitsfragen zu gelangen, Formen der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit zwischen den Streitkräften wird in fol-
in Erfüllung der in den KSZE-Dokumenten eingegangenen Ver- genden Hauptformen realisiert:
pflichtung, militärische Kontakte zu erleichtern und zu fördern,
– Offizielle und Arbeitsbesuche von Delegationen hochrangiger
in dem Bestreben, die guten freundschaftlichen Beziehungen Vertreter beider Verteidigungsministerien, der Bundeswehr
durch eine engere Zusammenarbeit zu intensivieren, und der rumänischen Streitkräfte;
in dem Bemühen, der Zusammenarbeit einen regulären, plan- – Stabs- und Fachgespräche auf der Ebene der Verteidigungs-
mäßigen und langfristigen Charakter zu geben – ministerien und der Stäbe der Streitkräfte;
– Kontakte zwischen einschlägigen militärischen Institutionen;
sind wie folgt übereingekommen:
– Dozenten- und Hörsaalaustausch zwischen den militärischen
Ausbildungsinstitutionen;
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung – Teilnahme an Lehrgängen, Seminaren, Kolloquien und Sym-
posien;
Die Vertragsparteien legen den Rahmen für den Austausch
von Erfahrungen und Erkenntnissen sowie für Formen sonstiger – Schiffsbesuche;
militärischer Zusammenarbeit zum Nutzen für die Streitkräfte – Austausch von Informations- und Studienmaterial;
fest.
– Kultur- und Sportveranstaltungen.
Artikel 2
Artikel 4
Bereiche der Zusammenarbeit
Durchführungsbestimmungen
(1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien um-
faßt einen regelmäßigen Informations- und Meinungsaustausch (1) Die Zusammenarbeit gemäß Artikel 2 kann – soweit erfor-
in folgenden Bereichen: derlich – in Zusatzvereinbarungen zu dieser Vereinbarung fest-
gelegt werden.
– Sicherheits- und Militärpolitik;
Die Zusammenarbeit wird auf der Grundlage von gesonderten
– Wehrverfassung und militärische Rechtsfragen;
Programmen, die für das jeweils folgende Jahr konkret und für
– Innere Ordnung der Streitkräfte (Innere Führung); das übernächste Jahr in groben Zügen erstellt werden, durchge-
– Militärische Aspekte der Rüstungskontrolle; führt. Nach gegenseitiger Abstimmung sind sie als Teil dieser
Vereinbarung anzusehen.
– Personalauswahl und Personalführung;
Art und Umfang der mit den Jahresprogrammen vereinbarten
– Aus- und Weiterbildung von Militärangehörigen und zivilem Zusammenarbeit können jederzeit einvernehmlich geändert wer-
Personal; den.
– Wehrverwaltung und soziale Angelegenheiten; (2) Die Durchführung offizieller Arbeitsbesuche erfolgt ab-
– Organisationsstrukturen der Streitkräfte; wechselnd auf der Grundlage der Gegenseitigkeit. Die Verwirk-
lichung anderer Formen der Zusammenarbeit erfolgt auf der
– Streitkräfteplanungsverfahren;
Grundlage abgestimmter oder vereinbarter Programme der Ver-
– Betrieb von Streitkräften im Frieden; tragsparteien.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015 815
(3) Der Austausch von Delegationen durch die Vertragspartei- nutzen und sie nicht Dritten ohne eine vorherige schriftliche
en erfolgt nach den Grundsätzen der zwischen dem Bundes- Einverständniserklärung derjenigen Vertragspartei zu Kenntnis
minister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und zu bringen, die diese Information (Erkenntnisse) zur Verfügung
dem Minister der Verteidigung von Rumänien am 6. Januar 1993 gestellt hat.
geschlossenen Vereinbarung über die Bedingungen der gegen-
(2) Informationen und Erkenntnisse in Wort und Schrift, die im
seitigen Sicherstellung von offiziellen und Arbeitsbesuchen.
Laufe bilateraler Kontakte gewonnen wurden, werden nach dem
(4) Soweit andere Formen der Zusammenarbeit, insbesondere für die jeweilige Vertragspartei geltenden Verfahren aufbewahrt
die Aus- und Weiterbildung von Lehrgangsteilnehmern in Aus- und sind nicht zur Veröffentlichung in den Massenmedien be-
bildungseinrichtungen der Streitkräfte durchgeführt werden, kön- stimmt.
nen abweichende Regelungen gesondert vereinbart werden.
(5) Die im Rahmen der Zusammenarbeit festgelegten Maß- Artikel 6
nahmen werden unter Beachtung der im jeweiligen Gastland Inkrafttreten, Geltungsdauer, Kündigung
geltenden Gesetze durchgeführt.
(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das
Ministerium der Verteidigung von Rumänien dem Bundesminis-
Artikel 5
terium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland mitteilt,
Sicherheit daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das
Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens gilt der Tag
(1) Die Vertragsparteien garantieren den Schutz von lnforma-
des Empfangs der Mitteilung.
tionen und Erkenntnissen, die sie im Laufe bilateraler Kontakte
erhalten haben, darunter auch solche, die nicht in der Öffentlich- (2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
keit verbreitet werden sollen, und verpflichten sich, diese nicht sen. Sie kann von jeder Vertragspartei schriftlich mit einer Frist
zum Schaden der Interessen der anderen Vertragspartei zu von sechs Monaten gekündigt werden.
Geschehen zu Bonn am 18. Oktober 1993 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
Volker Rühe
Für das Ministerium der Verteidigung
von Rumänien
Niculae Spiroiu
816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015
Änderungsvereinbarung
zu der in Bonn am 18. Oktober 1993 unterzeichneten Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium der Nationalen Verteidigung
von Rumänien
über die Zusammenarbeit im militärischen Bereich
Das Bundesministerium der Verteidigung – Teilnahme an Lehrgängen, Seminaren, Arbeitstagungen und
der Bundesrepublik Deutschland Symposien;
und – Teilnahme an Untersuchungen der militärischen Bildungs-
einrichtungen der Vertragsparteien;
das Ministerium der Nationalen Verteidigung
von Rumänien, – Austausch von Informationen und Material über militärische
Studien;
im Weiteren „Vertragsparteien“ genannt –
– sportliche und kulturelle Aktivitäten.
in Anbetracht der bei der Durchführung der in Bonn am (2) Unter Beachtung ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts-
18. Oktober 1993 unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem vorschriften können die Vertragsparteien gemeinsam andere
Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Formen der Zusammenarbeit vereinbaren.
Deutschland und dem Ministerium der Verteidigung von Rumä-
(3) Der Austausch rüstungswirtschaftlicher Güter und Tech-
nien über die Zusammenarbeit im militärischen Bereich, nachfol-
nologien ist nicht Gegenstand dieser Änderungsvereinbarung.“
gend „Vereinbarung“ genannt, gewonnenen Erfahrungen,
gewillt, die Kooperationsbeziehungen zwischen den Streit- Artikel 3
kräften der Bundesrepublik Deutschland und den Streitkräften Artikel 4 der Vereinbarung erhält folgenden neuen Wortlaut:
von Rumänien weiterzuentwickeln –
sind übereingekommen, die Vereinbarung wie folgt zu ändern: „Artikel 4
Durchführungsaspekte
Artikel 1 (1) Zur Durchführung der Bestimmungen dieser Vereinbarung
In der Präambel wird nach „im weiteren Vertragsparteien ge- können die Vertragsparteien ergänzende Vereinbarungen treffen.
nannt –“ der bisherige Wortlaut durch nachfolgenden Wortlaut (2) Die Bedingungen für die Durchführung von offiziellen Be-
ersetzt: suchen und Arbeitsbesuchen sowie von Ausbildungsmaß-
„gemäß dem in London am 19. Juni 1951 unterzeichneten nahmen und den Austausch von Personal werden bei Bedarf in
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags einer gesonderten Vereinbarung festgelegt.“
über die Rechtsstellung ihrer Truppen, im Folgenden als „NATO-
Truppenstatut“ bezeichnet, Artikel 4
unter Berücksichtigung des in Bukarest am 24. November Artikel 5 der Vereinbarung erhält folgenden neuen Wortlaut:
1997 unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Rumänien
„Artikel 5
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen,
Militärische Sicherheit
sind wie folgt übereingekommen:“
Austausch und Schutz von Verschlusssachen erfolgen nach
Artikel 2 den Bestimmungen des in Bukarest am 24. November 1997
unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der
Artikel 3 der Vereinbarung erhält folgenden neuen Wortlaut: Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Rumänien
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen.“
„Artikel 3
Formen der Zusammenarbeit Artikel 5
(1) Die militärische Zusammenarbeit zwischen den beiden Es wird ein neuer Artikel 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Vertragsparteien wird in folgenden Hauptformen realisiert:
„Artikel 6
– offizielle Besuche hochrangiger militärischer und ziviler Ver-
treter der Verteidigungsministerien; Finanzielle Bestimmungen
– Stabsgespräche und Gespräche auf Expertenebene; (1) Jede Vertragspartei trägt ihre im Zusammenhang mit der
Durchführung der Bestimmungen dieser Vereinbarung ent-
– Informations- und Arbeitsbesuche von Delegationen;
stehenden Kosten und Ausgaben grundsätzlich selbst.
– Kontakte zwischen vergleichbaren militärischen Institutionen;
(2) Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Durchführung
– Kontakte zwischen Teilen der Streitkräfte; der Bestimmungen dieser Vereinbarung entstehen und von einer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015 817
Vertragspartei für die andere Vertragspartei verauslagt werden, Artikel 7
sind von der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit
deren nationalen Haushaltsbestimmungen 30 Tage nach Rech- Artikel 6 der Vereinbarung wird Artikel 8 und erhält nach Ab-
nungseingang zu erstatten.“ satz 2 folgenden ergänzenden Wortlaut:
„(3) Diese Vereinbarung kann jederzeit im schriftlichen Einver-
Artikel 6 nehmen der Vertragsparteien geändert werden. Das Inkrafttreten
der Änderungen erfolgt gemäß den Bestimmungen des Ab-
Es wird ein neuer Artikel 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: satzes 1 dieses Artikels.“
„Artikel 7
Artikel 8
Beilegung von Streitigkeiten
Diese Änderungsvereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an
Streitigkeiten über die Auslegung und Durchführung dieser dem die rumänische Vertragspartei der deutschen Vertragspartei
Vereinbarung werden durch Konsultationen zwischen den Ver- mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen Rumä-
tragsparteien beigelegt und nicht dritten Stellen oder einem niens für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich ist der Tag des
Gericht zur Entscheidung oder Schlichtung vorgelegt.“ Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Berlin am 24. September 2014 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
Ursula von der Leyen
Für das Ministerium der Nationalen Verteidigung
von Rumänien
Mircea Dușa
Bekanntmachung
der deutsch-rumänischen Vereinbarung
über die militärische Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Ausbildung
Vom 12. Mai 2015
Die in Berlin am 24. September 2014 unterzeichnete Vereinbarung zwischen
dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und
dem Ministerium der Nationalen Verteidigung von Rumänien über die militärische
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ausbildung ist nach ihrem Artikel 15 Ab-
satz 1
am 15. April 2015
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Mai 2015
Bundesministerium der Verteidigung
Im Auftrag
Dr. W e i n g ä r t n e r
818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium der Nationalen Verteidigung
von Rumänien
über die militärische Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Ausbildung
Das Bundesministerium der Verteidigung (3) Als Ausbildung im Sinne dieser Vereinbarung gelten auch
der Bundesrepublik Deutschland Maßnahmen und Vorhaben der Fort- und Weiterbildung.
und
Artikel 2
das Ministerium der Nationalen Verteidigung
von Rumänien, Begriffsbestimmungen
Für diese Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmun-
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet – gen:
auf der Grundlage des in London am 19. Juni 1951 unterzeich- a) Auszubildendes Personal:
neten Abkommens zwischen den Vertragsparteien des Nord- Militärische oder zivile Angehörige der entsendenden Ver-
atlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO- tragspartei, die im Rahmen des Ausbildungsprogramms
Truppenstatut), bei der aufnehmenden Vertragspartei ihren Dienst verrich-
ten.
in Anbetracht der in Bonn am 18. Oktober 1993 unterzeichne-
ten Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Vertei- b) Entsendende Vertragspartei:
digung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium Die Vertragspartei, der das auszubildende Personal ange-
der Verteidigung von Rumänien über die Zusammenarbeit im hört.
militärischen Bereich,
c) Aufnehmende Vertragspartei:
nach Maßgabe des in Bukarest am 24. November 1997 unter- Die Vertragspartei, bei der das auszubildende Personal für
zeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Bundes- die Dauer der Ausbildung seinen Dienst verrichtet.
republik Deutschland und der Regierung von Rumänien über den
gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen, d) Entsendestaat:
Der Staat, dem die entsendende Vertragspartei angehört.
in Übereinstimmung mit der in Bukarest am 16. September
1998 unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Bundes- e) Aufnahmestaat:
ministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland Der Staat, dem die aufnehmende Vertragspartei angehört.
und dem Ministerium der Verteidigung von Rumänien über die
gegenseitige medizinische Betreuung von Angehörigen der f) Aufnehmende Einrichtung:
Streitkräfte, Einrichtung, selbständige Organisationseinheit oder mili-
tärischer Truppenteil, in deren Zuständigkeit das Ausbil-
in dem Bestreben, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der dungsvorhaben stattfindet.
militärischen Ausbildung zu vertiefen, die vorhandenen Ressour-
cen im Bereich Ausbildung zum größtmöglichen gemeinsamen
Artikel 3
Nutzen der Vertragsparteien einzusetzen, die Kooperation ins-
besondere im Bereich friedensunterstützender Operationen zu Durchführungsvereinbarungen
verbessern und die administrativen Verfahren für die Vorberei-
Zum Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung schließen
tung und Durchführung gemeinsamer Ausbildungsvorhaben zu
die Vertragsparteien oder die von ihnen dazu ermächtigten Stel-
erleichtern –
len geeignete Durchführungsvereinbarungen, die, sofern sie vor-
habenbezogen sind, zumindest Angaben zum Gegenstand und
sind wie folgt übereingekommen:
Zweck der Ausbildung, zu Auftrag und Umfang des beteiligten
Personals und den eingesetzten Mitteln, zu Zeitpunkt, Dauer und
Artikel 1 Ort der Ausbildung, Unterkunft und Verpflegung sowie zu den in
Gegenstand Rechnung zu stellenden Kosten enthalten.
(1) Die Vertragsparteien arbeiten nach dem Grundsatz der Ge-
Artikel 4
genseitigkeit und unter Anerkennung des Vorrangs der Nutzung
von Ressourcen für nationale Zwecke auf dem Gebiet der Aus- Ausbildungsbestimmungen
bildung nach dieser Vereinbarung zusammen.
(1) Für die Durchführung der Ausbildung sind die für die
(2) Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Angehörigen der aufnehmenden Vertragspartei geltenden Be-
Ausbildung im Sinne dieser Vereinbarung umfasst stimmungen anzuwenden. Das ausbildende Personal der
aufnehmenden Vertragspartei ist befugt, in Durchführung der
a) die individuelle Ausbildung von Personal im Rahmen von
Ausbildung zum besseren Verständnis des Lehrstoffs und zur
Lehrgängen, die von militärischen Ausbildungseinrichtungen
Durchsetzung der einzelnen Vorschriften und Bestimmungen in
der Vertragsparteien durchgeführt werden;
den Ausbildungsstätten dem auszubildenden Personal Weisun-
b) die Bereitstellung von Einrichtungen und Liegenschaften zur gen zu erteilen. Die entsendende Vertragspartei weist das aus-
Durchführung der Ausbildung. zubildende Personal vor seiner Entsendung an, die Gesetze und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015 819
Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats zu beachten, sich den Artikel 8
in den Ausbildungsstätten herrschenden Gepflogenheiten anzu-
Dienstzeit und Urlaub
passen sowie rechtmäßigen Anordnungen des ausbildenden
Personals der aufnehmenden Vertragspartei Folge zu leisten. (1) Für das auszubildende Personal finden die für das militä-
rische Personal der aufnehmenden Vertragspartei geltenden Re-
(2) Die Ausbildung kann aus medizinischen und disziplinari-
gelungen über die Dienstzeit Anwendung. Die Feiertagsregelung
schen Gründen sowie wegen unzureichenden Leistungswillens,
ist hierin eingeschlossen. Das Personal kann die Feiertagsrege-
mangelnder fachlicher Qualifikation oder nicht ausreichender
lung der entsendenden Vertragspartei in Anspruch nehmen, so-
Sprachkenntnisse des auszubildenden Personals vorzeitig be-
weit dienstliche Erfordernisse dem nicht entgegenstehen.
endet werden.
(3) Im Sinne der Ausbildungszusammenarbeit kann das aus- (2) Dem auszubildenden Personal ist nach den Bestimmungen
zubildende Personal an Ausbildungsveranstaltungen in Dritt- des Entsendestaats Urlaub zu gewähren. Die Entscheidung über
staaten teilnehmen. Grundvoraussetzung für die Teilnahme an die Urlaubsgewährung wird im Einvernehmen mit der zuständi-
Ausbildungsveranstaltungen dieser Art ist, dass die Vertragspar- gen Stelle der aufnehmenden Vertragspartei getroffen. Der Ur-
teien sich darauf geeinigt haben und der Drittstaat auf Ersuchen laubsantrag ist der Leitung der aufnehmenden Einrichtung vor-
der aufnehmenden Vertragspartei seine vorherige schriftliche Zu- zulegen, die ihn an die zuständige Stelle der entsendenden
stimmung erklärt hat. Ferner müssen alle beteiligten Parteien vor Vertragspartei weiterleitet.
Beginn der Ausbildungsveranstaltung eine schriftliche Verein-
barung getroffen haben, in der zumindest die Kosten- und Haf- Artikel 9
tungsregelungen niedergelegt sind.
Bekleidung und Ausrüstung
Artikel 5 (1) Während des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Aufnahme-
staats bleibt für das auszubildende Personal die Anzugsordnung
Ausbildungszeugnisse der entsendenden Vertragspartei in Kraft. Es ist stets die Variante
Ausbildungszeugnisse für das auszubildende Personal werden der Anzugsordnung einzuhalten, die den Gepflogenheiten der
nach den Bestimmungen der aufnehmenden Vertragspartei aus- aufnehmenden Vertragspartei am ehesten entspricht. Bei Aus-
gestellt. bildungs- oder Übungsvorhaben kann die von den Streitkräften
der aufnehmenden Vertragspartei verwendete Sonderbekleidung
getragen werden. Die Sichtbarkeit der Hoheitsabzeichen der ent-
Artikel 6 sendenden Partei ist stets zu gewährleisten.
Unterstellungsverhältnis, Gehorsamspflicht,
(2) Dem auszubildenden Personal kann zum Zwecke der Aus-
Weisungsbefugnis, Disziplinarwesen
bildung Sonderbekleidung, Schutzkleidung oder persönliche
(1) Die Vertragsparteien unterrichten einander über etwaige Ausrüstung aus Beständen der aufnehmenden Vertragspartei
Verstöße des auszubildenden Personals gegen Gesetze und nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse und Bestimmun-
Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats. Mitglieder des auszu- gen der aufnehmenden Vertragspartei zur Verfügung gestellt
bildenden Personals, die solche Verstöße begangen haben, sind werden.
auf Antrag der aufnehmenden Vertragspartei abzuberufen.
(2) Die disziplinarische Unterstellung und die verwaltungs- Artikel 10
mäßige Zuordnung des auszubildenden Personals richten sich Unterkunft, Verpflegung und Wohnraum
nach den für die entsendende Vertragspartei geltenden Vor-
schriften. (1) Unterkunft und Verpflegung in militärischen Einrichtungen
werden von der aufnehmenden Vertragspartei im Rahmen der
(3) Die aufnehmende Vertragspartei ist nicht befugt, diszipli- räumlichen Verfügbarkeit gegen Entgelt nach den gleichen Stan-
narische Maßnahmen gegen das auszubildende Personal einzu- dards und Bedingungen wie für ihr eigenes Personal zur Verfü-
leiten. Diese bleiben den jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der gung gestellt.
entsendenden Vertragspartei vorbehalten.
(2) Einzelheiten werden in den in Artikel 3 genannten Durch-
(4) Das auszubildende Personal hat keine Disziplinarbefugnis führungsvereinbarungen geregelt.
gegenüber Angehörigen der aufnehmenden Vertragspartei.
(3) Das auszubildende Personal kann auf eigenen Wunsch
(5) Das auszubildende Personal hat den rechtmäßigen Anord-
und auf eigene Kosten außerhalb der militärischen Unterkünfte
nungen von Angehörigen der aufnehmenden Vertragspartei, die
der aufnehmenden Vertragspartei wohnen. Die aufnehmende
ihnen gegenüber im Rahmen dieser Vereinbarung weisungsbe-
Vertragspartei ist in diesem Fall so weit wie möglich bei der Be-
fugt sind, bezüglich ihres fachlichen Einsatzes Folge zu leisten.
schaffung und Anmietung von Wohnraum für das auszubildende
Personal und seine Familienangehörigen behilflich.
Artikel 7
Militärische Sicherheit Artikel 11
(1) Der Austausch sowie die Behandlung von Verschlusssa- Militärische Einkaufsstätten,
chen richten sich nach den Bestimmungen des in Bukarest am Betreuungs- und Freizeiteinrichtungen
24. November 1997 unterzeichneten Abkommens zwischen der
Das Recht zur Nutzung von militärischen Einkaufsstätten, Be-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
treuungseinrichtungen und Fürsorgeangeboten ist dem auszu-
von Rumänien über den gegenseitigen Schutz von Verschluss-
bildenden Personal und seinen Familienangehörigen zu den glei-
sachen.
chen Bedingungen zu gewähren wie dem Personal der
(2) Das auszubildende Personal darf außer persönlichen Auf- aufnehmenden Vertragspartei.
zeichnungen, die seinen Dienst betreffen, keine Unterlagen, die
militärische Informationen enthalten, im Besitz behalten. Dies
Artikel 12
schließt die Nutzung von Unterlagen, die zur Erfüllung seiner Auf-
gaben erforderlich sind, nicht aus. Ärztliche und zahnärztliche Versorgung
(3) Berichte, die das auszubildende Personal auf Weisung der (1) Im Falle einer Erkrankung oder Verletzung kann das Mili-
eigenen Streitkräfte anzufertigen hat, sind über die Leitung der tärpersonal in den medizinischen Einrichtungen der aufnehmen-
aufnehmenden Einrichtung den jeweiligen nationalen Vorgesetz- den Vertragspartei unentgeltlich ambulant und stationär behan-
ten vorzulegen. delt werden. Die zahnärztliche Behandlung erstreckt sich nur auf
820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015
dringliche allgemeine konservierende und chirurgische Maßnah- (3) Alle übrigen Kosten, insbesondere Lebenshaltungskosten,
men. werden vom auszubildenden Personal selbst getragen. Dies gilt
auch für die Entschädigung für verlorengegangene oder beschä-
(2) Die ärztliche und zahnärztliche Behandlung von Zivilper-
digte Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände, die nach
sonal sowie von Familienangehörigen in medizinischen Einrich-
Artikel 9 Absatz 2 zur Verfügung gestellt wurden.
tungen der aufnehmenden Vertragspartei erfolgt nach Maßgabe
der insoweit Anwendung findenden Bestimmungen über die
Behandlung von Zivilpersonen gegen Entgelt. Die Behandlung Artikel 14
erfolgt ausschließlich im Rahmen freier Kapazitäten und mit den
Beilegung von Streitigkeiten
ohnehin dafür vorgehaltenen Mitteln.
(3) Die aufnehmende Vertragspartei ist nicht ersatzpflichtig für Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung die-
Kosten, die durch ärztliche und zahnärztliche Behandlungen in ser Vereinbarung werden zwischen den Vertragsparteien durch
anderen medizinischen Einrichtungen als denen der aufnehmen- Verhandlungen beigelegt und nicht einem Dritten oder einem Ge-
den Vertragspartei entstehen. Dies gilt auch, wenn medizinische richt zur Schlichtung und Entscheidung vorgelegt.
Einrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei diese Behand-
lungen veranlasst haben. Artikel 15
Schlussbestimmungen
Artikel 13
(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Kosten
rumänische Vertragspartei die deutsche Vertragspartei schriftlich
(1) Die entsendende Vertragspartei übernimmt nach den für notifiziert hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das
sie geltenden Vorschriften folgende Kosten und Ausgaben für Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs
das auszubildende Personal: der Notifikation.
a) Dienstbezüge und Zulagen in Übereinstimmung mit ihren (2) Diese Vereinbarung kann jederzeit in gegenseitigem Ein-
nationalen Bestimmungen; vernehmen der Vertragsparteien schriftlich geändert werden. Än-
b) Überführungs- und Bestattungskosten und andere im Falle derungen treten nach Maßgabe des in Absatz 1 beschriebenen
des Todes von auszubildendem Personal entstehende Kos- Verfahrens in Kraft.
ten; (3) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
c) Ausgaben, die im Zusammenhang mit besonderen Dienst- sen. Sie kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist
leistungen stehen, die während des Aufenthalts im Auf- von sechs Monaten schriftlich bei der anderen Vertragspartei ge-
nahmestaat auf Weisung der entsendenden Vertragspartei kündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ein-
erbracht werden. gang bei der anderen Vertragspartei wirksam.
(2) Nach dieser Vereinbarung trägt die entsendende Vertrags- (4) Die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
partei die Kosten der Ausbildung. Für die Abrechnung und Fest- nach Artikel 7 (Militärische Sicherheit) und Artikel 13 (Kosten) be-
setzung der Kosten findet NATO Standardization (STANAG) 6002 stehen ungeachtet der Beendigung der Vereinbarung bis zu ihrer
in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. vollständigen Abwicklung fort.
Geschehen zu Berlin am 24. September 2014 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, rumänischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und des rumänischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
Ursula von der Leyen
Für das Ministerium der Nationalen Verteidigung
von Rumänien
Mircea Dușa
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015 821
Bekanntmachung
der deutsch-bulgarischen Vereinbarung
über die Zusammenarbeit
Vom 12. Mai 2015
Die in Sofia am 28. März 1994 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem
Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem
Ministerium der Verteidigung der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit
ist nach ihrem Artikel 6 Absatz 1
am 28. März 1994
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Mai 2015
Bundesministerium der Verteidigung
Im Auftrag
Dr. W e i n g ä r t n e r
822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium der Verteidigung
der Republik Bulgarien
über die Zusammenarbeit
Das Bundesministerium der Verteidigung (2) Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung zusätzlicher
der Bundesrepublik Deutschland militärischer Kontakte, vor allem auf dem Gebiet der Reser-
vistenarbeit, der Militärmusik und des Sports.
und
das Ministerium der Verteidigung Artikel 3
der Republik Bulgarien –
Formen der Zusammenarbeit
ausgehend von der Zielsetzung der Charta von Paris für ein Die Zusammenarbeit zwischen den Streitkräften wird in
neues Europa zu einer umfassenden Zusammenarbeit in Sicher- folgenden Hauptformen realisiert:
heitsfragen zu gelangen,
– Offizielle und Arbeitsbesuche von Delegationen hochrangiger
in Erfüllung der in den KSZE-Dokumenten eingegangenen Ver- Vertreter beider Verteidigungsministerien, der Bundeswehr
pflichtung, militärische Kontakte zu erleichtern und zu fördern, und der bulgarischen Armee;
– Stabs- und Fachgespräche auf der Ebene der Verteidigungs-
in dem Bestreben, die guten freundschaftlichen Beziehungen
ministerien und der Stäbe der Teilstreitkräfte;
durch eine engere Zusammenarbeit zu intensivieren,
– Kontakte zwischen einschlägigen militärischen Institutionen;
in dem Bemühen, der Zusammenarbeit einen regulären, plan-
– Dozenten- und Hörsaalaustausch zwischen den militärischen
mäßigen und langfristigen Charakter zu geben –
Ausbildungseinrichtungen;
sind wie folgt übereingekommen: – Teilnahme an Lehrgängen, Seminaren, Kolloquien und Sym-
posien;
Artikel 1 – Schiffsbesuche;
Gegenstand – Austausch von Informations- und Studienmaterial;
Die Vertragsparteien legen den Rahmen für den Austausch – Kultur- und Sportveranstaltungen.
von Erfahrungen und Informationen sowie für die anderen For-
men der Zusammenarbeit zu ihrem Nutzen fest. Artikel 4
Durchführungsbestimmungen
Artikel 2
(1) Die Zusammenarbeit gemäß Artikel 2 kann, soweit erforder-
Bereiche der Zusammenarbeit
lich, in Zusatzvereinbarungen zu dieser Vereinbarung festgelegt
(1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien um- werden.
faßt einen regelmäßigen Informations- und Meinungsaustausch
Die Zusammenarbeit wird auf der Grundlage von gesonderten
in folgenden Bereichen:
Programmen, die für das jeweils folgende Jahr konkret und für
– Sicherheits- und Militärpolitik; das übernächste Jahr in groben Zügen erstellt werden, durchge-
führt. Nach gegenseitiger Abstimmung sind sie als Teil dieser
– Wehrverfassung und militärische Rechtsfragen;
Vereinbarung anzusehen. Art und Umfang der mit den Jahres-
– Innere Ordnung der Streitkräfte (Innere Führung); programmen vereinbarten Zusammenarbeit können jederzeit ein-
– Militärische Aspekte der Rüstungskontrolle; vernehmlich geändert werden.
– Personalauswahl und Personalführung; (2) Die Durchführung offizieller und Arbeitsbesuche erfolgt ab-
wechselnd auf der Grundlage der Gegenseitigkeit. Die Verwirk-
– Aus- und Weiterbildung von Militärangehörigen und zivilem lichung anderer Formen der Zusammenarbeit erfolgt auf der
Personal; Grundlage abgestimmter oder vereinbarter Programme der Ver-
– Wehrverwaltung und soziale Angelegenheiten; tragsparteien.
– Organisationsstrukturen der Streitkräfte; (3) Der Austausch von Delegationen durch die Vertragsparteien
erfolgt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der zwischen
– Logistisches und Rüstungsmanagement; dem Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik
– Streitkräfteplanungsverfahren; Deutschland und dem Ministerium der Verteidigung der Republik
Bulgarien am 30. November 1992 geschlossenen Vereinbarung
– Betrieb von Streitkräften im Frieden; über die Bedingungen der gegenseitigen Sicherstellung von
– Militärmedizin; offiziellen und Arbeitsbesuchen.
– Militärgeschichte; (4) Soweit andere Formen der Zusammenarbeit, insbesondere
die Aus- und Weiterbildung von Lehrgangsteilnehmern in Aus-
– Militärtopographie und Militärtopogeodäsie;
bildungseinrichtungen der Streitkräfte durchgeführt werden, kön-
– andere Bereiche in gegenseitiger Übereinstimmung. nen abweichende Regelungen gesondert vereinbart werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015 823
(5) Die im Rahmen der Zusammenarbeit festgelegten Maß- der anderen Vertragspartei zu nutzen und sie nicht Dritten ohne
nahmen werden unter Beachtung der im jeweiligen Gastland gel- eine vorherige schriftliche Einverständniserklärung derjenigen
tenden Gesetze durchgeführt. Vertragspartei zur Kenntnis zu bringen, die diese Informationen
zur Verfügung gestellt hat.
Artikel 5
Sicherheit Artikel 6
Die Vertragsparteien garantieren den Schutz von Informatio- Inkrafttreten, Geltungsdauer, Kündigung
nen und Erkenntnissen jeglicher Art, die sie im Laufe bilateraler
(1) Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Kontakte erhalten haben, in Übereinstimmung mit dem im jewei-
ligen Land geltenden Bestimmungen und Gesetzen. Die Ver- (2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
tragsparteien verpflichten sich, die Informationen und Erkennt- sen. Sie kann von jeder Vertragspartei schriftlich mit einer Frist
nisse, die sie erhalten haben, nicht zum Schaden der Interessen von sechs Monaten gekündigt werden.
Geschehen zu Sofia am 28. März 1994 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
Volker Rühe
Für das Ministerium für Verteidigung
der Republik Bulgarien
Dr. V a l e n t i n A l e k s a n d r o v
824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015
Bekanntmachung
der deutsch-bulgarischen Vereinbarung
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der militärischen Ausbildung
Vom 12. Mai 2015
Die in Sofia am 9. Januar 2008 und in Bonn am 25. Ja-
nuar 2008 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem
Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerium der Verteidigung der
Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der militärischen Ausbildung ist nach ihrem Arti-
kel 19 Absatz 1
am 25. Januar 2008
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Weiter wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 19 Ab-
satz 5 dieser Vereinbarung die Vereinbarung vom 15. Juni
1998 zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium
der Verteidigung der Republik Bulgarien über die Ausbil-
dung von Soldaten und Militärbediensteten des Ministe-
riums der Verteidigung und der Armee der Republik Bul-
garien in Einrichtungen der Bundeswehr im Rahmen der
Militärischen Ausbildungshilfe (nicht veröffentlicht)
mit Ablauf des 24. Januar 2008
außer Kraft getreten ist.
Bonn, den 12. Mai 2015
Bundesministerium der Verteidigung
Im Auftrag
Dr. W e i n g ä r t n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015 825
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium der Verteidigung
der Republik Bulgarien
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der militärischen Ausbildung
Das Bundesministerium der Verteidigung die administrativen Verfahren für die Vorbereitung und Durch-
der Bundesrepublik Deutschland führung von gemeinsamen Ausbildungsvorhaben zu erleichtern –
und sind wie folgt übereingekommen:
das Ministerium der Verteidigung
der Republik Bulgarien – Artikel 1
Begriffsbestimmungen
nachfolgend als „die Vertragsparteien“ bezeichnet
Auszubildendes Personal:
auf der Grundlage des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwi- Militärische oder zivile Angehörige der entsendenden Ver-
schen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts- tragspartei, die im Rahmen der Ausbildung bei der aufneh-
stellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut), menden Vertragspartei Dienst verrichten.
Entsendende Vertragspartei:
in Anbetracht der Vereinbarung zwischen dem Bundesminis-
terium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und Die Vertragspartei, der das auszubildende Personal angehört.
dem Ministerium der Verteidigung der Republik Bulgarien über Aufnehmende Vertragspartei:
die Zusammenarbeit vom 28. März 1994,
Die Vertragspartei, bei der das auszubildende Personal für die
Dauer der Ausbildung seinen Dienst verrichtet.
in Anbetracht des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Entsendestaat:
Bulgarien über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen Der Staat, dem die entsendende Vertragspartei angehört.
vom 29. Oktober 1999,
Aufnahmestaat:
in dem Bestreben, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Der Staat, dem die aufnehmende Vertragspartei angehört.
militärischen Ausbildung zu vertiefen, die vorhandenen Ressour-
Aufnehmende Stelle:
cen im Bereich Ausbildung zum größtmöglichen gemeinsamen
Nutzen einzusetzen, die Kooperationsfähigkeit insbesondere im Die Dienststelle, eigenständige Organisationseinheit oder der
Bereich friedensunterstützender Operationen zu verbessern und Truppenteil, in deren Zuständigkeit die Ausbildung stattfindet.
826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015
Artikel 2 anstaltung im Drittstaat zumindest über Haftungs- und Kosten-
fragen schriftlich geeinigt haben.
Gegenstand
(1) Die Vertragsparteien arbeiten nach dem Grundsatz der Artikel 5
Gegenseitigkeit und Ausgeglichenheit und unter Anerkennung
des Vorrangs der Nutzung von Ressourcen für nationale Zwecke Ausbildungszeugnisse
auf dem Gebiet der Ausbildung nach Maßgabe der Rahmen- Für die Erstellung von Ausbildungszeugnissen für das auszu-
bedingungen dieser Vereinbarung zusammen. bildende Personal gelten die Bestimmungen der aufnehmenden
(2) Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Vertragspartei.
Ausbildung im Sinne dieser Vereinbarung umfasst:
1. die lehrgangsbezogene Ausbildung von Personal, Artikel 6
2. die Durchführung von gemeinsamen Ausbildungs- und Disziplinarwesen und Unterstellungsverhältnis
Übungsvorhaben, (1) Das auszubildende Personal hat die Gesetze und Rechts-
3. die Bereitstellung von Einrichtungen und Liegenschaften zur vorschriften des Aufnahmestaates sowie die Bestimmungen und
Durchführung von Ausbildungs- und Übungsvorhaben der Gepflogenheiten der aufnehmenden Vertragspartei zu beachten.
jeweils anderen Vertragspartei, Das auszubildende Personal ist jedoch auch weiterhin an die Ge-
setze und Rechtsvorschriften des Entsendestaates gebunden.
4. die vorbereitende Ausbildung für Auslandseinsätze.
(2) Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über
Als Ausbildung im Sinne dieser Vereinbarung gelten auch Maß- etwaige Verstöße des auszubildenden Personals gegen die Ver-
nahmen und Vorhaben der Fort- und Weiterbildung. pflichtung aus Absatz 1 Satz 1. lm Falle eines Verstoßes ist das
auszubildende Personal auf Antrag der aufnehmenden Vertrags-
(3) Diese Vereinbarung darf nicht im Widerspruch zum natio-
patiei abzulösen. Unberührt bleibt die Befugnis der entsenden-
nalen Recht einer der Vertragsparteien oder zum internationalen
den Vertragspartei, auszubildendes Personal zu ersetzen.
Recht stehen. lm Falle eines Widerspruchs ist das geltende
nationale und/oder internationale Recht maßgebend. Die Ver- (3) Die disziplinare Unterstellung und die verwaltungsmäßige
tragsparteien informieren sich gegenseitig unverzüglich im Falle Zuordnung des auszubildenden Personals richten sich nach den
eines solchen Widerspruchs. für die entsendende Vertragspartei geltenden Vorschriften.
(4) Die aufnehmende Vertragspartei ist nicht befugt, Diszipli-
Artikel 3 narmaßnahmen gegen das auszubildende Personal einzuleiten.
Durchführungsbestimmungen Diese bleiben den jeweiligen nationalen Disziplinarvorgesetzten
vorbehalten.
Zum Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung werden
durch die Vertragsparteien oder von diesen ermächtigten Stellen (5) Das auszubildende Personal hat keine Disziplinarbefugnis
in geeigneter Form Vereinbarungen oder anderweitige Überein- über Angehörige der aufnehmenden Vertragspartei.
künfte (Durchführungsbestimmungen) getroffen, die, soweit vor- (6) Das auszubildende Personal hat den rechtmäßigen Anord-
habenbezogen, zumindest Angaben zu Thema und Zweck der nungen von Angehörigen der aufnehmenden Vertragspartei, die
Ausbildung, zu Auftrag und Umfang des eingesetzten Personals, ihnen gegenüber im Rahmen dieser Vereinbarung anordnungs-
zu den eingesetzten Mitteln, zu Zeitpunkt, Dauer und Ort der befugt sind, bezüglich ihres fachlichen Einsatzes Folge zu leisten.
Ausbildung, zur Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung
sowie zu den in Rechnung zu stellenden Kosten enthalten.
Artikel 7
Artikel 4 Rechtsstellung
Ausbildungsbestimmungen Die Rechtsstellung des auszubildenden Personals bestimmt
sich nach dem NATO-Truppenstatut.
(1) Für die Durchführung der Ausbildung sind die für die An-
gehörigen der aufnehmenden Vertragspartei geltenden Regelun-
Artikel 8
gen anzuwenden. Das ausbildende Personal der aufnehmenden
Vertragspartei ist befugt, in Durchführung der Ausbildung, zum Haftung
besseren Verständnis des Lehrstoffes und zur Durchsetzung der
einzelnen Vorschriften und Bestimmungen in den Ausbildungs- Die Haftung für und die Abgeltung von Schäden bestimmen
stätten dem auszubildenden Personal Weisungen zu erteilen. Die sich nach Artikel VIII des NATO-Truppenstatuts.
entsendende Vertragspartei weist das auszubildende Personal
vor seiner Entsendung an, das Recht des Aufnahmestaates Artikel 9
sowie die Bestimmungen der aufnehmenden Vertragspartei zu
Militärische Sicherheit
beachten, sich den in den Ausbildungsstätten herrschenden Ge-
pflogenheiten anzupassen sowie rechtmäßigen Anordnungen (1) Der Austausch sowie die Behandlung von Verschluss-
des ausbildenden Personals der aufnehmenden Vertragspartei sachen richten sich nach dem Abkommen zwischen der Regie-
Folge zu leisten. rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Bulgarien über den gegenseitigen Schutz von Ver-
(2) Die Ausbildung kann aus medizinischen und disziplinaren
schlusssachen vom 29. Oktober 1999.
Gründen sowie wegen unzureichenden Leistungswillens, man-
gelnder fachlicher Qualifikation oder nicht ausreichender Sprach- (2) Das auszubildende Personal darf außer persönlichen Auf-
kenntnisse des auszubildenden Personals vorzeitig beendet zeichnungen, die seinen Dienst betreffen, keine Unterlagen, die
werden. militärische Informationen enthalten, im Besitz behalten. Dies
schließt die Benutzung von Unterlagen, die zur Erfüllung der Auf-
(3) lm Rahmen der Ausbildung kann das auszubildende Per-
gaben des auszubildenden Personals erforderlich sind, nicht aus.
sonal an Ausbildungsveranstaltungen in Drittstaaten nur dann
teilnehmen, wenn hierüber Einverständnis zwischen der aufneh- (3) Berichte, die das auszubildende Personal auf Weisung der
menden und der entsendenden Vertragspartei besteht und der eigenen Streitkräfte anzufertigen hat oder die es selbst in Bezug
Drittstaat auf Ersuchen der aufnehmenden Vertragspartei seine auf seinen Dienst vorzulegen wünscht, sind über die Leitung der
vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung erklärt hat und aufnehmenden Stelle den jeweiligen nationalen Vorgesetzten
sich sämtliche Beteiligten vor Durchführung der Ausbildungsver- vorzulegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015 827
Artikel 10 Artikel 15
Dienstzeit und Urlaub Ärztliche und zahnärztliche Versorgung
(1) lm Falle einer Erkrankung oder Verletzung kann das aus-
(1) Für das auszubildende Personal finden die für die Ange-
zubildende Personal des Entsendestaates gegen Entgelt in den
hörigen der Streitkräfte des Aufnahmestaates geltenden Rege-
medizinischen Einrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei
lungen über die Dienstzeit Anwendung. Die Feiertagsregelung ist
stationär oder ambulant behandelt werden. Die unmittelbare
hierbei eingeschlossen. Das Personal kann die Anwendung
Notfallversorgung in den medizinischen Einrichtungen der auf-
findende Feiertagsregelung der entsendenden Vertragspartei in
nehmenden Vertragspartei kann unentgeltlich gewährt werden.
Anspruch nehmen, soweit dienstliche Erfordernisse dem nicht
entgegenstehen. Die zahnärztliche Behandlung, die unentgeltlich in den medizini-
schen Einrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei gewährt
(2) Dem auszubildenden Personal ist gemäß den Bestimmun- wird, erstreckt sich nur auf dringliche allgemeine konservierende
gen des Entsendestaates Urlaub zu gewähren. Die Entscheidung und chirurgische Maßnahmen (notfallmedizinische Versorgung).
über die Urlaubsgewährung wird im Einvernehmen mit der
zuständigen Stelle der aufnehmenden Vertragspartei getroffen. (2) Die entsendende Vertragspartei stellt sicher, dass die
Der Urlaubsantrag ist der Leitung der aufnehmenden Stelle durch eine medizinische Behandlung gemäß Absatz 1 entstehen-
vorzulegen, die ihn an die zuständige Stelle der entsendenden den Kosten von einem Krankenversicherer oder von dem Ent-
Vertragspartei weiterleitet. sendestaat selbst gemäß seinen nationalen Vorschriften über-
nommen werden.
Artikel 11 (3) Die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung von Familien-
angehörigen des Personals in medizinischen Einrichtungen der
Bekleidung und Ausrüstung aufnehmenden Vertragspartei kann gegen Entgelt und in Über-
einstimmung mit den geltenden Bestimmungen der aufnehmen-
(1) Während des Aufenthaltes im Aufnahmestaat bleibt für das den Vertragspartei über die ärztliche und zahnärztliche Behand-
auszubildende Personal die nationale Anzugsordnung in Kraft. lung von Zivilpersonen erfolgen. Die Behandlungsmaßnahmen
(2) Es ist stets die Anzugsordnung einzuhalten, die den Ge- umfassen in der Regel die akute Notfallbehandlung und die
pflogenheiten der aufnehmenden Vertragspartei am ehesten stationäre Behandlung. Die Behandlung erfolgt ausschließlich
entspricht. Bei Ausbildungs- oder Übungsvorhaben kann die im Rahmen freier Kapazitäten und mit den ohnehin dafür vorge-
Sonderbekleidung getragen werden, die von den Streitkräften haltenen Mitteln.
der aufnehmenden Vertragspartei verwendet wird. Die Erkenn- (4) Die aufnehmende Vertragspartei ist nicht ersatzpflichtig für
barkeit der nationalen Identität des auszubildenden Personals ist Kosten, die durch ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen in
stets zu gewährleisten. anderen medizinischen Einrichtungen als denen der aufnehmen-
den Vertragspartei entstehen. Dies gilt auch, wenn medizinische
(3) Dem auszubildenden Personal kann zum Zwecke der Aus- Einrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei diese Behand-
bildung Sonderbekleidung, Schutzkleidung oder persönliche lungen veranlasst haben.
Ausrüstung aus Beständen der aufnehmenden Vertragspartei
nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse und der Bestim-
mungen der aufnehmenden Vertragspartei zur Verfügung gestellt Artikel 16
werden. Steuern und Abgaben
Dem auszubildenden Personal stehen aufgrund dieser Verein-
Artikel 12 barung keine abgabenrechtlichen Befreiungen und Bevorrech-
tigungen zu, mit Ausnahme derjenigen, die in dem NATO-
Unterkunft und Verpflegung
Truppenstatut vorgesehen sind.
(1) Dem auszubildenden Personal ist gegen Entgelt im Rah-
men der Verfügbarkeit Unterkunft in militärischen Einrichtungen Artikel 17
sowie Verpflegung nach den gleichen Bedingungen wie für eige-
nes Personal zur Verfügung zu stellen. Finanzielle Bestimmungen
(1) Die entsendende Vertragspartei übernimmt nach den für
(2) Einzelheiten werden in den in Artikel 3 genannten Durch-
sie geltenden Vorschriften folgende Zahlungen und Ausgaben für
führungsbestimmungen geregelt.
das auszubildende Personal:
1. Dienstbezüge, übliche Zulagen, Reisekostenvergütungen,
Artikel 13
Umzugskostenvergütungen, Trennungsgeld und Entschädi-
Wohnraum gungen,
2. Überführungs- und Bestattungskosten und andere im Todes-
Das auszubildende Personal kann auf eigenen Wunsch und
fall des auszubildenden Personals entstehende Kosten,
auf eigene Kosten außerhalb der militärischen Einrichtungen der
aufnehmenden Vertragspartei wohnen. Die aufnehmende Ver- 3. Ausgaben, die im Zusammenhang mit besonderen Dienst-
tragspartei ist in diesem Fall bei der Beschaffung von Wohnraum leistungen stehen, die während des Aufenthalts im Auf-
für das auszubildende Personal und dessen Familienangehörige nahmestaat auf Weisung der entsendenden Vertragspartei
so weit wie möglich behilflich. Hierbei wendet sie die gleichen erbracht werden.
Maßstäbe wie für ihr eigenes Personal an.
(2) Die Kosten der Ausbildung nach dieser Vereinbarung trägt
die entsendende Vertragspartei. Für die Abrechnung und Fest-
Artikel 14 setzung der Kosten findet STANAG 6002 in der jeweils gültigen
Fassung Anwendung.
Betreuungseinrichtungen
(3) Bei gemeinsamen Ausbildungs- oder Übungsvorhaben
Das Recht zur Nutzung von militärischen Einkaufsstätten, nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 erfolgt in Abweichung von
Betreuungseinrichtungen und Fürsorgeangeboten ist dem aus- Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 die Regelung der Kostentragung im
zubildenden Personal und dessen Familienangehörigen zu den Einzelfall unter Berücksichtigung der in den Durchführungs-
gleichen Bedingungen zu gewähren wie dem Personal der auf- bestimmungen nach Artikel 3 festgelegten Anteile der Vertrags-
nehmenden Vertragspartei. parteien.
828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2015
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ISSN 0341-1109
(4) Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, (2) Diese Vereinbarung kann jederzeit in gegenseitigem Ein-
werden sämtliche Lebenshaltungskosten vom auszubildenden vernehmen der Vertragsparteien schriftlich geändert und ergänzt
Personal selbst getragen. Dies gilt auch für die Entschädigung werden.
für verlorengegangene oder beschädigte Dienstbekleidung und
(3) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter
persönliche Ausrüstungsgegenstände, die nach Artikel 11 Ab-
Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt
satz 3 zur Verfügung gestellt worden sind.
werden. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des
Eingangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.
Artikel 18
(4) Die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten gemäß Artikel 8 (Haftung), Artikel 9 Absatz 1 (Militärische Sicher-
heit) und Artikel 17 (Finanzielle Bestimmungen) bestehen unge-
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwen- achtet der Beendigung der Vereinbarung bis zu ihrer vollständi-
dung dieser Vereinbarung werden durch Verhandlungen zwi- gen Abwicklung fort.
schen den Vertragsparteien beigelegt und nicht einem Dritten
oder einem Gericht zur Schlichtung vorgelegt. (5) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Verein-
barung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der
Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium der Verteidi-
Artikel 19 gung der Republik Bulgarien über die Ausbildung von Soldaten
Schlussbestimmungen und Militärbediensteten des Ministeriums der Verteidigung und
der Armee der Republik Bulgarien in Einrichtungen der Bundes-
(1) Diese Vereinbarung tritt mit der letzten Unterzeichnung in wehr im Rahmen der Militärischen Ausbildungshilfe vom 15. Juni
Kraft. 1998 außer Kraft.
Geschehen zu Bonn am 25. Januar 2008 und zu Sofia am
9. Januar 2008 in zwei Urschriften, jede in deutscher und bulga-
rischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
Großkraumbach
Für das Ministerium der Verteidigung
der Republik Bulgarien
Simeon Nikolov