530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Gesetz
zu dem Assoziierungsabkommen vom 21. März 2014 und vom 27. Juni 2014
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Ukraine andererseits
Vom 27. Mai 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 21. März 2014 und am 27. Juni 2014 von der Bundesre-
publik Deutschland unterzeichneten Assoziierungsabkommen zwischen der
Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mit-
gliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits wird zugestimmt. Das Ab-
kommen und seine beiden Schlussakten werden nachstehend veröffentlicht.*
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 486 Absatz 2 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 27. Mai 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
* Die Anhänge I-A bis XLIV und die Protokolle I bis III zum Assoziierungsabkommen werden als Anla-
geband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden
Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb
des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
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Assoziierungsabkommen
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Ukraine andererseits
Präambel in dem Bekenntnis zu engen, dauerhaften Beziehungen auf der
Grundlage gemeinsamer Werte, nämlich Achtung der demokra-
das Königreich Belgien,
tischen Grundsätze, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle
die Republik Bulgarien, Staatsführung, Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließ-
lich der Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten, Nicht-
die Tschechische Republik,
diskriminierung von Minderheiten und Achtung der Vielfalt, Men-
das Königreich Dänemark, schenwürde und Bekenntnis zu den Grundsätzen der freien
Marktwirtschaft, was die Beteiligung der Ukraine an der euro-
die Bundesrepublik Deutschland,
päischen Politik erleichtern würde,
die Republik Estland,
in der Erkenntnis, dass die Ukraine als europäisches Land
Irland, durch eine gemeinsame Geschichte und gemeinsame Werte mit
die Hellenische Republik, den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbunden ist und
sich zur Förderung dieser Werte bekennt,
das Königreich Spanien,
die Französische Republik, in Anbetracht der Bedeutung, die die Ukraine ihrer euro-
päischen Identität beimisst,
die Republik Kroatien,
die Italienische Republik, unter Berücksichtigung der starken Unterstützung, die die Ent-
scheidung der Ukraine für Europa in der Öffentlichkeit des Lan-
die Republik Zypern, des findet,
die Republik Lettland,
in Bekräftigung der Tatsache, dass die Europäische Union die
die Republik Litauen, auf Europa gerichteten Bestrebungen der Ukraine anerkennt und
ihre Entscheidung für Europa begrüßt, einschließlich ihrer Zusage,
das Großherzogtum Luxemburg,
eine vertiefte und tragfähige Demokratie und eine Marktwirt-
Ungarn, schaft aufzubauen,
die Republik Malta, in der Erkenntnis, dass die gemeinsamen Werte, auf die sich
das Königreich der Niederlande, die Europäische Union stützt, nämlich Demokratie, Achtung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit,
die Republik Österreich, auch wesentliche Elemente dieses Abkommens sind,
die Republik Polen,
in Anerkennung der Tatsache, dass die politische Assoziation
die Portugiesische Republik, und die wirtschaftliche Integration zwischen der Ukraine und der
Rumänien, Europäischen Union von Fortschritten bei der Umsetzung dieses
Abkommens und der Erfolgsbilanz der Ukraine bei der Sicher-
die Republik Slowenien, stellung der Achtung gemeinsamer Werte sowie von Fortschrit-
die Slowakische Republik, ten bei der Annäherung an die EU im politischen, wirtschaftlichen
und rechtlichen Bereich abhängen,
die Republik Finnland,
das Königreich Schweden, in dem Bekenntnis zur Umsetzung aller Grundsätze und Be-
stimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der Organisation
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), insbeson-
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und dere der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusam-
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im menarbeit in Europa in Helsinki von 1975, der Abschließenden
Folgenden „Mitgliedstaaten“, Dokumente der Folgetreffen in Madrid und Wien von 1991 be-
ziehungsweise 1992, der Pariser Charta für ein neues Europa von
die Europäische Union, im Folgenden „Union“ oder „EU“, und 1990, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Ver-
die Europäische Atomgemeinschaft, im Folgenden „EAG“, einten Nationen von 1948 und der Konvention des Europarats
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von
einerseits und 1950,
die Ukraine
in dem Wunsch, den Weltfrieden und die internationale Sicher-
andererseits, heit zu stärken und sich am wirksamen Multilateralismus und an
der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten zu beteiligen und zu
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ – diesem Zweck insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen
(VN), der OSZE und des Europarats eng zusammenzuarbeiten,
unter Berücksichtigung der engen historischen Beziehungen
und der immer engeren Bindungen zwischen den Vertragspar- in dem Bekenntnis zur Förderung der Unabhängigkeit, Souve-
teien sowie ihres Wunsches, die Beziehungen in ehrgeiziger und ränität, territorialen Unversehrtheit und Unverletzlichkeit der
innovativer Weise zu vertiefen und zu erweitern, Grenzen,
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in dem Wunsch, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen in dem Bekenntnis zur Intensivierung der Zusammenarbeit im
Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union, Bereich des Umweltschutzes und zu den Grundsätzen der nach-
einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungs- haltigen Entwicklung und der umweltgerechten Wirtschaft,
politik (GSVP), eine immer stärkere Annäherung der Standpunkte
in bilateralen, regionalen und internationalen Fragen von beider- in dem Wunsch, Kontakte auf Ebene der Bürger zu fördern,
seitigem Interesse zu erreichen,
in dem Bekenntnis zur Förderung der grenzübergreifenden
in dem Bekenntnis zur erneuten Bekräftigung der internatio- und interregionalen Zusammenarbeit,
nalen Verpflichtungen der Vertragsparteien zur Bekämpfung der
Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln in dem Bekenntnis zur schrittweisen Annäherung der Rechts-
und zur Zusammenarbeit bei Abrüstung und Rüstungskontrolle, vorschriften der Ukraine an die der Union nach Maßgabe dieses
Abkommens und zu ihrer wirksamen Anwendung,
in dem Wunsch, den Reform- und Annäherungsprozess in der
Ukraine voranzubringen und damit einen Beitrag zur schrittweisen
wirtschaftlichen Integration und zur Vertiefung der politischen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieses Abkommen
Assoziation zu leisten, künftigen Entwicklungen in den Beziehungen zwischen der EU
und der Ukraine nicht vorgreifen wird, sondern sie zulässt,
in der Überzeugung, dass die Ukraine die politischen, sozio-
ökonomischen und institutionellen Reformen durchführen muss, in Bekräftigung der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses
die für eine wirksame Umsetzung dieses Abkommens erforder- Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten
lich sind, und in dem Bekenntnis zur entschlossenen Unterstüt- Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
zung dieser Reformen in der Ukraine, fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertrags-
parteien und nicht als Teil der Europäischen Union binden, es sei
in dem Wunsch, die wirtschaftliche Integration im Einklang mit denn, die Europäische Union notifiziert der Ukraine gemeinsam
den sich aus der Mitgliedschaft der Vertragsparteien in der Welt- mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland, dass das Ver-
handelsorganisation (WTO) ergebenden Rechten und Pflichten einigte Königreich und/oder Irland im Einklang mit Protokoll
unter anderem durch eine vertiefte und umfassende Freihandels- Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands
zone als Bestandteil dieses Abkommens und eine weitreichende hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des
Annäherung der Regelungen zu verwirklichen, Rechts im Anhang des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
päischen Union als Teil der Europäischen Union gebunden sind.
in der Erkenntnis, dass eine solche vertiefte und umfassende Wenn das Vereinigte Königreich und/oder Irland nach Artikel 4a
Freihandelszone, die mit dem weiterreichenden Prozess der An- des den Verträgen beigefügten von Protokoll Nr. 21 oder nach
näherung der Rechtsvorschriften verknüpft ist, einen Beitrag zu Artikel 10 von Protokoll Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen
der in diesem Abkommen vorgesehenen weiteren wirtschaft- im Anhang der Verträge nicht mehr als Teil der Europäischen
lichen Integration in den Binnenmarkt der Europäischen Union Union gebunden sind, unterrichtet die Europäische Union zu-
leisten wird, sammen mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland die
Ukraine unverzüglich über jede Änderung von deren Position; in
in dem Bekenntnis zur Entwicklung eines neuen, günstigen diesem Fall bleiben sie als eigene Vertragsparteien an die Be-
Klimas für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertrags- stimmungen des Abkommens gebunden. Dies gilt im Einklang
parteien und vor allem für die Entwicklung von Handel und mit Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks im Anhang der
Investitionen und die Förderung des Wettbewerbs, was für die Verträge auch für Dänemark –
Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft von ent-
scheidender Bedeutung ist, sind wie folgt übereingekommen:
in dem Bekenntnis zur Intensivierung der Zusammenarbeit im
Energiebereich, die auf der Zusage der Vertragsparteien aufbaut, Artikel 1
den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft umzusetzen,
Ziele
in dem Bekenntnis zur Verbesserung der Energieversorgungs- (1) Zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits
sicherheit, zur Erleichterung des Ausbaus der entsprechenden und der Ukraine andererseits wird eine Assoziation gegründet.
Infrastruktur und zur Verstärkung der Marktintegration und der
Annäherung der Regelungen an die zentralen Elemente des EU- (2) Ziel dieser Assoziation ist es,
Besitzstands, zur Förderung der Energieeffizienz und der Nut-
zung erneuerbarer Energiequellen sowie zur Verwirklichung eines a) die schrittweise Annäherung zwischen den Vertragsparteien
hohen Maßes an nuklearer Sicherheit und Sicherung, auf der Grundlage gemeinsamer Werte und enger, privilegier-
ter Bindungen zu fördern und die Assoziierung der Ukraine
in dem Bekenntnis zur Intensivierung des Dialogs – auf der mit der Politik der EU sowie ihre Teilnahme an Programmen
Grundlage der fundamentalen Grundsätze der Solidarität, des und Agenturen zu verstärken;
gegenseitigen Vertrauens, der gemeinsamen Verantwortung und
b) einen geeigneten Rahmen für einen intensiveren politischen
der Partnerschaft – und der Zusammenarbeit in den Bereichen
Dialog in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu
Migration, Asyl und Grenzmanagement nach einem umfassen-
bieten;
den Konzept, das der legalen Migration Rechnung trägt, sowie
zur Zusammenarbeit beim Vorgehen gegen illegale Einwande- c) Frieden und Stabilität in ihrer regionalen und internationalen
rung und Menschenhandel und bei der Sicherstellung der effi- Dimension im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der
zienten Umsetzung des Rückübernahmeabkommens, Vereinten Nationen und der Schlussakte der Konferenz über
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von
in der Erkenntnis, wie wichtig es ist, dass zu gegebener Zeit 1975 sowie den Zielen der Pariser Charta für ein neues
eine Regelung für visumfreies Reisen für die Staatsbürger der Europa von 1990 zu fördern, zu erhalten und zu stärken;
Ukraine eingeführt wird, sofern die Voraussetzungen für eine gut
gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind, d) die Voraussetzungen für intensivere Wirtschafts- und Han-
delsbeziehungen zu schaffen, die zur schrittweisen Integra-
in dem Bekenntnis zur Bekämpfung der organisierten Krimi- tion der Ukraine in den Binnenmarkt der EU führen, unter an-
nalität und der Geldwäsche, zur Verringerung des Angebots an derem durch die in Titel IV (Handel und Handelsfragen)
illegalen Drogen und der Nachfrage danach und zur Intensivie- vorgesehene Errichtung einer vertieften und umfassenden
rung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus, Freihandelszone, und die Anstrengungen der Ukraine zu
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unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Markt- dere um die globalen und regionalen Herausforderungen und
wirtschaft unter anderem durch die schrittweise Annäherung wichtigsten Gefahren zu bewältigen;
ihrer Rechtsvorschriften an die der Union zu vollenden;
d) die ergebnisorientierte, praktische Zusammenarbeit zwischen
e) die Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicher- den Vertragsparteien zur Verwirklichung von Frieden, Sicher-
heit zu intensivieren, um die Rechtsstaatlichkeit sowie die heit und Stabilität in Europa zu fördern;
Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu stär-
e) die Achtung der demokratischen Grundsätze, die Rechts-
ken;
staatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung, die
f) die Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeit Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der
in anderen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu schaf- Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten, die Nicht-
fen. diskriminierung von Minderheiten und die Achtung der Vielfalt
zu stärken und einen Beitrag zur Konsolidierung innenpoliti-
scher Reformen zu leisten;
Titel I
f) einen Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich
Allgemeine Grundsätze Sicherheit und Verteidigung zu entwickeln und ihre Zusam-
menarbeit in diesem Bereich zu vertiefen;
Artikel 2
g) die Grundsätze der Unabhängigkeit, Souveränität, territorialen
Die Achtung der demokratischen Grundsätze, Menschenrechte Unversehrtheit und Unverletzlichkeit der Grenzen zu fördern.
und Grundfreiheiten, wie sie insbesondere in der Schlussakte der
Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Hel- Artikel 5
sinki von 1975, der Pariser Charta für ein neues Europa von 1990
und anderen einschlägigen Menschenrechtsübereinkünften, Foren für die Führung des politischen Dialogs
darunter die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der VN (1) Die Vertragsparteien führen den politischen Dialog im Rah-
und die Europäische Konvention zum Schutze der Menschen- men regelmäßiger Treffen auf Gipfelebene.
rechte und Grundfreiheiten, festgelegt sind, sowie die Achtung
des Rechtsstaatsprinzips sind die Grundlage der Innen- und der (2) Auf Ministerebene wird der politische Dialog in gegensei-
Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Elemente die- tigem Einvernehmen im Rahmen des Assoziationsrats gemäß
ses Abkommens. Die Förderung der Achtung der Grundsätze der Artikel 460 und im Rahmen regelmäßiger Treffen von Vertretern
Souveränität und territorialen Unversehrtheit, Unverletzlichkeit der Vertragsparteien auf Außenministerebene geführt.
der Grenzen und Unabhängigkeit sowie die Bekämpfung der (3) Der politische Dialog wird auch wie folgt geführt:
Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem
Material und Trägermitteln sind ebenfalls wesentliche Elemente a) im Rahmen regelmäßiger Treffen von Vertretern der Euro-
dieses Abkommens. päischen Union einerseits und Vertretern der Ukraine ande-
rerseits auf Ebene der politischen Direktoren, des Politischen
und Sicherheitspolitischen Komitees und der Experten, ein-
Artikel 3 schließlich Treffen zu bestimmten Regionen und Fragen,
Die Vertragsparteien erkennen an, dass sich ihre Beziehungen b) unter voller und rechtzeitiger Nutzung aller diplomatischen
auf die Grundsätze der freien Marktwirtschaft stützen. Rechts- und militärischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien, ein-
staatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung, die Bekämp- schließlich geeigneter Kontakte in Drittstaaten sowie im Rah-
fung der Korruption, die Bekämpfung der verschiedenen Formen men der Vereinten Nationen, der OSZE und anderer inter-
der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und des nationaler Foren,
Terrorismus, die Förderung der nachhaltigen Entwicklung und
der wirksame Multilateralismus sind für die Intensivierung der Be- c) im Rahmen regelmäßiger Treffen auf Ebene der hohen
ziehungen zwischen den Vertragsparteien von zentraler Bedeu- Beamten und der Experten der militärischen Einrichtungen
tung. der Vertragsparteien,
d) in sonstigen Formen, einschließlich Treffen auf Expertenebe-
Titel II ne, die dazu beitragen, diesen Dialog zu verbessern und zu
konsolidieren.
Politischer Dialog und
(4) Weitere Verfahren und Mechanismen für den politischen
Reformen, politische Assoziation,
Dialog, einschließlich außerordentlicher Konsultationen, werden
Zusammenarbeit und Annäherung von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen ein-
im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik gerichtet.
(5) Auf parlamentarischer Ebene wird der politische Dialog in
Artikel 4
dem in Artikel 467 genannten Parlamentarischen Assoziations-
Ziele des politischen Dialogs ausschuss geführt.
(1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird
in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse weiterentwickelt Artikel 6
und verstärkt. Dadurch wird die schrittweise Annäherung in Dialog und Zusammenarbeit bei internen Reformen
außen- und sicherheitspolitischen Fragen gefördert, um die
Ukraine immer stärker in den europäischen Raum der Sicherheit Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu gewährleis-
einzubeziehen. ten, dass ihre Innenpolitik auf den den Vertragsparteien gemein-
samen Grundsätzen, insbesondere Stabilität und Effizienz der
(2) Ziel des politischen Dialogs ist es, demokratischen Institutionen und Rechtsstaatlichkeit, sowie auf
a) die politische Assoziation zu vertiefen und die Annäherung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beruht,
und Wirksamkeit der Politik und der Sicherheitspolitik zu ver- wie sie insbesondere in Artikel 14 genannt sind.
stärken;
Artikel 7
b) die internationale Stabilität und Sicherheit auf der Grundlage
eines wirksamen Multilateralismus zu fördern; Außen- und Sicherheitspolitik
c) die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Vertrags- (1) Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre
parteien im Bereich der internationalen Sicherheit und des Zusammenarbeit und fördern die schrittweise Annäherung im
internationalen Krisenmanagements zu verstärken, insbeson- Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der
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Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), be- Artikel 11
handeln insbesondere Fragen der Konfliktverhütung und Krisen-
bewältigung, regionalen Stabilität, Abrüstung, Nichtverbreitung, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen
Rüstungs- und Waffenausfuhrkontrolle und führen einen für bei-
de Seiten vorteilhaften intensiveren Dialog auf dem Gebiet der (1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weiter-
Raumfahrt. Die Zusammenarbeit stützt sich auf gemeinsame gabe von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem Material
Werte und beiderseitige Interessen und hat das Ziel, die An- und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure
näherung und Wirksamkeit der Politik zu verstärken und die eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und
gemeinsame politische Planung zu fördern. Zu diesem Zweck Sicherheit darstellt. Die Vertragsparteien kommen daher überein,
nutzen die Vertragsparteien bilaterale, internationale und regio- zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der
nale Foren. Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem
(2) Die Ukraine, die EU und die Mitgliedstaaten bekräftigen Material und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden
erneut ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der Achtung der Verpflichtungen aus internationalen Abrüstungs- und Nichtver-
Unabhängigkeit, Souveränität, territorialen Unversehrtheit und breitungsverträgen und -abkommen sowie andere einschlägige
Unverletzlichkeit der Grenzen, wie sie in der Charta der VN und internationale Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf
der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammen- einzelstaatlicher Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien kommen
arbeit in Europa in Helsinki von 1975 festgelegt sind, sowie zur überein, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element die-
Förderung dieser Grundsätze in den bilateralen und multilatera- ses Abkommens ist.
len Beziehungen.
(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammen-
(3) Die Vertragsparteien behandeln Herausforderungen im Zu- zuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung
sammenhang mit diesen Grundsätzen rechtzeitig und kohärent von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem Material und
im Rahmen des politischen Dialogs auf allen geeigneten Ebenen, Trägermitteln zu leisten, indem sie
die in diesem Abkommen vorgesehen sind, einschließlich auf
Ministerebene. a) Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen inter-
nationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren be-
Artikel 8 ziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang
umzusetzen;
Internationaler Strafgerichtshof
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung des Friedens b) das System einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen weiter verbes-
und der internationalen Gerichtsbarkeit zusammen, indem sie sern, um die Aus- und Durchfuhr von mit Massenvernich-
das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs tungswaffen zusammenhängenden Gütern wirksam zu kon-
(IStGH) von 1998 und die damit zusammenhängenden Überein- trollieren, einschließlich einer Kontrolle der Endverwendung
künfte ratifizieren und umsetzen. von Technologien und Gütern mit doppeltem Verwendungs-
zweck und wirksamer Sanktionen für Verstöße gegen die
Artikel 9 Ausfuhrkontrollen.
Regionale Stabilität (3) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen
(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre gemeinsamen An- politischen Dialog aufzunehmen, der die genannten Elemente be-
strengungen zur Förderung der Stabilität, Sicherheit und demo- gleitet und festigt.
kratischen Entwicklung in ihrer gemeinsamen Nachbarschaft und
insbesondere zur gemeinsamen Arbeit an einer friedlichen Bei-
legung regionaler Konflikte. Artikel 12
(2) Diese Anstrengungen stützen sich auf gemeinsam getra- Abrüstung, Rüstungskontrolle,
gene Grundsätze für die Wahrung des Weltfriedens und der Waffenausfuhrkontrollen und
internationalen Sicherheit, wie sie in der Charta der VN, der Bekämpfung des illegalen Waffenhandels
Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa in Helsinki von 1975 und anderen einschlägigen multi- Die Vertragsparteien entwickeln die Zusammenarbeit bei der
lateralen Dokumenten festgelegt sind. Abrüstung weiter, unter anderem beim Abbau ihrer Lagerbestän-
de an überzähligen Kleinwaffen und leichten Waffen sowie bei
Artikel 10 der Bewältigung der Auswirkungen von aufgegebenen oder nicht
zur Wirkung gelangten explosiven Kampfmitteln auf Bevölkerung
Konfliktverhütung, Krisenbewältigung
und auf die Umwelt, wie sie in Titel V Kapitel 6 (Umwelt) genannt
und militärisch-technologische Zusammenarbeit
sind. Die Zusammenarbeit bei der Abrüstung umfasst auch die
(1) Die Vertragsparteien intensivieren die praktische Zusam- Rüstungskontrolle, Waffenausfuhrkontrollen und die Bekämp-
menarbeit bei Konfliktverhütung und Krisenbewältigung, ins- fung des illegalen Handels mit Waffen, einschließlich Kleinwaffen
besondere im Hinblick auf eine Verstärkung der Beteiligung der und leichter Waffen. Die Vertragsparteien fördern den weltweiten
Ukraine an von der EU geleiteten zivilen und militärischen Krisen- Beitritt zu einschlägigen internationalen Übereinkünften und deren
bewältigungsoperationen sowie an entsprechenden Übungen Einhaltung und streben an, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten,
und Ausbildungsmaßnahmen, einschließlich derer, die im Rah- unter anderem durch Umsetzung der einschlägigen Resolutionen
men der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.
(GSVP) durchgeführt werden.
(2) Grundlage der Zusammenarbeit in diesem Bereich sind Artikel 13
Modalitäten und Regelungen zwischen der EU und der Ukraine
für Konsultationen und Zusammenarbeit bei der Krisenbewälti-
Bekämpfung des Terrorismus
gung.
(3) Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeiten für eine Die Vertragsparteien kommen überein, auf bilateraler, regio-
militärisch-technologische Zusammenarbeit. Die Ukraine und die naler und internationaler Ebene bei der Prävention und Bekämp-
Europäische Verteidigungsagentur (EVA) stellen enge Kontakte fung des Terrorismus im Einklang mit dem Völkerrecht, den
her, um eine Verbesserung der militärischen Fähigkeiten ein- internationalen Menschenrechtsnormen, dem Flüchtlingsrecht
schließlich technologischer Fragen zu erörtern. und dem humanitären Recht zusammenzuarbeiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 535
Titel III e) Weiterentwicklung operativer Maßnahmen auf dem Gebiet
des Grenzmanagements:
Recht, Freiheit und Sicherheit
i) die Zusammenarbeit beim Grenzmanagement kann unter
anderem Ausbildung, einen Austausch bewährter Metho-
Artikel 14 den einschließlich technologischer Aspekte, einen Infor-
mationsaustausch im Einklang mit den geltenden Vor-
Rechtsstaatlichkeit und schriften und, falls angezeigt, einen Austausch von
Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten Verbindungsbeamten umfassen;
Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und ii) die Anstrengungen der Vertragsparteien auf diesem Ge-
Sicherheit messen die Vertragsparteien der Festigung des biet haben die wirksame Umsetzung des Grundsatzes
Rechtsstaats und dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen des integrierten Grenzmanagements zum Ziel;
im Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und in den Bereichen f) Verbesserung der Dokumentensicherheit;
Gesetzesvollzug und Rechtspflege im Besonderen große Bedeu-
tung bei. Ziel der Zusammenarbeit ist insbesondere, die Justiz g) Entwicklung einer wirksamen Rückkehrpolitik, einschließlich
zu stärken, ihre Effizienz zu steigern, ihre Unabhängigkeit und ihrer regionalen Dimension und
Unparteilichkeit zu gewährleisten und Korruption zu bekämpfen. h) Meinungsaustausch über die informelle Beschäftigung von
Die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist Richt- Migranten.
schnur der gesamten Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit
und Sicherheit.
Artikel 17
Behandlung der Arbeitnehmer
Artikel 15
(1) Vorbehaltlich der in den Mitgliedstaaten und der EU gel-
Schutz personenbezogener Daten tenden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren wird den
Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit der Ukraine besitzen
Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten,
und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind,
um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Da-
eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Entloh-
ten im Einklang mit den höchsten europäischen und internatio-
nungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsange-
nalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte
hörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsan-
des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim
gehörigen des betreffenden Mitgliedstaats bewirkt.
Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Aus-
tausch von Informationen und von Experten umfassen. (2) Vorbehaltlich der in der Ukraine geltenden Rechtsvorschrif-
ten, Bedingungen und Verfahren gewährt die Ukraine den Arbeit-
nehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besit-
Artikel 16 zen und in ihrem Hoheitsgebiet legal beschäftigt sind, die in
Zusammenarbeit in den Bereichen Absatz 1 genannte Behandlung.
Migration, Asyl und Grenzmanagement
Artikel 18
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung
einer gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen Mobilität der Arbeitnehmer
ihren Gebieten und entwickeln den umfassenden Dialog über alle (1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mit-
mit der Migration zusammenhängenden Fragen weiter, unter an- gliedstaaten, vorbehaltlich der Rechtsvorschriften und unter Ein-
derem über illegale Migration, legale Migration, Schleuserkrimi- haltung der Vorschriften, die in den Mitgliedstaaten und der EU
nalität und Menschenhandel sowie über die Einbeziehung der für die Mobilität der Arbeitnehmer gelten,
Migrationsfragen in die einzelstaatlichen Strategien für die wirt-
schaftliche und soziale Entwicklung der Herkunftsgebiete der a) sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang
Migranten. Dieser Dialog wird auf der Grundlage der fundamen- ukrainischer Arbeitnehmer zur Beschäftigung, die von Mit-
talen Grundsätze der Solidarität, des gegenseitigen Vertrauens, gliedstaaten in bilateralen Abkommen gewährt werden, er-
der gemeinsamen Verantwortung und der Partnerschaft geführt. halten und nach Möglichkeit verbessert werden;
b) prüfen andere Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ähnliche Ab-
(2) Im Einklang mit den geltenden einschlägigen unionsrecht- kommen zu schließen.
lichen und einzelstaatlichen Vorschriften konzentriert sich die Zu-
sammenarbeit insbesondere auf Folgendes: (2) Der Assoziationsrat prüft, ob im Einklang mit den in den
Mitgliedstaaten und der EU geltenden Rechtsvorschriften,
a) Bekämpfung der wahren Ursachen der Migration, aktive Nut- Bedingungen und Verfahren und unter Berücksichtigung der
zung der Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit mit Dritt- Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und der EU weitere
staaten und in internationalen Foren auf diesem Gebiet; günstigere Bestimmungen in zusätzlichen Bereichen gewährt
werden können, einschließlich Erleichterungen für den Zugang
b) gemeinsame Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhin- zur Berufsausbildung.
derung von illegaler Migration, Schleuserkriminalität und
Menschenhandel, einschließlich Möglichkeiten für die Be-
kämpfung der Schleuser- und Menschenhändlernetze und für Artikel 19
den Schutz ihrer Opfer; Freizügigkeit
c) Aufnahme eines umfassenden Dialogs über Asylfragen und (1) Die Vertragsparteien gewährleisten die volle Umsetzung
insbesondere Fragen in Bezug auf die praktische Umsetzung a) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft
des Abkommens der VN von 1951 über die Rechtsstellung und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen vom
der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung 18. Juni 2007 (durch den mit seinem Artikel 15 eingesetzten
der Flüchtlinge von 1967 und andere einschlägige internatio- Gemischten Rückübernahmeausschuss),
nale Übereinkommen sowie Sicherstellung der Beachtung
des Grundsatzes der Nichtzurückweisung; b) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von
d) Zulassungsregelung, Rechte und Status der zugelassenen Visa vom 18. Juni 2007 (durch den mit seinem Artikel 12 ein-
Personen sowie die faire Behandlung und Integration von gesetzten Gemischten Ausschuss zur Verwaltung des Ab-
Ausländern mit legalem Wohnsitz; kommens).
536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich ferner, die Mobilität der Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit unter an-
Bürger zu erhöhen und beim Dialog über Visafragen weitere Fort- derem in folgenden Bereichen weiter:
schritte zu erzielen.
a) dem Austausch bewährter Methoden, unter anderem auf den
(3) Die Vertragsparteien treffen schrittweise Maßnahmen, mit Gebieten Ermittlungstechniken und Kriminologie,
denen zu gegebener Zeit eine Regelung für visumfreies Reisen b) dem Informationsaustausch im Einklang mit den geltenden
eingeführt wird, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteu- Vorschriften,
erte und gesicherte Mobilität erfüllt sind, die in dem beim Gipfel-
treffen EU-Ukraine vom 22. November 2010 vorgelegten zwei- c) dem Ausbau der Kapazitäten, einschließlich Ausbildung und,
stufigen Aktionsplan für die Visaliberalisierung festgelegt sind. falls angezeigt, dem Austausch von Personal,
d) den Fragen im Zusammenhang mit dem Zeugen- und Opfer-
Artikel 20 schutz.
Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus (4) Die Vertragsparteien bekennen sich zur wirksamen Umset-
zung des Übereinkommens der VN gegen die grenzüberschrei-
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und Bekämp- tende organisierte Kriminalität von 2000 und der dazugehörigen
fung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusammen. drei Protokolle, des Übereinkommens der VN gegen Korruption
Zu diesem Zweck intensivieren die Vertragsparteien die bilaterale von 2003 und sonstiger einschlägiger internationaler Überein-
und internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet, unter an- künfte.
derem auf operativer Ebene. Die Vertragsparteien gewährleisten
die Umsetzung der einschlägigen internationalen Standards, ins-
besondere der Standards der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maß- Artikel 23
nahmen gegen die Geldwäsche“ (FATF) und von Standards, die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus
den von der Union festgelegten Standards gleichwertig sind.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Einklang mit
dem Völkerrecht, den internationalen Menschenrechtsnormen,
Artikel 21 dem Flüchtlingsrecht und dem humanitären Recht sowie den
Zusammenarbeit jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertrags-
bei der Bekämpfung illegaler Drogen parteien bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Hand-
sowie bei Ausgangsstoffen und psychotropen Substanzen lungen zusammenzuarbeiten. Insbesondere kommen die Ver-
tragsparteien überein, auf der Grundlage der vollen Umsetzung
(1) Die Vertragsparteien arbeiten auf der Grundlage gemein- der Resolution 1373 des Sicherheitsrats der VN von 2001, der
sam vereinbarter Grundsätze, die sich an den einschlägigen Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung
internationalen Übereinkünften orientieren, und unter Berück- des Terrorismus von 2006 und sonstiger einschlägiger Überein-
sichtigung der Politischen Erklärung und der Erklärung über die künfte der VN sowie der geltenden internationalen Übereinkünfte
Leitgrundsätze für die Senkung der Drogennachfrage, die auf der zusammenzuarbeiten.
zwanzigsten Sondertagung der Generalversammlung der Verein-
ten Nationen zum Thema Drogen vom Juni 1998 verabschiedet (2) Diese Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch einen
wurden, in illegale Drogen betreffenden Fragen zusammen. Austausch von:
a) Informationen über terroristische Gruppen und die sie unter-
(2) Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, illegale Drogen zu be-
stützenden Netze,
kämpfen, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit
und die Nachfrage danach zu verringern und die gesundheit- b) Erfahrung und Informationen über Tendenzen des Terroris-
lichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs zu bewälti- mus sowie über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des
gen. Darüber hinaus ist ihr Ziel die Abzweigung chemischer Aus- Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbil-
gangsstoffe, die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen dungsbereich, und
und psychotropen Substanzen verwendet werden, wirksamer zu
c) Erfahrung über Terrorismusprävention.
verhindern.
Der gesamte Informationsaustausch erfolgt im Einklang mit dem
(3) Die Vertragsparteien wenden die für die Verwirklichung Völkerrecht und dem einzelstaatlichen Recht.
dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit an
und gewährleisten ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen
in den betreffenden Fragen. Artikel 24
Justizielle Zusammenarbeit
Artikel 22 (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zu-
Bekämpfung von Kriminalität und Korruption sammenarbeit in Zivil- und Strafsachen unter voller Nutzung der
einschlägigen internationalen und bilateralen Übereinkünfte auf
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Bekämpfung und der Grundlage der Prinzipien der Rechtssicherheit und des
Prävention organisierter und sonstiger Straftaten zusammen. Rechts auf ein faires Verfahren weiterzuentwickeln.
(2) Diese Zusammenarbeit betrifft unter anderem Folgendes: (2) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zu-
a) Schleuserkriminalität und Menschenhandel, Schmuggel von sammenarbeit zwischen der EU und der Ukraine in Zivilsachen
Schusswaffen und illegalen Drogen und illegaler Handel da- auf der Grundlage der geltenden multilateralen Übereinkünfte,
mit, insbesondere der Übereinkommen der Haager Konferenz für
Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zusam-
b) illegaler Handel mit Waren, menarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie
c) Wirtschaftskriminalität, auch im Bereich der Steuern, den Schutz von Kindern, weiter zu erleichtern.
(3) Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
d) Korruption sowohl im privaten als auch im öffentlichen
streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der Regelungen
Sektor,
über gegenseitige Rechtshilfe und Auslieferung an. Dies würde
e) Fälschung von Dokumenten, gegebenenfalls den Beitritt zu den einschlägigen internationalen
Übereinkünften der Vereinten Nationen und des Europarats so-
f) Computerkriminalität.
wie zu dem in Artikel 8 dieses Abkommens genannten Römi-
(3) Die Vertragsparteien intensivieren die bilaterale, regionale schen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs von 1998 und
und internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet, ein- ihre Umsetzung sowie eine engere Zusammenarbeit mit Eurojust
schließlich einer Zusammenarbeit unter Beteiligung von Europol. einschließen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 537
Titel IV Artikel 29
Handel und Handelsfragen Beseitigung der Einfuhrzölle
(1) Jede Vertragspartei senkt oder beseitigt Zölle auf
Ursprungswaren der anderen Vertragspartei im Einklang mit den
Kapitel 1
Stufenplänen in Anhang I-A dieses Abkommens (im Folgenden
Inländerbehandlung „Stufenpläne“).
und Marktzugang für Waren Unbeschadet des Unterabsatzes 1 beseitigt die Ukraine für
Altkleider und andere Altwaren, die unter den ukrainischen Zoll-
Abschnitt 1 code 6309 00 00 fallen, im Einklang mit den Bedingungen in An-
hang I-B dieses Abkommens Einfuhrzölle .
Gemeinsame Bestimmungen (2) Für jede Ware gilt als Basiszollsatz, von dem aus die
stufenweise Zollsenkung nach Absatz 1 zu erfolgen hat, der in
Artikel 25 Anhang I genannte Satz.
Ziel (3) Senkt eine Vertragspartei zu einem beliebigen Zeitpunkt
nach Inkrafttreten dieses Abkommens ihren Meistbegünsti-
Die Vertragsparteien errichten während einer Übergangszeit gungszollsatz, so gilt dieser Zollsatz als Basiszollsatz, sofern und
von höchstens zehn Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens im solange er niedriger ist als der sich aus dem Stufenplan dieser
Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens1 und im Vertragspartei ergebende Zollsatz.
Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsab-
kommens 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) schrittweise eine (4) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens konsul-
Freihandelszone. tieren sich die Vertragsparteien auf Ersuchen einer Vertragspartei
gegenseitig, um eine Beschleunigung und Ausweitung des Ab-
baus der Handelszölle zwischen ihnen zu prüfen. Ein Beschluss
Artikel 26 des Assoziierungsausschusses in der Zusammensetzung aus für
den Handel zuständigen Mitgliedern gemäß Artikel 465 des Ab-
Anwendungs- und Geltungsbereich
kommens (im Folgenden auch „Handelsausschuss“) über die Be-
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Waren- schleunigung oder Beseitigung eines Warenzolls ersetzt jeden
verkehr2 mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien. Zollsatz oder die Abbaustufe, der bzw. die nach ihren Stufen-
plänen für diese Ware festgelegt wurde.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck
„mit Ursprung in“, dass die Ursprungsregeln im Protokoll I (über
die Bestimmung des Begriffs „Ursprungswaren“ und die Metho- Artikel 30
den der Zusammenarbeit der Verwaltungen) erfüllt sind. Stillhalteregelung
Bei Ursprungswaren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei
Abschnitt 2 darf die andere Vertragspartei den geltenden Zoll nicht erhöhen
und keine neuen Zölle einführen. Dies hindert eine Vertragspartei
Abschaffung der Zölle, nicht daran,
Gebühren und sonstigen Belastungen
a) einen einseitig gesenkten Zollsatz auf die in ihrem Stufenplan
festgelegte Höhe anzuheben, oder
Artikel 27
b) einen Zollsatz mit Genehmigung des Streitbeilegungsgremi-
Bestimmung des Begriffs Zölle ums der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) bei-
zubehalten oder zu erhöhen.
Für die Zwecke dieses Kapitels sind Zölle Abgaben und Be-
lastungen jeder Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit
der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, einschließ- Artikel 31
lich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form, die an- Ausfuhrzölle
lässlich oder im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder
Ausfuhr erhoben werden. „Zoll“ beinhaltet nicht (1) Die Vertragsparteien dürfen keine Zölle, Abgaben, Gebüh-
ren oder sonstigen Belastungen gleicher Wirkung bei oder im Zu-
a) inneren Abgaben gleichwertige Belastungen, die im Einklang sammenhang mit der Ausfuhr von Waren in das Gebiet der an-
mit Artikel 32 erhoben werden, deren Vertragspartei einführen oder beibehalten.
b) Zölle, die im Einklang mit Titel IV Kapitel 2 (Handelspolitische (2) Von der Ukraine angewandte, im Anhang I-C aufgeführte,
Schutzmaßnahmen) dieses Abkommens erhoben werden, geltende Zölle oder Maßnahmen gleicher Wirkung werden in
einem Übergangszeitraum im Einklang mit dem in Anhang I-D
c) Gebühren und sonstige Abgaben, die im Einklang mit Arti- beigefügten Stufenplan abgebaut. Im Falle einer Aktualisierung
kel 33 erhoben werden. des ukrainischen Zollkodex bleiben im Rahmen des in Anhang I-C
beigefügten Stufenplans eingegangene Verpflichtungen bei Ent-
Artikel 28 sprechung der Warenbezeichnung in Kraft. Die Ukraine kann
Schutzmaßnahmen für Ausfuhrzölle entsprechend Anhang I-C
Einreihung der Waren einführen. Solche Schutzmaßnahmen erlöschen am Ende des für
die Ware in Anhang I-D festgelegten Zeitraums.
Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Ver-
tragsparteien gilt die Zolltarifnomenklatur der Vertragsparteien,
die dem Harmonisierten System des Internationalen Überein- Artikel 32
kommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Ausfuhrsubventionen
Kodierung der Waren von 1983 (im Folgenden „HS“) und späte- und andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung
ren Änderungen daran entspricht.
(1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens verzichten die Ver-
1 Sofern dieses Abkommen in den Anhängen I und II nichts anderes vor- tragsparteien auf die Aufrechterhaltung, Einführung oder Wieder-
sieht. einführung von Ausfuhrsubventionen oder anderen Maßnahmen
2 Waren sind für die Zwecke dieses Abkommens Waren im Sinne des gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die für das
GATT 1994, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht. Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.
538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
(2) Im Sinne dieses Artikels folgt die Begriffsbestimmung des handlung von entscheidender Bedeutung ist, und bekräftigen
Ausdrucks „Ausfuhrsubventionen“ der entsprechenden Begriffs- ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang
bestimmung in Artikel 1 Buchstabe e des in Anhang 1A des mit Zöllen und Fragen bezüglich der Ein-, Aus- und Durchfuhr
WTO-Übereinkommens enthaltenen Übereinkommens über die von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, ein-
Landwirtschaft (im Folgenden „Landwirtschaftsübereinkommen“) schließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen, zu be-
einschließlich etwaiger Änderungen dieses Artikels. kämpfen.
Artikel 33 (2) Stellt eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiv be-
legter Informationen fest, dass die andere Vertragspartei die
Gebühren und sonstige Abgaben Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusam-
Jede Vertragspartei stellt nach Artikel VIII GATT 1994 und den menhang mit diesem Kapitel verweigert, so kann sie die Anwen-
Anmerkungen zu seiner Auslegung sicher, dass sich alle anläss- dung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden
lich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erho- Erzeugnisse nach diesem Artikel vorübergehend aussetzen.
benen Gebühren und Belastungen jeglicher Art, ausgenommen
Zölle oder sonstige in Artikel 27 genannte Maßnahmen, dem Be- (3) Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine Verweigerung der
trag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistun- Verwaltungszusammenarbeit bei der Untersuchung von Zollun-
gen beschränken und weder einen mittelbaren Schutz von hei- regelmäßigkeiten und -betrug unter anderem vor,
mischen Waren noch eine Besteuerung der Einfuhren oder
a) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigen-
Ausfuhren zur Erzielung von Einnahmen darstellen.
schaft der betreffenden Ware(n) wiederholt nicht erfüllt wor-
den ist,
Abschnitt 3
b) wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise
Nichttarifäre Maßnahmen und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abge-
lehnt oder ohne Grund verzögert wurde,
Artikel 34
c) wenn die Erteilung der Genehmigung für Missionen im Rah-
Inländerbehandlung
men der Verwaltungszusammenarbeit zur Prüfung der Echt-
Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertrags- heit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die
partei Inländerbehandlung nach Artikel III GATT 1994 und den Gewährung der in Frage stehenden Präferenzbehandlung
Anmerkungen zu seiner Auslegung. Zu diesem Zweck werden von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund
Artikel III GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung verzögert wurde.
als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder
Artikel 35 Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren
von Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch zunehmen
Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen und das übliche Produktionsniveau und die üblichen Ausfuhr-
Die Vertragsparteien dürfen bei der Einfuhr einer Ware aus kapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigen und dies
dem Gebiet der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Be-
Ware oder dem Verkauf einer Ware zwecks Ausfuhr in das Ge- trug zusammenhängt.
biet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschrän-
kungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung erlassen oder beibe- (4) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden
halten, es sei denn, dieses Abkommen oder Artikel XI GATT 1994 Voraussetzungen zulässig:
und die Anmerkungen zu seiner Auslegung sehen etwas anderes
a) Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informa-
vor. Zu diesem Zweck werden Artikel XI GATT 1994 und die An-
tionen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit
merkungen zu seiner Auslegung als Bestandteil in dieses Ab-
oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug seitens der anderen
kommen übernommen.
Vertragspartei festgestellt hat, notifiziert ihre Feststellungen
zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich
Abschnitt 4 dem Handelsausschuss und nimmt Konsultationen im Interims-
Besondere Bestimmungen in Bezug auf Waren ausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informa-
tionen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide
Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Wäh-
Artikel 36 rend des oben genannten Konsultationszeitraums erhalten
Allgemeine Ausnahmen die betreffenden Erzeugnisse die Präferenzbehandlung.
Dieses Übereinkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, b) Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultatio-
dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen im nen im Handelsausschuss aufgenommen, aber innerhalb von
Einklang mit den Artikeln XX und XXI GATT 1994 und den An- drei Monaten nach der ersten Sitzung des Handelsausschus-
merkungen zu seiner Auslegung zu beschließen oder umzuset- ses keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so
zen, die als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen wer- kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der ein-
den. schlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Erzeugnisse
vorübergehend aussetzen. Diese vorübergehende Ausset-
Abschnitt 5 zung wird unverzüglich dem Handelsausschuss notifiziert.
Verwaltungszusammenarbeit c) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf
und -koordinierung mit anderen Ländern das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden
Vertragspartei notwendige Maß zu beschränken. Jede vor-
Artikel 37 übergehende Aussetzung gilt für höchstens sechs Monate.
Eine vorübergehende Aussetzung kann jedoch verlängert
Besondere Bestimmungen
werden. Die vorübergehende Aussetzung wird unmittelbar
über die Verwaltungszusammenarbeit
nach ihrer Annahme dem Handelsausschuss notifiziert. Sie
(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Zusam- ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Handelsaus-
menarbeit der Verwaltungen für die Durchführung und Überwa- schuss, insbesondere um sie zu beenden, sobald die Voraus-
chung der nach diesem Kapitel eingeräumten Zollpräferenzbe- setzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 539
(5) Gleichzeitig mit der Notifikation an den Handelsausschuss (2) Für die Zwecke dieses Artikels hat eine Vertragspartei ein
nach Absatz 4 Buchstabe a veröffentlicht die betreffende Ver- wesentliches wirtschaftliches Interesse, wenn sie im vorange-
tragspartei in ihren offiziellen Informationsquellen eine Bekannt- gangenen Dreijahreszeitraum gemessen am absoluten Volumen
machung an die Einführer. In der Bekanntmachung sollte den oder am Wert zu den fünf größten Anbietern der eingeführten
Einführern mitgeteilt werden, dass für das betreffende Erzeugnis Ware gehört hat.
auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung
der Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten (3) Ungeachtet des Artikels 40 und unbeschadet Artikel 3
oder Betrug festgestellt wurden. Absatz 2 des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen erteilt
die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenuntersuchung ein-
leitet oder Schutzmaßnahmen zu ergreifen beabsichtigt, einer
Artikel 38 anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen unverzüglich schrift-
Behandlung von Fehlern der Verwaltung liche Ad-hoc-Auskünfte mit allen sachdienlichen Angaben, die
zur Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung und An-
Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhr- wendung von Schutzmaßnahmen führen, gegebenenfalls auch
präferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des diesem Auskünfte über die vorläufigen und endgültigen Untersuchungs-
Abkommen beigefügten Protokolls über die Bestimmung des ergebnisse, und bietet der anderen Vertragspartei Konsultationen
Begriffs Ursprungswaren und die Methoden der Verwaltungszu- an.
sammenarbeit, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhr-
abgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betrof-
fene Vertragspartei verlangen, dass der Handelsausschuss die Artikel 42
Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen prüft.
Anwendung von Maßnahmen
Artikel 39 (1) Bei der Einführung von Schutzmaßnahmen bemühen sich
die Vertragsparteien, diese mit minimalen Auswirkungen auf
Abkommen mit anderen Ländern ihren bilateralen Handel einzuführen.
(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Er-
richtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrs- (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 vertritt eine Vertragspartei
regelungen nicht entgegen, sofern diese nicht im Widerspruch die Auffassung, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die An-
zu den in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelungen wendung von endgültigen Schutzmaßnahmen erfüllt sind, notifi-
stehen. ziert die Vertragspartei, die solche Maßnahmen anzuwenden be-
absichtigt, dies der anderen Vertragspartei und ermöglicht
(2) Konsultationen zwischen den Vertragsparteien über Ab- bilaterale Konsultationen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach der
kommen zur Gründung derartiger Zollunionen, Freihandelszonen Notifikation keine zufriedenstellende Lösung erreicht, kann die
oder Grenzverkehrsregelungen und auf Antrag über alle anderen einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um
wichtigen Fragen in Bezug auf ihre jeweilige Handelspolitik ge- das Problem zu lösen.
genüber Drittländern finden im Handelsausschuss statt. Insbe-
sondere finden solche Konsultationen im Falle des Beitritts eines
Drittstaats zur Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, Artikel 43
dass den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Inte- Entwicklungsland
ressen der EU und der Ukraine Rechnung getragen wird.
Soweit die Ukraine für die Zwecke von Artikel 9 des Überein-
kommens über Schutzmaßnahmen als Entwicklungsland1 anzu-
Kapitel 2
sehen ist, unterliegt es keinen von der EU-Vertragspartei ange-
Handelspolitische Schutzmaßnahmen wandten Schutzmaßnahmen, insofern die in Artikel 9 jenes
Übereinkommens vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
Abschnitt 1
Abschnitt 2
Generelle Schutzmaßnahmen Schutzmaßnahmen bei Personenkraftwagen
Artikel 40
Artikel 44
Allgemeine Bestimmungen
Schutzmaßnahmen bei Personenkraftwagen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten
aus Artikel XIX des GATT 1994 und dem Übereinkommen über (1) Ukraine kann eine Schutzmaßnahme in Form eines höhe-
Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens ren Einfuhrzolls auf Personenkraftwagen der Position 8703 (im
(im Folgenden „Übereinkommen über Schutzmaßnahmen“). Die Folgenden „Ware“) mit Ursprung2 in der EU-Vertragspartei im
europäische Vertragspartei behält ihre Rechte und Pflichten aus Sinne des Artikels 45 und im Einklang mit diesem Abschnitt, so-
Artikel 5 des in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens enthal- fern jede der folgenden Bedingungen erfüllt wird:
tenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (im Folgenden
„Übereinkommen über die Landwirtschaft“) unter Ausschluss a) wenn infolge der Senkung oder Abschaffung eines Zolls nach
des präferenzbegünstigten Handels mit Landwirtschaftserzeug- diesem Abkommen die Ware in absoluten Zahlen oder im
nissen nach diesem Abkommen. Verhältnis zur heimischen Produktion und unter solchen Be-
dingungen in derart erhöhten Mengen in das Hoheitsgebiet
(2) Die in Titel IV Kapitel 1 (Inländerbehandlung und Marktzu- der Ukraine eingeführt wird, dass den inländischen Herstel-
gang für Waren) vorgesehenen Präferenzursprungsregeln finden lern gleichartiger Waren ein erheblicher Schaden verursacht
auf diesen Abschnitt keine Anwendung. wird,
1 Für die Zwecke dieses Artikels werden zur Bestimmung eines Entwick-
Artikel 41
lungslands die von internationalen Organisationen wie der Weltbank, der
Transparenz Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im
Folgenden „OECD“) oder dem Internationalen Währungsfonds (im Fol-
(1) Die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenunter- genden „IWF“) herausgegebenen Listen berücksichtigt.
suchung einleitet, teilt der anderen Vertragspartei diese Ein- 2 Gemäß der Definition von „Ursprung“ in Protokoll I über die Bestimmung
leitung in einer offiziellen Notifikation mit, sofern Letztere ein des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“
wesentliches wirtschaftliches Interesse hat. und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.
540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
b) wenn der Gesamtumfang (nach Stückzahlen)1 der Einfuhren (8) Bei der Untersuchung erfüllt die Ukraine die Auflagen von
dieser Ware in einem beliebigen Jahr die in ihrem Stufenplan Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b des Übereinkommens
in Anhang II festgelegte Auslösungsschwelle überschreitet über Schutzmaßnahmen; zu diesem Zweck wird Artikel 4 Ab-
und satz 2 Buchstabe a und b des Übereinkommens über Schutz-
maßnahmen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommens
c) wenn der Gesamtumfang der Einfuhren dieser Ware in die übernommen.
Ukraine (nach Stückzahlen)1 in einem Zwölfmonatszeitraum,
der frühestens im vorletzten Monat endet, die Ukraine die (9) Die einschlägigen Faktoren in Bezug auf die Schadenser-
EU-Vertragspartei im Einklang mit Absatz 5 zu Konsultatio- mittlung in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens
nen auffordert, die im Stufenplan in Anhang II vorgesehene über Schutzmaßnahmen sind über mindestens drei aufeinander-
Auslöseschwelle aller neuer Anmeldungen2 von Personen- folgende Zwölfmonatszeiträume, d. h. insgesamt mindestens
kraftwagen in der Ukraine in demselben Zeitraum überschrei- drei Jahre, zu evaluieren.
tet. (10) Die Untersuchung bewertet alle bekannten Faktoren
außer dem Anstieg der Präferenzeinfuhren nach diesem Abkom-
(2) Der in Absatz 1 genannte Zoll darf den niedrigsten der
men, die dem inländischen Wirtschaftszweig schaden können.
folgenden Sätze nicht übersteigen: den geltenden Meistbegüns-
Der Anstieg der Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der EU-
tigungszollsatz oder den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses
Vertragspartei werden nicht als Ergebnis der Beseitigung oder
Abkommens geltenden Meistbegünstigungszollsatz oder den in
Senkung von Zöllen angesehen, wenn die Einfuhren derselben
ihrem Stufenplan für die Ukraine in Anhang II aufgeführten Zoll-
Waren anderer Herkunft in vergleichbarer Weise gestiegen sind.
satz. Der Zoll kann, wie in Anhang II festgelegt, nur für den Rest
des Jahres angewandt werden. (11) Die Ukraine setzt die EU-Vertragspartei und alle anderen
Betroffenen schriftlich über die Erkenntnisse und begründeten
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 werden die von der Ukraine Schlussfolgerungen der Untersuchung in Kenntnis, und zwar
nach Absatz 1 angewandten Zölle nach dem Stufenplan der rechtzeitig vor den in Absatz 5 vorgesehenen Konsultationen und
Ukraine in Anhang II festgesetzt. im Hinblick auf eine Überprüfung der aus der Untersuchung
(4) Lieferungen der betreffenden Waren, die sich aufgrund stammenden Informationen und einen Meinungsaustausch über
eines Vertrags, der noch vor Einführung eines Zusatzzolls nach die vorgeschlagenen Maßnahmen während der Konsultationen.
den Absätzen 1 bis 3 geschlossen wurde, auf dem Transport (12) Die Ukraine stellt sicher, dass die Statistiken über Perso-
befanden, sind von dem Zusatzzoll befreit. Werden solche Lie- nenkraftwagen, die als Beweise für solche Maßnahmen dienen,
ferungen im darauffolgenden Jahr auf das Einfuhrvolumen der verlässlich, angemessen und rechtzeitig öffentlich zugänglich
betreffenden Waren zwecks Auslösung der Anwendung des Ab- sind. Die Ukraine stellt unverzüglich monatliche Statistiken über
satzes 1 in dem betreffenden Jahr angerechnet. den Umfang (nach Stückzahlen) der Wareneinfuhren, den
Gesamtumfang (in Stückzahlen) der Einfuhren an Personenkraft-
(5) Die Ukraine wendet alle Schutzmaßnahmen auf transpa- wagen jeder Herkunft und Neuanmeldungen von Personenkraft-
rente Weise an. Zu diesem Zweck notifiziert die Ukraine der wagen in der Ukraine bereit.
europäischen Vertragspartei baldmöglichst schriftlich ihre Ab-
sicht, eine derartige Maßnahme zu ergreifen, und übermittelt alle (13) Ungeachtet des Absatzes 1 finden die Bestimmungen
sachdienlichen Informationen, einschließlich des Umfangs (nach des Absatzes 1 Buchstabe a und der Absätze 6 bis 11 in der
Stückzahlen) der Einfuhren der Ware, des Gesamtumfangs (nach Übergangszeit keine Anwendung.
Stückzahlen) der Einfuhren von Personenkraftwagen jeder Her- (14) Die Ukraine wendet ein Jahr lang keine Schutzmaßnah-
kunft und der Neuanmeldungen von Personenkraftwagen in der men nach diesem Absatz an. Die Ukraine wendet weder Schutz-
Ukraine für den in Absatz 1 genannten Zeitraum. Die Ukraine er- maßnahmen nach diesem Absatz an, noch behält sie diese auf-
sucht die EU-Vertragspartei so früh wie möglich vor Ergreifung recht, noch setzt sie nach Jahr 15 Untersuchungen zu diesem
einer solchen Maßnahme um Konsultationen, um diese Informa- Zweck fort.
tion zu erörtern. In den 30 auf das Konsultationsersuchen folgen-
den Tagen wird keine Maßnahme angenommen. (15) Die Umsetzung und Durchführung dieses Artikels kann
im Handelsausschuss erörtert und überprüft werden.
(6) Die Ukraine kann eine Schutzmaßnahme nur nach einer
Untersuchung durch ihre zuständigen Behörden im Einklang mit
Artikel 45
Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Übereinkom-
mens über Schutzmaßnahmen anwenden und zu diesem Zweck Begriffsbestimmungen
werden Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Über-
Im Sinne dieses Abschnitts und des Anhangs II
einkommens über Schutzmaßnahmen sinngemäß als Bestandteil
in dieses Abkommen übernommen. Eine solche Untersuchung (1) bezeichnet „Ware“ nur Personenkraftwagen mit Ursprung
muss nachweisen, dass infolge der Senkung oder Abschaffung in der europäischen Vertragspartei, die im Einklang mit den in
eines Zolls im Rahmen dieses Abkommens die Ware in derart Protokoll I über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit
erhöhten Mengen in das Hoheitsgebiet der Ukraine eingeführt Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Metho-
wird – in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur heimischen den der Zusammenarbeit der Verwaltungen unter Position 8703
Produktion und unter solchen Bedingungen, dass den inländi- fallen,
schen Herstellern gleichartiger Waren ein erheblicher Schaden
(2) ist „ernsthafter Schaden“ im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1
verursacht wird.
Buchstabe a des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen zu
(7) Die Ukraine notifiziert der EU-Vertragspartei unverzüglich verstehen; zu diesem Zweck sind Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a
schriftlich über die Einleitung auf einer in Absatz 6 beschriebenen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen aufzunehmen,
Untersuchung. (3) bedeutet „gleichartige Ware“ eine Ware, die mit der betref-
fenden Ware identisch ist, d. h. ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder,
1 Belegt durch ukrainische Einfuhrstatistiken für Personenkraftwagen mit wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar
Ursprung in der europäischen Vertragspartei (nach Stückzahlen) unter
Position 8703. Die Ukraine untermauert diese Statistiken, indem sie die der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merk-
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rech- male aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich
nung vorlegt, die nach Titel V Protokoll I über die Bestimmung des Be- sind;
griffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und
über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen ausgestellt (4) bezeichnet „Übergangszeit“ den Zeitraum von 10 Jahren
wurden. ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens; die Über-
2 Offizielle Statistiken der staatlichen Kraftfahrzeuginspektion der Ukraine gangszeit wird um drei weitere Jahre verlängert, wenn die Ukraine
zu „Erstanmeldungen“ aller Personenkraftwagen in der Ukraine. vor Ende des Jahres 10 einen begründeten Antrag beim Han-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 541
delsausschuss gestellt hat (Artikel 465) und der Handelsaus- Artikel 47
schuss diesen erörtert hat,
Transparenz
(5) bezeichnet „Jahr 1“ den Zeitraum von 12 Monaten ab dem
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Antidumping-
Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens,
und Ausgleichsmaßnahmen in völliger Übereinstimmung mit den
(6) bezeichnet „Jahr 2“ den Zeitraum von 12 Monaten ab Anforderungen des Antidumping-Übereinkommens und des
dem 1. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens, Subventionsübereinkommens eingesetzt und in fairer und trans-
parenter Weise angewandt werden.
(7) bezeichnet „Jahr 3“ den Zeitraum von 12 Monaten ab
dem 2. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens, (2) Geht bei den zuständigen Behörden einer Vertragspartei
(8) bezeichnet „Jahr 4“ den Zeitraum von 12 Monaten ab ein mit den erforderlichen Unterlagen versehener Antidumping-
dem 3. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens, antrag im Zusammenhang mit Einfuhren aus der anderen Ver-
tragspartei ein, so notifiziert die Vertragspartei spätestens
(9) bezeichnet „Jahr 5“ den Zeitraum von 12 Monaten ab 15 Tage vor Einleitung einer Untersuchung der anderen Vertrags-
dem 4. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens, partei schriftlich den Zugang des Antrags.
(10) bezeichnet „Jahr 6“ den Zeitraum von 12 Monaten ab (3) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 5 des Antidumping-
dem 5. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens, Übereinkommens und des Artikels 12 Absatz 4 des Subventions-
(11) bezeichnet „Jahr 7“ den Zeitraum von 12 Monaten ab übereinkommens sorgen die Vertragsparteien unmittelbar nach
dem 6. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens, der Einführung etwaiger vorläufiger Maßnahmen und vor einer
endgültigen Feststellung dafür, dass alle wesentlichen Tatsachen
(12) bezeichnet „Jahr 8“ den Zeitraum von 12 Monaten ab und Erwägungen, die die Grundlage für den Maßnahmenbe-
dem 7. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens, schluss bilden, vollständig und aussagekräftig bekanntgegeben
(13) bezeichnet „Jahr 9“ den Zeitraum von 12 Monaten ab dem werden. Die Bekanntgabe erfolgt schriftlich und lässt Betroffenen
8. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens, genügend Zeit zur Stellungnahme. Nach der endgültigen Be-
kanntgabe erhalten Betroffene mindestens zehn Tage zur Stel-
(14) bezeichnet „Jahr 10“ den Zeitraum von 12 Monaten ab lungnahme.
dem 9. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens,
(4) Sofern es die Durchführung der Untersuchung nicht unnötig
(15) bezeichnet „Jahr 11“ den Zeitraum von 12 Monaten ab verzögert, wird jedem Betroffenen im Einklang mit den internen
dem 10. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens, Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über die Untersuchungs-
(16) bezeichnet „Jahr 12“ den Zeitraum von 12 Monaten ab verfahren Gelegenheit zur Anhörung gegeben, damit er seinen
dem 11. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens, Standpunkt in den Antidumping- oder Ausgleichszollunter-
suchungen darlegen kann.
(17) bezeichnet „Jahr 13“ den Zeitraum von 12 Monaten ab
dem 12. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens,
Artikel 48
(18) bezeichnet „Jahr 14“ den Zeitraum von 12 Monaten ab
dem 13. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens, Berücksichtigung des öffentlichen Interesses
(19) bezeichnet „Jahr 15“ den Zeitraum von 12 Monaten ab Eine Vertragspartei kann von der Anwendung von Antidum-
dem 14. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens. ping- oder Ausgleichsmaßnahmen absehen, wenn aus den im
Zuge der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen
klar hervorgeht, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht
Abschnitt 3 im öffentlichen Interesse liegt. Die Feststellung des öffentlichen
Kumulierungsverbot Interesses stützt sich auf eine Bewertung der verschiedenen
Interessen als Ganzes, einschließlich der Interessen des inländi-
schen Wirtschaftszweigs, der Nutzer, Verbraucher und Einführer
Artikel 45a
in dem Maße, in dem sie den Untersuchungsbehörden einschlä-
Kumulierungsverbot gige Informationen zur Verfügung gestellt haben.
Keine Vertragspartei darf folgende Maßnahmen bei derselben
Ware gleichzeitig anwenden: Artikel 49
a) Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 2 (Schutzmaßnahmen bei Regel des niedrigeren Zollsatzes
Personenkraftwagen) dieses Kapitels und Führt eine Vertragspartei einen vorläufigen oder endgültigen
b) Maßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und nach dem Antidumping- oder Ausgleichszoll ein, darf dieser Zoll die Dum-
Übereinkommen über Schutzmaßnahmen. pingspanne beziehungsweise die Spanne der anfechtbaren Sub-
ventionen nicht überschreiten; allerdings sollte er niedriger sein
als diese Spanne, falls ein niedrigerer Zollsatz ausreicht, um die
Abschnitt 4
Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen.
Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen
Artikel 50
Artikel 46
Anwendung von Maßnahmen und Überprüfungen
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vertragsparteien können vorläufige Antidumping- oder
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten Ausgleichsmaßnahmen nur dann anwenden, wenn das Vorliegen
aus Artikel VI des GATT 1994, aus dem Übereinkommen zur von Dumping oder Subventionen, die dem inländischen Wirt-
Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handels- schaftszweig schaden, vorläufig festgestellt wurde.
abkommens 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im
(2) Vor Einführung eines endgültigen Antidumping- oder Aus-
Folgenden „Antidumping-Übereinkommen“) und aus dem Über-
gleichszolls prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit konstruk-
einkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in
tiver Abhilfemaßnahmen unter gebührender Berücksichtigung
Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „Subven-
der Besonderheiten jedes Einzelfalls. Unbeschadet der einschlä-
tionsübereinkommen“).
gigen Bestimmungen ihrer internen Rechtsvorschriften, sollten
(2) Die in Titel IV Kapitel 1 (Inländerbehandlung und Marktzu- die Vertragsparteien Preisverpflichtungen den Vorzug geben, so-
gang für Waren) vorgesehenen Präferenzursprungsregeln finden weit sie angemessene Angebote von Ausfahrern erhalten haben
auf diesen Abschnitt keine Anwendung. und die Annahme dieser Angebote als sinnvoll angesehen wird.
542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
(3) Bei Erhalt eines hinreichend begründeten Antrags eines Kapitel 3
Ausführers auf Überprüfung geltender Antidumping- oder Aus-
gleichsmaßnahmen, prüft die Vertragspartei, die die Maßnahme Technische Handelshemmnisse
eingeführt hat, den Antrag objektiv und zügig und unterrichtet
den Ausführer schnellstmöglich über das Ergebnis der Prüfung. Artikel 53
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Abschnitt 5
(1) Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und An-
Konsultationen wendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformi-
tätsbewertungsverfahren im Sinne des Übereinkommens über
Artikel 50a technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Überein-
kommens (im Folgenden „TBT-Übereinkommen“), die sich auf
Konsultationen den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken kön-
(1) Eine Vertragspartei gibt der anderen Vertragspartei auf Er- nen.
suchen Letzterer ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen in (2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt dieses Kapitel weder für
Bezug auf spezifische Fragen, die sich aus der Anwendung von gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnah-
handelspolitischen Schutzmaßnahmen ergeben können. Diese men im Sinne des Anhangs A des WTO-Übereinkommens über
Fragen können unter anderem die Methodik zur Berechnung der die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz-
Dumpingspannen betreffen, einschließlich verschiedener Anpas- rechtlicher Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Übereinkommen“),
sungen, die Nutzung von Statistiken, die Entwicklung der Einfuh- noch für Einkaufsspezifikationen, die von den Behörden für deren
ren, die Schadensermittlung und die Anwendung der Regel des Produktions- oder Verbrauchszwecke erstellt werden.
niedrigeren Zolls.
(3) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestim-
(2) Konsultationen finden so bald wie möglich, in der Regel in-
mungen in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens.
nerhalb von 21 Tagen nach dem Antrag statt.
(3) Konsultationen im Rahmen dieses Abschnitts erfolgen un- Artikel 54
beschadet und in uneingeschränkter Einhaltung des Artikels 41
und des Artikels 47. Bekräftigung des TBT-Übereinkommens
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte
Abschnitt 6 und Pflichten aus dem TBT-Übereinkommen, das Bestandteil
dieses Abkommens ist.
Institutionelle Bestimmungen
Artikel 55
Artikel 51
Technische Zusammenarbeit
Dialog über handelspolitische Schutzmaßnahmen
(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im
(1) Die Vertragsparteien sind übereingekommen, einen Dialog
Bereich technische Vorschriften, Normen, Messwesen, Markt-
über handelspolitische Schutzmaßnahmen auf Expertenebene
aufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertungsverfahren,
als Forum der Zusammenarbeit im Bereich der handelspoliti-
um das gegenseitige Verständnis der jeweiligen Systeme zu ver-
schen Schutzmaßnahmen einzurichten.
bessern und den Zugang zu den jeweiligen Märkten zu erleich-
(2) Der Dialog über handelspolitische Schutzmaßnahmen er- tern. Zu diesem Zweck können sie Regulierungsdialoge sowohl
folgt mit dem Ziel der auf horizontaler als auch auf sektoraler Ebene in Gang setzen.
a) Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis und des gegensei- (2) Bei der Zusammenarbeit sind die Vertragsparteien
tigen Verständnisses der Gesetze, Strategien und Verfahren bestrebt, handelserleichternde Initiativen auszumachen, zu ent-
auf dem Gebiet handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wickeln und zu fördern, die unter anderem auf Folgendes aus-
gerichtet sein können:
b) Überprüfung der Umsetzung dieses Kapitels,
a) Vertiefung der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen durch
c) Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Daten;
der Vertragsparteien, die für Fragen im Zusammenhang mit wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, um die Qua-
handelspolitischen Schutzmaßnahmen zuständig sind, lität ihrer technischen Vorschriften, Normen, Testverfahren,
d) Erörterung internationaler Entwicklungen im Bereich des Marktaufsicht, Zertifizierung und Akkreditierung zu verbes-
Handelsschutzes, sern und die Regulierungsressourcen effizient einzusetzen,
e) Zusammenarbeit in allen sonstigen Angelegenheiten im Zu- b) Förderung und Unterstützung der bilateralen Zusammenar-
sammenhang mit handelspolitischen Schutzmaßnahmen. beit zwischen den jeweiligen öffentlichen oder privaten Organi-
sationen, die für Messwesen, Normung, Prüfung, Marktauf-
(3) Die Sitzungen im Rahmen des Dialogs über handelspoliti- sicht, Zertifizierung und Akkreditierung zuständig sind,
sche Schutzmaßnahmen werden ad hoc auf Ersuchen einer der
Vertragsparteien abgehalten. Die Tagesordnungen dieser Sitzun- c) Förderung des Aufbaus einer Qualitätsinfrastruktur für Nor-
gen werden im Voraus vereinbart. mung, Messwesen, Akkreditierung, Konformitätsbewertung
und das Marktaufsichtssystem in der Ukraine,
Abschnitt 7 d) Förderung der Teilnahme der Ukraine an der Arbeit von be-
reichsspezifischen europäischen Organisationen,
Streitbeilegung
e) Suche nach Lösungen für Handelshemmnisse, die sich erge-
ben können,
Artikel 52
Streitbeilegung f) Koordinierung ihrer Standpunkte im Rahmen von internatio-
nalen Handels- und Regulierungsorganisationen wie der
Kapitel 14 (Streitbeilegung) des Titel IV findet auf die Abschnit- WTO und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen
te 1, 4, 5, 6 und 7 dieses Kapitels keine Anwendung. für Europa (im Folgenden „UNECE“).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 543
Artikel 56 Artikel 57
Annäherung von technischen Vorschriften, Abkommen
Normen und Konformitätsbewertungen über Konformitätsbewertung
und die Zulassung von gewerblichen Waren
(1) Die Ukraine trifft die notwendigen Maßnahmen, um ihre
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, diesem Abkommen
Vorschriften schrittweise mit den technischen Vorschriften der
ein Abkommen über Konformitätsbewertung und Zulassung von
EU und den europäischen Normungs-, Mess-, Akkreditierungs-
gewerblichen Waren (ACAA) als Protokoll beizufügen, das einen
und Konformitätsbewertungsverfahren und dem Marktaufsichts-
oder mehrere der in Anhang III aufgeführten Sektoren abdeckt,
system in Einklang zu bringen und den in einschlägigen Be-
wenn sie sich darüber geeinigt haben, dass die einschlägigen
schlüssen und Verordnungen der EU1 festgelegten Grundsätzen
ukrainischen sektoralen und horizontalen Rechtsvorschriften,
und Verfahren Rechnung zu tragen.
Institutionen und Normen vollständig an die der EU angeglichen
wurden.
(2) Zur Verwirklichung der in diesem Absatz festgelegten Ziele
wird die Ukraine im Einklang mit dem Zeitplan in Anhang III (2) Das ACAA wird vorsehen, dass der Warenverkehr zwischen
den Vertragsparteien in den abgedeckten Sektoren unter den-
i) den einschlägigen EU-Besitzstand in ihre Rechtsvorschriften selben Bedingungen wie für den solche Waren betreffenden
aufnehmen, Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
erfolgt.
ii) die administrativen und institutionellen Reformen vornehmen,
die notwendig sind, um dieses Abkommen und das in (3) Nach einer Prüfung durch die EU-Vertragspartei und der
Artikel 57 genannte Abkommen über Konformitätsbewertung Einigung über den Stand der Anpassung der einschlägigen ukrai-
und Anerkennung gewerblicher Waren (im Folgenden nischen technischen Vorschriften, Normen und Infrastrukturen,
„ACAA“) umzusetzen, und wird das ACAA diesem Abkommen im Einvernehmen zwischen
den Vertragsparteien entsprechend dem Verfahren zur Änderung
iii) das zur Umsetzung dieses Kapitels erforderliche wirksame des Abkommens als Protokoll beigefügt; es deckt die in An-
und transparente Verwaltungssystem bereitstellen. hang III aufgeführten anzupassenden Sektoren ab. Es ist be-
absichtigt, dass das ACAA schließlich auf alle in Anhang III auf-
(3) Die Vertragsparteien verständigen sich auf den Zeitplan in geführten nach den genannten Verfahren ausgedehnt wird.
Anhang III und behalten diesen bei.
(4) Sobald die aufgeführten Sektoren durch das ACAA abge-
(4) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens stellt die Ukraine deckt werden, verpflichten sich die Vertragsparteien, in gegen-
der EU-Vertragspartei einmal jährlich Berichte über die im Ein- seitigem Einvernehmen und gemäß dem Verfahren zur Änderung
klang mit diesem Artikel getroffenen Maßnahmen zur Verfügung. dieses Abkommens zu erwägen, seinen Anwendungsbereich zu
Sollten in dem Zeitplan in Anhang III aufgeführte Maßnahmen erweitern, um weitere Wirtschaftszweige abzudecken.
nicht innerhalb des geltenden Zeitplans umgesetzt werden, gibt
(5) Bis eine Ware unter das ACAA fällt, werden die einschlä-
die Ukraine einen neuen Zeitplan für die Vollendung solcher Maß-
gigen bestehenden Rechtsvorschriften der Vertragsparteien un-
nahmen an.
ter Berücksichtigung der Bestimmungen des TBT-Übereinkom-
mens angewandt.
(5) Die Ukraine sieht von der Änderung ihrer in Anhang III auf-
geführten horizontalen und sektoralen Rechtsvorschriften ab, außer
um diese Rechtsvorschriften schrittweise an den entsprechen- Artikel 58
den EU-Besitzstand anzunähern und diese Annäherung beizu-
behalten. Kennzeichnung und Etikettierung
(6) Die Ukraine notifiziert der EU-Vertragspartei alle derartigen (1) Unbeschadet der Artikel 56 und 57 bekräftigen die Ver-
Änderungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften. tragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften für die Etiket-
tierungs- oder Kennzeichnungsauflagen die Grundsätze des
(7) Die Ukraine stellt sicher, dass ihre einschlägigen nationalen Artikels 2.2 des TBT-Übereinkommens, wonach solche Auflagen
Einrichtungen in den europäischen und internationalen Organi- nicht ausgearbeitet, genehmigt oder angewandt werden, um die
sationen für Normung, gesetzliches und theoretisches Messwe- Entstehung unnötiger Hemmnisse für den internationalen Handel
sen, Konformitätsbewertung einbringen, einschließlich Akkredi- zu bezwecken oder zu bewirken. Zu diesem Zweck sind Kenn-
tierung entsprechend ihres Tätigkeitsfelds und des jeweils zeichnungs- oder Etikettierungsauflagen nicht handelsbeschrän-
verfügbaren Mitgliedstatus. kender als notwendig, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, wo-
bei die Gefahren, die entständen, wenn dieses Ziel nicht erreicht
(8) Die Ukraine setzt schrittweise den Bestand an euro- würde, berücksichtigt werden.
päischen Normen in nationale Normen um, einschließlich harmo-
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren in Bezug auf die obliga-
nisierter europäischer Normen, bei deren freiwilliger Nutzung von
torische Kennzeichnung oder Etikettierung insbesondere, dass:
einer Vereinbarkeit mit den in Anhang III aufgeführten Rechtsvor-
schriften ausgegangen wird. Im Zuge dieser Umsetzung nimmt a) sie sich bemühen, ihre Kennzeichnungs- oder Etikettierungs-
die Ukraine zugleich widersprüchliche nationale Standards zu- auflagen auf ein Minimum zu beschränken, außer für die
rück, einschließlich ihrer Anwendung vor 1992 ausgearbeiteter Übernahme des EU-Besitzstands in diesem Bereich und für
zwischenstaatlicher Normen (GOST/ГОСТ). Ferner erfüllt die die Kennzeichnung und Etikettierung zum Schutze von Ge-
Ukraine schrittweise weitere Voraussetzungen für die Mitglied- sundheit, Sicherheit oder Umwelt beziehungsweise anderer
schaft entsprechend den für Vollmitglieder der europäischen angemessener Ziele der öffentlichen Ordnung,
Normungsorganisationen geltenden Anforderungen.
b) eine Vertragspartei die Form der Etikettierung und Kenn-
1 Insbesondere Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments zeichnung bestimmen kann, aber nicht die Genehmigung,
und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen Registrierung oder Zertifizierung von Etiketten fordern darf,
für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses
und
93/465/EWG des Rates und Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschrif-
ten für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang c) die Vertragsparteien das Recht behalten zu verlangen, dass
mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung die Angaben auf den Etiketten oder Kennzeichen in einer be-
(EWG) Nr. 339/93 des Rates. stimmten Sprache erfolgen.
544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Kapitel 4 4. „nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
Nebenprodukte“ sind die in Anhang IV-A Teil 2 (II) genann-
Gesundheitspolizeiliche und ten tierischen Erzeugnisse;
pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
5. „Pflanzen“ lebende Pflanzen und bestimmte lebende Teile
davon, einschließlich Saatgut:
Artikel 59
a) Obst im botanischen Sinne, das nicht durch Tiefgefrie-
Ziel ren haltbar gemacht ist;
(1) Ziel dieses Kapitels ist es, den Handel zwischen den Ver- b) Gemüse, das nicht durch Tiefgefrieren haltbar gemacht
tragsparteien mit Waren, die Gegenstand gesundheitspolizeili- ist;
cher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen sind, zu erleich-
tern und gleichzeitig die Gesundheit und das Leben von c) Knollen, Wurzelknollen, Zwiebeln, Wurzelstöcke;
Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen durch d) Schnittblumen;
a) Gewährleistung der vollen Transparenz hinsichtlich der für e) Zweige mit Blattwerk;
den Handel geltenden gesundheitspolizeilichen und pflanzen-
f) gefällte Bäume mit Laub bzw. Nadeln;
schutzrechtlichen Maßnahmen;
g) pflanzliche Gewebekulturen;
b) Annäherung der Rechtsvorschriften der Ukraine an diejenigen
der EU; h) Blätter, Blattwerk;
c) Anerkennung des Gesundheitsstatus von Tieren und Pflan- i) bestäubungsfähige Pollen und
zen der Vertragsparteien und Anwendung des Grundsatzes j) Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser;
der Regionalisierung;
6. „Pflanzenerzeugnisse“ Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs,
d) Einführung eines Mechanismus für die Anerkennung der die unverarbeitet oder einfach aufbereitet sind, soweit es
Gleichwertigkeit der gesundheitspolizeilichen und pflanzen- sich nicht um in Anhang IV-A Teil 3 aufgeführte Pflanzen
schutzrechtlichen Maßnahmen einer Vertragspartei; handelt;
e) weitere Umsetzung der Grundsätze des SPS-Übereinkom- 7. „Saatgut“ Saatgut im botanischen Sinne, zum Pflanzen be-
mens; stimmt;
f) Einrichtung von Mechanismen und Verfahren für die Erleich- 8. „Schadorganismen“ alle Arten, Sorten und Biotypen von
terung des Handels und Pflanzen, Tieren und Krankheitserregern, die für Pflanzen
g) Verbesserung der Kommunikation und der Zusammenarbeit und Pflanzenerzeugnisse schädlich sind;
zwischen den Vertragsparteien im Bereich der gesundheits- 9. „Schutzgebiete“ im Fall der EU-Vertragspartei Gebiete
polizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen. im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richt-
(2) Ferner wird mit diesem Kapitel angestrebt, zu einem ge- linie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnah-
meinsamen Verständnis der Vertragsparteien von Tierschutznor- men zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschlep-
men zu gelangen. pung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen
und Pflanzenerzeugnisse oder einer Nachfolgebestimmung
(im Folgenden „Richtlinie 2000/29/EG“);
Artikel 60
10. „Tierseuche“ die klinische oder pathologische Manifestation
Multilaterale Verpflichtungen einer Infektion von Tieren;
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus 11. „Aquakulturseuche“ die klinische oder nichtklinische Infek-
dem SPS-Übereinkommen. tion mit einem oder mehreren der ätiologischen Erreger der
Krankheiten, die im OIE-Gesundheitskodex für Wassertiere
Artikel 61 aufgeführt sind;
Geltungsbereich 12. „Infektion von Tieren“ den Zustand, in dem Tiere einen In-
fektionserreger in sich tragen, mit oder ohne klinische oder
Dieses Kapitel gilt für alle gesundheitspolizeilichen und pflan- pathologische Manifestation einer Infektion;
zenschutzrechtlichen Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich
mittelbar oder unmittelbar auf den Handel zwischen den Ver- 13. „Tierschutznormen“ Normen für den Tierschutz, die von den
tragsparteien auswirken können, einschließlich der in Anhang IV Vertragsparteien entwickelt und angewandt werden und ge-
aufgeführten Maßnahmen. gebenenfalls mit den OIE-Normen im Einklang stehen, so-
weit sie in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen;
Artikel 62 14. „angemessenes gesundheitspolizeiliches und pflanzenschutz-
rechtliches Schutzniveau“ ein angemessenes gesundheits-
Definitionen polizeiliches und pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck: im Sinne der Nummer 5 des Anhangs A des SPS-Überein-
kommens;
1. „gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maß-
nahmen“ Maßnahmen im Sinne der Nummer 1 des An- 15. „Region“ im Zusammenhang mit der Tiergesundheit eine
hangs A des SPS-Übereinkommens, soweit sie in den Gel- Zone oder Region im Sinne des OIE-Tiergesundheitskode-
tungsbereich dieses Kapitels fallen; xes bzw. im Fall der Aquakultur im Sinne des Internationalen
Gesundheitskodexes der OIE für Wassertiere mit der Maß-
2. „Tiere“ Land- und Wassertiere im Sinne des Gesundheits- gabe, dass das Gebiet der EU-Vertragspartei zur Berück-
kodexes für Landtiere bzw. des Gesundheitskodexes für sichtigung der Besonderheiten der EU-Vertragspartei als
Wassertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Fol- Einheit angesehen wird;
genden „OIE“);
16. „schadorganismusfreies Gebiet“ ist ein Gebiet für das der
3. „tierische Erzeugnisse“ Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wissenschaftliche Nachweis erbracht wurde, dass ein be-
einschließlich Erzeugnissen der Aquakultur, im Sinne des stimmter Schadorganismus nicht auftritt, und in dem diese
Gesundheitskodexes für Landtiere bzw. des Gesundheits- Bedingung gegebenenfalls von Amts wegen aufrechterhal-
kodexes für Wassertiere der OIE; ten wird;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 545
17. „Regionalisierung“ der in Artikel 6 des SPS-Übereinkom- und Zuständigkeitsverteilung ihrer zuständigen Behörden. Die
mens bestimmte Begriff der Regionalisierung; Vertragsparteien unterrichten einander über jede Änderung be-
züglich der zuständigen Behörden, einschließlich der Kontakt-
18. „Sendung“ eine Menge gleichartiger tierischer Erzeugnisse
stellen.
mit Ursprung im selben Ausfuhrland oder im selben Teil des
Ausfuhrlandes, für die dieselbe Bescheinigung oder dasselbe
Dokument gilt und die mit demselben Beförderungsmittel Artikel 64
befördert und von demselben Absender versandt wird; eine Annäherung der Regelungen
Sendung kann sich aus einer oder mehreren Partien zusam-
mensetzen; (1) Die Ukraine nähert ihre gesundheitspolizeilichen, pflanzen-
schutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften an die Vorschriften
19. „Sendung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen“ eine der EU an, wie in Anhang V dargelegt.
Menge von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und/oder ande-
ren Gegenständen, die von einem Land in ein anderes ver- (2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Annäherung der
bracht wird und für die erforderlichenfalls ein einziges Pflan- Rechtsvorschriften und beim Kapazitätsaufbau zusammen.
zengesundheitszeugnis gilt (eine Sendung kann sich aus (3) Der SPS-Unterausschuss überwacht regelmäßig die Um-
einer oder mehreren Waren oder Partien zusammensetzen); setzung des in Anhang V beschriebenen Annäherungsprozesses,
um die notwendigen Empfehlungen zu Annäherungsmaßnahmen
20. „Partie“ eine bestimmte Stückzahl ein und derselben Ware,
abgeben zu können.
die in Bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen
und Bestandteil einer Sendung ist; (4) Spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkom-
mens unterbreitet die Ukraine dem SPS-Unterausschuss eine
21. „Gleichwertigkeit für die Zwecke des Handels“ (im Folgen-
umfassende Strategie für die Umsetzung dieses Kapitels, geglie-
den „Gleichwertigkeit“) den Fall, in dem die einführende
dert nach den vorrangigen Bereichen, auf die sich die in den An-
Vertragspartei die gesundheitspolizeilichen oder pflanzen-
hängen IV-A, IV-B und IV-C genannten Maßnahmen beziehen,
schutzrechtlichen Maßnahmen der ausführenden Vertrags-
die den Handel mit einer bestimmten Ware oder Warenkategorie
partei auch dann als gleichwertig anerkennt, wenn diese
erleichtern. Die Strategie dient anschließend als Referenzdoku-
Maßnahmen von ihren eigenen abweichen, sofern die aus-
ment für die Umsetzung dieses Kapitels und wird in Anhang V
führende Vertragspartei gegenüber der einführenden Ver-
aufgenommen1.
tragspartei objektiv nachweist, dass mit ihren Maßnahmen
das angemessene gesundheitspolizeiliche und pflanzen-
schutzrechtliche Schutzniveau der einführenden Vertrags- Artikel 65
partei erreicht wird; Anerkennung des Tiergesundheitsstatus,
22. „Sektor“ die in einer Vertragspartei bestehende Erzeugungs- des Status in Bezug auf Schadorganismen und
und Handelsstruktur für ein Erzeugnis oder eine Kategorie der regionalen Bedingungen für die Zwecke des Handels
von Erzeugnissen; A. Anerkennung des Status in Bezug auf Tierseuchen, Infektio-
23. „Teilsektor“ ein genau abgegrenzter und kontrollierter Teil nen von Tieren oder Schadorganismen
eines Sektors; (1) Für Tierseuchen und Infektionen von Tieren (einschließlich
24. „Waren“ Pflanzen und Tiere oder Kategorien von Pflanzen Zoonosen) gilt Folgendes:
und Tieren oder spezifische Erzeugnisse und andere Ge- a) Für die Zwecke des Handels erkennt die einführende Ver-
genstände, die zu Handels- oder sonstigen Zwecken beför- tragspartei den Tiergesundheitsstatus an, den die ausführen-
dert werden, einschließlich der unter Nummer 2 bis 7 ge- de Vertragspartei für ihr Gebiet oder ihre Regionen nach An-
nannten Kategorien; hang VII Teil A in Bezug auf die in Anhang VI-A aufgeführten
Tierseuchen festgelegt hat.
25. „besondere Einfuhrgenehmigung“ eine förmliche vorherige
Genehmigung der zuständigen Behörden der einführenden b) Beansprucht eine Vertragspartei für ihr Gebiet oder eine ihrer
Vertragspartei, die einem Einführer als Voraussetzung für Regionen in Bezug auf eine spezifische Tierseuche, die nicht
die Einfuhr einer Sendung oder mehrerer Sendungen einer in Anhang VI-A aufgeführt ist, einen besonderen Status, so
Ware aus der ausführenden Vertragspartei im Rahmen die- kann sie um Anerkennung dieses Status nach den Kriterien
ses Abkommens erteilt wird; des Anhangs IV Teil C ersuchen. Die einführende Vertrags-
partei kann für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Er-
26. „Arbeitstage“ Wochentage außer Samstagen, Sonntagen
zeugnisse Garantien verlangen, die dem vereinbarten Status
und Feiertagen einer der Vertragsparteien;
der Vertragsparteien entsprechen.
27. „Inspektion“ die Prüfung aller Aspekte der Futtermittel und
c) Der von der OIE festgelegte Status der Gebiete oder Regio-
Lebensmittel, der Tiergesundheit und des Tierschutzes, um
nen oder der Status in einem Sektor oder Teilsektor der Ver-
festzustellen, ob diese Aspekte die gesetzlichen Vorschrif-
tragsparteien in Bezug auf die Verbreitung und die Häufigkeit
ten des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie die Be-
einer nicht in Anhang VI-A aufgeführten Tierseuche oder von
stimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz erfüllen;
Infektionen von Tieren und/oder die gegebenenfalls davon
28. „Pflanzengesundheitsuntersuchung“ die amtliche Beschau ausgehende Gefahr werden von den Vertragsparteien als
von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen regulier- Grundlage ihres Handels anerkannt. Die einführende Ver-
ten Gegenständen, um festzustellen, ob Schadorganismen tragspartei kann für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer
vorhanden sind, und/oder um die Einhaltung der Pflanzen- Erzeugnisse gegebenenfalls Garantien verlangen, die dem
schutzvorschriften zu überprüfen; nach den Empfehlungen der OIE festgelegten Status entspre-
chen.
29. „Überprüfung“ die Kontrolle durch Prüfung und Berücksich-
tigung objektiver Nachweise, ob festgelegte Anforderungen d) Sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Ein-
erfüllt wurden. wände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Inform-
tionen oder Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht,
Artikel 63 erlassen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 67, 69
Zuständige Behörden
1 Was genetisch veränderte Organismen (im Folgenden „GVO“) anbe-
Die Vertragsparteien unterrichten einander in der ersten Sit- langt, so enthält die umfassende Strategie Zeitpläne für die Annäherung
zung des in Artikel 74 genannten Unterausschusses „Gesund- der ukrainischen Rechtsvorschriften über GVO an die in Anhang XXIX
heitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ (im Fol- zu Kapitel 6 des Titels V (Wirtschaftliche und sektorale Zusammenarbeit)
genden „SPS-Unterausschuss“) über die Struktur, Organisation genannten Rechtsvorschriften der EU.
546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
und 73 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwal- b) Die unter Buchstabe a genannten Konsultationen werden
tungsvorschriften, um den Handel auf der Grundlage der nach Artikel 68 Absatz 3 abgehalten. Die einführende Ver-
Buchstaben a, b und c zu ermöglichen. tragspartei prüft die zusätzlichen Informationen innerhalb von
drei Monaten nach deren Eingang. Die unter Buchstabe a
(2) Für Schadorganismen gilt Folgendes:
genannte Überprüfung wird nach Artikel 71 innerhalb
a) Die Vertragsparteien erkennen für die Zwecke des Handels von 12 Monaten nach Eingang des Ersuchens um Überprü-
ihren Status in Bezug auf die in Anhang VI-B aufgeführten fung unter Berücksichtigung der Biologie des Schadorganis-
Schadorganismen an. mus und der betroffenen Kultur vorgenommen.
b) Sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Ein- (7) Nach Abschluss der Verfahren der Absätze 4 bis 6 erlassen
wände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Informa- die Vertragsparteien unbeschadet des Artikels 73 unverzüglich
tionen oder Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den
erlassen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 67, 69 Handel auf dieser Grundlage zu ermöglichen.
und 73 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwal- C. Kompartimentierung
tungsvorschriften, um den Handel auf der Grundlage des
Buchstaben a zu ermöglichen. Die Vertragsparteien verpflichten sich zu weiteren Gesprächen
mit Blick auf die Umsetzung des in Anhang XIV genannten
B. Anerkennung der Regionalisierung/Gebietseinteilung, schad- Grundsatzes der Kompartimentierung.
organismusfreie Gebiete und Schutzgebiete
(3) Die Vertragsparteien anerkennen die im Internationalen Artikel 66
Pflanzenschutzübereinkommen der Ernährungs- und Landwirt- Feststellung der Gleichwertigkeit
schaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) von 1997 und
in den Internationalen FAO-Standards für Pflanzenschutzmaß- (1) Die Gleichwertigkeit kann anerkannt werden in Bezug auf:
nahmen (im Folgenden „ISPM“) genannten Konzepte der Regio- a) eine einzelne Maßnahme oder
nalisierung und der schadorganismusfreien Gebiete sowie das
Konzept der Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 2000/29/EG b) eine Gruppe von Maßnahmen oder
und kommen überein, diese im Handel zwischen ihnen anzuwen- c) ein System, das für einen Sektor oder Teilsektor, eine Ware
den. oder eine Gruppe von Waren gilt.
(4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Regio- (2) Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit wenden die Ver-
nalisierungsbeschlüsse bezüglich der in Anhang VI-A aufgeführ- tragsparteien das Konsultationsverfahren des Absatzes 3 an.
ten Tier- und Fischseuchen und der in Anhang VI-B aufgeführten Dieses Verfahren umfasst den objektiven Nachweis der Gleich-
Schadorganismen nach den Bestimmungen des Anhangs VII wertigkeit durch die ausführende Vertragspartei und die objektive
Teile A bzw. B zu treffen sind. Bewertung dieses Nachweises durch die einführende Vertrags-
partei. Dies kann eine Inspektion oder Überprüfung einschließen.
(5)
(3) Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei hinsichtlich
a) Im Hinblick auf Tierseuchen notifiziert die ausführende Ver- einer Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 leiten die
tragspartei, die die einführende Vertragspartei um Anerken- Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach Eingang die-
nung ihres Regionalisierungsbeschlusses ersucht, gemäß ses Ersuchens bei der einführenden Vertragspartei das Konsul-
Artikel 67 ihre Maßnahmen mit umfassenden Erläuterungen tationsverfahren ein, das die in Anhang IX festgelegten Schritte
und unterstützenden Daten zu ihren Feststellungen und Be- umfasst. Liegen jedoch mehrere Ersuchen der ausführenden Ver-
schlüssen. Sofern die einführende Vertragspartei nicht aus- tragspartei vor, so vereinbaren die Vertragsparteien auf Ersuchen
drücklich Einwände erhebt und innerhalb von 15 Arbeitstagen der einführenden Vertragspartei innerhalb des in Artikel 74 ge-
nach Eingang der Notifikation um zusätzliche Informationen nannten SPS-Unterausschusses einen Zeitplan, nach dem sie
oder Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht, gilt der das in diesem Absatz genannte Verfahren einleiten und durch-
notifizierte Regionalisierungsbeschluss unbeschadet des Ar- führen.
tikels 68 als anerkannt.
(4) Wird die Annäherung der Rechtsvorschriften infolge der in
b) Die unter Buchstabe a genannten Konsultationen werden Artikel 64 Absatz 3 genannten Überwachung erreicht, gilt diese
nach Artikel 68 Absatz 3 abgehalten. Die einführende Ver- Tatsache als Ersuchen der Ukraine um Einleitung des Verfahrens
tragspartei prüft die zusätzlichen Informationen innerhalb zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der einschlägigen Maß-
von 15 Arbeitstagen nach deren Eingang. Die unter Buch- nahmen nach Absatz 3.
stabe a genannte Überprüfung wird nach Artikel 71 innerhalb
von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens um Prü- (5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, schließt die einfüh-
fung vorgenommen. rende Vertragspartei die Feststellung der Gleichwertigkeit nach
Absatz 3 innerhalb von 360 Tagen nach Eingang des mit Unter-
(6) lagen zum Nachweis der Gleichwertigkeit versehenen Ersuchens
a) Hinsichtlich Schadorganismen gewährleistet jede Vertrags- der ausführenden Vertragspartei ab; dies gilt nicht im Fall von
partei, dass der Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen Saisonkulturen, wenn eine Verschiebung der Bewertung zu
und sonstigen Gegenständen gegebenenfalls dem von der rechtfertigen ist, um die Überprüfung während einer geeigneten
anderen Vertragspartei anerkannten Status eines Gebiets in Wachstumsperiode der betreffenden Kultur vornehmen zu kön-
Bezug auf Schadorganismen (Schutzgebiet oder schadorga- nen.
nismusfreies Gebiet) Rechnung trägt. Eine Vertragspartei, die (6) Die einführende Vertragspartei stellt die Gleichwertigkeit in
die andere Vertragspartei um Anerkennung ihrer schadorga- Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegen-
nismusfreien Gebiete ersucht, notifiziert ihre Maßnahmen und stände gegebenenfalls im Einklang mit den einschlägigen ISPM
übermittelt auf Anfrage eine umfassende Erläuterung und fest.
unterstützende Daten zu deren Einführung und Anwendung,
(7) Die einführende Vertragspartei kann die Anerkennung der
wobei sie sich an den von den Vertragsparteien für geeignet
Gleichwertigkeit zurücknehmen oder aussetzen, wenn eine der
erachteten einschlägigen ISPM orientiert. Sofern eine Ver-
Vertragsparteien Maßnahmen ändert, die die Gleichwertigkeit be-
tragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und innerhalb
rühren, sofern folgende Verfahren eingehalten werden:
von drei Monaten nach der Notifikation um zusätzliche Infor-
mationen oder Konsultationen und/oder Überprüfung er- a) Nach Artikel 67 Absatz 2 teilt die ausführende Vertragspartei
sucht, gilt der notifizierte Regionalisierungsbeschluss bezüg- der einführenden Vertragspartei Vorschläge für die Änderung
lich der schadorganismusfreien Gebiete unbeschadet des ihrer Maßnahmen, für die die Gleichwertigkeit der Maßnah-
Artikels 73 als anerkannt. men anerkannt ist, und die voraussichtlichen Auswirkungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 547
der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die anerkannte Gleich- Zu diesem Zweck notifiziert jede Vertragspartei der anderen Ver-
wertigkeit mit. Innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang tragspartei ihre Kontaktstellen. Die Vertragsparteien teilen einan-
dieser Informationen teilt die einführende Vertragspartei der der ferner jede Änderung dieser Angaben mit.
ausführenden Vertragspartei mit, ob die Gleichwertigkeit auf
der Grundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen weiter an-
Artikel 68
erkannt würde oder nicht.
Notifikation, Konsultation
b) Nach Artikel 67 Absatz 2 teilt die einführende Vertragspartei
und Erleichterung der Kommunikation
der ausführenden Vertragspartei Vorschläge für die Änderung
ihrer Maßnahmen, auf die die Anerkennung der Gleichwertig- (1) Die Vertragsparteien notifizieren einander innerhalb von
keit gestützt wurde, und die voraussichtlichen Auswirkungen zwei Arbeitstagen schriftlich das Bestehen einer ernsten oder
der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die anerkannte Gleich- erheblichen Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Ge-
wertigkeit mit. Erkennt die einführende Vertragspartei die sundheit von Tieren oder Pflanzen, einschließlich Notständen bei
Gleichwertigkeit nicht weiter an, so können die Vertragspar- der Lebensmittelkontrolle und Situationen, in denen die Gefahr
teien die Voraussetzungen für eine erneute Einleitung des in ernster gesundheitlicher Folgen des Verzehrs tierischer oder
Absatz 3 genannten Verfahrens auf der Grundlage der vor- pflanzlicher Erzeugnisse eindeutig festgestellt worden ist, insbe-
geschlagenen Maßnahmen vereinbaren. sondere im Zusammenhang mit Folgendem:
(8) Die Anerkennung oder die Rücknahme oder Aussetzung a) Maßnahmen, die die in Artikel 65 genannten Regionalisie-
der Anerkennung der Gleichwertigkeit ist ausschließlich Sache rungsbeschlüsse betreffen;
der nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften handelnden
einführenden Vertragspartei. Diese Vertragspartei übermittelt der b) Auftreten oder Entwicklung von in Anhang VI-A aufgeführten
ausführenden Vertragspartei schriftlich umfassende Erläuterun- Tierseuchen oder von regulierten Schadorganismen der Liste
gen und unterstützende Daten zu den unter diesen Artikel fallen- in Anhang VI-B;
den Feststellungen und Beschlüssen. Im Falle der Nichtanerken-
nung oder der Aussetzung oder Rücknahme der Anerkennung c) epidemiologisch relevante Feststellungen oder erhebliche Ge-
der Gleichwertigkeit teilt die einführende Vertragspartei der aus- fahren im Zusammenhang mit nicht in den Anhängen VI-A
führenden Vertragspartei die Voraussetzungen für eine erneute und VI-B aufgeführten Tierseuchen oder Schadorganismen
Einleitung des in Absatz 3 genannten Verfahrens mit. oder neuen Tierseuchen oder Schadorganismen und
(9) Unbeschadet des Artikels 73 darf die einführende Ver- d) zusätzliche Maßnahmen, die über die grundlegenden An-
tragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit weder zurück- forderungen an die jeweiligen durch die Vertragsparteien ge-
nehmen noch aussetzen, bevor die vorgeschlagenen neuen troffenen Maßnahmen zur Bekämpfung oder Tilgung von
Maßnahmen der betreffenden Vertragspartei in Kraft getreten Tierseuchen oder Schadorganismen oder zum Schutz der
sind. öffentlichen Gesundheit oder der Pflanzengesundheit hinaus-
gehen, sowie Änderungen der Vorbeugepolitik, einschließlich
(10) Wird die Gleichwertigkeit auf der Grundlage des in An- der Impfpolitik.
hang IX festgelegten Konsultationsverfahrens von der einführen-
den Vertragspartei förmlich anerkannt, erklärt der SPS-Unteraus- (2)
schuss nach dem Verfahren des Artikels 74 Absatz 2 die
a) Die Notifikationen sind schriftlich an die in Artikel 67 Absatz 3
Anerkennung der Gleichwertigkeit im Handel zwischen den Ver-
genannten Kontaktstellen zu richten.
tragsparteien. Die betreffende Entscheidung sieht gegebenen-
falls auch die Verringerung der Warenkontrollen an den Grenzen, b) Schriftliche Notifikationen sind Notifikationen, die per Post,
vereinfachte Bescheinigungen und Verfahren für die Aufstellung Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Die Notifikationen
vorläufiger Listen der Betriebe vor. Der Status der Gleichwertig- sind ausschließlich an die in Artikel 67 Absatz 3 genannten
keit wird in Anhang IX festgehalten. Kontaktstellen zu richten.
(11) Ist eine Annäherung der Rechtsvorschriften erfolgt, wird (3) Im Falle ernster Besorgnis einer Vertragspartei wegen einer
die Gleichwertigkeit auf dieser Grundlage festgestellt. Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Gesundheit von
Tieren oder Pflanzen finden auf Ersuchen dieser Vertragspartei
Artikel 67 so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von 15 Arbeits-
tagen, Konsultationen über die Lage statt. In einer solchen Lage
Transparenz und Informationsaustausch bemühen sich die Vertragsparteien, alle erforderlichen Informa-
(1) Unbeschadet des Artikels 68 arbeiten die Vertragsparteien tionen zur Verfügung zu stellen, um eine Unterbrechung des
zusammen, um die gegenseitigen Kenntnisse über ihre mit der Handels zu verhindern und eine für beide Seiten annehmbare
Anwendung der SPS-Maßnahmen befassten amtlichen Kontroll- Lösung zu finden, die mit dem Schutz der öffentlichen Gesund-
strukturen und -mechanismen zu vertiefen und deren Effizienz heit oder der Gesundheit von Tieren oder Pflanzen vereinbar ist.
zu verbessern. Dies kann unter anderem mit Hilfe veröffentlichter (4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden so bald wie mög-
Berichte über internationale Prüfungen erfolgen, und die Ver- lich, in jedem Fall aber innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der
tragsparteien können Informationen zu den Ergebnissen dieser Notifikation, Konsultationen über den Tierschutz statt. In einer
Prüfungen oder andere Informationen austauschen. solchen Lage bemühen sich die Vertragsparteien, alle erbetenen
(2) Im Rahmen der Annäherung der Rechtsvorschriften nach Informationen zur Verfügung zu stellen.
Artikel 64 oder der Feststellung der Gleichwertigkeit nach Arti-
(5) Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden die in den Ab-
kel 66 halten die Vertragsparteien einander über die in den be-
sätzen 3 und 4 genannten Konsultationen per Video- oder Tele-
treffenden Bereichen eingeführten gesetzlichen und anderen
fonkonferenz abgehalten. Die ersuchende Vertragspartei sorgt
verfahrenstechnischen Änderungen auf dem Laufenden.
für die Ausarbeitung des Protokolls der Konsultationen, das von
(3) In diesem Zusammenhang unterrichtet die EU-Vertrags- den Vertragsparteien förmlich genehmigt werden muss. Für die-
partei die Ukraine rechtzeitig im Voraus über Änderungen der se Genehmigung gilt Artikel 67 Absatz 3.
Rechtsvorschriften der EU-Vertragspartei, um die Ukraine in die
(6) Ein Schnellwarnsystem und Frühwarnmechanismus für
Lage zu versetzen, eine entsprechende Änderung ihrer Rechts-
Notfälle in den Bereichen Veterinärwesen oder Pflanzenschutz
vorschriften in Betracht zu ziehen.
wird von beiden Seiten ab einem späteren Zeitpunkt eingesetzt,
Es muss ein Maß an Zusammenarbeit erreicht werden, das es wenn die Ukraine die erforderlichen Rechtsvorschriften in diesem
erleichtert, auf Antrag einer der Vertragsparteien Rechtstexte zu Bereich verabschiedet und die Bedingungen für ein reibungs-
übermitteln. loses Funktionieren dieser Mechanismen vor Ort geschaffen hat.
548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Artikel 69 sind. Wenn eine Einigung erzielt ist, erlässt die einführende Ver-
tragspartei innerhalb von 90 Tagen nach dem Beschluss des
Handelsbedingungen
SPS-Unterausschusses die erforderlichen Rechts- und/oder Ver-
(1) Allgemeine Einfuhrbedingungen waltungsvorschriften, um die Einfuhr auf dieser Grundlage zu er-
a) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Waren, die unter möglichen.
die Anhänge IV-A und IV-C(2) fallen, die allgemeinen Einfuhr- (5) Liste der bedingt anerkannten Betriebe
bedingungen anzuwenden. Unbeschadet der Beschlüsse
nach Artikel 65 gelten die Einfuhrbedingungen der einführen- a) Für die Einfuhr der in Anhang IV-A Teil 2 aufgeführten tieri-
den Vertragspartei für das gesamte Gebiet der ausführenden schen Erzeugnisse erkennt die einführende Vertragspartei auf
Vertragspartei. Bei Inkrafttreten dieses Abkommens teilt die ein mit geeigneten Garantien verbundenes Ersuchen der aus-
einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei führenden Vertragspartei die in Anhang VIII (2.1) aufgeführten,
nach Artikel 67 ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzen- im Gebiet der ausführenden Vertragspartei gelegenen Ver-
schutzrechtlichen Einfuhrbedingungen für die in den Anhän- arbeitungsbetriebe ohne vorherige Kontrolle der einzelnen
gen IV-A und IV-C(2) aufgeführten Waren mit. Gegebenenfalls Betriebe vorläufig an. Diese Anerkennung richtet sich nach
sind auch Muster für die von der einführenden Vertragspartei den Bedingungen und Bestimmungen des Anhangs VIII. So-
vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigungen oder Erklärun- fern nicht um zusätzliche Informationen ersucht wird, erlässt
gen oder Handelspapiere zu übermitteln. die einführende Vertragspartei innerhalb von 30 Arbeitstagen
nach Eingang des Ersuchens und der Garantien die erforder-
b) i) Bei der Notifikation von Änderungen oder vorgeschlage- lichen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften, um die Ein-
nen Änderungen der in Absatz 1 Buchstabe a genannten fuhr auf dieser Grundlage zu ermöglichen.
Bedingungen beachten die Vertragsparteien die Bestim-
mungen des SPS-Übereinkommens und der im An- Die erste Liste von Betrieben wird nach dem in Anhang VIII
schluss daran gefassten Beschlüsse über die Notifikation festgelegten Verfahren genehmigt.
von Maßnahmen. Unbeschadet des Artikels 73 berück- b) Für die Einfuhr der in Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten
sichtigt die einführende Vertragspartei bei der Festset- tierischen Erzeugnisse übermittelt die ausführende Vertrags-
zung des Zeitpunkts des Inkrafttretens der geänderten partei der einführenden Vertragspartei ihre Liste der Betriebe,
Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe a die Dauer des die die Bedingungen der einführenden Vertragspartei erfül-
Transports der Waren zwischen den Vertragsparteien. len.
ii) Beachtet die einführende Vertragspartei diese Bestim- (6) Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere
mungen über die Notifikation nicht, so muss sie die Be- Vertragspartei die erforderlichen Erläuterungen und unterstützen-
scheinigung, die die Erfüllung der vorher geltenden Be- de Daten zu den unter diesen Artikel fallenden Feststellungen
dingungen garantiert, in den 30 Tagen nach Inkrafttreten und Entscheidungen.
der geänderten Einfuhrbedingungen weiter akzeptieren.
(2) Einfuhrbedingungen nach Anerkennung der Gleichwertig- Artikel 70
keit
Zertifizierung
a) Innerhalb von 90 Tagen nach Annahme einer Entscheidung
über die Anerkennung der Gleichwertigkeit erlassen die Ver- (1) Für die Zwecke der Bescheinigungsverfahren und der Aus-
tragsparteien die für die Umsetzung der Anerkennung der stellung von Bescheinigungen und amtlichen Dokumenten eini-
Gleichwertigkeit erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvor- gen sich die Vertragsparteien auf die in Anhang XII genannten
schriften, um auf dieser Grundlage den Handel zwischen den Grundsätze.
Vertragsparteien mit den in den Anhängen IV-A und IV-C(2) (2) Der in Artikel 74 genannte SPS-Unterausschuss kann Re-
aufgeführten Waren in den Sektoren und Teilsektoren zu er- geln für die elektronische Zertifizierung, Rücknahme oder Erset-
möglichen, für die alle einschlägigen gesundheitspolizeilichen zung der Bescheinigungen vereinbaren.
und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen der ausführen-
den Vertragspartei von der einführenden Vertragspartei als (3) Im Rahmen der Annäherung der Rechtsvorschriften nach
gleichwertig anerkannt sind. Für diese Waren können in die- Artikel 64 werden sich die Vertragsparteien gegebenenfalls auf
sem Stadium die Muster für die von der einführenden Ver- gemeinsame Muster oder Bescheinigungen einigen.
tragspartei vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigungen
oder amtlichen Dokumente durch eine nach Anhang XII.B Artikel 71
ausgestellte Bescheinigung ersetzt werden.
Überprüfung
b) Der Handel mit Waren in den Sektoren oder Teilsektoren, für
die eine oder mehrere, aber nicht alle Maßnahmen als gleich- (1) Zur Wahrung des Vertrauens in die wirksame Umsetzung
wertig anerkannt sind, wird bei Erfüllung der in Absatz 1 der Bestimmungen dieses Kapitels hat jede Vertragspartei im
Buchstabe a genannten Bedingungen fortgesetzt. Auf Geltungsbereich dieses Kapitels einen Anspruch darauf,
Ersuchen der ausführenden Vertragspartei findet Absatz 5 a) das Gesamtkontrollprogramm der Behörden der anderen
Anwendung. Vertragspartei oder einen Teil desselben nach den Leitlinien
(3) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens des Anhangs X zu überprüfen oder gegebenenfalls andere
unterliegen die in den Anhängen IV-A und IV-C(2) aufgeführten Maßnahmen durchzuführen. Die Kosten für diese Überprü-
Waren keiner Einfuhrgenehmigung. fung trägt die Vertragspartei, die sie vornimmt;
Ein Inkrafttreten des Abkommens vor dem 31. Dezember 2013 b) ab einem von den Vertragsparteien zu bestimmenden Zeit-
hat keine Auswirkungen auf die Unterstützung für den umfassen- punkt von der anderen Vertragspartei auf Ersuchen Angaben
den Institutionenaufbau. über deren Gesamtkontrollprogramm oder einen Teil dessel-
ben und Berichte über die Ergebnisse der nach diesem Pro-
(4) Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei nehmen die
gramm durchgeführten Kontrollen zu erhalten;
Vertragsparteien über Bedingungen, die den Handel mit den in
Absatz 1 Buchstabe a genannten Waren beeinträchtigen, Kon- c) dass sich die andere Vertragspartei hinsichtlich der Labor-
sultationen innerhalb des SPS-Unterausschusses nach Artikel 74 tests für die in den Anhängen IV-A und IV-C(2) aufgeführten
auf, um alternative oder zusätzliche Einfuhrbedingungen der ein- Waren gegebenenfalls auf Ersuchen an dem vom Referenz-
führenden Vertragspartei zu vereinbaren. Diese alternativen oder laboratorium der ersuchenden Vertragspartei regelmäßig
zusätzlichen Einfuhrbedingungen können sich gegebenenfalls organisierten vergleichenden Prüfprogramm für spezifische
auf Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei stützen, die Tests beteiligt; die Kosten dieser Beteiligung trägt die Ver-
von der einführenden Vertragspartei als gleichwertig anerkannt tragspartei, die sich an dem Programm beteiligt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 549
(2) Die Vertragsparteien können die Ergebnisse ihrer Überprü- oder der Gesundheit von Tieren oder Pflanzen erforderlichen vor-
fungen nach Absatz 1 Buchstabe a Dritten mitteilen und der läufigen Maßnahmen treffen. Für Sendungen, die sich auf dem
Öffentlichkeit zugänglich machen, wenn dies nach ihren Vor- Transport zwischen den Vertragsparteien befinden, prüft die ein-
schriften erforderlich ist. Etwaige Vertraulichkeitsbestimmungen führende Vertragspartei, welches die am besten geeignete ver-
beider Vertragsparteien werden bei diesem Austausch und/oder hältnismäßige Lösung ist, um eine unnötige Unterbrechung des
der Veröffentlichung der Ergebnisse berücksichtigt. Handels zu verhindern.
(3) Der in Artikel 74 genannte SPS-Unterausschuss kann An- (3) Die Vertragspartei, die Maßnahmen nach Absatz 2 ergreift,
hang X unter gebührender Berücksichtigung der einschlägigen unterrichtet die andere Vertragspartei spätestens einen Arbeits-
Arbeiten internationaler Organisationen durch Beschluss ändern. tag nach der Ergreifung der Maßnahmen. Auf Ersuchen einer
Vertragspartei halten die Vertragsparteien innerhalb von 15 Ar-
(4) Die Ergebnisse der Überprüfung können zu den in den
beitstagen nach Eingang der Notifikation Konsultationen nach
Artikeln 64, 66 und 72 genannten Maßnahmen der Vertragspar-
Artikel 68 Absatz 3 über die Lage ab. Die Vertragsparteien tragen
teien oder einer Vertragspartei beitragen.
den in diesen Konsultationen zur Verfügung gestellten Informa-
tionen gebührend Rechnung und bemühen sich, eine unnötige
Artikel 72 Unterbrechung des Handels, gegebenenfalls unter Berücksich-
Einfuhrkontrollen und Kontrollgebühren tigung des Ergebnisses der Konsultationen nach Artikel 68 Ab-
satz 3, zu verhindern.
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass bei den
von der einführenden Vertragspartei durchgeführten Einfuhrkon-
Artikel 74
trollen von Sendungen aus der ausführenden Vertragspartei die
Grundsätze des Anhangs XI Teil A zu beachten sind. Die Ergeb- Unterausschuss Gesundheitspolizeiliche
nisse dieser Kontrollen können zu dem in Artikel 71 genannten und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
Überprüfungsverfahren beitragen. (SPS-Unterausschuss)
(2) Die Häufigkeit der von den Vertragsparteien vorzunehmen- (1) Hiermit wird ein Unterausschuss Gesundheitspolizeiliche
den Warenkontrollen ist in Anhang XI Teil B festgelegt. Eine und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (im Folgenden „SPS-
Vertragspartei kann die Häufigkeit dieser Kontrollen aufgrund der Unterausschuss“) eingesetzt. Der SPS-Unterausschuss tritt in-
nach den Artikeln 64, 66 und 69 erzielten Fortschritte oder auf- nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens
grund von Überprüfungen, Konsultationen oder anderen in und anschließend auf Ersuchen einer Vertragspartei oder min-
diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen ihrer destens einmal jährlich zusammen. Sofern die Vertragsparteien
Zuständigkeiten nach ihren internen Rechtsvorschriften ändern. dies vereinbaren, kann eine Sitzung des SPS-Unterausschusses
Der in Artikel 74 genannte SPS-Unterausschuss ändert Anhang XI per Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden. Der SPS-
Teil B entsprechend durch einen Beschluss. Unterausschuss kann Fragen auch außerhalb der Sitzungen auf
schriftlichem Wege behandeln.
(3) Die Kontrollgebühren entsprechen den der zuständigen
Behörde bei der Durchführung der Einfuhrkontrollen entstande- (2) Der SPS-Unterausschuss hat die Aufgabe,
nen Kosten. Sie werden auf derselben Grundlage berechnet wie
a) die Umsetzung dieses Kapitels zu überwachen und alle Fra-
die für die Kontrolle gleichartiger heimischer Erzeugnisse erho-
gen zu prüfen, die mit diesem Kapitel zusammenhängen und
benen Gebühren.
die sich aus seiner Umsetzung ergeben;
(4) Die einführende Vertragspartei teilt der ausführenden Ver- b) die Anhänge zu diesem Kapitel zu überprüfen, insbesondere
tragspartei auf Ersuchen jede die Einfuhrkontrollen und die Kon- unter Berücksichtigung der Fortschritte, die im Rahmen der
trollgebühren betreffende Änderung der Maßnahmen unter An- in diesem Kapitel vorgesehenen Konsultationen und Verfah-
gabe der Gründe mit und unterrichtet sie über jede erhebliche ren erzielt werden;
Änderung der Verwaltungspraxis für diese Kontrollen.
c) unter Berücksichtigung der unter Buchstabe b oder in ande-
(5) Ab einem von dem in Artikel 74 genannten SPS-Unteraus- ren Bestimmungen dieses Kapitels vorgesehenen Überprü-
schuss zu bestimmenden Zeitpunkt können die Vertragsparteien fung die Anhänge I bis IV durch Beschluss zu ändern und
die Bedingungen vereinbaren, unter denen sie die in Artikel 71
Absatz 1 Buchstabe b genannten Kontrollen der anderen Ver- d) unter Berücksichtigung der unter Buchstabe b vorgesehenen
tragspartei anerkennen, um die Häufigkeit der Einfuhrkontrollen Überprüfung Stellungnahmen und Empfehlungen an andere
für die in Artikel 69 Absatz 2 genannten Waren anzupassen und Einrichtungen abzugeben, die in den Institutionellen, allge-
beiderseits zu verringern. meinen und Schlussbestimmungen dieses Abkommens ge-
nannt sind.
Ab diesem Zeitpunkt können die Vertragsparteien ihre Kontrollen
für bestimmte Waren gegenseitig anerkennen und die Einfuhr- (3) Die Vertragsparteien kommen überein, gegebenenfalls
kontrollen für diese Waren entsprechend verringern oder erset- technische Arbeitsgruppen einzusetzen, die sich aus Vertretern
zen. der Vertragsparteien auf Sachverständigenebene zusammenset-
zen und die sich aus der Anwendung dieses Kapitels ergeben-
(6) Die Bedingungen für die Anpassung der Einfuhrkontrollen den technischen und wissenschaftlichen Fragen ermitteln und
werden nach dem Verfahren des Artikels 74 Absatz 6 in An- behandeln. Wird zusätzliches Fachwissen benötigt, so können
hang XI aufgenommen. die Vertragsparteien Ad-hoc-Arbeitsgruppen einschließlich wis-
senschaftlicher Arbeitsgruppen einsetzen. Die Mitgliedschaft in
Artikel 73 diesen Arbeitsgruppen muss nicht auf Vertreter der Vertragspar-
Schutzmaßnahmen teien beschränkt werden.
(4) Der SPS-Unterausschuss berichtet dem nach Artikel 465
(1) Trifft die einführende Vertragspartei innerhalb ihres Gebiets
eingesetzten Handelsausschuss regelmäßig über seine Tätigkei-
Maßnahmen, um eine Ursache zu bekämpfen, die eine ernste
ten und die im Rahmen seiner Zuständigkeit gefassten Beschlüs-
Gefahr oder ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren
se.
oder Pflanzen darstellen könnte, so ergreift die ausführende Ver-
tragspartei unbeschadet des Absatzes 2 gleichwertige Maßnah- (5) Der SPS-Unterausschuss beschließt in seiner ersten
men, um eine Einschleppung der Gefahr oder des Risikos in das Sitzung seine Arbeitsverfahren.
Gebiet der einführenden Vertragspartei zu verhindern.
(6) Sämtliche Beschlüsse, Empfehlungen, Berichte oder sons-
(2) Die einführende Vertragspartei kann aus wichtigen Grün- tige Tätigkeiten des SPS-Unterausschusses oder der von ihm
den der öffentlichen Gesundheit oder der Gesundheit von Tieren eingesetzten Arbeitsgruppen im Zusammenhang mit Einfuhr-
oder Pflanzen die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit genehmigungen, dem Informationsaustausch, Transparenz-
550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
fragen, der Anerkennung einer Regionalisierung, der Gleichwer- i) die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Bestimmungen
tigkeit von Maßnahmen und Ersatzmaßnahmen sowie mit allen des überarbeiteten Übereinkommens von Kyoto über die Ver-
anderen in den Absätzen 2 und 3 genannten Themen werden von einfachung und Harmonisierung der Zollverfahren von 1973
den Vertragsparteien einvernehmlich angenommen. wiederzuspiegeln und umzusetzen,
j) verbindliche Auskünfte über die zolltarifliche Einreihung und
Kapitel 5 Ursprungsregeln vorsehen; die Vertragsparteien stellen
sicher, dass eine Entscheidung nur nach Benachrichtigung
Zoll- und Handelserleichterungen des betroffenen Unternehmens ohne rückwirkende Wirkung
aufgehoben oder annulliert werden kann, es sei denn, die
Artikel 75 Entscheidungen wurden auf der Grundlage unrichtiger oder
unvollständiger Informationen getroffen,
Ziele
k) vereinfachte Verfahren für ermächtigte Händler nach objek-
Die Vertragsparteien erkennen an, dass Zollangelegenheiten
tiven und diskriminierungsfreien Kriterien einführen und an-
und Handelserleichterungsfragen in dem sich weiterentwickeln-
wenden,
den bilateralen Handelskontext von großer Bedeutung sind. Die
Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit auf die- l) Regeln festlegen, die gewährleisten, dass wegen Verstoß
sem Gebiet zu intensivieren, um sicherzustellen, dass die ein- gegen Zollvorschriften oder Verfahrensbestimmungen ver-
schlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie die Verwal- hängte Sanktionen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei
tungskapazitäten ihrer einschlägigen Verwaltungen den Zielen sind und deren Anwendung nicht zu grundlosen oder unge-
einer wirksamen Kontrolle und der Förderung von Handels- rechtfertigten Verzögerungen führt,
erleichterungen nach dem Grundsatz des rechtmäßigen Handels m) transparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Vor-
gerecht werden. schriften über die Zulassung von Zollagenten anwenden.
Die Vertragsparteien erkennen an, dass berechtigten Zielen der (2) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und um Diskrimi-
öffentlichen Ordnung, unter anderem Handelserleichterungen, nierungsfreiheit, Transparenz, Effizienz, Integrität und Rechen-
Sicherheit und Betrugsprävention sowie ein ausgewogenes Vor- schaftspflicht im Zusammenhang mit den Amtshandlungen zu
gehen in diesem Bereich, äußerste Bedeutung beigemessen gewährleisten, ergreifen die Vertragsparteien folgende Maßnah-
wird. men:
a) Einleitung weiterer Schritte, die zur Verringerung, Verein-
Artikel 76
fachung und Standardisierung der vom Zoll und anderen ein-
Rechtsvorschriften und Verfahren schlägigen Stellen verlangten Angaben und Unterlagen erfor-
derlich sind,
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre jeweiligen
Handels- und Zollvorschriften grundsätzlich stabil und umfas- b) Vereinfachung der Anforderungen und Formalitäten, soweit
send sind, und dass die Bestimmungen und Verfahren verhält- möglich, zur Gewährleistung einer schnellen Überlassung
nismäßig, transparent, berechenbar, diskriminierungsfrei, unpar- und Abfertigung der Waren,
teiisch sind und einheitlich angewandt werden sowie unter c) effiziente, rasche und diskriminierungsfreie Rechtsbehelfs-
anderem verfahren für die Anfechtung von Verwaltungsakten, Ent-
a) den rechtmäßigen Handel durch wirksame Durch- und Um- scheidungen und Beschlüssen des Zolls und anderer Stellen,
setzung der Rechtsvorschriften schützen und erleichtern, welche die dem Zoll übermittelte Waren betreffen. Diese
Rechtsbehelfsverfahren müssen leicht zugänglich sein, auch
b) unnötige oder diskriminierende Belastungen der Wirtschafts- für kleine und mittlere Unternehmen, und die Verfahrenskos-
beteiligten vermeiden, vor Betrug schützen und bei Erreichung ten müssen angemessen sein und den durch die Einlegung
eines hohen Niveaus bei der Einhaltung der Rechtsvorschrif- des Rechtsbehelfs anfallenden Kosten entsprechen. Die Ver-
ten zusätzliche Erleichterungen für die Wirtschaftsbeteiligten tragsparteien unternehmen Schritte, um sicherzustellen,
vorsehen, dass, wenn ein Rechtsbehelf gegen eine streitige Entschei-
c) ein Einheitspapier für die Zollanmeldung verwenden, dung eingelegt wird, die Waren im Normalfall überlassen wer-
den und die Zollzahlung vorbehaltlich der für notwendig er-
d) zu mehr Effizienz, Transparenz und Vereinfachung der Zoll- achteten Schutzmaßnahmen offen gelassen werden kann;
verfahren und -abläufe an der Grenze führen, gegebenenfalls sollte dies vorbehaltlich einer Sicherheitsleis-
e) moderne Zolltechniken einschließlich Risikoanalyse, nach- tung wie einer Bürgschaft oder einer Kaution erfolgen,
trägliche Zollkontrollen und Wirtschaftsprüfungsmethoden d) sie gewährleisten, dass durch Anwendung von Maßnahmen,
anwenden, um den Eingang und die Überlassung von Waren die den Grundsätzen der einschlägigen internationalen Über-
zu vereinfachen und zu erleichtern, einkünfte in diesem Bereich, insbesondere der überarbeiteten
f) auf die Kostensenkung und bessere Planbarkeit für Wirt- Erklärung von Arusha der WZO (2003) und des Leitschemata
schaftsbeteiligte, einschließlich kleiner und mittlerer Unter- für Zollethik der Europäischen Kommission (2007), Rechnung
nehmen, abzielen, tragen, insbesondere an der Grenze die strengsten Integri-
tätsnormen gewahrt werden.
g) unbeschadet der Anwendung von objektiven Risikobewer-
tungskriterien die diskriminierungsfreie Anwendung von für (3) Die Vertragsparteien kommen überein, die folgenden Auf-
die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren geltenden lagen abzuschaffen:
Vorschriften und Verfahren gewährleisten, a) alle Auflagen für den obligatorischen Einsatz von Zollagen-
ten,
h) internationale Übereinkünfte auf dem Gebiet von Zoll und
Handel anwenden, unter anderem Übereinkünfte der Welt- b) alle Auflagen für die obligatorische Durchführung von Vorver-
zollorganisation (im Folgenden „WZO“) (Normenrahmen zur sandkontrollen und Bestimmungsortkontrollen.
Sicherung und Erleichterung des Welthandels von 2005,
(4) Vorschriften zum Versandverfahren
Übereinkommen von Istanbul über die vorübergehende Ver-
wendung von 1990, HS-Übereinkommen von 1983, der WTO a) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die Versand-
(z. B. über den Zollwert), der VN (TIR-Übereinkommen von verfahren und -bestimmungen gemäß den WTO-Bestimmun-
1975, Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkon- gen (Artikel V des GATT 1994 und damit verbundene Bestim-
trollen an den Grenzen von 1982) sowie Leitlinien der Euro- mungen, einschließlich der sich aus den Verhandlungen über
päischen Kommission wie die Leitschemata für den Zoll, Handelserleichterungen der Doha-Runde ergebenden Präzi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 551
sierungen oder Verbesserungen). Diese Bestimmungen gel- b) Gebühren und Abgaben dürfen die Kosten der erbrachten
ten auch, wenn der Warenversand im Gebiet einer der Ver- Dienstleistung nicht überschreiten;
tragsparteien beginnt oder endet (Binnenversand).
c) Gebühren und Abgaben dürfen nicht nach dem Wert (ad
b) Die Vertragsparteien verfolgen die schrittweise Interkonnek- valorem) berechnet werden;
tivität ihrer jeweiligen Zollversandsysteme im Hinblick auf die d) Angaben über Gebühren und Abgaben sind zu veröffent-
künftige Teilnahme der Ukraine an dem im Übereinkommen lichen; diese Angaben müssen die Begründung enthalten,
vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren warum die Gebühr oder Abgabe für die Dienstleistung erho-
festgelegten gemeinsamen Versandverfahren. ben wird; des Weiteren sind die zuständige Behörde, die an-
c) Die Vertragsparteien stellen die Zusammenarbeit und die Ko- fallenden Gebühren und Abgaben sowie der Zahlungszeit-
ordinierung zwischen allen beteiligten Behörden und Einrich- punkt und die Zahlungsart aufzuführen;
tungen in ihrem Gebiet sicher, um den Durchfuhrverkehr zu die Angaben über Gebühren und Abgaben sind auf einem
erleichtern und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit amtlich bekanntgegebenen Weg und wenn möglich auf einer
zu fördern. Die Vertragsparteien fördern ebenso die Zusam- amtlichen Website öffentlich bereitzustellen;
menarbeit zwischen den Behörden und der Privatwirtschaft
im Bereich des Versands. e) Gebühren und Abgaben dürfen erst geändert oder neu erho-
ben werden, wenn die betreffenden Informationen veröffent-
licht und problemlos zugänglich sind.
Artikel 77
Beziehungen zur Wirtschaft Artikel 79
Die Vertragsparteien kommen überein, Zollwertermittlung
a) sicherzustellen, dass ihre jeweiligen Rechtsvorschriften und (1) Die im Handel zwischen den Vertragsparteien angewand-
Verfahren transparent sind und einschließlich einer Begrün- ten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen dem Übereinkom-
dung möglichst in elektronischer Form öffentlich zugänglich men zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 in An-
gemacht werden; es sollte einen Konsultationsmechanismus hang 1A des WTO-Übereinkommens einschließlich etwaiger
geben und eine angemessene Zeitspanne zwischen der Ver- Änderungen. Die Bestimmungen werden als Bestandteil in die-
öffentlichung neuer oder geänderter Bestimmungen und ihres ses Abkommen übernommen. Mindestzollwerte werden nicht
Inkrafttretens liegen, verwendet.
b) dass es notwendig ist, rechtzeitig und regelmäßig mit Vertre- (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu einer ge-
tern des Handels Konsultationen über Vorschläge für zoll- meinsamen Herangehensweise in Fragen der Zollwertermittlung
und handelsrechtliche Vorschriften und Verfahren aufzuneh- zu gelangen.
men; zu diesem Zweck richtet jede Vertragspartei geeignete
Verfahren für regelmäßige Konsultationen zwischen den Be- Artikel 80
hörden und der Wirtschaft ein, Zusammenarbeit im Zollwesen
c) einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen zu veröffent- Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit, um die
lichen, insbesondere über Auflagen bezüglich Zollbehörden Umsetzung der Ziele dieses Kapitels sicherzustellen und ein an-
und Eingangsverfahren, über Öffnungszeiten und Betriebs- gemessenes Gleichgewicht zwischen Vereinfachung und Erleich-
verfahren der Zollstellen in Häfen und an Grenzübergängen terung und wirksamer Kontrolle und Sicherheit herzustellen. Zu
sowie über Anlaufstellen, bei denen Auskünfte eingeholt wer- diesem Zweck verwenden die Vertragsparteien gegebenenfalls
den können, die Zollleitschemata der Europäischen Kommission als Bench-
d) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten marking-Instrument.
und den zuständigen Verwaltungen durch die Anwendung Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels sicherzu-
nicht willkürlicher und öffentlich zugänglicher Verfahren zu stellen, werden die Vertragsparteien unter anderem
fördern, beispielsweise durch Vereinbarungen („Memoranda
a) Informationen über Zollvorschriften und Zollverfahren austau-
of Understanding“), die sich insbesondere auf die von der
schen,
WZO bekanntgemachten Vereinbarungen stützen,
b) gemeinsame Initiativen im Bereich der Ein-, Aus- und Durch-
e) dafür zu sorgen, dass ihre jeweiligen Zoll- und zollbezogenen fuhrverfahren entwickeln sowie darauf hinarbeiten, dass ein
Verfahren weiterhin den legitimen Bedürfnissen der Wirt- gutes Leistungsangebot für die Wirtschaftsbeteiligten sicher-
schaft entsprechen, an bewährten Verfahren ausgerichtet gestellt wird,
sind und den Handel möglichst wenig beschränken.
c) im Bereich der Automatisierung von Zollverfahren und ande-
ren Handelsverfahren zusammenarbeiten,
Artikel 78
d) gegebenenfalls einschlägige Informationen und Daten unter
Gebühren und Abgaben Achtung der Vertraulichkeit von sensiblen Daten und des
Die Vertragsparteien untersagen Verwaltungsgebühren mit Schutzes personenbezogener Daten austauschen,
gleicher Wirkung wie Ein- und Ausfuhrzölle und -abgaben. e) Informationen austauschen und/oder Konsultationen auf-
Unbeschadet der einschlägigen Artikel des Titels IV Kapitel 1 nehmen, um in internationalen Organisationen wie der WTO,
(Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) vereinbaren WZO, den VN, der Handels- und Entwicklungskonferenz der
die Vertragsparteien Folgendes in Bezug auf alle im Zusammen- Vereinten Nationen und der Wirtschaftskommission der
hang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von den Zollbehörden der Ver- Vereinten Nationen für Europa möglicherweise gemeinsame
tragsparteien erhobenen Gebühren und Abgaben jeglicher Art, Positionen im Bereich Zoll festzulegen,
einschließlich Gebühren und Abgaben für von anderen Instanzen f) bei der Planung und Durchführung von technischer Hilfe vor
im Namen der genannten Behörden durchgeführte Aufgaben: allem zur Erleichterung von Zollreformen und Reformen zur
Handelserleichterung nach den einschlägigen Bestimmungen
a) Gebühren und Abgaben können nur für Dienstleistungen
dieses Abkommens zusammenarbeiten,
außerhalb festgelegter Zeiten und an anderen Orten als den
im Zollrecht aufgeführten auf Ersuchen des Zollanmelders im g) bewährte Verfahren im Bereich Zollverfahren, insbesondere
Zusammenhang mit der jeweiligen Einfuhr oder der Ausfuhr im Bereich Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigen-
erhoben werden oder für Formalitäten, die zum Zwecke der tums und vor allem im Zusammenhang mit nachgeahmten
betreffenden Ein- oder Ausfuhr erforderlich sind; Waren, austauschen,
552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
h) die Koordinierung zwischen allen Grenzbehörden, sowohl im Kapitel 6
Inland als auch grenzübergreifend, fördern, um grenzüber-
greifende Verfahren zu erleichtern und die Kontrolle zu ver- Niederlassung, Dienstleistungshandel
stärken, gegebenenfalls und nach Möglichkeit unter Berück- und elektronischer Geschäftsverkehr
sichtigung gemeinsamer Grenzkontrollen,
Abschnitt 1
i) ermächtigte Händler und Zollkontrollen gegebenenfalls und
nach Möglichkeit gegenseitig anerkennen; über den Anwen- Allgemeine Bestimmungen
dungsbereich dieser Zusammenarbeit, die Umsetzung und
die praktischen Vorkehrungen entscheidet der in Artikel 83 Artikel 85
vorgesehene Zoll-Unterausschuss.
Ziel und Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten
Artikel 81 aus dem WTO-Übereinkommen und schaffen die erforderlichen
Grundlagen für die schrittweise gegenseitige Liberalisierung der
Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich Niederlassung und des Dienstleistungshandels und für die Zu-
sammenarbeit auf dem Gebiet des elektronischen Geschäftsver-
Ungeachtet des Artikels 80 leisten die Verwaltungen der Ver- kehrs.
tragsparteien nach Maßgabe der Bestimmungen des Protokolls II
über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich einander gegenseitige (2) Das öffentliche Beschaffungswesen wird in Titel IV Kapi-
Amtshilfe im Zollbereich. tel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen) behandelt; das vorliegen-
de Kapitel ist nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen
hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens.
Artikel 82
(3) Subventionen werden in Titel IV Kapitel 10 (Wettbewerb)
behandelt; die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für
Technische Hilfe und Kapazitätsaufbau
von den Vertragsparteien gewährte Subventionen.
Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, tech- (4) Jede Vertragspartei behält ihr Regelungsrecht und ihr
nische Hilfe und Kapazitätsaufbau für die Umsetzung von Han- Recht, neue Vorschriften zu erlassen, um legitime politische Ziele
delserleichterungs- und Zollreformen zu leisten. umzusetzen, vorausgesetzt sie sind mit diesem Kapitel verein-
bar.
Artikel 83 (5) Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche
Personen betreffen, welche sich um Zugang zum Beschäfti-
Zoll-Unterausschuss gungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnah-
men, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die
Es wird ein Zoll-Unterausschuss eingesetzt. Der Ausschuss Dauerbeschäftigung betreffen.
erstattet dem Assoziationsausschuss in seiner Zusammenset- Unbeschadet der Bestimmungen über die Freizügigkeit in Titel III
zung nach Artikel 465 Absatz 4 Bericht. Zu den Aufgaben des (Recht, Freiheit und Sicherheit) hindert dieses Kapitel eine Ver-
Zoll-Unterausschusses gehören regelmäßige Konsultationen und tragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise
Überwachung der Umsetzung und Verwaltung dieses Kapitels, natürlicher Personen in ihr Gebiet oder des vorübergehenden
einschließlich Fragen in den Bereichen Zusammenarbeit im Zoll- Aufenthalts dieser Personen in ihrem Gebiet zu treffen, ein-
wesen, grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Zollwesen schließlich solcher Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrt-
und in der Zollverwaltung, technische Hilfe, Ursprungsregeln, heit natürlicher Personen und zur Gewährleistung des ordnungs-
Handelserleichterungen sowie gegenseitige Amtshilfe im Zollbe- gemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen
reich. erforderlich sind; jedoch dürfen solche Maßnahmen nicht so an-
gewandt werden, dass sie die Vorteile, die einer anderen Ver-
Der Zoll-Unterausschuss hat unter anderem die Aufgabe, tragspartei aus dem Kapitel erwachsen, zunichte machen oder
schmälern1.
a) über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Kapitels und
der Protokolle 1 und 2 zu wachen, Artikel 86
Begriffsbestimmungen
b) über Maßnahmen und praktische Regelungen zur Umsetzung
dieses Kapitels und der Protokolle 1 und 2 zu entscheiden, Im Sinne dieses Kapitels
unter anderen in Bezug auf den Informations- und Datenaus- (1) bezeichnet der Ausdruck „Maßnahme“ jede Maßnahme
tausch, die gegenseitige Anerkennung von Zollkontrollen und einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Ge-
Handelspartnerschaftsprogrammen sowie einvernehmlich setzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, einer Ent-
vereinbarte Vorteile, scheidung, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form getrof-
fen wird;
c) Standpunkte zu allen Fragen des gemeinsamen Interesses
auszutauschen, einschließlich künftiger Maßnahmen und den (2) bezeichnet der Ausdruck „von einer Vertragspartei einge-
entsprechenden Mitteln, führte oder aufrechterhaltene Maßnahmen“ Maßnahmen
a) zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen und Behörden
d) gegebenenfalls Empfehlungen abzugeben und und
e) sich eine Geschäftsordnung zu geben. b) nichtstaatlicher Stellen in Ausübung der ihnen von einer zen-
tralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde über-
tragenen Befugnisse;
Artikel 84
(3) bezeichnet der Ausdruck „natürliche Person einer Ver-
tragspartei“ eine Person, die nach den jeweiligen Rechtsvor-
Annäherung der Zollvorschriften
1 Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Länder ein
Die schrittweise Annäherung an die EU-Zollvorschriften nach Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen
EU-Normen und internationalen Normen wird nach Anhang XV nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen,
vorgenommen. die aus diesem Abkommen erwachsen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 553
schriften die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats oder (10) bezeichnet der Ausdruck „Investor“ jede natürliche oder
der Ukraine besitzt; juristische Person einer Vertragspartei, die durch Errichtung einer
Niederlassung eine Wirtschaftstätigkeit ausüben will oder ausübt;
(4) bezeichnet der Ausdruck „juristische Person“ eine nach
geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig (11) schließt der Ausdruck „Wirtschaftstätigkeit“ gewerbliche,
errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten ein,
ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführte Tätigkeiten jedoch
staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaf- aus;
ten, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaf- (12) bezeichnet der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ die Aus-
ten, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden; übung einer Wirtschaftstätigkeit;
(5) bezeichnet der Ausdruck „juristische Person der EU-Ver- (13) schließt der Ausdruck „Dienstleistungen“ sämtliche
tragspartei“ beziehungsweise „juristische Person der Ukraine“ Dienstleistungen in allen Sektoren mit Ausnahme solcher Dienst-
eine juristische Person, die nach den Rechtsvorschriften eines leistungen ein, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht wer-
Mitgliedstaats der Europäischen Union beziehungsweise der den;
Ukraine gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre
Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen (14) bezeichnet der Ausdruck „Dienstleistungen und andere
Tätigkeit im räumlichen Geltungsbereich des Vertrags über die Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht bezie-
Arbeitsweise der Europäischen Union beziehungsweise in der hungsweise ausgeführt werden“ Dienstleistungen oder Tätigkei-
Ukraine hat; ten, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit
einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden;
hat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder
(15) bezeichnet der Ausdruck „grenzüberschreitende Erbrin-
ihre Hauptverwaltung im räumlichen Geltungsbereich des Ver-
gung von Dienstleistungen“ die Erbringung von Dienstleistungen
trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beziehungs-
weise im Hoheitsgebiet der Ukraine, so gilt sie nicht als juris- a) aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der
tische Person der EU-Vertragspartei beziehungsweise juristische anderen Vertragspartei;
Person der Ukraine, es sei denn, ihre Geschäftstätigkeit steht in
b) im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleistungs-
tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft der
empfänger der anderen Vertragspartei;
EU-Vertragspartei beziehungsweise der Ukraine;
(16) bezeichnet der Ausdruck „Dienstleister“ einer Vertrags-
(6) ungeachtet des vorstehenden Absatzes fallen Reedereien, partei eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei,
die außerhalb der EU-Vertragspartei oder der Ukraine niederge- die, gegebenenfalls mittels einer Niederlassung, eine Dienstleis-
lassen sind und unter der Kontrolle von Staatsangehörigen eines tung erbringen will oder erbringt;
Mitgliedstaats der Europäischen Union beziehungsweise von
Staatsangehörigen der Ukraine stehen, ebenfalls unter dieses (17) bezeichnet der Ausdruck „Personal in Schlüsselpositio-
Abkommen, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bezie- nen“ natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer
hungsweise in der Ukraine nach den dort geltenden Rechtsvor- Vertragspartei, die keine gemeinnützige Einrichtung ist, beschäf-
schriften registriert sind und unter der Flagge eines Mitglied- tigt und für die Errichtung oder die ordnungsgemäße Kontrolle,
staats beziehungsweise der Ukraine fahren; Verwaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb einer Niederlas-
sung verantwortlich sind;
(7) bezeichnet der Ausdruck „Tochtergesellschaft“ einer juris-
tischen Person einer Vertragspartei eine juristische Person, die Personal in Schlüsselpositionen umfasst Geschäftsreisende, die
von einer anderen juristischen Person dieser Vertragspartei tat- für die Errichtung einer Niederlassung zuständig sind, und unter-
sächlich kontrolliert wird1; nehmensintern versetzte Personen;
a) der Ausdruck „Geschäftsreisende“ bezeichnet natürliche Per-
(8) bezeichnet der Ausdruck „Zweigniederlassung“ einer
sonen in Führungspositionen, die für die Errichtung einer
juristischen Person einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlich-
Niederlassung zuständig sind. Sie tätigen keine Direkt-
keit, der
geschäfte mit der breiten Öffentlichkeit und erhalten keine
a) auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt; Vergütung aus einer im Gebiet der aufnehmenden Vertrags-
partei befindlichen Quelle;
b) eine Geschäftsführung hat und
b) der Ausdruck „unternehmensintern versetzte Personen“
c) sachlich so ausgestattet ist, dass er Geschäfte mit Dritten bezeichnet natürliche Personen, die seit mindestens einem
tätigen kann, sodass Letztere, obgleich sie wissen, dass Jahr bei einer juristischen Person einer Vertragspartei be-
erforderlichenfalls ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland schäftigt oder an ihr beteiligt sind (ohne Mehrheitsaktionäre
ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittel- zu sein) und vorübergehend in eine Niederlassung im Gebiet
bar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an der anderen Vertragspartei versetzt werden. Die betreffende
dem Geschäftssitz tätigen können, der als Außenstelle dient; natürliche Person muss einer der folgenden Kategorien an-
gehören:
(9) bezeichnet der Ausdruck „Niederlassung“
i) Führungskraft:
a) im Falle von juristischen Personen der EU-Vertragspartei
beziehungsweise der Ukraine das Recht, durch Gründung, leitende Kraft bei einer juristischen Person, die in erster
einschließlich des Erwerbs, juristischer Personen und/oder Linie die Niederlassung führt, unter der allgemeinen Auf-
Gründung von Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen sicht des Vorstands oder der Aktionäre beziehungsweise
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; Anteilseigner steht und Weisungen hauptsächlich von
ihnen erhält; zu ihren Kompetenzen gehören:
b) im Falle natürlicher Personen das Recht natürlicher Personen
– die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung
der EU-Vertragspartei oder der Ukraine auf Aufnahme und
oder Unterabteilung der Niederlassung;
Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf Grün-
dung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften, – die Überwachung und Kontrolle der Arbeit anderer Auf-
die tatsächlich von ihnen kontrolliert werden; sichts-, Fach- und Verwaltungskräfte;
1 – die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlas-
Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen juristischen
Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ers- sung von Personal oder zur Empfehlung von Einstel-
teren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu lungen und Entlassungen von Personal oder zur Ergrei-
bestimmen. fung sonstiger, damit verbundener Schritte;
554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
ii) Fachkraft: a) Abbau, Verarbeitung und Aufbereitung1 von Kernmaterial,
bei einer juristischen Person beschäftigte Person mit b) Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie
außergewöhnlichen Kenntnissen, die für die Produktion, der Handel damit,
Forschungsausrüstung, Verfahren oder die Verwaltung c) audiovisuelle Dienstleistungen,
der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung
dieser Kenntnisse wird neben der besonderen Kenntnis d) Seekabotage im Inlandsverkehr2 und
der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte e) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen3
Arbeiten oder Aufgaben, die besondere technische im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleis-
Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem tungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung
zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt; von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen
(18) bezeichnet der Ausdruck „Praktikanten mit Abschluss“ i) Dienstleistungen der Wartung und Instandsetzung von
natürliche Personen einer Vertragspartei, die seit mindestens Luftfahrzeugen, bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb
einem Jahr bei einer juristischen Person dieser Vertragspartei be- gesetzt wird,
schäftigt sind, über einen Hochschulabschluss verfügen und für ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistun-
die Zwecke des beruflichen Fortkommens oder zur Ausbildung gen,
in Geschäftstechniken oder -methoden vorübergehend in eine
Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt iii) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen
werden1; (im Folgenden „CRS“),
iv) Bodenabfertigungsdienste,
(19) bezeichnet der Ausdruck „Verkäufer von Unternehmens-
dienstleistungen“ natürliche Personen, die Vertreter eines Dienst- v) Flughafenbetriebsleistungen.
leisters einer Vertragspartei sind und zur Aushandlung oder zum
Abschluss von Dienstleistungsaufträgen für diesen Dienstleister Artikel 88
um Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei und um
vorübergehenden dortigen Aufenthalt ersuchen; sie sind nicht im Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
Direktverkauf an die breite Öffentlichkeit tätig und erhalten keine (1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Ukraine
Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertrags- unter den in Anhang XVI-D aufgeführten Vorbehalten
partei;
i) für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlas-
(20) bezeichnet der Ausdruck „Vertragsdienstleister“ natür- sungen und Repräsentanzen von juristischen Personen der
liche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertrags- EU-Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger güns-
partei beschäftigt sind, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Personen,
keine Niederlassung betreibt und mit einem Endverbraucher in Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder juristischen
der letztgenannten Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag2 über Personen, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen aus
die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat, zu dessen Drittländern zuteil wird, je nachdem welche Behandlung
Erfüllung die vorübergehende Anwesenheit ihrer Beschäftigten günstiger ist;
im Gebiet dieser Vertragspartei erforderlich ist; ii) für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweig-
(21) bezeichnet der Ausdruck „Freiberufler“ natürliche Perso- niederlassungen und Repräsentanzen von juristischen Per-
nen, die eine Dienstleistung erbringen und im Hoheitsgebiet einer sonen der EU-Vertragspartei in der Ukraine eine Behandlung,
Vertragspartei als Selbständige niedergelassen sind, im Hoheits- die nicht weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen
gebiet der anderen Vertragspartei keine Niederlassung betreiben juristischen Personen, Zweigniederlassungen und Repräsen-
und mit einem Endverbraucher in der letztgenannten Vertrags- tanzen oder juristischen Personen, Zweigniederlassungen
partei einen Bona-fide-Vertrag2 über die Erbringung von Dienst- und Repräsentanzen aus Drittländern zuteil wird, je nachdem
leistungen geschlossen haben, zu dessen Erfüllung ihre vorüber- welche Behandlung günstiger ist4.
gehende Anwesenheit im Gebiet dieser Vertragspartei erforderlich (2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die EU-Ver-
ist. tragspartei unter den in Anhang XVI-A aufgeführten Vorbehalten
i) für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlas-
Abschnitt 2 sungen und Repräsentanzen von juristischen Personen der
Ukraine eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als
Niederlassung diejenige, die die EU-Vertragspartei den eigenen juristischen
Personen, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder
juristischen Personen, Zweigniederlassungen und Repräsen-
Artikel 87
1 Zur Klarstellung gilt, dass die Aufbereitung von Kernmaterial alle Tätig-
Geltungsbereich
keiten der Gruppe 2330 der UN-Klassifikation ISIC Rev.3.1. umfasst.
Dieser Abschnitt gilt für von den Vertragsparteien eingeführte 2 Unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen
oder aufrechterhaltene Maßnahmen, welche die Niederlassung3 nationalen Rechtsvorschriften im Einzelnen als Kabotage angesehen
werden können, umfasst die nationale Kabotage im Inlandsverkehr im
zwecks Ausübung aller Wirtschaftstätigkeiten mit Ausnahme der Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Gütern
folgenden betreffen: zwischen einem Hafen oder Ort in der Ukraine oder einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union und einem anderen Hafen oder Ort in der Ukraine
1 Von der Niederlassung, die die Praktikanten aufnimmt, kann verlangt oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich des
werden, ein Ausbildungsprogramm für die Dauer des Aufenthalts zur Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten
vorherigen Genehmigung vorzulegen, mit dem nachgewiesen wird, dass Nationen sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Ha-
der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken erfolgt. Die zuständigen Behör- fen oder Ort in der Ukraine oder einem Mitgliedstaat der Europäischen
den können verlangen, dass das Praktikum mit dem erworbenen Hoch- Union.
schulabschluss in Verbindung steht. 3 Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr
2 Der Dienstleistungsvertrag muss den Anforderungen der Gesetze und sind im Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren
Vorschriften sowie den sonstigen rechtlichen Anforderungen der Ver- Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits über die Schaf-
tragspartei genügen, in der er ausgefertigt wird. fung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums geregelt.
3 Nicht unter dieses Kapitel fällt der Investitionsschutz, ausgenommen die 4 Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf Investitionsschutzbestim-
Behandlung nach Artikel 88 (Inländerbehandlung), einschließlich des mungen, einschließlich Bestimmungen über Verfahren zur Streitbeile-
Verfahrens für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investor und gung zwischen Investor und Staat, die in anderen Übereinkommen zu
Staat. finden sind und die nicht unter dieses Kapitel fallen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 555
tanzen aus Drittländern zuteil wird, je nachdem welche Be- Abschnitt 3
handlung günstiger ist;
Grenzüberschreitende
ii) für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweig- Erbringung von Dienstleistungen
niederlassungen und Repräsentanzen von juristischen Per-
sonen der Ukraine in der EU-Vertragspartei eine Behandlung, Artikel 92
die nicht weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen
juristischen Personen, Zweigniederlassungen und Repräsen- Geltungsbereich
tanzen oder juristischen Personen, Zweigniederlassungen Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, die
und Repräsentanzen aus Drittländern zuteil wird, je nachdem die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in
welche Behandlung günstiger ist1. allen Sektoren mit Ausnahme der folgenden betreffen:
(3) Unbeschadet der in Anhang XVI-A und XVI-D aufgeführten a) audiovisuelle Dienstleistungen1,
Vorbehalte erlassen die Vertragsparteien keine neuen Vorschrif- b) Seekabotage im Inlandsverkehr2 und
ten oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von
juristischen Personen der EU-Vertragspartei beziehungsweise c) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen3
der Ukraine in ihrem Gebiet oder deren anschließender Ge- im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleis-
schäftstätigkeit eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen tungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung
juristischen Personen bewirken. von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen
i) Dienstleistungen der Wartung und Instandsetzung von
Luftfahrzeugen, bei denen ein Luftfahrzeug außer Be-
Artikel 89
trieb gesetzt wird,
Überprüfung ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistun-
gen,
(1) Im Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung der Voraus-
setzungen für die Niederlassung überprüfen die Vertragsparteien iii) CRS-Dienstleistungen,
den Rechtsrahmen2 und die sonstigen Rahmenbedingungen für iv) Bodenabfertigungsdienste,
die Niederlassung regelmäßig und im Einklang mit den Verpflich-
tungen, die ihnen aus internationalen Übereinkünften erwachsen. v) Flughafenbetriebsleistungen.
(2) Im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 1 prüfen die Ver- Artikel 93
tragsparteien festgestellte Hindernisse für die Niederlassung und
Marktzugang
leiten Verhandlungen über den Abbau dieser Hindernisse mit
dem Ziel ein, die Bestimmungen dieses Kapitels zu vertiefen und (1) Beim Marktzugang im Wege der grenzüberschreitenden
Investitionsschutzbestimmungen und Verfahren zur Streitbeile- Erbringung von Dienstleistungen gewährt jede Vertragspartei den
gung zwischen Investor und Staat darin aufzunehmen. Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei
eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die
in den besonderen Verpflichtungen in den Anhängen XVI-B
Artikel 90
und XVI-E vorgesehen ist.
Sonstige Übereinkünfte (2) Sofern in den Anhängen XVI-B und XVI-E nichts anderes
bestimmt ist, dürfen die Vertragsparteien in den Sektoren, in de-
Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass es das nen Marktzugangsverpflichtungen eingegangen werden, folgen-
Recht von Investoren der Vertragsparteien auf Inanspruchnahme de Maßnahmen weder für eine bestimmte Region noch für ihr
einer günstigeren Behandlung in bestehenden oder internationa- gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder einführen:
len Übereinkünften über Investitionen beschränkt, deren Ver-
tragsparteien ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und die a) Beschränkungen der Anzahl der Dienstleister in Form von
Ukraine sind. zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, Dienstleistern mit aus-
schließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirt-
schaftlichen Bedürfnisprüfung;
Artikel 91
b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungstrans-
Norm für die Behandlung aktionen oder des Betriebsvermögens in Form von zahlen-
von Zweigniederlassungen und Repräsentanzen mäßigen Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaft-
lichen Bedürfnisprüfung;
(1) Artikel 88 schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei für
die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweignieder-
lassungen und Repräsentanzen juristischer Personen der ande-
ren Vertragspartei, die nicht im Gebiet der ersten Vertragspartei
gegründet worden sind, in ihrem eigenen Gebiet besondere Re-
1 Der Ausschluss audiovisueller Dienstleistungen vom Geltungsbereich
geln anwendet, die aufgrund rechtlicher oder technischer Unter-
dieses Kapitels berührt nicht die Zusammenarbeit im Bereich der audio-
schiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und Repräsen-
visuellen Dienstleistungen nach Titel V „Wirtschaftliche und sektorale
tanzen und den Zweigniederlassungen und Repräsentanzen der Zusammenarbeit“ dieses Abkommens.
in ihrem Gebiet gegründeten Gesellschaften oder, im Falle von 2 Unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen
Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ge- nationalen Rechtsvorschriften im Einzelnen als Kabotage angesehen
rechtfertigt sind. werden können, umfasst die nationale Seekabotage im Inlandsverkehr
im Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Gütern
(2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das zwischen einem Hafen oder Ort in der Ukraine oder einem Mitgliedstaat
unbedingt Notwendige hinausgehen, welches sich aus den der Europäischen Union und einem anderen Hafen oder Ort in der Ukraine
rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich des
Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten
Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt. Nationen sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Ha-
fen oder Ort in der Ukraine oder einem Mitgliedstaat der Europäischen
1 Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf Investitionsschutzbestim- Union.
mungen, einschließlich Bestimmungen über Verfahren zur Streitbeile- 3 Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr
gung zwischen Investor und Staat, die in anderen Übereinkommen zu
sind im Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren
finden sind und die nicht unter dieses Kapitel fallen.
Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits über die Schaf-
2 Dazu gehören dieses Kapitel und die Anhänge XVI-A und XVI-D. fung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums geregelt.
556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder Abschnitt 4
des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch
Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form Vorübergehende Anwesenheit
von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen natürlicher Personen zu Geschäftszwecken
Bedürfnisprüfung.
Artikel 97
Artikel 94 Geltungsbereich
Inländerbehandlung Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen, die die Vertragsparteien
in ihrem Gebiet im Zusammenhang mit der Einreise und dem vor-
(1) In den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übergehenden Aufenthalt1 bestimmter in Artikel 86 Absätze 17
nach den Anhängen XVI-B und XVI-E gelten, gewährt jede Ver- bis 21 definierter Kategorien natürlicher Personen, die Dienstleis-
tragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vor- tungen erbringen, anwenden.
behalten den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen
Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, die die grenzüber- Artikel 98
schreitende Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Be-
handlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den Personal in Schlüsselpositionen
eigenen gleichartigen Dienstleistungen und Dienstleistern ge- (1) Juristische Personen der EU-Vertragspartei beziehungs-
währt. weise der Ukraine sind berechtigt, im Einklang mit den im Auf-
(2) Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1 nahmegebiet geltenden Rechtsvorschriften für Niederlassungen
dadurch erfüllen, dass sie für die Dienstleistungen und Dienst- Personal, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der
leister der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die Europäischen Union beziehungsweise die Staatsangehörigkeit
mit derjenigen, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistun- der Ukraine besitzt, zu beschäftigen oder von ihren Tochter-
gen oder Dienstleistern gewährt, entweder formal identisch ist gesellschaften, Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen be-
oder sich formal von ihr unterscheidet. schäftigen zu lassen, sofern es sich bei diesem Personal um Per-
sonal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 86 handelt,
(3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche das ausschließlich von juristischen Personen, Tochtergesell-
Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbe- schaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Auf-
werbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienst- enthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für
leister der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen Dienst- den jeweiligen Beschäftigungszeitraum. Die Einreise und der vo-
leistungen oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei rübergehende Aufenthalt sind auf einen Zeitraum von höchstens
verändert. drei Jahren begrenzt.
(2) Natürlichen Personen der Ukraine beziehungsweise der
(4) Die nach diesem Artikel eingegangenen besonderen Ver-
EU-Vertragspartei werden die Einreise in das und die vorüber-
pflichtungen sind nicht dahingehend auszulegen, dass eine Ver-
gehende Anwesenheit im Gebiet der EU-Vertragspartei bezie-
tragspartei einen Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile
hungsweise der Ukraine gestattet, wenn es sich bei diesen
gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden
natürlichen Personen um Vertreter juristischer Personen handelt
Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.
und sie Geschäftsreisende im Sinne des Artikels 86 Absatz 17
Buchstabe a sind. Unbeschadet des Absatzes 1 sind die Einreise
Artikel 95 und der vorübergehende Aufenthalt von Geschäftsreisenden auf
einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen je Zwölfmonatszeitraum be-
Liste der Verpflichtungen grenzt.
(1) Die nach diesem Kapitel von den einzelnen Vertragspar-
teien jeweils liberalisierten Sektoren und die für Dienstleistungen Artikel 99
und Dienstleister der anderen Vertragspartei in diesen Sektoren Praktikanten mit Abschluss
geltenden und als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des
Marktzugangs und der Inländerbehandlung sind in den Verpflich- Juristische Personen der EU-Vertragspartei beziehungsweise
tungslisten in den Anhängen XVI-B und XVI-E aufgeführt. der Ukraine sind berechtigt, im Einklang mit den im Aufnahme-
gebiet geltenden Rechtsvorschriften für Niederlassungen Prak-
(2) Unbeschadet der Rechte und Pflichten, die den Vertrags- tikanten mit Abschluss, die die Staatsangehörigkeit eines
parteien aus dem Europaratsübereinkommen über das grenz- Mitgliedstaats der Europäischen Union beziehungsweise die
überschreitende Fernsehen von 1989 und dem Europaratsüber- Staatsangehörigkeit der Ukraine besitzen, zu beschäftigen oder
einkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen von ihren Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen oder
von 1992 erwachsen beziehungsweise erwachsen können, ent- Repräsentanzen beschäftigen zu lassen, sofern sie ausschließ-
halten die in den Anhängen XVI-B und XVI-E aufgeführten Ver- lich von juristischen Personen, Tochtergesellschaften oder
pflichtungen keine Verpflichtungen bezüglich audiovisueller Zweigniederlassungen beschäftigt werden. Die Einreise und der
Dienstleistungen. vorübergehende Aufenthalt von Praktikanten mit Abschluss sind
auf einen Zeitraum von höchstens einem Jahr begrenzt.
Artikel 96
Artikel 100
Überprüfung
Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen
Im Hinblick auf die schrittweise Liberalisierung der grenzüber- Die Vertragsparteien gestatten die Einreise und den vorüber-
schreitenden Erbringung von Dienstleistungen zwischen den gehenden Aufenthalt von Verkäufern von Unternehmensdienst-
Vertragsparteien überprüft der Handelsausschuss regelmäßig die
Listen der in Artikel 95 genannten Verpflichtungen. Bei dieser 1 Alle in den Gesetzen und Vorschriften der Vertragsparteien vorgesehe-
Überprüfung werden die Fortschritte bei der Übernahme, nen sonstigen Voraussetzungen bezüglich Einreise, Aufenthalt, Beschäf-
Umsetzung und Durchsetzung des in Anhang XVII aufgeführten tigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit, einschließlich der Vor-
schriften über Aufenthaltsdauer und Mindestlöhne sowie Tarifverträge,
EU-Besitzstands sowie ihre Auswirkungen auf die Beseitigung gelten weiter. Verpflichtungen in Bezug auf die Freizügigkeit gelten nicht,
der verbleibenden Hindernisse für die grenzüberschreitende Er- wenn durch die Freizügigkeit ein Eingreifen in oder eine anderweitige
bringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien Einflussnahme auf arbeitsrechtliche beziehungsweise betriebliche Strei-
berücksichtigt. tigkeiten oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 557
leistungen für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen je Zwölf- ii) eine Berufsqualifikation, sofern dies nach den Anforde-
monatszeitraum. rungen der Gesetze, Vorschriften oder den sonstigen
rechtlichen Anforderungen der Vertragspartei, in der die
Artikel 101 Dienstleistung erbracht wird, für die Ausübung einer Tätig-
keit erforderlich ist;
Vertragsdienstleister
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten im Hinblick d) die natürliche Person erhält für die Erbringung von Dienstleis-
auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Ver- tungen im Gebiet der anderen Vertragspartei keine andere
tragsdienstleistern, die ihnen aus dem Allgemeinen Übereinkom- Vergütung, als diejenige, die von der juristischen Person ge-
men über den Handel mit Dienstleistungen von 1994 (im Folgen- zahlt wird, die die natürliche Person beschäftigt;
den „GATS“) erwachsen.
e) die Einreise in das und der vorübergehende Aufenthalt der
(2) Die Vertragsparteien gestatten unter den in Absatz 3 und natürlichen Personen im Gebiet der betreffenden Vertrags-
in den Anhängen XVI-C und XVI-F über Vorbehalte für Vertrags- partei sind auf insgesamt höchstens sechs Monate, im Falle
dienstleister und Freiberufler genannten Voraussetzungen für alle Luxemburgs höchstens 25 Wochen, je Zwölfmonatszeitraum
nachstehend aufgeführten Sektoren die Erbringung von Dienst- beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je
leistungen durch Vertragsdienstleister der anderen Vertragspartei nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist;
in ihrem Gebiet:
f) der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die
a) Rechtsberatung Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrages ist, und verleiht
b) Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern nicht das Recht, die in der Vertragspartei geltende Berufsbe-
zeichnung zu führen, in der die Dienstleistung erbracht wird;
c) Dienstleistungen von Steuerberatern
d) Dienstleistungen von Architekten, Städteplanern und Land- g) die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag
schaftsarchitekten fallen, darf nicht größer sein, als für die Erfüllung des Vertrags
erforderlich ist; sie kann in den Gesetzen, Vorschriften oder
e) (integrierte) Ingenieursdienstleistungen
aufgrund sonstiger rechtlicher Anforderungen der Vertrags-
f) Computerdienstleistungen partei, in der die Dienstleistung erbracht wird, festgelegt sein;
g) Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung h) sonstige diskriminierende Beschränkungen, die in den An-
h) Werbung hängen XVI-C und XVI-F über Vorbehalte in Bezug auf Ver-
tragsdienstleister und Freiberufler aufgeführt sind, darunter
i) Managementberatung
Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der natürlichen Per-
j) mit der Managementberatung verwandte Leistungen sonen in Form wirtschaftlicher Bedürfnisprüfungen.
k) technische Tests und Analysen
l) verwandte wissenschaftliche und technische Beratung Artikel 102
m) Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen im Zusam- Freiberufler
menhang mit Serviceverträgen nach Verkauf oder Vermietung
n) Übersetzungsdienstleistungen (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten, die ihnen
aus dem GATS in Bezug auf die Einreise und den vorübergehen-
o) Baustellenerkundung den Aufenthalt von Freiberuflern erwachsen.
p) Dienstleistungen im Umweltschutz
(2) Die Vertragsparteien gestatten unter den in Absatz 3 und
q) Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern in den Anhängen XVI-C und XVI-F über Vorbehalte für Vertrags-
r) Dienstleistungen im Bereich Unterhaltung dienstleister und Freiberufler genannten Voraussetzungen für alle
nachstehend aufgeführten Sektoren die Erbringung von Dienst-
(3) Für die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflich- leistungen durch Freiberufler der anderen Vertragspartei in ihrem
tungen gelten die folgenden Voraussetzungen: Gebiet:
a) Die natürlichen Personen müssen vorübergehend eine
Dienstleistung als Beschäftigte einer juristischen Person, die a) Rechtsberatung
einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens b) Dienstleistungen von Architekten, Städteplanern und Land-
zwölf Monaten abgeschlossen hat, erbringen; schaftsarchitekten
b) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden
natürlichen Personen müssen die betreffende Dienstleistung c) (integrierte) Ingenieurdienstleistungen
als Beschäftigte der die Dienstleistung erbringenden juris-
d) Computerdienstleistungen
tischen Person mindestens ein Jahr lang unmittelbar vor dem
Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in das Ge- e) Managementberatung und verwandte Dienstleistungen
biet dieser anderen Vertragspartei, anbieten; darüber hinaus
müssen die natürlichen Personen zum Zeitpunkt der Ein- f) Übersetzungsdienstleistungen
reichung des Antrags auf Einreise in das Gebiet der anderen
Vertragspartei in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des (3) Für die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflich-
Vertrages ist, über mindestens drei Jahre Berufserfahrung1 tungen gelten die folgenden Voraussetzungen:
verfügen;
a) Die natürlichen Personen müssen als im Gebiet der anderen
c) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden Vertragspartei niedergelassene Selbständige vorübergehend
natürlichen Personen müssen über Folgendes verfügen: eine Dienstleistung erbringen und einen Dienstleistungsver-
i) einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertige trag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten geschlos-
Kenntnisse belegenden Befähigungsnachweis2 und sen haben;
1 Gerechnet ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit. b) die in die andere Vertragspartei einreisenden natürlichen Per-
2
sonen müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags
Wurde der Abschluss oder der Befähigungsnachweis nicht im Gebiet
der Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, auf Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei in dem
kann diese Vertragspartei prüfen, ob er dem in ihrem Gebiet erforderli- Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vertrags ist, über min-
chen Hochschulabschluss entspricht. destens sechs Jahre Berufserfahrung verfügen;
558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
c) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisende Dienstleistung, gegebenenfalls durch Niederlassung, geneh-
natürliche Person muss über Folgendes verfügen: migt wird, oder mit der die Niederlassung zwecks Ausübung
anderer Wirtschaftstätigkeiten als der Dienstleistung geneh-
i) einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertige
migt wird; dies schließt Entscheidungen zur Änderung oder
Kenntnisse belegenden Befähigungsnachweis1 und
Verlängerung solcher Genehmigungen ein;
ii) eine nach den Anforderungen der Gesetze, Vorschriften
oder den sonstigen rechtlichen Anforderungen der Ver- b) „zuständige Behörde“ eine zentrale, regionale oder lokale
tragspartei, in der die Dienstleistung erbracht wird, gege- Regierung oder Instanz, die Genehmigungsentscheidungen
benenfalls für die Ausübung einer Tätigkeit erforderliche trifft, oder eine nichtstaatliche Stelle, die Genehmigungsent-
Berufsqualifikation; scheidungen in Ausübung der ihr von einer zentralen, regio-
nalen oder lokalen Regierung oder Instanz übertragenen Be-
d) die Einreise in das und der vorübergehende Aufenthalt der fugnisse trifft;
natürlichen Personen im Gebiet der betreffenden Vertrags-
partei sind auf insgesamt höchstens sechs Monate, im Falle c) „Genehmigungsverfahren“ die bei Erteilung einer Genehmi-
Luxemburgs höchstens 25 Wochen, je Zwölfmonatszeitraum gung einzuhaltenden Verfahren.
beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je
nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist; Artikel 104
e) der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die Voraussetzungen für die Genehmigung
Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist; er verleiht
(1) Die Genehmigung muss auf Kriterien beruhen, die eine will-
nicht das Recht, die in der Vertragspartei geltende Berufsbe-
kürliche Ausübung des Ermessens der zuständigen Behörden
zeichnung zu führen, in deren Gebiet die Dienstleistung er-
verhindern.
bracht wird;
f) sonstige diskriminierende Beschränkungen, die in den An- (2) Die in Absatz 1 genannten Kriterien müssen
hängen XVI-C und XVI-F über Vorbehalte in Bezug auf Ver- a) in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen, der
tragsdienstleister und Freiberufler aufgeführt sind, darunter öffentlichen Ordnung dienenden Zweck stehen;
Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der natürlichen Per-
sonen in Form wirtschaftlicher Bedürfnisprüfungen. b) klar und unzweideutig sein;
c) objektiv sein;
Abschnitt 5 d) im Voraus festgelegt sein;
Rechtsvorschriften e) im Voraus bekannt gemacht werden;
f) transparent und zugänglich sein.
Unterabschnitt 1
(3) Eine Genehmigung wird erteilt, sobald anhand einer geeig-
Interne Vorschriften
neten Prüfung festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für
ihre Erteilung erfüllt sind.
Artikel 103
(4) Artikel 286 ist auf die Bestimmungen dieses Kapitels an-
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen wendbar.
(1) Für Maßnahmen der Vertragsparteien im Zusammenhang (5) Ist die Zahl der für eine bestimmte Tätigkeit verfügbaren
mit Genehmigungen, gelten folgende Auflagen, sofern Genehmigungen aufgrund der Knappheit natürlicher Ressourcen
a) die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, oder verfügbarer technischer Kapazitäten begrenzt, so wenden
die Vertragsparteien ein uneingeschränkt neutrales und trans-
b) die Niederlassung juristischer und natürlicher Personen im
parentes Verfahren zur Auswahl potenzieller Bewerber an und
Sinne des Artikels 86 in ihrem Gebiet oder
machen insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Aus-
c) der vorübergehende Aufenthalt bestimmter Kategorien gang des Verfahrens angemessen bekannt.
natürlicher Personen im Sinne des Artikels 86 Absätze 17
(6) Bei der Festlegung der für das Auswahlverfahren gelten-
bis 21 in ihrem Gebiet
den Regeln können die Vertragsparteien unter Einhaltung der Be-
betroffen ist. stimmungen dieses Artikels legitimen, der öffentlichen Ordnung
(2) Im Falle der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienst- dienenden Zielen, einschließlich Erwägungen hinsichtlich des
leistungen gelten diese Auflagen ausschließlich für Sektoren, für Schutzes der Gesundheit, der Sicherheit, der Umwelt und des
die die Vertragspartei besondere Verpflichtungen eingegangen kulturellen Erbes, Rechnung tragen.
ist, und in dem Umfang, in dem diese besonderen Verpflichtun-
gen anwendbar sind. Im Falle der Niederlassung gelten diese Artikel 105
Auflagen nicht für Sektoren, für die in den Anhängen XVI-A
Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen
und XVI-D ein Vorbehalt aufgeführt ist. Im Falle des vorüber-
gehenden Aufenthalts natürlicher Personen, gelten diese Auflagen (1) Die Genehmigungsverfahren und -formalitäten müssen klar
nicht für Sektoren, für die in den Anhängen XVI-C und XVI-F ein sein, im Voraus bekannt gegeben und so gestaltet werden, dass
Vorbehalt aufgeführt ist. eine objektive und neutrale Bearbeitung der Anträge der Antrag-
steller gewährleistet ist.
(3) Diese Auflagen gelten nicht für Maßnahmen, die Beschrän-
kungen darstellen, welche nach den Artikeln 88, 93 und 94 in der (2) Die Genehmigungsverfahren und -formalitäten müssen so
Liste aufzuführen sind. einfach wie möglich sein und dürfen die Erbringung der Dienst-
(4) Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck leistung nicht in unangemessener Weise erschweren oder ver-
zögern. Etwaige von den Antragstellern aufgrund ihres Geneh-
a) „amtliche Genehmigung“ das Verfahren, aufgrund dessen ein migungsantrags zu entrichtende Gebühren1 müssen zumutbar
Dienstleister oder ein Investor tatsächlich verpflichtet ist, sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der
Schritte zu unternehmen, um von einer zuständigen Behörde betreffenden Genehmigungsverfahren stehen.
eine Entscheidung zu erwirken, mit der die Erbringung einer
1 Nicht zu den Genehmigungsgebühren gehören Gebühren für die
1 Wurde der Abschluss oder der Befähigungsnachweis nicht im Gebiet Nutzung natürlicher Ressourcen, Zahlungen bei Auktionen, Ausschrei-
der Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, bungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessions-
kann diese Vertragspartei prüfen, ob er dem in ihrem Gebiet erforder- vergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universal-
lichen Hochschulabschluss entspricht. dienstes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 559
(3) Genehmigungsverfahren und -formalitäten müssen sicher- (2) Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht,
stellen, dass Anträge unverzüglich und innerhalb einer zumut- vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die
baren, im Voraus bekanntgegebenen Frist bearbeitet werden. Die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise
Frist beginnt erst ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Unterlagen bei dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten
den zuständigen Behörden eingegangen sind. Rechtfertigt die Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unter-
Komplexität der Angelegenheit eine Fristverlängerung, so kann nehmen schädigen würde.
die zuständige Behörde eine angemessene Verlängerung einräu-
men. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu
Unterabschnitt 3
begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen
Frist mitzuteilen. Computerdienstleistungen
(4) Bei einem unvollständigen Antrag ist der Antragsteller um-
gehend darüber zu informieren, dass zusätzliche Unterlagen ein- Artikel 108
zureichen sind. In diesem Fall kann die in Absatz 3 genannte Frist
Vereinbarung über Computerdienstleistungen
von den zuständigen Behörden ausgesetzt werden, bis ihnen alle
Unterlagen vorliegen. (1) Soweit der Handel mit Computerdienstleistungen nach
(5) Wird ein Genehmigungsantrag abgelehnt, ist der Antrag- den Abschnitten 2, 3 und 4 dieses Kapitels liberalisiert wird und
steller unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Grundsätzlich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Computer- und
sind dem Antragsteller auf Anfrage die Gründe für die Ablehnung verwandte Dienstleistungen die Erbringung anderer Dienstleis-
des Antrags sowie die Widerspruchsfrist mitzuteilen. tungen auf elektronischem oder anderem Wege ermöglichen,
unterscheiden die Vertragsparteien zwischen infrastrukturellen
Dienstleistungen und den eigentlichen inhaltlichen, elektronisch
Unterabschnitt 2 erbrachten Dienstleistungen, sodass die eigentliche inhaltliche
Allgemeine Bestimmungen Dienstleistung nicht als Computer- bzw. verwandte Dienstleis-
tung im Sinne von Abschnitt 2 eingestuft wird.
Artikel 106 (2) Computer- und verwandte Dienstleistungen sind Dienst-
Gegenseitige Anerkennung leistungen im Sinne des Codes CPC 84 der Vereinten Nationen,
einschließlich Grunddienstleistungen und -funktionen oder Kom-
(1) Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran vor- binationen von Grunddienstleistungen, unabhängig davon, ob sie
zuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Befä- über ein Netzwerk einschließlich des Internets erbracht werden.
higungsnachweise und/oder die erforderliche Berufserfahrung
besitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung Grunddienstleistungen sind alle folgenden Leistungen:
erbracht werden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vor-
a) Beratung, Entwicklung von Strategien, Analyse, Planung, Er-
gesehen sind.
stellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installie-
(2) Die Vertragsparteien fordern die zuständigen Berufs- rung, Implementierung, Integrierung, Testen, Suche nach und
verbände in ihren Gebieten auf, dem Handelsausschuss Emp- Beseitigung von Fehlern, Aktualisierung, Support, technische
fehlungen zur gegenseitigen Anerkennung zu unterbreiten, damit Unterstützung oder Verwaltung von Computern oder Com-
Investoren und Dienstleister die von den Vertragsparteien ange- putersystemen oder für Computer oder Computersysteme
wandten Kriterien für die Zulassung, Genehmigung, Geschäfts- oder
tätigkeit und Zertifizierung von Investoren und Dienstleistern und
insbesondere freiberuflichen Dienstleistern ganz oder teilweise b) Entwicklung oder Bereitstellung von Computerprogrammen
erfüllen können. als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die
für den Betrieb oder die Kommunikation von Computern (als
(3) Nach Eingang einer der in Absatz 2 genannten Empfehlun- solche) notwendig sind, sowie Beratung, Entwicklung von
gen prüft der Handelsausschuss innerhalb einer angemessenen Strategien, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen,
Frist, ob die Empfehlung mit diesem Abkommen vereinbar ist. Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Inte-
(4) Wird eine der in Absatz 2 genannten Empfehlungen nach grierung, Erprobung, Suche nach und Beseitigung von Feh-
dem Verfahren des Absatzes 3 als mit diesem Abkommen ver- lern, Aktualisierung, Anpassung, Wartung, Support, techni-
einbar erachtet und stimmen die einschlägigen Vorschriften der sche Unterstützung sowie Verwaltung oder Nutzung von
Vertragsparteien hinreichend überein, so handeln die Vertrags- Computerprogrammen oder für Computerprogramme, oder
parteien im Hinblick auf die Umsetzung dieser Empfehlung über c) Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datahosting oder
ihre zuständigen Behörden eine Vereinbarung über die gegen- Datenbankdienstleistungen oder
seitige Anerkennung der Anforderungen, Befähigungsnachweise,
Genehmigungen und sonstiger Vorschriften aus. d) Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -aus-
rüstung einschließlich Computern oder
(5) Eine solche Vereinbarung muss mit den einschlägigen Be-
stimmungen des WTO-Übereinkommens und insbesondere mit e) Schulungen für Kundenmitarbeiter im Zusammenhang mit
Artikel VII GATS im Einklang stehen. Computerprogrammen, Computern oder Computersyste-
men, die keiner anderen Kategorie zugeordnet sind.
Artikel 107
Transparenz und Unterabschnitt 4
Offenlegung vertraulicher Informationen Post- und Kurierdienstleistungen
(1) Jede Vertragspartei beantwortet umgehend alle Ersuchen
der anderen Vertragspartei um bestimmte Auskünfte über ihre Artikel 109
allgemein geltenden Maßnahmen oder internationalen Überein-
künfte, die dieses Abkommen betreffen. Ferner richten die Ver- Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
tragsparteien eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die Inves-
(1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des Re-
toren und Dienstleister der anderen Vertragspartei auf Ersuchen
gelungsrahmens für alle nach den Abschnitten 2, 3 und 4 dieses
über alle derartigen Angelegenheiten im Einzelnen unterrichten.
Kapitels liberalisierten Post- und Kurierdienstleistungen festge-
Die Vertragsparteien informieren sich innerhalb von drei Monaten
legt.
nach Inkrafttreten dieses Abkommens gegenseitig über ihre Aus-
kunftsstellen. Die Auskunftsstellen brauchen keine Hinterle- (2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und der Abschnitte 2,
gungsstellen für Gesetze und Vorschriften zu sein. 3 und 4 dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
a) „Genehmigung“ eine einem einzelnen Anbieter durch eine nannten Bestandteile des Besitzstands der Europäischen Union
Regulierungsbehörde erteilte Genehmigung, die für die Er- ausgeweitet.
bringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich ist;
b) „Universaldienst“ die ständige flächendeckende Erbringung Unterabschnitt 5
postalischer Dienstleistungen einer bestimmten Qualität im
Elektronische Kommunikation
Gebiet einer Vertragspartei zu erschwinglichen Preisen für
alle Nutzer.
Artikel 115
Artikel 110 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Verhinderung wettbewerbswidriger (1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des
Praktiken im Post- und Kuriersektor Regelungsrahmens für alle nach den Abschnitten 2, 3 und 4 die-
ses Kapitels liberalisierten Kommunikationsdienstleistungen mit
Es werden geeignete Maßnahmen aufrechterhalten oder ein-
Ausnahme des Rundfunks festgelegt.
geführt, um zu verhindern, dass Anbieter, die aufgrund ihrer Stel-
lung auf dem Markt allein oder gemeinsam die Bedingungen für (2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und der Abschnitte 2,
die Teilnahme an dem relevanten Markt für Post- und Kurier- 3 und 4 dieses Kapitels
dienstleistungen (hinsichtlich Preis und Erbringung) erheblich be-
einflussen können, wettbewerbswidrige Praktiken aufnehmen a) bezeichnet der Ausdruck „elektronische Kommunikations-
oder weiterverfolgen. dienste“ alle Dienstleistungen ausschließlich des Rundfunks,
die in der Übertragung und dem Empfang von elektromag-
netischen Signalen bestehen und normalerweise gegen Ent-
Artikel 111 gelt erbracht werden, nicht jedoch die Wirtschaftstätigkeit,
Universaldienst die in der Bereitstellung von Inhalten besteht, für deren Über-
mittlung Telekommunikation erforderlich ist; Rundfunk ist die
Jede Vertragspartei kann die Universaldienstverpflichtung nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffent-
festlegen, die sie aufrechtzuerhalten wünscht. Solche Verpflich- liche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsigna-
tungen gelten nicht von vornherein als wettbewerbswidrig, sofern len erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungs-
sie auf transparente, diskriminierungsfreie und wettbewerbsneu- leitungen zwischen den Betreibern;
trale Weise gehandhabt werden und keine größeren Lasten auf-
erlegen, als für die Art des von der Vertragspartei festgelegten b) bezeichnet der Ausdruck „öffentliches Kommunikationsnetz“
Universaldienstes erforderlich ist. ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder über-
wiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektro-
nischer Kommunikationsdienste dient;
Artikel 112
c) bezeichnet der Ausdruck „elektronisches Kommunikations-
Genehmigungen
netz“: Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermitt-
(1) Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens sind nur lungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Res-
noch Dienstleistungen genehmigungspflichtig, die unter den sourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk,
Universaldienst fallen. optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen er-
möglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen (leitungs-
(2) Ist eine Genehmigung erforderlich, so wird Folgendes der
und paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobilen
Öffentlichkeit zugänglich gemacht:
terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur
a) alle Kriterien für die Erteilung der Genehmigung und der Zeit- Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und
raum, der normalerweise erforderlich ist, um über einen Ge- Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der
nehmigungsantrag entscheiden zu können, und Art der übertragenen Informationen;
b) die Bedingungen für die Genehmigungen. d) bezeichnet der Ausdruck „Regulierungsbehörde“ im elektro-
nischen Kommunikationssektor eine Stelle, die mit der in die-
(3) Die Gründe für eine Nichterteilung einer Genehmigung
sem Kapitel genannten Regulierung der elektronischen Kom-
werden dem Antragsteller auf Anfrage mitgeteilt; alle Vertrags-
munikation betraut ist;
parteien führen ein Rechtsbehelfsverfahren vor einer unab-
hängigen Stelle ein. Ein solches Verfahren muss transparent und e) gilt ein Dienstleister als Dienstleister mit „beträchtlicher
diskriminierungsfrei sein und auf objektiven Kriterien beruhen. Marktmacht“, wenn er entweder allein oder gemeinsam mit
anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung
Artikel 113 einnimmt, d. h. eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm
gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von
Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde Wettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu ver-
Die Regulierungsbehörde ist von den Anbietern von Post- und halten;
Kurierdiensten rechtlich getrennt und diesen gegenüber nicht f) bezeichnet der Ausdruck „Zusammenschaltung“ die Her-
rechenschaftspflichtig. Die Entscheidungen und die Verfahren stellung einer physischen und/oder logischen Verbindung
der Regulierungsbehörde sind allen Marktteilnehmern gegenüber zwischen öffentlichen Kommunikationsnetzen, die von dem-
unparteiisch. selben oder einem anderen Dienstleister genutzt werden, um
es den Nutzern des einen Dienstleisters zu ermöglichen, mit
Artikel 114 den Nutzern desselben oder eines anderen Dienstleisters zu
kommunizieren oder Zugang zu den Dienstleistungen eines
Annäherung der Rechtsvorschriften
anderen Dienstleisters zu erhalten; die Dienstleistungen kön-
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der nen von den beteiligten Parteien oder von anderen Parteien
Annäherung der bestehenden Rechtsvorschriften der Ukraine an erbracht werden, die Zugang zum Netz haben; die Zusam-
die der Europäischen Union zukommt. Die Ukraine bemüht sich menschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird
zu gewährleisten, dass ihre bestehenden und künftigen Rechts- zwischen Betreibern öffentlicher Netze hergestellt;
vorschriften schrittweise mit dem Besitzstand der Europäischen
g) bezeichnet der Ausdruck „Universaldienst“ das Angebot an
Union vereinbar werden.
Dienstleistungen einer bestimmten Qualität, das allen Nutzern
(2) Die Annäherung beginnt mit der Unterzeichnung dieses im Gebiet einer Vertragspartei unabhängig von ihrem Stand-
Abkommens und wird schrittweise auf alle in Anhang XVII ge- ort zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung steht; Um-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 561
fang und Ausführung werden von den Vertragsparteien fest- (5) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass auf einem rele-
gelegt; vanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, ermittelt und
benennt sie Dienstleister mit beträchtlicher Marktmacht auf die-
h) bezeichnet der Ausdruck „Zugang“ die ausschließliche oder
sem Markt und erlässt gegebenenfalls entsprechende amtliche
nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen und/oder
Anordnungen nach Artikel 118 beziehungsweise erhält diese auf-
Diensten für einen anderen Dienstleister unter bestimmten
recht oder ändert sie. Kommt die Regulierungsbehörde zu dem
Voraussetzungen zur Erbringung elektronischer Kommunika-
Schluss, dass auf dem Markt wirksamer Wettbewerb herrscht,
tionsdienste; dazu gehören unter anderem der Zugang zu
erlässt sie weder amtliche Anordnungen nach Artikel 118 noch
Netzwerkelementen und zugehörigen Einrichtungen, wozu
erhält sie diese aufrecht oder ändert sie.
der feste oder nicht feste Anschluss von Anlagen gehören
kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilneh- (6) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass von der Entschei-
meranschluss sowie zu Einrichtungen und Dienstleistungen, dung einer Regulierungsbehörde betroffene Dienstleister berech-
die erforderlich sind, um Dienstleistungen über den Teilneh- tigt sind, gegen diese Entscheidung bei einer von den beteiligten
meranschluss zu erbringen), sowie der Zugang zu physischer Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf
Infrastruktur wie Gebäuden, Kabelschächten und Masten; einzulegen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass den Um-
Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich ständen des jeweiligen Falles angemessen Rechnung getragen
Systemen für die Betriebsunterstützung, Zugang zur Num- wird. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die
mernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Entscheidung der Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nicht die
Funktion bieten, Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, ins- Beschwerdestelle anders entscheidet. Hat die Beschwerdestelle
besondere um Roaming zu ermöglichen, Zugang zu Zu- keinen gerichtlichen Charakter, so sind ihre Entscheidungen
gangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienstleistun- stets schriftlich zu begründen; ferner unterliegen ihre Entschei-
gen; Zugang zu Diensten für virtuelle Netze; dungen einer Überprüfung durch eine unparteiische und unab-
hängige Justizbehörde. Entscheidungen der Beschwerdestellen
i) bezeichnet der Ausdruck „Endnutzer“ einen Nutzer, der keine
werden wirksam durchgesetzt.
öffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugäng-
lichen elektronischen Kommunikationsdienste bereitstellt; (7) Beabsichtigen die Regulierungsbehörden, mit den Bestim-
mungen dieses Unterabschnitts im Zusammenhang stehende
j) bezeichnet der Ausdruck „Teilnehmeranschluss“ die physische
Maßnahmen zu ergreifen, die erhebliche Auswirkungen auf den
Verbindung, mit der der Netzendpunkt in den Räumlichkeiten
relevanten Markt haben, stellen die Vertragsparteien sicher, dass
des Teilnehmers an den Hauptverteilerknoten oder an eine
den Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit
gleichwertige Einrichtung im festen öffentlichen Kommunika-
zur Äußerung zu der beabsichtigten Maßnahme gegeben wird.
tionsnetz angeschlossen wird.
Die Konsultationsverfahren der Regulierungsbehörde sind zu ver-
öffentlichen. Die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens werden
Artikel 116 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt
Regulierungsbehörde sich um vertrauliche Informationen.
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Regulierungs- (8) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Dienstleister, die
behörden für elektronische Kommunikationsdienstleistungen von elektronische Kommunikationsnetze und -dienstleistungen an-
allen Dienstleistern in der elektronischen Kommunikation recht- bieten, den Regulierungsbehörden alle Informationen auch in Be-
lich getrennt und funktional unabhängig sind. Ist eine Vertrags- zug auf finanzielle Aspekte zur Verfügung stellen, die diese Be-
partei weiterhin Eigentümerin eines Dienstleisters, der öffentliche hörden benötigen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses
Kommunikationsnetze oder -dienstleistungen bereitstellt, oder Unterabschnitts oder der auf seiner Grundlage getroffenen Ent-
behält sie die Kontrolle über diesen, so stellt diese Vertragspartei scheidungen zu gewährleisten. Die Dienstleister übermitteln die-
eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion se Informationen auf Anfrage umgehend für die Zeiträume und
von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der in den Einzelheiten, die von der Regulierungsbehörde verlangt
Kontrolle sicher. werden. Die von der Regulierungsbehörde angeforderten Infor-
mationen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Wahr-
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Regulierungs- nehmung dieser Aufgabe stehen. Die Regulierungsbehörde muss
behörde mit ausreichenden Befugnissen zur Regulierung des ihr Informationsersuchen begründen.
Sektors ausgestattet ist. Die Aufgaben einer Regulierungsbehörde
werden in klarer Form für die Öffentlichkeit leicht zugänglich
Artikel 117
gemacht, insbesondere dann, wenn sie mehr als einer Stelle
übertragen sind. Zulassung zur Erbringung
von Telekommunikationsdiensten
(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Entscheidun-
gen und die Verfahren der Regulierungsbehörden transparent (1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Erbringung
und allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sind. von Dienstleistungen möglichst anhand einfacher Anmeldung
und/oder Registrierung genehmigt wird.
(4) Die Regulierungsbehörde hat die Befugnis, eine Analyse
der unverbindlichen Liste der relevanten Produkt- und Dienst- (2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass für die Regelung
leistungsmärkte vorzunehmen, die in den diesem Abkommen von Fragen der Zuweisung von Nummern und Frequenzen
beigefügten Anhängen1 aufgeführt sind. Muss die Regulierungs- Genehmigungen verlangt werden können. Die Bedingungen für
behörde nach Artikel 118 bestimmen, ob Verpflichtungen auf- diese Genehmigungen werden der Öffentlichkeit zugänglich ge-
zuerlegen, aufrechtzuerhalten, zu ändern oder aufzuheben sind, macht.
ermittelt sie auf der Grundlage einer Marktanalyse, ob auf dem
relevanten Markt tatsächlich Wettbewerb herrscht. (3) Ist eine Genehmigung erforderlich, so stellen die Vertrags-
parteien sicher, dass
1 Für die EU-Vertragspartei: Die unverbindliche Liste der relevanten Pro- a) alle Genehmigungskriterien und ein angemessener Zeitraum,
dukt- und Dienstleistungsmärkte ist getrennt in Anhang XIX aufgeführt.
Die Liste der relevanten Märkte in Anhang XIX wird von der EU regel-
der normalerweise erforderlich ist, um eine Entscheidung
mäßig überprüft. Bei allen auf der Grundlage dieses Kapitels eingegan- über einen Genehmigungsantrag zu treffen, der Öffentlichkeit
genen Verpflichtungen ist diese Überprüfung zu berücksichtigen. Für die bekannt gemacht werden;
Ukraine: Die unverbindliche Liste der Produkt- und Dienstleistungsmärk-
te ist getrennt in Anhang XX aufgeführt. Die Liste der relevanten Märkte b) die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung dem
in Anhang XX wird von der Ukraine im Rahmen der in Artikel 14 vorge- Antragsteller auf Anfrage schriftlich mitgeteilt werden, und
sehenen Annäherung an den Besitzstand regelmäßig überprüft. Bei allen
auf der Grundlage dieses Kapitels eingegangenen Verpflichtungen ist c) der Antragsteller eine Beschwerdestelle anrufen kann, wenn
diese Überprüfung zu berücksichtigen. eine Genehmigung zu Unrecht verweigert wird;
562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
d) die von einer Vertragspartei für die Erteilung einer Genehmi- bestimmte für die Interoperabilität durchgehender Nutzer-
gung verlangten Genehmigungsgebühren1 nicht die Verwal- dienste notwendige Voraussetzungen zu schaffen, einschließ-
tungskosten übersteigen, die normalerweise mit der Verwal- lich der Bereitstellung von Einrichtungen für intelligente Netz-
tung, der Kontrolle und der Durchsetzung der gültigen dienste; die Verpflichtung, Zugang zu Systemen für die
Genehmigungen verbunden sind. Genehmigungsgebühren Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen zu
für die Nutzung des Frequenzspektrums und von Nummerie- gewähren, die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs
rungsressourcen fallen nicht unter den vorliegenden Buch- bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind; die Ver-
staben. pflichtung zur Zusammenschaltung von Netzen oder Netz-
einrichtungen;
Artikel 118 die Regulierungsbehörden können die Verpflichtungen nach
Zugang und Zusammenschaltung den Buchstaben c und d an Bedingungen wie Fairness,
Billigkeit und Rechtzeitigkeit knüpfen;
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass jeder Dienst-
leister, der die Genehmigung erhalten hat, in ihrem Gebiet Tele- e) Verpflichtungen betreffend Kostendeckung und Preiskontrolle,
kommunikationsdienstleistungen anzubieten, berechtigt ist, die einschließlich Verpflichtungen zu kostenorientierten Preisen,
Zusammenschaltung mit anderen Betreibern öffentlich zugäng- sowie Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden
licher Telekommunikationsnetze und -dienste auszuhandeln. für die Ermöglichung bestimmter Arten der Zusammenschal-
Vereinbarungen zur Zusammenschaltung sollten grundsätzlich tung und/oder des Zugangs, wenn eine Marktanalyse darauf
nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zwischen den betreffen- hindeutet, dass ein Mangel an wirksamem Wettbewerb be-
den juristischen Personen ausgehandelt werden. deutet, dass der betreffende Betreiber zum Nachteil der End-
verbraucher überhöhte Preise beibehält oder eine Preisschere
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Dienstleister, die praktiziert;
bei den Verhandlungen über Zusammenschaltungsvereinbarun-
gen Informationen von einem anderen Dienstleister erhalten, diese die Regulierungsbehörden tragen den Investitionen des Be-
nur für den Zweck nutzen, für den sie übermittelt wurden, und treibers Rechnung und ermöglichen ihm eine angemessene
stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital;
Informationen wahren.
f) die Verpflichtung, diese dem Dienstleister von der Regulie-
(3) Wird nach Artikel 116 festgestellt, dass auf einem relevan- rungsbehörde auferlegten Verpflichtungen zu veröffentlichen
ten Markt, einschließlich der in den Anhängen aufgeführten und die Produkt-/Dienstleistungs- und räumlichen Märkte zu
Märkte, kein wirksamer Wettbewerb herrscht, stellen die Ver- nennen; aktuelle Informationen werden, sofern sie nicht ver-
tragsparteien sicher, dass die Regulierungsbehörde befugt ist, traulich sind, öffentlich so zur Verfügung gestellt, dass alle
dem Dienstleister, dessen beträchtliche Marktmacht festgestellt Betroffenen leichten Zugang zu ihnen haben;
worden ist, eine oder mehrere der folgenden Verpflichtungen im
Zusammenhang mit der Zusammenschaltung und/oder dem Zu- g) Transparenzverpflichtungen, nach denen Betreiber gehalten
gang aufzuerlegen: sind, bestimmte Informationen zu veröffentlichen; die Regu-
lierungsbehörde kann, insbesondere wenn ein Betreiber
a) Gleichbehandlungsverpflichtungen, die sicherstellen, dass Gleichbehandlungsverpflichtungen unterliegt, verlangen, ein
der betreffende Betreiber anderen Dienstleistern, die gleich- Standardangebot veröffentlichen zu lassen, das so weit ent-
artige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen bündelt ist, dass Dienstleister nicht für Einrichtungen zahlen
gleichwertige Bedingungen bietet und Dienste und Informa- müssen, die für den gewünschten Dienst nicht erforderlich
tionen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der sind, und verlangen, dass die betreffenden Angebote in ein-
gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte zelne dem Marktbedarf entsprechende Komponenten aufge-
oder die seiner Tochter- oder Partnerunternehmen; schlüsselt und die entsprechenden Bedingungen einschließ-
b) die Verpflichtung für ein vertikal integriertes Unternehmen, lich der Tarife angegeben werden.
seine Großhandelspreise und internen Verrechnungspreise (4) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ein Dienstleister,
offenzulegen, wenn ein Diskriminierungsverbot oder ein prä- der um die Zusammenschaltung mit einem Dienstleister ersucht,
ventives Verbot unlauterer Quersubventionen besteht; die dessen beträchtliche Marktmacht festgestellt worden ist, entwe-
Regulierungsbehörde kann die Form und die anzuwendende der unverzüglich oder nach einer öffentlich bekanntgemachten
Berechnungsmethode vorgeben. angemessenen Frist eine unabhängige innerstaatliche Stelle an-
c) Verpflichtungen zu Bewilligung ordnungsgemäßer Anträge rufen kann, bei der es sich um eine Regulierungsbehörde nach
auf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehöri- Artikel 115 Absatz 2 Buchstabe d handeln kann, um Streitigkei-
gen Einrichtungen, einschließlich des entbündelten Zugangs ten über angemessene Bedingungen und Tarife für die Zusam-
zum Teilnehmeranschluss, sowie auf deren Nutzung, unter menschaltung und/oder den Zugang beizulegen.
anderem wenn die Regulierungsbehörde zur Auffassung ge-
langt, dass die Verweigerung des Zugangs oder die Aufer- Artikel 119
legung unangemessener Bedingungen mit ähnlicher Wirkung
die Entwicklung eines nachhaltigen wettbewerbsbestimmten Knappe Ressourcen
Marktes auf Endverbraucherebene behindern oder den Inte- (1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Verfahren für die
ressen der Endnutzer zuwiderlaufen würden; Zuweisung und Nutzung knapper Ressourcen einschließlich Fre-
d) die Verpflichtung, bestimmte Dienstleistungen zu Großhan- quenzen, Nummern und Wegerechten objektiv, verhältnismäßig,
delsbedingungen zwecks Weitervertrieb durch Dritte anzu- termingerecht, transparent und diskriminierungsfrei abgewickelt
bieten; die Verpflichtung, offenen Zugang zu technischen werden. Der aktuelle Stand zugewiesener Frequenzbereiche wird
Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnolo- der Öffentlichkeit zugänglich gemacht; die genaue Ausweisung
gien zu gewähren, die für die Interoperabilität von Diensten der für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Frequen-
oder Diensten für virtuelle Netze unverzichtbar sind; die Ver- zen ist jedoch nicht erforderlich.
pflichtung, eine Kollokation oder andere Formen der gemein- (2) Die Vertragsparteien gewährleisten eine effektive Verwal-
samen Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden, Kabel- tung der Funkfrequenzen für Telekommunikationsdienste in ih-
schächten und Masten zu ermöglichen; die Verpflichtung, rem Gebiet, damit sichergestellt ist, dass das Frequenzspektrum
1
effektiv und effizient genutzt wird. Übersteigt die Nachfrage die
Nicht zu den Genehmigungsgebühren gehören Zahlungen bei Auktio-
nen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren verfügbaren Frequenzen, werden geeignete und transparente
der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung Verfahren zur Zuteilung dieser Frequenzen angewandt, um ihre
eines Universaldienstes. optimale Nutzung zu erreichen und den Wettbewerb zu fördern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 563
(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Regulierungs- Artikel 123
behörde mit der Zuteilung der nationalen Nummerierungsres-
Streitigkeiten zwischen Dienstleistern
sourcen und der Verwaltung der nationalen Nummerierungspläne
betraut wird. (1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Regulierungs-
behörde im Falle eines Streits zwischen Dienstleistern des
(4) Bleiben öffentliche oder lokale Stellen weiterhin Eigen-
Bereichs elektronische Kommunikationsnetze oder -dienstleis-
tümer eines Dienstleisters, der öffentliche Kommunikationsnetze
tungen im Zusammenhang mit den in diesem Kapitel genannten
oder -dienstleistungen bereitstellt, oder behält sie die Kontrolle
Rechten und Pflichten auf Antrag einer der beiden Vertragspar-
über diesen, so ist eine wirksame strukturelle Trennung zwischen
teien eine verbindliche Entscheidung erlässt, mit der der Streit in
der Funktion, die für die Erteilung von Wegerechten zuständig
kürzester Zeit, in jedem Fall aber innerhalb von vier Monaten bei-
ist, und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder
gelegt wird.
der Kontrolle sicherzustellen.
(2) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde wird unter
Artikel 120 Wahrung des Geschäftsgeheimnisses veröffentlicht. Die betrof-
fenen Parteien erhalten eine ausführliche Begründung der Ent-
Universaldienst scheidung.
(1) Jede Vertragspartei kann die Universaldienstverpflichtun- (3) Betrifft ein solcher Streit die grenzüberschreitende Erbrin-
gen festlegen, die sie beizubehalten wünscht. gung von Dienstleistungen, koordinieren die betreffenden Regu-
(2) Solche Verpflichtungen gelten nicht von vornherein als lierungsbehörden ihre Bemühungen, um den Streit beizulegen.
wettbewerbswidrig, sofern sie auf transparente, objektive und
diskriminierungsfreie Weise gehandhabt werden. Darüber hinaus Artikel 124
müssen diese Verpflichtungen wettbewerbsneutral gehandhabt
werden und dürfen keine größere Belastung darstellen, als für Annäherung der Rechtsvorschriften
den von der Vertragspartei festgelegten Universaldienst erforder- (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der
lich ist. Annäherung der bestehenden Rechtsvorschriften der Ukraine an
(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle Dienstleister die der Europäischen Union zukommt. Die Ukraine gewährleistet,
für die Gewährleistung des Universaldienstes in Frage kommen dass ihre bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schritt-
und dass kein Dienstleister von vornherein ausgeschlossen wird. weise mit dem EU-Besitzstand in Einklang gebracht werden.
Die Benennung erfolgt im Rahmen eines effizienten, transparen- (2) Die Annäherung beginnt mit der Unterzeichnung dieses
ten, objektiven und diskriminierungsfreien Verfahrens. Sofern Abkommens und wird schrittweise auf alle in Anhang XVII ge-
erforderlich, prüfen die Vertragsparteien, ob die Bereitstellung nannten Bestandteile des EU-Besitzstands ausgeweitet.
des Universaldienstes eine unzumutbare Belastung für die Orga-
nisation(en) darstellt, die für die Bereitstellung des Universal-
Unterabschnitt 6
dienstes ausgewählt worden sind. Soweit es auf der Grundlage
dieser Berechnung gerechtfertigt ist, ermitteln die nationalen Finanzdienstleistungen
Regulierungsbehörden unter Berücksichtigung eines etwaigen
Marktvorteils, der Organisationen erwächst, die einen Universal- Artikel 125
dienst anbieten, ob es eines Verfahrens bedarf, mit dem der
betreffende Dienstleister beziehungsweise die betreffenden Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Dienstleister entschädigt oder die Nettokosten der Universal- (1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des
dienstverpflichtungen aufgeteilt werden. Regelungsrahmens für alle nach den Abschnitten 2, 3 und 4 die-
(4) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ses Kapitels liberalisierten Finanzdienstleistungen festgelegt.
a) den Nutzern gedruckte und/oder elektronische Verzeichnisse (2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und der Abschnitte 2,
aller Teilnehmer1 in gedruckter oder elektronischer Form oder 3 und 4 dieses Kapitels
in beiden Formen zur Verfügung stehen, die regelmäßig, min- a) bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleistung“ jede Dienst-
destens jedoch einmal jährlich aktualisiert werden; leistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister
b) die Organisationen, die die unter Buchstabe a genannten einer Vertragspartei angeboten wird; zu den Finanzdienstleis-
Dienstleistungen erbringen, bei der Verarbeitung der ihnen tungen zählen folgende Tätigkeiten:
von anderen Organisationen übermittelten Informationen das i) Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezo-
Diskriminierungsverbot beachten. gene Dienstleistungen
1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):
Artikel 121
a) Lebensversicherung,
Grenzüberschreitende Erbringung
elektronischer Kommunikationsdienstleistungen b) Nichtlebensversicherung,
Die Vertragsparteien führen weder Maßnahmen ein, die die 2. Rückversicherung und Retrozession,
grenzüberschreitende Erbringung elektronischer Kommunika-
3. Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Ver-
tionsdienstleistungen beschränken, noch erhalten sie solche
sicherungsmaklern und -agenturen und
Maßnahmen aufrecht.
4. versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie
Artikel 122 Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewer-
tung und Schadensregulierung;
Vertraulichkeit der Informationen
ii) Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenom-
Jede Vertragspartei stellt die Vertraulichkeit der anhand öffent- men Versicherungsdienstleistungen):
licher Telekommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste erfolgenden Kommunikation und 1. Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahl-
der damit verbundenen Verkehrsdaten sicher, ohne den Handel baren Einlagen von Kunden,
mit Dienstleistungen zu beschränken. 2. Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich
Verbraucherkrediten, Hypothekenkrediten, Factoring
1 Im Einklang mit den geltenden Vorschriften über die Verarbeitung per- und Finanzierung von Handelsgeschäften,
sonenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Sektor der
elektronischen Kommunikation. 3. Finanzleasing,
564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleis- Artikel 126
tungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten,
Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung
Reiseschecks und Bankwechseln,
(1) Die Vertragsparteien können aus aufsichtsrechtlichen
5. Bürgschaften und Verpflichtungen, Gründen Maßnahmen wie die folgenden einführen oder aufrecht-
6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an erhalten:
Börsen, im OTC-Handel oder in sonstiger Form: a) Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versiche-
a) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechseln, rungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanz-
Einlagenzertifikaten), dienstleister treuhänderische Pflichten hat;
b) Devisen, b) Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität
des Finanzsystems einer Vertragspartei.
c) derivative Instrumente, darunter Futures und Op-
(2) Diese Maßnahmen dürfen nicht belastender sein als zur
tionen,
Erreichung ihrer Ziele erforderlich; sie dürfen Finanzdienstleis-
d) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps tungen oder Finanzdienstleister einer anderen Vertragspartei ge-
und Kurssicherungsvereinbarungen, genüber den eigenen gleichartigen Finanzdienstleistungen oder
Finanzdienstleistern nicht diskriminieren.
e) begebbare Wertpapiere,
(3) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass
f) sonstige begebbare Instrumente und Finanzan- es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen über die Ge-
lagen einschließlich ungeprägten Golds; schäfte und Bücher einzelner Verbraucher offenzulegen oder ver-
7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren aller Art trauliche oder geschützte Informationen preiszugeben, die sich
einschließlich Übernahme und Platzierung von Emis- im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
sionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler (4) Unbeschadet anderer Möglichkeiten der aufsichtsrecht-
sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusam- lichen Regelung des grenzüberschreitenden Finanzdienstleis-
menhang mit derartigen Emissionen, tungsverkehrs kann eine Vertragspartei die Eintragung von
Finanzdienstleistern im Bereich der grenzüberschreitenden
8. Geldmaklergeschäfte,
Finanzdienstleistungen der anderen Vertragspartei sowie von
9. Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Finanzinstrumenten vorschreiben.
Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem
Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, De- Artikel 127
potverwahrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung,
Wirksame und transparente Regulierung
10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistun-
gen im Zusammenhang mit Finanzanlagen ein- (1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften,
schließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten alle betroffenen Personen im Voraus über jede allgemein an-
und sonstigen begebbaren Instrumenten, wendbare Maßnahme zu unterrichten, die die Vertragspartei zu
treffen beabsichtigt, um diesen Personen Gelegenheit zu geben,
11. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinforma- zu der Maßnahme Stellung zu nehmen. Die Maßnahme wird be-
tionen und Software für die Verarbeitung von Finanz- kanntgemacht
daten und sonstiger einschlägiger Software,
a) in einer amtlichen Veröffentlichung oder
12. Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatz-
b) in sonstiger schriftlicher oder elektronischer Form.
finanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter
den Nummern 1 bis 11 aufgeführte Tätigkeiten, ein- (2) Die Vertragsparteien machen allen betroffenen Personen
schließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, ihre Bestimmungen für die Antragstellung im Zusammenhang mit
Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -bera- der Erbringung von Finanzdienstleistungen zugänglich.
tung, Beratung über Akquisition, Unternehmens- Die betreffende Vertragspartei erteilt dem Antragsteller auf An-
umstrukturierung und -strategien; frage Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags.
b) bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleister“ jede natürliche Benötigt die betreffende Vertragspartei zusätzliche Angaben des
oder juristische Person einer Vertragspartei, die Finanzdienst- Antragstellers, so teilt sie ihm dies unverzüglich mit.
leistungen erbringen will oder erbringt; der Begriff „Finanz- Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, dass in
dienstleister“ umfasst keine öffentlichen Stellen; ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für die Regu-
c) bezeichnet der Ausdruck „öffentliche Stelle“ lierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor sowie für die
Bekämpfung von Steuerumgehung und -vermeidung umgesetzt
1. eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungs- und angewandt werden. Solche international vereinbarten Stan-
behörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer dards sind unter anderem die Grundsätze für eine wirksame
Vertragspartei stehende oder von ihr beherrschte Einrich- Bankenaufsicht (Core Principle for Effective Banking Supervision)
tung, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, die Grundsätze für
Aufgaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke be- die Versicherungsaufsicht (Insurance Core Principles) der Inter-
fasst ist, nicht jedoch eine Einrichtung, die hauptsächlich nationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden, die
mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kom- Ziele und Grundsätze der Wertpapieraufsicht (Objectives and
merziellen Bedingungen befasst ist, oder Principles of Securities Regulation) der Internationalen Organisa-
tion der Wertpapieraufsichtsbehörden, das Abkommen zum In-
2. eine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, die
formationsaustausch in Steuersachen (Agreement on Exchange
üblicherweise von einer Zentralbank oder Währungsbe-
of Information on Tax Matters) der Organisation für wirtschaft-
hörde wahrgenommen werden, solange sie solche Auf-
liche Zusammenarbeit und Entwicklung, die Erklärung zu Trans-
gaben ausübt;
parenz und Informationsaustausch für Besteuerungszwecke
d) bezeichnet der Ausdruck „neue Finanzdienstleistung“ eine (Statement on Transparency and Exchange of Information for
Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen Tax Purposes) der G-20 sowie die Vierzig Empfehlungen zur Be-
in Bezug auf bestehende und neue Erzeugnisse oder auf die kämpfung der Geldwäsche (Forty Recommendations on Money
Art und Weise, in der ein Erzeugnis geliefert wird, die von kei- Laundering) und die Neun Sonderempfehlungen zur Bekämpfung
nem Finanzdienstleister im Gebiet der einen, wohl aber im der Terrorismusfinanzierung (Nine Special Recommendations on
Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht wird. Terrorist Financing) der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 565
Die Vertragsparteien nehmen darüber hinaus Kenntnis von den Erbringung von Finanzdienstleistungen aus, so stellt die Ver-
Zehn wichtigsten Grundsätzen des Informationsaustauschs (Ten tragspartei sicher, dass die in den Artikeln 88 und 94 genannten
Key Principles for Information Sharing), die von den Finanzminis- Verpflichtungen eingehalten werden.
tern der G-7 verabschiedet wurden; sie leiten ferner alle erfor-
derlichen Schritte ein, um sie nach Möglichkeit in ihren bilatera- Artikel 132
len Kontakten anzuwenden.
Verrechnungs- und Zahlungssysteme
Artikel 128 Unter Bedingungen, zu denen Inländerbehandlung gewährt
Neue Finanzdienstleistungen wird, gewährt jede Vertragspartei den Finanzdienstleistern der
anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind,
Jede Vertragspartei gestattet den im Gebiet der anderen Ver- Zugang zu den von öffentlichen Stellen betriebenen Zahlungs-
tragspartei niedergelassenen Finanzdienstleistern dieser Ver- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs-
tragspartei, neue Finanzdienstleistungen zu erbringen, die mit und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Ausübung
den Dienstleistungen vergleichbar sind, die diese Vertragspartei der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen. Mit die-
ihren eigenen Finanzdienstleistern nach ihrem internen Recht sem Artikel ist nicht beabsichtigt, Zugang zu den für Notfälle vor-
unter vergleichbaren Umständen zu erbringen gestatten würde. gesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten der Vertragspar-
Die Vertragsparteien können bestimmen, in welcher Rechtsform tei zu gewähren.
die Dienstleistung erbracht werden kann, und eine Genehmigung
für die Erbringung der Dienstleistung verlangen. Wird eine Ge-
nehmigung verlangt, so wird über ihre Erteilung innerhalb einer Artikel 133
angemessenen Frist entschieden; die Genehmigung kann nur Annäherung der Rechtsvorschriften
aus den in Artikel 126 genannten Gründen abgelehnt werden.
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der
Annäherung der bestehenden Rechtsvorschriften der Ukraine an
Artikel 129
die der Europäischen Union zukommt. Die Ukraine bemüht sich
Datenverarbeitung zu gewährleisten, dass ihre bestehenden und künftigen Rechts-
(1) Die Vertragsparteien gestatten den Finanzdienstleistern vorschriften schrittweise mit dem EU-Besitzstand vereinbar wer-
der anderen Vertragspartei, Informationen in elektronischer oder den.
sonstiger Form für die Zwecke der Datenverarbeitung in ihr Ge- (2) Die Annäherung beginnt mit der Unterzeichnung dieses
biet und aus ihrem Gebiet zu übertragen, sofern diese Datenver- Abkommens und wird schrittweise auf alle in Anhang XVII ge-
arbeitung für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr des betreffen- nannten Bestandteile des EU-Besitzstands ausgeweitet.
den Finanzdienstleisters erforderlich ist.
(2) Die Vertragsparteien erlassen angemessene Maßnahmen Unterabschnitt 7
zum Schutz der Privatsphäre, der Grundrechte und der Freiheit
des Einzelnen, insbesondere im Hinblick auf die Übermittlung Verkehrsdienstleistungen
personenbezogener Daten.
Artikel 134
Artikel 130 Geltungsbereich
Ausnahmen In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze für die Libe-
(1) Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass es ralisierung der Verkehrsdienstleistungen nach den Abschnitten 2,
eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der 3 und 4 dieses Kapitels festgelegt.
ausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließ-
lichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet hindert, Artikel 135
die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen
Systems der sozialen Sicherheit sind, außer in den Fällen, in de- Internationaler Seeverkehr
nen diese Tätigkeiten nach den internen Vorschriften der Ver- (1) Dieses Abkommen gilt für den internationalen Seeverkehr
tragspartei von Finanzdienstleistern im Wettbewerb mit öffent- zwischen den Häfen der Ukraine und der Mitgliedstaaten der
lichen Stellen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden Europäischen Union und zwischen den Häfen der Mitgliedstaa-
können. ten der Europäischen Union. Es gilt ferner für Strecken zwischen
(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Tätigkeiten einer Zentral- den Häfen der Ukraine und Drittländern und zwischen Häfen der
bank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffent- Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittländern.
lichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik.
(2) Dieses Abkommen gilt nicht für den inländischen See-
(3) Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass es verkehr zwischen den Häfen der Ukraine oder zwischen den
eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der Häfen einzelner Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Unbe-
ausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließ- schadet des vorstehenden Satzes wird die Verbringung von Aus-
lichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet für Rech- rüstungsgegenständen wie leeren Containern, die nicht als
nung oder mit Garantie oder unter Verwendung finanzieller Mittel Fracht gegen Entgelt zwischen den Häfen der Ukraine oder zwi-
der Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen hindert. schen den Häfen einzelner Mitgliedstaaten der Europäischen
Union befördert werden, als Teil des internationalen Seeverkehrs
Artikel 131 angesehen.
Selbstregulierungsorganisationen (3) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und der Abschnitte 2,
3 und 4 dieses Kapitels
Verlangt eine Vertragspartei, dass Finanzdienstleister einer
anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorgani- a) umfasst der Ausdruck „internationaler Seeverkehr“ Beförde-
sation, einer Wertpapierbörse oder eines Terminkontraktmarkts, rungsvorgänge im Haus-Haus- und im multimodalen Verkehr
einer Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder – wobei die Geschäftstätigkeit im multimodalen Verkehr die
Vereinigung sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu Beförderung von Gütern mit mehr als einem Verkehrsträger
haben, um auf der gleichen Grundlage wie die Finanzdienstleister darstellt – mit einem einzigen Frachtpapier, bei denen ein Teil
der betreffenden Vertragspartei Finanzdienstleistungen erbringen der Strecke auf See zurückgelegt wird, und schließt zu die-
zu können, oder stattet die Vertragspartei solche Einrichtungen sem Zweck Direktverträge mit Betreibern anderer Verkehrs-
unmittelbar oder mittelbar mit Vorrechten oder Vorteilen für die träger mit ein;
566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
b) bezeichnet der Ausdruck „Frachtumschlag“ Tätigkeiten von (6) In Anwendung der Grundsätze der Absätze 4 und 5 wer-
Stauereien, einschließlich Terminalbetreibern, jedoch nicht den die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens
die direkten Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von
a) in künftige bilaterale Abkommen mit Drittstaaten über See-
den Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch
verkehrsdienste, einschließlich des Verkehrs mit trockenen
unabhängig sind; zu den erfassten Tätigkeiten gehören die
und flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs, keine
Organisation und Überwachung
Ladungsanteilvereinbarungen aufnehmen und derartige
i) des Ladens/Löschens von Schiffen, Ladungsanteilvereinbarungen, die in früheren bilateralen Ab-
kommen enthalten sind, außer Kraft setzen und
ii) des Laschens/Entlaschens von Frachtgut,
b) administrative, technische und andere Maßnahmen beseiti-
iii) der Entgegennahme/Auslieferung und der sicheren Ver-
gen beziehungsweise nicht in Kraft setzen, die eine indirekte
wahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nach
Beschränkung darstellen und eine Diskriminierung der
dem Löschen;
Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Ver-
c) bezeichnet der Ausdruck „Zollabfertigung“ (oder „Dienstleis- tragspartei bei der Erbringung internationaler Seeverkehrs-
tung von Zollagenten“) die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für dienste bewirken könnten.
die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen
(7) Jede Vertragspartei gestattet im internationalen Seever-
Dritten, unabhängig davon, ob dies die Haupttätigkeit des
kehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei, in ihrem
Dienstleisters ist oder eine übliche Ergänzung seiner Haupt-
Gebiet Niederlassungen unter Bedingungen für die Niederlas-
tätigkeit;
sung und die Geschäftstätigkeit zu betreiben, die nicht weniger
d) bezeichnet der Ausdruck „Bereitstellung von Containerstell- günstig sind als diejenigen, die ihren eigenen Dienstleistern oder
plätzen und Zwischenlagerung von Containern“ die Lagerung den Dienstleistern eines Drittstaats gewährt werden, je nachdem,
von Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hin- welche Bedingungen günstiger sind. Im Einklang mit Abschnitt 2
blick auf ihre Be-/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für gestattet jede Vertragspartei den Dienstleistern der anderen Ver-
die Versendung; tragspartei hinsichtlich der Tätigkeiten solcher Niederlassungen
nach den eigenen Gesetzen und Vorschriften, unter anderem fol-
e) bezeichnet der Ausdruck „Schiffsagenturdienste“ die Tätig-
gende Wirtschaftstätigkeiten auszuüben:
keiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen Ge-
biet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder meh- a) Bekanntmachung, Vermarktung und Verkauf von Seever-
rerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden kehrsdienstleistungen und Anschlussleistungen vom Preis-
Zwecken: angebot bis zur Ausstellung der Rechnung im direkten Kon-
takt mit dem Kunden für eigene Rechnung oder für einen
i) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdiensten und
anderen Dienstleister im internationalen Seeverkehr,
Anschlussleistungen, von Preisangebot bis Rechnungs-
stellung, und Ausstellung von Konnossementen im Na- b) Bereitstellung von Geschäftsinformationen in jeder Form, ein-
men der Unternehmen, Erwerb und Weiterverkauf der er- schließlich EDV-Systemen und Austausch elektronischer Da-
forderlichen Anschlussleistungen, Ausfertigung von ten (vorbehaltlich diskriminierungsfreier Beschränkungen im
Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünf- Telekommunikationsbereich),
ten;
c) Ausstellung von Beförderungs- und Zolldokumenten oder
ii) organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen sonstigen Dokumenten über Ursprung und Art der beförder-
im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder die ten Waren,
Übernahme von Frachtgut, wenn erforderlich;
d) organisatorische Tätigkeiten im Hinblick auf den Hafenauf-
f) bezeichnet der Ausdruck „Spedition“ die Organisation und enthalt des Schiffes oder Auslieferung von Frachtgut für
Überwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Ver- eigene Rechnung oder für andere Dienstleister im internatio-
senders durch Auftragsvergabe für Anschlussleistungen, nalen Seeverkehr,
Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäft-
lichen Auskünften; e) Abschluss von Geschäftsvereinbarungen mit einer vor Ort
niedergelassenen Schiffsagentur, einschließlich der Beteili-
g) bezeichnet der Ausdruck „Feeder-Dienstleistungen“ den Vor- gung am Kapital des Unternehmens, und Einstellung von
und Weitertransport von internationalem Frachtgut auf dem Personal vor Ort oder aus dem Ausland unter Einhaltung der
Seeweg, insbesondere containerisierte Fracht, zwischen Hä- einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens,
fen, die im Gebiet einer Vertragspartei gelegen sind.
f) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen auf
(4) Jede Vertragspartei gewährt den unter der Flagge der an- allen für die Erbringung integrierter Dienstleistungen erforder-
deren Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistern der an- lichen Verkehrsträgern, einschließlich auf Binnenwasserstra-
deren Vertragspartei betriebenen Schiffen, unter anderem für den ßen, Straße und Schiene, sowie Hilfsdienstleistungen für alle
Zugang zu den Häfen, die Benutzung der Infrastruktur und die Verkehrsträger für eigene Rechnung oder für Kunden (und
Inanspruchnahme von Hafendiensten und Seeverkehrshilfsleis- Weiterverkauf an Kunden),
tungen1 sowie bezüglich der damit verbundenen Gebühren und
sonstigen Abgaben, Zollerleichterungen, Zuweisung von Liege- g) Besitz der für die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit erfor-
plätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine Behand- derlichen Ausrüstung.
lung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen (8) Jede Vertragspartei stellt im internationalen Seeverkehr
gewährte Behandlung. tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei die folgenden
(5) Die Vertragsparteien wenden den Grundsatz des ungehin- Leistungen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedin-
derten Zugangs zu den internationalen Seeverkehrsmärkten und gungen am Hafen bereit: Lotsendienste, Schub- und Schlepp-
-strecken auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis boothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Ab-
wirksam an. fall- und Ballastentsorgung, Dienstleistungen des Hafenmeisters,
Navigationshilfen, landgestützte Betriebsdienste, die für den Be-
1 Zu den Seeverkehrshilfsdienstleistungen gehören Frachtumschlag, trieb des Schiffes unerlässlich sind, einschließlich Kommunika-
Lagerdienstleistungen, Zollabfertigung, Bereitstellung von Container- tion, Wasser- und Stromversorgung, Einrichtungen für dringende
stellplätzen und Zwischenlagerung von Containern, Schifffahrtsagentur- Reparaturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste.
dienstleistungen, (Seeverkehrs-)Spedition, Vermietung von Schiffen mit
Besatzung, Wartung und Instandsetzung von Schiffen, Schub- und (9) Jede Vertragspartei gestattet es im Seeverkehr tätigen
Schleppdienstleistungen sowie Unterstützungsdienstleistungen für den Dienstleistern der anderen Vertragspartei, internationale Seever-
Seeverkehr. kehrsdienstleistungen zu erbringen, bei denen ein Seeverkehrs-
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segment auf Binnenverkehrsstraßen der anderen Vertragspartei näherung beginnt mit der Unterzeichnung dieses Abkommens
zurückgelegt wird. und wird schrittweise auf alle in Anhang XVII genannten Bestand-
teile des EU-Besitzstands ausgeweitet.
(10) Jede Vertragspartei gestattet den im internationalen See-
verkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei, zu
diskriminierungsfreien, zwischen den betreffenden Unternehmen Abschnitt 6
vereinbarten Bedingungen Feeder-Dienstleistungen zwischen
den Häfen der Ukraine oder zwischen den Häfen einzelner Mit-
Elektronischer Geschäftsverkehr
gliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch zu nehmen.
Artikel 139
(11) Dieses Abkommen berührt die Anwendung von zwischen
der Ukraine und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ge- Ziel und Grundsätze
schlossenen Seeverkehrsübereinkommen nicht in Fragen, die (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der elektronische
nicht unter dieses Abkommen fallen. Sind die Bestimmungen Geschäftsverkehr in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglich-
dieses Abkommens über bestimmte Fragen weniger günstig als keiten eröffnet, und kommen überein, die Entwicklung des elek-
bestehende Abkommen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der tronischen Geschäftsverkehrs zwischen den Vertragsparteien zu
Europäischen Union und der Ukraine, so sind unbeschadet der fördern, insbesondere durch eine Zusammenarbeit in den Fra-
Verpflichtungen der EU-Vertragsparteien und unter Berücksich- gen, die der elektronische Geschäftsverkehr im Rahmen dieses
tigung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Kapitels aufwirft.
die günstigeren Bestimmungen maßgebend. Die Bestimmungen
dieses Abkommens ersetzen diejenigen früherer bilateraler Ab- (2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Ent-
kommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs in jeder Hinsicht
und der Ukraine, wenn entweder letztere Bestimmungen nicht mit den strengsten internationalen Datenschutznormen vereinbar
mit ersteren vereinbar sind, es sei denn, es handelt sich um die sein muss, damit gewährleistet ist, dass die Nutzer Vertrauen in
im vorangegangenen Satz genannte Situation, oder wenn die Be- den elektronischen Geschäftsverkehr haben.
stimmungen identisch sind. Bestimmungen bestehender bilate- (3) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass auf elek-
raler Abkommen, die nicht in den Geltungsbereich dieses Ab- tronischem Wege erfolgende Lieferungen als Erbringung von
kommens fallen, gelten weiterhin. Dienstleistungen im Sinne des Abschnitts 3 (Grenzüberschrei-
tende Erbringung von Dienstleistungen) angesehen werden, auf
Artikel 136 die kein Zoll erhoben werden kann.
Straßen- und Schienenverkehr, Binnenschifffahrt
Artikel 140
(1) Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und
einer schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den Regelungsaspekte
Vertragsparteien, die ihren jeweiligen wirtschaftlichen Bedürfnis- des elektronischen Geschäftsverkehrs
sen entspricht, werden die Bedingungen für den gegenseitigen (1) Die Vertragsparteien pflegen einen Dialog über die durch
Marktzugang im Straßen- und Schienenverkehr und in der Bin- den elektronischen Geschäftsverkehr aufgeworfenen Regelungs-
nenschifffahrt in möglichen künftigen besonderen Abkommen fragen, bei dem unter anderem folgende Themen behandelt wer-
über den Straßen- und Schienenverkehr und die Binnenschiff- den:
fahrt geregelt.
a) die Anerkennung von für die Öffentlichkeit ausgestellten Zer-
(2) Vor Abschluss der Abkommen nach Absatz 1 führen die tifikaten für elektronische Signaturen und die Erleichterung
Vertragsparteien keine restriktiveren Bedingungen für den ge- grenzüberschreitender Zertifizierungsdienste,
genseitigen Marktzugang zwischen den Vertragsparteien ein, als
sie am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft b) die Verantwortlichkeit von Vermittlern bei der Übermittlung
waren. oder Speicherung von Informationen,
(3) Bestimmungen bestehender bilateraler Übereinkommen, c) die Behandlung nicht angeforderter elektronischer kommer-
die nicht unter mögliche künftige Abkommen nach Absatz 1 fal- zieller Kommunikation,
len, sind weiterhin anwendbar. d) der Verbraucherschutz im Bereich des elektronischen Ge-
schäftsverkehrs,
Artikel 137 e) andere Themen, die für die Entwicklung des elektronischen
Luftverkehr Geschäftsverkehrs von Bedeutung sind.
(1) Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und (2) Diese Zusammenarbeit kann in der Form eines Austauschs
einer schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den von Informationen über die jeweiligen Rechtsvorschriften der
Vertragsparteien, die ihren jeweiligen wirtschaftlichen Bedürfnis- Vertragsparteien zu diesen Themen sowie über die Durchführung
sen entspricht, sollten die Bedingungen für den gegenseitigen dieser Rechtsvorschriften erfolgen.
Marktzugang im Luftverkehr nach dem Abkommen zwischen der
EU und der Ukraine über einen gemeinsamen Luftverkehrsraum Abschnitt 7
(im Folgenden „GLR-Abkommen“) geregelt werden.
Ausnahmen
(2) Vor Abschluss des GLR-Abkommens ergreifen die Ver-
tragsparteien keine Maßnahmen, die gegenüber der Lage vor In-
krafttreten dieses Abkommens restriktiver oder diskriminierend Artikel 141
sind. Allgemeine Ausnahmen
(1) Unbeschadet der allgemeinen Ausnahmen in Artikel 472
Artikel 138
gelten für das vorliegende Kapitel und die XVI-A, XVI-B, XVI-C,
Annäherung der Rechtsvorschriften XVI-D, XVI-E, XVI-F und XVII die in diesem Artikel niedergelegten
Ausnahmen.
Die Ukraine nähert ihre Rechtsvorschriften, einschließlich der
administrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen, den (2) Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so
Rechtsvorschriften der EU-Vertragspartei im Bereich des inter- angewandt werden, dass sie, soweit gleiche Umstände gegeben
nationalen Seeverkehrs insoweit an, als dies den Zielen der sind, zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminie-
Liberalisierung, des gegenseitigen Marktzugangs der Vertrags- rung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Be-
parteien und des Personen- und Güterverkehrs dient. Die An- schränkung der Niederlassung oder der grenzüberschreitenden
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Erbringung von Dienstleistungen führen, ist dieses Kapitel nicht tragspartei, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheit-
dahingehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert, licher Befugnisse verbunden sind.
Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,
a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die Artikel 142
öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ord- Steuerliche Maßnahmen
nung aufrechtzuerhalten;
Die nach diesem Kapitel gewährte Meistbegünstigung gilt
b) die dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Men- nicht für die Steuerbehandlung, die die Vertragsparteien auf der
schen, Tieren und Pflanzen dienen; Grundlage von Abkommen zwischen den Vertragsparteien zur
c) die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Res- Vermeidung der Doppelbesteuerung gewähren oder gewähren
sourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung werden.
mit Beschränkungen für inländische Investoren oder für die
inländische Erbringung oder Inanspruchnahme von Dienst- Artikel 143
leistungen angewendet werden;
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
d) die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem,
geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich (1) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass
sind; es
e) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder a) eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügung
Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu zu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren
diesem Kapitel stehen, einschließlich Maßnahmen, die Fol- wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder
gendes betreffen: b) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen,
i) die Verhinderung irreführender und betrügerischer Ge- die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteres-
schäftspraktiken oder die Handhabung der Folgen einer sen als notwendig erachtet:
Nichterfüllung von Verträgen, i) in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen,
ii) den Schutz der Privatsphäre des Einzelnen bei der Ver- Munition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit,
arbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und
ii) in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indi-
den Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnun-
rekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung die-
gen und Konten,
nen,
iii) die Sicherheit,
iii) in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die
f) die nicht mit Artikel 88 Absatz 1 und Artikel 94 vereinbar sind, Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, oder
vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung
iv) im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen
besteht darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder
in den internationalen Beziehungen oder
Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Wirtschaftstätigkei-
ten, Investoren oder Dienstleister der anderen Vertragspartei c) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der
zu gewährleisten1. von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von
Frieden und Sicherheit in der Welt einzuleiten.
(3) Die Bestimmungen dieses Kapitels und der entsprechen-
den Anhänge XVI-A, XVI-B, XVI-C, XVI-D, XVI-E, XVI-F und XVII
gelten weder für die jeweiligen Systeme der sozialen Sicherheit Kapitel 7
der Vertragsparteien noch für Tätigkeiten im Gebiet einer Ver-
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
1 Maßnahmen, die auf eine gerechte oder wirksame Festsetzung oder Er-
hebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertrags- Artikel 144
partei im Rahmen ihres Steuersystems,
i) die für gebietsfremde Investoren und Dienstleister gelten, in Aner- Laufende Zahlungen
kennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder
nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Gebiet der Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlun-
Vertragspartei stammen oder dort gelegen sind, oder gen und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konver-
ii) die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von tierbarer Währung nicht zu beschränken, und genehmigen diese
Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten, oder nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen
iii) die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerflucht Währungsfonds.
oder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaßnah-
men, oder
Artikel 145
iv) die für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die im Gebiet einer ande-
ren Vertragspartei oder von dort aus erbracht werden, um die Fest- Kapitalverkehr
setzung oder Erhebung der von diesen Nutzern zu entrichtenden
Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten, (1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten
oder die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den
v) die unterscheiden zwischen Investoren und Dienstleistern, die hin- freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen1,
sichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats gegründet
und anderen Investoren und Dienstleistern, in Anerkennung des Un- wurden, und Investitionen, die nach den Bestimmungen von
terschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen bei-
Titel IV Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elek-
den, oder
tronischer Geschäftsverkehr) dieses Abkommens getätigt wer-
vi) die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzü-
den, sowie die Liquidation oder Rückführung dieses investierten
ge oder anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen
oder Zweigniederlassungen oder zwischen verbundenen Personen Kapitals und etwaiger daraus resultierender Gewinne.
oder Zweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuord-
(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten
nen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Ver-
tragspartei zu bewahren. die Vertragsparteien ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Ab-
Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe unter Buchstabe f und in
kommens und unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Ab-
dieser Fußnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Defi- kommens
nitionen und Begriffen oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen
und Begriffen des internen Rechts der Vertragspartei, die die Maßnahme 1 Einschließlich des Erwerbs von Immobilien im Zusammenhang mit
trifft, ausgelegt. Direktinvestitionen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 569
a) den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Dieses Kapitel sieht für öffentliche Aufträge und Konzessionen
Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Ge- in den klassischen Sektoren und im Versorgungssektor auf
bietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, nationaler, regionaler und lokaler Ebene einen gegenseitigen Zu-
gang zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten nach dem
b) den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portefeuille-
Grundsatz der Inländerbehandlung vor. Es sieht ferner die
Investitionen und Finanzkrediten durch die Investoren der an-
schrittweise Annäherung der ukrainischen Rechtsvorschriften
deren Vertragspartei.
über das öffentliche Beschaffungswesen an den EU-Besitzstand
(3) Die Ukraine verpflichtet sich, die Liberalisierung von Kapi- in diesem Bereich vor, ergänzt durch eine institutionelle Reform
talbilanztransaktionen entsprechend der Liberalisierung in der und die Schaffung eines effizienten öffentlichen Beschaffungs-
EU-Vertragspartei vor der Gewährung der Binnenmarktbehand- wesens entsprechend den geltenden Grundsätzen der EU-
lung im Bereich Finanzdienstleistungen nach Anhang XVII Arti- Vertragspartei für öffentliche Beschaffungen und den Bestim-
kel 4 Absatz 3 abzuschließen. Eine positive Bewertung der ukrai- mungen und Definitionen der Richtlinie 2004/18/EG des
nischen Rechtsvorschriften zum Kapitalverkehr, ihrer Umsetzung Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004
und anhaltenden Durchsetzung im Einklang mit den Grundsätzen über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher
in Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 ist eine notwendige Vorausset- Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (im Fol-
zung für jede Entscheidung des Handelsausschusses über die genden „Richtlinie 2004/18/EG“) und der Richtlinie 2004/17/EG
Gewährung der Binnenmarktbehandlung im Bereich Finanz- des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004
dienstleistungen. zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im
Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie
(4) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens
der Postdienste (im Folgenden „Richtlinie 2004/17/EG“).
führen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen des
Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen zwischen Gebiets-
ansässigen der EU-Vertragspartei und der Ukraine ein und ver- Artikel 149
schärfen die bestehenden Regelungen nicht. Geltungsbereich
(1) Dieses Kapitel gilt für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienst-
Artikel 146 leistungsaufträge, für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge
Schutzmaßnahmen im Versorgungssektor sowie für Bau- und Dienstleistungskon-
zessionen.
In Ausnahmefällen, in denen Zahlungen oder der Kapital-
verkehr zwischen den Vertragsparteien ernste Schwierigkeiten (2) Dieses Kapitel gilt für jeden öffentlichen Auftraggeber und
für die Durchführung der Wechselkurs- oder Währungspolitik1 in jeden anderen Auftraggeber, der den Begriffsbestimmungen des
einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten oder der Ukraine ver- EU-Besitzstands im Bereich des öffentlichen Beschaffungswe-
ursacht oder zu verursachen droht, können die Vertragsparteien sens entspricht (im Folgenden „Auftraggeber“). Es gilt außerdem
unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens für für Einrichtungen des öffentlichen Rechts und öffentliche Unter-
höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des nehmen des Versorgungssektors wie staatliche Unternehmen,
Kapitalverkehrs zwischen der EU-Vertragspartei und der Ukraine die die entsprechenden Tätigkeiten ausüben, und private Unter-
treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind. Die nehmen, die im Versorgungssektor auf der Grundlage besonde-
Vertragspartei, die die Schutzmaßnahme trifft, unterrichtet rer oder ausschließlicher Rechte tätig sind.
unverzüglich die andere Vertragspartei über die Annahme der (3) Dieses Kapitel gilt für Aufträge, deren Wert über den in An-
Maßnahme und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für hang XXI-P genannten Schwellenwerten liegt.
die Aufhebung dieser Maßnahme vor.
Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes
ist der zu zahlende Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer. Bei der
Artikel 147 Anwendung dieser Schwellenwerte rechnet die Ukraine die Be-
Bestimmungen zur Erleichterung träge anhand des von ihrer Nationalbank festgelegten Wechsel-
und weiteren Liberalisierung kurses in ihre Landeswährung um.
Die Schwellenwerte werden ab dem ersten geraden Jahr nach
(1) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur
Inkrafttreten dieses Abkommens regelmäßig alle zwei Jahre
Förderung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwi-
überprüft, und zwar auf der Grundlage des durchschnittlichen
schen den Vertragsparteien zu erleichtern.
Tageskurses in Euro ausgedrückt in Sonderziehungsrechten
(2) Während der ersten vier Jahre nach Inkrafttreten dieses während der 24 Monate, die am letzten Augusttag enden, der
Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Die so geänder-
Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der ten Schwellenwerte werden gegebenenfalls auf die nächsten
Regelung der EU-Vertragspartei über den freien Kapitalverkehr Tausend Euro abgerundet. Die geänderten Schwellenwerte wer-
zu schaffen. den vom Handelsausschuss nach dem in Titel VII (Institutionelle,
allgemeine und Schlussbestimmungen) festgelegten Verfahren
(3) Bis Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Ab-
angenommen.
kommens überprüft der Handelsausschuss die Maßnahmen und
legt die Modalitäten für die weitere Liberalisierung fest.
Artikel 150
Kapitel 8 Institutioneller Rahmen
(1) Die Vertragsparteien führen die für das ordnungsgemäße
Öffentliches Beschaffungswesen
Funktionieren des öffentlichen Beschaffungswesens und die An-
wendung der einschlägigen Grundsätze erforderlichen institutio-
Artikel 148 nellen Rahmen und Mechanismen ein bzw. behalten sie bei.
Ziele (2) Im Rahmen der institutionellen Reform benennt die Ukraine
Die Vertragsparteien erkennen den Beitrag transparenter, insbesondere
nichtdiskriminierender, wettbewerbsorientierter und offener Aus- a) eine zentrale für wirtschaftspolitische Fragen zuständige
schreibungen zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung Durchführungsstelle, die beauftragt wird, für eine kohärente
an und setzen sich das Ziel, ihre öffentlichen Beschaffungsmärkte Politik in allen mit dem öffentlichen Beschaffungswesen zu-
einander schrittweise wirksam zu öffnen. sammenhängenden Bereichen zu sorgen; diese Stelle er-
leichtert und koordiniert die Umsetzung dieses Kapitels und
1 Einschließlich ernster Zahlungsbilanzschwierigkeiten. steuert die Annäherung der Rechtsvorschriften;
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b) eine unparteiliche und unabhängige Stelle, die mit der Über- Land, derselben Region oder demselben Gebiet wie der Auftrag-
prüfung der von Auftraggebern während der Auftragsvergabe geber niedergelassen sein müssen.
getroffenen Entscheidungen beauftragt wird; in diesem Zu-
Ungeachtet dessen kann der erfolgreiche Bieter aufgefordert
sammenhang bedeutet „unabhängig“, dass es sich um eine
werden, eine gewisse betriebliche Infrastruktur am Ort der Auf-
von sämtlichen Auftraggebern und Wirtschaftsbeteiligten ge-
tragsausführung zu errichten, wenn dies aufgrund der besonde-
trennte Stelle handelt. Es wird für die Möglichkeit gesorgt, die
ren Umstände des Auftrags gerechtfertigt ist.
von dieser Stelle getroffenen Entscheidungen einer gerichtli-
chen Überprüfung unterziehen zu lassen. (9) Die Fristen für Interessensbekundungen und für die Ange-
botsabgabe müssen so lang sein, dass Wirtschaftsbeteiligte aus
(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Entscheidun- der anderen Vertragspartei eine fundierte Einschätzung der Aus-
gen, die von den für die Prüfung von Beschwerden zuständigen schreibung vornehmen und ein Angebot erstellen können.
Stellen getroffen werden, wirksam durchgesetzt werden.
(10) Alle Teilnehmer müssen in der Lage sein, sich im Voraus
über die geltenden Verfahrensregeln, Eignungskriterien und Zu-
Artikel 151 schlagskriterien zu informieren. Diese Regeln müssen in gleicher
Grundlegende Anforderungen Weise auf alle Teilnehmer angewandt werden.
an die Vergabe von Aufträgen (11) Öffentlichen Auftraggebern steht es frei, die Anzahl der
(1) Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Ab- Bieter, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, zu
kommens erfüllen die Vertragsparteien bei der Vergabe sämt- begrenzen, sofern
licher Aufträge die in den Absätzen 2 bis 15 genannten grundle- a) dies auf transparente und nichtdiskriminierende Weise erfolgt
genden Anforderungen. Diese grundlegenden Anforderungen und
leiten sich direkt aus den Bestimmungen und Grundsätzen des
EU-Besitzstands im Bereich des öffentlichen Beschaffungs- b) die Auswahl sich ausschließlich auf objektive Kriterien stützt,
wesens ab, einschließlich der Grundsätze der Nichtdiskriminie- wie die einschlägige Erfahrung der Bieter, die Unternehmens-
rung, der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhält- größe und die betriebliche Infrastruktur oder die technische
nismäßigkeit. und berufliche Leistungsfähigkeit.
Wird eine begrenzte Anzahl von Bietern zur Abgabe eines Ange-
Veröffentlichung
bots aufgefordert, so muss dem Erfordernis Rechnung getragen
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle geplanten werden, einen angemessenen Wettbewerb zu gewährleisten.
Beschaffungen über ein geeignetes Medium auf eine Weise ver-
(12) Auftraggeber dürfen Verhandlungsverfahren ausschließ-
öffentlicht werden, die ausreicht, um
lich in genau definierten Ausnahmefällen durchführen, wenn der
a) die Öffnung des Marktes für den Wettbewerb zu ermöglichen Wettbewerb dadurch effektiv nicht verfälscht wird.
und (13) Auftraggeber können Prüfungssysteme nur unter der
b) jedem interessierten Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen, Voraussetzung verwenden, dass durch ein hinreichend bekannt
sich vor Vergabe des Auftrags angemessen über die geplante gemachtes, transparentes und offenes Verfahren ein Verzeichnis
Beschaffung zu informieren und sein Interesse an dem Auf- der geprüften Wirtschaftsbeteiligten erstellt wird. Aufträge im
trag zu bekunden. Rahmen solcher Systeme werden ebenfalls auf nichtdiskriminie-
rende Weise vergeben.
(3) Die Veröffentlichung trägt dem wirtschaftlichen Interesse
des Auftrags für die Wirtschaftsbeteiligten Rechnung. (14) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Aufträge anhand
der Ausschreibungskriterien und der Verfahrensregeln, die zuvor
(4) Die Veröffentlichung enthält mindestens die wesentlichen aufgestellt und bekanntgegeben werden, auf transparente Weise
Einzelheiten des zu vergebenden Auftrags, die Eignungskriterien, an den Bieter vergeben werden, der das wirtschaftlich günstigste
die Vergabemethode, die Zuschlagskriterien und jegliche andere Angebot oder das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben
Information, die die Wirtschaftsbeteiligten nach vernünftigem Er- hat. Die endgültige Entscheidung ist allen Bietern unverzüglich
messen benötigen, um zu entscheiden, ob sie ihr Interesse an mitzuteilen. Auf Antrag eines abgewiesenen Bieters müssen die
dem Auftrag bekunden möchten. Gründe ausführlich genug erläutert werden, um eine Überprüfung
Auftragsvergabe der Entscheidung zu ermöglichen.
(5) Sämtliche Aufträge werden anhand transparenter und un- Rechtsschutz
parteilicher Verfahren vergeben, die Korruption verhindern. Diese (15) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass jede Person, die
Unparteilichkeit wird vor allem durch die nichtdiskriminierende Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und durch
Beschreibung des Auftragsgegenstands, den gleichberechtigten einen mutmaßlichen Verstoß geschädigt wurde oder zu werden
Zugang aller Wirtschaftsbeteiligten, angemessene Fristen und droht, Anspruch auf wirksamen unparteilichen Rechtsschutz in
ein transparentes und objektives Vorgehen gewährleistet. Bezug auf jegliche Entscheidung hat, die der Auftraggeber im
Zusammenhang mit der Vergabe des Auftrags trifft. Die im Ver-
(6) Bei der Schilderung der Merkmale der geforderten Bau-
lauf und zu Abschluss eines Überprüfungsverfahrens getroffenen
arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen verwenden die Auf-
Entscheidungen werden so veröffentlicht, dass sämtliche inte-
traggeber allgemeine Beschreibungen der Leistungen und Funk-
ressierten Wirtschaftsbeteiligten ausreichend informiert werden.
tionen sowie internationale, europäische oder nationale Normen.
(7) Die Beschreibung der geforderten Merkmale von Bau- Artikel 152
arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen darf nicht auf eine
bestimmte Machart oder Herkunft oder ein besonderes Ver- Planung der Annäherung der Rechtsvorschriften
fahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ur- (1) Vor Beginn der Annäherung der Rechtsvorschriften über-
sprung oder eine bestimmte Produktion verweisen, es sein denn, mittelt die Ukraine dem Handelsausschuss einen umfassenden
dies ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt und die Be- Fahrplan für die Umsetzung dieses Kapitels mit zeitlichen Vor-
schreibung wird mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen. gaben und Etappenzielen, der sämtliche Reformen im Zusam-
Der Vorzug gilt allgemeinen Beschreibungen der Leistungen oder menhang mit der Annäherung der Rechtsvorschriften und dem
Funktionen. Aufbau der institutionellen Kapazitäten beinhalten sollte. Dieser
Fahrplan steht mit den in Anhang XXI-A genannten Phasen und
(8) Die Auftraggeber stellen keine Bedingungen, die direkt
Zeitplänen im Einklang.
oder indirekt zur Diskriminierung der Wirtschaftsbeteiligten der
anderen Vertragspartei führen, wie etwa die Anforderung, dass (2) Der Fahrplan deckt sämtliche Aspekte der Reform und des
an dem Auftrag interessierte Wirtschaftsbeteiligte in demselben allgemeinen Rechtsrahmens für die Durchführung öffentlicher
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 571
Beschaffungen ab, insbesondere die Annäherung der Rechts- ren nach den nationalen Beschaffungsvorschriften zu Bedingun-
vorschriften über öffentliche Aufträge, Aufträge im Versorgungs- gen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die für
sektor, Baukonzessionen, Überprüfungsverfahren und die Stär- die ukrainischen Unternehmen gelten.
kung der Verwaltungskapazitäten auf allen Ebenen, einschließlich
(4) Nach Umsetzung der letzten Phase der Annäherung der
der Überprüfungsstellen und Durchsetzungsmechanismen.
Rechtsvorschriften prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit,
(3) Nach befürwortender Stellungnahme des Handelsaus- den gegenseitigen Marktzugang auch für Beschaffungen zu ge-
schusses dient der Fahrplan als Referenzdokument für die Um- währen, bei denen die in Artikel 149 Absatz 3 genannten Schwel-
setzung dieses Kapitels. Die Europäische Union bemüht sich lenwerte nicht erreicht werden.
nach besten Kräften, die Ukraine bei der Umsetzung des Fahr-
(5) Finnland behält sich seinen Standpunkt bezüglich der
plans zu unterstützen.
Ålandinseln vor.
Artikel 153
Artikel 155
Annäherung der Rechtsvorschriften
Information
(1) Die Ukraine stellt sicher, dass ihre bestehenden und künf-
tigen Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswe- (1) Die Vertragsparteien gewährleisten eine umfassende Unter-
sen schrittweise mit dem EU-Besitzstand in diesem Bereich ver- richtung der Auftraggeber und Wirtschaftsbeteiligten über die
einbar werden. Einzelheiten der öffentlichen Beschaffungsverfahren, unter an-
derem durch Veröffentlichung sämtlicher einschlägigen Rechts-
(2) Die Annäherung der Rechtsvorschriften erfolgt in mehreren und Verwaltungsvorschriften.
Phasen, wie in den Anhängen XXI-A, XXI-B bis XXI-E, XXI-G,
XXI-H und XXI-J festgelegt. Die Anhänge XXI-F und XXI-I enthal- (2) Die Vertragsparteien stellen eine wirksame Verbreitung von
ten fakultative Elemente, die nicht umgesetzt werden müssen, Informationen über Ausschreibungen sicher.
während die Anhänge XXI-K bis XXI-N Elemente des EU-Besitz-
stands enthalten, die nicht unter die Annäherung der Rechtsvor- Artikel 156
schriften fallen. Während des Annäherungsprozesses wird der
einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Zusammenarbeit
und den von der Europäischen Kommission getroffenen Durch- (1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit
führungsmaßnahmen ebenso Rechnung getragen wie – falls er- durch den Austausch von Erfahrungen und Informationen über
forderlich – jeglicher in der Zwischenzeit eingeführten Änderung ihre bewährten Methoden und Regelungsrahmen.
des EU-Besitzstands. Die Umsetzung jeder Phase wird vom
Handelsausschuss bewertet und nach dessen positiver Ein- (2) Die EU-Vertragspartei erleichtert die Umsetzung dieses
schätzung mit der gegenseitigen Gewährung des Marktzugangs Kapitels, gegebenenfalls auch durch technische Hilfe. Im Ein-
verbunden, wie in Anhang XXI-A festgelegt. Die Europäische klang mit den Bestimmungen über die finanzielle Zusammen-
Kommission unterrichtet die Ukraine unverzüglich von jeglicher arbeit nach Titel VI (Finanzielle Zusammenarbeit einschließlich
Änderung des EU-Besitzstands. Sie bietet geeignete Beratung Betrugsbekämpfung) werden einzelne Entscheidungen über
und technische Hilfe für die Umsetzung solcher Änderungen an. finanzielle Hilfe im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsme-
chanismen und -instrumente der EU getroffen.
(3) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass der Han-
delsausschuss die Bewertung einer nachfolgenden Phase erst (3) Anhang XXI-O enthält eine nicht erschöpfende Liste der
vornimmt, wenn die in der vorhergehenden Phase umzusetzen- Themen für die Zusammenarbeit.
den Maßnahmen durchgeführt und nach den Modalitäten des
Absatzes 2 gebilligt wurden. Kapitel 9
(4) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass diejenigen As- Geistiges Eigentum
pekte und Bereiche des öffentlichen Beschaffungswesens, die
nicht in diesem Artikel erfasst sind, den Grundsätzen der Trans-
parenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung im Sinne Abschnitt 1
des Artikels 151 entsprechen. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 154 Artikel 157
Marktzugang
Ziele
(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die wirk-
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,
same gegenseitige Öffnung ihrer jeweiligen Märkte schrittweise
und gleichzeitig erfolgen soll. Während der Annäherung der a) die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer
Rechtsvorschriften hängt der Umfang des gegenseitig gewährten Produkte in den Vertragsparteien zu erleichtern und
Marktzugangs von den bei der Annäherung erzielten Fortschrit-
b) ein angemessenes und wirksames Schutz- und Durchset-
ten ab, wie in Anhang XXI-A festgelegt.
zungsniveau für Rechte des geistigen Eigentums zu errei-
(2) Die Entscheidung, zu einer weiteren Phase der Marktöff- chen.
nung überzugehen, wird anhand einer Bewertung der Qualität
der angenommenen Rechtsvorschriften und ihrer Anwendung in
Artikel 158
der Praxis getroffen. Solche Bewertungen werden regelmäßig
vom Handelsausschuss durchgeführt. Art und Umfang der Pflichten
(3) Haben die Vertragsparteien ihre Beschaffungsmärkte nach (1) Die Vertragsparteien gewährleisten die angemessene und
Anhang XXI-A für die jeweils andere Vertragspartei geöffnet, wirksame Umsetzung der das geistige Eigentum betreffenden
gewährt die EU-Vertragspartei den ukrainischen Unternehmen internationalen Übereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie
unabhängig davon, ob sie in der EU-Vertragspartei niedergelas- gehören, einschließlich des Übereinkommens über handels-
sen sind, Zugang zu den Vergabeverfahren nach den Beschaf- bezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im
fungsvorschriften der EU zu Bedingungen, die nicht weniger Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“) in Anhang 1C des WTO-
günstig sind als die Bedingungen, die für die Unternehmen der Übereinkommens. Die Bestimmungen dieses Kapitels ergänzen
EU-Vertragspartei gelten, und gewährt die Ukraine den Unter- und präzisieren die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
nehmen aus der EU-Vertragspartei unabhängig davon, ob sie in aus dem TRIPS-Übereinkommen und anderen internationalen
der Ukraine niedergelassen sind, Zugang zu den Vergabeverfah- Übereinkünften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums.
572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens umfassen die Rechte Artikel 162
des geistigen Eigentums das Urheberrecht, einschließlich des
Dauer der Urheberrechte
Urheberrechts an Computerprogrammen und Datenbanken, und
verwandte Schutzrechte, Rechte an Patenten einschließlich (1) Die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Litera-
Patenten auf biotechnologische Erfindungen, Marken, Handels- tur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft
namen, soweit diese nach dem betreffenden internen Recht als umfasst das Leben des Urhebers und 70 Jahre nach seinem
ausschließliche Rechte geschützt sind, Muster und Modelle (im Tod, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk erlaub-
Folgenden „Geschmacksmuster“), Layout-Designs (Topografien) terweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
integrierter Schaltkreise, geografische Angaben, einschließlich (2) Steht das Urheberrecht den Miturhebern eines Werks ge-
Ursprungsbezeichnungen, Herkunftsangaben, Pflanzensorten, meinsam zu, so beginnt die Frist nach Absatz 1 mit dem Tod des
den Schutz nicht offenbarter Informationen und den Schutz vor längstlebenden Miturhebers.
unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbands-
übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (1967) (im (3) Für anonyme und pseudonyme Werke endet die Schutz-
Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“). dauer 70 Jahre nachdem das Werk erlaubterweise der Öffent-
lichkeit zugänglich gemacht worden ist. Wenn jedoch das vom
Urheber angenommene Pseudonym keinerlei Zweifel über die
Artikel 159 Identität des Urhebers zulässt oder wenn der Urheber innerhalb
Technologietransfer der in Satz 1 angegebenen Frist seine Identität offenbart, richtet
sich die Schutzdauer nach Absatz 1.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Standpunkte und (4) Für Werke, die in mehreren Bänden, Teilen, Lieferungen,
Informationen über ihre interne und internationale Praxis und Nummern oder Episoden veröffentlicht werden und für die die
Politik mit Auswirkungen auf den Technologietransfer auszutau- Schutzfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem das
schen. Dieser Austausch umfasst insbesondere Maßnahmen, die Werk erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wor-
den Informationsfluss, Unternehmenspartnerschaften sowie die den ist, beginnt die Schutzfrist für jeden Bestandteil einzeln zu
Erteilung von Lizenzen und die Vergabe von Unteraufträgen auf laufen.
freiwilliger Basis erleichtern sollen. Besondere Aufmerksamkeit
wird den Umständen gewidmet, die notwendig sind, um in den (5) Bei Werken, deren Schutzdauer nicht nach dem Tod des
Empfängerländern angemessene günstige Rahmenbedingungen Urhebers oder der Urheber berechnet wird und die nicht inner-
für den Technologietransfer zu schaffen; dazu zählen unter an- halb von 70 Jahren nach ihrer Schaffung erlaubterweise der
derem Fragen wie der einschlägige Rechtsrahmen und die Ent- Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, erlischt der
wicklung des Humankapitals. Schutz.
(2) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die berechtigten Artikel 163
Interessen der Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums ge-
schützt werden. Schutzdauer für Filmwerke oder audiovisuelle Werke
(1) Der Hauptregisseur eines Filmwerks oder eines audiovisu-
Artikel 160 ellen Werks gilt als dessen Urheber oder als einer seiner Urheber.
Es steht den Vertragsparteien frei vorzusehen, dass weitere Per-
Erschöpfung sonen als Miturheber benannt werden können.
Den Vertragsparteien steht es vorbehaltlich der Bestimmungen (2) Die Schutzdauer für ein Filmwerk oder ein audiovisuelles
des TRIPS-Übereinkommens frei, die Erschöpfung von Rechten Werk erlischt frühestens 70 Jahre nach dem Tod des Längst-
des geistigen Eigentums selbst zu regeln. lebenden aus einer Gruppe bestimmter Personen, unabhängig
davon, ob diese als Miturheber benannt worden sind. Diese
Gruppe sollte mindestens den Hauptregisseur, den Urheber des
Abschnitt 2 Drehbuchs, den Urheber der Dialoge und den Komponisten der
speziell für das betreffende Filmwerk oder audiovisuelle Werk
Standards in Bezug komponierten Musik umfassen.
auf Rechte des geistigen Eigentums
Artikel 164
Unterabschnitt 1 Dauer der verwandten Schutzrechte
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (1) Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen frühestens
50 Jahre nach der Darbietung. Wird jedoch eine Aufzeichnung
der Darbietung innerhalb dieser Frist erlaubterweise veröffentlicht
Artikel 161
oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die
Gewährter Schutz Rechte frühestens 50 Jahre nach der betreffenden ersten Veröf-
fentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem,
Die Vertragsparteien halten die folgenden Vorschriften ein: welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.
a) die Artikel 1 bis 22 des Internationalen Abkommens über den (2) Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen frühes-
Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Ton- tens 50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wurde jedoch der Ton-
trägern und der Sendeunternehmen (1961) (im Folgenden träger innerhalb dieser Frist erlaubterweise veröffentlicht, so
„Rom-Abkommen“), erlöschen diese Rechte frühestens 50 Jahre nach der ersten er-
laubten Veröffentlichung. Wurde der Tonträger innerhalb der in
b) die Artikel 1 bis 18 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Satz 1 genannten Frist nicht erlaubterweise veröffentlicht und
Werken der Literatur und Kunst (1886, zuletzt geändert 1979) wurde der Tonträger innerhalb dieser Frist erlaubterweise öffent-
(im Folgenden „Berner Übereinkunft“), lich wiedergegeben, so erlöschen diese Rechte 50 Jahre nach
der ersten erlaubten öffentlichen Wiedergabe.
c) die Artikel 1 bis 14 des Urheberrechtsvertrags (1996) (im Fol-
genden „WCT“) der Weltorganisation für geistiges Eigentum (3) Die Rechte der Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung
(im Folgenden „WIPO“) und eines Films erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Aufzeich-
nung. Wird jedoch der Film innerhalb dieser Frist erlaubterweise
d) die Artikel 1 bis 23 des WIPO-Vertrags über Darbietungen veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben, so
und Tonträger (1996). erlöschen die Rechte frühestens 50 Jahre nach der betreffenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 573
ersten Veröffentlichung oder öffentlichen Wiedergabe, je nach- Artikel 170
dem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. Der Ausdruck
Sendung und öffentliche Wiedergabe
„Film“ bezeichnet vertonte oder nicht vertonte Filmwerke, audio-
visuelle Werke oder Laufbilder. (1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
(4) Die Rechte der Sendeunternehmen erlöschen frühestens a) „Sendung“ die drahtlose Übertragung von Tönen oder von
50 Jahre nach der Erstsendung unabhängig davon, ob es sich Bildern und Tönen oder deren Darstellungen zum Zwecke
hierbei um drahtlose oder drahtgebundene, über Kabel oder des Empfangs durch die Öffentlichkeit, die Übertragung über
durch Satelliten vermittelte Sendungen handelt. Satellit und die Übertragung verschlüsselter Signale, sofern
die Mittel zur Entschlüsselung der Öffentlichkeit von dem
Artikel 165 Sendeunternehmen oder mit dessen Zustimmung zur Verfü-
gung gestellt werden;
Schutz zuvor unveröffentlichter Werke
b) „öffentliche Wiedergabe“ die öffentliche Übertragung der
Wer ein zuvor unveröffentlichtes Werk, dessen urheberrecht- Töne einer Darbietung oder der auf einem Tonträger aufge-
licher Schutz abgelaufen ist, erstmals erlaubterweise veröffent- zeichneten Töne oder Darstellungen von Tönen auf einem
licht bzw. erlaubterweise öffentlich wiedergibt, genießt einen den anderen Wege als durch Sendung. Für die Zwecke des Ab-
vermögensrechtlichen Befugnissen des Urhebers entsprechen- satzes 3 umfasst „öffentliche Wiedergabe“ das öffentliche
den Schutz. Die Schutzdauer für solche Rechte beträgt 25 Jahre Hörbarmachen der auf einem Tonträger aufgezeichneten
ab dem Zeitpunkt, zu dem das Werk erstmals erlaubterweise ver- Töne oder Darstellungen von Tönen.
öffentlicht oder erstmals erlaubterweise öffentlich wiedergege-
ben worden ist. (2) Die Vertragsparteien gewähren ausübenden Künstlern das
ausschließliche Recht, die drahtlose Sendung und die öffentliche
Wiedergabe ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten,
Artikel 166
es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Dar-
Kritische und wissenschaftliche Ausgaben bietung oder beruht auf einer Aufzeichnung.
Die Vertragsparteien können auch kritische und wissenschaft- (3) Die Vertragsparteien gewähren ausübenden Künstlern und
liche Ausgaben von gemeinfrei gewordenen Werken urheber- Herstellern von Tonträgern das Recht auf eine einzige angemes-
rechtlich schützen. Die Schutzfrist für solche Rechte beträgt sene Vergütung, wenn ein zu gewerblichen Zwecken veröffent-
höchstens 30 Jahre ab dem Zeitpunkt der ersten erlaubten Ver- lichter Tonträger oder ein Vervielfältigungsstück eines solchen
öffentlichung. Tonträgers für eine drahtlose Sendung oder eine öffentliche Wie-
dergabe benutzt wird, und gewährleisten, dass diese Vergütung
Artikel 167 auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller aufge-
teilt wird. Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den
Schutz von Fotografien Tonträgerherstellern kein diesbezügliches Einvernehmen, so kön-
Fotografien werden nach Artikel 162 geschützt, wenn sie indi- nen die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen auf-
viduelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis zuteilen ist, von den Vertragsparteien festgelegt werden.
der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Die Ver- (4) Die Vertragsparteien gewähren Sendeunternehmen das
tragsparteien können den Schutz anderer Fotografien vorsehen. ausschließliche Recht, die drahtlose Weitersendung ihrer Sen-
dungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn
Artikel 168 die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffent-
Zusammenarbeit auf dem Gebiet lichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, zu
der kollektiven Rechtewahrnehmung erlauben oder zu verbieten.
Die Vertragsparteien erkennen an, dass Vereinbarungen
Artikel 171
zwischen ihren jeweiligen Verwertungsgesellschaften geschlos-
sen werden müssen, um für beide Seiten den Zugang zu und die Verbreitungsrecht
Bereitstellung von Inhalten zwischen den Gebieten der Vertrags- (1) Die Vertragsparteien gewähren Urhebern in Bezug auf das
parteien zu vereinfachen und den gegenseitigen Transfer von Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das
Gebühren für die Nutzung der Werke oder anderer Schutzgegen- ausschließliche Recht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in be-
stände der Vertragsparteien zu gewährleisten. Die Vertrags- liebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben
parteien erkennen an, dass ihre jeweiligen Verwertungsgesell- oder zu verbieten.
schaften bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ein hohes Maß an
Rationalisierung und Transparenz erreichen müssen. (2) Die Vertragsparteien gewähren das ausschließliche Recht,
die unter den Buchstaben a bis d genannten Schutzgegenstände
Artikel 169 sowie Vervielfältigungsstücke davon der Öffentlichkeit durch Ver-
kauf oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen:
Aufzeichnungsrecht
a) ausübenden Künstlern in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck Darbietungen,
„Aufzeichnung“ die Verkörperung von Tönen und Bildern oder
deren Darstellungen, von der aus sie mit einem Gerät wahrge- b) Tonträgerherstellern in Bezug auf ihre Tonträger,
nommen, reproduziert oder wiedergegeben werden können. c) Herstellern der erstmaligen Aufzeichnung eines Films in
(2) Die Vertragsparteien gewähren ausübenden Künstlern das Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer
ausschließliche Recht, die Aufzeichnung ihrer Darbietungen zu Filme,
erlauben oder zu verbieten. d) Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer
(3) Die Vertragsparteien gewähren Sendeunternehmen das Sendungen nach Maßgabe von Artikel 169 Absatz 3.
ausschließliche Recht, die Aufzeichnung ihrer Sendungen zu
erlauben oder zu verbieten, unabhängig davon, ob es sich hierbei Artikel 172
um drahtlose oder drahtgebundene, über Kabel oder durch
Beschränkungen
Satelliten vermittelte Sendungen handelt.
(1) Die Vertragsparteien können Beschränkungen der in den
(4) Einem weiterverbreitenden Kabelsendeunternehmen, das
Artikeln 169, 170 und 171 genannten Rechte vorsehen:
lediglich Sendungen anderer Sendeunternehmen über Kabel
weiterverbreitet, steht das Recht nach Absatz 2 jedoch nicht zu. a) für einen privaten Gebrauch,
574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
b) für eine Nutzung kurzer Auszüge in Verbindung mit der Be- (3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sich die
richterstattung über Tagesereignisse, in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechte mit den in diesem
Artikel genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder
c) für eine ephemere Aufzeichnung, die von einem Sendeunter-
der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit nicht erschöpfen.
nehmen mit seinen eigenen Mitteln und für seine eigenen
Sendungen vorgenommen wird,
Artikel 175
d) für eine Nutzung, die ausschließlich Zwecken des Unterrichts
oder der wissenschaftlichen Forschung dient. Ausnahmen und Beschränkungen
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien (1) Die Vertragsparteien sehen vor, dass die in Artikel 173
für den Schutz der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller, genannte vorübergehende Vervielfältigung, die flüchtig oder
Sendeunternehmen und Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung begleitend ist und die einen wesentlichen Bestandteil eines tech-
eines Films Beschränkungen der gleichen Art vorsehen, wie sie nischen Verfahrens darstellt, deren alleiniger Zweck es ist,
für den Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur und a) eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen
Kunst vorgesehen sind. Zwangslizenzen können jedoch nur in- Vermittler oder
soweit vorgesehen werden, als sie mit dem Rom-Abkommen
vereinbar sind. b) eine rechtmäßige Nutzung
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beschränkungen eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen,
dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in de- und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat, von
nen die normale Verwertung des Schutzgegenstands nicht be- dem in Artikel 173 vorgesehenen Vervielfältigungsrecht ausge-
einträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsin- nommen wird.
habers nicht ungebührlich verletzt werden. (2) Wenn die Vertragsparteien eine Ausnahme oder Beschrän-
kung in Bezug auf das in Artikel 173 vorgesehene Vervielfälti-
Artikel 173 gungsrecht vorsehen, können sie entsprechend auch eine Aus-
nahme oder Beschränkung in Bezug auf das in Artikel 171
Vervielfältigungsrecht
Absatz 1 vorgesehene Verbreitungsrecht vorsehen, soweit dies
Die Vertragsparteien gewähren das ausschließliche Recht, die durch den Zweck der erlaubten Vervielfältigung gerechtfertigt ist.
unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte
(3) Die Vertragsparteien dürfen Ausnahmen und Beschränkun-
Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz
gen in Bezug auf die in den Artikeln 173 und 174 genannten
oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:
Rechte nur in bestimmten Sonderfällen vorsehen, in denen die
a) Urhebern in Bezug auf ihre Werke, normale Verwertung des Werkes oder sonstigen Schutzgegen-
stands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen
b) ausübenden Künstlern in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer
des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.
Darbietungen,
c) Tonträgerherstellern in Bezug auf ihre Tonträger, Artikel 176
d) Herstellern der erstmaligen Aufzeichnung eines Films in Schutz technischer Maßnahmen
Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer
Filme, (1) Die Vertragsparteien sehen einen angemessenen Rechts-
schutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen
e) Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer durch eine Person vor, der bekannt ist oder den Umständen
Sendungen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um draht- nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt.
lose oder drahtgebundene, über Kabel oder durch Satelliten
vermittelte Sendungen handelt. (2) Die Vertragsparteien sehen einen angemessenen Rechts-
schutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den
Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf
Artikel 174
oder Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von
Recht der öffentlichen Wiedergabe Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Er-
von Werken und Recht der öffentlichen bringung von Dienstleistungen vor,
Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände
a) die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Ver-
(1) Die Vertragsparteien gewähren Urhebern das ausschließ- marktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer
liche Recht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Maßnahmen sind oder
Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugäng-
b) die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer
lichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der
Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck
Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich
oder Nutzen haben oder
sind, zu erlauben oder zu verbieten.
c) die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder er-
(2) Die Vertragsparteien gewähren das ausschließliche Recht,
bracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichma-
Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
chung von Werken in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffent-
lichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu (3) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Aus-
erlauben oder zu verbieten: druck „technische Maßnahmen“ alle Technologien, Vorrichtun-
gen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt
a) ausübenden Künstlern in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer
sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende
Darbietungen,
Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht von
b) Tonträgerherstellern in Bezug auf ihre Tonträger, der Person genehmigt worden sind, die Inhaber der Urheber-
rechte oder der dem Urheberrecht verwandten, in den jeweiligen
c) Herstellern der erstmaligen Aufzeichnung eines Films in
Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehenen Schutz-
Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer
rechte ist. Technische Maßnahmen sind als „wirksam“ anzu-
Filme,
sehen, soweit die Nutzung eines geschützten Werks oder eines
d) Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer sonstigen Schutzgegenstands von den Rechtsinhabern durch
Sendungen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um draht- eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Ver-
lose oder drahtgebundene, über Kabel oder durch Satelliten schlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks
vermittelte Sendungen handelt. oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 575
Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels (3) Die Vertragsparteien können hinsichtlich des öffentlichen
sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird. Verleihwesens Ausnahmen von dem ausschließlichen Recht
nach Absatz 1 vorsehen, sofern zumindest die Urheber eine Ver-
(4) Wenn die Vertragsparteien Beschränkungen in Bezug auf
gütung für dieses Verleihen erhalten. Es steht den Vertragspar-
die in den Artikeln 172 und 175 genannten Rechte vorsehen,
teien frei, diese Vergütung entsprechend ihren kulturpolitischen
können sie auch sicherstellen, dass die Rechtsinhaber dem Be-
Zielsetzungen festzusetzen.
günstigten einer Ausnahme oder Beschränkung die Mittel zur
Nutzung der betreffenden Ausnahme oder Beschränkung in dem (4) Bringen die Vertragsparteien das ausschließliche Verleih-
für die Nutzung der betreffenden Ausnahme oder Beschränkung recht nach diesem Artikel in Bezug auf Tonträger, Filme und
erforderlichen Maße zur Verfügung stellen, soweit der betreffen- Computerprogramme nicht zur Anwendung, so führen sie eine
de Begünstigte rechtmäßig Zugang zu dem geschützten Werk Vergütung zumindest für die Urheber ein.
oder Schutzgegenstand hat. (5) Die Vertragsparteien können bestimmte Kategorien von
(5) Artikel 175 Absätze 1 und 2 gilt nicht für Werke und sons- Einrichtungen von der Zahlung der Vergütung im Sinne der Ab-
tige Schutzgegenstände, die der Öffentlichkeit aufgrund einer sätze 3 und 4 ausnehmen.
vertraglichen Vereinbarung in der Weise zugänglich gemacht
werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Artikel 179
Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
Unverzichtbares Recht auf angemessene Vergütung
Artikel 177 (1) Hat ein Urheber oder ausübender Künstler sein Vermiet-
recht an einem Tonträger oder an dem Original oder einem Ver-
Schutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung vielfältigungsstück eines Films an einen Tonträgerhersteller oder
(1) Die Vertragsparteien sehen einen angemessenen Rechts- Filmproduzenten übertragen oder abgetreten, so behält er den
schutz gegen Personen vor, die wissentlich unbefugt eine der Anspruch auf angemessene Vergütung für die Vermietung.
nachstehenden Handlungen vornehmen: (2) Auf das Recht auf angemessene Vergütung für die Vermie-
a) die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen tung kann der Urheber oder ausübende Künstler nicht verzich-
für die Rechtewahrnehmung, ten.
b) die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche (3) Die Wahrnehmung des Rechts auf angemessene Vergü-
Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Wer- tung kann Verwertungsgesellschaften, die Urheber oder aus-
ken oder sonstigen unter dieses Abkommen fallenden übende Künstler vertreten, übertragen werden.
Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen (4) Die Vertragsparteien können regeln, ob und in welchem
für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert Umfang zur Auflage gemacht werden kann, dass das Recht auf
wurden, angemessene Vergütung durch eine Verwertungsgesellschaft
wenn diesen Personen bekannt ist oder den Umständen nach wahrgenommen werden muss, und gegenüber wem diese Ver-
bekannt sein muss, dass sie dadurch die Verletzung von gütung gefordert oder eingezogen werden darf.
Urheberrechten oder dem Urheberrecht verwandten, im Recht
der betreffenden Vertragspartei vorgesehenen Schutzrechten Artikel 180
veranlassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern. Schutz von Computerprogrammen
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Aus- (1) Die Vertragsparteien schützen Computerprogramme
druck „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der Berner Über-
Rechtsinhabern stammenden Informationen, die die in Unterab- einkunft. Für die Zwecke dieser Bestimmung umfasst der Aus-
schnitt 1 genannten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, druck „Computerprogramme“ auch das Entwurfsmaterial zu ihrer
den Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren, Vorbereitung.
oder Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der
Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder (2) Der nach diesem Abkommen gewährte Schutz gilt für alle
Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden. Ausdrucksformen von Computerprogrammen. Ideen und Grund-
sätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde
Absatz 1 findet Anwendung, wenn eine dieser Informationen an liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrunde liegenden
einem Vervielfältigungsstück eines in Unterabschnitt 1 genannten Ideen und Grundsätze, sind nicht im Sinne dieses Abkommens
Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angebracht ist oder urheberrechtlich geschützt.
im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines sol-
chen Werks oder Schutzgegenstands erscheint. (3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie indivi-
duelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der
eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestim-
Artikel 178 mung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzu-
Rechtsinhaber und wenden.
Gegenstand des Vermiet- und Verleihrechts
(1) Die Vertragsparteien sollten das ausschließliche Recht, das Artikel 181
Vermieten und Verleihen zu erlauben oder zu verbieten, gewäh- Urheberschaft an Computerprogrammen
ren:
(1) Der Urheber eines Computerprogramms ist die natürliche
a) dem Urheber in Bezug auf das Original und auf Vervielfälti- Person oder die Gruppe natürlicher Personen, die das Programm
gungsstücke seines Werks, geschaffen hat, oder, soweit nach den Rechtsvorschriften der
b) dem ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen Vertragsparteien zulässig, die juristische Person, die nach diesen
seiner Darbietungen, Rechtsvorschriften als Rechtsinhaber gilt.
(2) Ist ein Computerprogramm von einer Gruppe natürlicher
c) dem Tonträgerhersteller in Bezug auf seine Tonträger,
Personen gemeinsam geschaffen worden, so stehen diesen die
d) dem Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung eines Films in ausschließlichen Rechte daran gemeinsam zu.
Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke seines
(3) Soweit kollektive Werke durch die Rechtsvorschriften der
Films.
Vertragsparteien anerkannt sind, gilt die Person als Urheber, die
(2) Vermiet- und Verleihrechte an Bauwerken und Werken der nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien als Person an-
angewandten Kunst fallen nicht unter diese Bestimmungen. gesehen wird, die das Werk geschaffen hat.
576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
(4) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in c) die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprüng-
Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen lichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität
seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeit- notwendig sind.
geber zur Ausübung aller wirtschaftlichen Rechte an dem so ge-
(2) Die Bestimmungen von Absatz 1 erlauben nicht, dass die
schaffenen Programm berechtigt, sofern keine andere vertrag-
im Rahmen ihrer Anwendung gewonnenen Informationen
liche Vereinbarung getroffen wird.
a) zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität
des unabhängig geschaffenen Programms verwendet wer-
Artikel 182
den,
Zustimmungsbedürftige
b) an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für
Handlungen in Bezug auf Computerprogramme
die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Pro-
Vorbehaltlich der Artikel 183 und 184 umfassen die aus- gramms notwendig ist, oder
schließlichen Rechte des Rechtsinhabers im Sinne des Arti- c) für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Pro-
kels 181 das Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gramms mit im Wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder
erlauben: für andere das Urheberrecht verletzende Handlungen ver-
a) die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung eines wendet werden.
Computerprogramms auf jede Art und Weise und in jeder (3) Im Einklang mit der Berner Übereinkunft kann dieser Artikel
Form, teilweise oder ganz. Soweit das Laden, Anzeigen, Ab- nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er in einer Weise an-
laufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms gewandt werden kann, die die berechtigten Interessen des
eine Vervielfältigung erforderlich macht, bedürfen diese Rechtsinhabers ungebührlich verletzt oder die normale Nutzung
Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers, des Computerprogramms beeinträchtigt.
b) die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und jede
andere Umarbeitung eines Computerprogramms sowie die Artikel 185
Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse, unbeschadet der
Schutz von Datenbanken
Rechte der Person, die das Programm umarbeitet,
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Aus-
c) jede Form der öffentlichen Verbreitung des originalen Com- druck „Datenbank“ eine Sammlung von Werken, Daten oder
puterprogramms oder von Kopien davon, einschließlich der anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder metho-
Vermietung. disch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf
andere Weise zugänglich sind.
Artikel 183 (2) Der durch dieses Abkommen gewährte Schutz erstreckt
Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen sich nicht auf für die Herstellung oder den Betrieb elektronisch
Handlungen in Bezug auf Computerprogramme zugänglicher Datenbanken verwendete Computerprogramme.
(1) In Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen
bedürfen die in Artikel 182 Buchstaben a und b genannten Hand- Artikel 186
lungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für Schutzgegenstand
eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms
(1) Nach Unterabschnitt 1 werden Datenbanken, die aufgrund
durch den rechtmäßigen Erwerber, einschließlich der Fehler-
der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige
berichtigung, notwendig sind.
Schöpfung ihres Urhebers darstellen, als solche urheberrechtlich
(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, geschützt. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine an-
die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht ver- deren Kriterien anzuwenden.
traglich untersagt werden, wenn sie für die Benutzung erforder- (2) Der in Unterabschnitt 1 gewährte urheberrechtliche Schutz
lich ist. einer Datenbank erstreckt sich nicht auf deren Inhalt und lässt
(3) Die zur Verwendung einer Programmkopie berechtigte Rechte an diesem Inhalt unberührt.
Person kann, ohne die Genehmigung des Rechtsinhabers ein-
holen zu müssen, das Funktionieren dieses Programms be- Artikel 187
obachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmele-
ment zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, Urheberschaft an der Datenbank
wenn diese Person dies durch Handlungen zum Laden, Anzei- (1) Der Urheber einer Datenbank ist die natürliche Person oder
gen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut, die Gruppe natürlicher Personen, die die Datenbank geschaffen
zu denen sie berechtigt ist. hat, oder, soweit nach den Rechtsvorschriften der Vertrags-
parteien zulässig, die juristische Person, die nach den Rechts-
Artikel 184 vorschriften als Rechtsinhaber gilt.
(2) Soweit kollektive Werke durch die Rechtsvorschriften der
Dekompilierung
Vertragsparteien anerkannt sind, stehen die vermögensrecht-
(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, lichen Befugnisse der Person zu, die das Urheberrecht innehat.
wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der
(3) Ist eine Datenbank von einer Gruppe natürlicher Personen
Codeform im Sinne von Artikel 182 Buchstaben a und b uner-
gemeinsam geschaffen worden, so stehen diesen die aus-
lässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung
schließlichen Rechte daran gemeinsam zu.
der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computer-
programms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgen-
de Bedingungen erfüllt sind: Artikel 188
a) die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von Zustimmungsbedürftige
einer anderen zur Verwendung einer Programmkopie berech- Handlungen in Bezug auf Datenbanken
tigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermäch- Der Urheber einer Datenbank hat das ausschließliche Recht,
tigten Person vorgenommen, folgende Handlungen in Bezug auf die urheberrechtsfähige Aus-
drucksform vorzunehmen oder zu erlauben:
b) die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen
Informationen sind für die unter Buchstabe a genannten Per- a) die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede
sonen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht, und Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 577
b) die Übersetzung, die Bearbeitung, die Anordnung und jede Artikel 191
andere Umgestaltung,
Satellitenrundfunk
c) jede Form der öffentlichen Verbreitung der Datenbank oder
Jede Vertragspartei gewährt dem Urheber das ausschließliche
eines ihrer Vervielfältigungsstücke,
Recht, die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter
d) jede öffentliche Wiedergabe, Vorführung oder Aufführung, Werke über Satellit zu erlauben.
e) jede Vervielfältigung sowie öffentliche Verbreitung, Wieder-
gabe, Vorführung oder Aufführung der Ergebnisse der unter Artikel 192
Buchstabe b genannten Handlungen. Kabelweiterverbreitung
Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die Kabelweiter-
Artikel 189
verbreitung von Rundfunksendungen aus der anderen Vertrags-
Ausnahmen partei in ihrem Gebiet unter Beachtung der anwendbaren Urheber-
von den zustimmungsbedürftigen rechte und verwandten Schutzrechte und auf der Grundlage
Handlungen in Bezug auf Datenbanken individueller oder kollektiver Verträge zwischen den Inhabern der
Urheberrechte, den Inhabern der verwandten Schutzrechte und
(1) Der rechtmäßige Benutzer einer Datenbank oder eines den Kabelunternehmen erfolgt.
ihrer Vervielfältigungsstücke bedarf für die in Artikel 188 auf-
geführten Handlungen nicht der Zustimmung des Urhebers der
Datenbank, wenn sie für den Zugang zum Inhalt der Datenbank Unterabschnitt 2
und deren normale Benutzung durch den rechtmäßigen Benutzer Marken
erforderlich sind. Ist der rechtmäßige Benutzer nur berechtigt,
einen Teil der Datenbank zu nutzen, so gilt diese Bestimmung
nur für diesen Teil. Artikel 193
Eintragungsverfahren
(2) Die Vertragsparteien können Beschränkungen der in Arti-
kel 188 genannten Rechte in folgenden Fällen vorsehen: (1) Die EU-Vertragspartei und die Ukraine sehen ein System
für die Eintragung von Marken vor, in dem jede Ablehnung der
a) für die Vervielfältigung einer nichtelektronischen Datenbank
Eintragung einer Marke durch die zuständige Markenverwaltung
zu privaten Zwecken,
hinreichend begründet wird. Die Gründe für die Ablehnung sind
b) für die Benutzung ausschließlich zur Veranschaulichung des dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen; dieser muss die Mög-
Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen For- lichkeit haben, gegen die Ablehnung Widerspruch einzulegen
schung – stets mit Quellenangabe –, sofern dies zur Verfol- und die endgültige Ablehnung vor einer Justizbehörde anzufech-
gung nichtkommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist, ten. Die EU-Vertragspartei und die Ukraine schaffen ferner die
Möglichkeit, gegen Markenanmeldungen Widerspruch einzule-
c) für die Verwendung zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit
gen. Dieses Widerspruchsverfahren ist kontradiktorisch. Die EU-
oder eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens,
Vertragspartei und die Ukraine stellen eine öffentlich zugängliche
d) im Falle sonstiger Ausnahmen vom Urheberrecht, die tradi- elektronische Datenbank bereit, in der Markenanmeldungen und
tionell von einer Vertragspartei genehmigt werden, unbescha- Markeneintragungen erfasst werden.
det der Buchstaben a, b und c. (2) Die Vertragsparteien sehen Gründe für die Ablehnung oder
(3) Im Einklang mit der Berner Übereinkunft kann dieser Artikel Ungültigerklärung der Markeneintragung vor. Folgende Zeichen
nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er in einer Weise an- oder Marken sind von der Eintragung ausgeschlossen oder un-
gewandt werden kann, die die berechtigten Interessen des terliegen im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung:
Rechtsinhabers ungebührlich verletzt oder die normale Nutzung a) Zeichen, die nicht als Marke eintragungsfähig sind,
der Datenbank beeinträchtigt.
b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,
Artikel 190 c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben beste-
hen, welche im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung der
Folgerecht
Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des
(1) Die Vertragsparteien sehen zugunsten des Urhebers des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Her-
Originals eines Kunstwerks ein Folgerecht vor, das als unver- stellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung
äußerliches Recht konzipiert ist, auf das der Urheber auch im oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder
Voraus nicht verzichten kann; dieses Recht gewährt einen An- Dienstleistung dienen können,
spruch auf Beteiligung am Verkaufspreis aus jeder Weiterver-
d) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zur
äußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber.
Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung bestehen, die im
(2) Das Recht nach Absatz 1 gilt für alle Weiterveräußerungen, allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und stän-
an denen Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunst- digen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind,
galerien und allgemein Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oder
e) Zeichen, die ausschließlich bestehen:
Vermittler beteiligt sind.
i) aus der Form, die durch die Art der Ware selbst bedingt
(3) Die Vertragsparteien können im Einklang mit ihren Rechts-
ist, oder
vorschriften vorsehen, dass das Recht nach Absatz 1 nicht auf
Weiterveräußerungen anzuwenden ist, wenn der Veräußerer das ii) aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer techni-
Werk weniger als drei Jahre vor der betreffenden Weiterver- schen Wirkung erforderlich ist, oder
äußerung unmittelbar beim Urheber erworben hat und wenn der
iii) aus der Form, die der Ware einen wesentlichen Wert ver-
bei der Weiterveräußerung erzielte Preis einen bestimmten Min-
leiht,
destbetrag nicht übersteigt.
f) Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die
(4) Die Folgerechtsvergütung wird vom Veräußerer abgeführt.
guten Sitten verstoßen,
Die Vertragsparteien können vorsehen, dass eine – vom Ver-
äußerer verschiedene – natürliche oder juristische Person nach g) Marken, die geeignet sind, die Öffentlichkeit zum Beispiel
Absatz 2 allein oder gemeinsam mit dem Veräußerer für die Zah- über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Her-
lung der Folgerechtsvergütung haftet. kunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen,
578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
h) Marken, die mangels Genehmigung durch die zuständigen ständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel ent-
Stellen nach Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zu- spricht.
rückzuweisen oder für ungültig zu erklären sind.
(3) Ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ein
(3) Die Vertragsparteien sehen Gründe für die Ablehnung oder älteres Recht von örtlicher Bedeutung anerkannt, so gewährt die
Ungültigerklärung bei Kollision mit älteren Rechten vor. Eine Marke Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten die Benut-
ist von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegt im Falle zung dieses Rechts im geschäftlichen Verkehr in dem Gebiet, in
der Eintragung der Ungültigerklärung, dem es anerkannt ist, zu verbieten.
a) wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist und die Waren
oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet oder Artikel 197
eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen Benutzung der Marke
identisch sind, für die die ältere Marke Schutz genießt;
(1) Hat der Inhaber die Marke für die Waren oder Dienstleis-
b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren tungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren nach
Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden dem Tag des Abschlusses des Eintragungsverfahrens in dem be-
Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für die Öffent- treffenden Gebiet nicht ernsthaft benutzt oder hat er eine solche
lichkeit die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf
Gefahr einschließt, dass die Marke mit der älteren Marke ge- Jahren ausgesetzt, so unterliegt die Marke den in diesem Unter-
danklich in Verbindung gebracht wird. abschnitt vorgesehenen Sanktionen, es sei denn, dass berech-
(4) Die Vertragsparteien können weitere Gründe für die Ableh- tigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
nung oder Ungültigerklärung bei Kollision mit älteren Rechten (2) Folgendes gilt ebenfalls als Benutzung im Sinne des Ab-
vorsehen. satzes 1:
a) die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintra-
Artikel 194 gung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die
Notorisch bekannte Marken Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird,
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um dem Schutz no- b) das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung
torisch bekannter Marken im Sinne des Artikels 6bis der Pariser ausschließlich für den Export.
Verbandsübereinkunft und des Artikels 16 Absätze 2 und 3 des (3) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers
TRIPS-Übereinkommens Wirksamkeit zu verleihen. oder durch eine zur Benutzung einer Kollektivmarke, Garantie-
marke oder Gewährleistungsmarke befugte Person gilt als Be-
Artikel 195 nutzung durch den Inhaber im Sinne des Absatzes 1.
Rechte aus einer Marke
Artikel 198
Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ausschließliche Verfallsgründe
Rechte. Diese Rechte gestatten es dem Inhaber, Dritten zu ver-
bieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr (1) Die Vertragsparteien sehen vor, dass eine Marke für ver-
fallen erklärt wird, wenn sie für die Waren oder Dienstleistungen,
a) ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienst- für die sie eingetragen ist, während eines ununterbrochenen Zeit-
leistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für raums von fünf Jahren in dem betreffenden Gebiet nicht ernsthaft
die sie eingetragen ist; benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nicht-
b) ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der benutzung vorliegen; der Verfall der Rechte des Inhabers kann
Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses
oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen er- Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung die
fassten Waren oder Dienstleistungen für die Öffentlichkeit die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wieder aufge-
Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr ein- nommen worden ist; wird die Benutzung jedoch innerhalb eines
schließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Ver- nicht vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jah-
bindung gebracht wird. ren der Nichtbenutzung beginnenden Zeitraums von drei Mona-
ten vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung begonnen oder
wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die
Artikel 196
Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung
Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon
erhalten hat, dass der Antrag auf Verfallserklärung gestellt wer-
(1) Die Vertragsparteien sehen die lautere Benutzung be-
den könnte.
schreibender Angaben, einschließlich geografischer Angaben,
als begrenzte Ausnahme von den Rechten aus einer Marke vor, (2) Eine Marke wird ferner für verfallen erklärt, wenn sie nach
sofern die begrenzte Ausnahme die berechtigten Interessen des dem Zeitpunkt ihrer Eintragung
Inhabers der Marke und Dritter berücksichtigt. Unter den glei- a) infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im
chen Voraussetzungen können die Vertragsparteien weitere be- geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung ei-
grenzte Ausnahmen vorsehen. ner Ware oder Dienstleistung geworden ist, für die sie einge-
(2) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem tragen wurde;
Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu be- b) infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner
nutzen: Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie ein-
a) seinen Namen oder seine Anschrift, getragen ist, geeignet ist, die Öffentlichkeit insbesondere in
Bezug auf die Art, die Beschaffenheit oder die geografische
b) Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Be- Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.
stimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit
der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleis-
tung oder über sonstige Merkmale der Ware oder Dienstleis- Artikel 199
tung, Teilweise Ablehnung,
c) die Marke, falls dies als Hinweis auf die Bestimmung einer Verfallserklärung oder Ungültigerklärung
Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Liegen in Bezug auf eine Marke Gründe für die Ablehnung der
Dienstleistung notwendig ist, sofern die Benutzung den an- Eintragung oder für die Verfalls- oder Ungültigerklärung nur hin-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 579
sichtlich eines Teils der Waren oder Dienstleistungen vor, für die ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung
die Marke angemeldet oder eingetragen ist, so wird sie nur für des Erzeugnisses irrezuführen.
diese Waren oder Dienstleistungen zurückgewiesen, für verfallen
oder für ungültig erklärt.
Artikel 204
Artikel 200 Geltungsbereich des Schutzes geografischer Angaben
Schutzdauer (1) Die in den Anhängen XXII-C und XXII-D aufgeführten geo-
Die Schutzdauer in der EU-Vertragspartei und der Ukraine be- grafischen Angaben, einschließlich der nach Artikel 203 aufge-
trägt mindestens 10 Jahre nach dem Tag der Anmeldung. Der nommenen Angaben, werden geschützt vor:
Rechtsinhaber kann die Schutzdauer um weitere Zeiträume
a) jeder direkten oder indirekten kommerziellen Verwendung
von 10 Jahren verlängern lassen.
eines geschützten Namens für vergleichbare Erzeugnisse, die
der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht ent-
Unterabschnitt 3 sprechen, oder soweit durch diese Verwendung das Ansehen
Geografische Angaben einer geografischen Angabe ausgenutzt wird,
b) jeder widerrechtlichen Aneignung, Nachahmung oder Anspie-
Artikel 201 lung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnis-
ses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Über-
Geltungsbereich des Unterabschnitts
setzung, Transkription, Transliteration oder zusammen mit
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Anerkennung und den Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nach-
Schutz geografischer Angaben, die ihren Ursprung im Gebiet der ahmung“ oder dergleichen verwendet wird,
Vertragsparteien haben.
c) jeder sonstigen falschen oder irreführenden Angabe, die sich
(2) Geografische Angaben einer Vertragspartei, die von der auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaf-
anderen Vertragspartei zu schützen sind, unterliegen diesem Ab- ten des Erzeugnisses bezieht und auf der Aufmachung oder
kommen nur, wenn sie in den Geltungsbereich der in Artikel 202 der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen
genannten Rechtsvorschriften fallen. zu dem betreffenden Erzeugnis sowie auf Behältnissen er-
scheint, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsicht-
Artikel 202 lich des Ursprungs des Erzeugnisses zu erwecken,
Etablierte geografische Angaben d) jeder sonstigen Praktik, die geeignet ist, den Verbraucher in
(1) Nach Prüfung der in Anhang XXII-A Teil A aufgeführten Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses
ukrainischen Rechtsvorschriften kommt die EU-Vertragspartei zu irrezuführen.
dem Schluss, dass diese Vorschriften die in Anhang XXII-A Teil B (2) Geschützte geografische Angaben werden im Gebiet der
festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Vertragsparteien nicht zu Gattungsbezeichnungen.
(2) Nach Prüfung der in Anhang XXII-A Teil A aufgeführten
Rechtsvorschriften der EU-Vertragspartei kommt die Ukraine zu (3) Sind geografische Angaben ganz oder teilweise gleichlau-
dem Schluss, dass diese Vorschriften die in Anhang XXII-A Teil B tend, so wird jeder Angabe Schutz gewährt, sofern sie in gutem
festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Glauben sowie unter angemessener Berücksichtigung der ört-
lichen und traditionellen Gebräuche und der tatsächlichen Ver-
(3) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach den Kri- wechslungsgefahr verwendet wurde. Unbeschadet des Arti-
terien des Anhangs XXII-B und nach Prüfung der in Anhang XXII-C kels 23 des TRIPS-Übereinkommens legen die Vertragsparteien
aufgeführten geografischen Angaben für die landwirtschaftlichen gemeinsam die praktischen Bedingungen für die Verwendung
Erzeugnisse und Lebensmittel der EU-Vertragspartei und der in fest, nach denen die gleichlautenden geografischen Angaben
Anhang XXII-D aufgeführten geografischen Angaben für die Weine, voneinander unterschieden werden, wobei berücksichtigt wird,
aromatisierten Weine und Spirituosen der EU-Vertragspartei, die dass die betreffenden Erzeuger gerecht zu behandeln sind und
von der EU-Vertragspartei nach den in Absatz 2 genannten der Verbraucher nicht irregeführt werden darf. Ein gleichlauten-
Rechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt die Ukraine der Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet,
diesen geografischen Angaben das in diesem Unterabschnitt dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird
festgelegte Schutzniveau. nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Ge-
(4) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach den Kri- gend oder den Ort, aus dem/der die betreffenden Erzeugnisse
terien des Anhangs XXII-B und nach Prüfung der in Anhang XXII-D stammen, zutreffend ist.
aufgeführten geografischen Angaben für die Weine, aromatisier- (4) Schlägt eine Vertragspartei im Rahmen von Verhandlungen
ten Weine und Spirituosen der Ukraine, die von der Ukraine nach mit einem Drittland vor, eine geografische Angabe des Drittlands
den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften eingetragen wor- zu schützen, und ist dieser Name mit einer geografischen Angabe
den sind, gewährt die EU-Vertragspartei diesen geografischen der anderen Vertragspartei gleichlautend, so wird letztere unter-
Angaben das in diesem Unterabschnitt festgelegte Schutz- richtet und erhält die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern, bevor
niveau. der Name geschützt wird.
Artikel 203 (5) Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht,
eine geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schüt-
Aufnahme neuer geografischer Angaben zen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass zu schützende ist. Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn eine geo-
neue geografische Angaben nach Abschluss des Einspruchsver- grafische Angabe in ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt
fahrens und nach Prüfung der geografischen Angaben gemäß ist. Diese Unterrichtung wird nach Artikel 211 Absatz 3 vorge-
Artikel 202 Absätze 3 und 4 zur Zufriedenheit beider Vertrags- nommen.
parteien nach Artikel 211 Absatz 3 in die Anhänge XXII-C
(6) Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht das Recht einer
und XXII-D aufgenommen werden können.
Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen
(2) Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, einen Namen als ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name
geografische Angabe zu schützen, der mit dem Namen einer nicht in einer die Öffentlichkeit irreführenden Weise verwendet
Pflanzensorte oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet wird.
580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Artikel 205 mens nicht entsprechen, können noch bis zur Erschöpfung des
Recht auf Verwendung geografischer Angaben Vorrats im Gebiet der Vertragspartei verkauft werden, in der das
Erzeugnis seinen Ursprung hat.
(1) Die kommerzielle Verwendung eines nach diesem Abkom-
men geschützten Namens für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (3) Während eines Übergangszeitraums von 10 Jahren nach
Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen, die Inkrafttreten dieses Abkommens schließt der Schutz der folgen-
den betreffenden Spezifikationen entsprechen, steht jedem den geografischen Angaben der EU-Vertragspartei nach diesem
Unternehmen offen. Abkommen nicht aus, dass diese geografischen Angaben zur
Bezeichnung und Aufmachung bestimmter vergleichbarer
(2) Sobald eine geografische Angabe nach diesem Abkom- Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine verwendet werden:
men geschützt ist, darf die Verwendung des geschützten Na-
mens nicht von einer Eintragung der Verwender oder weiteren a) Champagne,
Auflagen abhängig gemacht werden. b) Cognac,
c) Madeira,
Artikel 206
d) Porto,
Verhältnis zu Marken
e) Jerez/Xérès/Sherry,
(1) Die Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke ab,
auf die einer der in Artikel 204 Absatz 1 genannten Sachverhalte f) Calvados,
in Bezug auf eine geschützte geografische Angabe für gleich- g) Grappa,
artige Erzeugnisse zutrifft, oder erklären sie für ungültig, sofern
der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Tag des Antrags h) Anis Português,
auf Eintragung der geografischen Angabe in dem betreffenden i) Armagnac,
Gebiet gestellt wird.
j) Marsala,
(2) Für die in Artikel 202 genannten geografischen Angaben
gilt als Tag des Antrags auf Eintragung der Tag, an dem dieses k) Malaga,
Abkommen in Kraft tritt. l) Tokaj.
(3) Für die in Artikel 203 genannten geografischen Angaben (4) Während eines Übergangszeitraums von sieben Jahren
gilt als Tag des Antrags auf Eintragung der Tag, an dem der an- nach Inkrafttreten dieses Abkommens schließt der Schutz der
deren Vertragspartei ein Antrag auf Schutz der geografischen folgenden geografischen Angaben der EU-Vertragspartei nach
Angabe übermittelt wird. diesem Abkommen nicht aus, dass diese geografischen An-
(4) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, eine geografi- gaben zur Bezeichnung und Aufmachung bestimmter vergleich-
sche Angabe nach Artikel 203 zu schützen, wenn der Schutz auf- barer Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine verwendet wer-
grund des Ansehens, das eine Marke genießt, oder ihrer notori- den:
schen Bekanntheit geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf a) Parmigiano Reggiano,
die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.
b) Roquefort,
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 schützen die Vertragsparteien
geografische Angaben auch, wenn es eine ältere Marke gibt. c) Feta.
Eine ältere Marke ist eine Marke, auf deren Verwendung einer
der in Artikel 204 Absatz 1 genannten Sachverhalte zutrifft und Artikel 209
die vor dem Tag, an dem der Antrag auf Schutz der geografi-
Allgemeine Vorschriften
schen Angabe von einer Vertragspartei nach diesem Abkommen
übermittelt wird, im Gebiet der anderen Vertragsparteien ange- (1) Für die Einfuhr, Ausfuhr und Vermarktung von in den Arti-
meldet, eingetragen oder – sofern diese Möglichkeit in den ein- keln 202 und 203 genannten Erzeugnissen sind die Gesetze und
schlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist – durch Verwen- sonstigen Vorschriften maßgebend, die im Gebiet der Vertrags-
dung in gutem Glauben erworben wurde. Eine solche Marke partei gelten, in der die Erzeugnisse auf den Markt gebracht wer-
kann ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiter den.
verwendet und erneuert werden, sofern in Bezug auf die Marke
(2) Fragen im Zusammenhang mit Produktspezifikationen ein-
keine Gründe für eine Ungültig- oder Verfallserklärung nach den
getragener geografischer Angaben werden in dem nach Arti-
Markenrechtsvorschriften der Vertragsparteien vorliegen.
kel 211 eingesetzten Gemischten Unterausschuss behandelt.
Artikel 207 (3) Die Eintragung von nach diesem Abkommen geschützten
geografischen Angaben kann nur von der Vertragspartei rück-
Durchsetzung des Schutzes gängig gemacht werden, in der das Erzeugnis seinen Ursprung
Die Vertragsparteien setzen den in den Artikeln 204 bis 206 hat.
vorgesehenen Schutz durch geeignete Maßnahmen ihrer Behör- (4) Eine Produktspezifikation im Sinne dieses Unterabschnitts
den unter anderem an der Zollgrenze durch. Sie setzen diesen ist eine von den Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet
Schutz auch auf Antrag einer interessierten Partei durch. das Erzeugnis seinen Ursprung hat, genehmigte Produktspezi-
fikation einschließlich der von diesen Behörden genehmigten
Artikel 208 Änderungen.
Übergangsmaßnahmen
Artikel 210
(1) Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens im
Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht hergestellt und etiket- Zusammenarbeit und Transparenz
tiert wurden, jedoch den Anforderungen dieses Abkommens
(1) Die Vertragsparteien bleiben in allen Fragen der Anwen-
nicht entsprechen, können noch bis zur Erschöpfung des Vorrats
dung und des Funktionierens dieses Abkommens entweder
verkauft werden.
direkt oder über den nach Artikel 211 eingesetzten Unteraus-
(2) Erzeugnisse, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens, schuss für geografische Angaben in Verbindung. Insbesondere
aber vor Ende der in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträume kann die eine Vertragspartei die andere Vertragspartei um In-
im Einklang mit dem internen Recht hergestellt und mit den in formationen über Produktspezifikationen und deren Änderung
den Absätzen 3 und 4 aufgeführten geografischen Angaben sowie über die Kontaktstellen für die Kontrollbestimmungen er-
etikettiert wurden, jedoch den Anforderungen dieses Abkom- suchen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 581
(2) Jede Vertragspartei kann die Produktspezifikationen oder Artikel 213
eine Zusammenfassung davon sowie die Kontaktstellen für die
Schutzvoraussetzungen
Kontrollbestimmungen für die nach diesem Abkommen geschütz-
ten geografischen Angaben der anderen Vertragspartei der (1) Die EU-Vertragspartei und die Ukraine sehen den Schutz
Öffentlichkeit zugänglich machen. unabhängig geschaffener Geschmacksmuster vor, die neu sind
und Eigenart haben.
Artikel 211 (2) Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bau-
element eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in die-
Unterausschuss für geografische Angaben ses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat nur
(1) Hiermit wird ein Unterausschuss für geografische Angaben dann Eigenart,
(GA-Unterausschuss) eingesetzt. Er berichtet dem Assoziations- a) wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis ein-
ausschuss in seiner Zusammensetzung nach Artikel 465 Ab- gefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung
satz 4. Der GA-Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der EU sichtbar bleibt, und
und der Ukraine zusammen und hat die Aufgabe, die Entwick-
lung dieses Abkommens zu überwachen und ihre Zusammen- b) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst
arbeit und ihren Dialog auf dem Gebiet der geografischen Anga- die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.
ben zu intensivieren. (3) Ein Geschmacksmuster gilt als neu, wenn der Öffentlich-
keit kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht
(2) Der GA-Unterausschuss fasst seine Beschlüsse im Wege
worden ist, und zwar
des Konsenses. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt auf
Ersuchen einer Vertragspartei spätestens 90 Tage nach dem Er- a) im Fall nicht eingetragener Geschmacksmuster vor dem Tag,
suchen abwechselnd in der Europäischen Union und in der an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll,
Ukraine zu einem Termin, an einem Ort und nach Modalitäten (zu erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird,
denen auch Videokonferenzen gehören können) zusammen, die b) im Fall eingetragener Geschmacksmuster vor dem Tag der
von den Vertragsparteien gemeinsam bestimmt werden. Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters, das ge-
(3) Der GA-Unterausschuss sorgt auch für das ordnungs- schützt werden soll, oder, wenn eine Priorität in Anspruch ge-
gemäße Funktionieren dieses Unterabschnitts und kann alle mit nommen wird, vor dem Prioritätstag.
dessen Umsetzung und Anwendung zusammenhängenden Fra- Geschmacksmuster gelten als identisch, wenn sich ihre Merk-
gen prüfen. Insbesondere ist er zuständig für male nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.
a) die Änderung von Anhang XXII-A Teil A hinsichtlich der Ver- (4) Ein Geschmacksmuster hat Eigenart, wenn sich der Ge-
weise auf die in den Vertragsparteien geltenden Rechtsvor- samteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von
schriften, dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Ge-
b) die Änderung von Anhang XXII-A Teil B hinsichtlich der Vor- schmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffent-
gaben für die Eintragung und Kontrolle geografischer Anga- lichkeit zugänglich gemacht worden ist, und zwar
ben, a) im Fall nicht eingetragener Geschmacksmuster vor dem Tag,
an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll,
c) die Änderung von Anhang XXII-B hinsichtlich der Kriterien für
erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird,
das Einspruchsverfahren,
b) im Fall eingetragener Geschmacksmuster vor dem Tag der
d) die Änderung der Anhänge XXII-C und XXII-D hinsichtlich der Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters, das ge-
geografischen Angaben, schützt werden soll, oder, wenn eine Priorität in Anspruch ge-
e) den Informationsaustausch über Entwicklungen in Rechtset- nommen wird, vor dem Prioritätstag.
zung und Politik auf dem Gebiet der geografischen Angaben Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungs-
und sonstige Fragen von beiderseitigem Interesse auf dem freiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacks-
Gebiet der geografischen Angaben, musters berücksichtigt.
f) den Informationsaustausch über geografische Angaben zur (5) Der Schutz erfolgt durch Eintragung und verleiht den Inha-
Prüfung ihres Schutzes nach diesem Abkommen. bern ausschließliche Rechte nach Maßgabe dieses Artikels. Nicht
eingetragene Geschmacksmuster, die der Öffentlichkeit zugäng-
Unterabschnitt 4 lich gemacht worden sind, verleihen die gleichen ausschließ-
lichen Rechte, jedoch nur, wenn die angefochtene Benutzung
Muster das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Geschmacks-
musters ist.
Artikel 212 (6) Ein Geschmacksmuster gilt als der Öffentlichkeit zugäng-
Begriffsbestimmungen lich gemacht, wenn es nach der Eintragung oder auf andere Weise
bekanntgemacht oder wenn es ausgestellt, im geschäftlichen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, es
a) „Geschmacksmuster“ die Erscheinungsform eines Erzeug- sei denn, dass dies den im Gebiet, in dem der Schutz bean-
nisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den sprucht wird, tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschafts-
Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Ober- zweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht vor dem Tag der An-
flächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses meldung zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch
selbst und/oder seiner Verzierung ergibt; genommen wird, am Prioritätstag bekannt sein konnte. Im Falle
des Schutzes nicht eingetragener Geschmacksmuster gilt ein
b) „Erzeugnis“ jeden industriellen oder handwerklichen Gegen- Geschmacksmuster als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht,
stand, einschließlich – unter anderem – der Einzelteile, die zu wenn es in solcher Weise bekanntgemacht, ausgestellt, im
einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sol- geschäftlichen Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise
len, Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typo- offenbart wurde, dass dies den im Gebiet, in dem der Schutz be-
grafischer Schriftbilder; ein Computerprogramm gilt jedoch ansprucht wird, tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirt-
nicht als „Erzeugnis“; schaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konn-
c) „komplexes Erzeugnis“ ein Erzeugnis aus mehreren Bauele- te.
menten, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis aus- Ein Geschmacksmuster gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zu-
einander- und wieder zusammengebaut werden kann. gänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der aus-
582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
drücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulich- (2) Als Alternative zur Nichtigkeit kann eine Vertragspartei vor-
keit offenbart wurde. sehen, dass ein Geschmacksmuster, das aus den in Absatz 1
genannten Gründen für nichtig erklärt werden kann, in seiner Be-
(7) Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung der Absätze 3
nutzung eingeschränkt werden kann.
und 4 unberücksichtigt, wenn ein Geschmacksmuster, das als
eingetragenes Geschmacksmuster geschützt werden soll, der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, und zwar Artikel 216
a) durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger oder
Rechte aus dem Schutz des Geschmacksmusters
durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Hand-
lungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers und Der Inhaber eines geschützten Geschmacksmusters hat min-
b) während der zwölf Monate vor dem Anmeldetag oder, wenn destens das ausschließliche Recht, das Geschmacksmuster zu
eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Priori- benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung
tätstag. zu benutzen; dazu gehört insbesondere die Herstellung, das An-
bieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die
(8) Absatz 7 gilt auch dann, wenn ein Geschmacksmuster als Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen
Folge einer missbräuchlichen Handlung gegen den Entwerfer oder bei dem es verwendet wird, oder der Besitz des Erzeugnis-
oder seinen Rechtsnachfolger der Öffentlichkeit zugänglich ge- ses zu den genannten Zwecken.
macht wurde.
Artikel 214 Artikel 217
Schutzdauer Ausnahmen
(1) Die Schutzdauer in der EU-Vertragspartei und der Ukraine (1) Die Rechte aus einem Geschmacksmuster nach seiner
beträgt mindestens fünf Jahre ab dem Tag der Eintragung. Der Eintragung können nicht geltend gemacht werden für
Rechtsinhaber kann die Schutzdauer einmal oder mehrmals um
einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren bis zu einer Gesamtlauf- a) Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen
zeit von 25 Jahren ab dem Tag der Anmeldung verlängern las- Zwecken vorgenommen werden,
sen.
b) Handlungen zu Versuchszwecken,
(2) Die Schutzdauer für nicht eingetragene Geschmacksmuster
in der EU-Vertragspartei und der Ukraine beträgt mindestens drei c) die Wiedergabe zum Zwecke der Zitierung oder für Lehr-
Jahre ab dem Tag, an dem das Geschmacksmuster im Gebiet zwecke, sofern solche Handlungen mit den Gepflogenheiten
einer Vertragspartei öffentlich zugänglich gemacht wurde. des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar sind, die normale
Verwertung des Geschmacksmusters nicht über Gebühr be-
Artikel 215 einträchtigen und die Quelle angegeben wird.
Nichtigkeitsgründe und Eintragungshindernisse (2) Die Rechte aus einem Geschmacksmuster nach seiner
(1) Die EU-Vertragspartei und die Ukraine können nur dann Eintragung können ferner nicht geltend gemacht werden für
vorsehen, dass die Eintragung eines Geschmacksmusters ab-
a) Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die in einem
gelehnt oder das Geschmacksmuster nach der Eintragung aus
anderen Land zugelassen sind und vorübergehend in das
materiellen Gründen für nichtig erklärt wird,
Gebiet der betreffenden Vertragspartei gelangen,
a) wenn kein Geschmacksmuster im Sinne von Artikel 212
Buchstabe a vorliegt; b) die Einfuhr von Ersatzteilen und Zubehör für die Reparatur
solcher Fahrzeuge durch die betreffende Vertragspartei,
b) wenn es die Voraussetzungen von Artikel 213 und Artikel 217
Absätze 3, 4 und 5 nicht erfüllt; c) die Durchführung von Reparaturen an solchen Fahrzeugen.
c) wenn dem Inhaber des Rechts infolge einer Gerichtsent-
(3) Ein Geschmacksmusterrecht besteht nicht an Erschei-
scheidung kein Recht an dem Geschmacksmuster zusteht;
nungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch
d) wenn das Geschmacksmuster mit einem älteren Geschmacks- dessen technische Funktion bedingt sind.
muster kollidiert, das der Öffentlichkeit nach dem Anmelde-
tag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, (4) Ein Geschmacksmusterrecht besteht nicht an Erschei-
nach dem Prioritätstag des Geschmacksmusters zugänglich nungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die zwangsläufig in ihrer
gemacht wurde und das seit einem vor diesem Tag liegenden genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet
Zeitpunkt durch ein eingetragenes Geschmacksmuster oder werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacks-
die Anmeldung eines Geschmacksmusters geschützt ist; muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit
einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in die-
e) wenn in einem jüngeren Geschmacksmuster ein Zeichen mit
sem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann,
Unterscheidungskraft verwendet wird und die Rechtsvor-
sodass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können.
schriften der Vertragspartei, denen das Zeichen unterliegt,
den Rechtsinhaber dazu berechtigen, diese Verwendung zu (5) Es besteht kein Geschmacksmusterrecht, wenn es gegen
untersagen; die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt.
f) wenn das Geschmacksmuster eine unerlaubte Verwendung
eines Werkes darstellt, das nach dem Urheberrecht der be- Artikel 218
treffenden Vertragspartei geschützt ist;
g) wenn das Geschmacksmuster eine missbräuchliche Verwen- Verhältnis zum Urheberrecht
dung eines der in Artikel 6ter der Pariser Verbandsüberein-
Ein Geschmacksmuster, das durch ein in einer Vertragspartei
kunft genannten Zeichen oder anderer als der in Artikel 6ter
nach diesem Unterabschnitt eingetragenes Recht geschützt ist,
aufgezählten Stempel, Kennzeichen und Wappen, die im Ge-
ist auch nach dem Urheberrecht dieser Vertragspartei von dem
biet einer Vertragspartei von besonderem öffentlichen Inte-
Tag an schutzfähig, an dem das Geschmacksmuster geschaffen
resse sind, darstellt.
oder in irgendeiner Form festgelegt wurde. In welchem Umfang
Dieser Absatz berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt
Formerfordernisse für die Anmeldung von Geschmacksmustern wird, wird einschließlich des erforderlichen Grades der Eigenart
festzulegen. von jeder Vertragspartei festgelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 583
Unterabschnitt 5 Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens
aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird,
Patente
kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der
Natur schon vorhanden war.
Artikel 219
Ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf
Patente und öffentliche Gesundheit andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Be-
standteil, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der am
Gens, kann eine patentierbare Erfindung sein, selbst wenn der
14. November 2001 von der WTO-Ministerkonferenz angenom-
Aufbau dieses Bestandteils mit dem Aufbau eines natürlichen
menen Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffent-
Bestandteils identisch ist. Die gewerbliche Anwendbarkeit einer
lichen Gesundheit (im Folgenden „Doha-Erklärung“) an. Bei der
Sequenz oder Teilsequenz eines Gens muss in der Patentanmel-
Auslegung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus die-
dung konkret beschrieben werden.
sem Kapitel gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit
mit der Doha-Erklärung. (4) Nicht patentierbar sind
(2) Die Vertragsparteien tragen dazu bei, den Beschluss des a) Pflanzensorten und Tierrassen,
Allgemeinen Rates der WTO vom 30. August 2003 zu Absatz 6 b) im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von
der Doha-Erklärung umzusetzen, und halten seine Bestimmun- Pflanzen oder Tieren,
gen ein.
c) der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Ent-
stehung und Entwicklung sowie die bloße Entdeckung eines
Artikel 220 seiner Bestandteile, einschließlich der Sequenz oder Teil-
Ergänzendes Schutzzertifikat sequenz eines Gens.
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Arzneimittel und Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, kön-
Pflanzenschutzmittel, die in ihrem jeweiligen Gebiet durch ein nen patentiert werden, wenn die Ausführung der Erfindung tech-
Patent geschützt sind, möglicherweise ein behördliches Zulas- nisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse be-
sungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie auf ihrem Markt schränkt ist. Buchstabe b berührt nicht die Patentierbarkeit von
in den Verkehr gebracht werden. Sie erkennen an, dass der Zeit- Erfindungen, die ein mikrobiologisches oder sonstiges techni-
raum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung und der sches Verfahren oder ein durch ein solches Verfahren gewonne-
Erstzulassung auf ihrem jeweiligen Markt nach Maßgabe der nes Erzeugnis zum Gegenstand haben.
einschlägigen Rechtsvorschriften die Dauer des tatsächlichen (5) Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die
Patentschutzes verringern kann. öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, sind
(2) Die Vertragsparteien sehen für ein Arznei- oder Pflanzen- von der Patentierbarkeit ausgenommen; ein solcher Verstoß
schutzmittel, das durch ein Patent geschützt ist und ein behörd- kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die Verwertung
liches Zulassungsverfahren durchlaufen hat, eine zusätzliche durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verboten ist. Unter
Schutzdauer vor, die dem in Absatz 1 genannten Zeitraum ab- anderem gelten als nicht patentierbar:
züglich fünf Jahren entspricht. a) Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen,
(3) Im Falle von Arzneimitteln, für die pädiatrische Studien b) Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der
durchgeführt wurden, deren Ergebnisse sich in den Produkt- Keimbahn des menschlichen Lebewesens,
informationen widerspiegeln, sehen die Vertragsparteien eine c) die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriel-
sechsmonatige Verlängerung der in Absatz 2 genannten Schutz- len oder kommerziellen Zwecken,
dauer vor.
d) Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren,
die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen
Artikel 221
medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu
Schutz biotechnologischer Erfindungen verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten
Tiere.
(1) Die Vertragsparteien schützen biotechnologische Erfindun-
gen durch das nationale Patentrecht. Sie passen ihr Patentrecht (6) Der Patentschutz für biologisches Material, das aufgrund
erforderlichenfalls an, um den Bestimmungen dieses Abkom- einer Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestattet ist,
mens Rechnung zu tragen. Die Verpflichtungen der Vertragspar- erstreckt sich auf jedes biologische Material, das aus diesem
teien aus internationalen Übereinkommen, insbesondere aus biologischen Material durch generative oder vegetative Vermeh-
dem TRIPS-Übereinkommen und dem Übereinkommen über die rung in gleicher oder abweichender Form gewonnen wird und
biologische Vielfalt von 1992, werden von diesem Artikel nicht mit denselben Eigenschaften ausgestattet ist.
berührt. (7) Der Patentschutz für ein Verfahren, das aufgrund einer
(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Erfindung die Gewinnung eines mit bestimmten Eigenschaften
Ausdruck ausgestatteten biologischen Materials ermöglicht, erstreckt sich
auf das mit diesem Verfahren unmittelbar gewonnene biologi-
a) „biologisches Material“ ein Material, das genetische Informa- sche Material und jedes andere mit denselben Eigenschaften
tionen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem ausgestattete biologische Material, das durch generative oder
biologischen System reproduziert werden kann; vegetative Vermehrung in gleicher oder abweichender Form aus
b) „mikrobiologisches Verfahren“ jedes Verfahren, bei dem mi- dem unmittelbar gewonnenen biologischen Material gewonnen
krobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobio- wird.
logisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Ma- (8) Der Patentschutz für ein Erzeugnis, das aus einer geneti-
terial hervorgebracht wird. schen Information besteht oder sie enthält, erstreckt sich vorbe-
haltlich des Artikels 4 Buchstabe c auf jedes Material, in das die-
(3) Für die Zwecke dieses Abkommens können Erfindungen,
ses Erzeugnis Eingang findet und in dem die genetische
die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und ge-
Information enthalten ist und ihre Funktion erfüllt.
werblich anwendbar sind, auch dann patentiert werden, wenn
sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder (9) Der in den Absätzen 7 und 8 vorgesehene Schutz erstreckt
dieses enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologisches Material sich nicht auf das biologische Material, das durch generative
hergestellt, bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand ha- oder vegetative Vermehrung von biologischem Material gewon-
ben. nen wird, das im Gebiet der Vertragsparteien vom Patentinhaber
584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht wurde, wenn (2) Schreibt eine Vertragspartei als Voraussetzung für die Zu-
die generative oder vegetative Vermehrung notwendigerweise lassung eines Arzneimittels die Vorlage von Versuchsdaten oder
das Ergebnis der Verwendung ist, für die das biologische Mate- Studien über dessen Sicherheit und Wirksamkeit vor, so erlaubt
rial in Verkehr gebracht wurde, vorausgesetzt, dass das so ge- sie auf der Grundlage der dem Antragsteller, der die Versuchs-
wonnene Material anschließend nicht für andere generative oder daten oder Studien vorgelegt hatte, erteilten Zulassung während
vegetative Vermehrung verwendet wird. eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt
der Erstzulassung in ihrem Gebiet anderen Antragstellern nicht,
(10) Abweichend von den Absätzen 7 und 8 beinhaltet der
das gleiche oder ein ähnliches Erzeugnis in den Verkehr zu brin-
Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen von pflanzlichem
gen, es sei denn, der Antragsteller, der die Versuchsdaten oder
Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder mit dessen
Studien vorgelegt hatte, hat seine Zustimmung erteilt. Während
Zustimmung an einen Landwirt zum landwirtschaftlichen Anbau
dieses Zeitraums werden die für die Erstzulassung vorgelegten
dessen Befugnis, sein Erntegut für die generative oder vegetative
Versuchsdaten oder Studien nicht zugunsten eines nachfolgen-
Vermehrung durch ihn selbst im eigenen Betrieb zu verwenden.
den Antragstellers, der die Zulassung eines Arzneimittels an-
Das Ausmaß und die Modalitäten dieser Ausnahmeregelung ent-
strebt, verwendet, es sei denn, der erste Antragsteller hat seine
sprechen den Bedingungen der nationalen Gesetze, Rechts- und
Zustimmung erteilt.
Verwaltungsvorschriften und Verfahrensweisen der Vertragspar-
teien in Bezug auf Sortenschutzrechte. (3) Die Ukraine gleicht ihre Rechtsvorschriften über den
Datenschutz für Arzneimittel bis zu einem Zeitpunkt, den der
Abweichend von den Absätzen 7 und 8 beinhaltet der Verkauf
Handelsausschuss festlegt, an diejenigen der EU an.
oder das sonstige Inverkehrbringen von Zuchtvieh oder von
tierischem Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder
mit dessen Zustimmung an einen Landwirt dessen Befugnis, das Artikel 223
geschützte Vieh zu landwirtschaftlichen Zwecken zu verwenden. Datenschutz bei Pflanzenschutzmitteln
Diese Befugnis erstreckt sich auch auf die Überlassung des
Viehs oder anderen tierischen Vermehrungsmaterials zur Fort- (1) Die Vertragsparteien legen die Sicherheits- und Wirksam-
führung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit, jedoch nicht auf keitsanforderungen fest, bevor sie das Inverkehrbringen von
den Verkauf mit dem Ziel oder im Rahmen einer gewerblichen Pflanzenschutzmitteln genehmigen.
Viehzucht. Das Ausmaß und die Modalitäten der vorgesehenen (2) Die Vertragsparteien erkennen ein zeitlich begrenztes
Ausnahmeregelung werden durch die nationalen Gesetze, Recht des Eigentümers eines Versuchs- oder Studienberichts an,
Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahrensweisen ge- der erstmals mit einem Antrag auf Zulassung eines Pflanzen-
regelt. schutzmittels vorgelegt wird. Während dieses Zeitraums wird der
(11) Die Vertragsparteien sehen für die folgenden Fälle Versuchs- oder Studienbericht nicht zugunsten anderer Perso-
Zwangslizenzen wegen Abhängigkeit vor: nen verwendet, die die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels
anstreben, es sei denn, der erste Eigentümer hat seine ausdrück-
a) Kann ein Pflanzenzüchter ein Sortenschutzrecht nicht erwer- liche Zustimmung erteilt. Dieses Recht wird im Folgenden als
ben oder verwerten, ohne ein früher erteiltes Patent zu „Datenschutz“ bezeichnet.
verletzen, so kann er beantragen, dass ihm gegen Zahlung
(3) Die Vertragsparteien legen die Bedingungen fest, die der
einer angemessenen Vergütung eine nicht ausschließliche
Versuchs- oder Studienbericht erfüllen muss.
Zwangslizenz für die patentgeschützte Erfindung erteilt wird,
soweit diese Lizenz zur Verwertung der zu schützenden (4) Der Datenschutz sollte für einen Zeitraum von mindestens
Pflanzensorte erforderlich ist. Die Vertragsparteien sehen vor, 10 Jahren ab dem Datum der Erstzulassung im Gebiet der be-
dass der Patentinhaber, wenn eine solche Lizenz erteilt wird, treffenden Vertragspartei gelten. Die Vertragsparteien können
zur Verwertung der geschützten Sorte Anspruch auf eine ge- beschließen, eine längere Schutzdauer für Pflanzenschutzmittel
genseitige Lizenz zu angemessenen Bedingungen hat. mit geringem Risiko vorzusehen. In diesem Fall kann der Zeit-
raum auf 13 Jahre verlängert werden.
b) Kann der Inhaber des Patents für eine biotechnologische
Erfindung diese nicht verwerten, ohne ein früher erteiltes Sor- (5) Die Vertragsparteien können beschließen, dass diese Zeit-
tenschutzrecht zu verletzen, so kann er beantragen, dass ihm räume für jede Ausweitung des Geltungsbereichs einer Zulas-
gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung eine nicht sung für geringfügige Verwendungen1 verlängert werden. In die-
ausschließliche Zwangslizenz für die durch dieses Sorten- sem Fall beträgt der Gesamtzeitraum des Datenschutzes
schutzrecht geschützte Pflanzensorte erteilt wird. Die Ver- höchstens 13 Jahre bzw. bei Pflanzenschutzmitteln mit geringem
tragsparteien sehen vor, dass der Inhaber des Sortenschutz- Risiko höchstens 15 Jahre.
rechts, wenn eine solche Lizenz erteilt wird, zur Verwertung (6) Versuche oder Studien sind auch dann geschützt, wenn
der geschützten Erfindung Anspruch auf eine gegenseitige sie für die Erneuerung oder Überprüfung einer Zulassung benö-
Lizenz zu angemessenen Bedingungen hat. tigt wurden. In diesen Fällen beträgt der Datenschutzzeitraum
(12) Die Antragsteller nach Absatz 11 müssen nachweisen, 30 Monate.
dass (7) Die Vertragsparteien legen Vorschriften zur Vermeidung
a) sie sich vergebens an den Inhaber des Patents oder des Sor- von Doppelversuchen an Wirbeltieren fest. Beabsichtigt ein An-
tenschutzrechts gewandt haben, um eine vertragliche Lizenz tragsteller, Versuche und Studien mit Wirbeltieren durchzuführen,
zu erhalten; so trifft er die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass diese Versuche und Studien nicht bereits durchgeführt oder
b) die Pflanzensorte oder Erfindung einen bedeutenden techni-
begonnen wurden.
schen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse
gegenüber der patentgeschützten Erfindung oder der ge- (8) Ein neuer Antragsteller und die Inhaber einschlägiger Zu-
schützten Pflanzensorte darstellt. lassungen unternehmen alle Anstrengungen um sicherzustellen,
dass die Ergebnisse von Versuchen und Studien mit Wirbeltieren
gemeinsam genutzt werden. Die Kosten für die Weitergabe von
Artikel 222
Versuchs- und Studienberichten werden in gerechter, transpa-
Schutz der mit einem Antrag auf Zulassung renter und nicht diskriminierender Weise festgelegt. Ein neuer
eines Arzneimittels vorgelegten Daten Antragsteller muss sich lediglich an den Kosten derjenigen Infor-
(1) Die Vertragsparteien ergreifen umfassende Maßnahmen,
1 „Geringfügige Verwendung“: Verwendung eines Pflanzenschutzmittels
um zu gewährleisten, dass Daten, die mit einem Antrag auf
im Gebiet einer bestimmten Vertragspartei auf Pflanzen oder Pflanzen-
Zulassung eines Arzneimittels vorgelegt werden, vertraulich be- erzeugnissen mit geringer Verbreitung in diesem Gebiet oder mit großer
handelt, nicht offenbart und nicht als Grundlage verwendet wer- Verbreitung, wenn eine außergewöhnliche Notwendigkeit des Pflanzen-
den. schutzes besteht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 585
mationen beteiligen, die er im Hinblick auf die Erfordernisse der Artikel 226
Zulassung vorlegen muss.
Ausschließliche Rechte
(9) Können sich der neue Antragsteller und der bzw. die Inha- (1) Die in Artikel 225 Absatz 1 genannten ausschließlichen
ber der einschlägigen Zulassungen für Pflanzenschutzmittel nicht Rechte umfassen das Recht, den folgenden Handlungen zuzu-
über die Weitergabe der Berichte über Versuche und Studien mit stimmen oder sie zu verbieten:
Wirbeltieren einigen, unterrichtet der neue Antragsteller die Ver-
tragspartei. a) die Nachbildung einer Topografie, soweit sie nach Artikel 225
Absatz 2 geschützt ist,
(10) Wird keine Einigung erzielt, so bleibt es der betreffenden
Vertragspartei unbenommen, die Berichte über Versuche und b) die geschäftliche Verwertung und die für diesen Zweck erfol-
Studien mit Wirbeltieren für die Zwecke der Bewertung des An- gende Einfuhr einer Topografie oder eines Halbleitererzeug-
trags des neuen Antragstellers zu nutzen. nisses, das unter Verwendung dieser Topografie hergestellt
wurde.
(11) Die Inhaber der betreffenden Zulassung können vom neuen
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten ausschließlichen
Antragsteller verlangen, einen fairen Anteil an den ihnen entstan-
Rechte erstrecken sich nicht auf die zum Zweck der Analyse, der
denen Kosten zu übernehmen. Die betreffende Vertragspartei
Bewertung oder zu Ausbildungszwecken erfolgende Nachbil-
kann die betroffenen Parteien auffordern, die Frage im Rahmen
dung der in der Topografie erhaltenen Konzepte, Verfahren, Sys-
eines förmlichen und verbindlichen Schiedsverfahrens gemäß
teme oder Techniken oder der Topografie selbst.
den nationalen Rechtsvorschriften zu lösen.
(3) Die in Absatz 1 genannten ausschließlichen Rechte er-
strecken sich nicht auf solche Handlungen in Bezug auf eine
Unterabschnitt 6
Topografie, die die Voraussetzungen von Artikel 225 Absatz 2 er-
Topografien von Halbleitererzeugnissen füllt und die aufgrund einer Analyse und Bewertung einer ande-
ren Topografie entsprechend Absatz 2 geschaffen wurde.
Artikel 224 (4) Das ausschließliche Recht, den in Absatz 1 Buchstabe b
genannten Handlungen zuzustimmen oder sie zu verbieten, er-
Begriffsbestimmungen streckt sich nicht auf Handlungen, welche vorgenommen wer-
Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Aus- den, wenn die Topografie oder das Halbleitererzeugnis bereits
druck rechtmäßig in Verkehr gebracht worden ist.
a) „Halbleitererzeugnis“ die endgültige Form oder die Zwischen-
Artikel 227
form eines Erzeugnisses,
Schutzdauer
das aus einem Materialteil besteht, der eine Schicht aus halb-
leitendem Material enthält, und mit einer oder mehreren Die ausschließlichen Rechte gelten mindestens zehn Jahre ab
Schichten aus leitendem, isolierendem oder halbleitendem dem Zeitpunkt, zu dem die Topografie erstmals an einem belie-
Material versehen ist, wobei die Schichten nach einem vorab bigen Ort der Welt geschäftlich verwertet wurde oder, sofern die
festgelegten dreidimensionalen Muster angeordnet sind, und Entstehung oder der Fortbestand der ausschließlichen Rechte
das ausschließlich oder neben anderen Funktionen eine elek- von einer Eintragung abhängig ist, zehn Jahre nach dem früheren
tronische Funktion übernehmen soll; der folgenden Zeitpunkte:
b) „Topografie“ eines Halbleitererzeugnisses eine Reihe in Ver- a) dem letzten Tag des Kalenderjahres, in dem die Topografie
bindung stehender Bilder, unabhängig von der Art ihrer erstmals an einem beliebigen Ort der Welt geschäftlich ver-
Fixierung oder Kodierung, wertet wurde, oder
b) dem letzten Tag des Kalenderjahres, in dem die Eintragung
die ein festgelegtes dreidimensionales Muster der Schichten
ordnungsgemäß beantragt wurde.
darstellen, aus denen ein Halbleitererzeugnis besteht, wobei
die Bilder so miteinander in Verbindung stehen, dass jedes
Bild das Muster oder einen Teil des Musters einer Oberfläche Unterabschnitt 7
des Halbleitererzeugnisses in einem beliebigen Fertigungs- Sonstige Bestimmungen
stadium aufweist;
c) „geschäftliche Verwertung“ den Verkauf, die Vermietung, das Artikel 228
Leasing oder irgendeine andere Form des gewerblichen Ver-
Pflanzensorten
triebs oder ein Angebot für diese Zwecke. Im Sinne von Arti-
kel 227 beinhaltet der Ausdruck „geschäftliche Verwertung“ Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um den Schutz von
jedoch nicht eine Verwertung unter solchen Voraussetzungen Pflanzensorten nach Maßgabe des Internationalen Übereinkom-
der Vertraulichkeit, dass keine Verteilung an Dritte erfolgt. mens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen von 1961, revidiert
in Genf am 10. November 1972, am 23. Oktober 1978 und am
19. März 1991, einschließlich der in Artikel 15 Absatz 2 dieses
Artikel 225
Übereinkommens genannten freigestellten Ausnahme vom Züch-
Schutzvoraussetzungen terrecht, zu fördern und zu stärken.
(1) Die Vertragsparteien schützen die Topografien von Halb-
leitererzeugnissen durch den Erlass von Rechtsvorschriften, in Artikel 229
denen ausschließliche Rechte gemäß den Bestimmungen dieser Genetische Ressourcen,
Richtlinie gewährt werden. überliefertes Wissen und Folklore
(2) Die Vertragsparteien sehen den Schutz der Topografie (1) Vorbehaltlich ihrer internen Rechtsvorschriften achten, be-
eines Halbleitererzeugnisses unter der Voraussetzung vor, dass wahren und erhalten die Vertragsparteien Kenntnisse, Innovatio-
sie das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit ihres Schöpfers nen und Gebräuche der autochthonen und lokalen Bevölke-
und in der Halbleiterindustrie nicht alltäglich ist. Besteht die rungsgruppen mit traditionellen Lebensformen, die für die
Topografie eines Halbleitererzeugnisses aus Komponenten, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt
in der Halbleiterindustrie alltäglich sind, so wird sie nur insoweit wichtig sind, und fördern mit dem Einverständnis und unter Mit-
geschützt, als die Kombination dieser Komponenten in ihrer Ge- wirkung der Träger dieser Kenntnisse, Innovationen und Gebräu-
samtheit die vorstehend genannte Voraussetzung erfüllt. che deren breitere Anwendung und unterstützen die gerechte
586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Aufteilung des Nutzens aus der Anwendung dieser Kenntnisse, einkommens vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechts-
Innovationen und Gebräuche. behelfe zu beantragen, soweit dies den Bestimmungen des an-
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, vor- wendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht.
behaltlich der nationalen Rechtsvorschriften geeignete Maßnah-
men zur Bewahrung überlieferten Wissens zu treffen, und kom- Unterabschnitt 1
men überein, weiter auf die Entwicklung international anerkannter Zivilrechtliche Maßnahmen,
Sui-generis-Modelle für den Rechtsschutz überlieferten Wissens Verfahren und Rechtsbehelfe
hinzuarbeiten.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die in diesem Artikel 232
Unterabschnitt enthaltenen Bestimmungen über das geistige
Eigentum und das Übereinkommen über die biologische Vielfalt Urheber- oder Inhabervermutung
in einander förderlicher Weise anzuwenden. Die Vertragsparteien erkennen an, dass zum Zwecke der An-
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, regelmäßig Meinun- wendung der in diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahmen,
gen und Informationen über einschlägige multilaterale Gespräche Verfahren und Rechtsbehelfe Folgendes gilt:
auszutauschen. a) Damit der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst
mangels Gegenbeweises als solcher gilt und infolgedessen
Abschnitt 3 Verletzungsverfahren anstrengen kann, genügt es, dass sein
Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben
Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
ist.
Artikel 230 b) Buchstabe a gilt entsprechend für Inhaber von dem Urheber-
recht verwandten Schutzrechten in Bezug auf ihre Schutz-
Allgemeine Verpflichtungen gegenstände.
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem
TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III, und sehen die Artikel 233
folgenden ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbe-
helfe vor, die zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Beweise
Eigentums1 erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und (1) Hat eine Partei alle vernünftigerweise verfügbaren Beweis-
Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen mittel zur hinreichenden Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt
sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine un- und in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindliche
angemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche bezeichnet, so
mit sich bringen. sind die Justizbehörden der Vertragsparteien befugt, die Vorlage
(2) Diese Maßnahmen und Rechtsbehelfe müssen darüber dieser Beweismittel durch die gegnerische Partei unter Bedin-
hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so gungen anzuordnen, die den Schutz vertraulicher Informationen
angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den gewährleisten.
rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen (2) Im Falle einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Ver-
ihren Missbrauch gegeben ist. letzung von Rechten des geistigen Eigentums räumen die Ver-
tragsparteien den zuständigen Justizbehörden die Möglichkeit
Artikel 231 ein, in geeigneten Fällen auf Antrag die Übermittlung von in der
Antragsberechtigte Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Bank-,
Finanz- oder Handelsunterlagen anzuordnen, sofern der Schutz
(1) Die Vertragsparteien räumen den folgenden Personen das vertraulicher Informationen gewährleistet wird.
Recht ein, die in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Über-
einkommens vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechts-
Artikel 234
behelfe zu beantragen:
a) den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums im Ein- Maßnahmen zur Beweissicherung
klang mit den Bestimmungen des anwendbaren Rechts, (1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass auf Antrag einer
b) allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte be- Partei, die eine Verletzung oder drohende Verletzung ihrer Rech-
fugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit dies nach te des geistigen Eigentums geltend macht und zu diesem Zweck
den Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel vorgelegt hat,
und mit ihnen im Einklang steht, die zuständigen Justizbehörden auch schon vor Einleitung eines
Verfahrens in der Sache schnelle und wirksame einstweilige
c) Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Be- Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel
fugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen hinsichtlich der mutmaßlichen Verletzung anordnen können, so-
Eigentums, soweit dies nach den Bestimmungen des an- fern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.
wendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang Derartige Maßnahmen können die ausführliche Beschreibung mit
steht. oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche Be-
(2) Die Vertragsparteien können Verwertungsgesellschaften schlagnahme der mutmaßlich rechtsverletzenden Waren sowie
mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von gegebenenfalls der für die Herstellung und/oder den Vertrieb
Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums das Recht ein- dieser Waren notwendigen Materialien und Geräte und der
räumen, die in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Über- zugehörigen Unterlagen umfassen. Diese Maßnahmen werden
gegebenenfalls ohne Anhörung der anderen Partei getroffen, ins-
besondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechtsin-
1 Für die Zwecke der Artikel 229 bis 241 sollte der Ausdruck „Rechte des haber wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden
geistigen Eigentums“ mindestens die folgenden Rechte umfassen: entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Be-
Urheberrechte, dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, Schutzrechte
weise vernichtet werden.
sui generis der Hersteller von Datenbanken, Schutzrechte der Schöpfer
von Topografien von Halbleitererzeugnissen, Markenrechte, Geschmacks- (2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Maßnahmen
musterrechte, Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutz-
zur Beweissicherung auf Antrag des Antragsgegners unbeschadet
zertifikaten abgeleiteten Rechte, geografische Angaben, Gebrauchs-
musterrechte, Sortenschutzrechte und Handelsnamen, soweit es sich etwaiger Schadensersatzforderungen aufgehoben oder auf an-
dabei nach dem jeweiligen nationalen Recht um ausschließliche Rechte dere Weise außer Kraft gesetzt werden, wenn der Antragsteller
handelt. nicht innerhalb einer angemessenen Frist bei der zuständigen
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Justizbehörde das Verfahren einleitet, das zu einer Sachent- denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen
scheidung führt. Eigentums besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf
den Vertriebswegen zu verhindern.
Artikel 235 (3) Im Falle von Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß
Recht auf Auskunft stellen die Vertragsparteien sicher, dass die zuständigen Justiz-
behörden die Möglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlagnah-
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die zuständigen me beweglichen und unbeweglichen Vermögens des mutmaß-
Justizbehörden im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen lichen Verletzers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten
Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte anzuordnen,
begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner
Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Schadensersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können
Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistun- die zuständigen Behörden die Übermittlung von Bank-, Finanz-
gen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den
Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die entsprechenden Unterlagen anordnen.
a) nachweislich rechtsverletzende Waren in gewerblichem Aus- (4) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die einstweiligen
maß in ihrem Besitz hatte, Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 3 in geeigneten Fällen
b) nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerb- ohne Anhörung der anderen Partei angeordnet werden können,
lichem Ausmaß in Anspruch genommen hat, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechts-
inhaber ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen
c) nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte würde. In diesem Fall sind die Parteien spätestens unverzüglich
Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat oder nach der Vollziehung der Maßnahmen davon in Kenntnis zu set-
d) nach den Angaben einer unter Buchstabe a, b oder c ge- zen. Auf Antrag des Antragsgegners findet eine Prüfung, die das
nannten Person an der Herstellung, der Erzeugung oder dem Recht zur Stellungnahme einschließt, mit dem Ziel statt, inner-
Vertrieb solcher Waren beziehungsweise an der Erbringung halb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung der Maßnah-
solcher Dienstleistungen beteiligt war. men zu entscheiden, ob diese abgeändert, aufgehoben oder be-
stätigt werden sollen.
(2) Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit an-
gebracht, auf (5) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die einstweiligen
Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 3 auf Antrag des
a) die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertrei-
Antragsgegners aufgehoben oder auf andere Weise außer Kraft
ber, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder
gesetzt werden, wenn der Antragsteller nicht innerhalb einer an-
Dienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die
gemessenen Frist bei der zuständigen Justizbehörde das Ver-
sie bestimmt waren,
fahren einleitet, das zu einer Sachentscheidung führt.
b) Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, aus-
(6) Werden einstweilige Maßnahmen aufgehoben oder werden
gelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den
sie aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstel-
Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen
lers hinfällig, oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Ver-
erzielt wurde.
letzung oder drohende Verletzung eines Rechts des geistigen
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetz- Eigentums vorlag, so sind die Justizbehörden befugt, auf Antrag
licher Bestimmungen, die des Antragsgegners anzuordnen, dass der Antragsteller dem
Antragsgegner angemessenen Ersatz für durch diese Maßnah-
a) dem Rechtsinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräu-
men entstandenen Schaden zu leisten hat.
men,
b) die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte Artikel 237
in zivil- oder strafrechtlichen Verfahren regeln,
Abhilfemaßnahmen
c) die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die zuständigen
d) die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen eine
Justizbehörden auf Antrag des Antragstellers anordnen können,
in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteili-
dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geisti-
gung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verlet-
gen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Schadenser-
zung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder
satzansprüche des Rechtsinhabers aus der Verletzung sowie
e) den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder ohne jedwede Entschädigung aus den Vertriebswegen zurück-
die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln. gerufen, endgültig aus den Vertriebswegen entfernt oder vernich-
tet werden. Gegebenenfalls können die zuständigen Justiz-
Artikel 236 behörden auch die Vernichtung von Materialien und Geräten
anordnen, die vornehmlich zur Schaffung oder Herstellung sol-
Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen cher Waren verwendet werden.
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Justizbehör- (2) Die Justizbehörden ordnen an, dass die betreffenden Maß-
den die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers eine nahmen auf Kosten des Verletzers durchgeführt werden, es sei
einstweilige Maßnahme anzuordnen, um eine drohende Verlet- denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dage-
zung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern oder gen sprechen.
einstweilig und, sofern die internen Rechtsvorschriften dies vor-
sehen, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgel-
Artikel 238
dern die Fortsetzung mutmaßlicher Verletzungen dieses Rechts
zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicher- Unterlassungsanordnungen
heiten zu knüpfen, die die Entschädigung des Rechtsinhabers
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die zuständigen
sicherstellen sollen. Eine einstweilige Maßnahme kann unter den
Justizbehörden bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts
gleichen Voraussetzungen auch gegen eine Mittelsperson ange-
des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer er-
ordnet werden, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verlet-
lassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden
zung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genom-
Rechts untersagt. Sofern dies nach dem internen Recht vorge-
men werden.
sehen ist, werden im Falle der Missachtung einer Unterlassungs-
(2) Eine einstweilige Maßnahme kann auch zwecks Beschlag- anordnung in geeigneten Fällen Zwangsgelder verhängt, um ihre
nahme oder Herausgabe von Waren angeordnet werden, bei Einhaltung zu gewährleisten. Die Vertragsparteien stellen ferner
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sicher, dass die Rechtsinhaber Unterlassungsanordnungen ge- müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im
gen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Drit- Wesentlichen den in den einschlägigen Bestimmungen dieses
ten zur Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums genutzt Unterabschnitts dargelegten gleichwertig sind.
werden.
Unterabschnitt 2
Artikel 239
Verantwortlichkeit
Ersatzmaßnahmen der Anbieter von Vermittlungsdiensten
Die Vertragsparteien können vorsehen, dass die zuständigen
Justizbehörden in geeigneten Fällen und auf Antrag der Person, Artikel 244
der die in Artikel 237 und/oder Artikel 238 vorgesehenen Maß-
nahmen auferlegt werden könnten, anordnen können, dass an- Nutzung der Dienste von Vermittlern
stelle der Anwendung der in Artikel 237 und/oder Artikel 238 ge- Die Vertragsparteien erkennen an, dass Dritte die Dienste von
nannten Maßnahmen eine Abfindung an die geschädigte Partei Vermittlern für Handlungen nutzen können, die mit Rechtsverlet-
zu zahlen ist, sofern die betreffende Person weder vorsätzlich zungen verbunden sind. Um den freien Datenverkehr für Infor-
noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der be- mationsdienste zu gewährleisten und gleichzeitig die Rechte des
treffenden Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden geistigen Eigentums im digitalen Umfeld durchzusetzen, sieht
entstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die ge- jede Vertragspartei für Anbieter von Vermittlungsdiensten die in
schädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint. diesem Unterabschnitt vorgesehenen Maßnahmen vor. Dieser
Unterabschnitt betrifft nur die Verantwortlichkeit im Zusammen-
Artikel 240 hang mit Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums,
insbesondere von Urheberrechten1.
Schadensersatz
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Justizbehör- Artikel 245
den bei der Festsetzung des Schadensersatzes wie folgt verfah-
ren: Verantwortlichkeit der Anbieter
von Vermittlungsdiensten – Reine Durchleitung
a) Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte, wie
die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich (1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass im Fall eines
der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von
Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigne- einem Nutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikations-
ten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, netz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz
wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber, oder zu vermitteln, der Diensteanbieter nicht für die übermittelten In-
formationen haftet, sofern der Diensteanbieter
b) sie können stattdessen in geeigneten Fällen den Schadens-
ersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der a) die Übermittlung nicht veranlasst,
Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Ver-
b) den Adressaten der übermittelten Informationen nicht aus-
gütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müs-
wählt und
sen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden
Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte. c) die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verän-
(2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung dert.
vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder hätte wissen (2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung
müssen, können die Vertragsparteien die Möglichkeit vorsehen, des Zugangs nach Absatz 1 umfassen auch die automatische
dass die Justizbehörden zugunsten der geschädigten Partei die kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informatio-
Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz nen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kom-
anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann. munikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger
gespeichert werden, als es für eine solche Übermittlung üblicher-
Artikel 241 weise erforderlich ist.
Prozesskosten (3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein
Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Prozesskosten
Rechtsordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter ver-
und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, so-
langt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.
weit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen
Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht ent-
gegenstehen. Artikel 246
Verantwortlichkeit der Anbieter
Artikel 242 von Vermittlungsdiensten – Caching
Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen (1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass im Fall eines
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Justizbehörden Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von
bei Verfahren wegen Verletzung von Rechten des geistigen einem Nutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikations-
Eigentums auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Ver- netz zu übermitteln, der Diensteanbieter nicht für die automa-
letzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen tische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung haftet, die dem
über die betreffende Entscheidung, einschließlich der Bekannt- alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Informationen an
machung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung,
1 Die in diesem Artikel hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten
anordnen können. Die Vertragsparteien können andere, den be-
Ausnahmen decken nur Fälle ab, in denen die Tätigkeit des Anbieters
sonderen Umständen angemessene Zusatzmaßnahmen, ein- von Diensten der Informationsgesellschaft auf den technischen Vorgang
schließlich öffentlichkeitswirksamer Anzeigen, vorsehen. beschränkt ist, ein Kommunikationsnetz zu betreiben und den Zugang
zu diesem zu vermitteln, über das von Dritten zur Verfügung gestellte
Informationen übermittelt oder zum alleinigen Zweck vorübergehend ge-
Artikel 243
speichert werden, die Übermittlung effizienter zu gestalten; diese Tätig-
Verwaltungsverfahren keit ist rein technischer, automatischer und passiver Art, was bedeutet,
dass der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft weder
Soweit zivilrechtliche Anordnungen als Ergebnis von Sachent- Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte In-
scheidungen in Verwaltungsverfahren getroffen werden können, formation besitzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 589
andere Nutzer auf deren Anfrage hin effizienter zu gestalten, so- Artikel 249
fern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Übergangszeit
a) Der Diensteanbieter verändert die Informationen nicht, Die Ukraine setzt die Verpflichtungen aus diesem Unterab-
b) der Diensteanbieter beachtet die Bedingungen für den Zu- schnitt innerhalb von 18 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens
gang zu den Informationen, dieses Abkommens vollständig um.
c) der Diensteanbieter beachtet die Regeln für die Aktualisie-
rung der Informationen, die in weithin anerkannten und ver- Unterabschnitt 3
wendeten Industriestandards festgelegt sind, Sonstige Bestimmungen
d) der Diensteanbieter beeinträchtigt nicht die erlaubte Anwen-
dung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Artikel 250
Nutzung der Informationen, die in weithin anerkannten und Grenzmaßnahmen
verwendeten Industriestandards festgelegt sind, und
(1) Für die Zwecke dieser Bestimmung sind „Waren, die ein
e) der Diensteanbieter handelt zügig, um von ihm gespeicherte Recht des geistiges Eigentums“ verletzen,
Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu
sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass a) „nachgeahmte Waren“, das heißt
die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Über- i) Waren einschließlich Verpackungen, auf denen unbefugt
tragung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu eine Marke angebracht ist, die mit einer rechtsgültig für
ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungs- solche Waren eingetragenen Marke identisch ist oder die
behörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat. sich in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von einer sol-
(2) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge- chen Marke unterscheiden lässt und die dadurch die
richt oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechts- Rechte des Inhabers der betreffenden Marke verletzt,
ordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt, ii) alle gegebenenfalls auch gesondert gestellten Kenn-
eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern. zeichnungsmittel (wie Embleme, Anhänger, Aufkleber,
Prospekte, Bedienungs- oder Gebrauchsanweisungen,
Artikel 247 Garantiedokumente), auf welche die unter Ziffer i genann-
ten Umstände zutreffen,
Verantwortlichkeit der Anbieter
von Vermittlungsdiensten – Hosting iii) mit Marken nachgeahmter Waren versehene Verpackun-
gen, die gesondert gestellt werden und auf welche die
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass im Fall eines unter Ziffer i genannten Umstände zutreffen;
Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung
b) „unerlaubt hergestellte Waren“, das heißt Waren, die Verviel-
von durch Nutzer gelieferten Informationen besteht, der Diens-
fältigungsstücke oder Nachbildungen sind oder solche ent-
teanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten
halten, die ohne Zustimmung des Inhabers des Urheber-
Informationen haftet, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt
rechts oder eines verwandten Schutzrechts oder eines
sind:
Geschmacksmusterrechts, unabhängig davon, ob es nach
a) Der Diensteanbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der internem Recht eingetragen ist, oder ohne Zustimmung einer
rechtswidrigen Tätigkeit oder Information und ist sich, was vom Rechtsinhaber im Herstellungsland ordnungsgemäß er-
Schadensersatzansprüche anbelangt, keiner Tatsachen oder mächtigten Person angefertigt wurden;
Umstände bewusst, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit
c) Waren, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei,
oder Information offensichtlich wird, oder
in der der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt
b) der Diensteanbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder die- wird,
ses Bewusstsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Informa- i) ein Patent,
tion zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.
ii) ein ergänzendes Schutzzertifikat,
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem
Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. iii) ein Sortenschutzrecht,
(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge- iv) ein Geschmacksmuster,
richt oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechts- v) eine geografische Angabe
ordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt,
eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder dass verletzen.
die Vertragsparteien Verfahren für die Entfernung von Informa- (2) Sofern in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt
tionen oder die Sperrung des Zugangs zu ihnen festlegen. ist, legen die Vertragsparteien Verfahren1 fest, nach denen ein
Rechtsinhaber, der den begründeten Verdacht hat, dass Waren,
Artikel 248 die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, eingeführt, aus-
geführt, wiederausgeführt, in das oder aus dem Zollgebiet ver-
Keine allgemeine Überwachungspflicht bracht, in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt oder in eine
(1) Die Vertragsparteien erlegen Anbietern von Diensten im Freizone oder ein Freilager verbracht werden könnten, bei den
Sinne der Artikel 245, 246 und 247 keine allgemeine Verpflich- zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden schriftlich bean-
tung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Infor- tragen kann, dass die Zollbehörden die Überlassung dieser Wa-
mationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu for- ren zum zollrechtlich freien Verkehr aussetzen oder die Waren
schen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. zurückhalten.
(3) Für den Fall, dass die Zollbehörden im Zuge ihrer Tätigkeit
(2) Die Vertragsparteien können Anbieter von Diensten der In-
und bevor ein Rechtsinhaber einen Antrag eingereicht hat oder
formationsgesellschaft dazu verpflichten, die zuständigen Behör-
einem solchen stattgegeben wurde, den ausreichend begründe-
den unverzüglich über mutmaßlich rechtswidrige Tätigkeiten
ten Verdacht haben, dass Waren ein Recht des geistigen Eigen-
oder Informationen der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten,
oder dazu verpflichten, den zuständigen Behörden auf Verlangen 1 Es herrscht Einvernehmen, dass keine Verpflichtung besteht, solche Ver-
Informationen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres fahren auf die Einfuhr von Waren anzuwenden, die in einem anderen
Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung Land vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr
geschlossen haben, ermittelt werden können. gebracht wurden.
590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
tums verletzen, stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Zoll- (3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 und ergänzend dazu
behörden die Überlassung der Waren aussetzen oder diese zu- kommen die Vertragsparteien überein, einen fruchtbaren Dialog
rückhalten können, damit der Rechtsinhaber einen Antrag auf über die Rechte des geistigen Eigentums („IP-Dialog“) zu führen,
Tätigwerden der Behörden nach Absatz 2 stellen kann. bei dem Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz und der
Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums nach die-
(4) Die in Teil III Abschnitt 4 des TRIPS-Übereinkommens fest-
sem Kapitel sowie weitere einschlägige Themen behandelt wer-
gelegten Rechte und Pflichten des Einführers gelten auch für den
den und über den dem Handelsausschuss Bericht erstattet wird.
Ausführer und den Besitzer der Waren.
(5) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, damit im Hin- Kapitel 10
blick auf die Anwendung dieses Artikels technische Hilfe bereit-
gestellt wird und Kapazitäten aufgebaut werden. Wettbewerb
(6) Die Ukraine setzt die Verpflichtungen aus diesem Artikel
innerhalb von drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abschnitt 1
Abkommens vollständig um. Kartelle und Zusammenschlüsse
Artikel 251 Artikel 253
Verhaltenskodizes Begriffsbestimmungen
und kriminaltechnische Zusammenarbeit
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
Die Vertragsparteien wirken darauf hin, dass
(1) „Wettbewerbsbehörde“
a) die Handels- oder Berufsverbände oder -organisationen Ver-
haltenskodizes ausarbeiten, die zur Durchsetzung der Rechte a) im Falle der EU-Vertragspartei die Europäische Kommission
des geistigen Eigentums beitragen; und
b) im Falle der Ukraine das Antimonopol-Komitee der Ukraine;
b) den zuständigen Behörden der Vertragsparteien die Entwürfe
der Verhaltenskodizes und etwaige Gutachten über deren (2) „Wettbewerbsrecht“
Anwendung übermittelt werden. a) im Falle der EU-Vertragspartei die Artikel 101, 102 und 106
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
Artikel 252 die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar
Zusammenarbeit 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüs-
sen (EU-Fusionskontrollverordnung) sowie die entsprechen-
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zu- den Durchführungsverordnungen und Änderungen;
sammenzuarbeiten, die Erfüllung der Zusagen und Verpflichtun-
b) im Falle der Ukraine das Gesetz Nr. 2210-III vom 11. Januar
gen nach diesem Kapitel zu unterstützen.
2001 (einschließlich Änderungen) sowie die entsprechenden
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Titels V (Wirtschaft- Durchführungsverordnungen und Änderungen; besteht zwi-
liche und sektorale Zusammenarbeit) und im Einklang mit Titel VI schen den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 2210-III und an-
(Finanzielle Zusammenarbeit einschließlich Betrugsbekämpfung) deren materiellrechtlichen Bestimmungen über den Wettbe-
umfasst die Zusammenarbeit unter anderem folgende Tätigkei- werb eine Normenkollision, so stellt die Ukraine für den
ten: Umfang der Normenkollision den Geltungsvorrang ersterer
a) Informationsaustausch über den Rechtsrahmen für Rechte Bestimmungen sicher;
des geistigen Eigentums und über die Vorschriften zum c) alle Änderungen der in diesem Artikel genannten Rechts-
Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte; Erfahrungsaus- instrumente, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens vor-
tausch zwischen der EU-Vertragspartei und der Ukraine über genommen werden.
die Fortschritte bei der Rechtsetzung;
(3) Die in diesem Abschnitt verwendeten Ausdrücke werden
b) Erfahrungsaustausch zwischen der EU-Vertragspartei und in Anhang XXIII näher erläutert.
der Ukraine über die Durchsetzung von Rechten des geisti-
gen Eigentums; Artikel 254
c) Erfahrungsaustausch zwischen der EU-Vertragspartei und Grundsätze
der Ukraine über die Durchsetzung dieser Rechte auf zentraler
und subzentraler Ebene durch die Zollbehörden, die Polizei Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und
sowie durch Verwaltungs- und Justizstellen; Koordinierung, unverfälschten Wettbewerbs für ihre Handelsbeziehungen an.
auch mit anderen Ländern, um die Ausfuhr nachgeahmter Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige Ge-
Waren zu verhindern; schäftspraktiken und Rechtsgeschäfte das reibungslose Funk-
tionieren der Märkte stören können und generell den Nutzen der
d) Kapazitätsaufbau; Austausch und Schulung von Personal; Handelsliberalisierung untergraben. Sie kommen deshalb über-
e) Förderung und Verbreitung von Informationen über die Rechte ein, dass die folgenden Praktiken und Rechtsgeschäfte gemäß
des geistigen Eigentums, unter anderem in Geschäftskreisen ihrem jeweiligen Wettbewerbsrecht mit diesem Abkommen un-
und der Zivilgesellschaft; Förderung der Öffentlichkeitsarbeit vereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen den Vertragspar-
bei Verbrauchern und Rechtsinhabern; teien beeinträchtigen können:
f) Förderung der institutionellen Zusammenarbeit, beispielsweise a) Vereinbarungen, aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen
zwischen Ämtern für geistiges Eigentum; und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die eine
Behinderung, Einschränkung, Verzerrung oder eine wesent-
g) aktive Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit in Bezug auf Maß- liche Verringerung des Wettbewerbs im Gebiet einer Ver-
nahmen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums: For- tragspartei bezwecken oder bewirken,
mulierung wirksamer Strategien zur Identifizierung wichtiger
b) der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch
Zielgruppen und Einführung von Kommunikationsprogram-
ein oder mehrere Unternehmen im Gebiet einer Vertragspar-
men zur Steigerung des Verbraucher- und Medienbewusst-
tei oder
seins für die Auswirkungen von Verletzungen des geistigen
Eigentums, einschließlich der Gesundheits- und Sicherheits- c) Unternehmenszusammenschlüsse, die im Gebiet einer Ver-
risiken und der Zusammenhänge mit der organisierten Krimi- tragspartei zu einer Monopolisierung oder einer wesentlichen
nalität. Beschränkung des Marktwettbewerbs führen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 591
Artikel 255 Zeitplan: Die Artikel 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 8 der Verordnung werden
innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens
Umsetzung
umgesetzt.
(1) Die EU-Vertragspartei und die Ukraine wahren ein Wettbe- (4) Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission vom
werbsrecht, das den in Artikel 254 Buchstaben a, b und c ge- 27. April 2004 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-
nannten Praktiken und Rechtsgeschäften wirksam begegnet. Vertrag auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen
(2) Die Vertragsparteien unterhalten Behörden, die für die wirk- Zeitplan: Die Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung wer-
same Durchsetzung des in Absatz 1 genannten Wettbewerbs- den innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkom-
rechts zuständig und dafür angemessen ausgestattet sind. mens umgesetzt.
(3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die einer
transparenten, fristgerechten und diskriminierungsfreien Anwen- Artikel 257
dung ihres Wettbewerbsrechts zukommt, bei der der Grundsatz Öffentliche Unternehmen und Unternehmen
des fairen Verfahrens und die Verteidigungsrechte respektiert mit besonderen oder ausschließlichen Rechten
werden. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass
(1) Für öffentliche Unternehmen und Unternehmen mit beson-
a) die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei einer natür- deren oder ausschließlichen Rechten gilt Folgendes:
lichen oder juristischen Person vor der Verhängung einer ge-
gen diese gerichteten Sanktion oder Abhilfemaßnahme we- a) Keine Vertragspartei erlässt Maßnahmen oder erhält Maß-
gen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht nahmen aufrecht, die den Grundsätzen des Artikels 254 und
rechtliches Gehör gewährt und ihr die Möglichkeit gibt, inner- des Artikels 258 Absatz 1 entgegenstehen, und
halb einer angemessenen Frist, die im jeweiligen Wettbe- b) die Vertragsparteien stellen sicher, dass solche Unternehmen
werbsrecht der Vertragsparteien festzulegen ist, Beweismittel dem Wettbewerbsrecht nach Artikel 253 Absatz 2 unterlie-
vorzulegen, nachdem sie der natürlichen oder juristischen gen,
Person zuvor ihre vorläufigen Schlussfolgerungen zum Vor-
soweit die Anwendung des genannten Wettbewerbsrechts und
liegen einer Zuwiderhandlung mitgeteilt hat, und
Grundsätze die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen
b) nach dem Recht der Vertragspartei konstituierte Gerichte besonderen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behin-
oder andere unabhängige Schiedsinstanzen solche Sank- dert.
tionen oder Abhilfemaßnahmen anordnen oder auf Antrag der
(2) Der vorstehende Absatz ist nicht dahingehend auszulegen,
Person überprüfen.
dass eine Vertragspartei daran gehindert ist, ein öffentliches
(4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei stellt die andere Ver- Unternehmen zu gründen oder bestehen zu lassen, Unterneh-
tragspartei öffentliche Informationen über ihre Maßnahmen zur men besondere oder ausschließliche Rechte einzuräumen oder
Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zur Verfügung, die mit solche Rechte aufrechtzuerhalten.
den unter diesen Abschnitt fallenden Verpflichtungen im Zusam-
menhang stehen. Artikel 258
(5) Die Wettbewerbsbehörde erlässt und veröffentlicht ein Staatliche Monopole
Dokument, in dem die Grundsätze dargelegt werden, nach de-
(1) Die Vertragsparteien formen staatliche Handelsmonopole
nen Geldbußen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbrecht
innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens so
festgesetzt werden.
um, dass bezüglich der Beschaffungs- und Vermarktungsbedin-
(6) Die Wettbewerbsbehörde erlässt und veröffentlicht ein gungen für Waren keine Maßnahmen existieren, die zwischen na-
Dokument, in dem die Grundsätze für die Beurteilung horizonta- türlichen und juristischen Personen der beiden Vertragsparteien
ler Zusammenschlüsse dargelegt werden. diskriminieren.
(2) Die in Titel IV Kapitel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen)
Artikel 256 dieses Abkommens festgelegten Rechte und Pflichten der Ver-
tragsparteien bleiben von diesem Artikel unberührt.
Annäherung der Rechtsvorschriften
und der Praxis der Rechtsdurchsetzung (3) Absatz 1 ist nicht dahingehend auszulegen, dass eine Ver-
tragspartei daran gehindert ist, ein staatliches Monopol zu grün-
Die Ukraine nähert ihr Wettbewerbsrecht und ihre Rechts- den oder beizubehalten.
durchsetzungspraktiken an den nachstehenden Teil des Besitz-
stands der EU an:
Artikel 259
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember
Informationsaustausch
2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Ver-
und Zusammenarbeit bei der Rechtsdurchsetzung
trags niedergelegten Wettbewerbsregeln
(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass Zusam-
Zeitplan: Artikel 30 der Verordnung wird innerhalb von drei Jah- menarbeit und Koordinierung zwischen ihren jeweiligen Wett-
ren ab Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. bewerbsbehörden wichtig sind, um das Wettbewerbsrecht noch
(2) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar wirksamer durchzusetzen und die Ziele dieses Abkommens zu
2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen verwirklichen, indem der Wettbewerb gefördert und wettbe-
(EU-Fusionskontrollverordnung) werbswidriges Geschäftsgebaren sowie wettbewerbswidrige
Rechtsgeschäfte unterbunden werden.
Zeitplan: Artikel 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung
werden innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkom- (2) Zu diesem Zweck kann die Wettbewerbsbehörde einer
mens umgesetzt. Vertragspartei die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertrags-
partei von ihrer Bereitschaft in Kenntnis setzen, bei der Rechts-
Artikel 20 wird innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses durchsetzung zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit
Abkommens umgesetzt. hindert die Vertragsparteien nicht daran, unabhängige Entschei-
dungen zu treffen.
(3) Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom
20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des (3) Zur Erleichterung der wirksamen Anwendung ihres Wett-
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bewerbsrechts können die Wettbewerbsbehörden der Vertrags-
Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Ver- parteien unter Berücksichtigung der ihnen durch ihre jeweiligen
haltensweisen Rechtsvorschriften auferlegten Beschränkungen sowie unter Be-
592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
rücksichtigung ihrer wesentlichen Interessen Informationen, unter d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kul-
anderem zu Rechtsetzungs- und Rechtsdurchsetzungsmaßnah- turellen Erbes, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in
men, austauschen. einem Maß beeinträchtigen, dass dem Interesse der Vertrags-
parteien zuwiderläuft;
Artikel 260 e) Beihilfen zur Erreichung der gemäß den EU-Verordnungen
Konsultationen über horizontale Gruppenfreistellungen und den horizontalen
und sektoralen EU-Beihilferegeln zulässigen Ziele, wenn sie
(1) Eine Vertragspartei kann auf Ersuchen der anderen mit den darin niedergelegten Voraussetzungen im Einklang
Vertragspartei Konsultationen über die von dieser erhobenen stehen;
Vorstellungen aufnehmen, um die gegenseitige Verständigung
zwischen den Vertragsparteien zu fördern oder etwaige unter f) Beihilfen für Investitionen zur Erfüllung der verbindlichen Nor-
diesen Abschnitt fallende Fragen zu erörtern. Die ersuchende men, die in den in Anhang XXIX zu Titel V Kapitel 6 (Umwelt)
Vertragspartei erklärt, inwiefern die Angelegenheit den Handel aufgeführten EU-Richtlinien niedergelegt sind, können inner-
zwischen den Vertragsparteien betrifft. halb der darin festgelegten Durchführungsfristen und bei An-
passungen von Anlagen und Ausrüstungen zur Erfüllung der
(2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei erörtern die Vertragspar- neuen Voraussetzungen bis zu einem Anteil von 40 % brutto
teien unverzüglich alle Fragen, die sich aus der Auslegung oder der beihilfefähigen Kosten genehmigt werden.
Anwendung dieses Abschnitts ergeben.
(4) Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen
(3) Um die Erörterung der Angelegenheit im Rahmen der Kon-
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder
sultationen zu erleichtern, bemühen sich die Vertragsparteien
den Charakter eines Finanzmonopols haben, unterfallen den Be-
unter Berücksichtigung der ihnen durch ihre jeweiligen Rechts-
stimmungen dieses Abschnitts, soweit die Anwendung dieser
vorschriften auferlegten Beschränkungen sowie unter Berück-
Bestimmungen nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen be-
sichtigung ihrer wesentlichen Interessen, der anderen Vertrags-
sonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert. Auch
partei einschlägige, nichtvertrauliche Informationen zur Verfügung
die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Aus-
zu stellen.
maß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Vertragspar-
teien zuwiderläuft.
Artikel 261
Die in diesem Abschnitt verwendeten Ausdrücke sind in An-
Außer im Falle des Artikels 256 dürfen die Vertragsparteien für hang XXIII näher erläutert.
Fragen, die sich aus diesem Abschnitt ergeben, nicht die Streit-
beilegung nach Titel IV Kapitel 14 (Streitbeilegung) in Anspruch
Artikel 263
nehmen.
Transparenz
Abschnitt 2 (1) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich
Staatliche Beihilfen der staatlichen Beihilfen. Zu diesem Zweck notifizieren die
Vertragsparteien einander jährlich den Gesamtbetrag, die ver-
schiedenen Arten und die sektorale Verteilung der staatlichen
Artikel 262 Beihilfen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien beein-
Allgemeine Grundsätze trächtigen können. Die betreffenden Notifikationen sollten Infor-
mationen hinsichtlich der Zielsetzung, der Form, des Betrags
(1) Alle von der Ukraine oder den Mitgliedstaaten der Euro-
oder Budgets, der Bewilligungsbehörde und, wenn möglich, des
päischen Union aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen, die
Beihilfeempfängers enthalten. Zu Beihilfen, in deren Rahmen
durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produk-
einem Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren
tionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen
weniger als 200 000 EUR gewährt wurden, muss nicht im Sinne
drohen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses
dieses Artikels Bericht erstattet werden. Die Berichterstattung
Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den
gilt als erfolgt, wenn die Angaben bis zum 31. Dezember des fol-
Vertragsparteien beeinträchtigen.
genden Kalenderjahres an die andere Vertragspartei übermittelt
(2) Mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkom- werden oder wenn die einschlägigen Informationen bis zu die-
mens sind dagegen vereinbar: sem Zeitpunkt auf einer Website öffentlich zugänglich sind.
a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne (2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei erteilt die andere Ver-
Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt wer- tragspartei weitergehende Auskünfte über alle staatlichen Beihil-
den; feregelungen und Einzelbeihilfen, die den Handel zwischen den
b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkata- Vertragsparteien beeinträchtigen. Die Vertragsparteien berück-
strophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse ent- sichtigen bei diesem Informationsaustausch die Beschränkun-
standen sind. gen, die die Vorschriften zur Wahrung des Berufs- und Ge-
schäftsgeheimnisses auferlegen.
(3) Als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Ab-
kommens vereinbar können ferner angesehen werden: (3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die finanziellen
Beziehungen zwischen Behörden und öffentlichen Unternehmen
a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von transparent sind, sodass Folgendes klar ersichtlich wird:
Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich nied-
rig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht; a) öffentliche Mittel, die dem betreffenden öffentlichen Unter-
nehmen durch Behörden unmittelbar oder mittelbar (zum Bei-
b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemein- spiel über Vermittlung eines öffentlichen Unternehmens oder
samem europäischem Interesse1 oder zur Behebung einer einer Finanzinstitution) bereitgestellt werden;
beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitglied-
staats der Europäischen Union beziehungsweise der Ukraine; b) die tatsächliche Verwendung dieser öffentlichen Mittel.
c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirt- (4) Die Vertragsparteien müssen des Weiteren sicherstellen,
schaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Han- dass sich die finanzielle und organisatorische Struktur von
delsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem Unternehmen, denen von der Ukraine oder den Mitgliedstaaten
Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft; der Europäischen Union ein besonderes oder ausschließliches
Recht verliehen worden ist oder die mit der Erbringung einer
1 Das gemeinsame europäische Interesse im Sinne dieser Bestimmung Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse be-
umfasst das gemeinsame Interesse der Vertragsparteien. traut sind und für die Erbringung solcher öffentlichen Dienstleis-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 593
tungen Ausgleichsleistungen gleich welcher Art erhalten, ord- Kriterien des Artikels 262 und 264 zuständig und kann die Rück-
nungsgemäß in einer getrennten Buchführung widerspiegelt, so- forderung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anordnen.
dass Folgendes klar ersichtlich wird: Alle in der Ukraine neu gewährten Beihilfen müssen binnen eines
Jahres nach dem Tag der Einrichtung der Behörde mit den Arti-
a) Kosten und Erlöse in Bezug auf alle Produkte und Dienstleis-
keln 262 und 264 in Einklang gebracht werden.
tungen, für die ein Unternehmen besondere oder ausschließ-
liche Rechte erhalten hat, beziehungsweise alle Dienstleis- (2) Die Ukraine nimmt innerhalb von fünf Jahren nach Inkraft-
tungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, mit treten dieses Abkommens eine umfassende Bestandsaufnahme
denen ein Unternehmen betraut worden ist, sowie alle sons- der vor Errichtung der in Absatz 1 genannten Behörde eingeführ-
tigen Produkte und Dienstleistungen, die in den Tätigkeits- ten Beihilferegelungen vor und passt diese Beihilferegelungen in-
bereich des Unternehmens fallen; nerhalb von höchstens sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses
b) genaue Angaben zu den Methoden, nach denen die Kosten Abkommens nach den in den Artikeln 262 und 264 genannten
und Erlöse den verschiedenen Tätigkeitsbereichen zugeord- Kriterien an.
net und zugewiesen werden. Diese Methoden werden auf der (3)
Grundlage der Rechnungslegungsgrundsätze von Kausalität,
Objektivität, Transparenz und Kohärenz und nach internatio- a) Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 262 erkennen
nal anerkannten Rechnungslegungsstandards wie der Pro- die Vertragsparteien an, dass während der ersten fünf Jahre
zesskostenrechnung angewandt und basieren auf geprüften nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle von der Ukraine
Daten. gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der
Tatsache beurteilt werden, dass die Ukraine den in Arti-
(5) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass dieser Artikel in- kel 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeits-
nerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens weise der Europäischen Union beschriebenen Gebieten der
angewandt wird. Europäischen Union gleichgestellt wird.
Artikel 264 b) Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkom-
mens legt die Ukraine der Europäischen Kommission auf
Auslegung NUTS-II-Ebene harmonisierte Zahlen für das Bruttoinlands-
Die Vertragsparteien kommen überein, dass sie bei der produkt pro Kopf der Bevölkerung vor. Die in Absatz 1 dieses
Anwendung von Artikel 262 und Artikel 263 Absatz 3 und Ab- Artikels genannte Behörde und die Europäische Kommission
satz 4 als Auslegungsquellen die Kriterien heranziehen, die aus beurteilen dann gemeinsam die Förderwürdigkeit der Regio-
der Anwendung der Artikel 106, 107 und 93 des Vertrags über nen der Ukraine sowie die entsprechenden Beihilfehöchstin-
die Arbeitsweise der Europäischen Union resultieren, unter an- tensitäten und erstellen auf der Grundlage der einschlägigen
derem die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU-Leitlinien die Fördergebietskarte.
Europäischen Union sowie das einschlägige Sekundärrecht,
Rahmen, Leitlinien und andere Verwaltungsakte, die in der Kapitel 11
Europäischen Union in Kraft sind.
Handelsrelevante Energiefragen
Artikel 265
Verhältnis zur WTO Artikel 268
Das Recht der Vertragsparteien, nach Maßgabe der einschlä- Definitionen
gigen WTO-Bestimmungen gegen eine von einer anderen Ver- Im Sinne dieses Kapitels und unbeschadet der in Titel IV
tragspartei gewährte Subvention handelspolitische Schutzmaß- Kapitel 5 (Zoll und Handelserleichterungen) vorgesehenen Be-
nahmen einzuführen oder andere angemessene Maßnahmen stimmungen bezeichnet der Ausdruck:
gegen Subventionen zu ergreifen oder ein Streitbeilegungsver-
fahren in Anspruch zu nehmen, bleibt von diesen Bestimmungen (1) „Energiegüter“ Erdgas (HS-Code 27.11), elektrische
unberührt. Energie (HS-Code 27.16) und Rohöl (HS-Code 27.09),
(2) „ortsfeste Infrastruktur“ Übertragungs-/Fernleitungs- oder
Artikel 266 Verteilernetze, Flüssigerdgas- und Speicheranlage im Sinne der
Geltungsbereich Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den
Im Einklang mit dem einvernehmlichen Beschluss über den Elektrizitätsbinnenmarkt (im Folgenden „Richtlinie 2002/54/EG“)
Marktzugang und mit Ausnahme von Subventionen für Produkte, und Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und
die unter Anhang 1 des WTO-Übereinkommens über die Land- des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für
wirtschaft fallen sowie anderer unter das WTO-Übereinkommen den Erdgasbinnenmarkt (im Folgenden „Richtlinie 2003/55/EG“),
über die Landwirtschaft fallender Subventionen gelten die Be-
stimmungen dieses Abschnitts für Waren sowie für Dienstleis- (3) „Transit“ die Durchfuhr – im Sinne von Titel IV Kapitel 5
tungen, die in Anhang XVI zu Titel IV Kapitel 6 (Niederlassung, (Zoll und Handelserleichterungen) – von Energiegütern durch
Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) auf- ortsfeste Infrastrukturen oder Öl-Rohrleitungen,
gelistet sind.
(4) „Transport“ die Übertragung/Fernleitung und Verteilung im
Sinne der Richtlinie 2003/54/EG und der Richtlinie 2003/55/EG
Artikel 267 sowie die Beförderung von Öl durch Rohrleitungen,
Innerstaatliche Beihilfenkontrolle (5) „unerlaubte Aneignung“ jede Tätigkeit, die in der rechts-
Folgendes gilt für die Erfüllung der Verpflichtungen der Arti- widrigen Aneignung von Energiegütern aus ortsfester Infrastruk-
kel 262 bis 266: tur besteht.
(1) Die Ukraine erlässt insbesondere nationale Rechtsvor-
schriften über staatliche Beihilfen und errichtet innerhalb von drei Artikel 269
Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine unabhängig Regulierte Inlandspreise
arbeitende Behörde, der die Befugnisse übertragen werden, die
für die uneingeschränkte Anwendung des Artikels 262 erforder- (1) Der Preis für die Gas- und Stromversorgung für industrielle
lich sind. Diese Behörde ist unter anderem für die Genehmigung Verbraucher richtet sich ausschließlich nach Angebot und Nach-
von staatlichen Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen nach den frage.
594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Vertragsparteien fahren und alle anderen Bedingungen objektiv, angemessen und
Unternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse1 eine transparent sind und keine Diskriminierung aufgrund des Ur-
Verpflichtung auferlegen, die sich auf den Preis für die Gas- und sprungs, Eigentums oder der Bestimmung des Stroms oder Ga-
Stromversorgung (im Folgenden „regulierter Preis“) bezieht. ses beinhalten.
(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass diese Verpflich-
tung eindeutig festgelegt, transparent, verhältnismäßig, nichtdis- Artikel 274
kriminierend, überprüfbar und von begrenzter Dauer ist. Bei der Zusammenarbeit im Bereich Infrastruktur
Anwendung dieser Verpflichtung gewährleisten die Vertragspar-
teien auch anderen Unternehmen den gleichberechtigten Zugang Die Vertragsparteien sind bemüht, die Nutzung von Gasfern-
zu den Verbrauchern. leitungsinfrastrukturen und Gasspeicheranlagen zu erleichtern
und sich in Bezug auf die Entwicklung der Infrastruktur gegebe-
(4) Ist der Preis, zu dem Gas und Strom auf dem inländischen nenfalls gegenseitig zu konsultieren oder abzustimmen. Die Ver-
Markt verkauft werden, reguliert, stellt die betreffende Vertrags- tragsparteien arbeiten in Fragen, die den Handel mit Erdgas, die
partei sicher, dass die der Berechnung des regulierten Preises Nachhaltigkeit und die Versorgungssicherheit betreffen, zusam-
zugrunde liegende Methode vor Inkrafttreten des regulierten men.
Preises veröffentlicht wird.
Mit Blick auf die weitere Integration der Märkte für Energie-
erzeugnisse berücksichtigt jede Vertragspartei bei der Ausar-
Artikel 270
beitung von politischen Dokumenten zu Szenarien für Energie-
Verbot von Doppelpreissystemen nachfrage und -angebot, Verbundnetzen, Energiestrategien und
(1) Unbeschadet der Möglichkeit, regulierte Inlandspreise im Infrastrukturentwicklungsplänen die Energienetze und -kapazi-
Einklang mit Artikel 269 Absatz 2 und 3 einzuführen, wird von täten der anderen Vertragspartei.
den Vertragsparteien oder ihren Regulierungsbehörden keine
Maßnahme eingeführt oder beibehalten, die dazu führt, dass der Artikel 275
Preis für Ausfuhren von Energiegütern in die andere Vertragspartei Unerlaubte Aneignung von Energiegütern
höher liegt als der Preis für Erzeugnisse, die für den Inlandsver-
brauch vorgesehen sind. Jede Vertragspartei trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um
die unerlaubte Aneignung von Energiegütern, die sich im Transit
(2) Die ausführende Vertragspartei legt auf Anfrage der ande- oder Transport durch ihr Gebiet befinden, zu verbieten und da-
ren Vertragspartei Nachweise dafür vor, dass unterschiedliche gegen anzugehen.
Preise für dasselbe Energieerzeugnis auf dem inländischen Markt
und bei der Ausfuhr nicht durch eine nach Absatz 1 untersagte
Maßnahme entstehen. Artikel 276
Unterbrechung
Artikel 271 (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Übertragungs-
Zölle und mengenmäßige Beschränkungen netzbetreiber die notwendigen Maßnahmen treffen, um
(1) Zölle und mengenmäßige Einfuhr- und Ausfuhrbeschrän- a) die Gefahr einer unbeabsichtigten Unterbrechung, Einschrän-
kungen für Energieerzeugnisse sowie alle Maßnahmen gleicher kung oder eines unbeabsichtigten Abbruchs des Transits und
Wirkung sind zwischen den Vertragsparteien verboten. Dieses des Transports auf ein Minimum zu senken,
Verbot gilt auch für Finanzzölle. b) den normalen Betrieb dieses Transits oder Transports, der
(2) Absatz 1 steht mengenmäßigen Beschränkungen nicht unbeabsichtigt unterbrochen, eingeschränkt oder abgebro-
entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der chen wurde, unverzüglich wiederherzustellen.
öffentlichen Sicherheit, des Schutzes des Lebens oder der Ge- (2) Eine Vertragspartei, durch deren Gebiet ein Transit oder
sundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des Schutzes Transport von Energiegütern verläuft, darf im Fall einer Streitig-
der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums gerecht- keit über eine Frage, die die Vertragsparteien oder eine oder
fertigt sind. Diese Beschränkungen oder Maßnahmen dürfen je- mehrere ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Ein-
doch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine richtungen betrifft, sofern es nicht ausdrücklich in einem Vertrag
verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertrags- oder einer anderen Vereinbarung über den Transit oder Transport
parteien darstellen. vorgesehen ist, vor Abschluss des Streitbeilegungsverfahrens im
Rahmen der betreffenden Vereinbarung den laufenden Transit
Artikel 272 oder Transport der Energieerzeugnisse weder unterbrechen noch
einschränken, noch einer ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt
Transit
unterstehenden Einrichtung – einschließlich Handelsunterneh-
Entsprechend der Freiheit der Durchfuhr und im Einklang mit men – gestatten, noch eine ihrer Hoheitsgewalt unterstehende
Artikel V Absatz 2, V Absatz 4 und V Absatz 5 GATT 1994 und Einrichtung auffordern, den Transit oder Transport zu unterbre-
Artikel 7 Absatz 1 und 7 Absatz 3 des Vertrags über die Energie- chen oder einzuschränken.
charta von 1994, die als Bestandteile in dieses Abkommen über-
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass eine Vertrags-
nommen werden, treffen die Vertragsparteien die notwendigen
partei für die Unterbrechung oder Einschränkung nach diesem
Maßnahmen, um den Transit zu erleichtern.
Artikel nicht haftbar gemacht wird, sofern dieser Vertragspartei
die Lieferung, der Transit oder der Transport von Energiegütern
Artikel 273 aufgrund von Maßnahmen, die einem Drittstaat oder einem
Transport Unternehmen unter der Kontrolle oder Hoheitsgewalt eines Dritt-
staats zuzurechnen sind, nicht möglich ist.
In Bezug auf den Transport von Strom und Gas und insbeson-
dere den Zugang Dritter zu ortsfesten Infrastrukturen passen die
Vertragsparteien ihre Rechtsvorschriften nach Anhang XXVII die- Artikel 277
ses Abkommens und dem Vertrag zur Gründung der Energiege- Regulierungsbehörde für Strom und Gas
meinschaft von 2005 an, um sicherzustellen, dass die vor ihrem
(1) Eine Regulierungsbehörde ist von jeglicher öffentlichen
Inkrafttreten veröffentlichten Zölle, die Kapazitätszuweisungsver-
oder privaten Einrichtung rechtlich und organisatorisch unabhän-
1 Allgemeines wirtschaftliches Interesse wird im Sinne von Artikel 106 des gig sowie mit ausreichenden Befugnissen ausgestattet, um den
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbeson- wirksamen Wettbewerb und ein effizientes Funktionieren des
dere nach der Rechtsprechung der EU-Vertragspartei verstanden. Marktes zu gewährleisten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 595
(2) Die Entscheidungen und Verfahren der Regulierungs- nung von Kohlenwasserstoffen erteilt wurde, verlangen, einen
behörde müssen allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch finanziellen Beitrag zu zahlen oder einen Beitrag in Form von
sein. Kohlenwasserstoffen zu leisten. Die ausführlichen Modalitäten
dieses Beitrags werden so festgelegt, dass sie Management-
(3) Die von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde
und Entscheidungsprozesse von Unternehmen nicht beeinträch-
betroffenen Betreiber können gegen diese Entscheidung bei
tigen.
einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerde-
stelle einen Rechtsbehelf einlegen. Hat die Beschwerdestelle kei-
nen gerichtlichen Charakter, so sind ihre Beschlüsse stets Artikel 280
schriftlich zu begründen; ferner unterliegen ihre Beschlüsse einer Lizenzerteilung und Lizenzbedingungen
Überprüfung durch eine unparteiische und unabhängige Justiz-
behörde. Beschlüsse der Beschwerdestellen werden wirksam (1) Die Vertragsparteien treffen die notwendigen Maßnahmen,
durchgesetzt. um sicherzustellen, dass Lizenzen, durch die ein Unternehmen
berechtigt ist, in einem geografischen Gebiet auf eigene Rech-
nung und Gefahr die Tätigkeiten der Prospektion, Exploration
Artikel 278 oder Gewinnung von Kohlenwasserstoffen auszuüben, im Wege
Verhältnis zum Vertrag eines veröffentlichten Verfahrens vergeben werden und poten-
zur Gründung der Energiegemeinschaft zielle Bewerber durch eine Bekanntmachung aufgefordert wer-
den, ihre Bewerbung einzureichen.
(1) Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen
dieses Abschnitts und den Bestimmungen des Vertrags zur (2) In der Bekanntmachung sind die Art der Lizenz, das be-
Gründung der Energiegemeinschaft von 2005 oder den nach treffende geografische Gebiet oder der betreffende Gebietsteil
dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft von 2005 und das geplante Datum oder die geplante Frist für die Erteilung
anwendbaren Bestimmungen des EU-Rechts, sind die Bestim- der Lizenz anzugeben.
mungen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft (3) Artikel 104 und 105 dieses Abkommens gelten für die
oder die nach dem Vertrag zur Gründung der Energiegemein- Lizenzbedingungen und das Lizenzerteilungsverfahren.
schaft von 2005 anwendbaren Bestimmungen des EU-Rechts
maßgebend, soweit ein Widerspruch zu den Bestimmungen die-
ses Abschnitts besteht. Kapitel 12
(2) Bei der Umsetzung dieses Abschnitts wird der Annahme Transparenz
von Rechtsvorschriften oder anderen Akten, die im Einklang mit
dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft von 2005 Artikel 281
stehen oder auf den in der EU für diesen Sektor geltenden
Begriffsbestimmungen
Rechtsvorschriften basieren, der Vorzug gegeben. Im Falle einer
Streitigkeit in Bezug auf diesen Abschnitt gelten Rechtsvorschrif- Für die Zwecke dieses Kapitels
ten oder Akte, die diesen Kriterien entsprechen, als mit diesem (1) umfasst der Ausdruck „allgemeingültige Maßnahmen“ Ge-
Abschnitt vereinbar. Bei der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften setze, sonstige Vorschriften, Urteile, Verfahren und allgemein an-
oder anderen Akte diesen Kriterien entsprechen, werden alle ein- wendbare Verwaltungsentscheidungen und alle anderen allge-
schlägigen nach Artikel 91 des Vertrags zur Gründung der Ener- meinen oder abstrakten Handlungen, Auslegungen oder
giegemeinschaft von 2005 gefassten Beschlüsse berücksichtigt. sonstigen Anforderungen, die sich auf eine unter dieses Abkom-
(3) Keine der beiden Vertragsparteien nutzt die Streitbei- men fallende Angelegenheit auswirken können. Entscheidungen,
legungsbestimmungen dieses Abkommens, um sich auf eine die an eine bestimmte Person gerichtet sind, zählen nicht dazu;
Verletzung der Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der (2) bezeichnet der Ausdruck „interessierte Personen“ alle
Energiegemeinschaft zu berufen. natürlichen oder juristischen Personen, denen im Rahmen von
allgemeingültigen Maßnahmen Rechte und Pflichten im Sinne
Artikel 279 des Artikels 282 übertragen werden können.
Zugang zur Prospektion,
zur Exploration und zur Gewinnung von Artikel 282
Kohlenwasserstoffen und Ausübung dieser Tätigkeiten Ziel und Geltungsbereich
(1) Jede Vertragspartei1 verfügt im Einklang mit dem Völker- (1) In dem Bewusstsein der Auswirkungen, die ihr jeweiliges
recht einschließlich des Seerechtsübereinkommens der Verein- Regelungsumfeld auf den Handel zwischen ihnen haben kann,
ten Nationen von 1982 über uneingeschränkte Souveränität über werden die Vertragsparteien ein wirksames und vorhersehbares
Kohlenwasserstoffvorkommen in ihrem Gebiet und in ihren Insel- Regelungsumfeld für Wirtschaftsbeteiligte, insbesondere kleine,
und Territorialgewässern sowie über Hoheitsrechte für die Zwecke die in ihrem Gebiet tätig sind, schaffen und beibehalten; dabei
der Erforschung und Nutzung der Kohlenwasserstoffvorkommen werden die Anforderungen bezüglich Rechtssicherheit und Ver-
in ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone und auf ihrem Festland- hältnismäßigkeit entsprechend berücksichtigt.
sockel.
(2) Sie bekräftigen ihre jeweiligen Pflichten aus dem WTO-
(2) Jede Vertragspartei erhält das Recht, die Gebiete in ihrem Übereinkommen und legen präzisere Vorgaben und verbesserte
Hoheitsgebiet und ihren Insel- und Territorialgewässern, ihrer Regelungen für die Bereiche Transparenz, Konsultation und bes-
ausschließlichen Wirtschaftszone und auf ihrem Festlandsockel sere Verwaltung allgemeingültiger Maßnahmen fest, sofern sich
zu bestimmen, die für die Ausübung der Prospektion, Exploration diese Maßnahmen auf eine unter dieses Abkommen fallende An-
und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen zugänglich gemacht gelegenheit auswirken.
werden sollen.
(3) Wird ein Gebiet für diese Tätigkeiten zur Verfügung ge- Artikel 283
stellt, so stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle Unternehmen
Veröffentlichung
beim Zugang zu diesen Tätigkeiten und bei ihrer Ausübung
gleich behandelt werden. (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass allgemeingültige
Maßnahmen
(4) Jede Vertragspartei kann von einem Unternehmen, dem
eine Genehmigung für die Prospektion, Exploration und Gewin- a) unverzüglich veröffentlicht werden oder auf sonstige Weise
für interessierte Personen ohne weiteres über ein offiziell be-
1 Vertragsparteien im Sinne dieses Abkommens, in diesem Artikel ist „Ver- nanntes, nach Möglichkeit elektronisches Medium ohne Dis-
tragspartei“ ein Mitgliedstaat in Bezug auf sein Hoheitsgebiet. kriminierung zugänglich sind, sodass sich interessierte Per-
596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
sonen und die andere Vertragspartei damit vertraut machen stimmte Personen, Waren, Dienstleistungen oder Niederlassun-
können, gen der anderen Vertragspartei im Einzelfall wie folgt:
b) eine Erläuterung der Gründe für solche Maßnahmen und ihr a) sie bemüht sich, interessierte Personen der anderen Ver-
Ziel enthalten und tragspartei, die von einem Verfahren unmittelbar betroffen
c) ausreichend Zeit zwischen Veröffentlichung und Inkrafttreten sind, rechtzeitig und gemäß ihren Verfahrensvorschriften über
solcher Maßnahmen vorsehen, außer wenn dies aufgrund die Einleitung des Verfahrens zu unterrichten; dabei gibt sie
eines dringenden Falls nicht möglich ist. die Art des Verfahrens an und fügt einen Schriftsatz der
Justizbehörde, bei der das Verfahren eingeleitet wird, sowie
(2) Jede Vertragspartei eine allgemeine Darstellung aller strittigen Fragen bei,
a) bemüht sich, allgemeingültige Maßnahmen, deren Annahme b) sie gewährt diesen Personen vor einer abschließenden Ver-
oder Änderung sie vorschlägt, vorab zu veröffentlichen, und waltungsmaßnahme ausreichend Gelegenheit, Fakten und
zwar einschließlich einer Erläuterung der Gründe für den Vor- Gründe zur Untermauerung ihrer Standpunkte vorzulegen,
schlag und seiner Ziele, sofern dies mit den Fristen, der Art des Verfahrens und dem
b) räumt interessierten Personen angemessene Möglichkeiten öffentlichen Interesse vereinbar ist, und
ein, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu neh-
c) sie stellt sicher, dass sich die Verfahren auf ihr internes Recht
men, wobei sie insbesondere gewährleistet, dass die Fristen
stützen und mit ihm im Einklang stehen.
dafür ausreichend sind, und
c) bemüht sich, die Stellungnahmen interessierter Personen zu Artikel 286
solchen vorgeschlagenen Maßnahmen zu berücksichtigen.
Überprüfung und Rechtsbehelf
Artikel 284 (1) Von jeder Vertragspartei werden Gerichte oder andere
Anfragen und Kontaktstellen unabhängige Instanzen, einschließlich gegebenenfalls gerichts-
ähnlicher oder administrativer Instanzen oder Verfahren ein-
(1) Um Anfragen interessierter Personen zu vorgeschlagenen gerichtet oder beibehalten, damit Verwaltungsmaßnahmen, die
oder geltenden allgemeingültigen Maßnahmen, die sich auf unter dieses Abkommen fallen, umgehend überprüft und in be-
Angelegenheiten dieses Abkommens auswirken können, sowie gründeten Fällen korrigiert werden können. Diese Gerichte, In-
zu deren Anwendung zu beantworten, führt jede Vertragspartei stanzen oder Verfahren sind unparteiisch, von der mit der Durch-
geeignete Mechanismen ein oder behält diese bei. führung von Verwaltungsmaßnahmen betrauten Dienststelle oder
Insbesondere um die Kommunikation zwischen den Vertragspar- Behörde unabhängig und haben kein wesentliches Interesse am
teien über die unter dieses Abkommen fallenden Fragen zu Ausgang der Angelegenheit.
erleichtern, benennt jede Vertragspartei eine Kontaktstelle. Auf
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahrenspar-
Ersuchen einer Vertragspartei gibt die Kontaktstelle der anderen
teien vor solchen Gerichten, Instanzen oder in solchen Verfah-
Vertragspartei die für die betreffende Frage zuständigen Stellen
ren
oder Beamten an und leistet die erbetene Hilfe, um die Kommu-
nikation mit der ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern. a) ausreichend Gelegenheit haben, ihre jeweiligen Standpunkte
Anfragen können über im Rahmen dieses Abkommens eingerich- zu unterstützen oder zu verteidigen und
tete Mechanismen gestellt werden. b) Anspruch auf eine Entscheidung haben, die sich auf akten-
(2) Sofern in ihren internen Rechtsvorschriften nichts anderes kundige Beweise und Schriftsätze oder, sofern die Rechts-
bestimmt ist, erkennen die Vertragsparteien an, dass Antworten vorschriften der Vertragspartei dies vorsehen, auf die Akten
nach Absatz 1 lediglich Informationszwecken dienen und weder der betreffenden Verwaltungsbehörde stützt.
endgültig noch rechtsverbindlich sein können. (3) Vorbehaltlich eines in ihrem internen Recht vorgesehenen
(3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die andere Vertrags- Rechtsbehelfs oder einer darin vorgesehenen weiteren Überprü-
partei umgehend Auskunft und beantwortet Fragen zu geltenden fung stellt jede Vertragspartei sicher, dass die für die fragliche
oder vorgeschlagenen allgemeingültigen Maßnahmen, die nach Verwaltungsmaßnahme zuständige Dienststelle oder Behörde
Auffassung der ersuchenden Vertragspartei die Durchführung die betreffende Entscheidung umsetzt und sich in ihrer Verwal-
dieses Abkommens beeinträchtigen könnten, und zwar unab- tungspraxis maßgeblich daran orientiert.
hängig davon, ob die ersuchende Vertragspartei vorab von der
Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurde. Artikel 287
(4) Jede Vertragspartei wird geeignete Mechanismen für
Qualität und Effizienz
interessierte Personen beibehalten oder einführen, mit denen
von Regelungen und gute Verwaltungspraxis
geeignete Lösungen für Probleme interessierter Personen der
anderen Vertragspartei gefunden werden sollen, die sich mög- (1) Die Vertragsparteien vereinbaren, zur Steigerung der
licherweise aus der Anwendung allgemeingültiger Maßnahmen Qualität und Effizienz von Regelungen zusammenzuarbeiten;
und Verwaltungsverfahren nach Artikel 285 ergeben. Die ent- unter anderem tauschen sie dazu Informationen über die Reform
sprechenden Mechanismen sollten leicht zugänglich, zeitlich be- ihrer jeweiligen Regelungen und deren Folgenabschätzung sowie
grenzt, ergebnisorientiert und transparent sein. Von den Ver- entsprechende bewährte Methoden aus.
tragsparteien eingeführte oder beibehaltene Rechtsbehelfs- und
Überprüfungsverfahren bleiben davon unberührt. Desgleichen (2) Die Parteien bekennen sich zu den Grundsätzen der guten
bleiben die sich aus Titel IV Kapitel 14 (Streitbeilegung) und Verwaltungspraxis und kommen überein, zu deren Förderung zu-
Kapitel 15 (Vermittlung) ergebenden Rechte und Pflichten der sammenzuarbeiten, unter anderem durch Austausch von Infor-
Vertragsparteien davon unberührt. mationen und bewährten Methoden.
Artikel 285 Artikel 288
Verwaltungsverfahren Diskriminierungsverbot
Jede Vertragspartei verwaltet alle in Artikel 281 genannten all- Auf interessierte Personen der anderen Vertragspartei wendet
gemeingültigen Maßnahmen in folgerichtiger, unvoreingenom- jede Vertragspartei Transparenzstandards an, die nicht weniger
mener und angemessener Weise. Zu diesem Zweck verfährt jede günstig sind als die Standards, die sie ihren eigenen interessier-
Vertragspartei bei der Anwendung dieser Maßnahmen auf be- ten Personen gewähren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 597
Kapitel 13 (4) Die Vertragsparteien heben hervor, dass Arbeitsnormen
nicht für protektionistische Zwecke genutzt werden sollten. Die
Handel und nachhaltige Entwicklung Vertragsparteien halten fest, dass ihre komparativen Vorteile kei-
nesfalls in Frage gestellt werden sollten.
Artikel 289
Hintergrund und Ziele Artikel 292
(1) Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 zu Umwelt Multilaterale Umweltübereinkommen
und Entwicklung (1992), den Johannesburg-Aktionsplan für
nachhaltige Entwicklung (2002) und die international vereinbarten (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein verantwor-
politischen Agenden in den Bereichen Beschäftigung und Soziales, tungsvolles internationales Handeln im Umweltbereich und inter-
vor allem die Agenda für menschenwürdige Arbeit der Interna- nationale Umweltübereinkünfte als Antwort der internationalen
tionalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „IAO“) und die Minis- Gemeinschaft auf globale oder regionale Umweltprobleme von
tererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der VN über Voll- großer Bedeutung sind.
beschäftigung und menschenwürdige Arbeit (2006). Die (2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, in ihren
Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Entwick- Rechtsvorschriften und Verfahren die multilateralen Umweltüber-
lung des internationalen Handels auf eine Weise zu fördern, die einkommen, deren Vertragsparteien sie sind, wirksam umzuset-
zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt, und zu gewähr- zen.
leisten, dass dieses Ziel auf allen Ebenen ihrer Handelsbeziehun-
gen einbezogen wird und zur Geltung kommt. (3) Dieses Übereinkommen schränkt das Recht einer Ver-
tragspartei, Maßnahmen zur Umsetzung der multilateralen Um-
(2) Zu diesem Zweck erkennen die Vertragsparteien die weltübereinkommen, deren Vertragspartei sie ist, zu beschließen
Bedeutung an, die der uneingeschränkten Berücksichtigung der oder aufrechtzuerhalten, nicht ein. Diese Maßnahmen dürfen
wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Belange nicht nur nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder
ihrer jeweiligen Bevölkerung, sondern auch künftiger Generatio- ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragspartei-
nen zukommt und stellen sicher, dass die Politik in den Berei- en oder einer verdeckten Beschränkung des Handels führen.
chen wirtschaftliche Entwicklung, Umwelt und Soziales gegen-
seitig förderlich wirkt. (4) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass sich die Umwelt-
politik auf die Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung, den
Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen vorrangig an ihrem
Artikel 290
Ursprung zu bekämpfen, sowie auf das Verursacherprinzip
Regelungsrecht stützt.
(1) In Anerkennung des Rechts der Vertragsparteien auf die (5) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die umsich-
Festlegung und Regelung ihres internen Umweltschutz- und tige und rationelle Nutzung natürlicher Ressourcen im Einklang
Arbeitsschutzniveaus und ihrer internen Strategien und Prioritä- mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu fördern, um die
ten für die nachhaltige Entwicklung im Einklang mit international Verbindungen zwischen Politik und Praxis der Vertragsparteien
anerkannten Grundsätzen und Übereinkünften sowie ihres in den Bereichen Handel und Umwelt zu stärken.
Rechts auf die entsprechende Annahme oder Änderung ein-
schlägiger Rechtsvorschriften stellen die Vertragsparteien sicher,
dass ihre Rechtsvorschriften hohe Umwelt- und Arbeitsschutz- Artikel 293
niveaus vorsehen und sind bestrebt, diese Vorschriften weiter zu Förderung einer nachhaltigen
verbessern. Entwicklung durch den Handel
(2) Um die in diesem Artikel genannten Ziele zu erreichen, (1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass der Handel die
nähert die Ukraine ihre Gesetze, sonstigen Rechtsvorschriften nachhaltige Entwicklung in allen ihren Aspekten fördern sollte.
und Verwaltungsverfahren an den EU-Besitzstand an. Die Vertragsparteien erkennen die positive Rolle an, die arbeits-
rechtliche Mindestnormen und menschenwürdige Arbeit für wirt-
Artikel 291 schaftliche Effizienz, Innovation und Produktivität spielen können,
und unterstreichen den Wert größerer Kohärenz zwischen Han-
Multilaterale Arbeitsnormen
delspolitik auf der einen und Beschäftigungs- und Sozialpolitik
und Arbeitsvereinbarungen
auf der anderen Seite.
(1) Die Vertragsparteien erkennen die produktive Vollbeschäf-
tigung und eine menschenwürdige Arbeit für alle als Schlüssel- (2) Die Vertragsparteien setzen sich dafür ein, Handel und
elemente für den Handel im Rahmen der Globalisierung an. Die ausländische Direktinvestitionen in den Bereichen umweltfreund-
Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage zur Förderung der Ent- liche Produkte, Dienstleistungen und Technologien, Produkte
wicklung des Handels in einer Weise, die die produktive Vollbe- und Dienstleistungen auf der Basis nachhaltiger erneuerbarer
schäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle, also für Män- Energien, energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen sowie
ner, Frauen und junge Menschen, begünstigt. Produkte mit Öko-Kennzeichnung zu erleichtern und zu fördern,
indem sie unter anderem entsprechende nichttarifäre Hemmnis-
(2) Durch die Rechtsvorschriften und Verfahren der Vertrags- se angehen.
parteien werden die nachstehenden international anerkannten
Kernarbeitsnormen gefördert und umgesetzt: (3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Handel mit Pro-
dukten zu erleichtern und zu fördern, die zu einer nachhaltigen
a) Vereinigungsfreiheit und effektive Anerkennung des Rechts Entwicklung beitragen; dazu zählen Produkte, die über Handels-
auf Kollektivverhandlungen, formen wie den fairen oder den ethischen Handel vertrieben wer-
b) Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, den, und Produkte, bei deren Herstellung und Vertrieb die
Grundsätze der sozialen Verantwortung und Rechenschafts-
c) effektive Abschaffung der Kinderarbeit und pflicht von Unternehmen befolgt werden.
d) Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, die von ihnen Artikel 294
ratifizierten vorrangigen IAO-Kernübereinkommen und die IAO-
Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
Erklärung von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte
bei der Arbeit wirksam umzusetzen. Die Vertragsparteien ziehen Zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Waldres-
außerdem die Ratifizierung und Umsetzung anderer von der IAO sourcen verpflichten sich die Vertragsparteien, zusammenzuar-
als aktuell eingestuften Übereinkommen in Betracht. beiten, um die Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im
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Forstsektor zu verbessern und den Handel mit legalen und nach- (3) Die Mitglieder der Beratungsgruppe jeder Vertragspartei
haltig gewonnenen Walderzeugnissen zu unterstützen. treffen in einem offenen zivilgesellschaftlichen Forum zusammen,
um einen Dialog über Fragen der nachhaltigen Entwicklung der
Artikel 295 Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu führen.
Sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird,
Handel mit Fischereierzeugnissen tritt das zivilgesellschaftliche Forum einmal jährlich zusammen.
Unter Berücksichtigung der Bedeutung einer verantwortungs- Die Vertragsparteien verständigen sich spätestens ein Jahr nach
vollen und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände Inkrafttreten dieses Abkommens auf die Funktionsweise des
sowie der Förderung eines verantwortungsvollen Handelns im zivilgesellschaftlichen Forums.
Handelsbereich verpflichten sich die Vertragsparteien, zusam-
menzuarbeiten, indem sie (4) Der im zivilgesellschaftlichen Forum geführte Dialog be-
rührt nicht die Rolle der nach Artikel 469 dieses Abkommens ein-
a) wirksame Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle von
gerichteten Plattform der Zivilgesellschaft, die einen Meinungs-
Fisch- und anderen aquatischen Ressourcen treffen,
austausch über jegliche, die Umsetzung dieses Abkommens
b) die uneingeschränkte Einhaltung der geltenden Erhaltungs- betreffende Frage führt.
und Kontrollmaßnahmen gewährleisten, die von regionalen
Fischereiorganisationen festgelegt wurden, und mit und in- (5) Die Vertragsparteien unterrichten das zivilgesellschaftliche
nerhalb regionaler Fischereiorganisationen möglichst umfas- Forum über Fortschritte bei der Umsetzung dieses Kapitels. Die
send zusammenarbeiten und Auffassungen, Stellungnahmen oder Feststellungen des zivilge-
sellschaftlichen Forums können den Vertragsparteien entweder
c) unter anderem Handelsmaßnahmen zur Bekämpfung illegaler,
direkt oder über die Beratungsgruppen unterbreitet werden.
nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei ergreifen.
Artikel 296 Artikel 300
Aufrechterhaltung des Schutzniveaus
Institutioneller Mechanismus
(1) Eine Vertragspartei versäumt es nicht, ihr Umwelt- und und Überwachungsmechanismus
Arbeitsrecht in einer den Handel oder die Investitionen zwischen
den Vertragsparteien beeinflussenden Weise durch anhaltende (1) Hiermit wird ein Unterausschuss für Handel und nachhal-
oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch den Verzicht auf tige Entwicklung eingesetzt. Er erstattet dem Assoziationsaus-
Maßnahmen wirksam durchzusetzen. schuss in seiner Zusammensetzung nach Artikel 465 Absatz 4
(2) Eine Vertragspartei mindert oder reduziert nicht den in Bericht. Dem Unterausschuss für Handel und nachhaltige Ent-
ihrem jeweiligen Recht garantierten Umwelt- oder Arbeitsschutz, wicklung gehören hohe Verwaltungsbeamte jeder Vertragspartei
um den Handel oder die Investitionen zu fördern, indem sie in an. Er überwacht die Umsetzung dieses Kapitels, einschließlich
einer den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertrags- der Ergebnisse des Monitorings und der Folgenabschätzungen,
parteien beeinflussenden Weise von der Anwendung ihrer und erörtert in gutem Glauben jegliches Problem, das sich aus
Gesetze, sonstigen Vorschriften oder Normen absieht oder ab- der Anwendung dieses Kapitels ergibt. Er gibt sich eine eigene
weicht oder diese Möglichkeiten vorsieht. Geschäftsordnung. Er tritt innerhalb des ersten Jahres nach In-
krafttreten dieses Abkommens und anschließend mindestens
einmal jährlich zusammen.
Artikel 297
Wissenschaftliche Informationen (2) Jede Vertragspartei benennt eine Kontaktstelle innerhalb
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Berücksichtigung ihrer Verwaltung, um die Kommunikation zwischen den Vertrags-
wissenschaftlicher und technischer Informationen und der ein- parteien über alle unter dieses Kapitel fallenden Fragen zu er-
schlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen leichtern.
bei der Ausarbeitung, Verabschiedung und Umsetzung von den
Handel zwischen den Vertragsparteien beeinflussenden Maßnah- (3) Die Vertragsparteien können die Fortschritte bei der Um-
men zum Schutz der Umwelt, der öffentlichen Gesundheit und und Durchsetzung der unter dieses Kapitel fallenden Maßnah-
der sozialen Bedingungen von großer Bedeutung ist. men überwachen. Eine Vertragspartei kann die andere Vertrags-
partei ersuchen, bestimmte begründete Angaben zu den Ergeb-
nissen der Umsetzung dieses Kapitels vorzulegen.
Artikel 298
Überprüfung der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit (4) Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei über
deren Kontaktstelle schriftlich um Konsultationen zu allen unter
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Auswirkungen der
dieses Kapitel fallenden Fragen ersuchen. Die Vertragsparteien
Umsetzung dieses Titels auf die nachhaltige Entwicklung mit Hilfe
kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich
ihrer eigenen partizipativen Verfahren und Einrichtungen sowie
in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen.
mit Hilfe derjenigen, die im Rahmen dieses Abkommens ge-
schaffen werden, zu überprüfen, zu überwachen und zu bewer-
(5) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um die
ten, beispielsweise durch handelsbezogene Nachhaltigkeitsprü-
Erzielung einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung und
fungen.
können jede andere Person oder Einrichtung, die sie für geeignet
halten, um Beratung, Informationen oder Unterstützung er-
Artikel 299 suchen, um die betreffende Frage vollständig zu prüfen. Die Ver-
Zivilgesellschaftliche Einrichtungen tragsparteien berücksichtigen die Arbeiten der IAO oder ein-
schlägiger multilateraler Umweltorganisationen oder -gremien,
(1) Von jeder Vertragspartei wird eine neue oder bestehende
deren Mitglieder sie sind.
Beratungsgruppe für nachhaltige Entwicklung benannt und ein-
berufen, deren Aufgabe es ist, die Umsetzung dieses Kapitels
(6) Gelingt es den Vertragsparteien nicht, die Frage im Wege
beratend zu unterstützen.
von Konsultationen zu lösen, kann eine Vertragspartei über die
(2) Der Beratungsgruppe gehören unabhängige repräsentative Kontaktstelle der anderen Vertragspartei schriftlich beantragen,
Organisationen der Zivilgesellschaft an, wobei Arbeitgeber- und dass der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwick-
Arbeitnehmerverbände, Nichtregierungsorganisationen und andere lung einberufen wird, um die Frage zu prüfen. Der Unteraus-
relevante Interessenträger in einem ausgewogenen Verhältnis schuss tritt umgehend zusammen und bemüht sich um eine
vertreten sind. Lösung, erforderlichenfalls durch Konsultationen mit Regierungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 599
oder Nichtregierungssachverständigen. Sofern der Unteraus- Kapitel 141
schuss für Handel und nachhaltige Entwicklung nichts anderes
beschließt, wird seine Entscheidung veröffentlicht. Streitbeilegung
(7) Für Fragen, die sich aus diesem Kapitel ergeben, nehmen Artikel 303
die Vertragsparteien ausschließlich die in den Artikeln 300
und 301 dieses Abkommens vorgesehenen Verfahren in An- Ziel
spruch. Ziel dieses Kapitels ist es, Streitigkeiten zwischen den Ver-
tragsparteien über die Anwendung der in Artikel 304 genannten
Artikel 301 Bestimmungen dieses Abkommens nach Treu und Glauben zu
vermeiden und beizulegen und nach Möglichkeit zu einer einver-
Sachverständigengruppe nehmlichen Lösung zu gelangen2.
(1) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren,
Artikel 304
kann eine Vertragspartei 90 Tage nach Übermittlung eines Konsul-
tationsersuchens nach Artikel 300 Absatz 4 zur Prüfung einer Geltungsbereich
Frage, für die im Wege der Konsultationen auf Regierungsebene
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Streitigkeiten
keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, die Einberu-
über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des
fung einer Sachverständigengruppe beantragen. Innerhalb von
Titels IV, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
30 Tagen nach dem Antrag einer Vertragspartei auf Einberufung
der Sachverständigengruppe, kann auf Antrag einer Vertragspar-
tei der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung Artikel 305
einberufen werden, um die Frage zu erörtern. Die Vertrags-
Konsultationen
parteien können der Sachverständigengruppe Stellungnahmen
unterbreiten. Die Sachverständigengruppe kann die Vertrags- (1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten über die
parteien, die Beratungsgruppe/n oder internationale Organisa- Auslegung und Anwendung der in Artikel 304 genannten Bestim-
tionen um Informationen und Beratung ersuchen. Die Sachver- mungen dieses Abkommens dadurch beizulegen, dass sie nach
ständigengruppe tritt innerhalb von 60 Tagen nach Übermittlung Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um zu einer ein-
des Antrags einer Vertragspartei zusammen. vernehmlichen Lösung zu gelangen.
(2) Die nach dem Verfahren in Absatz 3 ausgewählte Sachver- (2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Ver-
ständigengruppe stellt ihr Fachwissen für die Umsetzung dieses tragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen
Kapitels zur Verfügung. Sofern die Vertragsparteien nichts ande- mit Kopie an den Handelsausschuss, in dem sie die strittige
res vereinbaren, legt die Sachverständigengruppe den Vertrags- Maßnahme und die in Artikel 304 genannten Bestimmungen die-
parteien innerhalb von 90 Tagen nach der Auswahl des letzten ses Abkommens nennt, die ihres Erachtens anwendbar sind.
Sachverständigen einen Bericht vor. Die Vertragsparteien bemü- (3) Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach
hen sich nach besten Kräften, die Ratschläge oder Empfehlun- dem Tag des Eingangs des Ersuchens abgehalten und finden im
gen der Sachverständigengruppe zur Umsetzung dieses Kapitels Gebiet der Beschwerdegegnerin statt, es sei denn, die Vertrags-
zu berücksichtigen. Die Umsetzung der Empfehlungen der Sach- parteien vereinbaren etwas anderes. Die Konsultationen gelten
verständigengruppe wird vom Unterausschuss für Handel und 30 Tage nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens als abge-
nachhaltige Entwicklung überwacht. Der Bericht der Sachver- schlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die
ständigengruppe wird der/den Beratungsgruppe/n der Vertrags- Konsultationen fortzusetzen. Alle während der Konsultationen of-
parteien vorgelegt. Für vertrauliche Informationen und die Ge- fengelegten vertraulichen Informationen bleiben vertraulich.
schäftsordnung gelten die Grundsätze des Anhangs XXIV zu
Titel IV Kapitel 14 (Streitbeilegung). (4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem sol-
chen, die leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren be-
(3) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens einigen sich die Ver- treffen, werden innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Über-
tragsparteien auf eine Liste von mindestens 15 Personen, die auf mittlung des Ersuchens abgehalten und gelten 15 Tage nach
dem Gebiet dieses Kapitels über Fachwissen verfügen; mindes- dem Tag der Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen.
tens fünf dieser Personen besitzen nicht die Staatsangehörigkeit
(5) Betreffen die Konsultationen den Transport von Energie-
einer der Vertragsparteien; diese führen den Vorsitz in der Sach-
gütern durch Netze und sieht die eine Vertragspartei die Beile-
verständigengruppe. Die Sachverständigen müssen von beiden
gung der Streitigkeit wegen einer vollständigen oder teilweisen
Vertragsparteien oder den in der/den Beratungsgruppe/n vertre-
Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen
tenen Organisationen unabhängig sein, dürfen ihnen nicht nahe
der Ukraine und der EU-Vertragspartei als dringend an, so wer-
stehen und keine Weisungen von ihnen entgegennehmen. Jede
den sie innerhalb von drei Tagen nach dem Tag der Übermittlung
Vertragspartei wählt aus der Liste innerhalb von 50 Tagen nach
des Ersuchens abgehalten und gelten drei Tage nach dem Tag
Eingang des Antrags um Einsetzung einer Sachverständigen-
der Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn,
gruppe einen Sachverständigen aus. Wählt eine Vertragspartei
die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzuset-
innerhalb dieser Frist ihren Sachverständigen nicht aus, so wählt
zen. Alle während der Konsultationen offengelegten vertraulichen
die andere Vertragspartei aus der Liste einen Staatsangehörigen
Informationen bleiben vertraulich.
der Vertragspartei aus, die keinen Sachverständigen ausgewählt
hat. Die beiden ausgewählten Sachverständigen einigen sich auf (6) Sind innerhalb der Fristen des Absatzes 3 beziehungsweise
den Vorsitzenden, der aus der Liste der Sachverständigen aus- des Absatzes 4 keine Konsultationen abgehalten worden oder
gewählt wird, die nicht die Staatsangehörigkeit einer der Verfah- sind die Konsultationen abgeschlossen worden, ohne dass eine
rensparteien besitzen. einvernehmliche Lösung erzielt wurde, so kann die Beschwerde-
führerin um Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 306 er-
suchen.
Artikel 302
1 Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass
Zusammenarbeit im Bereich dieser Titel nicht so auszulegen ist, als begründe er Rechte oder Pflich-
Handel und nachhaltige Entwicklung ten, die vor den internen Gerichten der Vertragsparteien unmittelbar gel-
tend gemacht werden können.
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der handelsbezoge- 2 Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass
nen Aspekte der Arbeits- und Umweltpolitik zusammen, um die Beschlüsse und mutmaßliche Untätigkeit der mit diesem Abkommen ge-
Ziele dieses Abkommens zu erreichen. schaffenen Gremien nicht unter dieses Kapitel fallen.
600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Abschnitt 1 die drei Schiedsrichter unter den von einer Vertragspartei oder
beiden Vertragsparteien förmlich vorgeschlagenen Personen
Schiedsverfahren durch das Los bestimmt.
(8) Im Falle einer Titel IV Kapitel 11 (Handelsbezogene Energie-
Artikel 306
fragen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen
Einleitung des Schiedsverfahrens einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-,
(1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit Öl- oder Stromtransports zwischen der Ukraine und der EU-Ver-
durch Konsultationen nach Artikel 305 beizulegen, so kann die tragspartei oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als
Beschwerdeführerin um Einsetzung eines Schiedspanels ersu- dringend ansieht, gilt Absatz 3 ohne Rückgriff auf Absatz 2, und
chen. die Frist des Absatzes 5 beträgt zwei Tage.
(2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist
Artikel 308
schriftlich an die Beschwerdegegnerin und den Handelsausschuss
zu richten. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen die Zwischenbericht des Schiedspanels
strittige Maßnahme und gibt eine kurze, zur Verdeutlichung des (1) Das Schiedspanel übermittelt den Vertragsparteien innerhalb
Problems ausreichende Zusammenfassung der Rechtsgrundlage von 90 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung einen Zwischen-
der Beschwerde. Ersucht die Beschwerdeführerin um Einsetzung bericht mit der Feststellung des Sachverhalts, dem Befund über
eines Schiedspanels mit einem anderen als dem üblichen Man- die Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen und den
dat, so muss das schriftliche Ersuchen den vorgeschlagenen wichtigsten Gründen für seine Feststellungen und Empfehlungen.
Wortlaut des besonderen Mandats enthalten. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht ein-
(3) Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Tagen gehalten werden kann, so muss der Vorsitzende des Schieds-
nach Einsetzung des Schiedspanels etwas anderes vereinbaren, panels dies den Vertragsparteien und dem Handelsausschuss
hat das Schiedspanel das Mandat, schriftlich notifizieren und ihnen die Gründe für die Verzögerung
sowie den Tag mitteilen, an dem das Schiedspanel seinen
„die im Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels vorgelegte
Zwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Der Zwischenbericht
Frage zu prüfen, über die Vereinbarkeit der betreffenden Maß-
sollte auf keinen Fall später als 120 Tage nach dem Tag der Ein-
nahme mit den in Artikel 304 genannten Bestimmungen dieses
setzung des Schiedspanels vorgelegt werden.
Abkommens zu entscheiden und eine Entscheidung nach Arti-
kel 310 zu erlassen“. (2) Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von
14 Tagen nach Vorlage des Zwischenberichts schriftlich ersu-
Artikel 307 chen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen.
(3) In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht
Zusammensetzung des Schiedspanels
verderbliche oder saisonabhängige Waren betreffen, bemüht
(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zu- sich das Schiedspanel nach besten Kräften, seinen Zwischen-
sammen. bericht innerhalb der Hälfte der Fristen nach den Absätzen 1
(2) Innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersu- und 2 vorzulegen, und jede Vertragspartei kann das Schieds-
chen um Einsetzung eines Schiedspanels dem Handelsaus- panel in diesem Zeitraum schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte
schuss übermittelt wurde, nehmen die Vertragsparteien Konsul- des Zwischenberichts zu überprüfen.
tationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des (4) Im Falle einer Titel IV Kapitel 11 (Handelsbezogene Energie-
Schiedspanels zu erzielen. fragen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen
(3) Können die Vertragsparteien innerhalb der Frist des Absat- einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-,
zes 2 keine Einigung über die Zusammensetzung des Schieds- Öl- oder Stromtransports zwischen der Ukraine und der EU-Ver-
panels erzielen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitzenden tragspartei oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als
des Handelsausschusses oder seinen Delegierten ersuchen, alle dringend ansieht, ist der Zwischenbericht nach 20 Tagen vorzu-
drei Mitglieder durch das Los von der nach Artikel 323 aufge- legen und das Ersuchen nach Absatz 2 innerhalb von fünf Tagen
stellten aktuellen Liste zu bestimmen, eine unter den von der nach Vorlage des schriftlichen Berichts zu stellen. Das Schieds-
Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen, eine unter den panel kann auch beschließen, auf den Zwischenbericht zu ver-
von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Personen und zichten.
eine unter den von den Vertragsparteien für den Vorsitz ausge- (5) Nach Prüfung der schriftlichen Stellungnahmen der Vertrags-
wählten Personen. parteien zum Zwischenbericht kann das Schiedspanel seinen
(4) Erzielen die Vertragsparteien eine Einigung über ein oder Bericht ändern und für zweckdienlich erachtete weitere Prüfun-
mehrere Mitglieder des Schiedspanels, so werden die übrigen gen vornehmen. Die endgültige Entscheidung des Schiedspanels
Mitglieder nach dem gleichen Verfahren ausgewählt: enthält eine Erörterung der bei der Zwischenüberprüfung vorge-
tragenen Argumente.
a) Haben die Vertragsparteien eine Einigung über zwei Mitglie-
der des Schiedspanels erzielt, so wird das übrige Mitglied unter
Artikel 309
den von den Vertragsparteien für den Vorsitz ausgewählten
Personen ausgewählt. Schlichtung bei dringenden Energiestreitigkeiten
b) Haben die Vertragsparteien eine Einigung über ein Mitglied (1) Im Falle einer Titel IV Kapitel 11 (Handelsbezogene Energie-
des Schiedspanels erzielt, so wird eines der übrigen Mitglie- fragen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen
der unter den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-,
Personen und eines unter den von der Beschwerdegegnerin Öl- oder Stromtransports zwischen der Ukraine und der EU-Ver-
vorgeschlagenen Personen ausgewählt. tragspartei oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als
dringend ansieht, kann jede Vertragspartei durch ein an das
(5) Der Vorsitzende des Handelsausschusses oder sein Dele-
Schiedspanel gerichtetes Ersuchen den Vorsitzenden des
gierter wählen die Schiedsrichter innerhalb von fünf Tagen nach
Schiedspanels ersuchen, für Fragen im Zusammenhang mit der
dem in Absatz 3 genannten Ersuchen aus. Ein Vertreter jeder
Streitigkeit als Schlichter zu fungieren.
Vertragspartei ist berechtigt, bei der Auswahl zugegen zu sein.
(2) Der Schlichter bemüht sich um eine einvernehmliche Bei-
(6) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an
legung der Streitigkeit oder um eine Einigung auf ein Verfahren,
dem das Auswahlverfahren abgeschlossen wird.
mit dem eine solche Beilegung erreicht werden kann. Gelingt es
(7) Ist eine in Artikel 323 vorgesehene Liste zum Zeitpunkt dem Schlichter innerhalb von 15 Tagen nach seiner Bestellung
eines Ersuchens nach Absatz 3 noch nicht aufgestellt, so werden nicht, eine solche Einigung herbeizuführen, so empfiehlt er eine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 601
Lösung der Streitigkeit oder ein Verfahren, mit dem eine solche halb von 20 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersu-
Lösung erreicht werden kann, und beschließt über die Bedingun- chens den Vertragsparteien und dem Handelsausschuss.
gen, die ab einem von ihm anzugebenden bestimmten Tag bis
zur Beilegung der Streitigkeit einzuhalten sind. (3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder einige seiner
Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so fin-
(3) Die Vertragsparteien und die ihrer Kontrolle oder Hoheits- den die Verfahren des Artikels 307 Anwendung. Die Frist für die
gewalt unterliegenden Unternehmen beachten die die Bedingun- Notifikation der Entscheidung beträgt 35 Tage nach dem Tag der
gen betreffenden Empfehlungen nach Absatz 2 während drei Übermittlung des Ersuchens nach Absatz 2.
Monaten nach dem Beschluss des Schlichters oder bis zur Bei-
legung der Streitigkeit, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend (4) Die Beschwerdegegnerin unterrichtet die Beschwerdefüh-
ist. rerin mindestens einen Monat vor Ablauf der angemessenen Frist
schriftlich über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der Entschei-
(4) Der Schlichter beachtet den Verhaltenskodex für Schieds- dung des Schiedspanels.
richter.
(5) Die angemessene Frist kann im gegenseitigen Einverneh-
men der Vertragsparteien verlängert werden.
Artikel 310
Entscheidung des Schiedspanels
Artikel 313
(1) Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb
Überprüfung von Maßnahmen zur
von 120 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung den Vertrags-
Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels
parteien und dem Handelsausschuss. Ist das Schiedspanel der
Auffassung, dass es diese Frist nicht einhalten kann, so notifiziert (1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführe-
der Vorsitzende des Schiedspanels dies den Vertragsparteien rin und dem Handelsausschuss vor Ablauf der angemessenen
und dem Handelsausschuss schriftlich und teilt ihnen die Gründe Frist die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung
für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schieds- des Schiedspanels umzusetzen.
panel seine Arbeit abzuschließen beabsichtigt. Die Entscheidung
sollte auf keinen Fall später als 150 Tage nach dem Tag der Ein- (2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den
setzung des Schiedspanels notifiziert werden. Vertragsparteien über das Bestehen einer nach Absatz 1 noti-
fizierten Maßnahme oder ihre Vereinbarkeit mit dem Abkommen
(2) In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel
verderbliche oder saisonabhängige Waren betreffen, bemüht schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. In einem solchen
sich das Schiedspanel nach besten Kräften, seine Entscheidung Ersuchen sind die strittige Maßnahme und die Bestimmungen
innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung zu noti- des Abkommens, mit denen sie nach Auffassung der Beschwer-
fizieren. Dies sollte auf keinen Fall später als 75 Tage nach seiner deführerin unvereinbar ist, in einer zur Verdeutlichung der
Einsetzung geschehen. Das Schiedspanel kann innerhalb von Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise zu nen-
10 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab entscheiden, nen. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb
ob es den Fall als dringend ansieht. von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens.
(3) Im Falle einer Titel IV Kapitel 11 (Handelsbezogene Ener- (3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder einige seiner
giefragen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei we- Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so fin-
gen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erd- den die Verfahren des Artikels 307 Anwendung. Die Frist für die
gas-, Öl- oder Stromtransports zwischen der Ukraine und der Notifikation der Entscheidung beträgt 60 Tage nach dem Tag der
EU-Vertragspartei oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung Übermittlung des Ersuchens nach Absatz 2.
als dringend ansieht, notifiziert das Schiedspanel seine Entschei-
dung innerhalb von 40 Tagen nach seiner Einsetzung.
Artikel 314
Abschnitt 2 Abhilfemaßnahmen
bei dringenden Energiestreitigkeiten
Umsetzung
(1) Im Falle einer Titel IV Kapitel 11 (Handelsbezogene Energie-
Artikel 311 fragen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen
einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-,
Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels Öl- oder Stromtransports zwischen der Ukraine und der EU-Ver-
Die Vertragsparteien treffen die Maßnahmen, die notwendig tragspartei oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als
sind, um die Entscheidung des Schiedspanels nach Treu und dringend ansieht, finden die folgenden besonderen Bestimmun-
Glauben umzusetzen, und bemühen sich, eine Einigung über die gen über Abhilfemaßnahmen Anwendung.
Frist für die Umsetzung der Entscheidung zu erzielen. (2) Abweichend von den Artikeln 311, 312 und 313 kann die
Beschwerdeführerin Verpflichtungen aus diesem Abkommen in
Artikel 312 einem Umfang aussetzen, der dem Wert der Vorteile entspricht,
die dadurch zunichtegemacht oder geschmälert werden, dass
Angemessene Frist für die Umsetzung eine Vertragspartei es versäumt hat, den Feststellungen des
(1) Spätestens 30 Tage nach der Notifikation der Entschei- Schiedspanels innerhalb von 15 Tagen nach ihrem Erlass nach-
dung des Schiedspanels an die Vertragsparteien notifiziert die zukommen. Diese Aussetzung kann sofort wirksam werden. Eine
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Handels- solche Aussetzung darf nicht länger als drei Monate aufrechter-
ausschuss die Zeit, die sie ihres Erachtens für die Umsetzung halten werden, es sei denn, die Beschwerdegegnerin hat den Be-
benötigt (im Folgenden „angemessene Frist“). richt des Schiedspanels nicht umgesetzt.
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den (3) Bestreitet die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines
Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Umsetzung Versäumnisses der Umsetzung oder den Umfang der Ausset-
der Entscheidung des Schiedspanels ersucht die Beschwerde- zung wegen des Versäumnisses der Umsetzung, so kann sie ein
führerin innerhalb von 20 Tagen nach der Notifikation gemäß Ab- Verfahren nach Artikel 315 oder 316 einleiten, das zügig geprüft
satz 1 das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich, die angemes- wird. Die Beschwerdeführerin muss die Aussetzung erst aufhe-
sene Frist zu bestimmen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig ben oder anpassen, wenn das Schiedspanel die Frage entschie-
der anderen Vertragspartei und dem Handelsausschuss zu noti- den hat, und kann die Aussetzung während des laufenden Ver-
fizieren. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung inner- fahrens aufrechterhalten.
602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Artikel 315 (2) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach
dem Tag der Übermittlung der Notifikation keine Einigung darü-
Vorläufige Abhilfemaßnahmen
ber, ob sich die Beschwerdegegnerin durch die notifizierten
im Falle der Nichtumsetzung
Maßnahmen mit den in Artikel 304 genannten Bestimmungen
(1) Hat die Beschwerdegegnerin vor Ablauf der angemesse- des Abkommens im Einklang befindet, so kann die Beschwerde-
nen Frist keine Maßnahmen notifiziert, die sie getroffen hat, um führerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die
die Entscheidung des Schiedspanels umzusetzen, oder stellt das Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der
Schiedspanel fest, dass eine nach Artikel 313 Absatz 1 notifizier- Beschwerdegegnerin und dem Handelsausschuss zu notifizie-
te Maßnahme mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus ren. Die Entscheidung des Schiedspanels wird innerhalb von
den in Artikel 304 genannten Bestimmungen des Abkommens 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens den
unvereinbar ist, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen Vertragsparteien und dem Handelsausschuss notifiziert. Ent-
der Beschwerdeführerin ein Angebot für einen vorübergehenden scheidet das Schiedspanel, dass sich die Beschwerdegegnerin
Ausgleich vor. mit dem Abkommen im Einklang befindet, oder hat die Be-
schwerdeführerin nicht innerhalb von 45 Tagen nach der Über-
(2) Wird innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemesse-
mittlung des Ersuchens nach Absatz 1 darum ersucht, dass das
nen Frist oder nach der Entscheidung des Schiedspanels gemäß
ursprüngliche Schiedspanel die Frage entscheidet, so wird die
Artikel 313, dass eine Umsetzungsmaßnahme mit den in Arti-
Aussetzung von Verpflichtungen innerhalb von 15 Tagen nach
kel 304 genannten Bestimmungen dieses Abkommens unverein-
der Entscheidung des Schiedspanels beziehungsweise nach Ab-
bar ist, keine Einigung über den Ausgleich erzielt, so kann die
lauf der Frist von 45 Tagen aufgehoben.
Beschwerdeführerin nach einer Notifikation an die Beschwerde-
gegnerin und den Handelsausschuss Verpflichtungen aus Be- (3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder einige seiner
stimmungen des Kapitels über die Freihandelszone in einem Um- Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so fin-
fang aussetzen, der dem Wert der durch den Verstoß den die Verfahren des Artikels 307 Anwendung. Die Frist für die
zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht. Die Notifikation der Entscheidung beträgt in diesem Fall 60 Tage
Beschwerdeführerin kann die Aussetzung nach Ablauf von nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens nach Absatz 2.
10 Tagen nach dem Tag der Notifikation jederzeit vornehmen, es
sei denn, die Beschwerdegegnerin hat nach Absatz 4 um ein Abschnitt 3
Schiedsverfahren ersucht.
Gemeinsame Bestimmungen
(3) Zur Aussetzung von Verpflichtungen kann die Beschwer-
deführerin ihre Zollsätze bis zur Höhe der für andere WTO-Mit-
glieder geltenden Zollsätze anheben, und zwar für ein Handels- Artikel 317
volumen, das so festzulegen ist, dass das Handelsvolumen Einvernehmliche Lösung
multipliziert mit der Differenz der Zollsätze dem Wert der durch
den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach diesem Ka-
entspricht. pitel jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen. Sie
notifizieren eine solche Lösung gemeinsam dem Handelsaus-
(4) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der Um- schuss und gegebenenfalls dem Vorsitzenden des Schieds-
fang der Aussetzung nicht dem Wert der durch den Verstoß zu- panels. Ist für die Lösung eine Genehmigung nach den einschlä-
nichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht, so gigen internen Verfahren einer Vertragspartei erforderlich, so ist
kann sie das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, in der Notifikation darauf hinzuweisen, und das Schiedsverfahren
die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist der Be- wird ausgesetzt. Ist eine solche Genehmigung nicht erforderlich
schwerdeführerin und dem Handelsausschuss vor Ablauf der in oder ist der Abschluss dieser internen Verfahren notifiziert wor-
Absatz 2 genannten Frist von 10 Tagen zu notifizieren. Das den, so wird das Schiedsverfahren eingestellt.
Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung über den Umfang
der Aussetzung von Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen
Artikel 318
nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens den Vertragspar-
teien und dem Handelsausschuss. Die Verpflichtungen werden Verfahrensordnung
nicht ausgesetzt, bis das Schiedspanel seine Entscheidung no- (1) Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel gilt die
tifiziert hat; die Aussetzung muss mit der Entscheidung des Verfahrensordnung in Anhang XXIV.
Schiedspanels vereinbar sein.
(2) Anhörungen des Schiedspanels finden nach Maßgabe der
(5) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder einige seiner Verfahrensordnung in Anhang XXIV öffentlich statt.
Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so fin-
den die Verfahren des Artikels 307 Anwendung. In diesem Fall
beträgt die Frist für die Notifikation der Entscheidung 45 Tage Artikel 319
nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens nach Absatz 4. Informationen und fachliche Beratung
(6) Die Aussetzung von Verpflichtungen ist vorübergehend Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder
und wird nur so lange aufrechterhalten, bis die Maßnahmen, die von sich aus Informationen aus jeder ihm geeignet erscheinen-
für mit den in Artikel 304 genannten Bestimmungen des Abkom- den Quelle, einschließlich der Streitparteien, für das Schieds-
mens unvereinbar befunden wurden, aufgehoben oder geändert panelverfahren einholen. Das Schiedspanel hat auch das Recht,
worden sind, um sie nach Artikel 316 mit den in Artikel 304 ge- nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzu-
nannten Bestimmungen des Abkommens in Einklang zu bringen holen. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen
oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung den Vertragsparteien offengelegt und zur Stellungnahme vorge-
der Streitigkeit erzielt haben. legt werden. Im Gebiet der Vertragsparteien ansässige betroffene
natürliche oder juristische Personen können dem Schiedspanel
Artikel 316 nach Maßgabe der Verfahrensordnung in Anhang XXIV Amicus-
Curiae-Schriftsätze unterbreiten.
Überprüfung von Umsetzungsmaßnahmen
nach der Aussetzung von Verpflichtungen
Artikel 320
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführe-
Auslegungsregeln
rin und dem Handelsausschuss die Maßnahmen, die sie getrof-
fen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels umzusetzen, Das Schiedspanel legt die in Artikel 304 genannten Bestim-
und ihr Ersuchen, die Aussetzung von Verpflichtungen durch die mungen nach den Auslegungsregeln des Völkergewohnheits-
Beschwerdeführerin aufzuheben. rechts aus, einschließlich der im Wiener Vertragsrechtsüberein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 603
kommen von 1969 kodifizierten Regeln. Ist eine Verpflichtung fasst Schiedsrichter mit Fachwissen oder Erfahrung auf den Ge-
aus diesem Abkommen mit einer Verpflichtung aus dem WTO- bieten Recht und internationaler Handel.
Übereinkommen identisch, so wählt das Schiedspanel eine Aus-
(3) Alle Schiedsrichter, die als Mitglied eines Schiedspanels
legung, die mit der einschlägigen Auslegung in Entscheidungen
bestellt werden, müssen unabhängig sein und in persönlicher Ei-
des WTO-Streitbeilegungsgremiums (Dispute Settlement
genschaft handeln, sie dürfen keine Weisungen von einer Orga-
Body – DSB) vereinbar ist. Die Entscheidungen des Schiedspa-
nisation oder Regierung entgegennehmen und nicht der Regie-
nels können die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und
rung einer Vertragspartei nahestehen, und sie haben den
Pflichten weder ergänzen noch einschränken.
Verhaltenskodex in Anhang XXV zu beachten.
Artikel 321
Artikel 324
Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels
Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen
(1) Das Schiedspanel bemüht sich nach besten Kräften um
(1) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen
einvernehmliche Beschlüsse. Kommt jedoch kein einvernehm-
dieses Kapitels lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, ein-
licher Beschluss zustande, so wird die strittige Frage durch
schließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, un-
Mehrheitsbeschluss entschieden. Abweichende Meinungen ein-
berührt.
zelner Schiedsrichter werden jedoch auf keinen Fall veröffent-
licht. (2) Hat jedoch eine Vertragspartei wegen einer bestimmten
Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 306 Ab-
(2) Die Entscheidungen des Schiedspanels sind für die Ver-
satz 1 dieses Abkommens oder nach dem WTO-Übereinkom-
tragsparteien bindend; sie begründen weder Rechte noch Pflich-
men eingeleitet, so darf sie wegen derselben Maßnahme erst
ten für natürliche oder juristische Personen. In den Entscheidun-
dann ein Streitbeilegungsverfahren vor dem anderen Gremium
gen sind der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der
einleiten, wenn das erste Verfahren abgeschlossen ist. Ferner
betreffenden Bestimmungen des Abkommens und die wichtigs-
wendet sich eine Vertragspartei wegen der Verletzung einer Ver-
ten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen des
pflichtung, die in diesem Abkommen und im WTO-Übereinkom-
Schiedspanels darzulegen. Der Handelsausschuss macht den
men identisch ist, nicht an beide Gremien. In einem solchen Fall
gesamten Wortlaut der Entscheidungen des Schiedspanels der
darf die Vertragspartei nach Einleitung eines Streitbeilegungs-
Öffentlichkeit zugänglich, es sei denn, er beschließt etwas ande-
verfahrens nur dann das andere Gremium mit der Verletzung
res.
einer identischen Verpflichtung aus der anderen Übereinkunft be-
fassen, wenn das zunächst befasste Gremium aus verfahrens-
Artikel 322 technischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht
Streitbeilegung im Zusammenhang über das ursprüngliche Ersuchen befinden kann.
mit der Annäherung der Regelungen (3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gelten
(1) Die in diesem Artikel genannten Verfahren gelten für Strei- a) Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen
tigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmun- als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei
gen, die bezüglich der Annäherung der Regelungen in Kapitel 3 nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Ver-
(Technische Handelshemmnisse), Kapitel 4 (Gesundheitspolizei- fahren zur Beilegung von Streitigkeiten (Understanding on
liche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen), Kapitel 5 (Zoll- Rules and Procedures Governing the Settlement of Disputes –
und Handelserleichterungen), Kapitel 6 (Niederlassung, Dienst- DSU) in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens einen Antrag
leistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr), Kapitel 8 auf Einsetzung eines Panels stellt, und als zu dem Zeitpunkt
(Öffentliches Beschaffungswesen) und Kapitel 10 (Wettbewerb) abgeschlossen, zu dem das DSB den Bericht des Panels be-
festgelegt sind oder die einer Vertragspartei auf andere Weise ziehungsweise des Berufungsgremiums nach Artikel 16 be-
durch Bezugnahme auf eine Bestimmung des EU-Rechts eine ziehungsweise Artikel 17 Absatz 14 DSU annimmt, und
Verpflichtung auferlegen.
b) Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel als zu dem
(2) Stellt sich im Rahmen einer Streitigkeit eine Frage zur Aus- Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Arti-
legung einer Bestimmung des EU-Rechts gemäß Absatz 1, so kel 306 Absatz 1 ein Ersuchen um Einsetzung eines Schieds-
entscheidet das Schiedspanel die Frage nicht, sondern legt sie panels stellt, und als zu dem Zeitpunkt abgeschlossen, zu
dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vor. dem das Schiedspanel seine Entscheidung den Vertragspar-
In diesem Fall sind die Fristen für die Entscheidungen des teien und dem Handelsausschuss vorlegt.
Schiedspanels unterbrochen, bis der Gerichtshof der Euro-
päischen Union entschieden hat. Die Entscheidung des Gerichts- (4) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine
hofs der Europäischen Union ist für das Schiedspanel bindend. vom DSB genehmigte Aussetzung von Verpflichtungen vorzu-
nehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch ge-
nommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Ver-
Abschnitt 4 pflichtungen nach diesem Kapitel auszusetzen.
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 325
Artikel 323 Fristen
Schiedsrichter (1) Alle in diesem Kapitel gesetzten Fristen, einschließlich der
(1) Der Handelsausschuss stellt spätestens sechs Monate Fristen für die Notifikation der Entscheidungen des Schieds-
nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit 15 Personen panels, werden in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf
auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu die- die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.
nen. Jede Vertragspartei schlägt fünf Personen vor, die als (2) Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im gegen-
Schiedsrichter dienen sollen. Die beiden Vertragsparteien wählen seitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.
auch fünf Personen aus, die nicht die Staatsangehörigkeit einer
Vertragspartei besitzen und die im Schiedspanel den Vorsitz füh-
Artikel 326
ren sollen. Der Handelsausschuss gewährleistet, dass die Liste
immer auf diesem Stand bleibt. Änderung des Kapitels
(2) Die nach Absatz 1 aufgestellte Liste dient der Zusammen- Der Handelsausschuss kann beschließen, dieses Kapitel, die
stellung von Schiedspanels im Einklang mit Artikel 307. Sie um- Verfahrensordnung für Schiedsverfahren in Anhang XXIV und
604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
den Verhaltenskodex für die Mitglieder der Schiedspanels und Artikel 330
die Vermittler in Anhang XXV zu ändern.
Auswahl des Vermittlers
(1) Bei Einleitung des Vermittlungsverfahren bemühen sich die
Kapitel 15 Vertragsparteien, spätestens 15 Tage nach Eingang der Antwort
Vermittlungsmechanismus auf das Ersuchen eine Einigung über einen Vermittler zu erzie-
len.
Artikel 327 (2) Können sich die Vertragsparteien innerhalb der Frist nicht
auf einen Vermittler einigen, so kann jede Vertragspartei den Vor-
Ziel und Geltungsbereich sitzenden des Handelsausschusses oder seinen Delegierten er-
suchen, den Vermittler durch das Los von der nach Artikel 323
(1) Ziel dieses Kapitels ist es, das Finden einer einvernehm-
aufgestellten Liste zu bestimmen. Vertreter beider Vertragspar-
lichen Lösung in einem umfassenden, zügigen Verfahren mit der
teien werden rechtzeitig eingeladen, bei der Auslosung zugegen
Unterstützung eines Vermittlers zu erleichtern.
zu sein. Die Auslosung wird in Anwesenheit der Vertragsparteien
(2) Dieses Kapitel gilt für Maßnahmen, die unter Titel IV Kapi- durchgeführt, die zugegen sind.
tel 1 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) fallen und (3) Der Vorsitzende des Handelsausschusses oder sein Dele-
den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen. gierter wählen den Vermittler innerhalb von fünf Arbeitstagen
(3) Dieses Kapitel gilt nicht für Maßnahmen, die unter Kapitel 6 nach dem in Absatz 2 genannten Ersuchen einer Vertragspartei
(Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Ge- aus.
schäftsverkehr), Kapitel 7 (Laufende Zahlungen und Kapitalver- (4) Ist die in Artikel 323 vorgesehene Liste zum Zeitpunkt eines
kehr), Kapitel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen), Kapitel 9 Ersuchens nach Absatz 2 noch nicht aufgestellt, so wird der Ver-
(Geistiges Eigentum) und Kapitel 13 (Handel und nachhaltige mittler unter den von einer Vertragspartei oder beiden Vertrags-
Entwicklung) fallen. Der Handelsausschuss kann nach sorgfälti- parteien förmlich vorgeschlagenen Personen durch das Los be-
ger Prüfung beschließen, dass dieser Mechanismus auch für stimmt.
einen oder mehrere dieser Bereiche gelten sollte.
(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Ver-
mittler die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besit-
Abschnitt 1 zen soll.
Verfahren im Rahmen (6) Der Vermittler unterstützt die Vertragsparteien in unpar-
des Vermittlungsmechanismus teiischer, transparenter Weise dabei, Fragen in Bezug auf die
Maßnahme und ihre möglichen Auswirkungen auf den Handel zu
klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Der
Artikel 328 Verhaltenskodex in Anhang XXV gilt für Vermittler wie dort vor-
Informationsersuchen gesehen. Die Regeln 3 bis 7 (Notifikationen) und 41 bis 46 (Über-
setzung und Berechnung von Fristen) der Verfahrensordnung in
(1) Vor der Einleitung des Vermittlungsverfahrens kann eine Anhang XXIV gelten sinngemäß.
Vertragspartei jederzeit um Informationen über eine Maßnahme
ersuchen, die den Handel oder Investitionen zwischen den Ver- Artikel 331
tragsparteien beeinträchtigt. Die Vertragspartei, an die ein sol-
ches Ersuchen gerichtet ist, antwortet innerhalb von 20 Tagen Vorschriften für das Vermittlungsverfahren
nach Eingang des Ersuchens mit einer Stellungnahme zu den in (1) Innerhalb von 10 Tagen nach Bestellung des Vermittlers
dem Ersuchen enthaltenen Informationen. Das Ersuchen und die legt die Vertragspartei, die das Vermittlungsverfahren angeregt
Antwort sind nach Möglichkeit schriftlich zu übermitteln. hat, dem Vermittler und der anderen Vertragspartei schriftlich
(2) Ist die antwortende Vertragspartei der Auffassung, dass eine ausführliche Problembeschreibung vor, in der sie insbeson-
eine Antwort innerhalb von 20 Tagen nicht möglich ist, so teilt dere die Funktionsweise der strittigen Maßnahme und ihre Aus-
sie der ersuchenden Vertragspartei die Gründe für die Verzöge- wirkungen auf den Handel darlegt. Innerhalb von 20 Tagen nach
rung mit und gibt an, wann sie nach ihrer Einschätzung frühes- Vorlage dieses Schriftsatzes kann die andere Vertragspartei
tens antworten könnte. schriftlich eine Stellungnahme zu der Problembeschreibung ab-
geben. Jede Vertragspartei kann in ihre Problembeschreibung
beziehungsweise Stellungnahme die Informationen aufnehmen,
Artikel 329 die sie für sachdienlich erachtet.
Einleitung des Verfahrens (2) Der Vermittler kann beschließen, wie die Fragen in Bezug
auf die Maßnahme und ihre möglichen Auswirkungen auf den
(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit darum ersuchen, dass
Handel am besten zu klären sind. Insbesondere kann der Ver-
die Vertragsparteien ein Vermittlungsverfahren einleiten. Ein sol-
mittler Treffen zwischen den Vertragsparteien organisieren, die
ches Ersuchen ist schriftlich an die andere Vertragspartei zu rich-
Vertragsparteien gemeinsam oder getrennt konsultieren, Sach-
ten. Das Ersuchen muss so ausführlich sein, dass das Anliegen
verständige und Interessenträger aus dem betreffenden Bereich
der ersuchenden Vertragspartei deutlich wird; ferner ist darin
um Unterstützung bitten oder sich mit ihnen beraten und jede
a) die strittige Maßnahme zu nennen, von den Vertragsparteien gewünschte zusätzliche Unterstützung
leisten. Bevor der Vermittler jedoch Sachverständige und Inte-
b) darzulegen, welche mutmaßlichen negativen Auswirkungen ressenträger aus dem betreffenden Bereich um Unterstützung
die Maßnahme nach Auffassung der ersuchenden Vertrags- bittet oder sich mit ihnen berät, konsultiert er die Vertragspar-
partei auf den Handel oder Investitionen zwischen den Ver- teien.
tragsparteien hat oder haben wird, und
(3) Der Vermittler kann Ratschläge anbieten und den Vertrags-
c) zu erläutern, welcher Zusammenhang nach Auffassung der parteien eine Lösung zur Prüfung vorschlagen; diese können den
ersuchenden Vertragspartei zwischen diesen Auswirkungen Lösungsvorschlag annehmen oder ablehnen oder sich auf eine
und der Maßnahme besteht. andere Lösung einigen. Der Vermittler enthält sich jedoch jeg-
licher Beratung oder Stellungnahme in Bezug auf die Vereinbar-
(2) Die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, prüft
keit der strittigen Maßnahme mit diesem Abkommen.
es wohlwollend und gibt ihm innerhalb von 10 Tagen nach sei-
nem Eingang schriftlich statt oder lehnt es innerhalb dieses Zeit- (4) Das Verfahren wird im Gebiet der Vertragspartei durchge-
raums schriftlich ab. führt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, oder im gegenseiti-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 605
gen Einvernehmen an einem anderen Ort oder auf anderem verfahren geltend gemacht oder als Beweis eingeführt noch von
Wege. einem Schiedspanel berücksichtigt werden:
(5) Die Vertragsparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Ta- a) die Standpunkte, die von der anderen Vertragspartei im Laufe
gen nach Bestellung des Vermittlers zu einer einvernehmlichen des Vermittlungsverfahrens vertreten wurden,
Lösung zu gelangen. Bis zu einer endgültigen Einigung können
b) die Tatsache, dass die andere Vertragspartei ihre Bereitschaft
die Vertragsparteien mögliche Zwischenlösungen prüfen, insbe-
bekundet hat, eine Lösung in Bezug auf die Maßnahme zu
sondere wenn die Maßnahme leicht verderbliche Waren betrifft.
akzeptieren, die Gegenstand der Vermittlung war, oder
(6) Die Lösung kann durch Beschluss des Handelsausschus-
c) die Ratschläge oder Vorschläge des Vermittlers.
ses angenommen werden. Jede Vertragspartei kann eine solche
Lösung vom Abschluss der erforderlichen internen Verfahren ab- (2) Der Vermittlungsmechanismus lässt die Rechte und Pflich-
hängig machen. Die einvernehmliche Lösung wird der Öffentlich- ten der Vertragsparteien aus den Bestimmungen über die Streit-
keit zugänglich gemacht. Die der Öffentlichkeit zugänglich ge- beilegung unberührt.
machte Fassung darf jedoch keine Informationen enthalten, die (3) Unbeschadet des Artikels 331 Absatz 6 sind alle Verfah-
eine Vertragspartei als vertraulich bezeichnet hat. rensschritte, einschließlich der Ratschläge und Lösungsvorschlä-
(7) Das Verfahren endet ge, vertraulich, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren et-
was anderes. Jede Vertragspartei kann jedoch die Öffentlichkeit
a) im Falle der Annahme einer einvernehmlichen Lösung durch
darüber unterrichten, dass ein Vermittlungsverfahren stattfindet.
die Vertragsparteien am Tag der Annahme,
b) durch eine nach Konsultation der Vertragsparteien abgege- Artikel 334
bene schriftliche Erklärung des Vermittlers, dass weitere Ver-
mittlungsbemühungen aussichtslos wären, Fristen
c) durch eine schriftliche Erklärung einer Vertragspartei, die die- Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im gegensei-
se nach Prüfung der Möglichkeit einvernehmlicher Lösungen tigen Einvernehmen der an diesen Verfahren beteiligten Vertrags-
im Vermittlungsverfahren sowie der Ratschläge und Lösungs- parteien geändert werden.
vorschläge des Vermittlers abgibt, oder
Artikel 335
d) im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien in jeder
Phase des Verfahrens. Kosten
(1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Betei-
Abschnitt 2 ligung am Vermittlungsverfahren entstehen, selbst.
Umsetzung (2) Die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließ-
lich der Vergütung und Kostenerstattung für den Vermittler, etwaige
Artikel 332 Assistenten des Vermittlers und – falls sich die Vertragsparteien
nicht auf eine gemeinsame Sprache einigen können – die Über-
Umsetzung einer einvernehmlichen Lösung setzung werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen ge-
(1) Haben sich die Vertragsparteien auf eine Lösung geeinigt, meinsam getragen. Die Vergütung des Vermittlers entspricht der
so trifft jede Vertragspartei die Maßnahmen, die notwendig sind, in Anhang XXIV Nummer 8 vorgesehenen Vergütung für den Vor-
um die einvernehmliche Lösung innerhalb der vereinbarten Frist sitzenden des Schiedspanels.
umzusetzen.
(2) Die umsetzende Vertragspartei unterrichtet die andere Ver- Artikel 336
tragspartei schriftlich über ihre Schritte oder Maßnahmen zur Überprüfung
Umsetzung der einvernehmlichen Lösung.
Fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkom-
(3) Auf Ersuchen der Vertragsparteien legt der Vermittler den mens nehmen die Vertragsparteien Konsultationen darüber auf,
Vertragsparteien schriftlich den Entwurf eines Tatsachenberichts ob der Vermittlungsmechanismus angesichts der gewonnenen
vor und gibt darin eine kurze Zusammenfassung Erfahrung und der Entwicklung eines entsprechenden Mecha-
a) der Maßnahme, die in dem betreffenden Verfahren strittig nismus in der WTO geändert werden muss.
war,
b) des Verfahrens, nach dem vorgegangen wurde, und
Titel V
c) der einvernehmlichen Lösung, zu der die Vertragsparteien als Wirtschaftliche
Endergebnis des betreffenden Verfahrens gelangt sind, ein- und sektorale Zusammenarbeit
schließlich etwaiger Zwischenlösungen.
Der Vermittler gibt den Vertragsparteien Gelegenheit, innerhalb Kapitel 1
von 15 Tagen zu dem Berichtsentwurf Stellung zu nehmen. Nach Zusammenarbeit im Energiebereich
Prüfung der fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen der Ver- einschließlich Nuklearfragen
tragsparteien legt der Vermittler diesen innerhalb von 15 Tagen
schriftlich den endgültigen Tatsachenbericht vor. Der Tatsachen-
bericht darf keine Auslegung dieses Abkommens enthalten. Artikel 337
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre derzeitige Zu-
Abschnitt 3 sammenarbeit in Energiefragen zur Verbesserung der Versor-
gungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit im
Allgemeine Bestimmungen Energiebereich, die für die Förderung von Wirtschaftswachstum
entscheidend ist, fortzusetzen und zu intensivieren und Fort-
Artikel 333 schritte auf dem Weg zur Marktintegration zu erzielen, unter an-
derem durch schrittweise Annäherung im Energiesektor und
Verhältnis zur Streitbeilegung
durch Beteiligung an der regionalen Zusammenarbeit im Ener-
(1) Das Verfahren im Rahmen dieses Vermittlungsmechanis- giebereich. Bei der Zusammenarbeit in Regelungsfragen wird der
mus ist nicht als Grundlage für Streitbeilegungsverfahren nach Notwendigkeit einschlägiger Gemeinwohlverpflichtungen Rech-
diesem Abkommen oder anderen Übereinkünften gedacht. Fol- nung getragen, einschließlich Maßnahmen zur Information der
gendes darf weder von einer Vertragspartei in Streitbeilegungs- Kunden über unlautere Verkaufspraktiken und zu ihrem Schutz
606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
vor solchen Praktiken sowie des Zugangs der Verbraucher, ein- Energie, sowie effiziente Nutzung von Energie in Geräten, Be-
schließlich der am meisten schutzbedürftigen Bürger, zu er- leuchtungskörpern und Gebäuden;
schwinglicher Energie.
j) Entwicklung und Unterstützung erneuerbarer Energien in
(2) Diese Zusammenarbeit stützt sich auf eine umfassende wirtschaftlich und ökologisch vernünftiger Weise sowie alter-
Partnerschaft und orientiert sich im Einklang mit der Marktwirt- nativer Kraftstoffe, einschließlich der nachhaltigen Produktion
schaft, dem Vertrag über die Energiecharta von 1994, der Ver- von Biokraftstoffen, und Zusammenarbeit bei Regelungsfra-
einbarung über die Zusammenarbeit im Energiebereich und an- gen, Zertifizierung und Normung sowie bei der technologi-
deren multilateralen und damit zusammenhängenden bilateralen schen und kommerziellen Entwicklung;
Übereinkünften an den Grundsätzen des beiderseitigen Interes-
k) Förderung der im Kyoto-Protokoll zum Rahmenübereinkom-
ses, der Gegenseitigkeit, der Transparenz und der Berechenbar-
men der VN über Klimaänderungen von 1997 vorgesehenen
keit.
Gemeinsamen Projektdurchführung, um Treibhausgasemis-
sionen durch Projekte auf dem Gebiet der Energieeffizienz
Artikel 338 und der erneuerbaren Energien zu verringern;
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien umfasst unter an- l) wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Informa-
derem die folgenden Bereiche: tionsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Tech-
a) Umsetzung von Energiestrategien und Energiepolitik und nologien für Energieerzeugung, -transport, -versorgung und
Entwicklung/Ausarbeitung von Prognosen und Szenarien so- -endverbrauch unter besonderer Berücksichtigung energie-
wie Verbesserung des statistischen Erfassungssystems im effizienter und umweltfreundlicher Technologien, einschließ-
Energiesektor auf der Grundlage eines zeitnahen Informa- lich der Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid und
tionsaustauschs über Energiebilanzen und Energieströme im effizienter, sauberer Kohletechnologien, im Einklang mit den
Einklang mit der internationalen Praxis sowie Ausbau der etablierten Grundsätzen, wie sie unter anderem im Abkom-
Infrastruktur; men über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine
b) Einrichtung wirksamer Mechanismen für die Reaktion auf festgelegt sind;
potenzielle Energiekrisensituationen im Geiste der Solidari-
tät; m) Zusammenarbeit im Rahmen der europäischen und interna-
tionalen Normungsgremien im Energiebereich.
c) Modernisierung und Verbesserung bestehender Energie-
infrastruktur von gemeinsamem Interesse, einschließlich der
Artikel 339
Energieerzeugungskapazitäten und der Integrität, Sicherheit
und Sicherung der Energienetze, und schrittweise Integration Die Vertragsparteien tauschen Informationen und Erfahrungen
des ukrainischen Stromnetzes in das europäische Stromnetz aus und unterstützen in sinnvoller Weise die Reform der Rege-
sowie vollständige Sanierung der Energietransitinfrastruktur lungen, die auch die Umstrukturierung des Kohlesektors
und Installierung grenzübergreifender Messsysteme an den (Kesselkohle, Kokskohle und Braunkohle) umfasst, um seine
Außengrenzen der Ukraine und Errichtung neuer Energiein- Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, die Grubensicherheit und den
frastruktur von gemeinsamem Interesse zur Diversifizierung Arbeitsschutz zu verbessern und seine Auswirkungen auf die
der Energiequellen, -lieferanten, -transportwege und -trans- Umwelt unter Berücksichtigung der regionalen und sozialen Aus-
portverfahren in wirtschaftlich und ökologisch vernünftiger wirkungen zu verringern. Zur Verbesserung der Effizienz, Wett-
Weise; bewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit muss die Umstrukturierung
die gesamte Kohle-Wertschöpfungskette von der Exploration
d) Entwicklung wettbewerbsbestimmter, transparenter und dis-
über die Förderung und Verarbeitung bis zur Umwandlung und
kriminierungsfreier Energiemärkte in Annäherung an die Vor-
Handhabung der Rückstände aus Kohleverarbeitung und -ver-
schriften und Normen der EU durch Reform der Regelungen;
brennung umfassen. Dieser Ansatz umfasst das Auffangen und
e) Zusammenarbeit im Rahmen des Vertrags zur Gründung der die Nutzung von Methanemissionen aus Kohlebergwerken sowie
Energiegemeinschaft von 2005; aus Erdöl- und Erdgasgewinnung, Deponien und Landwirtschaft,
wie unter anderem im Rahmen der Global Methane Initiative fest-
f) Verbesserung und Stärkung der langfristigen Stabilität und
gelegt, zu deren Partnern die Vertragsparteien gehören.
Sicherheit von Handel, Transit, Exploration, Gewinnung, Raf-
fination, Erzeugung, Speicherung, Transport, Übertragung,
Verteilung und Marketing im Energiebereich und des Ver- Artikel 340
kaufs von Energieträgern und -produkten auf einer für beide Die Vertragsparteien führen den in Anhang XXVI zu Titel V
Seiten vorteilhaften, diskriminierungsfreien Grundlage im Ein- (Wirtschaftliche und sektorale Zusammenarbeit) Kapitel 1 (Zu-
klang mit den internationalen Vorschriften, insbesondere dem sammenarbeit im Energiebereich einschließlich Nuklearfragen)
Vertrag über die Energiecharta von 1994, dem WTO-Über- festgelegten Frühwarnmechanismus ein.
einkommen und diesem Abkommen;
g) Fortschritte bei der Schaffung eines günstigen, stabilen Artikel 341
Investitionsklimas, indem die institutionellen, rechtlichen,
steuerlichen und sonstigen Voraussetzungen angegangen Für die schrittweise Annäherung gilt der in Anhang XXVII fest-
und beiderseitige Investitionen im Energiebereich auf einer gelegte Zeitplan.
diskriminierungsfreien Grundlage gefördert werden;
Artikel 342
h) effiziente Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitions-
bank (EIB), der Europäischen Bank für Wiederaufbau und (1) Die Zusammenarbeit im Bereich der zivilen Nutzung der
Entwicklung (EBWE) und anderen internationalen Finanzie- Kernenergie erfolgt im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten
rungsorganisationen und -instrumenten zur Unterstützung und Befugnisse der EU und ihrer Mitgliedstaaten oder der Euro-
der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Energiebereich; päischen Atomgemeinschaft (EAG) und ihrer Mitgliedstaaten und
im Einklang mit den rechtlichen Verfahren der Vertragsparteien
i) Förderung der Energieeffizienz und Energieeinsparung, unter
durch Umsetzung von Abkommen auf diesem Gebiet, die zwi-
anderem durch Festlegung von Energieeffizienzstrategien
schen den Vertragsparteien geschlossen wurden beziehungs-
und entsprechenden Rechts- und Regelungsrahmen, um
weise werden.
erhebliche Verbesserungen zu erreichen, die mit dem Funk-
tionieren von Marktmechanismen vereinbar sind und den EU- (2) Mit dieser Zusammenarbeit wird ein hohes Maß an nuklearer
Standards entsprechen, einschließlich der effizienten Erzeu- Sicherheit sowie die saubere und friedliche Nutzung der Kern-
gung, Gewinnung, Beförderung, Verteilung und Nutzung von energie gewährleistet; sie umfasst alle zivilen Tätigkeiten im Zu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 607
sammenhang mit Kernenergie und alle Schritte der Brennstoff- Kapitel 3
kette, einschließlich der Herstellung von Kernmaterial und des
Handels damit, der Sicherheits- und Sicherungsaspekte von Verwaltung der öffentlichen Finanzen:
Kernenergie und der Katastrophenvorsorge, sowie Gesundheits- Haushaltspolitik, interne Kontrolle
und Umweltfragen und Nichtverbreitung. In diesem Zusammen- und externe Prüfung
hang umfasst die Zusammenarbeit auch die Weiterentwicklung
der Politik und der Rechts- und Regelungsrahmen auf der Artikel 346
Grundlage der Rechtsvorschriften und der Praxis der EU sowie
der Standards der Internationalen Atomenergie-Organisation Ziel der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltung der
(IAEO). Die Vertragsparteien fördern die zivile wissenschaftliche öffentlichen Finanzen ist es, die Entwicklung einer Haushaltspo-
Forschung auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und Siche- litik und solider Systeme für die interne Kontrolle und externe
rung, einschließlich gemeinsamer Forschung und Entwicklung, Prüfung der öffentlichen Finanzen auf der Grundlage internatio-
und die Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern. naler Standards zu gewährleisten, die mit den fundamentalen
Grundsätzen der Rechenschaftspflicht, Transparenz, Sparsam-
(3) Im Rahmen der Zusammenarbeit werden die als Folge der keit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit vereinbar sind.
Katastrophe von Tschernobyl aufgetretenen Probleme sowie die
Stilllegung des Kernkraftwerks Tschernobyl angegangen, insbe-
Artikel 347
sondere
a) der Ummantelungsplan (Shelter Implementation Plan – SIP) Die Vertragsparteien tauschen Informationen, Erfahrungen und
für die Umwandlung des havarierten Reaktorblocks 4 bewährte Methoden aus und treffen andere Maßnahmen, insbe-
(„Sarkophag“) in ein für die Umwelt sicheres System, sondere in den folgenden Bereichen:
b) die Entsorgung abgebrannter Brennelemente, 1. Haushaltspolitik:
c) die Dekontaminierung des Gebiets, a) Entwicklung eines Systems für die mittelfristige
Haushaltsvorausschätzung/-planung
d) die Entsorgung radioaktiver Abfälle,
b) Verbesserung programmorientierter Ansätze im Haus-
e) die Überwachung der Umwelt, haltsverfahren und Analyse der Wirtschaftlichkeit und
f) weitere Bereiche nach Vereinbarung, zum Beispiel die medi- Wirksamkeit der Durchführung von Haushaltsprogram-
zinischen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, regelungs- men
technischen, sozialen und administrativen Aspekte der An- c) Verbesserung des Informations- und Erfahrungsaus-
strengungen zur Begrenzung der Folgen der Katastrophe. tauschs über Haushaltsplanung und -ausführung und
über öffentliche Schulden
Kapitel 2 2. Externe Prüfung:
Makroökonomische Zusammenarbeit – Umsetzung der Standards und Methoden der Internatio-
nalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehör-
Artikel 343 den (INTOSAI) sowie Austausch bewährter Methoden der
Die EU und die Ukraine erleichtern den Prozess der wirtschaft- EU auf dem Gebiet der externen Kontrolle und Prüfung der
lichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten, um das Ver- öffentlichen Finanzen unter besonderer Berücksichtigung
ständnis der Grundlagen ihrer Wirtschaft und der Formulierung der Unabhängigkeit der zuständigen Stellen der Vertrags-
und Umsetzung von Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft zu parteien
verbessern. Die Ukraine ist bestrebt, eine funktionierende Markt- 3. Interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen:
wirtschaft zu errichten und ihre Politik im Einklang mit den Leit-
prinzipien der makroökonomischen Stabilität, solider öffentlicher – Weiterentwicklung des Systems für die interne Kontrolle
Finanzen und einer dauerhaft finanzierbaren Zahlungsbilanz der öffentlichen Finanzen durch Harmonisierung mit inter-
schrittweise an die Politik der EU anzunähern. national vereinbarten Standards (Institute of Internal
Auditors (IIA), International Federation of Accountants
(IFAC), INTOSAI) und Methoden sowie den bewährten Me-
Artikel 344 thoden der EU für interne Kontrolle und interne Revision
Zur Erreichung der in Artikel 343 aufgeführten Ziele arbeiten bei staatlichen Stellen
die Vertragsparteien zusammen, um 4. Betrugsbekämpfung:
a) Informationen über die makroökonomische Leistung, die
– Verbesserung der Methoden für die Bekämpfung und Ver-
makroökonomischen Aussichten und die Entwicklungsstra-
hinderung von Betrug und Korruption in dem unter Titel V
tegien auszutauschen;
(Wirtschaftliche und sektorale Zusammenarbeit) Kapitel 3
b) gemeinsame wirtschaftliche Fragen von beiderseitigem fallenden Bereich, einschließlich der Zusammenarbeit der
Interesse, einschließlich wirtschaftspolitischer Maßnahmen zuständigen Verwaltungsstellen.
und der Instrumente für ihre Durchführung, zum Beispiel Me-
thoden für die Erstellung von Wirtschaftsprognosen und die Artikel 348
Ausarbeitung von Strategiedokumenten, zu analysieren, um
die Politikgestaltung der Ukraine im Einklang mit den Grund- Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-
sätzen und der Praxis der EU zu unterstützen; menarbeit) Kapitel 3 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger
Dialog statt.
c) Fachwissen auf dem Gebiet der Makroökonomie auszutau-
schen;
Kapitel 4
d) Informationen über die Grundsätze und die Funktionsweise
der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) Steuern
auszutauschen.
Artikel 349
Artikel 345
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung verantwor-
Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam- tungsvollen Handelns im Steuerbereich zusammen, um die Wirt-
menarbeit) Kapitel 2 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger schaftsbeziehungen, den Handel, die Investitionen und den fairen
Dialog statt. Wettbewerb weiter zu verbessern.
608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Artikel 350 Standards zu harmonisieren. Der Besitzstand im Bereich der Sta-
tistik ist im jährlich aktualisierten Statistical Requirements Com-
In Bezug auf Artikel 349 erkennen die Vertragsparteien die
pendium niedergelegt, das von den Vertragsparteien als diesem
Grundsätze verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich an,
Abkommen beigefügt (Anhang XXIX) angesehen wird.
d. h. die Grundsätze der Transparenz, des Informationsaus-
tauschs und des fairen Steuerwettbewerbs, die die Mitgliedstaa-
ten auf EU-Ebene gebilligt haben, und verpflichten sich zu ihrer Artikel 356
Umsetzung. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien un- Mit der Zusammenarbeit werden die folgenden Ziele verfolgt:
beschadet der Zuständigkeiten der EU und der Mitgliedstaaten
die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich verbessern, a) weiterer Ausbau der Kapazitäten des nationalen Statistiksys-
die Einziehung legitimer Steuern erleichtern und Maßnahmen zur tems, der sich auf eine solide Rechtsgrundlage, auf eine ge-
wirksamen Umsetzung der genannten Grundsätze treffen. eignete Politik für die Verbreitung von Daten und Metadaten
und auf Benutzerfreundlichkeit konzentriert,
Artikel 351 b) schrittweise Annäherung des ukrainischen Statistiksystems
an das Europäische Statistische System,
Die Vertragsparteien intensivieren und verstärken auch ihre
Zusammenarbeit zur Verbesserung und Weiterentwicklung des c) Feinabstimmung der Datenübermittlung an die EU unter
Steuersystems und der Steuerverwaltung der Ukraine, einschließ- Berücksichtigung der Anwendung der einschlägigen inter-
lich des Ausbaus der Einziehungs- und Kontrollkapazitäten, unter nationalen und europäischen Methoden, einschließlich der
besonderer Berücksichtigung der Verfahren für die Erstattung Klassifikationen,
der Mehrwertsteuer (MwSt.), um das Auflaufen von Zahlungs- d) Verbesserung der fachlichen Befähigung und der Manage-
rückständen zu verhindern, eine effiziente Steuereinziehung zu mentkapazitäten der nationalen Statistiker, um die Anwen-
gewährleisten und die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und dung der statistischen Normen der EU zu erleichtern und
-vermeidung zu verstärken. Die Vertragsparteien sind bestrebt, einen Beitrag zur Weiterentwicklung des ukrainischen Statis-
die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch bei der tiksystems zu leisten,
Bekämpfung des Steuerbetrugs, insbesondere des Karussell-
betrugs, zu intensivieren. e) Erfahrungsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die
Entwicklung des statistischen Know-hows,
Artikel 352 f) Förderung des umfassenden Qualitätsmanagements in allen
Verfahren für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken.
Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter
und harmonisieren ihre Politik, um dem Betrug und dem
Schmuggel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren entgegenzu- Artikel 357
wirken und sie zu bekämpfen. Zu dieser Zusammenarbeit wird Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Europäischen
unter anderem gehören, die Verbrauchsteuersätze für Tabak- Statistischen Systems zusammen, in dem Eurostat das statis-
waren unter Berücksichtigung der sich aus dem regionalen Kon- tische Amt der EU ist. Diese Zusammenarbeit konzentriert sich
text ergebenden Sachzwänge unter anderem im Rahmen eines unter anderem auf die folgenden Bereiche:
Dialogs auf regionaler Ebene im Einklang mit dem Rahmenüber-
einkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung a) Bevölkerungsstatistik, einschließlich Volkszählungen,
des Tabakkonsums von 2003 so weit wie möglich schrittweise b) Agrarstatistik, einschließlich Landwirtschaftszählungen und
anzunähern. Zu diesem Zweck werden sich die Vertragsparteien Umweltstatistik,
darum bemühen, ihre Zusammenarbeit im regionalen Kontext zu
c) Unternehmensstatistik, einschließlich Unternehmensregister
verstärken.
und Nutzung administrativer Quellen zu statistischen Zwecken,
Artikel 353 d) Energie, einschließlich Bilanzen,
Die schrittweise Annäherung an die im EU-Besitzstand fest- e) volkswirtschaftliche Gesamtrechnung,
gelegte Steuerstruktur wird im Einklang mit Anhang XXVIII vor- f) Außenhandelsstatistik,
genommen.
g) Regionalstatistik,
Artikel 354 h) umfassendes Qualitätsmanagement in allen Verfahren für die
Erstellung und Verbreitung von Statistiken.
Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-
menarbeit) Kapitel 4 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger
Artikel 358
Dialog statt.
Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen
und Fachwissen aus, entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter
Kapitel 5
und berücksichtigen dabei die Erfahrungen, die bereits bei der
Statistik Reform des Statistiksystems im Rahmen verschiedener Hilfe-
programme gesammelt wurden. Die Anstrengungen zielen auf
Artikel 355 eine weitere schrittweise Annäherung an den EU-Besitzstand im
Bereich der Statistik auf der Grundlage der nationalen Strategie
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam- für die Weiterentwicklung des ukrainischen Statistiksystems und
menarbeit in statistischen Fragen und leisten damit einen Beitrag unter Berücksichtigung der Entwicklung des Europäischen
zur Verwirklichung des langfristigen Ziels, zeitnah international Statistischen Systems. Bei den Verfahren für die Erstellung von
vergleichbare, zuverlässige statistische Daten bereitzustellen. Es Statistiken liegt das Schwergewicht auf der Weiterentwicklung
wird davon ausgegangen, dass ein nachhaltiges, effizientes und der Stichprobenerhebungen, wobei der Notwendigkeit Rech-
fachlich unabhängiges nationales Statistiksystem Informationen nung getragen wird, den Beantwortungsaufwand zu verringern.
liefert, die für die Bürger, Unternehmen und Entscheidungsträger Die Daten müssen für die Gestaltung und Überwachung der
in der Ukraine und in der EU relevant sind und sie damit in die Politik in allen Schlüsselbereichen des gesellschaftlichen und
Lage versetzen, fundierte Entscheidungen zu treffen. Das natio- wirtschaftlichen Lebens relevant sein.
nale Statistiksystem sollte mit den VN-Grundprinzipien der amt-
lichen Statistik im Einklang stehen und dem EU-Besitzstand im
Artikel 359
Bereich der Statistik, einschließlich des europäischen Verhaltens-
kodex für den Bereich der Statistik, Rechnung tragen, um das Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-
nationale Statistiksystem mit den europäischen Normen und menarbeit) Kapitel 5 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 609
Dialog statt. Nach Möglichkeit sollten die im Rahmen des Euro- teien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkünfte und,
päischen Statistischen Systems durchgeführten Maßnahmen der falls angezeigt, gemeinsame Maßnahmen im Rahmen der zu-
Ukraine unter den üblichen Teilnahmebedingungen für Drittlän- ständigen Einrichtungen.
der zur Teilnahme offenstehen.
(2) Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien
grenzübergreifenden Fragen.
Kapitel 6
Umwelt Artikel 363
Artikel 360 Die schrittweise Annäherung der ukrainischen Rechtsvor-
schriften an die Rechtsvorschriften und die Politik der EU im Um-
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam- weltbereich wird im Einklang mit Anhang XXX vorgenommen.
menarbeit in Umweltfragen und leisten damit einen Beitrag zur
Verwirklichung des langfristigen Ziels der nachhaltigen Entwick-
lung und der umweltgerechten Wirtschaft. Es wird davon ausge- Artikel 364
gangen, dass ein verstärkter Umweltschutz den Bürgern und
Unternehmen in der Ukraine und in der EU Vorteile bringt, unter Die Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes
anderem bessere öffentliche Gesundheit, Erhaltung natürlicher erfolgt durch Umsetzung von Abkommen auf diesem Gebiet, die
Ressourcen, höhere wirtschaftliche und ökologische Effizienz, im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse der
Einbeziehung der Umweltbelange in andere Politikbereiche und EU und ihrer Mitgliedstaaten und im Einklang mit den rechtlichen
höhere Produktion dank moderner Technologien. Die Zusam- Verfahren der Vertragsparteien zwischen den Vertragsparteien
menarbeit wird im Interesse der Vertragsparteien auf der Grund- geschlossen wurden. Sie hat unter anderem die folgenden Ziele:
lage der Gleichheit und des beiderseitigen Vorteils unter Berück-
a) Erleichterung der gegenseitigen Hilfe in Notfällen,
sichtigung der gegenseitigen Abhängigkeit der Vertragsparteien
auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der damit zusammen- b) Austausch von Frühwarnungen und aktuellen Informationen
hängenden multilateralen Übereinkünfte durchgeführt. über grenzüberschreitende Notfälle rund um die Uhr, ein-
schließlich Hilfeersuchen und -angeboten,
Artikel 361
c) Bewertung der Auswirkungen von Katastrophen auf die Um-
Ziel der Zusammenarbeit ist die Erhaltung, der Schutz, die Ver- welt,
besserung und die Sanierung der Umwelt, der Schutz der
menschlichen Gesundheit, die umsichtige und rationelle Nutzung d) Einladung von Experten zu technischen Workshops und
natürlicher Ressourcen und die Förderung von Maßnahmen auf Symposien zu Katastrophenschutzfragen,
internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler
Umweltprobleme, unter anderem in den folgenden Bereichen: e) im Einzelfall Einladung von Beobachtern zu Übungen und
Ausbildungsmaßnahmen, die von der EU und/oder der Ukraine
a) Klimawandel, veranstaltet werden,
b) verantwortungsvolles Handeln im Umweltbereich und Quer-
f) Verstärkung der bestehenden Zusammenarbeit beim wirk-
schnittsfragen, einschließlich Bildung und Ausbildung, sowie
samsten Einsatz der verfügbaren Katastrophenschutzkapazi-
Zugang zu Informationen und Entscheidungsprozessen im
täten.
Umweltbereich,
c) Luftqualität,
Artikel 365
d) Wasserqualitäts- und Wasserressourcenmanagement unter
Einschluss der Meeresumwelt, Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele:
e) Abfall- und Ressourcenmanagement, a) Entwicklung einer Umweltgesamtstrategie zu folgenden
f) Naturschutz, einschließlich der Erhaltung und des Schutzes Punkten: geplante institutionelle Reformen (mit Zeitplänen)
der biologischen und landschaftlichen Vielfalt (Öko-Netzwerke), zur Gewährleistung der Anwendung und Durchsetzung des
Umweltrechts, Verteilung der Zuständigkeiten der Umwelt-
g) Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Ge- verwaltung auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene,
fahren, Verfahren für die Entscheidungsfindung und die Umsetzung
h) Chemikalien, von Entscheidungen, Verfahren für die Förderung der Einbe-
ziehung der Umweltbelange in andere Politikbereiche, Ermitt-
i) genetisch veränderte Organismen, unter anderem in der
lung der notwendigen personellen und finanziellen Mittel und
Landwirtschaft,
Überprüfungsmechanismus,
j) Lärmbelastung,
b) Entwicklung von Sektorstrategien für die folgenden Bereiche:
k) Katastrophenschutz, einschließlich Naturkatastrophen und Luftqualität, Wasserqualitäts- und -ressourcenmanagement
von Menschen ausgelösten Katastrophen, unter Einschluss der Meeresumwelt, Abfall- und Ressourcen-
l) städtische Umwelt, management, Naturschutz, Verschmutzung durch Industrie-
anlagen und industrielle Gefahren und Chemikalien, einschließ-
m) Umweltgebühren.
lich genau festgelegter zeitlicher Vorgaben und wichtiger
Etappenziele für die Umsetzung, administrativer Zuständig-
Artikel 362 keiten sowie Strategien für die Finanzierung von Investitionen
(1) Die Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maß- in Infrastruktur und Technologie,
nahmen:
c) Entwicklung und Umsetzung einer Klimapolitik, insbesondere
a) Austausch von Informationen und Fachwissen, nach Maßgabe des Anhangs XXXI.
b) gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem
Gebiet saubererer Technologien, Artikel 366
c) Vorkehrungen für Katastrophen und sonstige Notfälle,
Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-
d) gemeinsame Maßnahmen auf regionaler und internationaler menarbeit) Kapitel 6 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger
Ebene, unter anderem mit Blick auf die von den Vertragspar- Dialog statt.
610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Kapitel 7 c) Ausbau des an das Transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V)
angeschlossenen multimodalen Verkehrsnetzes und Verbes-
Verkehr serung der Infrastrukturpolitik, um Infrastrukturprojekte für die
verschiedenen Verkehrsträger besser ermitteln und bewerten
Artikel 367 zu können; Entwicklung von Finanzierungsstrategien, die sich
auf Instandhaltung, Kapazitätsengpässe und fehlende Anbin-
Die Vertragsparteien
dungen konzentrieren, sowie Mobilisierung und Förderung
a) erweitern und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrs- einer Beteiligung der Privatwirtschaft an Verkehrsprojekten
bereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Ver- nach Maßgabe des Anhangs XXXIII;
kehrssysteme zu leisten;
d) Beitritt zu einschlägigen internationalen Verkehrsorganisa-
b) fördern effiziente, sichere Beförderungsleistungen sowie die tionen und -übereinkünften, einschließlich Verfahren für die
Intermodalität und Interoperabilität der Verkehrssysteme; Sicherstellung einer strikten Anwendung und wirksamen
Durchsetzung internationaler Verkehrsübereinkünfte;
c) bemühen sich, die wichtigsten Verkehrsverbindungen zwi-
schen ihren Gebieten zu verbessern. e) wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Informa-
tionsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Tech-
Artikel 368 nologien, zum Beispiel intelligenten Verkehrssystemen;
(1) Unbeschadet der Verpflichtungen aus Verkehrsabkommen f) Förderung des Einsatzes von intelligenten Verkehrssystemen
zwischen den Vertragsparteien ist es Ziel der Zusammenarbeit und Informationstechnologie bei Management und Betrieb
der Vertragsparteien, die Umstrukturierung und Modernisierung aller Verkehrsträger sowie Unterstützung der Intermodalität
des Verkehrssektors der Ukraine und die schrittweise Annähe- und Zusammenarbeit bei der Nutzung von Raumsystemen
rung an Betriebsnormen und eine Politik, die mit denen in der EU und kommerziellen Anwendungen zur Erleichterung des Ver-
vergleichbar sind, zu erleichtern, insbesondere durch Durchfüh- kehrs.
rung der in Anhang XXXII festgelegten Maßnahmen. Die Durch-
führung der genannten Maßnahmen darf nicht im Widerspruch Artikel 370
zu den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien aus inter-
Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-
nationalen Übereinkünften, zu deren Vertragsparteien sie gehö-
menarbeit) Kapitel 7 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger
ren, oder zu ihrer Beteiligung an internationalen Organisationen
Dialog statt.
stehen.
(2) Ziel der Zusammenarbeit ist ferner die Verbesserung des
Kapitel 8
Personen- und Güterverkehrs, die Verbesserung des Verkehrs-
flusses zwischen der Ukraine, der EU und Drittländern in der Re- Raumfahrt
gion durch Beseitigung administrativer, technischer, grenzüber-
schreitender und sonstiger Hindernisse, die Verbesserung der Artikel 371
Verkehrsnetze und der Ausbau der Infrastruktur vor allem auf den
Hauptverkehrsachsen zwischen den Vertragsparteien. Diese Zu- (1) Die Vertragsparteien fördern eine für beide Seiten vorteil-
sammenarbeit umfasst Maßnahmen zur Erleichterung des hafte Zusammenarbeit im Bereich der zivilen Weltraumforschung
Grenzübertritts. und der Raumfahrtanwendungen, insbesondere auf den folgen-
den Gebieten:
(3) Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch
und gemeinsame Maßnahmen a) globale Satellitennavigationssysteme,
– auf regionaler Ebene, insbesondere unter Berücksichti- b) Erdbeobachtung und globale Überwachung,
gung und Einbeziehung der Fortschritte, die im Rahmen
c) Weltraumwissenschaft und Weltraumerkundung,
der verschiedenen regionalen Regelungen für die Zusam-
menarbeit im Verkehrsbereich – zum Beispiel Verkehrsaus- d) angewandte Raumfahrttechnologien, einschließlich Träger-
schuss für die Östliche Partnerschaft, Verkehrskorridor und Antriebstechnologie.
Europa-Kaukasus-Asien (TRACECA), Baku-Prozess und
(2) Die Vertragsparteien werden den Erfahrungsaustausch
andere Initiativen im Verkehrsbereich – erzielt wurden;
über Politik, Verwaltung und rechtliche Aspekte im Bereich der
– auf internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die Raumfahrt sowie über die Umstrukturierung der Industrie und die
internationalen Verkehrsorganisationen und die von den kommerzielle Nutzung von Raumfahrttechnologien unterstützen
Vertragsparteien ratifizierten internationalen Übereinkünfte, und fördern.
im Rahmen der verschiedenen Verkehrsagenturen der EU.
Artikel 372
Artikel 369
(1) Die Zusammenarbeit wird den Informationsaustausch über
Diese Zusammenarbeit umfasst unter anderem die folgenden Politik und Programme der Vertragsparteien und die entspre-
Bereiche: chenden Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit und gemeinsa-
me Projekte umfassen, einschließlich der Teilnahme ukrainischer
a) Entwicklung einer nachhaltigen nationalen Verkehrspolitik,
Stellen an den einschlägigen Raumfahrt- und Verkehrsthemen
die alle Verkehrsträger umfasst, insbesondere im Hinblick auf
des nächsten EU Rahmenprogramms für Forschung und Inno-
die Sicherstellung effizienter, sicherer Verkehrssysteme und
vation „Horizont 2020“.
die Förderung der Einbeziehung der Verkehrsbelange in an-
dere Politikbereiche; (2) Die Vertragsparteien werden den Austausch von Wissen-
schaftlern und den Aufbau einschlägiger Netze fördern und un-
b) Entwicklung von Sektorstrategien auf der Grundlage der
terstützen.
nationalen Verkehrspolitik (einschließlich der rechtlichen
Voraussetzungen für die Modernisierung der technischen An- (3) Die Zusammenarbeit könnte auch den Erfahrungsaus-
lagen und Flotten, damit sie den strengsten internationalen tausch über das Management von Weltraumforschungs- und
Normen entsprechen) für den Straßen-, Schienen-, Binnen- -wissenschaftseinrichtungen sowie die Entwicklung eines die
schiffs-, Luft-, See- und intermodalen Verkehr, einschließlich Forschung und die Anwendung neuer Technologien begünstigen-
zeitlicher Vorgaben und wichtiger Etappenziele für die Um- den Umfelds und einen angemessenen Schutz der entsprechen-
setzung, administrativer Zuständigkeiten und Finanzierungs- den Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums umfas-
plänen; sen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 611
Artikel 373 g) Durchführungsmaßnahmen zur Entwicklung eines die For-
schung und die Anwendung neuer Technologien begünsti-
Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-
genden Umfelds und angemessener Schutz des sich aus der
menarbeit) Kapitel 8 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger
Forschung ergebenden geistigen Eigentums,
Dialog statt, falls angezeigt, einschließlich der Koordinierung und
Zusammenarbeit mit der Europäischen Weltraumorganisation bei h) Intensivierung der Zusammenarbeit auf regionaler und inter-
diesen und anderen einschlägigen Themen. nationaler Ebene, insbesondere im Schwarzmeerraum und in
multilateralen Organisationen wie der Organisation der Ver-
Kapitel 9 einten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
(UNESCO), der Organisation für wirtschaftliche Zusammen-
Zusammenarbeit arbeit und Entwicklung (OECD) und der Gruppe der Acht (G8)
in Wissenschaft und Technologie sowie im Rahmen multilateraler Übereinkünfte wie des Rah-
menübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaän-
Artikel 374 derungen (UNFCCC) von 1992,
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam- i) Austausch von Fachwissen über das Management von For-
menarbeit in Wissenschaft und Technologie, um sowohl zur schungs- und Wissenschaftseinrichtungen, um deren Fähig-
wissenschaftlichen Entwicklung selbst beizutragen, als auch ihr keiten zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten
wissenschaftliches Potenzial für die Leistung eines Beitrags zur und zur Beteiligung daran zu entwickeln und zu verbessern.
Bewältigung nationaler und globaler Herausforderungen zu stär-
ken. Die Vertragsparteien bemühen sich, durch Ausbau ihrer For- Artikel 377
schungskapazitäten und Humanressourcen zu Fortschritten
beim Erwerb des für eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-
relevanten wissenschaftlichen und technologischen Wissens bei- menarbeit) Kapitel 9 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger
zutragen. Die gemeinsame Nutzung und Bündelung wissen- Dialog statt.
schaftlicher Erkenntnisse wird der Wettbewerbsfähigkeit der Ver-
tragsparteien zugutekommen, indem sich die Fähigkeit ihrer Kapitel 10
Wirtschaft verbessert, Wissen zu schaffen und zu nutzen, um
neue Waren und Dienstleistungen auf den Markt zu bringen. Industrie- und Unternehmenspolitik
Schließlich werden die Vertragsparteien ihr wissenschaftliches
Potenzial entwickeln, um ihre globalen Aufgaben und Zusagen
Artikel 378
in Bereichen wie den folgenden zu erfüllen: Gesundheitsfragen,
Umweltschutz einschließlich des Klimaschutzes und andere glo- Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-
bale Herausforderungen. menarbeit in der Industrie- und Unternehmenspolitik und verbes-
sern dadurch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für alle
Artikel 375 Wirtschaftsbeteiligten, besonders aber für kleine und mittlere Un-
ternehmen (KMU). Durch eine engere Zusammenarbeit, die auf
(1) Bei dieser Zusammenarbeit wird der derzeitige, mit dem der KMU- und Industriepolitik der EU beruhen sollte und den in-
Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammen- ternational anerkannten Grundsätzen und Methoden auf diesem
arbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine Gebiet Rechnung trägt, sollte der Verwaltungs- und Regelungs-
geschaffene förmliche Rahmen für die Zusammenarbeit sowie rahmen für in der Ukraine und in der EU tätige ukrainische und
das Ziel der Ukraine berücksichtigt, sich schrittweise der Politik EU-Unternehmen verbessert werden.
und den Rechtsvorschriften der EU im Bereich Wissenschaft und
Technologie anzunähern.
Artikel 379
(2) Ziel der Zusammenarbeit der Vertragsparteien ist es, die
Einbeziehung der Ukraine in den Europäischen Forschungsraum Zur Erreichung der in Artikel 378 aufgeführten Ziele arbeiten
zu erleichtern. die Vertragsparteien zusammen, um
(3) Mit dieser Zusammenarbeit wird die Ukraine bei der a) Strategien zur Förderung von KMU umzusetzen, die auf den
Reform und Umstrukturierung ihres Wissenschaftsmanagements Grundsätzen der Europäischen Charta für Kleinunternehmen
und ihrer Forschungseinrichtungen (einschließlich des Ausbaus beruhen, und die Umsetzung durch jährliche Berichterstat-
ihrer Kapazitäten für Forschung und technologische Entwicklung) tung und Dialog zu verfolgen; ein Schwerpunkt dieser Zu-
unterstützt, um so die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen sammenarbeit werden Kleinstunternehmen und Handwerks-
Wirtschaft und wissensgestützten Gesellschaft zu fördern. betriebe sein, die für die Wirtschaft sowohl der EU als auch
der Ukraine von größter Bedeutung sind;
Artikel 376 b) durch Austausch von Informationen und bewährten Metho-
Die Zusammenarbeit wird insbesondere wie folgt durchge- den bessere Rahmenbedingungen zu schaffen und einen
führt: Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten;
diese Zusammenarbeit wird das Management des Struktur-
a) Informationsaustausch über die Wissenschafts- und Techno- wandels (Umstrukturierung) sowie Umwelt- und Energie-
logiepolitik der Vertragsparteien, fragen wie Energieeffizienz und sauberere Produktion umfas-
b) Teilnahme am nächsten EU Rahmenprogramm für Forschung sen;
und Innovation „Horizont 2020“, c) die Regelungen und die Regelungspraxis unter besonderer
c) gemeinsame Durchführung wissenschaftlicher Programme Berücksichtigung des Austauschs bewährter Methoden auf
und Forschungsarbeiten, dem Gebiet der Regelungstechniken, einschließlich der Grund-
sätze der EU, zu vereinfachen und zu rationalisieren;
d) gemeinsame Forschung und Entwicklung zur Förderung des
wissenschaftlichen Fortschritts und des Transfers von Tech- d) durch Austausch von Informationen und bewährten Metho-
nologie und Know-how, den auf dem Gebiet der kommerziellen Nutzung der Ergeb-
nisse von Forschung und Entwicklung (einschließlich der
e) Ausbildung durch Mobilitätsprogramme für Forscher und
Förderinstrumente für die Gründung technologiegestützter
Spezialisten,
Unternehmen), der Clusterbildung und des Zugangs zu
f) Organisation gemeinsamer Veranstaltungen/Maßnahmen im Finanzierungsmöglichkeiten die Entwicklung einer Innova-
Bereich Wissenschaft und technologische Entwicklung, tionspolitik zu fördern;
612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
e) mehr Kontakte zwischen EU- und ukrainischen Unternehmen Artikel 384
sowie zwischen diesen Unternehmen und den Behörden in
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwi-
der Ukraine und der EU zu fördern;
schen den zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden,
f) die Einrichtung einer Exportförderung in der Ukraine zu einschließlich des Informationsaustauschs, der Weitergabe von
unterstützen; Fachwissen über die Finanzmärkte und ähnlicher Maßnahmen.
g) die Modernisierung und Umstrukturierung der ukrainischen (2) Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Ausbau der Verwal-
und der EU-Industrie in bestimmten Sektoren zu erleichtern. tungskapazitäten dieser Behörden, unter anderem durch Perso-
nalaustausch und gemeinsame Schulungen.
Artikel 380
Artikel 385
Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-
menarbeit) Kapitel 10 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Die Vertragsparteien fördern die schrittweise Annäherung an
Dialog statt. Darin werden Vertreter von EU- und ukrainischen die international anerkannten Regulierungs- und Aufsichtsstan-
Unternehmen einbezogen. dards im Bereich der Finanzdienstleistungen. Die einschlägigen
Teile des EU-Besitzstands im Bereich der Finanzdienstleistungen
sind Gegenstand von Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapi-
Kapitel 11 tel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer
Bergbau und Metalle Geschäftsverkehr).
Artikel 381 Artikel 386
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam- Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-
menarbeit im Bereich der Bergbau- und der Metallindustrie, um menarbeit) Kapitel 12 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger
das gegenseitige Verständnis, die Verbesserung der wirtschaft- Dialog statt.
lichen Rahmenbedingungen, den Informationsaustausch und die
Zusammenarbeit in Nichtenergiefragen zu fördern, insbesondere Kapitel 13
in Bezug auf den Abbau von Metallerzen und Industriemineralen.
Diese Zusammenarbeit lässt die Bestimmungen über Kohle in Gesellschaftsrecht,
Artikel 339 unberührt. Corporate Governance,
Rechnungslegung und Prüfung
Artikel 382
Artikel 387
Zur Erreichung der in Artikel 381 aufgeführten Ziele arbeiten
die Vertragsparteien zusammen, um (1) In Anerkennung der Bedeutung einer wirksamen Regelung
und Praxis in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Corporate
a) Informationen über die allgemeine Lage ihrer Bergbau- und
Governance sowie Rechnungslegung und Prüfung für die Errich-
ihrer Metallindustrie auszutauschen;
tung einer voll funktionsfähigen Marktwirtschaft und für die För-
b) Informationen über die Aussichten für die Bergbau- und die derung des Handels vereinbaren die Vertragsparteien eine Zu-
Metallindustrie der EU und der Ukraine hinsichtlich Ver- sammenarbeit
brauch, Produktion und Marktprognosen auszutauschen; a) beim Schutz von Anteilseignern, Gläubigern und sonstigen
c) Informationen über Maßnahmen der Vertragsparteien zur Interessenträgern im Einklang mit den in Anhang XXXIV auf-
Erleichterung der Umstrukturierung in diesen Sektoren aus- geführten EU-Vorschriften in diesem Bereich,
zutauschen; b) bei der Einführung einschlägiger internationaler Standards
d) Informationen und bewährte Methoden im Zusammenhang auf nationaler Ebene und der schrittweisen Annäherung an
mit der nachhaltigen Entwicklung der Bergbau- und der die in Anhang XXXV aufgeführten EU-Rechtsvorschriften im
Metallindustrie in der Ukraine und in der EU auszutauschen. Bereich der Rechnungslegung und Prüfung,
c) bei der Weiterentwicklung der Corporate-Governance-Politik
Kapitel 12 im Einklang mit internationalen Standards sowie bei der
schrittweisen Annäherung an die in Anhang XXXVI aufgeführ-
Finanzdienstleistungen ten EU-Rechtsvorschriften und -Empfehlungen in diesem Be-
reich.
Artikel 383
(2) Ziel der Vertragsparteien wird es sein, Informationen und
In der Erkenntnis, dass eine wirksame Regelung und Praxis im Fachwissen über bestehende Systeme und wichtige neue Ent-
Bereich der Finanzdienstleistungen notwendig ist, um eine voll wicklungen in diesen Bereichen auszutauschen. Ferner streben
funktionsfähige Marktwirtschaft zu errichten und den Handel zwi- die Vertragsparteien an, den Informationsaustausch zwischen
schen den Vertragsparteien zu fördern, kommen die Vertrags- dem nationalen Register der Ukraine und den Unternehmens-
parteien überein, im Bereich der Finanzdienstleistungen zusam- registern der EU-Mitgliedstaaten zu verbessern.
menzuarbeiten, um
a) die Anpassung der Finanzdienstleistungsregulierung an die Artikel 388
Erfordernisse einer offenen Marktwirtschaft zu unterstützen; Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-
b) einen wirksamen, angemessenen Schutz von Investoren und menarbeit) Kapitel 13 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger
anderen Nutzern von Finanzdienstleistungen zu gewährleis- Dialog statt.
ten;
c) die Stabilität und Integrität des globalen Finanzsystems zu Kapitel 14
gewährleisten; Informationsgesellschaft
d) die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren
des Finanzsystems, einschließlich der Regulierungs- und Auf- Artikel 389
sichtsbehörden zu fördern;
Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit beim
e) eine unabhängige und wirksame Aufsicht zu gewährleisten. Aufbau der Informationsgesellschaft, damit Bürger und Unter-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 613
nehmen von breit verfügbarer Informations- und Kommunikati- Artikel 395
onstechnologie (IKT) und von höherwertigen Diensten zu
Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-
erschwinglichen Preisen profitieren können. Durch diese Zusam-
menarbeit) Kapitel 14 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger
menarbeit wird auch der Zugang zu den Märkten für elektro-
Dialog statt.
nische Kommunikationsdienste erleichtert, sodass Wettbewerb
und Investitionen in diesem Sektor gefördert werden.
Kapitel 15
Artikel 390 Politik im audiovisuellen Bereich
Ziele der Zusammenarbeit sind die Umsetzung der nationalen
Strategien für die Informationsgesellschaft, die Entwicklung eines Artikel 396
umfassenden Regelungsrahmens für die elektronische Kommu-
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung des
nikation und die stärkere Beteiligung der Ukraine an IKT-For-
audiovisuellen Sektors in Europa zusammen und fördern Kopro-
schungsarbeiten der EU.
duktionen in den Bereichen Film und Fernsehen.
Artikel 391 (2) Die Zusammenarbeit könnte unter anderem die Ausbildung
von Journalisten und anderen Fachkräften von Print- und elek-
Die Zusammenarbeit umfasst folgende Themen: tronischen Medien umfassen sowie Unterstützung für die (öffent-
lichen und privaten) Medien, um ihre Unabhängigkeit, ihre Pro-
a) Förderung des Breitbandanschlusses, der Verbesserung der
fessionalität und ihre Verbindungen zu den europäischen Medien
Netzsicherheit und der breiteren Nutzung der IKT durch Bür-
im Einklang mit europäischen Standards, einschließlich der Stan-
ger, Unternehmen und Behörden durch Entwicklung lokaler
dards des Europarats, zu stärken.
Inhalte für das Internet und Einführung von Online-Diensten,
insbesondere von elektronischem Geschäftsverkehr, elektro-
nischen Behördendiensten, elektronischen Gesundheits- Artikel 397
diensten und computergestütztem Lernen; Die schrittweise Annäherung an die Rechtsvorschriften und
b) Koordinierung der Politik für die elektronische Kommunika- den Regelungsrahmen sowie die internationalen Übereinkünfte
tion im Hinblick auf die optimale Nutzung des Funkfrequenz- der EU im audiovisuellen Bereich wird insbesondere nach Maß-
spektrums und die Interoperabilität der Netze in der Ukraine gabe des Anhangs XXXVII vorgenommen.
und der EU;
c) Stärkung der Unabhängigkeit und Ausbau der Verwaltungs- Artikel 398
kapazitäten der nationalen Regulierungsbehörde im Bereich Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-
der Kommunikation, um sicherzustellen, dass sie geeignete menarbeit) Kapitel 15 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger
Regulierungsmaßnahmen treffen und ihre Entscheidungen Dialog statt.
und alle geltenden Regelungen durchsetzen kann, und um
fairen Wettbewerb auf den Märkten zu gewährleisten; die
nationale Regulierungsbehörde im Bereich der Kommunika- Kapitel 16
tion sollte bei der Beaufsichtigung dieser Märkte mit der Tourismus
Wettbewerbsbehörde zusammenarbeiten;
d) Förderung gemeinsamer Forschungsprojekte im Bereich der Artikel 399
Informations- und Kommunikationstechnologie im nächsten
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Tourismus zu-
EU Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Hori-
sammen, um eine wettbewerbsfähigere Tourismusbranche als
zont 2020“.
Quelle von Wirtschaftswachstum und wirtschaftlicher Emanzipa-
tion, Beschäftigung und Devisen zu entwickeln.
Artikel 392
Die Vertragsparteien tauschen Informationen, bewährte Artikel 400
Methoden und Erfahrungen aus, führen gemeinsame Maßnah-
(1) Die Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und euro-
men zur Entwicklung eines umfassenden Regelungsrahmens
päischer Ebene stützt sich auf die folgenden Grundsätze:
durch und gewährleisten das effiziente Funktionieren der Märkte
für elektronische Kommunikation und den unverfälschten Wett- a) Wahrung der Integrität und der Interessen der lokalen Ge-
bewerb auf diesen Märkten. meinschaften, insbesondere im ländlichen Raum,
b) Bedeutung des kulturellen Erbes,
Artikel 393
c) positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Um-
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen weltschutz.
der nationalen Regulierungsbehörde der Ukraine im Bereich der
Kommunikation und den nationalen Regulierungsbehörden in der (2) Die einschlägigen Bestimmungen, die Reiseveranstalter
EU. betreffen, sind in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6
(Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Ge-
schäftsverkehr) enthalten. Die einschlägigen Bestimmungen, die
Artikel 394 die Freizügigkeit betreffen, sind Gegenstand von Artikel 19.
(1) Die Vertragsparteien fördern die schrittweise Annäherung
an die Rechtsvorschriften und den Regelungsrahmen der EU im Artikel 401
Bereich der Informationsgesellschaft und der elektronischen
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgende Aspekte:
Kommunikation.
a) Austausch von Informationen, bewährten Methoden und
(2) Die einschlägigen Bestimmungen sowie der EU-Besitz-
Erfahrungen sowie Transfer von „Know-how“, unter anderem
stand im Bereich der Informationsgesellschaft und der elektro-
auf dem Gebiet innovativer Technologien,
nischen Kommunikation sind Gegenstand von Anlage XVII-3
(Vorschriften für Telekommunikationsdienste) zu Titel IV (Handel b) Gründung einer strategischen Partnerschaft zwischen öffent-
und Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungs- lichen, privaten und Gemeinschaftsinteressen, um die nach-
handel und elektronischer Geschäftsverkehr). haltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten,
614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
c) Förderung und Entwicklung von Tourismusprodukten und einschlägigen und insbesondere die in Anhang XXXVIII aufge-
-märkten, Infrastruktur, Humanressourcen und institutionellen führten Rechtsvorschriften und Regulierungsnormen der EU.
Strukturen,
d) Entwicklung und Umsetzung einer effizienten Politik und Artikel 406
effizienter Strategien, einschließlich geeigneter rechtlicher, Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-
administrativer und finanzieller Aspekte, menarbeit) Kapitel 17 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger
e) Tourismusausbildung und Kapazitätsausbau zur Verbesse- Dialog statt.
rung der Leistungsstandards,
f) Entwicklung und Förderung eines von den lokalen Gemein- Kapitel 18
schaften getragenen Tourismus. Fischerei- und Meerespolitik
Artikel 402
Abschnitt 1
Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-
menarbeit) Kapitel 16 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Fischereipolitik
Dialog statt.
Artikel 407
Kapitel 17 (1) Im Fischereisektor arbeiten die Vertragsparteien in für beide
Seiten vorteilhaften Fragen von gemeinsamem Interesse zusam-
Landwirtschaft men, einschließlich der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender
und ländliche Entwicklung aquatischer Ressourcen, Kontrollen und Überwachung, der Samm-
lung von Daten und der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten
Artikel 403 und unregulierten Fischerei.
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Entwick- (2) Bei dieser Zusammenarbeit halten sie ihre internationalen
lung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zusammen, Verpflichtungen in Bezug auf die Bewirtschaftung und Erhaltung
insbesondere durch schrittweise Annäherung der Politik und der lebender aquatischer Ressourcen ein.
Rechtsvorschriften.
Artikel 408
Artikel 404
Die Vertragsparteien treffen gemeinsame Maßnahmen, tau-
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Land- schen Informationen aus und unterstützen einander, um Folgen-
wirtschaft und ländliche Entwicklung umfasst unter anderem Fol- des zu fördern:
gendes:
a) verantwortungsvolles Handeln und bewährte Methoden bei
a) Erleichterung des gegenseitigen Verständnisses der Politik der Bestandsbewirtschaftung, um die nachhaltige Erhaltung
zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen und Bewirtschaftung der Fischbestände auf der Grundlage
Raums, des Ökosystem-Ansatzes zu gewährleisten;
b) Ausbau der Verwaltungskapazitäten auf zentraler und lokaler b) verantwortungsvolle Fischerei und Bestandsbewirtschaftung
Ebene für die Planung, Evaluierung und Umsetzung der Po- im Einklang mit den Grundsätzen der nachhaltigen Entwick-
litik, lung, um die Fischbestände und Ökosysteme in einem ge-
sunden Zustand zu erhalten;
c) Förderung einer modernen, nachhaltigen landwirtschaftlichen
Produktion, die umweltfreundlich und mit dem Tierwohl c) Zusammenarbeit im Rahmen regionaler Fischereiorganisatio-
vereinbar ist, einschließlich der Ausweitung des ökologischen nen.
Landbaus und des Einsatzes von Biotechnologien, unter an-
derem durch Anwendung bewährter Methoden auf diesen Artikel 409
Gebieten,
In Bezug auf Artikel 408 intensivieren die Vertragsparteien un-
d) Austausch von Wissen und bewährten Methoden für die ter Berücksichtigung der besten wissenschaftlichen Gutachten
ländliche Entwicklung, um das wirtschaftliche Wohl ländlicher die Zusammenarbeit und Koordinierung ihrer Maßnahmen auf
Gemeinschaften zu fördern, dem Gebiet der Bewirtschaftung und Erhaltung lebender aqua-
e) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors tischer Ressourcen im Schwarzen Meer. Die Vertragsparteien
und der Effizienz und Transparenz der Märkte sowie der fördern eine breitere internationale Zusammenarbeit im Schwarz-
Investitionsbedingungen, meerraum, um die Beziehungen im Rahmen einer geeigneten
regionalen Fischereiorganisation auszubauen.
f) Verbreitung von Wissen durch Ausbildung und Informations-
veranstaltungen,
Artikel 410
g) Unterstützung der Innovation durch Forschung und Förde-
rung von Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Erzeuger, Die Vertragsparteien fördern Maßnahmen wie Erfahrungsaus-
tausch und Unterstützung, mit denen die Umsetzung einer nach-
h) Verbesserung der Harmonisierung in Fragen, die im Rahmen haltigen Fischereipolitik auf der Grundlage der vorrangigen Be-
internationaler Organisationen behandelt werden, reiche des EU-Besitzstands in diesem Bereich gewährleistet
i) Austausch bewährter Methoden auf dem Gebiet der Unter- werden soll, unter anderem:
stützungsmechanismen für Agrarpolitik und ländliche Gebiete, a) Bewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen, Fische-
j) Förderung der Qualitätssicherung für landwirtschaftliche Er- reiaufwand und technische Maßnahmen,
zeugnisse in den Bereichen Produktnormen, Erzeugungsbe- b) Kontrollen und Überwachung der Fischereitätigkeiten unter Ein-
dingungen und Qualitätssysteme. satz der notwendigen Überwachungsausrüstung, einschließ-
lich eines Schiffsüberwachungssystems, sowie Entwicklung
Artikel 405 entsprechender Verwaltungs- und Justizstrukturen, die in der
Lage sind, geeignete Maßnahmen anzuwenden,
Bei der Durchführung der beschriebenen Zusammenarbeit
unterstützen die Vertragsparteien unbeschadet des Titels IV c) harmonisierte Sammlung von Fang-, Anlande-, Flotten-, bio-
(Handel und Handelsfragen) die schrittweise Annäherung an die logischen und wirtschaftlichen Daten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 615
d) Steuerung der Fangkapazitäten, einschließlich eines funktio- Abschnitt 3
nierenden Fischereiflottenregisters,
Regelmäßiger Dialog
e) Steigerung der Effizienz der Märkte, insbesondere durch För- über die Fischerei- und Meerespolitik
derung von Erzeugerorganisationen und Verbraucherinforma-
tion sowie durch Vermarktungsnormen und Rückverfolgbar- Artikel 413
keit,
Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-
f) Entwicklung einer Strukturpolitik für den Fischereisektor unter menarbeit) Kapitel 18 Abschnitte 1 und 2 fallenden Fragen findet
besonderer Berücksichtigung der nachhaltigen Entwicklung ein regelmäßiger Dialog zwischen den Vertragsparteien statt.
der Küstengemeinden.
Kapitel 19
Abschnitt 2 Donau
Meerespolitik Artikel 414
Unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Charak-
Artikel 411 ters des Donaubeckens und seiner historischen Bedeutung für
die Anrainergemeinden
Unter Berücksichtigung ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen a) erfüllen die Vertragsparteien entschlossener die internatio-
Fischerei, Verkehr, Umwelt und anderen Politikbereichen, die nalen Zusagen der EU-Mitgliedstaaten und der Ukraine in
auch das Meer betreffen, entwickeln die Vertragsparteien ferner den Bereichen Schifffahrt, Fischerei und Schutz der Umwelt,
eine Zusammenarbeit bei einer integrierten Meerespolitik, indem insbesondere aquatischer Ökosysteme, einschließlich der Er-
sie insbesondere haltung lebender aquatischer Ressourcen, um einen guten
ökologischen Zustand zu erreichen, sowie in anderen ein-
a) ein integriertes Konzept für maritime Angelegenheiten, ver- schlägigen Bereichen menschlicher Tätigkeit;
antwortungsvolles Handeln und den Austausch bewährter
Methoden für die Nutzung des maritimen Raumes fördern; b) unterstützen die Vertragsparteien, falls erforderlich, Maßnah-
men zur Entwicklung bilateraler und multilateraler Überein-
b) durch Förderung der maritimen Raumordnung als Instrument künfte und Regelungen zur Förderung der nachhaltigen Ent-
für eine verbesserte Entscheidungsfindung einen Rahmen für wicklung unter besonderer Berücksichtigung der Achtung
den Interessenausgleich zwischen miteinander konkurrieren- traditioneller Lebensformen in den Anrainergemeinden und
den menschlichen Tätigkeiten und den Umgang mit ihren der Ausübung von Erwerbstätigkeiten durch integrierte Nut-
Auswirkungen auf die Meeresumwelt schaffen; zung des Donaubeckens.
c) die nachhaltige Entwicklung der Küstenregionen und der mari- Kapitel 20
timen Wirtschaft als Quelle von Wirtschaftswachstum und
Beschäftigung fördern, unter anderem durch Austausch be- Verbraucherschutz
währter Methoden;
Artikel 415
d) strategische Bündnisse zwischen maritimen Unternehmen,
Dienstleistungen und wissenschaftlichen Einrichtungen för- Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein hohes Ver-
dern, die auf Meeresforschung und maritime Forschung spe- braucherschutzniveau zu gewährleisten und um die Kompatibi-
zialisiert sind, einschließlich des Aufbaus sektorübergreifen- lität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen.
der maritimer Cluster;
Artikel 416
e) eine Verbesserung der Sicherheits- und Sicherungsmaßnah-
Zur Verwirklichung dieser Ziele umfasst die Zusammenarbeit
men im Seeverkehr und eine Intensivierung der grenz- und
insbesondere Folgendes:
sektorübergreifenden Meeresüberwachung anstreben, um
aufbauend auf der Erfahrung des Koordinierungs- und Infor- a) Förderung des Informationsaustauschs über die Verbrau-
mationszentrums in Burgas den zunehmenden Gefahren zu cherschutzsysteme,
begegnen, die von dichtem Seeverkehr, Schadstoffeinleitun-
b) Bereitstellung von Fachwissen über die rechtliche und tech-
gen durch Schiffe, Unfällen auf See und illegalen Handlungen
nische Fähigkeit zur Durchsetzung von Rechtsvorschriften
auf See ausgehen;
und Marktaufsichtssystemen,
f) einen regelmäßigen Dialog einrichten und verschiedene Netze c) Verbesserung der Verbraucherinformation,
zwischen maritimen Interessenträgern fördern.
d) Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungsbeamte und Vertre-
ter der Verbraucherinteressen,
Artikel 412 e) Unterstützung des Aufbaus unabhängiger Verbraucherorga-
nisationen und von Kontakten zwischen Vertretern der Ver-
Diese Zusammenarbeit umfasst unter anderem Folgendes: braucher.
a) Austausch von Informationen, bewährten Methoden und Er-
fahrungen sowie Transfer maritimen „Know-hows“, unter an- Artikel 417
derem auf dem Gebiet innovativer Technologien in der mari- Die Ukraine nähert ihre Rechtsvorschriften nach Maßgabe des
timen Wirtschaft, Anhangs XXXIX schrittweise an den EU-Besitzstand an und ver-
meidet dabei Handelshemmnisse.
b) Austausch von Informationen und bewährten Methoden auf
dem Gebiet der Finanzierungsmöglichkeiten für Projekte, ein-
Artikel 418
schließlich öffentlich-privater Partnerschaften,
Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-
c) Intensivierung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in menarbeit) Kapitel 20 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger
den zuständigen internationalen maritimen Gremien. Dialog statt.
616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Kapitel 21 mit der „Global Compact“-Initiative der VN aus dem Jahr 2000,
der 1977 verabschiedeten und 2006 geänderten Dreigliedrigen
Zusammenarbeit im Bereich Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)
Beschäftigung, Sozialpolitik über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik und den 1976
und Chancengleichheit verabschiedeten und 2000 geänderten Leitlinien der OECD für
multinationale Unternehmen gefördert wird.
Artikel 419
Unter Berücksichtigung von Titel IV (Handel und Handels- Artikel 423
fragen) Kapitel 13 (Handel und nachhaltige Entwicklung) verstär-
Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusam-
ken die Vertragsparteien ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit
menarbeit in beschäftigungs- und sozialpolitischen Fragen in al-
auf den Gebieten Förderung der Agenda für menschenwürdige
len zuständigen regionalen, multilateralen und internationalen
Arbeit, Beschäftigungspolitik, Gesundheitsschutz und Sicherheit
Gremien und Organisationen an.
am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Sozialschutz, soziale Inklusion,
Gleichstellung der Geschlechter und Diskriminierungsverbot.
Artikel 424
Artikel 420 Die Ukraine gewährleistet die schrittweise Annäherung an die
Mit der Zusammenarbeit in dem unter Artikel 419 fallenden Rechtsvorschriften, die Standards und die Praxis der EU im Be-
Bereich werden die folgenden Ziele verfolgt: reich Beschäftigung, Sozialpolitik und Chancengleichheit nach
Maßgabe des Anhangs XL.
a) Verbesserung der Lebensqualität der Menschen,
b) Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen wie der Artikel 425
Globalisierung und des demografischen Wandels,
Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-
c) mehr und bessere Arbeitsplätze mit menschenwürdigen
menarbeit) Kapitel 21 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger
Arbeitsbedingungen,
Dialog statt.
d) Förderung der sozialen Fairness und Gerechtigkeit bei gleich-
zeitiger Reform der Arbeitsmärkte,
Kapitel 22
e) Förderung von Bedingungen auf den Arbeitsmärkten, die
Flexibilität mit Sicherheit verbinden, Öffentliche Gesundheit
f) Förderung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen und Steigerung
der Effizienz der Arbeitsvermittlungsdienste, um die Nach- Artikel 426
frage auf dem Arbeitsmarkt zu decken, Die Vertragsparteien bauen ihre Zusammenarbeit im Bereich
g) Förderung inklusiverer Arbeitsmärkte, die benachteiligte der öffentlichen Gesundheit aus, um das Niveau der öffentlichen
Menschen einbeziehen, Gesundheit, der Sicherheit und des Schutzes der menschlichen
Gesundheit anzuheben, was eine Vorbedingung für nachhaltige
h) Verringerung der informellen Wirtschaft durch Umwandlung
Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum ist.
von Schwarzarbeit,
i) Anhebung des Niveaus von Gesundheitsschutz und Sicher-
Artikel 427
heit am Arbeitsplatz, unter anderem durch Bildung und Aus-
bildung in Fragen des Gesundheitsschutzes und der Sicher- (1) Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere die folgen-
heit, Förderung vorbeugender Maßnahmen, Verhütung von den Bereiche:
Großunfällen, Bewirtschaftung giftiger Chemikalien sowie
Austausch bewährter Methoden und Forschung auf diesem a) Ausbau des öffentlichen Gesundheitssystems und seiner
Gebiet, Kapazitäten in der Ukraine, insbesondere durch Durchfüh-
rung von Reformen, Weiterentwicklung der primären Ge-
j) Anhebung des Niveaus des Sozialschutzes und Modernisie- sundheitsversorgung und Ausbildung des Personals,
rung der Sozialschutzsysteme hinsichtlich Qualität, Zugäng-
lichkeit und finanzieller Tragfähigkeit, b) Prävention und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten wie
HIV/AIDS und Tuberkulose, bessere Vorbereitung auf den
k) Verringerung der Armut und Stärkung des sozialen Zusam- Ausbruch hochansteckender Krankheiten und Umsetzung
menhalts, der Internationalen Gesundheitsvorschriften,
l) Gleichstellung der Geschlechter und Sicherstellung der
c) Prävention und Bekämpfung nicht übertragbarer Krankheiten
Chancengleichheit von Frauen und Männern in Beschäfti-
durch Austausch von Informationen und bewährten Metho-
gung, Bildung, Ausbildung, Wirtschaft und Gesellschaft so-
den, Förderung einer gesunden Lebensweise, Behandlung
wie bei der Entscheidungsfindung,
wichtiger Gesundheitsfaktoren und -probleme, zum Beispiel
m) Bekämpfung jeder Art von Diskriminierung, Gesundheit von Mutter und Kind, psychische Gesundheit
n) Ausbau der Kapazitäten der Sozialpartner und Förderung des und Abhängigkeit von Alkohol, Drogen und Tabak, einschließ-
sozialen Dialogs. lich der Umsetzung des Rahmenübereinkommens zur Ein-
dämmung des Tabakkonsums von 2003,
Artikel 421 d) Qualität und Sicherheit von Substanzen menschlichen Ur-
sprungs wie Blut, Gewebe und Zellen,
Die Vertragsparteien fördern die Einbeziehung aller relevanten
Interessenträger, insbesondere der Sozialpartner, sowie zivil- e) Information und Wissen zu Gesundheitsfragen, unter ande-
gesellschaftlicher Organisationen in die politischen Reformen in rem hinsichtlich des Konzepts der Einbeziehung von Ge-
der Ukraine und in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien sundheitsfragen in alle Politikbereiche.
nach diesem Abkommen.
(2) Zu diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien Daten
und bewährte Methoden aus und treffen weitere gemeinsame
Artikel 422
Maßnahmen, unter anderem im Rahmen des Konzepts der Ein-
Die Vertragsparteien fördern die soziale Verantwortung und beziehung von Gesundheitsfragen in alle Politikbereiche und
Rechenschaftspflicht von Unternehmen und unterstützen verant- durch schrittweise Integration der Ukraine in die europäischen
wortungsvolles unternehmerisches Handeln, wie es zum Beispiel Netze im Bereich der öffentlichen Gesundheit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 617
Artikel 428 a) die Integration Jugendlicher in die Gesellschaft durch Förde-
rung ihres bürgerschaftlichen Engagements und ihrer Eigen-
Die Ukraine nähert ihre Rechtsvorschriften und ihre Praxis
initiative zu erleichtern;
schrittweise an die Grundsätze des EU-Besitzstands an, insbe-
sondere auf den Gebieten übertragbare Krankheiten, Blut, Ge- b) Jugendlichen dabei zu helfen, Wissen, Fähigkeiten und Kom-
webe und Zellen sowie Tabak. Anhang XLI enthält eine Liste aus- petenzen außerhalb des Bildungssystems, unter anderem
gewählter Elemente des EU-Besitzstands. durch Freiwilligentätigkeit, zu erwerben, und um den Wert
solcher Erfahrungen anzuerkennen;
Artikel 429 c) die Zusammenarbeit mit Drittländern zu intensivieren;
Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam- d) die Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen in der
menarbeit) Kapitel 22 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Ukraine und in der EU und ihren Mitgliedstaaten zu fördern;
Dialog statt. e) unter besonderer Berücksichtigung der Jugendlichen eine
gesunde Lebensweise zu fördern.
Kapitel 23
Bildung, Ausbildung und Jugend Artikel 435
Bei ihrer Zusammenarbeit berücksichtigen die Vertragspartei-
Artikel 430 en die in Anhang XLII aufgeführten Empfehlungen.
Unter strikter Beachtung der Verantwortung der Vertragspar-
Artikel 436
teien für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungswesens
sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen fördern die Ver- Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-
tragsparteien die Zusammenarbeit im Bereich Bildung, Ausbil- menarbeit) Kapitel 23 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger
dung und Jugend, um das gegenseitige Verständnis zu verbes- Dialog statt.
sern, den interkulturellen Dialog zu fördern und die Kenntnis der
Kultur des Anderen auszubauen. Kapitel 24
Kultur
Artikel 431
Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer Intensivierung Artikel 437
der Zusammenarbeit im Bereich der Hochschulbildung, mit der
sie insbesondere anstreben, Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam-
menarbeit zu fördern, um das gegenseitige Verständnis zu ver-
a) das Hochschulwesen zu reformieren und zu modernisieren; bessern und den kulturellen Austausch zu unterstützen sowie um
b) die Annäherung im Bereich der Hochschulbildung im Rah- die Mobilität von Kunst und Künstlern aus der EU und der Ukrai-
men des Bologna-Prozesses zu fördern; ne zu begünstigen.
c) die Qualität und Relevanz der Hochschulbildung zu erhöhen;
Artikel 438
d) die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen zu intensiveren; Die Vertragsparteien fördern den interkulturellen Dialog
e) die Kapazitäten der Hochschulen auszubauen; zwischen den Personen und Organisationen, die die organisierte
Zivilgesellschaft und Kultureinrichtungen in der EU und in der
f) die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu erhöhen; Ukraine vertreten.
besondere Aufmerksamkeit wird der Zusammenarbeit im
Bildungsbereich gewidmet, um den Zugang zur Hochschul-
bildung zu erleichtern. Artikel 439
Die Vertragsparteien arbeiten eng in den zuständigen inter-
Artikel 432 nationalen Gremien zusammen, einschließlich der Organisation
der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
Die Vertragsparteien bemühen sich, zur Förderung einer (UNESCO) und des Europarats, unter anderem, um die kulturelle
engeren Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Aus- und Vielfalt zu fördern und um das kulturelle und historische Erbe zu
Weiterbildung den Austausch von Informationen und Fachwissen erhalten und aufzuwerten.
zu verstärken, um insbesondere
a) Systeme der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Artikel 440
beruflichen Fortbildung während des gesamten Erwerbs-
Die Vertragsparteien bemühen sich, einen regelmäßigen Poli-
lebens zu entwickeln, die dem Bedarf des sich ändernden
tikdialog über Kultur aufzubauen, um die Entwicklung der Kultur-
Arbeitsmarkts entsprechen;
wirtschaft in der EU und in der Ukraine zu fördern. Zu diesem
b) einen nationalen Rahmen zur Verbesserung der Transparenz Zweck setzen die Vertragsparteien das UNESCO-Übereinkom-
und Anerkennung von Qualifikationen und Fähigkeiten zu men zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Aus-
schaffen, wobei sie sich nach Möglichkeit auf die Erfahrung drucksformen von 2005 ordnungsgemäß um.
der EU stützen.
Kapitel 25
Artikel 433
Zusammenarbeit im Bereich
Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeit, ihre Zusammen- Sport und körperliche Betätigung
arbeit in anderen Bereichen wie Sekundarschulbildung, Fern-
unterricht und lebenslanges Lernen auszubauen. Artikel 441
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich Sport und
Artikel 434
körperliche Betätigung zusammen, um dazu beizutragen, dass
Die Vertragsparteien kommen überein, eine engere Zusam- alle Altersgruppen eine gesunde Lebensweise entwickeln, um die
menarbeit und den Erfahrungsaustausch im Bereich der Jugend- soziale Funktion und den erzieherischen Wert des Sports zu
politik und der nicht formalen Bildung für Jugendliche zu fördern, fördern und um Gefahren für den Sport wie Doping, Spielabspra-
um chen, Rassismus und Gewalt zu bekämpfen.
618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
(2) Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Aus- Artikel 445
tausch von Informationen und bewährten Methoden in den fol-
Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-
genden Bereichen:
menarbeit) Kapitel 26 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger
a) Förderung von körperlicher Betätigung und Sport im Bil- Dialog statt.
dungswesen in Zusammenarbeit mit öffentlichen Einrichtun-
gen und nichtstaatlichen Organisationen, Kapitel 27
b) Teilnahme am Sport und körperliche Betätigung als Beitrag
zu einer gesunden Lebensweise und allgemeinem Wohlbe- Grenzübergreifende und
finden, regionale Zusammenarbeit
c) Entwicklung nationaler Kompetenz- und Qualifikationssyste-
me im Sportbereich, Artikel 446
d) Integration benachteiligter Gruppen durch Sport, Im Bereich der Regionalpolitik fördern die Vertragsparteien das
gegenseitige Verständnis und die bilaterale Zusammenarbeit bei
e) Bekämpfung von Doping, Methoden für die Formulierung und Umsetzung von Regionalpo-
f) Bekämpfung von Spielabsprachen, litik, einschließlich der Politikgestaltung und Partnerschaft auf
mehreren Ebenen, unter besonderer Berücksichtigung der Ent-
g) Sicherheit bei großen internationalen Sportveranstaltungen. wicklung benachteiligter Gebiete und der territorialen Zusam-
menarbeit, wodurch Kommunikationskanäle eingerichtet und der
Artikel 442 Informationsaustausch zwischen nationalen, regionalen und
lokalen Behörden, wirtschaftlichen und sozialen Akteuren und
Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam- der Zivilgesellschaft verbessert wird.
menarbeit) Kapitel 25 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger
Dialog statt.
Artikel 447
Kapitel 26 Die Vertragsparteien unterstützen und verstärken die Einbe-
ziehung von Behörden der lokalen und regionalen Ebene in die
Zusammenarbeit zwischen grenzübergreifende und regionale Zusammenarbeit und die ent-
den Zivilgesellschaften sprechenden Verwaltungsstrukturen, intensivieren die Zusam-
menarbeit durch Schaffung entsprechender rechtlicher Rahmen-
bedingungen, unterstützen und entwickeln Maßnahmen für den
Artikel 443
Kapazitätsausbau und fördern die Stärkung der grenzübergrei-
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen fenden und regionalen Wirtschafts- und Unternehmensnetze.
den Zivilgesellschaften, mit der die folgenden Ziele verfolgt wer-
den: Artikel 448
a) die Kontakte zwischen allen Bereichen der Zivilgesellschaft Die Vertragsparteien sind bestrebt, die grenzübergreifenden
in den EU-Mitgliedstaaten und in der Ukraine zu stärken und und regionalen Elemente unter anderem von Verkehr, Energie,
den Erfahrungsaustausch zwischen ihnen zu unterstützen; Kommunikationsnetzen, Kultur, Bildung, Tourismus, Gesundheit
und anderen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen
b) zivilgesellschaftliche Organisationen in die Umsetzung dieses
weiterzuentwickeln, die für die grenzübergreifende und regionale
Abkommens, einschließlich des Monitorings, und in den Aus-
Zusammenarbeit von Belang sind. Insbesondere fördern die Ver-
bau der bilateralen Beziehungen zwischen der EU und der
tragsparteien den Ausbau der grenzübergreifenden Zusammen-
Ukraine einzubeziehen;
arbeit im Hinblick auf die Modernisierung, Ausstattung und Ko-
c) in den EU-Mitgliedstaaten ein besseres Kennen und Verste- ordinierung der Notdienste.
hen der Ukraine, einschließlich ihrer Geschichte und Kultur,
zu gewährleisten; Artikel 449
d) in der Ukraine ein besseres Kennen und Verstehen der Euro- Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-
päischen Union, einschließlich der Werte, auf denen sie ge- menarbeit) Kapitel 27 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger
gründet ist, ihrer Funktionsweise und ihrer Politik, zu gewähr- Dialog statt.
leisten.
Kapitel 28
Artikel 444
Die Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusammen- Beteiligung an Einrichtungen
arbeit zwischen zivilgesellschaftlichen Interessenträgern beider und Programmen der Europäischen Union
Seiten als Bestandteil der Beziehungen zwischen der EU und der
Ukraine, indem sie
Artikel 450
a) die Kontakte und den Erfahrungsaustausch zwischen zivil- Der Ukraine wird gestattet, sich an EU-Einrichtungen, die für
gesellschaftlichen Organisationen in den EU-Mitgliedstaaten die Umsetzung dieses Abkommens relevant sind, und anderen
und in der Ukraine intensivieren, insbesondere durch Fach- EU-Einrichtungen nach Maßgabe der entsprechenden Grün-
seminare, Ausbildung usw.; dungsverordnungen zu beteiligen, sofern dies nach diesen
b) den Aufbau von Institutionen und die Konsolidierung zivil- Verordnungen zulässig ist. Die Ukraine schließt getrennte Ab-
gesellschaftlicher Organisationen erleichtern, einschließlich kommen mit der EU, um ihre Beteiligung an den einzelnen Ein-
Überzeugungsarbeit, informeller Vernetzung, Besuchen, richtungen zu ermöglichen und um die Höhe des finanziellen Bei-
Workshops usw.; trags festzulegen.
c) es ermöglichen, dass sich ukrainische Vertreter mit dem
Artikel 451
Prozess von Konsultation und Dialog zwischen den Sozial-
partnern und zivilgesellschaftlichen Partnern in der EU ver- Die Ukraine kann an allen laufenden und künftigen Program-
traut machen, um die Zivilgesellschaft in den politischen Pro- men der Union teilnehmen, die nach den einschlägigen Vorschrif-
zess in der Ukraine einzubeziehen. ten zur Annahme dieser Programme der Ukraine zur Teilnahme
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 619
offenstehen. Die Teilnahme der Ukraine an den Programmen der widrigen Handlungen, unter anderem im Wege der gegenseitigen
Union richtet sich nach den Bestimmungen des beigefügten Amtshilfe und der gegenseitigen Rechtshilfe in den unter dieses
Protokolls Nr. 3 über ein Rahmenabkommen zwischen der Abkommen fallenden Bereichen.
Europäischen Union und der Ukraine über die allgemeinen
(2) Zu diesem Zweck nimmt die Ukraine auch eine schrittweise
Grundsätze von 2010 für die Teilnahme der Ukraine an den Pro-
Annäherung ihrer Rechtsvorschriften nach Maßgabe der Bestim-
grammen der Union.
mungen von Anhang XLIV vor.
Artikel 452 (3) Anhang XLIII gilt unbeschadet anderer Zusatzklauseln über
Prüfungen, Kontrollen an Ort und Stelle, Nachprüfungen, Unter-
Die EU unterrichtet die Ukraine über neue EU-Einrichtungen suchungen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, zum Beispiel
und neue Programme der Union sowie über Änderungen der in Maßnahmen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung
den Artikeln 450 und 451 genannten Bedingungen für die Betei- (OLAF) und des Europäischen Rechnungshofs, für weitere Ab-
ligung an den Programmen und Einrichtungen der Union. kommen oder Finanzierungsinstrumente, auf die sich die Ver-
tragsparteien einigen, und für sonstige Finanzierungsinstrumente
Titel VI der EU, in die die Ukraine einbezogen wird.
Finanzielle Zusammenarbeit
einschließlich Betrugsbekämpfung Titel VII
Institutionelle, allgemeine
Artikel 453 und Schlussbestimmungen
Der Ukraine wird über die einschlägigen Finanzierungsmecha-
nismen und -instrumente der EU finanzielle Hilfe gewährt. Diese Kapitel 1
finanzielle Hilfe trägt zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkom-
Institutioneller Rahmen
mens bei und wird im Einklang mit den folgenden Artikeln geleis-
tet.
Artikel 460
Artikel 454 (1) Die höchste Ebene für den politischen Dialog und den
Politikdialog zwischen den Vertragsparteien ist die Gipfelebene.
Die wichtigsten Grundsätze der finanziellen Hilfe entsprechen
Gipfeltreffen finden grundsätzlich einmal jährlich statt. Bei den
den Vorgaben der einschlägigen EU-Verordnungen über die
Gipfeltreffen werden allgemeine Leitlinien für die Umsetzung die-
Finanzierungsinstrumente.
ses Abkommens festgelegt und bilaterale oder internationale
Fragen von beiderseitigem Interesse erörtert.
Artikel 455
(2) Auf Ministerebene werden der regelmäßige politische
Die von den Vertragsparteien vereinbarten Schwerpunktberei- Dialog und der regelmäßige Politikdialog in dem mit Artikel 461
che der finanziellen Hilfe der EU werden in entsprechenden eingesetzten Assoziationsrat und nach Vereinbarung im Rahmen
Richtprogrammen festgelegt, die die vereinbarten politischen regelmäßiger Treffen von Vertretern der Vertragsparteien geführt.
Prioritäten widerspiegeln. Die in diesen Richtprogrammen fest-
gelegten Richtbeträge für die Hilfe tragen dem Bedarf und den
Sektorkapazitäten der Ukraine sowie ihren Fortschritten bei den Artikel 461
Reformen Rechnung. (1) Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt. Er überwacht und
begleitet die Anwendung und Umsetzung dieses Abkommens
Artikel 456 und überprüft regelmäßig das Funktionieren dieses Abkommens
vor dem Hintergrund seiner Ziele.
Um die zur Verfügung stehenden Mittel optimal zu nutzen,
bemühen sich die Vertragsparteien darum, dass die EU-Hilfe in (2) Der Assoziationsrat tritt in regelmäßigen Abständen,
enger Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Geber- mindestens jedoch einmal jährlich, und jedes Mal, wenn die Um-
ländern, Geberorganisationen und internationalen Finanzinstitu- stände es erfordern, auf Ministerebene zusammen. Der Assozia-
tionen und im Einklang mit den internationalen Grundsätzen für tionsrat tritt nach Vereinbarung in allen erforderlichen Zusam-
die Wirksamkeit der Hilfe durchgeführt wird. mensetzungen zusammen.
(3) Neben der Überwachung und Begleitung der Anwendung
Artikel 457 und Umsetzung dieses Abkommens prüft der Assoziationsrat
wichtige Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und
Die wesentlichen rechtlichen, administrativen und technischen
sonstige bilaterale oder internationale Fragen von beiderseitigem
Grundlagen für die finanzielle Hilfe werden im Rahmen der ein-
Interesse.
schlägigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien festge-
legt.
Artikel 462
Artikel 458 (1) Der Assoziationsrat setzt sich aus Mitgliedern des Rates
Der Assoziationsrat wird über die Fortschritte bei der finanziel- der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kom-
len Hilfe, ihre Durchführung und ihre Auswirkungen auf die Ver- mission einerseits und Mitgliedern der Regierung der Ukraine an-
folgung der Ziele dieses Abkommens unterrichtet. Zu diesem dererseits zusammen.
Zweck stellen die zuständigen Stellen der Vertragsparteien auf (2) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
der Grundlage der Gegenseitigkeit permanent geeignete Moni-
(3) Der Vorsitz im Assoziationsrat wird abwechselnd von
toring- und Evaluierungsinformationen zur Verfügung.
einem Vertreter der Union und einem Vertreter der Ukraine ge-
führt.
Artikel 459
(4) Falls angezeigt, nehmen andere Gremien nach Vereinba-
(1) Die Vertragsparteien führen die Hilfe im Einklang mit den rung als Beobachter an der Arbeit des Assoziationsrates teil.
Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung durch und
arbeiten nach Maßgabe des Anhangs XLIII beim Schutz der
Artikel 463
finanziellen Interessen der EU und der Ukraine zusammen. Die
Vertragsparteien treffen wirksame Maßnahmen zur Verhinderung (1) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der
und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechts- Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, im Gel-
620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
tungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Diese (Handel und Handelsfragen) Beratungen über Fragen abhalten,
Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen die sie als relevant ansehen.
geeignete Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse, falls er-
(3) Der Assoziationsausschuss kann ebenfalls Unterausschüsse
forderlich einschließlich Maßnahmen in den nach diesem Ab-
einsetzen, die eine Bestandsaufnahme der in den regelmäßigen
kommen eingesetzten besonderen Gremien. Der Assoziationsrat
Dialogen nach Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusammen-
kann auch Empfehlungen aussprechen. Er verabschiedet seine
arbeit) erzielten Fortschritte vornehmen.
Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den
Vertragsparteien, nachdem die jeweiligen internen Verfahren ab- (4) Die Unterausschüsse sind befugt, in den in diesem Ab-
geschlossen sind. kommen genannten Fällen Beschlüsse zu fassen. Sie erstatten
(2) Im Einklang mit dem in diesem Abkommen festgelegten dem Assoziationsausschuss auf Anforderung regelmäßig Bericht
Ziel der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften der über ihre Tätigkeiten.
Ukraine an die der Union ist der Assoziationsrat ein Forum für (5) Die nach Titel IV eingesetzten Unterausschüsse unterrich-
den Informationsaustausch über in Vorbereitung und in Kraft be- ten den Assoziationsausschuss in seiner Zusammensetzung
findliche Gesetzgebungsakte der Europäischen Union und der nach Artikel 465 Absatz 4 rechtzeitig vor ihren Sitzungen über
Ukraine sowie über Durchführungs-, Durchsetzungs- und Einhal- deren Datum und die Tagesordnung. Sie berichten auf jeder
tungsmaßnahmen. ordentlichen Sitzung des Assoziationsausschusses in seiner Zu-
(3) Zu diesem Zweck kann der Assoziationsrat unbeschadet sammensetzung nach Artikel 465 Absatz 4 über ihre Tätigkeiten.
der besonderen Bestimmungen des Titels IV (Handel und Han- (6) Die Existenz anderer Unterausschüsse hindert die Ver-
delsfragen) für die Annäherung der Regelungen unter Berück- tragsparteien nicht daran, mit jeglicher Angelegenheit unmittelbar
sichtigung der Entwicklung des EU-Rechts und der anwend- den Assoziationsausschuss nach Artikel 464 zu befassen, da-
baren Normen, die in von den Vertragsparteien für relevant runter in seiner den Handel betreffenden Zusammensetzung.
erachteten internationalen Übereinkünften festgelegt sind, die
Anhänge zu diesem Abkommen aktualisieren oder ändern.
Artikel 467
Artikel 464 (1) Es wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuss ein-
gesetzt. In diesem Forum kommen Mitglieder des Europäischen
(1) Hiermit wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt. Er Parlaments und der Werchowna Rada der Ukraine zu einem
unterstützt den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufga- Meinungsaustausch zusammen. Er tritt in Abständen zusammen,
ben. Diese Bestimmung lässt die in Artikel 5 festgelegten Zustän- die er selbst festlegt.
digkeiten der verschiedenen Foren für die Führung des politi-
schen Dialogs unberührt. (2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss setzt sich
aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mit-
(2) Der Assoziationsausschuss setzt sich aus Vertretern der gliedern der Werchowna Rada der Ukraine andererseits zusam-
Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um men.
hohe Beamte handelt.
(3) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss gibt sich
(3) Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwechselnd
eine Geschäftsordnung.
von einem Vertreter der Union und einem Vertreter der Ukraine
geführt. (4) Der Vorsitz im Parlamentarischen Assoziationsausschuss
wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von
Artikel 465 einem Vertreter des Europäischen Parlaments und einem Vertre-
ter der Werchowna Rada der Ukraine geführt.
(1) Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Auf-
gaben und Arbeitsweise des Assoziationsausschusses fest, zu
Artikel 468
dessen Zuständigkeiten auch die Vorbereitung der Tagungen
des Assoziationsrates gehört. Der Assoziationsausschuss tritt (1) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann den
mindestens einmal jährlich zusammen. Assoziationsrat um sachdienliche Informationen über die Umset-
(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assozia- zung dieses Abkommens ersuchen; dieser übermittelt dann dem
tionsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, binden- Ausschuss die erbetenen Informationen.
de Beschlüsse zu fassen. (2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss wird über die
(3) Der Assoziationsausschuss ist befugt, in den in diesem Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates unterrich-
Abkommen genannten Fällen und in Bereichen, in denen der tet.
Assoziationsrat ihm Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu (3) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann dem
fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; Assoziationsrat Empfehlungen unterbreiten.
diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Der
Assoziationsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse im Ein- (4) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann Parla-
vernehmen zwischen den Vertragsparteien. mentarische Assoziationsunterausschüsse einsetzen.
(4) Zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit
Titel IV (Handel und Handelsfragen) tritt der Assoziationsaus- Artikel 469
schuss in einer besonderen Zusammensetzung zusammen. In (1) Die Vertragsparteien fördern auch regelmäßige Treffen von
dieser Zusammensetzung tritt der Assoziationsausschuss min- Vertretern ihrer Zivilgesellschaft, um sie über die Umsetzung die-
destens einmal jährlich zusammen. ses Abkommens auf dem Laufenden zu halten und ihre Beiträge
dazu einzuholen.
Artikel 466 (2) Es wird eine Plattform der Zivilgesellschaft eingesetzt. Sie
(1) Der Assoziationsausschuss wird von den nach diesem Ab- setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und
kommen eingesetzten Unterausschüssen unterstützt. Sozialausschusses (EWSA) einerseits und Vertretern der Zivilge-
sellschaft auf ukrainischer Seite andererseits zusammen, die in
(2) Der Assoziationsrat kann beschließen, weitere Sonderaus-
diesem Forum zu einem Meinungsaustausch zusammenkom-
schüsse oder -gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die
men. Die Plattform der Zivilgesellschaft tritt in Abständen zusam-
für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, und legt
men, die sie selbst festlegt.
Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Gremien
fest. Darüber hinaus können diese Sonderausschüsse und -gre- (3) Die Plattform der Zivilgesellschaft gibt sich eine Geschäfts-
mien unbeschadet der besonderen Bestimmungen von Titel IV ordnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 621
(4) Der Vorsitz in der Plattform der Zivilgesellschaft wird nach (2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt,
Maßgabe ihrer Geschäftsordnung abwechselnd von einem Ver- ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzu-
treter des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und wenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer
einem Vertreter der Zivilgesellschaft auf ukrainischer Seite ge- gleichartigen Situation befinden.
führt.
Artikel 474
Artikel 470
Schrittweise Annäherung
(1) Die Plattform der Zivilgesellschaft wird über die Beschlüs-
se und Empfehlungen des Assoziationsrates unterrichtet. Im Einklang mit den in Artikel 1 festgelegten Zielen dieses Ab-
kommens nimmt die Ukraine auf der Grundlage der Zusagen in
(2) Die Plattform der Zivilgesellschaft kann dem Assoziations- den Titeln IV, V und VI die in den Anhängen I bis XLIV vorge-
rat Empfehlungen unterbreiten. sehene schrittweise Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an das
(3) Der Assoziationsausschuss und der Parlamentarische As- EU-Recht nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Anhänge
soziationsausschuss unterhalten regelmäßige Kontakte mit Ver- vor. Diese Bestimmung lässt die besonderen Grundsätze und
tretern der Plattform der Zivilgesellschaft, um ihre Meinung dazu Verpflichtungen unberührt, die nach Titel IV (Handel und Han-
einzuholen, wie die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden delsfragen) für die Annäherung der Regelungen gelten.
können.
Artikel 475
Kapitel 2 Monitoring
Allgemeine und Schlussbestimmungen (1) Der Ausdruck „Monitoring“ bezeichnet die kontinuierliche
Beurteilung der Fortschritte bei der Um- und Durchsetzung von
Artikel 471 Maßnahmen, die unter dieses Abkommen fallen.
Zugang zu Gerichten (2) Das Monitoring umfasst die Bewertung der in diesem Ab-
und Verwaltungsorganen kommen vorgesehenen Annäherung des ukrainischen Rechts an
das EU-Recht, einschließlich der Um- und Durchsetzungsaspekte.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich die-
Diese Bewertungen können von den Vertragsparteien getrennt
ses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und ju-
oder nach Vereinbarung gemeinsam vorgenommen werden. Zur
ristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskri-
Erleichterung der Bewertung erstattet die Ukraine der EU gege-
minierung gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen Zugang
benenfalls vor Ende der in diesem Abkommen in Bezug auf die
zu ihren zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen haben,
Rechtsakte der EU festgelegten Übergangszeiten Bericht über
um ihre persönlichen Rechte und Eigentumsrechte geltend zu
die Fortschritte bei der Annäherung. Bei Berichterstattung und
machen.
Bewertung, einschließlich Modalitäten und Häufigkeit der Bewer-
tungen, sind die in diesem Abkommen oder in Beschlüssen der
Artikel 472 mit diesem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien
Maßnahmen im Zusammenhang festgelegten besonderen Modalitäten zu berücksichtigen.
mit wesentlichen Sicherheitsinteressen (3) Das Monitoring kann Vor-Ort-Besuche umfassen, an
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, denen unter anderem, je nach Bedarf, Organe, Einrichtungen und
Maßnahmen zu treffen, sonstige Stellen der EU, nichtstaatliche Stellen, Aufsichtsbehör-
den und unabhängige Sachverständige teilnehmen.
a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von In-
formationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicher- (4) Die Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewer-
heitsinteressen widersprechen würde; tungen der Annäherung nach Absatz 2, werden in den mit die-
b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition sem Abkommen eingesetzten zuständigen Gremien erörtert. Die-
und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent- se Gremien können einstimmig gemeinsame Empfehlungen
behrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; verabschieden, die dem Assoziationsrat unterbreitet werden.
diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für (5) Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass unter
nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht Titel IV (Handel und Handelsfragen) fallende notwendige Maß-
beeinträchtigen; nahmen durchgeführt wurden und durchgesetzt werden, so be-
c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer schließt der Assoziationsrat im Rahmen der ihm mit Artikel 463
ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit übertragenen Befugnisse eine weitere Marktöffnung im Sinne
und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsge- von Titel IV (Handel und Handelsfragen).
fahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung (6) Eine dem Assoziationsrat unterbreitete gemeinsame Emp-
der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des fehlung nach Absatz 4 oder das Nichtzustandekommen einer
Friedens und der internationalen Sicherheit für unerlässlich solchen Empfehlung unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne
erachtet. von Titel IV (Handel und Handelsfragen). Ein Beschluss des zu-
ständigen institutionellen Gremiums oder das Nichtzustande-
Artikel 473 kommen eines solchen Beschlusses unterliegt nicht der Streit-
beilegung im Sinne von Titel IV (Handel und Handelsfragen).
Diskriminierungsverbot
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und Artikel 476
unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
Erfüllung der Verpflichtungen
a) dürfen die von der Ukraine gegenüber der Union oder ihren
Mitgliedstaaten angewandten Regelungen keine Diskriminie- (1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder beson-
rung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen deren Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus
oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen be- diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die
wirken; Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.
b) dürfen die von der Union oder ihren Mitgliedstaaten gegen- (2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer
über der Ukraine angewandten Regelungen keine Diskrimi- Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen
nierung zwischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Umsetzung dieses
oder sonstigen Unternehmen der Ukraine bewirken. Abkommens oder seiner Anwendung nach Treu und Glauben
622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
und andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den b) den Verstoß gegen eines der in Artikel 2 genannten wesent-
Vertragsparteien zu erörtern. lichen Elemente dieses Abkommens.
(3) Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder
Umsetzung dieses Abkommens oder seiner Anwendung nach Artikel 479
Treu und Glauben legt jede Vertragspartei nach Artikel 477 dem Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Assoziationsrat vor. Der Assoziationsrat kann eine Streitigkeit
durch bindenden Beschluss beilegen. (1) Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied-
staaten einerseits und der Ukraine andererseits, das am 14. Juni
Artikel 477 1994 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. März 1998
Streitbeilegung in Kraft getreten ist, sowie die dazugehörigen Protokolle werden
aufgehoben.
(1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit
über die Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens oder (2) Das genannte Abkommen wird durch dieses Assoziie-
seine Anwendung nach Treu und Glauben, so übermittelt die rungsabkommen ersetzt. Bezugnahmen auf das genannte Ab-
eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Asso- kommen in allen anderen Abkommen zwischen den Vertragspar-
ziationsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit. teien sind als Bezugnahmen auf das vorliegende Abkommen
Abweichend hiervon ist für Streitigkeiten über die Auslegung auszulegen.
oder Umsetzung von Titel IV (Handel und Handelsfragen) oder (3) Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach
seine Anwendung nach Treu und Glauben ausschließlich Titel IV diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt
(Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) maßge- dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehen-
bend. den Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit einerseits und der Ukraine andererseits garantiert sind.
dadurch beizulegen, dass sie Konsultationen nach Treu und (4) Bestehende Abkommen in Bereichen der Zusammen-
Glauben im Assoziationsrat und anderen in den Artikeln 461, 465 arbeit, die in den Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens
und 466 vorgesehenen zuständigen Gremien aufnehmen, um so fallen, werden als Teil der dem vorliegenden Abkommen unter-
rasch wie möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu liegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemein-
finden. samen institutionellen Rahmens betrachtet.
(3) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Assoziationsrat und (5) Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen
den anderen zuständigen Gremien alle für eine gründliche Prü- durch Abschluss von Abkommen in Bereichen, die in seinen Gel-
fung der Lage erforderlichen Informationen. tungsbereich fallen, ergänzen. Diese Abkommen sind Bestandteil
(4) Solange eine Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen
jeder Tagung des Assoziationsrates erörtert. Eine Streitigkeit gilt Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen
als beigelegt, wenn der Assoziationsrat nach Artikel 476 Absatz 3 Rahmens.
einen bindenden Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder (6) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des
erklärt hat, dass die Streitigkeit beendet ist. Konsultationen über Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die
eine Streitigkeit können nach Vereinbarung der Vertragsparteien Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses
oder auf Ersuchen einer Vertragspartei auch in einer Sitzung des Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen
Assoziationsausschusses oder eines anderen in den Artikeln 461, Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit der Ukraine
465 und 466 vorgesehenen Gremiums abgehalten werden. Die bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gege-
Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden. benenfalls mit der Ukraine neue Kooperationsabkommen zu
(5) Alle während der Konsultationen offengelegten Informatio- schließen.
nen bleiben vertraulich.
Artikel 480
Artikel 478 Anhänge und Protokolle
Geeignete Maßnahmen Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge und Protokolle
im Falle der Nichterfüllung von Verpflichtungen sind Bestandteil dieses Abkommens.
(1) Eine Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen treffen,
wenn die betreffende Frage nicht innerhalb von drei Monaten Artikel 481
nach dem Tag der Notifikation eines förmlichen Ersuchens um Laufzeit
Streitbeilegung nach Artikel 477 gelöst wurde und wenn die Be-
schwerdeführerin weiter der Auffassung ist, dass die andere Ver- (1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
tragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt Die Vertragsparteien sehen eine umfassende Überprüfung der
hat. Das Erfordernis dreimonatiger Konsultationen gilt nicht für Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens vor, die innerhalb
Ausnahmefälle nach Absatz 3. von fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten und im gegenseitigen
Einvernehmen der Vertragsparteien zu jedem anderen Zeitpunkt
(2) Bei der Wahl geeigneter Maßnahmen ist den Maßnahmen stattfindet.
der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens
am wenigsten behindern. Abgesehen von den in Artikel 478 Ab- (2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifi-
satz 3 beschriebenen Ausnahmefällen dürfen diese Maßnahmen kation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen
nicht die Aussetzung von in diesem Abkommen vorgesehenen tritt sechs Monate nach dem Tag des Eingangs dieser Notifika-
Rechten oder Verpflichtungen umfassen, die in Titel IV (Handel tion außer Kraft.
und Handelsfragen) genannt sind. Diese Maßnahmen werden
unverzüglich dem Assoziationsrat notifiziert; sie sind Gegenstand Artikel 482
von Konsultationen nach Artikel 476 Absatz 2 und unterliegen
Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“
der Streitbeilegung nach Artikel 476 Absatz 3 und Artikel 477.
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausnahmefälle be-
„Vertragsparteien“ die Union oder ihre Mitgliedstaaten bezie-
treffen
hungsweise die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer
a) die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zu- Befugnisse, wie sie sich aus dem Vertrag über die Arbeitsweise
lässige Kündigung des Abkommens oder der Europäischen Union ergeben, einerseits und die Ukraine an-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 623
dererseits. Gegebenenfalls bezieht er sich im Rahmen ihrer Be- (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats
fugnisse nach dem EAG-Vertrag auf die EAG. nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- bezie-
hungsweise Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.
Artikel 483 (3) Ungeachtet des Absatzes 2 vereinbaren die Union und die
Räumlicher Geltungsbereich Ukraine, die von der Union genannten Teile dieses Abkommens
nach Absatz 4 und im Einklang mit ihren geltenden internen Ver-
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der
fahren und Rechtsvorschriften vorläufig anzuwenden.
Vertrag über die Europäische Union (EUV), der Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Vertrag zur (4) Die vorläufige Anwendung wird am ersten Tag des zweiten
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt wer- Monats nach dem Tag wirksam, an dem der Verwahrer Folgen-
den, nach Maßgabe dieser Verträge, und andererseits für das des erhalten hat:
Hoheitsgebiet der Ukraine.
– die Notifikation der Union über den Abschluss der zu diesem
Zweck erforderlichen Verfahren unter Angabe der vorläufig an-
Artikel 484
zuwendenden Teile des Abkommens und
Verwahrer des Abkommens
– die von der Ukraine im Einklang mit ihren innerstaatlichen Ver-
Verwahrer dieses Abkommens ist das Generalsekretariat des fahren und Rechtsvorschriften hinterlegte Ratifikationsurkunde.
Rates der Europäischen Union.
(5) Für die Zwecke der betreffenden Bestimmungen dieses
Artikel 485 Abkommens, einschließlich der zugehörigen Anhänge und Pro-
tokolle, gilt jede in diesen Bestimmungen enthaltene Bezugnah-
Verbindliche Fassungen me auf das „Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens“ als
Dieses Abkommen ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, Bezugnahme auf das „Datum, ab dem dieses Abkommen vor-
englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, läufig angewandt wird“ im Sinne von Absatz 3.
italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, nie-
(6) Im Zeitraum der vorläufigen Anwendung gelten weiterhin
derländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwe-
die Bestimmungen des am 14. Juni 1994 unterzeichneten und
discher, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer,
am 1. März 1998 in Kraft getretenen Abkommens über Partner-
ungarischer und ukrainischer Sprache abgefasst, wobei jeder
schaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Ukraine andererseits, soweit sie nicht von der vorläufigen An-
Artikel 486 wendung dieses Abkommens betroffen sind.
Inkrafttreten und vorläufige Anwendung
(7) Jede Vertragspartei kann dem Verwahrer durch schriftliche
(1) Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses Notifikation ihre Absicht bekunden, die vorläufige Anwendung
Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Die Ratifikations- be- dieses Abkommens zu beenden. Die Beendigung der vorläufigen
ziehungsweise Genehmigungsurkunden werden beim General- Anwendung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation
sekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt. beim Verwahrer wirksam.
624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Schlussakte
des Gipfeltreffens
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Ukraine andererseits
hinsichtlich des Assoziierungsabkommens
Am 21. März 2014 hat in Brüssel ein Gipfeltreffen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Ukraine andererseits stattgefunden.
Die Vertreter
des Königreichs Belgien,
der Republik Bulgarien,
der Tschechischen Republik,
des Königreichs Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland,
der Republik Estland,
Irlands,
der Hellenischen Republik,
des Königreichs Spanien,
der Französischen Republik,
der Republik Kroatien,
der Italienischen Republik,
der Republik Zypern,
der Republik Lettland,
der Republik Litauen,
des Großherzogtums Luxemburg,
Ungarns,
der Republik Malta,
des Königreichs der Niederlande,
der Republik Österreich,
der Republik Polen,
der Portugiesischen Republik,
Rumäniens,
der Republik Slowenien,
der Slowakischen Republik,
der Republik Finnland,
des Königreichs Schweden,
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
der Europäischen Union
einerseits, und
der Ukraine
andererseits,
die an dem Gipfeltreffen teilgenommen haben (im Folgenden „Unterzeichner“) –
haben den Wortlaut der nachstehend aufgeführten politischen Bestimmungen des als Anlage beigefügten Assoziierungsabkom-
mens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine
andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) unterzeichnet:
1. Präambel
2. Artikel 1
3. Titel I, II und VII.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 625
Die Unterzeichner bestätigen ihre Bereitschaft zur Unterzeichnung und zum Abschluss der Titel III, IV, V und VI des Abkommens,
die zusammen mit dem übrigen Abkommen ein einheitliches Rechtsinstrument bilden. Zu diesem Zweck werden die Unterzeichner
einander über diplomatische Kanäle konsultieren, um einen geeigneten Termin für ein Treffen der Unterzeichner festzulegen oder
jedwede andere diesbezüglich angemessene Maßnahme zu vereinbaren.
Die Unterzeichner vereinbaren, dass Artikel 486 Absatz 4 über die vorläufige Anwendung des Abkommens auf die entsprechenden
Teile des Abkommens gemäß der vorliegenden Schlussakte Anwendung findet.
Geschehen zu Brüssel am 21. März 2014.
626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Schlussakte
zwischen der Europäischen Union
und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Ukraine andererseits
hinsichtlich des Assoziierungsabkommens
Die Vertreter
des Königreichs Belgien,
der Republik Bulgarien,
der Tschechischen Republik,
des Königreichs Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland,
der Republik Estland,
Irlands,
der Hellenischen Republik,
des Königreichs Spanien,
der Französischen Republik,
der Republik Kroatien,
der Italienischen Republik,
der Republik Zypern,
der Republik Lettland,
der Republik Litauen,
des Großherzogtums Luxemburg,
Ungarns,
der Republik Malta,
des Königreichs der Niederlande,
der Republik Österreich,
der Republik Polen,
der Portugiesischen Republik,
Rumäniens,
der Republik Slowenien,
der Slowakischen Republik,
der Republik Finnland,
des Königreichs Schweden,
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
der Europäischen Union,
der Europäischen Atomgemeinschaft
einerseits, und
der Ukraine
andererseits,
im Folgenden zusammen die „Unterzeichner“,
die in Brüssel am siebenundzwanzigsten Juni Zweitausendvierzehn
zur Unterzeichnung derjenigen Teile des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atom-
gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) zusammengetreten
sind, die nicht am 21. März 2014 unterzeichnet wurden,
erinnern daran, dass sie auf dem Gipfeltreffen vom 21. März 2014 in Brüssel den Wortlaut der nachstehend aufgeführten politischen
Bestimmungen des Abkommens unterzeichnet haben:
1. Präambel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 627
2. Artikel 1
3. Titel I, II und VII.
Die Unterzeichner haben die folgenden Bestimmungen des Abkommens unterzeichnet
– Titel III, IV, V und VI sowie die diesbezüglichen Anhänge und Protokolle,
und bestätigen, dass das Abkommen ein einheitliches Rechtsinstrument darstellt.
Die Unterzeichner vereinbaren, dass Artikel 486 Absatz 4 über die vorläufige Anwendung des Abkommens auf die entsprechenden
Teile des Abkommens gemäß dieser Schlussakte anwendbar ist.
Die Unterzeichner kommen überein, dass das Abkommen auf dem gesamten Staatsgebiet der Ukraine Anwendung findet, so, wie
dieses nach Völkerrecht anerkannt ist, und dass sie Konsultationen aufnehmen, um die Wirkungen des Abkommens in Bezug auf
die unrechtmäßig annektierten Teile der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol zu bestimmen, über die die ukrainische
Regierung derzeit keine tatsächliche Kontrolle ausübt.
Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten Juni Zweitausendvierzehn.
628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Gesetz
zu dem Assoziierungsabkommen vom 27. Juni 2014
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und Georgien andererseits
Vom 27. Mai 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 27. Juni 2014 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
zeichneten Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der
Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
Georgien andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend ver-
öffentlicht.*
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 431 Absatz 2 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 27. Mai 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
* Die Anhänge I bis XXXIV und die Protokolle Nr. I bis IV zum Assoziierungsabkommen werden als
Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements
werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 629
Assoziierungsabkommen
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und Georgien andererseits
Präambel Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise weiterzuent-
Das Königreich Belgien, wickeln, zu intensivieren und auszuweiten,
die Republik Bulgarien, in Anerkennung der auf Europa gerichteten Bestrebungen
die Tschechische Republik, Georgiens und seiner Entscheidung für Europa,
das Königreich Dänemark, in der Erkenntnis, dass die gemeinsamen Werte, auf die sich
die Bundesrepublik Deutschland, die EU stützt – Demokratie, Achtung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit – auch das Kernstück
die Republik Estland, der mit diesem Abkommen angestrebten politischen Assoziation
Irland, und wirtschaftlichen Integration bilden,
die Hellenische Republik, in Anerkennung der Tatsache, dass sich Georgien als ost-
das Königreich Spanien, europäisches Land zur Umsetzung und Förderung dieser Werte
bekennt,
die Französische Republik,
die Republik Kroatien, in der Erkenntnis, dass Georgien durch eine gemeinsame
Geschichte und gemeinsame Werte mit den Mitgliedstaaten ver-
die Italienische Republik,
bunden ist,
die Republik Zypern,
die Republik Lettland, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieses Abkommen
künftigen schrittweisen Entwicklungen in den Beziehungen zwi-
die Republik Litauen, schen der EU und Georgien nicht vorgreift, sondern die Möglich-
das Großherzogtum Luxemburg, keit dafür offenlässt,
Ungarn, in dem Bekenntnis zu einer weiteren Stärkung der Achtung der
die Republik Malta, Grundfreiheiten, der Menschenrechte einschließlich der Rechte
von Angehörigen von Minderheiten, der demokratischen Grund-
das Königreich der Niederlande, sätze, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen
die Republik Österreich, Staatsführung, gestützt auf die gemeinsamen Werte der Ver-
tragsparteien,
die Republik Polen,
die Portugiesische Republik, in der Erkenntnis, dass interne Reformen zur Stärkung der
Demokratie und der Marktwirtschaft die Teilnahme Georgiens an
Rumänien,
der Politik der EU sowie ihren Programmen und Agenturen
die Republik Slowenien, erleichtern werden. Dieser Prozess und eine nachhaltige Kon-
die Slowakische Republik, fliktbeilegung werden einander stärken und zum Aufbau von Ver-
trauen zwischen den durch den Konflikt gespaltenen Gemein-
die Republik Finnland, schaften beitragen,
das Königreich Schweden,
in dem Willen, zur politischen, sozioökonomischen und insti-
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, tutionellen Entwicklung Georgiens durch eine für die wirksame
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und Umsetzung dieses Abkommens erforderliche weitreichende Zu-
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im sammenarbeit in einem großen Spektrum von Bereichen von ge-
Folgenden „Mitgliedstaaten“, meinsamem Interesse beizutragen, darunter die Entwicklung der
Zivilgesellschaft, verantwortungsvolle Staatsführung, einschließ-
die Europäische Union, im Folgenden „Union“ oder „EU“, und
lich des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich, die
die Europäische Atomgemeinschaft, im Folgenden „Euratom“, Handelsintegration und verstärkte Wirtschaftszusammenarbeit,
einerseits und Institutionenaufbau, Reform der öffentlichen Verwaltung und des
öffentlichen Dienstes, die Korruptionsbekämpfung, Armuts-
Georgien bekämpfung und Zusammenarbeit im Bereich der Freiheit, der
andererseits, Sicherheit und des Rechts, und unter Hinweis auf die Bereit-
schaft der EU, die entsprechenden Reformen in Georgien zu
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ – unterstützen,
in Anbetracht der engen Verbindungen und gemeinsamen in dem Bekenntnis zu allen Grundsätzen und Bestimmungen
Werte der Vertragsparteien, die in der Vergangenheit durch das der Charta der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicher-
Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen heit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), insbesondere der
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit
einerseits und Georgien andererseits geknüpft und im Rahmen in Europa in Helsinki von 1975, der Abschließenden Dokumente
der Östlichen Partnerschaft als besonderer Dimension der Euro- der Folgetreffen in Madrid, Istanbul und Wien von 1991 bezie-
päischen Nachbarschaftspolitik ausgebaut wurden, und in Aner- hungsweise 1992, der Pariser Charta für ein neues Europa von
kennung des gemeinsamen Wunsches der Vertragsparteien, ihre 1990, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Ver-
630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
einten Nationen von 1948 und der Europäischen Konvention zum zung der Visaerleichterungs- und Rückübernahmeabkommen,
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950, erfüllt sind,
eingedenk ihres Willens, den Weltfrieden und die internationale in dem Bekenntnis zu den Grundsätzen der freien Marktwirt-
Sicherheit zu fördern und sich für einen wirksamen Multilatera- schaft und der Bereitschaft der EU, zu den Wirtschaftsreformen
lismus und eine friedliche Beilegung von Streitigkeiten einzuset- in Georgien beizutragen, auch im Rahmen der Europäischen
zen und zu diesem Zweck insbesondere im Rahmen der Verein- Nachbarschaftspolitik und der Östlichen Partnerschaft,
ten Nationen (VN) und der OSZE eng zusammenzuarbeiten,
in dem Willen zur Erreichung einer wirtschaftlichen Integration
im Bekenntnis zu den internationalen Verpflichtungen zur vor allem durch ein vertieftes und umfassendes Freihandelsab-
Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen kommen als festem Bestandteil dieses Abkommens, einschließ-
und dazugehörigen Trägermitteln und zur Zusammenarbeit bei lich einer Annäherung der Rechtsvorschriften, im Einklang mit
der Abrüstung, den sich aus der Mitgliedschaft der Vertragsparteien in der Welt-
handelsorganisation (WTO) ergebenden Rechten und Pflichten,
in Anerkennung der Bedeutung des Mehrwerts der aktiven
Beteiligung der Vertragsparteien an verschiedenen regionalen in der Überzeugung, dass dieses Abkommen ein neues Klima
Kooperationsformen, für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien
und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen
in dem Wunsch, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen schaffen und den Wettbewerb ankurbeln wird, was für die Um-
Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union, strukturierung und Modernisierung der Wirtschaft von entschei-
einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungs- dender Bedeutung ist,
politik (GSVP), den regelmäßigen politischen Dialog über bilate-
rale und internationale Fragen von gegenseitigem Interesse, ein- in dem Bekenntnis zur Achtung der Grundsätze der nachhal-
schließlich regionaler Aspekte, weiter auszubauen, tigen Entwicklung, zum Schutz der Umwelt und zur Milderung
der Folgen des Klimawandels, zur stetigen Verbesserung der
unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Unab- Umwelt-Governance und der Einhaltung der Umwelterfordernis-
hängigkeit, der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit und se, einschließlich einer grenzübergreifenden Zusammenarbeit
der Unverletzlichkeit der nach dem Völkerrecht international an- und der Umsetzung der multilateralen internationalen Überein-
erkannten Grenzen, der Charta der Vereinten Nationen, der künfte,
Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa in Helsinki und der einschlägigen Resolutionen des in dem Bekenntnis zur Verbesserung der Energieversorgungs-
VN-Sicherheitsrates, sicherheit, einschließlich des Ausbaus des Südlichen Korridors,
unter anderem durch Förderung der Entwicklung angemessener
in Anerkennung der Bedeutung des Willens Georgiens zur Ver- Projekte in Georgien zur Erleichterung des Ausbaus der entspre-
söhnung und seiner Bemühungen um die Wiedererlangung sei- chenden Infrastruktur, auch für den Transit durch Georgien, und
ner territorialen Unversehrtheit und der uneingeschränkten und zur Verstärkung der Marktintegration und der schrittweisen
wirksamen Kontrolle über die georgischen Regionen Abchasien Annäherung der Regelungen an die zentralen Elemente des EU-
und Zchinwali/Südossetien mit dem Ziel einer friedlichen und Besitzstands sowie zur Förderung der Energieeffizienz und der
dauerhaften Konfliktbeilegung auf der Grundlage des Völker- Nutzung erneuerbarer Energiequellen,
rechts, und des Bekenntnisses der EU zur Unterstützung einer
friedlichen und dauerhaften Beilegung des Konflikts, in Anerkennung der Notwendigkeit einer verstärkten Zusam-
menarbeit im Energiebereich und der Zusage der Vertrags-
in Anerkennung der Bedeutung, die in diesem Zusammenhang parteien, den Vertrag über die Energiecharta umzusetzen,
der Umsetzung der Sechs-Punkte-Vereinbarung vom 12. August
2008 und der nachfolgenden Durchführungsmaßnahmen, einer in dem Willen, das Niveau der Sicherheit und des Schutzes
bedeutsamen internationalen Präsenz zur Wahrung von Frieden der menschlichen Gesundheit als wesentlichem Faktor für nach-
und Sicherheit vor Ort, der Verfolgung sich gegenseitig stärken- haltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum anzuheben,
der Nichtanerkennungs- und Einbindungspolitiken, der Unter-
stützung der internationalen Genfer Gespräche und einer siche- in dem Bekenntnis zur Verstärkung der Kontakte zwischen den
ren und würdigen Rückkehr aller Binnenvertriebenen und Menschen, auch durch Zusammenarbeit und Austausch in den
Flüchtlinge im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts Bereichen Wissenschaft und Technologie, unternehmerische
zukommt, Tätigkeit, Jugend, Bildung und Kultur,
in dem Willen, die Vorteile einer engeren politischen Assoziie- in dem Bekenntnis zur Förderung der grenzübergreifenden
rung und wirtschaftlichen Integration zwischen Georgien und der und interregionalen Zusammenarbeit beider Seiten im Sinne gut-
EU für alle Bürger Georgiens, einschließlich der durch den Kon- nachbarlicher Beziehungen,
flikt gespaltenen Gemeinschaften, nutzbar zu machen,
in Anerkennung der Zusage Georgiens zur schrittweisen An-
in dem Bekenntnis zur Bekämpfung der organisierten Krimi- näherung seiner Rechtsvorschriften in den einschlägigen Sekto-
nalität und des illegalen Handels sowie zur weiteren Intensivie- ren an die der EU im Einklang mit diesem Abkommen und zur
rung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus, wirksamen Umsetzung dieser Vorschriften,
in dem Bekenntnis zur Vertiefung ihres Dialogs und ihrer in Anerkennung der Zusage Georgiens zum Ausbau seiner ad-
Zusammenarbeit in den Bereichen Mobilität, Migration, Asyl und ministrativen und institutionellen Infrastruktur in dem für die
Grenzschutz, auch unter Berücksichtigung der Mobilitätspartner- Durchsetzung dieses Abkommens erforderlichen Umfang,
schaft EU-Georgien, mithilfe eines umfassenden Konzepts, das
der legalen Migration, einschließlich der zirkulären Migration, unter Berücksichtigung der Bereitschaft der EU, die Durchfüh-
Rechnung trägt, sowie zur Zusammenarbeit beim Vorgehen rung von Reformen zu unterstützen und dazu sämtliche ihr zur
gegen illegale Migration und Menschenhandel und bei der wirk- Verfügung stehenden Instrumente für die Zusammenarbeit und
samen Umsetzung des Rückübernahmeabkommens, die technische, finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung zu
nutzen,
in Anerkennung der Bedeutung der Einführung einer Regelung
für visumfreies Reisen für die Staatsbürger Georgiens zu gege- in Bekräftigung der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses
bener Zeit, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte Abkommens, die in den Geltungsbereich des Titels V des Dritten
und gesicherte Mobilität, einschließlich einer wirksamen Umset- Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 631
fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertrags- Titel I
parteien und nicht als Teil der EU binden, es sei denn, die EU
notifiziert Georgien gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich Allgemeine Grundsätze
und/oder Irland, dass das Vereinigte Königreich oder Irland im
Einklang mit Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Artikel 2
Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der
Allgemeine Grundsätze
Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Euro-
päische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Euro- (1) Die Achtung der demokratischen Grundsätze, Menschen-
päischen Union beigefügt ist, als Teil der EU gebunden sind. rechte und Grundfreiheiten, wie sie insbesondere in der Allge-
Wenn das Vereinigte Königreich und/oder Irland nach Artikel 4a meinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen
jenes Protokolls nicht mehr als Teil der EU gebunden sind, un- von 1948 verankert und in der Europäischen Konvention zum
terrichtet die EU zusammen mit dem Vereinigten Königreich Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950, der
und/oder Irland Georgien unverzüglich über jede Änderung von Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit
deren Position; in diesem Fall bleiben sie als eigene Vertrags- in Europa in Helsinki von 1975 und der Pariser Charta für ein neu-
parteien an die Bestimmungen des Abkommens gebunden. Das- es Europa von 1990 definiert sind, bildet die Grundlage der
selbe gilt im Einklang mit Protokoll Nr. 22 über die Position Innen- und Außenpolitik der Vertragsparteien und ist ein wesent-
Dänemarks, das den genannten Verträgen beigefügt ist, auch für liches Element dieses Abkommens. Die Bekämpfung der
Dänemark – Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem
Material und dazugehörigen Trägermitteln ist ebenfalls ein
sind wie folgt übereingekommen: wesentliches Element dieses Abkommens.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den
Artikel 1 Grundsätzen der freien Marktwirtschaft, der nachhaltigen Ent-
Ziele wicklung und des wirksamen Multilateralismus.
(1) Zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits (3) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass sie die
und Georgien andererseits wird eine Assoziation gegründet. Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvol-
len Staatsführung achten und ihren internationalen Verpflichtun-
(2) Die Ziele dieser Assoziation bestehen darin, gen, vor allem im Rahmen der VN, des Europarates und der
a) die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration OSZE, nachkommen. Sie kommen insbesondere überein, die
zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage gemeinsa- Achtung der Grundsätze der Souveränität, der territorialen Un-
mer Werte und enger Bindungen zu fördern, auch durch die versehrtheit, der Unverletzlichkeit der Grenzen und der Unab-
Verstärkung der Teilnahme Georgiens an der Politik der EU hängigkeit zu fördern.
sowie ihren Programmen und Agenturen, (4) Die Vertragsparteien bekennen sich zur Rechtsstaatlich-
keit, verantwortungsvollen Staatsführung, Bekämpfung der Kor-
b) einen verbesserten Rahmen für den verstärkten politischen
ruption sowie der verschiedenen Formen der grenzüberschrei-
Dialog in allen Bereichen von gegenseitigem Interesse zu ver-
tenden organisierten Kriminalität und des Terrorismus, zur
bessern, um die Entwicklung enger politischer Beziehungen
Förderung der nachhaltigen Entwicklung, zu wirksamem Multi-
zwischen den Vertragsparteien zu ermöglichen,
lateralismus und zur Bekämpfung der Verbreitung von Massen-
c) zur Stärkung der Demokratie und zur politischen, wirtschaft- vernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermitteln. Diese Ver-
lichen und institutionellen Stabilität in Georgien beizutragen, pflichtung ist ein entscheidender Faktor in der Entwicklung der
Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertrags-
d) Frieden und Stabilität auf regionaler und internationaler Ebe-
parteien und trägt somit zu Frieden und Stabilität in der Region
ne nach den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen
bei.
und der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zu-
sammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 zu fördern, zu
erhalten und zu stärken, auch durch gemeinsame Bemühun- Titel II
gen zur Beseitigung der Ursachen von Spannungen, zur Ver-
besserung der Grenzsicherheit und zur Förderung der grenz-
Politischer Dialog
übergreifenden Zusammenarbeit und der gutnachbarlichen und Reform, Zusammenarbeit
Beziehungen, im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik
e) die auf die friedliche Beilegung von Konflikten abzielende
Zusammenarbeit zu fördern, Artikel 3
Ziele des politischen Dialogs
f) die Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und
Recht zu intensivieren, um die Rechtsstaatlichkeit sowie die (1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird
Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu stär- in allen Bereichen von gegenseitigem Interesse, einschließlich
ken, außen- und sicherheitspolitischer Fragen sowie interner Refor-
men, weiterentwickelt und verstärkt. Dadurch wird die Wirksam-
g) die Bestrebungen Georgiens zu unterstützen, sein wirtschaft-
keit der politischen Zusammenarbeit erhöht und die Konvergenz
liches Potenzial durch internationale Zusammenarbeit aus-
in außen- und sicherheitspolitischen Fragen gefördert, wodurch
zubauen, unter anderem durch Annäherung seiner Rechts-
die Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise vertieft
vorschriften an die der EU,
werden.
h) die schrittweise wirtschaftliche Integration Georgiens in den
(2) Ziel des politischen Dialogs ist es,
EU-Binnenmarkt zu erreichen, wie in diesem Abkommen aus-
geführt, insbesondere durch die Schaffung einer vertieften a) die politische Assoziation zu vertiefen und die Konvergenz
und umfassenden Freihandelszone, die einen weitreichenden und Wirksamkeit der Politik und der Sicherheitspolitik zu ver-
Marktzugang auf der Grundlage einer stetigen und umfas- stärken,
senden Annäherung der Rechtsvorschriften im Einklang mit
b) die in der Charta der VN und der Schlussakte der Konferenz
den sich aus der WTO-Mitgliedschaft ergebenden Rechten
über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki
und Pflichten ermöglichen wird, und
verankerten Grundsätze der territorialen Unversehrtheit, der
i) die Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeit Unverletzlichkeit der nach dem Völkerrecht international
in anderen Bereichen von gegenseitigem Interesse zu schaf- anerkannten Grenzen, der Souveränität und der Unabhängig-
fen. keit zu fördern,
632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
c) die friedliche Beilegung von Konflikten zu fördern, (2) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Bekenntnis zu
den Grundsätzen der territorialen Unversehrtheit und der Un-
d) die internationale Stabilität und Sicherheit auf der Grundlage
verletzlichkeit der international anerkannten Grenzen, der
eines wirksamen Multilateralismus zu fördern,
Souveränität und der Unabhängigkeit, wie sie in der Charta der
e) die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Vertrags- Vereinten Nationen und der Schlussakte der Konferenz über
parteien im Bereich der internationalen Sicherheit und der Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975
internationalen Krisenbewältigung zu verstärken, insbeson- festgelegt sind, sowie zur Förderung dieser Grundsätze in ihren
dere um die globalen und regionalen Herausforderungen und bilateralen und multilateralen Beziehungen. Die Vertragsparteien
Hauptgefahren zu bewältigen, bekräftigen darüber hinaus ihre uneingeschränkte Unterstützung
des Grundsatzes der Zustimmung des Gastgeberstaates zur Sta-
f) die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung
tionierung ausländischer Streitkräfte in ihren Gebieten. Sie sind
von Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen Träger-
sich darin einig, dass die Stationierung ausländischer Streitkräfte
mitteln, einschließlich der beruflichen Umorientierung von
in ihren Gebieten im Einklang mit dem Völkerrecht nur mit aus-
Wissenschaftlern, die früher in Massenvernichtungswaffen-
drücklicher Zustimmung des Gastgeberstaates erfolgen sollte.
Programmen beschäftigt waren, zu vertiefen,
g) die ergebnisorientierte, praktische Zusammenarbeit zwischen Artikel 6
den Vertragsparteien zur Verwirklichung von Frieden, Sicher-
heit und Stabilität in Europa zu fördern, Schwere Verbrechen von internationalem Belang
h) die Achtung der demokratischen Grundsätze, die Rechts- (1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwers-
staatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung, die ten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Gan-
Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der zes berühren, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass dies
Medienfreiheit und der Rechte von Angehörigen nationaler durch Maßnahmen auf nationaler und internationaler Ebene,
Minderheiten, zu stärken und einen Beitrag zur Konsolidie- auch unter Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs,
rung interner politischer Reformen zu leisten, gewährleistet werden muss.
i) einen Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich Si- (2) Die Vertragsparteien vertreten die Auffassung, dass die
cherheit und Verteidigung zu entwickeln und ihre Zusammen- Einrichtung und wirksame Arbeitsweise des Internationalen Straf-
arbeit in diesem Bereich zu vertiefen, gerichtshofs eine wichtige Entwicklung für Frieden und Gerech-
tigkeit weltweit darstellen. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr
j) auf die weitere Förderung verschiedener regionaler Koope- Bekenntnis zur weiteren Zusammenarbeit mit dem Internationa-
rationsformen hinzuarbeiten und len Strafgerichtshof durch die Umsetzung des Römischen Sta-
k) für alle Bürger Georgiens innerhalb der international aner- tuts des Internationalen Strafgerichtshofs und der zugehörigen
kannten Grenzen des Landes sämtliche Vorteile einer enge- Instrumente, wobei sie der Wahrung seiner Integrität gebührende
ren politischen Assoziierung zwischen der EU und Georgien Aufmerksamkeit widmen.
nutzbar zu machen.
Artikel 7
Artikel 4 Konfliktprävention und Krisenbewältigung
Interne Reformen Die Vertragsparteien intensivieren die praktische Zusammen-
arbeit bei der Konfliktprävention und Krisenbewältigung, ins-
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen bei der Entwicklung,
besondere im Hinblick auf eine mögliche Beteiligung Georgiens
Konsolidierung und Erhöhung der Stabilität und Wirksamkeit der
an von der EU geleiteten zivilen und militärischen Krisenbewälti-
demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit, bei der
gungsoperationen sowie an entsprechenden Übungen und Aus-
Sicherstellung der Achtung der Menschenrechte und Grundfrei-
bildungsmaßnahmen auf Einzelfallbasis und auf etwaige Einla-
heiten, bei weiteren Fortschritten bei der Justiz- und Rechts-
dung der EU.
reform mit Blick auf die Gewährleistung der Unabhängigkeit der
Justiz, bei der Stärkung von deren Verwaltungskapazität und bei
der Sicherstellung der Unparteilichkeit und Wirksamkeit der Artikel 8
Strafverfolgungsbehörden, bei der weiteren Fortsetzung der Re- Regionale Stabilität
form der öffentlichen Verwaltung und beim Aufbau eines rechen-
schaftspflichtigen, effizienten, wirksamen, transparenten und (1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre gemeinsamen An-
professionellen öffentlichen Dienstes und bei der Fortsetzung ei- strengungen zur Förderung der Stabilität, Sicherheit und demo-
ner wirksamen Korruptionsbekämpfung, vor allem mit Blick auf kratischen Entwicklung in der Region sowie zur weiteren Förde-
die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Kor- rung der verschiedenen Formen der regionalen Zusammenarbeit
ruptionsbekämpfung sowie die Gewährleistung der wirksamen und arbeiten insbesondere mit Blick auf eine friedliche Beilegung
Umsetzung einschlägiger internationaler Rechtsinstrumente wie der ungelösten Konflikte in der Region zusammen.
des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (2) Diese Anstrengungen stützen sich auf gemeinsam getra-
aus dem Jahr 2003. gene Grundsätze für die Wahrung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit, wie sie in der Charta der Vereinten Na-
Artikel 5 tionen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zu-
sammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und anderen ein-
Außen- und Sicherheitspolitik schlägigen multilateralen Dokumenten festgelegt sind. Die
(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Vertragsparteien nutzen außerdem in vollem Umfang den multi-
Zusammenarbeit und fördern die schrittweise Konvergenz im lateralen Rahmen der Östlichen Partnerschaft, der Kooperations-
Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der maßnahmen sowie einen offenen und freien Dialog ermöglicht
Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, und behan- und damit die Verbindungen zwischen den Partnerländern selbst
deln insbesondere Fragen der Konfliktprävention, friedlichen fördert.
Konfliktbeilegung und Krisenbewältigung, regionalen Stabilität,
Abrüstung, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Artikel 9
Rüstungskontrolle und Waffenausfuhrkontrolle. Die Zusammen-
Friedliche Beilegung von Konflikten
arbeit stützt sich auf gemeinsame Werte und beiderseitige Inte-
ressen und hat das Ziel, die Konvergenz und Wirksamkeit der (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit zu
Politik unter Nutzung bilateraler, internationaler und regionaler einer friedlichen Konfliktbeilegung unter uneingeschränkter Wah-
Foren zu verstärken. rung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit Geor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 633
giens in seinen international anerkannten Grenzen sowie zur Artikel 11
gemeinsamen Erleichterung der Rehabilitations- und Versöh-
nungsmaßnahmen nach dem Konflikt. Bis zu einer nachhaltigen Ausfuhrkontrollen für Kleinwaffen,
Konfliktbeilegung und unbeschadet bestehender Formate für die leichte Waffen und konventionelle Waffen
Erörterung der konfliktrelevanten Fragen wird die friedliche Kon-
fliktbeilegung auf der Agenda für politischen Dialog zwischen den (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte
Vertragsparteien sowie auch im Dialog mit anderen einschlägi- Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und
gen internationalen Akteuren ein zentrales Thema bilden. leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre
übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich
(2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin
Bekenntnisses Georgiens zur Versöhnung und seine Bemühun- eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen
gen um die Wiedererlangung seiner territorialen Unversehrtheit Sicherheit darstellen.
im Bestreben um eine friedliche und dauerhafte Konfliktbeile-
gung, der Fortsetzung der uneingeschränkten Umsetzung der (2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen
Sechs-Punkte-Vereinbarung vom 12. August 2008 und der nach- Verpflichtungen hinsichtlich des Vorgehens in Bezug auf den un-
folgenden Durchführungsmaßnahmen, der Verfolgung sich ge- erlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der
genseitig stärkender Nichtanerkennungs- und Einbindungspoli- dazugehörigen Munition im Rahmen der bestehenden internatio-
tiken, der Unterstützung der internationalen Genfer Gespräche nalen Übereinkünfte und der Resolutionen des VN-Sicherheits-
und einer sicheren und würdigen Rückkehr aller Binnenvertrie- rates sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer auf diesem
benen und Flüchtlinge im Einklang mit den Grundsätzen des Völ- Gebiet einschlägiger internationaler Instrumente, einschließlich
kerrechts und eines adäquaten internationalen Engagements vor des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung,
Ort, darunter gegebenenfalls auch eines Engagements der EU, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit
an. Kleinwaffen und leichten Waffen, in allen Aspekten, einzuhalten
und in vollem Umfang zu erfüllen.
(3) Die Vertragsparteien koordinieren, auch mit anderen ein-
schlägigen internationalen Organisationen, ihre Bemühungen, (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Bekämpfung
einen Beitrag zur friedlichen Konfliktbeilegung in Georgien zu des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen
leisten, auch im Zusammenhang mit humanitären Fragen. und der dazugehörigen Munition, einschließlich der Vernichtung
übermäßiger Lagerbestände, auf globaler, regionaler, sub-
(4) All diese Anstrengungen stützen sich auf gemeinsam ge- regionaler und nationaler Ebene zusammenzuarbeiten und die
tragene Grundsätze für die Wahrung des Weltfriedens und der Koordinierung, Komplementarität und Synergien ihrer diesbezüg-
internationalen Sicherheit, wie sie in der Charta der Vereinten lichen Bemühungen sicherzustellen.
Nationen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zu-
(4) Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien eine Fort-
sammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und anderen ein-
setzung der Zusammenarbeit bei der Kontrolle der Ausfuhr kon-
schlägigen multilateralen Dokumenten festgelegt sind.
ventioneller Waffen in Anbetracht des Gemeinsamen Stand-
punkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008
Artikel 10 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von
Militärtechnologie und Militärgütern.
Massenvernichtungswaffen
(5) Die Vertragsparteien vereinbaren, diese Fragen in ihrem
(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Ver- politischen Dialog zu erörtern.
breitung von Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen
Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine Artikel 12
der größten Gefahren für Frieden und Stabilität weltweit darstellt.
Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzu- Bekämpfung des Terrorismus
arbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von
Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermitteln zu (1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Be-
leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus interna- kämpfung und Prävention des Terrorismus und kommen überein,
tionalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen und -ab- auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene bei der Prä-
kommen sowie andere einschlägige internationale Verpflichtun- vention und Bekämpfung des Terrorismus in allen seinen Formen
gen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene und Ausprägungen zusammenzuarbeiten.
umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass diese
Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens ist. (2) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Be-
kämpfung des Terrorismus unter vollständiger Achtung der
(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammen- Rechtstaatlichkeit und in vollem Einklang mit dem Völkerrecht,
zuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung einschließlich der internationalen Menschenrechtsvorschriften,
von Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermit- des internationalen Flüchtlingsrechts, des humanitären Völker-
teln zu leisten, indem sie rechts, der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, und
allen einschlägigen internationalen Instrumenten zur Terrorismus-
a) Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen inter- bekämpfung, erfolgen muss.
nationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren be-
ziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang (3) Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung der
umzusetzen, und weltweiten Ratifizierung und vollständigen Umsetzung aller Über-
einkünfte und Protokolle der Vereinten Nationen zur Terrorismus-
b) ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrich- bekämpfung. Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog
ten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Mas- über den Entwurf des Umfassenden Übereinkommens über den
senvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und internationalen Terrorismus weiter zu fördern und bei der Umset-
die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Ver- zung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Be-
wendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sank- kämpfung des Terrorismus sowie aller einschlägigen Resolutio-
tionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst. nen des VN-Sicherheitsrates und Übereinkünfte des Europarates
zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien kommen ferner über-
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, diese Fragen in ein zusammenzuarbeiten, um den internationalen Konsens über
ihrem politischen Dialog zu erörtern. die Prävention und Bekämpfung des Terrorismus zu fördern.
634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Titel III gliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX) und dem
Innenministerium Georgiens und
Freiheit, Sicherheit und Recht
f) im Bereich Dokumentensicherheit und Grenzschutz: Fragen
im Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung, bewährten
Artikel 13 Methoden und anderen operativen Maßnahmen.
Rechtsstaatlichkeit und Achtung (3) Durch die Zusammenarbeit kann auch die zirkuläre Migra-
der Menschenrechte und Grundfreiheiten tion zum Nutzen der Entwicklung erleichtert werden.
(1) Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts messen die Vertragsparteien der Artikel 16
weiteren Förderung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Freizügigkeit und Rückübernahme
Unabhängigkeit der Justiz, des Zugangs zu den Gerichten und
des Rechts auf ein faires Verfahren, besondere Bedeutung bei. (1) Die Vertragsparteien gewährleisten die volle Umsetzung
a) des am 1. März 2011 in Kraft getretenen Abkommens zwi-
(2) Die Vertragsparteien arbeiten mit Blick auf das wirksame
schen der Europäischen Union und Georgien über die Rück-
Funktionieren der Institutionen im Bereich der Rechtsdurchset-
übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt und
zung und der Rechtspflege in vollem Umfang zusammen.
b) des am 1. März 2011 in Kraft getretenen Abkommens zwi-
(3) Die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist schen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichte-
Richtschnur für die Zusammenarbeit im Bereich der Freiheit, der rung der Visaerteilung.
Sicherheit und des Rechts.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich weiter, die Mobilität der
Bürger zu erhöhen, und treffen schrittweise Maßnahmen zur Ver-
Artikel 14
wirklichung des gemeinsamen Ziels der Einführung einer Rege-
Schutz personenbezogener Daten lung für visumfreies Reisen zu gegebener Zeit, sofern die im
zweistufigen Aktionsplan für die Visaliberalisierung festgelegten
Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität
um einen hohen Schutz personenbezogener Daten im Einklang erfüllt sind.
mit den in Anhang I genannten Rechtsinstrumenten und -normen
der EU, des Europarats und des Völkerrechts zu gewährleisten.
Artikel 17
Artikel 15 Bekämpfung von
organisierter Kriminalität und Korruption
Zusammenarbeit in den Bereichen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Bekämpfung und
Migration, Asyl und Grenzschutz
Prävention organisierter und sonstiger krimineller und illegaler
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung Aktivitäten, insbesondere auch mit grenzüberschreitendem Cha-
einer gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen rakter, zusammen, darunter:
ihren Gebieten und nehmen einen umfassenden Dialog über alle a) Schleuserkriminalität und Menschenhandel, Schmuggel von
mit der Migration zusammenhängenden Fragen auf, darunter kleinen Waffen und illegalen Drogen und illegaler Handel
legale Migration, internationaler Schutz sowie Bekämpfung der damit,
illegalen Migration, der Schleuserkriminalität und des Menschen-
handels. b) Schmuggel von Waren und illegaler Handel damit,
(2) Die Zusammenarbeit beruht auf spezifischen Bedarfsana- c) illegale Wirtschafts- und Finanzaktivitäten, z. B. Fälschungs-
lysen, die im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der Vertrags- delikte, Steuerbetrug und Betrug im Zusammenhang mit
parteien durchgeführt werden, und erfolgt im Einklang mit den öffentlichen Aufträgen,
jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien. Sie konzen- d) Veruntreuung bei von internationalen Gebern finanzierten
triert sich insbesondere auf Folgendes: Projekten,
a) die Hauptursachen und Konsequenzen der Migration, e) aktive und passive Korruption sowohl im privaten als auch im
öffentlichen Sektor,
b) die Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschrif-
ten und Methoden zum internationalen Schutz mit Blick auf f) Urkundenfälschung und Abgabe falscher Erklärungen und
die Erfüllung der Bestimmungen des Genfer Abkommens von g) Computerkriminalität.
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Proto-
(2) Die Vertragsparteien stärken die bilaterale, regionale und
kolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie
internationale Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungs-
anderer einschlägiger Völkerrechtsinstrumente, wie der Eu-
behörden, einschließlich der Aufnahme einer Zusammenarbeit
ropäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte
zwischen dem Europol und den zuständigen Behörden Geor-
und Grundfreiheiten von 1950, und auf die Sicherstellung der
giens. Die Vertragsparteien bekennen sich zur wirksamen Um-
Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung,
setzung der einschlägigen internationalen Standards, wie sie ins-
c) die Zulassungsregelung sowie die Rechte und den Status der besondere in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen
zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integration gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität von
von Ausländern mit legalem Wohnsitz, Aufklärung und Sen- 2000 und den dazugehörigen drei Protokollen und dem Überein-
sibilisierung sowie Maßnahmen gegen Rassismus und Frem- kommen der Vereinten Nationen gegen Korruption von 2003 ver-
denfeindlichkeit, ankert sind.
d) die Stärkung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von
illegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschen- Artikel 18
handel, einschließlich der Möglichkeiten für die Bekämpfung Illegale Drogen
der Schleuser- und Menschenhändlernetze und für den
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen
Schutz ihrer Opfer,
Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewo-
e) die Umsetzung der am 4. Dezember 2008 unterzeichneten genes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleis-
Arbeitsvereinbarung über die Einführung einer operativen Zu- ten. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist
sammenarbeit zwischen der Europäischen Agentur für die es, die Strukturen für die Drogenprävention und -bekämpfung zu
operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mit- verstärken, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 635
und die Nachfrage danach zu verringern, die gesundheitlichen f) Austausch bewährter Methoden zum Schutz der Menschen-
und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs anzugehen, um rechte bei der Bekämpfung des Terrorismus, insbesondere
Schäden zu begrenzen, und die Abzweigung chemischer Aus- in Bezug auf Strafverfolgungsverfahren,
gangsstoffe, die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen
g) Ergreifung von Maßnahmen gegen chemische, biologische,
und psychotropen Substanzen verwendet werden, wirksamer zu
radiologische und nukleare terroristische Bedrohungen und
verhindern.
der erforderlichen Maßnahmen für die Verhütung des
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung Erwerbs, der Weitergabe und der Verwendung chemischer,
dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die biologischer, radiologischer und nuklearer Materialien zu
Maßnahmen beruhen auf gemeinsam vereinbarten Grundsätzen, terroristischen Zwecken sowie zur Verhütung illegaler Hand-
die sich an den einschlägigen internationalen Übereinkünften, lungen gegen chemische, biologische, radiologische und
der Drogenstrategie der EU (2013 – 2020) und der Politischen nukleare Hoch-Risiko-Anlagen.
Erklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogen- (2) Die Zusammenarbeit stützt sich auf einschlägige verfüg-
nachfrage orientieren, die auf der 20. Sondertagung der Gene- bare Bewertungen wie diejenigen der zuständigen Gremien der
ralversammlung der Vereinten Nationen vom Juni 1998 zum The- Vereinten Nationen und des Europarates und erfolgt im Rahmen
ma Drogen gebilligt wurde. gegenseitiger Konsultationen der beiden Vertragsparteien.
Artikel 19 Artikel 21
Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus Justizielle Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhin- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zu-
dern, dass ihre Finanzsysteme und anderen relevanten Systeme sammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auszubauen, insbe-
zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und sondere hinsichtlich der Aushandlung, Ratifizierung und Durch-
aus Drogendelikten im Besonderen oder zur Finanzierung des führung multilateraler Übereinkünfte über die justizielle
Terrorismus missbraucht werden. Zusammenarbeit in Zivilsachen, vor allem der Übereinkommen
der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über inter-
Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf die Einziehung nationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende
von Vermögenswerten und Geldern, die aus Erlösen aus Straf- Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern.
taten stammen.
(2) Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
(2) Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet ermöglicht den streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der Zusammen-
Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der ein- arbeit bei der gegenseitigen Rechtshilfe auf der Grundlage der
schlägigen Rechtsvorschriften und die Annahme geeigneter einschlägigen multilateralen Übereinkünfte an. Dies würde gege-
Normen zur Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche und benenfalls den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Über-
der Finanzierung des Terrorismus, die den von in diesem Bereich einkünften der Vereinten Nationen und des Europarates und ihre
tätigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Bekämp- Umsetzung sowie eine engere Zusammenarbeit mit Eurojust ein-
fung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ ange- schließen.
nommenen Normen gleichwertig sind.
Titel IV
Artikel 20
Handel und Handelsfragen
Internationale Zusammenarbeit
bei der Bekämpfung des Terrorismus Kapitel 1
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen in vollem Einklang mit den Inländerbehandlung
in Artikel 12 dargelegten Grundsätzen für die Terrorismus- und Marktzugang für Waren
bekämpfung erneut die Bedeutung eines auf Strafverfolgung und
gerichtlichem Vorgehen basierenden Ansatzes für die Terroris-
musbekämpfung und kommen überein, bei der Prävention und Abschnitt 1
Unterbindung des Terrorismus vor allem durch folgende Maß- Gemeinsame Bestimmungen
nahmen zusammenzuarbeiten:
a) Gewährleistung der Strafbarkeit terroristischer Straftaten Artikel 22
entsprechend der Definition des Rahmenbeschlusses Ziel
2008/919/JI des Rates vom 28. November 2008 zur Ände-
rung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismus- Die Vertragsparteien errichten ab Inkrafttreten des vorliegen-
bekämpfung, den Abkommens im Einklang mit den Bestimmungen des vor-
liegenden Abkommens und mit Artikel XXIV des Allgemeinen
b) Informationsaustausch über terroristische Gruppen und Ein- Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT 1994) schritt-
zelpersonen sowie die sie unterstützenden Netze im Einklang weise eine Freihandelszone.
mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht, vor allem in
Bezug auf den Datenschutz und den Schutz der Privatsphä-
Artikel 23
re,
Anwendungs- und Geltungsbereich
c) Erfahrungsaustausch über die Prävention und Unterbindung
des Terrorismus, Mittel und Methoden einschließlich ihrer (1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Waren-
technischen Aspekte sowie über Ausbildungsmaßnahmen im verkehr1 zwischen den Vertragsparteien.
Einklang mit dem geltenden Recht, (2) Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Waren mit Ursprung
in“ oder „Ursprungswaren“ Waren, die die Ursprungsregeln des
d) Informationsaustausch über bewährte Methoden für die
Protokolls Nr. 1 erfüllen.
Bewältigung und Bekämpfung der Radikalisierung und
Anwerbung für den Terrorismus und über die Förderung der
Rehabilitierung, 1 Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens bezeichnet der Ausdruck
„Waren“ Erzeugnisse im Sinne des GATT 1994, sofern das vorliegende
e) Meinungs- und Erfahrungsaustausch über grenzüberschrei- Abkommen nichts anderes vorsieht. Waren, die unter das WTO-Über-
tende Bewegungen und Reisen von Terrorverdächtigen so- einkommen über die Landwirtschaft fallen, werden in diesem Kapitel als
wie über terroristische Bedrohungen, „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ oder „Erzeugnisse“ bezeichnet.
636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Abschnitt 2 (2) Steigt die Einfuhrmenge der Erzeugnisse einer oder meh-
rerer der in Absatz 1 aufgeführten Kategorien ab dem 1. Januar
Abschaffung der Zölle, innerhalb eines beliebigen Jahres auf 70 % der in Anhang II-C
Gebühren und sonstigen Abgaben angegebenen Menge, so meldet die Union Georgien die Einfuhr-
menge des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden
Artikel 24 Erzeugnisse. Nach dieser Meldung und innerhalb von 14 Kalen-
dertagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Einfuhrmenge der
Bestimmung des Ausdrucks „Zölle“ Erzeugnisse einer oder mehrerer der in Absatz 1 aufgeführten
Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Zölle“ Zölle und Abgaben Kategorien auf 80 % der in Anhang II-C angegebenen Menge ge-
jeder Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr stiegen ist, legt Georgien der Union eine stichhaltige Erläuterung
oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, einschließlich Ergän- vor, aus der hervorgeht, dass Georgien über die Kapazität ver-
zungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form, die anlässlich oder fügt, die Erzeugnisse für die Ausfuhr in die Union über die im ge-
im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr erho- nannten Anhang angegebenen Mengen hinaus herzustellen. Stei-
ben werden. Ein „Zoll“ beinhaltet nicht gen diese Einfuhren auf 100 % der in Anhang II-C angegebenen
Menge und legt Georgien keine stichhaltige Erläuterung vor, so
a) einer internen Steuer gleichwertige Abgaben, die im Einklang kann die Union die Präferenzbehandlung für die betreffenden Er-
mit Artikel 31 erhoben werden, zeugnisse vorübergehend aussetzen.
b) Zölle, die im Einklang mit Titel IV (Handel und Handelsfragen) Die Aussetzung gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten
Kapitel 2 (Handelspolitische Schutzmaßnahmen) erhoben und tritt am Tag der Veröffentlichung des Beschlusses über
werden, die Aussetzung der Präferenzbehandlung im Amtsblatt der
c) Gebühren und sonstige Abgaben, die im Einklang mit Arti- Europäischen Union in Kraft.
kel 30 erhoben werden.
(3) Jede nach Absatz 2 beschlossene vorübergehende Aus-
setzung wird Georgien von der Union unverzüglich gemeldet.
Artikel 25
(4) Die Union hebt eine vorübergehende Aussetzung vor Ab-
Einreihung von Waren lauf des Zeitraums von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten
Für die Einreihung von Waren im Handel zwischen den Ver- auf, wenn Georgien im Assoziationsausschuss in der in Arti-
tragsparteien gilt die jeweilige Zolltarifnomenklatur der Vertrags- kel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ einen
parteien in Übereinstimmung mit dem Harmonisierten System soliden und ausreichenden Nachweis darüber erbringt, dass die
von 2012, das auf dem Internationalen Übereinkommen über das Menge der Einfuhren der unter die betreffende Kategorie fallen-
harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der den Erzeugnisse, die über die in Anhang II-C festgelegte Menge
Waren von 1983 (HS) und späteren Änderungen beruht. hinausgeht, auf eine Änderung beim Produktionsvolumen und
bei der Exportkapazität Georgiens für das (die) betreffende(n)
Erzeugnis(se) zurückzuführen ist.
Artikel 26
(5) Auf Antrag Georgiens können Anhang II-C und die Einfuhr-
Beseitigung von Einfuhrzöllen menge im gegenseitigen Einvernehmen von der Union und
(1) Die Vertragsparteien beseitigen ab dem Datum des Inkraft- Georgien im Rahmen des Assoziationsausschusses in der Zu-
tretens dieses Abkommens alle Zölle auf Ursprungswaren der sammensetzung „Handel“ geändert werden, um Änderungen
anderen Vertragspartei mit den in den Absätzen 2 und 3 dieses beim Produktionsvolumen und bei der Exportkapazität Geor-
Artikels vorgesehenen Ausnahmen und unbeschadet des Absat- giens für das (die) betreffende(n) Erzeugnis(se) Rechnung zu
zes 4 dieses Artikels. tragen.
(2) Die in Anhang II-A aufgeführten Erzeugnisse werden im
Rahmen der in jenem Anhang genannten Zollkontingente zollfrei Artikel 28
in die Union eingeführt. Der Meistbegünstigungszollsatz gilt für Stillhalteregelung
Einfuhren, die über die Zollkontingente hinausgehen.
Bei Ursprungswaren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei
(3) Die in Anhang II-B aufgeführten Erzeugnisse unterliegen darf die andere Vertragspartei weder einen neuen Zoll einführen
bei der Einfuhr in die Union einem Einfuhrzoll ohne Erhebung der noch einen bei Inkrafttreten dieses Abkommens geltenden Zoll
Wertzollkomponente jenes Einfuhrzolls. erhöhen. Dies hindert eine Vertragspartei nicht daran, mit Ge-
(4) Die in Anhang II-C aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung nehmigung des Streitbeilegungsgremiums der WTO einen Zoll-
in Georgien unterliegen dem in Artikel 27 genannten Verfahren satz beizubehalten oder zu erhöhen.
zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken.
(5) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens konsul- Artikel 29
tieren die Vertragsparteien einander auf Ersuchen einer Vertrags- Ausfuhrzölle
partei, um eine Ausweitung der Liberalisierung der Handelszölle
zwischen den Vertragsparteien zu prüfen. Beschlüsse nach dem Eine Vertragspartei führt bei oder im Zusammenhang mit der
vorliegenden Absatz werden vom Assoziationsausschuss in der Ausfuhr von Waren in das Gebiet der anderen Vertragspartei we-
in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ der Zölle oder Abgaben ein noch behält sie solche bei, ausge-
gefasst. nommen interne Abgaben, die im Einklang mit Artikel 30 erhoben
werden.
Artikel 27
Artikel 30
Verfahren zur Bekämpfung
von Umgehungspraktiken bei Gebühren und sonstige Abgaben
landwirtschaftlichen Erzeugnissen und
Jede Vertragspartei stellt nach Artikel VIII des GATT 1994 und
landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
den Anmerkungen zu seiner Auslegung sicher, dass sich alle bei
(1) Die in Anhang II-C aufgeführten Erzeugnisse unterliegen oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen
dem in diesem Artikel genannten Verfahren zur Bekämpfung von Gebühren und Abgaben jeglicher Art, ausgenommen Zölle oder
Umgehungspraktiken. Die durchschnittliche Menge der jähr- sonstige in Artikel 26 genannte Maßnahmen, dem Betrag nach
lichen Einfuhren aus Georgien in die Union für jede Kategorie der ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen be-
genannten Erzeugnisse ist in Anhang II-C angegeben. schränken und weder einen mittelbaren Schutz für heimische
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 637
Waren noch eine Besteuerung der Einfuhren oder Ausfuhren zur c) wenn die Erteilung der Genehmigung für Kontrollbesuche zur
Erzielung von Einnahmen darstellen. Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der
Angaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenz-
Abschnitt 3 behandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder
ohne Grund verzögert wurde.
Nichttarifäre Maßnahmen (4) Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten
oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Ein-
Artikel 31 fuhrmenge von Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch
Inländerbehandlung zunimmt und das übliche Produktionsniveau und die üblichen
Ausfuhrkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigt und
Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertrags- dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder
partei Inländerbehandlung nach Artikel III des GATT 1994 und Betrug zusammenhängt.
den Anmerkungen zu seiner Auslegung. Zu diesem Zweck wer-
den Artikel III des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner (5) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden
Auslegung als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen. Voraussetzungen zulässig:
a) Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informa-
Artikel 32 tionen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit
oder Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug
Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen seitens der anderen Vertragspartei festgestellt hat, meldet
Die Vertragsparteien dürfen bei der Einfuhr einer Ware aus ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informa-
dem Gebiet der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr ei- tionen unverzüglich dem Assoziationsausschusses in der in
ner Ware oder dem Verkauf einer Ware zwecks Ausfuhr in das Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“
Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschrän- und nimmt in diesem Ausschuss auf der Grundlage aller
kungen erlassen oder beibehalten, es sei denn, dieses Abkom- zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen
men oder Artikel XI des GATT 1994 und die Anmerkungen zu sei- Konsultationen auf, um eine für beide Vertragsparteien an-
ner Auslegung sehen etwas anderes vor. Zu diesem Zweck nehmbare Lösung zu ermöglichen.
werden Artikel XI des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner b) Haben die Vertragsparteien Konsultationen im Assoziations-
Auslegung als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen. ausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ aufgenom-
men, aber innerhalb von drei Monaten nach der Meldung kei-
Abschnitt 4 ne Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann
die betreffende Vertragspartei die Anwendung der Präferenz-
Besondere Bestimmungen in Bezug auf Waren behandlung für die betreffenden Waren vorübergehend aus-
setzen. Eine vorübergehende Aussetzung wird unverzüglich
Artikel 33 dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Han-
del“ mitgeteilt.
Allgemeine Ausnahmen
c) Die Vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf
Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine
das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden
Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen im Einklang mit
Vertragspartei notwendige Maß zu beschränken. Sie gilt für
den Artikeln XX und XXI des GATT 1994 und den Anmerkungen
höchstens sechs Monate und kann verlängert werden, wenn
zu ihrer Auslegung, die als Bestandteil in dieses Abkommen
sich die Umstände, die zu der Aussetzung geführt haben, bis
übernommen werden, zu beschließen oder durchzusetzen.
zum Ende dieses Zeitraums nicht geändert haben. Sie ist
Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Assoziations-
Abschnitt 5 ausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, insbesondere
um sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre An-
Verwaltungszusammenarbeit
wendung nicht mehr gegeben sind.
und Koordinierung mit anderen Ländern
(6) Jede Vertragspartei veröffentlicht nach ihren internen Ver-
fahren alle Mitteilungen an die Einführer, die eine Meldung nach
Artikel 34
Absatz 5 Buchstabe a, einen Beschluss nach Absatz 5 Buch-
Vorübergehende Rücknahme von Präferenzen stabe b und eine Verlängerung oder Aufhebung der Aussetzung
(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Verwal- nach Absatz 5 Buchstabe c betreffen.
tungszusammenarbeit und Amtshilfe für die Anwendung und
Überwachung der in diesem Kapitel vorgesehenen Präferenz- Artikel 35
behandlung von entscheidender Bedeutung sind, und bekräfti- Behandlung von Fehlern der Verwaltung
gen ihre Entschlossenheit, Unregelmäßigkeiten und Betrug im
Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen. Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhr-
präferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des diesem
(2) Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Infor- Abkommen beigefügten Protokolls I über die Bestimmung des
mationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit Begriffs Ursprungswaren und die Methoden der Verwaltungszu-
oder Amtshilfe seitens der anderen Vertragspartei und/oder Un- sammenarbeit, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrab-
regelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem gaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene
Kapitel festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägi- Vertragspartei den Assoziationsausschuss in der in Artikel 408
gen Präferenzbehandlung für die betreffende(n) Ware(n) nach Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ ersuchen, alle
diesem Artikel vorübergehend aussetzen. Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.
(3) Eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oder
Amtshilfe im Sinne dieses Artikels liegt unter anderem vor, Artikel 36
a) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigen- Abkommen mit anderen Ländern
schaft der betreffenden Ware(n) wiederholt nicht erfüllt wor-
(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder
den ist,
Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenz-
b) wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachwei- verkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese nicht im Wider-
se und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abge- spruch zu den in diesem Abkommen vorgesehenen Handels-
lehnt oder ohne Grund verzögert wurde, regelungen stehen.
638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
(2) Konsultationen zwischen den Vertragsparteien über tet sie die andere Vertragspartei und gibt ihr Gelegenheit zu bi-
Abkommen zur Gründung derartiger Zollunionen, anderer Frei- lateralen Konsultationen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach der
handelszonen oder Grenzverkehrsregelungen und auf Antrag Unterrichtung keine zufriedenstellende Lösung erreicht, kann die
einer Vertragspartei über alle anderen wichtigen Fragen im einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um
Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber das Problem zu lösen.
Drittländern finden im Assoziationssauschuss in der in Artikel 408
Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ statt. Insbe- Abschnitt 2
sondere finden solche Konsultationen im Falle des Beitritts eines
Drittstaats zur EU statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen
Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Union und
Georgiens Rechnung getragen wird. Artikel 40
Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten
Handelspolitische Schutzmaßnahmen aus Artikel VI des GATT 1994, aus dem Übereinkommen zur
Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 in Anhang 1A des
Abschnitt 1 WTO-Übereinkommens (im Folgenden „Antidumping-Überein-
kommen“) und aus dem Übereinkommen über Subventionen und
Generelle Schutzmaßnahmen Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkom-
mens (im Folgenden „Subventionsübereinkommen“).
Artikel 37
(2) Die in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (Inlän-
Allgemeine Bestimmungen derbehandlung und Marktzugang für Waren) aufgeführten Prä-
ferenzursprungsregeln finden auf diesen Abschnitt keine Anwen-
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten
dung.
aus Artikel XIX des GATT 1994 und dem Übereinkommen über
Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (3) Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeile-
(im Folgenden „Übereinkommen über Schutzmaßnahmen“) und gung) findet auf die Bestimmungen dieses Abschnitts keine An-
aus Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft wendung.
(im Folgenden „Übereinkommen über die Landwirtschaft“) in An-
hang 1A des WTO-Übereinkommens. Artikel 41
(2) Die in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (Inlän- Transparenz
derbehandlung und Marktzugang für Waren) aufgeführten Prä-
ferenzursprungsregeln finden auf diesen Abschnitt keine Anwen- (1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass Anti-
dung. dumping- und Ausgleichsmaßnahmen in voller Übereinstimmung
mit den Anforderungen des Antidumping-Übereinkommens und
(3) Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeile- des Subventionsübereinkommens eingesetzt und in fairer und
gung) findet auf die Bestimmungen dieses Abschnitts keine An- transparenter Weise angewandt werden sollten.
wendung.
(2) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 5 des Antidumping-
Übereinkommens und des Artikels 12 Absatz 4 des Subventions-
Artikel 38
übereinkommens sorgen die Vertragsparteien unmittelbar nach
Transparenz der Einführung etwaiger vorläufiger Maßnahmen und vor einer
(1) Die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenunter- endgültigen Feststellung dafür, dass alle wesentlichen Tatsachen
suchung einleitet, unterrichtet die andere Vertragspartei davon, und Erwägungen, die die Grundlage für den Maßnahmenbe-
sofern Letztere ein wesentliches wirtschaftliches Interesse daran schluss bilden, vollständig und aussagekräftig bekanntgegeben
hat. werden. Die Bekanntgabe erfolgt schriftlich und lässt Betroffenen
genügend Zeit zur Stellungnahme.
(2) Unbeschadet des Artikels 37 erteilt die Vertragspartei, die
eine Schutzmaßnahmenuntersuchung einleitet oder Schutzmaß- (3) Sofern es die Durchführung der Untersuchung nicht unnö-
nahmen zu ergreifen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei auf tig verzögert, wird jedem Betroffenen Gelegenheit zur Anhörung
deren Ersuchen unverzüglich schriftliche Ad-hoc-Auskünfte mit gegeben, damit er seinen Standpunkt in den Antidumping- oder
allen sachdienlichen Angaben, die zur Einleitung einer Schutz- Ausgleichszolluntersuchungen darlegen kann.
maßnahmenuntersuchung und Anwendung von Schutzmaßnah-
men führen, gegebenenfalls auch Auskünfte über die Einleitung Artikel 42
einer Schutzmaßnahmenuntersuchung und über die vorläufigen Berücksichtigung des öffentlichen Interesses
und endgültigen Untersuchungsergebnisse, und bietet der an-
deren Vertragspartei Konsultationen an. Eine Vertragspartei kann von der Anwendung von Antidum-
ping- oder Ausgleichsmaßnahmen absehen, wenn aus den im
(3) Für die Zwecke dieses Artikels hat eine Vertragspartei ein
Zuge der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen
wesentliches wirtschaftliches Interesse, wenn sie im vorange-
klar hervorgeht, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht
gangenen Dreijahreszeitraum gemessen am absoluten Volumen
im öffentlichen Interesse liegt. Die Feststellung des öffentlichen
oder am Wert zu den fünf größten Anbietern der eingeführten
Interesses stützt sich auf eine Bewertung der verschiedenen In-
Ware gehört hat.
teressen in ihrer Gesamtheit, einschließlich der Interessen des
einheimischen Wirtschaftszweigs, der Nutzer, Verbraucher und
Artikel 39 Einführer in dem Maße, in dem sie den Untersuchungsbehörden
Anwendung von Maßnahmen einschlägige Informationen zur Verfügung gestellt haben.
(1) Bei der Einführung von Schutzmaßnahmen bemühen sich
Artikel 43
die Vertragsparteien, diese mit minimalen Auswirkungen auf
ihren bilateralen Handel einzuführen. Regel des niedrigeren Zollsatzes
(2) Vertritt eine Vertragspartei für die Zwecke des Absatzes 1 Führt eine Vertragspartei einen vorläufigen oder endgültigen
die Auffassung, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die An- Antidumping- oder Ausgleichszoll ein, darf dieser Zoll die Dum-
wendung von endgültigen Schutzmaßnahmen erfüllt sind, und pingspanne beziehungsweise den Gesamtbetrag der anfechtba-
beabsichtigt sie, solche Maßnahmen anzuwenden, so unterrich- ren Subventionen nicht überschreiten; allerdings sollte er niedri-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 639
ger sein als diese Dumpingspanne oder der Gesamtbetrag der f) gegebenenfalls Bemühungen um die Koordinierung ihrer
anfechtbaren Subventionen, falls ein niedrigerer Zollsatz aus- Standpunkte zu Fragen von gemeinsamem Interesse im Rah-
reicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs men von internationalen Handels- und Regulierungsorgani-
zu beseitigen. sationen wie der WTO und der Wirtschaftskommission der
Vereinten Nationen für Europa (im Folgenden „UN-ECE“).
Kapitel 3
Artikel 47
Technische Handelshemmnisse,
Normung, Messwesen, Akkreditierung Annäherung von technischen
und Konformitätsbewertung Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen
(1) Unter Berücksichtigung seiner Prioritäten für die Annähe-
Artikel 44 rung an die Rechtsvorschriften in verschiedenen Sektoren trifft
Georgien die notwendigen Maßnahmen, um eine schrittweise
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Annäherung an die technischen Vorschriften, an Normen, Mess-
(1) Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und wesen, Akkreditierung, Konformitätsbewertung und die entspre-
Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konfor- chenden Systeme sowie an das Marktaufsichtssystem der Union
mitätsbewertungsverfahren im Sinne des Übereinkommens über zu erreichen, und verpflichtet sich, den im einschlägigen Besitz-
technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Überein- stand der Union festgelegten Grundsätzen und Verfahren Rech-
kommens (im Folgenden „TBT-Übereinkommen“), die sich auf nung zu tragen (nicht erschöpfende Liste in Anhang III-B). Eine
den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken kön- Liste der Maßnahmen für die Annäherung ist in Anhang III-A ent-
nen. halten; sie kann durch Beschluss des Assoziationsausschusses
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt dieses Kapitel weder für in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung
gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnah- „Handel“ geändert werden.
men im Sinne des Anhangs A des Übereinkommens über die (2) Zur Verwirklichung dieser Ziele wird Georgien
Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrecht-
a) unter Berücksichtigung seiner Prioritäten seine Rechtsvor-
licher Maßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im
schriften schrittweise an den einschlägigen Besitzstand der
Folgenden „SPS-Übereinkommen“) noch für Einkaufsspezifika-
Union annähern und
tionen, die von den Behörden für deren Produktions- oder Ver-
brauchszwecke erstellt werden. b) den Grad an administrativer und institutioneller Wirksamkeit
(3) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestim- erreichen und aufrechterhalten, der notwendig ist, um das zur
mungen in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens. Umsetzung dieses Kapitels erforderliche wirksame und trans-
parente System bereitzustellen.
Artikel 45 (3) Georgien sieht von der Änderung seiner horizontalen und
sektoralen Rechtsvorschriften in den prioritären Bereichen für die
Bekräftigung des TBT-Übereinkommens
Annäherung ab, außer um diese Rechtsvorschriften schrittweise
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte an den entsprechenden Besitzstand der Union anzunähern und
und Pflichten aus dem TBT-Übereinkommen, das als Bestandteil diese Annäherung beizubehalten, und teilt der Union alle derar-
in dieses Abkommen aufgenommen wird. tigen Änderungen seiner internen Rechtsvorschriften mit.
(4) Georgien gewährleistet und erleichtert die Beteiligung sei-
Artikel 46 ner einschlägigen nationalen Einrichtungen in den europäischen
Technische Zusammenarbeit und internationalen Organisationen für Normung, gesetzliches
und theoretisches Messwesen und Konformitätsbewertung, ein-
(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im schließlich Akkreditierung, entsprechend ihres Tätigkeitsfelds
Bereich Normen, technische Vorschriften, Messwesen, Markt- und des jeweils verfügbaren Mitgliedstatus.
aufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertungssysteme,
um das gegenseitige Verständnis ihrer Systeme zu verbessern (5) Im Hinblick auf die Integration seines Normungssystems
und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu bemüht sich Georgien nach Kräften sicherzustellen, dass seine
diesem Zweck können sie Regulierungsdialoge sowohl auf hori- Normungsorganisation
zontaler als auch auf sektoraler Ebene in Gang setzen. a) den Bestand an europäischen Normen schrittweise in natio-
(2) Bei der Zusammenarbeit sind die Vertragsparteien be- nale Normen umsetzt, einschließlich harmonisierter euro-
strebt, handelserleichternde Initiativen zu ermitteln, zu entwickeln päischer Normen, bei deren freiwilliger Nutzung von einer
und zu fördern, die unter anderem auf Folgendes ausgerichtet Vereinbarkeit mit den in georgisches Recht umgesetzten
sein können: Rechtsvorschriften der Union ausgegangen wird,
a) Vertiefung der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen durch b) im Zuge dieser Umsetzung zugleich widersprüchliche natio-
den Austausch von Daten und Erfahrungen sowie durch wis- nale Normen zurückzieht,
senschaftlich-technische Zusammenarbeit, um die Qualität
c) schrittweise weitere Voraussetzungen für die Vollmitglied-
ihrer technischen Vorschriften, Normen, Marktaufsicht, Kon-
schaft in den europäischen Normungsorganisationen erfüllt.
formitätsbewertung und Akkreditierung zu verbessern und
die Regulierungsressourcen effizient einzusetzen,
Artikel 48
b) Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen
den jeweiligen öffentlichen oder privaten Organisationen, die Abkommen über Konformitätsbewertung
für Messwesen, Normung, Marktaufsicht, Konformitäts- und Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA)
bewertung und Akkreditierung zuständig sind, Die Vertragsparteien können letztendlich übereinkommen, die-
c) Förderung des Aufbaus einer Qualitätsinfrastruktur für Nor- sem Abkommen ein Abkommen über Konformitätsbewertung
mung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewer- und Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA) als Protokoll
tung sowie des Marktaufsichtssystems in Georgien, beizufügen, das nach Vereinbarung einen oder mehrere Sektoren
abdeckt, deren Angleichung – nachdem die Union geprüft hat,
d) Förderung der Teilnahme Georgiens an der Arbeit von in die-
ob die einschlägigen sektoralen und horizontalen und sektoralen
sem Bereich tätigen europäischen Organisationen,
Rechtsvorschriften, Institutionen und Normen Georgiens voll-
e) Suche nach Lösungen, falls technische Handelshemmnisse ständig an die der EU angenähert wurden – als abgeschlossen
entstehen, und angesehen wird. Ein solches ACAA wird vorsehen, dass der Han-
640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
del zwischen den Vertragsparteien in den abgedeckten Sektoren Artikel 51
unter denselben Bedingungen wie für den solche Erzeugnisse
Multilaterale Verpflichtungen
betreffenden Handel zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt.
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus
den WTO-Übereinkommen, insbesondere aus dem SPS-Über-
Artikel 49
einkommen.
Kennzeichnung und Etikettierung
(1) Unbeschadet der Artikel 47 und 48 bekräftigen die Artikel 52
Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften über die Geltungsbereich
Etikettierungs- oder Kennzeichnungserfordernisse die Grund-
sätze des Kapitels 2.2 des TBT-Übereinkommens, wonach sol- Dieses Kapitel gilt für alle gesundheitspolizeilichen und pflan-
che Auflagen nicht ausgearbeitet, genehmigt oder angewandt zenschutzrechtlichen Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich
werden, um die Entstehung unnötiger Hemmnisse für den inter- mittelbar oder unmittelbar auf den Handel zwischen den Ver-
nationalen Handel zu bezwecken oder zu bewirken. Zu diesem tragsparteien auswirken können, einschließlich aller in Anhang IV
Zweck sind Kennzeichnungs- oder Etikettierungsauflagen nicht aufgeführten Maßnahmen. Diese Zusammenarbeit lässt den Um-
handelsbeschränkender als notwendig, um ein berechtigtes Ziel fang der in Artikel 55 genannten Annäherung unberührt.
zu erreichen, wobei die Gefahren, die entständen, wenn dieses
Ziel nicht erreicht würde, berücksichtigt werden. Artikel 53
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren in Bezug auf die obliga- Begriffsbestimmungen
torische Kennzeichnung oder Etikettierung insbesondere, dass
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a) sie sich bemühen, die geforderte Kennzeichnung oder Etiket- 1. „gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maß-
tierung auf ein Minimum zu beschränken, außer für die Über- nahmen“ Maßnahmen im Sinne von Anhang A Nummer 1
nahme des Besitzstands der Union in diesem Bereich und für des SPS-Übereinkommens (SPS-Maßnahmen);
den Schutz von Gesundheit, Sicherheit und Umwelt bezie-
hungsweise anderer angemessener politischer Zwecke, 2. „Tiere“ Tiere im Sinne des Gesundheitskodexes für Land-
tiere beziehungsweise des Gesundheitskodexes für Was-
b) eine Vertragspartei die Form der Etikettierung und Kenn- sertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Folgen-
zeichnung bestimmen kann, aber nicht die Genehmigung, den „OIE“);
Registrierung oder Zertifizierung von Etiketten fordern darf
und 3. „tierische Erzeugnisse“ Erzeugnisse tierischen Ursprungs,
einschließlich Erzeugnissen der Aquakultur im Sinne des
c) die Vertragsparteien das Recht behalten zu verlangen, dass Gesundheitskodexes für Wassertiere der OIE;
die Angaben auf den Etiketten oder Kennzeichen in einer be-
stimmten Sprache erfolgen. 4. „nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
Nebenprodukte“ ganze Tierkörper oder Teile von Tieren, Er-
zeugnisse tierischen Ursprungs oder andere von Tieren ge-
Kapitel 4 wonnene Erzeugnisse, die nicht zum menschlichen Verzehr
Gesundheitspolizeiliche und bestimmt sind, nach in Anhang IV-A Teil 2(II);
pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen 5. „Pflanzen“ lebende Pflanzen und bestimmte lebende Teile
davon, einschließlich Saatgut und Keimplasma:
Artikel 50 a) Früchte im botanischen Sinne, die nicht durch Tiefge-
Ziel frieren haltbar gemacht sind,
(1) Ziel dieses Kapitels ist es, den Handel zwischen den Ver- b) Gemüse, das nicht durch Tiefgefrieren haltbar gemacht
tragsparteien mit Grunderzeugnissen, die Gegenstand gesund- ist,
heitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen c) Knollen, Wurzelknollen, Zwiebeln, Wurzelstöcke,
(SPS-Maßnahmen) sind, einschließlich sämtlicher in Anhang IV
d) Schnittblumen,
genannter Maßnahmen, zu erleichtern und gleichzeitig die Ge-
sundheit und das Leben von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu e) Zweige mit Blattwerk,
schützen durch f) gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln,
a) Gewährleistung der vollen Transparenz hinsichtlich der in An- g) pflanzliche Gewebekulturen,
hang IV aufgeführten für den Handel geltenden Maßnahmen;
h) Blätter, Blattwerk,
b) Annäherung der Rechtsvorschriften Georgiens an diejenigen
der Union; i) bestäubungsfähige Pollen und
c) Anerkennung des Gesundheitsstatus von Tieren und Pflan- j) Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser;
zen der Vertragsparteien und Anwendung des Grundsatzes 6. „Pflanzenerzeugnisse“ Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs,
der Regionalisierung; die unverarbeitet oder einfach aufbereitet sind, soweit es
d) Einführung eines Mechanismus für die Anerkennung der sich nicht um in Anhang IV-A Teil 3 aufgeführte Pflanzen
Gleichwertigkeit der von einer Vertragspartei aufrechterhal- handelt;
tenen und in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen; 7. „Saatgut“ Saatgut im botanischen Sinne, zum Pflanzen be-
e) weitere Umsetzung des SPS-Übereinkommens; stimmt;
8. „Schadorganismen“ alle Arten, Sorten und Biotypen von
f) Einführung von Mechanismen und Verfahren für die Erleich-
Pflanzen, Tieren und Krankheitserregern, die für Pflanzen
terung des Handels und
und Pflanzenerzeugnisse schädlich sind;
g) Verbesserung der Kommunikation und der Zusammenarbeit
9. „Schutzgebiete“ Gebiete im Sinne des Artikels 2 Absatz 1
zwischen den Vertragsparteien im Bereich der in Anhang IV
Buchstabe h der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom
aufgeführten Maßnahmen.
8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemein-
(2) Ferner wird mit diesem Kapitel angestrebt, zu einem ge- schaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von
meinsamen Verständnis der Vertragsparteien in Bezug auf Tier- Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
schutznormen zu gelangen. oder einer Nachfolgebestimmung;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 641
10. „Tierseuche“ die klinische oder pathologische Manifestation 25. „besondere Einfuhrgenehmigung“ eine förmliche vorherige
einer Infektion bei Tieren; Genehmigung der zuständigen Behörden der einführenden
Vertragspartei, die einem Einführer als Voraussetzung für
11. „Aquakulturseuche“ die klinische oder nichtklinische Infek-
die Einfuhr einer Sendung oder mehrerer Sendungen eines
tion mit einem oder mehreren der ätiologischen Erreger der
Grunderzeugnisses aus der ausführenden Vertragspartei im
Krankheiten, die im OIE-Gesundheitskodex für Wassertiere
Rahmen dieses Kapitels erteilt wird;
aufgeführt sind;
26. „Arbeitstage“ Wochentage außer Samstagen, Sonntagen
12. „Infektion von Tieren“ den Zustand, in dem Tiere einen In- und Feiertagen der Vertragsparteien;
fektionserreger in sich tragen, mit oder ohne klinische oder
pathologische Manifestation einer Infektion; 27. „Inspektion“ die Prüfung aller Aspekte der Futtermittel und
Lebensmittel, der Tiergesundheit und des Tierschutzes, um
13. „Tierschutznormen“ Normen für den Tierschutz, die von den festzustellen, ob diese Aspekte die gesetzlichen Vorschrif-
Vertragsparteien entwickelt und angewandt werden und ten des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie die Be-
gegebenenfalls mit den OIE-Normen im Einklang stehen; stimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz erfüllen;
14. „angemessenes gesundheitspolizeiliches und pflanzen- 28. „Pflanzengesundheitsuntersuchung“ die amtliche Beschau
schutzrechtliches Schutzniveau“ ein angemessenes ge- von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen regulier-
sundheitspolizeiliches und pflanzenschutzrechtliches ten Gegenständen, um festzustellen, ob Schadorganismen
Schutzniveau im Sinne von Anhang A Nummer 5 des SPS- vorhanden sind und/oder um die Einhaltung der Pflanzen-
Übereinkommens; schutzvorschriften zu überprüfen;
15. „Region“ im Zusammenhang mit der Tiergesundheit eine 29. „Überprüfung“ die Kontrolle durch Prüfung und Berücksich-
Zone oder Region im Sinne des Tiergesundheitskodexes tigung objektiver Nachweise, ob festgelegte Anforderungen
der OIE für Landtiere beziehungsweise im Fall der Aquakul- erfüllt wurden.
tur im Sinne des Internationalen Gesundheitskodexes der
OIE für Wassertiere. In Bezug auf die Union bezeichnet der
Artikel 54
Ausdruck „Gebiet“ oder „Land“ das Gebiet der Union;
Zuständige Behörden
16. „schadorganismusfreies Gebiet“ ein Gebiet, für das der wis-
senschaftliche Nachweis erbracht wurde, dass ein be- Die Vertragsparteien unterrichten einander in der ersten Sit-
stimmter Schadorganismus nicht auftritt, und in dem dieser zung des in Artikel 65 genannten Unterausschusses „Gesund-
Zustand gegebenenfalls von Amts wegen aufrechterhalten heitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ („SPS-
wird; Unterausschuss“) über die Struktur, Organisation und
Zuständigkeitsverteilung ihrer zuständigen Behörden. Die Ver-
17. „Regionalisierung“ den in Artikel 6 des SPS-Übereinkom- tragsparteien unterrichten einander über jede Änderung der
mens bestimmten Begriff der Regionalisierung; Struktur, Organisation und Zuständigkeitsverteilung dieser zu-
18. „Sendung von Tieren oder tierischen Erzeugnissen“ eine ständigen Behörden, einschließlich der Kontaktstellen.
Anzahl von Tieren oder eine Menge gleichartiger tierischer
Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet derselben ausführen- Artikel 55
den Vertragspartei oder der Region dieser Vertragspartei,
für die dieselbe Bescheinigung oder dasselbe Dokument gilt Schrittweise Annäherung
und die mit demselben Beförderungsmittel befördert und (1) Georgien nähert seine gesundheitspolizeilichen, pflanzen-
von demselben Absender versandt wird; eine Sendung von schutz- und tierschutzrechtlichen sowie sonstigen Rechts-
Tieren kann sich aus einem Grunderzeugnis oder mehreren vorschriften, wie in Anhang IV dargelegt, nach den in Anhang XI
Grunderzeugnissen beziehungsweise einer oder mehreren genannten Grundsätzen und Verfahren schrittweise an die Vor-
Partien zusammensetzen; schriften der Union an.
19. „Sendung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen“ eine (2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der schrittweisen Annä-
Menge von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und/oder ande- herung und beim Kapazitätsaufbau zusammen.
ren Gegenständen, die von einer Vertragspartei in die ande-
(3) Der SPS-Unterausschuss überwacht regelmäßig die Um-
re verbracht wird und für die erforderlichenfalls ein einziges
setzung des in Anhang XI genannten Annäherungsprozesses, um
Pflanzengesundheitszeugnis gilt; eine Sendung kann sich
die notwendigen Empfehlungen zur Annäherung abgeben zu
aus einem Grunderzeugnis oder mehreren Grunderzeugnis-
können.
sen beziehungsweise Partien zusammensetzen;
(4) Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Ab-
20. „Partie“ eine bestimmte Stückzahl ein und desselben
kommens legt Georgien eine Liste der in Anhang VI genannten
Grunderzeugnisses, das in Bezug auf Zusammensetzung
gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtli-
und Ursprung homogen und Bestandteil einer Sendung ist;
chen sowie sonstigen Rechtsvorschriften der EU vor, an die
21. „Gleichwertigkeit für die Zwecke des Handels“ (im Folgen- Georgien seine Rechtsvorschriften annähern wird. Die Liste wird
den „Gleichwertigkeit“) den Fall, in dem die in Anhang IV in prioritäre Bereiche untergliedert, in denen der Handel mit
aufgeführten Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei einem bestimmten Grunderzeugnis oder einer Gruppe von
unabhängig davon, ob sie von den in jenem Anhang auf- Grunderzeugnissen durch die Annäherung erleichtert wird. Diese
geführten Maßnahmen der einführenden Vertragspartei Annäherungsliste dient als Referenzdokument für die Umsetzung
abweichen, objektiv das angemessene Schutzniveau der dieses Kapitels.
einführenden Vertragspartei oder ein annehmbares Risiko-
niveau erzielen; Artikel 56
22. „Sektor“ die in einer Vertragspartei bestehende Erzeugungs- Anerkennung des
und Handelsstruktur für ein Erzeugnis oder eine Kategorie Tiergesundheitsstatus, des Status
von Erzeugnissen; in Bezug auf Schadorganismen und der
23. „Teilsektor“ einen genau abgegrenzten und kontrollierten regionalen Bedingungen für die Zwecke des Handels
Teil eines Sektors; Anerkennung des Status in Bezug auf Tierseuchen, Infektionen
von Tieren oder Schadorganismen
24. „Grunderzeugnisse“ Erzeugnisse oder Gegenstände, die
unter den Nummern 2 bis 7 genannten Erzeugnisse oder (1) Für Tierseuchen und Infektionen von Tieren (einschließlich
Gegenstände; Zoonosen) gilt Folgendes:
642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
a) Für die Zwecke des Handels erkennt die einführende Ver- Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Konsultationen
tragspartei den Tiergesundheitsstatus an, der für die ausfüh- werden nach Artikel 59 Absatz 3 abgehalten. Die einführende
rende Vertragspartei oder ihre Regionen gemäß dem Verfah- Vertragspartei prüft die zusätzlichen Informationen innerhalb von
ren nach Anhang VI in Bezug auf die in Anhang V-A 15 Arbeitstagen nach deren Eingang. Die in Unterabsatz 1 ge-
aufgeführten Tierseuchen festgelegt wurde. nannte Überprüfung wird nach Artikel 62 innerhalb von 25 Ar-
beitstagen nach Eingang des Ersuchens um Prüfung vorgenom-
b) Beansprucht eine Vertragspartei für ihr Gebiet oder eine Re-
men.
gion innerhalb ihres Gebiets in Bezug auf eine spezifische
Tierseuche, die nicht in Anhang V-A aufgeführt ist, einen be- (6) Hinsichtlich Schadorganismen gewährleistet jede Vertrags-
sonderen Status, so kann sie nach dem Verfahren in An- partei, dass der Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und
hang VI Teil C um Anerkennung dieses Status ersuchen. sonstigen Gegenständen gegebenenfalls dem von der anderen
Diesbezüglich kann die einführende Vertragspartei für die Vertragspartei anerkannten Status eines Gebiets in Bezug auf
Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse mit Erläu- Schadorganismen (Schutzgebiet oder schadorganismusfreies
terungen versehene Garantien verlangen, die dem vereinbar- Gebiet) Rechnung trägt. Eine Vertragspartei, die die andere Ver-
ten Status der Vertragsparteien entsprechen. tragspartei um Anerkennung ihrer schadorganismusfreien Gebie-
te ersucht, teilt ihre Maßnahmen mit und übermittelt auf Anfrage
c) Der von der OIE festgelegte Status der Gebiete oder Regio-
eine umfassende Erläuterung und unterstützende Daten zu deren
nen oder der Status in einem Sektor oder Teilsektor der Ver-
Einführung und Anwendung, wobei sie sich an den geeigneten
tragsparteien in Bezug auf die Verbreitung und die Häufigkeit
FAO- oder IPPC-Standards, einschließlich der ISPM, orientiert.
einer nicht in Anhang V-A aufgeführten Tierseuche oder von
Sofern eine Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt
Infektionen von Tieren und/oder die gegebenenfalls davon
und innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung um zusätz-
ausgehende Gefahr, werden von den Vertragsparteien als
liche Informationen, Konsultationen und/oder Überprüfung er-
Grundlage ihres Handels anerkannt. Diesbezüglich kann die
sucht, gilt der mitgeteilte Regionalisierungsbeschluss bezüglich
einführende Vertragspartei für die Einfuhr lebender Tiere und
der schadorganismusfreien Gebiete unbeschadet des Artikels 64
tierischer Erzeugnisse gegebenenfalls Garantien verlangen,
als anerkannt.
die dem nach den Empfehlungen der OIE festgelegten Status
entsprechen. Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Konsultationen
werden nach Artikel 59 Absatz 3 abgehalten. Die einführende
d) Sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Ein-
Vertragspartei prüft die zusätzlichen Informationen innerhalb von
wände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Informa-
drei Monaten nach deren Eingang. Die in Unterabsatz 1 dieses
tionen oder Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht,
Absatzes genannte Überprüfung wird nach Artikel 62 innerhalb
erlassen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 58, 60
von 12 Monaten nach Eingang des Ersuchens um Überprüfung
und 64 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwal-
unter Berücksichtigung der Biologie des Schadorganismus und
tungsvorschriften, um den Handel auf der Grundlage der
der betroffenen Kultur vorgenommen.
Buchstaben a, b und c zu ermöglichen.
(7) Nach Abschluss der Verfahren der Absätze 4 bis 6 erlassen
(2) Für Schadorganismen gilt Folgendes: die Vertragsparteien unbeschadet des Artikels 64 unverzüglich
a) Die Vertragsparteien erkennen für die Zwecke des Handels die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den
den Status in Bezug auf die in Anhang V-B aufgeführten Handel auf dieser Grundlage zu ermöglichen.
Schadorganismen wie in Anhang VI-B festgelegt an. Kompartimentierung
b) Sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Ein- (8) Die Vertragsparteien können weitere Gespräche im Hin-
wände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Informa- blick auf die Umsetzung des Grundsatzes der Kompartimentie-
tionen oder Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht, rung aufnehmen.
erlassen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 58, 60
und 64 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwal-
Artikel 57
tungsvorschriften, um den Handel auf der Grundlage des
Buchstabens a zu ermöglichen. Anerkennung der Gleichwertigkeit
Anerkennung der Regionalisierung/Gebietseinteilung, der schad- (1) Die Gleichwertigkeit kann anerkannt werden für
organismusfreien Gebiete und der Schutzgebiete a) eine einzelne Maßnahme,
(3) Die Vertragsparteien anerkennen die im Internationalen b) eine Gruppe von Maßnahmen oder
Pflanzenschutzübereinkommen von 1997 (IPPC) und in den
Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen (im c) ein System, das für einen Sektor oder Teilsektor, Grund-
Folgenden „ISPM“) der Ernährungs- und Landwirtschaftsorgani- erzeugnisse oder eine Gruppe von Grunderzeugnissen gilt.
sation der Vereinten Nationen (im Folgenden „FAO“) genannten (2) Bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit wenden die Ver-
Konzepte der Regionalisierung und der schadorganismusfreien tragsparteien das Konsultationsverfahren des Absatzes 3 an.
Gebiete sowie das Konzept der Schutzgebiete im Sinne der Dieses Verfahren umfasst einen objektiven Nachweis der Gleich-
Richtlinie 2000/29/EG und kommen überein, diese im Handel wertigkeit durch die ausführende Vertragspartei und eine objek-
zwischen ihnen anzuwenden. tive Bewertung des Ersuchens durch die einführende Vertrags-
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, Regionalisierungs- partei. Dies kann eine Inspektion oder Überprüfung einschließen.
beschlüsse bezüglich der in Anhang V-A aufgeführten Tier- und (3) Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei um Aner-
Fischseuchen und der in Anhang V-B aufgeführten Schadorga- kennung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 leiten die Vertrags-
nismen nach den Bestimmungen des Anhangs VI Teile A und B parteien unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Mona-
zu treffen. ten nach Eingang dieses Ersuchens bei der einführenden
(5) Hinsichtlich Tierseuchen teilt die ausführende Vertragspar- Vertragspartei das Konsultationsverfahren ein, das die in An-
tei, die die einführende Vertragspartei um Anerkennung ihres hang VIII festgelegten Schritte umfasst. Liegen mehrere Er-
Regionalisierungsbeschlusses ersucht, gemäß Artikel 58 ihre suchen der ausführenden Vertragspartei vor, so vereinbaren die
Maßnahmen mit umfassenden Erläuterungen und unterstützen- Vertragsparteien auf Ersuchen der einführenden Vertragspartei
den Daten zu ihren Feststellungen und Beschlüssen mit. Sofern innerhalb des in Artikel 65 genannten SPS-Unterausschusses ei-
die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände nen Zeitplan, nach dem sie das in diesem Absatz genannte Ver-
erhebt und innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Mit- fahren einleiten und durchführen.
teilung um zusätzliche Informationen, Konsultationen und/oder (4) Georgien unterrichtet die Union, sobald die Annäherung in
Überprüfung ersucht, gilt der mitgeteilte Regionalisierungs- Bezug auf eine Maßnahme, eine Gruppe von Maßnahmen oder
beschluss unbeschadet des Artikels 59 als anerkannt. ein System nach Absatz 1 als Ergebnis der Überwachung gemäß
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 643
Artikel 55 Absatz 3 vollzogen wurde. Dies gilt als Grundlage für Artikel 58
ein Ersuchen Georgiens um Einleitung des in Absatz 3 dargeleg-
Transparenz und Informationsaustausch
ten Verfahrens zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der betref-
fenden Maßnahmen. (1) Unbeschadet des Artikels 59 arbeiten die Vertragsparteien
zusammen, um ihre Kenntnisse über die mit der Anwendung der
(5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, schließt die einfüh- SPS-Maßnahmen nach Anhang IV befassten amtlichen Kontroll-
rende Vertragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach strukturen und -mechanismen der jeweils anderen Vertragspartei
Absatz 3 innerhalb von 360 Tagen nach Eingang des mit Unter- zu vertiefen und über deren Leistungsfähigkeit zu verbessern.
lagen zum Nachweis der Gleichwertigkeit versehenen Ersuchens Dies kann unter anderem mit Hilfe veröffentlichter Berichte über
der ausführenden Vertragspartei ab. Diese Frist kann im Fall von internationale Prüfungen erfolgen, und die Vertragsparteien kön-
Saisonkulturen verlängert werden, wenn eine Verschiebung der nen Informationen zu den Ergebnissen dieser Prüfungen oder an-
Bewertung zu rechtfertigen ist, um die Überprüfung während dere Informationen austauschen.
einer geeigneten Wachstumsperiode der betreffenden Kultur vor-
nehmen zu können. (2) Im Rahmen der Annäherung der Rechtsvorschriften nach
Artikel 55 oder der Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Arti-
(6) Die einführende Vertragspartei stellt die Gleichwertigkeit in kel 57 halten die Vertragsparteien einander über die in den be-
Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegen- treffenden Bereichen beschlossenen gesetzlichen oder verfah-
stände im Einklang mit den einschlägigen ISPM fest. renstechnischen Änderungen auf dem Laufenden.
(7) Die einführende Vertragspartei kann die Anerkennung der (3) In diesem Zusammenhang unterrichtet die Union Georgien
Gleichwertigkeit zurücknehmen oder aussetzen, wenn eine der rechtzeitig im Voraus über Änderungen der Rechtsvorschriften
Vertragsparteien Maßnahmen ändert, die die Gleichwertigkeit be- der Union, um Georgien in die Lage zu versetzen, eine entspre-
rühren, sofern das folgende Verfahren eingehalten wird: chende Änderung seiner Rechtsvorschriften in Betracht zu zie-
hen.
a) Nach Artikel 58 Absatz 2 unterrichtet die ausführende Ver-
Es sollte ein ausreichendes Maß an Zusammenarbeit erreicht
tragspartei die einführende Vertragspartei über Vorschläge
werden, damit auf Antrag einer der Vertragsparteien Rechtstexte
für die Änderung ihrer Maßnahmen, für die die Gleichwertig-
übermittelt werden können.
keit der Maßnahmen anerkannt ist, und die voraussichtlichen
Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die an- Zu diesem Zweck teilt jede Vertragspartei der anderen Vertrags-
erkannte Gleichwertigkeit mit. Innerhalb von 30 Arbeitstagen partei ihre Kontaktstellen mit. Die Vertragsparteien teilen einan-
nach Eingang dieser Informationen teilt die einführende Ver- der ferner jede Änderung der Kontaktstellen mit.
tragspartei der ausführenden Vertragspartei mit, ob die
Gleichwertigkeit auf der Grundlage der vorgeschlagenen Artikel 59
Maßnahmen weiter anerkannt würde oder nicht.
Meldung, Konsultation und
b) Nach Artikel 58 Absatz 2 unterrichtet die einführende Ver- Erleichterung der Kommunikation
tragspartei die ausführende Vertragspartei unverzüglich über
(1) Jede Vertragspartei meldet der anderen Vertragspartei in-
Vorschläge für die Änderung ihrer Maßnahmen, auf die die
nerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich das Bestehen einer
Anerkennung der Gleichwertigkeit gestützt wurde, und die
ernsten oder erheblichen Gefahr für die menschliche Gesundheit
voraussichtlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maß-
oder die Gesundheit von Tieren oder Pflanzen, einschließlich
nahmen auf die anerkannte Gleichwertigkeit. Erkennt die ein-
Notständen bei der Lebensmittelkontrolle und Situationen, in
führende Vertragspartei die Gleichwertigkeit nicht weiter an,
denen die Gefahr ernster gesundheitlicher Folgen des Verzehrs
so können die Vertragsparteien die Voraussetzungen für eine
tierischer oder pflanzlicher Erzeugnisse eindeutig festgestellt
erneute Einleitung des Verfahrens nach Absatz 3 auf der
worden ist, insbesondere im Zusammenhang mit Folgendem:
Grundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen vereinbaren.
a) Maßnahmen, die die in Artikel 56 genannten Regionalisie-
(8) Die Anerkennung oder die Aussetzung oder Rücknahme rungsbeschlüsse betreffen,
der Anerkennung der Gleichwertigkeit ist ausschließlich Sache
der nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften handelnden b) Auftreten oder Entwicklung von in Anhang V-A aufgeführten
einführenden Vertragspartei. Diese Vertragspartei übermittelt der Tierseuchen oder von regulierten Schadorganismen der Liste
ausführenden Vertragspartei schriftlich eine umfassende Erläu- in Anhang V-B,
terung und unterstützende Daten zu den unter diesen Artikel fal- c) epidemiologisch relevanten Feststellungen oder erheblichen
lenden Feststellungen und Entscheidungen. Im Falle der Nicht- Gefahren im Zusammenhang mit nicht in den Anhängen V-A
anerkennung oder der Aussetzung oder Rücknahme der und V-B aufgeführten Tierseuchen oder Schadorganismen
Anerkennung der Gleichwertigkeit teilt die einführende Vertrags- oder neuen Tierseuchen oder Schadorganismen und
partei der ausführenden Vertragspartei die Voraussetzungen für
eine erneute Einleitung des Verfahrens nach Absatz 3 mit. d) zusätzlichen Maßnahmen, die über die grundlegenden Anfor-
derungen an die jeweiligen Maßnahmen zur Bekämpfung
(9) Unbeschadet des Artikels 64 darf die einführende Ver- oder Tilgung von Tierseuchen oder Schadorganismen oder
tragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit weder zurück- zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der Pflanzen-
nehmen noch aussetzen, bevor die vorgeschlagenen neuen gesundheit hinausgehen, sowie Änderungen der Vorbeuge-
Maßnahmen der betreffenden Vertragspartei in Kraft getreten politik, einschließlich der Impfpolitik.
sind.
(2) Die Meldungen sind schriftlich an die in Artikel 58 Absatz 1
(10) Wird die Gleichwertigkeit auf der Grundlage des in An- genannten Kontaktstellen zu richten.
hang VIII festgelegten Konsultationsverfahrens von der einfüh- Schriftliche Meldungen sind solche, die per Post, Telefax oder
renden Vertragspartei förmlich anerkannt, erklärt der SPS-Unter- E-Mail übermittelt werden.
ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 65 Absatz 5 die
Anerkennung der Gleichwertigkeit im Handel zwischen den Ver- (3) Im Falle ernster Besorgnis einer Vertragspartei wegen einer
tragsparteien. Dieser Beschluss sieht gegebenenfalls auch die Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen
Verringerung der physischen Warenkontrollen an den Grenzen, finden auf Ersuchen dieser Vertragspartei so bald wie möglich,
vereinfachte Bescheinigungen und Verfahren für die Aufstellung in jedem Fall aber innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Da-
vorläufiger Listen der Betriebe vor. tum des Ersuchens, Konsultationen über die Lage statt. In einer
solchen Lage bemüht sich jede Vertragspartei, alle erforderlichen
Der Status der Anerkennung der Gleichwertigkeit wird in An- Informationen zur Verfügung zu stellen, um eine Unterbrechung
hang XII festgehalten. des Handels zu verhindern und eine für beide Seiten annehmba-
644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
re Lösung zu finden, die mit dem Schutz der Gesundheit von erkannt sind, wird auf der Grundlage der Erfüllung der in Ab-
Menschen, Tieren und Pflanzen vereinbar ist. satz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen fortgesetzt. Auf
Ersuchen der ausführenden Vertragspartei findet Absatz 5
(4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden so bald wie mög-
Anwendung.
lich, in jedem Fall aber innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem
Datum der Meldung, Konsultationen über den Tierschutz statt. (3) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens
In einer solchen Lage bemüht sich jede Vertragspartei, alle an- unterliegen die in den Anhängen IV-A und IV-C Nummer 2 auf-
geforderten Informationen zur Verfügung zu stellen. geführten Grunderzeugnisse keiner Einfuhrgenehmigung.
(5) Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden die in den Ab- (4) Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei nehmen die
sätzen 3 und 4 genannten Konsultationen per Video- oder Tele- Vertragsparteien innerhalb des SPS-Unterausschusses nach Ar-
fonkonferenz abgehalten. Die ersuchende Vertragspartei sorgt tikel 65 Konsultationen über Bedingungen auf, die den Handel
für die Ausarbeitung des Protokolls der Konsultationen, das von mit den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Grunderzeugnissen
den Vertragsparteien förmlich genehmigt werden muss. Für die- beeinträchtigen, um alternative oder zusätzliche Einfuhrbedin-
se Genehmigung gilt Artikel 58 Absatz 3. gungen der einführenden Vertragspartei zu vereinbaren. Diese
alternativen oder zusätzlichen Einfuhrbedingungen können sich
(6) Ein Schnellwarnsystem und Frühwarnmechanismus für
gegebenenfalls auf Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei
Notfälle in den Bereichen Veterinärwesen und Pflanzenschutz
stützen, die von der einführenden Vertragspartei als gleichwertig
wird von beiden Seiten ab einem späteren Zeitpunkt eingesetzt,
anerkannt sind. Wenn eine Einigung erzielt ist, erlässt die einfüh-
wenn Georgien die erforderlichen Rechtsvorschriften in diesem
rende Vertragspartei innerhalb von 90 Tagen die erforderlichen
Bereich verabschiedet und die Bedingungen für ein reibungs-
Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften, um die Einfuhr auf
loses Funktionieren vor Ort geschaffen hat.
der Grundlage dieser vereinbarten Bedingungen zu ermöglichen.
Artikel 60 (5) Liste der Betriebe, vorläufige Anerkennung
Handelsbedingungen a) Für die Einfuhr der in Anhang IV-A Teil 2 aufgeführten tieri-
schen Erzeugnisse erkennt die einführende Vertragspartei auf
(1) Einfuhrbedingungen vor Anerkennung der Gleichwertigkeit: ein mit geeigneten Garantien verbundenes Ersuchen der aus-
a) Die Vertragsparteien kommen überein, Einfuhren von Grund- führenden Vertragspartei die in Anhang VII Nummer 2 aufge-
erzeugnissen, die unter die Anhänge IV-A und IV-C Num- führten, im Gebiet der ausführenden Vertragspartei gelege-
mern 2 und 3 fallen, vor Anerkennung der Gleichwertigkeit nen Verarbeitungsbetriebe ohne vorherige Kontrolle der
Bedingungen zu unterwerfen. Unbeschadet der Beschlüsse einzelnen Betriebe vorläufig an. Diese Anerkennung richtet
nach Artikel 56 gelten die Einfuhrbedingungen der einführen- sich nach den Bedingungen und Bestimmungen des An-
den Vertragspartei für das gesamte Gebiet der ausführenden hangs VII. Sofern nicht um zusätzliche Informationen ersucht
Vertragspartei. Bei Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert wird, erlässt die einführende Vertragspartei innerhalb von
die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertrags- 30 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens und der
partei nach Artikel 58 ihre gesundheitspolizeilichen und/oder Garantien die erforderlichen Rechts- und/oder Verwaltungs-
pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrbedingungen für die in den vorschriften, um die Einfuhr auf dieser Grundlage zu ermög-
Anhängen IV-A und IV-C aufgeführten Grunderzeugnisse. lichen.
Gegebenenfalls sind auch Muster für die von der einfüh- Die erste Liste von Betrieben wird nach den Bestimmungen
renden Vertragspartei vorgeschriebenen amtlichen Beschei- des Anhangs VII genehmigt.
nigungen oder Erklärungen oder Handelspapiere zu übermit-
teln. b) Für die Einfuhr der in Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten
tierischen Erzeugnisse übermittelt die ausführende Vertrags-
b) i) Bei Änderungen oder vorgeschlagenen Änderungen der partei der einführenden Vertragspartei ihre Liste der Betriebe,
in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen sind die die die Bedingungen der einführenden Vertragspartei erfül-
einschlägigen Notifikationsverfahren nach dem SPS- len.
Übereinkommen einzuhalten.
(6) Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere
ii) Unbeschadet des Artikels 64 berücksichtigt die einfüh- Vertragspartei die erforderlichen Erläuterungen und die unterstüt-
rende Vertragspartei bei der Festsetzung des Zeitpunkts zenden Daten zu den unter diesen Artikel fallenden Feststellun-
des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen nach Ab- gen und Beschlüssen.
satz 1 Buchstabe a die Dauer des Transports der Waren
zwischen den Vertragsparteien.
Artikel 61
iii) Erfüllt die einführende Vertragspartei die Notifikations-
Zertifizierungsverfahren
pflicht nach Absatz 1 Buchstabe a nicht, so muss sie die
Bescheinigung, die die Erfüllung der vorher geltenden Be- (1) Für die Zwecke der Zertifizierungsverfahren und der Aus-
dingungen garantiert, in den 30 Tagen nach Inkrafttreten stellung von Bescheinigungen und amtlichen Dokumenten eini-
der geänderten Einfuhrbedingungen weiter akzeptieren. gen sich die Vertragsparteien auf die in Anhang X genannten
Grundsätze.
(2) Einfuhrbedingungen nach Anerkennung der Gleichwertig-
keit: (2) Der in Artikel 65 genannte SPS-Unterausschuss kann die
Regeln für die elektronische Zertifizierung, die Rücknahme oder
a) Innerhalb von 90 Tagen nach der Annahme des Beschlusses die Ersetzung der Bescheinigungen vereinbaren.
über die Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 57
Absatz 10 erlassen die Vertragsparteien die für die Umset- (3) Im Rahmen der Annäherung der Rechtsvorschriften nach
zung der Anerkennung der Gleichwertigkeit erforderlichen Artikel 55 einigen sich die Vertragsparteien gegebenenfalls auf
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um auf dieser Grund- gemeinsame Muster für Bescheinigungen.
lage den Handel mit den in den Anhängen IV-A und IV-C
Nummern 2 und 3 aufgeführten Grunderzeugnissen zwischen Artikel 62
den Vertragsparteien zu ermöglichen. Für diese Grunder-
Überprüfung
zeugnisse kann dann das Muster der von der einführenden
Vertragspartei vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigung (1) Um das Vertrauen in die wirksame Durchführung dieses
oder des amtlichen Dokuments durch eine nach Anhang X-B Kapitels aufrechtzuerhalten, hat jede Vertragspartei einen An-
ausgestellte Bescheinigung ersetzt werden. spruch darauf,
b) Der Handel mit Grunderzeugnissen in den Sektoren oder Teil- a) das Kontroll- und Zertifizierungssystem der Behörden der
sektoren, für die nicht alle Maßnahmen als gleichwertig an- anderen Vertragspartei oder einen Teil davon und/oder ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 645
gebenenfalls andere Maßnahmen im Einklang mit den ein- (4) Die einführende Vertragspartei teilt der ausführenden Ver-
schlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfeh- tragspartei auf Ersuchen jede die Einfuhrkontrollen und die In-
lungen des Codex Alimentarius, der OIE und des IPPC zu spektionsgebühren betreffende Änderung der Maßnahmen unter
überprüfen und Angabe der Gründe mit und unterrichtet sie über jede erhebliche
Änderung der Verwaltungspraxis für diese Kontrollen.
b) von der anderen Vertragspartei Angaben über deren Kontroll-
system und über die Ergebnisse der im Rahmen dieses (5) Die Vertragsparteien können Bedingungen vereinbaren,
Systems durchgeführten Kontrollen zu erhalten, wobei die unter denen sie ab einem von dem in Artikel 65 genannten SPS-
Vertraulichkeitsbestimmungen beider Vertragsparteien zu Unterausschuss zu bestimmenden Zeitpunkt die in Artikel 62
berücksichtigen sind. Absatz 1 Buchstabe b genannten Kontrollen der anderen Ver-
tragspartei anerkennen, um die Häufigkeit der physischen
(2) Jede Vertragspartei kann die Ergebnisse der Überprüfun- Einfuhrkontrollen für die in Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a ge-
gen nach Absatz 1 Buchstabe a Dritten mitteilen und der Öffent- nannten Grunderzeugnisse anzupassen und gegenseitig zu ver-
lichkeit zugänglich machen, wenn dies nach ihren Vorschriften ringern.
erforderlich ist. Etwaige Vertraulichkeitsbestimmungen beider
Vertragsparteien werden bei diesem Austausch und/oder der Ab diesem Zeitpunkt können die Vertragsparteien ihre Kontrollen
Veröffentlichung der Ergebnisse berücksichtigt. für bestimmte Grunderzeugnisse gegenseitig anerkennen und
die Einfuhrkontrollen für diese Grunderzeugnisse entsprechend
(3) Beschließt die einführende Vertragspartei, einen Prüfbe- verringern oder ersetzen.
such bei der ausführenden Vertragspartei durchzuführen, so wird
dieser Besuch der ausführenden Vertragspartei mindestens
60 Arbeitstage vor dem Prüfbesuch gemeldet, es sei denn, es Artikel 64
handelt sich um einen dringenden Fall oder die betreffenden Ver- Schutzmaßnahmen
tragsparteien vereinbaren etwas anderes. Auf etwaige Änderun-
gen bezüglich dieses Besuchs verständigen sich die Vertrags- (1) Trifft die ausführende Vertragspartei innerhalb ihres Ge-
parteien einvernehmlich. biets Maßnahmen, um eine Ursache zu bekämpfen, die eine
ernste Gefahr oder ein Risiko für die Gesundheit von Menschen,
(4) Die Kosten, die gegebenenfalls bei der Überprüfung des Tieren oder Pflanzen darstellen könnte, so ergreift die ausführen-
gesamten Kontroll- und Zertifizierungssystems der zuständigen de Vertragspartei unbeschadet des Absatzes 2 gleichwertige
Behörden der anderen Vertragspartei oder eines Teils davon Maßnahmen, um eine Einschleppung der Gefahr oder des Risi-
und/oder anderer Maßnahmen anfallen, sind von der die Über- kos in das Gebiet der einführenden Vertragspartei zu verhindern.
prüfung oder Kontrolle durchführenden Vertragspartei zu tragen.
(2) Die einführende Vertragspartei kann aus wichtigen Grün-
(5) Ein Entwurf des Prüfberichts wird der ausführenden Ver- den der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen die für
tragspartei binnen 60 Arbeitstagen nach Abschluss der Überprü- den Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen
fung übermittelt. Die ausführende Vertragspartei kann binnen erforderlichen vorläufigen Maßnahmen treffen. Für Sendungen,
45 Arbeitstagen zum Berichtsentwurf Stellung nehmen. Die die sich auf dem Transportweg zwischen den Vertragsparteien
Anmerkungen der ausführenden Vertragspartei werden dem Ab- befinden, prüft die einführende Vertragspartei, welches die am
schlussbericht beigefügt und gegebenenfalls darin aufgenom- besten geeignete verhältnismäßige Lösung ist, um eine unnötige
men. Ist jedoch bei der Überprüfung eine erhebliche Gefahr für Unterbrechung des Handels zu verhindern.
die Gesundheit von Menschen, von Tieren oder Pflanzen festge-
stellt worden, so wird die ausführende Vertragspartei so schnell (3) Die Vertragspartei, die Maßnahmen nach Absatz 2 ergreift,
wie möglich unterrichtet, auf jeden Fall aber binnen 10 Arbeits- unterrichtet die andere Vertragspartei spätestens einen Arbeits-
tagen nach Abschluss der Überprüfung. tag nach der Ergreifung der Maßnahmen. Auf Ersuchen einer
Vertragspartei halten die Vertragsparteien innerhalb von 15 Ar-
(6) Der Klarheit halber können die Ergebnisse einer Überprü- beitstagen nach der Unterrichtung Konsultationen nach Arti-
fung bei den in den Artikeln 55, 57 und 63 genannten Verfahren kel 59 Absatz 3 über die Lage ab. Die Vertragsparteien tragen
berücksichtigt werden, die von den Vertragsparteien oder einer den in diesen Konsultationen zur Verfügung gestellten Informa-
Vertragspartei durchgeführt werden. tionen gebührend Rechnung und bemühen sich, eine unnötige
Unterbrechung des Handels, gegebenenfalls unter Berücksich-
Artikel 63 tigung des Ergebnisses der Konsultationen nach Artikel 59 Ab-
satz 3, zu verhindern.
Einfuhrkontrollen und Inspektionsgebühren
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass bei den von Artikel 65
der einführenden Vertragspartei durchgeführten Einfuhrkontrollen Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche
von Sendungen aus der ausführenden Vertragspartei die Grund- und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“
sätze des Anhangs IX Teil A zu beachten sind. Die Ergebnisse
dieser Kontrollen können zu dem in Artikel 62 genannten Über- (1) Es wird ein SPS-Unterausschuss eingesetzt. Er tritt inner-
prüfungsverfahren beitragen. halb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens
und anschließend auf Ersuchen einer Vertragspartei oder min-
(2) Die Häufigkeit der von den Vertragsparteien vorzunehmen- destens einmal jährlich zusammen. Sofern die Vertragsparteien
den physischen Einfuhrkontrollen ist in Anhang IX Teil B festge- dies vereinbaren, kann eine Sitzung des SPS-Unterausschusses
legt. Eine Vertragspartei kann die Häufigkeit dieser Kontrollen per Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden. Der SPS-
aufgrund der nach den Artikeln 55, 57 und 60 erzielten Fortschrit- Unterausschuss kann Fragen auch außerhalb der Sitzungen auf
te oder aufgrund von Überprüfungen, Konsultationen oder schriftlichem Wege behandeln.
anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahmen im
Rahmen ihrer Zuständigkeiten und nach ihren internen Rechts- (2) Der SPS-Unterausschuss hat die Aufgabe,
vorschriften ändern. Der in Artikel 65 genannte SPS-Unteraus-
a) Fragen zu prüfen, die mit diesem Kapitel zusammenhängen,
schuss ändert Anhang IX Teil B entsprechend durch einen
Beschluss. b) die Umsetzung dieses Kapitels zu überwachen und alle Fra-
gen zu prüfen, die sich aus seiner Umsetzung ergeben,
(3) Die etwaigen Kontrollgebühren entsprechen den der zu-
ständigen Behörde bei der Durchführung der Einfuhrkontrollen c) die Anhänge IV bis XII zu überprüfen, insbesondere unter Be-
entstandenen Kosten. Sie werden auf derselben Grundlage be- rücksichtigung der Fortschritte, die im Rahmen der in diesem
rechnet wie die für die Inspektion gleichartiger einheimischer Kapitel vorgesehenen Konsultationen und Verfahren erzielt
Erzeugnisse erhobenen Gebühren. werden,
646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
d) unter Berücksichtigung der unter Buchstabe c oder in ande- e) moderne Zolltechniken, einschließlich Risikoanalysen, nach-
ren Bestimmungen dieses Kapitels vorgesehenen Überprü- trägliche Zollkontrollen und Wirtschaftsprüfungsmethoden
fung die Anhänge IV bis XII durch Bestätigungsbeschluss zu anzuwenden, um den Eingang, den Ausgang und die Über-
ändern, lassung von Waren zu vereinfachen und zu erleichtern,
e) unter Berücksichtigung der unter Buchstabe c vorgesehenen f) die Senkung der Kosten für die Einhaltung der Vorschriften
Überprüfung Stellungnahmen und Empfehlungen an andere und die bessere Planbarkeit für alle Wirtschaftsbeteiligten an-
Einrichtungen abzugeben, die in Titel VIII (Institutionelle, all- zustreben,
gemeine und Schlussbestimmungen) genannt sind.
g) unbeschadet der Anwendung von objektiven Risikobewer-
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, gegebenenfalls tungskriterien die diskriminierungsfreie Anwendung von für
technische Arbeitsgruppen einzusetzen, die sich aus Vertretern die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren geltenden
der Vertragsparteien auf Sachverständigenebene zusammenset- Vorschriften und Verfahren zu gewährleisten,
zen und die sich aus der Anwendung dieses Kapitels ergeben-
h) internationale Übereinkünfte auf dem Gebiet von Zoll und
den technischen und wissenschaftlichen Fragen ermitteln und
Handel anzuwenden, unter anderem die Übereinkünfte der
behandeln. Wird zusätzliches Fachwissen benötigt, so können
Weltzollorganisation (im Folgenden „WZO“), das Überein-
die Vertragsparteien Ad-hoc-Arbeitsgruppen einschließlich wis-
kommen von Istanbul über die vorübergehende Verwendung
senschaftlicher und Experten-Arbeitsgruppen einsetzen. Die Mit-
von 1990, das Internationale Übereinkommen über das Har-
gliedschaft in diesen Ad-hoc-Arbeitsgruppen muss nicht auf Ver-
monisierte System von 1983, das WTO-Übereinkommen, das
treter der Vertragsparteien beschränkt werden.
TIR-Übereinkommen der VN von 1975 und das Übereinkom-
(4) Der SPS-Unterausschuss berichtet dem Assoziationsaus- men zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Gren-
schuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammenset- zen von 1982; sie können gegebenenfalls den Normen-
zung „Handel“ regelmäßig über seine Tätigkeiten und die im rahmen der WZO zur Sicherung und Erleichterung des
Rahmen seiner Zuständigkeit gefassten Beschlüsse. Welthandels und Leitlinien der Europäischen Kommission wie
die Leitschemata für den Zoll berücksichtigen,
(5) Der SPS-Unterausschuss beschließt in seiner ersten Sit-
zung seine Arbeitsverfahren. i) die notwendigen Maßnahmen vorzusehen, um den Bestim-
mungen des überarbeiteten Übereinkommens von Kyoto
(6) Sämtliche Beschlüsse, Empfehlungen, Berichte oder sons-
über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfah-
tige Maßnahmen des SPS-Unterausschusses oder der von ihm
ren von 1973 Rechnung zu tragen und sie umzusetzen,
eingesetzten Arbeitsgruppen werden von den Vertragsparteien
im Konsens angenommen. j) verbindliche Auskünfte über die zolltarifliche Einreihung und
Ursprungsregeln vorzusehen. Die Vertragsparteien stellen si-
Kapitel 5 cher, dass eine verbindliche Auskunft nur nach Benachrich-
tigung des betroffenen Unternehmers ohne rückwirkende
Zoll- und Handelserleichterungen Wirkung aufgehoben oder für nichtig erklärt werden kann, es
sei denn, die Auskunft wurde auf der Grundlage unrichtiger
Artikel 66 oder unvollständiger Informationen erteilt,
Ziele k) die Einführung vereinfachter Verfahren für ermächtigte Händ-
ler nach objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien und
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Zollangelegenhei- deren Anwendung vorzusehen,
ten und Handelserleichterungsfragen in dem sich weiterentwi-
ckelnden bilateralen Handelskontext von großer Bedeutung sind. l) Regeln festzulegen, die gewährleisten, dass wegen Verstö-
Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit auf ßen gegen Zollvorschriften oder Verfahrensbestimmungen
diesem Gebiet zu intensivieren, um sicherzustellen, dass die ein- verhängte Sanktionen verhältnismäßig und diskriminierungs-
schlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie die Verwal- frei sind und deren Anwendung nicht zu grundlosen oder un-
tungskapazitäten ihrer zuständigen Verwaltungen den Zielen ei- gerechtfertigten Verzögerungen führt, und
ner wirksamen Kontrolle gerecht werden und grundsätzlich die m) transparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Vor-
Erleichterung des legalen Handels fördern. schriften in Fällen anzuwenden, in denen staatliche Stellen
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass politischen Zielen, Dienstleistungen erbringen, die auch vom Privatsektor er-
darunter Handelserleichterung, Sicherheit und Betrugspräventi- bracht werden.
on, sowie einem ausgewogenen Vorgehen in diesen Bereichen, (2) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und um Nichtdis-
größte Bedeutung beizumessen ist. kriminierung, Transparenz, Effizienz, Integrität und Rechen-
schaftspflicht im Zusammenhang mit den Amtshandlungen zu
Artikel 67 gewährleisten, ergreifen die Vertragsparteien folgende Maßnah-
men:
Rechtsvorschriften und Verfahren
a) Einleitung weiterer Schritte, die zur Verringerung, Vereinfa-
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre jeweiligen
chung und Standardisierung der vom Zoll und anderen zu-
Handels- und Zollrechtsvorschriften grundsätzlich stabil und um-
ständigen Behörden verlangten Angaben und Unterlagen
fassend sind, und dass die Bestimmungen und Verfahren ver-
erforderlich sind,
hältnismäßig, transparent, berechenbar, diskriminierungsfrei und
unparteiisch sind und einheitlich und wirksam angewendet wer- b) Vereinfachung der Anforderungen und Formalitäten, soweit
den sowie unter anderem möglich, zur Gewährleistung einer schnellen Überlassung
und Abfertigung der Waren,
a) den legalen Handel durch wirksame Durch- und Umsetzung
der Rechtsvorschriften zu schützen und zu erleichtern, c) Einführung effizienter, zügiger und diskriminierungsfreier
Rechtsbehelfsverfahren für die Anfechtung von Verwaltungs-
b) unnötige oder diskriminierende Belastungen der Wirtschafts-
akten, Bescheiden und Beschlüssen des Zolls und anderer
beteiligten zu vermeiden, Betrug vorzubeugen und zusätz-
Behörden, welche die dem Zoll übermittelten Waren betref-
liche Erleichterungen für Wirtschaftsbeteiligte vorzusehen, die
fen. Diese Rechtsbehelfsverfahren müssen leicht zugänglich
einen hohen Grad an Rechtskonformität erreicht haben,
sein, und die Verfahrenskosten müssen angemessen sein
c) ein Einheitspapier für die Zollanmeldung zu verwenden, und den Kosten entsprechen, die den Behörden durch die
Einlegung des Rechtsbehelfs anfallen,
d) Maßnahmen zu ergreifen, die zu mehr Effizienz, Transparenz
und Vereinfachung der Zollverfahren und -abläufe an der d) Treffen von Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass, wenn
Grenze führen, ein strittiger Verwaltungsakt, Bescheid oder Beschluss ange-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 647
fochten wird, die Waren im Normalfall überlassen werden und e) dafür zu sorgen, dass ihre jeweiligen Zoll- und zollbezogenen
die Zollzahlung vorbehaltlich der für notwendig erachteten Auflagen und Verfahren weiterhin den legitimen Bedürfnissen
Schutzmaßnahmen offengelassen werden kann. Soweit er- der Wirtschaft entsprechen, an bewährten Verfahren ausge-
forderlich sollte dies vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung richtet sind und den Handel möglichst wenig beschränken.
wie einer Bürgschaft oder einer Kaution erfolgen und
e) Sicherstellung der Wahrung strengster Integritätsnormen, vor Artikel 69
allem an der Grenze, durch Anwendung von Maßnahmen, die Gebühren und Abgaben
den Grundsätzen der einschlägigen internationalen Überein-
künfte in diesem Bereich, insbesondere der überarbeiteten (1) Die Vertragsparteien untersagen Verwaltungsgebühren mit
Erklärung von Arusha der WZO von 2003 und des Leitsche- gleicher Wirkung wie Ein- und Ausfuhrzölle oder -abgaben.
mas für Zollethik der Europäischen Kommission von 2007, (2) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des
Rechnung tragen. Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (Inländerbehand-
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, Folgendes abzu- lung und Marktzugang für Waren) gilt Folgendes in Bezug auf alle
schaffen: im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von den Zollbe-
hörden der Vertragsparteien erhobenen Gebühren und Abgaben,
a) jedwede Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Zollagenten einschließlich Gebühren und Abgaben für im Namen der genann-
und ten Behörden durchgeführte Aufgaben:
b) jedwede Verpflichtung zur Durchführung von Vorversand- a) Gebühren und Abgaben können nur für Dienstleistungen
und Bestimmungsortkontrollen. außerhalb der normalen Arbeitsbedingungen, Arbeitszeiten
und an anderen Orten als den im Zollrecht aufgeführten auf
(4) In Bezug auf Versandverfahren wird Folgendes vereinbart:
Ersuchen des Zollanmelders oder für Formalitäten erhoben
a) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die Versandver- werden, die zum Zwecke der betreffenden Ein- oder Ausfuhr
fahren und Definitionen gemäß den WTO-Bestimmungen, erforderlich sind,
insbesondere Artikel V des GATT 1994, und damit verbunde-
b) Gebühren und Abgaben dürfen die Kosten der erbrachten
ne Bestimmungen, einschließlich der sich aus den Verhand-
Dienstleistung nicht überschreiten,
lungen über Handelserleichterungen der Doha-Runde er-
gebenden Präzisierungen und Verbesserungen. Diese c) Gebühren und Abgaben dürfen nicht nach dem Wert (ad
Bestimmungen gelten auch, wenn der Warenversand im Ge- valorem) berechnet werden,
biet einer der Vertragsparteien beginnt oder endet.
d) die Angaben über die Gebühren und Abgaben werden auf
b) Die Vertragsparteien verfolgen die schrittweise Interkonnek- einem amtlich bekanntgegebenen Weg und, wenn möglich
tivität ihrer jeweiligen Zollversandsysteme im Hinblick auf die und realisierbar, über eine amtliche Website veröffentlicht.
künftige Teilnahme Georgiens am gemeinsamen Versandver- Diese Angaben müssen die Begründung enthalten, warum
fahren1. die Gebühr oder Abgabe für die Dienstleistung erhoben wird;
des Weiteren sind die zuständige Behörde, die anfallenden
c) Die Vertragsparteien stellen die Zusammenarbeit und die Ko-
Gebühren und Abgaben sowie der Zahlungszeitpunkt und die
ordinierung zwischen allen zuständigen Behörden in ihrem
Zahlungsart aufzuführen und
Gebiet sicher, um den Durchfuhrverkehr zu erleichtern. Die
Vertragsparteien fördern ebenso die Zusammenarbeit zwi- e) neue oder geänderte Gebühren und Abgaben werden erst er-
schen den Behörden und der Privatwirtschaft im Bereich des hoben, wenn die betreffenden Informationen veröffentlicht
Versands. und problemlos zugänglich sind.
Artikel 68 Artikel 70
Beziehungen zur Wirtschaft Zollwertermittlung
Die Vertragsparteien kommen überein, (1) Die im Handel zwischen den Vertragsparteien angewand-
ten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen den Bestimmungen
a) sicherzustellen, dass ihre jeweiligen Rechtsvorschriften und des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des
Verfahren transparent und einschließlich einer Begründung GATT 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens ein-
für ihre Annahme – möglichst in elektronischer Form – öffent- schließlich etwaiger Änderungen. Diese Bestimmungen des
lich zugänglich sind. Es sollten regelmäßige Konsultationen WTO-Übereinkommens werden als Bestandteil in dieses Abkom-
stattfinden und eine angemessene Zeitspanne zwischen der men übernommen. Mindestzollwerte werden nicht verwendet.
Veröffentlichung neuer oder geänderter Bestimmungen und
ihrem Inkrafttreten liegen, (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu einer ge-
meinsamen Herangehensweise in Fragen der Zollwertermittlung
b) dass es notwendig ist, rechtzeitig und regelmäßig mit Vertre- zu gelangen.
tern des Handels Konsultationen über Legislativvorschläge
und -verfahren mit Bezug zu Zoll- und Handelsfragen aufzu-
Artikel 71
nehmen,
Zusammenarbeit im Zollwesen
c) einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen zu veröffent-
lichen, insbesondere über Auflagen der Zollbehörden und Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit im Zoll-
Eingangs- oder Ausgangsverfahren, über Öffnungszeiten und bereich, um die Umsetzung der Ziele dieses Kapitels sicherzu-
Betriebsverfahren der Zollstellen in Häfen und an Grenzüber- stellen und unter Gewährleistung von wirksamer Kontrolle, Si-
gängen sowie über Anlaufstellen, bei denen Auskünfte ein- cherheit und Betrugsprävention Handelserleichterungen zu
geholt werden können, fördern. Zu diesem Zweck verwenden die Vertragsparteien ge-
gebenenfalls das Leitschema Zoll der Europäischen Kommission
d) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten als Benchmarking-Instrument.
und den zuständigen Verwaltungen durch die Anwendung
nicht willkürlicher und öffentlich zugänglicher Verfahren zu Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels zu ge-
fördern, die sich unter anderem auf die von der WZO be- währleisten, werden die Vertragsparteien unter anderem
kanntgemachten Verfahren stützen und a) Informationen über Zollrecht und Zollverfahren austauschen,
1 Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versand- b) gemeinsame Initiativen im Bereich der Ein-, Aus- und Durch-
verfahren. fuhrverfahren entwickeln sowie darauf hinarbeiten, dass ein
648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
gutes Leistungsangebot für die Wirtschaftsbeteiligten sicher- b) praktische Regelungen, Maßnahmen und Beschlüsse zur
gestellt wird, Umsetzung dieses Kapitels und der Protokolle I und II zu
erlassen, unter anderen in Bezug auf den Informations- und
c) im Bereich der Automatisierung von Zollverfahren und ande- Datenaustausch, die gegenseitige Anerkennung von Zollkon-
ren Handelsverfahren zusammenarbeiten, trollen und Handelspartnerschaftsprogrammen sowie einver-
d) gegebenenfalls einschlägige Informationen und Daten unter nehmlich vereinbarte Vorteile,
Achtung der Vertraulichkeit sensibler Daten und des Schut- c) Standpunkte zu allen Fragen des gemeinsamen Interesses
zes personenbezogener Daten austauschen, auszutauschen, einschließlich künftiger Maßnahmen und der
e) bei der Verhütung und Bekämpfung des illegalen grenzüber- für ihre Umsetzung und Anwendung erforderlichen Mittel,
schreitenden Handels mit Waren, einschließlich Tabak- d) gegebenenfalls Empfehlungen abzugeben und
erzeugnissen, zusammenarbeiten,
e) sich eine Geschäftsordnung zu geben.
f) Informationen austauschen oder Konsultationen aufnehmen,
um in internationalen Organisationen wie der WTO, WZO,
Artikel 75
den VN, der Handels- und Entwicklungskonferenz der Ver-
einten Nationen (UNCTAD) und der UN-ECE möglicherweise Annäherung des Zollrechts
gemeinsame Positionen im Bereich Zoll festzulegen,
Die schrittweise Annäherung an das Zollrecht der Union und
g) bei der Planung und Durchführung von technischer Hilfe vor bestimmte Teile des Völkerrechts wird nach Anhang XIII vorge-
allem zur Erleichterung von Zollreformen und Reformen zur nommen.
Handelserleichterung nach den einschlägigen Bestimmungen
dieses Abkommens zusammenarbeiten, Kapitel 6
h) bewährte Methoden im Bereich Zollverfahren, insbesondere Niederlassung, Dienstleistungshandel
zu Systemen für risikoabhängige Zollkontrollen und zur
und elektronischer Geschäftsverkehr
Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, vor allem
im Zusammenhang mit nachgeahmten Waren, austauschen,
Abschnitt 1
i) die Koordinierung zwischen allen Grenzbehörden der Ver-
tragsparteien fördern, um grenzüberschreitende Verfahren zu Allgemeine Bestimmungen
erleichtern und die Kontrolle zu verstärken, sofern möglich
und angemessen unter Berücksichtigung gemeinsamer Artikel 76
Grenzkontrollen und
Ziel und Geltungsbereich
j) sofern sachdienlich und angemessen, die gegenseitige
Anerkennung von Handelspartnerschaftsprogrammen und (1) Die Vertragsparteien legen unter Bekräftigung ihrer jewei-
Zollkontrollen, einschließlich gleichwertiger Maßnahmen zur ligen nach dem WTO-Übereinkommen übernommenen Ver-
Handelserleichterung, festlegen. pflichtungen die Grundlagen fest, die für die schrittweise gegen-
seitige Liberalisierung der Niederlassung und des
Dienstleistungshandels und für die Zusammenarbeit auf dem Ge-
Artikel 72 biet des elektronischen Geschäftsverkehrs erforderlich sind.
Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (2) Für das öffentliche Beschaffungswesen gilt Titel IV (Handel
Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in die- und Handelsfragen) Kapitel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen);
sem Abkommen, insbesondere in Artikel 71 vorgesehen sind, dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflich-
leisten die Verwaltungen der Vertragsparteien einander gegen- tungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens.
seitige Amtshilfe im Zollbereich nach Maßgabe des Protokolls II (3) Für Subventionen gilt Titel IV (Handel und Handelsfragen)
über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich. Kapitel 10 (Wettbewerb); die Bestimmungen dieses Kapitels gel-
ten nicht für die von den Vertragsparteien gewährten Subventio-
Artikel 73 nen.
Technische Hilfe und Kapazitätsaufbau (4) Im Einklang mit diesem Kapitel behält jede Vertragspartei
ihr Regelungsrecht und ihr Recht, neue Vorschriften zu erlassen,
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um bei der Umset- um legitime politische Ziele umzusetzen.
zung von Handelserleichterungen und Zollreformen technische
(5) Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche
Hilfe und Unterstützung beim Kapazitätsaufbau zu leisten.
Personen betreffen, welche sich um Zugang zum Beschäfti-
gungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnah-
Artikel 74 men, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die
Dauerbeschäftigung betreffen.
Zoll-Unterausschuss
(6) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran,
(1) Es wird ein Zoll-Unterausschuss eingesetzt. Er erstattet Maßnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehen-
dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 ge- den Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen,
nannten Zusammensetzung „Handel“ Bericht. einschließlich solcher Maßnahmen, die zum Schutz der Unver-
(2) Zu den Aufgaben des Zoll-Unterausschusses gehören sehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungs-
regelmäßige Konsultationen und Überwachung der Umsetzung gemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen
und Verwaltung dieses Kapitels, darunter Fragen in den Berei- erforderlich sind; jedoch dürfen solche Maßnahmen nicht so an-
chen Zusammenarbeit im Zollwesen, grenzüberschreitende gewandt werden, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei
Zusammenarbeit im Zollwesen und in der Zollverwaltung, tech- aufgrund einer besonderen Verpflichtung aus diesem Kapitel
nische Hilfe, Ursprungsregeln, Handelserleichterungen sowie oder aus Anhang XIV erwachsen, zunichtemachen oder schmä-
gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich. lern1.
(3) Der Zoll-Unterausschuss hat unter anderem die Aufgabe, 1 Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Länder ein
Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen
a) über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Kapitels und nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen,
der Protokolle I und II zu wachen, die aus einer besonderen Verpflichtung erwachsen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 649
Artikel 77 sodass Letztere, obgleich sie wissen, dass erforderlichenfalls
Begriffsbestimmungen ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stamm-
haus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu
Für die Zwecke dieses Kapitels wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Geschäftssitz
a) bezeichnet der Ausdruck „Maßnahme“ jede Maßnahme einer tätigen können, der als Außenstelle dient;
Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Ge- h) bezeichnet der Ausdruck „Niederlassung“
setzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, einer
Entscheidung, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form i) im Falle von juristischen Personen der Union oder Geor-
getroffen wird; giens das Recht, durch Gründung, einschließlich des
Erwerbs, juristischer Personen und/oder Gründung von
b) bezeichnet der Ausdruck „von einer Vertragspartei eingeführ- Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen in Georgien
te oder aufrechterhaltene Maßnahmen“ Maßnahmen beziehungsweise in der Union eine Erwerbstätigkeit auf-
i) zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen und Behör- zunehmen und auszuüben;
den und ii) im Falle natürlicher Personen das Recht natürlicher Per-
ii) nichtstaatlicher Stellen mit entsprechenden von einer sonen der Union oder Georgiens auf Aufnahme und Aus-
zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behör- übung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf
de übertragenen Befugnissen; Gründung von Unternehmen, insbesondere von Gesell-
schaften, die tatsächlich von ihnen kontrolliert werden;
c) bezeichnet der Ausdruck „natürliche Person einer Vertrags-
partei“ eine Person, die nach den jeweiligen Rechtsvorschrif- i) schließt der Ausdruck „Wirtschaftstätigkeit“ gewerbliche,
ten die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats oder kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten
Georgiens besitzt; ein, nicht jedoch in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführ-
te Tätigkeiten;
d) bezeichnet der Ausdruck „juristische Person“ eine nach gel-
tendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig j) bezeichnet der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung
errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig einer Wirtschaftstätigkeit;
davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in
k) schließt der Ausdruck „Dienstleistungen“ beziehungsweise
privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich
„Dienste“ sämtliche Dienstleistungen und Dienste in allen
Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen,
Sektoren ein, mit Ausnahme solcher, die in Ausübung hoheit-
Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen
licher Gewalt erbracht werden;
und Verbänden;
l) bezeichnet der Ausdruck „Dienstleistungen und andere Tä-
e) bezeichnet der Ausdruck „juristische Person einer Vertrags-
tigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt
partei“ eine juristische Person nach Buchstabe d, die nach
werden“ Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die weder auf
den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaats beziehungs-
kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder
weise Georgiens gegründet wurde und ihren satzungsmäßi-
mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden;
gen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer
wirtschaftlichen Tätigkeit im räumlichen Geltungsbereich des m) bezeichnet der Ausdruck „grenzüberschreitende Erbringung
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union1 be- von Dienstleistungen“ die Erbringung von Dienstleistungen
ziehungsweise im Hoheitsgebiet Georgiens hat; i) vom Gebiet der einen Vertragspartei aus im Gebiet der
Hat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz anderen Vertragspartei (Erbringungsart 1) oder
oder ihre Hauptverwaltung im räumlichen Geltungsbereich
ii) im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleis-
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
tungsempfänger der anderen Vertragspartei (Erbrin-
beziehungsweise im Hoheitsgebiet Georgiens, so gilt sie
gungsart 2);
nicht als juristische Person der Union beziehungsweise juris-
tische Person Georgiens, es sei denn, ihre Geschäftstätigkeit n) bezeichnet der Ausdruck „Dienstleister“ beziehungsweise
steht in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der „Diensteanbieter“ einer Vertragspartei eine natürliche oder
Wirtschaft der Union beziehungsweise Georgiens; juristische Person einer Vertragspartei, die eine Dienstleistung
beziehungsweise einen Dienst erbringen will oder erbringt;
Ungeachtet des vorstehenden Unterabsatzes fallen Ree-
dereien, die außerhalb der Union oder Georgiens niederge- o) bezeichnet der Ausdruck „Unternehmer“ jede natürliche oder
lassen sind und unter der Kontrolle von Staatsangehörigen juristische Person einer Vertragspartei, die durch Errichtung
eines EU-Mitgliedstaats beziehungsweise von Staatsange- einer Niederlassung eine Wirtschaftstätigkeit ausüben will
hörigen Georgiens stehen, ebenfalls unter dieses Abkom- oder ausübt.
men, sofern ihre Schiffe in dem betreffenden Mitgliedstaat
beziehungsweise in Georgien nach den dort geltenden Abschnitt 2
Rechtsvorschriften registriert sind und unter der Flagge eines
Mitgliedstaats beziehungsweise Georgiens fahren; Niederlassung
f) bezeichnet der Ausdruck „Tochtergesellschaft“ einer juristi-
schen Person einer Vertragspartei eine juristische Person, die Artikel 78
im Besitz jener juristischen Person ist oder von ihr tatsächlich Geltungsbereich
kontrolliert wird2;
Dieser Abschnitt gilt für von den Vertragsparteien eingeführte
g) bezeichnet der Ausdruck „Zweigniederlassung“ einer juristi- oder aufrechterhaltene Maßnahmen, die die Niederlassung im
schen Person einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlich- Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten mit Ausnahme
keit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses her- der folgenden betreffen:
vortritt, eine Geschäftsführung hat und materiell so
ausgestattet ist, dass er Geschäfte mit Dritten tätigen kann, a) Abbau, Verarbeitung und Aufbereitung1 von Kernmaterial,
b) Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie
1 Der Klarheit halber wird festgestellt, dass – wie im Seerechtsüberein- der Handel damit,
kommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) festgelegt – dieses Gebiet
die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einschließt. c) audiovisuelle Dienstleistungen,
2 Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen juristischen
Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ers- 1 Der Klarheit halber wird festgestellt, dass die Aufbereitung von Kernma-
teren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu terial alle Tätigkeiten der Gruppe 2330 der VN-Klassifikation ISIC
bestimmen. Rev.3.1. umfasst.
650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
d) Seekabotage im Inlandsverkehr1 und (3) Unter den in den Anhängen XIV-A und XIV-E aufgeführten
e) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen2 Vorbehalten erlassen die Vertragsparteien keine neuen Vorschrif-
im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleis- ten oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung juristi-
tungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung scher Personen der Union beziehungsweise Georgiens in ihrem
von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen Gebiet und der anschließenden Geschäftstätigkeit dieser Perso-
nen eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen juristischen
i) Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, Personen bewirken.
bei denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb ausgesetzt wird,
ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,
Artikel 80
iii) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen
(CRS), Überprüfung
iv) Bodenabfertigungsdienste, (1) Im Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung der
v) Flughafenbetriebsleistungen. Voraussetzungen für die Niederlassung überprüfen die Vertrags-
parteien die Bestimmungen dieses Abschnitts und die Liste der
Artikel 79 in Artikel 79 erwähnten Vorbehalte sowie die sonstigen Rahmen-
bedingungen für die Niederlassung regelmäßig und im Einklang
Inländerbehandlung und Meistbegünstigung mit ihren Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften.
(1) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt Georgien un-
ter den in Anhang XIV-E aufgeführten Vorbehalten (2) Im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 1 prüfen die Ver-
tragsparteien ermittelte Hindernisse für die Niederlassung. Mit
a) für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlas- dem Ziel, die Bestimmungen dieses Kapitels zu vertiefen, suchen
sungen und Repräsentanzen juristischer Personen der Union die Vertragsparteien bei Bedarf geeignete Wege zur Beseitigung
eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, dieser Hindernisse, auch durch weitere Verhandlungen unter an-
die den eigenen juristischen Personen, deren Zweignieder- derem über Investitionsschutzbestimmungen und Verfahren zur
lassungen und Repräsentanzen oder den Tochtergesellschaf- Streitbeilegung zwischen Investor und Staat.
ten, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer
Personen von Drittländern gewährt wird, je nachdem welche
Behandlung günstiger ist; Artikel 81
b) für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweig- Sonstige Übereinkünfte
niederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen
der Union in Georgien eine Behandlung, die nicht weniger Dieses Kapitel berührt nicht die Rechte von Unternehmern der
günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Perso- Vertragsparteien aus bestehenden oder künftigen internationalen
nen, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder Übereinkünften über Investitionen, bei denen ein EU-Mitglied-
den Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Re- staat und Georgien Vertragsparteien sind.
präsentanzen juristischer Personen von Drittländern gewährt
wird, je nachdem welche Behandlung günstiger ist.3
Artikel 82
(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Union un-
ter den in Anhang XIV-A aufgeführten Vorbehalten Norm für die Behandlung von
a) für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlas- Zweigniederlassungen und Repräsentanzen
sungen und Repräsentanzen juristischer Personen Georgiens
eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, (1) Artikel 79 schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei für
die den eigenen juristischen Personen, deren Zweignieder- die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweignieder-
lassungen und Repräsentanzen oder den Tochtergesellschaf- lassungen und Repräsentanzen juristischer Personen einer
ten, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer anderen Vertragspartei, die nicht im Gebiet der ersten Vertrags-
Personen von Drittländern gewährt wird, je nachdem welche partei gegründet worden sind, in ihrem eigenen Gebiet beson-
Behandlung günstiger ist; dere Regeln anwendet, die aufgrund rechtlicher oder technischer
Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und Re-
b) für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweig- präsentanzen und den Zweigniederlassungen und Repräsentan-
niederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen zen von in ihrem Gebiet gegründeten juristischen Personen oder,
Georgiens in der Union eine Behandlung, die nicht weniger im Falle von Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen
günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Perso- Gründen gerechtfertigt sind.
nen, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder
den Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Re- (2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das un-
präsentanzen juristischer Personen von Drittländern gewährt bedingt Notwendige hinausgehen, welches sich aus den rechtli-
wird, je nachdem welche Behandlung günstiger ist. chen oder technischen Unterschieden oder, im Falle von Finanz-
dienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.
1 Unbeschadet des Umfangs der Tätigkeiten, die nach den internen
Rechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden können, umfasst Abschnitt 3
die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beför-
derung von Personen oder Waren zwischen einem Hafen oder Ort in Grenzüberschreitende
Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat und einem anderen Hafen oder
Ort in Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat einschließlich des Fest-
Erbringung von Dienstleistungen
landsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Na-
tionen sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen
oder Ort in Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat. Artikel 83
2 Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr
sind im Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen
Geltungsbereich
der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
Georgien andererseits geregelt. Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, die
3 Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die nicht unter dieses Kapitel die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in
fallenden Investitionsschutzbestimmungen, einschließlich Bestimmun- allen Sektoren mit Ausnahme der folgenden betreffen:
gen über Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat, wie
sie in anderen Übereinkommen enthalten sind. a) audiovisuelle Dienstleistungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 651
b) Seekabotage im Inlandsverkehr1 und tern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die
mit der, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen oder
c) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen2
Dienstleistern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich
im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleis-
formal von ihr unterscheidet.
tungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung
von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen (3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche Be-
handlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbe-
i) Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen,
werbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienst-
bei denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb ausgesetzt wird,
leister der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen
ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistun- Dienstleistungen oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei
gen, verändert.
iii) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen (4) Die nach diesem Artikel eingegangenen besonderen Ver-
(CRS), pflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Ver-
tragspartei einen Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile
iv) Bodenabfertigungsdienste,
gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden
v) Flughafenbetriebsleistungen. Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.
Artikel 84 Artikel 86
Marktzugang Liste der Verpflichtungen
(1) Beim Marktzugang durch die grenzüberschreitende Erbrin- Die nach diesem Abschnitt von jeder Vertragspartei liberali-
gung von Dienstleistungen gewährt jede Vertragspartei den sierten Sektoren und die für Dienstleistungen und Dienstleister
Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei der anderen Vertragspartei in diesen Sektoren geltenden und als
eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und
in den besonderen Verpflichtungen in den Anhängen XIV-B der Inländerbehandlung sind in den Verpflichtungslisten in den
und XIV-F vorgesehen ist. Anhängen XIV-B und XIV-F aufgeführt.
(2) Sofern in den Anhängen XIV-B und XIV-F nichts anderes
bestimmt ist, darf eine Vertragspartei in den Sektoren, in denen Artikel 87
Marktzugangsverpflichtungen eingegangen werden, folgende Überprüfung
Maßnahmen weder für bestimmte Regionen noch für ihr gesam-
tes Gebiet aufrechterhalten oder einführen: Im Hinblick auf die schrittweise Liberalisierung der grenzüber-
schreitenden Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Ver-
a) Beschränkungen der Anzahl der Dienstleister durch zahlen- tragsparteien überprüft der Assoziationsausschuss in der in
mäßige Quoten, Monopole, Dienstleister mit ausschließlichen Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“
Rechten oder das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfs- regelmäßig die Liste der in Artikel 86 genannten Verpflichtungen.
prüfung, Bei dieser Überprüfung werden die Fortschritte bei der schritt-
b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungstrans- weisen Annäherung gemäß den Artikeln 103, 113, 122 und 126
aktionen oder des Betriebsvermögens durch zahlenmäßige sowie ihre Auswirkungen auf die Beseitigung der verbleibenden
Quoten oder das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfs- Hindernisse für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienst-
prüfung oder leistungen zwischen den Vertragsparteien berücksichtigt.
c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder
des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Abschnitt 4
Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form Vorübergehende Anwesenheit
von Quoten oder das Erfordernis einer wirtschaftlichen Be- natürlicher Personen zu Geschäftszwecken
darfsprüfung.
Artikel 88
Artikel 85
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Inländerbehandlung
(1) Dieser Abschnitt gilt im Einklang mit Artikel 76 Absatz 5 für
(1) In den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen Maßnahmen der Vertragsparteien, die die Einreise von Personal
nach den Anhängen XIV-B und XIV-F gelten, gewährt jede Ver- in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss, Vertriebsagen-
tragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vor- ten, Vertragsdienstleistern und Freiberuflern in ihre Gebiete und
behalten den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen deren vorübergehenden Aufenthalt in diesen Gebieten betreffen.
Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, die die grenzüber-
schreitende Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Be- (2) Für die Zwecke dieses Abschnitts
handlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren a) bezeichnet der Ausdruck „Personal in Schlüsselpositionen“
eigenen gleichartigen Dienstleistungen und Dienstleistern ge- natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer
währt. Vertragspartei, die keine gemeinnützige Einrichtung1 ist, be-
schäftigt und für die Errichtung oder die ordnungsgemäße
(2) Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1
Kontrolle und Verwaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb
dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleis-
einer Niederlassung verantwortlich sind. „Personal in Schlüs-
1 selpositionen“ umfasst „Geschäftsreisende“, die eine Nieder-
Unbeschadet des Umfangs der Tätigkeiten, die nach den internen
Rechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden können, umfasst lassung errichten, und „unternehmensintern versetzte Perso-
die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beför- nen“:
derung von Personen oder Waren zwischen einem Hafen oder Ort in
Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat und einem anderen Hafen oder i) Der Ausdruck „Geschäftsreisende“, die eine Niederlas-
Ort in Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat einschließlich des Fest- sung errichten, bezeichnet natürliche Personen in Füh-
landsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Na- rungspositionen, die für die Gründung einer Niederlas-
tionen sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen
oder Ort in Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat. 1 Die Bezugnahme auf eine juristische Person, die keine „gemeinnützige
2 Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr Einrichtung“ ist, gilt nur für Belgien, die Tschechische Republik, Däne-
sind im Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen mark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich,
der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande,
Georgien andererseits geregelt. Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und das Vereinigte Königreich.
652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
sung zuständig sind. Von ihnen werden ausschließlich über eine solche tätig ist, die keine Niederlassung im Gebiet
Dienste angeboten oder erbracht oder wirtschaftliche Tä- der anderen Vertragspartei hat und mit einem Endverbrau-
tigkeiten ausgeübt, die für die Errichtung einer Niederlas- cher dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag
sung erforderlich sind. Sie erhalten keine Vergütung aus über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat,
einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei; zu dessen Erfüllung die vorübergehende Anwesenheit ihrer
Beschäftigten im Gebiet dieser Vertragspartei erforderlich ist;
ii) der Ausdruck „unternehmensintern versetzte Personen“
bezeichnet natürliche Personen, die seit mindestens ei- e) bezeichnet der Ausdruck „Freiberufler“ natürliche Personen,
nem Jahr bei einer juristischen Person beschäftigt oder die eine Dienstleistung erbringen und im Gebiet einer Ver-
an ihr beteiligt sind und die vorübergehend in eine Nie- tragspartei als Selbständige niedergelassen sind, keine Nie-
derlassung, sei es eine Tochtergesellschaft, eine Zweig- derlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei haben und
niederlassung oder der Hauptsitz, des Unternehmens/der mit einem Endverbraucher dieser anderen Vertragspartei
juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag (nicht über eine Agentur für die Ver-
versetzt werden. Die betreffende natürliche Person muss mittlung und Beschaffung von Personal) über die Erbringung
einer der folgenden Kategorien angehören: von Dienstleistungen geschlossen haben, zu dessen Erfül-
lung ihre vorübergehende Anwesenheit im Gebiet dieser Ver-
1. Führungskräfte: Personen in Führungspositionen bei
tragspartei erforderlich ist;
einer juristischen Person, die in erster Linie die Nie-
derlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des f) bezeichnet der Ausdruck „Qualifikationen“ Diplome, Prü-
Vorstands oder der Aktionäre beziehungsweise fungszeugnisse und sonstige Ausbildungsnachweise, die von
Anteilseigner stehen und Weisungen hauptsächlich einer nach Rechts- oder Verwaltungsvorschriften benannten
von ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören Behörde für den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbil-
zumindest: dung ausgestellt werden.
– die Leitung der Niederlassung oder einer Abtei-
lung oder Unterabteilung der Niederlassung, Artikel 89
– die Überwachung und Kontrolle der Arbeit anderer Personal in Schlüsselpositionen
Aufsichts-, Fach- und Verwaltungskräfte und und Trainees mit Abschluss
– die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlas- (1) In den Sektoren, für die nach Abschnitt 2 (Niederlassung)
sung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Ent- dieses Kapitels Verpflichtungen übernommen werden, gestattet
lassung und sonstige Personalentscheidungen; jede Vertragspartei den Unternehmern der anderen Vertrags-
partei unter den in den Anhängen XIV-A und XIV-E und in den
2. Spezialisten: bei einer juristischen Person beschäftig-
Anhängen XIV-C und XIV-G aufgeführten Vorbehalten, in ihrer
te Personen mit außergewöhnlichen Kenntnissen, die
Niederlassung natürliche Personen dieser anderen Vertragspartei
für die Produktion, die Forschungsausrüstung, die
zu beschäftigen, vorausgesetzt, bei diesen Beschäftigten handelt
Techniken, Prozesse, Verfahren oder die Verwaltung
es sich um Personal in Schlüsselpositionen oder um Trainees mit
der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewer-
Abschluss im Sinne des Artikels 88. Die Einreise und der vor-
tung dieser Kenntnisse werden neben besonderen
übergehende Aufenthalt von Personal in Schlüsselpositionen und
Kenntnissen bezüglich der Niederlassung ein hohes
Trainees mit Abschluss sind im Falle von unternehmensintern
Qualifikationsniveau für bestimmte Arbeiten oder Auf-
versetzten Personen auf höchstens drei Jahre, im Falle von Ge-
gaben, die besondere Fachkenntnisse erfordern, so-
schäftsreisenden, die eine Niederlassung errichten, auf höchs-
wie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen
tens 90 Tage je 12-Monatszeitraum und im Falle von Trainees
Beruf berücksichtigt;
mit Abschluss auf höchstens ein Jahr begrenzt.
b) bezeichnet der Ausdruck „Trainees mit Abschluss“ natürliche
(2) In den Sektoren, für die nach Abschnitt 2 (Niederlassung)
Personen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristi-
dieses Kapitels Verpflichtungen übernommen werden, werden
schen Person einer Vertragspartei oder deren Zweigstelle
die Maßnahmen, die eine Vertragspartei weder für bestimmte
beschäftigt sind, über einen Hochschulabschluss verfügen
Regionen noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder
und für die Zwecke des beruflichen Fortkommens oder zur
einführen darf, sofern in den Anhängen XIV-C und XIV-G nichts
Ausbildung in Geschäftstechniken oder -methoden vorüber-
anderes bestimmt ist, definiert als Beschränkungen der Gesamt-
gehend in eine Niederlassung der juristischen Person im Ge-
zahl natürlicher Personen, die ein Unternehmer in einem
biet der anderen Vertragspartei versetzt werden1;
bestimmten Sektor als Personal in Schlüsselpositionen und
c) bezeichnet der Ausdruck „Vertriebsagenten“2 natürliche Per- Trainees mit Abschluss beschäftigen darf, in Form von Quoten
sonen, die Vertreter eines Anbieters von Dienstleistungen oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung
oder Waren einer Vertragspartei sind und zur Aushandlung und als diskriminierende Beschränkungen.
oder zum Abschluss von Verträgen über Dienstleistungen
oder Warenlieferungen im Namen dieses Anbieters um Ein- Artikel 90
reise in das Gebiet der anderen Vertragspartei und um vorü-
bergehenden dortigen Aufenthalt ersuchen. Sie sind nicht im Vertriebsagenten
Direktverkauf an die breite Öffentlichkeit tätig, erhalten keine In den Sektoren, für die nach Abschnitt 2 (Niederlassung) oder
Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Ver- Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-
tragspartei und sind keine Kommissionäre; gen) dieses Kapitels Verpflichtungen übernommen werden, gestat-
d) bezeichnet der Ausdruck „Vertragsdienstleister“ natürliche tet jede Vertragspartei Vertriebsagenten unter den in den Anhängen
Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertrags- XIV-A und XIV-E sowie XIV-B und XIV-F aufgeführten Vorbehalten
partei beschäftigt sind, die selbst keine Agentur für die Ver- die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt für einen Zeit-
mittlung und Beschaffung von Personal ist und auch nicht raum von höchstens 90 Tagen je 12-Monatszeitraum.
1 Von der Niederlassung, die die Trainees aufnimmt, kann verlangt wer- Artikel 91
den, ein Ausbildungsprogramm für die Dauer des Aufenthalts zur vor-
herigen Genehmigung vorzulegen, mit dem nachgewiesen wird, dass Vertragsdienstleister
der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken erfolgt. Im Falle der Tsche-
chischen Republik, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Ungarns und
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen im Rahmen
Österreichs muss die Ausbildung mit dem erworbenen Hochschul- des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienst-
abschluss in Verbindung stehen. leistungen (GATS) eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf
2 Vereinigtes Königreich: Die Kategorie „Vertriebsagenten“ wird nur für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Vertrags-
Verkäufer von Dienstleistungen anerkannt. dienstleistern. Im Einklang mit den Anhängen XIV-D und XIV-H
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 653
gestatten die Vertragsparteien unter den in Absatz 2 genannten eine Dienstleistung und haben einen Dienstleistungsvertrag
Voraussetzungen die Erbringung von Dienstleistungen durch mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten geschlossen;
Vertragsdienstleister der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet.
b) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden
(2) Die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtun- natürlichen Personen verfügen zum Zeitpunkt der Einrei-
gen unterliegen den folgenden Bedingungen: chung des Antrags auf Einreise in das Gebiet der anderen
a) Die natürlichen Personen erbringen als Beschäftigte einer Vertragspartei in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des
juristischen Person, die einen Dienstleistungsvertrag mit einer Vertrags ist, über mindestens sechs Jahre Berufserfahrung;
Laufzeit von höchstens 12 Monaten abgeschlossen hat, c) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden
vorübergehend eine Dienstleistung; natürlichen Person verfügen über:
b) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden na- i) einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertigen
türlichen Personen sollten die betreffenden Dienstleistungen Kenntnissen entsprechende Qualifikation1 und
als Beschäftigte der die Dienstleistungen erbringenden juris- ii) Berufsqualifikationen, sofern diese nach den Gesetzen,
tischen Person bereits seit mindestens einem Jahr unmittel- Vorschriften oder sonstigen rechtlichen Anforderungen
bar vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Ein- der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung er-
reise in das Gebiet dieser anderen Vertragspartei angeboten bracht wird, für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich
haben. Darüber hinaus verfügen die natürlichen Personen sind;
zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in
das Gebiet der anderen Vertragspartei in dem Tätigkeitsbe- d) die Einreise in das Gebiet der betreffenden Vertragspartei
reich, der Gegenstand des Vertrages ist, über mindestens und der vorübergehende Aufenthalt natürlicher Personen in
drei Jahre Berufserfahrung1; diesem Gebiet sind auf insgesamt höchstens sechs Monate,
im Falle Luxemburgs auf höchstens 25 Wochen, je 12-Mo-
c) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden na-
natszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags
türlichen Personen verfügen über:
befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist;
i) einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertigen
e) der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die
Kenntnissen entsprechende Qualifikation2 und
Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrages ist, und verleiht
ii) Berufsqualifikationen, sofern diese nach den Gesetzen, nicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in dem die
Vorschriften oder sonstigen rechtlichen Anforderungen Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu
der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung führen.
erbracht wird, für die Ausübung einer Tätigkeit erforder-
lich sind; Abschnitt 5
d) die natürliche Person erhält für die Erbringung von Dienstleis-
Regelungsrahmen
tungen im Gebiet der anderen Vertragspartei keine andere
Vergütung als diejenige, die von der juristischen Person ge-
zahlt wird, bei der die natürliche Person beschäftigt ist; Unterabschnitt 1
e) die Einreise in das Gebiet der betreffenden Vertragspartei Interne Vorschriften
und der vorübergehende Aufenthalt natürlicher Personen in
diesem Gebiet sind auf insgesamt höchstens sechs Monate, Artikel 93
im Falle Luxemburgs auf höchstens 25 Wochen, je 12-Mo- Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
natszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags
befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist; (1) Folgende Auflagen gelten für Maßnahmen der Vertragspar-
teien im Zusammenhang mit Zulassungserfordernissen und -ver-
f) der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die fahren sowie Qualifikationsanforderungen und -verfahren betref-
Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht fend
nicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in dem die
Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu a) die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen,
führen; b) die Niederlassung juristischer und natürlicher Personen im
g) die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag Sinne des Artikels 77 Absatz 9 in ihrem Gebiet und
fallen, darf nicht höher sein als die für die Erfüllung des Ver- c) den vorübergehenden Aufenthalt bestimmter Kategorien na-
trags erforderliche Zahl, die in den Gesetzen, Vorschriften türlicher Personen im Sinne des Artikels 88 Absatz 2 Buch-
oder aufgrund sonstiger rechtlicher Anforderungen der Ver- staben a bis e in ihrem Gebiet.
tragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird,
festgelegt sein kann. (2) Im Falle der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienst-
leistungen gelten diese Auflagen ausschließlich für Sektoren, für
die die Vertragspartei besondere Verpflichtungen eingegangen
Artikel 92 ist, und in dem Umfang, in dem diese besonderen Verpflichtun-
Freiberufler gen nach den Anhängen XIV-B und XIV-F anwendbar sind. Im
Falle der Niederlassung gelten diese Auflagen nicht für Sektoren,
(1) Im Einklang mit den Anhängen XIV-D und XIV-H gestatten
für die in den Anhängen XIV-A und XIV-E ein Vorbehalt aufgeführt
die Vertragsparteien unter den in Absatz 2 genannten Vorausset-
ist. Im Falle des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Perso-
zungen die Erbringung von Dienstleistungen durch Freiberufler
nen gelten diese Auflagen nicht für Sektoren, für die in den An-
der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet.
hängen XIV-C, XIV-D, XIV-G und XIV-H ein Vorbehalt aufgeführt
(2) Die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtun- ist.
gen unterliegen den folgenden Bedingungen:
(3) Diese Auflagen gelten nicht für Maßnahmen, die Beschrän-
a) Die natürlichen Personen erbringen als im Gebiet der anderen kungen gemäß den betreffenden Anhängen darstellen.
Vertragspartei niedergelassene Selbständige vorübergehend
(4) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Aus-
druck
1 Gerechnet ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit nach Maßgabe des
geltenden internen Rechts.
2 Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Ver- 1 Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Ver-
tragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese tragspartei erworben, in dem die Dienstleistung erbracht wird, kann die-
Vertragspartei prüfen, ob er/sie einem Hochschulabschluss in ihrem se Vertragspartei prüfen, ob er/sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen
Gebiet entspricht. Hochschulabschluss entspricht.
654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
a) „Zulassungserfordernisse“ andere grundlegende Anforderun- jede Vertragspartei ein uneingeschränkt neutrales und transpa-
gen als Qualifikationserfordernisse, die eine natürliche oder rentes Verfahren zur Auswahl potenzieller Bewerber an und
juristische Person erfüllen muss, um eine Genehmigung für macht insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Ausgang
die Ausübung der in Absatz 1 Buchstaben a bis c aufgeführ- des Verfahrens angemessen bekannt.
ten Tätigkeiten zu erhalten, zu ändern oder zu erneuern;
(6) Bei der Festlegung der für das Auswahlverfahren gelten-
b) „Zulassungsverfahren“ Verwaltungs- oder Verfahrensbestim- den Regeln kann jede Vertragspartei unter Einhaltung der
mungen, die eine natürliche oder juristische Person bei dem Bestimmungen dieses Artikels politischen Zielen, einschließlich
Antrag auf Genehmigung der Ausübung der in Absatz 1 Erwägungen hinsichtlich der Gesundheit, der Sicherheit, des
Buchstaben a bis c aufgeführten Tätigkeiten sowie der Än- Umweltschutzes und der Erhaltung des kulturellen Erbes Rech-
derung oder Erneuerung einer Genehmigung einhalten muss, nung tragen.
um nachzuweisen, dass sie die Zulassungserfordernisse
erfüllt;
Artikel 95
c) „Qualifikationserfordernisse“ grundlegende Anforderungen
an die Fähigkeit einer natürlichen Person zur Erbringung einer Zulassungs- und Qualifikationsverfahren
Dienstleistung, die für die Genehmigung der Dienstleistungs-
erbringung nachgewiesen werden müssen; (1) Die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren und -formali-
täten müssen klar sein, im Voraus bekanntgegeben und so ge-
d) „Qualifikationsverfahren“ Verwaltungs- und Verfahrensvor- staltet werden, dass den Antragstellern eine objektive und neu-
schriften, die eine natürliche Person einhalten muss, um trale Bearbeitung der Anträge gewährleistet wird.
nachzuweisen, dass sie die Qualifikationserfordernisse erfüllt,
die für die Genehmigung der Dienstleistungserbringung (2) Die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren und -formali-
vorausgesetzt werden; täten müssen so einfach wie möglich sein und dürfen die Erbrin-
gung der Dienstleistung nicht in unangemessener Weise er-
e) „zuständige Behörde“ eine zentrale, regionale oder lokale Re-
schweren oder verzögern. Etwaige von den Antragstellern
gierung oder Behörde oder eine nichtstaatliche Stelle mit ent-
aufgrund ihres Antrags zu entrichtende Zulassungsgebühren1
sprechenden von einer zentralen, regionalen oder lokalen
sollten zumutbar sein und in einem angemessenen Verhältnis zu
Regierung oder Behörde übertragenen Befugnissen, die über
den Kosten der betreffenden Genehmigungsverfahren stehen.
die Genehmigung der Erbringung von Dienstleistungen,
gegebenenfalls durch Niederlassung, oder über die Geneh- (3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die von der zustän-
migung der Ausübung anderer Wirtschaftstätigkeiten als digen Behörde im Rahmen des Zulassungs- oder Genehmi-
Dienstleistungen entscheidet. gungsverfahrens angewendeten Verfahren und getroffenen Ent-
scheidungen allen Antragstellern gegenüber unparteiisch sind.
Artikel 94 Die zuständige Behörde sollte ihre Entscheidung unabhängig
treffen und gegenüber dem Dienstleister, für den die Zulassung
Voraussetzungen für die Zulassung und Qualifikation oder Genehmigung beantragt wird, nicht rechenschaftspflichtig
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass Maßnahmen sein.
betreffend die Zulassungserfordernisse und -verfahren bezie-
(4) Sind bestimmte Fristen für die Anträge vorgesehen, wird
hungsweise die Qualifikationserfordernisse und -verfahren auf
dem Antragsteller ein angemessener Zeitraum für die Einrei-
Kriterien beruhen, die eine willkürliche Ausübung des Ermessens
chung des Antrags eingeräumt. Die zuständige Behörde sorgt
der zuständigen Behörden verhindern.
für eine möglichst rasche Bearbeitung des Antrags. Nach Mög-
(2) Die in Absatz 1 genannten Kriterien müssen lichkeit sollten Anträge in elektronischer Form unter denselben
Voraussetzungen für die Prüfung der Echtheit wie Anträge in
a) in einem angemessenen Verhältnis zu einem politischen Ziel Papierform akzeptiert werden.
stehen,
(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Antragsbearbei-
b) klar und unzweideutig sein,
tung und die endgültige Entscheidung über den Antrag innerhalb
c) objektiv sein, einer angemessenen Frist nach Einreichung des vollständigen
Antrags erfolgen. Jede Vertragspartei bemüht sich, den normalen
d) im Voraus festgelegt sein, Zeitrahmen für die Antragsbearbeitung festzulegen.
e) im Voraus bekanntgemacht werden,
(6) Geht bei der zuständigen Behörde ein aus ihrer Sicht un-
f) transparent und zugänglich sein. vollständiger Antrag ein, unterrichtet sie den Antragsteller inner-
halb einer angemessenen Frist, gibt möglichst genau an, welche
(3) Eine Genehmigung oder Zulassung wird erteilt, sobald zusätzlichen Informationen erforderlich sind, um den Antrag zu
anhand einer geeigneten Prüfung festgestellt wurde, dass die ergänzen und gibt dem Antragsteller Gelegenheit, die Mängel zu
Voraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt sind. beheben.
(4) Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrich-
(7) Nach Möglichkeit sollten beglaubigte Kopien anstelle von
terliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerichtet
Originalen akzeptiert werden.
oder unterhalten, die auf Antrag eines betroffenen Unternehmers
oder Dienstleisters eine umgehende Überprüfung von Verwal- (8) Wird ein Antrag von der zuständigen Behörde abgelehnt,
tungsentscheidungen, welche die Niederlassung, die grenzüber- ist der Antragsteller unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu
schreitende Erbringung von Dienstleistungen oder den vorüber- setzen. Grundsätzlich sind dem Antragsteller auf Anfrage auch
gehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken die Gründe für die Ablehnung des Antrags sowie die Wider-
betreffen, sicherstellen und in begründeten Fällen geeignete spruchsfrist mitzuteilen.
Abhilfemaßnahmen gewährleisten. Können solche Verfahren
nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für (9) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine erteilte Zulas-
die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt die Vertrags- sung oder Genehmigung unverzüglich nach ihrer Erteilung nach
partei Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive den darin festgelegten Bedingungen in Kraft tritt.
und unparteiische Überprüfung gewährleisten.
1 Nicht zu den Zulassungsgebühren gehören Zahlungen bei Auktionen,
(5) Ist die Zahl der für eine bestimmte Tätigkeit verfügbaren Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der
Zulassungen aufgrund der Knappheit natürlicher Ressourcen Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines
oder verfügbarer technischer Kapazitäten begrenzt, so wendet Universaldienstes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 655
Unterabschnitt 2 Unterabschnitt 3
Allgemeine Bestimmungen Computerdienstleistungen
Artikel 98
Artikel 96
Vereinbarung über Computerdienstleistungen
Gegenseitige Anerkennung (1) Soweit der Handel mit Computerdienstleistungen nach
Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende
(1) Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran vor- Erbringung von Dienstleistungen) und Abschnitt 4 (Vorüberge-
zuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Quali- hender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken)
fikationen und/oder die erforderliche Berufserfahrung besitzen dieses Kapitels liberalisiert wird, beachten die Vertragsparteien
müssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung erbracht die Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels.
werden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vorgesehen
sind. (2) Der von den Vereinten Nationen verwendete Code CPC1 84
für die Beschreibung von Computer- und verwandten Dienstleis-
(2) Jede Vertragspartei fordert die zuständigen Berufsverbän- tungen umfasst die grundlegenden Funktionen der Bereitstellung
de in ihrem Gebiet auf, dem Assoziationsausschuss in der in sämtlicher Computer- und verwandten Dienstleistungen:
Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“
a) Computerprogramme als Gesamtheit der Anweisungen
Empfehlungen zur gegenseitigen Anerkennung zu unterbreiten,
und/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommunika-
damit Unternehmer und Dienstleister die von jeder Vertragspartei
tion von Computern notwendig sind (einschließlich ihrer Ent-
angewandten Kriterien für die Genehmigung, Zulassung, Ge-
wicklung und Implementierung),
schäftstätigkeit und Zertifizierung von Unternehmern und Dienst-
leistern und insbesondere Freiberuflern ganz oder teilweise er- b) Datenverarbeitung und -speicherung und
füllen können. c) verwandte Dienstleistungen wie Beratung und Schulung von
Kundenmitarbeitern.
(3) Nach Eingang einer Empfehlung nach Absatz 2 prüft der
Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in- Infolge der technologischen Entwicklung werden diese Dienst-
nerhalb einer angemessenen Frist, ob die Empfehlung mit die- leistungen zunehmend als Bündel oder Pakete verwandter
sem Abkommen vereinbar ist, und bewertet anhand der darin Dienstleistungen angeboten, die mehrere oder alle dieser grund-
enthaltenen Informationen insbesondere, legenden Funktionen beinhalten können. So ergeben sich
Dienstleistungen wie Web- oder Domainhosting, Datamining (Da-
a) inwieweit die von den Vertragsparteien für die Genehmigung, tenschürfung) und Gridcomputing (Nutzung verteilter IT-Ressour-
Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Dienst- cen) jeweils aus einer Kombination grundlegender Funktionen im
leistern und Unternehmern angewandten Standards und Bereich der Computerdienstleistungen.
Kriterien übereinstimmen und
(3) Computer- und verwandte Dienstleistungen umfassen
b) welcher potenzielle wirtschaftliche Nutzen von einem Abkom- unabhängig davon, ob sie über ein Netz einschließlich Internet
men über die gegenseitige Anerkennung zu erwarten ist. erbracht werden, die folgenden Leistungen:
a) Beratung, Entwicklung von Strategien, Analyse, Planung, Er-
(4) Sind diese Anforderungen erfüllt, so leitet der Assoziati- stellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installie-
onsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die erforder- rung, Implementierung, Integrierung, Testen, Suche nach und
lichen Schritte für die Aufnahme von Verhandlungen ein; an- Beseitigung von Fehlern, Aktualisierung, Support, technische
schließend handeln die von ihren zuständigen Behörden Unterstützung oder Verwaltung von Computern oder Com-
vertretenen Vertragsparteien ein Abkommen über die gegensei- putersystemen oder für Computer oder Computersysteme,
tige Anerkennung aus.
b) Entwicklung oder Bereitstellung von Computerprogrammen
(5) Ein derartiges Abkommen muss mit den einschlägigen Be- als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die für
stimmungen des WTO-Übereinkommens und insbesondere mit den Betrieb oder die Kommunikation von Computern (als
Artikel VII des GATS im Einklang stehen. solche) notwendig sind, sowie Beratung, Entwicklung von
Strategien, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen,
Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Inte-
Artikel 97 grierung, Testen, Suche nach und Beseitigung von Fehlern,
Aktualisierung, Anpassung, Wartung, Support, technische
Transparenz und Unterstützung sowie Verwaltung oder Nutzung von Compu-
Offenlegung vertraulicher Informationen terprogrammen oder für Computerprogramme oder
(1) Jede Vertragspartei beantwortet umgehend alle Ersuchen c) Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datahosting oder Da-
der anderen Vertragspartei um konkrete Informationen über ihre tenbankdienstleistungen, Wartung und Instandsetzung von
allgemein anwendbaren Maßnahmen oder internationalen Über- Büromaschinen und -ausrüstung einschließlich Computern
einkünfte, die dieses Abkommen betreffen. Ferner richtet jede oder Schulungen für Kundenmitarbeiter im Zusammenhang
Vertragspartei eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die mit Computerprogrammen, Computern oder Computersys-
Unternehmern und Dienstleistern der anderen Vertragspartei auf temen, die keiner anderen Kategorie zugeordnet sind.
Ersuchen über alle derartigen Angelegenheiten konkrete Infor- (4) Computer- und verwandte Dienstleistungen ermöglichen
mationen zur Verfügung stellen. Die Vertragsparteien notifizieren auch die elektronische und anderweitige Erbringung anderer
einander die Auskunftsstellen innerhalb von drei Monaten nach Dienstleistungen (z. B. Bankdienstleistungen). Jedoch ist deutlich
dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Die Auskunfts- zu unterscheiden zwischen der infrastrukturellen Dienstleistung
stellen müssen keine Hinterlegungsstellen für Gesetze und Vor- (etwa Webhosting oder Anwendungshosting) und der eigent-
schriften sein. lichen inhaltlichen Dienstleistung (z. B. Bankdienstleistung), die
elektronisch erbracht wird. In solchen Fällen fällt die eigentliche
(2) Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht,
inhaltliche Dienstleistung nicht unter den Code CPC 84.
vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die
Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise 1 „CPC“ ist die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification)
dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Na-
Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unter- tionen veröffentlichten Fassung (Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC
nehmen schädigen würde. Prov, 1991).
656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Unterabschnitt 4 und der künftigen Rechtsvorschriften Georgiens an den in An-
hang XV-C aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.
Post- und Kurierdienstleistungen
Unterabschnitt 5
Artikel 99
Elektronische Kommunikationsnetze
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
und -Dienste
(1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des
Regelungsrahmens für alle nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Ab- Artikel 104
schnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-
gen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisierten (1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des
Post- und Kurierdienstleistungen festgelegt. Regelungsrahmens für alle nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Ab-
(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und des Ab- schnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-
schnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschrei- gen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher
tende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4 Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisierten
(Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäfts- elektronischen Kommunikationsdienste festgelegt.
zwecken) dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck (2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und des Ab-
a) „Genehmigung“ eine einem einzelnen Anbieter durch eine schnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschrei-
Regulierungsbehörde erteilte Genehmigung, die für die Er- tende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4
bringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich ist; (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäfts-
zwecken) dieses Kapitels
b) „Universaldienst“ die ständige flächendeckende Erbringung
postalischer Dienstleistungen einer bestimmten Qualität im a) bezeichnet der Ausdruck „elektronische Kommunikations-
Gebiet einer Vertragspartei zu erschwinglichen Preisen für dienste“ alle Dienste, die ganz oder überwiegend in der Über-
alle Nutzer. tragung von Signalen über elektronische Kommunikations-
netze bestehen, einschließlich Telekommunikations- und
Übertragungsdiensten in Rundfunknetzen. Ausgenommen
Artikel 100 sind jedoch Dienste, die Inhalte über elektronische Kommu-
Universaldienst nikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle
Kontrolle über sie ausüben;
Jede Vertragspartei kann die Art der Universaldienstverpflich-
tungen festlegen, die sie beizubehalten wünscht. Solche Ver- b) bezeichnet der Ausdruck „öffentliches Kommunikationsnetz“
pflichtungen gelten nicht von vornherein als wettbewerbswidrig, ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder über-
sofern sie auf transparente, diskriminierungsfreie und wett- wiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektroni-
bewerbsneutrale Weise gehandhabt werden und keine größere scher Kommunikationsdienste dient;
Belastung darstellen, als für die Art des von der Vertragspartei c) bezeichnet der Ausdruck „elektronisches Kommunikations-
festgelegten Universaldienstes erforderlich ist. netz“ Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermitt-
lungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Res-
Artikel 101 sourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk,
optische oder andere elektromagnetische Systeme ermögli-
Genehmigungen chen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;
(1) Genehmigungspflichtig dürfen nur Dienstleistungen sein, hierzu gehören unter anderem Satellitennetze, feste (leitungs-
die unter den Universaldienst fallen. und paketvermittelte, einschließlich Internet) sowie mobile
terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur
(2) Ist eine Genehmigung erforderlich, so wird Folgendes der Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fern-
Öffentlichkeit zugänglich gemacht: sehfunk sowie Kabelfernsehnetze;
a) alle Genehmigungskriterien und der Zeitraum, der normaler- d) bezeichnet der Ausdruck „Regulierungsbehörde“ im Sektor
weise erforderlich ist, um über einen Genehmigungsantrag der elektronischen Kommunikation eine oder mehrere Stel-
entscheiden zu können, sowie len, die mit der Regulierung der in diesem Unterabschnitt
b) die Genehmigungsbedingungen. genannten elektronischen Kommunikation betraut sind;
(3) Die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung wer- e) gilt ein Diensteanbieter als Diensteanbieter mit „beträchtlicher
den dem Antragsteller auf Anfrage mitgeteilt und jede Vertrags- Marktmacht“, wenn er entweder allein oder gemeinsam mit
partei führt ein Rechtsbehelfsverfahren vor einer unabhängigen anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung
Stelle ein. Ein solches Verfahren muss transparent und diskrimi- einnimmt, d. h. eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm
nierungsfrei sein und auf objektiven Kriterien beruhen. gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von
Wettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu ver-
halten;
Artikel 102
f) bezeichnet der Ausdruck „Zusammenschaltung“ die physi-
Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde sche und logische Verbindung öffentlicher Kommunikations-
Die Regulierungsbehörde ist von den Anbietern von Post- und netze, die von demselben oder einem anderen Anbieter ge-
Kurierdienstleistungen rechtlich getrennt und diesen gegenüber nutzt werden, um es den Nutzern der Dienste eines Anbieters
nicht rechenschaftspflichtig. Die Entscheidungen und die Verfah- zu ermöglichen, mit den Nutzern der Dienste desselben oder
ren der Regulierungsbehörde sind allen Marktteilnehmern gegen- eines anderen Anbieters zu kommunizieren oder Zugang zu
über unparteiisch. den Diensten eines anderen Anbieters zu erhalten. Die Diens-
te können von den beteiligten Parteien oder von anderen Par-
teien erbracht werden, die Zugang zum Netz haben. Die Zu-
Artikel 103
sammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird
Schrittweise Annäherung zwischen Betreibern öffentlicher Netze hergestellt;
Im Hinblick auf eine etwaige weitere Liberalisierung des g) bezeichnet der Ausdruck „Universaldienst“ das Angebot an
Dienstleistungshandels erkennen die Vertragsparteien die Be- Diensten einer bestimmten Qualität, das allen Nutzern im Ge-
deutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden biet einer Vertragspartei unabhängig von ihrem Standort zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 657
einem erschwinglichen Preis zur Verfügung steht; Umfang rechtigt sind, gegen diese Entscheidung bei einer von den be-
und Umsetzung werden von jeder Vertragspartei festgelegt; teiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechts-
behelf einzulegen. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den
h) bezeichnet der Ausdruck „Zugang“ die ausschließliche oder
Umständen des jeweiligen Falles angemessen Rechnung getra-
nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen
gen wird. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt
und/oder Diensten für einen anderen Diensteanbieter unter
die Entscheidung der Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nicht
bestimmten Bedingungen zur Erbringung von elektronischen
die Beschwerdestelle anders entscheidet. Hat die Beschwerde-
Kommunikationsdiensten. Dies umfasst unter anderem Fol-
stelle keinen gerichtlichen Charakter, so sind ihre Entscheidun-
gendes: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Ein-
gen stets schriftlich zu begründen; ferner unterliegen ihre Ent-
richtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss
scheidungen einer Überprüfung durch ein unparteiisches und
von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den
unabhängiges Gericht. Entscheidungen der Beschwerdestellen
Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen
werden wirksam durchgesetzt.
und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teil-
nehmeranschluss zu erbringen), Zugang zu physischen Infra- (7) Beabsichtigen die Regulierungsbehörden, mit den Bestim-
strukturen wie Gebäuden, Leistungsrohren und Masten, Zu- mungen dieses Unterabschnitts im Zusammenhang stehende
gang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Maßnahmen zu ergreifen, die erhebliche Auswirkungen auf den
Systemen für die Betriebsunterstützung, Zugang zur Num- relevanten Markt haben, stellt jede Vertragspartei sicher, dass
mernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige den Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit
Funktion bieten, Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, ins- zur Äußerung zu der beabsichtigten Maßnahme gegeben wird.
besondere um Roaming zu ermöglichen, Zugang zu Zu- Die Konsultationsverfahren der Regulierungsbehörden sind zu
gangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste, veröffentlichen. Die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens wer-
Zugang zu Diensten für virtuelle Netze; den der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es han-
i) bezeichnet der Ausdruck „Endnutzer“ einen Nutzer, der keine delt sich um vertrauliche Informationen.
öffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängli- (8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter elektroni-
chen elektronischen Kommunikationsdienste bereitstellt; scher Kommunikationsnetze und -dienste den Regulierungsbe-
j) bezeichnet der Ausdruck „Teilnehmeranschluss“ die physi- hörden alle Informationen auch in Bezug auf finanzielle Aspekte
sche Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den zur Verfügung stellen, die diese Behörden benötigen, um die Ein-
Räumlichkeiten des Teilnehmers mit dem Hauptverteilerkno- haltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts oder der auf
ten oder einer gleichwertigen Einrichtung im festen öffentli- seiner Grundlage getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten.
chen Kommunikationsnetz verbunden wird. Diese Anbieter übermitteln die Informationen auf Anfrage umge-
hend nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten, die von der Re-
gulierungsbehörde verlangt werden. Die von der Regulierungs-
Artikel 105
behörde angeforderten Informationen müssen in einem
Regulierungsbehörde angemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ste-
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungs- hen. Die Regulierungsbehörde muss ihr Informationsersuchen
behörden für elektronische Kommunikationsdienste von allen begründen.
Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste rechtlich ge-
trennt und funktional unabhängig sind. Ist eine Vertragspartei Artikel 106
weiterhin Eigentümerin eines Anbieters von elektronischen Kom-
munikationsnetzen oder -diensten oder behält sie die Kontrolle Genehmigung der Erbringung
über diesen, so stellt diese Vertragspartei eine wirksame struk- elektronischer Kommunikationsdienste
turelle Trennung der Regulierungsfunktion von Tätigkeiten im Zu- (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Erbringung von
sammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher. Diensten möglichst aufgrund einer einfachen Anmeldung geneh-
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsbe- migt wird.
hörde mit ausreichenden Befugnissen zur Regulierung des Sek- (2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass zur Regelung von
tors ausgestattet ist. Die Aufgaben einer Regulierungsbehörde Fragen der Zuweisung von Nummern und Frequenzen Lizenzen
werden in klarer Form für die Öffentlichkeit leicht zugänglich verlangt werden können. Die Bedingungen für diese Lizenzen
gemacht, insbesondere dann, wenn sie mehr als einer Stelle werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
übertragen sind.
(3) Ist eine Lizenz erforderlich, so stellt jede Vertragspartei si-
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungen
cher, dass
und die Verfahren der Regulierungsbehörde transparent und
allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sind. a) alle Lizenzierungskriterien und ein angemessener Zeitraum,
(4) Die Regulierungsbehörde hat die Befugnis, eine Analyse der normalerweise erforderlich ist, um eine Entscheidung
der relevanten Produkt- und Dienstleistungsmärkte vorzuneh- über einen Lizenzantrag zu treffen, der Öffentlichkeit be-
men, die einer Vorabregulierung unterliegen. Muss die Regulie- kanntgemacht werden,
rungsbehörde nach Artikel 107 bestimmen, ob Verpflichtungen b) die Gründe für die Verweigerung einer Lizenz dem Antrag-
aufzuerlegen, aufrechtzuerhalten, zu ändern oder aufzuheben steller auf Anfrage schriftlich mitgeteilt werden,
sind, ermittelt sie auf der Grundlage einer Marktanalyse, ob auf
dem relevanten Markt tatsächlich Wettbewerb herrscht. c) der Antragsteller eine Beschwerdestelle anrufen kann, wenn
eine Lizenz zu Unrecht verweigert wird,
(5) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass auf einem rele-
vanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, ermittelt und d) die von einer Vertragspartei für die Erteilung einer Lizenz ver-
benennt sie Diensteanbieter mit beträchtlicher Marktmacht auf langten Lizenzgebühren1 nicht die Verwaltungskosten über-
diesem Markt und erlegt ihnen gegebenenfalls entsprechende steigen, die normalerweise mit der Verwaltung, der Kontrolle
Verpflichtungen nach Artikel 107 auf beziehungsweise erhält sol- und der Durchsetzung der gültigen Lizenzen verbunden sind.
che Verpflichtungen aufrecht oder ändert sie. Kommt die Regu- Lizenzgebühren für die Nutzung des Frequenzspektrums und
lierungsbehörde zu dem Schluss, dass auf dem Markt wirksamer von Nummerierungsressourcen fallen nicht unter diesen Ab-
Wettbewerb herrscht, erlegt sie weder Verpflichtungen nach Ar- satz.
tikel 107 auf noch erhält sie solche Verpflichtungen aufrecht noch
ändert sie solche Verpflichtungen. 1 Nicht zu den Lizenzgebühren gehören Zahlungen bei Auktionen, Aus-
schreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Kon-
(6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass von der Entschei- zessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines
dung einer Regulierungsbehörde betroffene Diensteanbieter be- Universaldienstes.
658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Artikel 107 Die Regulierungsbehörden können die Verpflichtungen nach
diesem Buchstaben an Bedingungen wie Fairness, Billigkeit
Zugang und Zusammenschaltung und Rechtzeitigkeit knüpfen;
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jeder Diensteanbie- e) Verpflichtungen betreffend Kostendeckung und Preiskontrol-
ter, der die Genehmigung erhalten hat, elektronische Kommuni- le, einschließlich Verpflichtungen zu kostenorientierten
kationsdienste bereitzustellen, berechtigt und verpflichtet ist, mit Preisen, sowie Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrech-
Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunika- nungsmethoden für die Ermöglichung bestimmter Arten der
tionsnetze und -dienste den Zugang und die Zusammenschal- Zusammenschaltung und/oder des Zugangs, wenn eine
tung auszuhandeln. Vereinbarungen über den Zugang und die Marktanalyse darauf hindeutet, dass ein Mangel an wirksa-
Zusammenschaltung sollten grundsätzlich nach wirtschaftlichen mem Wettbewerb bedeutet, dass der betreffende Betreiber
Gesichtspunkten zwischen den betreffenden Diensteanbietern zum Nachteil der Endnutzer überhöhte Preise beibehält oder
vereinbart werden. eine Kosten-Preis-Schere praktiziert.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Diensteanbieter, die Die Regulierungsbehörden tragen den Investitionen des Be-
bei den Verhandlungen über Zusammenschaltungsvereinbarun- treibers Rechnung und ermöglichen ihm eine angemessene
gen Informationen von einem anderen Diensteanbieter erhalten, Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital, wobei die
diese nur für den Zweck nutzen, für den sie übermittelt wurden, damit verbundenen Risiken zu berücksichtigen sind;
und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicher- f) die Verpflichtung, diese Diensteanbieter von der Regulie-
ten Informationen wahren. rungsbehörde auferlegten Verpflichtungen unter Angabe der
betreffenden Produkte beziehungsweise Dienste und geogra-
(3) Wird nach Artikel 105 festgestellt, dass auf einem relevan- fischen Märkte zu veröffentlichen. Aktuelle Informationen
ten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, stellt jede Ver- werden, sofern sie nicht vertraulich sind und es sich nicht um
tragspartei sicher, dass die Regulierungsbehörde befugt ist, dem Geschäftsgeheimnisse handelt, für alle interessierten Parteien
Anbieter, dessen beträchtliche Marktmacht festgestellt worden in leicht zugänglicher Form öffentlich zur Verfügung gestellt;
ist, eine oder mehrere der folgenden Verpflichtungen im Zusam-
menhang mit der Zusammenschaltung und/oder dem Zugang g) Transparenzverpflichtungen, nach denen Betreiber gehalten
aufzuerlegen: sind, bestimmte Informationen zu veröffentlichen; die Regu-
lierungsbehörde kann insbesondere von Betreibern mit
a) Gleichbehandlungsverpflichtungen, die sicherstellen, dass Gleichbehandlungsverpflichtungen die Veröffentlichung eines
der betreffende Betreiber anderen Anbietern, die gleichartige Standardangebots verlangen, das hinreichend entbündelt ist,
Dienste bereitstellen, unter gleichen Umständen gleichwerti- um sicherzustellen, dass Diensteanbieter nicht für Einrichtun-
ge Bedingungen bietet und Dienste und Informationen für gen zahlen müssen, die für den gewünschten Dienst nicht er-
Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen forderlich sind, und in dem die betreffenden Dienstangebote
Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten
seiner Tochter- oder Partnerunternehmen; aufgeschlüsselt und die entsprechenden Bedingungen ein-
schließlich der Tarife angegeben werden.
b) die Verpflichtung eines vertikal integrierten Unternehmens,
seine Großhandelspreise und internen Verrechnungspreise (4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Diensteanbieter,
offenzulegen, wenn ein Diskriminierungsverbot oder ein prä- der die Zusammenschaltung mit einem Anbieter beantragt, des-
ventives Verbot unlauterer Quersubventionen besteht. Die sen beträchtliche Marktmacht festgestellt worden ist, entweder
Regulierungsbehörde kann die Form und die anzuwendende unverzüglich oder nach einer öffentlich bekanntgemachten an-
Berechnungsmethode vorgeben; gemessenen Frist eine unabhängige einheimische Stelle anrufen
kann, bei der es sich um eine Regulierungsbehörde nach Arti-
c) Verpflichtungen zur Bewilligung berechtigter Anträge auf Zu- kel 104 Absatz 2 Buchstabe d handeln kann, um Streitigkeiten
gang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Ein- über angemessene Bedingungen und Tarife für die Zusammen-
richtungen, einschließlich des entbündelten Zugangs zum schaltung und/oder den Zugang beizulegen.
Teilnehmeranschluss, sowie auf deren Nutzung, unter ande-
rem wenn die Regulierungsbehörde zur Auffassung gelangt, Artikel 108
dass die Verweigerung des Zugangs oder die Auferlegung
unangemessener Bedingungen mit ähnlicher Wirkung die Knappe Ressourcen
Entwicklung eines nachhaltigen wettbewerbsbestimmten (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Verfahren für die
Marktes auf Endverbraucherebene behindern oder den Inte- Zuweisung und Nutzung knapper Ressourcen einschließlich Fre-
ressen der Endnutzer zuwiderlaufen würde. quenzen, Nummern und Wegerechten objektiv, verhältnismäßig,
termingerecht, transparent und diskriminierungsfrei abgewickelt
Die Regulierungsbehörden können die Verpflichtungen nach werden. Der aktuelle Stand zugewiesener Frequenzbereiche wird
diesem Buchstaben an Bedingungen wie Fairness, Billigkeit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht; die genaue Ausweisung
und Rechtzeitigkeit knüpfen; der für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Frequen-
d) die Verpflichtung, bestimmte Dienste zu Großhandelsbedin- zen ist jedoch nicht erforderlich.
gungen zwecks Weitervertrieb durch Dritte anzubieten, die (2) Jede Vertragspartei gewährleistet eine effektive Verwaltung
Verpflichtung, offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, der Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste in
Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien zu gewäh- ihrem Gebiet, damit sichergestellt ist, dass das Frequenzspek-
ren, die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten trum effektiv und effizient genutzt wird. Übersteigt die Nachfrage
für virtuelle Netze unverzichtbar sind, die Verpflichtung, eine die verfügbaren Frequenzen, werden geeignete und transparente
Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung Verfahren zur Zuteilung dieser Frequenzen angewandt, um ihre
von Einrichtungen wie Gebäuden, Leistungsrohren und Mas- optimale Nutzung zu erreichen und den Wettbewerb zu fördern.
ten zu ermöglichen, die Verpflichtung, bestimmte für die
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsbe-
Interoperabilität durchgehender Nutzerdienste notwendige
hörde mit der Zuteilung der nationalen Nummerierungsressour-
Voraussetzungen zu schaffen, einschließlich der Bereitstel-
cen und der Verwaltung der nationalen Nummerierungspläne be-
lung von Einrichtungen für intelligente Netzdienste, die Ver-
traut wird.
pflichtung, Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstüt-
zung oder ähnlichen Softwaresystemen zu gewähren, die zur (4) Bleiben öffentliche oder lokale Stellen weiterhin Eigentü-
Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei der Bereitstel- mer eines Anbieters, der öffentliche Kommunikationsnetze
lung von Diensten notwendig sind, die Verpflichtung zur und/oder -dienste bereitstellt, oder behalten sie die Kontrolle
Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen. über einen solchen Anbieter, so ist eine wirksame strukturelle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 659
Trennung zwischen der Funktion, die für die Erteilung von We- (3) Betrifft ein solcher Streit die grenzüberschreitende Erbrin-
gerechten zuständig ist, und Tätigkeiten im Zusammenhang mit gung von Dienstleistungen, koordinieren die betreffenden Regu-
dem Eigentum oder der Kontrolle sicherzustellen. lierungsbehörden ihre Bemühungen, um den Streit beizulegen.
Artikel 109 Artikel 113
Universaldienst Schrittweise Annäherung
(1) Jede Vertragspartei kann die Art der Universaldienstver- Im Hinblick auf eine etwaige weitere Liberalisierung des
pflichtungen festlegen, die sie beizubehalten wünscht. Dienstleistungshandels erkennen die Vertragsparteien die Be-
deutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden
(2) Solche Verpflichtungen gelten nicht von vornherein als
und der künftigen Rechtsvorschriften Georgiens an den in An-
wettbewerbswidrig, sofern sie auf transparente, objektive und
hang XV-B aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.
diskriminierungsfreie Weise gehandhabt werden. Darüber hinaus
müssen diese Verpflichtungen wettbewerbsneutral gehandhabt
werden und dürfen keine größere Belastung darstellen, als für Unterabschnitt 6
die Art des von der Vertragspartei festgelegten Universaldienstes Finanzdienstleistungen
erforderlich ist.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Anbieter für die Artikel 114
Gewährleistung des Universaldienstes in Frage kommen und
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
dass kein Diensteanbieter von vornherein ausgeschlossen wird.
Die Benennung erfolgt im Rahmen eines effizienten, transparen- (1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des
ten, objektiven und diskriminierungsfreien Verfahrens. Sofern Regelungsrahmens für alle nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Ab-
erforderlich, prüft jede Vertragspartei, ob die Bereitstellung des schnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-
Universaldienstes eine unzumutbare Belastung für die zur Erbrin- gen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher
gung des Universaldienstes benannte(n) Organisation(en) Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisierten
darstellt. Soweit es auf der Grundlage dieser Berechnung ge- Finanzdienstleistungen festgelegt.
rechtfertigt ist, ermitteln die Regulierungsbehörden unter Berück-
(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und des Ab-
sichtigung eines etwaigen Marktvorteils, der Organisationen er-
schnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschrei-
wächst, die den Universaldienst anbieten, ob es eines Verfahrens
tende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4
bedarf, mit dem die betreffenden Diensteanbieter entschädigt
(Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäfts-
oder die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen aufge-
zwecken) dieses Kapitels
teilt werden.
a) bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleistung“ jede Dienst-
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in Fällen, in denen
leistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister
Nutzern Verzeichnisse aller Teilnehmer in gedruckter oder elek-
einer Vertragspartei angeboten wird. Zu den Finanzdienst-
tronischer Form zur Verfügung stehen, die Organisationen, die
leistungen zählen folgende Tätigkeiten:
diese Verzeichnisse zur Verfügung stellen, bei der Verarbeitung
der ihnen von anderen Organisationen bereitgestellten Informa- i) Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezo-
tionen das Diskriminierungsverbot beachten. gene Dienstleistungen:
1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):
Artikel 110
a) Lebensversicherung,
Grenzüberschreitende Erbringung
b) Nichtlebensversicherung,
elektronischer Kommunikationsdienste
2. Rückversicherung und Retrozession,
Keine Vertragspartei darf von einem Diensteanbieter der an-
deren Vertragspartei verlangen, als Voraussetzung für die grenz- 3. Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versi-
überschreitende Dienstleistungserbringung eine Niederlassung cherungsmaklern und -agenturen und
zu gründen, eine wie auch immer geartete Präsenz einzurichten 4. versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Be-
oder in ihrem Gebiet ansässig zu sein. ratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung
und Schadensregulierung;
Artikel 111
ii) Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenom-
Vertraulichkeit von Informationen men Versicherungsdienstleistungen):
Jede Vertragspartei stellt die Vertraulichkeit der anhand öffent- 1. Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahl-
licher Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher elektro- baren Einlagen von Kunden,
nischer Kommunikationsdienste erfolgenden elektronischen
2. Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich
Kommunikation und der damit verbundenen Verkehrsdaten
Verbraucherkrediten, Hypothekenkrediten, Factoring
sicher, ohne den Dienstleistungshandel zu beschränken.
und Finanzierung von Handelsgeschäften,
Artikel 112 3. Finanzleasing,
Streitigkeiten zwischen Diensteanbietern 4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleis-
tungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Rei-
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungs- seschecks und Bankwechseln,
behörde im Falle eines Streits zwischen Anbietern elektronischer
Kommunikationsnetze oder -dienste im Zusammenhang mit den 5. Bürgschaften und Verpflichtungen,
in diesem Abschnitt genannten Rechten und Pflichten auf Antrag 6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an
einer der Parteien eine verbindliche Entscheidung erlässt, mit der Börsen, im OTC-Handel oder in sonstiger Form:
der Streit in kürzester Zeit, in jedem Fall aber innerhalb von vier
a) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wech-
Monaten beigelegt wird.
seln, Einlagenzertifikaten),
(2) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde wird unter
b) Devisen,
Wahrung des Geschäftsgeheimnisses veröffentlicht. Die betrof-
fenen Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -diens- c) derivative Instrumente, darunter Futures und Op-
te erhalten eine ausführliche Begründung der Entscheidung. tionen,
660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
d) Wechselkurs- und Zinstitel, einschließlich Swaps, der anderen Vertragspartei gegenüber den eigenen gleichartigen
Kurssicherungsvereinbarungen, Finanzdienstleistern nicht diskriminieren.
e) begebbare Wertpapiere, (3) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen,
f) sonstige begebbare Instrumente und Finanzan- dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen über die
lagen einschließlich ungeprägten Golds, Geschäfte und Bücher einzelner Verbraucher offenzulegen oder
vertrauliche oder geschützte Informationen preiszugeben, die
7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren aller Art sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
einschließlich Übernahme und Platzierung von Emis-
sionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler
Artikel 116
sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusam-
menhang mit derartigen Emissionen, Wirksame und transparente Regulierung
8. Geldmaklergeschäfte, (1) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, alle
9. Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und interessierten Personen im Voraus über jede allgemein anwend-
Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem bare Maßnahme zu unterrichten, die sie zu treffen beabsichtigt,
Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Ver- um diesen Personen Gelegenheit zu geben, zu der Maßnahme
wahr-, Depot- und Treuhanddienstleistungen, Stellung zu nehmen. Die Maßnahme wird bekanntgemacht
10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistun- a) in einer amtlichen Veröffentlichung oder
gen im Zusammenhang mit Finanzanlagen wie Wert- b) in sonstiger schriftlicher oder elektronischer Form.
papieren, derivativen Instrumenten und sonstigen
begebbaren Instrumenten, (2) Jede Vertragspartei macht interessierten Personen ihre
Bestimmungen für die Antragstellung im Zusammenhang mit der
11. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinforma- Erbringung von Finanzdienstleistungen zugänglich.
tionen und Software für die Verarbeitung von Finanz-
daten und sonstiger einschlägiger Software, Die betreffende Vertragspartei erteilt dem Antragsteller auf An-
frage Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags.
12. Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatz-
Benötigt die betreffende Vertragspartei zusätzliche Angaben des
finanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter
Antragstellers, so teilt sie ihm dies unverzüglich mit.
den Nummern 1 bis 11 aufgeführte Tätigkeiten, ein-
schließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, (3) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften,
Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -bera- dass in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für die
tung, Beratung über Akquisition, Unternehmensum- Regulierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor sowie
strukturierung und -strategien; für die Bekämpfung von Steuerumgehung und -vermeidung um-
gesetzt und angewandt werden. Solche international vereinbar-
b) bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleister“ jede natürliche
ten Standards sind unter anderem die Grundsätze für eine wirk-
oder juristische Person einer Vertragspartei, die Finanzdienst-
same Bankenaufsicht (Core Principles for Effective Banking
leistungen erbringen will oder erbringt. Der Begriff „Finanz-
Supervision) des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht,
dienstleister“ umfasst keine öffentlichen Stellen;
die Grundsätze der Versicherungsaufsicht (Insurance Core
c) bezeichnet der Ausdruck „öffentliche Stelle“ Principles) der Internationalen Vereinigung der Versicherungs-
i) eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungs- aufsichtsbehörden, die Ziele und Grundsätze der Wertpapierauf-
behörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer sicht (Objectives and Principles of Securities Regulation) der
Vertragspartei stehende oder von ihr beherrschte Einrich- Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden,
tung, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher das Abkommen über den Informationsaustausch in Steuer-
Aufgaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke be- sachen (Agreement on Exchange of Information on Tax Matters)
fasst ist, nicht jedoch eine Einrichtung, die hauptsächlich der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kom- Entwicklung (OECD), die Erklärung zu Transparenz und Infor-
merziellen Bedingungen befasst ist, oder mationsaustausch für Besteuerungszwecke (Statement on
Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes)
ii) eine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, die der G20 sowie die Vierzig Empfehlungen zur Bekämpfung der
üblicherweise von einer Zentralbank oder Währungs- Geldwäsche (Forty Recommendations) und die Neun Sonder-
behörde wahrgenommen werden, solange sie solche Auf- empfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung
gaben ausübt; (Nine Special Recommendations) der Financial Action Task
d) bezeichnet der Ausdruck „neue Finanzdienstleistung“ eine Force.
Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen Die Vertragsparteien nehmen darüber hinaus Kenntnis von den
in Bezug auf bestehende und neue Produkte oder auf die Art Zehn wichtigsten Grundsätzen des Informationsaustauschs (Ten
und Weise, in der ein Produkt geliefert wird, die von keinem Key Principles for Information Sharing), die von den Finanzminis-
Finanzdienstleister im Gebiet der einen, wohl aber im Gebiet tern der G7 verabschiedet wurden; sie leiten ferner alle erforder-
der anderen Vertragspartei erbracht wird. lichen Schritte ein, um sie nach Möglichkeit in ihren bilateralen
Kontakten anzuwenden.
Artikel 115
Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung Artikel 117
(1) Jede Vertragspartei kann aus aufsichtsrechtlichen Grün- Neue Finanzdienstleistungen
den Maßnahmen wie die folgenden einführen oder aufrecht-
Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern der
erhalten:
anderen Vertragspartei, neue Finanzdienstleistungen zu erbrin-
a) Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versiche- gen, die mit den Dienstleistungen vergleichbar sind, die diese
rungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanz- Vertragspartei ihren eigenen Finanzdienstleistern nach ihrem in-
dienstleister treuhänderische Pflichten hat, ternen Recht unter vergleichbaren Umständen zu erbringen ge-
statten würde. Eine Vertragspartei kann bestimmen, in welcher
b) Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität
Rechtsform die Dienstleistung erbracht werden kann, und eine
des Finanzsystems einer Vertragspartei.
Genehmigung für die Erbringung der Dienstleistung vorschrei-
(2) Diese Maßnahmen dürfen nicht belastender sein als zur Er- ben. Ist eine Genehmigung vorgeschrieben, so wird über ihre
reichung ihrer Ziele erforderlich; sie dürfen Finanzdienstleister Erteilung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 661
Genehmigung kann nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen abge- Artikel 122
lehnt werden.
Schrittweise Annäherung
Im Hinblick auf eine etwaige weitere Liberalisierung des
Artikel 118 Dienstleistungshandels erkennen die Vertragsparteien die Be-
Datenverarbeitung deutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden
und der künftigen Rechtsvorschriften Georgiens an die in Arti-
(1) Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern der kel 116 Absatz 3 aufgeführten internationalen bewährten Stan-
anderen Vertragspartei, Informationen in elektronischer oder dards und den in Anhang XV-A aufgeführten Besitzstand der Uni-
sonstiger Form für die Zwecke der Datenverarbeitung in ihr on zukommt.
Gebiet und aus ihrem Gebiet zu übertragen, sofern diese Daten-
verarbeitung für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr des betref-
Unterabschnitt 7
fenden Finanzdienstleisters erforderlich ist.
Verkehrsdienstleistungen
(2) Jede Vertragspartei erlässt angemessene Maßnahmen
zum Schutz der Privatsphäre, der Grundrechte und der Freiheit
Artikel 123
des Einzelnen, insbesondere im Hinblick auf die Übermittlung
personenbezogener Daten. Geltungsbereich
In diesem Unterabschnitt sind die Grundsätze des Regelungs-
Artikel 119 rahmens für die Liberalisierung internationaler Verkehrsdienst-
leistungen nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenz-
Ausnahmen überschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und Ab-
(1) Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es schnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu
eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der Geschäftszwecken) dieses Kapitels festgelegt.
ausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließ-
lichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet hindert, Artikel 124
die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Internationaler Seeverkehr
Systems der sozialen Sicherheit sind, außer in den Fällen, in de-
nen diese Tätigkeiten nach den internen Rechtsvorschriften der (1) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und des Ab-
Vertragspartei von Finanzdienstleistern im Wettbewerb mit öf- schnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschrei-
fentlichen Stellen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden tende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4
können. (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäfts-
zwecken) dieses Kapitels
(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Tätigkeiten einer Zentral-
bank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffent- a) umfasst der Ausdruck „internationaler Seeverkehr“ Beförde-
lichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik. rungsvorgänge im Haus-Haus- und im multimodalen Verkehr
– wobei die Geschäftstätigkeit im multimodalen Verkehr die
(3) Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es Beförderung von Gütern mit mehr als einem Verkehrsträger
eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der darstellt – mit einem einzigen Frachtpapier, bei denen ein Teil
ausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließ- der Strecke auf See zurückgelegt wird, und schließt das
lichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet für Rech- Recht mit ein, zu diesem Zweck Direktverträge mit Betreibern
nung oder mit Garantie oder unter Verwendung finanzieller Mittel anderer Verkehrsträger zu schließen;
der Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen hindert. b) bezeichnet der Ausdruck „Seefrachtumschlag“ Tätigkeiten
von Stauereien, einschließlich Terminalbetreibern, jedoch
Artikel 120 nicht direkte Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von
den Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch un-
Selbstregulierungsorganisationen abhängig sind. Zu den erfassten Tätigkeiten gehören die Or-
Verlangt eine Vertragspartei, dass Finanzdienstleister der ganisation und Überwachung
anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorgani- i) des Ladens/Löschens von Schiffen,
sation, einer Wertpapierbörse oder eines Terminkontraktmarkts,
ii) des Laschens/Entlaschens von Frachtgut,
einer Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder
Vereinigung sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu ha- iii) der Entgegennahme/Auslieferung und der sicheren Ver-
ben, um auf der gleichen Grundlage wie die Finanzdienstleister wahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nach
der betreffenden Vertragspartei Finanzdienstleistungen erbringen dem Löschen;
zu können, oder stattet die Vertragspartei solche Einrichtungen
c) bezeichnet der Ausdruck „Zollabfertigung“ (oder „Dienstleis-
unmittelbar oder mittelbar mit Vorrechten oder Vorteilen für die
tung von Zollagenten“) die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für
Erbringung von Finanzdienstleistungen aus, so stellt die Ver-
die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen
tragspartei sicher, dass die in den Artikeln 79 und 85 genannten
Dritten, unabhängig davon, ob dies die Haupttätigkeit des
Verpflichtungen eingehalten werden.
Dienstleisters ist oder eine übliche Ergänzung der Haupt-
tätigkeit des Dienstleisters;
Artikel 121 d) bezeichnet der Ausdruck „Bereitstellung von Containerstell-
Verrechnungs- und Zahlungssysteme plätzen und Zwischenlagerung von Containern“ die Lagerung
von Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hin-
Unter den Bedingungen, zu denen Inländerbehandlung ge- blick auf ihre Be-/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für
währt wird, gewährt jede Vertragspartei den Finanzdienstleistern die Versendung;
der anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen
e) bezeichnet der Ausdruck „Schiffsagenturdienste“ die Tätig-
sind, Zugang zu den von öffentlichen Stellen betriebenen Zah-
keiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen
lungs- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzie-
Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder
rungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale
mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden
Ausübung der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen.
Zwecken:
Dieser Artikel soll keinen Zugang zu den für Notfälle vorgesehe-
nen letzten Finanzierungsmöglichkeiten der Vertragspartei eröff- i) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistun-
nen. gen und Anschlussleistungen, von Preisangebot bis
662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Rechnungsstellung, und Ausstellung von Konnossemen- Navigationshilfen, landgestützte Betriebsdienste, die für den
ten im Namen der Unternehmen, Erwerb und Weiterver- Schiffsbetrieb unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation,
kauf der erforderlichen Anschlussleistungen, Ausfertigung Wasser- und Stromversorgung, Einrichtungen für dringende Re-
von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Aus- paraturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste.
künften,
(6) Jede Vertragspartei gestattet die Verbringung von Ausrüs-
ii) organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen tung wie leeren Containern, die nicht als Fracht gegen Entgelt
im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder die zwischen Häfen eines EU-Mitgliedstaats oder zwischen Häfen
Übernahme von Frachtgut, wenn erforderlich; Georgiens befördert werden.
f) bezeichnet der Ausdruck „Spedition“ die Organisation und (7) Jede Vertragspartei gestattet im internationalen Seeverkehr
Überwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Ver- tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei vorbehaltlich der
senders durch Auftragsvergabe für Verkehrsdienstleistungen Genehmigung durch die zuständige Behörde, Feeder-
und Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Dienstleistungen zwischen ihren nationalen Häfen zu erbringen.
Erteilung von geschäftlichen Auskünften;
g) bezeichnet der Ausdruck „Feeder-Dienstleistungen“ den Vor- Artikel 125
und Weitertransport von internationalem Frachtgut auf dem Luftverkehr
Seeweg, insbesondere von containerisierter Fracht, zwischen
Häfen, die im Gebiet einer Vertragspartei gelegen sind. Die schrittweise Liberalisierung des Luftverkehrs zwischen den
Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer beiderseitigen wirtschaft-
(2) In Bezug auf den internationalen Seeverkehr ist jede Ver- lichen Bedürfnisse und der Bedingungen für den gegenseitigen
tragspartei damit einverstanden, die effektive Anwendung des Marktzugang wird im Abkommen über den gemeinsamen Luft-
Grundsatzes des ungehinderten Zugangs zu Ladungen auf kom- verkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mit-
merzieller Basis, die Dienstleistungsfreiheit im internationalen gliedstaaten einerseits und Georgien andererseits geregelt.
Seeverkehr sowie die Inländerbehandlung bei der Erbringung
von Dienstleistungen zu gewährleisten.
Artikel 126
Angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten
Schrittweise Annäherung
Niveaus der Liberalisierung im internationalen Seeverkehr
Im Hinblick auf eine etwaige weitere Liberalisierung des
a) wendet jede Vertragspartei den Grundsatz des ungehinder-
Dienstleistungshandels erkennen die Vertragsparteien die Be-
ten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum
deutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden
internationalen Seehandel auf kommerzieller und diskriminie-
und der künftigen Rechtsvorschriften Georgiens an den in An-
rungsfreier Basis wirksam an;
hang XV-D aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.
b) gewährt jede Vertragspartei den unter der Flagge der ande-
ren Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistern der Abschnitt 6
anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem
für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung der Infrastruktur Elektronischer Geschäftsverkehr
und die Inanspruchnahme von Hafendiensten und Seever-
kehrshilfsleistungen sowie bezüglich der damit verbundenen Unterabschnitt 1
Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen,
die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Lösch- Allgemeine Bestimmungen
einrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig als
die Behandlung ist, die sie ihren eigenen Schiffen oder den Artikel 127
Schiffen eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche Be- Ziel und Grundsätze
handlung günstiger ist.
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der elektronische
(3) In Anwendung dieser Grundsätze wird jede Vertragspartei Geschäftsverkehr in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglich-
a) in künftige Abkommen mit Drittländern über Seeverkehrs- keiten eröffnet, und kommen überein, die Entwicklung des elek-
dienstleistungen, einschließlich des Verkehrs mit trockenen tronischen Geschäftsverkehrs zwischen den Vertragsparteien zu
und flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs, keine fördern, insbesondere durch eine Zusammenarbeit in den Fra-
Ladungsanteilvereinbarungen aufnehmen und derartige gen, die der elektronische Geschäftsverkehr im Rahmen dieses
Ladungsanteilvereinbarungen, die in früheren Abkommen Kapitels aufwirft.
enthalten sind, innerhalb einer angemessenen Frist außer (2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Ent-
Kraft setzen und wicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit den interna-
b) bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnah- tionalen Datenschutznormen vereinbar sein muss, damit gewähr-
men sowie alle administrativen, technischen und sonstigen leistet ist, dass die Nutzer Vertrauen in den elektronischen
Hemmnisse, die eine verschleierte Beschränkung darstellen Geschäftsverkehr haben.
oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit (3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass elektronische
im internationalen Seeverkehr bewirken könnten, beseitigen Übertragungen als Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des
und keine neuen einführen. Abschnitts 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-
(4) Jede Vertragspartei gestattet im internationalen Seever- gen) angesehen werden, auf die kein Zoll erhoben werden kann.
kehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei, in ihrem
Gebiet eine Niederlassung unter Bedingungen für die Niederlas- Artikel 128
sung und die Geschäftstätigkeit zu betreiben, die nicht weniger
Zusammenarbeit im Bereich
günstig als diejenigen sind, die sie ihren eigenen Dienstleistern
des elektronischen Geschäftsverkehrs
oder den Dienstleistern eines Drittlands gewährt, je nachdem,
welche Bedingungen günstiger sind. (1) Die Vertragsparteien pflegen einen Dialog über die durch
den elektronischen Geschäftsverkehr aufgeworfenen Regelungs-
(5) Jede Vertragspartei stellt im internationalen Seeverkehr tä-
fragen, bei dem unter anderem folgende Themen behandelt wer-
tigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei die folgenden
den:
Leistungen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedin-
gungen am Hafen bereit: Lotsendienste, Schub- und Schlepp- a) die Anerkennung von für die Öffentlichkeit ausgestellten Zer-
boothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Ab- tifikaten für elektronische Signaturen und die Erleichterung
fall- und Ballastentsorgung, Dienstleistungen der Hafenmeisterei, grenzüberschreitender Zertifizierungsdienste,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 663
b) die Haftung von Vermittlern bei der Übermittlung oder Spei- gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermit-
cherung von Informationen, teln, der Diensteanbieter nicht für die automatische, zeitlich be-
grenzte Zwischenspeicherung haftet, die dem alleinigen Zweck
c) die Behandlung nicht angeforderter elektronischer kommer-
dient, die Übermittlung der Informationen an andere Nutzer des
zieller Kommunikation,
Dienstes auf deren Anfrage hin effizienter zu gestalten, sofern
d) der Verbraucherschutz im Bereich des elektronischen Ge-
a) der Diensteanbieter die Informationen nicht verändert,
schäftsverkehrs und
b) der Diensteanbieter die Bedingungen für den Zugang zu den
e) andere Themen, die für die Entwicklung des elektronischen
Informationen beachtet,
Geschäftsverkehrs von Bedeutung sind.
c) der Diensteanbieter die Regeln für die Aktualisierung der
(2) Diese Zusammenarbeit kann in der Form eines Austauschs
Informationen beachtet, die in weithin anerkannten und ver-
von Informationen über die jeweiligen Rechtsvorschriften der
wendeten Industriestandards festgelegt sind,
Vertragsparteien zu diesen Themen sowie über die Umsetzung
dieser Rechtsvorschriften erfolgen. d) der Diensteanbieter nicht die erlaubte Anwendung von Tech-
nologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der
Unterabschnitt 2 Informationen beeinträchtigt, die in weithin anerkannten und
verwendeten Industriestandards festgelegt sind, und
Haftung der Anbieter
e) der Diensteanbieter zügig handelt, um von ihm gespeicherte
von Vermittlungsdiensten
Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu
sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis1 davon erhält, dass
Artikel 129 die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Über-
Nutzung der Dienste von Vermittlern mittlung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu
ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungs-
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Dritte die Dienste behörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
von Vermittlern für rechtsverletzende Handlungen nutzen kön-
nen, und sehen für Anbieter von Vermittlungsdiensten die in die- (2) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge-
sem Unterabschnitt vorgesehenen Maßnahmen vor.1 richt oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechts-
ordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt,
(2) Für die Zwecke des Artikels 130 bezeichnet der Ausdruck eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.
„Diensteanbieter“ einen Anbieter, der die Übertragung und das
Routing oder Verbindungen für die digitale Online-Kommunika-
tion anbietet, wobei vom Nutzer ausgewähltes Material ohne Artikel 132
inhaltliche Veränderung zwischen vom Nutzer festgelegten Punk- Haftung der Anbieter von
ten übertragen wird. Für die Zwecke der Artikel 131 und 132 be- Vermittlungsdiensten – Hosting
zeichnet der Ausdruck „Diensteanbieter“ einen Anbieter oder Be-
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Diens-
treiber von Einrichtungen für Online-Dienste oder Netzzugänge.
tes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von
durch Nutzer gelieferten Informationen besteht, der Dienste-
Artikel 130 anbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten In-
Haftung der Anbieter von formationen haftet, sofern
Vermittlungsdiensten – reine Durchleitung a) der Diensteanbieter keine tatsächliche Kenntnis von der
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Diens- rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat und sich, was
tes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Schadensersatzansprüche anbelangt, keiner Tatsachen oder
Nutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu Umstände bewusst ist, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit
übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu ver- oder Information offensichtlich wird, oder
mitteln, der Diensteanbieter nicht für die übermittelten Informa- b) der Diensteanbieter, sobald er diese Kenntnis oder dieses
tionen haftet, sofern der Diensteanbieter Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um die Information zu
a) die Übermittlung nicht veranlasst, entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.
b) den Adressaten der übermittelten Informationen nicht aus- (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem
wählt und Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge-
c) die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert.
richt oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechts-
(2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung ordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt,
des Zugangs nach Absatz 1 umfassen auch die automatische eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder dass
kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informatio- eine Vertragspartei Verfahren für die Entfernung von Informatio-
nen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kom- nen oder die Sperrung des Zugangs zu Informationen festlegt.
munikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger
gespeichert werden, als es für die Übermittlung üblicherweise Artikel 133
erforderlich ist.
Keine allgemeine Überwachungspflicht
(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge-
richt oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechts- (1) Die Vertragsparteien erlegen Anbietern, die Dienste im Sin-
ordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt, ne der Artikel 130, 131 und 132 erbringen, keine allgemeine Ver-
eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern. pflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten
Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu
forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
Artikel 131
(2) Eine Vertragspartei kann Anbieter von Diensten der Infor-
Haftung der Anbieter von
mationsgesellschaft dazu verpflichten, die zuständigen Behörden
Vermittlungsdiensten – Caching
unverzüglich über mutmaßlich rechtswidrige Tätigkeiten oder
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Dienstes Informationen der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten, oder
der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer dazu verpflichten, den zuständigen Behörden auf Verlangen
1 Georgien setzt die Bestimmungen dieses Unterabschnitts innerhalb von 1 Für die Zwecke dieses Unterabschnitts ist der Ausdruck „tatsächliche
zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um. Kenntnis“ nach dem internen Recht jeder Vertragspartei auszulegen.
664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Informationen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres (3) Die Bestimmungen dieses Kapitels und der Anhänge
Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung XIV-A und XIV-E, XIV-B und XIV-F, XIV-C und XIV-G, XIV-D und
geschlossen haben, ermittelt werden können. XIV-H gelten weder für die jeweiligen Systeme der sozialen
Sicherheit der Vertragsparteien noch für Tätigkeiten im Gebiet
einer Vertragspartei, die – auch nur zeitweise – mit der Ausübung
Abschnitt 7
hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.
Ausnahmen
Artikel 135
Artikel 134
Steuerliche Maßnahmen
Allgemeine Ausnahmen
Die nach diesem Kapitel gewährte Meistbegünstigung gilt
(1) Unbeschadet der allgemeinen Ausnahmen in Artikel 415 nicht für die Steuerbehandlung, die die Vertragsparteien auf der
gelten für das vorliegende Kapitel und die Anhänge XIV-A und Grundlage von Abkommen zwischen den Vertragsparteien zur
XIV-E, XIV-B und XIV-F, XIV-C und XIV-G, XIV-D und XIV-H die Vermeidung der Doppelbesteuerung gewähren oder gewähren
in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmen. werden.
(2) Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so
angewandt werden, dass sie, soweit gleiche Umstände gegeben Artikel 136
sind, zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminie-
rung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Be- Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
schränkung der Niederlassung oder der grenzüberschreitenden (1) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen,
Erbringung von Dienstleistungen führen, ist dieses Kapitel nicht dass es
dahin gehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert,
Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen, a) eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügung
zu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren we-
a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die
sentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft,
öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ord-
nung aufrechtzuerhalten; b) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen,
b) die dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Men- die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteres-
schen, Tieren und Pflanzen dienen; sen als notwendig erachtet:
c) die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Res- i) in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Mu-
sourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung nition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit,
mit Beschränkungen für einheimische Unternehmer oder für ii) in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indi-
die inländische/interne Erbringung oder Inanspruchnahme rekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung die-
von Dienstleistungen angewendet werden; nen,
d) die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem,
iii) in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die
geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind;
Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, oder
e) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder
iv) im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen
Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu
in den internationalen Beziehungen, oder
diesem Kapitel stehen, einschließlich solcher, die Folgendes
betreffen: c) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der
i) die Verhinderung irreführender und betrügerischer Ge- von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von
schäftspraktiken oder die Bewältigung der Folgen einer Frieden und Sicherheit in der Welt einzuleiten.
Nichterfüllung von Verträgen,
ii) den Schutz der Privatsphäre des Einzelnen bei der Ver- Kapitel 7
arbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
den Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnun-
gen und Konten,
Artikel 137
iii) die Sicherheit;
Laufende Zahlungen
f) die nicht mit den Artikeln 79 und 85 vereinbar sind, voraus-
gesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlun-
darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhe- gen und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konver-
bung direkter Steuern in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, tierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über
Unternehmer oder Dienstleister der anderen Vertragspartei den Internationalen Währungsfonds nicht zu beschränken, und
zu gewährleisten1. lassen solche Zahlungen und Transfers zu.
1 Maßnahmen, die auf eine gerechte oder wirksame Festsetzung oder Er- e) die zwischen Unternehmern und Dienstleistern, die hinsichtlich
hebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertrags- weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und an-
partei im Rahmen ihres Steuersystems, deren Unternehmern und Dienstleistern unterscheiden, in Anerken-
a) die für gebietsfremde Unternehmer und Dienstleister gelten, in An- nung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage
erkennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder zwischen beiden, oder
nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Gebiet der f) die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzü-
Vertragspartei stammen oder dort gelegen sind, ge oder anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen
b) die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung oder Zweigniederlassungen oder zwischen verbundenen Personen
von Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten, oder Zweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuord-
c) die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuer- nen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Ver-
flucht oder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaß- tragspartei zu bewahren.
nahmen, Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe unter Buchstabe f und
d) die für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die im Gebiet einer an- in dieser Fußnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen
deren Vertragspartei oder von dort aus erbracht werden, um die Definitionen und Begriffen oder gleichwertigen oder ähnlichen Defi-
Festsetzung oder Erhebung der von diesen Nutzern zu entrichtenden nitionen und Begriffen des internen Rechts der Vertragspartei, die
Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten, die Maßnahme trifft, ausgelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 665
Artikel 138 Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen nach dem Grund-
satz der Inländerbehandlung vor. Es sieht ferner die schrittweise
Kapitalverkehr
Annäherung der Rechtsvorschriften Georgiens über das öffent-
(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten liche Beschaffungswesen an den Besitzstand der Union in die-
die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den sem Bereich vor; zugrunde gelegt werden dabei die geltenden
freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit nach den Rechts- Grundsätze für öffentliche Beschaffungen in der Union und die
vorschriften des Aufnahmestaates getätigten Direktinvestitionen, Bestimmungen und Definitionen der Richtlinie 2004/18/EG des
einschließlich des Erwerbs von Immobilien, mit Investitionen, die Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004
nach den Bestimmungen des Titels IV (Handel und Handels- über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher
fragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elek- Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (im Fol-
tronischer Geschäftsverkehr) getätigt werden, sowie mit der Li- genden „Richtlinie 2004/18/EG“) und der Richtlinie 2004/17/EG
quidation oder Rückführung investierten Kapitals und etwaiger des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004
daraus resultierender Gewinne. zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im
(2) Hinsichtlich anderer als der in Absatz 1 genannten Kapi- Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie
talbilanztransaktionen gewährleistet jede Vertragspartei ab der Postdienste (im Folgenden „Richtlinie 2004/17/EG“).
Inkrafttreten dieses Abkommens und unbeschadet anderer Be-
stimmungen dieses Abkommens Artikel 142
a) den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Geltungsbereich
Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Ge-
bietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, (1) Dieses Kapitel gilt für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienst-
leistungsaufträge, für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge
b) den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portfolio- im Versorgungssektor sowie – sofern derartige Verträge zum Ein-
Investitionen und Finanzkrediten durch die Investoren der an- satz kommen – für Bau- und Dienstleistungskonzessionen.
deren Vertragspartei.
(2) Dieses Kapitel gilt für jeden öffentlichen Auftraggeber und
Artikel 139 jeden anderen Auftraggeber, der den Begriffsbestimmungen des
Besitzstands der Union im Bereich des öffentlichen Beschaf-
Schutzmaßnahmen fungswesens entspricht (im Folgenden „Auftraggeber“). Es gilt
In Ausnahmefällen, in denen Zahlungen oder der Kapitalver- außerdem für Einrichtungen des öffentlichen Rechts und öffent-
kehr ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs- liche Unternehmen des Versorgungssektors wie staatliche Un-
oder Geldpolitik, einschließlich ernster Zahlungsbilanzschwierig- ternehmen, die die entsprechenden Tätigkeiten ausüben, und
keiten, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in Georgien private Unternehmen, die im Versorgungssektor auf der Grund-
verursacht oder zu verursachen droht, können die betroffenen lage besonderer oder ausschließlicher Rechte tätig sind1.
Vertragsparteien für höchstens sechs Monate Schutzmaßnah- (3) Dieses Kapitel gilt für Aufträge, deren Wert über den in An-
men treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind. hang XVI-A genannten Schwellenwerten liegt.
Eine Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahme trifft, unterrichtet
unverzüglich die andere Vertragspartei über die Annahme der (4) Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftrags-
Schutzmaßnahme und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan wertes ist der zu zahlende Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer.
für die Aufhebung dieser Maßnahme vor. Bei der Anwendung dieser Schwellenwerte rechnet Georgien den
Auftragswert anhand des von seiner Nationalbank festgelegten
Wechselkurses in seine Landeswährung um.
Artikel 140
Erleichterungen und Weiterentwicklung (5) Die Schwellenwerte werden ab dem Jahr des Inkrafttretens
dieses Abkommens regelmäßig alle zwei Jahre überprüft, und
(1) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur zwar auf der Grundlage des durchschnittlichen Tageskurses in
Förderung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwi- Euro ausgedrückt in Sonderziehungsrechten während des
schen den Vertragsparteien zu erleichtern. 24-Monatszeitraums, der am letzten Augusttag endet, welcher
(2) Während der ersten vier Jahre nach dem Tag des Inkraft- der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Die so geänder-
tretens dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnah- ten Schwellenwerte werden gegebenenfalls auf die nächsten
men, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise An- Tausend Euro abgerundet. Die geänderten Schwellenwerte wer-
wendung der Unionsvorschriften über den freien Kapitalverkehr den durch Beschluss des Assoziationsausschusses in der in Ar-
zu schaffen. tikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ an-
genommen.
(3) Bis Ende des fünften Jahres nach dem Tag des Inkrafttre-
tens dieses Abkommens überprüft der Assoziationsausschuss in
der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Han- Artikel 143
del“ die Maßnahmen und legt die Modalitäten für die weitere Institutioneller Rahmen
Liberalisierung fest.
(1) Von jeder Vertragspartei werden der institutionelle Rahmen
und die Mechanismen geschaffen beziehungsweise beibehalten,
Kapitel 8
die für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Be-
Öffentliches Beschaffungswesen schaffungswesens und die Umsetzung der Grundsätze dieses
Kapitels erforderlich sind.
Artikel 141 (2) Georgien benennt insbesondere
Ziele a) eine Durchführungsstelle auf zentralstaatlicher Ebene, die be-
(1) Die Vertragsparteien erkennen den Beitrag transparenter, auftragt wird, für eine kohärente Politik und deren Umsetzung
nichtdiskriminierender, wettbewerbsorientierter und offener Aus- in allen mit dem öffentlichen Beschaffungswesen zusammen-
schreibungen zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung hängenden Bereichen zu sorgen. Diese Stelle erleichtert und
an und setzen sich das Ziel, ihre Beschaffungsmärkte einander koordiniert die Umsetzung dieses Kapitels und steuert die
schrittweise wirksam zu öffnen.
1 Der Ausdruck „private Unternehmen, die auf der Grundlage besonderer
(2) Dieses Kapitel sieht für öffentliche Aufträge und Konzes- oder ausschließlicher Rechte tätig sind“, ist im Sinne der Erläuterungen
sionen in den klassischen Sektoren und im Versorgungssektor der Europäischen Kommission vom 18. Juni 2004 (CC/2004/33) auszu-
auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene einen gegenseitigen legen.
666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
schrittweise Annäherung an den Besitzstand der Union ge- sprung oder eine bestimmte Produktion verweisen, es sein denn,
mäß Anhang XVI-B; dies ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt und die Be-
schreibung wird mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen.
b) eine unparteiische und unabhängige Stelle, die mit der Über-
Der Vorzug gilt allgemeinen Beschreibungen der Leistungen oder
prüfung der von Auftraggebern während der Auftragsvergabe
Funktionen.
getroffenen Entscheidungen beauftragt wird. In diesem Zu-
sammenhang bedeutet „unabhängig“, dass es sich um eine (8) Die Auftraggeber stellen keine Bedingungen, die direkt
von sämtlichen Auftraggebern und Wirtschaftsbeteiligten ge- oder indirekt zur Diskriminierung der Wirtschaftsbeteiligten der
trennte öffentliche Stelle handelt. Es wird für die Möglichkeit anderen Vertragspartei führen, wie etwa die Anforderung, dass
gesorgt, die von dieser Stelle getroffenen Entscheidungen an dem Auftrag interessierte Wirtschaftsbeteiligte in demselben
einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen zu lassen. Land, derselben Region oder demselben Gebiet wie der Auftrag-
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungen geber niedergelassen sein müssen.
der Stellen, welche für die Prüfung von Beschwerden der Wirt- Ungeachtet dessen kann der erfolgreiche Bieter aufgefordert
schaftsbeteiligten über Verstöße gegen internes Recht zuständig werden, eine gewisse betriebliche Infrastruktur am Ort der Auf-
sind, wirksam durchgesetzt werden. tragsausführung zu errichten, wenn dies aufgrund der besonde-
ren Umstände des Auftrags gerechtfertigt ist.
Artikel 144
(9) Die Fristen für Interessensbekundungen und für die Ange-
Grundlegende botsabgabe müssen so lang sein, dass Wirtschaftsbeteiligte der
Anforderungen an die Vergabe von Aufträgen anderen Vertragspartei eine fundierte Einschätzung der Aus-
schreibung vornehmen und ein Angebot erstellen können.
(1) Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkom-
mens erfüllen die Vertragsparteien bei der Vergabe sämtlicher (10) Alle Teilnehmer müssen in der Lage sein, sich im Voraus
Aufträge die in den Absätzen 2 bis 15 genannten grundlegenden über die geltenden Verfahrensregeln, Eignungskriterien und Zu-
Anforderungen. Diese grundlegenden Anforderungen leiten sich schlagskriterien zu informieren. Diese Regeln müssen in gleicher
direkt aus den Bestimmungen und Grundsätzen des Besitz- Weise auf alle Teilnehmer angewandt werden.
stands der Union im Bereich des öffentlichen Beschaffungswe-
sens ab, einschließlich der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, (11) Öffentlichen Auftraggebern steht es frei, die Anzahl der
der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnis- Bieter, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, zu
mäßigkeit. begrenzen, sofern
Veröffentlichung a) dies auf transparente und nichtdiskriminierende Weise erfolgt
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle geplanten Be- und
schaffungen über ein geeignetes Medium1 auf eine Weise veröf- b) die Auswahl sich ausschließlich auf objektive Kriterien stützt,
fentlicht werden, die ausreicht, um wie die einschlägige Erfahrung der Bieter, die Unternehmens-
a) die Öffnung des Marktes für den Wettbewerb zu ermöglichen größe und die betriebliche Infrastruktur oder die technische
und und berufliche Leistungsfähigkeit.
b) jedem interessierten Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen, Wird eine begrenzte Anzahl von Bietern zur Abgabe eines Ange-
sich vor Vergabe des Auftrags angemessen über die geplante bots aufgefordert, so muss dem Erfordernis Rechnung getragen
Beschaffung zu informieren und sein Interesse an dem Auf- werden, einen angemessenen Wettbewerb zu gewährleisten.
trag zu bekunden.
(12) Auftraggeber dürfen Verhandlungsverfahren ausschließ-
(3) Die Veröffentlichung trägt dem wirtschaftlichen Interesse lich in genau definierten Ausnahmefällen durchführen, wenn der
des Auftrags für die Wirtschaftsbeteiligten Rechnung. Wettbewerb dadurch effektiv nicht verfälscht wird.
(4) Die Veröffentlichung enthält mindestens die wesentlichen (13) Auftraggeber können Qualifikationsprüfsysteme nur unter
Einzelheiten des zu vergebenden Auftrags, die Eignungskriterien, der Voraussetzung verwenden, dass durch ein hinreichend be-
die Vergabemethode, die Zuschlagskriterien und jegliche andere kanntgemachtes, transparentes und offenes Verfahren ein Ver-
Information, die die Wirtschaftsbeteiligten nach vernünftigem zeichnis der qualifizierten Wirtschaftsbeteiligten erstellt wird. Auf-
Ermessen benötigen, um zu entscheiden, ob sie ihr Interesse an träge im Rahmen solcher Systeme werden ebenfalls auf
dem Auftrag bekunden möchten. nichtdiskriminierende Weise vergeben.
Auftragsvergabe
(14) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Aufträge anhand
(5) Sämtliche Aufträge werden anhand transparenter und un- der Ausschreibungskriterien und der Verfahrensregeln, die zuvor
parteilicher Verfahren vergeben, die Korruption verhindern. Diese aufgestellt und bekanntgegeben werden, auf transparente Weise
Unparteilichkeit wird vor allem durch die nichtdiskriminierende an den Bieter vergeben werden, der das wirtschaftlich günstigste
Beschreibung des Auftragsgegenstands, den gleichberechtigten Angebot oder das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben
Zugang aller Wirtschaftsbeteiligten, angemessene Fristen und hat. Die endgültige Entscheidung ist allen Bietern unverzüglich
ein transparentes und objektives Vorgehen gewährleistet. mitzuteilen. Auf Antrag eines abgewiesenen Bieters müssen die
Gründe ausführlich genug erläutert werden, um eine Überprüfung
(6) Bei der Schilderung der Merkmale der geforderten Bau- der Entscheidung zu ermöglichen.
arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen verwenden die Auf-
traggeber allgemeine Beschreibungen der Leistungen und Funk- Rechtsschutz
tionen sowie internationale, europäische oder nationale Normen.
(15) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede Person, die In-
(7) Die Beschreibung der geforderten Merkmale von Bau- teresse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und durch
arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen darf nicht auf eine einen mutmaßlichen Verstoß geschädigt wurde oder geschädigt
bestimmte Machart oder Herkunft oder ein besonderes Verfah- zu werden droht, Anspruch auf wirksamen unparteilichen
ren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ur- Rechtsschutz in Bezug auf jegliche Entscheidung hat, die der
Auftraggeber im Zusammenhang mit der Vergabe des Auftrags
1 Wenn in Rechtsvorschriften der Union, die unter den Annäherungspro- trifft. Die im Verlauf und zu Abschluss eines Überprüfungsverfah-
zess im Rahmen dieses Kapitels fallen, Bezug auf die Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Union genommen wird, bedeutet dies rens getroffenen Entscheidungen werden so veröffentlicht, dass
im Falle Georgiens, dass die Veröffentlichung im georgischen Mittei- sämtliche interessierten Wirtschaftsbeteiligten ausreichend infor-
lungsblatt für amtliche Bekanntmachungen erfolgt. miert werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 667
Artikel 145 schuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammenset-
zung „Handel“ durchgeführt.
Planung der schrittweisen Annäherung
(3) Hat eine Vertragspartei ihren Beschaffungsmarkt nach An-
(1) Vor Beginn der schrittweisen Annäherung übermittelt
hang XVI-B für die andere Vertragspartei geöffnet,
Georgien dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Ab-
satz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ einen umfassen- a) gewährt die Union georgischen Unternehmen unabhängig
den Fahrplan für die Umsetzung dieses Kapitels mit zeitlichen davon, ob sie in der Union niedergelassen sind, Zugang zu
Vorgaben und Etappenzielen, der sämtliche Reformen im Zu- den Vergabeverfahren nach den Beschaffungsvorschriften
sammenhang mit der Annäherung an den Besitzstand der Union der Union zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als
und dem Aufbau der institutionellen Kapazitäten beinhaltet. Die- die Bedingungen, die für Unternehmen der Union gelten;
ser Fahrplan steht mit den in Anhang XVI-B genannten Phasen
und Zeitplänen im Einklang. b) gewährt Georgien Unternehmen der Union unabhängig da-
von, ob sie in Georgien niedergelassen sind, Zugang zu den
(2) Nach befürwortender Stellungnahme des Assoziationsaus- Vergabeverfahren nach den nationalen Beschaffungsvor-
schusses in der Zusammensetzung „Handel“ dient der Fahrplan schriften zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als
als Referenzdokument für die Umsetzung dieses Kapitels. Die die Bedingungen, die für georgische Unternehmen gelten.
Union bemüht sich nach besten Kräften, Georgien bei der Um-
setzung des Fahrplans zu unterstützen. (4) Nach Umsetzung der letzten Phase des Annäherungspro-
zesses prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit, den gegen-
seitigen Marktzugang auch für Beschaffungen zu gewähren, bei
Artikel 146 denen die in Anhang XVI-A genannten Schwellenwerte nicht er-
Schrittweise Annäherung reicht werden.
(1) Georgien stellt sicher, dass seine Rechtsvorschriften über (5) Finnland behält sich seinen Standpunkt bezüglich der
das öffentliche Beschaffungswesen schrittweise an den Besitz- Ålandinseln vor.
stand der Union in diesem Bereich angenähert werden.
(2) Die Annäherung an den Besitzstand der Union erfolgt in Artikel 148
mehreren Phasen entsprechend dem Zeitplan in Anhang XVI-B Information
und den näheren Ausführungen in den Anhängen XVI-C bis
XVI-F, XVI-H, XVI-I und XVI-K. Die Anhänge XVI-G und XVI-J ent- (1) Jede Vertragspartei gewährleistet eine angemessene Un-
halten fakultative Elemente, die nicht angenähert werden terrichtung der Auftraggeber und Wirtschaftsbeteiligten über die
müssen, während die Anhänge XVI-L bis XVI-O Elemente des öffentlichen Beschaffungsverfahren, unter anderem durch Ver-
Besitzstands der Union enthalten, die von der Annäherung aus- öffentlichung sämtlicher einschlägigen Rechts- und Verwaltungs-
genommen sind. Während des Annäherungsprozesses wird der vorschriften.
einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä- (2) Jede Vertragspartei stellt eine wirksame Verbreitung von
ischen Union und den von der Europäischen Kommission getrof- Informationen über Ausschreibungen sicher.
fenen Durchführungsmaßnahmen ebenso Rechnung getragen
wie – falls erforderlich – jeglicher in der Zwischenzeit vorgenom-
menen Änderung des Besitzstands der Union. Die Umsetzung Artikel 149
jeder Phase wird vom Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Zusammenarbeit
Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ bewertet und
nach dessen positiver Einschätzung mit der gegenseitigen Ge- (1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit
währung des Marktzugangs verbunden, wie in Anhang XVI-B durch den Austausch von Erfahrungen und Informationen über
festgelegt. Die Europäische Kommission unterrichtet Georgien ihre bewährten Methoden und Regelungsrahmen.
unverzüglich von jeglicher Änderung des Besitzstands der Union.
(2) Die Union erleichtert die Umsetzung dieses Kapitels, ge-
Sie bietet auf Ersuchen geeignete Beratung und technische Hilfe
gebenenfalls auch durch technische Hilfe. Im Einklang mit den
für die Umsetzung solcher Änderungen an.
Bestimmungen über finanzielle Zusammenarbeit in Titel VII
(3) Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung (Finanzielle Hilfe und Bestimmungen über Betrugsbekämpfung
„Handel“ nimmt die Bewertung einer nächsten Phase erst vor, und Kontrollen) werden einzelne Entscheidungen über finanzielle
wenn die in der vorhergehenden Phase umzusetzenden Maßnah- Hilfe im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsmechanismen
men durchgeführt und nach den Modalitäten des Absatzes 2 ge- und -instrumente der Union getroffen.
billigt wurden.
(3) Anhang XVI-P enthält eine nicht erschöpfende Liste der
(4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass diejenigen Aspek- Themen für die Zusammenarbeit.
te und Bereiche des öffentlichen Beschaffungswesens, die nicht
von diesem Artikel erfasst sind, den Grundsätzen der Transpa-
Kapitel 9
renz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung im Sinne des
Artikels 144 entsprechen. Rechte des geistigen Eigentums
Artikel 147 Abschnitt 1
Marktzugang Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die wirksame
gegenseitige Öffnung ihrer jeweiligen Märkte schrittweise und Artikel 150
gleichzeitig erfolgt. Während des Annäherungsprozesses hängt
der Umfang des gegenseitig gewährten Markzugangs von Ziele
den bei der Annäherung erzielten Fortschritten ab, wie in An- Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,
hang XVI-B festgelegt.
a) die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer
(2) Die Entscheidung, zu einer weiteren Phase der Marktöff-
Produkte zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und
nung überzugehen, wird anhand einer Bewertung der Überein-
stimmung der angenommenen Rechtsvorschriften mit dem Be- b) ein angemessenes und wirksames Schutz- und Durchset-
sitzstand der Union und ihrer Anwendung in der Praxis getroffen. zungsniveau für Rechte des geistigen Eigentums zu errei-
Solche Bewertungen werden regelmäßig vom Assoziationsaus- chen.
668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Artikel 151 Artikel 155
Art und Umfang der Pflichten Ausübende Künstler
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die angemessene und Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das aus-
wirksame Umsetzung der das geistige Eigentum betreffenden schließliche Recht,
internationalen Übereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie ge-
a) die Aufzeichnung1 ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu
hören, einschließlich des WTO-Übereinkommens über handels-
verbieten,
bezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Fol-
genden „TRIPS-Übereinkommen“). Die Bestimmungen dieses b) die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dau-
Kapitels ergänzen und präzisieren die Rechte und Pflichten der erhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbie-
Vertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen und anderen tungen auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder
internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet des geistigen teilweise zu erlauben oder zu verbieten,
Eigentums.
c) Aufzeichnungen ihrer Darbietungen der Öffentlichkeit durch
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst der Ausdruck Verkauf oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen,
„geistiges Eigentum“ mindestens alle Arten des geistigen Eigen-
d) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglich-
tums, die unter die Artikel 153 bis 189 fallen.
machung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in der Wei-
(3) Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst den Schutz se, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu
vor unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Ver- Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu ver-
bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums von bieten,
1967 (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“).
e) die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer
Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten, es sei denn, die
Artikel 152 Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder
beruht auf einer Aufzeichnung.
Erschöpfung
Jede Vertragspartei sieht eine Regelung für die inlän- Artikel 156
dische/interne oder regionale Erschöpfung von Rechten des
geistigen Eigentums vor. Hersteller von Tonträgern
Jede Vertragspartei gewährt Tonträgerherstellern das aus-
Abschnitt 2 schließliche Recht,
Standards in Bezug auf a) die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dau-
Rechte des geistigen Eigentums erhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Weise
und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu
verbieten,
Unterabschnitt 1
b) ihre Tonträger und Vervielfältigungsstücke davon der Öffent-
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte lichkeit durch Verkauf oder auf sonstige Weise zugänglich zu
machen,
Artikel 153
c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglich-
Gewährter Schutz machung ihrer Tonträger in der Weise, dass sie Mitgliedern
der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugäng-
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis lich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
a) zu den in der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken
der Literatur und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“) Artikel 157
niedergelegten Rechten und Pflichten,
Sendeunternehmen
b) zum Internationalen Abkommen über den Schutz der aus-
übenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das aus-
Sendeunternehmen von 1961, schließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
c) zum TRIPS-Übereinkommen, a) die Aufzeichnung ihrer Sendungen,
d) zum WIPO-Urheberrechtsvertrag, b) die Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen,
e) zum WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger. c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglich-
machung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen und
Artikel 154 d) die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öf-
fentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende
Urheber Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen
Jede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschließliche Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind.
Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
a) die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dau- Artikel 158
erhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise Sendung und öffentliche Wiedergabe
und in jeder Form, ganz oder teilweise,
(1) Jede Vertragspartei sieht ein Recht vor, das bei Nutzung
b) die öffentliche Verbreitung des Originals ihrer Werke oder von eines zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgers oder
Vervielfältigungsstücken davon in beliebiger Form durch Ver- eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für eine
kauf oder auf sonstige Weise, drahtlose Sendung oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung
einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und
c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe
ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglich- 1 Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Aufzeich-
machung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der nung“ die Verkörperung von Tönen oder Bildern oder von deren Darstel-
Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich lungen, von der aus sie mit einem Gerät wahrgenommen, reproduziert
sind. oder wiedergegeben werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 669
die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und den Umständen nach bekannt sein müsste, dass sie dieses Ziel
die Tonträgerhersteller gewährleistet. verfolgt.
(2) Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den (2) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechts-
Tonträgerherstellern kein diesbezügliches Einvernehmen, so kön- schutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den
nen die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen auf- Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf
zuteilen ist, von jeder Vertragspartei festgelegt werden. oder Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von
Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Er-
Artikel 159 bringung von Dienstleistungen vor,
Schutzdauer a) die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Ver-
marktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer
(1) Die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Litera-
Maßnahmen sind,
tur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft
umfasst das Leben des Urhebers und 70 Jahre nach seinem b) die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer
Tod, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk recht- Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck
mäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. oder Nutzen haben oder
(2) Die Schutzdauer einer Musikkomposition mit Text erlischt
70 Jahre nach dem Tod des letzten Überlebenden folgender Per- c) die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder er-
sonen, unabhängig davon, ob diese als Miturheber ausgewiesen bracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer
sind: Verfasser des Textes und Komponist der Musikkomposi- Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
tion, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkom-
(3) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Aus-
position mit Text geschaffen wurden.
druck „technische Maßnahmen“ alle Technologien, Vorrichtun-
(3) Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen frühestens gen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt
50 Jahre nach der Darbietung. Wenn jedoch sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende
Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht vom
a) eine nicht auf einem Tonträger erfolgte Aufzeichnung der Inhaber des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts
Darbietung innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht im Sinne des internen Rechts genehmigt worden sind. Techni-
oder rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die sche Maßnahmen sind als „wirksam“ anzusehen, soweit die Nut-
Rechte 50 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffent- zung eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von
lichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, den Rechtsinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen
welches Ereignis zuerst stattgefunden hat, Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder
b) eine Aufzeichnung der Darbietung auf einem Tonträger inner- sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegen-
halb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig stands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfälti-
öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte 70 Jahre gung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, kontrol-
nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öf- liert wird.
fentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst
stattgefunden hat.
Artikel 161
(4) Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen frühes-
tens 50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wenn jedoch Schutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung
a) der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht (1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechts-
wurde, erlöschen diese Rechte frühestens 70 Jahre nach der schutz gegen Personen vor, die unbefugt eine der nachstehen-
ersten rechtmäßigen Veröffentlichung. Wurde der Tonträger den Handlungen vornehmen:
innerhalb der in Satz 1 genannten Frist nicht rechtmäßig ver-
öffentlicht und wurde der Tonträger innerhalb dieser Frist a) die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen
rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen diese für die Rechtewahrnehmung oder
Rechte frühestens 70 Jahre nach der ersten rechtmäßigen
öffentlichen Wiedergabe; b) die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche
Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Wer-
b) der Tonträgerhersteller es unterlässt, 50 Jahre nach der ken oder sonstigen unter dieses Abkommen fallenden
rechtmäßigen Veröffentlichung des Tonträgers oder nach Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen
dessen rechtmäßiger öffentlicher Wiedergabe Kopien des für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert
Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten wurden,
oder den Tonträger öffentlich zugänglich zu machen, so kann
der ausübende Künstler den Vertrag, mit dem er seine Rech- wenn diesen Personen bekannt ist oder ihnen vernünftigerweise
te an der Aufzeichnung seiner Darbietung einem Tonträger- den Umständen nach bekannt sein müsste, dass sie dadurch die
hersteller übertragen oder abgetreten hat, kündigen. Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten
im Sinne des internen Rechts veranlassen, ermöglichen, erleich-
(5) Die Rechte der Sendeunternehmen erlöschen frühestens tern oder verschleiern.
50 Jahre nach der Erstsendung unabhängig davon, ob es sich
hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder (2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
durch Satelliten übertragene Sendungen handelt. „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von Rechtsin-
habern stammenden Informationen, die die nach diesem Kapitel
(6) Die in diesem Artikel genannten Fristen werden vom 1. Ja-
zu schützenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, den
nuar des Jahres an berechnet, das auf das für den Beginn der
Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren, oder
Frist maßgebende Ereignis folgt.
Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der Werke
oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder
Artikel 160 Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.
Absatz 1 findet Anwendung, wenn eine dieser Informationen an
Schutz technischer Maßnahmen
einem Vervielfältigungsstück eines nach diesem Kapitel zu schüt-
(1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechts- zenden Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angebracht
schutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe
durch eine Person vor, der bekannt ist oder vernünftigerweise eines solchen Werks oder Schutzgegenstands erscheint.
670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Artikel 162 Unterabschnitt 2
Ausnahmen und Beschränkungen Marken
(1) Jede Vertragspartei darf im Einklang mit den Übereinkünf- Artikel 165
ten und internationalen Verträgen, zu deren Vertragsparteien sie
gehört, Beschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die in den Internationale Übereinkünfte
Artikeln 154 bis 159 genannten Rechte nur in bestimmten Son-
derfällen vorsehen, in denen die normale Verwertung des Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis
Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtig- a) zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internatio-
ten Interessen der Rechtsinhaber nicht ungebührlich verletzt wer- nale Registrierung von Marken und
den.
b) zum Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifika-
(2) Jede Vertragspartei sieht vor, dass die in den Artikeln 155 tion von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von
bis 158 genannte vorübergehende Vervielfältigung, die flüchtig Marken.
oder begleitend ist, die einen wesentlichen Bestandteil eines
technischen Verfahrens darstellt, deren alleiniger Zweck es ist,
Artikel 166
a) eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Eintragungsverfahren
Vermittler oder
(1) Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragung
b) eine rechtmäßige Nutzung von Marken vor, bei dem jede endgültige ablehnende Entschei-
dung der zuständigen Markenverwaltung dem Antragsteller
eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, schriftlich mitgeteilt und hinreichend begründet wird.
und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat, von
dem in den Artikeln 155 bis 158 vorgesehenen Vervielfältigungs- (2) Jede Vertragspartei sieht die Möglichkeit vor, gegen An-
recht ausgenommen wird. träge auf Markeneintragung Widerspruch einzulegen. Das Wider-
spruchsverfahren ist kontradiktorisch.
Artikel 163 (3) Die Vertragsparteien stellen eine öffentlich zugängliche
elektronische Datenbank bereit, in der Markenanmeldungen und
Folgerecht des Urhebers an Kunstwerken Markeneintragungen erfasst werden.
(1) Jede Vertragspartei sieht zugunsten des Urhebers des Ori- Artikel 167
ginals eines Kunstwerks ein Folgerecht vor, das als unveräußer-
liches Recht konzipiert ist, auf das der Urheber auch im Voraus Notorisch bekannte Marken
nicht verzichten kann; dieses Recht gewährt einen Anspruch auf
Beteiligung am Verkaufspreis aus jeder Weiterveräußerung nach Jede Vertragspartei setzt Artikel 6bis der Pariser Verbands-
der ersten Veräußerung durch den Urheber. übereinkunft und Artikel 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Überein-
kommens in Bezug auf den Schutz notorisch bekannter Marken
(2) Das Recht nach Absatz 1 gilt für alle Weiterveräußerungen, um und kann die Gemeinsame Empfehlung betreffend Bestim-
an denen Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunst- mungen zum Schutz notorischer Marken beachten, welche die
galerien und allgemein Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oder Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerbli-
Vermittler beteiligt sind. chen Eigentums und die Generalversammlung der Weltorgani-
sation für geistiges Eigentum (im Folgenden „WIPO“) anlässlich
(3) Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass das Recht nach der vierunddreißigsten Sitzungsreihe der Versammlungen der
Absatz 1 nicht auf Weiterveräußerungen anzuwenden ist, wenn WIPO-Mitgliedstaaten (September 1999) verabschiedet haben.
der Veräußerer das Werk weniger als drei Jahre vor der betref-
fenden Weiterveräußerung unmittelbar beim Urheber erworben Artikel 168
hat und wenn der bei der Weiterveräußerung erzielte Preis einen
bestimmten Mindestbetrag nicht übersteigt. Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke
(4) Die Folgerechtsvergütung wird vom Veräußerer abgeführt. Jede Vertragspartei sieht begrenzte Ausnahmen von den
Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass eine – vom Veräußerer Rechten aus einer Marke wie die lautere Benutzung beschrei-
verschiedene – natürliche oder juristische Person nach Absatz 2 bender Angaben, den Schutz geografischer Angaben nach
allein oder gemeinsam mit dem Veräußerer für die Zahlung der Artikel 176 oder andere begrenzte Ausnahmen vor, welche die
Folgerechtsvergütung haftet. berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter be-
rücksichtigen.
(5) Der Schutz kann in dem im Gebiet der betreffenden Ver-
tragspartei zulässigen Maße beansprucht werden. Das Verfahren Unterabschnitt 3
und das Ausmaß der Beteiligung werden durch das interne Recht
geregelt. Geografische Angaben
Artikel 164 Artikel 169
Geltungsbereich
Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der kollektiven Rechtewahrnehmung (1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Anerkennung und den
Schutz geografischer Angaben, die ihren Ursprung im Gebiet der
Die Vertragsparteien bemühen sich um Förderung des Dialogs Vertragsparteien haben.
und der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Verwertungs-
gesellschaften, um die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen (2) Damit eine geografische Angabe einer Vertragspartei
Schutzgegenständen sowie den Transfer von Gebühren für die durch die andere Vertragspartei geschützt wird, muss sie sich
Nutzung solcher Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu auf Erzeugnisse beziehen, die unter die in Artikel 170 genannten
fördern. Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei fallen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 671
Artikel 170 (2) Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, einen Namen als
geografische Angabe zu schützen, der mit dem Namen einer
Etablierte geografische Angaben
Pflanzensorte oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet
(1) Nach Prüfung des am 22. August 1999 erlassenen georgi- ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung
schen Gesetzes über Ursprungsbezeichnungen und geografi- des Erzeugnisses irrezuführen.
sche Angaben für Waren ist die Union zu der Schlussfolgerung
gelangt, dass dieses Gesetz die in Anhang XVII-A festgelegten
Artikel 172
Vorgaben erfüllt.
(2) Nach Prüfung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Geltungsbereich des Schutzes geografischer Angaben
Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln (1) Die in den Anhängen XVII-C und XVII-D aufgeführten und
für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung die nach Artikel 171 aufgenommenen geografischen Angaben
aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke werden geschützt vor:
und aromatisierter weinhaltiger Cocktails, der Verordnung (EG)
Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von a) jeder direkten oder indirekten kommerziellen Verwendung
geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrar- eines geschützten Namens
erzeugnisse und Lebensmittel mit ihren Durchführungsbestim- i) für vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifika-
mungen für die Eintragung, die Kontrolle und den Schutz der tion des geschützten Namens nicht entsprechen, oder
geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
in der Europäischen Union, von Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt I ii) soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer geo-
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober grafischen Angabe ausgenutzt wird;
2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und
b) jeder widerrechtlichen Aneignung, Nachahmung oder An-
mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeug-
spielung1, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Er-
nisse (Verordnung über die einheitliche GMO) und der Verord-
zeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name
nung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des
in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“,
Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeich-
„Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder derglei-
nung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum
chen verwendet wird;
Schutz geografischer Angaben für Spirituosen ist Georgien zu
der Schlussfolgerung gelangt, dass diese Rechtsvorschriften und c) jeder sonstigen falschen oder irreführenden Angabe, die sich
Verfahren die in Anhang XVII-A festgelegten Vorgaben erfüllen. auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaf-
ten des Erzeugnisses bezieht und auf der Aufmachung oder
(3) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach den Kri-
der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen
terien des Anhangs XVII-B und nach Prüfung einer Zusammen-
zu dem betreffenden Erzeugnis erscheint, sowie die Verwen-
fassung der Spezifikationen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse
dung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen
und Lebensmittel, die den in Anhang XVII-C aufgeführten geo-
Eindruck hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses zu er-
grafischen Angaben der Union entsprechen, und der in
wecken;
Anhang XVII-D aufgeführten geografischen Angaben für Weine,
aromatisierte Weine und Spirituosen, die von der Union nach den d) jeder sonstigen Praktik, die geeignet ist, den Verbraucher in
in Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften eingetragen worden Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses
sind, gewährt Georgien diesen geografischen Angaben das in irrezuführen.
diesem Unterabschnitt festgelegte Schutzniveau.
(2) Sind geografische Angaben ganz oder teilweise gleichlau-
(4) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach den Kri- tend, so wird jeder Angabe Schutz gewährt, sofern sie in gutem
terien des Anhangs XVII-B und nach Prüfung einer Zusammen- Glauben sowie unter angemessener Berücksichtigung der ört-
fassung der Spezifikationen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse lichen und traditionellen Gebräuche und der tatsächlichen
und Lebensmittel, die den in Anhang XVII-C aufgeführten geo- Verwechslungsgefahr verwendet wurde. Unbeschadet des
grafischen Angaben Georgiens entsprechen, und der in An- Artikels 23 des TRIPS-Übereinkommens legen die Vertragspar-
hang XVII-D aufgeführten geografischen Angaben für Weine, aro- teien gemeinsam die praktischen Bedingungen für die Verwen-
matisierte Weine und Spirituosen, die von Georgien nach den in dung fest, nach denen die gleichlautenden geografischen An-
Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften eingetragen worden gaben voneinander unterschieden werden, wobei berücksichtigt
sind, gewährt die Union diesen geografischen Angaben das in wird, dass die betreffenden Erzeuger gerecht zu behandeln sind
diesem Unterabschnitt festgelegte Schutzniveau. und der Verbraucher nicht irregeführt werden darf. Ein gleichlau-
(5) Die Beschlüsse, die der mit Artikel 11 des Abkommens tender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme ver-
zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz leitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen,
geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet,
Lebensmittel eingesetzte Gemeinsame Ausschuss zur Änderung die Gegend oder den Ort, aus dem/der die betreffenden Erzeug-
der Anhänge III und IV jenes Abkommens vor dem Inkrafttreten nisse stammen, zutreffend ist.
des vorliegenden Abkommens annimmt, gelten als Beschlüsse (3) Schlägt eine Vertragspartei im Rahmen von Verhandlungen
des Unterausschusses für geografische Angaben und die in die mit einem Drittland vor, eine geografische Angabe dieses Dritt-
Anhänge III und IV neu aufgenommenen geografischen Angaben lands zu schützen, und ist dieser Name mit einer geografischen
gelten als Bestandteil der Anhänge XVII-C und XVII-D des vor- Angabe der anderen Vertragspartei gleichlautend, so wird letz-
liegenden Abkommens. Demgemäß schützen die Vertragspar- tere unterrichtet und erhält die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern,
teien diese geografischen Angaben als etablierte geografische bevor der Name geschützt wird.
Angaben nach dem vorliegenden Abkommen.
(4) Dieser Unterabschnitt verpflichtet die Vertragsparteien
Artikel 171 nicht, eine geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu
schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr ge-
Aufnahme neuer geografischer Angaben schützt ist. Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn eine
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass neue zu geografische Angabe in ihrem Ursprungsland nicht mehr ge-
schützende geografische Angaben nach Abschluss des Ein- schützt ist.
spruchsverfahrens und nach Prüfung einer Zusammenfassung
1 Der Ausdruck „Anspielung“ bezeichnet insbesondere jedwede Verwen-
der Spezifikationen gemäß Artikel 170 Absätze 3 und 4 zur Zu-
dung für Erzeugnisse der Position 20.09 des Harmonisierten Systems,
friedenheit beider Vertragsparteien nach dem Verfahren des Ar- jedoch nur, soweit es sich bei diesen um Weine der Position 22.04, aro-
tikels 179 Absatz 3 in die Anhänge XVII-C und XVII-D aufgenom- matisierte Weine der Position 22.05 und Spirituosen der Position 22.08
men werden können. des Harmonisierten Systems handelt.
672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Artikel 173 wendung in gutem Glauben erworben wurde. Eine solche Marke
Schutz der Transkription geografischer Angaben kann ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiter
verwendet und erneuert werden, sofern in Bezug auf die Marke
(1) Geografische Angaben, die nach diesem Unterabschnitt keine Gründe für eine Ungültig- oder Verfallserklärung nach den
im georgischen Alphabet und anderen amtlich in den Mitglied- Markenrechtsvorschriften der Vertragsparteien vorliegen.
staaten verwendeten nichtlateinischen Alphabeten geschützt
sind, werden zusammen mit ihrer Transkription in lateinische
Artikel 177
Buchstaben geschützt. Diese Transkription kann bei den betref-
fenden Erzeugnissen auch zu Etikettierungszwecken verwendet Allgemeine Vorschriften
werden.
(1) Dieser Unterabschnitt gilt unbeschadet der Rechte und
(2) Entsprechend werden geografische Angaben, die aufgrund Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Überein-
dieses Unterabschnitts in einem lateinischen Alphabet geschützt kommens.
sind, zusammen mit ihrer Transkription in das georgische Alpha-
bet und andere amtlich in Mitgliedstaaten verwendete nichtlatei- (2) Für die Einfuhr, Ausfuhr und Vermarktung von in den Arti-
nische Alphabete geschützt. Diese Transkription kann bei den keln 170 und 171 genannten Erzeugnissen sind die Gesetze und
betreffenden Erzeugnissen auch zu Etikettierungszwecken ver- sonstigen Vorschriften maßgebend, die im Gebiet der einführen-
wendet werden. den Vertragspartei gelten.
(3) Fragen im Zusammenhang mit technischen Spezifikatio-
Artikel 174 nen eingetragener Namen werden in dem Unterausschuss nach
Recht auf Verwendung geografischer Angaben Artikel 179 behandelt.
(1) Ein nach diesem Unterabschnitt geschützter Name darf (4) Nach diesem Unterabschnitt geschützte geografische An-
von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirt- gaben können nur von der Vertragspartei gestrichen werden, in
schaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Wei- deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat.
ne oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifika- (5) Eine Produktspezifikation im Sinne dieses Unterabschnitts
tion entsprechen. ist eine von den Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet
(2) Sobald eine geografische Angabe nach diesem Unter- das Erzeugnis seinen Ursprung hat, genehmigte Produktspezifi-
abschnitt geschützt ist, darf die Verwendung des geschützten kation, einschließlich der von diesen Behörden genehmigten
Namens nicht von einer Eintragung der Verwender oder weiteren Änderungen.
Auflagen abhängig gemacht werden.
Artikel 178
Artikel 175
Zusammenarbeit und Transparenz
Durchsetzung des Schutzes
(1) Die Vertragsparteien bleiben in allen Fragen der Umset-
Die Vertragsparteien setzen den in den Artikeln 170 bis 174 zung und des Funktionierens dieses Unterabschnitts entweder
vorgesehenen Schutz durch geeignete Verwaltungsakte ihrer Be- direkt oder über den Unterausschuss für geografische Angaben
hörden durch. Sie setzen diesen Schutz auch auf Antrag einer nach Artikel 179 in Verbindung. Insbesondere kann eine Ver-
interessierten Partei durch. tragspartei die andere Vertragspartei um Informationen über Pro-
duktspezifikationen und deren Änderung sowie über die Kontakt-
Artikel 176 stellen für die Kontrollbestimmungen ersuchen.
Verhältnis zu Marken (2) Jede Vertragspartei kann die Spezifikationen oder eine Zu-
(1) Die Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke ab, sammenfassung davon sowie die Kontaktstellen für die Kontroll-
auf die einer der in Artikel 172 Absatz 1 genannten Sachverhalte bestimmungen für die nach diesem Artikel geschützten geogra-
in Bezug auf eine geschützte geografische Angabe für gleich- fischen Angaben der anderen Vertragspartei der Öffentlichkeit
artige Erzeugnisse zutrifft, oder erklären eine solche Marke für zugänglich machen.
ungültig, und zwar von Amts wegen oder auf Antrag einer inte-
ressierten Partei im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Artikel 179
jeweiligen Vertragspartei, sofern der Antrag auf Eintragung der
Unterausschuss für geografische Angaben
Marke nach dem Tag des Antrags auf Schutz der geografischen
Angabe in dem betreffenden Gebiet gestellt wird. (1) Es wird ein Unterausschuss für geografische Angaben ein-
(2) Für die in Artikel 170 genannten geografischen Angaben gesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Union und Georgiens zu-
gilt als Tag des Antrags auf Schutz der 1. April 2012. sammen und hat die Aufgabe, die Entwicklung dieses Unterab-
schnitts zu überwachen und ihre Zusammenarbeit und ihren
(3) Für die in Artikel 171 genannten geografischen Angaben Dialog auf dem Gebiet der geografischen Angaben zu intensivie-
gilt als Tag des Antrags auf Schutz der Tag, an dem der anderen ren. Er erstattet dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408
Vertragspartei ein Antrag auf Schutz der geografischen Angabe Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ Bericht.
übermittelt wird.
(2) Der Unterausschuss für geografische Angaben fasst seine
(4) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, eine geografi- Beschlüsse im Konsens. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er
sche Angabe zu schützen, wenn der Schutz aufgrund des Anse- tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei spätestens 90 Tage nach
hens, das eine Marke genießt, oder ihrer notorischen Bekanntheit dem Ersuchen abwechselnd in der EU und in Georgien zu einem
geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Iden- Termin, an einem Ort und nach Modalitäten (zu denen auch Vi-
tität des Erzeugnisses irrezuführen. deokonferenzen gehören können) zusammen, die von den Ver-
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 schützen die Vertragspartei- tragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt werden.
en geografische Angaben auch, wenn es eine ältere Marke gibt.
(3) Der Unterausschuss für geografische Angaben sorgt auch
Eine ältere Marke ist eine Marke, auf deren Verwendung einer
für das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Unterabschnitts
der in Artikel 172 Absatz 1 genannten Sachverhalte zutrifft und
und kann alle mit dessen Umsetzung und Anwendung zusam-
die vor dem Tag, an dem der Antrag auf Schutz der geografi-
menhängenden Fragen prüfen. Insbesondere ist er zuständig für
schen Angabe von einer Vertragspartei nach diesem Unterab-
schnitt übermittelt wird, im Gebiet der anderen Vertragsparteien a) die Änderung von Artikel 170 Absätze 1 und 2 hinsichtlich der
angemeldet, eingetragen oder – sofern diese Möglichkeit in den Verweise auf die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden
einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist – durch Ver- Rechtsvorschriften,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 673
b) die Änderung der Anhänge XVII-C und XVII-D hinsichtlich der schmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei
geografischen Angaben, auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.
c) den Informationsaustausch über Entwicklungen in Rechtset- (2) Der Schutz erstreckt sich nicht auf Geschmacksmuster,
zung und Politik auf dem Gebiet der geografischen Angaben die im Wesentlichen aufgrund technischer oder funktionaler
und sonstige Fragen von gegenseitigem Interesse auf dem Überlegungen vorgegeben sind. Ein Geschmacksmusterrecht
Gebiet der geografischen Angaben, besteht insbesondere nicht an Erscheinungsmerkmalen eines
Erzeugnisses, die in ihrer genauen Form und ihren genauen Ab-
d) den Informationsaustausch über geografische Angaben zur
messungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis,
Prüfung ihres Schutzes nach diesem Unterabschnitt.
in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es
verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch ver-
Unterabschnitt 4 bunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum ange-
Geschmacksmuster bracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion er-
füllen können.
Artikel 180
Artikel 183
Internationale Übereinkünfte
Verhältnis zum Urheberrecht
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur Genfer
Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung Ein Geschmacksmuster ist auch nach dem Urheberrecht einer
gewerblicher Muster und Modelle von 1999. Vertragspartei von dem Tag an schutzfähig, an dem das Ge-
schmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt
wurde. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein
Artikel 181 solcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich des erforder-
Schutz eingetragener Geschmacksmuster lichen Grades der Originalität von jeder Vertragspartei festgelegt.
(1) Jede Vertragspartei sieht den Schutz unabhängig geschaf-
fener Muster und Modelle (im Folgenden „Geschmacksmuster“) Unterabschnitt 5
vor, die neu sind und bei denen es sich um Originale handelt1. Patente
Der Schutz erfolgt durch Eintragung, die den Inhabern eines ein-
getragenen Geschmacksmusters ein ausschließliches Recht
Artikel 184
nach Maßgabe dieses Artikels verleiht.
Internationale Übereinkünfte
(2) Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bau-
element eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in ein Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zum WIPO-
solches Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und ori- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet
ginal, des Patentwesens.
a) wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis ein-
gefügt ist, bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Er- Artikel 185
zeugnisses sichtbar bleibt und Patente und öffentliche Gesundheit
b) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erklä-
die Voraussetzungen der Neuheit und Originalität erfüllen. rung der WTO-Ministerkonferenz zum TRIPS-Übereinkommen
(3) Der Ausdruck „bestimmungsgemäße Verwendung“ in Ab- und zur öffentlichen Gesundheit vom 14. November 2001 an.
satz 2 Buchstabe a bezeichnet die Verwendung durch den End- (2) Die Vertragsparteien halten den Beschluss des Allgemei-
benutzer, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder Re- nen Rates der WTO vom 30. August 2003 zu Absatz 6 der in
paraturarbeiten. Absatz 1 dieses Artikels genannten Erklärung ein und tragen zu
(4) Der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters ist seiner Umsetzung bei.
berechtigt, Dritten zumindest zu verbieten, ohne seine Zustim-
mung Erzeugnisse herzustellen, zum Verkauf anzubieten, zu ver- Artikel 186
kaufen, einzuführen, auszuführen, zu lagern oder zu benutzen,
die das geschützte Geschmacksmuster tragen oder in die es auf- Ergänzendes Schutzzertifikat
genommen wurde, wenn diese Handlungen zu gewerblichen (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Arzneimittel und
Zwecken vorgenommen werden, die normale Verwertung des Pflanzenschutzmittel, die in ihrem jeweiligen Gebiet durch ein Pa-
Geschmacksmusters über Gebühr beeinträchtigen oder mit den tent geschützt sind, möglicherweise ein behördliches Zulas-
Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs unvereinbar sungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie auf ihrem Markt
sind. in den Verkehr gebracht werden. Sie erkennen an, dass der Zeit-
(5) Die mögliche Schutzdauer beträgt 25 Jahre ab dem Tag raum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung und der
der Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters oder ab Erstzulassung auf ihrem jeweiligen Markt nach Maßgabe des
einem im Einklang mit dem Haager Abkommen über die interna- internen Rechts die Dauer des tatsächlichen Patentschutzes ver-
tionale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle und unbe- ringern kann.
schadet der Pariser Verbandsübereinkunft festgelegten Datum. (2) Jede Vertragspartei sieht für ein Arznei- oder Pflanzen-
schutzmittel, das durch ein Patent geschützt ist und ein behörd-
Artikel 182 liches Zulassungsverfahren durchlaufen hat, eine zusätzliche
Schutzdauer vor, die dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum
Ausnahmen und Beschränkungen abzüglich fünf Jahren entspricht.
(1) Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vom (3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf die zusätzliche Schutz-
Schutz von Geschmacksmustern vorsehen, sofern solche Aus- dauer höchstens fünf Jahre betragen.
nahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen
Verwertung geschützter Geschmacksmuster stehen und die be- (4) Im Falle von Arzneimitteln, für die pädiatrische Studien
rechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Ge- durchgeführt wurden, deren Ergebnisse sich in den Produktin-
formationen widerspiegeln, sehen die Vertragsparteien eine
1 Für die Zwecke dieses Artikels kann eine Vertragspartei ein Ge- sechsmonatige Verlängerung der in Absatz 2 genannten Schutz-
schmacksmuster mit Eigenart als Original betrachten. dauer vor.
674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Artikel 187 b) mit den Grundsätzen der Guten Laborpraxis oder guten
experimentellen Praxis übereinstimmen.
Schutz der mit einem Antrag auf
Zulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten1 (4) Der Datenschutz gilt für einen Zeitraum von mindestens
zehn Jahren ab der Erstzulassung im Gebiet der betreffenden
(1) Die Vertragsparteien ergreifen umfassende Maßnahmen, Vertragspartei.
um zu gewährleisten, dass Daten, die mit einem Antrag auf
Zulassung eines Arzneimittels vorgelegt werden, vertraulich
behandelt, nicht offenbart und nicht als Grundlagendaten ver- Artikel 189
wendet werden.
Pflanzensorten
(2) Jede Vertragspartei stellt in ihren Rechtsvorschriften
Die Vertragsparteien schützen die Sortenschutzrechte nach
sicher, dass Informationen, die mit einem Antrag auf Zulassung
Maßgabe des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von
eines Arzneimittels vorgelegt werden, vertraulich bleiben, Dritten
Pflanzenzüchtungen und arbeiten zusammen, um diese Rechte
gegenüber nicht offenbart und vor unlauterem gewerblichen Ge-
zu fördern und durchzusetzen.
brauch geschützt werden.
(3) Zu diesem Zweck verzichtet jede Vertragspartei während Abschnitt 3
eines Zeitraums von mindestens sechs Jahren ab dem Tag der
Erstzulassung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei darauf, Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
es einem anderen Antragsteller zu gestatten, auf der Grundlage
der Zulassung, die dem Antragsteller gewährt wurde, der die Ver-
suchsdaten oder Studien vorgelegt hatte, das gleiche oder ein Artikel 190
ähnliches Produkt zu vermarkten, es sei denn, der Antragsteller, Allgemeine Verpflichtungen
der die Versuchsdaten oder Studien vorgelegt hatte, hat seine
Zustimmung erteilt. In diesem Zeitraum werden die für die Erst- (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem
zulassung vorgelegten Versuchsdaten und Studien nicht zuguns- TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III, und sehen die
ten späterer Antragsteller verwendet, die die Zulassung eines in diesem Abschnitt dargelegten ergänzenden Maßnahmen, Ver-
Arzneimittels anstreben, es sei denn, der erste Antragsteller hat fahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung von Rechten
seine Zustimmung erteilt. des geistigen Eigentums1 erforderlich sind.
(4) Der in Absatz 3 genannte Zeitraum von sechs Jahren wird (2) Diese ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechts-
auf höchstens sieben Jahre verlängert, wenn der Zulassungs- behelfe müssen fair und gerecht sein; außerdem dürfen sie nicht
inhaber in den ersten sechs Jahren nach der Erstzulassung eine unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemes-
Zulassung für eine oder mehrere neue therapeutische Indikatio- senen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich
nen erhält, die als von bedeutendem klinischen Nutzen im Ver- bringen.
gleich zu den bestehenden Therapien betrachtet werden.
(3) Diese ergänzenden Maßnahmen und Rechtsbehelfe müs-
(5) Georgien gleicht seine Rechtsvorschriften über den Daten- sen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend
schutz für Arzneimittel bis zu einem Zeitpunkt, den der Assozia- sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von
tionsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusam- Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die
mensetzung „Handel“ festlegt, an diejenigen der Union an. Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.
Artikel 188 Artikel 191
Schutz der mit einem Antrag auf Antragsberechtigte
Zulassung von Pflanzenschutzmitteln vorgelegten Daten
Jede Vertragspartei räumt den folgenden Personen das Recht
(1) Jede Vertragspartei legt die Sicherheits- und Wirksam- ein, die in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Überein-
keitsanforderungen fest, bevor sie das Inverkehrbringen von kommens vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbe-
Pflanzenschutzmitteln genehmigt. helfe zu beantragen:
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Daten, die erstmals a) den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums im Ein-
von einem Antragsteller mit einem Antrag auf Zulassung eines klang mit dem geltenden Recht,
Pflanzenschutzmittels vorgelegt werden, vor unlauterem gewerb-
lichen Gebrauch geschützt und nicht zugunsten anderer Perso- b) allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte be-
nen verwendet werden, die die Zulassung eines Pflanzenschutz- fugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit dies nach
mittels beantragen, es sei denn, der erste Zulassungsinhaber hat geltendem Recht zulässig ist und damit im Einklang steht,
seine ausdrückliche Zustimmung erteilt. c) Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter
Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geis-
(3) Der Versuchs- oder Studienbericht, der erstmals mit einem
tigen Eigentums, soweit dies nach geltendem Recht zulässig
Antrag auf Zulassung vorgelegt wird, muss
ist und damit im Einklang steht,
a) die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung im Hinblick
d) Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Be-
auf die Verwendung bei anderen Kulturpflanzen betreffen und
fugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen
1 Eigentums, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist
Dieser Artikel gilt unbeschadet der georgischen Regierungsverordnung
Nr. 188 vom 22. Oktober 2009 über die Erstellung einer Liste der zur und damit im Einklang steht.
Teilnahme am vereinfachten Verfahren zur Eintragung von Arzneimitteln
in Georgien berechtigten Länder und zuständigen Behörden. Die durch 1 Für die Zwecke dieses Abschnitts umfasst der Ausdruck „Rechte des
diese Verordnung erstellte Liste bezieht sich auf die folgenden geistigen Eigentums“ mindestens die folgenden Rechte: Urheberrecht,
Länder/Behörden: EMA – Europäische Arzneimittel-Agentur, Australien, dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, Schutzrechte sui generis
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frank- der Hersteller von Datenbanken, Schutzrechte der Schöpfer von To-
reich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Japan, Kanada, Korea, Lett- pografien von Halbleitererzeugnissen, Markenrechte, Geschmacks-
land, Litauen, Luxemburg, Malta, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, musterrechte, Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutz-
Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, zertifikaten abgeleiteten Rechte, geografische Angaben, Gebrauchs-
Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, USA, Vereinigtes musterrechte, Sortenschutzrechte und Handelsnamen, soweit diese
Königreich und Zypern. nach dem internen Recht als ausschließliche Rechte geschützt sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 675
Unterabschnitt 1 b) die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte
in zivil- oder strafrechtlichen Verfahren regeln,
Zivilrechtliche Durchsetzung
c) die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,
Artikel 192 d) die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen eine
Maßnahmen zur Beweissicherung in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteili-
gung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verlet-
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass auf Antrag einer Par- zung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder
tei, die eine Verletzung oder drohende Verletzung ihrer Rechte
des geistigen Eigentums geltend macht und zu diesem Zweck e) den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder
die ihr mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel vor- die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.
gelegt hat, die zuständigen Justizbehörden auch schon vor Ein-
leitung eines Verfahrens in der Sache schnelle und wirksame Artikel 194
einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen
Beweismittel hinsichtlich der mutmaßlichen Verletzung anordnen Einstweilige Maßnahmen
können, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewähr- (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden
leistet wird. die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers gegen den
(2) Derartige Maßnahmen können die ausführliche Beschrei- mutmaßlichen Verletzer eine einstweilige Maßnahme anzuord-
bung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche nen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen
Beschlagnahme der mutmaßlich rechtsverletzenden Waren so- Eigentums zu verhindern oder einstweilig und, sofern die internen
wie gegebenenfalls der für die Herstellung und/oder den Vertrieb Rechtsvorschriften dies vorsehen, in geeigneten Fällen unter Ver-
dieser Waren notwendigen Materialien und Geräte und der zu- hängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung mutmaßlicher Ver-
gehörigen Unterlagen umfassen. Diese Maßnahmen werden letzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an
gegebenenfalls ohne Anhörung der anderen Partei getroffen, die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung
insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechts- des Rechtsinhabers sicherstellen sollen. Eine einstweilige Maß-
inhaber wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Scha- nahme kann unter den gleichen Voraussetzungen auch gegen
den entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass eine Mittelsperson angeordnet werden, deren Dienste von einem
Beweise vernichtet werden. Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums
in Anspruch genommen werden.
(3) Werden Maßnahmen zur Beweissicherung ohne Anhörung
der anderen Partei getroffen, so sind die betroffenen Parteien un- (2) Eine einstweilige Maßnahme kann auch zwecks Beschlag-
verzüglich, spätestens jedoch unmittelbar nach Vollziehung der nahme oder Herausgabe von Waren angeordnet werden, bei
Maßnahmen davon in Kenntnis zu setzen. denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen
Eigentums besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf
den Vertriebswegen zu verhindern.
Artikel 193
(3) Im Falle von mutmaßlichen Rechtsverletzungen in gewerb-
Auskunftsrecht
lichem Ausmaß stellen die Vertragsparteien sicher, dass die
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Jus- zuständigen Justizbehörden die Möglichkeit haben, die vorsorg-
tizbehörden im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Ver- liche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermö-
letzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begrün- gens des mutmaßlichen Verletzers einschließlich der Sperrung
deten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermö-
Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ur- genswerte anzuordnen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht,
sprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, dass die Erfüllung seiner Schadensersatzforderung fraglich ist.
die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Ver- Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden gegebe-
letzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die nenfalls den Zugang zu den in der Verfügungsgewalt des mut-
maßlichen Verletzers befindlichen Bank-, Finanz- oder Handels-
a) nachweislich rechtsverletzende Waren in gewerblichem Aus-
unterlagen anordnen.
maß in ihrem Besitz hatte,
b) nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerb- Artikel 195
lichem Ausmaß in Anspruch genommen hat,
Maßnahmen aufgrund einer Sachentscheidung
c) nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte
Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat oder (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Jus-
tizbehörden auf Antrag des Antragstellers mindestens anordnen
d) nachweislich auf der Grundlage von Auskünften, die von un-
können, dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht
ter den Buchstaben a, b oder c genannten Personen erteilt
des geistigen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Scha-
wurden, rechtsverletzende Waren hergestellt, erzeugt oder
densersatzansprüche des Rechtsinhabers aus der Verletzung
vertrieben oder Dienstleistungen erbracht hat.
sowie ohne jedwede Entschädigung endgültig aus den Vertriebs-
(2) Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit an- wegen entfernt oder vernichtet werden. Gegebenenfalls können
gebracht, auf die zuständigen Justizbehörden auch die Vernichtung von Ma-
terialien und Geräten anordnen, die vorwiegend zur Schaffung
a) die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertrei-
oder Herstellung solcher Waren verwendet werden.
ber, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder
Dienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die (2) Die Justizbehörden der Vertragsparteien sind befugt an-
sie bestimmt waren, und zuordnen, dass die betreffenden Maßnahmen auf Kosten des
Verletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden beson-
b) Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, aus-
dere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.
gelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den
Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen (3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Jus-
erzielt wurde. tizbehörden bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des
geistigen Eigentums gegen den Verletzer sowie gegen Mittels-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetzli-
personen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung
cher Bestimmungen, die
eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen
a) dem Rechtsinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräu- werden, eine Anordnung erlassen können, die ihm die weitere
men, Verletzung des betreffenden Rechts untersagt.
676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
(4) Die Vertragsparteien können vorsehen, dass die zuständi- a) Damit der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst
gen Justizbehörden in geeigneten Fällen und auf Antrag der Per- mangels Gegenbeweises als solcher gilt und infolgedessen
son, der die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen aufer- Verletzungsverfahren anstrengen kann, genügt es, dass sein
legt werden könnten, anordnen können, dass anstelle der Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben
Anwendung der betreffenden Maßnahmen eine Abfindung an die ist.
geschädigte Partei zu zahlen ist, sofern die betreffende Person
b) Buchstabe a gilt entsprechend für Inhaber von dem Urheber-
weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der
recht verwandten Schutzrechten in Bezug auf ihre Schutzge-
Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen
genstände.
ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und die
Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemes-
sene Entschädigung erscheint. Unterabschnitt 2
Sonstige Bestimmungen
Artikel 196
Schadensersatz Artikel 200
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden Grenzmaßnahmen
auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, (1) Unbeschadet Artikel 75 und Anhang XIII werden in diesem
der wusste oder vernünftigerweise den Umständen nach hätte Artikel die allgemeinen Grundsätze für die Durchsetzung von
wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, Rechten des geistigen Eigentums durch Zollbehörden sowie die
dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Pflichten der Zollbehörden der Vertragsparteien für die Zusam-
Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemes- menarbeit festgelegt.
senen Schadensersatz zu leisten hat. Bei der Festsetzung des
Schadensersatzes verfahren die Justizbehörden wie folgt: (2) Bei der Umsetzung von Grenzmaßnahmen zur Durchset-
zung von Rechten des geistigen Eigentums gewährleisten die
a) Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte wie Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit ihren Verpflichtungen nach
die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich GATT 1994 und dem TRIPS-Übereinkommen.
der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu
Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigne- (3) Die Bestimmungen dieses Artikels zu Grenzmaßnahmen
ten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, sind Verfahrensbestimmungen. Sie legen die Bedingungen und
wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber oder Verfahren für das Vorgehen der Zollbehörden in Fällen vor, in de-
nen sich Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen
b) sie können statt Buchstabe a in geeigneten Fällen den Scha- Eigentums zu verletzen, unter zollamtlicher Überwachung befin-
densersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der den oder hätten befinden sollen. Sie lassen das materielle Recht
Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Ver- der Vertragsparteien über Rechte des geistigen Eigentums un-
gütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müs- berührt.
sen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden
Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte. (4) Zur Erleichterung der wirksamen Umsetzung von Rechten
des geistigen Eigentums nehmen die Zollbehörden eine Reihe
(2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung von Verfahren zur Ermittlung von Sendungen mit Waren an, die
vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftiger- im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verlet-
weise den Umständen nach hätte wissen müssen, können die zen. Zu diesen Verfahren zählen Techniken der Risikoanalyse,
Vertragsparteien die Möglichkeit vorsehen, dass die Justizbehör- die sich unter anderem auf Auskünfte von Rechtsinhabern, er-
den zugunsten der geschädigten Partei die Herausgabe der Ge- mittlungsdienstliche Erkenntnisse und Frachtüberprüfungen stüt-
winne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen zen.
Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, Artikel 69 des
TRIPS-Übereinkommens betreffend den internationalen Handel
Artikel 197 mit Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigen-
Prozesskosten tums zu verletzen, wirksam umzusetzen. Zu diesem Zweck rich-
ten die Vertragsparteien bei ihren Zollbehörden Kontaktstellen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Prozesskosten und ein und geben diese bekannt und sind bereit, Daten und Aus-
sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit künfte über den beide Vertragsparteien betreffenden Handel mit
sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei solchen Waren auszutauschen. Sie fördern insbesondere den In-
getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegen- formationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Zollbe-
stehen und unbeschadet in internen Verfahrensregeln festgeleg- hörden betreffend den Handel mit nachgeahmten Markenwaren
ter Ausnahmen. und unerlaubt hergestellten urheberrechtlich geschützten Waren.
Unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls II über gegen-
Artikel 198 seitige Amtshilfe im Zollbereich tauschen die Zollbehörden bei
Bedarf solche Informationen rasch und unter gebührender Be-
Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen
rücksichtigung der Datenschutzgesetze der Vertragsparteien
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei aus.
Verfahren wegen Verletzung von Rechten des gewerblichen Ei- (6) Die Zollbehörden jeder Vertragspartei arbeiten auf Anfrage
gentums und/oder bei Verfahren wegen Verletzung von Rechten oder eigene Initiative zusammen, um den Zollbehörden der an-
des geistigen Eigentums auf Antrag des Antragstellers und auf deren Vertragspartei relevante verfügbare Informationen zur Ver-
Kosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung fügung zu stellen, insbesondere zu Waren, die durch das Gebiet
von Informationen über die betreffende Entscheidung, ein- einer Vertragspartei in das Gebiet (beziehungsweise aus dem
schließlich der Bekanntmachung und der vollständigen oder teil- Gebiet) der anderen Vertragspartei durchgeführt werden.
weisen Veröffentlichung, anordnen können.
(7) Der Unterausschuss nach Artikel 74 legt die erforderlichen
praktischen Regelungen für den Daten- und Informationsaus-
Artikel 199
tausch nach diesem Artikel fest.
Urheber- oder Inhabervermutung
(8) Das Protokoll II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Zum Zwecke der Anwendung der in diesem Unterabschnitt gilt bei Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums unbe-
vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gilt schadet der Formen der Zusammenarbeit aufgrund der Anwen-
Folgendes: dung der Absätze 5 bis 7.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 677
(9) Der Unterausschuss nach Artikel 74 ist dafür zuständig, Artikel 204
das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße
Rechtsvorschriften im Bereich
Umsetzung dieses Artikels zu gewährleisten.
Kartellrecht und Fusionskontrolle und deren Durchführung
Artikel 201 (1) Die Vertragsparteien wahren in ihrem jeweiligen Gebiet ein
umfassendes Wettbewerbsrecht, das wettbewerbswidrigen Ver-
Verhaltenskodizes einbarungen, abgestimmten Verhaltensweisen sowie wettbe-
werbswidrigen einseitigen Verhaltensweisen von Unternehmen
Die Vertragsparteien wirken darauf hin, dass
mit marktbeherrschender Stellung wirksam begegnet und das
a) die Handels- oder Berufsverbände oder -organisationen Ver- eine wirksame Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
haltenskodizes ausarbeiten, die zur Durchsetzung der Rechte ermöglicht, um eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbe-
des geistigen Eigentums beitragen, werbs und den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
zu verhindern.
b) ihren jeweiligen zuständigen Behörden die Entwürfe der Ver-
haltenskodizes und etwaige Gutachten über deren Anwen- (2) Zur wirksamen Durchsetzung des in Absatz 1 genannten
dung übermittelt werden. Wettbewerbsrechts unterhält jede Vertragspartei eine zuständige
Behörde, die angemessen ausgestattet ist.
Artikel 202 (3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die einer
transparenten und diskriminierungsfreien Anwendung ihres Wett-
Zusammenarbeit bewerbsrechts zukommt, bei der der Grundsatz des fairen Ver-
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zu- fahrens und die Verteidigungsrechte der betreffenden Unterneh-
sammenzuarbeiten, die Erfüllung der Zusagen und Verpflichtun- men respektiert werden.
gen nach diesem Kapitel zu unterstützen.
Artikel 205
(2) Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem folgende Tä-
tigkeiten: Staatliche Monopole,
staatliche Unternehmen und Unternehmen
a) Informationsaustausch über den Rechtsrahmen für Rechte mit besonderen oder ausschließlichen Rechten
des geistigen Eigentums und über die Vorschriften zum
Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte, Erfahrungsaus- (1) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran,
tausch über die Fortschritte bei der Rechtsetzung in diesen nach ihrem Recht staatliche Monopole oder staatliche Unter-
Bereichen, nehmen zu bestimmen oder beizubehalten oder Unternehmen
besondere oder ausschließliche Rechte einzuräumen.
b) Erfahrungs- und Informationsaustausch über die Durchset-
zung von Rechten des geistigen Eigentums, (2) Bezüglich staatlicher Handelsmonopole, staatlicher Unter-
nehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließ-
c) Erfahrungsaustausch über die Durchsetzung dieser Rechte liche Rechte eingeräumt wurden, stellt jede Vertragspartei sicher,
auf zentraler und subzentraler Ebene durch die Zollbehörden, dass diese Unternehmen dem in Artikel 204 Absatz 1 genannten
die Polizei sowie durch Verwaltungs- und Justizstellen, Ko- Wettbewerbsrecht unterliegen, soweit die Anwendung dieses
ordinierung, auch mit anderen Ländern, um die Ausfuhr nach- Rechts nicht die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen
geahmter Waren zu verhindern, besonderen Aufgaben von öffentlichem Interesse rechtlich oder
d) Kapazitätsaufbau, Austausch und Schulung von Personal, tatsächlich verhindert.
e) Förderung und Verbreitung von Informationen über die Rech- Artikel 206
te des geistigen Eigentums, unter anderem in Wirtschafts-
kreisen und der Zivilgesellschaft; Förderung der Öffentlich- Subventionen
keitsarbeit bei Verbrauchern und Rechtsinhabern,
(1) Für die Zwecke dieses Artikels ist eine „Subvention“ eine
f) Förderung der institutionellen Zusammenarbeit, beispielswei- Maßnahme, bei der die Bedingungen nach Artikel 1 des Subven-
se zwischen Ämtern für geistiges Eigentum, tionsübereinkommens erfüllt sind, unabhängig davon, ob diese
im Zusammenhang mit der Herstellung von Waren oder der Be-
g) aktive Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit in Bezug auf Maß- reitstellung von Dienstleistungen gewährt wird, und die im Sinne
nahmen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums: For- von Artikel 2 jenes Übereinkommens spezifisch ist.
mulierung wirksamer Strategien zur Identifizierung wichtiger
Zielgruppen und Entwicklung von Kommunikationsprogram- (2) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich
men zur Steigerung des Verbraucher- und Medienbewusst- der Subventionen. Zu diesem Zweck erstattet jede Vertragspartei
seins für die Auswirkungen von Verletzungen des geistigen der anderen Vertragspartei alle zwei Jahre Bericht über die
Eigentums, einschließlich der Gesundheits- und Sicherheits- Rechtsgrundlage, die Form, die Beträge beziehungsweise das
risiken und der Zusammenhänge mit der organisierten Krimi- Budget sowie wenn möglich die Empfänger der von ihrer Regie-
nalität. rung oder einer Behörde für die Herstellung von Waren gewähr-
ten Subventionen. Die Berichterstattung gilt als erfolgt, wenn die
einschlägigen Informationen von jeder Vertragspartei auf einer
Kapitel 10 Website öffentlich zugänglich gemacht worden sind.
Wettbewerb (3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei legt die andere Vertrags-
partei umgehend Informationen vor und beantwortet Fragen, die
Artikel 203 sich auf bestimmte Subventionen für die Bereitstellung von
Dienstleistungen beziehen.
Grundsätze
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und Artikel 207
unverfälschten Wettbewerbs für ihre Handelsbeziehungen an.
Streitbeilegung
Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige
Geschäftspraktiken und staatliche Maßnahmen (einschließlich Die Bestimmungen über das Streitbeilegungsverfahren in
Subventionen) das reibungslose Funktionieren der Märkte stören Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung)
können und den Nutzen der Handelsliberalisierung untergraben. gelten nicht für die Artikel 203, 204 und 205.
678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Artikel 208 welt darstellt, unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen
nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder
Beziehungen zur WTO
ungerechtfertigten Diskriminierung oder zu einer verschleierten
Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen die Rechte und Beschränkung des internationalen Handels führen.
Pflichten der einzelnen Vertragsparteien nach dem WTO-Abkom-
(2) Im Fall einer Streitigkeit über eine Frage, die die Vertrags-
men, insbesondere nach dem Subventionsübereinkommen und
parteien oder eine oder mehrere ihrer Kontrolle oder Hoheitsge-
der Vereinbarung über die Beilegung von Streitigkeiten, unbe-
walt unterstehenden Einrichtungen betrifft, darf eine Vertragspar-
rührt.
tei, durch deren Gebiet der Transit von Energiegütern stattfindet,
vor Abschluss des Streitbeilegungsverfahrens im Rahmen des
Artikel 209 betreffenden Vertrags oder eines Eilverfahrens nach Anhang XVIII
Vertraulichkeit oder nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streit-
beilegung) den Transit weder unterbrechen noch einschränken,
Die Vertragsparteien berücksichtigen bei dem Informations- noch einer ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden
austausch nach diesem Kapitel die Beschränkungen, die ihnen Einrichtung – einschließlich staatlichen Handelsunternehmen –
in ihren jeweiligen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Wahrung gestatten, den Transit zu unterbrechen oder einzuschränken, es
des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses auferlegt sind. sei denn die unter Absatz 1 genannten Umstände liegen vor.
(3) Eine Vertragspartei wird nicht für eine Unterbrechung oder
Kapitel 11 Einschränkung des Transits nach diesem Artikel haftbar ge-
Handelsrelevante Energiebestimmungen macht, sofern dieser Vertragspartei die Lieferung oder der Transit
von Energiegütern aufgrund von Maßnahmen, die einem Dritt-
staat oder einer Einrichtung unter der Kontrolle oder Hoheitsge-
Artikel 210
walt eines Drittstaats zuzurechnen sind, nicht möglich ist.
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck: Artikel 214
a) „Energiegüter“ Rohöl (HS-Code 27.09), Erdgas (HS-Code Transitverpflichtungen für Betreiber
27.11) und elektrische Energie (HS-Code 27.16); Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Betreiber von Ener-
b) „Energiebeförderungseinrichtungen“ Hochdruckerdgasfern- giebeförderungseinrichtungen die notwendigen Maßnahmen
leitungen, Hochspannungsstromübertragungsnetze und treffen, um
-leitungen, einschließlich Verbindungsleitungen zur Verbin- a) die Gefahr einer unbeabsichtigten Unterbrechung oder Ein-
dung verschiedener Gasfernleitungs- oder Stromübertra- schränkung des Transits auf ein Minimum zu senken,
gungsnetze, Rohölfernleitungen, Schienenverbindungen und
andere ortsfeste Anlage für den Transit von Energiegütern. b) den normalen Betrieb dieses Transits, der unbeabsichtigt
unterbrochen oder eingeschränkt wurde, zügig wiederherzu-
c) „Transit“ die Durchfuhr von Energiegütern durch das Gebiet stellen.
einer Vertragspartei, mit oder ohne Umladung, Einlagerung,
Teilung oder Änderung der Beförderungsart, wenn diese
Durchfuhr nur ein Teil des gesamten Weges ist, der jenseits Artikel 215
der Grenzen der Vertragspartei, durch deren Gebiet die Be- Regulierungsbehörden
förderung stattfindet, beginnt und endet;
(1) Jede Vertragspartei benennt unabhängige Regulierungs-
d) „unerlaubte Aneignung“ jede Tätigkeit, die in der rechtswid- behörden, die befugt sind, den Erdgas- und den Strommarkt zu
rigen Aneignung von Energiegütern aus Energiebeförde- regulieren. Diese Regulierungsbehörden müssen rechtlich und
rungseinrichtungen besteht. organisatorisch von allen öffentlichen und privaten Unternehmen,
von Marktteilnehmern und Betreibern unabhängig sein.
Artikel 211 (2) Die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungs-
Transit behörde müssen allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch
sein.
Die Vertragsparteien gewährleisten den Transit im Einklang mit
ihren internationalen Verpflichtungen nach den Bestimmungen (3) Die von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde be-
des GATT 1994 und dem Vertrag über die Energiecharta. troffenen Betreiber können gegen diese Entscheidung bei einer
von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle ei-
nen Rechtsbehelf einlegen. Eine Beschwerdestelle, die kein Ge-
Artikel 212
richt ist, muss ihre Entscheidungen stets schriftlich begründen;
Unerlaubte Aneignung von ferner unterliegen ihre Entscheidungen einer Überprüfung durch
Energiegütern während des Transits ein unparteiisches und unabhängiges Gericht. Entscheidungen
der Beschwerdestellen werden wirksam durchgesetzt.
Jede Vertragspartei trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um
ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen
die unerlaubte Aneignung von Energiegütern, die sich im Transit Artikel 216
durch ihr Gebiet befinden, zu verbieten und dagegen anzugehen. Marktorganisation
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Energiemärkte
Artikel 213
mit Blick auf die Schaffung wettbewerbsorientierter, sicherer und
Unterbrechungsfreier Transit umweltverträglicher Bedingungen betrieben werden und nehmen
im Hinblick auf Rechte und Pflichten keine Diskriminierungen
(1) Eine Vertragspartei greift in den Transit von Energiegütern
zwischen Unternehmen vor.
durch ihr Gebiet nicht ein und nimmt keine Aneignungen vor, so-
fern ein solches Eingreifen beziehungsweise eine solche Aneig- (2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei im
nung nicht ausdrücklich in einem Vertrag oder einer anderen Ver- allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Unternehmen Verpflich-
einbarung über den Transit vorgesehen ist beziehungsweise tungen auferlegen, die sich auf die Sicherheit, einschließlich Ver-
sofern eine Fortsetzung des Betriebs der Energiebeförderungs- sorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den
einrichtungen ohne unverzügliche Korrekturmaßnahmen eine Preis der Versorgung und sowie den Umweltschutz, einschließ-
nicht zu vertretende Bedrohung der öffentlichen Sicherheit, des lich Energieeffizienz, Energie aus erneuerbaren Quellen und Kli-
kulturellen Erbes, der Gesundheit, der Sicherheit oder der Um- maschutz beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen ein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 679
deutig festgelegt, transparent, verhältnismäßig und überprüfbar Kapitel 12
sein.
Transparenz
(3) Ist der Preis, zu dem Gas und Strom auf dem inländischen
Markt verkauft werden, durch eine Vertragspartei reguliert, stellt
Artikel 219
die betreffende Vertragspartei sicher, dass die der Berechnung
des regulierten Preises zugrunde liegende Methode vor Inkraft- Begriffsbestimmungen
treten des regulierten Preises veröffentlicht wird. Für die Zwecke dieses Kapitels
Artikel 217 a) umfasst der Ausdruck „allgemeingültige Maßnahme“ Geset-
ze, sonstige Vorschriften, gerichtliche Entscheidungen, Ver-
Zugang zu Energiebeförderungseinrichtungen fahren und Verwaltungsentscheidungen, die sich auf eine
(1) Jede Vertragspartei sorgt in ihrem Gebiet für die Umset- unter Titel IV (Handel und Handelsfragen) fallende Angelegen-
zung eines Systems für den Drittzugang zu Energiebeförderungs- heit auswirken können. Maßnahmen, die an eine bestimmte
einrichtungen und zu Flüssigerdgas- oder Speicheranlagen, das Person oder Personengruppe gerichtet sind, zählen nicht
für alle Nutzer gilt und transparent, objektiv und diskriminierungs- dazu;
frei angewandt wird. b) bezeichnet der Ausdruck „interessierte Personen“ alle natür-
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zugangsgebühr lichen oder juristischen Personen, die in dem Gebiet einer
für Energiebeförderungseinrichtungen und alle anderen Bedin- Vertragspartei niedergelassen sind und von allgemeingültigen
gungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Energiebeförde- Maßnahmen unmittelbar betroffen sein können.
rungseinrichtungen objektiv, angemessen und transparent sind
und keine Diskriminierung aufgrund des Ursprungs, Eigentums Artikel 220
oder der Bestimmung des Energieguts beinhalten.
Ziel
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle technischen und
In dem Bewusstsein der Auswirkungen, die das Regelungs-
kontrahierten Kapazitäten, sowohl physische als auch virtuelle
umfeld auf den Handel und die Investitionen zwischen ihnen
Kapazitäten, aufgrund von transparenten und diskriminierungs-
haben kann, schaffen Vertragsparteien ein wirksames und vor-
freien Kriterien und Verfahren vergeben werden.
hersehbares Regelungsumfeld für Wirtschaftsbeteiligte sowie
(4) Bei Verweigerung des Drittzugangs sorgen die Vertrags- effiziente Verfahren insbesondere für kleine und mittlere Unter-
parteien auf Ersuchen dafür, dass die Betreiber der Energie- nehmen; dabei werden die Anforderungen bezüglich Rechts-
beförderungseinrichtungen der ersuchenden Vertragspartei eine sicherheit und Verhältnismäßigkeit entsprechend berücksichtigt.
ordnungsgemäß begründete Erklärung vorlegen, gegen die
Rechtsbehelfe eingelegt werden können. Artikel 221
(5) Eine Vertragspartei darf in Ausnahmefällen von den Be-
Veröffentlichung
stimmungen der Absätze 1 bis 4 nach in ihren Rechtsvorschriften
niederlegten objektiven Kriterien abweichen. Insbesondere kann (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass allgemeingültige
eine Vertragspartei in ihren Rechtsvorschriften die Möglichkeit Maßnahmen
vorsehen, auf Einzelfallbasis für wichtige neue Energiebeförde- a) unverzüglich und ohne weiteres über ein offiziell benanntes,
rungseinrichtungen zeitlich befristete Ausnahmen von den Be- nach Möglichkeit elektronisches Medium zugänglich sind, so
stimmungen über den Drittzugang zu bewilligen. dass sich alle Personen damit vertraut machen können,
b) eine Erläuterung der Gründe für derartige Maßnahmen und
Artikel 2181
ihr Ziel enthalten, und
Verhältnis zum Vertrag
c) ausreichend Zeit zwischen Veröffentlichung und Inkrafttreten
zur Gründung der Energiegemeinschaft
solcher Maßnahmen vorsehen, außer wenn dies in hinrei-
(1) Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen chend begründeten Fällen unter anderem bei Sicherheitspro-
dieses Kapitels und den Bestimmungen des Vertrags zur Grün- blemen oder Notfällen nicht möglich ist.
dung der Energiegemeinschaft oder den nach dem Vertrag zur
(2) Jede Vertragspartei
Gründung der Energiegemeinschaft anwendbaren Bestimmun-
gen des Unionsrechts sind die Bestimmungen des Vertrags zur a) bemüht sich, allgemeingültige Maßnahmen, deren Annahme
Gründung der Energiegemeinschaft oder die nach dem Vertrag oder Änderung sie vorschlägt, in einem angemessen frühzei-
zur Gründung der Energiegemeinschaft anwendbaren Bestim- tigen Stadium zu veröffentlichen, und zwar einschließlich
mungen des Unionsrechts maßgebend. einer Erläuterung der Gründe für den Vorschlag und seiner
Ziele,
(2) Bei der Umsetzung dieses Kapitels wird der Annahme von
Rechtsvorschriften oder anderen Akten, die im Einklang mit dem b) räumt interessierten Personen angemessene Möglichkeiten
Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft stehen oder auf ein, zu dem Vorschlag Stellung zu nehmen, wobei sie insbe-
den in der Union geltenden Rechtsvorschriften basieren, der Vor- sondere gewährleistet, dass die Fristen dafür ausreichend
zug gegeben. Im Falle einer Streitigkeit in Bezug auf dieses Ka- sind, und
pitel gelten Rechtsvorschriften oder Akte, die diesen Kriterien
c) bemüht sich, die Stellungnahmen interessierter Personen zu
entsprechen, als mit diesem Kapitel vereinbar. Bei der Prüfung,
solchen Vorschlägen zu berücksichtigen.
ob die Rechtsvorschriften oder anderen Akte diesen Kriterien
entsprechen, werden alle einschlägigen nach Artikel 91 des Ver-
trags zur Gründung der Energiegemeinschaft gefassten Be- Artikel 222
schlüsse berücksichtigt. Anfragen und Kontaktstellen
(1) Um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien
über die unter Titel IV (Handel und Handelsfragen) fallenden An-
1 gelegenheiten zu erleichtern, benennt jede Vertragspartei eine
Für die Zwecke der Durchführung dieses Kapitels durch Georgien gilt
dieser Artikel nur dann, wenn Georgien Vertragspartei des Vertrags zur als Koordinator fungierende Kontaktstelle.
Gründung der Energiegemeinschaft geworden ist und insofern die spe- (2) Jede Vertragspartei führt geeignete Mechanismen ein oder
zifischen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Energiegemein-
schaft oder die nach dem Vertrag zur Gründung der Energiegemein- behält diese bei, um Anfragen von Personen zu einer vorgeschla-
schaft anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts für Georgien genen oder geltenden allgemeingültigen Maßnahme sowie zu
gelten. deren Anwendung zu beantworten. Anfragen können über die
680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
nach Absatz 1 eingerichtete Kontaktstelle oder gegebenenfalls Artikel 225
über einen anderen Mechanismus gestellt werden.
Regelungsqualität und -effizienz
(3) Sofern in ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften nichts und gute Verwaltungspraxis
anderes bestimmt ist, erkennen die Vertragsparteien an, dass (1) Die Vertragsparteien vereinbaren, zur Steigerung der Re-
Antworten nach Absatz 2 lediglich Informationszwecken dienen gelungsqualität und -effizienz zusammenzuarbeiten; unter ande-
und weder endgültig noch rechtsverbindlich sind. rem tauschen sie dazu Informationen über ihre jeweilige Rege-
(4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die andere Vertrags- lungspolitik und deren Folgenabschätzung sowie entsprechende
partei umgehend Auskunft und beantwortet Fragen zu allgemein- bewährte Methoden aus.
gültigen Maßnahmen oder Vorschlägen für die Annahme oder (2) Die Parteien anerkennen die Bedeutung der Grundsätze
Änderung allgemeingültiger Maßnahmen, die nach Auffassung der guten Verwaltungspraxis1 und kommen überein, zu deren
der ersuchenden Vertragspartei die Durchführung von Titel IV Förderung zusammenzuarbeiten, unter anderem durch Aus-
(Handel und Handelsfragen) beeinträchtigen könnten, und zwar tausch von Informationen und bewährten Methoden.
unabhängig davon, ob die ersuchende Vertragspartei vorab von
der Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurde.
Artikel 226
Artikel 223 Besondere Vorschriften
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten unbeschadet be-
Verwaltung allgemeingültiger Maßnahmen
sonderer Vorschriften für die Transparenz, die in anderen Kapi-
(1) Jede Vertragspartei verwaltet alle allgemeingültigen Maß- teln des Titels IV (Handel und Handelsfragen) festgelegt sind.
nahmen in objektiver, unvoreingenommener und angemessener
Weise. Kapitel 13
(2) Zu diesem Zweck verfährt jede Vertragspartei bei der
Handel und nachhaltige Entwicklung
Anwendung derartiger Maßnahmen auf bestimmte Personen,
Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei im Ein-
zelfall wie folgt: Artikel 227
a) Sie bemüht sich, interessierte Personen, die von einem Ver- Hintergrund und Ziele
waltungsverfahren unmittelbar betroffen sind, rechtzeitig (1) Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 der Kon-
gemäß ihren Verfahrensvorschriften über die Einleitung des ferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung
Verfahrens zu unterrichten; dabei gibt sie die Art des Verfah- (1992), die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation
rens an und fügt einen Schriftsatz der Justizbehörde, bei der (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der
das Verfahren eingeleitet wird, sowie eine allgemeine Darstel- Arbeit (1998), den Johannesburg-Aktionsplan für nachhaltige
lung aller strittigen Fragen bei. Entwicklung (2002), die Ministererklärung des Wirtschafts- und
Sozialrates der Vereinten Nationen über die Herbeiführung einer
b) Sie gewährt diesen Personen vor einer abschließenden Ver-
produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für
waltungsmaßnahme ausreichend Gelegenheit, Fakten und
alle (2006) und die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit
Gründe zur Untermauerung ihrer Standpunkte vorzulegen,
für eine faire Globalisierung (2008). Die Vertragsparteien bekräf-
sofern dies mit den Fristen, der Art des Verfahrens und dem
tigen ihre Entschlossenheit, die Entwicklung des internationalen
öffentlichen Interesse vereinbar ist.
Handels auf eine Weise zu fördern, die dem Wohl der heutigen
c) Sie stellt sicher, dass sich die Verfahren auf ihre Rechtsvor- und künftigen Generationen und dem Ziel der nachhaltigen Ent-
schriften stützen und mit ihnen im Einklang stehen. wicklung dient, und zu gewährleisten, dass dieses Ziel auf allen
Ebenen ihrer Handelsbeziehungen einbezogen wird und zur Gel-
tung kommt.
Artikel 224
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit,
Überprüfung und Rechtsbehelf
eine nachhaltige Entwicklung anzustreben und erkennen an,
(1) Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsge- dass wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie Umwelt-
richtliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerich- schutz deren sich gegenseitig beeinflussende und verstärkende
tet oder beibehalten, damit Verwaltungsmaßnahmen, die unter Säulen sind. Sie betonen, dass die Berücksichtigung handelsbe-
Titel IV (Handel und Handelsfragen) fallende Angelegenheiten be- zogener Arbeits-2 und Umweltfragen als Bestandteil eines Ge-
treffen, umgehend überprüft und in begründeten Fällen korrigiert samtkonzepts für die Bereiche Handel und nachhaltige Entwick-
werden können. Diese Instanzen und Verfahren sind unpartei- lung von Vorteil ist.
isch, von der mit der Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen
betrauten Dienststelle oder Behörde unabhängig und die dafür Artikel 228
zuständigen Personen haben kein wesentliches Interesse am
Ausgang der Angelegenheit. Regelungsrecht und Schutzniveaus
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahrenspar- (1) Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertrags-
teien vor solchen Instanzen oder in solchen Verfahren partei an, gemäß ihrem Bekenntnis zu den international aner-
kannten Normen und Vereinbarungen, auf die in den Artikeln 229
a) ausreichend Gelegenheit haben, ihre jeweiligen Standpunkte und 230 Bezug genommen wird, ihre Strategien und Prioritäten
zu unterstützen oder zu verteidigen, und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung festzulegen, ihre
eigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestim-
b) Anspruch auf eine Entscheidung haben, die sich auf akten-
men und ihre einschlägigen Gesetze und Strategien entspre-
kundige Beweise und Schriftsätze oder, sofern die Rechts-
chend festzulegen oder zu ändern.
vorschriften der Vertragspartei dies vorsehen, auf die Akten
der betreffenden Verwaltungsbehörde stützt. 1 Wie vom Europarat in der Empfehlung des Ministerkomitees an die
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass vorbehaltlich eines Mitgliedstaaten zu einer guten Verwaltungspraxis dargelegt,
CM/Rec (2007)7 vom 20. Juni 2007.
in ihren Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfs oder
2 Wird in diesem Kapitel auf den Begriff „Arbeit“ Bezug genommen, so
einer darin vorgesehenen weiteren Überprüfung die für die frag-
umfasst er die strategischen Ziele der IAO, wie sie in der Agenda für
liche Verwaltungsmaßnahme zuständige Dienststelle oder Be- menschenwürdige Arbeit zum Ausdruck kommen und in der Erklärung
hörde die betreffende Entscheidung umsetzt und sich in ihrer der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung (2008)
Verwaltungspraxis maßgeblich daran orientiert. vereinbart wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 681
(2) In diesem Zusammenhang bemüht sich jede Vertragspartei (3) Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig Informationen
sicherzustellen, dass ihre Gesetze und Strategien ein hohes Um- über ihren jeweiligen Stand und ihre Fortschritte hinsichtlich der
welt- und Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern, und ist be- Ratifizierung multilateraler Umweltübereinkommen oder Ände-
strebt, ihre Gesetze und Strategien sowie das damit verbundene rungen solcher Übereinkommen aus.
Schutzniveau weiter zu verbessern.
(4) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zum
obersten Ziel des Rahmenübereinkommens der Vereinten Natio-
Artikel 229 nen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) und des
Multilaterale Arbeitsnormen diesem beigefügten Protokolls (Kyoto-Protokoll). Sie verpflichten
und Arbeitsvereinbarungen sich, bei der Ausarbeitung des künftigen internationalen Rah-
menwerks für Klimaänderungen im Rahmen des UNFCCC und
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass produktive Vollbe- der damit verbundenen Übereinkünfte und Beschlüsse zusam-
schäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Schlüsselele- menzuarbeiten.
mente für die Steuerung der Globalisierung darstellen, und
bekräftigen ihre Zusage, die Entwicklung des internationalen (5) Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht da-
Handels in einer Weise zu fördern, die die produktive Voll- ran, Maßnahmen zur Umsetzung der multilateralen Umweltüber-
beschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle begünstigt. einkommen, deren Vertragspartei sie sind, zu beschließen oder
In diesem Zusammenhang verpflichten sich die Vertragsparteien, aufrechtzuerhalten, sofern etwaige Maßnahmen nicht so ange-
einander in handelsbezogenen Arbeitsfragen von gegenseitigem wandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerecht-
Interesse gegebenenfalls zu konsultieren und in diesen Fragen fertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu
zusammenzuarbeiten. einer verschleierten Beschränkung des Handels führen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß ihren Ver-
Artikel 231
pflichtungen als IAO-Mitglieder und gemäß der von der Interna-
tionalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Sitzung 1998 angenom- Förderung einer nachhaltigen
menen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Entwicklung durch Handel und Investitionen
Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen die international
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, den Beitrag des
anerkannten, in den grundlegenden IAO-Übereinkommen veran-
Handels zum Ziel einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch
kerten Kernarbeitsnormen in ihren Rechtsvorschriften und in der
nachhaltigen Entwicklung zu steigern. Daher
Praxis in ihrem gesamten Gebiet zu achten, zu fördern und um-
zusetzen; dies gilt insbesondere für a) erkennen die Vertragsparteien die positive Rolle an, die Kern-
arbeitsnormen und menschenwürdige Arbeit für wirtschaft-
a) die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des
liche Effizienz, Innovation und Produktivität spielen können
Rechts auf Kollektivverhandlungen,
und streben eine größere Kohärenz zwischen Handelspolitik
b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, auf der einen und Beschäftigungspolitik auf der anderen
Seite an;
c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit und
b) setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, Handel und Inves-
d) die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und
titionen im Bereich umweltfreundliche Produkte und Dienst-
Beruf.
leistungen zu erleichtern und zu fördern, indem sie unter
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, die Kern- anderem entsprechende nichttarifäre Hemmnisse angehen;
übereinkommen, die vorrangigen und die anderen IAO-Überein-
c) setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, die Beseitigung
kommen, die jeweils von Georgien und von den Mitgliedstaaten
von Handels- oder Investitionshemmnissen in Bezug auf Wa-
ratifiziert wurden, in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis
ren und Dienstleistungen von besonderer Bedeutung für den
wirksam umzusetzen.
Klimaschutz, wie nachhaltige erneuerbare Energie und ener-
(4) Die Vertragsparteien ziehen außerdem die Ratifizierung der gieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, zu erleichtern.
verbleibenden vorrangigen und anderer von der IAO als aktuell Dies kann unter anderem durch die Annahme geeigneter
eingestuften Übereinkommen in Betracht. Die Vertragsparteien Technologie und die Förderung von Standards erfolgen, die
tauschen regelmäßig Informationen über ihren jeweiligen Stand den ökologischen und wirtschaftlichen Bedürfnissen entspre-
und ihre Entwicklungen im Ratifizierungsprozess aus. chen und die technischen Handelshemmnisse so weit wie
möglich reduzieren;
(5) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Verletzungen
grundlegender Prinzipien und Arbeitnehmerrechte nicht als d) kommen die Vertragsparteien überein, den Handel mit Waren
Begründung oder auf andere Weise zur Legitimierung von kom- zu fördern, die zu günstigen sozialen Bedingungen und um-
parativen Vorteilen angeführt und arbeitsrechtliche Standards weltverträglichen Verfahren beitragen, einschließlich Waren,
nicht zu protektionistischen Zwecken verwendet werden dürfen. die freiwilligen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten unterlie-
gen, wie dem fairen und dem ethischen Handel und der Öko-
Artikel 230 Kennzeichnung,
Multilaterale Umwelt-Governance e) kommen die Vertragsparteien überein, die soziale Verantwor-
und multilaterale Umweltübereinkommen tung von Unternehmen zu fördern, unter anderem durch Aus-
tausch von Informationen und bewährten Methoden. Zu
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die multilaterale diesem Zweck stützen sich die Vertragsparteien auf die ein-
Umwelt-Governance und internationale Umweltübereinkommen schlägigen international anerkannten Grundsätze und Leit-
als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder linien, wie etwa die Leitlinien der OECD für multinationale
regionale Umweltprobleme von großer Bedeutung sind und be- Unternehmen.
tonen, dass Handels- und Umweltpolitik einander noch stärker
unterstützen müssen. In diesem Zusammenhang verpflichten
Artikel 232
sich die Vertragsparteien, einander gegebenenfalls im Hinblick
auf Verhandlungen über handelsbezogene Umweltfragen und Biologische Vielfalt
sonstige handelsbezogene Umweltbelange von gegenseitigem
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der
Interesse zu konsultieren und hierbei zusammenzuarbeiten.
Gewährleistung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der bio-
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, in ihren logischen Vielfalt als Schlüsselelement für die Verwirklichung
Rechtsvorschriften und in der Praxis die multilateralen Umwelt- jeder nachhaltigen Entwicklung zukommt und bekräftigen ihre
übereinkommen, deren Vertragsparteien sie sind, wirksam um- Zusage, die biologische Vielfalt im Einklang mit dem Überein-
zusetzen. kommen über die biologische Vielfalt und anderen einschlägigen
682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
internationalen Übereinkünften, deren Vertragspartei sie sind, zu Artikel 234
erhalten und nachhaltig zu nutzen.
Handel mit Fischereierzeugnissen
(2) Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien zu Unter Berücksichtigung der Bedeutung einer verantwortungs-
Folgendem: vollen und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände so-
wie der Förderung eines verantwortungsvollen Handelns im Han-
a) Förderung des Handels mit Rohstoffprodukten, die durch
delsbereich verpflichten sich die Vertragsparteien dazu,
eine nachhaltige Nutzung der biologischen Ressourcen ge-
wonnen werden und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt a) bewährte Bestandsbewirtschaftungsmethoden zu fördern,
beitragen, um die nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung der Fisch-
bestände auf der Grundlage des Ökosystem-Ansatzes zu ge-
b) Austausch von Informationen über Maßnahmen im Bereich währleisten,
des Handels mit Rohstoffprodukten, die darauf abzielen, dem
Verlust der biologischen Vielfalt Einhalt zu gebieten und den b) wirksame Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle der
Druck auf die biologische Vielfalt zu mindern, und gegebe- Fischereitätigkeiten zu ergreifen,
nenfalls Zusammenarbeit, um die Wirkung ihrer jeweiligen c) die Einhaltung der Maßnahmen zur langfristigen Bestandser-
Politik in diesem Bereich zu maximieren und deren gegensei- haltung und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der biologi-
tige Unterstützung zu gewährleisten, schen Ressourcen des Meeres wie in den wichtigsten dies-
bezüglichen Instrumenten der Vereinten Nationen und der
c) Förderung der Aufnahme von Arten, die als bedroht gelten,
FAO definiert zu gewährleisten,
in den entsprechenden Anhang des Übereinkommens über
den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freileben- d) Systeme für die koordinierte Datenerhebung und die wissen-
der Tiere und Pflanzen (im Folgenden „CITES“), und schaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien
zu fördern, um die derzeitige wissenschaftliche Beratung bei
d) Zusammenarbeit auf regionaler und globaler Ebene zur För- der Bestandsbewirtschaftung zu verbessern,
derung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologi-
schen Vielfalt in natürlichen und in Agrarökosystemen , unter e) so umfassend wie möglich mit den einschlägigen regionalen
anderem im Hinblick auf gefährdete Arten und deren Lebens- Fischereiorganisationen und innerhalb dieser Organisationen
räume, Naturschutzgebiete und die genetische Vielfalt, der zusammenzuarbeiten und
Wiederherstellung von Ökosystemen und der Beseitigung f) bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unre-
oder Minderung negativer Auswirkungen auf die Umwelt, die gulierten (im Folgenden „IUU“) Fischerei und damit in Zusam-
durch die Nutzung von lebenden und nicht lebenden natür- menhang stehender Tätigkeiten im Rahmen umfassender,
lichen Ressourcen oder Ökosystemen verursacht werden. wirksamer und transparenter Maßnahmen zusammenzuar-
beiten. Die Vertragsparteien setzen ferner Strategien und
Artikel 233 Maßnahmen mit dem Ziel um, IUU-Erzeugnisse vom Handel
und von ihren Märkten auszuschließen.
Nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern
und Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen Artikel 235
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der Aufrechterhaltung des Schutzniveaus
nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder und dem Beitrag der
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen
Wälder zu den wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Zielen
ist, Handel oder Investitionen durch Senkung der in ihrem inter-
der Vertragsparteien zukommt.
nen Umwelt- oder Arbeitsrecht garantierten Schutzniveaus zu
(2) Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien zu fördern.
Folgendem: (2) Von den Vertragsparteien werden keine Befreiungen oder
a) Förderung des Handels mit forstwirtschaftlichen Erzeugnis- Abweichungen von ihrem Umwelt- oder Arbeitsrecht gewährt
sen, die aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen oder angeboten, um den Handel oder die Vornahme, den Er-
und im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften des werb, die Ausweitung oder die Aufrechterhaltung einer Kapital-
Landes des Holzeinschlags gewonnen wurden, was entspre- anlage eines Investors in ihrem jeweiligen Gebiet zu fördern.
chende bilaterale oder regionale Vereinbarungen beinhalten (3) Keine Vertragspartei unterläuft durch anhaltende oder wie-
könnte, derkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit ihr Umwelt-
und Arbeitsrecht, um Anreize für Handel oder Investitionen zu
b) Austausch von Informationen über Maßnahmen zur Förde- schaffen.
rung des Verbrauchs von Holz und Holzerzeugnissen aus
nachhaltig bewirtschafteten Wäldern und gegebenenfalls Zu-
sammenarbeit bei der Entwicklung derartiger Maßnahmen; Artikel 236
Wissenschaftliche Informationen
c) Annahme von Maßnahmen zur Erhaltung von Waldflächen
und zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des Bei der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zum
damit verbundenen Handels, gegebenenfalls einschließlich Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die Einfluss
im Hinblick auf Drittländer, auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben könnten,
tragen die Vertragsparteien den zur Verfügung stehenden wis-
d) Austausch von Informationen über Maßnahmen zur Verbes- senschaftlichen und technischen Informationen und den ein-
serung der Politikgestaltung im Forstsektor und gegebenen- schlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen
falls Zusammenarbeit, um eine größtmögliche Wirkung ihrer Rechnung. Die Vertragsparteien können hier auch nach dem Vor-
jeweiligen Strategien für den Ausschluss illegal geschlagenen sorgeprinzip verfahren.
Holzes und daraus hergestellter Holzerzeugnisse vom Handel
zu erzielen und deren gegenseitige Unterstützung zu gewähr-
Artikel 237
leisten,
Transparenz
e) Förderung der Aufnahme von Holzarten, die als bedroht gel-
ten, in den entsprechenden Anhang des CITES und Jede Vertragspartei gewährleistet im Einklang mit ihrem inter-
nen Recht und Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 12
f) Zusammenarbeit auf regionaler und globaler Ebene, um die (Transparenz), dass alle Maßnahmen zum Schutz der Umwelt
Erhaltung der Waldflächen und die nachhaltige Nutzung aller und der Arbeitsbedingungen, die Einfluss auf den Handel oder
Arten von Wäldern zu fördern. die Investitionstätigkeit haben könnten, rechtzeitig angekündigt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 683
und nach Durchführung öffentlicher Konsultationen in transpa- einschließlich der Mittel zur Förderung von Technologien mit
renter Art und Weise ausgearbeitet, eingeführt und umgesetzt geringem CO2-Ausstoß und der Energieeffizienz,
werden; dabei gewährleistet jede Vertragspartei auch, dass
k) handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung
nichtstaatliche Akteure rechtzeitig und in angemessener Weise
und der nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt,
informiert und konsultiert werden.
l) handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung
Artikel 238 der Waldflächen und der nachhaltigen Bewirtschaftung der
Wälder, durch die der Druck auf die Entwaldung einschließ-
Überprüfung der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit lich in Bezug auf den illegalen Holzeinschlag verringert wird,
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Auswirkungen der und
Umsetzung des Titels IV (Handel und Handelsfragen) auf die m) handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger
nachhaltige Entwicklung mit Hilfe ihrer eigenen partizipativen Fischereimethoden und des Handels mit Fischerzeugnissen
Verfahren und Einrichtungen sowie mit Hilfe derjenigen, die im aus nachhaltiger Fischerei.
Rahmen dieses Abkommens geschaffen werden, zu überprüfen,
zu überwachen und zu bewerten, beispielsweise durch handels-
Artikel 240
bezogene Nachhaltigkeitsprüfungen.
Institutionelle Struktur
Artikel 239 und Überwachungsmechanismus
Zusammenarbeit im (1) Jede Vertragspartei benennt eine Kontaktstelle, die der
Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung anderen Vertragspartei für die Zwecke der Durchführung dieses
Kapitels als Kontaktstelle dient.
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammen-
arbeit im Bereich der handelsbezogenen Aspekte der Umwelt- (2) Es wird ein Unterausschuss für Handel und nachhaltige
und Arbeitspolitik für die Verwirklichung der Ziele des Titels IV Entwicklung eingesetzt. Er erstattet dem Assoziationsausschuss
(Handel und Handelsfragen) an. Ihre Zusammenarbeit kann sich in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung
unter anderem auf folgende Bereiche erstrecken: „Handel“ über seine Tätigkeit Bericht. Ihm gehören hohe Verwal-
tungsbeamte jeder Vertragspartei an.
a) Arbeits- und Umweltaspekte des Handels und der nachhal-
tigen Entwicklung in internationalen Gremien, insbesondere (3) Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwick-
im Rahmen der WTO, der IAO, des Umweltprogramms der lung tritt innerhalb des ersten Jahres nach dem Tag des Inkraft-
Vereinten Nationen und der multilateralen Umweltüberein- tretens dieses Abkommens und danach bei Bedarf zusammen,
kommen, um die Durchführung dieses Kapitels, einschließlich der Zusam-
menarbeit nach Artikel 239, zu überprüfen. Der Unterausschuss
b) Methoden und Indikatoren für handelsbezogene Nachhaltig- gibt sich eine Geschäftsordnung.
keitsprüfungen,
(4) Von jeder Vertragspartei werden eine oder mehrere neue
c) Auswirkungen von arbeits- und umweltrechtlichen Vorschrif-
oder bestehende interne Beratungsgruppen für nachhaltige Ent-
ten, Normen und Standards auf den Handel sowie Auswir-
wicklung einberufen und konsultiert, deren Aufgabe es ist, bei
kungen von Handels- und Investitionsregelungen auf die
Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel beratende Unter-
Arbeits- und Umweltgesetzgebung, einschließlich Entwick-
stützung zu leisten. Diese können, auch auf eigene Initiative,
lung von Arbeits- und Umweltvorschriften und Strategien in
Stellungnahmen zur Umsetzung dieses Kapitels unterbreiten und
diesem Bereich,
Empfehlungen dazu abgeben.
d) positive und negative Auswirkungen des Titels IV (Handel und
(5) Der/den internen Beratungsgruppe/n der Vertragsparteien
Handelsfragen) auf die nachhaltige Entwicklung und Möglich-
gehören unabhängige repräsentative Organisationen der Zivil-
keiten, diese Auswirkungen zu verstärken beziehungsweise
gesellschaft an, wobei Interessenträger aus den Bereichen
zu verhindern oder abzuschwächen, unter Berücksichtigung
Wirtschaft, Soziales und Umwelt, wie etwa Arbeitgeber- und Ar-
der von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien
beitnehmerorganisationen, Nichtregierungsorganisationen, Wirt-
durchgeführten Nachhaltigkeitsprüfungen,
schaftsverbände und andere relevante Interessenträger in einem
e) Meinungsaustausch über die Förderung der Ratifizierung und ausgewogenen Verhältnis vertreten sind.
wirksamen Umsetzung von Kernübereinkommen, vorrangi-
gen und anderen als aktuell eingestuften IAO-Übereinkom- Artikel 241
men sowie multilateraler Umweltübereinkommen, die im
Handelskontext relevant sind, und Austausch bewährter Me- Gemeinsames Forum
thoden, für den zivilgesellschaftlichen Dialog
f) Förderung privater und öffentlicher Zertifizierungs-, Rückver- (1) Die Vertragsparteien erleichtern die Tätigkeit eines gemein-
folgbarkeits- und Kennzeichnungssysteme, darunter auch samen Forums von in ihrem Gebiet ansässigen zivilgesellschaft-
Öko-Kennzeichnung, lichen Organisationen, dem auch Mitglieder ihrer internen Bera-
tungsgruppe(n) angehören, und der breiten Öffentlichkeit, um
g) Förderung der sozialen Verantwortung von Unternehmen, einen Dialog über die für dieses Abkommen relevanten Aspekte
beispielsweise durch Sensibilisierung für international aner- der nachhaltigen Entwicklung zu führen. Die Vertragsparteien för-
kannte Leitlinien und Grundsätze sowie deren Umsetzung dern eine ausgewogene Vertretung der jeweiligen Interessen, un-
und Verbreitung, ter Einbeziehung von unabhängigen repräsentativen Arbeitge-
h) handelsbezogene Aspekte der IAO-Agenda für menschen- ber- und Arbeitnehmerorganisationen, Umweltinteressen- und
würdige Arbeit, darunter auch Fragen wie Zusammenhang Wirtschaftsverbänden sowie gegebenenfalls anderen relevanten
zwischen Handel und produktiver Vollbeschäftigung, Anpas- Interessenträgern.
sung des Arbeitsmarktes, Kernarbeitsnormen, Arbeitsstatis-
(2) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren,
tiken, Entwicklung der Humanressourcen und lebenslanges
wird das Forum für den zivilgesellschaftlichen Dialog einmal
Lernen, sozialer Schutz und soziale Eingliederung, sozialer
jährlich einberufen. Die Vertragsparteien verständigen sich spä-
Dialog sowie Gleichstellung von Frauen und Männern,
testens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens auf die
i) handelsbezogene Aspekte multilateraler Umweltübereinkom- Funktionsweise des gemeinsamen Forums für den zivilgesell-
men, einschließlich Zusammenarbeit im Zollbereich, schaftlichen Dialog.
j) handelsbezogene Aspekte der derzeitigen und der künftigen (3) Die Vertragsparteien legen dem gemeinsamen Forum für
internationalen Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels, den zivilgesellschaftlichen Dialog einen aktuellen Überblick über
684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
die Umsetzung dieses Kapitels vor. Die Auffassungen und Stel- (4) Die in Absatz 3 genannte Liste umfasst Personen, die über
lungnahmen des gemeinsamen Forums für den zivilgesellschaft- spezielle Kenntnisse oder Fachwissen in dieses Kapitel betref-
lichen Dialog werden den Vertragsparteien unterbreitet und der fenden Rechts-, Arbeits- oder Umweltfragen oder auf dem Ge-
Öffentlichkeit zugänglich gemacht. biet der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus internationalen
Übereinkommen ergeben, verfügen. Sie müssen unabhängig
Artikel 242 sein und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen im Zu-
sammenhang mit dem Streitgegenstand keine Weisungen von
Konsultationen auf Regierungsebene einer Organisation oder Regierung entgegennehmen und nicht
der Regierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie haben
(1) Für Fragen, die sich aus diesem Kapitel ergeben, nehmen
Anhang XXI zu beachten.
die Vertragsparteien ausschließlich die in diesem Artikel und in
Artikel 243 vorgesehenen Verfahren in Anspruch. (5) Im Zusammenhang mit sich aus diesem Kapitel ergeben-
(2) Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei über den Fragen setzt sich das Sachverständigenpanel im Einklang
deren Kontaktstelle schriftlich um Konsultationen zu allen sich mit Artikel 249 und Regel 8 der in Anhang XX festgelegten Ver-
aus diesem Kapitel ergebenden Fragen ersuchen. Das Ersuchen fahrensordnung aus Sachverständigen der in Absatz 3 genann-
enthält eine klare, das Problem verdeutlichende Darlegung der ten Liste zusammen.
Frage und gibt eine kurze Zusammenfassung der gemäß diesem (6) Das Sachverständigenpanel kann die Vertragsparteien, die
Kapitel geltend gemachten Punkte. Die Konsultationen werden interne(n) Beratungsgruppe(n) oder jede sonstige ihm geeignet
unmittelbar nach Übermittlung des Ersuchens aufgenommen. erscheinende Quelle um Informationen und Beratung ersuchen.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um die In Fragen der Einhaltung der in den Artikeln 229 und 230 genann-
Erzielung einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung. Die ten multilateralen Übereinkommen sollte das Sachverständigen-
Vertragsparteien berücksichtigen die Arbeiten der IAO und ein- panel die IAO-Gremien beziehungsweise die im Rahmen der
schlägiger multilateraler Umweltorganisationen und -gremien, um multilateralen Übereinkommen eingesetzten Gremien um Infor-
die Zusammenarbeit und die Kohärenz zwischen der Arbeit der mationen und Beratung ersuchen.
Vertragsparteien und diesen Organisationen zu fördern. Gege- (7) Das Sachverständigenpanel legt seinen Bericht den Ver-
benenfalls können die Vertragsparteien diese Organisationen und tragsparteien im Einklang mit den einschlägigen Verfahren nach
Gremien oder jede andere Person oder Einrichtung, die sie für Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung)
geeignet halten, um Beratung ersuchen, um die betreffende mit der Feststellung des Sachverhalts, dem Befund über die An-
Frage vollständig zu prüfen. wendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und den wichtigs-
(4) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Frage der ten Gründe für seine Feststellungen und Empfehlungen vor. Die
weiteren Erörterung bedarf, kann diese Vertragspartei über die Vertragsparteien machen den Bericht innerhalb von 15 Tagen
Kontaktstelle der anderen Vertragspartei schriftlich beantragen, nach seiner Vorlage der Öffentlichkeit zugänglich.
dass der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwick-
(8) Die Vertragsparteien erörtern unter Berücksichtigung des
lung einberufen wird, um die Frage zu prüfen. Der Unteraus-
Berichts und der Empfehlungen des Sachverständigenpanels ge-
schuss tritt umgehend zusammen und bemüht sich um eine
eignete umzusetzende Maßnahmen. Die betreffende Vertrags-
Lösung.
partei unterrichtet ihre Beratungsgruppen und die andere
(5) Der Unterausschuss kann gegebenenfalls die interne(n) Vertragspartei spätestens drei Monate nach Veröffentlichung des
Beratungsgruppe(n) einer Vertragspartei oder beider Vertrags- Berichts über ihre Entscheidungen zu den umzusetzenden Maß-
parteien um Beratung ersuchen oder sich um sonstige Unterstüt- nahmen. Die Folgemaßnahmen zu dem Bericht und den Emp-
zung durch Sachverständige bemühen. fehlungen des Sachverständigenpanels werden vom Unteraus-
schuss für Handel und nachhaltige Entwicklung überwacht. Die
(6) Von den Vertragsparteien im Rahmen der Konsultationen Beratungsgremien und das gemeinsame Forum für den zivil-
erzielte Lösungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. gesellschaftlichen Dialog können dem Unterausschuss für
Handel und nachhaltige Entwicklung hierzu Bemerkungen unter-
Artikel 243 breiten.
Sachverständigenpanel
Kapitel 14
(1) Jede Vertragspartei kann 90 Tage nach Übermittlung eines
Konsultationsersuchens nach Artikel 242 Absatz 2 zur Prüfung Streitbeilegung
einer Frage, für die im Wege der Konsultationen auf Regierungs-
ebene keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, die Ein-
berufung eines Sachverständigenpanels beantragen. Abschnitt 1
(2) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, gel- Ziel und Geltungsbereich
ten die Bestimmungen des Abschnitts 3 (Streitbeilegungsverfah-
ren) Unterabschnitte 1 (Schiedsverfahrens) und 3 (Gemeinsame
Artikel 244
Bestimmungen) und des Titels IV (Handel und Handelsfragen)
Kapitel 14 (Streitbeilegung) Artikel 270 sowie die Verfahrensord- Ziel
nung in Anhang XX und der in Anhang XXI festgelegte Verhal-
tenskodex für Schiedsrichter und Vermittler (im Folgenden „Ver- Ziel dieses Kapitels ist es, einen wirksamen und effizienten
haltenskodex“). Mechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitig-
keiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und
(3) Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwick- Anwendung des Titels IV (Handel und Handelsfragen) zu schaf-
lung stellt bei seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten dieses Ab- fen, um nach Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Lösung zu
kommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens gelangen.
und in der Lage sind, als Sachverständige in Panelverfahren zu
dienen. Jede Vertragspartei schlägt mindestens fünf Personen
vor, die als Sachverständige dienen sollen. Ferner wählen die Artikel 245
beiden Vertragsparteien mindestens fünf Personen aus, die nicht Anwendungsbereich
die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im
Sachverständigenpanel den Vorsitz führen können. Der Unter- Dieses Kapitel gilt für Streitigkeiten über die Auslegung und
ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung sorgt dafür, Anwendung der Bestimmungen des Titels IV (Handel und Han-
dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt. delsfragen), sofern nichts anderes bestimmt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 685
Abschnitt 2 Abschnitt 3
Konsultationen und Vermittlung Streitbeilegungsverfahren
Unterabschnitt 1
Artikel 246
Schiedsverfahren
Konsultationen
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die in Artikel 245 ge- Artikel 248
nannten Streitigkeiten dadurch beizulegen, dass sie nach Treu Einleitung des Schiedsverfahrens
und Glauben Konsultationen aufnehmen, um zu einer einver-
nehmlichen Lösung zu gelangen. (1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit
durch Konsultationen nach Artikel 246 beizulegen, so kann die
(2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Ver- Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, im Einklang
tragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit diesem Artikel um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.
mit Kopie an den Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 (2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist
Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“, in dem sie die schriftlich an die andere Vertragspartei und den Assoziationsaus-
Gründe für ihr Ersuchen einschließlich der strittigen Maßnahme schuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammenset-
und der Bestimmungen nach Artikel 245 nennt, die ihres Erach- zung „Handel“ zu richten. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem
tens anwendbar sind. Ersuchen die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Ver-
deutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichen-
(3) Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach
den Weise, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen
dem Tag des Eingangs des Ersuchens abgehalten und finden im
nach Artikel 245 unvereinbar ist.
Gebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet
wurde, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas
anderes. Die Konsultationen gelten 30 Tage nach dem Tag des Artikel 249
Eingangs des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Einsetzung des Schiedspanels
Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.
Die Konsultationen, insbesondere alle von den Vertragsparteien (1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zu-
während der Konsultationen offengelegten Informationen und sammen.
abgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen die (2) Bei Eingang eines Ersuchens um Einsetzung eines
Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unbe- Schiedspanels nehmen die Vertragsparteien umgehend Konsul-
rührt. tationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des
Schiedspanels zu erzielen. Ungeachtet der Absätze 3 und 4 kön-
(4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem sol-
nen die Vertragsparteien vor der Einrichtung des Schiedspanels
chen, die leicht verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren
jederzeit beschließen, die Mitglieder des Schiedspanels in ge-
oder Dienstleistungen betreffen, werden innerhalb von 15 Tagen
genseitigem Einvernehmen zu bestimmen.
nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens bei der ersuchten
Vertragspartei abgehalten und gelten nach diesen 15 Tagen als (3) Jede Vertragspartei kann fünf Tage nach dem Ersuchen
abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, auf Einrichtung eines Panels die Anwendung des in diesem Ab-
die Konsultationen fortzusetzen. satz festgelegten Verfahrens zur Bestimmung der Mitglieder des
Panels beantragen, wenn keine Einigung über die Zusammen-
(5) Beantwortet die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um setzung des Schiedspanels erzielt wurde. Jede Vertragspartei
Konsultationen nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag kann innerhalb von zehn Tagen nach dem Ersuchen auf Anwen-
des Eingangs des Ersuchens oder sind innerhalb der Fristen des dung des in diesem Absatz festgelegten Verfahrens einen
Absatzes 3 beziehungsweise des Absatzes 4 keine Konsultatio- Schiedsrichter aus der nach Artikel 268 aufgestellten Liste be-
nen abgehalten worden oder haben sich die Vertragsparteien stimmen. Bestimmt eine der Vertragsparteien keinen Schieds-
darauf geeinigt, keine Konsultationen abzuhalten oder sind die richter, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der anderen Ver-
Konsultationen abgeschlossen worden, ohne dass eine einver- tragspartei vom Vorsitzenden oder von den Kovorsitzenden des
nehmliche Lösung erzielt wurde, so kann die Vertragspartei, die Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 genann-
um Konsultationen ersucht hatte, Artikel 248 in Anspruch neh- ten Zusammensetzung „Handel“ oder dessen beziehungsweise
men. deren Stellvertretern per Losentscheid von der Teilliste dieser
Vertragspartei ausgewählt, die Teil der nach Artikel 268 aufge-
(6) Während der Konsultationen legt jede Vertragspartei aus-
stellten Liste ist. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung
reichende Sachinformationen vor, damit vollständig geprüft wer-
über den Vorsitzenden des Schiedspanels, so wird der Vorsit-
den kann, wie sich die strittige Maßnahme auf das Funktionieren
zende des Schiedspanels auf Ersuchen einer der Vertragspartei-
und die Anwendung dieses Abkommens auswirken könnte.
en vom Vorsitzenden oder von den Kovorsitzenden des Assozia-
(7) Betreffen die Konsultationen den Transport von Energie- tionsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ oder von
gütern durch Netze und sieht eine Vertragspartei die Beilegung dessen beziehungsweise deren Stellvertretern per Losentscheid
der Streitigkeit wegen einer vollständigen oder teilweisen Unter- aus der Teilliste für die Vorsitzenden, die Teil der nach Artikel 268
brechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den aufgestellten Liste ist, ausgewählt.
Vertragsparteien als dringend an, so werden die Konsultationen (4) Wird einer oder werden mehrere Schiedsrichter per Los-
innerhalb von drei Tagen nach dem Tag der Übermittlung des entscheid ausgewählt, so findet die Auslosung innerhalb von fünf
Ersuchens abgehalten und gelten drei Tage nach dem Tag der Tagen nach dem Ersuchen auf Auswahl per Losentscheid nach
Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Absatz 3 statt.
Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.
(5) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an
dem der letzte der drei ausgewählten Schiedsrichter gemäß der
Artikel 247 Verfahrensordnung in Anhang XX seiner Ernennung zugestimmt
hat.
Vermittlung
(6) Ist eine der in Artikel 268 vorgesehenen Listen zum Zeit-
Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei in Bezug punkt eines Ersuchens nach Absatz 3 noch nicht aufgestellt oder
auf Maßnahmen, die ihre Handelsinteressen beeinträchtigen, um umfasst sie keine ausreichende Zahl von Personen, so werden
ein Vermittlungsverfahren nach Anhang XIX ersuchen. die Schiedsrichter per Losentscheid bestimmt. Die Auslosung
686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
erfolgt aus der Gruppe von Personen, die von den beiden Ver- Artikel 252
tragsparteien formell vorgeschlagen wurden, beziehungsweise
Schlichtung bei dringenden Energiestreitigkeiten
sofern eine der Vertragsparteien keinen Vorschlag gemacht hat,
aus der Gruppe der von der anderen Vertragspartei vorgeschla- (1) Im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapi-
genen Personen. tel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden
Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen
(7) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren,
oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Strom-
gilt im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11
transports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer
(Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden Streitig-
solchen Unterbrechung als dringend ansieht, kann jede Vertrags-
keit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teil-
partei durch ein an das notifizierte Panel gerichtetes Ersuchen
weisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports
den Vorsitzenden des Schiedspanels ersuchen, für Fragen im
zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen
Zusammenhang mit der Streitigkeit als Schlichter zu fungieren.
Unterbrechung als dringend ansieht, das in Absatz 3 genannte
Verfahren zur Auswahl per Losentscheid ohne Rückgriff auf Ab- (2) Der Schlichter bemüht sich um eine einvernehmliche Bei-
satz 2 Satz 1 oder auf die anderen in Absatz 3 vorgesehenen legung der Streitigkeit oder um eine Einigung auf ein Verfahren,
Schritte, und die Frist des Absatzes 4 beträgt zwei Tage. mit dem eine solche Beilegung erreicht werden kann. Ist es ihm
innerhalb von 15 Tagen nach seiner Bestellung nicht gelungen,
Artikel 250 eine solche Einigung herbeizuführen, so empfiehlt er eine Lösung
der Streitigkeit oder ein Verfahren, mit dem eine solche Lösung
Vorabentscheid über die Dringlichkeit erreicht werden kann, und beschließt über die Bedingungen, die
Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Schieds- ab einem von ihm anzugebenden Tag bis zur Beilegung der
panel innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung Streitigkeit einzuhalten sind.
vorab, ob es den Fall als dringend ansieht. (3) Die Vertragsparteien und die ihrer Kontrolle oder Hoheits-
gewalt unterstehenden Einrichtungen beachten die die Bedin-
Artikel 251 gungen betreffenden Empfehlungen nach Absatz 2 während drei
Monaten nach dem Beschluss des Schlichters oder bis zur Bei-
Bericht des Schiedspanels
legung der Streitigkeit, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend
(1) Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien spätes- ist.
tens 90 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung einen Zwischen-
(4) Der Schlichter beachtet den Verhaltenskodex in
bericht mit der Feststellung des Sachverhalts, dem Befund über
Anhang XXI.
die Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen und den
wichtigsten Gründen für seine Feststellungen und Empfehlungen.
Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht ein- Artikel 253
gehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels
Schiedspanels dies den Vertragsparteien und dem Assoziations-
ausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammen- (1) Das Schiedspanel notifiziert seine endgültige Entscheidung
setzung „Handel“ schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die innerhalb von 120 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung den
Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel sei- Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der in Arti-
nen Zwischenbericht zu notifizieren beabsichtigt. Der Zwischen- kel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“. Ist das
bericht sollte auf keinen Fall später als 120 Tage nach dem Tag Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten
der Einsetzung des Schiedspanels notifiziert werden. Der Zwi- werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Schiedspanels
schenbericht wird nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. dies den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in
der Zusammensetzung „Handel“ schriftlich und teilt ihnen die
(2) Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das
14 Tagen nach Notifikation des Zwischenberichts schriftlich er- Schiedspanel seine Entscheidung zu notifizieren beabsichtigt.
suchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen. Die Entscheidung sollte auf keinen Fall später als 150 Tage nach
(3) In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels notifiziert werden.
verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder Dienst- (2) In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht
leistungen betreffen, bemüht sich das Schiedspanel nach besten verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder Dienst-
Kräften, den Zwischenbericht innerhalb von 45 Tagen, spätes- leistungen betreffen, bemüht sich das Schiedspanel nach besten
tens jedoch 60 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung zu notifi- Kräften, seine Entscheidung innerhalb von 60 Tagen nach dem
zieren. Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von Tag seiner Einsetzung zu notifizieren. Die Entscheidung sollte auf
sieben Tagen nach Notifikation des Zwischenberichts schriftlich keinen Fall später als 75 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung
ersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen. notifiziert werden.
(4) Nach Prüfung der schriftlichen Stellungnahmen der Ver- (3) Im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapi-
tragsparteien zum Zwischenbericht kann das Schiedspanel tel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden
seinen Bericht ändern und für zweckdienlich erachtete weitere Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen
Prüfungen vornehmen. Die Feststellungen des endgültigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Strom-
Schiedsspruchs müssen eine ausreichende Erörterung der bei transports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer
der Zwischenprüfung vorgelegten Argumentation sowie klare solchen Unterbrechung als dringend ansieht, notifiziert das
Antworten auf die Fragen und Anmerkungen der beiden Ver- Schiedspanel seine Entscheidung innerhalb von 40 Tagen nach
tragsparteien enthalten. dem Tag seiner Einsetzung.
(5) Im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapi-
tel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden Unterabschnitt 2
Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen
oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Strom- Umsetzung
transports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer
solchen Unterbrechung als dringend ansieht, ist der Zwischen- Artikel 254
bericht 20 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspa-
Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels
nels zu notifizieren und das Ersuchen nach Absatz 2 innerhalb
von fünf Tagen nach Notifikation des schriftlichen Berichts zu Die Beschwerdegegnerin trifft die notwendigen Maßnahmen,
stellen. Das Schiedspanel kann auch beschließen, auf den Zwi- um die Entscheidung des Schiedspanels umgehend nach Treu
schenbericht zu verzichten. und Glauben umzusetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 687
Artikel 255 rung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen
Frist oder nach Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels
Angemessene Frist für die Umsetzung
gemäß Artikel 256, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffen
(1) Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, bemühen sich wurde oder eine Umsetzungsmaßnahme mit den in Artikel 245
die Vertragsparteien, eine Einigung über die Frist für die Umset- genannten Bestimmungen unvereinbar ist, keine Einigung über
zung der Entscheidung zu erzielen. In diesem Fall notifiziert die den Ausgleich erzielt, so kann die Beschwerdeführerin nach einer
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Assozia- Notifikation an die andere Vertragspartei und den Assoziations-
tionsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusam- ausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammen-
mensetzung „Handel“ spätestens 30 Tage nach Eingang der setzung „Handel“ Verpflichtungen aus den in Artikel 245 genann-
Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels bei den Ver- ten Bestimmungen in einem angemessenen Umfang aussetzen,
tragsparteien die Zeit, die sie ihres Erachtens für die Umsetzung der dem Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder
benötigt (im Folgenden „angemessene Frist“). geschmälerten Vorteile entspricht. In der Notifikation ist anzuge-
ben, in welchem Umfang die Verpflichtungen ausgesetzt werden.
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Die Beschwerdeführerin kann die Aussetzung nach Ablauf von
Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Umsetzung zehn Tagen nach dem Tag des Eingangs der Notifikation bei der
der Entscheidung des Schiedspanels ersucht die Beschwerde- Beschwerdegegnerin jederzeit vornehmen, es sei denn, die Be-
führerin innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Notifikation schwerdegegnerin hat nach Absatz 4 um ein Schiedsverfahren
gemäß Absatz 1 bei der Beschwerdegegnerin das ursprüngliche ersucht.
Schiedspanel schriftlich, die angemessene Frist zu bestimmen.
Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei (3) Bei der Aussetzung von Verpflichtungen kann die Be-
und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung schwerdeführerin ihre Zollsätze bis zur Höhe der für andere
„Handel“ zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel notifi- WTO-Mitglieder geltenden Zollsätze anheben, und zwar für ein
ziert seine Entscheidung den Vertragsparteien und dem Asso- Handelsvolumen, das so festzulegen ist, dass das Handelsvolu-
ziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb men multipliziert mit der Differenz der Zollsätze dem Wert der
von 20 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens. durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vor-
teile entspricht.
(3) Die Beschwerdegegnerin unterrichtet die Beschwerdefüh-
rerin mindestens einen Monat vor Ablauf der angemessenen Frist (4) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der Um-
schriftlich über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der Entschei- fang der Aussetzung nicht dem Wert der durch den Verstoß zu-
dung des Schiedspanels. nichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht, so
kann sie das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen,
(4) Die angemessene Frist kann im gegenseitigen Einverneh-
die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist der Be-
men der Vertragsparteien verlängert werden.
schwerdeführerin und dem Assoziationsausschuss in der Zu-
sammensetzung „Handel“ vor Ablauf der in Absatz 2 genannten
Artikel 256 Frist von zehn Tagen zu notifizieren. Das ursprüngliche Schieds-
panel notifiziert seine Entscheidung über den Umfang der Aus-
Überprüfung von Maßnahmen
setzung von Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach dem
zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels
Tag der Übermittlung des Ersuchens den Vertragsparteien und
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführe- dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“.
rin und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 Die Verpflichtungen werden nicht ausgesetzt, bis das ursprüng-
genannten Zusammensetzung „Handel“ vor Ablauf der ange- liche Schiedspanel seine Entscheidung notifiziert hat; die Aus-
messenen Frist die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung der Ent- setzung muss mit der Entscheidung des Schiedspanels verein-
scheidung des Schiedspanels getroffen hat. bar sein.
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den (5) Die Aussetzung von Verpflichtungen und der in diesem Ar-
Vertragsparteien über das Bestehen einer Umsetzungsmaßnah- tikel vorgesehene Ausgleich sind vorübergehende Maßnahmen,
me nach Absatz 1 oder ihre Vereinbarkeit mit den in Artikel 245 die nicht mehr angewandt werden, wenn
genannten Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin das
ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu a) die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Lösung nach
entscheiden. In dem Ersuchen ist die strittige Maßnahme zu nen- Artikel 262 gelangt sind, oder
nen und in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der b) die Vertragsparteien eine Einigung darüber erzielt haben,
Beschwerde ausreichenden Weise zu erläutern, inwiefern die dass sich die Beschwerdegegnerin durch die nach Arti-
Maßnahme mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen kel 256 Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den in Artikel 245
unvereinbar ist. Das ursprüngliche Schiedspanel notifiziert seine genannten Bestimmungen im Einklang befindet, oder
Entscheidung den Vertragsparteien und dem Assoziationsaus-
schuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb von 45 Ta- c) die Maßnahmen, die als mit den in Artikel 245 genannten
gen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens. Bestimmungen für unvereinbar befunden wurden, aufgeho-
ben oder geändert worden sind, um sie nach Artikel 256
Absatz 2 mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen in
Artikel 257
Einklang zu bringen.
Vorläufige Abhilfemaßnahmen
im Falle der Nichtumsetzung Artikel 258
(1) Hat die Beschwerdegegnerin vor Ablauf der angemesse- Abhilfemaßnahmen bei
nen Frist keine Maßnahme notifiziert, die sie getroffen hat, um dringenden Energiestreitigkeiten
die Entscheidung des Schiedspanels umzusetzen, oder stellt das
Schiedspanel fest, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffen (1) Im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapi-
wurde oder eine nach Artikel 256 Absatz 1 notifizierte Maßnahme tel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden
mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus den in Arti- Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen
kel 245 genannten Bestimmungen unvereinbar ist, so legt die Be- oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Strom-
schwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin und transports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer
nach Konsultationen mit derselben ein Angebot für einen vorü- solchen Unterbrechung als dringend ansieht, gelten die in die-
bergehenden Ausgleich vor. sem Artikel genannten Bestimmungen über Abhilfemaßnahmen.
(2) Fordert die Beschwerdeführerin keinen vorübergehenden (2) Abweichend von den Artikeln 255, 256 und 257 kann die
Ausgleich nach Absatz 1 oder wird im Falle einer solchen Forde- Beschwerdeführerin Verpflichtungen aus Titel IV (Handel und
688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Handelsfragen) in einem angemessenen Umfang aussetzen, der Unterabschnitt 3
dem Wert der Vorteile entspricht, die dadurch zunichtegemacht
Gemeinsame Bestimmungen
oder geschmälert werden, dass eine Vertragspartei es versäumt
hat, die Entscheidung des Schiedspanels innerhalb von 15 Ta-
gen nach ihrer Notifikation umzusetzen. Diese Aussetzung kann Artikel 261
sofort wirksam werden. Eine solche Aussetzung darf so lange Aussetzung und Beendigung
aufrechterhalten werden wie die Beschwerdegegnerin die Ent- von Schieds- und Umsetzungsverfahren
scheidung des Schiedspanels nicht umgesetzt hat.
Das Schiedspanel setzt auf schriftliches Ersuchen beider Ver-
tragsparteien seine Arbeiten jederzeit für einen von den Vertrags-
(3) Bestreitet die Beschwerdegegnerin die Nichtumsetzung parteien vereinbarten Zeitraum, der 12 aufeinanderfolgende
oder den Umfang der Aussetzung aufgrund der Nichtumsetzung, Monate nicht überschreiten darf, aus. Das Schiedspanel nimmt
so kann sie ein Verfahren nach Artikel 257 Absatz 4 und Arti- seine Arbeiten vor Ende dieses Zeitraums auf schriftliches Ersu-
kel 259 einleiten, das zügig geprüft wird. Die Beschwerdeführerin chen beider Vertragsparteien oder am Ende dieses Zeitraums auf
muss die Aussetzung erst dann aufheben oder anpassen, nach- schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei wieder auf. Die ersu-
dem das Panel die Frage entschieden hat, und kann die Ausset- chende Vertragspartei unterrichtet den Vorsitzenden oder die
zung während des laufenden Verfahrens aufrechterhalten. Kovorsitzenden des Assoziationsausschusses in der in Arti-
kel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ und
die andere Vertragspartei entsprechend. Ersucht eine Vertrags-
Artikel 259 partei bei Ablauf des vereinbarten Aussetzungszeitraums nicht
um die Wiederaufnahme der Arbeiten des Schiedspanels, so ist
Überprüfung von das Verfahren beendet. Die Aussetzung und die Beendigung der
Umsetzungsmaßnahmen im Anschluss an Arbeiten des Schiedspanels lassen vorbehaltlich Artikel 269
vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren
unberührt.
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführe-
rin und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 Artikel 262
genannten Zusammensetzung „Handel“ die Maßnahme zur Um-
Einvernehmliche Lösung
setzung der Entscheidung des Schiedspanels, die sie im An-
schluss an die Aussetzung von Zugeständnissen beziehungswei- Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach Titel IV
se nach einem vorübergehenden Ausgleich ergriffen hat. Außer (Handel und Handelsfragen) jederzeit durch eine einvernehmliche
in Fällen nach Absatz 2 hebt die Beschwerdeführerin die Ausset- Lösung beilegen. Sie notifizieren eine solche Lösung gemeinsam
zung von Zugeständnissen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang dem Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4
der Notifikation auf. In den Fällen, in denen ein Ausgleich vorge- genannten Zusammensetzung „Handel“ und gegebenenfalls
nommen wurde, darf die Beschwerdegegnerin außer in Fällen dem Vorsitzenden des Schiedspanels. Ist für die Lösung eine
nach Absatz 2 den Ausgleich innerhalb von 30 Tagen nach der Genehmigung nach den einschlägigen internen Verfahren einer
Notifikation, dass sie die Entscheidung des Schiedspanels um- Vertragspartei erforderlich, so ist in der Notifikation darauf hin-
gesetzt hat, beenden. zuweisen, und das Verfahren zur Streitbeilegung wird ausgesetzt.
Ist eine solche Genehmigung nicht erforderlich oder ist der
(2) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss dieser internen Verfahren notifiziert worden, so wird
dem Tag des Eingangs der Notifikation keine Einigung darüber, das Verfahren zur Streitbeilegung eingestellt.
ob sich die Beschwerdegegnerin durch die notifizierten Maßnah-
men mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen im Einklang Artikel 263
befindet, so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Verfahrensordnung
Schiedspanel schriftlich, die Frage zu entscheiden. Ein solches
Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem (1) Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel gelten
Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu die Verfahrensordnung in Anhang XX und der Verhaltenskodex
notifizieren. Die Entscheidung des Schiedspanels wird den Ver- in Anhang XXI.
tragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der Zusam- (2) Sofern in der Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt
mensetzung „Handel“ innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der ist, finden Anhörungen des Schiedspanels öffentlich statt.
Übermittlung des Ersuchens notifiziert. Entscheidet das Schieds-
panel, dass sich die Umsetzungsmaßnahme mit den in Arti-
Artikel 264
kel 245 genannten Bestimmungen im Einklang befindet, so wer-
den die Aussetzung von Verpflichtungen beziehungsweise der Informationen und fachliche Beratung
Ausgleich aufgehoben. Gegebenenfalls passt die Beschwerde-
Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder
führerin den Umfang der Aufhebung von Zugeständnissen dem
von sich aus aus jeder Quelle, einschließlich der Streitparteien,
vom Schiedspanel festgelegten Umfang an.
alle ihm geeignet erscheinenden Informationen für das Schieds-
panelverfahren einholen. Das Schiedspanel hat auch das Recht,
nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuho-
Artikel 260 len. Das Schiedspanel konsultiert die Vertragsparteien vor der
Auswahl der Sachverständigen. Im Gebiet der Vertragsparteien
Ersetzung von Schiedsrichtern ansässige natürliche oder juristische Personen können dem
Schiedspanel nach Maßgabe der Verfahrensordnung Amicus-
Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner Curiae-Schriftsätze unterbreiten. Die nach diesem Artikel be-
Mitglieder – nicht in der Lage, an einem Schiedsverfahren nach schafften Informationen werden den Vertragsparteien offengelegt
diesem Kapitel teilzunehmen, legt ein Mitglied des Schieds- und zur Stellungnahme vorgelegt.
panels sein Amt nieder oder muss es ersetzt werden, weil die Er-
fordernisse des Verhaltenskodex in Anhang XXI nicht eingehalten Artikel 265
werden, findet das Verfahren des Artikels 249 Anwendung. Die
Auslegungsregeln
Frist für die Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels
wird um 20 Tage verlängert, außer bei den in Artikel 249 Absatz 7 Das Schiedspanel legt die in Artikel 245 genannten Bestim-
genannten dringenden Streitigkeiten, für die diese Frist um fünf mungen nach den herkömmlichen Regeln der Auslegung des
Tage verlängert wird. Völkerrechts aus, einschließlich der im Wiener Vertragsrechts-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 689
übereinkommen von 1969 kodifizierten Regeln. Das Panel be- gierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie haben den Ver-
rücksichtigt auch die einschlägigen Auslegungen in den vom haltenskodex in Anhang XXI zu beachten.
WTO-Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body – DSB)
angenommenen Panelberichten und Berichten des Berufungs- (3) Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung
gremiums. Die Entscheidungen des Schiedspanels können die „Handel“ kann darüber hinaus zusätzliche Listen mit jeweils zwölf
in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten weder Personen erstellen, die über Fachwissen und Erfahrungen in un-
ergänzen noch einschränken. ter dieses Abkommen fallenden spezifischen Sektoren verfügen.
Mit Zustimmung der Vertragsparteien wird bei der Einsetzung
des Schiedspanels nach dem Verfahren des Artikels 249 auf
Artikel 266
diese zusätzlichen Listen zurückgegriffen.
Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels
(1) Das Schiedspanel bemüht sich nach besten Kräften um Artikel 269
Beschlüsse im Konsens. Kommt jedoch kein Beschluss im
Konsens zustande, so wird die strittige Frage durch Mehrheits- Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen
beschluss entschieden. Die Beratungen des Panels sind vertrau-
(1) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen
lich und abweichende Meinungen werden nicht veröffentlicht.
dieses Kapitels lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, ein-
(2) Die Entscheidungen des Schiedspanels werden von den schließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens,
Vertragsparteien bedingungslos übernommen. Sie begründen unberührt.
weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische
Personen. In den Entscheidungen sind der festgestellte Sach- (2) Hat eine Vertragspartei jedoch für eine bestimmte Maß-
verhalt, die Anwendbarkeit der in Artikel 245 genannten Bestim- nahme ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel oder
mungen und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so kann sie für die-
Schlussfolgerungen des Schiedspanels darzulegen. Der Asso- selbe Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem ande-
ziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zu- ren Gremium einleiten, bevor das erste Verfahren abgeschlossen
sammensetzung „Handel“ macht den gesamten Wortlaut der ist. Ferner wendet sich eine Vertragspartei wegen der Verletzung
Entscheidungen des Schiedspanels innerhalb von zehn Tagen einer Verpflichtung, die in diesem Abkommen und im WTO-Über-
nach ihrer Notifikation der Öffentlichkeit zugänglich, sofern er einkommen identisch ist, nicht an beide Gremien. In einem sol-
nicht zwecks Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen, die chen Fall dürfen die Vertragsparteien nach Einleitung eines
von der Vertragspartei, die sie vorgelegt hat, auf der Grundlage Streitbeilegungsverfahrens ausschließlich das ausgewählte
ihrer Rechtsvorschriften als vertraulich eingestuft wurden, davon Gremium befassen, es sei denn, das zuerst befasste Gremium
absieht. kann aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der
Zuständigkeit nicht über das ursprüngliche Ersuchen befinden.
Artikel 267 (3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gelten
Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union a) Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen
(1) Die in diesem Artikel genannten Verfahren gelten für Strei- als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei
tigkeiten über die Auslegung und Anwendung von Bestimmun- nach Artikel 6 in Anhang 2 der WTO-Vereinbarung über Re-
gen dieses Abkommens, die einer Vertragspartei durch Bezug- geln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten einen An-
nahme auf eine Bestimmung des Unionsrechts eine Verpflich- trag auf Einsetzung eines Panels gestellt hat, und zu dem
tung auferlegen. Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem das Streitbeilegungs-
gremium den Panelbericht beziehungsweise den Bericht des
(2) Stellt sich im Rahmen einer Streitigkeit eine Frage zur Aus-
Berufungsgremiums nach Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 14
legung einer Bestimmung des Unionsrechts gemäß Absatz 1, so
dieser Vereinbarung angenommen hat, und
entscheidet das Schiedspanel die Frage nicht, sondern legt sie
dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vor. b) Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel als zu dem
In diesem Fall sind die Fristen für die Entscheidungen des Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Arti-
Schiedspanels unterbrochen, bis der Gerichtshof der Euro- kel 248 ein Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels
päischen Union entschieden hat. Die Entscheidung des Gerichts- gestellt hat und zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem
hofs der Europäischen Union ist für das Schiedspanel bindend. das Streitbeilegungsgremium den Vertragsparteien und dem
Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genann-
Abschnitt 4 ten Zusammensetzung „Handel“ seine Entscheidung nach
Artikel 253 notifiziert hat.
Allgemeine Bestimmungen
(4) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran,
Artikel 268 eine vom DSB genehmigte Aussetzung von Verpflichtungen vor-
zunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch
Liste der Schiedsrichter genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern,
(1) Der Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 Verpflichtungen nach diesem Kapitel auszusetzen.
genannten Zusammensetzung „Handel“ stellt spätestens sechs
Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit min- Artikel 270
destens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als
Schiedsrichter zu dienen. Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten Fristen
zusammen: je eine Teilliste für jede Vertragspartei und eine Teil-
liste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Ver- (1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden alle in diesem
tragspartei besitzen und im Schiedspanel den Vorsitz führen kön- Kapitel gesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Noti-
nen. Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufgeführt. fikation der Entscheidungen des Schiedspanels, in Kalender-
Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ tagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder
sorgt dafür, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt. Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.
(2) Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen und Erfah- (2) Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im gegen-
rung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfü- seitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.
gen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigen- Das Schiedspanel kann den Vertragsparteien unter Angabe der
schaft handeln, sie dürfen keine Weisungen von einer Gründe für seinen Vorschlag jederzeit eine Änderung der in die-
Organisation oder Regierung entgegennehmen und nicht der Re- sem Kapitel genannten Fristen vorschlagen.
690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Kapitel 15 mensetzung „Handel“ oder in seinen zuständigen Unteraus-
schüssen erörtern.
Allgemeine Bestimmungen
über die Annäherung nach Titel IV
Artikel 274
Artikel 271 Für die Annäherung relevante Entwicklungen
Fortschritte bei der Annäherung
in handelsbezogenen Bereichen (1) Georgien gewährleistet die wirksame Umsetzung des nach
Titel IV (Handel und Handelsfragen) angenäherten internen
(1) Zur Erleichterung der in Artikel 419 genannten Bewertung Rechts und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um den Ent-
der Annäherung des Rechts Georgiens an das Unionsrecht in wicklungen des Unionsrechts in seinen internen Rechtsvorschrif-
den handelsbezogenen Bereichen des Titels IV (Handel und ten nach Artikel 418 Rechnung zu tragen.
Handelsfragen) erörtern die Vertragsparteien regelmäßig – min-
destens einmal jährlich – die vereinbarten Fristen nach Titel IV (2) Die Union unterrichtet Georgien über alle endgültigen Vor-
(Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6 und 8 im Assozia- schläge der Kommission für die Annahme oder Änderung von
tionsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusam- Rechtsvorschriften der Union, die für die Annäherungsverpflich-
mensetzung „Handel“ oder in einem seiner nach diesem Abkom- tungen Georgiens nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) von
men eingesetzten Unterausschüsse. Belang sind.
(2) Auf Ersuchen der Union legt Georgien dem Assoziations- (3) Georgien unterrichtet die Union über alle Maßnahmen, ein-
ausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ beziehungsweise schließlich Rechtssetzungsvorschläge und Verwaltungsverfah-
einem seiner Unterausschüsse für die Zwecke dieser Erörterung ren, die sich auf die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Titel IV
in Bezug auf die einschlägigen Kapitel des Titels IV (Handel und (Handel und Handelsfragen) auswirken könnten.
Handelsfragen) schriftliche Informationen über die Fortschritte
bei der Annäherung und die wirksame Um- und Durchsetzung (4) Auf Ersuchen erörtern die Vertragsparteien die Auswirkungen
der angenäherten internen Rechtsvorschriften vor. der in den Absätzen 2 und 3 genannten Vorschläge oder Maßnah-
(3) Georgien unterrichtet die Union, wenn es seiner Auffas- men auf die Rechtsvorschriften Georgiens oder die Erfüllung der
sung nach die Annäherung in einem der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen).
Kapitel abgeschlossen hat. (5) Ändert Georgien im Anschluss an eine Bewertung nach Ar-
tikel 273 sein internes Recht, um die Annäherung von Rechts-
Artikel 272 vorschriften betreffenden Änderungen in Titel IV (Handel und
Aufhebung unvereinbarer interner Rechtsvorschriften Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6 und 8 Rechnung zu tragen,
nimmt die Union erneut eine Bewertung nach Artikel 273 vor. Er-
Im Zuge der Annäherung hebt Georgien Bestimmungen seines greift Georgien weitere Maßnahmen, die Auswirkungen auf die
internen Rechts auf und beseitigt Verwaltungspraktiken, die mit Um- und Durchsetzung des angenäherten internen Rechts haben
den Unionsvorschriften, auf die sich die die Annäherung betref- könnten, kann die Union erneut eine Bewertung nach Artikel 273
fenden Bestimmungen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) vornehmen.
beziehen, oder mit seinen an das Unionsrecht angenäherten in-
ternen Rechtsvorschriften nicht zu vereinbaren sind. (6) Sofern die Umstände dies erfordern, können besondere
Vorteile, die von der Union gewährt wurden, nachdem eine Be-
Artikel 273 wertung ergeben hatte, dass die Rechtsvorschriften Georgiens
an das Unionsrecht angenähert wurden und wirksam um- und
Bewertung der Annäherung durchgesetzt werden, vorübergehend ausgesetzt werden, wenn
in handelsbezogenen Bereichen Georgien sein internes Recht nicht zur Berücksichtigung von Än-
(1) Die nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) von der Uni- derungen in Titel IV (Handel und Handelsfragen) annähert, wenn
on vorzunehmende Bewertung der Annäherung wird eingeleitet, die Bewertung nach Absatz 5 ergibt, dass die Annäherung der
nachdem Georgien die Union nach Artikel 271 Absatz 3 unter- Rechtsvorschriften Georgiens an das Unionsrecht nicht mehr ge-
richtet hat, sofern in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 geben ist, oder wenn der Assoziationsrat keinen Beschluss zur
und 8 nichts anderes bestimmt ist. Aktualisierung des Titels IV (Handel und Handelsfragen) nach
Maßgabe der Entwicklungen des Unionsrechts fasst.
(2) Die Union bewertet, ob die Rechtsvorschriften Georgiens
an das Unionsrecht angenähert wurden und wirksam um- und (7) Falls die Union eine solche Aussetzung beabsichtigt, noti-
durchgesetzt werden. Georgien stellt der Union in einer einver- fiziert sie dies Georgien umgehend. Georgien kann den Assozia-
nehmlich festgelegten Sprache alle für diese Bewertung erfor- tionsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusam-
derlichen Informationen zur Verfügung. mensetzung „Handel“ unter Vorlage einer schriftlichen
(3) Bei der von der Union nach Absatz 2 vorzunehmenden Be- Begründung innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation
wertung werden die in Georgien bestehenden einschlägigen mit der Angelegenheit befassen. Der Assoziationsausschuss in
Infrastrukturen, Gremien und Verfahren, die für die wirksame der Zusammensetzung „Handel“ erörtert die Angelegenheit in-
Um- und Durchsetzung der Rechtsvorschriften Georgiens erfor- nerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung. Wird die An-
derlich sind, sowie deren Funktionsweise berücksichtigt. gelegenheit nicht an den Assoziationsausschuss in der Zusam-
mensetzung „Handel“ verwiesen oder gelangt dieser nicht
(4) Bei der von der Union nach Absatz 2 vorzunehmenden Be- innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung zu einer Lö-
wertung wird das Bestehen von internen Rechtsvorschriften und sung, kann die Union die Vorteile aussetzen. Die Aussetzung
Verwaltungspraktiken berücksichtigt, die mit Unionsvorschriften, wird umgehend aufgehoben, wenn der Assoziationsausschuss
auf die sich die die Annäherung betreffenden Bestimmungen in der Zusammensetzung „Handel“ zu einem späteren Zeitpunkt
nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) beziehen, oder mit an zu einer Lösung gelangt.
das Unionsrecht angenäherten internen Rechtsvorschriften nicht
zu vereinbaren sind.
Artikel 275
(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, unterrichtet die Union
Georgien innerhalb einer im Einklang mit Artikel 276 Absatz 1 Informationsaustausch
festzulegenden Frist über die Ergebnisse der Bewertung. Sofern
nichts anderes bestimmt ist, können die Vertragsparteien nach Der Informationsaustausch über die Annäherung nach Titel IV
Maßgabe des Artikels 419 Absatz 4 die Bewertung im Assozia- (Handel und Handelsfragen) erfolgt über die nach Artikel 222 Ab-
tionsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusam- satz 1 eingerichteten Kontaktstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 691
Artikel 276 a) weitere Entwicklung und Umsetzung des auf dem Grundsatz
der administrativen Rechenschaftspflicht gestützten PIFC-
Allgemeine Bestimmung
Systems – einschließlich eines funktional unabhängigen und
(1) Der Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 für den gesamten öffentlichen Sektor zuständigen Prüf-
genannten Zusammensetzung „Handel“ nimmt Verfahren zur diensts – durch Harmonisierung mit den allgemein anerkann-
Erleichterung der Bewertung der Annäherung und zur Gewähr- ten internationalen Standards und Methoden sowie den be-
leistung eines wirksamen Informationsaustauschs über die währten Verfahren der EU auf der Grundlage des von der
Annäherung an, einschließlich im Hinblick auf die Fristen für die Regierung Georgiens gebilligten Grundsatzpapieres zur PIFC,
Bewertung sowie Form, Inhalt und Sprachfassung der auszutau-
b) Erläuterung der Voraussetzungen, unter denen ein Finanz-
schenden Informationen.
kontrollsystem gegebenenfalls eingeführt werden kann, im
(2) Jeder Verweis in Titel IV (Handel und Handelsfragen) auf PIFC-Grundsatzpapier; wird ein solches System eingeführt,
einen spezifischen Rechtsakt der Union bezieht sich auch auf so kommt es nur im Beschwerdefall zur Anwendung und
Änderungen, Ergänzungen und Ersetzungen, die vor dem ergänzt den internen Prüfdienst, ohne dabei Doppelarbeit zu
29. November 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union ver- schaffen,
öffentlicht wurden. c) wirksame Zusammenarbeit der im PIFC-Grundsatzpapier
(3) Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen definierten Akteure zur Förderung verantwortungsvollen Han-
des Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6 und 8 delns in diesem Bereich,
und den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind erstere d) Unterstützung der zentralen für PIFC zuständigen Harmoni-
maßgebend. sierungsstelle und Stärkung ihrer Kompetenzen,
(4) Geltend gemachte Verletzungen der Bestimmungen des vor- e) weitere Stärkung der Obersten Rechnungskontrollbehörde
liegenden Kapitels werden nicht nach Maßgabe des Titels IV (Han- Georgiens im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit, ihre Organi-
del und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) behandelt. sations- und Prüfkapazitäten und finanziellen und personellen
Ressourcen sowie ihre Umsetzung international anerkannter
Titel V Standards der externen Rechnungsprüfung (INTOSAI) und
f) Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Methoden, unter anderem durch den Austausch von Perso-
nal und gemeinsame Schulungen in diesen Bereichen.
Kapitel 1
Wirtschaftlicher Dialog Kapitel 3
Steuern
Artikel 277
(1) Die EU und Georgien erleichtern den Prozess der wirt- Artikel 280
schaftlichen Reformen, indem sie das Verständnis der Grundla- Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung verantwor-
gen ihrer jeweiligen Wirtschaft und die Formulierung und Umset- tungsvollen Handelns im Steuerbereich zusammen, um die Wirt-
zung der Wirtschaftspolitik verbessern. schaftsbeziehungen, den Handel, die Investitionen und den
(2) Georgien ist bestrebt, eine funktionierende Marktwirtschaft fairen Wettbewerb weiter zu verbessern.
zu errichten und seine wirtschaftlichen und finanziellen Vorschrif-
ten an diejenigen der EU anzunähern und gleichzeitig eine solide Artikel 281
makroökonomische Politik zu gewährleisten.
In Bezug auf Artikel 280 erkennen die Vertragsparteien die
Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuer-
Artikel 278 bereich an, d. h. die Grundsätze der Transparenz, des Informa-
Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, einen tionsaustauschs und des fairen Steuerwettbewerbs, die die Mit-
regelmäßigen wirtschaftlichen Dialog zu führen, um gliedstaaten auf EU-Ebene gebilligt haben, und verpflichten sich
zu ihrer Umsetzung. Zu diesem Zweck werden die Vertragspar-
a) Informationen über makroökonomische Entwicklungen und teien unbeschadet der Zuständigkeiten der EU und der Mitglied-
die makroökonomische Politik sowie über Strukturreformen, staaten die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich ver-
einschließlich Strategien für die wirtschaftliche Entwicklung, bessern, die Einziehung legitimer Steuern erleichtern und
auszutauschen, Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der oben genannten
b) Fachwissen und bewährte Methoden in Bereichen wie öffent- Grundsätze treffen.
liche Finanzen, Geld- und Wechselkurspolitik, Finanzsektor-
politik und Wirtschaftsstatistiken auszutauschen, Artikel 282
c) Informationen und Erfahrungen in Bezug auf die regionale Die Vertragsparteien verbessen und verstärken auch ihre Zu-
wirtschaftliche Integration, einschließlich der Funktionsweise sammenarbeit beim Auf- und Ausbau des Steuersystems und
der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, auszu- der Steuerverwaltung Georgiens, einschließlich der Stärkung der
tauschen und Erhebungs- und Kontrollkapazitäten, gewährleisten eine wirksa-
me Steuererhebung und intensivieren den Kampf gegen Steuer-
d) den Stand der bilateralen Zusammenarbeit in den Bereichen betrug und Steuervermeidung. Die Vertragsparteien sind
Wirtschaft, Finanzen und Statistik zu überprüfen. bestrebt, die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch bei
der Bekämpfung des Steuerbetrugs, insbesondere des Karus-
Kapitel 2 sellbetrugs, zu intensivieren.
Öffentliche
Artikel 283
Finanzverwaltung und Finanzkontrolle
Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter
und harmonisieren ihre Politik, um dem Betrug und dem
Artikel 279
Schmuggel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren entgegenzu-
Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen der internen Kon- wirken und sie zu bekämpfen. Zu dieser Zusammenarbeit gehört
trolle der öffentlichen Finanzen (im Folgenden „PIFC“) und der ex- unter anderem, die Verbrauchsteuersätze für Tabakwaren unter
ternen Rechnungsprüfung mit folgenden Zielen zusammen: Berücksichtigung der sich aus dem regionalen Kontext ergeben-
692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
den Sachzwänge und im Einklang mit dem Rahmenübereinkom- a) makroökonomische Statistik, einschließlich volkswirtschaft-
men der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des licher Gesamtrechnungen, Außenhandelsstatistik, Zahlungs-
Tabakkonsums so weit wie möglich schrittweise anzunähern. Zu bilanzstatistik und Statistik zu ausländischen Direktinvestitio-
diesem Zweck werden sich die Vertragsparteien darum bemü- nen,
hen, ihre Zusammenarbeit im regionalen Kontext zu verstärken.
b) Bevölkerungsstatistik, einschließlich Volkszählungen und
Sozialstatistik,
Artikel 284
c) Agrarstatistik, einschließlich Landwirtschaftszählungen und
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re- Umweltstatistik,
gelmäßiger Dialog statt.
d) Unternehmensstatistik, einschließlich Unternehmensregister
und Nutzung administrativer Quellen zu statistischen Zwe-
Artikel 285
cken,
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften
an die in Anhang XXII genannten EU-Rechtsvorschriften und in- e) Energiestatistik, einschließlich Bilanzen,
ternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses f) Regionalstatistik,
Anhangs vor.
g) horizontale Aktivitäten, einschließlich statistischer Klassifika-
tionen, Qualitätsmanagement, Ausbildung, Verbreitung und
Kapitel 4 Nutzung moderner Informationstechnologien und
Statistik h) auf sonstige relevante Bereiche.
Artikel 286 Artikel 289
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam- Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und
menarbeit in statistischen Fragen und leisten damit einen Beitrag Fachwissen aus, entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter und be-
zur Verwirklichung des langfristigen Ziels, zeitnah international rücksichtigen dabei die Erfahrungen, die bereits bei der Reform des
vergleichbare, zuverlässige statistische Daten bereitzustellen. Es Statistiksystems im Rahmen verschiedener Unterstützungspro-
wird davon ausgegangen, dass ein nachhaltiges, effizientes und gramme gesammelt wurden. Die Anstrengungen zielen auf eine
fachlich unabhängiges nationales Statistiksystem Informationen weitere Angleichung an den EU-Besitzstand im Bereich der Statistik
liefert, die für die Bürger, Unternehmen und Entscheidungsträger auf der Grundlage der nationalen Strategie für die Weiterentwick-
in Georgien und in der EU relevant sind und sie in die Lage lung des Statistiksystems Georgiens und unter Berücksichtigung
versetzen, auf dieser Grundlage fundierte Entscheidungen zu der Entwicklung des Europäischen Statistischen Systems ab. Bei
treffen. Das nationale Statistiksystem sollte mit den VN-Grund- den Verfahren für die Erstellung von Statistiken liegt das Schwer-
prinzipien der amtlichen Statistik im Einklang stehen und dem gewicht auf der Weiterentwicklung der Stichprobenerhebungen
EU-Besitzstand im Bereich der Statistik, einschließlich des und der Verwendung von Verwaltungsunterlagen, wobei der Not-
europäischen Verhaltenskodex für den Bereich der Statistik, wendigkeit Rechnung getragen wird, den Beantwortungsaufwand
Rechnung tragen, um das nationale Statistiksystem an die euro- zu verringern. Die Daten müssen für die Gestaltung und Überwa-
päischen Normen und Standards anzugleichen. chung der Politik in Schlüsselbereichen des gesellschaftlichen und
wirtschaftlichen Lebens relevant sein.
Artikel 287
Mit der Zusammenarbeit werden die folgenden Ziele verfolgt: Artikel 290
a) weiterer Ausbau der Kapazitäten des nationalen Statistik- Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-
systems mit Schwerpunkt auf der Schaffung einer soliden gelmäßiger Dialog statt. Nach Möglichkeit sollten die im Rahmen
Rechtsgrundlage, der Erhebung geeigneter Daten und Meta- des Europäischen Statistischen Systems durchgeführten Maß-
daten, einer geeigneten Politik für die Datenverbreitung und nahmen, einschließlich Ausbildungsmaßnahmen, für Georgien
der Nutzerfreundlichkeit, wobei verschiedenen Nutzergrup- zur Teilnahme offenstehen.
pen Rechnung getragen wird, insbesondere dem öffentlichen
und dem privaten Sektor, der akademischen Gemeinschaft Artikel 291
und anderen Nutzern,
Die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften Geor-
b) schrittweise Annäherung des Statistiksystems Georgiens an
giens an den EU-Besitzstand im Statistikbereich, wo immer dies
das Europäische Statistische System,
angezeigt erscheint, erfolgt im Einklang mit dem jährlich aktuali-
c) Feinabstimmung der Datenübermittlung an die EU unter sierten Kompendium der statistischen Anforderungen, das von
Berücksichtigung der Anwendung der einschlägigen inter- den Vertragsparteien als Anhang dieses Abkommens (An-
nationalen und europäischen Methoden, einschließlich der hang XXIII) betrachtet wird.
Klassifikationen,
d) Verbesserung der fachlichen Befähigung und der Manage- Titel VI
mentkapazitäten der nationalen Statistiker, um die Anwen-
dung der europäischen statistischen Normen zu erleichtern Weitere Bereiche der Zusammenarbeit
und einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Statistiksystems
Georgiens zu leisten, Kapitel 1
e) Erfahrungsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die Verkehr
Entwicklung des statistischen Know-hows und
f) Förderung des umfassenden Qualitätsmanagements in allen Artikel 292
Verfahren für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken.
Die Vertragsparteien
Artikel 288 a) erweitern und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrs-
bereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Ver-
Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Europäischen
kehrssysteme zu leisten,
Statistischen Systems zusammen, in dem Eurostat die statisti-
sche Stelle der Europäischen Union ist. Die Zusammenarbeit b) fördern effiziente und sichere Beförderungsleistungen sowie die
konzentriert sich unter anderem auf folgende Bereiche: Intermodalität und Interoperabilität der Verkehrssysteme und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 693
c) bemühen sich, die wichtigsten Verkehrsverbindungen Artikel 296
zwischen ihren Gebieten zu verbessern.
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften
an die in den Anhängen XXIV und XV-D genannten EU-Rechts-
Artikel 293 vorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Be-
Die Zusammenarbeit betrifft unter anderem folgende Bereiche: stimmungen dieser Anhänge vor.
a) Entwicklung einer nachhaltigen nationalen Verkehrspolitik,
die alle Verkehrsträger umfasst, insbesondere im Hinblick auf Kapitel 2
die Sicherstellung umweltfreundlicher, effizienter und sicherer
Zusammenarbeit im Energiesektor
Verkehrssysteme und die Förderung der Einbeziehung dieser
Belange des Verkehrsbereichs in andere Politikbereiche,
Artikel 297
b) Entwicklung von Sektorstrategien auf der Grundlage der
nationalen Verkehrspolitik einschließlich der rechtlichen Die Zusammenarbeit sollte sich auf die Grundsätze der Part-
Voraussetzungen für die Modernisierung der technischen nerschaft, des gegenseitigen Interesses, der Transparenz und
Anlagen und des Verkehrsmittelbestands, damit sie den in- der Vorhersehbarkeit stützen und auf Marktintegration und Re-
ternationalen Normen gemäß den Anhängen XXIV und XV-D gelungskonvergenz im Energiesektor abzielen und dabei der
entsprechen, für den Straßen-, Schienen-, Luft-, Schiffs- und Notwendigkeit der Gewährleistung und des Zugangs zu sicherer,
intermodalen Verkehr, einschließlich zeitlicher Vorgaben und ökologisch nachhaltiger und erschwinglicher Energie Rechnung
wichtiger Etappenziele für die Umsetzung, administrativer Zu- tragen.
ständigkeiten und Finanzierungsplänen,
c) Verbesserung der Infrastrukturpolitik mit dem Ziel einer bes- Artikel 298
seren Identifizierung und Evaluierung von Infrastrukturprojek- Die Zusammenarbeit sollte unter anderem folgende Bereiche
ten für die verschiedenen Verkehrsträger, umfassen:
d) Entwicklung einer Finanzierungspolitik, die sich auf Instand- a) Strategien und Politik im Energiesektor,
haltung, Kapazitätsengpässe und fehlende Anbindungen
konzentriert und zur Mobilisierung und Förderung einer Be- b) Entwicklung wettbewerbsorientierter, transparenter und effi-
teiligung der Privatwirtschaft an Verkehrsprojekten beiträgt, zienter Energiemärkte, die Dritten den diskriminierungsfreien
Zugang zu Netzen und Verbrauchern im Einklang mit EU-
e) Beitritt zu einschlägigen internationalen Verkehrsorganisatio-
Standards ermöglichen, gegebenenfalls einschließlich der
nen und -übereinkünften, einschließlich Verfahren für die
Entwicklung des einschlägigen Regelungsrahmens,
Sicherstellung einer strikten Anwendung und wirksamen
Durchsetzung internationaler Verkehrsübereinkünfte, c) Zusammenarbeit im Hinblick auf regionale Energiefragen und
den möglichen Beitritt Georgiens zum Vertrag zur Gründung
f) wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Informa-
der Energiegemeinschaft, bei dem Georgien derzeit Beob-
tionsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Tech-
achterstatus hat,
nologien im Verkehr, zum Beispiel intelligenten Verkehrs-
systemen und d) Schaffung eines günstigen, stabilen Investitionsklimas, indem
die institutionellen, rechtlichen, steuerlichen und sonstigen
g) Förderung des Einsatzes von intelligenten Verkehrssystemen
Rahmenbedingungen angegangen werden,
und Informationstechnologie bei Management und Betrieb
aller relevanten Verkehrsträger sowie Unterstützung der In- e) Energieinfrastrukturen von gemeinsamem Interesse mit dem
termodalität und Zusammenarbeit bei der Nutzung von welt- Ziel der Diversifizierung der Energiequellen, -lieferanten und
raumgestützten Systemen und kommerziellen Anwendungen -transportwege in ökonomisch und ökologisch verträglicher
zur Erleichterung des Verkehrs. Weise,
f) Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, Steigerung
Artikel 294 der Marktintegration und schrittweise Annäherung der
(1) Ziel der Zusammenarbeit ist ferner die Verbesserung des Rechtsvorschriften an wichtige Teile des EU-Besitzstands,
Personen- und Güterverkehrs, die Verbesserung des Verkehrs- g) Verbesserung und Stärkung der langfristigen Stabilität und
flusses zwischen Georgien, der EU und Drittländern in der Regi- Sicherheit des Energiehandels, -transits und -transports so-
on durch Beseitigung administrativer, technischer und sonstiger wie der Energiepreispolitik, einschließlich eines allgemeinen
Hindernisse, die Verbesserung der Verkehrsnetze und der Aus- kostenorientierten Systems für die Übertragung von Energie-
bau der Infrastruktur vor allem auf den Hauptverkehrsnetzen zwi- ressourcen, auf einer für beide Seiten vorteilhaften, diskrimi-
schen den Vertragsparteien. Diese Zusammenarbeit umfasst nierungsfreien Grundlage im Einklang mit den internationalen
Maßnahmen zur Erleichterung des Grenzübertritts. Vorschriften, darunter dem Vertrag über die Energiecharta,
(2) Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch
h) ökonomisch und ökologisch verträgliche Förderung der Ener-
und gemeinsame Maßnahmen
gieeffizienz und -einsparung,
a) auf regionaler Ebene, insbesondere unter Berücksichtigung
i) Entwicklung und Förderung erneuerbarer Energien mit
und Einbeziehung der Fortschritte, die im Rahmen der ver-
Schwerpunkt auf Wasserkraft sowie Förderung der bilatera-
schiedenen regionalen Regelungen für die Zusammenarbeit
len und regionalen Integration in diesem Bereich,
im Verkehrsbereich – zum Beispiel Panel „Verkehr“ für die
Östliche Partnerschaft, Verkehrskorridor Europa-Kaukasus- j) wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Informa-
Asien (TRACECA), Baku-Prozess und andere Initiativen im tionsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Tech-
Verkehrsbereich – erzielt wurden, nologien für Energieerzeugung, -transport, -versorgung und
b) auf internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die in- -endverbrauch unter besonderer Berücksichtigung energie-
ternationalen Verkehrsorganisationen und die von den Ver- effizienter und umweltfreundlicher Technologien und
tragsparteien ratifizierten internationalen Übereinkünfte und k) Zusammenarbeit in den Bereichen nukleare Sicherheit, Ge-
c) im Rahmen der verschiedenen Verkehrsagenturen der EU. fahrenabwehr und Strahlenschutz im Einklang mit den
Grundsätzen und Normen der Internationalen Atomenergie-
Organisation (im Folgenden „IAEO“) und den einschlägigen
Artikel 295
internationalen Verträgen und Übereinkommen im Rahmen
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re- der IAEO sowie gegebenenfalls im Einklang mit dem Vertrag
gelmäßiger Dialog statt. zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.
694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Artikel 299 Umweltübereinkommen sowie gegebenenfalls im Rahmen ein-
schlägiger Einrichtungen zusammen.
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-
gelmäßiger Dialog statt.
Artikel 304
Artikel 300 (1) Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden
Ziele:
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften
an die in Anhang XXV genannten EU-Rechtsvorschriften und in- a) Ausarbeitung eines nationalen Umweltaktionsplans, der all-
ternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses gemeine nationale und sektorbezogene strategische Orien-
Anhangs vor. tierungen für die Umweltpolitik in Georgien enthält und auch
institutionelle und administrative Fragen abdeckt,
Kapitel 3 b) Förderung der Einbeziehung von Umweltbelangen in andere
Politikbereiche und
Umwelt
c) Ermittlung der benötigten personellen und finanziellen Res-
sourcen.
Artikel 301
(2) Der nationale Umweltaktionsplan wird regelmäßig aktua-
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-
lisiert und im Einklang mit den georgischen Rechtsvorschriften
menarbeit in Umweltfragen und leisten damit einen Beitrag zur
angenommen.
Verwirklichung des langfristigen Ziels der nachhaltigen Entwick-
lung und der Ökologisierung der Wirtschaft. Es wird davon aus-
gegangen, dass ein verstärkter Umweltschutz den Bürgern und Artikel 305
Unternehmen in Georgien und der EU Vorteile bringt, unter an- Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-
derem bessere öffentliche Gesundheit, Erhaltung natürlicher gelmäßiger Dialog statt.
Ressourcen, höhere wirtschaftliche und ökologische Effizienz so-
wie Nutzung moderner, saubererer Technologien, die zu nach-
Artikel 306
haltigeren Produktionsmustern führen. Die Zusammenarbeit wird
unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften
der Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens an die in Anhang XXVI genannten EU-Rechtsvorschriften und in-
sowie unter Berücksichtigung der gegenseitigen Abhängigkeit ternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses
der Vertragsparteien auf dem Gebiet des Umweltschutzes sowie Anhangs vor.
der einschlägigen multilateralen Übereinkünfte durchgeführt.
Kapitel 4
Artikel 302
Klimaschutz
(1) Die Zusammenarbeit zielt auf die Erhaltung, den Schutz,
die Verbesserung und die Sanierung der Umwelt, den Schutz der
Artikel 307
menschlichen Gesundheit, die nachhaltige Nutzung natürlicher
Ressourcen und die Förderung von Maßnahmen auf internatio- Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-
naler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umwelt- menarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels. Die Zusam-
probleme, unter anderem in den folgenden Bereichen: menarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Ver-
tragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des
a) Umweltgovernance und horizontale Fragen, darunter strate- gegenseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der Wech-
gische Planung, Umweltverträglichkeitsprüfungen und selbeziehungen zwischen bilateralen und multilateralen Verpflich-
strategische Umweltprüfungen, allgemeine und berufliche tungen auf diesem Gebiet durchgeführt.
Bildung, Monitoring- und Umweltinformationssysteme, Kon-
trolle und Durchsetzung, Umwelthaftung, Bekämpfung der
Umweltkriminalität, grenzübergreifende Zusammenarbeit, Artikel 308
öffentlicher Zugang zu Umweltinformationen, Entscheidungs- Die Zusammenarbeit zielt auf die Eindämmung des Klimawan-
prozesse und wirksame administrative und gerichtliche Über- dels und die Anpassung an seine Folgen sowie auf die Förderung
prüfungsverfahren, von Maßnahmen auf internationaler Ebene unter anderem in den
b) Luftqualität, folgenden Bereichen:
c) Wasserqualität und Ressourcenmanagement einschließlich a) Eindämmung des Klimawandels,
Hochwasserrisikomanagement, Wasserknappheit und Dürren b) Anpassung an den Klimawandel,
sowie Meeresumwelt,
c) Emissionshandel,
d) Abfallwirtschaft,
d) Forschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Ver-
e) Naturschutz, einschließlich Forstwirtschaft und Erhaltung der breitung von sicheren und nachhaltigen Technologien zur
biologischen Vielfalt, Senkung des CO2-Ausstoßes und zur Anpassung an den
Klimawandel und
f) Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Ge-
fahren sowie e) Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in
die sektorale Politik.
g) Chemikalien-Management.
(2) Die Zusammenarbeit zielt auch auf die Einbeziehung von Artikel 309
Umweltbelangen in andere Politikbereiche als die Umweltpolitik.
Die Vertragsparteien führen unter anderem folgende Maßnah-
men durch: Austausch von Informationen und Fachwissen,
Artikel 303
gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem Ge-
Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen biet sauberer Technologien, Durchführung gemeinsamer Maß-
und Fachwissen aus und arbeiten auf bilateraler, regionaler – da- nahmen auf regionaler und internationaler Ebene, unter anderem
runter im Rahmen der im südlichen Kaukasus bereits vorhande- mit Blick auf die von den Vertragsparteien ratifizierten multilate-
nen Kooperationsstrukturen – und internationaler Ebene insbe- ralen Umweltübereinkommen und gegebenenfalls gemeinsamer
sondere im Hinblick auf die von ihnen ratifizierten multilateralen Maßnahmen im Rahmen der zuständigen Einrichtungen. Beson-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 695
dere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien grenzüber- d) durch Austausch von Informationen und bewährten Metho-
greifenden Fragen und der regionalen Zusammenarbeit. den auf dem Gebiet der kommerziellen Nutzung der Ergeb-
nisse von Forschung und Entwicklung (einschließlich der För-
Artikel 310 derinstrumente für die Gründung technologiegestützter
Unternehmen, der Clusterbildung und des Zugangs zu Finan-
Ausgehend von den beiderseitigen Interessen erstreckt sich zierungsmöglichkeiten) die Entwicklung einer Innovations-
die Zusammenarbeit unter anderem auf die Ausarbeitung und politik zu fördern;
Umsetzung
e) mehr Kontakte zwischen Unternehmen aus der EU und
a) eines nationalen Aktionsplans für die Anpassung an den Georgien sowie zwischen diesen Unternehmen und den
Klimawandel, Behörden in der EU und in Georgien zu fördern;
b) einer Strategie für eine emissionsarme Entwicklung ein- f) Exportförderungsmaßnahmen seitens der EU und Georgiens
schließlich geeigneter Eindämmungsmaßnahmen auf natio- zu unterstützen;
naler Ebene,
g) gegebenenfalls die Modernisierung und Umstrukturierung der
c) Maßnahmen zur Förderung des Technologietransfers auf der Industrie der EU und Georgiens in bestimmten Sektoren zu
Grundlage einer Analyse des Technologiebedarfs und erleichtern;
d) Maßnahmen im Zusammenhang mit ozonschichtabbauenden h) die Zusammenarbeit im Bereich der Bergbauindustrie und
Stoffen und fluorierten Treibhausgasen. der Erzeugung von Rohstoffen zu entwickeln und zu verstär-
ken, um das gegenseitige Verständnis, die Verbesserung der
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, den Informationsaus-
Artikel 311
tausch und die Zusammenarbeit bei der Gewinnung nicht-
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re- energetischer Mineralien – insbesondere in Bezug auf den
gelmäßiger Dialog statt. Abbau von Metallerzen und Industriemineralien – zu fördern.
Der Informationsaustausch deckt folgende Themen ab: Ent-
Artikel 312 wicklungen im Bergbau- und Rohstoffsektor, Rohstoffhandel,
bewährte Methoden zur nachhaltigen Entwicklung der Berg-
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften bauindustrie, Ausbildung und Qualifizierung sowie Sicherheit
an die in Anhang XXVII genannten EU-Rechtsvorschriften und in- und Gesundheitsschutz.
ternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses
Anhangs vor.
Artikel 315
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein
Kapitel 5
regelmäßiger Dialog statt. Daran nehmen auch Vertreter von EU-
Industrie- und und georgischen Unternehmen teil.
Unternehmenspolitik und Bergbau
Kapitel 6
Artikel 313 Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam- und Prüfung und Corporate Governance
menarbeit in der Industrie- und Unternehmenspolitik und verbes-
sern dadurch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für alle Artikel 316
Wirtschaftsbeteiligten, besonders aber für kleine und mittlere
Unternehmen (im Folgenden „KMU“), so wie sie in den Rechts- In Anerkennung der Bedeutung einer wirksamen Regelung und
vorschriften der EU beziehungsweise Georgiens definiert sind. Praxis in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Corporate
Durch eine engere Zusammenarbeit, die auf der KMU- und Governance sowie Rechnungslegung und Prüfung für die Errich-
Industriepolitik der EU beruhen sollte und den international tung einer voll funktionsfähigen Marktwirtschaft und für die
anerkannten Grundsätzen und Methoden auf diesem Gebiet Förderung des Handels vereinbaren die Vertragsparteien eine
Rechnung trägt, sollte der Verwaltungs- und Regelungsrahmen Zusammenarbeit
für in Georgien und der EU tätige georgische und EU-Unterneh- a) beim Schutz von Anteilseignern, Gläubigern und sonstigen
men verbessert werden. Interessenträgern im Einklang mit den EU-Vorschriften in die-
sem Bereich,
Artikel 314 b) bei der Umsetzung einschlägiger internationaler Standards
Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien zusammen, auf nationaler Ebene und bei der schrittweisen Annäherung
um an die EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Rechnungs-
legung und Prüfung und
a) Strategien zur Förderung von KMU umzusetzen, die auf den
Grundsätzen des Small Business Act beruhen, und die Um- c) bei der Weiterentwicklung der Corporate-Governance-Politik
setzung im Rahmen eines regelmäßigen Dialogs zu verfolgen. im Einklang mit internationalen Standards sowie bei der
Ein Schwerpunkt dieser Zusammenarbeit werden auch schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften an die EU-
Kleinstunternehmen und Handwerksbetriebe sein, die für die Rechtsvorschriften und Empfehlungen in diesem Bereich.
Wirtschaft sowohl der EU als auch Georgiens von größter
Bedeutung sind; Artikel 317
b) durch Austausch von Informationen und bewährten Metho- Ziel der Vertragsparteien ist es, Informationen und Fachwissen
den bessere Rahmenbedingungen zu schaffen und dadurch über bestehende Systeme und einschlägige neue Entwicklungen
einen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu in diesen Bereichen auszutauschen. Ferner streben die Vertrags-
leisten. Diese Zusammenarbeit wird sich auch auf strukturelle parteien an, einen wirksamen Informationsaustausch zwischen
Fragen (Umstrukturierung) in Bereichen wie Umwelt und den Unternehmensregistern der EU-Mitgliedstaaten und dem
Energie erstrecken; nationalen Unternehmensregister Georgiens zu gewährleisten.
c) die Regelungen und die Regelungspraxis unter besonderer
Artikel 318
Berücksichtigung des Austauschs bewährter Methoden auf
dem Gebiet der Regelungstechniken, einschließlich der Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein
Grundsätze der EU, zu vereinfachen und zu rationalisieren; regelmäßiger Dialog statt.
696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Artikel 319 Artikel 325
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften Die Zusammenarbeit wird unter anderem folgende Themen
an die in Anhang XXVIII genannten EU-Rechtsvorschriften und umfassen:
internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses a) Austausch von Informationen und bewährten Methoden zur
Anhangs vor. Umsetzung nationaler Initiativen für die Informationsgesell-
schaft, einschließlich Initiativen, die auf die Förderung des
Kapitel 7 Breitbandzugangs, die Verbesserung der Netzsicherheit und
die Entwicklung öffentlicher Online-Dienste abzielen, und
Finanzdienstleistungen
b) Austausch von Informationen, bewährten Methoden und Er-
fahrungen zwischen Georgien und der EU zur Förderung
Artikel 320 eines umfassenden Regelungsrahmens für die elektronische
Kommunikation und insbesondere zur Stärkung der Verwal-
In der Erkenntnis, dass eine wirksame Regelung und Praxis im
tungskapazitäten der nationalen unabhängigen Regulierungs-
Bereich der Finanzdienstleistungen von Bedeutung ist, um eine
behörde, zur Förderung der wirksameren Nutzung der Fre-
voll funktionsfähige Marktwirtschaft zu errichten und den Handel
quenzressourcen und zur Verbesserung der Interoperabilität
zwischen den beiden Vertragsparteien zu fördern, kommen die
der Netze Georgiens.
Vertragsparteien überein, im Bereich der Finanzdienstleistungen
zusammenzuarbeiten, um folgende Ziele anzustreben:
Artikel 326
a) Unterstützung der Anpassung der Finanzdienstleistungs-
regulierung an die Erfordernisse einer offenen Marktwirt- Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen
schaft, den Regulierungsbehörden der EU und den nationalen Regulie-
rungsbehörden Georgiens im Bereich der elektronischen Kom-
b) Gewährleistung eines wirksamen, angemessenen Schutzes munikation.
von Investoren und anderen Nutzern von Finanzdienstleistun-
gen, Artikel 327
c) Gewährleistung der Stabilität und Integrität des gesamten Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften
Finanzsystems Georgiens, an die in Anhang XV-B genannten EU-Rechtsvorschriften und in-
ternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses
d) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen
Anhangs vor.
Akteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulie-
rungs- und Aufsichtsbehörden und
Kapitel 9
e) Gewährleistung einer unabhängigen und wirksamen Aufsicht.
Tourismus
Artikel 321
Artikel 328
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwi-
schen den zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Tourismus zu-
einschließlich des Informationsaustauschs, der Weitergabe von sammen, um die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und
Fachwissen über die Finanzmärkte und ähnlicher Maßnahmen. nachhaltigen Tourismusbranche als Motor für Wirtschaftswachs-
tum und Eigenständigkeit, Beschäftigung und internationalen
(2) Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Ausbau der Verwal- Austausch zu fördern.
tungskapazitäten dieser Behörden, unter anderem durch Perso-
nalaustausch und gemeinsame Schulungen. Artikel 329
Die Zusammenarbeit auf bilateraler und europäischer Ebene
Artikel 322
stützt sich auf die folgenden Grundsätze:
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein a) Wahrung der Integrität und der Interessen der lokalen Ge-
regelmäßiger Dialog statt. meinschaften, insbesondere im ländlichen Raum, unter
Berücksichtigung der Bedürfnisse und Prioritäten im Bereich
Artikel 323 der lokalen Entwicklung,
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften b) Bedeutung des kulturellen Erbes und
an die in Anhang XV-A genannten EU-Rechtsvorschriften und in- c) positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Um-
ternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses weltschutz.
Anhangs vor.
Artikel 330
Kapitel 8 Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgende Themen:
Zusammenarbeit im a) Austausch von Informationen, bewährten Methoden, Erfah-
Bereich der Informationsgesellschaft rungen und „Know-how“,
b) Pflege einer strategischen Partnerschaft zwischen öffent-
Artikel 324 lichen, privaten und Gemeinschaftsinteressen, um die nach-
haltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten,
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der
Entwicklung der Informationsgesellschaft, damit Bürger und c) Förderung und Entwicklung von Tourismusströmen, -produk-
Unternehmen von breit verfügbaren Informations- und Kommu- ten, -märkten und -infrastrukturen sowie der Humanressour-
nikationstechnologien und von höherwertigen Diensten zu er- cen und institutionellen Strukturen im Tourismussektor,
schwinglichen Preisen profitieren können. Diese Zusammen-
d) Entwicklung und Umsetzung einer effizienten Politik,
arbeit sollte auf die Erleichterung des Zugangs zu den Märkten
für elektronische Kommunikation abzielen und Wettbewerb und e) Tourismusausbildung und Kapazitätsausbau zur Verbesse-
Investitionen in diesem Sektor fördern. rung der Dienstleistungsstandards und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 697
f) Entwicklung und Förderung eines von den lokalen Gemein- (2) Bei dieser Zusammenarbeit halten sie ihre internationalen
schaften getragenen Tourismus. Verpflichtungen in Bezug auf die Bewirtschaftung und Erhaltung
lebender aquatischer Ressourcen ein.
Artikel 331
Artikel 336
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-
gelmäßiger Dialog statt. Die Vertragsparteien treffen gemeinsame Maßnahmen, tau-
schen Informationen aus und unterstützen einander, um Folgen-
des zu fördern:
Kapitel 10
a) verantwortungsvolles Handeln und bewährte Bestandbewirt-
Landwirtschaft schaftungsmethoden bei der Bestandsbewirtschaftung, um
und ländliche Entwicklung die nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung der Fisch-
bestände auf der Grundlage des Ökosystem-Ansatzes zu
Artikel 332 gewährleisten,
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Entwick- b) verantwortungsvolle Fischerei und Bestandsbewirtschaftung
lung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zusammen, im Einklang mit den Grundsätzen der nachhaltigen Entwick-
insbesondere durch eine fortschreitende Konvergenz der Politik lung, um die Fischbestände und Ökosysteme in einem ge-
und der Rechtsvorschriften. sunden Zustand zu erhalten und
c) regionale Zusammenarbeit, gegebenenfalls auch im Rahmen
Artikel 333 regionaler Fischereiorganisationen.
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Land-
wirtschaft und ländliche Entwicklung umfasst unter anderem Fol- Artikel 337
gendes:
In Bezug auf Artikel 336 intensivieren die Vertragsparteien
a) Erleichterung des gegenseitigen Verständnisses der Politik unter Berücksichtigung der besten wissenschaftlichen Gutachten
zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen die Zusammenarbeit und Koordinierung ihrer Maßnahmen auf
Raums, dem Gebiet der Bewirtschaftung und Erhaltung lebender aqua-
tischer Ressourcen im Schwarzen Meer. Beide Vertragsparteien
b) Ausbau der Verwaltungskapazitäten auf zentraler und lokaler
fördern die regionale Zusammenarbeit in der Schwarzmeerregion
Ebene für die Planung, Evaluierung und Um- und Durchset-
und gegebenenfalls die Beziehungen zu einschlägigen regionalen
zung der Politik im Einklang mit den Vorschriften und be-
Fischereiorganisationen.
währten Methoden der EU,
c) Förderung der Modernisierung und der Nachhaltigkeit der Artikel 338
landwirtschaftlichen Produktion,
Die Vertragsparteien unterstützen Initiativen wie den gegen-
d) Austausch von Wissen und bewährten Methoden für die seitigen Erfahrungsaustausch und Fördermaßnahmen, um die
ländliche Entwicklung, um das wirtschaftliche Wohl ländlicher Umsetzung einer Politik zu gewährleisten, die auf der Grundlage
Gemeinschaften zu fördern, des EU-Besitzstands und der Interessenschwerpunkte der Ver-
e) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors tragsparteien in diesem Bereich eine nachhaltige Fischerei
und der Effizienz und Transparenz für alle Marktteilnehmer, sicherstellt; zu diesen Interessenschwerpunkten zählen unter an-
derem
f) Förderung der Qualitätspolitik und der zugehörigen Kontroll-
mechanismen, auch in den Bereichen geografische Angaben a) Bewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen, Fische-
und ökologischer Landbau, reiaufwand und technische Maßnahmen,
g) Weinerzeugung und Agrotourismus, b) Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeiten unter
Einsatz der notwendigen Überwachungsausrüstung, ein-
h) Verbreitung von Wissen und Förderung von Beratungsdiens-
schließlich elektronischer Monitoringgeräte und Rückverfol-
ten für landwirtschaftliche Erzeuger und
gungsinstrumente, und Gewährleistung durchsetzbarer
i) Streben nach Harmonisierung in Fragen, die im Rahmen Rechtsvorschriften und Kontrollmechanismen,
internationaler Organisationen behandelt werden, in denen
c) harmonisierte Sammlung kompatibler Fang-, Anlande-, Flot-
beide Vertragsparteien Mitglied sind.
ten-, biologischer und wirtschaftlicher Daten,
Artikel 334 d) Verwaltung der Fangkapazitäten, einschließlich eines funk-
tionierenden Fischereiflottenregisters,
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-
e) Steigerung der Effizienz der Märkte, insbesondere durch die
gelmäßiger Dialog statt.
Förderung von Erzeugerorganisationen, die Bereitstellung
von Verbraucherinformationen sowie durch Vermarktungs-
Kapitel 11 normen und Rückverfolgbarkeit sowie
Fischerei und maritime Governance f) Entwicklung einer Strukturpolitik für den Fischereisektor, die
die wirtschaftliche, ökologische und soziale Nachhaltigkeit
Abschnitt 1 fördert.
Fischereipolitik
Abschnitt 2
Artikel 335 Meerespolitik
(1) Im Fischereisektor arbeiten die Vertragsparteien unter
Artikel 339
anderem in den folgenden für beide Seiten vorteilhaften Berei-
chen von gemeinsamem Interesse zusammen: Erhaltung und Unter Berücksichtigung ihrer Zusammenarbeit in den Berei-
Bewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen, Kontrolle und chen Fischerei, Seeverkehr, Umwelt und anderen Politikberei-
Überwachung, Datenerfassung sowie Bekämpfung der illegalen, chen und im Einklang mit den einschlägigen internationalen
ungemeldeten und unregulierten Fischerei gemäß dem einschlä- Übereinkommen über das Seerecht, die sich auf das Seerechts-
gigen Internationalen Aktionsplan der FAO von 2001. übereinkommen der Vereinten Nationen stützen, bauen die Ver-
698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
tragsparteien auch in Bezug auf eine integrierte Meerespolitik a) den Politikdialog und den Austausch wissenschaftlicher und
eine Zusammenarbeit auf, die insbesondere Folgendes umfasst: technologischer Informationen,
a) Förderung eines integrierten Konzepts für maritime Angele- b) die Erleichterung eines angemessenen Zugangs zu den
genheiten, verantwortungsvolles Handeln und den Austausch jeweiligen Programmen der Vertragsparteien,
bewährter Methoden für die Nutzung des maritimen Raumes,
b) Förderung der maritimen Raumordnung als Instrument für c) den Ausbau der Forschungskapazitäten und der Teilnahme
eine verbesserte Entscheidungsfindung im Hinblick auf einen von Forschungseinrichtungen Georgiens am Forschungsrah-
Interessenausgleich zwischen miteinander konkurrierenden menprogramm der EU,
menschlichen Tätigkeiten im Einklang mit dem Ökosystem-
ansatz, d) die Förderung gemeinsamer Forschungsprojekte in allen
FTE-Bereichen,
c) Förderung des integrierten Küstenzonenmanagements auf
der Grundlage des Ökosystemansatzes, um die nachhaltige e) Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wis-
Entwicklung der Küstengebiete zu gewährleisten und die Wi- senschaftler, Forscher und anderes im FTE-Bereich tätiges
derstandsfähigkeit der Küstenregionen gegenüber Gefahren Forschungspersonal der Vertragsparteien,
wie unter anderem den Auswirkungen des Klimawandels zu
stärken, f) die Erleichterung – auf der Grundlage der geltenden Rechts-
vorschriften – der Freizügigkeit von Forschungspersonal, das
d) Förderung von Innovation und Ressourceneffizienz in den sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt,
maritimen Industrien als Motor für Wirtschaftswachstum und und der grenzüberschreitenden Beförderung von für den Ein-
Beschäftigung, unter anderem durch einen Austausch be- satz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern und
währter Methoden,
e) Förderung strategischer Bündnisse zwischen maritimen In- g) weitere einvernehmlich vereinbarte Formen der Zusammen-
dustrien, Dienstleistungen und wissenschaftlichen Einrichtun- arbeit im FTE-Bereich.
gen, die auf Meeresforschung und maritime Forschung spe-
zialisiert sind, Artikel 344
f) Intensivierung der grenz- und sektorübergreifenden Meeres-
überwachung, um den zunehmenden Gefahren zu begegnen, Bei der Umsetzung derartiger Kooperationsmaßnahmen soll-
die von dichtem Seeverkehr, Schadstoffeinleitungen durch ten Synergien mit Tätigkeiten angestrebt werden, die im Rahmen
Schiffe, Unfällen auf See und illegalen Handlungen auf See der finanziellen Zusammenarbeit zwischen der EU und Georgien
ausgehen und gemäß Titel VII (Finanzielle Hilfe und Bestimmungen über Be-
trugsbekämpfung und Kontrollen) durchgeführt werden.
g) Einrichtung eines regelmäßigen Dialogs und Förderung ver-
schiedener Netze zwischen maritimen Interessenträgern.
Kapitel 13
Artikel 340
Verbraucherpolitik
Diese Zusammenarbeit umfasst unter anderem
a) Austausch von Informationen, bewährten Methoden und Er- Artikel 345
fahrungen sowie Weitergabe von maritimem Know-how unter
anderem in Bezug auf innovative Technologien in maritimen Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein hohes Ver-
Sektoren und Fragen der Meeresumwelt, braucherschutzniveau zu gewährleisten und die Kompatibilität
b) Austausch von Informationen und bewährten Methoden auf ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen.
dem Gebiet der Finanzierungsmöglichkeiten für Projekte, ein-
schließlich öffentlich-privater Partnerschaften, und
Artikel 346
c) Intensivierung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in
den zuständigen internationalen maritimen Gremien. Zur Verwirklichung dieser Ziele kann die Zusammenarbeit ge-
gebenenfalls Folgendes umfassen:
Artikel 341 a) Streben nach der Annäherung des Verbraucherrechts ohne
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein Schaffung von Handelshemmnissen,
regelmäßiger Dialog der Vertragsparteien statt.
b) Förderung des Informationsaustauschs über Verbraucher-
schutzsysteme, darunter Verbraucherschutzvorschriften und
Kapitel 12 deren Durchsetzung, Sicherheit von Verbraucherprodukten,
Zusammenarbeit in den Informationsaustauschsysteme, Verbraucheraufklärung und
-sensibilisierung sowie Stärkung und Durchsetzung der Ver-
Bereichen Forschung, technologische
braucherrechte,
Entwicklung und Demonstration
c) Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungsbeamte und andere
Artikel 342 Vertreter der Verbraucherinteressen und
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in allen Be- d) Förderung der Tätigkeit unabhängiger Verbraucherorganisa-
reichen der zivilen wissenschaftlichen Forschung, technologi- tionen und der Herstellung von Kontakten zwischen Verbrau-
schen Entwicklung und Demonstration (im Folgenden „FTE“) auf chervertretern.
der Grundlage des gegenseitigen Nutzens und vorbehaltlich
eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte des
geistigen Eigentums. Artikel 347
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften
Artikel 343
an die in Anhang XXIX genannten EU-Rechtsvorschriften und in-
Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der FTE umfasst Folgen- ternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses
des: Anhangs vor.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 699
Kapitel 14 Artikel 352
Beschäftigung, Sozialpolitik Die Vertragsparteien fördern die soziale Verantwortung und
und Chancengleichheit Rechenschaftspflicht von Unternehmen und unterstützen ein ver-
antwortungsvolles unternehmerisches Handeln, beispielsweise
gemäß verschiedenen internationalen Leitlinien zur sozialen Ver-
Artikel 348
antwortung von Unternehmen, insbesondere den OECD-Leit-
Die Vertragsparteien verstärken ihren Dialog und ihre Zusam- linien für multinationale Unternehmen.
menarbeit auf den Gebieten Förderung der Agenda für men-
schenwürdige Arbeit, Beschäftigungspolitik, Gesundheitsschutz Artikel 353
und Sicherheit am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Sozialschutz, so-
ziale Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Diskriminie- Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein
rungsverbot sowie soziale Verantwortung von Unternehmen und regelmäßiger Dialog statt.
tragen so zur Förderung von mehr und besseren Arbeitsplätzen,
zur Armutsminderung, zum stärkeren sozialen Zusammenhalt,
Artikel 354
zur nachhaltigen Entwicklung und zu einer besseren Lebensqua-
lität bei. Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften
an die in Anhang XXX genannten EU-Rechtsvorschriften und
Artikel 349 internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses
Anhangs vor.
Die Zusammenarbeit, die sich auf den Austausch von Infor-
mationen und bewährten Methoden stützt, kann sich auf ausge-
wählte Themen in den folgenden Bereichen erstrecken: Kapitel 15
a) Armutsminderung und Stärkung des sozialen Zusammen- Öffentliche Gesundheit
halts,
b) Beschäftigungspolitik, ausgerichtet auf mehr und bessere Artikel 355
Arbeitsplätze mit menschenwürdigen Arbeitsbedingungen,
Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit
auch im Hinblick auf die Eindämmung der informellen Wirt-
im Bereich der öffentlichen Gesundheit auszubauen, um die
schaft und Beschäftigung,
Sicherheit der öffentlichen Gesundheit und den Schutz der
c) Förderung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen und effizienter menschlichen Gesundheit zu erhöhen, da dies ein wesentliches
Arbeitsvermittlungsdienste, soweit angemessen, um die Ar- Element der nachhaltigen Entwicklung und des Wirtschafts-
beitsmärkte zu modernisieren und den Anforderungen der wachstums darstellt.
Arbeitsmärkte der Vertragsparteien gerecht zu werden,
d) Förderung inklusiverer Arbeitsmärkte und sozialer Sicher- Artikel 356
heitssysteme, die benachteiligte Menschen einbeziehen, ein-
Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf folgende
schließlich Menschen mit Behinderungen und Angehöriger
Bereiche:
von Minderheiten,
e) Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung mit dem Ziel, die a) Stärkung des öffentlichen Gesundheitssystems in Georgien
Gleichstellung der Geschlechter zu verbessern, die Chancen- insbesondere durch weitere Reform des Gesundheitssektors,
gleichheit zwischen Männern und Frauen zu gewährleisten Gewährleistung einer hochwertigen Gesundheitsfürsorge,
und Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Entwicklung der Humanressourcen im Gesundheitswesen
Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Welt- und Verbesserung der Gesundheitspolitik und der Finanzie-
anschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuel- rung der Gesundheitsversorgung,
len Ausrichtung zu bekämpfen, b) epidemiologische Überwachung und Bekämpfung übertrag-
f) Sozialpolitik mit dem Ziel der Verbesserung des Sozialschut- barer Krankheiten wie zum Beispiel HIV/AIDS, viraler Hepa-
zes und der Sozialschutzsysteme hinsichtlich Qualität, Zu- titis und Tuberkulose und der Antibiotikaresistenz sowie
gänglichkeit und finanzieller Tragfähigkeit, bessere Vorbereitung auf Bedrohungen der öffentlichen Ge-
sundheit und auf Notfälle,
g) Stärkung der Beteiligung der Sozialpartner und Förderung
des sozialen Dialogs, auch durch den Ausbau der Kapazitä- c) Prävention und Bekämpfung nicht übertragbarer Krankhei-
ten aller einschlägigen Interessenträger, ten, vor allem durch Austausch von Informationen und be-
währten Methoden, Förderung einer gesunden Lebensweise
h) Förderung von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Ar- und körperlicher Betätigung sowie Berücksichtigung wichti-
beitsplatz und ger Gesundheitsfaktoren wie Ernährung und Drogen, Alkohol
i) Sensibilisierung und Dialog im Bereich der sozialen Verant- und Tabakabhängigkeit,
wortung von Unternehmen.
d) Qualität und Sicherheit von Substanzen menschlichen Ur-
sprungs,
Artikel 350
e) Information und Wissen zu Gesundheitsfragen und
Die Vertragsparteien fördern die Einbeziehung aller relevanten
Interessenträger einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisa- f) wirksame Umsetzung internationaler Gesundheitsüberein-
tionen und insbesondere der Sozialpartner in die Politikgestal- künfte, bei denen die Vertragsparteien zu den Vertragspar-
tung, die politischen Reformen und die Zusammenarbeit der Ver- teien zählen, insbesondere der Internationalen Gesundheits-
tragsparteien nach dem einschlägigen Teil des Titels VIII vorschriften und des Rahmenübereinkommens zur
(Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen). Eindämmung des Tabakkonsums.
Artikel 351 Artikel 357
Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusam- Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften
menarbeit in beschäftigungs- und sozialpolitischen Fragen in an die in Anhang XXXI genannten EU-Rechtsvorschriften und
allen zuständigen regionalen, multilateralen und internationalen internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses
Gremien und Organisationen an. Anhangs vor.
700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Kapitel 16 der Dokumente in Anhang XXXII und gemäß den Bestimmungen
dieses Anhangs.
Allgemeine und berufliche
Bildung und Jugend
Kapitel 17
Artikel 358 Kulturelle Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der allgemeinen und
beruflichen Bildung zusammen, um die Kooperation und den Artikel 362
Dialog, darunter den Dialog über bildungspolitische Fragen, zu Die Vertragsparteien fördern die kulturelle Zusammenarbeit
intensivieren und damit die Annäherung an die einschlägigen unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze des Über-
Konzepte und Methoden der EU zu unterstützen. Die Vertrags- einkommens der Organisation der Vereinten Nationen für Erzie-
parteien arbeiten zusammen, um das lebenslange Lernen und hung, Wissenschaft und Kultur (im Folgenden „UNESCO“) zum
die Zusammenarbeit und Transparenz auf allen Ebenen der Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksfor-
allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, wobei ein be- men von 2005. Die Vertragsparteien streben einen regelmäßigen
sonderer Schwerpunkt auf der Hochschulbildung liegt. Politikdialog in Bereichen von gegenseitigem Interesse an, unter
anderem über die Entwicklung der Kulturwirtschaft in der EU und
Artikel 359 Georgien. Die Vertragsparteien fördern mit ihrer Zusammenarbeit
den interkulturellen Dialog, unter anderem durch Einbeziehung
Die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruf-
des Kultursektors und der Zivilgesellschaft der EU und Geor-
lichen Bildung konzentriert sich unter anderem auf folgende
giens.
Bereiche:
a) Förderung des lebenslangen Lernens, das von zentraler Artikel 363
Bedeutung für Wachstum und Beschäftigung ist und den
Bürgern eine vollwertige Teilhabe an der Gesellschaft ermög- Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien konzentriert sich auf
lichen kann, folgende Bereiche:
b) Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen a) kulturelle Zusammenarbeit und Kulturaustausch,
Bildung, Verbesserung ihrer Qualität und Relevanz sowie des b) Mobilität von Kunst und Künstlern sowie Ausbau der Kapa-
Zugangs dazu in allen Bildungsphasen von der frühkindlichen zitäten des Kultursektors,
Betreuung, Bildung und Erziehung bis hin zur Hochschul-
bildung, c) interkultureller Dialog,
c) Förderung der Qualität der Hochschulbildung im Einklang mit d) Dialog über die Kulturpolitik und
der Modernisierungsagenda der EU für das Hochschulwesen e) Zusammenarbeit in internationalen Gremien wie der
und dem Bologna-Prozess, UNESCO und dem Europarat, unter anderem zur Förderung
d) Vertiefung der internationalen Hochschulzusammenarbeit, der kulturellen Vielfalt und zur Erhaltung und Aufwertung des
Beteiligung an den Kooperationsprogrammen der EU und kulturellen und historischen Erbes.
Erhöhung der Mobilität von Studenten und Lehrkräften,
e) Förderung des Erlernens von Fremdsprachen, Kapitel 18
f) Förderung von Fortschritten im Hinblick auf die Anerkennung Zusammenarbeit im Bereich
von Qualifikationen und Kompetenzen sowie Gewährleistung audiovisuelle Politik und Medien
von Transparenz in diesem Bereich,
g) Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Artikel 364
Bildung unter Berücksichtigung der einschlägigen bewährten
Die Vertragsparteien fördern ihre Zusammenarbeit im Bereich
Methoden der EU und
der audiovisuellen Politik. Die Zusammenarbeit dient zur Stär-
h) Förderung des Verständnisses und der Kenntnis des Prozes- kung der audiovisuellen Industrie in der EU und in Georgien,
ses der europäischen Integration, Intensivierung des akade- insbesondere durch Aus- und Fortbildung von Fachkräften,
mischen Dialogs über die Beziehungen zwischen der EU und Informationsaustausch und Förderung von Koproduktionen für
der Östlichen Partnerschaft sowie Stärkung der Beteiligung Film und Fernsehen.
an einschlägigen EU-Programmen.
Artikel 365
Artikel 360
(1) Die Vertragsparteien entwickeln einen regelmäßigen Dialog
Die Vertragsparteien vereinbaren, im Bereich Jugend zusam- im Bereich der audiovisuellen und der Medienpolitik und arbeiten
menzuarbeiten, um zusammen, um sowohl die Unabhängigkeit und Professionalität
der Medien als auch die Verbindungen zu den Medien in der EU
a) die Zusammenarbeit und den Austausch im Bereich der
im Einklang mit den einschlägigen europäischen Standards, ein-
Jugendpolitik und der nichtformalen Bildung für Jugendliche
schließlich der Standards des Europarats und des UNESCO-
und Jugendarbeiter zu intensivieren,
Übereinkommens über Schutz und Förderung der Vielfalt kultu-
b) die Mobilität von jungen Menschen und Jugendarbeitern als reller Ausdrucksformen von 2005, zu stärken.
Mittel zur Förderung des interkulturellen Dialogs und des
(2) Die Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf die Aus-
Erwerbs von Wissen, Qualifikationen und Kompetenzen
bildung von Journalisten und anderen Fachkräften des Medien-
außerhalb des formalen Bildungssystems, einschließlich
sektors erstrecken.
durch Freiwilligenarbeit, zu unterstützen und
c) die Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen zu för- Artikel 366
dern.
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien konzentriert sich auf
folgende Bereiche:
Artikel 361
a) Dialog über die audiovisuelle und der Medienpolitik,
Georgien entwickelt und verfolgt seine Politik im Einklang mit
den Konzepten und Methoden der EU unter Berücksichtigung b) Dialog in internationalen Foren (wie UNESCO und WTO) und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 701
c) Zusammenarbeit im Bereich audiovisuelle Politik und Medien prozessen zwischen Zivilgesellschaft, einschließlich der So-
einschließlich Zusammenarbeit im Filmbereich. zialpartner, und Staat vertraut zu machen, womit vor allem
eine stärkere Einbeziehung der Zivilgesellschaft in die Poli-
Artikel 367 tikgestaltung angestrebt wird.
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften
an die in Anhang XXXIII genannten EU-Rechtsvorschriften und Artikel 371
internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein
Anhangs vor.
regelmäßiger Dialog statt.
Kapitel 19
Kapitel 21
Zusammenarbeit im Bereich
Sport und körperliche Betätigung Regionale Entwicklung,
grenzübergreifende und
Artikel 368 regionale Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich Sport und körperliche
Betätigung durch einen Austausch von Informationen und be- Artikel 372
währten Methoden zusammen, um eine gesunde Lebensweise,
den sozialen und erzieherischen Wert des Sports, die Mobilität (1) Auf dem Gebiet der regionalen Entwicklung fördern die
im Sportbereich und den Kampf gegen globale Gefahren für den Vertragsparteien das gegenseitige Verständnis und die bilaterale
Sport wie Doping, Rassismus und Gewalt zu fördern. Zusammenarbeit, einschließlich Methoden für die Formulierung
und Umsetzung von Regionalpolitik, Mehrebenengovernance
und Partnerschaft unter besonderer Berücksichtigung der Ent-
Kapitel 20 wicklung benachteiligter Gebiete und der territorialen Zusam-
Zusammenarbeit zwischen menarbeit mit dem Ziel, Kommunikationskanäle einzurichten und
den Zivilgesellschaften den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen nationalen
und lokalen Behörden, wirtschaftlichen und sozialen Akteuren
und der Zivilgesellschaft zu verbessern.
Artikel 369
Die Vertragsparteien nehmen einen Dialog über die Zusam- (2) Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere zusammen,
menarbeit zwischen den Zivilgesellschaften auf, mit dem sie um eine Anpassung der Vorgehensweise Georgiens an folgende
anstreben, Grundsätze zu erreichen:
a) die Kontakte und den Informations- und Erfahrungsaus- a) Stärkung der Mehrebenengovernance unter dem Gesichts-
tausch zwischen allen Bereichen der Zivilgesellschaft in der punkt ihrer Relevanz für die zentralstaatliche und die kom-
EU und in Georgien zu stärken, munale Ebene mit besonderem Schwerpunkt auf der ver-
stärkten Beteiligung lokaler Interessenträger,
b) in der EU, vor allem bei den in den EU-Mitgliedstaaten an-
sässigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, ein besseres b) Konsolidierung der Partnerschaft zwischen allen Beteiligten
Kennen und Verstehen Georgiens, einschließlich seiner Ge- im Bereich der regionalen Entwicklung und
schichte und Kultur, zu gewährleisten und so für eine stärkere
Sensibilisierung für die Möglichkeiten und Herausforderun- c) Kofinanzierung durch finanzielle Beiträge der an der Durch-
gen in den künftigen Beziehungen zu sorgen und führung von regionalen Entwicklungsprogrammen und
-projekten Beteiligten.
c) im Gegenzug in Georgien, vor allem bei den zivilgesellschaft-
lichen Organisationen Georgiens, ein besseres Kennen und
Verstehen der EU – unter anderem mit Schwerpunkt auf den Artikel 373
Werten, auf denen sie gegründet ist, ihrer Politik und ihrer
Funktionsweise – zu gewährleisten. (1) Die Vertragsparteien unterstützen und verstärken die
Beteiligung von Behörden der lokalen Ebenen an der regional-
politischen Zusammenarbeit, einschließlich der grenzübergrei-
Artikel 370 fenden Zusammenarbeit und der entsprechenden Verwaltungs-
Die Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusammen- strukturen, intensivieren die Zusammenarbeit durch Schaffung
arbeit zwischen zivilgesellschaftlichen Interessenträgern beider förderlicher rechtlicher Rahmenbedingungen auf beiden Seiten,
Seiten als Bestandteil der Beziehungen zwischen der EU und unterstützen und entwickeln Maßnahmen für den Kapazitätsaus-
Georgien. Die Ziele des Dialogs und der Zusammenarbeit beste- bau und fördern die Stärkung der grenzübergreifenden und re-
hen darin, gionalen Wirtschafts- und Unternehmensnetze.
a) die Beteiligung der Zivilgesellschaft an den Beziehungen zwi- (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die institu-
schen der EU und Georgien, insbesondere an der Umsetzung tionellen und operativen Kapazitäten der georgischen Einrichtun-
dieses Abkommens, sicherzustellen, gen in den Bereichen Regionalentwicklung und Raumplanung zu
b) die Beteiligung der Zivilgesellschaft am öffentlichen Entschei- festigen, indem sie unter anderem
dungsprozess zu verstärken, insbesondere durch Pflege
a) die interinstitutionelle Koordinierung und insbesondere das
eines offenen, transparenten und regelmäßigen Dialogs zwi-
Verfahren für die vertikale und horizontale Interaktion der zen-
schen den öffentlichen Einrichtungen und den repräsentati-
tralen und lokalen Behörden bei der Entwicklung und Umset-
ven Verbänden und der Zivilgesellschaft,
zung der Regionalpolitik verbessern,
c) günstige Rahmenbedingungen für die Entwicklung und insti-
tutionelle Stärkung zivilgesellschaftlicher Organisationen zu b) die Kapazitäten der lokalen Behörden für die Förderung der
schaffen, unter anderem durch Interessenvertretung, infor- grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Einklang mit den
melle und formelle Vernetzung, gegenseitige Besuche und EU-Grundsätzen und -Methoden ausbauen und
Workshops, um vor allem den Rechtsrahmen für die Zivil-
c) Wissen, Informationen und bewährte Methoden der Politik für
gesellschaft zu verbessern,
die Regionalentwicklung austauschen, um das wirtschaftliche
d) zivilgesellschaftlichen Vertretern beider Seiten zu ermög- Wohl der lokalen Gemeinschaften und eine einheitliche Ent-
lichen, sich mit den jeweiligen Konsultations- und Dialog- wicklung der Regionen zu fördern.
702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Artikel 374 b) Erleichterung geeigneter gegenseitiger Hilfe bei schweren
Notfällen vorbehaltlich der Verfügbarkeit ausreichender Res-
(1) Die Vertragsparteien stärken und fördern den Auf- und
sourcen,
Ausbau der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in anderen
von diesem Abkommen abgedeckten Bereichen wie unter ande- c) Rund-um-die-Uhr-Austausch von Frühwarnungen und aktu-
rem Verkehr, Energie, Kommunikationsnetze, Kultur, Bildung, ellen Informationen über gravierende Notsituationen, von
Tourismus und Gesundheit. denen die EU oder Georgien betroffen ist, einschließlich Hilfe-
ersuchen und -angeboten,
(2) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit zwi-
schen ihren Regionen in Form transnationaler und interregionaler d) Austausch von Informationen über Hilfeleistungen der Ver-
Programme, indem sie die Beteiligung der Regionen Georgiens tragsparteien zugunsten von Drittländern in den Fällen, in
an den europäischen Regionalstrukturen und -organisationen denen das EU-Katastrophenschutzverfahren aktiviert wird,
fördern und ihre wirtschaftliche und institutionelle Entwicklung e) Zusammenarbeit hinsichtlich der Unterstützung durch den
durch die Umsetzung von Projekten von gemeinsamem Interesse Gastgeberstaat in den Fällen, in denen um Hilfe ersucht oder
unterstützen. Hilfe geleistet wird,
(3) Diese Maßnahmen werden in folgendem Kontext durch- f) Austausch von Leitlinien und bewährten Methoden im
geführt: Bereich der Katastrophenvorsorge und -abwehr,
a) Fortsetzung der territorialen Zusammenarbeit mit den euro- g) Zusammenarbeit in Bezug auf die Verringerung des Katastro-
päischen Regionen unter anderem durch Programme für phenrisikos unter anderem durch institutionelle Vernetzung
transnationale und grenzübergreifende Zusammenarbeit, und Interessenvertretung, Information, Aufklärung und Kom-
b) Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft mit munikation, Austausch bewährter Methoden zur Prävention
EU-Einrichtungen, einschließlich des Ausschusses der Re- von Naturgefahren beziehungsweise zur Eindämmung ihrer
gionen, und Beteiligung an verschiedenen europäischen Folgen,
Regionalprojekten und -initiativen und h) Zusammenarbeit bei der Verbesserung der Wissensbasis in
c) Zusammenarbeit unter anderem mit dem Europäischen Wirt- Bezug auf Katastrophen und bei der Bewertung von Gefah-
schafts- und Sozialausschuss und dem Beobachtungsnetz ren und Risiken im Rahmen der Katastrophenbewältigung,
für die Europäische Raumordnung. i) Zusammenarbeit bei der Bewertung der Auswirkungen von
Katastrophen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit,
Artikel 375 j) Einladung von Experten zu technischen Workshops und
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein Symposien zu Katastrophenschutzfragen,
regelmäßiger Dialog statt. k) im Einzelfall Einladung von Beobachtern zu bestimmten
Übungen und Schulungen, die von der EU und/oder
Kapitel 22 Georgien veranstaltet werden, und
Katastrophenschutz l) Verstärkung der Zusammenarbeit mit Blick auf den wirk-
samsten Einsatz der verfügbaren Katastrophenschutzkapa-
zitäten.
Artikel 376
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam- Kapitel 23
menarbeit auf dem Gebiet der Naturkatastrophen und durch
Menschen verursachten Katastrophen. Die Zusammenarbeit er- Beteiligung an Agenturen
folgt unter Beachtung der Interessen der Vertragsparteien auf der und Programmen der Europäischen Union
Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens sowie
unter Berücksichtigung der Interdependenz zwischen den Ver- Artikel 380
tragsparteien und der multilateralen Tätigkeiten in diesem
Bereich. Georgien wird gestattet, an allen Agenturen der Union teil-
zunehmen, die Georgien nach den einschlägigen Vorschriften
zur Schaffung dieser Agenturen zur Teilnahme offenstehen.
Artikel 377 Georgien schließt getrennte Abkommen mit der EU, in denen sei-
Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung der Prävention ne Teilnahme an den einzelnen Agenturen einschließlich der
und Abwehr von Naturkatastrophen und durch Menschen verur- Höhe des finanziellen Beitrags geregelt wird.
sachten Katastrophen sowie die Verbesserung der Vorbereitung
auf den Katastrophenfall. Artikel 381
Georgien wird gestattet, an allen bestehenden und künftigen
Artikel 378 Programmen der Union teilzunehmen, die Georgien nach den
Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen einschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser Programme zur
und Fachwissen aus und führen gemeinsame Maßnahmen auf Teilnahme offenstehen. Die Teilnahme Georgiens an den Pro-
bilateraler Basis und/oder im Rahmen multilateraler Programme grammen der Union richtet sich nach den Bestimmungen des
durch. Die Zusammenarbeit kann unter anderem im Rahmen beigefügten Protokolls Nr. III über ein Rahmenabkommen zwi-
spezifischer Übereinkünfte und/oder Verwaltungsregelungen schen der Europäischen Union und Georgien über die allgemei-
erfolgen, die die Vertragsparteien in diesem Bereich schließen nen Grundsätze für die Teilnahme Georgiens an den Program-
beziehungsweise vereinbaren. men der Union.
Artikel 379 Artikel 382
Zwischen den Parteien findet ein regelmäßiger Dialog über die
Die Zusammenarbeit kann folgende Ziele umfassen:
Beteiligung Georgiens an den Programmen und Agenturen der
a) Austausch und regelmäßige Aktualisierung von Kontakt- EU statt. Die EU unterrichtet Georgien insbesondere über die
daten, um die Kontinuität des Dialogs zu gewährleisten und Einrichtung neuer EU-Agenturen oder -Programme sowie über
sicherzustellen, dass die Vertragsparteien rund um die Uhr Änderungen der in den Artikeln 380 und 381 genannten Bedin-
miteinander Kontakt aufnehmen können, gungen für die Teilnahme an EU-Agenturen und -Programmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 703
Titel VII Kapitel 2
Finanzielle Hilfe und Bestimmungen Bestimmungen über
über Betrugsbekämpfung und Kontrollen Betrugsbekämpfung und Kontrollen
Artikel 390
Kapitel 1
Begriffsbestimmungen
Finanzielle Hilfe Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmun-
gen in Protokoll IV.
Artikel 383
Artikel 391
Georgien wird über die einschlägigen Finanzierungsmechanis-
men und -instrumente der EU finanzielle Hilfe gewährt. Georgien Geltungsbereich
kann auch mit der Europäischen Investitionsbank (EIB), der Dieses Kapitel gilt unbeschadet anderer Zusatzklauseln über
Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) Prüfungen, Kontrollen an Ort und Stelle, Nachprüfungen, Unter-
und anderen internationalen Finanzinstitutionen zusammenarbei- suchungen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, darunter
ten. Die finanzielle Hilfe trägt zur Verwirklichung der Ziele dieses Maßnahmen des Europäischen Rechnungshofs und des Euro-
Abkommens bei und wird im Einklang mit diesem Kapitel geleis- päischen Amtes für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „OLAF“),
tet. für weitere Abkommen oder Finanzierungsinstrumente, auf die
sich die Vertragsparteien einigen, und für sonstige Finanzie-
Artikel 384 rungsinstrumente der EU, in die Georgien einbezogen wird.
Die wichtigsten Grundsätze der finanziellen Hilfe sind in den Artikel 392
einschlägigen Verordnungen über die Finanzierungsinstrumente
der EU festgelegt. Maßnahmen zur
Verhütung und Bekämpfung von Betrug,
Korruption und sonstigen illegalen Aktivitäten
Artikel 385
Die Vertragsparteien treffen wirksame Maßnahmen zur Verhin-
Die von den Vertragsparteien vereinbarten Schwerpunktberei- derung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen
che der finanziellen Hilfe der EU werden in Jahresaktionspro- illegalen Handlungen im Zusammenhang mit der Verwendung
grammen festgelegt, die gegebenenfalls auf den die vereinbarten von EU-Mitteln, unter anderem im Wege der gegenseitigen
politischen Prioritäten widerspiegelnden Mehrjahresrahmen be- Amtshilfe und der gegenseitigen Rechtshilfe in den unter dieses
ruhen. Die in diesen Programmen festgelegten Beträge für die Abkommen fallenden Bereichen.
Hilfe tragen dem Bedarf und den Sektorkapazitäten Georgiens
sowie seinen Reformfortschritten Rechnung, wobei die unter die- Artikel 393
ses Abkommen fallenden Bereiche besonders berücksichtigt
Informationsaustausch und
werden.
weitere Zusammenarbeit auf operativer Ebene
(1) Zur ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Kapitels tau-
Artikel 386 schen die zuständigen Behörden der EU und Georgiens regel-
mäßig Informationen aus und treten auf Ersuchen einer der
Um die optimale Nutzung der zur Verfügung stehenden Mittel
Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.
zu gewährleisten, bemühen sich die Vertragsparteien darum,
sicherzustellen, dass die EU-Hilfe in enger Zusammenarbeit und (2) OLAF kann mit den zuständigen Stellen in Georgien im
Koordinierung mit anderen Geberländern, Geberorganisationen Einklang mit georgischem Recht eine weiterreichende Zusam-
und internationalen Finanzinstitutionen und im Einklang mit den menarbeit im Bereich der Betrugsbekämpfung vereinbaren, die
internationalen Grundsätzen für die Wirksamkeit der Hilfe durch- auch praktische Vereinbarungen mit den Behörden Georgiens
geführt wird. umfasst.
(3) Für die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener
Artikel 387 Daten gilt Titel III (Freiheit, Sicherheit und Recht) Artikel 14.
Die wesentlichen rechtlichen, administrativen und technischen
Artikel 394
Grundlagen für die finanzielle Hilfe werden im Rahmen der ein-
schlägigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien fest- Verhinderung von Betrug,
gelegt. Korruption und Unregelmäßigkeiten
(1) Die Behörden der EU und Georgiens prüfen regelmäßig,
Artikel 388 ob die mit EU-Mitteln finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß
durchgeführt werden. Sie ergreifen alle geeigneten Maßnahmen,
Der Assoziationsrat wird über die Fortschritte bei der finanziel- um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und Abhilfe zu
len Hilfe, ihre Durchführung und ihre Auswirkungen auf die Ver- schaffen.
folgung der Ziele dieses Abkommens unterrichtet. Zu diesem
(2) Die Behörden der EU und Georgiens ergreifen alle geeig-
Zweck stellen die zuständigen Stellen der Vertragsparteien auf
neten Maßnahmen, um aktive und passive Korruption zu verhin-
der Grundlage der Gegenseitigkeit kontinuierlich einschlägige
dern und zu bekämpfen und jeglichen Interessenkonflikt in allen
Monitoring- und Evaluierungsinformationen zur Verfügung.
Phasen der Verfahren für die Verwaltung von EU-Mitteln auszu-
schließen.
Artikel 389 (3) Die Behörden Georgiens unterrichten die Europäische
Kommission über alle ergriffenen Präventivmaßnahmen.
Die Vertragsparteien führen die Hilfe im Einklang mit den
Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung durch und (4) Die Europäische Kommission kann Nachweise gemäß
arbeiten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU und Artikel 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des
Georgiens nach Maßgabe des Kapitels 2 (Bestimmungen über Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Ge-
Betrugsbekämpfung und Kontrollen) dieses Titels zusammen. samthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften verlangen.
704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
(5) Die Europäische Kommission kann insbesondere den fungen erforderlich sind. Alle öffentlichen Einrichtungen Geor-
Nachweis verlangen, dass die Verfahren für die Vergabe von Auf- giens müssen von diesem Zugangsrecht Kenntnis erhalten und
trägen und Zuschüssen die Grundsätze der Transparenz, der es muss ausdrücklich in den Verträgen zur Anwendung der in
Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung wahren, jegli- diesem Abkommen genannten Instrumente festgeschrieben wer-
chen Interessenkonflikt vermeiden, den international anerkannten den.
Normen gleichwertige Garantien bieten und mit den Bestimmun-
(5) Die vorstehend beschriebenen Kontrollen und Prüfungen
gen über die wirtschaftliche Haushaltsführung in Einklang ste-
gelten für alle Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die EU-
hen.
Mittel erhalten haben. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
(6) Die Vertragsparteien stellen einander nach den eigenen arbeiten der Europäische Rechnungshof und die Rechnungs-
Verfahren alle Informationen über die Verwaltung der EU-Mittel prüfungsorgane Georgiens unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit
zur Verfügung und unterrichten einander unverzüglich über we- vertrauensvoll zusammen.
sentliche Änderungen ihrer Verfahren oder Systeme.
Artikel 398
Artikel 395
Kontrollen vor Ort
Rechtliche Schritte, Ermittlungen und Strafverfolgung
(1) Im Rahmen dieses Abkommens ist OLAF berechtigt, ge-
Die Behörden Georgiens leiten in bei nationalen Kontrollen mäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom
oder EU-Kontrollen aufgedeckten Fällen, in denen Betrug, Kor- 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfun-
ruption oder andere Unregelmäßigkeiten einschließlich Interes- gen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen
senkonflikten vorliegen oder ein entsprechender Verdacht Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und an-
besteht, rechtliche Schritte, gegebenenfalls einschließlich Ermitt- deren Unregelmäßigkeiten Kontrollen und Überprüfungen vor Ort
lungen und Strafverfahren, ein. OLAF kann die zuständigen durchzuführen, um die finanziellen Interessen der EU zu schüt-
Behörden Georgiens gegebenenfalls dabei unterstützen. zen.
(2) Die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von
Artikel 396 OLAF in enger Zusammenarbeit mit den für Betrugsbekämpfung
zuständigen Behörden Georgiens und im Einklang mit den ein-
Mitteilung von Betrug, schlägigen Rechtsvorschriften Georgiens vorbereitet und durch-
Korruption und Unregelmäßigkeiten geführt.
(1) Die Behörden Georgiens informieren die Europäische (3) Die Behörden Georgiens werden rechtzeitig über Gegen-
Kommission unverzüglich über alle Fälle, von denen sie Kenntnis stand, Ziel und Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfun-
erhalten haben und die Betrug oder Korruption betreffen, sowie gen unterrichtet, damit sie die erforderliche Unterstützung
über alle anderen Unregelmäßigkeiten, einschließlich Interessen- gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten
konflikten, im Zusammenhang mit der Verwaltung von EU- der zuständigen Behörden Georgiens an den Kontrollen und
Mitteln. Im Falle eines Betrugs- oder Korruptionsverdachts sind Überprüfungen vor Ort teilnehmen.
auch OLAF und die Europäische Kommission zu unterrichten.
(4) Bekunden die Behörden Georgiens ein entsprechendes
(2) Die Behörden Georgiens erstatten Bericht über alle Maß- Interesse, so können die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort
nahmen, die in Zusammenhang mit den gemäß diesem Artikel von OLAF und ihnen gemeinsam durchgeführt werden.
mitgeteilten Fällen ergriffen wurden. Sollte es keine zu melden-
den Fälle geben, machen die Behörden Georgiens der Euro- (5) Widersetzt sich ein Wirtschaftsbeteiligter einer Kontrolle
päischen Kommission nach Abschluss eines jeden Kalender- oder Überprüfung vor Ort, so leisten die Behörden Georgien im
jahres eine entsprechende Mitteilung. Einklang mit dem nationalen Recht die Unterstützung, die OLAF
für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Durchführung der
Kontrollen vor Ort oder der Überprüfungen benötigt.
Artikel 397
Prüfungen Artikel 399
(1) Die Europäische Kommission und der Europäische Rech- Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen
nungshof sind berechtigt zu prüfen, ob alle Ausgaben in Verbin-
dung mit der Verwaltung von EU-Mitteln rechtmäßig und ord- Unbeschadet der Rechtsvorschriften Georgiens kann die
nungsgemäß getätigt wurden, und überzeugen sich von der Europäische Kommission gemäß der Verordnung (EG, Euratom)
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Nr. 1605/2002, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der
Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestim-
(2) Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittel- mungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates
bindungen und der Zahlungen. Sie stützt sich auf Rechnungsun- über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der
terlagen und kann erforderlichenfalls vor Ort bei jedem für die Europäischen Gemeinschaften und der Verordnung (EG,
Verwaltung von EU-Mitteln zuständigen oder daran beteiligten Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über
Unternehmen vorgenommen werden. Die Prüfung kann vor Ab- den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Ge-
schluss der Rechnungen des betreffenden Haushaltsjahres und meinschaften zu verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sank-
bis fünf Jahre nach der Zahlung des Restbetrags vorgenommen tionen greifen.
werden.
(3) Die Inspektoren der Europäischen Kommission oder an- Artikel 400
dere von ihr oder dem Europäischen Rechnungshof beauftragte
Wiedereinziehung
Personen können Unterlagen prüfen und vor Ort Kontrollen und
Prüfungen bei jedem Unternehmen, das für die Verwaltung von (1) Die Behörden Georgiens treffen geeignete Maßnahmen,
EU-Mitteln zuständig oder daran beteiligt ist, oder dessen Un- um die nachstehenden Bestimmungen über die Wiedereinzie-
terauftragnehmern in Georgien vornehmen. hung zu Unrecht an die staatliche Finanzierungsstelle gezahlter
EU-Mittel anzuwenden.
(4) Die Inspektoren der Europäischen Kommission oder an-
dere von der Europäischen Kommission oder dem Europäischen (2) Ist die Verwaltung der EU-Mittel den Behörden Georgiens
Rechnungshof beauftragte Personen erhalten in angemessenem übertragen worden, kann die Europäische Kommission zu Un-
Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen – recht gezahlte EU-Mittel wieder einziehen und zwar insbesonde-
auch in elektronischer Form –, die zur Durchführung solcher Prü- re durch Finanzkorrekturen. Die Europäische Kommission trägt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 705
dabei den Maßnahmen Rechnung, die von den Behörden Geor- Titel VIII
giens ergriffen wurden, um einen Verlust der betreffenden EU-
Mittel zu verhindern. Institutionelle, allgemeine
und Schlussbestimmungen
(3) Die Europäische Kommission berät mit Georgien über die
Angelegenheit, bevor sie einen Beschluss zur Wiedereinziehung Kapitel 1
fasst. Streitigkeiten über eine Wiedereinziehung werden im
Assoziationsrat erörtert. Institutioneller Rahmen
(4) Verwaltet die Europäische Kommission die EU-Mittel direkt Artikel 403
oder indirekt durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
auf Dritte, sind Beschlüsse der Europäischen Kommission, die Der politische Dialog und der Politikdialog zwischen den Ver-
in den Geltungsbereich dieses Titels dieses Abkommens fallen tragsparteien, einschließlich über Fragen der sektoralen Zusam-
und anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferle- menarbeit, können auf allen Ebenen geführt werden. Der regel-
gen, in Georgien nach folgenden Grundsätzen vollstreckbar: mäßige Politikdialog auf hoher Ebene wird in dem mit Artikel 404
eingesetzten Assoziationsrat und im gegenseitigen Einverneh-
a) Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des men auf Ministerebene im Rahmen regelmäßiger Treffen von Ver-
Zivilprozessrechts Georgiens. Die Vollstreckungsklausel wird tretern beider Vertragsparteien geführt.
dem Beschluss nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die
Echtheit des Beschlusses erstreckt, von der nationalen Be- Assoziationsrat
hörde beigefügt, die die Regierung Georgiens zu diesem
Zweck bestimmt und der Europäischen Kommission und den
Europäischen Gerichtshof benennt. Artikel 404
(1) Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt. Er überwacht und
b) Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Zwangsvoll- begleitet die Anwendung und Umsetzung dieses Abkommens
streckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die und überprüft regelmäßig das Funktionieren dieses Abkommens
Zwangsvollstreckung nach den Rechtsvorschriften Geor- vor dem Hintergrund seiner Ziele.
giens betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar
anruft. (2) Der Assoziationsrat tritt in regelmäßigen Abständen, min-
destens jedoch einmal jährlich, und jedes Mal, wenn die Umstän-
c) Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung de es erfordern, auf Ministerebene zusammen. Der Assoziations-
des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt wer- rat kann im gegenseitigen Einvernehmen in allen erforderlichen
den. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstre- Zusammensetzungen zusammentreten.
ckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane (3) Neben der Überwachung und Begleitung der Anwendung
Georgiens zuständig. und Umsetzung dieses Abkommens prüft der Assoziationsrat
wichtige Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und
(5) Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich sonstige bilaterale oder internationale Fragen von beiderseitigem
lediglich auf die Echtheit des Beschlusses erstreckt, von der Interesse.
Behörde erteilt, die die Regierung Georgiens zu diesem Zweck
bestimmt hat. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach dem Zivil-
prozessrecht Georgiens. Die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungs- Artikel 405
beschlusses der zuständigen EU-Stellen unterliegt der Prüfung (1) Der Assoziationsrat setzt sich aus Mitgliedern des Rates
durch den Gerichtshof der Europäischen Union. der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kom-
mission einerseits und Mitgliedern der Regierung Georgiens an-
(6) Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund dererseits zusammen.
einer Schiedsklausel in einem Vertrag, der im Rahmen dieses Ka-
pitels geschlossen wurde, sind nach den gleichen Bedingungen (2) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
vollstreckbar. (3) Der Vorsitz im Assoziationsrat wird abwechselnd von ei-
nem Vertreter der Union und einem Vertreter Georgiens geführt.
Artikel 401 (4) Falls angezeigt, können Vertreter anderer Gremien der Ver-
tragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen als Beobachter an
Vertraulichkeit der Arbeit des Assoziationsrates teilnehmen.
Die aufgrund dieses Kapitels übermittelten oder erhaltenen
Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Artikel 406
Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren (1) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der
Informationen nach dem Recht Georgiens und nach den entspre- Assoziationsrat befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens
chenden Vorschriften für die Organe der EU zukommt. Diese Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragspar-
Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, teien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Um-
die in den Organen der EU, den Mitgliedstaaten oder in Georgien setzung, falls erforderlich einschließlich Maßnahmen der nach
aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten diesem Abkommen eingesetzten Gremien, gemäß den Bestim-
dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung mungen dieses Abkommens. Der Assoziationsrat kann auch
eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Ver- Empfehlungen aussprechen. Er verabschiedet seine Beschlüsse
tragsparteien verwendet werden. und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragspar-
teien, nachdem die jeweiligen internen Verfahren der Vertrags-
parteien abgeschlossen sind.
Artikel 402
(2) Im Einklang mit dem in diesem Abkommen festgelegten
Annäherung der Rechtsvorschriften Ziel der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften Geor-
giens an die der Union ist der Assoziationsrat ein Forum für den
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften Informationsaustausch über ausgewählte in Vorbereitung und in
an die in Anhang XXXIV genannten EU-Rechtsvorschriften und Kraft befindliche Gesetzgebungsakte der EU und Georgiens
internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses sowie über Durchführungs-, Durchsetzungs- und Einhaltungs-
Anhangs vor. maßnahmen.
706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
(3) Im Einklang mit Absatz 1 ist der Assoziationsrat befugt, un- in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“
beschadet der besonderen Bestimmungen des Titels IV (Handel rechtzeitig vor ihren Sitzungen über deren Datum und die Tages-
und Handelsfragen) die Anhänge dieses Abkommens zu aktua- ordnung. Sie berichten über ihre Aktivitäten auf jeder ordentli-
lisieren oder zu ändern. chen Sitzung des Assoziationsausschusses in der Zusammen-
setzung „Handel“.
Assoziationsausschuss (6) Die Existenz anderer Unterausschüsse hindert die Ver-
tragsparteien nicht daran, mit jeglicher Angelegenheit unmittelbar
Artikel 407 den Assoziationsausschuss, auch in der Zusammensetzung
„Handel“, zu befassen.
(1) Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt. Er unter-
stützt den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben und
Funktionen. Parlamentarischer
Assoziationsausschuss
(2) Der Assoziationsausschuss setzt sich aus Vertretern der
Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um
hohe Beamte handelt. Artikel 410
(3) Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwechselnd (1) Es wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuss ein-
von einem Vertreter der Union und einem Vertreter Georgiens gesetzt. Er bildet ein Forum für einen Meinungsaustausch zwi-
geführt. schen Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Mitgliedern
des Parlaments Georgiens. Er tritt in Abständen zusammen, die
Artikel 408 er selbst festlegt.
(1) Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Auf- (2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss setzt sich
gaben und Arbeitsweise des Assoziationsausschusses fest, zu aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mit-
dessen Zuständigkeiten auch die Vorbereitung der Tagungen gliedern des Parlaments Georgiens andererseits zusammen.
des Assoziationsrates gehört. Der Assoziationsausschuss tritt (3) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss gibt sich
mindestens einmal jährlich, und jedes Mal, wenn die Umstände eine Geschäftsordnung.
es nach Ansicht der beiden Vertragsparteien erfordern, zusam-
men. (4) Der Vorsitz im Parlamentarischen Assoziationsausschuss
wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von
(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assozia- einem Vertreter des Europäischen Parlaments und einem Vertre-
tionsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, binden- ter des Parlaments Georgiens geführt.
de Beschlüsse zu fassen.
(3) Der Assoziationsausschuss ist befugt, in den in diesem Artikel 411
Abkommen genannten Fällen und in Bereichen, in denen der
Assoziationsrat ihm Befugnisse übertragen hat, im Einklang mit (1) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann den
Artikel 406 Absatz 1 Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse Assoziationsrat um sachdienliche Informationen über die Umset-
sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete zung dieses Abkommens ersuchen; dieser übermittelt dann dem
Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Der Assoziationsausschuss Parlamentarischen Assoziationsausschuss die erbetenen Infor-
verabschiedet seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen den mationen.
Vertragsparteien unter Berücksichtigung der jeweiligen internen (2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss wird über die
Verfahren. Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates unterrich-
(4) Zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit tet.
Titel IV (Handel und Handelsfragen) tritt der Assoziationsaus-
(3) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann dem
schuss in einer besonderen Zusammensetzung zusammen. In
Assoziationsrat Empfehlungen unterbreiten.
dieser Zusammensetzung tritt der Assoziationsausschuss min-
destens einmal jährlich zusammen. (4) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann Parla-
mentarische Assoziationsunterausschüsse einrichten.
Artikel 409
Sonderausschüsse, Unterausschüsse und Gremien Plattform der Zivilgesellschaft
(1) Der Assoziationsausschuss wird von den nach diesem
Abkommen eingesetzten Unterausschüssen unterstützt. Artikel 412
(2) Der Assoziationsrat kann beschließen, weitere Sonderaus- (1) Die Vertragsparteien fördern auch regelmäßige Treffen von
schüsse oder -gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die Vertretern ihrer Zivilgesellschaft, um sie über die Umsetzung die-
für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, und legt ses Abkommens auf dem Laufenden zu halten und ihre Beiträge
Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Sonder- dazu einzuholen.
ausschüsse oder -gremien fest. Darüber hinaus können diese (2) Es wird eine EU-Georgien-Plattform der Zivilgesellschaft
Sonderausschüsse oder -gremien unbeschadet der besonderen eingerichtet. Sie setzt sich aus Vertretern der Zivilgesellschaft der
Bestimmungen von Titel IV (Handel und Handelsfragen) Beratun- EU, einschließlich Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und
gen über Fragen abhalten, die sie als relevant ansehen. Sozialausschusses, und Vertretern der Zivilgesellschaft Geor-
(3) Der Assoziationsausschuss kann ebenfalls Unterausschüs- giens, einschließlich Vertretern der nationalen Plattform des
se einsetzen, einschließlich um eine Bestandsaufnahme der Fort- Zivilgesellschaftlichen Forums der Östlichen Partnerschaft, zu-
schritte, die in den in Titel V (Wirtschaftliche Zusammenarbeit) sammen und bietet diesen ein Forum für Treffen und einen Mei-
und Titel VI (Weitere Bereiche der Zusammenarbeit) genannten nungsaustausch. Sie tritt in Abständen zusammen, die sie selbst
regelmäßigen Dialogen erzielt werden. festlegt.
(4) Die Unterausschüsse sind befugt, in den in diesem Ab- (3) Die Plattform der Zivilgesellschaft gibt sich eine Geschäfts-
kommen genannten Fällen Beschlüsse zu fassen. Sie erstatten ordnung.
dem Assoziationsausschuss regelmäßig nach Bedarf Bericht
(4) Der Vorsitz in der Plattform der Zivilgesellschaft wird nach
über ihre Tätigkeiten.
Maßgabe ihrer Geschäftsordnung abwechselnd von einem Ver-
(5) Die nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) eingesetzten treter des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und
Unterausschüsse unterrichten den Assoziationsausschuss in der einem Vertreter der Zivilgesellschaft auf Seite Georgiens geführt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 707
Artikel 413 Artikel 417
(1) Die Plattform der Zivilgesellschaft wird über die Beschlüs- Schrittweise Annäherung
se und Empfehlungen des Assoziationsrates unterrichtet.
Georgien nimmt auf der Grundlage der Zusagen in diesem Ab-
(2) Die Plattform der Zivilgesellschaft kann dem Assoziations- kommen die in den Anhängen vorgesehene schrittweise Annä-
rat Empfehlungen unterbreiten. herung seiner Rechtsvorschriften an das EU-Recht gemäß den
(3) Der Assoziationsausschuss und der Parlamentarische Bestimmungen dieser Anhänge vor. Diese Bestimmung lässt die
Assoziationsausschuss unterhalten regelmäßige Kontakte mit besonderen Grundsätze und Verpflichtungen unberührt, die nach
Vertretern der Plattform der Zivilgesellschaft, um ihre Meinung Titel V (Handel und Handelsfragen) für die Annäherung gelten.
zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens einzuholen.
Artikel 418
Kapitel 2
Dynamische Annäherung
Allgemeine
und Schlussbestimmungen Im Einklang mit dem Ziel der schrittweisen Annäherung der
Rechtsvorschriften Georgiens an das EU-Recht werden die An-
hänge vom Assoziationsrat regelmäßig überprüft und aktualisiert,
Artikel 414 um – gegebenenfalls nach Abschluss der jeweiligen internen Ver-
fahren der Vertragsparteien – unter anderem die Entwicklung des
Zugang zu Gerichten und Verwaltungsorganen
EU-Rechts und die in internationalen Übereinkommen festgeleg-
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich die- ten Standards, die die Vertragsparteien für relevant erachten, zu
ses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und berücksichtigen. Diese Bestimmung lässt die besonderen Be-
juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskri- stimmungen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) unberührt.
minierung gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen Zugang
zu ihren zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen haben,
Artikel 419
um ihre persönlichen Rechte, darunter Eigentumsrechte, geltend
zu machen. Monitoring der Annäherung
Artikel 415 (1) Der Ausdruck „Monitoring“ bezeichnet die kontinuierliche
Beurteilung der Fortschritte bei der Um- und Durchsetzung von
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit Maßnahmen, die unter dieses Abkommen fallen.
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, (2) Das Monitoring schließt die Bewertung der in diesem Ab-
Maßnahmen zu treffen, kommen vorgesehenen Annäherung der georgischen Rechtsvor-
a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von schriften an das EU-Recht, einschließlich Aspekten der Um- und
Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicher- Durchsetzung, durch die EU ein. Die Bewertung kann von der EU
heitsinteressen widersprechen würde, allein auf eigener Initiative nach Titel IV (Handel und Handelsfra-
gen), von der EU im Einvernehmen mit Georgien oder von den
b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition Vertragsparteien gemeinsam vorgenommen werden. Zur Erleich-
und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent- terung der Bewertung erstattet Georgien der EU gegebenenfalls
behrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; vor Ende der in diesem Abkommen in Bezug auf die Rechtsakte
diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für der EU festgelegten Übergangszeiten Bericht über die Fortschrit-
nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht te bei der Annäherung. Im Hinblick auf die Berichterstattung und
beeinträchtigen, Bewertung, einschließlich Modalitäten und Häufigkeit der Bewer-
tungen, sind die in diesem Abkommen oder in Beschlüssen der
c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer mit diesem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien de-
ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit finierten besonderen Modalitäten zu berücksichtigen.
und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegs-
gefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfül- (3) Das Monitoring kann Vor-Ort-Besuche umfassen, an de-
lung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wah- nen unter anderem, je nach Bedarf, Organe, Einrichtungen und
rung des Friedens und der internationalen Sicherheit für sonstige Stellen der EU, nichtstaatliche Stellen, Aufsichtsbehör-
unerlässlich erachtet. den und unabhängige Sachverständige teilnehmen.
(4) Die Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewer-
Artikel 416
tung der Annäherung nach Absatz 2, werden in den mit diesem
Diskriminierungsverbot Abkommen eingesetzten zuständigen Gremien erörtert. Diese
Gremien können gemeinsame Empfehlungen verabschieden, die
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und dem Assoziationsrat unterbreitet werden.
unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
(5) Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass unter
a) dürfen die von Georgien gegenüber der EU oder den Mit-
Titel IV (Handel und Handelsfragen) fallende notwendige Maß-
gliedstaaten angewandten Regelungen keine Diskriminierung
nahmen durchgeführt wurden und durchgesetzt werden, so
zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder
beschließt der Assoziationsrat im Rahmen der ihm mit den Arti-
deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken,
keln 406 und 408 übertragenen Befugnisse eine weitere Markt-
b) dürfen die von der EU oder den Mitgliedstaaten gegenüber öffnung im Sinne von Titel IV (Handel und Handelsfragen).
Georgien angewandten Regelungen keine Diskriminierung
zwischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sons- (6) Eine dem Assoziationsrat unterbreitete gemeinsame Emp-
tigen Unternehmen Georgiens bewirken. fehlung nach Absatz 4 oder das Nichtzustandekommen einer
solchen Empfehlung unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne
(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, von Titel IV (Handel und Handelsfragen). Ein Beschluss des zu-
ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzu- ständigen institutionellen Gremiums oder das Nichtzustande-
wenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer kommen eines solchen Beschlusses unterliegt nicht der Streit-
gleichartigen Situation befinden. beilegung im Sinne von Titel IV (Handel und Handelsfragen).
708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Artikel 420 die Aussetzung von in diesem Abkommen vorgesehenen Rech-
ten oder Verpflichtungen umfassen, die in Titel IV (Handel und
Erfüllung der Verpflichtungen
Handelsfragen) genannt sind. Maßnahmen nach Absatz 1 wer-
(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder beson- den unverzüglich dem Assoziationsrat mitgeteilt; sie sind Gegen-
deren Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus stand von Konsultationen nach Artikel 420 Absatz 2 und unter-
diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die liegen der Streitbeilegung nach Artikel 420 Absatz 3 und
Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden. Artikel 421.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausnahmefälle be-
Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen treffen
aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Umsetzung dieses
Abkommens oder seiner Anwendung nach Treu und Glauben a) die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zu-
und andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den lässige Kündigung dieses Abkommens oder
Vertragsparteien zu erörtern.
b) den Verstoß einer Vertragspartei gegen eines der in Titel I
(3) Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder (Allgemeine Grundsätze) Artikel 2 genannten wesentlichen
Umsetzung dieses Abkommens oder seiner Anwendung nach Elemente dieses Abkommens.
Treu und Glauben legen die Vertragsparteien nach Artikel 421
dem Assoziationsrat vor. Der Assoziationsrat kann eine Streitig- Artikel 423
keit durch bindenden Beschluss beilegen.
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Artikel 421 (1) Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit
Streitbeilegung zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied-
staaten einerseits und Georgien andererseits, das am 22. April
(1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit 1996 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1999 in
über die Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens oder Kraft getreten ist, wird aufgehoben.
seine Anwendung nach Treu und Glauben, so übermittelt die
eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Asso- (2) Das in Absatz 1 genannte Abkommen wird durch das vor-
ziationsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit. liegende Abkommen ersetzt. Bezugnahmen darauf in allen
Abweichend hiervon ist für Streitigkeiten über die Auslegung anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien sind als Be-
oder Umsetzung von Titel IV (Handel und Handelsfragen) oder zugnahmen auf das vorliegende Abkommen auszulegen.
seine Anwendung nach Treu und Glauben ausschließlich Kapi-
tel 14 (Streitbeilegung) dieses Titels maßgebend. (3) Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und
Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaft-
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit da- liche Erzeugnisse und Lebensmittel, das am 14. Juli 2011 in
durch beizulegen, dass sie Konsultationen nach Treu und Glau- Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. April 2012 in Kraft getre-
ben im Assoziationsrat und anderen in den Artikeln 407 und 409 ten ist, wird durch das vorliegende Abkommen ersetzt.
vorgesehenen zuständigen Gremien aufnehmen, um so rasch
wie möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.
Artikel 424
(3) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Assoziationsrat und
den anderen zuständigen Gremien alle für eine gründliche Prü- (1) Bis natürlichen und juristischen Personen nach diesem
fung der Lage erforderlichen Informationen. Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses
Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Ab-
(4) Solange eine Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf kommen garantiert sind, die für einen oder mehrere Mitgliedstaa-
jeder Tagung des Assoziationsrates erörtert. Eine Streitigkeit gilt ten einerseits und Georgien andererseits bindend sind.
als beigelegt, wenn der Assoziationsrat nach Artikel 420 Absatz 3
einen bindenden Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder (2) Bestehende Abkommen in Bereichen der Zusammen-
erklärt hat, dass die Streitigkeit beendet ist. Konsultationen über arbeit, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen,
eine Streitigkeit können nach Vereinbarung der Vertragsparteien werden als Teil der diesem Abkommen unterliegenden bilatera-
oder auf Ersuchen einer Vertragspartei auch in einer Sitzung des len Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutio-
Assoziationsausschusses oder eines anderen mit den Arti- nellen Rahmens betrachtet.
keln 407 und 409 eingesetzten Gremiums abgehalten werden.
Die Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden. Artikel 425
(5) Alle während der Konsultationen offengelegten Informatio-
(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen durch Ab-
nen bleiben vertraulich.
schluss von besonderen Abkommen in Bereichen, die in seinen
Geltungsbereich fallen, ergänzen. Solche besonderen Abkom-
Artikel 422 men sind Bestandteil der diesem Abkommen unterliegenden
Geeignete Maßnahmen im Falle bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen
der Nichterfüllung von Verpflichtungen institutionellen Rahmens.
(1) Eine Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen treffen, (2) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Ver-
wenn die betreffende Frage nicht innerhalb von drei Monaten trags über die Europäische Union und des Vertrags über die
nach dem Tag der Notifikation eines förmlichen Ersuchens um Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses
Streitbeilegung nach Artikel 421 gelöst wurde und wenn die Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen
Beschwerdeführerin weiter der Auffassung ist, dass die andere Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit Georgien
Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gege-
erfüllt hat. Auf das Erfordernis eines dreimonatigen Konsulta- benenfalls mit Georgien neue Kooperationsabkommen zu schlie-
tionszeitraums kann im gegenseitigen Einvernehmen der Ver- ßen.
tragsparteien verzichtet werden; es gilt nicht für Ausnahmefälle
nach Absatz 3. Artikel 426
(2) Bei der Wahl geeigneter Maßnahmen ist den Maßnahmen Anhänge und Protokolle
der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens
am wenigsten behindern. Abgesehen von den in Absatz 3 Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge und Protokolle
beschriebenen Ausnahmefällen dürfen diese Maßnahmen nicht sind Bestandteil dieses Abkommens.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 709
Artikel 427 fragen) gelten für den gesamten Titel und können sich nicht le-
diglich auf Teile des Titels erstrecken.
Laufzeit
(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Artikel 430
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifi- Verwahrer des Abkommens
kation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen
Verwahrer dieses Abkommens ist das Generalsekretariat des
tritt sechs Monate nach dem Tag des Eingangs dieser Notifika-
Rates der Europäischen Union.
tion außer Kraft.
Artikel 431
Artikel 428
Inkrafttreten und vorläufige Anwendung
Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“
(1) Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Die Ratifikations- be-
„Vertragsparteien“ die EU oder ihre Mitgliedstaaten oder die EU ziehungsweise Genehmigungsurkunden werden beim General-
und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse, wie sie sekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
sich aus dem Vertrag über die Europäische Union und aus dem
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergeben,
nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- bezie-
wobei er sich gegebenenfalls auch auf Euratom im Rahmen ihrer
hungsweise Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.
Befugnisse aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft bezieht, einerseits und Georgien anderer- (3) Ungeachtet des Absatzes 2 vereinbaren die Union und
seits. Georgien, die von der Union genannten Teile dieses Abkommens
nach Absatz 4 und im Einklang mit ihren geltenden internen Ver-
fahren und Rechtsvorschriften vorläufig anzuwenden.
Artikel 429
(4) Die vorläufige Anwendung wird am ersten Tag des zweiten
Räumlicher Geltungsbereich
Monats nach dem Tag wirksam, an dem der Verwahrer des Ab-
(1) Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen kommens Folgendes erhalten hat:
der Vertrag über die Europäische Union, der Vertrag über die a) die Notifikation der Union über den Abschluss der zu diesem
Arbeitsweise der Europäischen Union und der Vertrag zur Grün- Zweck erforderlichen Verfahren unter Angabe der vorläufig
dung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, anzuwendenden Teile dieses Abkommens und
nach Maßgabe dieser Verträge und andererseits für das Hoheits-
gebiet Georgiens. b) die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch Georgien im
Einklang mit seinen innerstaatlichen Verfahren und Rechts-
(2) Die Anwendung dieses Abkommens beziehungsweise des vorschriften.
Titels IV (Handel und Handelsfragen) in Bezug auf die georgi-
schen Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien, in denen (5) Für die Zwecke der betreffenden Bestimmungen dieses
die Regierung Georgiens keine tatsächliche Kontrolle ausübt, be- Abkommens, einschließlich der zugehörigen Anhänge und Pro-
ginnt erst dann, wenn Georgien die vollständige Um- und Durch- tokolle, gilt jede in diesen Bestimmungen enthaltene Bezugnah-
setzung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels IV me auf das „Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens“ als
(Handel und Handelsfragen) in ihrem gesamten Hoheitsgebiet Bezugnahme auf das „Datum, ab dem dieses Abkommen vor-
gewährleistet. läufig angewandt wird“ im Sinne von Absatz 3.
(6) Im Zeitraum der vorläufigen Anwendung gelten weiterhin
(3) Der Assoziationsrat fasst einen Beschluss über den Zeit-
die Bestimmungen des am 22. April 1996 in Luxemburg unter-
punkt, ab dem die vollständige Um- und Durchsetzung dieses
zeichneten und am 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Abkommens
Abkommens oder des Titels IV (Handel und Handelsfragen) im
über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Euro-
gesamten Hoheitsgebiet Georgiens gewährleistet ist.
päischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
(4) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die vollstän- und Georgien andererseits, soweit sie nicht von der vorläufigen
dige Um- und Durchsetzung dieses Abkommens beziehungswei- Anwendung dieses Abkommens betroffen sind.
se des Titels IV (Handel und Handelsfragen) in den in Absatz 2 (7) Jede Vertragspartei kann dem Verwahrer des Abkommens
genannten Regionen Georgiens nicht mehr gewährleistet ist, so durch schriftliche Notifikation ihre Absicht bekunden, die vorläu-
kann diese Vertragspartei den Assoziationsrat ersuchen, in Be- fige Anwendung dieses Abkommens zu beenden. Die Beendi-
zug auf die betreffenden Regionen die weitere Anwendung die- gung der vorläufigen Anwendung wird sechs Monate nach Ein-
ses Abkommens beziehungsweise des Titels IV (Handel und gang der Notifikation beim Verwahrer des Abkommens wirksam.
Handelsfragen) zu prüfen. Der Assoziationsrat prüft die Lage und
fasst innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen einen Be-
schluss über die weitere Anwendung dieses Abkommens bezie- Artikel 432
hungsweise des Titels IV (Handel und Handelsfragen). Fasst der Verbindliche Fassungen
Assoziationsrat innerhalb von drei Monaten keinen Beschluss,
so wird die Anwendung des Abkommens beziehungsweise des Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer,
Titels IV (Handel und Handelsfragen) in Bezug auf die betreffen- dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, franzö-
den Regionen so lange ausgesetzt, bis der Assoziationsrat einen sischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litau-
Beschluss gefasst hat. ischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesi-
scher, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer,
(5) Beschlüsse des Assoziationsrates nach Maßgabe dieses spanischer, tschechischer, ungarischer und georgischer Sprache
Artikels über die Anwendung des Titels IV (Handel und Handels- abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten hierzu gehörig
befugten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Ab-
kommen gesetzt.
710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Gesetz
zu dem Assoziierungsabkommen vom 27. Juni 2014
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Moldau andererseits
Vom 27. Mai 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 27. Juni 2014 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
zeichneten Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der
Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Republik Moldau andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachste-
hend veröffentlicht.*
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 464 Absatz 2 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
* Die Anhänge I bis XXXV und die Protokolle I bis IV zum Assoziierungsabkommen werden als Anlage-
band zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden
Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb
des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt
529
Teil II G 1998
2015 Ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 Nr. 15
Tag Inhalt Seite
27. 5. 2015 Gesetz zu dem Assoziierungsabkommen vom 21. März 2014 und vom 27. Juni 2014 zwischen
der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Ukraine andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 530
GESTA: XA002
27. 5. 2015 Gesetz zu dem Assoziierungsabkommen vom 27. Juni 2014 zwischen der Europäischen
Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
Georgien andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 628
GESTA: XA003
27. 5. 2015 Gesetz zu dem Assoziierungsabkommen vom 27. Juni 2014 zwischen der Europäischen
Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
der Republik Moldau andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 710
GESTA: XA004
Die
a) Anhänge I-A bis XLIV und die Protokolle I bis III zum Assoziierungsabkommen vom 21. März 2014 und vom 27. Juni 2014
(EU – Ukraine),
b) Anhänge I bis XXXIV und die Protokolle Nr. I bis IV zum Assoziierungsabkommen vom 27. Juni 2014 (EU – Georgien) und
c) Anhänge I bis XXXV und die Protokolle I bis IV zum Assoziierungsabkommen vom 27. Juni 2014 (EU – Republik Moldau)
werden jeweils als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden
Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die
Lieferung gegen Kostenerstattung.
530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Gesetz
zu dem Assoziierungsabkommen vom 21. März 2014 und vom 27. Juni 2014
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Ukraine andererseits
Vom 27. Mai 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 21. März 2014 und am 27. Juni 2014 von der Bundesre-
publik Deutschland unterzeichneten Assoziierungsabkommen zwischen der
Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mit-
gliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits wird zugestimmt. Das Ab-
kommen und seine beiden Schlussakten werden nachstehend veröffentlicht.*
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 486 Absatz 2 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 27. Mai 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
* Die Anhänge I-A bis XLIV und die Protokolle I bis III zum Assoziierungsabkommen werden als Anla-
geband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden
Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb
des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 531
Assoziierungsabkommen
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Ukraine andererseits
Präambel in dem Bekenntnis zu engen, dauerhaften Beziehungen auf der
Grundlage gemeinsamer Werte, nämlich Achtung der demokra-
das Königreich Belgien,
tischen Grundsätze, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle
die Republik Bulgarien, Staatsführung, Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließ-
lich der Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten, Nicht-
die Tschechische Republik,
diskriminierung von Minderheiten und Achtung der Vielfalt, Men-
das Königreich Dänemark, schenwürde und Bekenntnis zu den Grundsätzen der freien
Marktwirtschaft, was die Beteiligung der Ukraine an der euro-
die Bundesrepublik Deutschland,
päischen Politik erleichtern würde,
die Republik Estland,
in der Erkenntnis, dass die Ukraine als europäisches Land
Irland, durch eine gemeinsame Geschichte und gemeinsame Werte mit
die Hellenische Republik, den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbunden ist und
sich zur Förderung dieser Werte bekennt,
das Königreich Spanien,
die Französische Republik, in Anbetracht der Bedeutung, die die Ukraine ihrer euro-
päischen Identität beimisst,
die Republik Kroatien,
die Italienische Republik, unter Berücksichtigung der starken Unterstützung, die die Ent-
scheidung der Ukraine für Europa in der Öffentlichkeit des Lan-
die Republik Zypern, des findet,
die Republik Lettland,
in Bekräftigung der Tatsache, dass die Europäische Union die
die Republik Litauen, auf Europa gerichteten Bestrebungen der Ukraine anerkennt und
ihre Entscheidung für Europa begrüßt, einschließlich ihrer Zusage,
das Großherzogtum Luxemburg,
eine vertiefte und tragfähige Demokratie und eine Marktwirt-
Ungarn, schaft aufzubauen,
die Republik Malta, in der Erkenntnis, dass die gemeinsamen Werte, auf die sich
das Königreich der Niederlande, die Europäische Union stützt, nämlich Demokratie, Achtung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit,
die Republik Österreich, auch wesentliche Elemente dieses Abkommens sind,
die Republik Polen,
in Anerkennung der Tatsache, dass die politische Assoziation
die Portugiesische Republik, und die wirtschaftliche Integration zwischen der Ukraine und der
Rumänien, Europäischen Union von Fortschritten bei der Umsetzung dieses
Abkommens und der Erfolgsbilanz der Ukraine bei der Sicher-
die Republik Slowenien, stellung der Achtung gemeinsamer Werte sowie von Fortschrit-
die Slowakische Republik, ten bei der Annäherung an die EU im politischen, wirtschaftlichen
und rechtlichen Bereich abhängen,
die Republik Finnland,
das Königreich Schweden, in dem Bekenntnis zur Umsetzung aller Grundsätze und Be-
stimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der Organisation
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), insbeson-
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und dere der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusam-
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im menarbeit in Europa in Helsinki von 1975, der Abschließenden
Folgenden „Mitgliedstaaten“, Dokumente der Folgetreffen in Madrid und Wien von 1991 be-
ziehungsweise 1992, der Pariser Charta für ein neues Europa von
die Europäische Union, im Folgenden „Union“ oder „EU“, und 1990, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Ver-
die Europäische Atomgemeinschaft, im Folgenden „EAG“, einten Nationen von 1948 und der Konvention des Europarats
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von
einerseits und 1950,
die Ukraine
in dem Wunsch, den Weltfrieden und die internationale Sicher-
andererseits, heit zu stärken und sich am wirksamen Multilateralismus und an
der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten zu beteiligen und zu
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ – diesem Zweck insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen
(VN), der OSZE und des Europarats eng zusammenzuarbeiten,
unter Berücksichtigung der engen historischen Beziehungen
und der immer engeren Bindungen zwischen den Vertragspar- in dem Bekenntnis zur Förderung der Unabhängigkeit, Souve-
teien sowie ihres Wunsches, die Beziehungen in ehrgeiziger und ränität, territorialen Unversehrtheit und Unverletzlichkeit der
innovativer Weise zu vertiefen und zu erweitern, Grenzen,
532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
in dem Wunsch, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen in dem Bekenntnis zur Intensivierung der Zusammenarbeit im
Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union, Bereich des Umweltschutzes und zu den Grundsätzen der nach-
einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungs- haltigen Entwicklung und der umweltgerechten Wirtschaft,
politik (GSVP), eine immer stärkere Annäherung der Standpunkte
in bilateralen, regionalen und internationalen Fragen von beider- in dem Wunsch, Kontakte auf Ebene der Bürger zu fördern,
seitigem Interesse zu erreichen,
in dem Bekenntnis zur Förderung der grenzübergreifenden
in dem Bekenntnis zur erneuten Bekräftigung der internatio- und interregionalen Zusammenarbeit,
nalen Verpflichtungen der Vertragsparteien zur Bekämpfung der
Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln in dem Bekenntnis zur schrittweisen Annäherung der Rechts-
und zur Zusammenarbeit bei Abrüstung und Rüstungskontrolle, vorschriften der Ukraine an die der Union nach Maßgabe dieses
Abkommens und zu ihrer wirksamen Anwendung,
in dem Wunsch, den Reform- und Annäherungsprozess in der
Ukraine voranzubringen und damit einen Beitrag zur schrittweisen
wirtschaftlichen Integration und zur Vertiefung der politischen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieses Abkommen
Assoziation zu leisten, künftigen Entwicklungen in den Beziehungen zwischen der EU
und der Ukraine nicht vorgreifen wird, sondern sie zulässt,
in der Überzeugung, dass die Ukraine die politischen, sozio-
ökonomischen und institutionellen Reformen durchführen muss, in Bekräftigung der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses
die für eine wirksame Umsetzung dieses Abkommens erforder- Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten
lich sind, und in dem Bekenntnis zur entschlossenen Unterstüt- Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
zung dieser Reformen in der Ukraine, fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertrags-
parteien und nicht als Teil der Europäischen Union binden, es sei
in dem Wunsch, die wirtschaftliche Integration im Einklang mit denn, die Europäische Union notifiziert der Ukraine gemeinsam
den sich aus der Mitgliedschaft der Vertragsparteien in der Welt- mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland, dass das Ver-
handelsorganisation (WTO) ergebenden Rechten und Pflichten einigte Königreich und/oder Irland im Einklang mit Protokoll
unter anderem durch eine vertiefte und umfassende Freihandels- Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands
zone als Bestandteil dieses Abkommens und eine weitreichende hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des
Annäherung der Regelungen zu verwirklichen, Rechts im Anhang des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
päischen Union als Teil der Europäischen Union gebunden sind.
in der Erkenntnis, dass eine solche vertiefte und umfassende Wenn das Vereinigte Königreich und/oder Irland nach Artikel 4a
Freihandelszone, die mit dem weiterreichenden Prozess der An- des den Verträgen beigefügten von Protokoll Nr. 21 oder nach
näherung der Rechtsvorschriften verknüpft ist, einen Beitrag zu Artikel 10 von Protokoll Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen
der in diesem Abkommen vorgesehenen weiteren wirtschaft- im Anhang der Verträge nicht mehr als Teil der Europäischen
lichen Integration in den Binnenmarkt der Europäischen Union Union gebunden sind, unterrichtet die Europäische Union zu-
leisten wird, sammen mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland die
Ukraine unverzüglich über jede Änderung von deren Position; in
in dem Bekenntnis zur Entwicklung eines neuen, günstigen diesem Fall bleiben sie als eigene Vertragsparteien an die Be-
Klimas für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertrags- stimmungen des Abkommens gebunden. Dies gilt im Einklang
parteien und vor allem für die Entwicklung von Handel und mit Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks im Anhang der
Investitionen und die Förderung des Wettbewerbs, was für die Verträge auch für Dänemark –
Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft von ent-
scheidender Bedeutung ist, sind wie folgt übereingekommen:
in dem Bekenntnis zur Intensivierung der Zusammenarbeit im
Energiebereich, die auf der Zusage der Vertragsparteien aufbaut, Artikel 1
den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft umzusetzen,
Ziele
in dem Bekenntnis zur Verbesserung der Energieversorgungs- (1) Zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits
sicherheit, zur Erleichterung des Ausbaus der entsprechenden und der Ukraine andererseits wird eine Assoziation gegründet.
Infrastruktur und zur Verstärkung der Marktintegration und der
Annäherung der Regelungen an die zentralen Elemente des EU- (2) Ziel dieser Assoziation ist es,
Besitzstands, zur Förderung der Energieeffizienz und der Nut-
zung erneuerbarer Energiequellen sowie zur Verwirklichung eines a) die schrittweise Annäherung zwischen den Vertragsparteien
hohen Maßes an nuklearer Sicherheit und Sicherung, auf der Grundlage gemeinsamer Werte und enger, privilegier-
ter Bindungen zu fördern und die Assoziierung der Ukraine
in dem Bekenntnis zur Intensivierung des Dialogs – auf der mit der Politik der EU sowie ihre Teilnahme an Programmen
Grundlage der fundamentalen Grundsätze der Solidarität, des und Agenturen zu verstärken;
gegenseitigen Vertrauens, der gemeinsamen Verantwortung und
b) einen geeigneten Rahmen für einen intensiveren politischen
der Partnerschaft – und der Zusammenarbeit in den Bereichen
Dialog in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu
Migration, Asyl und Grenzmanagement nach einem umfassen-
bieten;
den Konzept, das der legalen Migration Rechnung trägt, sowie
zur Zusammenarbeit beim Vorgehen gegen illegale Einwande- c) Frieden und Stabilität in ihrer regionalen und internationalen
rung und Menschenhandel und bei der Sicherstellung der effi- Dimension im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der
zienten Umsetzung des Rückübernahmeabkommens, Vereinten Nationen und der Schlussakte der Konferenz über
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von
in der Erkenntnis, wie wichtig es ist, dass zu gegebener Zeit 1975 sowie den Zielen der Pariser Charta für ein neues
eine Regelung für visumfreies Reisen für die Staatsbürger der Europa von 1990 zu fördern, zu erhalten und zu stärken;
Ukraine eingeführt wird, sofern die Voraussetzungen für eine gut
gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind, d) die Voraussetzungen für intensivere Wirtschafts- und Han-
delsbeziehungen zu schaffen, die zur schrittweisen Integra-
in dem Bekenntnis zur Bekämpfung der organisierten Krimi- tion der Ukraine in den Binnenmarkt der EU führen, unter an-
nalität und der Geldwäsche, zur Verringerung des Angebots an derem durch die in Titel IV (Handel und Handelsfragen)
illegalen Drogen und der Nachfrage danach und zur Intensivie- vorgesehene Errichtung einer vertieften und umfassenden
rung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus, Freihandelszone, und die Anstrengungen der Ukraine zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 533
unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Markt- dere um die globalen und regionalen Herausforderungen und
wirtschaft unter anderem durch die schrittweise Annäherung wichtigsten Gefahren zu bewältigen;
ihrer Rechtsvorschriften an die der Union zu vollenden;
d) die ergebnisorientierte, praktische Zusammenarbeit zwischen
e) die Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicher- den Vertragsparteien zur Verwirklichung von Frieden, Sicher-
heit zu intensivieren, um die Rechtsstaatlichkeit sowie die heit und Stabilität in Europa zu fördern;
Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu stär-
e) die Achtung der demokratischen Grundsätze, die Rechts-
ken;
staatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung, die
f) die Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeit Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der
in anderen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu schaf- Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten, die Nicht-
fen. diskriminierung von Minderheiten und die Achtung der Vielfalt
zu stärken und einen Beitrag zur Konsolidierung innenpoliti-
scher Reformen zu leisten;
Titel I
f) einen Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich
Allgemeine Grundsätze Sicherheit und Verteidigung zu entwickeln und ihre Zusam-
menarbeit in diesem Bereich zu vertiefen;
Artikel 2
g) die Grundsätze der Unabhängigkeit, Souveränität, territorialen
Die Achtung der demokratischen Grundsätze, Menschenrechte Unversehrtheit und Unverletzlichkeit der Grenzen zu fördern.
und Grundfreiheiten, wie sie insbesondere in der Schlussakte der
Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Hel- Artikel 5
sinki von 1975, der Pariser Charta für ein neues Europa von 1990
und anderen einschlägigen Menschenrechtsübereinkünften, Foren für die Führung des politischen Dialogs
darunter die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der VN (1) Die Vertragsparteien führen den politischen Dialog im Rah-
und die Europäische Konvention zum Schutze der Menschen- men regelmäßiger Treffen auf Gipfelebene.
rechte und Grundfreiheiten, festgelegt sind, sowie die Achtung
des Rechtsstaatsprinzips sind die Grundlage der Innen- und der (2) Auf Ministerebene wird der politische Dialog in gegensei-
Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Elemente die- tigem Einvernehmen im Rahmen des Assoziationsrats gemäß
ses Abkommens. Die Förderung der Achtung der Grundsätze der Artikel 460 und im Rahmen regelmäßiger Treffen von Vertretern
Souveränität und territorialen Unversehrtheit, Unverletzlichkeit der Vertragsparteien auf Außenministerebene geführt.
der Grenzen und Unabhängigkeit sowie die Bekämpfung der (3) Der politische Dialog wird auch wie folgt geführt:
Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem
Material und Trägermitteln sind ebenfalls wesentliche Elemente a) im Rahmen regelmäßiger Treffen von Vertretern der Euro-
dieses Abkommens. päischen Union einerseits und Vertretern der Ukraine ande-
rerseits auf Ebene der politischen Direktoren, des Politischen
und Sicherheitspolitischen Komitees und der Experten, ein-
Artikel 3 schließlich Treffen zu bestimmten Regionen und Fragen,
Die Vertragsparteien erkennen an, dass sich ihre Beziehungen b) unter voller und rechtzeitiger Nutzung aller diplomatischen
auf die Grundsätze der freien Marktwirtschaft stützen. Rechts- und militärischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien, ein-
staatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung, die Bekämp- schließlich geeigneter Kontakte in Drittstaaten sowie im Rah-
fung der Korruption, die Bekämpfung der verschiedenen Formen men der Vereinten Nationen, der OSZE und anderer inter-
der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und des nationaler Foren,
Terrorismus, die Förderung der nachhaltigen Entwicklung und
der wirksame Multilateralismus sind für die Intensivierung der Be- c) im Rahmen regelmäßiger Treffen auf Ebene der hohen
ziehungen zwischen den Vertragsparteien von zentraler Bedeu- Beamten und der Experten der militärischen Einrichtungen
tung. der Vertragsparteien,
d) in sonstigen Formen, einschließlich Treffen auf Expertenebe-
Titel II ne, die dazu beitragen, diesen Dialog zu verbessern und zu
konsolidieren.
Politischer Dialog und
(4) Weitere Verfahren und Mechanismen für den politischen
Reformen, politische Assoziation,
Dialog, einschließlich außerordentlicher Konsultationen, werden
Zusammenarbeit und Annäherung von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen ein-
im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik gerichtet.
(5) Auf parlamentarischer Ebene wird der politische Dialog in
Artikel 4
dem in Artikel 467 genannten Parlamentarischen Assoziations-
Ziele des politischen Dialogs ausschuss geführt.
(1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird
in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse weiterentwickelt Artikel 6
und verstärkt. Dadurch wird die schrittweise Annäherung in Dialog und Zusammenarbeit bei internen Reformen
außen- und sicherheitspolitischen Fragen gefördert, um die
Ukraine immer stärker in den europäischen Raum der Sicherheit Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu gewährleis-
einzubeziehen. ten, dass ihre Innenpolitik auf den den Vertragsparteien gemein-
samen Grundsätzen, insbesondere Stabilität und Effizienz der
(2) Ziel des politischen Dialogs ist es, demokratischen Institutionen und Rechtsstaatlichkeit, sowie auf
a) die politische Assoziation zu vertiefen und die Annäherung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beruht,
und Wirksamkeit der Politik und der Sicherheitspolitik zu ver- wie sie insbesondere in Artikel 14 genannt sind.
stärken;
Artikel 7
b) die internationale Stabilität und Sicherheit auf der Grundlage
eines wirksamen Multilateralismus zu fördern; Außen- und Sicherheitspolitik
c) die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Vertrags- (1) Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre
parteien im Bereich der internationalen Sicherheit und des Zusammenarbeit und fördern die schrittweise Annäherung im
internationalen Krisenmanagements zu verstärken, insbeson- Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der
534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), be- Artikel 11
handeln insbesondere Fragen der Konfliktverhütung und Krisen-
bewältigung, regionalen Stabilität, Abrüstung, Nichtverbreitung, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen
Rüstungs- und Waffenausfuhrkontrolle und führen einen für bei-
de Seiten vorteilhaften intensiveren Dialog auf dem Gebiet der (1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weiter-
Raumfahrt. Die Zusammenarbeit stützt sich auf gemeinsame gabe von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem Material
Werte und beiderseitige Interessen und hat das Ziel, die An- und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure
näherung und Wirksamkeit der Politik zu verstärken und die eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und
gemeinsame politische Planung zu fördern. Zu diesem Zweck Sicherheit darstellt. Die Vertragsparteien kommen daher überein,
nutzen die Vertragsparteien bilaterale, internationale und regio- zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der
nale Foren. Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem
(2) Die Ukraine, die EU und die Mitgliedstaaten bekräftigen Material und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden
erneut ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der Achtung der Verpflichtungen aus internationalen Abrüstungs- und Nichtver-
Unabhängigkeit, Souveränität, territorialen Unversehrtheit und breitungsverträgen und -abkommen sowie andere einschlägige
Unverletzlichkeit der Grenzen, wie sie in der Charta der VN und internationale Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf
der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammen- einzelstaatlicher Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien kommen
arbeit in Europa in Helsinki von 1975 festgelegt sind, sowie zur überein, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element die-
Förderung dieser Grundsätze in den bilateralen und multilatera- ses Abkommens ist.
len Beziehungen.
(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammen-
(3) Die Vertragsparteien behandeln Herausforderungen im Zu- zuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung
sammenhang mit diesen Grundsätzen rechtzeitig und kohärent von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem Material und
im Rahmen des politischen Dialogs auf allen geeigneten Ebenen, Trägermitteln zu leisten, indem sie
die in diesem Abkommen vorgesehen sind, einschließlich auf
Ministerebene. a) Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen inter-
nationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren be-
Artikel 8 ziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang
umzusetzen;
Internationaler Strafgerichtshof
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung des Friedens b) das System einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen weiter verbes-
und der internationalen Gerichtsbarkeit zusammen, indem sie sern, um die Aus- und Durchfuhr von mit Massenvernich-
das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs tungswaffen zusammenhängenden Gütern wirksam zu kon-
(IStGH) von 1998 und die damit zusammenhängenden Überein- trollieren, einschließlich einer Kontrolle der Endverwendung
künfte ratifizieren und umsetzen. von Technologien und Gütern mit doppeltem Verwendungs-
zweck und wirksamer Sanktionen für Verstöße gegen die
Artikel 9 Ausfuhrkontrollen.
Regionale Stabilität (3) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen
(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre gemeinsamen An- politischen Dialog aufzunehmen, der die genannten Elemente be-
strengungen zur Förderung der Stabilität, Sicherheit und demo- gleitet und festigt.
kratischen Entwicklung in ihrer gemeinsamen Nachbarschaft und
insbesondere zur gemeinsamen Arbeit an einer friedlichen Bei-
legung regionaler Konflikte. Artikel 12
(2) Diese Anstrengungen stützen sich auf gemeinsam getra- Abrüstung, Rüstungskontrolle,
gene Grundsätze für die Wahrung des Weltfriedens und der Waffenausfuhrkontrollen und
internationalen Sicherheit, wie sie in der Charta der VN, der Bekämpfung des illegalen Waffenhandels
Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa in Helsinki von 1975 und anderen einschlägigen multi- Die Vertragsparteien entwickeln die Zusammenarbeit bei der
lateralen Dokumenten festgelegt sind. Abrüstung weiter, unter anderem beim Abbau ihrer Lagerbestän-
de an überzähligen Kleinwaffen und leichten Waffen sowie bei
Artikel 10 der Bewältigung der Auswirkungen von aufgegebenen oder nicht
zur Wirkung gelangten explosiven Kampfmitteln auf Bevölkerung
Konfliktverhütung, Krisenbewältigung
und auf die Umwelt, wie sie in Titel V Kapitel 6 (Umwelt) genannt
und militärisch-technologische Zusammenarbeit
sind. Die Zusammenarbeit bei der Abrüstung umfasst auch die
(1) Die Vertragsparteien intensivieren die praktische Zusam- Rüstungskontrolle, Waffenausfuhrkontrollen und die Bekämp-
menarbeit bei Konfliktverhütung und Krisenbewältigung, ins- fung des illegalen Handels mit Waffen, einschließlich Kleinwaffen
besondere im Hinblick auf eine Verstärkung der Beteiligung der und leichter Waffen. Die Vertragsparteien fördern den weltweiten
Ukraine an von der EU geleiteten zivilen und militärischen Krisen- Beitritt zu einschlägigen internationalen Übereinkünften und deren
bewältigungsoperationen sowie an entsprechenden Übungen Einhaltung und streben an, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten,
und Ausbildungsmaßnahmen, einschließlich derer, die im Rah- unter anderem durch Umsetzung der einschlägigen Resolutionen
men der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.
(GSVP) durchgeführt werden.
(2) Grundlage der Zusammenarbeit in diesem Bereich sind Artikel 13
Modalitäten und Regelungen zwischen der EU und der Ukraine
für Konsultationen und Zusammenarbeit bei der Krisenbewälti-
Bekämpfung des Terrorismus
gung.
(3) Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeiten für eine Die Vertragsparteien kommen überein, auf bilateraler, regio-
militärisch-technologische Zusammenarbeit. Die Ukraine und die naler und internationaler Ebene bei der Prävention und Bekämp-
Europäische Verteidigungsagentur (EVA) stellen enge Kontakte fung des Terrorismus im Einklang mit dem Völkerrecht, den
her, um eine Verbesserung der militärischen Fähigkeiten ein- internationalen Menschenrechtsnormen, dem Flüchtlingsrecht
schließlich technologischer Fragen zu erörtern. und dem humanitären Recht zusammenzuarbeiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 535
Titel III e) Weiterentwicklung operativer Maßnahmen auf dem Gebiet
des Grenzmanagements:
Recht, Freiheit und Sicherheit
i) die Zusammenarbeit beim Grenzmanagement kann unter
anderem Ausbildung, einen Austausch bewährter Metho-
Artikel 14 den einschließlich technologischer Aspekte, einen Infor-
mationsaustausch im Einklang mit den geltenden Vor-
Rechtsstaatlichkeit und schriften und, falls angezeigt, einen Austausch von
Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten Verbindungsbeamten umfassen;
Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und ii) die Anstrengungen der Vertragsparteien auf diesem Ge-
Sicherheit messen die Vertragsparteien der Festigung des biet haben die wirksame Umsetzung des Grundsatzes
Rechtsstaats und dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen des integrierten Grenzmanagements zum Ziel;
im Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und in den Bereichen f) Verbesserung der Dokumentensicherheit;
Gesetzesvollzug und Rechtspflege im Besonderen große Bedeu-
tung bei. Ziel der Zusammenarbeit ist insbesondere, die Justiz g) Entwicklung einer wirksamen Rückkehrpolitik, einschließlich
zu stärken, ihre Effizienz zu steigern, ihre Unabhängigkeit und ihrer regionalen Dimension und
Unparteilichkeit zu gewährleisten und Korruption zu bekämpfen. h) Meinungsaustausch über die informelle Beschäftigung von
Die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist Richt- Migranten.
schnur der gesamten Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit
und Sicherheit.
Artikel 17
Behandlung der Arbeitnehmer
Artikel 15
(1) Vorbehaltlich der in den Mitgliedstaaten und der EU gel-
Schutz personenbezogener Daten tenden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren wird den
Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit der Ukraine besitzen
Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten,
und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind,
um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Da-
eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Entloh-
ten im Einklang mit den höchsten europäischen und internatio-
nungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsange-
nalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte
hörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsan-
des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim
gehörigen des betreffenden Mitgliedstaats bewirkt.
Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Aus-
tausch von Informationen und von Experten umfassen. (2) Vorbehaltlich der in der Ukraine geltenden Rechtsvorschrif-
ten, Bedingungen und Verfahren gewährt die Ukraine den Arbeit-
nehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besit-
Artikel 16 zen und in ihrem Hoheitsgebiet legal beschäftigt sind, die in
Zusammenarbeit in den Bereichen Absatz 1 genannte Behandlung.
Migration, Asyl und Grenzmanagement
Artikel 18
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung
einer gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen Mobilität der Arbeitnehmer
ihren Gebieten und entwickeln den umfassenden Dialog über alle (1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mit-
mit der Migration zusammenhängenden Fragen weiter, unter an- gliedstaaten, vorbehaltlich der Rechtsvorschriften und unter Ein-
derem über illegale Migration, legale Migration, Schleuserkrimi- haltung der Vorschriften, die in den Mitgliedstaaten und der EU
nalität und Menschenhandel sowie über die Einbeziehung der für die Mobilität der Arbeitnehmer gelten,
Migrationsfragen in die einzelstaatlichen Strategien für die wirt-
schaftliche und soziale Entwicklung der Herkunftsgebiete der a) sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang
Migranten. Dieser Dialog wird auf der Grundlage der fundamen- ukrainischer Arbeitnehmer zur Beschäftigung, die von Mit-
talen Grundsätze der Solidarität, des gegenseitigen Vertrauens, gliedstaaten in bilateralen Abkommen gewährt werden, er-
der gemeinsamen Verantwortung und der Partnerschaft geführt. halten und nach Möglichkeit verbessert werden;
b) prüfen andere Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ähnliche Ab-
(2) Im Einklang mit den geltenden einschlägigen unionsrecht- kommen zu schließen.
lichen und einzelstaatlichen Vorschriften konzentriert sich die Zu-
sammenarbeit insbesondere auf Folgendes: (2) Der Assoziationsrat prüft, ob im Einklang mit den in den
Mitgliedstaaten und der EU geltenden Rechtsvorschriften,
a) Bekämpfung der wahren Ursachen der Migration, aktive Nut- Bedingungen und Verfahren und unter Berücksichtigung der
zung der Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit mit Dritt- Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und der EU weitere
staaten und in internationalen Foren auf diesem Gebiet; günstigere Bestimmungen in zusätzlichen Bereichen gewährt
werden können, einschließlich Erleichterungen für den Zugang
b) gemeinsame Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhin- zur Berufsausbildung.
derung von illegaler Migration, Schleuserkriminalität und
Menschenhandel, einschließlich Möglichkeiten für die Be-
kämpfung der Schleuser- und Menschenhändlernetze und für Artikel 19
den Schutz ihrer Opfer; Freizügigkeit
c) Aufnahme eines umfassenden Dialogs über Asylfragen und (1) Die Vertragsparteien gewährleisten die volle Umsetzung
insbesondere Fragen in Bezug auf die praktische Umsetzung a) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft
des Abkommens der VN von 1951 über die Rechtsstellung und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen vom
der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung 18. Juni 2007 (durch den mit seinem Artikel 15 eingesetzten
der Flüchtlinge von 1967 und andere einschlägige internatio- Gemischten Rückübernahmeausschuss),
nale Übereinkommen sowie Sicherstellung der Beachtung
des Grundsatzes der Nichtzurückweisung; b) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von
d) Zulassungsregelung, Rechte und Status der zugelassenen Visa vom 18. Juni 2007 (durch den mit seinem Artikel 12 ein-
Personen sowie die faire Behandlung und Integration von gesetzten Gemischten Ausschuss zur Verwaltung des Ab-
Ausländern mit legalem Wohnsitz; kommens).
536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich ferner, die Mobilität der Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit unter an-
Bürger zu erhöhen und beim Dialog über Visafragen weitere Fort- derem in folgenden Bereichen weiter:
schritte zu erzielen.
a) dem Austausch bewährter Methoden, unter anderem auf den
(3) Die Vertragsparteien treffen schrittweise Maßnahmen, mit Gebieten Ermittlungstechniken und Kriminologie,
denen zu gegebener Zeit eine Regelung für visumfreies Reisen b) dem Informationsaustausch im Einklang mit den geltenden
eingeführt wird, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteu- Vorschriften,
erte und gesicherte Mobilität erfüllt sind, die in dem beim Gipfel-
treffen EU-Ukraine vom 22. November 2010 vorgelegten zwei- c) dem Ausbau der Kapazitäten, einschließlich Ausbildung und,
stufigen Aktionsplan für die Visaliberalisierung festgelegt sind. falls angezeigt, dem Austausch von Personal,
d) den Fragen im Zusammenhang mit dem Zeugen- und Opfer-
Artikel 20 schutz.
Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus (4) Die Vertragsparteien bekennen sich zur wirksamen Umset-
zung des Übereinkommens der VN gegen die grenzüberschrei-
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und Bekämp- tende organisierte Kriminalität von 2000 und der dazugehörigen
fung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusammen. drei Protokolle, des Übereinkommens der VN gegen Korruption
Zu diesem Zweck intensivieren die Vertragsparteien die bilaterale von 2003 und sonstiger einschlägiger internationaler Überein-
und internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet, unter an- künfte.
derem auf operativer Ebene. Die Vertragsparteien gewährleisten
die Umsetzung der einschlägigen internationalen Standards, ins-
besondere der Standards der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maß- Artikel 23
nahmen gegen die Geldwäsche“ (FATF) und von Standards, die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus
den von der Union festgelegten Standards gleichwertig sind.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Einklang mit
dem Völkerrecht, den internationalen Menschenrechtsnormen,
Artikel 21 dem Flüchtlingsrecht und dem humanitären Recht sowie den
Zusammenarbeit jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertrags-
bei der Bekämpfung illegaler Drogen parteien bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Hand-
sowie bei Ausgangsstoffen und psychotropen Substanzen lungen zusammenzuarbeiten. Insbesondere kommen die Ver-
tragsparteien überein, auf der Grundlage der vollen Umsetzung
(1) Die Vertragsparteien arbeiten auf der Grundlage gemein- der Resolution 1373 des Sicherheitsrats der VN von 2001, der
sam vereinbarter Grundsätze, die sich an den einschlägigen Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung
internationalen Übereinkünften orientieren, und unter Berück- des Terrorismus von 2006 und sonstiger einschlägiger Überein-
sichtigung der Politischen Erklärung und der Erklärung über die künfte der VN sowie der geltenden internationalen Übereinkünfte
Leitgrundsätze für die Senkung der Drogennachfrage, die auf der zusammenzuarbeiten.
zwanzigsten Sondertagung der Generalversammlung der Verein-
ten Nationen zum Thema Drogen vom Juni 1998 verabschiedet (2) Diese Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch einen
wurden, in illegale Drogen betreffenden Fragen zusammen. Austausch von:
a) Informationen über terroristische Gruppen und die sie unter-
(2) Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, illegale Drogen zu be-
stützenden Netze,
kämpfen, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit
und die Nachfrage danach zu verringern und die gesundheit- b) Erfahrung und Informationen über Tendenzen des Terroris-
lichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs zu bewälti- mus sowie über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des
gen. Darüber hinaus ist ihr Ziel die Abzweigung chemischer Aus- Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbil-
gangsstoffe, die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen dungsbereich, und
und psychotropen Substanzen verwendet werden, wirksamer zu
c) Erfahrung über Terrorismusprävention.
verhindern.
Der gesamte Informationsaustausch erfolgt im Einklang mit dem
(3) Die Vertragsparteien wenden die für die Verwirklichung Völkerrecht und dem einzelstaatlichen Recht.
dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit an
und gewährleisten ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen
in den betreffenden Fragen. Artikel 24
Justizielle Zusammenarbeit
Artikel 22 (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zu-
Bekämpfung von Kriminalität und Korruption sammenarbeit in Zivil- und Strafsachen unter voller Nutzung der
einschlägigen internationalen und bilateralen Übereinkünfte auf
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Bekämpfung und der Grundlage der Prinzipien der Rechtssicherheit und des
Prävention organisierter und sonstiger Straftaten zusammen. Rechts auf ein faires Verfahren weiterzuentwickeln.
(2) Diese Zusammenarbeit betrifft unter anderem Folgendes: (2) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zu-
a) Schleuserkriminalität und Menschenhandel, Schmuggel von sammenarbeit zwischen der EU und der Ukraine in Zivilsachen
Schusswaffen und illegalen Drogen und illegaler Handel da- auf der Grundlage der geltenden multilateralen Übereinkünfte,
mit, insbesondere der Übereinkommen der Haager Konferenz für
Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zusam-
b) illegaler Handel mit Waren, menarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie
c) Wirtschaftskriminalität, auch im Bereich der Steuern, den Schutz von Kindern, weiter zu erleichtern.
(3) Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
d) Korruption sowohl im privaten als auch im öffentlichen
streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der Regelungen
Sektor,
über gegenseitige Rechtshilfe und Auslieferung an. Dies würde
e) Fälschung von Dokumenten, gegebenenfalls den Beitritt zu den einschlägigen internationalen
Übereinkünften der Vereinten Nationen und des Europarats so-
f) Computerkriminalität.
wie zu dem in Artikel 8 dieses Abkommens genannten Römi-
(3) Die Vertragsparteien intensivieren die bilaterale, regionale schen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs von 1998 und
und internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet, ein- ihre Umsetzung sowie eine engere Zusammenarbeit mit Eurojust
schließlich einer Zusammenarbeit unter Beteiligung von Europol. einschließen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 537
Titel IV Artikel 29
Handel und Handelsfragen Beseitigung der Einfuhrzölle
(1) Jede Vertragspartei senkt oder beseitigt Zölle auf
Ursprungswaren der anderen Vertragspartei im Einklang mit den
Kapitel 1
Stufenplänen in Anhang I-A dieses Abkommens (im Folgenden
Inländerbehandlung „Stufenpläne“).
und Marktzugang für Waren Unbeschadet des Unterabsatzes 1 beseitigt die Ukraine für
Altkleider und andere Altwaren, die unter den ukrainischen Zoll-
Abschnitt 1 code 6309 00 00 fallen, im Einklang mit den Bedingungen in An-
hang I-B dieses Abkommens Einfuhrzölle .
Gemeinsame Bestimmungen (2) Für jede Ware gilt als Basiszollsatz, von dem aus die
stufenweise Zollsenkung nach Absatz 1 zu erfolgen hat, der in
Artikel 25 Anhang I genannte Satz.
Ziel (3) Senkt eine Vertragspartei zu einem beliebigen Zeitpunkt
nach Inkrafttreten dieses Abkommens ihren Meistbegünsti-
Die Vertragsparteien errichten während einer Übergangszeit gungszollsatz, so gilt dieser Zollsatz als Basiszollsatz, sofern und
von höchstens zehn Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens im solange er niedriger ist als der sich aus dem Stufenplan dieser
Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens1 und im Vertragspartei ergebende Zollsatz.
Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsab-
kommens 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) schrittweise eine (4) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens konsul-
Freihandelszone. tieren sich die Vertragsparteien auf Ersuchen einer Vertragspartei
gegenseitig, um eine Beschleunigung und Ausweitung des Ab-
baus der Handelszölle zwischen ihnen zu prüfen. Ein Beschluss
Artikel 26 des Assoziierungsausschusses in der Zusammensetzung aus für
den Handel zuständigen Mitgliedern gemäß Artikel 465 des Ab-
Anwendungs- und Geltungsbereich
kommens (im Folgenden auch „Handelsausschuss“) über die Be-
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Waren- schleunigung oder Beseitigung eines Warenzolls ersetzt jeden
verkehr2 mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien. Zollsatz oder die Abbaustufe, der bzw. die nach ihren Stufen-
plänen für diese Ware festgelegt wurde.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck
„mit Ursprung in“, dass die Ursprungsregeln im Protokoll I (über
die Bestimmung des Begriffs „Ursprungswaren“ und die Metho- Artikel 30
den der Zusammenarbeit der Verwaltungen) erfüllt sind. Stillhalteregelung
Bei Ursprungswaren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei
Abschnitt 2 darf die andere Vertragspartei den geltenden Zoll nicht erhöhen
und keine neuen Zölle einführen. Dies hindert eine Vertragspartei
Abschaffung der Zölle, nicht daran,
Gebühren und sonstigen Belastungen
a) einen einseitig gesenkten Zollsatz auf die in ihrem Stufenplan
festgelegte Höhe anzuheben, oder
Artikel 27
b) einen Zollsatz mit Genehmigung des Streitbeilegungsgremi-
Bestimmung des Begriffs Zölle ums der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) bei-
zubehalten oder zu erhöhen.
Für die Zwecke dieses Kapitels sind Zölle Abgaben und Be-
lastungen jeder Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit
der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, einschließ- Artikel 31
lich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form, die an- Ausfuhrzölle
lässlich oder im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder
Ausfuhr erhoben werden. „Zoll“ beinhaltet nicht (1) Die Vertragsparteien dürfen keine Zölle, Abgaben, Gebüh-
ren oder sonstigen Belastungen gleicher Wirkung bei oder im Zu-
a) inneren Abgaben gleichwertige Belastungen, die im Einklang sammenhang mit der Ausfuhr von Waren in das Gebiet der an-
mit Artikel 32 erhoben werden, deren Vertragspartei einführen oder beibehalten.
b) Zölle, die im Einklang mit Titel IV Kapitel 2 (Handelspolitische (2) Von der Ukraine angewandte, im Anhang I-C aufgeführte,
Schutzmaßnahmen) dieses Abkommens erhoben werden, geltende Zölle oder Maßnahmen gleicher Wirkung werden in
einem Übergangszeitraum im Einklang mit dem in Anhang I-D
c) Gebühren und sonstige Abgaben, die im Einklang mit Arti- beigefügten Stufenplan abgebaut. Im Falle einer Aktualisierung
kel 33 erhoben werden. des ukrainischen Zollkodex bleiben im Rahmen des in Anhang I-C
beigefügten Stufenplans eingegangene Verpflichtungen bei Ent-
Artikel 28 sprechung der Warenbezeichnung in Kraft. Die Ukraine kann
Schutzmaßnahmen für Ausfuhrzölle entsprechend Anhang I-C
Einreihung der Waren einführen. Solche Schutzmaßnahmen erlöschen am Ende des für
die Ware in Anhang I-D festgelegten Zeitraums.
Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Ver-
tragsparteien gilt die Zolltarifnomenklatur der Vertragsparteien,
die dem Harmonisierten System des Internationalen Überein- Artikel 32
kommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Ausfuhrsubventionen
Kodierung der Waren von 1983 (im Folgenden „HS“) und späte- und andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung
ren Änderungen daran entspricht.
(1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens verzichten die Ver-
1 Sofern dieses Abkommen in den Anhängen I und II nichts anderes vor- tragsparteien auf die Aufrechterhaltung, Einführung oder Wieder-
sieht. einführung von Ausfuhrsubventionen oder anderen Maßnahmen
2 Waren sind für die Zwecke dieses Abkommens Waren im Sinne des gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die für das
GATT 1994, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht. Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.
538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
(2) Im Sinne dieses Artikels folgt die Begriffsbestimmung des handlung von entscheidender Bedeutung ist, und bekräftigen
Ausdrucks „Ausfuhrsubventionen“ der entsprechenden Begriffs- ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang
bestimmung in Artikel 1 Buchstabe e des in Anhang 1A des mit Zöllen und Fragen bezüglich der Ein-, Aus- und Durchfuhr
WTO-Übereinkommens enthaltenen Übereinkommens über die von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, ein-
Landwirtschaft (im Folgenden „Landwirtschaftsübereinkommen“) schließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen, zu be-
einschließlich etwaiger Änderungen dieses Artikels. kämpfen.
Artikel 33 (2) Stellt eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiv be-
legter Informationen fest, dass die andere Vertragspartei die
Gebühren und sonstige Abgaben Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusam-
Jede Vertragspartei stellt nach Artikel VIII GATT 1994 und den menhang mit diesem Kapitel verweigert, so kann sie die Anwen-
Anmerkungen zu seiner Auslegung sicher, dass sich alle anläss- dung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden
lich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erho- Erzeugnisse nach diesem Artikel vorübergehend aussetzen.
benen Gebühren und Belastungen jeglicher Art, ausgenommen
Zölle oder sonstige in Artikel 27 genannte Maßnahmen, dem Be- (3) Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine Verweigerung der
trag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistun- Verwaltungszusammenarbeit bei der Untersuchung von Zollun-
gen beschränken und weder einen mittelbaren Schutz von hei- regelmäßigkeiten und -betrug unter anderem vor,
mischen Waren noch eine Besteuerung der Einfuhren oder
a) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigen-
Ausfuhren zur Erzielung von Einnahmen darstellen.
schaft der betreffenden Ware(n) wiederholt nicht erfüllt wor-
den ist,
Abschnitt 3
b) wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise
Nichttarifäre Maßnahmen und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abge-
lehnt oder ohne Grund verzögert wurde,
Artikel 34
c) wenn die Erteilung der Genehmigung für Missionen im Rah-
Inländerbehandlung
men der Verwaltungszusammenarbeit zur Prüfung der Echt-
Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertrags- heit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die
partei Inländerbehandlung nach Artikel III GATT 1994 und den Gewährung der in Frage stehenden Präferenzbehandlung
Anmerkungen zu seiner Auslegung. Zu diesem Zweck werden von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund
Artikel III GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung verzögert wurde.
als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder
Artikel 35 Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren
von Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch zunehmen
Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen und das übliche Produktionsniveau und die üblichen Ausfuhr-
Die Vertragsparteien dürfen bei der Einfuhr einer Ware aus kapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigen und dies
dem Gebiet der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Be-
Ware oder dem Verkauf einer Ware zwecks Ausfuhr in das Ge- trug zusammenhängt.
biet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschrän-
kungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung erlassen oder beibe- (4) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden
halten, es sei denn, dieses Abkommen oder Artikel XI GATT 1994 Voraussetzungen zulässig:
und die Anmerkungen zu seiner Auslegung sehen etwas anderes
a) Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informa-
vor. Zu diesem Zweck werden Artikel XI GATT 1994 und die An-
tionen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit
merkungen zu seiner Auslegung als Bestandteil in dieses Ab-
oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug seitens der anderen
kommen übernommen.
Vertragspartei festgestellt hat, notifiziert ihre Feststellungen
zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich
Abschnitt 4 dem Handelsausschuss und nimmt Konsultationen im Interims-
Besondere Bestimmungen in Bezug auf Waren ausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informa-
tionen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide
Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Wäh-
Artikel 36 rend des oben genannten Konsultationszeitraums erhalten
Allgemeine Ausnahmen die betreffenden Erzeugnisse die Präferenzbehandlung.
Dieses Übereinkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, b) Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultatio-
dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen im nen im Handelsausschuss aufgenommen, aber innerhalb von
Einklang mit den Artikeln XX und XXI GATT 1994 und den An- drei Monaten nach der ersten Sitzung des Handelsausschus-
merkungen zu seiner Auslegung zu beschließen oder umzuset- ses keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so
zen, die als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen wer- kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der ein-
den. schlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Erzeugnisse
vorübergehend aussetzen. Diese vorübergehende Ausset-
Abschnitt 5 zung wird unverzüglich dem Handelsausschuss notifiziert.
Verwaltungszusammenarbeit c) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf
und -koordinierung mit anderen Ländern das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden
Vertragspartei notwendige Maß zu beschränken. Jede vor-
Artikel 37 übergehende Aussetzung gilt für höchstens sechs Monate.
Eine vorübergehende Aussetzung kann jedoch verlängert
Besondere Bestimmungen
werden. Die vorübergehende Aussetzung wird unmittelbar
über die Verwaltungszusammenarbeit
nach ihrer Annahme dem Handelsausschuss notifiziert. Sie
(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Zusam- ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Handelsaus-
menarbeit der Verwaltungen für die Durchführung und Überwa- schuss, insbesondere um sie zu beenden, sobald die Voraus-
chung der nach diesem Kapitel eingeräumten Zollpräferenzbe- setzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 539
(5) Gleichzeitig mit der Notifikation an den Handelsausschuss (2) Für die Zwecke dieses Artikels hat eine Vertragspartei ein
nach Absatz 4 Buchstabe a veröffentlicht die betreffende Ver- wesentliches wirtschaftliches Interesse, wenn sie im vorange-
tragspartei in ihren offiziellen Informationsquellen eine Bekannt- gangenen Dreijahreszeitraum gemessen am absoluten Volumen
machung an die Einführer. In der Bekanntmachung sollte den oder am Wert zu den fünf größten Anbietern der eingeführten
Einführern mitgeteilt werden, dass für das betreffende Erzeugnis Ware gehört hat.
auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung
der Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten (3) Ungeachtet des Artikels 40 und unbeschadet Artikel 3
oder Betrug festgestellt wurden. Absatz 2 des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen erteilt
die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenuntersuchung ein-
leitet oder Schutzmaßnahmen zu ergreifen beabsichtigt, einer
Artikel 38 anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen unverzüglich schrift-
Behandlung von Fehlern der Verwaltung liche Ad-hoc-Auskünfte mit allen sachdienlichen Angaben, die
zur Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung und An-
Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhr- wendung von Schutzmaßnahmen führen, gegebenenfalls auch
präferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des diesem Auskünfte über die vorläufigen und endgültigen Untersuchungs-
Abkommen beigefügten Protokolls über die Bestimmung des ergebnisse, und bietet der anderen Vertragspartei Konsultationen
Begriffs Ursprungswaren und die Methoden der Verwaltungszu- an.
sammenarbeit, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhr-
abgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betrof-
fene Vertragspartei verlangen, dass der Handelsausschuss die Artikel 42
Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen prüft.
Anwendung von Maßnahmen
Artikel 39 (1) Bei der Einführung von Schutzmaßnahmen bemühen sich
die Vertragsparteien, diese mit minimalen Auswirkungen auf
Abkommen mit anderen Ländern ihren bilateralen Handel einzuführen.
(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Er-
richtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrs- (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 vertritt eine Vertragspartei
regelungen nicht entgegen, sofern diese nicht im Widerspruch die Auffassung, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die An-
zu den in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelungen wendung von endgültigen Schutzmaßnahmen erfüllt sind, notifi-
stehen. ziert die Vertragspartei, die solche Maßnahmen anzuwenden be-
absichtigt, dies der anderen Vertragspartei und ermöglicht
(2) Konsultationen zwischen den Vertragsparteien über Ab- bilaterale Konsultationen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach der
kommen zur Gründung derartiger Zollunionen, Freihandelszonen Notifikation keine zufriedenstellende Lösung erreicht, kann die
oder Grenzverkehrsregelungen und auf Antrag über alle anderen einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um
wichtigen Fragen in Bezug auf ihre jeweilige Handelspolitik ge- das Problem zu lösen.
genüber Drittländern finden im Handelsausschuss statt. Insbe-
sondere finden solche Konsultationen im Falle des Beitritts eines
Drittstaats zur Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, Artikel 43
dass den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Inte- Entwicklungsland
ressen der EU und der Ukraine Rechnung getragen wird.
Soweit die Ukraine für die Zwecke von Artikel 9 des Überein-
kommens über Schutzmaßnahmen als Entwicklungsland1 anzu-
Kapitel 2
sehen ist, unterliegt es keinen von der EU-Vertragspartei ange-
Handelspolitische Schutzmaßnahmen wandten Schutzmaßnahmen, insofern die in Artikel 9 jenes
Übereinkommens vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
Abschnitt 1
Abschnitt 2
Generelle Schutzmaßnahmen Schutzmaßnahmen bei Personenkraftwagen
Artikel 40
Artikel 44
Allgemeine Bestimmungen
Schutzmaßnahmen bei Personenkraftwagen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten
aus Artikel XIX des GATT 1994 und dem Übereinkommen über (1) Ukraine kann eine Schutzmaßnahme in Form eines höhe-
Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens ren Einfuhrzolls auf Personenkraftwagen der Position 8703 (im
(im Folgenden „Übereinkommen über Schutzmaßnahmen“). Die Folgenden „Ware“) mit Ursprung2 in der EU-Vertragspartei im
europäische Vertragspartei behält ihre Rechte und Pflichten aus Sinne des Artikels 45 und im Einklang mit diesem Abschnitt, so-
Artikel 5 des in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens enthal- fern jede der folgenden Bedingungen erfüllt wird:
tenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (im Folgenden
„Übereinkommen über die Landwirtschaft“) unter Ausschluss a) wenn infolge der Senkung oder Abschaffung eines Zolls nach
des präferenzbegünstigten Handels mit Landwirtschaftserzeug- diesem Abkommen die Ware in absoluten Zahlen oder im
nissen nach diesem Abkommen. Verhältnis zur heimischen Produktion und unter solchen Be-
dingungen in derart erhöhten Mengen in das Hoheitsgebiet
(2) Die in Titel IV Kapitel 1 (Inländerbehandlung und Marktzu- der Ukraine eingeführt wird, dass den inländischen Herstel-
gang für Waren) vorgesehenen Präferenzursprungsregeln finden lern gleichartiger Waren ein erheblicher Schaden verursacht
auf diesen Abschnitt keine Anwendung. wird,
1 Für die Zwecke dieses Artikels werden zur Bestimmung eines Entwick-
Artikel 41
lungslands die von internationalen Organisationen wie der Weltbank, der
Transparenz Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im
Folgenden „OECD“) oder dem Internationalen Währungsfonds (im Fol-
(1) Die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenunter- genden „IWF“) herausgegebenen Listen berücksichtigt.
suchung einleitet, teilt der anderen Vertragspartei diese Ein- 2 Gemäß der Definition von „Ursprung“ in Protokoll I über die Bestimmung
leitung in einer offiziellen Notifikation mit, sofern Letztere ein des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“
wesentliches wirtschaftliches Interesse hat. und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.
540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
b) wenn der Gesamtumfang (nach Stückzahlen)1 der Einfuhren (8) Bei der Untersuchung erfüllt die Ukraine die Auflagen von
dieser Ware in einem beliebigen Jahr die in ihrem Stufenplan Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b des Übereinkommens
in Anhang II festgelegte Auslösungsschwelle überschreitet über Schutzmaßnahmen; zu diesem Zweck wird Artikel 4 Ab-
und satz 2 Buchstabe a und b des Übereinkommens über Schutz-
maßnahmen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommens
c) wenn der Gesamtumfang der Einfuhren dieser Ware in die übernommen.
Ukraine (nach Stückzahlen)1 in einem Zwölfmonatszeitraum,
der frühestens im vorletzten Monat endet, die Ukraine die (9) Die einschlägigen Faktoren in Bezug auf die Schadenser-
EU-Vertragspartei im Einklang mit Absatz 5 zu Konsultatio- mittlung in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens
nen auffordert, die im Stufenplan in Anhang II vorgesehene über Schutzmaßnahmen sind über mindestens drei aufeinander-
Auslöseschwelle aller neuer Anmeldungen2 von Personen- folgende Zwölfmonatszeiträume, d. h. insgesamt mindestens
kraftwagen in der Ukraine in demselben Zeitraum überschrei- drei Jahre, zu evaluieren.
tet. (10) Die Untersuchung bewertet alle bekannten Faktoren
außer dem Anstieg der Präferenzeinfuhren nach diesem Abkom-
(2) Der in Absatz 1 genannte Zoll darf den niedrigsten der
men, die dem inländischen Wirtschaftszweig schaden können.
folgenden Sätze nicht übersteigen: den geltenden Meistbegüns-
Der Anstieg der Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der EU-
tigungszollsatz oder den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses
Vertragspartei werden nicht als Ergebnis der Beseitigung oder
Abkommens geltenden Meistbegünstigungszollsatz oder den in
Senkung von Zöllen angesehen, wenn die Einfuhren derselben
ihrem Stufenplan für die Ukraine in Anhang II aufgeführten Zoll-
Waren anderer Herkunft in vergleichbarer Weise gestiegen sind.
satz. Der Zoll kann, wie in Anhang II festgelegt, nur für den Rest
des Jahres angewandt werden. (11) Die Ukraine setzt die EU-Vertragspartei und alle anderen
Betroffenen schriftlich über die Erkenntnisse und begründeten
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 werden die von der Ukraine Schlussfolgerungen der Untersuchung in Kenntnis, und zwar
nach Absatz 1 angewandten Zölle nach dem Stufenplan der rechtzeitig vor den in Absatz 5 vorgesehenen Konsultationen und
Ukraine in Anhang II festgesetzt. im Hinblick auf eine Überprüfung der aus der Untersuchung
(4) Lieferungen der betreffenden Waren, die sich aufgrund stammenden Informationen und einen Meinungsaustausch über
eines Vertrags, der noch vor Einführung eines Zusatzzolls nach die vorgeschlagenen Maßnahmen während der Konsultationen.
den Absätzen 1 bis 3 geschlossen wurde, auf dem Transport (12) Die Ukraine stellt sicher, dass die Statistiken über Perso-
befanden, sind von dem Zusatzzoll befreit. Werden solche Lie- nenkraftwagen, die als Beweise für solche Maßnahmen dienen,
ferungen im darauffolgenden Jahr auf das Einfuhrvolumen der verlässlich, angemessen und rechtzeitig öffentlich zugänglich
betreffenden Waren zwecks Auslösung der Anwendung des Ab- sind. Die Ukraine stellt unverzüglich monatliche Statistiken über
satzes 1 in dem betreffenden Jahr angerechnet. den Umfang (nach Stückzahlen) der Wareneinfuhren, den
Gesamtumfang (in Stückzahlen) der Einfuhren an Personenkraft-
(5) Die Ukraine wendet alle Schutzmaßnahmen auf transpa- wagen jeder Herkunft und Neuanmeldungen von Personenkraft-
rente Weise an. Zu diesem Zweck notifiziert die Ukraine der wagen in der Ukraine bereit.
europäischen Vertragspartei baldmöglichst schriftlich ihre Ab-
sicht, eine derartige Maßnahme zu ergreifen, und übermittelt alle (13) Ungeachtet des Absatzes 1 finden die Bestimmungen
sachdienlichen Informationen, einschließlich des Umfangs (nach des Absatzes 1 Buchstabe a und der Absätze 6 bis 11 in der
Stückzahlen) der Einfuhren der Ware, des Gesamtumfangs (nach Übergangszeit keine Anwendung.
Stückzahlen) der Einfuhren von Personenkraftwagen jeder Her- (14) Die Ukraine wendet ein Jahr lang keine Schutzmaßnah-
kunft und der Neuanmeldungen von Personenkraftwagen in der men nach diesem Absatz an. Die Ukraine wendet weder Schutz-
Ukraine für den in Absatz 1 genannten Zeitraum. Die Ukraine er- maßnahmen nach diesem Absatz an, noch behält sie diese auf-
sucht die EU-Vertragspartei so früh wie möglich vor Ergreifung recht, noch setzt sie nach Jahr 15 Untersuchungen zu diesem
einer solchen Maßnahme um Konsultationen, um diese Informa- Zweck fort.
tion zu erörtern. In den 30 auf das Konsultationsersuchen folgen-
den Tagen wird keine Maßnahme angenommen. (15) Die Umsetzung und Durchführung dieses Artikels kann
im Handelsausschuss erörtert und überprüft werden.
(6) Die Ukraine kann eine Schutzmaßnahme nur nach einer
Untersuchung durch ihre zuständigen Behörden im Einklang mit
Artikel 45
Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Übereinkom-
mens über Schutzmaßnahmen anwenden und zu diesem Zweck Begriffsbestimmungen
werden Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Über-
Im Sinne dieses Abschnitts und des Anhangs II
einkommens über Schutzmaßnahmen sinngemäß als Bestandteil
in dieses Abkommen übernommen. Eine solche Untersuchung (1) bezeichnet „Ware“ nur Personenkraftwagen mit Ursprung
muss nachweisen, dass infolge der Senkung oder Abschaffung in der europäischen Vertragspartei, die im Einklang mit den in
eines Zolls im Rahmen dieses Abkommens die Ware in derart Protokoll I über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit
erhöhten Mengen in das Hoheitsgebiet der Ukraine eingeführt Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Metho-
wird – in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur heimischen den der Zusammenarbeit der Verwaltungen unter Position 8703
Produktion und unter solchen Bedingungen, dass den inländi- fallen,
schen Herstellern gleichartiger Waren ein erheblicher Schaden
(2) ist „ernsthafter Schaden“ im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1
verursacht wird.
Buchstabe a des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen zu
(7) Die Ukraine notifiziert der EU-Vertragspartei unverzüglich verstehen; zu diesem Zweck sind Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a
schriftlich über die Einleitung auf einer in Absatz 6 beschriebenen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen aufzunehmen,
Untersuchung. (3) bedeutet „gleichartige Ware“ eine Ware, die mit der betref-
fenden Ware identisch ist, d. h. ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder,
1 Belegt durch ukrainische Einfuhrstatistiken für Personenkraftwagen mit wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar
Ursprung in der europäischen Vertragspartei (nach Stückzahlen) unter
Position 8703. Die Ukraine untermauert diese Statistiken, indem sie die der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merk-
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rech- male aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich
nung vorlegt, die nach Titel V Protokoll I über die Bestimmung des Be- sind;
griffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und
über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen ausgestellt (4) bezeichnet „Übergangszeit“ den Zeitraum von 10 Jahren
wurden. ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens; die Über-
2 Offizielle Statistiken der staatlichen Kraftfahrzeuginspektion der Ukraine gangszeit wird um drei weitere Jahre verlängert, wenn die Ukraine
zu „Erstanmeldungen“ aller Personenkraftwagen in der Ukraine. vor Ende des Jahres 10 einen begründeten Antrag beim Han-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 541
delsausschuss gestellt hat (Artikel 465) und der Handelsaus- Artikel 47
schuss diesen erörtert hat,
Transparenz
(5) bezeichnet „Jahr 1“ den Zeitraum von 12 Monaten ab dem
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Antidumping-
Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens,
und Ausgleichsmaßnahmen in völliger Übereinstimmung mit den
(6) bezeichnet „Jahr 2“ den Zeitraum von 12 Monaten ab Anforderungen des Antidumping-Übereinkommens und des
dem 1. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens, Subventionsübereinkommens eingesetzt und in fairer und trans-
parenter Weise angewandt werden.
(7) bezeichnet „Jahr 3“ den Zeitraum von 12 Monaten ab
dem 2. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens, (2) Geht bei den zuständigen Behörden einer Vertragspartei
(8) bezeichnet „Jahr 4“ den Zeitraum von 12 Monaten ab ein mit den erforderlichen Unterlagen versehener Antidumping-
dem 3. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens, antrag im Zusammenhang mit Einfuhren aus der anderen Ver-
tragspartei ein, so notifiziert die Vertragspartei spätestens
(9) bezeichnet „Jahr 5“ den Zeitraum von 12 Monaten ab 15 Tage vor Einleitung einer Untersuchung der anderen Vertrags-
dem 4. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens, partei schriftlich den Zugang des Antrags.
(10) bezeichnet „Jahr 6“ den Zeitraum von 12 Monaten ab (3) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 5 des Antidumping-
dem 5. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens, Übereinkommens und des Artikels 12 Absatz 4 des Subventions-
(11) bezeichnet „Jahr 7“ den Zeitraum von 12 Monaten ab übereinkommens sorgen die Vertragsparteien unmittelbar nach
dem 6. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens, der Einführung etwaiger vorläufiger Maßnahmen und vor einer
endgültigen Feststellung dafür, dass alle wesentlichen Tatsachen
(12) bezeichnet „Jahr 8“ den Zeitraum von 12 Monaten ab und Erwägungen, die die Grundlage für den Maßnahmenbe-
dem 7. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens, schluss bilden, vollständig und aussagekräftig bekanntgegeben
(13) bezeichnet „Jahr 9“ den Zeitraum von 12 Monaten ab dem werden. Die Bekanntgabe erfolgt schriftlich und lässt Betroffenen
8. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens, genügend Zeit zur Stellungnahme. Nach der endgültigen Be-
kanntgabe erhalten Betroffene mindestens zehn Tage zur Stel-
(14) bezeichnet „Jahr 10“ den Zeitraum von 12 Monaten ab lungnahme.
dem 9. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens,
(4) Sofern es die Durchführung der Untersuchung nicht unnötig
(15) bezeichnet „Jahr 11“ den Zeitraum von 12 Monaten ab verzögert, wird jedem Betroffenen im Einklang mit den internen
dem 10. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens, Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über die Untersuchungs-
(16) bezeichnet „Jahr 12“ den Zeitraum von 12 Monaten ab verfahren Gelegenheit zur Anhörung gegeben, damit er seinen
dem 11. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens, Standpunkt in den Antidumping- oder Ausgleichszollunter-
suchungen darlegen kann.
(17) bezeichnet „Jahr 13“ den Zeitraum von 12 Monaten ab
dem 12. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens,
Artikel 48
(18) bezeichnet „Jahr 14“ den Zeitraum von 12 Monaten ab
dem 13. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens, Berücksichtigung des öffentlichen Interesses
(19) bezeichnet „Jahr 15“ den Zeitraum von 12 Monaten ab Eine Vertragspartei kann von der Anwendung von Antidum-
dem 14. Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens. ping- oder Ausgleichsmaßnahmen absehen, wenn aus den im
Zuge der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen
klar hervorgeht, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht
Abschnitt 3 im öffentlichen Interesse liegt. Die Feststellung des öffentlichen
Kumulierungsverbot Interesses stützt sich auf eine Bewertung der verschiedenen
Interessen als Ganzes, einschließlich der Interessen des inländi-
schen Wirtschaftszweigs, der Nutzer, Verbraucher und Einführer
Artikel 45a
in dem Maße, in dem sie den Untersuchungsbehörden einschlä-
Kumulierungsverbot gige Informationen zur Verfügung gestellt haben.
Keine Vertragspartei darf folgende Maßnahmen bei derselben
Ware gleichzeitig anwenden: Artikel 49
a) Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 2 (Schutzmaßnahmen bei Regel des niedrigeren Zollsatzes
Personenkraftwagen) dieses Kapitels und Führt eine Vertragspartei einen vorläufigen oder endgültigen
b) Maßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und nach dem Antidumping- oder Ausgleichszoll ein, darf dieser Zoll die Dum-
Übereinkommen über Schutzmaßnahmen. pingspanne beziehungsweise die Spanne der anfechtbaren Sub-
ventionen nicht überschreiten; allerdings sollte er niedriger sein
als diese Spanne, falls ein niedrigerer Zollsatz ausreicht, um die
Abschnitt 4
Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen.
Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen
Artikel 50
Artikel 46
Anwendung von Maßnahmen und Überprüfungen
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vertragsparteien können vorläufige Antidumping- oder
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten Ausgleichsmaßnahmen nur dann anwenden, wenn das Vorliegen
aus Artikel VI des GATT 1994, aus dem Übereinkommen zur von Dumping oder Subventionen, die dem inländischen Wirt-
Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handels- schaftszweig schaden, vorläufig festgestellt wurde.
abkommens 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im
(2) Vor Einführung eines endgültigen Antidumping- oder Aus-
Folgenden „Antidumping-Übereinkommen“) und aus dem Über-
gleichszolls prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit konstruk-
einkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in
tiver Abhilfemaßnahmen unter gebührender Berücksichtigung
Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „Subven-
der Besonderheiten jedes Einzelfalls. Unbeschadet der einschlä-
tionsübereinkommen“).
gigen Bestimmungen ihrer internen Rechtsvorschriften, sollten
(2) Die in Titel IV Kapitel 1 (Inländerbehandlung und Marktzu- die Vertragsparteien Preisverpflichtungen den Vorzug geben, so-
gang für Waren) vorgesehenen Präferenzursprungsregeln finden weit sie angemessene Angebote von Ausfahrern erhalten haben
auf diesen Abschnitt keine Anwendung. und die Annahme dieser Angebote als sinnvoll angesehen wird.
542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
(3) Bei Erhalt eines hinreichend begründeten Antrags eines Kapitel 3
Ausführers auf Überprüfung geltender Antidumping- oder Aus-
gleichsmaßnahmen, prüft die Vertragspartei, die die Maßnahme Technische Handelshemmnisse
eingeführt hat, den Antrag objektiv und zügig und unterrichtet
den Ausführer schnellstmöglich über das Ergebnis der Prüfung. Artikel 53
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Abschnitt 5
(1) Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und An-
Konsultationen wendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformi-
tätsbewertungsverfahren im Sinne des Übereinkommens über
Artikel 50a technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Überein-
kommens (im Folgenden „TBT-Übereinkommen“), die sich auf
Konsultationen den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken kön-
(1) Eine Vertragspartei gibt der anderen Vertragspartei auf Er- nen.
suchen Letzterer ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen in (2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt dieses Kapitel weder für
Bezug auf spezifische Fragen, die sich aus der Anwendung von gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnah-
handelspolitischen Schutzmaßnahmen ergeben können. Diese men im Sinne des Anhangs A des WTO-Übereinkommens über
Fragen können unter anderem die Methodik zur Berechnung der die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz-
Dumpingspannen betreffen, einschließlich verschiedener Anpas- rechtlicher Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Übereinkommen“),
sungen, die Nutzung von Statistiken, die Entwicklung der Einfuh- noch für Einkaufsspezifikationen, die von den Behörden für deren
ren, die Schadensermittlung und die Anwendung der Regel des Produktions- oder Verbrauchszwecke erstellt werden.
niedrigeren Zolls.
(3) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestim-
(2) Konsultationen finden so bald wie möglich, in der Regel in-
mungen in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens.
nerhalb von 21 Tagen nach dem Antrag statt.
(3) Konsultationen im Rahmen dieses Abschnitts erfolgen un- Artikel 54
beschadet und in uneingeschränkter Einhaltung des Artikels 41
und des Artikels 47. Bekräftigung des TBT-Übereinkommens
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte
Abschnitt 6 und Pflichten aus dem TBT-Übereinkommen, das Bestandteil
dieses Abkommens ist.
Institutionelle Bestimmungen
Artikel 55
Artikel 51
Technische Zusammenarbeit
Dialog über handelspolitische Schutzmaßnahmen
(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im
(1) Die Vertragsparteien sind übereingekommen, einen Dialog
Bereich technische Vorschriften, Normen, Messwesen, Markt-
über handelspolitische Schutzmaßnahmen auf Expertenebene
aufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertungsverfahren,
als Forum der Zusammenarbeit im Bereich der handelspoliti-
um das gegenseitige Verständnis der jeweiligen Systeme zu ver-
schen Schutzmaßnahmen einzurichten.
bessern und den Zugang zu den jeweiligen Märkten zu erleich-
(2) Der Dialog über handelspolitische Schutzmaßnahmen er- tern. Zu diesem Zweck können sie Regulierungsdialoge sowohl
folgt mit dem Ziel der auf horizontaler als auch auf sektoraler Ebene in Gang setzen.
a) Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis und des gegensei- (2) Bei der Zusammenarbeit sind die Vertragsparteien
tigen Verständnisses der Gesetze, Strategien und Verfahren bestrebt, handelserleichternde Initiativen auszumachen, zu ent-
auf dem Gebiet handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wickeln und zu fördern, die unter anderem auf Folgendes aus-
gerichtet sein können:
b) Überprüfung der Umsetzung dieses Kapitels,
a) Vertiefung der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen durch
c) Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Daten;
der Vertragsparteien, die für Fragen im Zusammenhang mit wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, um die Qua-
handelspolitischen Schutzmaßnahmen zuständig sind, lität ihrer technischen Vorschriften, Normen, Testverfahren,
d) Erörterung internationaler Entwicklungen im Bereich des Marktaufsicht, Zertifizierung und Akkreditierung zu verbes-
Handelsschutzes, sern und die Regulierungsressourcen effizient einzusetzen,
e) Zusammenarbeit in allen sonstigen Angelegenheiten im Zu- b) Förderung und Unterstützung der bilateralen Zusammenar-
sammenhang mit handelspolitischen Schutzmaßnahmen. beit zwischen den jeweiligen öffentlichen oder privaten Organi-
sationen, die für Messwesen, Normung, Prüfung, Marktauf-
(3) Die Sitzungen im Rahmen des Dialogs über handelspoliti- sicht, Zertifizierung und Akkreditierung zuständig sind,
sche Schutzmaßnahmen werden ad hoc auf Ersuchen einer der
Vertragsparteien abgehalten. Die Tagesordnungen dieser Sitzun- c) Förderung des Aufbaus einer Qualitätsinfrastruktur für Nor-
gen werden im Voraus vereinbart. mung, Messwesen, Akkreditierung, Konformitätsbewertung
und das Marktaufsichtssystem in der Ukraine,
Abschnitt 7 d) Förderung der Teilnahme der Ukraine an der Arbeit von be-
reichsspezifischen europäischen Organisationen,
Streitbeilegung
e) Suche nach Lösungen für Handelshemmnisse, die sich erge-
ben können,
Artikel 52
Streitbeilegung f) Koordinierung ihrer Standpunkte im Rahmen von internatio-
nalen Handels- und Regulierungsorganisationen wie der
Kapitel 14 (Streitbeilegung) des Titel IV findet auf die Abschnit- WTO und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen
te 1, 4, 5, 6 und 7 dieses Kapitels keine Anwendung. für Europa (im Folgenden „UNECE“).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 543
Artikel 56 Artikel 57
Annäherung von technischen Vorschriften, Abkommen
Normen und Konformitätsbewertungen über Konformitätsbewertung
und die Zulassung von gewerblichen Waren
(1) Die Ukraine trifft die notwendigen Maßnahmen, um ihre
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, diesem Abkommen
Vorschriften schrittweise mit den technischen Vorschriften der
ein Abkommen über Konformitätsbewertung und Zulassung von
EU und den europäischen Normungs-, Mess-, Akkreditierungs-
gewerblichen Waren (ACAA) als Protokoll beizufügen, das einen
und Konformitätsbewertungsverfahren und dem Marktaufsichts-
oder mehrere der in Anhang III aufgeführten Sektoren abdeckt,
system in Einklang zu bringen und den in einschlägigen Be-
wenn sie sich darüber geeinigt haben, dass die einschlägigen
schlüssen und Verordnungen der EU1 festgelegten Grundsätzen
ukrainischen sektoralen und horizontalen Rechtsvorschriften,
und Verfahren Rechnung zu tragen.
Institutionen und Normen vollständig an die der EU angeglichen
wurden.
(2) Zur Verwirklichung der in diesem Absatz festgelegten Ziele
wird die Ukraine im Einklang mit dem Zeitplan in Anhang III (2) Das ACAA wird vorsehen, dass der Warenverkehr zwischen
den Vertragsparteien in den abgedeckten Sektoren unter den-
i) den einschlägigen EU-Besitzstand in ihre Rechtsvorschriften selben Bedingungen wie für den solche Waren betreffenden
aufnehmen, Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
erfolgt.
ii) die administrativen und institutionellen Reformen vornehmen,
die notwendig sind, um dieses Abkommen und das in (3) Nach einer Prüfung durch die EU-Vertragspartei und der
Artikel 57 genannte Abkommen über Konformitätsbewertung Einigung über den Stand der Anpassung der einschlägigen ukrai-
und Anerkennung gewerblicher Waren (im Folgenden nischen technischen Vorschriften, Normen und Infrastrukturen,
„ACAA“) umzusetzen, und wird das ACAA diesem Abkommen im Einvernehmen zwischen
den Vertragsparteien entsprechend dem Verfahren zur Änderung
iii) das zur Umsetzung dieses Kapitels erforderliche wirksame des Abkommens als Protokoll beigefügt; es deckt die in An-
und transparente Verwaltungssystem bereitstellen. hang III aufgeführten anzupassenden Sektoren ab. Es ist be-
absichtigt, dass das ACAA schließlich auf alle in Anhang III auf-
(3) Die Vertragsparteien verständigen sich auf den Zeitplan in geführten nach den genannten Verfahren ausgedehnt wird.
Anhang III und behalten diesen bei.
(4) Sobald die aufgeführten Sektoren durch das ACAA abge-
(4) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens stellt die Ukraine deckt werden, verpflichten sich die Vertragsparteien, in gegen-
der EU-Vertragspartei einmal jährlich Berichte über die im Ein- seitigem Einvernehmen und gemäß dem Verfahren zur Änderung
klang mit diesem Artikel getroffenen Maßnahmen zur Verfügung. dieses Abkommens zu erwägen, seinen Anwendungsbereich zu
Sollten in dem Zeitplan in Anhang III aufgeführte Maßnahmen erweitern, um weitere Wirtschaftszweige abzudecken.
nicht innerhalb des geltenden Zeitplans umgesetzt werden, gibt
(5) Bis eine Ware unter das ACAA fällt, werden die einschlä-
die Ukraine einen neuen Zeitplan für die Vollendung solcher Maß-
gigen bestehenden Rechtsvorschriften der Vertragsparteien un-
nahmen an.
ter Berücksichtigung der Bestimmungen des TBT-Übereinkom-
mens angewandt.
(5) Die Ukraine sieht von der Änderung ihrer in Anhang III auf-
geführten horizontalen und sektoralen Rechtsvorschriften ab, außer
um diese Rechtsvorschriften schrittweise an den entsprechen- Artikel 58
den EU-Besitzstand anzunähern und diese Annäherung beizu-
behalten. Kennzeichnung und Etikettierung
(6) Die Ukraine notifiziert der EU-Vertragspartei alle derartigen (1) Unbeschadet der Artikel 56 und 57 bekräftigen die Ver-
Änderungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften. tragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften für die Etiket-
tierungs- oder Kennzeichnungsauflagen die Grundsätze des
(7) Die Ukraine stellt sicher, dass ihre einschlägigen nationalen Artikels 2.2 des TBT-Übereinkommens, wonach solche Auflagen
Einrichtungen in den europäischen und internationalen Organi- nicht ausgearbeitet, genehmigt oder angewandt werden, um die
sationen für Normung, gesetzliches und theoretisches Messwe- Entstehung unnötiger Hemmnisse für den internationalen Handel
sen, Konformitätsbewertung einbringen, einschließlich Akkredi- zu bezwecken oder zu bewirken. Zu diesem Zweck sind Kenn-
tierung entsprechend ihres Tätigkeitsfelds und des jeweils zeichnungs- oder Etikettierungsauflagen nicht handelsbeschrän-
verfügbaren Mitgliedstatus. kender als notwendig, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, wo-
bei die Gefahren, die entständen, wenn dieses Ziel nicht erreicht
(8) Die Ukraine setzt schrittweise den Bestand an euro- würde, berücksichtigt werden.
päischen Normen in nationale Normen um, einschließlich harmo-
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren in Bezug auf die obliga-
nisierter europäischer Normen, bei deren freiwilliger Nutzung von
torische Kennzeichnung oder Etikettierung insbesondere, dass:
einer Vereinbarkeit mit den in Anhang III aufgeführten Rechtsvor-
schriften ausgegangen wird. Im Zuge dieser Umsetzung nimmt a) sie sich bemühen, ihre Kennzeichnungs- oder Etikettierungs-
die Ukraine zugleich widersprüchliche nationale Standards zu- auflagen auf ein Minimum zu beschränken, außer für die
rück, einschließlich ihrer Anwendung vor 1992 ausgearbeiteter Übernahme des EU-Besitzstands in diesem Bereich und für
zwischenstaatlicher Normen (GOST/ГОСТ). Ferner erfüllt die die Kennzeichnung und Etikettierung zum Schutze von Ge-
Ukraine schrittweise weitere Voraussetzungen für die Mitglied- sundheit, Sicherheit oder Umwelt beziehungsweise anderer
schaft entsprechend den für Vollmitglieder der europäischen angemessener Ziele der öffentlichen Ordnung,
Normungsorganisationen geltenden Anforderungen.
b) eine Vertragspartei die Form der Etikettierung und Kenn-
1 Insbesondere Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments zeichnung bestimmen kann, aber nicht die Genehmigung,
und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen Registrierung oder Zertifizierung von Etiketten fordern darf,
für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses
und
93/465/EWG des Rates und Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschrif-
ten für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang c) die Vertragsparteien das Recht behalten zu verlangen, dass
mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung die Angaben auf den Etiketten oder Kennzeichen in einer be-
(EWG) Nr. 339/93 des Rates. stimmten Sprache erfolgen.
544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Kapitel 4 4. „nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
Nebenprodukte“ sind die in Anhang IV-A Teil 2 (II) genann-
Gesundheitspolizeiliche und ten tierischen Erzeugnisse;
pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
5. „Pflanzen“ lebende Pflanzen und bestimmte lebende Teile
davon, einschließlich Saatgut:
Artikel 59
a) Obst im botanischen Sinne, das nicht durch Tiefgefrie-
Ziel ren haltbar gemacht ist;
(1) Ziel dieses Kapitels ist es, den Handel zwischen den Ver- b) Gemüse, das nicht durch Tiefgefrieren haltbar gemacht
tragsparteien mit Waren, die Gegenstand gesundheitspolizeili- ist;
cher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen sind, zu erleich-
tern und gleichzeitig die Gesundheit und das Leben von c) Knollen, Wurzelknollen, Zwiebeln, Wurzelstöcke;
Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen durch d) Schnittblumen;
a) Gewährleistung der vollen Transparenz hinsichtlich der für e) Zweige mit Blattwerk;
den Handel geltenden gesundheitspolizeilichen und pflanzen-
f) gefällte Bäume mit Laub bzw. Nadeln;
schutzrechtlichen Maßnahmen;
g) pflanzliche Gewebekulturen;
b) Annäherung der Rechtsvorschriften der Ukraine an diejenigen
der EU; h) Blätter, Blattwerk;
c) Anerkennung des Gesundheitsstatus von Tieren und Pflan- i) bestäubungsfähige Pollen und
zen der Vertragsparteien und Anwendung des Grundsatzes j) Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser;
der Regionalisierung;
6. „Pflanzenerzeugnisse“ Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs,
d) Einführung eines Mechanismus für die Anerkennung der die unverarbeitet oder einfach aufbereitet sind, soweit es
Gleichwertigkeit der gesundheitspolizeilichen und pflanzen- sich nicht um in Anhang IV-A Teil 3 aufgeführte Pflanzen
schutzrechtlichen Maßnahmen einer Vertragspartei; handelt;
e) weitere Umsetzung der Grundsätze des SPS-Übereinkom- 7. „Saatgut“ Saatgut im botanischen Sinne, zum Pflanzen be-
mens; stimmt;
f) Einrichtung von Mechanismen und Verfahren für die Erleich- 8. „Schadorganismen“ alle Arten, Sorten und Biotypen von
terung des Handels und Pflanzen, Tieren und Krankheitserregern, die für Pflanzen
g) Verbesserung der Kommunikation und der Zusammenarbeit und Pflanzenerzeugnisse schädlich sind;
zwischen den Vertragsparteien im Bereich der gesundheits- 9. „Schutzgebiete“ im Fall der EU-Vertragspartei Gebiete
polizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen. im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richt-
(2) Ferner wird mit diesem Kapitel angestrebt, zu einem ge- linie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnah-
meinsamen Verständnis der Vertragsparteien von Tierschutznor- men zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschlep-
men zu gelangen. pung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen
und Pflanzenerzeugnisse oder einer Nachfolgebestimmung
(im Folgenden „Richtlinie 2000/29/EG“);
Artikel 60
10. „Tierseuche“ die klinische oder pathologische Manifestation
Multilaterale Verpflichtungen einer Infektion von Tieren;
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus 11. „Aquakulturseuche“ die klinische oder nichtklinische Infek-
dem SPS-Übereinkommen. tion mit einem oder mehreren der ätiologischen Erreger der
Krankheiten, die im OIE-Gesundheitskodex für Wassertiere
Artikel 61 aufgeführt sind;
Geltungsbereich 12. „Infektion von Tieren“ den Zustand, in dem Tiere einen In-
fektionserreger in sich tragen, mit oder ohne klinische oder
Dieses Kapitel gilt für alle gesundheitspolizeilichen und pflan- pathologische Manifestation einer Infektion;
zenschutzrechtlichen Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich
mittelbar oder unmittelbar auf den Handel zwischen den Ver- 13. „Tierschutznormen“ Normen für den Tierschutz, die von den
tragsparteien auswirken können, einschließlich der in Anhang IV Vertragsparteien entwickelt und angewandt werden und ge-
aufgeführten Maßnahmen. gebenenfalls mit den OIE-Normen im Einklang stehen, so-
weit sie in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen;
Artikel 62 14. „angemessenes gesundheitspolizeiliches und pflanzenschutz-
rechtliches Schutzniveau“ ein angemessenes gesundheits-
Definitionen polizeiliches und pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck: im Sinne der Nummer 5 des Anhangs A des SPS-Überein-
kommens;
1. „gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maß-
nahmen“ Maßnahmen im Sinne der Nummer 1 des An- 15. „Region“ im Zusammenhang mit der Tiergesundheit eine
hangs A des SPS-Übereinkommens, soweit sie in den Gel- Zone oder Region im Sinne des OIE-Tiergesundheitskode-
tungsbereich dieses Kapitels fallen; xes bzw. im Fall der Aquakultur im Sinne des Internationalen
Gesundheitskodexes der OIE für Wassertiere mit der Maß-
2. „Tiere“ Land- und Wassertiere im Sinne des Gesundheits- gabe, dass das Gebiet der EU-Vertragspartei zur Berück-
kodexes für Landtiere bzw. des Gesundheitskodexes für sichtigung der Besonderheiten der EU-Vertragspartei als
Wassertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Fol- Einheit angesehen wird;
genden „OIE“);
16. „schadorganismusfreies Gebiet“ ist ein Gebiet für das der
3. „tierische Erzeugnisse“ Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wissenschaftliche Nachweis erbracht wurde, dass ein be-
einschließlich Erzeugnissen der Aquakultur, im Sinne des stimmter Schadorganismus nicht auftritt, und in dem diese
Gesundheitskodexes für Landtiere bzw. des Gesundheits- Bedingung gegebenenfalls von Amts wegen aufrechterhal-
kodexes für Wassertiere der OIE; ten wird;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 545
17. „Regionalisierung“ der in Artikel 6 des SPS-Übereinkom- und Zuständigkeitsverteilung ihrer zuständigen Behörden. Die
mens bestimmte Begriff der Regionalisierung; Vertragsparteien unterrichten einander über jede Änderung be-
züglich der zuständigen Behörden, einschließlich der Kontakt-
18. „Sendung“ eine Menge gleichartiger tierischer Erzeugnisse
stellen.
mit Ursprung im selben Ausfuhrland oder im selben Teil des
Ausfuhrlandes, für die dieselbe Bescheinigung oder dasselbe
Dokument gilt und die mit demselben Beförderungsmittel Artikel 64
befördert und von demselben Absender versandt wird; eine Annäherung der Regelungen
Sendung kann sich aus einer oder mehreren Partien zusam-
mensetzen; (1) Die Ukraine nähert ihre gesundheitspolizeilichen, pflanzen-
schutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften an die Vorschriften
19. „Sendung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen“ eine der EU an, wie in Anhang V dargelegt.
Menge von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und/oder ande-
ren Gegenständen, die von einem Land in ein anderes ver- (2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Annäherung der
bracht wird und für die erforderlichenfalls ein einziges Pflan- Rechtsvorschriften und beim Kapazitätsaufbau zusammen.
zengesundheitszeugnis gilt (eine Sendung kann sich aus (3) Der SPS-Unterausschuss überwacht regelmäßig die Um-
einer oder mehreren Waren oder Partien zusammensetzen); setzung des in Anhang V beschriebenen Annäherungsprozesses,
um die notwendigen Empfehlungen zu Annäherungsmaßnahmen
20. „Partie“ eine bestimmte Stückzahl ein und derselben Ware,
abgeben zu können.
die in Bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen
und Bestandteil einer Sendung ist; (4) Spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkom-
mens unterbreitet die Ukraine dem SPS-Unterausschuss eine
21. „Gleichwertigkeit für die Zwecke des Handels“ (im Folgen-
umfassende Strategie für die Umsetzung dieses Kapitels, geglie-
den „Gleichwertigkeit“) den Fall, in dem die einführende
dert nach den vorrangigen Bereichen, auf die sich die in den An-
Vertragspartei die gesundheitspolizeilichen oder pflanzen-
hängen IV-A, IV-B und IV-C genannten Maßnahmen beziehen,
schutzrechtlichen Maßnahmen der ausführenden Vertrags-
die den Handel mit einer bestimmten Ware oder Warenkategorie
partei auch dann als gleichwertig anerkennt, wenn diese
erleichtern. Die Strategie dient anschließend als Referenzdoku-
Maßnahmen von ihren eigenen abweichen, sofern die aus-
ment für die Umsetzung dieses Kapitels und wird in Anhang V
führende Vertragspartei gegenüber der einführenden Ver-
aufgenommen1.
tragspartei objektiv nachweist, dass mit ihren Maßnahmen
das angemessene gesundheitspolizeiliche und pflanzen-
schutzrechtliche Schutzniveau der einführenden Vertrags- Artikel 65
partei erreicht wird; Anerkennung des Tiergesundheitsstatus,
22. „Sektor“ die in einer Vertragspartei bestehende Erzeugungs- des Status in Bezug auf Schadorganismen und
und Handelsstruktur für ein Erzeugnis oder eine Kategorie der regionalen Bedingungen für die Zwecke des Handels
von Erzeugnissen; A. Anerkennung des Status in Bezug auf Tierseuchen, Infektio-
23. „Teilsektor“ ein genau abgegrenzter und kontrollierter Teil nen von Tieren oder Schadorganismen
eines Sektors; (1) Für Tierseuchen und Infektionen von Tieren (einschließlich
24. „Waren“ Pflanzen und Tiere oder Kategorien von Pflanzen Zoonosen) gilt Folgendes:
und Tieren oder spezifische Erzeugnisse und andere Ge- a) Für die Zwecke des Handels erkennt die einführende Ver-
genstände, die zu Handels- oder sonstigen Zwecken beför- tragspartei den Tiergesundheitsstatus an, den die ausführen-
dert werden, einschließlich der unter Nummer 2 bis 7 ge- de Vertragspartei für ihr Gebiet oder ihre Regionen nach An-
nannten Kategorien; hang VII Teil A in Bezug auf die in Anhang VI-A aufgeführten
Tierseuchen festgelegt hat.
25. „besondere Einfuhrgenehmigung“ eine förmliche vorherige
Genehmigung der zuständigen Behörden der einführenden b) Beansprucht eine Vertragspartei für ihr Gebiet oder eine ihrer
Vertragspartei, die einem Einführer als Voraussetzung für Regionen in Bezug auf eine spezifische Tierseuche, die nicht
die Einfuhr einer Sendung oder mehrerer Sendungen einer in Anhang VI-A aufgeführt ist, einen besonderen Status, so
Ware aus der ausführenden Vertragspartei im Rahmen die- kann sie um Anerkennung dieses Status nach den Kriterien
ses Abkommens erteilt wird; des Anhangs IV Teil C ersuchen. Die einführende Vertrags-
partei kann für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Er-
26. „Arbeitstage“ Wochentage außer Samstagen, Sonntagen
zeugnisse Garantien verlangen, die dem vereinbarten Status
und Feiertagen einer der Vertragsparteien;
der Vertragsparteien entsprechen.
27. „Inspektion“ die Prüfung aller Aspekte der Futtermittel und
c) Der von der OIE festgelegte Status der Gebiete oder Regio-
Lebensmittel, der Tiergesundheit und des Tierschutzes, um
nen oder der Status in einem Sektor oder Teilsektor der Ver-
festzustellen, ob diese Aspekte die gesetzlichen Vorschrif-
tragsparteien in Bezug auf die Verbreitung und die Häufigkeit
ten des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie die Be-
einer nicht in Anhang VI-A aufgeführten Tierseuche oder von
stimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz erfüllen;
Infektionen von Tieren und/oder die gegebenenfalls davon
28. „Pflanzengesundheitsuntersuchung“ die amtliche Beschau ausgehende Gefahr werden von den Vertragsparteien als
von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen regulier- Grundlage ihres Handels anerkannt. Die einführende Ver-
ten Gegenständen, um festzustellen, ob Schadorganismen tragspartei kann für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer
vorhanden sind, und/oder um die Einhaltung der Pflanzen- Erzeugnisse gegebenenfalls Garantien verlangen, die dem
schutzvorschriften zu überprüfen; nach den Empfehlungen der OIE festgelegten Status entspre-
chen.
29. „Überprüfung“ die Kontrolle durch Prüfung und Berücksich-
tigung objektiver Nachweise, ob festgelegte Anforderungen d) Sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Ein-
erfüllt wurden. wände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Inform-
tionen oder Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht,
Artikel 63 erlassen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 67, 69
Zuständige Behörden
1 Was genetisch veränderte Organismen (im Folgenden „GVO“) anbe-
Die Vertragsparteien unterrichten einander in der ersten Sit- langt, so enthält die umfassende Strategie Zeitpläne für die Annäherung
zung des in Artikel 74 genannten Unterausschusses „Gesund- der ukrainischen Rechtsvorschriften über GVO an die in Anhang XXIX
heitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ (im Fol- zu Kapitel 6 des Titels V (Wirtschaftliche und sektorale Zusammenarbeit)
genden „SPS-Unterausschuss“) über die Struktur, Organisation genannten Rechtsvorschriften der EU.
546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
und 73 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwal- b) Die unter Buchstabe a genannten Konsultationen werden
tungsvorschriften, um den Handel auf der Grundlage der nach Artikel 68 Absatz 3 abgehalten. Die einführende Ver-
Buchstaben a, b und c zu ermöglichen. tragspartei prüft die zusätzlichen Informationen innerhalb von
drei Monaten nach deren Eingang. Die unter Buchstabe a
(2) Für Schadorganismen gilt Folgendes:
genannte Überprüfung wird nach Artikel 71 innerhalb
a) Die Vertragsparteien erkennen für die Zwecke des Handels von 12 Monaten nach Eingang des Ersuchens um Überprü-
ihren Status in Bezug auf die in Anhang VI-B aufgeführten fung unter Berücksichtigung der Biologie des Schadorganis-
Schadorganismen an. mus und der betroffenen Kultur vorgenommen.
b) Sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Ein- (7) Nach Abschluss der Verfahren der Absätze 4 bis 6 erlassen
wände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Informa- die Vertragsparteien unbeschadet des Artikels 73 unverzüglich
tionen oder Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den
erlassen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 67, 69 Handel auf dieser Grundlage zu ermöglichen.
und 73 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwal- C. Kompartimentierung
tungsvorschriften, um den Handel auf der Grundlage des
Buchstaben a zu ermöglichen. Die Vertragsparteien verpflichten sich zu weiteren Gesprächen
mit Blick auf die Umsetzung des in Anhang XIV genannten
B. Anerkennung der Regionalisierung/Gebietseinteilung, schad- Grundsatzes der Kompartimentierung.
organismusfreie Gebiete und Schutzgebiete
(3) Die Vertragsparteien anerkennen die im Internationalen Artikel 66
Pflanzenschutzübereinkommen der Ernährungs- und Landwirt- Feststellung der Gleichwertigkeit
schaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) von 1997 und
in den Internationalen FAO-Standards für Pflanzenschutzmaß- (1) Die Gleichwertigkeit kann anerkannt werden in Bezug auf:
nahmen (im Folgenden „ISPM“) genannten Konzepte der Regio- a) eine einzelne Maßnahme oder
nalisierung und der schadorganismusfreien Gebiete sowie das
Konzept der Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 2000/29/EG b) eine Gruppe von Maßnahmen oder
und kommen überein, diese im Handel zwischen ihnen anzuwen- c) ein System, das für einen Sektor oder Teilsektor, eine Ware
den. oder eine Gruppe von Waren gilt.
(4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Regio- (2) Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit wenden die Ver-
nalisierungsbeschlüsse bezüglich der in Anhang VI-A aufgeführ- tragsparteien das Konsultationsverfahren des Absatzes 3 an.
ten Tier- und Fischseuchen und der in Anhang VI-B aufgeführten Dieses Verfahren umfasst den objektiven Nachweis der Gleich-
Schadorganismen nach den Bestimmungen des Anhangs VII wertigkeit durch die ausführende Vertragspartei und die objektive
Teile A bzw. B zu treffen sind. Bewertung dieses Nachweises durch die einführende Vertrags-
partei. Dies kann eine Inspektion oder Überprüfung einschließen.
(5)
(3) Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei hinsichtlich
a) Im Hinblick auf Tierseuchen notifiziert die ausführende Ver- einer Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 leiten die
tragspartei, die die einführende Vertragspartei um Anerken- Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach Eingang die-
nung ihres Regionalisierungsbeschlusses ersucht, gemäß ses Ersuchens bei der einführenden Vertragspartei das Konsul-
Artikel 67 ihre Maßnahmen mit umfassenden Erläuterungen tationsverfahren ein, das die in Anhang IX festgelegten Schritte
und unterstützenden Daten zu ihren Feststellungen und Be- umfasst. Liegen jedoch mehrere Ersuchen der ausführenden Ver-
schlüssen. Sofern die einführende Vertragspartei nicht aus- tragspartei vor, so vereinbaren die Vertragsparteien auf Ersuchen
drücklich Einwände erhebt und innerhalb von 15 Arbeitstagen der einführenden Vertragspartei innerhalb des in Artikel 74 ge-
nach Eingang der Notifikation um zusätzliche Informationen nannten SPS-Unterausschusses einen Zeitplan, nach dem sie
oder Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht, gilt der das in diesem Absatz genannte Verfahren einleiten und durch-
notifizierte Regionalisierungsbeschluss unbeschadet des Ar- führen.
tikels 68 als anerkannt.
(4) Wird die Annäherung der Rechtsvorschriften infolge der in
b) Die unter Buchstabe a genannten Konsultationen werden Artikel 64 Absatz 3 genannten Überwachung erreicht, gilt diese
nach Artikel 68 Absatz 3 abgehalten. Die einführende Ver- Tatsache als Ersuchen der Ukraine um Einleitung des Verfahrens
tragspartei prüft die zusätzlichen Informationen innerhalb zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der einschlägigen Maß-
von 15 Arbeitstagen nach deren Eingang. Die unter Buch- nahmen nach Absatz 3.
stabe a genannte Überprüfung wird nach Artikel 71 innerhalb
von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens um Prü- (5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, schließt die einfüh-
fung vorgenommen. rende Vertragspartei die Feststellung der Gleichwertigkeit nach
Absatz 3 innerhalb von 360 Tagen nach Eingang des mit Unter-
(6) lagen zum Nachweis der Gleichwertigkeit versehenen Ersuchens
a) Hinsichtlich Schadorganismen gewährleistet jede Vertrags- der ausführenden Vertragspartei ab; dies gilt nicht im Fall von
partei, dass der Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen Saisonkulturen, wenn eine Verschiebung der Bewertung zu
und sonstigen Gegenständen gegebenenfalls dem von der rechtfertigen ist, um die Überprüfung während einer geeigneten
anderen Vertragspartei anerkannten Status eines Gebiets in Wachstumsperiode der betreffenden Kultur vornehmen zu kön-
Bezug auf Schadorganismen (Schutzgebiet oder schadorga- nen.
nismusfreies Gebiet) Rechnung trägt. Eine Vertragspartei, die (6) Die einführende Vertragspartei stellt die Gleichwertigkeit in
die andere Vertragspartei um Anerkennung ihrer schadorga- Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegen-
nismusfreien Gebiete ersucht, notifiziert ihre Maßnahmen und stände gegebenenfalls im Einklang mit den einschlägigen ISPM
übermittelt auf Anfrage eine umfassende Erläuterung und fest.
unterstützende Daten zu deren Einführung und Anwendung,
(7) Die einführende Vertragspartei kann die Anerkennung der
wobei sie sich an den von den Vertragsparteien für geeignet
Gleichwertigkeit zurücknehmen oder aussetzen, wenn eine der
erachteten einschlägigen ISPM orientiert. Sofern eine Ver-
Vertragsparteien Maßnahmen ändert, die die Gleichwertigkeit be-
tragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und innerhalb
rühren, sofern folgende Verfahren eingehalten werden:
von drei Monaten nach der Notifikation um zusätzliche Infor-
mationen oder Konsultationen und/oder Überprüfung er- a) Nach Artikel 67 Absatz 2 teilt die ausführende Vertragspartei
sucht, gilt der notifizierte Regionalisierungsbeschluss bezüg- der einführenden Vertragspartei Vorschläge für die Änderung
lich der schadorganismusfreien Gebiete unbeschadet des ihrer Maßnahmen, für die die Gleichwertigkeit der Maßnah-
Artikels 73 als anerkannt. men anerkannt ist, und die voraussichtlichen Auswirkungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 547
der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die anerkannte Gleich- Zu diesem Zweck notifiziert jede Vertragspartei der anderen Ver-
wertigkeit mit. Innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang tragspartei ihre Kontaktstellen. Die Vertragsparteien teilen einan-
dieser Informationen teilt die einführende Vertragspartei der der ferner jede Änderung dieser Angaben mit.
ausführenden Vertragspartei mit, ob die Gleichwertigkeit auf
der Grundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen weiter an-
Artikel 68
erkannt würde oder nicht.
Notifikation, Konsultation
b) Nach Artikel 67 Absatz 2 teilt die einführende Vertragspartei
und Erleichterung der Kommunikation
der ausführenden Vertragspartei Vorschläge für die Änderung
ihrer Maßnahmen, auf die die Anerkennung der Gleichwertig- (1) Die Vertragsparteien notifizieren einander innerhalb von
keit gestützt wurde, und die voraussichtlichen Auswirkungen zwei Arbeitstagen schriftlich das Bestehen einer ernsten oder
der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die anerkannte Gleich- erheblichen Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Ge-
wertigkeit mit. Erkennt die einführende Vertragspartei die sundheit von Tieren oder Pflanzen, einschließlich Notständen bei
Gleichwertigkeit nicht weiter an, so können die Vertragspar- der Lebensmittelkontrolle und Situationen, in denen die Gefahr
teien die Voraussetzungen für eine erneute Einleitung des in ernster gesundheitlicher Folgen des Verzehrs tierischer oder
Absatz 3 genannten Verfahrens auf der Grundlage der vor- pflanzlicher Erzeugnisse eindeutig festgestellt worden ist, insbe-
geschlagenen Maßnahmen vereinbaren. sondere im Zusammenhang mit Folgendem:
(8) Die Anerkennung oder die Rücknahme oder Aussetzung a) Maßnahmen, die die in Artikel 65 genannten Regionalisie-
der Anerkennung der Gleichwertigkeit ist ausschließlich Sache rungsbeschlüsse betreffen;
der nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften handelnden
einführenden Vertragspartei. Diese Vertragspartei übermittelt der b) Auftreten oder Entwicklung von in Anhang VI-A aufgeführten
ausführenden Vertragspartei schriftlich umfassende Erläuterun- Tierseuchen oder von regulierten Schadorganismen der Liste
gen und unterstützende Daten zu den unter diesen Artikel fallen- in Anhang VI-B;
den Feststellungen und Beschlüssen. Im Falle der Nichtanerken-
nung oder der Aussetzung oder Rücknahme der Anerkennung c) epidemiologisch relevante Feststellungen oder erhebliche Ge-
der Gleichwertigkeit teilt die einführende Vertragspartei der aus- fahren im Zusammenhang mit nicht in den Anhängen VI-A
führenden Vertragspartei die Voraussetzungen für eine erneute und VI-B aufgeführten Tierseuchen oder Schadorganismen
Einleitung des in Absatz 3 genannten Verfahrens mit. oder neuen Tierseuchen oder Schadorganismen und
(9) Unbeschadet des Artikels 73 darf die einführende Ver- d) zusätzliche Maßnahmen, die über die grundlegenden An-
tragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit weder zurück- forderungen an die jeweiligen durch die Vertragsparteien ge-
nehmen noch aussetzen, bevor die vorgeschlagenen neuen troffenen Maßnahmen zur Bekämpfung oder Tilgung von
Maßnahmen der betreffenden Vertragspartei in Kraft getreten Tierseuchen oder Schadorganismen oder zum Schutz der
sind. öffentlichen Gesundheit oder der Pflanzengesundheit hinaus-
gehen, sowie Änderungen der Vorbeugepolitik, einschließlich
(10) Wird die Gleichwertigkeit auf der Grundlage des in An- der Impfpolitik.
hang IX festgelegten Konsultationsverfahrens von der einführen-
den Vertragspartei förmlich anerkannt, erklärt der SPS-Unteraus- (2)
schuss nach dem Verfahren des Artikels 74 Absatz 2 die
a) Die Notifikationen sind schriftlich an die in Artikel 67 Absatz 3
Anerkennung der Gleichwertigkeit im Handel zwischen den Ver-
genannten Kontaktstellen zu richten.
tragsparteien. Die betreffende Entscheidung sieht gegebenen-
falls auch die Verringerung der Warenkontrollen an den Grenzen, b) Schriftliche Notifikationen sind Notifikationen, die per Post,
vereinfachte Bescheinigungen und Verfahren für die Aufstellung Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Die Notifikationen
vorläufiger Listen der Betriebe vor. Der Status der Gleichwertig- sind ausschließlich an die in Artikel 67 Absatz 3 genannten
keit wird in Anhang IX festgehalten. Kontaktstellen zu richten.
(11) Ist eine Annäherung der Rechtsvorschriften erfolgt, wird (3) Im Falle ernster Besorgnis einer Vertragspartei wegen einer
die Gleichwertigkeit auf dieser Grundlage festgestellt. Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Gesundheit von
Tieren oder Pflanzen finden auf Ersuchen dieser Vertragspartei
Artikel 67 so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von 15 Arbeits-
tagen, Konsultationen über die Lage statt. In einer solchen Lage
Transparenz und Informationsaustausch bemühen sich die Vertragsparteien, alle erforderlichen Informa-
(1) Unbeschadet des Artikels 68 arbeiten die Vertragsparteien tionen zur Verfügung zu stellen, um eine Unterbrechung des
zusammen, um die gegenseitigen Kenntnisse über ihre mit der Handels zu verhindern und eine für beide Seiten annehmbare
Anwendung der SPS-Maßnahmen befassten amtlichen Kontroll- Lösung zu finden, die mit dem Schutz der öffentlichen Gesund-
strukturen und -mechanismen zu vertiefen und deren Effizienz heit oder der Gesundheit von Tieren oder Pflanzen vereinbar ist.
zu verbessern. Dies kann unter anderem mit Hilfe veröffentlichter (4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden so bald wie mög-
Berichte über internationale Prüfungen erfolgen, und die Ver- lich, in jedem Fall aber innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der
tragsparteien können Informationen zu den Ergebnissen dieser Notifikation, Konsultationen über den Tierschutz statt. In einer
Prüfungen oder andere Informationen austauschen. solchen Lage bemühen sich die Vertragsparteien, alle erbetenen
(2) Im Rahmen der Annäherung der Rechtsvorschriften nach Informationen zur Verfügung zu stellen.
Artikel 64 oder der Feststellung der Gleichwertigkeit nach Arti-
(5) Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden die in den Ab-
kel 66 halten die Vertragsparteien einander über die in den be-
sätzen 3 und 4 genannten Konsultationen per Video- oder Tele-
treffenden Bereichen eingeführten gesetzlichen und anderen
fonkonferenz abgehalten. Die ersuchende Vertragspartei sorgt
verfahrenstechnischen Änderungen auf dem Laufenden.
für die Ausarbeitung des Protokolls der Konsultationen, das von
(3) In diesem Zusammenhang unterrichtet die EU-Vertrags- den Vertragsparteien förmlich genehmigt werden muss. Für die-
partei die Ukraine rechtzeitig im Voraus über Änderungen der se Genehmigung gilt Artikel 67 Absatz 3.
Rechtsvorschriften der EU-Vertragspartei, um die Ukraine in die
(6) Ein Schnellwarnsystem und Frühwarnmechanismus für
Lage zu versetzen, eine entsprechende Änderung ihrer Rechts-
Notfälle in den Bereichen Veterinärwesen oder Pflanzenschutz
vorschriften in Betracht zu ziehen.
wird von beiden Seiten ab einem späteren Zeitpunkt eingesetzt,
Es muss ein Maß an Zusammenarbeit erreicht werden, das es wenn die Ukraine die erforderlichen Rechtsvorschriften in diesem
erleichtert, auf Antrag einer der Vertragsparteien Rechtstexte zu Bereich verabschiedet und die Bedingungen für ein reibungs-
übermitteln. loses Funktionieren dieser Mechanismen vor Ort geschaffen hat.
548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Artikel 69 sind. Wenn eine Einigung erzielt ist, erlässt die einführende Ver-
tragspartei innerhalb von 90 Tagen nach dem Beschluss des
Handelsbedingungen
SPS-Unterausschusses die erforderlichen Rechts- und/oder Ver-
(1) Allgemeine Einfuhrbedingungen waltungsvorschriften, um die Einfuhr auf dieser Grundlage zu er-
a) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Waren, die unter möglichen.
die Anhänge IV-A und IV-C(2) fallen, die allgemeinen Einfuhr- (5) Liste der bedingt anerkannten Betriebe
bedingungen anzuwenden. Unbeschadet der Beschlüsse
nach Artikel 65 gelten die Einfuhrbedingungen der einführen- a) Für die Einfuhr der in Anhang IV-A Teil 2 aufgeführten tieri-
den Vertragspartei für das gesamte Gebiet der ausführenden schen Erzeugnisse erkennt die einführende Vertragspartei auf
Vertragspartei. Bei Inkrafttreten dieses Abkommens teilt die ein mit geeigneten Garantien verbundenes Ersuchen der aus-
einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei führenden Vertragspartei die in Anhang VIII (2.1) aufgeführten,
nach Artikel 67 ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzen- im Gebiet der ausführenden Vertragspartei gelegenen Ver-
schutzrechtlichen Einfuhrbedingungen für die in den Anhän- arbeitungsbetriebe ohne vorherige Kontrolle der einzelnen
gen IV-A und IV-C(2) aufgeführten Waren mit. Gegebenenfalls Betriebe vorläufig an. Diese Anerkennung richtet sich nach
sind auch Muster für die von der einführenden Vertragspartei den Bedingungen und Bestimmungen des Anhangs VIII. So-
vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigungen oder Erklärun- fern nicht um zusätzliche Informationen ersucht wird, erlässt
gen oder Handelspapiere zu übermitteln. die einführende Vertragspartei innerhalb von 30 Arbeitstagen
nach Eingang des Ersuchens und der Garantien die erforder-
b) i) Bei der Notifikation von Änderungen oder vorgeschlage- lichen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften, um die Ein-
nen Änderungen der in Absatz 1 Buchstabe a genannten fuhr auf dieser Grundlage zu ermöglichen.
Bedingungen beachten die Vertragsparteien die Bestim-
mungen des SPS-Übereinkommens und der im An- Die erste Liste von Betrieben wird nach dem in Anhang VIII
schluss daran gefassten Beschlüsse über die Notifikation festgelegten Verfahren genehmigt.
von Maßnahmen. Unbeschadet des Artikels 73 berück- b) Für die Einfuhr der in Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten
sichtigt die einführende Vertragspartei bei der Festset- tierischen Erzeugnisse übermittelt die ausführende Vertrags-
zung des Zeitpunkts des Inkrafttretens der geänderten partei der einführenden Vertragspartei ihre Liste der Betriebe,
Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe a die Dauer des die die Bedingungen der einführenden Vertragspartei erfül-
Transports der Waren zwischen den Vertragsparteien. len.
ii) Beachtet die einführende Vertragspartei diese Bestim- (6) Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere
mungen über die Notifikation nicht, so muss sie die Be- Vertragspartei die erforderlichen Erläuterungen und unterstützen-
scheinigung, die die Erfüllung der vorher geltenden Be- de Daten zu den unter diesen Artikel fallenden Feststellungen
dingungen garantiert, in den 30 Tagen nach Inkrafttreten und Entscheidungen.
der geänderten Einfuhrbedingungen weiter akzeptieren.
(2) Einfuhrbedingungen nach Anerkennung der Gleichwertig- Artikel 70
keit
Zertifizierung
a) Innerhalb von 90 Tagen nach Annahme einer Entscheidung
über die Anerkennung der Gleichwertigkeit erlassen die Ver- (1) Für die Zwecke der Bescheinigungsverfahren und der Aus-
tragsparteien die für die Umsetzung der Anerkennung der stellung von Bescheinigungen und amtlichen Dokumenten eini-
Gleichwertigkeit erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvor- gen sich die Vertragsparteien auf die in Anhang XII genannten
schriften, um auf dieser Grundlage den Handel zwischen den Grundsätze.
Vertragsparteien mit den in den Anhängen IV-A und IV-C(2) (2) Der in Artikel 74 genannte SPS-Unterausschuss kann Re-
aufgeführten Waren in den Sektoren und Teilsektoren zu er- geln für die elektronische Zertifizierung, Rücknahme oder Erset-
möglichen, für die alle einschlägigen gesundheitspolizeilichen zung der Bescheinigungen vereinbaren.
und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen der ausführen-
den Vertragspartei von der einführenden Vertragspartei als (3) Im Rahmen der Annäherung der Rechtsvorschriften nach
gleichwertig anerkannt sind. Für diese Waren können in die- Artikel 64 werden sich die Vertragsparteien gegebenenfalls auf
sem Stadium die Muster für die von der einführenden Ver- gemeinsame Muster oder Bescheinigungen einigen.
tragspartei vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigungen
oder amtlichen Dokumente durch eine nach Anhang XII.B Artikel 71
ausgestellte Bescheinigung ersetzt werden.
Überprüfung
b) Der Handel mit Waren in den Sektoren oder Teilsektoren, für
die eine oder mehrere, aber nicht alle Maßnahmen als gleich- (1) Zur Wahrung des Vertrauens in die wirksame Umsetzung
wertig anerkannt sind, wird bei Erfüllung der in Absatz 1 der Bestimmungen dieses Kapitels hat jede Vertragspartei im
Buchstabe a genannten Bedingungen fortgesetzt. Auf Geltungsbereich dieses Kapitels einen Anspruch darauf,
Ersuchen der ausführenden Vertragspartei findet Absatz 5 a) das Gesamtkontrollprogramm der Behörden der anderen
Anwendung. Vertragspartei oder einen Teil desselben nach den Leitlinien
(3) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens des Anhangs X zu überprüfen oder gegebenenfalls andere
unterliegen die in den Anhängen IV-A und IV-C(2) aufgeführten Maßnahmen durchzuführen. Die Kosten für diese Überprü-
Waren keiner Einfuhrgenehmigung. fung trägt die Vertragspartei, die sie vornimmt;
Ein Inkrafttreten des Abkommens vor dem 31. Dezember 2013 b) ab einem von den Vertragsparteien zu bestimmenden Zeit-
hat keine Auswirkungen auf die Unterstützung für den umfassen- punkt von der anderen Vertragspartei auf Ersuchen Angaben
den Institutionenaufbau. über deren Gesamtkontrollprogramm oder einen Teil dessel-
ben und Berichte über die Ergebnisse der nach diesem Pro-
(4) Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei nehmen die
gramm durchgeführten Kontrollen zu erhalten;
Vertragsparteien über Bedingungen, die den Handel mit den in
Absatz 1 Buchstabe a genannten Waren beeinträchtigen, Kon- c) dass sich die andere Vertragspartei hinsichtlich der Labor-
sultationen innerhalb des SPS-Unterausschusses nach Artikel 74 tests für die in den Anhängen IV-A und IV-C(2) aufgeführten
auf, um alternative oder zusätzliche Einfuhrbedingungen der ein- Waren gegebenenfalls auf Ersuchen an dem vom Referenz-
führenden Vertragspartei zu vereinbaren. Diese alternativen oder laboratorium der ersuchenden Vertragspartei regelmäßig
zusätzlichen Einfuhrbedingungen können sich gegebenenfalls organisierten vergleichenden Prüfprogramm für spezifische
auf Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei stützen, die Tests beteiligt; die Kosten dieser Beteiligung trägt die Ver-
von der einführenden Vertragspartei als gleichwertig anerkannt tragspartei, die sich an dem Programm beteiligt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 549
(2) Die Vertragsparteien können die Ergebnisse ihrer Überprü- oder der Gesundheit von Tieren oder Pflanzen erforderlichen vor-
fungen nach Absatz 1 Buchstabe a Dritten mitteilen und der läufigen Maßnahmen treffen. Für Sendungen, die sich auf dem
Öffentlichkeit zugänglich machen, wenn dies nach ihren Vor- Transport zwischen den Vertragsparteien befinden, prüft die ein-
schriften erforderlich ist. Etwaige Vertraulichkeitsbestimmungen führende Vertragspartei, welches die am besten geeignete ver-
beider Vertragsparteien werden bei diesem Austausch und/oder hältnismäßige Lösung ist, um eine unnötige Unterbrechung des
der Veröffentlichung der Ergebnisse berücksichtigt. Handels zu verhindern.
(3) Der in Artikel 74 genannte SPS-Unterausschuss kann An- (3) Die Vertragspartei, die Maßnahmen nach Absatz 2 ergreift,
hang X unter gebührender Berücksichtigung der einschlägigen unterrichtet die andere Vertragspartei spätestens einen Arbeits-
Arbeiten internationaler Organisationen durch Beschluss ändern. tag nach der Ergreifung der Maßnahmen. Auf Ersuchen einer
Vertragspartei halten die Vertragsparteien innerhalb von 15 Ar-
(4) Die Ergebnisse der Überprüfung können zu den in den
beitstagen nach Eingang der Notifikation Konsultationen nach
Artikeln 64, 66 und 72 genannten Maßnahmen der Vertragspar-
Artikel 68 Absatz 3 über die Lage ab. Die Vertragsparteien tragen
teien oder einer Vertragspartei beitragen.
den in diesen Konsultationen zur Verfügung gestellten Informa-
tionen gebührend Rechnung und bemühen sich, eine unnötige
Artikel 72 Unterbrechung des Handels, gegebenenfalls unter Berücksich-
Einfuhrkontrollen und Kontrollgebühren tigung des Ergebnisses der Konsultationen nach Artikel 68 Ab-
satz 3, zu verhindern.
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass bei den
von der einführenden Vertragspartei durchgeführten Einfuhrkon-
Artikel 74
trollen von Sendungen aus der ausführenden Vertragspartei die
Grundsätze des Anhangs XI Teil A zu beachten sind. Die Ergeb- Unterausschuss Gesundheitspolizeiliche
nisse dieser Kontrollen können zu dem in Artikel 71 genannten und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
Überprüfungsverfahren beitragen. (SPS-Unterausschuss)
(2) Die Häufigkeit der von den Vertragsparteien vorzunehmen- (1) Hiermit wird ein Unterausschuss Gesundheitspolizeiliche
den Warenkontrollen ist in Anhang XI Teil B festgelegt. Eine und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (im Folgenden „SPS-
Vertragspartei kann die Häufigkeit dieser Kontrollen aufgrund der Unterausschuss“) eingesetzt. Der SPS-Unterausschuss tritt in-
nach den Artikeln 64, 66 und 69 erzielten Fortschritte oder auf- nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens
grund von Überprüfungen, Konsultationen oder anderen in und anschließend auf Ersuchen einer Vertragspartei oder min-
diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen ihrer destens einmal jährlich zusammen. Sofern die Vertragsparteien
Zuständigkeiten nach ihren internen Rechtsvorschriften ändern. dies vereinbaren, kann eine Sitzung des SPS-Unterausschusses
Der in Artikel 74 genannte SPS-Unterausschuss ändert Anhang XI per Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden. Der SPS-
Teil B entsprechend durch einen Beschluss. Unterausschuss kann Fragen auch außerhalb der Sitzungen auf
schriftlichem Wege behandeln.
(3) Die Kontrollgebühren entsprechen den der zuständigen
Behörde bei der Durchführung der Einfuhrkontrollen entstande- (2) Der SPS-Unterausschuss hat die Aufgabe,
nen Kosten. Sie werden auf derselben Grundlage berechnet wie
a) die Umsetzung dieses Kapitels zu überwachen und alle Fra-
die für die Kontrolle gleichartiger heimischer Erzeugnisse erho-
gen zu prüfen, die mit diesem Kapitel zusammenhängen und
benen Gebühren.
die sich aus seiner Umsetzung ergeben;
(4) Die einführende Vertragspartei teilt der ausführenden Ver- b) die Anhänge zu diesem Kapitel zu überprüfen, insbesondere
tragspartei auf Ersuchen jede die Einfuhrkontrollen und die Kon- unter Berücksichtigung der Fortschritte, die im Rahmen der
trollgebühren betreffende Änderung der Maßnahmen unter An- in diesem Kapitel vorgesehenen Konsultationen und Verfah-
gabe der Gründe mit und unterrichtet sie über jede erhebliche ren erzielt werden;
Änderung der Verwaltungspraxis für diese Kontrollen.
c) unter Berücksichtigung der unter Buchstabe b oder in ande-
(5) Ab einem von dem in Artikel 74 genannten SPS-Unteraus- ren Bestimmungen dieses Kapitels vorgesehenen Überprü-
schuss zu bestimmenden Zeitpunkt können die Vertragsparteien fung die Anhänge I bis IV durch Beschluss zu ändern und
die Bedingungen vereinbaren, unter denen sie die in Artikel 71
Absatz 1 Buchstabe b genannten Kontrollen der anderen Ver- d) unter Berücksichtigung der unter Buchstabe b vorgesehenen
tragspartei anerkennen, um die Häufigkeit der Einfuhrkontrollen Überprüfung Stellungnahmen und Empfehlungen an andere
für die in Artikel 69 Absatz 2 genannten Waren anzupassen und Einrichtungen abzugeben, die in den Institutionellen, allge-
beiderseits zu verringern. meinen und Schlussbestimmungen dieses Abkommens ge-
nannt sind.
Ab diesem Zeitpunkt können die Vertragsparteien ihre Kontrollen
für bestimmte Waren gegenseitig anerkennen und die Einfuhr- (3) Die Vertragsparteien kommen überein, gegebenenfalls
kontrollen für diese Waren entsprechend verringern oder erset- technische Arbeitsgruppen einzusetzen, die sich aus Vertretern
zen. der Vertragsparteien auf Sachverständigenebene zusammenset-
zen und die sich aus der Anwendung dieses Kapitels ergeben-
(6) Die Bedingungen für die Anpassung der Einfuhrkontrollen den technischen und wissenschaftlichen Fragen ermitteln und
werden nach dem Verfahren des Artikels 74 Absatz 6 in An- behandeln. Wird zusätzliches Fachwissen benötigt, so können
hang XI aufgenommen. die Vertragsparteien Ad-hoc-Arbeitsgruppen einschließlich wis-
senschaftlicher Arbeitsgruppen einsetzen. Die Mitgliedschaft in
Artikel 73 diesen Arbeitsgruppen muss nicht auf Vertreter der Vertragspar-
Schutzmaßnahmen teien beschränkt werden.
(4) Der SPS-Unterausschuss berichtet dem nach Artikel 465
(1) Trifft die einführende Vertragspartei innerhalb ihres Gebiets
eingesetzten Handelsausschuss regelmäßig über seine Tätigkei-
Maßnahmen, um eine Ursache zu bekämpfen, die eine ernste
ten und die im Rahmen seiner Zuständigkeit gefassten Beschlüs-
Gefahr oder ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren
se.
oder Pflanzen darstellen könnte, so ergreift die ausführende Ver-
tragspartei unbeschadet des Absatzes 2 gleichwertige Maßnah- (5) Der SPS-Unterausschuss beschließt in seiner ersten
men, um eine Einschleppung der Gefahr oder des Risikos in das Sitzung seine Arbeitsverfahren.
Gebiet der einführenden Vertragspartei zu verhindern.
(6) Sämtliche Beschlüsse, Empfehlungen, Berichte oder sons-
(2) Die einführende Vertragspartei kann aus wichtigen Grün- tige Tätigkeiten des SPS-Unterausschusses oder der von ihm
den der öffentlichen Gesundheit oder der Gesundheit von Tieren eingesetzten Arbeitsgruppen im Zusammenhang mit Einfuhr-
oder Pflanzen die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit genehmigungen, dem Informationsaustausch, Transparenz-
550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
fragen, der Anerkennung einer Regionalisierung, der Gleichwer- i) die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Bestimmungen
tigkeit von Maßnahmen und Ersatzmaßnahmen sowie mit allen des überarbeiteten Übereinkommens von Kyoto über die Ver-
anderen in den Absätzen 2 und 3 genannten Themen werden von einfachung und Harmonisierung der Zollverfahren von 1973
den Vertragsparteien einvernehmlich angenommen. wiederzuspiegeln und umzusetzen,
j) verbindliche Auskünfte über die zolltarifliche Einreihung und
Kapitel 5 Ursprungsregeln vorsehen; die Vertragsparteien stellen
sicher, dass eine Entscheidung nur nach Benachrichtigung
Zoll- und Handelserleichterungen des betroffenen Unternehmens ohne rückwirkende Wirkung
aufgehoben oder annulliert werden kann, es sei denn, die
Artikel 75 Entscheidungen wurden auf der Grundlage unrichtiger oder
unvollständiger Informationen getroffen,
Ziele
k) vereinfachte Verfahren für ermächtigte Händler nach objek-
Die Vertragsparteien erkennen an, dass Zollangelegenheiten
tiven und diskriminierungsfreien Kriterien einführen und an-
und Handelserleichterungsfragen in dem sich weiterentwickeln-
wenden,
den bilateralen Handelskontext von großer Bedeutung sind. Die
Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit auf die- l) Regeln festlegen, die gewährleisten, dass wegen Verstoß
sem Gebiet zu intensivieren, um sicherzustellen, dass die ein- gegen Zollvorschriften oder Verfahrensbestimmungen ver-
schlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie die Verwal- hängte Sanktionen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei
tungskapazitäten ihrer einschlägigen Verwaltungen den Zielen sind und deren Anwendung nicht zu grundlosen oder unge-
einer wirksamen Kontrolle und der Förderung von Handels- rechtfertigten Verzögerungen führt,
erleichterungen nach dem Grundsatz des rechtmäßigen Handels m) transparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Vor-
gerecht werden. schriften über die Zulassung von Zollagenten anwenden.
Die Vertragsparteien erkennen an, dass berechtigten Zielen der (2) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und um Diskrimi-
öffentlichen Ordnung, unter anderem Handelserleichterungen, nierungsfreiheit, Transparenz, Effizienz, Integrität und Rechen-
Sicherheit und Betrugsprävention sowie ein ausgewogenes Vor- schaftspflicht im Zusammenhang mit den Amtshandlungen zu
gehen in diesem Bereich, äußerste Bedeutung beigemessen gewährleisten, ergreifen die Vertragsparteien folgende Maßnah-
wird. men:
a) Einleitung weiterer Schritte, die zur Verringerung, Verein-
Artikel 76
fachung und Standardisierung der vom Zoll und anderen ein-
Rechtsvorschriften und Verfahren schlägigen Stellen verlangten Angaben und Unterlagen erfor-
derlich sind,
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre jeweiligen
Handels- und Zollvorschriften grundsätzlich stabil und umfas- b) Vereinfachung der Anforderungen und Formalitäten, soweit
send sind, und dass die Bestimmungen und Verfahren verhält- möglich, zur Gewährleistung einer schnellen Überlassung
nismäßig, transparent, berechenbar, diskriminierungsfrei, unpar- und Abfertigung der Waren,
teiisch sind und einheitlich angewandt werden sowie unter c) effiziente, rasche und diskriminierungsfreie Rechtsbehelfs-
anderem verfahren für die Anfechtung von Verwaltungsakten, Ent-
a) den rechtmäßigen Handel durch wirksame Durch- und Um- scheidungen und Beschlüssen des Zolls und anderer Stellen,
setzung der Rechtsvorschriften schützen und erleichtern, welche die dem Zoll übermittelte Waren betreffen. Diese
Rechtsbehelfsverfahren müssen leicht zugänglich sein, auch
b) unnötige oder diskriminierende Belastungen der Wirtschafts- für kleine und mittlere Unternehmen, und die Verfahrenskos-
beteiligten vermeiden, vor Betrug schützen und bei Erreichung ten müssen angemessen sein und den durch die Einlegung
eines hohen Niveaus bei der Einhaltung der Rechtsvorschrif- des Rechtsbehelfs anfallenden Kosten entsprechen. Die Ver-
ten zusätzliche Erleichterungen für die Wirtschaftsbeteiligten tragsparteien unternehmen Schritte, um sicherzustellen,
vorsehen, dass, wenn ein Rechtsbehelf gegen eine streitige Entschei-
c) ein Einheitspapier für die Zollanmeldung verwenden, dung eingelegt wird, die Waren im Normalfall überlassen wer-
den und die Zollzahlung vorbehaltlich der für notwendig er-
d) zu mehr Effizienz, Transparenz und Vereinfachung der Zoll- achteten Schutzmaßnahmen offen gelassen werden kann;
verfahren und -abläufe an der Grenze führen, gegebenenfalls sollte dies vorbehaltlich einer Sicherheitsleis-
e) moderne Zolltechniken einschließlich Risikoanalyse, nach- tung wie einer Bürgschaft oder einer Kaution erfolgen,
trägliche Zollkontrollen und Wirtschaftsprüfungsmethoden d) sie gewährleisten, dass durch Anwendung von Maßnahmen,
anwenden, um den Eingang und die Überlassung von Waren die den Grundsätzen der einschlägigen internationalen Über-
zu vereinfachen und zu erleichtern, einkünfte in diesem Bereich, insbesondere der überarbeiteten
f) auf die Kostensenkung und bessere Planbarkeit für Wirt- Erklärung von Arusha der WZO (2003) und des Leitschemata
schaftsbeteiligte, einschließlich kleiner und mittlerer Unter- für Zollethik der Europäischen Kommission (2007), Rechnung
nehmen, abzielen, tragen, insbesondere an der Grenze die strengsten Integri-
tätsnormen gewahrt werden.
g) unbeschadet der Anwendung von objektiven Risikobewer-
tungskriterien die diskriminierungsfreie Anwendung von für (3) Die Vertragsparteien kommen überein, die folgenden Auf-
die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren geltenden lagen abzuschaffen:
Vorschriften und Verfahren gewährleisten, a) alle Auflagen für den obligatorischen Einsatz von Zollagen-
ten,
h) internationale Übereinkünfte auf dem Gebiet von Zoll und
Handel anwenden, unter anderem Übereinkünfte der Welt- b) alle Auflagen für die obligatorische Durchführung von Vorver-
zollorganisation (im Folgenden „WZO“) (Normenrahmen zur sandkontrollen und Bestimmungsortkontrollen.
Sicherung und Erleichterung des Welthandels von 2005,
(4) Vorschriften zum Versandverfahren
Übereinkommen von Istanbul über die vorübergehende Ver-
wendung von 1990, HS-Übereinkommen von 1983, der WTO a) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die Versand-
(z. B. über den Zollwert), der VN (TIR-Übereinkommen von verfahren und -bestimmungen gemäß den WTO-Bestimmun-
1975, Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkon- gen (Artikel V des GATT 1994 und damit verbundene Bestim-
trollen an den Grenzen von 1982) sowie Leitlinien der Euro- mungen, einschließlich der sich aus den Verhandlungen über
päischen Kommission wie die Leitschemata für den Zoll, Handelserleichterungen der Doha-Runde ergebenden Präzi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 551
sierungen oder Verbesserungen). Diese Bestimmungen gel- b) Gebühren und Abgaben dürfen die Kosten der erbrachten
ten auch, wenn der Warenversand im Gebiet einer der Ver- Dienstleistung nicht überschreiten;
tragsparteien beginnt oder endet (Binnenversand).
c) Gebühren und Abgaben dürfen nicht nach dem Wert (ad
b) Die Vertragsparteien verfolgen die schrittweise Interkonnek- valorem) berechnet werden;
tivität ihrer jeweiligen Zollversandsysteme im Hinblick auf die d) Angaben über Gebühren und Abgaben sind zu veröffent-
künftige Teilnahme der Ukraine an dem im Übereinkommen lichen; diese Angaben müssen die Begründung enthalten,
vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren warum die Gebühr oder Abgabe für die Dienstleistung erho-
festgelegten gemeinsamen Versandverfahren. ben wird; des Weiteren sind die zuständige Behörde, die an-
c) Die Vertragsparteien stellen die Zusammenarbeit und die Ko- fallenden Gebühren und Abgaben sowie der Zahlungszeit-
ordinierung zwischen allen beteiligten Behörden und Einrich- punkt und die Zahlungsart aufzuführen;
tungen in ihrem Gebiet sicher, um den Durchfuhrverkehr zu die Angaben über Gebühren und Abgaben sind auf einem
erleichtern und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit amtlich bekanntgegebenen Weg und wenn möglich auf einer
zu fördern. Die Vertragsparteien fördern ebenso die Zusam- amtlichen Website öffentlich bereitzustellen;
menarbeit zwischen den Behörden und der Privatwirtschaft
im Bereich des Versands. e) Gebühren und Abgaben dürfen erst geändert oder neu erho-
ben werden, wenn die betreffenden Informationen veröffent-
licht und problemlos zugänglich sind.
Artikel 77
Beziehungen zur Wirtschaft Artikel 79
Die Vertragsparteien kommen überein, Zollwertermittlung
a) sicherzustellen, dass ihre jeweiligen Rechtsvorschriften und (1) Die im Handel zwischen den Vertragsparteien angewand-
Verfahren transparent sind und einschließlich einer Begrün- ten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen dem Übereinkom-
dung möglichst in elektronischer Form öffentlich zugänglich men zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 in An-
gemacht werden; es sollte einen Konsultationsmechanismus hang 1A des WTO-Übereinkommens einschließlich etwaiger
geben und eine angemessene Zeitspanne zwischen der Ver- Änderungen. Die Bestimmungen werden als Bestandteil in die-
öffentlichung neuer oder geänderter Bestimmungen und ihres ses Abkommen übernommen. Mindestzollwerte werden nicht
Inkrafttretens liegen, verwendet.
b) dass es notwendig ist, rechtzeitig und regelmäßig mit Vertre- (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu einer ge-
tern des Handels Konsultationen über Vorschläge für zoll- meinsamen Herangehensweise in Fragen der Zollwertermittlung
und handelsrechtliche Vorschriften und Verfahren aufzuneh- zu gelangen.
men; zu diesem Zweck richtet jede Vertragspartei geeignete
Verfahren für regelmäßige Konsultationen zwischen den Be- Artikel 80
hörden und der Wirtschaft ein, Zusammenarbeit im Zollwesen
c) einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen zu veröffent- Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit, um die
lichen, insbesondere über Auflagen bezüglich Zollbehörden Umsetzung der Ziele dieses Kapitels sicherzustellen und ein an-
und Eingangsverfahren, über Öffnungszeiten und Betriebs- gemessenes Gleichgewicht zwischen Vereinfachung und Erleich-
verfahren der Zollstellen in Häfen und an Grenzübergängen terung und wirksamer Kontrolle und Sicherheit herzustellen. Zu
sowie über Anlaufstellen, bei denen Auskünfte eingeholt wer- diesem Zweck verwenden die Vertragsparteien gegebenenfalls
den können, die Zollleitschemata der Europäischen Kommission als Bench-
d) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten marking-Instrument.
und den zuständigen Verwaltungen durch die Anwendung Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels sicherzu-
nicht willkürlicher und öffentlich zugänglicher Verfahren zu stellen, werden die Vertragsparteien unter anderem
fördern, beispielsweise durch Vereinbarungen („Memoranda
a) Informationen über Zollvorschriften und Zollverfahren austau-
of Understanding“), die sich insbesondere auf die von der
schen,
WZO bekanntgemachten Vereinbarungen stützen,
b) gemeinsame Initiativen im Bereich der Ein-, Aus- und Durch-
e) dafür zu sorgen, dass ihre jeweiligen Zoll- und zollbezogenen fuhrverfahren entwickeln sowie darauf hinarbeiten, dass ein
Verfahren weiterhin den legitimen Bedürfnissen der Wirt- gutes Leistungsangebot für die Wirtschaftsbeteiligten sicher-
schaft entsprechen, an bewährten Verfahren ausgerichtet gestellt wird,
sind und den Handel möglichst wenig beschränken.
c) im Bereich der Automatisierung von Zollverfahren und ande-
ren Handelsverfahren zusammenarbeiten,
Artikel 78
d) gegebenenfalls einschlägige Informationen und Daten unter
Gebühren und Abgaben Achtung der Vertraulichkeit von sensiblen Daten und des
Die Vertragsparteien untersagen Verwaltungsgebühren mit Schutzes personenbezogener Daten austauschen,
gleicher Wirkung wie Ein- und Ausfuhrzölle und -abgaben. e) Informationen austauschen und/oder Konsultationen auf-
Unbeschadet der einschlägigen Artikel des Titels IV Kapitel 1 nehmen, um in internationalen Organisationen wie der WTO,
(Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) vereinbaren WZO, den VN, der Handels- und Entwicklungskonferenz der
die Vertragsparteien Folgendes in Bezug auf alle im Zusammen- Vereinten Nationen und der Wirtschaftskommission der
hang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von den Zollbehörden der Ver- Vereinten Nationen für Europa möglicherweise gemeinsame
tragsparteien erhobenen Gebühren und Abgaben jeglicher Art, Positionen im Bereich Zoll festzulegen,
einschließlich Gebühren und Abgaben für von anderen Instanzen f) bei der Planung und Durchführung von technischer Hilfe vor
im Namen der genannten Behörden durchgeführte Aufgaben: allem zur Erleichterung von Zollreformen und Reformen zur
Handelserleichterung nach den einschlägigen Bestimmungen
a) Gebühren und Abgaben können nur für Dienstleistungen
dieses Abkommens zusammenarbeiten,
außerhalb festgelegter Zeiten und an anderen Orten als den
im Zollrecht aufgeführten auf Ersuchen des Zollanmelders im g) bewährte Verfahren im Bereich Zollverfahren, insbesondere
Zusammenhang mit der jeweiligen Einfuhr oder der Ausfuhr im Bereich Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigen-
erhoben werden oder für Formalitäten, die zum Zwecke der tums und vor allem im Zusammenhang mit nachgeahmten
betreffenden Ein- oder Ausfuhr erforderlich sind; Waren, austauschen,
552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
h) die Koordinierung zwischen allen Grenzbehörden, sowohl im Kapitel 6
Inland als auch grenzübergreifend, fördern, um grenzüber-
greifende Verfahren zu erleichtern und die Kontrolle zu ver- Niederlassung, Dienstleistungshandel
stärken, gegebenenfalls und nach Möglichkeit unter Berück- und elektronischer Geschäftsverkehr
sichtigung gemeinsamer Grenzkontrollen,
Abschnitt 1
i) ermächtigte Händler und Zollkontrollen gegebenenfalls und
nach Möglichkeit gegenseitig anerkennen; über den Anwen- Allgemeine Bestimmungen
dungsbereich dieser Zusammenarbeit, die Umsetzung und
die praktischen Vorkehrungen entscheidet der in Artikel 83 Artikel 85
vorgesehene Zoll-Unterausschuss.
Ziel und Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten
Artikel 81 aus dem WTO-Übereinkommen und schaffen die erforderlichen
Grundlagen für die schrittweise gegenseitige Liberalisierung der
Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich Niederlassung und des Dienstleistungshandels und für die Zu-
sammenarbeit auf dem Gebiet des elektronischen Geschäftsver-
Ungeachtet des Artikels 80 leisten die Verwaltungen der Ver- kehrs.
tragsparteien nach Maßgabe der Bestimmungen des Protokolls II
über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich einander gegenseitige (2) Das öffentliche Beschaffungswesen wird in Titel IV Kapi-
Amtshilfe im Zollbereich. tel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen) behandelt; das vorliegen-
de Kapitel ist nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen
hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens.
Artikel 82
(3) Subventionen werden in Titel IV Kapitel 10 (Wettbewerb)
behandelt; die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für
Technische Hilfe und Kapazitätsaufbau
von den Vertragsparteien gewährte Subventionen.
Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, tech- (4) Jede Vertragspartei behält ihr Regelungsrecht und ihr
nische Hilfe und Kapazitätsaufbau für die Umsetzung von Han- Recht, neue Vorschriften zu erlassen, um legitime politische Ziele
delserleichterungs- und Zollreformen zu leisten. umzusetzen, vorausgesetzt sie sind mit diesem Kapitel verein-
bar.
Artikel 83 (5) Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche
Personen betreffen, welche sich um Zugang zum Beschäfti-
Zoll-Unterausschuss gungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnah-
men, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die
Es wird ein Zoll-Unterausschuss eingesetzt. Der Ausschuss Dauerbeschäftigung betreffen.
erstattet dem Assoziationsausschuss in seiner Zusammenset- Unbeschadet der Bestimmungen über die Freizügigkeit in Titel III
zung nach Artikel 465 Absatz 4 Bericht. Zu den Aufgaben des (Recht, Freiheit und Sicherheit) hindert dieses Kapitel eine Ver-
Zoll-Unterausschusses gehören regelmäßige Konsultationen und tragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise
Überwachung der Umsetzung und Verwaltung dieses Kapitels, natürlicher Personen in ihr Gebiet oder des vorübergehenden
einschließlich Fragen in den Bereichen Zusammenarbeit im Zoll- Aufenthalts dieser Personen in ihrem Gebiet zu treffen, ein-
wesen, grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Zollwesen schließlich solcher Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrt-
und in der Zollverwaltung, technische Hilfe, Ursprungsregeln, heit natürlicher Personen und zur Gewährleistung des ordnungs-
Handelserleichterungen sowie gegenseitige Amtshilfe im Zollbe- gemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen
reich. erforderlich sind; jedoch dürfen solche Maßnahmen nicht so an-
gewandt werden, dass sie die Vorteile, die einer anderen Ver-
Der Zoll-Unterausschuss hat unter anderem die Aufgabe, tragspartei aus dem Kapitel erwachsen, zunichte machen oder
schmälern1.
a) über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Kapitels und
der Protokolle 1 und 2 zu wachen, Artikel 86
Begriffsbestimmungen
b) über Maßnahmen und praktische Regelungen zur Umsetzung
dieses Kapitels und der Protokolle 1 und 2 zu entscheiden, Im Sinne dieses Kapitels
unter anderen in Bezug auf den Informations- und Datenaus- (1) bezeichnet der Ausdruck „Maßnahme“ jede Maßnahme
tausch, die gegenseitige Anerkennung von Zollkontrollen und einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Ge-
Handelspartnerschaftsprogrammen sowie einvernehmlich setzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, einer Ent-
vereinbarte Vorteile, scheidung, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form getrof-
fen wird;
c) Standpunkte zu allen Fragen des gemeinsamen Interesses
auszutauschen, einschließlich künftiger Maßnahmen und den (2) bezeichnet der Ausdruck „von einer Vertragspartei einge-
entsprechenden Mitteln, führte oder aufrechterhaltene Maßnahmen“ Maßnahmen
a) zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen und Behörden
d) gegebenenfalls Empfehlungen abzugeben und und
e) sich eine Geschäftsordnung zu geben. b) nichtstaatlicher Stellen in Ausübung der ihnen von einer zen-
tralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde über-
tragenen Befugnisse;
Artikel 84
(3) bezeichnet der Ausdruck „natürliche Person einer Ver-
tragspartei“ eine Person, die nach den jeweiligen Rechtsvor-
Annäherung der Zollvorschriften
1 Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Länder ein
Die schrittweise Annäherung an die EU-Zollvorschriften nach Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen
EU-Normen und internationalen Normen wird nach Anhang XV nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen,
vorgenommen. die aus diesem Abkommen erwachsen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 553
schriften die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats oder (10) bezeichnet der Ausdruck „Investor“ jede natürliche oder
der Ukraine besitzt; juristische Person einer Vertragspartei, die durch Errichtung einer
Niederlassung eine Wirtschaftstätigkeit ausüben will oder ausübt;
(4) bezeichnet der Ausdruck „juristische Person“ eine nach
geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig (11) schließt der Ausdruck „Wirtschaftstätigkeit“ gewerbliche,
errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten ein,
ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführte Tätigkeiten jedoch
staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaf- aus;
ten, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaf- (12) bezeichnet der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ die Aus-
ten, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden; übung einer Wirtschaftstätigkeit;
(5) bezeichnet der Ausdruck „juristische Person der EU-Ver- (13) schließt der Ausdruck „Dienstleistungen“ sämtliche
tragspartei“ beziehungsweise „juristische Person der Ukraine“ Dienstleistungen in allen Sektoren mit Ausnahme solcher Dienst-
eine juristische Person, die nach den Rechtsvorschriften eines leistungen ein, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht wer-
Mitgliedstaats der Europäischen Union beziehungsweise der den;
Ukraine gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre
Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen (14) bezeichnet der Ausdruck „Dienstleistungen und andere
Tätigkeit im räumlichen Geltungsbereich des Vertrags über die Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht bezie-
Arbeitsweise der Europäischen Union beziehungsweise in der hungsweise ausgeführt werden“ Dienstleistungen oder Tätigkei-
Ukraine hat; ten, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit
einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden;
hat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder
(15) bezeichnet der Ausdruck „grenzüberschreitende Erbrin-
ihre Hauptverwaltung im räumlichen Geltungsbereich des Ver-
gung von Dienstleistungen“ die Erbringung von Dienstleistungen
trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beziehungs-
weise im Hoheitsgebiet der Ukraine, so gilt sie nicht als juris- a) aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der
tische Person der EU-Vertragspartei beziehungsweise juristische anderen Vertragspartei;
Person der Ukraine, es sei denn, ihre Geschäftstätigkeit steht in
b) im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleistungs-
tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft der
empfänger der anderen Vertragspartei;
EU-Vertragspartei beziehungsweise der Ukraine;
(16) bezeichnet der Ausdruck „Dienstleister“ einer Vertrags-
(6) ungeachtet des vorstehenden Absatzes fallen Reedereien, partei eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei,
die außerhalb der EU-Vertragspartei oder der Ukraine niederge- die, gegebenenfalls mittels einer Niederlassung, eine Dienstleis-
lassen sind und unter der Kontrolle von Staatsangehörigen eines tung erbringen will oder erbringt;
Mitgliedstaats der Europäischen Union beziehungsweise von
Staatsangehörigen der Ukraine stehen, ebenfalls unter dieses (17) bezeichnet der Ausdruck „Personal in Schlüsselpositio-
Abkommen, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bezie- nen“ natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer
hungsweise in der Ukraine nach den dort geltenden Rechtsvor- Vertragspartei, die keine gemeinnützige Einrichtung ist, beschäf-
schriften registriert sind und unter der Flagge eines Mitglied- tigt und für die Errichtung oder die ordnungsgemäße Kontrolle,
staats beziehungsweise der Ukraine fahren; Verwaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb einer Niederlas-
sung verantwortlich sind;
(7) bezeichnet der Ausdruck „Tochtergesellschaft“ einer juris-
tischen Person einer Vertragspartei eine juristische Person, die Personal in Schlüsselpositionen umfasst Geschäftsreisende, die
von einer anderen juristischen Person dieser Vertragspartei tat- für die Errichtung einer Niederlassung zuständig sind, und unter-
sächlich kontrolliert wird1; nehmensintern versetzte Personen;
a) der Ausdruck „Geschäftsreisende“ bezeichnet natürliche Per-
(8) bezeichnet der Ausdruck „Zweigniederlassung“ einer
sonen in Führungspositionen, die für die Errichtung einer
juristischen Person einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlich-
Niederlassung zuständig sind. Sie tätigen keine Direkt-
keit, der
geschäfte mit der breiten Öffentlichkeit und erhalten keine
a) auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt; Vergütung aus einer im Gebiet der aufnehmenden Vertrags-
partei befindlichen Quelle;
b) eine Geschäftsführung hat und
b) der Ausdruck „unternehmensintern versetzte Personen“
c) sachlich so ausgestattet ist, dass er Geschäfte mit Dritten bezeichnet natürliche Personen, die seit mindestens einem
tätigen kann, sodass Letztere, obgleich sie wissen, dass Jahr bei einer juristischen Person einer Vertragspartei be-
erforderlichenfalls ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland schäftigt oder an ihr beteiligt sind (ohne Mehrheitsaktionäre
ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittel- zu sein) und vorübergehend in eine Niederlassung im Gebiet
bar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an der anderen Vertragspartei versetzt werden. Die betreffende
dem Geschäftssitz tätigen können, der als Außenstelle dient; natürliche Person muss einer der folgenden Kategorien an-
gehören:
(9) bezeichnet der Ausdruck „Niederlassung“
i) Führungskraft:
a) im Falle von juristischen Personen der EU-Vertragspartei
beziehungsweise der Ukraine das Recht, durch Gründung, leitende Kraft bei einer juristischen Person, die in erster
einschließlich des Erwerbs, juristischer Personen und/oder Linie die Niederlassung führt, unter der allgemeinen Auf-
Gründung von Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen sicht des Vorstands oder der Aktionäre beziehungsweise
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; Anteilseigner steht und Weisungen hauptsächlich von
ihnen erhält; zu ihren Kompetenzen gehören:
b) im Falle natürlicher Personen das Recht natürlicher Personen
– die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung
der EU-Vertragspartei oder der Ukraine auf Aufnahme und
oder Unterabteilung der Niederlassung;
Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf Grün-
dung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften, – die Überwachung und Kontrolle der Arbeit anderer Auf-
die tatsächlich von ihnen kontrolliert werden; sichts-, Fach- und Verwaltungskräfte;
1 – die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlas-
Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen juristischen
Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ers- sung von Personal oder zur Empfehlung von Einstel-
teren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu lungen und Entlassungen von Personal oder zur Ergrei-
bestimmen. fung sonstiger, damit verbundener Schritte;
554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
ii) Fachkraft: a) Abbau, Verarbeitung und Aufbereitung1 von Kernmaterial,
bei einer juristischen Person beschäftigte Person mit b) Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie
außergewöhnlichen Kenntnissen, die für die Produktion, der Handel damit,
Forschungsausrüstung, Verfahren oder die Verwaltung c) audiovisuelle Dienstleistungen,
der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung
dieser Kenntnisse wird neben der besonderen Kenntnis d) Seekabotage im Inlandsverkehr2 und
der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte e) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen3
Arbeiten oder Aufgaben, die besondere technische im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleis-
Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem tungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung
zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt; von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen
(18) bezeichnet der Ausdruck „Praktikanten mit Abschluss“ i) Dienstleistungen der Wartung und Instandsetzung von
natürliche Personen einer Vertragspartei, die seit mindestens Luftfahrzeugen, bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb
einem Jahr bei einer juristischen Person dieser Vertragspartei be- gesetzt wird,
schäftigt sind, über einen Hochschulabschluss verfügen und für ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistun-
die Zwecke des beruflichen Fortkommens oder zur Ausbildung gen,
in Geschäftstechniken oder -methoden vorübergehend in eine
Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt iii) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen
werden1; (im Folgenden „CRS“),
iv) Bodenabfertigungsdienste,
(19) bezeichnet der Ausdruck „Verkäufer von Unternehmens-
dienstleistungen“ natürliche Personen, die Vertreter eines Dienst- v) Flughafenbetriebsleistungen.
leisters einer Vertragspartei sind und zur Aushandlung oder zum
Abschluss von Dienstleistungsaufträgen für diesen Dienstleister Artikel 88
um Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei und um
vorübergehenden dortigen Aufenthalt ersuchen; sie sind nicht im Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
Direktverkauf an die breite Öffentlichkeit tätig und erhalten keine (1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Ukraine
Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertrags- unter den in Anhang XVI-D aufgeführten Vorbehalten
partei;
i) für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlas-
(20) bezeichnet der Ausdruck „Vertragsdienstleister“ natür- sungen und Repräsentanzen von juristischen Personen der
liche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertrags- EU-Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger güns-
partei beschäftigt sind, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Personen,
keine Niederlassung betreibt und mit einem Endverbraucher in Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder juristischen
der letztgenannten Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag2 über Personen, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen aus
die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat, zu dessen Drittländern zuteil wird, je nachdem welche Behandlung
Erfüllung die vorübergehende Anwesenheit ihrer Beschäftigten günstiger ist;
im Gebiet dieser Vertragspartei erforderlich ist; ii) für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweig-
(21) bezeichnet der Ausdruck „Freiberufler“ natürliche Perso- niederlassungen und Repräsentanzen von juristischen Per-
nen, die eine Dienstleistung erbringen und im Hoheitsgebiet einer sonen der EU-Vertragspartei in der Ukraine eine Behandlung,
Vertragspartei als Selbständige niedergelassen sind, im Hoheits- die nicht weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen
gebiet der anderen Vertragspartei keine Niederlassung betreiben juristischen Personen, Zweigniederlassungen und Repräsen-
und mit einem Endverbraucher in der letztgenannten Vertrags- tanzen oder juristischen Personen, Zweigniederlassungen
partei einen Bona-fide-Vertrag2 über die Erbringung von Dienst- und Repräsentanzen aus Drittländern zuteil wird, je nachdem
leistungen geschlossen haben, zu dessen Erfüllung ihre vorüber- welche Behandlung günstiger ist4.
gehende Anwesenheit im Gebiet dieser Vertragspartei erforderlich (2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die EU-Ver-
ist. tragspartei unter den in Anhang XVI-A aufgeführten Vorbehalten
i) für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlas-
Abschnitt 2 sungen und Repräsentanzen von juristischen Personen der
Ukraine eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als
Niederlassung diejenige, die die EU-Vertragspartei den eigenen juristischen
Personen, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder
juristischen Personen, Zweigniederlassungen und Repräsen-
Artikel 87
1 Zur Klarstellung gilt, dass die Aufbereitung von Kernmaterial alle Tätig-
Geltungsbereich
keiten der Gruppe 2330 der UN-Klassifikation ISIC Rev.3.1. umfasst.
Dieser Abschnitt gilt für von den Vertragsparteien eingeführte 2 Unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen
oder aufrechterhaltene Maßnahmen, welche die Niederlassung3 nationalen Rechtsvorschriften im Einzelnen als Kabotage angesehen
werden können, umfasst die nationale Kabotage im Inlandsverkehr im
zwecks Ausübung aller Wirtschaftstätigkeiten mit Ausnahme der Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Gütern
folgenden betreffen: zwischen einem Hafen oder Ort in der Ukraine oder einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union und einem anderen Hafen oder Ort in der Ukraine
1 Von der Niederlassung, die die Praktikanten aufnimmt, kann verlangt oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich des
werden, ein Ausbildungsprogramm für die Dauer des Aufenthalts zur Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten
vorherigen Genehmigung vorzulegen, mit dem nachgewiesen wird, dass Nationen sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Ha-
der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken erfolgt. Die zuständigen Behör- fen oder Ort in der Ukraine oder einem Mitgliedstaat der Europäischen
den können verlangen, dass das Praktikum mit dem erworbenen Hoch- Union.
schulabschluss in Verbindung steht. 3 Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr
2 Der Dienstleistungsvertrag muss den Anforderungen der Gesetze und sind im Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren
Vorschriften sowie den sonstigen rechtlichen Anforderungen der Ver- Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits über die Schaf-
tragspartei genügen, in der er ausgefertigt wird. fung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums geregelt.
3 Nicht unter dieses Kapitel fällt der Investitionsschutz, ausgenommen die 4 Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf Investitionsschutzbestim-
Behandlung nach Artikel 88 (Inländerbehandlung), einschließlich des mungen, einschließlich Bestimmungen über Verfahren zur Streitbeile-
Verfahrens für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investor und gung zwischen Investor und Staat, die in anderen Übereinkommen zu
Staat. finden sind und die nicht unter dieses Kapitel fallen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 555
tanzen aus Drittländern zuteil wird, je nachdem welche Be- Abschnitt 3
handlung günstiger ist;
Grenzüberschreitende
ii) für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweig- Erbringung von Dienstleistungen
niederlassungen und Repräsentanzen von juristischen Per-
sonen der Ukraine in der EU-Vertragspartei eine Behandlung, Artikel 92
die nicht weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen
juristischen Personen, Zweigniederlassungen und Repräsen- Geltungsbereich
tanzen oder juristischen Personen, Zweigniederlassungen Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, die
und Repräsentanzen aus Drittländern zuteil wird, je nachdem die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in
welche Behandlung günstiger ist1. allen Sektoren mit Ausnahme der folgenden betreffen:
(3) Unbeschadet der in Anhang XVI-A und XVI-D aufgeführten a) audiovisuelle Dienstleistungen1,
Vorbehalte erlassen die Vertragsparteien keine neuen Vorschrif- b) Seekabotage im Inlandsverkehr2 und
ten oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von
juristischen Personen der EU-Vertragspartei beziehungsweise c) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen3
der Ukraine in ihrem Gebiet oder deren anschließender Ge- im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleis-
schäftstätigkeit eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen tungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung
juristischen Personen bewirken. von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen
i) Dienstleistungen der Wartung und Instandsetzung von
Luftfahrzeugen, bei denen ein Luftfahrzeug außer Be-
Artikel 89
trieb gesetzt wird,
Überprüfung ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistun-
gen,
(1) Im Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung der Voraus-
setzungen für die Niederlassung überprüfen die Vertragsparteien iii) CRS-Dienstleistungen,
den Rechtsrahmen2 und die sonstigen Rahmenbedingungen für iv) Bodenabfertigungsdienste,
die Niederlassung regelmäßig und im Einklang mit den Verpflich-
tungen, die ihnen aus internationalen Übereinkünften erwachsen. v) Flughafenbetriebsleistungen.
(2) Im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 1 prüfen die Ver- Artikel 93
tragsparteien festgestellte Hindernisse für die Niederlassung und
Marktzugang
leiten Verhandlungen über den Abbau dieser Hindernisse mit
dem Ziel ein, die Bestimmungen dieses Kapitels zu vertiefen und (1) Beim Marktzugang im Wege der grenzüberschreitenden
Investitionsschutzbestimmungen und Verfahren zur Streitbeile- Erbringung von Dienstleistungen gewährt jede Vertragspartei den
gung zwischen Investor und Staat darin aufzunehmen. Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei
eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die
in den besonderen Verpflichtungen in den Anhängen XVI-B
Artikel 90
und XVI-E vorgesehen ist.
Sonstige Übereinkünfte (2) Sofern in den Anhängen XVI-B und XVI-E nichts anderes
bestimmt ist, dürfen die Vertragsparteien in den Sektoren, in de-
Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass es das nen Marktzugangsverpflichtungen eingegangen werden, folgen-
Recht von Investoren der Vertragsparteien auf Inanspruchnahme de Maßnahmen weder für eine bestimmte Region noch für ihr
einer günstigeren Behandlung in bestehenden oder internationa- gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder einführen:
len Übereinkünften über Investitionen beschränkt, deren Ver-
tragsparteien ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und die a) Beschränkungen der Anzahl der Dienstleister in Form von
Ukraine sind. zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, Dienstleistern mit aus-
schließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirt-
schaftlichen Bedürfnisprüfung;
Artikel 91
b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungstrans-
Norm für die Behandlung aktionen oder des Betriebsvermögens in Form von zahlen-
von Zweigniederlassungen und Repräsentanzen mäßigen Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaft-
lichen Bedürfnisprüfung;
(1) Artikel 88 schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei für
die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweignieder-
lassungen und Repräsentanzen juristischer Personen der ande-
ren Vertragspartei, die nicht im Gebiet der ersten Vertragspartei
gegründet worden sind, in ihrem eigenen Gebiet besondere Re-
1 Der Ausschluss audiovisueller Dienstleistungen vom Geltungsbereich
geln anwendet, die aufgrund rechtlicher oder technischer Unter-
dieses Kapitels berührt nicht die Zusammenarbeit im Bereich der audio-
schiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und Repräsen-
visuellen Dienstleistungen nach Titel V „Wirtschaftliche und sektorale
tanzen und den Zweigniederlassungen und Repräsentanzen der Zusammenarbeit“ dieses Abkommens.
in ihrem Gebiet gegründeten Gesellschaften oder, im Falle von 2 Unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen
Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ge- nationalen Rechtsvorschriften im Einzelnen als Kabotage angesehen
rechtfertigt sind. werden können, umfasst die nationale Seekabotage im Inlandsverkehr
im Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Gütern
(2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das zwischen einem Hafen oder Ort in der Ukraine oder einem Mitgliedstaat
unbedingt Notwendige hinausgehen, welches sich aus den der Europäischen Union und einem anderen Hafen oder Ort in der Ukraine
rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich des
Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten
Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt. Nationen sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Ha-
fen oder Ort in der Ukraine oder einem Mitgliedstaat der Europäischen
1 Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf Investitionsschutzbestim- Union.
mungen, einschließlich Bestimmungen über Verfahren zur Streitbeile- 3 Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr
gung zwischen Investor und Staat, die in anderen Übereinkommen zu
sind im Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren
finden sind und die nicht unter dieses Kapitel fallen.
Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits über die Schaf-
2 Dazu gehören dieses Kapitel und die Anhänge XVI-A und XVI-D. fung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums geregelt.
556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder Abschnitt 4
des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch
Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form Vorübergehende Anwesenheit
von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen natürlicher Personen zu Geschäftszwecken
Bedürfnisprüfung.
Artikel 97
Artikel 94 Geltungsbereich
Inländerbehandlung Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen, die die Vertragsparteien
in ihrem Gebiet im Zusammenhang mit der Einreise und dem vor-
(1) In den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übergehenden Aufenthalt1 bestimmter in Artikel 86 Absätze 17
nach den Anhängen XVI-B und XVI-E gelten, gewährt jede Ver- bis 21 definierter Kategorien natürlicher Personen, die Dienstleis-
tragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vor- tungen erbringen, anwenden.
behalten den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen
Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, die die grenzüber- Artikel 98
schreitende Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Be-
handlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den Personal in Schlüsselpositionen
eigenen gleichartigen Dienstleistungen und Dienstleistern ge- (1) Juristische Personen der EU-Vertragspartei beziehungs-
währt. weise der Ukraine sind berechtigt, im Einklang mit den im Auf-
(2) Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1 nahmegebiet geltenden Rechtsvorschriften für Niederlassungen
dadurch erfüllen, dass sie für die Dienstleistungen und Dienst- Personal, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der
leister der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die Europäischen Union beziehungsweise die Staatsangehörigkeit
mit derjenigen, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistun- der Ukraine besitzt, zu beschäftigen oder von ihren Tochter-
gen oder Dienstleistern gewährt, entweder formal identisch ist gesellschaften, Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen be-
oder sich formal von ihr unterscheidet. schäftigen zu lassen, sofern es sich bei diesem Personal um Per-
sonal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 86 handelt,
(3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche das ausschließlich von juristischen Personen, Tochtergesell-
Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbe- schaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Auf-
werbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienst- enthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für
leister der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen Dienst- den jeweiligen Beschäftigungszeitraum. Die Einreise und der vo-
leistungen oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei rübergehende Aufenthalt sind auf einen Zeitraum von höchstens
verändert. drei Jahren begrenzt.
(2) Natürlichen Personen der Ukraine beziehungsweise der
(4) Die nach diesem Artikel eingegangenen besonderen Ver-
EU-Vertragspartei werden die Einreise in das und die vorüber-
pflichtungen sind nicht dahingehend auszulegen, dass eine Ver-
gehende Anwesenheit im Gebiet der EU-Vertragspartei bezie-
tragspartei einen Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile
hungsweise der Ukraine gestattet, wenn es sich bei diesen
gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden
natürlichen Personen um Vertreter juristischer Personen handelt
Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.
und sie Geschäftsreisende im Sinne des Artikels 86 Absatz 17
Buchstabe a sind. Unbeschadet des Absatzes 1 sind die Einreise
Artikel 95 und der vorübergehende Aufenthalt von Geschäftsreisenden auf
einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen je Zwölfmonatszeitraum be-
Liste der Verpflichtungen grenzt.
(1) Die nach diesem Kapitel von den einzelnen Vertragspar-
teien jeweils liberalisierten Sektoren und die für Dienstleistungen Artikel 99
und Dienstleister der anderen Vertragspartei in diesen Sektoren Praktikanten mit Abschluss
geltenden und als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des
Marktzugangs und der Inländerbehandlung sind in den Verpflich- Juristische Personen der EU-Vertragspartei beziehungsweise
tungslisten in den Anhängen XVI-B und XVI-E aufgeführt. der Ukraine sind berechtigt, im Einklang mit den im Aufnahme-
gebiet geltenden Rechtsvorschriften für Niederlassungen Prak-
(2) Unbeschadet der Rechte und Pflichten, die den Vertrags- tikanten mit Abschluss, die die Staatsangehörigkeit eines
parteien aus dem Europaratsübereinkommen über das grenz- Mitgliedstaats der Europäischen Union beziehungsweise die
überschreitende Fernsehen von 1989 und dem Europaratsüber- Staatsangehörigkeit der Ukraine besitzen, zu beschäftigen oder
einkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen von ihren Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen oder
von 1992 erwachsen beziehungsweise erwachsen können, ent- Repräsentanzen beschäftigen zu lassen, sofern sie ausschließ-
halten die in den Anhängen XVI-B und XVI-E aufgeführten Ver- lich von juristischen Personen, Tochtergesellschaften oder
pflichtungen keine Verpflichtungen bezüglich audiovisueller Zweigniederlassungen beschäftigt werden. Die Einreise und der
Dienstleistungen. vorübergehende Aufenthalt von Praktikanten mit Abschluss sind
auf einen Zeitraum von höchstens einem Jahr begrenzt.
Artikel 96
Artikel 100
Überprüfung
Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen
Im Hinblick auf die schrittweise Liberalisierung der grenzüber- Die Vertragsparteien gestatten die Einreise und den vorüber-
schreitenden Erbringung von Dienstleistungen zwischen den gehenden Aufenthalt von Verkäufern von Unternehmensdienst-
Vertragsparteien überprüft der Handelsausschuss regelmäßig die
Listen der in Artikel 95 genannten Verpflichtungen. Bei dieser 1 Alle in den Gesetzen und Vorschriften der Vertragsparteien vorgesehe-
Überprüfung werden die Fortschritte bei der Übernahme, nen sonstigen Voraussetzungen bezüglich Einreise, Aufenthalt, Beschäf-
Umsetzung und Durchsetzung des in Anhang XVII aufgeführten tigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit, einschließlich der Vor-
schriften über Aufenthaltsdauer und Mindestlöhne sowie Tarifverträge,
EU-Besitzstands sowie ihre Auswirkungen auf die Beseitigung gelten weiter. Verpflichtungen in Bezug auf die Freizügigkeit gelten nicht,
der verbleibenden Hindernisse für die grenzüberschreitende Er- wenn durch die Freizügigkeit ein Eingreifen in oder eine anderweitige
bringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien Einflussnahme auf arbeitsrechtliche beziehungsweise betriebliche Strei-
berücksichtigt. tigkeiten oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 557
leistungen für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen je Zwölf- ii) eine Berufsqualifikation, sofern dies nach den Anforde-
monatszeitraum. rungen der Gesetze, Vorschriften oder den sonstigen
rechtlichen Anforderungen der Vertragspartei, in der die
Artikel 101 Dienstleistung erbracht wird, für die Ausübung einer Tätig-
keit erforderlich ist;
Vertragsdienstleister
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten im Hinblick d) die natürliche Person erhält für die Erbringung von Dienstleis-
auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Ver- tungen im Gebiet der anderen Vertragspartei keine andere
tragsdienstleistern, die ihnen aus dem Allgemeinen Übereinkom- Vergütung, als diejenige, die von der juristischen Person ge-
men über den Handel mit Dienstleistungen von 1994 (im Folgen- zahlt wird, die die natürliche Person beschäftigt;
den „GATS“) erwachsen.
e) die Einreise in das und der vorübergehende Aufenthalt der
(2) Die Vertragsparteien gestatten unter den in Absatz 3 und natürlichen Personen im Gebiet der betreffenden Vertrags-
in den Anhängen XVI-C und XVI-F über Vorbehalte für Vertrags- partei sind auf insgesamt höchstens sechs Monate, im Falle
dienstleister und Freiberufler genannten Voraussetzungen für alle Luxemburgs höchstens 25 Wochen, je Zwölfmonatszeitraum
nachstehend aufgeführten Sektoren die Erbringung von Dienst- beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je
leistungen durch Vertragsdienstleister der anderen Vertragspartei nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist;
in ihrem Gebiet:
f) der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die
a) Rechtsberatung Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrages ist, und verleiht
b) Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern nicht das Recht, die in der Vertragspartei geltende Berufsbe-
zeichnung zu führen, in der die Dienstleistung erbracht wird;
c) Dienstleistungen von Steuerberatern
d) Dienstleistungen von Architekten, Städteplanern und Land- g) die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag
schaftsarchitekten fallen, darf nicht größer sein, als für die Erfüllung des Vertrags
erforderlich ist; sie kann in den Gesetzen, Vorschriften oder
e) (integrierte) Ingenieursdienstleistungen
aufgrund sonstiger rechtlicher Anforderungen der Vertrags-
f) Computerdienstleistungen partei, in der die Dienstleistung erbracht wird, festgelegt sein;
g) Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung h) sonstige diskriminierende Beschränkungen, die in den An-
h) Werbung hängen XVI-C und XVI-F über Vorbehalte in Bezug auf Ver-
tragsdienstleister und Freiberufler aufgeführt sind, darunter
i) Managementberatung
Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der natürlichen Per-
j) mit der Managementberatung verwandte Leistungen sonen in Form wirtschaftlicher Bedürfnisprüfungen.
k) technische Tests und Analysen
l) verwandte wissenschaftliche und technische Beratung Artikel 102
m) Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen im Zusam- Freiberufler
menhang mit Serviceverträgen nach Verkauf oder Vermietung
n) Übersetzungsdienstleistungen (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten, die ihnen
aus dem GATS in Bezug auf die Einreise und den vorübergehen-
o) Baustellenerkundung den Aufenthalt von Freiberuflern erwachsen.
p) Dienstleistungen im Umweltschutz
(2) Die Vertragsparteien gestatten unter den in Absatz 3 und
q) Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern in den Anhängen XVI-C und XVI-F über Vorbehalte für Vertrags-
r) Dienstleistungen im Bereich Unterhaltung dienstleister und Freiberufler genannten Voraussetzungen für alle
nachstehend aufgeführten Sektoren die Erbringung von Dienst-
(3) Für die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflich- leistungen durch Freiberufler der anderen Vertragspartei in ihrem
tungen gelten die folgenden Voraussetzungen: Gebiet:
a) Die natürlichen Personen müssen vorübergehend eine
Dienstleistung als Beschäftigte einer juristischen Person, die a) Rechtsberatung
einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens b) Dienstleistungen von Architekten, Städteplanern und Land-
zwölf Monaten abgeschlossen hat, erbringen; schaftsarchitekten
b) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden
natürlichen Personen müssen die betreffende Dienstleistung c) (integrierte) Ingenieurdienstleistungen
als Beschäftigte der die Dienstleistung erbringenden juris-
d) Computerdienstleistungen
tischen Person mindestens ein Jahr lang unmittelbar vor dem
Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in das Ge- e) Managementberatung und verwandte Dienstleistungen
biet dieser anderen Vertragspartei, anbieten; darüber hinaus
müssen die natürlichen Personen zum Zeitpunkt der Ein- f) Übersetzungsdienstleistungen
reichung des Antrags auf Einreise in das Gebiet der anderen
Vertragspartei in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des (3) Für die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflich-
Vertrages ist, über mindestens drei Jahre Berufserfahrung1 tungen gelten die folgenden Voraussetzungen:
verfügen;
a) Die natürlichen Personen müssen als im Gebiet der anderen
c) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden Vertragspartei niedergelassene Selbständige vorübergehend
natürlichen Personen müssen über Folgendes verfügen: eine Dienstleistung erbringen und einen Dienstleistungsver-
i) einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertige trag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten geschlos-
Kenntnisse belegenden Befähigungsnachweis2 und sen haben;
1 Gerechnet ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit. b) die in die andere Vertragspartei einreisenden natürlichen Per-
2
sonen müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags
Wurde der Abschluss oder der Befähigungsnachweis nicht im Gebiet
der Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, auf Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei in dem
kann diese Vertragspartei prüfen, ob er dem in ihrem Gebiet erforderli- Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vertrags ist, über min-
chen Hochschulabschluss entspricht. destens sechs Jahre Berufserfahrung verfügen;
558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
c) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisende Dienstleistung, gegebenenfalls durch Niederlassung, geneh-
natürliche Person muss über Folgendes verfügen: migt wird, oder mit der die Niederlassung zwecks Ausübung
anderer Wirtschaftstätigkeiten als der Dienstleistung geneh-
i) einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertige
migt wird; dies schließt Entscheidungen zur Änderung oder
Kenntnisse belegenden Befähigungsnachweis1 und
Verlängerung solcher Genehmigungen ein;
ii) eine nach den Anforderungen der Gesetze, Vorschriften
oder den sonstigen rechtlichen Anforderungen der Ver- b) „zuständige Behörde“ eine zentrale, regionale oder lokale
tragspartei, in der die Dienstleistung erbracht wird, gege- Regierung oder Instanz, die Genehmigungsentscheidungen
benenfalls für die Ausübung einer Tätigkeit erforderliche trifft, oder eine nichtstaatliche Stelle, die Genehmigungsent-
Berufsqualifikation; scheidungen in Ausübung der ihr von einer zentralen, regio-
nalen oder lokalen Regierung oder Instanz übertragenen Be-
d) die Einreise in das und der vorübergehende Aufenthalt der fugnisse trifft;
natürlichen Personen im Gebiet der betreffenden Vertrags-
partei sind auf insgesamt höchstens sechs Monate, im Falle c) „Genehmigungsverfahren“ die bei Erteilung einer Genehmi-
Luxemburgs höchstens 25 Wochen, je Zwölfmonatszeitraum gung einzuhaltenden Verfahren.
beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je
nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist; Artikel 104
e) der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die Voraussetzungen für die Genehmigung
Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist; er verleiht
(1) Die Genehmigung muss auf Kriterien beruhen, die eine will-
nicht das Recht, die in der Vertragspartei geltende Berufsbe-
kürliche Ausübung des Ermessens der zuständigen Behörden
zeichnung zu führen, in deren Gebiet die Dienstleistung er-
verhindern.
bracht wird;
f) sonstige diskriminierende Beschränkungen, die in den An- (2) Die in Absatz 1 genannten Kriterien müssen
hängen XVI-C und XVI-F über Vorbehalte in Bezug auf Ver- a) in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen, der
tragsdienstleister und Freiberufler aufgeführt sind, darunter öffentlichen Ordnung dienenden Zweck stehen;
Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der natürlichen Per-
sonen in Form wirtschaftlicher Bedürfnisprüfungen. b) klar und unzweideutig sein;
c) objektiv sein;
Abschnitt 5 d) im Voraus festgelegt sein;
Rechtsvorschriften e) im Voraus bekannt gemacht werden;
f) transparent und zugänglich sein.
Unterabschnitt 1
(3) Eine Genehmigung wird erteilt, sobald anhand einer geeig-
Interne Vorschriften
neten Prüfung festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für
ihre Erteilung erfüllt sind.
Artikel 103
(4) Artikel 286 ist auf die Bestimmungen dieses Kapitels an-
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen wendbar.
(1) Für Maßnahmen der Vertragsparteien im Zusammenhang (5) Ist die Zahl der für eine bestimmte Tätigkeit verfügbaren
mit Genehmigungen, gelten folgende Auflagen, sofern Genehmigungen aufgrund der Knappheit natürlicher Ressourcen
a) die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, oder verfügbarer technischer Kapazitäten begrenzt, so wenden
die Vertragsparteien ein uneingeschränkt neutrales und trans-
b) die Niederlassung juristischer und natürlicher Personen im
parentes Verfahren zur Auswahl potenzieller Bewerber an und
Sinne des Artikels 86 in ihrem Gebiet oder
machen insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Aus-
c) der vorübergehende Aufenthalt bestimmter Kategorien gang des Verfahrens angemessen bekannt.
natürlicher Personen im Sinne des Artikels 86 Absätze 17
(6) Bei der Festlegung der für das Auswahlverfahren gelten-
bis 21 in ihrem Gebiet
den Regeln können die Vertragsparteien unter Einhaltung der Be-
betroffen ist. stimmungen dieses Artikels legitimen, der öffentlichen Ordnung
(2) Im Falle der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienst- dienenden Zielen, einschließlich Erwägungen hinsichtlich des
leistungen gelten diese Auflagen ausschließlich für Sektoren, für Schutzes der Gesundheit, der Sicherheit, der Umwelt und des
die die Vertragspartei besondere Verpflichtungen eingegangen kulturellen Erbes, Rechnung tragen.
ist, und in dem Umfang, in dem diese besonderen Verpflichtun-
gen anwendbar sind. Im Falle der Niederlassung gelten diese Artikel 105
Auflagen nicht für Sektoren, für die in den Anhängen XVI-A
Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen
und XVI-D ein Vorbehalt aufgeführt ist. Im Falle des vorüber-
gehenden Aufenthalts natürlicher Personen, gelten diese Auflagen (1) Die Genehmigungsverfahren und -formalitäten müssen klar
nicht für Sektoren, für die in den Anhängen XVI-C und XVI-F ein sein, im Voraus bekannt gegeben und so gestaltet werden, dass
Vorbehalt aufgeführt ist. eine objektive und neutrale Bearbeitung der Anträge der Antrag-
steller gewährleistet ist.
(3) Diese Auflagen gelten nicht für Maßnahmen, die Beschrän-
kungen darstellen, welche nach den Artikeln 88, 93 und 94 in der (2) Die Genehmigungsverfahren und -formalitäten müssen so
Liste aufzuführen sind. einfach wie möglich sein und dürfen die Erbringung der Dienst-
(4) Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck leistung nicht in unangemessener Weise erschweren oder ver-
zögern. Etwaige von den Antragstellern aufgrund ihres Geneh-
a) „amtliche Genehmigung“ das Verfahren, aufgrund dessen ein migungsantrags zu entrichtende Gebühren1 müssen zumutbar
Dienstleister oder ein Investor tatsächlich verpflichtet ist, sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der
Schritte zu unternehmen, um von einer zuständigen Behörde betreffenden Genehmigungsverfahren stehen.
eine Entscheidung zu erwirken, mit der die Erbringung einer
1 Nicht zu den Genehmigungsgebühren gehören Gebühren für die
1 Wurde der Abschluss oder der Befähigungsnachweis nicht im Gebiet Nutzung natürlicher Ressourcen, Zahlungen bei Auktionen, Ausschrei-
der Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, bungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessions-
kann diese Vertragspartei prüfen, ob er dem in ihrem Gebiet erforder- vergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universal-
lichen Hochschulabschluss entspricht. dienstes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 559
(3) Genehmigungsverfahren und -formalitäten müssen sicher- (2) Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht,
stellen, dass Anträge unverzüglich und innerhalb einer zumut- vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die
baren, im Voraus bekanntgegebenen Frist bearbeitet werden. Die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise
Frist beginnt erst ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Unterlagen bei dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten
den zuständigen Behörden eingegangen sind. Rechtfertigt die Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unter-
Komplexität der Angelegenheit eine Fristverlängerung, so kann nehmen schädigen würde.
die zuständige Behörde eine angemessene Verlängerung einräu-
men. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu
Unterabschnitt 3
begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen
Frist mitzuteilen. Computerdienstleistungen
(4) Bei einem unvollständigen Antrag ist der Antragsteller um-
gehend darüber zu informieren, dass zusätzliche Unterlagen ein- Artikel 108
zureichen sind. In diesem Fall kann die in Absatz 3 genannte Frist
Vereinbarung über Computerdienstleistungen
von den zuständigen Behörden ausgesetzt werden, bis ihnen alle
Unterlagen vorliegen. (1) Soweit der Handel mit Computerdienstleistungen nach
(5) Wird ein Genehmigungsantrag abgelehnt, ist der Antrag- den Abschnitten 2, 3 und 4 dieses Kapitels liberalisiert wird und
steller unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Grundsätzlich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Computer- und
sind dem Antragsteller auf Anfrage die Gründe für die Ablehnung verwandte Dienstleistungen die Erbringung anderer Dienstleis-
des Antrags sowie die Widerspruchsfrist mitzuteilen. tungen auf elektronischem oder anderem Wege ermöglichen,
unterscheiden die Vertragsparteien zwischen infrastrukturellen
Dienstleistungen und den eigentlichen inhaltlichen, elektronisch
Unterabschnitt 2 erbrachten Dienstleistungen, sodass die eigentliche inhaltliche
Allgemeine Bestimmungen Dienstleistung nicht als Computer- bzw. verwandte Dienstleis-
tung im Sinne von Abschnitt 2 eingestuft wird.
Artikel 106 (2) Computer- und verwandte Dienstleistungen sind Dienst-
Gegenseitige Anerkennung leistungen im Sinne des Codes CPC 84 der Vereinten Nationen,
einschließlich Grunddienstleistungen und -funktionen oder Kom-
(1) Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran vor- binationen von Grunddienstleistungen, unabhängig davon, ob sie
zuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Befä- über ein Netzwerk einschließlich des Internets erbracht werden.
higungsnachweise und/oder die erforderliche Berufserfahrung
besitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung Grunddienstleistungen sind alle folgenden Leistungen:
erbracht werden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vor-
a) Beratung, Entwicklung von Strategien, Analyse, Planung, Er-
gesehen sind.
stellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installie-
(2) Die Vertragsparteien fordern die zuständigen Berufs- rung, Implementierung, Integrierung, Testen, Suche nach und
verbände in ihren Gebieten auf, dem Handelsausschuss Emp- Beseitigung von Fehlern, Aktualisierung, Support, technische
fehlungen zur gegenseitigen Anerkennung zu unterbreiten, damit Unterstützung oder Verwaltung von Computern oder Com-
Investoren und Dienstleister die von den Vertragsparteien ange- putersystemen oder für Computer oder Computersysteme
wandten Kriterien für die Zulassung, Genehmigung, Geschäfts- oder
tätigkeit und Zertifizierung von Investoren und Dienstleistern und
insbesondere freiberuflichen Dienstleistern ganz oder teilweise b) Entwicklung oder Bereitstellung von Computerprogrammen
erfüllen können. als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die
für den Betrieb oder die Kommunikation von Computern (als
(3) Nach Eingang einer der in Absatz 2 genannten Empfehlun- solche) notwendig sind, sowie Beratung, Entwicklung von
gen prüft der Handelsausschuss innerhalb einer angemessenen Strategien, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen,
Frist, ob die Empfehlung mit diesem Abkommen vereinbar ist. Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Inte-
(4) Wird eine der in Absatz 2 genannten Empfehlungen nach grierung, Erprobung, Suche nach und Beseitigung von Feh-
dem Verfahren des Absatzes 3 als mit diesem Abkommen ver- lern, Aktualisierung, Anpassung, Wartung, Support, techni-
einbar erachtet und stimmen die einschlägigen Vorschriften der sche Unterstützung sowie Verwaltung oder Nutzung von
Vertragsparteien hinreichend überein, so handeln die Vertrags- Computerprogrammen oder für Computerprogramme, oder
parteien im Hinblick auf die Umsetzung dieser Empfehlung über c) Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datahosting oder
ihre zuständigen Behörden eine Vereinbarung über die gegen- Datenbankdienstleistungen oder
seitige Anerkennung der Anforderungen, Befähigungsnachweise,
Genehmigungen und sonstiger Vorschriften aus. d) Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -aus-
rüstung einschließlich Computern oder
(5) Eine solche Vereinbarung muss mit den einschlägigen Be-
stimmungen des WTO-Übereinkommens und insbesondere mit e) Schulungen für Kundenmitarbeiter im Zusammenhang mit
Artikel VII GATS im Einklang stehen. Computerprogrammen, Computern oder Computersyste-
men, die keiner anderen Kategorie zugeordnet sind.
Artikel 107
Transparenz und Unterabschnitt 4
Offenlegung vertraulicher Informationen Post- und Kurierdienstleistungen
(1) Jede Vertragspartei beantwortet umgehend alle Ersuchen
der anderen Vertragspartei um bestimmte Auskünfte über ihre Artikel 109
allgemein geltenden Maßnahmen oder internationalen Überein-
künfte, die dieses Abkommen betreffen. Ferner richten die Ver- Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
tragsparteien eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die Inves-
(1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des Re-
toren und Dienstleister der anderen Vertragspartei auf Ersuchen
gelungsrahmens für alle nach den Abschnitten 2, 3 und 4 dieses
über alle derartigen Angelegenheiten im Einzelnen unterrichten.
Kapitels liberalisierten Post- und Kurierdienstleistungen festge-
Die Vertragsparteien informieren sich innerhalb von drei Monaten
legt.
nach Inkrafttreten dieses Abkommens gegenseitig über ihre Aus-
kunftsstellen. Die Auskunftsstellen brauchen keine Hinterle- (2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und der Abschnitte 2,
gungsstellen für Gesetze und Vorschriften zu sein. 3 und 4 dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
a) „Genehmigung“ eine einem einzelnen Anbieter durch eine nannten Bestandteile des Besitzstands der Europäischen Union
Regulierungsbehörde erteilte Genehmigung, die für die Er- ausgeweitet.
bringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich ist;
b) „Universaldienst“ die ständige flächendeckende Erbringung Unterabschnitt 5
postalischer Dienstleistungen einer bestimmten Qualität im
Elektronische Kommunikation
Gebiet einer Vertragspartei zu erschwinglichen Preisen für
alle Nutzer.
Artikel 115
Artikel 110 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Verhinderung wettbewerbswidriger (1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des
Praktiken im Post- und Kuriersektor Regelungsrahmens für alle nach den Abschnitten 2, 3 und 4 die-
ses Kapitels liberalisierten Kommunikationsdienstleistungen mit
Es werden geeignete Maßnahmen aufrechterhalten oder ein-
Ausnahme des Rundfunks festgelegt.
geführt, um zu verhindern, dass Anbieter, die aufgrund ihrer Stel-
lung auf dem Markt allein oder gemeinsam die Bedingungen für (2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und der Abschnitte 2,
die Teilnahme an dem relevanten Markt für Post- und Kurier- 3 und 4 dieses Kapitels
dienstleistungen (hinsichtlich Preis und Erbringung) erheblich be-
einflussen können, wettbewerbswidrige Praktiken aufnehmen a) bezeichnet der Ausdruck „elektronische Kommunikations-
oder weiterverfolgen. dienste“ alle Dienstleistungen ausschließlich des Rundfunks,
die in der Übertragung und dem Empfang von elektromag-
netischen Signalen bestehen und normalerweise gegen Ent-
Artikel 111 gelt erbracht werden, nicht jedoch die Wirtschaftstätigkeit,
Universaldienst die in der Bereitstellung von Inhalten besteht, für deren Über-
mittlung Telekommunikation erforderlich ist; Rundfunk ist die
Jede Vertragspartei kann die Universaldienstverpflichtung nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffent-
festlegen, die sie aufrechtzuerhalten wünscht. Solche Verpflich- liche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsigna-
tungen gelten nicht von vornherein als wettbewerbswidrig, sofern len erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungs-
sie auf transparente, diskriminierungsfreie und wettbewerbsneu- leitungen zwischen den Betreibern;
trale Weise gehandhabt werden und keine größeren Lasten auf-
erlegen, als für die Art des von der Vertragspartei festgelegten b) bezeichnet der Ausdruck „öffentliches Kommunikationsnetz“
Universaldienstes erforderlich ist. ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder über-
wiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektro-
nischer Kommunikationsdienste dient;
Artikel 112
c) bezeichnet der Ausdruck „elektronisches Kommunikations-
Genehmigungen
netz“: Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermitt-
(1) Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens sind nur lungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Res-
noch Dienstleistungen genehmigungspflichtig, die unter den sourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk,
Universaldienst fallen. optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen er-
möglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen (leitungs-
(2) Ist eine Genehmigung erforderlich, so wird Folgendes der
und paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobilen
Öffentlichkeit zugänglich gemacht:
terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur
a) alle Kriterien für die Erteilung der Genehmigung und der Zeit- Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und
raum, der normalerweise erforderlich ist, um über einen Ge- Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der
nehmigungsantrag entscheiden zu können, und Art der übertragenen Informationen;
b) die Bedingungen für die Genehmigungen. d) bezeichnet der Ausdruck „Regulierungsbehörde“ im elektro-
nischen Kommunikationssektor eine Stelle, die mit der in die-
(3) Die Gründe für eine Nichterteilung einer Genehmigung
sem Kapitel genannten Regulierung der elektronischen Kom-
werden dem Antragsteller auf Anfrage mitgeteilt; alle Vertrags-
munikation betraut ist;
parteien führen ein Rechtsbehelfsverfahren vor einer unab-
hängigen Stelle ein. Ein solches Verfahren muss transparent und e) gilt ein Dienstleister als Dienstleister mit „beträchtlicher
diskriminierungsfrei sein und auf objektiven Kriterien beruhen. Marktmacht“, wenn er entweder allein oder gemeinsam mit
anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung
Artikel 113 einnimmt, d. h. eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm
gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von
Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde Wettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu ver-
Die Regulierungsbehörde ist von den Anbietern von Post- und halten;
Kurierdiensten rechtlich getrennt und diesen gegenüber nicht f) bezeichnet der Ausdruck „Zusammenschaltung“ die Her-
rechenschaftspflichtig. Die Entscheidungen und die Verfahren stellung einer physischen und/oder logischen Verbindung
der Regulierungsbehörde sind allen Marktteilnehmern gegenüber zwischen öffentlichen Kommunikationsnetzen, die von dem-
unparteiisch. selben oder einem anderen Dienstleister genutzt werden, um
es den Nutzern des einen Dienstleisters zu ermöglichen, mit
Artikel 114 den Nutzern desselben oder eines anderen Dienstleisters zu
kommunizieren oder Zugang zu den Dienstleistungen eines
Annäherung der Rechtsvorschriften
anderen Dienstleisters zu erhalten; die Dienstleistungen kön-
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der nen von den beteiligten Parteien oder von anderen Parteien
Annäherung der bestehenden Rechtsvorschriften der Ukraine an erbracht werden, die Zugang zum Netz haben; die Zusam-
die der Europäischen Union zukommt. Die Ukraine bemüht sich menschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird
zu gewährleisten, dass ihre bestehenden und künftigen Rechts- zwischen Betreibern öffentlicher Netze hergestellt;
vorschriften schrittweise mit dem Besitzstand der Europäischen
g) bezeichnet der Ausdruck „Universaldienst“ das Angebot an
Union vereinbar werden.
Dienstleistungen einer bestimmten Qualität, das allen Nutzern
(2) Die Annäherung beginnt mit der Unterzeichnung dieses im Gebiet einer Vertragspartei unabhängig von ihrem Stand-
Abkommens und wird schrittweise auf alle in Anhang XVII ge- ort zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung steht; Um-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 561
fang und Ausführung werden von den Vertragsparteien fest- (5) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass auf einem rele-
gelegt; vanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, ermittelt und
benennt sie Dienstleister mit beträchtlicher Marktmacht auf die-
h) bezeichnet der Ausdruck „Zugang“ die ausschließliche oder
sem Markt und erlässt gegebenenfalls entsprechende amtliche
nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen und/oder
Anordnungen nach Artikel 118 beziehungsweise erhält diese auf-
Diensten für einen anderen Dienstleister unter bestimmten
recht oder ändert sie. Kommt die Regulierungsbehörde zu dem
Voraussetzungen zur Erbringung elektronischer Kommunika-
Schluss, dass auf dem Markt wirksamer Wettbewerb herrscht,
tionsdienste; dazu gehören unter anderem der Zugang zu
erlässt sie weder amtliche Anordnungen nach Artikel 118 noch
Netzwerkelementen und zugehörigen Einrichtungen, wozu
erhält sie diese aufrecht oder ändert sie.
der feste oder nicht feste Anschluss von Anlagen gehören
kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilneh- (6) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass von der Entschei-
meranschluss sowie zu Einrichtungen und Dienstleistungen, dung einer Regulierungsbehörde betroffene Dienstleister berech-
die erforderlich sind, um Dienstleistungen über den Teilneh- tigt sind, gegen diese Entscheidung bei einer von den beteiligten
meranschluss zu erbringen), sowie der Zugang zu physischer Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf
Infrastruktur wie Gebäuden, Kabelschächten und Masten; einzulegen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass den Um-
Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich ständen des jeweiligen Falles angemessen Rechnung getragen
Systemen für die Betriebsunterstützung, Zugang zur Num- wird. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die
mernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Entscheidung der Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nicht die
Funktion bieten, Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, ins- Beschwerdestelle anders entscheidet. Hat die Beschwerdestelle
besondere um Roaming zu ermöglichen, Zugang zu Zu- keinen gerichtlichen Charakter, so sind ihre Entscheidungen
gangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienstleistun- stets schriftlich zu begründen; ferner unterliegen ihre Entschei-
gen; Zugang zu Diensten für virtuelle Netze; dungen einer Überprüfung durch eine unparteiische und unab-
hängige Justizbehörde. Entscheidungen der Beschwerdestellen
i) bezeichnet der Ausdruck „Endnutzer“ einen Nutzer, der keine
werden wirksam durchgesetzt.
öffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugäng-
lichen elektronischen Kommunikationsdienste bereitstellt; (7) Beabsichtigen die Regulierungsbehörden, mit den Bestim-
mungen dieses Unterabschnitts im Zusammenhang stehende
j) bezeichnet der Ausdruck „Teilnehmeranschluss“ die physische
Maßnahmen zu ergreifen, die erhebliche Auswirkungen auf den
Verbindung, mit der der Netzendpunkt in den Räumlichkeiten
relevanten Markt haben, stellen die Vertragsparteien sicher, dass
des Teilnehmers an den Hauptverteilerknoten oder an eine
den Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit
gleichwertige Einrichtung im festen öffentlichen Kommunika-
zur Äußerung zu der beabsichtigten Maßnahme gegeben wird.
tionsnetz angeschlossen wird.
Die Konsultationsverfahren der Regulierungsbehörde sind zu ver-
öffentlichen. Die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens werden
Artikel 116 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt
Regulierungsbehörde sich um vertrauliche Informationen.
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Regulierungs- (8) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Dienstleister, die
behörden für elektronische Kommunikationsdienstleistungen von elektronische Kommunikationsnetze und -dienstleistungen an-
allen Dienstleistern in der elektronischen Kommunikation recht- bieten, den Regulierungsbehörden alle Informationen auch in Be-
lich getrennt und funktional unabhängig sind. Ist eine Vertrags- zug auf finanzielle Aspekte zur Verfügung stellen, die diese Be-
partei weiterhin Eigentümerin eines Dienstleisters, der öffentliche hörden benötigen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses
Kommunikationsnetze oder -dienstleistungen bereitstellt, oder Unterabschnitts oder der auf seiner Grundlage getroffenen Ent-
behält sie die Kontrolle über diesen, so stellt diese Vertragspartei scheidungen zu gewährleisten. Die Dienstleister übermitteln die-
eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion se Informationen auf Anfrage umgehend für die Zeiträume und
von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der in den Einzelheiten, die von der Regulierungsbehörde verlangt
Kontrolle sicher. werden. Die von der Regulierungsbehörde angeforderten Infor-
mationen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Wahr-
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Regulierungs- nehmung dieser Aufgabe stehen. Die Regulierungsbehörde muss
behörde mit ausreichenden Befugnissen zur Regulierung des ihr Informationsersuchen begründen.
Sektors ausgestattet ist. Die Aufgaben einer Regulierungsbehörde
werden in klarer Form für die Öffentlichkeit leicht zugänglich
Artikel 117
gemacht, insbesondere dann, wenn sie mehr als einer Stelle
übertragen sind. Zulassung zur Erbringung
von Telekommunikationsdiensten
(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Entscheidun-
gen und die Verfahren der Regulierungsbehörden transparent (1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Erbringung
und allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sind. von Dienstleistungen möglichst anhand einfacher Anmeldung
und/oder Registrierung genehmigt wird.
(4) Die Regulierungsbehörde hat die Befugnis, eine Analyse
der unverbindlichen Liste der relevanten Produkt- und Dienst- (2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass für die Regelung
leistungsmärkte vorzunehmen, die in den diesem Abkommen von Fragen der Zuweisung von Nummern und Frequenzen
beigefügten Anhängen1 aufgeführt sind. Muss die Regulierungs- Genehmigungen verlangt werden können. Die Bedingungen für
behörde nach Artikel 118 bestimmen, ob Verpflichtungen auf- diese Genehmigungen werden der Öffentlichkeit zugänglich ge-
zuerlegen, aufrechtzuerhalten, zu ändern oder aufzuheben sind, macht.
ermittelt sie auf der Grundlage einer Marktanalyse, ob auf dem
relevanten Markt tatsächlich Wettbewerb herrscht. (3) Ist eine Genehmigung erforderlich, so stellen die Vertrags-
parteien sicher, dass
1 Für die EU-Vertragspartei: Die unverbindliche Liste der relevanten Pro- a) alle Genehmigungskriterien und ein angemessener Zeitraum,
dukt- und Dienstleistungsmärkte ist getrennt in Anhang XIX aufgeführt.
Die Liste der relevanten Märkte in Anhang XIX wird von der EU regel-
der normalerweise erforderlich ist, um eine Entscheidung
mäßig überprüft. Bei allen auf der Grundlage dieses Kapitels eingegan- über einen Genehmigungsantrag zu treffen, der Öffentlichkeit
genen Verpflichtungen ist diese Überprüfung zu berücksichtigen. Für die bekannt gemacht werden;
Ukraine: Die unverbindliche Liste der Produkt- und Dienstleistungsmärk-
te ist getrennt in Anhang XX aufgeführt. Die Liste der relevanten Märkte b) die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung dem
in Anhang XX wird von der Ukraine im Rahmen der in Artikel 14 vorge- Antragsteller auf Anfrage schriftlich mitgeteilt werden, und
sehenen Annäherung an den Besitzstand regelmäßig überprüft. Bei allen
auf der Grundlage dieses Kapitels eingegangenen Verpflichtungen ist c) der Antragsteller eine Beschwerdestelle anrufen kann, wenn
diese Überprüfung zu berücksichtigen. eine Genehmigung zu Unrecht verweigert wird;
562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
d) die von einer Vertragspartei für die Erteilung einer Genehmi- bestimmte für die Interoperabilität durchgehender Nutzer-
gung verlangten Genehmigungsgebühren1 nicht die Verwal- dienste notwendige Voraussetzungen zu schaffen, einschließ-
tungskosten übersteigen, die normalerweise mit der Verwal- lich der Bereitstellung von Einrichtungen für intelligente Netz-
tung, der Kontrolle und der Durchsetzung der gültigen dienste; die Verpflichtung, Zugang zu Systemen für die
Genehmigungen verbunden sind. Genehmigungsgebühren Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen zu
für die Nutzung des Frequenzspektrums und von Nummerie- gewähren, die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs
rungsressourcen fallen nicht unter den vorliegenden Buch- bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind; die Ver-
staben. pflichtung zur Zusammenschaltung von Netzen oder Netz-
einrichtungen;
Artikel 118 die Regulierungsbehörden können die Verpflichtungen nach
Zugang und Zusammenschaltung den Buchstaben c und d an Bedingungen wie Fairness,
Billigkeit und Rechtzeitigkeit knüpfen;
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass jeder Dienst-
leister, der die Genehmigung erhalten hat, in ihrem Gebiet Tele- e) Verpflichtungen betreffend Kostendeckung und Preiskontrolle,
kommunikationsdienstleistungen anzubieten, berechtigt ist, die einschließlich Verpflichtungen zu kostenorientierten Preisen,
Zusammenschaltung mit anderen Betreibern öffentlich zugäng- sowie Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden
licher Telekommunikationsnetze und -dienste auszuhandeln. für die Ermöglichung bestimmter Arten der Zusammenschal-
Vereinbarungen zur Zusammenschaltung sollten grundsätzlich tung und/oder des Zugangs, wenn eine Marktanalyse darauf
nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zwischen den betreffen- hindeutet, dass ein Mangel an wirksamem Wettbewerb be-
den juristischen Personen ausgehandelt werden. deutet, dass der betreffende Betreiber zum Nachteil der End-
verbraucher überhöhte Preise beibehält oder eine Preisschere
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Dienstleister, die praktiziert;
bei den Verhandlungen über Zusammenschaltungsvereinbarun-
gen Informationen von einem anderen Dienstleister erhalten, diese die Regulierungsbehörden tragen den Investitionen des Be-
nur für den Zweck nutzen, für den sie übermittelt wurden, und treibers Rechnung und ermöglichen ihm eine angemessene
stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital;
Informationen wahren.
f) die Verpflichtung, diese dem Dienstleister von der Regulie-
(3) Wird nach Artikel 116 festgestellt, dass auf einem relevan- rungsbehörde auferlegten Verpflichtungen zu veröffentlichen
ten Markt, einschließlich der in den Anhängen aufgeführten und die Produkt-/Dienstleistungs- und räumlichen Märkte zu
Märkte, kein wirksamer Wettbewerb herrscht, stellen die Ver- nennen; aktuelle Informationen werden, sofern sie nicht ver-
tragsparteien sicher, dass die Regulierungsbehörde befugt ist, traulich sind, öffentlich so zur Verfügung gestellt, dass alle
dem Dienstleister, dessen beträchtliche Marktmacht festgestellt Betroffenen leichten Zugang zu ihnen haben;
worden ist, eine oder mehrere der folgenden Verpflichtungen im
Zusammenhang mit der Zusammenschaltung und/oder dem Zu- g) Transparenzverpflichtungen, nach denen Betreiber gehalten
gang aufzuerlegen: sind, bestimmte Informationen zu veröffentlichen; die Regu-
lierungsbehörde kann, insbesondere wenn ein Betreiber
a) Gleichbehandlungsverpflichtungen, die sicherstellen, dass Gleichbehandlungsverpflichtungen unterliegt, verlangen, ein
der betreffende Betreiber anderen Dienstleistern, die gleich- Standardangebot veröffentlichen zu lassen, das so weit ent-
artige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen bündelt ist, dass Dienstleister nicht für Einrichtungen zahlen
gleichwertige Bedingungen bietet und Dienste und Informa- müssen, die für den gewünschten Dienst nicht erforderlich
tionen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der sind, und verlangen, dass die betreffenden Angebote in ein-
gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte zelne dem Marktbedarf entsprechende Komponenten aufge-
oder die seiner Tochter- oder Partnerunternehmen; schlüsselt und die entsprechenden Bedingungen einschließ-
b) die Verpflichtung für ein vertikal integriertes Unternehmen, lich der Tarife angegeben werden.
seine Großhandelspreise und internen Verrechnungspreise (4) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ein Dienstleister,
offenzulegen, wenn ein Diskriminierungsverbot oder ein prä- der um die Zusammenschaltung mit einem Dienstleister ersucht,
ventives Verbot unlauterer Quersubventionen besteht; die dessen beträchtliche Marktmacht festgestellt worden ist, entwe-
Regulierungsbehörde kann die Form und die anzuwendende der unverzüglich oder nach einer öffentlich bekanntgemachten
Berechnungsmethode vorgeben. angemessenen Frist eine unabhängige innerstaatliche Stelle an-
c) Verpflichtungen zu Bewilligung ordnungsgemäßer Anträge rufen kann, bei der es sich um eine Regulierungsbehörde nach
auf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehöri- Artikel 115 Absatz 2 Buchstabe d handeln kann, um Streitigkei-
gen Einrichtungen, einschließlich des entbündelten Zugangs ten über angemessene Bedingungen und Tarife für die Zusam-
zum Teilnehmeranschluss, sowie auf deren Nutzung, unter menschaltung und/oder den Zugang beizulegen.
anderem wenn die Regulierungsbehörde zur Auffassung ge-
langt, dass die Verweigerung des Zugangs oder die Aufer- Artikel 119
legung unangemessener Bedingungen mit ähnlicher Wirkung
die Entwicklung eines nachhaltigen wettbewerbsbestimmten Knappe Ressourcen
Marktes auf Endverbraucherebene behindern oder den Inte- (1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Verfahren für die
ressen der Endnutzer zuwiderlaufen würden; Zuweisung und Nutzung knapper Ressourcen einschließlich Fre-
d) die Verpflichtung, bestimmte Dienstleistungen zu Großhan- quenzen, Nummern und Wegerechten objektiv, verhältnismäßig,
delsbedingungen zwecks Weitervertrieb durch Dritte anzu- termingerecht, transparent und diskriminierungsfrei abgewickelt
bieten; die Verpflichtung, offenen Zugang zu technischen werden. Der aktuelle Stand zugewiesener Frequenzbereiche wird
Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnolo- der Öffentlichkeit zugänglich gemacht; die genaue Ausweisung
gien zu gewähren, die für die Interoperabilität von Diensten der für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Frequen-
oder Diensten für virtuelle Netze unverzichtbar sind; die Ver- zen ist jedoch nicht erforderlich.
pflichtung, eine Kollokation oder andere Formen der gemein- (2) Die Vertragsparteien gewährleisten eine effektive Verwal-
samen Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden, Kabel- tung der Funkfrequenzen für Telekommunikationsdienste in ih-
schächten und Masten zu ermöglichen; die Verpflichtung, rem Gebiet, damit sichergestellt ist, dass das Frequenzspektrum
1
effektiv und effizient genutzt wird. Übersteigt die Nachfrage die
Nicht zu den Genehmigungsgebühren gehören Zahlungen bei Auktio-
nen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren verfügbaren Frequenzen, werden geeignete und transparente
der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung Verfahren zur Zuteilung dieser Frequenzen angewandt, um ihre
eines Universaldienstes. optimale Nutzung zu erreichen und den Wettbewerb zu fördern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 563
(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Regulierungs- Artikel 123
behörde mit der Zuteilung der nationalen Nummerierungsres-
Streitigkeiten zwischen Dienstleistern
sourcen und der Verwaltung der nationalen Nummerierungspläne
betraut wird. (1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Regulierungs-
behörde im Falle eines Streits zwischen Dienstleistern des
(4) Bleiben öffentliche oder lokale Stellen weiterhin Eigen-
Bereichs elektronische Kommunikationsnetze oder -dienstleis-
tümer eines Dienstleisters, der öffentliche Kommunikationsnetze
tungen im Zusammenhang mit den in diesem Kapitel genannten
oder -dienstleistungen bereitstellt, oder behält sie die Kontrolle
Rechten und Pflichten auf Antrag einer der beiden Vertragspar-
über diesen, so ist eine wirksame strukturelle Trennung zwischen
teien eine verbindliche Entscheidung erlässt, mit der der Streit in
der Funktion, die für die Erteilung von Wegerechten zuständig
kürzester Zeit, in jedem Fall aber innerhalb von vier Monaten bei-
ist, und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder
gelegt wird.
der Kontrolle sicherzustellen.
(2) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde wird unter
Artikel 120 Wahrung des Geschäftsgeheimnisses veröffentlicht. Die betrof-
fenen Parteien erhalten eine ausführliche Begründung der Ent-
Universaldienst scheidung.
(1) Jede Vertragspartei kann die Universaldienstverpflichtun- (3) Betrifft ein solcher Streit die grenzüberschreitende Erbrin-
gen festlegen, die sie beizubehalten wünscht. gung von Dienstleistungen, koordinieren die betreffenden Regu-
(2) Solche Verpflichtungen gelten nicht von vornherein als lierungsbehörden ihre Bemühungen, um den Streit beizulegen.
wettbewerbswidrig, sofern sie auf transparente, objektive und
diskriminierungsfreie Weise gehandhabt werden. Darüber hinaus Artikel 124
müssen diese Verpflichtungen wettbewerbsneutral gehandhabt
werden und dürfen keine größere Belastung darstellen, als für Annäherung der Rechtsvorschriften
den von der Vertragspartei festgelegten Universaldienst erforder- (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der
lich ist. Annäherung der bestehenden Rechtsvorschriften der Ukraine an
(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle Dienstleister die der Europäischen Union zukommt. Die Ukraine gewährleistet,
für die Gewährleistung des Universaldienstes in Frage kommen dass ihre bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schritt-
und dass kein Dienstleister von vornherein ausgeschlossen wird. weise mit dem EU-Besitzstand in Einklang gebracht werden.
Die Benennung erfolgt im Rahmen eines effizienten, transparen- (2) Die Annäherung beginnt mit der Unterzeichnung dieses
ten, objektiven und diskriminierungsfreien Verfahrens. Sofern Abkommens und wird schrittweise auf alle in Anhang XVII ge-
erforderlich, prüfen die Vertragsparteien, ob die Bereitstellung nannten Bestandteile des EU-Besitzstands ausgeweitet.
des Universaldienstes eine unzumutbare Belastung für die Orga-
nisation(en) darstellt, die für die Bereitstellung des Universal-
Unterabschnitt 6
dienstes ausgewählt worden sind. Soweit es auf der Grundlage
dieser Berechnung gerechtfertigt ist, ermitteln die nationalen Finanzdienstleistungen
Regulierungsbehörden unter Berücksichtigung eines etwaigen
Marktvorteils, der Organisationen erwächst, die einen Universal- Artikel 125
dienst anbieten, ob es eines Verfahrens bedarf, mit dem der
betreffende Dienstleister beziehungsweise die betreffenden Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Dienstleister entschädigt oder die Nettokosten der Universal- (1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des
dienstverpflichtungen aufgeteilt werden. Regelungsrahmens für alle nach den Abschnitten 2, 3 und 4 die-
(4) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ses Kapitels liberalisierten Finanzdienstleistungen festgelegt.
a) den Nutzern gedruckte und/oder elektronische Verzeichnisse (2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und der Abschnitte 2,
aller Teilnehmer1 in gedruckter oder elektronischer Form oder 3 und 4 dieses Kapitels
in beiden Formen zur Verfügung stehen, die regelmäßig, min- a) bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleistung“ jede Dienst-
destens jedoch einmal jährlich aktualisiert werden; leistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister
b) die Organisationen, die die unter Buchstabe a genannten einer Vertragspartei angeboten wird; zu den Finanzdienstleis-
Dienstleistungen erbringen, bei der Verarbeitung der ihnen tungen zählen folgende Tätigkeiten:
von anderen Organisationen übermittelten Informationen das i) Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezo-
Diskriminierungsverbot beachten. gene Dienstleistungen
1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):
Artikel 121
a) Lebensversicherung,
Grenzüberschreitende Erbringung
elektronischer Kommunikationsdienstleistungen b) Nichtlebensversicherung,
Die Vertragsparteien führen weder Maßnahmen ein, die die 2. Rückversicherung und Retrozession,
grenzüberschreitende Erbringung elektronischer Kommunika-
3. Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Ver-
tionsdienstleistungen beschränken, noch erhalten sie solche
sicherungsmaklern und -agenturen und
Maßnahmen aufrecht.
4. versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie
Artikel 122 Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewer-
tung und Schadensregulierung;
Vertraulichkeit der Informationen
ii) Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenom-
Jede Vertragspartei stellt die Vertraulichkeit der anhand öffent- men Versicherungsdienstleistungen):
licher Telekommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste erfolgenden Kommunikation und 1. Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahl-
der damit verbundenen Verkehrsdaten sicher, ohne den Handel baren Einlagen von Kunden,
mit Dienstleistungen zu beschränken. 2. Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich
Verbraucherkrediten, Hypothekenkrediten, Factoring
1 Im Einklang mit den geltenden Vorschriften über die Verarbeitung per- und Finanzierung von Handelsgeschäften,
sonenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Sektor der
elektronischen Kommunikation. 3. Finanzleasing,
564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleis- Artikel 126
tungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten,
Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung
Reiseschecks und Bankwechseln,
(1) Die Vertragsparteien können aus aufsichtsrechtlichen
5. Bürgschaften und Verpflichtungen, Gründen Maßnahmen wie die folgenden einführen oder aufrecht-
6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an erhalten:
Börsen, im OTC-Handel oder in sonstiger Form: a) Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versiche-
a) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechseln, rungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanz-
Einlagenzertifikaten), dienstleister treuhänderische Pflichten hat;
b) Devisen, b) Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität
des Finanzsystems einer Vertragspartei.
c) derivative Instrumente, darunter Futures und Op-
(2) Diese Maßnahmen dürfen nicht belastender sein als zur
tionen,
Erreichung ihrer Ziele erforderlich; sie dürfen Finanzdienstleis-
d) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps tungen oder Finanzdienstleister einer anderen Vertragspartei ge-
und Kurssicherungsvereinbarungen, genüber den eigenen gleichartigen Finanzdienstleistungen oder
Finanzdienstleistern nicht diskriminieren.
e) begebbare Wertpapiere,
(3) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass
f) sonstige begebbare Instrumente und Finanzan- es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen über die Ge-
lagen einschließlich ungeprägten Golds; schäfte und Bücher einzelner Verbraucher offenzulegen oder ver-
7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren aller Art trauliche oder geschützte Informationen preiszugeben, die sich
einschließlich Übernahme und Platzierung von Emis- im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
sionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler (4) Unbeschadet anderer Möglichkeiten der aufsichtsrecht-
sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusam- lichen Regelung des grenzüberschreitenden Finanzdienstleis-
menhang mit derartigen Emissionen, tungsverkehrs kann eine Vertragspartei die Eintragung von
Finanzdienstleistern im Bereich der grenzüberschreitenden
8. Geldmaklergeschäfte,
Finanzdienstleistungen der anderen Vertragspartei sowie von
9. Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Finanzinstrumenten vorschreiben.
Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem
Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, De- Artikel 127
potverwahrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung,
Wirksame und transparente Regulierung
10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistun-
gen im Zusammenhang mit Finanzanlagen ein- (1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften,
schließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten alle betroffenen Personen im Voraus über jede allgemein an-
und sonstigen begebbaren Instrumenten, wendbare Maßnahme zu unterrichten, die die Vertragspartei zu
treffen beabsichtigt, um diesen Personen Gelegenheit zu geben,
11. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinforma- zu der Maßnahme Stellung zu nehmen. Die Maßnahme wird be-
tionen und Software für die Verarbeitung von Finanz- kanntgemacht
daten und sonstiger einschlägiger Software,
a) in einer amtlichen Veröffentlichung oder
12. Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatz-
b) in sonstiger schriftlicher oder elektronischer Form.
finanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter
den Nummern 1 bis 11 aufgeführte Tätigkeiten, ein- (2) Die Vertragsparteien machen allen betroffenen Personen
schließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, ihre Bestimmungen für die Antragstellung im Zusammenhang mit
Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -bera- der Erbringung von Finanzdienstleistungen zugänglich.
tung, Beratung über Akquisition, Unternehmens- Die betreffende Vertragspartei erteilt dem Antragsteller auf An-
umstrukturierung und -strategien; frage Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags.
b) bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleister“ jede natürliche Benötigt die betreffende Vertragspartei zusätzliche Angaben des
oder juristische Person einer Vertragspartei, die Finanzdienst- Antragstellers, so teilt sie ihm dies unverzüglich mit.
leistungen erbringen will oder erbringt; der Begriff „Finanz- Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, dass in
dienstleister“ umfasst keine öffentlichen Stellen; ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für die Regu-
c) bezeichnet der Ausdruck „öffentliche Stelle“ lierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor sowie für die
Bekämpfung von Steuerumgehung und -vermeidung umgesetzt
1. eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungs- und angewandt werden. Solche international vereinbarten Stan-
behörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer dards sind unter anderem die Grundsätze für eine wirksame
Vertragspartei stehende oder von ihr beherrschte Einrich- Bankenaufsicht (Core Principle for Effective Banking Supervision)
tung, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, die Grundsätze für
Aufgaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke be- die Versicherungsaufsicht (Insurance Core Principles) der Inter-
fasst ist, nicht jedoch eine Einrichtung, die hauptsächlich nationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden, die
mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kom- Ziele und Grundsätze der Wertpapieraufsicht (Objectives and
merziellen Bedingungen befasst ist, oder Principles of Securities Regulation) der Internationalen Organisa-
tion der Wertpapieraufsichtsbehörden, das Abkommen zum In-
2. eine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, die
formationsaustausch in Steuersachen (Agreement on Exchange
üblicherweise von einer Zentralbank oder Währungsbe-
of Information on Tax Matters) der Organisation für wirtschaft-
hörde wahrgenommen werden, solange sie solche Auf-
liche Zusammenarbeit und Entwicklung, die Erklärung zu Trans-
gaben ausübt;
parenz und Informationsaustausch für Besteuerungszwecke
d) bezeichnet der Ausdruck „neue Finanzdienstleistung“ eine (Statement on Transparency and Exchange of Information for
Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen Tax Purposes) der G-20 sowie die Vierzig Empfehlungen zur Be-
in Bezug auf bestehende und neue Erzeugnisse oder auf die kämpfung der Geldwäsche (Forty Recommendations on Money
Art und Weise, in der ein Erzeugnis geliefert wird, die von kei- Laundering) und die Neun Sonderempfehlungen zur Bekämpfung
nem Finanzdienstleister im Gebiet der einen, wohl aber im der Terrorismusfinanzierung (Nine Special Recommendations on
Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht wird. Terrorist Financing) der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 565
Die Vertragsparteien nehmen darüber hinaus Kenntnis von den Erbringung von Finanzdienstleistungen aus, so stellt die Ver-
Zehn wichtigsten Grundsätzen des Informationsaustauschs (Ten tragspartei sicher, dass die in den Artikeln 88 und 94 genannten
Key Principles for Information Sharing), die von den Finanzminis- Verpflichtungen eingehalten werden.
tern der G-7 verabschiedet wurden; sie leiten ferner alle erfor-
derlichen Schritte ein, um sie nach Möglichkeit in ihren bilatera- Artikel 132
len Kontakten anzuwenden.
Verrechnungs- und Zahlungssysteme
Artikel 128 Unter Bedingungen, zu denen Inländerbehandlung gewährt
Neue Finanzdienstleistungen wird, gewährt jede Vertragspartei den Finanzdienstleistern der
anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind,
Jede Vertragspartei gestattet den im Gebiet der anderen Ver- Zugang zu den von öffentlichen Stellen betriebenen Zahlungs-
tragspartei niedergelassenen Finanzdienstleistern dieser Ver- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs-
tragspartei, neue Finanzdienstleistungen zu erbringen, die mit und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Ausübung
den Dienstleistungen vergleichbar sind, die diese Vertragspartei der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen. Mit die-
ihren eigenen Finanzdienstleistern nach ihrem internen Recht sem Artikel ist nicht beabsichtigt, Zugang zu den für Notfälle vor-
unter vergleichbaren Umständen zu erbringen gestatten würde. gesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten der Vertragspar-
Die Vertragsparteien können bestimmen, in welcher Rechtsform tei zu gewähren.
die Dienstleistung erbracht werden kann, und eine Genehmigung
für die Erbringung der Dienstleistung verlangen. Wird eine Ge-
nehmigung verlangt, so wird über ihre Erteilung innerhalb einer Artikel 133
angemessenen Frist entschieden; die Genehmigung kann nur Annäherung der Rechtsvorschriften
aus den in Artikel 126 genannten Gründen abgelehnt werden.
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der
Annäherung der bestehenden Rechtsvorschriften der Ukraine an
Artikel 129
die der Europäischen Union zukommt. Die Ukraine bemüht sich
Datenverarbeitung zu gewährleisten, dass ihre bestehenden und künftigen Rechts-
(1) Die Vertragsparteien gestatten den Finanzdienstleistern vorschriften schrittweise mit dem EU-Besitzstand vereinbar wer-
der anderen Vertragspartei, Informationen in elektronischer oder den.
sonstiger Form für die Zwecke der Datenverarbeitung in ihr Ge- (2) Die Annäherung beginnt mit der Unterzeichnung dieses
biet und aus ihrem Gebiet zu übertragen, sofern diese Datenver- Abkommens und wird schrittweise auf alle in Anhang XVII ge-
arbeitung für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr des betreffen- nannten Bestandteile des EU-Besitzstands ausgeweitet.
den Finanzdienstleisters erforderlich ist.
(2) Die Vertragsparteien erlassen angemessene Maßnahmen Unterabschnitt 7
zum Schutz der Privatsphäre, der Grundrechte und der Freiheit
des Einzelnen, insbesondere im Hinblick auf die Übermittlung Verkehrsdienstleistungen
personenbezogener Daten.
Artikel 134
Artikel 130 Geltungsbereich
Ausnahmen In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze für die Libe-
(1) Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass es ralisierung der Verkehrsdienstleistungen nach den Abschnitten 2,
eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der 3 und 4 dieses Kapitels festgelegt.
ausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließ-
lichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet hindert, Artikel 135
die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen
Systems der sozialen Sicherheit sind, außer in den Fällen, in de- Internationaler Seeverkehr
nen diese Tätigkeiten nach den internen Vorschriften der Ver- (1) Dieses Abkommen gilt für den internationalen Seeverkehr
tragspartei von Finanzdienstleistern im Wettbewerb mit öffent- zwischen den Häfen der Ukraine und der Mitgliedstaaten der
lichen Stellen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden Europäischen Union und zwischen den Häfen der Mitgliedstaa-
können. ten der Europäischen Union. Es gilt ferner für Strecken zwischen
(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Tätigkeiten einer Zentral- den Häfen der Ukraine und Drittländern und zwischen Häfen der
bank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffent- Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittländern.
lichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik.
(2) Dieses Abkommen gilt nicht für den inländischen See-
(3) Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass es verkehr zwischen den Häfen der Ukraine oder zwischen den
eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der Häfen einzelner Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Unbe-
ausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließ- schadet des vorstehenden Satzes wird die Verbringung von Aus-
lichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet für Rech- rüstungsgegenständen wie leeren Containern, die nicht als
nung oder mit Garantie oder unter Verwendung finanzieller Mittel Fracht gegen Entgelt zwischen den Häfen der Ukraine oder zwi-
der Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen hindert. schen den Häfen einzelner Mitgliedstaaten der Europäischen
Union befördert werden, als Teil des internationalen Seeverkehrs
Artikel 131 angesehen.
Selbstregulierungsorganisationen (3) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und der Abschnitte 2,
3 und 4 dieses Kapitels
Verlangt eine Vertragspartei, dass Finanzdienstleister einer
anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorgani- a) umfasst der Ausdruck „internationaler Seeverkehr“ Beförde-
sation, einer Wertpapierbörse oder eines Terminkontraktmarkts, rungsvorgänge im Haus-Haus- und im multimodalen Verkehr
einer Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder – wobei die Geschäftstätigkeit im multimodalen Verkehr die
Vereinigung sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu Beförderung von Gütern mit mehr als einem Verkehrsträger
haben, um auf der gleichen Grundlage wie die Finanzdienstleister darstellt – mit einem einzigen Frachtpapier, bei denen ein Teil
der betreffenden Vertragspartei Finanzdienstleistungen erbringen der Strecke auf See zurückgelegt wird, und schließt zu die-
zu können, oder stattet die Vertragspartei solche Einrichtungen sem Zweck Direktverträge mit Betreibern anderer Verkehrs-
unmittelbar oder mittelbar mit Vorrechten oder Vorteilen für die träger mit ein;
566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
b) bezeichnet der Ausdruck „Frachtumschlag“ Tätigkeiten von (6) In Anwendung der Grundsätze der Absätze 4 und 5 wer-
Stauereien, einschließlich Terminalbetreibern, jedoch nicht den die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens
die direkten Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von
a) in künftige bilaterale Abkommen mit Drittstaaten über See-
den Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch
verkehrsdienste, einschließlich des Verkehrs mit trockenen
unabhängig sind; zu den erfassten Tätigkeiten gehören die
und flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs, keine
Organisation und Überwachung
Ladungsanteilvereinbarungen aufnehmen und derartige
i) des Ladens/Löschens von Schiffen, Ladungsanteilvereinbarungen, die in früheren bilateralen Ab-
kommen enthalten sind, außer Kraft setzen und
ii) des Laschens/Entlaschens von Frachtgut,
b) administrative, technische und andere Maßnahmen beseiti-
iii) der Entgegennahme/Auslieferung und der sicheren Ver-
gen beziehungsweise nicht in Kraft setzen, die eine indirekte
wahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nach
Beschränkung darstellen und eine Diskriminierung der
dem Löschen;
Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Ver-
c) bezeichnet der Ausdruck „Zollabfertigung“ (oder „Dienstleis- tragspartei bei der Erbringung internationaler Seeverkehrs-
tung von Zollagenten“) die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für dienste bewirken könnten.
die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen
(7) Jede Vertragspartei gestattet im internationalen Seever-
Dritten, unabhängig davon, ob dies die Haupttätigkeit des
kehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei, in ihrem
Dienstleisters ist oder eine übliche Ergänzung seiner Haupt-
Gebiet Niederlassungen unter Bedingungen für die Niederlas-
tätigkeit;
sung und die Geschäftstätigkeit zu betreiben, die nicht weniger
d) bezeichnet der Ausdruck „Bereitstellung von Containerstell- günstig sind als diejenigen, die ihren eigenen Dienstleistern oder
plätzen und Zwischenlagerung von Containern“ die Lagerung den Dienstleistern eines Drittstaats gewährt werden, je nachdem,
von Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hin- welche Bedingungen günstiger sind. Im Einklang mit Abschnitt 2
blick auf ihre Be-/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für gestattet jede Vertragspartei den Dienstleistern der anderen Ver-
die Versendung; tragspartei hinsichtlich der Tätigkeiten solcher Niederlassungen
nach den eigenen Gesetzen und Vorschriften, unter anderem fol-
e) bezeichnet der Ausdruck „Schiffsagenturdienste“ die Tätig-
gende Wirtschaftstätigkeiten auszuüben:
keiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen Ge-
biet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder meh- a) Bekanntmachung, Vermarktung und Verkauf von Seever-
rerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden kehrsdienstleistungen und Anschlussleistungen vom Preis-
Zwecken: angebot bis zur Ausstellung der Rechnung im direkten Kon-
takt mit dem Kunden für eigene Rechnung oder für einen
i) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdiensten und
anderen Dienstleister im internationalen Seeverkehr,
Anschlussleistungen, von Preisangebot bis Rechnungs-
stellung, und Ausstellung von Konnossementen im Na- b) Bereitstellung von Geschäftsinformationen in jeder Form, ein-
men der Unternehmen, Erwerb und Weiterverkauf der er- schließlich EDV-Systemen und Austausch elektronischer Da-
forderlichen Anschlussleistungen, Ausfertigung von ten (vorbehaltlich diskriminierungsfreier Beschränkungen im
Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünf- Telekommunikationsbereich),
ten;
c) Ausstellung von Beförderungs- und Zolldokumenten oder
ii) organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen sonstigen Dokumenten über Ursprung und Art der beförder-
im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder die ten Waren,
Übernahme von Frachtgut, wenn erforderlich;
d) organisatorische Tätigkeiten im Hinblick auf den Hafenauf-
f) bezeichnet der Ausdruck „Spedition“ die Organisation und enthalt des Schiffes oder Auslieferung von Frachtgut für
Überwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Ver- eigene Rechnung oder für andere Dienstleister im internatio-
senders durch Auftragsvergabe für Anschlussleistungen, nalen Seeverkehr,
Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäft-
lichen Auskünften; e) Abschluss von Geschäftsvereinbarungen mit einer vor Ort
niedergelassenen Schiffsagentur, einschließlich der Beteili-
g) bezeichnet der Ausdruck „Feeder-Dienstleistungen“ den Vor- gung am Kapital des Unternehmens, und Einstellung von
und Weitertransport von internationalem Frachtgut auf dem Personal vor Ort oder aus dem Ausland unter Einhaltung der
Seeweg, insbesondere containerisierte Fracht, zwischen Hä- einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens,
fen, die im Gebiet einer Vertragspartei gelegen sind.
f) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen auf
(4) Jede Vertragspartei gewährt den unter der Flagge der an- allen für die Erbringung integrierter Dienstleistungen erforder-
deren Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistern der an- lichen Verkehrsträgern, einschließlich auf Binnenwasserstra-
deren Vertragspartei betriebenen Schiffen, unter anderem für den ßen, Straße und Schiene, sowie Hilfsdienstleistungen für alle
Zugang zu den Häfen, die Benutzung der Infrastruktur und die Verkehrsträger für eigene Rechnung oder für Kunden (und
Inanspruchnahme von Hafendiensten und Seeverkehrshilfsleis- Weiterverkauf an Kunden),
tungen1 sowie bezüglich der damit verbundenen Gebühren und
sonstigen Abgaben, Zollerleichterungen, Zuweisung von Liege- g) Besitz der für die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit erfor-
plätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine Behand- derlichen Ausrüstung.
lung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen (8) Jede Vertragspartei stellt im internationalen Seeverkehr
gewährte Behandlung. tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei die folgenden
(5) Die Vertragsparteien wenden den Grundsatz des ungehin- Leistungen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedin-
derten Zugangs zu den internationalen Seeverkehrsmärkten und gungen am Hafen bereit: Lotsendienste, Schub- und Schlepp-
-strecken auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis boothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Ab-
wirksam an. fall- und Ballastentsorgung, Dienstleistungen des Hafenmeisters,
Navigationshilfen, landgestützte Betriebsdienste, die für den Be-
1 Zu den Seeverkehrshilfsdienstleistungen gehören Frachtumschlag, trieb des Schiffes unerlässlich sind, einschließlich Kommunika-
Lagerdienstleistungen, Zollabfertigung, Bereitstellung von Container- tion, Wasser- und Stromversorgung, Einrichtungen für dringende
stellplätzen und Zwischenlagerung von Containern, Schifffahrtsagentur- Reparaturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste.
dienstleistungen, (Seeverkehrs-)Spedition, Vermietung von Schiffen mit
Besatzung, Wartung und Instandsetzung von Schiffen, Schub- und (9) Jede Vertragspartei gestattet es im Seeverkehr tätigen
Schleppdienstleistungen sowie Unterstützungsdienstleistungen für den Dienstleistern der anderen Vertragspartei, internationale Seever-
Seeverkehr. kehrsdienstleistungen zu erbringen, bei denen ein Seeverkehrs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 567
segment auf Binnenverkehrsstraßen der anderen Vertragspartei näherung beginnt mit der Unterzeichnung dieses Abkommens
zurückgelegt wird. und wird schrittweise auf alle in Anhang XVII genannten Bestand-
teile des EU-Besitzstands ausgeweitet.
(10) Jede Vertragspartei gestattet den im internationalen See-
verkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei, zu
diskriminierungsfreien, zwischen den betreffenden Unternehmen Abschnitt 6
vereinbarten Bedingungen Feeder-Dienstleistungen zwischen
den Häfen der Ukraine oder zwischen den Häfen einzelner Mit-
Elektronischer Geschäftsverkehr
gliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch zu nehmen.
Artikel 139
(11) Dieses Abkommen berührt die Anwendung von zwischen
der Ukraine und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ge- Ziel und Grundsätze
schlossenen Seeverkehrsübereinkommen nicht in Fragen, die (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der elektronische
nicht unter dieses Abkommen fallen. Sind die Bestimmungen Geschäftsverkehr in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglich-
dieses Abkommens über bestimmte Fragen weniger günstig als keiten eröffnet, und kommen überein, die Entwicklung des elek-
bestehende Abkommen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der tronischen Geschäftsverkehrs zwischen den Vertragsparteien zu
Europäischen Union und der Ukraine, so sind unbeschadet der fördern, insbesondere durch eine Zusammenarbeit in den Fra-
Verpflichtungen der EU-Vertragsparteien und unter Berücksich- gen, die der elektronische Geschäftsverkehr im Rahmen dieses
tigung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Kapitels aufwirft.
die günstigeren Bestimmungen maßgebend. Die Bestimmungen
dieses Abkommens ersetzen diejenigen früherer bilateraler Ab- (2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Ent-
kommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs in jeder Hinsicht
und der Ukraine, wenn entweder letztere Bestimmungen nicht mit den strengsten internationalen Datenschutznormen vereinbar
mit ersteren vereinbar sind, es sei denn, es handelt sich um die sein muss, damit gewährleistet ist, dass die Nutzer Vertrauen in
im vorangegangenen Satz genannte Situation, oder wenn die Be- den elektronischen Geschäftsverkehr haben.
stimmungen identisch sind. Bestimmungen bestehender bilate- (3) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass auf elek-
raler Abkommen, die nicht in den Geltungsbereich dieses Ab- tronischem Wege erfolgende Lieferungen als Erbringung von
kommens fallen, gelten weiterhin. Dienstleistungen im Sinne des Abschnitts 3 (Grenzüberschrei-
tende Erbringung von Dienstleistungen) angesehen werden, auf
Artikel 136 die kein Zoll erhoben werden kann.
Straßen- und Schienenverkehr, Binnenschifffahrt
Artikel 140
(1) Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und
einer schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den Regelungsaspekte
Vertragsparteien, die ihren jeweiligen wirtschaftlichen Bedürfnis- des elektronischen Geschäftsverkehrs
sen entspricht, werden die Bedingungen für den gegenseitigen (1) Die Vertragsparteien pflegen einen Dialog über die durch
Marktzugang im Straßen- und Schienenverkehr und in der Bin- den elektronischen Geschäftsverkehr aufgeworfenen Regelungs-
nenschifffahrt in möglichen künftigen besonderen Abkommen fragen, bei dem unter anderem folgende Themen behandelt wer-
über den Straßen- und Schienenverkehr und die Binnenschiff- den:
fahrt geregelt.
a) die Anerkennung von für die Öffentlichkeit ausgestellten Zer-
(2) Vor Abschluss der Abkommen nach Absatz 1 führen die tifikaten für elektronische Signaturen und die Erleichterung
Vertragsparteien keine restriktiveren Bedingungen für den ge- grenzüberschreitender Zertifizierungsdienste,
genseitigen Marktzugang zwischen den Vertragsparteien ein, als
sie am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft b) die Verantwortlichkeit von Vermittlern bei der Übermittlung
waren. oder Speicherung von Informationen,
(3) Bestimmungen bestehender bilateraler Übereinkommen, c) die Behandlung nicht angeforderter elektronischer kommer-
die nicht unter mögliche künftige Abkommen nach Absatz 1 fal- zieller Kommunikation,
len, sind weiterhin anwendbar. d) der Verbraucherschutz im Bereich des elektronischen Ge-
schäftsverkehrs,
Artikel 137 e) andere Themen, die für die Entwicklung des elektronischen
Luftverkehr Geschäftsverkehrs von Bedeutung sind.
(1) Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und (2) Diese Zusammenarbeit kann in der Form eines Austauschs
einer schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den von Informationen über die jeweiligen Rechtsvorschriften der
Vertragsparteien, die ihren jeweiligen wirtschaftlichen Bedürfnis- Vertragsparteien zu diesen Themen sowie über die Durchführung
sen entspricht, sollten die Bedingungen für den gegenseitigen dieser Rechtsvorschriften erfolgen.
Marktzugang im Luftverkehr nach dem Abkommen zwischen der
EU und der Ukraine über einen gemeinsamen Luftverkehrsraum Abschnitt 7
(im Folgenden „GLR-Abkommen“) geregelt werden.
Ausnahmen
(2) Vor Abschluss des GLR-Abkommens ergreifen die Ver-
tragsparteien keine Maßnahmen, die gegenüber der Lage vor In-
krafttreten dieses Abkommens restriktiver oder diskriminierend Artikel 141
sind. Allgemeine Ausnahmen
(1) Unbeschadet der allgemeinen Ausnahmen in Artikel 472
Artikel 138
gelten für das vorliegende Kapitel und die XVI-A, XVI-B, XVI-C,
Annäherung der Rechtsvorschriften XVI-D, XVI-E, XVI-F und XVII die in diesem Artikel niedergelegten
Ausnahmen.
Die Ukraine nähert ihre Rechtsvorschriften, einschließlich der
administrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen, den (2) Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so
Rechtsvorschriften der EU-Vertragspartei im Bereich des inter- angewandt werden, dass sie, soweit gleiche Umstände gegeben
nationalen Seeverkehrs insoweit an, als dies den Zielen der sind, zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminie-
Liberalisierung, des gegenseitigen Marktzugangs der Vertrags- rung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Be-
parteien und des Personen- und Güterverkehrs dient. Die An- schränkung der Niederlassung oder der grenzüberschreitenden
568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Erbringung von Dienstleistungen führen, ist dieses Kapitel nicht tragspartei, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheit-
dahingehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert, licher Befugnisse verbunden sind.
Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,
a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die Artikel 142
öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ord- Steuerliche Maßnahmen
nung aufrechtzuerhalten;
Die nach diesem Kapitel gewährte Meistbegünstigung gilt
b) die dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Men- nicht für die Steuerbehandlung, die die Vertragsparteien auf der
schen, Tieren und Pflanzen dienen; Grundlage von Abkommen zwischen den Vertragsparteien zur
c) die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Res- Vermeidung der Doppelbesteuerung gewähren oder gewähren
sourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung werden.
mit Beschränkungen für inländische Investoren oder für die
inländische Erbringung oder Inanspruchnahme von Dienst- Artikel 143
leistungen angewendet werden;
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
d) die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem,
geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich (1) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass
sind; es
e) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder a) eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügung
Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu zu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren
diesem Kapitel stehen, einschließlich Maßnahmen, die Fol- wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder
gendes betreffen: b) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen,
i) die Verhinderung irreführender und betrügerischer Ge- die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteres-
schäftspraktiken oder die Handhabung der Folgen einer sen als notwendig erachtet:
Nichterfüllung von Verträgen, i) in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen,
ii) den Schutz der Privatsphäre des Einzelnen bei der Ver- Munition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit,
arbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und
ii) in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indi-
den Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnun-
rekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung die-
gen und Konten,
nen,
iii) die Sicherheit,
iii) in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die
f) die nicht mit Artikel 88 Absatz 1 und Artikel 94 vereinbar sind, Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, oder
vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung
iv) im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen
besteht darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder
in den internationalen Beziehungen oder
Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Wirtschaftstätigkei-
ten, Investoren oder Dienstleister der anderen Vertragspartei c) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der
zu gewährleisten1. von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von
Frieden und Sicherheit in der Welt einzuleiten.
(3) Die Bestimmungen dieses Kapitels und der entsprechen-
den Anhänge XVI-A, XVI-B, XVI-C, XVI-D, XVI-E, XVI-F und XVII
gelten weder für die jeweiligen Systeme der sozialen Sicherheit Kapitel 7
der Vertragsparteien noch für Tätigkeiten im Gebiet einer Ver-
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
1 Maßnahmen, die auf eine gerechte oder wirksame Festsetzung oder Er-
hebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertrags- Artikel 144
partei im Rahmen ihres Steuersystems,
i) die für gebietsfremde Investoren und Dienstleister gelten, in Aner- Laufende Zahlungen
kennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder
nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Gebiet der Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlun-
Vertragspartei stammen oder dort gelegen sind, oder gen und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konver-
ii) die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von tierbarer Währung nicht zu beschränken, und genehmigen diese
Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten, oder nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen
iii) die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerflucht Währungsfonds.
oder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaßnah-
men, oder
Artikel 145
iv) die für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die im Gebiet einer ande-
ren Vertragspartei oder von dort aus erbracht werden, um die Fest- Kapitalverkehr
setzung oder Erhebung der von diesen Nutzern zu entrichtenden
Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten, (1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten
oder die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den
v) die unterscheiden zwischen Investoren und Dienstleistern, die hin- freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen1,
sichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats gegründet
und anderen Investoren und Dienstleistern, in Anerkennung des Un- wurden, und Investitionen, die nach den Bestimmungen von
terschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen bei-
Titel IV Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elek-
den, oder
tronischer Geschäftsverkehr) dieses Abkommens getätigt wer-
vi) die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzü-
den, sowie die Liquidation oder Rückführung dieses investierten
ge oder anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen
oder Zweigniederlassungen oder zwischen verbundenen Personen Kapitals und etwaiger daraus resultierender Gewinne.
oder Zweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuord-
(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten
nen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Ver-
tragspartei zu bewahren. die Vertragsparteien ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Ab-
Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe unter Buchstabe f und in
kommens und unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Ab-
dieser Fußnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Defi- kommens
nitionen und Begriffen oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen
und Begriffen des internen Rechts der Vertragspartei, die die Maßnahme 1 Einschließlich des Erwerbs von Immobilien im Zusammenhang mit
trifft, ausgelegt. Direktinvestitionen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 569
a) den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Dieses Kapitel sieht für öffentliche Aufträge und Konzessionen
Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Ge- in den klassischen Sektoren und im Versorgungssektor auf
bietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, nationaler, regionaler und lokaler Ebene einen gegenseitigen Zu-
gang zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten nach dem
b) den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portefeuille-
Grundsatz der Inländerbehandlung vor. Es sieht ferner die
Investitionen und Finanzkrediten durch die Investoren der an-
schrittweise Annäherung der ukrainischen Rechtsvorschriften
deren Vertragspartei.
über das öffentliche Beschaffungswesen an den EU-Besitzstand
(3) Die Ukraine verpflichtet sich, die Liberalisierung von Kapi- in diesem Bereich vor, ergänzt durch eine institutionelle Reform
talbilanztransaktionen entsprechend der Liberalisierung in der und die Schaffung eines effizienten öffentlichen Beschaffungs-
EU-Vertragspartei vor der Gewährung der Binnenmarktbehand- wesens entsprechend den geltenden Grundsätzen der EU-
lung im Bereich Finanzdienstleistungen nach Anhang XVII Arti- Vertragspartei für öffentliche Beschaffungen und den Bestim-
kel 4 Absatz 3 abzuschließen. Eine positive Bewertung der ukrai- mungen und Definitionen der Richtlinie 2004/18/EG des
nischen Rechtsvorschriften zum Kapitalverkehr, ihrer Umsetzung Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004
und anhaltenden Durchsetzung im Einklang mit den Grundsätzen über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher
in Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 ist eine notwendige Vorausset- Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (im Fol-
zung für jede Entscheidung des Handelsausschusses über die genden „Richtlinie 2004/18/EG“) und der Richtlinie 2004/17/EG
Gewährung der Binnenmarktbehandlung im Bereich Finanz- des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004
dienstleistungen. zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im
Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie
(4) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens
der Postdienste (im Folgenden „Richtlinie 2004/17/EG“).
führen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen des
Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen zwischen Gebiets-
ansässigen der EU-Vertragspartei und der Ukraine ein und ver- Artikel 149
schärfen die bestehenden Regelungen nicht. Geltungsbereich
(1) Dieses Kapitel gilt für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienst-
Artikel 146 leistungsaufträge, für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge
Schutzmaßnahmen im Versorgungssektor sowie für Bau- und Dienstleistungskon-
zessionen.
In Ausnahmefällen, in denen Zahlungen oder der Kapital-
verkehr zwischen den Vertragsparteien ernste Schwierigkeiten (2) Dieses Kapitel gilt für jeden öffentlichen Auftraggeber und
für die Durchführung der Wechselkurs- oder Währungspolitik1 in jeden anderen Auftraggeber, der den Begriffsbestimmungen des
einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten oder der Ukraine ver- EU-Besitzstands im Bereich des öffentlichen Beschaffungswe-
ursacht oder zu verursachen droht, können die Vertragsparteien sens entspricht (im Folgenden „Auftraggeber“). Es gilt außerdem
unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens für für Einrichtungen des öffentlichen Rechts und öffentliche Unter-
höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des nehmen des Versorgungssektors wie staatliche Unternehmen,
Kapitalverkehrs zwischen der EU-Vertragspartei und der Ukraine die die entsprechenden Tätigkeiten ausüben, und private Unter-
treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind. Die nehmen, die im Versorgungssektor auf der Grundlage besonde-
Vertragspartei, die die Schutzmaßnahme trifft, unterrichtet rer oder ausschließlicher Rechte tätig sind.
unverzüglich die andere Vertragspartei über die Annahme der (3) Dieses Kapitel gilt für Aufträge, deren Wert über den in An-
Maßnahme und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für hang XXI-P genannten Schwellenwerten liegt.
die Aufhebung dieser Maßnahme vor.
Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes
ist der zu zahlende Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer. Bei der
Artikel 147 Anwendung dieser Schwellenwerte rechnet die Ukraine die Be-
Bestimmungen zur Erleichterung träge anhand des von ihrer Nationalbank festgelegten Wechsel-
und weiteren Liberalisierung kurses in ihre Landeswährung um.
Die Schwellenwerte werden ab dem ersten geraden Jahr nach
(1) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur
Inkrafttreten dieses Abkommens regelmäßig alle zwei Jahre
Förderung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwi-
überprüft, und zwar auf der Grundlage des durchschnittlichen
schen den Vertragsparteien zu erleichtern.
Tageskurses in Euro ausgedrückt in Sonderziehungsrechten
(2) Während der ersten vier Jahre nach Inkrafttreten dieses während der 24 Monate, die am letzten Augusttag enden, der
Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Die so geänder-
Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der ten Schwellenwerte werden gegebenenfalls auf die nächsten
Regelung der EU-Vertragspartei über den freien Kapitalverkehr Tausend Euro abgerundet. Die geänderten Schwellenwerte wer-
zu schaffen. den vom Handelsausschuss nach dem in Titel VII (Institutionelle,
allgemeine und Schlussbestimmungen) festgelegten Verfahren
(3) Bis Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Ab-
angenommen.
kommens überprüft der Handelsausschuss die Maßnahmen und
legt die Modalitäten für die weitere Liberalisierung fest.
Artikel 150
Kapitel 8 Institutioneller Rahmen
(1) Die Vertragsparteien führen die für das ordnungsgemäße
Öffentliches Beschaffungswesen
Funktionieren des öffentlichen Beschaffungswesens und die An-
wendung der einschlägigen Grundsätze erforderlichen institutio-
Artikel 148 nellen Rahmen und Mechanismen ein bzw. behalten sie bei.
Ziele (2) Im Rahmen der institutionellen Reform benennt die Ukraine
Die Vertragsparteien erkennen den Beitrag transparenter, insbesondere
nichtdiskriminierender, wettbewerbsorientierter und offener Aus- a) eine zentrale für wirtschaftspolitische Fragen zuständige
schreibungen zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung Durchführungsstelle, die beauftragt wird, für eine kohärente
an und setzen sich das Ziel, ihre öffentlichen Beschaffungsmärkte Politik in allen mit dem öffentlichen Beschaffungswesen zu-
einander schrittweise wirksam zu öffnen. sammenhängenden Bereichen zu sorgen; diese Stelle er-
leichtert und koordiniert die Umsetzung dieses Kapitels und
1 Einschließlich ernster Zahlungsbilanzschwierigkeiten. steuert die Annäherung der Rechtsvorschriften;
570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
b) eine unparteiliche und unabhängige Stelle, die mit der Über- Land, derselben Region oder demselben Gebiet wie der Auftrag-
prüfung der von Auftraggebern während der Auftragsvergabe geber niedergelassen sein müssen.
getroffenen Entscheidungen beauftragt wird; in diesem Zu-
Ungeachtet dessen kann der erfolgreiche Bieter aufgefordert
sammenhang bedeutet „unabhängig“, dass es sich um eine
werden, eine gewisse betriebliche Infrastruktur am Ort der Auf-
von sämtlichen Auftraggebern und Wirtschaftsbeteiligten ge-
tragsausführung zu errichten, wenn dies aufgrund der besonde-
trennte Stelle handelt. Es wird für die Möglichkeit gesorgt, die
ren Umstände des Auftrags gerechtfertigt ist.
von dieser Stelle getroffenen Entscheidungen einer gerichtli-
chen Überprüfung unterziehen zu lassen. (9) Die Fristen für Interessensbekundungen und für die Ange-
botsabgabe müssen so lang sein, dass Wirtschaftsbeteiligte aus
(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Entscheidun- der anderen Vertragspartei eine fundierte Einschätzung der Aus-
gen, die von den für die Prüfung von Beschwerden zuständigen schreibung vornehmen und ein Angebot erstellen können.
Stellen getroffen werden, wirksam durchgesetzt werden.
(10) Alle Teilnehmer müssen in der Lage sein, sich im Voraus
über die geltenden Verfahrensregeln, Eignungskriterien und Zu-
Artikel 151 schlagskriterien zu informieren. Diese Regeln müssen in gleicher
Grundlegende Anforderungen Weise auf alle Teilnehmer angewandt werden.
an die Vergabe von Aufträgen (11) Öffentlichen Auftraggebern steht es frei, die Anzahl der
(1) Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Ab- Bieter, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, zu
kommens erfüllen die Vertragsparteien bei der Vergabe sämt- begrenzen, sofern
licher Aufträge die in den Absätzen 2 bis 15 genannten grundle- a) dies auf transparente und nichtdiskriminierende Weise erfolgt
genden Anforderungen. Diese grundlegenden Anforderungen und
leiten sich direkt aus den Bestimmungen und Grundsätzen des
EU-Besitzstands im Bereich des öffentlichen Beschaffungs- b) die Auswahl sich ausschließlich auf objektive Kriterien stützt,
wesens ab, einschließlich der Grundsätze der Nichtdiskriminie- wie die einschlägige Erfahrung der Bieter, die Unternehmens-
rung, der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhält- größe und die betriebliche Infrastruktur oder die technische
nismäßigkeit. und berufliche Leistungsfähigkeit.
Wird eine begrenzte Anzahl von Bietern zur Abgabe eines Ange-
Veröffentlichung
bots aufgefordert, so muss dem Erfordernis Rechnung getragen
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle geplanten werden, einen angemessenen Wettbewerb zu gewährleisten.
Beschaffungen über ein geeignetes Medium auf eine Weise ver-
(12) Auftraggeber dürfen Verhandlungsverfahren ausschließ-
öffentlicht werden, die ausreicht, um
lich in genau definierten Ausnahmefällen durchführen, wenn der
a) die Öffnung des Marktes für den Wettbewerb zu ermöglichen Wettbewerb dadurch effektiv nicht verfälscht wird.
und (13) Auftraggeber können Prüfungssysteme nur unter der
b) jedem interessierten Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen, Voraussetzung verwenden, dass durch ein hinreichend bekannt
sich vor Vergabe des Auftrags angemessen über die geplante gemachtes, transparentes und offenes Verfahren ein Verzeichnis
Beschaffung zu informieren und sein Interesse an dem Auf- der geprüften Wirtschaftsbeteiligten erstellt wird. Aufträge im
trag zu bekunden. Rahmen solcher Systeme werden ebenfalls auf nichtdiskriminie-
rende Weise vergeben.
(3) Die Veröffentlichung trägt dem wirtschaftlichen Interesse
des Auftrags für die Wirtschaftsbeteiligten Rechnung. (14) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Aufträge anhand
der Ausschreibungskriterien und der Verfahrensregeln, die zuvor
(4) Die Veröffentlichung enthält mindestens die wesentlichen aufgestellt und bekanntgegeben werden, auf transparente Weise
Einzelheiten des zu vergebenden Auftrags, die Eignungskriterien, an den Bieter vergeben werden, der das wirtschaftlich günstigste
die Vergabemethode, die Zuschlagskriterien und jegliche andere Angebot oder das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben
Information, die die Wirtschaftsbeteiligten nach vernünftigem Er- hat. Die endgültige Entscheidung ist allen Bietern unverzüglich
messen benötigen, um zu entscheiden, ob sie ihr Interesse an mitzuteilen. Auf Antrag eines abgewiesenen Bieters müssen die
dem Auftrag bekunden möchten. Gründe ausführlich genug erläutert werden, um eine Überprüfung
Auftragsvergabe der Entscheidung zu ermöglichen.
(5) Sämtliche Aufträge werden anhand transparenter und un- Rechtsschutz
parteilicher Verfahren vergeben, die Korruption verhindern. Diese (15) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass jede Person, die
Unparteilichkeit wird vor allem durch die nichtdiskriminierende Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und durch
Beschreibung des Auftragsgegenstands, den gleichberechtigten einen mutmaßlichen Verstoß geschädigt wurde oder zu werden
Zugang aller Wirtschaftsbeteiligten, angemessene Fristen und droht, Anspruch auf wirksamen unparteilichen Rechtsschutz in
ein transparentes und objektives Vorgehen gewährleistet. Bezug auf jegliche Entscheidung hat, die der Auftraggeber im
Zusammenhang mit der Vergabe des Auftrags trifft. Die im Ver-
(6) Bei der Schilderung der Merkmale der geforderten Bau-
lauf und zu Abschluss eines Überprüfungsverfahrens getroffenen
arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen verwenden die Auf-
Entscheidungen werden so veröffentlicht, dass sämtliche inte-
traggeber allgemeine Beschreibungen der Leistungen und Funk-
ressierten Wirtschaftsbeteiligten ausreichend informiert werden.
tionen sowie internationale, europäische oder nationale Normen.
(7) Die Beschreibung der geforderten Merkmale von Bau- Artikel 152
arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen darf nicht auf eine
bestimmte Machart oder Herkunft oder ein besonderes Ver- Planung der Annäherung der Rechtsvorschriften
fahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ur- (1) Vor Beginn der Annäherung der Rechtsvorschriften über-
sprung oder eine bestimmte Produktion verweisen, es sein denn, mittelt die Ukraine dem Handelsausschuss einen umfassenden
dies ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt und die Be- Fahrplan für die Umsetzung dieses Kapitels mit zeitlichen Vor-
schreibung wird mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen. gaben und Etappenzielen, der sämtliche Reformen im Zusam-
Der Vorzug gilt allgemeinen Beschreibungen der Leistungen oder menhang mit der Annäherung der Rechtsvorschriften und dem
Funktionen. Aufbau der institutionellen Kapazitäten beinhalten sollte. Dieser
Fahrplan steht mit den in Anhang XXI-A genannten Phasen und
(8) Die Auftraggeber stellen keine Bedingungen, die direkt
Zeitplänen im Einklang.
oder indirekt zur Diskriminierung der Wirtschaftsbeteiligten der
anderen Vertragspartei führen, wie etwa die Anforderung, dass (2) Der Fahrplan deckt sämtliche Aspekte der Reform und des
an dem Auftrag interessierte Wirtschaftsbeteiligte in demselben allgemeinen Rechtsrahmens für die Durchführung öffentlicher
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 571
Beschaffungen ab, insbesondere die Annäherung der Rechts- ren nach den nationalen Beschaffungsvorschriften zu Bedingun-
vorschriften über öffentliche Aufträge, Aufträge im Versorgungs- gen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die für
sektor, Baukonzessionen, Überprüfungsverfahren und die Stär- die ukrainischen Unternehmen gelten.
kung der Verwaltungskapazitäten auf allen Ebenen, einschließlich
(4) Nach Umsetzung der letzten Phase der Annäherung der
der Überprüfungsstellen und Durchsetzungsmechanismen.
Rechtsvorschriften prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit,
(3) Nach befürwortender Stellungnahme des Handelsaus- den gegenseitigen Marktzugang auch für Beschaffungen zu ge-
schusses dient der Fahrplan als Referenzdokument für die Um- währen, bei denen die in Artikel 149 Absatz 3 genannten Schwel-
setzung dieses Kapitels. Die Europäische Union bemüht sich lenwerte nicht erreicht werden.
nach besten Kräften, die Ukraine bei der Umsetzung des Fahr-
(5) Finnland behält sich seinen Standpunkt bezüglich der
plans zu unterstützen.
Ålandinseln vor.
Artikel 153
Artikel 155
Annäherung der Rechtsvorschriften
Information
(1) Die Ukraine stellt sicher, dass ihre bestehenden und künf-
tigen Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswe- (1) Die Vertragsparteien gewährleisten eine umfassende Unter-
sen schrittweise mit dem EU-Besitzstand in diesem Bereich ver- richtung der Auftraggeber und Wirtschaftsbeteiligten über die
einbar werden. Einzelheiten der öffentlichen Beschaffungsverfahren, unter an-
derem durch Veröffentlichung sämtlicher einschlägigen Rechts-
(2) Die Annäherung der Rechtsvorschriften erfolgt in mehreren und Verwaltungsvorschriften.
Phasen, wie in den Anhängen XXI-A, XXI-B bis XXI-E, XXI-G,
XXI-H und XXI-J festgelegt. Die Anhänge XXI-F und XXI-I enthal- (2) Die Vertragsparteien stellen eine wirksame Verbreitung von
ten fakultative Elemente, die nicht umgesetzt werden müssen, Informationen über Ausschreibungen sicher.
während die Anhänge XXI-K bis XXI-N Elemente des EU-Besitz-
stands enthalten, die nicht unter die Annäherung der Rechtsvor- Artikel 156
schriften fallen. Während des Annäherungsprozesses wird der
einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Zusammenarbeit
und den von der Europäischen Kommission getroffenen Durch- (1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit
führungsmaßnahmen ebenso Rechnung getragen wie – falls er- durch den Austausch von Erfahrungen und Informationen über
forderlich – jeglicher in der Zwischenzeit eingeführten Änderung ihre bewährten Methoden und Regelungsrahmen.
des EU-Besitzstands. Die Umsetzung jeder Phase wird vom
Handelsausschuss bewertet und nach dessen positiver Ein- (2) Die EU-Vertragspartei erleichtert die Umsetzung dieses
schätzung mit der gegenseitigen Gewährung des Marktzugangs Kapitels, gegebenenfalls auch durch technische Hilfe. Im Ein-
verbunden, wie in Anhang XXI-A festgelegt. Die Europäische klang mit den Bestimmungen über die finanzielle Zusammen-
Kommission unterrichtet die Ukraine unverzüglich von jeglicher arbeit nach Titel VI (Finanzielle Zusammenarbeit einschließlich
Änderung des EU-Besitzstands. Sie bietet geeignete Beratung Betrugsbekämpfung) werden einzelne Entscheidungen über
und technische Hilfe für die Umsetzung solcher Änderungen an. finanzielle Hilfe im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsme-
chanismen und -instrumente der EU getroffen.
(3) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass der Han-
delsausschuss die Bewertung einer nachfolgenden Phase erst (3) Anhang XXI-O enthält eine nicht erschöpfende Liste der
vornimmt, wenn die in der vorhergehenden Phase umzusetzen- Themen für die Zusammenarbeit.
den Maßnahmen durchgeführt und nach den Modalitäten des
Absatzes 2 gebilligt wurden. Kapitel 9
(4) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass diejenigen As- Geistiges Eigentum
pekte und Bereiche des öffentlichen Beschaffungswesens, die
nicht in diesem Artikel erfasst sind, den Grundsätzen der Trans-
parenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung im Sinne Abschnitt 1
des Artikels 151 entsprechen. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 154 Artikel 157
Marktzugang
Ziele
(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die wirk-
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,
same gegenseitige Öffnung ihrer jeweiligen Märkte schrittweise
und gleichzeitig erfolgen soll. Während der Annäherung der a) die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer
Rechtsvorschriften hängt der Umfang des gegenseitig gewährten Produkte in den Vertragsparteien zu erleichtern und
Marktzugangs von den bei der Annäherung erzielten Fortschrit-
b) ein angemessenes und wirksames Schutz- und Durchset-
ten ab, wie in Anhang XXI-A festgelegt.
zungsniveau für Rechte des geistigen Eigentums zu errei-
(2) Die Entscheidung, zu einer weiteren Phase der Marktöff- chen.
nung überzugehen, wird anhand einer Bewertung der Qualität
der angenommenen Rechtsvorschriften und ihrer Anwendung in
Artikel 158
der Praxis getroffen. Solche Bewertungen werden regelmäßig
vom Handelsausschuss durchgeführt. Art und Umfang der Pflichten
(3) Haben die Vertragsparteien ihre Beschaffungsmärkte nach (1) Die Vertragsparteien gewährleisten die angemessene und
Anhang XXI-A für die jeweils andere Vertragspartei geöffnet, wirksame Umsetzung der das geistige Eigentum betreffenden
gewährt die EU-Vertragspartei den ukrainischen Unternehmen internationalen Übereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie
unabhängig davon, ob sie in der EU-Vertragspartei niedergelas- gehören, einschließlich des Übereinkommens über handels-
sen sind, Zugang zu den Vergabeverfahren nach den Beschaf- bezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im
fungsvorschriften der EU zu Bedingungen, die nicht weniger Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“) in Anhang 1C des WTO-
günstig sind als die Bedingungen, die für die Unternehmen der Übereinkommens. Die Bestimmungen dieses Kapitels ergänzen
EU-Vertragspartei gelten, und gewährt die Ukraine den Unter- und präzisieren die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
nehmen aus der EU-Vertragspartei unabhängig davon, ob sie in aus dem TRIPS-Übereinkommen und anderen internationalen
der Ukraine niedergelassen sind, Zugang zu den Vergabeverfah- Übereinkünften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums.
572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens umfassen die Rechte Artikel 162
des geistigen Eigentums das Urheberrecht, einschließlich des
Dauer der Urheberrechte
Urheberrechts an Computerprogrammen und Datenbanken, und
verwandte Schutzrechte, Rechte an Patenten einschließlich (1) Die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Litera-
Patenten auf biotechnologische Erfindungen, Marken, Handels- tur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft
namen, soweit diese nach dem betreffenden internen Recht als umfasst das Leben des Urhebers und 70 Jahre nach seinem
ausschließliche Rechte geschützt sind, Muster und Modelle (im Tod, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk erlaub-
Folgenden „Geschmacksmuster“), Layout-Designs (Topografien) terweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
integrierter Schaltkreise, geografische Angaben, einschließlich (2) Steht das Urheberrecht den Miturhebern eines Werks ge-
Ursprungsbezeichnungen, Herkunftsangaben, Pflanzensorten, meinsam zu, so beginnt die Frist nach Absatz 1 mit dem Tod des
den Schutz nicht offenbarter Informationen und den Schutz vor längstlebenden Miturhebers.
unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbands-
übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (1967) (im (3) Für anonyme und pseudonyme Werke endet die Schutz-
Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“). dauer 70 Jahre nachdem das Werk erlaubterweise der Öffent-
lichkeit zugänglich gemacht worden ist. Wenn jedoch das vom
Urheber angenommene Pseudonym keinerlei Zweifel über die
Artikel 159 Identität des Urhebers zulässt oder wenn der Urheber innerhalb
Technologietransfer der in Satz 1 angegebenen Frist seine Identität offenbart, richtet
sich die Schutzdauer nach Absatz 1.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Standpunkte und (4) Für Werke, die in mehreren Bänden, Teilen, Lieferungen,
Informationen über ihre interne und internationale Praxis und Nummern oder Episoden veröffentlicht werden und für die die
Politik mit Auswirkungen auf den Technologietransfer auszutau- Schutzfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem das
schen. Dieser Austausch umfasst insbesondere Maßnahmen, die Werk erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wor-
den Informationsfluss, Unternehmenspartnerschaften sowie die den ist, beginnt die Schutzfrist für jeden Bestandteil einzeln zu
Erteilung von Lizenzen und die Vergabe von Unteraufträgen auf laufen.
freiwilliger Basis erleichtern sollen. Besondere Aufmerksamkeit
wird den Umständen gewidmet, die notwendig sind, um in den (5) Bei Werken, deren Schutzdauer nicht nach dem Tod des
Empfängerländern angemessene günstige Rahmenbedingungen Urhebers oder der Urheber berechnet wird und die nicht inner-
für den Technologietransfer zu schaffen; dazu zählen unter an- halb von 70 Jahren nach ihrer Schaffung erlaubterweise der
derem Fragen wie der einschlägige Rechtsrahmen und die Ent- Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, erlischt der
wicklung des Humankapitals. Schutz.
(2) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die berechtigten Artikel 163
Interessen der Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums ge-
schützt werden. Schutzdauer für Filmwerke oder audiovisuelle Werke
(1) Der Hauptregisseur eines Filmwerks oder eines audiovisu-
Artikel 160 ellen Werks gilt als dessen Urheber oder als einer seiner Urheber.
Es steht den Vertragsparteien frei vorzusehen, dass weitere Per-
Erschöpfung sonen als Miturheber benannt werden können.
Den Vertragsparteien steht es vorbehaltlich der Bestimmungen (2) Die Schutzdauer für ein Filmwerk oder ein audiovisuelles
des TRIPS-Übereinkommens frei, die Erschöpfung von Rechten Werk erlischt frühestens 70 Jahre nach dem Tod des Längst-
des geistigen Eigentums selbst zu regeln. lebenden aus einer Gruppe bestimmter Personen, unabhängig
davon, ob diese als Miturheber benannt worden sind. Diese
Gruppe sollte mindestens den Hauptregisseur, den Urheber des
Abschnitt 2 Drehbuchs, den Urheber der Dialoge und den Komponisten der
speziell für das betreffende Filmwerk oder audiovisuelle Werk
Standards in Bezug komponierten Musik umfassen.
auf Rechte des geistigen Eigentums
Artikel 164
Unterabschnitt 1 Dauer der verwandten Schutzrechte
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (1) Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen frühestens
50 Jahre nach der Darbietung. Wird jedoch eine Aufzeichnung
der Darbietung innerhalb dieser Frist erlaubterweise veröffentlicht
Artikel 161
oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die
Gewährter Schutz Rechte frühestens 50 Jahre nach der betreffenden ersten Veröf-
fentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem,
Die Vertragsparteien halten die folgenden Vorschriften ein: welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.
a) die Artikel 1 bis 22 des Internationalen Abkommens über den (2) Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen frühes-
Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Ton- tens 50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wurde jedoch der Ton-
trägern und der Sendeunternehmen (1961) (im Folgenden träger innerhalb dieser Frist erlaubterweise veröffentlicht, so
„Rom-Abkommen“), erlöschen diese Rechte frühestens 50 Jahre nach der ersten er-
laubten Veröffentlichung. Wurde der Tonträger innerhalb der in
b) die Artikel 1 bis 18 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Satz 1 genannten Frist nicht erlaubterweise veröffentlicht und
Werken der Literatur und Kunst (1886, zuletzt geändert 1979) wurde der Tonträger innerhalb dieser Frist erlaubterweise öffent-
(im Folgenden „Berner Übereinkunft“), lich wiedergegeben, so erlöschen diese Rechte 50 Jahre nach
der ersten erlaubten öffentlichen Wiedergabe.
c) die Artikel 1 bis 14 des Urheberrechtsvertrags (1996) (im Fol-
genden „WCT“) der Weltorganisation für geistiges Eigentum (3) Die Rechte der Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung
(im Folgenden „WIPO“) und eines Films erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Aufzeich-
nung. Wird jedoch der Film innerhalb dieser Frist erlaubterweise
d) die Artikel 1 bis 23 des WIPO-Vertrags über Darbietungen veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben, so
und Tonträger (1996). erlöschen die Rechte frühestens 50 Jahre nach der betreffenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 573
ersten Veröffentlichung oder öffentlichen Wiedergabe, je nach- Artikel 170
dem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. Der Ausdruck
Sendung und öffentliche Wiedergabe
„Film“ bezeichnet vertonte oder nicht vertonte Filmwerke, audio-
visuelle Werke oder Laufbilder. (1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
(4) Die Rechte der Sendeunternehmen erlöschen frühestens a) „Sendung“ die drahtlose Übertragung von Tönen oder von
50 Jahre nach der Erstsendung unabhängig davon, ob es sich Bildern und Tönen oder deren Darstellungen zum Zwecke
hierbei um drahtlose oder drahtgebundene, über Kabel oder des Empfangs durch die Öffentlichkeit, die Übertragung über
durch Satelliten vermittelte Sendungen handelt. Satellit und die Übertragung verschlüsselter Signale, sofern
die Mittel zur Entschlüsselung der Öffentlichkeit von dem
Artikel 165 Sendeunternehmen oder mit dessen Zustimmung zur Verfü-
gung gestellt werden;
Schutz zuvor unveröffentlichter Werke
b) „öffentliche Wiedergabe“ die öffentliche Übertragung der
Wer ein zuvor unveröffentlichtes Werk, dessen urheberrecht- Töne einer Darbietung oder der auf einem Tonträger aufge-
licher Schutz abgelaufen ist, erstmals erlaubterweise veröffent- zeichneten Töne oder Darstellungen von Tönen auf einem
licht bzw. erlaubterweise öffentlich wiedergibt, genießt einen den anderen Wege als durch Sendung. Für die Zwecke des Ab-
vermögensrechtlichen Befugnissen des Urhebers entsprechen- satzes 3 umfasst „öffentliche Wiedergabe“ das öffentliche
den Schutz. Die Schutzdauer für solche Rechte beträgt 25 Jahre Hörbarmachen der auf einem Tonträger aufgezeichneten
ab dem Zeitpunkt, zu dem das Werk erstmals erlaubterweise ver- Töne oder Darstellungen von Tönen.
öffentlicht oder erstmals erlaubterweise öffentlich wiedergege-
ben worden ist. (2) Die Vertragsparteien gewähren ausübenden Künstlern das
ausschließliche Recht, die drahtlose Sendung und die öffentliche
Wiedergabe ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten,
Artikel 166
es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Dar-
Kritische und wissenschaftliche Ausgaben bietung oder beruht auf einer Aufzeichnung.
Die Vertragsparteien können auch kritische und wissenschaft- (3) Die Vertragsparteien gewähren ausübenden Künstlern und
liche Ausgaben von gemeinfrei gewordenen Werken urheber- Herstellern von Tonträgern das Recht auf eine einzige angemes-
rechtlich schützen. Die Schutzfrist für solche Rechte beträgt sene Vergütung, wenn ein zu gewerblichen Zwecken veröffent-
höchstens 30 Jahre ab dem Zeitpunkt der ersten erlaubten Ver- lichter Tonträger oder ein Vervielfältigungsstück eines solchen
öffentlichung. Tonträgers für eine drahtlose Sendung oder eine öffentliche Wie-
dergabe benutzt wird, und gewährleisten, dass diese Vergütung
Artikel 167 auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller aufge-
teilt wird. Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den
Schutz von Fotografien Tonträgerherstellern kein diesbezügliches Einvernehmen, so kön-
Fotografien werden nach Artikel 162 geschützt, wenn sie indi- nen die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen auf-
viduelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis zuteilen ist, von den Vertragsparteien festgelegt werden.
der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Die Ver- (4) Die Vertragsparteien gewähren Sendeunternehmen das
tragsparteien können den Schutz anderer Fotografien vorsehen. ausschließliche Recht, die drahtlose Weitersendung ihrer Sen-
dungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn
Artikel 168 die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffent-
Zusammenarbeit auf dem Gebiet lichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, zu
der kollektiven Rechtewahrnehmung erlauben oder zu verbieten.
Die Vertragsparteien erkennen an, dass Vereinbarungen
Artikel 171
zwischen ihren jeweiligen Verwertungsgesellschaften geschlos-
sen werden müssen, um für beide Seiten den Zugang zu und die Verbreitungsrecht
Bereitstellung von Inhalten zwischen den Gebieten der Vertrags- (1) Die Vertragsparteien gewähren Urhebern in Bezug auf das
parteien zu vereinfachen und den gegenseitigen Transfer von Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das
Gebühren für die Nutzung der Werke oder anderer Schutzgegen- ausschließliche Recht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in be-
stände der Vertragsparteien zu gewährleisten. Die Vertrags- liebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben
parteien erkennen an, dass ihre jeweiligen Verwertungsgesell- oder zu verbieten.
schaften bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ein hohes Maß an
Rationalisierung und Transparenz erreichen müssen. (2) Die Vertragsparteien gewähren das ausschließliche Recht,
die unter den Buchstaben a bis d genannten Schutzgegenstände
Artikel 169 sowie Vervielfältigungsstücke davon der Öffentlichkeit durch Ver-
kauf oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen:
Aufzeichnungsrecht
a) ausübenden Künstlern in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck Darbietungen,
„Aufzeichnung“ die Verkörperung von Tönen und Bildern oder
deren Darstellungen, von der aus sie mit einem Gerät wahrge- b) Tonträgerherstellern in Bezug auf ihre Tonträger,
nommen, reproduziert oder wiedergegeben werden können. c) Herstellern der erstmaligen Aufzeichnung eines Films in
(2) Die Vertragsparteien gewähren ausübenden Künstlern das Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer
ausschließliche Recht, die Aufzeichnung ihrer Darbietungen zu Filme,
erlauben oder zu verbieten. d) Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer
(3) Die Vertragsparteien gewähren Sendeunternehmen das Sendungen nach Maßgabe von Artikel 169 Absatz 3.
ausschließliche Recht, die Aufzeichnung ihrer Sendungen zu
erlauben oder zu verbieten, unabhängig davon, ob es sich hierbei Artikel 172
um drahtlose oder drahtgebundene, über Kabel oder durch
Beschränkungen
Satelliten vermittelte Sendungen handelt.
(1) Die Vertragsparteien können Beschränkungen der in den
(4) Einem weiterverbreitenden Kabelsendeunternehmen, das
Artikeln 169, 170 und 171 genannten Rechte vorsehen:
lediglich Sendungen anderer Sendeunternehmen über Kabel
weiterverbreitet, steht das Recht nach Absatz 2 jedoch nicht zu. a) für einen privaten Gebrauch,
574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
b) für eine Nutzung kurzer Auszüge in Verbindung mit der Be- (3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sich die
richterstattung über Tagesereignisse, in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechte mit den in diesem
Artikel genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder
c) für eine ephemere Aufzeichnung, die von einem Sendeunter-
der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit nicht erschöpfen.
nehmen mit seinen eigenen Mitteln und für seine eigenen
Sendungen vorgenommen wird,
Artikel 175
d) für eine Nutzung, die ausschließlich Zwecken des Unterrichts
oder der wissenschaftlichen Forschung dient. Ausnahmen und Beschränkungen
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien (1) Die Vertragsparteien sehen vor, dass die in Artikel 173
für den Schutz der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller, genannte vorübergehende Vervielfältigung, die flüchtig oder
Sendeunternehmen und Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung begleitend ist und die einen wesentlichen Bestandteil eines tech-
eines Films Beschränkungen der gleichen Art vorsehen, wie sie nischen Verfahrens darstellt, deren alleiniger Zweck es ist,
für den Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur und a) eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen
Kunst vorgesehen sind. Zwangslizenzen können jedoch nur in- Vermittler oder
soweit vorgesehen werden, als sie mit dem Rom-Abkommen
vereinbar sind. b) eine rechtmäßige Nutzung
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beschränkungen eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen,
dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in de- und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat, von
nen die normale Verwertung des Schutzgegenstands nicht be- dem in Artikel 173 vorgesehenen Vervielfältigungsrecht ausge-
einträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsin- nommen wird.
habers nicht ungebührlich verletzt werden. (2) Wenn die Vertragsparteien eine Ausnahme oder Beschrän-
kung in Bezug auf das in Artikel 173 vorgesehene Vervielfälti-
Artikel 173 gungsrecht vorsehen, können sie entsprechend auch eine Aus-
nahme oder Beschränkung in Bezug auf das in Artikel 171
Vervielfältigungsrecht
Absatz 1 vorgesehene Verbreitungsrecht vorsehen, soweit dies
Die Vertragsparteien gewähren das ausschließliche Recht, die durch den Zweck der erlaubten Vervielfältigung gerechtfertigt ist.
unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte
(3) Die Vertragsparteien dürfen Ausnahmen und Beschränkun-
Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz
gen in Bezug auf die in den Artikeln 173 und 174 genannten
oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:
Rechte nur in bestimmten Sonderfällen vorsehen, in denen die
a) Urhebern in Bezug auf ihre Werke, normale Verwertung des Werkes oder sonstigen Schutzgegen-
stands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen
b) ausübenden Künstlern in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer
des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.
Darbietungen,
c) Tonträgerherstellern in Bezug auf ihre Tonträger, Artikel 176
d) Herstellern der erstmaligen Aufzeichnung eines Films in Schutz technischer Maßnahmen
Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer
Filme, (1) Die Vertragsparteien sehen einen angemessenen Rechts-
schutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen
e) Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer durch eine Person vor, der bekannt ist oder den Umständen
Sendungen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um draht- nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt.
lose oder drahtgebundene, über Kabel oder durch Satelliten
vermittelte Sendungen handelt. (2) Die Vertragsparteien sehen einen angemessenen Rechts-
schutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den
Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf
Artikel 174
oder Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von
Recht der öffentlichen Wiedergabe Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Er-
von Werken und Recht der öffentlichen bringung von Dienstleistungen vor,
Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände
a) die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Ver-
(1) Die Vertragsparteien gewähren Urhebern das ausschließ- marktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer
liche Recht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Maßnahmen sind oder
Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugäng-
b) die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer
lichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der
Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck
Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich
oder Nutzen haben oder
sind, zu erlauben oder zu verbieten.
c) die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder er-
(2) Die Vertragsparteien gewähren das ausschließliche Recht,
bracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichma-
Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
chung von Werken in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffent-
lichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu (3) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Aus-
erlauben oder zu verbieten: druck „technische Maßnahmen“ alle Technologien, Vorrichtun-
gen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt
a) ausübenden Künstlern in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer
sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende
Darbietungen,
Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht von
b) Tonträgerherstellern in Bezug auf ihre Tonträger, der Person genehmigt worden sind, die Inhaber der Urheber-
rechte oder der dem Urheberrecht verwandten, in den jeweiligen
c) Herstellern der erstmaligen Aufzeichnung eines Films in
Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehenen Schutz-
Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer
rechte ist. Technische Maßnahmen sind als „wirksam“ anzu-
Filme,
sehen, soweit die Nutzung eines geschützten Werks oder eines
d) Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer sonstigen Schutzgegenstands von den Rechtsinhabern durch
Sendungen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um draht- eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Ver-
lose oder drahtgebundene, über Kabel oder durch Satelliten schlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks
vermittelte Sendungen handelt. oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 575
Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels (3) Die Vertragsparteien können hinsichtlich des öffentlichen
sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird. Verleihwesens Ausnahmen von dem ausschließlichen Recht
nach Absatz 1 vorsehen, sofern zumindest die Urheber eine Ver-
(4) Wenn die Vertragsparteien Beschränkungen in Bezug auf
gütung für dieses Verleihen erhalten. Es steht den Vertragspar-
die in den Artikeln 172 und 175 genannten Rechte vorsehen,
teien frei, diese Vergütung entsprechend ihren kulturpolitischen
können sie auch sicherstellen, dass die Rechtsinhaber dem Be-
Zielsetzungen festzusetzen.
günstigten einer Ausnahme oder Beschränkung die Mittel zur
Nutzung der betreffenden Ausnahme oder Beschränkung in dem (4) Bringen die Vertragsparteien das ausschließliche Verleih-
für die Nutzung der betreffenden Ausnahme oder Beschränkung recht nach diesem Artikel in Bezug auf Tonträger, Filme und
erforderlichen Maße zur Verfügung stellen, soweit der betreffen- Computerprogramme nicht zur Anwendung, so führen sie eine
de Begünstigte rechtmäßig Zugang zu dem geschützten Werk Vergütung zumindest für die Urheber ein.
oder Schutzgegenstand hat. (5) Die Vertragsparteien können bestimmte Kategorien von
(5) Artikel 175 Absätze 1 und 2 gilt nicht für Werke und sons- Einrichtungen von der Zahlung der Vergütung im Sinne der Ab-
tige Schutzgegenstände, die der Öffentlichkeit aufgrund einer sätze 3 und 4 ausnehmen.
vertraglichen Vereinbarung in der Weise zugänglich gemacht
werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Artikel 179
Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
Unverzichtbares Recht auf angemessene Vergütung
Artikel 177 (1) Hat ein Urheber oder ausübender Künstler sein Vermiet-
recht an einem Tonträger oder an dem Original oder einem Ver-
Schutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung vielfältigungsstück eines Films an einen Tonträgerhersteller oder
(1) Die Vertragsparteien sehen einen angemessenen Rechts- Filmproduzenten übertragen oder abgetreten, so behält er den
schutz gegen Personen vor, die wissentlich unbefugt eine der Anspruch auf angemessene Vergütung für die Vermietung.
nachstehenden Handlungen vornehmen: (2) Auf das Recht auf angemessene Vergütung für die Vermie-
a) die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen tung kann der Urheber oder ausübende Künstler nicht verzich-
für die Rechtewahrnehmung, ten.
b) die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche (3) Die Wahrnehmung des Rechts auf angemessene Vergü-
Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Wer- tung kann Verwertungsgesellschaften, die Urheber oder aus-
ken oder sonstigen unter dieses Abkommen fallenden übende Künstler vertreten, übertragen werden.
Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen (4) Die Vertragsparteien können regeln, ob und in welchem
für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert Umfang zur Auflage gemacht werden kann, dass das Recht auf
wurden, angemessene Vergütung durch eine Verwertungsgesellschaft
wenn diesen Personen bekannt ist oder den Umständen nach wahrgenommen werden muss, und gegenüber wem diese Ver-
bekannt sein muss, dass sie dadurch die Verletzung von gütung gefordert oder eingezogen werden darf.
Urheberrechten oder dem Urheberrecht verwandten, im Recht
der betreffenden Vertragspartei vorgesehenen Schutzrechten Artikel 180
veranlassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern. Schutz von Computerprogrammen
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Aus- (1) Die Vertragsparteien schützen Computerprogramme
druck „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der Berner Über-
Rechtsinhabern stammenden Informationen, die die in Unterab- einkunft. Für die Zwecke dieser Bestimmung umfasst der Aus-
schnitt 1 genannten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, druck „Computerprogramme“ auch das Entwurfsmaterial zu ihrer
den Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren, Vorbereitung.
oder Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der
Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder (2) Der nach diesem Abkommen gewährte Schutz gilt für alle
Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden. Ausdrucksformen von Computerprogrammen. Ideen und Grund-
sätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde
Absatz 1 findet Anwendung, wenn eine dieser Informationen an liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrunde liegenden
einem Vervielfältigungsstück eines in Unterabschnitt 1 genannten Ideen und Grundsätze, sind nicht im Sinne dieses Abkommens
Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angebracht ist oder urheberrechtlich geschützt.
im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines sol-
chen Werks oder Schutzgegenstands erscheint. (3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie indivi-
duelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der
eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestim-
Artikel 178 mung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzu-
Rechtsinhaber und wenden.
Gegenstand des Vermiet- und Verleihrechts
(1) Die Vertragsparteien sollten das ausschließliche Recht, das Artikel 181
Vermieten und Verleihen zu erlauben oder zu verbieten, gewäh- Urheberschaft an Computerprogrammen
ren:
(1) Der Urheber eines Computerprogramms ist die natürliche
a) dem Urheber in Bezug auf das Original und auf Vervielfälti- Person oder die Gruppe natürlicher Personen, die das Programm
gungsstücke seines Werks, geschaffen hat, oder, soweit nach den Rechtsvorschriften der
b) dem ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen Vertragsparteien zulässig, die juristische Person, die nach diesen
seiner Darbietungen, Rechtsvorschriften als Rechtsinhaber gilt.
(2) Ist ein Computerprogramm von einer Gruppe natürlicher
c) dem Tonträgerhersteller in Bezug auf seine Tonträger,
Personen gemeinsam geschaffen worden, so stehen diesen die
d) dem Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung eines Films in ausschließlichen Rechte daran gemeinsam zu.
Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke seines
(3) Soweit kollektive Werke durch die Rechtsvorschriften der
Films.
Vertragsparteien anerkannt sind, gilt die Person als Urheber, die
(2) Vermiet- und Verleihrechte an Bauwerken und Werken der nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien als Person an-
angewandten Kunst fallen nicht unter diese Bestimmungen. gesehen wird, die das Werk geschaffen hat.
576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
(4) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in c) die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprüng-
Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen lichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität
seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeit- notwendig sind.
geber zur Ausübung aller wirtschaftlichen Rechte an dem so ge-
(2) Die Bestimmungen von Absatz 1 erlauben nicht, dass die
schaffenen Programm berechtigt, sofern keine andere vertrag-
im Rahmen ihrer Anwendung gewonnenen Informationen
liche Vereinbarung getroffen wird.
a) zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität
des unabhängig geschaffenen Programms verwendet wer-
Artikel 182
den,
Zustimmungsbedürftige
b) an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für
Handlungen in Bezug auf Computerprogramme
die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Pro-
Vorbehaltlich der Artikel 183 und 184 umfassen die aus- gramms notwendig ist, oder
schließlichen Rechte des Rechtsinhabers im Sinne des Arti- c) für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Pro-
kels 181 das Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gramms mit im Wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder
erlauben: für andere das Urheberrecht verletzende Handlungen ver-
a) die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung eines wendet werden.
Computerprogramms auf jede Art und Weise und in jeder (3) Im Einklang mit der Berner Übereinkunft kann dieser Artikel
Form, teilweise oder ganz. Soweit das Laden, Anzeigen, Ab- nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er in einer Weise an-
laufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms gewandt werden kann, die die berechtigten Interessen des
eine Vervielfältigung erforderlich macht, bedürfen diese Rechtsinhabers ungebührlich verletzt oder die normale Nutzung
Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers, des Computerprogramms beeinträchtigt.
b) die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und jede
andere Umarbeitung eines Computerprogramms sowie die Artikel 185
Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse, unbeschadet der
Schutz von Datenbanken
Rechte der Person, die das Programm umarbeitet,
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Aus-
c) jede Form der öffentlichen Verbreitung des originalen Com- druck „Datenbank“ eine Sammlung von Werken, Daten oder
puterprogramms oder von Kopien davon, einschließlich der anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder metho-
Vermietung. disch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf
andere Weise zugänglich sind.
Artikel 183 (2) Der durch dieses Abkommen gewährte Schutz erstreckt
Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen sich nicht auf für die Herstellung oder den Betrieb elektronisch
Handlungen in Bezug auf Computerprogramme zugänglicher Datenbanken verwendete Computerprogramme.
(1) In Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen
bedürfen die in Artikel 182 Buchstaben a und b genannten Hand- Artikel 186
lungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für Schutzgegenstand
eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms
(1) Nach Unterabschnitt 1 werden Datenbanken, die aufgrund
durch den rechtmäßigen Erwerber, einschließlich der Fehler-
der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige
berichtigung, notwendig sind.
Schöpfung ihres Urhebers darstellen, als solche urheberrechtlich
(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, geschützt. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine an-
die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht ver- deren Kriterien anzuwenden.
traglich untersagt werden, wenn sie für die Benutzung erforder- (2) Der in Unterabschnitt 1 gewährte urheberrechtliche Schutz
lich ist. einer Datenbank erstreckt sich nicht auf deren Inhalt und lässt
(3) Die zur Verwendung einer Programmkopie berechtigte Rechte an diesem Inhalt unberührt.
Person kann, ohne die Genehmigung des Rechtsinhabers ein-
holen zu müssen, das Funktionieren dieses Programms be- Artikel 187
obachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmele-
ment zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, Urheberschaft an der Datenbank
wenn diese Person dies durch Handlungen zum Laden, Anzei- (1) Der Urheber einer Datenbank ist die natürliche Person oder
gen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut, die Gruppe natürlicher Personen, die die Datenbank geschaffen
zu denen sie berechtigt ist. hat, oder, soweit nach den Rechtsvorschriften der Vertrags-
parteien zulässig, die juristische Person, die nach den Rechts-
Artikel 184 vorschriften als Rechtsinhaber gilt.
(2) Soweit kollektive Werke durch die Rechtsvorschriften der
Dekompilierung
Vertragsparteien anerkannt sind, stehen die vermögensrecht-
(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, lichen Befugnisse der Person zu, die das Urheberrecht innehat.
wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der
(3) Ist eine Datenbank von einer Gruppe natürlicher Personen
Codeform im Sinne von Artikel 182 Buchstaben a und b uner-
gemeinsam geschaffen worden, so stehen diesen die aus-
lässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung
schließlichen Rechte daran gemeinsam zu.
der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computer-
programms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgen-
de Bedingungen erfüllt sind: Artikel 188
a) die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von Zustimmungsbedürftige
einer anderen zur Verwendung einer Programmkopie berech- Handlungen in Bezug auf Datenbanken
tigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermäch- Der Urheber einer Datenbank hat das ausschließliche Recht,
tigten Person vorgenommen, folgende Handlungen in Bezug auf die urheberrechtsfähige Aus-
drucksform vorzunehmen oder zu erlauben:
b) die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen
Informationen sind für die unter Buchstabe a genannten Per- a) die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede
sonen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht, und Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 577
b) die Übersetzung, die Bearbeitung, die Anordnung und jede Artikel 191
andere Umgestaltung,
Satellitenrundfunk
c) jede Form der öffentlichen Verbreitung der Datenbank oder
Jede Vertragspartei gewährt dem Urheber das ausschließliche
eines ihrer Vervielfältigungsstücke,
Recht, die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter
d) jede öffentliche Wiedergabe, Vorführung oder Aufführung, Werke über Satellit zu erlauben.
e) jede Vervielfältigung sowie öffentliche Verbreitung, Wieder-
gabe, Vorführung oder Aufführung der Ergebnisse der unter Artikel 192
Buchstabe b genannten Handlungen. Kabelweiterverbreitung
Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die Kabelweiter-
Artikel 189
verbreitung von Rundfunksendungen aus der anderen Vertrags-
Ausnahmen partei in ihrem Gebiet unter Beachtung der anwendbaren Urheber-
von den zustimmungsbedürftigen rechte und verwandten Schutzrechte und auf der Grundlage
Handlungen in Bezug auf Datenbanken individueller oder kollektiver Verträge zwischen den Inhabern der
Urheberrechte, den Inhabern der verwandten Schutzrechte und
(1) Der rechtmäßige Benutzer einer Datenbank oder eines den Kabelunternehmen erfolgt.
ihrer Vervielfältigungsstücke bedarf für die in Artikel 188 auf-
geführten Handlungen nicht der Zustimmung des Urhebers der
Datenbank, wenn sie für den Zugang zum Inhalt der Datenbank Unterabschnitt 2
und deren normale Benutzung durch den rechtmäßigen Benutzer Marken
erforderlich sind. Ist der rechtmäßige Benutzer nur berechtigt,
einen Teil der Datenbank zu nutzen, so gilt diese Bestimmung
nur für diesen Teil. Artikel 193
Eintragungsverfahren
(2) Die Vertragsparteien können Beschränkungen der in Arti-
kel 188 genannten Rechte in folgenden Fällen vorsehen: (1) Die EU-Vertragspartei und die Ukraine sehen ein System
für die Eintragung von Marken vor, in dem jede Ablehnung der
a) für die Vervielfältigung einer nichtelektronischen Datenbank
Eintragung einer Marke durch die zuständige Markenverwaltung
zu privaten Zwecken,
hinreichend begründet wird. Die Gründe für die Ablehnung sind
b) für die Benutzung ausschließlich zur Veranschaulichung des dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen; dieser muss die Mög-
Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen For- lichkeit haben, gegen die Ablehnung Widerspruch einzulegen
schung – stets mit Quellenangabe –, sofern dies zur Verfol- und die endgültige Ablehnung vor einer Justizbehörde anzufech-
gung nichtkommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist, ten. Die EU-Vertragspartei und die Ukraine schaffen ferner die
Möglichkeit, gegen Markenanmeldungen Widerspruch einzule-
c) für die Verwendung zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit
gen. Dieses Widerspruchsverfahren ist kontradiktorisch. Die EU-
oder eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens,
Vertragspartei und die Ukraine stellen eine öffentlich zugängliche
d) im Falle sonstiger Ausnahmen vom Urheberrecht, die tradi- elektronische Datenbank bereit, in der Markenanmeldungen und
tionell von einer Vertragspartei genehmigt werden, unbescha- Markeneintragungen erfasst werden.
det der Buchstaben a, b und c. (2) Die Vertragsparteien sehen Gründe für die Ablehnung oder
(3) Im Einklang mit der Berner Übereinkunft kann dieser Artikel Ungültigerklärung der Markeneintragung vor. Folgende Zeichen
nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er in einer Weise an- oder Marken sind von der Eintragung ausgeschlossen oder un-
gewandt werden kann, die die berechtigten Interessen des terliegen im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung:
Rechtsinhabers ungebührlich verletzt oder die normale Nutzung a) Zeichen, die nicht als Marke eintragungsfähig sind,
der Datenbank beeinträchtigt.
b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,
Artikel 190 c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben beste-
hen, welche im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung der
Folgerecht
Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des
(1) Die Vertragsparteien sehen zugunsten des Urhebers des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Her-
Originals eines Kunstwerks ein Folgerecht vor, das als unver- stellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung
äußerliches Recht konzipiert ist, auf das der Urheber auch im oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder
Voraus nicht verzichten kann; dieses Recht gewährt einen An- Dienstleistung dienen können,
spruch auf Beteiligung am Verkaufspreis aus jeder Weiterver-
d) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zur
äußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber.
Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung bestehen, die im
(2) Das Recht nach Absatz 1 gilt für alle Weiterveräußerungen, allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und stän-
an denen Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunst- digen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind,
galerien und allgemein Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oder
e) Zeichen, die ausschließlich bestehen:
Vermittler beteiligt sind.
i) aus der Form, die durch die Art der Ware selbst bedingt
(3) Die Vertragsparteien können im Einklang mit ihren Rechts-
ist, oder
vorschriften vorsehen, dass das Recht nach Absatz 1 nicht auf
Weiterveräußerungen anzuwenden ist, wenn der Veräußerer das ii) aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer techni-
Werk weniger als drei Jahre vor der betreffenden Weiterver- schen Wirkung erforderlich ist, oder
äußerung unmittelbar beim Urheber erworben hat und wenn der
iii) aus der Form, die der Ware einen wesentlichen Wert ver-
bei der Weiterveräußerung erzielte Preis einen bestimmten Min-
leiht,
destbetrag nicht übersteigt.
f) Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die
(4) Die Folgerechtsvergütung wird vom Veräußerer abgeführt.
guten Sitten verstoßen,
Die Vertragsparteien können vorsehen, dass eine – vom Ver-
äußerer verschiedene – natürliche oder juristische Person nach g) Marken, die geeignet sind, die Öffentlichkeit zum Beispiel
Absatz 2 allein oder gemeinsam mit dem Veräußerer für die Zah- über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Her-
lung der Folgerechtsvergütung haftet. kunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen,
578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
h) Marken, die mangels Genehmigung durch die zuständigen ständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel ent-
Stellen nach Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zu- spricht.
rückzuweisen oder für ungültig zu erklären sind.
(3) Ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ein
(3) Die Vertragsparteien sehen Gründe für die Ablehnung oder älteres Recht von örtlicher Bedeutung anerkannt, so gewährt die
Ungültigerklärung bei Kollision mit älteren Rechten vor. Eine Marke Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten die Benut-
ist von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegt im Falle zung dieses Rechts im geschäftlichen Verkehr in dem Gebiet, in
der Eintragung der Ungültigerklärung, dem es anerkannt ist, zu verbieten.
a) wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist und die Waren
oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet oder Artikel 197
eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen Benutzung der Marke
identisch sind, für die die ältere Marke Schutz genießt;
(1) Hat der Inhaber die Marke für die Waren oder Dienstleis-
b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren tungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren nach
Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden dem Tag des Abschlusses des Eintragungsverfahrens in dem be-
Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für die Öffent- treffenden Gebiet nicht ernsthaft benutzt oder hat er eine solche
lichkeit die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf
Gefahr einschließt, dass die Marke mit der älteren Marke ge- Jahren ausgesetzt, so unterliegt die Marke den in diesem Unter-
danklich in Verbindung gebracht wird. abschnitt vorgesehenen Sanktionen, es sei denn, dass berech-
(4) Die Vertragsparteien können weitere Gründe für die Ableh- tigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
nung oder Ungültigerklärung bei Kollision mit älteren Rechten (2) Folgendes gilt ebenfalls als Benutzung im Sinne des Ab-
vorsehen. satzes 1:
a) die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintra-
Artikel 194 gung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die
Notorisch bekannte Marken Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird,
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um dem Schutz no- b) das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung
torisch bekannter Marken im Sinne des Artikels 6bis der Pariser ausschließlich für den Export.
Verbandsübereinkunft und des Artikels 16 Absätze 2 und 3 des (3) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers
TRIPS-Übereinkommens Wirksamkeit zu verleihen. oder durch eine zur Benutzung einer Kollektivmarke, Garantie-
marke oder Gewährleistungsmarke befugte Person gilt als Be-
Artikel 195 nutzung durch den Inhaber im Sinne des Absatzes 1.
Rechte aus einer Marke
Artikel 198
Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ausschließliche Verfallsgründe
Rechte. Diese Rechte gestatten es dem Inhaber, Dritten zu ver-
bieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr (1) Die Vertragsparteien sehen vor, dass eine Marke für ver-
fallen erklärt wird, wenn sie für die Waren oder Dienstleistungen,
a) ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienst- für die sie eingetragen ist, während eines ununterbrochenen Zeit-
leistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für raums von fünf Jahren in dem betreffenden Gebiet nicht ernsthaft
die sie eingetragen ist; benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nicht-
b) ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der benutzung vorliegen; der Verfall der Rechte des Inhabers kann
Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses
oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen er- Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung die
fassten Waren oder Dienstleistungen für die Öffentlichkeit die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wieder aufge-
Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr ein- nommen worden ist; wird die Benutzung jedoch innerhalb eines
schließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Ver- nicht vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jah-
bindung gebracht wird. ren der Nichtbenutzung beginnenden Zeitraums von drei Mona-
ten vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung begonnen oder
wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die
Artikel 196
Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung
Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon
erhalten hat, dass der Antrag auf Verfallserklärung gestellt wer-
(1) Die Vertragsparteien sehen die lautere Benutzung be-
den könnte.
schreibender Angaben, einschließlich geografischer Angaben,
als begrenzte Ausnahme von den Rechten aus einer Marke vor, (2) Eine Marke wird ferner für verfallen erklärt, wenn sie nach
sofern die begrenzte Ausnahme die berechtigten Interessen des dem Zeitpunkt ihrer Eintragung
Inhabers der Marke und Dritter berücksichtigt. Unter den glei- a) infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im
chen Voraussetzungen können die Vertragsparteien weitere be- geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung ei-
grenzte Ausnahmen vorsehen. ner Ware oder Dienstleistung geworden ist, für die sie einge-
(2) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem tragen wurde;
Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu be- b) infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner
nutzen: Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie ein-
a) seinen Namen oder seine Anschrift, getragen ist, geeignet ist, die Öffentlichkeit insbesondere in
Bezug auf die Art, die Beschaffenheit oder die geografische
b) Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Be- Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.
stimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit
der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleis-
tung oder über sonstige Merkmale der Ware oder Dienstleis- Artikel 199
tung, Teilweise Ablehnung,
c) die Marke, falls dies als Hinweis auf die Bestimmung einer Verfallserklärung oder Ungültigerklärung
Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Liegen in Bezug auf eine Marke Gründe für die Ablehnung der
Dienstleistung notwendig ist, sofern die Benutzung den an- Eintragung oder für die Verfalls- oder Ungültigerklärung nur hin-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 579
sichtlich eines Teils der Waren oder Dienstleistungen vor, für die ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung
die Marke angemeldet oder eingetragen ist, so wird sie nur für des Erzeugnisses irrezuführen.
diese Waren oder Dienstleistungen zurückgewiesen, für verfallen
oder für ungültig erklärt.
Artikel 204
Artikel 200 Geltungsbereich des Schutzes geografischer Angaben
Schutzdauer (1) Die in den Anhängen XXII-C und XXII-D aufgeführten geo-
Die Schutzdauer in der EU-Vertragspartei und der Ukraine be- grafischen Angaben, einschließlich der nach Artikel 203 aufge-
trägt mindestens 10 Jahre nach dem Tag der Anmeldung. Der nommenen Angaben, werden geschützt vor:
Rechtsinhaber kann die Schutzdauer um weitere Zeiträume
a) jeder direkten oder indirekten kommerziellen Verwendung
von 10 Jahren verlängern lassen.
eines geschützten Namens für vergleichbare Erzeugnisse, die
der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht ent-
Unterabschnitt 3 sprechen, oder soweit durch diese Verwendung das Ansehen
Geografische Angaben einer geografischen Angabe ausgenutzt wird,
b) jeder widerrechtlichen Aneignung, Nachahmung oder Anspie-
Artikel 201 lung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnis-
ses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Über-
Geltungsbereich des Unterabschnitts
setzung, Transkription, Transliteration oder zusammen mit
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Anerkennung und den Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nach-
Schutz geografischer Angaben, die ihren Ursprung im Gebiet der ahmung“ oder dergleichen verwendet wird,
Vertragsparteien haben.
c) jeder sonstigen falschen oder irreführenden Angabe, die sich
(2) Geografische Angaben einer Vertragspartei, die von der auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaf-
anderen Vertragspartei zu schützen sind, unterliegen diesem Ab- ten des Erzeugnisses bezieht und auf der Aufmachung oder
kommen nur, wenn sie in den Geltungsbereich der in Artikel 202 der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen
genannten Rechtsvorschriften fallen. zu dem betreffenden Erzeugnis sowie auf Behältnissen er-
scheint, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsicht-
Artikel 202 lich des Ursprungs des Erzeugnisses zu erwecken,
Etablierte geografische Angaben d) jeder sonstigen Praktik, die geeignet ist, den Verbraucher in
(1) Nach Prüfung der in Anhang XXII-A Teil A aufgeführten Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses
ukrainischen Rechtsvorschriften kommt die EU-Vertragspartei zu irrezuführen.
dem Schluss, dass diese Vorschriften die in Anhang XXII-A Teil B (2) Geschützte geografische Angaben werden im Gebiet der
festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Vertragsparteien nicht zu Gattungsbezeichnungen.
(2) Nach Prüfung der in Anhang XXII-A Teil A aufgeführten
Rechtsvorschriften der EU-Vertragspartei kommt die Ukraine zu (3) Sind geografische Angaben ganz oder teilweise gleichlau-
dem Schluss, dass diese Vorschriften die in Anhang XXII-A Teil B tend, so wird jeder Angabe Schutz gewährt, sofern sie in gutem
festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Glauben sowie unter angemessener Berücksichtigung der ört-
lichen und traditionellen Gebräuche und der tatsächlichen Ver-
(3) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach den Kri- wechslungsgefahr verwendet wurde. Unbeschadet des Arti-
terien des Anhangs XXII-B und nach Prüfung der in Anhang XXII-C kels 23 des TRIPS-Übereinkommens legen die Vertragsparteien
aufgeführten geografischen Angaben für die landwirtschaftlichen gemeinsam die praktischen Bedingungen für die Verwendung
Erzeugnisse und Lebensmittel der EU-Vertragspartei und der in fest, nach denen die gleichlautenden geografischen Angaben
Anhang XXII-D aufgeführten geografischen Angaben für die Weine, voneinander unterschieden werden, wobei berücksichtigt wird,
aromatisierten Weine und Spirituosen der EU-Vertragspartei, die dass die betreffenden Erzeuger gerecht zu behandeln sind und
von der EU-Vertragspartei nach den in Absatz 2 genannten der Verbraucher nicht irregeführt werden darf. Ein gleichlauten-
Rechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt die Ukraine der Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet,
diesen geografischen Angaben das in diesem Unterabschnitt dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird
festgelegte Schutzniveau. nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Ge-
(4) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach den Kri- gend oder den Ort, aus dem/der die betreffenden Erzeugnisse
terien des Anhangs XXII-B und nach Prüfung der in Anhang XXII-D stammen, zutreffend ist.
aufgeführten geografischen Angaben für die Weine, aromatisier- (4) Schlägt eine Vertragspartei im Rahmen von Verhandlungen
ten Weine und Spirituosen der Ukraine, die von der Ukraine nach mit einem Drittland vor, eine geografische Angabe des Drittlands
den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften eingetragen wor- zu schützen, und ist dieser Name mit einer geografischen Angabe
den sind, gewährt die EU-Vertragspartei diesen geografischen der anderen Vertragspartei gleichlautend, so wird letztere unter-
Angaben das in diesem Unterabschnitt festgelegte Schutz- richtet und erhält die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern, bevor
niveau. der Name geschützt wird.
Artikel 203 (5) Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht,
eine geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schüt-
Aufnahme neuer geografischer Angaben zen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass zu schützende ist. Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn eine geo-
neue geografische Angaben nach Abschluss des Einspruchsver- grafische Angabe in ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt
fahrens und nach Prüfung der geografischen Angaben gemäß ist. Diese Unterrichtung wird nach Artikel 211 Absatz 3 vorge-
Artikel 202 Absätze 3 und 4 zur Zufriedenheit beider Vertrags- nommen.
parteien nach Artikel 211 Absatz 3 in die Anhänge XXII-C
(6) Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht das Recht einer
und XXII-D aufgenommen werden können.
Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen
(2) Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, einen Namen als ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name
geografische Angabe zu schützen, der mit dem Namen einer nicht in einer die Öffentlichkeit irreführenden Weise verwendet
Pflanzensorte oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet wird.
580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Artikel 205 mens nicht entsprechen, können noch bis zur Erschöpfung des
Recht auf Verwendung geografischer Angaben Vorrats im Gebiet der Vertragspartei verkauft werden, in der das
Erzeugnis seinen Ursprung hat.
(1) Die kommerzielle Verwendung eines nach diesem Abkom-
men geschützten Namens für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (3) Während eines Übergangszeitraums von 10 Jahren nach
Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen, die Inkrafttreten dieses Abkommens schließt der Schutz der folgen-
den betreffenden Spezifikationen entsprechen, steht jedem den geografischen Angaben der EU-Vertragspartei nach diesem
Unternehmen offen. Abkommen nicht aus, dass diese geografischen Angaben zur
Bezeichnung und Aufmachung bestimmter vergleichbarer
(2) Sobald eine geografische Angabe nach diesem Abkom- Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine verwendet werden:
men geschützt ist, darf die Verwendung des geschützten Na-
mens nicht von einer Eintragung der Verwender oder weiteren a) Champagne,
Auflagen abhängig gemacht werden. b) Cognac,
c) Madeira,
Artikel 206
d) Porto,
Verhältnis zu Marken
e) Jerez/Xérès/Sherry,
(1) Die Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke ab,
auf die einer der in Artikel 204 Absatz 1 genannten Sachverhalte f) Calvados,
in Bezug auf eine geschützte geografische Angabe für gleich- g) Grappa,
artige Erzeugnisse zutrifft, oder erklären sie für ungültig, sofern
der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Tag des Antrags h) Anis Português,
auf Eintragung der geografischen Angabe in dem betreffenden i) Armagnac,
Gebiet gestellt wird.
j) Marsala,
(2) Für die in Artikel 202 genannten geografischen Angaben
gilt als Tag des Antrags auf Eintragung der Tag, an dem dieses k) Malaga,
Abkommen in Kraft tritt. l) Tokaj.
(3) Für die in Artikel 203 genannten geografischen Angaben (4) Während eines Übergangszeitraums von sieben Jahren
gilt als Tag des Antrags auf Eintragung der Tag, an dem der an- nach Inkrafttreten dieses Abkommens schließt der Schutz der
deren Vertragspartei ein Antrag auf Schutz der geografischen folgenden geografischen Angaben der EU-Vertragspartei nach
Angabe übermittelt wird. diesem Abkommen nicht aus, dass diese geografischen An-
(4) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, eine geografi- gaben zur Bezeichnung und Aufmachung bestimmter vergleich-
sche Angabe nach Artikel 203 zu schützen, wenn der Schutz auf- barer Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine verwendet wer-
grund des Ansehens, das eine Marke genießt, oder ihrer notori- den:
schen Bekanntheit geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf a) Parmigiano Reggiano,
die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.
b) Roquefort,
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 schützen die Vertragsparteien
geografische Angaben auch, wenn es eine ältere Marke gibt. c) Feta.
Eine ältere Marke ist eine Marke, auf deren Verwendung einer
der in Artikel 204 Absatz 1 genannten Sachverhalte zutrifft und Artikel 209
die vor dem Tag, an dem der Antrag auf Schutz der geografi-
Allgemeine Vorschriften
schen Angabe von einer Vertragspartei nach diesem Abkommen
übermittelt wird, im Gebiet der anderen Vertragsparteien ange- (1) Für die Einfuhr, Ausfuhr und Vermarktung von in den Arti-
meldet, eingetragen oder – sofern diese Möglichkeit in den ein- keln 202 und 203 genannten Erzeugnissen sind die Gesetze und
schlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist – durch Verwen- sonstigen Vorschriften maßgebend, die im Gebiet der Vertrags-
dung in gutem Glauben erworben wurde. Eine solche Marke partei gelten, in der die Erzeugnisse auf den Markt gebracht wer-
kann ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiter den.
verwendet und erneuert werden, sofern in Bezug auf die Marke
(2) Fragen im Zusammenhang mit Produktspezifikationen ein-
keine Gründe für eine Ungültig- oder Verfallserklärung nach den
getragener geografischer Angaben werden in dem nach Arti-
Markenrechtsvorschriften der Vertragsparteien vorliegen.
kel 211 eingesetzten Gemischten Unterausschuss behandelt.
Artikel 207 (3) Die Eintragung von nach diesem Abkommen geschützten
geografischen Angaben kann nur von der Vertragspartei rück-
Durchsetzung des Schutzes gängig gemacht werden, in der das Erzeugnis seinen Ursprung
Die Vertragsparteien setzen den in den Artikeln 204 bis 206 hat.
vorgesehenen Schutz durch geeignete Maßnahmen ihrer Behör- (4) Eine Produktspezifikation im Sinne dieses Unterabschnitts
den unter anderem an der Zollgrenze durch. Sie setzen diesen ist eine von den Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet
Schutz auch auf Antrag einer interessierten Partei durch. das Erzeugnis seinen Ursprung hat, genehmigte Produktspezi-
fikation einschließlich der von diesen Behörden genehmigten
Artikel 208 Änderungen.
Übergangsmaßnahmen
Artikel 210
(1) Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens im
Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht hergestellt und etiket- Zusammenarbeit und Transparenz
tiert wurden, jedoch den Anforderungen dieses Abkommens
(1) Die Vertragsparteien bleiben in allen Fragen der Anwen-
nicht entsprechen, können noch bis zur Erschöpfung des Vorrats
dung und des Funktionierens dieses Abkommens entweder
verkauft werden.
direkt oder über den nach Artikel 211 eingesetzten Unteraus-
(2) Erzeugnisse, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens, schuss für geografische Angaben in Verbindung. Insbesondere
aber vor Ende der in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträume kann die eine Vertragspartei die andere Vertragspartei um In-
im Einklang mit dem internen Recht hergestellt und mit den in formationen über Produktspezifikationen und deren Änderung
den Absätzen 3 und 4 aufgeführten geografischen Angaben sowie über die Kontaktstellen für die Kontrollbestimmungen er-
etikettiert wurden, jedoch den Anforderungen dieses Abkom- suchen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 581
(2) Jede Vertragspartei kann die Produktspezifikationen oder Artikel 213
eine Zusammenfassung davon sowie die Kontaktstellen für die
Schutzvoraussetzungen
Kontrollbestimmungen für die nach diesem Abkommen geschütz-
ten geografischen Angaben der anderen Vertragspartei der (1) Die EU-Vertragspartei und die Ukraine sehen den Schutz
Öffentlichkeit zugänglich machen. unabhängig geschaffener Geschmacksmuster vor, die neu sind
und Eigenart haben.
Artikel 211 (2) Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bau-
element eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in die-
Unterausschuss für geografische Angaben ses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat nur
(1) Hiermit wird ein Unterausschuss für geografische Angaben dann Eigenart,
(GA-Unterausschuss) eingesetzt. Er berichtet dem Assoziations- a) wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis ein-
ausschuss in seiner Zusammensetzung nach Artikel 465 Ab- gefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung
satz 4. Der GA-Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der EU sichtbar bleibt, und
und der Ukraine zusammen und hat die Aufgabe, die Entwick-
lung dieses Abkommens zu überwachen und ihre Zusammen- b) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst
arbeit und ihren Dialog auf dem Gebiet der geografischen Anga- die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.
ben zu intensivieren. (3) Ein Geschmacksmuster gilt als neu, wenn der Öffentlich-
keit kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht
(2) Der GA-Unterausschuss fasst seine Beschlüsse im Wege
worden ist, und zwar
des Konsenses. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt auf
Ersuchen einer Vertragspartei spätestens 90 Tage nach dem Er- a) im Fall nicht eingetragener Geschmacksmuster vor dem Tag,
suchen abwechselnd in der Europäischen Union und in der an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll,
Ukraine zu einem Termin, an einem Ort und nach Modalitäten (zu erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird,
denen auch Videokonferenzen gehören können) zusammen, die b) im Fall eingetragener Geschmacksmuster vor dem Tag der
von den Vertragsparteien gemeinsam bestimmt werden. Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters, das ge-
(3) Der GA-Unterausschuss sorgt auch für das ordnungs- schützt werden soll, oder, wenn eine Priorität in Anspruch ge-
gemäße Funktionieren dieses Unterabschnitts und kann alle mit nommen wird, vor dem Prioritätstag.
dessen Umsetzung und Anwendung zusammenhängenden Fra- Geschmacksmuster gelten als identisch, wenn sich ihre Merk-
gen prüfen. Insbesondere ist er zuständig für male nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.
a) die Änderung von Anhang XXII-A Teil A hinsichtlich der Ver- (4) Ein Geschmacksmuster hat Eigenart, wenn sich der Ge-
weise auf die in den Vertragsparteien geltenden Rechtsvor- samteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von
schriften, dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Ge-
b) die Änderung von Anhang XXII-A Teil B hinsichtlich der Vor- schmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffent-
gaben für die Eintragung und Kontrolle geografischer Anga- lichkeit zugänglich gemacht worden ist, und zwar
ben, a) im Fall nicht eingetragener Geschmacksmuster vor dem Tag,
an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll,
c) die Änderung von Anhang XXII-B hinsichtlich der Kriterien für
erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird,
das Einspruchsverfahren,
b) im Fall eingetragener Geschmacksmuster vor dem Tag der
d) die Änderung der Anhänge XXII-C und XXII-D hinsichtlich der Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters, das ge-
geografischen Angaben, schützt werden soll, oder, wenn eine Priorität in Anspruch ge-
e) den Informationsaustausch über Entwicklungen in Rechtset- nommen wird, vor dem Prioritätstag.
zung und Politik auf dem Gebiet der geografischen Angaben Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungs-
und sonstige Fragen von beiderseitigem Interesse auf dem freiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacks-
Gebiet der geografischen Angaben, musters berücksichtigt.
f) den Informationsaustausch über geografische Angaben zur (5) Der Schutz erfolgt durch Eintragung und verleiht den Inha-
Prüfung ihres Schutzes nach diesem Abkommen. bern ausschließliche Rechte nach Maßgabe dieses Artikels. Nicht
eingetragene Geschmacksmuster, die der Öffentlichkeit zugäng-
Unterabschnitt 4 lich gemacht worden sind, verleihen die gleichen ausschließ-
lichen Rechte, jedoch nur, wenn die angefochtene Benutzung
Muster das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Geschmacks-
musters ist.
Artikel 212 (6) Ein Geschmacksmuster gilt als der Öffentlichkeit zugäng-
Begriffsbestimmungen lich gemacht, wenn es nach der Eintragung oder auf andere Weise
bekanntgemacht oder wenn es ausgestellt, im geschäftlichen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, es
a) „Geschmacksmuster“ die Erscheinungsform eines Erzeug- sei denn, dass dies den im Gebiet, in dem der Schutz bean-
nisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den sprucht wird, tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschafts-
Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Ober- zweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht vor dem Tag der An-
flächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses meldung zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch
selbst und/oder seiner Verzierung ergibt; genommen wird, am Prioritätstag bekannt sein konnte. Im Falle
des Schutzes nicht eingetragener Geschmacksmuster gilt ein
b) „Erzeugnis“ jeden industriellen oder handwerklichen Gegen- Geschmacksmuster als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht,
stand, einschließlich – unter anderem – der Einzelteile, die zu wenn es in solcher Weise bekanntgemacht, ausgestellt, im
einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sol- geschäftlichen Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise
len, Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typo- offenbart wurde, dass dies den im Gebiet, in dem der Schutz be-
grafischer Schriftbilder; ein Computerprogramm gilt jedoch ansprucht wird, tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirt-
nicht als „Erzeugnis“; schaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konn-
c) „komplexes Erzeugnis“ ein Erzeugnis aus mehreren Bauele- te.
menten, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis aus- Ein Geschmacksmuster gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zu-
einander- und wieder zusammengebaut werden kann. gänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der aus-
582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
drücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulich- (2) Als Alternative zur Nichtigkeit kann eine Vertragspartei vor-
keit offenbart wurde. sehen, dass ein Geschmacksmuster, das aus den in Absatz 1
genannten Gründen für nichtig erklärt werden kann, in seiner Be-
(7) Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung der Absätze 3
nutzung eingeschränkt werden kann.
und 4 unberücksichtigt, wenn ein Geschmacksmuster, das als
eingetragenes Geschmacksmuster geschützt werden soll, der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, und zwar Artikel 216
a) durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger oder
Rechte aus dem Schutz des Geschmacksmusters
durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Hand-
lungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers und Der Inhaber eines geschützten Geschmacksmusters hat min-
b) während der zwölf Monate vor dem Anmeldetag oder, wenn destens das ausschließliche Recht, das Geschmacksmuster zu
eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Priori- benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung
tätstag. zu benutzen; dazu gehört insbesondere die Herstellung, das An-
bieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die
(8) Absatz 7 gilt auch dann, wenn ein Geschmacksmuster als Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen
Folge einer missbräuchlichen Handlung gegen den Entwerfer oder bei dem es verwendet wird, oder der Besitz des Erzeugnis-
oder seinen Rechtsnachfolger der Öffentlichkeit zugänglich ge- ses zu den genannten Zwecken.
macht wurde.
Artikel 214 Artikel 217
Schutzdauer Ausnahmen
(1) Die Schutzdauer in der EU-Vertragspartei und der Ukraine (1) Die Rechte aus einem Geschmacksmuster nach seiner
beträgt mindestens fünf Jahre ab dem Tag der Eintragung. Der Eintragung können nicht geltend gemacht werden für
Rechtsinhaber kann die Schutzdauer einmal oder mehrmals um
einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren bis zu einer Gesamtlauf- a) Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen
zeit von 25 Jahren ab dem Tag der Anmeldung verlängern las- Zwecken vorgenommen werden,
sen.
b) Handlungen zu Versuchszwecken,
(2) Die Schutzdauer für nicht eingetragene Geschmacksmuster
in der EU-Vertragspartei und der Ukraine beträgt mindestens drei c) die Wiedergabe zum Zwecke der Zitierung oder für Lehr-
Jahre ab dem Tag, an dem das Geschmacksmuster im Gebiet zwecke, sofern solche Handlungen mit den Gepflogenheiten
einer Vertragspartei öffentlich zugänglich gemacht wurde. des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar sind, die normale
Verwertung des Geschmacksmusters nicht über Gebühr be-
Artikel 215 einträchtigen und die Quelle angegeben wird.
Nichtigkeitsgründe und Eintragungshindernisse (2) Die Rechte aus einem Geschmacksmuster nach seiner
(1) Die EU-Vertragspartei und die Ukraine können nur dann Eintragung können ferner nicht geltend gemacht werden für
vorsehen, dass die Eintragung eines Geschmacksmusters ab-
a) Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die in einem
gelehnt oder das Geschmacksmuster nach der Eintragung aus
anderen Land zugelassen sind und vorübergehend in das
materiellen Gründen für nichtig erklärt wird,
Gebiet der betreffenden Vertragspartei gelangen,
a) wenn kein Geschmacksmuster im Sinne von Artikel 212
Buchstabe a vorliegt; b) die Einfuhr von Ersatzteilen und Zubehör für die Reparatur
solcher Fahrzeuge durch die betreffende Vertragspartei,
b) wenn es die Voraussetzungen von Artikel 213 und Artikel 217
Absätze 3, 4 und 5 nicht erfüllt; c) die Durchführung von Reparaturen an solchen Fahrzeugen.
c) wenn dem Inhaber des Rechts infolge einer Gerichtsent-
(3) Ein Geschmacksmusterrecht besteht nicht an Erschei-
scheidung kein Recht an dem Geschmacksmuster zusteht;
nungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch
d) wenn das Geschmacksmuster mit einem älteren Geschmacks- dessen technische Funktion bedingt sind.
muster kollidiert, das der Öffentlichkeit nach dem Anmelde-
tag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, (4) Ein Geschmacksmusterrecht besteht nicht an Erschei-
nach dem Prioritätstag des Geschmacksmusters zugänglich nungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die zwangsläufig in ihrer
gemacht wurde und das seit einem vor diesem Tag liegenden genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet
Zeitpunkt durch ein eingetragenes Geschmacksmuster oder werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacks-
die Anmeldung eines Geschmacksmusters geschützt ist; muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit
einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in die-
e) wenn in einem jüngeren Geschmacksmuster ein Zeichen mit
sem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann,
Unterscheidungskraft verwendet wird und die Rechtsvor-
sodass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können.
schriften der Vertragspartei, denen das Zeichen unterliegt,
den Rechtsinhaber dazu berechtigen, diese Verwendung zu (5) Es besteht kein Geschmacksmusterrecht, wenn es gegen
untersagen; die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt.
f) wenn das Geschmacksmuster eine unerlaubte Verwendung
eines Werkes darstellt, das nach dem Urheberrecht der be- Artikel 218
treffenden Vertragspartei geschützt ist;
g) wenn das Geschmacksmuster eine missbräuchliche Verwen- Verhältnis zum Urheberrecht
dung eines der in Artikel 6ter der Pariser Verbandsüberein-
Ein Geschmacksmuster, das durch ein in einer Vertragspartei
kunft genannten Zeichen oder anderer als der in Artikel 6ter
nach diesem Unterabschnitt eingetragenes Recht geschützt ist,
aufgezählten Stempel, Kennzeichen und Wappen, die im Ge-
ist auch nach dem Urheberrecht dieser Vertragspartei von dem
biet einer Vertragspartei von besonderem öffentlichen Inte-
Tag an schutzfähig, an dem das Geschmacksmuster geschaffen
resse sind, darstellt.
oder in irgendeiner Form festgelegt wurde. In welchem Umfang
Dieser Absatz berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt
Formerfordernisse für die Anmeldung von Geschmacksmustern wird, wird einschließlich des erforderlichen Grades der Eigenart
festzulegen. von jeder Vertragspartei festgelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 583
Unterabschnitt 5 Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens
aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird,
Patente
kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der
Natur schon vorhanden war.
Artikel 219
Ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf
Patente und öffentliche Gesundheit andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Be-
standteil, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der am
Gens, kann eine patentierbare Erfindung sein, selbst wenn der
14. November 2001 von der WTO-Ministerkonferenz angenom-
Aufbau dieses Bestandteils mit dem Aufbau eines natürlichen
menen Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffent-
Bestandteils identisch ist. Die gewerbliche Anwendbarkeit einer
lichen Gesundheit (im Folgenden „Doha-Erklärung“) an. Bei der
Sequenz oder Teilsequenz eines Gens muss in der Patentanmel-
Auslegung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus die-
dung konkret beschrieben werden.
sem Kapitel gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit
mit der Doha-Erklärung. (4) Nicht patentierbar sind
(2) Die Vertragsparteien tragen dazu bei, den Beschluss des a) Pflanzensorten und Tierrassen,
Allgemeinen Rates der WTO vom 30. August 2003 zu Absatz 6 b) im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von
der Doha-Erklärung umzusetzen, und halten seine Bestimmun- Pflanzen oder Tieren,
gen ein.
c) der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Ent-
stehung und Entwicklung sowie die bloße Entdeckung eines
Artikel 220 seiner Bestandteile, einschließlich der Sequenz oder Teil-
Ergänzendes Schutzzertifikat sequenz eines Gens.
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Arzneimittel und Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, kön-
Pflanzenschutzmittel, die in ihrem jeweiligen Gebiet durch ein nen patentiert werden, wenn die Ausführung der Erfindung tech-
Patent geschützt sind, möglicherweise ein behördliches Zulas- nisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse be-
sungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie auf ihrem Markt schränkt ist. Buchstabe b berührt nicht die Patentierbarkeit von
in den Verkehr gebracht werden. Sie erkennen an, dass der Zeit- Erfindungen, die ein mikrobiologisches oder sonstiges techni-
raum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung und der sches Verfahren oder ein durch ein solches Verfahren gewonne-
Erstzulassung auf ihrem jeweiligen Markt nach Maßgabe der nes Erzeugnis zum Gegenstand haben.
einschlägigen Rechtsvorschriften die Dauer des tatsächlichen (5) Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die
Patentschutzes verringern kann. öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, sind
(2) Die Vertragsparteien sehen für ein Arznei- oder Pflanzen- von der Patentierbarkeit ausgenommen; ein solcher Verstoß
schutzmittel, das durch ein Patent geschützt ist und ein behörd- kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die Verwertung
liches Zulassungsverfahren durchlaufen hat, eine zusätzliche durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verboten ist. Unter
Schutzdauer vor, die dem in Absatz 1 genannten Zeitraum ab- anderem gelten als nicht patentierbar:
züglich fünf Jahren entspricht. a) Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen,
(3) Im Falle von Arzneimitteln, für die pädiatrische Studien b) Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der
durchgeführt wurden, deren Ergebnisse sich in den Produkt- Keimbahn des menschlichen Lebewesens,
informationen widerspiegeln, sehen die Vertragsparteien eine c) die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriel-
sechsmonatige Verlängerung der in Absatz 2 genannten Schutz- len oder kommerziellen Zwecken,
dauer vor.
d) Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren,
die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen
Artikel 221
medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu
Schutz biotechnologischer Erfindungen verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten
Tiere.
(1) Die Vertragsparteien schützen biotechnologische Erfindun-
gen durch das nationale Patentrecht. Sie passen ihr Patentrecht (6) Der Patentschutz für biologisches Material, das aufgrund
erforderlichenfalls an, um den Bestimmungen dieses Abkom- einer Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestattet ist,
mens Rechnung zu tragen. Die Verpflichtungen der Vertragspar- erstreckt sich auf jedes biologische Material, das aus diesem
teien aus internationalen Übereinkommen, insbesondere aus biologischen Material durch generative oder vegetative Vermeh-
dem TRIPS-Übereinkommen und dem Übereinkommen über die rung in gleicher oder abweichender Form gewonnen wird und
biologische Vielfalt von 1992, werden von diesem Artikel nicht mit denselben Eigenschaften ausgestattet ist.
berührt. (7) Der Patentschutz für ein Verfahren, das aufgrund einer
(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Erfindung die Gewinnung eines mit bestimmten Eigenschaften
Ausdruck ausgestatteten biologischen Materials ermöglicht, erstreckt sich
auf das mit diesem Verfahren unmittelbar gewonnene biologi-
a) „biologisches Material“ ein Material, das genetische Informa- sche Material und jedes andere mit denselben Eigenschaften
tionen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem ausgestattete biologische Material, das durch generative oder
biologischen System reproduziert werden kann; vegetative Vermehrung in gleicher oder abweichender Form aus
b) „mikrobiologisches Verfahren“ jedes Verfahren, bei dem mi- dem unmittelbar gewonnenen biologischen Material gewonnen
krobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobio- wird.
logisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Ma- (8) Der Patentschutz für ein Erzeugnis, das aus einer geneti-
terial hervorgebracht wird. schen Information besteht oder sie enthält, erstreckt sich vorbe-
haltlich des Artikels 4 Buchstabe c auf jedes Material, in das die-
(3) Für die Zwecke dieses Abkommens können Erfindungen,
ses Erzeugnis Eingang findet und in dem die genetische
die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und ge-
Information enthalten ist und ihre Funktion erfüllt.
werblich anwendbar sind, auch dann patentiert werden, wenn
sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder (9) Der in den Absätzen 7 und 8 vorgesehene Schutz erstreckt
dieses enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologisches Material sich nicht auf das biologische Material, das durch generative
hergestellt, bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand ha- oder vegetative Vermehrung von biologischem Material gewon-
ben. nen wird, das im Gebiet der Vertragsparteien vom Patentinhaber
584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht wurde, wenn (2) Schreibt eine Vertragspartei als Voraussetzung für die Zu-
die generative oder vegetative Vermehrung notwendigerweise lassung eines Arzneimittels die Vorlage von Versuchsdaten oder
das Ergebnis der Verwendung ist, für die das biologische Mate- Studien über dessen Sicherheit und Wirksamkeit vor, so erlaubt
rial in Verkehr gebracht wurde, vorausgesetzt, dass das so ge- sie auf der Grundlage der dem Antragsteller, der die Versuchs-
wonnene Material anschließend nicht für andere generative oder daten oder Studien vorgelegt hatte, erteilten Zulassung während
vegetative Vermehrung verwendet wird. eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt
der Erstzulassung in ihrem Gebiet anderen Antragstellern nicht,
(10) Abweichend von den Absätzen 7 und 8 beinhaltet der
das gleiche oder ein ähnliches Erzeugnis in den Verkehr zu brin-
Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen von pflanzlichem
gen, es sei denn, der Antragsteller, der die Versuchsdaten oder
Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder mit dessen
Studien vorgelegt hatte, hat seine Zustimmung erteilt. Während
Zustimmung an einen Landwirt zum landwirtschaftlichen Anbau
dieses Zeitraums werden die für die Erstzulassung vorgelegten
dessen Befugnis, sein Erntegut für die generative oder vegetative
Versuchsdaten oder Studien nicht zugunsten eines nachfolgen-
Vermehrung durch ihn selbst im eigenen Betrieb zu verwenden.
den Antragstellers, der die Zulassung eines Arzneimittels an-
Das Ausmaß und die Modalitäten dieser Ausnahmeregelung ent-
strebt, verwendet, es sei denn, der erste Antragsteller hat seine
sprechen den Bedingungen der nationalen Gesetze, Rechts- und
Zustimmung erteilt.
Verwaltungsvorschriften und Verfahrensweisen der Vertragspar-
teien in Bezug auf Sortenschutzrechte. (3) Die Ukraine gleicht ihre Rechtsvorschriften über den
Datenschutz für Arzneimittel bis zu einem Zeitpunkt, den der
Abweichend von den Absätzen 7 und 8 beinhaltet der Verkauf
Handelsausschuss festlegt, an diejenigen der EU an.
oder das sonstige Inverkehrbringen von Zuchtvieh oder von
tierischem Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder
mit dessen Zustimmung an einen Landwirt dessen Befugnis, das Artikel 223
geschützte Vieh zu landwirtschaftlichen Zwecken zu verwenden. Datenschutz bei Pflanzenschutzmitteln
Diese Befugnis erstreckt sich auch auf die Überlassung des
Viehs oder anderen tierischen Vermehrungsmaterials zur Fort- (1) Die Vertragsparteien legen die Sicherheits- und Wirksam-
führung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit, jedoch nicht auf keitsanforderungen fest, bevor sie das Inverkehrbringen von
den Verkauf mit dem Ziel oder im Rahmen einer gewerblichen Pflanzenschutzmitteln genehmigen.
Viehzucht. Das Ausmaß und die Modalitäten der vorgesehenen (2) Die Vertragsparteien erkennen ein zeitlich begrenztes
Ausnahmeregelung werden durch die nationalen Gesetze, Recht des Eigentümers eines Versuchs- oder Studienberichts an,
Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahrensweisen ge- der erstmals mit einem Antrag auf Zulassung eines Pflanzen-
regelt. schutzmittels vorgelegt wird. Während dieses Zeitraums wird der
(11) Die Vertragsparteien sehen für die folgenden Fälle Versuchs- oder Studienbericht nicht zugunsten anderer Perso-
Zwangslizenzen wegen Abhängigkeit vor: nen verwendet, die die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels
anstreben, es sei denn, der erste Eigentümer hat seine ausdrück-
a) Kann ein Pflanzenzüchter ein Sortenschutzrecht nicht erwer- liche Zustimmung erteilt. Dieses Recht wird im Folgenden als
ben oder verwerten, ohne ein früher erteiltes Patent zu „Datenschutz“ bezeichnet.
verletzen, so kann er beantragen, dass ihm gegen Zahlung
(3) Die Vertragsparteien legen die Bedingungen fest, die der
einer angemessenen Vergütung eine nicht ausschließliche
Versuchs- oder Studienbericht erfüllen muss.
Zwangslizenz für die patentgeschützte Erfindung erteilt wird,
soweit diese Lizenz zur Verwertung der zu schützenden (4) Der Datenschutz sollte für einen Zeitraum von mindestens
Pflanzensorte erforderlich ist. Die Vertragsparteien sehen vor, 10 Jahren ab dem Datum der Erstzulassung im Gebiet der be-
dass der Patentinhaber, wenn eine solche Lizenz erteilt wird, treffenden Vertragspartei gelten. Die Vertragsparteien können
zur Verwertung der geschützten Sorte Anspruch auf eine ge- beschließen, eine längere Schutzdauer für Pflanzenschutzmittel
genseitige Lizenz zu angemessenen Bedingungen hat. mit geringem Risiko vorzusehen. In diesem Fall kann der Zeit-
raum auf 13 Jahre verlängert werden.
b) Kann der Inhaber des Patents für eine biotechnologische
Erfindung diese nicht verwerten, ohne ein früher erteiltes Sor- (5) Die Vertragsparteien können beschließen, dass diese Zeit-
tenschutzrecht zu verletzen, so kann er beantragen, dass ihm räume für jede Ausweitung des Geltungsbereichs einer Zulas-
gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung eine nicht sung für geringfügige Verwendungen1 verlängert werden. In die-
ausschließliche Zwangslizenz für die durch dieses Sorten- sem Fall beträgt der Gesamtzeitraum des Datenschutzes
schutzrecht geschützte Pflanzensorte erteilt wird. Die Ver- höchstens 13 Jahre bzw. bei Pflanzenschutzmitteln mit geringem
tragsparteien sehen vor, dass der Inhaber des Sortenschutz- Risiko höchstens 15 Jahre.
rechts, wenn eine solche Lizenz erteilt wird, zur Verwertung (6) Versuche oder Studien sind auch dann geschützt, wenn
der geschützten Erfindung Anspruch auf eine gegenseitige sie für die Erneuerung oder Überprüfung einer Zulassung benö-
Lizenz zu angemessenen Bedingungen hat. tigt wurden. In diesen Fällen beträgt der Datenschutzzeitraum
(12) Die Antragsteller nach Absatz 11 müssen nachweisen, 30 Monate.
dass (7) Die Vertragsparteien legen Vorschriften zur Vermeidung
a) sie sich vergebens an den Inhaber des Patents oder des Sor- von Doppelversuchen an Wirbeltieren fest. Beabsichtigt ein An-
tenschutzrechts gewandt haben, um eine vertragliche Lizenz tragsteller, Versuche und Studien mit Wirbeltieren durchzuführen,
zu erhalten; so trifft er die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass diese Versuche und Studien nicht bereits durchgeführt oder
b) die Pflanzensorte oder Erfindung einen bedeutenden techni-
begonnen wurden.
schen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse
gegenüber der patentgeschützten Erfindung oder der ge- (8) Ein neuer Antragsteller und die Inhaber einschlägiger Zu-
schützten Pflanzensorte darstellt. lassungen unternehmen alle Anstrengungen um sicherzustellen,
dass die Ergebnisse von Versuchen und Studien mit Wirbeltieren
gemeinsam genutzt werden. Die Kosten für die Weitergabe von
Artikel 222
Versuchs- und Studienberichten werden in gerechter, transpa-
Schutz der mit einem Antrag auf Zulassung renter und nicht diskriminierender Weise festgelegt. Ein neuer
eines Arzneimittels vorgelegten Daten Antragsteller muss sich lediglich an den Kosten derjenigen Infor-
(1) Die Vertragsparteien ergreifen umfassende Maßnahmen,
1 „Geringfügige Verwendung“: Verwendung eines Pflanzenschutzmittels
um zu gewährleisten, dass Daten, die mit einem Antrag auf
im Gebiet einer bestimmten Vertragspartei auf Pflanzen oder Pflanzen-
Zulassung eines Arzneimittels vorgelegt werden, vertraulich be- erzeugnissen mit geringer Verbreitung in diesem Gebiet oder mit großer
handelt, nicht offenbart und nicht als Grundlage verwendet wer- Verbreitung, wenn eine außergewöhnliche Notwendigkeit des Pflanzen-
den. schutzes besteht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 585
mationen beteiligen, die er im Hinblick auf die Erfordernisse der Artikel 226
Zulassung vorlegen muss.
Ausschließliche Rechte
(9) Können sich der neue Antragsteller und der bzw. die Inha- (1) Die in Artikel 225 Absatz 1 genannten ausschließlichen
ber der einschlägigen Zulassungen für Pflanzenschutzmittel nicht Rechte umfassen das Recht, den folgenden Handlungen zuzu-
über die Weitergabe der Berichte über Versuche und Studien mit stimmen oder sie zu verbieten:
Wirbeltieren einigen, unterrichtet der neue Antragsteller die Ver-
tragspartei. a) die Nachbildung einer Topografie, soweit sie nach Artikel 225
Absatz 2 geschützt ist,
(10) Wird keine Einigung erzielt, so bleibt es der betreffenden
Vertragspartei unbenommen, die Berichte über Versuche und b) die geschäftliche Verwertung und die für diesen Zweck erfol-
Studien mit Wirbeltieren für die Zwecke der Bewertung des An- gende Einfuhr einer Topografie oder eines Halbleitererzeug-
trags des neuen Antragstellers zu nutzen. nisses, das unter Verwendung dieser Topografie hergestellt
wurde.
(11) Die Inhaber der betreffenden Zulassung können vom neuen
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten ausschließlichen
Antragsteller verlangen, einen fairen Anteil an den ihnen entstan-
Rechte erstrecken sich nicht auf die zum Zweck der Analyse, der
denen Kosten zu übernehmen. Die betreffende Vertragspartei
Bewertung oder zu Ausbildungszwecken erfolgende Nachbil-
kann die betroffenen Parteien auffordern, die Frage im Rahmen
dung der in der Topografie erhaltenen Konzepte, Verfahren, Sys-
eines förmlichen und verbindlichen Schiedsverfahrens gemäß
teme oder Techniken oder der Topografie selbst.
den nationalen Rechtsvorschriften zu lösen.
(3) Die in Absatz 1 genannten ausschließlichen Rechte er-
strecken sich nicht auf solche Handlungen in Bezug auf eine
Unterabschnitt 6
Topografie, die die Voraussetzungen von Artikel 225 Absatz 2 er-
Topografien von Halbleitererzeugnissen füllt und die aufgrund einer Analyse und Bewertung einer ande-
ren Topografie entsprechend Absatz 2 geschaffen wurde.
Artikel 224 (4) Das ausschließliche Recht, den in Absatz 1 Buchstabe b
genannten Handlungen zuzustimmen oder sie zu verbieten, er-
Begriffsbestimmungen streckt sich nicht auf Handlungen, welche vorgenommen wer-
Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Aus- den, wenn die Topografie oder das Halbleitererzeugnis bereits
druck rechtmäßig in Verkehr gebracht worden ist.
a) „Halbleitererzeugnis“ die endgültige Form oder die Zwischen-
Artikel 227
form eines Erzeugnisses,
Schutzdauer
das aus einem Materialteil besteht, der eine Schicht aus halb-
leitendem Material enthält, und mit einer oder mehreren Die ausschließlichen Rechte gelten mindestens zehn Jahre ab
Schichten aus leitendem, isolierendem oder halbleitendem dem Zeitpunkt, zu dem die Topografie erstmals an einem belie-
Material versehen ist, wobei die Schichten nach einem vorab bigen Ort der Welt geschäftlich verwertet wurde oder, sofern die
festgelegten dreidimensionalen Muster angeordnet sind, und Entstehung oder der Fortbestand der ausschließlichen Rechte
das ausschließlich oder neben anderen Funktionen eine elek- von einer Eintragung abhängig ist, zehn Jahre nach dem früheren
tronische Funktion übernehmen soll; der folgenden Zeitpunkte:
b) „Topografie“ eines Halbleitererzeugnisses eine Reihe in Ver- a) dem letzten Tag des Kalenderjahres, in dem die Topografie
bindung stehender Bilder, unabhängig von der Art ihrer erstmals an einem beliebigen Ort der Welt geschäftlich ver-
Fixierung oder Kodierung, wertet wurde, oder
b) dem letzten Tag des Kalenderjahres, in dem die Eintragung
die ein festgelegtes dreidimensionales Muster der Schichten
ordnungsgemäß beantragt wurde.
darstellen, aus denen ein Halbleitererzeugnis besteht, wobei
die Bilder so miteinander in Verbindung stehen, dass jedes
Bild das Muster oder einen Teil des Musters einer Oberfläche Unterabschnitt 7
des Halbleitererzeugnisses in einem beliebigen Fertigungs- Sonstige Bestimmungen
stadium aufweist;
c) „geschäftliche Verwertung“ den Verkauf, die Vermietung, das Artikel 228
Leasing oder irgendeine andere Form des gewerblichen Ver-
Pflanzensorten
triebs oder ein Angebot für diese Zwecke. Im Sinne von Arti-
kel 227 beinhaltet der Ausdruck „geschäftliche Verwertung“ Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um den Schutz von
jedoch nicht eine Verwertung unter solchen Voraussetzungen Pflanzensorten nach Maßgabe des Internationalen Übereinkom-
der Vertraulichkeit, dass keine Verteilung an Dritte erfolgt. mens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen von 1961, revidiert
in Genf am 10. November 1972, am 23. Oktober 1978 und am
19. März 1991, einschließlich der in Artikel 15 Absatz 2 dieses
Artikel 225
Übereinkommens genannten freigestellten Ausnahme vom Züch-
Schutzvoraussetzungen terrecht, zu fördern und zu stärken.
(1) Die Vertragsparteien schützen die Topografien von Halb-
leitererzeugnissen durch den Erlass von Rechtsvorschriften, in Artikel 229
denen ausschließliche Rechte gemäß den Bestimmungen dieser Genetische Ressourcen,
Richtlinie gewährt werden. überliefertes Wissen und Folklore
(2) Die Vertragsparteien sehen den Schutz der Topografie (1) Vorbehaltlich ihrer internen Rechtsvorschriften achten, be-
eines Halbleitererzeugnisses unter der Voraussetzung vor, dass wahren und erhalten die Vertragsparteien Kenntnisse, Innovatio-
sie das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit ihres Schöpfers nen und Gebräuche der autochthonen und lokalen Bevölke-
und in der Halbleiterindustrie nicht alltäglich ist. Besteht die rungsgruppen mit traditionellen Lebensformen, die für die
Topografie eines Halbleitererzeugnisses aus Komponenten, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt
in der Halbleiterindustrie alltäglich sind, so wird sie nur insoweit wichtig sind, und fördern mit dem Einverständnis und unter Mit-
geschützt, als die Kombination dieser Komponenten in ihrer Ge- wirkung der Träger dieser Kenntnisse, Innovationen und Gebräu-
samtheit die vorstehend genannte Voraussetzung erfüllt. che deren breitere Anwendung und unterstützen die gerechte
586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Aufteilung des Nutzens aus der Anwendung dieser Kenntnisse, einkommens vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechts-
Innovationen und Gebräuche. behelfe zu beantragen, soweit dies den Bestimmungen des an-
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, vor- wendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht.
behaltlich der nationalen Rechtsvorschriften geeignete Maßnah-
men zur Bewahrung überlieferten Wissens zu treffen, und kom- Unterabschnitt 1
men überein, weiter auf die Entwicklung international anerkannter Zivilrechtliche Maßnahmen,
Sui-generis-Modelle für den Rechtsschutz überlieferten Wissens Verfahren und Rechtsbehelfe
hinzuarbeiten.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die in diesem Artikel 232
Unterabschnitt enthaltenen Bestimmungen über das geistige
Eigentum und das Übereinkommen über die biologische Vielfalt Urheber- oder Inhabervermutung
in einander förderlicher Weise anzuwenden. Die Vertragsparteien erkennen an, dass zum Zwecke der An-
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, regelmäßig Meinun- wendung der in diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahmen,
gen und Informationen über einschlägige multilaterale Gespräche Verfahren und Rechtsbehelfe Folgendes gilt:
auszutauschen. a) Damit der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst
mangels Gegenbeweises als solcher gilt und infolgedessen
Abschnitt 3 Verletzungsverfahren anstrengen kann, genügt es, dass sein
Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben
Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
ist.
Artikel 230 b) Buchstabe a gilt entsprechend für Inhaber von dem Urheber-
recht verwandten Schutzrechten in Bezug auf ihre Schutz-
Allgemeine Verpflichtungen gegenstände.
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem
TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III, und sehen die Artikel 233
folgenden ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbe-
helfe vor, die zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Beweise
Eigentums1 erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und (1) Hat eine Partei alle vernünftigerweise verfügbaren Beweis-
Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen mittel zur hinreichenden Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt
sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine un- und in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindliche
angemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche bezeichnet, so
mit sich bringen. sind die Justizbehörden der Vertragsparteien befugt, die Vorlage
(2) Diese Maßnahmen und Rechtsbehelfe müssen darüber dieser Beweismittel durch die gegnerische Partei unter Bedin-
hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so gungen anzuordnen, die den Schutz vertraulicher Informationen
angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den gewährleisten.
rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen (2) Im Falle einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Ver-
ihren Missbrauch gegeben ist. letzung von Rechten des geistigen Eigentums räumen die Ver-
tragsparteien den zuständigen Justizbehörden die Möglichkeit
Artikel 231 ein, in geeigneten Fällen auf Antrag die Übermittlung von in der
Antragsberechtigte Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Bank-,
Finanz- oder Handelsunterlagen anzuordnen, sofern der Schutz
(1) Die Vertragsparteien räumen den folgenden Personen das vertraulicher Informationen gewährleistet wird.
Recht ein, die in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Über-
einkommens vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechts-
Artikel 234
behelfe zu beantragen:
a) den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums im Ein- Maßnahmen zur Beweissicherung
klang mit den Bestimmungen des anwendbaren Rechts, (1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass auf Antrag einer
b) allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte be- Partei, die eine Verletzung oder drohende Verletzung ihrer Rech-
fugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit dies nach te des geistigen Eigentums geltend macht und zu diesem Zweck
den Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel vorgelegt hat,
und mit ihnen im Einklang steht, die zuständigen Justizbehörden auch schon vor Einleitung eines
Verfahrens in der Sache schnelle und wirksame einstweilige
c) Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Be- Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel
fugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen hinsichtlich der mutmaßlichen Verletzung anordnen können, so-
Eigentums, soweit dies nach den Bestimmungen des an- fern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.
wendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang Derartige Maßnahmen können die ausführliche Beschreibung mit
steht. oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche Be-
(2) Die Vertragsparteien können Verwertungsgesellschaften schlagnahme der mutmaßlich rechtsverletzenden Waren sowie
mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von gegebenenfalls der für die Herstellung und/oder den Vertrieb
Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums das Recht ein- dieser Waren notwendigen Materialien und Geräte und der
räumen, die in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Über- zugehörigen Unterlagen umfassen. Diese Maßnahmen werden
gegebenenfalls ohne Anhörung der anderen Partei getroffen, ins-
besondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechtsin-
1 Für die Zwecke der Artikel 229 bis 241 sollte der Ausdruck „Rechte des haber wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden
geistigen Eigentums“ mindestens die folgenden Rechte umfassen: entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Be-
Urheberrechte, dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, Schutzrechte
weise vernichtet werden.
sui generis der Hersteller von Datenbanken, Schutzrechte der Schöpfer
von Topografien von Halbleitererzeugnissen, Markenrechte, Geschmacks- (2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Maßnahmen
musterrechte, Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutz-
zur Beweissicherung auf Antrag des Antragsgegners unbeschadet
zertifikaten abgeleiteten Rechte, geografische Angaben, Gebrauchs-
musterrechte, Sortenschutzrechte und Handelsnamen, soweit es sich etwaiger Schadensersatzforderungen aufgehoben oder auf an-
dabei nach dem jeweiligen nationalen Recht um ausschließliche Rechte dere Weise außer Kraft gesetzt werden, wenn der Antragsteller
handelt. nicht innerhalb einer angemessenen Frist bei der zuständigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 587
Justizbehörde das Verfahren einleitet, das zu einer Sachent- denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen
scheidung führt. Eigentums besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf
den Vertriebswegen zu verhindern.
Artikel 235 (3) Im Falle von Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß
Recht auf Auskunft stellen die Vertragsparteien sicher, dass die zuständigen Justiz-
behörden die Möglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlagnah-
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die zuständigen me beweglichen und unbeweglichen Vermögens des mutmaß-
Justizbehörden im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen lichen Verletzers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten
Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte anzuordnen,
begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner
Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Schadensersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können
Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistun- die zuständigen Behörden die Übermittlung von Bank-, Finanz-
gen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den
Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die entsprechenden Unterlagen anordnen.
a) nachweislich rechtsverletzende Waren in gewerblichem Aus- (4) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die einstweiligen
maß in ihrem Besitz hatte, Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 3 in geeigneten Fällen
b) nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerb- ohne Anhörung der anderen Partei angeordnet werden können,
lichem Ausmaß in Anspruch genommen hat, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechts-
inhaber ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen
c) nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte würde. In diesem Fall sind die Parteien spätestens unverzüglich
Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat oder nach der Vollziehung der Maßnahmen davon in Kenntnis zu set-
d) nach den Angaben einer unter Buchstabe a, b oder c ge- zen. Auf Antrag des Antragsgegners findet eine Prüfung, die das
nannten Person an der Herstellung, der Erzeugung oder dem Recht zur Stellungnahme einschließt, mit dem Ziel statt, inner-
Vertrieb solcher Waren beziehungsweise an der Erbringung halb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung der Maßnah-
solcher Dienstleistungen beteiligt war. men zu entscheiden, ob diese abgeändert, aufgehoben oder be-
stätigt werden sollen.
(2) Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit an-
gebracht, auf (5) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die einstweiligen
Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 3 auf Antrag des
a) die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertrei-
Antragsgegners aufgehoben oder auf andere Weise außer Kraft
ber, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder
gesetzt werden, wenn der Antragsteller nicht innerhalb einer an-
Dienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die
gemessenen Frist bei der zuständigen Justizbehörde das Ver-
sie bestimmt waren,
fahren einleitet, das zu einer Sachentscheidung führt.
b) Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, aus-
(6) Werden einstweilige Maßnahmen aufgehoben oder werden
gelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den
sie aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstel-
Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen
lers hinfällig, oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Ver-
erzielt wurde.
letzung oder drohende Verletzung eines Rechts des geistigen
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetz- Eigentums vorlag, so sind die Justizbehörden befugt, auf Antrag
licher Bestimmungen, die des Antragsgegners anzuordnen, dass der Antragsteller dem
Antragsgegner angemessenen Ersatz für durch diese Maßnah-
a) dem Rechtsinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräu-
men entstandenen Schaden zu leisten hat.
men,
b) die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte Artikel 237
in zivil- oder strafrechtlichen Verfahren regeln,
Abhilfemaßnahmen
c) die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die zuständigen
d) die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen eine
Justizbehörden auf Antrag des Antragstellers anordnen können,
in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteili-
dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geisti-
gung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verlet-
gen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Schadenser-
zung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder
satzansprüche des Rechtsinhabers aus der Verletzung sowie
e) den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder ohne jedwede Entschädigung aus den Vertriebswegen zurück-
die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln. gerufen, endgültig aus den Vertriebswegen entfernt oder vernich-
tet werden. Gegebenenfalls können die zuständigen Justiz-
Artikel 236 behörden auch die Vernichtung von Materialien und Geräten
anordnen, die vornehmlich zur Schaffung oder Herstellung sol-
Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen cher Waren verwendet werden.
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Justizbehör- (2) Die Justizbehörden ordnen an, dass die betreffenden Maß-
den die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers eine nahmen auf Kosten des Verletzers durchgeführt werden, es sei
einstweilige Maßnahme anzuordnen, um eine drohende Verlet- denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dage-
zung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern oder gen sprechen.
einstweilig und, sofern die internen Rechtsvorschriften dies vor-
sehen, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgel-
Artikel 238
dern die Fortsetzung mutmaßlicher Verletzungen dieses Rechts
zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicher- Unterlassungsanordnungen
heiten zu knüpfen, die die Entschädigung des Rechtsinhabers
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die zuständigen
sicherstellen sollen. Eine einstweilige Maßnahme kann unter den
Justizbehörden bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts
gleichen Voraussetzungen auch gegen eine Mittelsperson ange-
des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer er-
ordnet werden, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verlet-
lassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden
zung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genom-
Rechts untersagt. Sofern dies nach dem internen Recht vorge-
men werden.
sehen ist, werden im Falle der Missachtung einer Unterlassungs-
(2) Eine einstweilige Maßnahme kann auch zwecks Beschlag- anordnung in geeigneten Fällen Zwangsgelder verhängt, um ihre
nahme oder Herausgabe von Waren angeordnet werden, bei Einhaltung zu gewährleisten. Die Vertragsparteien stellen ferner
588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
sicher, dass die Rechtsinhaber Unterlassungsanordnungen ge- müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im
gen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Drit- Wesentlichen den in den einschlägigen Bestimmungen dieses
ten zur Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums genutzt Unterabschnitts dargelegten gleichwertig sind.
werden.
Unterabschnitt 2
Artikel 239
Verantwortlichkeit
Ersatzmaßnahmen der Anbieter von Vermittlungsdiensten
Die Vertragsparteien können vorsehen, dass die zuständigen
Justizbehörden in geeigneten Fällen und auf Antrag der Person, Artikel 244
der die in Artikel 237 und/oder Artikel 238 vorgesehenen Maß-
nahmen auferlegt werden könnten, anordnen können, dass an- Nutzung der Dienste von Vermittlern
stelle der Anwendung der in Artikel 237 und/oder Artikel 238 ge- Die Vertragsparteien erkennen an, dass Dritte die Dienste von
nannten Maßnahmen eine Abfindung an die geschädigte Partei Vermittlern für Handlungen nutzen können, die mit Rechtsverlet-
zu zahlen ist, sofern die betreffende Person weder vorsätzlich zungen verbunden sind. Um den freien Datenverkehr für Infor-
noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der be- mationsdienste zu gewährleisten und gleichzeitig die Rechte des
treffenden Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden geistigen Eigentums im digitalen Umfeld durchzusetzen, sieht
entstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die ge- jede Vertragspartei für Anbieter von Vermittlungsdiensten die in
schädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint. diesem Unterabschnitt vorgesehenen Maßnahmen vor. Dieser
Unterabschnitt betrifft nur die Verantwortlichkeit im Zusammen-
Artikel 240 hang mit Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums,
insbesondere von Urheberrechten1.
Schadensersatz
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Justizbehör- Artikel 245
den bei der Festsetzung des Schadensersatzes wie folgt verfah-
ren: Verantwortlichkeit der Anbieter
von Vermittlungsdiensten – Reine Durchleitung
a) Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte, wie
die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich (1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass im Fall eines
der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von
Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigne- einem Nutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikations-
ten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, netz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz
wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber, oder zu vermitteln, der Diensteanbieter nicht für die übermittelten In-
formationen haftet, sofern der Diensteanbieter
b) sie können stattdessen in geeigneten Fällen den Schadens-
ersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der a) die Übermittlung nicht veranlasst,
Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Ver-
b) den Adressaten der übermittelten Informationen nicht aus-
gütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müs-
wählt und
sen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden
Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte. c) die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verän-
(2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung dert.
vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder hätte wissen (2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung
müssen, können die Vertragsparteien die Möglichkeit vorsehen, des Zugangs nach Absatz 1 umfassen auch die automatische
dass die Justizbehörden zugunsten der geschädigten Partei die kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informatio-
Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz nen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kom-
anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann. munikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger
gespeichert werden, als es für eine solche Übermittlung üblicher-
Artikel 241 weise erforderlich ist.
Prozesskosten (3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein
Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Prozesskosten
Rechtsordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter ver-
und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, so-
langt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.
weit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen
Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht ent-
gegenstehen. Artikel 246
Verantwortlichkeit der Anbieter
Artikel 242 von Vermittlungsdiensten – Caching
Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen (1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass im Fall eines
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Justizbehörden Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von
bei Verfahren wegen Verletzung von Rechten des geistigen einem Nutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikations-
Eigentums auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Ver- netz zu übermitteln, der Diensteanbieter nicht für die automa-
letzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen tische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung haftet, die dem
über die betreffende Entscheidung, einschließlich der Bekannt- alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Informationen an
machung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung,
1 Die in diesem Artikel hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten
anordnen können. Die Vertragsparteien können andere, den be-
Ausnahmen decken nur Fälle ab, in denen die Tätigkeit des Anbieters
sonderen Umständen angemessene Zusatzmaßnahmen, ein- von Diensten der Informationsgesellschaft auf den technischen Vorgang
schließlich öffentlichkeitswirksamer Anzeigen, vorsehen. beschränkt ist, ein Kommunikationsnetz zu betreiben und den Zugang
zu diesem zu vermitteln, über das von Dritten zur Verfügung gestellte
Informationen übermittelt oder zum alleinigen Zweck vorübergehend ge-
Artikel 243
speichert werden, die Übermittlung effizienter zu gestalten; diese Tätig-
Verwaltungsverfahren keit ist rein technischer, automatischer und passiver Art, was bedeutet,
dass der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft weder
Soweit zivilrechtliche Anordnungen als Ergebnis von Sachent- Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte In-
scheidungen in Verwaltungsverfahren getroffen werden können, formation besitzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 589
andere Nutzer auf deren Anfrage hin effizienter zu gestalten, so- Artikel 249
fern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Übergangszeit
a) Der Diensteanbieter verändert die Informationen nicht, Die Ukraine setzt die Verpflichtungen aus diesem Unterab-
b) der Diensteanbieter beachtet die Bedingungen für den Zu- schnitt innerhalb von 18 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens
gang zu den Informationen, dieses Abkommens vollständig um.
c) der Diensteanbieter beachtet die Regeln für die Aktualisie-
rung der Informationen, die in weithin anerkannten und ver- Unterabschnitt 3
wendeten Industriestandards festgelegt sind, Sonstige Bestimmungen
d) der Diensteanbieter beeinträchtigt nicht die erlaubte Anwen-
dung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Artikel 250
Nutzung der Informationen, die in weithin anerkannten und Grenzmaßnahmen
verwendeten Industriestandards festgelegt sind, und
(1) Für die Zwecke dieser Bestimmung sind „Waren, die ein
e) der Diensteanbieter handelt zügig, um von ihm gespeicherte Recht des geistiges Eigentums“ verletzen,
Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu
sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass a) „nachgeahmte Waren“, das heißt
die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Über- i) Waren einschließlich Verpackungen, auf denen unbefugt
tragung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu eine Marke angebracht ist, die mit einer rechtsgültig für
ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungs- solche Waren eingetragenen Marke identisch ist oder die
behörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat. sich in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von einer sol-
(2) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge- chen Marke unterscheiden lässt und die dadurch die
richt oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechts- Rechte des Inhabers der betreffenden Marke verletzt,
ordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt, ii) alle gegebenenfalls auch gesondert gestellten Kenn-
eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern. zeichnungsmittel (wie Embleme, Anhänger, Aufkleber,
Prospekte, Bedienungs- oder Gebrauchsanweisungen,
Artikel 247 Garantiedokumente), auf welche die unter Ziffer i genann-
ten Umstände zutreffen,
Verantwortlichkeit der Anbieter
von Vermittlungsdiensten – Hosting iii) mit Marken nachgeahmter Waren versehene Verpackun-
gen, die gesondert gestellt werden und auf welche die
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass im Fall eines unter Ziffer i genannten Umstände zutreffen;
Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung
b) „unerlaubt hergestellte Waren“, das heißt Waren, die Verviel-
von durch Nutzer gelieferten Informationen besteht, der Diens-
fältigungsstücke oder Nachbildungen sind oder solche ent-
teanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten
halten, die ohne Zustimmung des Inhabers des Urheber-
Informationen haftet, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt
rechts oder eines verwandten Schutzrechts oder eines
sind:
Geschmacksmusterrechts, unabhängig davon, ob es nach
a) Der Diensteanbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der internem Recht eingetragen ist, oder ohne Zustimmung einer
rechtswidrigen Tätigkeit oder Information und ist sich, was vom Rechtsinhaber im Herstellungsland ordnungsgemäß er-
Schadensersatzansprüche anbelangt, keiner Tatsachen oder mächtigten Person angefertigt wurden;
Umstände bewusst, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit
c) Waren, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei,
oder Information offensichtlich wird, oder
in der der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt
b) der Diensteanbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder die- wird,
ses Bewusstsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Informa- i) ein Patent,
tion zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.
ii) ein ergänzendes Schutzzertifikat,
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem
Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. iii) ein Sortenschutzrecht,
(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge- iv) ein Geschmacksmuster,
richt oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechts- v) eine geografische Angabe
ordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt,
eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder dass verletzen.
die Vertragsparteien Verfahren für die Entfernung von Informa- (2) Sofern in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt
tionen oder die Sperrung des Zugangs zu ihnen festlegen. ist, legen die Vertragsparteien Verfahren1 fest, nach denen ein
Rechtsinhaber, der den begründeten Verdacht hat, dass Waren,
Artikel 248 die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, eingeführt, aus-
geführt, wiederausgeführt, in das oder aus dem Zollgebiet ver-
Keine allgemeine Überwachungspflicht bracht, in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt oder in eine
(1) Die Vertragsparteien erlegen Anbietern von Diensten im Freizone oder ein Freilager verbracht werden könnten, bei den
Sinne der Artikel 245, 246 und 247 keine allgemeine Verpflich- zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden schriftlich bean-
tung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Infor- tragen kann, dass die Zollbehörden die Überlassung dieser Wa-
mationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu for- ren zum zollrechtlich freien Verkehr aussetzen oder die Waren
schen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. zurückhalten.
(3) Für den Fall, dass die Zollbehörden im Zuge ihrer Tätigkeit
(2) Die Vertragsparteien können Anbieter von Diensten der In-
und bevor ein Rechtsinhaber einen Antrag eingereicht hat oder
formationsgesellschaft dazu verpflichten, die zuständigen Behör-
einem solchen stattgegeben wurde, den ausreichend begründe-
den unverzüglich über mutmaßlich rechtswidrige Tätigkeiten
ten Verdacht haben, dass Waren ein Recht des geistigen Eigen-
oder Informationen der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten,
oder dazu verpflichten, den zuständigen Behörden auf Verlangen 1 Es herrscht Einvernehmen, dass keine Verpflichtung besteht, solche Ver-
Informationen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres fahren auf die Einfuhr von Waren anzuwenden, die in einem anderen
Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung Land vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr
geschlossen haben, ermittelt werden können. gebracht wurden.
590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
tums verletzen, stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Zoll- (3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 und ergänzend dazu
behörden die Überlassung der Waren aussetzen oder diese zu- kommen die Vertragsparteien überein, einen fruchtbaren Dialog
rückhalten können, damit der Rechtsinhaber einen Antrag auf über die Rechte des geistigen Eigentums („IP-Dialog“) zu führen,
Tätigwerden der Behörden nach Absatz 2 stellen kann. bei dem Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz und der
Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums nach die-
(4) Die in Teil III Abschnitt 4 des TRIPS-Übereinkommens fest-
sem Kapitel sowie weitere einschlägige Themen behandelt wer-
gelegten Rechte und Pflichten des Einführers gelten auch für den
den und über den dem Handelsausschuss Bericht erstattet wird.
Ausführer und den Besitzer der Waren.
(5) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, damit im Hin- Kapitel 10
blick auf die Anwendung dieses Artikels technische Hilfe bereit-
gestellt wird und Kapazitäten aufgebaut werden. Wettbewerb
(6) Die Ukraine setzt die Verpflichtungen aus diesem Artikel
innerhalb von drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abschnitt 1
Abkommens vollständig um. Kartelle und Zusammenschlüsse
Artikel 251 Artikel 253
Verhaltenskodizes Begriffsbestimmungen
und kriminaltechnische Zusammenarbeit
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
Die Vertragsparteien wirken darauf hin, dass
(1) „Wettbewerbsbehörde“
a) die Handels- oder Berufsverbände oder -organisationen Ver-
haltenskodizes ausarbeiten, die zur Durchsetzung der Rechte a) im Falle der EU-Vertragspartei die Europäische Kommission
des geistigen Eigentums beitragen; und
b) im Falle der Ukraine das Antimonopol-Komitee der Ukraine;
b) den zuständigen Behörden der Vertragsparteien die Entwürfe
der Verhaltenskodizes und etwaige Gutachten über deren (2) „Wettbewerbsrecht“
Anwendung übermittelt werden. a) im Falle der EU-Vertragspartei die Artikel 101, 102 und 106
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
Artikel 252 die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar
Zusammenarbeit 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüs-
sen (EU-Fusionskontrollverordnung) sowie die entsprechen-
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zu- den Durchführungsverordnungen und Änderungen;
sammenzuarbeiten, die Erfüllung der Zusagen und Verpflichtun-
b) im Falle der Ukraine das Gesetz Nr. 2210-III vom 11. Januar
gen nach diesem Kapitel zu unterstützen.
2001 (einschließlich Änderungen) sowie die entsprechenden
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Titels V (Wirtschaft- Durchführungsverordnungen und Änderungen; besteht zwi-
liche und sektorale Zusammenarbeit) und im Einklang mit Titel VI schen den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 2210-III und an-
(Finanzielle Zusammenarbeit einschließlich Betrugsbekämpfung) deren materiellrechtlichen Bestimmungen über den Wettbe-
umfasst die Zusammenarbeit unter anderem folgende Tätigkei- werb eine Normenkollision, so stellt die Ukraine für den
ten: Umfang der Normenkollision den Geltungsvorrang ersterer
a) Informationsaustausch über den Rechtsrahmen für Rechte Bestimmungen sicher;
des geistigen Eigentums und über die Vorschriften zum c) alle Änderungen der in diesem Artikel genannten Rechts-
Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte; Erfahrungsaus- instrumente, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens vor-
tausch zwischen der EU-Vertragspartei und der Ukraine über genommen werden.
die Fortschritte bei der Rechtsetzung;
(3) Die in diesem Abschnitt verwendeten Ausdrücke werden
b) Erfahrungsaustausch zwischen der EU-Vertragspartei und in Anhang XXIII näher erläutert.
der Ukraine über die Durchsetzung von Rechten des geisti-
gen Eigentums; Artikel 254
c) Erfahrungsaustausch zwischen der EU-Vertragspartei und Grundsätze
der Ukraine über die Durchsetzung dieser Rechte auf zentraler
und subzentraler Ebene durch die Zollbehörden, die Polizei Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und
sowie durch Verwaltungs- und Justizstellen; Koordinierung, unverfälschten Wettbewerbs für ihre Handelsbeziehungen an.
auch mit anderen Ländern, um die Ausfuhr nachgeahmter Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige Ge-
Waren zu verhindern; schäftspraktiken und Rechtsgeschäfte das reibungslose Funk-
tionieren der Märkte stören können und generell den Nutzen der
d) Kapazitätsaufbau; Austausch und Schulung von Personal; Handelsliberalisierung untergraben. Sie kommen deshalb über-
e) Förderung und Verbreitung von Informationen über die Rechte ein, dass die folgenden Praktiken und Rechtsgeschäfte gemäß
des geistigen Eigentums, unter anderem in Geschäftskreisen ihrem jeweiligen Wettbewerbsrecht mit diesem Abkommen un-
und der Zivilgesellschaft; Förderung der Öffentlichkeitsarbeit vereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen den Vertragspar-
bei Verbrauchern und Rechtsinhabern; teien beeinträchtigen können:
f) Förderung der institutionellen Zusammenarbeit, beispielsweise a) Vereinbarungen, aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen
zwischen Ämtern für geistiges Eigentum; und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die eine
Behinderung, Einschränkung, Verzerrung oder eine wesent-
g) aktive Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit in Bezug auf Maß- liche Verringerung des Wettbewerbs im Gebiet einer Ver-
nahmen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums: For- tragspartei bezwecken oder bewirken,
mulierung wirksamer Strategien zur Identifizierung wichtiger
b) der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch
Zielgruppen und Einführung von Kommunikationsprogram-
ein oder mehrere Unternehmen im Gebiet einer Vertragspar-
men zur Steigerung des Verbraucher- und Medienbewusst-
tei oder
seins für die Auswirkungen von Verletzungen des geistigen
Eigentums, einschließlich der Gesundheits- und Sicherheits- c) Unternehmenszusammenschlüsse, die im Gebiet einer Ver-
risiken und der Zusammenhänge mit der organisierten Krimi- tragspartei zu einer Monopolisierung oder einer wesentlichen
nalität. Beschränkung des Marktwettbewerbs führen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 591
Artikel 255 Zeitplan: Die Artikel 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 8 der Verordnung werden
innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens
Umsetzung
umgesetzt.
(1) Die EU-Vertragspartei und die Ukraine wahren ein Wettbe- (4) Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission vom
werbsrecht, das den in Artikel 254 Buchstaben a, b und c ge- 27. April 2004 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-
nannten Praktiken und Rechtsgeschäften wirksam begegnet. Vertrag auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen
(2) Die Vertragsparteien unterhalten Behörden, die für die wirk- Zeitplan: Die Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung wer-
same Durchsetzung des in Absatz 1 genannten Wettbewerbs- den innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkom-
rechts zuständig und dafür angemessen ausgestattet sind. mens umgesetzt.
(3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die einer
transparenten, fristgerechten und diskriminierungsfreien Anwen- Artikel 257
dung ihres Wettbewerbsrechts zukommt, bei der der Grundsatz Öffentliche Unternehmen und Unternehmen
des fairen Verfahrens und die Verteidigungsrechte respektiert mit besonderen oder ausschließlichen Rechten
werden. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass
(1) Für öffentliche Unternehmen und Unternehmen mit beson-
a) die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei einer natür- deren oder ausschließlichen Rechten gilt Folgendes:
lichen oder juristischen Person vor der Verhängung einer ge-
gen diese gerichteten Sanktion oder Abhilfemaßnahme we- a) Keine Vertragspartei erlässt Maßnahmen oder erhält Maß-
gen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht nahmen aufrecht, die den Grundsätzen des Artikels 254 und
rechtliches Gehör gewährt und ihr die Möglichkeit gibt, inner- des Artikels 258 Absatz 1 entgegenstehen, und
halb einer angemessenen Frist, die im jeweiligen Wettbe- b) die Vertragsparteien stellen sicher, dass solche Unternehmen
werbsrecht der Vertragsparteien festzulegen ist, Beweismittel dem Wettbewerbsrecht nach Artikel 253 Absatz 2 unterlie-
vorzulegen, nachdem sie der natürlichen oder juristischen gen,
Person zuvor ihre vorläufigen Schlussfolgerungen zum Vor-
soweit die Anwendung des genannten Wettbewerbsrechts und
liegen einer Zuwiderhandlung mitgeteilt hat, und
Grundsätze die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen
b) nach dem Recht der Vertragspartei konstituierte Gerichte besonderen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behin-
oder andere unabhängige Schiedsinstanzen solche Sank- dert.
tionen oder Abhilfemaßnahmen anordnen oder auf Antrag der
(2) Der vorstehende Absatz ist nicht dahingehend auszulegen,
Person überprüfen.
dass eine Vertragspartei daran gehindert ist, ein öffentliches
(4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei stellt die andere Ver- Unternehmen zu gründen oder bestehen zu lassen, Unterneh-
tragspartei öffentliche Informationen über ihre Maßnahmen zur men besondere oder ausschließliche Rechte einzuräumen oder
Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zur Verfügung, die mit solche Rechte aufrechtzuerhalten.
den unter diesen Abschnitt fallenden Verpflichtungen im Zusam-
menhang stehen. Artikel 258
(5) Die Wettbewerbsbehörde erlässt und veröffentlicht ein Staatliche Monopole
Dokument, in dem die Grundsätze dargelegt werden, nach de-
(1) Die Vertragsparteien formen staatliche Handelsmonopole
nen Geldbußen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbrecht
innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens so
festgesetzt werden.
um, dass bezüglich der Beschaffungs- und Vermarktungsbedin-
(6) Die Wettbewerbsbehörde erlässt und veröffentlicht ein gungen für Waren keine Maßnahmen existieren, die zwischen na-
Dokument, in dem die Grundsätze für die Beurteilung horizonta- türlichen und juristischen Personen der beiden Vertragsparteien
ler Zusammenschlüsse dargelegt werden. diskriminieren.
(2) Die in Titel IV Kapitel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen)
Artikel 256 dieses Abkommens festgelegten Rechte und Pflichten der Ver-
tragsparteien bleiben von diesem Artikel unberührt.
Annäherung der Rechtsvorschriften
und der Praxis der Rechtsdurchsetzung (3) Absatz 1 ist nicht dahingehend auszulegen, dass eine Ver-
tragspartei daran gehindert ist, ein staatliches Monopol zu grün-
Die Ukraine nähert ihr Wettbewerbsrecht und ihre Rechts- den oder beizubehalten.
durchsetzungspraktiken an den nachstehenden Teil des Besitz-
stands der EU an:
Artikel 259
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember
Informationsaustausch
2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Ver-
und Zusammenarbeit bei der Rechtsdurchsetzung
trags niedergelegten Wettbewerbsregeln
(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass Zusam-
Zeitplan: Artikel 30 der Verordnung wird innerhalb von drei Jah- menarbeit und Koordinierung zwischen ihren jeweiligen Wett-
ren ab Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. bewerbsbehörden wichtig sind, um das Wettbewerbsrecht noch
(2) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar wirksamer durchzusetzen und die Ziele dieses Abkommens zu
2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen verwirklichen, indem der Wettbewerb gefördert und wettbe-
(EU-Fusionskontrollverordnung) werbswidriges Geschäftsgebaren sowie wettbewerbswidrige
Rechtsgeschäfte unterbunden werden.
Zeitplan: Artikel 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung
werden innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkom- (2) Zu diesem Zweck kann die Wettbewerbsbehörde einer
mens umgesetzt. Vertragspartei die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertrags-
partei von ihrer Bereitschaft in Kenntnis setzen, bei der Rechts-
Artikel 20 wird innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses durchsetzung zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit
Abkommens umgesetzt. hindert die Vertragsparteien nicht daran, unabhängige Entschei-
dungen zu treffen.
(3) Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom
20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des (3) Zur Erleichterung der wirksamen Anwendung ihres Wett-
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bewerbsrechts können die Wettbewerbsbehörden der Vertrags-
Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Ver- parteien unter Berücksichtigung der ihnen durch ihre jeweiligen
haltensweisen Rechtsvorschriften auferlegten Beschränkungen sowie unter Be-
592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
rücksichtigung ihrer wesentlichen Interessen Informationen, unter d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kul-
anderem zu Rechtsetzungs- und Rechtsdurchsetzungsmaßnah- turellen Erbes, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in
men, austauschen. einem Maß beeinträchtigen, dass dem Interesse der Vertrags-
parteien zuwiderläuft;
Artikel 260 e) Beihilfen zur Erreichung der gemäß den EU-Verordnungen
Konsultationen über horizontale Gruppenfreistellungen und den horizontalen
und sektoralen EU-Beihilferegeln zulässigen Ziele, wenn sie
(1) Eine Vertragspartei kann auf Ersuchen der anderen mit den darin niedergelegten Voraussetzungen im Einklang
Vertragspartei Konsultationen über die von dieser erhobenen stehen;
Vorstellungen aufnehmen, um die gegenseitige Verständigung
zwischen den Vertragsparteien zu fördern oder etwaige unter f) Beihilfen für Investitionen zur Erfüllung der verbindlichen Nor-
diesen Abschnitt fallende Fragen zu erörtern. Die ersuchende men, die in den in Anhang XXIX zu Titel V Kapitel 6 (Umwelt)
Vertragspartei erklärt, inwiefern die Angelegenheit den Handel aufgeführten EU-Richtlinien niedergelegt sind, können inner-
zwischen den Vertragsparteien betrifft. halb der darin festgelegten Durchführungsfristen und bei An-
passungen von Anlagen und Ausrüstungen zur Erfüllung der
(2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei erörtern die Vertragspar- neuen Voraussetzungen bis zu einem Anteil von 40 % brutto
teien unverzüglich alle Fragen, die sich aus der Auslegung oder der beihilfefähigen Kosten genehmigt werden.
Anwendung dieses Abschnitts ergeben.
(4) Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen
(3) Um die Erörterung der Angelegenheit im Rahmen der Kon-
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder
sultationen zu erleichtern, bemühen sich die Vertragsparteien
den Charakter eines Finanzmonopols haben, unterfallen den Be-
unter Berücksichtigung der ihnen durch ihre jeweiligen Rechts-
stimmungen dieses Abschnitts, soweit die Anwendung dieser
vorschriften auferlegten Beschränkungen sowie unter Berück-
Bestimmungen nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen be-
sichtigung ihrer wesentlichen Interessen, der anderen Vertrags-
sonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert. Auch
partei einschlägige, nichtvertrauliche Informationen zur Verfügung
die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Aus-
zu stellen.
maß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Vertragspar-
teien zuwiderläuft.
Artikel 261
Die in diesem Abschnitt verwendeten Ausdrücke sind in An-
Außer im Falle des Artikels 256 dürfen die Vertragsparteien für hang XXIII näher erläutert.
Fragen, die sich aus diesem Abschnitt ergeben, nicht die Streit-
beilegung nach Titel IV Kapitel 14 (Streitbeilegung) in Anspruch
Artikel 263
nehmen.
Transparenz
Abschnitt 2 (1) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich
Staatliche Beihilfen der staatlichen Beihilfen. Zu diesem Zweck notifizieren die
Vertragsparteien einander jährlich den Gesamtbetrag, die ver-
schiedenen Arten und die sektorale Verteilung der staatlichen
Artikel 262 Beihilfen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien beein-
Allgemeine Grundsätze trächtigen können. Die betreffenden Notifikationen sollten Infor-
mationen hinsichtlich der Zielsetzung, der Form, des Betrags
(1) Alle von der Ukraine oder den Mitgliedstaaten der Euro-
oder Budgets, der Bewilligungsbehörde und, wenn möglich, des
päischen Union aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen, die
Beihilfeempfängers enthalten. Zu Beihilfen, in deren Rahmen
durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produk-
einem Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren
tionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen
weniger als 200 000 EUR gewährt wurden, muss nicht im Sinne
drohen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses
dieses Artikels Bericht erstattet werden. Die Berichterstattung
Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den
gilt als erfolgt, wenn die Angaben bis zum 31. Dezember des fol-
Vertragsparteien beeinträchtigen.
genden Kalenderjahres an die andere Vertragspartei übermittelt
(2) Mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkom- werden oder wenn die einschlägigen Informationen bis zu die-
mens sind dagegen vereinbar: sem Zeitpunkt auf einer Website öffentlich zugänglich sind.
a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne (2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei erteilt die andere Ver-
Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt wer- tragspartei weitergehende Auskünfte über alle staatlichen Beihil-
den; feregelungen und Einzelbeihilfen, die den Handel zwischen den
b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkata- Vertragsparteien beeinträchtigen. Die Vertragsparteien berück-
strophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse ent- sichtigen bei diesem Informationsaustausch die Beschränkun-
standen sind. gen, die die Vorschriften zur Wahrung des Berufs- und Ge-
schäftsgeheimnisses auferlegen.
(3) Als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Ab-
kommens vereinbar können ferner angesehen werden: (3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die finanziellen
Beziehungen zwischen Behörden und öffentlichen Unternehmen
a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von transparent sind, sodass Folgendes klar ersichtlich wird:
Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich nied-
rig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht; a) öffentliche Mittel, die dem betreffenden öffentlichen Unter-
nehmen durch Behörden unmittelbar oder mittelbar (zum Bei-
b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemein- spiel über Vermittlung eines öffentlichen Unternehmens oder
samem europäischem Interesse1 oder zur Behebung einer einer Finanzinstitution) bereitgestellt werden;
beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitglied-
staats der Europäischen Union beziehungsweise der Ukraine; b) die tatsächliche Verwendung dieser öffentlichen Mittel.
c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirt- (4) Die Vertragsparteien müssen des Weiteren sicherstellen,
schaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Han- dass sich die finanzielle und organisatorische Struktur von
delsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem Unternehmen, denen von der Ukraine oder den Mitgliedstaaten
Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft; der Europäischen Union ein besonderes oder ausschließliches
Recht verliehen worden ist oder die mit der Erbringung einer
1 Das gemeinsame europäische Interesse im Sinne dieser Bestimmung Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse be-
umfasst das gemeinsame Interesse der Vertragsparteien. traut sind und für die Erbringung solcher öffentlichen Dienstleis-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 593
tungen Ausgleichsleistungen gleich welcher Art erhalten, ord- Kriterien des Artikels 262 und 264 zuständig und kann die Rück-
nungsgemäß in einer getrennten Buchführung widerspiegelt, so- forderung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anordnen.
dass Folgendes klar ersichtlich wird: Alle in der Ukraine neu gewährten Beihilfen müssen binnen eines
Jahres nach dem Tag der Einrichtung der Behörde mit den Arti-
a) Kosten und Erlöse in Bezug auf alle Produkte und Dienstleis-
keln 262 und 264 in Einklang gebracht werden.
tungen, für die ein Unternehmen besondere oder ausschließ-
liche Rechte erhalten hat, beziehungsweise alle Dienstleis- (2) Die Ukraine nimmt innerhalb von fünf Jahren nach Inkraft-
tungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, mit treten dieses Abkommens eine umfassende Bestandsaufnahme
denen ein Unternehmen betraut worden ist, sowie alle sons- der vor Errichtung der in Absatz 1 genannten Behörde eingeführ-
tigen Produkte und Dienstleistungen, die in den Tätigkeits- ten Beihilferegelungen vor und passt diese Beihilferegelungen in-
bereich des Unternehmens fallen; nerhalb von höchstens sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses
b) genaue Angaben zu den Methoden, nach denen die Kosten Abkommens nach den in den Artikeln 262 und 264 genannten
und Erlöse den verschiedenen Tätigkeitsbereichen zugeord- Kriterien an.
net und zugewiesen werden. Diese Methoden werden auf der (3)
Grundlage der Rechnungslegungsgrundsätze von Kausalität,
Objektivität, Transparenz und Kohärenz und nach internatio- a) Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 262 erkennen
nal anerkannten Rechnungslegungsstandards wie der Pro- die Vertragsparteien an, dass während der ersten fünf Jahre
zesskostenrechnung angewandt und basieren auf geprüften nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle von der Ukraine
Daten. gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der
Tatsache beurteilt werden, dass die Ukraine den in Arti-
(5) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass dieser Artikel in- kel 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeits-
nerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens weise der Europäischen Union beschriebenen Gebieten der
angewandt wird. Europäischen Union gleichgestellt wird.
Artikel 264 b) Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkom-
mens legt die Ukraine der Europäischen Kommission auf
Auslegung NUTS-II-Ebene harmonisierte Zahlen für das Bruttoinlands-
Die Vertragsparteien kommen überein, dass sie bei der produkt pro Kopf der Bevölkerung vor. Die in Absatz 1 dieses
Anwendung von Artikel 262 und Artikel 263 Absatz 3 und Ab- Artikels genannte Behörde und die Europäische Kommission
satz 4 als Auslegungsquellen die Kriterien heranziehen, die aus beurteilen dann gemeinsam die Förderwürdigkeit der Regio-
der Anwendung der Artikel 106, 107 und 93 des Vertrags über nen der Ukraine sowie die entsprechenden Beihilfehöchstin-
die Arbeitsweise der Europäischen Union resultieren, unter an- tensitäten und erstellen auf der Grundlage der einschlägigen
derem die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU-Leitlinien die Fördergebietskarte.
Europäischen Union sowie das einschlägige Sekundärrecht,
Rahmen, Leitlinien und andere Verwaltungsakte, die in der Kapitel 11
Europäischen Union in Kraft sind.
Handelsrelevante Energiefragen
Artikel 265
Verhältnis zur WTO Artikel 268
Das Recht der Vertragsparteien, nach Maßgabe der einschlä- Definitionen
gigen WTO-Bestimmungen gegen eine von einer anderen Ver- Im Sinne dieses Kapitels und unbeschadet der in Titel IV
tragspartei gewährte Subvention handelspolitische Schutzmaß- Kapitel 5 (Zoll und Handelserleichterungen) vorgesehenen Be-
nahmen einzuführen oder andere angemessene Maßnahmen stimmungen bezeichnet der Ausdruck:
gegen Subventionen zu ergreifen oder ein Streitbeilegungsver-
fahren in Anspruch zu nehmen, bleibt von diesen Bestimmungen (1) „Energiegüter“ Erdgas (HS-Code 27.11), elektrische
unberührt. Energie (HS-Code 27.16) und Rohöl (HS-Code 27.09),
(2) „ortsfeste Infrastruktur“ Übertragungs-/Fernleitungs- oder
Artikel 266 Verteilernetze, Flüssigerdgas- und Speicheranlage im Sinne der
Geltungsbereich Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den
Im Einklang mit dem einvernehmlichen Beschluss über den Elektrizitätsbinnenmarkt (im Folgenden „Richtlinie 2002/54/EG“)
Marktzugang und mit Ausnahme von Subventionen für Produkte, und Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und
die unter Anhang 1 des WTO-Übereinkommens über die Land- des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für
wirtschaft fallen sowie anderer unter das WTO-Übereinkommen den Erdgasbinnenmarkt (im Folgenden „Richtlinie 2003/55/EG“),
über die Landwirtschaft fallender Subventionen gelten die Be-
stimmungen dieses Abschnitts für Waren sowie für Dienstleis- (3) „Transit“ die Durchfuhr – im Sinne von Titel IV Kapitel 5
tungen, die in Anhang XVI zu Titel IV Kapitel 6 (Niederlassung, (Zoll und Handelserleichterungen) – von Energiegütern durch
Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) auf- ortsfeste Infrastrukturen oder Öl-Rohrleitungen,
gelistet sind.
(4) „Transport“ die Übertragung/Fernleitung und Verteilung im
Sinne der Richtlinie 2003/54/EG und der Richtlinie 2003/55/EG
Artikel 267 sowie die Beförderung von Öl durch Rohrleitungen,
Innerstaatliche Beihilfenkontrolle (5) „unerlaubte Aneignung“ jede Tätigkeit, die in der rechts-
Folgendes gilt für die Erfüllung der Verpflichtungen der Arti- widrigen Aneignung von Energiegütern aus ortsfester Infrastruk-
kel 262 bis 266: tur besteht.
(1) Die Ukraine erlässt insbesondere nationale Rechtsvor-
schriften über staatliche Beihilfen und errichtet innerhalb von drei Artikel 269
Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine unabhängig Regulierte Inlandspreise
arbeitende Behörde, der die Befugnisse übertragen werden, die
für die uneingeschränkte Anwendung des Artikels 262 erforder- (1) Der Preis für die Gas- und Stromversorgung für industrielle
lich sind. Diese Behörde ist unter anderem für die Genehmigung Verbraucher richtet sich ausschließlich nach Angebot und Nach-
von staatlichen Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen nach den frage.
594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Vertragsparteien fahren und alle anderen Bedingungen objektiv, angemessen und
Unternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse1 eine transparent sind und keine Diskriminierung aufgrund des Ur-
Verpflichtung auferlegen, die sich auf den Preis für die Gas- und sprungs, Eigentums oder der Bestimmung des Stroms oder Ga-
Stromversorgung (im Folgenden „regulierter Preis“) bezieht. ses beinhalten.
(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass diese Verpflich-
tung eindeutig festgelegt, transparent, verhältnismäßig, nichtdis- Artikel 274
kriminierend, überprüfbar und von begrenzter Dauer ist. Bei der Zusammenarbeit im Bereich Infrastruktur
Anwendung dieser Verpflichtung gewährleisten die Vertragspar-
teien auch anderen Unternehmen den gleichberechtigten Zugang Die Vertragsparteien sind bemüht, die Nutzung von Gasfern-
zu den Verbrauchern. leitungsinfrastrukturen und Gasspeicheranlagen zu erleichtern
und sich in Bezug auf die Entwicklung der Infrastruktur gegebe-
(4) Ist der Preis, zu dem Gas und Strom auf dem inländischen nenfalls gegenseitig zu konsultieren oder abzustimmen. Die Ver-
Markt verkauft werden, reguliert, stellt die betreffende Vertrags- tragsparteien arbeiten in Fragen, die den Handel mit Erdgas, die
partei sicher, dass die der Berechnung des regulierten Preises Nachhaltigkeit und die Versorgungssicherheit betreffen, zusam-
zugrunde liegende Methode vor Inkrafttreten des regulierten men.
Preises veröffentlicht wird.
Mit Blick auf die weitere Integration der Märkte für Energie-
erzeugnisse berücksichtigt jede Vertragspartei bei der Ausar-
Artikel 270
beitung von politischen Dokumenten zu Szenarien für Energie-
Verbot von Doppelpreissystemen nachfrage und -angebot, Verbundnetzen, Energiestrategien und
(1) Unbeschadet der Möglichkeit, regulierte Inlandspreise im Infrastrukturentwicklungsplänen die Energienetze und -kapazi-
Einklang mit Artikel 269 Absatz 2 und 3 einzuführen, wird von täten der anderen Vertragspartei.
den Vertragsparteien oder ihren Regulierungsbehörden keine
Maßnahme eingeführt oder beibehalten, die dazu führt, dass der Artikel 275
Preis für Ausfuhren von Energiegütern in die andere Vertragspartei Unerlaubte Aneignung von Energiegütern
höher liegt als der Preis für Erzeugnisse, die für den Inlandsver-
brauch vorgesehen sind. Jede Vertragspartei trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um
die unerlaubte Aneignung von Energiegütern, die sich im Transit
(2) Die ausführende Vertragspartei legt auf Anfrage der ande- oder Transport durch ihr Gebiet befinden, zu verbieten und da-
ren Vertragspartei Nachweise dafür vor, dass unterschiedliche gegen anzugehen.
Preise für dasselbe Energieerzeugnis auf dem inländischen Markt
und bei der Ausfuhr nicht durch eine nach Absatz 1 untersagte
Maßnahme entstehen. Artikel 276
Unterbrechung
Artikel 271 (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Übertragungs-
Zölle und mengenmäßige Beschränkungen netzbetreiber die notwendigen Maßnahmen treffen, um
(1) Zölle und mengenmäßige Einfuhr- und Ausfuhrbeschrän- a) die Gefahr einer unbeabsichtigten Unterbrechung, Einschrän-
kungen für Energieerzeugnisse sowie alle Maßnahmen gleicher kung oder eines unbeabsichtigten Abbruchs des Transits und
Wirkung sind zwischen den Vertragsparteien verboten. Dieses des Transports auf ein Minimum zu senken,
Verbot gilt auch für Finanzzölle. b) den normalen Betrieb dieses Transits oder Transports, der
(2) Absatz 1 steht mengenmäßigen Beschränkungen nicht unbeabsichtigt unterbrochen, eingeschränkt oder abgebro-
entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der chen wurde, unverzüglich wiederherzustellen.
öffentlichen Sicherheit, des Schutzes des Lebens oder der Ge- (2) Eine Vertragspartei, durch deren Gebiet ein Transit oder
sundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des Schutzes Transport von Energiegütern verläuft, darf im Fall einer Streitig-
der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums gerecht- keit über eine Frage, die die Vertragsparteien oder eine oder
fertigt sind. Diese Beschränkungen oder Maßnahmen dürfen je- mehrere ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Ein-
doch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine richtungen betrifft, sofern es nicht ausdrücklich in einem Vertrag
verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertrags- oder einer anderen Vereinbarung über den Transit oder Transport
parteien darstellen. vorgesehen ist, vor Abschluss des Streitbeilegungsverfahrens im
Rahmen der betreffenden Vereinbarung den laufenden Transit
Artikel 272 oder Transport der Energieerzeugnisse weder unterbrechen noch
einschränken, noch einer ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt
Transit
unterstehenden Einrichtung – einschließlich Handelsunterneh-
Entsprechend der Freiheit der Durchfuhr und im Einklang mit men – gestatten, noch eine ihrer Hoheitsgewalt unterstehende
Artikel V Absatz 2, V Absatz 4 und V Absatz 5 GATT 1994 und Einrichtung auffordern, den Transit oder Transport zu unterbre-
Artikel 7 Absatz 1 und 7 Absatz 3 des Vertrags über die Energie- chen oder einzuschränken.
charta von 1994, die als Bestandteile in dieses Abkommen über-
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass eine Vertrags-
nommen werden, treffen die Vertragsparteien die notwendigen
partei für die Unterbrechung oder Einschränkung nach diesem
Maßnahmen, um den Transit zu erleichtern.
Artikel nicht haftbar gemacht wird, sofern dieser Vertragspartei
die Lieferung, der Transit oder der Transport von Energiegütern
Artikel 273 aufgrund von Maßnahmen, die einem Drittstaat oder einem
Transport Unternehmen unter der Kontrolle oder Hoheitsgewalt eines Dritt-
staats zuzurechnen sind, nicht möglich ist.
In Bezug auf den Transport von Strom und Gas und insbeson-
dere den Zugang Dritter zu ortsfesten Infrastrukturen passen die
Vertragsparteien ihre Rechtsvorschriften nach Anhang XXVII die- Artikel 277
ses Abkommens und dem Vertrag zur Gründung der Energiege- Regulierungsbehörde für Strom und Gas
meinschaft von 2005 an, um sicherzustellen, dass die vor ihrem
(1) Eine Regulierungsbehörde ist von jeglicher öffentlichen
Inkrafttreten veröffentlichten Zölle, die Kapazitätszuweisungsver-
oder privaten Einrichtung rechtlich und organisatorisch unabhän-
1 Allgemeines wirtschaftliches Interesse wird im Sinne von Artikel 106 des gig sowie mit ausreichenden Befugnissen ausgestattet, um den
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbeson- wirksamen Wettbewerb und ein effizientes Funktionieren des
dere nach der Rechtsprechung der EU-Vertragspartei verstanden. Marktes zu gewährleisten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 595
(2) Die Entscheidungen und Verfahren der Regulierungs- nung von Kohlenwasserstoffen erteilt wurde, verlangen, einen
behörde müssen allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch finanziellen Beitrag zu zahlen oder einen Beitrag in Form von
sein. Kohlenwasserstoffen zu leisten. Die ausführlichen Modalitäten
dieses Beitrags werden so festgelegt, dass sie Management-
(3) Die von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde
und Entscheidungsprozesse von Unternehmen nicht beeinträch-
betroffenen Betreiber können gegen diese Entscheidung bei
tigen.
einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerde-
stelle einen Rechtsbehelf einlegen. Hat die Beschwerdestelle kei-
nen gerichtlichen Charakter, so sind ihre Beschlüsse stets Artikel 280
schriftlich zu begründen; ferner unterliegen ihre Beschlüsse einer Lizenzerteilung und Lizenzbedingungen
Überprüfung durch eine unparteiische und unabhängige Justiz-
behörde. Beschlüsse der Beschwerdestellen werden wirksam (1) Die Vertragsparteien treffen die notwendigen Maßnahmen,
durchgesetzt. um sicherzustellen, dass Lizenzen, durch die ein Unternehmen
berechtigt ist, in einem geografischen Gebiet auf eigene Rech-
nung und Gefahr die Tätigkeiten der Prospektion, Exploration
Artikel 278 oder Gewinnung von Kohlenwasserstoffen auszuüben, im Wege
Verhältnis zum Vertrag eines veröffentlichten Verfahrens vergeben werden und poten-
zur Gründung der Energiegemeinschaft zielle Bewerber durch eine Bekanntmachung aufgefordert wer-
den, ihre Bewerbung einzureichen.
(1) Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen
dieses Abschnitts und den Bestimmungen des Vertrags zur (2) In der Bekanntmachung sind die Art der Lizenz, das be-
Gründung der Energiegemeinschaft von 2005 oder den nach treffende geografische Gebiet oder der betreffende Gebietsteil
dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft von 2005 und das geplante Datum oder die geplante Frist für die Erteilung
anwendbaren Bestimmungen des EU-Rechts, sind die Bestim- der Lizenz anzugeben.
mungen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft (3) Artikel 104 und 105 dieses Abkommens gelten für die
oder die nach dem Vertrag zur Gründung der Energiegemein- Lizenzbedingungen und das Lizenzerteilungsverfahren.
schaft von 2005 anwendbaren Bestimmungen des EU-Rechts
maßgebend, soweit ein Widerspruch zu den Bestimmungen die-
ses Abschnitts besteht. Kapitel 12
(2) Bei der Umsetzung dieses Abschnitts wird der Annahme Transparenz
von Rechtsvorschriften oder anderen Akten, die im Einklang mit
dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft von 2005 Artikel 281
stehen oder auf den in der EU für diesen Sektor geltenden
Begriffsbestimmungen
Rechtsvorschriften basieren, der Vorzug gegeben. Im Falle einer
Streitigkeit in Bezug auf diesen Abschnitt gelten Rechtsvorschrif- Für die Zwecke dieses Kapitels
ten oder Akte, die diesen Kriterien entsprechen, als mit diesem (1) umfasst der Ausdruck „allgemeingültige Maßnahmen“ Ge-
Abschnitt vereinbar. Bei der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften setze, sonstige Vorschriften, Urteile, Verfahren und allgemein an-
oder anderen Akte diesen Kriterien entsprechen, werden alle ein- wendbare Verwaltungsentscheidungen und alle anderen allge-
schlägigen nach Artikel 91 des Vertrags zur Gründung der Ener- meinen oder abstrakten Handlungen, Auslegungen oder
giegemeinschaft von 2005 gefassten Beschlüsse berücksichtigt. sonstigen Anforderungen, die sich auf eine unter dieses Abkom-
(3) Keine der beiden Vertragsparteien nutzt die Streitbei- men fallende Angelegenheit auswirken können. Entscheidungen,
legungsbestimmungen dieses Abkommens, um sich auf eine die an eine bestimmte Person gerichtet sind, zählen nicht dazu;
Verletzung der Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der (2) bezeichnet der Ausdruck „interessierte Personen“ alle
Energiegemeinschaft zu berufen. natürlichen oder juristischen Personen, denen im Rahmen von
allgemeingültigen Maßnahmen Rechte und Pflichten im Sinne
Artikel 279 des Artikels 282 übertragen werden können.
Zugang zur Prospektion,
zur Exploration und zur Gewinnung von Artikel 282
Kohlenwasserstoffen und Ausübung dieser Tätigkeiten Ziel und Geltungsbereich
(1) Jede Vertragspartei1 verfügt im Einklang mit dem Völker- (1) In dem Bewusstsein der Auswirkungen, die ihr jeweiliges
recht einschließlich des Seerechtsübereinkommens der Verein- Regelungsumfeld auf den Handel zwischen ihnen haben kann,
ten Nationen von 1982 über uneingeschränkte Souveränität über werden die Vertragsparteien ein wirksames und vorhersehbares
Kohlenwasserstoffvorkommen in ihrem Gebiet und in ihren Insel- Regelungsumfeld für Wirtschaftsbeteiligte, insbesondere kleine,
und Territorialgewässern sowie über Hoheitsrechte für die Zwecke die in ihrem Gebiet tätig sind, schaffen und beibehalten; dabei
der Erforschung und Nutzung der Kohlenwasserstoffvorkommen werden die Anforderungen bezüglich Rechtssicherheit und Ver-
in ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone und auf ihrem Festland- hältnismäßigkeit entsprechend berücksichtigt.
sockel.
(2) Sie bekräftigen ihre jeweiligen Pflichten aus dem WTO-
(2) Jede Vertragspartei erhält das Recht, die Gebiete in ihrem Übereinkommen und legen präzisere Vorgaben und verbesserte
Hoheitsgebiet und ihren Insel- und Territorialgewässern, ihrer Regelungen für die Bereiche Transparenz, Konsultation und bes-
ausschließlichen Wirtschaftszone und auf ihrem Festlandsockel sere Verwaltung allgemeingültiger Maßnahmen fest, sofern sich
zu bestimmen, die für die Ausübung der Prospektion, Exploration diese Maßnahmen auf eine unter dieses Abkommen fallende An-
und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen zugänglich gemacht gelegenheit auswirken.
werden sollen.
(3) Wird ein Gebiet für diese Tätigkeiten zur Verfügung ge- Artikel 283
stellt, so stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle Unternehmen
Veröffentlichung
beim Zugang zu diesen Tätigkeiten und bei ihrer Ausübung
gleich behandelt werden. (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass allgemeingültige
Maßnahmen
(4) Jede Vertragspartei kann von einem Unternehmen, dem
eine Genehmigung für die Prospektion, Exploration und Gewin- a) unverzüglich veröffentlicht werden oder auf sonstige Weise
für interessierte Personen ohne weiteres über ein offiziell be-
1 Vertragsparteien im Sinne dieses Abkommens, in diesem Artikel ist „Ver- nanntes, nach Möglichkeit elektronisches Medium ohne Dis-
tragspartei“ ein Mitgliedstaat in Bezug auf sein Hoheitsgebiet. kriminierung zugänglich sind, sodass sich interessierte Per-
596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
sonen und die andere Vertragspartei damit vertraut machen stimmte Personen, Waren, Dienstleistungen oder Niederlassun-
können, gen der anderen Vertragspartei im Einzelfall wie folgt:
b) eine Erläuterung der Gründe für solche Maßnahmen und ihr a) sie bemüht sich, interessierte Personen der anderen Ver-
Ziel enthalten und tragspartei, die von einem Verfahren unmittelbar betroffen
c) ausreichend Zeit zwischen Veröffentlichung und Inkrafttreten sind, rechtzeitig und gemäß ihren Verfahrensvorschriften über
solcher Maßnahmen vorsehen, außer wenn dies aufgrund die Einleitung des Verfahrens zu unterrichten; dabei gibt sie
eines dringenden Falls nicht möglich ist. die Art des Verfahrens an und fügt einen Schriftsatz der
Justizbehörde, bei der das Verfahren eingeleitet wird, sowie
(2) Jede Vertragspartei eine allgemeine Darstellung aller strittigen Fragen bei,
a) bemüht sich, allgemeingültige Maßnahmen, deren Annahme b) sie gewährt diesen Personen vor einer abschließenden Ver-
oder Änderung sie vorschlägt, vorab zu veröffentlichen, und waltungsmaßnahme ausreichend Gelegenheit, Fakten und
zwar einschließlich einer Erläuterung der Gründe für den Vor- Gründe zur Untermauerung ihrer Standpunkte vorzulegen,
schlag und seiner Ziele, sofern dies mit den Fristen, der Art des Verfahrens und dem
b) räumt interessierten Personen angemessene Möglichkeiten öffentlichen Interesse vereinbar ist, und
ein, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu neh-
c) sie stellt sicher, dass sich die Verfahren auf ihr internes Recht
men, wobei sie insbesondere gewährleistet, dass die Fristen
stützen und mit ihm im Einklang stehen.
dafür ausreichend sind, und
c) bemüht sich, die Stellungnahmen interessierter Personen zu Artikel 286
solchen vorgeschlagenen Maßnahmen zu berücksichtigen.
Überprüfung und Rechtsbehelf
Artikel 284 (1) Von jeder Vertragspartei werden Gerichte oder andere
Anfragen und Kontaktstellen unabhängige Instanzen, einschließlich gegebenenfalls gerichts-
ähnlicher oder administrativer Instanzen oder Verfahren ein-
(1) Um Anfragen interessierter Personen zu vorgeschlagenen gerichtet oder beibehalten, damit Verwaltungsmaßnahmen, die
oder geltenden allgemeingültigen Maßnahmen, die sich auf unter dieses Abkommen fallen, umgehend überprüft und in be-
Angelegenheiten dieses Abkommens auswirken können, sowie gründeten Fällen korrigiert werden können. Diese Gerichte, In-
zu deren Anwendung zu beantworten, führt jede Vertragspartei stanzen oder Verfahren sind unparteiisch, von der mit der Durch-
geeignete Mechanismen ein oder behält diese bei. führung von Verwaltungsmaßnahmen betrauten Dienststelle oder
Insbesondere um die Kommunikation zwischen den Vertragspar- Behörde unabhängig und haben kein wesentliches Interesse am
teien über die unter dieses Abkommen fallenden Fragen zu Ausgang der Angelegenheit.
erleichtern, benennt jede Vertragspartei eine Kontaktstelle. Auf
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahrenspar-
Ersuchen einer Vertragspartei gibt die Kontaktstelle der anderen
teien vor solchen Gerichten, Instanzen oder in solchen Verfah-
Vertragspartei die für die betreffende Frage zuständigen Stellen
ren
oder Beamten an und leistet die erbetene Hilfe, um die Kommu-
nikation mit der ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern. a) ausreichend Gelegenheit haben, ihre jeweiligen Standpunkte
Anfragen können über im Rahmen dieses Abkommens eingerich- zu unterstützen oder zu verteidigen und
tete Mechanismen gestellt werden. b) Anspruch auf eine Entscheidung haben, die sich auf akten-
(2) Sofern in ihren internen Rechtsvorschriften nichts anderes kundige Beweise und Schriftsätze oder, sofern die Rechts-
bestimmt ist, erkennen die Vertragsparteien an, dass Antworten vorschriften der Vertragspartei dies vorsehen, auf die Akten
nach Absatz 1 lediglich Informationszwecken dienen und weder der betreffenden Verwaltungsbehörde stützt.
endgültig noch rechtsverbindlich sein können. (3) Vorbehaltlich eines in ihrem internen Recht vorgesehenen
(3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die andere Vertrags- Rechtsbehelfs oder einer darin vorgesehenen weiteren Überprü-
partei umgehend Auskunft und beantwortet Fragen zu geltenden fung stellt jede Vertragspartei sicher, dass die für die fragliche
oder vorgeschlagenen allgemeingültigen Maßnahmen, die nach Verwaltungsmaßnahme zuständige Dienststelle oder Behörde
Auffassung der ersuchenden Vertragspartei die Durchführung die betreffende Entscheidung umsetzt und sich in ihrer Verwal-
dieses Abkommens beeinträchtigen könnten, und zwar unab- tungspraxis maßgeblich daran orientiert.
hängig davon, ob die ersuchende Vertragspartei vorab von der
Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurde. Artikel 287
(4) Jede Vertragspartei wird geeignete Mechanismen für
Qualität und Effizienz
interessierte Personen beibehalten oder einführen, mit denen
von Regelungen und gute Verwaltungspraxis
geeignete Lösungen für Probleme interessierter Personen der
anderen Vertragspartei gefunden werden sollen, die sich mög- (1) Die Vertragsparteien vereinbaren, zur Steigerung der
licherweise aus der Anwendung allgemeingültiger Maßnahmen Qualität und Effizienz von Regelungen zusammenzuarbeiten;
und Verwaltungsverfahren nach Artikel 285 ergeben. Die ent- unter anderem tauschen sie dazu Informationen über die Reform
sprechenden Mechanismen sollten leicht zugänglich, zeitlich be- ihrer jeweiligen Regelungen und deren Folgenabschätzung sowie
grenzt, ergebnisorientiert und transparent sein. Von den Ver- entsprechende bewährte Methoden aus.
tragsparteien eingeführte oder beibehaltene Rechtsbehelfs- und
Überprüfungsverfahren bleiben davon unberührt. Desgleichen (2) Die Parteien bekennen sich zu den Grundsätzen der guten
bleiben die sich aus Titel IV Kapitel 14 (Streitbeilegung) und Verwaltungspraxis und kommen überein, zu deren Förderung zu-
Kapitel 15 (Vermittlung) ergebenden Rechte und Pflichten der sammenzuarbeiten, unter anderem durch Austausch von Infor-
Vertragsparteien davon unberührt. mationen und bewährten Methoden.
Artikel 285 Artikel 288
Verwaltungsverfahren Diskriminierungsverbot
Jede Vertragspartei verwaltet alle in Artikel 281 genannten all- Auf interessierte Personen der anderen Vertragspartei wendet
gemeingültigen Maßnahmen in folgerichtiger, unvoreingenom- jede Vertragspartei Transparenzstandards an, die nicht weniger
mener und angemessener Weise. Zu diesem Zweck verfährt jede günstig sind als die Standards, die sie ihren eigenen interessier-
Vertragspartei bei der Anwendung dieser Maßnahmen auf be- ten Personen gewähren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 597
Kapitel 13 (4) Die Vertragsparteien heben hervor, dass Arbeitsnormen
nicht für protektionistische Zwecke genutzt werden sollten. Die
Handel und nachhaltige Entwicklung Vertragsparteien halten fest, dass ihre komparativen Vorteile kei-
nesfalls in Frage gestellt werden sollten.
Artikel 289
Hintergrund und Ziele Artikel 292
(1) Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 zu Umwelt Multilaterale Umweltübereinkommen
und Entwicklung (1992), den Johannesburg-Aktionsplan für
nachhaltige Entwicklung (2002) und die international vereinbarten (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein verantwor-
politischen Agenden in den Bereichen Beschäftigung und Soziales, tungsvolles internationales Handeln im Umweltbereich und inter-
vor allem die Agenda für menschenwürdige Arbeit der Interna- nationale Umweltübereinkünfte als Antwort der internationalen
tionalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „IAO“) und die Minis- Gemeinschaft auf globale oder regionale Umweltprobleme von
tererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der VN über Voll- großer Bedeutung sind.
beschäftigung und menschenwürdige Arbeit (2006). Die (2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, in ihren
Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Entwick- Rechtsvorschriften und Verfahren die multilateralen Umweltüber-
lung des internationalen Handels auf eine Weise zu fördern, die einkommen, deren Vertragsparteien sie sind, wirksam umzuset-
zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt, und zu gewähr- zen.
leisten, dass dieses Ziel auf allen Ebenen ihrer Handelsbeziehun-
gen einbezogen wird und zur Geltung kommt. (3) Dieses Übereinkommen schränkt das Recht einer Ver-
tragspartei, Maßnahmen zur Umsetzung der multilateralen Um-
(2) Zu diesem Zweck erkennen die Vertragsparteien die weltübereinkommen, deren Vertragspartei sie ist, zu beschließen
Bedeutung an, die der uneingeschränkten Berücksichtigung der oder aufrechtzuerhalten, nicht ein. Diese Maßnahmen dürfen
wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Belange nicht nur nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder
ihrer jeweiligen Bevölkerung, sondern auch künftiger Generatio- ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragspartei-
nen zukommt und stellen sicher, dass die Politik in den Berei- en oder einer verdeckten Beschränkung des Handels führen.
chen wirtschaftliche Entwicklung, Umwelt und Soziales gegen-
seitig förderlich wirkt. (4) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass sich die Umwelt-
politik auf die Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung, den
Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen vorrangig an ihrem
Artikel 290
Ursprung zu bekämpfen, sowie auf das Verursacherprinzip
Regelungsrecht stützt.
(1) In Anerkennung des Rechts der Vertragsparteien auf die (5) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die umsich-
Festlegung und Regelung ihres internen Umweltschutz- und tige und rationelle Nutzung natürlicher Ressourcen im Einklang
Arbeitsschutzniveaus und ihrer internen Strategien und Prioritä- mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu fördern, um die
ten für die nachhaltige Entwicklung im Einklang mit international Verbindungen zwischen Politik und Praxis der Vertragsparteien
anerkannten Grundsätzen und Übereinkünften sowie ihres in den Bereichen Handel und Umwelt zu stärken.
Rechts auf die entsprechende Annahme oder Änderung ein-
schlägiger Rechtsvorschriften stellen die Vertragsparteien sicher,
dass ihre Rechtsvorschriften hohe Umwelt- und Arbeitsschutz- Artikel 293
niveaus vorsehen und sind bestrebt, diese Vorschriften weiter zu Förderung einer nachhaltigen
verbessern. Entwicklung durch den Handel
(2) Um die in diesem Artikel genannten Ziele zu erreichen, (1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass der Handel die
nähert die Ukraine ihre Gesetze, sonstigen Rechtsvorschriften nachhaltige Entwicklung in allen ihren Aspekten fördern sollte.
und Verwaltungsverfahren an den EU-Besitzstand an. Die Vertragsparteien erkennen die positive Rolle an, die arbeits-
rechtliche Mindestnormen und menschenwürdige Arbeit für wirt-
Artikel 291 schaftliche Effizienz, Innovation und Produktivität spielen können,
und unterstreichen den Wert größerer Kohärenz zwischen Han-
Multilaterale Arbeitsnormen
delspolitik auf der einen und Beschäftigungs- und Sozialpolitik
und Arbeitsvereinbarungen
auf der anderen Seite.
(1) Die Vertragsparteien erkennen die produktive Vollbeschäf-
tigung und eine menschenwürdige Arbeit für alle als Schlüssel- (2) Die Vertragsparteien setzen sich dafür ein, Handel und
elemente für den Handel im Rahmen der Globalisierung an. Die ausländische Direktinvestitionen in den Bereichen umweltfreund-
Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage zur Förderung der Ent- liche Produkte, Dienstleistungen und Technologien, Produkte
wicklung des Handels in einer Weise, die die produktive Vollbe- und Dienstleistungen auf der Basis nachhaltiger erneuerbarer
schäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle, also für Män- Energien, energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen sowie
ner, Frauen und junge Menschen, begünstigt. Produkte mit Öko-Kennzeichnung zu erleichtern und zu fördern,
indem sie unter anderem entsprechende nichttarifäre Hemmnis-
(2) Durch die Rechtsvorschriften und Verfahren der Vertrags- se angehen.
parteien werden die nachstehenden international anerkannten
Kernarbeitsnormen gefördert und umgesetzt: (3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Handel mit Pro-
dukten zu erleichtern und zu fördern, die zu einer nachhaltigen
a) Vereinigungsfreiheit und effektive Anerkennung des Rechts Entwicklung beitragen; dazu zählen Produkte, die über Handels-
auf Kollektivverhandlungen, formen wie den fairen oder den ethischen Handel vertrieben wer-
b) Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, den, und Produkte, bei deren Herstellung und Vertrieb die
Grundsätze der sozialen Verantwortung und Rechenschafts-
c) effektive Abschaffung der Kinderarbeit und pflicht von Unternehmen befolgt werden.
d) Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, die von ihnen Artikel 294
ratifizierten vorrangigen IAO-Kernübereinkommen und die IAO-
Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
Erklärung von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte
bei der Arbeit wirksam umzusetzen. Die Vertragsparteien ziehen Zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Waldres-
außerdem die Ratifizierung und Umsetzung anderer von der IAO sourcen verpflichten sich die Vertragsparteien, zusammenzuar-
als aktuell eingestuften Übereinkommen in Betracht. beiten, um die Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im
598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Forstsektor zu verbessern und den Handel mit legalen und nach- (3) Die Mitglieder der Beratungsgruppe jeder Vertragspartei
haltig gewonnenen Walderzeugnissen zu unterstützen. treffen in einem offenen zivilgesellschaftlichen Forum zusammen,
um einen Dialog über Fragen der nachhaltigen Entwicklung der
Artikel 295 Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu führen.
Sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird,
Handel mit Fischereierzeugnissen tritt das zivilgesellschaftliche Forum einmal jährlich zusammen.
Unter Berücksichtigung der Bedeutung einer verantwortungs- Die Vertragsparteien verständigen sich spätestens ein Jahr nach
vollen und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände Inkrafttreten dieses Abkommens auf die Funktionsweise des
sowie der Förderung eines verantwortungsvollen Handelns im zivilgesellschaftlichen Forums.
Handelsbereich verpflichten sich die Vertragsparteien, zusam-
menzuarbeiten, indem sie (4) Der im zivilgesellschaftlichen Forum geführte Dialog be-
rührt nicht die Rolle der nach Artikel 469 dieses Abkommens ein-
a) wirksame Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle von
gerichteten Plattform der Zivilgesellschaft, die einen Meinungs-
Fisch- und anderen aquatischen Ressourcen treffen,
austausch über jegliche, die Umsetzung dieses Abkommens
b) die uneingeschränkte Einhaltung der geltenden Erhaltungs- betreffende Frage führt.
und Kontrollmaßnahmen gewährleisten, die von regionalen
Fischereiorganisationen festgelegt wurden, und mit und in- (5) Die Vertragsparteien unterrichten das zivilgesellschaftliche
nerhalb regionaler Fischereiorganisationen möglichst umfas- Forum über Fortschritte bei der Umsetzung dieses Kapitels. Die
send zusammenarbeiten und Auffassungen, Stellungnahmen oder Feststellungen des zivilge-
sellschaftlichen Forums können den Vertragsparteien entweder
c) unter anderem Handelsmaßnahmen zur Bekämpfung illegaler,
direkt oder über die Beratungsgruppen unterbreitet werden.
nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei ergreifen.
Artikel 296 Artikel 300
Aufrechterhaltung des Schutzniveaus
Institutioneller Mechanismus
(1) Eine Vertragspartei versäumt es nicht, ihr Umwelt- und und Überwachungsmechanismus
Arbeitsrecht in einer den Handel oder die Investitionen zwischen
den Vertragsparteien beeinflussenden Weise durch anhaltende (1) Hiermit wird ein Unterausschuss für Handel und nachhal-
oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch den Verzicht auf tige Entwicklung eingesetzt. Er erstattet dem Assoziationsaus-
Maßnahmen wirksam durchzusetzen. schuss in seiner Zusammensetzung nach Artikel 465 Absatz 4
(2) Eine Vertragspartei mindert oder reduziert nicht den in Bericht. Dem Unterausschuss für Handel und nachhaltige Ent-
ihrem jeweiligen Recht garantierten Umwelt- oder Arbeitsschutz, wicklung gehören hohe Verwaltungsbeamte jeder Vertragspartei
um den Handel oder die Investitionen zu fördern, indem sie in an. Er überwacht die Umsetzung dieses Kapitels, einschließlich
einer den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertrags- der Ergebnisse des Monitorings und der Folgenabschätzungen,
parteien beeinflussenden Weise von der Anwendung ihrer und erörtert in gutem Glauben jegliches Problem, das sich aus
Gesetze, sonstigen Vorschriften oder Normen absieht oder ab- der Anwendung dieses Kapitels ergibt. Er gibt sich eine eigene
weicht oder diese Möglichkeiten vorsieht. Geschäftsordnung. Er tritt innerhalb des ersten Jahres nach In-
krafttreten dieses Abkommens und anschließend mindestens
einmal jährlich zusammen.
Artikel 297
Wissenschaftliche Informationen (2) Jede Vertragspartei benennt eine Kontaktstelle innerhalb
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Berücksichtigung ihrer Verwaltung, um die Kommunikation zwischen den Vertrags-
wissenschaftlicher und technischer Informationen und der ein- parteien über alle unter dieses Kapitel fallenden Fragen zu er-
schlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen leichtern.
bei der Ausarbeitung, Verabschiedung und Umsetzung von den
Handel zwischen den Vertragsparteien beeinflussenden Maßnah- (3) Die Vertragsparteien können die Fortschritte bei der Um-
men zum Schutz der Umwelt, der öffentlichen Gesundheit und und Durchsetzung der unter dieses Kapitel fallenden Maßnah-
der sozialen Bedingungen von großer Bedeutung ist. men überwachen. Eine Vertragspartei kann die andere Vertrags-
partei ersuchen, bestimmte begründete Angaben zu den Ergeb-
nissen der Umsetzung dieses Kapitels vorzulegen.
Artikel 298
Überprüfung der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit (4) Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei über
deren Kontaktstelle schriftlich um Konsultationen zu allen unter
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Auswirkungen der
dieses Kapitel fallenden Fragen ersuchen. Die Vertragsparteien
Umsetzung dieses Titels auf die nachhaltige Entwicklung mit Hilfe
kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich
ihrer eigenen partizipativen Verfahren und Einrichtungen sowie
in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen.
mit Hilfe derjenigen, die im Rahmen dieses Abkommens ge-
schaffen werden, zu überprüfen, zu überwachen und zu bewer-
(5) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um die
ten, beispielsweise durch handelsbezogene Nachhaltigkeitsprü-
Erzielung einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung und
fungen.
können jede andere Person oder Einrichtung, die sie für geeignet
halten, um Beratung, Informationen oder Unterstützung er-
Artikel 299 suchen, um die betreffende Frage vollständig zu prüfen. Die Ver-
Zivilgesellschaftliche Einrichtungen tragsparteien berücksichtigen die Arbeiten der IAO oder ein-
schlägiger multilateraler Umweltorganisationen oder -gremien,
(1) Von jeder Vertragspartei wird eine neue oder bestehende
deren Mitglieder sie sind.
Beratungsgruppe für nachhaltige Entwicklung benannt und ein-
berufen, deren Aufgabe es ist, die Umsetzung dieses Kapitels
(6) Gelingt es den Vertragsparteien nicht, die Frage im Wege
beratend zu unterstützen.
von Konsultationen zu lösen, kann eine Vertragspartei über die
(2) Der Beratungsgruppe gehören unabhängige repräsentative Kontaktstelle der anderen Vertragspartei schriftlich beantragen,
Organisationen der Zivilgesellschaft an, wobei Arbeitgeber- und dass der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwick-
Arbeitnehmerverbände, Nichtregierungsorganisationen und andere lung einberufen wird, um die Frage zu prüfen. Der Unteraus-
relevante Interessenträger in einem ausgewogenen Verhältnis schuss tritt umgehend zusammen und bemüht sich um eine
vertreten sind. Lösung, erforderlichenfalls durch Konsultationen mit Regierungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 599
oder Nichtregierungssachverständigen. Sofern der Unteraus- Kapitel 141
schuss für Handel und nachhaltige Entwicklung nichts anderes
beschließt, wird seine Entscheidung veröffentlicht. Streitbeilegung
(7) Für Fragen, die sich aus diesem Kapitel ergeben, nehmen Artikel 303
die Vertragsparteien ausschließlich die in den Artikeln 300
und 301 dieses Abkommens vorgesehenen Verfahren in An- Ziel
spruch. Ziel dieses Kapitels ist es, Streitigkeiten zwischen den Ver-
tragsparteien über die Anwendung der in Artikel 304 genannten
Artikel 301 Bestimmungen dieses Abkommens nach Treu und Glauben zu
vermeiden und beizulegen und nach Möglichkeit zu einer einver-
Sachverständigengruppe nehmlichen Lösung zu gelangen2.
(1) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren,
Artikel 304
kann eine Vertragspartei 90 Tage nach Übermittlung eines Konsul-
tationsersuchens nach Artikel 300 Absatz 4 zur Prüfung einer Geltungsbereich
Frage, für die im Wege der Konsultationen auf Regierungsebene
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Streitigkeiten
keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, die Einberu-
über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des
fung einer Sachverständigengruppe beantragen. Innerhalb von
Titels IV, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
30 Tagen nach dem Antrag einer Vertragspartei auf Einberufung
der Sachverständigengruppe, kann auf Antrag einer Vertragspar-
tei der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung Artikel 305
einberufen werden, um die Frage zu erörtern. Die Vertrags-
Konsultationen
parteien können der Sachverständigengruppe Stellungnahmen
unterbreiten. Die Sachverständigengruppe kann die Vertrags- (1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten über die
parteien, die Beratungsgruppe/n oder internationale Organisa- Auslegung und Anwendung der in Artikel 304 genannten Bestim-
tionen um Informationen und Beratung ersuchen. Die Sachver- mungen dieses Abkommens dadurch beizulegen, dass sie nach
ständigengruppe tritt innerhalb von 60 Tagen nach Übermittlung Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um zu einer ein-
des Antrags einer Vertragspartei zusammen. vernehmlichen Lösung zu gelangen.
(2) Die nach dem Verfahren in Absatz 3 ausgewählte Sachver- (2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Ver-
ständigengruppe stellt ihr Fachwissen für die Umsetzung dieses tragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen
Kapitels zur Verfügung. Sofern die Vertragsparteien nichts ande- mit Kopie an den Handelsausschuss, in dem sie die strittige
res vereinbaren, legt die Sachverständigengruppe den Vertrags- Maßnahme und die in Artikel 304 genannten Bestimmungen die-
parteien innerhalb von 90 Tagen nach der Auswahl des letzten ses Abkommens nennt, die ihres Erachtens anwendbar sind.
Sachverständigen einen Bericht vor. Die Vertragsparteien bemü- (3) Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach
hen sich nach besten Kräften, die Ratschläge oder Empfehlun- dem Tag des Eingangs des Ersuchens abgehalten und finden im
gen der Sachverständigengruppe zur Umsetzung dieses Kapitels Gebiet der Beschwerdegegnerin statt, es sei denn, die Vertrags-
zu berücksichtigen. Die Umsetzung der Empfehlungen der Sach- parteien vereinbaren etwas anderes. Die Konsultationen gelten
verständigengruppe wird vom Unterausschuss für Handel und 30 Tage nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens als abge-
nachhaltige Entwicklung überwacht. Der Bericht der Sachver- schlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die
ständigengruppe wird der/den Beratungsgruppe/n der Vertrags- Konsultationen fortzusetzen. Alle während der Konsultationen of-
parteien vorgelegt. Für vertrauliche Informationen und die Ge- fengelegten vertraulichen Informationen bleiben vertraulich.
schäftsordnung gelten die Grundsätze des Anhangs XXIV zu
Titel IV Kapitel 14 (Streitbeilegung). (4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem sol-
chen, die leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren be-
(3) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens einigen sich die Ver- treffen, werden innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Über-
tragsparteien auf eine Liste von mindestens 15 Personen, die auf mittlung des Ersuchens abgehalten und gelten 15 Tage nach
dem Gebiet dieses Kapitels über Fachwissen verfügen; mindes- dem Tag der Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen.
tens fünf dieser Personen besitzen nicht die Staatsangehörigkeit
(5) Betreffen die Konsultationen den Transport von Energie-
einer der Vertragsparteien; diese führen den Vorsitz in der Sach-
gütern durch Netze und sieht die eine Vertragspartei die Beile-
verständigengruppe. Die Sachverständigen müssen von beiden
gung der Streitigkeit wegen einer vollständigen oder teilweisen
Vertragsparteien oder den in der/den Beratungsgruppe/n vertre-
Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen
tenen Organisationen unabhängig sein, dürfen ihnen nicht nahe
der Ukraine und der EU-Vertragspartei als dringend an, so wer-
stehen und keine Weisungen von ihnen entgegennehmen. Jede
den sie innerhalb von drei Tagen nach dem Tag der Übermittlung
Vertragspartei wählt aus der Liste innerhalb von 50 Tagen nach
des Ersuchens abgehalten und gelten drei Tage nach dem Tag
Eingang des Antrags um Einsetzung einer Sachverständigen-
der Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn,
gruppe einen Sachverständigen aus. Wählt eine Vertragspartei
die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzuset-
innerhalb dieser Frist ihren Sachverständigen nicht aus, so wählt
zen. Alle während der Konsultationen offengelegten vertraulichen
die andere Vertragspartei aus der Liste einen Staatsangehörigen
Informationen bleiben vertraulich.
der Vertragspartei aus, die keinen Sachverständigen ausgewählt
hat. Die beiden ausgewählten Sachverständigen einigen sich auf (6) Sind innerhalb der Fristen des Absatzes 3 beziehungsweise
den Vorsitzenden, der aus der Liste der Sachverständigen aus- des Absatzes 4 keine Konsultationen abgehalten worden oder
gewählt wird, die nicht die Staatsangehörigkeit einer der Verfah- sind die Konsultationen abgeschlossen worden, ohne dass eine
rensparteien besitzen. einvernehmliche Lösung erzielt wurde, so kann die Beschwerde-
führerin um Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 306 er-
suchen.
Artikel 302
1 Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass
Zusammenarbeit im Bereich dieser Titel nicht so auszulegen ist, als begründe er Rechte oder Pflich-
Handel und nachhaltige Entwicklung ten, die vor den internen Gerichten der Vertragsparteien unmittelbar gel-
tend gemacht werden können.
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der handelsbezoge- 2 Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass
nen Aspekte der Arbeits- und Umweltpolitik zusammen, um die Beschlüsse und mutmaßliche Untätigkeit der mit diesem Abkommen ge-
Ziele dieses Abkommens zu erreichen. schaffenen Gremien nicht unter dieses Kapitel fallen.
600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Abschnitt 1 die drei Schiedsrichter unter den von einer Vertragspartei oder
beiden Vertragsparteien förmlich vorgeschlagenen Personen
Schiedsverfahren durch das Los bestimmt.
(8) Im Falle einer Titel IV Kapitel 11 (Handelsbezogene Energie-
Artikel 306
fragen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen
Einleitung des Schiedsverfahrens einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-,
(1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit Öl- oder Stromtransports zwischen der Ukraine und der EU-Ver-
durch Konsultationen nach Artikel 305 beizulegen, so kann die tragspartei oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als
Beschwerdeführerin um Einsetzung eines Schiedspanels ersu- dringend ansieht, gilt Absatz 3 ohne Rückgriff auf Absatz 2, und
chen. die Frist des Absatzes 5 beträgt zwei Tage.
(2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist
Artikel 308
schriftlich an die Beschwerdegegnerin und den Handelsausschuss
zu richten. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen die Zwischenbericht des Schiedspanels
strittige Maßnahme und gibt eine kurze, zur Verdeutlichung des (1) Das Schiedspanel übermittelt den Vertragsparteien innerhalb
Problems ausreichende Zusammenfassung der Rechtsgrundlage von 90 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung einen Zwischen-
der Beschwerde. Ersucht die Beschwerdeführerin um Einsetzung bericht mit der Feststellung des Sachverhalts, dem Befund über
eines Schiedspanels mit einem anderen als dem üblichen Man- die Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen und den
dat, so muss das schriftliche Ersuchen den vorgeschlagenen wichtigsten Gründen für seine Feststellungen und Empfehlungen.
Wortlaut des besonderen Mandats enthalten. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht ein-
(3) Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Tagen gehalten werden kann, so muss der Vorsitzende des Schieds-
nach Einsetzung des Schiedspanels etwas anderes vereinbaren, panels dies den Vertragsparteien und dem Handelsausschuss
hat das Schiedspanel das Mandat, schriftlich notifizieren und ihnen die Gründe für die Verzögerung
sowie den Tag mitteilen, an dem das Schiedspanel seinen
„die im Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels vorgelegte
Zwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Der Zwischenbericht
Frage zu prüfen, über die Vereinbarkeit der betreffenden Maß-
sollte auf keinen Fall später als 120 Tage nach dem Tag der Ein-
nahme mit den in Artikel 304 genannten Bestimmungen dieses
setzung des Schiedspanels vorgelegt werden.
Abkommens zu entscheiden und eine Entscheidung nach Arti-
kel 310 zu erlassen“. (2) Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von
14 Tagen nach Vorlage des Zwischenberichts schriftlich ersu-
Artikel 307 chen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen.
(3) In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht
Zusammensetzung des Schiedspanels
verderbliche oder saisonabhängige Waren betreffen, bemüht
(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zu- sich das Schiedspanel nach besten Kräften, seinen Zwischen-
sammen. bericht innerhalb der Hälfte der Fristen nach den Absätzen 1
(2) Innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersu- und 2 vorzulegen, und jede Vertragspartei kann das Schieds-
chen um Einsetzung eines Schiedspanels dem Handelsaus- panel in diesem Zeitraum schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte
schuss übermittelt wurde, nehmen die Vertragsparteien Konsul- des Zwischenberichts zu überprüfen.
tationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des (4) Im Falle einer Titel IV Kapitel 11 (Handelsbezogene Energie-
Schiedspanels zu erzielen. fragen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen
(3) Können die Vertragsparteien innerhalb der Frist des Absat- einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-,
zes 2 keine Einigung über die Zusammensetzung des Schieds- Öl- oder Stromtransports zwischen der Ukraine und der EU-Ver-
panels erzielen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitzenden tragspartei oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als
des Handelsausschusses oder seinen Delegierten ersuchen, alle dringend ansieht, ist der Zwischenbericht nach 20 Tagen vorzu-
drei Mitglieder durch das Los von der nach Artikel 323 aufge- legen und das Ersuchen nach Absatz 2 innerhalb von fünf Tagen
stellten aktuellen Liste zu bestimmen, eine unter den von der nach Vorlage des schriftlichen Berichts zu stellen. Das Schieds-
Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen, eine unter den panel kann auch beschließen, auf den Zwischenbericht zu ver-
von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Personen und zichten.
eine unter den von den Vertragsparteien für den Vorsitz ausge- (5) Nach Prüfung der schriftlichen Stellungnahmen der Vertrags-
wählten Personen. parteien zum Zwischenbericht kann das Schiedspanel seinen
(4) Erzielen die Vertragsparteien eine Einigung über ein oder Bericht ändern und für zweckdienlich erachtete weitere Prüfun-
mehrere Mitglieder des Schiedspanels, so werden die übrigen gen vornehmen. Die endgültige Entscheidung des Schiedspanels
Mitglieder nach dem gleichen Verfahren ausgewählt: enthält eine Erörterung der bei der Zwischenüberprüfung vorge-
tragenen Argumente.
a) Haben die Vertragsparteien eine Einigung über zwei Mitglie-
der des Schiedspanels erzielt, so wird das übrige Mitglied unter
Artikel 309
den von den Vertragsparteien für den Vorsitz ausgewählten
Personen ausgewählt. Schlichtung bei dringenden Energiestreitigkeiten
b) Haben die Vertragsparteien eine Einigung über ein Mitglied (1) Im Falle einer Titel IV Kapitel 11 (Handelsbezogene Energie-
des Schiedspanels erzielt, so wird eines der übrigen Mitglie- fragen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen
der unter den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-,
Personen und eines unter den von der Beschwerdegegnerin Öl- oder Stromtransports zwischen der Ukraine und der EU-Ver-
vorgeschlagenen Personen ausgewählt. tragspartei oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als
dringend ansieht, kann jede Vertragspartei durch ein an das
(5) Der Vorsitzende des Handelsausschusses oder sein Dele-
Schiedspanel gerichtetes Ersuchen den Vorsitzenden des
gierter wählen die Schiedsrichter innerhalb von fünf Tagen nach
Schiedspanels ersuchen, für Fragen im Zusammenhang mit der
dem in Absatz 3 genannten Ersuchen aus. Ein Vertreter jeder
Streitigkeit als Schlichter zu fungieren.
Vertragspartei ist berechtigt, bei der Auswahl zugegen zu sein.
(2) Der Schlichter bemüht sich um eine einvernehmliche Bei-
(6) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an
legung der Streitigkeit oder um eine Einigung auf ein Verfahren,
dem das Auswahlverfahren abgeschlossen wird.
mit dem eine solche Beilegung erreicht werden kann. Gelingt es
(7) Ist eine in Artikel 323 vorgesehene Liste zum Zeitpunkt dem Schlichter innerhalb von 15 Tagen nach seiner Bestellung
eines Ersuchens nach Absatz 3 noch nicht aufgestellt, so werden nicht, eine solche Einigung herbeizuführen, so empfiehlt er eine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 601
Lösung der Streitigkeit oder ein Verfahren, mit dem eine solche halb von 20 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersu-
Lösung erreicht werden kann, und beschließt über die Bedingun- chens den Vertragsparteien und dem Handelsausschuss.
gen, die ab einem von ihm anzugebenden bestimmten Tag bis
zur Beilegung der Streitigkeit einzuhalten sind. (3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder einige seiner
Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so fin-
(3) Die Vertragsparteien und die ihrer Kontrolle oder Hoheits- den die Verfahren des Artikels 307 Anwendung. Die Frist für die
gewalt unterliegenden Unternehmen beachten die die Bedingun- Notifikation der Entscheidung beträgt 35 Tage nach dem Tag der
gen betreffenden Empfehlungen nach Absatz 2 während drei Übermittlung des Ersuchens nach Absatz 2.
Monaten nach dem Beschluss des Schlichters oder bis zur Bei-
legung der Streitigkeit, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend (4) Die Beschwerdegegnerin unterrichtet die Beschwerdefüh-
ist. rerin mindestens einen Monat vor Ablauf der angemessenen Frist
schriftlich über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der Entschei-
(4) Der Schlichter beachtet den Verhaltenskodex für Schieds- dung des Schiedspanels.
richter.
(5) Die angemessene Frist kann im gegenseitigen Einverneh-
men der Vertragsparteien verlängert werden.
Artikel 310
Entscheidung des Schiedspanels
Artikel 313
(1) Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb
Überprüfung von Maßnahmen zur
von 120 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung den Vertrags-
Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels
parteien und dem Handelsausschuss. Ist das Schiedspanel der
Auffassung, dass es diese Frist nicht einhalten kann, so notifiziert (1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführe-
der Vorsitzende des Schiedspanels dies den Vertragsparteien rin und dem Handelsausschuss vor Ablauf der angemessenen
und dem Handelsausschuss schriftlich und teilt ihnen die Gründe Frist die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung
für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schieds- des Schiedspanels umzusetzen.
panel seine Arbeit abzuschließen beabsichtigt. Die Entscheidung
sollte auf keinen Fall später als 150 Tage nach dem Tag der Ein- (2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den
setzung des Schiedspanels notifiziert werden. Vertragsparteien über das Bestehen einer nach Absatz 1 noti-
fizierten Maßnahme oder ihre Vereinbarkeit mit dem Abkommen
(2) In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel
verderbliche oder saisonabhängige Waren betreffen, bemüht schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. In einem solchen
sich das Schiedspanel nach besten Kräften, seine Entscheidung Ersuchen sind die strittige Maßnahme und die Bestimmungen
innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung zu noti- des Abkommens, mit denen sie nach Auffassung der Beschwer-
fizieren. Dies sollte auf keinen Fall später als 75 Tage nach seiner deführerin unvereinbar ist, in einer zur Verdeutlichung der
Einsetzung geschehen. Das Schiedspanel kann innerhalb von Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise zu nen-
10 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab entscheiden, nen. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb
ob es den Fall als dringend ansieht. von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens.
(3) Im Falle einer Titel IV Kapitel 11 (Handelsbezogene Ener- (3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder einige seiner
giefragen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei we- Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so fin-
gen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erd- den die Verfahren des Artikels 307 Anwendung. Die Frist für die
gas-, Öl- oder Stromtransports zwischen der Ukraine und der Notifikation der Entscheidung beträgt 60 Tage nach dem Tag der
EU-Vertragspartei oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung Übermittlung des Ersuchens nach Absatz 2.
als dringend ansieht, notifiziert das Schiedspanel seine Entschei-
dung innerhalb von 40 Tagen nach seiner Einsetzung.
Artikel 314
Abschnitt 2 Abhilfemaßnahmen
bei dringenden Energiestreitigkeiten
Umsetzung
(1) Im Falle einer Titel IV Kapitel 11 (Handelsbezogene Energie-
Artikel 311 fragen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen
einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-,
Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels Öl- oder Stromtransports zwischen der Ukraine und der EU-Ver-
Die Vertragsparteien treffen die Maßnahmen, die notwendig tragspartei oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als
sind, um die Entscheidung des Schiedspanels nach Treu und dringend ansieht, finden die folgenden besonderen Bestimmun-
Glauben umzusetzen, und bemühen sich, eine Einigung über die gen über Abhilfemaßnahmen Anwendung.
Frist für die Umsetzung der Entscheidung zu erzielen. (2) Abweichend von den Artikeln 311, 312 und 313 kann die
Beschwerdeführerin Verpflichtungen aus diesem Abkommen in
Artikel 312 einem Umfang aussetzen, der dem Wert der Vorteile entspricht,
die dadurch zunichtegemacht oder geschmälert werden, dass
Angemessene Frist für die Umsetzung eine Vertragspartei es versäumt hat, den Feststellungen des
(1) Spätestens 30 Tage nach der Notifikation der Entschei- Schiedspanels innerhalb von 15 Tagen nach ihrem Erlass nach-
dung des Schiedspanels an die Vertragsparteien notifiziert die zukommen. Diese Aussetzung kann sofort wirksam werden. Eine
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Handels- solche Aussetzung darf nicht länger als drei Monate aufrechter-
ausschuss die Zeit, die sie ihres Erachtens für die Umsetzung halten werden, es sei denn, die Beschwerdegegnerin hat den Be-
benötigt (im Folgenden „angemessene Frist“). richt des Schiedspanels nicht umgesetzt.
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den (3) Bestreitet die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines
Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Umsetzung Versäumnisses der Umsetzung oder den Umfang der Ausset-
der Entscheidung des Schiedspanels ersucht die Beschwerde- zung wegen des Versäumnisses der Umsetzung, so kann sie ein
führerin innerhalb von 20 Tagen nach der Notifikation gemäß Ab- Verfahren nach Artikel 315 oder 316 einleiten, das zügig geprüft
satz 1 das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich, die angemes- wird. Die Beschwerdeführerin muss die Aussetzung erst aufhe-
sene Frist zu bestimmen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig ben oder anpassen, wenn das Schiedspanel die Frage entschie-
der anderen Vertragspartei und dem Handelsausschuss zu noti- den hat, und kann die Aussetzung während des laufenden Ver-
fizieren. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung inner- fahrens aufrechterhalten.
602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Artikel 315 (2) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach
dem Tag der Übermittlung der Notifikation keine Einigung darü-
Vorläufige Abhilfemaßnahmen
ber, ob sich die Beschwerdegegnerin durch die notifizierten
im Falle der Nichtumsetzung
Maßnahmen mit den in Artikel 304 genannten Bestimmungen
(1) Hat die Beschwerdegegnerin vor Ablauf der angemesse- des Abkommens im Einklang befindet, so kann die Beschwerde-
nen Frist keine Maßnahmen notifiziert, die sie getroffen hat, um führerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die
die Entscheidung des Schiedspanels umzusetzen, oder stellt das Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der
Schiedspanel fest, dass eine nach Artikel 313 Absatz 1 notifizier- Beschwerdegegnerin und dem Handelsausschuss zu notifizie-
te Maßnahme mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus ren. Die Entscheidung des Schiedspanels wird innerhalb von
den in Artikel 304 genannten Bestimmungen des Abkommens 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens den
unvereinbar ist, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen Vertragsparteien und dem Handelsausschuss notifiziert. Ent-
der Beschwerdeführerin ein Angebot für einen vorübergehenden scheidet das Schiedspanel, dass sich die Beschwerdegegnerin
Ausgleich vor. mit dem Abkommen im Einklang befindet, oder hat die Be-
schwerdeführerin nicht innerhalb von 45 Tagen nach der Über-
(2) Wird innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemesse-
mittlung des Ersuchens nach Absatz 1 darum ersucht, dass das
nen Frist oder nach der Entscheidung des Schiedspanels gemäß
ursprüngliche Schiedspanel die Frage entscheidet, so wird die
Artikel 313, dass eine Umsetzungsmaßnahme mit den in Arti-
Aussetzung von Verpflichtungen innerhalb von 15 Tagen nach
kel 304 genannten Bestimmungen dieses Abkommens unverein-
der Entscheidung des Schiedspanels beziehungsweise nach Ab-
bar ist, keine Einigung über den Ausgleich erzielt, so kann die
lauf der Frist von 45 Tagen aufgehoben.
Beschwerdeführerin nach einer Notifikation an die Beschwerde-
gegnerin und den Handelsausschuss Verpflichtungen aus Be- (3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder einige seiner
stimmungen des Kapitels über die Freihandelszone in einem Um- Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so fin-
fang aussetzen, der dem Wert der durch den Verstoß den die Verfahren des Artikels 307 Anwendung. Die Frist für die
zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht. Die Notifikation der Entscheidung beträgt in diesem Fall 60 Tage
Beschwerdeführerin kann die Aussetzung nach Ablauf von nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens nach Absatz 2.
10 Tagen nach dem Tag der Notifikation jederzeit vornehmen, es
sei denn, die Beschwerdegegnerin hat nach Absatz 4 um ein Abschnitt 3
Schiedsverfahren ersucht.
Gemeinsame Bestimmungen
(3) Zur Aussetzung von Verpflichtungen kann die Beschwer-
deführerin ihre Zollsätze bis zur Höhe der für andere WTO-Mit-
glieder geltenden Zollsätze anheben, und zwar für ein Handels- Artikel 317
volumen, das so festzulegen ist, dass das Handelsvolumen Einvernehmliche Lösung
multipliziert mit der Differenz der Zollsätze dem Wert der durch
den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach diesem Ka-
entspricht. pitel jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen. Sie
notifizieren eine solche Lösung gemeinsam dem Handelsaus-
(4) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der Um- schuss und gegebenenfalls dem Vorsitzenden des Schieds-
fang der Aussetzung nicht dem Wert der durch den Verstoß zu- panels. Ist für die Lösung eine Genehmigung nach den einschlä-
nichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht, so gigen internen Verfahren einer Vertragspartei erforderlich, so ist
kann sie das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, in der Notifikation darauf hinzuweisen, und das Schiedsverfahren
die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist der Be- wird ausgesetzt. Ist eine solche Genehmigung nicht erforderlich
schwerdeführerin und dem Handelsausschuss vor Ablauf der in oder ist der Abschluss dieser internen Verfahren notifiziert wor-
Absatz 2 genannten Frist von 10 Tagen zu notifizieren. Das den, so wird das Schiedsverfahren eingestellt.
Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung über den Umfang
der Aussetzung von Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen
Artikel 318
nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens den Vertragspar-
teien und dem Handelsausschuss. Die Verpflichtungen werden Verfahrensordnung
nicht ausgesetzt, bis das Schiedspanel seine Entscheidung no- (1) Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel gilt die
tifiziert hat; die Aussetzung muss mit der Entscheidung des Verfahrensordnung in Anhang XXIV.
Schiedspanels vereinbar sein.
(2) Anhörungen des Schiedspanels finden nach Maßgabe der
(5) Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder einige seiner Verfahrensordnung in Anhang XXIV öffentlich statt.
Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so fin-
den die Verfahren des Artikels 307 Anwendung. In diesem Fall
beträgt die Frist für die Notifikation der Entscheidung 45 Tage Artikel 319
nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens nach Absatz 4. Informationen und fachliche Beratung
(6) Die Aussetzung von Verpflichtungen ist vorübergehend Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder
und wird nur so lange aufrechterhalten, bis die Maßnahmen, die von sich aus Informationen aus jeder ihm geeignet erscheinen-
für mit den in Artikel 304 genannten Bestimmungen des Abkom- den Quelle, einschließlich der Streitparteien, für das Schieds-
mens unvereinbar befunden wurden, aufgehoben oder geändert panelverfahren einholen. Das Schiedspanel hat auch das Recht,
worden sind, um sie nach Artikel 316 mit den in Artikel 304 ge- nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzu-
nannten Bestimmungen des Abkommens in Einklang zu bringen holen. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen
oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung den Vertragsparteien offengelegt und zur Stellungnahme vorge-
der Streitigkeit erzielt haben. legt werden. Im Gebiet der Vertragsparteien ansässige betroffene
natürliche oder juristische Personen können dem Schiedspanel
Artikel 316 nach Maßgabe der Verfahrensordnung in Anhang XXIV Amicus-
Curiae-Schriftsätze unterbreiten.
Überprüfung von Umsetzungsmaßnahmen
nach der Aussetzung von Verpflichtungen
Artikel 320
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführe-
Auslegungsregeln
rin und dem Handelsausschuss die Maßnahmen, die sie getrof-
fen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels umzusetzen, Das Schiedspanel legt die in Artikel 304 genannten Bestim-
und ihr Ersuchen, die Aussetzung von Verpflichtungen durch die mungen nach den Auslegungsregeln des Völkergewohnheits-
Beschwerdeführerin aufzuheben. rechts aus, einschließlich der im Wiener Vertragsrechtsüberein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 603
kommen von 1969 kodifizierten Regeln. Ist eine Verpflichtung fasst Schiedsrichter mit Fachwissen oder Erfahrung auf den Ge-
aus diesem Abkommen mit einer Verpflichtung aus dem WTO- bieten Recht und internationaler Handel.
Übereinkommen identisch, so wählt das Schiedspanel eine Aus-
(3) Alle Schiedsrichter, die als Mitglied eines Schiedspanels
legung, die mit der einschlägigen Auslegung in Entscheidungen
bestellt werden, müssen unabhängig sein und in persönlicher Ei-
des WTO-Streitbeilegungsgremiums (Dispute Settlement
genschaft handeln, sie dürfen keine Weisungen von einer Orga-
Body – DSB) vereinbar ist. Die Entscheidungen des Schiedspa-
nisation oder Regierung entgegennehmen und nicht der Regie-
nels können die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und
rung einer Vertragspartei nahestehen, und sie haben den
Pflichten weder ergänzen noch einschränken.
Verhaltenskodex in Anhang XXV zu beachten.
Artikel 321
Artikel 324
Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels
Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen
(1) Das Schiedspanel bemüht sich nach besten Kräften um
(1) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen
einvernehmliche Beschlüsse. Kommt jedoch kein einvernehm-
dieses Kapitels lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, ein-
licher Beschluss zustande, so wird die strittige Frage durch
schließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, un-
Mehrheitsbeschluss entschieden. Abweichende Meinungen ein-
berührt.
zelner Schiedsrichter werden jedoch auf keinen Fall veröffent-
licht. (2) Hat jedoch eine Vertragspartei wegen einer bestimmten
Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 306 Ab-
(2) Die Entscheidungen des Schiedspanels sind für die Ver-
satz 1 dieses Abkommens oder nach dem WTO-Übereinkom-
tragsparteien bindend; sie begründen weder Rechte noch Pflich-
men eingeleitet, so darf sie wegen derselben Maßnahme erst
ten für natürliche oder juristische Personen. In den Entscheidun-
dann ein Streitbeilegungsverfahren vor dem anderen Gremium
gen sind der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der
einleiten, wenn das erste Verfahren abgeschlossen ist. Ferner
betreffenden Bestimmungen des Abkommens und die wichtigs-
wendet sich eine Vertragspartei wegen der Verletzung einer Ver-
ten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen des
pflichtung, die in diesem Abkommen und im WTO-Übereinkom-
Schiedspanels darzulegen. Der Handelsausschuss macht den
men identisch ist, nicht an beide Gremien. In einem solchen Fall
gesamten Wortlaut der Entscheidungen des Schiedspanels der
darf die Vertragspartei nach Einleitung eines Streitbeilegungs-
Öffentlichkeit zugänglich, es sei denn, er beschließt etwas ande-
verfahrens nur dann das andere Gremium mit der Verletzung
res.
einer identischen Verpflichtung aus der anderen Übereinkunft be-
fassen, wenn das zunächst befasste Gremium aus verfahrens-
Artikel 322 technischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht
Streitbeilegung im Zusammenhang über das ursprüngliche Ersuchen befinden kann.
mit der Annäherung der Regelungen (3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gelten
(1) Die in diesem Artikel genannten Verfahren gelten für Strei- a) Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen
tigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmun- als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei
gen, die bezüglich der Annäherung der Regelungen in Kapitel 3 nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Ver-
(Technische Handelshemmnisse), Kapitel 4 (Gesundheitspolizei- fahren zur Beilegung von Streitigkeiten (Understanding on
liche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen), Kapitel 5 (Zoll- Rules and Procedures Governing the Settlement of Disputes –
und Handelserleichterungen), Kapitel 6 (Niederlassung, Dienst- DSU) in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens einen Antrag
leistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr), Kapitel 8 auf Einsetzung eines Panels stellt, und als zu dem Zeitpunkt
(Öffentliches Beschaffungswesen) und Kapitel 10 (Wettbewerb) abgeschlossen, zu dem das DSB den Bericht des Panels be-
festgelegt sind oder die einer Vertragspartei auf andere Weise ziehungsweise des Berufungsgremiums nach Artikel 16 be-
durch Bezugnahme auf eine Bestimmung des EU-Rechts eine ziehungsweise Artikel 17 Absatz 14 DSU annimmt, und
Verpflichtung auferlegen.
b) Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel als zu dem
(2) Stellt sich im Rahmen einer Streitigkeit eine Frage zur Aus- Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Arti-
legung einer Bestimmung des EU-Rechts gemäß Absatz 1, so kel 306 Absatz 1 ein Ersuchen um Einsetzung eines Schieds-
entscheidet das Schiedspanel die Frage nicht, sondern legt sie panels stellt, und als zu dem Zeitpunkt abgeschlossen, zu
dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vor. dem das Schiedspanel seine Entscheidung den Vertragspar-
In diesem Fall sind die Fristen für die Entscheidungen des teien und dem Handelsausschuss vorlegt.
Schiedspanels unterbrochen, bis der Gerichtshof der Euro-
päischen Union entschieden hat. Die Entscheidung des Gerichts- (4) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine
hofs der Europäischen Union ist für das Schiedspanel bindend. vom DSB genehmigte Aussetzung von Verpflichtungen vorzu-
nehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch ge-
nommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Ver-
Abschnitt 4 pflichtungen nach diesem Kapitel auszusetzen.
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 325
Artikel 323 Fristen
Schiedsrichter (1) Alle in diesem Kapitel gesetzten Fristen, einschließlich der
(1) Der Handelsausschuss stellt spätestens sechs Monate Fristen für die Notifikation der Entscheidungen des Schieds-
nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit 15 Personen panels, werden in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf
auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu die- die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.
nen. Jede Vertragspartei schlägt fünf Personen vor, die als (2) Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im gegen-
Schiedsrichter dienen sollen. Die beiden Vertragsparteien wählen seitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.
auch fünf Personen aus, die nicht die Staatsangehörigkeit einer
Vertragspartei besitzen und die im Schiedspanel den Vorsitz füh-
Artikel 326
ren sollen. Der Handelsausschuss gewährleistet, dass die Liste
immer auf diesem Stand bleibt. Änderung des Kapitels
(2) Die nach Absatz 1 aufgestellte Liste dient der Zusammen- Der Handelsausschuss kann beschließen, dieses Kapitel, die
stellung von Schiedspanels im Einklang mit Artikel 307. Sie um- Verfahrensordnung für Schiedsverfahren in Anhang XXIV und
604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
den Verhaltenskodex für die Mitglieder der Schiedspanels und Artikel 330
die Vermittler in Anhang XXV zu ändern.
Auswahl des Vermittlers
(1) Bei Einleitung des Vermittlungsverfahren bemühen sich die
Kapitel 15 Vertragsparteien, spätestens 15 Tage nach Eingang der Antwort
Vermittlungsmechanismus auf das Ersuchen eine Einigung über einen Vermittler zu erzie-
len.
Artikel 327 (2) Können sich die Vertragsparteien innerhalb der Frist nicht
auf einen Vermittler einigen, so kann jede Vertragspartei den Vor-
Ziel und Geltungsbereich sitzenden des Handelsausschusses oder seinen Delegierten er-
suchen, den Vermittler durch das Los von der nach Artikel 323
(1) Ziel dieses Kapitels ist es, das Finden einer einvernehm-
aufgestellten Liste zu bestimmen. Vertreter beider Vertragspar-
lichen Lösung in einem umfassenden, zügigen Verfahren mit der
teien werden rechtzeitig eingeladen, bei der Auslosung zugegen
Unterstützung eines Vermittlers zu erleichtern.
zu sein. Die Auslosung wird in Anwesenheit der Vertragsparteien
(2) Dieses Kapitel gilt für Maßnahmen, die unter Titel IV Kapi- durchgeführt, die zugegen sind.
tel 1 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) fallen und (3) Der Vorsitzende des Handelsausschusses oder sein Dele-
den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen. gierter wählen den Vermittler innerhalb von fünf Arbeitstagen
(3) Dieses Kapitel gilt nicht für Maßnahmen, die unter Kapitel 6 nach dem in Absatz 2 genannten Ersuchen einer Vertragspartei
(Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Ge- aus.
schäftsverkehr), Kapitel 7 (Laufende Zahlungen und Kapitalver- (4) Ist die in Artikel 323 vorgesehene Liste zum Zeitpunkt eines
kehr), Kapitel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen), Kapitel 9 Ersuchens nach Absatz 2 noch nicht aufgestellt, so wird der Ver-
(Geistiges Eigentum) und Kapitel 13 (Handel und nachhaltige mittler unter den von einer Vertragspartei oder beiden Vertrags-
Entwicklung) fallen. Der Handelsausschuss kann nach sorgfälti- parteien förmlich vorgeschlagenen Personen durch das Los be-
ger Prüfung beschließen, dass dieser Mechanismus auch für stimmt.
einen oder mehrere dieser Bereiche gelten sollte.
(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Ver-
mittler die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besit-
Abschnitt 1 zen soll.
Verfahren im Rahmen (6) Der Vermittler unterstützt die Vertragsparteien in unpar-
des Vermittlungsmechanismus teiischer, transparenter Weise dabei, Fragen in Bezug auf die
Maßnahme und ihre möglichen Auswirkungen auf den Handel zu
klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Der
Artikel 328 Verhaltenskodex in Anhang XXV gilt für Vermittler wie dort vor-
Informationsersuchen gesehen. Die Regeln 3 bis 7 (Notifikationen) und 41 bis 46 (Über-
setzung und Berechnung von Fristen) der Verfahrensordnung in
(1) Vor der Einleitung des Vermittlungsverfahrens kann eine Anhang XXIV gelten sinngemäß.
Vertragspartei jederzeit um Informationen über eine Maßnahme
ersuchen, die den Handel oder Investitionen zwischen den Ver- Artikel 331
tragsparteien beeinträchtigt. Die Vertragspartei, an die ein sol-
ches Ersuchen gerichtet ist, antwortet innerhalb von 20 Tagen Vorschriften für das Vermittlungsverfahren
nach Eingang des Ersuchens mit einer Stellungnahme zu den in (1) Innerhalb von 10 Tagen nach Bestellung des Vermittlers
dem Ersuchen enthaltenen Informationen. Das Ersuchen und die legt die Vertragspartei, die das Vermittlungsverfahren angeregt
Antwort sind nach Möglichkeit schriftlich zu übermitteln. hat, dem Vermittler und der anderen Vertragspartei schriftlich
(2) Ist die antwortende Vertragspartei der Auffassung, dass eine ausführliche Problembeschreibung vor, in der sie insbeson-
eine Antwort innerhalb von 20 Tagen nicht möglich ist, so teilt dere die Funktionsweise der strittigen Maßnahme und ihre Aus-
sie der ersuchenden Vertragspartei die Gründe für die Verzöge- wirkungen auf den Handel darlegt. Innerhalb von 20 Tagen nach
rung mit und gibt an, wann sie nach ihrer Einschätzung frühes- Vorlage dieses Schriftsatzes kann die andere Vertragspartei
tens antworten könnte. schriftlich eine Stellungnahme zu der Problembeschreibung ab-
geben. Jede Vertragspartei kann in ihre Problembeschreibung
beziehungsweise Stellungnahme die Informationen aufnehmen,
Artikel 329 die sie für sachdienlich erachtet.
Einleitung des Verfahrens (2) Der Vermittler kann beschließen, wie die Fragen in Bezug
auf die Maßnahme und ihre möglichen Auswirkungen auf den
(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit darum ersuchen, dass
Handel am besten zu klären sind. Insbesondere kann der Ver-
die Vertragsparteien ein Vermittlungsverfahren einleiten. Ein sol-
mittler Treffen zwischen den Vertragsparteien organisieren, die
ches Ersuchen ist schriftlich an die andere Vertragspartei zu rich-
Vertragsparteien gemeinsam oder getrennt konsultieren, Sach-
ten. Das Ersuchen muss so ausführlich sein, dass das Anliegen
verständige und Interessenträger aus dem betreffenden Bereich
der ersuchenden Vertragspartei deutlich wird; ferner ist darin
um Unterstützung bitten oder sich mit ihnen beraten und jede
a) die strittige Maßnahme zu nennen, von den Vertragsparteien gewünschte zusätzliche Unterstützung
leisten. Bevor der Vermittler jedoch Sachverständige und Inte-
b) darzulegen, welche mutmaßlichen negativen Auswirkungen ressenträger aus dem betreffenden Bereich um Unterstützung
die Maßnahme nach Auffassung der ersuchenden Vertrags- bittet oder sich mit ihnen berät, konsultiert er die Vertragspar-
partei auf den Handel oder Investitionen zwischen den Ver- teien.
tragsparteien hat oder haben wird, und
(3) Der Vermittler kann Ratschläge anbieten und den Vertrags-
c) zu erläutern, welcher Zusammenhang nach Auffassung der parteien eine Lösung zur Prüfung vorschlagen; diese können den
ersuchenden Vertragspartei zwischen diesen Auswirkungen Lösungsvorschlag annehmen oder ablehnen oder sich auf eine
und der Maßnahme besteht. andere Lösung einigen. Der Vermittler enthält sich jedoch jeg-
licher Beratung oder Stellungnahme in Bezug auf die Vereinbar-
(2) Die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, prüft
keit der strittigen Maßnahme mit diesem Abkommen.
es wohlwollend und gibt ihm innerhalb von 10 Tagen nach sei-
nem Eingang schriftlich statt oder lehnt es innerhalb dieses Zeit- (4) Das Verfahren wird im Gebiet der Vertragspartei durchge-
raums schriftlich ab. führt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, oder im gegenseiti-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 605
gen Einvernehmen an einem anderen Ort oder auf anderem verfahren geltend gemacht oder als Beweis eingeführt noch von
Wege. einem Schiedspanel berücksichtigt werden:
(5) Die Vertragsparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Ta- a) die Standpunkte, die von der anderen Vertragspartei im Laufe
gen nach Bestellung des Vermittlers zu einer einvernehmlichen des Vermittlungsverfahrens vertreten wurden,
Lösung zu gelangen. Bis zu einer endgültigen Einigung können
b) die Tatsache, dass die andere Vertragspartei ihre Bereitschaft
die Vertragsparteien mögliche Zwischenlösungen prüfen, insbe-
bekundet hat, eine Lösung in Bezug auf die Maßnahme zu
sondere wenn die Maßnahme leicht verderbliche Waren betrifft.
akzeptieren, die Gegenstand der Vermittlung war, oder
(6) Die Lösung kann durch Beschluss des Handelsausschus-
c) die Ratschläge oder Vorschläge des Vermittlers.
ses angenommen werden. Jede Vertragspartei kann eine solche
Lösung vom Abschluss der erforderlichen internen Verfahren ab- (2) Der Vermittlungsmechanismus lässt die Rechte und Pflich-
hängig machen. Die einvernehmliche Lösung wird der Öffentlich- ten der Vertragsparteien aus den Bestimmungen über die Streit-
keit zugänglich gemacht. Die der Öffentlichkeit zugänglich ge- beilegung unberührt.
machte Fassung darf jedoch keine Informationen enthalten, die (3) Unbeschadet des Artikels 331 Absatz 6 sind alle Verfah-
eine Vertragspartei als vertraulich bezeichnet hat. rensschritte, einschließlich der Ratschläge und Lösungsvorschlä-
(7) Das Verfahren endet ge, vertraulich, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren et-
was anderes. Jede Vertragspartei kann jedoch die Öffentlichkeit
a) im Falle der Annahme einer einvernehmlichen Lösung durch
darüber unterrichten, dass ein Vermittlungsverfahren stattfindet.
die Vertragsparteien am Tag der Annahme,
b) durch eine nach Konsultation der Vertragsparteien abgege- Artikel 334
bene schriftliche Erklärung des Vermittlers, dass weitere Ver-
mittlungsbemühungen aussichtslos wären, Fristen
c) durch eine schriftliche Erklärung einer Vertragspartei, die die- Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im gegensei-
se nach Prüfung der Möglichkeit einvernehmlicher Lösungen tigen Einvernehmen der an diesen Verfahren beteiligten Vertrags-
im Vermittlungsverfahren sowie der Ratschläge und Lösungs- parteien geändert werden.
vorschläge des Vermittlers abgibt, oder
Artikel 335
d) im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien in jeder
Phase des Verfahrens. Kosten
(1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Betei-
Abschnitt 2 ligung am Vermittlungsverfahren entstehen, selbst.
Umsetzung (2) Die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließ-
lich der Vergütung und Kostenerstattung für den Vermittler, etwaige
Artikel 332 Assistenten des Vermittlers und – falls sich die Vertragsparteien
nicht auf eine gemeinsame Sprache einigen können – die Über-
Umsetzung einer einvernehmlichen Lösung setzung werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen ge-
(1) Haben sich die Vertragsparteien auf eine Lösung geeinigt, meinsam getragen. Die Vergütung des Vermittlers entspricht der
so trifft jede Vertragspartei die Maßnahmen, die notwendig sind, in Anhang XXIV Nummer 8 vorgesehenen Vergütung für den Vor-
um die einvernehmliche Lösung innerhalb der vereinbarten Frist sitzenden des Schiedspanels.
umzusetzen.
(2) Die umsetzende Vertragspartei unterrichtet die andere Ver- Artikel 336
tragspartei schriftlich über ihre Schritte oder Maßnahmen zur Überprüfung
Umsetzung der einvernehmlichen Lösung.
Fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkom-
(3) Auf Ersuchen der Vertragsparteien legt der Vermittler den mens nehmen die Vertragsparteien Konsultationen darüber auf,
Vertragsparteien schriftlich den Entwurf eines Tatsachenberichts ob der Vermittlungsmechanismus angesichts der gewonnenen
vor und gibt darin eine kurze Zusammenfassung Erfahrung und der Entwicklung eines entsprechenden Mecha-
a) der Maßnahme, die in dem betreffenden Verfahren strittig nismus in der WTO geändert werden muss.
war,
b) des Verfahrens, nach dem vorgegangen wurde, und
Titel V
c) der einvernehmlichen Lösung, zu der die Vertragsparteien als Wirtschaftliche
Endergebnis des betreffenden Verfahrens gelangt sind, ein- und sektorale Zusammenarbeit
schließlich etwaiger Zwischenlösungen.
Der Vermittler gibt den Vertragsparteien Gelegenheit, innerhalb Kapitel 1
von 15 Tagen zu dem Berichtsentwurf Stellung zu nehmen. Nach Zusammenarbeit im Energiebereich
Prüfung der fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen der Ver- einschließlich Nuklearfragen
tragsparteien legt der Vermittler diesen innerhalb von 15 Tagen
schriftlich den endgültigen Tatsachenbericht vor. Der Tatsachen-
bericht darf keine Auslegung dieses Abkommens enthalten. Artikel 337
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre derzeitige Zu-
Abschnitt 3 sammenarbeit in Energiefragen zur Verbesserung der Versor-
gungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit im
Allgemeine Bestimmungen Energiebereich, die für die Förderung von Wirtschaftswachstum
entscheidend ist, fortzusetzen und zu intensivieren und Fort-
Artikel 333 schritte auf dem Weg zur Marktintegration zu erzielen, unter an-
derem durch schrittweise Annäherung im Energiesektor und
Verhältnis zur Streitbeilegung
durch Beteiligung an der regionalen Zusammenarbeit im Ener-
(1) Das Verfahren im Rahmen dieses Vermittlungsmechanis- giebereich. Bei der Zusammenarbeit in Regelungsfragen wird der
mus ist nicht als Grundlage für Streitbeilegungsverfahren nach Notwendigkeit einschlägiger Gemeinwohlverpflichtungen Rech-
diesem Abkommen oder anderen Übereinkünften gedacht. Fol- nung getragen, einschließlich Maßnahmen zur Information der
gendes darf weder von einer Vertragspartei in Streitbeilegungs- Kunden über unlautere Verkaufspraktiken und zu ihrem Schutz
606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
vor solchen Praktiken sowie des Zugangs der Verbraucher, ein- Energie, sowie effiziente Nutzung von Energie in Geräten, Be-
schließlich der am meisten schutzbedürftigen Bürger, zu er- leuchtungskörpern und Gebäuden;
schwinglicher Energie.
j) Entwicklung und Unterstützung erneuerbarer Energien in
(2) Diese Zusammenarbeit stützt sich auf eine umfassende wirtschaftlich und ökologisch vernünftiger Weise sowie alter-
Partnerschaft und orientiert sich im Einklang mit der Marktwirt- nativer Kraftstoffe, einschließlich der nachhaltigen Produktion
schaft, dem Vertrag über die Energiecharta von 1994, der Ver- von Biokraftstoffen, und Zusammenarbeit bei Regelungsfra-
einbarung über die Zusammenarbeit im Energiebereich und an- gen, Zertifizierung und Normung sowie bei der technologi-
deren multilateralen und damit zusammenhängenden bilateralen schen und kommerziellen Entwicklung;
Übereinkünften an den Grundsätzen des beiderseitigen Interes-
k) Förderung der im Kyoto-Protokoll zum Rahmenübereinkom-
ses, der Gegenseitigkeit, der Transparenz und der Berechenbar-
men der VN über Klimaänderungen von 1997 vorgesehenen
keit.
Gemeinsamen Projektdurchführung, um Treibhausgasemis-
sionen durch Projekte auf dem Gebiet der Energieeffizienz
Artikel 338 und der erneuerbaren Energien zu verringern;
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien umfasst unter an- l) wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Informa-
derem die folgenden Bereiche: tionsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Tech-
a) Umsetzung von Energiestrategien und Energiepolitik und nologien für Energieerzeugung, -transport, -versorgung und
Entwicklung/Ausarbeitung von Prognosen und Szenarien so- -endverbrauch unter besonderer Berücksichtigung energie-
wie Verbesserung des statistischen Erfassungssystems im effizienter und umweltfreundlicher Technologien, einschließ-
Energiesektor auf der Grundlage eines zeitnahen Informa- lich der Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid und
tionsaustauschs über Energiebilanzen und Energieströme im effizienter, sauberer Kohletechnologien, im Einklang mit den
Einklang mit der internationalen Praxis sowie Ausbau der etablierten Grundsätzen, wie sie unter anderem im Abkom-
Infrastruktur; men über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine
b) Einrichtung wirksamer Mechanismen für die Reaktion auf festgelegt sind;
potenzielle Energiekrisensituationen im Geiste der Solidari-
tät; m) Zusammenarbeit im Rahmen der europäischen und interna-
tionalen Normungsgremien im Energiebereich.
c) Modernisierung und Verbesserung bestehender Energie-
infrastruktur von gemeinsamem Interesse, einschließlich der
Artikel 339
Energieerzeugungskapazitäten und der Integrität, Sicherheit
und Sicherung der Energienetze, und schrittweise Integration Die Vertragsparteien tauschen Informationen und Erfahrungen
des ukrainischen Stromnetzes in das europäische Stromnetz aus und unterstützen in sinnvoller Weise die Reform der Rege-
sowie vollständige Sanierung der Energietransitinfrastruktur lungen, die auch die Umstrukturierung des Kohlesektors
und Installierung grenzübergreifender Messsysteme an den (Kesselkohle, Kokskohle und Braunkohle) umfasst, um seine
Außengrenzen der Ukraine und Errichtung neuer Energiein- Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, die Grubensicherheit und den
frastruktur von gemeinsamem Interesse zur Diversifizierung Arbeitsschutz zu verbessern und seine Auswirkungen auf die
der Energiequellen, -lieferanten, -transportwege und -trans- Umwelt unter Berücksichtigung der regionalen und sozialen Aus-
portverfahren in wirtschaftlich und ökologisch vernünftiger wirkungen zu verringern. Zur Verbesserung der Effizienz, Wett-
Weise; bewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit muss die Umstrukturierung
die gesamte Kohle-Wertschöpfungskette von der Exploration
d) Entwicklung wettbewerbsbestimmter, transparenter und dis-
über die Förderung und Verarbeitung bis zur Umwandlung und
kriminierungsfreier Energiemärkte in Annäherung an die Vor-
Handhabung der Rückstände aus Kohleverarbeitung und -ver-
schriften und Normen der EU durch Reform der Regelungen;
brennung umfassen. Dieser Ansatz umfasst das Auffangen und
e) Zusammenarbeit im Rahmen des Vertrags zur Gründung der die Nutzung von Methanemissionen aus Kohlebergwerken sowie
Energiegemeinschaft von 2005; aus Erdöl- und Erdgasgewinnung, Deponien und Landwirtschaft,
wie unter anderem im Rahmen der Global Methane Initiative fest-
f) Verbesserung und Stärkung der langfristigen Stabilität und
gelegt, zu deren Partnern die Vertragsparteien gehören.
Sicherheit von Handel, Transit, Exploration, Gewinnung, Raf-
fination, Erzeugung, Speicherung, Transport, Übertragung,
Verteilung und Marketing im Energiebereich und des Ver- Artikel 340
kaufs von Energieträgern und -produkten auf einer für beide Die Vertragsparteien führen den in Anhang XXVI zu Titel V
Seiten vorteilhaften, diskriminierungsfreien Grundlage im Ein- (Wirtschaftliche und sektorale Zusammenarbeit) Kapitel 1 (Zu-
klang mit den internationalen Vorschriften, insbesondere dem sammenarbeit im Energiebereich einschließlich Nuklearfragen)
Vertrag über die Energiecharta von 1994, dem WTO-Über- festgelegten Frühwarnmechanismus ein.
einkommen und diesem Abkommen;
g) Fortschritte bei der Schaffung eines günstigen, stabilen Artikel 341
Investitionsklimas, indem die institutionellen, rechtlichen,
steuerlichen und sonstigen Voraussetzungen angegangen Für die schrittweise Annäherung gilt der in Anhang XXVII fest-
und beiderseitige Investitionen im Energiebereich auf einer gelegte Zeitplan.
diskriminierungsfreien Grundlage gefördert werden;
Artikel 342
h) effiziente Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitions-
bank (EIB), der Europäischen Bank für Wiederaufbau und (1) Die Zusammenarbeit im Bereich der zivilen Nutzung der
Entwicklung (EBWE) und anderen internationalen Finanzie- Kernenergie erfolgt im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten
rungsorganisationen und -instrumenten zur Unterstützung und Befugnisse der EU und ihrer Mitgliedstaaten oder der Euro-
der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Energiebereich; päischen Atomgemeinschaft (EAG) und ihrer Mitgliedstaaten und
im Einklang mit den rechtlichen Verfahren der Vertragsparteien
i) Förderung der Energieeffizienz und Energieeinsparung, unter
durch Umsetzung von Abkommen auf diesem Gebiet, die zwi-
anderem durch Festlegung von Energieeffizienzstrategien
schen den Vertragsparteien geschlossen wurden beziehungs-
und entsprechenden Rechts- und Regelungsrahmen, um
weise werden.
erhebliche Verbesserungen zu erreichen, die mit dem Funk-
tionieren von Marktmechanismen vereinbar sind und den EU- (2) Mit dieser Zusammenarbeit wird ein hohes Maß an nuklearer
Standards entsprechen, einschließlich der effizienten Erzeu- Sicherheit sowie die saubere und friedliche Nutzung der Kern-
gung, Gewinnung, Beförderung, Verteilung und Nutzung von energie gewährleistet; sie umfasst alle zivilen Tätigkeiten im Zu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 607
sammenhang mit Kernenergie und alle Schritte der Brennstoff- Kapitel 3
kette, einschließlich der Herstellung von Kernmaterial und des
Handels damit, der Sicherheits- und Sicherungsaspekte von Verwaltung der öffentlichen Finanzen:
Kernenergie und der Katastrophenvorsorge, sowie Gesundheits- Haushaltspolitik, interne Kontrolle
und Umweltfragen und Nichtverbreitung. In diesem Zusammen- und externe Prüfung
hang umfasst die Zusammenarbeit auch die Weiterentwicklung
der Politik und der Rechts- und Regelungsrahmen auf der Artikel 346
Grundlage der Rechtsvorschriften und der Praxis der EU sowie
der Standards der Internationalen Atomenergie-Organisation Ziel der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltung der
(IAEO). Die Vertragsparteien fördern die zivile wissenschaftliche öffentlichen Finanzen ist es, die Entwicklung einer Haushaltspo-
Forschung auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und Siche- litik und solider Systeme für die interne Kontrolle und externe
rung, einschließlich gemeinsamer Forschung und Entwicklung, Prüfung der öffentlichen Finanzen auf der Grundlage internatio-
und die Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern. naler Standards zu gewährleisten, die mit den fundamentalen
Grundsätzen der Rechenschaftspflicht, Transparenz, Sparsam-
(3) Im Rahmen der Zusammenarbeit werden die als Folge der keit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit vereinbar sind.
Katastrophe von Tschernobyl aufgetretenen Probleme sowie die
Stilllegung des Kernkraftwerks Tschernobyl angegangen, insbe-
Artikel 347
sondere
a) der Ummantelungsplan (Shelter Implementation Plan – SIP) Die Vertragsparteien tauschen Informationen, Erfahrungen und
für die Umwandlung des havarierten Reaktorblocks 4 bewährte Methoden aus und treffen andere Maßnahmen, insbe-
(„Sarkophag“) in ein für die Umwelt sicheres System, sondere in den folgenden Bereichen:
b) die Entsorgung abgebrannter Brennelemente, 1. Haushaltspolitik:
c) die Dekontaminierung des Gebiets, a) Entwicklung eines Systems für die mittelfristige
Haushaltsvorausschätzung/-planung
d) die Entsorgung radioaktiver Abfälle,
b) Verbesserung programmorientierter Ansätze im Haus-
e) die Überwachung der Umwelt, haltsverfahren und Analyse der Wirtschaftlichkeit und
f) weitere Bereiche nach Vereinbarung, zum Beispiel die medi- Wirksamkeit der Durchführung von Haushaltsprogram-
zinischen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, regelungs- men
technischen, sozialen und administrativen Aspekte der An- c) Verbesserung des Informations- und Erfahrungsaus-
strengungen zur Begrenzung der Folgen der Katastrophe. tauschs über Haushaltsplanung und -ausführung und
über öffentliche Schulden
Kapitel 2 2. Externe Prüfung:
Makroökonomische Zusammenarbeit – Umsetzung der Standards und Methoden der Internatio-
nalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehör-
Artikel 343 den (INTOSAI) sowie Austausch bewährter Methoden der
Die EU und die Ukraine erleichtern den Prozess der wirtschaft- EU auf dem Gebiet der externen Kontrolle und Prüfung der
lichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten, um das Ver- öffentlichen Finanzen unter besonderer Berücksichtigung
ständnis der Grundlagen ihrer Wirtschaft und der Formulierung der Unabhängigkeit der zuständigen Stellen der Vertrags-
und Umsetzung von Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft zu parteien
verbessern. Die Ukraine ist bestrebt, eine funktionierende Markt- 3. Interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen:
wirtschaft zu errichten und ihre Politik im Einklang mit den Leit-
prinzipien der makroökonomischen Stabilität, solider öffentlicher – Weiterentwicklung des Systems für die interne Kontrolle
Finanzen und einer dauerhaft finanzierbaren Zahlungsbilanz der öffentlichen Finanzen durch Harmonisierung mit inter-
schrittweise an die Politik der EU anzunähern. national vereinbarten Standards (Institute of Internal
Auditors (IIA), International Federation of Accountants
(IFAC), INTOSAI) und Methoden sowie den bewährten Me-
Artikel 344 thoden der EU für interne Kontrolle und interne Revision
Zur Erreichung der in Artikel 343 aufgeführten Ziele arbeiten bei staatlichen Stellen
die Vertragsparteien zusammen, um 4. Betrugsbekämpfung:
a) Informationen über die makroökonomische Leistung, die
– Verbesserung der Methoden für die Bekämpfung und Ver-
makroökonomischen Aussichten und die Entwicklungsstra-
hinderung von Betrug und Korruption in dem unter Titel V
tegien auszutauschen;
(Wirtschaftliche und sektorale Zusammenarbeit) Kapitel 3
b) gemeinsame wirtschaftliche Fragen von beiderseitigem fallenden Bereich, einschließlich der Zusammenarbeit der
Interesse, einschließlich wirtschaftspolitischer Maßnahmen zuständigen Verwaltungsstellen.
und der Instrumente für ihre Durchführung, zum Beispiel Me-
thoden für die Erstellung von Wirtschaftsprognosen und die Artikel 348
Ausarbeitung von Strategiedokumenten, zu analysieren, um
die Politikgestaltung der Ukraine im Einklang mit den Grund- Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-
sätzen und der Praxis der EU zu unterstützen; menarbeit) Kapitel 3 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger
Dialog statt.
c) Fachwissen auf dem Gebiet der Makroökonomie auszutau-
schen;
Kapitel 4
d) Informationen über die Grundsätze und die Funktionsweise
der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) Steuern
auszutauschen.
Artikel 349
Artikel 345
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung verantwor-
Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam- tungsvollen Handelns im Steuerbereich zusammen, um die Wirt-
menarbeit) Kapitel 2 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger schaftsbeziehungen, den Handel, die Investitionen und den fairen
Dialog statt. Wettbewerb weiter zu verbessern.
608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Artikel 350 Standards zu harmonisieren. Der Besitzstand im Bereich der Sta-
tistik ist im jährlich aktualisierten Statistical Requirements Com-
In Bezug auf Artikel 349 erkennen die Vertragsparteien die
pendium niedergelegt, das von den Vertragsparteien als diesem
Grundsätze verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich an,
Abkommen beigefügt (Anhang XXIX) angesehen wird.
d. h. die Grundsätze der Transparenz, des Informationsaus-
tauschs und des fairen Steuerwettbewerbs, die die Mitgliedstaa-
ten auf EU-Ebene gebilligt haben, und verpflichten sich zu ihrer Artikel 356
Umsetzung. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien un- Mit der Zusammenarbeit werden die folgenden Ziele verfolgt:
beschadet der Zuständigkeiten der EU und der Mitgliedstaaten
die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich verbessern, a) weiterer Ausbau der Kapazitäten des nationalen Statistiksys-
die Einziehung legitimer Steuern erleichtern und Maßnahmen zur tems, der sich auf eine solide Rechtsgrundlage, auf eine ge-
wirksamen Umsetzung der genannten Grundsätze treffen. eignete Politik für die Verbreitung von Daten und Metadaten
und auf Benutzerfreundlichkeit konzentriert,
Artikel 351 b) schrittweise Annäherung des ukrainischen Statistiksystems
an das Europäische Statistische System,
Die Vertragsparteien intensivieren und verstärken auch ihre
Zusammenarbeit zur Verbesserung und Weiterentwicklung des c) Feinabstimmung der Datenübermittlung an die EU unter
Steuersystems und der Steuerverwaltung der Ukraine, einschließ- Berücksichtigung der Anwendung der einschlägigen inter-
lich des Ausbaus der Einziehungs- und Kontrollkapazitäten, unter nationalen und europäischen Methoden, einschließlich der
besonderer Berücksichtigung der Verfahren für die Erstattung Klassifikationen,
der Mehrwertsteuer (MwSt.), um das Auflaufen von Zahlungs- d) Verbesserung der fachlichen Befähigung und der Manage-
rückständen zu verhindern, eine effiziente Steuereinziehung zu mentkapazitäten der nationalen Statistiker, um die Anwen-
gewährleisten und die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und dung der statistischen Normen der EU zu erleichtern und
-vermeidung zu verstärken. Die Vertragsparteien sind bestrebt, einen Beitrag zur Weiterentwicklung des ukrainischen Statis-
die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch bei der tiksystems zu leisten,
Bekämpfung des Steuerbetrugs, insbesondere des Karussell-
betrugs, zu intensivieren. e) Erfahrungsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die
Entwicklung des statistischen Know-hows,
Artikel 352 f) Förderung des umfassenden Qualitätsmanagements in allen
Verfahren für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken.
Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter
und harmonisieren ihre Politik, um dem Betrug und dem
Schmuggel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren entgegenzu- Artikel 357
wirken und sie zu bekämpfen. Zu dieser Zusammenarbeit wird Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Europäischen
unter anderem gehören, die Verbrauchsteuersätze für Tabak- Statistischen Systems zusammen, in dem Eurostat das statis-
waren unter Berücksichtigung der sich aus dem regionalen Kon- tische Amt der EU ist. Diese Zusammenarbeit konzentriert sich
text ergebenden Sachzwänge unter anderem im Rahmen eines unter anderem auf die folgenden Bereiche:
Dialogs auf regionaler Ebene im Einklang mit dem Rahmenüber-
einkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung a) Bevölkerungsstatistik, einschließlich Volkszählungen,
des Tabakkonsums von 2003 so weit wie möglich schrittweise b) Agrarstatistik, einschließlich Landwirtschaftszählungen und
anzunähern. Zu diesem Zweck werden sich die Vertragsparteien Umweltstatistik,
darum bemühen, ihre Zusammenarbeit im regionalen Kontext zu
c) Unternehmensstatistik, einschließlich Unternehmensregister
verstärken.
und Nutzung administrativer Quellen zu statistischen Zwecken,
Artikel 353 d) Energie, einschließlich Bilanzen,
Die schrittweise Annäherung an die im EU-Besitzstand fest- e) volkswirtschaftliche Gesamtrechnung,
gelegte Steuerstruktur wird im Einklang mit Anhang XXVIII vor- f) Außenhandelsstatistik,
genommen.
g) Regionalstatistik,
Artikel 354 h) umfassendes Qualitätsmanagement in allen Verfahren für die
Erstellung und Verbreitung von Statistiken.
Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-
menarbeit) Kapitel 4 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger
Artikel 358
Dialog statt.
Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen
und Fachwissen aus, entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter
Kapitel 5
und berücksichtigen dabei die Erfahrungen, die bereits bei der
Statistik Reform des Statistiksystems im Rahmen verschiedener Hilfe-
programme gesammelt wurden. Die Anstrengungen zielen auf
Artikel 355 eine weitere schrittweise Annäherung an den EU-Besitzstand im
Bereich der Statistik auf der Grundlage der nationalen Strategie
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam- für die Weiterentwicklung des ukrainischen Statistiksystems und
menarbeit in statistischen Fragen und leisten damit einen Beitrag unter Berücksichtigung der Entwicklung des Europäischen
zur Verwirklichung des langfristigen Ziels, zeitnah international Statistischen Systems. Bei den Verfahren für die Erstellung von
vergleichbare, zuverlässige statistische Daten bereitzustellen. Es Statistiken liegt das Schwergewicht auf der Weiterentwicklung
wird davon ausgegangen, dass ein nachhaltiges, effizientes und der Stichprobenerhebungen, wobei der Notwendigkeit Rech-
fachlich unabhängiges nationales Statistiksystem Informationen nung getragen wird, den Beantwortungsaufwand zu verringern.
liefert, die für die Bürger, Unternehmen und Entscheidungsträger Die Daten müssen für die Gestaltung und Überwachung der
in der Ukraine und in der EU relevant sind und sie damit in die Politik in allen Schlüsselbereichen des gesellschaftlichen und
Lage versetzen, fundierte Entscheidungen zu treffen. Das natio- wirtschaftlichen Lebens relevant sein.
nale Statistiksystem sollte mit den VN-Grundprinzipien der amt-
lichen Statistik im Einklang stehen und dem EU-Besitzstand im
Artikel 359
Bereich der Statistik, einschließlich des europäischen Verhaltens-
kodex für den Bereich der Statistik, Rechnung tragen, um das Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-
nationale Statistiksystem mit den europäischen Normen und menarbeit) Kapitel 5 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 609
Dialog statt. Nach Möglichkeit sollten die im Rahmen des Euro- teien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkünfte und,
päischen Statistischen Systems durchgeführten Maßnahmen der falls angezeigt, gemeinsame Maßnahmen im Rahmen der zu-
Ukraine unter den üblichen Teilnahmebedingungen für Drittlän- ständigen Einrichtungen.
der zur Teilnahme offenstehen.
(2) Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien
grenzübergreifenden Fragen.
Kapitel 6
Umwelt Artikel 363
Artikel 360 Die schrittweise Annäherung der ukrainischen Rechtsvor-
schriften an die Rechtsvorschriften und die Politik der EU im Um-
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam- weltbereich wird im Einklang mit Anhang XXX vorgenommen.
menarbeit in Umweltfragen und leisten damit einen Beitrag zur
Verwirklichung des langfristigen Ziels der nachhaltigen Entwick-
lung und der umweltgerechten Wirtschaft. Es wird davon ausge- Artikel 364
gangen, dass ein verstärkter Umweltschutz den Bürgern und
Unternehmen in der Ukraine und in der EU Vorteile bringt, unter Die Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes
anderem bessere öffentliche Gesundheit, Erhaltung natürlicher erfolgt durch Umsetzung von Abkommen auf diesem Gebiet, die
Ressourcen, höhere wirtschaftliche und ökologische Effizienz, im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse der
Einbeziehung der Umweltbelange in andere Politikbereiche und EU und ihrer Mitgliedstaaten und im Einklang mit den rechtlichen
höhere Produktion dank moderner Technologien. Die Zusam- Verfahren der Vertragsparteien zwischen den Vertragsparteien
menarbeit wird im Interesse der Vertragsparteien auf der Grund- geschlossen wurden. Sie hat unter anderem die folgenden Ziele:
lage der Gleichheit und des beiderseitigen Vorteils unter Berück-
a) Erleichterung der gegenseitigen Hilfe in Notfällen,
sichtigung der gegenseitigen Abhängigkeit der Vertragsparteien
auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der damit zusammen- b) Austausch von Frühwarnungen und aktuellen Informationen
hängenden multilateralen Übereinkünfte durchgeführt. über grenzüberschreitende Notfälle rund um die Uhr, ein-
schließlich Hilfeersuchen und -angeboten,
Artikel 361
c) Bewertung der Auswirkungen von Katastrophen auf die Um-
Ziel der Zusammenarbeit ist die Erhaltung, der Schutz, die Ver- welt,
besserung und die Sanierung der Umwelt, der Schutz der
menschlichen Gesundheit, die umsichtige und rationelle Nutzung d) Einladung von Experten zu technischen Workshops und
natürlicher Ressourcen und die Förderung von Maßnahmen auf Symposien zu Katastrophenschutzfragen,
internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler
Umweltprobleme, unter anderem in den folgenden Bereichen: e) im Einzelfall Einladung von Beobachtern zu Übungen und
Ausbildungsmaßnahmen, die von der EU und/oder der Ukraine
a) Klimawandel, veranstaltet werden,
b) verantwortungsvolles Handeln im Umweltbereich und Quer-
f) Verstärkung der bestehenden Zusammenarbeit beim wirk-
schnittsfragen, einschließlich Bildung und Ausbildung, sowie
samsten Einsatz der verfügbaren Katastrophenschutzkapazi-
Zugang zu Informationen und Entscheidungsprozessen im
täten.
Umweltbereich,
c) Luftqualität,
Artikel 365
d) Wasserqualitäts- und Wasserressourcenmanagement unter
Einschluss der Meeresumwelt, Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele:
e) Abfall- und Ressourcenmanagement, a) Entwicklung einer Umweltgesamtstrategie zu folgenden
f) Naturschutz, einschließlich der Erhaltung und des Schutzes Punkten: geplante institutionelle Reformen (mit Zeitplänen)
der biologischen und landschaftlichen Vielfalt (Öko-Netzwerke), zur Gewährleistung der Anwendung und Durchsetzung des
Umweltrechts, Verteilung der Zuständigkeiten der Umwelt-
g) Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Ge- verwaltung auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene,
fahren, Verfahren für die Entscheidungsfindung und die Umsetzung
h) Chemikalien, von Entscheidungen, Verfahren für die Förderung der Einbe-
ziehung der Umweltbelange in andere Politikbereiche, Ermitt-
i) genetisch veränderte Organismen, unter anderem in der
lung der notwendigen personellen und finanziellen Mittel und
Landwirtschaft,
Überprüfungsmechanismus,
j) Lärmbelastung,
b) Entwicklung von Sektorstrategien für die folgenden Bereiche:
k) Katastrophenschutz, einschließlich Naturkatastrophen und Luftqualität, Wasserqualitäts- und -ressourcenmanagement
von Menschen ausgelösten Katastrophen, unter Einschluss der Meeresumwelt, Abfall- und Ressourcen-
l) städtische Umwelt, management, Naturschutz, Verschmutzung durch Industrie-
anlagen und industrielle Gefahren und Chemikalien, einschließ-
m) Umweltgebühren.
lich genau festgelegter zeitlicher Vorgaben und wichtiger
Etappenziele für die Umsetzung, administrativer Zuständig-
Artikel 362 keiten sowie Strategien für die Finanzierung von Investitionen
(1) Die Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maß- in Infrastruktur und Technologie,
nahmen:
c) Entwicklung und Umsetzung einer Klimapolitik, insbesondere
a) Austausch von Informationen und Fachwissen, nach Maßgabe des Anhangs XXXI.
b) gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem
Gebiet saubererer Technologien, Artikel 366
c) Vorkehrungen für Katastrophen und sonstige Notfälle,
Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-
d) gemeinsame Maßnahmen auf regionaler und internationaler menarbeit) Kapitel 6 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger
Ebene, unter anderem mit Blick auf die von den Vertragspar- Dialog statt.
610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Kapitel 7 c) Ausbau des an das Transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V)
angeschlossenen multimodalen Verkehrsnetzes und Verbes-
Verkehr serung der Infrastrukturpolitik, um Infrastrukturprojekte für die
verschiedenen Verkehrsträger besser ermitteln und bewerten
Artikel 367 zu können; Entwicklung von Finanzierungsstrategien, die sich
auf Instandhaltung, Kapazitätsengpässe und fehlende Anbin-
Die Vertragsparteien
dungen konzentrieren, sowie Mobilisierung und Förderung
a) erweitern und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrs- einer Beteiligung der Privatwirtschaft an Verkehrsprojekten
bereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Ver- nach Maßgabe des Anhangs XXXIII;
kehrssysteme zu leisten;
d) Beitritt zu einschlägigen internationalen Verkehrsorganisa-
b) fördern effiziente, sichere Beförderungsleistungen sowie die tionen und -übereinkünften, einschließlich Verfahren für die
Intermodalität und Interoperabilität der Verkehrssysteme; Sicherstellung einer strikten Anwendung und wirksamen
Durchsetzung internationaler Verkehrsübereinkünfte;
c) bemühen sich, die wichtigsten Verkehrsverbindungen zwi-
schen ihren Gebieten zu verbessern. e) wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Informa-
tionsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Tech-
Artikel 368 nologien, zum Beispiel intelligenten Verkehrssystemen;
(1) Unbeschadet der Verpflichtungen aus Verkehrsabkommen f) Förderung des Einsatzes von intelligenten Verkehrssystemen
zwischen den Vertragsparteien ist es Ziel der Zusammenarbeit und Informationstechnologie bei Management und Betrieb
der Vertragsparteien, die Umstrukturierung und Modernisierung aller Verkehrsträger sowie Unterstützung der Intermodalität
des Verkehrssektors der Ukraine und die schrittweise Annähe- und Zusammenarbeit bei der Nutzung von Raumsystemen
rung an Betriebsnormen und eine Politik, die mit denen in der EU und kommerziellen Anwendungen zur Erleichterung des Ver-
vergleichbar sind, zu erleichtern, insbesondere durch Durchfüh- kehrs.
rung der in Anhang XXXII festgelegten Maßnahmen. Die Durch-
führung der genannten Maßnahmen darf nicht im Widerspruch Artikel 370
zu den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien aus inter-
Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-
nationalen Übereinkünften, zu deren Vertragsparteien sie gehö-
menarbeit) Kapitel 7 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger
ren, oder zu ihrer Beteiligung an internationalen Organisationen
Dialog statt.
stehen.
(2) Ziel der Zusammenarbeit ist ferner die Verbesserung des
Kapitel 8
Personen- und Güterverkehrs, die Verbesserung des Verkehrs-
flusses zwischen der Ukraine, der EU und Drittländern in der Re- Raumfahrt
gion durch Beseitigung administrativer, technischer, grenzüber-
schreitender und sonstiger Hindernisse, die Verbesserung der Artikel 371
Verkehrsnetze und der Ausbau der Infrastruktur vor allem auf den
Hauptverkehrsachsen zwischen den Vertragsparteien. Diese Zu- (1) Die Vertragsparteien fördern eine für beide Seiten vorteil-
sammenarbeit umfasst Maßnahmen zur Erleichterung des hafte Zusammenarbeit im Bereich der zivilen Weltraumforschung
Grenzübertritts. und der Raumfahrtanwendungen, insbesondere auf den folgen-
den Gebieten:
(3) Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch
und gemeinsame Maßnahmen a) globale Satellitennavigationssysteme,
– auf regionaler Ebene, insbesondere unter Berücksichti- b) Erdbeobachtung und globale Überwachung,
gung und Einbeziehung der Fortschritte, die im Rahmen
c) Weltraumwissenschaft und Weltraumerkundung,
der verschiedenen regionalen Regelungen für die Zusam-
menarbeit im Verkehrsbereich – zum Beispiel Verkehrsaus- d) angewandte Raumfahrttechnologien, einschließlich Träger-
schuss für die Östliche Partnerschaft, Verkehrskorridor und Antriebstechnologie.
Europa-Kaukasus-Asien (TRACECA), Baku-Prozess und
(2) Die Vertragsparteien werden den Erfahrungsaustausch
andere Initiativen im Verkehrsbereich – erzielt wurden;
über Politik, Verwaltung und rechtliche Aspekte im Bereich der
– auf internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die Raumfahrt sowie über die Umstrukturierung der Industrie und die
internationalen Verkehrsorganisationen und die von den kommerzielle Nutzung von Raumfahrttechnologien unterstützen
Vertragsparteien ratifizierten internationalen Übereinkünfte, und fördern.
im Rahmen der verschiedenen Verkehrsagenturen der EU.
Artikel 372
Artikel 369
(1) Die Zusammenarbeit wird den Informationsaustausch über
Diese Zusammenarbeit umfasst unter anderem die folgenden Politik und Programme der Vertragsparteien und die entspre-
Bereiche: chenden Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit und gemeinsa-
me Projekte umfassen, einschließlich der Teilnahme ukrainischer
a) Entwicklung einer nachhaltigen nationalen Verkehrspolitik,
Stellen an den einschlägigen Raumfahrt- und Verkehrsthemen
die alle Verkehrsträger umfasst, insbesondere im Hinblick auf
des nächsten EU Rahmenprogramms für Forschung und Inno-
die Sicherstellung effizienter, sicherer Verkehrssysteme und
vation „Horizont 2020“.
die Förderung der Einbeziehung der Verkehrsbelange in an-
dere Politikbereiche; (2) Die Vertragsparteien werden den Austausch von Wissen-
schaftlern und den Aufbau einschlägiger Netze fördern und un-
b) Entwicklung von Sektorstrategien auf der Grundlage der
terstützen.
nationalen Verkehrspolitik (einschließlich der rechtlichen
Voraussetzungen für die Modernisierung der technischen An- (3) Die Zusammenarbeit könnte auch den Erfahrungsaus-
lagen und Flotten, damit sie den strengsten internationalen tausch über das Management von Weltraumforschungs- und
Normen entsprechen) für den Straßen-, Schienen-, Binnen- -wissenschaftseinrichtungen sowie die Entwicklung eines die
schiffs-, Luft-, See- und intermodalen Verkehr, einschließlich Forschung und die Anwendung neuer Technologien begünstigen-
zeitlicher Vorgaben und wichtiger Etappenziele für die Um- den Umfelds und einen angemessenen Schutz der entsprechen-
setzung, administrativer Zuständigkeiten und Finanzierungs- den Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums umfas-
plänen; sen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 611
Artikel 373 g) Durchführungsmaßnahmen zur Entwicklung eines die For-
schung und die Anwendung neuer Technologien begünsti-
Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-
genden Umfelds und angemessener Schutz des sich aus der
menarbeit) Kapitel 8 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger
Forschung ergebenden geistigen Eigentums,
Dialog statt, falls angezeigt, einschließlich der Koordinierung und
Zusammenarbeit mit der Europäischen Weltraumorganisation bei h) Intensivierung der Zusammenarbeit auf regionaler und inter-
diesen und anderen einschlägigen Themen. nationaler Ebene, insbesondere im Schwarzmeerraum und in
multilateralen Organisationen wie der Organisation der Ver-
Kapitel 9 einten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
(UNESCO), der Organisation für wirtschaftliche Zusammen-
Zusammenarbeit arbeit und Entwicklung (OECD) und der Gruppe der Acht (G8)
in Wissenschaft und Technologie sowie im Rahmen multilateraler Übereinkünfte wie des Rah-
menübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaän-
Artikel 374 derungen (UNFCCC) von 1992,
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam- i) Austausch von Fachwissen über das Management von For-
menarbeit in Wissenschaft und Technologie, um sowohl zur schungs- und Wissenschaftseinrichtungen, um deren Fähig-
wissenschaftlichen Entwicklung selbst beizutragen, als auch ihr keiten zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten
wissenschaftliches Potenzial für die Leistung eines Beitrags zur und zur Beteiligung daran zu entwickeln und zu verbessern.
Bewältigung nationaler und globaler Herausforderungen zu stär-
ken. Die Vertragsparteien bemühen sich, durch Ausbau ihrer For- Artikel 377
schungskapazitäten und Humanressourcen zu Fortschritten
beim Erwerb des für eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-
relevanten wissenschaftlichen und technologischen Wissens bei- menarbeit) Kapitel 9 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger
zutragen. Die gemeinsame Nutzung und Bündelung wissen- Dialog statt.
schaftlicher Erkenntnisse wird der Wettbewerbsfähigkeit der Ver-
tragsparteien zugutekommen, indem sich die Fähigkeit ihrer Kapitel 10
Wirtschaft verbessert, Wissen zu schaffen und zu nutzen, um
neue Waren und Dienstleistungen auf den Markt zu bringen. Industrie- und Unternehmenspolitik
Schließlich werden die Vertragsparteien ihr wissenschaftliches
Potenzial entwickeln, um ihre globalen Aufgaben und Zusagen
Artikel 378
in Bereichen wie den folgenden zu erfüllen: Gesundheitsfragen,
Umweltschutz einschließlich des Klimaschutzes und andere glo- Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-
bale Herausforderungen. menarbeit in der Industrie- und Unternehmenspolitik und verbes-
sern dadurch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für alle
Artikel 375 Wirtschaftsbeteiligten, besonders aber für kleine und mittlere Un-
ternehmen (KMU). Durch eine engere Zusammenarbeit, die auf
(1) Bei dieser Zusammenarbeit wird der derzeitige, mit dem der KMU- und Industriepolitik der EU beruhen sollte und den in-
Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammen- ternational anerkannten Grundsätzen und Methoden auf diesem
arbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine Gebiet Rechnung trägt, sollte der Verwaltungs- und Regelungs-
geschaffene förmliche Rahmen für die Zusammenarbeit sowie rahmen für in der Ukraine und in der EU tätige ukrainische und
das Ziel der Ukraine berücksichtigt, sich schrittweise der Politik EU-Unternehmen verbessert werden.
und den Rechtsvorschriften der EU im Bereich Wissenschaft und
Technologie anzunähern.
Artikel 379
(2) Ziel der Zusammenarbeit der Vertragsparteien ist es, die
Einbeziehung der Ukraine in den Europäischen Forschungsraum Zur Erreichung der in Artikel 378 aufgeführten Ziele arbeiten
zu erleichtern. die Vertragsparteien zusammen, um
(3) Mit dieser Zusammenarbeit wird die Ukraine bei der a) Strategien zur Förderung von KMU umzusetzen, die auf den
Reform und Umstrukturierung ihres Wissenschaftsmanagements Grundsätzen der Europäischen Charta für Kleinunternehmen
und ihrer Forschungseinrichtungen (einschließlich des Ausbaus beruhen, und die Umsetzung durch jährliche Berichterstat-
ihrer Kapazitäten für Forschung und technologische Entwicklung) tung und Dialog zu verfolgen; ein Schwerpunkt dieser Zu-
unterstützt, um so die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen sammenarbeit werden Kleinstunternehmen und Handwerks-
Wirtschaft und wissensgestützten Gesellschaft zu fördern. betriebe sein, die für die Wirtschaft sowohl der EU als auch
der Ukraine von größter Bedeutung sind;
Artikel 376 b) durch Austausch von Informationen und bewährten Metho-
Die Zusammenarbeit wird insbesondere wie folgt durchge- den bessere Rahmenbedingungen zu schaffen und einen
führt: Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten;
diese Zusammenarbeit wird das Management des Struktur-
a) Informationsaustausch über die Wissenschafts- und Techno- wandels (Umstrukturierung) sowie Umwelt- und Energie-
logiepolitik der Vertragsparteien, fragen wie Energieeffizienz und sauberere Produktion umfas-
b) Teilnahme am nächsten EU Rahmenprogramm für Forschung sen;
und Innovation „Horizont 2020“, c) die Regelungen und die Regelungspraxis unter besonderer
c) gemeinsame Durchführung wissenschaftlicher Programme Berücksichtigung des Austauschs bewährter Methoden auf
und Forschungsarbeiten, dem Gebiet der Regelungstechniken, einschließlich der Grund-
sätze der EU, zu vereinfachen und zu rationalisieren;
d) gemeinsame Forschung und Entwicklung zur Förderung des
wissenschaftlichen Fortschritts und des Transfers von Tech- d) durch Austausch von Informationen und bewährten Metho-
nologie und Know-how, den auf dem Gebiet der kommerziellen Nutzung der Ergeb-
nisse von Forschung und Entwicklung (einschließlich der
e) Ausbildung durch Mobilitätsprogramme für Forscher und
Förderinstrumente für die Gründung technologiegestützter
Spezialisten,
Unternehmen), der Clusterbildung und des Zugangs zu
f) Organisation gemeinsamer Veranstaltungen/Maßnahmen im Finanzierungsmöglichkeiten die Entwicklung einer Innova-
Bereich Wissenschaft und technologische Entwicklung, tionspolitik zu fördern;
612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
e) mehr Kontakte zwischen EU- und ukrainischen Unternehmen Artikel 384
sowie zwischen diesen Unternehmen und den Behörden in
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwi-
der Ukraine und der EU zu fördern;
schen den zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden,
f) die Einrichtung einer Exportförderung in der Ukraine zu einschließlich des Informationsaustauschs, der Weitergabe von
unterstützen; Fachwissen über die Finanzmärkte und ähnlicher Maßnahmen.
g) die Modernisierung und Umstrukturierung der ukrainischen (2) Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Ausbau der Verwal-
und der EU-Industrie in bestimmten Sektoren zu erleichtern. tungskapazitäten dieser Behörden, unter anderem durch Perso-
nalaustausch und gemeinsame Schulungen.
Artikel 380
Artikel 385
Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-
menarbeit) Kapitel 10 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Die Vertragsparteien fördern die schrittweise Annäherung an
Dialog statt. Darin werden Vertreter von EU- und ukrainischen die international anerkannten Regulierungs- und Aufsichtsstan-
Unternehmen einbezogen. dards im Bereich der Finanzdienstleistungen. Die einschlägigen
Teile des EU-Besitzstands im Bereich der Finanzdienstleistungen
sind Gegenstand von Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapi-
Kapitel 11 tel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer
Bergbau und Metalle Geschäftsverkehr).
Artikel 381 Artikel 386
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam- Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-
menarbeit im Bereich der Bergbau- und der Metallindustrie, um menarbeit) Kapitel 12 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger
das gegenseitige Verständnis, die Verbesserung der wirtschaft- Dialog statt.
lichen Rahmenbedingungen, den Informationsaustausch und die
Zusammenarbeit in Nichtenergiefragen zu fördern, insbesondere Kapitel 13
in Bezug auf den Abbau von Metallerzen und Industriemineralen.
Diese Zusammenarbeit lässt die Bestimmungen über Kohle in Gesellschaftsrecht,
Artikel 339 unberührt. Corporate Governance,
Rechnungslegung und Prüfung
Artikel 382
Artikel 387
Zur Erreichung der in Artikel 381 aufgeführten Ziele arbeiten
die Vertragsparteien zusammen, um (1) In Anerkennung der Bedeutung einer wirksamen Regelung
und Praxis in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Corporate
a) Informationen über die allgemeine Lage ihrer Bergbau- und
Governance sowie Rechnungslegung und Prüfung für die Errich-
ihrer Metallindustrie auszutauschen;
tung einer voll funktionsfähigen Marktwirtschaft und für die För-
b) Informationen über die Aussichten für die Bergbau- und die derung des Handels vereinbaren die Vertragsparteien eine Zu-
Metallindustrie der EU und der Ukraine hinsichtlich Ver- sammenarbeit
brauch, Produktion und Marktprognosen auszutauschen; a) beim Schutz von Anteilseignern, Gläubigern und sonstigen
c) Informationen über Maßnahmen der Vertragsparteien zur Interessenträgern im Einklang mit den in Anhang XXXIV auf-
Erleichterung der Umstrukturierung in diesen Sektoren aus- geführten EU-Vorschriften in diesem Bereich,
zutauschen; b) bei der Einführung einschlägiger internationaler Standards
d) Informationen und bewährte Methoden im Zusammenhang auf nationaler Ebene und der schrittweisen Annäherung an
mit der nachhaltigen Entwicklung der Bergbau- und der die in Anhang XXXV aufgeführten EU-Rechtsvorschriften im
Metallindustrie in der Ukraine und in der EU auszutauschen. Bereich der Rechnungslegung und Prüfung,
c) bei der Weiterentwicklung der Corporate-Governance-Politik
Kapitel 12 im Einklang mit internationalen Standards sowie bei der
schrittweisen Annäherung an die in Anhang XXXVI aufgeführ-
Finanzdienstleistungen ten EU-Rechtsvorschriften und -Empfehlungen in diesem Be-
reich.
Artikel 383
(2) Ziel der Vertragsparteien wird es sein, Informationen und
In der Erkenntnis, dass eine wirksame Regelung und Praxis im Fachwissen über bestehende Systeme und wichtige neue Ent-
Bereich der Finanzdienstleistungen notwendig ist, um eine voll wicklungen in diesen Bereichen auszutauschen. Ferner streben
funktionsfähige Marktwirtschaft zu errichten und den Handel zwi- die Vertragsparteien an, den Informationsaustausch zwischen
schen den Vertragsparteien zu fördern, kommen die Vertrags- dem nationalen Register der Ukraine und den Unternehmens-
parteien überein, im Bereich der Finanzdienstleistungen zusam- registern der EU-Mitgliedstaaten zu verbessern.
menzuarbeiten, um
a) die Anpassung der Finanzdienstleistungsregulierung an die Artikel 388
Erfordernisse einer offenen Marktwirtschaft zu unterstützen; Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-
b) einen wirksamen, angemessenen Schutz von Investoren und menarbeit) Kapitel 13 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger
anderen Nutzern von Finanzdienstleistungen zu gewährleis- Dialog statt.
ten;
c) die Stabilität und Integrität des globalen Finanzsystems zu Kapitel 14
gewährleisten; Informationsgesellschaft
d) die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren
des Finanzsystems, einschließlich der Regulierungs- und Auf- Artikel 389
sichtsbehörden zu fördern;
Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit beim
e) eine unabhängige und wirksame Aufsicht zu gewährleisten. Aufbau der Informationsgesellschaft, damit Bürger und Unter-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 613
nehmen von breit verfügbarer Informations- und Kommunikati- Artikel 395
onstechnologie (IKT) und von höherwertigen Diensten zu
Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-
erschwinglichen Preisen profitieren können. Durch diese Zusam-
menarbeit) Kapitel 14 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger
menarbeit wird auch der Zugang zu den Märkten für elektro-
Dialog statt.
nische Kommunikationsdienste erleichtert, sodass Wettbewerb
und Investitionen in diesem Sektor gefördert werden.
Kapitel 15
Artikel 390 Politik im audiovisuellen Bereich
Ziele der Zusammenarbeit sind die Umsetzung der nationalen
Strategien für die Informationsgesellschaft, die Entwicklung eines Artikel 396
umfassenden Regelungsrahmens für die elektronische Kommu-
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung des
nikation und die stärkere Beteiligung der Ukraine an IKT-For-
audiovisuellen Sektors in Europa zusammen und fördern Kopro-
schungsarbeiten der EU.
duktionen in den Bereichen Film und Fernsehen.
Artikel 391 (2) Die Zusammenarbeit könnte unter anderem die Ausbildung
von Journalisten und anderen Fachkräften von Print- und elek-
Die Zusammenarbeit umfasst folgende Themen: tronischen Medien umfassen sowie Unterstützung für die (öffent-
lichen und privaten) Medien, um ihre Unabhängigkeit, ihre Pro-
a) Förderung des Breitbandanschlusses, der Verbesserung der
fessionalität und ihre Verbindungen zu den europäischen Medien
Netzsicherheit und der breiteren Nutzung der IKT durch Bür-
im Einklang mit europäischen Standards, einschließlich der Stan-
ger, Unternehmen und Behörden durch Entwicklung lokaler
dards des Europarats, zu stärken.
Inhalte für das Internet und Einführung von Online-Diensten,
insbesondere von elektronischem Geschäftsverkehr, elektro-
nischen Behördendiensten, elektronischen Gesundheits- Artikel 397
diensten und computergestütztem Lernen; Die schrittweise Annäherung an die Rechtsvorschriften und
b) Koordinierung der Politik für die elektronische Kommunika- den Regelungsrahmen sowie die internationalen Übereinkünfte
tion im Hinblick auf die optimale Nutzung des Funkfrequenz- der EU im audiovisuellen Bereich wird insbesondere nach Maß-
spektrums und die Interoperabilität der Netze in der Ukraine gabe des Anhangs XXXVII vorgenommen.
und der EU;
c) Stärkung der Unabhängigkeit und Ausbau der Verwaltungs- Artikel 398
kapazitäten der nationalen Regulierungsbehörde im Bereich Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-
der Kommunikation, um sicherzustellen, dass sie geeignete menarbeit) Kapitel 15 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger
Regulierungsmaßnahmen treffen und ihre Entscheidungen Dialog statt.
und alle geltenden Regelungen durchsetzen kann, und um
fairen Wettbewerb auf den Märkten zu gewährleisten; die
nationale Regulierungsbehörde im Bereich der Kommunika- Kapitel 16
tion sollte bei der Beaufsichtigung dieser Märkte mit der Tourismus
Wettbewerbsbehörde zusammenarbeiten;
d) Förderung gemeinsamer Forschungsprojekte im Bereich der Artikel 399
Informations- und Kommunikationstechnologie im nächsten
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Tourismus zu-
EU Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Hori-
sammen, um eine wettbewerbsfähigere Tourismusbranche als
zont 2020“.
Quelle von Wirtschaftswachstum und wirtschaftlicher Emanzipa-
tion, Beschäftigung und Devisen zu entwickeln.
Artikel 392
Die Vertragsparteien tauschen Informationen, bewährte Artikel 400
Methoden und Erfahrungen aus, führen gemeinsame Maßnah-
(1) Die Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und euro-
men zur Entwicklung eines umfassenden Regelungsrahmens
päischer Ebene stützt sich auf die folgenden Grundsätze:
durch und gewährleisten das effiziente Funktionieren der Märkte
für elektronische Kommunikation und den unverfälschten Wett- a) Wahrung der Integrität und der Interessen der lokalen Ge-
bewerb auf diesen Märkten. meinschaften, insbesondere im ländlichen Raum,
b) Bedeutung des kulturellen Erbes,
Artikel 393
c) positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Um-
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen weltschutz.
der nationalen Regulierungsbehörde der Ukraine im Bereich der
Kommunikation und den nationalen Regulierungsbehörden in der (2) Die einschlägigen Bestimmungen, die Reiseveranstalter
EU. betreffen, sind in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6
(Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Ge-
schäftsverkehr) enthalten. Die einschlägigen Bestimmungen, die
Artikel 394 die Freizügigkeit betreffen, sind Gegenstand von Artikel 19.
(1) Die Vertragsparteien fördern die schrittweise Annäherung
an die Rechtsvorschriften und den Regelungsrahmen der EU im Artikel 401
Bereich der Informationsgesellschaft und der elektronischen
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgende Aspekte:
Kommunikation.
a) Austausch von Informationen, bewährten Methoden und
(2) Die einschlägigen Bestimmungen sowie der EU-Besitz-
Erfahrungen sowie Transfer von „Know-how“, unter anderem
stand im Bereich der Informationsgesellschaft und der elektro-
auf dem Gebiet innovativer Technologien,
nischen Kommunikation sind Gegenstand von Anlage XVII-3
(Vorschriften für Telekommunikationsdienste) zu Titel IV (Handel b) Gründung einer strategischen Partnerschaft zwischen öffent-
und Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungs- lichen, privaten und Gemeinschaftsinteressen, um die nach-
handel und elektronischer Geschäftsverkehr). haltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten,
614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
c) Förderung und Entwicklung von Tourismusprodukten und einschlägigen und insbesondere die in Anhang XXXVIII aufge-
-märkten, Infrastruktur, Humanressourcen und institutionellen führten Rechtsvorschriften und Regulierungsnormen der EU.
Strukturen,
d) Entwicklung und Umsetzung einer effizienten Politik und Artikel 406
effizienter Strategien, einschließlich geeigneter rechtlicher, Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-
administrativer und finanzieller Aspekte, menarbeit) Kapitel 17 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger
e) Tourismusausbildung und Kapazitätsausbau zur Verbesse- Dialog statt.
rung der Leistungsstandards,
f) Entwicklung und Förderung eines von den lokalen Gemein- Kapitel 18
schaften getragenen Tourismus. Fischerei- und Meerespolitik
Artikel 402
Abschnitt 1
Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-
menarbeit) Kapitel 16 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Fischereipolitik
Dialog statt.
Artikel 407
Kapitel 17 (1) Im Fischereisektor arbeiten die Vertragsparteien in für beide
Seiten vorteilhaften Fragen von gemeinsamem Interesse zusam-
Landwirtschaft men, einschließlich der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender
und ländliche Entwicklung aquatischer Ressourcen, Kontrollen und Überwachung, der Samm-
lung von Daten und der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten
Artikel 403 und unregulierten Fischerei.
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Entwick- (2) Bei dieser Zusammenarbeit halten sie ihre internationalen
lung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zusammen, Verpflichtungen in Bezug auf die Bewirtschaftung und Erhaltung
insbesondere durch schrittweise Annäherung der Politik und der lebender aquatischer Ressourcen ein.
Rechtsvorschriften.
Artikel 408
Artikel 404
Die Vertragsparteien treffen gemeinsame Maßnahmen, tau-
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Land- schen Informationen aus und unterstützen einander, um Folgen-
wirtschaft und ländliche Entwicklung umfasst unter anderem Fol- des zu fördern:
gendes:
a) verantwortungsvolles Handeln und bewährte Methoden bei
a) Erleichterung des gegenseitigen Verständnisses der Politik der Bestandsbewirtschaftung, um die nachhaltige Erhaltung
zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen und Bewirtschaftung der Fischbestände auf der Grundlage
Raums, des Ökosystem-Ansatzes zu gewährleisten;
b) Ausbau der Verwaltungskapazitäten auf zentraler und lokaler b) verantwortungsvolle Fischerei und Bestandsbewirtschaftung
Ebene für die Planung, Evaluierung und Umsetzung der Po- im Einklang mit den Grundsätzen der nachhaltigen Entwick-
litik, lung, um die Fischbestände und Ökosysteme in einem ge-
sunden Zustand zu erhalten;
c) Förderung einer modernen, nachhaltigen landwirtschaftlichen
Produktion, die umweltfreundlich und mit dem Tierwohl c) Zusammenarbeit im Rahmen regionaler Fischereiorganisatio-
vereinbar ist, einschließlich der Ausweitung des ökologischen nen.
Landbaus und des Einsatzes von Biotechnologien, unter an-
derem durch Anwendung bewährter Methoden auf diesen Artikel 409
Gebieten,
In Bezug auf Artikel 408 intensivieren die Vertragsparteien un-
d) Austausch von Wissen und bewährten Methoden für die ter Berücksichtigung der besten wissenschaftlichen Gutachten
ländliche Entwicklung, um das wirtschaftliche Wohl ländlicher die Zusammenarbeit und Koordinierung ihrer Maßnahmen auf
Gemeinschaften zu fördern, dem Gebiet der Bewirtschaftung und Erhaltung lebender aqua-
e) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors tischer Ressourcen im Schwarzen Meer. Die Vertragsparteien
und der Effizienz und Transparenz der Märkte sowie der fördern eine breitere internationale Zusammenarbeit im Schwarz-
Investitionsbedingungen, meerraum, um die Beziehungen im Rahmen einer geeigneten
regionalen Fischereiorganisation auszubauen.
f) Verbreitung von Wissen durch Ausbildung und Informations-
veranstaltungen,
Artikel 410
g) Unterstützung der Innovation durch Forschung und Förde-
rung von Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Erzeuger, Die Vertragsparteien fördern Maßnahmen wie Erfahrungsaus-
tausch und Unterstützung, mit denen die Umsetzung einer nach-
h) Verbesserung der Harmonisierung in Fragen, die im Rahmen haltigen Fischereipolitik auf der Grundlage der vorrangigen Be-
internationaler Organisationen behandelt werden, reiche des EU-Besitzstands in diesem Bereich gewährleistet
i) Austausch bewährter Methoden auf dem Gebiet der Unter- werden soll, unter anderem:
stützungsmechanismen für Agrarpolitik und ländliche Gebiete, a) Bewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen, Fische-
j) Förderung der Qualitätssicherung für landwirtschaftliche Er- reiaufwand und technische Maßnahmen,
zeugnisse in den Bereichen Produktnormen, Erzeugungsbe- b) Kontrollen und Überwachung der Fischereitätigkeiten unter Ein-
dingungen und Qualitätssysteme. satz der notwendigen Überwachungsausrüstung, einschließ-
lich eines Schiffsüberwachungssystems, sowie Entwicklung
Artikel 405 entsprechender Verwaltungs- und Justizstrukturen, die in der
Lage sind, geeignete Maßnahmen anzuwenden,
Bei der Durchführung der beschriebenen Zusammenarbeit
unterstützen die Vertragsparteien unbeschadet des Titels IV c) harmonisierte Sammlung von Fang-, Anlande-, Flotten-, bio-
(Handel und Handelsfragen) die schrittweise Annäherung an die logischen und wirtschaftlichen Daten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 615
d) Steuerung der Fangkapazitäten, einschließlich eines funktio- Abschnitt 3
nierenden Fischereiflottenregisters,
Regelmäßiger Dialog
e) Steigerung der Effizienz der Märkte, insbesondere durch För- über die Fischerei- und Meerespolitik
derung von Erzeugerorganisationen und Verbraucherinforma-
tion sowie durch Vermarktungsnormen und Rückverfolgbar- Artikel 413
keit,
Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-
f) Entwicklung einer Strukturpolitik für den Fischereisektor unter menarbeit) Kapitel 18 Abschnitte 1 und 2 fallenden Fragen findet
besonderer Berücksichtigung der nachhaltigen Entwicklung ein regelmäßiger Dialog zwischen den Vertragsparteien statt.
der Küstengemeinden.
Kapitel 19
Abschnitt 2 Donau
Meerespolitik Artikel 414
Unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Charak-
Artikel 411 ters des Donaubeckens und seiner historischen Bedeutung für
die Anrainergemeinden
Unter Berücksichtigung ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen a) erfüllen die Vertragsparteien entschlossener die internatio-
Fischerei, Verkehr, Umwelt und anderen Politikbereichen, die nalen Zusagen der EU-Mitgliedstaaten und der Ukraine in
auch das Meer betreffen, entwickeln die Vertragsparteien ferner den Bereichen Schifffahrt, Fischerei und Schutz der Umwelt,
eine Zusammenarbeit bei einer integrierten Meerespolitik, indem insbesondere aquatischer Ökosysteme, einschließlich der Er-
sie insbesondere haltung lebender aquatischer Ressourcen, um einen guten
ökologischen Zustand zu erreichen, sowie in anderen ein-
a) ein integriertes Konzept für maritime Angelegenheiten, ver- schlägigen Bereichen menschlicher Tätigkeit;
antwortungsvolles Handeln und den Austausch bewährter
Methoden für die Nutzung des maritimen Raumes fördern; b) unterstützen die Vertragsparteien, falls erforderlich, Maßnah-
men zur Entwicklung bilateraler und multilateraler Überein-
b) durch Förderung der maritimen Raumordnung als Instrument künfte und Regelungen zur Förderung der nachhaltigen Ent-
für eine verbesserte Entscheidungsfindung einen Rahmen für wicklung unter besonderer Berücksichtigung der Achtung
den Interessenausgleich zwischen miteinander konkurrieren- traditioneller Lebensformen in den Anrainergemeinden und
den menschlichen Tätigkeiten und den Umgang mit ihren der Ausübung von Erwerbstätigkeiten durch integrierte Nut-
Auswirkungen auf die Meeresumwelt schaffen; zung des Donaubeckens.
c) die nachhaltige Entwicklung der Küstenregionen und der mari- Kapitel 20
timen Wirtschaft als Quelle von Wirtschaftswachstum und
Beschäftigung fördern, unter anderem durch Austausch be- Verbraucherschutz
währter Methoden;
Artikel 415
d) strategische Bündnisse zwischen maritimen Unternehmen,
Dienstleistungen und wissenschaftlichen Einrichtungen för- Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein hohes Ver-
dern, die auf Meeresforschung und maritime Forschung spe- braucherschutzniveau zu gewährleisten und um die Kompatibi-
zialisiert sind, einschließlich des Aufbaus sektorübergreifen- lität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen.
der maritimer Cluster;
Artikel 416
e) eine Verbesserung der Sicherheits- und Sicherungsmaßnah-
Zur Verwirklichung dieser Ziele umfasst die Zusammenarbeit
men im Seeverkehr und eine Intensivierung der grenz- und
insbesondere Folgendes:
sektorübergreifenden Meeresüberwachung anstreben, um
aufbauend auf der Erfahrung des Koordinierungs- und Infor- a) Förderung des Informationsaustauschs über die Verbrau-
mationszentrums in Burgas den zunehmenden Gefahren zu cherschutzsysteme,
begegnen, die von dichtem Seeverkehr, Schadstoffeinleitun-
b) Bereitstellung von Fachwissen über die rechtliche und tech-
gen durch Schiffe, Unfällen auf See und illegalen Handlungen
nische Fähigkeit zur Durchsetzung von Rechtsvorschriften
auf See ausgehen;
und Marktaufsichtssystemen,
f) einen regelmäßigen Dialog einrichten und verschiedene Netze c) Verbesserung der Verbraucherinformation,
zwischen maritimen Interessenträgern fördern.
d) Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungsbeamte und Vertre-
ter der Verbraucherinteressen,
Artikel 412 e) Unterstützung des Aufbaus unabhängiger Verbraucherorga-
nisationen und von Kontakten zwischen Vertretern der Ver-
Diese Zusammenarbeit umfasst unter anderem Folgendes: braucher.
a) Austausch von Informationen, bewährten Methoden und Er-
fahrungen sowie Transfer maritimen „Know-hows“, unter an- Artikel 417
derem auf dem Gebiet innovativer Technologien in der mari- Die Ukraine nähert ihre Rechtsvorschriften nach Maßgabe des
timen Wirtschaft, Anhangs XXXIX schrittweise an den EU-Besitzstand an und ver-
meidet dabei Handelshemmnisse.
b) Austausch von Informationen und bewährten Methoden auf
dem Gebiet der Finanzierungsmöglichkeiten für Projekte, ein-
Artikel 418
schließlich öffentlich-privater Partnerschaften,
Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-
c) Intensivierung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in menarbeit) Kapitel 20 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger
den zuständigen internationalen maritimen Gremien. Dialog statt.
616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Kapitel 21 mit der „Global Compact“-Initiative der VN aus dem Jahr 2000,
der 1977 verabschiedeten und 2006 geänderten Dreigliedrigen
Zusammenarbeit im Bereich Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)
Beschäftigung, Sozialpolitik über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik und den 1976
und Chancengleichheit verabschiedeten und 2000 geänderten Leitlinien der OECD für
multinationale Unternehmen gefördert wird.
Artikel 419
Unter Berücksichtigung von Titel IV (Handel und Handels- Artikel 423
fragen) Kapitel 13 (Handel und nachhaltige Entwicklung) verstär-
Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusam-
ken die Vertragsparteien ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit
menarbeit in beschäftigungs- und sozialpolitischen Fragen in al-
auf den Gebieten Förderung der Agenda für menschenwürdige
len zuständigen regionalen, multilateralen und internationalen
Arbeit, Beschäftigungspolitik, Gesundheitsschutz und Sicherheit
Gremien und Organisationen an.
am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Sozialschutz, soziale Inklusion,
Gleichstellung der Geschlechter und Diskriminierungsverbot.
Artikel 424
Artikel 420 Die Ukraine gewährleistet die schrittweise Annäherung an die
Mit der Zusammenarbeit in dem unter Artikel 419 fallenden Rechtsvorschriften, die Standards und die Praxis der EU im Be-
Bereich werden die folgenden Ziele verfolgt: reich Beschäftigung, Sozialpolitik und Chancengleichheit nach
Maßgabe des Anhangs XL.
a) Verbesserung der Lebensqualität der Menschen,
b) Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen wie der Artikel 425
Globalisierung und des demografischen Wandels,
Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-
c) mehr und bessere Arbeitsplätze mit menschenwürdigen
menarbeit) Kapitel 21 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger
Arbeitsbedingungen,
Dialog statt.
d) Förderung der sozialen Fairness und Gerechtigkeit bei gleich-
zeitiger Reform der Arbeitsmärkte,
Kapitel 22
e) Förderung von Bedingungen auf den Arbeitsmärkten, die
Flexibilität mit Sicherheit verbinden, Öffentliche Gesundheit
f) Förderung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen und Steigerung
der Effizienz der Arbeitsvermittlungsdienste, um die Nach- Artikel 426
frage auf dem Arbeitsmarkt zu decken, Die Vertragsparteien bauen ihre Zusammenarbeit im Bereich
g) Förderung inklusiverer Arbeitsmärkte, die benachteiligte der öffentlichen Gesundheit aus, um das Niveau der öffentlichen
Menschen einbeziehen, Gesundheit, der Sicherheit und des Schutzes der menschlichen
Gesundheit anzuheben, was eine Vorbedingung für nachhaltige
h) Verringerung der informellen Wirtschaft durch Umwandlung
Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum ist.
von Schwarzarbeit,
i) Anhebung des Niveaus von Gesundheitsschutz und Sicher-
Artikel 427
heit am Arbeitsplatz, unter anderem durch Bildung und Aus-
bildung in Fragen des Gesundheitsschutzes und der Sicher- (1) Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere die folgen-
heit, Förderung vorbeugender Maßnahmen, Verhütung von den Bereiche:
Großunfällen, Bewirtschaftung giftiger Chemikalien sowie
Austausch bewährter Methoden und Forschung auf diesem a) Ausbau des öffentlichen Gesundheitssystems und seiner
Gebiet, Kapazitäten in der Ukraine, insbesondere durch Durchfüh-
rung von Reformen, Weiterentwicklung der primären Ge-
j) Anhebung des Niveaus des Sozialschutzes und Modernisie- sundheitsversorgung und Ausbildung des Personals,
rung der Sozialschutzsysteme hinsichtlich Qualität, Zugäng-
lichkeit und finanzieller Tragfähigkeit, b) Prävention und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten wie
HIV/AIDS und Tuberkulose, bessere Vorbereitung auf den
k) Verringerung der Armut und Stärkung des sozialen Zusam- Ausbruch hochansteckender Krankheiten und Umsetzung
menhalts, der Internationalen Gesundheitsvorschriften,
l) Gleichstellung der Geschlechter und Sicherstellung der
c) Prävention und Bekämpfung nicht übertragbarer Krankheiten
Chancengleichheit von Frauen und Männern in Beschäfti-
durch Austausch von Informationen und bewährten Metho-
gung, Bildung, Ausbildung, Wirtschaft und Gesellschaft so-
den, Förderung einer gesunden Lebensweise, Behandlung
wie bei der Entscheidungsfindung,
wichtiger Gesundheitsfaktoren und -probleme, zum Beispiel
m) Bekämpfung jeder Art von Diskriminierung, Gesundheit von Mutter und Kind, psychische Gesundheit
n) Ausbau der Kapazitäten der Sozialpartner und Förderung des und Abhängigkeit von Alkohol, Drogen und Tabak, einschließ-
sozialen Dialogs. lich der Umsetzung des Rahmenübereinkommens zur Ein-
dämmung des Tabakkonsums von 2003,
Artikel 421 d) Qualität und Sicherheit von Substanzen menschlichen Ur-
sprungs wie Blut, Gewebe und Zellen,
Die Vertragsparteien fördern die Einbeziehung aller relevanten
Interessenträger, insbesondere der Sozialpartner, sowie zivil- e) Information und Wissen zu Gesundheitsfragen, unter ande-
gesellschaftlicher Organisationen in die politischen Reformen in rem hinsichtlich des Konzepts der Einbeziehung von Ge-
der Ukraine und in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien sundheitsfragen in alle Politikbereiche.
nach diesem Abkommen.
(2) Zu diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien Daten
und bewährte Methoden aus und treffen weitere gemeinsame
Artikel 422
Maßnahmen, unter anderem im Rahmen des Konzepts der Ein-
Die Vertragsparteien fördern die soziale Verantwortung und beziehung von Gesundheitsfragen in alle Politikbereiche und
Rechenschaftspflicht von Unternehmen und unterstützen verant- durch schrittweise Integration der Ukraine in die europäischen
wortungsvolles unternehmerisches Handeln, wie es zum Beispiel Netze im Bereich der öffentlichen Gesundheit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 617
Artikel 428 a) die Integration Jugendlicher in die Gesellschaft durch Förde-
rung ihres bürgerschaftlichen Engagements und ihrer Eigen-
Die Ukraine nähert ihre Rechtsvorschriften und ihre Praxis
initiative zu erleichtern;
schrittweise an die Grundsätze des EU-Besitzstands an, insbe-
sondere auf den Gebieten übertragbare Krankheiten, Blut, Ge- b) Jugendlichen dabei zu helfen, Wissen, Fähigkeiten und Kom-
webe und Zellen sowie Tabak. Anhang XLI enthält eine Liste aus- petenzen außerhalb des Bildungssystems, unter anderem
gewählter Elemente des EU-Besitzstands. durch Freiwilligentätigkeit, zu erwerben, und um den Wert
solcher Erfahrungen anzuerkennen;
Artikel 429 c) die Zusammenarbeit mit Drittländern zu intensivieren;
Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam- d) die Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen in der
menarbeit) Kapitel 22 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Ukraine und in der EU und ihren Mitgliedstaaten zu fördern;
Dialog statt. e) unter besonderer Berücksichtigung der Jugendlichen eine
gesunde Lebensweise zu fördern.
Kapitel 23
Bildung, Ausbildung und Jugend Artikel 435
Bei ihrer Zusammenarbeit berücksichtigen die Vertragspartei-
Artikel 430 en die in Anhang XLII aufgeführten Empfehlungen.
Unter strikter Beachtung der Verantwortung der Vertragspar-
Artikel 436
teien für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungswesens
sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen fördern die Ver- Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-
tragsparteien die Zusammenarbeit im Bereich Bildung, Ausbil- menarbeit) Kapitel 23 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger
dung und Jugend, um das gegenseitige Verständnis zu verbes- Dialog statt.
sern, den interkulturellen Dialog zu fördern und die Kenntnis der
Kultur des Anderen auszubauen. Kapitel 24
Kultur
Artikel 431
Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer Intensivierung Artikel 437
der Zusammenarbeit im Bereich der Hochschulbildung, mit der
sie insbesondere anstreben, Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam-
menarbeit zu fördern, um das gegenseitige Verständnis zu ver-
a) das Hochschulwesen zu reformieren und zu modernisieren; bessern und den kulturellen Austausch zu unterstützen sowie um
b) die Annäherung im Bereich der Hochschulbildung im Rah- die Mobilität von Kunst und Künstlern aus der EU und der Ukrai-
men des Bologna-Prozesses zu fördern; ne zu begünstigen.
c) die Qualität und Relevanz der Hochschulbildung zu erhöhen;
Artikel 438
d) die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen zu intensiveren; Die Vertragsparteien fördern den interkulturellen Dialog
e) die Kapazitäten der Hochschulen auszubauen; zwischen den Personen und Organisationen, die die organisierte
Zivilgesellschaft und Kultureinrichtungen in der EU und in der
f) die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu erhöhen; Ukraine vertreten.
besondere Aufmerksamkeit wird der Zusammenarbeit im
Bildungsbereich gewidmet, um den Zugang zur Hochschul-
bildung zu erleichtern. Artikel 439
Die Vertragsparteien arbeiten eng in den zuständigen inter-
Artikel 432 nationalen Gremien zusammen, einschließlich der Organisation
der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
Die Vertragsparteien bemühen sich, zur Förderung einer (UNESCO) und des Europarats, unter anderem, um die kulturelle
engeren Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Aus- und Vielfalt zu fördern und um das kulturelle und historische Erbe zu
Weiterbildung den Austausch von Informationen und Fachwissen erhalten und aufzuwerten.
zu verstärken, um insbesondere
a) Systeme der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Artikel 440
beruflichen Fortbildung während des gesamten Erwerbs-
Die Vertragsparteien bemühen sich, einen regelmäßigen Poli-
lebens zu entwickeln, die dem Bedarf des sich ändernden
tikdialog über Kultur aufzubauen, um die Entwicklung der Kultur-
Arbeitsmarkts entsprechen;
wirtschaft in der EU und in der Ukraine zu fördern. Zu diesem
b) einen nationalen Rahmen zur Verbesserung der Transparenz Zweck setzen die Vertragsparteien das UNESCO-Übereinkom-
und Anerkennung von Qualifikationen und Fähigkeiten zu men zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Aus-
schaffen, wobei sie sich nach Möglichkeit auf die Erfahrung drucksformen von 2005 ordnungsgemäß um.
der EU stützen.
Kapitel 25
Artikel 433
Zusammenarbeit im Bereich
Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeit, ihre Zusammen- Sport und körperliche Betätigung
arbeit in anderen Bereichen wie Sekundarschulbildung, Fern-
unterricht und lebenslanges Lernen auszubauen. Artikel 441
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich Sport und
Artikel 434
körperliche Betätigung zusammen, um dazu beizutragen, dass
Die Vertragsparteien kommen überein, eine engere Zusam- alle Altersgruppen eine gesunde Lebensweise entwickeln, um die
menarbeit und den Erfahrungsaustausch im Bereich der Jugend- soziale Funktion und den erzieherischen Wert des Sports zu
politik und der nicht formalen Bildung für Jugendliche zu fördern, fördern und um Gefahren für den Sport wie Doping, Spielabspra-
um chen, Rassismus und Gewalt zu bekämpfen.
618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
(2) Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Aus- Artikel 445
tausch von Informationen und bewährten Methoden in den fol-
Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-
genden Bereichen:
menarbeit) Kapitel 26 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger
a) Förderung von körperlicher Betätigung und Sport im Bil- Dialog statt.
dungswesen in Zusammenarbeit mit öffentlichen Einrichtun-
gen und nichtstaatlichen Organisationen, Kapitel 27
b) Teilnahme am Sport und körperliche Betätigung als Beitrag
zu einer gesunden Lebensweise und allgemeinem Wohlbe- Grenzübergreifende und
finden, regionale Zusammenarbeit
c) Entwicklung nationaler Kompetenz- und Qualifikationssyste-
me im Sportbereich, Artikel 446
d) Integration benachteiligter Gruppen durch Sport, Im Bereich der Regionalpolitik fördern die Vertragsparteien das
gegenseitige Verständnis und die bilaterale Zusammenarbeit bei
e) Bekämpfung von Doping, Methoden für die Formulierung und Umsetzung von Regionalpo-
f) Bekämpfung von Spielabsprachen, litik, einschließlich der Politikgestaltung und Partnerschaft auf
mehreren Ebenen, unter besonderer Berücksichtigung der Ent-
g) Sicherheit bei großen internationalen Sportveranstaltungen. wicklung benachteiligter Gebiete und der territorialen Zusam-
menarbeit, wodurch Kommunikationskanäle eingerichtet und der
Artikel 442 Informationsaustausch zwischen nationalen, regionalen und
lokalen Behörden, wirtschaftlichen und sozialen Akteuren und
Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam- der Zivilgesellschaft verbessert wird.
menarbeit) Kapitel 25 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger
Dialog statt.
Artikel 447
Kapitel 26 Die Vertragsparteien unterstützen und verstärken die Einbe-
ziehung von Behörden der lokalen und regionalen Ebene in die
Zusammenarbeit zwischen grenzübergreifende und regionale Zusammenarbeit und die ent-
den Zivilgesellschaften sprechenden Verwaltungsstrukturen, intensivieren die Zusam-
menarbeit durch Schaffung entsprechender rechtlicher Rahmen-
bedingungen, unterstützen und entwickeln Maßnahmen für den
Artikel 443
Kapazitätsausbau und fördern die Stärkung der grenzübergrei-
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen fenden und regionalen Wirtschafts- und Unternehmensnetze.
den Zivilgesellschaften, mit der die folgenden Ziele verfolgt wer-
den: Artikel 448
a) die Kontakte zwischen allen Bereichen der Zivilgesellschaft Die Vertragsparteien sind bestrebt, die grenzübergreifenden
in den EU-Mitgliedstaaten und in der Ukraine zu stärken und und regionalen Elemente unter anderem von Verkehr, Energie,
den Erfahrungsaustausch zwischen ihnen zu unterstützen; Kommunikationsnetzen, Kultur, Bildung, Tourismus, Gesundheit
und anderen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen
b) zivilgesellschaftliche Organisationen in die Umsetzung dieses
weiterzuentwickeln, die für die grenzübergreifende und regionale
Abkommens, einschließlich des Monitorings, und in den Aus-
Zusammenarbeit von Belang sind. Insbesondere fördern die Ver-
bau der bilateralen Beziehungen zwischen der EU und der
tragsparteien den Ausbau der grenzübergreifenden Zusammen-
Ukraine einzubeziehen;
arbeit im Hinblick auf die Modernisierung, Ausstattung und Ko-
c) in den EU-Mitgliedstaaten ein besseres Kennen und Verste- ordinierung der Notdienste.
hen der Ukraine, einschließlich ihrer Geschichte und Kultur,
zu gewährleisten; Artikel 449
d) in der Ukraine ein besseres Kennen und Verstehen der Euro- Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusam-
päischen Union, einschließlich der Werte, auf denen sie ge- menarbeit) Kapitel 27 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger
gründet ist, ihrer Funktionsweise und ihrer Politik, zu gewähr- Dialog statt.
leisten.
Kapitel 28
Artikel 444
Die Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusammen- Beteiligung an Einrichtungen
arbeit zwischen zivilgesellschaftlichen Interessenträgern beider und Programmen der Europäischen Union
Seiten als Bestandteil der Beziehungen zwischen der EU und der
Ukraine, indem sie
Artikel 450
a) die Kontakte und den Erfahrungsaustausch zwischen zivil- Der Ukraine wird gestattet, sich an EU-Einrichtungen, die für
gesellschaftlichen Organisationen in den EU-Mitgliedstaaten die Umsetzung dieses Abkommens relevant sind, und anderen
und in der Ukraine intensivieren, insbesondere durch Fach- EU-Einrichtungen nach Maßgabe der entsprechenden Grün-
seminare, Ausbildung usw.; dungsverordnungen zu beteiligen, sofern dies nach diesen
b) den Aufbau von Institutionen und die Konsolidierung zivil- Verordnungen zulässig ist. Die Ukraine schließt getrennte Ab-
gesellschaftlicher Organisationen erleichtern, einschließlich kommen mit der EU, um ihre Beteiligung an den einzelnen Ein-
Überzeugungsarbeit, informeller Vernetzung, Besuchen, richtungen zu ermöglichen und um die Höhe des finanziellen Bei-
Workshops usw.; trags festzulegen.
c) es ermöglichen, dass sich ukrainische Vertreter mit dem
Artikel 451
Prozess von Konsultation und Dialog zwischen den Sozial-
partnern und zivilgesellschaftlichen Partnern in der EU ver- Die Ukraine kann an allen laufenden und künftigen Program-
traut machen, um die Zivilgesellschaft in den politischen Pro- men der Union teilnehmen, die nach den einschlägigen Vorschrif-
zess in der Ukraine einzubeziehen. ten zur Annahme dieser Programme der Ukraine zur Teilnahme
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 619
offenstehen. Die Teilnahme der Ukraine an den Programmen der widrigen Handlungen, unter anderem im Wege der gegenseitigen
Union richtet sich nach den Bestimmungen des beigefügten Amtshilfe und der gegenseitigen Rechtshilfe in den unter dieses
Protokolls Nr. 3 über ein Rahmenabkommen zwischen der Abkommen fallenden Bereichen.
Europäischen Union und der Ukraine über die allgemeinen
(2) Zu diesem Zweck nimmt die Ukraine auch eine schrittweise
Grundsätze von 2010 für die Teilnahme der Ukraine an den Pro-
Annäherung ihrer Rechtsvorschriften nach Maßgabe der Bestim-
grammen der Union.
mungen von Anhang XLIV vor.
Artikel 452 (3) Anhang XLIII gilt unbeschadet anderer Zusatzklauseln über
Prüfungen, Kontrollen an Ort und Stelle, Nachprüfungen, Unter-
Die EU unterrichtet die Ukraine über neue EU-Einrichtungen suchungen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, zum Beispiel
und neue Programme der Union sowie über Änderungen der in Maßnahmen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung
den Artikeln 450 und 451 genannten Bedingungen für die Betei- (OLAF) und des Europäischen Rechnungshofs, für weitere Ab-
ligung an den Programmen und Einrichtungen der Union. kommen oder Finanzierungsinstrumente, auf die sich die Ver-
tragsparteien einigen, und für sonstige Finanzierungsinstrumente
Titel VI der EU, in die die Ukraine einbezogen wird.
Finanzielle Zusammenarbeit
einschließlich Betrugsbekämpfung Titel VII
Institutionelle, allgemeine
Artikel 453 und Schlussbestimmungen
Der Ukraine wird über die einschlägigen Finanzierungsmecha-
nismen und -instrumente der EU finanzielle Hilfe gewährt. Diese Kapitel 1
finanzielle Hilfe trägt zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkom-
Institutioneller Rahmen
mens bei und wird im Einklang mit den folgenden Artikeln geleis-
tet.
Artikel 460
Artikel 454 (1) Die höchste Ebene für den politischen Dialog und den
Politikdialog zwischen den Vertragsparteien ist die Gipfelebene.
Die wichtigsten Grundsätze der finanziellen Hilfe entsprechen
Gipfeltreffen finden grundsätzlich einmal jährlich statt. Bei den
den Vorgaben der einschlägigen EU-Verordnungen über die
Gipfeltreffen werden allgemeine Leitlinien für die Umsetzung die-
Finanzierungsinstrumente.
ses Abkommens festgelegt und bilaterale oder internationale
Fragen von beiderseitigem Interesse erörtert.
Artikel 455
(2) Auf Ministerebene werden der regelmäßige politische
Die von den Vertragsparteien vereinbarten Schwerpunktberei- Dialog und der regelmäßige Politikdialog in dem mit Artikel 461
che der finanziellen Hilfe der EU werden in entsprechenden eingesetzten Assoziationsrat und nach Vereinbarung im Rahmen
Richtprogrammen festgelegt, die die vereinbarten politischen regelmäßiger Treffen von Vertretern der Vertragsparteien geführt.
Prioritäten widerspiegeln. Die in diesen Richtprogrammen fest-
gelegten Richtbeträge für die Hilfe tragen dem Bedarf und den
Sektorkapazitäten der Ukraine sowie ihren Fortschritten bei den Artikel 461
Reformen Rechnung. (1) Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt. Er überwacht und
begleitet die Anwendung und Umsetzung dieses Abkommens
Artikel 456 und überprüft regelmäßig das Funktionieren dieses Abkommens
vor dem Hintergrund seiner Ziele.
Um die zur Verfügung stehenden Mittel optimal zu nutzen,
bemühen sich die Vertragsparteien darum, dass die EU-Hilfe in (2) Der Assoziationsrat tritt in regelmäßigen Abständen,
enger Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Geber- mindestens jedoch einmal jährlich, und jedes Mal, wenn die Um-
ländern, Geberorganisationen und internationalen Finanzinstitu- stände es erfordern, auf Ministerebene zusammen. Der Assozia-
tionen und im Einklang mit den internationalen Grundsätzen für tionsrat tritt nach Vereinbarung in allen erforderlichen Zusam-
die Wirksamkeit der Hilfe durchgeführt wird. mensetzungen zusammen.
(3) Neben der Überwachung und Begleitung der Anwendung
Artikel 457 und Umsetzung dieses Abkommens prüft der Assoziationsrat
wichtige Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und
Die wesentlichen rechtlichen, administrativen und technischen
sonstige bilaterale oder internationale Fragen von beiderseitigem
Grundlagen für die finanzielle Hilfe werden im Rahmen der ein-
Interesse.
schlägigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien festge-
legt.
Artikel 462
Artikel 458 (1) Der Assoziationsrat setzt sich aus Mitgliedern des Rates
Der Assoziationsrat wird über die Fortschritte bei der finanziel- der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kom-
len Hilfe, ihre Durchführung und ihre Auswirkungen auf die Ver- mission einerseits und Mitgliedern der Regierung der Ukraine an-
folgung der Ziele dieses Abkommens unterrichtet. Zu diesem dererseits zusammen.
Zweck stellen die zuständigen Stellen der Vertragsparteien auf (2) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
der Grundlage der Gegenseitigkeit permanent geeignete Moni-
(3) Der Vorsitz im Assoziationsrat wird abwechselnd von
toring- und Evaluierungsinformationen zur Verfügung.
einem Vertreter der Union und einem Vertreter der Ukraine ge-
führt.
Artikel 459
(4) Falls angezeigt, nehmen andere Gremien nach Vereinba-
(1) Die Vertragsparteien führen die Hilfe im Einklang mit den rung als Beobachter an der Arbeit des Assoziationsrates teil.
Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung durch und
arbeiten nach Maßgabe des Anhangs XLIII beim Schutz der
Artikel 463
finanziellen Interessen der EU und der Ukraine zusammen. Die
Vertragsparteien treffen wirksame Maßnahmen zur Verhinderung (1) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der
und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechts- Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, im Gel-
620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
tungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Diese (Handel und Handelsfragen) Beratungen über Fragen abhalten,
Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen die sie als relevant ansehen.
geeignete Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse, falls er-
(3) Der Assoziationsausschuss kann ebenfalls Unterausschüsse
forderlich einschließlich Maßnahmen in den nach diesem Ab-
einsetzen, die eine Bestandsaufnahme der in den regelmäßigen
kommen eingesetzten besonderen Gremien. Der Assoziationsrat
Dialogen nach Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusammen-
kann auch Empfehlungen aussprechen. Er verabschiedet seine
arbeit) erzielten Fortschritte vornehmen.
Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den
Vertragsparteien, nachdem die jeweiligen internen Verfahren ab- (4) Die Unterausschüsse sind befugt, in den in diesem Ab-
geschlossen sind. kommen genannten Fällen Beschlüsse zu fassen. Sie erstatten
(2) Im Einklang mit dem in diesem Abkommen festgelegten dem Assoziationsausschuss auf Anforderung regelmäßig Bericht
Ziel der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften der über ihre Tätigkeiten.
Ukraine an die der Union ist der Assoziationsrat ein Forum für (5) Die nach Titel IV eingesetzten Unterausschüsse unterrich-
den Informationsaustausch über in Vorbereitung und in Kraft be- ten den Assoziationsausschuss in seiner Zusammensetzung
findliche Gesetzgebungsakte der Europäischen Union und der nach Artikel 465 Absatz 4 rechtzeitig vor ihren Sitzungen über
Ukraine sowie über Durchführungs-, Durchsetzungs- und Einhal- deren Datum und die Tagesordnung. Sie berichten auf jeder
tungsmaßnahmen. ordentlichen Sitzung des Assoziationsausschusses in seiner Zu-
(3) Zu diesem Zweck kann der Assoziationsrat unbeschadet sammensetzung nach Artikel 465 Absatz 4 über ihre Tätigkeiten.
der besonderen Bestimmungen des Titels IV (Handel und Han- (6) Die Existenz anderer Unterausschüsse hindert die Ver-
delsfragen) für die Annäherung der Regelungen unter Berück- tragsparteien nicht daran, mit jeglicher Angelegenheit unmittelbar
sichtigung der Entwicklung des EU-Rechts und der anwend- den Assoziationsausschuss nach Artikel 464 zu befassen, da-
baren Normen, die in von den Vertragsparteien für relevant runter in seiner den Handel betreffenden Zusammensetzung.
erachteten internationalen Übereinkünften festgelegt sind, die
Anhänge zu diesem Abkommen aktualisieren oder ändern.
Artikel 467
Artikel 464 (1) Es wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuss ein-
gesetzt. In diesem Forum kommen Mitglieder des Europäischen
(1) Hiermit wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt. Er Parlaments und der Werchowna Rada der Ukraine zu einem
unterstützt den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufga- Meinungsaustausch zusammen. Er tritt in Abständen zusammen,
ben. Diese Bestimmung lässt die in Artikel 5 festgelegten Zustän- die er selbst festlegt.
digkeiten der verschiedenen Foren für die Führung des politi-
schen Dialogs unberührt. (2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss setzt sich
aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mit-
(2) Der Assoziationsausschuss setzt sich aus Vertretern der gliedern der Werchowna Rada der Ukraine andererseits zusam-
Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um men.
hohe Beamte handelt.
(3) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss gibt sich
(3) Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwechselnd
eine Geschäftsordnung.
von einem Vertreter der Union und einem Vertreter der Ukraine
geführt. (4) Der Vorsitz im Parlamentarischen Assoziationsausschuss
wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von
Artikel 465 einem Vertreter des Europäischen Parlaments und einem Vertre-
ter der Werchowna Rada der Ukraine geführt.
(1) Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Auf-
gaben und Arbeitsweise des Assoziationsausschusses fest, zu
Artikel 468
dessen Zuständigkeiten auch die Vorbereitung der Tagungen
des Assoziationsrates gehört. Der Assoziationsausschuss tritt (1) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann den
mindestens einmal jährlich zusammen. Assoziationsrat um sachdienliche Informationen über die Umset-
(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assozia- zung dieses Abkommens ersuchen; dieser übermittelt dann dem
tionsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, binden- Ausschuss die erbetenen Informationen.
de Beschlüsse zu fassen. (2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss wird über die
(3) Der Assoziationsausschuss ist befugt, in den in diesem Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates unterrich-
Abkommen genannten Fällen und in Bereichen, in denen der tet.
Assoziationsrat ihm Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu (3) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann dem
fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; Assoziationsrat Empfehlungen unterbreiten.
diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Der
Assoziationsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse im Ein- (4) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann Parla-
vernehmen zwischen den Vertragsparteien. mentarische Assoziationsunterausschüsse einsetzen.
(4) Zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit
Titel IV (Handel und Handelsfragen) tritt der Assoziationsaus- Artikel 469
schuss in einer besonderen Zusammensetzung zusammen. In (1) Die Vertragsparteien fördern auch regelmäßige Treffen von
dieser Zusammensetzung tritt der Assoziationsausschuss min- Vertretern ihrer Zivilgesellschaft, um sie über die Umsetzung die-
destens einmal jährlich zusammen. ses Abkommens auf dem Laufenden zu halten und ihre Beiträge
dazu einzuholen.
Artikel 466 (2) Es wird eine Plattform der Zivilgesellschaft eingesetzt. Sie
(1) Der Assoziationsausschuss wird von den nach diesem Ab- setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und
kommen eingesetzten Unterausschüssen unterstützt. Sozialausschusses (EWSA) einerseits und Vertretern der Zivilge-
sellschaft auf ukrainischer Seite andererseits zusammen, die in
(2) Der Assoziationsrat kann beschließen, weitere Sonderaus-
diesem Forum zu einem Meinungsaustausch zusammenkom-
schüsse oder -gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die
men. Die Plattform der Zivilgesellschaft tritt in Abständen zusam-
für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, und legt
men, die sie selbst festlegt.
Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Gremien
fest. Darüber hinaus können diese Sonderausschüsse und -gre- (3) Die Plattform der Zivilgesellschaft gibt sich eine Geschäfts-
mien unbeschadet der besonderen Bestimmungen von Titel IV ordnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 621
(4) Der Vorsitz in der Plattform der Zivilgesellschaft wird nach (2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt,
Maßgabe ihrer Geschäftsordnung abwechselnd von einem Ver- ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzu-
treter des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und wenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer
einem Vertreter der Zivilgesellschaft auf ukrainischer Seite ge- gleichartigen Situation befinden.
führt.
Artikel 474
Artikel 470
Schrittweise Annäherung
(1) Die Plattform der Zivilgesellschaft wird über die Beschlüs-
se und Empfehlungen des Assoziationsrates unterrichtet. Im Einklang mit den in Artikel 1 festgelegten Zielen dieses Ab-
kommens nimmt die Ukraine auf der Grundlage der Zusagen in
(2) Die Plattform der Zivilgesellschaft kann dem Assoziations- den Titeln IV, V und VI die in den Anhängen I bis XLIV vorge-
rat Empfehlungen unterbreiten. sehene schrittweise Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an das
(3) Der Assoziationsausschuss und der Parlamentarische As- EU-Recht nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Anhänge
soziationsausschuss unterhalten regelmäßige Kontakte mit Ver- vor. Diese Bestimmung lässt die besonderen Grundsätze und
tretern der Plattform der Zivilgesellschaft, um ihre Meinung dazu Verpflichtungen unberührt, die nach Titel IV (Handel und Han-
einzuholen, wie die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden delsfragen) für die Annäherung der Regelungen gelten.
können.
Artikel 475
Kapitel 2 Monitoring
Allgemeine und Schlussbestimmungen (1) Der Ausdruck „Monitoring“ bezeichnet die kontinuierliche
Beurteilung der Fortschritte bei der Um- und Durchsetzung von
Artikel 471 Maßnahmen, die unter dieses Abkommen fallen.
Zugang zu Gerichten (2) Das Monitoring umfasst die Bewertung der in diesem Ab-
und Verwaltungsorganen kommen vorgesehenen Annäherung des ukrainischen Rechts an
das EU-Recht, einschließlich der Um- und Durchsetzungsaspekte.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich die-
Diese Bewertungen können von den Vertragsparteien getrennt
ses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und ju-
oder nach Vereinbarung gemeinsam vorgenommen werden. Zur
ristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskri-
Erleichterung der Bewertung erstattet die Ukraine der EU gege-
minierung gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen Zugang
benenfalls vor Ende der in diesem Abkommen in Bezug auf die
zu ihren zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen haben,
Rechtsakte der EU festgelegten Übergangszeiten Bericht über
um ihre persönlichen Rechte und Eigentumsrechte geltend zu
die Fortschritte bei der Annäherung. Bei Berichterstattung und
machen.
Bewertung, einschließlich Modalitäten und Häufigkeit der Bewer-
tungen, sind die in diesem Abkommen oder in Beschlüssen der
Artikel 472 mit diesem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien
Maßnahmen im Zusammenhang festgelegten besonderen Modalitäten zu berücksichtigen.
mit wesentlichen Sicherheitsinteressen (3) Das Monitoring kann Vor-Ort-Besuche umfassen, an
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, denen unter anderem, je nach Bedarf, Organe, Einrichtungen und
Maßnahmen zu treffen, sonstige Stellen der EU, nichtstaatliche Stellen, Aufsichtsbehör-
den und unabhängige Sachverständige teilnehmen.
a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von In-
formationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicher- (4) Die Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewer-
heitsinteressen widersprechen würde; tungen der Annäherung nach Absatz 2, werden in den mit die-
b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition sem Abkommen eingesetzten zuständigen Gremien erörtert. Die-
und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent- se Gremien können einstimmig gemeinsame Empfehlungen
behrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; verabschieden, die dem Assoziationsrat unterbreitet werden.
diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für (5) Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass unter
nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht Titel IV (Handel und Handelsfragen) fallende notwendige Maß-
beeinträchtigen; nahmen durchgeführt wurden und durchgesetzt werden, so be-
c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer schließt der Assoziationsrat im Rahmen der ihm mit Artikel 463
ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit übertragenen Befugnisse eine weitere Marktöffnung im Sinne
und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsge- von Titel IV (Handel und Handelsfragen).
fahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung (6) Eine dem Assoziationsrat unterbreitete gemeinsame Emp-
der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des fehlung nach Absatz 4 oder das Nichtzustandekommen einer
Friedens und der internationalen Sicherheit für unerlässlich solchen Empfehlung unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne
erachtet. von Titel IV (Handel und Handelsfragen). Ein Beschluss des zu-
ständigen institutionellen Gremiums oder das Nichtzustande-
Artikel 473 kommen eines solchen Beschlusses unterliegt nicht der Streit-
beilegung im Sinne von Titel IV (Handel und Handelsfragen).
Diskriminierungsverbot
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und Artikel 476
unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
Erfüllung der Verpflichtungen
a) dürfen die von der Ukraine gegenüber der Union oder ihren
Mitgliedstaaten angewandten Regelungen keine Diskriminie- (1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder beson-
rung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen deren Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus
oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen be- diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die
wirken; Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.
b) dürfen die von der Union oder ihren Mitgliedstaaten gegen- (2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer
über der Ukraine angewandten Regelungen keine Diskrimi- Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen
nierung zwischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Umsetzung dieses
oder sonstigen Unternehmen der Ukraine bewirken. Abkommens oder seiner Anwendung nach Treu und Glauben
622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
und andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den b) den Verstoß gegen eines der in Artikel 2 genannten wesent-
Vertragsparteien zu erörtern. lichen Elemente dieses Abkommens.
(3) Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder
Umsetzung dieses Abkommens oder seiner Anwendung nach Artikel 479
Treu und Glauben legt jede Vertragspartei nach Artikel 477 dem Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Assoziationsrat vor. Der Assoziationsrat kann eine Streitigkeit
durch bindenden Beschluss beilegen. (1) Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied-
staaten einerseits und der Ukraine andererseits, das am 14. Juni
Artikel 477 1994 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. März 1998
Streitbeilegung in Kraft getreten ist, sowie die dazugehörigen Protokolle werden
aufgehoben.
(1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit
über die Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens oder (2) Das genannte Abkommen wird durch dieses Assoziie-
seine Anwendung nach Treu und Glauben, so übermittelt die rungsabkommen ersetzt. Bezugnahmen auf das genannte Ab-
eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Asso- kommen in allen anderen Abkommen zwischen den Vertragspar-
ziationsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit. teien sind als Bezugnahmen auf das vorliegende Abkommen
Abweichend hiervon ist für Streitigkeiten über die Auslegung auszulegen.
oder Umsetzung von Titel IV (Handel und Handelsfragen) oder (3) Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach
seine Anwendung nach Treu und Glauben ausschließlich Titel IV diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt
(Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) maßge- dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehen-
bend. den Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit einerseits und der Ukraine andererseits garantiert sind.
dadurch beizulegen, dass sie Konsultationen nach Treu und (4) Bestehende Abkommen in Bereichen der Zusammen-
Glauben im Assoziationsrat und anderen in den Artikeln 461, 465 arbeit, die in den Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens
und 466 vorgesehenen zuständigen Gremien aufnehmen, um so fallen, werden als Teil der dem vorliegenden Abkommen unter-
rasch wie möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu liegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemein-
finden. samen institutionellen Rahmens betrachtet.
(3) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Assoziationsrat und (5) Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen
den anderen zuständigen Gremien alle für eine gründliche Prü- durch Abschluss von Abkommen in Bereichen, die in seinen Gel-
fung der Lage erforderlichen Informationen. tungsbereich fallen, ergänzen. Diese Abkommen sind Bestandteil
(4) Solange eine Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen
jeder Tagung des Assoziationsrates erörtert. Eine Streitigkeit gilt Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen
als beigelegt, wenn der Assoziationsrat nach Artikel 476 Absatz 3 Rahmens.
einen bindenden Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder (6) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des
erklärt hat, dass die Streitigkeit beendet ist. Konsultationen über Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die
eine Streitigkeit können nach Vereinbarung der Vertragsparteien Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses
oder auf Ersuchen einer Vertragspartei auch in einer Sitzung des Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen
Assoziationsausschusses oder eines anderen in den Artikeln 461, Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit der Ukraine
465 und 466 vorgesehenen Gremiums abgehalten werden. Die bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gege-
Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden. benenfalls mit der Ukraine neue Kooperationsabkommen zu
(5) Alle während der Konsultationen offengelegten Informatio- schließen.
nen bleiben vertraulich.
Artikel 480
Artikel 478 Anhänge und Protokolle
Geeignete Maßnahmen Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge und Protokolle
im Falle der Nichterfüllung von Verpflichtungen sind Bestandteil dieses Abkommens.
(1) Eine Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen treffen,
wenn die betreffende Frage nicht innerhalb von drei Monaten Artikel 481
nach dem Tag der Notifikation eines förmlichen Ersuchens um Laufzeit
Streitbeilegung nach Artikel 477 gelöst wurde und wenn die Be-
schwerdeführerin weiter der Auffassung ist, dass die andere Ver- (1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
tragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt Die Vertragsparteien sehen eine umfassende Überprüfung der
hat. Das Erfordernis dreimonatiger Konsultationen gilt nicht für Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens vor, die innerhalb
Ausnahmefälle nach Absatz 3. von fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten und im gegenseitigen
Einvernehmen der Vertragsparteien zu jedem anderen Zeitpunkt
(2) Bei der Wahl geeigneter Maßnahmen ist den Maßnahmen stattfindet.
der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens
am wenigsten behindern. Abgesehen von den in Artikel 478 Ab- (2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifi-
satz 3 beschriebenen Ausnahmefällen dürfen diese Maßnahmen kation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen
nicht die Aussetzung von in diesem Abkommen vorgesehenen tritt sechs Monate nach dem Tag des Eingangs dieser Notifika-
Rechten oder Verpflichtungen umfassen, die in Titel IV (Handel tion außer Kraft.
und Handelsfragen) genannt sind. Diese Maßnahmen werden
unverzüglich dem Assoziationsrat notifiziert; sie sind Gegenstand Artikel 482
von Konsultationen nach Artikel 476 Absatz 2 und unterliegen
Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“
der Streitbeilegung nach Artikel 476 Absatz 3 und Artikel 477.
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausnahmefälle be-
„Vertragsparteien“ die Union oder ihre Mitgliedstaaten bezie-
treffen
hungsweise die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer
a) die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zu- Befugnisse, wie sie sich aus dem Vertrag über die Arbeitsweise
lässige Kündigung des Abkommens oder der Europäischen Union ergeben, einerseits und die Ukraine an-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 623
dererseits. Gegebenenfalls bezieht er sich im Rahmen ihrer Be- (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats
fugnisse nach dem EAG-Vertrag auf die EAG. nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- bezie-
hungsweise Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.
Artikel 483 (3) Ungeachtet des Absatzes 2 vereinbaren die Union und die
Räumlicher Geltungsbereich Ukraine, die von der Union genannten Teile dieses Abkommens
nach Absatz 4 und im Einklang mit ihren geltenden internen Ver-
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der
fahren und Rechtsvorschriften vorläufig anzuwenden.
Vertrag über die Europäische Union (EUV), der Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Vertrag zur (4) Die vorläufige Anwendung wird am ersten Tag des zweiten
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt wer- Monats nach dem Tag wirksam, an dem der Verwahrer Folgen-
den, nach Maßgabe dieser Verträge, und andererseits für das des erhalten hat:
Hoheitsgebiet der Ukraine.
– die Notifikation der Union über den Abschluss der zu diesem
Zweck erforderlichen Verfahren unter Angabe der vorläufig an-
Artikel 484
zuwendenden Teile des Abkommens und
Verwahrer des Abkommens
– die von der Ukraine im Einklang mit ihren innerstaatlichen Ver-
Verwahrer dieses Abkommens ist das Generalsekretariat des fahren und Rechtsvorschriften hinterlegte Ratifikationsurkunde.
Rates der Europäischen Union.
(5) Für die Zwecke der betreffenden Bestimmungen dieses
Artikel 485 Abkommens, einschließlich der zugehörigen Anhänge und Pro-
tokolle, gilt jede in diesen Bestimmungen enthaltene Bezugnah-
Verbindliche Fassungen me auf das „Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens“ als
Dieses Abkommen ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, Bezugnahme auf das „Datum, ab dem dieses Abkommen vor-
englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, läufig angewandt wird“ im Sinne von Absatz 3.
italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, nie-
(6) Im Zeitraum der vorläufigen Anwendung gelten weiterhin
derländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwe-
die Bestimmungen des am 14. Juni 1994 unterzeichneten und
discher, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer,
am 1. März 1998 in Kraft getretenen Abkommens über Partner-
ungarischer und ukrainischer Sprache abgefasst, wobei jeder
schaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Ukraine andererseits, soweit sie nicht von der vorläufigen An-
Artikel 486 wendung dieses Abkommens betroffen sind.
Inkrafttreten und vorläufige Anwendung
(7) Jede Vertragspartei kann dem Verwahrer durch schriftliche
(1) Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses Notifikation ihre Absicht bekunden, die vorläufige Anwendung
Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Die Ratifikations- be- dieses Abkommens zu beenden. Die Beendigung der vorläufigen
ziehungsweise Genehmigungsurkunden werden beim General- Anwendung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation
sekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt. beim Verwahrer wirksam.
624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Schlussakte
des Gipfeltreffens
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Ukraine andererseits
hinsichtlich des Assoziierungsabkommens
Am 21. März 2014 hat in Brüssel ein Gipfeltreffen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Ukraine andererseits stattgefunden.
Die Vertreter
des Königreichs Belgien,
der Republik Bulgarien,
der Tschechischen Republik,
des Königreichs Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland,
der Republik Estland,
Irlands,
der Hellenischen Republik,
des Königreichs Spanien,
der Französischen Republik,
der Republik Kroatien,
der Italienischen Republik,
der Republik Zypern,
der Republik Lettland,
der Republik Litauen,
des Großherzogtums Luxemburg,
Ungarns,
der Republik Malta,
des Königreichs der Niederlande,
der Republik Österreich,
der Republik Polen,
der Portugiesischen Republik,
Rumäniens,
der Republik Slowenien,
der Slowakischen Republik,
der Republik Finnland,
des Königreichs Schweden,
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
der Europäischen Union
einerseits, und
der Ukraine
andererseits,
die an dem Gipfeltreffen teilgenommen haben (im Folgenden „Unterzeichner“) –
haben den Wortlaut der nachstehend aufgeführten politischen Bestimmungen des als Anlage beigefügten Assoziierungsabkom-
mens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine
andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) unterzeichnet:
1. Präambel
2. Artikel 1
3. Titel I, II und VII.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 625
Die Unterzeichner bestätigen ihre Bereitschaft zur Unterzeichnung und zum Abschluss der Titel III, IV, V und VI des Abkommens,
die zusammen mit dem übrigen Abkommen ein einheitliches Rechtsinstrument bilden. Zu diesem Zweck werden die Unterzeichner
einander über diplomatische Kanäle konsultieren, um einen geeigneten Termin für ein Treffen der Unterzeichner festzulegen oder
jedwede andere diesbezüglich angemessene Maßnahme zu vereinbaren.
Die Unterzeichner vereinbaren, dass Artikel 486 Absatz 4 über die vorläufige Anwendung des Abkommens auf die entsprechenden
Teile des Abkommens gemäß der vorliegenden Schlussakte Anwendung findet.
Geschehen zu Brüssel am 21. März 2014.
626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Schlussakte
zwischen der Europäischen Union
und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Ukraine andererseits
hinsichtlich des Assoziierungsabkommens
Die Vertreter
des Königreichs Belgien,
der Republik Bulgarien,
der Tschechischen Republik,
des Königreichs Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland,
der Republik Estland,
Irlands,
der Hellenischen Republik,
des Königreichs Spanien,
der Französischen Republik,
der Republik Kroatien,
der Italienischen Republik,
der Republik Zypern,
der Republik Lettland,
der Republik Litauen,
des Großherzogtums Luxemburg,
Ungarns,
der Republik Malta,
des Königreichs der Niederlande,
der Republik Österreich,
der Republik Polen,
der Portugiesischen Republik,
Rumäniens,
der Republik Slowenien,
der Slowakischen Republik,
der Republik Finnland,
des Königreichs Schweden,
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
der Europäischen Union,
der Europäischen Atomgemeinschaft
einerseits, und
der Ukraine
andererseits,
im Folgenden zusammen die „Unterzeichner“,
die in Brüssel am siebenundzwanzigsten Juni Zweitausendvierzehn
zur Unterzeichnung derjenigen Teile des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atom-
gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) zusammengetreten
sind, die nicht am 21. März 2014 unterzeichnet wurden,
erinnern daran, dass sie auf dem Gipfeltreffen vom 21. März 2014 in Brüssel den Wortlaut der nachstehend aufgeführten politischen
Bestimmungen des Abkommens unterzeichnet haben:
1. Präambel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 627
2. Artikel 1
3. Titel I, II und VII.
Die Unterzeichner haben die folgenden Bestimmungen des Abkommens unterzeichnet
– Titel III, IV, V und VI sowie die diesbezüglichen Anhänge und Protokolle,
und bestätigen, dass das Abkommen ein einheitliches Rechtsinstrument darstellt.
Die Unterzeichner vereinbaren, dass Artikel 486 Absatz 4 über die vorläufige Anwendung des Abkommens auf die entsprechenden
Teile des Abkommens gemäß dieser Schlussakte anwendbar ist.
Die Unterzeichner kommen überein, dass das Abkommen auf dem gesamten Staatsgebiet der Ukraine Anwendung findet, so, wie
dieses nach Völkerrecht anerkannt ist, und dass sie Konsultationen aufnehmen, um die Wirkungen des Abkommens in Bezug auf
die unrechtmäßig annektierten Teile der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol zu bestimmen, über die die ukrainische
Regierung derzeit keine tatsächliche Kontrolle ausübt.
Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten Juni Zweitausendvierzehn.
628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Gesetz
zu dem Assoziierungsabkommen vom 27. Juni 2014
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und Georgien andererseits
Vom 27. Mai 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 27. Juni 2014 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
zeichneten Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der
Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
Georgien andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend ver-
öffentlicht.*
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 431 Absatz 2 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 27. Mai 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
* Die Anhänge I bis XXXIV und die Protokolle Nr. I bis IV zum Assoziierungsabkommen werden als
Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements
werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 629
Assoziierungsabkommen
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und Georgien andererseits
Präambel Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise weiterzuent-
Das Königreich Belgien, wickeln, zu intensivieren und auszuweiten,
die Republik Bulgarien, in Anerkennung der auf Europa gerichteten Bestrebungen
die Tschechische Republik, Georgiens und seiner Entscheidung für Europa,
das Königreich Dänemark, in der Erkenntnis, dass die gemeinsamen Werte, auf die sich
die Bundesrepublik Deutschland, die EU stützt – Demokratie, Achtung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit – auch das Kernstück
die Republik Estland, der mit diesem Abkommen angestrebten politischen Assoziation
Irland, und wirtschaftlichen Integration bilden,
die Hellenische Republik, in Anerkennung der Tatsache, dass sich Georgien als ost-
das Königreich Spanien, europäisches Land zur Umsetzung und Förderung dieser Werte
bekennt,
die Französische Republik,
die Republik Kroatien, in der Erkenntnis, dass Georgien durch eine gemeinsame
Geschichte und gemeinsame Werte mit den Mitgliedstaaten ver-
die Italienische Republik,
bunden ist,
die Republik Zypern,
die Republik Lettland, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieses Abkommen
künftigen schrittweisen Entwicklungen in den Beziehungen zwi-
die Republik Litauen, schen der EU und Georgien nicht vorgreift, sondern die Möglich-
das Großherzogtum Luxemburg, keit dafür offenlässt,
Ungarn, in dem Bekenntnis zu einer weiteren Stärkung der Achtung der
die Republik Malta, Grundfreiheiten, der Menschenrechte einschließlich der Rechte
von Angehörigen von Minderheiten, der demokratischen Grund-
das Königreich der Niederlande, sätze, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen
die Republik Österreich, Staatsführung, gestützt auf die gemeinsamen Werte der Ver-
tragsparteien,
die Republik Polen,
die Portugiesische Republik, in der Erkenntnis, dass interne Reformen zur Stärkung der
Demokratie und der Marktwirtschaft die Teilnahme Georgiens an
Rumänien,
der Politik der EU sowie ihren Programmen und Agenturen
die Republik Slowenien, erleichtern werden. Dieser Prozess und eine nachhaltige Kon-
die Slowakische Republik, fliktbeilegung werden einander stärken und zum Aufbau von Ver-
trauen zwischen den durch den Konflikt gespaltenen Gemein-
die Republik Finnland, schaften beitragen,
das Königreich Schweden,
in dem Willen, zur politischen, sozioökonomischen und insti-
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, tutionellen Entwicklung Georgiens durch eine für die wirksame
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und Umsetzung dieses Abkommens erforderliche weitreichende Zu-
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im sammenarbeit in einem großen Spektrum von Bereichen von ge-
Folgenden „Mitgliedstaaten“, meinsamem Interesse beizutragen, darunter die Entwicklung der
Zivilgesellschaft, verantwortungsvolle Staatsführung, einschließ-
die Europäische Union, im Folgenden „Union“ oder „EU“, und
lich des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich, die
die Europäische Atomgemeinschaft, im Folgenden „Euratom“, Handelsintegration und verstärkte Wirtschaftszusammenarbeit,
einerseits und Institutionenaufbau, Reform der öffentlichen Verwaltung und des
öffentlichen Dienstes, die Korruptionsbekämpfung, Armuts-
Georgien bekämpfung und Zusammenarbeit im Bereich der Freiheit, der
andererseits, Sicherheit und des Rechts, und unter Hinweis auf die Bereit-
schaft der EU, die entsprechenden Reformen in Georgien zu
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ – unterstützen,
in Anbetracht der engen Verbindungen und gemeinsamen in dem Bekenntnis zu allen Grundsätzen und Bestimmungen
Werte der Vertragsparteien, die in der Vergangenheit durch das der Charta der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicher-
Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen heit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), insbesondere der
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit
einerseits und Georgien andererseits geknüpft und im Rahmen in Europa in Helsinki von 1975, der Abschließenden Dokumente
der Östlichen Partnerschaft als besonderer Dimension der Euro- der Folgetreffen in Madrid, Istanbul und Wien von 1991 bezie-
päischen Nachbarschaftspolitik ausgebaut wurden, und in Aner- hungsweise 1992, der Pariser Charta für ein neues Europa von
kennung des gemeinsamen Wunsches der Vertragsparteien, ihre 1990, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Ver-
630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
einten Nationen von 1948 und der Europäischen Konvention zum zung der Visaerleichterungs- und Rückübernahmeabkommen,
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950, erfüllt sind,
eingedenk ihres Willens, den Weltfrieden und die internationale in dem Bekenntnis zu den Grundsätzen der freien Marktwirt-
Sicherheit zu fördern und sich für einen wirksamen Multilatera- schaft und der Bereitschaft der EU, zu den Wirtschaftsreformen
lismus und eine friedliche Beilegung von Streitigkeiten einzuset- in Georgien beizutragen, auch im Rahmen der Europäischen
zen und zu diesem Zweck insbesondere im Rahmen der Verein- Nachbarschaftspolitik und der Östlichen Partnerschaft,
ten Nationen (VN) und der OSZE eng zusammenzuarbeiten,
in dem Willen zur Erreichung einer wirtschaftlichen Integration
im Bekenntnis zu den internationalen Verpflichtungen zur vor allem durch ein vertieftes und umfassendes Freihandelsab-
Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen kommen als festem Bestandteil dieses Abkommens, einschließ-
und dazugehörigen Trägermitteln und zur Zusammenarbeit bei lich einer Annäherung der Rechtsvorschriften, im Einklang mit
der Abrüstung, den sich aus der Mitgliedschaft der Vertragsparteien in der Welt-
handelsorganisation (WTO) ergebenden Rechten und Pflichten,
in Anerkennung der Bedeutung des Mehrwerts der aktiven
Beteiligung der Vertragsparteien an verschiedenen regionalen in der Überzeugung, dass dieses Abkommen ein neues Klima
Kooperationsformen, für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien
und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen
in dem Wunsch, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen schaffen und den Wettbewerb ankurbeln wird, was für die Um-
Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union, strukturierung und Modernisierung der Wirtschaft von entschei-
einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungs- dender Bedeutung ist,
politik (GSVP), den regelmäßigen politischen Dialog über bilate-
rale und internationale Fragen von gegenseitigem Interesse, ein- in dem Bekenntnis zur Achtung der Grundsätze der nachhal-
schließlich regionaler Aspekte, weiter auszubauen, tigen Entwicklung, zum Schutz der Umwelt und zur Milderung
der Folgen des Klimawandels, zur stetigen Verbesserung der
unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Unab- Umwelt-Governance und der Einhaltung der Umwelterfordernis-
hängigkeit, der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit und se, einschließlich einer grenzübergreifenden Zusammenarbeit
der Unverletzlichkeit der nach dem Völkerrecht international an- und der Umsetzung der multilateralen internationalen Überein-
erkannten Grenzen, der Charta der Vereinten Nationen, der künfte,
Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa in Helsinki und der einschlägigen Resolutionen des in dem Bekenntnis zur Verbesserung der Energieversorgungs-
VN-Sicherheitsrates, sicherheit, einschließlich des Ausbaus des Südlichen Korridors,
unter anderem durch Förderung der Entwicklung angemessener
in Anerkennung der Bedeutung des Willens Georgiens zur Ver- Projekte in Georgien zur Erleichterung des Ausbaus der entspre-
söhnung und seiner Bemühungen um die Wiedererlangung sei- chenden Infrastruktur, auch für den Transit durch Georgien, und
ner territorialen Unversehrtheit und der uneingeschränkten und zur Verstärkung der Marktintegration und der schrittweisen
wirksamen Kontrolle über die georgischen Regionen Abchasien Annäherung der Regelungen an die zentralen Elemente des EU-
und Zchinwali/Südossetien mit dem Ziel einer friedlichen und Besitzstands sowie zur Förderung der Energieeffizienz und der
dauerhaften Konfliktbeilegung auf der Grundlage des Völker- Nutzung erneuerbarer Energiequellen,
rechts, und des Bekenntnisses der EU zur Unterstützung einer
friedlichen und dauerhaften Beilegung des Konflikts, in Anerkennung der Notwendigkeit einer verstärkten Zusam-
menarbeit im Energiebereich und der Zusage der Vertrags-
in Anerkennung der Bedeutung, die in diesem Zusammenhang parteien, den Vertrag über die Energiecharta umzusetzen,
der Umsetzung der Sechs-Punkte-Vereinbarung vom 12. August
2008 und der nachfolgenden Durchführungsmaßnahmen, einer in dem Willen, das Niveau der Sicherheit und des Schutzes
bedeutsamen internationalen Präsenz zur Wahrung von Frieden der menschlichen Gesundheit als wesentlichem Faktor für nach-
und Sicherheit vor Ort, der Verfolgung sich gegenseitig stärken- haltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum anzuheben,
der Nichtanerkennungs- und Einbindungspolitiken, der Unter-
stützung der internationalen Genfer Gespräche und einer siche- in dem Bekenntnis zur Verstärkung der Kontakte zwischen den
ren und würdigen Rückkehr aller Binnenvertriebenen und Menschen, auch durch Zusammenarbeit und Austausch in den
Flüchtlinge im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts Bereichen Wissenschaft und Technologie, unternehmerische
zukommt, Tätigkeit, Jugend, Bildung und Kultur,
in dem Willen, die Vorteile einer engeren politischen Assoziie- in dem Bekenntnis zur Förderung der grenzübergreifenden
rung und wirtschaftlichen Integration zwischen Georgien und der und interregionalen Zusammenarbeit beider Seiten im Sinne gut-
EU für alle Bürger Georgiens, einschließlich der durch den Kon- nachbarlicher Beziehungen,
flikt gespaltenen Gemeinschaften, nutzbar zu machen,
in Anerkennung der Zusage Georgiens zur schrittweisen An-
in dem Bekenntnis zur Bekämpfung der organisierten Krimi- näherung seiner Rechtsvorschriften in den einschlägigen Sekto-
nalität und des illegalen Handels sowie zur weiteren Intensivie- ren an die der EU im Einklang mit diesem Abkommen und zur
rung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus, wirksamen Umsetzung dieser Vorschriften,
in dem Bekenntnis zur Vertiefung ihres Dialogs und ihrer in Anerkennung der Zusage Georgiens zum Ausbau seiner ad-
Zusammenarbeit in den Bereichen Mobilität, Migration, Asyl und ministrativen und institutionellen Infrastruktur in dem für die
Grenzschutz, auch unter Berücksichtigung der Mobilitätspartner- Durchsetzung dieses Abkommens erforderlichen Umfang,
schaft EU-Georgien, mithilfe eines umfassenden Konzepts, das
der legalen Migration, einschließlich der zirkulären Migration, unter Berücksichtigung der Bereitschaft der EU, die Durchfüh-
Rechnung trägt, sowie zur Zusammenarbeit beim Vorgehen rung von Reformen zu unterstützen und dazu sämtliche ihr zur
gegen illegale Migration und Menschenhandel und bei der wirk- Verfügung stehenden Instrumente für die Zusammenarbeit und
samen Umsetzung des Rückübernahmeabkommens, die technische, finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung zu
nutzen,
in Anerkennung der Bedeutung der Einführung einer Regelung
für visumfreies Reisen für die Staatsbürger Georgiens zu gege- in Bekräftigung der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses
bener Zeit, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte Abkommens, die in den Geltungsbereich des Titels V des Dritten
und gesicherte Mobilität, einschließlich einer wirksamen Umset- Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 631
fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertrags- Titel I
parteien und nicht als Teil der EU binden, es sei denn, die EU
notifiziert Georgien gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich Allgemeine Grundsätze
und/oder Irland, dass das Vereinigte Königreich oder Irland im
Einklang mit Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Artikel 2
Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der
Allgemeine Grundsätze
Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Euro-
päische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Euro- (1) Die Achtung der demokratischen Grundsätze, Menschen-
päischen Union beigefügt ist, als Teil der EU gebunden sind. rechte und Grundfreiheiten, wie sie insbesondere in der Allge-
Wenn das Vereinigte Königreich und/oder Irland nach Artikel 4a meinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen
jenes Protokolls nicht mehr als Teil der EU gebunden sind, un- von 1948 verankert und in der Europäischen Konvention zum
terrichtet die EU zusammen mit dem Vereinigten Königreich Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950, der
und/oder Irland Georgien unverzüglich über jede Änderung von Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit
deren Position; in diesem Fall bleiben sie als eigene Vertrags- in Europa in Helsinki von 1975 und der Pariser Charta für ein neu-
parteien an die Bestimmungen des Abkommens gebunden. Das- es Europa von 1990 definiert sind, bildet die Grundlage der
selbe gilt im Einklang mit Protokoll Nr. 22 über die Position Innen- und Außenpolitik der Vertragsparteien und ist ein wesent-
Dänemarks, das den genannten Verträgen beigefügt ist, auch für liches Element dieses Abkommens. Die Bekämpfung der
Dänemark – Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem
Material und dazugehörigen Trägermitteln ist ebenfalls ein
sind wie folgt übereingekommen: wesentliches Element dieses Abkommens.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den
Artikel 1 Grundsätzen der freien Marktwirtschaft, der nachhaltigen Ent-
Ziele wicklung und des wirksamen Multilateralismus.
(1) Zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits (3) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass sie die
und Georgien andererseits wird eine Assoziation gegründet. Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvol-
len Staatsführung achten und ihren internationalen Verpflichtun-
(2) Die Ziele dieser Assoziation bestehen darin, gen, vor allem im Rahmen der VN, des Europarates und der
a) die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration OSZE, nachkommen. Sie kommen insbesondere überein, die
zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage gemeinsa- Achtung der Grundsätze der Souveränität, der territorialen Un-
mer Werte und enger Bindungen zu fördern, auch durch die versehrtheit, der Unverletzlichkeit der Grenzen und der Unab-
Verstärkung der Teilnahme Georgiens an der Politik der EU hängigkeit zu fördern.
sowie ihren Programmen und Agenturen, (4) Die Vertragsparteien bekennen sich zur Rechtsstaatlich-
keit, verantwortungsvollen Staatsführung, Bekämpfung der Kor-
b) einen verbesserten Rahmen für den verstärkten politischen
ruption sowie der verschiedenen Formen der grenzüberschrei-
Dialog in allen Bereichen von gegenseitigem Interesse zu ver-
tenden organisierten Kriminalität und des Terrorismus, zur
bessern, um die Entwicklung enger politischer Beziehungen
Förderung der nachhaltigen Entwicklung, zu wirksamem Multi-
zwischen den Vertragsparteien zu ermöglichen,
lateralismus und zur Bekämpfung der Verbreitung von Massen-
c) zur Stärkung der Demokratie und zur politischen, wirtschaft- vernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermitteln. Diese Ver-
lichen und institutionellen Stabilität in Georgien beizutragen, pflichtung ist ein entscheidender Faktor in der Entwicklung der
Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertrags-
d) Frieden und Stabilität auf regionaler und internationaler Ebe-
parteien und trägt somit zu Frieden und Stabilität in der Region
ne nach den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen
bei.
und der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zu-
sammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 zu fördern, zu
erhalten und zu stärken, auch durch gemeinsame Bemühun- Titel II
gen zur Beseitigung der Ursachen von Spannungen, zur Ver-
besserung der Grenzsicherheit und zur Förderung der grenz-
Politischer Dialog
übergreifenden Zusammenarbeit und der gutnachbarlichen und Reform, Zusammenarbeit
Beziehungen, im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik
e) die auf die friedliche Beilegung von Konflikten abzielende
Zusammenarbeit zu fördern, Artikel 3
Ziele des politischen Dialogs
f) die Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und
Recht zu intensivieren, um die Rechtsstaatlichkeit sowie die (1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird
Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu stär- in allen Bereichen von gegenseitigem Interesse, einschließlich
ken, außen- und sicherheitspolitischer Fragen sowie interner Refor-
men, weiterentwickelt und verstärkt. Dadurch wird die Wirksam-
g) die Bestrebungen Georgiens zu unterstützen, sein wirtschaft-
keit der politischen Zusammenarbeit erhöht und die Konvergenz
liches Potenzial durch internationale Zusammenarbeit aus-
in außen- und sicherheitspolitischen Fragen gefördert, wodurch
zubauen, unter anderem durch Annäherung seiner Rechts-
die Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise vertieft
vorschriften an die der EU,
werden.
h) die schrittweise wirtschaftliche Integration Georgiens in den
(2) Ziel des politischen Dialogs ist es,
EU-Binnenmarkt zu erreichen, wie in diesem Abkommen aus-
geführt, insbesondere durch die Schaffung einer vertieften a) die politische Assoziation zu vertiefen und die Konvergenz
und umfassenden Freihandelszone, die einen weitreichenden und Wirksamkeit der Politik und der Sicherheitspolitik zu ver-
Marktzugang auf der Grundlage einer stetigen und umfas- stärken,
senden Annäherung der Rechtsvorschriften im Einklang mit
b) die in der Charta der VN und der Schlussakte der Konferenz
den sich aus der WTO-Mitgliedschaft ergebenden Rechten
über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki
und Pflichten ermöglichen wird, und
verankerten Grundsätze der territorialen Unversehrtheit, der
i) die Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeit Unverletzlichkeit der nach dem Völkerrecht international
in anderen Bereichen von gegenseitigem Interesse zu schaf- anerkannten Grenzen, der Souveränität und der Unabhängig-
fen. keit zu fördern,
632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
c) die friedliche Beilegung von Konflikten zu fördern, (2) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Bekenntnis zu
den Grundsätzen der territorialen Unversehrtheit und der Un-
d) die internationale Stabilität und Sicherheit auf der Grundlage
verletzlichkeit der international anerkannten Grenzen, der
eines wirksamen Multilateralismus zu fördern,
Souveränität und der Unabhängigkeit, wie sie in der Charta der
e) die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Vertrags- Vereinten Nationen und der Schlussakte der Konferenz über
parteien im Bereich der internationalen Sicherheit und der Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975
internationalen Krisenbewältigung zu verstärken, insbeson- festgelegt sind, sowie zur Förderung dieser Grundsätze in ihren
dere um die globalen und regionalen Herausforderungen und bilateralen und multilateralen Beziehungen. Die Vertragsparteien
Hauptgefahren zu bewältigen, bekräftigen darüber hinaus ihre uneingeschränkte Unterstützung
des Grundsatzes der Zustimmung des Gastgeberstaates zur Sta-
f) die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung
tionierung ausländischer Streitkräfte in ihren Gebieten. Sie sind
von Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen Träger-
sich darin einig, dass die Stationierung ausländischer Streitkräfte
mitteln, einschließlich der beruflichen Umorientierung von
in ihren Gebieten im Einklang mit dem Völkerrecht nur mit aus-
Wissenschaftlern, die früher in Massenvernichtungswaffen-
drücklicher Zustimmung des Gastgeberstaates erfolgen sollte.
Programmen beschäftigt waren, zu vertiefen,
g) die ergebnisorientierte, praktische Zusammenarbeit zwischen Artikel 6
den Vertragsparteien zur Verwirklichung von Frieden, Sicher-
heit und Stabilität in Europa zu fördern, Schwere Verbrechen von internationalem Belang
h) die Achtung der demokratischen Grundsätze, die Rechts- (1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwers-
staatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung, die ten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Gan-
Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der zes berühren, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass dies
Medienfreiheit und der Rechte von Angehörigen nationaler durch Maßnahmen auf nationaler und internationaler Ebene,
Minderheiten, zu stärken und einen Beitrag zur Konsolidie- auch unter Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs,
rung interner politischer Reformen zu leisten, gewährleistet werden muss.
i) einen Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich Si- (2) Die Vertragsparteien vertreten die Auffassung, dass die
cherheit und Verteidigung zu entwickeln und ihre Zusammen- Einrichtung und wirksame Arbeitsweise des Internationalen Straf-
arbeit in diesem Bereich zu vertiefen, gerichtshofs eine wichtige Entwicklung für Frieden und Gerech-
tigkeit weltweit darstellen. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr
j) auf die weitere Förderung verschiedener regionaler Koope- Bekenntnis zur weiteren Zusammenarbeit mit dem Internationa-
rationsformen hinzuarbeiten und len Strafgerichtshof durch die Umsetzung des Römischen Sta-
k) für alle Bürger Georgiens innerhalb der international aner- tuts des Internationalen Strafgerichtshofs und der zugehörigen
kannten Grenzen des Landes sämtliche Vorteile einer enge- Instrumente, wobei sie der Wahrung seiner Integrität gebührende
ren politischen Assoziierung zwischen der EU und Georgien Aufmerksamkeit widmen.
nutzbar zu machen.
Artikel 7
Artikel 4 Konfliktprävention und Krisenbewältigung
Interne Reformen Die Vertragsparteien intensivieren die praktische Zusammen-
arbeit bei der Konfliktprävention und Krisenbewältigung, ins-
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen bei der Entwicklung,
besondere im Hinblick auf eine mögliche Beteiligung Georgiens
Konsolidierung und Erhöhung der Stabilität und Wirksamkeit der
an von der EU geleiteten zivilen und militärischen Krisenbewälti-
demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit, bei der
gungsoperationen sowie an entsprechenden Übungen und Aus-
Sicherstellung der Achtung der Menschenrechte und Grundfrei-
bildungsmaßnahmen auf Einzelfallbasis und auf etwaige Einla-
heiten, bei weiteren Fortschritten bei der Justiz- und Rechts-
dung der EU.
reform mit Blick auf die Gewährleistung der Unabhängigkeit der
Justiz, bei der Stärkung von deren Verwaltungskapazität und bei
der Sicherstellung der Unparteilichkeit und Wirksamkeit der Artikel 8
Strafverfolgungsbehörden, bei der weiteren Fortsetzung der Re- Regionale Stabilität
form der öffentlichen Verwaltung und beim Aufbau eines rechen-
schaftspflichtigen, effizienten, wirksamen, transparenten und (1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre gemeinsamen An-
professionellen öffentlichen Dienstes und bei der Fortsetzung ei- strengungen zur Förderung der Stabilität, Sicherheit und demo-
ner wirksamen Korruptionsbekämpfung, vor allem mit Blick auf kratischen Entwicklung in der Region sowie zur weiteren Förde-
die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Kor- rung der verschiedenen Formen der regionalen Zusammenarbeit
ruptionsbekämpfung sowie die Gewährleistung der wirksamen und arbeiten insbesondere mit Blick auf eine friedliche Beilegung
Umsetzung einschlägiger internationaler Rechtsinstrumente wie der ungelösten Konflikte in der Region zusammen.
des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (2) Diese Anstrengungen stützen sich auf gemeinsam getra-
aus dem Jahr 2003. gene Grundsätze für die Wahrung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit, wie sie in der Charta der Vereinten Na-
Artikel 5 tionen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zu-
sammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und anderen ein-
Außen- und Sicherheitspolitik schlägigen multilateralen Dokumenten festgelegt sind. Die
(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Vertragsparteien nutzen außerdem in vollem Umfang den multi-
Zusammenarbeit und fördern die schrittweise Konvergenz im lateralen Rahmen der Östlichen Partnerschaft, der Kooperations-
Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der maßnahmen sowie einen offenen und freien Dialog ermöglicht
Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, und behan- und damit die Verbindungen zwischen den Partnerländern selbst
deln insbesondere Fragen der Konfliktprävention, friedlichen fördert.
Konfliktbeilegung und Krisenbewältigung, regionalen Stabilität,
Abrüstung, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Artikel 9
Rüstungskontrolle und Waffenausfuhrkontrolle. Die Zusammen-
Friedliche Beilegung von Konflikten
arbeit stützt sich auf gemeinsame Werte und beiderseitige Inte-
ressen und hat das Ziel, die Konvergenz und Wirksamkeit der (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit zu
Politik unter Nutzung bilateraler, internationaler und regionaler einer friedlichen Konfliktbeilegung unter uneingeschränkter Wah-
Foren zu verstärken. rung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit Geor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 633
giens in seinen international anerkannten Grenzen sowie zur Artikel 11
gemeinsamen Erleichterung der Rehabilitations- und Versöh-
nungsmaßnahmen nach dem Konflikt. Bis zu einer nachhaltigen Ausfuhrkontrollen für Kleinwaffen,
Konfliktbeilegung und unbeschadet bestehender Formate für die leichte Waffen und konventionelle Waffen
Erörterung der konfliktrelevanten Fragen wird die friedliche Kon-
fliktbeilegung auf der Agenda für politischen Dialog zwischen den (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte
Vertragsparteien sowie auch im Dialog mit anderen einschlägi- Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und
gen internationalen Akteuren ein zentrales Thema bilden. leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre
übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich
(2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin
Bekenntnisses Georgiens zur Versöhnung und seine Bemühun- eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen
gen um die Wiedererlangung seiner territorialen Unversehrtheit Sicherheit darstellen.
im Bestreben um eine friedliche und dauerhafte Konfliktbeile-
gung, der Fortsetzung der uneingeschränkten Umsetzung der (2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen
Sechs-Punkte-Vereinbarung vom 12. August 2008 und der nach- Verpflichtungen hinsichtlich des Vorgehens in Bezug auf den un-
folgenden Durchführungsmaßnahmen, der Verfolgung sich ge- erlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der
genseitig stärkender Nichtanerkennungs- und Einbindungspoli- dazugehörigen Munition im Rahmen der bestehenden internatio-
tiken, der Unterstützung der internationalen Genfer Gespräche nalen Übereinkünfte und der Resolutionen des VN-Sicherheits-
und einer sicheren und würdigen Rückkehr aller Binnenvertrie- rates sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer auf diesem
benen und Flüchtlinge im Einklang mit den Grundsätzen des Völ- Gebiet einschlägiger internationaler Instrumente, einschließlich
kerrechts und eines adäquaten internationalen Engagements vor des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung,
Ort, darunter gegebenenfalls auch eines Engagements der EU, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit
an. Kleinwaffen und leichten Waffen, in allen Aspekten, einzuhalten
und in vollem Umfang zu erfüllen.
(3) Die Vertragsparteien koordinieren, auch mit anderen ein-
schlägigen internationalen Organisationen, ihre Bemühungen, (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Bekämpfung
einen Beitrag zur friedlichen Konfliktbeilegung in Georgien zu des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen
leisten, auch im Zusammenhang mit humanitären Fragen. und der dazugehörigen Munition, einschließlich der Vernichtung
übermäßiger Lagerbestände, auf globaler, regionaler, sub-
(4) All diese Anstrengungen stützen sich auf gemeinsam ge- regionaler und nationaler Ebene zusammenzuarbeiten und die
tragene Grundsätze für die Wahrung des Weltfriedens und der Koordinierung, Komplementarität und Synergien ihrer diesbezüg-
internationalen Sicherheit, wie sie in der Charta der Vereinten lichen Bemühungen sicherzustellen.
Nationen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zu-
(4) Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien eine Fort-
sammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und anderen ein-
setzung der Zusammenarbeit bei der Kontrolle der Ausfuhr kon-
schlägigen multilateralen Dokumenten festgelegt sind.
ventioneller Waffen in Anbetracht des Gemeinsamen Stand-
punkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008
Artikel 10 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von
Militärtechnologie und Militärgütern.
Massenvernichtungswaffen
(5) Die Vertragsparteien vereinbaren, diese Fragen in ihrem
(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Ver- politischen Dialog zu erörtern.
breitung von Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen
Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine Artikel 12
der größten Gefahren für Frieden und Stabilität weltweit darstellt.
Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzu- Bekämpfung des Terrorismus
arbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von
Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermitteln zu (1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Be-
leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus interna- kämpfung und Prävention des Terrorismus und kommen überein,
tionalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen und -ab- auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene bei der Prä-
kommen sowie andere einschlägige internationale Verpflichtun- vention und Bekämpfung des Terrorismus in allen seinen Formen
gen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene und Ausprägungen zusammenzuarbeiten.
umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass diese
Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens ist. (2) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Be-
kämpfung des Terrorismus unter vollständiger Achtung der
(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammen- Rechtstaatlichkeit und in vollem Einklang mit dem Völkerrecht,
zuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung einschließlich der internationalen Menschenrechtsvorschriften,
von Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermit- des internationalen Flüchtlingsrechts, des humanitären Völker-
teln zu leisten, indem sie rechts, der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, und
allen einschlägigen internationalen Instrumenten zur Terrorismus-
a) Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen inter- bekämpfung, erfolgen muss.
nationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren be-
ziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang (3) Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung der
umzusetzen, und weltweiten Ratifizierung und vollständigen Umsetzung aller Über-
einkünfte und Protokolle der Vereinten Nationen zur Terrorismus-
b) ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrich- bekämpfung. Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog
ten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Mas- über den Entwurf des Umfassenden Übereinkommens über den
senvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und internationalen Terrorismus weiter zu fördern und bei der Umset-
die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Ver- zung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Be-
wendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sank- kämpfung des Terrorismus sowie aller einschlägigen Resolutio-
tionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst. nen des VN-Sicherheitsrates und Übereinkünfte des Europarates
zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien kommen ferner über-
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, diese Fragen in ein zusammenzuarbeiten, um den internationalen Konsens über
ihrem politischen Dialog zu erörtern. die Prävention und Bekämpfung des Terrorismus zu fördern.
634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Titel III gliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX) und dem
Innenministerium Georgiens und
Freiheit, Sicherheit und Recht
f) im Bereich Dokumentensicherheit und Grenzschutz: Fragen
im Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung, bewährten
Artikel 13 Methoden und anderen operativen Maßnahmen.
Rechtsstaatlichkeit und Achtung (3) Durch die Zusammenarbeit kann auch die zirkuläre Migra-
der Menschenrechte und Grundfreiheiten tion zum Nutzen der Entwicklung erleichtert werden.
(1) Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts messen die Vertragsparteien der Artikel 16
weiteren Förderung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Freizügigkeit und Rückübernahme
Unabhängigkeit der Justiz, des Zugangs zu den Gerichten und
des Rechts auf ein faires Verfahren, besondere Bedeutung bei. (1) Die Vertragsparteien gewährleisten die volle Umsetzung
a) des am 1. März 2011 in Kraft getretenen Abkommens zwi-
(2) Die Vertragsparteien arbeiten mit Blick auf das wirksame
schen der Europäischen Union und Georgien über die Rück-
Funktionieren der Institutionen im Bereich der Rechtsdurchset-
übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt und
zung und der Rechtspflege in vollem Umfang zusammen.
b) des am 1. März 2011 in Kraft getretenen Abkommens zwi-
(3) Die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist schen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichte-
Richtschnur für die Zusammenarbeit im Bereich der Freiheit, der rung der Visaerteilung.
Sicherheit und des Rechts.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich weiter, die Mobilität der
Bürger zu erhöhen, und treffen schrittweise Maßnahmen zur Ver-
Artikel 14
wirklichung des gemeinsamen Ziels der Einführung einer Rege-
Schutz personenbezogener Daten lung für visumfreies Reisen zu gegebener Zeit, sofern die im
zweistufigen Aktionsplan für die Visaliberalisierung festgelegten
Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität
um einen hohen Schutz personenbezogener Daten im Einklang erfüllt sind.
mit den in Anhang I genannten Rechtsinstrumenten und -normen
der EU, des Europarats und des Völkerrechts zu gewährleisten.
Artikel 17
Artikel 15 Bekämpfung von
organisierter Kriminalität und Korruption
Zusammenarbeit in den Bereichen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Bekämpfung und
Migration, Asyl und Grenzschutz
Prävention organisierter und sonstiger krimineller und illegaler
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung Aktivitäten, insbesondere auch mit grenzüberschreitendem Cha-
einer gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen rakter, zusammen, darunter:
ihren Gebieten und nehmen einen umfassenden Dialog über alle a) Schleuserkriminalität und Menschenhandel, Schmuggel von
mit der Migration zusammenhängenden Fragen auf, darunter kleinen Waffen und illegalen Drogen und illegaler Handel
legale Migration, internationaler Schutz sowie Bekämpfung der damit,
illegalen Migration, der Schleuserkriminalität und des Menschen-
handels. b) Schmuggel von Waren und illegaler Handel damit,
(2) Die Zusammenarbeit beruht auf spezifischen Bedarfsana- c) illegale Wirtschafts- und Finanzaktivitäten, z. B. Fälschungs-
lysen, die im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der Vertrags- delikte, Steuerbetrug und Betrug im Zusammenhang mit
parteien durchgeführt werden, und erfolgt im Einklang mit den öffentlichen Aufträgen,
jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien. Sie konzen- d) Veruntreuung bei von internationalen Gebern finanzierten
triert sich insbesondere auf Folgendes: Projekten,
a) die Hauptursachen und Konsequenzen der Migration, e) aktive und passive Korruption sowohl im privaten als auch im
öffentlichen Sektor,
b) die Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschrif-
ten und Methoden zum internationalen Schutz mit Blick auf f) Urkundenfälschung und Abgabe falscher Erklärungen und
die Erfüllung der Bestimmungen des Genfer Abkommens von g) Computerkriminalität.
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Proto-
(2) Die Vertragsparteien stärken die bilaterale, regionale und
kolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie
internationale Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungs-
anderer einschlägiger Völkerrechtsinstrumente, wie der Eu-
behörden, einschließlich der Aufnahme einer Zusammenarbeit
ropäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte
zwischen dem Europol und den zuständigen Behörden Geor-
und Grundfreiheiten von 1950, und auf die Sicherstellung der
giens. Die Vertragsparteien bekennen sich zur wirksamen Um-
Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung,
setzung der einschlägigen internationalen Standards, wie sie ins-
c) die Zulassungsregelung sowie die Rechte und den Status der besondere in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen
zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integration gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität von
von Ausländern mit legalem Wohnsitz, Aufklärung und Sen- 2000 und den dazugehörigen drei Protokollen und dem Überein-
sibilisierung sowie Maßnahmen gegen Rassismus und Frem- kommen der Vereinten Nationen gegen Korruption von 2003 ver-
denfeindlichkeit, ankert sind.
d) die Stärkung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von
illegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschen- Artikel 18
handel, einschließlich der Möglichkeiten für die Bekämpfung Illegale Drogen
der Schleuser- und Menschenhändlernetze und für den
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen
Schutz ihrer Opfer,
Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewo-
e) die Umsetzung der am 4. Dezember 2008 unterzeichneten genes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleis-
Arbeitsvereinbarung über die Einführung einer operativen Zu- ten. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist
sammenarbeit zwischen der Europäischen Agentur für die es, die Strukturen für die Drogenprävention und -bekämpfung zu
operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mit- verstärken, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 635
und die Nachfrage danach zu verringern, die gesundheitlichen f) Austausch bewährter Methoden zum Schutz der Menschen-
und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs anzugehen, um rechte bei der Bekämpfung des Terrorismus, insbesondere
Schäden zu begrenzen, und die Abzweigung chemischer Aus- in Bezug auf Strafverfolgungsverfahren,
gangsstoffe, die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen
g) Ergreifung von Maßnahmen gegen chemische, biologische,
und psychotropen Substanzen verwendet werden, wirksamer zu
radiologische und nukleare terroristische Bedrohungen und
verhindern.
der erforderlichen Maßnahmen für die Verhütung des
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung Erwerbs, der Weitergabe und der Verwendung chemischer,
dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die biologischer, radiologischer und nuklearer Materialien zu
Maßnahmen beruhen auf gemeinsam vereinbarten Grundsätzen, terroristischen Zwecken sowie zur Verhütung illegaler Hand-
die sich an den einschlägigen internationalen Übereinkünften, lungen gegen chemische, biologische, radiologische und
der Drogenstrategie der EU (2013 – 2020) und der Politischen nukleare Hoch-Risiko-Anlagen.
Erklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogen- (2) Die Zusammenarbeit stützt sich auf einschlägige verfüg-
nachfrage orientieren, die auf der 20. Sondertagung der Gene- bare Bewertungen wie diejenigen der zuständigen Gremien der
ralversammlung der Vereinten Nationen vom Juni 1998 zum The- Vereinten Nationen und des Europarates und erfolgt im Rahmen
ma Drogen gebilligt wurde. gegenseitiger Konsultationen der beiden Vertragsparteien.
Artikel 19 Artikel 21
Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus Justizielle Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhin- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zu-
dern, dass ihre Finanzsysteme und anderen relevanten Systeme sammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auszubauen, insbe-
zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und sondere hinsichtlich der Aushandlung, Ratifizierung und Durch-
aus Drogendelikten im Besonderen oder zur Finanzierung des führung multilateraler Übereinkünfte über die justizielle
Terrorismus missbraucht werden. Zusammenarbeit in Zivilsachen, vor allem der Übereinkommen
der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über inter-
Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf die Einziehung nationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende
von Vermögenswerten und Geldern, die aus Erlösen aus Straf- Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern.
taten stammen.
(2) Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
(2) Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet ermöglicht den streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der Zusammen-
Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der ein- arbeit bei der gegenseitigen Rechtshilfe auf der Grundlage der
schlägigen Rechtsvorschriften und die Annahme geeigneter einschlägigen multilateralen Übereinkünfte an. Dies würde gege-
Normen zur Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche und benenfalls den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Über-
der Finanzierung des Terrorismus, die den von in diesem Bereich einkünften der Vereinten Nationen und des Europarates und ihre
tätigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Bekämp- Umsetzung sowie eine engere Zusammenarbeit mit Eurojust ein-
fung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ ange- schließen.
nommenen Normen gleichwertig sind.
Titel IV
Artikel 20
Handel und Handelsfragen
Internationale Zusammenarbeit
bei der Bekämpfung des Terrorismus Kapitel 1
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen in vollem Einklang mit den Inländerbehandlung
in Artikel 12 dargelegten Grundsätzen für die Terrorismus- und Marktzugang für Waren
bekämpfung erneut die Bedeutung eines auf Strafverfolgung und
gerichtlichem Vorgehen basierenden Ansatzes für die Terroris-
musbekämpfung und kommen überein, bei der Prävention und Abschnitt 1
Unterbindung des Terrorismus vor allem durch folgende Maß- Gemeinsame Bestimmungen
nahmen zusammenzuarbeiten:
a) Gewährleistung der Strafbarkeit terroristischer Straftaten Artikel 22
entsprechend der Definition des Rahmenbeschlusses Ziel
2008/919/JI des Rates vom 28. November 2008 zur Ände-
rung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismus- Die Vertragsparteien errichten ab Inkrafttreten des vorliegen-
bekämpfung, den Abkommens im Einklang mit den Bestimmungen des vor-
liegenden Abkommens und mit Artikel XXIV des Allgemeinen
b) Informationsaustausch über terroristische Gruppen und Ein- Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT 1994) schritt-
zelpersonen sowie die sie unterstützenden Netze im Einklang weise eine Freihandelszone.
mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht, vor allem in
Bezug auf den Datenschutz und den Schutz der Privatsphä-
Artikel 23
re,
Anwendungs- und Geltungsbereich
c) Erfahrungsaustausch über die Prävention und Unterbindung
des Terrorismus, Mittel und Methoden einschließlich ihrer (1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Waren-
technischen Aspekte sowie über Ausbildungsmaßnahmen im verkehr1 zwischen den Vertragsparteien.
Einklang mit dem geltenden Recht, (2) Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Waren mit Ursprung
in“ oder „Ursprungswaren“ Waren, die die Ursprungsregeln des
d) Informationsaustausch über bewährte Methoden für die
Protokolls Nr. 1 erfüllen.
Bewältigung und Bekämpfung der Radikalisierung und
Anwerbung für den Terrorismus und über die Förderung der
Rehabilitierung, 1 Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens bezeichnet der Ausdruck
„Waren“ Erzeugnisse im Sinne des GATT 1994, sofern das vorliegende
e) Meinungs- und Erfahrungsaustausch über grenzüberschrei- Abkommen nichts anderes vorsieht. Waren, die unter das WTO-Über-
tende Bewegungen und Reisen von Terrorverdächtigen so- einkommen über die Landwirtschaft fallen, werden in diesem Kapitel als
wie über terroristische Bedrohungen, „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ oder „Erzeugnisse“ bezeichnet.
636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Abschnitt 2 (2) Steigt die Einfuhrmenge der Erzeugnisse einer oder meh-
rerer der in Absatz 1 aufgeführten Kategorien ab dem 1. Januar
Abschaffung der Zölle, innerhalb eines beliebigen Jahres auf 70 % der in Anhang II-C
Gebühren und sonstigen Abgaben angegebenen Menge, so meldet die Union Georgien die Einfuhr-
menge des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden
Artikel 24 Erzeugnisse. Nach dieser Meldung und innerhalb von 14 Kalen-
dertagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Einfuhrmenge der
Bestimmung des Ausdrucks „Zölle“ Erzeugnisse einer oder mehrerer der in Absatz 1 aufgeführten
Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Zölle“ Zölle und Abgaben Kategorien auf 80 % der in Anhang II-C angegebenen Menge ge-
jeder Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr stiegen ist, legt Georgien der Union eine stichhaltige Erläuterung
oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, einschließlich Ergän- vor, aus der hervorgeht, dass Georgien über die Kapazität ver-
zungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form, die anlässlich oder fügt, die Erzeugnisse für die Ausfuhr in die Union über die im ge-
im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr erho- nannten Anhang angegebenen Mengen hinaus herzustellen. Stei-
ben werden. Ein „Zoll“ beinhaltet nicht gen diese Einfuhren auf 100 % der in Anhang II-C angegebenen
Menge und legt Georgien keine stichhaltige Erläuterung vor, so
a) einer internen Steuer gleichwertige Abgaben, die im Einklang kann die Union die Präferenzbehandlung für die betreffenden Er-
mit Artikel 31 erhoben werden, zeugnisse vorübergehend aussetzen.
b) Zölle, die im Einklang mit Titel IV (Handel und Handelsfragen) Die Aussetzung gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten
Kapitel 2 (Handelspolitische Schutzmaßnahmen) erhoben und tritt am Tag der Veröffentlichung des Beschlusses über
werden, die Aussetzung der Präferenzbehandlung im Amtsblatt der
c) Gebühren und sonstige Abgaben, die im Einklang mit Arti- Europäischen Union in Kraft.
kel 30 erhoben werden.
(3) Jede nach Absatz 2 beschlossene vorübergehende Aus-
setzung wird Georgien von der Union unverzüglich gemeldet.
Artikel 25
(4) Die Union hebt eine vorübergehende Aussetzung vor Ab-
Einreihung von Waren lauf des Zeitraums von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten
Für die Einreihung von Waren im Handel zwischen den Ver- auf, wenn Georgien im Assoziationsausschuss in der in Arti-
tragsparteien gilt die jeweilige Zolltarifnomenklatur der Vertrags- kel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ einen
parteien in Übereinstimmung mit dem Harmonisierten System soliden und ausreichenden Nachweis darüber erbringt, dass die
von 2012, das auf dem Internationalen Übereinkommen über das Menge der Einfuhren der unter die betreffende Kategorie fallen-
harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der den Erzeugnisse, die über die in Anhang II-C festgelegte Menge
Waren von 1983 (HS) und späteren Änderungen beruht. hinausgeht, auf eine Änderung beim Produktionsvolumen und
bei der Exportkapazität Georgiens für das (die) betreffende(n)
Erzeugnis(se) zurückzuführen ist.
Artikel 26
(5) Auf Antrag Georgiens können Anhang II-C und die Einfuhr-
Beseitigung von Einfuhrzöllen menge im gegenseitigen Einvernehmen von der Union und
(1) Die Vertragsparteien beseitigen ab dem Datum des Inkraft- Georgien im Rahmen des Assoziationsausschusses in der Zu-
tretens dieses Abkommens alle Zölle auf Ursprungswaren der sammensetzung „Handel“ geändert werden, um Änderungen
anderen Vertragspartei mit den in den Absätzen 2 und 3 dieses beim Produktionsvolumen und bei der Exportkapazität Geor-
Artikels vorgesehenen Ausnahmen und unbeschadet des Absat- giens für das (die) betreffende(n) Erzeugnis(se) Rechnung zu
zes 4 dieses Artikels. tragen.
(2) Die in Anhang II-A aufgeführten Erzeugnisse werden im
Rahmen der in jenem Anhang genannten Zollkontingente zollfrei Artikel 28
in die Union eingeführt. Der Meistbegünstigungszollsatz gilt für Stillhalteregelung
Einfuhren, die über die Zollkontingente hinausgehen.
Bei Ursprungswaren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei
(3) Die in Anhang II-B aufgeführten Erzeugnisse unterliegen darf die andere Vertragspartei weder einen neuen Zoll einführen
bei der Einfuhr in die Union einem Einfuhrzoll ohne Erhebung der noch einen bei Inkrafttreten dieses Abkommens geltenden Zoll
Wertzollkomponente jenes Einfuhrzolls. erhöhen. Dies hindert eine Vertragspartei nicht daran, mit Ge-
(4) Die in Anhang II-C aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung nehmigung des Streitbeilegungsgremiums der WTO einen Zoll-
in Georgien unterliegen dem in Artikel 27 genannten Verfahren satz beizubehalten oder zu erhöhen.
zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken.
(5) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens konsul- Artikel 29
tieren die Vertragsparteien einander auf Ersuchen einer Vertrags- Ausfuhrzölle
partei, um eine Ausweitung der Liberalisierung der Handelszölle
zwischen den Vertragsparteien zu prüfen. Beschlüsse nach dem Eine Vertragspartei führt bei oder im Zusammenhang mit der
vorliegenden Absatz werden vom Assoziationsausschuss in der Ausfuhr von Waren in das Gebiet der anderen Vertragspartei we-
in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ der Zölle oder Abgaben ein noch behält sie solche bei, ausge-
gefasst. nommen interne Abgaben, die im Einklang mit Artikel 30 erhoben
werden.
Artikel 27
Artikel 30
Verfahren zur Bekämpfung
von Umgehungspraktiken bei Gebühren und sonstige Abgaben
landwirtschaftlichen Erzeugnissen und
Jede Vertragspartei stellt nach Artikel VIII des GATT 1994 und
landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
den Anmerkungen zu seiner Auslegung sicher, dass sich alle bei
(1) Die in Anhang II-C aufgeführten Erzeugnisse unterliegen oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen
dem in diesem Artikel genannten Verfahren zur Bekämpfung von Gebühren und Abgaben jeglicher Art, ausgenommen Zölle oder
Umgehungspraktiken. Die durchschnittliche Menge der jähr- sonstige in Artikel 26 genannte Maßnahmen, dem Betrag nach
lichen Einfuhren aus Georgien in die Union für jede Kategorie der ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen be-
genannten Erzeugnisse ist in Anhang II-C angegeben. schränken und weder einen mittelbaren Schutz für heimische
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 637
Waren noch eine Besteuerung der Einfuhren oder Ausfuhren zur c) wenn die Erteilung der Genehmigung für Kontrollbesuche zur
Erzielung von Einnahmen darstellen. Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der
Angaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenz-
Abschnitt 3 behandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder
ohne Grund verzögert wurde.
Nichttarifäre Maßnahmen (4) Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten
oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Ein-
Artikel 31 fuhrmenge von Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch
Inländerbehandlung zunimmt und das übliche Produktionsniveau und die üblichen
Ausfuhrkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigt und
Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertrags- dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder
partei Inländerbehandlung nach Artikel III des GATT 1994 und Betrug zusammenhängt.
den Anmerkungen zu seiner Auslegung. Zu diesem Zweck wer-
den Artikel III des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner (5) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden
Auslegung als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen. Voraussetzungen zulässig:
a) Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informa-
Artikel 32 tionen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit
oder Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug
Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen seitens der anderen Vertragspartei festgestellt hat, meldet
Die Vertragsparteien dürfen bei der Einfuhr einer Ware aus ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informa-
dem Gebiet der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr ei- tionen unverzüglich dem Assoziationsausschusses in der in
ner Ware oder dem Verkauf einer Ware zwecks Ausfuhr in das Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“
Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschrän- und nimmt in diesem Ausschuss auf der Grundlage aller
kungen erlassen oder beibehalten, es sei denn, dieses Abkom- zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen
men oder Artikel XI des GATT 1994 und die Anmerkungen zu sei- Konsultationen auf, um eine für beide Vertragsparteien an-
ner Auslegung sehen etwas anderes vor. Zu diesem Zweck nehmbare Lösung zu ermöglichen.
werden Artikel XI des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner b) Haben die Vertragsparteien Konsultationen im Assoziations-
Auslegung als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen. ausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ aufgenom-
men, aber innerhalb von drei Monaten nach der Meldung kei-
Abschnitt 4 ne Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann
die betreffende Vertragspartei die Anwendung der Präferenz-
Besondere Bestimmungen in Bezug auf Waren behandlung für die betreffenden Waren vorübergehend aus-
setzen. Eine vorübergehende Aussetzung wird unverzüglich
Artikel 33 dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Han-
del“ mitgeteilt.
Allgemeine Ausnahmen
c) Die Vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf
Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine
das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden
Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen im Einklang mit
Vertragspartei notwendige Maß zu beschränken. Sie gilt für
den Artikeln XX und XXI des GATT 1994 und den Anmerkungen
höchstens sechs Monate und kann verlängert werden, wenn
zu ihrer Auslegung, die als Bestandteil in dieses Abkommen
sich die Umstände, die zu der Aussetzung geführt haben, bis
übernommen werden, zu beschließen oder durchzusetzen.
zum Ende dieses Zeitraums nicht geändert haben. Sie ist
Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Assoziations-
Abschnitt 5 ausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, insbesondere
um sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre An-
Verwaltungszusammenarbeit
wendung nicht mehr gegeben sind.
und Koordinierung mit anderen Ländern
(6) Jede Vertragspartei veröffentlicht nach ihren internen Ver-
fahren alle Mitteilungen an die Einführer, die eine Meldung nach
Artikel 34
Absatz 5 Buchstabe a, einen Beschluss nach Absatz 5 Buch-
Vorübergehende Rücknahme von Präferenzen stabe b und eine Verlängerung oder Aufhebung der Aussetzung
(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Verwal- nach Absatz 5 Buchstabe c betreffen.
tungszusammenarbeit und Amtshilfe für die Anwendung und
Überwachung der in diesem Kapitel vorgesehenen Präferenz- Artikel 35
behandlung von entscheidender Bedeutung sind, und bekräfti- Behandlung von Fehlern der Verwaltung
gen ihre Entschlossenheit, Unregelmäßigkeiten und Betrug im
Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen. Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhr-
präferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des diesem
(2) Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Infor- Abkommen beigefügten Protokolls I über die Bestimmung des
mationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit Begriffs Ursprungswaren und die Methoden der Verwaltungszu-
oder Amtshilfe seitens der anderen Vertragspartei und/oder Un- sammenarbeit, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrab-
regelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem gaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene
Kapitel festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägi- Vertragspartei den Assoziationsausschuss in der in Artikel 408
gen Präferenzbehandlung für die betreffende(n) Ware(n) nach Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ ersuchen, alle
diesem Artikel vorübergehend aussetzen. Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.
(3) Eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oder
Amtshilfe im Sinne dieses Artikels liegt unter anderem vor, Artikel 36
a) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigen- Abkommen mit anderen Ländern
schaft der betreffenden Ware(n) wiederholt nicht erfüllt wor-
(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder
den ist,
Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenz-
b) wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachwei- verkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese nicht im Wider-
se und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abge- spruch zu den in diesem Abkommen vorgesehenen Handels-
lehnt oder ohne Grund verzögert wurde, regelungen stehen.
638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
(2) Konsultationen zwischen den Vertragsparteien über tet sie die andere Vertragspartei und gibt ihr Gelegenheit zu bi-
Abkommen zur Gründung derartiger Zollunionen, anderer Frei- lateralen Konsultationen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach der
handelszonen oder Grenzverkehrsregelungen und auf Antrag Unterrichtung keine zufriedenstellende Lösung erreicht, kann die
einer Vertragspartei über alle anderen wichtigen Fragen im einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um
Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber das Problem zu lösen.
Drittländern finden im Assoziationssauschuss in der in Artikel 408
Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ statt. Insbe- Abschnitt 2
sondere finden solche Konsultationen im Falle des Beitritts eines
Drittstaats zur EU statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen
Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Union und
Georgiens Rechnung getragen wird. Artikel 40
Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten
Handelspolitische Schutzmaßnahmen aus Artikel VI des GATT 1994, aus dem Übereinkommen zur
Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 in Anhang 1A des
Abschnitt 1 WTO-Übereinkommens (im Folgenden „Antidumping-Überein-
kommen“) und aus dem Übereinkommen über Subventionen und
Generelle Schutzmaßnahmen Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkom-
mens (im Folgenden „Subventionsübereinkommen“).
Artikel 37
(2) Die in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (Inlän-
Allgemeine Bestimmungen derbehandlung und Marktzugang für Waren) aufgeführten Prä-
ferenzursprungsregeln finden auf diesen Abschnitt keine Anwen-
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten
dung.
aus Artikel XIX des GATT 1994 und dem Übereinkommen über
Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (3) Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeile-
(im Folgenden „Übereinkommen über Schutzmaßnahmen“) und gung) findet auf die Bestimmungen dieses Abschnitts keine An-
aus Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft wendung.
(im Folgenden „Übereinkommen über die Landwirtschaft“) in An-
hang 1A des WTO-Übereinkommens. Artikel 41
(2) Die in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (Inlän- Transparenz
derbehandlung und Marktzugang für Waren) aufgeführten Prä-
ferenzursprungsregeln finden auf diesen Abschnitt keine Anwen- (1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass Anti-
dung. dumping- und Ausgleichsmaßnahmen in voller Übereinstimmung
mit den Anforderungen des Antidumping-Übereinkommens und
(3) Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeile- des Subventionsübereinkommens eingesetzt und in fairer und
gung) findet auf die Bestimmungen dieses Abschnitts keine An- transparenter Weise angewandt werden sollten.
wendung.
(2) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 5 des Antidumping-
Übereinkommens und des Artikels 12 Absatz 4 des Subventions-
Artikel 38
übereinkommens sorgen die Vertragsparteien unmittelbar nach
Transparenz der Einführung etwaiger vorläufiger Maßnahmen und vor einer
(1) Die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenunter- endgültigen Feststellung dafür, dass alle wesentlichen Tatsachen
suchung einleitet, unterrichtet die andere Vertragspartei davon, und Erwägungen, die die Grundlage für den Maßnahmenbe-
sofern Letztere ein wesentliches wirtschaftliches Interesse daran schluss bilden, vollständig und aussagekräftig bekanntgegeben
hat. werden. Die Bekanntgabe erfolgt schriftlich und lässt Betroffenen
genügend Zeit zur Stellungnahme.
(2) Unbeschadet des Artikels 37 erteilt die Vertragspartei, die
eine Schutzmaßnahmenuntersuchung einleitet oder Schutzmaß- (3) Sofern es die Durchführung der Untersuchung nicht unnö-
nahmen zu ergreifen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei auf tig verzögert, wird jedem Betroffenen Gelegenheit zur Anhörung
deren Ersuchen unverzüglich schriftliche Ad-hoc-Auskünfte mit gegeben, damit er seinen Standpunkt in den Antidumping- oder
allen sachdienlichen Angaben, die zur Einleitung einer Schutz- Ausgleichszolluntersuchungen darlegen kann.
maßnahmenuntersuchung und Anwendung von Schutzmaßnah-
men führen, gegebenenfalls auch Auskünfte über die Einleitung Artikel 42
einer Schutzmaßnahmenuntersuchung und über die vorläufigen Berücksichtigung des öffentlichen Interesses
und endgültigen Untersuchungsergebnisse, und bietet der an-
deren Vertragspartei Konsultationen an. Eine Vertragspartei kann von der Anwendung von Antidum-
ping- oder Ausgleichsmaßnahmen absehen, wenn aus den im
(3) Für die Zwecke dieses Artikels hat eine Vertragspartei ein
Zuge der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen
wesentliches wirtschaftliches Interesse, wenn sie im vorange-
klar hervorgeht, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht
gangenen Dreijahreszeitraum gemessen am absoluten Volumen
im öffentlichen Interesse liegt. Die Feststellung des öffentlichen
oder am Wert zu den fünf größten Anbietern der eingeführten
Interesses stützt sich auf eine Bewertung der verschiedenen In-
Ware gehört hat.
teressen in ihrer Gesamtheit, einschließlich der Interessen des
einheimischen Wirtschaftszweigs, der Nutzer, Verbraucher und
Artikel 39 Einführer in dem Maße, in dem sie den Untersuchungsbehörden
Anwendung von Maßnahmen einschlägige Informationen zur Verfügung gestellt haben.
(1) Bei der Einführung von Schutzmaßnahmen bemühen sich
Artikel 43
die Vertragsparteien, diese mit minimalen Auswirkungen auf
ihren bilateralen Handel einzuführen. Regel des niedrigeren Zollsatzes
(2) Vertritt eine Vertragspartei für die Zwecke des Absatzes 1 Führt eine Vertragspartei einen vorläufigen oder endgültigen
die Auffassung, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die An- Antidumping- oder Ausgleichszoll ein, darf dieser Zoll die Dum-
wendung von endgültigen Schutzmaßnahmen erfüllt sind, und pingspanne beziehungsweise den Gesamtbetrag der anfechtba-
beabsichtigt sie, solche Maßnahmen anzuwenden, so unterrich- ren Subventionen nicht überschreiten; allerdings sollte er niedri-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 639
ger sein als diese Dumpingspanne oder der Gesamtbetrag der f) gegebenenfalls Bemühungen um die Koordinierung ihrer
anfechtbaren Subventionen, falls ein niedrigerer Zollsatz aus- Standpunkte zu Fragen von gemeinsamem Interesse im Rah-
reicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs men von internationalen Handels- und Regulierungsorgani-
zu beseitigen. sationen wie der WTO und der Wirtschaftskommission der
Vereinten Nationen für Europa (im Folgenden „UN-ECE“).
Kapitel 3
Artikel 47
Technische Handelshemmnisse,
Normung, Messwesen, Akkreditierung Annäherung von technischen
und Konformitätsbewertung Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen
(1) Unter Berücksichtigung seiner Prioritäten für die Annähe-
Artikel 44 rung an die Rechtsvorschriften in verschiedenen Sektoren trifft
Georgien die notwendigen Maßnahmen, um eine schrittweise
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Annäherung an die technischen Vorschriften, an Normen, Mess-
(1) Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und wesen, Akkreditierung, Konformitätsbewertung und die entspre-
Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konfor- chenden Systeme sowie an das Marktaufsichtssystem der Union
mitätsbewertungsverfahren im Sinne des Übereinkommens über zu erreichen, und verpflichtet sich, den im einschlägigen Besitz-
technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Überein- stand der Union festgelegten Grundsätzen und Verfahren Rech-
kommens (im Folgenden „TBT-Übereinkommen“), die sich auf nung zu tragen (nicht erschöpfende Liste in Anhang III-B). Eine
den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken kön- Liste der Maßnahmen für die Annäherung ist in Anhang III-A ent-
nen. halten; sie kann durch Beschluss des Assoziationsausschusses
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt dieses Kapitel weder für in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung
gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnah- „Handel“ geändert werden.
men im Sinne des Anhangs A des Übereinkommens über die (2) Zur Verwirklichung dieser Ziele wird Georgien
Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrecht-
a) unter Berücksichtigung seiner Prioritäten seine Rechtsvor-
licher Maßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im
schriften schrittweise an den einschlägigen Besitzstand der
Folgenden „SPS-Übereinkommen“) noch für Einkaufsspezifika-
Union annähern und
tionen, die von den Behörden für deren Produktions- oder Ver-
brauchszwecke erstellt werden. b) den Grad an administrativer und institutioneller Wirksamkeit
(3) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestim- erreichen und aufrechterhalten, der notwendig ist, um das zur
mungen in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens. Umsetzung dieses Kapitels erforderliche wirksame und trans-
parente System bereitzustellen.
Artikel 45 (3) Georgien sieht von der Änderung seiner horizontalen und
sektoralen Rechtsvorschriften in den prioritären Bereichen für die
Bekräftigung des TBT-Übereinkommens
Annäherung ab, außer um diese Rechtsvorschriften schrittweise
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte an den entsprechenden Besitzstand der Union anzunähern und
und Pflichten aus dem TBT-Übereinkommen, das als Bestandteil diese Annäherung beizubehalten, und teilt der Union alle derar-
in dieses Abkommen aufgenommen wird. tigen Änderungen seiner internen Rechtsvorschriften mit.
(4) Georgien gewährleistet und erleichtert die Beteiligung sei-
Artikel 46 ner einschlägigen nationalen Einrichtungen in den europäischen
Technische Zusammenarbeit und internationalen Organisationen für Normung, gesetzliches
und theoretisches Messwesen und Konformitätsbewertung, ein-
(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im schließlich Akkreditierung, entsprechend ihres Tätigkeitsfelds
Bereich Normen, technische Vorschriften, Messwesen, Markt- und des jeweils verfügbaren Mitgliedstatus.
aufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertungssysteme,
um das gegenseitige Verständnis ihrer Systeme zu verbessern (5) Im Hinblick auf die Integration seines Normungssystems
und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu bemüht sich Georgien nach Kräften sicherzustellen, dass seine
diesem Zweck können sie Regulierungsdialoge sowohl auf hori- Normungsorganisation
zontaler als auch auf sektoraler Ebene in Gang setzen. a) den Bestand an europäischen Normen schrittweise in natio-
(2) Bei der Zusammenarbeit sind die Vertragsparteien be- nale Normen umsetzt, einschließlich harmonisierter euro-
strebt, handelserleichternde Initiativen zu ermitteln, zu entwickeln päischer Normen, bei deren freiwilliger Nutzung von einer
und zu fördern, die unter anderem auf Folgendes ausgerichtet Vereinbarkeit mit den in georgisches Recht umgesetzten
sein können: Rechtsvorschriften der Union ausgegangen wird,
a) Vertiefung der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen durch b) im Zuge dieser Umsetzung zugleich widersprüchliche natio-
den Austausch von Daten und Erfahrungen sowie durch wis- nale Normen zurückzieht,
senschaftlich-technische Zusammenarbeit, um die Qualität
c) schrittweise weitere Voraussetzungen für die Vollmitglied-
ihrer technischen Vorschriften, Normen, Marktaufsicht, Kon-
schaft in den europäischen Normungsorganisationen erfüllt.
formitätsbewertung und Akkreditierung zu verbessern und
die Regulierungsressourcen effizient einzusetzen,
Artikel 48
b) Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen
den jeweiligen öffentlichen oder privaten Organisationen, die Abkommen über Konformitätsbewertung
für Messwesen, Normung, Marktaufsicht, Konformitäts- und Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA)
bewertung und Akkreditierung zuständig sind, Die Vertragsparteien können letztendlich übereinkommen, die-
c) Förderung des Aufbaus einer Qualitätsinfrastruktur für Nor- sem Abkommen ein Abkommen über Konformitätsbewertung
mung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewer- und Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA) als Protokoll
tung sowie des Marktaufsichtssystems in Georgien, beizufügen, das nach Vereinbarung einen oder mehrere Sektoren
abdeckt, deren Angleichung – nachdem die Union geprüft hat,
d) Förderung der Teilnahme Georgiens an der Arbeit von in die-
ob die einschlägigen sektoralen und horizontalen und sektoralen
sem Bereich tätigen europäischen Organisationen,
Rechtsvorschriften, Institutionen und Normen Georgiens voll-
e) Suche nach Lösungen, falls technische Handelshemmnisse ständig an die der EU angenähert wurden – als abgeschlossen
entstehen, und angesehen wird. Ein solches ACAA wird vorsehen, dass der Han-
640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
del zwischen den Vertragsparteien in den abgedeckten Sektoren Artikel 51
unter denselben Bedingungen wie für den solche Erzeugnisse
Multilaterale Verpflichtungen
betreffenden Handel zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt.
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus
den WTO-Übereinkommen, insbesondere aus dem SPS-Über-
Artikel 49
einkommen.
Kennzeichnung und Etikettierung
(1) Unbeschadet der Artikel 47 und 48 bekräftigen die Artikel 52
Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften über die Geltungsbereich
Etikettierungs- oder Kennzeichnungserfordernisse die Grund-
sätze des Kapitels 2.2 des TBT-Übereinkommens, wonach sol- Dieses Kapitel gilt für alle gesundheitspolizeilichen und pflan-
che Auflagen nicht ausgearbeitet, genehmigt oder angewandt zenschutzrechtlichen Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich
werden, um die Entstehung unnötiger Hemmnisse für den inter- mittelbar oder unmittelbar auf den Handel zwischen den Ver-
nationalen Handel zu bezwecken oder zu bewirken. Zu diesem tragsparteien auswirken können, einschließlich aller in Anhang IV
Zweck sind Kennzeichnungs- oder Etikettierungsauflagen nicht aufgeführten Maßnahmen. Diese Zusammenarbeit lässt den Um-
handelsbeschränkender als notwendig, um ein berechtigtes Ziel fang der in Artikel 55 genannten Annäherung unberührt.
zu erreichen, wobei die Gefahren, die entständen, wenn dieses
Ziel nicht erreicht würde, berücksichtigt werden. Artikel 53
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren in Bezug auf die obliga- Begriffsbestimmungen
torische Kennzeichnung oder Etikettierung insbesondere, dass
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a) sie sich bemühen, die geforderte Kennzeichnung oder Etiket- 1. „gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maß-
tierung auf ein Minimum zu beschränken, außer für die Über- nahmen“ Maßnahmen im Sinne von Anhang A Nummer 1
nahme des Besitzstands der Union in diesem Bereich und für des SPS-Übereinkommens (SPS-Maßnahmen);
den Schutz von Gesundheit, Sicherheit und Umwelt bezie-
hungsweise anderer angemessener politischer Zwecke, 2. „Tiere“ Tiere im Sinne des Gesundheitskodexes für Land-
tiere beziehungsweise des Gesundheitskodexes für Was-
b) eine Vertragspartei die Form der Etikettierung und Kenn- sertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Folgen-
zeichnung bestimmen kann, aber nicht die Genehmigung, den „OIE“);
Registrierung oder Zertifizierung von Etiketten fordern darf
und 3. „tierische Erzeugnisse“ Erzeugnisse tierischen Ursprungs,
einschließlich Erzeugnissen der Aquakultur im Sinne des
c) die Vertragsparteien das Recht behalten zu verlangen, dass Gesundheitskodexes für Wassertiere der OIE;
die Angaben auf den Etiketten oder Kennzeichen in einer be-
stimmten Sprache erfolgen. 4. „nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
Nebenprodukte“ ganze Tierkörper oder Teile von Tieren, Er-
zeugnisse tierischen Ursprungs oder andere von Tieren ge-
Kapitel 4 wonnene Erzeugnisse, die nicht zum menschlichen Verzehr
Gesundheitspolizeiliche und bestimmt sind, nach in Anhang IV-A Teil 2(II);
pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen 5. „Pflanzen“ lebende Pflanzen und bestimmte lebende Teile
davon, einschließlich Saatgut und Keimplasma:
Artikel 50 a) Früchte im botanischen Sinne, die nicht durch Tiefge-
Ziel frieren haltbar gemacht sind,
(1) Ziel dieses Kapitels ist es, den Handel zwischen den Ver- b) Gemüse, das nicht durch Tiefgefrieren haltbar gemacht
tragsparteien mit Grunderzeugnissen, die Gegenstand gesund- ist,
heitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen c) Knollen, Wurzelknollen, Zwiebeln, Wurzelstöcke,
(SPS-Maßnahmen) sind, einschließlich sämtlicher in Anhang IV
d) Schnittblumen,
genannter Maßnahmen, zu erleichtern und gleichzeitig die Ge-
sundheit und das Leben von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu e) Zweige mit Blattwerk,
schützen durch f) gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln,
a) Gewährleistung der vollen Transparenz hinsichtlich der in An- g) pflanzliche Gewebekulturen,
hang IV aufgeführten für den Handel geltenden Maßnahmen;
h) Blätter, Blattwerk,
b) Annäherung der Rechtsvorschriften Georgiens an diejenigen
der Union; i) bestäubungsfähige Pollen und
c) Anerkennung des Gesundheitsstatus von Tieren und Pflan- j) Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser;
zen der Vertragsparteien und Anwendung des Grundsatzes 6. „Pflanzenerzeugnisse“ Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs,
der Regionalisierung; die unverarbeitet oder einfach aufbereitet sind, soweit es
d) Einführung eines Mechanismus für die Anerkennung der sich nicht um in Anhang IV-A Teil 3 aufgeführte Pflanzen
Gleichwertigkeit der von einer Vertragspartei aufrechterhal- handelt;
tenen und in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen; 7. „Saatgut“ Saatgut im botanischen Sinne, zum Pflanzen be-
e) weitere Umsetzung des SPS-Übereinkommens; stimmt;
8. „Schadorganismen“ alle Arten, Sorten und Biotypen von
f) Einführung von Mechanismen und Verfahren für die Erleich-
Pflanzen, Tieren und Krankheitserregern, die für Pflanzen
terung des Handels und
und Pflanzenerzeugnisse schädlich sind;
g) Verbesserung der Kommunikation und der Zusammenarbeit
9. „Schutzgebiete“ Gebiete im Sinne des Artikels 2 Absatz 1
zwischen den Vertragsparteien im Bereich der in Anhang IV
Buchstabe h der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom
aufgeführten Maßnahmen.
8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemein-
(2) Ferner wird mit diesem Kapitel angestrebt, zu einem ge- schaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von
meinsamen Verständnis der Vertragsparteien in Bezug auf Tier- Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
schutznormen zu gelangen. oder einer Nachfolgebestimmung;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 641
10. „Tierseuche“ die klinische oder pathologische Manifestation 25. „besondere Einfuhrgenehmigung“ eine förmliche vorherige
einer Infektion bei Tieren; Genehmigung der zuständigen Behörden der einführenden
Vertragspartei, die einem Einführer als Voraussetzung für
11. „Aquakulturseuche“ die klinische oder nichtklinische Infek-
die Einfuhr einer Sendung oder mehrerer Sendungen eines
tion mit einem oder mehreren der ätiologischen Erreger der
Grunderzeugnisses aus der ausführenden Vertragspartei im
Krankheiten, die im OIE-Gesundheitskodex für Wassertiere
Rahmen dieses Kapitels erteilt wird;
aufgeführt sind;
26. „Arbeitstage“ Wochentage außer Samstagen, Sonntagen
12. „Infektion von Tieren“ den Zustand, in dem Tiere einen In- und Feiertagen der Vertragsparteien;
fektionserreger in sich tragen, mit oder ohne klinische oder
pathologische Manifestation einer Infektion; 27. „Inspektion“ die Prüfung aller Aspekte der Futtermittel und
Lebensmittel, der Tiergesundheit und des Tierschutzes, um
13. „Tierschutznormen“ Normen für den Tierschutz, die von den festzustellen, ob diese Aspekte die gesetzlichen Vorschrif-
Vertragsparteien entwickelt und angewandt werden und ten des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie die Be-
gegebenenfalls mit den OIE-Normen im Einklang stehen; stimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz erfüllen;
14. „angemessenes gesundheitspolizeiliches und pflanzen- 28. „Pflanzengesundheitsuntersuchung“ die amtliche Beschau
schutzrechtliches Schutzniveau“ ein angemessenes ge- von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen regulier-
sundheitspolizeiliches und pflanzenschutzrechtliches ten Gegenständen, um festzustellen, ob Schadorganismen
Schutzniveau im Sinne von Anhang A Nummer 5 des SPS- vorhanden sind und/oder um die Einhaltung der Pflanzen-
Übereinkommens; schutzvorschriften zu überprüfen;
15. „Region“ im Zusammenhang mit der Tiergesundheit eine 29. „Überprüfung“ die Kontrolle durch Prüfung und Berücksich-
Zone oder Region im Sinne des Tiergesundheitskodexes tigung objektiver Nachweise, ob festgelegte Anforderungen
der OIE für Landtiere beziehungsweise im Fall der Aquakul- erfüllt wurden.
tur im Sinne des Internationalen Gesundheitskodexes der
OIE für Wassertiere. In Bezug auf die Union bezeichnet der
Artikel 54
Ausdruck „Gebiet“ oder „Land“ das Gebiet der Union;
Zuständige Behörden
16. „schadorganismusfreies Gebiet“ ein Gebiet, für das der wis-
senschaftliche Nachweis erbracht wurde, dass ein be- Die Vertragsparteien unterrichten einander in der ersten Sit-
stimmter Schadorganismus nicht auftritt, und in dem dieser zung des in Artikel 65 genannten Unterausschusses „Gesund-
Zustand gegebenenfalls von Amts wegen aufrechterhalten heitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ („SPS-
wird; Unterausschuss“) über die Struktur, Organisation und
Zuständigkeitsverteilung ihrer zuständigen Behörden. Die Ver-
17. „Regionalisierung“ den in Artikel 6 des SPS-Übereinkom- tragsparteien unterrichten einander über jede Änderung der
mens bestimmten Begriff der Regionalisierung; Struktur, Organisation und Zuständigkeitsverteilung dieser zu-
18. „Sendung von Tieren oder tierischen Erzeugnissen“ eine ständigen Behörden, einschließlich der Kontaktstellen.
Anzahl von Tieren oder eine Menge gleichartiger tierischer
Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet derselben ausführen- Artikel 55
den Vertragspartei oder der Region dieser Vertragspartei,
für die dieselbe Bescheinigung oder dasselbe Dokument gilt Schrittweise Annäherung
und die mit demselben Beförderungsmittel befördert und (1) Georgien nähert seine gesundheitspolizeilichen, pflanzen-
von demselben Absender versandt wird; eine Sendung von schutz- und tierschutzrechtlichen sowie sonstigen Rechts-
Tieren kann sich aus einem Grunderzeugnis oder mehreren vorschriften, wie in Anhang IV dargelegt, nach den in Anhang XI
Grunderzeugnissen beziehungsweise einer oder mehreren genannten Grundsätzen und Verfahren schrittweise an die Vor-
Partien zusammensetzen; schriften der Union an.
19. „Sendung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen“ eine (2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der schrittweisen Annä-
Menge von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und/oder ande- herung und beim Kapazitätsaufbau zusammen.
ren Gegenständen, die von einer Vertragspartei in die ande-
(3) Der SPS-Unterausschuss überwacht regelmäßig die Um-
re verbracht wird und für die erforderlichenfalls ein einziges
setzung des in Anhang XI genannten Annäherungsprozesses, um
Pflanzengesundheitszeugnis gilt; eine Sendung kann sich
die notwendigen Empfehlungen zur Annäherung abgeben zu
aus einem Grunderzeugnis oder mehreren Grunderzeugnis-
können.
sen beziehungsweise Partien zusammensetzen;
(4) Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Ab-
20. „Partie“ eine bestimmte Stückzahl ein und desselben
kommens legt Georgien eine Liste der in Anhang VI genannten
Grunderzeugnisses, das in Bezug auf Zusammensetzung
gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtli-
und Ursprung homogen und Bestandteil einer Sendung ist;
chen sowie sonstigen Rechtsvorschriften der EU vor, an die
21. „Gleichwertigkeit für die Zwecke des Handels“ (im Folgen- Georgien seine Rechtsvorschriften annähern wird. Die Liste wird
den „Gleichwertigkeit“) den Fall, in dem die in Anhang IV in prioritäre Bereiche untergliedert, in denen der Handel mit
aufgeführten Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei einem bestimmten Grunderzeugnis oder einer Gruppe von
unabhängig davon, ob sie von den in jenem Anhang auf- Grunderzeugnissen durch die Annäherung erleichtert wird. Diese
geführten Maßnahmen der einführenden Vertragspartei Annäherungsliste dient als Referenzdokument für die Umsetzung
abweichen, objektiv das angemessene Schutzniveau der dieses Kapitels.
einführenden Vertragspartei oder ein annehmbares Risiko-
niveau erzielen; Artikel 56
22. „Sektor“ die in einer Vertragspartei bestehende Erzeugungs- Anerkennung des
und Handelsstruktur für ein Erzeugnis oder eine Kategorie Tiergesundheitsstatus, des Status
von Erzeugnissen; in Bezug auf Schadorganismen und der
23. „Teilsektor“ einen genau abgegrenzten und kontrollierten regionalen Bedingungen für die Zwecke des Handels
Teil eines Sektors; Anerkennung des Status in Bezug auf Tierseuchen, Infektionen
von Tieren oder Schadorganismen
24. „Grunderzeugnisse“ Erzeugnisse oder Gegenstände, die
unter den Nummern 2 bis 7 genannten Erzeugnisse oder (1) Für Tierseuchen und Infektionen von Tieren (einschließlich
Gegenstände; Zoonosen) gilt Folgendes:
642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
a) Für die Zwecke des Handels erkennt die einführende Ver- Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Konsultationen
tragspartei den Tiergesundheitsstatus an, der für die ausfüh- werden nach Artikel 59 Absatz 3 abgehalten. Die einführende
rende Vertragspartei oder ihre Regionen gemäß dem Verfah- Vertragspartei prüft die zusätzlichen Informationen innerhalb von
ren nach Anhang VI in Bezug auf die in Anhang V-A 15 Arbeitstagen nach deren Eingang. Die in Unterabsatz 1 ge-
aufgeführten Tierseuchen festgelegt wurde. nannte Überprüfung wird nach Artikel 62 innerhalb von 25 Ar-
beitstagen nach Eingang des Ersuchens um Prüfung vorgenom-
b) Beansprucht eine Vertragspartei für ihr Gebiet oder eine Re-
men.
gion innerhalb ihres Gebiets in Bezug auf eine spezifische
Tierseuche, die nicht in Anhang V-A aufgeführt ist, einen be- (6) Hinsichtlich Schadorganismen gewährleistet jede Vertrags-
sonderen Status, so kann sie nach dem Verfahren in An- partei, dass der Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und
hang VI Teil C um Anerkennung dieses Status ersuchen. sonstigen Gegenständen gegebenenfalls dem von der anderen
Diesbezüglich kann die einführende Vertragspartei für die Vertragspartei anerkannten Status eines Gebiets in Bezug auf
Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse mit Erläu- Schadorganismen (Schutzgebiet oder schadorganismusfreies
terungen versehene Garantien verlangen, die dem vereinbar- Gebiet) Rechnung trägt. Eine Vertragspartei, die die andere Ver-
ten Status der Vertragsparteien entsprechen. tragspartei um Anerkennung ihrer schadorganismusfreien Gebie-
te ersucht, teilt ihre Maßnahmen mit und übermittelt auf Anfrage
c) Der von der OIE festgelegte Status der Gebiete oder Regio-
eine umfassende Erläuterung und unterstützende Daten zu deren
nen oder der Status in einem Sektor oder Teilsektor der Ver-
Einführung und Anwendung, wobei sie sich an den geeigneten
tragsparteien in Bezug auf die Verbreitung und die Häufigkeit
FAO- oder IPPC-Standards, einschließlich der ISPM, orientiert.
einer nicht in Anhang V-A aufgeführten Tierseuche oder von
Sofern eine Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt
Infektionen von Tieren und/oder die gegebenenfalls davon
und innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung um zusätz-
ausgehende Gefahr, werden von den Vertragsparteien als
liche Informationen, Konsultationen und/oder Überprüfung er-
Grundlage ihres Handels anerkannt. Diesbezüglich kann die
sucht, gilt der mitgeteilte Regionalisierungsbeschluss bezüglich
einführende Vertragspartei für die Einfuhr lebender Tiere und
der schadorganismusfreien Gebiete unbeschadet des Artikels 64
tierischer Erzeugnisse gegebenenfalls Garantien verlangen,
als anerkannt.
die dem nach den Empfehlungen der OIE festgelegten Status
entsprechen. Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Konsultationen
werden nach Artikel 59 Absatz 3 abgehalten. Die einführende
d) Sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Ein-
Vertragspartei prüft die zusätzlichen Informationen innerhalb von
wände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Informa-
drei Monaten nach deren Eingang. Die in Unterabsatz 1 dieses
tionen oder Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht,
Absatzes genannte Überprüfung wird nach Artikel 62 innerhalb
erlassen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 58, 60
von 12 Monaten nach Eingang des Ersuchens um Überprüfung
und 64 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwal-
unter Berücksichtigung der Biologie des Schadorganismus und
tungsvorschriften, um den Handel auf der Grundlage der
der betroffenen Kultur vorgenommen.
Buchstaben a, b und c zu ermöglichen.
(7) Nach Abschluss der Verfahren der Absätze 4 bis 6 erlassen
(2) Für Schadorganismen gilt Folgendes: die Vertragsparteien unbeschadet des Artikels 64 unverzüglich
a) Die Vertragsparteien erkennen für die Zwecke des Handels die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den
den Status in Bezug auf die in Anhang V-B aufgeführten Handel auf dieser Grundlage zu ermöglichen.
Schadorganismen wie in Anhang VI-B festgelegt an. Kompartimentierung
b) Sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Ein- (8) Die Vertragsparteien können weitere Gespräche im Hin-
wände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Informa- blick auf die Umsetzung des Grundsatzes der Kompartimentie-
tionen oder Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht, rung aufnehmen.
erlassen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 58, 60
und 64 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwal-
Artikel 57
tungsvorschriften, um den Handel auf der Grundlage des
Buchstabens a zu ermöglichen. Anerkennung der Gleichwertigkeit
Anerkennung der Regionalisierung/Gebietseinteilung, der schad- (1) Die Gleichwertigkeit kann anerkannt werden für
organismusfreien Gebiete und der Schutzgebiete a) eine einzelne Maßnahme,
(3) Die Vertragsparteien anerkennen die im Internationalen b) eine Gruppe von Maßnahmen oder
Pflanzenschutzübereinkommen von 1997 (IPPC) und in den
Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen (im c) ein System, das für einen Sektor oder Teilsektor, Grund-
Folgenden „ISPM“) der Ernährungs- und Landwirtschaftsorgani- erzeugnisse oder eine Gruppe von Grunderzeugnissen gilt.
sation der Vereinten Nationen (im Folgenden „FAO“) genannten (2) Bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit wenden die Ver-
Konzepte der Regionalisierung und der schadorganismusfreien tragsparteien das Konsultationsverfahren des Absatzes 3 an.
Gebiete sowie das Konzept der Schutzgebiete im Sinne der Dieses Verfahren umfasst einen objektiven Nachweis der Gleich-
Richtlinie 2000/29/EG und kommen überein, diese im Handel wertigkeit durch die ausführende Vertragspartei und eine objek-
zwischen ihnen anzuwenden. tive Bewertung des Ersuchens durch die einführende Vertrags-
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, Regionalisierungs- partei. Dies kann eine Inspektion oder Überprüfung einschließen.
beschlüsse bezüglich der in Anhang V-A aufgeführten Tier- und (3) Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei um Aner-
Fischseuchen und der in Anhang V-B aufgeführten Schadorga- kennung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 leiten die Vertrags-
nismen nach den Bestimmungen des Anhangs VI Teile A und B parteien unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Mona-
zu treffen. ten nach Eingang dieses Ersuchens bei der einführenden
(5) Hinsichtlich Tierseuchen teilt die ausführende Vertragspar- Vertragspartei das Konsultationsverfahren ein, das die in An-
tei, die die einführende Vertragspartei um Anerkennung ihres hang VIII festgelegten Schritte umfasst. Liegen mehrere Er-
Regionalisierungsbeschlusses ersucht, gemäß Artikel 58 ihre suchen der ausführenden Vertragspartei vor, so vereinbaren die
Maßnahmen mit umfassenden Erläuterungen und unterstützen- Vertragsparteien auf Ersuchen der einführenden Vertragspartei
den Daten zu ihren Feststellungen und Beschlüssen mit. Sofern innerhalb des in Artikel 65 genannten SPS-Unterausschusses ei-
die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände nen Zeitplan, nach dem sie das in diesem Absatz genannte Ver-
erhebt und innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Mit- fahren einleiten und durchführen.
teilung um zusätzliche Informationen, Konsultationen und/oder (4) Georgien unterrichtet die Union, sobald die Annäherung in
Überprüfung ersucht, gilt der mitgeteilte Regionalisierungs- Bezug auf eine Maßnahme, eine Gruppe von Maßnahmen oder
beschluss unbeschadet des Artikels 59 als anerkannt. ein System nach Absatz 1 als Ergebnis der Überwachung gemäß
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 643
Artikel 55 Absatz 3 vollzogen wurde. Dies gilt als Grundlage für Artikel 58
ein Ersuchen Georgiens um Einleitung des in Absatz 3 dargeleg-
Transparenz und Informationsaustausch
ten Verfahrens zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der betref-
fenden Maßnahmen. (1) Unbeschadet des Artikels 59 arbeiten die Vertragsparteien
zusammen, um ihre Kenntnisse über die mit der Anwendung der
(5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, schließt die einfüh- SPS-Maßnahmen nach Anhang IV befassten amtlichen Kontroll-
rende Vertragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach strukturen und -mechanismen der jeweils anderen Vertragspartei
Absatz 3 innerhalb von 360 Tagen nach Eingang des mit Unter- zu vertiefen und über deren Leistungsfähigkeit zu verbessern.
lagen zum Nachweis der Gleichwertigkeit versehenen Ersuchens Dies kann unter anderem mit Hilfe veröffentlichter Berichte über
der ausführenden Vertragspartei ab. Diese Frist kann im Fall von internationale Prüfungen erfolgen, und die Vertragsparteien kön-
Saisonkulturen verlängert werden, wenn eine Verschiebung der nen Informationen zu den Ergebnissen dieser Prüfungen oder an-
Bewertung zu rechtfertigen ist, um die Überprüfung während dere Informationen austauschen.
einer geeigneten Wachstumsperiode der betreffenden Kultur vor-
nehmen zu können. (2) Im Rahmen der Annäherung der Rechtsvorschriften nach
Artikel 55 oder der Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Arti-
(6) Die einführende Vertragspartei stellt die Gleichwertigkeit in kel 57 halten die Vertragsparteien einander über die in den be-
Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegen- treffenden Bereichen beschlossenen gesetzlichen oder verfah-
stände im Einklang mit den einschlägigen ISPM fest. renstechnischen Änderungen auf dem Laufenden.
(7) Die einführende Vertragspartei kann die Anerkennung der (3) In diesem Zusammenhang unterrichtet die Union Georgien
Gleichwertigkeit zurücknehmen oder aussetzen, wenn eine der rechtzeitig im Voraus über Änderungen der Rechtsvorschriften
Vertragsparteien Maßnahmen ändert, die die Gleichwertigkeit be- der Union, um Georgien in die Lage zu versetzen, eine entspre-
rühren, sofern das folgende Verfahren eingehalten wird: chende Änderung seiner Rechtsvorschriften in Betracht zu zie-
hen.
a) Nach Artikel 58 Absatz 2 unterrichtet die ausführende Ver-
Es sollte ein ausreichendes Maß an Zusammenarbeit erreicht
tragspartei die einführende Vertragspartei über Vorschläge
werden, damit auf Antrag einer der Vertragsparteien Rechtstexte
für die Änderung ihrer Maßnahmen, für die die Gleichwertig-
übermittelt werden können.
keit der Maßnahmen anerkannt ist, und die voraussichtlichen
Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die an- Zu diesem Zweck teilt jede Vertragspartei der anderen Vertrags-
erkannte Gleichwertigkeit mit. Innerhalb von 30 Arbeitstagen partei ihre Kontaktstellen mit. Die Vertragsparteien teilen einan-
nach Eingang dieser Informationen teilt die einführende Ver- der ferner jede Änderung der Kontaktstellen mit.
tragspartei der ausführenden Vertragspartei mit, ob die
Gleichwertigkeit auf der Grundlage der vorgeschlagenen Artikel 59
Maßnahmen weiter anerkannt würde oder nicht.
Meldung, Konsultation und
b) Nach Artikel 58 Absatz 2 unterrichtet die einführende Ver- Erleichterung der Kommunikation
tragspartei die ausführende Vertragspartei unverzüglich über
(1) Jede Vertragspartei meldet der anderen Vertragspartei in-
Vorschläge für die Änderung ihrer Maßnahmen, auf die die
nerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich das Bestehen einer
Anerkennung der Gleichwertigkeit gestützt wurde, und die
ernsten oder erheblichen Gefahr für die menschliche Gesundheit
voraussichtlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maß-
oder die Gesundheit von Tieren oder Pflanzen, einschließlich
nahmen auf die anerkannte Gleichwertigkeit. Erkennt die ein-
Notständen bei der Lebensmittelkontrolle und Situationen, in
führende Vertragspartei die Gleichwertigkeit nicht weiter an,
denen die Gefahr ernster gesundheitlicher Folgen des Verzehrs
so können die Vertragsparteien die Voraussetzungen für eine
tierischer oder pflanzlicher Erzeugnisse eindeutig festgestellt
erneute Einleitung des Verfahrens nach Absatz 3 auf der
worden ist, insbesondere im Zusammenhang mit Folgendem:
Grundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen vereinbaren.
a) Maßnahmen, die die in Artikel 56 genannten Regionalisie-
(8) Die Anerkennung oder die Aussetzung oder Rücknahme rungsbeschlüsse betreffen,
der Anerkennung der Gleichwertigkeit ist ausschließlich Sache
der nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften handelnden b) Auftreten oder Entwicklung von in Anhang V-A aufgeführten
einführenden Vertragspartei. Diese Vertragspartei übermittelt der Tierseuchen oder von regulierten Schadorganismen der Liste
ausführenden Vertragspartei schriftlich eine umfassende Erläu- in Anhang V-B,
terung und unterstützende Daten zu den unter diesen Artikel fal- c) epidemiologisch relevanten Feststellungen oder erheblichen
lenden Feststellungen und Entscheidungen. Im Falle der Nicht- Gefahren im Zusammenhang mit nicht in den Anhängen V-A
anerkennung oder der Aussetzung oder Rücknahme der und V-B aufgeführten Tierseuchen oder Schadorganismen
Anerkennung der Gleichwertigkeit teilt die einführende Vertrags- oder neuen Tierseuchen oder Schadorganismen und
partei der ausführenden Vertragspartei die Voraussetzungen für
eine erneute Einleitung des Verfahrens nach Absatz 3 mit. d) zusätzlichen Maßnahmen, die über die grundlegenden Anfor-
derungen an die jeweiligen Maßnahmen zur Bekämpfung
(9) Unbeschadet des Artikels 64 darf die einführende Ver- oder Tilgung von Tierseuchen oder Schadorganismen oder
tragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit weder zurück- zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der Pflanzen-
nehmen noch aussetzen, bevor die vorgeschlagenen neuen gesundheit hinausgehen, sowie Änderungen der Vorbeuge-
Maßnahmen der betreffenden Vertragspartei in Kraft getreten politik, einschließlich der Impfpolitik.
sind.
(2) Die Meldungen sind schriftlich an die in Artikel 58 Absatz 1
(10) Wird die Gleichwertigkeit auf der Grundlage des in An- genannten Kontaktstellen zu richten.
hang VIII festgelegten Konsultationsverfahrens von der einfüh- Schriftliche Meldungen sind solche, die per Post, Telefax oder
renden Vertragspartei förmlich anerkannt, erklärt der SPS-Unter- E-Mail übermittelt werden.
ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 65 Absatz 5 die
Anerkennung der Gleichwertigkeit im Handel zwischen den Ver- (3) Im Falle ernster Besorgnis einer Vertragspartei wegen einer
tragsparteien. Dieser Beschluss sieht gegebenenfalls auch die Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen
Verringerung der physischen Warenkontrollen an den Grenzen, finden auf Ersuchen dieser Vertragspartei so bald wie möglich,
vereinfachte Bescheinigungen und Verfahren für die Aufstellung in jedem Fall aber innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Da-
vorläufiger Listen der Betriebe vor. tum des Ersuchens, Konsultationen über die Lage statt. In einer
solchen Lage bemüht sich jede Vertragspartei, alle erforderlichen
Der Status der Anerkennung der Gleichwertigkeit wird in An- Informationen zur Verfügung zu stellen, um eine Unterbrechung
hang XII festgehalten. des Handels zu verhindern und eine für beide Seiten annehmba-
644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
re Lösung zu finden, die mit dem Schutz der Gesundheit von erkannt sind, wird auf der Grundlage der Erfüllung der in Ab-
Menschen, Tieren und Pflanzen vereinbar ist. satz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen fortgesetzt. Auf
Ersuchen der ausführenden Vertragspartei findet Absatz 5
(4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden so bald wie mög-
Anwendung.
lich, in jedem Fall aber innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem
Datum der Meldung, Konsultationen über den Tierschutz statt. (3) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens
In einer solchen Lage bemüht sich jede Vertragspartei, alle an- unterliegen die in den Anhängen IV-A und IV-C Nummer 2 auf-
geforderten Informationen zur Verfügung zu stellen. geführten Grunderzeugnisse keiner Einfuhrgenehmigung.
(5) Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden die in den Ab- (4) Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei nehmen die
sätzen 3 und 4 genannten Konsultationen per Video- oder Tele- Vertragsparteien innerhalb des SPS-Unterausschusses nach Ar-
fonkonferenz abgehalten. Die ersuchende Vertragspartei sorgt tikel 65 Konsultationen über Bedingungen auf, die den Handel
für die Ausarbeitung des Protokolls der Konsultationen, das von mit den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Grunderzeugnissen
den Vertragsparteien förmlich genehmigt werden muss. Für die- beeinträchtigen, um alternative oder zusätzliche Einfuhrbedin-
se Genehmigung gilt Artikel 58 Absatz 3. gungen der einführenden Vertragspartei zu vereinbaren. Diese
alternativen oder zusätzlichen Einfuhrbedingungen können sich
(6) Ein Schnellwarnsystem und Frühwarnmechanismus für
gegebenenfalls auf Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei
Notfälle in den Bereichen Veterinärwesen und Pflanzenschutz
stützen, die von der einführenden Vertragspartei als gleichwertig
wird von beiden Seiten ab einem späteren Zeitpunkt eingesetzt,
anerkannt sind. Wenn eine Einigung erzielt ist, erlässt die einfüh-
wenn Georgien die erforderlichen Rechtsvorschriften in diesem
rende Vertragspartei innerhalb von 90 Tagen die erforderlichen
Bereich verabschiedet und die Bedingungen für ein reibungs-
Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften, um die Einfuhr auf
loses Funktionieren vor Ort geschaffen hat.
der Grundlage dieser vereinbarten Bedingungen zu ermöglichen.
Artikel 60 (5) Liste der Betriebe, vorläufige Anerkennung
Handelsbedingungen a) Für die Einfuhr der in Anhang IV-A Teil 2 aufgeführten tieri-
schen Erzeugnisse erkennt die einführende Vertragspartei auf
(1) Einfuhrbedingungen vor Anerkennung der Gleichwertigkeit: ein mit geeigneten Garantien verbundenes Ersuchen der aus-
a) Die Vertragsparteien kommen überein, Einfuhren von Grund- führenden Vertragspartei die in Anhang VII Nummer 2 aufge-
erzeugnissen, die unter die Anhänge IV-A und IV-C Num- führten, im Gebiet der ausführenden Vertragspartei gelege-
mern 2 und 3 fallen, vor Anerkennung der Gleichwertigkeit nen Verarbeitungsbetriebe ohne vorherige Kontrolle der
Bedingungen zu unterwerfen. Unbeschadet der Beschlüsse einzelnen Betriebe vorläufig an. Diese Anerkennung richtet
nach Artikel 56 gelten die Einfuhrbedingungen der einführen- sich nach den Bedingungen und Bestimmungen des An-
den Vertragspartei für das gesamte Gebiet der ausführenden hangs VII. Sofern nicht um zusätzliche Informationen ersucht
Vertragspartei. Bei Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert wird, erlässt die einführende Vertragspartei innerhalb von
die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertrags- 30 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens und der
partei nach Artikel 58 ihre gesundheitspolizeilichen und/oder Garantien die erforderlichen Rechts- und/oder Verwaltungs-
pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrbedingungen für die in den vorschriften, um die Einfuhr auf dieser Grundlage zu ermög-
Anhängen IV-A und IV-C aufgeführten Grunderzeugnisse. lichen.
Gegebenenfalls sind auch Muster für die von der einfüh- Die erste Liste von Betrieben wird nach den Bestimmungen
renden Vertragspartei vorgeschriebenen amtlichen Beschei- des Anhangs VII genehmigt.
nigungen oder Erklärungen oder Handelspapiere zu übermit-
teln. b) Für die Einfuhr der in Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten
tierischen Erzeugnisse übermittelt die ausführende Vertrags-
b) i) Bei Änderungen oder vorgeschlagenen Änderungen der partei der einführenden Vertragspartei ihre Liste der Betriebe,
in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen sind die die die Bedingungen der einführenden Vertragspartei erfül-
einschlägigen Notifikationsverfahren nach dem SPS- len.
Übereinkommen einzuhalten.
(6) Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere
ii) Unbeschadet des Artikels 64 berücksichtigt die einfüh- Vertragspartei die erforderlichen Erläuterungen und die unterstüt-
rende Vertragspartei bei der Festsetzung des Zeitpunkts zenden Daten zu den unter diesen Artikel fallenden Feststellun-
des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen nach Ab- gen und Beschlüssen.
satz 1 Buchstabe a die Dauer des Transports der Waren
zwischen den Vertragsparteien.
Artikel 61
iii) Erfüllt die einführende Vertragspartei die Notifikations-
Zertifizierungsverfahren
pflicht nach Absatz 1 Buchstabe a nicht, so muss sie die
Bescheinigung, die die Erfüllung der vorher geltenden Be- (1) Für die Zwecke der Zertifizierungsverfahren und der Aus-
dingungen garantiert, in den 30 Tagen nach Inkrafttreten stellung von Bescheinigungen und amtlichen Dokumenten eini-
der geänderten Einfuhrbedingungen weiter akzeptieren. gen sich die Vertragsparteien auf die in Anhang X genannten
Grundsätze.
(2) Einfuhrbedingungen nach Anerkennung der Gleichwertig-
keit: (2) Der in Artikel 65 genannte SPS-Unterausschuss kann die
Regeln für die elektronische Zertifizierung, die Rücknahme oder
a) Innerhalb von 90 Tagen nach der Annahme des Beschlusses die Ersetzung der Bescheinigungen vereinbaren.
über die Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 57
Absatz 10 erlassen die Vertragsparteien die für die Umset- (3) Im Rahmen der Annäherung der Rechtsvorschriften nach
zung der Anerkennung der Gleichwertigkeit erforderlichen Artikel 55 einigen sich die Vertragsparteien gegebenenfalls auf
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um auf dieser Grund- gemeinsame Muster für Bescheinigungen.
lage den Handel mit den in den Anhängen IV-A und IV-C
Nummern 2 und 3 aufgeführten Grunderzeugnissen zwischen Artikel 62
den Vertragsparteien zu ermöglichen. Für diese Grunder-
Überprüfung
zeugnisse kann dann das Muster der von der einführenden
Vertragspartei vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigung (1) Um das Vertrauen in die wirksame Durchführung dieses
oder des amtlichen Dokuments durch eine nach Anhang X-B Kapitels aufrechtzuerhalten, hat jede Vertragspartei einen An-
ausgestellte Bescheinigung ersetzt werden. spruch darauf,
b) Der Handel mit Grunderzeugnissen in den Sektoren oder Teil- a) das Kontroll- und Zertifizierungssystem der Behörden der
sektoren, für die nicht alle Maßnahmen als gleichwertig an- anderen Vertragspartei oder einen Teil davon und/oder ge-
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gebenenfalls andere Maßnahmen im Einklang mit den ein- (4) Die einführende Vertragspartei teilt der ausführenden Ver-
schlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfeh- tragspartei auf Ersuchen jede die Einfuhrkontrollen und die In-
lungen des Codex Alimentarius, der OIE und des IPPC zu spektionsgebühren betreffende Änderung der Maßnahmen unter
überprüfen und Angabe der Gründe mit und unterrichtet sie über jede erhebliche
Änderung der Verwaltungspraxis für diese Kontrollen.
b) von der anderen Vertragspartei Angaben über deren Kontroll-
system und über die Ergebnisse der im Rahmen dieses (5) Die Vertragsparteien können Bedingungen vereinbaren,
Systems durchgeführten Kontrollen zu erhalten, wobei die unter denen sie ab einem von dem in Artikel 65 genannten SPS-
Vertraulichkeitsbestimmungen beider Vertragsparteien zu Unterausschuss zu bestimmenden Zeitpunkt die in Artikel 62
berücksichtigen sind. Absatz 1 Buchstabe b genannten Kontrollen der anderen Ver-
tragspartei anerkennen, um die Häufigkeit der physischen
(2) Jede Vertragspartei kann die Ergebnisse der Überprüfun- Einfuhrkontrollen für die in Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a ge-
gen nach Absatz 1 Buchstabe a Dritten mitteilen und der Öffent- nannten Grunderzeugnisse anzupassen und gegenseitig zu ver-
lichkeit zugänglich machen, wenn dies nach ihren Vorschriften ringern.
erforderlich ist. Etwaige Vertraulichkeitsbestimmungen beider
Vertragsparteien werden bei diesem Austausch und/oder der Ab diesem Zeitpunkt können die Vertragsparteien ihre Kontrollen
Veröffentlichung der Ergebnisse berücksichtigt. für bestimmte Grunderzeugnisse gegenseitig anerkennen und
die Einfuhrkontrollen für diese Grunderzeugnisse entsprechend
(3) Beschließt die einführende Vertragspartei, einen Prüfbe- verringern oder ersetzen.
such bei der ausführenden Vertragspartei durchzuführen, so wird
dieser Besuch der ausführenden Vertragspartei mindestens
60 Arbeitstage vor dem Prüfbesuch gemeldet, es sei denn, es Artikel 64
handelt sich um einen dringenden Fall oder die betreffenden Ver- Schutzmaßnahmen
tragsparteien vereinbaren etwas anderes. Auf etwaige Änderun-
gen bezüglich dieses Besuchs verständigen sich die Vertrags- (1) Trifft die ausführende Vertragspartei innerhalb ihres Ge-
parteien einvernehmlich. biets Maßnahmen, um eine Ursache zu bekämpfen, die eine
ernste Gefahr oder ein Risiko für die Gesundheit von Menschen,
(4) Die Kosten, die gegebenenfalls bei der Überprüfung des Tieren oder Pflanzen darstellen könnte, so ergreift die ausführen-
gesamten Kontroll- und Zertifizierungssystems der zuständigen de Vertragspartei unbeschadet des Absatzes 2 gleichwertige
Behörden der anderen Vertragspartei oder eines Teils davon Maßnahmen, um eine Einschleppung der Gefahr oder des Risi-
und/oder anderer Maßnahmen anfallen, sind von der die Über- kos in das Gebiet der einführenden Vertragspartei zu verhindern.
prüfung oder Kontrolle durchführenden Vertragspartei zu tragen.
(2) Die einführende Vertragspartei kann aus wichtigen Grün-
(5) Ein Entwurf des Prüfberichts wird der ausführenden Ver- den der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen die für
tragspartei binnen 60 Arbeitstagen nach Abschluss der Überprü- den Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen
fung übermittelt. Die ausführende Vertragspartei kann binnen erforderlichen vorläufigen Maßnahmen treffen. Für Sendungen,
45 Arbeitstagen zum Berichtsentwurf Stellung nehmen. Die die sich auf dem Transportweg zwischen den Vertragsparteien
Anmerkungen der ausführenden Vertragspartei werden dem Ab- befinden, prüft die einführende Vertragspartei, welches die am
schlussbericht beigefügt und gegebenenfalls darin aufgenom- besten geeignete verhältnismäßige Lösung ist, um eine unnötige
men. Ist jedoch bei der Überprüfung eine erhebliche Gefahr für Unterbrechung des Handels zu verhindern.
die Gesundheit von Menschen, von Tieren oder Pflanzen festge-
stellt worden, so wird die ausführende Vertragspartei so schnell (3) Die Vertragspartei, die Maßnahmen nach Absatz 2 ergreift,
wie möglich unterrichtet, auf jeden Fall aber binnen 10 Arbeits- unterrichtet die andere Vertragspartei spätestens einen Arbeits-
tagen nach Abschluss der Überprüfung. tag nach der Ergreifung der Maßnahmen. Auf Ersuchen einer
Vertragspartei halten die Vertragsparteien innerhalb von 15 Ar-
(6) Der Klarheit halber können die Ergebnisse einer Überprü- beitstagen nach der Unterrichtung Konsultationen nach Arti-
fung bei den in den Artikeln 55, 57 und 63 genannten Verfahren kel 59 Absatz 3 über die Lage ab. Die Vertragsparteien tragen
berücksichtigt werden, die von den Vertragsparteien oder einer den in diesen Konsultationen zur Verfügung gestellten Informa-
Vertragspartei durchgeführt werden. tionen gebührend Rechnung und bemühen sich, eine unnötige
Unterbrechung des Handels, gegebenenfalls unter Berücksich-
Artikel 63 tigung des Ergebnisses der Konsultationen nach Artikel 59 Ab-
satz 3, zu verhindern.
Einfuhrkontrollen und Inspektionsgebühren
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass bei den von Artikel 65
der einführenden Vertragspartei durchgeführten Einfuhrkontrollen Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche
von Sendungen aus der ausführenden Vertragspartei die Grund- und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“
sätze des Anhangs IX Teil A zu beachten sind. Die Ergebnisse
dieser Kontrollen können zu dem in Artikel 62 genannten Über- (1) Es wird ein SPS-Unterausschuss eingesetzt. Er tritt inner-
prüfungsverfahren beitragen. halb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens
und anschließend auf Ersuchen einer Vertragspartei oder min-
(2) Die Häufigkeit der von den Vertragsparteien vorzunehmen- destens einmal jährlich zusammen. Sofern die Vertragsparteien
den physischen Einfuhrkontrollen ist in Anhang IX Teil B festge- dies vereinbaren, kann eine Sitzung des SPS-Unterausschusses
legt. Eine Vertragspartei kann die Häufigkeit dieser Kontrollen per Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden. Der SPS-
aufgrund der nach den Artikeln 55, 57 und 60 erzielten Fortschrit- Unterausschuss kann Fragen auch außerhalb der Sitzungen auf
te oder aufgrund von Überprüfungen, Konsultationen oder schriftlichem Wege behandeln.
anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahmen im
Rahmen ihrer Zuständigkeiten und nach ihren internen Rechts- (2) Der SPS-Unterausschuss hat die Aufgabe,
vorschriften ändern. Der in Artikel 65 genannte SPS-Unteraus-
a) Fragen zu prüfen, die mit diesem Kapitel zusammenhängen,
schuss ändert Anhang IX Teil B entsprechend durch einen
Beschluss. b) die Umsetzung dieses Kapitels zu überwachen und alle Fra-
gen zu prüfen, die sich aus seiner Umsetzung ergeben,
(3) Die etwaigen Kontrollgebühren entsprechen den der zu-
ständigen Behörde bei der Durchführung der Einfuhrkontrollen c) die Anhänge IV bis XII zu überprüfen, insbesondere unter Be-
entstandenen Kosten. Sie werden auf derselben Grundlage be- rücksichtigung der Fortschritte, die im Rahmen der in diesem
rechnet wie die für die Inspektion gleichartiger einheimischer Kapitel vorgesehenen Konsultationen und Verfahren erzielt
Erzeugnisse erhobenen Gebühren. werden,
646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
d) unter Berücksichtigung der unter Buchstabe c oder in ande- e) moderne Zolltechniken, einschließlich Risikoanalysen, nach-
ren Bestimmungen dieses Kapitels vorgesehenen Überprü- trägliche Zollkontrollen und Wirtschaftsprüfungsmethoden
fung die Anhänge IV bis XII durch Bestätigungsbeschluss zu anzuwenden, um den Eingang, den Ausgang und die Über-
ändern, lassung von Waren zu vereinfachen und zu erleichtern,
e) unter Berücksichtigung der unter Buchstabe c vorgesehenen f) die Senkung der Kosten für die Einhaltung der Vorschriften
Überprüfung Stellungnahmen und Empfehlungen an andere und die bessere Planbarkeit für alle Wirtschaftsbeteiligten an-
Einrichtungen abzugeben, die in Titel VIII (Institutionelle, all- zustreben,
gemeine und Schlussbestimmungen) genannt sind.
g) unbeschadet der Anwendung von objektiven Risikobewer-
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, gegebenenfalls tungskriterien die diskriminierungsfreie Anwendung von für
technische Arbeitsgruppen einzusetzen, die sich aus Vertretern die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren geltenden
der Vertragsparteien auf Sachverständigenebene zusammenset- Vorschriften und Verfahren zu gewährleisten,
zen und die sich aus der Anwendung dieses Kapitels ergeben-
h) internationale Übereinkünfte auf dem Gebiet von Zoll und
den technischen und wissenschaftlichen Fragen ermitteln und
Handel anzuwenden, unter anderem die Übereinkünfte der
behandeln. Wird zusätzliches Fachwissen benötigt, so können
Weltzollorganisation (im Folgenden „WZO“), das Überein-
die Vertragsparteien Ad-hoc-Arbeitsgruppen einschließlich wis-
kommen von Istanbul über die vorübergehende Verwendung
senschaftlicher und Experten-Arbeitsgruppen einsetzen. Die Mit-
von 1990, das Internationale Übereinkommen über das Har-
gliedschaft in diesen Ad-hoc-Arbeitsgruppen muss nicht auf Ver-
monisierte System von 1983, das WTO-Übereinkommen, das
treter der Vertragsparteien beschränkt werden.
TIR-Übereinkommen der VN von 1975 und das Übereinkom-
(4) Der SPS-Unterausschuss berichtet dem Assoziationsaus- men zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Gren-
schuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammenset- zen von 1982; sie können gegebenenfalls den Normen-
zung „Handel“ regelmäßig über seine Tätigkeiten und die im rahmen der WZO zur Sicherung und Erleichterung des
Rahmen seiner Zuständigkeit gefassten Beschlüsse. Welthandels und Leitlinien der Europäischen Kommission wie
die Leitschemata für den Zoll berücksichtigen,
(5) Der SPS-Unterausschuss beschließt in seiner ersten Sit-
zung seine Arbeitsverfahren. i) die notwendigen Maßnahmen vorzusehen, um den Bestim-
mungen des überarbeiteten Übereinkommens von Kyoto
(6) Sämtliche Beschlüsse, Empfehlungen, Berichte oder sons-
über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfah-
tige Maßnahmen des SPS-Unterausschusses oder der von ihm
ren von 1973 Rechnung zu tragen und sie umzusetzen,
eingesetzten Arbeitsgruppen werden von den Vertragsparteien
im Konsens angenommen. j) verbindliche Auskünfte über die zolltarifliche Einreihung und
Ursprungsregeln vorzusehen. Die Vertragsparteien stellen si-
Kapitel 5 cher, dass eine verbindliche Auskunft nur nach Benachrich-
tigung des betroffenen Unternehmers ohne rückwirkende
Zoll- und Handelserleichterungen Wirkung aufgehoben oder für nichtig erklärt werden kann, es
sei denn, die Auskunft wurde auf der Grundlage unrichtiger
Artikel 66 oder unvollständiger Informationen erteilt,
Ziele k) die Einführung vereinfachter Verfahren für ermächtigte Händ-
ler nach objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien und
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Zollangelegenhei- deren Anwendung vorzusehen,
ten und Handelserleichterungsfragen in dem sich weiterentwi-
ckelnden bilateralen Handelskontext von großer Bedeutung sind. l) Regeln festzulegen, die gewährleisten, dass wegen Verstö-
Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit auf ßen gegen Zollvorschriften oder Verfahrensbestimmungen
diesem Gebiet zu intensivieren, um sicherzustellen, dass die ein- verhängte Sanktionen verhältnismäßig und diskriminierungs-
schlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie die Verwal- frei sind und deren Anwendung nicht zu grundlosen oder un-
tungskapazitäten ihrer zuständigen Verwaltungen den Zielen ei- gerechtfertigten Verzögerungen führt, und
ner wirksamen Kontrolle gerecht werden und grundsätzlich die m) transparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Vor-
Erleichterung des legalen Handels fördern. schriften in Fällen anzuwenden, in denen staatliche Stellen
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass politischen Zielen, Dienstleistungen erbringen, die auch vom Privatsektor er-
darunter Handelserleichterung, Sicherheit und Betrugspräventi- bracht werden.
on, sowie einem ausgewogenen Vorgehen in diesen Bereichen, (2) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und um Nichtdis-
größte Bedeutung beizumessen ist. kriminierung, Transparenz, Effizienz, Integrität und Rechen-
schaftspflicht im Zusammenhang mit den Amtshandlungen zu
Artikel 67 gewährleisten, ergreifen die Vertragsparteien folgende Maßnah-
men:
Rechtsvorschriften und Verfahren
a) Einleitung weiterer Schritte, die zur Verringerung, Vereinfa-
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre jeweiligen
chung und Standardisierung der vom Zoll und anderen zu-
Handels- und Zollrechtsvorschriften grundsätzlich stabil und um-
ständigen Behörden verlangten Angaben und Unterlagen
fassend sind, und dass die Bestimmungen und Verfahren ver-
erforderlich sind,
hältnismäßig, transparent, berechenbar, diskriminierungsfrei und
unparteiisch sind und einheitlich und wirksam angewendet wer- b) Vereinfachung der Anforderungen und Formalitäten, soweit
den sowie unter anderem möglich, zur Gewährleistung einer schnellen Überlassung
und Abfertigung der Waren,
a) den legalen Handel durch wirksame Durch- und Umsetzung
der Rechtsvorschriften zu schützen und zu erleichtern, c) Einführung effizienter, zügiger und diskriminierungsfreier
Rechtsbehelfsverfahren für die Anfechtung von Verwaltungs-
b) unnötige oder diskriminierende Belastungen der Wirtschafts-
akten, Bescheiden und Beschlüssen des Zolls und anderer
beteiligten zu vermeiden, Betrug vorzubeugen und zusätz-
Behörden, welche die dem Zoll übermittelten Waren betref-
liche Erleichterungen für Wirtschaftsbeteiligte vorzusehen, die
fen. Diese Rechtsbehelfsverfahren müssen leicht zugänglich
einen hohen Grad an Rechtskonformität erreicht haben,
sein, und die Verfahrenskosten müssen angemessen sein
c) ein Einheitspapier für die Zollanmeldung zu verwenden, und den Kosten entsprechen, die den Behörden durch die
Einlegung des Rechtsbehelfs anfallen,
d) Maßnahmen zu ergreifen, die zu mehr Effizienz, Transparenz
und Vereinfachung der Zollverfahren und -abläufe an der d) Treffen von Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass, wenn
Grenze führen, ein strittiger Verwaltungsakt, Bescheid oder Beschluss ange-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 647
fochten wird, die Waren im Normalfall überlassen werden und e) dafür zu sorgen, dass ihre jeweiligen Zoll- und zollbezogenen
die Zollzahlung vorbehaltlich der für notwendig erachteten Auflagen und Verfahren weiterhin den legitimen Bedürfnissen
Schutzmaßnahmen offengelassen werden kann. Soweit er- der Wirtschaft entsprechen, an bewährten Verfahren ausge-
forderlich sollte dies vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung richtet sind und den Handel möglichst wenig beschränken.
wie einer Bürgschaft oder einer Kaution erfolgen und
e) Sicherstellung der Wahrung strengster Integritätsnormen, vor Artikel 69
allem an der Grenze, durch Anwendung von Maßnahmen, die Gebühren und Abgaben
den Grundsätzen der einschlägigen internationalen Überein-
künfte in diesem Bereich, insbesondere der überarbeiteten (1) Die Vertragsparteien untersagen Verwaltungsgebühren mit
Erklärung von Arusha der WZO von 2003 und des Leitsche- gleicher Wirkung wie Ein- und Ausfuhrzölle oder -abgaben.
mas für Zollethik der Europäischen Kommission von 2007, (2) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des
Rechnung tragen. Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (Inländerbehand-
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, Folgendes abzu- lung und Marktzugang für Waren) gilt Folgendes in Bezug auf alle
schaffen: im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von den Zollbe-
hörden der Vertragsparteien erhobenen Gebühren und Abgaben,
a) jedwede Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Zollagenten einschließlich Gebühren und Abgaben für im Namen der genann-
und ten Behörden durchgeführte Aufgaben:
b) jedwede Verpflichtung zur Durchführung von Vorversand- a) Gebühren und Abgaben können nur für Dienstleistungen
und Bestimmungsortkontrollen. außerhalb der normalen Arbeitsbedingungen, Arbeitszeiten
und an anderen Orten als den im Zollrecht aufgeführten auf
(4) In Bezug auf Versandverfahren wird Folgendes vereinbart:
Ersuchen des Zollanmelders oder für Formalitäten erhoben
a) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die Versandver- werden, die zum Zwecke der betreffenden Ein- oder Ausfuhr
fahren und Definitionen gemäß den WTO-Bestimmungen, erforderlich sind,
insbesondere Artikel V des GATT 1994, und damit verbunde-
b) Gebühren und Abgaben dürfen die Kosten der erbrachten
ne Bestimmungen, einschließlich der sich aus den Verhand-
Dienstleistung nicht überschreiten,
lungen über Handelserleichterungen der Doha-Runde er-
gebenden Präzisierungen und Verbesserungen. Diese c) Gebühren und Abgaben dürfen nicht nach dem Wert (ad
Bestimmungen gelten auch, wenn der Warenversand im Ge- valorem) berechnet werden,
biet einer der Vertragsparteien beginnt oder endet.
d) die Angaben über die Gebühren und Abgaben werden auf
b) Die Vertragsparteien verfolgen die schrittweise Interkonnek- einem amtlich bekanntgegebenen Weg und, wenn möglich
tivität ihrer jeweiligen Zollversandsysteme im Hinblick auf die und realisierbar, über eine amtliche Website veröffentlicht.
künftige Teilnahme Georgiens am gemeinsamen Versandver- Diese Angaben müssen die Begründung enthalten, warum
fahren1. die Gebühr oder Abgabe für die Dienstleistung erhoben wird;
des Weiteren sind die zuständige Behörde, die anfallenden
c) Die Vertragsparteien stellen die Zusammenarbeit und die Ko-
Gebühren und Abgaben sowie der Zahlungszeitpunkt und die
ordinierung zwischen allen zuständigen Behörden in ihrem
Zahlungsart aufzuführen und
Gebiet sicher, um den Durchfuhrverkehr zu erleichtern. Die
Vertragsparteien fördern ebenso die Zusammenarbeit zwi- e) neue oder geänderte Gebühren und Abgaben werden erst er-
schen den Behörden und der Privatwirtschaft im Bereich des hoben, wenn die betreffenden Informationen veröffentlicht
Versands. und problemlos zugänglich sind.
Artikel 68 Artikel 70
Beziehungen zur Wirtschaft Zollwertermittlung
Die Vertragsparteien kommen überein, (1) Die im Handel zwischen den Vertragsparteien angewand-
ten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen den Bestimmungen
a) sicherzustellen, dass ihre jeweiligen Rechtsvorschriften und des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des
Verfahren transparent und einschließlich einer Begründung GATT 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens ein-
für ihre Annahme – möglichst in elektronischer Form – öffent- schließlich etwaiger Änderungen. Diese Bestimmungen des
lich zugänglich sind. Es sollten regelmäßige Konsultationen WTO-Übereinkommens werden als Bestandteil in dieses Abkom-
stattfinden und eine angemessene Zeitspanne zwischen der men übernommen. Mindestzollwerte werden nicht verwendet.
Veröffentlichung neuer oder geänderter Bestimmungen und
ihrem Inkrafttreten liegen, (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu einer ge-
meinsamen Herangehensweise in Fragen der Zollwertermittlung
b) dass es notwendig ist, rechtzeitig und regelmäßig mit Vertre- zu gelangen.
tern des Handels Konsultationen über Legislativvorschläge
und -verfahren mit Bezug zu Zoll- und Handelsfragen aufzu-
Artikel 71
nehmen,
Zusammenarbeit im Zollwesen
c) einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen zu veröffent-
lichen, insbesondere über Auflagen der Zollbehörden und Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit im Zoll-
Eingangs- oder Ausgangsverfahren, über Öffnungszeiten und bereich, um die Umsetzung der Ziele dieses Kapitels sicherzu-
Betriebsverfahren der Zollstellen in Häfen und an Grenzüber- stellen und unter Gewährleistung von wirksamer Kontrolle, Si-
gängen sowie über Anlaufstellen, bei denen Auskünfte ein- cherheit und Betrugsprävention Handelserleichterungen zu
geholt werden können, fördern. Zu diesem Zweck verwenden die Vertragsparteien ge-
gebenenfalls das Leitschema Zoll der Europäischen Kommission
d) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten als Benchmarking-Instrument.
und den zuständigen Verwaltungen durch die Anwendung
nicht willkürlicher und öffentlich zugänglicher Verfahren zu Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels zu ge-
fördern, die sich unter anderem auf die von der WZO be- währleisten, werden die Vertragsparteien unter anderem
kanntgemachten Verfahren stützen und a) Informationen über Zollrecht und Zollverfahren austauschen,
1 Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versand- b) gemeinsame Initiativen im Bereich der Ein-, Aus- und Durch-
verfahren. fuhrverfahren entwickeln sowie darauf hinarbeiten, dass ein
648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
gutes Leistungsangebot für die Wirtschaftsbeteiligten sicher- b) praktische Regelungen, Maßnahmen und Beschlüsse zur
gestellt wird, Umsetzung dieses Kapitels und der Protokolle I und II zu
erlassen, unter anderen in Bezug auf den Informations- und
c) im Bereich der Automatisierung von Zollverfahren und ande- Datenaustausch, die gegenseitige Anerkennung von Zollkon-
ren Handelsverfahren zusammenarbeiten, trollen und Handelspartnerschaftsprogrammen sowie einver-
d) gegebenenfalls einschlägige Informationen und Daten unter nehmlich vereinbarte Vorteile,
Achtung der Vertraulichkeit sensibler Daten und des Schut- c) Standpunkte zu allen Fragen des gemeinsamen Interesses
zes personenbezogener Daten austauschen, auszutauschen, einschließlich künftiger Maßnahmen und der
e) bei der Verhütung und Bekämpfung des illegalen grenzüber- für ihre Umsetzung und Anwendung erforderlichen Mittel,
schreitenden Handels mit Waren, einschließlich Tabak- d) gegebenenfalls Empfehlungen abzugeben und
erzeugnissen, zusammenarbeiten,
e) sich eine Geschäftsordnung zu geben.
f) Informationen austauschen oder Konsultationen aufnehmen,
um in internationalen Organisationen wie der WTO, WZO,
Artikel 75
den VN, der Handels- und Entwicklungskonferenz der Ver-
einten Nationen (UNCTAD) und der UN-ECE möglicherweise Annäherung des Zollrechts
gemeinsame Positionen im Bereich Zoll festzulegen,
Die schrittweise Annäherung an das Zollrecht der Union und
g) bei der Planung und Durchführung von technischer Hilfe vor bestimmte Teile des Völkerrechts wird nach Anhang XIII vorge-
allem zur Erleichterung von Zollreformen und Reformen zur nommen.
Handelserleichterung nach den einschlägigen Bestimmungen
dieses Abkommens zusammenarbeiten, Kapitel 6
h) bewährte Methoden im Bereich Zollverfahren, insbesondere Niederlassung, Dienstleistungshandel
zu Systemen für risikoabhängige Zollkontrollen und zur
und elektronischer Geschäftsverkehr
Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, vor allem
im Zusammenhang mit nachgeahmten Waren, austauschen,
Abschnitt 1
i) die Koordinierung zwischen allen Grenzbehörden der Ver-
tragsparteien fördern, um grenzüberschreitende Verfahren zu Allgemeine Bestimmungen
erleichtern und die Kontrolle zu verstärken, sofern möglich
und angemessen unter Berücksichtigung gemeinsamer Artikel 76
Grenzkontrollen und
Ziel und Geltungsbereich
j) sofern sachdienlich und angemessen, die gegenseitige
Anerkennung von Handelspartnerschaftsprogrammen und (1) Die Vertragsparteien legen unter Bekräftigung ihrer jewei-
Zollkontrollen, einschließlich gleichwertiger Maßnahmen zur ligen nach dem WTO-Übereinkommen übernommenen Ver-
Handelserleichterung, festlegen. pflichtungen die Grundlagen fest, die für die schrittweise gegen-
seitige Liberalisierung der Niederlassung und des
Dienstleistungshandels und für die Zusammenarbeit auf dem Ge-
Artikel 72 biet des elektronischen Geschäftsverkehrs erforderlich sind.
Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (2) Für das öffentliche Beschaffungswesen gilt Titel IV (Handel
Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in die- und Handelsfragen) Kapitel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen);
sem Abkommen, insbesondere in Artikel 71 vorgesehen sind, dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflich-
leisten die Verwaltungen der Vertragsparteien einander gegen- tungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens.
seitige Amtshilfe im Zollbereich nach Maßgabe des Protokolls II (3) Für Subventionen gilt Titel IV (Handel und Handelsfragen)
über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich. Kapitel 10 (Wettbewerb); die Bestimmungen dieses Kapitels gel-
ten nicht für die von den Vertragsparteien gewährten Subventio-
Artikel 73 nen.
Technische Hilfe und Kapazitätsaufbau (4) Im Einklang mit diesem Kapitel behält jede Vertragspartei
ihr Regelungsrecht und ihr Recht, neue Vorschriften zu erlassen,
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um bei der Umset- um legitime politische Ziele umzusetzen.
zung von Handelserleichterungen und Zollreformen technische
(5) Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche
Hilfe und Unterstützung beim Kapazitätsaufbau zu leisten.
Personen betreffen, welche sich um Zugang zum Beschäfti-
gungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnah-
Artikel 74 men, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die
Dauerbeschäftigung betreffen.
Zoll-Unterausschuss
(6) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran,
(1) Es wird ein Zoll-Unterausschuss eingesetzt. Er erstattet Maßnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehen-
dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 ge- den Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen,
nannten Zusammensetzung „Handel“ Bericht. einschließlich solcher Maßnahmen, die zum Schutz der Unver-
(2) Zu den Aufgaben des Zoll-Unterausschusses gehören sehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungs-
regelmäßige Konsultationen und Überwachung der Umsetzung gemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen
und Verwaltung dieses Kapitels, darunter Fragen in den Berei- erforderlich sind; jedoch dürfen solche Maßnahmen nicht so an-
chen Zusammenarbeit im Zollwesen, grenzüberschreitende gewandt werden, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei
Zusammenarbeit im Zollwesen und in der Zollverwaltung, tech- aufgrund einer besonderen Verpflichtung aus diesem Kapitel
nische Hilfe, Ursprungsregeln, Handelserleichterungen sowie oder aus Anhang XIV erwachsen, zunichtemachen oder schmä-
gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich. lern1.
(3) Der Zoll-Unterausschuss hat unter anderem die Aufgabe, 1 Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Länder ein
Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen
a) über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Kapitels und nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen,
der Protokolle I und II zu wachen, die aus einer besonderen Verpflichtung erwachsen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 649
Artikel 77 sodass Letztere, obgleich sie wissen, dass erforderlichenfalls
Begriffsbestimmungen ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stamm-
haus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu
Für die Zwecke dieses Kapitels wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Geschäftssitz
a) bezeichnet der Ausdruck „Maßnahme“ jede Maßnahme einer tätigen können, der als Außenstelle dient;
Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Ge- h) bezeichnet der Ausdruck „Niederlassung“
setzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, einer
Entscheidung, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form i) im Falle von juristischen Personen der Union oder Geor-
getroffen wird; giens das Recht, durch Gründung, einschließlich des
Erwerbs, juristischer Personen und/oder Gründung von
b) bezeichnet der Ausdruck „von einer Vertragspartei eingeführ- Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen in Georgien
te oder aufrechterhaltene Maßnahmen“ Maßnahmen beziehungsweise in der Union eine Erwerbstätigkeit auf-
i) zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen und Behör- zunehmen und auszuüben;
den und ii) im Falle natürlicher Personen das Recht natürlicher Per-
ii) nichtstaatlicher Stellen mit entsprechenden von einer sonen der Union oder Georgiens auf Aufnahme und Aus-
zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behör- übung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf
de übertragenen Befugnissen; Gründung von Unternehmen, insbesondere von Gesell-
schaften, die tatsächlich von ihnen kontrolliert werden;
c) bezeichnet der Ausdruck „natürliche Person einer Vertrags-
partei“ eine Person, die nach den jeweiligen Rechtsvorschrif- i) schließt der Ausdruck „Wirtschaftstätigkeit“ gewerbliche,
ten die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats oder kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten
Georgiens besitzt; ein, nicht jedoch in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführ-
te Tätigkeiten;
d) bezeichnet der Ausdruck „juristische Person“ eine nach gel-
tendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig j) bezeichnet der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung
errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig einer Wirtschaftstätigkeit;
davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in
k) schließt der Ausdruck „Dienstleistungen“ beziehungsweise
privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich
„Dienste“ sämtliche Dienstleistungen und Dienste in allen
Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen,
Sektoren ein, mit Ausnahme solcher, die in Ausübung hoheit-
Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen
licher Gewalt erbracht werden;
und Verbänden;
l) bezeichnet der Ausdruck „Dienstleistungen und andere Tä-
e) bezeichnet der Ausdruck „juristische Person einer Vertrags-
tigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt
partei“ eine juristische Person nach Buchstabe d, die nach
werden“ Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die weder auf
den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaats beziehungs-
kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder
weise Georgiens gegründet wurde und ihren satzungsmäßi-
mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden;
gen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer
wirtschaftlichen Tätigkeit im räumlichen Geltungsbereich des m) bezeichnet der Ausdruck „grenzüberschreitende Erbringung
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union1 be- von Dienstleistungen“ die Erbringung von Dienstleistungen
ziehungsweise im Hoheitsgebiet Georgiens hat; i) vom Gebiet der einen Vertragspartei aus im Gebiet der
Hat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz anderen Vertragspartei (Erbringungsart 1) oder
oder ihre Hauptverwaltung im räumlichen Geltungsbereich
ii) im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleis-
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
tungsempfänger der anderen Vertragspartei (Erbrin-
beziehungsweise im Hoheitsgebiet Georgiens, so gilt sie
gungsart 2);
nicht als juristische Person der Union beziehungsweise juris-
tische Person Georgiens, es sei denn, ihre Geschäftstätigkeit n) bezeichnet der Ausdruck „Dienstleister“ beziehungsweise
steht in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der „Diensteanbieter“ einer Vertragspartei eine natürliche oder
Wirtschaft der Union beziehungsweise Georgiens; juristische Person einer Vertragspartei, die eine Dienstleistung
beziehungsweise einen Dienst erbringen will oder erbringt;
Ungeachtet des vorstehenden Unterabsatzes fallen Ree-
dereien, die außerhalb der Union oder Georgiens niederge- o) bezeichnet der Ausdruck „Unternehmer“ jede natürliche oder
lassen sind und unter der Kontrolle von Staatsangehörigen juristische Person einer Vertragspartei, die durch Errichtung
eines EU-Mitgliedstaats beziehungsweise von Staatsange- einer Niederlassung eine Wirtschaftstätigkeit ausüben will
hörigen Georgiens stehen, ebenfalls unter dieses Abkom- oder ausübt.
men, sofern ihre Schiffe in dem betreffenden Mitgliedstaat
beziehungsweise in Georgien nach den dort geltenden Abschnitt 2
Rechtsvorschriften registriert sind und unter der Flagge eines
Mitgliedstaats beziehungsweise Georgiens fahren; Niederlassung
f) bezeichnet der Ausdruck „Tochtergesellschaft“ einer juristi-
schen Person einer Vertragspartei eine juristische Person, die Artikel 78
im Besitz jener juristischen Person ist oder von ihr tatsächlich Geltungsbereich
kontrolliert wird2;
Dieser Abschnitt gilt für von den Vertragsparteien eingeführte
g) bezeichnet der Ausdruck „Zweigniederlassung“ einer juristi- oder aufrechterhaltene Maßnahmen, die die Niederlassung im
schen Person einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlich- Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten mit Ausnahme
keit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses her- der folgenden betreffen:
vortritt, eine Geschäftsführung hat und materiell so
ausgestattet ist, dass er Geschäfte mit Dritten tätigen kann, a) Abbau, Verarbeitung und Aufbereitung1 von Kernmaterial,
b) Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie
1 Der Klarheit halber wird festgestellt, dass – wie im Seerechtsüberein- der Handel damit,
kommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) festgelegt – dieses Gebiet
die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einschließt. c) audiovisuelle Dienstleistungen,
2 Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen juristischen
Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ers- 1 Der Klarheit halber wird festgestellt, dass die Aufbereitung von Kernma-
teren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu terial alle Tätigkeiten der Gruppe 2330 der VN-Klassifikation ISIC
bestimmen. Rev.3.1. umfasst.
650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
d) Seekabotage im Inlandsverkehr1 und (3) Unter den in den Anhängen XIV-A und XIV-E aufgeführten
e) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen2 Vorbehalten erlassen die Vertragsparteien keine neuen Vorschrif-
im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleis- ten oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung juristi-
tungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung scher Personen der Union beziehungsweise Georgiens in ihrem
von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen Gebiet und der anschließenden Geschäftstätigkeit dieser Perso-
nen eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen juristischen
i) Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, Personen bewirken.
bei denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb ausgesetzt wird,
ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,
Artikel 80
iii) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen
(CRS), Überprüfung
iv) Bodenabfertigungsdienste, (1) Im Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung der
v) Flughafenbetriebsleistungen. Voraussetzungen für die Niederlassung überprüfen die Vertrags-
parteien die Bestimmungen dieses Abschnitts und die Liste der
Artikel 79 in Artikel 79 erwähnten Vorbehalte sowie die sonstigen Rahmen-
bedingungen für die Niederlassung regelmäßig und im Einklang
Inländerbehandlung und Meistbegünstigung mit ihren Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften.
(1) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt Georgien un-
ter den in Anhang XIV-E aufgeführten Vorbehalten (2) Im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 1 prüfen die Ver-
tragsparteien ermittelte Hindernisse für die Niederlassung. Mit
a) für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlas- dem Ziel, die Bestimmungen dieses Kapitels zu vertiefen, suchen
sungen und Repräsentanzen juristischer Personen der Union die Vertragsparteien bei Bedarf geeignete Wege zur Beseitigung
eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, dieser Hindernisse, auch durch weitere Verhandlungen unter an-
die den eigenen juristischen Personen, deren Zweignieder- derem über Investitionsschutzbestimmungen und Verfahren zur
lassungen und Repräsentanzen oder den Tochtergesellschaf- Streitbeilegung zwischen Investor und Staat.
ten, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer
Personen von Drittländern gewährt wird, je nachdem welche
Behandlung günstiger ist; Artikel 81
b) für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweig- Sonstige Übereinkünfte
niederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen
der Union in Georgien eine Behandlung, die nicht weniger Dieses Kapitel berührt nicht die Rechte von Unternehmern der
günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Perso- Vertragsparteien aus bestehenden oder künftigen internationalen
nen, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder Übereinkünften über Investitionen, bei denen ein EU-Mitglied-
den Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Re- staat und Georgien Vertragsparteien sind.
präsentanzen juristischer Personen von Drittländern gewährt
wird, je nachdem welche Behandlung günstiger ist.3
Artikel 82
(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Union un-
ter den in Anhang XIV-A aufgeführten Vorbehalten Norm für die Behandlung von
a) für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlas- Zweigniederlassungen und Repräsentanzen
sungen und Repräsentanzen juristischer Personen Georgiens
eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, (1) Artikel 79 schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei für
die den eigenen juristischen Personen, deren Zweignieder- die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweignieder-
lassungen und Repräsentanzen oder den Tochtergesellschaf- lassungen und Repräsentanzen juristischer Personen einer
ten, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer anderen Vertragspartei, die nicht im Gebiet der ersten Vertrags-
Personen von Drittländern gewährt wird, je nachdem welche partei gegründet worden sind, in ihrem eigenen Gebiet beson-
Behandlung günstiger ist; dere Regeln anwendet, die aufgrund rechtlicher oder technischer
Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und Re-
b) für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweig- präsentanzen und den Zweigniederlassungen und Repräsentan-
niederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen zen von in ihrem Gebiet gegründeten juristischen Personen oder,
Georgiens in der Union eine Behandlung, die nicht weniger im Falle von Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen
günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Perso- Gründen gerechtfertigt sind.
nen, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder
den Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Re- (2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das un-
präsentanzen juristischer Personen von Drittländern gewährt bedingt Notwendige hinausgehen, welches sich aus den rechtli-
wird, je nachdem welche Behandlung günstiger ist. chen oder technischen Unterschieden oder, im Falle von Finanz-
dienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.
1 Unbeschadet des Umfangs der Tätigkeiten, die nach den internen
Rechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden können, umfasst Abschnitt 3
die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beför-
derung von Personen oder Waren zwischen einem Hafen oder Ort in Grenzüberschreitende
Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat und einem anderen Hafen oder
Ort in Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat einschließlich des Fest-
Erbringung von Dienstleistungen
landsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Na-
tionen sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen
oder Ort in Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat. Artikel 83
2 Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr
sind im Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen
Geltungsbereich
der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
Georgien andererseits geregelt. Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, die
3 Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die nicht unter dieses Kapitel die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in
fallenden Investitionsschutzbestimmungen, einschließlich Bestimmun- allen Sektoren mit Ausnahme der folgenden betreffen:
gen über Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat, wie
sie in anderen Übereinkommen enthalten sind. a) audiovisuelle Dienstleistungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 651
b) Seekabotage im Inlandsverkehr1 und tern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die
mit der, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen oder
c) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen2
Dienstleistern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich
im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleis-
formal von ihr unterscheidet.
tungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung
von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen (3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche Be-
handlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbe-
i) Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen,
werbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienst-
bei denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb ausgesetzt wird,
leister der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen
ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistun- Dienstleistungen oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei
gen, verändert.
iii) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen (4) Die nach diesem Artikel eingegangenen besonderen Ver-
(CRS), pflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Ver-
tragspartei einen Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile
iv) Bodenabfertigungsdienste,
gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden
v) Flughafenbetriebsleistungen. Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.
Artikel 84 Artikel 86
Marktzugang Liste der Verpflichtungen
(1) Beim Marktzugang durch die grenzüberschreitende Erbrin- Die nach diesem Abschnitt von jeder Vertragspartei liberali-
gung von Dienstleistungen gewährt jede Vertragspartei den sierten Sektoren und die für Dienstleistungen und Dienstleister
Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei der anderen Vertragspartei in diesen Sektoren geltenden und als
eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und
in den besonderen Verpflichtungen in den Anhängen XIV-B der Inländerbehandlung sind in den Verpflichtungslisten in den
und XIV-F vorgesehen ist. Anhängen XIV-B und XIV-F aufgeführt.
(2) Sofern in den Anhängen XIV-B und XIV-F nichts anderes
bestimmt ist, darf eine Vertragspartei in den Sektoren, in denen Artikel 87
Marktzugangsverpflichtungen eingegangen werden, folgende Überprüfung
Maßnahmen weder für bestimmte Regionen noch für ihr gesam-
tes Gebiet aufrechterhalten oder einführen: Im Hinblick auf die schrittweise Liberalisierung der grenzüber-
schreitenden Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Ver-
a) Beschränkungen der Anzahl der Dienstleister durch zahlen- tragsparteien überprüft der Assoziationsausschuss in der in
mäßige Quoten, Monopole, Dienstleister mit ausschließlichen Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“
Rechten oder das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfs- regelmäßig die Liste der in Artikel 86 genannten Verpflichtungen.
prüfung, Bei dieser Überprüfung werden die Fortschritte bei der schritt-
b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungstrans- weisen Annäherung gemäß den Artikeln 103, 113, 122 und 126
aktionen oder des Betriebsvermögens durch zahlenmäßige sowie ihre Auswirkungen auf die Beseitigung der verbleibenden
Quoten oder das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfs- Hindernisse für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienst-
prüfung oder leistungen zwischen den Vertragsparteien berücksichtigt.
c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder
des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Abschnitt 4
Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form Vorübergehende Anwesenheit
von Quoten oder das Erfordernis einer wirtschaftlichen Be- natürlicher Personen zu Geschäftszwecken
darfsprüfung.
Artikel 88
Artikel 85
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Inländerbehandlung
(1) Dieser Abschnitt gilt im Einklang mit Artikel 76 Absatz 5 für
(1) In den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen Maßnahmen der Vertragsparteien, die die Einreise von Personal
nach den Anhängen XIV-B und XIV-F gelten, gewährt jede Ver- in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss, Vertriebsagen-
tragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vor- ten, Vertragsdienstleistern und Freiberuflern in ihre Gebiete und
behalten den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen deren vorübergehenden Aufenthalt in diesen Gebieten betreffen.
Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, die die grenzüber-
schreitende Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Be- (2) Für die Zwecke dieses Abschnitts
handlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren a) bezeichnet der Ausdruck „Personal in Schlüsselpositionen“
eigenen gleichartigen Dienstleistungen und Dienstleistern ge- natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer
währt. Vertragspartei, die keine gemeinnützige Einrichtung1 ist, be-
schäftigt und für die Errichtung oder die ordnungsgemäße
(2) Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1
Kontrolle und Verwaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb
dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleis-
einer Niederlassung verantwortlich sind. „Personal in Schlüs-
1 selpositionen“ umfasst „Geschäftsreisende“, die eine Nieder-
Unbeschadet des Umfangs der Tätigkeiten, die nach den internen
Rechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden können, umfasst lassung errichten, und „unternehmensintern versetzte Perso-
die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beför- nen“:
derung von Personen oder Waren zwischen einem Hafen oder Ort in
Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat und einem anderen Hafen oder i) Der Ausdruck „Geschäftsreisende“, die eine Niederlas-
Ort in Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat einschließlich des Fest- sung errichten, bezeichnet natürliche Personen in Füh-
landsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Na- rungspositionen, die für die Gründung einer Niederlas-
tionen sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen
oder Ort in Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat. 1 Die Bezugnahme auf eine juristische Person, die keine „gemeinnützige
2 Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr Einrichtung“ ist, gilt nur für Belgien, die Tschechische Republik, Däne-
sind im Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen mark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich,
der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande,
Georgien andererseits geregelt. Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und das Vereinigte Königreich.
652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
sung zuständig sind. Von ihnen werden ausschließlich über eine solche tätig ist, die keine Niederlassung im Gebiet
Dienste angeboten oder erbracht oder wirtschaftliche Tä- der anderen Vertragspartei hat und mit einem Endverbrau-
tigkeiten ausgeübt, die für die Errichtung einer Niederlas- cher dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag
sung erforderlich sind. Sie erhalten keine Vergütung aus über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat,
einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei; zu dessen Erfüllung die vorübergehende Anwesenheit ihrer
Beschäftigten im Gebiet dieser Vertragspartei erforderlich ist;
ii) der Ausdruck „unternehmensintern versetzte Personen“
bezeichnet natürliche Personen, die seit mindestens ei- e) bezeichnet der Ausdruck „Freiberufler“ natürliche Personen,
nem Jahr bei einer juristischen Person beschäftigt oder die eine Dienstleistung erbringen und im Gebiet einer Ver-
an ihr beteiligt sind und die vorübergehend in eine Nie- tragspartei als Selbständige niedergelassen sind, keine Nie-
derlassung, sei es eine Tochtergesellschaft, eine Zweig- derlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei haben und
niederlassung oder der Hauptsitz, des Unternehmens/der mit einem Endverbraucher dieser anderen Vertragspartei
juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag (nicht über eine Agentur für die Ver-
versetzt werden. Die betreffende natürliche Person muss mittlung und Beschaffung von Personal) über die Erbringung
einer der folgenden Kategorien angehören: von Dienstleistungen geschlossen haben, zu dessen Erfül-
lung ihre vorübergehende Anwesenheit im Gebiet dieser Ver-
1. Führungskräfte: Personen in Führungspositionen bei
tragspartei erforderlich ist;
einer juristischen Person, die in erster Linie die Nie-
derlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des f) bezeichnet der Ausdruck „Qualifikationen“ Diplome, Prü-
Vorstands oder der Aktionäre beziehungsweise fungszeugnisse und sonstige Ausbildungsnachweise, die von
Anteilseigner stehen und Weisungen hauptsächlich einer nach Rechts- oder Verwaltungsvorschriften benannten
von ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören Behörde für den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbil-
zumindest: dung ausgestellt werden.
– die Leitung der Niederlassung oder einer Abtei-
lung oder Unterabteilung der Niederlassung, Artikel 89
– die Überwachung und Kontrolle der Arbeit anderer Personal in Schlüsselpositionen
Aufsichts-, Fach- und Verwaltungskräfte und und Trainees mit Abschluss
– die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlas- (1) In den Sektoren, für die nach Abschnitt 2 (Niederlassung)
sung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Ent- dieses Kapitels Verpflichtungen übernommen werden, gestattet
lassung und sonstige Personalentscheidungen; jede Vertragspartei den Unternehmern der anderen Vertrags-
partei unter den in den Anhängen XIV-A und XIV-E und in den
2. Spezialisten: bei einer juristischen Person beschäftig-
Anhängen XIV-C und XIV-G aufgeführten Vorbehalten, in ihrer
te Personen mit außergewöhnlichen Kenntnissen, die
Niederlassung natürliche Personen dieser anderen Vertragspartei
für die Produktion, die Forschungsausrüstung, die
zu beschäftigen, vorausgesetzt, bei diesen Beschäftigten handelt
Techniken, Prozesse, Verfahren oder die Verwaltung
es sich um Personal in Schlüsselpositionen oder um Trainees mit
der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewer-
Abschluss im Sinne des Artikels 88. Die Einreise und der vor-
tung dieser Kenntnisse werden neben besonderen
übergehende Aufenthalt von Personal in Schlüsselpositionen und
Kenntnissen bezüglich der Niederlassung ein hohes
Trainees mit Abschluss sind im Falle von unternehmensintern
Qualifikationsniveau für bestimmte Arbeiten oder Auf-
versetzten Personen auf höchstens drei Jahre, im Falle von Ge-
gaben, die besondere Fachkenntnisse erfordern, so-
schäftsreisenden, die eine Niederlassung errichten, auf höchs-
wie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen
tens 90 Tage je 12-Monatszeitraum und im Falle von Trainees
Beruf berücksichtigt;
mit Abschluss auf höchstens ein Jahr begrenzt.
b) bezeichnet der Ausdruck „Trainees mit Abschluss“ natürliche
(2) In den Sektoren, für die nach Abschnitt 2 (Niederlassung)
Personen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristi-
dieses Kapitels Verpflichtungen übernommen werden, werden
schen Person einer Vertragspartei oder deren Zweigstelle
die Maßnahmen, die eine Vertragspartei weder für bestimmte
beschäftigt sind, über einen Hochschulabschluss verfügen
Regionen noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder
und für die Zwecke des beruflichen Fortkommens oder zur
einführen darf, sofern in den Anhängen XIV-C und XIV-G nichts
Ausbildung in Geschäftstechniken oder -methoden vorüber-
anderes bestimmt ist, definiert als Beschränkungen der Gesamt-
gehend in eine Niederlassung der juristischen Person im Ge-
zahl natürlicher Personen, die ein Unternehmer in einem
biet der anderen Vertragspartei versetzt werden1;
bestimmten Sektor als Personal in Schlüsselpositionen und
c) bezeichnet der Ausdruck „Vertriebsagenten“2 natürliche Per- Trainees mit Abschluss beschäftigen darf, in Form von Quoten
sonen, die Vertreter eines Anbieters von Dienstleistungen oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung
oder Waren einer Vertragspartei sind und zur Aushandlung und als diskriminierende Beschränkungen.
oder zum Abschluss von Verträgen über Dienstleistungen
oder Warenlieferungen im Namen dieses Anbieters um Ein- Artikel 90
reise in das Gebiet der anderen Vertragspartei und um vorü-
bergehenden dortigen Aufenthalt ersuchen. Sie sind nicht im Vertriebsagenten
Direktverkauf an die breite Öffentlichkeit tätig, erhalten keine In den Sektoren, für die nach Abschnitt 2 (Niederlassung) oder
Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Ver- Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-
tragspartei und sind keine Kommissionäre; gen) dieses Kapitels Verpflichtungen übernommen werden, gestat-
d) bezeichnet der Ausdruck „Vertragsdienstleister“ natürliche tet jede Vertragspartei Vertriebsagenten unter den in den Anhängen
Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertrags- XIV-A und XIV-E sowie XIV-B und XIV-F aufgeführten Vorbehalten
partei beschäftigt sind, die selbst keine Agentur für die Ver- die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt für einen Zeit-
mittlung und Beschaffung von Personal ist und auch nicht raum von höchstens 90 Tagen je 12-Monatszeitraum.
1 Von der Niederlassung, die die Trainees aufnimmt, kann verlangt wer- Artikel 91
den, ein Ausbildungsprogramm für die Dauer des Aufenthalts zur vor-
herigen Genehmigung vorzulegen, mit dem nachgewiesen wird, dass Vertragsdienstleister
der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken erfolgt. Im Falle der Tsche-
chischen Republik, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Ungarns und
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen im Rahmen
Österreichs muss die Ausbildung mit dem erworbenen Hochschul- des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienst-
abschluss in Verbindung stehen. leistungen (GATS) eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf
2 Vereinigtes Königreich: Die Kategorie „Vertriebsagenten“ wird nur für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Vertrags-
Verkäufer von Dienstleistungen anerkannt. dienstleistern. Im Einklang mit den Anhängen XIV-D und XIV-H
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 653
gestatten die Vertragsparteien unter den in Absatz 2 genannten eine Dienstleistung und haben einen Dienstleistungsvertrag
Voraussetzungen die Erbringung von Dienstleistungen durch mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten geschlossen;
Vertragsdienstleister der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet.
b) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden
(2) Die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtun- natürlichen Personen verfügen zum Zeitpunkt der Einrei-
gen unterliegen den folgenden Bedingungen: chung des Antrags auf Einreise in das Gebiet der anderen
a) Die natürlichen Personen erbringen als Beschäftigte einer Vertragspartei in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des
juristischen Person, die einen Dienstleistungsvertrag mit einer Vertrags ist, über mindestens sechs Jahre Berufserfahrung;
Laufzeit von höchstens 12 Monaten abgeschlossen hat, c) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden
vorübergehend eine Dienstleistung; natürlichen Person verfügen über:
b) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden na- i) einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertigen
türlichen Personen sollten die betreffenden Dienstleistungen Kenntnissen entsprechende Qualifikation1 und
als Beschäftigte der die Dienstleistungen erbringenden juris- ii) Berufsqualifikationen, sofern diese nach den Gesetzen,
tischen Person bereits seit mindestens einem Jahr unmittel- Vorschriften oder sonstigen rechtlichen Anforderungen
bar vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Ein- der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung er-
reise in das Gebiet dieser anderen Vertragspartei angeboten bracht wird, für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich
haben. Darüber hinaus verfügen die natürlichen Personen sind;
zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in
das Gebiet der anderen Vertragspartei in dem Tätigkeitsbe- d) die Einreise in das Gebiet der betreffenden Vertragspartei
reich, der Gegenstand des Vertrages ist, über mindestens und der vorübergehende Aufenthalt natürlicher Personen in
drei Jahre Berufserfahrung1; diesem Gebiet sind auf insgesamt höchstens sechs Monate,
im Falle Luxemburgs auf höchstens 25 Wochen, je 12-Mo-
c) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden na-
natszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags
türlichen Personen verfügen über:
befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist;
i) einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertigen
e) der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die
Kenntnissen entsprechende Qualifikation2 und
Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrages ist, und verleiht
ii) Berufsqualifikationen, sofern diese nach den Gesetzen, nicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in dem die
Vorschriften oder sonstigen rechtlichen Anforderungen Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu
der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung führen.
erbracht wird, für die Ausübung einer Tätigkeit erforder-
lich sind; Abschnitt 5
d) die natürliche Person erhält für die Erbringung von Dienstleis-
Regelungsrahmen
tungen im Gebiet der anderen Vertragspartei keine andere
Vergütung als diejenige, die von der juristischen Person ge-
zahlt wird, bei der die natürliche Person beschäftigt ist; Unterabschnitt 1
e) die Einreise in das Gebiet der betreffenden Vertragspartei Interne Vorschriften
und der vorübergehende Aufenthalt natürlicher Personen in
diesem Gebiet sind auf insgesamt höchstens sechs Monate, Artikel 93
im Falle Luxemburgs auf höchstens 25 Wochen, je 12-Mo- Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
natszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags
befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist; (1) Folgende Auflagen gelten für Maßnahmen der Vertragspar-
teien im Zusammenhang mit Zulassungserfordernissen und -ver-
f) der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die fahren sowie Qualifikationsanforderungen und -verfahren betref-
Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht fend
nicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in dem die
Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu a) die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen,
führen; b) die Niederlassung juristischer und natürlicher Personen im
g) die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag Sinne des Artikels 77 Absatz 9 in ihrem Gebiet und
fallen, darf nicht höher sein als die für die Erfüllung des Ver- c) den vorübergehenden Aufenthalt bestimmter Kategorien na-
trags erforderliche Zahl, die in den Gesetzen, Vorschriften türlicher Personen im Sinne des Artikels 88 Absatz 2 Buch-
oder aufgrund sonstiger rechtlicher Anforderungen der Ver- staben a bis e in ihrem Gebiet.
tragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird,
festgelegt sein kann. (2) Im Falle der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienst-
leistungen gelten diese Auflagen ausschließlich für Sektoren, für
die die Vertragspartei besondere Verpflichtungen eingegangen
Artikel 92 ist, und in dem Umfang, in dem diese besonderen Verpflichtun-
Freiberufler gen nach den Anhängen XIV-B und XIV-F anwendbar sind. Im
Falle der Niederlassung gelten diese Auflagen nicht für Sektoren,
(1) Im Einklang mit den Anhängen XIV-D und XIV-H gestatten
für die in den Anhängen XIV-A und XIV-E ein Vorbehalt aufgeführt
die Vertragsparteien unter den in Absatz 2 genannten Vorausset-
ist. Im Falle des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Perso-
zungen die Erbringung von Dienstleistungen durch Freiberufler
nen gelten diese Auflagen nicht für Sektoren, für die in den An-
der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet.
hängen XIV-C, XIV-D, XIV-G und XIV-H ein Vorbehalt aufgeführt
(2) Die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtun- ist.
gen unterliegen den folgenden Bedingungen:
(3) Diese Auflagen gelten nicht für Maßnahmen, die Beschrän-
a) Die natürlichen Personen erbringen als im Gebiet der anderen kungen gemäß den betreffenden Anhängen darstellen.
Vertragspartei niedergelassene Selbständige vorübergehend
(4) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Aus-
druck
1 Gerechnet ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit nach Maßgabe des
geltenden internen Rechts.
2 Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Ver- 1 Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Ver-
tragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese tragspartei erworben, in dem die Dienstleistung erbracht wird, kann die-
Vertragspartei prüfen, ob er/sie einem Hochschulabschluss in ihrem se Vertragspartei prüfen, ob er/sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen
Gebiet entspricht. Hochschulabschluss entspricht.
654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
a) „Zulassungserfordernisse“ andere grundlegende Anforderun- jede Vertragspartei ein uneingeschränkt neutrales und transpa-
gen als Qualifikationserfordernisse, die eine natürliche oder rentes Verfahren zur Auswahl potenzieller Bewerber an und
juristische Person erfüllen muss, um eine Genehmigung für macht insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Ausgang
die Ausübung der in Absatz 1 Buchstaben a bis c aufgeführ- des Verfahrens angemessen bekannt.
ten Tätigkeiten zu erhalten, zu ändern oder zu erneuern;
(6) Bei der Festlegung der für das Auswahlverfahren gelten-
b) „Zulassungsverfahren“ Verwaltungs- oder Verfahrensbestim- den Regeln kann jede Vertragspartei unter Einhaltung der
mungen, die eine natürliche oder juristische Person bei dem Bestimmungen dieses Artikels politischen Zielen, einschließlich
Antrag auf Genehmigung der Ausübung der in Absatz 1 Erwägungen hinsichtlich der Gesundheit, der Sicherheit, des
Buchstaben a bis c aufgeführten Tätigkeiten sowie der Än- Umweltschutzes und der Erhaltung des kulturellen Erbes Rech-
derung oder Erneuerung einer Genehmigung einhalten muss, nung tragen.
um nachzuweisen, dass sie die Zulassungserfordernisse
erfüllt;
Artikel 95
c) „Qualifikationserfordernisse“ grundlegende Anforderungen
an die Fähigkeit einer natürlichen Person zur Erbringung einer Zulassungs- und Qualifikationsverfahren
Dienstleistung, die für die Genehmigung der Dienstleistungs-
erbringung nachgewiesen werden müssen; (1) Die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren und -formali-
täten müssen klar sein, im Voraus bekanntgegeben und so ge-
d) „Qualifikationsverfahren“ Verwaltungs- und Verfahrensvor- staltet werden, dass den Antragstellern eine objektive und neu-
schriften, die eine natürliche Person einhalten muss, um trale Bearbeitung der Anträge gewährleistet wird.
nachzuweisen, dass sie die Qualifikationserfordernisse erfüllt,
die für die Genehmigung der Dienstleistungserbringung (2) Die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren und -formali-
vorausgesetzt werden; täten müssen so einfach wie möglich sein und dürfen die Erbrin-
gung der Dienstleistung nicht in unangemessener Weise er-
e) „zuständige Behörde“ eine zentrale, regionale oder lokale Re-
schweren oder verzögern. Etwaige von den Antragstellern
gierung oder Behörde oder eine nichtstaatliche Stelle mit ent-
aufgrund ihres Antrags zu entrichtende Zulassungsgebühren1
sprechenden von einer zentralen, regionalen oder lokalen
sollten zumutbar sein und in einem angemessenen Verhältnis zu
Regierung oder Behörde übertragenen Befugnissen, die über
den Kosten der betreffenden Genehmigungsverfahren stehen.
die Genehmigung der Erbringung von Dienstleistungen,
gegebenenfalls durch Niederlassung, oder über die Geneh- (3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die von der zustän-
migung der Ausübung anderer Wirtschaftstätigkeiten als digen Behörde im Rahmen des Zulassungs- oder Genehmi-
Dienstleistungen entscheidet. gungsverfahrens angewendeten Verfahren und getroffenen Ent-
scheidungen allen Antragstellern gegenüber unparteiisch sind.
Artikel 94 Die zuständige Behörde sollte ihre Entscheidung unabhängig
treffen und gegenüber dem Dienstleister, für den die Zulassung
Voraussetzungen für die Zulassung und Qualifikation oder Genehmigung beantragt wird, nicht rechenschaftspflichtig
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass Maßnahmen sein.
betreffend die Zulassungserfordernisse und -verfahren bezie-
(4) Sind bestimmte Fristen für die Anträge vorgesehen, wird
hungsweise die Qualifikationserfordernisse und -verfahren auf
dem Antragsteller ein angemessener Zeitraum für die Einrei-
Kriterien beruhen, die eine willkürliche Ausübung des Ermessens
chung des Antrags eingeräumt. Die zuständige Behörde sorgt
der zuständigen Behörden verhindern.
für eine möglichst rasche Bearbeitung des Antrags. Nach Mög-
(2) Die in Absatz 1 genannten Kriterien müssen lichkeit sollten Anträge in elektronischer Form unter denselben
Voraussetzungen für die Prüfung der Echtheit wie Anträge in
a) in einem angemessenen Verhältnis zu einem politischen Ziel Papierform akzeptiert werden.
stehen,
(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Antragsbearbei-
b) klar und unzweideutig sein,
tung und die endgültige Entscheidung über den Antrag innerhalb
c) objektiv sein, einer angemessenen Frist nach Einreichung des vollständigen
Antrags erfolgen. Jede Vertragspartei bemüht sich, den normalen
d) im Voraus festgelegt sein, Zeitrahmen für die Antragsbearbeitung festzulegen.
e) im Voraus bekanntgemacht werden,
(6) Geht bei der zuständigen Behörde ein aus ihrer Sicht un-
f) transparent und zugänglich sein. vollständiger Antrag ein, unterrichtet sie den Antragsteller inner-
halb einer angemessenen Frist, gibt möglichst genau an, welche
(3) Eine Genehmigung oder Zulassung wird erteilt, sobald zusätzlichen Informationen erforderlich sind, um den Antrag zu
anhand einer geeigneten Prüfung festgestellt wurde, dass die ergänzen und gibt dem Antragsteller Gelegenheit, die Mängel zu
Voraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt sind. beheben.
(4) Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrich-
(7) Nach Möglichkeit sollten beglaubigte Kopien anstelle von
terliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerichtet
Originalen akzeptiert werden.
oder unterhalten, die auf Antrag eines betroffenen Unternehmers
oder Dienstleisters eine umgehende Überprüfung von Verwal- (8) Wird ein Antrag von der zuständigen Behörde abgelehnt,
tungsentscheidungen, welche die Niederlassung, die grenzüber- ist der Antragsteller unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu
schreitende Erbringung von Dienstleistungen oder den vorüber- setzen. Grundsätzlich sind dem Antragsteller auf Anfrage auch
gehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken die Gründe für die Ablehnung des Antrags sowie die Wider-
betreffen, sicherstellen und in begründeten Fällen geeignete spruchsfrist mitzuteilen.
Abhilfemaßnahmen gewährleisten. Können solche Verfahren
nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für (9) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine erteilte Zulas-
die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt die Vertrags- sung oder Genehmigung unverzüglich nach ihrer Erteilung nach
partei Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive den darin festgelegten Bedingungen in Kraft tritt.
und unparteiische Überprüfung gewährleisten.
1 Nicht zu den Zulassungsgebühren gehören Zahlungen bei Auktionen,
(5) Ist die Zahl der für eine bestimmte Tätigkeit verfügbaren Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der
Zulassungen aufgrund der Knappheit natürlicher Ressourcen Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines
oder verfügbarer technischer Kapazitäten begrenzt, so wendet Universaldienstes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 655
Unterabschnitt 2 Unterabschnitt 3
Allgemeine Bestimmungen Computerdienstleistungen
Artikel 98
Artikel 96
Vereinbarung über Computerdienstleistungen
Gegenseitige Anerkennung (1) Soweit der Handel mit Computerdienstleistungen nach
Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende
(1) Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran vor- Erbringung von Dienstleistungen) und Abschnitt 4 (Vorüberge-
zuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Quali- hender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken)
fikationen und/oder die erforderliche Berufserfahrung besitzen dieses Kapitels liberalisiert wird, beachten die Vertragsparteien
müssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung erbracht die Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels.
werden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vorgesehen
sind. (2) Der von den Vereinten Nationen verwendete Code CPC1 84
für die Beschreibung von Computer- und verwandten Dienstleis-
(2) Jede Vertragspartei fordert die zuständigen Berufsverbän- tungen umfasst die grundlegenden Funktionen der Bereitstellung
de in ihrem Gebiet auf, dem Assoziationsausschuss in der in sämtlicher Computer- und verwandten Dienstleistungen:
Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“
a) Computerprogramme als Gesamtheit der Anweisungen
Empfehlungen zur gegenseitigen Anerkennung zu unterbreiten,
und/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommunika-
damit Unternehmer und Dienstleister die von jeder Vertragspartei
tion von Computern notwendig sind (einschließlich ihrer Ent-
angewandten Kriterien für die Genehmigung, Zulassung, Ge-
wicklung und Implementierung),
schäftstätigkeit und Zertifizierung von Unternehmern und Dienst-
leistern und insbesondere Freiberuflern ganz oder teilweise er- b) Datenverarbeitung und -speicherung und
füllen können. c) verwandte Dienstleistungen wie Beratung und Schulung von
Kundenmitarbeitern.
(3) Nach Eingang einer Empfehlung nach Absatz 2 prüft der
Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in- Infolge der technologischen Entwicklung werden diese Dienst-
nerhalb einer angemessenen Frist, ob die Empfehlung mit die- leistungen zunehmend als Bündel oder Pakete verwandter
sem Abkommen vereinbar ist, und bewertet anhand der darin Dienstleistungen angeboten, die mehrere oder alle dieser grund-
enthaltenen Informationen insbesondere, legenden Funktionen beinhalten können. So ergeben sich
Dienstleistungen wie Web- oder Domainhosting, Datamining (Da-
a) inwieweit die von den Vertragsparteien für die Genehmigung, tenschürfung) und Gridcomputing (Nutzung verteilter IT-Ressour-
Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Dienst- cen) jeweils aus einer Kombination grundlegender Funktionen im
leistern und Unternehmern angewandten Standards und Bereich der Computerdienstleistungen.
Kriterien übereinstimmen und
(3) Computer- und verwandte Dienstleistungen umfassen
b) welcher potenzielle wirtschaftliche Nutzen von einem Abkom- unabhängig davon, ob sie über ein Netz einschließlich Internet
men über die gegenseitige Anerkennung zu erwarten ist. erbracht werden, die folgenden Leistungen:
a) Beratung, Entwicklung von Strategien, Analyse, Planung, Er-
(4) Sind diese Anforderungen erfüllt, so leitet der Assoziati- stellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installie-
onsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die erforder- rung, Implementierung, Integrierung, Testen, Suche nach und
lichen Schritte für die Aufnahme von Verhandlungen ein; an- Beseitigung von Fehlern, Aktualisierung, Support, technische
schließend handeln die von ihren zuständigen Behörden Unterstützung oder Verwaltung von Computern oder Com-
vertretenen Vertragsparteien ein Abkommen über die gegensei- putersystemen oder für Computer oder Computersysteme,
tige Anerkennung aus.
b) Entwicklung oder Bereitstellung von Computerprogrammen
(5) Ein derartiges Abkommen muss mit den einschlägigen Be- als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die für
stimmungen des WTO-Übereinkommens und insbesondere mit den Betrieb oder die Kommunikation von Computern (als
Artikel VII des GATS im Einklang stehen. solche) notwendig sind, sowie Beratung, Entwicklung von
Strategien, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen,
Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Inte-
Artikel 97 grierung, Testen, Suche nach und Beseitigung von Fehlern,
Aktualisierung, Anpassung, Wartung, Support, technische
Transparenz und Unterstützung sowie Verwaltung oder Nutzung von Compu-
Offenlegung vertraulicher Informationen terprogrammen oder für Computerprogramme oder
(1) Jede Vertragspartei beantwortet umgehend alle Ersuchen c) Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datahosting oder Da-
der anderen Vertragspartei um konkrete Informationen über ihre tenbankdienstleistungen, Wartung und Instandsetzung von
allgemein anwendbaren Maßnahmen oder internationalen Über- Büromaschinen und -ausrüstung einschließlich Computern
einkünfte, die dieses Abkommen betreffen. Ferner richtet jede oder Schulungen für Kundenmitarbeiter im Zusammenhang
Vertragspartei eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die mit Computerprogrammen, Computern oder Computersys-
Unternehmern und Dienstleistern der anderen Vertragspartei auf temen, die keiner anderen Kategorie zugeordnet sind.
Ersuchen über alle derartigen Angelegenheiten konkrete Infor- (4) Computer- und verwandte Dienstleistungen ermöglichen
mationen zur Verfügung stellen. Die Vertragsparteien notifizieren auch die elektronische und anderweitige Erbringung anderer
einander die Auskunftsstellen innerhalb von drei Monaten nach Dienstleistungen (z. B. Bankdienstleistungen). Jedoch ist deutlich
dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Die Auskunfts- zu unterscheiden zwischen der infrastrukturellen Dienstleistung
stellen müssen keine Hinterlegungsstellen für Gesetze und Vor- (etwa Webhosting oder Anwendungshosting) und der eigent-
schriften sein. lichen inhaltlichen Dienstleistung (z. B. Bankdienstleistung), die
elektronisch erbracht wird. In solchen Fällen fällt die eigentliche
(2) Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht,
inhaltliche Dienstleistung nicht unter den Code CPC 84.
vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die
Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise 1 „CPC“ ist die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification)
dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Na-
Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unter- tionen veröffentlichten Fassung (Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC
nehmen schädigen würde. Prov, 1991).
656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Unterabschnitt 4 und der künftigen Rechtsvorschriften Georgiens an den in An-
hang XV-C aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.
Post- und Kurierdienstleistungen
Unterabschnitt 5
Artikel 99
Elektronische Kommunikationsnetze
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
und -Dienste
(1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des
Regelungsrahmens für alle nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Ab- Artikel 104
schnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-
gen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisierten (1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des
Post- und Kurierdienstleistungen festgelegt. Regelungsrahmens für alle nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Ab-
(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und des Ab- schnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-
schnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschrei- gen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher
tende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4 Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisierten
(Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäfts- elektronischen Kommunikationsdienste festgelegt.
zwecken) dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck (2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und des Ab-
a) „Genehmigung“ eine einem einzelnen Anbieter durch eine schnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschrei-
Regulierungsbehörde erteilte Genehmigung, die für die Er- tende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4
bringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich ist; (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäfts-
zwecken) dieses Kapitels
b) „Universaldienst“ die ständige flächendeckende Erbringung
postalischer Dienstleistungen einer bestimmten Qualität im a) bezeichnet der Ausdruck „elektronische Kommunikations-
Gebiet einer Vertragspartei zu erschwinglichen Preisen für dienste“ alle Dienste, die ganz oder überwiegend in der Über-
alle Nutzer. tragung von Signalen über elektronische Kommunikations-
netze bestehen, einschließlich Telekommunikations- und
Übertragungsdiensten in Rundfunknetzen. Ausgenommen
Artikel 100 sind jedoch Dienste, die Inhalte über elektronische Kommu-
Universaldienst nikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle
Kontrolle über sie ausüben;
Jede Vertragspartei kann die Art der Universaldienstverpflich-
tungen festlegen, die sie beizubehalten wünscht. Solche Ver- b) bezeichnet der Ausdruck „öffentliches Kommunikationsnetz“
pflichtungen gelten nicht von vornherein als wettbewerbswidrig, ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder über-
sofern sie auf transparente, diskriminierungsfreie und wett- wiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektroni-
bewerbsneutrale Weise gehandhabt werden und keine größere scher Kommunikationsdienste dient;
Belastung darstellen, als für die Art des von der Vertragspartei c) bezeichnet der Ausdruck „elektronisches Kommunikations-
festgelegten Universaldienstes erforderlich ist. netz“ Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermitt-
lungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Res-
Artikel 101 sourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk,
optische oder andere elektromagnetische Systeme ermögli-
Genehmigungen chen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;
(1) Genehmigungspflichtig dürfen nur Dienstleistungen sein, hierzu gehören unter anderem Satellitennetze, feste (leitungs-
die unter den Universaldienst fallen. und paketvermittelte, einschließlich Internet) sowie mobile
terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur
(2) Ist eine Genehmigung erforderlich, so wird Folgendes der Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fern-
Öffentlichkeit zugänglich gemacht: sehfunk sowie Kabelfernsehnetze;
a) alle Genehmigungskriterien und der Zeitraum, der normaler- d) bezeichnet der Ausdruck „Regulierungsbehörde“ im Sektor
weise erforderlich ist, um über einen Genehmigungsantrag der elektronischen Kommunikation eine oder mehrere Stel-
entscheiden zu können, sowie len, die mit der Regulierung der in diesem Unterabschnitt
b) die Genehmigungsbedingungen. genannten elektronischen Kommunikation betraut sind;
(3) Die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung wer- e) gilt ein Diensteanbieter als Diensteanbieter mit „beträchtlicher
den dem Antragsteller auf Anfrage mitgeteilt und jede Vertrags- Marktmacht“, wenn er entweder allein oder gemeinsam mit
partei führt ein Rechtsbehelfsverfahren vor einer unabhängigen anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung
Stelle ein. Ein solches Verfahren muss transparent und diskrimi- einnimmt, d. h. eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm
nierungsfrei sein und auf objektiven Kriterien beruhen. gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von
Wettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu ver-
halten;
Artikel 102
f) bezeichnet der Ausdruck „Zusammenschaltung“ die physi-
Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde sche und logische Verbindung öffentlicher Kommunikations-
Die Regulierungsbehörde ist von den Anbietern von Post- und netze, die von demselben oder einem anderen Anbieter ge-
Kurierdienstleistungen rechtlich getrennt und diesen gegenüber nutzt werden, um es den Nutzern der Dienste eines Anbieters
nicht rechenschaftspflichtig. Die Entscheidungen und die Verfah- zu ermöglichen, mit den Nutzern der Dienste desselben oder
ren der Regulierungsbehörde sind allen Marktteilnehmern gegen- eines anderen Anbieters zu kommunizieren oder Zugang zu
über unparteiisch. den Diensten eines anderen Anbieters zu erhalten. Die Diens-
te können von den beteiligten Parteien oder von anderen Par-
teien erbracht werden, die Zugang zum Netz haben. Die Zu-
Artikel 103
sammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird
Schrittweise Annäherung zwischen Betreibern öffentlicher Netze hergestellt;
Im Hinblick auf eine etwaige weitere Liberalisierung des g) bezeichnet der Ausdruck „Universaldienst“ das Angebot an
Dienstleistungshandels erkennen die Vertragsparteien die Be- Diensten einer bestimmten Qualität, das allen Nutzern im Ge-
deutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden biet einer Vertragspartei unabhängig von ihrem Standort zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 657
einem erschwinglichen Preis zur Verfügung steht; Umfang rechtigt sind, gegen diese Entscheidung bei einer von den be-
und Umsetzung werden von jeder Vertragspartei festgelegt; teiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechts-
behelf einzulegen. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den
h) bezeichnet der Ausdruck „Zugang“ die ausschließliche oder
Umständen des jeweiligen Falles angemessen Rechnung getra-
nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen
gen wird. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt
und/oder Diensten für einen anderen Diensteanbieter unter
die Entscheidung der Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nicht
bestimmten Bedingungen zur Erbringung von elektronischen
die Beschwerdestelle anders entscheidet. Hat die Beschwerde-
Kommunikationsdiensten. Dies umfasst unter anderem Fol-
stelle keinen gerichtlichen Charakter, so sind ihre Entscheidun-
gendes: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Ein-
gen stets schriftlich zu begründen; ferner unterliegen ihre Ent-
richtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss
scheidungen einer Überprüfung durch ein unparteiisches und
von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den
unabhängiges Gericht. Entscheidungen der Beschwerdestellen
Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen
werden wirksam durchgesetzt.
und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teil-
nehmeranschluss zu erbringen), Zugang zu physischen Infra- (7) Beabsichtigen die Regulierungsbehörden, mit den Bestim-
strukturen wie Gebäuden, Leistungsrohren und Masten, Zu- mungen dieses Unterabschnitts im Zusammenhang stehende
gang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Maßnahmen zu ergreifen, die erhebliche Auswirkungen auf den
Systemen für die Betriebsunterstützung, Zugang zur Num- relevanten Markt haben, stellt jede Vertragspartei sicher, dass
mernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige den Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit
Funktion bieten, Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, ins- zur Äußerung zu der beabsichtigten Maßnahme gegeben wird.
besondere um Roaming zu ermöglichen, Zugang zu Zu- Die Konsultationsverfahren der Regulierungsbehörden sind zu
gangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste, veröffentlichen. Die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens wer-
Zugang zu Diensten für virtuelle Netze; den der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es han-
i) bezeichnet der Ausdruck „Endnutzer“ einen Nutzer, der keine delt sich um vertrauliche Informationen.
öffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängli- (8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter elektroni-
chen elektronischen Kommunikationsdienste bereitstellt; scher Kommunikationsnetze und -dienste den Regulierungsbe-
j) bezeichnet der Ausdruck „Teilnehmeranschluss“ die physi- hörden alle Informationen auch in Bezug auf finanzielle Aspekte
sche Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den zur Verfügung stellen, die diese Behörden benötigen, um die Ein-
Räumlichkeiten des Teilnehmers mit dem Hauptverteilerkno- haltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts oder der auf
ten oder einer gleichwertigen Einrichtung im festen öffentli- seiner Grundlage getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten.
chen Kommunikationsnetz verbunden wird. Diese Anbieter übermitteln die Informationen auf Anfrage umge-
hend nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten, die von der Re-
gulierungsbehörde verlangt werden. Die von der Regulierungs-
Artikel 105
behörde angeforderten Informationen müssen in einem
Regulierungsbehörde angemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ste-
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungs- hen. Die Regulierungsbehörde muss ihr Informationsersuchen
behörden für elektronische Kommunikationsdienste von allen begründen.
Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste rechtlich ge-
trennt und funktional unabhängig sind. Ist eine Vertragspartei Artikel 106
weiterhin Eigentümerin eines Anbieters von elektronischen Kom-
munikationsnetzen oder -diensten oder behält sie die Kontrolle Genehmigung der Erbringung
über diesen, so stellt diese Vertragspartei eine wirksame struk- elektronischer Kommunikationsdienste
turelle Trennung der Regulierungsfunktion von Tätigkeiten im Zu- (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Erbringung von
sammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher. Diensten möglichst aufgrund einer einfachen Anmeldung geneh-
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsbe- migt wird.
hörde mit ausreichenden Befugnissen zur Regulierung des Sek- (2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass zur Regelung von
tors ausgestattet ist. Die Aufgaben einer Regulierungsbehörde Fragen der Zuweisung von Nummern und Frequenzen Lizenzen
werden in klarer Form für die Öffentlichkeit leicht zugänglich verlangt werden können. Die Bedingungen für diese Lizenzen
gemacht, insbesondere dann, wenn sie mehr als einer Stelle werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
übertragen sind.
(3) Ist eine Lizenz erforderlich, so stellt jede Vertragspartei si-
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungen
cher, dass
und die Verfahren der Regulierungsbehörde transparent und
allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sind. a) alle Lizenzierungskriterien und ein angemessener Zeitraum,
(4) Die Regulierungsbehörde hat die Befugnis, eine Analyse der normalerweise erforderlich ist, um eine Entscheidung
der relevanten Produkt- und Dienstleistungsmärkte vorzuneh- über einen Lizenzantrag zu treffen, der Öffentlichkeit be-
men, die einer Vorabregulierung unterliegen. Muss die Regulie- kanntgemacht werden,
rungsbehörde nach Artikel 107 bestimmen, ob Verpflichtungen b) die Gründe für die Verweigerung einer Lizenz dem Antrag-
aufzuerlegen, aufrechtzuerhalten, zu ändern oder aufzuheben steller auf Anfrage schriftlich mitgeteilt werden,
sind, ermittelt sie auf der Grundlage einer Marktanalyse, ob auf
dem relevanten Markt tatsächlich Wettbewerb herrscht. c) der Antragsteller eine Beschwerdestelle anrufen kann, wenn
eine Lizenz zu Unrecht verweigert wird,
(5) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass auf einem rele-
vanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, ermittelt und d) die von einer Vertragspartei für die Erteilung einer Lizenz ver-
benennt sie Diensteanbieter mit beträchtlicher Marktmacht auf langten Lizenzgebühren1 nicht die Verwaltungskosten über-
diesem Markt und erlegt ihnen gegebenenfalls entsprechende steigen, die normalerweise mit der Verwaltung, der Kontrolle
Verpflichtungen nach Artikel 107 auf beziehungsweise erhält sol- und der Durchsetzung der gültigen Lizenzen verbunden sind.
che Verpflichtungen aufrecht oder ändert sie. Kommt die Regu- Lizenzgebühren für die Nutzung des Frequenzspektrums und
lierungsbehörde zu dem Schluss, dass auf dem Markt wirksamer von Nummerierungsressourcen fallen nicht unter diesen Ab-
Wettbewerb herrscht, erlegt sie weder Verpflichtungen nach Ar- satz.
tikel 107 auf noch erhält sie solche Verpflichtungen aufrecht noch
ändert sie solche Verpflichtungen. 1 Nicht zu den Lizenzgebühren gehören Zahlungen bei Auktionen, Aus-
schreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Kon-
(6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass von der Entschei- zessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines
dung einer Regulierungsbehörde betroffene Diensteanbieter be- Universaldienstes.
658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Artikel 107 Die Regulierungsbehörden können die Verpflichtungen nach
diesem Buchstaben an Bedingungen wie Fairness, Billigkeit
Zugang und Zusammenschaltung und Rechtzeitigkeit knüpfen;
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jeder Diensteanbie- e) Verpflichtungen betreffend Kostendeckung und Preiskontrol-
ter, der die Genehmigung erhalten hat, elektronische Kommuni- le, einschließlich Verpflichtungen zu kostenorientierten
kationsdienste bereitzustellen, berechtigt und verpflichtet ist, mit Preisen, sowie Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrech-
Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunika- nungsmethoden für die Ermöglichung bestimmter Arten der
tionsnetze und -dienste den Zugang und die Zusammenschal- Zusammenschaltung und/oder des Zugangs, wenn eine
tung auszuhandeln. Vereinbarungen über den Zugang und die Marktanalyse darauf hindeutet, dass ein Mangel an wirksa-
Zusammenschaltung sollten grundsätzlich nach wirtschaftlichen mem Wettbewerb bedeutet, dass der betreffende Betreiber
Gesichtspunkten zwischen den betreffenden Diensteanbietern zum Nachteil der Endnutzer überhöhte Preise beibehält oder
vereinbart werden. eine Kosten-Preis-Schere praktiziert.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Diensteanbieter, die Die Regulierungsbehörden tragen den Investitionen des Be-
bei den Verhandlungen über Zusammenschaltungsvereinbarun- treibers Rechnung und ermöglichen ihm eine angemessene
gen Informationen von einem anderen Diensteanbieter erhalten, Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital, wobei die
diese nur für den Zweck nutzen, für den sie übermittelt wurden, damit verbundenen Risiken zu berücksichtigen sind;
und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicher- f) die Verpflichtung, diese Diensteanbieter von der Regulie-
ten Informationen wahren. rungsbehörde auferlegten Verpflichtungen unter Angabe der
betreffenden Produkte beziehungsweise Dienste und geogra-
(3) Wird nach Artikel 105 festgestellt, dass auf einem relevan- fischen Märkte zu veröffentlichen. Aktuelle Informationen
ten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, stellt jede Ver- werden, sofern sie nicht vertraulich sind und es sich nicht um
tragspartei sicher, dass die Regulierungsbehörde befugt ist, dem Geschäftsgeheimnisse handelt, für alle interessierten Parteien
Anbieter, dessen beträchtliche Marktmacht festgestellt worden in leicht zugänglicher Form öffentlich zur Verfügung gestellt;
ist, eine oder mehrere der folgenden Verpflichtungen im Zusam-
menhang mit der Zusammenschaltung und/oder dem Zugang g) Transparenzverpflichtungen, nach denen Betreiber gehalten
aufzuerlegen: sind, bestimmte Informationen zu veröffentlichen; die Regu-
lierungsbehörde kann insbesondere von Betreibern mit
a) Gleichbehandlungsverpflichtungen, die sicherstellen, dass Gleichbehandlungsverpflichtungen die Veröffentlichung eines
der betreffende Betreiber anderen Anbietern, die gleichartige Standardangebots verlangen, das hinreichend entbündelt ist,
Dienste bereitstellen, unter gleichen Umständen gleichwerti- um sicherzustellen, dass Diensteanbieter nicht für Einrichtun-
ge Bedingungen bietet und Dienste und Informationen für gen zahlen müssen, die für den gewünschten Dienst nicht er-
Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen forderlich sind, und in dem die betreffenden Dienstangebote
Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten
seiner Tochter- oder Partnerunternehmen; aufgeschlüsselt und die entsprechenden Bedingungen ein-
schließlich der Tarife angegeben werden.
b) die Verpflichtung eines vertikal integrierten Unternehmens,
seine Großhandelspreise und internen Verrechnungspreise (4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Diensteanbieter,
offenzulegen, wenn ein Diskriminierungsverbot oder ein prä- der die Zusammenschaltung mit einem Anbieter beantragt, des-
ventives Verbot unlauterer Quersubventionen besteht. Die sen beträchtliche Marktmacht festgestellt worden ist, entweder
Regulierungsbehörde kann die Form und die anzuwendende unverzüglich oder nach einer öffentlich bekanntgemachten an-
Berechnungsmethode vorgeben; gemessenen Frist eine unabhängige einheimische Stelle anrufen
kann, bei der es sich um eine Regulierungsbehörde nach Arti-
c) Verpflichtungen zur Bewilligung berechtigter Anträge auf Zu- kel 104 Absatz 2 Buchstabe d handeln kann, um Streitigkeiten
gang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Ein- über angemessene Bedingungen und Tarife für die Zusammen-
richtungen, einschließlich des entbündelten Zugangs zum schaltung und/oder den Zugang beizulegen.
Teilnehmeranschluss, sowie auf deren Nutzung, unter ande-
rem wenn die Regulierungsbehörde zur Auffassung gelangt, Artikel 108
dass die Verweigerung des Zugangs oder die Auferlegung
unangemessener Bedingungen mit ähnlicher Wirkung die Knappe Ressourcen
Entwicklung eines nachhaltigen wettbewerbsbestimmten (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Verfahren für die
Marktes auf Endverbraucherebene behindern oder den Inte- Zuweisung und Nutzung knapper Ressourcen einschließlich Fre-
ressen der Endnutzer zuwiderlaufen würde. quenzen, Nummern und Wegerechten objektiv, verhältnismäßig,
termingerecht, transparent und diskriminierungsfrei abgewickelt
Die Regulierungsbehörden können die Verpflichtungen nach werden. Der aktuelle Stand zugewiesener Frequenzbereiche wird
diesem Buchstaben an Bedingungen wie Fairness, Billigkeit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht; die genaue Ausweisung
und Rechtzeitigkeit knüpfen; der für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Frequen-
d) die Verpflichtung, bestimmte Dienste zu Großhandelsbedin- zen ist jedoch nicht erforderlich.
gungen zwecks Weitervertrieb durch Dritte anzubieten, die (2) Jede Vertragspartei gewährleistet eine effektive Verwaltung
Verpflichtung, offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, der Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste in
Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien zu gewäh- ihrem Gebiet, damit sichergestellt ist, dass das Frequenzspek-
ren, die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten trum effektiv und effizient genutzt wird. Übersteigt die Nachfrage
für virtuelle Netze unverzichtbar sind, die Verpflichtung, eine die verfügbaren Frequenzen, werden geeignete und transparente
Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung Verfahren zur Zuteilung dieser Frequenzen angewandt, um ihre
von Einrichtungen wie Gebäuden, Leistungsrohren und Mas- optimale Nutzung zu erreichen und den Wettbewerb zu fördern.
ten zu ermöglichen, die Verpflichtung, bestimmte für die
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsbe-
Interoperabilität durchgehender Nutzerdienste notwendige
hörde mit der Zuteilung der nationalen Nummerierungsressour-
Voraussetzungen zu schaffen, einschließlich der Bereitstel-
cen und der Verwaltung der nationalen Nummerierungspläne be-
lung von Einrichtungen für intelligente Netzdienste, die Ver-
traut wird.
pflichtung, Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstüt-
zung oder ähnlichen Softwaresystemen zu gewähren, die zur (4) Bleiben öffentliche oder lokale Stellen weiterhin Eigentü-
Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei der Bereitstel- mer eines Anbieters, der öffentliche Kommunikationsnetze
lung von Diensten notwendig sind, die Verpflichtung zur und/oder -dienste bereitstellt, oder behalten sie die Kontrolle
Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen. über einen solchen Anbieter, so ist eine wirksame strukturelle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 659
Trennung zwischen der Funktion, die für die Erteilung von We- (3) Betrifft ein solcher Streit die grenzüberschreitende Erbrin-
gerechten zuständig ist, und Tätigkeiten im Zusammenhang mit gung von Dienstleistungen, koordinieren die betreffenden Regu-
dem Eigentum oder der Kontrolle sicherzustellen. lierungsbehörden ihre Bemühungen, um den Streit beizulegen.
Artikel 109 Artikel 113
Universaldienst Schrittweise Annäherung
(1) Jede Vertragspartei kann die Art der Universaldienstver- Im Hinblick auf eine etwaige weitere Liberalisierung des
pflichtungen festlegen, die sie beizubehalten wünscht. Dienstleistungshandels erkennen die Vertragsparteien die Be-
deutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden
(2) Solche Verpflichtungen gelten nicht von vornherein als
und der künftigen Rechtsvorschriften Georgiens an den in An-
wettbewerbswidrig, sofern sie auf transparente, objektive und
hang XV-B aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.
diskriminierungsfreie Weise gehandhabt werden. Darüber hinaus
müssen diese Verpflichtungen wettbewerbsneutral gehandhabt
werden und dürfen keine größere Belastung darstellen, als für Unterabschnitt 6
die Art des von der Vertragspartei festgelegten Universaldienstes Finanzdienstleistungen
erforderlich ist.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Anbieter für die Artikel 114
Gewährleistung des Universaldienstes in Frage kommen und
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
dass kein Diensteanbieter von vornherein ausgeschlossen wird.
Die Benennung erfolgt im Rahmen eines effizienten, transparen- (1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des
ten, objektiven und diskriminierungsfreien Verfahrens. Sofern Regelungsrahmens für alle nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Ab-
erforderlich, prüft jede Vertragspartei, ob die Bereitstellung des schnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-
Universaldienstes eine unzumutbare Belastung für die zur Erbrin- gen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher
gung des Universaldienstes benannte(n) Organisation(en) Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisierten
darstellt. Soweit es auf der Grundlage dieser Berechnung ge- Finanzdienstleistungen festgelegt.
rechtfertigt ist, ermitteln die Regulierungsbehörden unter Berück-
(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und des Ab-
sichtigung eines etwaigen Marktvorteils, der Organisationen er-
schnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschrei-
wächst, die den Universaldienst anbieten, ob es eines Verfahrens
tende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4
bedarf, mit dem die betreffenden Diensteanbieter entschädigt
(Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäfts-
oder die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen aufge-
zwecken) dieses Kapitels
teilt werden.
a) bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleistung“ jede Dienst-
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in Fällen, in denen
leistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister
Nutzern Verzeichnisse aller Teilnehmer in gedruckter oder elek-
einer Vertragspartei angeboten wird. Zu den Finanzdienst-
tronischer Form zur Verfügung stehen, die Organisationen, die
leistungen zählen folgende Tätigkeiten:
diese Verzeichnisse zur Verfügung stellen, bei der Verarbeitung
der ihnen von anderen Organisationen bereitgestellten Informa- i) Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezo-
tionen das Diskriminierungsverbot beachten. gene Dienstleistungen:
1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):
Artikel 110
a) Lebensversicherung,
Grenzüberschreitende Erbringung
b) Nichtlebensversicherung,
elektronischer Kommunikationsdienste
2. Rückversicherung und Retrozession,
Keine Vertragspartei darf von einem Diensteanbieter der an-
deren Vertragspartei verlangen, als Voraussetzung für die grenz- 3. Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versi-
überschreitende Dienstleistungserbringung eine Niederlassung cherungsmaklern und -agenturen und
zu gründen, eine wie auch immer geartete Präsenz einzurichten 4. versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Be-
oder in ihrem Gebiet ansässig zu sein. ratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung
und Schadensregulierung;
Artikel 111
ii) Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenom-
Vertraulichkeit von Informationen men Versicherungsdienstleistungen):
Jede Vertragspartei stellt die Vertraulichkeit der anhand öffent- 1. Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahl-
licher Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher elektro- baren Einlagen von Kunden,
nischer Kommunikationsdienste erfolgenden elektronischen
2. Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich
Kommunikation und der damit verbundenen Verkehrsdaten
Verbraucherkrediten, Hypothekenkrediten, Factoring
sicher, ohne den Dienstleistungshandel zu beschränken.
und Finanzierung von Handelsgeschäften,
Artikel 112 3. Finanzleasing,
Streitigkeiten zwischen Diensteanbietern 4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleis-
tungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Rei-
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungs- seschecks und Bankwechseln,
behörde im Falle eines Streits zwischen Anbietern elektronischer
Kommunikationsnetze oder -dienste im Zusammenhang mit den 5. Bürgschaften und Verpflichtungen,
in diesem Abschnitt genannten Rechten und Pflichten auf Antrag 6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an
einer der Parteien eine verbindliche Entscheidung erlässt, mit der Börsen, im OTC-Handel oder in sonstiger Form:
der Streit in kürzester Zeit, in jedem Fall aber innerhalb von vier
a) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wech-
Monaten beigelegt wird.
seln, Einlagenzertifikaten),
(2) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde wird unter
b) Devisen,
Wahrung des Geschäftsgeheimnisses veröffentlicht. Die betrof-
fenen Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -diens- c) derivative Instrumente, darunter Futures und Op-
te erhalten eine ausführliche Begründung der Entscheidung. tionen,
660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
d) Wechselkurs- und Zinstitel, einschließlich Swaps, der anderen Vertragspartei gegenüber den eigenen gleichartigen
Kurssicherungsvereinbarungen, Finanzdienstleistern nicht diskriminieren.
e) begebbare Wertpapiere, (3) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen,
f) sonstige begebbare Instrumente und Finanzan- dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen über die
lagen einschließlich ungeprägten Golds, Geschäfte und Bücher einzelner Verbraucher offenzulegen oder
vertrauliche oder geschützte Informationen preiszugeben, die
7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren aller Art sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
einschließlich Übernahme und Platzierung von Emis-
sionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler
Artikel 116
sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusam-
menhang mit derartigen Emissionen, Wirksame und transparente Regulierung
8. Geldmaklergeschäfte, (1) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, alle
9. Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und interessierten Personen im Voraus über jede allgemein anwend-
Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem bare Maßnahme zu unterrichten, die sie zu treffen beabsichtigt,
Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Ver- um diesen Personen Gelegenheit zu geben, zu der Maßnahme
wahr-, Depot- und Treuhanddienstleistungen, Stellung zu nehmen. Die Maßnahme wird bekanntgemacht
10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistun- a) in einer amtlichen Veröffentlichung oder
gen im Zusammenhang mit Finanzanlagen wie Wert- b) in sonstiger schriftlicher oder elektronischer Form.
papieren, derivativen Instrumenten und sonstigen
begebbaren Instrumenten, (2) Jede Vertragspartei macht interessierten Personen ihre
Bestimmungen für die Antragstellung im Zusammenhang mit der
11. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinforma- Erbringung von Finanzdienstleistungen zugänglich.
tionen und Software für die Verarbeitung von Finanz-
daten und sonstiger einschlägiger Software, Die betreffende Vertragspartei erteilt dem Antragsteller auf An-
frage Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags.
12. Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatz-
Benötigt die betreffende Vertragspartei zusätzliche Angaben des
finanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter
Antragstellers, so teilt sie ihm dies unverzüglich mit.
den Nummern 1 bis 11 aufgeführte Tätigkeiten, ein-
schließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, (3) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften,
Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -bera- dass in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für die
tung, Beratung über Akquisition, Unternehmensum- Regulierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor sowie
strukturierung und -strategien; für die Bekämpfung von Steuerumgehung und -vermeidung um-
gesetzt und angewandt werden. Solche international vereinbar-
b) bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleister“ jede natürliche
ten Standards sind unter anderem die Grundsätze für eine wirk-
oder juristische Person einer Vertragspartei, die Finanzdienst-
same Bankenaufsicht (Core Principles for Effective Banking
leistungen erbringen will oder erbringt. Der Begriff „Finanz-
Supervision) des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht,
dienstleister“ umfasst keine öffentlichen Stellen;
die Grundsätze der Versicherungsaufsicht (Insurance Core
c) bezeichnet der Ausdruck „öffentliche Stelle“ Principles) der Internationalen Vereinigung der Versicherungs-
i) eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungs- aufsichtsbehörden, die Ziele und Grundsätze der Wertpapierauf-
behörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer sicht (Objectives and Principles of Securities Regulation) der
Vertragspartei stehende oder von ihr beherrschte Einrich- Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden,
tung, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher das Abkommen über den Informationsaustausch in Steuer-
Aufgaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke be- sachen (Agreement on Exchange of Information on Tax Matters)
fasst ist, nicht jedoch eine Einrichtung, die hauptsächlich der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kom- Entwicklung (OECD), die Erklärung zu Transparenz und Infor-
merziellen Bedingungen befasst ist, oder mationsaustausch für Besteuerungszwecke (Statement on
Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes)
ii) eine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, die der G20 sowie die Vierzig Empfehlungen zur Bekämpfung der
üblicherweise von einer Zentralbank oder Währungs- Geldwäsche (Forty Recommendations) und die Neun Sonder-
behörde wahrgenommen werden, solange sie solche Auf- empfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung
gaben ausübt; (Nine Special Recommendations) der Financial Action Task
d) bezeichnet der Ausdruck „neue Finanzdienstleistung“ eine Force.
Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen Die Vertragsparteien nehmen darüber hinaus Kenntnis von den
in Bezug auf bestehende und neue Produkte oder auf die Art Zehn wichtigsten Grundsätzen des Informationsaustauschs (Ten
und Weise, in der ein Produkt geliefert wird, die von keinem Key Principles for Information Sharing), die von den Finanzminis-
Finanzdienstleister im Gebiet der einen, wohl aber im Gebiet tern der G7 verabschiedet wurden; sie leiten ferner alle erforder-
der anderen Vertragspartei erbracht wird. lichen Schritte ein, um sie nach Möglichkeit in ihren bilateralen
Kontakten anzuwenden.
Artikel 115
Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung Artikel 117
(1) Jede Vertragspartei kann aus aufsichtsrechtlichen Grün- Neue Finanzdienstleistungen
den Maßnahmen wie die folgenden einführen oder aufrecht-
Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern der
erhalten:
anderen Vertragspartei, neue Finanzdienstleistungen zu erbrin-
a) Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versiche- gen, die mit den Dienstleistungen vergleichbar sind, die diese
rungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanz- Vertragspartei ihren eigenen Finanzdienstleistern nach ihrem in-
dienstleister treuhänderische Pflichten hat, ternen Recht unter vergleichbaren Umständen zu erbringen ge-
statten würde. Eine Vertragspartei kann bestimmen, in welcher
b) Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität
Rechtsform die Dienstleistung erbracht werden kann, und eine
des Finanzsystems einer Vertragspartei.
Genehmigung für die Erbringung der Dienstleistung vorschrei-
(2) Diese Maßnahmen dürfen nicht belastender sein als zur Er- ben. Ist eine Genehmigung vorgeschrieben, so wird über ihre
reichung ihrer Ziele erforderlich; sie dürfen Finanzdienstleister Erteilung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 661
Genehmigung kann nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen abge- Artikel 122
lehnt werden.
Schrittweise Annäherung
Im Hinblick auf eine etwaige weitere Liberalisierung des
Artikel 118 Dienstleistungshandels erkennen die Vertragsparteien die Be-
Datenverarbeitung deutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden
und der künftigen Rechtsvorschriften Georgiens an die in Arti-
(1) Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern der kel 116 Absatz 3 aufgeführten internationalen bewährten Stan-
anderen Vertragspartei, Informationen in elektronischer oder dards und den in Anhang XV-A aufgeführten Besitzstand der Uni-
sonstiger Form für die Zwecke der Datenverarbeitung in ihr on zukommt.
Gebiet und aus ihrem Gebiet zu übertragen, sofern diese Daten-
verarbeitung für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr des betref-
Unterabschnitt 7
fenden Finanzdienstleisters erforderlich ist.
Verkehrsdienstleistungen
(2) Jede Vertragspartei erlässt angemessene Maßnahmen
zum Schutz der Privatsphäre, der Grundrechte und der Freiheit
Artikel 123
des Einzelnen, insbesondere im Hinblick auf die Übermittlung
personenbezogener Daten. Geltungsbereich
In diesem Unterabschnitt sind die Grundsätze des Regelungs-
Artikel 119 rahmens für die Liberalisierung internationaler Verkehrsdienst-
leistungen nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenz-
Ausnahmen überschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und Ab-
(1) Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es schnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu
eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der Geschäftszwecken) dieses Kapitels festgelegt.
ausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließ-
lichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet hindert, Artikel 124
die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Internationaler Seeverkehr
Systems der sozialen Sicherheit sind, außer in den Fällen, in de-
nen diese Tätigkeiten nach den internen Rechtsvorschriften der (1) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und des Ab-
Vertragspartei von Finanzdienstleistern im Wettbewerb mit öf- schnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschrei-
fentlichen Stellen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden tende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4
können. (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäfts-
zwecken) dieses Kapitels
(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Tätigkeiten einer Zentral-
bank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffent- a) umfasst der Ausdruck „internationaler Seeverkehr“ Beförde-
lichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik. rungsvorgänge im Haus-Haus- und im multimodalen Verkehr
– wobei die Geschäftstätigkeit im multimodalen Verkehr die
(3) Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es Beförderung von Gütern mit mehr als einem Verkehrsträger
eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der darstellt – mit einem einzigen Frachtpapier, bei denen ein Teil
ausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließ- der Strecke auf See zurückgelegt wird, und schließt das
lichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet für Rech- Recht mit ein, zu diesem Zweck Direktverträge mit Betreibern
nung oder mit Garantie oder unter Verwendung finanzieller Mittel anderer Verkehrsträger zu schließen;
der Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen hindert. b) bezeichnet der Ausdruck „Seefrachtumschlag“ Tätigkeiten
von Stauereien, einschließlich Terminalbetreibern, jedoch
Artikel 120 nicht direkte Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von
den Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch un-
Selbstregulierungsorganisationen abhängig sind. Zu den erfassten Tätigkeiten gehören die Or-
Verlangt eine Vertragspartei, dass Finanzdienstleister der ganisation und Überwachung
anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorgani- i) des Ladens/Löschens von Schiffen,
sation, einer Wertpapierbörse oder eines Terminkontraktmarkts,
ii) des Laschens/Entlaschens von Frachtgut,
einer Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder
Vereinigung sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu ha- iii) der Entgegennahme/Auslieferung und der sicheren Ver-
ben, um auf der gleichen Grundlage wie die Finanzdienstleister wahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nach
der betreffenden Vertragspartei Finanzdienstleistungen erbringen dem Löschen;
zu können, oder stattet die Vertragspartei solche Einrichtungen
c) bezeichnet der Ausdruck „Zollabfertigung“ (oder „Dienstleis-
unmittelbar oder mittelbar mit Vorrechten oder Vorteilen für die
tung von Zollagenten“) die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für
Erbringung von Finanzdienstleistungen aus, so stellt die Ver-
die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen
tragspartei sicher, dass die in den Artikeln 79 und 85 genannten
Dritten, unabhängig davon, ob dies die Haupttätigkeit des
Verpflichtungen eingehalten werden.
Dienstleisters ist oder eine übliche Ergänzung der Haupt-
tätigkeit des Dienstleisters;
Artikel 121 d) bezeichnet der Ausdruck „Bereitstellung von Containerstell-
Verrechnungs- und Zahlungssysteme plätzen und Zwischenlagerung von Containern“ die Lagerung
von Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hin-
Unter den Bedingungen, zu denen Inländerbehandlung ge- blick auf ihre Be-/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für
währt wird, gewährt jede Vertragspartei den Finanzdienstleistern die Versendung;
der anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen
e) bezeichnet der Ausdruck „Schiffsagenturdienste“ die Tätig-
sind, Zugang zu den von öffentlichen Stellen betriebenen Zah-
keiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen
lungs- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzie-
Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder
rungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale
mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden
Ausübung der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen.
Zwecken:
Dieser Artikel soll keinen Zugang zu den für Notfälle vorgesehe-
nen letzten Finanzierungsmöglichkeiten der Vertragspartei eröff- i) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistun-
nen. gen und Anschlussleistungen, von Preisangebot bis
662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Rechnungsstellung, und Ausstellung von Konnossemen- Navigationshilfen, landgestützte Betriebsdienste, die für den
ten im Namen der Unternehmen, Erwerb und Weiterver- Schiffsbetrieb unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation,
kauf der erforderlichen Anschlussleistungen, Ausfertigung Wasser- und Stromversorgung, Einrichtungen für dringende Re-
von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Aus- paraturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste.
künften,
(6) Jede Vertragspartei gestattet die Verbringung von Ausrüs-
ii) organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen tung wie leeren Containern, die nicht als Fracht gegen Entgelt
im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder die zwischen Häfen eines EU-Mitgliedstaats oder zwischen Häfen
Übernahme von Frachtgut, wenn erforderlich; Georgiens befördert werden.
f) bezeichnet der Ausdruck „Spedition“ die Organisation und (7) Jede Vertragspartei gestattet im internationalen Seeverkehr
Überwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Ver- tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei vorbehaltlich der
senders durch Auftragsvergabe für Verkehrsdienstleistungen Genehmigung durch die zuständige Behörde, Feeder-
und Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Dienstleistungen zwischen ihren nationalen Häfen zu erbringen.
Erteilung von geschäftlichen Auskünften;
g) bezeichnet der Ausdruck „Feeder-Dienstleistungen“ den Vor- Artikel 125
und Weitertransport von internationalem Frachtgut auf dem Luftverkehr
Seeweg, insbesondere von containerisierter Fracht, zwischen
Häfen, die im Gebiet einer Vertragspartei gelegen sind. Die schrittweise Liberalisierung des Luftverkehrs zwischen den
Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer beiderseitigen wirtschaft-
(2) In Bezug auf den internationalen Seeverkehr ist jede Ver- lichen Bedürfnisse und der Bedingungen für den gegenseitigen
tragspartei damit einverstanden, die effektive Anwendung des Marktzugang wird im Abkommen über den gemeinsamen Luft-
Grundsatzes des ungehinderten Zugangs zu Ladungen auf kom- verkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mit-
merzieller Basis, die Dienstleistungsfreiheit im internationalen gliedstaaten einerseits und Georgien andererseits geregelt.
Seeverkehr sowie die Inländerbehandlung bei der Erbringung
von Dienstleistungen zu gewährleisten.
Artikel 126
Angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten
Schrittweise Annäherung
Niveaus der Liberalisierung im internationalen Seeverkehr
Im Hinblick auf eine etwaige weitere Liberalisierung des
a) wendet jede Vertragspartei den Grundsatz des ungehinder-
Dienstleistungshandels erkennen die Vertragsparteien die Be-
ten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum
deutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden
internationalen Seehandel auf kommerzieller und diskriminie-
und der künftigen Rechtsvorschriften Georgiens an den in An-
rungsfreier Basis wirksam an;
hang XV-D aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.
b) gewährt jede Vertragspartei den unter der Flagge der ande-
ren Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistern der Abschnitt 6
anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem
für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung der Infrastruktur Elektronischer Geschäftsverkehr
und die Inanspruchnahme von Hafendiensten und Seever-
kehrshilfsleistungen sowie bezüglich der damit verbundenen Unterabschnitt 1
Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen,
die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Lösch- Allgemeine Bestimmungen
einrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig als
die Behandlung ist, die sie ihren eigenen Schiffen oder den Artikel 127
Schiffen eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche Be- Ziel und Grundsätze
handlung günstiger ist.
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der elektronische
(3) In Anwendung dieser Grundsätze wird jede Vertragspartei Geschäftsverkehr in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglich-
a) in künftige Abkommen mit Drittländern über Seeverkehrs- keiten eröffnet, und kommen überein, die Entwicklung des elek-
dienstleistungen, einschließlich des Verkehrs mit trockenen tronischen Geschäftsverkehrs zwischen den Vertragsparteien zu
und flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs, keine fördern, insbesondere durch eine Zusammenarbeit in den Fra-
Ladungsanteilvereinbarungen aufnehmen und derartige gen, die der elektronische Geschäftsverkehr im Rahmen dieses
Ladungsanteilvereinbarungen, die in früheren Abkommen Kapitels aufwirft.
enthalten sind, innerhalb einer angemessenen Frist außer (2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Ent-
Kraft setzen und wicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit den interna-
b) bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnah- tionalen Datenschutznormen vereinbar sein muss, damit gewähr-
men sowie alle administrativen, technischen und sonstigen leistet ist, dass die Nutzer Vertrauen in den elektronischen
Hemmnisse, die eine verschleierte Beschränkung darstellen Geschäftsverkehr haben.
oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit (3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass elektronische
im internationalen Seeverkehr bewirken könnten, beseitigen Übertragungen als Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des
und keine neuen einführen. Abschnitts 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-
(4) Jede Vertragspartei gestattet im internationalen Seever- gen) angesehen werden, auf die kein Zoll erhoben werden kann.
kehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei, in ihrem
Gebiet eine Niederlassung unter Bedingungen für die Niederlas- Artikel 128
sung und die Geschäftstätigkeit zu betreiben, die nicht weniger
Zusammenarbeit im Bereich
günstig als diejenigen sind, die sie ihren eigenen Dienstleistern
des elektronischen Geschäftsverkehrs
oder den Dienstleistern eines Drittlands gewährt, je nachdem,
welche Bedingungen günstiger sind. (1) Die Vertragsparteien pflegen einen Dialog über die durch
den elektronischen Geschäftsverkehr aufgeworfenen Regelungs-
(5) Jede Vertragspartei stellt im internationalen Seeverkehr tä-
fragen, bei dem unter anderem folgende Themen behandelt wer-
tigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei die folgenden
den:
Leistungen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedin-
gungen am Hafen bereit: Lotsendienste, Schub- und Schlepp- a) die Anerkennung von für die Öffentlichkeit ausgestellten Zer-
boothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Ab- tifikaten für elektronische Signaturen und die Erleichterung
fall- und Ballastentsorgung, Dienstleistungen der Hafenmeisterei, grenzüberschreitender Zertifizierungsdienste,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 663
b) die Haftung von Vermittlern bei der Übermittlung oder Spei- gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermit-
cherung von Informationen, teln, der Diensteanbieter nicht für die automatische, zeitlich be-
grenzte Zwischenspeicherung haftet, die dem alleinigen Zweck
c) die Behandlung nicht angeforderter elektronischer kommer-
dient, die Übermittlung der Informationen an andere Nutzer des
zieller Kommunikation,
Dienstes auf deren Anfrage hin effizienter zu gestalten, sofern
d) der Verbraucherschutz im Bereich des elektronischen Ge-
a) der Diensteanbieter die Informationen nicht verändert,
schäftsverkehrs und
b) der Diensteanbieter die Bedingungen für den Zugang zu den
e) andere Themen, die für die Entwicklung des elektronischen
Informationen beachtet,
Geschäftsverkehrs von Bedeutung sind.
c) der Diensteanbieter die Regeln für die Aktualisierung der
(2) Diese Zusammenarbeit kann in der Form eines Austauschs
Informationen beachtet, die in weithin anerkannten und ver-
von Informationen über die jeweiligen Rechtsvorschriften der
wendeten Industriestandards festgelegt sind,
Vertragsparteien zu diesen Themen sowie über die Umsetzung
dieser Rechtsvorschriften erfolgen. d) der Diensteanbieter nicht die erlaubte Anwendung von Tech-
nologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der
Unterabschnitt 2 Informationen beeinträchtigt, die in weithin anerkannten und
verwendeten Industriestandards festgelegt sind, und
Haftung der Anbieter
e) der Diensteanbieter zügig handelt, um von ihm gespeicherte
von Vermittlungsdiensten
Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu
sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis1 davon erhält, dass
Artikel 129 die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Über-
Nutzung der Dienste von Vermittlern mittlung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu
ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungs-
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Dritte die Dienste behörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
von Vermittlern für rechtsverletzende Handlungen nutzen kön-
nen, und sehen für Anbieter von Vermittlungsdiensten die in die- (2) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge-
sem Unterabschnitt vorgesehenen Maßnahmen vor.1 richt oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechts-
ordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt,
(2) Für die Zwecke des Artikels 130 bezeichnet der Ausdruck eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.
„Diensteanbieter“ einen Anbieter, der die Übertragung und das
Routing oder Verbindungen für die digitale Online-Kommunika-
tion anbietet, wobei vom Nutzer ausgewähltes Material ohne Artikel 132
inhaltliche Veränderung zwischen vom Nutzer festgelegten Punk- Haftung der Anbieter von
ten übertragen wird. Für die Zwecke der Artikel 131 und 132 be- Vermittlungsdiensten – Hosting
zeichnet der Ausdruck „Diensteanbieter“ einen Anbieter oder Be-
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Diens-
treiber von Einrichtungen für Online-Dienste oder Netzzugänge.
tes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von
durch Nutzer gelieferten Informationen besteht, der Dienste-
Artikel 130 anbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten In-
Haftung der Anbieter von formationen haftet, sofern
Vermittlungsdiensten – reine Durchleitung a) der Diensteanbieter keine tatsächliche Kenntnis von der
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Diens- rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat und sich, was
tes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Schadensersatzansprüche anbelangt, keiner Tatsachen oder
Nutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu Umstände bewusst ist, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit
übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu ver- oder Information offensichtlich wird, oder
mitteln, der Diensteanbieter nicht für die übermittelten Informa- b) der Diensteanbieter, sobald er diese Kenntnis oder dieses
tionen haftet, sofern der Diensteanbieter Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um die Information zu
a) die Übermittlung nicht veranlasst, entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.
b) den Adressaten der übermittelten Informationen nicht aus- (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem
wählt und Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge-
c) die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert.
richt oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechts-
(2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung ordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt,
des Zugangs nach Absatz 1 umfassen auch die automatische eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder dass
kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informatio- eine Vertragspartei Verfahren für die Entfernung von Informatio-
nen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kom- nen oder die Sperrung des Zugangs zu Informationen festlegt.
munikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger
gespeichert werden, als es für die Übermittlung üblicherweise Artikel 133
erforderlich ist.
Keine allgemeine Überwachungspflicht
(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge-
richt oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechts- (1) Die Vertragsparteien erlegen Anbietern, die Dienste im Sin-
ordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt, ne der Artikel 130, 131 und 132 erbringen, keine allgemeine Ver-
eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern. pflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten
Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu
forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
Artikel 131
(2) Eine Vertragspartei kann Anbieter von Diensten der Infor-
Haftung der Anbieter von
mationsgesellschaft dazu verpflichten, die zuständigen Behörden
Vermittlungsdiensten – Caching
unverzüglich über mutmaßlich rechtswidrige Tätigkeiten oder
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Dienstes Informationen der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten, oder
der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer dazu verpflichten, den zuständigen Behörden auf Verlangen
1 Georgien setzt die Bestimmungen dieses Unterabschnitts innerhalb von 1 Für die Zwecke dieses Unterabschnitts ist der Ausdruck „tatsächliche
zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um. Kenntnis“ nach dem internen Recht jeder Vertragspartei auszulegen.
664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Informationen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres (3) Die Bestimmungen dieses Kapitels und der Anhänge
Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung XIV-A und XIV-E, XIV-B und XIV-F, XIV-C und XIV-G, XIV-D und
geschlossen haben, ermittelt werden können. XIV-H gelten weder für die jeweiligen Systeme der sozialen
Sicherheit der Vertragsparteien noch für Tätigkeiten im Gebiet
einer Vertragspartei, die – auch nur zeitweise – mit der Ausübung
Abschnitt 7
hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.
Ausnahmen
Artikel 135
Artikel 134
Steuerliche Maßnahmen
Allgemeine Ausnahmen
Die nach diesem Kapitel gewährte Meistbegünstigung gilt
(1) Unbeschadet der allgemeinen Ausnahmen in Artikel 415 nicht für die Steuerbehandlung, die die Vertragsparteien auf der
gelten für das vorliegende Kapitel und die Anhänge XIV-A und Grundlage von Abkommen zwischen den Vertragsparteien zur
XIV-E, XIV-B und XIV-F, XIV-C und XIV-G, XIV-D und XIV-H die Vermeidung der Doppelbesteuerung gewähren oder gewähren
in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmen. werden.
(2) Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so
angewandt werden, dass sie, soweit gleiche Umstände gegeben Artikel 136
sind, zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminie-
rung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Be- Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
schränkung der Niederlassung oder der grenzüberschreitenden (1) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen,
Erbringung von Dienstleistungen führen, ist dieses Kapitel nicht dass es
dahin gehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert,
Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen, a) eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügung
zu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren we-
a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die
sentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft,
öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ord-
nung aufrechtzuerhalten; b) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen,
b) die dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Men- die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteres-
schen, Tieren und Pflanzen dienen; sen als notwendig erachtet:
c) die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Res- i) in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Mu-
sourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung nition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit,
mit Beschränkungen für einheimische Unternehmer oder für ii) in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indi-
die inländische/interne Erbringung oder Inanspruchnahme rekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung die-
von Dienstleistungen angewendet werden; nen,
d) die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem,
iii) in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die
geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind;
Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, oder
e) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder
iv) im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen
Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu
in den internationalen Beziehungen, oder
diesem Kapitel stehen, einschließlich solcher, die Folgendes
betreffen: c) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der
i) die Verhinderung irreführender und betrügerischer Ge- von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von
schäftspraktiken oder die Bewältigung der Folgen einer Frieden und Sicherheit in der Welt einzuleiten.
Nichterfüllung von Verträgen,
ii) den Schutz der Privatsphäre des Einzelnen bei der Ver- Kapitel 7
arbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
den Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnun-
gen und Konten,
Artikel 137
iii) die Sicherheit;
Laufende Zahlungen
f) die nicht mit den Artikeln 79 und 85 vereinbar sind, voraus-
gesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlun-
darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhe- gen und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konver-
bung direkter Steuern in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, tierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über
Unternehmer oder Dienstleister der anderen Vertragspartei den Internationalen Währungsfonds nicht zu beschränken, und
zu gewährleisten1. lassen solche Zahlungen und Transfers zu.
1 Maßnahmen, die auf eine gerechte oder wirksame Festsetzung oder Er- e) die zwischen Unternehmern und Dienstleistern, die hinsichtlich
hebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertrags- weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und an-
partei im Rahmen ihres Steuersystems, deren Unternehmern und Dienstleistern unterscheiden, in Anerken-
a) die für gebietsfremde Unternehmer und Dienstleister gelten, in An- nung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage
erkennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder zwischen beiden, oder
nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Gebiet der f) die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzü-
Vertragspartei stammen oder dort gelegen sind, ge oder anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen
b) die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung oder Zweigniederlassungen oder zwischen verbundenen Personen
von Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten, oder Zweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuord-
c) die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuer- nen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Ver-
flucht oder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaß- tragspartei zu bewahren.
nahmen, Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe unter Buchstabe f und
d) die für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die im Gebiet einer an- in dieser Fußnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen
deren Vertragspartei oder von dort aus erbracht werden, um die Definitionen und Begriffen oder gleichwertigen oder ähnlichen Defi-
Festsetzung oder Erhebung der von diesen Nutzern zu entrichtenden nitionen und Begriffen des internen Rechts der Vertragspartei, die
Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten, die Maßnahme trifft, ausgelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 665
Artikel 138 Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen nach dem Grund-
satz der Inländerbehandlung vor. Es sieht ferner die schrittweise
Kapitalverkehr
Annäherung der Rechtsvorschriften Georgiens über das öffent-
(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten liche Beschaffungswesen an den Besitzstand der Union in die-
die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den sem Bereich vor; zugrunde gelegt werden dabei die geltenden
freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit nach den Rechts- Grundsätze für öffentliche Beschaffungen in der Union und die
vorschriften des Aufnahmestaates getätigten Direktinvestitionen, Bestimmungen und Definitionen der Richtlinie 2004/18/EG des
einschließlich des Erwerbs von Immobilien, mit Investitionen, die Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004
nach den Bestimmungen des Titels IV (Handel und Handels- über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher
fragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elek- Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (im Fol-
tronischer Geschäftsverkehr) getätigt werden, sowie mit der Li- genden „Richtlinie 2004/18/EG“) und der Richtlinie 2004/17/EG
quidation oder Rückführung investierten Kapitals und etwaiger des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004
daraus resultierender Gewinne. zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im
(2) Hinsichtlich anderer als der in Absatz 1 genannten Kapi- Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie
talbilanztransaktionen gewährleistet jede Vertragspartei ab der Postdienste (im Folgenden „Richtlinie 2004/17/EG“).
Inkrafttreten dieses Abkommens und unbeschadet anderer Be-
stimmungen dieses Abkommens Artikel 142
a) den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Geltungsbereich
Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Ge-
bietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, (1) Dieses Kapitel gilt für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienst-
leistungsaufträge, für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge
b) den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portfolio- im Versorgungssektor sowie – sofern derartige Verträge zum Ein-
Investitionen und Finanzkrediten durch die Investoren der an- satz kommen – für Bau- und Dienstleistungskonzessionen.
deren Vertragspartei.
(2) Dieses Kapitel gilt für jeden öffentlichen Auftraggeber und
Artikel 139 jeden anderen Auftraggeber, der den Begriffsbestimmungen des
Besitzstands der Union im Bereich des öffentlichen Beschaf-
Schutzmaßnahmen fungswesens entspricht (im Folgenden „Auftraggeber“). Es gilt
In Ausnahmefällen, in denen Zahlungen oder der Kapitalver- außerdem für Einrichtungen des öffentlichen Rechts und öffent-
kehr ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs- liche Unternehmen des Versorgungssektors wie staatliche Un-
oder Geldpolitik, einschließlich ernster Zahlungsbilanzschwierig- ternehmen, die die entsprechenden Tätigkeiten ausüben, und
keiten, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in Georgien private Unternehmen, die im Versorgungssektor auf der Grund-
verursacht oder zu verursachen droht, können die betroffenen lage besonderer oder ausschließlicher Rechte tätig sind1.
Vertragsparteien für höchstens sechs Monate Schutzmaßnah- (3) Dieses Kapitel gilt für Aufträge, deren Wert über den in An-
men treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind. hang XVI-A genannten Schwellenwerten liegt.
Eine Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahme trifft, unterrichtet
unverzüglich die andere Vertragspartei über die Annahme der (4) Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftrags-
Schutzmaßnahme und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan wertes ist der zu zahlende Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer.
für die Aufhebung dieser Maßnahme vor. Bei der Anwendung dieser Schwellenwerte rechnet Georgien den
Auftragswert anhand des von seiner Nationalbank festgelegten
Wechselkurses in seine Landeswährung um.
Artikel 140
Erleichterungen und Weiterentwicklung (5) Die Schwellenwerte werden ab dem Jahr des Inkrafttretens
dieses Abkommens regelmäßig alle zwei Jahre überprüft, und
(1) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur zwar auf der Grundlage des durchschnittlichen Tageskurses in
Förderung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwi- Euro ausgedrückt in Sonderziehungsrechten während des
schen den Vertragsparteien zu erleichtern. 24-Monatszeitraums, der am letzten Augusttag endet, welcher
(2) Während der ersten vier Jahre nach dem Tag des Inkraft- der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Die so geänder-
tretens dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnah- ten Schwellenwerte werden gegebenenfalls auf die nächsten
men, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise An- Tausend Euro abgerundet. Die geänderten Schwellenwerte wer-
wendung der Unionsvorschriften über den freien Kapitalverkehr den durch Beschluss des Assoziationsausschusses in der in Ar-
zu schaffen. tikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ an-
genommen.
(3) Bis Ende des fünften Jahres nach dem Tag des Inkrafttre-
tens dieses Abkommens überprüft der Assoziationsausschuss in
der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Han- Artikel 143
del“ die Maßnahmen und legt die Modalitäten für die weitere Institutioneller Rahmen
Liberalisierung fest.
(1) Von jeder Vertragspartei werden der institutionelle Rahmen
und die Mechanismen geschaffen beziehungsweise beibehalten,
Kapitel 8
die für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Be-
Öffentliches Beschaffungswesen schaffungswesens und die Umsetzung der Grundsätze dieses
Kapitels erforderlich sind.
Artikel 141 (2) Georgien benennt insbesondere
Ziele a) eine Durchführungsstelle auf zentralstaatlicher Ebene, die be-
(1) Die Vertragsparteien erkennen den Beitrag transparenter, auftragt wird, für eine kohärente Politik und deren Umsetzung
nichtdiskriminierender, wettbewerbsorientierter und offener Aus- in allen mit dem öffentlichen Beschaffungswesen zusammen-
schreibungen zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung hängenden Bereichen zu sorgen. Diese Stelle erleichtert und
an und setzen sich das Ziel, ihre Beschaffungsmärkte einander koordiniert die Umsetzung dieses Kapitels und steuert die
schrittweise wirksam zu öffnen.
1 Der Ausdruck „private Unternehmen, die auf der Grundlage besonderer
(2) Dieses Kapitel sieht für öffentliche Aufträge und Konzes- oder ausschließlicher Rechte tätig sind“, ist im Sinne der Erläuterungen
sionen in den klassischen Sektoren und im Versorgungssektor der Europäischen Kommission vom 18. Juni 2004 (CC/2004/33) auszu-
auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene einen gegenseitigen legen.
666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
schrittweise Annäherung an den Besitzstand der Union ge- sprung oder eine bestimmte Produktion verweisen, es sein denn,
mäß Anhang XVI-B; dies ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt und die Be-
schreibung wird mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen.
b) eine unparteiische und unabhängige Stelle, die mit der Über-
Der Vorzug gilt allgemeinen Beschreibungen der Leistungen oder
prüfung der von Auftraggebern während der Auftragsvergabe
Funktionen.
getroffenen Entscheidungen beauftragt wird. In diesem Zu-
sammenhang bedeutet „unabhängig“, dass es sich um eine (8) Die Auftraggeber stellen keine Bedingungen, die direkt
von sämtlichen Auftraggebern und Wirtschaftsbeteiligten ge- oder indirekt zur Diskriminierung der Wirtschaftsbeteiligten der
trennte öffentliche Stelle handelt. Es wird für die Möglichkeit anderen Vertragspartei führen, wie etwa die Anforderung, dass
gesorgt, die von dieser Stelle getroffenen Entscheidungen an dem Auftrag interessierte Wirtschaftsbeteiligte in demselben
einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen zu lassen. Land, derselben Region oder demselben Gebiet wie der Auftrag-
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungen geber niedergelassen sein müssen.
der Stellen, welche für die Prüfung von Beschwerden der Wirt- Ungeachtet dessen kann der erfolgreiche Bieter aufgefordert
schaftsbeteiligten über Verstöße gegen internes Recht zuständig werden, eine gewisse betriebliche Infrastruktur am Ort der Auf-
sind, wirksam durchgesetzt werden. tragsausführung zu errichten, wenn dies aufgrund der besonde-
ren Umstände des Auftrags gerechtfertigt ist.
Artikel 144
(9) Die Fristen für Interessensbekundungen und für die Ange-
Grundlegende botsabgabe müssen so lang sein, dass Wirtschaftsbeteiligte der
Anforderungen an die Vergabe von Aufträgen anderen Vertragspartei eine fundierte Einschätzung der Aus-
schreibung vornehmen und ein Angebot erstellen können.
(1) Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkom-
mens erfüllen die Vertragsparteien bei der Vergabe sämtlicher (10) Alle Teilnehmer müssen in der Lage sein, sich im Voraus
Aufträge die in den Absätzen 2 bis 15 genannten grundlegenden über die geltenden Verfahrensregeln, Eignungskriterien und Zu-
Anforderungen. Diese grundlegenden Anforderungen leiten sich schlagskriterien zu informieren. Diese Regeln müssen in gleicher
direkt aus den Bestimmungen und Grundsätzen des Besitz- Weise auf alle Teilnehmer angewandt werden.
stands der Union im Bereich des öffentlichen Beschaffungswe-
sens ab, einschließlich der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, (11) Öffentlichen Auftraggebern steht es frei, die Anzahl der
der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnis- Bieter, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, zu
mäßigkeit. begrenzen, sofern
Veröffentlichung a) dies auf transparente und nichtdiskriminierende Weise erfolgt
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle geplanten Be- und
schaffungen über ein geeignetes Medium1 auf eine Weise veröf- b) die Auswahl sich ausschließlich auf objektive Kriterien stützt,
fentlicht werden, die ausreicht, um wie die einschlägige Erfahrung der Bieter, die Unternehmens-
a) die Öffnung des Marktes für den Wettbewerb zu ermöglichen größe und die betriebliche Infrastruktur oder die technische
und und berufliche Leistungsfähigkeit.
b) jedem interessierten Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen, Wird eine begrenzte Anzahl von Bietern zur Abgabe eines Ange-
sich vor Vergabe des Auftrags angemessen über die geplante bots aufgefordert, so muss dem Erfordernis Rechnung getragen
Beschaffung zu informieren und sein Interesse an dem Auf- werden, einen angemessenen Wettbewerb zu gewährleisten.
trag zu bekunden.
(12) Auftraggeber dürfen Verhandlungsverfahren ausschließ-
(3) Die Veröffentlichung trägt dem wirtschaftlichen Interesse lich in genau definierten Ausnahmefällen durchführen, wenn der
des Auftrags für die Wirtschaftsbeteiligten Rechnung. Wettbewerb dadurch effektiv nicht verfälscht wird.
(4) Die Veröffentlichung enthält mindestens die wesentlichen (13) Auftraggeber können Qualifikationsprüfsysteme nur unter
Einzelheiten des zu vergebenden Auftrags, die Eignungskriterien, der Voraussetzung verwenden, dass durch ein hinreichend be-
die Vergabemethode, die Zuschlagskriterien und jegliche andere kanntgemachtes, transparentes und offenes Verfahren ein Ver-
Information, die die Wirtschaftsbeteiligten nach vernünftigem zeichnis der qualifizierten Wirtschaftsbeteiligten erstellt wird. Auf-
Ermessen benötigen, um zu entscheiden, ob sie ihr Interesse an träge im Rahmen solcher Systeme werden ebenfalls auf
dem Auftrag bekunden möchten. nichtdiskriminierende Weise vergeben.
Auftragsvergabe
(14) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Aufträge anhand
(5) Sämtliche Aufträge werden anhand transparenter und un- der Ausschreibungskriterien und der Verfahrensregeln, die zuvor
parteilicher Verfahren vergeben, die Korruption verhindern. Diese aufgestellt und bekanntgegeben werden, auf transparente Weise
Unparteilichkeit wird vor allem durch die nichtdiskriminierende an den Bieter vergeben werden, der das wirtschaftlich günstigste
Beschreibung des Auftragsgegenstands, den gleichberechtigten Angebot oder das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben
Zugang aller Wirtschaftsbeteiligten, angemessene Fristen und hat. Die endgültige Entscheidung ist allen Bietern unverzüglich
ein transparentes und objektives Vorgehen gewährleistet. mitzuteilen. Auf Antrag eines abgewiesenen Bieters müssen die
Gründe ausführlich genug erläutert werden, um eine Überprüfung
(6) Bei der Schilderung der Merkmale der geforderten Bau- der Entscheidung zu ermöglichen.
arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen verwenden die Auf-
traggeber allgemeine Beschreibungen der Leistungen und Funk- Rechtsschutz
tionen sowie internationale, europäische oder nationale Normen.
(15) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede Person, die In-
(7) Die Beschreibung der geforderten Merkmale von Bau- teresse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und durch
arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen darf nicht auf eine einen mutmaßlichen Verstoß geschädigt wurde oder geschädigt
bestimmte Machart oder Herkunft oder ein besonderes Verfah- zu werden droht, Anspruch auf wirksamen unparteilichen
ren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ur- Rechtsschutz in Bezug auf jegliche Entscheidung hat, die der
Auftraggeber im Zusammenhang mit der Vergabe des Auftrags
1 Wenn in Rechtsvorschriften der Union, die unter den Annäherungspro- trifft. Die im Verlauf und zu Abschluss eines Überprüfungsverfah-
zess im Rahmen dieses Kapitels fallen, Bezug auf die Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Union genommen wird, bedeutet dies rens getroffenen Entscheidungen werden so veröffentlicht, dass
im Falle Georgiens, dass die Veröffentlichung im georgischen Mittei- sämtliche interessierten Wirtschaftsbeteiligten ausreichend infor-
lungsblatt für amtliche Bekanntmachungen erfolgt. miert werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 667
Artikel 145 schuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammenset-
zung „Handel“ durchgeführt.
Planung der schrittweisen Annäherung
(3) Hat eine Vertragspartei ihren Beschaffungsmarkt nach An-
(1) Vor Beginn der schrittweisen Annäherung übermittelt
hang XVI-B für die andere Vertragspartei geöffnet,
Georgien dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Ab-
satz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ einen umfassen- a) gewährt die Union georgischen Unternehmen unabhängig
den Fahrplan für die Umsetzung dieses Kapitels mit zeitlichen davon, ob sie in der Union niedergelassen sind, Zugang zu
Vorgaben und Etappenzielen, der sämtliche Reformen im Zu- den Vergabeverfahren nach den Beschaffungsvorschriften
sammenhang mit der Annäherung an den Besitzstand der Union der Union zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als
und dem Aufbau der institutionellen Kapazitäten beinhaltet. Die- die Bedingungen, die für Unternehmen der Union gelten;
ser Fahrplan steht mit den in Anhang XVI-B genannten Phasen
und Zeitplänen im Einklang. b) gewährt Georgien Unternehmen der Union unabhängig da-
von, ob sie in Georgien niedergelassen sind, Zugang zu den
(2) Nach befürwortender Stellungnahme des Assoziationsaus- Vergabeverfahren nach den nationalen Beschaffungsvor-
schusses in der Zusammensetzung „Handel“ dient der Fahrplan schriften zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als
als Referenzdokument für die Umsetzung dieses Kapitels. Die die Bedingungen, die für georgische Unternehmen gelten.
Union bemüht sich nach besten Kräften, Georgien bei der Um-
setzung des Fahrplans zu unterstützen. (4) Nach Umsetzung der letzten Phase des Annäherungspro-
zesses prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit, den gegen-
seitigen Marktzugang auch für Beschaffungen zu gewähren, bei
Artikel 146 denen die in Anhang XVI-A genannten Schwellenwerte nicht er-
Schrittweise Annäherung reicht werden.
(1) Georgien stellt sicher, dass seine Rechtsvorschriften über (5) Finnland behält sich seinen Standpunkt bezüglich der
das öffentliche Beschaffungswesen schrittweise an den Besitz- Ålandinseln vor.
stand der Union in diesem Bereich angenähert werden.
(2) Die Annäherung an den Besitzstand der Union erfolgt in Artikel 148
mehreren Phasen entsprechend dem Zeitplan in Anhang XVI-B Information
und den näheren Ausführungen in den Anhängen XVI-C bis
XVI-F, XVI-H, XVI-I und XVI-K. Die Anhänge XVI-G und XVI-J ent- (1) Jede Vertragspartei gewährleistet eine angemessene Un-
halten fakultative Elemente, die nicht angenähert werden terrichtung der Auftraggeber und Wirtschaftsbeteiligten über die
müssen, während die Anhänge XVI-L bis XVI-O Elemente des öffentlichen Beschaffungsverfahren, unter anderem durch Ver-
Besitzstands der Union enthalten, die von der Annäherung aus- öffentlichung sämtlicher einschlägigen Rechts- und Verwaltungs-
genommen sind. Während des Annäherungsprozesses wird der vorschriften.
einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä- (2) Jede Vertragspartei stellt eine wirksame Verbreitung von
ischen Union und den von der Europäischen Kommission getrof- Informationen über Ausschreibungen sicher.
fenen Durchführungsmaßnahmen ebenso Rechnung getragen
wie – falls erforderlich – jeglicher in der Zwischenzeit vorgenom-
menen Änderung des Besitzstands der Union. Die Umsetzung Artikel 149
jeder Phase wird vom Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Zusammenarbeit
Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ bewertet und
nach dessen positiver Einschätzung mit der gegenseitigen Ge- (1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit
währung des Marktzugangs verbunden, wie in Anhang XVI-B durch den Austausch von Erfahrungen und Informationen über
festgelegt. Die Europäische Kommission unterrichtet Georgien ihre bewährten Methoden und Regelungsrahmen.
unverzüglich von jeglicher Änderung des Besitzstands der Union.
(2) Die Union erleichtert die Umsetzung dieses Kapitels, ge-
Sie bietet auf Ersuchen geeignete Beratung und technische Hilfe
gebenenfalls auch durch technische Hilfe. Im Einklang mit den
für die Umsetzung solcher Änderungen an.
Bestimmungen über finanzielle Zusammenarbeit in Titel VII
(3) Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung (Finanzielle Hilfe und Bestimmungen über Betrugsbekämpfung
„Handel“ nimmt die Bewertung einer nächsten Phase erst vor, und Kontrollen) werden einzelne Entscheidungen über finanzielle
wenn die in der vorhergehenden Phase umzusetzenden Maßnah- Hilfe im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsmechanismen
men durchgeführt und nach den Modalitäten des Absatzes 2 ge- und -instrumente der Union getroffen.
billigt wurden.
(3) Anhang XVI-P enthält eine nicht erschöpfende Liste der
(4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass diejenigen Aspek- Themen für die Zusammenarbeit.
te und Bereiche des öffentlichen Beschaffungswesens, die nicht
von diesem Artikel erfasst sind, den Grundsätzen der Transpa-
Kapitel 9
renz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung im Sinne des
Artikels 144 entsprechen. Rechte des geistigen Eigentums
Artikel 147 Abschnitt 1
Marktzugang Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die wirksame
gegenseitige Öffnung ihrer jeweiligen Märkte schrittweise und Artikel 150
gleichzeitig erfolgt. Während des Annäherungsprozesses hängt
der Umfang des gegenseitig gewährten Markzugangs von Ziele
den bei der Annäherung erzielten Fortschritten ab, wie in An- Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,
hang XVI-B festgelegt.
a) die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer
(2) Die Entscheidung, zu einer weiteren Phase der Marktöff-
Produkte zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und
nung überzugehen, wird anhand einer Bewertung der Überein-
stimmung der angenommenen Rechtsvorschriften mit dem Be- b) ein angemessenes und wirksames Schutz- und Durchset-
sitzstand der Union und ihrer Anwendung in der Praxis getroffen. zungsniveau für Rechte des geistigen Eigentums zu errei-
Solche Bewertungen werden regelmäßig vom Assoziationsaus- chen.
668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Artikel 151 Artikel 155
Art und Umfang der Pflichten Ausübende Künstler
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die angemessene und Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das aus-
wirksame Umsetzung der das geistige Eigentum betreffenden schließliche Recht,
internationalen Übereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie ge-
a) die Aufzeichnung1 ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu
hören, einschließlich des WTO-Übereinkommens über handels-
verbieten,
bezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Fol-
genden „TRIPS-Übereinkommen“). Die Bestimmungen dieses b) die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dau-
Kapitels ergänzen und präzisieren die Rechte und Pflichten der erhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbie-
Vertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen und anderen tungen auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder
internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet des geistigen teilweise zu erlauben oder zu verbieten,
Eigentums.
c) Aufzeichnungen ihrer Darbietungen der Öffentlichkeit durch
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst der Ausdruck Verkauf oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen,
„geistiges Eigentum“ mindestens alle Arten des geistigen Eigen-
d) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglich-
tums, die unter die Artikel 153 bis 189 fallen.
machung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in der Wei-
(3) Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst den Schutz se, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu
vor unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Ver- Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu ver-
bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums von bieten,
1967 (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“).
e) die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer
Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten, es sei denn, die
Artikel 152 Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder
beruht auf einer Aufzeichnung.
Erschöpfung
Jede Vertragspartei sieht eine Regelung für die inlän- Artikel 156
dische/interne oder regionale Erschöpfung von Rechten des
geistigen Eigentums vor. Hersteller von Tonträgern
Jede Vertragspartei gewährt Tonträgerherstellern das aus-
Abschnitt 2 schließliche Recht,
Standards in Bezug auf a) die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dau-
Rechte des geistigen Eigentums erhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Weise
und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu
verbieten,
Unterabschnitt 1
b) ihre Tonträger und Vervielfältigungsstücke davon der Öffent-
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte lichkeit durch Verkauf oder auf sonstige Weise zugänglich zu
machen,
Artikel 153
c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglich-
Gewährter Schutz machung ihrer Tonträger in der Weise, dass sie Mitgliedern
der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugäng-
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis lich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
a) zu den in der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken
der Literatur und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“) Artikel 157
niedergelegten Rechten und Pflichten,
Sendeunternehmen
b) zum Internationalen Abkommen über den Schutz der aus-
übenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das aus-
Sendeunternehmen von 1961, schließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
c) zum TRIPS-Übereinkommen, a) die Aufzeichnung ihrer Sendungen,
d) zum WIPO-Urheberrechtsvertrag, b) die Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen,
e) zum WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger. c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglich-
machung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen und
Artikel 154 d) die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öf-
fentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende
Urheber Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen
Jede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschließliche Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind.
Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
a) die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dau- Artikel 158
erhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise Sendung und öffentliche Wiedergabe
und in jeder Form, ganz oder teilweise,
(1) Jede Vertragspartei sieht ein Recht vor, das bei Nutzung
b) die öffentliche Verbreitung des Originals ihrer Werke oder von eines zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgers oder
Vervielfältigungsstücken davon in beliebiger Form durch Ver- eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für eine
kauf oder auf sonstige Weise, drahtlose Sendung oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung
einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und
c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe
ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglich- 1 Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Aufzeich-
machung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der nung“ die Verkörperung von Tönen oder Bildern oder von deren Darstel-
Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich lungen, von der aus sie mit einem Gerät wahrgenommen, reproduziert
sind. oder wiedergegeben werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 669
die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und den Umständen nach bekannt sein müsste, dass sie dieses Ziel
die Tonträgerhersteller gewährleistet. verfolgt.
(2) Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den (2) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechts-
Tonträgerherstellern kein diesbezügliches Einvernehmen, so kön- schutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den
nen die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen auf- Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf
zuteilen ist, von jeder Vertragspartei festgelegt werden. oder Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von
Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Er-
Artikel 159 bringung von Dienstleistungen vor,
Schutzdauer a) die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Ver-
marktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer
(1) Die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Litera-
Maßnahmen sind,
tur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft
umfasst das Leben des Urhebers und 70 Jahre nach seinem b) die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer
Tod, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk recht- Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck
mäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. oder Nutzen haben oder
(2) Die Schutzdauer einer Musikkomposition mit Text erlischt
70 Jahre nach dem Tod des letzten Überlebenden folgender Per- c) die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder er-
sonen, unabhängig davon, ob diese als Miturheber ausgewiesen bracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer
sind: Verfasser des Textes und Komponist der Musikkomposi- Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
tion, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkom-
(3) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Aus-
position mit Text geschaffen wurden.
druck „technische Maßnahmen“ alle Technologien, Vorrichtun-
(3) Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen frühestens gen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt
50 Jahre nach der Darbietung. Wenn jedoch sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende
Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht vom
a) eine nicht auf einem Tonträger erfolgte Aufzeichnung der Inhaber des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts
Darbietung innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht im Sinne des internen Rechts genehmigt worden sind. Techni-
oder rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die sche Maßnahmen sind als „wirksam“ anzusehen, soweit die Nut-
Rechte 50 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffent- zung eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von
lichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, den Rechtsinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen
welches Ereignis zuerst stattgefunden hat, Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder
b) eine Aufzeichnung der Darbietung auf einem Tonträger inner- sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegen-
halb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig stands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfälti-
öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte 70 Jahre gung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, kontrol-
nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öf- liert wird.
fentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst
stattgefunden hat.
Artikel 161
(4) Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen frühes-
tens 50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wenn jedoch Schutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung
a) der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht (1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechts-
wurde, erlöschen diese Rechte frühestens 70 Jahre nach der schutz gegen Personen vor, die unbefugt eine der nachstehen-
ersten rechtmäßigen Veröffentlichung. Wurde der Tonträger den Handlungen vornehmen:
innerhalb der in Satz 1 genannten Frist nicht rechtmäßig ver-
öffentlicht und wurde der Tonträger innerhalb dieser Frist a) die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen
rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen diese für die Rechtewahrnehmung oder
Rechte frühestens 70 Jahre nach der ersten rechtmäßigen
öffentlichen Wiedergabe; b) die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche
Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Wer-
b) der Tonträgerhersteller es unterlässt, 50 Jahre nach der ken oder sonstigen unter dieses Abkommen fallenden
rechtmäßigen Veröffentlichung des Tonträgers oder nach Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen
dessen rechtmäßiger öffentlicher Wiedergabe Kopien des für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert
Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten wurden,
oder den Tonträger öffentlich zugänglich zu machen, so kann
der ausübende Künstler den Vertrag, mit dem er seine Rech- wenn diesen Personen bekannt ist oder ihnen vernünftigerweise
te an der Aufzeichnung seiner Darbietung einem Tonträger- den Umständen nach bekannt sein müsste, dass sie dadurch die
hersteller übertragen oder abgetreten hat, kündigen. Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten
im Sinne des internen Rechts veranlassen, ermöglichen, erleich-
(5) Die Rechte der Sendeunternehmen erlöschen frühestens tern oder verschleiern.
50 Jahre nach der Erstsendung unabhängig davon, ob es sich
hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder (2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
durch Satelliten übertragene Sendungen handelt. „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von Rechtsin-
habern stammenden Informationen, die die nach diesem Kapitel
(6) Die in diesem Artikel genannten Fristen werden vom 1. Ja-
zu schützenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, den
nuar des Jahres an berechnet, das auf das für den Beginn der
Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren, oder
Frist maßgebende Ereignis folgt.
Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der Werke
oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder
Artikel 160 Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.
Absatz 1 findet Anwendung, wenn eine dieser Informationen an
Schutz technischer Maßnahmen
einem Vervielfältigungsstück eines nach diesem Kapitel zu schüt-
(1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechts- zenden Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angebracht
schutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe
durch eine Person vor, der bekannt ist oder vernünftigerweise eines solchen Werks oder Schutzgegenstands erscheint.
670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Artikel 162 Unterabschnitt 2
Ausnahmen und Beschränkungen Marken
(1) Jede Vertragspartei darf im Einklang mit den Übereinkünf- Artikel 165
ten und internationalen Verträgen, zu deren Vertragsparteien sie
gehört, Beschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die in den Internationale Übereinkünfte
Artikeln 154 bis 159 genannten Rechte nur in bestimmten Son-
derfällen vorsehen, in denen die normale Verwertung des Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis
Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtig- a) zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internatio-
ten Interessen der Rechtsinhaber nicht ungebührlich verletzt wer- nale Registrierung von Marken und
den.
b) zum Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifika-
(2) Jede Vertragspartei sieht vor, dass die in den Artikeln 155 tion von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von
bis 158 genannte vorübergehende Vervielfältigung, die flüchtig Marken.
oder begleitend ist, die einen wesentlichen Bestandteil eines
technischen Verfahrens darstellt, deren alleiniger Zweck es ist,
Artikel 166
a) eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Eintragungsverfahren
Vermittler oder
(1) Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragung
b) eine rechtmäßige Nutzung von Marken vor, bei dem jede endgültige ablehnende Entschei-
dung der zuständigen Markenverwaltung dem Antragsteller
eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, schriftlich mitgeteilt und hinreichend begründet wird.
und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat, von
dem in den Artikeln 155 bis 158 vorgesehenen Vervielfältigungs- (2) Jede Vertragspartei sieht die Möglichkeit vor, gegen An-
recht ausgenommen wird. träge auf Markeneintragung Widerspruch einzulegen. Das Wider-
spruchsverfahren ist kontradiktorisch.
Artikel 163 (3) Die Vertragsparteien stellen eine öffentlich zugängliche
elektronische Datenbank bereit, in der Markenanmeldungen und
Folgerecht des Urhebers an Kunstwerken Markeneintragungen erfasst werden.
(1) Jede Vertragspartei sieht zugunsten des Urhebers des Ori- Artikel 167
ginals eines Kunstwerks ein Folgerecht vor, das als unveräußer-
liches Recht konzipiert ist, auf das der Urheber auch im Voraus Notorisch bekannte Marken
nicht verzichten kann; dieses Recht gewährt einen Anspruch auf
Beteiligung am Verkaufspreis aus jeder Weiterveräußerung nach Jede Vertragspartei setzt Artikel 6bis der Pariser Verbands-
der ersten Veräußerung durch den Urheber. übereinkunft und Artikel 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Überein-
kommens in Bezug auf den Schutz notorisch bekannter Marken
(2) Das Recht nach Absatz 1 gilt für alle Weiterveräußerungen, um und kann die Gemeinsame Empfehlung betreffend Bestim-
an denen Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunst- mungen zum Schutz notorischer Marken beachten, welche die
galerien und allgemein Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oder Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerbli-
Vermittler beteiligt sind. chen Eigentums und die Generalversammlung der Weltorgani-
sation für geistiges Eigentum (im Folgenden „WIPO“) anlässlich
(3) Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass das Recht nach der vierunddreißigsten Sitzungsreihe der Versammlungen der
Absatz 1 nicht auf Weiterveräußerungen anzuwenden ist, wenn WIPO-Mitgliedstaaten (September 1999) verabschiedet haben.
der Veräußerer das Werk weniger als drei Jahre vor der betref-
fenden Weiterveräußerung unmittelbar beim Urheber erworben Artikel 168
hat und wenn der bei der Weiterveräußerung erzielte Preis einen
bestimmten Mindestbetrag nicht übersteigt. Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke
(4) Die Folgerechtsvergütung wird vom Veräußerer abgeführt. Jede Vertragspartei sieht begrenzte Ausnahmen von den
Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass eine – vom Veräußerer Rechten aus einer Marke wie die lautere Benutzung beschrei-
verschiedene – natürliche oder juristische Person nach Absatz 2 bender Angaben, den Schutz geografischer Angaben nach
allein oder gemeinsam mit dem Veräußerer für die Zahlung der Artikel 176 oder andere begrenzte Ausnahmen vor, welche die
Folgerechtsvergütung haftet. berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter be-
rücksichtigen.
(5) Der Schutz kann in dem im Gebiet der betreffenden Ver-
tragspartei zulässigen Maße beansprucht werden. Das Verfahren Unterabschnitt 3
und das Ausmaß der Beteiligung werden durch das interne Recht
geregelt. Geografische Angaben
Artikel 164 Artikel 169
Geltungsbereich
Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der kollektiven Rechtewahrnehmung (1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Anerkennung und den
Schutz geografischer Angaben, die ihren Ursprung im Gebiet der
Die Vertragsparteien bemühen sich um Förderung des Dialogs Vertragsparteien haben.
und der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Verwertungs-
gesellschaften, um die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen (2) Damit eine geografische Angabe einer Vertragspartei
Schutzgegenständen sowie den Transfer von Gebühren für die durch die andere Vertragspartei geschützt wird, muss sie sich
Nutzung solcher Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu auf Erzeugnisse beziehen, die unter die in Artikel 170 genannten
fördern. Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei fallen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 671
Artikel 170 (2) Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, einen Namen als
geografische Angabe zu schützen, der mit dem Namen einer
Etablierte geografische Angaben
Pflanzensorte oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet
(1) Nach Prüfung des am 22. August 1999 erlassenen georgi- ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung
schen Gesetzes über Ursprungsbezeichnungen und geografi- des Erzeugnisses irrezuführen.
sche Angaben für Waren ist die Union zu der Schlussfolgerung
gelangt, dass dieses Gesetz die in Anhang XVII-A festgelegten
Artikel 172
Vorgaben erfüllt.
(2) Nach Prüfung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Geltungsbereich des Schutzes geografischer Angaben
Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln (1) Die in den Anhängen XVII-C und XVII-D aufgeführten und
für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung die nach Artikel 171 aufgenommenen geografischen Angaben
aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke werden geschützt vor:
und aromatisierter weinhaltiger Cocktails, der Verordnung (EG)
Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von a) jeder direkten oder indirekten kommerziellen Verwendung
geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrar- eines geschützten Namens
erzeugnisse und Lebensmittel mit ihren Durchführungsbestim- i) für vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifika-
mungen für die Eintragung, die Kontrolle und den Schutz der tion des geschützten Namens nicht entsprechen, oder
geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
in der Europäischen Union, von Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt I ii) soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer geo-
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober grafischen Angabe ausgenutzt wird;
2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und
b) jeder widerrechtlichen Aneignung, Nachahmung oder An-
mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeug-
spielung1, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Er-
nisse (Verordnung über die einheitliche GMO) und der Verord-
zeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name
nung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des
in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“,
Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeich-
„Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder derglei-
nung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum
chen verwendet wird;
Schutz geografischer Angaben für Spirituosen ist Georgien zu
der Schlussfolgerung gelangt, dass diese Rechtsvorschriften und c) jeder sonstigen falschen oder irreführenden Angabe, die sich
Verfahren die in Anhang XVII-A festgelegten Vorgaben erfüllen. auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaf-
ten des Erzeugnisses bezieht und auf der Aufmachung oder
(3) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach den Kri-
der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen
terien des Anhangs XVII-B und nach Prüfung einer Zusammen-
zu dem betreffenden Erzeugnis erscheint, sowie die Verwen-
fassung der Spezifikationen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse
dung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen
und Lebensmittel, die den in Anhang XVII-C aufgeführten geo-
Eindruck hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses zu er-
grafischen Angaben der Union entsprechen, und der in
wecken;
Anhang XVII-D aufgeführten geografischen Angaben für Weine,
aromatisierte Weine und Spirituosen, die von der Union nach den d) jeder sonstigen Praktik, die geeignet ist, den Verbraucher in
in Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften eingetragen worden Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses
sind, gewährt Georgien diesen geografischen Angaben das in irrezuführen.
diesem Unterabschnitt festgelegte Schutzniveau.
(2) Sind geografische Angaben ganz oder teilweise gleichlau-
(4) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach den Kri- tend, so wird jeder Angabe Schutz gewährt, sofern sie in gutem
terien des Anhangs XVII-B und nach Prüfung einer Zusammen- Glauben sowie unter angemessener Berücksichtigung der ört-
fassung der Spezifikationen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse lichen und traditionellen Gebräuche und der tatsächlichen
und Lebensmittel, die den in Anhang XVII-C aufgeführten geo- Verwechslungsgefahr verwendet wurde. Unbeschadet des
grafischen Angaben Georgiens entsprechen, und der in An- Artikels 23 des TRIPS-Übereinkommens legen die Vertragspar-
hang XVII-D aufgeführten geografischen Angaben für Weine, aro- teien gemeinsam die praktischen Bedingungen für die Verwen-
matisierte Weine und Spirituosen, die von Georgien nach den in dung fest, nach denen die gleichlautenden geografischen An-
Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften eingetragen worden gaben voneinander unterschieden werden, wobei berücksichtigt
sind, gewährt die Union diesen geografischen Angaben das in wird, dass die betreffenden Erzeuger gerecht zu behandeln sind
diesem Unterabschnitt festgelegte Schutzniveau. und der Verbraucher nicht irregeführt werden darf. Ein gleichlau-
(5) Die Beschlüsse, die der mit Artikel 11 des Abkommens tender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme ver-
zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz leitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen,
geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet,
Lebensmittel eingesetzte Gemeinsame Ausschuss zur Änderung die Gegend oder den Ort, aus dem/der die betreffenden Erzeug-
der Anhänge III und IV jenes Abkommens vor dem Inkrafttreten nisse stammen, zutreffend ist.
des vorliegenden Abkommens annimmt, gelten als Beschlüsse (3) Schlägt eine Vertragspartei im Rahmen von Verhandlungen
des Unterausschusses für geografische Angaben und die in die mit einem Drittland vor, eine geografische Angabe dieses Dritt-
Anhänge III und IV neu aufgenommenen geografischen Angaben lands zu schützen, und ist dieser Name mit einer geografischen
gelten als Bestandteil der Anhänge XVII-C und XVII-D des vor- Angabe der anderen Vertragspartei gleichlautend, so wird letz-
liegenden Abkommens. Demgemäß schützen die Vertragspar- tere unterrichtet und erhält die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern,
teien diese geografischen Angaben als etablierte geografische bevor der Name geschützt wird.
Angaben nach dem vorliegenden Abkommen.
(4) Dieser Unterabschnitt verpflichtet die Vertragsparteien
Artikel 171 nicht, eine geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu
schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr ge-
Aufnahme neuer geografischer Angaben schützt ist. Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn eine
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass neue zu geografische Angabe in ihrem Ursprungsland nicht mehr ge-
schützende geografische Angaben nach Abschluss des Ein- schützt ist.
spruchsverfahrens und nach Prüfung einer Zusammenfassung
1 Der Ausdruck „Anspielung“ bezeichnet insbesondere jedwede Verwen-
der Spezifikationen gemäß Artikel 170 Absätze 3 und 4 zur Zu-
dung für Erzeugnisse der Position 20.09 des Harmonisierten Systems,
friedenheit beider Vertragsparteien nach dem Verfahren des Ar- jedoch nur, soweit es sich bei diesen um Weine der Position 22.04, aro-
tikels 179 Absatz 3 in die Anhänge XVII-C und XVII-D aufgenom- matisierte Weine der Position 22.05 und Spirituosen der Position 22.08
men werden können. des Harmonisierten Systems handelt.
672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Artikel 173 wendung in gutem Glauben erworben wurde. Eine solche Marke
Schutz der Transkription geografischer Angaben kann ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiter
verwendet und erneuert werden, sofern in Bezug auf die Marke
(1) Geografische Angaben, die nach diesem Unterabschnitt keine Gründe für eine Ungültig- oder Verfallserklärung nach den
im georgischen Alphabet und anderen amtlich in den Mitglied- Markenrechtsvorschriften der Vertragsparteien vorliegen.
staaten verwendeten nichtlateinischen Alphabeten geschützt
sind, werden zusammen mit ihrer Transkription in lateinische
Artikel 177
Buchstaben geschützt. Diese Transkription kann bei den betref-
fenden Erzeugnissen auch zu Etikettierungszwecken verwendet Allgemeine Vorschriften
werden.
(1) Dieser Unterabschnitt gilt unbeschadet der Rechte und
(2) Entsprechend werden geografische Angaben, die aufgrund Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Überein-
dieses Unterabschnitts in einem lateinischen Alphabet geschützt kommens.
sind, zusammen mit ihrer Transkription in das georgische Alpha-
bet und andere amtlich in Mitgliedstaaten verwendete nichtlatei- (2) Für die Einfuhr, Ausfuhr und Vermarktung von in den Arti-
nische Alphabete geschützt. Diese Transkription kann bei den keln 170 und 171 genannten Erzeugnissen sind die Gesetze und
betreffenden Erzeugnissen auch zu Etikettierungszwecken ver- sonstigen Vorschriften maßgebend, die im Gebiet der einführen-
wendet werden. den Vertragspartei gelten.
(3) Fragen im Zusammenhang mit technischen Spezifikatio-
Artikel 174 nen eingetragener Namen werden in dem Unterausschuss nach
Recht auf Verwendung geografischer Angaben Artikel 179 behandelt.
(1) Ein nach diesem Unterabschnitt geschützter Name darf (4) Nach diesem Unterabschnitt geschützte geografische An-
von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirt- gaben können nur von der Vertragspartei gestrichen werden, in
schaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Wei- deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat.
ne oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifika- (5) Eine Produktspezifikation im Sinne dieses Unterabschnitts
tion entsprechen. ist eine von den Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet
(2) Sobald eine geografische Angabe nach diesem Unter- das Erzeugnis seinen Ursprung hat, genehmigte Produktspezifi-
abschnitt geschützt ist, darf die Verwendung des geschützten kation, einschließlich der von diesen Behörden genehmigten
Namens nicht von einer Eintragung der Verwender oder weiteren Änderungen.
Auflagen abhängig gemacht werden.
Artikel 178
Artikel 175
Zusammenarbeit und Transparenz
Durchsetzung des Schutzes
(1) Die Vertragsparteien bleiben in allen Fragen der Umset-
Die Vertragsparteien setzen den in den Artikeln 170 bis 174 zung und des Funktionierens dieses Unterabschnitts entweder
vorgesehenen Schutz durch geeignete Verwaltungsakte ihrer Be- direkt oder über den Unterausschuss für geografische Angaben
hörden durch. Sie setzen diesen Schutz auch auf Antrag einer nach Artikel 179 in Verbindung. Insbesondere kann eine Ver-
interessierten Partei durch. tragspartei die andere Vertragspartei um Informationen über Pro-
duktspezifikationen und deren Änderung sowie über die Kontakt-
Artikel 176 stellen für die Kontrollbestimmungen ersuchen.
Verhältnis zu Marken (2) Jede Vertragspartei kann die Spezifikationen oder eine Zu-
(1) Die Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke ab, sammenfassung davon sowie die Kontaktstellen für die Kontroll-
auf die einer der in Artikel 172 Absatz 1 genannten Sachverhalte bestimmungen für die nach diesem Artikel geschützten geogra-
in Bezug auf eine geschützte geografische Angabe für gleich- fischen Angaben der anderen Vertragspartei der Öffentlichkeit
artige Erzeugnisse zutrifft, oder erklären eine solche Marke für zugänglich machen.
ungültig, und zwar von Amts wegen oder auf Antrag einer inte-
ressierten Partei im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Artikel 179
jeweiligen Vertragspartei, sofern der Antrag auf Eintragung der
Unterausschuss für geografische Angaben
Marke nach dem Tag des Antrags auf Schutz der geografischen
Angabe in dem betreffenden Gebiet gestellt wird. (1) Es wird ein Unterausschuss für geografische Angaben ein-
(2) Für die in Artikel 170 genannten geografischen Angaben gesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Union und Georgiens zu-
gilt als Tag des Antrags auf Schutz der 1. April 2012. sammen und hat die Aufgabe, die Entwicklung dieses Unterab-
schnitts zu überwachen und ihre Zusammenarbeit und ihren
(3) Für die in Artikel 171 genannten geografischen Angaben Dialog auf dem Gebiet der geografischen Angaben zu intensivie-
gilt als Tag des Antrags auf Schutz der Tag, an dem der anderen ren. Er erstattet dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408
Vertragspartei ein Antrag auf Schutz der geografischen Angabe Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ Bericht.
übermittelt wird.
(2) Der Unterausschuss für geografische Angaben fasst seine
(4) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, eine geografi- Beschlüsse im Konsens. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er
sche Angabe zu schützen, wenn der Schutz aufgrund des Anse- tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei spätestens 90 Tage nach
hens, das eine Marke genießt, oder ihrer notorischen Bekanntheit dem Ersuchen abwechselnd in der EU und in Georgien zu einem
geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Iden- Termin, an einem Ort und nach Modalitäten (zu denen auch Vi-
tität des Erzeugnisses irrezuführen. deokonferenzen gehören können) zusammen, die von den Ver-
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 schützen die Vertragspartei- tragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt werden.
en geografische Angaben auch, wenn es eine ältere Marke gibt.
(3) Der Unterausschuss für geografische Angaben sorgt auch
Eine ältere Marke ist eine Marke, auf deren Verwendung einer
für das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Unterabschnitts
der in Artikel 172 Absatz 1 genannten Sachverhalte zutrifft und
und kann alle mit dessen Umsetzung und Anwendung zusam-
die vor dem Tag, an dem der Antrag auf Schutz der geografi-
menhängenden Fragen prüfen. Insbesondere ist er zuständig für
schen Angabe von einer Vertragspartei nach diesem Unterab-
schnitt übermittelt wird, im Gebiet der anderen Vertragsparteien a) die Änderung von Artikel 170 Absätze 1 und 2 hinsichtlich der
angemeldet, eingetragen oder – sofern diese Möglichkeit in den Verweise auf die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden
einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist – durch Ver- Rechtsvorschriften,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 673
b) die Änderung der Anhänge XVII-C und XVII-D hinsichtlich der schmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei
geografischen Angaben, auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.
c) den Informationsaustausch über Entwicklungen in Rechtset- (2) Der Schutz erstreckt sich nicht auf Geschmacksmuster,
zung und Politik auf dem Gebiet der geografischen Angaben die im Wesentlichen aufgrund technischer oder funktionaler
und sonstige Fragen von gegenseitigem Interesse auf dem Überlegungen vorgegeben sind. Ein Geschmacksmusterrecht
Gebiet der geografischen Angaben, besteht insbesondere nicht an Erscheinungsmerkmalen eines
Erzeugnisses, die in ihrer genauen Form und ihren genauen Ab-
d) den Informationsaustausch über geografische Angaben zur
messungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis,
Prüfung ihres Schutzes nach diesem Unterabschnitt.
in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es
verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch ver-
Unterabschnitt 4 bunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum ange-
Geschmacksmuster bracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion er-
füllen können.
Artikel 180
Artikel 183
Internationale Übereinkünfte
Verhältnis zum Urheberrecht
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur Genfer
Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung Ein Geschmacksmuster ist auch nach dem Urheberrecht einer
gewerblicher Muster und Modelle von 1999. Vertragspartei von dem Tag an schutzfähig, an dem das Ge-
schmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt
wurde. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein
Artikel 181 solcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich des erforder-
Schutz eingetragener Geschmacksmuster lichen Grades der Originalität von jeder Vertragspartei festgelegt.
(1) Jede Vertragspartei sieht den Schutz unabhängig geschaf-
fener Muster und Modelle (im Folgenden „Geschmacksmuster“) Unterabschnitt 5
vor, die neu sind und bei denen es sich um Originale handelt1. Patente
Der Schutz erfolgt durch Eintragung, die den Inhabern eines ein-
getragenen Geschmacksmusters ein ausschließliches Recht
Artikel 184
nach Maßgabe dieses Artikels verleiht.
Internationale Übereinkünfte
(2) Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bau-
element eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in ein Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zum WIPO-
solches Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und ori- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet
ginal, des Patentwesens.
a) wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis ein-
gefügt ist, bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Er- Artikel 185
zeugnisses sichtbar bleibt und Patente und öffentliche Gesundheit
b) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erklä-
die Voraussetzungen der Neuheit und Originalität erfüllen. rung der WTO-Ministerkonferenz zum TRIPS-Übereinkommen
(3) Der Ausdruck „bestimmungsgemäße Verwendung“ in Ab- und zur öffentlichen Gesundheit vom 14. November 2001 an.
satz 2 Buchstabe a bezeichnet die Verwendung durch den End- (2) Die Vertragsparteien halten den Beschluss des Allgemei-
benutzer, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder Re- nen Rates der WTO vom 30. August 2003 zu Absatz 6 der in
paraturarbeiten. Absatz 1 dieses Artikels genannten Erklärung ein und tragen zu
(4) Der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters ist seiner Umsetzung bei.
berechtigt, Dritten zumindest zu verbieten, ohne seine Zustim-
mung Erzeugnisse herzustellen, zum Verkauf anzubieten, zu ver- Artikel 186
kaufen, einzuführen, auszuführen, zu lagern oder zu benutzen,
die das geschützte Geschmacksmuster tragen oder in die es auf- Ergänzendes Schutzzertifikat
genommen wurde, wenn diese Handlungen zu gewerblichen (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Arzneimittel und
Zwecken vorgenommen werden, die normale Verwertung des Pflanzenschutzmittel, die in ihrem jeweiligen Gebiet durch ein Pa-
Geschmacksmusters über Gebühr beeinträchtigen oder mit den tent geschützt sind, möglicherweise ein behördliches Zulas-
Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs unvereinbar sungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie auf ihrem Markt
sind. in den Verkehr gebracht werden. Sie erkennen an, dass der Zeit-
(5) Die mögliche Schutzdauer beträgt 25 Jahre ab dem Tag raum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung und der
der Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters oder ab Erstzulassung auf ihrem jeweiligen Markt nach Maßgabe des
einem im Einklang mit dem Haager Abkommen über die interna- internen Rechts die Dauer des tatsächlichen Patentschutzes ver-
tionale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle und unbe- ringern kann.
schadet der Pariser Verbandsübereinkunft festgelegten Datum. (2) Jede Vertragspartei sieht für ein Arznei- oder Pflanzen-
schutzmittel, das durch ein Patent geschützt ist und ein behörd-
Artikel 182 liches Zulassungsverfahren durchlaufen hat, eine zusätzliche
Schutzdauer vor, die dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum
Ausnahmen und Beschränkungen abzüglich fünf Jahren entspricht.
(1) Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vom (3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf die zusätzliche Schutz-
Schutz von Geschmacksmustern vorsehen, sofern solche Aus- dauer höchstens fünf Jahre betragen.
nahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen
Verwertung geschützter Geschmacksmuster stehen und die be- (4) Im Falle von Arzneimitteln, für die pädiatrische Studien
rechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Ge- durchgeführt wurden, deren Ergebnisse sich in den Produktin-
formationen widerspiegeln, sehen die Vertragsparteien eine
1 Für die Zwecke dieses Artikels kann eine Vertragspartei ein Ge- sechsmonatige Verlängerung der in Absatz 2 genannten Schutz-
schmacksmuster mit Eigenart als Original betrachten. dauer vor.
674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Artikel 187 b) mit den Grundsätzen der Guten Laborpraxis oder guten
experimentellen Praxis übereinstimmen.
Schutz der mit einem Antrag auf
Zulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten1 (4) Der Datenschutz gilt für einen Zeitraum von mindestens
zehn Jahren ab der Erstzulassung im Gebiet der betreffenden
(1) Die Vertragsparteien ergreifen umfassende Maßnahmen, Vertragspartei.
um zu gewährleisten, dass Daten, die mit einem Antrag auf
Zulassung eines Arzneimittels vorgelegt werden, vertraulich
behandelt, nicht offenbart und nicht als Grundlagendaten ver- Artikel 189
wendet werden.
Pflanzensorten
(2) Jede Vertragspartei stellt in ihren Rechtsvorschriften
Die Vertragsparteien schützen die Sortenschutzrechte nach
sicher, dass Informationen, die mit einem Antrag auf Zulassung
Maßgabe des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von
eines Arzneimittels vorgelegt werden, vertraulich bleiben, Dritten
Pflanzenzüchtungen und arbeiten zusammen, um diese Rechte
gegenüber nicht offenbart und vor unlauterem gewerblichen Ge-
zu fördern und durchzusetzen.
brauch geschützt werden.
(3) Zu diesem Zweck verzichtet jede Vertragspartei während Abschnitt 3
eines Zeitraums von mindestens sechs Jahren ab dem Tag der
Erstzulassung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei darauf, Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
es einem anderen Antragsteller zu gestatten, auf der Grundlage
der Zulassung, die dem Antragsteller gewährt wurde, der die Ver-
suchsdaten oder Studien vorgelegt hatte, das gleiche oder ein Artikel 190
ähnliches Produkt zu vermarkten, es sei denn, der Antragsteller, Allgemeine Verpflichtungen
der die Versuchsdaten oder Studien vorgelegt hatte, hat seine
Zustimmung erteilt. In diesem Zeitraum werden die für die Erst- (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem
zulassung vorgelegten Versuchsdaten und Studien nicht zuguns- TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III, und sehen die
ten späterer Antragsteller verwendet, die die Zulassung eines in diesem Abschnitt dargelegten ergänzenden Maßnahmen, Ver-
Arzneimittels anstreben, es sei denn, der erste Antragsteller hat fahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung von Rechten
seine Zustimmung erteilt. des geistigen Eigentums1 erforderlich sind.
(4) Der in Absatz 3 genannte Zeitraum von sechs Jahren wird (2) Diese ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechts-
auf höchstens sieben Jahre verlängert, wenn der Zulassungs- behelfe müssen fair und gerecht sein; außerdem dürfen sie nicht
inhaber in den ersten sechs Jahren nach der Erstzulassung eine unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemes-
Zulassung für eine oder mehrere neue therapeutische Indikatio- senen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich
nen erhält, die als von bedeutendem klinischen Nutzen im Ver- bringen.
gleich zu den bestehenden Therapien betrachtet werden.
(3) Diese ergänzenden Maßnahmen und Rechtsbehelfe müs-
(5) Georgien gleicht seine Rechtsvorschriften über den Daten- sen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend
schutz für Arzneimittel bis zu einem Zeitpunkt, den der Assozia- sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von
tionsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusam- Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die
mensetzung „Handel“ festlegt, an diejenigen der Union an. Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.
Artikel 188 Artikel 191
Schutz der mit einem Antrag auf Antragsberechtigte
Zulassung von Pflanzenschutzmitteln vorgelegten Daten
Jede Vertragspartei räumt den folgenden Personen das Recht
(1) Jede Vertragspartei legt die Sicherheits- und Wirksam- ein, die in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Überein-
keitsanforderungen fest, bevor sie das Inverkehrbringen von kommens vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbe-
Pflanzenschutzmitteln genehmigt. helfe zu beantragen:
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Daten, die erstmals a) den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums im Ein-
von einem Antragsteller mit einem Antrag auf Zulassung eines klang mit dem geltenden Recht,
Pflanzenschutzmittels vorgelegt werden, vor unlauterem gewerb-
lichen Gebrauch geschützt und nicht zugunsten anderer Perso- b) allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte be-
nen verwendet werden, die die Zulassung eines Pflanzenschutz- fugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit dies nach
mittels beantragen, es sei denn, der erste Zulassungsinhaber hat geltendem Recht zulässig ist und damit im Einklang steht,
seine ausdrückliche Zustimmung erteilt. c) Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter
Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geis-
(3) Der Versuchs- oder Studienbericht, der erstmals mit einem
tigen Eigentums, soweit dies nach geltendem Recht zulässig
Antrag auf Zulassung vorgelegt wird, muss
ist und damit im Einklang steht,
a) die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung im Hinblick
d) Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Be-
auf die Verwendung bei anderen Kulturpflanzen betreffen und
fugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen
1 Eigentums, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist
Dieser Artikel gilt unbeschadet der georgischen Regierungsverordnung
Nr. 188 vom 22. Oktober 2009 über die Erstellung einer Liste der zur und damit im Einklang steht.
Teilnahme am vereinfachten Verfahren zur Eintragung von Arzneimitteln
in Georgien berechtigten Länder und zuständigen Behörden. Die durch 1 Für die Zwecke dieses Abschnitts umfasst der Ausdruck „Rechte des
diese Verordnung erstellte Liste bezieht sich auf die folgenden geistigen Eigentums“ mindestens die folgenden Rechte: Urheberrecht,
Länder/Behörden: EMA – Europäische Arzneimittel-Agentur, Australien, dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, Schutzrechte sui generis
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frank- der Hersteller von Datenbanken, Schutzrechte der Schöpfer von To-
reich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Japan, Kanada, Korea, Lett- pografien von Halbleitererzeugnissen, Markenrechte, Geschmacks-
land, Litauen, Luxemburg, Malta, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, musterrechte, Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutz-
Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, zertifikaten abgeleiteten Rechte, geografische Angaben, Gebrauchs-
Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, USA, Vereinigtes musterrechte, Sortenschutzrechte und Handelsnamen, soweit diese
Königreich und Zypern. nach dem internen Recht als ausschließliche Rechte geschützt sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 675
Unterabschnitt 1 b) die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte
in zivil- oder strafrechtlichen Verfahren regeln,
Zivilrechtliche Durchsetzung
c) die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,
Artikel 192 d) die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen eine
Maßnahmen zur Beweissicherung in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteili-
gung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verlet-
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass auf Antrag einer Par- zung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder
tei, die eine Verletzung oder drohende Verletzung ihrer Rechte
des geistigen Eigentums geltend macht und zu diesem Zweck e) den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder
die ihr mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel vor- die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.
gelegt hat, die zuständigen Justizbehörden auch schon vor Ein-
leitung eines Verfahrens in der Sache schnelle und wirksame Artikel 194
einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen
Beweismittel hinsichtlich der mutmaßlichen Verletzung anordnen Einstweilige Maßnahmen
können, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewähr- (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden
leistet wird. die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers gegen den
(2) Derartige Maßnahmen können die ausführliche Beschrei- mutmaßlichen Verletzer eine einstweilige Maßnahme anzuord-
bung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche nen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen
Beschlagnahme der mutmaßlich rechtsverletzenden Waren so- Eigentums zu verhindern oder einstweilig und, sofern die internen
wie gegebenenfalls der für die Herstellung und/oder den Vertrieb Rechtsvorschriften dies vorsehen, in geeigneten Fällen unter Ver-
dieser Waren notwendigen Materialien und Geräte und der zu- hängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung mutmaßlicher Ver-
gehörigen Unterlagen umfassen. Diese Maßnahmen werden letzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an
gegebenenfalls ohne Anhörung der anderen Partei getroffen, die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung
insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechts- des Rechtsinhabers sicherstellen sollen. Eine einstweilige Maß-
inhaber wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Scha- nahme kann unter den gleichen Voraussetzungen auch gegen
den entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass eine Mittelsperson angeordnet werden, deren Dienste von einem
Beweise vernichtet werden. Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums
in Anspruch genommen werden.
(3) Werden Maßnahmen zur Beweissicherung ohne Anhörung
der anderen Partei getroffen, so sind die betroffenen Parteien un- (2) Eine einstweilige Maßnahme kann auch zwecks Beschlag-
verzüglich, spätestens jedoch unmittelbar nach Vollziehung der nahme oder Herausgabe von Waren angeordnet werden, bei
Maßnahmen davon in Kenntnis zu setzen. denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen
Eigentums besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf
den Vertriebswegen zu verhindern.
Artikel 193
(3) Im Falle von mutmaßlichen Rechtsverletzungen in gewerb-
Auskunftsrecht
lichem Ausmaß stellen die Vertragsparteien sicher, dass die
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Jus- zuständigen Justizbehörden die Möglichkeit haben, die vorsorg-
tizbehörden im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Ver- liche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermö-
letzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begrün- gens des mutmaßlichen Verletzers einschließlich der Sperrung
deten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermö-
Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ur- genswerte anzuordnen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht,
sprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, dass die Erfüllung seiner Schadensersatzforderung fraglich ist.
die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Ver- Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden gegebe-
letzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die nenfalls den Zugang zu den in der Verfügungsgewalt des mut-
maßlichen Verletzers befindlichen Bank-, Finanz- oder Handels-
a) nachweislich rechtsverletzende Waren in gewerblichem Aus-
unterlagen anordnen.
maß in ihrem Besitz hatte,
b) nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerb- Artikel 195
lichem Ausmaß in Anspruch genommen hat,
Maßnahmen aufgrund einer Sachentscheidung
c) nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte
Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat oder (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Jus-
tizbehörden auf Antrag des Antragstellers mindestens anordnen
d) nachweislich auf der Grundlage von Auskünften, die von un-
können, dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht
ter den Buchstaben a, b oder c genannten Personen erteilt
des geistigen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Scha-
wurden, rechtsverletzende Waren hergestellt, erzeugt oder
densersatzansprüche des Rechtsinhabers aus der Verletzung
vertrieben oder Dienstleistungen erbracht hat.
sowie ohne jedwede Entschädigung endgültig aus den Vertriebs-
(2) Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit an- wegen entfernt oder vernichtet werden. Gegebenenfalls können
gebracht, auf die zuständigen Justizbehörden auch die Vernichtung von Ma-
terialien und Geräten anordnen, die vorwiegend zur Schaffung
a) die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertrei-
oder Herstellung solcher Waren verwendet werden.
ber, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder
Dienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die (2) Die Justizbehörden der Vertragsparteien sind befugt an-
sie bestimmt waren, und zuordnen, dass die betreffenden Maßnahmen auf Kosten des
Verletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden beson-
b) Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, aus-
dere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.
gelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den
Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen (3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Jus-
erzielt wurde. tizbehörden bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des
geistigen Eigentums gegen den Verletzer sowie gegen Mittels-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetzli-
personen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung
cher Bestimmungen, die
eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen
a) dem Rechtsinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräu- werden, eine Anordnung erlassen können, die ihm die weitere
men, Verletzung des betreffenden Rechts untersagt.
676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
(4) Die Vertragsparteien können vorsehen, dass die zuständi- a) Damit der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst
gen Justizbehörden in geeigneten Fällen und auf Antrag der Per- mangels Gegenbeweises als solcher gilt und infolgedessen
son, der die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen aufer- Verletzungsverfahren anstrengen kann, genügt es, dass sein
legt werden könnten, anordnen können, dass anstelle der Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben
Anwendung der betreffenden Maßnahmen eine Abfindung an die ist.
geschädigte Partei zu zahlen ist, sofern die betreffende Person
b) Buchstabe a gilt entsprechend für Inhaber von dem Urheber-
weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der
recht verwandten Schutzrechten in Bezug auf ihre Schutzge-
Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen
genstände.
ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und die
Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemes-
sene Entschädigung erscheint. Unterabschnitt 2
Sonstige Bestimmungen
Artikel 196
Schadensersatz Artikel 200
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden Grenzmaßnahmen
auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, (1) Unbeschadet Artikel 75 und Anhang XIII werden in diesem
der wusste oder vernünftigerweise den Umständen nach hätte Artikel die allgemeinen Grundsätze für die Durchsetzung von
wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, Rechten des geistigen Eigentums durch Zollbehörden sowie die
dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Pflichten der Zollbehörden der Vertragsparteien für die Zusam-
Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemes- menarbeit festgelegt.
senen Schadensersatz zu leisten hat. Bei der Festsetzung des
Schadensersatzes verfahren die Justizbehörden wie folgt: (2) Bei der Umsetzung von Grenzmaßnahmen zur Durchset-
zung von Rechten des geistigen Eigentums gewährleisten die
a) Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte wie Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit ihren Verpflichtungen nach
die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich GATT 1994 und dem TRIPS-Übereinkommen.
der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu
Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigne- (3) Die Bestimmungen dieses Artikels zu Grenzmaßnahmen
ten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, sind Verfahrensbestimmungen. Sie legen die Bedingungen und
wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber oder Verfahren für das Vorgehen der Zollbehörden in Fällen vor, in de-
nen sich Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen
b) sie können statt Buchstabe a in geeigneten Fällen den Scha- Eigentums zu verletzen, unter zollamtlicher Überwachung befin-
densersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der den oder hätten befinden sollen. Sie lassen das materielle Recht
Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Ver- der Vertragsparteien über Rechte des geistigen Eigentums un-
gütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müs- berührt.
sen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden
Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte. (4) Zur Erleichterung der wirksamen Umsetzung von Rechten
des geistigen Eigentums nehmen die Zollbehörden eine Reihe
(2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung von Verfahren zur Ermittlung von Sendungen mit Waren an, die
vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftiger- im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verlet-
weise den Umständen nach hätte wissen müssen, können die zen. Zu diesen Verfahren zählen Techniken der Risikoanalyse,
Vertragsparteien die Möglichkeit vorsehen, dass die Justizbehör- die sich unter anderem auf Auskünfte von Rechtsinhabern, er-
den zugunsten der geschädigten Partei die Herausgabe der Ge- mittlungsdienstliche Erkenntnisse und Frachtüberprüfungen stüt-
winne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen zen.
Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, Artikel 69 des
TRIPS-Übereinkommens betreffend den internationalen Handel
Artikel 197 mit Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigen-
Prozesskosten tums zu verletzen, wirksam umzusetzen. Zu diesem Zweck rich-
ten die Vertragsparteien bei ihren Zollbehörden Kontaktstellen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Prozesskosten und ein und geben diese bekannt und sind bereit, Daten und Aus-
sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit künfte über den beide Vertragsparteien betreffenden Handel mit
sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei solchen Waren auszutauschen. Sie fördern insbesondere den In-
getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegen- formationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Zollbe-
stehen und unbeschadet in internen Verfahrensregeln festgeleg- hörden betreffend den Handel mit nachgeahmten Markenwaren
ter Ausnahmen. und unerlaubt hergestellten urheberrechtlich geschützten Waren.
Unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls II über gegen-
Artikel 198 seitige Amtshilfe im Zollbereich tauschen die Zollbehörden bei
Bedarf solche Informationen rasch und unter gebührender Be-
Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen
rücksichtigung der Datenschutzgesetze der Vertragsparteien
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei aus.
Verfahren wegen Verletzung von Rechten des gewerblichen Ei- (6) Die Zollbehörden jeder Vertragspartei arbeiten auf Anfrage
gentums und/oder bei Verfahren wegen Verletzung von Rechten oder eigene Initiative zusammen, um den Zollbehörden der an-
des geistigen Eigentums auf Antrag des Antragstellers und auf deren Vertragspartei relevante verfügbare Informationen zur Ver-
Kosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung fügung zu stellen, insbesondere zu Waren, die durch das Gebiet
von Informationen über die betreffende Entscheidung, ein- einer Vertragspartei in das Gebiet (beziehungsweise aus dem
schließlich der Bekanntmachung und der vollständigen oder teil- Gebiet) der anderen Vertragspartei durchgeführt werden.
weisen Veröffentlichung, anordnen können.
(7) Der Unterausschuss nach Artikel 74 legt die erforderlichen
praktischen Regelungen für den Daten- und Informationsaus-
Artikel 199
tausch nach diesem Artikel fest.
Urheber- oder Inhabervermutung
(8) Das Protokoll II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Zum Zwecke der Anwendung der in diesem Unterabschnitt gilt bei Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums unbe-
vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gilt schadet der Formen der Zusammenarbeit aufgrund der Anwen-
Folgendes: dung der Absätze 5 bis 7.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 677
(9) Der Unterausschuss nach Artikel 74 ist dafür zuständig, Artikel 204
das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße
Rechtsvorschriften im Bereich
Umsetzung dieses Artikels zu gewährleisten.
Kartellrecht und Fusionskontrolle und deren Durchführung
Artikel 201 (1) Die Vertragsparteien wahren in ihrem jeweiligen Gebiet ein
umfassendes Wettbewerbsrecht, das wettbewerbswidrigen Ver-
Verhaltenskodizes einbarungen, abgestimmten Verhaltensweisen sowie wettbe-
werbswidrigen einseitigen Verhaltensweisen von Unternehmen
Die Vertragsparteien wirken darauf hin, dass
mit marktbeherrschender Stellung wirksam begegnet und das
a) die Handels- oder Berufsverbände oder -organisationen Ver- eine wirksame Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
haltenskodizes ausarbeiten, die zur Durchsetzung der Rechte ermöglicht, um eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbe-
des geistigen Eigentums beitragen, werbs und den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
zu verhindern.
b) ihren jeweiligen zuständigen Behörden die Entwürfe der Ver-
haltenskodizes und etwaige Gutachten über deren Anwen- (2) Zur wirksamen Durchsetzung des in Absatz 1 genannten
dung übermittelt werden. Wettbewerbsrechts unterhält jede Vertragspartei eine zuständige
Behörde, die angemessen ausgestattet ist.
Artikel 202 (3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die einer
transparenten und diskriminierungsfreien Anwendung ihres Wett-
Zusammenarbeit bewerbsrechts zukommt, bei der der Grundsatz des fairen Ver-
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zu- fahrens und die Verteidigungsrechte der betreffenden Unterneh-
sammenzuarbeiten, die Erfüllung der Zusagen und Verpflichtun- men respektiert werden.
gen nach diesem Kapitel zu unterstützen.
Artikel 205
(2) Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem folgende Tä-
tigkeiten: Staatliche Monopole,
staatliche Unternehmen und Unternehmen
a) Informationsaustausch über den Rechtsrahmen für Rechte mit besonderen oder ausschließlichen Rechten
des geistigen Eigentums und über die Vorschriften zum
Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte, Erfahrungsaus- (1) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran,
tausch über die Fortschritte bei der Rechtsetzung in diesen nach ihrem Recht staatliche Monopole oder staatliche Unter-
Bereichen, nehmen zu bestimmen oder beizubehalten oder Unternehmen
besondere oder ausschließliche Rechte einzuräumen.
b) Erfahrungs- und Informationsaustausch über die Durchset-
zung von Rechten des geistigen Eigentums, (2) Bezüglich staatlicher Handelsmonopole, staatlicher Unter-
nehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließ-
c) Erfahrungsaustausch über die Durchsetzung dieser Rechte liche Rechte eingeräumt wurden, stellt jede Vertragspartei sicher,
auf zentraler und subzentraler Ebene durch die Zollbehörden, dass diese Unternehmen dem in Artikel 204 Absatz 1 genannten
die Polizei sowie durch Verwaltungs- und Justizstellen, Ko- Wettbewerbsrecht unterliegen, soweit die Anwendung dieses
ordinierung, auch mit anderen Ländern, um die Ausfuhr nach- Rechts nicht die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen
geahmter Waren zu verhindern, besonderen Aufgaben von öffentlichem Interesse rechtlich oder
d) Kapazitätsaufbau, Austausch und Schulung von Personal, tatsächlich verhindert.
e) Förderung und Verbreitung von Informationen über die Rech- Artikel 206
te des geistigen Eigentums, unter anderem in Wirtschafts-
kreisen und der Zivilgesellschaft; Förderung der Öffentlich- Subventionen
keitsarbeit bei Verbrauchern und Rechtsinhabern,
(1) Für die Zwecke dieses Artikels ist eine „Subvention“ eine
f) Förderung der institutionellen Zusammenarbeit, beispielswei- Maßnahme, bei der die Bedingungen nach Artikel 1 des Subven-
se zwischen Ämtern für geistiges Eigentum, tionsübereinkommens erfüllt sind, unabhängig davon, ob diese
im Zusammenhang mit der Herstellung von Waren oder der Be-
g) aktive Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit in Bezug auf Maß- reitstellung von Dienstleistungen gewährt wird, und die im Sinne
nahmen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums: For- von Artikel 2 jenes Übereinkommens spezifisch ist.
mulierung wirksamer Strategien zur Identifizierung wichtiger
Zielgruppen und Entwicklung von Kommunikationsprogram- (2) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich
men zur Steigerung des Verbraucher- und Medienbewusst- der Subventionen. Zu diesem Zweck erstattet jede Vertragspartei
seins für die Auswirkungen von Verletzungen des geistigen der anderen Vertragspartei alle zwei Jahre Bericht über die
Eigentums, einschließlich der Gesundheits- und Sicherheits- Rechtsgrundlage, die Form, die Beträge beziehungsweise das
risiken und der Zusammenhänge mit der organisierten Krimi- Budget sowie wenn möglich die Empfänger der von ihrer Regie-
nalität. rung oder einer Behörde für die Herstellung von Waren gewähr-
ten Subventionen. Die Berichterstattung gilt als erfolgt, wenn die
einschlägigen Informationen von jeder Vertragspartei auf einer
Kapitel 10 Website öffentlich zugänglich gemacht worden sind.
Wettbewerb (3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei legt die andere Vertrags-
partei umgehend Informationen vor und beantwortet Fragen, die
Artikel 203 sich auf bestimmte Subventionen für die Bereitstellung von
Dienstleistungen beziehen.
Grundsätze
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und Artikel 207
unverfälschten Wettbewerbs für ihre Handelsbeziehungen an.
Streitbeilegung
Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige
Geschäftspraktiken und staatliche Maßnahmen (einschließlich Die Bestimmungen über das Streitbeilegungsverfahren in
Subventionen) das reibungslose Funktionieren der Märkte stören Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung)
können und den Nutzen der Handelsliberalisierung untergraben. gelten nicht für die Artikel 203, 204 und 205.
678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Artikel 208 welt darstellt, unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen
nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder
Beziehungen zur WTO
ungerechtfertigten Diskriminierung oder zu einer verschleierten
Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen die Rechte und Beschränkung des internationalen Handels führen.
Pflichten der einzelnen Vertragsparteien nach dem WTO-Abkom-
(2) Im Fall einer Streitigkeit über eine Frage, die die Vertrags-
men, insbesondere nach dem Subventionsübereinkommen und
parteien oder eine oder mehrere ihrer Kontrolle oder Hoheitsge-
der Vereinbarung über die Beilegung von Streitigkeiten, unbe-
walt unterstehenden Einrichtungen betrifft, darf eine Vertragspar-
rührt.
tei, durch deren Gebiet der Transit von Energiegütern stattfindet,
vor Abschluss des Streitbeilegungsverfahrens im Rahmen des
Artikel 209 betreffenden Vertrags oder eines Eilverfahrens nach Anhang XVIII
Vertraulichkeit oder nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streit-
beilegung) den Transit weder unterbrechen noch einschränken,
Die Vertragsparteien berücksichtigen bei dem Informations- noch einer ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden
austausch nach diesem Kapitel die Beschränkungen, die ihnen Einrichtung – einschließlich staatlichen Handelsunternehmen –
in ihren jeweiligen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Wahrung gestatten, den Transit zu unterbrechen oder einzuschränken, es
des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses auferlegt sind. sei denn die unter Absatz 1 genannten Umstände liegen vor.
(3) Eine Vertragspartei wird nicht für eine Unterbrechung oder
Kapitel 11 Einschränkung des Transits nach diesem Artikel haftbar ge-
Handelsrelevante Energiebestimmungen macht, sofern dieser Vertragspartei die Lieferung oder der Transit
von Energiegütern aufgrund von Maßnahmen, die einem Dritt-
staat oder einer Einrichtung unter der Kontrolle oder Hoheitsge-
Artikel 210
walt eines Drittstaats zuzurechnen sind, nicht möglich ist.
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck: Artikel 214
a) „Energiegüter“ Rohöl (HS-Code 27.09), Erdgas (HS-Code Transitverpflichtungen für Betreiber
27.11) und elektrische Energie (HS-Code 27.16); Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Betreiber von Ener-
b) „Energiebeförderungseinrichtungen“ Hochdruckerdgasfern- giebeförderungseinrichtungen die notwendigen Maßnahmen
leitungen, Hochspannungsstromübertragungsnetze und treffen, um
-leitungen, einschließlich Verbindungsleitungen zur Verbin- a) die Gefahr einer unbeabsichtigten Unterbrechung oder Ein-
dung verschiedener Gasfernleitungs- oder Stromübertra- schränkung des Transits auf ein Minimum zu senken,
gungsnetze, Rohölfernleitungen, Schienenverbindungen und
andere ortsfeste Anlage für den Transit von Energiegütern. b) den normalen Betrieb dieses Transits, der unbeabsichtigt
unterbrochen oder eingeschränkt wurde, zügig wiederherzu-
c) „Transit“ die Durchfuhr von Energiegütern durch das Gebiet stellen.
einer Vertragspartei, mit oder ohne Umladung, Einlagerung,
Teilung oder Änderung der Beförderungsart, wenn diese
Durchfuhr nur ein Teil des gesamten Weges ist, der jenseits Artikel 215
der Grenzen der Vertragspartei, durch deren Gebiet die Be- Regulierungsbehörden
förderung stattfindet, beginnt und endet;
(1) Jede Vertragspartei benennt unabhängige Regulierungs-
d) „unerlaubte Aneignung“ jede Tätigkeit, die in der rechtswid- behörden, die befugt sind, den Erdgas- und den Strommarkt zu
rigen Aneignung von Energiegütern aus Energiebeförde- regulieren. Diese Regulierungsbehörden müssen rechtlich und
rungseinrichtungen besteht. organisatorisch von allen öffentlichen und privaten Unternehmen,
von Marktteilnehmern und Betreibern unabhängig sein.
Artikel 211 (2) Die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungs-
Transit behörde müssen allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch
sein.
Die Vertragsparteien gewährleisten den Transit im Einklang mit
ihren internationalen Verpflichtungen nach den Bestimmungen (3) Die von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde be-
des GATT 1994 und dem Vertrag über die Energiecharta. troffenen Betreiber können gegen diese Entscheidung bei einer
von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle ei-
nen Rechtsbehelf einlegen. Eine Beschwerdestelle, die kein Ge-
Artikel 212
richt ist, muss ihre Entscheidungen stets schriftlich begründen;
Unerlaubte Aneignung von ferner unterliegen ihre Entscheidungen einer Überprüfung durch
Energiegütern während des Transits ein unparteiisches und unabhängiges Gericht. Entscheidungen
der Beschwerdestellen werden wirksam durchgesetzt.
Jede Vertragspartei trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um
ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen
die unerlaubte Aneignung von Energiegütern, die sich im Transit Artikel 216
durch ihr Gebiet befinden, zu verbieten und dagegen anzugehen. Marktorganisation
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Energiemärkte
Artikel 213
mit Blick auf die Schaffung wettbewerbsorientierter, sicherer und
Unterbrechungsfreier Transit umweltverträglicher Bedingungen betrieben werden und nehmen
im Hinblick auf Rechte und Pflichten keine Diskriminierungen
(1) Eine Vertragspartei greift in den Transit von Energiegütern
zwischen Unternehmen vor.
durch ihr Gebiet nicht ein und nimmt keine Aneignungen vor, so-
fern ein solches Eingreifen beziehungsweise eine solche Aneig- (2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei im
nung nicht ausdrücklich in einem Vertrag oder einer anderen Ver- allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Unternehmen Verpflich-
einbarung über den Transit vorgesehen ist beziehungsweise tungen auferlegen, die sich auf die Sicherheit, einschließlich Ver-
sofern eine Fortsetzung des Betriebs der Energiebeförderungs- sorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den
einrichtungen ohne unverzügliche Korrekturmaßnahmen eine Preis der Versorgung und sowie den Umweltschutz, einschließ-
nicht zu vertretende Bedrohung der öffentlichen Sicherheit, des lich Energieeffizienz, Energie aus erneuerbaren Quellen und Kli-
kulturellen Erbes, der Gesundheit, der Sicherheit oder der Um- maschutz beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen ein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 679
deutig festgelegt, transparent, verhältnismäßig und überprüfbar Kapitel 12
sein.
Transparenz
(3) Ist der Preis, zu dem Gas und Strom auf dem inländischen
Markt verkauft werden, durch eine Vertragspartei reguliert, stellt
Artikel 219
die betreffende Vertragspartei sicher, dass die der Berechnung
des regulierten Preises zugrunde liegende Methode vor Inkraft- Begriffsbestimmungen
treten des regulierten Preises veröffentlicht wird. Für die Zwecke dieses Kapitels
Artikel 217 a) umfasst der Ausdruck „allgemeingültige Maßnahme“ Geset-
ze, sonstige Vorschriften, gerichtliche Entscheidungen, Ver-
Zugang zu Energiebeförderungseinrichtungen fahren und Verwaltungsentscheidungen, die sich auf eine
(1) Jede Vertragspartei sorgt in ihrem Gebiet für die Umset- unter Titel IV (Handel und Handelsfragen) fallende Angelegen-
zung eines Systems für den Drittzugang zu Energiebeförderungs- heit auswirken können. Maßnahmen, die an eine bestimmte
einrichtungen und zu Flüssigerdgas- oder Speicheranlagen, das Person oder Personengruppe gerichtet sind, zählen nicht
für alle Nutzer gilt und transparent, objektiv und diskriminierungs- dazu;
frei angewandt wird. b) bezeichnet der Ausdruck „interessierte Personen“ alle natür-
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zugangsgebühr lichen oder juristischen Personen, die in dem Gebiet einer
für Energiebeförderungseinrichtungen und alle anderen Bedin- Vertragspartei niedergelassen sind und von allgemeingültigen
gungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Energiebeförde- Maßnahmen unmittelbar betroffen sein können.
rungseinrichtungen objektiv, angemessen und transparent sind
und keine Diskriminierung aufgrund des Ursprungs, Eigentums Artikel 220
oder der Bestimmung des Energieguts beinhalten.
Ziel
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle technischen und
In dem Bewusstsein der Auswirkungen, die das Regelungs-
kontrahierten Kapazitäten, sowohl physische als auch virtuelle
umfeld auf den Handel und die Investitionen zwischen ihnen
Kapazitäten, aufgrund von transparenten und diskriminierungs-
haben kann, schaffen Vertragsparteien ein wirksames und vor-
freien Kriterien und Verfahren vergeben werden.
hersehbares Regelungsumfeld für Wirtschaftsbeteiligte sowie
(4) Bei Verweigerung des Drittzugangs sorgen die Vertrags- effiziente Verfahren insbesondere für kleine und mittlere Unter-
parteien auf Ersuchen dafür, dass die Betreiber der Energie- nehmen; dabei werden die Anforderungen bezüglich Rechts-
beförderungseinrichtungen der ersuchenden Vertragspartei eine sicherheit und Verhältnismäßigkeit entsprechend berücksichtigt.
ordnungsgemäß begründete Erklärung vorlegen, gegen die
Rechtsbehelfe eingelegt werden können. Artikel 221
(5) Eine Vertragspartei darf in Ausnahmefällen von den Be-
Veröffentlichung
stimmungen der Absätze 1 bis 4 nach in ihren Rechtsvorschriften
niederlegten objektiven Kriterien abweichen. Insbesondere kann (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass allgemeingültige
eine Vertragspartei in ihren Rechtsvorschriften die Möglichkeit Maßnahmen
vorsehen, auf Einzelfallbasis für wichtige neue Energiebeförde- a) unverzüglich und ohne weiteres über ein offiziell benanntes,
rungseinrichtungen zeitlich befristete Ausnahmen von den Be- nach Möglichkeit elektronisches Medium zugänglich sind, so
stimmungen über den Drittzugang zu bewilligen. dass sich alle Personen damit vertraut machen können,
b) eine Erläuterung der Gründe für derartige Maßnahmen und
Artikel 2181
ihr Ziel enthalten, und
Verhältnis zum Vertrag
c) ausreichend Zeit zwischen Veröffentlichung und Inkrafttreten
zur Gründung der Energiegemeinschaft
solcher Maßnahmen vorsehen, außer wenn dies in hinrei-
(1) Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen chend begründeten Fällen unter anderem bei Sicherheitspro-
dieses Kapitels und den Bestimmungen des Vertrags zur Grün- blemen oder Notfällen nicht möglich ist.
dung der Energiegemeinschaft oder den nach dem Vertrag zur
(2) Jede Vertragspartei
Gründung der Energiegemeinschaft anwendbaren Bestimmun-
gen des Unionsrechts sind die Bestimmungen des Vertrags zur a) bemüht sich, allgemeingültige Maßnahmen, deren Annahme
Gründung der Energiegemeinschaft oder die nach dem Vertrag oder Änderung sie vorschlägt, in einem angemessen frühzei-
zur Gründung der Energiegemeinschaft anwendbaren Bestim- tigen Stadium zu veröffentlichen, und zwar einschließlich
mungen des Unionsrechts maßgebend. einer Erläuterung der Gründe für den Vorschlag und seiner
Ziele,
(2) Bei der Umsetzung dieses Kapitels wird der Annahme von
Rechtsvorschriften oder anderen Akten, die im Einklang mit dem b) räumt interessierten Personen angemessene Möglichkeiten
Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft stehen oder auf ein, zu dem Vorschlag Stellung zu nehmen, wobei sie insbe-
den in der Union geltenden Rechtsvorschriften basieren, der Vor- sondere gewährleistet, dass die Fristen dafür ausreichend
zug gegeben. Im Falle einer Streitigkeit in Bezug auf dieses Ka- sind, und
pitel gelten Rechtsvorschriften oder Akte, die diesen Kriterien
c) bemüht sich, die Stellungnahmen interessierter Personen zu
entsprechen, als mit diesem Kapitel vereinbar. Bei der Prüfung,
solchen Vorschlägen zu berücksichtigen.
ob die Rechtsvorschriften oder anderen Akte diesen Kriterien
entsprechen, werden alle einschlägigen nach Artikel 91 des Ver-
trags zur Gründung der Energiegemeinschaft gefassten Be- Artikel 222
schlüsse berücksichtigt. Anfragen und Kontaktstellen
(1) Um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien
über die unter Titel IV (Handel und Handelsfragen) fallenden An-
1 gelegenheiten zu erleichtern, benennt jede Vertragspartei eine
Für die Zwecke der Durchführung dieses Kapitels durch Georgien gilt
dieser Artikel nur dann, wenn Georgien Vertragspartei des Vertrags zur als Koordinator fungierende Kontaktstelle.
Gründung der Energiegemeinschaft geworden ist und insofern die spe- (2) Jede Vertragspartei führt geeignete Mechanismen ein oder
zifischen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Energiegemein-
schaft oder die nach dem Vertrag zur Gründung der Energiegemein- behält diese bei, um Anfragen von Personen zu einer vorgeschla-
schaft anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts für Georgien genen oder geltenden allgemeingültigen Maßnahme sowie zu
gelten. deren Anwendung zu beantworten. Anfragen können über die
680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
nach Absatz 1 eingerichtete Kontaktstelle oder gegebenenfalls Artikel 225
über einen anderen Mechanismus gestellt werden.
Regelungsqualität und -effizienz
(3) Sofern in ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften nichts und gute Verwaltungspraxis
anderes bestimmt ist, erkennen die Vertragsparteien an, dass (1) Die Vertragsparteien vereinbaren, zur Steigerung der Re-
Antworten nach Absatz 2 lediglich Informationszwecken dienen gelungsqualität und -effizienz zusammenzuarbeiten; unter ande-
und weder endgültig noch rechtsverbindlich sind. rem tauschen sie dazu Informationen über ihre jeweilige Rege-
(4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die andere Vertrags- lungspolitik und deren Folgenabschätzung sowie entsprechende
partei umgehend Auskunft und beantwortet Fragen zu allgemein- bewährte Methoden aus.
gültigen Maßnahmen oder Vorschlägen für die Annahme oder (2) Die Parteien anerkennen die Bedeutung der Grundsätze
Änderung allgemeingültiger Maßnahmen, die nach Auffassung der guten Verwaltungspraxis1 und kommen überein, zu deren
der ersuchenden Vertragspartei die Durchführung von Titel IV Förderung zusammenzuarbeiten, unter anderem durch Aus-
(Handel und Handelsfragen) beeinträchtigen könnten, und zwar tausch von Informationen und bewährten Methoden.
unabhängig davon, ob die ersuchende Vertragspartei vorab von
der Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurde.
Artikel 226
Artikel 223 Besondere Vorschriften
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten unbeschadet be-
Verwaltung allgemeingültiger Maßnahmen
sonderer Vorschriften für die Transparenz, die in anderen Kapi-
(1) Jede Vertragspartei verwaltet alle allgemeingültigen Maß- teln des Titels IV (Handel und Handelsfragen) festgelegt sind.
nahmen in objektiver, unvoreingenommener und angemessener
Weise. Kapitel 13
(2) Zu diesem Zweck verfährt jede Vertragspartei bei der
Handel und nachhaltige Entwicklung
Anwendung derartiger Maßnahmen auf bestimmte Personen,
Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei im Ein-
zelfall wie folgt: Artikel 227
a) Sie bemüht sich, interessierte Personen, die von einem Ver- Hintergrund und Ziele
waltungsverfahren unmittelbar betroffen sind, rechtzeitig (1) Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 der Kon-
gemäß ihren Verfahrensvorschriften über die Einleitung des ferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung
Verfahrens zu unterrichten; dabei gibt sie die Art des Verfah- (1992), die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation
rens an und fügt einen Schriftsatz der Justizbehörde, bei der (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der
das Verfahren eingeleitet wird, sowie eine allgemeine Darstel- Arbeit (1998), den Johannesburg-Aktionsplan für nachhaltige
lung aller strittigen Fragen bei. Entwicklung (2002), die Ministererklärung des Wirtschafts- und
Sozialrates der Vereinten Nationen über die Herbeiführung einer
b) Sie gewährt diesen Personen vor einer abschließenden Ver-
produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für
waltungsmaßnahme ausreichend Gelegenheit, Fakten und
alle (2006) und die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit
Gründe zur Untermauerung ihrer Standpunkte vorzulegen,
für eine faire Globalisierung (2008). Die Vertragsparteien bekräf-
sofern dies mit den Fristen, der Art des Verfahrens und dem
tigen ihre Entschlossenheit, die Entwicklung des internationalen
öffentlichen Interesse vereinbar ist.
Handels auf eine Weise zu fördern, die dem Wohl der heutigen
c) Sie stellt sicher, dass sich die Verfahren auf ihre Rechtsvor- und künftigen Generationen und dem Ziel der nachhaltigen Ent-
schriften stützen und mit ihnen im Einklang stehen. wicklung dient, und zu gewährleisten, dass dieses Ziel auf allen
Ebenen ihrer Handelsbeziehungen einbezogen wird und zur Gel-
tung kommt.
Artikel 224
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit,
Überprüfung und Rechtsbehelf
eine nachhaltige Entwicklung anzustreben und erkennen an,
(1) Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsge- dass wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie Umwelt-
richtliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerich- schutz deren sich gegenseitig beeinflussende und verstärkende
tet oder beibehalten, damit Verwaltungsmaßnahmen, die unter Säulen sind. Sie betonen, dass die Berücksichtigung handelsbe-
Titel IV (Handel und Handelsfragen) fallende Angelegenheiten be- zogener Arbeits-2 und Umweltfragen als Bestandteil eines Ge-
treffen, umgehend überprüft und in begründeten Fällen korrigiert samtkonzepts für die Bereiche Handel und nachhaltige Entwick-
werden können. Diese Instanzen und Verfahren sind unpartei- lung von Vorteil ist.
isch, von der mit der Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen
betrauten Dienststelle oder Behörde unabhängig und die dafür Artikel 228
zuständigen Personen haben kein wesentliches Interesse am
Ausgang der Angelegenheit. Regelungsrecht und Schutzniveaus
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahrenspar- (1) Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertrags-
teien vor solchen Instanzen oder in solchen Verfahren partei an, gemäß ihrem Bekenntnis zu den international aner-
kannten Normen und Vereinbarungen, auf die in den Artikeln 229
a) ausreichend Gelegenheit haben, ihre jeweiligen Standpunkte und 230 Bezug genommen wird, ihre Strategien und Prioritäten
zu unterstützen oder zu verteidigen, und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung festzulegen, ihre
eigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestim-
b) Anspruch auf eine Entscheidung haben, die sich auf akten-
men und ihre einschlägigen Gesetze und Strategien entspre-
kundige Beweise und Schriftsätze oder, sofern die Rechts-
chend festzulegen oder zu ändern.
vorschriften der Vertragspartei dies vorsehen, auf die Akten
der betreffenden Verwaltungsbehörde stützt. 1 Wie vom Europarat in der Empfehlung des Ministerkomitees an die
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass vorbehaltlich eines Mitgliedstaaten zu einer guten Verwaltungspraxis dargelegt,
CM/Rec (2007)7 vom 20. Juni 2007.
in ihren Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfs oder
2 Wird in diesem Kapitel auf den Begriff „Arbeit“ Bezug genommen, so
einer darin vorgesehenen weiteren Überprüfung die für die frag-
umfasst er die strategischen Ziele der IAO, wie sie in der Agenda für
liche Verwaltungsmaßnahme zuständige Dienststelle oder Be- menschenwürdige Arbeit zum Ausdruck kommen und in der Erklärung
hörde die betreffende Entscheidung umsetzt und sich in ihrer der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung (2008)
Verwaltungspraxis maßgeblich daran orientiert. vereinbart wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 681
(2) In diesem Zusammenhang bemüht sich jede Vertragspartei (3) Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig Informationen
sicherzustellen, dass ihre Gesetze und Strategien ein hohes Um- über ihren jeweiligen Stand und ihre Fortschritte hinsichtlich der
welt- und Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern, und ist be- Ratifizierung multilateraler Umweltübereinkommen oder Ände-
strebt, ihre Gesetze und Strategien sowie das damit verbundene rungen solcher Übereinkommen aus.
Schutzniveau weiter zu verbessern.
(4) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zum
obersten Ziel des Rahmenübereinkommens der Vereinten Natio-
Artikel 229 nen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) und des
Multilaterale Arbeitsnormen diesem beigefügten Protokolls (Kyoto-Protokoll). Sie verpflichten
und Arbeitsvereinbarungen sich, bei der Ausarbeitung des künftigen internationalen Rah-
menwerks für Klimaänderungen im Rahmen des UNFCCC und
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass produktive Vollbe- der damit verbundenen Übereinkünfte und Beschlüsse zusam-
schäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Schlüsselele- menzuarbeiten.
mente für die Steuerung der Globalisierung darstellen, und
bekräftigen ihre Zusage, die Entwicklung des internationalen (5) Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht da-
Handels in einer Weise zu fördern, die die produktive Voll- ran, Maßnahmen zur Umsetzung der multilateralen Umweltüber-
beschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle begünstigt. einkommen, deren Vertragspartei sie sind, zu beschließen oder
In diesem Zusammenhang verpflichten sich die Vertragsparteien, aufrechtzuerhalten, sofern etwaige Maßnahmen nicht so ange-
einander in handelsbezogenen Arbeitsfragen von gegenseitigem wandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerecht-
Interesse gegebenenfalls zu konsultieren und in diesen Fragen fertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu
zusammenzuarbeiten. einer verschleierten Beschränkung des Handels führen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß ihren Ver-
Artikel 231
pflichtungen als IAO-Mitglieder und gemäß der von der Interna-
tionalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Sitzung 1998 angenom- Förderung einer nachhaltigen
menen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Entwicklung durch Handel und Investitionen
Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen die international
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, den Beitrag des
anerkannten, in den grundlegenden IAO-Übereinkommen veran-
Handels zum Ziel einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch
kerten Kernarbeitsnormen in ihren Rechtsvorschriften und in der
nachhaltigen Entwicklung zu steigern. Daher
Praxis in ihrem gesamten Gebiet zu achten, zu fördern und um-
zusetzen; dies gilt insbesondere für a) erkennen die Vertragsparteien die positive Rolle an, die Kern-
arbeitsnormen und menschenwürdige Arbeit für wirtschaft-
a) die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des
liche Effizienz, Innovation und Produktivität spielen können
Rechts auf Kollektivverhandlungen,
und streben eine größere Kohärenz zwischen Handelspolitik
b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, auf der einen und Beschäftigungspolitik auf der anderen
Seite an;
c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit und
b) setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, Handel und Inves-
d) die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und
titionen im Bereich umweltfreundliche Produkte und Dienst-
Beruf.
leistungen zu erleichtern und zu fördern, indem sie unter
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, die Kern- anderem entsprechende nichttarifäre Hemmnisse angehen;
übereinkommen, die vorrangigen und die anderen IAO-Überein-
c) setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, die Beseitigung
kommen, die jeweils von Georgien und von den Mitgliedstaaten
von Handels- oder Investitionshemmnissen in Bezug auf Wa-
ratifiziert wurden, in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis
ren und Dienstleistungen von besonderer Bedeutung für den
wirksam umzusetzen.
Klimaschutz, wie nachhaltige erneuerbare Energie und ener-
(4) Die Vertragsparteien ziehen außerdem die Ratifizierung der gieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, zu erleichtern.
verbleibenden vorrangigen und anderer von der IAO als aktuell Dies kann unter anderem durch die Annahme geeigneter
eingestuften Übereinkommen in Betracht. Die Vertragsparteien Technologie und die Förderung von Standards erfolgen, die
tauschen regelmäßig Informationen über ihren jeweiligen Stand den ökologischen und wirtschaftlichen Bedürfnissen entspre-
und ihre Entwicklungen im Ratifizierungsprozess aus. chen und die technischen Handelshemmnisse so weit wie
möglich reduzieren;
(5) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Verletzungen
grundlegender Prinzipien und Arbeitnehmerrechte nicht als d) kommen die Vertragsparteien überein, den Handel mit Waren
Begründung oder auf andere Weise zur Legitimierung von kom- zu fördern, die zu günstigen sozialen Bedingungen und um-
parativen Vorteilen angeführt und arbeitsrechtliche Standards weltverträglichen Verfahren beitragen, einschließlich Waren,
nicht zu protektionistischen Zwecken verwendet werden dürfen. die freiwilligen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten unterlie-
gen, wie dem fairen und dem ethischen Handel und der Öko-
Artikel 230 Kennzeichnung,
Multilaterale Umwelt-Governance e) kommen die Vertragsparteien überein, die soziale Verantwor-
und multilaterale Umweltübereinkommen tung von Unternehmen zu fördern, unter anderem durch Aus-
tausch von Informationen und bewährten Methoden. Zu
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die multilaterale diesem Zweck stützen sich die Vertragsparteien auf die ein-
Umwelt-Governance und internationale Umweltübereinkommen schlägigen international anerkannten Grundsätze und Leit-
als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder linien, wie etwa die Leitlinien der OECD für multinationale
regionale Umweltprobleme von großer Bedeutung sind und be- Unternehmen.
tonen, dass Handels- und Umweltpolitik einander noch stärker
unterstützen müssen. In diesem Zusammenhang verpflichten
Artikel 232
sich die Vertragsparteien, einander gegebenenfalls im Hinblick
auf Verhandlungen über handelsbezogene Umweltfragen und Biologische Vielfalt
sonstige handelsbezogene Umweltbelange von gegenseitigem
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der
Interesse zu konsultieren und hierbei zusammenzuarbeiten.
Gewährleistung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der bio-
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, in ihren logischen Vielfalt als Schlüsselelement für die Verwirklichung
Rechtsvorschriften und in der Praxis die multilateralen Umwelt- jeder nachhaltigen Entwicklung zukommt und bekräftigen ihre
übereinkommen, deren Vertragsparteien sie sind, wirksam um- Zusage, die biologische Vielfalt im Einklang mit dem Überein-
zusetzen. kommen über die biologische Vielfalt und anderen einschlägigen
682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
internationalen Übereinkünften, deren Vertragspartei sie sind, zu Artikel 234
erhalten und nachhaltig zu nutzen.
Handel mit Fischereierzeugnissen
(2) Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien zu Unter Berücksichtigung der Bedeutung einer verantwortungs-
Folgendem: vollen und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände so-
wie der Förderung eines verantwortungsvollen Handelns im Han-
a) Förderung des Handels mit Rohstoffprodukten, die durch
delsbereich verpflichten sich die Vertragsparteien dazu,
eine nachhaltige Nutzung der biologischen Ressourcen ge-
wonnen werden und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt a) bewährte Bestandsbewirtschaftungsmethoden zu fördern,
beitragen, um die nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung der Fisch-
bestände auf der Grundlage des Ökosystem-Ansatzes zu ge-
b) Austausch von Informationen über Maßnahmen im Bereich währleisten,
des Handels mit Rohstoffprodukten, die darauf abzielen, dem
Verlust der biologischen Vielfalt Einhalt zu gebieten und den b) wirksame Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle der
Druck auf die biologische Vielfalt zu mindern, und gegebe- Fischereitätigkeiten zu ergreifen,
nenfalls Zusammenarbeit, um die Wirkung ihrer jeweiligen c) die Einhaltung der Maßnahmen zur langfristigen Bestandser-
Politik in diesem Bereich zu maximieren und deren gegensei- haltung und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der biologi-
tige Unterstützung zu gewährleisten, schen Ressourcen des Meeres wie in den wichtigsten dies-
bezüglichen Instrumenten der Vereinten Nationen und der
c) Förderung der Aufnahme von Arten, die als bedroht gelten,
FAO definiert zu gewährleisten,
in den entsprechenden Anhang des Übereinkommens über
den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freileben- d) Systeme für die koordinierte Datenerhebung und die wissen-
der Tiere und Pflanzen (im Folgenden „CITES“), und schaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien
zu fördern, um die derzeitige wissenschaftliche Beratung bei
d) Zusammenarbeit auf regionaler und globaler Ebene zur För- der Bestandsbewirtschaftung zu verbessern,
derung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologi-
schen Vielfalt in natürlichen und in Agrarökosystemen , unter e) so umfassend wie möglich mit den einschlägigen regionalen
anderem im Hinblick auf gefährdete Arten und deren Lebens- Fischereiorganisationen und innerhalb dieser Organisationen
räume, Naturschutzgebiete und die genetische Vielfalt, der zusammenzuarbeiten und
Wiederherstellung von Ökosystemen und der Beseitigung f) bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unre-
oder Minderung negativer Auswirkungen auf die Umwelt, die gulierten (im Folgenden „IUU“) Fischerei und damit in Zusam-
durch die Nutzung von lebenden und nicht lebenden natür- menhang stehender Tätigkeiten im Rahmen umfassender,
lichen Ressourcen oder Ökosystemen verursacht werden. wirksamer und transparenter Maßnahmen zusammenzuar-
beiten. Die Vertragsparteien setzen ferner Strategien und
Artikel 233 Maßnahmen mit dem Ziel um, IUU-Erzeugnisse vom Handel
und von ihren Märkten auszuschließen.
Nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern
und Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen Artikel 235
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der Aufrechterhaltung des Schutzniveaus
nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder und dem Beitrag der
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen
Wälder zu den wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Zielen
ist, Handel oder Investitionen durch Senkung der in ihrem inter-
der Vertragsparteien zukommt.
nen Umwelt- oder Arbeitsrecht garantierten Schutzniveaus zu
(2) Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien zu fördern.
Folgendem: (2) Von den Vertragsparteien werden keine Befreiungen oder
a) Förderung des Handels mit forstwirtschaftlichen Erzeugnis- Abweichungen von ihrem Umwelt- oder Arbeitsrecht gewährt
sen, die aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen oder angeboten, um den Handel oder die Vornahme, den Er-
und im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften des werb, die Ausweitung oder die Aufrechterhaltung einer Kapital-
Landes des Holzeinschlags gewonnen wurden, was entspre- anlage eines Investors in ihrem jeweiligen Gebiet zu fördern.
chende bilaterale oder regionale Vereinbarungen beinhalten (3) Keine Vertragspartei unterläuft durch anhaltende oder wie-
könnte, derkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit ihr Umwelt-
und Arbeitsrecht, um Anreize für Handel oder Investitionen zu
b) Austausch von Informationen über Maßnahmen zur Förde- schaffen.
rung des Verbrauchs von Holz und Holzerzeugnissen aus
nachhaltig bewirtschafteten Wäldern und gegebenenfalls Zu-
sammenarbeit bei der Entwicklung derartiger Maßnahmen; Artikel 236
Wissenschaftliche Informationen
c) Annahme von Maßnahmen zur Erhaltung von Waldflächen
und zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des Bei der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zum
damit verbundenen Handels, gegebenenfalls einschließlich Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die Einfluss
im Hinblick auf Drittländer, auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben könnten,
tragen die Vertragsparteien den zur Verfügung stehenden wis-
d) Austausch von Informationen über Maßnahmen zur Verbes- senschaftlichen und technischen Informationen und den ein-
serung der Politikgestaltung im Forstsektor und gegebenen- schlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen
falls Zusammenarbeit, um eine größtmögliche Wirkung ihrer Rechnung. Die Vertragsparteien können hier auch nach dem Vor-
jeweiligen Strategien für den Ausschluss illegal geschlagenen sorgeprinzip verfahren.
Holzes und daraus hergestellter Holzerzeugnisse vom Handel
zu erzielen und deren gegenseitige Unterstützung zu gewähr-
Artikel 237
leisten,
Transparenz
e) Förderung der Aufnahme von Holzarten, die als bedroht gel-
ten, in den entsprechenden Anhang des CITES und Jede Vertragspartei gewährleistet im Einklang mit ihrem inter-
nen Recht und Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 12
f) Zusammenarbeit auf regionaler und globaler Ebene, um die (Transparenz), dass alle Maßnahmen zum Schutz der Umwelt
Erhaltung der Waldflächen und die nachhaltige Nutzung aller und der Arbeitsbedingungen, die Einfluss auf den Handel oder
Arten von Wäldern zu fördern. die Investitionstätigkeit haben könnten, rechtzeitig angekündigt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 683
und nach Durchführung öffentlicher Konsultationen in transpa- einschließlich der Mittel zur Förderung von Technologien mit
renter Art und Weise ausgearbeitet, eingeführt und umgesetzt geringem CO2-Ausstoß und der Energieeffizienz,
werden; dabei gewährleistet jede Vertragspartei auch, dass
k) handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung
nichtstaatliche Akteure rechtzeitig und in angemessener Weise
und der nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt,
informiert und konsultiert werden.
l) handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung
Artikel 238 der Waldflächen und der nachhaltigen Bewirtschaftung der
Wälder, durch die der Druck auf die Entwaldung einschließ-
Überprüfung der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit lich in Bezug auf den illegalen Holzeinschlag verringert wird,
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Auswirkungen der und
Umsetzung des Titels IV (Handel und Handelsfragen) auf die m) handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger
nachhaltige Entwicklung mit Hilfe ihrer eigenen partizipativen Fischereimethoden und des Handels mit Fischerzeugnissen
Verfahren und Einrichtungen sowie mit Hilfe derjenigen, die im aus nachhaltiger Fischerei.
Rahmen dieses Abkommens geschaffen werden, zu überprüfen,
zu überwachen und zu bewerten, beispielsweise durch handels-
Artikel 240
bezogene Nachhaltigkeitsprüfungen.
Institutionelle Struktur
Artikel 239 und Überwachungsmechanismus
Zusammenarbeit im (1) Jede Vertragspartei benennt eine Kontaktstelle, die der
Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung anderen Vertragspartei für die Zwecke der Durchführung dieses
Kapitels als Kontaktstelle dient.
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammen-
arbeit im Bereich der handelsbezogenen Aspekte der Umwelt- (2) Es wird ein Unterausschuss für Handel und nachhaltige
und Arbeitspolitik für die Verwirklichung der Ziele des Titels IV Entwicklung eingesetzt. Er erstattet dem Assoziationsausschuss
(Handel und Handelsfragen) an. Ihre Zusammenarbeit kann sich in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung
unter anderem auf folgende Bereiche erstrecken: „Handel“ über seine Tätigkeit Bericht. Ihm gehören hohe Verwal-
tungsbeamte jeder Vertragspartei an.
a) Arbeits- und Umweltaspekte des Handels und der nachhal-
tigen Entwicklung in internationalen Gremien, insbesondere (3) Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwick-
im Rahmen der WTO, der IAO, des Umweltprogramms der lung tritt innerhalb des ersten Jahres nach dem Tag des Inkraft-
Vereinten Nationen und der multilateralen Umweltüberein- tretens dieses Abkommens und danach bei Bedarf zusammen,
kommen, um die Durchführung dieses Kapitels, einschließlich der Zusam-
menarbeit nach Artikel 239, zu überprüfen. Der Unterausschuss
b) Methoden und Indikatoren für handelsbezogene Nachhaltig- gibt sich eine Geschäftsordnung.
keitsprüfungen,
(4) Von jeder Vertragspartei werden eine oder mehrere neue
c) Auswirkungen von arbeits- und umweltrechtlichen Vorschrif-
oder bestehende interne Beratungsgruppen für nachhaltige Ent-
ten, Normen und Standards auf den Handel sowie Auswir-
wicklung einberufen und konsultiert, deren Aufgabe es ist, bei
kungen von Handels- und Investitionsregelungen auf die
Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel beratende Unter-
Arbeits- und Umweltgesetzgebung, einschließlich Entwick-
stützung zu leisten. Diese können, auch auf eigene Initiative,
lung von Arbeits- und Umweltvorschriften und Strategien in
Stellungnahmen zur Umsetzung dieses Kapitels unterbreiten und
diesem Bereich,
Empfehlungen dazu abgeben.
d) positive und negative Auswirkungen des Titels IV (Handel und
(5) Der/den internen Beratungsgruppe/n der Vertragsparteien
Handelsfragen) auf die nachhaltige Entwicklung und Möglich-
gehören unabhängige repräsentative Organisationen der Zivil-
keiten, diese Auswirkungen zu verstärken beziehungsweise
gesellschaft an, wobei Interessenträger aus den Bereichen
zu verhindern oder abzuschwächen, unter Berücksichtigung
Wirtschaft, Soziales und Umwelt, wie etwa Arbeitgeber- und Ar-
der von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien
beitnehmerorganisationen, Nichtregierungsorganisationen, Wirt-
durchgeführten Nachhaltigkeitsprüfungen,
schaftsverbände und andere relevante Interessenträger in einem
e) Meinungsaustausch über die Förderung der Ratifizierung und ausgewogenen Verhältnis vertreten sind.
wirksamen Umsetzung von Kernübereinkommen, vorrangi-
gen und anderen als aktuell eingestuften IAO-Übereinkom- Artikel 241
men sowie multilateraler Umweltübereinkommen, die im
Handelskontext relevant sind, und Austausch bewährter Me- Gemeinsames Forum
thoden, für den zivilgesellschaftlichen Dialog
f) Förderung privater und öffentlicher Zertifizierungs-, Rückver- (1) Die Vertragsparteien erleichtern die Tätigkeit eines gemein-
folgbarkeits- und Kennzeichnungssysteme, darunter auch samen Forums von in ihrem Gebiet ansässigen zivilgesellschaft-
Öko-Kennzeichnung, lichen Organisationen, dem auch Mitglieder ihrer internen Bera-
tungsgruppe(n) angehören, und der breiten Öffentlichkeit, um
g) Förderung der sozialen Verantwortung von Unternehmen, einen Dialog über die für dieses Abkommen relevanten Aspekte
beispielsweise durch Sensibilisierung für international aner- der nachhaltigen Entwicklung zu führen. Die Vertragsparteien för-
kannte Leitlinien und Grundsätze sowie deren Umsetzung dern eine ausgewogene Vertretung der jeweiligen Interessen, un-
und Verbreitung, ter Einbeziehung von unabhängigen repräsentativen Arbeitge-
h) handelsbezogene Aspekte der IAO-Agenda für menschen- ber- und Arbeitnehmerorganisationen, Umweltinteressen- und
würdige Arbeit, darunter auch Fragen wie Zusammenhang Wirtschaftsverbänden sowie gegebenenfalls anderen relevanten
zwischen Handel und produktiver Vollbeschäftigung, Anpas- Interessenträgern.
sung des Arbeitsmarktes, Kernarbeitsnormen, Arbeitsstatis-
(2) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren,
tiken, Entwicklung der Humanressourcen und lebenslanges
wird das Forum für den zivilgesellschaftlichen Dialog einmal
Lernen, sozialer Schutz und soziale Eingliederung, sozialer
jährlich einberufen. Die Vertragsparteien verständigen sich spä-
Dialog sowie Gleichstellung von Frauen und Männern,
testens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens auf die
i) handelsbezogene Aspekte multilateraler Umweltübereinkom- Funktionsweise des gemeinsamen Forums für den zivilgesell-
men, einschließlich Zusammenarbeit im Zollbereich, schaftlichen Dialog.
j) handelsbezogene Aspekte der derzeitigen und der künftigen (3) Die Vertragsparteien legen dem gemeinsamen Forum für
internationalen Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels, den zivilgesellschaftlichen Dialog einen aktuellen Überblick über
684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
die Umsetzung dieses Kapitels vor. Die Auffassungen und Stel- (4) Die in Absatz 3 genannte Liste umfasst Personen, die über
lungnahmen des gemeinsamen Forums für den zivilgesellschaft- spezielle Kenntnisse oder Fachwissen in dieses Kapitel betref-
lichen Dialog werden den Vertragsparteien unterbreitet und der fenden Rechts-, Arbeits- oder Umweltfragen oder auf dem Ge-
Öffentlichkeit zugänglich gemacht. biet der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus internationalen
Übereinkommen ergeben, verfügen. Sie müssen unabhängig
Artikel 242 sein und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen im Zu-
sammenhang mit dem Streitgegenstand keine Weisungen von
Konsultationen auf Regierungsebene einer Organisation oder Regierung entgegennehmen und nicht
der Regierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie haben
(1) Für Fragen, die sich aus diesem Kapitel ergeben, nehmen
Anhang XXI zu beachten.
die Vertragsparteien ausschließlich die in diesem Artikel und in
Artikel 243 vorgesehenen Verfahren in Anspruch. (5) Im Zusammenhang mit sich aus diesem Kapitel ergeben-
(2) Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei über den Fragen setzt sich das Sachverständigenpanel im Einklang
deren Kontaktstelle schriftlich um Konsultationen zu allen sich mit Artikel 249 und Regel 8 der in Anhang XX festgelegten Ver-
aus diesem Kapitel ergebenden Fragen ersuchen. Das Ersuchen fahrensordnung aus Sachverständigen der in Absatz 3 genann-
enthält eine klare, das Problem verdeutlichende Darlegung der ten Liste zusammen.
Frage und gibt eine kurze Zusammenfassung der gemäß diesem (6) Das Sachverständigenpanel kann die Vertragsparteien, die
Kapitel geltend gemachten Punkte. Die Konsultationen werden interne(n) Beratungsgruppe(n) oder jede sonstige ihm geeignet
unmittelbar nach Übermittlung des Ersuchens aufgenommen. erscheinende Quelle um Informationen und Beratung ersuchen.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um die In Fragen der Einhaltung der in den Artikeln 229 und 230 genann-
Erzielung einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung. Die ten multilateralen Übereinkommen sollte das Sachverständigen-
Vertragsparteien berücksichtigen die Arbeiten der IAO und ein- panel die IAO-Gremien beziehungsweise die im Rahmen der
schlägiger multilateraler Umweltorganisationen und -gremien, um multilateralen Übereinkommen eingesetzten Gremien um Infor-
die Zusammenarbeit und die Kohärenz zwischen der Arbeit der mationen und Beratung ersuchen.
Vertragsparteien und diesen Organisationen zu fördern. Gege- (7) Das Sachverständigenpanel legt seinen Bericht den Ver-
benenfalls können die Vertragsparteien diese Organisationen und tragsparteien im Einklang mit den einschlägigen Verfahren nach
Gremien oder jede andere Person oder Einrichtung, die sie für Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung)
geeignet halten, um Beratung ersuchen, um die betreffende mit der Feststellung des Sachverhalts, dem Befund über die An-
Frage vollständig zu prüfen. wendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und den wichtigs-
(4) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Frage der ten Gründe für seine Feststellungen und Empfehlungen vor. Die
weiteren Erörterung bedarf, kann diese Vertragspartei über die Vertragsparteien machen den Bericht innerhalb von 15 Tagen
Kontaktstelle der anderen Vertragspartei schriftlich beantragen, nach seiner Vorlage der Öffentlichkeit zugänglich.
dass der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwick-
(8) Die Vertragsparteien erörtern unter Berücksichtigung des
lung einberufen wird, um die Frage zu prüfen. Der Unteraus-
Berichts und der Empfehlungen des Sachverständigenpanels ge-
schuss tritt umgehend zusammen und bemüht sich um eine
eignete umzusetzende Maßnahmen. Die betreffende Vertrags-
Lösung.
partei unterrichtet ihre Beratungsgruppen und die andere
(5) Der Unterausschuss kann gegebenenfalls die interne(n) Vertragspartei spätestens drei Monate nach Veröffentlichung des
Beratungsgruppe(n) einer Vertragspartei oder beider Vertrags- Berichts über ihre Entscheidungen zu den umzusetzenden Maß-
parteien um Beratung ersuchen oder sich um sonstige Unterstüt- nahmen. Die Folgemaßnahmen zu dem Bericht und den Emp-
zung durch Sachverständige bemühen. fehlungen des Sachverständigenpanels werden vom Unteraus-
schuss für Handel und nachhaltige Entwicklung überwacht. Die
(6) Von den Vertragsparteien im Rahmen der Konsultationen Beratungsgremien und das gemeinsame Forum für den zivil-
erzielte Lösungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. gesellschaftlichen Dialog können dem Unterausschuss für
Handel und nachhaltige Entwicklung hierzu Bemerkungen unter-
Artikel 243 breiten.
Sachverständigenpanel
Kapitel 14
(1) Jede Vertragspartei kann 90 Tage nach Übermittlung eines
Konsultationsersuchens nach Artikel 242 Absatz 2 zur Prüfung Streitbeilegung
einer Frage, für die im Wege der Konsultationen auf Regierungs-
ebene keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, die Ein-
berufung eines Sachverständigenpanels beantragen. Abschnitt 1
(2) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, gel- Ziel und Geltungsbereich
ten die Bestimmungen des Abschnitts 3 (Streitbeilegungsverfah-
ren) Unterabschnitte 1 (Schiedsverfahrens) und 3 (Gemeinsame
Artikel 244
Bestimmungen) und des Titels IV (Handel und Handelsfragen)
Kapitel 14 (Streitbeilegung) Artikel 270 sowie die Verfahrensord- Ziel
nung in Anhang XX und der in Anhang XXI festgelegte Verhal-
tenskodex für Schiedsrichter und Vermittler (im Folgenden „Ver- Ziel dieses Kapitels ist es, einen wirksamen und effizienten
haltenskodex“). Mechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitig-
keiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und
(3) Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwick- Anwendung des Titels IV (Handel und Handelsfragen) zu schaf-
lung stellt bei seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten dieses Ab- fen, um nach Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Lösung zu
kommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens gelangen.
und in der Lage sind, als Sachverständige in Panelverfahren zu
dienen. Jede Vertragspartei schlägt mindestens fünf Personen
vor, die als Sachverständige dienen sollen. Ferner wählen die Artikel 245
beiden Vertragsparteien mindestens fünf Personen aus, die nicht Anwendungsbereich
die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im
Sachverständigenpanel den Vorsitz führen können. Der Unter- Dieses Kapitel gilt für Streitigkeiten über die Auslegung und
ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung sorgt dafür, Anwendung der Bestimmungen des Titels IV (Handel und Han-
dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt. delsfragen), sofern nichts anderes bestimmt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 685
Abschnitt 2 Abschnitt 3
Konsultationen und Vermittlung Streitbeilegungsverfahren
Unterabschnitt 1
Artikel 246
Schiedsverfahren
Konsultationen
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die in Artikel 245 ge- Artikel 248
nannten Streitigkeiten dadurch beizulegen, dass sie nach Treu Einleitung des Schiedsverfahrens
und Glauben Konsultationen aufnehmen, um zu einer einver-
nehmlichen Lösung zu gelangen. (1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit
durch Konsultationen nach Artikel 246 beizulegen, so kann die
(2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Ver- Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, im Einklang
tragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit diesem Artikel um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.
mit Kopie an den Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 (2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist
Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“, in dem sie die schriftlich an die andere Vertragspartei und den Assoziationsaus-
Gründe für ihr Ersuchen einschließlich der strittigen Maßnahme schuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammenset-
und der Bestimmungen nach Artikel 245 nennt, die ihres Erach- zung „Handel“ zu richten. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem
tens anwendbar sind. Ersuchen die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Ver-
deutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichen-
(3) Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach
den Weise, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen
dem Tag des Eingangs des Ersuchens abgehalten und finden im
nach Artikel 245 unvereinbar ist.
Gebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet
wurde, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas
anderes. Die Konsultationen gelten 30 Tage nach dem Tag des Artikel 249
Eingangs des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Einsetzung des Schiedspanels
Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.
Die Konsultationen, insbesondere alle von den Vertragsparteien (1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zu-
während der Konsultationen offengelegten Informationen und sammen.
abgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen die (2) Bei Eingang eines Ersuchens um Einsetzung eines
Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unbe- Schiedspanels nehmen die Vertragsparteien umgehend Konsul-
rührt. tationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des
Schiedspanels zu erzielen. Ungeachtet der Absätze 3 und 4 kön-
(4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem sol-
nen die Vertragsparteien vor der Einrichtung des Schiedspanels
chen, die leicht verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren
jederzeit beschließen, die Mitglieder des Schiedspanels in ge-
oder Dienstleistungen betreffen, werden innerhalb von 15 Tagen
genseitigem Einvernehmen zu bestimmen.
nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens bei der ersuchten
Vertragspartei abgehalten und gelten nach diesen 15 Tagen als (3) Jede Vertragspartei kann fünf Tage nach dem Ersuchen
abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, auf Einrichtung eines Panels die Anwendung des in diesem Ab-
die Konsultationen fortzusetzen. satz festgelegten Verfahrens zur Bestimmung der Mitglieder des
Panels beantragen, wenn keine Einigung über die Zusammen-
(5) Beantwortet die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um setzung des Schiedspanels erzielt wurde. Jede Vertragspartei
Konsultationen nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag kann innerhalb von zehn Tagen nach dem Ersuchen auf Anwen-
des Eingangs des Ersuchens oder sind innerhalb der Fristen des dung des in diesem Absatz festgelegten Verfahrens einen
Absatzes 3 beziehungsweise des Absatzes 4 keine Konsultatio- Schiedsrichter aus der nach Artikel 268 aufgestellten Liste be-
nen abgehalten worden oder haben sich die Vertragsparteien stimmen. Bestimmt eine der Vertragsparteien keinen Schieds-
darauf geeinigt, keine Konsultationen abzuhalten oder sind die richter, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der anderen Ver-
Konsultationen abgeschlossen worden, ohne dass eine einver- tragspartei vom Vorsitzenden oder von den Kovorsitzenden des
nehmliche Lösung erzielt wurde, so kann die Vertragspartei, die Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 genann-
um Konsultationen ersucht hatte, Artikel 248 in Anspruch neh- ten Zusammensetzung „Handel“ oder dessen beziehungsweise
men. deren Stellvertretern per Losentscheid von der Teilliste dieser
Vertragspartei ausgewählt, die Teil der nach Artikel 268 aufge-
(6) Während der Konsultationen legt jede Vertragspartei aus-
stellten Liste ist. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung
reichende Sachinformationen vor, damit vollständig geprüft wer-
über den Vorsitzenden des Schiedspanels, so wird der Vorsit-
den kann, wie sich die strittige Maßnahme auf das Funktionieren
zende des Schiedspanels auf Ersuchen einer der Vertragspartei-
und die Anwendung dieses Abkommens auswirken könnte.
en vom Vorsitzenden oder von den Kovorsitzenden des Assozia-
(7) Betreffen die Konsultationen den Transport von Energie- tionsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ oder von
gütern durch Netze und sieht eine Vertragspartei die Beilegung dessen beziehungsweise deren Stellvertretern per Losentscheid
der Streitigkeit wegen einer vollständigen oder teilweisen Unter- aus der Teilliste für die Vorsitzenden, die Teil der nach Artikel 268
brechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den aufgestellten Liste ist, ausgewählt.
Vertragsparteien als dringend an, so werden die Konsultationen (4) Wird einer oder werden mehrere Schiedsrichter per Los-
innerhalb von drei Tagen nach dem Tag der Übermittlung des entscheid ausgewählt, so findet die Auslosung innerhalb von fünf
Ersuchens abgehalten und gelten drei Tage nach dem Tag der Tagen nach dem Ersuchen auf Auswahl per Losentscheid nach
Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Absatz 3 statt.
Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.
(5) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an
dem der letzte der drei ausgewählten Schiedsrichter gemäß der
Artikel 247 Verfahrensordnung in Anhang XX seiner Ernennung zugestimmt
hat.
Vermittlung
(6) Ist eine der in Artikel 268 vorgesehenen Listen zum Zeit-
Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei in Bezug punkt eines Ersuchens nach Absatz 3 noch nicht aufgestellt oder
auf Maßnahmen, die ihre Handelsinteressen beeinträchtigen, um umfasst sie keine ausreichende Zahl von Personen, so werden
ein Vermittlungsverfahren nach Anhang XIX ersuchen. die Schiedsrichter per Losentscheid bestimmt. Die Auslosung
686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
erfolgt aus der Gruppe von Personen, die von den beiden Ver- Artikel 252
tragsparteien formell vorgeschlagen wurden, beziehungsweise
Schlichtung bei dringenden Energiestreitigkeiten
sofern eine der Vertragsparteien keinen Vorschlag gemacht hat,
aus der Gruppe der von der anderen Vertragspartei vorgeschla- (1) Im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapi-
genen Personen. tel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden
Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen
(7) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren,
oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Strom-
gilt im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11
transports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer
(Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden Streitig-
solchen Unterbrechung als dringend ansieht, kann jede Vertrags-
keit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teil-
partei durch ein an das notifizierte Panel gerichtetes Ersuchen
weisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports
den Vorsitzenden des Schiedspanels ersuchen, für Fragen im
zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen
Zusammenhang mit der Streitigkeit als Schlichter zu fungieren.
Unterbrechung als dringend ansieht, das in Absatz 3 genannte
Verfahren zur Auswahl per Losentscheid ohne Rückgriff auf Ab- (2) Der Schlichter bemüht sich um eine einvernehmliche Bei-
satz 2 Satz 1 oder auf die anderen in Absatz 3 vorgesehenen legung der Streitigkeit oder um eine Einigung auf ein Verfahren,
Schritte, und die Frist des Absatzes 4 beträgt zwei Tage. mit dem eine solche Beilegung erreicht werden kann. Ist es ihm
innerhalb von 15 Tagen nach seiner Bestellung nicht gelungen,
Artikel 250 eine solche Einigung herbeizuführen, so empfiehlt er eine Lösung
der Streitigkeit oder ein Verfahren, mit dem eine solche Lösung
Vorabentscheid über die Dringlichkeit erreicht werden kann, und beschließt über die Bedingungen, die
Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Schieds- ab einem von ihm anzugebenden Tag bis zur Beilegung der
panel innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung Streitigkeit einzuhalten sind.
vorab, ob es den Fall als dringend ansieht. (3) Die Vertragsparteien und die ihrer Kontrolle oder Hoheits-
gewalt unterstehenden Einrichtungen beachten die die Bedin-
Artikel 251 gungen betreffenden Empfehlungen nach Absatz 2 während drei
Monaten nach dem Beschluss des Schlichters oder bis zur Bei-
Bericht des Schiedspanels
legung der Streitigkeit, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend
(1) Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien spätes- ist.
tens 90 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung einen Zwischen-
(4) Der Schlichter beachtet den Verhaltenskodex in
bericht mit der Feststellung des Sachverhalts, dem Befund über
Anhang XXI.
die Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen und den
wichtigsten Gründen für seine Feststellungen und Empfehlungen.
Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht ein- Artikel 253
gehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels
Schiedspanels dies den Vertragsparteien und dem Assoziations-
ausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammen- (1) Das Schiedspanel notifiziert seine endgültige Entscheidung
setzung „Handel“ schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die innerhalb von 120 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung den
Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel sei- Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der in Arti-
nen Zwischenbericht zu notifizieren beabsichtigt. Der Zwischen- kel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“. Ist das
bericht sollte auf keinen Fall später als 120 Tage nach dem Tag Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten
der Einsetzung des Schiedspanels notifiziert werden. Der Zwi- werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Schiedspanels
schenbericht wird nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. dies den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in
der Zusammensetzung „Handel“ schriftlich und teilt ihnen die
(2) Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das
14 Tagen nach Notifikation des Zwischenberichts schriftlich er- Schiedspanel seine Entscheidung zu notifizieren beabsichtigt.
suchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen. Die Entscheidung sollte auf keinen Fall später als 150 Tage nach
(3) In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels notifiziert werden.
verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder Dienst- (2) In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht
leistungen betreffen, bemüht sich das Schiedspanel nach besten verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder Dienst-
Kräften, den Zwischenbericht innerhalb von 45 Tagen, spätes- leistungen betreffen, bemüht sich das Schiedspanel nach besten
tens jedoch 60 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung zu notifi- Kräften, seine Entscheidung innerhalb von 60 Tagen nach dem
zieren. Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von Tag seiner Einsetzung zu notifizieren. Die Entscheidung sollte auf
sieben Tagen nach Notifikation des Zwischenberichts schriftlich keinen Fall später als 75 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung
ersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen. notifiziert werden.
(4) Nach Prüfung der schriftlichen Stellungnahmen der Ver- (3) Im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapi-
tragsparteien zum Zwischenbericht kann das Schiedspanel tel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden
seinen Bericht ändern und für zweckdienlich erachtete weitere Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen
Prüfungen vornehmen. Die Feststellungen des endgültigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Strom-
Schiedsspruchs müssen eine ausreichende Erörterung der bei transports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer
der Zwischenprüfung vorgelegten Argumentation sowie klare solchen Unterbrechung als dringend ansieht, notifiziert das
Antworten auf die Fragen und Anmerkungen der beiden Ver- Schiedspanel seine Entscheidung innerhalb von 40 Tagen nach
tragsparteien enthalten. dem Tag seiner Einsetzung.
(5) Im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapi-
tel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden Unterabschnitt 2
Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen
oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Strom- Umsetzung
transports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer
solchen Unterbrechung als dringend ansieht, ist der Zwischen- Artikel 254
bericht 20 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspa-
Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels
nels zu notifizieren und das Ersuchen nach Absatz 2 innerhalb
von fünf Tagen nach Notifikation des schriftlichen Berichts zu Die Beschwerdegegnerin trifft die notwendigen Maßnahmen,
stellen. Das Schiedspanel kann auch beschließen, auf den Zwi- um die Entscheidung des Schiedspanels umgehend nach Treu
schenbericht zu verzichten. und Glauben umzusetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 687
Artikel 255 rung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen
Frist oder nach Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels
Angemessene Frist für die Umsetzung
gemäß Artikel 256, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffen
(1) Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, bemühen sich wurde oder eine Umsetzungsmaßnahme mit den in Artikel 245
die Vertragsparteien, eine Einigung über die Frist für die Umset- genannten Bestimmungen unvereinbar ist, keine Einigung über
zung der Entscheidung zu erzielen. In diesem Fall notifiziert die den Ausgleich erzielt, so kann die Beschwerdeführerin nach einer
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Assozia- Notifikation an die andere Vertragspartei und den Assoziations-
tionsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusam- ausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammen-
mensetzung „Handel“ spätestens 30 Tage nach Eingang der setzung „Handel“ Verpflichtungen aus den in Artikel 245 genann-
Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels bei den Ver- ten Bestimmungen in einem angemessenen Umfang aussetzen,
tragsparteien die Zeit, die sie ihres Erachtens für die Umsetzung der dem Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder
benötigt (im Folgenden „angemessene Frist“). geschmälerten Vorteile entspricht. In der Notifikation ist anzuge-
ben, in welchem Umfang die Verpflichtungen ausgesetzt werden.
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Die Beschwerdeführerin kann die Aussetzung nach Ablauf von
Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Umsetzung zehn Tagen nach dem Tag des Eingangs der Notifikation bei der
der Entscheidung des Schiedspanels ersucht die Beschwerde- Beschwerdegegnerin jederzeit vornehmen, es sei denn, die Be-
führerin innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Notifikation schwerdegegnerin hat nach Absatz 4 um ein Schiedsverfahren
gemäß Absatz 1 bei der Beschwerdegegnerin das ursprüngliche ersucht.
Schiedspanel schriftlich, die angemessene Frist zu bestimmen.
Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei (3) Bei der Aussetzung von Verpflichtungen kann die Be-
und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung schwerdeführerin ihre Zollsätze bis zur Höhe der für andere
„Handel“ zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel notifi- WTO-Mitglieder geltenden Zollsätze anheben, und zwar für ein
ziert seine Entscheidung den Vertragsparteien und dem Asso- Handelsvolumen, das so festzulegen ist, dass das Handelsvolu-
ziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb men multipliziert mit der Differenz der Zollsätze dem Wert der
von 20 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens. durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vor-
teile entspricht.
(3) Die Beschwerdegegnerin unterrichtet die Beschwerdefüh-
rerin mindestens einen Monat vor Ablauf der angemessenen Frist (4) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der Um-
schriftlich über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der Entschei- fang der Aussetzung nicht dem Wert der durch den Verstoß zu-
dung des Schiedspanels. nichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht, so
kann sie das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen,
(4) Die angemessene Frist kann im gegenseitigen Einverneh-
die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist der Be-
men der Vertragsparteien verlängert werden.
schwerdeführerin und dem Assoziationsausschuss in der Zu-
sammensetzung „Handel“ vor Ablauf der in Absatz 2 genannten
Artikel 256 Frist von zehn Tagen zu notifizieren. Das ursprüngliche Schieds-
panel notifiziert seine Entscheidung über den Umfang der Aus-
Überprüfung von Maßnahmen
setzung von Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach dem
zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels
Tag der Übermittlung des Ersuchens den Vertragsparteien und
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführe- dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“.
rin und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 Die Verpflichtungen werden nicht ausgesetzt, bis das ursprüng-
genannten Zusammensetzung „Handel“ vor Ablauf der ange- liche Schiedspanel seine Entscheidung notifiziert hat; die Aus-
messenen Frist die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung der Ent- setzung muss mit der Entscheidung des Schiedspanels verein-
scheidung des Schiedspanels getroffen hat. bar sein.
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den (5) Die Aussetzung von Verpflichtungen und der in diesem Ar-
Vertragsparteien über das Bestehen einer Umsetzungsmaßnah- tikel vorgesehene Ausgleich sind vorübergehende Maßnahmen,
me nach Absatz 1 oder ihre Vereinbarkeit mit den in Artikel 245 die nicht mehr angewandt werden, wenn
genannten Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin das
ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu a) die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Lösung nach
entscheiden. In dem Ersuchen ist die strittige Maßnahme zu nen- Artikel 262 gelangt sind, oder
nen und in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der b) die Vertragsparteien eine Einigung darüber erzielt haben,
Beschwerde ausreichenden Weise zu erläutern, inwiefern die dass sich die Beschwerdegegnerin durch die nach Arti-
Maßnahme mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen kel 256 Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den in Artikel 245
unvereinbar ist. Das ursprüngliche Schiedspanel notifiziert seine genannten Bestimmungen im Einklang befindet, oder
Entscheidung den Vertragsparteien und dem Assoziationsaus-
schuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb von 45 Ta- c) die Maßnahmen, die als mit den in Artikel 245 genannten
gen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens. Bestimmungen für unvereinbar befunden wurden, aufgeho-
ben oder geändert worden sind, um sie nach Artikel 256
Absatz 2 mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen in
Artikel 257
Einklang zu bringen.
Vorläufige Abhilfemaßnahmen
im Falle der Nichtumsetzung Artikel 258
(1) Hat die Beschwerdegegnerin vor Ablauf der angemesse- Abhilfemaßnahmen bei
nen Frist keine Maßnahme notifiziert, die sie getroffen hat, um dringenden Energiestreitigkeiten
die Entscheidung des Schiedspanels umzusetzen, oder stellt das
Schiedspanel fest, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffen (1) Im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapi-
wurde oder eine nach Artikel 256 Absatz 1 notifizierte Maßnahme tel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden
mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus den in Arti- Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen
kel 245 genannten Bestimmungen unvereinbar ist, so legt die Be- oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Strom-
schwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin und transports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer
nach Konsultationen mit derselben ein Angebot für einen vorü- solchen Unterbrechung als dringend ansieht, gelten die in die-
bergehenden Ausgleich vor. sem Artikel genannten Bestimmungen über Abhilfemaßnahmen.
(2) Fordert die Beschwerdeführerin keinen vorübergehenden (2) Abweichend von den Artikeln 255, 256 und 257 kann die
Ausgleich nach Absatz 1 oder wird im Falle einer solchen Forde- Beschwerdeführerin Verpflichtungen aus Titel IV (Handel und
688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Handelsfragen) in einem angemessenen Umfang aussetzen, der Unterabschnitt 3
dem Wert der Vorteile entspricht, die dadurch zunichtegemacht
Gemeinsame Bestimmungen
oder geschmälert werden, dass eine Vertragspartei es versäumt
hat, die Entscheidung des Schiedspanels innerhalb von 15 Ta-
gen nach ihrer Notifikation umzusetzen. Diese Aussetzung kann Artikel 261
sofort wirksam werden. Eine solche Aussetzung darf so lange Aussetzung und Beendigung
aufrechterhalten werden wie die Beschwerdegegnerin die Ent- von Schieds- und Umsetzungsverfahren
scheidung des Schiedspanels nicht umgesetzt hat.
Das Schiedspanel setzt auf schriftliches Ersuchen beider Ver-
tragsparteien seine Arbeiten jederzeit für einen von den Vertrags-
(3) Bestreitet die Beschwerdegegnerin die Nichtumsetzung parteien vereinbarten Zeitraum, der 12 aufeinanderfolgende
oder den Umfang der Aussetzung aufgrund der Nichtumsetzung, Monate nicht überschreiten darf, aus. Das Schiedspanel nimmt
so kann sie ein Verfahren nach Artikel 257 Absatz 4 und Arti- seine Arbeiten vor Ende dieses Zeitraums auf schriftliches Ersu-
kel 259 einleiten, das zügig geprüft wird. Die Beschwerdeführerin chen beider Vertragsparteien oder am Ende dieses Zeitraums auf
muss die Aussetzung erst dann aufheben oder anpassen, nach- schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei wieder auf. Die ersu-
dem das Panel die Frage entschieden hat, und kann die Ausset- chende Vertragspartei unterrichtet den Vorsitzenden oder die
zung während des laufenden Verfahrens aufrechterhalten. Kovorsitzenden des Assoziationsausschusses in der in Arti-
kel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ und
die andere Vertragspartei entsprechend. Ersucht eine Vertrags-
Artikel 259 partei bei Ablauf des vereinbarten Aussetzungszeitraums nicht
um die Wiederaufnahme der Arbeiten des Schiedspanels, so ist
Überprüfung von das Verfahren beendet. Die Aussetzung und die Beendigung der
Umsetzungsmaßnahmen im Anschluss an Arbeiten des Schiedspanels lassen vorbehaltlich Artikel 269
vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren
unberührt.
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführe-
rin und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 Artikel 262
genannten Zusammensetzung „Handel“ die Maßnahme zur Um-
Einvernehmliche Lösung
setzung der Entscheidung des Schiedspanels, die sie im An-
schluss an die Aussetzung von Zugeständnissen beziehungswei- Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach Titel IV
se nach einem vorübergehenden Ausgleich ergriffen hat. Außer (Handel und Handelsfragen) jederzeit durch eine einvernehmliche
in Fällen nach Absatz 2 hebt die Beschwerdeführerin die Ausset- Lösung beilegen. Sie notifizieren eine solche Lösung gemeinsam
zung von Zugeständnissen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang dem Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4
der Notifikation auf. In den Fällen, in denen ein Ausgleich vorge- genannten Zusammensetzung „Handel“ und gegebenenfalls
nommen wurde, darf die Beschwerdegegnerin außer in Fällen dem Vorsitzenden des Schiedspanels. Ist für die Lösung eine
nach Absatz 2 den Ausgleich innerhalb von 30 Tagen nach der Genehmigung nach den einschlägigen internen Verfahren einer
Notifikation, dass sie die Entscheidung des Schiedspanels um- Vertragspartei erforderlich, so ist in der Notifikation darauf hin-
gesetzt hat, beenden. zuweisen, und das Verfahren zur Streitbeilegung wird ausgesetzt.
Ist eine solche Genehmigung nicht erforderlich oder ist der
(2) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss dieser internen Verfahren notifiziert worden, so wird
dem Tag des Eingangs der Notifikation keine Einigung darüber, das Verfahren zur Streitbeilegung eingestellt.
ob sich die Beschwerdegegnerin durch die notifizierten Maßnah-
men mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen im Einklang Artikel 263
befindet, so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Verfahrensordnung
Schiedspanel schriftlich, die Frage zu entscheiden. Ein solches
Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem (1) Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel gelten
Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu die Verfahrensordnung in Anhang XX und der Verhaltenskodex
notifizieren. Die Entscheidung des Schiedspanels wird den Ver- in Anhang XXI.
tragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der Zusam- (2) Sofern in der Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt
mensetzung „Handel“ innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der ist, finden Anhörungen des Schiedspanels öffentlich statt.
Übermittlung des Ersuchens notifiziert. Entscheidet das Schieds-
panel, dass sich die Umsetzungsmaßnahme mit den in Arti-
Artikel 264
kel 245 genannten Bestimmungen im Einklang befindet, so wer-
den die Aussetzung von Verpflichtungen beziehungsweise der Informationen und fachliche Beratung
Ausgleich aufgehoben. Gegebenenfalls passt die Beschwerde-
Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder
führerin den Umfang der Aufhebung von Zugeständnissen dem
von sich aus aus jeder Quelle, einschließlich der Streitparteien,
vom Schiedspanel festgelegten Umfang an.
alle ihm geeignet erscheinenden Informationen für das Schieds-
panelverfahren einholen. Das Schiedspanel hat auch das Recht,
nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuho-
Artikel 260 len. Das Schiedspanel konsultiert die Vertragsparteien vor der
Auswahl der Sachverständigen. Im Gebiet der Vertragsparteien
Ersetzung von Schiedsrichtern ansässige natürliche oder juristische Personen können dem
Schiedspanel nach Maßgabe der Verfahrensordnung Amicus-
Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner Curiae-Schriftsätze unterbreiten. Die nach diesem Artikel be-
Mitglieder – nicht in der Lage, an einem Schiedsverfahren nach schafften Informationen werden den Vertragsparteien offengelegt
diesem Kapitel teilzunehmen, legt ein Mitglied des Schieds- und zur Stellungnahme vorgelegt.
panels sein Amt nieder oder muss es ersetzt werden, weil die Er-
fordernisse des Verhaltenskodex in Anhang XXI nicht eingehalten Artikel 265
werden, findet das Verfahren des Artikels 249 Anwendung. Die
Auslegungsregeln
Frist für die Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels
wird um 20 Tage verlängert, außer bei den in Artikel 249 Absatz 7 Das Schiedspanel legt die in Artikel 245 genannten Bestim-
genannten dringenden Streitigkeiten, für die diese Frist um fünf mungen nach den herkömmlichen Regeln der Auslegung des
Tage verlängert wird. Völkerrechts aus, einschließlich der im Wiener Vertragsrechts-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 689
übereinkommen von 1969 kodifizierten Regeln. Das Panel be- gierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie haben den Ver-
rücksichtigt auch die einschlägigen Auslegungen in den vom haltenskodex in Anhang XXI zu beachten.
WTO-Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body – DSB)
angenommenen Panelberichten und Berichten des Berufungs- (3) Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung
gremiums. Die Entscheidungen des Schiedspanels können die „Handel“ kann darüber hinaus zusätzliche Listen mit jeweils zwölf
in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten weder Personen erstellen, die über Fachwissen und Erfahrungen in un-
ergänzen noch einschränken. ter dieses Abkommen fallenden spezifischen Sektoren verfügen.
Mit Zustimmung der Vertragsparteien wird bei der Einsetzung
des Schiedspanels nach dem Verfahren des Artikels 249 auf
Artikel 266
diese zusätzlichen Listen zurückgegriffen.
Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels
(1) Das Schiedspanel bemüht sich nach besten Kräften um Artikel 269
Beschlüsse im Konsens. Kommt jedoch kein Beschluss im
Konsens zustande, so wird die strittige Frage durch Mehrheits- Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen
beschluss entschieden. Die Beratungen des Panels sind vertrau-
(1) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen
lich und abweichende Meinungen werden nicht veröffentlicht.
dieses Kapitels lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, ein-
(2) Die Entscheidungen des Schiedspanels werden von den schließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens,
Vertragsparteien bedingungslos übernommen. Sie begründen unberührt.
weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische
Personen. In den Entscheidungen sind der festgestellte Sach- (2) Hat eine Vertragspartei jedoch für eine bestimmte Maß-
verhalt, die Anwendbarkeit der in Artikel 245 genannten Bestim- nahme ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel oder
mungen und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so kann sie für die-
Schlussfolgerungen des Schiedspanels darzulegen. Der Asso- selbe Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem ande-
ziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zu- ren Gremium einleiten, bevor das erste Verfahren abgeschlossen
sammensetzung „Handel“ macht den gesamten Wortlaut der ist. Ferner wendet sich eine Vertragspartei wegen der Verletzung
Entscheidungen des Schiedspanels innerhalb von zehn Tagen einer Verpflichtung, die in diesem Abkommen und im WTO-Über-
nach ihrer Notifikation der Öffentlichkeit zugänglich, sofern er einkommen identisch ist, nicht an beide Gremien. In einem sol-
nicht zwecks Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen, die chen Fall dürfen die Vertragsparteien nach Einleitung eines
von der Vertragspartei, die sie vorgelegt hat, auf der Grundlage Streitbeilegungsverfahrens ausschließlich das ausgewählte
ihrer Rechtsvorschriften als vertraulich eingestuft wurden, davon Gremium befassen, es sei denn, das zuerst befasste Gremium
absieht. kann aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der
Zuständigkeit nicht über das ursprüngliche Ersuchen befinden.
Artikel 267 (3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gelten
Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union a) Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen
(1) Die in diesem Artikel genannten Verfahren gelten für Strei- als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei
tigkeiten über die Auslegung und Anwendung von Bestimmun- nach Artikel 6 in Anhang 2 der WTO-Vereinbarung über Re-
gen dieses Abkommens, die einer Vertragspartei durch Bezug- geln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten einen An-
nahme auf eine Bestimmung des Unionsrechts eine Verpflich- trag auf Einsetzung eines Panels gestellt hat, und zu dem
tung auferlegen. Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem das Streitbeilegungs-
gremium den Panelbericht beziehungsweise den Bericht des
(2) Stellt sich im Rahmen einer Streitigkeit eine Frage zur Aus-
Berufungsgremiums nach Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 14
legung einer Bestimmung des Unionsrechts gemäß Absatz 1, so
dieser Vereinbarung angenommen hat, und
entscheidet das Schiedspanel die Frage nicht, sondern legt sie
dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vor. b) Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel als zu dem
In diesem Fall sind die Fristen für die Entscheidungen des Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Arti-
Schiedspanels unterbrochen, bis der Gerichtshof der Euro- kel 248 ein Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels
päischen Union entschieden hat. Die Entscheidung des Gerichts- gestellt hat und zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem
hofs der Europäischen Union ist für das Schiedspanel bindend. das Streitbeilegungsgremium den Vertragsparteien und dem
Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genann-
Abschnitt 4 ten Zusammensetzung „Handel“ seine Entscheidung nach
Artikel 253 notifiziert hat.
Allgemeine Bestimmungen
(4) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran,
Artikel 268 eine vom DSB genehmigte Aussetzung von Verpflichtungen vor-
zunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch
Liste der Schiedsrichter genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern,
(1) Der Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 Verpflichtungen nach diesem Kapitel auszusetzen.
genannten Zusammensetzung „Handel“ stellt spätestens sechs
Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit min- Artikel 270
destens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als
Schiedsrichter zu dienen. Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten Fristen
zusammen: je eine Teilliste für jede Vertragspartei und eine Teil-
liste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Ver- (1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden alle in diesem
tragspartei besitzen und im Schiedspanel den Vorsitz führen kön- Kapitel gesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Noti-
nen. Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufgeführt. fikation der Entscheidungen des Schiedspanels, in Kalender-
Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ tagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder
sorgt dafür, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt. Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.
(2) Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen und Erfah- (2) Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im gegen-
rung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfü- seitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.
gen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigen- Das Schiedspanel kann den Vertragsparteien unter Angabe der
schaft handeln, sie dürfen keine Weisungen von einer Gründe für seinen Vorschlag jederzeit eine Änderung der in die-
Organisation oder Regierung entgegennehmen und nicht der Re- sem Kapitel genannten Fristen vorschlagen.
690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Kapitel 15 mensetzung „Handel“ oder in seinen zuständigen Unteraus-
schüssen erörtern.
Allgemeine Bestimmungen
über die Annäherung nach Titel IV
Artikel 274
Artikel 271 Für die Annäherung relevante Entwicklungen
Fortschritte bei der Annäherung
in handelsbezogenen Bereichen (1) Georgien gewährleistet die wirksame Umsetzung des nach
Titel IV (Handel und Handelsfragen) angenäherten internen
(1) Zur Erleichterung der in Artikel 419 genannten Bewertung Rechts und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um den Ent-
der Annäherung des Rechts Georgiens an das Unionsrecht in wicklungen des Unionsrechts in seinen internen Rechtsvorschrif-
den handelsbezogenen Bereichen des Titels IV (Handel und ten nach Artikel 418 Rechnung zu tragen.
Handelsfragen) erörtern die Vertragsparteien regelmäßig – min-
destens einmal jährlich – die vereinbarten Fristen nach Titel IV (2) Die Union unterrichtet Georgien über alle endgültigen Vor-
(Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6 und 8 im Assozia- schläge der Kommission für die Annahme oder Änderung von
tionsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusam- Rechtsvorschriften der Union, die für die Annäherungsverpflich-
mensetzung „Handel“ oder in einem seiner nach diesem Abkom- tungen Georgiens nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) von
men eingesetzten Unterausschüsse. Belang sind.
(2) Auf Ersuchen der Union legt Georgien dem Assoziations- (3) Georgien unterrichtet die Union über alle Maßnahmen, ein-
ausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ beziehungsweise schließlich Rechtssetzungsvorschläge und Verwaltungsverfah-
einem seiner Unterausschüsse für die Zwecke dieser Erörterung ren, die sich auf die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Titel IV
in Bezug auf die einschlägigen Kapitel des Titels IV (Handel und (Handel und Handelsfragen) auswirken könnten.
Handelsfragen) schriftliche Informationen über die Fortschritte
bei der Annäherung und die wirksame Um- und Durchsetzung (4) Auf Ersuchen erörtern die Vertragsparteien die Auswirkungen
der angenäherten internen Rechtsvorschriften vor. der in den Absätzen 2 und 3 genannten Vorschläge oder Maßnah-
(3) Georgien unterrichtet die Union, wenn es seiner Auffas- men auf die Rechtsvorschriften Georgiens oder die Erfüllung der
sung nach die Annäherung in einem der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen).
Kapitel abgeschlossen hat. (5) Ändert Georgien im Anschluss an eine Bewertung nach Ar-
tikel 273 sein internes Recht, um die Annäherung von Rechts-
Artikel 272 vorschriften betreffenden Änderungen in Titel IV (Handel und
Aufhebung unvereinbarer interner Rechtsvorschriften Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6 und 8 Rechnung zu tragen,
nimmt die Union erneut eine Bewertung nach Artikel 273 vor. Er-
Im Zuge der Annäherung hebt Georgien Bestimmungen seines greift Georgien weitere Maßnahmen, die Auswirkungen auf die
internen Rechts auf und beseitigt Verwaltungspraktiken, die mit Um- und Durchsetzung des angenäherten internen Rechts haben
den Unionsvorschriften, auf die sich die die Annäherung betref- könnten, kann die Union erneut eine Bewertung nach Artikel 273
fenden Bestimmungen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) vornehmen.
beziehen, oder mit seinen an das Unionsrecht angenäherten in-
ternen Rechtsvorschriften nicht zu vereinbaren sind. (6) Sofern die Umstände dies erfordern, können besondere
Vorteile, die von der Union gewährt wurden, nachdem eine Be-
Artikel 273 wertung ergeben hatte, dass die Rechtsvorschriften Georgiens
an das Unionsrecht angenähert wurden und wirksam um- und
Bewertung der Annäherung durchgesetzt werden, vorübergehend ausgesetzt werden, wenn
in handelsbezogenen Bereichen Georgien sein internes Recht nicht zur Berücksichtigung von Än-
(1) Die nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) von der Uni- derungen in Titel IV (Handel und Handelsfragen) annähert, wenn
on vorzunehmende Bewertung der Annäherung wird eingeleitet, die Bewertung nach Absatz 5 ergibt, dass die Annäherung der
nachdem Georgien die Union nach Artikel 271 Absatz 3 unter- Rechtsvorschriften Georgiens an das Unionsrecht nicht mehr ge-
richtet hat, sofern in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 geben ist, oder wenn der Assoziationsrat keinen Beschluss zur
und 8 nichts anderes bestimmt ist. Aktualisierung des Titels IV (Handel und Handelsfragen) nach
Maßgabe der Entwicklungen des Unionsrechts fasst.
(2) Die Union bewertet, ob die Rechtsvorschriften Georgiens
an das Unionsrecht angenähert wurden und wirksam um- und (7) Falls die Union eine solche Aussetzung beabsichtigt, noti-
durchgesetzt werden. Georgien stellt der Union in einer einver- fiziert sie dies Georgien umgehend. Georgien kann den Assozia-
nehmlich festgelegten Sprache alle für diese Bewertung erfor- tionsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusam-
derlichen Informationen zur Verfügung. mensetzung „Handel“ unter Vorlage einer schriftlichen
(3) Bei der von der Union nach Absatz 2 vorzunehmenden Be- Begründung innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation
wertung werden die in Georgien bestehenden einschlägigen mit der Angelegenheit befassen. Der Assoziationsausschuss in
Infrastrukturen, Gremien und Verfahren, die für die wirksame der Zusammensetzung „Handel“ erörtert die Angelegenheit in-
Um- und Durchsetzung der Rechtsvorschriften Georgiens erfor- nerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung. Wird die An-
derlich sind, sowie deren Funktionsweise berücksichtigt. gelegenheit nicht an den Assoziationsausschuss in der Zusam-
mensetzung „Handel“ verwiesen oder gelangt dieser nicht
(4) Bei der von der Union nach Absatz 2 vorzunehmenden Be- innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung zu einer Lö-
wertung wird das Bestehen von internen Rechtsvorschriften und sung, kann die Union die Vorteile aussetzen. Die Aussetzung
Verwaltungspraktiken berücksichtigt, die mit Unionsvorschriften, wird umgehend aufgehoben, wenn der Assoziationsausschuss
auf die sich die die Annäherung betreffenden Bestimmungen in der Zusammensetzung „Handel“ zu einem späteren Zeitpunkt
nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) beziehen, oder mit an zu einer Lösung gelangt.
das Unionsrecht angenäherten internen Rechtsvorschriften nicht
zu vereinbaren sind.
Artikel 275
(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, unterrichtet die Union
Georgien innerhalb einer im Einklang mit Artikel 276 Absatz 1 Informationsaustausch
festzulegenden Frist über die Ergebnisse der Bewertung. Sofern
nichts anderes bestimmt ist, können die Vertragsparteien nach Der Informationsaustausch über die Annäherung nach Titel IV
Maßgabe des Artikels 419 Absatz 4 die Bewertung im Assozia- (Handel und Handelsfragen) erfolgt über die nach Artikel 222 Ab-
tionsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusam- satz 1 eingerichteten Kontaktstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 691
Artikel 276 a) weitere Entwicklung und Umsetzung des auf dem Grundsatz
der administrativen Rechenschaftspflicht gestützten PIFC-
Allgemeine Bestimmung
Systems – einschließlich eines funktional unabhängigen und
(1) Der Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 für den gesamten öffentlichen Sektor zuständigen Prüf-
genannten Zusammensetzung „Handel“ nimmt Verfahren zur diensts – durch Harmonisierung mit den allgemein anerkann-
Erleichterung der Bewertung der Annäherung und zur Gewähr- ten internationalen Standards und Methoden sowie den be-
leistung eines wirksamen Informationsaustauschs über die währten Verfahren der EU auf der Grundlage des von der
Annäherung an, einschließlich im Hinblick auf die Fristen für die Regierung Georgiens gebilligten Grundsatzpapieres zur PIFC,
Bewertung sowie Form, Inhalt und Sprachfassung der auszutau-
b) Erläuterung der Voraussetzungen, unter denen ein Finanz-
schenden Informationen.
kontrollsystem gegebenenfalls eingeführt werden kann, im
(2) Jeder Verweis in Titel IV (Handel und Handelsfragen) auf PIFC-Grundsatzpapier; wird ein solches System eingeführt,
einen spezifischen Rechtsakt der Union bezieht sich auch auf so kommt es nur im Beschwerdefall zur Anwendung und
Änderungen, Ergänzungen und Ersetzungen, die vor dem ergänzt den internen Prüfdienst, ohne dabei Doppelarbeit zu
29. November 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union ver- schaffen,
öffentlicht wurden. c) wirksame Zusammenarbeit der im PIFC-Grundsatzpapier
(3) Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen definierten Akteure zur Förderung verantwortungsvollen Han-
des Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6 und 8 delns in diesem Bereich,
und den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind erstere d) Unterstützung der zentralen für PIFC zuständigen Harmoni-
maßgebend. sierungsstelle und Stärkung ihrer Kompetenzen,
(4) Geltend gemachte Verletzungen der Bestimmungen des vor- e) weitere Stärkung der Obersten Rechnungskontrollbehörde
liegenden Kapitels werden nicht nach Maßgabe des Titels IV (Han- Georgiens im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit, ihre Organi-
del und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) behandelt. sations- und Prüfkapazitäten und finanziellen und personellen
Ressourcen sowie ihre Umsetzung international anerkannter
Titel V Standards der externen Rechnungsprüfung (INTOSAI) und
f) Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Methoden, unter anderem durch den Austausch von Perso-
nal und gemeinsame Schulungen in diesen Bereichen.
Kapitel 1
Wirtschaftlicher Dialog Kapitel 3
Steuern
Artikel 277
(1) Die EU und Georgien erleichtern den Prozess der wirt- Artikel 280
schaftlichen Reformen, indem sie das Verständnis der Grundla- Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung verantwor-
gen ihrer jeweiligen Wirtschaft und die Formulierung und Umset- tungsvollen Handelns im Steuerbereich zusammen, um die Wirt-
zung der Wirtschaftspolitik verbessern. schaftsbeziehungen, den Handel, die Investitionen und den
(2) Georgien ist bestrebt, eine funktionierende Marktwirtschaft fairen Wettbewerb weiter zu verbessern.
zu errichten und seine wirtschaftlichen und finanziellen Vorschrif-
ten an diejenigen der EU anzunähern und gleichzeitig eine solide Artikel 281
makroökonomische Politik zu gewährleisten.
In Bezug auf Artikel 280 erkennen die Vertragsparteien die
Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuer-
Artikel 278 bereich an, d. h. die Grundsätze der Transparenz, des Informa-
Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, einen tionsaustauschs und des fairen Steuerwettbewerbs, die die Mit-
regelmäßigen wirtschaftlichen Dialog zu führen, um gliedstaaten auf EU-Ebene gebilligt haben, und verpflichten sich
zu ihrer Umsetzung. Zu diesem Zweck werden die Vertragspar-
a) Informationen über makroökonomische Entwicklungen und teien unbeschadet der Zuständigkeiten der EU und der Mitglied-
die makroökonomische Politik sowie über Strukturreformen, staaten die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich ver-
einschließlich Strategien für die wirtschaftliche Entwicklung, bessern, die Einziehung legitimer Steuern erleichtern und
auszutauschen, Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der oben genannten
b) Fachwissen und bewährte Methoden in Bereichen wie öffent- Grundsätze treffen.
liche Finanzen, Geld- und Wechselkurspolitik, Finanzsektor-
politik und Wirtschaftsstatistiken auszutauschen, Artikel 282
c) Informationen und Erfahrungen in Bezug auf die regionale Die Vertragsparteien verbessen und verstärken auch ihre Zu-
wirtschaftliche Integration, einschließlich der Funktionsweise sammenarbeit beim Auf- und Ausbau des Steuersystems und
der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, auszu- der Steuerverwaltung Georgiens, einschließlich der Stärkung der
tauschen und Erhebungs- und Kontrollkapazitäten, gewährleisten eine wirksa-
me Steuererhebung und intensivieren den Kampf gegen Steuer-
d) den Stand der bilateralen Zusammenarbeit in den Bereichen betrug und Steuervermeidung. Die Vertragsparteien sind
Wirtschaft, Finanzen und Statistik zu überprüfen. bestrebt, die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch bei
der Bekämpfung des Steuerbetrugs, insbesondere des Karus-
Kapitel 2 sellbetrugs, zu intensivieren.
Öffentliche
Artikel 283
Finanzverwaltung und Finanzkontrolle
Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter
und harmonisieren ihre Politik, um dem Betrug und dem
Artikel 279
Schmuggel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren entgegenzu-
Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen der internen Kon- wirken und sie zu bekämpfen. Zu dieser Zusammenarbeit gehört
trolle der öffentlichen Finanzen (im Folgenden „PIFC“) und der ex- unter anderem, die Verbrauchsteuersätze für Tabakwaren unter
ternen Rechnungsprüfung mit folgenden Zielen zusammen: Berücksichtigung der sich aus dem regionalen Kontext ergeben-
692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
den Sachzwänge und im Einklang mit dem Rahmenübereinkom- a) makroökonomische Statistik, einschließlich volkswirtschaft-
men der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des licher Gesamtrechnungen, Außenhandelsstatistik, Zahlungs-
Tabakkonsums so weit wie möglich schrittweise anzunähern. Zu bilanzstatistik und Statistik zu ausländischen Direktinvestitio-
diesem Zweck werden sich die Vertragsparteien darum bemü- nen,
hen, ihre Zusammenarbeit im regionalen Kontext zu verstärken.
b) Bevölkerungsstatistik, einschließlich Volkszählungen und
Sozialstatistik,
Artikel 284
c) Agrarstatistik, einschließlich Landwirtschaftszählungen und
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re- Umweltstatistik,
gelmäßiger Dialog statt.
d) Unternehmensstatistik, einschließlich Unternehmensregister
und Nutzung administrativer Quellen zu statistischen Zwe-
Artikel 285
cken,
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften
an die in Anhang XXII genannten EU-Rechtsvorschriften und in- e) Energiestatistik, einschließlich Bilanzen,
ternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses f) Regionalstatistik,
Anhangs vor.
g) horizontale Aktivitäten, einschließlich statistischer Klassifika-
tionen, Qualitätsmanagement, Ausbildung, Verbreitung und
Kapitel 4 Nutzung moderner Informationstechnologien und
Statistik h) auf sonstige relevante Bereiche.
Artikel 286 Artikel 289
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam- Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und
menarbeit in statistischen Fragen und leisten damit einen Beitrag Fachwissen aus, entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter und be-
zur Verwirklichung des langfristigen Ziels, zeitnah international rücksichtigen dabei die Erfahrungen, die bereits bei der Reform des
vergleichbare, zuverlässige statistische Daten bereitzustellen. Es Statistiksystems im Rahmen verschiedener Unterstützungspro-
wird davon ausgegangen, dass ein nachhaltiges, effizientes und gramme gesammelt wurden. Die Anstrengungen zielen auf eine
fachlich unabhängiges nationales Statistiksystem Informationen weitere Angleichung an den EU-Besitzstand im Bereich der Statistik
liefert, die für die Bürger, Unternehmen und Entscheidungsträger auf der Grundlage der nationalen Strategie für die Weiterentwick-
in Georgien und in der EU relevant sind und sie in die Lage lung des Statistiksystems Georgiens und unter Berücksichtigung
versetzen, auf dieser Grundlage fundierte Entscheidungen zu der Entwicklung des Europäischen Statistischen Systems ab. Bei
treffen. Das nationale Statistiksystem sollte mit den VN-Grund- den Verfahren für die Erstellung von Statistiken liegt das Schwer-
prinzipien der amtlichen Statistik im Einklang stehen und dem gewicht auf der Weiterentwicklung der Stichprobenerhebungen
EU-Besitzstand im Bereich der Statistik, einschließlich des und der Verwendung von Verwaltungsunterlagen, wobei der Not-
europäischen Verhaltenskodex für den Bereich der Statistik, wendigkeit Rechnung getragen wird, den Beantwortungsaufwand
Rechnung tragen, um das nationale Statistiksystem an die euro- zu verringern. Die Daten müssen für die Gestaltung und Überwa-
päischen Normen und Standards anzugleichen. chung der Politik in Schlüsselbereichen des gesellschaftlichen und
wirtschaftlichen Lebens relevant sein.
Artikel 287
Mit der Zusammenarbeit werden die folgenden Ziele verfolgt: Artikel 290
a) weiterer Ausbau der Kapazitäten des nationalen Statistik- Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-
systems mit Schwerpunkt auf der Schaffung einer soliden gelmäßiger Dialog statt. Nach Möglichkeit sollten die im Rahmen
Rechtsgrundlage, der Erhebung geeigneter Daten und Meta- des Europäischen Statistischen Systems durchgeführten Maß-
daten, einer geeigneten Politik für die Datenverbreitung und nahmen, einschließlich Ausbildungsmaßnahmen, für Georgien
der Nutzerfreundlichkeit, wobei verschiedenen Nutzergrup- zur Teilnahme offenstehen.
pen Rechnung getragen wird, insbesondere dem öffentlichen
und dem privaten Sektor, der akademischen Gemeinschaft Artikel 291
und anderen Nutzern,
Die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften Geor-
b) schrittweise Annäherung des Statistiksystems Georgiens an
giens an den EU-Besitzstand im Statistikbereich, wo immer dies
das Europäische Statistische System,
angezeigt erscheint, erfolgt im Einklang mit dem jährlich aktuali-
c) Feinabstimmung der Datenübermittlung an die EU unter sierten Kompendium der statistischen Anforderungen, das von
Berücksichtigung der Anwendung der einschlägigen inter- den Vertragsparteien als Anhang dieses Abkommens (An-
nationalen und europäischen Methoden, einschließlich der hang XXIII) betrachtet wird.
Klassifikationen,
d) Verbesserung der fachlichen Befähigung und der Manage- Titel VI
mentkapazitäten der nationalen Statistiker, um die Anwen-
dung der europäischen statistischen Normen zu erleichtern Weitere Bereiche der Zusammenarbeit
und einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Statistiksystems
Georgiens zu leisten, Kapitel 1
e) Erfahrungsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die Verkehr
Entwicklung des statistischen Know-hows und
f) Förderung des umfassenden Qualitätsmanagements in allen Artikel 292
Verfahren für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken.
Die Vertragsparteien
Artikel 288 a) erweitern und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrs-
bereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Ver-
Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Europäischen
kehrssysteme zu leisten,
Statistischen Systems zusammen, in dem Eurostat die statisti-
sche Stelle der Europäischen Union ist. Die Zusammenarbeit b) fördern effiziente und sichere Beförderungsleistungen sowie die
konzentriert sich unter anderem auf folgende Bereiche: Intermodalität und Interoperabilität der Verkehrssysteme und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 693
c) bemühen sich, die wichtigsten Verkehrsverbindungen Artikel 296
zwischen ihren Gebieten zu verbessern.
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften
an die in den Anhängen XXIV und XV-D genannten EU-Rechts-
Artikel 293 vorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Be-
Die Zusammenarbeit betrifft unter anderem folgende Bereiche: stimmungen dieser Anhänge vor.
a) Entwicklung einer nachhaltigen nationalen Verkehrspolitik,
die alle Verkehrsträger umfasst, insbesondere im Hinblick auf Kapitel 2
die Sicherstellung umweltfreundlicher, effizienter und sicherer
Zusammenarbeit im Energiesektor
Verkehrssysteme und die Förderung der Einbeziehung dieser
Belange des Verkehrsbereichs in andere Politikbereiche,
Artikel 297
b) Entwicklung von Sektorstrategien auf der Grundlage der
nationalen Verkehrspolitik einschließlich der rechtlichen Die Zusammenarbeit sollte sich auf die Grundsätze der Part-
Voraussetzungen für die Modernisierung der technischen nerschaft, des gegenseitigen Interesses, der Transparenz und
Anlagen und des Verkehrsmittelbestands, damit sie den in- der Vorhersehbarkeit stützen und auf Marktintegration und Re-
ternationalen Normen gemäß den Anhängen XXIV und XV-D gelungskonvergenz im Energiesektor abzielen und dabei der
entsprechen, für den Straßen-, Schienen-, Luft-, Schiffs- und Notwendigkeit der Gewährleistung und des Zugangs zu sicherer,
intermodalen Verkehr, einschließlich zeitlicher Vorgaben und ökologisch nachhaltiger und erschwinglicher Energie Rechnung
wichtiger Etappenziele für die Umsetzung, administrativer Zu- tragen.
ständigkeiten und Finanzierungsplänen,
c) Verbesserung der Infrastrukturpolitik mit dem Ziel einer bes- Artikel 298
seren Identifizierung und Evaluierung von Infrastrukturprojek- Die Zusammenarbeit sollte unter anderem folgende Bereiche
ten für die verschiedenen Verkehrsträger, umfassen:
d) Entwicklung einer Finanzierungspolitik, die sich auf Instand- a) Strategien und Politik im Energiesektor,
haltung, Kapazitätsengpässe und fehlende Anbindungen
konzentriert und zur Mobilisierung und Förderung einer Be- b) Entwicklung wettbewerbsorientierter, transparenter und effi-
teiligung der Privatwirtschaft an Verkehrsprojekten beiträgt, zienter Energiemärkte, die Dritten den diskriminierungsfreien
Zugang zu Netzen und Verbrauchern im Einklang mit EU-
e) Beitritt zu einschlägigen internationalen Verkehrsorganisatio-
Standards ermöglichen, gegebenenfalls einschließlich der
nen und -übereinkünften, einschließlich Verfahren für die
Entwicklung des einschlägigen Regelungsrahmens,
Sicherstellung einer strikten Anwendung und wirksamen
Durchsetzung internationaler Verkehrsübereinkünfte, c) Zusammenarbeit im Hinblick auf regionale Energiefragen und
den möglichen Beitritt Georgiens zum Vertrag zur Gründung
f) wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Informa-
der Energiegemeinschaft, bei dem Georgien derzeit Beob-
tionsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Tech-
achterstatus hat,
nologien im Verkehr, zum Beispiel intelligenten Verkehrs-
systemen und d) Schaffung eines günstigen, stabilen Investitionsklimas, indem
die institutionellen, rechtlichen, steuerlichen und sonstigen
g) Förderung des Einsatzes von intelligenten Verkehrssystemen
Rahmenbedingungen angegangen werden,
und Informationstechnologie bei Management und Betrieb
aller relevanten Verkehrsträger sowie Unterstützung der In- e) Energieinfrastrukturen von gemeinsamem Interesse mit dem
termodalität und Zusammenarbeit bei der Nutzung von welt- Ziel der Diversifizierung der Energiequellen, -lieferanten und
raumgestützten Systemen und kommerziellen Anwendungen -transportwege in ökonomisch und ökologisch verträglicher
zur Erleichterung des Verkehrs. Weise,
f) Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, Steigerung
Artikel 294 der Marktintegration und schrittweise Annäherung der
(1) Ziel der Zusammenarbeit ist ferner die Verbesserung des Rechtsvorschriften an wichtige Teile des EU-Besitzstands,
Personen- und Güterverkehrs, die Verbesserung des Verkehrs- g) Verbesserung und Stärkung der langfristigen Stabilität und
flusses zwischen Georgien, der EU und Drittländern in der Regi- Sicherheit des Energiehandels, -transits und -transports so-
on durch Beseitigung administrativer, technischer und sonstiger wie der Energiepreispolitik, einschließlich eines allgemeinen
Hindernisse, die Verbesserung der Verkehrsnetze und der Aus- kostenorientierten Systems für die Übertragung von Energie-
bau der Infrastruktur vor allem auf den Hauptverkehrsnetzen zwi- ressourcen, auf einer für beide Seiten vorteilhaften, diskrimi-
schen den Vertragsparteien. Diese Zusammenarbeit umfasst nierungsfreien Grundlage im Einklang mit den internationalen
Maßnahmen zur Erleichterung des Grenzübertritts. Vorschriften, darunter dem Vertrag über die Energiecharta,
(2) Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch
h) ökonomisch und ökologisch verträgliche Förderung der Ener-
und gemeinsame Maßnahmen
gieeffizienz und -einsparung,
a) auf regionaler Ebene, insbesondere unter Berücksichtigung
i) Entwicklung und Förderung erneuerbarer Energien mit
und Einbeziehung der Fortschritte, die im Rahmen der ver-
Schwerpunkt auf Wasserkraft sowie Förderung der bilatera-
schiedenen regionalen Regelungen für die Zusammenarbeit
len und regionalen Integration in diesem Bereich,
im Verkehrsbereich – zum Beispiel Panel „Verkehr“ für die
Östliche Partnerschaft, Verkehrskorridor Europa-Kaukasus- j) wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Informa-
Asien (TRACECA), Baku-Prozess und andere Initiativen im tionsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Tech-
Verkehrsbereich – erzielt wurden, nologien für Energieerzeugung, -transport, -versorgung und
b) auf internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die in- -endverbrauch unter besonderer Berücksichtigung energie-
ternationalen Verkehrsorganisationen und die von den Ver- effizienter und umweltfreundlicher Technologien und
tragsparteien ratifizierten internationalen Übereinkünfte und k) Zusammenarbeit in den Bereichen nukleare Sicherheit, Ge-
c) im Rahmen der verschiedenen Verkehrsagenturen der EU. fahrenabwehr und Strahlenschutz im Einklang mit den
Grundsätzen und Normen der Internationalen Atomenergie-
Organisation (im Folgenden „IAEO“) und den einschlägigen
Artikel 295
internationalen Verträgen und Übereinkommen im Rahmen
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re- der IAEO sowie gegebenenfalls im Einklang mit dem Vertrag
gelmäßiger Dialog statt. zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.
694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Artikel 299 Umweltübereinkommen sowie gegebenenfalls im Rahmen ein-
schlägiger Einrichtungen zusammen.
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-
gelmäßiger Dialog statt.
Artikel 304
Artikel 300 (1) Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden
Ziele:
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften
an die in Anhang XXV genannten EU-Rechtsvorschriften und in- a) Ausarbeitung eines nationalen Umweltaktionsplans, der all-
ternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses gemeine nationale und sektorbezogene strategische Orien-
Anhangs vor. tierungen für die Umweltpolitik in Georgien enthält und auch
institutionelle und administrative Fragen abdeckt,
Kapitel 3 b) Förderung der Einbeziehung von Umweltbelangen in andere
Politikbereiche und
Umwelt
c) Ermittlung der benötigten personellen und finanziellen Res-
sourcen.
Artikel 301
(2) Der nationale Umweltaktionsplan wird regelmäßig aktua-
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-
lisiert und im Einklang mit den georgischen Rechtsvorschriften
menarbeit in Umweltfragen und leisten damit einen Beitrag zur
angenommen.
Verwirklichung des langfristigen Ziels der nachhaltigen Entwick-
lung und der Ökologisierung der Wirtschaft. Es wird davon aus-
gegangen, dass ein verstärkter Umweltschutz den Bürgern und Artikel 305
Unternehmen in Georgien und der EU Vorteile bringt, unter an- Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-
derem bessere öffentliche Gesundheit, Erhaltung natürlicher gelmäßiger Dialog statt.
Ressourcen, höhere wirtschaftliche und ökologische Effizienz so-
wie Nutzung moderner, saubererer Technologien, die zu nach-
Artikel 306
haltigeren Produktionsmustern führen. Die Zusammenarbeit wird
unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften
der Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens an die in Anhang XXVI genannten EU-Rechtsvorschriften und in-
sowie unter Berücksichtigung der gegenseitigen Abhängigkeit ternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses
der Vertragsparteien auf dem Gebiet des Umweltschutzes sowie Anhangs vor.
der einschlägigen multilateralen Übereinkünfte durchgeführt.
Kapitel 4
Artikel 302
Klimaschutz
(1) Die Zusammenarbeit zielt auf die Erhaltung, den Schutz,
die Verbesserung und die Sanierung der Umwelt, den Schutz der
Artikel 307
menschlichen Gesundheit, die nachhaltige Nutzung natürlicher
Ressourcen und die Förderung von Maßnahmen auf internatio- Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-
naler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umwelt- menarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels. Die Zusam-
probleme, unter anderem in den folgenden Bereichen: menarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Ver-
tragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des
a) Umweltgovernance und horizontale Fragen, darunter strate- gegenseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der Wech-
gische Planung, Umweltverträglichkeitsprüfungen und selbeziehungen zwischen bilateralen und multilateralen Verpflich-
strategische Umweltprüfungen, allgemeine und berufliche tungen auf diesem Gebiet durchgeführt.
Bildung, Monitoring- und Umweltinformationssysteme, Kon-
trolle und Durchsetzung, Umwelthaftung, Bekämpfung der
Umweltkriminalität, grenzübergreifende Zusammenarbeit, Artikel 308
öffentlicher Zugang zu Umweltinformationen, Entscheidungs- Die Zusammenarbeit zielt auf die Eindämmung des Klimawan-
prozesse und wirksame administrative und gerichtliche Über- dels und die Anpassung an seine Folgen sowie auf die Förderung
prüfungsverfahren, von Maßnahmen auf internationaler Ebene unter anderem in den
b) Luftqualität, folgenden Bereichen:
c) Wasserqualität und Ressourcenmanagement einschließlich a) Eindämmung des Klimawandels,
Hochwasserrisikomanagement, Wasserknappheit und Dürren b) Anpassung an den Klimawandel,
sowie Meeresumwelt,
c) Emissionshandel,
d) Abfallwirtschaft,
d) Forschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Ver-
e) Naturschutz, einschließlich Forstwirtschaft und Erhaltung der breitung von sicheren und nachhaltigen Technologien zur
biologischen Vielfalt, Senkung des CO2-Ausstoßes und zur Anpassung an den
Klimawandel und
f) Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Ge-
fahren sowie e) Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in
die sektorale Politik.
g) Chemikalien-Management.
(2) Die Zusammenarbeit zielt auch auf die Einbeziehung von Artikel 309
Umweltbelangen in andere Politikbereiche als die Umweltpolitik.
Die Vertragsparteien führen unter anderem folgende Maßnah-
men durch: Austausch von Informationen und Fachwissen,
Artikel 303
gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem Ge-
Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen biet sauberer Technologien, Durchführung gemeinsamer Maß-
und Fachwissen aus und arbeiten auf bilateraler, regionaler – da- nahmen auf regionaler und internationaler Ebene, unter anderem
runter im Rahmen der im südlichen Kaukasus bereits vorhande- mit Blick auf die von den Vertragsparteien ratifizierten multilate-
nen Kooperationsstrukturen – und internationaler Ebene insbe- ralen Umweltübereinkommen und gegebenenfalls gemeinsamer
sondere im Hinblick auf die von ihnen ratifizierten multilateralen Maßnahmen im Rahmen der zuständigen Einrichtungen. Beson-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 695
dere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien grenzüber- d) durch Austausch von Informationen und bewährten Metho-
greifenden Fragen und der regionalen Zusammenarbeit. den auf dem Gebiet der kommerziellen Nutzung der Ergeb-
nisse von Forschung und Entwicklung (einschließlich der För-
Artikel 310 derinstrumente für die Gründung technologiegestützter
Unternehmen, der Clusterbildung und des Zugangs zu Finan-
Ausgehend von den beiderseitigen Interessen erstreckt sich zierungsmöglichkeiten) die Entwicklung einer Innovations-
die Zusammenarbeit unter anderem auf die Ausarbeitung und politik zu fördern;
Umsetzung
e) mehr Kontakte zwischen Unternehmen aus der EU und
a) eines nationalen Aktionsplans für die Anpassung an den Georgien sowie zwischen diesen Unternehmen und den
Klimawandel, Behörden in der EU und in Georgien zu fördern;
b) einer Strategie für eine emissionsarme Entwicklung ein- f) Exportförderungsmaßnahmen seitens der EU und Georgiens
schließlich geeigneter Eindämmungsmaßnahmen auf natio- zu unterstützen;
naler Ebene,
g) gegebenenfalls die Modernisierung und Umstrukturierung der
c) Maßnahmen zur Förderung des Technologietransfers auf der Industrie der EU und Georgiens in bestimmten Sektoren zu
Grundlage einer Analyse des Technologiebedarfs und erleichtern;
d) Maßnahmen im Zusammenhang mit ozonschichtabbauenden h) die Zusammenarbeit im Bereich der Bergbauindustrie und
Stoffen und fluorierten Treibhausgasen. der Erzeugung von Rohstoffen zu entwickeln und zu verstär-
ken, um das gegenseitige Verständnis, die Verbesserung der
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, den Informationsaus-
Artikel 311
tausch und die Zusammenarbeit bei der Gewinnung nicht-
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re- energetischer Mineralien – insbesondere in Bezug auf den
gelmäßiger Dialog statt. Abbau von Metallerzen und Industriemineralien – zu fördern.
Der Informationsaustausch deckt folgende Themen ab: Ent-
Artikel 312 wicklungen im Bergbau- und Rohstoffsektor, Rohstoffhandel,
bewährte Methoden zur nachhaltigen Entwicklung der Berg-
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften bauindustrie, Ausbildung und Qualifizierung sowie Sicherheit
an die in Anhang XXVII genannten EU-Rechtsvorschriften und in- und Gesundheitsschutz.
ternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses
Anhangs vor.
Artikel 315
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein
Kapitel 5
regelmäßiger Dialog statt. Daran nehmen auch Vertreter von EU-
Industrie- und und georgischen Unternehmen teil.
Unternehmenspolitik und Bergbau
Kapitel 6
Artikel 313 Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam- und Prüfung und Corporate Governance
menarbeit in der Industrie- und Unternehmenspolitik und verbes-
sern dadurch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für alle Artikel 316
Wirtschaftsbeteiligten, besonders aber für kleine und mittlere
Unternehmen (im Folgenden „KMU“), so wie sie in den Rechts- In Anerkennung der Bedeutung einer wirksamen Regelung und
vorschriften der EU beziehungsweise Georgiens definiert sind. Praxis in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Corporate
Durch eine engere Zusammenarbeit, die auf der KMU- und Governance sowie Rechnungslegung und Prüfung für die Errich-
Industriepolitik der EU beruhen sollte und den international tung einer voll funktionsfähigen Marktwirtschaft und für die
anerkannten Grundsätzen und Methoden auf diesem Gebiet Förderung des Handels vereinbaren die Vertragsparteien eine
Rechnung trägt, sollte der Verwaltungs- und Regelungsrahmen Zusammenarbeit
für in Georgien und der EU tätige georgische und EU-Unterneh- a) beim Schutz von Anteilseignern, Gläubigern und sonstigen
men verbessert werden. Interessenträgern im Einklang mit den EU-Vorschriften in die-
sem Bereich,
Artikel 314 b) bei der Umsetzung einschlägiger internationaler Standards
Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien zusammen, auf nationaler Ebene und bei der schrittweisen Annäherung
um an die EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Rechnungs-
legung und Prüfung und
a) Strategien zur Förderung von KMU umzusetzen, die auf den
Grundsätzen des Small Business Act beruhen, und die Um- c) bei der Weiterentwicklung der Corporate-Governance-Politik
setzung im Rahmen eines regelmäßigen Dialogs zu verfolgen. im Einklang mit internationalen Standards sowie bei der
Ein Schwerpunkt dieser Zusammenarbeit werden auch schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften an die EU-
Kleinstunternehmen und Handwerksbetriebe sein, die für die Rechtsvorschriften und Empfehlungen in diesem Bereich.
Wirtschaft sowohl der EU als auch Georgiens von größter
Bedeutung sind; Artikel 317
b) durch Austausch von Informationen und bewährten Metho- Ziel der Vertragsparteien ist es, Informationen und Fachwissen
den bessere Rahmenbedingungen zu schaffen und dadurch über bestehende Systeme und einschlägige neue Entwicklungen
einen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu in diesen Bereichen auszutauschen. Ferner streben die Vertrags-
leisten. Diese Zusammenarbeit wird sich auch auf strukturelle parteien an, einen wirksamen Informationsaustausch zwischen
Fragen (Umstrukturierung) in Bereichen wie Umwelt und den Unternehmensregistern der EU-Mitgliedstaaten und dem
Energie erstrecken; nationalen Unternehmensregister Georgiens zu gewährleisten.
c) die Regelungen und die Regelungspraxis unter besonderer
Artikel 318
Berücksichtigung des Austauschs bewährter Methoden auf
dem Gebiet der Regelungstechniken, einschließlich der Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein
Grundsätze der EU, zu vereinfachen und zu rationalisieren; regelmäßiger Dialog statt.
696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Artikel 319 Artikel 325
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften Die Zusammenarbeit wird unter anderem folgende Themen
an die in Anhang XXVIII genannten EU-Rechtsvorschriften und umfassen:
internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses a) Austausch von Informationen und bewährten Methoden zur
Anhangs vor. Umsetzung nationaler Initiativen für die Informationsgesell-
schaft, einschließlich Initiativen, die auf die Förderung des
Kapitel 7 Breitbandzugangs, die Verbesserung der Netzsicherheit und
die Entwicklung öffentlicher Online-Dienste abzielen, und
Finanzdienstleistungen
b) Austausch von Informationen, bewährten Methoden und Er-
fahrungen zwischen Georgien und der EU zur Förderung
Artikel 320 eines umfassenden Regelungsrahmens für die elektronische
Kommunikation und insbesondere zur Stärkung der Verwal-
In der Erkenntnis, dass eine wirksame Regelung und Praxis im
tungskapazitäten der nationalen unabhängigen Regulierungs-
Bereich der Finanzdienstleistungen von Bedeutung ist, um eine
behörde, zur Förderung der wirksameren Nutzung der Fre-
voll funktionsfähige Marktwirtschaft zu errichten und den Handel
quenzressourcen und zur Verbesserung der Interoperabilität
zwischen den beiden Vertragsparteien zu fördern, kommen die
der Netze Georgiens.
Vertragsparteien überein, im Bereich der Finanzdienstleistungen
zusammenzuarbeiten, um folgende Ziele anzustreben:
Artikel 326
a) Unterstützung der Anpassung der Finanzdienstleistungs-
regulierung an die Erfordernisse einer offenen Marktwirt- Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen
schaft, den Regulierungsbehörden der EU und den nationalen Regulie-
rungsbehörden Georgiens im Bereich der elektronischen Kom-
b) Gewährleistung eines wirksamen, angemessenen Schutzes munikation.
von Investoren und anderen Nutzern von Finanzdienstleistun-
gen, Artikel 327
c) Gewährleistung der Stabilität und Integrität des gesamten Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften
Finanzsystems Georgiens, an die in Anhang XV-B genannten EU-Rechtsvorschriften und in-
ternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses
d) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen
Anhangs vor.
Akteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulie-
rungs- und Aufsichtsbehörden und
Kapitel 9
e) Gewährleistung einer unabhängigen und wirksamen Aufsicht.
Tourismus
Artikel 321
Artikel 328
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwi-
schen den zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Tourismus zu-
einschließlich des Informationsaustauschs, der Weitergabe von sammen, um die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und
Fachwissen über die Finanzmärkte und ähnlicher Maßnahmen. nachhaltigen Tourismusbranche als Motor für Wirtschaftswachs-
tum und Eigenständigkeit, Beschäftigung und internationalen
(2) Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Ausbau der Verwal- Austausch zu fördern.
tungskapazitäten dieser Behörden, unter anderem durch Perso-
nalaustausch und gemeinsame Schulungen. Artikel 329
Die Zusammenarbeit auf bilateraler und europäischer Ebene
Artikel 322
stützt sich auf die folgenden Grundsätze:
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein a) Wahrung der Integrität und der Interessen der lokalen Ge-
regelmäßiger Dialog statt. meinschaften, insbesondere im ländlichen Raum, unter
Berücksichtigung der Bedürfnisse und Prioritäten im Bereich
Artikel 323 der lokalen Entwicklung,
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften b) Bedeutung des kulturellen Erbes und
an die in Anhang XV-A genannten EU-Rechtsvorschriften und in- c) positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Um-
ternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses weltschutz.
Anhangs vor.
Artikel 330
Kapitel 8 Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgende Themen:
Zusammenarbeit im a) Austausch von Informationen, bewährten Methoden, Erfah-
Bereich der Informationsgesellschaft rungen und „Know-how“,
b) Pflege einer strategischen Partnerschaft zwischen öffent-
Artikel 324 lichen, privaten und Gemeinschaftsinteressen, um die nach-
haltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten,
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der
Entwicklung der Informationsgesellschaft, damit Bürger und c) Förderung und Entwicklung von Tourismusströmen, -produk-
Unternehmen von breit verfügbaren Informations- und Kommu- ten, -märkten und -infrastrukturen sowie der Humanressour-
nikationstechnologien und von höherwertigen Diensten zu er- cen und institutionellen Strukturen im Tourismussektor,
schwinglichen Preisen profitieren können. Diese Zusammen-
d) Entwicklung und Umsetzung einer effizienten Politik,
arbeit sollte auf die Erleichterung des Zugangs zu den Märkten
für elektronische Kommunikation abzielen und Wettbewerb und e) Tourismusausbildung und Kapazitätsausbau zur Verbesse-
Investitionen in diesem Sektor fördern. rung der Dienstleistungsstandards und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 697
f) Entwicklung und Förderung eines von den lokalen Gemein- (2) Bei dieser Zusammenarbeit halten sie ihre internationalen
schaften getragenen Tourismus. Verpflichtungen in Bezug auf die Bewirtschaftung und Erhaltung
lebender aquatischer Ressourcen ein.
Artikel 331
Artikel 336
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-
gelmäßiger Dialog statt. Die Vertragsparteien treffen gemeinsame Maßnahmen, tau-
schen Informationen aus und unterstützen einander, um Folgen-
des zu fördern:
Kapitel 10
a) verantwortungsvolles Handeln und bewährte Bestandbewirt-
Landwirtschaft schaftungsmethoden bei der Bestandsbewirtschaftung, um
und ländliche Entwicklung die nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung der Fisch-
bestände auf der Grundlage des Ökosystem-Ansatzes zu
Artikel 332 gewährleisten,
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Entwick- b) verantwortungsvolle Fischerei und Bestandsbewirtschaftung
lung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zusammen, im Einklang mit den Grundsätzen der nachhaltigen Entwick-
insbesondere durch eine fortschreitende Konvergenz der Politik lung, um die Fischbestände und Ökosysteme in einem ge-
und der Rechtsvorschriften. sunden Zustand zu erhalten und
c) regionale Zusammenarbeit, gegebenenfalls auch im Rahmen
Artikel 333 regionaler Fischereiorganisationen.
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Land-
wirtschaft und ländliche Entwicklung umfasst unter anderem Fol- Artikel 337
gendes:
In Bezug auf Artikel 336 intensivieren die Vertragsparteien
a) Erleichterung des gegenseitigen Verständnisses der Politik unter Berücksichtigung der besten wissenschaftlichen Gutachten
zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen die Zusammenarbeit und Koordinierung ihrer Maßnahmen auf
Raums, dem Gebiet der Bewirtschaftung und Erhaltung lebender aqua-
tischer Ressourcen im Schwarzen Meer. Beide Vertragsparteien
b) Ausbau der Verwaltungskapazitäten auf zentraler und lokaler
fördern die regionale Zusammenarbeit in der Schwarzmeerregion
Ebene für die Planung, Evaluierung und Um- und Durchset-
und gegebenenfalls die Beziehungen zu einschlägigen regionalen
zung der Politik im Einklang mit den Vorschriften und be-
Fischereiorganisationen.
währten Methoden der EU,
c) Förderung der Modernisierung und der Nachhaltigkeit der Artikel 338
landwirtschaftlichen Produktion,
Die Vertragsparteien unterstützen Initiativen wie den gegen-
d) Austausch von Wissen und bewährten Methoden für die seitigen Erfahrungsaustausch und Fördermaßnahmen, um die
ländliche Entwicklung, um das wirtschaftliche Wohl ländlicher Umsetzung einer Politik zu gewährleisten, die auf der Grundlage
Gemeinschaften zu fördern, des EU-Besitzstands und der Interessenschwerpunkte der Ver-
e) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors tragsparteien in diesem Bereich eine nachhaltige Fischerei
und der Effizienz und Transparenz für alle Marktteilnehmer, sicherstellt; zu diesen Interessenschwerpunkten zählen unter an-
derem
f) Förderung der Qualitätspolitik und der zugehörigen Kontroll-
mechanismen, auch in den Bereichen geografische Angaben a) Bewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen, Fische-
und ökologischer Landbau, reiaufwand und technische Maßnahmen,
g) Weinerzeugung und Agrotourismus, b) Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeiten unter
Einsatz der notwendigen Überwachungsausrüstung, ein-
h) Verbreitung von Wissen und Förderung von Beratungsdiens-
schließlich elektronischer Monitoringgeräte und Rückverfol-
ten für landwirtschaftliche Erzeuger und
gungsinstrumente, und Gewährleistung durchsetzbarer
i) Streben nach Harmonisierung in Fragen, die im Rahmen Rechtsvorschriften und Kontrollmechanismen,
internationaler Organisationen behandelt werden, in denen
c) harmonisierte Sammlung kompatibler Fang-, Anlande-, Flot-
beide Vertragsparteien Mitglied sind.
ten-, biologischer und wirtschaftlicher Daten,
Artikel 334 d) Verwaltung der Fangkapazitäten, einschließlich eines funk-
tionierenden Fischereiflottenregisters,
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-
e) Steigerung der Effizienz der Märkte, insbesondere durch die
gelmäßiger Dialog statt.
Förderung von Erzeugerorganisationen, die Bereitstellung
von Verbraucherinformationen sowie durch Vermarktungs-
Kapitel 11 normen und Rückverfolgbarkeit sowie
Fischerei und maritime Governance f) Entwicklung einer Strukturpolitik für den Fischereisektor, die
die wirtschaftliche, ökologische und soziale Nachhaltigkeit
Abschnitt 1 fördert.
Fischereipolitik
Abschnitt 2
Artikel 335 Meerespolitik
(1) Im Fischereisektor arbeiten die Vertragsparteien unter
Artikel 339
anderem in den folgenden für beide Seiten vorteilhaften Berei-
chen von gemeinsamem Interesse zusammen: Erhaltung und Unter Berücksichtigung ihrer Zusammenarbeit in den Berei-
Bewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen, Kontrolle und chen Fischerei, Seeverkehr, Umwelt und anderen Politikberei-
Überwachung, Datenerfassung sowie Bekämpfung der illegalen, chen und im Einklang mit den einschlägigen internationalen
ungemeldeten und unregulierten Fischerei gemäß dem einschlä- Übereinkommen über das Seerecht, die sich auf das Seerechts-
gigen Internationalen Aktionsplan der FAO von 2001. übereinkommen der Vereinten Nationen stützen, bauen die Ver-
698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
tragsparteien auch in Bezug auf eine integrierte Meerespolitik a) den Politikdialog und den Austausch wissenschaftlicher und
eine Zusammenarbeit auf, die insbesondere Folgendes umfasst: technologischer Informationen,
a) Förderung eines integrierten Konzepts für maritime Angele- b) die Erleichterung eines angemessenen Zugangs zu den
genheiten, verantwortungsvolles Handeln und den Austausch jeweiligen Programmen der Vertragsparteien,
bewährter Methoden für die Nutzung des maritimen Raumes,
b) Förderung der maritimen Raumordnung als Instrument für c) den Ausbau der Forschungskapazitäten und der Teilnahme
eine verbesserte Entscheidungsfindung im Hinblick auf einen von Forschungseinrichtungen Georgiens am Forschungsrah-
Interessenausgleich zwischen miteinander konkurrierenden menprogramm der EU,
menschlichen Tätigkeiten im Einklang mit dem Ökosystem-
ansatz, d) die Förderung gemeinsamer Forschungsprojekte in allen
FTE-Bereichen,
c) Förderung des integrierten Küstenzonenmanagements auf
der Grundlage des Ökosystemansatzes, um die nachhaltige e) Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wis-
Entwicklung der Küstengebiete zu gewährleisten und die Wi- senschaftler, Forscher und anderes im FTE-Bereich tätiges
derstandsfähigkeit der Küstenregionen gegenüber Gefahren Forschungspersonal der Vertragsparteien,
wie unter anderem den Auswirkungen des Klimawandels zu
stärken, f) die Erleichterung – auf der Grundlage der geltenden Rechts-
vorschriften – der Freizügigkeit von Forschungspersonal, das
d) Förderung von Innovation und Ressourceneffizienz in den sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt,
maritimen Industrien als Motor für Wirtschaftswachstum und und der grenzüberschreitenden Beförderung von für den Ein-
Beschäftigung, unter anderem durch einen Austausch be- satz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern und
währter Methoden,
e) Förderung strategischer Bündnisse zwischen maritimen In- g) weitere einvernehmlich vereinbarte Formen der Zusammen-
dustrien, Dienstleistungen und wissenschaftlichen Einrichtun- arbeit im FTE-Bereich.
gen, die auf Meeresforschung und maritime Forschung spe-
zialisiert sind, Artikel 344
f) Intensivierung der grenz- und sektorübergreifenden Meeres-
überwachung, um den zunehmenden Gefahren zu begegnen, Bei der Umsetzung derartiger Kooperationsmaßnahmen soll-
die von dichtem Seeverkehr, Schadstoffeinleitungen durch ten Synergien mit Tätigkeiten angestrebt werden, die im Rahmen
Schiffe, Unfällen auf See und illegalen Handlungen auf See der finanziellen Zusammenarbeit zwischen der EU und Georgien
ausgehen und gemäß Titel VII (Finanzielle Hilfe und Bestimmungen über Be-
trugsbekämpfung und Kontrollen) durchgeführt werden.
g) Einrichtung eines regelmäßigen Dialogs und Förderung ver-
schiedener Netze zwischen maritimen Interessenträgern.
Kapitel 13
Artikel 340
Verbraucherpolitik
Diese Zusammenarbeit umfasst unter anderem
a) Austausch von Informationen, bewährten Methoden und Er- Artikel 345
fahrungen sowie Weitergabe von maritimem Know-how unter
anderem in Bezug auf innovative Technologien in maritimen Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein hohes Ver-
Sektoren und Fragen der Meeresumwelt, braucherschutzniveau zu gewährleisten und die Kompatibilität
b) Austausch von Informationen und bewährten Methoden auf ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen.
dem Gebiet der Finanzierungsmöglichkeiten für Projekte, ein-
schließlich öffentlich-privater Partnerschaften, und
Artikel 346
c) Intensivierung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in
den zuständigen internationalen maritimen Gremien. Zur Verwirklichung dieser Ziele kann die Zusammenarbeit ge-
gebenenfalls Folgendes umfassen:
Artikel 341 a) Streben nach der Annäherung des Verbraucherrechts ohne
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein Schaffung von Handelshemmnissen,
regelmäßiger Dialog der Vertragsparteien statt.
b) Förderung des Informationsaustauschs über Verbraucher-
schutzsysteme, darunter Verbraucherschutzvorschriften und
Kapitel 12 deren Durchsetzung, Sicherheit von Verbraucherprodukten,
Zusammenarbeit in den Informationsaustauschsysteme, Verbraucheraufklärung und
-sensibilisierung sowie Stärkung und Durchsetzung der Ver-
Bereichen Forschung, technologische
braucherrechte,
Entwicklung und Demonstration
c) Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungsbeamte und andere
Artikel 342 Vertreter der Verbraucherinteressen und
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in allen Be- d) Förderung der Tätigkeit unabhängiger Verbraucherorganisa-
reichen der zivilen wissenschaftlichen Forschung, technologi- tionen und der Herstellung von Kontakten zwischen Verbrau-
schen Entwicklung und Demonstration (im Folgenden „FTE“) auf chervertretern.
der Grundlage des gegenseitigen Nutzens und vorbehaltlich
eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte des
geistigen Eigentums. Artikel 347
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften
Artikel 343
an die in Anhang XXIX genannten EU-Rechtsvorschriften und in-
Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der FTE umfasst Folgen- ternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses
des: Anhangs vor.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 699
Kapitel 14 Artikel 352
Beschäftigung, Sozialpolitik Die Vertragsparteien fördern die soziale Verantwortung und
und Chancengleichheit Rechenschaftspflicht von Unternehmen und unterstützen ein ver-
antwortungsvolles unternehmerisches Handeln, beispielsweise
gemäß verschiedenen internationalen Leitlinien zur sozialen Ver-
Artikel 348
antwortung von Unternehmen, insbesondere den OECD-Leit-
Die Vertragsparteien verstärken ihren Dialog und ihre Zusam- linien für multinationale Unternehmen.
menarbeit auf den Gebieten Förderung der Agenda für men-
schenwürdige Arbeit, Beschäftigungspolitik, Gesundheitsschutz Artikel 353
und Sicherheit am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Sozialschutz, so-
ziale Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Diskriminie- Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein
rungsverbot sowie soziale Verantwortung von Unternehmen und regelmäßiger Dialog statt.
tragen so zur Förderung von mehr und besseren Arbeitsplätzen,
zur Armutsminderung, zum stärkeren sozialen Zusammenhalt,
Artikel 354
zur nachhaltigen Entwicklung und zu einer besseren Lebensqua-
lität bei. Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften
an die in Anhang XXX genannten EU-Rechtsvorschriften und
Artikel 349 internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses
Anhangs vor.
Die Zusammenarbeit, die sich auf den Austausch von Infor-
mationen und bewährten Methoden stützt, kann sich auf ausge-
wählte Themen in den folgenden Bereichen erstrecken: Kapitel 15
a) Armutsminderung und Stärkung des sozialen Zusammen- Öffentliche Gesundheit
halts,
b) Beschäftigungspolitik, ausgerichtet auf mehr und bessere Artikel 355
Arbeitsplätze mit menschenwürdigen Arbeitsbedingungen,
Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit
auch im Hinblick auf die Eindämmung der informellen Wirt-
im Bereich der öffentlichen Gesundheit auszubauen, um die
schaft und Beschäftigung,
Sicherheit der öffentlichen Gesundheit und den Schutz der
c) Förderung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen und effizienter menschlichen Gesundheit zu erhöhen, da dies ein wesentliches
Arbeitsvermittlungsdienste, soweit angemessen, um die Ar- Element der nachhaltigen Entwicklung und des Wirtschafts-
beitsmärkte zu modernisieren und den Anforderungen der wachstums darstellt.
Arbeitsmärkte der Vertragsparteien gerecht zu werden,
d) Förderung inklusiverer Arbeitsmärkte und sozialer Sicher- Artikel 356
heitssysteme, die benachteiligte Menschen einbeziehen, ein-
Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf folgende
schließlich Menschen mit Behinderungen und Angehöriger
Bereiche:
von Minderheiten,
e) Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung mit dem Ziel, die a) Stärkung des öffentlichen Gesundheitssystems in Georgien
Gleichstellung der Geschlechter zu verbessern, die Chancen- insbesondere durch weitere Reform des Gesundheitssektors,
gleichheit zwischen Männern und Frauen zu gewährleisten Gewährleistung einer hochwertigen Gesundheitsfürsorge,
und Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Entwicklung der Humanressourcen im Gesundheitswesen
Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Welt- und Verbesserung der Gesundheitspolitik und der Finanzie-
anschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuel- rung der Gesundheitsversorgung,
len Ausrichtung zu bekämpfen, b) epidemiologische Überwachung und Bekämpfung übertrag-
f) Sozialpolitik mit dem Ziel der Verbesserung des Sozialschut- barer Krankheiten wie zum Beispiel HIV/AIDS, viraler Hepa-
zes und der Sozialschutzsysteme hinsichtlich Qualität, Zu- titis und Tuberkulose und der Antibiotikaresistenz sowie
gänglichkeit und finanzieller Tragfähigkeit, bessere Vorbereitung auf Bedrohungen der öffentlichen Ge-
sundheit und auf Notfälle,
g) Stärkung der Beteiligung der Sozialpartner und Förderung
des sozialen Dialogs, auch durch den Ausbau der Kapazitä- c) Prävention und Bekämpfung nicht übertragbarer Krankhei-
ten aller einschlägigen Interessenträger, ten, vor allem durch Austausch von Informationen und be-
währten Methoden, Förderung einer gesunden Lebensweise
h) Förderung von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Ar- und körperlicher Betätigung sowie Berücksichtigung wichti-
beitsplatz und ger Gesundheitsfaktoren wie Ernährung und Drogen, Alkohol
i) Sensibilisierung und Dialog im Bereich der sozialen Verant- und Tabakabhängigkeit,
wortung von Unternehmen.
d) Qualität und Sicherheit von Substanzen menschlichen Ur-
sprungs,
Artikel 350
e) Information und Wissen zu Gesundheitsfragen und
Die Vertragsparteien fördern die Einbeziehung aller relevanten
Interessenträger einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisa- f) wirksame Umsetzung internationaler Gesundheitsüberein-
tionen und insbesondere der Sozialpartner in die Politikgestal- künfte, bei denen die Vertragsparteien zu den Vertragspar-
tung, die politischen Reformen und die Zusammenarbeit der Ver- teien zählen, insbesondere der Internationalen Gesundheits-
tragsparteien nach dem einschlägigen Teil des Titels VIII vorschriften und des Rahmenübereinkommens zur
(Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen). Eindämmung des Tabakkonsums.
Artikel 351 Artikel 357
Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusam- Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften
menarbeit in beschäftigungs- und sozialpolitischen Fragen in an die in Anhang XXXI genannten EU-Rechtsvorschriften und
allen zuständigen regionalen, multilateralen und internationalen internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses
Gremien und Organisationen an. Anhangs vor.
700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Kapitel 16 der Dokumente in Anhang XXXII und gemäß den Bestimmungen
dieses Anhangs.
Allgemeine und berufliche
Bildung und Jugend
Kapitel 17
Artikel 358 Kulturelle Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der allgemeinen und
beruflichen Bildung zusammen, um die Kooperation und den Artikel 362
Dialog, darunter den Dialog über bildungspolitische Fragen, zu Die Vertragsparteien fördern die kulturelle Zusammenarbeit
intensivieren und damit die Annäherung an die einschlägigen unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze des Über-
Konzepte und Methoden der EU zu unterstützen. Die Vertrags- einkommens der Organisation der Vereinten Nationen für Erzie-
parteien arbeiten zusammen, um das lebenslange Lernen und hung, Wissenschaft und Kultur (im Folgenden „UNESCO“) zum
die Zusammenarbeit und Transparenz auf allen Ebenen der Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksfor-
allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, wobei ein be- men von 2005. Die Vertragsparteien streben einen regelmäßigen
sonderer Schwerpunkt auf der Hochschulbildung liegt. Politikdialog in Bereichen von gegenseitigem Interesse an, unter
anderem über die Entwicklung der Kulturwirtschaft in der EU und
Artikel 359 Georgien. Die Vertragsparteien fördern mit ihrer Zusammenarbeit
den interkulturellen Dialog, unter anderem durch Einbeziehung
Die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruf-
des Kultursektors und der Zivilgesellschaft der EU und Geor-
lichen Bildung konzentriert sich unter anderem auf folgende
giens.
Bereiche:
a) Förderung des lebenslangen Lernens, das von zentraler Artikel 363
Bedeutung für Wachstum und Beschäftigung ist und den
Bürgern eine vollwertige Teilhabe an der Gesellschaft ermög- Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien konzentriert sich auf
lichen kann, folgende Bereiche:
b) Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen a) kulturelle Zusammenarbeit und Kulturaustausch,
Bildung, Verbesserung ihrer Qualität und Relevanz sowie des b) Mobilität von Kunst und Künstlern sowie Ausbau der Kapa-
Zugangs dazu in allen Bildungsphasen von der frühkindlichen zitäten des Kultursektors,
Betreuung, Bildung und Erziehung bis hin zur Hochschul-
bildung, c) interkultureller Dialog,
c) Förderung der Qualität der Hochschulbildung im Einklang mit d) Dialog über die Kulturpolitik und
der Modernisierungsagenda der EU für das Hochschulwesen e) Zusammenarbeit in internationalen Gremien wie der
und dem Bologna-Prozess, UNESCO und dem Europarat, unter anderem zur Förderung
d) Vertiefung der internationalen Hochschulzusammenarbeit, der kulturellen Vielfalt und zur Erhaltung und Aufwertung des
Beteiligung an den Kooperationsprogrammen der EU und kulturellen und historischen Erbes.
Erhöhung der Mobilität von Studenten und Lehrkräften,
e) Förderung des Erlernens von Fremdsprachen, Kapitel 18
f) Förderung von Fortschritten im Hinblick auf die Anerkennung Zusammenarbeit im Bereich
von Qualifikationen und Kompetenzen sowie Gewährleistung audiovisuelle Politik und Medien
von Transparenz in diesem Bereich,
g) Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Artikel 364
Bildung unter Berücksichtigung der einschlägigen bewährten
Die Vertragsparteien fördern ihre Zusammenarbeit im Bereich
Methoden der EU und
der audiovisuellen Politik. Die Zusammenarbeit dient zur Stär-
h) Förderung des Verständnisses und der Kenntnis des Prozes- kung der audiovisuellen Industrie in der EU und in Georgien,
ses der europäischen Integration, Intensivierung des akade- insbesondere durch Aus- und Fortbildung von Fachkräften,
mischen Dialogs über die Beziehungen zwischen der EU und Informationsaustausch und Förderung von Koproduktionen für
der Östlichen Partnerschaft sowie Stärkung der Beteiligung Film und Fernsehen.
an einschlägigen EU-Programmen.
Artikel 365
Artikel 360
(1) Die Vertragsparteien entwickeln einen regelmäßigen Dialog
Die Vertragsparteien vereinbaren, im Bereich Jugend zusam- im Bereich der audiovisuellen und der Medienpolitik und arbeiten
menzuarbeiten, um zusammen, um sowohl die Unabhängigkeit und Professionalität
der Medien als auch die Verbindungen zu den Medien in der EU
a) die Zusammenarbeit und den Austausch im Bereich der
im Einklang mit den einschlägigen europäischen Standards, ein-
Jugendpolitik und der nichtformalen Bildung für Jugendliche
schließlich der Standards des Europarats und des UNESCO-
und Jugendarbeiter zu intensivieren,
Übereinkommens über Schutz und Förderung der Vielfalt kultu-
b) die Mobilität von jungen Menschen und Jugendarbeitern als reller Ausdrucksformen von 2005, zu stärken.
Mittel zur Förderung des interkulturellen Dialogs und des
(2) Die Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf die Aus-
Erwerbs von Wissen, Qualifikationen und Kompetenzen
bildung von Journalisten und anderen Fachkräften des Medien-
außerhalb des formalen Bildungssystems, einschließlich
sektors erstrecken.
durch Freiwilligenarbeit, zu unterstützen und
c) die Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen zu för- Artikel 366
dern.
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien konzentriert sich auf
folgende Bereiche:
Artikel 361
a) Dialog über die audiovisuelle und der Medienpolitik,
Georgien entwickelt und verfolgt seine Politik im Einklang mit
den Konzepten und Methoden der EU unter Berücksichtigung b) Dialog in internationalen Foren (wie UNESCO und WTO) und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 701
c) Zusammenarbeit im Bereich audiovisuelle Politik und Medien prozessen zwischen Zivilgesellschaft, einschließlich der So-
einschließlich Zusammenarbeit im Filmbereich. zialpartner, und Staat vertraut zu machen, womit vor allem
eine stärkere Einbeziehung der Zivilgesellschaft in die Poli-
Artikel 367 tikgestaltung angestrebt wird.
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften
an die in Anhang XXXIII genannten EU-Rechtsvorschriften und Artikel 371
internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein
Anhangs vor.
regelmäßiger Dialog statt.
Kapitel 19
Kapitel 21
Zusammenarbeit im Bereich
Sport und körperliche Betätigung Regionale Entwicklung,
grenzübergreifende und
Artikel 368 regionale Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich Sport und körperliche
Betätigung durch einen Austausch von Informationen und be- Artikel 372
währten Methoden zusammen, um eine gesunde Lebensweise,
den sozialen und erzieherischen Wert des Sports, die Mobilität (1) Auf dem Gebiet der regionalen Entwicklung fördern die
im Sportbereich und den Kampf gegen globale Gefahren für den Vertragsparteien das gegenseitige Verständnis und die bilaterale
Sport wie Doping, Rassismus und Gewalt zu fördern. Zusammenarbeit, einschließlich Methoden für die Formulierung
und Umsetzung von Regionalpolitik, Mehrebenengovernance
und Partnerschaft unter besonderer Berücksichtigung der Ent-
Kapitel 20 wicklung benachteiligter Gebiete und der territorialen Zusam-
Zusammenarbeit zwischen menarbeit mit dem Ziel, Kommunikationskanäle einzurichten und
den Zivilgesellschaften den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen nationalen
und lokalen Behörden, wirtschaftlichen und sozialen Akteuren
und der Zivilgesellschaft zu verbessern.
Artikel 369
Die Vertragsparteien nehmen einen Dialog über die Zusam- (2) Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere zusammen,
menarbeit zwischen den Zivilgesellschaften auf, mit dem sie um eine Anpassung der Vorgehensweise Georgiens an folgende
anstreben, Grundsätze zu erreichen:
a) die Kontakte und den Informations- und Erfahrungsaus- a) Stärkung der Mehrebenengovernance unter dem Gesichts-
tausch zwischen allen Bereichen der Zivilgesellschaft in der punkt ihrer Relevanz für die zentralstaatliche und die kom-
EU und in Georgien zu stärken, munale Ebene mit besonderem Schwerpunkt auf der ver-
stärkten Beteiligung lokaler Interessenträger,
b) in der EU, vor allem bei den in den EU-Mitgliedstaaten an-
sässigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, ein besseres b) Konsolidierung der Partnerschaft zwischen allen Beteiligten
Kennen und Verstehen Georgiens, einschließlich seiner Ge- im Bereich der regionalen Entwicklung und
schichte und Kultur, zu gewährleisten und so für eine stärkere
Sensibilisierung für die Möglichkeiten und Herausforderun- c) Kofinanzierung durch finanzielle Beiträge der an der Durch-
gen in den künftigen Beziehungen zu sorgen und führung von regionalen Entwicklungsprogrammen und
-projekten Beteiligten.
c) im Gegenzug in Georgien, vor allem bei den zivilgesellschaft-
lichen Organisationen Georgiens, ein besseres Kennen und
Verstehen der EU – unter anderem mit Schwerpunkt auf den Artikel 373
Werten, auf denen sie gegründet ist, ihrer Politik und ihrer
Funktionsweise – zu gewährleisten. (1) Die Vertragsparteien unterstützen und verstärken die
Beteiligung von Behörden der lokalen Ebenen an der regional-
politischen Zusammenarbeit, einschließlich der grenzübergrei-
Artikel 370 fenden Zusammenarbeit und der entsprechenden Verwaltungs-
Die Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusammen- strukturen, intensivieren die Zusammenarbeit durch Schaffung
arbeit zwischen zivilgesellschaftlichen Interessenträgern beider förderlicher rechtlicher Rahmenbedingungen auf beiden Seiten,
Seiten als Bestandteil der Beziehungen zwischen der EU und unterstützen und entwickeln Maßnahmen für den Kapazitätsaus-
Georgien. Die Ziele des Dialogs und der Zusammenarbeit beste- bau und fördern die Stärkung der grenzübergreifenden und re-
hen darin, gionalen Wirtschafts- und Unternehmensnetze.
a) die Beteiligung der Zivilgesellschaft an den Beziehungen zwi- (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die institu-
schen der EU und Georgien, insbesondere an der Umsetzung tionellen und operativen Kapazitäten der georgischen Einrichtun-
dieses Abkommens, sicherzustellen, gen in den Bereichen Regionalentwicklung und Raumplanung zu
b) die Beteiligung der Zivilgesellschaft am öffentlichen Entschei- festigen, indem sie unter anderem
dungsprozess zu verstärken, insbesondere durch Pflege
a) die interinstitutionelle Koordinierung und insbesondere das
eines offenen, transparenten und regelmäßigen Dialogs zwi-
Verfahren für die vertikale und horizontale Interaktion der zen-
schen den öffentlichen Einrichtungen und den repräsentati-
tralen und lokalen Behörden bei der Entwicklung und Umset-
ven Verbänden und der Zivilgesellschaft,
zung der Regionalpolitik verbessern,
c) günstige Rahmenbedingungen für die Entwicklung und insti-
tutionelle Stärkung zivilgesellschaftlicher Organisationen zu b) die Kapazitäten der lokalen Behörden für die Förderung der
schaffen, unter anderem durch Interessenvertretung, infor- grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Einklang mit den
melle und formelle Vernetzung, gegenseitige Besuche und EU-Grundsätzen und -Methoden ausbauen und
Workshops, um vor allem den Rechtsrahmen für die Zivil-
c) Wissen, Informationen und bewährte Methoden der Politik für
gesellschaft zu verbessern,
die Regionalentwicklung austauschen, um das wirtschaftliche
d) zivilgesellschaftlichen Vertretern beider Seiten zu ermög- Wohl der lokalen Gemeinschaften und eine einheitliche Ent-
lichen, sich mit den jeweiligen Konsultations- und Dialog- wicklung der Regionen zu fördern.
702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Artikel 374 b) Erleichterung geeigneter gegenseitiger Hilfe bei schweren
Notfällen vorbehaltlich der Verfügbarkeit ausreichender Res-
(1) Die Vertragsparteien stärken und fördern den Auf- und
sourcen,
Ausbau der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in anderen
von diesem Abkommen abgedeckten Bereichen wie unter ande- c) Rund-um-die-Uhr-Austausch von Frühwarnungen und aktu-
rem Verkehr, Energie, Kommunikationsnetze, Kultur, Bildung, ellen Informationen über gravierende Notsituationen, von
Tourismus und Gesundheit. denen die EU oder Georgien betroffen ist, einschließlich Hilfe-
ersuchen und -angeboten,
(2) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit zwi-
schen ihren Regionen in Form transnationaler und interregionaler d) Austausch von Informationen über Hilfeleistungen der Ver-
Programme, indem sie die Beteiligung der Regionen Georgiens tragsparteien zugunsten von Drittländern in den Fällen, in
an den europäischen Regionalstrukturen und -organisationen denen das EU-Katastrophenschutzverfahren aktiviert wird,
fördern und ihre wirtschaftliche und institutionelle Entwicklung e) Zusammenarbeit hinsichtlich der Unterstützung durch den
durch die Umsetzung von Projekten von gemeinsamem Interesse Gastgeberstaat in den Fällen, in denen um Hilfe ersucht oder
unterstützen. Hilfe geleistet wird,
(3) Diese Maßnahmen werden in folgendem Kontext durch- f) Austausch von Leitlinien und bewährten Methoden im
geführt: Bereich der Katastrophenvorsorge und -abwehr,
a) Fortsetzung der territorialen Zusammenarbeit mit den euro- g) Zusammenarbeit in Bezug auf die Verringerung des Katastro-
päischen Regionen unter anderem durch Programme für phenrisikos unter anderem durch institutionelle Vernetzung
transnationale und grenzübergreifende Zusammenarbeit, und Interessenvertretung, Information, Aufklärung und Kom-
b) Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft mit munikation, Austausch bewährter Methoden zur Prävention
EU-Einrichtungen, einschließlich des Ausschusses der Re- von Naturgefahren beziehungsweise zur Eindämmung ihrer
gionen, und Beteiligung an verschiedenen europäischen Folgen,
Regionalprojekten und -initiativen und h) Zusammenarbeit bei der Verbesserung der Wissensbasis in
c) Zusammenarbeit unter anderem mit dem Europäischen Wirt- Bezug auf Katastrophen und bei der Bewertung von Gefah-
schafts- und Sozialausschuss und dem Beobachtungsnetz ren und Risiken im Rahmen der Katastrophenbewältigung,
für die Europäische Raumordnung. i) Zusammenarbeit bei der Bewertung der Auswirkungen von
Katastrophen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit,
Artikel 375 j) Einladung von Experten zu technischen Workshops und
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein Symposien zu Katastrophenschutzfragen,
regelmäßiger Dialog statt. k) im Einzelfall Einladung von Beobachtern zu bestimmten
Übungen und Schulungen, die von der EU und/oder
Kapitel 22 Georgien veranstaltet werden, und
Katastrophenschutz l) Verstärkung der Zusammenarbeit mit Blick auf den wirk-
samsten Einsatz der verfügbaren Katastrophenschutzkapa-
zitäten.
Artikel 376
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam- Kapitel 23
menarbeit auf dem Gebiet der Naturkatastrophen und durch
Menschen verursachten Katastrophen. Die Zusammenarbeit er- Beteiligung an Agenturen
folgt unter Beachtung der Interessen der Vertragsparteien auf der und Programmen der Europäischen Union
Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens sowie
unter Berücksichtigung der Interdependenz zwischen den Ver- Artikel 380
tragsparteien und der multilateralen Tätigkeiten in diesem
Bereich. Georgien wird gestattet, an allen Agenturen der Union teil-
zunehmen, die Georgien nach den einschlägigen Vorschriften
zur Schaffung dieser Agenturen zur Teilnahme offenstehen.
Artikel 377 Georgien schließt getrennte Abkommen mit der EU, in denen sei-
Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung der Prävention ne Teilnahme an den einzelnen Agenturen einschließlich der
und Abwehr von Naturkatastrophen und durch Menschen verur- Höhe des finanziellen Beitrags geregelt wird.
sachten Katastrophen sowie die Verbesserung der Vorbereitung
auf den Katastrophenfall. Artikel 381
Georgien wird gestattet, an allen bestehenden und künftigen
Artikel 378 Programmen der Union teilzunehmen, die Georgien nach den
Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen einschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser Programme zur
und Fachwissen aus und führen gemeinsame Maßnahmen auf Teilnahme offenstehen. Die Teilnahme Georgiens an den Pro-
bilateraler Basis und/oder im Rahmen multilateraler Programme grammen der Union richtet sich nach den Bestimmungen des
durch. Die Zusammenarbeit kann unter anderem im Rahmen beigefügten Protokolls Nr. III über ein Rahmenabkommen zwi-
spezifischer Übereinkünfte und/oder Verwaltungsregelungen schen der Europäischen Union und Georgien über die allgemei-
erfolgen, die die Vertragsparteien in diesem Bereich schließen nen Grundsätze für die Teilnahme Georgiens an den Program-
beziehungsweise vereinbaren. men der Union.
Artikel 379 Artikel 382
Zwischen den Parteien findet ein regelmäßiger Dialog über die
Die Zusammenarbeit kann folgende Ziele umfassen:
Beteiligung Georgiens an den Programmen und Agenturen der
a) Austausch und regelmäßige Aktualisierung von Kontakt- EU statt. Die EU unterrichtet Georgien insbesondere über die
daten, um die Kontinuität des Dialogs zu gewährleisten und Einrichtung neuer EU-Agenturen oder -Programme sowie über
sicherzustellen, dass die Vertragsparteien rund um die Uhr Änderungen der in den Artikeln 380 und 381 genannten Bedin-
miteinander Kontakt aufnehmen können, gungen für die Teilnahme an EU-Agenturen und -Programmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 703
Titel VII Kapitel 2
Finanzielle Hilfe und Bestimmungen Bestimmungen über
über Betrugsbekämpfung und Kontrollen Betrugsbekämpfung und Kontrollen
Artikel 390
Kapitel 1
Begriffsbestimmungen
Finanzielle Hilfe Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmun-
gen in Protokoll IV.
Artikel 383
Artikel 391
Georgien wird über die einschlägigen Finanzierungsmechanis-
men und -instrumente der EU finanzielle Hilfe gewährt. Georgien Geltungsbereich
kann auch mit der Europäischen Investitionsbank (EIB), der Dieses Kapitel gilt unbeschadet anderer Zusatzklauseln über
Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) Prüfungen, Kontrollen an Ort und Stelle, Nachprüfungen, Unter-
und anderen internationalen Finanzinstitutionen zusammenarbei- suchungen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, darunter
ten. Die finanzielle Hilfe trägt zur Verwirklichung der Ziele dieses Maßnahmen des Europäischen Rechnungshofs und des Euro-
Abkommens bei und wird im Einklang mit diesem Kapitel geleis- päischen Amtes für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „OLAF“),
tet. für weitere Abkommen oder Finanzierungsinstrumente, auf die
sich die Vertragsparteien einigen, und für sonstige Finanzie-
Artikel 384 rungsinstrumente der EU, in die Georgien einbezogen wird.
Die wichtigsten Grundsätze der finanziellen Hilfe sind in den Artikel 392
einschlägigen Verordnungen über die Finanzierungsinstrumente
der EU festgelegt. Maßnahmen zur
Verhütung und Bekämpfung von Betrug,
Korruption und sonstigen illegalen Aktivitäten
Artikel 385
Die Vertragsparteien treffen wirksame Maßnahmen zur Verhin-
Die von den Vertragsparteien vereinbarten Schwerpunktberei- derung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen
che der finanziellen Hilfe der EU werden in Jahresaktionspro- illegalen Handlungen im Zusammenhang mit der Verwendung
grammen festgelegt, die gegebenenfalls auf den die vereinbarten von EU-Mitteln, unter anderem im Wege der gegenseitigen
politischen Prioritäten widerspiegelnden Mehrjahresrahmen be- Amtshilfe und der gegenseitigen Rechtshilfe in den unter dieses
ruhen. Die in diesen Programmen festgelegten Beträge für die Abkommen fallenden Bereichen.
Hilfe tragen dem Bedarf und den Sektorkapazitäten Georgiens
sowie seinen Reformfortschritten Rechnung, wobei die unter die- Artikel 393
ses Abkommen fallenden Bereiche besonders berücksichtigt
Informationsaustausch und
werden.
weitere Zusammenarbeit auf operativer Ebene
(1) Zur ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Kapitels tau-
Artikel 386 schen die zuständigen Behörden der EU und Georgiens regel-
mäßig Informationen aus und treten auf Ersuchen einer der
Um die optimale Nutzung der zur Verfügung stehenden Mittel
Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.
zu gewährleisten, bemühen sich die Vertragsparteien darum,
sicherzustellen, dass die EU-Hilfe in enger Zusammenarbeit und (2) OLAF kann mit den zuständigen Stellen in Georgien im
Koordinierung mit anderen Geberländern, Geberorganisationen Einklang mit georgischem Recht eine weiterreichende Zusam-
und internationalen Finanzinstitutionen und im Einklang mit den menarbeit im Bereich der Betrugsbekämpfung vereinbaren, die
internationalen Grundsätzen für die Wirksamkeit der Hilfe durch- auch praktische Vereinbarungen mit den Behörden Georgiens
geführt wird. umfasst.
(3) Für die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener
Artikel 387 Daten gilt Titel III (Freiheit, Sicherheit und Recht) Artikel 14.
Die wesentlichen rechtlichen, administrativen und technischen
Artikel 394
Grundlagen für die finanzielle Hilfe werden im Rahmen der ein-
schlägigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien fest- Verhinderung von Betrug,
gelegt. Korruption und Unregelmäßigkeiten
(1) Die Behörden der EU und Georgiens prüfen regelmäßig,
Artikel 388 ob die mit EU-Mitteln finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß
durchgeführt werden. Sie ergreifen alle geeigneten Maßnahmen,
Der Assoziationsrat wird über die Fortschritte bei der finanziel- um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und Abhilfe zu
len Hilfe, ihre Durchführung und ihre Auswirkungen auf die Ver- schaffen.
folgung der Ziele dieses Abkommens unterrichtet. Zu diesem
(2) Die Behörden der EU und Georgiens ergreifen alle geeig-
Zweck stellen die zuständigen Stellen der Vertragsparteien auf
neten Maßnahmen, um aktive und passive Korruption zu verhin-
der Grundlage der Gegenseitigkeit kontinuierlich einschlägige
dern und zu bekämpfen und jeglichen Interessenkonflikt in allen
Monitoring- und Evaluierungsinformationen zur Verfügung.
Phasen der Verfahren für die Verwaltung von EU-Mitteln auszu-
schließen.
Artikel 389 (3) Die Behörden Georgiens unterrichten die Europäische
Kommission über alle ergriffenen Präventivmaßnahmen.
Die Vertragsparteien führen die Hilfe im Einklang mit den
Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung durch und (4) Die Europäische Kommission kann Nachweise gemäß
arbeiten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU und Artikel 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des
Georgiens nach Maßgabe des Kapitels 2 (Bestimmungen über Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Ge-
Betrugsbekämpfung und Kontrollen) dieses Titels zusammen. samthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften verlangen.
704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
(5) Die Europäische Kommission kann insbesondere den fungen erforderlich sind. Alle öffentlichen Einrichtungen Geor-
Nachweis verlangen, dass die Verfahren für die Vergabe von Auf- giens müssen von diesem Zugangsrecht Kenntnis erhalten und
trägen und Zuschüssen die Grundsätze der Transparenz, der es muss ausdrücklich in den Verträgen zur Anwendung der in
Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung wahren, jegli- diesem Abkommen genannten Instrumente festgeschrieben wer-
chen Interessenkonflikt vermeiden, den international anerkannten den.
Normen gleichwertige Garantien bieten und mit den Bestimmun-
(5) Die vorstehend beschriebenen Kontrollen und Prüfungen
gen über die wirtschaftliche Haushaltsführung in Einklang ste-
gelten für alle Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die EU-
hen.
Mittel erhalten haben. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
(6) Die Vertragsparteien stellen einander nach den eigenen arbeiten der Europäische Rechnungshof und die Rechnungs-
Verfahren alle Informationen über die Verwaltung der EU-Mittel prüfungsorgane Georgiens unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit
zur Verfügung und unterrichten einander unverzüglich über we- vertrauensvoll zusammen.
sentliche Änderungen ihrer Verfahren oder Systeme.
Artikel 398
Artikel 395
Kontrollen vor Ort
Rechtliche Schritte, Ermittlungen und Strafverfolgung
(1) Im Rahmen dieses Abkommens ist OLAF berechtigt, ge-
Die Behörden Georgiens leiten in bei nationalen Kontrollen mäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom
oder EU-Kontrollen aufgedeckten Fällen, in denen Betrug, Kor- 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfun-
ruption oder andere Unregelmäßigkeiten einschließlich Interes- gen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen
senkonflikten vorliegen oder ein entsprechender Verdacht Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und an-
besteht, rechtliche Schritte, gegebenenfalls einschließlich Ermitt- deren Unregelmäßigkeiten Kontrollen und Überprüfungen vor Ort
lungen und Strafverfahren, ein. OLAF kann die zuständigen durchzuführen, um die finanziellen Interessen der EU zu schüt-
Behörden Georgiens gegebenenfalls dabei unterstützen. zen.
(2) Die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von
Artikel 396 OLAF in enger Zusammenarbeit mit den für Betrugsbekämpfung
zuständigen Behörden Georgiens und im Einklang mit den ein-
Mitteilung von Betrug, schlägigen Rechtsvorschriften Georgiens vorbereitet und durch-
Korruption und Unregelmäßigkeiten geführt.
(1) Die Behörden Georgiens informieren die Europäische (3) Die Behörden Georgiens werden rechtzeitig über Gegen-
Kommission unverzüglich über alle Fälle, von denen sie Kenntnis stand, Ziel und Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfun-
erhalten haben und die Betrug oder Korruption betreffen, sowie gen unterrichtet, damit sie die erforderliche Unterstützung
über alle anderen Unregelmäßigkeiten, einschließlich Interessen- gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten
konflikten, im Zusammenhang mit der Verwaltung von EU- der zuständigen Behörden Georgiens an den Kontrollen und
Mitteln. Im Falle eines Betrugs- oder Korruptionsverdachts sind Überprüfungen vor Ort teilnehmen.
auch OLAF und die Europäische Kommission zu unterrichten.
(4) Bekunden die Behörden Georgiens ein entsprechendes
(2) Die Behörden Georgiens erstatten Bericht über alle Maß- Interesse, so können die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort
nahmen, die in Zusammenhang mit den gemäß diesem Artikel von OLAF und ihnen gemeinsam durchgeführt werden.
mitgeteilten Fällen ergriffen wurden. Sollte es keine zu melden-
den Fälle geben, machen die Behörden Georgiens der Euro- (5) Widersetzt sich ein Wirtschaftsbeteiligter einer Kontrolle
päischen Kommission nach Abschluss eines jeden Kalender- oder Überprüfung vor Ort, so leisten die Behörden Georgien im
jahres eine entsprechende Mitteilung. Einklang mit dem nationalen Recht die Unterstützung, die OLAF
für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Durchführung der
Kontrollen vor Ort oder der Überprüfungen benötigt.
Artikel 397
Prüfungen Artikel 399
(1) Die Europäische Kommission und der Europäische Rech- Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen
nungshof sind berechtigt zu prüfen, ob alle Ausgaben in Verbin-
dung mit der Verwaltung von EU-Mitteln rechtmäßig und ord- Unbeschadet der Rechtsvorschriften Georgiens kann die
nungsgemäß getätigt wurden, und überzeugen sich von der Europäische Kommission gemäß der Verordnung (EG, Euratom)
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Nr. 1605/2002, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der
Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestim-
(2) Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittel- mungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates
bindungen und der Zahlungen. Sie stützt sich auf Rechnungsun- über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der
terlagen und kann erforderlichenfalls vor Ort bei jedem für die Europäischen Gemeinschaften und der Verordnung (EG,
Verwaltung von EU-Mitteln zuständigen oder daran beteiligten Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über
Unternehmen vorgenommen werden. Die Prüfung kann vor Ab- den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Ge-
schluss der Rechnungen des betreffenden Haushaltsjahres und meinschaften zu verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sank-
bis fünf Jahre nach der Zahlung des Restbetrags vorgenommen tionen greifen.
werden.
(3) Die Inspektoren der Europäischen Kommission oder an- Artikel 400
dere von ihr oder dem Europäischen Rechnungshof beauftragte
Wiedereinziehung
Personen können Unterlagen prüfen und vor Ort Kontrollen und
Prüfungen bei jedem Unternehmen, das für die Verwaltung von (1) Die Behörden Georgiens treffen geeignete Maßnahmen,
EU-Mitteln zuständig oder daran beteiligt ist, oder dessen Un- um die nachstehenden Bestimmungen über die Wiedereinzie-
terauftragnehmern in Georgien vornehmen. hung zu Unrecht an die staatliche Finanzierungsstelle gezahlter
EU-Mittel anzuwenden.
(4) Die Inspektoren der Europäischen Kommission oder an-
dere von der Europäischen Kommission oder dem Europäischen (2) Ist die Verwaltung der EU-Mittel den Behörden Georgiens
Rechnungshof beauftragte Personen erhalten in angemessenem übertragen worden, kann die Europäische Kommission zu Un-
Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen – recht gezahlte EU-Mittel wieder einziehen und zwar insbesonde-
auch in elektronischer Form –, die zur Durchführung solcher Prü- re durch Finanzkorrekturen. Die Europäische Kommission trägt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 705
dabei den Maßnahmen Rechnung, die von den Behörden Geor- Titel VIII
giens ergriffen wurden, um einen Verlust der betreffenden EU-
Mittel zu verhindern. Institutionelle, allgemeine
und Schlussbestimmungen
(3) Die Europäische Kommission berät mit Georgien über die
Angelegenheit, bevor sie einen Beschluss zur Wiedereinziehung Kapitel 1
fasst. Streitigkeiten über eine Wiedereinziehung werden im
Assoziationsrat erörtert. Institutioneller Rahmen
(4) Verwaltet die Europäische Kommission die EU-Mittel direkt Artikel 403
oder indirekt durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
auf Dritte, sind Beschlüsse der Europäischen Kommission, die Der politische Dialog und der Politikdialog zwischen den Ver-
in den Geltungsbereich dieses Titels dieses Abkommens fallen tragsparteien, einschließlich über Fragen der sektoralen Zusam-
und anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferle- menarbeit, können auf allen Ebenen geführt werden. Der regel-
gen, in Georgien nach folgenden Grundsätzen vollstreckbar: mäßige Politikdialog auf hoher Ebene wird in dem mit Artikel 404
eingesetzten Assoziationsrat und im gegenseitigen Einverneh-
a) Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des men auf Ministerebene im Rahmen regelmäßiger Treffen von Ver-
Zivilprozessrechts Georgiens. Die Vollstreckungsklausel wird tretern beider Vertragsparteien geführt.
dem Beschluss nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die
Echtheit des Beschlusses erstreckt, von der nationalen Be- Assoziationsrat
hörde beigefügt, die die Regierung Georgiens zu diesem
Zweck bestimmt und der Europäischen Kommission und den
Europäischen Gerichtshof benennt. Artikel 404
(1) Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt. Er überwacht und
b) Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Zwangsvoll- begleitet die Anwendung und Umsetzung dieses Abkommens
streckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die und überprüft regelmäßig das Funktionieren dieses Abkommens
Zwangsvollstreckung nach den Rechtsvorschriften Geor- vor dem Hintergrund seiner Ziele.
giens betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar
anruft. (2) Der Assoziationsrat tritt in regelmäßigen Abständen, min-
destens jedoch einmal jährlich, und jedes Mal, wenn die Umstän-
c) Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung de es erfordern, auf Ministerebene zusammen. Der Assoziations-
des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt wer- rat kann im gegenseitigen Einvernehmen in allen erforderlichen
den. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstre- Zusammensetzungen zusammentreten.
ckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane (3) Neben der Überwachung und Begleitung der Anwendung
Georgiens zuständig. und Umsetzung dieses Abkommens prüft der Assoziationsrat
wichtige Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und
(5) Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich sonstige bilaterale oder internationale Fragen von beiderseitigem
lediglich auf die Echtheit des Beschlusses erstreckt, von der Interesse.
Behörde erteilt, die die Regierung Georgiens zu diesem Zweck
bestimmt hat. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach dem Zivil-
prozessrecht Georgiens. Die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungs- Artikel 405
beschlusses der zuständigen EU-Stellen unterliegt der Prüfung (1) Der Assoziationsrat setzt sich aus Mitgliedern des Rates
durch den Gerichtshof der Europäischen Union. der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kom-
mission einerseits und Mitgliedern der Regierung Georgiens an-
(6) Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund dererseits zusammen.
einer Schiedsklausel in einem Vertrag, der im Rahmen dieses Ka-
pitels geschlossen wurde, sind nach den gleichen Bedingungen (2) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
vollstreckbar. (3) Der Vorsitz im Assoziationsrat wird abwechselnd von ei-
nem Vertreter der Union und einem Vertreter Georgiens geführt.
Artikel 401 (4) Falls angezeigt, können Vertreter anderer Gremien der Ver-
tragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen als Beobachter an
Vertraulichkeit der Arbeit des Assoziationsrates teilnehmen.
Die aufgrund dieses Kapitels übermittelten oder erhaltenen
Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Artikel 406
Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren (1) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der
Informationen nach dem Recht Georgiens und nach den entspre- Assoziationsrat befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens
chenden Vorschriften für die Organe der EU zukommt. Diese Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragspar-
Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, teien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Um-
die in den Organen der EU, den Mitgliedstaaten oder in Georgien setzung, falls erforderlich einschließlich Maßnahmen der nach
aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten diesem Abkommen eingesetzten Gremien, gemäß den Bestim-
dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung mungen dieses Abkommens. Der Assoziationsrat kann auch
eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Ver- Empfehlungen aussprechen. Er verabschiedet seine Beschlüsse
tragsparteien verwendet werden. und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragspar-
teien, nachdem die jeweiligen internen Verfahren der Vertrags-
parteien abgeschlossen sind.
Artikel 402
(2) Im Einklang mit dem in diesem Abkommen festgelegten
Annäherung der Rechtsvorschriften Ziel der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften Geor-
giens an die der Union ist der Assoziationsrat ein Forum für den
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften Informationsaustausch über ausgewählte in Vorbereitung und in
an die in Anhang XXXIV genannten EU-Rechtsvorschriften und Kraft befindliche Gesetzgebungsakte der EU und Georgiens
internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses sowie über Durchführungs-, Durchsetzungs- und Einhaltungs-
Anhangs vor. maßnahmen.
706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
(3) Im Einklang mit Absatz 1 ist der Assoziationsrat befugt, un- in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“
beschadet der besonderen Bestimmungen des Titels IV (Handel rechtzeitig vor ihren Sitzungen über deren Datum und die Tages-
und Handelsfragen) die Anhänge dieses Abkommens zu aktua- ordnung. Sie berichten über ihre Aktivitäten auf jeder ordentli-
lisieren oder zu ändern. chen Sitzung des Assoziationsausschusses in der Zusammen-
setzung „Handel“.
Assoziationsausschuss (6) Die Existenz anderer Unterausschüsse hindert die Ver-
tragsparteien nicht daran, mit jeglicher Angelegenheit unmittelbar
Artikel 407 den Assoziationsausschuss, auch in der Zusammensetzung
„Handel“, zu befassen.
(1) Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt. Er unter-
stützt den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben und
Funktionen. Parlamentarischer
Assoziationsausschuss
(2) Der Assoziationsausschuss setzt sich aus Vertretern der
Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um
hohe Beamte handelt. Artikel 410
(3) Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwechselnd (1) Es wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuss ein-
von einem Vertreter der Union und einem Vertreter Georgiens gesetzt. Er bildet ein Forum für einen Meinungsaustausch zwi-
geführt. schen Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Mitgliedern
des Parlaments Georgiens. Er tritt in Abständen zusammen, die
Artikel 408 er selbst festlegt.
(1) Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Auf- (2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss setzt sich
gaben und Arbeitsweise des Assoziationsausschusses fest, zu aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mit-
dessen Zuständigkeiten auch die Vorbereitung der Tagungen gliedern des Parlaments Georgiens andererseits zusammen.
des Assoziationsrates gehört. Der Assoziationsausschuss tritt (3) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss gibt sich
mindestens einmal jährlich, und jedes Mal, wenn die Umstände eine Geschäftsordnung.
es nach Ansicht der beiden Vertragsparteien erfordern, zusam-
men. (4) Der Vorsitz im Parlamentarischen Assoziationsausschuss
wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von
(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assozia- einem Vertreter des Europäischen Parlaments und einem Vertre-
tionsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, binden- ter des Parlaments Georgiens geführt.
de Beschlüsse zu fassen.
(3) Der Assoziationsausschuss ist befugt, in den in diesem Artikel 411
Abkommen genannten Fällen und in Bereichen, in denen der
Assoziationsrat ihm Befugnisse übertragen hat, im Einklang mit (1) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann den
Artikel 406 Absatz 1 Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse Assoziationsrat um sachdienliche Informationen über die Umset-
sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete zung dieses Abkommens ersuchen; dieser übermittelt dann dem
Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Der Assoziationsausschuss Parlamentarischen Assoziationsausschuss die erbetenen Infor-
verabschiedet seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen den mationen.
Vertragsparteien unter Berücksichtigung der jeweiligen internen (2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss wird über die
Verfahren. Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates unterrich-
(4) Zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit tet.
Titel IV (Handel und Handelsfragen) tritt der Assoziationsaus-
(3) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann dem
schuss in einer besonderen Zusammensetzung zusammen. In
Assoziationsrat Empfehlungen unterbreiten.
dieser Zusammensetzung tritt der Assoziationsausschuss min-
destens einmal jährlich zusammen. (4) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann Parla-
mentarische Assoziationsunterausschüsse einrichten.
Artikel 409
Sonderausschüsse, Unterausschüsse und Gremien Plattform der Zivilgesellschaft
(1) Der Assoziationsausschuss wird von den nach diesem
Abkommen eingesetzten Unterausschüssen unterstützt. Artikel 412
(2) Der Assoziationsrat kann beschließen, weitere Sonderaus- (1) Die Vertragsparteien fördern auch regelmäßige Treffen von
schüsse oder -gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die Vertretern ihrer Zivilgesellschaft, um sie über die Umsetzung die-
für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, und legt ses Abkommens auf dem Laufenden zu halten und ihre Beiträge
Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Sonder- dazu einzuholen.
ausschüsse oder -gremien fest. Darüber hinaus können diese (2) Es wird eine EU-Georgien-Plattform der Zivilgesellschaft
Sonderausschüsse oder -gremien unbeschadet der besonderen eingerichtet. Sie setzt sich aus Vertretern der Zivilgesellschaft der
Bestimmungen von Titel IV (Handel und Handelsfragen) Beratun- EU, einschließlich Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und
gen über Fragen abhalten, die sie als relevant ansehen. Sozialausschusses, und Vertretern der Zivilgesellschaft Geor-
(3) Der Assoziationsausschuss kann ebenfalls Unterausschüs- giens, einschließlich Vertretern der nationalen Plattform des
se einsetzen, einschließlich um eine Bestandsaufnahme der Fort- Zivilgesellschaftlichen Forums der Östlichen Partnerschaft, zu-
schritte, die in den in Titel V (Wirtschaftliche Zusammenarbeit) sammen und bietet diesen ein Forum für Treffen und einen Mei-
und Titel VI (Weitere Bereiche der Zusammenarbeit) genannten nungsaustausch. Sie tritt in Abständen zusammen, die sie selbst
regelmäßigen Dialogen erzielt werden. festlegt.
(4) Die Unterausschüsse sind befugt, in den in diesem Ab- (3) Die Plattform der Zivilgesellschaft gibt sich eine Geschäfts-
kommen genannten Fällen Beschlüsse zu fassen. Sie erstatten ordnung.
dem Assoziationsausschuss regelmäßig nach Bedarf Bericht
(4) Der Vorsitz in der Plattform der Zivilgesellschaft wird nach
über ihre Tätigkeiten.
Maßgabe ihrer Geschäftsordnung abwechselnd von einem Ver-
(5) Die nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) eingesetzten treter des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und
Unterausschüsse unterrichten den Assoziationsausschuss in der einem Vertreter der Zivilgesellschaft auf Seite Georgiens geführt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 707
Artikel 413 Artikel 417
(1) Die Plattform der Zivilgesellschaft wird über die Beschlüs- Schrittweise Annäherung
se und Empfehlungen des Assoziationsrates unterrichtet.
Georgien nimmt auf der Grundlage der Zusagen in diesem Ab-
(2) Die Plattform der Zivilgesellschaft kann dem Assoziations- kommen die in den Anhängen vorgesehene schrittweise Annä-
rat Empfehlungen unterbreiten. herung seiner Rechtsvorschriften an das EU-Recht gemäß den
(3) Der Assoziationsausschuss und der Parlamentarische Bestimmungen dieser Anhänge vor. Diese Bestimmung lässt die
Assoziationsausschuss unterhalten regelmäßige Kontakte mit besonderen Grundsätze und Verpflichtungen unberührt, die nach
Vertretern der Plattform der Zivilgesellschaft, um ihre Meinung Titel V (Handel und Handelsfragen) für die Annäherung gelten.
zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens einzuholen.
Artikel 418
Kapitel 2
Dynamische Annäherung
Allgemeine
und Schlussbestimmungen Im Einklang mit dem Ziel der schrittweisen Annäherung der
Rechtsvorschriften Georgiens an das EU-Recht werden die An-
hänge vom Assoziationsrat regelmäßig überprüft und aktualisiert,
Artikel 414 um – gegebenenfalls nach Abschluss der jeweiligen internen Ver-
fahren der Vertragsparteien – unter anderem die Entwicklung des
Zugang zu Gerichten und Verwaltungsorganen
EU-Rechts und die in internationalen Übereinkommen festgeleg-
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich die- ten Standards, die die Vertragsparteien für relevant erachten, zu
ses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und berücksichtigen. Diese Bestimmung lässt die besonderen Be-
juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskri- stimmungen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) unberührt.
minierung gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen Zugang
zu ihren zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen haben,
Artikel 419
um ihre persönlichen Rechte, darunter Eigentumsrechte, geltend
zu machen. Monitoring der Annäherung
Artikel 415 (1) Der Ausdruck „Monitoring“ bezeichnet die kontinuierliche
Beurteilung der Fortschritte bei der Um- und Durchsetzung von
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit Maßnahmen, die unter dieses Abkommen fallen.
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, (2) Das Monitoring schließt die Bewertung der in diesem Ab-
Maßnahmen zu treffen, kommen vorgesehenen Annäherung der georgischen Rechtsvor-
a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von schriften an das EU-Recht, einschließlich Aspekten der Um- und
Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicher- Durchsetzung, durch die EU ein. Die Bewertung kann von der EU
heitsinteressen widersprechen würde, allein auf eigener Initiative nach Titel IV (Handel und Handelsfra-
gen), von der EU im Einvernehmen mit Georgien oder von den
b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition Vertragsparteien gemeinsam vorgenommen werden. Zur Erleich-
und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent- terung der Bewertung erstattet Georgien der EU gegebenenfalls
behrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; vor Ende der in diesem Abkommen in Bezug auf die Rechtsakte
diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für der EU festgelegten Übergangszeiten Bericht über die Fortschrit-
nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht te bei der Annäherung. Im Hinblick auf die Berichterstattung und
beeinträchtigen, Bewertung, einschließlich Modalitäten und Häufigkeit der Bewer-
tungen, sind die in diesem Abkommen oder in Beschlüssen der
c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer mit diesem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien de-
ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit finierten besonderen Modalitäten zu berücksichtigen.
und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegs-
gefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfül- (3) Das Monitoring kann Vor-Ort-Besuche umfassen, an de-
lung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wah- nen unter anderem, je nach Bedarf, Organe, Einrichtungen und
rung des Friedens und der internationalen Sicherheit für sonstige Stellen der EU, nichtstaatliche Stellen, Aufsichtsbehör-
unerlässlich erachtet. den und unabhängige Sachverständige teilnehmen.
(4) Die Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewer-
Artikel 416
tung der Annäherung nach Absatz 2, werden in den mit diesem
Diskriminierungsverbot Abkommen eingesetzten zuständigen Gremien erörtert. Diese
Gremien können gemeinsame Empfehlungen verabschieden, die
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und dem Assoziationsrat unterbreitet werden.
unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
(5) Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass unter
a) dürfen die von Georgien gegenüber der EU oder den Mit-
Titel IV (Handel und Handelsfragen) fallende notwendige Maß-
gliedstaaten angewandten Regelungen keine Diskriminierung
nahmen durchgeführt wurden und durchgesetzt werden, so
zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder
beschließt der Assoziationsrat im Rahmen der ihm mit den Arti-
deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken,
keln 406 und 408 übertragenen Befugnisse eine weitere Markt-
b) dürfen die von der EU oder den Mitgliedstaaten gegenüber öffnung im Sinne von Titel IV (Handel und Handelsfragen).
Georgien angewandten Regelungen keine Diskriminierung
zwischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sons- (6) Eine dem Assoziationsrat unterbreitete gemeinsame Emp-
tigen Unternehmen Georgiens bewirken. fehlung nach Absatz 4 oder das Nichtzustandekommen einer
solchen Empfehlung unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne
(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, von Titel IV (Handel und Handelsfragen). Ein Beschluss des zu-
ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzu- ständigen institutionellen Gremiums oder das Nichtzustande-
wenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer kommen eines solchen Beschlusses unterliegt nicht der Streit-
gleichartigen Situation befinden. beilegung im Sinne von Titel IV (Handel und Handelsfragen).
708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Artikel 420 die Aussetzung von in diesem Abkommen vorgesehenen Rech-
ten oder Verpflichtungen umfassen, die in Titel IV (Handel und
Erfüllung der Verpflichtungen
Handelsfragen) genannt sind. Maßnahmen nach Absatz 1 wer-
(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder beson- den unverzüglich dem Assoziationsrat mitgeteilt; sie sind Gegen-
deren Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus stand von Konsultationen nach Artikel 420 Absatz 2 und unter-
diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die liegen der Streitbeilegung nach Artikel 420 Absatz 3 und
Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden. Artikel 421.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausnahmefälle be-
Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen treffen
aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Umsetzung dieses
Abkommens oder seiner Anwendung nach Treu und Glauben a) die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zu-
und andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den lässige Kündigung dieses Abkommens oder
Vertragsparteien zu erörtern.
b) den Verstoß einer Vertragspartei gegen eines der in Titel I
(3) Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder (Allgemeine Grundsätze) Artikel 2 genannten wesentlichen
Umsetzung dieses Abkommens oder seiner Anwendung nach Elemente dieses Abkommens.
Treu und Glauben legen die Vertragsparteien nach Artikel 421
dem Assoziationsrat vor. Der Assoziationsrat kann eine Streitig- Artikel 423
keit durch bindenden Beschluss beilegen.
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Artikel 421 (1) Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit
Streitbeilegung zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied-
staaten einerseits und Georgien andererseits, das am 22. April
(1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit 1996 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1999 in
über die Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens oder Kraft getreten ist, wird aufgehoben.
seine Anwendung nach Treu und Glauben, so übermittelt die
eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Asso- (2) Das in Absatz 1 genannte Abkommen wird durch das vor-
ziationsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit. liegende Abkommen ersetzt. Bezugnahmen darauf in allen
Abweichend hiervon ist für Streitigkeiten über die Auslegung anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien sind als Be-
oder Umsetzung von Titel IV (Handel und Handelsfragen) oder zugnahmen auf das vorliegende Abkommen auszulegen.
seine Anwendung nach Treu und Glauben ausschließlich Kapi-
tel 14 (Streitbeilegung) dieses Titels maßgebend. (3) Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und
Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaft-
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit da- liche Erzeugnisse und Lebensmittel, das am 14. Juli 2011 in
durch beizulegen, dass sie Konsultationen nach Treu und Glau- Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. April 2012 in Kraft getre-
ben im Assoziationsrat und anderen in den Artikeln 407 und 409 ten ist, wird durch das vorliegende Abkommen ersetzt.
vorgesehenen zuständigen Gremien aufnehmen, um so rasch
wie möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.
Artikel 424
(3) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Assoziationsrat und
den anderen zuständigen Gremien alle für eine gründliche Prü- (1) Bis natürlichen und juristischen Personen nach diesem
fung der Lage erforderlichen Informationen. Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses
Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Ab-
(4) Solange eine Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf kommen garantiert sind, die für einen oder mehrere Mitgliedstaa-
jeder Tagung des Assoziationsrates erörtert. Eine Streitigkeit gilt ten einerseits und Georgien andererseits bindend sind.
als beigelegt, wenn der Assoziationsrat nach Artikel 420 Absatz 3
einen bindenden Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder (2) Bestehende Abkommen in Bereichen der Zusammen-
erklärt hat, dass die Streitigkeit beendet ist. Konsultationen über arbeit, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen,
eine Streitigkeit können nach Vereinbarung der Vertragsparteien werden als Teil der diesem Abkommen unterliegenden bilatera-
oder auf Ersuchen einer Vertragspartei auch in einer Sitzung des len Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutio-
Assoziationsausschusses oder eines anderen mit den Arti- nellen Rahmens betrachtet.
keln 407 und 409 eingesetzten Gremiums abgehalten werden.
Die Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden. Artikel 425
(5) Alle während der Konsultationen offengelegten Informatio-
(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen durch Ab-
nen bleiben vertraulich.
schluss von besonderen Abkommen in Bereichen, die in seinen
Geltungsbereich fallen, ergänzen. Solche besonderen Abkom-
Artikel 422 men sind Bestandteil der diesem Abkommen unterliegenden
Geeignete Maßnahmen im Falle bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen
der Nichterfüllung von Verpflichtungen institutionellen Rahmens.
(1) Eine Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen treffen, (2) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Ver-
wenn die betreffende Frage nicht innerhalb von drei Monaten trags über die Europäische Union und des Vertrags über die
nach dem Tag der Notifikation eines förmlichen Ersuchens um Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses
Streitbeilegung nach Artikel 421 gelöst wurde und wenn die Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen
Beschwerdeführerin weiter der Auffassung ist, dass die andere Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit Georgien
Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gege-
erfüllt hat. Auf das Erfordernis eines dreimonatigen Konsulta- benenfalls mit Georgien neue Kooperationsabkommen zu schlie-
tionszeitraums kann im gegenseitigen Einvernehmen der Ver- ßen.
tragsparteien verzichtet werden; es gilt nicht für Ausnahmefälle
nach Absatz 3. Artikel 426
(2) Bei der Wahl geeigneter Maßnahmen ist den Maßnahmen Anhänge und Protokolle
der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens
am wenigsten behindern. Abgesehen von den in Absatz 3 Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge und Protokolle
beschriebenen Ausnahmefällen dürfen diese Maßnahmen nicht sind Bestandteil dieses Abkommens.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 709
Artikel 427 fragen) gelten für den gesamten Titel und können sich nicht le-
diglich auf Teile des Titels erstrecken.
Laufzeit
(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Artikel 430
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifi- Verwahrer des Abkommens
kation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen
Verwahrer dieses Abkommens ist das Generalsekretariat des
tritt sechs Monate nach dem Tag des Eingangs dieser Notifika-
Rates der Europäischen Union.
tion außer Kraft.
Artikel 431
Artikel 428
Inkrafttreten und vorläufige Anwendung
Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“
(1) Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Die Ratifikations- be-
„Vertragsparteien“ die EU oder ihre Mitgliedstaaten oder die EU ziehungsweise Genehmigungsurkunden werden beim General-
und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse, wie sie sekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
sich aus dem Vertrag über die Europäische Union und aus dem
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergeben,
nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- bezie-
wobei er sich gegebenenfalls auch auf Euratom im Rahmen ihrer
hungsweise Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.
Befugnisse aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft bezieht, einerseits und Georgien anderer- (3) Ungeachtet des Absatzes 2 vereinbaren die Union und
seits. Georgien, die von der Union genannten Teile dieses Abkommens
nach Absatz 4 und im Einklang mit ihren geltenden internen Ver-
fahren und Rechtsvorschriften vorläufig anzuwenden.
Artikel 429
(4) Die vorläufige Anwendung wird am ersten Tag des zweiten
Räumlicher Geltungsbereich
Monats nach dem Tag wirksam, an dem der Verwahrer des Ab-
(1) Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen kommens Folgendes erhalten hat:
der Vertrag über die Europäische Union, der Vertrag über die a) die Notifikation der Union über den Abschluss der zu diesem
Arbeitsweise der Europäischen Union und der Vertrag zur Grün- Zweck erforderlichen Verfahren unter Angabe der vorläufig
dung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, anzuwendenden Teile dieses Abkommens und
nach Maßgabe dieser Verträge und andererseits für das Hoheits-
gebiet Georgiens. b) die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch Georgien im
Einklang mit seinen innerstaatlichen Verfahren und Rechts-
(2) Die Anwendung dieses Abkommens beziehungsweise des vorschriften.
Titels IV (Handel und Handelsfragen) in Bezug auf die georgi-
schen Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien, in denen (5) Für die Zwecke der betreffenden Bestimmungen dieses
die Regierung Georgiens keine tatsächliche Kontrolle ausübt, be- Abkommens, einschließlich der zugehörigen Anhänge und Pro-
ginnt erst dann, wenn Georgien die vollständige Um- und Durch- tokolle, gilt jede in diesen Bestimmungen enthaltene Bezugnah-
setzung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels IV me auf das „Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens“ als
(Handel und Handelsfragen) in ihrem gesamten Hoheitsgebiet Bezugnahme auf das „Datum, ab dem dieses Abkommen vor-
gewährleistet. läufig angewandt wird“ im Sinne von Absatz 3.
(6) Im Zeitraum der vorläufigen Anwendung gelten weiterhin
(3) Der Assoziationsrat fasst einen Beschluss über den Zeit-
die Bestimmungen des am 22. April 1996 in Luxemburg unter-
punkt, ab dem die vollständige Um- und Durchsetzung dieses
zeichneten und am 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Abkommens
Abkommens oder des Titels IV (Handel und Handelsfragen) im
über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Euro-
gesamten Hoheitsgebiet Georgiens gewährleistet ist.
päischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
(4) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die vollstän- und Georgien andererseits, soweit sie nicht von der vorläufigen
dige Um- und Durchsetzung dieses Abkommens beziehungswei- Anwendung dieses Abkommens betroffen sind.
se des Titels IV (Handel und Handelsfragen) in den in Absatz 2 (7) Jede Vertragspartei kann dem Verwahrer des Abkommens
genannten Regionen Georgiens nicht mehr gewährleistet ist, so durch schriftliche Notifikation ihre Absicht bekunden, die vorläu-
kann diese Vertragspartei den Assoziationsrat ersuchen, in Be- fige Anwendung dieses Abkommens zu beenden. Die Beendi-
zug auf die betreffenden Regionen die weitere Anwendung die- gung der vorläufigen Anwendung wird sechs Monate nach Ein-
ses Abkommens beziehungsweise des Titels IV (Handel und gang der Notifikation beim Verwahrer des Abkommens wirksam.
Handelsfragen) zu prüfen. Der Assoziationsrat prüft die Lage und
fasst innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen einen Be-
schluss über die weitere Anwendung dieses Abkommens bezie- Artikel 432
hungsweise des Titels IV (Handel und Handelsfragen). Fasst der Verbindliche Fassungen
Assoziationsrat innerhalb von drei Monaten keinen Beschluss,
so wird die Anwendung des Abkommens beziehungsweise des Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer,
Titels IV (Handel und Handelsfragen) in Bezug auf die betreffen- dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, franzö-
den Regionen so lange ausgesetzt, bis der Assoziationsrat einen sischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litau-
Beschluss gefasst hat. ischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesi-
scher, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer,
(5) Beschlüsse des Assoziationsrates nach Maßgabe dieses spanischer, tschechischer, ungarischer und georgischer Sprache
Artikels über die Anwendung des Titels IV (Handel und Handels- abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten hierzu gehörig
befugten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Ab-
kommen gesetzt.
710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Gesetz
zu dem Assoziierungsabkommen vom 27. Juni 2014
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Moldau andererseits
Vom 27. Mai 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 27. Juni 2014 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
zeichneten Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der
Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Republik Moldau andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachste-
hend veröffentlicht.*
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 464 Absatz 2 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
* Die Anhänge I bis XXXV und die Protokolle I bis IV zum Assoziierungsabkommen werden als Anlage-
band zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden
Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb
des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 711
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 27. Mai 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Assoziierungsabkommen
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Moldau andererseits
Präambel und der Östlichen Partnerschaft ausgebaut werden, und in An-
erkennung des gemeinsamen Wunsches der Vertragsparteien,
Das Königreich Belgien,
ihre Beziehungen weiterzuentwickeln, zu intensivieren und aus-
die Republik Bulgarien, zuweiten,
die Tschechische Republik,
in Anerkennung der auf Europa gerichteten Bestrebungen der
das Königreich Dänemark, Republik Moldau und ihrer Entscheidung für Europa,
die Bundesrepublik Deutschland,
in der Erkenntnis, dass die gemeinsamen Werte, auf die sich
die Republik Estland, die EU stützt, namentlich Demokratie, Achtung der Menschen-
Irland, rechte und Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit, auch das
Kernstück der mit diesem Abkommen angestrebten politischen
die Hellenische Republik, Assoziation und wirtschaftlichen Integration sind,
das Königreich Spanien,
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieses Abkommen
die Französische Republik, künftigen schrittweisen Entwicklungen in den Beziehungen zwi-
die Republik Kroatien, schen der EU und der Republik Moldau nicht vorgreift, sondern
die Möglichkeit dafür offenlässt,
die Italienische Republik,
die Republik Zypern, in der Erkenntnis, dass die Republik Moldau als europäisches
Land durch eine gemeinsame Geschichte und gemeinsame Wer-
die Republik Lettland, te mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbunden
die Republik Litauen, ist und sich zur Umsetzung und Förderung dieser Werte bekennt,
die die Republik Moldau zu ihrer Entscheidung für Europa ange-
das Großherzogtum Luxemburg, spornt haben,
Ungarn,
in Anerkennung der Bedeutung des Aktionsplans EU-Republik
die Republik Malta, Moldau vom Februar 2005 im Rahmen der Europäischen Nach-
das Königreich der Niederlande, barschaftspolitik für die Stärkung der Beziehungen zwischen der
EU und der Republik Moldau und für die Förderung von Fort-
die Republik Österreich,
schritten im Reform- und Annäherungsprozess in der Republik
die Republik Polen, Moldau, wodurch ein Beitrag zur schrittweisen wirtschaftlichen
die Portugiesische Republik, Integration und zur Vertiefung der politischen Assoziation geleis-
tet wird,
Rumänien,
in dem Bekenntnis zu einer Stärkung der Achtung der Grund-
die Republik Slowenien,
freiheiten, der Menschenrechte einschließlich der Rechte von An-
die Slowakische Republik, gehörigen nationaler Minderheiten, der demokratischen Grund-
die Republik Finnland, sätze, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen
Staatsführung,
das Königreich Schweden,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, eingedenk insbesondere ihres Willens zur Förderung der Men-
schenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, darun-
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und ter durch eine Zusammenarbeit zu diesem Zweck im Rahmen
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im des Europarats,
Folgenden „Mitgliedstaaten“,
die Europäische Union, im Folgenden „Union“ oder „EU“, und in dem Willen, zur politischen und sozioökonomischen Ent-
wicklung der Republik Moldau durch eine weitreichende Zusam-
die Europäische Atomgemeinschaft, im Folgenden „EAG“, menarbeit in einem großen Spektrum von Bereichen von gemein-
einerseits und samem Interesse beizutragen, darunter verantwortungsvolle
Staatsführung, Freiheit, Sicherheit und Recht, Handelsintegration
die Republik Moldau und verstärkte Wirtschaftszusammenarbeit, Beschäftigung und
andererseits, Sozialpolitik, Finanzverwaltung, Reform der öffentlichen Verwal-
tung und des öffentlichen Dienstes, Beteiligung der Zivilgesell-
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ – schaft, Institutionenaufbau, Armutsbekämpfung und nachhaltige
Entwicklung,
in Anbetracht der gemeinsamen Werte und engen Verbindun-
gen zwischen den Vertragsparteien, die in der Vergangenheit in dem Bekenntnis zu allen Grundsätzen und Bestimmungen
durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit der Charta der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicher-
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied- heit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), insbesondere der
staaten einerseits und der Republik Moldau andererseits ge- Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit
knüpft und im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik in Europa in Helsinki von 1975 und der Abschließenden Doku-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 713
mente der Folgetreffen in Madrid und Wien von 1991 bezie- Abkommens gebunden. Dies gilt im Einklang mit Protokoll Nr. 22
hungsweise 1992 und der Pariser Charta für ein neues Europa über die Position Dänemarks, das den genannten Verträgen bei-
von 1990, sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gefügt ist, auch für Dänemark,
der Vereinten Nationen von 1948 und der Europäischen Konven-
tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von in dem Bekenntnis zu den Grundsätzen der freien Marktwirt-
1950, schaft und in Bekräftigung der Bereitschaft der EU, zu den Wirt-
schaftsreformen in der Republik Moldau beizutragen,
eingedenk ihres Willens, den Weltfrieden und die internationale
Sicherheit zu fördern und sich für einen wirksamen Multilatera- in dem Bekenntnis zur Achtung von Umweltbelangen, ein-
lismus und eine friedliche Beilegung von Streitigkeiten einzuset- schließlich der grenzübergreifenden Zusammenarbeit bei multi-
zen und zu diesem Zweck insbesondere im Rahmen der Verein- lateralen Übereinkünften und bei der Umsetzung dieser Überein-
ten Nationen (VN) und der OSZE eng zusammenzuarbeiten, künfte, sowie zur Achtung der Grundsätze der nachhaltigen
Entwicklung,
in Anerkennung der Bedeutung der aktiven Beteiligung der Re- in dem Wunsch, eine schrittweise wirtschaftliche Integration
publik Moldau an regionalen Kooperationsformen, in den Binnenmarkt der EU zu erreichen, wie in diesem Abkom-
men vorgesehen, unter anderem durch eine vertiefte und umfas-
in dem Wunsch, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen sende Freihandelszone als Bestandteil dieses Abkommens,
Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU, einschließlich der
Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), den in dem Willen, eine vertiefte und umfassende Freihandelszone
regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationa- zu schaffen, die eine weitreichende Annäherung der Regelungen
le Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regionaler und eine weitreichende Liberalisierung des Marktzugangs im Ein-
Aspekte, weiter auszubauen, klang mit den sich aus der Mitgliedschaft der Vertragsparteien in
der Welthandelsorganisation (WTO) ergebenden Rechten und
unter Berücksichtigung der Bereitschaft der EU, die interna- Pflichten und der transparenten Anwendung dieser Rechte und
tionalen Bemühungen um die Stärkung der Souveränität und der Pflichten vorsieht,
territorialen Unversehrtheit der Republik Moldau zu unterstützen
und einen Beitrag zur Reintegration des Landes zu leisten, in der Überzeugung, dass dieses Abkommen ein neues Klima
für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien
in Anerkennung der Bedeutung der Entschlossenheit der Re- und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen
publik Moldau, zu einer tragfähigen Lösung des Transnistrien- schaffen und den Wettbewerb ankurbeln wird, was für die Um-
Konflikts zu gelangen, und der Zusage der EU zur Unterstützung strukturierung und Modernisierung der Wirtschaft von entschei-
der Rehabilitation nach dem Konflikt, dender Bedeutung ist,
in dem Bekenntnis zur Verbesserung der Energieversorgungs-
in dem Bekenntnis zur Verhütung und Bekämpfung aller For- sicherheit, zur Erleichterung des Ausbaus der entsprechenden
men der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels und Infrastruktur und zur Verstärkung der Marktintegration und der
der Korruption und zur Intensivierung der Zusammenarbeit bei Annäherung der Regelungen an die zentralen Elemente des EU-
der Bekämpfung des Terrorismus, Besitzstands sowie zur Förderung der Energieeffizienz und der
Nutzung erneuerbarer Energiequellen,
in dem Bekenntnis zur Vertiefung ihres Dialogs und ihrer Zu-
sammenarbeit in den Bereichen Mobilität, Migration, Asyl und in Anerkennung der Notwendigkeit einer verstärkten Zusam-
Grenzmanagement im Sinne des EU-Rahmens für die auswärtige menarbeit im Energiebereich und der Zusage der Vertragspar-
Migrationspolitik, der auf die Zusammenarbeit im Bereich der le- teien, den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft um-
galen Migration, einschließlich der zirkulären Migration, und auf zusetzen,
die Bekämpfung der illegalen Migration sowie die Gewährleis-
tung der effizienten Umsetzung des Abkommens zwischen der in dem Willen, das Niveau der öffentlichen Gesundheit, der
Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Sicherheit und des Schutzes der menschlichen Gesundheit als
Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ab- einer Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung und wirtschaft-
zielt, liches Wachstum anzuheben,
in Anerkennung der allmählichen Schritte zur Einführung einer in dem Bekenntnis zur Förderung direkter persönlicher Kon-
Regelung für visumfreies Reisen für die Staatsbürger der Repu- takte, auch durch Zusammenarbeit und Austausch in den Berei-
blik Moldau zu gegebener Zeit, sofern die Voraussetzungen für chen Forschung und Entwicklung, Bildung und Kultur,
eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind,
in dem Bekenntnis zur Förderung der grenzübergreifenden
und interregionalen Zusammenarbeit im Sinne gutnachbarlicher
in Bekräftigung der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses Beziehungen,
Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten
Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Anerkennung der Zusage der Republik Moldau zur schritt-
fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertrags- weisen Annäherung ihrer Rechtsvorschriften in den einschlägi-
parteien und nicht als Teil der EU binden, es sei denn, die EU gen Bereichen an die der EU und zur wirksamen Umsetzung die-
notifiziert der Republik Moldau gemeinsam mit dem Vereinigten ser Vorschriften,
Königreich und/oder Irland, dass das Vereinigte Königreich
und/oder Irland im Einklang mit Protokoll Nr. 21 über die Position in Anerkennung der Zusage der Republik Moldau zum Ausbau
des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums ihrer administrativen und institutionellen Infrastruktur in dem für
der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Umfang,
über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeits-
weise der Europäischen Union beigefügt ist, als Teil der EU ge- unter Berücksichtigung der Bereitschaft der EU, die Durchfüh-
bunden sind. Wenn das Vereinigte Königreich und/oder Irland rung von Reformen zu unterstützen und dazu sämtliche ihr zur
nach Artikel 4a des genannten Protokolls nicht mehr als Teil der Verfügung stehenden Instrumente für die Zusammenarbeit und
EU gebunden sind, unterrichtet die EU zusammen mit dem Ver- die technische, finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung zu
einigten Königreich und/oder Irland die Republik Moldau unver- nutzen –
züglich über jede Änderung von deren Position; in diesem Fall
bleiben sie als eigene Vertragsparteien an die Bestimmungen des sind wie folgt übereingekommen:
714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Artikel 1 (3) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie die Grundsätze
der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staats-
Ziele
führung achten und ihren internationalen Verpflichtungen, vor
(1) Zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits allem im Rahmen der VN, des Europarats und der OSZE, nach-
und der Republik Moldau andererseits wird eine Assoziation kommen.
gegründet.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammen-
(2) Ziel dieser Assoziation ist es, arbeit und die gutnachbarlichen Beziehungen zu fördern, ein-
schließlich der Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Projek-
a) die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration
ten von gemeinsamem Interesse, vor allem im Zusammenhang
zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage gemein-
mit der Verhütung und Bekämpfung von Korruption, organisierter
samer Werte und enger Bindungen zu fördern, auch durch
und sonstiger Kriminalität, auch mit grenzübergreifendem Cha-
die Verstärkung der Teilnahme der Republik Moldau an der
rakter, und des Terrorismus. Diese Verpflichtung stellt einen ent-
Politik der EU sowie ihren Programmen und Agenturen,
scheidenden Faktor der Entwicklung der Beziehungen und der
b) den Rahmen für einen verstärkten politischen Dialog in allen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien dar und trägt
Bereichen von beiderseitigem Interesse zu verbessern, um zu Frieden und Stabilität in der Region bei.
die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den
Vertragsparteien zu ermöglichen,
Titel II
c) zur Stärkung der Demokratie und der politischen, wirtschaft-
lichen und institutionellen Stabilität in der Republik Moldau Politischer Dialog und Reformen,
beizutragen, Zusammenarbeit im Bereich
der Außen- und Sicherheitspolitik
d) Frieden und Stabilität in ihrer regionalen und internationalen
Dimension zu fördern, zu erhalten und zu stärken, unter an-
derem durch gemeinsame Bemühungen zur Beseitigung der Artikel 3
Ursachen von Spannungen, zur Verbesserung der Grenz- Ziele des politischen Dialogs
sicherheit sowie zur Förderung der grenzübergreifenden
Zusammenarbeit und der gutnachbarlichen Beziehungen, (1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird
in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse, einschließlich
e) die Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und
außen- und sicherheitspolitischer Fragen sowie interner Refor-
Recht – mit Blick auf die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit
men, weiterentwickelt und verstärkt. Dadurch wird die Wirksam-
und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten –
keit der politischen Zusammenarbeit erhöht und die Konvergenz
sowie im Bereich der Mobilität und der direkten persönlichen
in außen- und sicherheitspolitischen Fragen gefördert.
Kontakte zu unterstützen und zu intensivieren,
(2) Ziel des politischen Dialogs ist es,
f) die Republik Moldau in ihren Bemühungen zu unterstützen,
ihr wirtschaftliches Potenzial durch die internationale Zusam- a) die politische Assoziation zu vertiefen und die Konvergenz
menarbeit weiterzuentwickeln, auch durch die Annäherung und Wirksamkeit der Politik und der Sicherheitspolitik zu ver-
ihrer Rechtsvorschriften an die der EU, stärken,
g) die Voraussetzungen für intensivere Wirtschafts- und Han- b) die internationale Stabilität und Sicherheit auf der Grundlage
delsbeziehungen zu schaffen, die zur schrittweisen Integra- eines wirksamen Multilateralismus zu fördern,
tion der Republik Moldau in den Binnenmarkt der EU führen,
wie in diesem Abkommen vorgesehen, unter anderem durch c) die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Vertrags-
die Errichtung einer vertieften und umfassenden Freihandels- parteien im Bereich der internationalen Sicherheit und der in-
zone, die eine weitreichende Annäherung der Regelungen ternationalen Krisenbewältigung zu verstärken, insbesondere
und eine weitreichende Liberalisierung des Marktzugangs im um die globalen und regionalen Herausforderungen und
Einklang mit den aus der WTO-Mitgliedschaft erwachsenden Hauptbedrohungen zu bewältigen,
Rechten und Pflichten und der transparenten Anwendung d) die ergebnisorientierte, praktische Zusammenarbeit zwischen
dieser Rechte und Pflichten vorsieht, und den Vertragsparteien zur Verwirklichung von Frieden, Sicher-
h) die Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeit heit und Stabilität auf dem europäischen Kontinent zu för-
in weiteren Bereichen von beiderseitigem Interesse zu schaf- dern,
fen. e) die Achtung der demokratischen Grundsätze, die Rechts-
staatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung, die
Titel I Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der
Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten, zu stärken
Allgemeine Grundsätze und einen Beitrag zur Konsolidierung interner politischer
Reformen zu leisten,
Artikel 2
f) einen Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich
(1) Die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Men- Sicherheit und Verteidigung zu entwickeln und ihre Zusam-
schenrechte und der Grundfreiheiten, wie sie insbesondere in der menarbeit in diesem Bereich zu vertiefen und
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert und in der
g) die Grundsätze der Souveränität und territorialen Unversehrt-
Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
heit, der Unverletzlichkeit der Grenzen und der Unabhängig-
Grundfreiheiten, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit
keit zu achten und zu fördern.
und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und der
Pariser Charta für ein neues Europa von 1990 festgelegt sind,
bildet die Grundlage der Innen- und Außenpolitik der Vertrags- Artikel 4
parteien und stellt ein wesentliches Element dieses Abkommens Interne Reformen
dar. Die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungs-
waffen, dazugehörigem Material und ihren Trägermitteln stellt Die Vertragsparteien arbeiten in den folgenden Bereichen zu-
ebenfalls ein wesentliches Element dieses Abkommens dar. sammen:
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den a) bei der Entwicklung, Konsolidierung und Erhöhung der Sta-
Grundsätzen der freien Marktwirtschaft, der nachhaltigen Ent- bilität und Wirksamkeit der demokratischen Institutionen und
wicklung und des wirksamen Multilateralismus. der Rechtsstaatlichkeit,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 715
b) bei der Sicherstellung der Achtung der Menschenrechte und Artikel 8
Grundfreiheiten,
Regionale Stabilität
c) bei weiteren Fortschritten bei der Justiz- und Rechtsreform
(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre gemeinsamen
mit Blick auf die Gewährleistung der Unabhängigkeit der
Anstrengungen zur Förderung der Stabilität, Sicherheit und
Justiz, die Stärkung ihrer Verwaltungskapazität und die
demokratischen Entwicklung in der Region und arbeiten insbe-
Gewährleistung der Unparteilichkeit und Wirksamkeit der
sondere mit Blick auf eine friedliche Beilegung regionaler
Strafverfolgungsorgane,
Konflikte zusammen.
d) bei der weiteren Fortsetzung der Reform der öffentlichen Ver-
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, un-
waltung und beim Aufbau eines rechenschaftspflichtigen,
ter uneingeschränkter Wahrung der Souveränität und territorialen
effizienten, transparenten und professionellen öffentlichen
Unversehrtheit der Republik Moldau zu einer nachhaltigen
Dienstes und
Lösung der Transnistrien-Frage zu gelangen und die Rehabilita-
e) bei der Sicherstellung der Wirksamkeit der Korruptions- tion nach dem Konflikt gemeinsam zu erleichtern. Bis zu einer
bekämpfung, vor allem mit Blick auf die Stärkung der inter- solchen Lösung und unbeschadet des bestehenden Verhand-
nationalen Zusammenarbeit bei der Korruptionsbekämpfung, lungsformats wird die Transnistrien-Frage auf der Agenda für
und bei der Gewährleistung der wirksamen Umsetzung der politischen Dialog und Zusammenarbeit der Vertragsparteien
einschlägigen internationalen Rechtsinstrumente wie des sowie auch im Dialog und in der Zusammenarbeit mit anderen
Übereinkommens der Vereinten Nationen von 2003 gegen interessierten internationalen Akteuren ein zentrales Thema
Korruption. bilden.
(3) Diese Anstrengungen stützen sich auf gemeinsam getra-
Artikel 5 gene Grundsätze für die Wahrung des Weltfriedens und der
Außen- und Sicherheitspolitik internationalen Sicherheit, wie sie in der Charta der Vereinten
Nationen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und
(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und anderen
Zusammenarbeit und fördern die schrittweise Konvergenz im einschlägigen multilateralen Dokumenten festgelegt sind.
Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der
Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), und
Artikel 9
behandeln insbesondere Fragen der Konfliktprävention und
Krisenbewältigung, regionalen Stabilität, Abrüstung, Nicht- Massenvernichtungswaffen
verbreitung, Rüstungskontrolle und Waffenausfuhrkontrolle. Die
(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Ver-
Zusammenarbeit stützt sich auf gemeinsame Werte und beider-
breitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln
seitige Interessen und hat das Ziel, die Konvergenz und Wirk-
an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der schwerwie-
samkeit der Politik unter Nutzung bilateraler, internationaler und
gendsten Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen
regionaler Foren zu verstärken.
Stabilität darstellt. Die Vertragsparteien kommen daher überein,
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Bekenntnis zu zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der
den Grundsätzen der Achtung der Souveränität und territorialen Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Träger-
Unversehrtheit, der Unverletzlichkeit der Grenzen und der Unab- mitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen
hängigkeit, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen und der aus internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen
Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit und -abkommen sowie andere einschlägige internationale Ver-
in Europa in Helsinki von 1975 festgelegt sind, sowie ihr Be- pflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene
kenntnis zur Förderung dieser Grundsätze in ihren bilateralen und umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass diese
multilateralen Beziehungen. Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens dar-
stellt.
Artikel 6 (2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammen-
zuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung
Internationaler Strafgerichtshof
von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leis-
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwers- ten, indem sie
ten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als
a) Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen interna-
Ganzes berühren, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre
tionalen Übereinkünfte zu ratifizieren beziehungsweise ihnen
wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf nationaler und in-
beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen und
ternationaler Ebene, auch unter Einbeziehung des Internationalen
Strafgerichtshofs (IStGH), gewährleistet werden muss. b) ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einführen,
mit dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenver-
(2) Die Vertragsparteien vertreten die Auffassung, dass die
nichtungswaffen zusammenhängenden Gütern, einschließlich
Errichtung und wirksame Arbeitsweise des IStGH eine wichtige
der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Ver-
Entwicklung für Frieden und Gerechtigkeit weltweit darstellen.
wendungszweck, kontrolliert werden und das wirksame
Die Vertragsparteien kommen überein, den IStGH durch die Um-
Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen um-
setzung des Römischen Statuts des Internationalen Straf-
fasst.
gerichtshofs und der zugehörigen Instrumente zu unterstützen
und dabei der Wahrung seiner Integrität gebührende Aufmerk- (3) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen
samkeit zu widmen. politischen Dialog aufzunehmen, der die genannten Elemente
begleitet und festigt.
Artikel 7
Artikel 10
Konfliktverhütung und Krisenmanagement
Ausfuhrkontrollen für Kleinwaffen
Die Vertragsparteien intensivieren die praktische Zusammen-
und leichte Waffen sowie konventionelle Waffen
arbeit bei der Konfliktverhütung und Krisenbewältigung, insbe-
sondere im Hinblick auf eine mögliche Beteiligung der Republik (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte
Moldau an von der EU geleiteten zivilen und militärischen Krisen- Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und
bewältigungsoperationen sowie an entsprechenden Übungen leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre
und Ausbildungsmaßnahmen auf Einzelfallbasis und auf etwaige übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich
Einladung der EU. gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin
716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen (3) Die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist
Sicherheit darstellen. Richtschnur der gesamten Zusammenarbeit im Bereich Freiheit,
Sicherheit und Recht.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen
Verpflichtungen hinsichtlich des Vorgehens in Bezug auf den
unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der Artikel 13
dazugehörigen Munition im Rahmen der bestehenden internatio- Schutz personenbezogener Daten
nalen Übereinkünfte und der Resolutionen des VN-Sicherheits-
rats sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer einschlägiger (1) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbei-
internationaler Instrumente, wie des Aktionsprogramms der VN ten, um ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten im
zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Einklang mit den Rechtsinstrumenten und -normen der EU, des
Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspek- Europarats und des Völkerrechts zu gewährleisten.
ten, einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen. (2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt den
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Bekämpfung in Anhang I genannten Rechtsvorschriften. Die Vertragsparteien
des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen übermitteln einander personenbezogene Daten nur, wenn die
und der dazugehörigen Munition, einschließlich der Vernichtung zuständigen Behörden der Vertragsparteien diese für die Umset-
übermäßiger Lagerbestände, auf internationaler, regionaler, sub- zung dieses Abkommens oder anderer Abkommen zwischen den
regionaler und nationaler Ebene zusammenzuarbeiten und die Vertragsparteien benötigen.
Koordinierung, Komplementarität und Synergie ihrer diesbezüg-
lichen Bemühungen sicherzustellen. Artikel 14
(4) Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, die Zu- Zusammenarbeit in den Bereichen
sammenarbeit bei der Kontrolle der Ausfuhr konventioneller Waf- Migration, Asyl und Grenzmanagement
fen unter Berücksichtigung des Gemeinsamen Standpunkts
2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend (1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung
gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtech- einer gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen
nologie und Militärgütern fortzusetzen. ihren Gebieten und intensivieren den bestehenden umfassenden
Dialog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen,
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen darunter legale Migration, internationaler Schutz, illegale Migra-
politischen Dialog aufzunehmen, der diese Zusagen begleitet tion, Schleuserkriminalität und Menschenhandel.
und festigt.
(2) Die Zusammenarbeit beruht auf einer im Rahmen gegen-
seitiger Konsultationen der beiden Vertragsparteien durchgeführ-
Artikel 11 ten spezifischen Bedarfsanalyse und erfolgt im Einklang mit den
Internationale Zusammenarbeit jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien. Sie konzen-
bei der Bekämpfung des Terrorismus triert sich insbesondere auf Folgendes:
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf bilateraler, regio- a) Hauptursachen und Konsequenzen der Migration,
naler und internationaler Ebene bei der Prävention und Bekämp- b) Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften
fung des Terrorismus im Einklang mit dem Völkerrecht, den und Verfahren in Bezug auf den internationalen Schutz zur
einschlägigen Resolutionen der VN, den internationalen Men- Erfüllung der Bestimmungen des Genfer Abkommens von
schenrechtsnormen, dem Flüchtlingsrecht und dem humanitären 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Proto-
Völkerrecht zusammenzuarbeiten. kolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie
(2) Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere mit Blick auf anderer einschlägiger Völkerrechtsinstrumente und zur
die Vertiefung des internationalen Konsenses über die Bekämp- Sicherstellung der Beachtung des Grundsatzes der Nicht-
fung des Terrorismus, einschließlich einer Legaldefinition terro- zurückweisung,
ristischer Handlungen, und durch Hinarbeiten auf eine Einigung c) Zulassungsregelung sowie Rechte und Status der zugelas-
über das Umfassende Übereinkommen über den internationalen senen Personen, faire Behandlung und Integration von Aus-
Terrorismus zusammen. ländern mit legalem Wohnsitz, allgemeine und berufliche
(3) Die Vertragsparteien tauschen im Rahmen der vollständi- Bildung sowie Maßnahmen gegen Rassismus und Fremden-
gen Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des VN-Sicherheits- feindlichkeit,
rats und sonstiger einschlägiger Instrumente der VN sowie der d) Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von
geltenden internationalen Übereinkünfte und Instrumente Infor- illegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschen-
mationen über terroristische Vereinigungen und Gruppierungen handel, einschließlich Möglichkeiten für die Bekämpfung der
sowie ihre Aktivitäten und die sie unterstützenden Netze im Ein- Schleuser- und Menschenhändlernetze und für den Schutz
klang mit dem Völkerrecht und den Rechtsvorschriften der Ver- ihrer Opfer,
tragsparteien aus.
e) Förderung und Erleichterung der Rückkehr illegaler Migranten
und
Titel III
f) im Bereich Grenzmanagement und Dokumentensicherheit
Freiheit, Sicherheit und Recht auf Fragen im Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung,
bewährten Verfahren und anderen operativen Maßnahmen
Artikel 12 sowie auf die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der
Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an
Rechtsstaatlichkeit den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen
(1) Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit Union (Frontex) und dem Grenzschutz der Republik Moldau.
und Recht messen die Vertragsparteien der Förderung der (3) Durch die Zusammenarbeit kann auch die zirkuläre Migra-
Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, tion zum Nutzen der Entwicklung erleichtert werden.
des Zugangs zu den Gerichten und des Rechts auf ein faires Ver-
fahren, besondere Bedeutung bei.
Artikel 15
(2) Die Vertragsparteien arbeiten mit Blick auf das wirksame
Freizügigkeit
Funktionieren der Institutionen im Bereich der Rechtsdurchset-
zung und der Rechtspflege in vollem Umfang zusammen. (1) Die Vertragsparteien gewährleisten die volle Umsetzung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 717
a) des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Abkommens zwi- (2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung
schen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die
Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefug- Maßnahmen beruhen auf gemeinsam vereinbarten Grundsätzen,
tem Aufenthalt und die sich an den einschlägigen internationalen Übereinkommen,
der Drogenstrategie der EU (2013 – 2020) und der Politischen
b) des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen und am 27. Juni
Erklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogen-
2012 geänderten Abkommens zwischen der Europäischen
nachfrage, die auf der 20. Sondertagung der Generalversamm-
Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen
lung der Vereinten Nationen vom Juni 1998 zum Thema Drogen
bei der Erteilung von Visa.
verabschiedet wurde, orientieren.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Mobilität der Bür-
ger zu erhöhen, und treffen schrittweise Maßnahmen zur Verwirk- Artikel 18
lichung des gemeinsamen Ziels der Einführung einer Regelung
für visumfreies Reisen zu gegebener Zeit, sofern die im Aktions- Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus
plan für die Visaliberalisierung festgelegten Voraussetzungen für (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhin-
eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind. dern, dass ihre Finanzsysteme und anderen relevanten Systeme
zum Waschen von Erträgen aus Straftaten und zum Zwecke der
Artikel 16 Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden. Diese
Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf die Einziehung von Ver-
Prävention und Bekämpfung
mögenswerten und Geldern, die aus Erträgen aus Straftaten
der organisierten Kriminalität, der Korruption
stammen.
und anderer illegaler Aktivitäten
(2) Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet ermöglicht den
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und
Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der ein-
Bekämpfung aller Formen von organisierten und sonstigen kri-
schlägigen Rechtsvorschriften und die Annahme geeigneter Nor-
minellen und illegalen Aktivitäten, auch mit grenzübergreifendem
men zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des
Charakter, zusammen, darunter:
Terrorismus, die den von in diesem Bereich tätigen einschlägigen
a) Schleuserkriminalität und Menschenhandel, internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maß-
nahmen gegen die Geldwäsche“ (FATF) angenommenen Normen
b) Schmuggel von Waren, einschließlich kleiner Waffen und
gleichwertig sind.
illegaler Drogen, und illegaler Handel damit,
c) Wirtschafts- und Finanzkriminalität, wie Fälschungsdelikte, Artikel 19
Steuerbetrug und Betrug im Zusammenhang mit öffentlichen
Aufträgen, Bekämpfung des Terrorismus
d) Betrug im Sinne des Titels VI (Finanzielle Hilfe und Bestim- Die Vertragsparteien kommen überein, unter uneingeschränk-
mungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen) im Zu- ter Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der internationalen Men-
sammenhang mit von internationalen Gebern finanzierten schenrechtsnormen sowie des Flüchtlingsrechts und des huma-
Projekten, nitären Völkerrechts und im Einklang mit der weltweiten Strategie
der VN zur Bekämpfung des Terrorismus von 2006 sowie ihrer
e) Bestechung und Bestechlichkeit sowohl im privaten als auch jeweiligen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften bei der Prä-
im öffentlichen Sektor, einschließlich der missbräuchlichen vention und Verfolgung terroristischer Handlungen zusammen-
Wahrnehmung von Aufgaben und der missbräuchlichen Ein- zuarbeiten. Dies erfolgt insbesondere im Rahmen der vollständi-
flussnahme, gen Umsetzung der Resolutionen 1267 (1999), 1373 (2001), 1540
f) Urkundenfälschung und Abgabe falscher Erklärungen und (2004) und 1904 (2009) des VN-Sicherheitsrats und sonstiger ein-
schlägiger Instrumente der VN sowie der geltenden internatio-
g) Cyberkriminalität. nalen Übereinkünfte und Instrumente durch Folgendes:
(2) Die Vertragsparteien stärken die bilaterale, regionale und a) einen Informationsaustausch über terroristische Gruppierun-
internationale Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungs- gen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem
organen, einschließlich einer Vertiefung der Zusammenarbeit Völkerrecht und dem nationalen Recht,
zwischen dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und den ein-
schlägigen Behörden der Republik Moldau. Die Vertragsparteien b) einen Meinungsaustausch über Tendenzen des Terrorismus
bekennen sich zur wirksamen Umsetzung der einschlägigen sowie über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terro-
internationalen Standards, wie sie insbesondere in dem Über- rismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungs-
einkommen der Vereinten Nationen von 2000 gegen die grenz- bereich, und einen Erfahrungsaustausch in Bezug auf Terro-
überschreitende organisierte Kriminalität (UNTOC) und den rismusprävention und
dazugehörigen drei Protokollen, dem Übereinkommen der Ver-
c) den Austausch bewährter Verfahren zum Schutz der Men-
einten Nationen von 2003 gegen Korruption und den einschlägi-
schenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus.
gen Übereinkünften des Europarats über die Verhütung und
Bekämpfung von Korruption verankert sind.
Artikel 20
Artikel 17 Justizielle Zusammenarbeit
Drogenbekämpfung (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle
Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auszubauen, ins-
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen
besondere hinsichtlich der Aushandlung, Ratifizierung und
Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewo-
Durchführung multilateraler Übereinkommen über die justizielle
genes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleis-
Zusammenarbeit in Zivilsachen, vor allem der Übereinkommen
ten. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist
der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über inter-
es, die Strukturen für die Bekämpfung illegaler Drogen zu ver-
nationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende
stärken, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und
Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern.
die Nachfrage danach zu verringern, die gesundheitlichen und
sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs zu bewältigen und die (2) Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
Abzweigung chemischer Ausgangsstoffe, die bei der illegalen streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der Zusammen-
Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen ver- arbeit bei der Rechtshilfe an. Dies würde gegebenenfalls den
wendet werden, wirksamer zu verhindern. Beitritt zu den einschlägigen internationalen Übereinkünften der
718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
VN und des Europarats und ihre Umsetzung sowie eine engere Artikel 25
Zusammenarbeit mit Eurojust einschließen.
(1) Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein,
zusammenzuarbeiten, um
Titel IV
a) Informationen über die makroökonomische Politik und die
Wirtschaftliche und Strukturreformen sowie über die makroökonomische Leis-
sonstige sektorale Zusammenarbeit tung, die makroökonomischen Aussichten und die Strategien
für die wirtschaftliche Entwicklung auszutauschen,
Kapitel 1 b) wirtschaftliche Fragen von beiderseitigem Interesse, ein-
schließlich wirtschaftspolitischer Maßnahmen und der Instru-
Reform der öffentlichen Verwaltung
mente für ihre Durchführung, zum Beispiel Methoden für die
Erstellung von Wirtschaftsprognosen und die Ausarbeitung
Artikel 21 von Strategiedokumenten, gemeinsam zu analysieren, um die
Im Mittelpunkt der Zusammenarbeit steht die Entwicklung Politikgestaltung der Republik Moldau im Einklang mit den
einer effizienten und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Ver- Grundsätzen und der Praxis der EU zu unterstützen und
waltung in der Republik Moldau mit dem Ziel, die Umsetzung der c) Fachwissen im makroökonomischen und makrofinanziellen
Rechtsstaatlichkeit zu unterstützen, sicherzustellen, dass die Bereich auszutauschen, darunter über öffentliche Finanzen,
staatlichen Institutionen zum Wohl der gesamten Bevölkerung Entwicklungen und Regulierung im Finanzsektor, Geld- und
der Republik Moldau tätig sind, und den reibungslosen Ausbau Devisenpolitik und zugehörige Rahmenregelungen, externe
der Beziehungen zwischen der Republik Moldau und ihren Part- finanzielle Unterstützung und Wirtschaftsstatistiken.
nern zu fördern. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Modernisie-
rung und Weiterentwicklung der Aufgaben der Exekutive mit dem (2) Die Zusammenarbeit umfasst auch den Austausch von
Ziel, hochwertige Dienstleistungen für die Bürger der Republik Informationen über die Grundsätze und die Funktionsweise der
Moldau bereitzustellen. Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.
Artikel 22 Artikel 26
Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf folgende Bereiche: Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-
a) institutioneller und funktionaler Ausbau der Behörden, um die gelmäßiger Dialog statt.
Effizienz ihrer Arbeit zu erhöhen und einen effizienten, parti-
zipativen und transparenten Entscheidungs- und strategi- Kapitel 3
schen Planungsprozess zu ermöglichen,
Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung
b) Modernisierung des öffentlichen Dienstes, einschließlich der und Prüfung sowie Corporate Governance
Einführung und des Einsatzes elektronischer Behördendiens-
te mit Blick auf eine effizientere Erbringung von Dienst-
leistungen für die Bürger und eine Senkung der Kosten Artikel 27
wirtschaftlicher Tätigkeiten, (1) In Anerkennung der Bedeutung einer wirksamen Regelung
c) Schaffung eines professionellen öffentlichen Dienstes nach und Praxis in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Corporate
den Grundsätzen der administrativen Rechenschaftspflicht Governance sowie Rechnungslegung und Prüfung für die Errich-
und der wirksamen Übertragung von Befugnissen sowie einer tung einer voll funktionsfähigen Marktwirtschaft und für die
gerechten und transparenten Einstellung, Ausbildung, Beur- Förderung des Handels vereinbaren die Vertragsparteien eine
teilung und Vergütung, Zusammenarbeit
d) wirksame und professionelle Personalressourcenverwaltung a) beim Schutz von Anteilseignern, Gläubigern und sonstigen
und Laufbahnentwicklung und Interessenträgern im Einklang mit den Vorschriften der EU in
diesem Bereich,
e) Förderung ethischer Werte im öffentlichen Dienst.
b) bei der Einführung einschlägiger internationaler Standards
Artikel 23 auf nationaler Ebene und der schrittweisen Annäherung der
Vorschriften der Republik Moldau an die Vorschriften der EU
Die Zusammenarbeit umfasst alle Ebenen der öffentlichen Ver- im Bereich der Rechnungslegung und Prüfung und
waltung, einschließlich der lokalen Verwaltung.
c) bei der Weiterentwicklung der Corporate-Governance-Politik
im Einklang mit internationalen Standards sowie bei der
Kapitel 2 schrittweisen Annäherung der Vorschriften der Republik Mol-
Wirtschaftlicher Dialog dau an die Vorschriften und Empfehlungen der EU in diesem
Bereich.
Artikel 24 (2) Die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen der EU
(1) Die EU und die Republik Moldau erleichtern den Prozess sind in Anhang II aufgeführt.
der wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten, um
das Verständnis der Grundlagen ihrer jeweiligen Wirtschaft zu Artikel 28
verbessern. Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien
Ziel der Vertragsparteien ist es, Informationen und Fachwissen
zielt darauf ab, die zu einer funktionierenden Marktwirtschaft
über bestehende Systeme und wichtige neue Entwicklungen in
gehörende Wirtschaftspolitik, einschließlich ihrer Formulierung
diesen Bereichen auszutauschen. Ferner streben die Vertrags-
und Umsetzung, zu fördern.
parteien an, den Informationsaustausch zwischen den Unterneh-
(2) Die Republik Moldau ist bestrebt, eine funktionierende mensregistern der Mitgliedstaaten und dem nationalen Unter-
Marktwirtschaft zu errichten und ihre Politik im Einklang mit den nehmensregister der Republik Moldau zu verbessern.
Leitprinzipien einer soliden makroökonomischen Politik und
Finanzpolitik, einschließlich der Unabhängigkeit der Zentralbank
Artikel 29
und der Preisstabilität, solider öffentlicher Finanzen und einer
dauerhaft finanzierbaren Zahlungsbilanz, schrittweise an die Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein
Politik der EU anzunähern. regelmäßiger Dialog statt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 719
Artikel 30 in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach diesem Ab-
kommen.
Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvor-
schriften an die in Anhang II genannten Rechtsakte der EU und
internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Artikel 34
Anhangs vor. Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusam-
menarbeit in beschäftigungs- und sozialpolitischen Fragen in
Kapitel 4 allen einschlägigen regionalen, multilateralen und internationalen
Gremien und Organisationen an.
Beschäftigung, Sozialpolitik
und Chancengleichheit Artikel 35
Die Vertragsparteien fördern die soziale Verantwortung und
Artikel 31 Rechenschaftspflicht von Unternehmen und unterstützen ein
Die Vertragsparteien verstärken ihren Dialog und ihre Zusam- verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, wie es zum
menarbeit auf den Gebieten Förderung der Agenda für men- Beispiel mit der „Global Compact“-Initiative der VN und der Drei-
schenwürdige Arbeit der Internationalen Arbeitsorganisation gliedrigen Grundsatzerklärung der IAO über multinationale
(IAO), Beschäftigungspolitik, Gesundheitsschutz und Sicherheit Unternehmen und Sozialpolitik gefördert wird.
am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Sozialschutz, soziale Inklusion,
Gleichstellung der Geschlechter und Diskriminierungsverbot so- Artikel 36
wie soziale Rechte und tragen so zur Förderung von mehr und
besseren Arbeitsplätzen, zur Armutsminderung, zum stärkeren Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein
sozialen Zusammenhalt, zur nachhaltigen Entwicklung und zu regelmäßiger Dialog statt.
einer besseren Lebensqualität bei.
Artikel 37
Artikel 32 Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvor-
schriften an die in Anhang III genannten Rechtsakte der EU und
Die Zusammenarbeit, die sich auf den Austausch von Infor-
internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses
mationen und bewährten Verfahren stützt, kann sich auf eine Rei-
Anhangs vor.
he von Themen erstrecken, die aus den folgenden Bereichen
auszuwählen sind:
Kapitel 5
a) Armutsminderung und Stärkung des sozialen Zusammen-
halts, Verbraucherschutz
b) Beschäftigungspolitik, ausgerichtet auf mehr und bessere
Arbeitsplätze mit menschenwürdigen Arbeitsbedingungen, Artikel 38
auch im Hinblick auf die Eindämmung der informellen Wirt- Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein hohes
schaft und der informellen Beschäftigung, Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und um die Kompa-
c) Förderung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen und effizienter tibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen.
Arbeitsvermittlungsdienste, um die Arbeitsmärkte zu moder-
nisieren und den Anforderungen des Arbeitsmarkts gerecht Artikel 39
zu werden,
Zur Verwirklichung dieser Ziele kann die Zusammenarbeit
d) Förderung inklusiverer Arbeitsmärkte und inklusiverer sozialer gegebenenfalls Folgendes umfassen:
Sicherheitssysteme, die benachteiligte Menschen einbezie-
hen, einschließlich Menschen mit Behinderungen und Ange- a) Streben nach der Annäherung der Verbraucherschutzvor-
hörige von Minderheiten, schriften auf der Grundlage der in Anhang IV genannten Prio-
ritäten unter Vermeidung von Handelsschranken, damit die
e) effiziente Steuerung der Arbeitsmigration mit dem Ziel der Verbraucher eine echte Wahl haben,
Steigerung ihrer positiven Auswirkungen auf die Entwicklung,
b) Förderung des Informationsaustauschs über Verbraucher-
f) Chancengleichheit mit dem Ziel der Förderung der Gleich- schutzsysteme, darunter Verbraucherschutzvorschriften und
stellung der Geschlechter und der Sicherstellung der Chan- deren Durchsetzung, Sicherheit von Konsumgütern, ein-
cengleichheit von Frauen und Männern sowie Bekämpfung schließlich Marktüberwachung, Verbraucherinformationssys-
jeder Art von Diskriminierung, teme und -instrumente, Verbraucheraufklärung, Stärkung und
Durchsetzung der Verbraucherrechte sowie Kauf- und
g) Sozialpolitik mit dem Ziel der Anhebung des Niveaus des So- Dienstleistungsverträge zwischen Gewerbetreibenden und
zialschutzes, einschließlich Sozialhilfe und Sozialversiche- Verbrauchern,
rung, und der Modernisierung der Sozialschutzsysteme
hinsichtlich Qualität, Zugänglichkeit und finanzieller Trag- c) Förderung von Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungs-
fähigkeit, beamte und andere Vertreter der Verbraucherinteressen und
h) Stärkung der Beteiligung der Sozialpartner und Förderung d) Unterstützung des Aufbaus unabhängiger Verbraucherorga-
des sozialen Dialogs, auch durch den Ausbau der Kapazitä- nisationen, einschließlich Nichtregierungsorganisationen
ten aller einschlägigen Interessenträger, und (NRO) in diesem Bereich, und der Herstellung von Kontakten
zwischen Vertretern der Verbraucher sowie der Zusammen-
i) Förderung von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Ar- arbeit zwischen Behörden und NRO auf dem Gebiet des Ver-
beitsplatz. braucherschutzes.
Artikel 33 Artikel 40
Die Vertragsparteien fördern die Einbeziehung aller relevanten Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvor-
Interessenträger einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisa- schriften an die in Anhang IV genannten Rechtsakte der EU und
tionen und insbesondere der Sozialpartner in die Politikgestal- internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses
tung und die politischen Reformen in der Republik Moldau und Anhangs vor.
720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Kapitel 6 g) horizontale Aktivitäten, einschließlich statistischer Klassifika-
tionen, Qualitätsmanagement, Ausbildung, Verbreitung und
Statistik Nutzung moderner Informationstechnologien.
Artikel 41 Artikel 44
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam- Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen
menarbeit in statistischen Fragen und leisten damit einen Beitrag und Fachwissen aus und entwickeln ihre Zusammenarbeit wei-
zur Verwirklichung des langfristigen Ziels, zeitnah international ter; dabei berücksichtigen sie die Erfahrungen, die bereits bei der
vergleichbare, zuverlässige statistische Daten bereitzustellen. Es Reform des Statistiksystems im Rahmen verschiedener Unter-
wird davon ausgegangen, dass ein nachhaltiges, effizientes und stützungsprogramme gesammelt wurden. Die Anstrengungen
fachlich unabhängiges nationales Statistiksystem Informationen zielen auf eine weitere Angleichung an den EU-Besitzstand im
liefert, die für die Bürger, Unternehmen und Entscheidungsträger Bereich der Statistik auf der Grundlage der nationalen Strategie
in der EU und in der Republik Moldau relevant sind und sie in die für die Weiterentwicklung des Statistiksystems der Republik
Lage versetzen, auf dieser Grundlage fundierte Entscheidungen Moldau und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Euro-
zu treffen. Das nationale Statistiksystem sollte mit den VN- päischen Statistischen Systems ab. Bei den Verfahren für die Er-
Grundprinzipien der amtlichen Statistik im Einklang stehen und stellung von Statistiken liegt das Schwergewicht auf der Weiter-
dem EU-Besitzstand im Bereich der Statistik, einschließlich des entwicklung der Stichprobenerhebungen und der Verwendung
Verhaltenskodex für europäische Statistiken, Rechnung tragen, von Verwaltungsunterlagen, wobei der Notwendigkeit Rechnung
um das nationale Statistiksystem an die europäischen Normen getragen wird, den Beantwortungsaufwand zu verringern. Die
und Standards anzugleichen. Daten müssen für die Gestaltung und Überwachung der Politik
in Schlüsselbereichen des gesellschaftlichen und wirtschaft-
lichen Lebens relevant sein.
Artikel 42
Mit der Zusammenarbeit werden die folgenden Ziele verfolgt: Artikel 45
a) weiterer Ausbau der Kapazitäten des nationalen Statistiksys- Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-
tems mit Schwerpunkt auf der Schaffung einer soliden gelmäßiger Dialog statt. Nach Möglichkeit sollten die im Rahmen
Rechtsgrundlage, der Erhebung geeigneter Daten und Meta- des Europäischen Statistischen Systems durchgeführten Maß-
daten, der Verbreitungspolitik und der Benutzerfreundlichkeit, nahmen, einschließlich Ausbildungsmaßnahmen, für die Republik
wobei verschiedenen Nutzergruppen Rechnung getragen Moldau zur Teilnahme offenstehen.
wird, einschließlich des öffentlichen und des privaten Sek-
tors, der wissenschaftlichen Gemeinschaft und anderer Nut-
Artikel 46
zer,
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Statistikbereich
b) schrittweise Annäherung des Statistiksystems der Republik ein Programm für die schrittweise Annäherung der Rechtsvor-
Moldau an das Europäische Statistische System, schriften der Republik Moldau an den EU-Besitzstand zu erstel-
c) Feinabstimmung der Datenübermittlung an die EU unter len und es regelmäßig zu überprüfen.
Berücksichtigung der Anwendung der einschlägigen inter- (2) Der EU-Besitzstand im Bereich der Statistik ist im jährlich
nationalen und europäischen Methoden, einschließlich der aktualisierten Statistical Requirements Compendium nieder-
Klassifikationen, gelegt, das von den Vertragsparteien als diesem Abkommen bei-
d) Verbesserung der fachlichen Befähigung und der Manage- gefügt angesehen wird (Anhang V).
mentkapazitäten der nationalen Statistiker, um die Anwen-
dung der statistischen Normen der EU zu erleichtern und Kapitel 7
einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Statistiksystems der
Republik Moldau zu leisten,
Verwaltung der öffentlichen Finanzen:
Haushaltspolitik, interne Kontrolle,
e) Erfahrungsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die Finanzinspektion und externe Prüfung
Entwicklung des statistischen Know-hows und
f) Förderung des umfassenden Qualitätsmanagements in allen Artikel 47
Verfahren für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken. Die Zusammenarbeit auf dem unter dieses Kapitel fallenden
Gebiet konzentriert sich auf die Umsetzung der internationalen
Artikel 43 Standards sowie der bewährten Verfahren der EU in diesem
Bereich, wodurch zur Entwicklung eines modernen Systems für
Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Europäischen die Verwaltung der öffentlichen Finanzen in der Republik Moldau
Statistischen Systems zusammen, in dem Eurostat die statisti- beigetragen wird, das mit den in der EU und auf internationaler
sche Stelle der Europäischen Union ist. Die Zusammenarbeit Ebene geltenden Grundsätzen der Transparenz, Rechenschafts-
konzentriert sich unter anderem auf Folgendes: pflicht, Sparsamkeit, Effizienz und Wirksamkeit vereinbar ist.
a) Bevölkerungsstatistik, einschließlich Volkszählungen und
Sozialstatistik, Artikel 48
b) Agrarstatistik, einschließlich Landwirtschaftszählungen und Haushalts- und Rechnungslegungssysteme
Umweltstatistik, Die Vertragsparteien arbeiten in Bezug auf Folgendes zusam-
c) Unternehmensstatistik, einschließlich Unternehmensregister men:
und Nutzung administrativer Quellen zu statistischen Zwe- a) Verbesserung und Systematisierung der Regelwerke für die
cken, Haushalts-, Kassen-, Rechnungslegungs- und Berichterstat-
d) makroökonomische Statistik, einschließlich volkswirtschaft- tungssysteme und deren Harmonisierung auf der Grundlage
licher Gesamtrechnungen, Außenhandelsstatistik und Statis- internationaler Standards, wobei auch die bewährten Verfah-
tik zu ausländischen Direktinvestitionen, ren des öffentlichen Sektors in der EU berücksichtigt werden,
e) Energiestatistik, einschließlich Bilanzen, b) kontinuierliche Weiterentwicklung der mehrjährigen Haus-
haltsplanung und Angleichung an bewährte Verfahren der
f) Regionalstatistik und EU,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 721
c) Untersuchung der von den europäischen Ländern in ihren Kapitel 8
interbudgetären Beziehungen angewandten Verfahren, um
diesen Bereich in der Republik Moldau zu verbessern, Steuern
d) Förderung der Annäherung der Beschaffungsverfahren an die Artikel 52
bestehenden Verfahrensweisen in der EU und
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung verantwor-
e) Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten tungsvollen Handelns im Steuerbereich zusammen, um die Wirt-
Verfahren, auch durch den Austausch von Personal und schaftsbeziehungen, den Handel, die Investitionen und den fai-
gemeinsame Schulungen in diesem Bereich. ren Wettbewerb weiter zu verbessern.
Artikel 53
Artikel 49
In Bezug auf Artikel 52 erkennen die Vertragsparteien die
Interne Kontrolle, Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuer-
Finanzinspektion und externe Prüfung bereich an, d. h. die Grundsätze der Transparenz, des Informa-
tionsaustauschs und des fairen Steuerwettbewerbs, die die Mit-
Die Vertragsparteien arbeiten außerdem in Bezug auf Folgen- gliedstaaten auf EU-Ebene gebilligt haben, und verpflichten sich
des zusammen: zu ihrer Umsetzung. Zu diesem Zweck werden die Vertrags-
parteien unbeschadet der Zuständigkeiten der EU und der Mit-
a) weitere Verbesserung des internen Kontrollsystems (ein-
gliedstaaten die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich
schließlich einer funktionell unabhängigen internen Prüfungs-
verbessern, die Einziehung legitimer Steuern erleichtern und
funktion) in den zentralstaatlichen und lokalen Behörden
Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der vorgenannten
durch eine Harmonisierung mit den allgemein anerkannten
Grundsätze treffen.
internationalen Normen und Vorgehensweisen und den be-
währten Verfahren der EU,
Artikel 54
b) Entwicklung eines adäquaten Finanzinspektionssystems, das Die Vertragsparteien verbessern und verstärken ihre Zusam-
die interne Prüfungsfunktion ergänzt, ohne Doppelarbeit zu menarbeit zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Steuer-
leisten, und eine ausreichende Kontrolle der Einnahmen und systems und der Steuerverwaltung der Republik Moldau,
Ausgaben der Regierung während eines Übergangszeitraums einschließlich des Ausbaus der Einziehungs- und Kontrollkapa-
und danach ermöglicht, zitäten, unter besonderer Berücksichtigung der Verfahren für die
c) wirksame Zusammenarbeit zwischen den Akteuren im Be- Erstattung der Mehrwertsteuer (MwSt), um das Auflaufen von
reich der Verwaltung, Kontrolle, Prüfung und Inspektion der Zahlungsrückständen zu verhindern, eine effiziente Steuereinzie-
Finanzen und den Akteuren des Haushalts-, Kassen- und hung zu gewährleisten und die Bekämpfung von Steuerhinterzie-
Rechnungswesens, um die Entwicklung von Governance- hung und -vermeidung zu verstärken. Die Vertragsparteien sind
strukturen zu fördern, bestrebt, die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch bei
der Bekämpfung des Steuerbetrugs, insbesondere des Karus-
d) Stärkung der Kompetenzen der zentralen Harmonisierungs- sellbetrugs, zu intensivieren.
stelle für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen
(PIFC), Artikel 55
e) Umsetzung der international anerkannten Standards der In- Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter
ternationalen Organisation der Obersten Rechnungskontroll- und harmonisieren ihre Politik, um dem Betrug und dem
behörden (INTOSAI) für die externe Prüfung und Schmuggel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren entgegenzu-
wirken und sie zu bekämpfen. Zu dieser Zusammenarbeit gehört
f) Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten unter anderem, die Verbrauchsteuersätze für Tabakwaren unter
Verfahren, unter anderem durch den Austausch von Personal Berücksichtigung der sich aus dem regionalen Kontext ergeben-
und gemeinsame Schulungen in diesem Bereich. den Sachzwänge unter anderem im Rahmen eines Dialogs auf
regionaler Ebene im Einklang mit dem Rahmenübereinkommen
der Weltgesundheitsorganisation von 2003 zur Eindämmung des
Artikel 50 Tabakkonsums so weit wie möglich schrittweise anzunähern. Zu
diesem Zweck werden sich die Vertragsparteien darum bemü-
Bekämpfung von Betrug und Korruption
hen, ihre Zusammenarbeit im regionalen Kontext zu verstärken.
Die Vertragsparteien arbeiten ferner in Bezug auf Folgendes
zusammen: Artikel 56
a) Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein
Verfahren, regelmäßiger Dialog statt.
b) Verbesserung der Methoden für die Bekämpfung und Verhin- Artikel 57
derung von Betrug und Korruption in den unter dieses Kapitel
Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechts-
fallenden Bereichen, einschließlich der Zusammenarbeit der
vorschriften an die in Anhang VI genannten Rechtsakte der EU
einschlägigen Verwaltungsstellen, und
und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen
c) Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit mit den dieses Anhangs vor.
einschlägigen Organen und Einrichtungen der EU im Fall von
Kontrollen vor Ort, Inspektionen und Prüfungen im Zusam- Kapitel 9
menhang mit der Verwaltung und Kontrolle von EU-Mitteln
gemäß den einschlägigen Vorschriften und Verfahren. Finanzdienstleistungen
Artikel 58
Artikel 51
In der Erkenntnis, dass eine wirksame Regelung und Praxis im
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re- Bereich der Finanzdienstleistungen von Bedeutung ist, um eine
gelmäßiger Dialog statt. voll funktionsfähige Marktwirtschaft zu errichten und den Handel
722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
zwischen den Vertragsparteien zu fördern, kommen die Vertrags- privaten Partnerschaften sowie Umwelt- und Energiefragen
parteien überein, im Bereich der Finanzdienstleistungen zusam- wie Energieeffizienz und sauberere Produktion umfassen,
menzuarbeiten, um folgende Ziele anzustreben:
c) die Regelungen und die Regelungspraxis unter besonderer
a) Unterstützung des Prozesses der Anpassung der Finanz- Berücksichtigung des Austauschs bewährter Verfahren auf
dienstleistungsregulierung an die Erfordernisse einer offenen dem Gebiet der Regelungstechniken, einschließlich der
Marktwirtschaft, Grundsätze der EU, zu vereinfachen und zu rationalisieren,
b) Gewährleistung eines wirksamen, angemessenen Schutzes d) durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren
von Investoren und anderen Nutzern von Finanzdienstleistun- auf dem Gebiet der kommerziellen Nutzung der Ergebnisse
gen, von Forschung und Entwicklung (einschließlich der Förder-
c) Gewährleistung der Stabilität und Integrität des gesamten instrumente für die Gründung technologiegestützter Unter-
Finanzsystems der Republik Moldau, nehmen), der Clusterbildung und des Zugangs zu Finanzie-
rungsmöglichkeiten die Entwicklung einer Innovationspolitik
d) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen zu fördern,
Akteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulie-
rungs- und Aufsichtsbehörden, und e) mehr Kontakte zwischen Unternehmen aus der EU und Un-
ternehmen aus der Republik Moldau sowie zwischen diesen
e) Gewährleistung einer unabhängigen und wirksamen Aufsicht. Unternehmen und den Behörden der EU und der Republik
Moldau zu fördern,
Artikel 59
f) die Einrichtung einer Exportförderung in der Republik Moldau
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwi- zu unterstützen und
schen den einschlägigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden,
einschließlich des Informationsaustauschs, der Weitergabe von g) die Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie der
Fachwissen über die Finanzmärkte und ähnlicher Maßnahmen. Republik Moldau in bestimmten Sektoren zu erleichtern.
(2) Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Ausbau der Verwal-
Artikel 64
tungskapazitäten dieser Behörden, unter anderem durch Perso-
nalaustausch und gemeinsame Schulungen. Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-
gelmäßiger Dialog statt. Darin werden auch Vertreter von Unter-
Artikel 60 nehmen aus der EU und von Unternehmen aus der Republik
Moldau einbezogen.
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein
regelmäßiger Dialog statt.
Kapitel 11
Artikel 61 Bergbauerzeugnisse und Rohstoffe
Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvor-
schriften an die in Anhang XXVIII-A genannten Rechtsakte der Artikel 65
EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-
dieses Anhangs vor.
menarbeit im Bereich der Bergbauindustrie und des Handels mit
Rohstoffen, um das gegenseitige Verständnis, die Verbesserung
Kapitel 10 der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, den Informationsaus-
tausch und die Zusammenarbeit in Nichtenergiefragen zu för-
Industrie- und Unternehmenspolitik
dern, insbesondere in Bezug auf den Abbau von Metallerzen und
Industriemineralen.
Artikel 62
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam- Artikel 66
menarbeit in der Industrie- und Unternehmenspolitik und verbes-
sern dadurch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für alle Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien in den folgen-
Wirtschaftsbeteiligten, besonders aber für kleine und mittlere Un- den Bereichen zusammen:
ternehmen (KMU). Durch eine engere Zusammenarbeit, die auf a) Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien über
der KMU- und der Industriepolitik der EU beruhen und den inter- die Entwicklungen in ihrer Bergbau- und Rohstoffindustrie,
national anerkannten Grundsätzen und Methoden auf diesem
Gebiet Rechnung tragen sollte, sollte der Verwaltungs- und Re- b) Informationsaustausch über Angelegenheiten, die den Han-
gelungsrahmen für in der EU und in der Republik Moldau tätige del mit Rohstoffen betreffen, um den bilateralen Austausch
Unternehmen aus der EU und Unternehmen aus der Republik zu fördern,
Moldau verbessert werden. c) Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im
Zusammenhang mit den Aspekten der nachhaltigen Entwick-
Artikel 63 lung der Bergbauindustrie und
Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien zusammen, d) Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im
um Zusammenhang mit der Ausbildung, den Kompetenzen und
der Sicherheit in der Bergbauindustrie.
a) Strategien zur Förderung von KMU umzusetzen, die auf den
Grundsätzen des „Small Business Act“ für Europa beruhen,
und die Umsetzung durch regelmäßige Berichterstattung und Kapitel 12
regelmäßigen Dialog zu verfolgen. Ein Schwerpunkt dieser
Landwirtschaft
Zusammenarbeit werden auch Kleinstunternehmen sein, die
für die Wirtschaft sowohl der EU als auch der Republik Mol- und ländliche Entwicklung
dau von größter Bedeutung sind,
Artikel 67
b) durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren
bessere Rahmenbedingungen zu schaffen und dadurch einen Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Entwick-
Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten. lung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zusammen,
Diese Zusammenarbeit wird das Management des Struktur- insbesondere durch eine fortschreitende Konvergenz der Politik
wandels (Umstrukturierung), die Entwicklung von öffentlich- und der Rechtsvorschriften.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 723
Artikel 68 c) Zusammenarbeit im Rahmen geeigneter regionaler Organi-
sationen auf dem Gebiet der Bewirtschaftung und Erhaltung
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Land-
lebender aquatischer Ressourcen.
wirtschaft und ländliche Entwicklung umfasst unter anderem
Folgendes:
Artikel 73
a) Erleichterung des gegenseitigen Verständnisses der Politik
zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Die Vertragsparteien fördern Maßnahmen wie Erfahrungsaus-
Raums, tausch und Unterstützung, um die Umsetzung einer nachhaltigen
Fischereipolitik zu gewährleisten, unter anderem:
b) Ausbau der Verwaltungskapazitäten auf zentraler und lokaler
Ebene für die Planung, Evaluierung und Umsetzung der Po- a) Bewirtschaftung der Fischerei- und Aquakulturressourcen,
litik im Einklang mit den Vorschriften und bewährten Verfah- b) Kontrollen und Überwachung der Fischereitätigkeiten sowie
ren der EU, Entwicklung entsprechender Verwaltungs- und Justizstruk-
c) Förderung der Modernisierung und der Nachhaltigkeit der turen, die in der Lage sind, geeignete Maßnahmen anzuwen-
landwirtschaftlichen Produktion, den,
d) Austausch von Wissen und bewährten Verfahren für die länd- c) Sammlung von Fang-, Anlande-, biologischen und wirtschaft-
liche Entwicklung, um das wirtschaftliche Wohl ländlicher Ge- lichen Daten,
meinschaften zu fördern, d) Steigerung der Effizienz der Märkte, insbesondere durch die
e) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors Förderung von Erzeugerorganisationen und die Bereitstellung
und der Effizienz und Transparenz der Märkte, von Verbraucherinformationen sowie durch Vermarktungs-
normen und Rückverfolgbarkeit und
f) Förderung einer Qualitätspolitik und der zugehörigen Kon-
e) Entwicklung einer Strukturpolitik für den Fischereisektor mit
trollmechanismen, insbesondere in den Bereichen geografi-
besonderem Gewicht auf der nachhaltigen Entwicklung der
sche Angaben und ökologischer Landbau,
Fischwirtschaftsgebiete, die unter die Begriffsbestimmung
g) Verbreitung von Wissen und Förderung von Beratungsdiens- der Gebiete fallen, die an einem See gelegen sind oder
ten für landwirtschaftliche Erzeuger und Teiche oder ein Flussmündungsgebiet umfassen und ein
hohes Beschäftigungsniveau im Fischereisektor aufweisen.
h) Verbesserung der Harmonisierung in Fragen, die im Rahmen
internationaler Organisationen, denen die Vertragsparteien
angehören, behandelt werden. Abschnitt 2
Meerespolitik
Artikel 69
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re- Artikel 74
gelmäßiger Dialog statt.
Unter Berücksichtigung ihrer Zusammenarbeit in den Berei-
chen Fischerei, Verkehr, Umwelt und anderen Politikbereichen,
Artikel 70 die das Meer betreffen, entwickeln die Vertragsparteien ferner
Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechts- eine Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in mariti-
vorschriften an die in Anhang VII genannten Rechtsakte der EU men Fragen, soweit angemessen, indem sie vor allem in den ein-
und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen schlägigen internationalen maritimen Gremien einen integrierten
dieses Anhangs vor. Ansatz für maritime Angelegenheiten und für das verantwor-
tungsvolle Handeln in der Schwarzmeerregion unterstützen.
Kapitel 13
Artikel 75
Fischerei- und Meerespolitik Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein
regelmäßiger Dialog statt.
Abschnitt 1
Fischereipolitik Kapitel 14
Zusammenarbeit im Energiesektor
Artikel 71
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zu- Artikel 76
sammenarbeit in Fragen, die die Fischerei und die maritime Die Vertragsparteien kommen überein, ihre laufende Zusam-
Governance betreffen, wodurch die bilaterale und multilaterale menarbeit in Energiefragen nach den Grundsätzen der Partner-
Zusammenarbeit im Fischereisektor vertieft wird. Die Vertrags- schaft, des beiderseitigen Interesses, der Transparenz und der
parteien fördern außerdem ein integriertes Konzept für Fische- Vorhersehbarkeit fortzusetzen. Die Zusammenarbeit sollte auf
reifragen und eine nachhaltige Entwicklung der Fischerei. Energieeffizienz, Marktintegration und Regelungskonvergenz im
Energiesektor abzielen und dabei der Notwendigkeit der Ge-
Artikel 72 währleistung der Wettbewerbsfähigkeit und des Zugangs zu
sicherer, ökologisch nachhaltiger und erschwinglicher Energie
Die Vertragsparteien treffen gemeinsame Maßnahmen, tau- Rechnung tragen, auch durch die Bestimmungen des Vertrags
schen Informationen aus und unterstützen einander, um Folgen- zur Gründung der Energiegemeinschaft.
des zu fördern:
a) verantwortungsvolles Handeln und bewährte Verfahren bei Artikel 77
der Bestandsbewirtschaftung, um die nachhaltige Erhaltung
und Bewirtschaftung der Fischbestände auf der Grundlage Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem die folgenden
des Ökosystem-Ansatzes zu gewährleisten, Bereiche und Ziele:
a) Strategien und Politik im Energiesektor,
b) verantwortungsvolle Fischerei und Bestandsbewirtschaftung
im Einklang mit den Grundsätzen der nachhaltigen Entwick- b) Entwicklung wettbewerbsfähiger, transparenter und diskrimi-
lung, um die Fischbestände und Ökosysteme in einem nierungsfreier Energiemärkte im Einklang mit den Standards
gesunden Zustand zu erhalten, und der EU, einschließlich der Verpflichtungen im Rahmen des
724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft, durch Re- a) Entwicklung einer nachhaltigen nationalen Verkehrspolitik,
formen im Regelungsbereich und eine Beteiligung an der re- die alle Verkehrsträger umfasst, insbesondere im Hinblick auf
gionalen Zusammenarbeit im Energiesektor, die Sicherstellung effizienter, sicherer Verkehrssysteme und
die Förderung der Einbeziehung von Belangen des Verkehrs-
c) Schaffung eines günstigen, stabilen Investitionsklimas, indem
bereichs in andere Politikbereiche,
die institutionellen, rechtlichen, steuerlichen und sonstigen
Rahmenbedingungen angegangen werden, b) Entwicklung von Sektorstrategien auf der Grundlage der
d) Energieinfrastruktur, einschließlich Vorhaben von gemeinsa- nationalen Verkehrspolitik (einschließlich der rechtlichen
mem Interesse, mit dem Ziel der Diversifizierung der Energie- Voraussetzungen für die Modernisierung der technischen An-
quellen, -lieferanten und -transportwege in effizienter und in lagen und des Verkehrsmittelbestands, damit sie den
ökonomisch und ökologisch vernünftiger Weise, unter ande- strengsten internationalen Normen entsprechen) für den Stra-
rem durch die Erleichterung von durch Darlehen und ßen-, Schienen-, Binnenschiffs-, Luft- und intermodalen Ver-
Zuschüsse finanzierten Investitionen, kehr, einschließlich zeitlicher Vorgaben und wichtiger Etap-
penziele für die Umsetzung, administrativer Zuständigkeiten
e) Verbesserung und Stärkung der langfristigen Stabilität und und Finanzierungsplänen,
Sicherheit der Energieversorgung und des Energiehandels,
-transits und -transports auf eine für beide Seiten nützliche c) Verbesserung der Infrastrukturpolitik mit dem Ziel einer bes-
und diskriminierungsfreie Weise im Einklang mit EU- und in- seren Identifizierung und Evaluierung von Infrastrukturprojek-
ternationalen Vorschriften, ten für die verschiedenen Verkehrsträger,
f) Förderung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung,
d) Entwicklung von Finanzierungsstrategien, die sich auf
unter anderem hinsichtlich der Gesamtenergieeffizienz von
Instandhaltung, Kapazitätsengpässe und fehlende Anbindun-
Gebäuden, und Entwicklung und Unterstützung erneuerbarer
gen konzentrieren, sowie Mobilisierung und Förderung einer
Energien in ökonomisch und ökologisch vernünftiger Weise,
Beteiligung der Privatwirtschaft an Verkehrsprojekten,
g) Verringerung der Treibhausgasemissionen, auch durch Pro-
jekte im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energie- e) Beitritt zu einschlägigen internationalen Verkehrsorganisatio-
träger, nen und -übereinkünften, einschließlich Verfahren für die
Sicherstellung einer strikten Anwendung und wirksamen
h) wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Informa- Durchsetzung internationaler Verkehrsübereinkünfte,
tionsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Tech-
nologien für Energieerzeugung, -transport, -versorgung und f) wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Informa-
-endverbrauch unter besonderer Berücksichtigung energie- tionsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Tech-
effizienter und umweltfreundlicher Technologien und nologien im Verkehr, zum Beispiel intelligenten Verkehrs-
i) die Zusammenarbeit in den Bereichen nukleare Sicherheit, systemen, und
Gefahrenabwehr und Strahlenschutz kann im Einklang mit
g) Förderung des Einsatzes von intelligenten Verkehrssystemen
den Grundsätzen und Normen der Internationalen Atom-
und Informationstechnologie bei Management und Betrieb
energie-Organisation (IAEO) und den einschlägigen interna-
aller Verkehrsträger sowie Unterstützung der Intermodalität
tionalen Verträgen und Übereinkommen im Rahmen der IAEO
und Zusammenarbeit bei der Nutzung von weltraumgestütz-
sowie gegebenenfalls im Einklang mit dem Vertrag zur Grün-
ten Systemen und kommerziellen Anwendungen zur Erleich-
dung der Europäischen Atomgemeinschaft fortgesetzt wer-
terung des Verkehrs.
den.
Artikel 78 Artikel 82
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein (1) Ziel der Zusammenarbeit ist ferner die Verbesserung des
regelmäßiger Dialog statt. Personen- und Güterverkehrs, die Verbesserung des Verkehrs-
flusses zwischen der Republik Moldau, der EU und Drittländern
Artikel 79 in der Region durch Beseitigung administrativer, technischer und
sonstiger Hindernisse, die Verbesserung der Verkehrsnetze und
Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvor- der Ausbau der Infrastruktur vor allem auf den Hauptverkehrs-
schriften an die in Anhang VIII genannten Rechtsakte der EU und achsen zwischen den Vertragsparteien. Diese Zusammenarbeit
internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses umfasst Maßnahmen zur Erleichterung des Grenzübertritts.
Anhangs vor.
(2) Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch
Kapitel 15 und gemeinsame Maßnahmen
Verkehr a) auf regionaler Ebene, insbesondere unter Berücksichtigung
und Einbeziehung der Fortschritte, die im Rahmen der ver-
schiedenen regionalen Regelungen für die Zusammenarbeit
Artikel 80
im Verkehrsbereich – zum Beispiel Verkehrskorridor Europa-
Die Vertragsparteien Kaukasus-Asien (TRACECA), verkehrspolitische Zusammen-
arbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft und anderer
a) erweitern und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrs-
Initiativen im Verkehrsbereich – erzielt wurden, und
bereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Ver-
kehrssysteme zu leisten, b) auf internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die
b) fördern effiziente, sichere Beförderungsleistungen sowie die internationalen Verkehrsorganisationen und die von den
Intermodalität und Interoperabilität der Verkehrssysteme und Vertragsparteien ratifizierten internationalen Übereinkünfte,
sowie im Rahmen der verschiedenen Verkehrsagenturen der
c) bemühen sich, die wichtigsten Verkehrsverbindungen zwi- EU.
schen ihren Gebieten zu verbessern.
Artikel 81 Artikel 83
Diese Zusammenarbeit umfasst unter anderem die folgenden Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein
Bereiche: regelmäßiger Dialog statt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 725
Artikel 84 n) Öko-Innovationen, einschließlich der besten verfügbaren
Technologien.
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verbesserung der Ver-
kehrsverbindungen gemäß den in Anhang IX genannten Bestim-
mungen zusammen. Artikel 88
Die Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maß-
Artikel 85 nahmen:
Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvor- a) Austausch von Informationen und Fachwissen,
schriften an die in Anhang X und in Anhang XXVIII-D genannten
Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den b) gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem
Bestimmungen dieser Anhänge vor. Gebiet saubererer Technologien,
c) Vorkehrungen für industrielle Gefahren und Industrieunfälle,
Kapitel 16 d) gemeinsame Tätigkeiten auf regionaler und internationaler
Umwelt Ebene, unter anderem mit Blick auf die von den Vertrags-
parteien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkünfte und,
soweit angezeigt, gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen der
Artikel 86 einschlägigen Einrichtungen.
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam- Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien grenz-
menarbeit in Umweltfragen und leisten damit einen Beitrag zur übergreifenden Fragen und der regionalen Zusammenarbeit.
Verwirklichung des langfristigen Ziels der nachhaltigen Entwick-
lung und der Ökologisierung der Wirtschaft. Es wird davon aus-
gegangen, dass ein verstärkter Umweltschutz den Bürgern und Artikel 89
Unternehmen in der EU und in der Republik Moldau Vorteile Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele:
bringt, unter anderem durch eine bessere öffentliche Gesundheit,
die Erhaltung natürlicher Ressourcen, eine höhere wirtschaftliche a) Entwicklung einer Umweltgesamtstrategie zu folgenden
und ökologische Effizienz, die Einbeziehung der Umweltbelange Punkten: geplante institutionelle Reformen (mit Zeitplänen)
in andere Politikbereiche und die Nutzung moderner, saubererer zur Gewährleistung der Anwendung und Durchsetzung des
Technologien, die zu nachhaltigeren Produktionsmustern führen. Umweltrechts, Verteilung der Zuständigkeiten der Umwelt-
Die Zusammenarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen verwaltung auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene,
der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des Verfahren für die Entscheidungsfindung und die Umsetzung
beiderseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der gegen- von Entscheidungen, Verfahren für die Förderung der Ein-
seitigen Abhängigkeit der Vertragsparteien auf dem Gebiet des beziehung der Umweltbelange in andere Politikbereiche, För-
Umweltschutzes und der einschlägigen multilateralen Überein- derung von Maßnahmen für eine grüne Wirtschaft und von
künfte durchgeführt. Öko-Innovationen, Ermittlung der notwendigen personellen
und finanziellen Mittel und Einrichtung eines Überprüfungs-
mechanismus sowie
Artikel 87
b) Entwicklung von Sektorstrategien für die folgenden Bereiche:
Die Zusammenarbeit zielt ab auf die Erhaltung, den Schutz,
Luftqualität, Wasserqualität und Ressourcenmanagement,
die Verbesserung und die Sanierung der Umwelt, den Schutz der
Abfall- und Ressourcenmanagement, biologische Vielfalt und
menschlichen Gesundheit, die nachhaltige Nutzung natürlicher
Naturschutz, Verschmutzung durch Industrieanlagen und
Ressourcen und die Förderung von Maßnahmen auf internatio-
industrielle Gefahren und Chemikalien, Lärmbelastung, Bo-
naler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umwelt-
denschutz, städtische und ländliche Umwelt und Öko-Inno-
probleme, unter anderem in den folgenden Bereichen:
vationen, einschließlich genau festgelegter zeitlicher Vor-
a) Umweltgovernance und horizontale Fragen, darunter Um- gaben und wichtiger Etappenziele für die Umsetzung,
weltverträglichkeitsprüfungen und strategische Umwelt- administrativer Zuständigkeiten sowie Strategien für die
prüfungen, Sensibilisierung und Aufklärung, Umwelthaftung, Finanzierung von Investitionen in Infrastruktur und Technolo-
Bekämpfung der Umweltkriminalität, grenzübergreifende Zu- gie.
sammenarbeit, Zugang zu Umweltinformationen, Entschei-
dungsprozesse und wirksame administrative und gerichtliche Artikel 90
Überprüfungsverfahren,
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-
b) Luftqualität, gelmäßiger Dialog statt.
c) Wasserqualität und Ressourcenmanagement einschließlich
Hochwasserrisikomanagement, Wasserknappheit und Dür- Artikel 91
ren,
Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvor-
d) Abfall- und Ressourcenmanagement sowie Verbringung von schriften an die in Anhang XI genannten Rechtsakte der EU und
Abfällen, internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses
e) Naturschutz, einschließlich der Erhaltung und des Schutzes Anhangs vor.
der biologischen und landschaftlichen Vielfalt,
f) Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Kapitel 17
Gefahren, Klimaschutz
g) Chemikalien,
h) Lärmbelastung, Artikel 92
i) Bodenschutz, Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-
menarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels. Die Zusam-
j) städtische und ländliche Umwelt, menarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Ver-
k) Umweltgebühren und -abgaben, tragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des
beiderseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der Wech-
l) Überwachungs- und Umweltinformationssysteme,
selbeziehungen zwischen bilateralen und multilateralen Verpflich-
m) Inspektionen und Durchsetzung der Vorschriften und tungen auf diesem Gebiet durchgeführt.
726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Artikel 93 Kapitel 18
Durch die Zusammenarbeit werden Maßnahmen auf nationa- Informationsgesellschaft
ler, regionaler und internationaler Ebene unter anderem in folgen-
den Bereichen gefördert: Artikel 98
a) Eindämmung des Klimawandels, Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit beim
b) Anpassung an den Klimawandel, Aufbau der Informationsgesellschaft, damit Bürger und Unter-
nehmen von breit verfügbarer Informations- und Kommunika-
c) Emissionshandel, tionstechnologie (IKT) und von höherwertigen Diensten zu
d) Forschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Verbrei- erschwinglichen Preisen profitieren können. Diese Zusammen-
tung von sicheren und nachhaltigen Technologien zur arbeit sollte auf die Erleichterung des Zugangs zu den Märkten
Senkung des CO2-Ausstoßes und zur Anpassung an den für elektronische Kommunikation abzielen, Wettbewerb und
Klimawandel, Investitionen in diesem Sektor fördern und die Entwicklung der
Online-Erbringung öffentlicher Dienste unterstützen.
e) Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in
die sektorale Politik und Artikel 99
f) Sensibilisierung, Aufklärung und Schulung. Die Zusammenarbeit kann folgende Themen umfassen:
a) Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur
Artikel 94 Umsetzung der nationalen Strategien für die Informations-
Die Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maßnah- gesellschaft, einschließlich Initiativen, die auf die Förderung
men: des Breitbandzugangs, die Verbesserung der Netzsicherheit
und die Entwicklung der Online-Erbringung öffentlicher
a) Austausch von Informationen und Fachwissen, Dienste abzielen,
b) gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem b) Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Er-
Gebiet saubererer Technologien, fahrungen zur Förderung der Entwicklung eines umfassenden
Regelungsrahmens für die elektronische Kommunikation und
c) gemeinsame Tätigkeiten auf regionaler und internationaler
insbesondere zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten der
Ebene, unter anderem mit Blick auf die von den Vertrags-
nationalen Verwaltung im Bereich Informations- und Kommu-
parteien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkünfte und,
nikationstechnologien sowie der Kapazitäten der unabhängi-
soweit angezeigt, gemeinsame Maßnahmen im Rahmen der
gen Regulierungsbehörde, um eine bessere Nutzung der Fre-
einschlägigen Einrichtungen.
quenzressourcen und die Interoperabilität der Netze der
Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien grenz- Republik Moldau und der EU zu fördern,
übergreifenden Fragen und der regionalen Zusammenarbeit.
c) Erleichterung und Förderung des Einsatzes von IKT-Instru-
menten mit Blick auf Verbesserungen in den Bereichen
Artikel 95 Governance, E-Learning und Forschung, öffentliche Gesund-
heitsversorgung, Digitalisierung des Kulturerbes, Entwicklung
Die Zusammenarbeit erstreckt sich unter anderem auf die Ent-
von digitalen Inhalten und elektronischer Geschäftsverkehr
wicklung und Durchführung von Folgendem:
und
a) einer Gesamtstrategie für den Klimaschutz und eines Ak- d) Erhöhung der Sicherheit personenbezogener Daten und des
tionsplans mit langfristigen Klimaschutz- und Klimaanpas- Schutzes der Privatsphäre im Sektor der elektronischen
sungsmaßnahmen, Kommunikation.
b) Bewertungen der Vulnerabilität und der Anpassungskapazi-
tät, Artikel 100
c) einer nationalen Strategie für die Anpassung an den Klima- Die Vertragsparteien fördern im Bereich der elektronischen
wandel, Kommunikation die Zusammenarbeit zwischen den Regulie-
rungsbehörden der EU und den nationalen Regulierungsbehör-
d) Strategie für eine CO2-arme Entwicklung,
den der Republik Moldau. Die Vertragsparteien ziehen auch eine
e) langfristigen Maßnahmen zur Verringerung von Treibhaus- Zusammenarbeit in anderen zugehörigen Bereichen in Betracht,
gasemissionen, unter anderem im Rahmen regionaler Initiativen.
f) Maßnahmen zur Vorbereitung auf den Emissionshandel,
Artikel 101
g) Maßnahmen zur Förderung des Technologietransfers auf der
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein
Grundlage einer Analyse des Technologiebedarfs,
regelmäßiger Dialog statt.
h) Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in
die sektorale Politik und Artikel 102
i) Maßnahmen im Zusammenhang mit Stoffen, die zum Abbau Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvor-
der Ozonschicht führen. schriften an die in Anhang XXVIII-B genannten Rechtsakte der
EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen
Artikel 96 dieses Anhangs vor.
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-
gelmäßiger Dialog statt. Kapitel 19
Tourismus
Artikel 97
Artikel 103
Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvor-
schriften an die in Anhang XII genannten Rechtsakte der EU und Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Tourismus zu-
internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses sammen, um die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und
Anhangs vor. nachhaltigen Tourismusbranche als Quelle von Wirtschafts-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 727
wachstum, Eigenständigkeit, Beschäftigung und Devisen zu för- Artikel 108
dern.
(1) Die Vertragsparteien unterstützen und verstärken die Ein-
beziehung von Behörden der lokalen und regionalen Ebene in die
Artikel 104 grenzübergreifende und regionale Zusammenarbeit und die
Die Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und euro- entsprechenden Verwaltungsstrukturen, intensivieren die Zusam-
päischer Ebene stützt sich auf die folgenden Grundsätze: menarbeit durch Schaffung entsprechender rechtlicher Rahmen-
bedingungen, unterstützen und entwickeln Maßnahmen für den
a) Wahrung der Integrität und der Interessen der lokalen Ge- Kapazitätsausbau und fördern die Stärkung der grenzübergrei-
meinschaften, insbesondere im ländlichen Raum, fenden und regionalen Wirtschafts- und Unternehmensnetze.
b) Bedeutung des kulturellen Erbes und (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die institu-
c) positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Um- tionellen und operativen Kapazitäten der nationalen und regio-
weltschutz. nalen Einrichtungen in den Bereichen Regionalentwicklung und
Raumplanung zu festigen, indem sie unter anderem
Artikel 105 a) das Verfahren für die vertikale und horizontale Interaktion der
zentralen und der lokalen öffentlichen Verwaltung bei der Ent-
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgende Themen: wicklung und Umsetzung der Regionalpolitik verbessern,
a) Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Er- b) die Kapazitäten der lokalen Behörden für die Förderung der
fahrungen sowie Transfer von „Know-how“, unter anderem grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Einklang mit den
auf dem Gebiet innovativer Technologien, Vorschriften und Verfahren der EU ausbauen und
b) Gründung einer strategischen Partnerschaft zwischen öffent- c) Wissen, Informationen und bewährte Verfahren zur Politik im
lichen, privaten und Gemeinschaftsinteressen, um die nach- Bereich der Regionalentwicklung austauschen, um das wirt-
haltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten, schaftliche Wohl der lokalen Gemeinschaften und eine ein-
c) Förderung und Entwicklung von Tourismusprodukten und heitliche Entwicklung der Regionen zu fördern.
-märkten, Infrastruktur, Humanressourcen und institutionellen
Strukturen sowie Ermittlung und Beseitigung der Schranken Artikel 109
für Reisedienstleistungen,
(1) Die Vertragsparteien stärken und fördern die Entwicklung
d) Entwicklung und Umsetzung einer effizienten Politik und der grenzübergreifenden und regionalen Elemente unter ande-
effizienter Strategien, einschließlich geeigneter rechtlicher, rem von Verkehr, Energie, Kommunikationsnetzen, Kultur,
administrativer und finanzieller Aspekte, Bildung, Tourismus, Gesundheit und anderen unter dieses
e) Ausbildung im Bereich Tourismus und Kapazitätsausbau zur Abkommen fallenden Bereichen, die für die grenzübergreifende
Verbesserung der Dienstleistungsnormen und und regionale Zusammenarbeit von Belang sind.
f) Entwicklung und Förderung eines von den lokalen Gemein- (2) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit zwi-
schaften getragenen Tourismus. schen ihren Regionen in Form transnationaler und grenzüber-
greifender Programme, indem sie die Beteiligung der Regionen
der Republik Moldau an den europäischen Regionalstrukturen
Artikel 106 und -organisationen fördern und ihre wirtschaftliche und institu-
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein tionelle Entwicklung durch die Umsetzung von Projekten von
regelmäßiger Dialog statt. gemeinsamem Interesse unterstützen.
Diese Maßnahmen werden in folgendem Kontext durchgeführt:
Kapitel 20 a) Fortsetzung der territorialen Zusammenarbeit mit den euro-
Regionale Entwicklung, päischen Regionen, unter anderem durch Programme für
grenzübergreifende transnationale und grenzübergreifende Zusammenarbeit,
und regionale Zusammenarbeit b) Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft mit
Einrichtungen der EU, einschließlich des Ausschusses der
Artikel 107 Regionen, und Beteiligung an verschiedenen europäischen
Regionalprojekten und -initiativen und
(1) Auf dem Gebiet der Regionalpolitik fördern die Vertrags-
parteien das gegenseitige Verständnis und die bilaterale Zusam- c) Zusammenarbeit unter anderem mit dem Europäischen Wirt-
menarbeit, einschließlich Methoden für die Formulierung und schafts- und Sozialausschuss, der Europäischen Vereinigung
Umsetzung von Regionalpolitik, Governance und Partnerschaft der Entwicklungsagenturen (EURADA) und dem Beobach-
auf mehreren Ebenen unter besonderer Berücksichtigung der tungsnetz für die Europäische Raumordnung (ESPON).
Entwicklung benachteiligter Gebiete und der territorialen Zusam-
menarbeit mit dem Ziel, Kommunikationskanäle einzurichten und Artikel 110
den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen nationa-
(1) Die Vertragsparteien intensivieren und verbessern die
len, regionalen und lokalen Behörden, wirtschaftlichen und
Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Ländern und
sozialen Akteuren und der Zivilgesellschaft zu verbessern.
Regionen im Rahmen der EU-Strategie für den Donauraum,
(2) Insbesondere arbeiten die Vertragsparteien zusammen, indem sie sich unter anderem auf die Verbesserung der Ver-
um eine Anpassung der Praxis der Republik Moldau an folgende kehrs- und Energieverbindungen, des Umweltschutzes, der wirt-
Grundsätze zu erreichen: schaftlichen und sozialen Entwicklung und der Sicherheit kon-
zentrieren; dies wird zu einem schnelleren Straßen- und
a) Dezentralisierung des Entscheidungsprozesses durch seine
Schienenverkehr, billigerer und sichererer Energie, einer besse-
Verlagerung von der zentralen Ebene auf die regionalen Ge-
ren Umwelt mit saubererem Wasser, einem Schutz der biologi-
meinschaften,
schen Vielfalt und einem effizienteren grenzübergreifenden
b) Konsolidierung der Partnerschaft zwischen allen Beteiligten Hochwasserschutz beitragen.
im Bereich der regionalen Entwicklung und
(2) Die Vertragsparteien verstärken die grenzübergreifende
c) Kofinanzierung durch finanzielle Beiträge der an der Durch- Zusammenarbeit mit dem Ziel der Wiederaufnahme der Schiff-
führung von regionalen Entwicklungsprogrammen und -pro- fahrt auf dem Fluss Pruth, wodurch ein Beitrag zur Vermeidung
jekten beteiligten Vertragsparteien. von Überschwemmungen in dem Flusseinzugsgebiet, zur Ver-
728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
besserung der Wasserqualität und der Bewässerung in der Land- Kapitel 22
wirtschaft, zur Intensivierung der Wirtschaftstätigkeit, zur Förde-
rung des Tourismus und der kulturellen Aktivitäten sowie zum Katastrophenschutz
Kapazitätsaufbau geleistet wird.
Artikel 117
Artikel 111 Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-
Die Vertragsparteien erleichtern die Freizügigkeit der Bürger menarbeit auf dem Gebiet der Naturkatastrophen und durch
der EU und der Republik Moldau, die die Grenze häufig und Menschen verursachten Katastrophen. Die Zusammenarbeit wird
unter Zurücklegung kurzer Entfernungen überqueren müssen. unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf
der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens so-
Artikel 112 wie unter Berücksichtigung der wechselseitigen Abhängigkeit
zwischen den Vertragsparteien und der multilateralen Tätigkeiten
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes durchgeführt.
regelmäßiger Dialog statt.
Artikel 118
Kapitel 21
Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung der Prävention
Öffentliche Gesundheit und Abwehr von Naturkatastrophen und durch Menschen verur-
sachten Katastrophen sowie die Verbesserung der Vorbereitung
Artikel 113 auf den Katastrophenfall.
Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit
im Bereich der öffentlichen Gesundheit auszubauen, um die Artikel 119
Sicherheit der öffentlichen Gesundheit und den Schutz der Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Erfahrungen und
menschlichen Gesundheit zu erhöhen, da dies eine Vorausset- Fachwissen aus und führen gemeinsame Maßnahmen auf natio-
zung für nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum naler, regionaler und internationaler Ebene durch. Die Zusam-
darstellt. menarbeit erstreckt sich auf die Umsetzung spezifischer Abkom-
men und Verwaltungsvereinbarungen auf diesem Gebiet, die im
Artikel 114 Rahmen der jeweiligen Befugnisse und Zuständigkeiten der EU
Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere die folgenden Be- und ihrer Mitgliedstaaten und im Einklang mit den rechtlichen
reiche: Verfahren der Vertragsparteien zwischen den Vertragsparteien
geschlossen wurden.
a) Ausbau des öffentlichen Gesundheitssystems der Republik
Moldau, insbesondere durch Durchführung von Gesundheits-
reformen, Gewährleistung einer hochwertigen primären Ge- Artikel 120
sundheitsversorgung, Verbesserung der Governance im Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele:
Gesundheitsbereich und der Finanzierung des Gesundheits-
wesens, a) Erleichterung der gegenseitigen Hilfe in Notfällen,
b) epidemiologische Überwachung und Bekämpfung von über- b) Rund-um-die-Uhr-Austausch von Frühwarnungen und aktu-
tragbaren Krankheiten, wie HIV/AIDS, virale Hepatitis und ellen Informationen über gravierende Notsituationen, von
Tuberkulose, sowie bessere Vorbereitung auf Bedrohungen denen die EU oder die Republik Moldau betroffen ist, ein-
der öffentlichen Gesundheit und auf Notfälle, schließlich Hilfeersuchen und -angeboten,
c) Prävention und Bekämpfung nicht übertragbarer Krankhei- c) Bewertung der Auswirkungen von Katastrophen auf die Um-
ten, vor allem durch Austausch von Informationen und be- welt,
währten Verfahren, Förderung einer gesunden Lebensweise d) Einladung von Experten zu bestimmten technischen Work-
und Behandlung wichtiger Gesundheitsfaktoren wie Ernäh- shops und Symposien zu Katastrophenschutzfragen,
rung und Drogen-, Alkohol- und Tabakabhängigkeit,
e) im Einzelfall Einladung von Beobachtern zu bestimmten
d) Qualität und Sicherheit von Substanzen menschlichen Ur-
Übungen und Schulungen, die von der EU und/oder der
sprungs,
Republik Moldau veranstaltet werden, und
e) Information und Wissen zu Gesundheitsfragen und
f) Verstärkung der Zusammenarbeit mit Blick auf den wirk-
f) vollständige und rechtzeitige Umsetzung internationaler Ge- samsten Einsatz der verfügbaren Katastrophenschutzkapa-
sundheitsübereinkünfte, insbesondere der Internationalen zitäten.
Gesundheitsvorschriften und des Rahmenübereinkommens
der Weltgesundheitsorganisation von 2003 zur Eindämmung
Artikel 121
des Tabakkonsums.
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein
Artikel 115 regelmäßiger Dialog statt.
Die Zusammenarbeit ermöglicht Folgendes:
Kapitel 23
a) eine allmähliche Einbindung der Republik Moldau in die Net-
ze der EU im Bereich der öffentlichen Gesundheit und Zusammenarbeit in den Bereichen
b) eine allmähliche Verstärkung der Interaktion zwischen der allgemeine und berufliche Bildung,
Republik Moldau und dem Europäischen Zentrum für die Mehrsprachigkeit, Jugend und Sport
Prävention und die Kontrolle von Krankheiten.
Artikel 122
Artikel 116
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen bei der Förderung
Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvor- des lebenslangen Lernens, der Zusammenarbeit und Transpa-
schriften an die in Anhang XIII genannten Rechtsakte der EU und renz auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung,
internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Hochschulbildung
Anhangs vor. liegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 729
Artikel 123 nen und wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigen-
tums.
Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf fol-
gende Bereiche:
Artikel 128
a) Förderung des lebenslangen Lernens, das von zentraler
Bedeutung für Wachstum und Beschäftigung ist und den Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der FTE umfasst Folgen-
Bürgern eine vollwertige Teilhabe an der Gesellschaft ermög- des:
lichen kann, a) den Politikdialog und den Austausch wissenschaftlicher und
b) Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen technologischer Informationen,
Bildung, Verbesserung ihrer Qualität und Relevanz sowie des b) die Erleichterung eines angemessenen Zugangs zu den
Zugangs dazu, jeweiligen Programmen der Vertragsparteien,
c) Förderung der Konvergenz in der Hochschulbildung im Rah- c) den Ausbau der Forschungskapazitäten und der Teilnahme
men des Bologna-Prozesses und der EU-Agenda zur Moder- von Forschungseinrichtungen der Republik Moldau an den
nisierung der Hochschulsysteme, Forschungsrahmenprogrammen der EU,
d) Vertiefung der internationalen Hochschulzusammenarbeit d) die Förderung gemeinsamer Forschungsprojekte in allen
und Beteiligung an den Kooperationsprogrammen der EU zur FTE-Bereichen,
Erhöhung der Mobilität von Studierenden und Lehrkräften,
e) Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wis-
e) Schaffung eines nationalen Qualifikationsrahmens zur Ver- senschaftler, Forscher und anderes im FTE-Bereich tätiges
besserung der Transparenz und Anerkennung von Qualifika- Forschungspersonal beider Seiten,
tionen und Kompetenzen und
f) die Erleichterung – auf der Grundlage der geltenden Rechts-
f) Förderung der Ziele, die im Rahmen des Kopenhagen-Pro- vorschriften – der Freizügigkeit von Forschungspersonal, das
zesses für eine verstärkte europäische Zusammenarbeit in sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt,
der beruflichen Bildung festgelegt wurden. und der grenzüberschreitenden Beförderung von für den Ein-
satz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern und
Artikel 124 g) sonstige Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit und den FTE (auch im Rahmen regionaler Konzepte und Initiativen) auf
Austausch in Bereichen von beiderseitigem Interesse, wie der der Grundlage eines gegenseitigen Einvernehmens zwischen
sprachlichen Vielfalt und dem lebenslangen Sprachenlernen, den Vertragsparteien.
durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfah-
ren. Artikel 129
Bei der Umsetzung von FTE-Kooperationsmaßnahmen sollten
Artikel 125 Synergien mit Tätigkeiten angestrebt werden, die vom Wissen-
Die Vertragsparteien vereinbaren, im Bereich Jugend zusam- schafts- und Technologiezentrum (STCU) finanziert werden,
menzuarbeiten, um sowie mit anderen Tätigkeiten, die im Rahmen der finanziellen
Zusammenarbeit zwischen der EU und der Republik Moldau
a) die Zusammenarbeit und den Austausch im Bereich der Ju- durchgeführt werden.
gendpolitik und der nichtformalen Bildung für Jugendliche
und Jugendbetreuer zu intensivieren,
Kapitel 25
b) die aktive Teilhabe aller jungen Menschen an der Gesell-
schaft zu erleichtern, Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur,
audiovisuelle Politik und Medien
c) die Mobilität von jungen Menschen und Jugendbetreuern als
Mittel zur Förderung des interkulturellen Dialogs und des Er-
werbs von Wissen, Qualifikationen und Kompetenzen außer- Artikel 130
halb des formalen Bildungssystems, einschließlich durch Die Vertragsparteien fördern die kulturelle Zusammenarbeit im
Freiwilligenarbeit, zu unterstützen und Einklang mit den Grundsätzen des Übereinkommens der Orga-
d) die Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen zu för- nisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und
dern, um die Zivilgesellschaft zu unterstützen. Kultur (UNESCO) von 2005 zum Schutz und zur Förderung der
Vielfalt kultureller Ausdrucksformen. Die Vertragsparteien streben
einen regelmäßigen Politikdialog in Bereichen von beiderseitigem
Artikel 126 Interesse an, unter anderem über die Entwicklung der Kulturwirt-
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich schaft in der EU und der Republik Moldau. Die Vertragsparteien
Sport und körperliche Betätigung durch einen Austausch von In- fördern mit ihrer Zusammenarbeit den interkulturellen Dialog,
formationen und bewährten Verfahren, um eine gesunde Lebens- unter anderem durch Einbeziehung des Kultursektors und der
weise, den sozialen und erzieherischen Wert des Sports und das Zivilgesellschaft der EU und der Republik Moldau.
verantwortungsvolle Handeln im Sport innerhalb der Gesellschaf-
ten in der EU und der Republik Moldau zu fördern. Artikel 131
(1) Die Vertragsparteien entwickeln einen regelmäßigen Dia-
Kapitel 24 log, arbeiten bei der Förderung des audiovisuellen Sektors in
Europa zusammen und fördern Koproduktionen in den Bereichen
Zusammenarbeit in den Bereichen
Film und Fernsehen.
Forschung, technologische Entwicklung
und Demonstration (2) Die Zusammenarbeit könnte unter anderem das Thema
Ausbildung von Journalisten und anderen Medien-Fachkräften
umfassen sowie Unterstützung für die Medien, um ihre Unab-
Artikel 127
hängigkeit, ihre Professionalität und ihre Verbindungen zu den
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in allen EU-Medien im Einklang mit europäischen Standards, einschließ-
Bereichen der zivilen wissenschaftlichen Forschung, technologi- lich der Standards des Europarats und des Übereinkommens der
schen Entwicklung und Demonstration (FTE) auf der Grundlage UNESCO von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt
des gegenseitigen Nutzens und vorbehaltlich eines angemesse- kultureller Ausdrucksformen, zu stärken.
730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Artikel 132 jeweils anderen Seite vertraut zu machen, womit vor allem
eine stärkere Einbeziehung der Zivilgesellschaft in den Pro-
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien konzentriert sich
zess der Politikgestaltung in der Republik Moldau angestrebt
unter anderem auf folgende Bereiche:
wird.
a) kulturelle Zusammenarbeit und kultureller Austausch sowie
Mobilität von Kunst und Künstlern, Artikel 136
b) interkultureller Dialog, Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-
c) Politikdialog über Kultur und audiovisuelle Medien, gelmäßiger Dialog statt.
d) Zusammenarbeit in internationalen Gremien wie der
UNESCO und dem Europarat, unter anderem zur Förderung Kapitel 27
der kulturellen Vielfalt und zur Erhaltung und Aufwertung des
Zusammenarbeit beim Schutz und
kulturellen und historischen Erbes, und
der Förderung der Rechte des Kindes
e) Zusammenarbeit im Medienbereich.
Artikel 137
Artikel 133
Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung der
Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvor- Rechte des Kindes im Einklang mit international geltenden
schriften an die in Anhang XIV genannten Rechtsakte der EU und Rechtsvorschriften und Standards, insbesondere dem Überein-
internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses kommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des
Anhangs vor. Kindes, und unter Berücksichtigung der Prioritäten, die im spe-
zifischen Kontext der Republik Moldau vor allem für besonders
Kapitel 26 gefährdete Gruppen festgelegt wurden, zusammenzuarbeiten.
Zusammenarbeit
Artikel 138
zwischen den Zivilgesellschaften
Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere Folgendes:
Artikel 134 a) die Prävention und Bekämpfung jeder Form von Ausbeutung
(einschließlich Kinderarbeit), Missbrauch und Vernachlässi-
Die Vertragsparteien führen einen Dialog über die Zusammen-
gung von Kindern und Gewalt gegen Kinder, unter anderem
arbeit zwischen den Zivilgesellschaften ein, mit dem sie anstre-
durch den Aufbau und die Stärkung des rechtlichen und
ben,
institutionellen Rahmens sowie durch Sensibilisierungskam-
a) die Kontakte und den Informations- und Erfahrungsaus- pagnen in diesem Bereich;
tausch zwischen allen Bereichen der Zivilgesellschaft in der
b) die Verbesserung des Systems zur Ermittlung und Unterstüt-
EU und in der Republik Moldau zu stärken,
zung von schutzbedürftigen Kindern, auch durch die stärkere
b) in der EU, vor allem bei den in den Mitgliedstaaten ansässi- Beteiligung von Kindern an den Entscheidungsprozessen und
gen zivilgesellschaftlichen Organisationen, ein besseres Ken- die Einführung effizienter Mechanismen für die Bearbeitung
nen und Verstehen der Republik Moldau, einschließlich ihrer der Beschwerden einzelner Kinder;
Geschichte und Kultur, zu gewährleisten und so für eine stär-
c) den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren
kere Sensibilisierung für die Möglichkeiten und Herausforde-
zur Bekämpfung der Armut von Kindern, auch in Bezug auf
rungen in den künftigen Beziehungen zu sorgen, und
Maßnahmen zur stärkeren Ausrichtung der Sozialpolitik auf
c) umgekehrt in der Republik Moldau, vor allem bei den zivil- das Wohl von Kindern und zur Förderung und Erleichterung
gesellschaftlichen Organisationen der Republik Moldau, ein des Zugangs von Kindern zur Bildung;
besseres Kennen und Verstehen der EU, einschließlich der
d) die Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der Rechte
Werte, auf denen sie gegründet ist, ihrer Politik und ihrer
von Kindern in der Familie und in Einrichtungen sowie die
Funktionsweise, zu gewährleisten.
Stärkung der Kapazitäten der Eltern und der Betreuer von
Kindern, damit diese die Entwicklung der Kinder gewährleis-
Artikel 135 ten können, und
Die Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusammen- e) den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Überein-
arbeit zwischen zivilgesellschaftlichen Interessenträgern beider künften, die unter anderem von den Vereinten Nationen, dem
Seiten als Bestandteil der Beziehungen zwischen der EU und der Europarat und der Haager Konferenz für Internationales Pri-
Republik Moldau. Die Ziele des Dialogs und der Zusammenarbeit vatrecht ausgearbeitet wurden, sowie die Ratifizierung und
bestehen darin, die Umsetzung dieser Übereinkünfte, um zu gewährleisten,
a) die Beteiligung der Zivilgesellschaft an den Beziehungen zwi- dass die Förderung und der Schutz der Rechte des Kindes
schen der EU und der Republik Moldau, insbesondere an der den höchsten Standards entsprechen.
Umsetzung dieses Abkommens, sicherzustellen,
b) die Beteiligung der Zivilgesellschaft am öffentlichen Entschei- Artikel 139
dungsprozess zu verstärken, insbesondere durch Etablierung Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-
eines offenen, transparenten und regelmäßigen Dialogs zwi- gelmäßiger Dialog statt.
schen den öffentlichen Einrichtungen und repräsentativen
Verbänden und der Zivilgesellschaft,
Kapitel 28
c) den Aufbau von Institutionen und die Konsolidierung zivilge-
sellschaftlicher Organisationen auf verschiedene Weise zu Beteiligung an Agenturen
erleichtern, unter anderem durch Interessenvertretung, infor- und Programmen der Union
melle und formelle Vernetzung, gegenseitige Besuche und
Workshops, insbesondere mit Blick auf eine Verbesserung Artikel 140
des Rechtsrahmens für die Zivilgesellschaft, und
Der Republik Moldau wird gestattet, an allen Agenturen der
d) zivilgesellschaftlichen Vertretern beider Seiten zu ermög- Union teilzunehmen, die der Republik Moldau nach den einschlä-
lichen, sich mit den Konsultations- und Dialogprozessen zwi- gigen Bestimmungen zur Schaffung dieser Agenturen zur Teil-
schen den zivilgesellschaftlichen und Sozialpartnern der nahme offenstehen. Die Republik Moldau schließt getrennte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 731
Abkommen mit der EU, in denen ihre Teilnahme an den einzelnen oder im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr
Agenturen einschließlich der Höhe des finanziellen Beitrags erhoben werden. Der Ausdruck „Zölle“ umfasst jedoch nicht
geregelt wird.
a) einer internen Abgabe gleichwertige Belastungen, die im Ein-
klang mit Artikel 152 erhoben werden,
Artikel 141
b) Zölle, die im Einklang mit Titel V (Handel und Handelsfragen)
Der Republik Moldau wird gestattet, an allen laufenden und Kapitel 2 (Handelspolitische Schutzmaßnahmen) erhoben
künftigen Programmen der Union teilzunehmen, die der Republik werden, oder
Moldau nach den einschlägigen Bestimmungen zur Einrichtung
dieser Programme zur Teilnahme offenstehen. Die Teilnahme der c) Gebühren und sonstige Abgaben, die im Einklang mit Arti-
Republik Moldau an den Programmen der Union richtet sich kel 151 erhoben werden.
nach den Bestimmungen des Protokolls I über ein Rahmen-
abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Artikel 146
Moldau über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der
Einreihung von Waren
Republik Moldau an den Programmen der Union.
Die Einreihung von Waren im Handel zwischen den Vertrags-
Artikel 142 parteien entspricht der Einreihung im Einklang mit dem Harmo-
nisierten System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren von
Zwischen den Parteien findet ein regelmäßiger Dialog über die 1983 (HS) in der Zolltarifnomenklatur der Republik Moldau, die
Teilnahme der Republik Moldau an den Programmen und Agen- auf dem HS 2007 beruht, und der Zolltarifnomenklatur der Union,
turen der Union statt. Insbesondere unterrichtet die EU die die auf dem HS 2012 beruht, und in späteren Änderungen dieser
Republik Moldau über neue Agenturen und Programme der Nomenklaturen.
Union sowie über Änderungen hinsichtlich der in den Artikeln 140
und 141 genannten Bedingungen für die Teilnahme an den Pro-
Artikel 147
grammen und Agenturen der Union.
Beseitigung von Einfuhrzöllen
Titel V (1) Jede Vertragspartei senkt im Einklang mit Anhang XV ihre
Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei oder be-
Handel und Handelsfragen
seitigt sie.
(2) Für jede Ware gilt als Basiszollsatz, von dem aus die stu-
Kapitel 1
fenweise Zollsenkung und Beseitigung des Zolls nach Absatz 1
Inländerbehandlung zu erfolgen hat, der in Anhang XV festgelegte Satz.
und Marktzugang für Waren (3) Senkt eine Vertragspartei zu einem beliebigen Zeitpunkt
nach Inkrafttreten dieses Abkommens ihren Meistbegünsti-
Abschnitt 1 gungszollsatz, so gilt dieser Zollsatz als Basiszollsatz, sofern und
solange er niedriger ist, als der sich nach Anhang XV ergebende
Gemeinsame Bestimmungen Zollsatz.
Artikel 143 (4) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens können die Ver-
tragsparteien übereinkommen, eine Beschleunigung und Aus-
Ziel weitung des Abbaus der Handelszölle zwischen den Vertrags-
Die Vertragsparteien errichten während einer Übergangszeit parteien in Erwägung zu ziehen. Durch einen Beschluss des
von höchstens zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 genann-
im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und im ten Zusammensetzung „Handel“ über die Beschleunigung des
Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsab- Abbaus oder die Beseitigung eines Warenzolls wird der Zollsatz
kommens von 1994 (GATT 1994) schrittweise eine Freihandels- oder die Abbaustufe, der beziehungsweise die nach Anhang XV
zone. für diese Ware festgelegt wurde, ersetzt.
(5) Im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens prü-
Artikel 144 fen die Vertragsparteien die Lage und berücksichtigen dabei die
Struktur ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die
Anwendungs- und Geltungsbereich
besondere Empfindlichkeit dieser Erzeugnisse und die Entwick-
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Waren- lung der Agrarpolitik auf beiden Seiten.
verkehr1 zwischen den Vertragsparteien.
(6) Die Vertragsparteien prüfen im Rahmen des Assoziations-
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck ausschusses in der Zusammensetzung „Handel“, welche weite-
„mit Ursprung in“, dass die Ursprungsregeln in Protokoll II erfüllt ren Zugeständnisse auf der Grundlage der angemessenen
sind. Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des
Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere je-
Abschnitt 2 nen, für die Zollkontingente gelten, eingeräumt werden können.
Abschaffung der Zölle,
Artikel 148
Gebühren und sonstigen Belastungen
Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungs-
Artikel 145 praktiken bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen
und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
Bestimmung des Ausdrucks „Zölle“
(1) Die in Anhang XV-C aufgeführten Erzeugnisse unterliegen
Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Zölle“ Abgaben und Be- dem Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken. Die
lastungen jeder Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit durchschnittliche Menge der jährlichen Einfuhren aus der Repu-
der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, einschließ- blik Moldau in die Union für jede Kategorie der genannten
lich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form, die bei Erzeugnisse ist in Anhang XV-C angegeben.
1 Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Waren“ (2) Steigt die Einfuhrmenge der Erzeugnisse einer oder meh-
Waren im Sinne des GATT 1994, sofern dieses Abkommen nichts an- rerer der in Absatz 1 aufgeführten Kategorien ab dem 1. Januar
deres vorsieht. innerhalb eines Jahres auf 70 % der in Anhang XV-C angegebe-
732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
nen Menge, meldet die Union der Republik Moldau die Einfuhr- Abschnitt 3
menge des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden
Erzeugnisse. Nach dieser Meldung und innerhalb von 14 Kalen- Nichttarifäre Maßnahmen
dertagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Einfuhrmenge der
Erzeugnisse einer oder mehrerer der in Absatz 1 aufgeführten Artikel 152
Kategorien auf 80 % der in Anhang XV-C angegebenen Menge Inländerbehandlung
gestiegen ist, legt die Republik Moldau der Union eine stichhal-
tige Begründung für den Anstieg der Einfuhren vor. Steigen diese Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertrags-
Einfuhren auf 100 % der in Anhang XV-C angegebenen Menge partei Inländerbehandlung nach Artikel III des GATT 1994 und
und legt die Republik Moldau keine stichhaltige Begründung für den Anmerkungen zu seiner Auslegung. Zu diesem Zweck wer-
diesen Anstieg vor, kann die Union die Präferenzbehandlung für den Artikel III des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner
die betreffenden Erzeugnisse vorübergehend aussetzen. Auslegung als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
Die Aussetzung gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten und
Artikel 153
tritt am Tag der Veröffentlichung des Beschlusses über die Aus-
setzung der Präferenzbehandlung im Amtsblatt der Europä- Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen
ischen Union in Kraft. Die Vertragsparteien dürfen bei der Einfuhr einer Ware aus
(3) Jede nach Absatz 2 beschlossene vorübergehende Aus- dem Gebiet der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr
setzung wird der Republik Moldau von der Union unverzüglich einer Ware oder dem Verkauf einer Ware zwecks Ausfuhr in das
gemeldet. Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschrän-
kungen erlassen oder beibehalten, es sei denn, dieses Abkom-
(4) Die Union kann eine vorübergehende Aussetzung vor Ab- men oder Artikel XI des GATT 1994 und die Anmerkungen zu
lauf der sechsmonatigen Geltungsdauer vorzeitig aufheben, seiner Auslegung sehen etwas anderes vor. Zu diesem Zweck
wenn die Republik Moldau im Assoziationsausschuss in der in werden Artikel XI des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner
Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ den Auslegung als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
Nachweis dafür erbringt, dass die Menge der Einfuhren der unter
die betreffende Kategorie fallenden Erzeugnisse, die über die in
Anhang XV-C festgelegte Menge hinausgeht, auf Änderungen
Abschnitt 4
des Produktionsvolumens und der Exportkapazität der Republik Besondere Bestimmungen in Bezug auf Waren
Moldau für die betreffenden Erzeugnisse zurückzuführen ist.
(5) Auf Antrag der Republik Moldau können Anhang XV-C und Artikel 154
die Einfuhrmenge im gegenseitigen Einvernehmen von der Union Allgemeine Ausnahmen
und der Republik Moldau im Rahmen des Assoziationsausschus-
ses in der Zusammensetzung „Handel“ geändert werden, um (1) Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine
den Erhöhungen des Produktionsvolumens und der Exportkapa- Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen im Einklang mit
zität der Republik Moldau für das betreffende Erzeugnis oder die den Artikeln XX und XXI des GATT 1994 und den Anmerkungen
betreffenden Erzeugnisse Rechnung zu tragen. zu ihrer Auslegung, die als Bestandteil in dieses Abkommen
übernommen werden, zu beschließen oder durchzusetzen.
Artikel 149 (2) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Vertragspartei,
die eine nach Artikel XX Buchstaben i und j des GATT 1994 zu
Stillhalteregelung begründende Maßnahme zu treffen beabsichtigt, der anderen
Vertragspartei vor Einführung dieser Maßnahme alle zweckdien-
Bei Ursprungswaren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei
lichen Angaben zur Verfügung stellt und sich bemüht, eine für
darf die andere Vertragspartei weder den geltenden Zoll erhöhen
die Vertragsparteien annehmbare Lösung herbeizuführen. Wird
noch neue Zölle einführen. Dies hindert eine Vertragspartei nicht
binnen 30 Tagen nach Bereitstellung derartiger Angaben kein
daran,
Einvernehmen erzielt, so kann die Vertragspartei nach diesem
a) einen einseitig gesenkten Zollsatz auf die in Anhang XV fest- Absatz Maßnahmen auf die betreffende Ware anwenden. Schlie-
gelegte Höhe anzuheben oder ßen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Ein-
greifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung beziehungsweise
b) mit Genehmigung des Streitbeilegungsgremiums der WTO
Prüfung aus, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt, die
einen Zollsatz beizubehalten oder zu erhöhen.
Maßnahmen zu treffen, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen
Sicherungsmaßnahmen ergreifen; die andere Vertragspartei wird
Artikel 150 von ihr darüber umgehend unterrichtet.
Ausfuhrzölle
Abschnitt 5
Eine Vertragspartei führt bei oder im Zusammenhang mit der
Ausfuhr von Waren in das Gebiet der anderen Vertragspartei Verwaltungszusammenarbeit
weder Zölle oder Abgaben ein noch behält sie solche bei, aus- und Koordinierung mit anderen Ländern
genommen interne Abgaben, die im Einklang mit Artikel 152
erhoben werden. Artikel 155
Besondere Bestimmungen
Artikel 151 über die Verwaltungszusammenarbeit
Gebühren und sonstige Abgaben (1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Ver-
waltungszusammenarbeit und Amtshilfe für die Anwendung und
Jede Vertragspartei stellt nach Artikel VIII des GATT 1994 und
Überwachung der in diesem Kapitel vorgesehenen Präferenz-
den Anmerkungen zu seiner Auslegung sicher, dass sich alle bei
regelung von entscheidender Bedeutung sind, und bekräftigen
oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen
ihre Entschlossenheit, Unregelmäßigkeiten und Betrug im
Gebühren und Abgaben jeglicher Art, ausgenommen Zölle oder
Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen
sonstige in Artikel 147 genannte Maßnahmen, dem Betrag nach
ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen be- (2) Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Infor-
schränken und weder einen mittelbaren Schutz für heimische mationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit
Waren noch eine Besteuerung der Einfuhren oder Ausfuhren zur oder Amtshilfe seitens der anderen Vertragspartei und/oder Un-
Erzielung von Einnahmen darstellen. regelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 733
Kapitel festgestellt, so kann sie die Anwendung der entsprechen- unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann
den Präferenzregelung für die betreffende Ware oder die betref- die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den
fenden Waren nach diesem Artikel, insbesondere nach dem Ver- Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten
fahren des Absatzes 5, vorübergehend aussetzen. Zusammensetzung „Handel“ ersuchen, alle Möglichkeiten für
geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.
(3) Eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oder
Amtshilfe im Sinne dieses Artikels liegt unter anderem vor,
Artikel 157
a) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigen-
schaft der betreffenden Ware(n) wiederholt nicht erfüllt wor- Abkommen mit anderen Ländern
den ist;
(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder
b) wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachwei- Errichtung von Zollunionen, anderen Freihandelszonen oder
se und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abge- Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese nicht
lehnt oder ohne Grund verzögert wurde; im Widerspruch zu den in diesem Abkommen vorgesehenen
c) wenn die Erteilung der Genehmigung für Kontrollbesuche zur Handelsregelungen stehen.
Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der (2) Konsultationen zwischen den Vertragsparteien über
Angaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenz- Abkommen zur Gründung derartiger Zollunionen, anderer Frei-
behandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder handelszonen oder Grenzverkehrsregelungen und auf Antrag
ohne Grund verzögert wurde. über alle anderen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer
(4) Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittländern finden im
oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Ein- Assoziationssauschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten
fuhrmenge von Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch Zusammensetzung „Handel“ statt. Insbesondere finden solche
zunimmt und das übliche Produktionsniveau und die üblichen Konsultationen im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur EU
Ausfuhrkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigt und statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen ver-
dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder ankerten beiderseitigen Interessen der Union und der Republik
Betrug zusammenhängt. Moldau Rechnung getragen wird.
(5) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Vor-
aussetzungen zulässig: Kapitel 2
a) Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informa- Handelspolitische Schutzmaßnahmen
tionen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit
oder Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug Abschnitt 1
festgestellt hat, meldet ihre Feststellungen zusammen mit
den objektiven Informationen unverzüglich dem Assoziations- Generelle Schutzmaßnahmen
ausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusam-
mensetzung „Handel“ und nimmt in diesem Ausschuss auf
Artikel 158
der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und
objektiven Feststellungen Konsultationen auf, um eine für Allgemeine Bestimmungen
beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten
b) Haben die Vertragsparteien Konsultationen im vorstehend aus Artikel XIX des GATT 1994 und dem Übereinkommen über
genannten Ausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des Übereinkommens zur
Monaten nach der Meldung keine Einigung über eine an- Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-
nehmbare Lösung erzielt, so kann die betreffende Vertrags- Übereinkommen“) (im Folgenden „Übereinkommen über Schutz-
partei die Anwendung der Präferenzregelung für die betref- maßnahmen“) und aus Artikel 5 des Übereinkommens über die
fende Ware oder die betreffenden Waren vorübergehend Landwirtschaft in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im
aussetzen. Eine vorübergehende Aussetzung wird unverzüg- Folgenden „Übereinkommen über die Landwirtschaft“).
lich dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung
„Handel“ mitgeteilt. (2) Die in Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (In-
länderbehandlung und Marktzugang für Waren) aufgeführten
c) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf Präferenzursprungsregeln finden auf diesen Abschnitt keine
das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Anwendung.
Vertragspartei notwendige Maß zu beschränken. Sie gilt für
höchstens sechs Monate und kann verlängert werden, wenn (3) Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbei-
sich die Umstände, die zu der Aussetzung geführt haben, bis legung) findet auf die Bestimmungen dieses Abschnitts keine
zum Ende dieses Zeitraums nicht geändert haben. Sie ist Anwendung.
Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Assoziations-
ausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusam- Artikel 159
mensetzung „Handel“, insbesondere um sie zu beenden,
sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr Transparenz
gegeben sind. (1) Die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenuntersu-
(6) Jede Vertragspartei veröffentlicht nach ihren internen Ver- chung einleitet, unterrichtet die andere Vertragspartei davon, so-
fahren alle Mitteilungen an die Einführer, die eine Meldung nach fern Letztere ein wesentliches wirtschaftliches Interesse daran
Absatz 5 Buchstabe a, einen Beschluss nach Absatz 5 Buch- hat.
stabe b und eine Verlängerung oder Aufhebung der Aussetzung (2) Ungeachtet des Artikels 158 erteilt die Vertragspartei, die
nach Absatz 5 Buchstabe c betreffen. eine Schutzmaßnahmenuntersuchung einleitet oder Schutzmaß-
nahmen zu ergreifen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei auf
Artikel 156 deren Ersuchen unverzüglich schriftliche Ad-hoc-Auskünfte mit
allen sachdienlichen Angaben, die zur Einleitung einer Schutz-
Behandlung von Fehlern der Verwaltung
maßnahmenuntersuchung und Anwendung von Schutzmaßnah-
Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhr- men führen, gegebenenfalls auch Auskünfte über die Einleitung
präferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des Proto- einer Schutzmaßnahmenuntersuchung, und über die vorläufigen
kolls II über die Bestimmung des Begriffs Ursprungswaren und und die endgültigen Ergebnisse der Untersuchung, und bietet ihr
die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit, ein Fehler Konsultationen an.
734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
(3) Für die Zwecke dieses Artikels hat eine Vertragspartei ein Zuge der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen
wesentliches wirtschaftliches Interesse, wenn sie im vorange- klar hervorgeht, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht
gangenen Dreijahreszeitraum gemessen am absoluten Volumen im öffentlichen Interesse liegt. Die Feststellung des öffentlichen
oder am Wert zu den fünf größten Anbietern der eingeführten Interesses stützt sich auf eine Bewertung der verschiedenen In-
Ware gehört hat. teressen in ihrer Gesamtheit, einschließlich der Interessen des
einheimischen Wirtschaftszweigs, der Nutzer, Verbraucher und
Artikel 160 Einführer, soweit diese den Untersuchungsbehörden einschlägi-
ge Informationen zur Verfügung gestellt haben.
Anwendung von Maßnahmen
(1) Bei der Einführung von Schutzmaßnahmen bemühen sich Artikel 164
die Vertragsparteien, diese mit minimalen Auswirkungen auf
ihren bilateralen Handel einzuführen. Regel des niedrigeren Zollsatzes
(2) Vertritt eine Vertragspartei für die Zwecke des Absatzes 1 Führt eine Vertragspartei einen vorläufigen oder endgültigen
die Auffassung, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die An- Antidumping- oder Ausgleichszoll ein, darf dieser Zoll die Dum-
wendung von endgültigen Schutzmaßnahmen erfüllt sind, und pingspanne beziehungsweise den Gesamtbetrag der anfecht-
beabsichtigt sie, solche Maßnahmen anzuwenden, so unterrich- baren Subventionen nicht überschreiten; allerdings sollte er nied-
tet sie die andere Vertragspartei und gibt ihr Gelegenheit zu riger sein als diese Dumpingspanne oder der Gesamtbetrag der
bilateralen Konsultationen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach anfechtbaren Subventionen, falls ein niedrigerer Zollsatz aus-
der Unterrichtung keine zufriedenstellende Lösung erreicht, kann reicht, um die Schädigung des einheimischen Wirtschaftszweigs
die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um zu beseitigen.
dem Problem abzuhelfen.
Abschnitt 3
Abschnitt 2 Bilaterale Schutzmaßnahmen
Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen
Artikel 165
Artikel 161 Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme
Allgemeine Bestimmungen (1) Werden infolge der Senkung oder Beseitigung eines Zolls
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten nach diesem Abkommen Ursprungswaren einer Vertragspartei
aus Artikel VI des GATT 1994, aus dem Übereinkommen zur in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur einheimischen Pro-
Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 in Anhang 1A des duktion unter solchen Bedingungen und in derart erhöhten Men-
WTO-Übereinkommens (im Folgenden „Antidumping-Überein- gen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt,
kommen“) und aus dem Übereinkommen über Subventionen und dass einem einheimischen Wirtschaftszweig, der gleichartige
Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkom- oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, eine bedeuten-
mens (im Folgenden „SCM-Übereinkommen“). de Schädigung entsteht oder zu entstehen droht, dann kann die
einführende Vertragspartei unter den Bedingungen und nach den
(2) Die in Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (In- Verfahren dieses Abschnitts die in Absatz 2 aufgeführten Maß-
länderbehandlung und Marktzugang für Waren) aufgeführten nahmen ergreifen.
Präferenzursprungsregeln finden auf diesen Abschnitt keine
Anwendung. (2) Die einführende Vertragspartei kann eine bilaterale Schutz-
maßnahme mit folgender Wirkung ergreifen:
(3) Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbei-
legung) findet auf die Bestimmungen dieses Abschnitts keine a) Aussetzung der nach diesem Abkommen vorgesehenen wei-
Anwendung. teren Senkung des Zollsatzes für die betreffende Ware oder
b) Anhebung des betreffenden Warenzolls bis zur Höhe des
Artikel 162 niedrigeren der beiden folgenden Sätze:
Transparenz i) zum Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahme geltender
Meistbegünstigungszollsatz für die betreffende Ware oder
(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass Anti-
dumping- und Ausgleichsmaßnahmen in völliger Übereinstim- ii) im Stufenplan in Anhang XV genannter Basiszollsatz nach
mung mit den Anforderungen des Antidumping-Übereinkom- Artikel 147.
mens und des Subventionsübereinkommens eingesetzt und in
fairer und transparenter Weise angewandt werden sollten. Artikel 166
(2) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 5 des Antidumping- Bedingungen und Beschränkungen
Übereinkommens und des Artikels 12 Absatz 4 des Subventions-
übereinkommens sorgen die Vertragsparteien unmittelbar nach (1) Eine Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei
der Einführung etwaiger vorläufiger Maßnahmen und vor einer schriftlich von der Einleitung einer Untersuchung nach Absatz 2
endgültigen Feststellung dafür, dass alle wesentlichen Tatsachen und konsultiert sie so früh wie möglich vor Anwendung einer bi-
und Erwägungen, die die Grundlage für den Maßnahmenbe- lateralen Schutzmaßnahme, damit die Untersuchungsergebnisse
schluss bilden, vollständig und aussagekräftig bekanntgegeben geprüft werden können und ein Meinungsaustausch über die
werden. Die Bekanntgabe erfolgt schriftlich und lässt Betroffenen Maßnahme möglich ist.
genügend Zeit zur Stellungnahme. (2) Eine Vertragspartei wendet eine Schutzmaßnahme nur
(3) Sofern dies die Durchführung der Untersuchung nicht nach einer Untersuchung durch ihre zuständigen Behörden im
unnötig verzögert, wird jedem Betroffenen Gelegenheit zur Einklang mit Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des
Anhörung gegeben, damit er seinen Standpunkt in den Antidum- Übereinkommens über Schutzmaßnahmen an. Zu diesem Zweck
ping- oder Ausgleichszolluntersuchungen darlegen kann. werden Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Über-
einkommens über Schutzmaßnahmen sinngemäß als Bestandteil
in dieses Abkommen übernommen.
Artikel 163
(3) Bei der Untersuchung nach Absatz 2 erfüllt die Vertrags-
Berücksichtigung des öffentlichen Interesses
partei die Auflagen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a des
Eine Vertragspartei kann von der Anwendung von Antidum- Übereinkommens über Schutzmaßnahmen. Zu diesem Zweck
ping- oder Ausgleichsmaßnahmen absehen, wenn aus den im wird Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens über
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 735
Schutzmaßnahmen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkom- Wesentlichen gleichwertigen Handelszugeständnisse aussetzen,
men übernommen. die sie der Vertragspartei eingeräumt hat, welche die Schutz-
maßnahme ergriffen hat.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen
Behörden die Untersuchung nach Absatz 2 binnen eines Jahres (3) Sofern die Schutzmaßnahme den Bestimmungen dieses
nach dem Tag ihrer Einleitung abschließen. Abkommens entspricht, wird in den ersten 24 Monaten nach
(5) Keine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmaßnahme Inkraftsetzung einer bilateralen Schutzmaßnahme auf die Aus-
anwenden, übung des Rechts auf Aussetzung nach Absatz 2 verzichtet.
a) außer in dem Maße und nur so lange, wie dies zur Vermei-
Artikel 169
dung oder Beseitigung einer bedeutenden Schädigung oder
zur Erleichterung der Anpassung des einheimischen Wirt- Begriffsbestimmungen
schaftszweigs erforderlich ist, Für die Zwecke dieses Abschnitts
b) die zwei Jahre überschreitet. Die Frist kann jedoch um bis zu a) sind „bedeutende Schädigung“ und „drohende bedeutende
zwei weitere Jahre verlängert werden, sofern die zuständigen Schädigung“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a
Behörden der einführenden Vertragspartei nach den Verfah- und b des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen zu ver-
ren dieses Artikels festgestellt haben, dass die Maßnahme stehen. Zu diesem Zweck wird Artikel 4 Absatz 1 Buchsta-
zur Vermeidung oder Beseitigung einer bedeutenden Schä- ben a und b des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen
digung und zur Erleichterung der Anpassung des einheimi- sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernom-
schen Wirtschaftszweigs weiterhin erforderlich ist, und sofern men;
der Wirtschaftszweig nachweislich Anpassungen vornimmt,
wobei die Gesamtgeltungsdauer der Schutzmaßnahme, die b) bezeichnet „Übergangszeit“ einen Zehnjahreszeitraum ab
die ursprüngliche Geltungsdauer und eine etwaige Verlänge- dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens.
rung einschließt, vier Jahre nicht überschreiten darf,
c) die über das Ende der Übergangszeit hinaus gilt, Kapitel 3
d) die für dasselbe Produkt und gleichzeitig wie eine Maßnahme Technische Handelshemmnisse,
nach Artikel XIX des GATT 1994 und nach dem Übereinkom- Normung, Messwesen, Akkreditierung,
men über Schutzmaßnahmen gilt. Konformitätsbewertung
(6) Beendet eine Vertragspartei eine bilaterale Schutzmaßnah-
me, so gilt der Zollsatz, der nach ihrem Stufenplan in Anhang XV Artikel 170
ohne die Maßnahme gegolten hätte.
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 167 (1) Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und
Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konfor-
Vorläufige Maßnahmen mitätsbewertungsverfahren im Sinne des Übereinkommens über
In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung einen schwer technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Überein-
wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine kommens (im Folgenden „TBT-Übereinkommen“), die sich auf
Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme an- den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken kön-
wenden, wenn aufgrund einer vorläufigen Feststellung schlüssige nen.
Beweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren einer Ware mit Ur- (2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt dieses Kapitel weder für
sprung in der anderen Vertragspartei infolge der Senkung oder gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnah-
Abschaffung eines Zolls im Rahmen dieses Abkommens gestie- men im Sinne des Anhangs A des Übereinkommens über die
gen sind und dass dem einheimischen Wirtschaftszweig durch Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrecht-
diese Einfuhren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu licher Maßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im
entstehen droht. Die Geltungsdauer einer vorläufigen Maßnahme Folgenden „SPS-Übereinkommen“) noch für Einkaufsspezifika-
ist auf höchstens 200 Tage beschränkt; während dieses Zeit- tionen, die von den Behörden für deren Produktions- oder Ver-
raums erfüllt die Vertragspartei die Auflagen des Artikels 166 Ab- brauchszwecke erstellt werden.
sätze 2 und 3. Die Vertragspartei hat die über den in Anhang XV
festgelegten Zollsatz hinaus gezahlten Beträge unverzüglich zu (3) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestim-
erstatten, wenn die Untersuchung nach Artikel 166 Absatz 2 mungen in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens.
nicht zu der Feststellung führt, dass die Voraussetzungen des
Artikels 165 erfüllt sind. Die Dauer einer vorläufigen Maßnahme Artikel 171
wird auf die Gesamtgeltungsdauer nach Artikel 166 Absatz 5
Bekräftigung des TBT-Übereinkommens
Buchstabe b angerechnet.
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre bestehenden Rechte und
Artikel 168 Pflichten aus dem TBT-Übereinkommen, das als Bestandteil in
dieses Abkommen übernommen wird.
Ausgleich
(1) Eine Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmaßnahme Artikel 172
anwendet, konsultiert die andere Vertragspartei, um sich mit ihr
Technische Zusammenarbeit
auf einen angemessenen handelsliberalisierenden Ausgleich in
Form von Zugeständnissen zu verständigen, die eine im Wesent- (1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im
lichen gleichwertige Wirkung auf den Handel haben oder dem Bereich Normen, technische Vorschriften, Messwesen, Markt-
Wert der zusätzlichen Zölle entsprechen, die sich aus der aufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertungssysteme,
Schutzmaßnahme voraussichtlich ergeben. Die Vertragspartei um das gegenseitige Verständnis ihrer Systeme zu verbessern
sorgt dafür, dass die entsprechenden Konsultationen binnen und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu
30 Tagen nach Inkraftsetzung der bilateralen Schutzmaßnahme diesem Zweck können sie Regulierungsdialoge sowohl auf hori-
stattfinden können. zontaler als auch auf sektoraler Ebene aufnehmen.
(2) Führen die Konsultationen nach Absatz 1 nicht innerhalb (2) Bei ihrer Zusammenarbeit sind die Vertragsparteien be-
von 30 Tagen zu einem Einvernehmen über einen handelslibera- strebt, handelserleichternde Initiativen zu ermitteln, zu entwickeln
lisierenden Ausgleich, so kann die Vertragspartei, deren Waren und zu fördern, die unter anderem auf Folgendes ausgerichtet
der Schutzmaßnahme unterliegen, die Anwendung der im sein können:
736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
a) Vertiefung der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen durch (6) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt die Republik
den Austausch von Daten und Erfahrungen sowie durch wis- Moldau der Union einmal jährlich Berichte über die im Einklang
senschaftlich-technische Zusammenarbeit, um die Qualität mit Anhang XVI getroffenen Maßnahmen vor. Sollten die in
ihrer technischen Vorschriften, ihrer Normen und ihrer Markt- Anhang XVI aufgeführten Maßnahmen nicht innerhalb des dort
aufsicht, Konformitätsbewertung und Akkreditierung zu ver- vorgesehenen Zeitplans umgesetzt werden, gibt die Republik
bessern und die Regulierungsressourcen effizient einzuset- Moldau einen neuen Zeitplan für die Vollendung solcher Maß-
zen, nahmen an. Anhang XVI kann von den Vertragsparteien ange-
passt werden.
b) Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen
den jeweiligen öffentlichen oder privaten Organisationen, die
für Messwesen, Normung, Marktaufsicht, Konformitäts- Artikel 174
bewertung und Akkreditierung zuständig sind, Abkommen über Konformitätsbewertung
c) Förderung des Aufbaus einer Qualitätsinfrastruktur für Nor- und Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA)
mung, Messwesen, Akkreditierung, Konformitätsbewertung (1) Die Vertragsparteien kommen letztendlich überein, diesem
und des Marktaufsichtssystems in der Republik Moldau, Abkommen ein Abkommen über Konformitätsbewertung und
d) Förderung der Teilnahme der Republik Moldau an der Arbeit Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA) als Protokoll beizu-
von in diesem Bereich tätigen europäischen Organisationen, fügen, das nach Vereinbarung Sektoren aus der Liste in Anhang
XVI abdeckt, deren Angleichung – nachdem die Union geprüft
e) Suche nach Lösungen, falls technische Handelshemmnisse hat, ob die einschlägigen sektoralen und horizontalen Rechts-
entstehen, und vorschriften, Institutionen und Normen der Republik Moldau voll-
ständig an die der Union angenähert wurden – als abgeschlos-
f) Koordinierung ihrer Standpunkte im Rahmen von internatio-
sen angesehen wird. Es ist beabsichtigt, das ACAA schließlich
nalen Handels- und Regulierungsorganisationen wie der
auf alle in Anhang XVI aufgeführten Sektoren auszudehnen.
WTO und der Wirtschaftskommission für Europa der Verein-
ten Nationen (UNECE). (2) Das ACAA wird vorsehen, dass der Handel zwischen den
Vertragsparteien in den abgedeckten Sektoren unter denselben
Artikel 173 Bedingungen wie für den solche Erzeugnisse betreffenden Han-
del zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt.
Annäherung von technischen Vorschriften,
Normen und Konformitätsbewertungen Artikel 175
(1) Die Republik Moldau trifft die notwendigen Maßnahmen, Kennzeichnung und Etikettierung
um eine schrittweise Annäherung an die technischen Vorschrif-
ten, an Normen, Messwesen, Akkreditierung, Konformitäts- (1) Unbeschadet der Artikel 173 und 174 bekräftigen die Ver-
bewertung und die entsprechenden Systeme sowie an das tragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften über die Eti-
Marktaufsichtssystem der Union zu erreichen und verpflichtet kettierungs- oder Kennzeichnungserfordernisse die Grundsätze
sich, den im einschlägigen Besitzstand der Union festgelegten des Kapitels 2.2 des TBT-Übereinkommens, wonach solche
Grundsätzen und Verfahren Rechnung zu tragen. Erfordernisse nicht ausgearbeitet, genehmigt oder angewandt
werden, um die Entstehung unnötiger Hemmnisse für den inter-
(2) Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele wird nationalen Handel zu bezwecken oder zu bewirken. Zu diesem
die Republik Moldau wie folgt tätig: Zweck sind solche Kennzeichnungs- oder Etikettierungsauflagen
a) sie nimmt nach den Bestimmungen des Anhangs XVI den nicht handelsbeschränkender als notwendig, um ein berechtigtes
einschlägigen Besitzstand der Union schrittweise in ihre Ziel zu erreichen, wobei die Gefahren, die entstünden, wenn die-
Rechtsvorschriften auf und ses Ziel nicht erreicht würde, berücksichtigt werden.
b) sie nimmt die administrativen und institutionellen Reformen (2) Die Vertragsparteien vereinbaren in Bezug auf die obliga-
vor, die notwendig sind, um das zur Umsetzung dieses torische Kennzeichnung oder Etikettierung insbesondere, dass
Kapitels erforderliche wirksame und transparente System a) sie sich bemühen, ihre Kennzeichnungs- oder Etikettierungs-
bereitzustellen. erfordernisse auf ein Minimum zu beschränken, außer für die
Übernahme des Besitzstands der Union in diesem Bereich
(3) Die Republik Moldau sieht von der Änderung ihrer horizon-
und für den Schutz von Gesundheit, Sicherheit und Umwelt
talen und sektoralen Rechtsvorschriften ab, außer um diese
beziehungsweise für andere angemessene Ziele der öffent-
Rechtsvorschriften schrittweise an den entsprechenden Besitz-
lichen Ordnung, und
stand der Union anzunähern und diese Annäherung beizubehal-
ten; sie teilt der Union Änderungen ihrer internen Vorschriften mit. b) sie sich das Recht vorbehalten zu verlangen, dass die Anga-
ben auf den Etiketten oder Kennzeichen in einer bestimmten
(4) Die Republik Moldau stellt sicher, dass sich ihre einschlä-
Sprache erfolgen.
gigen nationalen Einrichtungen entsprechend ihrem Tätigkeits-
feld und dem ihnen zur Verfügung stehenden Mitgliedstatus an
den europäischen und internationalen Organisationen für Nor- Kapitel 4
mung, gesetzliches und theoretisches Messwesen und Konfor- Gesundheitspolizeiliche und
mitätsbewertung, einschließlich Akkreditierung, beteiligen.
pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
(5) Im Hinblick auf die Integration ihres Normungssystems
a) setzt die Republik Moldau schrittweise den Bestand an Artikel 176
europäischen Normen in nationale Normen um, einschließlich Ziel
harmonisierter europäischer Normen, bei deren freiwilliger
Nutzung von einer Vereinbarkeit mit den in das Recht der Re- (1) Ziel dieses Kapitels ist es, den Handel zwischen den Ver-
publik Moldau umgesetzten Rechtsvorschriften der Union tragsparteien mit Grunderzeugnissen, die Gegenstand gesund-
ausgegangen wird, heitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (im
Folgenden „SPS-Maßnahmen“) sind, zu erleichtern und gleich-
b) zieht die Republik Moldau im Zuge dieser Umsetzung zu- zeitig die Gesundheit und das Leben von Menschen, Tieren und
gleich widersprüchliche nationale Standards zurück und Pflanzen zu schützen durch
c) erfüllt die Republik Moldau schrittweise weitere Vorausset- a) Gewährleistung der vollen Transparenz hinsichtlich der in
zungen für die Vollmitgliedschaft in den europäischen Nor- Anhang XVII aufgeführten für den Handel geltenden Maß-
mungsorganisationen. nahmen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 737
b) Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau an h) Blätter, Blattwerk,
diejenigen der Union,
i) bestäubungsfähige Pollen und
c) Anerkennung des Gesundheitsstatus von Tieren und Pflan-
zen der Vertragsparteien und Anwendung des Grundsatzes j) Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser;
der Regionalisierung, 6. „Pflanzenerzeugnisse“ Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs,
d) Einführung eines Mechanismus für die Anerkennung der die unverarbeitet oder einfach aufbereitet sind, soweit es
Gleichwertigkeit der von einer Vertragspartei aufrechterhal- sich nicht um in Anhang XVII-A Teil 3 aufgeführte Pflanzen
tenen und in Anhang XVII aufgeführten Maßnahmen, handelt;
e) weitere Umsetzung des SPS-Übereinkommens, 7. „Saatgut“ Saatgut im botanischen Sinne, zum Pflanzen be-
stimmt;
f) Einrichtung von Mechanismen und Verfahren für die Erleich-
terung des Handels und 8. „Schädlinge“ oder „Schadorganismen“ alle Arten, Sorten
und Biotypen von Pflanzen, Tieren und Krankheitserregern,
g) Verbesserung der Kommunikation und der Zusammenarbeit die für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse schädlich sind;
zwischen den Vertragsparteien im Bereich der in Anhang XVII
aufgeführten Maßnahmen. 9. „Schutzgebiet“ hinsichtlich eines regulierten Schadorganis-
mus ein offiziell ausgewiesenes geografisches Gebiet der
(2) Mit diesem Kapitel wird angestrebt, zu einem gemeinsa-
Union, in dem dieser Schadorganismus, der in anderen Tei-
men Verständnis der Vertragsparteien in Bezug auf Tierschutz-
len der Union auftritt, trotz günstiger Lebensbedingungen
normen zu gelangen.
nicht angesiedelt ist;
Artikel 177 10. „Tierseuche“ die klinische oder pathologische Manifestation
einer Infektion bei Tieren;
Multilaterale Verpflichtungen
11. „Aquakulturseuche“ die klinische oder nichtklinische Infek-
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten im tion mit einem oder mehreren der ätiologischen Erreger der
Rahmen der Übereinkommen der WTO, insbesondere dem SPS- Krankheiten, die im OIE-Gesundheitskodex für Wassertiere
Übereinkommen. aufgeführt sind;
12. „Infektion von Tieren“ den Zustand, in dem Tiere einen
Artikel 178
Infektionserreger in sich tragen, mit oder ohne klinische oder
Geltungsbereich pathologische Manifestation einer Infektion;
Dieses Kapitel gilt für alle gesundheitspolizeilichen und pflan- 13. „Tierschutznormen“ Normen für den Tierschutz, die von den
zenschutzrechtlichen Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich Vertragsparteien entwickelt und angewandt werden und
mittelbar oder unmittelbar auf den Handel zwischen den Ver- gegebenenfalls mit den OIE-Normen im Einklang stehen;
tragsparteien auswirken können, einschließlich aller in Anhang
XVII aufgeführten Maßnahmen. 14. „angemessenes Schutzniveau“ ein angemessenes gesund-
heitspolizeiliches und pflanzenschutzrechtliches Schutz-
niveau im Sinne von Anhang A Nummer 5 des SPS-Über-
Artikel 179 einkommens;
Begriffsbestimmungen
15. „Region“ im Zusammenhang mit der Tiergesundheit eine
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck Zone oder Region im Sinne des OIE-Gesundheitskodexes
für Landtiere beziehungsweise im Fall der Aquakultur im
1. „gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maß- Sinne des OIE-Gesundheitskodexes für Wassertiere. In Be-
nahmen“ (im Folgenden „SPS Maßnahmen“) Maßnahmen zug auf die Union bezeichnet der Ausdruck „Gebiet“ oder
im Sinne von Anhang A Nummer 1 des SPS-Übereinkom- „Land“ das Gebiet der Union;
mens;
16. „schadorganismusfreies Gebiet“ ein Gebiet, für das der wis-
2. „Tiere“ Land- und Wassertiere im Sinne des Gesundheits-
senschaftliche Nachweis erbracht wurde, dass ein be-
kodexes für Landtiere beziehungsweise des Gesundheits-
stimmter Schadorganismus nicht auftritt, und in dem dieser
kodexes für Wassertiere der Weltorganisation für Tier-
Zustand gegebenenfalls von Amts wegen aufrechterhalten
gesundheit (OIE);
wird;
3. „tierische Erzeugnisse“ Erzeugnisse tierischen Ursprungs,
17. „Regionalisierung“ den in Artikel 6 des SPS-Übereinkom-
einschließlich Erzeugnissen der Aquakultur, im Sinne des
mens bestimmten Begriff der Regionalisierung;
OIE-Gesundheitskodexes für Wassertiere der OIE;
4. „nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische 18. „Sendung“ eine Anzahl lebender Tiere oder eine Menge
Nebenprodukte“ die in Anhang XVII-A Teil 2 (II) aufgeführten gleichartiger tierischer Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet
tierischen Erzeugnisse; derselben ausführenden Vertragspartei oder der Region die-
ser Vertragspartei, für die dieselbe Bescheinigung oder das-
5. „Pflanzen“ lebende Pflanzen und bestimmte lebende Teile selbe Dokument gilt und die mit demselben Beförderungs-
davon, einschließlich Saatgut: mittel befördert und von demselben Absender versandt
wird. Eine Sendung von Tieren kann sich aus einer oder
a) Obst im botanischen Sinne, das nicht durch Tiefgefrie-
mehreren Partien zusammensetzen. Eine Sendung von tie-
ren haltbar gemacht ist,
rischen Erzeugnissen kann sich aus einem oder mehreren
b) Gemüse, das nicht durch Tiefgefrieren haltbar gemacht Grunderzeugnissen beziehungsweise aus einer oder meh-
ist, reren Partien zusammensetzen;
c) Knollen, Wurzelknollen, Zwiebeln, Wurzelstöcke, 19. „Sendung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen“ eine
d) Schnittblumen, Menge von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und/oder ande-
ren Gegenständen, die von einer Vertragspartei in die ande-
e) Zweige mit Blattwerk, re verbracht wird und für die erforderlichenfalls ein einziges
Pflanzengesundheitszeugnis gilt. Eine Sendung kann sich
f) gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln,
aus einem oder mehreren Grunderzeugnissen beziehungs-
g) pflanzliche Gewebekulturen, weise einer oder mehreren Partien zusammensetzen;
738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
20. „Partie“ eine bestimmte Stückzahl ein und desselben (3) Der SPS-Unterausschuss überwacht regelmäßig die Um-
Grunderzeugnisses, die in Bezug auf Zusammensetzung setzung des in Anhang XXIV beschriebenen Annäherungsprozes-
und Ursprung homogen und Bestandteil einer Sendung ist; ses, um die notwendigen Empfehlungen zu Annäherungsmaß-
nahmen abgeben zu können.
21. „Gleichwertigkeit für die Zwecke des Handels“ (im Folgen-
den „Gleichwertigkeit“) den Fall, in dem die einführende Ver- (4) Spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkom-
tragspartei die in Anhang XVII aufgeführten Maßnahmen der mens legt die Republik Moldau eine Liste der gesundheits-
ausführenden Vertragspartei auch dann als gleichwertig an- polizeilichen, pflanzenschutz-, tierschutzrechtlichen und sonsti-
erkennt, wenn sie von ihren eigenen Maßnahmen abwei- gen Legislativmaßnahmen der EU vor, an die die Republik
chen, sofern die ausführende Vertragspartei gegenüber der Moldau ihre Rechtsvorschriften annähern wird. Die Liste wird in
einführenden Vertragspartei objektiv nachweist, dass mit ih- die vorrangigen Bereiche untergliedert, auf die sich die in Anhang
ren Maßnahmen das angemessene gesundheitspolizeiliche XVII genannten Maßnahmen beziehen, und gibt die Grund-
und pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau der einführen- erzeugnisse oder Kategorien von Grunderzeugnissen an, die
den Vertragspartei oder ein annehmbares Risikoniveau er- Gegenstand dieser Annäherungsmaßnahmen sind. Diese Annä-
reicht wird; herungsliste dient anschließend als Referenzdokument für die
Umsetzung dieses Kapitels.
22. „Sektor“ die in einer Vertragspartei bestehende Erzeugungs-
und Handelsstruktur für ein Erzeugnis oder eine Kategorie (5) Die Annäherungsliste sowie die Grundsätze für die Bewer-
von Erzeugnissen; tung der im Rahmen des Annäherungsprozesses erzielten Fort-
schritte werden Anhang XXIV beigefügt und tragen den techni-
23. „Teilsektor“ einen genau abgegrenzten und kontrollierten schen und finanziellen Ressourcen der Republik Moldau
Teil eines Sektors; Rechnung.
24. „Grunderzeugnisse“ Erzeugnisse oder Gegenstände, die zu
Handelszwecken befördert werden, einschließlich der unter Artikel 182
den Nummern 2 bis 7 genannten Erzeugnisse oder Gegen- Anerkennung des Tiergesundheitsstatus,
stände; des Status in Bezug auf Schadorganismen und der
25. „besondere Einfuhrgenehmigung“ eine förmliche vorherige regionalen Bedingungen für die Zwecke des Handels
Genehmigung der zuständigen Behörden der einführenden Anerkennung des Status in Bezug auf Tierseuchen, Infektionen
Vertragspartei, die einem Einführer als Voraussetzung für von Tieren oder Schadorganismen
die Einfuhr einer oder mehrerer Sendungen eines Grund-
erzeugnisses aus der ausführenden Vertragspartei im Rah- (1) Für Tierseuchen und Infektionen von Tieren (einschließlich
men dieses Kapitels erteilt wird; Zoonosen) gilt Folgendes:
26. „Arbeitstage“ Wochentage außer Samstagen, Sonntagen a) Für die Zwecke des Handels erkennt die einführende Ver-
und Feiertagen einer der Vertragsparteien; tragspartei den Tiergesundheitsstatus an, den die ausführen-
de Vertragspartei für ihr Gebiet oder ihre Regionen gemäß
27. „Inspektion“ die Prüfung aller Aspekte der Futtermittel und dem Verfahren nach Anhang XIX Teil A in Bezug auf die in
Lebensmittel, der Tiergesundheit und des Tierschutzes, um Anhang VIII-A aufgeführten Tierseuchen festgelegt hat;
festzustellen, ob diese Aspekte die gesetzlichen Vorschrif-
b) beansprucht eine Vertragspartei für ihr Gebiet oder eine ihrer
ten des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie die Be-
Regionen in Bezug auf eine spezifische Tierseuche, die nicht
stimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz erfüllen;
in Anhang XVIII-A aufgeführt ist, einen besonderen Status, so
28. „Pflanzengesundheitsuntersuchung“ die amtliche Beschau kann sie um Anerkennung dieses Status nach dem Verfahren
von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen regulier- des Anhangs XIX Teil C ersuchen. Die einführende Vertrags-
ten Gegenständen, um festzustellen, ob Schadorganismen partei kann für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer
vorhanden sind, und/oder um die Einhaltung der Pflanzen- Erzeugnisse Garantien verlangen, die dem vereinbarten
schutzvorschriften zu überprüfen; Status der Vertragsparteien entsprechen;
29. „Überprüfung“ die Kontrolle durch Prüfung und Berücksich- c) der von der OIE festgelegte Status der Gebiete oder Regio-
tigung objektiver Nachweise, ob festgelegte Anforderungen nen oder der Status in einem Sektor oder Teilsektor der Ver-
erfüllt wurden. tragsparteien in Bezug auf die Verbreitung und die Häufigkeit
einer nicht in Anhang XVIII-A aufgeführten Tierseuche oder
von Infektionen von Tieren und/oder die gegebenenfalls
Artikel 180
davon ausgehende Gefahr, werden von den Vertragsparteien
Zuständige Behörden als Grundlage ihres Handels anerkannt. Die einführende Ver-
tragspartei kann für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer
Die Vertragsparteien unterrichten einander in der ersten Sit- Erzeugnisse Garantien verlangen, die dem nach den Emp-
zung des in Artikel 191 genannten Unterausschusses „Gesund- fehlungen der OIE festgelegten Status entsprechen, und
heitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ (im Fol-
genden „SPS-Unterausschuss“) über die Struktur, Organisation d) sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Ein-
und Zuständigkeitsverteilung ihrer zuständigen Behörden. Die wände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Informa-
Vertragsparteien unterrichten einander bezüglich jeder Änderung tionen oder Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht,
der Struktur, Organisation und Zuständigkeitsverteilung dieser erlassen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 184,
zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktstellen. 186 und 190 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Ver-
waltungsvorschriften, um den Handel auf der Grundlage der
Buchstaben a, b und c zu ermöglichen.
Artikel 181
(2) Für Schadorganismen gilt Folgendes:
Schrittweise Annäherung
a) Die Vertragsparteien erkennen für die Zwecke des Handels
(1) Die Republik Moldau nähert ihre gesundheitspolizeilichen, den Status in Bezug auf die in Anhang XVIII-B aufgeführten
pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften schritt- Schadorganismen wie in Anhang XIX-B festgelegt an; und
weise an die Vorschriften der Union an, wie in Anhang XXIV dar-
b) sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Ein-
gelegt.
wände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Informa-
(2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der schrittweisen An- tionen oder Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht,
näherung der Rechtsvorschriften und beim Kapazitätsaufbau erlassen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 184,
zusammen. 186 und 190 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 739
waltungsvorschriften, um den Handel auf der Grundlage des Artikel 183
Buchstabens a zu ermöglichen.
Anerkennung der Gleichwertigkeit
Anerkennung der Regionalisierung/Gebietseinteilung, schad-
organismusfreie Gebiete und Schutzgebiete (1) Die Gleichwertigkeit kann anerkannt werden für
(3) Die Vertragsparteien erkennen die im Internationalen Pflan- a) eine einzelne Maßnahme,
zenschutzübereinkommen von 1997 (IPPC) und in den Interna-
b) eine Gruppe von Maßnahmen oder
tionalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen (ISPM) der Er-
nährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten c) ein System, das für einen Sektor oder Teilsektor, ein Grund-
Nationen (FAO) genannten Konzepte der Regionalisierung und erzeugnis oder eine Gruppe von Grunderzeugnissen gilt.
der schadorganismusfreien Gebiete sowie das Konzept der
Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (2) Bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit wenden die Ver-
vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemein- tragsparteien das Verfahren des Absatzes 3 an. Dieses Verfahren
schaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schador- umfasst einen objektiven Nachweis der Gleichwertigkeit durch
ganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse an und kom- die ausführende Vertragspartei und eine objektive Bewertung
men überein, diese im Handel zwischen ihnen anzuwenden. des Ersuchens durch die einführende Vertragspartei. Dies kann
eine Inspektion oder Überprüfung einschließen.
(4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Regio-
nalisierungsbeschlüsse bezüglich der in Anhang XVIII-A auf- (3) Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei um An-
geführten Tier- und Fischseuchen und der in Anhang XVIII-B erkennung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 leiten die
aufgeführten Schadorganismen nach den Bestimmungen des Vertragsparteien unverzüglich und spätestens innerhalb von
Anhangs XIX Teile A und B zu treffen sind. drei Monaten nach Eingang dieses Ersuchens bei der einführen-
den Vertragspartei das Konsultationsverfahren ein, das die in
(5) Hinsichtlich Tierseuchen teilt die ausführende Vertragspar- Anhang XXI festgelegten Schritte umfasst. Liegen mehrere Ersu-
tei, die die einführende Vertragspartei um Anerkennung ihres chen der ausführenden Vertragspartei vor, so vereinbaren die
Regionalisierungsbeschlusses ersucht, gemäß Artikel 184 ihre Vertragsparteien auf Ersuchen der einführenden Vertragspartei
Maßnahmen mit umfassenden Erläuterungen und unterstützen- innerhalb des in Artikel 191 genannten SPS-Unterausschusses
den Daten zu ihren Feststellungen und Beschlüssen mit. Sofern einen Zeitplan, nach dem sie das in diesem Absatz genannte
die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände Verfahren einleiten und durchführen.
erhebt und innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Mit-
teilung um zusätzliche Informationen, Konsultationen und/oder (4) Die Republik Moldau unterrichtet die Union, sobald den
Überprüfung ersucht, gilt der mitgeteilte Regionalisierungs- Ergebnissen der in Artikel 181 Absatz 3 genannten Überwachung
beschluss unbeschadet des Artikels 185 als anerkannt. zufolge die Annäherung der Rechtsvorschriften erreicht wurde.
Diese Unterrichtung gilt als Ersuchen der Republik Moldau um
Die in Unterabsatz 1 genannten Konsultationen werden nach Einleitung des Verfahrens zur Anerkennung der Gleichwertigkeit
Artikel 185 Absatz 3 abgehalten. Die einführende Vertragspartei der betreffenden Maßnahmen nach Absatz 3.
prüft die zusätzlichen Informationen innerhalb von 15 Arbeits-
tagen nach deren Eingang. Die in Unterabsatz 1 genannte Über- (5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, schließt die einfüh-
prüfung wird nach Artikel 188 innerhalb von 25 Arbeitstagen rende Vertragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach
nach Eingang des Ersuchens um Prüfung vorgenommen. Absatz 3 innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des mit Un-
terlagen zum Nachweis der Gleichwertigkeit versehenen Ersu-
(6) Hinsichtlich Schadorganismen gewährleistet jede Vertrags-
chens der ausführenden Vertragspartei ab. Diese Frist kann im
partei, dass der Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und
Fall von Saisonkulturen verlängert werden, wenn eine Verschie-
sonstigen Gegenständen gegebenenfalls dem von der anderen
bung der Bewertung zu rechtfertigen ist, um die Überprüfung
Vertragspartei anerkannten Status eines Gebiets in Bezug auf
während einer geeigneten Wachstumsperiode der betreffenden
Schadorganismen (Schutzgebiet oder schadorganismusfreies
Kultur vornehmen zu können.
Gebiet) Rechnung trägt. Eine Vertragspartei, die die andere Ver-
tragspartei um Anerkennung ihrer schadorganismusfreien Gebie- (6) Die einführende Vertragspartei stellt die Gleichwertigkeit in
te ersucht, teilt ihre Maßnahmen mit und übermittelt auf Anfrage Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegen-
eine umfassende Erläuterung und unterstützende Daten zu deren stände im Einklang mit den einschlägigen ISPM fest.
Einführung und Anwendung, wobei sie sich an den geeigneten
FAO- oder IPPC-Standards, einschließlich ISPM, orientiert. So- (7) Die einführende Vertragspartei kann die Anerkennung der
fern eine Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und Gleichwertigkeit zurücknehmen oder aussetzen, wenn eine der
innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung um zusätzliche Vertragsparteien Maßnahmen ändert, die die Gleichwertigkeit
Informationen, Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht, berühren, sofern das folgende Verfahren eingehalten wird:
gilt der mitgeteilte Regionalisierungsbeschluss bezüglich der a) Nach Artikel 184 Absatz 2 unterrichtet die ausführende Ver-
schadorganismusfreien Gebiete unbeschadet des Artikels 190 tragspartei die einführende Vertragspartei über Vorschläge
als anerkannt. für die Änderung ihrer Maßnahmen, für die die Gleichwertig-
Die in Unterabsatz 1 genannten Konsultationen werden nach Ar- keit der Maßnahmen anerkannt ist, und die voraussichtlichen
tikel 185 Absatz 3 abgehalten. Die einführende Vertragspartei Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die an-
prüft die zusätzlichen Informationen innerhalb von drei Monaten erkannte Gleichwertigkeit. Innerhalb von einem Monat nach
nach deren Eingang. Die in Unterabsatz 1 genannte Überprüfung Eingang dieser Informationen teilt die einführende Vertrags-
wird nach Artikel 188 innerhalb von 12 Monaten nach Eingang partei der ausführenden Vertragspartei mit, ob die Gleichwer-
des Ersuchens um Überprüfung unter Berücksichtigung der Bio- tigkeit auf der Grundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen
logie des Schadorganismus und der betroffenen Kultur vorge- weiter anerkannt würde oder nicht.
nommen.
b) Nach Artikel 184 Absatz 2 unterrichtet die einführende Ver-
(7) Nach Abschluss der Verfahren der Absätze 4 bis 6 erlassen tragspartei die ausführende Vertragspartei über Vorschläge
die Vertragsparteien unbeschadet des Artikels 190 unverzüglich für die Änderung ihrer Maßnahmen, auf die die Anerkennung
die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den der Gleichwertigkeit gestützt wurde, und die voraussicht-
Handel auf dieser Grundlage zu ermöglichen. lichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf
die anerkannte Gleichwertigkeit. Erkennt die einführende Ver-
Kompartimentierung
tragspartei die Gleichwertigkeit nicht weiter an, so können
(8) Die Vertragsparteien verpflichten sich zu weiteren Gesprä- die Vertragsparteien die Voraussetzungen für eine erneute
chen im Hinblick auf die Umsetzung des Grundsatzes der Kom- Einleitung des in Absatz 3 genannten Verfahrens auf der
partimentierung. Grundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen vereinbaren.
740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
(8) Die Anerkennung oder die Rücknahme oder Aussetzung a) Maßnahmen, die die in Artikel 182 genannten Regionalisie-
der Anerkennung der Gleichwertigkeit ist ausschließlich Sache rungsbeschlüsse betreffen,
der nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften handelnden
b) Auftreten oder Entwicklung von in Anhang XVIII-A aufgeführ-
einführenden Vertragspartei. Diese Vertragspartei übermittelt der
ten Tierseuchen oder von regulierten Schadorganismen der
ausführenden Vertragspartei schriftlich eine umfassende Erläu-
Liste in Anhang XVIII-B,
terung und unterstützende Daten zu den unter diesen Artikel
fallenden Feststellungen und Beschlüssen. Im Falle der Nicht- c) epidemiologisch relevante Feststellungen oder erhebliche
anerkennung oder der Aussetzung oder Rücknahme der Aner- Gefahren im Zusammenhang mit nicht in den Anhängen
kennung der Gleichwertigkeit teilt die einführende Vertragspartei XVIII-A und XVIII-B aufgeführten Tierseuchen oder Schad-
der ausführenden Vertragspartei die Voraussetzungen für eine organismen oder neuen Tierseuchen oder Schadorganismen
erneute Einleitung des in Absatz 3 genannten Verfahrens mit. und
(9) Unbeschadet des Artikels 190 darf die einführende Ver- d) zusätzliche Maßnahmen, die über die grundlegenden Anfor-
tragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit weder zurück- derungen an die jeweiligen durch die Vertragsparteien getrof-
nehmen noch aussetzen, bevor die vorgeschlagenen neuen fenen Maßnahmen zur Bekämpfung oder Tilgung von Tier-
Maßnahmen der betreffenden Vertragspartei in Kraft getreten seuchen oder Schadorganismen oder zum Schutz der
sind. öffentlichen Gesundheit oder der Pflanzengesundheit hinaus-
gehen, sowie Änderungen der Vorbeugepolitik, einschließlich
(10) Wird die Gleichwertigkeit auf der Grundlage des in An-
der Impfpolitik.
hang XXI festgelegten Konsultationsverfahrens von der einfüh-
renden Vertragspartei förmlich anerkannt, erklärt der SPS-Unter- (2) Die Meldungen sind schriftlich an die in Artikel 184
ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 191 Absatz 5 die Absatz 3 genannten Kontaktstellen zu richten.
Anerkennung der Gleichwertigkeit im Handel zwischen den Ver- Schriftliche Meldungen sind solche, die per Post, Telefax oder
tragsparteien. Dieser Erklärungsbeschluss kann gegebenenfalls E-Mail übermittelt werden. Die Meldungen sind ausschließlich an
auch die Verringerung der physischen Warenkontrollen an den die in Artikel 184 Absatz 3 genannten Kontaktstellen zu richten.
Grenzen, vereinfachte Bescheinigungen und Verfahren für die
Aufstellung vorläufiger Listen der Betriebe vorsehen. (3) Im Falle ernster Besorgnis einer Vertragspartei wegen einer
Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen
Der Status der Gleichwertigkeit wird in Anhang XXV festgehal- finden auf Ersuchen dieser Vertragspartei so bald wie möglich,
ten. in jedem Fall aber innerhalb von 15 Arbeitstagen nach diesem
Ersuchen, Konsultationen über die Lage statt. In einer solchen
Artikel 184 Lage bemühen sich die Vertragsparteien, alle erforderlichen
Informationen zur Verfügung zu stellen, um eine Unterbrechung
Transparenz und Informationsaustausch
des Handels zu verhindern und eine für beide Seiten annehm-
(1) Unbeschadet des Artikels 185 arbeiten die Vertragspartei- bare Lösung zu finden, die mit dem Schutz der Gesundheit von
en zusammen, um die gegenseitigen Kenntnisse über die mit der Menschen, Tieren oder Pflanzen vereinbar ist.
Anwendung der SPS-Maßnahmen nach Anhang XVII befassten
(4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden so bald wie mög-
amtlichen Kontrollstrukturen und -mechanismen der jeweils an-
lich, in jedem Fall aber innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der
deren Vertragspartei zu vertiefen und über die Effizienz dieser
Meldung, Konsultationen über den Tierschutz statt. In einer sol-
Strukturen und Mechanismen zu verbessern. Dies kann unter an-
chen Lage bemühen sich die Vertragsparteien, alle erbetenen
derem mit Hilfe von den Vertragsparteien veröffentlichter Berich-
Informationen zur Verfügung zu stellen.
te über internationale Prüfungen erfolgen. Die Vertragsparteien
können Informationen zu den Ergebnissen dieser Prüfungen oder (5) Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden die in den Ab-
andere Informationen austauschen. sätzen 3 und 4 genannten Konsultationen per Video- oder Tele-
fonkonferenz abgehalten. Die ersuchende Vertragspartei sorgt
(2) Im Rahmen der Annäherung der Rechtsvorschriften nach
für die Ausarbeitung des Protokolls der Konsultationen, das von
Artikel 181 oder der Anerkennung der Gleichwertigkeit nach
den Vertragsparteien förmlich genehmigt werden muss. Für die-
Artikel 183 halten die Vertragsparteien einander über die in den
se Genehmigung gilt Artikel 184 Absatz 3.
betreffenden Bereichen eingeführten gesetzlichen und verfah-
renstechnischen Änderungen auf dem Laufenden. (6) Die Republik Moldau wird ein nationales Schnellwarnsys-
tem für Lebens- und Futtermittel (NRASFF) sowie einen nationa-
(3) In diesem Zusammenhang unterrichtet die Union die
len Frühwarnmechanismus (NEWM) entwickeln und einführen,
Republik Moldau rechtzeitig im Voraus über Änderungen der
die mit denen der EU kompatibel sind. Wenn die Republik Mol-
Rechtsvorschriften der Union, um die Republik Moldau in die
dau die erforderlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich ver-
Lage zu versetzen, eine entsprechende Anpassung ihrer Rechts-
abschiedet und die Bedingungen für ein reibungsloses Funktio-
vorschriften in Betracht zu ziehen.
nieren des NRASFF und des NEWN vor Ort geschaffen hat,
Es muss ein Maß an Zusammenarbeit erreicht werden, das es werden innerhalb einer angemessenen, von den Vertragsparteien
erleichtert, auf Antrag einer der Vertragsparteien Rechtstexte zu zu vereinbarenden Frist das NRASFF und der NEWN an die ent-
übermitteln. sprechenden Systeme der EU angeschlossen.
Zu diesem Zweck notifiziert jede Vertragspartei der anderen Ver-
tragspartei unverzüglich ihre Kontaktstellen sowie jede Änderung Artikel 186
dieser Kontaktstellen. Handelsbedingungen
(1) Allgemeine Einfuhrbedingungen:
Artikel 185
a) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Waren, die unter
Meldung, Konsultation und
Anhang XVII-A und Anhang XVII-C Nummern 2 und 3 fallen,
Erleichterung der Kommunikation
die allgemeinen Einfuhrbedingungen anzuwenden. Unbe-
(1) Jede Vertragspartei meldet der anderen Vertragspartei schadet der Beschlüsse nach Artikel 182 gelten die Einfuhr-
innerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich das Bestehen einer bedingungen der einführenden Vertragspartei für das gesam-
ernsten oder erheblichen Gefahr für die Gesundheit von Men- te Gebiet der ausführenden Vertragspartei. Bei Inkrafttreten
schen, Tieren oder Pflanzen, einschließlich Notständen bei der dieses Abkommens notifiziert die einführende Vertragspartei
Lebensmittelkontrolle und Situationen, in denen die Gefahr erns- der ausführenden Vertragspartei nach Artikel 184 ihre
ter gesundheitlicher Folgen des Verzehrs tierischer oder pflanz- gesundheitspolizeilichen und/oder pflanzenschutzrechtlichen
licher Erzeugnisse eindeutig festgestellt worden ist, insbesondere Einfuhrbedingungen für die in den Anhängen XVII-A und
im Zusammenhang mit Folgendem: XVII-C aufgeführten Grunderzeugnisse. Gegebenenfalls sind
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auch Muster für die von der einführenden Vertragspartei vor- die erforderlichen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften,
geschriebenen amtlichen Bescheinigungen oder Erklärungen um die Einfuhr auf dieser Grundlage zu ermöglichen.
oder Handelspapiere zu übermitteln.
Die erste Liste von Betrieben wird nach den Bestimmungen
b) i) Bei Änderungen oder vorgeschlagenen Änderungen der des Anhangs XX genehmigt.
in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen sind die b) Für die Einfuhr der in Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten
einschlägigen Notifikationsverfahren nach dem SPS- tierischen Erzeugnisse übermittelt die ausführende Vertrags-
Übereinkommen zu beachten, unabhängig davon, ob sie partei der einführenden Vertragspartei ihre Liste der Betriebe,
unter das SPS-Übereinkommen fallende Maßnahmen die die Bedingungen der einführenden Vertragspartei erfül-
betreffen oder nicht. len.
ii) Unbeschadet des Artikels 190 berücksichtigt die einfüh- (6) Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere
rende Vertragspartei bei der Festsetzung des Zeitpunkts Vertragspartei Erläuterungen und unterstützende Daten zu den
des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen nach Ab- unter diesen Artikel fallenden Feststellungen und Beschlüssen.
satz 1 Buchstabe a die Dauer des Transports der Waren
zwischen den Vertragsparteien.
Artikel 187
iii) Beachtet die einführende Vertragspartei diese Notifikati-
Zertifizierung
onspflicht nicht, so muss sie die Bescheinigung, die die
Erfüllung der vorher geltenden Bedingungen garantiert, in (1) Für die Zwecke der Bescheinigungsverfahren und der Aus-
den 30 Tagen nach Inkrafttreten der geänderten Einfuhr- stellung von Bescheinigungen und amtlichen Dokumenten eini-
bedingungen weiter akzeptieren. gen sich die Vertragsparteien auf die in Anhang XXIII genannten
Grundsätze.
(2) Einfuhrbedingungen nach Anerkennung der Gleichwertig-
keit: (2) Der in Artikel 191 genannte SPS-Unterausschuss kann die
Regeln für die elektronische Zertifizierung, Rücknahme oder
a) Innerhalb von 90 Tagen nach der Annahme einer Entschei- Ersetzung der Bescheinigungen vereinbaren.
dung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit erlassen die
Vertragsparteien die für die Umsetzung der Anerkennung der (3) Im Rahmen der Annäherung der Rechtsvorschriften nach
Gleichwertigkeit erforderlichen Rechts- und Verwaltungs- Artikel 181 werden sich die Vertragsparteien gegebenenfalls auf
vorschriften, um auf dieser Grundlage den Handel zwischen gemeinsame Muster für Bescheinigungen einigen.
den Vertragsparteien mit den in Anhang XVII-A und Anhang
XVII-C Nummern 2 und 3 aufgeführten Grunderzeugnissen Artikel 188
zu ermöglichen. Für diese Grunderzeugnisse können dann
Überprüfung
die Muster für die von der einführenden Vertragspartei vor-
geschriebenen amtlichen Bescheinigungen oder amtlichen (1) Zur Wahrung des Vertrauens in die wirksame Umsetzung
Dokumente durch eine nach Anhang XXIII-B ausgestellte der Bestimmungen dieses Kapitels hat jede Vertragspartei im
Bescheinigung ersetzt werden. Geltungsbereich dieses Kapitels einen Anspruch darauf,
b) Der Handel mit Grunderzeugnissen in den Sektoren oder Teil- a) das Kontroll- und Zertifizierungssystem der Behörden der
sektoren, für die nicht alle Maßnahmen als gleichwertig an- anderen Vertragspartei in seiner Gesamtheit oder einen Teil
erkannt sind, wird auf bei Erfüllung der in Absatz 1 Buchsta- davon im Einklang mit den einschlägigen internationalen Nor-
be a genannten Bedingungen fortgesetzt. Auf Ersuchen der men, Leitlinien und Empfehlungen des Codex Alimentarius,
ausführenden Vertragspartei findet Absatz 5 Anwendung. der OIE und des IPPC zu überprüfen und/oder gegebenen-
falls andere Maßnahmen durchzuführen, und
(3) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens
unterliegen die in Anhang XVII A und Anhang XVII-C Nummer 2 b) von der anderen Vertragspartei Angaben über deren Kontroll-
aufgeführten Grunderzeugnisse keiner besonderen Einfuhrge- system und über die Ergebnisse der im Rahmen dieses
nehmigung. Systems durchgeführten Kontrollen zu erhalten.
(4) Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei nehmen die (2) Die Vertragsparteien können die Ergebnisse ihrer Über-
Vertragsparteien über Bedingungen, die den Handel mit den in prüfungen nach Absatz 1 Buchstabe a Dritten mitteilen und der
Absatz 1 Buchstabe a genannten Grunderzeugnissen beein- Öffentlichkeit zugänglich machen, wenn dies nach ihren Vor-
trächtigen, Konsultationen innerhalb des SPS-Unterausschusses schriften erforderlich ist. Etwaige Vertraulichkeitsbestimmungen
nach Artikel 191 auf, um alternative oder zusätzliche Einfuhr- beider Vertragsparteien werden bei diesem Austausch und/oder
bedingungen der einführenden Vertragspartei zu vereinbaren. der Veröffentlichung der Ergebnisse berücksichtigt.
Diese alternativen oder zusätzlichen Einfuhrbedingungen können (3) Beschließt die einführende Vertragspartei, einen Prüf-
sich gegebenenfalls auf Maßnahmen der ausführenden Vertrags- besuch bei der ausführenden Vertragspartei durchzuführen, so
partei stützen, die von der einführenden Vertragspartei als gleich- wird dieser Besuch der ausführenden Vertragspartei mindestens
wertig anerkannt sind. Wenn eine Einigung erzielt ist, erlässt die drei Monate vor dem Prüfbesuch gemeldet, es sei denn, es han-
einführende Vertragspartei innerhalb von 90 Tagen die erforder- delt sich um einen dringenden Fall oder die betreffenden Ver-
lichen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften, um die Einfuhr tragsparteien vereinbaren etwas anderes. Auf etwaige Ände-
auf der Grundlage dieser vereinbarten Einfuhrbedingungen zu rungen bezüglich dieses Besuchs verständigen sich die
ermöglichen. Vertragsparteien einvernehmlich.
(5) Liste der Betriebe, vorläufige Anerkennung: (4) Die Kosten, die bei der Überprüfung des Kontroll- und Zer-
tifizierungssystems der zuständigen Behörden der anderen Ver-
a) Für die Einfuhr der in Anhang XVII-A Teil 2 aufgeführten tieri-
tragspartei in seiner Gesamtheit oder eines Teils davon oder
schen Erzeugnisse erkennt die einführende Vertragspartei auf
gegebenenfalls anderen Maßnahmen anfallen, sind von der die
ein mit geeigneten Garantien verbundenes Ersuchen der
Prüfung oder Kontrolle durchführenden Vertragspartei zu tragen.
ausführenden Vertragspartei die in Anhang XX Nummer 2
aufgeführten, im Gebiet der ausführenden Vertragspartei ge- (5) Ein Entwurf des Prüfungsberichts wird der ausführenden
legenen Verarbeitungsbetriebe ohne vorherige Kontrolle der Vertragspartei binnen drei Monaten nach Abschluss der Über-
einzelnen Betriebe vorläufig an. Diese Anerkennung richtet prüfung übermittelt. Die ausführende Vertragspartei kann binnen
sich nach den Bedingungen und Bestimmungen des An- 45 Arbeitstagen zum Berichtsentwurf Stellung nehmen. Die
hangs XX. Sofern nicht um zusätzliche Informationen ersucht Anmerkungen der ausführenden Vertragspartei werden dem Ab-
wird, erlässt die einführende Vertragspartei innerhalb von schlussbericht beigefügt und gegebenenfalls darin aufgenom-
einem Monat nach Eingang des Ersuchens und der Garantien men. Ist jedoch bei der Überprüfung eine erhebliche Gefahr für
742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen festgestellt tag nach der Ergreifung der Maßnahmen. Auf Ersuchen einer
worden, so wird die ausführende Vertragspartei so schnell wie Vertragspartei halten die Vertragsparteien innerhalb von
möglich, auf jeden Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Ab- 15 Arbeitstagen nach der Unterrichtung Konsultationen nach
schluss der Überprüfung unterrichtet. Artikel 185 Absatz 3 über die Lage ab. Die Vertragsparteien
tragen den in diesen Konsultationen zur Verfügung gestellten
(6) Im Interesse der Klarheit können die Ergebnisse einer
Informationen gebührend Rechnung und bemühen sich, eine
Überprüfung zu den in den Artikeln 181, 183 und 189 genannten
unnötige Unterbrechung des Handels, gegebenenfalls unter
Verfahren, die von den Vertragsparteien oder einer Vertragspartei
Berücksichtigung des Ergebnisses der Konsultationen nach
durchgeführt werden, beitragen.
Artikel 185 Absatz 3, zu verhindern.
Artikel 189
Artikel 191
Einfuhrkontrollen und Inspektionsgebühren
Unterausschuss Gesundheitspolizeiliche
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass bei den und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
von der einführenden Vertragspartei durchgeführten Einfuhrkon-
trollen von Sendungen aus der ausführenden Vertragspartei die (1) Es wird ein Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und
Grundsätze des Anhangs XXII Teil A zu beachten sind. Die pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ (im Folgenden „SPS-Un-
Ergebnisse dieser Kontrollen können zu dem in Artikel 188 ge- terausschuss“) eingesetzt. Er tritt innerhalb von drei Monaten
nannten Überprüfungsverfahren beitragen. nach Inkrafttreten dieses Abkommens und anschließend auf
Ersuchen einer Vertragspartei oder mindestens einmal jährlich
(2) Die Häufigkeit der von den Vertragsparteien vorzunehmen- zusammen. Sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren, kann
den physischen Einfuhrkontrollen ist in Anhang XXII Teil B fest- eine Sitzung des SPS-Unterausschusses per Video- oder Tele-
gelegt. Eine Vertragspartei kann die Häufigkeit dieser Kontrollen fonkonferenz abgehalten werden. Der SPS-Unterausschuss kann
aufgrund der nach den Artikeln 181, 183 und 186 erzielten Fort- Fragen auch außerhalb der Sitzungen auf schriftlichem Wege
schritte oder aufgrund von Überprüfungen, Konsultationen oder behandeln.
anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahmen im
Rahmen ihrer Zuständigkeiten und nach ihren internen Rechts- (2) Der SPS-Unterausschuss hat die Aufgabe,
vorschriften ändern. Der in Artikel 191 genannte SPS-Unteraus- a) Fragen zu prüfen, die mit diesem Kapitel zusammenhängen,
schuss ändert Anhang XXII Teil B entsprechend durch einen
b) die Umsetzung dieses Kapitels zu überwachen und alle Fra-
Beschluss.
gen zu prüfen, die sich aus seiner Umsetzung ergeben,
(3) Die Kontrollgebühren entsprechen den der zuständigen
c) die Anhänge XVII bis XXV zu überprüfen, insbesondere unter
Behörde bei der Durchführung der Einfuhrkontrollen entstande-
Berücksichtigung der Fortschritte, die im Rahmen der in
nen Kosten. Sie werden auf derselben Grundlage berechnet wie
diesem Kapitel vorgesehenen Konsultationen und Verfahren
die für die Inspektion gleichartiger einheimischer Erzeugnisse
erzielt werden,
erhobenen Gebühren.
d) unter Berücksichtigung der unter Buchstabe c oder in ande-
(4) Die einführende Vertragspartei teilt der ausführenden Ver-
ren Bestimmungen dieses Kapitels vorgesehenen Überprü-
tragspartei auf Ersuchen jede die Einfuhrkontrollen und die Kon-
fung die Anhänge XVII bis XXV durch Beschluss zu ändern,
trollgebühren betreffende Änderung der Maßnahmen unter
Angabe der Gründe mit und unterrichtet sie über jede erhebliche e) unter Berücksichtigung der unter Buchstabe c vorgesehenen
Änderung der Verwaltungspraxis für diese Kontrollen. Überprüfung Stellungnahmen und Empfehlungen an andere
Einrichtungen abzugeben, die in Titel VII (Institutionelle, all-
(5) Die Vertragsparteien können Bedingungen vereinbaren,
gemeine und Schlussbestimmungen) genannt sind.
unter denen sie ab einem von dem in Artikel 191 genannten SPS-
Unterausschuss zu bestimmenden Zeitpunkt die in Artikel 188 (3) Die Vertragsparteien kommen überein, gegebenenfalls
Absatz 1 Buchstabe b genannten Kontrollen der anderen Ver- technische Arbeitsgruppen einzurichten, die sich aus Vertretern
tragspartei anerkennen, um die Häufigkeit der Einfuhrkontrollen der Vertragsparteien auf Sachverständigenebene zusammenset-
für die in Artikel 186 Absatz 2 Buchstabe a genannten Grund- zen und die die sich aus der Anwendung dieses Kapitels erge-
erzeugnisse anzupassen und beiderseits zu verringern. benden technischen und wissenschaftlichen Fragen ermitteln
und behandeln. Wird zusätzliches Fachwissen benötigt, so kön-
Ab diesem Zeitpunkt können die Vertragsparteien ihre Kontrollen
nen die Vertragsparteien Ad-hoc-Arbeitsgruppen einschließlich
für bestimmte Grunderzeugnisse gegenseitig anerkennen und
wissenschaftlicher und Experten-Arbeitsgruppen einsetzen. Die
die Einfuhrkontrollen für diese Waren entsprechend verringern
Mitgliedschaft in diesen Ad-hoc-Arbeitsgruppen muss nicht auf
oder ersetzen.
Vertreter der Vertragsparteien beschränkt werden.
Artikel 190 (4) Der SPS-Unterausschuss berichtet dem Assoziations-
ausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammen-
Schutzmaßnahmen setzung „Handel“ regelmäßig über seine Tätigkeiten und die im
(1) Trifft die ausführende Vertragspartei innerhalb ihres Ge- Rahmen seiner Zuständigkeit gefassten Beschlüsse.
biets Maßnahmen, um eine Ursache zu bekämpfen, die eine (5) Der SPS-Unterausschuss beschließt in seiner ersten Sit-
ernste Gefahr oder ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, zung seine Arbeitsverfahren.
Tieren oder Pflanzen darstellen könnte, so ergreift die ausführen-
de Vertragspartei unbeschadet des Absatzes 2 gleichwertige (6) Sämtliche Beschlüsse, Empfehlungen, Berichte oder sons-
Maßnahmen, um eine Einschleppung der Gefahr oder des Risi- tige Maßnahmen des SPS-Unterausschusses oder der von ihm
kos in das Gebiet der einführenden Vertragspartei zu verhindern. eingesetzten Arbeitsgruppen werden von den Vertragsparteien
im Konsens angenommen.
(2) Die einführende Vertragspartei kann aus wichtigen Grün-
den der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen die für
den Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen Kapitel 5
erforderlichen vorläufigen Maßnahmen treffen. Für Sendungen, Zoll- und Handelserleichterungen
die sich auf dem Transportweg zwischen den Vertragsparteien
befinden, prüft die einführende Vertragspartei, welches die am
Artikel 192
besten geeignete verhältnismäßige Lösung ist, um eine unnötige
Unterbrechung des Handels zu verhindern. Ziele
(3) Die Vertragspartei, die Maßnahmen nach Absatz 2 ergreift, (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Zollangelegenhei-
unterrichtet die andere Vertragspartei spätestens einen Arbeits- ten und Handelserleichterungsfragen in dem sich weiterent-
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wickelnden bilateralen Handelskontext von großer Bedeutung Entscheidungen wurden auf der Grundlage unrichtiger oder
sind. Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit unvollständiger Informationen getroffen,
auf diesem Gebiet zu intensivieren, um sicherzustellen, dass die
einschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie die Ver- k) vereinfachte Verfahren für ermächtigte Händler nach objek-
waltungskapazitäten ihrer einschlägigen Verwaltungen den Zie- tiven und diskriminierungsfreien Kriterien einzuführen und
len einer wirksamen Kontrolle und der Förderung von Handels- anzuwenden,
erleichterungen nach dem Grundsatz des rechtmäßigen Handels l) Regeln festzulegen, die gewährleisten, dass wegen Verstoß
gerecht werden. gegen Zollvorschriften oder Verfahrensbestimmungen ver-
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass berechtigten hängte Sanktionen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei
Zielen der öffentlichen Ordnung, unter anderem Handelserleich- sind und deren Anwendung nicht zu grundlosen oder unge-
terungen, Sicherheit und Betrugsprävention sowie ein ausgewo- rechtfertigten Verzögerungen führt,
genes Vorgehen in diesem Bereich, äußerste Bedeutung beige- m) transparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Vor-
messen wird. schriften über die Zulassung von Zollagenten anzuwenden.
(2) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und um Diskrimi-
Artikel 193
nierungsfreiheit, Transparenz, Effizienz, Integrität und Rechen-
Rechtsvorschriften und Verfahren schaftspflicht im Zusammenhang mit den Amtshandlungen zu
gewährleisten, ergreifen die Vertragsparteien folgende Maßnah-
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre jeweiligen men:
Handels- und Zollrechtsvorschriften grundsätzlich stabil und
umfassend sind, und dass die Bestimmungen und Verfahren a) Einleitung weiterer Schritte, die zur Verringerung, Vereinfa-
verhältnismäßig, transparent, berechenbar, diskriminierungsfrei chung und Standardisierung der vom Zoll und anderen Be-
unparteiisch sind und einheitlich und wirksam angewendet hörden verlangten Angaben und Unterlagen erforderlich sind,
werden sowie unter anderem
b) Vereinfachung der Anforderungen und Formalitäten, soweit
a) den rechtmäßigen Handel durch wirksame Durch- und Um- möglich, zur Gewährleistung einer schnellen Überlassung
setzung der Rechtsvorschriften zu schützen und zu erleich- und Abfertigung der Waren,
tern,
c) effiziente, zügige und diskriminierungsfreie Rechtsbehelfsver-
b) unnötige oder diskriminierende Belastungen der Wirtschafts- fahren für die Anfechtung von Verwaltungsakten, Entschei-
beteiligten zu vermeiden, vor Betrug zu schützen und bei dungen und Beschlüssen des Zolls und anderer Stellen, wel-
Erreichung eines hohen Niveaus bei der Einhaltung der che die dem Zoll übermittelte Waren betreffen. Diese
Rechtsvorschriften zusätzliche Erleichterungen für Wirt- Rechtsbehelfsverfahren müssen, auch für kleine und mittlere
schaftsbeteiligte vorzusehen, Unternehmen, leicht zugänglich sein, und die Verfahrenskos-
c) ein Einheitspapier für die Zollanmeldung zu verwenden, ten müssen angemessen sein und den bei den Behörden
durch die Einlegung des Rechtsbehelfs anfallenden Kosten
d) Maßnahmen zu ergreifen, die zu mehr Effizienz, Transparenz entsprechen,
und Vereinfachung der Zollverfahren und -abläufe an der
Grenze führen, d) Treffen von Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass, wenn
ein Rechtsbehelf gegen einen streitigen Verwaltungsakt, eine
e) moderne Zolltechniken einschließlich Risikoanalyse, nach- streitige Entscheidung oder einen streitigen Beschluss ein-
trägliche Zollkontrollen und Wirtschaftsprüfungsmethoden gelegt wird, die Waren im Normalfall überlassen werden und
anzuwenden, um den Eingang und die Überlassung von die Zollzahlung vorbehaltlich der für notwendig erachteten
Waren zu vereinfachen und zu erleichtern, Schutzmaßnahmen offengelassen werden kann. Gegebe-
nenfalls sollte die Überlassung vorbehaltlich einer Sicher-
f) auf die Kostensenkung und bessere Planbarkeit für Wirt-
heitsleistung wie einer Bürgschaft oder einer Kaution erfolgen
schaftsbeteiligte, einschließlich kleiner und mittlerer Unter-
und
nehmen, abzuzielen,
e) Gewährleistung der Wahrung der strengsten Integritätsnor-
g) unbeschadet der Anwendung von objektiven Risikobewer-
men, insbesondere an der Grenze, durch die Anwendung von
tungskriterien die diskriminierungsfreie Anwendung von für
Maßnahmen, die den Grundsätzen der einschlägigen inter-
die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren geltenden
nationalen Übereinkünfte in diesem Bereich, insbesondere
Vorschriften und Verfahren zu gewährleisten,
der überarbeiteten Erklärung von Arusha der WZO von 2003
h) internationale Übereinkünfte auf dem Gebiet von Zoll und und des Leitschemas der Europäischen Kommission von
Handel anzuwenden, unter anderem Übereinkünfte der Welt- 2007, Rechnung tragen.
zollorganisation (WZO) (Normenrahmen zur Sicherung und
Erleichterung des Welthandels), der WTO (Übereinkommen (3) Die Vertragsparteien wenden Folgendes nicht an:
über den Zollwert), das Übereinkommen von Istanbul von a) alle Auflagen für den obligatorischen Einsatz von Zollagenten
1990 über die vorübergehende Verwendung, das Internatio- und
nale Übereinkommen von 1983 über das Harmonisierte
System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das TIR- b) alle Auflagen für die obligatorische Durchführung von Vorver-
Übereinkommen der VN von 1975, das Internationale Über- sandkontrollen und Bestimmungsortkontrollen.
einkommen von 1982 zur Harmonisierung der Warenkontrol-
(4) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die Versand-
len an den Grenzen sowie die Leitlinien der Europäischen
verfahren und -bestimmungen gemäß den WTO-Bestimmungen,
Kommission, wie die Leitschemata für den Zoll,
insbesondere Artikel V des GATT 1994 und damit verbundene
i) die notwendigen Maßnahmen vorzusehen, um den Bestim- Bestimmungen, einschließlich der sich aus den Verhandlungen
mungen des überarbeiteten Übereinkommens von Kyoto über Handelserleichterungen der Doha-Runde ergebenden Prä-
über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfah- zisierungen und Verbesserungen. Diese Bestimmungen gelten
ren von 1973 Rechnung zu tragen und sie umzusetzen, auch, wenn der Warenversand im Gebiet einer der Vertrags-
parteien beginnt oder endet (Binnenversand).
j) verbindliche Auskünfte über die zolltarifliche Einreihung und
Ursprungsregeln vorzusehen. Die Vertragsparteien stellen Die Vertragsparteien verfolgen die schrittweise Interkonnektivität
sicher, dass eine Entscheidung nur nach Benachrichtigung ihrer jeweiligen Zollversandsysteme im Hinblick auf den künftigen
des betroffenen Unternehmers ohne rückwirkende Wirkung Beitritt der Republik Moldau zu dem Übereinkommen von 1987
aufgehoben oder annulliert werden kann, es sei denn, die über das gemeinsame Versandverfahren.
744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Die Vertragsparteien stellen die Zusammenarbeit und die Koor- Weiteren sind die zuständige Behörde, die anfallenden Ge-
dinierung zwischen allen beteiligten Behörden in ihrem Gebiet bühren und Abgaben sowie der Zahlungszeitpunkt und die
sicher, um den Durchfuhrverkehr zu erleichtern. Die Vertrags- Zahlungsart aufzuführen;.
parteien fördern ebenso die Zusammenarbeit zwischen den
e) Gebühren und Abgaben werden erst geändert oder neu er-
Behörden und der Privatwirtschaft im Bereich des Versands.
hoben, wenn die betreffenden Informationen veröffentlicht
und problemlos zugänglich sind.
Artikel 194
Beziehungen zur Wirtschaft Artikel 196
Die Vertragsparteien kommen überein, Zollwertermittlung
a) sicherzustellen, dass ihre jeweiligen Rechtsvorschriften und (1) Die im Handel zwischen den Vertragsparteien angewand-
Verfahren transparent sind und einschließlich einer Begrün- ten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen den Bestimmungen
dung für ihre Annahme möglichst in elektronischer Form des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des
öffentlich zugänglich gemacht werden. Es sollte eine ange- GATT 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens ein-
messene Zeitspanne zwischen der Veröffentlichung neuer schließlich etwaiger Änderungen. Diese Bestimmungen werden
oder geänderter Bestimmungen und ihrem Inkrafttreten als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen. Mindestzoll-
liegen; werte werden nicht verwendet.
b) dass es notwendig ist, rechtzeitig und regelmäßig mit Vertre- (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu einer ge-
tern des Handels Konsultationen über Vorschläge über zoll- meinsamen Herangehensweise in Fragen der Zollwertermittlung
und handelsrechtliche Vorschriften und Verfahren aufzuneh- zu gelangen.
men. Zu diesem Zweck richtet jede Vertragspartei geeignete
Verfahren für regelmäßige Konsultationen zwischen den
Artikel 197
Behörden und der Wirtschaft ein;
Zusammenarbeit im Zollwesen
c) einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen, möglichst in
elektronischer Form, zu veröffentlichen, insbesondere über Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit im Zoll-
Auflagen der Zollbehörden und Eingangs- oder Ausgangs- bereich, um die Umsetzung der Ziele dieses Kapitels sicherzu-
verfahren, über Öffnungszeiten und Betriebsverfahren der stellen und unter Gewährleistung von wirksamer Kontrolle,
Zollstellen in Häfen und an Grenzübergängen sowie über An- Sicherheit und Betrugsprävention Handelserleichterungen zu för-
laufstellen, bei denen Auskünfte eingeholt werden können; dern. Zu diesem Zweck verwenden die Vertragsparteien gege-
benenfalls die Zollleitschemata der Europäischen Kommission
d) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten
von 2007 als Benchmarking-Instrument.
und den zuständigen Verwaltungen durch die Anwendung
nicht willkürlicher und öffentlich zugänglicher Verfahren zu Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels zu ge-
fördern, unter anderem durch Vereinbarungen („Memoranda währleisten, werden die Vertragsparteien unter anderem
of Understanding“), die sich insbesondere auf die von der
a) Informationen über Zollrecht und Zollverfahren austauschen,
WZO bekanntgemachten Vereinbarungen stützen;
b) gemeinsame Initiativen im Bereich der Ein-, Aus- und Durch-
e) dafür zu sorgen, dass ihre jeweiligen Zoll- und zollbezogenen
fuhrverfahren entwickeln sowie darauf hinarbeiten, dass ein
Auflagen und Verfahren weiterhin den legitimen Bedürfnissen
gutes Leistungsangebot für die Wirtschaftsbeteiligten sicher-
der Wirtschaft entsprechen, an bewährten Verfahren ausge-
gestellt wird,
richtet sind und den Handel möglichst wenig beschränken.
c) im Bereich der Automatisierung von Zollverfahren und ande-
Artikel 195 ren Handelsverfahren zusammenarbeiten,
Gebühren und Abgaben d) gegebenenfalls einschlägige Informationen und Daten unter
Achtung der Vertraulichkeit von Daten und Standards und
(1) Ab dem 1. Januar des Jahres nach Inkrafttreten dieses Ab- der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten
kommens untersagen die Vertragsparteien Verwaltungsgebühren austauschen,
mit gleicher Wirkung wie Ein- und Ausfuhrzölle und -abgaben.
e) bei der Verhütung und Bekämpfung des illegalen grenzüber-
(2) Unbeschadet der einschlägigen Artikel des Titels V (Handel schreitenden Handels mit Waren, einschließlich Tabak-
und Handelsfragen) Kapitel 1 (Inländerbehandlung und Markt- erzeugnissen, zusammenarbeiten,
zugang für Waren) vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes
in Bezug auf alle im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr f) Informationen austauschen oder Konsultationen aufnehmen,
von den Zollbehörden der Vertragsparteien erhobenen Gebühren um in internationalen Organisationen wie der WTO, WZO,
und Abgaben jeglicher Art, einschließlich Gebühren und Abga- den VN, der Handels- und Entwicklungskonferenz der Ver-
ben für im Namen der genannten Behörden durchgeführte Auf- einten Nationen (UNCTAD) und der UNECE möglicherweise
gaben: gemeinsame Positionen im Bereich Zoll festzulegen,
a) Gebühren und Abgaben können nur für Dienstleistungen g) bei der Planung und Durchführung von technischer Hilfe vor
außerhalb der normalen Arbeitsbedingungen, Arbeitszeiten allem zur Erleichterung von Zollreformen und Reformen zur
und an anderen Orten als den im Zollrecht aufgeführten auf Handelserleichterung nach den einschlägigen Bestimmungen
Ersuchen des Zollanmelders oder für Formalitäten, die zum dieses Abkommens zusammenarbeiten,
Zwecke der betreffenden Ein- oder Ausfuhr erforderlich sind, h) bewährte Verfahren im Bereich Zollverfahren, insbesondere
erhoben werden; zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, vor
b) Gebühren und Abgaben dürfen die Kosten der erbrachten allem im Zusammenhang mit nachgeahmten Waren, austau-
Dienstleistung nicht überschreiten; schen,
c) Gebühren und Abgaben dürfen nicht nach dem Wert (ad i) die Koordinierung zwischen allen Grenzbehörden der Ver-
valorem) berechnet werden; tragsparteien fördern, um grenzübergreifende Verfahren zu
erleichtern und die Kontrolle zu verstärken, gegebenenfalls
d) Angaben über Gebühren und Abgaben sind auf einem amt-
und nach Möglichkeit unter Berücksichtigung gemeinsamer
lich bekanntgegebenen Weg und, wenn möglich und reali-
Grenzkontrollen,
sierbar, auf einer amtlichen Website zu veröffentlichen. Diese
Angaben müssen die Begründung enthalten, warum die Ge- j) sofern sachdienlich und angemessen, die gegenseitige
bühr oder Abgabe für die Dienstleistung erhoben wird; des Anerkennung von Handelspartnerschaftsprogrammen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 745
Zollkontrollen, einschließlich gleichwertiger Maßnahmen zur weise gegenseitige Liberalisierung der Niederlassung und des
Handelserleichterung, festlegen. Dienstleistungshandels und für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des elektronischen Geschäftsverkehrs fest.
Artikel 198 (2) Das öffentliche Beschaffungswesen wird in Titel V (Handel
Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich und Handelsfragen) Kapitel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen)
behandelt. Das vorliegende Kapitel ist nicht so auszulegen, als
Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in die- enthalte es Verpflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaf-
sem Abkommen, insbesondere in Artikel 197, vorgesehen sind, fungswesens.
leisten die Verwaltungen der Vertragsparteien nach Maßgabe der
Bestimmungen des Protokolls III über gegenseitige Amtshilfe im (3) Subventionen werden in Titel V (Handel und Handels-
Zollbereich einander gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich. fragen) Kapitel 10 (Wettbewerb) behandelt. Die Bestimmungen
des vorliegenden Kapitels gelten nicht für von den Vertrags-
parteien gewährte Subventionen.
Artikel 199
(4) Im Einklang mit diesem Kapitel behält jede Vertragspartei
Technische Hilfe und Kapazitätsaufbau ihr Regelungsrecht und ihr Recht, neue Vorschriften zu erlassen,
Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, tech- um legitime politische Ziele umzusetzen.
nische Hilfe und Unterstützung beim Kapazitätsaufbau für die (5) Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche
Umsetzung von Handelserleichterungen und Zollreformen zu Personen betreffen, welche sich um Zugang zum Beschäfti-
leisten. gungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnah-
men, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die
Artikel 200 Dauerbeschäftigung betreffen.
Zoll-Unterausschuss (6) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran,
(1) Es wird ein Zoll-Unterausschuss eingesetzt. Er erstattet Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in
dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 ge- ihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts dieser Perso-
nannten Zusammensetzung „Handel“ Bericht. nen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich solcher Maßnah-
men, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur
(2) Zu den Aufgaben des Zoll-Unterausschusses gehören Gewährleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden
regelmäßige Konsultationen und Überwachung der Umsetzung Verkehrs natürlicher Personen erforderlich sind; jedoch dürfen
und Verwaltung dieses Kapitels, einschließlich Fragen in den Be- solche Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie die
reichen Zusammenarbeit im Zollwesen, grenzüberschreitende Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund einer besonderen Ver-
Zusammenarbeit im Zollwesen und in der Zollverwaltung, tech- pflichtung aus diesem Kapitel oder aus den Anhängen XXVII
nische Hilfe, Ursprungsregeln, Handelserleichterungen sowie und XXVIII erwachsen, zunichtemachen oder schmälern1.
gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
(3) Der Zoll-Unterausschuss hat unter anderem die Aufgabe, Artikel 203
a) über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Kapitels und Begriffsbestimmungen
der Protokolle I und III zu wachen,
Für die Zwecke dieses Kapitels
b) praktische Regelungen, Maßnahmen und Beschlüsse zur 1. bezeichnet der Ausdruck „Maßnahme“ jede Maßnahme
Umsetzung dieses Kapitels und der Protokolle II und III zu einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form ei-
erlassen, unter anderen in Bezug auf den Informations- und nes Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfah-
Datenaustausch, die gegenseitige Anerkennung von Zollkon- rens, einer Entscheidung, eines Verwaltungsakts oder in
trollen und Handelspartnerschaftsprogrammen sowie einver- sonstiger Form getroffen wird;
nehmlich vereinbarte Vorteile,
2. bezeichnet der Ausdruck „von einer Vertragspartei einge-
c) Standpunkte zu allen Fragen des gemeinsamen Interesses führte oder aufrechterhaltene Maßnahmen“ Maßnahmen
auszutauschen, einschließlich künftiger Maßnahmen und der
für ihre Umsetzung erforderlichen Mittel, a) zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen und Be-
hörden und
d) gegebenenfalls Empfehlungen abzugeben und
b) nichtstaatlicher Stellen in Ausübung der ihnen von einer
e) sich eine Geschäftsordnung zu geben. zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Be-
hörde übertragenen Befugnisse;
Artikel 201
3. bezeichnet der Ausdruck „natürliche Person einer Vertrags-
Annäherung der Zollvorschriften partei“ eine Person, die nach den jeweiligen Rechtsvor-
Die schrittweise Annäherung an das Zollrecht der Union und schriften die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats
bestimmte Teile des Völkerrechts wird nach Anhang XXVI vorge- oder der Republik Moldau besitzt;
nommen. 4. bezeichnet der Ausdruck „juristische Person“ eine nach gel-
tendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderwei-
Kapitel 6 tig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig
davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in
Niederlassung, Dienstleistungshandel privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich
und elektronischer Geschäftsverkehr Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen,
Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen
Abschnitt 1 und Verbänden;
5. bezeichnet der Ausdruck „juristische Person der Union“ be-
Allgemeine Bestimmungen
ziehungsweise „juristische Person der Republik Moldau“
eine juristische Person im Sinne der Nummer 4, die nach
Artikel 202 den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungswei-
Ziel und Geltungsbereich
1 Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Länder ein
(1) Die Vertragsparteien legen unter Bekräftigung ihrer jewei- Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen
ligen nach dem WTO-Übereinkommen übernommenen Ver- nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen,
pflichtungen hiermit die erforderlichen Grundlagen für die schritt- die aus einer besonderen Verpflichtung erwachsen.
746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
se der Republik Moldau gegründet wurde und ihren sat- mit Ausnahme solcher, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt
zungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwer- erbracht werden;
punkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Gebiet, auf das
12. bezeichnet der Ausdruck „Dienstleistungen und andere Tä-
der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
tigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt
Anwendung findet1, beziehungsweise im Hoheitsgebiet der
werden“ Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die weder auf
Republik Moldau hat.
kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder
Hat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden;
oder ihre Hauptverwaltung in dem Gebiet, auf das der Ver- 13. bezeichnet der Ausdruck „grenzüberschreitende Erbringung
trag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwen- von Dienstleistungen“ die Erbringung von Dienstleistungen
dung findet, beziehungsweise im Hoheitsgebiet der Repu-
blik Moldau, so gilt sie nicht als juristische Person der Union a) vom Gebiet der einen Vertragspartei aus im Gebiet der
beziehungsweise juristische Person der Republik Moldau, anderen Vertragspartei (Erbringungsart 1) oder
es sei denn, ihre Geschäftstätigkeit steht in tatsächlicher b) im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleis-
und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft der Union tungsempfänger der anderen Vertragspartei (Erbrin-
beziehungsweise der Republik Moldau. gungsart 2);
Unbeschadet des vorstehenden Absatzes fallen Reederei- 14. bezeichnet der Ausdruck „Dienstleister“ beziehungsweise
en, die außerhalb der Union oder der Republik Moldau „Diensteanbieter“ einer Vertragspartei eine natürliche oder
niedergelassen sind und unter der Kontrolle von Staats- juristische Person einer Vertragspartei, die eine Dienstleis-
angehörigen eines Mitgliedstaats beziehungsweise von tung beziehungsweise einen Dienst erbringen will oder
Staatsangehörigen der Republik Moldau stehen, ebenfalls erbringt;
unter dieses Abkommen, sofern ihre Schiffe in dem betref-
15. bezeichnet der Ausdruck „Unternehmer“ jede natürliche
fenden Mitgliedstaat beziehungsweise in der Republik Mol-
oder juristische Person einer Vertragspartei, die durch Er-
dau nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert
richtung einer Niederlassung eine Wirtschaftstätigkeit aus-
sind und unter der Flagge eines Mitgliedstaats beziehungs-
üben will oder ausübt.
weise der Republik Moldau fahren;
6. bezeichnet der Ausdruck „Tochtergesellschaft“ einer juris- Abschnitt 2
tischen Person einer Vertragspartei eine juristische Person,
die von einer anderen juristischen Person dieser Vertrags- Niederlassung
partei tatsächlich kontrolliert wird2;
Artikel 204
7. bezeichnet der Ausdruck „Zweigniederlassung“ einer juris-
tischen Person einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlich- Geltungsbereich
keit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses
Dieser Abschnitt gilt für von den Vertragsparteien eingeführte
hervortritt, eine Geschäftsführung hat und materiell so aus-
oder aufrechterhaltene Maßnahmen, die die Niederlassung im
gestattet ist, dass er Geschäfte mit Dritten tätigen kann, so
Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten mit Ausnahme
dass Letztere, obgleich sie wissen, dass erforderlichenfalls
der folgenden betreffen:
ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen
Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an die- a) Abbau, Verarbeitung und Aufbereitung1 von Kernmaterial,
ses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem b) Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie
Geschäftssitz tätigen können, der als Außenstelle dient; der Handel damit,
8. bezeichnet der Ausdruck „Niederlassung“ c) audiovisuelle Dienstleistungen,
a) im Falle von juristischen Personen der Union bezie- d) Seekabotage im Inlandsverkehr2 und
hungsweise der Republik Moldau das Recht, durch
e) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen3
Gründung, einschließlich des Erwerbs, juristischer Per-
im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleis-
sonen und/oder Gründung von Zweigniederlassungen
tungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung
oder Repräsentanzen in der Union beziehungsweise in
von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen
der Republik Moldau eine Erwerbstätigkeit aufzuneh-
men und auszuüben; i) Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen,
bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird,
b) im Falle natürlicher Personen das Recht natürlicher
Personen der Union oder der Republik Moldau auf Auf- ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistun-
nahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkei- gen,
ten sowie auf Gründung von Unternehmen, insbeson- iii) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen
dere von Gesellschaften, die tatsächlich von ihnen (CRS),
kontrolliert werden;
iv) Bodenabfertigung,
9. schließt der Ausdruck „Wirtschaftstätigkeit“ gewerbliche,
v) Flughafenbetriebsleistungen.
kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkei-
ten ein, nicht jedoch in Ausübung hoheitlicher Gewalt aus- 1 Der Klarheit halber wird klargestellt, dass die Aufbereitung von Kern-
geführte Tätigkeiten; material alle Tätigkeiten der Gruppe 2330 der VN-Klassifikation ISIC
Rev. 3.1. umfasst.
10. bezeichnet der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung
2 Unbeschadet des Umfangs der Tätigkeiten, die nach den einschlägigen
einer Wirtschaftstätigkeit;
internen Rechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden können,
11. schließt der Ausdruck „Dienstleistungen“ beziehungsweise umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels
„Dienste“ sämtliche Dienstleistungen in allen Sektoren ein, die Beförderung von Personen oder Waren zwischen einem Hafen oder
Ort in einem Mitgliedstaat oder in der Republik Moldau und einem an-
deren Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat oder der Republik Moldau
1 Der Klarheit halber wird festgestellt, dass dieses Gebiet die ausschließ- einschließlich des Festlandsockels im Sinne des SRÜ sowie den Verkehr
liche Wirtschaftszone und den Festlandsockel – wie im Seerechtsüber- mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in einem Mit-
einkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) festgelegt – einschließt. gliedstaat oder in der Republik Moldau.
2 Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen juristischen 3 Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr
Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der sind im Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mit-
Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich gliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über die
zu bestimmen. Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums geregelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 747
Artikel 205 dernisse, auch durch weitere Verhandlungen unter anderem über
Investitionsschutzbestimmungen und Verfahren zur Streitbeile-
Inländerbehandlung und Meistbegünstigung gung zwischen Investor und Staat.
(1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Republik
Moldau unter den in Anhang XXVII-E aufgeführten Vorbehalten Artikel 207
Sonstige Übereinkünfte
a) für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlas-
sungen und Repräsentanzen juristischer Personen der Union Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als beschränke es das
eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, Recht von Unternehmern der Vertragsparteien, eine günstigere
die die Republik Moldau den eigenen juristischen Personen, Behandlung in Anspruch zu nehmen, die in bestehenden oder
deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder den künftigen internationalen Übereinkünften über Investitionen vor-
Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsen- gesehen ist, bei denen ein Mitgliedstaat und die Republik Moldau
tanzen juristischer Personen von Drittländern gewährt, je Vertragsparteien sind.
nachdem welche Behandlung günstiger ist;
Artikel 208
b) für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweig-
niederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen Norm für die Behandlung
der Union in der Republik Moldau eine Behandlung, die nicht von Zweigniederlassungen und Repräsentanzen
weniger günstig ist als diejenige, die die Republik Moldau den (1) Artikel 205 schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei für
eigenen juristischen Personen, deren Zweigniederlassungen die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweignieder-
und Repräsentanzen oder den Tochtergesellschaften, Zweig- lassungen und Repräsentanzen juristischer Personen der ande-
niederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen ren Vertragspartei, die nicht im Gebiet der ersten Vertragspartei
von Drittländern gewährt, je nachdem welche Behandlung gegründet worden sind, in ihrem eigenen Gebiet besondere
günstiger ist1; Regeln anwendet, die aufgrund rechtlicher oder technischer
(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Union un- Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und Re-
ter den in Anhang XXVII-A aufgeführten Vorbehalten präsentanzen und den Zweigniederlassungen und Repräsentan-
zen der in ihrem Gebiet gegründeten juristischen Personen oder,
a) für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlas- im Falle von Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen
sungen und Repräsentanzen juristischer Personen der Repu- Gründen gerechtfertigt sind.
blik Moldau eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist (2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das
als diejenige, die die Union den eigenen juristischen Perso- unbedingt Notwendige hinausgehen, welches sich aus den
nen, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle von
den Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Re- Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.
präsentanzen juristischer Personen von Drittländern gewährt,
je nachdem welche Behandlung günstiger ist;
Abschnitt 3
b) für die Geschäftstätigkeit der in der Union niedergelassenen
Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsen- Grenzüberschreitende
tanzen juristischer Personen der Republik Moldau eine Be- Erbringung von Dienstleistungen
handlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die
die Union den eigenen juristischen Personen, deren Zweig- Artikel 209
niederlassungen und Repräsentanzen oder den Tochter- Geltungsbereich
gesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen
juristischer Personen von Drittländern gewährt, je nachdem Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, die
welche Behandlung günstiger ist1. die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in
allen Sektoren mit Ausnahme der folgenden betreffen:
(3) Unter den in den Anhängen XXVII-A und XXVII-E aufgeführ-
a) audiovisuelle Dienstleistungen,
ten Vorbehalten erlassen die Vertragsparteien keine neuen Vor-
schriften oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung b) Seekabotage im Inlandsverkehr1 und
von juristischen Personen der Union beziehungsweise der c) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen2
Republik Moldau in ihrem Gebiet oder der anschließenden Ge- im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleis-
schäftstätigkeit dieser Personen eine Diskriminierung gegenüber tungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung
ihren eigenen juristischen Personen bewirken. von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen
i) Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen,
Artikel 206 bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird,
Überprüfung ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistun-
gen,
(1) Im Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung der
Voraussetzungen für die Niederlassung überprüfen die Vertrags- iii) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen
parteien den Rechtsrahmen2 und die sonstigen Rahmenbedin- (CRS),
gungen für die Niederlassung regelmäßig und im Einklang mit
ihren Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften.
1 Unbeschadet des Umfangs der Tätigkeiten, die nach den einschlägigen
(2) Im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 1 prüfen die Ver- internen Rechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden können,
tragsparteien festgestellte Hindernisse für die Niederlassung. Mit umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels
dem Ziel, die Bestimmungen dieses Kapitels zu vertiefen, suchen die Beförderung von Personen oder Waren zwischen einem Hafen oder
Ort in einem Mitgliedstaat oder in der Republik Moldau und einem an-
die Vertragsparteien geeignete Wege zur Beseitigung dieser Hin- deren Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat oder der Republik Moldau
einschließlich des Festlandsockels im Sinne des SRÜ sowie den Verkehr
mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in einem Mit-
1 Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die nicht unter dieses Kapitel gliedstaat oder in der Republik Moldau.
fallenden Investitionsschutzbestimmungen, einschließlich Bestimmun- 2 Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr
gen über Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat, wie sind im Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mit-
sie in anderen Übereinkünften zu finden sind. gliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über die
2 Dazu gehören dieses Kapitel und die Anhänge XXVII-A und XXVII-E. Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums geregelt.
748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
iv) Bodenabfertigungsdienste, (2) Unbeschadet der Rechte und Pflichten, die den Vertrags-
parteien aus dem Europäischen Übereinkommen über das
v) Flughafenbetriebsleistungen.
grenzüberschreitende Fernsehen und dem Europäischen Über-
einkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen
Artikel 210 erwachsen oder erwachsen können, enthalten die in den Anhän-
Marktzugang gen XXVII-B und XXVII-F aufgeführten Verpflichtungen keine Ver-
pflichtungen bezüglich audiovisueller Dienstleistungen.
(1) Beim Marktzugang durch die grenzüberschreitende Erbrin-
gung von Dienstleistungen gewährt jede Vertragspartei den
Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei Artikel 213
eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die Überprüfung
in den besonderen Verpflichtungen in den Anhängen XXVII-B
und XXVII-F vorgesehen ist. Im Hinblick auf die schrittweise Liberalisierung der grenzüber-
schreitenden Erbringung von Dienstleistungen zwischen den
(2) Sofern in den Anhängen XXVII-B und XXVII-F nichts ande- Vertragsparteien überprüft der Assoziationsausschuss in der in
res bestimmt ist, darf eine Vertragspartei in den Sektoren, in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“
denen Marktzugangsverpflichtungen eingegangen werden, regelmäßig die Liste der in Artikel 212 genannten Verpflichtun-
folgende Maßnahmen weder für bestimmte Regionen noch für gen. Bei dieser Überprüfung werden unter anderem die Fort-
ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder einführen: schritte bei der schrittweisen Annäherung gemäß den Arti-
a) Beschränkungen der Anzahl der Dienstleister in Form von keln 230, 240, 249 und 253 sowie ihre Auswirkungen auf die
zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, Dienstleistern mit aus- Beseitigung der verbleibenden Hindernisse für die grenzüber-
schließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirt- schreitende Erbringung von Dienstleistungen zwischen den
schaftlichen Bedarfsprüfung, Vertragsparteien berücksichtigt.
b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungstrans-
aktionen oder des Betriebsvermögens in Form von zahlen- Abschnitt 4
mäßigen Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaft-
Vorübergehende Anwesenheit
lichen Bedarfsprüfung,
natürlicher Personen zu Geschäftszwecken
c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder
des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch
Artikel 214
Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form
von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Bedarfsprüfung.
(1) Dieser Abschnitt gilt unbeschadet des Artikels 202 Ab-
satz 5 für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die Einreise von
Artikel 211 Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss und
Inländerbehandlung Vertriebsagenten, Vertragsdienstleistern und Freiberuflern in ihre
Gebiete und deren vorübergehenden Aufenthalt in diesen Gebie-
(1) In den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen ten betreffen.
nach den Anhängen XXVII-B und XXVII-F gelten, gewährt jede
Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und (2) Für die Zwecke dieses Abschnitts
Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen a) bezeichnet der Ausdruck „Personal in Schlüsselpositionen“
Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, die die grenzüber- natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer
schreitende Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Vertragspartei, die keine gemeinnützige Einrichtung1 ist, be-
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie schäftigt und für die Errichtung oder die ordnungsgemäße
ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen und Dienstleistern Kontrolle und Verwaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb
gewährt. einer Niederlassung verantwortlich sind. Der Ausdruck „Per-
(2) Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1 sonal in Schlüsselpositionen“ umfasst „Geschäftsreisende“,
dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleis- die eine Niederlassung errichten, und „unternehmensintern
tern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die versetzte Personen“:
mit der, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen oder i) der Ausdruck „Geschäftsreisende“, die eine Niederlas-
Dienstleistern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich sung errichten, bezeichnet natürliche Personen in Füh-
formal von ihr unterscheidet. rungspositionen, die für die Gründung einer Niederlas-
(3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche Be- sung zuständig sind. Von ihnen werden ausschließlich
handlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wett- Dienste angeboten oder erbracht oder wirtschaftliche
bewerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Tätigkeiten ausgeübt, die für die Errichtung einer Nieder-
Dienstleister der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen lassung erforderlich sind. Sie erhalten keine Vergütung
Dienstleistungen oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertrags-
verändert. partei;
(4) Die nach diesem Artikel eingegangenen besonderen Ver- ii) der Ausdruck „unternehmensintern versetzte Personen“
pflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Ver- bezeichnet natürliche Personen, die seit mindestens
tragspartei einen Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile einem Jahr bei einer juristischen Person beschäftigt oder
gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden an ihr beteiligt sind und die vorübergehend in eine Nie-
Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen. derlassung, sei es eine Tochtergesellschaft, eine Zweig-
niederlassung oder der Hauptsitz, des Unternehmens/der
Artikel 212 juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei
versetzt werden. Die betreffende natürliche Person muss
Liste der Verpflichtungen einer der folgenden Kategorien angehören:
(1) Die nach diesem Abschnitt von den Vertragsparteien
1 Die Bezugnahme auf „eine juristische Person, die keine gemeinnützige
jeweils liberalisierten Sektoren und die für Dienstleistungen und
Dienstleister der anderen Vertragspartei in diesen Sektoren gel- Einrichtung einer Vertragspartei ist“, gilt nur für Belgien, die Tsche-
chische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechen-
tenden und als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des land, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern Lettland, Litauen, Luxemburg,
Marktzugangs und der Inländerbehandlung sind in den Verpflich- Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und
tungslisten in den Anhängen XXVII-B und XXVII-F aufgeführt. das Vereinigte Königreich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 749
1. Führungskraft: Person in einer Führungsposition bei und mit einem Endverbraucher in dieser anderen Vertrags-
einer juristischen Person, die in erster Linie die Nie- partei einen Bona-fide-Vertrag (nicht über eine Agentur für
derlassung leitet, unter der allgemeinen Aufsicht des die Vermittlung und Beschaffung von Personal) über die Er-
Vorstands oder der Aktionäre beziehungsweise An- bringung von Dienstleistungen geschlossen haben, zu des-
teilseigner steht und Weisungen hauptsächlich von ih- sen Erfüllung ihre vorübergehende Anwesenheit im Gebiet
nen erhält; zu ihren Kompetenzen gehören zumindest: dieser Vertragspartei erforderlich ist1;
− die Leitung der Niederlassung oder einer Abtei- f) bezeichnet der Ausdruck „Qualifikationen“ Diplome, Prü-
lung oder Unterabteilung der Niederlassung, fungszeugnisse und sonstige Ausbildungsnachweise, die von
einer nach Rechts- oder Verwaltungsvorschriften benannten
− die Überwachung und Kontrolle der Arbeit anderer
Behörde für den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbil-
Aufsichts-, Fach- und Verwaltungskräfte und
dung ausgestellt werden.
− die persönliche Befugnis zur Einstellung und Ent-
lassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Artikel 215
Entlassung und sonstige Personalentscheidun-
gen; Personal in Schlüsselpositionen
und Trainees mit Abschluss
2. Fachkraft: bei einer juristischen Person beschäftigte
Person mit außergewöhnlichen Kenntnissen, die für (1) In den Sektoren, für die nach Abschnitt 2 (Niederlassung)
die Produktion, die Forschungsausrüstung, die Tech- dieses Kapitels Verpflichtungen übernommen werden, gestattet
niken, Prozesse, Verfahren oder die Verwaltung der jede Vertragspartei den Unternehmern der anderen Vertrags-
Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung partei unter den in den Anhängen XXVII-A und XXVII-E und in den
dieser Kenntnisse wird neben der besonderen Kennt- Anhängen XXVII-C und XXVII-G aufgeführten Vorbehalten, in
nis der Niederlassung ein hohes Qualifikationsniveau ihrer Niederlassung natürliche Personen dieser anderen Ver-
für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die besondere tragspartei zu beschäftigen, vorausgesetzt, bei diesen Beschäf-
Fachkenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu tigten handelt es sich um Personal in Schlüsselpositionen oder
einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt; um Trainees mit Abschluss im Sinne des Artikels 214. Die Ein-
reise und der vorübergehende Aufenthalt von Personal in Schlüs-
b) bezeichnet der Ausdruck „Trainees mit Abschluss“ natürliche selpositionen und Trainees mit Abschluss sind im Falle von un-
Personen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristi- ternehmensintern versetzten Personen auf höchstens drei Jahre,
schen Person einer Vertragspartei oder deren Zweigstelle im Falle von Geschäftsreisenden, die eine Niederlassung errich-
beschäftigt sind, über einen Hochschulabschluss verfügen ten, auf höchstens 90 Tage je Zwölfmonatszeitraum und im Falle
und für die Zwecke des beruflichen Fortkommens oder zur von Trainees mit Abschluss auf höchstens ein Jahr begrenzt.
Ausbildung in Geschäftstechniken oder -methoden vorüber-
gehend in eine Niederlassung der juristischen Person im (2) In den Sektoren, für die nach Abschnitt 2 (Niederlassung)
Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden1; dieses Kapitels Verpflichtungen übernommen werden, werden
die Maßnahmen, die eine Vertragspartei weder für bestimmte
c) bezeichnet der Ausdruck „Vertriebsagenten“2 natürliche Per- Regionen noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder
sonen, die Vertreter eines Anbieters von Dienstleistungen einführen darf, sofern in den Anhängen XXVII-C und XXVII-G
oder Waren einer Vertragspartei sind und zur Aushandlung nichts anderes bestimmt ist, definiert als Beschränkungen der
oder zum Abschluss von Verträgen über Dienstleistungen Gesamtzahl natürlicher Personen, die ein Unternehmer in einem
oder Warenlieferungen im Namen dieses Anbieters um Ein- bestimmten Sektor als Personal in Schlüsselpositionen und
reise in das Gebiet der anderen Vertragspartei und um vor- Trainees mit Abschluss beschäftigen darf, in Form von Quoten
übergehenden dortigen Aufenthalt ersuchen. Sie sind nicht oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung
im Direktverkauf an die breite Öffentlichkeit tätig, erhalten kei- und als diskriminierende Beschränkungen.
ne Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten
Vertragspartei und sind keine Kommissionäre;
Artikel 216
d) bezeichnet der Ausdruck „Vertragsdienstleister“ natürliche Verkaufsagenten
Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspar-
tei beschäftigt sind, die selbst keine Agentur für die Vermitt- In den Sektoren, für die nach Abschnitt 2 (Niederlassung) oder
lung und Beschaffung von Personal ist und auch nicht über Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleis-
eine solche tätig ist, die keine Niederlassung im Gebiet der tungen) dieses Kapitels Verpflichtungen übernommen werden,
anderen Vertragspartei betreibt und mit einem Endverbrau- gestattet jede Vertragspartei Vertriebsagenten unter den in den
cher dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag Anhängen XXVII-A und XXVII-E und in den Anhängen XXVII-B
über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat, und XXVII-F aufgeführten Vorbehalten die Einreise und den
zu dessen Erfüllung die vorübergehende Anwesenheit ihrer vorübergehenden Aufenthalt für einen Zeitraum von höchstens
Beschäftigten im Gebiet dieser Vertragspartei erforderlich 90 Tagen je Zwölfmonatszeitraum.
ist3;
e) bezeichnet der Ausdruck „Freiberufler“ natürliche Personen, Artikel 217
die eine Dienstleistung erbringen und im Gebiet einer Ver- Vertragsdienstleister
tragspartei als Selbständige niedergelassen sind, keine Nie-
derlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei betreiben (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen im Rahmen
des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienst-
1 Von der Niederlassung, die die Trainees aufnimmt, kann verlangt wer- leistungen (GATS) eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf
den, ein Ausbildungsprogramm für die Dauer des Aufenthalts zur vor- die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Vertrags-
herigen Genehmigung vorzulegen, mit dem nachgewiesen wird, dass dienstleistern.
der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken erfolgt. Im Falle der Tsche-
chischen Republik, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Ungarns und Im Einklang mit den Anhängen XXVII-D und XXVII-H gestatten
Österreichs muss die Ausbildung mit dem erworbenen Hochschul- die Vertragsparteien unter den in Absatz 3 genannten Vorausset-
abschluss in Verbindung stehen. zungen die Erbringung von Dienstleistungen durch Vertrags-
2 Vereinigtes Königreich: Die Kategorie „Vertriebsagenten“ wird nur für dienstleister der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet.
Verkäufer von Dienstleistungen anerkannt.
3 Der unter den Buchstaben d und e genannte Dienstleistungsvertrag 1 Der unter den Buchstaben d und e genannte Dienstleistungsvertrag
muss den Anforderungen der Gesetze und den Vorschriften sowie den muss den Anforderungen der Gesetze und den Vorschriften sowie den
sonstigen rechtlichen Anforderungen der Vertragspartei genügen, in der sonstigen rechtlichen Anforderungen der Vertragspartei genügen, in der
er ausgeführt wird. er ausgeführt wird.
750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
(2) Die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtun- b) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden na-
gen unterliegen den folgenden Bedingungen: türlichen Personen müssen zum Zeitpunkt der Einreichung
des Antrags auf Einreise in das Gebiet der anderen Vertrags-
a) Die natürlichen Personen erbringen als Beschäftigte einer
partei in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vertrags
juristischen Person, die einen Dienstleistungsvertrag mit einer
ist, über mindestens sechs Jahre Berufserfahrung verfügen;
Laufzeit von höchstens 12 Monaten abgeschlossen hat,
vorübergehend eine Dienstleistung; c) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden na-
türlichen Personen müssen über Folgendes verfügen:
b) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden na-
türlichen Personen sollten die betreffenden Dienstleistungen i) einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertigen
als Beschäftigte der die Dienstleistungen erbringenden juris- Kenntnissen entsprechende Qualifikation1 und
tischen Person bereits seit mindestens einem Jahr unmittel- ii) Berufsqualifikationen, sofern diese nach den Gesetzen,
bar vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Ein- Vorschriften oder den sonstigen rechtlichen Anforderun-
reise in das Gebiet dieser anderen Vertragspartei angeboten gen der Vertragspartei, in der die Dienstleistung erbracht
haben. Darüber hinaus verfügen die natürlichen Personen wird, für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind;
zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in
das Gebiet der anderen Vertragspartei in dem Tätigkeits- d) die Einreise in das Gebiet der betreffenden Vertragspartei
bereich, der Gegenstand des Vertrags ist, über mindestens und der vorübergehende Aufenthalt natürlicher Personen in
drei Jahre Berufserfahrung1; diesem Gebiet sind auf insgesamt höchstens sechs Monate,
im Falle Luxemburgs auf höchstens 25 Wochen, je Zwölf-
c) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden monatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Ver-
natürlichen Personen verfügen über trags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, und
i) einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertigen e) der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die
Kenntnissen entsprechende Qualifikation2 und Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht
nicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in der die
ii) Berufsqualifikationen, sofern diese nach den Gesetzen,
Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu
Vorschriften oder den sonstigen rechtlichen Anforderun-
führen.
gen der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung
erbracht wird, für die Ausübung einer Tätigkeit erforder-
lich sind; Abschnitt 5
d) die natürliche Person erhält für die Erbringung von Dienstleis- Regelungsrahmen
tungen im Gebiet der anderen Vertragspartei keine andere
Vergütung als diejenige, die von der juristischen Person Unterabschnitt 1
gezahlt wird, bei der die natürliche Person beschäftigt ist;
Interne Vorschriften
e) die Einreise natürlicher Personen in das Gebiet der betreffen-
den Vertragspartei und der vorübergehende Aufenthalt dieser Artikel 219
Personen dort sind auf insgesamt höchstens sechs Monate,
im Falle Luxemburgs auf höchstens 25 Wochen, je Zwölf- Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
monatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Ver- (1) Folgende Auflagen gelten für Maßnahmen der Vertragspar-
trags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist; teien im Zusammenhang mit Zulassungserfordernissen und -ver-
fahren, Qualifikationsanforderungen und -verfahren betreffend
f) der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die
Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht a) die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen,
nicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in dem die b) die Niederlassung juristischer und natürlicher Personen im
Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu Sinne des Artikels 203 Nummer 8 in ihrem Gebiet,
führen, und
c) den vorübergehenden Aufenthalt bestimmter Kategorien
g) die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag natürlicher Personen im Sinne des Artikels 214 Absatz 2
fallen, darf nicht größer sein, als die für die Erfüllung des Ver- Buchstaben a bis e in ihrem Gebiet.
trags erforderlich ist; sie kann in den Gesetzen, Vorschriften
oder aufgrund sonstiger rechtlicher Anforderungen der Ver- (2) Im Falle der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienst-
tragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird, leistungen gelten diese Auflagen ausschließlich für Sektoren, für
festgelegt sein. die die Vertragspartei besondere Verpflichtungen eingegangen
ist, und in dem Umfang, in dem diese besonderen Verpflichtun-
gen anwendbar sind. Im Falle der Niederlassung gelten diese
Artikel 218 Auflagen nicht für Sektoren, für die in den Anhängen XXVII-A
Freiberufler und XXVII-E ein Vorbehalt aufgeführt ist. Im Falle des vorüber-
gehenden Aufenthalts natürlicher Personen gelten diese Auf-
(1) Im Einklang mit den Anhängen XXVII-D und XXVII-H lagen nicht für Sektoren, für die in den Anhängen XXVII-C
gestatten die Vertragsparteien unter den in Absatz 2 genannten und XXVII-D und in den Anhängen XXVII-G und XXVII-H ein Vor-
Voraussetzungen die Erbringung von Dienstleistungen durch behalt aufgeführt ist.
Freiberufler der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet.
(3) Diese Auflagen gelten nicht für Maßnahmen, die Beschrän-
(2) Die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtun- kungen darstellen, welche in der Liste aufzuführen sind.
gen unterliegen den folgenden Bedingungen:
(4) Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) Die natürlichen Personen müssen als im Gebiet der anderen
a) „Zulassungserfordernisse“ andere grundlegende Anforderun-
Vertragspartei niedergelassene Selbständige vorübergehend
gen als Qualifikationserfordernisse, die eine natürliche oder
eine Dienstleistung erbringen und einen Dienstleistungsver-
juristische Person erfüllen muss, um eine Genehmigung für
trag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten geschlos-
die Ausübung der in Absatz 1 Buchstaben a bis c aufgeführ-
sen haben;
ten Tätigkeiten zu erhalten, zu ändern oder zu erneuern;
1 Gerechnet ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit.
2 Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Ver- 1 Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Ver-
tragspartei erworben, in dem die Dienstleistung erbracht wird, kann die- tragspartei erworben, in dem die Dienstleistung erbracht wird, kann die-
se Vertragspartei prüfen, ob er er/sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen se Vertragspartei prüfen, ob er/sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen
Hochschulabschluss entspricht. Hochschulabschluss entspricht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 751
b) „Zulassungsverfahren“ Verwaltungs- oder Verfahrensvor- machen insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Aus-
schriften, die eine natürliche oder juristische Person bei dem gang des Verfahrens angemessen bekannt.
Antrag auf Genehmigung der Ausübung der in Absatz 1
Buchstaben a bis c aufgeführten Tätigkeiten sowie der Än- (6) Bei der Festlegung der für das Auswahlverfahren gelten-
derung oder Erneuerung einer Genehmigung einhalten muss, den Regeln können die Vertragsparteien unter Einhaltung der Be-
um nachzuweisen, dass sie die Zulassungserfordernisse er- stimmungen dieses Artikels der öffentlichen Ordnung dienenden
füllt; Zielen, einschließlich Erwägungen hinsichtlich des Schutzes der
Gesundheit, der Sicherheit, der Umwelt und der Erhaltung des
c) „Qualifikationserfordernisse“ grundlegende Anforderungen kulturellen Erbes, Rechnung tragen.
an die Fähigkeit einer natürlichen Person zur Erbringung einer
Dienstleistung, die für die Genehmigung der Dienstleistungs-
erbringung nachgewiesen werden müssen; Artikel 221
d) „Qualifikationsverfahren“ Verwaltungs- oder Verfahrensvor- Zulassungs- und Qualifikationsverfahren
schriften, die eine natürliche Person einhalten muss, um
nachzuweisen, dass sie die Qualifikationserfordernisse erfüllt, (1) Die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren und -formali-
die für die Genehmigung einer Dienstleistungserbringung täten müssen klar sein, im Voraus bekanntgegeben und so ge-
vorausgesetzt werden, und staltet werden, dass eine objektive und neutrale Bearbeitung der
Anträge der Antragsteller gewährleistet ist.
e) „zuständige Behörde“ eine zentrale, regionale oder lokale
Regierung oder Behörde oder eine nichtstaatliche Stelle mit (2) Die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren und -formali-
entsprechenden von einer zentralen, regionalen oder lokalen täten müssen so einfach wie möglich sein und dürfen die Erbrin-
Regierung oder Behörde übertragenen Befugnissen, die über gung der Dienstleistung nicht in unangemessener Weise er-
die Genehmigung der Erbringung von Dienstleistungen, ge- schweren oder verzögern. Etwaige von den Antragstellern
gebenenfalls durch eine Niederlassung, oder über die Geneh- aufgrund ihres Antrags zu entrichtende Zulassungsgebühren1
migung der Ausübung anderer Wirtschaftstätigkeiten als sollten zumutbar sein und in einem angemessenen Verhältnis zu
Dienstleistungen entscheidet. den Kosten der betreffenden Genehmigungsverfahren stehen.
(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die von der
Artikel 220
zuständigen Behörde im Rahmen des Zulassungs- oder Geneh-
Voraussetzungen für die Zulassung und Qualifikation migungsverfahrens getroffenen Entscheidungen und angewen-
deten Verfahren allen Antragstellern gegenüber unparteiisch
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass Maßnahmen be- sind. Die zuständige Behörde sollte ihre Entscheidung unabhän-
treffend die Zulassungserfordernisse und -verfahren beziehungs- gig treffen und gegenüber dem Dienstleister, für den die Zulas-
weise die Qualifikationserfordernisse und -verfahren auf Kriterien sung oder Genehmigung beantragt wird, nicht rechenschafts-
beruhen, die eine willkürliche Ausübung des Ermessens der zu- pflichtig sein.
ständigen Behörden verhindern.
(4) Sind bestimmte Fristen für die Anträge vorgesehen, wird
(2) Die in Absatz 1 genannten Kriterien müssen dem Antragsteller ein angemessener Zeitraum für die Einrei-
chung des Antrags eingeräumt. Die zuständige Behörde sorgt
a) in einem angemessenen Verhältnis zu einem politischen Ziel für eine möglichst rasche Bearbeitung des Antrags. Nach Mög-
stehen, lichkeit sollten Anträge in elektronischer Form unter denselben
Voraussetzungen für die Prüfung der Echtheit wie Anträge in Pa-
b) klar und unzweideutig sein,
pierform akzeptiert werden.
c) objektiv sein,
(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Antragsbearbei-
d) im Voraus festgelegt sein, tung und die endgültige Entscheidung über den Antrag innerhalb
einer angemessenen Frist nach Einreichung des vollständigen
e) im Voraus bekanntgemacht werden und Antrags erfolgen. Jede Vertragspartei bemüht sich, den normalen
Zeitrahmen für die Antragsbearbeitung festzulegen.
f) transparent und zugänglich sein.
(6) Geht bei der zuständigen Behörde ein aus ihrer Sicht un-
(3) Eine Genehmigung oder Zulassung wird erteilt, sobald vollständiger Antrag ein, unterrichtet sie den Antragsteller inner-
anhand einer geeigneten Prüfung festgestellt wurde, dass die halb einer angemessenen Frist, gibt möglichst genau an, welche
Voraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt sind. zusätzlichen Informationen erforderlich sind, um den Antrag zu
ergänzen, und gibt dem Antragsteller Gelegenheit, die Mängel
(4) Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrich-
zu beheben.
terliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerichtet
oder unterhalten, die auf Antrag eines betroffenen Unternehmers
(7) Nach Möglichkeit sollten beglaubigte Kopien anstelle von
oder Dienstleisters eine umgehende Überprüfung von die Nie-
Originalen akzeptiert werden.
derlassung, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienst-
leistungen oder den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher (8) Wird ein Antrag von der zuständigen Behörde abgelehnt,
Personen zu Geschäftszwecken betreffenden Verwaltungs- ist der Antragsteller unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu
entscheidungen sicherstellen und in begründeten Fällen geeig- setzen. Grundsätzlich sind dem Antragsteller auf Anfrage auch
nete Abhilfemaßnahmen gewährleisten. Können solche Verfahren die Gründe für die Ablehnung des Antrags sowie die Wider-
nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für spruchsfrist mitzuteilen.
die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt die Vertrags-
partei Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive (9) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass eine erteilte Zu-
und unparteiische Überprüfung gewährleisten. lassung oder Genehmigung unverzüglich nach ihrer Erteilung
nach den darin festgelegten Bedingungen in Kraft tritt.
(5) Ist die Zahl der für eine bestimmte Tätigkeit verfügbaren
Zulassungen aufgrund der Knappheit natürlicher Ressourcen 1 Nicht zu den Zulassungsgebühren gehören Zahlungen bei Auktionen,
oder verfügbarer technischer Kapazitäten begrenzt, so wenden Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der
die Vertragsparteien ein uneingeschränkt neutrales und trans- Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines
parentes Verfahren zur Auswahl potenzieller Bewerber an und Universaldiensts.
752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Unterabschnitt 2 Unterabschnitt 3
Computerdienstleistungen
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 224
Artikel 222
Vereinbarung über Computerdienstleistungen
Gegenseitige Anerkennung (1) Soweit der Handel mit Computerdienstleistungen nach
Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende
(1) Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran vor- Erbringung von Dienstleistungen) und Abschnitt 4 (Vorüberge-
zuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Quali- hender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken)
fikationen und/oder die erforderliche Berufserfahrung besitzen dieses Kapitels liberalisiert wird, beachten die Vertragsparteien
müssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung erbracht die Bestimmungen dieses Artikels.
werden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vorgesehen
(2) Der von den Vereinten Nationen verwendete Code
sind.
CPC1 84 für die Beschreibung von Computer- und verwandten
(2) Die Vertragsparteien fordern die zuständigen Berufs- Dienstleistungen umfasst die grundlegenden Funktionen der Be-
verbände auf, dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 reitstellung sämtlicher Computer- und verwandten Dienstleistun-
Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ Empfehlungen gen:
zur gegenseitigen Anerkennung zu unterbreiten, damit Unterneh- a) Computerprogramme als Gesamtheit der Anweisungen
mer und Dienstleister die von den Vertragsparteien angewandten und/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommuni-
Kriterien für die Genehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit kation von Computern notwendig sind (einschließlich ihrer
und Zertifizierung von Unternehmern und Dienstleistern und Entwicklung und Implementierung),
insbesondere Freiberuflern ganz oder teilweise erfüllen können.
b) Datenverarbeitung und -speicherung und
(3) Nach Eingang einer Empfehlung nach Absatz 2 prüft der c) verwandte Dienstleistungen wie Beratung und Schulung von
Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ Kundenmitarbeitern.
innerhalb einer angemessenen Frist, ob die Empfehlung mit
Infolge der technologischen Entwicklung werden diese Dienst-
diesem Abkommen vereinbar ist, und bewertet anhand der in der
leistungen zunehmend als Bündel oder Pakete verwandter
Empfehlung enthaltenen Informationen insbesondere,
Dienstleistungen angeboten, die mehrere oder alle dieser grund-
legenden Funktionen beinhalten können. So bestehen Dienstleis-
a) inwieweit die von den Vertragsparteien für die Genehmigung,
tungen wie Web- oder Domainhosting, Datamining (Datenschür-
Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Dienst-
fung) und Gridcomputing (Nutzung verteilter IT-Ressourcen)
leistern und Unternehmern angewandten Standards und
jeweils aus einer Kombination grundlegender Funktionen im Be-
Kriterien übereinstimmen und
reich der Computerdienstleistungen.
b) welcher potenzielle wirtschaftliche Nutzen von einem Abkom- (3) Computer- und verwandte Dienstleistungen umfassen
men über die gegenseitige Anerkennung zu erwarten ist. unabhängig davon, ob sie über ein Netz einschließlich Internet
erbracht werden, die folgenden Leistungen:
(4) Sind diese Anforderungen erfüllt, so legt der Assoziations-
ausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die erforderlichen a) Beratung, Entwicklung von Strategien, Analyse, Planung,
Schritte für die Aufnahme von Verhandlungen fest. Anschließend Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Imple-
handeln die von ihren zuständigen Behörden vertretenen Ver- mentierung, Integrierung, Testen, Suche nach Fehlern und
tragsparteien ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung deren Beseitigung, Aktualisierung, Support, technische Un-
aus. terstützung oder Verwaltung von Computern oder Compu-
tersystemen oder für Computer oder Computersysteme,
(5) Ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung nach b) Entwicklung oder Bereitstellung von Computerprogrammen
Absatz 4 muss mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO- als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die für
Übereinkommens und insbesondere mit Artikel VII des GATS im den Betrieb oder die Kommunikation von Computern (als
Einklang stehen. solche) notwendig sind, sowie Beratung, Entwicklung von
Strategien, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen,
Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Inte-
Artikel 223 grierung, Testen, Suche nach Fehlern und deren Beseitigung,
Aktualisierung, Anpassung, Wartung, Support, technische
Transparenz und Unterstützung sowie Verwaltung oder Nutzung von Compu-
Offenlegung vertraulicher Informationen terprogrammen oder für Computerprogramme,
(1) Jede Vertragspartei beantwortet umgehend alle Ersuchen c) Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datahosting oder Da-
der anderen Vertragspartei um konkrete Informationen über ihre tenbankdienstleistungen,
allgemein anwendbaren Maßnahmen oder internationalen Über- d) Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -aus-
einkünfte, die dieses Abkommen betreffen. Ferner richtet jede rüstung einschließlich Computern oder
Vertragspartei eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die
Unternehmern und Dienstleistern der anderen Vertragspartei auf e) Schulungen für Kundenmitarbeiter im Zusammenhang mit
Ersuchen über alle derartigen Angelegenheiten konkrete Infor- Computerprogrammen, Computern oder Computersyste-
mationen zur Verfügung stellen. Die Vertragsparteien notifizieren men, die keiner anderen Kategorie zugeordnet sind.
einander die Auskunftsstellen innerhalb von drei Monaten nach (4) Computer- und verwandte Dienstleistungen ermöglichen
Inkrafttreten dieses Abkommens. Die Auskunftsstellen brauchen auch die elektronische und anderweitige Erbringung anderer
keine Hinterlegungsstellen für Gesetze und Vorschriften zu sein. Dienstleistungen (z. B. Bankdienstleistungen). Jedoch ist deutlich
zu unterscheiden zwischen der infrastrukturellen Dienstleistung
(2) Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht, (etwa Webhosting oder Anwendungshosting) und der eigent-
vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die lichen inhaltlichen Dienstleistung (z. B. Bankdienstleistung), die
Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise
dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten 1 „CPC“ ist die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification)
Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unter- der VN in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen veröffent-
nehmen schädigen würde. lichten Fassung (Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC Prov, 1991).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 753
elektronisch erbracht wird. In solchen Fällen fällt die eigentliche Artikel 229
inhaltliche Dienstleistung nicht unter den Code CPC 84.
Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde
Unterabschnitt 4 Die Regulierungsbehörde ist von den Anbietern von Post- und
Kurierdienstleistungen rechtlich getrennt und diesen gegenüber
Post- und Kurierdienstleistungen nicht rechenschaftspflichtig. Die Entscheidungen und die Verfah-
ren der Regulierungsbehörde sind allen Marktteilnehmern gegen-
Artikel 225 über unparteiisch.
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 230
(1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des
Schrittweise Annäherung
Regelungsrahmens für alle nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Ab-
schnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun- Jede Vertragspartei erkennt die Bedeutung an, die der schritt-
gen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher weisen Annäherung der bestehenden und der künftigen Rechts-
Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisierten vorschriften der Republik Moldau an den in Anhang XXVIII-C auf-
Post- und Kurierdienstleistungen festgelegt. geführten Besitzstand der Union zukommt.
(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und des Ab-
schnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschrei- Unterabschnitt 5
tende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4 Elektronische
(Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäfts- Kommunikationsnetze und -dienste
zwecken) dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a) „Genehmigung“ eine einem einzelnen Anbieter durch eine Artikel 231
Regulierungsbehörde erteilte Genehmigung, die für die Er-
bringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich ist; Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
b) „Universaldienst“ die ständige flächendeckende Erbringung (1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des
postalischer Dienstleistungen einer bestimmten Qualität im Regelungsrahmens für alle nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Ab-
Gebiet einer Vertragspartei zu erschwinglichen Preisen für schnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-
alle Nutzer. gen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher
Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisierten
elektronischen Kommunikationsdienste festgelegt.
Artikel 226
(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und des Ab-
Verhinderung wettbewerbswidriger schnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschrei-
Praktiken im Post- und Kuriersektor tende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4
Es werden geeignete Maßnahmen aufrechterhalten oder ein- (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäfts-
geführt, um zu verhindern, dass Anbieter, die aufgrund ihrer Stel- zwecken) dieses Kapitels
lung auf dem Markt allein oder gemeinsam die Bedingungen für a) bezeichnet der Ausdruck „elektronische Kommunikations-
die Teilnahme an dem relevanten Markt für Post- und Kurier- dienste“ alle Dienste, die ganz oder überwiegend in der Über-
dienstleistungen (hinsichtlich Preis und Erbringung) erheblich tragung von Signalen über elektronische Kommunikations-
beeinflussen können, wettbewerbswidrige Praktiken aufnehmen netze bestehen, einschließlich Telekommunikations- und
oder weiterverfolgen. Übertragungsdiensten in Rundfunknetzen. Ausgenommen
sind jedoch Dienste, die Inhalte über elektronische Kommu-
Artikel 227 nikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle
Kontrolle über sie ausüben;
Universaldienst
b) bezeichnet der Ausdruck „öffentliches Kommunikationsnetz“
Jede Vertragspartei kann die Art der Universaldienstverpflich- ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder über-
tungen festlegen, die sie beizubehalten wünscht. Solche Ver- wiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektroni-
pflichtungen gelten nicht von vornherein als wettbewerbswidrig, scher Kommunikationsdienste dient;
sofern sie auf transparente, diskriminierungsfreie und wett-
bewerbsneutrale Weise gehandhabt werden und keine größere c) bezeichnet der Ausdruck „elektronisches Kommunikations-
Belastung darstellen, als für die Art des von der Vertragspartei netz“ Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermitt-
festgelegten Universaldienstes erforderlich ist. lungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige
Ressourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel,
Funk, optische oder andere elektromagnetische Systeme
Artikel 228 ermöglichen, unabhängig von der Art der übertragenen Infor-
Genehmigungen mation; hierzu gehören unter anderem Satellitennetze, feste
(leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) sowie
(1) Genehmigungspflichtig dürfen nur Dienstleistungen sein, mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie
die unter den Universaldienst fallen. zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und
(2) Ist eine Genehmigung erforderlich, so wird Folgendes der Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze;
Öffentlichkeit zugänglich gemacht: d) bezeichnet der Ausdruck „Regulierungsbehörde“ im Sektor
a) alle Genehmigungskriterien und der Zeitraum, der normaler- der elektronischen Kommunikation eine oder mehrere Stel-
weise erforderlich ist, um über einen Genehmigungsantrag len, die mit der Regulierung der in diesem Kapitel genannten
entscheiden zu können, und elektronischen Kommunikation betraut sind;
e) gilt ein Diensteanbieter als Diensteanbieter mit „beträchtlicher
b) die Genehmigungsbedingungen.
Marktmacht“, wenn er entweder allein oder gemeinsam mit
(3) Die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung wer- anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung
den dem Antragsteller auf Anfrage mitgeteilt. Jede Vertragspartei einnimmt, d. h. eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm
führt ein Rechtsbehelfsverfahren vor einer unabhängigen Stelle gestattet, sich in nennenswertem Umfang unabhängig von
ein. Ein solches Verfahren muss transparent und diskriminie- Wettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu ver-
rungsfrei sein und auf objektiven Kriterien beruhen. halten;
754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
f) bezeichnet der Ausdruck „Zusammenschaltung“ die physi- aufzuheben sind, ermittelt sie auf der Grundlage einer Marktana-
sche und logische Verbindung öffentlicher Kommunikations- lyse, ob auf dem relevanten Markt tatsächlich Wettbewerb
netze, die von demselben oder einem anderen Anbieter ge- herrscht.
nutzt werden, um es den Nutzern der Dienste eines Anbieters
(5) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass auf einem rele-
zu ermöglichen, mit den Nutzern der Dienste desselben oder
vanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, ermittelt und
eines anderen Anbieters zu kommunizieren oder Zugang zu
benennt sie Diensteanbieter mit beträchtlicher Marktmacht auf
den Diensten eines anderen Anbieters zu erhalten. Die Diens-
diesem Markt und erlegt ihnen gegebenenfalls entsprechende
te können von den beteiligten Parteien oder von anderen Par-
Verpflichtungen nach Artikel 234 auf beziehungsweise erhält sol-
teien erbracht werden, die Zugang zum Netz haben. Die Zu-
che Verpflichtungen aufrecht oder ändert sie. Kommt die Regu-
sammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird
lierungsbehörde zu dem Schluss, dass auf dem Markt wirksamer
zwischen Betreibern öffentlicher Netze hergestellt;
Wettbewerb herrscht, erlegt sie weder Verpflichtungen nach Ar-
g) bezeichnet der Ausdruck „Universaldienst“ das Angebot an tikel 234 auf noch erhält sie solche Verpflichtungen aufrecht noch
Diensten einer bestimmten Qualität, das allen Nutzern im Ge- ändert sie solche Verpflichtungen.
biet einer Vertragspartei unabhängig von ihrem Standort zu (6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass von der Entschei-
einem erschwinglichen Preis zur Verfügung steht. Umfang dung einer Regulierungsbehörde betroffene Diensteanbieter
und Umsetzung werden von jeder Vertragspartei festgelegt; berechtigt sind, gegen diese Entscheidung bei einer von den be-
h) bezeichnet der Ausdruck „Zugang“ die ausschließliche oder teiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechts-
nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen behelf einzulegen. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den
und/oder Diensten für einen anderen Diensteanbieter unter Umständen des jeweiligen Falles angemessen Rechnung getra-
bestimmten Bedingungen zur Erbringung von elektronischen gen wird. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt
Kommunikationsdiensten. Dies umfasst unter anderem Fol- die Entscheidung der Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nicht
gendes: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Ein- die Beschwerdestelle anders entscheidet. Hat die Beschwerde-
richtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss stelle keinen gerichtlichen Charakter, so sind ihre Entscheidun-
von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den gen stets schriftlich zu begründen; ferner unterliegen ihre Ent-
Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen scheidungen einer Überprüfung durch eine unparteiische und
und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teil- unabhängige Justizbehörde. Entscheidungen der Beschwerde-
nehmeranschluss zu erbringen), Zugang zu physischen Infra- stellen werden wirksam durchgesetzt.
strukturen wie Gebäuden, Leistungsrohren und Masten, (7) Beabsichtigen die Regulierungsbehörden, mit den Bestim-
Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich mungen dieses Unterabschnitts im Zusammenhang stehende
Systemen für die Betriebsunterstützung, Zugang zur Num- Maßnahmen zu ergreifen, die erhebliche Auswirkungen auf den
mernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige relevanten Markt haben, stellt jede Vertragspartei sicher, dass
Funktion bieten, Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, den Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit
insbesondere um Roaming zu ermöglichen, Zugang zu Zu- zur Äußerung zu der beabsichtigten Maßnahme gegeben wird.
gangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und Die Konsultationsverfahren der Regulierungsbehörden sind zu
Zugang zu Diensten für virtuelle Netze; veröffentlichen. Die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens wer-
i) bezeichnet der Ausdruck „Endnutzer“ einen Nutzer, der keine den der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es han-
öffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugäng- delt sich um vertrauliche Informationen.
lichen elektronischen Kommunikationsdienste bereitstellt; (8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter elektroni-
j) bezeichnet der Ausdruck „Teilnehmeranschluss“ die physi- scher Kommunikationsnetze und -dienste den Regulierungs-
sche Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den behörden alle Informationen auch in Bezug auf finanzielle Aspek-
Räumlichkeiten des Teilnehmers mit dem Hauptverteilerkno- te zur Verfügung stellen, die diese Behörden benötigen, um die
ten oder einer gleichwertigen Einrichtung im festen öffent- Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts oder der
lichen Kommunikationsnetz verbunden wird. auf seiner Grundlage getroffenen Entscheidungen zu gewährleis-
ten. Diese Anbieter übermitteln diese Informationen auf Anfrage
umgehend nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten, die von
Artikel 232
der Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der Regulie-
Regulierungsbehörde rungsbehörde angeforderten Informationen müssen in einem an-
gemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ste-
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungs-
hen. Die Regulierungsbehörde muss ihr Informationsersuchen
behörden für elektronische Kommunikationsdienste von allen
begründen.
Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste rechtlich ge-
trennt und funktional unabhängig sind. Ist eine Vertragspartei
weiterhin Eigentümerin eines Anbieters von elektronischen Kom- Artikel 233
munikationsnetzen oder -diensten oder behält sie die Kontrolle Genehmigung der Erbringung
über diesen, so stellt diese Vertragspartei eine wirksame struk- elektronischer Kommunikationsdienste
turelle Trennung der Regulierungsfunktion von Tätigkeiten im Zu-
sammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher. (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Erbringung von
Diensten möglichst aufgrund einer einfachen Anmeldung geneh-
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungs- migt wird.
behörde mit ausreichenden Befugnissen zur Regulierung des
Sektors ausgestattet ist. Die Aufgaben einer Regulierungsbehör- (2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass zur Regelung von
de werden in klarer Form für die Öffentlichkeit leicht zugänglich Fragen der Zuweisung von Nummern und Frequenzen Lizenzen
gemacht, insbesondere dann, wenn sie mehr als einer Stelle verlangt werden können. Die Bedingungen für diese Lizenzen
übertragen sind. werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungen (3) Ist eine Lizenz erforderlich, so stellt jede Vertragspartei
und die Verfahren der Regulierungsbehörde transparent und sicher, dass
allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sind. a) alle Lizenzierungskriterien und ein angemessener Zeitraum,
der normalerweise erforderlich ist, um eine Entscheidung
(4) Die Regulierungsbehörde hat die Befugnis, eine Analyse
über einen Lizenzantrag zu treffen, der Öffentlichkeit be-
der relevanten Produkt- und Dienstleistungsmärkte vorzuneh-
kanntgemacht werden,
men, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen. Muss
die Regulierungsbehörde nach Artikel 234 bestimmen, ob Ver- b) die Gründe für die Verweigerung einer Lizenz dem Antrag-
pflichtungen aufzuerlegen, aufrechtzuerhalten, zu ändern oder steller auf Anfrage schriftlich mitgeteilt werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 755
c) der Antragsteller eine Beschwerdestelle anrufen kann, wenn ren, die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten
eine Lizenz zu Unrecht verweigert wird, und für virtuelle Netze unverzichtbar sind, die Verpflichtung, eine
Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung
d) die von einer Vertragspartei für die Erteilung einer Lizenz ver-
von Einrichtungen wie Gebäuden, Leistungsrohren und Mas-
langten Lizenzgebühren1 nicht die Verwaltungskosten über-
ten zu ermöglichen, die Verpflichtung, bestimmte für die
steigen, die normalerweise mit der Verwaltung, der Kontrolle
Interoperabilität durchgehender Nutzerdienste notwendige
und der Durchsetzung der gültigen Lizenzen verbunden sind.
Voraussetzungen zu schaffen, einschließlich der Bereitstel-
Lizenzgebühren für die Nutzung des Frequenzspektrums und
lung von Einrichtungen für intelligente Netzdienste, die Ver-
von Nummerierungsressourcen fallen nicht unter diesen Ab-
pflichtung, Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstüt-
satz.
zung oder ähnlichen Softwaresystemen zu gewähren, die zur
Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei der Bereitstel-
Artikel 234 lung von Diensten notwendig sind, und die Verpflichtung zur
Zugang und Zusammenschaltung Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen.
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jeder Diensteanbie- Die Regulierungsbehörden können die Verpflichtungen nach
ter, der die Genehmigung erhalten hat, elektronische Kommuni- diesem Buchstaben an Bedingungen wie Fairness, Billigkeit
kationsdienste bereitzustellen, berechtigt und verpflichtet ist, mit und Rechtzeitigkeit knüpfen;
Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunika- e) Verpflichtungen betreffend Kostendeckung und Preiskontrol-
tionsnetze und -dienste den Zugang und die Zusammenschal- le, einschließlich Verpflichtungen zu kostenorientierten
tung auszuhandeln. Vereinbarungen über den Zugang und die Preisen, sowie Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrech-
Zusammenschaltung sollten grundsätzlich nach wirtschaftlichen nungsmethoden für die Ermöglichung bestimmter Arten der
Gesichtspunkten zwischen den betreffenden Diensteanbietern Zusammenschaltung und/oder des Zugangs, wenn eine
vereinbart werden. Marktanalyse darauf hindeutet, dass ein Mangel an wirksa-
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Diensteanbieter, die mem Wettbewerb bedeutet, dass der betreffende Betreiber
bei den Verhandlungen über Zusammenschaltungsvereinbarun- zum Nachteil der Endnutzer überhöhte Preise beibehält oder
gen Informationen von einem anderen Anbieter erhalten, diese eine Kosten-Preis-Schere praktiziert.
nur für den Zweck nutzen, für den sie übermittelt wurden, und Die Regulierungsbehörden tragen den Investitionen des Be-
stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten treibers Rechnung und ermöglichen ihm eine angemessene
Informationen wahren. Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital, wobei die
(3) Wird nach Artikel 232 festgestellt, dass auf einem relevan- damit verbundenen Risiken zu berücksichtigen sind;
ten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, stellt jede Ver- f) die Verpflichtung, diese Diensteanbietern von der Regulie-
tragspartei sicher, dass die Regulierungsbehörde befugt ist, dem rungsbehörde auferlegten Verpflichtungen unter Angabe der
Anbieter, dessen beträchtliche Marktmacht festgestellt worden betreffenden Produkte beziehungsweise Dienste und geogra-
ist, eine oder mehrere der folgenden Verpflichtungen im Zusam- fischen Märkte zu veröffentlichen. Aktuelle Informationen
menhang mit der Zusammenschaltung und/oder dem Zugang werden, sofern sie nicht vertraulich sind und es sich nicht um
aufzuerlegen: Geschäftsgeheimnisse handelt, für alle interessierten Parteien
a) Gleichbehandlungsverpflichtungen, die sicherstellen, dass in leicht zugänglicher Form öffentlich zur Verfügung gestellt;
der betreffende Betreiber anderen Anbietern, die gleichartige g) Transparenzverpflichtungen, nach denen Betreiber gehalten
Dienste bereitstellen, unter gleichen Umständen gleichwerti- sind, bestimmte Informationen zu veröffentlichen; die Regu-
ge Bedingungen bietet und Dienste und Informationen für lierungsbehörde kann insbesondere von Betreibern mit
Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Gleichbehandlungsverpflichtungen die Veröffentlichung eines
Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die Standardangebots verlangen, das hinreichend entbündelt ist,
seiner Tochter- oder Partnerunternehmen; um sicherzustellen, dass Diensteanbieter nicht für Einrichtun-
b) die Verpflichtung eines vertikal integrierten Unternehmens, gen zahlen müssen, die für den gewünschten Dienst nicht er-
seine Großhandelspreise und internen Verrechnungspreise forderlich sind, und in dem die betreffenden Dienstangebote
offenzulegen, wenn ein Diskriminierungsverbot oder ein prä- dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten
ventives Verbot unlauterer Quersubventionen besteht. Die aufgeschlüsselt und die entsprechenden Bedingungen ein-
Regulierungsbehörde kann die Form und die anzuwendende schließlich der Tarife angegeben werden.
Berechnungsmethode vorgeben; (4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Diensteanbieter,
c) Verpflichtungen zur Bewilligung berechtigter Anträge auf Zu- der die Zusammenschaltung mit einem Anbieter beantragt, des-
gang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Ein- sen beträchtliche Marktmacht festgestellt worden ist, entweder
richtungen, einschließlich des entbündelten Zugangs zum unverzüglich oder nach einer öffentlich bekanntgemachten
Teilnehmeranschluss, sowie auf deren Nutzung, unter ande- angemessenen Frist eine unabhängige einheimische Stelle an-
rem wenn die Regulierungsbehörde zu der Auffassung rufen kann, bei der es sich um eine Regulierungsbehörde nach
gelangt, dass die Verweigerung des Zugangs oder die Auf- Artikel 231 Absatz 2 Buchstabe d handeln kann, um Streitigkei-
erlegung unangemessener Bedingungen mit ähnlicher Wir- ten über angemessene Bedingungen und Tarife für die Zusam-
kung die Entwicklung eines nachhaltigen wettbewerbs- menschaltung und/oder den Zugang beizulegen.
bestimmten Marktes auf Endverbraucherebene behindern
oder den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würde. Artikel 235
Die Regulierungsbehörden können die Verpflichtungen nach Knappe Ressourcen
diesem Buchstaben an Bedingungen wie Fairness, Billigkeit
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Verfahren für die
und Rechtzeitigkeit knüpfen;
Zuweisung und Nutzung knapper Ressourcen einschließlich Fre-
d) die Verpflichtung, bestimmte Dienste zu Großhandelsbedin- quenzen, Nummern und Wegerechten objektiv, verhältnismäßig,
gungen zwecks Weitervertrieb durch Dritte anzubieten, die termingerecht, transparent und diskriminierungsfrei abgewickelt
Verpflichtung, offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, werden. Der aktuelle Stand zugewiesener Frequenzbereiche wird
Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien zu gewäh- der Öffentlichkeit zugänglich gemacht; die genaue Ausweisung
der für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Frequen-
1 Nicht zu den Lizenzgebühren gehören Zahlungen bei Auktionen, Aus- zen ist jedoch nicht erforderlich.
schreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Kon-
zessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines (2) Jede Vertragspartei gewährleistet eine effektive Verwaltung
Universaldiensts. der Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste in
756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
ihrem Gebiet, damit sichergestellt ist, dass das Frequenzspek- Kommunikation und der damit verbundenen Verkehrsdaten
trum effektiv und effizient genutzt wird. Übersteigt die Nachfrage sicher, ohne den Dienstleistungshandel zu beschränken.
die verfügbaren Frequenzen, werden geeignete und transparente
Verfahren zur Zuteilung dieser Frequenzen angewandt, um ihre Artikel 239
optimale Nutzung zu erreichen und den Wettbewerb zu fördern.
Streitigkeiten zwischen Diensteanbietern
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungs-
behörde mit der Zuteilung der nationalen Nummerierungs- (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungs-
ressourcen und der Verwaltung der nationalen Nummerierungs- behörde im Falle eines Streits zwischen Anbietern elektronischer
pläne betraut wird. Kommunikationsnetze oder -dienste im Zusammenhang mit den
in diesem Kapitel genannten Rechten und Pflichten auf Antrag
(4) Bleiben öffentliche oder lokale Stellen weiterhin Eigentü-
einer der Parteien eine verbindliche Entscheidung erlässt, mit der
mer eines Anbieters, der öffentliche Kommunikationsnetze
der Streit in kürzester Zeit, in jedem Fall aber innerhalb von vier
und/oder -dienste bereitstellt, oder behalten sie die Kontrolle
Monaten beigelegt wird.
über einen solchen Anbieter, so ist eine wirksame strukturelle
Trennung zwischen der Funktion, die für die Erteilung von We- (2) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde wird unter
gerechten zuständig ist, und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wahrung des Geschäftsgeheimnisses veröffentlicht. Die betrof-
dem Eigentum oder der Kontrolle sicherzustellen. fenen Diensteanbieter erhalten eine ausführliche Begründung der
Entscheidung.
Artikel 236 (3) Betrifft ein solcher Streit die grenzüberschreitende Erbrin-
Universaldienst gung von Dienstleistungen, koordinieren die betreffenden Regu-
lierungsbehörden ihre Bemühungen, um den Streit beizulegen.
(1) Jede Vertragspartei kann die Art der Universaldienstver-
pflichtungen festlegen, die sie beizubehalten wünscht.
Artikel 240
(2) Solche Verpflichtungen gelten nicht von vornherein als
wettbewerbswidrig, sofern sie auf transparente, objektive und Schrittweise Annäherung
diskriminierungsfreie Weise gehandhabt werden. Darüber hinaus Jede Vertragspartei erkennt die Bedeutung an, die der schritt-
müssen diese Verpflichtungen wettbewerbsneutral gehandhabt weisen Annäherung der bestehenden und der künftigen Rechts-
werden und dürfen keine größere Belastung darstellen, als für vorschriften der Republik Moldau an den in Anhang XXVIII-B
die Art des von der Vertragspartei festgelegten Universaldiensts aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.
erforderlich ist.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Anbieter für die Unterabschnitt 6
Gewährleistung des Universaldiensts in Frage kommen und dass
kein Diensteanbieter von vornherein ausgeschlossen wird. Die Finanzdienstleistungen
Benennung erfolgt im Rahmen eines effizienten, transparenten,
objektiven und diskriminierungsfreien Verfahrens. Sofern erfor- Artikel 241
derlich, prüft jede Vertragspartei, ob die Bereitstellung des Uni-
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
versaldiensts eine unzumutbare Belastung für die zur Erbringung
des Universaldiensts benannte(n) Organisation(en) darstellt. (1) In diesem Abschnitt werden die Grundsätze des Rege-
Soweit es auf der Grundlage dieser Berechnung gerechtfertigt lungsrahmens für alle nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Ab-
ist, ermitteln die Regulierungsbehörden unter Berücksichtigung schnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-
eines etwaigen Marktvorteils, der Organisationen erwächst, die gen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher
einen Universaldienst anbieten, ob es eines Verfahrens bedarf, Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisierten
mit dem die betreffenden Diensteanbieter entschädigt oder die Finanzdienstleistungen festgelegt.
Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen aufgeteilt wer-
(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und des Ab-
den.
schnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschrei-
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass tende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4
a) den Nutzern Verzeichnisse aller Teilnehmer in gedruckter (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäfts-
und/oder elektronischer Form zur Verfügung stehen, die zwecken) dieses Kapitels
regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich aktualisiert a) bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleistung“ jede Dienst-
werden, und leistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister
b) die Organisationen, die die unter Buchstabe a genannten einer Vertragspartei angeboten wird. Zu den Finanzdienst-
Dienste erbringen, bei der Verarbeitung der ihnen von ande- leistungen zählen folgende Tätigkeiten:
ren Organisationen bereitgestellten Informationen das Diskri- i) Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezo-
minierungsverbot beachten. gene Dienstleistungen:
1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):
Artikel 237
a) Lebensversicherung,
Grenzüberschreitende Erbringung
elektronischer Kommunikationsdienste b) Nichtlebensversicherung,
Keine Vertragspartei darf von einem Diensteanbieter der an- 2. Rückversicherung und Retrozession,
deren Vertragspartei verlangen, als Voraussetzung für die grenz-
überschreitende Dienstleistungserbringung eine Niederlassung 3. Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versi-
zu gründen, eine wie auch immer geartete Präsenz einzurichten cherungsmaklern und -agenturen und
oder in ihrem Gebiet ansässig zu sein. 4. versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Be-
ratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung
Artikel 238 und Schadensregulierung;
Vertraulichkeit von Informationen ii) Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenom-
men Versicherungsdienstleistungen):
Jede Vertragspartei stellt die Vertraulichkeit der anhand öffent-
licher Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher elektro- 1. Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahl-
nischer Kommunikationsdienste erfolgenden elektronischen baren Einlagen von Kunden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 757
2. Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich in Bezug auf bestehende und neue Produkte oder auf die Art
Verbraucherkrediten, Hypothekenkrediten, Factoring und Weise, in der ein Produkt geliefert wird, die von keinem
und Finanzierung von Handelsgeschäften, Finanzdienstleister im Gebiet der einen, wohl aber im Gebiet
der anderen Vertragspartei erbracht wird.
3. Finanzleasing,
4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleis- Artikel 242
tungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Rei-
seschecks und Bankwechseln, Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung
5. Bürgschaften und Verpflichtungen, (1) Jede Vertragspartei kann aus aufsichtsrechtlichen Grün-
den Maßnahmen wie die folgenden einführen oder aufrecht-
6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an erhalten:
Börsen, im OTC-Handel oder in sonstiger Form:
a) Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versiche-
a) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wech- rungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanz-
seln, Einlagenzertifikaten), dienstleister treuhänderische Pflichten hat, und
b) Devisen, b) Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität
c) derivative Instrumente, darunter Futures und Op- des Finanzsystems einer Vertragspartei.
tionen, (2) Diese Maßnahmen dürfen nicht belastender sein als zur
d) Wechselkurs- und Zinstitel, einschließlich Swaps Erreichung ihrer Ziele erforderlich; sie dürfen Finanzdienstleister
und Kurssicherungsvereinbarungen, der anderen Vertragspartei gegenüber den eigenen gleichartigen
Finanzdienstleistern nicht diskriminieren.
e) begebbare Wertpapiere,
(3) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen,
f) sonstige begebbare Instrumente und Finanzan- dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen über die
lagen einschließlich ungeprägten Golds, Geschäfte und Bücher einzelner Verbraucher offenzulegen oder
7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren aller Art vertrauliche oder geschützte Informationen preiszugeben, die
einschließlich Übernahme und Platzierung von Emis- sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
sionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler
sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusam- Artikel 243
menhang mit derartigen Emissionen,
Wirksame und transparente Regulierung
8. Geldmaklergeschäfte,
(1) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, alle
9. Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und interessierten Personen im Voraus über jede allgemein anwend-
Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem bare Maßnahme zu unterrichten, die sie zu treffen beabsichtigt,
Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Ver- um diesen Personen Gelegenheit zu geben, zu der Maßnahme
wahr-, Depot- und Treuhanddienstleistungen, Stellung zu nehmen. Die Maßnahme wird bekanntgemacht
10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistun- a) in einer amtlichen Veröffentlichung oder
gen im Zusammenhang mit Finanzanlagen wie Wert-
b) in sonstiger schriftlicher oder elektronischer Form.
papieren, derivativen Instrumenten und sonstigen
begebbaren Instrumenten, (2) Jede Vertragspartei macht interessierten Personen ihre
Bestimmungen für die Antragstellung im Zusammenhang mit der
11. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinforma-
Erbringung von Finanzdienstleistungen zugänglich.
tionen und Software für die Verarbeitung von Finanz-
daten und sonstiger einschlägiger Software, Die betreffende Vertragspartei erteilt dem Antragsteller auf An-
frage Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags.
12. Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatz-
Benötigt die betreffende Vertragspartei zusätzliche Angaben des
finanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter
Antragstellers, so teilt sie ihm dies unverzüglich mit.
den Nummern 1 bis 11 aufgeführte Tätigkeiten, ein-
schließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, (3) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften,
Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -bera- dass in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für die
tung, Beratung über Akquisition, Unternehmensum- Regulierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor sowie
strukturierung und -strategien; für die Bekämpfung von Steuerumgehung und -vermeidung um-
gesetzt und angewandt werden. Solche international vereinbar-
b) bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleister“ jede natürliche
ten Standards sind unter anderem die Grundsätze für eine wirk-
oder juristische Person einer Vertragspartei, die Finanzdienst-
same Bankenaufsicht (Core Principles for Effective Banking
leistungen erbringen will oder erbringt. Der Begriff „Finanz-
Supervision) des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht,
dienstleister“ umfasst keine öffentlichen Stellen;
die Grundsätze der Versicherungsaufsicht (Insurance Core
c) bezeichnet der Ausdruck „öffentliche Stelle“ Principles) der Internationalen Vereinigung der Versicherungsauf-
sichtsbehörden, die Ziele und Grundsätze der Wertpapieraufsicht
i) eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungs-
(Objectives and Principles of Securities Regulation) der Interna-
und Finanzbehörde einer Vertragspartei oder eine im
tionalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden, das
Eigentum einer Vertragspartei stehende oder von ihr be-
Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen
herrschte Einrichtung, die hauptsächlich mit der Aus-
(Agreement on Exchange of Information on Tax Matters) der Or-
übung hoheitlicher Aufgaben oder von Tätigkeiten für
ganisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht jedoch eine Einrich-
(OECD), die Erklärung zu Transparenz und Informationsaus-
tung, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanz-
tausch für Besteuerungszwecke (Statement on Transparency
dienstleistungen zu kommerziellen Bedingungen befasst
and Exchange of Information for Tax Purposes) der G-20 sowie
ist, oder
die Vierzig Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäsche
ii) eine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, die (Forty Recommendations) und die Neun Sonderempfehlungen
üblicherweise von einer Zentralbank oder Währungs- und zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung (Nine Special
Finanzbehörde wahrgenommen werden, solange sie Recommendations) der Financial Action Task Force.
solche Aufgaben ausübt;
Die Vertragsparteien nehmen darüber hinaus Kenntnis von den
d) bezeichnet der Ausdruck „neue Finanzdienstleistung“ eine Zehn wichtigsten Grundsätzen des Informationsaustauschs (Ten
Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen Key Principles for Information Sharing), die von den Finanzminis-
758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
tern der G-7 verabschiedet wurden; sie leiten ferner alle erfor- Artikel 248
derlichen Schritte ein, um sie nach Möglichkeit in ihren bilatera-
Verrechnungs- und Zahlungssysteme
len Kontakten anzuwenden.
Unter den Bedingungen, zu denen Inländerbehandlung ge-
Artikel 244 währt wird, gewährt jede Vertragspartei den Finanzdienstleistern
der anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen
Neue Finanzdienstleistungen sind, Zugang zu den von öffentlichen Stellen betriebenen Zah-
Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern der an- lungs- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzie-
deren Vertragspartei, neue Finanzdienstleistungen zu erbringen, rungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale
die mit den Dienstleistungen vergleichbar sind, die diese Ver- Ausübung der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen.
tragspartei ihren eigenen Finanzdienstleistern nach ihrem inter- Dieser Artikel eröffnet keinen Zugang zu den für Notfälle vorge-
nen Recht unter vergleichbaren Umständen zu erbringen gestat- sehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten der Vertragspartei.
ten würde. Eine Vertragspartei kann bestimmen, in welcher
Rechtsform die Dienstleistung erbracht werden kann, und eine Artikel 249
Genehmigung für die Erbringung der Dienstleistung vorschrei- Schrittweise Annäherung
ben. Ist eine Genehmigung vorgeschrieben, so wird über ihre
Erteilung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die Jede Vertragspartei erkennt die Bedeutung an, die der schritt-
Genehmigung kann nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen abge- weisen Annäherung der bestehenden und der künftigen Rechts-
lehnt werden. vorschriften der Republik Moldau an die in Artikel 243 Absatz 3
aufgeführten internationalen bewährten Standards und den in
Anhang XXVIII-A aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.
Artikel 245
Datenverarbeitung Unterabschnitt 7
(1) Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern der Verkehrsdienstleistungen
anderen Vertragspartei, Informationen in elektronischer oder
sonstiger Form für die Zwecke der Datenverarbeitung in ihr
Gebiet und aus ihrem Gebiet zu übertragen, sofern diese Daten- Artikel 250
verarbeitung für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr des betref- Geltungsbereich
fenden Finanzdienstleisters erforderlich ist.
In diesem Abschnitt sind die Grundsätze des Regelungs-
(2) Jede Vertragspartei erlässt angemessene Maßnahmen rahmens für die Liberalisierung internationaler Verkehrsdienst-
zum Schutz der Privatsphäre, der Grundrechte und Freiheiten leistungen nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenz-
des Einzelnen, insbesondere im Hinblick auf die Übermittlung überschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und Ab-
personenbezogener Daten. schnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu
Geschäftszwecken) dieses Kapitels festgelegt.
Artikel 246
Ausnahmen Artikel 251
(1) Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es Internationaler Seeverkehr
eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der (1) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und des Ab-
ausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließ- schnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschrei-
lichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet hindert, tende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4
die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäfts-
Systems der sozialen Sicherheit sind, außer in den Fällen, in zwecken) dieses Kapitels
denen diese Tätigkeiten nach den internen Rechtsvorschriften
a) umfasst der Ausdruck „internationaler Seeverkehr“
der Vertragspartei von Finanzdienstleistern im Wettbewerb mit
Beförderungsvorgänge im Haus-Haus- und im multimodalen
öffentlichen Stellen oder privaten Einrichtungen ausgeübt wer-
Verkehr – wobei die Geschäftstätigkeit im multimodalen Ver-
den können.
kehr die Beförderung von Gütern mit mehr als einem Ver-
(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Tätigkeiten einer Zentral- kehrsträger darstellt – mit einem einzigen Frachtpapier, bei
bank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffent- denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, und
lichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik. schließt das Recht mit ein, zu diesem Zweck Direktverträge
(3) Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es mit Betreibern anderer Verkehrsträger zu schließen;
eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der b) bezeichnet der Ausdruck „Seefrachtumschlag“ Tätigkeiten
ausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließ- von Stauereien, einschließlich Terminalbetreibern, jedoch
lichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet für Rech- nicht die direkten Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese
nung oder mit Garantie oder unter Verwendung finanzieller Mittel von den Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch
der Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen hindert. unabhängig sind. Zu den erfassten Tätigkeiten gehören die
Organisation und Überwachung
Artikel 247 i) des Ladens/Löschens von Schiffen,
Selbstregulierungsorganisationen ii) des Laschens/Entlaschens von Frachtgut und
Verlangt eine Vertragspartei, dass Finanzdienstleister der iii) der Entgegennahme/Auslieferung und der sicheren Ver-
anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorgani- wahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nach
sation, einer Wertpapierbörse oder eines Terminkontraktmarkts, dem Löschen;
einer Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder
Vereinigung sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu ha- c) bezeichnet der Ausdruck „Zollabfertigung“ (oder „Dienstleis-
ben, um auf der gleichen Grundlage wie die Finanzdienstleister tung von Zollagenten“) die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für
der betreffenden Vertragspartei Finanzdienstleistungen erbringen die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen
zu können, oder stattet die Vertragspartei solche Einrichtungen Dritten, unabhängig davon, ob dies die Haupttätigkeit des
unmittelbar oder mittelbar mit Vorrechten oder Vorteilen für die Dienstleisters ist oder eine übliche Ergänzung seiner Haupt-
Erbringung von Finanzdienstleistungen aus, so stellt die tätigkeit;
Vertragspartei sicher, dass die in Artikel 205 Absatz 1 und Arti- d) bezeichnet der Ausdruck „Bereitstellung von Containerstell-
kel 211 genannten Verpflichtungen eingehalten werden. plätzen und Zwischenlagerung von Containern“ die Lagerung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 759
von Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hin- Gebiet eine Niederlassung unter Bedingungen für die Niederlas-
blick auf ihre Be-/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für sung und die Geschäftstätigkeit zu betreiben, die nicht weniger
die Versendung; günstig als diejenigen sind, die sie ihren eigenen Dienstleistern
oder den Dienstleistern eines Drittlands gewährt, je nachdem,
e) bezeichnet der Ausdruck „Schiffsagenturdienste“ die Tätig-
welche Bedingungen günstiger sind.
keiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen Ge-
biet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder meh- (5) Jede Vertragspartei stellt im internationalen Seeverkehr
rerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei die folgenden
Zwecken: Leistungen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedin-
i) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistun- gungen am Hafen bereit: Lotsendienste, Schub- und Schlepp-
gen und Anschlussleistungen, von Preisangebot bis boothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Ab-
Rechnungsstellung, und Ausstellung von Konnossemen- fall- und Ballastentsorgung, Dienstleistungen der Hafenmeisterei,
ten im Namen der Unternehmen, Erwerb und Weiterver- Navigationshilfen, landgestützte Betriebsdienste, die für den
kauf der erforderlichen Anschlussleistungen, Ausfertigung Schiffsbetrieb unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation,
von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Aus- Wasser- und Stromversorgung, Einrichtungen für dringende Re-
künften, paraturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste.
ii) organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen (6) Jede Vertragspartei gestattet die Verbringung von Ausrüs-
im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffs oder die tung wie leeren Containern, die nicht als Fracht gegen Entgelt
Übernahme von Frachtgut, wenn erforderlich; zwischen Häfen eines Mitgliedstaats oder zwischen Häfen der
Republik Moldau befördert werden.
f) bezeichnet der Ausdruck „Spedition“ die Organisation und
Überwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Ver- (7) Jede Vertragspartei gestattet im internationalen Seever-
senders durch Auftragsvergabe für Verkehrsdienstleistungen kehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei vorbehalt-
und Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und lich der Genehmigung durch die zuständige Behörde, Feeder-
Erteilung von geschäftlichen Auskünften; Dienstleistungen zwischen ihren nationalen Häfen zu erbringen.
g) bezeichnet der Ausdruck „Feeder-Dienstleistungen“ den Vor-
und Weitertransport von internationalem Frachtgut auf dem Artikel 252
Seeweg, insbesondere von containerisierter Fracht, zwischen Luftverkehr
Häfen, die im Gebiet einer Vertragspartei gelegen sind.
Die schrittweise Liberalisierung des Luftverkehrs zwischen den
(2) In Bezug auf den internationalen Seeverkehr ist jede Ver- Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer beiderseitigen wirtschaft-
tragspartei damit einverstanden, die effektive Anwendung des lichen Bedürfnisse und der Bedingungen für den gegenseitigen
Grundsatzes des ungehinderten Zugangs zu Ladungen auf kom- Marktzugang wird im Abkommen zwischen der EU und ihren Mit-
merzieller Basis, die Dienstleistungsfreiheit im internationalen gliedstaaten und der Republik Moldau über den gemeinsamen
Seeverkehr sowie die Inländerbehandlung bei der Erbringung Luftverkehrsraum geregelt.
von Dienstleistungen zu gewährleisten.
Angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten Ni- Artikel 253
veaus der Liberalisierung im internationalen Seeverkehr
Schrittweise Annäherung
a) wendet jede Vertragspartei den Grundsatz des ungehinder-
ten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum Jede Vertragspartei erkennt die Bedeutung an, die der schritt-
internationalen Seehandel auf kommerzieller und diskriminie- weisen Annäherung der bestehenden und der künftigen Rechts-
rungsfreier Basis wirksam an; vorschriften der Republik Moldau an den in Anhang XXVIII-D auf-
geführten Besitzstand der Union zukommt.
b) gewährt jede Vertragspartei den unter der Flagge der ande-
ren Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistern der an-
deren Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für Abschnitt 6
den Zugang zu den Häfen, die Benutzung der Infrastruktur
Elektronischer Geschäftsverkehr
und die Inanspruchnahme von Hafendiensten und Seever-
kehrshilfsleistungen sowie bezüglich der damit verbundenen
Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, Unterabschnitt 1
die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Lösch- Allgemeine Bestimmungen
einrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig als
die Behandlung ist, die sie ihren eigenen Schiffen oder Schif-
fen eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche Behand- Artikel 254
lung günstiger ist. Ziel und Grundsätze
(3) In Anwendung dieser Grundsätze werden die Vertragspar- (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der elektronische
teien Geschäftsverkehr in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglich-
a) in künftige Abkommen mit Drittländern über Seeverkehrs- keiten eröffnet, und kommen überein, die Entwicklung des elek-
dienstleistungen, einschließlich des Verkehrs mit trockenen tronischen Geschäftsverkehrs zwischen den Vertragsparteien zu
und flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs, keine fördern, insbesondere durch eine Zusammenarbeit in den Fra-
Ladungsanteilvereinbarungen aufnehmen und derartige gen, die der elektronische Geschäftsverkehr im Rahmen dieses
Ladungsanteilvereinbarungen, die in früheren Abkommen Kapitels aufwirft.
enthalten sind, innerhalb einer angemessenen Frist außer (2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Ent-
Kraft setzen und wicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs in jeder Hinsicht
b) bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnah- mit den strengsten internationalen Datenschutznormen vereinbar
men sowie alle administrativen, technischen und sonstigen sein muss, damit gewährleistet ist, dass die Nutzer Vertrauen in
Hemmnisse, die eine verschleierte Beschränkung darstellen den elektronischen Geschäftsverkehr haben.
oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass elektronische
im internationalen Seeverkehr bewirken könnten, beseitigen
Übertragungen als Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des
und keine neuen einführen.
Abschnitts 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleis-
(4) Jede Vertragspartei gestattet im internationalen Seever- tungen) angesehen werden, auf die kein Zoll erhoben werden
kehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei, in ihrem kann.
760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Artikel 255 (3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge-
richt oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechts-
Zusammenarbeit im Bereich
ordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt,
des elektronischen Geschäftsverkehrs
eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.
(1) Die Vertragsparteien pflegen einen Dialog über die durch
den elektronischen Geschäftsverkehr aufgeworfenen Regelungs-
Artikel 258
fragen, bei dem unter anderem folgende Themen behandelt
werden: Haftung der Anbieter von
a) die Anerkennung von für die Öffentlichkeit ausgestellten Zer- Vermittlungsdiensten – Caching
tifikaten für elektronische Signaturen und die Erleichterung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Diens-
grenzüberschreitender Zertifizierungsdienste,
tes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem
b) die Haftung von Vermittlern bei der Übermittlung oder Spei- Nutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu
cherung von Informationen, übermitteln, der Diensteanbieter nicht für die automatische, zeit-
lich begrenzte Zwischenspeicherung haftet, die dem alleinigen
c) die Behandlung nicht angeforderter elektronischer kommer-
Zweck dient, die Übermittlung der Informationen an andere Nut-
zieller Kommunikation,
zer des Dienstes auf deren Anfrage hin effizienter zu gestalten,
d) der Verbraucherschutz im Bereich des elektronischen Ge- sofern
schäftsverkehrs und
a) der Diensteanbieter die Informationen nicht verändert,
e) andere Themen, die für die Entwicklung des elektronischen
Geschäftsverkehrs von Bedeutung sind. b) der Diensteanbieter die Bedingungen für den Zugang zu den
Informationen beachtet,
(2) Diese Zusammenarbeit kann in der Form eines Austauschs
von Informationen über die jeweiligen Rechtsvorschriften der c) der Diensteanbieter die Regeln für die Aktualisierung der
Vertragsparteien zu diesen Themen sowie über die Umsetzung Informationen beachtet, die in weithin anerkannten und ver-
dieser Rechtsvorschriften erfolgen. wendeten Industriestandards festgelegt sind,
d) der Diensteanbieter nicht die erlaubte Anwendung von Tech-
Unterabschnitt 2
nologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der
Haftung der Anbieter Informationen beeinträchtigt, die in weithin anerkannten und
von Vermittlungsdiensten verwendeten Industriestandards festgelegt sind, und
e) der Diensteanbieter zügig handelt, um von ihm gespeicherte
Artikel 256 Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu
Nutzung der Dienste von Vermittlern sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass
die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Über-
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Dritte die Dienste mittlung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu
von Vermittlern für rechtsverletzende Handlungen nutzen kön- ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungs-
nen, und sehen für Anbieter von Vermittlungsdiensten die in die- behörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
sem Unterabschnitt vorgesehenen Maßnahmen vor.
(2) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein
(2) Für die Zwecke des Artikels 257 bezeichnet der Ausdruck
Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den
„Diensteanbieter“ einen Anbieter, der die Übertragung und das
Rechtsordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter ver-
Routing oder Verbindungen für die digitale Online-Kommunika-
langt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.
tion anbietet, wobei vom Nutzer ausgewähltes Material ohne in-
haltliche Veränderung zwischen vom Nutzer festgelegten Punk-
ten übertragen wird. Für die Zwecke der Artikel 258 und 259 Artikel 259
bezeichnet der Ausdruck „Diensteanbieter“ einen Anbieter oder
Betreiber von Einrichtungen für Online-Dienste oder Netzzugän- Haftung der Anbieter von
ge. Vermittlungsdiensten – Hosting
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Diens-
Artikel 257 tes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von
Haftung der Anbieter von durch Nutzer gelieferten Informationen besteht, der Dienstean-
Vermittlungsdiensten – reine Durchleitung bieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Infor-
mationen haftet, sofern
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Diens-
tes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem a) der Diensteanbieter keine tatsächliche Kenntnis von der
Nutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat und sich, was
übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu ver- Schadensersatzansprüche anbelangt, keiner Tatsachen oder
mitteln, der Diensteanbieter nicht für die übermittelten Informa- Umstände bewusst ist, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit
tionen haftet, sofern der Diensteanbieter oder Information offensichtlich wird, oder
a) die Übermittlung nicht veranlasst, b) der Diensteanbieter, sobald er diese Kenntnis oder dieses
b) den Adressaten der übermittelten Informationen nicht aus- Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um die Information zu
wählt und entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.
c) die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verän- (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem
dert. Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
(2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung (3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge-
des Zugangs nach Absatz 1 umfassen auch die automatische richt oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechts-
kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informatio- ordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt,
nen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kom- eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder dass
munikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger die Vertragsparteien Verfahren für die Entfernung von Informa-
gespeichert werden, als es für die Übermittlung üblicherweise tionen oder die Sperrung des Zugangs zu Informationen festle-
erforderlich ist. gen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 761
Artikel 260 tätigkeiten, Unternehmer oder Dienstleister der anderen Ver-
tragspartei zu gewährleisten1.
Keine allgemeine Überwachungspflicht
(3) Die Bestimmungen dieses Kapitels und der Anhänge
(1) Die Vertragsparteien erlegen Anbietern, die Dienste im XXVII-A und XXVII-E, XXVII-B und XXVII-F, XXVII-C und XXVII-G,
Sinne der Artikel 257, 258 und 259 erbringen, keine allgemeine XXVII-D und XXVII-H gelten weder für die jeweiligen Systeme der
Verpflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicher- sozialen Sicherheit der Vertragsparteien noch für Tätigkeiten im
ten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu Gebiet einer Vertragspartei, die – auch nur zeitweise – mit der
forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.
(2) Eine Vertragspartei kann Anbieter von Diensten der Infor-
mationsgesellschaft dazu verpflichten, die zuständigen Behörden Artikel 262
unverzüglich über mutmaßlich rechtswidrige Tätigkeiten oder
Informationen der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten, oder Steuerliche Maßnahmen
dazu verpflichten, den zuständigen Behörden auf Verlangen Die nach diesem Kapitel gewährte Meistbegünstigung gilt
Informationen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres nicht für die Steuerbehandlung, die die Vertragsparteien auf der
Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung Grundlage von Abkommen zwischen den Vertragsparteien zur
geschlossen haben, ermittelt werden können. Vermeidung der Doppelbesteuerung gewähren oder gewähren
werden.
Abschnitt 7
Artikel 263
Ausnahmen
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Artikel 261 Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass
es
Allgemeine Ausnahmen
a) eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügung
(1) Unbeschadet der allgemeinen Ausnahmen in Artikel 446 zu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren we-
gelten für das vorliegende Kapitel und die Anhänge XXVII-A sentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft,
und XXVII-E, XXVII-B und XXVII-F, XXVII-C und XXVII-G, XXVII-D
und XXVII-H die in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmen. b) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen,
die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteres-
(2) Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so sen als notwendig erachtet:
angewandt werden, dass sie, soweit gleiche Umstände gegeben
sind, zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminie- i) in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Mu-
rung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Be- nition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit,
schränkung der Niederlassung oder der grenzüberschreitenden ii) in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indi-
Erbringung von Dienstleistungen führen, ist dieses Kapitel nicht rekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung die-
dahin gehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert, nen,
Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,
iii) in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die
a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, oder
öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ord-
nung aufrechtzuerhalten; iv) im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen
in den internationalen Beziehungen, oder
b) die dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Men-
schen, Tieren und Pflanzen dienen;
1 Maßnahmen, die auf eine gerechte oder wirksame Festsetzung oder Er-
c) die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Res- hebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertrags-
sourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung partei im Rahmen ihres Steuersystems,
mit Beschränkungen für einheimische Unternehmer oder für a) die für gebietsfremde Unternehmer und Dienstleister gelten, in An-
erkennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder
die inländische/interne Erbringung oder Inanspruchnahme
nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Gebiet der
von Dienstleistungen angewendet werden; Vertragspartei stammen oder dort gelegen sind,
d) die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, b) die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung
von Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,
geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich
sind; c) die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuer-
flucht oder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaß-
e) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder nahmen,
Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu d) die für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die im Gebiet einer an-
diesem Kapitel stehen, einschließlich Maßnahmen, die Fol- deren Vertragspartei oder von dort aus erbracht werden, um die
Festsetzung oder Erhebung der von diesen Nutzern zu entrichtenden
gendes betreffen: Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,
i) die Verhinderung irreführender und betrügerischer Ge- e) die unterscheiden zwischen Unternehmern und Dienstleistern, die
schäftspraktiken oder die Bewältigung der Folgen einer hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterlie-
gen, und anderen Unternehmern und Dienstleistern, in Anerkennung
Nichterfüllung von Verträgen, des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwi-
schen beiden, oder
ii) den Schutz der Privatsphäre des Einzelnen bei der Ver-
arbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und f) die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzü-
ge oder anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen
den Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnun- oder Zweigniederlassungen oder zwischen verbundenen Personen
gen und Konten, oder Zweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuord-
nen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Ver-
iii) die Sicherheit; tragspartei zu bewahren.
f) die nicht mit Artikel 205 Absatz 1 und Artikel 211 vereinbar Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe unter Buchstabe f und
in dieser Fußnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen
sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behand- Definitionen und Begriffen oder gleichwertigen oder ähnlichen Defi-
lung besteht darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung nitionen und Begriffen des internen Rechts der Vertragspartei, die
oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Wirtschafts- die Maßnahme trifft, ausgelegt.
762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
c) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der „Handel“ die Maßnahmen und legt die Modalitäten für die wei-
von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von tere Liberalisierung fest.
Frieden und Sicherheit in der Welt einzuleiten.
Kapitel 8
Kapitel 7
Öffentliches Beschaffungswesen
Laufende Zahlungen
und Kapitalverkehr
Artikel 268
Artikel 264 Ziele
Laufende Zahlungen (1) Die Vertragsparteien erkennen den Beitrag transparenter,
nichtdiskriminierender, wettbewerbsorientierter und offener Aus-
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlun-
schreibungen zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung
gen und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konver-
an und setzen sich das Ziel, ihre Beschaffungsmärkte einander
tierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über
schrittweise wirksam zu öffnen.
den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.
(2) Dieses Kapitel sieht für öffentliche Aufträge und Konzes-
Artikel 265 sionen im öffentlichen Sektor und im Versorgungssektor auf
nationaler, regionaler und lokaler Ebene einen gegenseitigen Zu-
Kapitalverkehr gang zum öffentlichen Beschaffungswesen nach dem Grundsatz
(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten der Inländerbehandlung vor. Es sieht ferner die schrittweise An-
die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den näherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau über das
freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit nach den Rechts- öffentliche Beschaffungswesen an den Besitzstand der Union in
vorschriften des Aufnahmestaats getätigten Direktinvestitionen, diesem Bereich vor, ergänzt durch eine institutionelle Reform und
einschließlich des Erwerbs von Immobilien, mit Investitionen, die die Schaffung eines effizienten öffentlichen Beschaffungswesens
nach den Bestimmungen des Titels V (Handel und Handels- entsprechend den geltenden Grundsätzen für öffentliche Be-
fragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elek- schaffungen in der Union und den Bestimmungen und Definitio-
tronischer Geschäftsverkehr) getätigt werden, sowie mit der nen der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und
Liquidation oder Rückführung investierten Kapitals und etwaiger des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Ver-
daraus resultierender Gewinne. fahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und
Dienstleistungsaufträge und der Richtlinie 2004/17/EG des
(2) Hinsichtlich anderer als der in Absatz 1 genannten Kapi- Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur
talbilanztransaktionen gewährleistet jede Vertragspartei ab Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im
Inkrafttreten dieses Abkommens und unbeschadet anderer Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie
Bestimmungen dieses Abkommens der Postdienste.
a) den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für
Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Ge- Artikel 269
bietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, und
Geltungsbereich
b) den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portfolio-
Investitionen und Finanzkrediten durch die Investoren der an- (1) Dieses Kapitel gilt für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienst-
deren Vertragspartei. leistungsaufträge, für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge
im Versorgungssektor sowie für Bau- und Dienstleistungskon-
Artikel 266 zessionen.
Schutzmaßnahmen (2) Dieses Kapitel gilt für jeden öffentlichen Auftraggeber und
jeden anderen Auftraggeber, der den Begriffsbestimmungen des
In Ausnahmefällen, in denen Zahlungen oder der Kapitalver-
Besitzstands der Union im Bereich des öffentlichen Beschaf-
kehr ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs-
fungswesens entspricht (im Folgenden „Auftraggeber“). Es gilt
oder Geldpolitik, einschließlich ernster Zahlungsbilanzschwierig-
außerdem für Einrichtungen des öffentlichen Rechts und öffent-
keiten, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in der
liche Unternehmen des Versorgungssektors wie staatliche Un-
Republik Moldau verursacht oder zu verursachen droht, können
ternehmen, die die entsprechenden Tätigkeiten ausüben, und
die betroffenen Vertragsparteien für höchstens sechs Monate
private Unternehmen, die im Versorgungssektor auf der Grund-
Schutzmaßnahmen treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt
lage besonderer oder ausschließlicher Rechte tätig sind.
notwendig sind. Eine Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahme
trifft, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei über die (3) Dieses Kapitel gilt für Aufträge, deren Wert über den in An-
Annahme der Schutzmaßnahme und legt ihr so bald wie möglich hang XXIX-A genannten Schwellenwerten liegt.
einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahme vor.
(4) Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftrags-
werts ist der zu zahlende Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer.
Artikel 267 Bei der Anwendung dieser Schwellenwerte rechnet die Republik
Erleichterungen und Weiterentwicklung Moldau den Auftragswert anhand des von ihrer Nationalbank
festgelegten Wechselkurses in ihre Landeswährung um.
(1) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur
Förderung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwi- (5) Die Schwellenwerte werden ab dem Jahr des Inkrafttretens
schen den Vertragsparteien zu erleichtern. dieses Abkommens regelmäßig alle zwei Jahre überprüft, und
zwar auf der Grundlage des durchschnittlichen Tageskurses
(2) Während der ersten vier Jahre nach dem Tag des Inkraft-
in Euro ausgedrückt in Sonderziehungsrechten während des
tretens dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien Maß-
24-Monatszeitraums, der am letzten Augusttag endet, welcher
nahmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise
der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Die so geänder-
Anwendung der Unionsvorschriften über den freien Kapital-
ten Schwellenwerte werden gegebenenfalls auf die nächsten
verkehr zu schaffen.
Tausend Euro abgerundet. Die geänderten Schwellenwerte wer-
(3) Bis Ende des fünften Jahres nach dem Tag des Inkraft- den durch Beschluss des Assoziationsausschusses in der in
tretens dieses Abkommens überprüft der Assoziationsausschuss Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ an-
in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung genommen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 763
Artikel 270 (6) Bei der Schilderung der Merkmale der geforderten Bau-
arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen verwenden die Auf-
Institutioneller Rahmen
traggeber allgemeine Beschreibungen der Leistungen und Funk-
(1) Von jeder Vertragspartei werden der institutionelle Rahmen tionen sowie internationale, europäische oder nationale Normen.
und die Mechanismen geschaffen beziehungsweise beibehalten,
(7) Die Beschreibung der geforderten Merkmale von Bau-
die für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Be-
arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen darf nicht auf eine
schaffungswesens und die Umsetzung der Bestimmungen die-
bestimmte Machart oder Herkunft oder ein besonderes Verfah-
ses Kapitels erforderlich sind.
ren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ur-
(2) Im Rahmen der institutionellen Reform benennt die Repu- sprung oder eine bestimmte Produktion verweisen, es sein denn,
blik Moldau insbesondere dies ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt und die Be-
schreibung wird mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen.
a) eine für wirtschaftspolitische Fragen zuständige Durchfüh- Der Vorzug gilt allgemeinen Beschreibungen der Leistungen oder
rungsstelle auf zentralstaatlicher Ebene, die beauftragt wird, Funktionen.
für eine kohärente Politik in allen mit dem öffentlichen Be-
schaffungswesen zusammenhängenden Bereichen zu sor- (8) Die Auftraggeber stellen keine Bedingungen, die direkt
gen. Diese Stelle erleichtert und koordiniert die Umsetzung oder indirekt zur Diskriminierung der Wirtschaftsbeteiligten der
dieses Kapitels und steuert die schrittweise Annäherung an anderen Vertragspartei führen, wie etwa die Anforderung, dass
den Besitzstand der Union, und an dem Auftrag interessierte Wirtschaftsbeteiligte in demselben
Land, derselben Region oder demselben Gebiet wie der Auftrag-
b) eine unparteiische und unabhängige Stelle, die mit der Über- geber niedergelassen sein müssen.
prüfung der von Auftraggebern während der Auftragsvergabe
getroffenen Entscheidungen beauftragt wird. In diesem Zu- Ungeachtet des Unterabsatzes 1 kann der erfolgreiche Bieter
sammenhang bedeutet „unabhängig“, dass es sich um eine aufgefordert werden, eine gewisse betriebliche Infrastruktur am
von sämtlichen Auftraggebern und Wirtschaftsbeteiligten ge- Ort der Auftragsausführung zu errichten, wenn dies aufgrund der
trennte öffentliche Stelle handelt. Es wird für die Möglichkeit besonderen Umstände des Auftrags gerechtfertigt ist.
gesorgt, die von dieser Stelle getroffenen Entscheidungen (9) Die Fristen für Interessensbekundungen und für die Ange-
einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen zu lassen. botsabgabe müssen so lang sein, dass Wirtschaftsbeteiligte der
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungen anderen Vertragspartei eine fundierte Einschätzung der Aus-
der Stellen, welche für die Prüfung von Beschwerden der Wirt- schreibung vornehmen und ein Angebot erstellen können.
schaftsbeteiligten über Verstöße gegen internes Recht zuständig (10) Alle Teilnehmer müssen sich im Voraus über die gelten-
sind, wirksam durchgesetzt werden. den Verfahrensregeln, Eignungskriterien und Zuschlagskriterien
informieren. Diese Regeln müssen in gleicher Weise auf alle Teil-
Artikel 271 nehmer angewandt werden.
Grundlegende Anforderungen (11) Öffentlichen Auftraggebern steht es frei, die Anzahl der
an die Vergabe von Aufträgen Bieter, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, zu
begrenzen, sofern
(1) Spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieses Abkom-
mens erfüllen die Vertragsparteien bei der Vergabe sämtlicher a) dies auf transparente und nichtdiskriminierende Weise erfolgt
Aufträge die in den Absätzen 2 bis 15 genannten grundlegenden und
Anforderungen. Diese grundlegenden Anforderungen leiten sich b) die Auswahl sich ausschließlich auf objektive Kriterien stützt,
direkt aus den Vorschriften und Grundsätzen des Besitzstands wie die einschlägige Erfahrung der Bieter, die Unternehmens-
der Union im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens ab, größe und die betriebliche Infrastruktur oder die technische
einschließlich der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der und berufliche Leistungsfähigkeit.
Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit.
Wird eine begrenzte Anzahl von Bietern zur Abgabe eines Ange-
Veröffentlichung bots aufgefordert, so muss dem Erfordernis Rechnung getragen
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle geplanten Be- werden, einen angemessenen Wettbewerb zu gewährleisten.
schaffungen über ein geeignetes Medium auf eine Weise veröf- (12) Auftraggeber dürfen Verhandlungsverfahren ausschließ-
fentlicht werden, die ausreicht, um lich in genau definierten Ausnahmefällen durchführen, wenn der
a) die Öffnung des Marktes für den Wettbewerb zu ermöglichen Wettbewerb dadurch effektiv nicht verfälscht wird.
und (13) Auftraggeber können Qualifikationsprüfsysteme nur unter
b) jedem interessierten Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen, der Voraussetzung verwenden, dass durch ein hinreichend be-
sich vor Vergabe des Auftrags angemessen über die geplante kanntgemachtes, transparentes und offenes Verfahren ein Ver-
Beschaffung zu informieren und sein Interesse an dem Auf- zeichnis der qualifizierten Wirtschaftsbeteiligten erstellt wird. Auf-
trag zu bekunden. träge im Rahmen solcher Systeme werden ebenfalls auf
nichtdiskriminierende Weise vergeben.
(3) Die Veröffentlichung trägt dem wirtschaftlichen Interesse
des Auftrags für die Wirtschaftsbeteiligten Rechnung. (14) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Aufträge anhand
der Ausschreibungskriterien und der Verfahrensregeln, die zuvor
(4) Die Veröffentlichung enthält mindestens die wesentlichen aufgestellt und bekanntgegeben werden, auf transparente Weise
Einzelheiten des zu vergebenden Auftrags, die Eignungskriterien, an den Bieter vergeben werden, der das wirtschaftlich günstigste
die Vergabemethode, die Zuschlagskriterien und jegliche andere Angebot oder das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben
Information, die die Wirtschaftsbeteiligten nach vernünftigem hat. Die endgültige Entscheidung ist allen Bietern unverzüglich
Ermessen benötigen, um zu entscheiden, ob sie ihr Interesse an mitzuteilen. Auf Antrag eines abgewiesenen Bieters müssen die
dem Auftrag bekunden möchten. Gründe ausführlich genug erläutert werden, um eine Überprüfung
der Entscheidung zu ermöglichen.
Auftragsvergabe
Rechtsschutz
(5) Sämtliche Aufträge werden anhand transparenter und un-
parteilicher Verfahren vergeben, die Korruption verhindern. Diese (15) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede Person, die
Unparteilichkeit wird vor allem durch die nichtdiskriminierende Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und durch
Beschreibung des Auftragsgegenstands, den gleichberechtigten einen mutmaßlichen Verstoß geschädigt wurde oder geschädigt
Zugang aller Wirtschaftsbeteiligten, angemessene Fristen und zu werden droht, Anspruch auf wirksamen unparteilichen
ein transparentes und objektives Vorgehen gewährleistet. Rechtsschutz in Bezug auf jegliche Entscheidung hat, die der
764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Auftraggeber im Zusammenhang mit der Vergabe des Auftrags Artikel 274
trifft. Die im Verlauf und zu Abschluss eines Überprüfungsverfah-
rens getroffenen Entscheidungen werden so veröffentlicht, dass Marktzugang
sämtliche interessierten Wirtschaftsbeteiligten ausreichend infor-
miert werden. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die wirksame
gegenseitige Öffnung ihrer jeweiligen Märkte schrittweise und
gleichzeitig erfolgt. Während des Annäherungsprozesses hängt
Artikel 272 der Umfang des gegenseitig gewährten Markzugangs von den
Planung der schrittweisen Annäherung bei der Annäherung erzielten Fortschritten ab, wie in Anhang
XXIX-B festgelegt.
(1) Vor Beginn der schrittweisen Annäherung übermittelt die
Republik Moldau dem Assoziationsausschuss in der in Arti- (2) Die Entscheidung, zu einer weiteren Phase der Marktöff-
kel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ einen nung überzugehen, wird anhand einer Bewertung der Qualität
umfassenden Fahrplan für die Umsetzung dieses Kapitels mit der angenommenen Rechtsvorschriften und ihrer Anwendung in
zeitlichen Vorgaben und Etappenzielen, der sämtliche Reformen der Praxis getroffen. Solche Bewertungen werden regelmäßig
im Zusammenhang mit der Annäherung an den Besitzstand der vom Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4
Union und dem Aufbau der institutionellen Kapazitäten beinhal- genannten Zusammensetzung „Handel“ durchgeführt.
tet. Dieser Fahrplan steht mit den in Anhang XXIX-B genannten
Phasen und Zeitplänen im Einklang. (3) Hat eine Vertragspartei ihren Beschaffungsmarkt nach
Anhang XXIX-B für die andere Vertragspartei geöffnet,
(2) Der Fahrplan deckt sämtliche Aspekte der Reform und des
allgemeinen Rechtsrahmens für die Durchführung öffentlicher a) gewährt die Union Unternehmen der Republik Moldau unab-
Beschaffungen ab, insbesondere die Annäherung in den Berei- hängig davon, ob sie in der Union niedergelassen sind, Zu-
chen öffentliche Aufträge, Aufträge im Versorgungssektor, Bau- gang zu den Vergabeverfahren nach den Beschaffungs-
konzessionen und Überprüfungsverfahren sowie die Stärkung vorschriften der Union zu Bedingungen, die nicht weniger
der Verwaltungskapazitäten auf allen Ebenen, einschließlich der günstig sind als die Bedingungen, die für Unternehmen der
Überprüfungsstellen und Durchsetzungsmechanismen. Union gelten;
(3) Nach einer befürwortenden Stellungnahme des Assozia- b) gewährt die Republik Moldau Unternehmen der Union unab-
tionsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ dient der hängig davon, ob sie in der Republik Moldau niedergelassen
Fahrplan als Referenzdokument für die Umsetzung dieses Kapi- sind, Zugang zu den Vergabeverfahren nach den nationalen
tels. Die Union bemüht sich nach besten Kräften, die Republik Beschaffungsvorschriften zu Bedingungen, die nicht weniger
Moldau bei der Umsetzung des Fahrplans zu unterstützen. günstig sind als die Bedingungen, die für Unternehmen der
Republik Moldau gelten.
Artikel 273
(4) Nach Umsetzung der letzten Phase des Annäherungspro-
Schrittweise Annäherung zesses prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit, den gegen-
(1) Die Republik Moldau stellt sicher, dass ihre bestehenden seitigen Marktzugang auch für Beschaffungen zu gewähren, bei
und künftigen Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaf- denen die in Anhang XXIX-A genannten Schwellenwerte nicht er-
fungswesen schrittweise mit dem Besitzstand der Union in die- reicht werden.
sem Bereich in Einklang gebracht werden.
(5) Finnland behält sich seinen Standpunkt bezüglich der
(2) Die Annäherung an den Besitzstand der Union erfolgt Ålandinseln vor.
in mehreren Phasen entsprechend dem Zeitplan in Anhang
XXIX-B und den näheren Ausführungen in den Anhängen
XXIX-C bis XXIX-F, XXIX-H, XXIX-I und XXIX-K. Die Anhänge Artikel 275
XXIX-G und XXIX-J enthalten fakultative Elemente, die nicht an-
Information
genähert werden müssen, während die Anhänge XXIX-L bis
XXIX-O Elemente des Besitzstands der Union enthalten, die von (1) Jede Vertragspartei gewährleistet eine angemessene Un-
der Annäherung ausgenommen sind. Während dieses Annähe- terrichtung der Auftraggeber und Wirtschaftsbeteiligten über die
rungsprozesses wird der einschlägigen Rechtsprechung des öffentlichen Beschaffungsverfahren, unter anderem durch Ver-
Gerichtshofs der Europäischen Union und den von der Euro- öffentlichung sämtlicher einschlägigen Rechts- und Verwaltungs-
päischen Kommission getroffenen Durchführungsmaßnahmen vorschriften.
ebenso Rechnung getragen wie – falls erforderlich – jeglicher in
der Zwischenzeit vorgenommenen Änderung des Besitzstands (2) Jede Vertragspartei stellt eine wirksame Verbreitung von
der Union. Die Umsetzung jeder Phase wird vom Assoziations- Informationen über Ausschreibungen sicher.
ausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammen-
setzung „Handel“ bewertet und nach dessen positiver Einschät-
zung mit der gegenseitigen Gewährung des Marktzugangs Artikel 276
verbunden, wie in Anhang XXIX-B festgelegt. Die Europäische
Kommission unterrichtet die Republik Moldau unverzüglich von Zusammenarbeit
jeglicher Änderung des Besitzstands der Union. Sie bietet geeig-
(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit
nete Beratung und technische Hilfe für die Umsetzung solcher
durch den Austausch von Erfahrungen und Informationen über
Änderungen an.
ihre bewährten Verfahren und Regelungsrahmen.
(3) Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung
„Handel“ nimmt die Bewertung einer nächsten Phase erst vor, (2) Die Union erleichtert die Umsetzung dieses Kapitels, ge-
wenn die in der vorhergehenden Phase umzusetzenden Maßnah- gebenenfalls auch durch technische Hilfe. Im Einklang mit den
men durchgeführt und nach den Modalitäten des Absatzes 2 Bestimmungen des Titels VI (Finanzielle Hilfe und Bestimmungen
gebilligt wurden. über Betrugsbekämpfung und Kontrollen) werden einzelne Ent-
scheidungen über finanzielle Hilfe im Rahmen der einschlägigen
(4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass diejenigen Aspek- Finanzierungsmechanismen und -instrumente der Union getrof-
te und Bereiche des öffentlichen Beschaffungswesens, die nicht fen.
in diesem Artikel erfasst sind, den Grundsätzen der Transparenz,
Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung im Sinne des Arti- (3) Anhang XXIX-P enthält eine nicht erschöpfende Liste der
kels 271 entsprechen. Themen für die Zusammenarbeit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 765
Kapitel 9 Artikel 281
Rechte des geistigen Eigentums Urheber
Jede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschließliche
Abschnitt 1 Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze a) die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder
dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Wei-
se und in jeder Form, ganz oder teilweise,
Artikel 277
b) die öffentliche Verbreitung des Originals ihrer Werke oder von
Ziele Vervielfältigungsstücken davon in beliebiger Form durch Ver-
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin, kauf oder auf sonstige Weise und
a) die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe
Produkte zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglich-
machung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der
b) ein angemessenes und wirksames Schutz- und Durchset- Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich
zungsniveau für Rechte des geistigen Eigentums zu errei- sind.
chen.
Artikel 282
Artikel 278
Ausübende Künstler
Art und Umfang der Pflichten
Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das aus-
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die angemessene und schließliche Recht,
wirksame Umsetzung der das geistige Eigentum betreffenden
a) die Aufzeichnung1 ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu
internationalen Übereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie ge-
verbieten,
hören, einschließlich des Übereinkommens der WTO über han-
delsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im b) die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder
Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“). Die Bestimmungen dieses dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbie-
Kapitels ergänzen und präzisieren die Rechte und Pflichten der tungen auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder
Vertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen und anderen teilweise zu erlauben oder zu verbieten,
internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet des geistigen Ei-
c) Aufzeichnungen ihrer Darbietungen der Öffentlichkeit durch
gentums.
Verkauf oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen,
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst der Ausdruck
d) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglich-
„geistiges Eigentum“ mindestens alle Arten des geistigen Eigen-
machung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in der Wei-
tums, die unter die Artikel 280 bis 317 fallen.
se, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu
(3) Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst den Schutz Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu ver-
vor unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Ver- bieten,
bandsübereinkunft von 1967 zum Schutz des gewerblichen e) die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer
Eigentums (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“). Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten, es sei denn, die
Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder
Artikel 279 beruht auf einer Aufzeichnung.
Erschöpfung
Artikel 283
Jede Vertragspartei sieht eine Regelung für die inländische/
interne oder regionale Erschöpfung von Rechten des geistigen Hersteller von Tonträgern
Eigentums vor. Jede Vertragspartei gewährt Tonträgerherstellern das aus-
schließliche Recht,
Abschnitt 2 a) die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder
Standards in Bezug auf dauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und
Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder
Rechte des geistigen Eigentums
zu verbieten,
Unterabschnitt 1 b) ihre Tonträger und Vervielfältigungsstücke davon der Öffent-
lichkeit durch Verkauf oder auf sonstige Weise zugänglich zu
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte machen und
c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglich-
Artikel 280 machung ihrer Tonträger in der Weise, dass sie Mitgliedern
Gewährter Schutz der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugäng-
lich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
Die Vertragsparteien nehmen ihre Rechte und Pflichten gemäß
den folgenden internationalen Übereinkünften wahr:
Artikel 284
a) der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Litera-
Sendeunternehmen
tur und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“),
Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das aus-
b) dem Internationalen Abkommen von 1961 über den Schutz
schließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und
der Sendeunternehmen, a) die Aufzeichnung ihrer Sendungen,
c) dem TRIPS-Übereinkommen, 1 Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Aufzeich-
d) dem WIPO-Urheberrechtsvertrag und nung“ die Verkörperung von Tönen oder Bildern oder von deren Darstel-
lungen, von der aus sie mit einem Gerät wahrgenommen, reproduziert
e) dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger. oder wiedergegeben werden können.
766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
b) die Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen, (5) Die Rechte der Sendeunternehmen erlöschen frühestens
50 Jahre nach der Erstsendung unabhängig davon, ob es sich
c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglich-
hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder
machung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen und
durch Satelliten übertragene Sendungen handelt.
d) die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öf-
(6) Die in diesem Artikel genannten Fristen werden vom 1. Ja-
fentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende
nuar des Jahres an berechnet, das auf das für den Beginn der
Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen
Frist maßgebende Ereignis folgt.
Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind.
Artikel 287
Artikel 285
Schutz technischer Maßnahmen
Sendung und öffentliche Wiedergabe
(1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechts-
(1) Jede Vertragspartei sieht ein Recht vor, das bei Nutzung
schutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen
eines zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgers oder
durch eine Person vor, der bekannt ist oder bekannt sein müsste,
eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für eine
dass sie dieses Ziel verfolgt.
drahtlose Sendung oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung
einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und (2) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechts-
die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und schutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den
die Tonträgerhersteller gewährleistet. Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf
oder Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von
(2) Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den
Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die
Tonträgerherstellern kein diesbezügliches Einvernehmen, so kön-
Erbringung von Dienstleistungen vor,
nen die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen auf-
zuteilen ist, von jeder Vertragspartei festgelegt werden. a) die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Ver-
marktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer
Artikel 286 Maßnahmen sind,
Schutzdauer b) die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer
Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck
(1) Die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Litera- oder Nutzen haben oder
tur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft
umfasst das Leben des Urhebers und 70 Jahre nach seinem c) die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder
Tod, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk rechtmä- erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer
ßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2) Die Schutzdauer einer Musikkomposition mit Text erlischt (3) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Aus-
70 Jahre nach dem Tod des letzten Überlebenden folgender Per- druck „technische Maßnahmen“ alle Technologien, Vorrichtun-
sonen, unabhängig davon, ob diese als Miturheber ausgewiesen gen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt
sind: Verfasser des Textes und Komponist der Musikkompositi- sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende
on, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkom- Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht vom
position mit Text geschaffen wurden. Inhaber des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts
im Sinne des internen Rechts genehmigt worden sind. Techni-
(3) Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen frühestens sche Maßnahmen sind als „wirksam“ anzusehen, soweit die Nut-
50 Jahre nach der Darbietung. Wird jedoch zung eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von
a) eine nicht auf einem Tonträger erfolgte Aufzeichnung der den Rechtsinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen
Darbietung innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder
oder rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegen-
Rechte 50 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffent- stands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfälti-
lichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, gung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, kontrol-
welches Ereignis zuerst stattgefunden hat, liert wird.
b) eine Aufzeichnung der Darbietung auf einem Tonträger inner-
halb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig Artikel 288
öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte 70 Jahre Schutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung
nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten
(1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechts-
öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis
schutz gegen Personen vor, die unbefugt eine der nachstehen-
zuerst stattgefunden hat.
den Handlungen vornehmen:
(4) Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen frühes-
a) die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen
tens 50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wenn jedoch
für die Rechtewahrnehmung,
a) der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht
b) die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche
wurde, erlöschen diese Rechte frühestens 70 Jahre nach der
Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Wer-
ersten rechtmäßigen Veröffentlichung. Wurde der Tonträger
ken oder sonstigen unter dieses Abkommen fallenden
innerhalb der in Satz 1 genannten Frist nicht rechtmäßig ver-
Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen
öffentlicht und wurde der Tonträger innerhalb dieser Frist
für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert
rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen diese
wurden,
Rechte frühestens 70 Jahre nach der ersten rechtmäßigen
öffentlichen Wiedergabe; wenn diesen Personen bekannt ist oder bekannt sein müsste,
dass sie dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder ver-
b) der Tonträgerhersteller es unterlässt, 50 Jahre nach der
wandten Schutzrechten im Sinne des internen Rechts veranlas-
rechtmäßigen Veröffentlichung des Tonträgers oder nach
sen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern.
dessen rechtmäßiger öffentlicher Wiedergabe Kopien des
Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten (2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
oder den Tonträger öffentlich zugänglich zu machen, so kann „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von Rechts-
der ausübende Künstler den Vertrag, mit dem er seine Rech- inhabern stammenden Informationen, die die nach diesem Kapi-
te an der Aufzeichnung seiner Darbietung einem Tonträger- tel zu schützenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände,
hersteller übertragen oder abgetreten hat, kündigen. den Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 767
oder Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der Nutzung solcher Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu
Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder fördern.
Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.
Absatz 1 findet Anwendung, wenn eine dieser Informationen an Unterabschnitt 2
einem Vervielfältigungsstück eines nach diesem Kapitel zu schüt-
zenden Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angebracht Marken
ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe ei-
nes solchen Werks oder Schutzgegenstands erscheint. Artikel 292
Internationale Übereinkünfte
Artikel 289
Die Vertragsparteien
Ausnahmen und Beschränkungen
a) halten das Protokoll zum Madrider Abkommen über die
(1) Jede Vertragspartei darf im Einklang mit den Übereinkom- internationale Registrierung von Marken, den WIPO-Marken-
men und internationalen Übereinkünften, zu deren Vertrags- rechtsvertrag und das Abkommen von Nizza über die Inter-
parteien sie gehört, Beschränkungen und Ausnahmen in Bezug nationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für
auf die in den Artikeln 281 bis 286 genannten Rechte nur in be- die Eintragung von Marken ein und
stimmten Sonderfällen vorsehen, in denen die normale Verwer-
b) unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um dem
tung des Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die
Markenrechtsvertrag von Singapur beizutreten.
berechtigten Interessen der Rechtsinhaber nicht ungebührlich
verletzt werden.
Artikel 293
(2) Jede Vertragspartei sieht vor, dass die in den Artikeln 282
bis 285 genannte vorübergehende Vervielfältigung, die flüchtig Eintragungsverfahren
oder begleitend ist, die einen wesentlichen Bestandteil eines (1) Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragung
technischen Verfahrens darstellt, deren alleiniger Zweck es ist, von Marken vor, bei dem jede endgültige ablehnende Entschei-
a) eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen dung der zuständigen Markenverwaltung dem Antragsteller
Vermittler oder schriftlich mitgeteilt und hinreichend begründet wird.
b) eine rechtmäßige Nutzung (2) Jede Vertragspartei sieht die Möglichkeit vor, gegen An-
träge auf Markeneintragung Widerspruch einzulegen. Das Wider-
eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, spruchsverfahren ist kontradiktorisch.
und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat, von
dem in den Artikeln 282 bis 285 vorgesehenen Vervielfältigungs- (3) Die Vertragsparteien stellen eine öffentlich zugängliche
recht ausgenommen wird. elektronische Datenbank bereit, in der Markenanmeldungen und
Markeneintragungen erfasst werden.
Artikel 290
Artikel 294
Folgerecht
Notorisch bekannte Marken
(1) Jede Vertragspartei sieht zugunsten des Urhebers des Ori-
ginals eines Kunstwerks ein Folgerecht vor, das als unveräußer- Zur Umsetzung des Artikels 6bis der Pariser Verbandsüber-
liches Recht konzipiert ist, auf das der Urheber auch im Voraus einkunft und des Artikels 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Über-
nicht verzichten kann; dieses Recht gewährt einen Anspruch auf einkommens in Bezug auf den Schutz notorisch bekannter Mar-
Beteiligung am Verkaufspreis aus jeder Weiterveräußerung nach ken wenden die Vertragsparteien die Gemeinsame Empfehlung
der ersten Veräußerung durch den Urheber. betreffend Bestimmungen zum Schutz notorischer Marken an,
welche die Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des
(2) Das Recht nach Absatz 1 gilt für alle Weiterveräußerungen, gewerblichen Eigentums und die Generalversammlung der Welt-
an denen Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunst- organisation für geistiges Eigentum (WIPO) anlässlich der
galerien und allgemein Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oder Vierunddreißigsten Sitzungsreihe der Versammlungen der WIPO-
Vermittler beteiligt sind. Mitgliedstaaten (September 1999) verabschiedet haben.
(3) Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass das Recht nach
Absatz 1 nicht auf Weiterveräußerungen anzuwenden ist, wenn Artikel 295
der Veräußerer das Werk weniger als drei Jahre vor der betref- Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke
fenden Weiterveräußerung unmittelbar beim Urheber erworben
hat und wenn der bei der Weiterveräußerung erzielte Preis einen Jede Vertragspartei sieht begrenzte Ausnahmen von den
bestimmten Mindestbetrag nicht übersteigt. Rechten aus einer Marke wie die lautere Benutzung beschrei-
bender Angaben, den Schutz geografischer Angaben nach
(4) Die Folgerechtsvergütung wird vom Veräußerer abgeführt. Artikel 303 oder andere begrenzte Ausnahmen vor, welche die
Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass eine – vom Veräußerer berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter be-
verschiedene – natürliche oder juristische Person nach Absatz 2 rücksichtigen.
allein oder gemeinsam mit dem Veräußerer für die Zahlung der
Folgerechtsvergütung haftet.
Unterabschnitt 3
(5) Der Schutz kann in dem im Gebiet der betreffenden Ver-
tragspartei zulässigen Maße beansprucht werden. Das Verfahren Geografische Angaben
und das Ausmaß der Beteiligung werden durch das interne Recht
geregelt. Artikel 296
Geltungsbereich
Artikel 291
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Anerkennung und den
Zusammenarbeit auf dem Gebiet Schutz geografischer Angaben, die ihren Ursprung im Gebiet der
der kollektiven Rechtewahrnehmung Vertragsparteien haben.
Die Vertragsparteien bemühen sich um Förderung des Dialogs (2) Damit eine geografische Angabe einer Vertragspartei
und der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Verwertungs- durch die andere Vertragspartei geschützt wird, muss sie sich
gesellschaften, um die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen auf Erzeugnisse beziehen, die unter die in Artikel 297 genannten
Schutzgegenständen sowie den Transfer von Gebühren für die Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei fallen.
768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
(3) Eine „geografische Angabe“ ist eine Angabe gemäß der Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet ist, den Verbraucher in
Begriffsbestimmung in Artikel 22 Absatz 1 des TRIPS-Überein- Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezu-
kommens, die auch „Ursprungsbezeichnungen“ umfasst. führen.
Artikel 299
Artikel 297
Geltungsbereich des Schutzes geografischer Angaben
Etablierte geografische Angaben (1) Die in den Anhängen XXX-C und XXX-D aufgeführten und
die nach Artikel 298 aufgenommenen geografischen Angaben
(1) Nach Prüfung der in Anhang XXX-A Teil A aufgeführten werden geschützt vor
Rechtsvorschriften der Republik Moldau über den Schutz geo-
a) jeder direkten oder indirekten kommerziellen Verwendung
grafischer Angaben kommt die Union zu dem Schluss, dass die-
eines geschützten Namens
se Rechtsvorschriften die in Anhang XXX-A Teil C festgelegten
Voraussetzungen erfüllen. i) für vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifika-
tion des geschützten Namens nicht entsprechen, oder
(2) Nach Prüfung der in Anhang XXX-A Teil B aufgeführten ii) soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer geo-
Rechtsvorschriften der Union über den Schutz geografischer An- grafischen Angabe ausgenutzt wird,
gaben kommt die Republik Moldau zu dem Schluss, dass diese
Rechtsvorschriften die in Anhang XXX-A Teil C festgelegten b) jeder widerrechtlichen Aneignung, Nachahmung oder An-
Voraussetzungen erfüllen. spielung1, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Er-
zeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name
in Übersetzung, Transkription, Transliteration oder zusam-
(3) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach den
men mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“,
Kriterien des Anhangs XXX-B und nach Prüfung der in Anhang
„Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird,
XXX-C aufgeführten geografischen Angaben für landwirtschaft-
liche Erzeugnisse und Lebensmittel der Union und der in Anhang c) jeder sonstigen falschen oder irreführenden Angabe, die sich
XXX-D aufgeführten geografischen Angaben für Weine, aroma- auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaf-
tisierte Weine und Spirituosen der Union, die von der Union nach ten des Erzeugnisses bezieht und auf der Aufmachung oder
den in Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften eingetragen wor- der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen
den sind, gewährt die Regierung der Republik Moldau diesen zu dem betreffenden Erzeugnis erscheint, sowie die Verwen-
geografischen Angaben das in diesem Unterabschnitt festgeleg- dung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Ein-
te Schutzniveau. druck hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses zu erwe-
cken, und
(4) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach den Kri- d) jeder sonstigen Praktik, die geeignet ist, den Verbraucher in
terien des Anhangs XXX-B und nach Prüfung der in Anhang Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses
XXX-C aufgeführten geografischen Angaben für landwirtschaft- irrezuführen.
liche Erzeugnisse und Lebensmittel der Republik Moldau und der
in Anhang XXX-D aufgeführten geografischen Angaben für Weine, (2) Sind geografische Angaben ganz oder teilweise gleich-
aromatisierte Weine und Spirituosen der Republik Moldau, die lautend, so wird jeder Angabe Schutz gewährt, sofern sie in
von der Republik Moldau nach den in Absatz 1 genannten gutem Glauben sowie unter angemessener Berücksichtigung der
Rechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt die Union örtlichen und traditionellen Gebräuche und der tatsächlichen
diesen geografischen Angaben das in diesem Unterabschnitt Verwechslungsgefahr verwendet wurde. Unbeschadet des Arti-
festgelegte Schutzniveau. kels 23 des TRIPS-Übereinkommens legen die Vertragsparteien
gemeinsam die praktischen Bedingungen für die Verwendung
(5) Die Beschlüsse, die der mit Artikel 11 des Abkommens fest, nach denen die gleichlautenden geografischen Angaben
zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zum voneinander unterschieden werden, wobei berücksichtigt wird,
Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnis- dass die betreffenden Erzeuger gerecht zu behandeln sind und
se und Lebensmittel eingesetzte Gemeinsame Ausschuss zur der Verbraucher nicht irregeführt werden darf. Ein gleichlauten-
Änderung der Anhänge III und IV jenes Abkommens vor dem In- der Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet,
krafttreten des vorliegenden Abkommens annimmt, gelten als dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird
Beschlüsse des Unterausschusses für geografische Angaben nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Ge-
und die in die Anhänge III und IV jenes Abkommens neu aufge- gend oder den Ort, aus dem/der die betreffenden Erzeugnisse
nommenen geografischen Angaben gelten als Bestandteil der stammen, zutreffend ist.
Anhänge XXX-C und XXX-D des vorliegenden Abkommens. (3) Schlägt eine Vertragspartei im Rahmen von Verhandlungen
Demgemäß schützen die Vertragsparteien diese geografischen mit einem Drittland vor, eine geografische Angabe dieses Dritt-
Angaben als etablierte geografische Angaben nach dem vorlie- lands zu schützen, und ist dieser Name mit einer geografischen
genden Abkommen. Angabe der anderen Vertragspartei gleichlautend, so wird letz-
tere konsultiert und erhält die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern,
bevor der Name geschützt wird.
Artikel 298
(4) Dieser Unterabschnitt verpflichtet die Vertragsparteien
nicht, eine geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu
Aufnahme neuer geografischer Angaben
schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr
geschützt ist. Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass neue zu eine geografische Angabe in ihrem Ursprungsland nicht mehr
schützende geografische Angaben nach Abschluss des Ein- geschützt ist.
spruchsverfahrens und nach Prüfung der geografischen Anga-
ben gemäß Artikel 297 Absätze 3 und 4 zur Zufriedenheit beider (5) Dieser Unterabschnitt beeinträchtigt nicht das Recht einer
Vertragsparteien nach dem Verfahren des Artikels 306 Absatz 3 Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen
in die Anhänge XXX-C und XXX-D aufgenommen werden kön- ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name
nen.
1 Der Ausdruck „Anspielung“ bezeichnet insbesondere jedwede Verwen-
dung für Erzeugnisse der Position 20.09 des Harmonisierten Systems,
(2) Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, einen Namen als jedoch nur, soweit es sich bei diesen Erzeugnissen um Weine der Posi-
geografische Angabe zu schützen, der mit dem Namen einer tion 22.04, aromatisierte Weine der Position 22.05 und Spirituosen der
Pflanzensorte, einschließlich einer Keltertraubensorte, oder einer Position 22.08 des Harmonisierten Systems handelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 769
nicht in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet der in Artikel 299 Absatz 1 genannten Sachverhalte zutrifft und
wird. die vor dem Tag, an dem der Antrag auf Schutz der geografi-
schen Angabe von einer Vertragspartei nach diesem Unter-
Artikel 300 abschnitt übermittelt wird, im Gebiet der anderen Vertragspartei
angemeldet, eingetragen oder – sofern diese Möglichkeit in den
Recht auf Verwendung geografischer Angaben einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist – durch Ver-
(1) Ein nach diesem Unterabschnitt geschützter Name darf wendung in gutem Glauben erworben wurde. Eine solche Marke
von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirt- kann ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiter-
schaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Wei- verwendet und erneuert werden, sofern in Bezug auf die Marke
ne oder Spirituosen vermarktet, erzeugt, verarbeitet oder zube- keine Gründe für eine Ungültig- oder Verfallserklärung nach den
reitet, die der betreffenden Produktspezifikation entsprechen. Markenrechtsvorschriften der Vertragsparteien vorliegen.
(2) Sobald eine geografische Angabe nach diesem Unter-
abschnitt geschützt ist, darf die Verwendung des geschützten Artikel 304
Namens nicht von einer Eintragung der Verwender oder weiteren Allgemeine Vorschriften
Auflagen abhängig gemacht werden.
(1) Dieser Unterabschnitt gilt unbeschadet der Rechte und
Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Überein-
Artikel 301 kommens.
Durchsetzung des Schutzes (2) Ungeachtet des Artikels 302 sind für die Einfuhr, Ausfuhr
Die Vertragsparteien setzen den in den Artikeln 297 bis 300 und Vermarktung von in den Artikeln 297 und 298 genannten Er-
vorgesehenen Schutz durch geeignete Verwaltungsakte oder ge- zeugnissen die Gesetze und sonstigen Vorschriften maßgebend,
gebenenfalls Gerichtsverfahren, auch an der Zollgrenze (Ausfuhr die im Gebiet der einführenden Vertragspartei gelten.
und Einfuhr) durch, um jegliche unrechtmäßige Nutzung der (3) Fragen im Zusammenhang mit technischen Spezifikatio-
geschützten geografischen Angaben zu verhüten und zu verhin- nen eingetragener Namen werden in dem nach Artikel 306 ein-
dern. Sie setzen diesen Schutz auch auf Antrag einer interessier- gesetzten Unterausschuss für geografische Angaben behandelt.
ten Partei durch.
(4) Nach diesem Unterabschnitt geschützte geografische
Angaben können nur von der Vertragspartei gestrichen werden,
Artikel 302
in deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat.
Durchführung ergänzender Maßnahmen
(5) Eine Produktspezifikation im Sinne dieses Unterabschnitts
Unbeschadet der früheren Verpflichtungen der Republik Mol- ist eine von den Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet
dau, einen Schutz für die geografischen Angaben der Union zu das Erzeugnis seinen Ursprung hat, genehmigte Produktspezifi-
gewähren, der sich aus internationalen Übereinkünften über den kation, einschließlich der von diesen Behörden genehmigten
Schutz geografischer Angaben und deren Durchsetzung ergibt, Änderungen.
einschließlich der im Rahmen des Lissabonner Abkommens über
den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale
Artikel 305
Registrierung eingegangenen Verpflichtungen, und gemäß Arti-
kel 301 des vorliegenden Abkommens wird der Republik Zusammenarbeit und Transparenz
Moldau eine Übergangszeit von fünf Jahren ab dem 1. April 2013 (1) Die Vertragsparteien bleiben in allen Fragen der Umset-
für die Einführung aller ergänzenden Maßnahmen – insbesondere zung und des Funktionierens dieses Unterabschnitts entweder
an der Zollgrenze – eingeräumt, die erforderlich sind, um jegliche direkt oder über den nach Artikel 306 eingesetzten Unteraus-
unrechtmäßige Nutzung der geschützten geografischen Anga- schuss für geografische Angaben in Verbindung. Insbesondere
ben zu verhindern. kann eine Vertragspartei die andere Vertragspartei um Informa-
tionen über Produktspezifikationen und deren Änderung sowie
Artikel 303 über die Kontaktstellen für die Kontrollbestimmungen ersuchen.
Verhältnis zu Marken (2) Jede Vertragspartei kann die Produktspezifikationen oder
(1) Die Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke ab, eine Zusammenfassung davon sowie die Kontaktstellen für die
auf die einer der in Artikel 299 Absatz 1 genannten Sachverhalte Kontrollbestimmungen für die nach diesem Artikel geschützten
in Bezug auf eine geschützte geografische Angabe für gleich- geografischen Angaben der anderen Vertragspartei der Öffent-
artige Erzeugnisse zutrifft, oder erklären eine solche Marke für lichkeit zugänglich machen.
ungültig, und zwar von Amts wegen oder auf Antrag einer inte-
ressierten Partei im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Artikel 306
jeweiligen Vertragspartei, sofern der Antrag auf Eintragung der Unterausschuss für geografische Angaben
Marke nach dem Tag des Antrags auf Schutz der geografischen
Angabe in dem betreffenden Gebiet gestellt wird. (1) Es wird ein Unterausschuss für geografische Angaben ein-
gesetzt.
(2) Für die in Artikel 297 genannten geografischen Angaben
gilt als Tag des Antrags auf Schutz der 1. April 2013. (2) Der Unterausschuss für geografische Angaben setzt sich
aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen und hat die Auf-
(3) Für die in Artikel 298 genannten geografischen Angaben
gabe, die Entwicklung dieses Unterabschnitts zu überwachen
gilt als Tag des Antrags auf Schutz der Tag, an dem der anderen
und ihre Zusammenarbeit und ihren Dialog auf dem Gebiet der
Vertragspartei ein Antrag auf Schutz der geografischen Angabe
geografischen Angaben zu intensivieren. Er erstattet dem Asso-
übermittelt wird.
ziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zu-
(4) Im Falle der in Artikel 298 genannten geografischen An- sammensetzung „Handel“ Bericht.
gaben sind die Vertragsparteien nicht verpflichtet, eine geo-
(3) Der Unterausschuss für geografische Angaben fasst seine
grafische Angabe zu schützen, wenn der Schutz aufgrund des
Beschlüsse im Konsens. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er
Ansehens, das eine Marke genießt, oder ihrer notorischen Be-
tritt mindestens einmal jährlich und auf Ersuchen einer Vertrags-
kanntheit geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsäch-
partei spätestens 90 Tage nach dem Ersuchen abwechselnd in
liche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.
der EU und in der Republik Moldau zu einem Termin, an einem
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 schützen die Vertragspartei- Ort und nach Modalitäten (zu denen auch Videokonferenzen
en geografische Angaben auch, wenn es eine ältere Marke gibt. gehören können) zusammen, die von den Vertragsparteien im
Eine ältere Marke ist eine Marke, auf deren Verwendung einer gegenseitigen Einvernehmen bestimmt werden.
770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
(4) Der Unterausschuss für geografische Angaben sorgt auch Artikel 309
für das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Unterabschnitts
Schutz nicht eingetragener Geschmacksmuster
und kann alle mit dessen Umsetzung und Anwendung zusam-
menhängenden Fragen prüfen. Insbesondere ist er zuständig für (1) Jede Vertragspartei stellt die rechtlichen Mittel zur Verhin-
derung der Verwendung nicht eingetragener Geschmacksmuster
a) die Änderung von Anhang XXX-A Teil A und Teil B hinsichtlich
bereit, jedoch nur, wenn die angefochtene Verwendung das
der Verweise auf die im Gebiet der Vertragsparteien gelten-
Ergebnis einer Nachahmung der nicht eingetragenen Erschei-
den Rechtsvorschriften,
nungsform des Erzeugnisses ist. Für die Zwecke dieses Artikels
b) die Änderung der Anhänge XXX-C und XXX-D hinsichtlich der umfasst der Ausdruck „Verwendung“ das Anbieten des Erzeug-
geografischen Angaben, nisses zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder die
Ausfuhr des Erzeugnisses.
c) den Informationsaustausch über Entwicklungen in Rechtset-
zung und Politik auf dem Gebiet der geografischen Angaben (2) Die mögliche Schutzdauer für nicht eingetragene Ge-
und sonstige Fragen von beiderseitigem Interesse auf dem schmacksmuster beträgt mindestens drei Jahre ab dem Tag, an
Gebiet der geografischen Angaben, dem das Geschmacksmuster im Gebiet einer der Vertrags-
parteien öffentlich zugänglich gemacht wurde.
d) den Informationsaustausch über geografische Angaben zur
Prüfung ihres Schutzes nach diesem Unterabschnitt und
Artikel 310
e) die Überwachung der neuesten Entwicklungen bei der
Durchsetzung des Schutzes der in den Anhängen XXX-C Ausnahmen und Beschränkungen
und XXX-D aufgeführten geografischen Angaben. (1) Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vom
Schutz von Geschmacksmustern vorsehen, sofern solche Aus-
Unterabschnitt 4 nahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen
Verwertung geschützter Geschmacksmuster stehen und die
Geschmacksmuster berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Ge-
schmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei
Artikel 307 auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.
Internationale Übereinkünfte (2) Der Schutz erstreckt sich nicht auf Geschmacksmuster,
die im Wesentlichen aufgrund technischer oder funktionaler
Die Vertragsparteien halten die Genfer Akte von 1999 des Überlegungen vorgegeben sind. Ein Geschmacksmusterrecht
Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerb- besteht insbesondere nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Er-
licher Muster und Modelle ein. zeugnisses, die in ihrer genauen Form und ihren genauen Ab-
messungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis,
Artikel 308 in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es
verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch ver-
Schutz eingetragener Geschmacksmuster bunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum ange-
(1) Jede Vertragspartei sieht den Schutz unabhängig geschaf- bracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion
fener Muster und Modelle (im Folgenden „Geschmacksmuster“) erfüllen können.
vor, die neu sind und bei denen es sich um Originale handelt1.
Dieser Schutz erfolgt durch Eintragung, die den Inhabern eines Artikel 311
eingetragenen Geschmacksmusters ein ausschließliches Recht
Verhältnis zum Urheberrecht
nach Maßgabe dieses Artikels verleiht.
Ein Geschmacksmuster ist auch nach dem Urheberrecht einer
(2) Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bau-
Vertragspartei von dem Tag an schutzfähig, an dem das Ge-
element eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in ein
schmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt
solches Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und
wurde. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein
original,
solcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich des erforder-
a) wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis ein- lichen Grades der Originalität von jeder Vertragspartei festgelegt.
gefügt ist, bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Er-
zeugnisses sichtbar bleibt und Unterabschnitt 5
b) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst Patente
die Voraussetzungen der Neuheit und Originalität erfüllen.
(3) Der Ausdruck „bestimmungsgemäße Verwendung“ in Artikel 312
Absatz 2 Buchstabe a bezeichnet die Verwendung durch den
Internationale Übereinkünfte
Endbenutzer, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder
Reparaturarbeiten. Die Vertragsparteien befolgen die Bestimmungen des WIPO-
Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet
(4) Der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters ist
des Patentwesens und unternehmen alle zumutbaren Anstren-
berechtigt, Dritten zumindest zu verbieten, ohne seine Zustim-
gungen zur Einhaltung des WIPO-Patentrechtsvertrags.
mung Erzeugnisse herzustellen, zum Verkauf anzubieten, zu ver-
kaufen, einzuführen, auszuführen, zu lagern oder zu benutzen,
die das geschützte Geschmacksmuster tragen oder in die es auf- Artikel 313
genommen wurde, wenn diese Handlungen zu gewerblichen Patente und öffentliche Gesundheit
Zwecken vorgenommen werden, die normale Verwertung des
Geschmacksmusters über Gebühr beeinträchtigen oder mit den (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erklä-
Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs unvereinbar rung der WTO-Ministerkonferenz zum TRIPS-Übereinkommen
sind. und zur öffentlichen Gesundheit vom 14. November 2001 an. Bei
der Auslegung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus
(5) Die mögliche Schutzdauer beträgt 25 Jahre ab dem Tag diesem Kapitel gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbar-
der Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters. keit mit dieser Erklärung.
1 Für die Zwecke dieses Artikels kann eine Vertragspartei ein Ge- (2) Die Vertragsparteien halten den Beschluss des Allgemei-
schmacksmuster mit Eigenart als Original betrachten. nen Rates der WTO vom 30. August 2003 zu Nummer 6 der in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 771
Absatz 1 genannten Erklärung ein und tragen zu seiner Umset- ohne Vorlage solcher Daten eingetragen wurden, werden
zung bei. vom Markt genommen, bis die Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Der in Absatz 2 Buchstabe b genannte Zeitraum von sie-
Artikel 314 ben Jahren wird auf höchstens acht Jahre verlängert, wenn der
Zulassungsinhaber in den ersten fünf Jahren nach der Erstzulas-
Ergänzendes Schutzzertifikat
sung eine Zulassung für eine oder mehrere neue therapeutische
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Arzneimittel und Indikationen erhält, die als von bedeutendem klinischen Nutzen
Pflanzenschutzmittel, die durch ein Patent geschützt sind, mög- im Vergleich zu den bestehenden Therapien betrachtet werden.
licherweise ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen (4) Dieser Artikel gilt nicht rückwirkend. Er berührt nicht die
müssen, bevor sie auf ihrem Markt in den Verkehr gebracht wer- Vermarktung von Arzneimitteln, die vor Inkrafttreten dieses Ab-
den. Sie erkennen an, dass der Zeitraum zwischen der Einrei- kommens zugelassen wurden.
chung einer Patentanmeldung und der Erstzulassung auf ihrem
jeweiligen Markt nach Maßgabe des internen Rechts die Dauer (5) Die Republik Moldau gleicht ihre Rechtsvorschriften über
des tatsächlichen Patentschutzes verringern kann. den Datenschutz für Arzneimittel bis zu einem Zeitpunkt, den der
Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten
(2) Jede Vertragspartei sieht für ein Arznei- oder Pflanzen- Zusammensetzung „Handel“ festlegt, an diejenigen der Union
schutzmittel, das durch ein Patent geschützt ist und ein behörd- an.
liches Zulassungsverfahren durchlaufen hat, eine zusätzliche
Schutzdauer vor, die dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum
Artikel 316
abzüglich fünf Jahren entspricht.
Datenschutz bei Pflanzenschutzmitteln
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf die zusätzliche Schutz-
dauer höchstens fünf Jahre betragen. (1) Jede Vertragspartei legt die Sicherheits- und Wirksam-
keitsanforderungen fest, bevor sie das Inverkehrbringen von
(4) Im Falle von Arzneimitteln, für die pädiatrische Studien Pflanzenschutzmitteln genehmigt.
durchgeführt wurden, deren Ergebnisse sich in den Produkt-
(2) Jede Vertragspartei gesteht dem Eigentümer eines Ver-
informationen widerspiegeln, sehen die Vertragsparteien eine
suchs- oder Studienberichts, der erstmals mit einem Antrag auf
sechsmonatige Verlängerung der in Absatz 2 genannten Schutz-
Zulassung eines Pflanzenschutzmittels vorgelegt wird, ein zeitlich
dauer vor.
begrenztes Recht auf Datenschutz zu.
Solange das Recht auf Datenschutz besteht, wird der Versuchs-
Artikel 315
oder Studienbericht nicht zugunsten anderer Personen verwen-
Schutz der mit Anträgen auf det, die die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels anstreben, es
Zulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten sei denn, der Eigentümer hat seine ausdrückliche Zustimmung
erteilt.
(1) Jede Vertragspartei ergreift umfassende Maßnahmen, um
zu gewährleisten, dass Daten, die mit einem Antrag auf Zulas- (3) Der Versuchs- oder Studienbericht muss
sung eines Arzneimittels vorgelegt werden, vertraulich behandelt, a) für die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung im Hin-
nicht offenbart und nicht als Grundlagendaten verwendet wer- blick auf die Verwendung bei anderen Kulturpflanzen notwen-
den.1 dig sein und
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass geforderte Informa- b) mit den Grundsätzen der Guten Laborpraxis oder guten ex-
tionen, die mit einem Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels perimentellen Praxis übereinstimmen.
vorgelegt werden, Dritten gegenüber nicht offenbart und vor un-
(4) Der Datenschutz gilt für einen Zeitraum von mindestens
lauterem gewerblichen Gebrauch geschützt werden.
zehn Jahren ab der Erstzulassung im Gebiet der betreffenden
Zu diesem Zweck Vertragspartei. Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem
Risiko kann der Zeitraum auf 13 Jahre verlängert werden.
a) darf sich während eines Zeitraums von mindestens fünf Jah-
ren ab dem Tag der Zulassung durch die betreffende Ver- (5) Die in Absatz 4 genannten Zeiträume werden für jede Aus-
tragspartei keine Person und keine öffentliche oder private weitung des Geltungsbereichs einer Zulassung für geringfügige
Stelle außer der Person oder der Stelle, welche die nicht Verwendungen1 um drei Monate verlängert, wenn diese Zulas-
offenbarten Daten vorgelegt hat, bei einem Antrag auf Zulas- sungen spätestens fünf Jahre nach dem Tag der Erstzulassung
sung eines Arzneimittels ohne ausdrückliche Zustimmung der von deren Inhaber beantragt werden. Der Gesamtzeitraum des
Person oder der Stelle, welche die Daten vorgelegt hat, direkt Datenschutzes darf in keinem Fall 13 Jahre überschreiten. Bei
oder indirekt auf diese Daten stützen; Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko darf der Gesamtzeit-
raum des Datenschutzes in keinem Fall 15 Jahre überschreiten.
b) wird während eines Zeitraums von mindestens sieben Jahren
ab dem Tag der Zulassung durch die betreffende Vertrags- (6) Ein Versuchs- oder Studienbericht ist auch dann ge-
partei bei späteren Anträgen keine Zulassung erteilt, es sei schützt, wenn er für die Erneuerung oder Überprüfung einer Zu-
denn, der spätere Antragsteller legt seine eigenen Daten oder lassung benötigt wurde. In diesen Fällen beträgt der Daten-
Daten vor, die mit Genehmigung des Inhabers der Erstzulas- schutzzeitraum 30 Monate.
sung verwendet wurden, wenn die gleichen Voraussetzungen
wie im Falle der Erstzulassung erfüllt sind. Erzeugnisse, die Artikel 317
1
Pflanzensorten
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Arzneimittel“
i) alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die als Mittel zur Heilung Die Vertragsparteien schützen die Sortenschutzrechte nach
oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten bezeichnet werden, Maßgabe des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von
oder Pflanzenzüchtungen, einschließlich der in Artikel 15 Absatz 2 die-
ii) alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die dazu bestimmt sind, ses Übereinkommens genannten freigestellten Ausnahme vom
im oder am menschlichen Körper zur Erstellung einer ärztlichen
Diagnose oder zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung
der menschlichen Körperfunktionen angewandt zu werden. 1 Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „geringfügige
Zu den Arzneimitteln gehören beispielsweise chemische Arzneimittel, Verwendung“ die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels im Gebiet ei-
Biologika (z. B. Impfstoffe, (Anti-)Toxine) einschließlich aus mensch- ner Vertragspartei auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen mit geringer
lichem Blut oder menschlichem Blutplasma gewonnene Arzneimittel, Verbreitung im Gebiet dieser Vertragspartei oder mit großer Verbreitung,
Arzneimittel für neuartige Therapien (z. B. Gentherapeutika und Zell- wenn eine außergewöhnliche Notwendigkeit des Pflanzenschutzes be-
therapeutika), pflanzliche Arzneimittel und Radiopharmazeutika. steht.
772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Züchterrecht, und arbeiten zusammen, um diese Rechte zu för- können, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewähr-
dern und durchzusetzen. leistet wird.
(2) Derartige Maßnahmen können die ausführliche Beschrei-
Abschnitt 3 bung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche
Beschlagnahme der mutmaßlich rechtsverletzenden Waren so-
Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
wie gegebenenfalls der für die Herstellung und/oder den Vertrieb
dieser Waren notwendigen Materialien und Geräte und der
Artikel 318 zugehörigen Unterlagen umfassen. Diese Maßnahmen werden
Allgemeine Verpflichtungen gegebenenfalls ohne Anhörung der anderen Partei getroffen, ins-
besondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechts-
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem inhaber wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Scha-
TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III, und sehen die den entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass
in diesem Abschnitt dargelegten ergänzenden Maßnahmen, Ver- Beweise vernichtet werden.
fahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung von Rechten
des geistigen Eigentums1 erforderlich sind.
Artikel 321
(2) Diese ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechts-
Auskunftsrecht
behelfe müssen fair und gerecht sein; außerdem dürfen sie nicht
unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemes- (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Jus-
senen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich tizbehörden im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Ver-
bringen. letzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begrün-
deten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des
(3) Diese ergänzenden Maßnahmen und Rechtsbehelfe müs-
Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den
sen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend
Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistun-
sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von
gen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem
Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die
Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die
Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.
a) nachweislich rechtsverletzende Waren in gewerblichem Aus-
Artikel 319 maß in ihrem Besitz hatte,
Antragsberechtigte b) nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerb-
lichem Ausmaß in Anspruch genommen hat,
Jede Vertragspartei räumt den folgenden Personen das Recht
ein, die in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Überein- c) nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte
kommens vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechts- Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat,
behelfe zu beantragen: d) nach den Angaben einer unter Buchstabe a, b oder c ge-
a) den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums im Ein- nannten Person an der Herstellung, der Erzeugung oder dem
klang mit dem geltenden Recht, Vertrieb solcher Waren beziehungsweise an der Erbringung
solcher Dienstleistungen beteiligt war.
b) allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte be-
fugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit dies nach (2) Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit an-
geltendem Recht zulässig ist und damit im Einklang steht, gebracht, auf
c) Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter a) die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertrei-
Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geis- ber, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder
tigen Eigentums, soweit dies nach geltendem Recht zulässig Dienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die
ist und damit im Einklang steht, und sie bestimmt waren,
d) Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Be- b) Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, aus-
fugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen gelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den
Eigentums, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen
und damit im Einklang steht. erzielt wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetz-
Unterabschnitt 1 licher Bestimmungen, die
Zivilrechtliche Durchsetzung a) dem Rechtsinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräu-
men,
Artikel 320 b) die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte
in zivil- oder strafrechtlichen Verfahren regeln,
Maßnahmen zur Beweissicherung
c) die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass auf Antrag einer Par-
tei, die eine Verletzung oder drohende Verletzung ihrer Rechte d) die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen eine
des geistigen Eigentums geltend macht und zu diesem Zweck in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteili-
die ihr mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel vor- gung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verlet-
gelegt hat, die zuständigen Justizbehörden auch schon vor Ein- zung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder
leitung eines Verfahrens in der Sache schnelle und wirksame e) den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder
einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.
Beweismittel hinsichtlich der mutmaßlichen Verletzung anordnen
1 Für die Zwecke dieses Unterabschnitts umfasst der Ausdruck „Rechte Artikel 322
des geistigen Eigentums“ mindestens die folgenden Rechte: Urheber-
Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
recht, dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, Schutzrechte sui
generis der Hersteller von Datenbanken, Schutzrechte der Schöpfer von (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden
Topografien von Halbleitererzeugnissen, Markenrechte, Geschmacks- die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers gegen den
musterrechte, Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutz-
zertifikaten abgeleiteten Rechte, geografische Angaben, Gebrauchs- mutmaßlichen Verletzer eine einstweilige Maßnahme anzuord-
musterrechte, Sortenschutzrechte und Handelsnamen, soweit diese nen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen
nach dem internen Recht als ausschließliche Rechte geschützt sind. Eigentums zu verhindern oder einstweilig und, sofern die internen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 773
Rechtsvorschriften dies vorsehen, in geeigneten Fällen unter Ver- würde und die Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Par-
hängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung mutmaßlicher Ver- tei als angemessene Entschädigung erscheint.
letzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an
die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung
Artikel 326
des Rechtsinhabers sicherstellen sollen. Eine einstweilige Maß-
nahme kann unter den gleichen Voraussetzungen auch gegen Schadensersatz
eine Mittelsperson angeordnet werden, deren Dienste von einem
Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden
in Anspruch genommen werden. auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer,
der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass
(2) Eine einstweilige Maßnahme kann auch zwecks Beschlag- er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum
nahme oder Herausgabe von Waren angeordnet werden, bei Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen
denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leis-
Eigentums besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf ten hat. Bei der Festsetzung der Höhe des Schadensersatzes
den Vertriebswegen zu verhindern. verfahren die Justizbehörden wie folgt:
(3) Im Falle von mutmaßlichen Rechtsverletzungen in gewerb- a) Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte wie
lichem Ausmaß stellen die Vertragsparteien sicher, dass die die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich
zuständigen Justizbehörden die Möglichkeit haben, die vorsorg- der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu
liche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermö- Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigne-
gens des mutmaßlichen Verletzers einschließlich der Sperrung ten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren
seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermö- wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber oder
genswerte anzuordnen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht,
dass die Erfüllung seiner Schadensersatzforderung fraglich ist. b) sie können statt Buchstabe a in geeigneten Fällen den Scha-
Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden die Über- densersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der
mittlung von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Ver-
geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen anord- gütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müs-
nen. sen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden
Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.
Artikel 323 (2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung
vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder hätte wissen
Abhilfemaßnahmen müssen, können die Vertragsparteien die Möglichkeit vorsehen,
dass die Justizbehörden zugunsten der geschädigten Partei die
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Jus- Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz
tizbehörden auf Antrag des Antragstellers anordnen können, anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.
dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geisti-
gen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Schadens-
ersatzansprüche des Rechtsinhabers aus der Verletzung sowie Artikel 327
ohne jedwede Entschädigung mindestens endgültig aus den Ver- Prozesskosten
triebswegen entfernt oder vernichtet werden. Gegebenenfalls
können die zuständigen Justizbehörden auch die Vernichtung Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Prozesskosten und
von Materialien und Geräten anordnen, die vorwiegend zur sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit
Schaffung oder Herstellung solcher Waren verwendet werden. sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei
getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegen-
(2) Die Justizbehörden der Vertragsparteien sind befugt an- stehen.
zuordnen, dass die betreffenden Maßnahmen auf Kosten des
Verletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden beson-
dere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen. Artikel 328
Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen
Artikel 324
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei
Unterlassungsanordnungen Verfahren wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigen-
tums auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justiz- geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über
behörden bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des die betreffende Entscheidung, einschließlich der Bekanntma-
geistigen Eigentums gegen den Verletzer sowie gegen eine Mit- chung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung,
telsperson, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung anordnen können.
eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen
werden, eine Anordnung erlassen können, die ihm die weitere
Artikel 329
Verletzung des betreffenden Rechts untersagt.
Urheber- oder Inhabervermutung
Artikel 325 Zum Zwecke der Anwendung der in diesem Abschnitt vorge-
sehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gilt Folgen-
Ersatzmaßnahmen
des:
Die Vertragsparteien können vorsehen, dass die zuständigen a) Damit der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst
Justizbehörden in geeigneten Fällen und auf Antrag der Person, mangels Gegenbeweises als solcher gilt und infolgedessen
der die in Artikel 323 und/oder Artikel 324 vorgesehenen Maß- Verletzungsverfahren anstrengen kann, genügt es, dass sein
nahmen auferlegt werden könnten, anordnen können, dass an- Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben
stelle der Anwendung der in diesen beiden Artikeln genannten ist.
Maßnahmen eine Abfindung an die geschädigte Partei zu zahlen
ist, sofern die betreffende Person weder vorsätzlich noch fahr- b) Buchstabe a gilt entsprechend für Inhaber von dem Urheber-
lässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der betreffenden recht verwandten Schutzrechten in Bezug auf ihre Schutz-
Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen gegenstände.
774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Unterabschnitt 2 (5) Zum Zweck der Feststellung, ob ein Recht geistigen
Eigentums verletzt ist, teilt die Zollstelle dem Rechtsinhaber auf
Sonstige Bestimmungen Antrag, sofern sie bekannt sind, Name und Anschrift des Emp-
fängers sowie des Versenders oder des Besitzers der Waren,
Artikel 330 den Ursprung und die Herkunft der Waren mit, die im Verdacht
stehen, ein Recht des geistigen Eigentums zu verletzen.
Grenzmaßnahmen
Die Zollstelle gibt dem Antragsteller auch die Möglichkeit, die
(1) Sofern in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehal-
ist, legt jede Vertragspartei Verfahren fest, nach denen ein ten werden, zu inspizieren. Die Zollstelle kann bei der Prüfung
Rechtsinhaber, der den begründeten Verdacht hat, dass Waren, der Waren Proben oder Muster entnehmen und sie auf ausdrück-
die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen,1 eingeführt, lichen Antrag des Rechtsinhabers diesem ausschließlich zu dem
ausgeführt, wiederausgeführt, in das oder aus dem Zollgebiet Zweck, das weitere Verfahren zu erleichtern, und zum Zweck der
verbracht, in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt oder in Analyse übergeben oder übermitteln.
eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden könnten, bei
(6) Die Zollbehörden ermitteln und identifizieren mit Hilfe von
den zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden schriftlich
Risikoanalysen Sendungen, die Waren enthalten, die im Verdacht
beantragen kann, dass die Zollbehörden die Überlassung dieser
stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen. Sie richten
Waren zum zollrechtlich freien Verkehr aussetzen oder die Waren
Systeme für eine enge Zusammenarbeit mit den Rechtsinhabern
zurückhalten.
ein, einschließlich wirksamer Verfahren zur Informationsgewin-
(2) Für den Fall, dass die Zollbehörden im Zuge ihrer Tätigkeit nung für die Risikoanalyse.
und bevor ein Rechtsinhaber einen Antrag eingereicht hat oder (7) Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zu-
einem solchen stattgegeben wurde, den ausreichend begründe- sammenzuarbeiten, den internationalen Handel mit Waren, die
ten Verdacht haben, dass Waren ein Recht des geistigen Eigen- Rechte des geistigen Eigentums verletzen, zu unterbinden. Ins-
tums verletzen, stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Zoll- besondere tauschen sie zu diesem Zweck gegebenenfalls Infor-
behörden die Überlassung der Waren aussetzen oder diese mationen aus und sorgen für eine Zusammenarbeit zwischen ih-
zurückhalten können, damit der Rechtsinhaber einen Antrag auf ren zuständigen Behörden in Bezug auf den Handel mit Waren,
Tätigwerden der Behörden nach Absatz 1 stellen kann. die Rechte des geistigen Eigentums verletzen.
(3) Die im internen Recht vorgesehenen Rechte und Pflichten (8) Im Falle der Durchfuhr von Waren durch das Gebiet einer
des Einführers bezüglich der Umsetzung dieses Artikels und von Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei übermit-
Teil III Abschnitt 4 des TRIPS-Übereinkommens gelten auch für telt die erste Vertragspartei der zweiten Informationen, um diese
den Ausführer und den Besitzer der Waren. in die Lage zu versetzen, gegen Sendungen von Waren, die im
Verdacht stehen, ein Recht des geistigen Eigentums zu verlet-
(4) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre zuständigen Be-
zen, wirksam vorzugehen.
hörden von einem Rechtsinhaber, der die in Absatz 1 beschrie-
benen Verfahren beantragt, die Vorlage von Beweisen verlangen, (9) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit gilt
die geeignet sind, die zuständigen Behörden davon zu überzeu- Protokoll III über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich für die
gen, dass nach Maßgabe des Rechts der diese Verfahren bereit- Absätze 7 und 8 dieses Artikels, was Verstöße gegen die Zoll-
stellenden Vertragspartei dem Anschein nach Rechte des geis- vorschriften im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen
tigen Eigentums des Rechtsinhabers verletzt wurden, und Eigentums angeht.
darüber hinaus die Bereitstellung hinreichender Informationen,
in deren Besitz der Rechtsinhaber sein muss und die geeignet (10) Der Zoll-Unterausschuss nach Artikel 200 ist dafür zu-
sind, die verdächtigen Waren für die Zollbehörden nach vernünf- ständig, das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungs-
tigem Ermessen erkennbar zu machen. Die Auflage, hinreichende gemäße Umsetzung dieses Artikels zu gewährleisten.
Informationen bereitzustellen, darf nicht über Gebühr von der In-
anspruchnahme der in Absatz 1 beschriebenen Verfahren ab- Artikel 331
schrecken.
Verhaltenskodizes
1 Für die Zwecke dieses Artikels sind „Waren, die ein Recht des geistigen Die Vertragsparteien wirken darauf hin, dass
Eigentums verletzen,“
a) „nachgeahmte Waren“, das heißt a) die Handels- oder Berufsverbände oder -organisationen Ver-
i) Waren einschließlich Verpackungen, auf denen unbefugt eine haltenskodizes ausarbeiten, die zur Durchsetzung der Rechte
Marke angebracht ist, die mit einer rechtsgültig für derartige des geistigen Eigentums beitragen, und
Waren eingetragenen Marke identisch ist oder die sich in ihren
wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke unter- b) den zuständigen Behörden der Vertragsparteien die Entwürfe
scheiden lässt und die dadurch die Rechte des Inhabers der dieser Verhaltenskodizes und etwaige Gutachten über deren
betreffenden Marke verletzt, Anwendung übermittelt werden.
ii) alle gegebenenfalls auch gesondert gestellten Kennzeichnungs-
mittel (wie Embleme, Anhänger, Aufkleber, Prospekte, Bedie-
nungs- oder Gebrauchsanweisungen, Garantiedokumente), auf Artikel 332
welche die unter Ziffer i genannten Umstände zutreffen,
Zusammenarbeit
iii) mit Marken nachgeahmter Waren versehene Verpackungen, die
gesondert gestellt werden und auf welche die unter Ziffer i (1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zu-
genannten Umstände zutreffen; sammenzuarbeiten, die Erfüllung der Zusagen und Verpflichtun-
b) „unerlaubt hergestellte Waren“, das heißt Waren, die ohne Zustim- gen nach diesem Kapitel zu unterstützen.
mung des Rechtsinhabers oder einer vom Rechtsinhaber im Land
der Herstellung ordnungsgemäß ermächtigten Person hergestellte (2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Titels VI (Finanzielle
Vervielfältigungsstücke sind oder enthalten und die unmittelbar oder Hilfe und Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrol-
mittelbar von einem Gegenstand angefertigt wurden, dessen Ver-
len) umfasst die Zusammenarbeit unter anderem folgende Tätig-
vielfältigung nach den Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes ein
Urheberrecht, ein verwandtes Schutzrecht oder ein Geschmacks- keiten:
musterrecht verletzt hätte, unabhängig davon, ob es sich um ein
nach den internen Rechtsvorschriften eingetragenes Recht handelt,
a) Informationsaustausch über den Rechtsrahmen für Rechte
des geistigen Eigentums und über die Vorschriften zum
c) Waren, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren
Gebiet der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt wird, Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte; Erfahrungsaus-
ein Patent, ein Sortenschutzrecht oder eine geografische Angabe tausch über die Fortschritte bei der Rechtsetzung in diesen
verletzen. Bereichen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 775
b) Erfahrungs- und Informationsaustausch über die Durchset- einbarungen, abgestimmten Verhaltensweisen sowie wettbe-
zung von Rechten des geistigen Eigentums; werbswidrigen einseitigen Verhaltensweisen von Unternehmen
mit marktbeherrschender Stellung wirksam begegnet und eine
c) Erfahrungsaustausch über die Durchsetzung dieser Rechte
wirksame Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen er-
auf zentraler und subzentraler Ebene durch die Zollbehörden,
möglicht.
die Polizei sowie durch Verwaltungs- und Justizstellen;
Koordinierung, auch mit anderen Ländern, um die Ausfuhr
(2) Zur wirksamen Durchsetzung des in Artikel 333 Absatz 2
nachgeahmter Waren zu verhindern;
genannten Wettbewerbsrechts unterhält jede Vertragspartei eine
d) Kapazitätsaufbau; Austausch und Schulung von Personal; unabhängig arbeitende Behörde, die personell und finanziell an-
gemessen ausgestattet ist.
e) Förderung und Verbreitung von Informationen über die Rech-
te des geistigen Eigentums, unter anderem in Geschäftskrei-
(3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die einer
sen und der Zivilgesellschaft; Förderung der Öffentlichkeits-
transparenten und diskriminierungsfreien Anwendung ihres Wett-
arbeit bei Verbrauchern und Rechtsinhabern;
bewerbsrechts zukommt, bei der der Grundsatz des fairen Ver-
f) Förderung der institutionellen Zusammenarbeit, beispielswei- fahrens und die Verteidigungsrechte der betreffenden Unterneh-
se zwischen Ämtern für geistiges Eigentum; men respektiert werden.
g) aktive Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit in Bezug auf Maß-
nahmen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums; For- Artikel 336
mulierung wirksamer Strategien zur Identifizierung wichtiger
Zielgruppen und Entwicklung von Kommunikationsprogram- Staatliche Monopole,
men zur Steigerung des Verbraucher- und Medienbewusst- öffentliche Unternehmen und Unternehmen
seins für die Auswirkungen von Verletzungen des geistigen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten
Eigentums, einschließlich der Gesundheits- und Sicherheits-
risiken und der Zusammenhänge mit der organisierten Krimi- (1) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran,
nalität. nach ihrem Recht staatliche Monopole oder öffentliche Unter-
nehmen zu bestimmen oder beizubehalten oder Unternehmen
Kapitel 10 besondere oder ausschließliche Rechte einzuräumen.
Wettbewerb (2) Bezüglich staatlicher Handelsmonopole, öffentlicher Un-
ternehmen und Unternehmen, denen besondere oder aus-
schließliche Rechte eingeräumt wurden, stellt jede Vertragspartei
Abschnitt 1
sicher, dass diese Unternehmen dem in Artikel 333 Absatz 2
Kartelle und Zusammenschlüsse genannten Wettbewerbsrecht unterliegen, soweit die Anwen-
dung dieses Rechts nicht die Erfüllung der diesen Unternehmen
Artikel 333 übertragenen besonderen Aufgaben von öffentlichem Interesse
rechtlich oder tatsächlich verhindert.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
Artikel 337
1. „Wettbewerbsbehörde“ im Falle der Union die Europäische
Kommission und im Falle der Republik Moldau den Wett- Zusammenarbeit und Informationsaustausch
bewerbsrat;
(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass Zusam-
2. „Wettbewerbsrecht“
menarbeit und Koordinierung zwischen ihren jeweiligen Wett-
a) im Falle der Union die Artikel 101, 102 und 106 des Ver- bewerbsbehörden wichtig sind, um das Wettbewerbsrecht wirk-
trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die sam durchzusetzen und die Ziele dieses Abkommens zu
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar verwirklichen, indem der Wettbewerb gefördert und wett-
2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammen- bewerbswidriges Geschäftsgebaren sowie wettbewerbswidrige
schlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) sowie die Rechtsgeschäfte unterbunden werden.
entsprechenden Durchführungsverordnungen und Ände-
rungen, (2) Zu diesem Zweck kann jede Wettbewerbsbehörde die
andere Wettbewerbsbehörde von ihrer Bereitschaft in Kenntnis
b) im Falle der Republik Moldau das Wettbewerbsgesetz
setzen, bei der Rechtsdurchsetzung durch eine der Vertrags-
Nr. 183 vom 11. Juli 2012 sowie die entsprechenden
parteien zusammenzuarbeiten. Keine Vertragspartei wird daran
Durchführungsverordnungen und Änderungen und
gehindert, in die Zusammenarbeit betreffenden Angelegenheiten
c) alle Änderungen der unter den Buchstaben a und b ge- autonome Entscheidungen zu treffen.
nannten Rechtsinstrumente, die nach Inkrafttreten dieses
Abkommens vorgenommen werden. (3) Zur Erleichterung der wirksamen Durchsetzung ihres Wett-
bewerbsrechts können die Wettbewerbsbehörden nichtvertrau-
Artikel 334 liche Informationen austauschen. Der gesamte Informations-
austausch unterliegt den jeweiligen für die Vertragsparteien
Grundsätze geltenden Vertraulichkeitsnormen. Die Vertragsparteien berück-
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und sichtigen bei dem Informationsaustausch nach diesem Artikel die
unverfälschten Wettbewerbs für ihre Handelsbeziehungen an. Beschränkungen, die ihnen in ihren jeweiligen Rechtsvorschriften
Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige hinsichtlich der Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnis-
Geschäftspraktiken das reibungslose Funktionieren der Märkte ses auferlegt sind.
stören können und den Nutzen der Handelsliberalisierung unter-
graben. Artikel 338
Artikel 335 Streitbeilegung
Umsetzung
Die Bestimmungen über das Streitbeilegungsverfahren in
(1) Die Vertragsparteien wahren in ihrem jeweiligen Gebiet ein Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung)
umfassendes Wettbewerbsrecht, das wettbewerbswidrigen Ver- gelten nicht für diesen Abschnitt.
776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Abschnitt 2 (2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ihre Handels-
beziehungen durch eine von der anderen Vertragspartei gewähr-
Staatliche Beihilfen te Einzelbeihilfe beeinträchtigt werden, kann die betroffene Ver-
tragspartei die andere Vertragspartei um Auskünfte über diese
Artikel 339 Einzelbeihilfe ersuchen.
Allgemeine Grundsätze und Geltungsbereich
Artikel 343
(1) Von der Union oder der Republik Moldau oder aus den
Vertraulichkeit
Mitteln einer der Vertragsparteien gewährte staatliche Beihilfen
gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Un- Die Vertragsparteien berücksichtigen bei dem Informations-
ternehmen, der Herstellung bestimmter Waren oder der Erbrin- austausch nach diesem Kapitel die Beschränkungen, die ihnen
gung bestimmter Dienstleistungen den Wettbewerb verfälschen durch die Vorschriften zur Wahrung des Berufs- und Geschäfts-
oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Ver- geheimnisses auferlegt sind.
tragsparteien beeinträchtigen, sind mit diesem Abkommen
unvereinbar. Artikel 344
(2) Dieses Kapitel gilt nicht für staatliche Beihilfen für die Überprüfungsklausel
Fischerei, für Produkte, die unter Anhang 1 des Übereinkom-
Die Vertragsparteien überprüfen laufend die in diesem Kapitel
mens über die Landwirtschaft fallen, oder andere unter das
aufgeführten Angelegenheiten. Jede Vertragspartei kann den As-
Übereinkommen über die Landwirtschaft fallende Beihilfen.
soziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zu-
sammensetzung „Handel“ damit befassen. Die Vertragsparteien
Artikel 340 kommen überein, die bei der Umsetzung dieses Abschnitts er-
zielten Fortschritte nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle
Prüfung der staatlichen Beihilfen
zwei Jahre zu überprüfen, sofern beide Vertragsparteien nichts
(1) Staatliche Beihilfen werden nach den Kriterien beurteilt, die anderes vereinbaren.
sich aus den Wettbewerbsregeln der EU, insbesondere aus Ar-
tikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union, und den von den Organen der EU erlassenen auslegen-
den Rechtsakten ergeben, einschließlich der einschlägigen Kapitel 11
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Handelsrelevante Energiefragen
(2) Die Verpflichtungen aus diesem Artikel finden innerhalb
von fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkom- Artikel 345
mens Anwendung. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
Artikel 341
1. „Energiegüter“ Rohöl (HS-Code 27.09), Erdgas (HS-Code
Rechtsvorschriften über 27.11) und elektrische Energie (HS-Code 27.16);
staatliche Beihilfen und Beihilfebehörde
2. „ortsfeste Infrastruktur“ Übertragungs-/Fernleitungs- oder
(1) Die Vertragsparteien erlassen Rechtsvorschriften für die Verteilernetze, Flüssigerdgas- oder Speicheranlagen im Sinne
Kontrolle staatlicher Beihilfen oder behalten diese gegebenenfalls der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und
bei. Sie errichten außerdem eine unabhängig arbeitende Behör- des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften
de, der die für die Beihilfekontrolle erforderlichen Befugnisse für den Erdgasbinnenmarkt und der Richtlinie 2003/54/EG
übertragen werden, oder behalten diese gegebenenfalls bei. Die- des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
se Behörde ist unter anderem für die Genehmigung von staat- 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbin-
lichen Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen zuständig und kann nenmarkt;
die Rückforderung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen
anordnen. 3. „Transport“ die Übertragung/Fernleitung und Verteilung im
Sinne der Richtlinie 2003/54 und der Richtlinie 2003/55 sowie
(2) Die Verpflichtungen aus diesem Artikel müssen innerhalb die Beförderung von Öl durch Rohrleitungen;
von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkom-
4. „unerlaubte Aneignung“ jede Tätigkeit, die in der rechtswid-
mens erfüllt sein.
rigen Aneignung von Energiegütern aus ortsfester Infrastruk-
(3) Vor Einrichtung der Beihilfebehörde eingeführte Beihilfe- tur besteht.
regelungen werden innerhalb von acht Jahren nach dem Tag des
Inkrafttretens dieses Abkommens angepasst. Unbeschadet der Artikel 346
anderen Kapitel dieses Abkommens wird der Anpassungszeit-
raum für staatliche Beihilferegelungen, die unter das Gesetz Regulierte Inlandspreise
Nr. 440-XV der Republik Moldau über Freihandelszonen vom (1) Im Einklang mit dem Protokoll über den Beitritt der Repu-
27. Juli 2001 fallen, auf einen Zeitraum von höchstens zehn Jah- blik Moldau zur Energiegemeinschaft richtet sich der Preis für die
ren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens verlän- Gas- und Stromversorgung für Nicht-Haushalts-Kunden aus-
gert. schließlich nach Angebot und Nachfrage.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine Vertragspartei Unter-
Artikel 342 nehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse1 eine Ver-
pflichtung auferlegen, die sich auf den Preis für die Erdgas- und
Transparenz
Stromversorgung (im Folgenden „regulierter Preis“) bezieht. Ge-
(1) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich lingt es Nicht-Haushalts-Kunden nicht, mit einem Versorger ei-
der staatlichen Beihilfen. Zu diesem Zweck legt jede Vertrags- nen Preis für Erdgas oder Strom zu vereinbaren, der niedriger als
partei der anderen Vertragspartei ab dem 1. Januar 2016 alle oder ebenso hoch wie der regulierte Preis für Erdgas oder Strom
zwei Jahre einen Bericht vor, der in Methodik und Aufbau dem
EU-Jahresbericht über staatliche Beihilfen entspricht. Die 1 Der Ausdruck „allgemeines wirtschaftliches Interesse“ ist in gleicher
Berichterstattung gilt als erfolgt, wenn die einschlägigen Infor- Weise wie in Artikel 106 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
mationen von den Vertragsparteien oder in ihrem Namen auf päischen Union und insbesondere gemäß der Rechtsprechung des
einer Website öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 777
ist, so sind Nicht-Haushalts-Kunden berechtigt, für die Strom- nicht ausdrücklich in einem Vertrag oder einer anderen Verein-
oder Erdgasversorgung zum geltenden regulierten Preis einen barung über den Transit vorgesehen ist.
Vertrag mit einem Versorger zu schließen. In jedem Fall steht es
(2) Im Fall einer Streitigkeit über eine Frage, die die Vertrags-
den Nicht-Haushalts-Kunden frei, einen Vertrag mit einem alter-
parteien oder eine oder mehrere ihrer Kontrolle oder Hoheits-
nativen Anbieter auszuhandeln und zu schließen.
gewalt unterstehenden Einrichtungen betrifft, darf eine Vertrags-
(3) Die Vertragspartei, die eine Verpflichtung nach Absatz 2 partei, durch deren Gebiet ein Transit von Energiegütern verläuft,
auferlegt hat, stellt sicher, dass diese Verpflichtung eindeutig vor Abschluss des Streitbeilegungsverfahrens im Rahmen des
festgelegt, transparent, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend, betreffenden Vertrags oder der betreffenden Vereinbarung oder
überprüfbar und von begrenzter Dauer ist. Wird eine derartige eines Eilverfahrens nach Anhang XXXI oder nach Titel V (Handel
Verpflichtung auferlegt, gewährleistet die Vertragspartei, dass und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) den Transit we-
auch andere Unternehmen gleichberechtigten Zugang zu den der unterbrechen noch einschränken, noch einer ihrer Kontrolle
Verbrauchern haben. oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtung – einschließlich
staatlichen Handelsunternehmen – gestatten, den Transit zu
(4) Ist der Preis, zu dem Erdgas und Strom auf dem inländi-
unterbrechen oder einzuschränken, es sei denn, die unter Ab-
schen Markt verkauft werden, durch eine Vertragspartei reguliert,
satz 1 genannten Umstände liegen vor.
stellt die betreffende Vertragspartei sicher, dass die der Berech-
nung des regulierten Preises zugrunde liegende Methode vor (3) Eine Vertragspartei wird nicht für eine Unterbrechung oder
Inkrafttreten des regulierten Preises veröffentlicht wird. Einschränkung des Transits nach diesem Artikel haftbar ge-
macht, sofern dieser Vertragspartei die Lieferung oder der Transit
Artikel 347 von Energiegütern aufgrund von Maßnahmen, die einem Dritt-
staat oder einer Einrichtung unter der Kontrolle oder Hoheitsge-
Verbot von Doppelpreissystemen walt eines Drittstaats zuzurechnen sind, nicht möglich ist.
(1) Unbeschadet der Möglichkeit, regulierte Preise im Einklang
mit Artikel 346 Absätze 2 und 3 einzuführen, wird von einer Ver- Artikel 352
tragspartei oder ihren Regulierungsbehörden keine Maßnahme
Transitverpflichtungen für Betreiber
eingeführt oder beibehalten, die dazu führt, dass der Preis für
Ausfuhren von Energiegütern in die andere Vertragspartei höher Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Betreiber ortsfester
liegt als der Preis für Erzeugnisse, die für den Inlandsverbrauch Infrastrukturen die notwendigen Maßnahmen treffen, um
vorgesehen sind. a) die Gefahr einer unbeabsichtigten Unterbrechung oder Ein-
(2) Die ausführende Vertragspartei legt auf Anfrage der ande- schränkung des Transits auf ein Minimum zu senken und
ren Vertragspartei Nachweise dafür vor, dass unterschiedliche b) den normalen Betrieb dieses Transits, der unbeabsichtigt
Preise für dasselbe Energieerzeugnis auf dem inländischen Markt unterbrochen oder eingeschränkt wurde, zügig wiederherzu-
und bei der Ausfuhr nicht durch eine nach Absatz 1 untersagte stellen.
Maßnahme entstehen.
Artikel 353
Artikel 348
Regulierungsbehörde für Strom und Erdgas
Transit
(1) Im Einklang mit der Richtlinie 2003/55/EG und der Richt-
Entsprechend der Freiheit der Durchfuhr und im Einklang mit linie 2003/54/EG ist eine Regulierungsbehörde für den Bereich
Artikel V Absatz 1, Artikel V Absatz 2, Artikel V Absatz 4 und Ar- Erdgas und Strom von jeglicher öffentlichen oder privaten Ein-
tikel V Absatz 5 des GATT 1994 und Artikel 7 Absätze 1 und 3 richtung rechtlich und organisatorisch unabhängig sowie mit
des Vertrags über die Energiecharta, die als Bestandteile in die- ausreichenden Befugnissen ausgestattet, um den wirksamen
ses Abkommen übernommen werden, treffen die Vertragspartei- Wettbewerb und ein effizientes Funktionieren des Marktes zu ge-
en alle notwendigen Maßnahmen, um den Transit zu erleichtern. währleisten.
(2) Die Entscheidungen und Verfahren der Regulierungs-
Artikel 349 behörde müssen allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch
Transport sein.
In Bezug auf den Transport von Strom und Gas, insbesondere (3) Die von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde be-
den Zugang Dritter zu ortsfesten Infrastrukturen, passen die Ver- troffenen Betreiber können gegen diese Entscheidung bei einer
tragsparteien ihre Rechtsvorschriften nach Anhang VIII dieses von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle
Abkommens und dem Vertrag zur Gründung der Energiegemein- einen Rechtsbehelf einlegen. Eine Beschwerdestelle, die kein
schaft an, um sicherzustellen, dass die vor ihrem Inkrafttreten zu Gericht ist, muss ihre Entscheidungen stets schriftlich begrün-
veröffentlichenden Zölle, die Kapazitätszuweisungsverfahren und den; ferner unterliegen ihre Entscheidungen einer Überprüfung
alle anderen Bedingungen objektiv, angemessen und transparent durch eine unparteiische und unabhängige Justizbehörde. Ent-
sind und keine Diskriminierung aufgrund des Ursprungs, Eigen- scheidungen der Beschwerdestellen werden wirksam durchge-
tums oder der Bestimmung des Stroms oder Gases beinhalten. setzt.
Artikel 350 Artikel 354
Unerlaubte Aneignung von Verhältnis zum Vertrag zur
Energiegütern während des Transits Gründung der Energiegemeinschaft
Jede Vertragspartei trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um (1) Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen
ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen dieses Kapitels und den Bestimmungen des Vertrags zur Grün-
die unerlaubte Aneignung von Energiegütern, die sich im Transit dung der Energiegemeinschaft oder den nach dem Vertrag zur
durch ihr Gebiet befinden, zu verbieten und dagegen anzugehen. Gründung der Energiegemeinschaft anwendbaren Bestimmun-
gen des Unionsrechts sind die Bestimmungen des Vertrags zur
Gründung der Energiegemeinschaft oder die nach dem Vertrag
Artikel 351
zur Gründung der Energiegemeinschaft anwendbaren Bestim-
Unterbrechungsfreier Transit mungen des Unionsrechts maßgebend.
(1) Eine Vertragspartei darf in den Transit von Energiegütern (2) Bei der Umsetzung dieses Kapitels wird der Annahme von
durch ihr Gebiet nicht eingreifen, sofern ein solches Eingreifen Rechtsvorschriften oder anderen Akten, die im Einklang mit dem
778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft stehen oder auf insbesondere gewährleistet, dass die Fristen dafür aus-
den in der Union geltenden Rechtsvorschriften basieren, der Vor- reichend sind, und
zug gegeben. Im Falle einer Streitigkeit in Bezug auf dieses Ka-
c) bemüht sich, die Stellungnahmen interessierter Personen
pitel gelten Rechtsvorschriften oder Akte, die diesen Kriterien
zu solchen Vorschlägen zu berücksichtigen.
entsprechen, als mit diesem Kapitel vereinbar. Bei der Prüfung,
ob die Rechtsvorschriften oder anderen Akte diesen Kriterien
entsprechen, werden alle einschlägigen nach Artikel 91 des Ver- Artikel 358
trags zur Gründung der Energiegemeinschaft gefassten Be- Anfragen und Kontaktstellen
schlüsse berücksichtigt.
(1) Um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien
(3) Keine der Vertragsparteien nutzt die Streitbeilegungs-
über die unter Titel V (Handel und Handelsfragen) fallenden An-
bestimmungen dieses Abkommens, um sich auf eine Verletzung
gelegenheiten zu erleichtern, benennt jede Vertragspartei eine
der Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Energie-
als Koordinator fungierende Kontaktstelle.
gemeinschaft zu berufen.
(2) Jede Vertragspartei führt geeignete Mechanismen ein oder
behält diese bei, um Anfragen von Personen zu einer vorgeschla-
Kapitel 12
genen oder geltenden allgemeingültigen Maßnahme sowie zu
Transparenz deren Anwendung zu beantworten. Anfragen können über die
nach Absatz 1 eingerichtete Kontaktstelle oder über einen ande-
Artikel 355 ren Mechanismus gestellt werden.
Begriffsbestimmungen (3) Sofern in ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vor-
schriften nichts anderes bestimmt ist, erkennen die Vertragspar-
Für die Zwecke dieses Kapitels teien an, dass Antworten nach Absatz 2 lediglich Informations-
1. umfasst der Ausdruck „allgemeingültige Maßnahmen“ Ge- zwecken dienen und weder endgültig noch rechtsverbindlich
setze, sonstige Vorschriften, gerichtliche Entscheidungen, sind.
Verfahren und allgemein anwendbare Verwaltungsentschei- (4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die andere Vertrags-
dungen und alle anderen allgemeinen oder abstrakten Hand- partei umgehend Auskunft und beantwortet Fragen zu allgemein-
lungen, Auslegungen oder sonstigen Anforderungen, die sich gültigen Maßnahmen oder Vorschlägen für die Annahme oder
auf eine unter Titel V (Handel und Handelsfragen) fallende Änderung allgemeingültiger Maßnahmen, die nach Auffassung
Angelegenheit auswirken können. Entscheidungen, die an der ersuchenden Vertragspartei die Durchführung von Titel V
eine bestimmte Person gerichtet sind, zählen nicht dazu; (Handel und Handelsfragen) beeinträchtigen könnten, und zwar
2. bezeichnet der Ausdruck „interessierte Personen“ alle natür- unabhängig davon, ob die ersuchende Vertragspartei vorab von
lichen oder juristischen Personen, denen im Rahmen von all- der Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurde.
gemeingültigen Maßnahmen Rechte und Verpflichtungen im
Sinne des Titels V (Handel und Handelsfragen) übertragen Artikel 359
werden können.
Verwaltung allgemeingültiger Maßnahmen
Artikel 356 Jede Vertragspartei verwaltet alle allgemeingültigen Maßnah-
men in objektiver, unvoreingenommener und angemessener
Ziel und Geltungsbereich
Weise. Zu diesem Zweck verfährt jede Vertragspartei bei der An-
In dem Bewusstsein der Auswirkungen, die das Regelungs- wendung derartiger Maßnahmen auf bestimmte Personen, Wa-
umfeld auf den Handel und die Investitionen zwischen ihnen ren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei im Einzel-
haben kann, schaffen die Vertragsparteien ein wirksames und fall wie folgt:
vorhersehbares Regelungsumfeld für Wirtschaftsbeteiligte sowie
a) Sie bemüht sich, interessierte Personen, die von einem Ver-
effiziente Verfahren; dabei werden die Anforderungen bezüglich
fahren unmittelbar betroffen sind, rechtzeitig gemäß ihren
Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit entsprechend berück-
Verfahrensvorschriften über die Einleitung des Verfahrens zu
sichtigt.
unterrichten; dabei gibt sie die Art des Verfahrens an und fügt
einen Schriftsatz der Justizbehörde, bei der das Verfahren
Artikel 357 eingeleitet wird, sowie eine allgemeine Darstellung aller strit-
Veröffentlichung tigen Fragen bei;
1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass allgemeingültige Maß- b) sie gewährt diesen Personen vor einer abschließenden Ver-
nahmen waltungsmaßnahme ausreichend Gelegenheit, Fakten und
Gründe zur Untermauerung ihrer Standpunkte vorzulegen,
a) unverzüglich und ohne Weiteres über ein offiziell benann- sofern dies mit den Fristen, der Art des Verfahrens und dem
tes, nach Möglichkeit elektronisches Medium zugänglich öffentlichen Interesse vereinbar ist, und
sind, so dass sich alle Personen damit vertraut machen
können, c) sie stellt sicher, dass sich die Verfahren auf ihre Rechtsvor-
schriften stützen und mit ihnen im Einklang stehen.
b) eine Erläuterung der Gründe für derartige Maßnahmen
und ihr Ziel enthalten und
Artikel 360
c) ausreichend Zeit zwischen Veröffentlichung und Inkraft-
treten solcher Maßnahmen vorsehen, außer wenn dies in Überprüfung und Rechtsbehelf
hinreichend begründeten Fällen nicht möglich ist. (1) Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schieds-
2. Jede Vertragspartei gerichtliche oder administrative Instanzen oder Verfahren einge-
richtet oder beibehalten, damit Verwaltungsmaßnahmen, die un-
a) bemüht sich, allgemeingültige Maßnahmen, deren Annah-
ter Titel V (Handel und Handelsfragen) fallende Angelegenheiten
me oder Änderung sie vorschlägt, in einem angemessen
betreffen, umgehend überprüft und in begründeten Fällen korri-
frühzeitigen Stadium zu veröffentlichen, und zwar ein-
giert werden können. Diese Instanzen und Verfahren sind unpar-
schließlich einer Erläuterung der Gründe für den Vor-
teiisch, von der mit der Durchführung von Verwaltungsmaßnah-
schlag und seines Ziels,
men betrauten Dienststelle oder Behörde unabhängig und die
b) räumt interessierten Personen angemessene Möglichkei- dafür zuständigen Personen haben kein wesentliches Interesse
ten ein, zu dem Vorschlag Stellung zu nehmen, wobei sie am Ausgang der Angelegenheit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 779
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahrenspar- bezogener Arbeits- und Umweltfragen1 als Bestandteil eines Ge-
teien vor solchen Instanzen oder in solchen Verfahren samtkonzepts für die Bereiche Handel und nachhaltige Entwick-
lung von Vorteil ist.
a) ausreichend Gelegenheit haben, ihre jeweiligen Standpunkte
zu unterstützen oder zu verteidigen und
Artikel 364
b) Anspruch auf eine Entscheidung haben, die sich auf akten-
Regelungsrecht und Schutzniveaus
kundige Beweise und Schriftsätze oder, sofern die Rechts-
vorschriften der Vertragspartei dies vorsehen, auf die Akten (1) Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertrags-
der betreffenden Verwaltungsbehörde stützt. partei an, gemäß ihrem Bekenntnis zu den international aner-
kannten Normen und Vereinbarungen, auf die in den Artikeln 365
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass vorbehaltlich eines und 366 Bezug genommen wird, ihre Strategien und Prioritäten
in ihren Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfs oder zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung festzulegen, ihre
einer darin vorgesehenen weiteren Überprüfung die für die frag- eigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestim-
liche Verwaltungsmaßnahme zuständige Dienststelle oder Be- men und ihre einschlägigen Gesetze und Strategien entspre-
hörde die betreffende Entscheidung umsetzt und sich in ihrer chend festzulegen oder zu ändern.
Verwaltungspraxis maßgeblich daran orientiert.
(2) In diesem Zusammenhang bemüht sich jede Vertragspartei
sicherzustellen, dass ihre Gesetze und Strategien ein hohes Um-
Artikel 361 welt- und Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern, und ist
Regelungsqualität und -effizienz bestrebt, diese Gesetze und Strategien sowie das damit verbun-
und gute Verwaltungspraxis dene Schutzniveau weiter zu verbessern.
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, zur Steigerung der Artikel 365
Regelungsqualität und -effizienz zusammenzuarbeiten; unter an-
derem tauschen sie dazu Informationen über ihre jeweilige Multilaterale Arbeitsnormen
Regelungspolitik und deren Folgenabschätzung sowie entspre- und Arbeitsvereinbarungen
chende bewährte Verfahren aus.
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass produktive Voll-
(2) Die Parteien bekennen sich zu den Grundsätzen der guten beschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Schlüssel-
Verwaltungspraxis1 und kommen überein, zu deren Förderung elemente für die Steuerung der Globalisierung darstellen, und
zusammenzuarbeiten, unter anderem durch Austausch von bekräftigen ihre Zusage, die Entwicklung des internationalen
Informationen und bewährten Verfahren. Handels in einer Weise zu fördern, die die produktive Voll-
beschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle begünstigt.
In diesem Zusammenhang verpflichten sich die Vertragsparteien,
Artikel 362 einander in handelsbezogenen Arbeitsfragen von beiderseitigem
Interesse gegebenenfalls zu konsultieren und in diesen Fragen
Besondere Vorschriften
zusammenzuarbeiten.
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten unbeschadet be- (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß ihren Ver-
sonderer Vorschriften für die Transparenz, die in anderen Kapi- pflichtungen als IAO-Mitglieder und gemäß der Erklärung der IAO
teln des Titels V (Handel und Handelsfragen) festgelegt sind. von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der
Arbeit und ihre Folgemaßnahmen die international anerkannten,
Kapitel 13 in den grundlegenden IAO-Übereinkommen verankerten Kern-
arbeitsnormen in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis in
Handel und nachhaltige Entwicklung ihrem gesamten Gebiet zu achten, zu fördern und umzusetzen;
dies gilt insbesondere für
Artikel 363 a) die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des
Rechts auf Kollektivverhandlungen,
Hintergrund und Ziele
b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit,
(1) Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 der Kon-
ferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung von c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit und
1992, die Erklärung der IAO von 1998 über grundlegende Prin- d) die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und
zipien und Rechte bei der Arbeit, den Johannesburg-Aktionsplan Beruf.
für nachhaltige Entwicklung von 2002, die Ministererklärung des
Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen von 2006 (3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, die Kern-
über die Herbeiführung einer produktiven Vollbeschäftigung und übereinkommen, die vorrangigen und die anderen IAO-Überein-
menschenwürdiger Arbeit für alle und die Erklärung der IAO von kommen, die jeweils von den Mitgliedstaaten und der Republik
2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung. Die Moldau ratifiziert wurden, in ihren Rechtsvorschriften und in der
Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Entwick- Praxis wirksam umzusetzen.
lung des internationalen Handels auf eine Weise zu fördern, die (4) Die Vertragsparteien ziehen außerdem die Ratifizierung der
dem Wohl der heutigen und künftigen Generationen und dem verbleibenden vorrangigen und anderer von der IAO als aktuell
Ziel der nachhaltigen Entwicklung dient, und zu gewährleisten, eingestuften Übereinkommen in Betracht. In diesem Zusammen-
dass dieses Ziel auf allen Ebenen ihrer Handelsbeziehungen ein- hang tauschen die Vertragsparteien regelmäßig Informationen
bezogen wird und zur Geltung kommt. über ihren jeweiligen Stand und ihre Fortschritte im Ratifizie-
rungsprozess aus.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit,
eine nachhaltige Entwicklung anzustreben, und erkennen an, (5) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Verletzungen
dass wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie Umwelt- grundlegender Prinzipien und Arbeitnehmerrechte nicht als
schutz deren sich gegenseitig beeinflussende und verstärkende
Säulen sind. Sie betonen, dass die Berücksichtigung handels-
1 Wird in diesem Kapitel auf den Begriff „Arbeit“ Bezug genommen, so
umfasst er die strategischen Ziele der IAO, wie sie in der Agenda für
1 Wie vom Europarat in der Empfehlung des Ministerkomitees an die menschenwürdige Arbeit zum Ausdruck kommen und in der Erklärung
Mitgliedstaaten zu einer guten Verwaltungspraxis dargelegt, CM/Rec der IAO von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung
(2007)7 vom 20. Juni 2007. vereinbart wurden.
780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Begründung oder auf andere Weise zur Legitimierung von kom- d) kommen die Vertragsparteien überein, den Handel mit Waren
parativen Vorteilen angeführt und arbeitsrechtliche Standards zu fördern, die zu günstigen sozialen Bedingungen und um-
nicht zu protektionistischen Zwecken verwendet werden dürfen. weltverträglichen Verfahren beitragen, einschließlich Waren,
die freiwilligen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten unterlie-
Artikel 366 gen, wie dem fairen und dem ethischen Handel, der Öko-
Kennzeichnung und Zertifizierungssystemen für Rohstoffpro-
Multilaterale Umwelt-Governance dukte;
und multilaterale Umweltübereinkommen
e) kommen die Vertragsparteien überein, die soziale Verantwor-
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die internationale tung von Unternehmen zu fördern, unter anderem durch Aus-
Umwelt-Governance und internationale Umweltübereinkommen tausch von Informationen und bewährten Methoden. Zu die-
als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder sem Zweck stützen sich die Vertragsparteien auf die
regionale Umweltprobleme von großer Bedeutung sind, und be- einschlägigen international anerkannten Grundsätze und Leit-
tonen, dass Handels- und Umweltpolitik einander noch stärker linien, wie die Leitlinien der OECD für multinationale Unter-
unterstützen müssen. In diesem Zusammenhang verpflichten nehmen, die Initiative „Global Compact“ der Vereinten Natio-
sich die Vertragsparteien, einander gegebenenfalls im Hinblick nen und die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über
auf Verhandlungen über handelsbezogene Umweltfragen und multinationale Unternehmen und Sozialpolitik.
sonstige handelsbezogene Umweltbelange von beiderseitigem
Interesse zu konsultieren und hierbei zusammenzuarbeiten. Artikel 368
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, in ihren Biologische Vielfalt
Rechtsvorschriften und in der Praxis die multilateralen Umwelt-
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der
übereinkommen, deren Vertragspartei sie sind, wirksam umzu-
Gewährleistung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der bio-
setzen.
logischen Vielfalt als Schlüsselelement für die Verwirklichung
(3) Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig Informationen jeder nachhaltigen Entwicklung zukommt und bekräftigen ihre
über ihren jeweiligen Stand und ihre Fortschritte hinsichtlich der Zusage, die biologische Vielfalt im Einklang mit dem Überein-
Ratifizierung multilateraler Umweltübereinkommen oder Ände- kommen über die biologische Vielfalt und anderen einschlägigen
rungen solcher Übereinkommen aus. internationalen Übereinkünften, deren Vertragspartei sie sind, zu
erhalten und nachhaltig zu nutzen.
(4) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zum
obersten Ziel des Rahmenübereinkommens der Vereinten Natio- (2) Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien zu
nen über Klimaänderungen (UNFCCC) und des zugehörigen Folgendem:
Kyoto-Protokolls. Sie verpflichten sich, bei der Ausarbeitung des a) Förderung des Handels mit Rohstoffprodukten, die durch
künftigen internationalen Rahmenwerks für Klimaänderungen im eine nachhaltige Nutzung der biologischen Ressourcen ge-
Rahmen des UNFCCC und der damit verbundenen Übereinkünf- wonnen werden und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt
te und Beschlüsse zusammenzuarbeiten. beitragen,
(5) Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht da- b) Austausch von Informationen über Maßnahmen im Bereich
ran, Maßnahmen zur Umsetzung der multilateralen Umweltüber- des Handels mit Rohstoffprodukten, die darauf abzielen, dem
einkommen, deren Vertragspartei sie sind, zu beschließen oder Verlust der biologischen Vielfalt Einhalt zu gebieten und den
aufrechtzuerhalten, sofern etwaige Maßnahmen nicht so ange- Druck auf die biologische Vielfalt zu mindern, und gegebe-
wandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerecht- nenfalls Zusammenarbeit, um die Wirkung ihrer jeweiligen
fertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu Politik in diesem Bereich zu maximieren und deren gegensei-
einer verschleierten Beschränkung des Handels führen. tige Unterstützung zu gewährleisten,
c) Förderung der Aufnahme von Arten, die als bedroht gelten,
Artikel 367 in den entsprechenden Anhang des Übereinkommens über
Förderung der nachhaltigen Entwicklung den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freileben-
durch Handel und Investitionen der Tiere und Pflanzen (CITES) und
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, den Beitrag des d) Zusammenarbeit auf regionaler und globaler Ebene, um die
Handels zum Ziel einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt
nachhaltigen Entwicklung zu steigern. Daher in natürlichen und in Agrarökosystemen zu fördern, unter an-
derem im Hinblick auf gefährdete Arten und deren Lebens-
a) erkennen die Vertragsparteien die positive Rolle an, die Kern- räume, Naturschutzgebiete und die genetische Vielfalt, auf
arbeitsnormen und menschenwürdige Arbeit für wirtschaft- die Wiederherstellung von Ökosystemen und die Beseitigung
liche Effizienz, Innovation und Produktivität spielen können, oder Minderung negativer Auswirkungen auf die Umwelt, die
und streben eine größere Kohärenz zwischen Handelspolitik durch die Nutzung von lebenden und nicht lebenden natürli-
auf der einen und Beschäftigungspolitik auf der anderen Sei- chen Ressourcen oder Ökosystemen verursacht werden.
te an;
b) setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, Handel und Inves- Artikel 369
titionen im Bereich umweltfreundliche Produkte und Dienst- Nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern
leistungen zu erleichtern und zu fördern, indem sie unter an- und Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
derem entsprechende nichttarifäre Hemmnisse angehen;
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der
c) setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, die Beseitigung Gewährleistung der Erhaltung und der nachhaltigen Bewirtschaf-
von Handels- oder Investitionshemmnissen in Bezug auf tung der Wälder und dem Beitrag der Wälder zu den wirtschaft-
Waren und Dienstleistungen von besonderer Bedeutung für lichen, ökologischen und sozialen Zielen der Vertragsparteien zu-
den Klimaschutz, wie nachhaltige erneuerbare Energie und kommt.
energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, zu erleich-
(2) Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien zu
tern, einschließlich durch die Annahme von Politikrahmen, die
Folgendem:
Anreize für den Einsatz der besten verfügbaren Technologie
bieten, sowie durch die Förderung von Standards, die den a) Förderung des Handels mit forstwirtschaftlichen Erzeugnis-
ökologischen und wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechen sen, die aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen
und die technischen Handelshemmnisse so weit wie möglich und im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften des
reduzieren; Landes des Holzeinschlags gewonnen wurden. Die Maßnah-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 781
men in diesem Zusammenhang können den Abschluss eines (3) Keine Vertragspartei unterläuft durch anhaltende oder wie-
Freiwilligen Partnerschaftsabkommens über Rechtsdurchset- derkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit ihr Umwelt-
zung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor umfassen; und Arbeitsrecht, um Anreize für Handel oder Investitionen zu
schaffen.
b) Austausch von Informationen über Maßnahmen zur Förde-
rung des Verbrauchs von Holz und Holzerzeugnissen aus
nachhaltig bewirtschafteten Wäldern und gegebenenfalls Zu- Artikel 372
sammenarbeit bei der Entwicklung derartiger Maßnahmen; Wissenschaftliche Informationen
c) Annahme von Maßnahmen zur Erhaltung von Waldflächen Bei der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zum
und zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die Einfluss
damit verbundenen Handels, gegebenenfalls einschließlich auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben könnten, tra-
im Hinblick auf Drittländer; gen die Vertragsparteien den zur Verfügung stehenden wissen-
schaftlichen und technischen Informationen und, sofern vorhan-
d) Austausch von Informationen über Maßnahmen zur Verbes-
den, den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und
serung der Politikgestaltung im Forstsektor und gegebenen-
Empfehlungen sowie dem Vorsorgeprinzip Rechnung.
falls Zusammenarbeit, um eine größtmögliche Wirkung ihrer
jeweiligen Strategien für den Ausschluss illegal geschlagenen
Holzes und daraus hergestellter Holzerzeugnisse vom Handel Artikel 373
zu erzielen und deren gegenseitige Unterstützung zu gewähr-
leisten; Transparenz
Jede Vertragspartei gewährleistet im Einklang mit ihrem inter-
e) Förderung der Aufnahme von Holzarten, die als bedroht gel-
nen Recht und Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 12
ten, in den entsprechenden Anhang des CITES und
(Transparenz), dass alle Maßnahmen zum Schutz der Umwelt
f) Zusammenarbeit auf regionaler und globaler Ebene, um die und der Arbeitsbedingungen, die Einfluss auf den Handel oder
Erhaltung der Waldflächen und die nachhaltige Nutzung aller die Investitionstätigkeit haben könnten, rechtzeitig angekündigt
Arten von Wäldern zu fördern, unter Nutzung von Zertifizie- und nach Durchführung öffentlicher Konsultationen in transpa-
rungen, welche die verantwortungsvolle Bewirtschaftung von renter Art und Weise ausgearbeitet, eingeführt und umgesetzt
Wäldern fördern. werden; dabei gewährleistet jede Vertragspartei auch, dass
nichtstaatliche Akteure rechtzeitig und in angemessener Weise
informiert und konsultiert werden.
Artikel 370
Handel mit Fischereierzeugnissen Artikel 374
Unter Berücksichtigung der Bedeutung einer verantwortungs- Überprüfung der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
vollen und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Auswirkungen der
sowie der Förderung eines verantwortungsvollen Handelns im
Umsetzung des Titels V (Handel und Handelsfragen) auf die
Handelsbereich verpflichten sich die Vertragsparteien dazu,
nachhaltige Entwicklung mit Hilfe ihrer eigenen partizipativen
a) bewährte Bestandsbewirtschaftungsmethoden zu fördern, Verfahren und Einrichtungen sowie mit Hilfe derjenigen, die im
um die nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung der Fisch- Rahmen dieses Abkommens geschaffen werden, zu überprüfen,
bestände auf der Grundlage des Ökosystem-Ansatzes zu ge- zu überwachen und zu bewerten, beispielsweise durch handels-
währleisten, bezogene Nachhaltigkeitsprüfungen.
b) wirksame Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle der
Artikel 375
Fischereitätigkeiten zu ergreifen,
Zusammenarbeit im Bereich Handel
c) die uneingeschränkte Einhaltung der geltenden Erhaltungs- und nachhaltige Entwicklung
und Kontrollmaßnahmen zu gewährleisten, die von regiona-
len Fischereiorganisationen festgelegt wurden, und mit und Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammen-
innerhalb regionaler Fischereiorganisationen möglichst um- arbeit im Bereich der handelsbezogenen Aspekte der Umwelt-
fassend zusammenarbeiten, und und Arbeitspolitik für die Verwirklichung der Ziele des Titels V
(Handel und Handelsfragen) an. Ihre Zusammenarbeit kann sich
d) bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unre- unter anderem auf folgende Bereiche erstrecken:
gulierten Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei“) und damit
in Zusammenhang stehender Tätigkeiten im Rahmen umfas- a) Arbeits- und Umweltaspekte des Handels und der nachhal-
sender, wirksamer und transparenter Maßnahmen zusam- tigen Entwicklung in internationalen Gremien, insbesondere
menzuarbeiten. Die Vertragsparteien setzen ferner Strategien im Rahmen der WTO, der IAO, des UNEP und der multilate-
und Maßnahmen mit dem Ziel um, IUU-Erzeugnisse vom ralen Umweltübereinkommen,
Handel und von ihren Märkten auszuschließen.
b) Methoden und Indikatoren für handelsbezogene Nachhaltig-
keitsprüfungen,
Artikel 371
c) Auswirkungen von arbeits- und umweltrechtlichen Vorschrif-
Aufrechterhaltung des Schutzniveaus ten, Normen und Standards auf Handel und Investitionen so-
wie Auswirkungen von Handels- und Investitionsregelungen
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen auf die Arbeits- und Umweltgesetzgebung, einschließlich
ist, Handel oder Investitionen durch Senkung der in ihrem inter- Entwicklung von Arbeits- und Umweltvorschriften und Stra-
nen Umwelt- oder Arbeitsrecht garantierten Schutzniveaus zu tegien in diesem Bereich,
fördern.
d) positive und negative Auswirkungen des Titels V (Handel und
(2) Von den Vertragsparteien werden keine Befreiungen oder Handelsfragen) auf die nachhaltige Entwicklung und Möglich-
Abweichungen von ihrem Umwelt- oder Arbeitsrecht gewährt keiten, diese Auswirkungen zu verstärken beziehungsweise
oder angeboten, um den Handel oder die Vornahme, den Er- zu verhindern oder abzuschwächen, unter Berücksichtigung
werb, die Ausweitung oder die Aufrechterhaltung einer Kapital- der von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien
anlage eines Investors in ihrem jeweiligen Gebiet zu fördern. durchgeführten Nachhaltigkeitsprüfungen,
782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
e) Förderung der Ratifizierung und wirksamen Umsetzung von Artikel 377
Kernübereinkommen, vorrangigen und anderen als aktuell
Gemeinsames Forum für den
eingestuften IAO-Übereinkommen sowie multilateraler Um-
zivilgesellschaftlichen Dialog
weltübereinkommen, die im Handelskontext relevant sind,
(1) Die Vertragsparteien erleichtern die Tätigkeit eines gemein-
f) Förderung privater und öffentlicher Zertifizierungs-, Rückver- samen Forums von in ihrem Gebiet ansässigen zivilgesellschaft-
folgbarkeits- und Kennzeichnungssysteme, darunter auch lichen Organisationen, dem auch Mitglieder ihrer internen Bera-
Öko-Kennzeichnung, tungsgruppe(n) angehören, und der breiten Öffentlichkeit, um
g) Förderung der sozialen Verantwortung von Unternehmen, einen Dialog über die für dieses Abkommen relevanten Aspekte
beispielsweise durch Sensibilisierung für international aner- der nachhaltigen Entwicklung zu führen. Die Vertragsparteien för-
kannte Leitlinien und Grundsätze und deren Übernahme und dern eine ausgewogene Vertretung der jeweiligen Interessen, un-
Umsetzung sowie entsprechende Folgemaßnahmen, ter Einbeziehung von unabhängigen repräsentativen Arbeitgeber-
und Arbeitnehmerorganisationen, Umweltinteressen- und Wirt-
h) handelsbezogene Aspekte der IAO-Agenda für menschen- schaftsverbänden sowie gegebenenfalls anderen relevanten In-
würdige Arbeit, darunter auch Fragen wie Zusammenhang teressenträgern.
zwischen Handel und produktiver Vollbeschäftigung, Anpas-
(2) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren,
sung des Arbeitsmarkts, Kernarbeitsnormen, Arbeitsstatisti-
wird das Forum für den zivilgesellschaftlichen Dialog einmal jähr-
ken, Entwicklung der Humanressourcen und lebenslanges
lich einberufen. Die Vertragsparteien verständigen sich spä-
Lernen, sozialer Schutz und soziale Eingliederung, sozialer
testens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens auf die
Dialog sowie Gleichstellung von Frauen und Männern,
Funktionsweise des gemeinsamen Forums für den zivilgesell-
i) handelsbezogene Aspekte multilateraler Umweltübereinkom- schaftlichen Dialog.
men, einschließlich Zusammenarbeit im Zollbereich, (3) Die Vertragsparteien legen dem gemeinsamen Forum für
j) handelsbezogene Aspekte der derzeitigen und der künftigen den zivilgesellschaftlichen Dialog einen aktuellen Überblick über
internationalen Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels, die Umsetzung dieses Kapitels vor. Die Auffassungen und Stel-
einschließlich der Mittel zur Förderung von Technologien mit lungnahmen des gemeinsamen Forums für den zivilgesellschaft-
geringem CO2-Ausstoß und der Energieeffizienz, lichen Dialog werden den Vertragsparteien unterbreitet und der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
k) handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung
und der nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, Artikel 378
l) handelsbezogene Maßnahmen zur Bekämpfung der Entwal- Konsultationen auf Regierungsebene
dung, einschließlich durch Angehen von Problemen im Zu-
(1) Für Fragen, die sich aus diesem Kapitel ergeben, nehmen
sammenhang mit dem illegalen Holzeinschlag, und
die Vertragsparteien ausschließlich die in diesem Artikel und in
m) handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger Artikel 379 vorgesehenen Verfahren in Anspruch.
Fischereimethoden und des Handels mit Fischerzeugnissen (2) Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei über
aus nachhaltiger Fischerei. deren Kontaktstelle schriftlich um Konsultationen zu allen sich
aus diesem Kapitel ergebenden Fragen ersuchen. Das Ersuchen
Artikel 376 enthält eine klare, das Problem verdeutlichende Darlegung der
Frage und gibt eine kurze Zusammenfassung der gemäß diesem
Institutioneller Mechanismus Kapitel geltend gemachten Punkte. Die Konsultationen werden
und Überwachungsmechanismus unmittelbar nach Übermittlung des Ersuchens aufgenommen.
(1) Jede Vertragspartei benennt eine Verwaltungsstelle, die für (3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um die
die Zwecke der Durchführung dieses Kapitels der anderen Ver- Erzielung einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung. Die
tragspartei als Kontaktstelle dient. Vertragsparteien berücksichtigen die Arbeiten der IAO und ein-
schlägiger multilateraler Umweltorganisationen und -gremien, um
(2) Es wird ein Unterausschuss für Handel und nachhaltige die Zusammenarbeit und die Kohärenz zwischen der Arbeit der
Entwicklung eingesetzt. Er erstattet dem Assoziationsausschuss Vertragsparteien und diesen Organisationen zu fördern. Gege-
in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung benenfalls können die Vertragsparteien diese Organisationen und
„Handel“ Bericht über seine Tätigkeit. Ihm gehören hohe Verwal- Gremien oder jede andere Person oder Einrichtung, die sie für
tungsbeamte jeder Vertragspartei an. geeignet halten, um Beratung ersuchen, um die betreffende Fra-
(3) Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwick- ge vollständig zu prüfen.
lung tritt innerhalb des ersten Jahres nach dem Tag des Inkraft- (4) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Frage der
tretens dieses Abkommens und danach bei Bedarf zusammen, weiteren Erörterung bedarf, kann diese Vertragspartei über die
um die Durchführung dieses Kapitels, einschließlich der Zusam- Kontaktstelle der anderen Vertragspartei schriftlich beantragen,
menarbeit nach Artikel 375, zu überprüfen. Der Unterausschuss dass der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwick-
gibt sich eine Geschäftsordnung. lung einberufen wird, um die Frage zu prüfen. Der Unteraus-
schuss tritt umgehend zusammen und bemüht sich um eine
(4) Von jeder Vertragspartei werden eine oder mehrere neue
Lösung.
oder bestehende interne Beratungsgruppen für nachhaltige Ent-
wicklung einberufen und konsultiert, deren Aufgabe es ist, bei (5) Der genannte Unterausschuss kann gegebenenfalls die in-
Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel beratende Unter- terne(n) Beratungsgruppe(n) der einen Vertragspartei oder beider
stützung zu leisten. Diese können, auch auf eigene Initiative, Vertragsparteien um Beratung ersuchen oder sich um sonstige
Stellungnahmen zur Umsetzung dieses Kapitels unterbreiten und Unterstützung von Sachverständigen bemühen.
Empfehlungen dazu abgeben. (6) Von den Vertragsparteien im Rahmen der Konsultationen
(5) Der oder den internen Beratungsgruppen gehören unab- erzielte Lösungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
hängige repräsentative Organisationen der Zivilgesellschaft an,
wobei Interessenträger aus den Bereichen Wirtschaft, Soziales Artikel 379
und Umwelt, wie etwa Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisa-
Sachverständigenpanel
tionen, Nichtregierungsorganisationen, Wirtschaftsverbände und
andere relevante Interessenträger in einem ausgewogenen Ver- (1) Jede Vertragspartei kann 90 Tage nach Übermittlung eines
hältnis vertreten sind. Konsultationsersuchens nach Artikel 378 Absatz 2 zur Prüfung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 783
einer Frage, für die im Wege der Konsultationen auf Regierungs- Kapitel 14
ebene keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, die Ein-
berufung eines Sachverständigenpanels beantragen. Streitbeilegung
(2) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, gel- Abschnitt 1
ten die Bestimmungen des Abschnitts 3 Unterabschnitte 1 und 3
Ziel und Geltungsbereich
und des Titels V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streit-
beilegung) Artikel 406 sowie die Verfahrensordnung in Anhang
XXXIII und der in Anhang XXXIV festgelegte Verhaltenskodex für Artikel 380
Schiedsrichter und Vermittler (im Folgenden „Verhaltenskodex“). Ziel
Ziel dieses Kapitels ist es, einen wirksamen und effizienten
(3) Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwick-
Mechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitigkei-
lung stellt bei seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten dieses Ab-
ten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und An-
kommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens
wendung des Titels V (Handel und Handelsfragen) zu schaffen,
und in der Lage sind, als Sachverständige in Panelverfahren zu
um nach Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Lösung zu ge-
dienen. Jede Vertragspartei schlägt mindestens fünf Personen
langen.
vor, die als Sachverständige dienen sollen. Ferner wählen die
beiden Vertragsparteien mindestens fünf Personen aus, die nicht
die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Artikel 381
Sachverständigenpanel den Vorsitz führen können. Der Unter- Anwendungsbereich
ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung gewährleis-
tet, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt. Dieses Kapitel gilt für Streitigkeiten über die Auslegung und
Anwendung der Bestimmungen des Titels V (Handel und Han-
(4) Die in Absatz 3 genannte Liste umfasst Personen, die über delsfragen), sofern nichts anderes bestimmt ist.
spezielle Kenntnisse oder Fachwissen in dieses Kapitel betref-
fenden Rechts-, Arbeits- oder Umweltfragen oder auf dem Ge- Abschnitt 2
biet der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus internationalen
Übereinkünften ergeben, verfügen. Sie müssen unabhängig sein Konsultationen und Vermittlung
und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen im Zusam-
menhang mit dem Streitgegenstand keine Weisungen von einer Artikel 382
Organisation oder Regierung entgegennehmen und nicht der Re-
Konsultationen
gierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie haben den in
Anhang XXXIV festgelegten Verhaltenskodex zu beachten. (1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die in Artikel 381 ge-
nannten Streitigkeiten dadurch beizulegen, dass sie nach Treu
(5) Im Zusammenhang mit sich aus diesem Kapitel ergeben- und Glauben Konsultationen aufnehmen, um zu einer einver-
den Fragen setzt sich das Sachverständigenpanel im Einklang nehmlichen Lösung zu gelangen.
mit Artikel 385 und Regel 8 der in Anhang XXXIII festgelegten (2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Ver-
Verfahrensordnung aus Sachverständigen der in Absatz 3 des tragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen
vorliegenden Artikels genannten Liste zusammen. mit Kopie an den Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Ab-
satz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“, in dem sie die
(6) Das Sachverständigenpanel kann die Vertragsparteien, die Gründe für ihr Ersuchen einschließlich der strittigen Maßnahme
interne(n) Beratungsgruppe(n) oder jede sonstige ihm geeignet und der Bestimmungen nach Artikel 381 nennt, die ihres Erach-
erscheinende Quelle um Informationen und Beratung ersuchen. tens anwendbar sind.
In Fragen der Einhaltung der in den Artikeln 365 und 366 genann-
(3) Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach
ten multilateralen Übereinkünfte sollte das Sachverständigen-
dem Tag des Eingangs des Ersuchens abgehalten und finden im
panel die IAO-Gremien beziehungsweise die im Rahmen der
Gebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet
multilateralen Übereinkommen eingesetzten Gremien um Infor-
wurde, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas an-
mationen und Beratung ersuchen.
deres. Die Konsultationen gelten 30 Tage nach dem Tag des Ein-
gangs des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Ver-
(7) Der Bericht des Sachverständigenpanels wird den Ver- tragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen. Die
tragsparteien im Einklang mit den einschlägigen Verfahren nach Konsultationen, insbesondere alle von den Vertragsparteien wäh-
Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) rend der Konsultationen offengelegten Informationen und abge-
vorgelegt. In diesem Bericht sind der festgestellte Sachverhalt, gebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen die Rechte
die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und die der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.
wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Empfehlungen
des Sachverständigenpanels darzulegen. Die Vertragsparteien (4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem sol-
machen den Bericht innerhalb von 15 Tagen nach seiner Vorlage chen, die leicht verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren
der Öffentlichkeit zugänglich. oder Dienstleistungen betreffen, werden innerhalb von 15 Tagen
nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens bei der ersuchten
Vertragspartei abgehalten und gelten nach diesen 15 Tagen als
(8) Die Vertragsparteien erörtern unter Berücksichtigung des
abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren,
Berichts und der Empfehlungen des Sachverständigenpanels
die Konsultationen fortzusetzen.
geeignete umzusetzende Maßnahmen. Die betreffende Vertrags-
partei unterrichtet ihre Beratungsgruppe(n) und die andere Ver- (5) Beantwortet die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um
tragspartei spätestens drei Monate nach Veröffentlichung des Konsultationen nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag
Berichts über ihre Entscheidungen zu den umzusetzenden Maß- des Eingangs des Ersuchens oder sind innerhalb der Fristen des
nahmen. Die Folgemaßnahmen zu dem Bericht und den Emp- Absatzes 3 beziehungsweise des Absatzes 4 keine Konsultatio-
fehlungen des Sachverständigenpanels werden vom Unteraus- nen abgehalten worden oder haben sich die Vertragsparteien
schuss für Handel und nachhaltige Entwicklung überwacht. Die darauf geeinigt, keine Konsultationen abzuhalten, oder sind die
Beratungsgremien und das gemeinsame Forum für den zivil- Konsultationen abgeschlossen worden, ohne dass eine einver-
gesellschaftlichen Dialog können dem Unterausschuss für Han- nehmliche Lösung erzielt wurde, so kann die Vertragspartei, die
del und nachhaltige Entwicklung hierzu Bemerkungen unterbrei- um Konsultationen ersucht hatte, Artikel 384 in Anspruch neh-
ten. men.
784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
(6) Während der Konsultationen legt jede Vertragspartei aus- in der Zusammensetzung „Handel“ oder dessen Stellvertreter auf
reichende Sachinformationen vor, damit vollständig geprüft wer- Ersuchen einer der Vertragsparteien per Losentscheid den Vor-
den kann, wie sich die strittige Maßnahme auf das Funktionieren sitzenden des Schiedspanels von der Teilliste für die Vorsitzen-
und die Anwendung dieses Abkommens auswirken könnte. den aus, die Teil der nach Artikel 404 aufgestellten Liste ist.
(7) Betreffen die Konsultationen den Transport von Energie- (5) Der Vorsitzende des Assoziationsausschusses in der Zu-
gütern durch Netze und sieht eine Vertragspartei die Beilegung sammensetzung „Handel“ oder sein Stellvertreter wählen die
der Streitigkeit wegen einer vollständigen oder teilweisen Unter- Schiedsrichter innerhalb von fünf Tagen nach den in den Absät-
brechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den zen 3 und 4 genannten Ersuchen einer Vertragspartei aus.
Vertragsparteien als dringend an, so werden die Konsultationen
innerhalb von drei Tagen nach dem Tag der Übermittlung des (6) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an
Ersuchens abgehalten und gelten drei Tage nach dem Tag der dem der letzte der drei ausgewählten Schiedsrichter gemäß der
Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Verfahrensordnung in Anhang XXXIII seiner Ernennung zuge-
Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen. stimmt hat.
(7) Ist eine der in Artikel 404 vorgesehenen Listen zum Zeit-
Artikel 383 punkt eines Ersuchens nach den Absätzen 3 und 4 noch nicht
aufgestellt oder umfasst sie keine ausreichende Zahl von Perso-
Vermittlung nen, so werden die Schiedsrichter unter den von einer Vertrags-
Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei in Bezug partei oder beiden Vertragsparteien förmlich vorgeschlagenen
auf Maßnahmen, die den Handel oder die Investitionsströme zwi- Personen per Losentscheid bestimmt.
schen den Vertragsparteien beeinträchtigen, um ein Vermitt-
(8) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren,
lungsverfahren nach Anhang XXXII ersuchen.
gelten im Falle einer Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapi-
tel 11 (Handelsrelevante Energiefragen) betreffenden Streitigkeit,
Abschnitt 3 die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen
Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen
Streitbeilegungsverfahren
den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbre-
chung als dringend ansieht, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 ohne
Unterabschnitt 1 Rückgriff auf Absatz 2, und die Frist des Absatzes 5 beträgt zwei
Schiedsverfahren Tage.
Artikel 384 Artikel 386
Einleitung des Schiedsverfahrens Vorabentscheid über die Dringlichkeit
(1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Schiedspa-
durch Konsultationen nach Artikel 382 beizulegen, so kann die nel innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung
Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, im Einklang vorab, ob es den Fall als dringend ansieht.
mit diesem Artikel um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.
(2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist Artikel 387
schriftlich an die andere Vertragspartei und den Assoziationsaus-
Bericht des Schiedspanels
schuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammenset-
zung „Handel“ zu richten. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem (1) Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien spätes-
Ersuchen die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Ver- tens 90 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung einen Zwischen-
deutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichen- bericht mit der Feststellung des Sachverhalts, dem Befund über
den Weise, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen die Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen und den
nach Artikel 381 unvereinbar ist. wichtigsten Gründen für seine Feststellungen und Empfehlungen.
Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht ein-
Artikel 385 gehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des
Schiedspanels dies den Vertragsparteien und dem Assoziations-
Einsetzung des Schiedspanels ausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammen-
(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zu- setzung „Handel“ schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die
sammen. Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel sei-
nen Zwischenbericht zu notifizieren beabsichtigt. Der Zwischen-
(2) Innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag, an dem das Er- bericht sollte auf keinen Fall später als 120 Tage nach dem Tag
suchen um Einsetzung eines Schiedspanels bei der Beschwer- der Einsetzung des Schiedspanels notifiziert werden.
degegnerin eingegangen ist, nehmen die Vertragsparteien Kon-
sultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung (2) Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von
des Schiedspanels zu erzielen. 14 Tagen nach Notifikation des Zwischenberichts schriftlich er-
suchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen.
(3) Können die Vertragsparteien innerhalb der Frist des Ab-
satzes 2 keine Einigung über die Zusammensetzung des (3) In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht
Schiedspanels erzielen, so kann jede Vertragspartei innerhalb verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder Dienst-
von fünf Tagen nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist leistungen betreffen, bemüht sich das Schiedspanel nach besten
einen Schiedsrichter von ihrer nach Artikel 404 aufgestellten Teil- Kräften, den Zwischenbericht innerhalb von 45 Tagen, spätes-
liste bestimmen. Bestimmt eine der Vertragsparteien keinen tens jedoch 60 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung zu notifi-
Schiedsrichter, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der an- zieren. Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von
deren Vertragspartei vom Vorsitzenden des Assoziationsaus- sieben Tagen nach Notifikation des Zwischenberichts schriftlich
schusses in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammen- ersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen.
setzung „Handel“ per Losentscheid von der Teilliste dieser
(4) Nach Prüfung der schriftlichen Stellungnahmen der Ver-
Vertragspartei ausgewählt, die Teil der nach Artikel 404 aufge-
tragsparteien zum Zwischenbericht kann das Schiedspanel
stellten Liste ist.
seinen Bericht ändern und für zweckdienlich erachtete weitere
(4) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb der Frist des Ab- Prüfungen vornehmen. Die Feststellungen des endgültigen
satzes 2 keine Einigung über den Vorsitzenden des Schieds- Schiedsspruchs müssen eine ausreichende Erörterung der bei
panels, so wählt der Vorsitzende des Assoziationsausschusses der Zwischenprüfung vorgelegten Argumentation sowie klare
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 785
Antworten auf die Fragen und Anmerkungen der Vertragspartei- den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbre-
en enthalten. chung als dringend ansieht, notifiziert das Schiedspanel seine
(5) Im Falle einer Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 Entscheidung innerhalb von 40 Tagen nach dem Tag seiner Ein-
(Handelsrelevante Energiefragen) betreffenden Streitigkeit, die setzung.
eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen
Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen Unterabschnitt 2
den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbre- Umsetzung
chung als dringend ansieht, ist der Zwischenbericht 20 Tage
nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels zu notifizieren
und das Ersuchen nach Absatz 2 innerhalb von fünf Tagen nach Artikel 390
Notifikation des schriftlichen Berichts zu stellen. Das Schiedspa- Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels
nel kann auch beschließen, auf den Zwischenbericht zu verzich-
ten. Die Beschwerdegegnerin trifft die notwendigen Maßnahmen,
um die Entscheidung des Schiedspanels umgehend nach Treu
und Glauben umzusetzen
Artikel 388
Schlichtung bei dringenden Energiestreitigkeiten Artikel 391
(1) Im Falle einer Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11
Angemessene Frist für die Umsetzung
(Handelsrelevante Energiefragen) betreffenden Streitigkeit, die
eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen (1) Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, bemühen sich
Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen die Vertragsparteien, eine Einigung über die Frist für die Um-
den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbre- setzung der Entscheidung zu erzielen. In diesem Fall notifiziert
chung als dringend ansieht, kann jede Vertragspartei durch ein die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem
an das Schiedspanel gerichtetes Ersuchen den Vorsitzenden des Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten
Schiedspanels ersuchen, für Fragen im Zusammenhang mit der Zusammensetzung „Handel“ spätestens 30 nach Eingang der
Streitigkeit als Schlichter zu fungieren. Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels bei den Ver-
tragsparteien die Zeit, die sie ihres Erachtens für die Umsetzung
(2) Der Schlichter bemüht sich um eine einvernehmliche Bei-
benötigt (im Folgenden „angemessene Frist“), und begründet die
legung der Streitigkeit oder um eine Einigung auf ein Verfahren,
vorgeschlagene angemessene Frist.
mit dem eine solche Beilegung erreicht werden kann. Ist es ihm
innerhalb von 15 Tagen nach seiner Bestellung nicht gelungen, (2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den
eine solche Einigung herbeizuführen, so empfiehlt er eine Lösung Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Umsetzung
der Streitigkeit oder ein Verfahren, mit dem eine solche Lösung der Entscheidung des Schiedspanels ersucht die Beschwerde-
erreicht werden kann, und beschließt über die Bedingungen, die führerin innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Notifikation
ab einem von ihm anzugebenden Tag bis zur Beilegung der gemäß Absatz 1 bei der Beschwerdegegnerin das ursprüngliche
Streitigkeit einzuhalten sind. Schiedspanel schriftlich, die angemessene Frist zu bestimmen.
(3) Die Vertragsparteien und die ihrer Kontrolle oder Hoheits- Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei
gewalt unterstehenden Einrichtungen beachten die die Bedin- und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung
gungen betreffenden Empfehlungen nach Absatz 2 während drei „Handel“ zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel notifi-
Monaten nach dem Beschluss des Schlichters oder bis zur Bei- ziert seine Entscheidung den Vertragsparteien und dem Asso-
legung der Streitigkeit, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend ziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb
ist. von 20 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens.
(4) Der Schlichter beachtet den Verhaltenskodex in Anhang (3) Die Beschwerdegegnerin unterrichtet die Beschwerdefüh-
XXXIV. rerin mindestens 30 Tage vor Ablauf der angemessenen Frist
schriftlich über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der Entschei-
dung des Schiedspanels.
Artikel 389
(4) Die angemessene Frist kann im gegenseitigen Einverneh-
Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels
men der Vertragsparteien verlängert werden.
(1) Das Schiedspanel notifiziert seine endgültige Entscheidung
innerhalb von 120 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung den Artikel 392
Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der in Arti-
kel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“. Ist das Überprüfung von Maßnahmen
Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels
werden kann, notifiziert der Vorsitzende des Schiedspanels dies (1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführe-
den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der in rin und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4
Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ genannten Zusammensetzung „Handel“ vor Ablauf der ange-
schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie messenen Frist die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung der Ent-
den Tag mit, an dem das Schiedspanel seine Entscheidung zu scheidung des Schiedspanels getroffen hat.
notifizieren beabsichtigt. Die Entscheidung sollte auf keinen Fall
später als 150 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schieds- (2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den
panels notifiziert werden. Vertragsparteien über das Bestehen einer nach Absatz 1 notifi-
zierten Umsetzungsmaßnahme oder ihre Vereinbarkeit mit den
(2) In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht
in Artikel 381 genannten Bestimmungen kann die Beschwerde-
verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder Dienst-
führerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die
leistungen betreffen, bemüht sich das Schiedspanel nach besten
Frage zu entscheiden. In dem Ersuchen ist die strittige Maß-
Kräften, seine Entscheidung innerhalb von 60 Tagen nach dem
nahme zu nennen und in einer zur Verdeutlichung der Rechts-
Tag seiner Einsetzung zu notifizieren. Die Entscheidung sollte auf
grundlage der Beschwerde ausreichenden Weise zu erläutern,
keinen Fall später als 75 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung
inwiefern die Maßnahme mit den in Artikel 381 genannten Be-
notifiziert werden.
stimmungen unvereinbar ist. Das ursprüngliche Schiedspanel
(3) Im Falle einer Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 notifiziert seine Entscheidung den Vertragsparteien und dem
(Handelsrelevante Energiefragen) betreffenden Streitigkeit, die Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“
eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Er-
Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen suchens.
786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Artikel 393 den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbre-
chung als dringend ansieht, gelten die in diesem Artikel genann-
Vorläufige Abhilfemaßnahmen
ten Bestimmungen über Abhilfemaßnahmen.
im Falle der Nichtumsetzung
(1) Hat die Beschwerdegegnerin vor Ablauf der angemesse- (2) Abweichend von den Artikeln 391, 392 und 393 kann die
nen Frist keine Maßnahme notifiziert, die sie getroffen hat, um Beschwerdeführerin Verpflichtungen aus Titel V (Handel und
die Entscheidung des Schiedspanels umzusetzen, oder stellt das Handelsfragen) in einem Umfang aussetzen, der dem Wert der
Schiedspanel fest, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffen Vorteile entspricht, die dadurch zunichtegemacht oder geschmä-
wurde oder eine nach Artikel 392 Absatz 1 notifizierte Maßnahme lert werden, dass eine Vertragspartei es versäumt hat, die Ent-
mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus den in Arti- scheidung des Schiedspanels innerhalb von 15 Tagen nach ihrer
kel 381 genannten Bestimmungen unvereinbar ist, so legt die Be- Notifikation umzusetzen. Diese Aussetzung kann sofort wirksam
schwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin und werden. Eine solche Aussetzung darf so lange aufrechterhalten
nach Konsultationen mit derselben ein Angebot für einen vor- werden, wie die Beschwerdegegnerin die Entscheidung des
übergehenden Ausgleich vor. Schiedspanels nicht umgesetzt hat.
(2) Fordert die Beschwerdeführerin keinen vorübergehenden (3) Bestreitet die Beschwerdegegnerin die Nichtumsetzung
Ausgleich nach Absatz 1 oder wird im Falle einer solchen Forde- oder den Umfang der Aussetzung aufgrund der Nichtumsetzung,
rung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen so kann sie ein Verfahren nach Artikel 393 Absatz 3 und Arti-
Frist oder nach Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels kel 395 einleiten, das zügig geprüft wird. Die Beschwerdeführerin
gemäß Artikel 392, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffen muss die Aussetzung erst dann aufheben oder anpassen, nach-
wurde oder eine Umsetzungsmaßnahme mit den in Artikel 381 dem das Schiedspanel die Frage entschieden hat, und kann die
genannten Bestimmungen unvereinbar ist, keine Einigung über Aussetzung während des laufenden Verfahrens aufrechterhalten.
den Ausgleich erzielt, so kann die Beschwerdeführerin nach einer
Notifikation an die andere Vertragspartei und den Assoziations- Artikel 395
ausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammen- Überprüfung von
setzung „Handel“ Verpflichtungen aus den in Artikel 381 genann- Umsetzungsmaßnahmen im Anschluss an
ten Bestimmungen in einem Umfang aussetzen, der dem Wert vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung
der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten
Vorteile entspricht. In der Notifikation ist anzugeben, in welchem (1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin
Umfang die Verpflichtungen ausgesetzt werden. Die Beschwer- und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4
deführerin kann die Aussetzung nach Ablauf von zehn Tagen genannten Zusammensetzung „Handel“ die Maßnahme zur Um-
nach dem Tag des Eingangs der Notifikation bei der Beschwer- setzung der Entscheidung des Schiedspanels, die sie im
degegnerin jederzeit vornehmen, es sei denn, die Beschwerde- Anschluss an die Aussetzung von Zugeständnissen beziehungs-
gegnerin hat nach Absatz 3 um ein Schiedsverfahren ersucht. weise nach einem vorübergehenden Ausgleich ergriffen hat.
Außer in Fällen nach Absatz 2 hebt die Beschwerdeführerin die
(3) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der
Aussetzung von Zugeständnissen innerhalb von 30 Tagen nach
Umfang der Aussetzung nicht dem Wert der durch den Verstoß
Eingang der Notifikation auf. In den Fällen, in denen ein Aus-
zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht, so
gleich vorgenommen wurde, darf die Beschwerdegegnerin außer
kann sie das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen,
in Fällen nach Absatz 2 den Ausgleich innerhalb von 30 Tagen
die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist der Be-
nach der Notifikation, dass sie die Entscheidung des Schieds-
schwerdeführerin und dem Assoziationsausschuss (Handelskon-
panels umgesetzt hat, beenden.
figuration) vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von zehn
Tagen zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel notifiziert (2) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach
seine Entscheidung über den Umfang der Aussetzung von Ver- dem Tag des Eingangs der Notifikation keine Einigung darüber,
pflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Über- ob sich die Beschwerdegegnerin durch die notifizierten Maßnah-
mittlung des Ersuchens den Vertragsparteien und dem Assozia- men mit den in Artikel 381 genannten Bestimmungen im Einklang
tionsausschuss (Handelskonfiguration). Die Verpflichtungen befindet, so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche
werden nicht ausgesetzt, bis das ursprüngliche Schiedspanel Schiedspanel schriftlich, die Frage zu entscheiden. Ein solches
seine Entscheidung notifiziert hat; die Aussetzung muss mit der Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem
Entscheidung des Schiedspanels vereinbar sein. Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu
notifizieren. Die Entscheidung des Schiedspanels wird den Ver-
(4) Die Aussetzung von Verpflichtungen und der in diesem Ar-
tragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der Zusam-
tikel vorgesehene Ausgleich sind vorübergehende Maßnahmen,
mensetzung „Handel“ innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der
die nicht mehr angewandt werden, wenn
Übermittlung des Ersuchens notifiziert. Entscheidet das Schieds-
a) die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Lösung nach panel, dass sich die Umsetzungsmaßnahme mit den in
Artikel 398 gelangt sind, Artikel 381 genannten Bestimmungen im Einklang befindet, so
werden die Aussetzung von Verpflichtungen beziehungsweise
b) die Vertragsparteien eine Einigung darüber erzielt haben,
der Ausgleich aufgehoben. Gegebenenfalls passt die Beschwer-
dass sich die Beschwerdegegnerin durch die nach Arti-
deführerin den Umfang der Aufhebung von Zugeständnissen
kel 392 Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den in Artikel 381
dem vom Schiedspanel festgelegten Umfang an.
genannten Bestimmungen im Einklang befindet, oder
c) die Maßnahmen, die als mit den in Artikel 381 genannten Be-
Unterabschnitt 3
stimmungen für unvereinbar befunden wurden, aufgehoben
oder geändert worden sind, um sie nach Artikel 392 Absatz 1 Gemeinsame Bestimmungen
mit den in Artikel 381 genannten Bestimmungen in Einklang
zu bringen. Artikel 396
Ersetzung von Schiedsrichtern
Artikel 394
Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner
Abhilfemaßnahmen bei
Mitglieder – nicht in der Lage, an einem Schiedsverfahren nach
dringenden Energiestreitigkeiten
diesem Kapitel teilzunehmen, legt ein Mitglied des Schieds-
(1) Im Falle einer Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 panels sein Amt nieder oder muss es ersetzt werden, weil die Er-
(Handelsrelevante Energiefragen) betreffenden Streitigkeit, die fordernisse des Verhaltenskodex in Anhang XXXIV nicht einge-
eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen halten werden, findet das Verfahren des Artikels 385
Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen Anwendung. Die Frist für die Notifikation der Entscheidung des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 787
Schiedspanels wird um den für die Ernennung eines neuen Völkerrechts aus, einschließlich der im Wiener Übereinkommen
Schiedsrichters erforderlichen Zeitraum, höchstens jedoch um von 1969 über das Recht der Verträge kodifizierten Regeln. Das
20 Tage verlängert. Schiedspanel berücksichtigt auch die einschlägigen Auslegun-
gen in den vom WTO-Streitbeilegungsgremium (Dispute
Artikel 397 Settlement Body – DSB) angenommenen Panelberichten und
Berichten des Berufungsgremiums. Die Entscheidungen des
Aussetzung und Beendigung Schiedspanels können die in diesem Abkommen vorgesehenen
von Schieds- und Umsetzungsverfahren Rechte und Pflichten der Vertragsparteien weder ergänzen noch
einschränken.
Das Schiedspanel setzt auf schriftliches Ersuchen der Ver-
tragsparteien seine Arbeiten jederzeit für einen von den Vertrags-
parteien vereinbarten Zeitraum, der 12 aufeinanderfolgende Mo- Artikel 402
nate nicht überschreiten darf, aus. Das Schiedspanel nimmt
seine Arbeiten vor Ende dieses Zeitraums auf schriftliches Er- Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels
suchen der Vertragsparteien oder am Ende dieses Zeitraums
(1) Das Schiedspanel bemüht sich nach besten Kräften um
auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei wieder auf. Die
Beschlüsse im Konsens. Kommt jedoch kein Beschluss im Kon-
ersuchende Vertragspartei unterrichtet den Vorsitzenden des As-
sens zustande, so wird die strittige Frage durch Mehrheits-
soziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten
beschluss entschieden. Abweichende Meinungen einzelner
Zusammensetzung „Handel“ und die andere Vertragspartei ent-
Schiedsrichter werden jedoch auf keinen Fall veröffentlicht.
sprechend. Ersucht eine Vertragspartei bei Ablauf des vereinbar-
ten Aussetzungszeitraums nicht um die Wiederaufnahme der Ar- (2) Die Entscheidungen des Schiedspanels werden von den
beiten des Schiedspanels, so ist das Verfahren beendet. Die Vertragsparteien bedingungslos übernommen. Sie begründen
Aussetzung und die Beendigung der Arbeiten des Schiedspanels weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische Per-
lassen vorbehaltlich Artikel 405 die Rechte der Vertragsparteien sonen. In den Entscheidungen sind der festgestellte Sachverhalt,
in allen weiteren Verfahren unberührt. die Anwendbarkeit der in Artikel 381 genannten Bestimmungen
und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schluss-
Artikel 398 folgerungen des Schiedspanels darzulegen. Der Assoziations-
ausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammen-
Einvernehmliche Lösung setzung „Handel“ macht den gesamten Wortlaut der
Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach diesem Ka- Entscheidungen des Schiedspanels innerhalb von zehn Tagen
pitel jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen. Sie nach ihrer Notifikation der Öffentlichkeit zugänglich, sofern er zur
notifizieren eine solche Lösung gemeinsam dem Assoziations- Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen nicht
ausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammen- davon absieht.
setzung „Handel“ und gegebenenfalls dem Vorsitzenden des
Schiedspanels. Ist für die Lösung eine Genehmigung nach den Artikel 403
einschlägigen internen Verfahren einer Vertragspartei erforder-
lich, so ist in der Notifikation darauf hinzuweisen, und das Ver- Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union
fahren zur Streitbeilegung wird ausgesetzt. Ist eine solche Ge-
nehmigung nicht erforderlich oder ist der Abschluss dieser (1) Die in diesem Artikel genannten Verfahren gelten für Strei-
internen Verfahren notifiziert worden, so wird das Verfahren zur tigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmun-
Streitbeilegung eingestellt. gen, die in Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3 (Techni-
sche Handelshemmnisse), Kapitel 4 (Gesundheitspolizeiliche und
pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen), Kapitel 5 (Zoll- und Han-
Artikel 399 delserleichterungen), Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungs-
Verfahrensordnung handel und elektronischer Geschäftsverkehr), Kapitel 8 (Öffent-
liches Beschaffungswesen) oder Kapitel 10 (Wettbewerb) die
(1) Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel gelten schrittweise Annäherung betreffen oder die einer Vertragspartei
die Verfahrensordnung in Anhang XXXIII und der Verhaltens- auf andere Weise durch Bezugnahme auf eine Bestimmung des
kodex in Anhang XXXIV. Unionsrechts eine Verpflichtung auferlegen.
(2) Sofern in der Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt
(2) Stellt sich im Rahmen einer Streitigkeit eine Frage zur Aus-
ist, finden Anhörungen des Schiedspanels öffentlich statt.
legung einer Bestimmung des Unionsrechts gemäß Absatz 1, so
entscheidet das Schiedspanel die Frage nicht, sondern legt sie
Artikel 400 dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vor.
In diesem Fall sind die Fristen für die Entscheidungen des
Informationen und fachliche Beratung
Schiedspanels unterbrochen, bis der Gerichtshof der Euro-
Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder päischen Union entschieden hat. Die Entscheidung des Gerichts-
von sich aus aus jeder Quelle, einschließlich der Streitparteien, hofs der Europäischen Union ist für das Schiedspanel bindend.
alle ihm geeignet erscheinenden Informationen für das Schieds-
panelverfahren einholen. Das Schiedspanel hat auch das Recht,
nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuho- Abschnitt 4
len. Das Schiedspanel konsultiert die Vertragsparteien vor der
Allgemeine Bestimmungen
Auswahl der Sachverständigen. Im Gebiet der Vertragsparteien
ansässige natürliche oder juristische Personen können dem
Schiedspanel nach Maßgabe der Verfahrensordnung Amicus- Artikel 404
Curiae-Schriftsätze unterbreiten. Die nach diesem Artikel be-
schafften Informationen werden den Vertragsparteien offengelegt Liste der Schiedsrichter
und zur Stellungnahme vorgelegt.
(1) Der Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4
genannten Zusammensetzung „Handel“ stellt spätestens sechs
Artikel 401 Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit min-
destens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als
Auslegungsregeln
Schiedsrichter zu dienen. Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten
Das Schiedspanel legt die in Artikel 381 genannten Bestim- zusammen: je eine Teilliste für jede Vertragspartei und eine Teil-
mungen nach den herkömmlichen Regeln der Auslegung des liste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Ver-
788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
tragspartei besitzen und im Schiedspanel den Vorsitz führen kön- Kapitel 15
nen. Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufgeführt.
Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ Allgemeine Bestimmungen
gewährleistet, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt. über die Annäherung nach Titel V
(2) Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen und Erfah-
Artikel 407
rung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfü-
gen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigen- Fortschritte bei der Annäherung
schaft handeln, sie dürfen keine Weisungen von einer in handelsbezogenen Bereichen
Organisation oder Regierung entgegennehmen und nicht der
Regierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie haben den (1) Zur Erleichterung der in den Artikeln 451 und 452 genann-
Verhaltenskodex in Anhang XXXIV zu beachten. ten Bewertung der Annäherung des Rechts der Republik Moldau
an das Unionsrecht in den handelsbezogenen Bereichen des
(3) Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung Titels V (Handel und Handelsfragen) erörtern die Vertragsparteien
„Handel“ kann darüber hinaus zusätzliche Listen mit jeweils regelmäßig – mindestens einmal jährlich – die Fortschritte bei der
12 Personen erstellen, die über Fachwissen und Erfahrungen in Annäherung im Einklang mit den vereinbarten Fristen nach Titel V
unter dieses Abkommen fallenden spezifischen Sektoren verfü- (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6, 8 und 10 im Asso-
gen. Mit Zustimmung der Vertragsparteien wird bei der Einset- ziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten
zung des Schiedspanels nach dem Verfahren des Artikels 385 Zusammensetzung „Handel“ oder in einem seiner nach diesem
auf diese zusätzlichen Listen zurückgegriffen. Abkommen eingesetzten Unterausschüsse.
(2) Auf Ersuchen der Union legt die Republik Moldau dem As-
Artikel 405 soziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ bezie-
hungsweise einem seiner Unterausschüsse für die Zwecke
Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen dieser Erörterung in Bezug auf die einschlägigen Kapitel des
Titels V (Handel und Handelsfragen) schriftliche Informationen
(1) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen über die Fortschritte bei der Annäherung und die wirksame Um-
dieses Kapitels lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, ein- und Durchsetzung der angenäherten internen Rechtsvorschriften
schließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, vor.
unberührt.
(3) Die Republik Moldau unterrichtet die Union, wenn sie ihrer
(2) Eine Vertragspartei wendet sich jedoch in keinem Fall we- Auffassung nach die Annäherung in einem der in Absatz 1 ge-
gen der Verletzung einer Verpflichtung, die in diesem Abkommen nannten Kapitel abgeschlossen hat.
und im WTO-Übereinkommen im Wesentlichen gleichwertig ist,
an beide Gremien. In einem solchen Fall darf die Vertragspartei Artikel 408
nach Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens nur dann das
andere Gremium mit der Verletzung einer im Wesentlichen Aufhebung unvereinbarer interner Rechtsvorschriften
gleichwertigen Verpflichtung aus der anderen Übereinkunft be-
Im Zuge der Annäherung hebt die Republik Moldau Bestim-
fassen, wenn das zuerst befasste Gremium aus verfahrenstech-
mungen ihres internen Rechts auf und beseitigt interne Praktiken,
nischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über
die mit dem Unionsrecht oder ihren an das Unionsrecht angenä-
das ursprüngliche Ersuchen befinden kann.
herten internen Rechtsvorschriften in den handelsbezogenen Be-
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gelten reichen des Titels V (Handel und Handelsfragen) nicht zu verein-
baren sind.
a) Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen
als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei Artikel 409
nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Ver-
fahren zur Beilegung von Streitigkeiten einen Antrag auf Ein- Bewertung der Annäherung
setzung eines Panels gestellt hat, und in handelsbezogenen Bereichen
(1) Die nach Titel V (Handel und Handelsfragen) von der Union
b) Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel als zu dem
vorzunehmende Bewertung der Annäherung wird eingeleitet,
Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Arti-
nachdem die Republik Moldau die Union nach Artikel 407 Ab-
kel 384 ein Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ge-
satz 3 unterrichtet hat, sofern in Titel V (Handel und Handels-
stellt hat.
fragen) Kapitel 4 und 8 nichts anderes bestimmt ist.
(4) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, (2) Die Union bewertet, ob die Rechtsvorschriften der Repu-
eine vom DSB genehmigte Aussetzung von Verpflichtungen vor- blik Moldau an das Unionsrecht angenähert wurden und wirksam
zunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch um- und durchgesetzt werden. Die Republik Moldau stellt der
genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Union in einer einvernehmlich festgelegten Sprache alle für diese
Verpflichtungen nach diesem Kapitel auszusetzen. Bewertung erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(3) Bei der von der Union nach Absatz 2 vorzunehmenden
Artikel 406 Bewertung werden die in der Republik Moldau bestehenden ein-
schlägigen Infrastrukturen, Gremien und Verfahren, die für die
Fristen
wirksame Um- und Durchsetzung der Rechtsvorschriften der
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden alle in diesem Republik Moldau erforderlich sind, sowie deren Funktionsweise
Kapitel gesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die berücksichtigt.
Notifikation der Entscheidungen des Schiedspanels, in Kalender- (4) Bei der von der Union nach Absatz 2 vorzunehmenden Be-
tagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder wertung wird das Bestehen von internen Rechtsvorschriften und
Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen. Praktiken berücksichtigt, die in den handelsbezogenen Berei-
chen des Titels V (Handel und Handelsfragen) mit dem Unions-
(2) Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im gegen-
recht oder den an das Unionsrecht angenäherten internen
seitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.
Rechtsvorschriften nicht zu vereinbaren sind.
Das Schiedspanel kann den Vertragsparteien unter Angabe der
Gründe für seinen Vorschlag jederzeit eine Änderung der in die- (5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, unterrichtet die Union
sem Kapitel genannten Fristen vorschlagen. die Republik Moldau innerhalb von 12 Monaten nach Beginn der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 789
Bewertung nach Absatz 1 über die Ergebnisse der Bewertung. Artikel 411
Sofern nichts anderes bestimmt ist, erörtern die Vertragsparteien
Informationsaustausch
nach Maßgabe des Artikels 452 die Bewertung im Assoziations-
ausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammen- Der Informationsaustausch über die Annäherung nach Titel V
setzung „Handel“ oder in seinen zuständigen Unterausschüssen. (Handel und Handelsfragen) erfolgt über die nach Artikel 358 Ab-
satz 1 eingerichteten Kontaktstellen.
Artikel 410
Artikel 412
Für die Annäherung relevante Entwicklungen
Allgemeine Bestimmung
(1) Die Republik Moldau gewährleistet die wirksame Umset-
(1) Der Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4
zung des angenäherten internen Rechts und ergreift alle erfor-
genannten Zusammensetzung „Handel“ nimmt Verfahren zur Er-
derlichen Maßnahmen, um in den handelsbezogenen Bereichen
leichterung der Bewertung der Annäherung und zur Gewährleis-
des Titels V (Handel und Handelsfragen) den Entwicklungen des
tung eines wirksamen Informationsaustauschs über die Annähe-
Unionsrechts in ihren internen Rechtsvorschriften Rechnung zu
rung an, einschließlich im Hinblick auf Form, Inhalt und
tragen.
Sprachfassung der auszutauschenden Informationen.
(2) Die Republik Moldau unterlässt jegliche Maßnahmen, die
(2) Jeder Verweis in Titel V (Handel und Handelsfragen) auf
das Ziel oder die Ergebnisse der Annäherung nach Titel V (Han-
einen spezifischen Unionsrechtsakt bezieht sich auch auf Ände-
del und Handelsfragen) untergraben würden.
rungen, Ergänzungen und Ersetzungen, die vor dem 29. Novem-
(3) Die Union unterrichtet die Republik Moldau über alle end- ber 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
gültigen Vorschläge der Europäischen Kommission für die An- wurden.
nahme oder Änderung von Rechtsvorschriften der Union, die für (3) Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen
die Annäherungsverpflichtungen der Republik Moldau nach des Titels V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6, 8
Titel V (Handel und Handelsfragen) von Belang sind. und 10 und den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind
(4) Die Republik Moldau unterrichtet die Union über alle erstere maßgebend.
Rechtsetzungsvorschläge und Maßnahmen, einschließlich inter- (4) Geltend gemachte Verletzungen der Bestimmungen des
ner Praktiken, die sich auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen vorliegenden Kapitels werden nicht nach Maßgabe des Titels V
nach Titel V (Handel und Handelsfragen) auswirken könnten. (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) behan-
(5) Auf Ersuchen erörtern die Vertragsparteien die Auswirkun- delt.
gen der in den Absätzen 3 und 4 genannten Vorschläge oder
Maßnahmen auf die Rechtsvorschriften der Republik Moldau Titel VI
oder die Erfüllung der Verpflichtungen nach Titel V (Handel und
Handelsfragen). Finanzielle Hilfe und Bestimmungen
über Betrugsbekämpfung und Kontrollen
(6) Ändert die Republik Moldau im Anschluss an eine Bewer-
tung nach Artikel 409 ihr internes Recht, um Änderungen in
Kapitel 1
Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6, 8 und 10
Rechnung zu tragen, nimmt die Union erneut eine Bewertung Finanzielle Hilfe
nach Artikel 409 vor. Ergreift die Republik Moldau weitere Maß-
nahmen, die Auswirkungen auf die Um- und Durchsetzung des Artikel 413
angenäherten internen Rechts haben könnten, kann die Union
erneut eine Bewertung nach Artikel 409 vornehmen. Der Republik Moldau wird über die einschlägigen Finanzie-
rungsmechanismen und -instrumente der EU finanzielle Hilfe
(7) Sofern die Umstände dies erfordern, können besondere gewährt. Der Republik Moldau können auch Darlehen der Euro-
Vorteile, die von der Union gewährt wurden, nachdem eine Be- päischen Investitionsbank (EIB), der Europäischen Bank für Wie-
wertung ergeben hatte, dass die Rechtsvorschriften der Republik deraufbau und Entwicklung (EBWE) und anderer internationaler
Moldau an das Unionsrecht angenähert wurden und wirksam Finanzinstitutionen gewährt werden. Die finanzielle Hilfe trägt zur
um- und durchgesetzt werden, nach Absatz 8 vorübergehend Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens bei und wird im Ein-
ausgesetzt werden, wenn die Republik Moldau ihr internes Recht klang mit diesem Kapitel geleistet.
nicht zur Berücksichtigung von Änderungen in Titel V (Handel
und Handelsfragen) annähert, wenn die Bewertung nach Ab-
Artikel 414
satz 6 ergibt, dass die Annäherung der Rechtsvorschriften der
Republik Moldau an das Unionsrecht nicht mehr gegeben ist, Die wichtigsten Grundsätze der finanziellen Hilfe sind in den
oder wenn der mit Artikel 434 eingesetzte Assoziationsrat keinen einschlägigen Verordnungen über die Finanzierungsinstrumente
Beschluss zur Aktualisierung des Titels V (Handel und Handels- der EU festgelegt.
fragen) nach Maßgabe der Entwicklungen des Unionsrechts
fasst. Artikel 415
(8) Falls die Union eine solche Aussetzung beabsichtigt, noti- Die von den Vertragsparteien vereinbarten Schwerpunktberei-
fiziert sie dies der Republik Moldau umgehend. Die Republik che der finanziellen Hilfe der EU werden in Jahresaktionspro-
Moldau kann den Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 grammen festgelegt, die auf den die vereinbarten politischen
Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ unter Vorlage Prioritäten widerspiegelnden Mehrjahresrahmen beruhen. Die in
einer schriftlichen Begründung innerhalb eines Monats nach der diesen Programmen festgelegten Beträge für die Hilfe tragen
Notifikation mit der Angelegenheit befassen. Der Assoziations- dem Bedarf und den Sektorkapazitäten der Republik Moldau so-
ausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ erörtert die Ange- wie ihren Reformfortschritten Rechnung, wobei die unter dieses
legenheit innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung. Abkommen fallenden Bereiche besonders berücksichtigt wer-
Wird die Angelegenheit nicht an den Assoziationsausschuss in den.
der Zusammensetzung „Handel“ verwiesen oder gelangt dieser
nicht innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung zu einer
Artikel 416
Lösung, kann die Union die Vorteile aussetzen. Die Aussetzung
wird umgehend aufgehoben, wenn der Assoziationsausschuss Um die zur Verfügung stehenden Mittel optimal zu nutzen, be-
in der Zusammensetzung „Handel“ zu einem späteren Zeitpunkt mühen sich die Vertragsparteien darum zu gewährleisten, dass
zu einer Lösung gelangt. die EU-Hilfe in enger Zusammenarbeit und Koordinierung mit an-
790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
deren Geberländern, Geberorganisationen und internationalen bekämpfung vereinbaren, die auch praktische Vereinbarungen
Finanzinstitutionen und im Einklang mit den internationalen mit den Behörden der Republik Moldau umfasst.
Grundsätzen für die Wirksamkeit der Hilfe durchgeführt wird.
(3) Für die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener
Daten gilt Titel III (Freiheit, Sicherheit und Recht) Artikel 13.
Artikel 417
Die wesentlichen rechtlichen, administrativen und technischen Artikel 424
Grundlagen für die finanzielle Hilfe werden im Rahmen der ein-
schlägigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien festge- Verhütung von Unregelmäßigkeiten,
legt. Betrug und Korruption
(1) Die Behörden der Republik Moldau prüfen regelmäßig, ob
Artikel 418 die mit EU-Mitteln finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß
durchgeführt werden. Sie ergreifen alle geeigneten Maßnahmen,
Der Assoziationsrat wird über die Fortschritte bei der finanziel- um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und Abhilfe zu
len Hilfe, ihre Durchführung und ihre Auswirkungen auf die Ver- schaffen.
folgung der Ziele dieses Abkommens unterrichtet. Zu diesem
Zweck stellen die zuständigen Stellen der Vertragsparteien auf (2) Die Behörden der Republik Moldau ergreifen alle geeigne-
der Grundlage der Gegenseitigkeit permanent geeignete ten Maßnahmen, um Bestechung und Bestechlichkeit zu verhin-
Monitoring- und Evaluierungsinformationen zur Verfügung. dern und zu bekämpfen und jeglichen Interessenkonflikt in allen
Phasen der Verfahren für die Verwaltung von EU-Mitteln auszu-
Artikel 419 schließen.
Die Vertragsparteien führen die Hilfe im Einklang mit den (3) Die Behörden der Republik Moldau unterrichten die Euro-
Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung durch und päische Kommission über alle ergriffenen Präventivmaßnahmen.
arbeiten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU und der (4) Die Europäische Kommission kann Nachweise gemäß Ar-
Republik Moldau nach Maßgabe des Kapitels 2 (Bestimmungen tikel 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates
über Betrugsbekämpfung und Kontrollen) zusammen. vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamt-
haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften verlangen.
Kapitel 2 (5) Die Europäische Kommission kann insbesondere den
Bestimmungen über Nachweis verlangen, dass die Verfahren für die Vergabe von Auf-
trägen und Zuschüssen die Grundsätze der Transparenz, der
Betrugsbekämpfung und Kontrollen
Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung wahren, jegli-
chen Interessenkonflikt vermeiden, den international anerkannten
Artikel 420 Normen gleichwertige Garantien bieten und mit den Bestimmun-
Begriffsbestimmungen gen über die wirtschaftliche Haushaltsführung in Einklang ste-
hen.
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmun-
gen in Protokoll IV. (6) Zu diesem Zweck stellen die zuständigen Behörden der
Republik Moldau der Europäischen Kommission alle Informatio-
nen über die Verwaltung der EU-Mittel zur Verfügung und unter-
Artikel 421
richten sie unverzüglich über wesentliche Änderungen ihrer Ver-
Geltungsbereich fahren oder Systeme.
Dieses Kapitel gilt unbeschadet anderer Zusatzklauseln über
Prüfungen, Kontrollen vor Ort, Nachprüfungen, Untersuchungen Artikel 425
und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, darunter Maßnahmen
Ermittlungen und Strafverfolgung
des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und
des Europäischen Rechnungshofs, für weitere Abkommen oder Die Behörden der Republik Moldau gewährleisten, dass in bei
Finanzierungsinstrumente, auf die sich die Vertragsparteien eini- nationalen Kontrollen oder EU-Kontrollen aufgedeckten Fällen,
gen, und für sonstige Finanzierungsinstrumente der EU, in die in denen Betrug, Korruption oder andere Unregelmäßigkeiten
die Republik Moldau einbezogen wird. einschließlich Interessenkonflikten vorliegen oder ein entspre-
chender Verdacht besteht, entsprechende Ermittlungen und
Artikel 422 Strafverfahren eingeleitet werden. OLAF kann die zuständigen
Behörden der Republik Moldau gegebenenfalls dabei unterstüt-
Maßnahmen zur zen.
Verhütung und Bekämpfung von
Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Aktivitäten
Artikel 426
Die Vertragsparteien treffen wirksame Maßnahmen zur Verhin-
derung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen Mitteilung von Betrug,
illegalen Handlungen, unter anderem im Wege der gegenseitigen Korruption und Unregelmäßigkeiten
Amtshilfe und der Rechtshilfe in den unter dieses Abkommen fal- (1) Die Behörden der Republik Moldau informieren die Euro-
lenden Bereichen. päische Kommission unverzüglich über alle Fälle, von denen sie
Kenntnis erhalten haben und die Betrug, Korruption oder andere
Artikel 423 Unregelmäßigkeiten einschließlich Interessenkonflikten im Zu-
sammenhang mit der Verwaltung von EU-Mitteln betreffen oder
Informationsaustausch in denen ein entsprechender Verdacht besteht. Im Falle eines
und weitere Zusammenarbeit auf operativer Ebene Betrugs- oder Korruptionsverdachts ist auch OLAF zu unterrich-
(1) Zur ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Kapitels tau- ten.
schen die zuständigen Behörden der EU und die zuständigen
(2) Die Behörden der Republik Moldau erstatten Bericht über
Behörden der Republik Moldau regelmäßig Informationen aus
alle Maßnahmen, die in Zusammenhang mit den gemäß diesem
und treten auf Ersuchen einer der Vertragsparteien zu Konsulta-
Artikel mitgeteilten Fällen ergriffen wurden. Sollte es keine zu
tionen zusammen.
meldenden Fälle geben, machen die Behörden der Republik Mol-
(2) OLAF kann mit seinen Partnern in der Republik Moldau dau der Europäischen Kommission nach Abschluss eines jeden
eine weiterreichende Zusammenarbeit im Bereich der Betrugs- Kalenderjahres eine entsprechende Mitteilung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 791
Artikel 427 Artikel 429
Prüfungen Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen
(1) Die Europäische Kommission und der Europäische Rech- Die Europäische Kommission kann gemäß den Verordnungen
nungshof sind berechtigt zu prüfen, ob alle Ausgaben in Verbin- (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und (EG, Euratom) Nr. 2342/2002
dung mit der Verwaltung von EU-Mitteln rechtmäßig und ord- vom 23. Dezember 2002 sowie der Verordnung (EG, Euratom)
nungsgemäß getätigt wurden, und überzeugen sich von der Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften zu
verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen greifen.
(2) Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittel-
bindungen und der Zahlungen. Sie stützt sich auf Rechnungsun-
terlagen und kann erforderlichenfalls vor Ort bei jedem für die Artikel 430
Verwaltung von EU-Mitteln zuständigen oder daran beteiligten Wiedereinziehung
Unternehmen vorgenommen werden. Die Prüfung kann vor Ab-
schluss der Rechnungen des betreffenden Haushaltsjahrs und (1) Die Behörden der Republik Moldau treffen geeignete Maß-
bis fünf Jahre nach der Zahlung des Restbetrags vorgenommen nahmen, um zu Unrecht ausgezahlte EU-Mittel wieder einzuzie-
werden. hen.
(3) Die Inspektoren der Europäischen Kommission oder an- (2) Ist die Verwaltung der EU-Mittel den Behörden der Repu-
dere von ihr oder dem Europäischen Rechnungshof beauftragte blik Moldau übertragen worden, kann die Europäische Kommis-
Personen können Unterlagen prüfen und vor Ort Kontrollen und sion zu Unrecht gezahlte EU-Mittel wieder einziehen und zwar
Rechnungsprüfungen bei jedem Unternehmen, das für die Ver- insbesondere durch Finanzkorrekturen. Die Europäische Kom-
waltung von EU-Mitteln zuständig oder daran beteiligt ist, oder mission trägt dabei den Maßnahmen Rechnung, die von den Be-
dessen Unterauftragnehmern in der Republik Moldau vorneh- hörden der Republik Moldau ergriffen wurden, um einen Verlust
men. der betreffenden EU-Mittel zu verhindern.
(4) Die Europäische Kommission oder andere von ihr oder (3) Die Europäische Kommission berät mit der Republik
dem Europäischen Rechnungshof beauftragte Personen erhalten Moldau über die Angelegenheit, bevor sie einen Beschluss zur
in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten Wiedereinziehung fasst. Streitigkeiten über eine Wiedereinzie-
und Unterlagen sowie zu allen Informationen – auch in elektro- hung werden im Assoziationsrat erörtert.
nischer Form –, die zur Durchführung solcher Prüfungen erfor- (4) Verwaltet die Europäische Kommission die EU-Mittel direkt
derlich sind. Alle öffentlichen Einrichtungen der Republik Moldau oder indirekt durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
müssen von diesem Zugangsrecht Kenntnis erhalten und es auf Dritte, so sind Beschlüsse der Europäischen Kommission im
muss ausdrücklich in den Verträgen zur Anwendung der in die- Geltungsbereich dieses Titels, die anderen Rechtspersonen als
sem Abkommen genannten Instrumente festgeschrieben wer- Staaten eine Zahlung auferlegen, in der Republik Moldau nach
den. folgenden Grundsätzen vollstreckbar:
(5) Diese in diesem Artikel genannten Kontrollen und Prüfun- a) Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des
gen gelten für alle Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die Zivilprozessrechts der Republik Moldau. Die Vollstreckungs-
direkt oder indirekt EU-Mittel erhalten haben. Bei der Wahrneh- klausel wird dem Beschluss nach einer Prüfung, die sich
mung ihrer Aufgaben arbeiten der Europäische Rechnungshof lediglich auf die Echtheit des Beschlusses erstreckt, von der
und die Rechnungsprüfungsorgane der Republik Moldau unter nationalen Behörde beigefügt, die die Regierung der Republik
Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen. Moldau zu diesem Zweck bestimmt und der Europäischen
Kommission und dem Gerichtshof der Europäischen Union
Artikel 428 benennt.
Kontrollen vor Ort b) Sind die unter Buchstabe a genannten Formvorschriften auf
Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so
(1) Im Rahmen dieses Abkommens ist OLAF berechtigt, ge- kann diese die Zwangsvollstreckung nach den Rechts-
mäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom vorschriften der Republik Moldau betreiben, indem sie die
11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfun- zuständige Stelle unmittelbar anruft.
gen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen
Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und an- c) Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung
deren Unregelmäßigkeiten Kontrollen vor Ort und Überprüfungen des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt wer-
durchzuführen, um die finanziellen Interessen der EU vor Betrug den. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstre-
und sonstigen Unregelmäßigkeiten zu schützen. ckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane
der Republik Moldau zuständig.
(2) Die Kontrollen vor Ort und die Überprüfungen werden von
OLAF in enger Zusammenarbeit mit den für Betrugsbekämpfung (5) Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich
zuständigen Behörden der Republik Moldau vorbereitet und lediglich auf die Echtheit des Beschlusses erstreckt, von der Be-
durchgeführt. hörde erteilt, die die Regierung der Republik Moldau zu diesem
Zweck bestimmt hat. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den
(3) Die Behörden der Republik Moldau werden rechtzeitig Vorschriften des Prozessrechts der Republik Moldau. Die Recht-
über Gegenstand, Ziel und Rechtsgrundlage der Kontrollen und mäßigkeit des Vollstreckungsbeschlusses unterliegt der Prüfung
Überprüfungen unterrichtet, damit sie die erforderliche Unterstüt- des Gerichtshofs der Europäischen Union.
zung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediens-
teten der zuständigen Behörden der Republik Moldau an den (6) Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund
Kontrollen vor Ort und den Überprüfungen teilnehmen. einer Schiedsklausel in einem Vertrag, der im Rahmen dieses Ka-
pitels geschlossen wurde, sind nach den gleichen Bedingungen
(4) Bekunden die Behörden der Republik Moldau ein entspre- vollstreckbare Titel.
chendes Interesse, so können die Kontrollen vor Ort und die
Überprüfungen von OLAF und ihnen gemeinsam durchgeführt
Artikel 431
werden.
Vertraulichkeit
(5) Widersetzt sich ein Wirtschaftsbeteiligter einer Kontrolle
vor Ort oder einer Überprüfung, so leisten die Behörden der Re- Die aufgrund dieses Kapitels übermittelten oder erhaltenen
publik Moldau die Unterstützung, die OLAF für die Wahrneh- Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem
mung seiner Aufgaben und die Durchführung der Kontrollen vor Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren
Ort oder der Überprüfungen benötigt. Informationen nach dem Recht der Republik Moldau und nach
792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
den entsprechenden Vorschriften für die Organe der EU zu- setzung der Beschlüsse, falls erforderlich einschließlich Maßnah-
kommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weiterge- men der nach diesem Abkommen eingesetzten Gremien. Der As-
geben werden, die in den Organen der EU, den Mitgliedstaaten soziationsrat kann auch Empfehlungen aussprechen. Er verab-
oder der Republik Moldau aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft schiedet seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen
davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck zwischen den Vertragsparteien, nachdem die jeweiligen internen
als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziel- Verfahren abgeschlossen sind.
len Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.
(2) Im Einklang mit dem in diesem Abkommen festgelegten
Ziel der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften der
Artikel 432 Republik Moldau an die der Union ist der Assoziationsrat ein Fo-
Annäherung der Rechtsvorschriften rum für den Informationsaustausch über in Vorbereitung und in
Kraft befindliche Gesetzgebungsakte der EU und der Republik
Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvor- Moldau sowie über Durchführungs-, Durchsetzungs- und Einhal-
schriften an die in Anhang XXXV genannten Rechtsakte der EU tungsmaßnahmen.
und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen
dieses Anhangs vor. (3) Im Einklang mit Absatz 1 ist der Assoziationsrat befugt, un-
beschadet der besonderen Bestimmungen des Titels V (Handel
und Handelsfragen) die Anhänge dieses Abkommens zu aktua-
Titel VII lisieren oder zu ändern.
Institutionelle, allgemeine
und Schlussbestimmungen Artikel 437
(1) Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt. Er unter-
Kapitel 1 stützt den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
Institutioneller Rahmen (2) Der Assoziationsausschuss setzt sich aus Vertretern der
Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um
hohe Beamte handelt.
Artikel 433
(3) Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwechselnd
Der politische Dialog und der Politikdialog, einschließlich über
von einem Vertreter der Union und einem Vertreter der Republik
Fragen der sektoralen Zusammenarbeit der Vertragsparteien,
Moldau geführt.
können auf allen Ebenen geführt werden. Der regelmäßige Poli-
tikdialog auf hoher Ebene wird in dem mit Artikel 434 eingesetz-
ten Assoziationsrat und im gegenseitigen Einvernehmen auf Artikel 438
Ministerebene im Rahmen regelmäßiger Treffen von Vertretern (1) Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Auf-
der Vertragsparteien geführt. gaben und Arbeitsweise des Assoziationsausschusses fest, zu
dessen Zuständigkeiten auch die Vorbereitung der Tagungen
Artikel 434 des Assoziationsrats gehört. Der Assoziationsausschuss tritt
mindestens einmal jährlich zusammen.
(1) Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt. Er überwacht und
begleitet die Anwendung und Umsetzung dieses Abkommens (2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assozia-
und überprüft regelmäßig das Funktionieren dieses Abkommens tionsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, binden-
vor dem Hintergrund seiner Ziele. de Beschlüsse zu fassen.
(2) Der Assoziationsrat tritt in regelmäßigen Abständen, min- (3) Der Assoziationsausschuss ist befugt, in den in diesem
destens jedoch einmal jährlich, und jedes Mal, wenn die Umstän- Abkommen genannten Fällen und in Bereichen, in denen der
de es erfordern, auf Ministerebene zusammen. Der Assoziations- Assoziationsrat ihm Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu
rat kann im gegenseitigen Einvernehmen in allen erforderlichen fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend;
Zusammensetzungen zusammentreten. diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Der
Assoziationsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse im Ein-
(3) Neben der Überwachung und Begleitung der Anwendung vernehmen zwischen den Vertragsparteien.
und Umsetzung dieses Abkommens prüft der Assoziationsrat
wichtige Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und (4) Zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit Titel V
sonstige bilaterale oder internationale Fragen von beiderseitigem (Handel und Handelsfragen) tritt der Assoziationsausschuss in
Interesse. einer besonderen Zusammensetzung zusammen. In dieser Zu-
sammensetzung tritt der Assoziationsausschuss mindestens ein-
mal jährlich zusammen.
Artikel 435
(1) Der Assoziationsrat setzt sich aus Mitgliedern des Rates Artikel 439
der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kom-
mission einerseits und Mitgliedern der Regierung der Republik (1) Der Assoziationsausschuss wird von den nach diesem Ab-
Moldau andererseits zusammen. kommen eingesetzten Unterausschüssen unterstützt.
(2) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der Assoziationsrat kann beschließen, weitere Sonderaus-
schüsse oder -gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die
(3) Der Vorsitz im Assoziationsrat wird abwechselnd von für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, und legt
einem Vertreter der Union und einem Vertreter der Republik Mol- Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Sonder-
dau geführt. ausschüsse oder -gremien fest. Darüber hinaus können diese
(4) Falls angezeigt, können im gegenseitigen Einvernehmen Sonderausschüsse oder -gremien unbeschadet der besonderen
Vertreter anderer Gremien als Beobachter an der Arbeit des As- Bestimmungen von Titel V (Handel und Handelsfragen) Beratun-
soziationsrats teilnehmen. gen über Fragen abhalten, die sie als relevant ansehen.
(3) Der Assoziationsausschuss kann ebenfalls Unterausschüs-
Artikel 436 se einsetzen, einschließlich um eine Bestandsaufnahme der in
den regelmäßigen Dialogen nach diesem Abkommen erzielten
(1) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der
Fortschritte vorzunehmen.
Assoziationsrat befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens
Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertrags- (4) Die Unterausschüsse sind befugt, in den in diesem Ab-
parteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zur Um- kommen genannten Fällen Beschlüsse zu fassen. Sie erstatten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 793
dem Assoziationsausschuss auf Anforderung regelmäßig Bericht (3) Der Assoziationsausschuss und der Parlamentarische
über ihre Tätigkeiten. Assoziationsausschuss unterhalten regelmäßige Kontakte mit
Vertretern der Plattform der Zivilgesellschaft, um ihre Meinung
(5) Die nach Titel V (Handel und Handelsfragen) eingesetzten
zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens einzuholen.
Unterausschüsse unterrichten den Assoziationsausschuss in der
in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“
rechtzeitig vor ihren Sitzungen über deren Datum und die Tages- Kapitel 2
ordnung. Sie berichten auf jeder ordentlichen Sitzung des Asso-
ziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zu- Allgemeine und Schlussbestimmungen
sammensetzung „Handel“ über ihre Tätigkeiten.
Artikel 444
(6) Die Existenz anderer Unterausschüsse hindert die Ver-
tragsparteien nicht daran, mit jeglicher Angelegenheit unmittelbar Zugang zu Gerichten und Verwaltungsorganen
den Assoziationsausschuss, einschließlich in seiner in Artikel 438
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich die-
Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“, zu befassen.
ses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und
juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskri-
Artikel 440 minierung gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen Zugang
(1) Es wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuss ein- zu ihren zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen haben,
gesetzt. Er setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parla- um ihre persönlichen Rechte und Eigentumsrechte geltend zu
ments einerseits und Mitgliedern des Parlaments der Republik machen.
Moldau andererseits zusammen, die in diesem Forum zu einem
Meinungsaustausch zusammenkommen. Er tritt in Abständen Artikel 445
zusammen, die er selbst festlegt.
Zugang zu amtlichen Dokumenten
(2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss gibt sich
Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Anwendung
eine Geschäftsordnung.
der einschlägigen internen Gesetze und sonstigen Vorschriften
(3) Der Vorsitz im Parlamentarischen Assoziationsausschuss der Vertragsparteien über den öffentlichen Zugang zu amtlichen
wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von Dokumenten unberührt.
einem Vertreter des Europäischen Parlaments und einem Vertre-
ter des Parlaments der Republik Moldau geführt.
Artikel 446
Artikel 441 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
(1) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann den Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran,
Assoziationsrat um sachdienliche Informationen über die Umset- Maßnahmen zu treffen,
zung dieses Abkommens ersuchen; dieser übermittelt dann dem a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von In-
Parlamentarischen Assoziationsausschuss die erbetenen Infor- formationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicher-
mationen. heitsinteressen widersprechen würde,
(2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss wird über die b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition
Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrats unterrichtet. und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-
(3) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann dem behrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;
Assoziationsrat Empfehlungen unterbreiten. diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für
nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht
(4) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann Parla- beeinträchtigen, und
mentarische Assoziationsunterausschüsse einrichten.
c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen, im Falle einer
ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit
Artikel 442 und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegs-
(1) Die Vertragsparteien fördern auch regelmäßige Treffen von gefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfül-
Vertretern ihrer Zivilgesellschaft, um sie über die Umsetzung die- lung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wah-
ses Abkommens auf dem Laufenden zu halten und ihre Beiträge rung des Friedens und der internationalen Sicherheit für
dazu einzuholen. unerlässlich erachtet.
(2) Es wird eine Plattform der Zivilgesellschaft eingesetzt. Sie
setzt sich aus Vertretern der Zivilgesellschaft der EU, einschließ- Artikel 447
lich Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialaus- Diskriminierungsverbot
schusses, und aus Vertretern der Zivilgesellschaft der Republik
Moldau zusammen und bietet diesen ein Forum für Treffen und (1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und
einen Meinungsaustausch. Sie tritt in Abständen zusammen, die unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
sie selbst festlegt. a) dürfen die von der Republik Moldau gegenüber der Union
(3) Die Plattform der Zivilgesellschaft gibt sich eine Geschäfts- oder den Mitgliedstaaten angewandten Regelungen keine
ordnung. Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staats-
angehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Un-
(4) Der Vorsitz in der Plattform der Zivilgesellschaft wird nach ternehmen bewirken und
Maßgabe ihrer Geschäftsordnung abwechselnd von einem Ver-
treter des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und b) dürfen die von der Union oder den Mitgliedstaaten gegen-
Vertretern der Zivilgesellschaft der Republik Moldau geführt. über der Republik Moldau angewandten Regelungen keine
Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen oder Gesell-
schaften oder sonstigen Unternehmen der Republik Moldau
Artikel 443
bewirken.
(1) Die Plattform der Zivilgesellschaft wird über die Beschlüs-
(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt,
se und Empfehlungen des Assoziationsrats unterrichtet.
ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzu-
(2) Die Plattform der Zivilgesellschaft kann dem Assoziations- wenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer
rat Empfehlungen unterbreiten. gleichartigen Situation befinden.
794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
Artikel 448 übertragenen Befugnisse eine weitere Marktöffnung im Sinne
von Titel V (Handel und Handelsfragen).
Schrittweise Annäherung
(3) Eine dem Assoziationsrat unterbreitete gemeinsame Emp-
Die Republik Moldau nimmt auf der Grundlage der Zusagen in fehlung nach Absatz 1 oder das Nichtzustandekommen einer
diesem Abkommen die in den Anhängen vorgesehene schritt- solchen Empfehlung unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne
weise Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an das EU-Recht und von Titel V (Handel und Handelsfragen). Ein Beschluss des mit
internationale Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieser diesem Abkommen eingesetzten zuständigen Gremiums oder
Anhänge vor. Diese Bestimmung lässt die besonderen Bestim- das Nichtzustandekommen eines solchen Beschlusses unterliegt
mungen und Verpflichtungen unberührt, die nach Titel V (Handel nicht der Streitbeilegung im Sinne von Titel V (Handel und Han-
und Handelsfragen) für die Annäherung gelten. delsfragen).
Artikel 449 Artikel 453
Dynamische Annäherung Erfüllung der Verpflichtungen
Im Einklang mit dem Ziel der schrittweisen Annäherung der (1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder beson-
Rechtsvorschriften der Republik Moldau an das EU-Recht, ins- deren Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus
besondere im Hinblick auf die Zusagen in den Titeln III, IV, V diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die
und VI, und gemäß den Bestimmungen der Anhänge, werden die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.
Anhänge vom Assoziationsrat regelmäßig überprüft und aktuali-
siert, um unter anderem die in diesem Abkommen genannte Ent- (2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer
wicklung des EU-Rechts zu berücksichtigen. Diese Bestimmung Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen
lässt die besonderen Bestimmungen nach Titel V (Handel und aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Umsetzung dieses
Handelsfragen) unberührt. Abkommens oder seiner Anwendung nach Treu und Glauben
und andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den
Vertragsparteien zu erörtern.
Artikel 450
(3) Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder
Monitoring Umsetzung dieses Abkommens oder seiner Anwendung nach
Der Ausdruck „Monitoring“ bezeichnet die kontinuierliche Be- Treu und Glauben legen die Vertragsparteien nach Artikel 454
urteilung der Fortschritte bei der Um- und Durchsetzung von dem Assoziationsrat vor. Der Assoziationsrat kann eine Streitig-
Maßnahmen, die unter dieses Abkommen fallen. Die Vertrags- keit durch bindenden Beschluss beilegen.
parteien arbeiten zur Erleichterung des Monitorings in den mit
diesem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien zusam- Artikel 454
men. Streitbeilegung
(1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit
Artikel 451
über die Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens oder
Bewertung der Annäherung seine Anwendung nach Treu und Glauben, so übermittelt die
eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Asso-
(1) Die EU bewertet die in diesem Abkommen vorgesehene
ziationsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit.
Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau an das
Abweichend hiervon ist für Streitigkeiten über die Auslegung
EU-Recht. Dabei werden auch Um- und Durchsetzungsaspekte
oder Umsetzung von Titel V (Handel und Handelsfragen) oder
berücksichtigt. Diese Bewertungen können von der EU alleine,
seine Anwendung nach Treu und Glauben ausschließlich Kapi-
von der EU im Einvernehmen mit der Republik Moldau oder von
tel 14 (Streitbeilegung) dieses Titels maßgebend.
den Vertragsparteien gemeinsam vorgenommen werden. Zur Er-
leichterung der Bewertung erstattet die Republik Moldau der EU (2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit da-
gegebenenfalls vor Ende der in diesem Abkommen in Bezug auf durch beizulegen, dass sie Konsultationen nach Treu und Glau-
die Rechtsakte der EU festgelegten Übergangszeiten Bericht ben im Assoziationsrat und anderen in den Artikeln 437 und 439
über die Fortschritte bei der Annäherung. Im Hinblick auf die Be- vorgesehenen zuständigen Gremien aufnehmen, um so rasch
richterstattung und Bewertung, einschließlich Modalitäten und wie möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.
Häufigkeit der Bewertungen, sind die in diesem Abkommen oder (3) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Assoziationsrat und
in Beschlüssen der mit diesem Abkommen eingesetzten institu- den anderen zuständigen Gremien alle für eine gründliche Prü-
tionellen Gremien festgelegten besonderen Modalitäten zu be- fung der Lage erforderlichen Informationen.
rücksichtigen.
(4) Solange eine Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf je-
(2) Die Bewertung der Annäherung kann Besuche vor Ort um- der Tagung des Assoziationsrats erörtert. Eine Streitigkeit gilt als
fassen, an denen unter anderem, je nach Bedarf, Organe, Ein- beigelegt, wenn der Assoziationsrat nach Artikel 453 Absatz 3
richtungen und sonstige Stellen der EU, nichtstaatliche Stellen, einen bindenden Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder
Aufsichtsbehörden und unabhängige Sachverständige teilneh- erklärt hat, dass die Streitigkeit beendet ist. Konsultationen über
men. eine Streitigkeit können nach Vereinbarung der Vertragsparteien
oder auf Ersuchen einer Vertragspartei auch in einer Sitzung des
Artikel 452 Assoziationsausschusses oder eines anderen in Artikel 439 vor-
gesehenen Gremiums abgehalten werden. Die Konsultationen
Ergebnisse des Monitorings, können auch schriftlich abgehalten werden.
einschließlich der Bewertungen der Annäherung
(5) Alle während der Konsultationen offengelegten Informatio-
(1) Die Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewer- nen bleiben vertraulich.
tungen der Annäherung nach Artikel 451, werden in den mit die-
sem Abkommen eingesetzten zuständigen Gremien erörtert. Die-
se Gremien können einstimmig gemeinsame Empfehlungen Artikel 455
verabschieden, die dem Assoziationsrat unterbreitet werden. Geeignete Maßnahmen im Falle
der Nichterfüllung von Verpflichtungen
(2) Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass unter
Titel V (Handel und Handelsfragen) fallende notwendige Maßnah- (1) Eine Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen treffen,
men durchgeführt wurden und durchgesetzt werden, so be- wenn die betreffende Frage nicht innerhalb von drei Monaten
schließt der Assoziationsrat im Rahmen der ihm mit Artikel 463 nach dem Tag der Notifikation eines förmlichen Ersuchens um
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015 795
Streitbeilegung nach Artikel 454 gelöst wurde und wenn die Be- gegebenenfalls mit der Republik Moldau neue Kooperations-
schwerdeführerin weiter der Auffassung ist, dass die andere Ver- abkommen zu schließen.
tragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt
hat. Das Erfordernis eines dreimonatigen Konsultationszeitraums Artikel 459
gilt nicht für Ausnahmefälle nach Absatz 3.
Anhänge und Protokolle
(2) Bei der Wahl geeigneter Maßnahmen ist den Maßnahmen
der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge und Protokolle
am wenigsten behindern. Abgesehen von den in Absatz 3 be- sind Bestandteil dieses Abkommens.
schriebenen Ausnahmefällen dürfen diese Maßnahmen nicht die
Aussetzung von in diesem Abkommen vorgesehenen Rechten Artikel 460
oder Verpflichtungen umfassen, die in Titel V (Handel und Han-
delsfragen) genannt sind. Maßnahmen nach Absatz 1 werden Geltungsdauer
unverzüglich dem Assoziationsrat notifiziert; sie sind Gegenstand (1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
von Konsultationen nach Artikel 453 Absatz 2 und unterliegen
der Streitbeilegung nach Artikel 453 Absatz 3 und Artikel 454. (2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifi-
kation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausnahmefälle be- tritt sechs Monate nach dem Tag des Eingangs dieser Notifika-
treffen tion außer Kraft.
a) die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zu-
lässige Kündigung dieses Abkommens oder Artikel 461
b) den Verstoß einer Vertragspartei gegen eines der in Titel I Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“
(Allgemeine Grundsätze) Artikel 2 genannten wesentlichen
Elemente dieses Abkommens. Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck
„Vertragsparteien“ die EU oder ihre Mitgliedstaaten beziehungs-
weise die EU und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen
Artikel 456
Befugnisse, wie sie sich aus dem Vertrag über die Europäische
Verhältnis zu anderen Übereinkünften Union und aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäi-
schen Union ergeben, wobei er gegebenenfalls auch die EAG im
(1) Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit
Rahmen ihrer Befugnisse aus dem Vertrag zur Gründung der Eu-
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied-
ropäischen Atomgemeinschaft bezeichnet, einerseits und die Re-
staaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, das am
publik Moldau andererseits.
28. November 1994 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am
1. Juli 1998 in Kraft getreten ist, wird aufgehoben.
Artikel 462
(2) Das in Absatz 1 genannte Abkommen wird durch das vor-
liegende Abkommen ersetzt. Bezugnahmen auf das genannte Räumlicher Geltungsbereich
Abkommen in allen anderen Abkommen zwischen den Vertrags-
(1) Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Ver-
parteien gelten als Bezugnahmen auf das vorliegende Abkom-
trag über die Europäische Union, der Vertrag über die Arbeits-
men.
weise der Europäischen Union und der Vertrag zur Gründung der
(3) Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft angewendet werden, und nach
Republik Moldau zum Schutz geografischer Angaben für land- Maßgabe dieser Verträge einerseits sowie, unbeschadet des Ab-
wirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, das am 26. Juni satzes 2, für das Hoheitsgebiet der Republik Moldau anderer-
2012 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. April 2013 in seits.
Kraft getreten ist, wird durch das vorliegende Abkommen ersetzt.
(2) Die Anwendung dieses Abkommens beziehungsweise des
Titels V (Handel und Handelsfragen) in Bezug auf diejenigen Ge-
Artikel 457 biete der Republik Moldau, in denen die Regierung der Republik
(1) Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach Moldau keine tatsächliche Kontrolle ausübt, beginnt erst dann,
diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt wenn die Republik Moldau die vollständige Um- und Durchset-
dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehen- zung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels V (Handel
den Abkommen garantiert sind, die für einen oder mehrere Mit- und Handelsfragen) in ihrem gesamten Hoheitsgebiet gewähr-
gliedstaaten einerseits und die Republik Moldau andererseits leistet.
bindend sind. (3) Der Assoziationsrat fasst einen Beschluss, in dem der Zeit-
(2) Bestehende Abkommen in Bereichen der Zusammen- punkt genannt wird, ab dem die vollständige Um- und Durchset-
arbeit, die in den Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens zung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels V (Handel
fallen, werden als Teil der dem vorliegenden Abkommen unter- und Handelsfragen) im gesamten Hoheitsgebiet der Republik
liegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemein- Moldau gewährleistet ist.
samen institutionellen Rahmens betrachtet. (4) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die vollstän-
dige Um- und Durchsetzung dieses Abkommens beziehungswei-
Artikel 458 se des Titels V (Handel und Handelsfragen) in den in Absatz 2
genannten Gebieten der Republik Moldau nicht mehr gewähr-
(1) Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen
leistet ist, so kann diese Vertragspartei den Assoziationsrat er-
durch Abschluss von Abkommen in Bereichen, die in seinen Gel-
suchen, in Bezug auf die betreffenden Gebiete die weitere An-
tungsbereich fallen, ergänzen. Solche Abkommen sind Bestand-
wendung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels V
teil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen
(Handel und Handelsfragen) zu prüfen. Der Assoziationsrat prüft
Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen
die Lage und fasst innerhalb von drei Monaten nach dem Ersu-
Rahmens.
chen einen Beschluss über die weitere Anwendung dieses Ab-
(2) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Ver- kommens beziehungsweise des Titels V (Handel und Handels-
trags über die Europäische Union und des Vertrags über die fragen). Fasst der Assoziationsrat innerhalb von drei Monaten
Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses keinen Beschluss, so wird die Anwendung des Abkommens be-
Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen ziehungsweise des Titels V (Handel und Handelsfragen) in Bezug
Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit der Republik auf die betreffenden Gebiete so lange ausgesetzt, bis der Asso-
Moldau bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder ziationsrat einen Beschluss gefasst hat.
796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2015
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ISSN 0341-1109
(5) Beschlüsse des Assoziationsrats nach Maßgabe dieses b) die Notifikation der Republik Moldau über den Abschluss der
Artikels über die Anwendung des Titels V (Handel und Handels- für die vorläufige Anwendung dieses Abkommens erforder-
fragen) gelten für den genannten Titel als Ganzes und können lichen Verfahren.
sich nicht lediglich auf Teile davon erstrecken.
(5) Für die Zwecke der betreffenden Bestimmungen dieses
Abkommens, einschließlich der zugehörigen Anhänge und Pro-
Artikel 463 tokolle gemäß Artikel 459, gilt jede in diesen Bestimmungen ent-
Verwahrer des Abkommens haltene Bezugnahme auf das „Datum des Inkrafttretens dieses
Abkommens“ als Bezugnahme auf das „Datum, ab dem dieses
Verwahrer dieses Abkommens ist das Generalsekretariat des Abkommen vorläufig angewandt wird“ im Sinne von Absatz 3.
Rates der Europäischen Union.
(6) Im Zeitraum der vorläufigen Anwendung gelten weiterhin
Artikel 464 die Bestimmungen des am 28. November 1994 in Luxemburg
unterzeichneten und am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Abkom-
Inkrafttreten und vorläufige Anwendung mens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einer-
(1) Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses
seits und der Republik Moldau andererseits, soweit sie nicht von
Abkommen nach ihren internen Verfahren. Die Ratifikations- be-
der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens betroffen sind.
ziehungsweise Genehmigungsurkunden werden beim General-
sekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt. (7) Jede Vertragspartei kann dem Verwahrer dieses Abkom-
mens durch schriftliche Notifikation ihre Absicht bekunden, die
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats vorläufige Anwendung dieses Abkommens zu beenden. Die Be-
nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- oder endigung der vorläufigen Anwendung wird sechs Monate nach
Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist. Eingang der Notifikation beim Verwahrer dieses Abkommens
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 vereinbaren die Union und die wirksam.
Republik Moldau, die von der Union genannten Teile dieses Ab-
Artikel 465
kommens nach Absatz 4 und im Einklang mit ihren geltenden in-
ternen Verfahren und Rechtsvorschriften vorläufig anzuwenden. Verbindliche Fassungen
(4) Die vorläufige Anwendung wird am ersten Tag des zweiten Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer,
Monats nach dem Tag wirksam, an dem der Verwahrer dieses dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, franzö-
Abkommens Folgendes erhalten hat: sischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, li-
tauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugie-
a) die Notifikation der Union über den Abschluss der zu diesem sischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer,
Zweck erforderlichen Verfahren unter Angabe der vorläufig spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst,
anzuwendenden Teile des Abkommens und wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig
befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.