466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015
Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 11. April 2014
über die Beteiligung der Republik Kroatien
am Europäischen Wirtschaftsraum
Vom 23. April 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 5. November 2014 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Übereinkommen vom 11. April 2014 über die Beteiligung der
Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum wird zugestimmt. Das
Übereinkommen sowie die Schlussakte mit den beigefügten Gemeinsamen
Erklärungen und Zusatzprotokollen werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 6 Absatz 2 für
die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt
zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 23. April 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015 467
Übereinkommen
über die Beteiligung der Republik Kroatien
am Europäischen Wirtschaftsraum
Die Europäische Union, in der Erwägung, dass die Republik Kroatien den Beitritt zum
EWR-Abkommen beantragt hat,
das Königreich Belgien,
die Republik Bulgarien, in der Erwägung, dass die Bedingungen für eine solche Betei-
ligung durch ein Übereinkommen zwischen den derzeitigen Ver-
die Tschechische Republik,
tragsparteien und dem antragstellenden Staat zu regeln sind —
das Königreich Dänemark,
haben beschlossen, folgendes Übereinkommen zu schließen:
die Bundesrepublik Deutschland,
die Republik Estland, Artikel 1
Irland, (1) Die Republik Kroatien wird Vertragspartei des EWR-Ab-
die Hellenische Republik, kommens und wird im Folgenden „neue Vertragspartei“ genannt.
(2) Ab Inkrafttreten dieses Übereinkommens sind die Bestim-
das Königreich Spanien,
mungen des EWR-Abkommens in der Fassung, die sie durch die
die Französische Republik, vor dem Donnerstag, 30. Juni 2011 angenommenen Beschlüsse
die Italienische Republik, des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erhalten haben, für die
neue Vertragspartei unter den gleichen Bedingungen wie für die
die Republik Zypern, derzeitigen Vertragsparteien und unter den Bedingungen dieses
die Republik Lettland, Übereinkommens verbindlich.
die Republik Litauen, (3) Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil
dieses Übereinkommens.
das Großherzogtum Luxemburg,
Ungarn, Artikel 2
die Republik Malta, (1) Anpassung des Hauptteils des EWR-Abkommens
das Königreich der Niederlande, a) Präambel:
die Republik Österreich, i) In der Liste der Vertragsparteien wird nach der Französi-
schen Republik Folgendes eingefügt:
die Republik Polen,
„die Republik Kroatien,“.
die Portugiesische Republik,
ii) Die Worte „die Republik“ vor Ungarn werden gestrichen.
Rumänien,
iii) Die Worte „die Republik“ vor Malta werden hinzugefügt.
die Republik Slowenien,
b) Artikel 2:
die Slowakische Republik,
i) Buchstabe f wird gestrichen.
die Republik Finnland,
ii) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe angefügt:
das Königreich Schweden,
„f) der Ausdruck „Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011“
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, bezeichnet die „Akte über die Bedingungen des Bei-
tritts der Republik Kroatien und die Anpassungen
im Folgenden „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“,
des Vertrags über die Europäische Union, des Ver-
Island, trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
und des Vertrags zur Gründung der Europäischen
das Fürstentum Liechtenstein,
Atomgemeinschaft, die am 9. Dezember 2011 in
das Königreich Norwegen, Brüssel unterzeichnet wurde.“;
im Folgenden „EFTA-Staaten“, c) Artikel 117:
zusammen im Folgenden „derzeitige Vertragsparteien“, Artikel 117 erhält folgende Fassung:
und „Die Bestimmungen über die Finanzierungsmechanismen
sind in Protokoll 38, Protokoll 38a, dem Addendum zu Proto-
die Republik Kroatien –
koll 38a, Protokoll 38b und dem Addendum zu Protokoll 38b
in der Erwägung, dass der Vertrag über den Beitritt der Repu- festgelegt.“
blik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Beitritts- d) Artikel 129:
vertrag“) am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet wurde,
i) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
in der Erwägung, dass nach Artikel 128 des am 2. Mai 1992 in „Infolge der Erweiterungen des Europäischen Wirt-
Porto unterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraums sind die Fassungen dieses Abkommens in
schaftsraum jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemein- bulgarischer, estnischer, kroatischer, lettischer, litauischer,
schaft wird, beantragt, Vertragspartei des Abkommens über den maltesischer, polnischer, rumänischer, slowakischer,
Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkom- slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache
men“) zu werden, gleichermaßen verbindlich.“;
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ii) Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: c) Protokoll 44 erhält folgende Fassung:
„Der Wortlaut der Rechtsakte, auf die in den Anhängen „Über die Schutzmechanismen infolge
Bezug genommen wird, ist in der im Amtsblatt der Euro- der Erweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums
päischen Union veröffentlichten Fassung in bulgarischer,
dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, (1) Anwendung des Artikels 112 des Abkommens auf die
französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, allgemeine wirtschaftliche Schutzklausel und die Schutz-
lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, mechanismen bestimmter Übergangsregelungen im Bereich
polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, der Freizügigkeit und des Straßenverkehrs
slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer Artikel 112 des Abkommens findet auch auf die Fälle Anwen-
und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich und dung, die in den folgenden Bestimmungen genannt sind oder
wird für die Authentifizierung in isländischer und norwe- auf die dort Bezug genommen wird:
gischer Sprache abgefasst und in der EWR-Beilage des
Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.“ a) Artikel 37 der Beitrittsakte vom 16. April 2003, Artikel 36
der Beitrittsakte vom 25. April 2005 und Artikel 37 der
(2) Anpassung der Protokolle zum EWR-Abkommen Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011, und
a) Protokoll 4 über die Ursprungsregeln wird wie folgt geändert: b) Schutzmechanismen in den Übergangsregelungen in An-
i) Anhang IVa (Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung) hang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang VIII
wird wie folgt geändert: (Niederlassungsrecht) unter der Überschrift „Übergangs-
zeit“, in Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz
aa) Vor der italienischen Fassung des Wortlauts der Er- am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung
klärung auf der Rechnung wird Folgendes einge- von Männern und Frauen) unter Nummer 30 (Richtlinie
fügt: 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)
und in Anhang XIII (Verkehr) unter Nummer 26c (Verord-
„Kroatische Fassung
nung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates) und Nummer 53a
Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates) und zwar mit
(carinsko ovlaštenje br ... (1)) izjavljuje da su, osim den Fristen, dem Geltungsbereich und den Rechtsfolgen
ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi … (2) nach diesen Bestimmungen.
preferencijalnog podrijetla.“;
(2) Binnenmarkt-Schutzklausel
ii) Anhang IVb (Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung
Das im Abkommen vorgesehene allgemeine Beschlussfas-
EUR-MED) wird wie folgt geändert:
sungsverfahren findet auch auf Beschlüsse der Kommission
aa) Vor der italienischen Fassung des Wortlauts der Er- der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 38 der Bei-
klärung auf der Rechnung EUR-MED wird Folgen- trittsakte vom 16. April 2003, nach Artikel 37 der Beitrittsakte
des eingefügt: vom 25. April 2005 und nach Artikel 38 der Beitrittsakte vom
9. Dezember 2011 Anwendung.“
„Kroatische Fassung
Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom Artikel 3
(carinsko ovlaštenje br ... (1)) izjavljuje da su, osim
ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi ... (2) (1) Alle Änderungen, die mit der Akte über die Bedingungen
preferencijalnog podrijetla. des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des
Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die
− cumulation applied with ...................................... Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur
(Name des Landes/der Länder) Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden
− no cumulation applied (3)“. „Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011“) an den in das EWR-Ab-
kommen aufgenommenen Rechtsakten der Organe der Euro-
b) In Protokoll 38b wird Folgendes angefügt: päischen Union vorgenommen worden sind, werden als Be-
„Addendum zu Protokoll 38b standteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.
Über den EWR-Finanzierungsmechanismus (2) Zu diesem Zweck wird in den Anhängen und Protokollen
für die Republik Kroatien zum EWR-Abkommen unter den Nummern, unter denen auf die
betreffenden Rechtsakte der Organe der Europäischen Union
Bezug genommen wird, folgender Gedankenstrich eingefügt:
Artikel 1
„– 1 2012 J003: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Re-
(1) Protokoll 38b gilt entsprechend für die Republik Kroa- publik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die
tien. Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 3 Absatz 3 Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Euro-
Satz 1 des Protokolls 38b nicht. päischen Atomgemeinschaft vom 9. Dezember 2011 (ABl.
L 112 vom 24.4.2012, S. 21).“
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 6 des Proto-
kolls 38a nicht. Verfügbare Mittel, die für Kroatien bestimmt (3) Handelt es sich bei dem in Absatz 2 genannten Gedanken-
waren und nicht gebunden wurden, werden anderen Emp- strich um den ersten Gedankenstrich der betreffenden Nummer,
fängerstaaten nicht neu zugewiesen. werden ihm die Worte „, geändert durch:“ vorangestellt.
(4) In Anhang A dieses Übereinkommens sind die Nummern
Artikel 2 der Anhänge und Protokolle zum EWR-Abkommen aufgeführt,
unter denen der in den Absätzen 2 und 3 genannte Wortlaut ein-
Die zusätzlichen Mittel für den finanziellen Beitrag für die
zufügen ist.
Republik Kroatien im Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum
30. April 2014 belaufen sich auf 5 Mio. EUR; sie werden ab (5) Müssen vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens in das
Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der EWR-Abkommen aufgenommene Rechtsakte wegen der Betei-
Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum oder ligung der neuen Vertragspartei angepasst werden und sind die
eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des erforderlichen Anpassungen nicht im vorliegenden Übereinkom-
Übereinkommens zur Bindung in einer einzigen Tranche men vorgesehen, so werden diese Anpassungen nach den im
bereitgestellt.“ EWR-Abkommen festgelegten Verfahren vorgenommen.
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Artikel 4 a) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Königreich
Norwegen und der Europäischen Union über den Nor-
(1) Die in Anhang B dieses Übereinkommens genannten Re-
wegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum
gelungen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 werden als Be-
2009 – 2014 anlässlich der Beteiligung der Republik Kroatien
standteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.
am Europäischen Wirtschaftsraum;
(2) Regelungen, die für das EWR-Abkommen von Belang sind
und die in der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 genannt sind b) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen
oder danach angenommen wurden, aber nicht in Anhang B die- Wirtschaftsgemeinschaft und Island aus Anlass des Beitritts
ses Übereinkommens aufgeführt sind, werden nach den im der Republik Kroatien zur Europäischen Union; und
EWR-Abkommen festgelegten Verfahren behandelt.
c) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus
Artikel 5
Anlass des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen
Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann den Union.
Gemeinsamen EWR-Ausschuss mit Fragen im Zusammenhang
mit der Auslegung oder Durchführung dieses Übereinkommens
befassen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss prüft die Fragen im Artikel 7
Hinblick auf eine annehmbare Lösung, um das reibungslose
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in bulgarischer,
Funktionieren des EWR-Abkommens aufrechtzuerhalten.
dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, franzö-
sischer, griechischer, isländischer, italienischer, kroatischer, let-
Artikel 6 tischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, norwegischer,
(1) Dieses Übereinkommen muss von den derzeitigen Ver- polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowa-
tragsparteien und der neuen Vertragspartei nach ihren eigenen kischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungari-
Verfahren ratifiziert oder genehmigt werden. Die Ratifikations- scher Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der
des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung
jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens eine beglaubigte
(2) Es tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- Abschrift.
bzw. Genehmigungsurkunde einer derzeitigen Vertragspartei
oder der neuen Vertragspartei in Kraft, sofern folgende damit ver-
bundene Protokolle am selben Tag in Kraft treten: Geschehen zu Brüssel am elften April zweitausendvierzehn.
470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015
Anhang A
Verzeichnis nach Artikel 3 des Übereinkommens
Teil I
Im EWR-Abkommen genannte Rechtsakte,
geändert durch die Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011
Der Gedankenstrich, auf den in Artikel 3 Absatz 2 Bezug genommen wird, wird an
folgenden Stellen in die Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens eingefügt:
In Kapitel XXVII (Spirituosen) des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung
und Zertifizierung):
– Nummer 3 (Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates)
In Anhang VII (Anerkennung beruflicher Qualifikationen):
– Nummer 1 (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)
In Anhang XVII (Geistiges Eigentum):
– Nummer 6a (Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes).
In Anhang IX (Finanzdienstleistungen):
– Nummer 14 (Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)
– In Anhang XX (Umweltschutz):
– Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)
Teil II
Sonstige Änderungen der Anhänge des EWR-Abkommens
Die Anhänge zum EWR-Abkommen werden wie folgt geändert:
In Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung – Teil II):
In Kapitel XV werden unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) die Worte
„bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen;
In Kapitel XVII werden unter Nummer 7 (Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates) die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ ge-
strichen;
In Kapitel XVII werden unter Nummer 8 (Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates) die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ ge-
strichen;
In Kapitel XXV werden unter Nummer 3 (Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates) die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestri-
chen.
In Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer):
Unter der Überschrift „Übergangszeit“ werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls
vom 25. April 2005“ gestrichen.
In Anhang VIII (Niederlassungsrecht):
Unter der Überschrift „Übergangszeit“ werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls
vom 25. April 2005“ gestrichen.
In Anhang IX (Finanzdienstleistungen):
Unter Nummer 31b (Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)
werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.
In Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesell-
schaft):
Unter Nummer 5cm (Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes) werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.
In Anhang XII (Freier Kapitalverkehr):
Unter der Überschrift „Übergangszeit“ werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls
vom 25. April 2005“ gestrichen.
In Anhang XIII (Verkehr):
Unter Nummer 15a (Richtlinie 96/53/EG des Rates) werden die Worte „bzw. des Bei-
trittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015 471
Unter Nummer 18a (Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)
werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.
Unter Nummer 19 (Richtlinie 96/26/EG des Rates) werden die Worte „bzw. des Beitritts-
protokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.
Unter Nummer 26c (Verordnung (EWG 3118/93) des Rates) werden die Worte „bzw. des
Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.
In Anhang XV (Staatliche Beihilfen):
Unter der Überschrift „Sektorale Anpassungen“ werden die Worte „bzw. des Beitritts-
protokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.
Unter der Überschrift „Übergangszeit“ werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls
vom 25. April 2005“ gestrichen.
In Anhang XVII (Geistiges Eigentum):
Unter der Überschrift „Sektorale Anpassungen“ werden die Worte „bzw. des Beitritts-
protokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.
In Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie
Gleichbehandlung von Männern und Frauen):
Unter Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)
werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.
In Anhang XX (Umweltschutz):
Unter Nummer 1f (Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)
werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.
Unter Nummer 7a (Richtlinie 98/83/EG des Rates) werden die Worte „bzw. des Beitritts-
protokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.
Unter Nummer 13 (Richtlinie 91/271/EWG des Rates) werden die Worte „bzw. des Bei-
trittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.
Unter Nummer 19a (Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)
werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.
Unter Nummer 21ad (Richtlinie 1999/32/EG des Rates) werden die Worte „bzw. des Bei-
trittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.
Unter Nummer 32d (Richtlinie 1999/31/EG des Rates), werden die Worte „oder gege-
benenfalls des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen;
Unter Nummer 32f (Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)
werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.
Unter Nummer 32fa (Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)
werden die Worte „bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005“ gestrichen.
472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015
Anhang B
Verzeichnis nach Artikel 4 des Übereinkommens
Die Anhänge und Protokolle zum EWR-Abkommen werden 3. In Kapitel XV wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG)
wie folgt geändert: Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates)
vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz):
„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. De-
1. In Kapitel I Teil 1.1 wird unter Nummer 4 (Richtlinie 97/78/EG
zember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien
des Rates) vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes ein-
(Anhang V Kapitel 10 Abschnitt VI).“
gefügt:
„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. De- Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer):
zember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien
(Anhang V Kapitel 5 Abschnitt IV).“ Unter der Überschrift „Übergangszeit“ wird zwischen den Absät-
zen über die Übergangsregelungen und dem Absatz über die
2. In Kapitel I Teil 6.1 wird unter Nummer 16 (Verordnung (EG) Schutzmechanismen Folgendes eingefügt:
Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates)
nach dem Absatz über die Übergangsregelungen Folgendes „Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezem-
eingefügt: ber 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (An-
hang V Kapitel 2).“
„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. De-
zember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien Anhang VIII (Niederlassungsrecht):
(Anhang V Kapitel 5 Abschnitt II).“
Unter der Überschrift „Übergangszeit“ wird zwischen den Absätzen
3. In Kapitel I Teil 6.1 wird unter Nummer 17 (Verordnung (EG) über die Übergangsregelungen und dem Absatz über die Schutz-
Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) mechanismen Folgendes eingefügt:
nach dem Absatz über die Übergangsregelungen und vor
dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt: „Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezem-
ber 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (An-
„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. De-
hang V Kapitel 2).“
zember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien
(Anhang V Kapitel 5 Abschnitt II).“
Anhang XII (Freier Kapitalverkehr):
4. In Kapitel I Teil 9.1 wird unter Nummer 8 (Richtlinie
1999/74/EG des Rates) nach dem Absatz über die Über- Nach den Absätzen unter der Überschrift „Übergangszeit“ wird
gangsregelungen Folgendes eingefügt: Folgendes eingefügt:
„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. De- „Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezem-
zember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien ber 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (An-
(Anhang V Kapitel 5 Abschnitt I).“ hang V Kapitel 3).“
5. In Kapitel III Teil 1 wird unter Nummer 10 (Richtlinie Anhang XIII (Verkehr):
2002/53/EG des Rates) nach dem Absatz über die Über-
gangsregelungen Folgendes eingefügt: Unter Nummer 53a (Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates)
werden vor dem Wortlaut der Anpassung folgende Absätze ein-
„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. De-
gefügt:
zember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien
(Anhang V Kapitel 5 Abschnitt III).“
„Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezem-
6. In Kapitel III Teil 1 wird unter Nummer 12 (Richtlinie ber 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (An-
2002/55/EG des Rates) nach dem Absatz über die Über- hang V Kapitel 7 Nummer 1).
gangsregelungen und vor dem Wortlaut der Anpassung Fol-
gendes eingefügt: Das Protokoll 44 über die Schutzmechanismen infolge der Er-
weiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums findet auf die
„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. De- Schutzmechanismen nach den in den vorstehenden Absätzen
zember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien genannten Übergangsregelungen Anwendung.“
(Anhang V Kapitel 5 Abschnitt III).“
Anhang XV (Staatliche Beihilfen):
Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zerti-
fizierung): Unter der Überschrift „Sektorale Anpassungen“ wird Folgendes
angefügt:
1. In Kapitel XII wird unter Nummer 54zr (Richtlinie 2001/113/EG
des Rates) Folgendes eingefügt: „Zwischen den Vertragsparteien finden die Bestimmungen über
die bestehenden Beihilferegelungen Anwendung, die in Kapitel 2
„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. De-
(Wettbewerbspolitik) des Anhangs IV der Beitrittsakte vom 9. De-
zember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien
zember 2011 festgelegt sind.“
(Anhang V Kapitel 4 Abschnitt I Nummer 1).“
2. In Kapitel XIII wird unter Nummer 15q (Richtlinie 2001/83/EG Anhang XVII (Geistiges Eigentum):
des Europäischen Parlaments und des Rates) nach dem Ab-
satz über die Übergangsregelungen und vor dem Wortlaut Unter der Überschrift „Sektorale Anpassungen“ wird Folgendes
der Anpassung Folgendes eingefügt: angefügt:
„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. De- „Zwischen den Vertragsparteien finden die besonderen Mecha-
zember festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (An- nismen nach Kapitel 1 (Rechte des geistigen Eigentums) des An-
hang V Kapitel 1).“ hangs IV der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 Anwendung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015 473
Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Übergangsregelungen und vor dem Wortlaut der Anpassung
Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen): Folgendes eingefügt:
Unter Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parla- „Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. De-
ments und des Rates) wird zwischen den Absätzen über die zember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien
Übergangsregelungen und dem Absatz über die Schutzmecha- (Anhang V Kapitel 10 Abschnitt V Nummer 2).“
nismen Folgendes eingefügt:
„Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezem- 4. Unter Nummer 21b (Richtlinie 1999/13/EG des Rates) wird
ber 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (An- Folgendes eingefügt:
hang V Kapitel 2).“
„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. De-
Anhang XX (Umweltschutz): zember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien
1. Unter Nummer 7a (Richtlinie 98/83/EG des Rates) wird nach (Anhang V Kapitel 10 Abschnitt V Nummer 1).“
den Absätzen über die Übergangsregelungen Folgendes ein- 5. Unter Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen
gefügt: Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der An-
„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. De- passung Folgendes eingefügt:
zember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien
(Anhang V Kapitel 10 Abschnitt IV Nummer 2).“ „Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. De-
zember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien
2. Unter Nummer 13 (Richtlinie 91/271/EWG des Rates) wird (Anhang V Kapitel 10 Abschnitt I Nummer 1).“
nach den Absätzen über die Übergangsregelungen und vor
dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt: 6. Unter Nummer 32d (Richtlinie 1999/31/EG des Rates) wird
„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. De- nach den Absätzen über die Übergangsregelungen Folgen-
zember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien des eingefügt:
(Anhang V Kapitel 10 Abschnitt IV Nummer 1).“
„Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. De-
3. Unter Nummer 19a (Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen zember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien
Parlaments und des Rates) wird nach den Absätzen über die (Anhang V Kapitel 10 Abschnitt III).“
474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015
Schlussakte
Die Bevollmächtigten I. Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien
am Europäischen Wirtschaftsraum, (im Folgenden „Überein-
der Europäischen Union, im Folgenden „Europäische Union“,
kommen“);
und
II. folgende, dem Übereinkommen beigefügte Texte:
des Königreichs Belgien,
Anhang A: Verzeichnis nach Artikel 3 des Übereinkommens
der Republik Bulgarien,
Anhang B: Verzeichnis nach Artikel 4 des Übereinkommens.
der Tschechischen Republik,
Die Bevollmächtigten der derzeitigen Vertragsparteien und die
des Königreichs Dänemark, Bevollmächtigten der neuen Vertragspartei haben folgende, die-
der Bundesrepublik Deutschland, ser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen und
sonstige Erklärungen angenommen:
der Republik Estland,
1. Gemeinsame Erklärung zu einem frühzeitigen Inkrafttreten
Irlands, oder einer vorläufigen Anwendung des Übereinkommens
der Hellenischen Republik, über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen
Wirtschaftsraum;
des Königreichs Spanien,
2. Gemeinsame Erklärung zum Tag des Ablaufs der Geltungs-
der Französischen Republik, dauer der Übergangsregelungen;
der Italienischen Republik, 3. Gemeinsame Erklärungen zur Anwendung von Ursprungs-
der Republik Zypern, regeln nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die
Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirt-
der Republik Lettland,
schaftsraum;
der Republik Litauen,
4. Gemeinsame Erklärung zu der Liechtenstein betreffenden
des Großherzogtums Luxemburg, Sektoralen Anpassung im Bereich der Freizügigkeit;
Ungarns, 5. Gemeinsame Erklärung zu den in Protokoll 38b genannten
Schwerpunktbereichen;
der Republik Malta,
6. Gemeinsame Erklärung zu den finanziellen Beiträgen.
des Königreichs der Niederlande,
Die Bevollmächtigten der derzeitigen Vertragsparteien und die
der Republik Österreich,
Bevollmächtigten der neuen Vertragspartei haben folgende, die-
der Republik Polen, ser Schlussakte beigefügte Erklärungen zur Kenntnis genom-
der Portugiesischen Republik, men:
Rumäniens, Allgemeine Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten.
der Republik Slowenien, Sie sind ferner übereingekommen, dass das EWR-Abkommen,
geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über
der Slowakischen Republik, den Europäischen Wirtschaftsraum, und der vollständige Wort-
der Republik Finnland, laut aller Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses spä-
testens bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens von den Ver-
des Königreichs Schweden, tretern der derzeitigen Vertragsparteien und der neuen
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Vertragspartei in kroatischer Sprache abzufassen und auszufer-
tigen sind.
Vertragsparteien des Vertrages über die Europäische Union, im
Folgenden „EU-Mitgliedstaaten“, Sie nehmen das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem
Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den
und die Bevollmächtigten Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum
Islands, 2009 – 2014 anlässlich der Beteiligung der Republik Kroatien am
Europäischen Wirtschaftsraum zur Kenntnis, das dieser Schluss-
des Fürstentums Liechtenstein,
akte beigefügt ist.
des Königreichs Norwegen,
Des Weiteren nehmen sie das dieser Schlussakte beigefügte Zu-
im Folgenden „EFTA-Staaten“, satzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und Island aus Anlass des Beitritts der Re-
alle zusammen Vertragsparteien des am 2. Mai 1992 in Porto
publik Kroatien zur Europäischen Union zur Kenntnis.
unterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), zusammen im Des Weiteren nehmen sie das dieser Schlussakte beigefügte Zu-
Folgenden „derzeitige Vertragsparteien“, und satzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-
die Bevollmächtigten schaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass
des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union zur
der Republik Kroatien, Kenntnis.
im Folgenden „neue Vertragspartei“, Sie weisen darauf hin, dass die genannten Protokolle unter der
die am [DATUM] des Jahres [JAHR] in Brüssel zur Unterzeich- Annahme vereinbart wurden, dass keine Änderungen bei der Be-
nung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik teiligung am Europäischen Wirtschaftsraum eintreten.
Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum zusammengekom-
men sind, haben folgende Texte angenommen: Geschehen zu Brüssel am elften April zweitausendvierzehn.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015 475
Gemeinsame Erklärungen
der derzeitigen Vertragsparteien
und der neuen Vertragspartei des Übereinkommens
Gemeinsame Erklärung
zu einem frühzeitigen Inkrafttreten
oder einer vorläufigen Anwendung
des Übereinkommens über die Beteiligung
der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum
Die Vertragsparteien betonen die Bedeutung des frühzeitigen Inkrafttretens oder der vor-
läufigen Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am
Europäischen Wirtschaftsraum, um das reibungslose Funktionieren des Europäischen Wirt-
schaftsraums zu gewährleisten und Kroatien zu ermöglichen, aus seiner Beteiligung am
Europäischen Wirtschaftsraum Nutzen zu ziehen.
Gemeinsame Erklärung
zum Tag des Ablaufs der Geltungsdauer der Übergangsregelungen
Die Vertragsparteien bestätigen, dass die Übergangsregelungen des Beitrittsvertrags in
das EWR-Abkommen übernommen werden; ihre Geltungsdauer läuft am gleichen Tag ab,
an dem sie abgelaufen wäre, wenn die Erweiterung der Europäischen Union und die
Erweiterung des EWR zeitgleich am Montag, 1. Juli 2013 stattgefunden hätten.
Gemeinsame Erklärung
zur Anwendung von Ursprungsregeln
nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung
der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Ursprungsnachweise, die von einem EFTA-Staat oder der neuen Vertragspartei auf-
grund eines Präferenzabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der neuen Vertrags-
partei oder aufgrund einseitiger nationaler Rechtsvorschriften eines EFTA-Staates oder der
neuen Vertragspartei ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, gelten als Nachweis für
den Präferenzursprung im EWR, sofern
a) der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Bei-
tritt der neuen Vertragspartei zur Europäischen Union ausgestellt worden sind;
b) der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttre-
ten des Übereinkommens vorgelegt wird.
Sind Waren aus einem EFTA-Staat oder der neuen Vertragspartei vor dem Tag des Beitritts
der neuen Vertragspartei zur Europäischen Union aufgrund einer zum damaligen Zeitpunkt
geltenden Präferenzregelung zwischen einem EFTA-Staat und der neuen Vertragspartei
zur Einfuhr in die neue Vertragspartei bzw. einen EFTA-Staat angemeldet worden, so kann
auch ein aufgrund dieser Regelung nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis in den
EFTA-Staaten oder der neuen Vertragspartei anerkannt werden, sofern er den Zollbehör-
den innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens vorgelegt wird.
(2) Die EFTA-Staaten einerseits und die Republik Kroatien andererseits können die Be-
willigungen aufrechterhalten, mit denen aufgrund von Abkommen zwischen den EFTA-
Staaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits der Status des „ermächtigten
Ausführers“ verliehen worden ist, sofern die ermächtigten Ausführer die EWR-Ursprungs-
regeln anwenden.
Diese Bewilligungen werden von den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien spätestens
ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens durch neue Bewilligungen ersetzt,
die unter den Voraussetzungen des Protokolls 4 zum Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum erteilt werden.
(3) Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten und der neuen Vertragspartei geben
Ersuchen um nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen, die aufgrund der unter
den Nummern 1 und 2 genannten Präferenzabkommen und -regelungen ausgestellt wur-
den, in den drei Jahren nach Ausstellung des betreffenden Ursprungsnachweises statt;
ein solches Ersuchen kann von den genannten Behörden in den drei Jahren nach Aner-
kennung des Ursprungsnachweises gestellt werden.
476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015
Gemeinsame Erklärung
zu der Liechtenstein betreffenden
Sektoralen Anpassung im Bereich der Freizügigkeit
Die derzeitigen Vertragsparteien und die neue Vertragspartei –
– unter Bezugnahme auf die Liechtenstein betreffenden sektoralen Anpassungen im Be-
reich der Freizügigkeit gemäß den Anhängen V und VIII des EWR-Abkommens, die
durch den Beschluss Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in das Ab-
kommen aufgenommen und mit dem Übereinkommen vom 14. Oktober 2003 über die
Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern,
der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta,
der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Euro-
päischen Wirtschaftsraum geändert wurden,
– in Anbetracht der weiterhin hohen, die Netto-Einwanderungsquote der oben genannten
sektoralen Anpassungen übersteigenden Zahl von Staatsangehörigen der EU-Mitglied-
staaten und der EFTA-Staaten, die sich in Liechtenstein niederlassen wollen und
– in der Erwägung, dass aufgrund der Beteiligung Kroatiens am EWR das im EWR-Ab-
kommen verankerte Recht auf Freizügigkeit von einer noch höheren Zahl von Staatsan-
gehörigen in Anspruch genommen werden kann –
kommen überein, diesen Sachverhalt sowie die unveränderte Aufnahmekapazität Liech-
tensteins bei der Überprüfung der in den Anhängen V und VIII des EWR-Abkommens vor-
gesehenen sektoralen Anpassungen gebührend zu berücksichtigen.
Gemeinsame Erklärung
zu den in Protokoll 38b genannten Schwerpunktbereichen
Die derzeitigen Vertragsparteien und die neue Vertragspartei erinnern daran, dass im
Falle Kroatiens nicht alle der in Artikel 3 des Protokolls 38b festgelegten Schwerpunktbe-
reiche abgedeckt werden müssen.
Gemeinsame Erklärung
zu den finanziellen Beiträgen
Die derzeitigen Vertragsparteien und die neue Vertragspartei kommen überein, dass die
im Rahmen der EWR-Erweiterung getroffenen Vereinbarungen über die finanziellen Bei-
träge die Regelungen für die Zeit nach dem Ablauf ihrer Geltungsdauer am Mittwoch,
30. April 2014 nicht präjudizieren.
Sonstige Erklärungen
einer oder mehrerer Vertragsparteien des Abkommens
Allgemeine Erklärung der EFTA-Staaten
Die EFTA-Staaten nehmen die der Schlussakte des Vertrags zwischen dem Königreich
Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik,
dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Re-
publik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxem-
burg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Öster-
reich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik
Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden,
dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union) und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Euro-
päischen Union beigefügten Erklärungen, die für das EWR-Abkommen von Bedeutung
sind, zur Kenntnis.
Die EFTA-Staaten weisen darauf hin, dass die der Schlussakte des im vorstehenden
Absatz genannten Vertrags beigefügten Erklärungen, die für das EWR-Abkommen von
Bedeutung sind, nicht in einer Weise ausgelegt oder angewandt werden können, die im
Widerspruch zu den Verpflichtungen der derzeitigen Vertragsparteien und der neuen Ver-
tragspartei aus diesem Übereinkommen oder aus dem EWR-Abkommen steht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015 477
Zusatzprotokoll
zum Abkommen
zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union
über einen Norwegischen Finanzierungsmechanismus
für den Zeitraum 2009 – 2014
anlässlich der Beteiligung der Republik Kroatien
am Europäischen Wirtschaftsraum
Die Europäische Union Artikel 2
und Im Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. April 2014 werden
im Rahmen des vorgesehenen finanziellen Beitrags für die Re-
das Königreich Norwegen – publik Kroatien 4,6 Mio. EUR zusätzlich bereitgestellt; diese Mit-
tel werden ab Inkrafttreten des Übereinkommens über die Betei-
gestützt auf das Abkommen zwischen dem Königreich ligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum
Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen oder eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des
Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009 – 2014, Übereinkommens und dieses Protokolls zur Bindung in einer ein-
zigen Tranche bereitgestellt.
gestützt auf das Übereinkommen über die Beteiligung der Re-
publik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum – Artikel 3
Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren
beschließen, die Republik Kroatien in den Norwegischen eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations-
Finanzierungsmechanismus 2009 – 2014 einzubeziehen bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat
des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
und dieses Protokoll zu schließen: Es tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- bzw.
Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern die Ratifikations- oder
Artikel 1 Genehmigungsurkunde für das Übereinkommen über die Betei-
ligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Das Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und auch hinterlegt wurde.
der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungs-
mechanismus für den Zeitraum 2009 – 2014, im Folgenden Artikel 4
„das Abkommen“, gelten entsprechend für die Republik Kroa-
tien. Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer,
deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, grie-
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gelten die Absätze 2 und 3 chischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesi-
des Artikels 3 des Abkommens nicht. scher, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer,
schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tsche-
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt Artikel 6 des Abkom- chischer, ungarischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei
mens nicht. Verfügbare Mittel, die für die Republik Kroatien be- jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Gene-
stimmt waren und nicht gebunden wurden, werden anderen ralsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses
Empfängerstaaten nicht neu zugewiesen. übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Geschehen zu Brüssel am elften April zweitausendvierzehn.
Für die Europäische Union
Für das Königreich Norwegen
478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015
Zusatzprotokoll
zum Abkommen
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island
anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
Die Europäische Union Artikels 4 Absatz 3 wirksam wird, und stehen ab diesem Zeit-
punkt zwölf Monate lang zur Verfügung.
und
Island –
Artikel 3
gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Die Union eröffnet folgende zusätzliche zollfreie Kontingente
Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für Erzeugnisse mit Ursprung in Island:
und Island (im Folgenden „Abkommen“) und die geltende Rege-
lung für den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen zwi- – Kaisergranate (Nephrops norvegicus), gefroren (KN-Code
schen Island und der Gemeinschaft, 0306 15 90): 60 Tonnen (Nettogewicht)
gestützt auf das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen – Filets von Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebas-
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island mit tes-Arten), frisch oder gekühlt (KN-Code 0304 49 50):
Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und 100 Tonnen (Nettogewicht)
Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum
2009 – 2014, Artikel 4
in Anbetracht des Beitritts der Republik Kroatien zur Euro- (1) Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren
päischen Union, eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations-
beziehungsweise Genehmigungsurkunden werden beim Gene-
gestützt auf das Übereinkommen über die Beteiligung der Re- ralsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
publik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum,
(2) Es tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-
gestützt auf die geltende Regelung für den Handel mit Fisch bzw. Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern auch die Ratifika-
und Fischereierzeugnissen zwischen Island und der Republik tions- bzw. Genehmigungsurkunden zu folgenden, mit ihm in
Kroatien – Verbindung stehenden Übereinkünften hinterlegt worden sind:
i) Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien
haben beschlossen, einvernehmlich die Anpassungen festzu- am Europäischen Wirtschaftsraum
legen, die anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Euro-
päischen Union an dem Abkommen vorzunehmen sind, ii) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Königreich
Norwegen und der Europäischen Union über den Nor-
und dieses Protokoll zu schließen: wegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum
2009 – 2014 anlässlich der Beteiligung der Republik Kroatien
Artikel 1 am Europäischen Wirtschaftsraum
Das Abkommen, die Anhänge und Protokolle, die Bestandteil iii) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen
des Abkommens sind, die Schlussakte und die dieser beigefüg- Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen an-
ten Erklärungen werden in kroatischer Sprache abgefasst, wobei lässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen
diese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die Ur- Union
schriften. Die kroatische Fassung wird vom Gemischten Aus-
(3) Bis zum Abschluss der in den Absätzen 1 und 2 genannten
schuss genehmigt.
Verfahren wird dieses Protokoll ab dem ersten Tag des dritten
Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifika-
Artikel 2 tion vorläufig angewandt.
(1) Die Sonderbestimmungen, die für die Einfuhr bestimmter
Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island in die Artikel 5
Europäische Union gelten, sind in diesem Protokoll festgelegt.
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer,
(2) Die in Artikel 3 genannten Mengen der Zollkontingente
deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, grie-
betreffen den verbleibenden Zehnmonatszeitraum zwischen dem
chischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, malte-
Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union und dem Auslaufen
sischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumäni-
des EWR-Finanzmechanismus 2009 – 2014 (1. Juli 2013
scher, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,
bis 30. April 2014). Die Mengen der Kontingente werden am
tschechischer, ungarischer und isländischer Sprache abgefasst,
Ende dieses Zeitraums unter Berücksichtigung aller relevanten
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird
Interessen überprüft.
beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hin-
(3) Die Zollkontingente gelten ab dem Tag, an dem die vor- terlegt; dieses übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte
läufige Anwendung dieses Abkommens nach den Verfahren des Abschrift.
Geschehen zu Brüssel am elften April zweitausendvierzehn.
Für die Europäische Union
Für Island
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015 479
Zusatzprotokoll
zum Abkommen
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen
anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
Die Europäische Union (3) Die Zollkontingente gelten ab dem Tag, an dem die vor-
läufige Anwendung dieses Abkommens nach den Verfahren des
und
Artikels 4 Absatz 3 wirksam wird, und stehen ab diesem Zeit-
das Königreich Norwegen – punkt zwölf Monate lang zur Verfügung.
gestützt auf das am 14. Mai 1973 unterzeichnete Abkommen (4) Für die in Artikel 3 genannten Zollkontingente gelten die
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Ursprungsregeln in Protokoll Nr. 3 zu dem Abkommen.
Königreich Norwegen (im Folgenden „Abkommen“) und die gel-
tende Regelung für den Handel mit Fisch und Fischereierzeug- Artikel 3
nissen zwischen Norwegen und der Gemeinschaft,
Die Union eröffnet folgende neue zusätzliche Zollkontingente:
gestützt auf das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen – Heringe zubereitet mit Kräutern und/oder Essig, in Salzlake
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich (KN-Codes ex 1604 12 91, ex 1604 12 99): 1400 Tonnen (Ab-
Norwegen mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter tropfgewicht)
Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im
Zeitraum 2009 – 2014, insbesondere auf Artikel 1,
Artikel 4
in Anbetracht des Beitritts der Republik Kroatien zur Euro- (1) Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren
päischen Union, eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations-
beziehungsweise Genehmigungsurkunden werden beim Gene-
gestützt auf das Übereinkommen über die Beteiligung der Re- ralsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
publik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum,
(2) Es tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-
gestützt auf die geltende Regelung für den Handel mit Fisch bzw. Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern auch die Ratifikati-
und Fischereierzeugnissen zwischen Norwegen und der Repu- ons- bzw. Genehmigungsurkunden zu folgenden, mit ihm in Ver-
blik Kroatien – bindung stehenden Übereinkünften hinterlegt worden sind:
i) Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien
haben beschlossen, einvernehmlich die Anpassungen festzu-
am Europäischen Wirtschaftsraum
legen, die anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Eu-
ropäischen Union an dem Abkommen vorzunehmen sind, ii) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Königreich
Norwegen und der Europäischen Union über den Nor-
und dieses Protokoll zu schließen: wegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum
2009 – 2014 anlässlich der Beteiligung der Republik Kroatien
Artikel 1 am Europäischen Wirtschaftsraum
Das Abkommen, die Anhänge und Protokolle, die Bestandteil iii) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen
des Abkommens sind, die Schlussakte und die dieser beigefüg- Wirtschaftsgemeinschaft und Island anlässlich des Beitritts
ten Erklärungen werden in kroatischer Sprache abgefasst, wobei der Republik Kroatien zur Europäischen Union
diese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die (3) Bis zum Abschluss der in den Absätzen 1 und 2 genannten
Urschriften. Die kroatische Fassung wird vom Gemischten Aus- Verfahren wird dieses Protokoll ab dem ersten Tag des dritten
schuss genehmigt. Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifika-
tion vorläufig angewandt.
Artikel 2
(1) Die Sonderbestimmungen, die für die Einfuhr bestimmter Artikel 5
Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen in
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer,
die Europäische Union gelten, sind in diesem Protokoll festge-
deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, grie-
legt.
chischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, malte-
(2) Die in Artikel 3 genannten Mengen der Zollkontingente sischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumäni-
betreffen den verbleibenden Zehnmonatszeitraum zwischen dem scher, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,
Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union und dem Auslaufen tschechischer, ungarischer und norwegischer Sprache abge-
des EWR-Finanzmechanismus 2009 – 2014 (1. Juli 2013 fasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und
bis 30. April 2014). Die Mengen der Kontingente werden am wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union
Ende dieses Zeitraums unter Berücksichtigung aller relevanten hinterlegt; dieses übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubig-
Interessen überprüft. te Abschrift.
Geschehen zu Brüssel am elften April zweitausendvierzehn.
Für die Europäische Union
Für das Königreich Norwegen
480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen
zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten
Vom 17. März 2015
A u s t r a l i e n hat der Bundesrepublik Deutschland als dem Verwahrer des
Übereinkommens vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wildleben-
den Tierarten (BGBl. 1984 II S. 569, 571) einen V o r b e h a l t gemäß Artikel XI
Absatz 6 gegen die Aufnahme folgender Arten in Anhang II des Übereinkom-
mens notifiziert:
Alopias superciliosus (Großaugen-Fuchshai),
Alopias vulpinus (Gemeiner Fuchshai),
Alopias pelagicus (Pazifischer Fuchshai),
Sphyrna lewini (Bogenstirn-Hammerhai),
Sphyrna mokarran (Großer Hammerhai).
Gemäß Artikel XI Absatz 5 des Übereinkommens tritt die am 9. November
2014 anlässlich der Vertragsstaatenkonferenz beschlossene Aufnahme vorge-
nannter Tierarten für Australien nicht in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Februar 2015 (BGBl. II S. 298).
Berlin, den 17. März 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Vom 18. März 2015
Das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1983 über die Entschä-
digung für Opfer von Gewalttaten (BGBl. 1996 II S. 1120, 1121) ist nach seinem
Artikel 15 Absatz 2 für
Montenegro* am 1. Juli 2010
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 12 des Übereinkommens
in Kraft getreten.
Es wird weiterhin nach seinem Artikel 15 Absatz 2 für
Malta am 1. Juli 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Mai 2009 (BGBl. II S. 543).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 18. März 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen
zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten
Vom 17. März 2015
A u s t r a l i e n hat der Bundesrepublik Deutschland als dem Verwahrer des
Übereinkommens vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wildleben-
den Tierarten (BGBl. 1984 II S. 569, 571) einen V o r b e h a l t gemäß Artikel XI
Absatz 6 gegen die Aufnahme folgender Arten in Anhang II des Übereinkom-
mens notifiziert:
Alopias superciliosus (Großaugen-Fuchshai),
Alopias vulpinus (Gemeiner Fuchshai),
Alopias pelagicus (Pazifischer Fuchshai),
Sphyrna lewini (Bogenstirn-Hammerhai),
Sphyrna mokarran (Großer Hammerhai).
Gemäß Artikel XI Absatz 5 des Übereinkommens tritt die am 9. November
2014 anlässlich der Vertragsstaatenkonferenz beschlossene Aufnahme vorge-
nannter Tierarten für Australien nicht in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Februar 2015 (BGBl. II S. 298).
Berlin, den 17. März 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Vom 18. März 2015
Das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1983 über die Entschä-
digung für Opfer von Gewalttaten (BGBl. 1996 II S. 1120, 1121) ist nach seinem
Artikel 15 Absatz 2 für
Montenegro* am 1. Juli 2010
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 12 des Übereinkommens
in Kraft getreten.
Es wird weiterhin nach seinem Artikel 15 Absatz 2 für
Malta am 1. Juli 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Mai 2009 (BGBl. II S. 543).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 18. März 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015 481
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über die Ausübung von Kinderrechten
Vom 18. März 2015
Das Europäische Übereinkommen vom 25. Januar 1996 über die Ausübung
von Kinderrechten (BGBl. 2001 II S. 1074, 1075) wird nach seinem Artikel 21
Absatz 4 für
Malta* am 1. Juli 2015
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 1 Absatz 4 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Januar 2015 (BGBl. II S. 68).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 18. März 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 19. März 2015
Das Protokoll von Cartagena vom 29. Januar 2000 über die biologische
Sicherheit zum Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt
(BGBl. 2003 II S. 1506, 1508) wird nach seinem Artikel 37 Absatz 2 für
Côte d’Ivoire am 10. Juni 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. September 2014 (BGBl. II S. 759).
Berlin, den 19. März 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015 481
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über die Ausübung von Kinderrechten
Vom 18. März 2015
Das Europäische Übereinkommen vom 25. Januar 1996 über die Ausübung
von Kinderrechten (BGBl. 2001 II S. 1074, 1075) wird nach seinem Artikel 21
Absatz 4 für
Malta* am 1. Juli 2015
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 1 Absatz 4 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Januar 2015 (BGBl. II S. 68).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 18. März 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 19. März 2015
Das Protokoll von Cartagena vom 29. Januar 2000 über die biologische
Sicherheit zum Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt
(BGBl. 2003 II S. 1506, 1508) wird nach seinem Artikel 37 Absatz 2 für
Côte d’Ivoire am 10. Juni 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. September 2014 (BGBl. II S. 759).
Berlin, den 19. März 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 24. März 2015
T o g o * hat gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Ver-
wahrer des Internationalen Übereinkommens vom 7. März 1966 zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung (BGBl. 1969 II S. 961, 962) am 9. Januar
2015 eine E r k l ä r u n g gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens abge-
geben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. März 2014 (BGBl. II S. 313).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 24. März 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
der deutsch-kasachischen Vereinbarung
über Grundsätze zur Gestaltung
der wirtschaftlichen Zusammenarbeit
Vom 30. März 2015
Die in Astana am 4. Dezember 2003 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Arbeit der Bundesrepublik Deutschland und
dem Ministerium für Industrie und Handel der Republik
Kasachstan über Grundsätze zur Gestaltung der wirt-
schaftlichen Zusammenarbeit ist nach ihrem Artikel 7
am 4. Dezember 2003
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 30. März 2015
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Im Auftrag
Andreas Neumann
482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 24. März 2015
T o g o * hat gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Ver-
wahrer des Internationalen Übereinkommens vom 7. März 1966 zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung (BGBl. 1969 II S. 961, 962) am 9. Januar
2015 eine E r k l ä r u n g gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens abge-
geben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. März 2014 (BGBl. II S. 313).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 24. März 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
der deutsch-kasachischen Vereinbarung
über Grundsätze zur Gestaltung
der wirtschaftlichen Zusammenarbeit
Vom 30. März 2015
Die in Astana am 4. Dezember 2003 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Arbeit der Bundesrepublik Deutschland und
dem Ministerium für Industrie und Handel der Republik
Kasachstan über Grundsätze zur Gestaltung der wirt-
schaftlichen Zusammenarbeit ist nach ihrem Artikel 7
am 4. Dezember 2003
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 30. März 2015
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Im Auftrag
Andreas Neumann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015 483
Vereinbarung
zwischen dem Ministerium für Industrie und Handel
der Republik Kasachstan
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
der Bundesrepublik Deutschland
über Grundsätze zur Gestaltung
der wirtschaftlichen Zusammenarbeit
Das Ministerium für Industrie und Handel der Republik 5. Beteiligung von deutschstämmigen Bürgern der Republik
Kasachstan und das Bundesministerium für Wirtschaft und Kasachstan an der bilateralen Wirtschaftszusammenarbeit.
Arbeit der Bundesrepublik Deutschland, im Folgenden als „beide
6. Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen
Seiten“ bezeichnet,
den Regionen der Republik Kasachstan und den Ländern der
geleitet vom Vertrag zwischen der Regierung der Republik Bundesrepublik Deutschland.
Kasachstan und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über die Entwicklung einer umfassenden Zusammenarbeit auf Artikel 2
dem Gebiet der Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Technik
Mechanismus zur Förderung
vom 22. September 1992,
der Tätigkeit von Wirtschaftssubjekten
in dem Bestreben, günstige Bedingungen für Unternehmen und Umsetzung gemeinsamer Projekte
zu schaffen, um sich real, frei und nach marktwirtschaftlichen im Rahmen der Zuständigkeiten
Regeln an der Entwicklung von Industrie, Landwirtschaft, Infra- beider Seiten
struktur und Dienstleistungen in der Republik Kasachstan zu be- 1. Beide Seiten werden die folgenden ihnen zu Gebote stehen-
teiligen, den Verfahren zur Außenwirtschaftsförderung nutzen:
unter Beachtung der Notwendigkeit einer Aktivierung der – Erleichterung der Ausfuhrgewährleistungen über die
Tätigkeit der kasachisch-deutschen Regierungsarbeitsgruppe kasachische Aktiengesellschaft „Staatliche Versicherungs-
für Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Handel und Wirtschaft, gesellschaft“ und die deutsche „Euler-Hermes-Kreditver-
sicherungs-AG“, soweit das ökonomisch vertretbar ist
vereinbaren den Abschluss dieser Vereinbarung mit folgendem und in der Zuständigkeit des Ministeriums für Industrie
Inhalt: und Handel der Republik Kasachstan und des Bundes-
ministeriums für Wirtschaft und Arbeit der Bundesrepublik
Artikel 1 Deutschland liegt;
Gemeinsame Wirtschaftsaufgaben – soweit möglich, gemeinsame Durchführung von Veran-
staltungen zur Unternehmensförderung (siehe Anlage 1 zu
Beide Seiten werden im Rahmen ihrer Zuständigkeit in folgen- dieser Vereinbarung),
den Bereichen zusammenarbeiten:
– Monitoring von wirtschaftlichen Aktivitäten und Projekten
1. Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen bereits ge-
(gemäß Anlage 2),
schlossener völkerrechtlicher Verträge, insbesondere:
– Einflussnahme auf die einvernehmliche Beilegung von
– des Vertrags zwischen der Regierung der Republik
Streitfragen zwischen den Unternehmen der Staaten
Kasachstan und der Regierung der Bundesrepublik
beider Seiten.
Deutschland über die Förderung und den gegenseitigen
Schutz von Kapitalanlagen vom 22. September 1992, – Förderung der Außenwirtschaftstätigkeit von mittelständi-
– des Vertrags zwischen der Regierung der Republik schen Unternehmen.
Kasachstan und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Entwicklung einer umfassenden Artikel 3
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft, Industrie,
Unterstützung seitens des
Wissenschaft und Technik vom 22. September 1992.
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
2. Sicherung gleicher Rechte für kasachische und deutsche der Bundesrepublik Deutschland bei
Unternehmen bei internationalen Ausschreibungen. der Wahrnehmung wirtschaftspolitischer Aufgaben
3. Koordinierung gemeinsamer Maßnahmen mit anderen Res- der Republik Kasachstan
sorts, die für die Erfüllung von Aufgaben in den Bereichen Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird der
Handel, Wirtschaft und Kommerz bedeutsam sind. kasachischen Seite Hilfe in folgenden Bereichen leisten:
4. Förderung der Außenwirtschaftstätigkeit von Unternehmern 1. Bekanntmachung von mit deutscher Hilfe umzusetzenden
in den Staaten beider Seiten: kasachischen Entwicklungs- und Investitionsprogrammen
– beim Aufbau von Gemeinschaftsunternehmen, sowie Ausschreibungen und Projekten unter Einsatz der dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Verfügung
– bei Investitionen in der Produktion von Erzeugnissen des stehenden Informationsmedien.
verarbeitenden Gewerbes,
2. Volle Ausschöpfung der Handels- und Wirtschaftsmöglich-
– bei der Einführung innovativer Technologien,
keiten, die das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen
– bei der Qualitätssteigerung und Erhöhung der Wettbe- vom 23. Januar 1995 zwischen den Europäischen Gemein-
werbsfähigkeit der zu produzierenden Waren. schaften sowie deren Mitgliedsländern und der Republik
484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015
Kasachstan bietet, insbesondere bezüglich des Marktzu- Bei Bedarf ermöglichen beide Seiten zu konkreten Fragen wirt-
gangs kasachischer Waren. schaftspolitische Gespräche auf höchster Ebene.
3. Unterstützung bei der Einführung deutscher/europäischer Beide Seiten unterstützen die Außenwirtschaftsbeziehungen
Industrienormen und Standards in Kasachstan. auf der Ebene der Regionen und der Handels- und Wirtschafts-
kammern beider Länder sowie wirtschaftliche Initiativen von
4. Ausbildung kasachischer Manager in Deutschland in Zusam- Privatpersonen.
menarbeit mit staatlichen und privaten deutschen Bildungs-
einrichtungen. Zur Koordinierung und Vorbereitung der vorstehend genannten
Aktivitäten sowie zur sofortigen Aufklärung und Lösung von
5. Förderung von Maßnahmen zur Aktivierung der Zusammen- Problemfällen unter Beteiligung der Botschaften in den Staaten
arbeit zwischen den Wirtschaftssubjekten. beider Seiten stellen die Leitungen der interministeriellen Arbeits-
gruppe „Handel und Investitionen“ einen ständigen Arbeits-
Artikel 4 kontakt sicher.
Strukturelle und Sie benennen hierfür von jeder Seite einen Sekretär der
organisatorische Formen der Zusammenarbeit Arbeitsgruppe als ständigen Ansprechpartner.
Die kasachisch-deutsche Arbeitsgruppe für Zusammenarbeit
auf dem Gebiet von Handel und Wirtschaft ersetzt den bisher be- Artikel 5
stehenden Kasachisch-Deutschen Kooperationsrat und bildet Im Einvernehmen beider Seiten kann diese Vereinbarung
die politische Plattform für die bilateralen Handels- und Koope- verändert und ergänzt werden. Dies wird durch gesonderte
rationsbeziehungen. Protokolle festgehalten, die integraler Bestandteil dieser Verein-
barung sind.
Beide Seiten werden zur Umsetzung dieser Vereinbarung auf
der nächsten Sitzung der kasachisch-deutschen Regierungs- Die Anlagen zu dieser Vereinbarung:
arbeitsgruppe die interministerielle Arbeitsgruppe „Handel und 1. Aufstellung konkreter Projekte, die auf Wunsch der daran
Investitionen“ als ständiges Arbeitsorgan unter Beteiligung ihrer beteiligten Unternehmen und Banken beider Seiten politisch
Vertreter gründen. begleitet werden sollen (Monitoring durch die interministeriel-
Die Termine für die Durchführung der Sitzungen der inter- le Arbeitsgruppe „Handel und Investitionen“),
ministeriellen Arbeitsgruppe „Handel und Investitionen“ und 2. Kasachische Vorschläge für vordringliche Projekte aus Wirt-
deren Tagesordnung werden nach Vereinbarung zwischen schaft und Industrie, bei denen eine deutsche Beteiligung
beiden Seiten festgelegt. erwünscht ist (gemäß Anlage 3),
Zu den Sitzungen der interministeriellen Arbeitsgruppe „Handel 3. Geplante Fördermaßnahmen beider Seiten zur Unterstützung
und Investitionen“ werden bei Bedarf Unternehmer aus den der unternehmerischen Aktivitäten (Wirtschaftsforen, Export-
Staaten beider Seiten eingeladen. förderveranstaltungen für den Mittelstand und in nächster
Im Rahmen der Tätigkeit der interministeriellen Arbeitsgruppe Zeit erforderliche Konsultationen)
können beide Seiten thematische Seminare und Foren organi- haben informativen Charakter und werden ständig aktualisiert.
sieren. Die Fragen zur Finanzierung dieser Veranstaltungen wer-
den von beiden Seiten auf der Grundlage gesonderter Protokolle
Artikel 6
geregelt.
Bei Auftreten von Streitfragen und Meinungsverschiedenheiten
Die Veranstaltungen der interministeriellen Arbeitsgruppe werden bezüglich der Auslegung der Bestimmungen dieser Vereinbarung
abwechselnd in Kasachstan und Deutschland durchgeführt, werden beide Seiten diese durch Beratungen und Verhandlun-
wobei jede Seite die Kosten für ihre Teilnahme daran selbst trägt. gen klären.
Unternehmerdelegationsreisen der mittelständischen Wirtschaft
erfolgen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und nach Inte- Artikel 7
ressenlage der Unternehmen.
Diese Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft.
Die Kosten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Dele- Sie ist unbefristet gültig und bleibt bis zum Ablauf von sechs
gationen im Gastland trägt die entsendende Seite, während die Monaten nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem eine der beiden
Kosten für die Durchführung der Sitzungen von der einladenden Seiten der anderen Seite schriftlich ihre Absicht, diese Vereinba-
Seite übernommen werden. rung zu kündigen, mitgeteilt hat.
Geschehen zu Astana am 4. Dezember 2003 in zwei Urschrif-
ten, jede in kasachischer, deutscher und russischer Sprache,
wobei alle Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind. Im Falle von
Auslegungsstreitigkeiten zwischen beiden Seiten ist der Wortlaut
des russischen Textes maßgeblich.
Für das Ministerium für Industrie und Handel
der Republik Kasachstan
Adilbek Dshaksybekow
Für das Bundesministerium für Wirtschaft und Handel
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. D i t m a r S t a f f e l t
Anlage 1
zur Grundsatzvereinbarung vom 4. Dezember 2003 Stand: 05.12.2003
Veranstaltungen
Initiator Ort/Datum Veranstaltung Veranstalter Bemerkungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015
Anlage 2
zur Grundsatzvereinbarung vom 4. Dezember 2003 Stand: 05.12.2003
Projekt-Monitoring
Nr. Unternehmen Projekt Bemerkungen
1 Ferrostaal AG Bau eines Spiralrohrwalzwerk für die Erdölindustrie Bewerbung im Rahmen einer Ausschreibung
(Kasmunaigas)
2 Ferrostaal AG Erweiterung und Modernisierung des CAC-Gas-Pipelinenetzes Angebot wurde an Intergas Central Asia übergeben
3 Ferrostaal AG Lieferung eines Aluminium-Smelters für das Aluminium-Werk Angebotsphase
Pawlodar
4 EADS Deutschland GmbH Lieferung von mobilen Radarclustern für die Luftraumüberwachung Vertragsverhandlungen abgeschlossen.
Finanzierung gesichert.
Ausstehende politische Entscheidung.
5 Wintershall AG Erschließung eines Erdölfeldes im kaspischen Schelf Beteiligung an den bevorstehenden Ausschreibungen
6 Deutsche Tiefbohr AG (DEUTAG), Herrichtung einer Off-shore-Bohranlage im Rahmen des Interesse an Folgeaufträgen
gemeinsam mit Bentec GmbH OKIOC-Konsortiums
7 Bentec GmbH Bohranlagen für die Erdölindustrie Folgeaufträge über Kasmunaigas
Gründung eines Joint Venture
8 Bentec GmbH Aufbau einer Produktionsstätte für mobile Bohranlagen in
Petropawlowsk
9 Claas KGaA mbH
10 Sartorius AG Lieferung von Messgeräten höchster Präzision einschl. Voraussetzung: Abschluss eines Kooperationsvertrages durch die Physika-
High Tech Know how lisch-Technische Bundesanstalt mit den kasachischen Partnern auf dem
Gebiet des Messwesens
11 Sparkassenstiftung für internationale Entwicklung des Bausparkassensystems in Kasachstan
Kooperation (Partner: LBS Münster)
12 Papenburg AG diverse Projekte im Straßenbau Anwendung deutscher Standards und entsprechender Preise.
KAS-Bitte um Unterstützung beim Ausbau der eigenen Baumaschinenbasis. 485
Nr. Unternehmen Projekt Bemerkungen 486
13 Treuhanf AG Industrielle Verarbeitung von wild wachsendem Hanf, TOO „THC Pharm Joint Venture Voraussetzungen:
International“ Partner von kasachischer Seite 1. Verordnung der Regierung der Republik Kasachstan vom 11. Januar 2002
Nr. 37 „Über die Schaffung eines Produktionskomplexes für die industrielle
Verarbeitung von betäubungsmittelhaltigen Gewächsen“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015
Vereinbarung mit der Gesellschaft „Troihanf“ über Investitionen für den Bau
von Betrieben. Es bestehen Probleme im Zusammenhang mit unvollkomme-
nen rechtlichen Regelungen in der Republik Kasachstan, die eine Nutzung von
Hanf für die industrielle Verarbeitung einschränken.
14 Knauf Modernisierung der Produktionsstätte der AG „Gips“ in Kaptschagai. Joint Venture mit Beteiligung der DEG
Aufbau eines Ausbildungszentrums für Baufachleute Gemeinsam mit der Firma „THC Pharm International (Almaty)“
Anlage 3
zur Grundsatzvereinbarung vom 4. Dezember 2003 Stand: 05.12.2003
Kasachische Vorschläge
für deutsche Beteiligungen an vordringlichen volkswirtschaftlichen Vorhaben
Wirtschaftsbereich Projekt Wunschpartner
Landtechnik gemeinsame Montage und Leasing von Mähdreschern und anderen Geräten Fa. Claas
Fa. Deutz-Fahr
Maschinenbau Aufbau einer Produktionsstätte für Zerkleinerungsmaschinen, Mühlen, Sämaschinen, Flotationsmaschinen und
Ersatzteile in Leninogorsk und Ust-Kamenogorsk
Aufbau einer Produktionsstätte für Bergbau- und Tagebauausrüstungen in Karaganda
Aufbau einer Produktionsstätte für Tagebau-Bagger in Kentau
Aufbau einer Produktionsstätte für Biegepressen im Traktorenwerk Pawlodar
Aufbau einer Produktionsstätte für selbst-fahrende Kleinwagen, Dumpcars und offene LkW in den Lokomotiven-
Werken in Atyrau und Arys
Aufbau einer Produktionsstätte für Filterstoffe in Kysyl-Orda
Aufbau einer Produktionsstätte für Erzfrachter in Semipalatinsk
Aufbau einer Produktionsstätte für Zyklon-Ausrüstungen, Industriegebläsen und anderen technischen
Ausrüstungen in Turkistan
Herstellung von elektrogeschweißten Rohren für die Erdölindustrie in Karaganda
Wirtschaftsbereich Projekt Wunschpartner
Landwirtschaft Aufbau einer Produktion von veterinärmedizinischen, pharmakologischen und desinfizierenden Präparaten
Herstellung von Muttermilch-Ersatz auf der Basis von Stutenmilch
Erfahrungsaustausch über die Produktion von Landtechnik mit der Firma „Astana-Agropromtechnika“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015
Transportwesen Einrichtung eines Speditionsunternehmens zur Abwicklung von Transporten zwischen Europa und China Firma Willi Betz
Rüstungsindustrie Modernisierung von Flugzeugen des Typs „MIG“ Daimler-Chrysler AG
Chemische Industrie Aufbau einer Produktionsstätte für kasachische Chlor-, Phosphor-, Schwefel- und Aluminiumprodukte mit hoher RWE Solutions AG
Wertschöpfung in Pawlodar
Unterstützung bei der Einführung moderner Technologien in der Petrochemie
Herstellung lebenswichtiger Medikamente, u. a. auch des Anti-Krebs-Präparates „Arglabin“.
Durchführung klinischer Untersuchungen des Präparates nach internationalen Standards und Zertifizierung in BioMedica Worpswede
Deutschland.
Bau eines Werkes zur Herstellung des Präparates „Arglabin“ in Karaganda Lurgi Life Science Technologies GmbH
Bildung eines joint ventures für die Abfallverwertung in der Phosphorindustrie bei der OAO „Schymkent
Phosphor“
487
488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2015
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 1. April 2015
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473, 474) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2
für die
Türkei am 24. Juni 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Februar 2015 (BGBl. II S. 303).
Berlin, den 1. April 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y