442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2015
Bekanntmachung
des deutsch-kolumbianischen Abkommens
über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen
von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
Vom 4. März 2015
Das in Cartagena am 14. Februar 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Kolumbien über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern
einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung ist nach seinem Artikel 11
Absatz 1
am 14. Februar 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 4. März 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2015 443
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kolumbien
über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen
von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland c) unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebens-
jahres oder unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des
und
25. Lebensjahres, die wirtschaftlich abhängig sind,
die Regierung der Republik Kolumbien,
d) unverheiratete, wirtschaftlich abhängige Kinder mit einer
im Folgenden als die „Vertragsparteien“ bezeichnet – körperlichen oder geistigen Behinderung, die ihnen die Aus-
übung einer Erwerbstätigkeit erlaubt,
eingedenk des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 die im Empfangsstaat in ständiger häuslicher Gemeinschaft mit
über diplomatische Beziehungen und des Wiener Übereinkom- dem Mitglied der diplomatischen oder konsularischen Vertretung
mens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen, leben.
in der Absicht, neue Mechanismen zur Stärkung ihrer diplo- (3) Der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ bezeichnet jede selbstän-
matischen Beziehungen einzurichten, dige oder unselbständige Berufstätigkeit einschließlich der Be-
rufsausbildung.
von dem Wunsch geleitet, die Möglichkeiten der Erwerbs-
tätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diploma- Artikel 3
tischen oder konsularischen Vertretung zu verbessern –
Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
sind wie folgt übereingekommen: (1) Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit wird den Familien-
angehörigen nach Durchführung der anwendbaren innerstaat-
Artikel 1 lichen Verfahren erlaubt, im Empfangsstaat eine Erwerbstätig-
keit auszuüben. Ungeachtet der Erlaubnis zur Ausübung einer
Zweck Erwerbstätigkeit nach diesem Abkommen finden die im Emp-
Den Familienangehörigen von Beschäftigten des Entsende- fangsstaat geltenden berufsspezifischen Rechtsvorschriften An-
staats, die als Mitglieder einer diplomatischen oder konsula- wendung.
rischen Vertretung oder als Mitglieder einer Ständigen Vertretung (2) In Übereinstimmung mit den anwendbaren innerstaatlichen
des Entsendestaats bei einer anerkannten Internationalen Orga- Rechtsvorschriften kann der Empfangsstaat den Familienange-
nisation, die ihren Sitz im Empfangsstaat hat, beim Außenminis- hörigen nach Beendigung der dienstlichen Tätigkeit des Mit-
terium des Empfangsstaats offiziell angemeldet sind, wird die glieds der diplomatischen oder konsularischen Vertretung im
Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Empfangsstaat nach diesem Empfangsstaat die befristete Fortführung der Ausübung ihrer
Abkommen und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erlaubt. Erwerbstätigkeit für einen angemessenen Zeitraum erlauben.
Artikel 2 Artikel 4
Begriffsbestimmungen Verfahren
(1) Der Ausdruck „Mitglied einer diplomatischen oder konsu- Die diplomatische Vertretung des Entsendestaats notifiziert
larischen Vertretung“ bezeichnet entsandte Beschäftigte des dem Außenministerium des Empfangsstaats Aufnahme und Ende
Entsendestaats in einer diplomatischen oder konsularischen Ver- der Erwerbstätigkeit des Familienangehörigen.
tretung oder einer Vertretung bei einer Internationalen Organisa-
tion im Empfangsstaat.
Artikel 5
(2) Der Ausdruck „Familienangehöriger“ bezeichnet
Immunität von der
a) den Ehepartner / die Ehepartnerin, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
b) den eingetragenen Lebenspartner / die eingetragene Lebens- Genießen Familienangehörige nach Artikel 31 in Verbindung
partnerin im Fall der Bundesrepublik Deutschland und den mit Artikel 37 Absätze 1 und 2 des Wiener Übereinkommens vom
ständigen Partner / die ständige Partnerin im Fall der Republik 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (im Folgenden
Kolumbien, der / die dem Empfangsstaat notifiziert wurde, als „WÜD“ bezeichnet) Immunität von der Zivil- und Verwaltungs-
444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2015
gerichtsbarkeit und üben sie eine Erwerbstätigkeit nach diesem Artikel 8
Abkommen aus, so gilt diese Immunität nicht für mit dieser Anerkennung von akademischen Titeln
Tätigkeit im Zusammenhang stehende Handlungen und Unter-
lassungen und daraus resultierende Vollstreckungsmaßnahmen, Dieses Abkommen beinhaltet keine automatische Anerken-
welche den Rechtsvorschriften und der Gerichtsbarkeit des nung von ausländischen Hochschulabschlüssen, Titeln oder
Empfangsstaats unterliegen. Studiengängen. Eine solche Anerkennung kann nur in Überein-
stimmung mit den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften
erfolgen. Die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
Artikel 6
beinhaltet keine Befreiung von sonstigen gesetzlichen und per-
Immunität von der Strafgerichtsbarkeit sönlichen Voraussetzungen oder sonstigen Qualifikationen, die
die betreffende Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit
(1) Genießen Familienangehörige, denen die Ausübung einer nachzuweisen hat.
Erwerbstätigkeit erlaubt ist, im Empfangsstaat Immunität von der
Strafgerichtsbarkeit im Einklang mit Artikel 31 in Verbindung mit
Artikel 37 Absätze 1 und 2 des WÜD oder einer anderen anwend- Artikel 9
baren völkerrechtlichen Übereinkunft, so kann der Entsendestaat Streitbeilegung
nach Artikel 32 des WÜD auf die Immunität des betreffenden
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Aus-
Familienangehörigen von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangs-
legung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch
staats hinsichtlich aller Handlungen und Unterlassungen im
unmittelbare diplomatische Verhandlungen beigelegt.
Zusammenhang mit dessen Erwerbstätigkeit verzichten, außer
in den besonderen Fällen, in denen der Entsendestaat der
Auffassung ist, dass ein solcher Verzicht seinen Interessen zu- Artikel 10
widerliefe. Änderungen
(2) Der Verzicht auf die Immunität von der Strafgerichtsbarkeit Dieses Abkommen kann in beiderseitigem Einvernehmen zwi-
gilt nicht als Verzicht auf die Immunität von der Urteilsvoll- schen den Vertragsparteien geändert werden; dieses wird durch
streckung. Hierfür ist ein gesondert zu erklärender Verzicht er- schriftliche Übereinkunft auf diplomatischem Weg formalisiert.
forderlich, der in diesen Fällen vom Entsendestaat eingehend Die Übereinkunft tritt in der in Artikel 11 vorgesehenen Weise in
geprüft wird. Kraft, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
Artikel 7 Artikel 11
Steuer- und Sozialversicherungssystem Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Der Familienangehörige, dem die Ausübung einer Erwerbs-
Kraft und bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
tätigkeit erlaubt ist, unterliegt hinsichtlich der Ausübung dieser
Tätigkeit den anwendbaren Rechtsvorschriften im Empfangs- (2) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei unter
staat auf dem Gebiet des Steuer-, Arbeits- und Sozialversiche- Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch schriftliche
rungsrechts, sofern nicht andere völkerrechtliche Übereinkünfte Notifikation auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die
dem entgegenstehen. Kündigung wird 30 Tage nach Eingang der Notifikation wirksam.
Geschehen zu Cartagena am 14. Februar 2015 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Frank-Walter Steinmeier
Für die Regierung der Republik Kolumbien
María Ángela Holguín Cuéllar
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2015 445
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend ein Mitteilungsverfahren
Vom 4. März 2015
Das Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungs-
verfahren (BGBl. 2012 II S. 1546, 1547) wird nach seinem Artikel 19 Absatz 2 für
El Salvador am 9. Mai 2015
Uruguay am 23. Mai 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. März 2014 (BGBl. II S. 300).
Berlin, den 4. März 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 4. März 2015
D ä n e m a r k * hat seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebe-
nen V o r b e h a l t e (vgl. die Bekanntmachung vom 14. Juni 1976, BGBl. II
S. 1068) hinsichtlich Artikel 14 Absatz 5 und 7 des Internationalen Paktes vom
19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II
S. 1533, 1534) mit der Abgabe neuer Vorbehalte gegenüber dem Generalsekre-
tär der Vereinten Nationen am 2. April 2014 a b g e ä n d e r t .
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h * hat seinen bei Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde abgegebenen V o r b e h a l t über die Nichtanwendung von Arti-
kel 11 des genannten Paktes auf J e r s e y (vgl. die Bekanntmachung vom 7. De-
zember 1976, BGBl. II S. 1966) gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 4. Februar 2015 z u r ü c k g e z o g e n .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Februar 2014 (BGBl. II S. 216).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Pakt, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundes-
gesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Web-
seite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. zu benen-
nenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 4. März 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2015 445
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend ein Mitteilungsverfahren
Vom 4. März 2015
Das Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungs-
verfahren (BGBl. 2012 II S. 1546, 1547) wird nach seinem Artikel 19 Absatz 2 für
El Salvador am 9. Mai 2015
Uruguay am 23. Mai 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. März 2014 (BGBl. II S. 300).
Berlin, den 4. März 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 4. März 2015
D ä n e m a r k * hat seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebe-
nen V o r b e h a l t e (vgl. die Bekanntmachung vom 14. Juni 1976, BGBl. II
S. 1068) hinsichtlich Artikel 14 Absatz 5 und 7 des Internationalen Paktes vom
19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II
S. 1533, 1534) mit der Abgabe neuer Vorbehalte gegenüber dem Generalsekre-
tär der Vereinten Nationen am 2. April 2014 a b g e ä n d e r t .
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h * hat seinen bei Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde abgegebenen V o r b e h a l t über die Nichtanwendung von Arti-
kel 11 des genannten Paktes auf J e r s e y (vgl. die Bekanntmachung vom 7. De-
zember 1976, BGBl. II S. 1966) gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 4. Februar 2015 z u r ü c k g e z o g e n .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Februar 2014 (BGBl. II S. 216).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Pakt, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundes-
gesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Web-
seite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. zu benen-
nenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 4. März 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die biologische Vielfalt
Vom 4. März 2015
Das Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt (BGBl.
1993 II S. 1741, 1742) wird nach seinem Artikel 36 Absatz 3 für
Andorra am 5. Mai 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. März 2014 (BGBl. II S. 278).
Berlin, den 4. März 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen Fonds
für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 4. März 2015
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung des Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (BGBl. 1978 II S. 1405, 1408) ist nach
seinem Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für
Mikronesien, die Föderierten Staaten von am 16. Februar 2015
Montenegro am 16. Februar 2015
Palau am 16. Februar 2015
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Februar 2014 (BGBl. II S. 235).
Berlin, den 4. März 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die biologische Vielfalt
Vom 4. März 2015
Das Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt (BGBl.
1993 II S. 1741, 1742) wird nach seinem Artikel 36 Absatz 3 für
Andorra am 5. Mai 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. März 2014 (BGBl. II S. 278).
Berlin, den 4. März 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen Fonds
für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 4. März 2015
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung des Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (BGBl. 1978 II S. 1405, 1408) ist nach
seinem Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für
Mikronesien, die Föderierten Staaten von am 16. Februar 2015
Montenegro am 16. Februar 2015
Palau am 16. Februar 2015
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Februar 2014 (BGBl. II S. 235).
Berlin, den 4. März 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2015 447
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
Vom 4. März 2015
Das Internationale Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung
der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls vom
17. Februar 1978 (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399, Anlageband; 2014 II
S. 709, 710, 713) wird nach Artikel V Absatz 2 des Protokolls für
Sudan am 21. April 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. August 2014 (BGBl. II S. 527).
Berlin, den 4. März 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Anlage III des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
Vom 4. März 2015
I.
Die fakultative Anlage III des Internationalen Übereinkommens vom 2. Novem-
ber 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung
des Protokolls vom 17. Februar 1978 (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399,
Anlageband; 2013 II S. 1098, 1099) ist nach Artikel 15 Absatz 5 des Überein-
kommens für
die Türkei am 14. Januar 2015
in Kraft getreten.
Sie wird ferner nach Artikel 15 Absatz 5 des Übereinkommens in Kraft treten
für
Sudan am 21. April 2015
Vietnam am 19. März 2015.
II.
D ä n e m a r k hat dem Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts-
Organisation die Erstreckung der Anlage III auf G r ö n l a n d mit Wirkung vom
1. Januar 1997 erklärt.
III.
Die Bekanntmachung vom 5. Januar 1994 (BGBl. II S. 252) wird dahin gehend
b e r i c h t i g t , dass die Erstreckung der Anlage III auf die F ä r ö e r mit Wirkung
ab dem 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist.
Die Bekanntmachung vom 21. Dezember 2010 (BGBl. 2011 II S. 116) wird
dahin gehend b e r i c h t i g t , dass die Anlage III für B a h r a i n und die C o o k -
i n s e l n nicht in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Dezember 2012 (BGBl. 2013 II S. 40).
Berlin, den 4. März 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2015 449
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Anlage IV des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
Vom 4. März 2015
I.
Die fakultative Anlage IV des Internationalen Übereinkommens vom 2. Novem-
ber 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung
des Protokolls vom 17. Februar 1978 (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399,
Anlageband; 2013 II S. 356, 357) ist nach Artikel 15 Absatz 5 des Übereinkom-
mens für
Malta am 30. Juni 2011
die Türkei am 14. Januar 2015
in Kraft getreten.
Sie wird ferner nach Artikel 15 Absatz 5 des Übereinkommens in Kraft treten
für
Sudan am 21. April 2015
Vietnam am 19. März 2015.
II.
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Generalsekretär der Internationalen
Seeschifffahrts-Organisation die Erstreckung der Anlage IV auf die B r i t i s c h e n
J u n g f e r n i n s e l n mit Wirkung vom 19. Juni 2006 und auf G i b r a l t a r mit
Wirkung vom 29. Juli 2011 erklärt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Mai 2013 (BGBl. II S. 990).
Berlin, den 4. März 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2015
Bekanntmachung
zur Charta der Vereinten Nationen
Vom 5. März 2015
Zur Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBl. 1973 II S. 430,
431, 505; 1974 II S. 769, 770; 1980 II S. 1252), deren Bestandteil das Statut des
Internationalen Gerichtshofs ist, hat G r i e c h e n l a n d dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 14. Januar 2015 eine E r k l ä r u n g notifiziert, mit der es
seine am 10. Januar 1994 abgegebene Erklärung zur A n e r k e n n u n g der Zu-
ständigkeit des Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 36 Absatz 2 des Statuts
(vgl. die Bekanntmachung vom 14. Juni 1994, BGBl. II S. 1029) zurücknimmt und
durch folgende neue Erklärung ersetzt:
(Übersetzung)
“I have the honour to declare, on behalf „Ich beehre mich, im Namen der Regie-
of the Government of the Hellenic Republic, rung der Hellenischen Republik zu erklären,
that I recognize as compulsory ipso facto dass ich die Zuständigkeit des Internationa-
and without special agreement, in relation len Gerichtshofs von Rechts wegen und
to any other State accepting the same ob- ohne besondere Übereinkunft gegenüber
ligation, that is on condition of reciprocity, jedem anderen Staat, der dieselbe Ver-
the jurisdiction of the International Court of pflichtung übernimmt, also unter Vorausset-
Justice with respect to all legal disputes re- zung der Gegenseitigkeit, in Bezug auf alle
ferred to in Article 36, paragraph 2, of the in Artikel 36 Absatz 2 des Statuts des Ge-
Statute of the Court, with the exception of: richtshofs genannten Rechtsstreitigkeiten
als obligatorisch anerkenne, mit Ausnahme
folgender Streitigkeiten:
a) any dispute relating to military activities a) einer Streitigkeit im Zusammenhang mit
and measures taken by the Hellenic Re- militärischen Handlungen und von der
public for the protection of its sover- Hellenischen Republik zum Schutz ihrer
eignty and territorial integrity, for nation- Souveränität und territorialen Unver-
al defense purposes, as well as for the sehrtheit, zu Zwecken der nationalen
protection of its national security; Verteidigung sowie zum Schutz ihrer
nationalen Sicherheit ergriffenen Maß-
nahmen;
b) any dispute concerning State bound- b) einer Streitigkeit in Bezug auf Staats-
aries or sovereignty over the territory of grenzen oder die Souveränität über das
the Hellenic Republic, including any dis- Hoheitsgebiet der Hellenischen Repu-
pute over the breadth and limits of its blik, einschließlich Streitigkeiten hin-
territorial sea and its airspace; sichtlich der Ausdehnung und der Gren-
zen seines Küstenmeers sowie seines
Luftraums;
c) any dispute in respect of which any oth- c) einer Streitigkeit, bezüglich derer eine
er party to the dispute has accepted the andere Streitpartei die obligatorische
compulsory jurisdiction of the Court Gerichtsbarkeit des Internationalen Ge-
only in relation to or for the purpose of richtshofs nur im Zusammenhang mit
that dispute; or where the acceptance oder für die Zwecke der Streitigkeit an-
of the Court’s compulsory jurisdiction erkannt hat oder bezüglich derer die An-
on behalf of any other party to the dis- nahme der obligatorischen Gerichtsbar-
pute was deposited or ratified less than keit des Gerichtshofs im Namen einer
twelve months prior to the filing of the anderen Streitpartei weniger als zwölf
application bringing the dispute before Monate vor der Einreichung der Klage-
the Court. schrift, mit der die Streitigkeit beim Ge-
richtshof anhängig gemacht wird, hin-
terlegt oder ratifiziert wurde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2015 451
The Government of the Hellenic Republic Die Regierung der Hellenischen Republik
may however submit before the Court any kann dem Gerichtshof jedoch durch Aus-
dispute, which is hereby exempted, through handlung einer Sondervereinbarung
the negotiation of a special agreement (,compromis‘) jede Streitigkeit unterbreiten,
(compromis). die nach dieser Erklärung von dessen
Zuständigkeit ausgenommen ist.
The Government of the Hellenic Republic Die Regierung der Hellenischen Republik
further reserves the right at any time, by behält sich ferner das Recht vor, diese Er-
means of a notification addressed to the klärung jederzeit durch eine an den Gene-
Secretary-General of the United Nations, ralsekretär der Vereinten Nationen gerichte-
and with effect as from the moment of such te Notifikation mit Wirkung vom Zeitpunkt
notification, to add to, amend or withdraw dieser Notifikation zu erweitern, zu ändern
this Declaration.” oder zu widerrufen.“
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 31. Dezember 2014 eine Erklärung notifiziert, mit der es seine am
5. Juli 2004 abgegebene Erklärung zur A n e r k e n n u n g der Zuständigkeit des
Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 36 Absatz 2 des Statuts (vgl. die Be-
kanntmachung vom 30. September 2004, BGBl. II S. 1562) zurücknimmt und
durch folgende neue Erklärung ersetzt:
(Übersetzung)
“1. The Government of the United King- „1. Die Regierung des Vereinigten König-
dom of Great Britain and Northern Ireland reichs Großbritannien und Nordirland er-
accept as compulsory ipso facto and with- kennt die Zuständigkeit des Internationalen
out special convention, on condition of rec- Gerichtshofs von Rechts wegen und ohne
iprocity, the jurisdiction of the International besondere Übereinkunft unter der Voraus-
Court of Justice, in conformity with para- setzung der Gegenseitigkeit nach Artikel 36
graph 2 of Article 36 of the Statute of the Absatz 2 des Statuts des Gerichtshofs für
Court, until such time as notice may be alle nach dem 1. Januar 1984 entstehenden
given to terminate the acceptance, over all Rechtsstreitigkeiten im Hinblick auf Situa-
disputes arising after 1 January 1984, with tionen oder Tatsachen, die nach diesem
regard to situations or facts subsequent to Tag eintreten, an, und zwar bis zur etwai-
the same date, other than: gen Kündigung dieser Anerkennung, es sei
denn, es handelt sich um:
(i) any dispute which the United Kingdom (i) eine Streitigkeit, hinsichtlich derer das
has agreed with the other Party or Par- Vereinigte Königreich mit der anderen
ties thereto to settle by some other Partei oder den anderen Parteien über-
method of peaceful settlement; eingekommen ist, sie durch ein anderes
Mittel der friedlichen Streitbeilegung
beizulegen;
(ii) any dispute with the government of any (ii) eine Streitigkeit mit der Regierung eines
other country which is or has been a anderen Landes, das Mitglied des
Member of the Commonwealth; Commonwealth ist oder war;
(iii) any dispute in respect of which any (iii) eine Streitigkeit, bezüglich derer eine
other Party to the dispute has accepted andere Streitpartei die obligatorische
the compulsory jurisdiction of the Gerichtsbarkeit des Internationalen Ge-
International Court of Justice only in richtshofs nur im Zusammenhang mit
relation to or for the purpose of the oder für die Zwecke der Streitigkeit
dispute; or where the acceptance of the anerkannt hat oder bezüglich derer die
Court’s compulsory jurisdiction on Annahme der obligatorischen Gerichts-
behalf of any other Party to the dispute barkeit des Gerichtshofs im Namen
was deposited or ratified less than einer anderen Streitpartei weniger als
twelve months prior to the filing of the zwölf Monate vor der Einreichung der
application bringing the dispute before Klageschrift, mit der die Streitigkeit
the Court; beim Gerichtshof anhängig gemacht
wird, hinterlegt oder ratifiziert wurde;
(iv) any dispute which is substantially the (iv) eine Streitigkeit, die im Wesentlichen
same as a dispute previously submitted mit einer dem Gerichtshof zu einem
to the Court by the same or another früheren Zeitpunkt von derselben oder
Party. einer anderen Partei unterbreiteten
Streitigkeit übereinstimmt.
2. The Government of the United King- 2. Die Regierung des Vereinigten König-
dom also reserves the right at any time, by reichs behält sich ferner das Recht vor, einen
means of a notification addressed to the der vorstehenden Vorbehalte oder einen
Secretary-General of the United Nations, späteren Vorbehalt jederzeit durch eine an
and with effect as from the moment of such den Generalsekretär der Vereinten Nationen
notification, either to add to, amend or with- gerichtete Notifikation mit Wirkung vom
452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2015
draw any of the foregoing reservations, or Zeitpunkt dieser Notifikation zu erweitern,
any that may hereafter be added.” zu ändern oder zu widerrufen.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Dezember 2014 (BGBl. 2015 II S. 55).
Berlin, den 5. März 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Schutz und die Förderung
der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Vom 5. März 2015
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 2005 über den Schutz und die Förde-
rung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (BGBl. 2007 II S. 234, 235) wird
nach seinem Artikel 29 Absatz 1 für die
Bahamas am 29. März 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. März 2014 (BGBl. II S. 291).
Berlin, den 5. März 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2015 453
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 5. März 2015
I.
Das Protokoll vom 16. Mai 2003 zum Internationalen Übereinkommen von
1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für
Ölverschmutzungsschäden (BGBl. 2004 II S. 1290, 1291) ist nach seinem Arti-
kel 21 Absatz 2 für
Kongo am 19. August 2014
Montenegro am 29. November 2012
die Slowakei am 8. Juli 2014
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
die Türkei am 5. Juni 2013
in Kraft getreten.
II.
D i e N i e d e r l a n d e haben dem Generalsekretär der Internationalen See-
schifffahrts-Organisation am 22. Juni 2011 mit Wirkung von diesem Tag die
E r s t r e c k u n g des Anwendungsbereichs des Protokolls auf B o n a i r e , S a b a
und S t . E u s t a t i u s notifiziert.
D i e S l o w a k e i hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 8. Juli 2013
folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“The Accession takes place in accord- „Der Beitritt erfolgt im Einklang mit der
ance with the European Union Council Entscheidung 2004/246/EG des Rates der
Decision 2004/246/ES of 2 March 2004, Europäischen Union vom 2. März 2004
and in accordance with the European Union – sowie im Einklang mit der Entscheidung
Council Decision 2004/664/ES of 24 Sep- 2004/664/EG des Rates der Europäischen
tember 2004, authorizing the Member States Union vom 24. September 2004 – zur Er-
to sign, ratify or accede to, in the interest of mächtigung der Mitgliedstaaten, im Inte-
the European Community, the Protocol of resse der Europäischen Gemeinschaft das
2003 to the International Convention on the Protokoll von 2003 zum Internationalen
Establishment of an International Fund for Übereinkommen von 1992 über die Errich-
Compensation for Oil Pollution Damage, tung eines Internationalen Fonds zur Ent-
1992 (FUND PROT 2003), and authorizing schädigung für Ölverschmutzungsschäden
Austria and Luxembourg, in the interest of (Fondsprotokoll 2003) zu unterzeichnen, zu
the European Community, to accede to the ratifizieren oder ihm beizutreten, und zur Er-
underlying instruments, Official Journal of the mächtigung Österreichs und Luxemburgs,
European Union (L 78/22; 16 March 2004).” im Interesse der Europäischen Gemeinschaft
den zugrunde liegenden Instrumenten bei-
zutreten (Amtsblatt der Europäischen Union,
L 78/22; 16. März 2004).“
454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2015
D a s V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Generalsekretär der Interna-
tionalen Seeschifffahrts-Organisation am 26. Februar 2013 mit Wirkung von
diesem Tag die E r s t r e c k u n g des Anwendungsbereichs des Protokolls auf
G u e r n s e y notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Februar 2011 (BGBl. II S. 439).
Berlin, den 5. März 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation
Vom 10. März 2015
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Internationale Seeschiff-
fahrts-Organisation (BGBl. 1986 II S. 423, 424; 2002 II S. 1870, 1871) ist nach
seinem Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 71 für
Palau am 8. September 2011
Sambia am 2. Oktober 2014
Turkmenistan am 26. August 1993
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Oktober 2009 (BGBl. II S. 1186).
Berlin, den 10. März 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2015 455
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Basler Übereinkommens
über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Vom 10. März 2015
Das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
(BGBl. 1994 II S. 2703, 2704) ist nach seinem Artikel 25 Absatz 2 für
Afghanistan am 23. Juni 2013
Vietnam am 11. Juni 1995
in Kraft getreten; es wird ferner in Kraft treten für
Myanmar am 6. April 2015.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Februar 2014 (BGBl. II S. 154).
Berlin, den 10. März 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
der deutsch-brasilianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. März 2015
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 2. Januar 2013/18. Dezember 2013 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Föderativen Republik Brasilien über Finan-
zielle Zusammenarbeit 2011 wird in ihrer einleitenden
deutschen Note nachstehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrer Inkraft-
tretensklausel in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt
bekannt gegeben.
Bonn, den 11. März 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2015 455
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Basler Übereinkommens
über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Vom 10. März 2015
Das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
(BGBl. 1994 II S. 2703, 2704) ist nach seinem Artikel 25 Absatz 2 für
Afghanistan am 23. Juni 2013
Vietnam am 11. Juni 1995
in Kraft getreten; es wird ferner in Kraft treten für
Myanmar am 6. April 2015.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Februar 2014 (BGBl. II S. 154).
Berlin, den 10. März 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
der deutsch-brasilianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. März 2015
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 2. Januar 2013/18. Dezember 2013 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Föderativen Republik Brasilien über Finan-
zielle Zusammenarbeit 2011 wird in ihrer einleitenden
deutschen Note nachstehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrer Inkraft-
tretensklausel in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt
bekannt gegeben.
Bonn, den 11. März 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2015
Der Botschafter Brasília, den 2. Januar 2013
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, die folgende, am 13. September 2011 zwischen Vertretern der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik
Brasilien getroffene Vereinbarung über die Gewährung nicht rückzahlbarer Finanzierungs-
beiträge sowie deutscher Darlehen zur Förderung der Entwicklung in der Föderativen
Republik Brasilien zu bestätigen:
1. a) In Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften werden Finanzmittel in Form von nicht rückzahlbaren Finanzie-
rungsbeiträgen (nachfolgend als „Finanzierungsbeiträge“ bezeichnet) im Wert von
bis zu 30 500 000 Euro (in Worten: dreißig Millionen fünfhunderttausend Euro) von
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Kreditanstalt für Wieder-
aufbau (nachfolgend als „KfW“ bezeichnet) an von beiden Regierungen gemein-
sam auszuwählende Empfänger (nachfolgend als „Empfänger“ bezeichnet) ver-
geben, mit dem Ziel, in Übereinstimmung mit den in der Föderativen Republik
Brasilien geltenden Rechtsvorschriften die in der Anlage 1 zu dieser Note aufge-
führten Vorhaben entsprechend der in Spalte 4 der Anlage spezifizierten Zusagen
in der Föderativen Republik Brasilien durchzuführen.
b) In Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland konditio-
nierte Mittel in Form von Darlehen (nachfolgend als „Darlehen“ bezeichnet) im Wert
von insgesamt bis zu 200 000 000 Euro (in Worten: zweihundert Millionen Euro)
zur Verfügung. Diese Darlehen werden in Übereinstimmung mit den in der Bun-
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften den in der Anlage 2 auf-
geführten Empfängern von der KfW in der Absicht gewährt, in Übereinstimmung
mit den in der Föderativen Republik Brasilien geltenden Rechtsvorschriften die in
der Anlage 2 zu dieser Note aufgeführten Vorhaben gemäß der darin enthaltenen
Zweckbestimmung durchzuführen.
2. a) Die Bereitstellung der Finanzierungsbeiträge erfolgt über Finanzierungsverträge,
die zwischen den Empfängern und der KfW abzuschließen sind.
b) Die Bereitstellung der Darlehen erfolgt über Darlehensverträge, die zwischen den
Empfängern und der KfW abzuschließen ist. Der Wortlaut und die Konditionen der
Darlehen sowie die Verwendungsmodalitäten gehen aus den besagten Darlehens-
verträgen hervor.
c) Die in Absatz 1 erwähnten Finanzierungs- und Darlehensverträge werden abge-
schlossen, nachdem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Durch-
führbarkeit der in der Anlage benannten und an diese Verträge geknüpften Vor-
haben anerkannt hat.
d) Die entsprechenden Auszahlungszeiträume können mit Einwilligung der zustän-
digen Stellen beider Regierungen verlängert werden.
3. a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann von der Regierung der
Föderativen Republik Brasilien für die Rückzahlung der den Empfängern gewähr-
ten Darlehen sowie die Zahlung der Zinsen und anderer Darlehenskosten eine
Sicherheit verlangen, deren Gewährung an die Einhaltung der internen brasilia-
nischen Anforderungen gebunden ist.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann von der Regierung der
Föderativen Republik Brasilien für die Rückzahlung der Darlehen sowie die Zahlung
der Zinsen und anderer Darlehenskosten für die in der Anlage aufgeführten Vor-
haben „Solarthermische Anlagen zur Stromerzeugung“ und „Förderung klima-
freundlicher Biogastechnologie“ eine Staatsgarantie verlangen, deren Genehmi-
gung an die Einhaltung der internen brasilianischen Anforderungen gebunden ist.
b) Die in Absatz 1 benannte Sicherheit wird nicht für Finanzierungsbeiträge benötigt.
4. a) Die Finanzierungsbeiträge und Darlehen werden den brasilianischen Projektträgern
für die vollständige oder anteilige Finanzierung von Warenkäufen und/oder Dienst-
leistungen zur Verfügung gestellt, die zur Durchführung der in der Anlage verzeich-
neten Vorhaben erforderlich sind, wie zum Beispiel Zahlungen an Lieferanten, Bau-
unternehmen und/oder Gutachter.
b) Ein Teil der Finanzierungsbeiträge und Darlehen kann zur Deckung der wechsel-
kursbedingten Kosten dienen, die bei der Umrechnung in die einheimische Wäh-
rung zwecks Durchführung der in Spalte 1 der Anlagen genannten Vorhaben ent-
stehen.
5. Die Verwendung der Finanzierungs- oder Darlehensmittel für die vollständige oder an-
teilige Zahlung der unter Nummer 4 Absatz 1 genannten Waren und/oder Dienstleis-
tungen hat in Übereinstimmung mit den Richtlinien der KfW für die Beauftragung von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2015 457
Consultants sowie für die Vergabe von Liefer- und Leistungsaufträgen in der Finan-
ziellen Zusammenarbeit zu erfolgen, die unter anderem die bei der Ausschreibung
internationaler Wettbewerbe einzuhaltenden Verfahren festlegen, es sei denn, solche
Verfahren finden keine Anwendung oder sind nicht geeignet.
6. In Bezug auf den Seetransport und die entsprechende Versicherung von Waren, die
ganz oder teilweise mit Finanzierungs- oder Darlehensmitteln erworben werden, ver-
meiden die beiden Regierungen im Rahmen ihrer jeweils anzuwendenden Gesetze
und Verordnungen Restriktionen, die einem fairen und freien Wettbewerb der Trans-
port- und Versicherungsunternehmen beider Länder schaden könnten.
7. Für deutsche Staatsbürger, deren Dienstleistungen in der Föderativen Republik
Brasilien zur Lieferung der unter Nummer 4 Absatz 1 aufgeführten Waren und/oder
Dienstleistungen erforderlich sind, gelten zwecks Ausübung ihrer Tätigkeit in der
Föderativen Republik Brasilien in Übereinstimmung mit der brasilianischen Aus-
ländergesetzgebung erleichterte Einreise- und Aufenthaltsbedingungen.
8. Die KfW übernimmt nicht die Zahlung von Steuern, Gebühren und öffentlichen Ab-
gaben, die in der Föderativen Republik Brasilien in Zusammenhang mit dem Ab-
schluss und der Durchführung der in Nummer 2 Absätze 1 und 2 genannten Verträge
anfallen.
9. Die Zusagen für die unter Nummer 1 in Verbindung mit den Anlagen genannten Vor-
haben und den unter Nummer 1 genannten Beträgen entfällt, soweit nicht innerhalb
von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs- oder Dar-
lehensverträge geschlossen wurden. Die entsprechenden Fristen enden mit Ablauf
des 31. Dezember 2019.
10. a) Die in Nummer 1 (a) Anlage 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Föderativen Republik Brasilien durch andere Vorhaben ersetzt werden, sofern sie
als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-
garantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahmen zur Armuts-
bekämpfung oder zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau die
besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-
trags erfüllen. Erfüllt das neue Vorhaben nicht die Voraussetzungen für die Förde-
rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags, so kann ein Darlehen gewährt werden.
b) Die in Anlage 2 bezeichneten Vorhaben können nicht durch andere Vorhaben er-
setzt werden.
11. Die Empfänger der Finanzierungsbeiträge und Darlehen stellen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der KfW im Rahmen der abzuschließenden Einzel-
verträge Informationen und Daten über den Fortschritt der jeweiligen in den Anlagen
aufgeführten Vorhaben zur Verfügung.
12. Die beiden Regierungen konsultieren sich gegenseitig bezüglich eventuell auftauchen-
der Fragen, die mit der gegenwärtigen Vereinbarung in Zusammenhang stehen.
13. Die Anlagen sind Bestandteil dieser Note.
14. Diese Vereinbarung wird in deutscher und portugiesischer Sprache geschlossen,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls die Regierung der Föderativen Republik Brasilien mit der oben dargestellten Über-
einkunft einverstanden ist, beehre ich mich vorzuschlagen, dass diese Note und die das
Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, deren Wortlaut als verbindlich und
endgültig festgelegt wird. Sie tritt für die in den Anlagen genannten Vorhaben jeweils an
dem Datum in Kraft, an dem bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine
schriftliche Notifizierung der Regierung der Föderativen Republik Brasilien darüber eingeht,
dass die innerbrasilianischen Voraussetzungen zur Unterzeichung der Finanzierungs- und
Darlehensverträge gegeben sind.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Wilfried Grolig
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Föderativen Republik Brasilien
Herrn Antônio de Aguiar Patriota
Brasília
Annex / Anexo 1
458
Nicht rückzahlbare Finanzierungsbeiträge – contribuições financeiras não reembolsáveis
Projekt Empfänger Zusagejahr Betrag in €
Projeto Ano da autorização Montante em €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2015
1. Umweltkataster Amazonien Umweltministerium 2011 8 Mio.
Cadastro Ambiental Rural (CAR) na Amazônia Legal Ministério do Meio Ambiente (MMA)
2. Entwaldungsbekämpfung Pará Bundesstaat Pará 2011 12,5 Mio.
Combate e Controle do Desmatamento no Pará Estado do Pará
3. Naturschutzgebiete in Amazonien II Fundo Brasileiro para a Biodiversidade (FUNBIO) 2011 10 Mio.
Áreas Protegidas da Amazônia – ARPA II
Annex / Anexo 2
Zinsverbilligte Darlehen – Empréstimos a juros reduzidos
Projekt Vertragspartner Zusagejahr Betrag in €
Projeto Tomador do Empréstimo ou Devedor Ano da autorização Montante em €
(do crédito)
Solar WM 2014 Brasilien (BNDES) Banco Nacional de Desenvolvimento Econômico e Social (BNDES) 2011 50 Mio.
Copa Mundial Solar 2014 Brasil (BNDES)
Förderung klimafreundlicher Biogastechnologie noch festzulegen 2011 75 Mio.
Promotion of Biogas-Technology A definir
Solarthermische Anlagen zur Stromerzeugung noch festzulegen 2011 75 Mio.
Concentrated Solar Power (CSP) A definir
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2015 459
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 13. März 2015
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569, 1570) wird nach seinem Artikel 27
Absatz 2 für
Belize am 9. Juni 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Januar 2015 (BGBl. II S. 268).
Berlin, den 13. März 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
über Computerkriminalität
Vom 13. März 2015
Das Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Compu-
terkriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243) wird nach seinem Artikel 36 Absatz 4
für
Polen* am 1. Juni 2015
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrach-
ten Vorbehalts gemäß Artikel 29 Absatz 4
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Dezember 2014 (BGBl. 2015 II S. 22).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 13. März 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2015 459
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 13. März 2015
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569, 1570) wird nach seinem Artikel 27
Absatz 2 für
Belize am 9. Juni 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Januar 2015 (BGBl. II S. 268).
Berlin, den 13. März 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
über Computerkriminalität
Vom 13. März 2015
Das Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Compu-
terkriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243) wird nach seinem Artikel 36 Absatz 4
für
Polen* am 1. Juni 2015
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrach-
ten Vorbehalts gemäß Artikel 29 Absatz 4
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Dezember 2014 (BGBl. 2015 II S. 22).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 13. März 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e
460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats
über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung
mittels Computersystemen begangener Handlungen
rassistischer und fremdenfeindlicher Art
Vom 13. März 2015
Das Zusatzprotokoll vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europa-
rats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Krimina-
lisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und
fremdenfeindlicher Art (BGBl. 2011 II S. 290, 291) wird nach seinem Artikel 10
Absatz 2 für
Polen* am 1. Juni 2015
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten
Vorbehalten gemäß Artikel 3 Absatz 3 und zu Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Januar 2015 (BGBl. II S. 277).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Zusatzprotokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 13. März 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2015 461
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-ungarischen Streitkräfteaufenthaltsabkommens
und über das gleichzeitige Inkrafttreten
der dazugehörigen Verordnung
Vom 16. März 2015
Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 17. September 2014 zum
deutsch-ungarischen Streitkräfteaufenthaltsabkommen vom 27. Februar 2014
(BGBl. 2014 II S. 696, 697) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach
seinem Artikel 15 Absatz 1
am 16. Februar 2015
in Kraft getreten ist.
Gleichzeitig wird nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 17. September
2014 bekannt gemacht, dass diese nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 am 16. Februar
2015 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 16. März 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Abkommens über die internationale Eintragung
gewerblicher Muster und Modelle
Vom 17. März 2015
Die Genfer Fassung vom 2. Juli 1999 (Genfer Akte) des Haager Abkommens
vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung gewerblicher Muster
und Modelle (BGBl. 2009 II S. 837, 838) ist nach ihrem Artikel 28 Absatz 3 Buch-
stabe b für
Brunei Darussalam am 24. Dezember 2013
Korea, Republik am 1. Juli 2014
in Kraft getreten.
Sie wird weiterhin nach ihrem Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b für
Japan am 13. Mai 2015
Vereinigte Staaten am 13. Mai 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. September 2012 (BGBl. II S. 1247).
Berlin, den 17. März 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2015 461
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-ungarischen Streitkräfteaufenthaltsabkommens
und über das gleichzeitige Inkrafttreten
der dazugehörigen Verordnung
Vom 16. März 2015
Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 17. September 2014 zum
deutsch-ungarischen Streitkräfteaufenthaltsabkommen vom 27. Februar 2014
(BGBl. 2014 II S. 696, 697) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach
seinem Artikel 15 Absatz 1
am 16. Februar 2015
in Kraft getreten ist.
Gleichzeitig wird nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 17. September
2014 bekannt gemacht, dass diese nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 am 16. Februar
2015 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 16. März 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Abkommens über die internationale Eintragung
gewerblicher Muster und Modelle
Vom 17. März 2015
Die Genfer Fassung vom 2. Juli 1999 (Genfer Akte) des Haager Abkommens
vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung gewerblicher Muster
und Modelle (BGBl. 2009 II S. 837, 838) ist nach ihrem Artikel 28 Absatz 3 Buch-
stabe b für
Brunei Darussalam am 24. Dezember 2013
Korea, Republik am 1. Juli 2014
in Kraft getreten.
Sie wird weiterhin nach ihrem Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b für
Japan am 13. Mai 2015
Vereinigte Staaten am 13. Mai 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. September 2012 (BGBl. II S. 1247).
Berlin, den 17. März 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1997
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
Vom 17. März 2015
I.
Das Protokoll vom 26. September 1997 zur Änderung des Internationalen
Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch
Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung (BGBl. 2003 II
S. 130, 132) ist nach seinem Artikel 6 Absatz 2 für
Turkmenistan am 20. Februar 2015
Uruguay am 1. November 2014
in Kraft getreten. Es wird weiter nach seinem Artikel 6 Absatz 2 für
Guatemala am 30. April 2015
in Kraft treten.
II.
D ä n e m a r k hat dem Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts-
Organisation am 2. November 2012 notifiziert, dass es seinen bei Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde angebrachten V o r b e h a l t (vgl. die Bekanntmachung
vom 27. Februar 2013, BGBl. II S. 394) dahin gehend z u r ü c k z i e h t , dass das
Protokoll mit Wirkung vom 2. November 2012 auf d i e F ä r ö e r angewendet
wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Februar 2015 (BGBl. II S. 325).
Berlin, den 17. März 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y