354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
Gesetz
zu dem Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen vom 10. Juni 2013
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Regierung des Staates Israel andererseits
(Vertragsgesetz Europa-Mittelmeer-Israel-Luftverkehrsabkommen –
Euromed-ISR-LuftverkAbkG)
Vom 31. März 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 10. Juni 2013 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
zeichneten Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Euro-
päischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des
Staates Israel andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend
veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermäch-
tigt, Änderungen des Abkommens und des Anhangs II nach Artikel 27 Absatz 1
und 2 des Abkommens, die sich im Rahmen der Ziele des Abkommens halten,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermäch-
tigt, Änderungen der Anhänge I, III und IV des Abkommens nach seinem Arti-
kel 27 Absatz 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in
Kraft zu setzen, um die vereinbarten Dienste und festgelegten Strecken an ge-
genwärtige Umstände anzupassen und um die Liste der in Anhang III genannten
Staaten an Änderungen sowie die in Anhang IV aufgeführten anwendbaren
Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Zivilluftfahrt anzupassen.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 2 Satz 1
für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt be-
kannt zu geben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 355
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 31. März 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen
zwischen der Europäischen Union
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Regierung des Staates Israel andererseits
Das Königreich Belgien, ringen Maß an staatlichen Eingriffen und staatlicher Regulierung
zu fördern,
die Republik Bulgarien,
die Tschechische Republik, von dem Wunsche geleitet, mehr Möglichkeiten für den inter-
das Königreich Dänemark, nationalen Luftverkehr zu schaffen, auch durch die Schaffung
von Luftverkehrsnetzen, die den Bedürfnissen von Fluggästen
die Bundesrepublik Deutschland, und Versendern im Hinblick auf angemessene Luftverkehrs-
die Republik Estland, dienste entsprechen,
Irland, in Anerkennung der Bedeutung des Luftverkehrs für die För-
die Hellenische Republik, derung des Handels, des Fremdenverkehrs und der Investitions-
tätigkeit,
das Königreich Spanien,
die Französische Republik, von dem Wunsche geleitet, es den Luftfahrtunternehmen zu
ermöglichen, Reisenden und Versendern wettbewerbsfähige
die Italienische Republik,
Preise und Dienstleistungen in offenen Märkten anzubieten,
die Republik Zypern,
in Anerkennung des potenziellen Nutzens einer Konvergenz im
die Republik Lettland,
Regelungsbereich und, soweit praktisch durchführbar, einer
die Republik Litauen, Harmonisierung der Vorschriften,
das Großherzogtum Luxemburg,
von dem Wunsche geleitet, die Vorteile eines liberalisierten
Ungarn, Umfeldes allen Bereichen der Luftverkehrsbranche und auch den
Malta, Beschäftigten der Luftfahrtunternehmen zugutekommen zu
lassen,
das Königreich der Niederlande,
die Republik Österreich, von dem Wunsche geleitet, im internationalen Luftverkehr ein
Höchstmaß an Flug- und Luftsicherheit zu gewährleisten und
die Republik Polen, unter Bekundung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen oder
die Portugiesische Republik, Bedrohungen, die sich gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen
richten und die Sicherheit von Personen oder Eigentum gefähr-
Rumänien,
den, den Betrieb des Luftverkehrs beeinträchtigen und das Ver-
die Republik Slowenien, trauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit der Zivilluftfahrt unter-
die Slowakische Republik, graben,
die Republik Finnland, in Anerkennung der Sicherheitsbedürfnisse in Zusammenhang
das Königreich Schweden, mit den Flugverbindungen zwischen der Europäischen Union und
Israel aufgrund der aktuellen geopolitischen Lage,
das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland,
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und unter Verweis auf das Abkommen über die Internationale
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unter-
Folgenden „Mitgliedstaaten“, und zeichnung aufgelegt wurde,
die Europäische Union in Anerkennung der Tatsache, dass dieses Europa-Mittelmeer-
einerseits und Luftverkehrsabkommen in den Rahmen der Europa-Mittelmeer-
Partnerschaft fällt, die laut der Erklärung von Barcelona vom
die Regierung des Staates Israel, im Folgenden „Israel“, 28. November 1995 aufgebaut werden soll,
andererseits,
unter Verweis auf ihren gemeinsamen Willen, einen Luft-
von dem Wunsche geleitet, ein internationales Luftverkehrs- verkehrsraum Europa-Mittelmeer zu fördern, der auf den Grund-
system auf der Grundlage eines fairen Wettbewerbs am Markt sätzen der Konvergenz und der Zusammenarbeit im Regelungs-
zwischen den Luftfahrtunternehmen mit einem möglichst ge- bereich und der Liberalisierung des Marktzugangs basiert,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 357
von dem Wunsche geleitet, gleiche Wettbewerbsbedingungen 7. „Vertragsparteien“ die Europäische Union oder ihre Mit-
für Luftfahrtunternehmen zu gewährleisten und ihnen faire und gliedstaaten bzw. die Europäische Union und ihre Mitglied-
gleiche Chancen zur Erbringung von Luftverkehrsdiensten ein- staaten, entsprechend ihren jeweiligen Befugnissen auf der
zuräumen, einen Seite und Israel auf der anderen Seite;
in Anerkennung der Tatsache, dass Subventionen den Wett- 8. „ICAO-Abkommen“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago
bewerb zwischen Luftfahrtunternehmen beeinträchtigen und die zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Inter-
grundlegenden Ziele dieses Abkommens in Frage stellen kön- nationale Zivilluftfahrt, einschließlich
nen, a) aller Änderungen, die gemäß Artikel 94 Absatz a des
ICAO-Abkommens in Kraft getreten sind und sowohl
unter Bekräftigung der Bedeutung des Umweltschutzes bei von Israel als auch dem Mitgliedstaat oder den Mitglied-
der Entwicklung und Durchführung einer internationalen Luftver- staaten der Europäischen Union ratifiziert wurden, so-
kehrspolitik und in Anerkennung der Rechte souveräner Staaten wie
zur Durchführung angemessener diesbezüglicher Maßnahmen,
b) aller Anhänge oder diesbezüglichen Änderungen, die
unter Verweis auf die Bedeutung des Verbraucherschutzes, gemäß Artikel 90 des ICAO-Abkommens angenommen
einschließlich der diesbezüglichen Maßnahmen des Übereinkom- wurden, soweit diese Anhänge oder Änderungen zu
mens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die einem gegebenen Zeitpunkt sowohl für Israel als auch
Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet am den betreffenden Mitgliedstaat oder die betreffenden
28. Mai 1999 in Montreal, insoweit die Vertragsparteien auch Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten;
Parteien dieses Übereinkommens sind, 9. „EU-Verträge“ den Vertrag über die Europäische Union und
den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union;
unter Verweis darauf, dass dieses Abkommen den Austausch
personenbezogener Daten umfasst, die den Datenschutzbestim- 10. „Recht der 5. Freiheit“ das Recht oder Vorrecht, das ein
mungen der Vertragsparteien und dem Beschluss der Kommis- Staat („gewährender Staat“) den Luftfahrtunternehmen
sion vom 31. Januar 2011 gemäß der Richtlinie 95/46/EG eines anderen Staates („Empfängerstaat“) gewährt, inter-
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemes- nationale Flugverkehrsdienste zwischen dem Gebiet des
senheit des Datenschutzniveaus im Staat Israel im Hinblick gewährenden Staates und dem Gebiet eines Drittstaates
auf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durchzuführen, vorbehaltlich der Bedingung, dass solche
(2011/61/EU) unterliegen, Flugdienste im Gebiet des Empfängerstaates beginnen oder
enden;
in der Absicht, auf dem Rahmen bestehender Luftverkehrsab-
11. „Eignung“ das Kriterium, ob ein Luftfahrtunternehmen zur
kommen aufzubauen, um den Zugang zu den Märkten zu öffnen
Durchführung internationaler Luftverkehrsdienste geeignet
und größtmöglichen Nutzen für Verbraucher, Luftfahrtunterneh-
ist, das heißt über eine ausreichende Finanzfähigkeit und
men, Arbeitnehmer und Gemeinschaften der Vertragsparteien zu
angemessene Managementerfahrung verfügt und zur Ein-
erzielen,
haltung der Rechtsvorschriften, Bestimmungen und An-
unter Verweis darauf, dass dieses Abkommen schrittweise, forderungen, die für den Betrieb solcher Dienste gelten, dis-
aber umfassend angewendet werden soll und dass ein geeigne- poniert ist;
ter Mechanismus die Festlegung gleichwertiger Vorschriften und 12. „Vollkosten“ die Kosten der Diensterbringung zuzüglich
Normen für die Zivilluftfahrt auf der Grundlage der von den Ver- einer angemessenen Gebühr für Verwaltungsgemeinkosten,
tragsparteien angewandten höchsten Standards gewährleisten und – soweit zutreffend – etwaige anwendbare Gebühren
kann – für Umweltkosten, soweit diese ohne Ansehen der Staats-
zugehörigkeit angewandt werden;
sind wie folgt übereingekommen:
13. „internationaler Luftverkehr“ Luftverkehr, der den Luftraum
über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durch-
Artikel 1 quert;
Begriffsbestimmungen 14. „IATA“ den Internationalen Luftverkehrsverband;
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet – soweit nichts 15. „ICAO“ die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation;
anderes bestimmt ist – der Ausdruck
16. „Staatsangehöriger“:
1. „vereinbarte Dienste“ und „festgelegte Strecken“ den inter-
nationalen Luftverkehr gemäß Artikel 2 und Anhang I dieses a) jede natürliche Person mit israelischer Staatsangehörig-
Abkommens; keit im Fall Israels oder mit der Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaates im Fall der Europäischen Union
2. „Abkommen“ das vorliegende Abkommen, seine Anhänge
und ihrer Mitgliedstaaten oder
sowie alle diesbezüglichen Änderungen;
b) jede juristische Person i), die sich unmittelbar oder über
3. „Luftfahrtunternehmen“ ein Unternehmen mit einer gültigen
Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von israelischen
Betriebsgenehmigung;
Staatsangehörigen oder Unternehmen – im Fall Israels –
4. „Luftverkehr“ öffentlich angebotene entgeltliche Beförde- oder von Staatsangehörigen oder Unternehmen eines
rung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post mit Zivil- Mitgliedstaats oder eines anderen in Anhang III auf-
luftfahrzeugen, entweder getrennt oder zusammen, ein- geführten Staates – im Fall der Europäischen Union und
schließlich – um Zweifel auszuschließen – Linien- und ihrer Mitgliedstaaten – befindet und ii) deren Haupt-
Charterluftverkehr sowie Nurfracht-Dienste; geschäftssitz in Israel – im Fall Israels – oder in einem
Mitgliedstaat – im Fall der Europäischen Union und ihrer
5. „Assoziierungsabkommen“ das Europa-Mittelmeer-Abkom-
Mitgliedstaaten – liegt;
men zur Gründung einer Assoziation zwischen den Euro-
päischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einer- 17. „Staatszugehörigkeit“ bei Bezugnahme auf ein Luftfahrt-
seits und dem Staat Israel andererseits, unterzeichnet am unternehmen das Kriterium, ob ein Luftfahrtunternehmen
20. November 1995 in Brüssel; Anforderungen hinsichtlich Punkten wie Eigentum, wirk-
same Kontrolle und Hauptgeschäftssitz erfüllt;
6. „zuständige Behörden“ die Regierungsbehörden oder -stel-
len, die für die Verwaltungsfunktionen im Rahmen dieses 18. „Nichtlinienflugdienste“ kommerzielle Luftverkehrsdienste,
Abkommens zuständig sind; bei denen es sich nicht um Linienflugverkehr handelt;
358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
19. „Betriebsgenehmigung“ i) im Fall der Europäischen Union zufuhren, potenzielle direkte Übertragungen von Geldern
und ihrer Mitgliedstaaten die Betriebsgenehmigung und an das Unternehmen oder die Übernahme von Verbind-
sonstige einschlägige Dokumente oder Bescheinigungen, lichkeiten des Unternehmens wie Darlehensbürgschaf-
die nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 sowie etwai- ten, Kapitalzufuhren, Beteiligungen, Schutz vor Insol-
gen Nachfolgeinstrumenten erteilt wurden, und ii) im Fall venz oder Versicherung;
Israels eine israelische Betriebsgenehmigung und sonstige
b) die zuständigen Behörden, eine Regierung, eine regio-
einschlägige Dokumente oder Bescheinigungen, die nach
nale Behörde oder andere öffentliche Stelle auf norma-
Artikel 18 des israelischen Luftfahrtgesetzes von 2011 sowie
lerweise zu entrichtende Beträge verzichten oder diese
etwaigen Nachfolgeinstrumenten erteilt wurden;
nicht erheben;
20. „Preis“
c) die zuständigen Behörden, eine Regierung, eine regio-
a) „Flugpreise“, die für die Beförderung von Fluggästen nale Behörde oder andere öffentliche Stelle Waren oder
und Gepäck im Flugverkehr an Luftfahrtunternehmen Dienstleistungen, die nicht zur allgemeinen Infrastruktur
oder deren Bevollmächtigte oder an andere Flugschein- gehören, zur Verfügung stellen oder Waren oder Dienst-
verkäufer zu zahlen sind, sowie etwaige Bedingungen, leistungen des Unternehmens kaufen oder
unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Ent- d) die zuständigen Behörden, eine Regierung, eine regio-
gelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen nale Behörde oder andere öffentliche Stelle Zahlungen
Hilfsdiensten geboten werden, und an einen Fördermechanismus leisten oder eine private
b) „Luftfrachtraten“, die für die Beförderung von Fracht zu Einrichtung mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer
zahlen sind, sowie die Bedingungen, unter denen diese der in a) bis c) genannten Aufgaben, die normalerweise
Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Be- der Regierung obliegen, betrauen oder dazu anweisen
dingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten ge- und sich diese Praktiken in keiner Weise von den Prak-
boten werden. tiken unterscheiden, die normalerweise von Regierun-
gen ausgeübt werden;
Diese Begriffsbestimmung erstreckt sich – soweit anwend-
bar – auch auf die Landbeförderung in Verbindung mit der und dadurch ein Vorteil gewährt wird;
Beförderung im internationalen Luftverkehr und die dafür 26. „Gebiet“ für Israel das Gebiet des Staates Israel und für die
geltenden Bedingungen; Europäische Union die Landgebiete (Festland und Inseln),
21. „Hauptgeschäftssitz“ die Hauptverwaltung oder den einge- Binnengewässer und Hoheitsgewässer, auf die die EU-Ver-
tragenen Sitz eines Luftfahrtunternehmens im Gebiet der träge Anwendung finden unter den in den EU-Verträgen
Vertragspartei, in dem die wichtigsten Finanzfunktionen und sowie etwaigen Nachfolgeinstrumenten festgelegten Be-
die betriebliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen, dingungen. Die Anwendung dieses Abkommens auf den
einschließlich der Leitungsaufgaben zur Aufrechterhaltung Flughafen Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstand-
der Lufttüchtigkeit, ausgeübt werden, wie in der Betriebs- punkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten
genehmigung angegeben; Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das
Gebiet, auf dem sich der Flughafen befindet, und des fort-
22. „gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ Verpflichtungen, dauernden Ausschlusses des Flughafens Gibraltar von den
die Luftfahrtunternehmen auferlegt werden, um für eine Luftverkehrsmaßnahmen der EU, wie sie am 18. September
bestimmte Strecke eine Mindestbedienung im Linienflug- 2006 zwischen den Mitgliedstaaten galten, gemäß der am
verkehr zu gewährleisten, die in Bezug auf Kontinuität, 18. September 2006 in Cordoba vereinbarten Minister-
Regelmäßigkeit, Preisgestaltung und Mindestkapazität erklärung zum Flughafen von Gibraltar; die Anwendung
festen Standards genügt, die Luftfahrtunternehmen unter dieses Abkommens erfolgt unbeschadet des Status der seit
rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht einhalten Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete;
würden. Luftfahrtunternehmen können von der betreffenden
Vertragspartei einen Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirt- 27. „Nutzergebühr“ die den Luftfahrtunternehmen für die Bereit-
schaftlicher Verpflichtungen erhalten; stellung von Einrichtungen oder Dienstleistungen an Flug-
häfen, im Flughafenbereich, im Bereich der Flugnavigation
23. „Linienflugverkehr“ eine Folge von Flügen mit folgenden oder der Luftsicherheit, einschließlich damit zusammen-
Merkmalen: hängender Dienste und Einrichtungen, auferlegt wird.
a) Auf jedem Flug sind Sitzplätze und/oder Kapazitäten zur
Beförderung von Fracht und/oder Post öffentlich einzeln Titel I
zum Erwerb (unmittelbar vom Luftfahrtunternehmen oder
von dessen bevollmächtigten Vertretungen) verfügbar; Wirtschaftliche Bestimmungen
b) sie dienen der Beförderung zwischen denselben zwei
oder mehr Flughäfen entweder Artikel 2
– nach einem veröffentlichten Fahrplan oder Verkehrsrechte
– in Form von so regelmäßigen oder häufigen Flügen, (1) Die Vertragsparteien gewähren einander gemäß Anhang I
dass es sich erkennbar um eine systematische Folge und Anhang II für die Durchführung des internationalen Luft-
von Flügen handelt; verkehrs durch die Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen
Vertragspartei die folgenden Rechte:
24. „SESAR“ (Single European Sky ATM Research) die techni-
sche Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums, a) das Recht, ihr Gebiet ohne Landung zu überfliegen,
die eine koordinierte, synchronisierte Forschung, Entwick- b) das Recht, in ihrem Gebiet zu anderen Zwecken zu landen
lung und Indienststellung der neuen Generationen von als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Gepäck,
Systemen für das Flugverkehrsmanagement vorsieht; Fracht und/oder Post im Luftverkehr (Landung zu nicht-
gewerblichen Zwecken),
25. „Subvention“ jeden finanziellen Beitrag, der von zuständigen
Behörden, einer Regierung, einer regionalen Einrichtung c) beim Betrieb eines vereinbarten Dienstes auf einer festgeleg-
oder einer anderen öffentlichen Stelle gewährt wird, d. h. wenn ten Strecke das Recht, Landungen in ihrem Gebiet zum Auf-
nehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht und/oder
a) mit den Maßnahmen der zuständigen Behörden, einer
Post im internationalen Flugverkehr, entweder getrennt oder
Regierung, einer regionalen Behörde oder einer anderen
zusammen, durchzuführen, und
öffentlichen Stelle eine direkte Übertragung von Mitteln
verbunden ist, z. B. Zuschüsse, Darlehen und Kapital- d) die in diesem Abkommen anderweitig festgelegten Rechte.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 359
(2) Aus diesem Abkommen können nicht abgeleitet werden: a) Falls die zuständigen Behörden der empfangenden Vertrags-
partei nach Empfang des Genehmigungsantrags eines Luft-
a) für Luftfahrtunternehmen Israels das Recht, im Hoheitsgebiet
fahrtunternehmens oder nach Erteilung einer entsprechenden
eines Mitgliedstaates Fluggäste, Gepäck, Fracht und/oder
Genehmigung besonderen auf einem begründeten Zweifel
Post an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt befördert werden
beruhenden Anlass für Bedenken haben, dass trotz der Fest-
und deren Ziel ein anderer Ort im Gebiet desselben Mitglied-
stellung durch die zuständigen Behörden der anderen Ver-
staates ist,
tragspartei die in Artikel 3 für die Erteilung von Genehmigun-
b) für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union das Recht, gen oder Erlaubnissen festgelegten Bedingungen nicht erfüllt
im Gebiet Israels Fluggäste, Gepäck, Fracht und/oder Post sind, haben sie diese Behörden unverzüglich zu informieren
an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und und fundierte Begründungen für ihre Bedenken anzugeben.
deren Ziel ein anderer Ort im Gebiet Israels ist. In diesem Fall kann jede Vertragspartei um Konsultationen,
die Vertreter der betreffenden zuständigen Behörden beider
Artikel 3 Vertragsparteien einschließen können, und/oder um zusätz-
liche einschlägige Informationen ersuchen, und solchen Er-
Genehmigung suchen ist so bald wie möglich stattzugeben. Wird die Ange-
Bei Eingang von Anträgen von Luftfahrtunternehmen der an- legenheit keiner Lösung zugeführt, kann jede Vertragspartei
deren Vertragspartei für Betriebsgenehmigungen gewähren die den Gemeinsamen Ausschuss damit befassen, der nach
zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei die entspre- Artikel 22 eingesetzt wurde, und gemäß Artikel 22 Absätze 7
chenden Genehmigungen mit möglichst geringer verfahrens- und 9 angemessene Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 24
bedingter Zeitverzögerung, wenn treffen.
a) im Fall eines Luftfahrtunternehmens Israels: b) Diese Verfahren decken nicht die Anerkennung von Fest-
stellungen bezüglich folgender Bereiche ab:
– das Luftfahrtunternehmen seine Hauptniederlassung in
i) Flugsicherheitsbescheinigungen oder -genehmigungen,
Israel und seine Betriebsgenehmigung in Einklang mit dem
Recht Israels erhalten hat; und ii) Luftsicherheitsvorkehrungen oder
– die effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunter- iii) Versicherungsschutz.
nehmen von Israel ausgeübt und aufrechterhalten wird,
und Artikel 4
– das Luftfahrtunternehmen sich, sei es direkt oder durch Verweigerung, Widerruf, Aussetzung
Mehrheitsbeteiligung, im Besitz und unter der wirksamen oder Einschränkung von Genehmigungen
Kontrolle Israels und/oder dessen Staatsangehöriger be-
findet; (1) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien können
Betriebsgenehmigungen verweigern, widerrufen, aussetzen oder
b) im Fall eines Luftfahrtunternehmens der Europäischen Union: einschränken oder den Betrieb von Luftfahrtunternehmen der
– das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz im jeweils anderen Vertragspartei anderweitig aussetzen oder be-
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union schränken, wenn
hat, in dem die EU Verträge gelten, und eine Betriebs- a) im Fall eines Luftfahrtunternehmens Israels:
genehmigung gemäß EU-Recht erhalten hat und
– das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz nicht
– der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins in Israel hat oder seine Betriebsgenehmigung nicht in Ein-
zuständige Mitgliedstaat der Europäischen Union die klang mit dem Recht Israels erhalten hat; oder
effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunterneh-
men ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige – die effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunter-
Behörde eindeutig angegeben ist und nehmen nicht von Israel ausgeübt und aufrechterhalten
wird oder
– das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheits-
– das Luftfahrtunternehmen sich, sei es direkt oder durch
beteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten der Euro-
Mehrheitsbeteiligung, im Besitz und unter der wirksamen
päischen Union und/oder deren Staatsangehörigen oder
Kontrolle Israels und/oder dessen Staatsangehöriger be-
von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder
findet;
deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsäch-
lich kontrolliert wird; b) im Fall eines Luftfahrtunternehmens der Europäischen Union:
c) das Luftfahrtunternehmen die Bedingungen erfüllt, die nach – das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz nicht
den Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, die von der für im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen
den Betrieb des internationalen Luftverkehrs zuständigen Union hat, in dem die EU-Verträge gelten, oder keine Be-
Behörde üblicherweise angewendet werden, und triebsgenehmigung gemäß EU-Recht erhalten hat oder
d) die Bestimmungen in Artikel 13 und Artikel 14 eingehalten – die effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunter-
und angewendet werden. nehmen nicht von dem für die Ausstellung des Luftver-
kehrsbetreiberscheins zuständigen Mitgliedstaat der Euro-
Artikel 3a päischen Union ausgeübt oder aufrechterhalten wird oder
die zuständige Behörde nicht eindeutig angegeben ist oder
Gegenseitige Anerkennung der
– das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehr-
Regulierungsfeststellungen hinsichtlich Eignung
heitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten der Eu-
und Staatszugehörigkeit von Luftfahrtunternehmen
ropäischen Union und/oder deren Staatsangehörigen oder
Nach Empfang des Genehmigungsantrags eines Luftfahrt- von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder
unternehmens einer Vertragspartei anerkennen die zuständigen deren Staatsangehörigen befindet oder von diesen tat-
Behörden der anderen Vertragspartei die Feststellung der sächlich kontrolliert wird;
Eignung und/oder Staatszugehörigkeit, die von der zuständigen
c) das betreffende Luftfahrtunternehmen die in Artikel 6 ge-
Behörde der ersten Vertragspartei in Bezug auf dieses Luftfahrt-
nannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht eingehal-
unternehmen gemacht wurden, als handele es sich um Feststel-
ten hat;
lungen ihrer eigenen zuständigen Behörden, und untersuchen
diese Angelegenheiten nicht weiter, außer wie im nachstehenden d) die Bestimmungen in Artikel 13 und Artikel 14 nicht eingehal-
Unterabsatz a vorgesehen. ten und angewendet werden oder
360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
e) eine Vertragspartei die Feststellung nach Artikel 7 getroffen chancen ihrer Luftfahrtunternehmen beeinträchtigen, kann sie
hat, dass die Bedingungen für ein wettbewerbliches Umfeld ihre Beobachtungen der anderen Vertragspartei vorlegen. Sie
nicht erfüllt sind. kann ferner gemäß Artikel 22 eine Sitzung des Gemeinsamen
Ausschusses beantragen. Die Konsultationen werden innerhalb
(2) Sofern nicht sofortige Maßnahmen unerlässlich sind, um
von 30 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags auf-
die weitere Nichteinhaltung von Absatz 1 Buchstabe c oder d zu
genommen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme der
verhindern, werden die in diesem Artikel festgelegten Rechte nur
Konsultationen keine zufriedenstellende Einigung erzielt, so be-
nach Konsultation der zuständigen Behörden der anderen Ver-
rechtigt dies die Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt
tragspartei ausgeübt.
hat, Maßnahmen zu treffen, um die Genehmigungen für die Luft-
fahrtunternehmen der anderen Partei im Einklang mit Artikel 4 zu
Artikel 5 verweigern, zu widerrufen, auszusetzen oder mit geeigneten Auf-
Investitionen lagen zu versehen.
(1) Ungeachtet des Artikels 3 und des Artikels 4 und nach- (4) Die in Absatz 3 genannten Maßnahmen müssen zweck-
dem der Gemeinsame Ausschuss gemäß Artikel 22 Absatz 10 mäßig und verhältnismäßig sein und sich bezüglich Umfang und
geprüft hat, ob Gegenseitigkeitsvereinbarungen bestehen, kön- Dauer auf das unbedingt notwendige Maß beschränken. Sie
nen die Vertragsparteien gestatten, dass die Mehrheitsbeteili- müssen ausschließlich auf das oder die Luftfahrtunternehmen
gung und/oder wirksame Kontrolle von Luftfahrtunternehmen ausgerichtet sein, die Nutznießer der in Absatz 3 genannten Um-
Israels durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder deren stände sind, und präjudizieren nicht das Recht der Vertrags-
Staatsangehörige oder von Luftfahrtunternehmen der Euro- parteien, Maßnahmen gemäß Artikel 23 zu treffen.
päischen Union durch Israel oder dessen Staatsangehörige ge-
mäß den Bedingungen von Absatz 2 wahrgenommen wird. (5) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass es sich bei der
Beteiligung der israelischen Regierung an der Deckung der zu-
(2) In Bezug auf Absatz 1 sind spezifische Investitionen von sätzlichen Sicherheitsausgaben, die israelischen Luftfahrtunter-
Anteilseignern der Vertragsparteien nach vorherigem Beschluss nehmen aufgrund der Anweisungen der israelischen Regierung
des Gemeinsamen Ausschusses gemäß Artikel 22 Absatz 2 im entstehen, nicht um unlauteren Wettbewerb handelt und diese
Einzelfall erlaubt. nicht als Subvention im Sinne dieses Artikels gilt, sofern
In diesem Beschluss sind die Bedingungen anzugeben, die für
die Erbringung der vereinbarten Dienste im Rahmen dieses Ab- a) diese finanzielle Unterstützung nur Kosten abdeckt, die
kommens und für Dienste zwischen Drittstaaten und den Ver- Israels Luftfahrtunternehmen bei der Umsetzung der von den
tragsparteien gelten. Die Bestimmungen von Artikel 22 Absatz 9 israelischen Behörden geforderten Sicherheitsmaßnahmen
gelten für diese Art von Beschlüssen nicht. notwendigerweise entstehen und die Luftfahrtunternehmen
aus der Europäischen Union nicht vorgeschrieben sind bzw.
entstehen und
Artikel 6
Einhaltung von Rechtsvorschriften b) diese Sicherheitskosten von Israel klar angegeben und
quantifiziert werden und
(1) Beim Einflug in das oder beim Ausflug aus dem Gebiet
einer Vertragspartei sind die dort anwendbaren Gesetze und c) dem Gemeinsamen Ausschuss einmal pro Jahr ein Bericht
sonstigen Vorschriften betreffend den Einflug in ihr oder den übermittelt wird, aus dem die Gesamthöhe der Sicherheits-
Ausflug aus ihrem Gebiet der im internationalen Luftverkehr ein- ausgaben und die Höhe der Beteiligung der israelischen
gesetzten Luftfahrzeuge oder betreffend den Betrieb und den Regierung im Vorjahr hervorgehen.
Verkehr dieser Luftfahrzeuge innerhalb ihres Gebietes von den
Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei zu beachten. (6) Eine Vertragspartei kann sich nach Unterrichtung der an-
deren Vertragspartei an die zuständigen Behörden, einschließlich
(2) Bei Flügen in das, in dem und aus dem Gebiet einer Ver-
auf staatlicher, regionaler oder lokaler Ebene, im Gebiet der an-
tragspartei sind die für dieses Gebiet geltenden Rechtsvorschrif-
deren Vertragspartei wenden, um Angelegenheiten, die Gegen-
ten für den Einflug in das oder den Ausflug aus dem Gebiet von
stand dieses Artikels sind, zu erörtern.
Fluggästen, Besatzungen oder Fracht von Luftfahrzeugen (ein-
schließlich Vorschriften betreffend Einreise, Abfertigung, Einwan- (7) Die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien hinsichtlich
derung, Pässe, Zoll und Quarantäne oder bei Postsendungen die gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in den Gebieten der Ver-
hierfür geltenden Vorschriften) von diesen Fluggästen und Be- tragsparteien werden durch die Bestimmungen dieses Artikels
satzungen – oder den in ihrem Namen handelnden Personen – nicht berührt.
sowie in Bezug auf die Fracht von Luftfahrtunternehmen der an-
deren Vertragspartei einzuhalten.
Artikel 8
Artikel 7
Kommerzielle Möglichkeiten
Wettbewerbsumfeld
Vertretungen von Luftfahrtunternehmen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die Bestimmungen
von Titel IV Kapitel 3 („Wettbewerb“) des Assoziierungsabkom- (1) Die Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien haben
mens auf dieses Abkommen angewendet werden. das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei Büros und Ein-
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass es ihr gemeinsames richtungen zu errichten, die zur Erbringung von Luftverkehrs-
Ziel ist, ein Umfeld mit fairen Wettbewerbsbedingungen für die diensten, zur Verkaufsförderung sowie zum Verkauf von Luftver-
Erbringung von Luftverkehrsdiensten zu schaffen. Die Vertrags- kehrsdiensten einschließlich Neben- oder Zusatzdienstleistungen
parteien erkennen an, dass ein lauterer Wettbewerb zwischen erforderlich sind.
Luftfahrtunternehmen am ehesten möglich ist, wenn die Luft-
(2) Die Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien haben
fahrtunternehmen auf einer vollständig kommerziellen Grundlage
das Recht, in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der
betrieben und nicht subventioniert werden und der neutrale,
jeweils anderen Vertragspartei betreffend Einreise, Aufenthalt
diskriminierungsfreie Zugang zu Flughafeneinrichtungen und
und Beschäftigung ihr eigenes Führungs-, Verkaufs-, tech-
-diensten sowie zur Zuweisung von Zeitnischen sichergestellt ist.
nisches, Betriebs- und sonstiges Fachpersonal, das zur Unter-
(3) Stellt eine Vertragspartei fest, dass Bedingungen im Gebiet stützung bei der Erbringung von Luftverkehrsdiensten erforder-
der anderen Vertragspartei bestehen, insbesondere aufgrund lich ist, in das Gebiet der anderen Vertragspartei zu entsenden
einer Subvention, die die fairen und einheitlichen Wettbewerbs- und dort zu unterhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 361
Bodenabfertigung sofern i) das durchführende Beförderungsunternehmen über die
entsprechenden Verkehrsrechte verfügt und ii) die vermarkten-
(3)
den Beförderungsunternehmen über die entsprechenden Stre-
a) Unbeschadet des Buchstabens b hat jedes Luftfahrtunter- ckenrechte im Rahmen der entsprechenden bilateralen Regelun-
nehmen im Hinblick auf die Bodenabfertigung im Gebiet der gen verfügen und iii) die Vereinbarungen die Auflagen hinsichtlich
anderen Vertragspartei das Recht, Sicherheit und Wettbewerb erfüllen, die üblicherweise auf solche
Vereinbarungen Anwendung finden. Beim Verkauf von Personen-
i) seine eigene Bodenabfertigung durchzuführen („Selbst- beförderungsdiensten im Rahmen des Code-Sharing ist der Käu-
abfertigung“) oder nach Wahl fer an der Verkaufsstelle oder auf jeden Fall bei der Abfertigung
ii) für die gesamte oder einen Teil der Bodenabfertigung oder, falls für einen Anschlussflug keine Abfertigung erforderlich
eine Auswahl unter den im Wettbewerb stehenden Anbie- ist, beim Einsteigen darüber zu unterrichten, welcher Beförde-
tern von Bodenabfertigungsdiensten zu treffen, soweit rungsanbieter die einzelnen Abschnitte der Beförderung durch-
diese Anbieter aufgrund der Rechtsvorschriften der be- führt.
treffenden Vertragspartei Zugang zum Markt haben und Bodenbeförderung
auf dem Markt vertreten sind.
(8)
b) Bei folgenden Kategorien von Bodenabfertigungsdiensten,
a) Bei Personenbeförderungsdiensten werden Anbieter von
d. h. Gepäckabfertigung, Vorfelddienste, Betankungsdienste,
Bodenbeförderungsdiensten nicht einzig mit der Begründung
Fracht- und Postabfertigung im Hinblick auf die Beförderung
den Rechtsvorschriften für den Luftverkehr unterworfen, dass
von Fracht und Post zwischen dem Abfertigungsgebäude
diese Bodenbeförderungsdienste von einem Luftfahrtunter-
und dem Luftfahrzeug, unterliegen die unter Buchstabe a Zif-
nehmen unter seinem Namen angeboten werden. Anbieter
fern i und ii aufgeführten Rechte lediglich Beschränkungen in
von Bodenbeförderungsdiensten können nach ihrem Er-
Bezug auf räumliche oder betriebliche Notwendigkeiten im
messen Kooperationsvereinbarungen schließen. Bei Ent-
Einklang mit den im Gebiet der anderen Vertragspartei gel-
scheidungen über eine spezifische Vereinbarung können
tenden Rechtsvorschriften. Wo aufgrund solcher Beschrän-
Anbieter von Bodenbeförderungsdiensten unter anderem
kungen eine Selbstabfertigung ausgeschlossen ist und kein
Verbraucherinteressen sowie technische, wirtschaftliche,
effektiver Wettbewerb zwischen Anbietern von Bodenabfer-
räumliche und kapazitätsbezogene Sachzwänge in ihre Er-
tigungsdiensten besteht, müssen alle derartigen Dienste allen
wägungen einbeziehen.
Luftfahrtunternehmen auf gleicher Grundlage und in nicht-
diskriminierender Weise zur Verfügung stehen; die Preise für b) Ungeachtet sonstiger Bestimmungen dieses Abkommens
diese Dienstleistungen dürfen nicht über die Vollkosten ein- dürfen Luftfahrtunternehmen und indirekte Anbieter von
schließlich einer angemessenen Kapitalrendite nach Ab- Frachtbeförderungen der Vertragsparteien ohne Einschrän-
schreibung hinausgehen. kung in Verbindung mit dem internationalen Luftverkehr jeden
Bodenbeförderungsdienst für Fracht nach oder von beliebi-
Verkäufe, Ausgaben vor Ort und Zahlungsverkehr gen Punkten in Israel und der Europäischen Union oder in
(4) Jedes Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei kann den Drittländern einsetzen, einschließlich der Beförderung nach
Verkauf von Flugbeförderungsleistungen im Gebiet der anderen und von allen Flughäfen mit Zolleinrichtungen und gegebe-
Vertragspartei unmittelbar und/oder nach Ermessen des Unter- nenfalls einschließlich des Rechts, Fracht unter Zollver-
nehmens durch seine Agenten oder sonstige von dem Luftfahrt- schluss unter Beachtung der anwendbaren Rechtsvorschrif-
unternehmen ernannten Vermittler oder über das Internet oder ten zu befördern. Diese Fracht hat ungeachtet der Tatsache,
jeden sonstigen verfügbaren Weg vornehmen. Jedes Unterneh- ob sie auf dem Boden- oder Luftweg befördert wird, Zugang
men hat das Recht, derartige Beförderungen zu verkaufen, und zur Abfertigung durch die Zollbehörden und zu Zollein-
jedermann steht es frei, derartige Beförderungen in der Währung richtungen am Flughafen. Die Luftfahrtunternehmen können
des betreffenden Gebiets oder in frei konvertierbarer Währung wählen, ob sie den Bodenbeförderungsdienst selbst durch-
zu kaufen. führen oder ob sie ihn im Rahmen von Vereinbarungen
mit anderen Landverkehrsträgern durchführen lassen, ein-
(5) Jedes Luftfahrtunternehmen hat das Recht, örtliche Ein- schließlich der Beförderung auf dem Landweg durch andere
nahmen jederzeit auf Verlangen, in jeder Form, ohne Einschrän- Luftfahrtunternehmen und durch indirekte Anbieter von
kungen oder Besteuerung, in jeder frei konvertierbaren Währung Luftfrachtverkehr. Derartige verkehrsträgerübergreifenden
und zum offiziell gültigen Wechselkurs vom Gebiet der anderen Frachtdienste können zu einem einzigen durchgehenden
Vertragspartei nach seinem Land und, soweit dies nicht mit all- Preis, der für die Beförderung in der Luft und auf dem Boden
gemein anwendbaren Rechtsvorschriften unvereinbar ist, nach gemeinsam gilt, angeboten werden, sofern die Versender
dem Land oder den Ländern seiner Wahl zu überweisen. über die Umstände einer solchen Beförderung nicht irre-
(6) Den Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei wird ge- geführt werden.
stattet, örtliche Ausgaben, einschließlich des Erwerbs von Treib- Leasing
stoff, im Gebiet der anderen Vertragspartei in Landeswährung zu
(9)
zahlen. Die Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei können
nach eigenem Ermessen derartige Ausgaben im Gebiet der an- a) Die Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei dürfen die ver-
deren Vertragspartei entsprechend den dort geltenden Wäh- einbarten Luftverkehrsdienste mit Luftfahrzeugen erbringen,
rungsvorschriften in frei konvertierbaren Währungen zahlen. die von beliebigen Luftfahrtunternehmen, einschließlich sol-
cher aus Drittstaaten, mit oder ohne Besatzungen geleast
Kooperationsvereinbarungen sind, sofern alle daran Beteiligten die Bedingungen erfüllen,
(7) Für die Durchführung oder das Anbieten der unter dieses die nach den üblicherweise von den Vertragsparteien auf
Abkommen fallenden Dienste kann jedes Luftfahrtunternehmen solche Vorkehrungen angewendeten Rechtsvorschriften vor-
einer Vertragspartei Marketing-Kooperationsvereinbarungen, geschrieben sind.
z. B. Blocked-Space- oder Code-Sharing-Vereinbarungen, tref- b) Keine Vertragspartei darf vorschreiben, dass die Luftfahrt-
fen mit unternehmen, die ihre Luftfahrzeuge im Leasing überlassen,
a) einem oder mehreren Luftfahrtunternehmen der Vertrags- über Verkehrsrechte nach diesem Abkommen verfügen müs-
parteien und sen.
c) Das Leasing mit Besatzung (Wet-Lease) eines Luftfahrzeugs
b) einem oder mehreren Luftfahrtunternehmen eines Dritt-
eines Luftfahrtunternehmens eines nicht in Anhang III aufge-
staates und
führten Drittstaates durch ein israelisches Luftfahrtunterneh-
c) Beförderungsunternehmen des Land- oder Seeverkehrs, men oder ein Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union
362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
zur Wahrnehmung der in diesem Abkommen vorgesehenen oder Reparatur eines im internationalen Luftverkehr einge-
Rechte muss die Ausnahme bleiben oder zur Deckung eines setzten Luftfahrzeugs eines Luftfahrtunternehmens der an-
befristeten Bedarfs dienen. Es ist i) der Genehmigungs- deren Vertragspartei eingeführt werden,
behörde des anmietenden Luftfahrtunternehmens zur vor-
c) Treibstoff, Schmierstoffe und technische Verbrauchsgüter,
herigen Genehmigung und ii) der zuständigen Behörde der
die zur Verwendung in oder an einem im internationalen Luft-
anderen Vertragspartei, die von dem geleasten Luftfahrzeug
verkehr eingesetzten Luftfahrzeug eines Luftfahrtunterneh-
angeflogen werden soll, zur Information vorzulegen.
mens der anderen Vertragspartei in das Gebiet einer Ver-
Im Sinne dieses Unterabsatzes bedeutet der Begriff „Luft- tragspartei eingeführt oder dort geliefert werden, selbst wenn
fahrzeug“ ein Luftfahrzeug eines Luftfahrtunternehmens eines sie auf dem Teil des Fluges über dem besagten Gebiet ver-
Drittstaates, dem der Betrieb in der Europäischen Union braucht werden sollen,
und/oder in Israel nicht untersagt ist.
d) Druckerzeugnisse entsprechend den Zollvorschriften der je-
Franchise- und Branding-Vereinbarungen weiligen Vertragspartei, die in das Gebiet einer Vertragspartei
eingeführt oder dort geliefert werden und zur Verwendung in
(10) Die Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien haben das
abgehenden, im internationalen Luftverkehr eingesetzten
Recht, Franchise- und Marken-(„Branding-“)Vereinbarungen mit
Luftfahrzeugen eines Luftfahrtunternehmens der anderen
Gesellschaften, einschließlich der Luftfahrtunternehmen der Ver-
Vertragspartei an Bord genommen werden, selbst wenn
tragsparteien oder aus Drittstaaten, zu schließen, vorausgesetzt,
diese Erzeugnisse auf dem Teil des Fluges über dem besag-
dass die Luftfahrtunternehmen über die entsprechende Geneh-
ten Gebiet verwendet werden sollen, und
migung verfügen und die Anforderungen erfüllen, die nach den
von den Vertragsparteien üblicherweise auf solche Vereinbarun- e) Ausrüstungen für die Flug- und Luftsicherheit zum Einsatz an
gen angewandten Rechtsvorschriften gelten, insbesondere Vor- Flughäfen oder in Frachtabfertigungsterminals.
schriften zur Angabe der Luftfahrtunternehmen, die den Dienst
(3) Dieses Abkommen hindert keine Vertragspartei daran, in
durchführen.
diskriminierungsfreier Weise Steuern, Abgaben, Zölle oder Ge-
Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen bühren auf Treibstoffe zu erheben, die in ihrem Gebiet für den
Verbrauch durch ein Luftfahrzeug eines Luftfahrtunternehmens,
(11) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Verfahren,
das zwischen zwei Orten in seinem Gebiet eingesetzt wird, ge-
Leitlinien und Verordnungen zur Verwaltung von Zeitnischen für
liefert werden. Beim Einflug in das, im oder beim Ausflug aus
Flughäfen auf ihrem Gebiet transparent, wirksam und ohne Dis-
dem Gebiet einer Vertragspartei sind die für dieses Gebiet gel-
kriminierung angewandt werden.
tenden Gesetze und sonstigen Vorschriften für den Verkauf, die
Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss Lieferung und die Verwendung von Flugzeugtreibstoff von den
(12) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei einzuhalten.
Vertragspartei gegen diesen Artikel verstößt, so kann sie gemäß (4) Die übliche Bordausrüstung sowie die in den Absätzen 1
Artikel 22 Absatz 4 der anderen Vertragspartei ihre Erkenntnisse und 2 genannten Materialien, Vorräte und Ersatzteile, die übli-
mitteilen und um Konsultationen ersuchen. cherweise an Bord des Luftfahrzeugs eines Luftfahrtunterneh-
mens einer Vertragspartei behalten werden, dürfen auf dem Ge-
Artikel 9 biet der anderen Vertragspartei nur mit Genehmigung der
Zollbehörden dieser Vertragspartei ausgeladen werden und kön-
Zölle und Gebühren nen bis zu ihrer Wiederausfuhr oder bis anderweitig über sie ver-
(1) Bei Ankunft im Gebiet einer Vertragspartei bleiben Luftfahr- fügt wird im Einklang mit den Zollbestimmungen der Aufsicht
zeuge, die von den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertrags- dieser Behörden unterstellt werden.
partei im internationalen Luftverkehr eingesetzt werden, ihre (5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen werden
üblichen Ausrüstungsgegenstände, Treibstoffe, Schmieröle, auch gewährt, wenn die Luftfahrtunternehmen einer Vertragspar-
technische Verbrauchsgüter, ihr Bodengerät, Ersatzteile (ein- tei mit einem anderen Luftfahrtunternehmen, dem von der ande-
schließlich Motoren), Bordvorräte (insbesondere, jedoch nicht ren Vertragspartei ebenfalls derartige Befreiungen gewährt wer-
ausschließlich, Gegenstände wie Nahrungsmittel, Getränke und den, einen Vertrag über die Ausleihe oder Überlassung der in den
alkoholische Getränke, Tabak und in begrenzten Mengen zum Absätzen 1 und 2 genannten Gegenstände im Gebiet der ande-
Verkauf an Fluggäste oder zum Verbrauch durch diese während ren Vertragspartei geschlossen hat.
des Fluges bestimmte sonstige Güter) und andere ausschließlich
zur Verwendung im Zusammenhang mit dem Betrieb oder der (6) Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht da-
Versorgung ihrer im internationalen Luftverkehr eingesetzten ran, Steuern, Abgaben, Zölle oder Gebühren auf Güter zu er-
Luftfahrzeuge bestimmte Gegenstände auf der Grundlage heben, die zu anderen Zwecken als dem Verbrauch an Bord an
der Gegenseitigkeit frei von allen Einfuhrbeschränkungen, Ver- Fluggäste auf dem Abschnitt eines Luftverkehrsdienstes zwi-
mögenssteuern und -abgaben, Zöllen, Verbrauchsteuern und schen zwei Punkten innerhalb ihres Gebiets verkauft werden, an
ähnlichen Gebühren und Abgaben, die a) durch die nationalen denen Ein- oder Aussteigen zulässig ist.
oder lokalen Behörden oder die Europäische Union erhoben wer- (7) Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht den
den und b) nicht auf den Kosten für geleistete Dienste beruhen, Bereich der Mehrwertsteuer, ausgenommen Einfuhrsteuern. Die
sofern diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte an Bord des in den jeweiligen Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat der
Luftfahrzeugs verbleiben. Europäischen Union und Israel enthaltenen Bestimmungen zur
(2) Außerdem werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Kapital
von den in Absatz 1 genannten Steuern, Zöllen, Gebühren und werden von diesem Abkommen nicht berührt.
Abgaben außer den auf den Kosten für geleistete Dienste be-
ruhenden Gebühren befreit: Artikel 10
a) Bordvorräte, die in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt Gebühren für die Nutzung von
oder dort geliefert werden und innerhalb angemessener Flughäfen, Einrichtungen und Diensten
Grenzen zur Verwendung in abgehenden, im internationalen
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Benutzungs-
Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen eines Luftfahrtunter-
gebühren, die ihre für die Gebührenerhebung zuständigen Be-
nehmens der anderen Vertragspartei an Bord genommen
hörden oder Stellen von den Luftfahrtunternehmen der anderen
werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Teil des Fluges
Vertragspartei für die Nutzung von Flugnavigations- und Flug-
über dem besagten Gebiet verbraucht werden,
verkehrskontrolldiensten erheben können, kostenbezogen und
b) Bodengerät und Ersatzteile (einschließlich Motoren), die in nicht diskriminierend sind. In jedem Fall dürfen die Bedingungen
das Gebiet einer Vertragspartei zur Versorgung, Wartung für die Festlegung derartiger Gebühren für die Luftfahrtunter-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 363
nehmen der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger sein als des Luftverkehrsbetriebs im Rahmen dieses Abkommens ange-
die günstigsten Bedingungen, die einem anderen Luftfahrtunter- fordert werden können.
nehmen gewährt werden.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Gemein-
(2) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Benutzungs- samen Ausschusses gemäß Artikel 22 zusammen, um den Aus-
gebühren, die ihre für die Gebührenerhebung zuständigen Be- tausch statistischer Informationen untereinander zum Zwecke
hörden oder Stellen von den Luftfahrtunternehmen der anderen der Beobachtung der Entwicklung von Luftverkehrsdiensten im
Vertragspartei für die Nutzung von Flughafen- und Luftsicher- Rahmen dieses Abkommens zu erleichtern.
heitseinrichtungen und -diensten erheben können, nicht unge-
rechtfertigt diskriminierend und gleichmäßig auf die Benutzer- Titel II
kategorien verteilt sind. Diese Gebühren können sich nach den
Vollkosten der für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden Regulierungszusammenarbeit
oder Stellen für die Bereitstellung angemessener Flughafen- und
Luftsicherheitseinrichtungen und -dienste auf dem Flughafen Artikel 13
oder innerhalb des Flughafensystems richten, dürfen diese aber
nicht überschreiten. Diese Gebühren können eine angemessene Flugsicherheit
Kapitalrendite nach Abschreibung enthalten. Einrichtungen und (1) Unbeschadet des Ermessens der Legislativbehörden der
Dienste, für die diese Benutzungsgebühren erhoben werden, Vertragsparteien arbeiten die Vertragsparteien auf dem Gebiet
werden effizient und wirtschaftlich bereitgestellt. In jedem Fall der Flugsicherheit eng zusammen, um, soweit praktisch durch-
dürfen die Bedingungen für die Festlegung dieser Gebühren für führbar, harmonisierte Vorschriften für oder die gegenseitige
die Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei nicht un- Anerkennung der jeweiligen Sicherheitsstandards festzulegen.
günstiger sein als die günstigsten Bedingungen, die einem an- Der Gemeinsame Ausschuss wird mit Unterstützung der Euro-
deren Luftfahrtunternehmen zum Zeitpunkt der Festlegung der päischen Agentur für Flugsicherheit diese Zusammenarbeit über-
Gebühren gewährt werden. wachen.
(3) Jede Partei ermutigt zu Konsultationen zwischen den für (2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre einschlägigen
die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen in Rechtsvorschriften oder Verfahren mindestens dem Niveau der
ihrem Gebiet und den Luftfahrtunternehmen und/oder ihren Ver- in Anhang IV Teil A aufgeführten Vorschriften und Normen für
tretungsorganen, welche die Dienste und Einrichtungen be- den Luftverkehr entsprechen, die in Anhang VI näher beschrie-
nutzen, und ermutigt die für die Gebührenerhebung zuständigen ben sind.
Behörden oder Stellen, für alle Flughafennutzer oder Vertretungs-
organe oder Verbände der Flughafennutzer Informationen über (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erkennen
die Komponenten bereitzustellen, die der Festlegung des Sys- für die Durchführung des in diesem Abkommen vorgesehenen
tems oder der Bemessung aller am Flughafen erhobenen Gebüh- Luftverkehrs Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse
ren zugrunde liegen, da diese Informationen für eine genaue und Erlaubnisscheine, die jeweils von ihnen erteilt oder als gültig
Überprüfung der Angemessenheit der Gebühren im Einklang mit anerkannt wurden und noch Gültigkeit besitzen, als gültig an,
den Grundsätzen in den Absätzen 1 und 2 erforderlich sind. Jede vorausgesetzt, dass die Bedingungen für solche Zeugnisse und
Vertragspartei ermutigt die für die Gebührenerhebung zustän- Erlaubnisscheine mindestens den auf Grund des ICAO-Abkom-
digen Behörden oder Stellen, die Nutzer innerhalb einer ange- mens festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Die zu-
messenen Frist über Vorschläge zur Änderung der Nutzungs- ständigen Behörden können jedoch die Anerkennung von Be-
gebühren zu unterrichten, um diesen Behörden die Möglichkeit fähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen, die ihren eigenen
zu geben, die von den Nutzern geäußerten Meinungen zu be- Staatsangehörigen von anderen zuständigen Behörden erteilt
rücksichtigen, bevor Änderungen vorgenommen werden. oder für gültig erklärt worden sind, für Flüge über ihrem eigenen
Gebiet verweigern.
(4) In Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nach Arti-
kel 23 ist von einem Verstoß einer Vertragspartei gegen eine Be- (4) Jede Vertragspartei kann jederzeit um Konsultationen über
stimmung dieses Artikels nur dann auszugehen, wenn die Ver- die von der anderen Vertragspartei eingehaltenen Sicherheits-
tragspartei a) es unterlässt, innerhalb eines angemessenen standards in Bezug auf Luftfahrteinrichtungen, die Flugbesat-
Zeitraums eine Überprüfung der Gebühr oder der Praktiken vor- zung, das Luftfahrzeug und dessen Betrieb ersuchen. Die Kon-
zunehmen, auf die sich die Beschwerde der anderen Vertrags- sultationen finden binnen dreißig (30) Tagen nach diesem
partei bezieht, oder b) es nach einer solchen Überprüfung unter- Ersuchen statt.
lässt, alle ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu ergreifen, (5) Stellt eine Vertragspartei im Anschluss an diese Konsulta-
um eine Gebühr oder Praktiken zu ändern, die mit diesem Artikel tionen fest, dass die andere Vertragspartei in den Bereichen nach
unvereinbar sind. Absatz 4 Sicherheitsstandards und -anforderungen nicht wirk-
sam aufrechterhält und verwaltet, die den zu diesem Zeitpunkt
Artikel 11 gemäß dem ICAO-Abkommen festgelegten Standards entspre-
chen, so werden der anderen Vertragspartei diese Feststellungen
Preisbildung und die Schritte mitgeteilt, die zur Erfüllung der ICAO-Standards
(1) Die Vertragsparteien erlauben den Luftfahrtunternehmen als notwendig erachtet werden. Die andere Vertragspartei ergreift
die freie Preisbildung auf der Grundlage eines freien und lauteren dann innerhalb eines vereinbarten Zeitraums angemessene Ab-
Wettbewerbs. hilfemaßnahmen.
(6) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Luftfahrzeuge, die
(2) Sie schreiben keine Anmeldung der Preise vor.
bei einer Vertragspartei registriert sind, bei Verdacht auf Verstoß
(3) Die zuständigen Behörden können untereinander neben gegen nach dem ICAO-Abkommen erlassene internationale
anderen Fragen beispielsweise erörtern, ob Preise ungerecht- Flugsicherheitsstandards bei der Landung auf Flughäfen der an-
fertigt, unangemessen oder diskriminierend sind. deren Vertragspartei, die dem internationalen Luftverkehr im Ge-
biet der anderen Vertragspartei offen stehen, Vorfeldinspektionen
Artikel 12 an Bord und außen am Luftfahrzeug durch die zuständigen Be-
hörden dieser anderen Vertragspartei unterzogen werden, um
Statistik sowohl die Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Doku-
mente der Besatzung als auch den augenscheinlichen Zustand
(1) Die Vertragsparteien übermitteln einander die aufgrund der
des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu prüfen.
nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften notwendigen
Statistiken sowie auf Wunsch andere vorliegende statistische (7) Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei können un-
Informationen, die nach vernünftigem Ermessen zur Überprüfung verzüglich alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, wenn sie
364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
feststellen, dass ein Luftfahrzeug, ein Bauteil eines Luftfahrzeugs aufgegebenem Gepäck) und Bordvorräten vor und während des
oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs möglicherweise Einsteigens und Beladens ergriffen werden und dass diese Maß-
nahmen angepasst werden, um stärkeren Bedrohungen zu be-
a) die gemäß dem ICAO-Abkommen festgelegten Mindest-
gegnen. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass ihre Luftfahrt-
normen nicht erfüllen oder
unternehmen verpflichtet werden können, die in Absatz 3
b) Anlass zu ernsten Bedenken aufgrund einer in Absatz 6 ge- aufgeführten Sicherheitsvorschriften der jeweils anderen Ver-
nannten Inspektion gemäß Artikel 16 des ICAO-Abkommens tragspartei für den Einflug in das, den Ausflug aus dem und den
geben, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahr- Aufenthalt in dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei ein-
zeugs nicht die gemäß dem ICAO-Abkommen festgelegten zuhalten. Wird eine Vertragspartei über eine spezifische Gefähr-
Mindestnormen erfüllt, oder dung eines spezifischen Fluges oder einer spezifischen Folge
von Flügen in das oder aus dem Gebiet der anderen Vertrags-
c) Anlass zu ernsten Bedenken geben, dass Mindeststandards,
partei unterrichtet, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei
die gemäß dem ICAO-Abkommen festgelegt wurden, nicht
und die erste Vertragspartei kann gemäß Absatz 6 besondere
wirksam aufrechterhalten und verwaltet werden.
Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um der Gefährdung Rechnung
(8) Ergreifen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei zu tragen.
Maßnahmen nach Absatz 7, unterrichten sie unverzüglich die zu-
ständigen Behörden der anderen Vertragspartei davon und be- (5) Die Vertragsparteien vereinbaren, auf die gegenseitige An-
gründen ihre Maßnahmen. erkennung der jeweiligen Sicherheitsstandards hinzuarbeiten. Zu
diesem Zweck treffen sie Verwaltungsvereinbarungen, die Kon-
(9) Sind Maßnahmen dringend erforderlich, um den sicheren sultationen über bestehende oder geplante Luftsicherheitsmaß-
Betrieb eines Luftfahrzeugs zu gewährleisten, so behält jede Ver- nahmen sowie Zusammenarbeit und Informationsaustausch im
tragspartei sich das Recht vor, die Betriebsgenehmigung eines Bereich der von den Vertragsparteien durchgeführten Qualitäts-
oder mehrerer Luftfahrzeuge der anderen Vertragspartei unver- sicherungsmaßnahmen ermöglichen. Eine Vertragspartei kann
züglich auszusetzen oder zu ändern. ferner um die Zusammenarbeit mit der anderen Vertragspartei
(10) Werden Maßnahmen in Anwendung der Absätze 7 oder 9 ersuchen, um zu bewerten, ob besondere Sicherheitsmaßnah-
nicht aufgehoben, obwohl die Grundlage für ihr Ergreifen ent- men dieser anderen Vertragspartei den Anforderungen der er-
fallen ist, kann jede Vertragspartei die Angelegenheit dem Ge- suchenden Vertragspartei genügen. Unter Berücksichtigung der
meinsamen Ausschuss vorlegen. Bewertungsergebnisse kann die ersuchende Vertragspartei be-
schließen, Sicherheitsmaßnahmen eines gleichwertigen Stan-
dards im Gebiet der anderen Vertragspartei anzuwenden, um
Artikel 14 Transfer-Fluggäste, -Gepäck und/oder -Fracht im Gebiet der
Luftsicherheit ersuchenden Vertragspartei von einer erneuten Kontrolle aus-
nehmen zu können. Eine solche Entscheidung wird der anderen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitige Ver- Vertragspartei mitgeteilt.
pflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen
Eingriffen zu gewährleisten, insbesondere ihre Verpflichtungen (6) Jede Vertragspartei sagt außerdem eine wohlwollende
aufgrund des ICAO-Abkommens, des Abkommens über straf- Prüfung jedes Ersuchens der anderen Vertragspartei zu, ange-
bare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen began- messene besondere Sicherheitsmaßnahmen zur Abwendung ei-
gene Handlungen, das am 14. September 1963 in Tokio unter- ner bestimmten Bedrohung zu ergreifen. Außer bei Notfällen un-
zeichnet wurde, des Übereinkommens zur Bekämpfung der terrichtet jede Vertragspartei die andere Vertragspartei im Voraus
widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, das am über besondere Sicherheitsmaßnahmen, deren Einführung sie
16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichnet wurde, des Über- beabsichtigt und die wesentliche finanzielle oder betriebliche
einkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen ge- Auswirkungen auf die nach diesem Abkommen erbrachten Luft-
gen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, das am 23. September 1971 verkehrsdienste haben könnten. Jede Vertragspartei kann gemäß
in Montreal unterzeichnet wurde, des Protokolls zur Bekämpfung Artikel 22 eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantra-
widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der gen, um solche Sicherheitsmaßnahmen zu erörtern.
internationalen Zivilluftfahrt dienen, das am 24. Februar 1988 in
Montreal unterzeichnet wurde, soweit die Vertragsparteien die- (7) Bei tatsächlichem Eintreten oder Drohen einer widerrecht-
sen Übereinkünften beigetreten sind, sowie aufgrund aller sons- lichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen oder von sonstigen
tigen Übereinkünfte und Protokolle im Bereich der Sicherheit der widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit von Zivilluft-
Zivilluftfahrt, denen die Vertragsparteien beigetreten sind. fahrzeugen, Fluggästen, Besatzungen, Flughäfen oder Flugnavi-
gationseinrichtungen unterstützen die Vertragsparteien einander
(2) Die Vertragsparteien gewähren einander auf Verlangen durch Erleichterung der Kommunikation und sonstige geeignete
jede erforderliche Unterstützung, um die widerrechtliche Inbe- Maßnahmen, die der schnellen und sicheren Beendigung eines
sitznahme ziviler Luftfahrzeuge und sonstige widerrechtliche solchen Zwischenfalls oder der Bedrohung dienen.
Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer
Fluggäste und Besatzungen, von Flughäfen und Flugnavigations- (8) Jede Vertragspartei ergreift alle nach ihrem Erachten prak-
einrichtungen sowie alle sonstigen Bedrohungen der Sicherheit tikablen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ein Luftfahr-
der Zivilluftfahrt zu verhindern. zeug, das widerrechtlich in Besitz genommen wurde oder gegen
das eine sonstige widerrechtliche Handlung verübt wurde und
(3) Die Vertragsparteien handeln in ihren beiderseitigen Bezie- das sich in ihrem Gebiet am Boden befindet, am Boden festge-
hungen entsprechend den Richtlinien zur Luftsicherheit und, so- halten wird, sofern ein Weiterflug nicht wegen der alles andere
weit sie von ihnen angewandt werden, den Empfehlungen, die überragenden Pflicht zum Schutz von Menschenleben erforder-
von der ICAO festgelegt und dem ICAO-Abkommen als Anhänge lich ist. Wann immer dies praktikabel ist, sind solche Maßnahmen
hinzugefügt wurden, soweit diese Sicherheitsbestimmungen auf auf der Grundlage gegenseitiger Konsultationen zu treffen.
die Vertragsparteien anwendbar sind. Die Vertragsparteien ver-
langen, dass die Halter von in ihren Ländern eingetragenen Luft- (9) Hat eine Vertragspartei berechtigten Grund zu der An-
fahrzeugen sowie Halter von Luftfahrzeugen, die ihren Haupt- nahme, dass die andere Vertragspartei von den Luftsicherheits-
geschäftssitz oder ihren ständigen Aufenthalt in ihrem Gebiet vorschriften dieses Artikels abweicht, kann diese Vertragspartei
haben, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Gebiet mindes- sofortige Konsultationen mit der anderen Vertragspartei beantra-
tens entsprechend diesen Luftsicherheitsstandards handeln. gen.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet (10) Unbeschadet des Artikels 4 stellt die Tatsache, dass
effektive Maßnahmen zum Schutz von Luftfahrzeugen und zur innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Eingang eines solchen
Durchsuchung von Fluggästen und ihrem Handgepäck sowie zur Antrags keine zufriedenstellende Einigung erzielt werden konnte,
geeigneten Kontrolle von Besatzungen, Fracht (einschließlich einen Grund dafür dar, die Betriebsgenehmigung von Luftfahrt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 365
unternehmen der anderen Vertragspartei zu verweigern, zu (3) Die Vertragsparteien würdigen die Bedeutung der Zusam-
widerrufen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen. menarbeit, um im Rahmen multilateraler Gespräche den Aus-
wirkungen des Luftverkehrs auf Umwelt und Wirtschaft Rech-
(11) Wenn eine unmittelbare und außergewöhnliche Be-
nung zu tragen, sie zu minimieren und zu gewährleisten, dass
drohung dies erfordert, kann eine Vertragspartei vor Ablauf von
Maßnahmen zur Minderung nachteiliger Auswirkungen mit den
fünfzehn (15) Tagen vorläufige Maßnahmen treffen.
Zielen dieses Abkommens vollständig zu vereinbaren sind.
(12) Unbeschadet der Notwendigkeit von Sofortmaßnahmen (4) Dieses Abkommen schränkt in keiner Weise das Recht der
zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit bekräftigen die Ver- zuständigen Behörden der Vertragsparteien ein, angemessene
tragsparteien, dass sie bei der Erwägung von Sicherheitsmaß- Maßnahmen zu ergreifen, um den Umweltauswirkungen des
nahmen auch mögliche nachteilige wirtschaftliche und betrieb- Luftverkehrs vorzubeugen oder anderweitig gegen sie vorzu-
liche Auswirkungen auf die Erbringung von Luftverkehrsdiensten gehen, soweit diese Maßnahmen ohne Ansehen der Staats-
im Rahmen dieses Abkommens bewerten und, soweit rechtliche angehörigkeit/Staatszugehörigkeit angewandt werden.
Zwänge dies nicht unmöglich machen, derartigen Faktoren
Rechnung tragen, wenn sie die in Sicherheitsbelangen not- (5) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre einschlägigen
wendigen und angemessenen Maßnahmen festlegen. Rechtsvorschriften oder Verfahren mindestens den in Anhang IV
Teil C aufgeführten Vorschriften und Normen für den Luftverkehr
(13) Die nach den Absätzen 10 oder 11 getroffenen Maß- entsprechen, die in Anhang VI näher beschrieben sind.
nahmen werden eingestellt, wenn die andere Vertragspartei den
Bestimmungen dieses Artikels nachkommt.
Artikel 17
(14) Unbeschadet dieses Artikels vereinbaren die Vertrags-
parteien, dass keine Vertragspartei verpflichtet sein soll, Infor- Haftung von Luftfahrtunternehmen
mationen offenzulegen, die ihrer nationalen Sicherheit schaden (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen im
können. Rahmen des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter
Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr,
Artikel 15 unterzeichnet am 28. Mai 1999 in Montreal (Übereinkommen von
Montreal).
Flugverkehrsmanagement
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre einschlägigen
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, im Bereich des Flugver- Rechtsvorschriften oder Verfahren mindestens den in Anhang IV
kehrsmanagements eng zusammenzuarbeiten mit dem Ziel, den Teil D aufgeführten Vorschriften und Normen für den Luftverkehr
einheitlichen europäischen Luftraum auf Israel auszuweiten, um entsprechen, die in Anhang VI näher beschrieben sind.
die Sicherheit und Gesamteffizienz im allgemeinen Luftverkehr
anzuheben, Kapazitäten zu optimieren und Verzögerungen zu
Artikel 18
minimieren. Zu diesem Zweck erhält Israel im Ausschuss für den
einheitlichen europäischen Luftraum Beobachterstatus. Der Ge- Verbraucherrechte und
meinsame Ausschuss überwacht die Zusammenarbeit. Schutz personenbezogener Daten
(2) Um die Anwendung der Rechtsvorschriften für den einheit- Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre einschlägigen
lichen europäischen Luftraum in ihren Gebieten zu erleichtern, Rechtsvorschriften oder Verfahren mindestens den in Anhang IV
Teil E aufgeführten Vorschriften und Normen für den Luftverkehr
a) trifft Israel die erforderlichen Maßnahmen, um seine institu- entsprechen, die in Anhang VI näher beschrieben sind.
tionellen Strukturen für das Flugverkehrsmanagement an den
einheitlichen europäischen Luftraum anzupassen, insbeson-
dere durch Einrichtung einer nationalen Aufsichtsbehörde mit Artikel 19
klarer Zuständigkeit, die zumindest funktionell unabhängig Computerreservierungssysteme
von Flugsicherungsdienstleistern ist, und
Die Vertragsparteien wenden ihre Rechtsvorschriften ein-
b) assoziiert die Europäische Union Israel bei den einschlägigen schließlich der Wettbewerbsregeln auf den Betrieb von Compu-
operationellen Initiativen in den Bereichen Flugsicherungs- terreservierungssystemen in fairer und diskriminierungsfreier
dienste, Luftraum und Interoperabilität, die sich aus dem ein- Weise an. Die Computerreservierungssysteme, Luftfahrtunter-
heitlichen europäischen Luftraum ergeben, insbesondere nehmen und Reisebüros einer Vertragspartei werden gleich-
durch angemessene Koordinierung bei SESAR. behandelt mit den Computerreservierungssystemen, Luftfahrt-
unternehmen und Reisebüros, die im Hoheitsgebiet der anderen
(3)
Vertragspartei tätig sind.
a) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre einschlägigen
Rechtsvorschriften oder Verfahren mindestens den in An- Artikel 20
hang IV Teil B Abschnitt A aufgeführten Vorschriften und Nor-
men für den Luftverkehr entsprechen, die in Anhang VI näher Soziale Aspekte
beschrieben sind. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre einschlägigen
b) Die Vertragsparteien bemühen sich, gemäß den in Anhang IV Rechtsvorschriften oder Verfahren mindestens den in Anhang IV
Teil B Abschnitt B aufgeführten Vorschriften und Normen der Teil F aufgeführten Vorschriften und Normen für den Luftverkehr
Europäischen Union für den Luftverkehr, die in Anhang VI entsprechen, die in Anhang VI näher beschrieben sind.
näher beschrieben sind, zu handeln.
Titel III
Artikel 16 Institutionelle Bestimmungen
Umwelt
Artikel 21
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Umwelt-
schutzes bei der Entwicklung und Durchführung der internatio- Auslegung und Durchsetzung
nalen Luftfahrtpolitik an.
(1) Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein wirksames allgemeiner oder besonderer Art, um für die Erfüllung der sich
globales, regionales, nationales und/oder lokales Handeln erfor- aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen Sorge zu
derlich ist, um die Umweltauswirkungen der Zivilluftfahrt zu tragen, und enthalten sich aller Maßnahmen, die die Erreichung
minimieren. der mit diesem Abkommen verfolgten Ziele gefährden könnten.
366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
(2) Jede Vertragspartei ist für eine ordnungsgemäße Durch- (11) Der Gemeinsame Ausschuss fördert außerdem die Zu-
setzung dieses Abkommens in ihrem Gebiet verantwortlich, ins- sammenarbeit durch folgende Maßnahmen:
besondere in Bezug auf die in Anhang IV aufgeführten Vorschrif-
a) Durchführung seiner besonderen Aufgaben in Bezug auf die
ten und Normen für den Luftverkehr, die in Anhang VI näher
Regulierungszusammenarbeit nach Titel II dieses Abkom-
beschrieben sind.
mens,
(3) Jede Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei bei
Untersuchungen zu möglichen Verstößen, die diese Vertrags- b) Unterstützung des Austauschs von Sachverständigen bei
partei im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten nach diesem neuen Initiativen und Entwicklungen im Bereich Recht-
Abkommen durchführt, gemäß dem geltenden Recht der betref- setzung und Regulierung, einschließlich der Bereiche Flug-
fenden Vertragspartei alle notwendigen Informationen zur Ver- und Luftsicherheit, Umwelt, Luftfahrtinfrastruktur (einschließ-
fügung und leistet ihr die erforderliche Unterstützung. lich Zeitnischen), Wettbewerbsumfeld und Verbraucher-
schutz,
(4) Handelt eine Vertragspartei im Rahmen der ihr durch die-
ses Abkommen übertragenen Zuständigkeiten in Angelegen- c) Beobachtung der sozialen Auswirkungen des Abkommens
heiten, die Interessen der anderen Vertragspartei berühren und bei seiner derzeitigen Anwendung sowie Entwicklung geeig-
die Behörden oder Unternehmen dieser Vertragspartei betreffen, neter Lösungen bei berechtigten Einwänden,
so werden die Behörden der genannten anderen Vertragspartei d) einvernehmliche Einigung über Vorschläge, Konzepte oder
umfassend unterrichtet und erhalten Gelegenheit zur Stellung- Dokumente verfahrenstechnischer Art, die unmittelbar mit
nahme, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird. dem Funktionieren dieses Abkommens im Zusammenhang
stehen,
Artikel 22
e) Überlegungen zu potenziellen Bereichen für eine Weiterent-
Gemeinsamer Ausschuss wicklung dieses Abkommens, einschließlich Empfehlungen
(1) Es wird ein Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien für Änderungen dieses Abkommens, und
(im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) eingesetzt, der für die f) Prüfung der Anwendung von Anhang IV Abschnitt A.1
Verwaltung dieses Abkommens zuständig ist und seine ord- (Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die eine Betriebs-
nungsgemäße Anwendung gewährleistet. Zu diesem Zweck untersagung ergangen ist).
spricht er Empfehlungen aus und fasst in den in diesem Abkom-
men vorgesehenen Fällen Beschlüsse. (12) Die Vertragsparteien verfolgen das gemeinsame Ziel,
möglichst große Vorteile für Verbraucher, Luftfahrtunternehmen,
(2) Die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses werden Arbeitnehmer und Gemeinschaften auf beiden Seiten zu errei-
einvernehmlich gefasst und sind für die Vertragsparteien bin- chen, indem dieses Abkommen auf Drittländer ausgeweitet wird.
dend. Sie werden von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Zu diesem Zweck wird der Gemeinsame Ausschuss einen Vor-
Vorschriften umgesetzt. schlag ausarbeiten, in dem die Bedingungen und Verfahren, ein-
(3) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsord- schließlich erforderlicher Änderungen dieses Abkommens, für
nung. den Beitritt von Drittstaaten zu diesem Abkommen festgelegt
werden.
(4) Der Gemeinsame Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens
jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Vertragspartei kann die
Einberufung einer Sitzung beantragen. Artikel 23
(5) Eine Vertragspartei kann auch eine Sitzung des Gemein- Streitbeilegung und Schiedsverfahren
samen Ausschusses beantragen, um Lösungen für Fragen im
(1) Beide Vertragsparteien können auf diplomatischem Wege
Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Ab-
Streitfragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Aus-
kommens zu finden. Diese Sitzung des Ausschusses muss so
legung dieses Abkommens, die nicht gemäß Artikel 22 gelöst
bald wie möglich stattfinden, spätestens jedoch zwei Monate
wurden, an den im Rahmen des Assoziierungsabkommens ein-
nach Eingang des Antrags, soweit von den Vertragsparteien
gerichteten Assoziierungsrat verweisen. Für die Zwecke dieses
nicht anders beschlossen.
Artikels handelt der im Rahmen des Assoziierungsabkommens
(6) Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens eingerichtete Assoziierungsrat als Gemeinsamer Ausschuss.
tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und halten auf
(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluss
Antrag einer Vertragspartei Konsultationen im Gemeinsamen
beilegen.
Ausschuss ab.
(7) Wenn eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass eine (3) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen
Entscheidung des Gemeinsamen Ausschusses von der anderen zur Umsetzung des in Absatz 2 genannten Beschlusses.
Vertragspartei nicht ordnungsgemäß umgesetzt wird, kann sie (4) Sind die Vertragsparteien nicht in der Lage, die Streitigkeit
beantragen, dass diese Frage im Gemeinsamen Ausschuss er- gemäß Absatz 2 beizulegen, wird sie auf Antrag einer der Ver-
örtert wird. Gelangt der Gemeinsame Ausschuss nicht binnen tragsparteien nach dem folgenden Verfahren an ein Schieds-
zwei Monaten nach seiner Befassung zu einer Lösung, kann die gericht aus drei Schiedsrichtern verwiesen:
beantragende Vertragspartei angemessene Schutzmaßnahmen
gemäß Artikel 24 treffen. a) Jede Vertragspartei ernennt innerhalb von sechzig (60) Tagen
nach Eingang der von der anderen Vertragspartei auf diplo-
(8) Zu jedem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses wer- matischem Wege übermittelten Notifizierung über den Antrag
den der Zeitpunkt der Umsetzung durch die Vertragsparteien und auf Schiedsverfahren vor dem Schiedsgericht einen Schieds-
alle weiteren Informationen, die die Wirtschaftsbeteiligten betref- richter; der dritte Schiedsrichter sollte innerhalb weiterer
fen dürften, angegeben. sechzig (60) Tage von den Vertragsparteien ernannt werden.
(9) Unbeschadet des Absatzes 2 können die Vertragsparteien, Hat eine Vertragspartei innerhalb der vereinbarten Frist
wenn der Gemeinsame Ausschuss in einer ihm vorgelegten keinen Schiedsrichter ernannt oder wird der dritte Schieds-
Frage nicht binnen sechs Monaten nach seiner Befassung zu richter nicht innerhalb der vereinbarten Frist ernannt, kann
einer Entscheidung gelangt ist, vorübergehend angemessene jede der beiden Vertragsparteien den Präsidenten des Rates
Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 24 treffen. der ICAO ersuchen, den bzw. die erforderlichen Schieds-
richter zu ernennen;
(10) Der Gemeinsame Ausschuss prüft Fragen betreffend
bilaterale Investitionen im Hinblick auf eine Mehrheitsbeteiligung b) der nach Absatz a ernannte dritte Schiedsrichter sollte
oder Veränderungen in Bezug auf die wirksame Kontrolle von Staatsangehöriger eines Drittstaates, der zum Zeitpunkt der
Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien. Ernennung diplomatische Beziehungen mit beiden Vertrags-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 367
parteien unterhält, sein und führt den Vorsitz über das seitigem Einvernehmen Änderungen zu beschließen, um ähnliche
Schiedsgericht; Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zu berücksichtigen,
im Gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel 22 Absatz 11 erörtert
c) das Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung und
werden.
d) vorbehaltlich der abschließenden Entscheidung des Schieds-
gerichts werden die Kosten des Schiedsverfahrens zu glei- Artikel 26
chen Teilen von den Vertragsparteien getragen.
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
(5) Auf Antrag einer Vertragspartei kann das Schiedsgericht
die andere Vertragspartei anweisen, bis zu seiner endgültigen (1) Die Bestimmungen dieses Abkommens ersetzen die ein-
Entscheidung des Schiedsgerichts vorübergehende Abhilfemaß- schlägigen Bestimmungen der geltenden bilateralen Überein-
nahmen zu ergreifen. künfte und Vereinbarungen zwischen Israel und den Mitglied-
staaten. Unbeschadet aller Bestimmungen dieses Abkommens
(6) Das Schiedsgericht bemüht sich, vorläufige oder abschlie- können jedoch bestehende Verkehrsrechte und Luftsicherheits-
ßende Entscheidungen im Konsens zu fassen. Wird kein Kon- vorkehrungen, die aus diesen bilateralen Übereinkünften oder
sens erzielt, so fasst das Schiedsgericht seine Entscheidungen anderen, nicht unter dieses Abkommen fallenden oder günstige-
mit einfacher Mehrheit. ren Vereinbarungen abgeleitet werden, weiterhin ausgeübt bzw.
(7) Kommt eine Vertragspartei einer gemäß den Bestimmun- angewandt werden. Soweit Luftfahrtunternehmen betroffen sind,
gen dieses Artikels ergangenen Entscheidung des Schieds- können diese Rechte und Vereinbarungen weiterhin ausgeübt
gerichts nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Bekannt- bzw. angewandt werden durch:
gabe dieser Entscheidung nach, kann die andere Vertragspartei a) Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union, sofern hin-
für die Dauer dieses Verstoßes die Rechte oder Vorteile, die sie sichtlich der Ausübung dieser bestehenden Rechte oder der
der für den Verstoß verantwortlichen Vertragspartei nach den Be- Anwendung dieser sonstigen Vereinbarungen keine Diskrimi-
stimmungen dieses Abkommens gewährt hat, beschränken, aus- nierung zwischen Luftfahrtunternehmen der Europäischen
setzen oder zurücknehmen. Union aufgrund der Staatszugehörigkeit stattfindet.
b) Luftfahrtunternehmen des Staates Israel.
Artikel 24
(2) Treten die Vertragsparteien einer multilateralen Überein-
Schutzmaßnahmen kunft bei oder billigen sie einen Beschluss der ICAO oder einer
(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder beson- anderen internationalen Organisation, der Belange dieses Ab-
deren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus kommens berührt, so beraten sie im Gemeinsamen Ausschuss,
diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die ob dieses Abkommen zur Berücksichtigung derartiger Entwick-
Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden. lungen überarbeitet werden sollte.
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere (3) Dieses Abkommen berührt nicht etwaige Beschlüsse der
Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht beiden Vertragsparteien, eventuell künftige Empfehlungen der
nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. ICAO anzuwenden. Die Vertragsparteien dürfen dieses Abkom-
Die Schutzmaßnahmen sind hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer men oder Teile davon nicht in der ICAO als Argument gegen die
Dauer auf das zur Behebung der Situation oder zur Wahrung der Erörterung politischer Alternativen im Hinblick auf Fragen, die
Ausgewogenheit dieses Abkommens unbedingt erforderliche unter dieses Abkommen fallen, anführen.
Maß zu beschränken. Vorrang ist Maßnahmen zu geben, die das (4) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der künftige Ab-
ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens möglichst schluss von Luftsicherheitsvorkehrungen zwischen der Regie-
wenig beeinträchtigen. rung des Staates Israel und den Regierungen der einzelnen Mit-
(3) Eine Vertragspartei, die Schutzmaßnahmen in Erwägung gliedstaaten der Europäischen Union in Sicherheitsbereichen, die
zieht, unterrichtet die andere Vertragspartei durch den Gemein- nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen, nicht ein-
samen Ausschuss und übermittelt alle einschlägigen Informatio- geschränkt oder untersagt wird. Die Vertragsparteien verein-
nen. baren jedoch, i) wenn möglich und in Einklang mit Artikel 14
Absatz 5 dem Abschluss von Luftsicherheitsvorkehrungen auf
(4) Die Vertragsparteien führen unverzüglich Konsultationen EU-Ebene Vorrang einzuräumen und ii) dem Gemeinsamen Aus-
im Gemeinsamen Ausschuss durch, um eine allgemein annehm- schuss die einschlägigen Informationen zu diesen bilateralen
bare Lösung zu finden. Luftsicherheitsvorkehrungen, die Artikel 14 Absatz 14 unter-
(5) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d, des liegen, zu übermitteln.
Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d, des Artikels 13 und des Arti-
kels 14 darf die betreffende Vertragspartei bis nach Ablauf eines Artikel 27
Monats nach der Notifizierung gemäß Absatz 3 keine Schutz-
Änderungen
maßnahmen ergreifen, sofern nicht das Konsultationsverfahren
nach Absatz 4 vor Ablauf dieser Frist abgeschlossen wurde. (1) Wünscht eine Vertragspartei eine Änderung dieses Ab-
kommens, so setzt sie den Gemeinsamen Ausschuss davon in
(6) Die betreffende Vertragspartei notifiziert dem Gemein-
Kenntnis. Die Änderung des Abkommens tritt gemäß Artikel 30
samen Ausschuss unverzüglich die getroffenen Maßnahmen und
in Kraft.
übermittelt alle einschlägigen Informationen.
(2) Der Gemeinsame Ausschuss kann auf Vorschlag einer
(7) Alle aufgrund dieses Artikels getroffenen Maßnahmen wer- Vertragspartei und in Übereinstimmung mit diesem Artikel be-
den ausgesetzt, sobald die Vertragspartei, die einer Verpflichtung schließen, die Anhänge des Abkommens zu ändern.
nicht nachgekommen ist, die Bestimmungen dieses Abkommens
erfüllt. (3) Nach diesem Abkommen bleibt es jeder Vertragspartei un-
benommen, vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzes der
Nichtdiskriminierung und der Bestimmungen dieses Abkommens
Artikel 25
im Luftfahrtbereich einseitig neue Rechtsvorschriften zu erlassen
Geografische Ausweitung des Abkommens oder ihre in Anhang IV aufgeführten bestehenden Rechtsvor-
schriften im Luftfahrtbereich zu ändern.
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Führung eines kon-
tinuierlichen Dialogs, um die Vereinbarkeit dieses Abkommens (4) Werden neue Rechtsvorschriften oder eine Änderung be-
mit dem Prozess von Barcelona zu gewährleisten, und streben stehender, in Anhang IV aufgeführter Rechtsvorschriften im Luft-
als ihr letztendliches Ziel einen gemeinsamen Luftverkehrsraum fahrtbereich von einer Vertragspartei in Erwägung gezogen, so
Europa-Mittelmeer an. Daher soll die Möglichkeit, in gegen- unterrichtet sie die andere Vertragspartei so bald wie möglich in
368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
angemessener Weise. Nach Übermittlung dieser Angaben und übermitteln. Dieses Abkommen endet um Mitternacht GMT am
auf Antrag einer der Vertragsparteien kann ein vorläufiger Ende der IATA-Flugplanperiode, die ein Jahr nach dem Zeitpunkt
Meinungsaustausch im Gemeinsamen Ausschuss erfolgen. der schriftlichen Kündigung in Kraft ist, es sei denn, die Kündi-
gung wird vor dem Ende dieses Zeitraums in beiderseitigem Ein-
(5) Jede Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei
verständnis der Vertragsparteien zurückgenommen.
regelmäßig und sobald dies angemessen ist über neu erlassene
Rechtsvorschriften oder Änderungen ihrer in Anhang IV auf-
geführten bestehenden Rechtsvorschriften im Luftfahrtbereich. Artikel 29
Diese Informationen können im Gemeinsamen Ausschuss über-
mittelt werden. Auf Antrag einer der Vertragsparteien führt der Registrierung bei der
Gemeinsame Ausschuss innerhalb von sechzig Tagen einen Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
Meinungsaustausch über die Auswirkungen solcher neuen oder und dem Sekretariat der Vereinten Nationen
geänderten Rechtsvorschriften auf das ordnungsgemäße Funk- Dieses Abkommen und alle Änderungen werden bei der ICAO
tionieren dieses Abkommens durch. und dem Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
(6) Zum Schutz des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses
Abkommens Artikel 30
a) trifft der Gemeinsame Ausschuss einen Beschluss zur Anwendung und Inkrafttreten
Änderung von Anhang IV und/oder Anhang VI, um darin ge-
gebenenfalls auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die be- (1) Dieses Abkommen wird ab dem Zeitpunkt seiner Unter-
treffenden neuen oder geänderten Rechtsvorschriften aufzu- zeichnung durch die Vertragsparteien in Einklang mit den natio-
nehmen, oder nalen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorläufig ange-
wendet.
b) trifft der Gemeinsame Ausschuss einen Beschluss, dass die
betreffenden neuen oder geänderten Rechtsvorschriften als (2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt
mit diesem Abkommen vereinbar anzusehen sind, oder der zuletzt eingegangenen Note im Rahmen eines diploma-
c) beschließt der Gemeinsame Ausschuss innerhalb einer an- tischen Notenaustausches zwischen den Vertragsparteien in
nehmbaren Frist eine andere Maßnahme in Bezug auf die be- Kraft, in der bestätigt wird, dass alle erforderlichen Verfahren für
treffenden neuen oder geänderten Rechtsvorschriften. das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind. Zum
Zweck dieses Notenaustauschs übermittelt Israel dem General-
sekretariat des Rates der Europäischen Union seine diploma-
Artikel 28 tische Note an die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten,
Kündigung und das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union
übermittelt Israel die diplomatische Note der Europäischen Union
(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
und ihrer Mitgliedstaaten. Die diplomatische Note der Euro-
(2) Jede Vertragspartei kann der anderen auf diplomatischem päischen Union und ihrer Mitgliedstaaten enthält Bestätigungen
Wege jederzeit schriftlich mitteilen, dass sie dieses Abkommen der einzelnen Mitgliedstaaten, dass ihre erforderlichen Verfahren
kündigen will. Diese Mitteilung ist gleichzeitig auch der ICAO zu für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-
zeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Luxemburg am zehnten Tag des Monats Juni
im Jahr zweitausenddreizehn, der im hebräischen Kalender dem
zweiten Tag des Monats Tammus im Jahr fünftausendsieben-
hundertdreiundsiebzig entspricht, in zwei Urschriften in bulgari-
scher, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer,
französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer,
maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer,
rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spani-
scher, tschechischer, ungarischer und hebräischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 369
Anhang I
Vereinbarte Dienste und festgelegte Strecken
1. Dieser Anhang unterliegt den in Anhang II aufgeführten Über- b) verschiedene Flugnummern innerhalb eines Fluges kom-
gangsbestimmungen. binieren,
2. Jede Vertragspartei gewährt den Luftfahrtunternehmen der c) Zwischenlandepunkte gemäß Absatz 2 sowie Punkte in
anderen Vertragspartei die Rechte für die Erbringung von den Gebieten der Vertragsparteien in beliebiger Kombi-
Luftverkehrsdiensten auf den nachfolgend festgelegten nation und Reihenfolge bedienen,
Strecken: d) auf Landungen an einem bestimmten Punkt oder be-
stimmten Punkten verzichten,
a) Für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union:
e) an jedem beliebigen Punkt Verkehr von jedem ihrer Luft-
Punkte in der Europäischen Union – ein oder mehrere fahrzeuge auf ein anderes ihrer Luftfahrzeuge verlagern,
Zwischenlandepunkte in Euromed-Ländern1, in Ländern
des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums2 f) Zwischenlandungen an beliebigen Punkten innerhalb
oder in den in Anhang III aufgeführten Ländern – ein oder oder außerhalb des Gebietes beider Vertragsparteien
mehrere Punkte in Israel. durchführen, unbeschadet Artikel 2 Absatz 2 dieses Ab-
kommens,
b) Für Luftfahrtunternehmen Israels:
g) Transitverkehr über das Gebiet der jeweils anderen Ver-
Punkte in Israel – ein oder mehrere Zwischenlandepunkte tragspartei durchführen und
in Euromed-Ländern, in Ländern des gemeinsamen eu- h) Verkehr ungeachtet seines Ursprungs in ein und dem-
ropäischen Luftverkehrsraums oder in den in Anhang III selben Luftfahrzeug kombinieren.
aufgeführten Ländern – ein oder mehrere Punkte in der
Europäischen Union. 5. Jede Vertragspartei lässt es zu, dass jedes Luftfahrtunterneh-
men die Frequenz und Kapazität des von ihr angebotenen in-
3. Die gemäß Absatz 2 dieses Anhangs durchgeführten Dienste ternationalen Luftverkehrs auf Grund marktbezogener kom-
müssen ihren Ursprungs- oder Bestimmungsort, was Luft- merzieller Überlegungen festlegt. In Übereinstimmung mit
fahrtunternehmen Israels angeht, im Gebiet Israels und, was diesem Recht begrenzt keine Vertragspartei einseitig den
Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union angeht, im Umfang des Verkehrs, die Frequenz oder Regelmäßigkeit des
Gebiet der Europäischen Union haben. Dienstes oder das bzw. die Muster der von Luftfahrtunter-
nehmen der anderen Vertragspartei eingesetzten Luftfahr-
4. Die Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien können
zeuge, abgesehen von Fällen, in denen dies aus zoll-
nach eigenem Ermessen auf bestimmten oder allen Flügen
rechtlichen, technischen, betrieblichen, ökologischen oder
a) Flüge in einer oder in beiden Richtungen durchführen, gesundheitlichen Gründen oder in Anwendung von Artikel 7
dieses Abkommens erforderlich ist.
1
6. Die Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei dürfen, auch
„EUROMED“-Länder sind Marokko, Algerien, Tunesien, Libyen, Ägypten,
Libanon, Jordanien, Israel, das palästinensische Gebiet, Syrien und die
im Rahmen von Code-Sharing-Vereinbarungen, jeden Punkt
Türkei. in einem Drittland bedienen, der nicht auf den festgelegten
2
Strecken liegt, sofern sie keine Rechte der fünften Freiheit
„Länder des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums“ sind die
ausüben.
Länder, die dem multilateralen Übereinkommen über die Schaffung
eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums angehören: Mit- 7. Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Anhangs gewährt
gliedstaaten der Europäischen Union, Republik Albanien, Bosnien und dieses Abkommen keine Rechte zum Betrieb von internatio-
Herzegowina, Republik Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik
Mazedonien, Republik Island, Republik Montenegro, Königreich Nor- nalem Luftverkehr nach/aus/durch das Gebiet eines Dritt-
wegen, Republik Serbien und Kosovo gemäß der Resolution 1244 des landes, das keine diplomatischen Beziehungen zu allen Ver-
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. tragsparteien unterhält.
370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
Anhang II
Übergangsbestimmungen
1. Ungeachtet der Absätze 2 und 3 dieses Anhangs werden alle ii) für alle anderen Strecken, einschließlich der in An-
Rechte einschließlich Verkehrsrechten und günstigeren Be- hang V Teil B aufgeführten Strecken, zusätzlich zu der
handlungen, die durch zum Zeitpunkt der Unterzeichnung sich aus der Anwendung von Buchstabe b Ziffer ii er-
dieses Abkommens bereits bestehende bilaterale Über- gebenden Zahl der Wochenfrequenzen sieben (7)
einkünfte oder Vereinbarungen zwischen Israel und den weitere Wochenfrequenzen zu betreiben.
Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewährt wurden,
d) Vorbehaltlich des Absatzes 4 sind zugelassene Luftfahrt-
weiterhin gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 dieses Ab-
unternehmen ab dem ersten Tag der dritten IATA-Sommer-
kommens ausgeübt. Soweit Luftfahrtunternehmen betroffen
saison nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses
sind, können diese Rechte und Vereinbarungen weiterhin
Abkommens und nur für Linienflugdienste berechtigt,
ausgeübt bzw. angewandt werden durch:
i) für die in Anhang V Teil A aufgeführten Strecken zu-
a) Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union, sofern sätzlich zu der sich aus der Anwendung von Buch-
hinsichtlich der Ausübung dieser bestehenden Rechte stabe c Ziffer i ergebenden Zahl der Wochenfrequen-
oder Anwendung dieser sonstigen Vereinbarungen keine zen vier (4) weitere Wochenfrequenzen zu betreiben,
Diskriminierung zwischen Luftfahrtunternehmen der Eu- und
ropäischen Union aufgrund der Staatszugehörigkeit statt-
findet. ii) für alle anderen Strecken, einschließlich der in An-
hang V Teil B aufgeführten Strecken, zusätzlich zu der
b) Luftfahrtunternehmen des Staates Israel. sich aus der Anwendung von Buchstabe c Ziffer ii er-
2. Bei der Beförderung von Fluggästen, Fracht und/oder Post, gebenden Zahl der Wochenfrequenzen sieben (7)
gesondert oder kombiniert, sind Luftfahrtunternehmen Israels weitere Wochenfrequenzen zu betreiben.
und der Europäischen Union berechtigt, Rechte der dritten e) Ab dem ersten Tag der vierten IATA-Sommersaison nach
und vierten Freiheit auf den festgelegten Strecken vorbehalt- dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens
lich folgender Übergangsbestimmungen auszuüben: und nur für Linienflugdienste sind zugelassene Luftfahrt-
a) Ab dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens unternehmen berechtigt,
und nur für Linienflugdienste: i) für die in Anhang V Teil A aufgeführten Strecken zu-
i) für jede Strecke, mit Ausnahme der in Anhang V auf- sätzlich zu der sich aus der Anwendung von Buch-
geführten Strecken, sind zugelassene Luftfahrtunter- stabe d Ziffer i ergebenden Zahl der Wochenfrequenzen
nehmen berechtigt, die Zahl der im Rahmen geltender vier (4) weitere Wochenfrequenzen zu betreiben, und
bilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen verfüg- ii) für alle anderen Strecken, einschließlich der in An-
baren Wochenfrequenzen oder sieben (7) Wochen- hang V Teil B aufgeführten Strecken, zusätzlich zu der
frequenzen (es gilt die höhere Zahl) zu betreiben, und sich aus der Anwendung von Buchstabe d Ziffer ii er-
ii) für die in Anhang V aufgeführten Strecken sind zuge- gebenden Zahl der Wochenfrequenzen sieben (7)
lassene Luftfahrtunternehmen berechtigt, die in An- weitere Wochenfrequenzen zu betreiben.
hang V aufgeführte Zahl der Wochenfrequenzen zu f) Ab dem ersten Tag der fünften IATA-Sommersaison nach
betreiben. dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens
Ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkom- gelten die Bestimmungen von Anhang I und die Luft-
mens gilt keine Beschränkung der Zahl der zugelassenen fahrtunternehmen der Vertragsparteien sind berechtigt,
Luftfahrtunternehmen pro Strecke für jede Vertragspartei. Rechte der dritten und vierten Freiheit auf den festge-
legten Strecken ohne Beschränkung des Umfangs, der
b) Ab dem ersten Tag der ersten IATA-Sommerflugplan- Wochenfrequenzen oder der Regelmäßigkeit des Diens-
periode nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses tes frei auszuüben.
Abkommens und nur für Linienflugdienste sind zugelas-
sene Luftfahrtunternehmen berechtigt, 3. Im Nichtlinienflugverkehr
i) für die in Anhang V Teil A aufgeführten Strecken zu- a) unterliegt ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses
sätzlich zu der in Anhang V Teil A genannten Zahl der Abkommens die Durchführung von Nichtlinienflugverkehr
Wochenfrequenzen drei (3) weitere Wochenfrequen- weiterhin der Genehmigung der zuständigen Behörden
zen zu betreiben, und der Vertragsparteien, die solche Anträge wohlwollend
prüfen, und
ii) für alle anderen Strecken, einschließlich der in An-
b) gelten ab dem in Absatz 2 Buchstabe f genannten Zeit-
hang V Teil B aufgeführten Strecken, zusätzlich zu der
punkt die Bestimmungen von Anhang I und die Luftfahrt-
sich aus der Anwendung von Buchstabe a Ziffern i
unternehmen der Vertragsparteien sind berechtigt, Rechte
und ii ergebenden Zahl der Wochenfrequenzen sieben
der dritten und vierten Freiheit auf den festgelegten
(7) weitere Wochenfrequenzen zu betreiben.
Strecken ohne Beschränkung des Umfangs, der Wochen-
c) Ab dem ersten Tag der zweiten IATA-Sommersaison frequenzen, der Zahl der zugelassenen Luftfahrtunter-
nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkom- nehmen oder der Regelmäßigkeit des Dienstes frei aus-
mens und nur für Linienflugdienste sind zugelassene Luft- zuüben.
fahrtunternehmen berechtigt,
4. Vor dem in Absatz 2 Buchstabe d dieses Anhangs genannten
i) für die in Anhang V Teil A aufgeführten Strecken zu- Zeitpunkt tritt der Gemeinsame Ausschuss zusammen, um
sätzlich zu der sich aus der Anwendung von Buch- die Durchführung dieses Abkommens zu überprüfen und die
stabe b Ziffer i ergebenden Zahl der Wochenfrequen- kommerziellen Auswirkungen der ersten beiden Stufen des
zen drei (3) weitere Wochenfrequenzen zu betreiben, in diesem Anhang erläuterten Übergangszeitraums zu bewer-
und ten. Auf der Grundlage dieser Bewertung und unbeschadet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 371
seiner Zuständigkeit nach Artikel 22 kann der Gemeinsame 5. Die Umsetzung und Anwendung der in den Rechtsvorschrif-
Ausschuss einvernehmlich entscheiden, ten der Europäischen Union für den Luftverkehr, die in
Anhang IV aufgeführt sind, festgelegten Vorschriften und
a) die Umsetzung von Absatz 2 Buchstaben d, e und f auf
Normen durch Israel wird durch einen Beschluss des Ge-
bestimmten Strecken um einen gemeinsam vereinbarten
meinsamen Ausschusses auf der Grundlage einer Bewertung
Zeitraum, der zwei Jahre nicht überschreitet, zu verschie-
durch die Europäische Union bestätigt. Diese Bewertung er-
ben, falls die vorstehend genannte Bewertung ergibt,
folgt i) zu dem Zeitpunkt, zu dem Israel dem Gemeinsamen
dass entweder die für Linienflugdienste geltenden Be-
Ausschuss den Abschluss des Harmonisierungsprozesses
schränkungen durch Nichtlinienflugdienste umgangen
auf der Grundlage von Anhang IV dieses Abkommens mitteilt,
werden oder dass ein wesentliches Ungleichgewicht in
ii) spätestens jedoch drei Jahre nach Inkrafttreten dieses
Bezug auf den Umfang des von den Luftfahrtunterneh-
Abkommens.
men der Vertragsparteien durchgeführten Luftverkehrs
besteht, das die Erhaltung der Dienste gefährden könnte, 6. Ungeachtet der Bestimmungen von Anhang I und unbescha-
oder det des Artikels 26 Absatz 1 dieses Abkommens sowie Ab-
satz 1 dieses Anhangs sind die Luftfahrtunternehmen der
b) die Zahl der in Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i und Buch-
Vertragsparteien bis zum Zeitpunkt der Annahme des in Ab-
stabe e Ziffer i genannten zusätzlichen Frequenzen zu er-
satz 5 dieses Anhangs genannten Beschlusses nicht berech-
höhen.
tigt, bei der Erbringung der vereinbarten Dienste auf den fest-
Kann im Gemeinsamen Ausschuss keine Einigung erzielt gelegten Strecken Rechte der fünften Freiheit auszuüben,
werden, so kann eine Vertragspartei angemessene Schutz- einschließlich zwischen Punkten innerhalb des Gebiets der
maßnahmen gemäß Artikel 24 dieses Abkommens treffen. Europäischen Union.
372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
Anhang III
Liste der anderen Staaten
nach den Artikeln 3, 4 und 8 des Abkommens
sowie Anhang I
1. Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)
2. Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschafts-
raum)
3. Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschafts-
raum)
4. Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Euro-
päischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luft-
verkehr).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 373
Anhang IV
Vorschriften für die Zivilluftfahrt
Die entsprechenden Vorschriften und Normen der Europäischen A.2 Untersuchung von Unfällen/Störungen und Meldung von
Union, auf die in diesem Abkommen verwiesen wird, beruhen auf Ereignissen
den nachstehenden Rechtsakten. Gegebenenfalls sind im Fol-
genden bestimmte Anpassungen für die einzelnen Rechtsakte A.2.1: Nr. 996/2010
aufgeführt. Die entsprechenden Vorschriften und Normen sind
gemäß Anhang VI anwendbar, sofern in diesem Anhang oder in Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und
Anhang II (Übergangsbestimmungen) nichts anderes bestimmt des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und
ist. Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und
zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG
A. Flugsicherheit Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 5, Artikel 8 bis Arti-
kel 18 Absatz 2, Artikel 20 und 21, Artikel 23 und Anhang
A.1 Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die eine Betriebs-
untersagung ergangen ist A.2.2: Nr. 2003/42
Israel trifft so bald wie möglich Maßnahmen, die den Maßnah- Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des
men entsprechen, die die EU-Mitgliedstaaten auf der Grundlage Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in
der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die eine Betriebs- der Zivilluftfahrt
untersagung ergangen ist, getroffen haben.
Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 6 und Artikel 8 bis 9
Die Maßnahmen werden gemäß den einschlägigen Bestimmun-
gen für die Erstellung und Veröffentlichung einer Liste der Luft- B. Flugverkehrsmanagement
fahrtunternehmen, gegen die eine Betriebsuntersagung ergan-
gen ist, und der Anforderungen hinsichtlich der Informationen für Grundverordnungen
Fluggäste zur Identität des Luftfahrtunternehmens, das ihren Flug Abschnitt A:
tatsächlich ausführt, getroffen, die in folgenden EU-Rechtsvor-
schriften niedergelegt sind: B.1: Nr. 549/2004
Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und
Nr. 2111/2005 des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens
Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums
und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer („Rahmenverordnung“)
gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 Absätze 1 bis 3, Artikel 2,
der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie Artikel 4 Absätze 1 bis 4, Artikel 9 und 10, Artikel 11 Absätze 1
über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des und 2, Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben b und d, Artikel 11 Ab-
ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des sätze 4 bis 6, Artikel 13
Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG
Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 13 und Anhang B.2: Nr. 550/2004
Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und
Nr. 473/2006 des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flug-
sicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum
Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März („Flugsicherungsdienste-Verordnung“)
2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich
Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 2 Absätze 1 bis 2 und
der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Euro-
Absätze 4 bis 6, Artikel 4, Artikel 7 Absätze 1 und 2, Artikel 7
päischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaft-
Absätze 4, 5 und 7, Artikel 8 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 9, Arti-
lichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemein-
kel 10 und 11, Artikel 12 Absätze 1 bis 4, Artikel 18 Absätze 1
schaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist
und 2 und Anhang II
Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 6, Anhänge A bis C
B.3: Nr. 551/2004
Nr. 474/2006 Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung
Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luft-
2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) raum-Verordnung“)
Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates
genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1, 3a, 4, Artikel 6 Absätze 1
gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung er- bis 5, Artikel 6 Absatz 7, Artikel 7 Absätze 1 und 3, Artikel 8
gangen ist,
B.4: Nr. 552/2004
regelmäßig geändert durch Verordnungen der Kommission.
Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und
Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 3, Anhänge A und B des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des eu-
ropäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-
Falls eine Maßnahme Anlass zu ernsten Bedenken Israels gibt,
Verordnung“)
kann Israel ihre Anwendung aussetzen und die Angelegenheit
unverzüglich gemäß Artikel 22 Absatz 11 Buchstabe f dem Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 3, Artikel 4 Absatz 2,
Gemeinsamen Ausschuss vorlegen. Artikel 5 bis 6a, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8, Anhänge I bis V
374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
Verordnungen (EG) Nr. 549/2004 bis Nr. 552/2004, geändert Rahmen (Verordnung (EG) Nr. 549/2004):
durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen
– Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission vom 29. Juli
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Ände-
2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsiche-
rung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004,
rungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der
(EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 im Hinblick auf die Ver-
Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer
besserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen
Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungs-
Luftverkehrssystems
diensten
B.5: Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parla- Flugsicherungsdienste (Verordnung (EG) Nr. 550/2004):
ments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung ge-
meinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung – Verordnung (EG) Nr. 482/2008 der Kommission vom 30. Mai
einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung 2008 über die Einrichtung eines Systems zur Gewährleistung
der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) der Software-Sicherheit durch Flugsicherungsorganisatio-
Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, nen und zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG)
Nr. 2096/2005
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
Luftraum (Verordnung (EG) Nr. 551/2004):
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf
Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungs- – Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission vom 25. März
dienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrs-
flussregelung im Flugverkehr
Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 3, Artikel 8b Absätze 1 bis 3,
Artikel 8b Absätze 5 und 6, Artikel 8c Absätze 1 bis 10, An- – Verordnung (EG) Nr. 730/2006 der Kommission vom 11. Mai
hang Vb 2006 über die Luftraumklassifizierung und den Zugang von
Flügen nach Sichtflugregeln zum Luftraum oberhalb der Flug-
fläche 195
Abschnitt B:
– Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. De-
B.2: Nr. 550/2004 zember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luft-
Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und raumnutzung
des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flug-
sicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum Interoperabilität (Verordnung (EG) Nr. 552/2004):
(„Flugsicherungsdienste-Verordnung“)
– Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission vom 7. Juli
Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 2 Absatz 3, Artikel 7 Ab- 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die
sätze 6 und 8, Artikel 8 Absätze 2 und 5, Artikel 9a Absätze 1 Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur
bis 5, Artikel 13 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010
– Verordnung (EU) Nr. 929/2010 der Kommission vom 18. Ok-
B.3: Nr. 551/2004 tober 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1033/2006
hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten ICAO-Bestim-
Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und
mungen
des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung
des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luft- – Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission vom 26. Januar
raum-Verordnung“) 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luft-
fahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen
Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 3, Artikel 6 Absatz 6
europäischen Luftraum
Verordnungen (EG) Nr. 549/2004 bis Nr. 552/2004, geändert – Verordnung (EG) Nr. 262/2009 der Kommission vom 30. März
durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen 2009 zur Festlegung der Anforderungen für die koordinierte
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Ände- Zuweisung und Nutzung von Modus-S-Abfragecodes im ein-
rung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, heitlichen europäischen Luftraum
(EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 im Hinblick auf die
Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des euro- – Verordnung (EG) Nr. 633/2007 der Kommission vom 7. Juni
päischen Luftverkehrssystems 2007 zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung
eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benach-
richtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen
B.5: Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parla- Flugverkehrskontrollstellen
ments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung ge-
meinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung – Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 der Kommission vom 4. Juli
einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung 2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für
der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheit-
Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, lichen europäischen Luftraums
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Euro- – Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 der Kommission vom 6. Juli
päischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Sys-
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf teme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung,
Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungs- Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flug-
dienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG verkehrskontrollstellen
Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 8b Absatz 4, Artikel 8c
ATM/ANS-Anforderungen, die sich aus der Verordnung (EG)
Absatz 10, Anhang Vb Nummer 4
Nr. 216/2008, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1108/2009,
ergeben:
Durchführungsbestimmungen
– Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. Au-
Folgende Rechtsakte sind anwendbar und einschlägig, sofern in gust 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Flug-
Anhang VI in Bezug auf die entsprechenden Vorschriften und lotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verord-
Normen betreffend die „Grundverordnungen“ nichts anderes nung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des
festgelegt ist: Rates
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 375
– Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 der Kommis- E. Verbraucherrechte und Schutz personenbezogener Daten
sion vom 17. Oktober 2011 über die Sicherheitsaufsicht im Be-
E.1: Nr. 90/314
reich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungs-
dienste und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über
Pauschalreisen
– Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommis-
Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis Artikel 4 Absatz 2,
sion vom 17. Oktober 2011 zur Festlegung gemeinsamer An-
Artikel 4 Absätze 4 bis 7, Artikel 5 und 6
forderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten
und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 482/2008 und
(EU) Nr. 691/2010 E.2: Nr. 95/46
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
C. Umwelt
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Daten-
C.1: Nr. 2002/30 verkehr
Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 34
Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärm-
E.3: Nr. 261/2004
bedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemein-
schaft, geändert oder angepasst durch die Beitrittsakte von 2003 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und
und die Beitrittsakte von 2005 des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Rege-
lung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste
Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 3 bis 5, Artikel 7, Artikel 9 im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer
und 10, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12, Anhang II Absätze 1 bis 3 Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 295/91
C.2: Nr. 2006/93 Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 16
Richtlinie 2006/93/EG des Europäischen Parlaments und des E.4: Nr. 1107/2006
Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von
Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments
Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten
Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität
Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 3, Artikel 5 Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 bis 16,
Anhänge I und II
D. Haftung von Luftfahrtunternehmen
F. Soziale Aspekte
D.1: Nr. 2027/97
F.1: Nr. 2000/79
Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 Richtlinie 2000/79/EWG des Rates vom 27. November 2000
über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen, über die von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften
(AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der
geändert durch: European Cockpit Association (ECA), der European Regions
Airline Association (ERA) und der International Air Carrier
– Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments Association (IACA) geschlossene Europäische Vereinbarung über
und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verord- die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivil-
nung (EG) Nr. 2027/97 luftfahrt
Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, Maßgebliche Bestimmungen: Klausel 1 Absatz 1 und Anhang
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c bis g, Artikel 3 bis 6 Klauseln 2 bis 9
376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
Anhang V
Teil A: Vereinbarte Basisfrequenzen auf bestimmten Strecken (mindestens 14)
Art des Dienstes Strecken Basiskapazität (Wochenfrequenzen)
Passagiere Wien Tel-Aviv (TLV) Für das erste Luftfahrtunternehmen: 14
Für das zweite und jedes weitere Luftfahrtunternehmen: 3
Passagiere Paris Tel-Aviv (TLV) Für das erste Luftfahrtunternehmen: unbegrenzt
(CDG – ORY – BVA) Für das zweite und jedes weitere Luftfahrtunternehmen: 7
Passagiere Frankfurt Tel-Aviv (TLV) 14
Passagiere Athen Tel-Aviv (TLV) 14
Passagiere Rom Tel-Aviv (TLV) 25
Passagiere Madrid Tel-Aviv (TLV) 21
Passagiere/Fracht London (LHR) Tel-Aviv (TLV) Für die ersten beiden Luftfahrtunternehmen: unbegrenzt
Teil B: Vereinbarte Basisfrequenzen auf bestimmten Strecken (7 – 13)
Art des Dienstes Strecken Basiskapazität (Wochenfrequenzen)
Passagiere Mailand Tel-Aviv (TLV) 13
Passagiere Berlin Tel-Aviv (TLV) 11
Passagiere Barcelona Tel-Aviv (TLV) 10
Passagiere München Tel-Aviv (TLV) 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 377
Anhang VI
Vorschriften und Normen,
die bei der Anwendung der in Anhang IV
des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens EU-Israel
aufgeführten Rechtsvorschriften erfüllt sein müssen
Haftungsausschluss: Dieser Anhang berührt nicht die Anwendung des EU-Rechts in der EU.
Teil A.2: Untersuchung von Unfällen/Störungen und Meldung von Ereignissen
A.2.1: Verordnung (EU) Nr. 996/2010
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010
über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen
in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG
Norm Nr.
Artikel Nr. Norm
(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)
1 A2.1.1.1 Ziel der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ist die Verbesserung der
Flugsicherheit, indem ein hohes Niveau hinsichtlich Effizienz,
Zweckmäßigkeit und Qualität europäischer Sicherheitsunter-
suchungen in der Zivilluftfahrt gewährleistet wird, deren ausschließ-
licher Zweck die Verhütung künftiger Unfälle und Störungen ohne
Klärung der Schuld- oder Haftungsfrage ist. Sie enthält ferner Vor-
schriften für die fristgerechte Verfügbarkeit von Informationen über
alle Personen und gefährlichen Güter an Bord von Luftfahrzeugen,
die von einem Unfall betroffen sind. Sie soll auch die Unterstützung
der Opfer von Flugunfällen und deren Angehörigen verbessern.
2 A2.1.2.1 Die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG)
Nr. 996/2010 gelten, soweit anwendbar und angemessen, für die
in diesem Anhang aufgeführten Normen und Vorschriften für die
Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der
Zivilluftfahrt.
3 A2.1.3.1 Die in diesem Anhang aufgeführten Normen und Vorschriften gelten
für Sicherheitsuntersuchungen von Unfällen und schweren Störun-
gen, die von den Vertragsparteien gemäß internationalen Normen
und empfohlenen Praktiken durchgeführt werden.
4 Abs. 1 A2.1.4.1 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Sicherheitsuntersuchungen
ohne Einflussnahme von außen von einer ständigen nationalen
Untersuchungsstelle für die Sicherheit der Zivilluftfahrt („Sicher-
heitsuntersuchungsstelle“), die in der Lage ist, selbständig eine um-
fassende Sicherheitsuntersuchung entweder allein oder im Wege
von Vereinbarungen mit anderen Sicherheitsuntersuchungsstellen
durchzuführen, durchgeführt oder beaufsichtigt werden.
4 Abs. 2 A2.1.4.2 Die Sicherheitsuntersuchungsstelle muss funktionell insbesondere
von jenen Luftfahrtbehörden, die für die Lufttüchtigkeit, die Zu-
lassung, den Flugbetrieb, die Instandhaltung, die Erteilung von
Erlaubnissen, die Flugverkehrskontrolle und den Flughafenbetrieb
zuständig sind, sowie allgemein von allen anderen Beteiligten oder
Einrichtungen, deren Interessen oder Auftrag mit der Aufgabe der
Sicherheitsuntersuchungsstelle kollidieren oder ihre Objektivität
beeinflussen könnten, unabhängig sein.
4 Abs. 3 A2.1.4.3 Die Sicherheitsuntersuchungsstelle holt bei der Durchführung der
Sicherheitsuntersuchung von keiner Stelle Anweisungen ein, noch
nimmt sie solche entgegen und sie verfügt über uneingeschränkte
Autorität bei der Durchführung der Sicherheitsuntersuchungen.
4 Abs. 4 A2.1.4.4 Die der Sicherheitsuntersuchungsstelle übertragenen Tätigkeiten
können auch die Sammlung und Analyse von Informationen zur
Flugsicherheit beinhalten, insbesondere im Hinblick auf die Unfall-
verhütung, sofern diese Tätigkeiten die Unabhängigkeit der Stelle
nicht beeinträchtigen oder Zuständigkeiten in Regulierungs-, Ver-
waltungs- oder Normungsfragen mit sich bringen.
4 Abs. 5 A2.1.4.5 Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über das allgemeine Flug-
sicherheitsniveau wird jährlich ein Sicherheitsbericht auf nationaler
Ebene veröffentlicht. Die Quellen vertraulicher Informationen wer-
den in dieser Auswertung nicht offengelegt.
378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
Norm Nr.
Artikel Nr. Norm
(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)
4 Abs. 6 A2.1.4.6 Die Sicherheitsuntersuchungsstelle wird durch die jeweilige Ver-
tragspartei so ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben unabhängig
wahrnehmen kann; sie muss hierfür über ausreichende Mittel ver-
fügen.
5 Abs. 1 – 3 A2.1.5.1 Die Vertragspartei muss jeden Unfall oder jede schwere Störung
untersuchen, für die die Untersuchung gemäß Anhang 13 verbind-
lich vorgeschrieben ist.
5 Abs. 4 A2.1.5.4 Den Sicherheitsuntersuchungsstellen ist es freigestellt, im Einklang
mit den nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien andere
als die in Anhang 13 genannten Störungen zu untersuchen, wenn
sie daraus Lehren für die Sicherheit erwarten.
5 Abs. 5 A2.1.5.5 Schuld- oder Haftungsfragen sind auf keinen Fall Gegenstand der
Sicherheitsuntersuchung. Sie sind unabhängig und getrennt von
Justiz- oder Verwaltungsverfahren und ohne Präjudizierung solcher
Verfahren zur Feststellung des Verschuldens oder der Haftung
durchzuführen.
8 A2.1.8.1 Sofern die Anforderung, dass kein Interessenkonflikt vorliegen darf,
erfüllt ist, können die Sicherheitsuntersuchungsstellen die nationa-
len Zivilluftfahrtbehörden einladen, im Bereich ihrer jeweiligen
Zuständigkeit einen Vertreter für die Teilnahme an allen Sicherheits-
untersuchungen, für die die Sicherheitsuntersuchungsstelle zustän-
dig ist, als Berater des Untersuchungsleiters – unter der Aufsicht
und nach dem Ermessen des Untersuchungsleiters – zu benennen.
Die nationalen Zivilluftfahrtbehörden unterstützen die Untersu-
chung, bei der sie teilnahmeberechtigt sind, dadurch, dass sie der
leitenden Sicherheitsuntersuchungsstelle die angeforderten Infor-
mationen bereitstellen. Sie stellen ferner der leitenden Sicherheits-
untersuchungsstelle Berater und Ausrüstungen zur Verfügung,
wenn dies erforderlich ist.
9 Abs. 1 A2.1.9.1 Jede beteiligte Person, die Kenntnis vom Eintreten eines Unfalls
oder einer schweren Störung hat, hat der zuständigen Sicherheits-
untersuchungsstelle des Ereignisstaats unverzüglich darüber Mel-
dung zu erstatten.
9 Abs. 2 A2.1.9.2 Die Sicherheitsuntersuchungsstelle unterrichtet unverzüglich die
Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und die betroffenen
Drittländer gemäß den internationalen Richtlinien und Empfehlun-
gen über alle Unfälle und schweren Störungen, die ihr gemeldet
werden. Sie unterrichtet die Europäische Kommission und die
EASA, falls an dem Unfall oder der schweren Störung ein in der
EU registriertes, betriebenes, hergestelltes oder zugelassenes
Luftfahrzeug beteiligt ist.
10 Abs. 1 A2.1.10.1 Nach Eingang der Meldung eines Unfalls oder einer schweren
Störung durch ein Drittland informiert die Vertragspartei, die der
Eintragungs-, Betreiber-, Entwurfs- oder Herstellungsstaat ist, das
Drittland, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall oder die schwere
Störung ereignet hat, so rasch wie möglich darüber, ob sie beab-
sichtigt, einen akkreditierten Vertreter gemäß den internationalen
Richtlinien und Empfehlungen zu benennen. Wird ein akkreditierter
Vertreter benannt, so müssen der Name und die Kontaktangaben
mitgeteilt werden sowie der voraussichtliche Zeitpunkt des Ein-
treffens, falls der akkreditierte Vertreter beabsichtigt, in das Land
zu reisen, das die Meldung versandt hat.
10 Abs. 2 A2.1.10.2 Akkreditierte Vertreter des Entwurfsstaats werden von der Sicher-
heitsuntersuchungsstelle der Vertragspartei benannt, in deren Ho-
heitsgebiet sich der Hauptgeschäftssitz des Inhabers der Muster-
zulassung des Luftfahrzeugs oder Motors befindet.
11 Abs. 1 A2.1.11.1 Nach Ernennung durch eine Sicherheitsuntersuchungsstelle und
unbeschadet einer etwaigen justiziellen Untersuchung ist der Un-
tersuchungsleiter befugt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen,
damit die Anforderungen der Sicherheitsuntersuchung erfüllt wer-
den können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 379
Norm Nr.
Artikel Nr. Norm
(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)
11 Abs. 2 A2.1.11.2 Unbeschadet etwaiger Vertraulichkeitsverpflichtungen nach ein-
schlägigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei ist der Unter-
suchungsleiter insbesondere berechtigt,
a) sofortigen, uneingeschränkten und ungehinderten Zugang zum
Ort des Unfalls oder der schweren Störung sowie zum Luftfahr-
zeug, zu seiner Ladung und zu Wrackteilen zu erhalten;
b) die sofortige Beweisaufnahme und überwachte Entnahme von
Trümmern oder Bauteilen zu Untersuchungs- oder Auswer-
tungszwecken zu gewährleisten;
c) sofortigen Zugang zu Flugschreibern und ihrem Inhalt sowie
sonstigen einschlägigen Aufzeichnungen und die Kontrolle
darüber zu erhalten;
d) gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei
eine vollständige Autopsie der Leichen der tödlich verletzten
Personen zu beantragen und hierzu beizutragen und sofortigen
Zugang zu den Ergebnissen dieser Untersuchungen oder der
Prüfungen an dabei entnommenen Proben zu erhalten;
e) gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei die
medizinische Untersuchung von am Betrieb des Luftfahrzeugs
beteiligten Personen oder die Durchführung von Prüfungen der
bei diesen Personen genommenen Proben zu beantragen und
sofortigen Zugang zu den Ergebnissen dieser Untersuchungen
oder Prüfungen zu erhalten;
f) Zeugen zu laden und zu befragen und sie aufzufordern, Infor-
mationen oder Beweismittel, die für die Sicherheitsunter-
suchung von Belang sind, bereitzustellen;
g) ungehinderten Zugang zu allen sachdienlichen Informationen
oder Aufzeichnungen des Eigentümers, des Inhabers der Mus-
terzulassung, des für die Instandhaltung zuständigen Betriebs,
der Ausbildungseinrichtung, des Betreibers oder des Herstellers
des Luftfahrzeugs, der für die Zivilluftfahrt zuständigen Stellen
und der Flugsicherungsorganisationen oder der Flugplatz-
betreiber zu erhalten.
11 Abs. 3 A2.1.11.3 Der Untersuchungsleiter räumt seinen Untersuchungsbeauftragten
und – sofern dies keinen Verstoß gegen die geltenden Rechts-
vorschriften der Vertragspartei darstellt – seinen Beratern und den
akkreditierten Vertretern und deren Beratern die in Norm A2.1.11.2
aufgeführten Befugnisse in dem zu ihrer wirksamen Beteiligung an
der Sicherheitsuntersuchung notwendigen Umfang ein. Diese Be-
fugnisse beeinträchtigen nicht die Befugnisse der von der Stelle,
die die justizielle Untersuchung leitet, benannten Untersuchungs-
beauftragten und Sachverständigen.
11 Abs. 4 A2.1.11.4 Jede Person, die an einer Sicherheitsuntersuchung teilnimmt, erfüllt
ihre Aufgaben unabhängig und darf Weisungen von anderen
Personen als dem Untersuchungsleiter weder einholen noch ent-
gegennehmen.
12 Abs. 1 – 2 A2.1.12.1 Wird auch eine justizielle Untersuchung eines Unfalls oder einer
schweren Störung veranlasst, so sollte der Untersuchungsleiter
davon in Kenntnis gesetzt werden. In diesem Fall sollte der Unter-
suchungsleiter die Rückverfolgbarkeit gewährleisten und Flug-
schreiber und anderes Beweismaterial in Verwahrung halten. Die
Justizbehörde kann einen Beamten dieser Behörde dazu bestellen,
die Flugschreiber oder das Beweismaterial zu dem Ort zu begleiten,
an dem die Auswertung oder Weiterbehandlung erfolgt. Kann
dieses Beweismaterial durch die Prüfung oder Analyse verändert
oder zerstört werden, ist unbeschadet der nationalen Rechtsvor-
schriften die vorherige Zustimmung der Justizbehörden erforder-
lich. Geht diese Zustimmung nicht innerhalb angemessener Zeit
ein, so verhindert dies nicht, dass der Untersuchungsleiter die
Prüfung oder Analyse durchführt. Ist die Justizbehörde berechtigt,
Beweisstücke zu beschlagnahmen, sollte der Untersuchungsleiter
sofortigen und unbeschränkten Zugang zu solchen Beweisstücken
haben und sie nutzen dürfen.
380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
Norm Nr.
Artikel Nr. Norm
(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)
Stellt sich bei der Sicherheitsuntersuchung heraus oder wird ver-
mutet, dass bei dem Unfall oder der schweren Störung ein unrecht-
mäßiger Eingriff im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften, z. B.
der Rechtsvorschriften über die Untersuchung von Unfällen, vorlag,
hat der Untersuchungsleiter die zuständigen Behörden unverzüg-
lich davon in Kenntnis zu setzen. Vorbehaltlich Norm A2.1.14.1 sind
die bei der Sicherheitsuntersuchung erfassten einschlägigen Infor-
mationen diesen Behörden sofort zur Verfügung zu stellen; ein-
schlägiges Material kann auf Ersuchen dieser Behörden ebenfalls
an sie übermittelt werden. Die Weiterleitung dieser Informationen
und dieses Materials beeinträchtigt nicht das Recht der Sicher-
heitsuntersuchungsstelle, die Sicherheitsuntersuchung in Abstim-
mung mit den Behörden, denen die Kontrolle über die Unfallstelle
ggf. übertragen wurde, fortzusetzen.
12 Abs. 3 A2.1.12.2 Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Sicherheitsunter-
suchungsstellen einerseits und die anderen Behörden, die voraus-
sichtlich an den Aktivitäten im Zusammenhang mit der Sicherheits-
untersuchung beteiligt sind, wie Justiz- und Zivilluftfahrtbehörden
und Such- und Rettungsdienste andererseits, im Wege von im
Voraus getroffenen Regelungen zusammenarbeiten.
Bei diesen Regelungen ist die Unabhängigkeit der Sicherheits-
untersuchungsstelle zu wahren und zu ermöglichen, dass die tech-
nische Untersuchung sorgfältig und effizient erfolgt. Die Regelun-
gen sollten vor allem folgende Aspekte betreffen: Zugang zum Ort
des Unfalls, Sicherung von Beweismitteln und Zugang zu diesen,
Bereitstellung erster Informationen und laufende Unterrichtung über
den Stand jedes Verfahrens, Austausch von Informationen, sach-
gemäße Verwendung der Sicherheitsinformationen, Beilegung von
Konflikten.
13 Abs. 1 A2.1.13.1 Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Unfall oder die
schwere Störung ereignet hat, ist dafür verantwortlich, während des
Zeitraums, der für eine Sicherheitsuntersuchung erforderlich ist, die
sichere Behandlung aller Beweismittel zu gewährleisten, alle ange-
messenen Maßnahmen zum Schutz dieser Beweismittel zu treffen
und für die sichere Verwahrung des Luftfahrzeugs, seiner Ladung
und der Wrackteile zu sorgen. Zum Schutz von Beweismitteln ge-
hört es auch, dass alle Beweismittel, die entfernt, gelöscht oder
zerstört werden könnten oder die verloren gehen könnten, mithilfe
fotografischer oder anderer Mittel gesichert werden. Die sichere
Verwahrung umfasst auch den Schutz gegen weitere Beschädi-
gung, gegen Zugang durch Unbefugte, gegen Diebstahl und gegen
Beeinträchtigung.
13 Abs. 2 A2.1.13.2 Vor dem Eintreffen der Untersuchungsbeauftragten darf niemand
den Zustand des Unfallorts ändern oder Proben davon nehmen
oder das Luftfahrzeug, seine Ladung oder Wrackteile bewegen
oder Proben davon nehmen oder es wegschaffen, es sei denn, dies
ist aus Sicherheitsgründen oder zur Versorgung von Verletzten er-
forderlich oder die für den Unfallort zuständigen Behörden haben,
wenn möglich in Abstimmung mit der Sicherheitsuntersuchungs-
stelle, ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt.
13 Abs. 3 A2.1.13.3 Alle beteiligten Personen haben alle notwendigen Schritte zu er-
greifen, um Dokumente, Material und Aufzeichnungen bezüglich
des Ereignisses zu sichern, insbesondere um die Löschung der
Aufzeichnungen von Gesprächen und Alarmmeldungen nach dem
Flug zu verhindern.
14 A2.1.14.1 Sensible Sicherheitsinformationen dürfen nicht für andere Zwecke
als die Sicherheitsuntersuchung verfügbar gemacht oder genutzt
werden. Die Justizverwaltung oder die Behörde, die für die Ent-
scheidung über die Offenlegung der Aufzeichnungen zuständig ist,
kann entscheiden, dass der Nutzen einer Weitergabe der sensiblen
Sicherheitsinformationen für andere rechtlich zulässige Zwecke die
nachteiligen inländischen und internationalen Auswirkungen über-
wiegt, die eine solche Offenlegung für diese oder künftige Sicher-
heitsuntersuchungen haben kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 381
Norm Nr.
Artikel Nr. Norm
(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)
15 Abs. 1 A2.1.15.1 Das Personal der leitenden Sicherheitsuntersuchungsstelle und alle
sonstigen Personen, die zur Beteiligung an der Sicherheitsunter-
suchung oder zu einem Beitrag dazu aufgefordert wurden, unter-
liegen den anwendbaren Regeln über die Schweigepflicht nach den
anwendbaren Rechtsvorschriften oder Verfahren, einschließlich hin-
sichtlich der Anonymität derjenigen, die an einem Unfall oder einer
Störung beteiligt sind.
15 Abs. 2 A2.1.15.2 Die leitende Sicherheitsuntersuchungsstelle übermittelt die Infor-
mationen, die ihres Erachtens für die Verhütung von Unfällen oder
schweren Störungen von Belang sind, den für die Herstellung oder
Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugausrüstungen
zuständigen Personen und den Personen oder Stellen, die für den
Betrieb von Luftfahrzeugen oder die Ausbildung von Personal zu-
ständig sind.
15 Abs. 3 A2.1.15.3 Die leitende Sicherheitsuntersuchungsstelle legt der nationalen
Zivilluftfahrtbehörde die einschlägigen Sachinformationen offen, die
sie im Zuge der Sicherheitsuntersuchung erhalten haben, mit Aus-
nahme der sensiblen Sicherheitsinformationen oder der Informa-
tionen, die einen Interessenkonflikt verursachen. Die Informationen,
die die nationalen Zivilluftfahrtbehörden erhalten, werden nach den
anwendbaren Rechtsvorschriften der Vertragspartei geschützt.
15 Abs. 4 A2.1.15.4 Die leitende Sicherheitsuntersuchungsstelle ist berechtigt, Opfer
und deren Angehörige oder deren Vereinigungen zu informieren
oder Informationen zu veröffentlichen über die Tatsachenfest-
stellungen, den Fortgang der Sicherheitsuntersuchung, etwaige
vorläufige Berichte oder Schlussfolgerungen und/oder Sicherheits-
empfehlungen, sofern dies die Ziele der Sicherheitsuntersuchung
nicht beeinträchtigt und die anwendbaren Rechtsvorschriften über
den Schutz personenbezogener Daten uneingeschränkt einge-
halten werden.
15 Abs. 5 A2.1.15.5 Bevor sie die in Norm A2.1.15.4 genannten Informationen ver-
öffentlicht, teilt die leitende Sicherheitsuntersuchungsstelle den
Opfern und deren Angehörigen oder deren Vereinigungen diese
Informationen so mit, dass die Ziele der Sicherheitsuntersuchung
nicht beeinträchtigt werden.
16 Abs. 1 A2.1.16.1 Jede Sicherheitsuntersuchung ist mit einem Bericht in einer Form
abzuschließen, die der Art und Schwere des Unfalls oder der
schweren Störung angemessen ist. Im Bericht ist zu erklären, dass
das einzige Ziel der Sicherheitsuntersuchung die Verhütung künf-
tiger Unfälle und Störungen ist, ohne eine Schuld oder Haftung
festzustellen. Im Bericht sind gegebenenfalls Sicherheitsempfeh-
lungen zu machen.
16 Abs. 2 A2.1.16.2 Der Bericht wahrt die Anonymität aller an dem Unfall oder der
schweren Störung beteiligten Personen.
16 Abs. 3 A2.1.16.3 Wenn im Rahmen von Sicherheitsuntersuchungen vor Abschluss
der Untersuchung Berichte erstellt werden, kann die Sicherheits-
untersuchungsstelle vor der Veröffentlichung der Berichte Bemer-
kungen der betroffenen Behörden und des betroffenen Inhabers
der Musterzulassung, Herstellers und Betreibers einholen. Sie un-
terliegen hinsichtlich des Inhalts der Konsultation den anwendbaren
Vorschriften über die berufliche Schweigepflicht.
16 Abs. 4 A2.1.16.4 Vor Veröffentlichung des Abschlussberichts kann die Sicherheits-
untersuchungsstelle Bemerkungen der betroffenen Behörden und
des betroffenen Inhabers der Musterzulassung, Herstellers und
Betreibers einholen, die hinsichtlich des Inhalts der Konsultation
den anwendbaren Vorschriften über die berufliche Schweigepflicht
unterliegen. Bei der Einholung solcher Bemerkungen befolgt die
Sicherheitsuntersuchungsstelle die internationalen Richtlinien und
Empfehlungen.
16 Abs. 5 A2.1.16.5 Sensible Sicherheitsinformationen werden nur dann in einen Bericht
aufgenommen, wenn sie für die Analyse des Unfalls oder der
schweren Störung von Belang sind. Informationen oder Teile da-
von, die für die Analyse nicht relevant sind, sind nicht offenzulegen.
382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
Norm Nr.
Artikel Nr. Norm
(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)
16 Abs. 6 A2.1.16.6 Die Sicherheitsuntersuchungsstelle veröffentlicht den Abschluss-
bericht so bald wie möglich und möglichst innerhalb von zwölf
Monaten nach dem Unfall oder der schweren Störung.
16 Abs. 7 A2.1.16.7 Kann der Abschlussbericht nicht innerhalb von zwölf Monaten
veröffentlicht werden, gibt die Sicherheitsuntersuchungsstelle einen
Zwischenbericht mindestens zu jedem Jahrestag des Unfalls oder
der schweren Störung heraus, in dem der Untersuchungsfortgang
und etwaige zu Tage getretene Sicherheitsprobleme dargelegt
werden.
16 Abs. 8 A2.1.16.7 Die Sicherheitsuntersuchungsstelle übermittelt so bald wie möglich
eine Ausfertigung des Abschlussberichts und der Sicherheits-
empfehlungen
a) entsprechend den internationalen Richtlinien und Empfehlun-
gen an die Sicherheitsuntersuchungsstellen und Zivilluftfahrt-
behörden der betroffenen Staaten und an die Internationale
Zivilluftfahrt-Organisation,
b) an die Adressaten der in dem Bericht enthaltenen Sicherheits-
empfehlungen.
17 Abs. 1 A2.1.17.1 Während der Sicherheitsuntersuchung empfiehlt die Sicherheits-
untersuchungsstelle nach einer angemessenen Konsultation der
beteiligten Verkehrskreise in einem datierten Übermittlungsschrei-
ben an die betroffenen Behörden, einschließlich Behörden in Dritt-
ländern, etwaige Präventivmaßnahmen, die nach ihrer Auffassung
unverzüglich zur Verbesserung der Flugsicherheit zu ergreifen sind.
17 Abs. 2 A2.1.17.2 Eine Sicherheitsuntersuchungsstelle kann Sicherheitsempfehlun-
gen auch auf der Grundlage von Studien oder Analysen einer Reihe
von Untersuchungen oder anderer Tätigkeiten herausgeben, die
durchgeführt wurden.
17 Abs. 3 A2.1.17.3 Eine Sicherheitsempfehlung darf auf keinen Fall zu einer Vermutung
der Schuld oder Haftung für einen Unfall, eine schwere Störung
oder eine Störung führen.
18 Abs. 1 A2.1.18.1 Der Adressat einer Sicherheitsempfehlung hat den Empfang des
Übermittlungsschreibens zu bestätigen und die Sicherheitsunter-
suchungsstelle, die die Empfehlung herausgegeben hat, innerhalb
von 90 Tagen nach Zugang des Übermittlungsschreibens über die
getroffenen oder erwogenen Maßnahmen sowie gegebenenfalls
über die für deren Durchführung erforderliche Zeit bzw., wenn
keine Maßnahmen ergriffen werden, über die Gründe dafür zu
informieren.
18 Abs. 2 A2.1.18.2 Innerhalb von 60 Tagen nach Zugang der Antwort hat die Sicher-
heitsuntersuchungsstelle dem Adressaten mitzuteilen, ob sie die
Antwort für angemessen hält oder nicht, und gibt die Gründe an,
wenn sie mit der Entscheidung, keine Maßnahmen zu ergreifen,
nicht einverstanden ist.
20 A2.1.20.1 1. Luftfahrtunternehmen der EU und Israels wenden Verfahren an,
die es ermöglichen,
a) so früh wie möglich eine auf den besten verfügbaren Infor-
mationen basierende geprüfte Liste aller Personen an Bord
zu erstellen und
b) sofort nachdem das Eintreten eines Unfalls eines Luftfahr-
zeugs mitgeteilt wurde, die Liste der gefährlichen Güter an
Bord zu erstellen.
2. Um eine rasche Unterrichtung der Angehörigen der Fluggäste
von der Anwesenheit ihrer Angehörigen an Bord eines Flug-
zeugs, das an einem Unfall beteiligt ist, zu ermöglichen, bieten
die Luftfahrtunternehmen den Reisenden die Möglichkeit, den
Namen und die Adresse einer Kontaktperson für den Fall eines
Unfalls anzugeben. Diese Informationen dürfen von den Luft-
fahrtgesellschaften nur im Fall eines Unfalls verwendet werden;
sie werden nicht an Dritte weitergegeben und dürfen nicht zu
gewerblichen Zwecken verwendet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 383
Norm Nr.
Artikel Nr. Norm
(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)
3. Der Name einer Person an Bord darf nicht öffentlich zugänglich
gemacht werden, bevor die Angehörigen dieser Person von den
zuständigen Stellen benachrichtigt wurden. Die in Absatz 1
Buchstabe a genannte Liste ist gemäß den einschlägigen
Rechtsvorschriften der Vertragspartei vertraulich zu behandeln,
und der Name jeder Person, die auf dieser Liste steht, darf unter
dieser Voraussetzung nur öffentlich zugänglich gemacht wer-
den, wenn die Angehörigen der entsprechenden Personen an
Bord keine Einwände erhoben haben.
21 A2.1.21.1 1. Zur Sicherstellung einer umfassenderen und harmonisierteren
Behandlung von Unfällen erstellen alle Vertragsparteien auf
nationaler Ebene einen Notfallplan für Unfälle in der Zivilluftfahrt.
Ein solcher Notfallplan umfasst auch die Unterstützung der
Opfer von Unfällen in der Zivilluftfahrt und ihrer Angehörigen.
2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle in ihrem Hoheits-
gebiet niedergelassenen Luftfahrtunternehmen über einen Plan
für die Unterstützung der Opfer von Unfällen in der Zivilluftfahrt
und ihrer Angehörigen verfügen. Diese Pläne sollten insbeson-
dere die psychologische Betreuung der Opfer von Unfällen in
der Zivilluftfahrt und ihrer Angehörigen berücksichtigen und es
dem Luftfahrtunternehmen ermöglichen, einen größeren Unfall
zu bewältigen. Die Vertragsparteien prüfen die Unterstützungs-
pläne der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Luftfahrt-
unternehmen.
3. Eine Vertragspartei, die angesichts der Tötung oder schweren
Verletzung seiner Staatsangehörigen ein besonderes Interesse
bei einem Unfall geltend machen kann, der sich in ihrem Ho-
heitsgebiet ereignet hat, ist berechtigt, einen Sachverständigen
zu benennen, der das Recht hat,
a) den Unfallort aufzusuchen,
b) Zugang zu den einschlägigen Tatsacheninformationen,
deren öffentliche Freigabe durch die leitende Sicherheits-
untersuchungsstelle genehmigt wurde, sowie zu Informa-
tionen über den Untersuchungsfortgang zu erhalten,
c) eine Ausfertigung des Abschlussberichts zu erhalten.
4. Ein gemäß Absatz 3 benannter Sachverständiger kann im Rah-
men der geltenden Rechtsvorschriften Unterstützung bei der
Identifizierung der Opfer leisten und an Zusammenkünften
mit Überlebenden, die Staatsangehörige seines Staats sind,
teilnehmen.
23 A2.1.23.1 Die Vertragsparteien legen Regeln für Sanktionen bei Verstößen ge-
gen die in diesem Anhang aufgeführten Normen und Vorschriften
für die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen
in der Zivilluftfahrt fest. Die Sanktionen sollen wirksam, verhältnis-
mäßig und abschreckend sein.
384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
A.2.2: Richtlinie 2003/42/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003
über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt
Norm Nr.
Artikel Nr. Norm
(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)
1 A2.2.1.1 Zweck dieser Richtlinie ist es, einen Beitrag zur Verbesserung der
Sicherheit in der Luftfahrt zu leisten, indem gewährleistet wird, dass
sicherheitsrelevante Informationen gemeldet, erfasst, gespeichert,
geschützt und verbreitet werden. Die Erfassung von Ereignis-
meldungen dient ausschließlich der Verhütung von Unfällen und
Störungen, nicht der Klärung von Schuld- oder Haftungsfragen.
2 A2.2.2.1 Die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2003/42/EG
gelten, soweit anwendbar und angemessen, für die in diesem
Anhang aufgeführten Normen und Vorschriften für die Meldung von
Ereignissen in der Zivilluftfahrt.
3 A2.2.3.1 Die in diesem Anhang aufgeführten Normen und Vorschriften für
die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt gelten für Ereignis-
se, die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährden
bzw. – wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden – gefährden
würden.
4 Abs. 1 A2.2.4.1 Die Vertragsparteien schreiben vor, dass Ereignisse von jeder von
dem Ereignis betroffenen Person oder von jeder Person, die über
eine Lizenz nach dem Flugsicherungsgesetz verfügt und von jedem
Besatzungsmitglied, auch wenn es nicht von dem Ereignis be-
troffen war, den zuständigen Behörden gemeldet werden.
5 Abs. 1 A2.2.5.1 Die Vertragsparteien benennen eine oder mehrere zuständige
Behörden, die ein System zur Erfassung, Auswertung, Verarbeitung
und Speicherung von Ereignissen, die gemeldet werden, einrich-
ten.
5 Abs. 2 – 3 A2.2.5.2 Die zuständigen Behörden speichern die erfassten Meldungen in
ihren Datenbanken. Unfälle oder schwere Störungen sind ebenfalls
in diesen Datenbanken zu speichern.
6 A2.2.6.1 Israel und die Mitgliedstaaten tauschen erforderlichenfalls Sicher-
heitsinformationen aus. Die von Israel verwendete Datenbank sollte
mit der ECCAIRS-Software kompatibel sein.
8 Abs. 1 A2.2.8.1 Die Vertragsparteien ergreifen im Einklang mit ihren einzelstaat-
lichen Rechtsvorschriften die nötigen Maßnahmen, um einen
angemessenen Schutz der von ihnen aufgrund der Richtlinie
2003/42/EG erhaltenen vertraulichen Informationen zu gewähr-
leisten. Sie verwenden diese Informationen nur für die Zwecke
der Richtlinie 2003/42/EG.
8 Abs. 2 A2.2.8.2 Ungeachtet der Art oder Klassifizierung von Ereignissen und Un-
fällen oder schweren Störungen werden Namen oder Anschriften
von Einzelpersonen niemals in der Datenbank nach der Norm
A2.2.5.2 gespeichert.
8 Abs. 3 A2.2.8.3 Die Vertragsparteien verzichten unbeschadet der geltenden straf-
rechtlichen Vorschriften auf die Einleitung von Verfahren in Fällen
eines nicht vorsätzlichen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften, von
denen sie ausschließlich aufgrund einer Meldung im Rahmen des
einzelstaatlichen Systems zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse
Kenntnis erlangen, außer in Fällen grober Fahrlässigkeit.
9 A2.2.9.1 Jede Vertragspartei richtet ein System der freiwilligen Meldung von
Ereignissen ein, um die Erhebung von Informationen über tatsäch-
liche oder potenzielle Sicherheitsmängel, die nicht durch ein
System meldepflichtiger Ereignisse erfasst werden können, zu
erleichtern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 385
Teil B: Flugverkehrsmanagement
B.1: Verordnung (EG) Nr. 549/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004
zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung
eines einheitlichen europäischen Luftraums (,Rahmenverordnung‘),
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
Norm Nr. Kategorie
Artikel Nr. (Teil/Rechtsvor.#/ (Anhang IV Teil B Norm
Art.#/Norm#) Abschnitt A oder B)
1 Abs. 1 – 3 B.1.1.1 A Mit der Initiative des einheitlichen europäischen Luftraums wird das
Ziel verfolgt, die derzeitigen Sicherheitsstandards des Luftverkehrs
zu verbessern, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des
Luftverkehrssystems zu leisten und die Gesamteffizienz des Flug-
verkehrsmanagements (ATM) und der Flugsicherungsdienste (ANS)
für den allgemeinen Flugverkehr in den Vertragsparteien im Hinblick
darauf zu steigern, den Anforderungen aller Luftraumnutzer zu ent-
sprechen. Dieser einheitliche europäische Luftraum besteht aus
einem zusammenhängenden europaweiten Netz von Strecken,
Streckenmanagement- und Flugverkehrsmanagementsystemen,
denen ausschließlich Sicherheits-, Effizienz- und technische Erwä-
gungen zum Vorteil aller Luftraumnutzer zugrunde liegen. In Verfol-
gung dieses Ziels errichtet die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 einen
harmonisierten Rechtsrahmen für die Schaffung des einheitlichen
europäischen Luftraums.
Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und der in den
Grundverordnungen des einheitlichen europäischen Luftraums
genannten Maßnahmen lässt die hoheitliche Gewalt der Vertrags-
parteien über ihren Luftraum und die Anforderungen der Vertrags-
parteien in Bezug auf die öffentliche Ordnung, die öffentliche
Sicherheit und Verteidigungsfragen nach Maßgabe des Artikels 13
unberührt. Die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und die in den Grund-
verordnungen des einheitlichen europäischen Luftraums genannten
Maßnahmen erstrecken sich nicht auf militärische Einsätze oder
militärische Übungen.
Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und der in den
Grundverordnungen des einheitlichen europäischen Luftraums
genannten Maßnahmen lässt die Rechte und Pflichten der Ver-
tragsparteien im Rahmen des Abkommens von Chicago über die
internationale Zivilluftfahrt von 1944 unberührt. In diesem Zusam-
menhang ist ein weiteres Ziel die Unterstützung der Vertrags-
parteien bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die sich aus dem
Abkommen von Chicago ergeben, indem eine Grundlage für die
gemeinsame Auslegung und einheitliche Durchführung seiner
Bestimmungen geschaffen und gewährleistet wird, dass diese
Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und den ent-
sprechenden Durchführungsvorschriften gebührend berücksichtigt
werden.
2 B.1.2.1 A Die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG)
Nr. 549/2004 gelten, soweit anwendbar und angemessen, für die
in diesem Anhang aufgeführten Normen und Vorschriften für das
Flugverkehrsmanagement. Jede Bezugnahme auf die Mitglied-
staaten gilt als Bezugnahme auf die Vertragsparteien.
4 Abs. 1 B.1.4.1 A Die Vertragsparteien benennen oder errichten gemeinsam oder
einzeln eine oder mehrere Stellen als nationale Aufsichtsbehörde,
die die Aufgaben wahrnimmt, die dieser Behörde aufgrund der Ver-
ordnung (EG) Nr. 549/2004 und der in Artikel 3 der Verordnung (EG)
Nr. 549/2004 genannten Maßnahmen übertragen werden.
4 Abs. 2 B.1.4.2 A Die nationalen Aufsichtsbehörden sind von den Flugsicherungs-
organisationen unabhängig. Diese Unabhängigkeit ist durch eine
ausreichende Trennung – zumindest auf funktionaler Ebene –
zwischen nationalen Aufsichtsbehörden und Flugsicherungsorga-
nisationen sicherzustellen.
386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
Norm Nr. Kategorie
Artikel Nr. (Teil/Rechtsvor.#/ (Anhang IV Teil B Norm
Art.#/Norm#) Abschnitt A oder B)
4 Abs. 3 B.1.4.3 A Die nationalen Aufsichtsbehörden üben ihre Befugnisse unpartei-
isch, unabhängig und transparent aus. Dies wird erreicht, indem
entsprechende Verwaltungs- und Kontrollmechanismen angewandt
werden, auch innerhalb der Regierungsstellen einer Vertragspartei.
Dies hindert allerdings die nationalen Aufsichtsbehörden nicht da-
ran, ihre Aufgaben innerhalb der Vorschriften für die Organisation
einzelstaatlicher Zivilluftfahrtbehörden oder anderer staatlicher
Stellen wahrzunehmen.
4 Abs. 4 B.1.4.4 A Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die nationalen Aufsichts-
behörden über die notwendigen Ressourcen und Kapazitäten ver-
fügen, um die ihnen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 549/2004
zugewiesenen Aufgaben wirksam und fristgerecht zu erfüllen.
9 B.1.9.1 A Die Sanktionen, die die Vertragsparteien insbesondere für von Luft-
raumnutzern und Dienstleistern begangene Verstöße gegen die
Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und gegen die in den Grundver-
ordnungen des einheitlichen europäischen Luftraums genannten
Maßnahmen erlassen, müssen wirksam, verhältnismäßig und ab-
schreckend sein.
10 B.1.10.1 A Die Vertragsparteien, die gemäß ihren nationalen Rechtsvorschrif-
ten tätig werden, richten Anhörungsverfahren für eine angemes-
sene Einbeziehung der Beteiligten, einschließlich der Vertretungs-
organe des Fachpersonals, bei der Verwirklichung des einheitlichen
europäischen Luftraums ein.
11 Abs. 1 B.1.11.1 A Zur Verbesserung der Leistung der Flugsicherungsdienste und
Netzfunktionen wird ein Leistungssystem für Flugsicherungsdienste
und Netzfunktionen eingerichtet. Der Antrag enthält Folgendes:
a) nationale Pläne einschließlich Leistungszielen in den zentralen
Leistungsbereichen der Sicherheit, der Umwelt, Kapazität und
Kosteneffizienz, die die Übereinstimmung mit der Initiative für
den einheitlichen europäischen Luftraum gewährleisten, und
b) periodische Überprüfung, Überwachung und Vergleich der Leis-
tung von Flugsicherungsdiensten und Netzfunktionen.
11 Abs. 2 B.1.11.2 A Nach dem in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004
genannten Regelungsverfahren kann die Kommission Eurocontrol
oder eine andere unparteiische und kompetente Stelle benennen,
die als ,Leistungsüberprüfungsgremium‘ tätig wird. Das Leistungs-
überprüfungsgremium hat die Aufgabe, die nationalen Aufsichts-
behörden auf Anfrage bei der Umsetzung des Leistungssystems zu
unterstützen. Die Kommission stellt sicher, dass das Leistungs-
überprüfungsgremium bei der Durchführung der ihm von der Kom-
mission übertragenen Aufgaben unabhängig handelt.
11 Abs. 3 Buchst. b B.1.11.3 A Die in der Norm B.1.11.1 genannten nationalen Pläne werden von
den nationalen Aufsichtsbehörden ausgearbeitet und von der Ver-
tragspartei angenommen. Diese Pläne enthalten verbindliche
nationale Ziele und ein System von geeigneten Anreizen, wie es
von der Vertragspartei angenommen wurde. Die Pläne werden in
Absprache mit Flugsicherungsorganisationen, Vertretern von Luft-
raumnutzern sowie ggf. mit Flughafenbetreibern und Flughafen-
koordinatoren erstellt.
11 Abs. 3 Buchst. d B.1.11.4 A Der Bezugszeitraum für das Leistungssystem beträgt mindestens
drei Jahre und höchstens fünf Jahre. Während dieses Zeitraums
wenden die Vertragsparteien und/oder die nationalen Aufsichtsbe-
hörden in dem Fall, dass die nationalen Ziele nicht erreicht werden,
die angemessenen Maßnahmen an, die sie festgelegt haben.
11 Abs. 4 B.1.11.5 A Folgende Verfahren gelten für das Leistungssystem:
a) die Sammlung, Validierung, Prüfung, Bewertung und Weiter-
gabe von einschlägigen Daten über die Leistung von Flugsiche-
rungsdiensten und Netzfunktionen von allen einschlägigen
Parteien, einschließlich der Flugsicherungsorganisationen, der
Luftraumnutzer, der Flughafenbetreiber, der nationalen Auf-
sichtsbehörden, der Vertragsparteien und Eurocontrol;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 387
Norm Nr. Kategorie
Artikel Nr. (Teil/Rechtsvor.#/ (Anhang IV Teil B Norm
Art.#/Norm#) Abschnitt A oder B)
b) die Auswahl geeigneter wesentlicher Leistungsbereiche auf
der Grundlage des ICAO-Dokuments Nr. 9854 ,Global Air
Traffic Management Operational Concept‘, die mit denen im
Leistungsrahmen des ATM-Masterplans festgestellten Leis-
tungsbereichen abgestimmt sind, einschließlich der Bereiche
Sicherheit, Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz, und die
gegebenenfalls an die besonderen Erfordernisse des einheit-
lichen europäischen Luftraums und an die einschlägigen Ziele
für diese Bereiche angepasst sind, sowie die Festlegung einer
Reihe von wesentlichen Leistungsindikatoren für die Leistungs-
messung;
c) die Bewertung der nationalen Leistungsziele auf der Grundlage
des nationalen Leistungsplans und
d) die Überwachung der nationalen Leistungspläne einschließlich
geeigneter Warnverfahren.
11 Abs. 5 B.1.11.6 A Bei der Einrichtung des Leistungssystems wird berücksichtigt, dass
Streckendienste, Nahverkehrsbereichsdienste und Netzfunktionen
unterschiedlich sind und entsprechend behandelt werden sollten,
gegebenenfalls auch zum Zweck der Leistungsmessung.
11 Abs. 6 B.1.11.7 A Es gelten die in Anhang IV des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrs-
abkommens EU-Israel aufgeführten Durchführungsvorschriften für
das Leistungssystem.
13 B.1.13.1 A Die Grundverordnungen des einheitlichen europäischen Luftraums
stehen der Anwendung von Maßnahmen einer Vertragspartei nicht
entgegen, soweit diese zur Wahrung von vitalen sicherheits- oder
verteidigungspolitischen Interessen notwendig sind. Dies sind ins-
besondere Maßnahmen, die zwingend erforderlich sind
– zur Überwachung des gemäß den regionalen ICAO-Luftfahrt-
Übereinkommen in seine Zuständigkeit fallenden Luftraums, ein-
schließlich der Fähigkeit, alle diesen Luftraum nutzenden Luft-
fahrzeuge zu erfassen, zu identifizieren und zu bewerten, um die
Sicherheit von Flügen zu gewährleisten, sowie Maßnahmen zur
Erfüllung sicherheits- und verteidigungsbezogener Erfordernisse
zu ergreifen,
– bei schwerwiegenden innerstaatlichen Störungen der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung,
– im Kriegsfall oder im Fall von ernsten, eine Kriegsgefahr dar-
stellenden internationalen Spannungen,
– zur Erfüllung der internationalen Verpflichtungen einer Vertrags-
partei im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und der
internationalen Sicherheit,
– zur Durchführung militärischer Einsätze und Übungen, ein-
schließlich der notwendigen Übungsmöglichkeiten.
388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
B.2: Verordnung (EG) Nr. 550/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004
über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten
im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“),
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
Norm Nr. Kategorie
Artikel Nr. (Teil/Rechtsvor.#/ (Anhang IV Teil B Norm
Art.#/Norm#) Abschnitt A oder B)
2 Abs. 1 – 2 B.2.2.1 A Durchführung von Inspektionen und Erhebungen durch die natio-
nale Aufsichtsbehörde, um eine angemessene Beaufsichtigung der
Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 550/2004, insbesondere hin-
sichtlich des sicheren und effizienten Betriebs von Flugsicherungs-
organisationen, die Dienste im Zusammenhang mit dem Luftraum
erbringen, für den die Vertragspartei zuständig ist, zu gewähr-
leisten. Die betroffenen Flugsicherungsorganisationen unterstützen
die Durchführung dieser Arbeiten.
2 Abs. 3 B.2.2.2 B Länder, die an einem funktionalen Luftraumblock beteiligt sind,
schließen Vereinbarungen auf dem Gebiet der Beaufsichtigung, die
Inspektionen und Überprüfungen der Flugsicherungsorganisationen
gewährleisten, die Dienste im Zusammenhang mit diesen funk-
tionalen Luftraumblöcken erbringen.
2 Abs. 4 – 6 B.2.2.3 A Länder, deren Flugsicherungsorganisationen Dienste im Luftraum
eines anderen Landes erbringen, schließen eine Inspektionen und
Erhebungen gewährleistende Vereinbarung über die Beaufsichti-
gung dieser Flugsicherungsorganisationen. Diese Vereinbarungen
enthalten Regelungen für das Vorgehen in Fällen, in denen eine
Nichteinhaltung der geltenden gemeinsamen Anforderungen vor-
liegt.
4 A Es gelten die in Anhang IV des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrs-
abkommens EU-Israel aufgeführten Durchführungsvorschriften für
die Sicherheitsanforderungen.
7 Abs. 1 B.2.7.1 A Flugsicherungsorganisationen unterliegen einer Zertifizierung durch
die Vertragsparteien.
7 Abs. 3 B.2.7.2 A Die nationalen Aufsichtsbehörden erteilen den Flugsicherungs-
organisationen Zeugnisse, die die Bestimmungen der Verordnung
(EU) Nr. 1035/2011 und der geltenden nationalen Rechtsvorschrif-
ten erfüllen.
7 Abs. 3 B.2.7.3 A Zeugnisse können einzeln für jede Kategorie von Flugsicherungs-
diensten gemäß der Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG)
Nr. 549/2004 oder für ein Bündel solcher Dienste erteilt werden.
7 Abs. 3 B.2.7.4 A Die Zeugnisse werden regelmäßig überprüft.
7 Abs. 4 + B.2.7.5 A In den Zeugnissen sind die Rechte und Pflichten der Flugsiche-
Anhang II rungsorganisationen anzugeben, einschließlich des diskriminie-
rungsfreien Zugangs zu Diensten für Luftraumnutzer, unter beson-
derer Berücksichtigung des Sicherheitsaspekts. Die Zertifizierung
kann lediglich an die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 550/2004
genannten Bedingungen geknüpft werden. Die Bedingungen
müssen sachlich gerechtfertigt, diskriminierungsfrei, verhältnis-
mäßig und transparent sein.
7 Abs. 5 B.2.7.6 A Die Vertragsparteien können die Erbringung von Flugsicherungs-
diensten ohne Zertifizierung zulassen, wenn es sich bei den Flug-
bewegungen in erster Linie nicht um allgemeinen Luftverkehr
handelt.
7 Abs. 6 B.2.7.7 B Die Erteilung eines Zeugnisses eröffnet den Flugsicherungsorgani-
sationen die Möglichkeit, ihre Dienstleistungen anderen Vertrags-
parteien, anderen Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzern
und Flughäfen in den Vertragsparteien anzubieten.
7 Abs. 7 B.2.7.8 A Die nationalen Aufsichtsbehörden überwachen die Konformität mit
dem Zeugnis.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 389
Norm Nr. Kategorie
Artikel Nr. (Teil/Rechtsvor.#/ (Anhang IV Teil B Norm
Art.#/Norm#) Abschnitt A oder B)
7 Abs. 7 B.2.7.9 A Stellt eine nationale Aufsichtsbehörde fest, dass der Inhaber eines
Zeugnisses diese Anforderungen oder Bedingungen nicht mehr
erfüllt, so trifft sie unter Gewährleistung der Aufrechterhaltung der
Dienste geeignete Maßnahmen. Diese Maßnahmen können den
Entzug des Zeugnisses einschließen.
7 Abs. 8 B.2.7.10 B Eine Vertragspartei erkennt das in einer anderen Vertragspartei ge-
mäß den in diesem Anhang aufgeführten Normen und Vorschriften
für das Flugverkehrsmanagement erteilte Zeugnis an.
8 Abs. 1 B.2.8.1 A Die Vertragsparteien sorgen für die Erbringung von Flugverkehrs-
diensten auf ausschließlicher Grundlage innerhalb bestimmter Luft-
raumblöcke in Bezug auf den Luftraum in ihrem Zuständigkeits-
bereich. Hierzu benennen die Vertragsparteien einen Dienstleister
für Flugverkehrsdienste, der im Besitz eines in den Vertragsparteien
gültigen Zeugnisses ist.
8 Abs. 2 B.2.8.2 B Die Rechtssysteme dürfen nicht die Erbringung grenzübergreifen-
der Dienste verhindern, indem sie vorschreiben, dass Flugsiche-
rungsorganisationen
a) unmittelbar oder mehrheitlich im Eigentum eines bestimmten
Staats oder seiner Staatsangehörigen sein müssen,
b) ihre eingetragene Niederlassung oder Hauptbetriebsstätte in
diesem Staat haben müssen oder
c) nur Einrichtungen in diesem Staat nutzen dürfen.
8 Abs. 3 B.2.8.3 A Die Vertragsparteien legen die Rechte und Pflichten der benannten
Dienstleister fest. Die Pflichten können Bedingungen für die zeit-
nahe Bereitstellung relevanter Informationen umfassen, die zur
Identifizierung aller Luftfahrzeugbewegungen im Luftraum in ihrem
Zuständigkeitsbereich geeignet sind.
8 Abs. 4 B.2.8.4 A Es liegt im Ermessen der Vertragsparteien, einen Dienstleister für
Flugverkehrsdienste auszuwählen, sofern dieser die in diesem An-
hang aufgeführten Normen und Vorschriften für das Flugverkehrs-
management erfüllt.
8 Abs. 5 B.2.8.4 B In Bezug auf funktionale Luftraumblöcke, die nach Artikel 9a fest-
gelegt wurden und sich über den Luftraum im Zuständigkeitsbe-
reich mehrerer Vertragsparteien erstrecken, benennen die betref-
fenden Vertragsparteien gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 550/2004 spätestens einen Monat vor der Umsetzung des
Luftraumblocks gemeinsam einen oder mehrere Dienstleister für
Flugverkehrsdienste.
9 B.2.9.1 A Die Vertragsparteien können einen Dienstleister für Wetterdienste
benennen, der die Gesamtheit oder einen Teil der Wetterdaten auf
ausschließlicher Grundlage in Bezug auf die Gesamtheit oder einen
Teil des Luftraums in ihrem Zuständigkeitsbereich bereitstellt; hier-
bei sind Sicherheitserwägungen zu berücksichtigen.
9a Abs. 1 B.2.9a.1 B Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um
zu gewährleisten, dass funktionale Luftraumblöcke umgesetzt
werden, damit die erforderliche Kapazität und Effizienz des Flug-
verkehrsmanagementnetzes innerhalb des einheitlichen euro-
päischen Luftraums erreicht und ein hohes Sicherheitsniveau
aufrechterhalten sowie ein Beitrag zur Gesamtleistung des Luft-
verkehrssystems und zur Verringerung der Umweltauswirkungen
erbracht wird. Die Vertragsparteien – vor allem Vertragsparteien,
die aneinander angrenzende funktionale Luftraumblöcke einrich-
ten – arbeiten so weit wie möglich zusammen, um die Einhaltung
dieser Bestimmung zu gewährleisten.
9a Abs. 2 B.2.9a.2 B Für funktionale Luftraumblöcke gilt insbesondere:
a) sie sind durch eine Sicherheitsanalyse untermauert,
b) sie ermöglichen eine optimale Nutzung des Luftraums unter
Berücksichtigung des Verkehrsflusses,
390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
Norm Nr. Kategorie
Artikel Nr. (Teil/Rechtsvor.#/ (Anhang IV Teil B Norm
Art.#/Norm#) Abschnitt A oder B)
c) sie gewährleisten die Übereinstimmung mit dem gemäß
Artikel 6 der Luftraum-Verordnung festgelegten europäischen
Streckennetz,
d) sie sind anhand von Kosten-Nutzen-Analysen durch ihren Zu-
satznutzen gerechtfertigt, einschließlich der optimalen Nutzung
technischer und personeller Mittel,
e) sie gewährleisten eine reibungslose und flexible Übergabe der
Zuständigkeit für die Flugverkehrskontrolle zwischen den Flug-
verkehrsdienststellen,
f) sie stellen die Kompatibilität zwischen den unterschiedlichen
Luftraumkonfigurationen sicher und optimieren dabei unter
anderem die derzeitigen Fluginformationsgebiete,
g) sie entsprechen den Bedingungen, die sich aus regionalen
Übereinkünften im Rahmen der ICAO ergeben,
h) sie halten die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung
(EG) Nr. 550/2004 bestehenden regionalen Übereinkünfte ein,
und
i) sie fördern die Kohärenz mit den gemeinschaftsweiten Leis-
tungszielen.
9a Abs. 3 B.2.9a.3 B Die Festlegung eines funktionalen Luftraumblocks erfolgt aus-
schließlich im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien
und gegebenenfalls der Drittstaaten, die für einen Teil des Luft-
raums innerhalb des funktionalen Luftraumblocks zuständig sind.
Vor der Festlegung eines funktionalen Luftraumblocks übermitteln
die betreffenden Vertragsparteien den anderen Vertragsparteien
und anderen Beteiligten angemessene Informationen, damit sie
Gelegenheit zur Abgabe von Bemerkungen erhalten.
9a Abs. 4 B.2.9a.4 B Falls sich ein funktionaler Luftraumblock auf einen Luftraum be-
zieht, der ganz oder teilweise in die Zuständigkeit von zwei oder
mehr Vertragsparteien fällt, enthält die Vereinbarung zur Festlegung
des funktionalen Luftraumblocks die erforderlichen Bestimmungen
darüber, wie der Block geändert werden kann und wie eine Ver-
tragspartei aus einem Block ausscheiden kann, sowie Übergangs-
bestimmungen.
9a Abs. 5 B.2.9a.5 B Bei Unstimmigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien
bezüglich eines grenzübergreifenden funktionalen Luftraumblocks,
der Luftraum unter ihrer Zuständigkeit betrifft, können die betref-
fenden Vertragsparteien diese Angelegenheit gemeinsam dem
Ausschuss für den einheitlichen Luftraum zur Stellungnahme
unterbreiten. Die Stellungnahme ist an die betreffenden Vertrags-
parteien gerichtet. Unbeschadet der Norm B.2.9a.3 berücksichti-
gen die Vertragsparteien diese Stellungnahme in ihrem Bemühen
um eine Lösung.
10 Abs. 1 B.2.10.1 A Flugsicherungsorganisationen können die Dienste anderer in den
Vertragsparteien zertifizierter Dienstleister in Anspruch nehmen.
10 Abs. 2 B.2.10.2 A Die Flugsicherungsorganisationen formalisieren ihre Arbeitsbezie-
hungen durch schriftliche Vereinbarungen oder gleichwertige recht-
liche Abmachungen, in denen die besonderen Aufgaben und Funk-
tionen festgelegt sind, die die einzelnen Dienstleister übernehmen,
und die einen Austausch von Betriebsdaten zwischen sämtlichen
Dienstleistern im Hinblick auf den allgemeinen Flugverkehr ermög-
lichen. Diese Vereinbarungen oder Abmachungen werden der bzw.
den betreffenden nationalen Aufsichtsbehörden mitgeteilt.
10 Abs. 3 B.2.10.3 A In Fällen, in denen die Erbringung von Flugverkehrsdiensten be-
troffen ist, ist die Zustimmung der betreffenden Vertragsparteien
erforderlich. In Fällen, in denen die Erbringung von Wetterdiensten
betroffen ist, ist die Zustimmung der betreffenden Vertragsparteien
erforderlich, falls sie einen Dienstleister auf ausschließlicher Grund-
lage gemäß Norm B.2.9.1 benannt haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 391
Norm Nr. Kategorie
Artikel Nr. (Teil/Rechtsvor.#/ (Anhang IV Teil B Norm
Art.#/Norm#) Abschnitt A oder B)
11 B.2.10.4 A Die Vertragsparteien ergreifen im Rahmen der gemeinsamen Ver-
kehrspolitik die notwendigen Maßnahmen um sicherzustellen, dass
zwischen den zuständigen zivilen und militärischen Stellen schrift-
liche Vereinbarungen oder gleichwertige rechtliche Abmachungen
für die Verwaltung bestimmter Luftraumblöcke geschlossen oder
erneuert werden.
12 Abs. 1 B.2.12.1 A Ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse oder Rechtsform erstellen
und veröffentlichen Flugsicherungsorganisationen ihre Rechnungs-
legung und lassen diese von einer unabhängigen Stelle prüfen.
12 Abs. 2 B.2.12.2 A Auf jeden Fall veröffentlichen Flugsicherungsorganisationen einen
jährlichen Geschäftsbericht und unterziehen sich regelmäßig einer
unabhängigen Prüfung.
12 Abs. 3 B.2.12.3 A Erbringen Flugsicherungsorganisationen Dienstebündel, so erfas-
sen sie die Kosten und Einnahmen aus den Flugsicherungsdiensten
und weisen diese aus, und zwar untergliedert gemäß der geltenden
Gebührenregelung und führen gegebenenfalls konsolidierte Konten
für andere, nicht flugsicherungsbezogene Dienste, wie dies erfor-
derlich wäre, wenn die betreffenden Dienste von verschiedenen
Unternehmen erbracht würden.
12 Abs. 4 B.2.12.4 A Die Vertragsparteien benennen die zuständigen Behörden, die be-
rechtigt sind, die Rechnungslegung von Dienstleistern einzusehen,
die Dienste in Bezug auf den Luftraum in ihrem Zuständigkeits-
bereich erbringen.
13 Abs. 1 B.2.13.1 B Im Hinblick auf den allgemeinen Flugverkehr sind relevante Be-
triebsdaten zur Erfüllung der betrieblichen Erfordernisse der Betei-
ligten in Echtzeit zwischen allen Flugsicherungsorganisationen,
Luftraumnutzern und Flughäfen auszutauschen. Die Daten dürfen
nur für Betriebszwecke verwendet werden.
13 Abs. 2 B.2.13.2 B Der Zugang zu relevanten Betriebsdaten wird den zuständigen
Behörden, zertifizierten Flugsicherungsorganisationen, Luftraum-
nutzern und Flughäfen diskriminierungsfrei eingeräumt.
13 Abs. 3 B.2.13.3 B Zertifizierte Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzer und
Flughäfen legen Standardbedingungen für den Zugang zu ihren
anderen relevanten Betriebsdaten, die nicht von Absatz 1 erfasst
werden, fest. Diese Standardbedingungen sind von den nationalen
Aufsichtsbehörden zu genehmigen. Die Einzelbestimmungen für
derartige Bedingungen werden gegebenenfalls nach dem in
Artikel 5 Absatz 3 der Rahmenverordnung genannten Verfahren
festgelegt.
18 Abs. 1 – 2 B.2.18.1 A Weder die nationalen Aufsichtsbehörden der Vertragsparteien, die
im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften tätig werden,
noch die Kommission dürfen Informationen vertraulicher Art
weitergeben, insbesondere Informationen über Flugsicherungs-
organisationen, deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenbestand-
teile. Dies berührt nicht das Recht auf Offenlegung durch nationale
Aufsichtsbehörden der Vertragsparteien oder die Kommission in
den Fällen, in denen dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben wesentlich
ist, wobei die Offenlegung verhältnismäßig sein muss und den be-
rechtigten Interessen von Flugsicherungsorganisationen, Luftraum-
nutzern, Flughäfen oder anderen einschlägigen Beteiligten am
Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen hat.
392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
B.3: Verordnung (EG) Nr. 551/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004
über die Ordnung und Nutzung des Luftraums
im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“),
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
Norm Nr. Kategorie
Artikel Nr. (Teil/Rechtsvor.#/ (Anhang IV Teil B Norm
Art.#/Norm#) Abschnitt A oder B)
1 B.3.1.1 A Ein Ziel ist die Unterstützung des Konzepts eines schrittweise
stärker integriert betriebenen Luftraums im Rahmen der gemein-
samen Verkehrspolitik und die Festlegung gemeinsamer Gestal-
tungs-, Planungs- und Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung
einer effizienten und sicheren Durchführung des Flugverkehrs-
managements. Der Luftraum ist so zu nutzen, dass die Erbringung
von Flugsicherungsdiensten als kohärentes und konsistentes
Ganzes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 unterstützt wird.
Diese gilt für den Luftraum innerhalb der ICAO-Regionen EUR und
AFI, in dem die Vertragsparteien für die Erbringung von Flug-
verkehrsdiensten gemäß der Flugsicherungsdienste-Verordnung
(EG) Nr. 550/2004 zuständig sind. Die Vertragsparteien können die
Verordnung (EG) Nr. 551/2004 auch auf den in ihrem Zuständig-
keitsbereich liegenden Luftraum innerhalb anderer ICAO-Gebiete
anwenden, sofern sie die anderen Vertragsparteien davon unter-
richten.
3 Abs. 1 B.3.3.1 B Die Vertragsparteien streben die Einrichtung und Anerkennung
eines einzigen europäischen Fluginformationsgebietes für den
oberen Luftraum (European Upper Flight Information Region, EUIR)
und dessen Anerkennung durch die ICAO an.
3 Abs. 2 B.3.3.2 B Das EUIR wird so gestaltet, dass es den Luftraum umfasst, der
gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 in die
Zuständigkeit der Vertragsparteien fällt; es kann auch den Luftraum
von europäischen Drittstaaten umfassen.
3 Abs. 3 B.3.3.3 B Die Festlegung des EUIR erfolgt unbeschadet der Zuständigkeit der
Vertragsparteien für die Benennung von Dienstleistern für Flug-
verkehrsdienste für den Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich
gemäß Norm B.2.8.1.
3 Abs. 4 B.3.3.4 B Die Vertragsparteien sind gegenüber der ICAO weiterhin für die
geografisch abgegrenzten Fluginformationsgebiete für den oberen
Luftraum und für die Fluginformationsgebiete verantwortlich, die
ihnen die ICAO zugewiesen hatte.
3a B.3.3a.1 A Es gelten die in Anhang IV des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrs-
abkommens EU-Israel aufgeführten Durchführungsvorschriften für
elektronische Luftfahrtinformationen.
4 B.3.4.1 A Es gelten die in Anhang IV des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrs-
abkommens EU-Israel aufgeführten Durchführungsvorschriften für
die Luftverkehrsregeln und die Luftraumklassifizierung.
6 Abs. 1 B.3.6.1 A Die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes (ATM-Netz)
erlauben eine optimale Luftraumnutzung und gewährleisten, dass
die Luftraumnutzer Flugverkehr auf den bevorzugten Flugwegen
durchführen können, und ermöglichen dabei einen größtmöglichen
Zugang zum Luftraum und zu Flugsicherungsdiensten. Diese Funk-
tionen des Netzes sollen Initiativen auf nationaler Ebene sowie auf
der Ebene der funktionalen Luftraumblöcke unterstützen und unter
Wahrung der Trennung von regulativen und operativen Aufgaben
umgesetzt werden.
6 Abs. 2 B.3.6.2 A Die vom Netzmanager bei der Gestaltung des Streckennetzes und
der Verwaltung knapper Ressourcen wahrgenommenen Funktionen
sowie die Möglichkeit, z. B. Eurocontrol als Netzmanager einzu-
setzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 393
Norm Nr. Kategorie
Artikel Nr. (Teil/Rechtsvor.#/ (Anhang IV Teil B Norm
Art.#/Norm#) Abschnitt A oder B)
6 Abs. 3 B.3.6.3 A Die Kommission kann die Liste der Funktionen der Norm B.3.6.2
nach entsprechender Konsultation der Interessenvertreter der be-
troffenen Industrie ergänzen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht
wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 551/2004
durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 5 Absatz 4 der
Rahmenverordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle
erlassen.
6 Abs. 4 B.3.6.4 A Es gelten die detaillierten Vorschriften für die Durchführung der in
Artikel 6 der Luftraum-Verordnung (551/2004) genannten Maßnah-
men, mit Ausnahme der in Artikel 6 Absätze 6 bis 9 der Verordnung
(EG) Nr. 551/2004 genannten Maßnahmen, die in Anhang IV des
Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens EU-Israel aufgeführt
sind. Diese Durchführungsvorschriften sehen insbesondere vor:
a) Koordinierung und Harmonisierung der Prozesse und Verfahren
zur Erhöhung der Effizienz der Verwaltung der Frequenzen für
den Luftverkehr, einschließlich der Ausarbeitung von Grund-
sätzen und Kriterien;
b) zentrale Funktion zur Koordinierung der rechtzeitigen Feststel-
lung und Deckung des Bedarfs an Frequenzen in den Frequenz-
bereichen, die dem allgemeinen europäischen Flugverkehr zu-
gewiesen wurden, zur Unterstützung der Schaffung und des
Betriebs des europäischen Luftverkehrsnetzes;
c) zusätzliche Netzfunktionen, wie in dem ATM-Masterplan fest-
gelegt;
d) ausführliche Festlegungen für eine kooperative Entscheidungs-
findung zwischen den Vertragsparteien, den Flugsicherungs-
organisationen und der Netzverwaltungsfunktion;
e) Festlegungen für die Konsultation der relevanten Beteiligten
an der Entscheidungsfindung auf nationaler und europäischer
Ebene und
f) innerhalb des Funkfrequenzspektrums, das von der Interna-
tionalen Fernmeldeunion für den allgemeinen Flugverkehr zu-
gewiesen wurde, eine Trennung der Aufgaben und Zuständig-
keiten zwischen der Netzverwaltungsfunktion und den natio-
nalen Frequenzverwaltern, durch die gewährleistet ist, dass die
Funktionen der nationalen Frequenzverwaltung weiterhin die
Zuweisungen vornehmen, die keine Auswirkungen auf das Netz
haben. In den Fällen, in denen keine Auswirkungen auf das Netz
zu verzeichnen sind, arbeiten die nationalen Frequenzverwalter
mit den für die Netzverwaltungsfunktionen Verantwortlichen
zusammen, um die Nutzung der Frequenzen zu optimieren.
6 Abs. 5 B.3.6.5 A Andere Aspekte der Gestaltung des Luftraums als die in Artikel 6
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 genannten werden auf
nationaler Ebene oder auf der Ebene der funktionalen Luftraum-
blöcke geregelt. Dieser Gestaltungsprozess berücksichtigt die An-
forderungen und die Komplexität des Verkehrs sowie Leistungs-
pläne auf nationaler Ebene oder auf Ebene der funktionalen
Luftraumblöcke, und er beinhaltet eine umfassende Konsultation
der relevanten Luftraumnutzer oder relevanter Gruppen, die Luft-
raumnutzer vertreten, und gegebenenfalls der Militärbehörden.
6 Abs. 6 B.3.6.6 B Die Vertragsparteien betrauen Eurocontrol oder eine andere unpar-
teiische und kompetente Stelle – unter Festsetzung entsprechender
Aufsichtsvereinbarungen – mit der Durchführung des Verkehrsfluss-
managements.
6 Abs. 7 B.3.6.7 A Es gelten die in Anhang IV des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrs-
abkommens EU-Israel aufgeführten Durchführungsvorschriften für
das Verkehrsflussmanagement.
394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
Norm Nr. Kategorie
Artikel Nr. (Teil/Rechtsvor.#/ (Anhang IV Teil B Norm
Art.#/Norm#) Abschnitt A oder B)
7 Abs. 1 B.3.7.1 A Unter Berücksichtigung der Organisation militärischer Belange in
ihrem Zuständigkeitsbereich stellen die Vertragsparteien die ein-
heitliche Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung
im einheitlichen europäischen Luftraum, wie es von der ICAO
beschrieben und von Eurocontrol entwickelt wurde, sicher, um das
Luftraummanagement und das Flugverkehrsmanagement im
Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik zu erleichtern.
7 Abs. 3 B.3.7.2 A Es gelten die in Anhang IV des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrs-
abkommens EU-Israel aufgeführten Durchführungsvorschriften für
die flexible Luftraumnutzung.
8 Abs. 1 B.3.8.1 A In Fällen, in denen die Anwendung des Artikels 7 der Verordnung
(EG) Nr. 551/2004 mit erheblichen betrieblichen Schwierigkeiten
verbunden ist, können die Vertragsparteien die Anwendung zeit-
weilig unter der Bedingung aussetzen, dass sie dies dem Gemein-
samen Ausschuss unverzüglich mitteilen.
8 Abs. 2 B.3.8.2 A Nach der Einführung einer zeitweiligen Aussetzung der Anwendung
können für den Luftraum im Zuständigkeitsbereich der betroffenen
Vertragspartei(en) Anpassungen der gemäß Artikel 7 Absatz 3 der
Verordnung (EG) Nr. 551/2004 erlassenen Vorschriften vorgenom-
men werden.
B.4: Verordnung (EG) Nr. 552/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004
über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes
(„Interoperabilitäts-Verordnung“),
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
Norm Nr. Kategorie
Artikel Nr. (Teil/Rechtsvor.#/ (Anhang IV Teil B Norm
Art.#/Norm#) Abschnitt A oder B)
1 + Anhang I B.4.1.1 A Im Geltungsbereich der Rahmenverordnung betrifft die Verordnung
(EG) Nr. 552/2004 die Interoperabilität des europäischen Flug-
verkehrsmanagementnetzes. Sie gilt für die in Anhang I der Ver-
ordnung (EG) Nr. 552/2004 genannten Systeme, ihre Kompo-
nenten und zugehörigen Verfahren. Ziel ist die Verwirklichung der
Interoperabilität zwischen den verschiedenen Systemen, Kompo-
nenten und zugehörigen Verfahren des europäischen Flugverkehrs-
managementnetzes, wobei den einschlägigen internationalen
Normen gebührend Rechnung zu tragen ist. Außerdem soll die ko-
ordinierte und zügige Einführung neuer vereinbarter und validierter
Betriebskonzepte oder Technologien im Bereich des Flugverkehrs-
managements sichergestellt werden.
2 + Anhang II B.4.2.1 A Das europäische Flugverkehrsmanagementnetz, seine Systeme
und deren Komponenten und zugehörige Verfahren müssen grund-
legenden Anforderungen entsprechen. Die grundlegenden Anfor-
derungen sind in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 fest-
gelegt.
3 B.4.3.1 A Es gelten die in Anhang IV des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrs-
abkommens EU-Israel aufgeführten Durchführungsvorschriften für
die Interoperabilität.
Systeme, Komponenten und zugehörige Verfahren müssen die
relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität wäh-
rend ihrer Lebensdauer erfüllen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 395
Norm Nr. Kategorie
Artikel Nr. (Teil/Rechtsvor.#/ (Anhang IV Teil B Norm
Art.#/Norm#) Abschnitt A oder B)
In den Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität ist insbe-
sondere Folgendes vorzusehen:
a) Es sind etwaige spezifische Anforderungen zur Ergänzung oder
Präzisierung der grundlegenden Anforderungen festzulegen,
insbesondere hinsichtlich Sicherheit, nahtlosem Betrieb und
Leistung, und/oder
b) soweit angezeigt, sind etwaige spezifische Anforderungen zur
Ergänzung oder Präzisierung der grundlegenden Anforderungen
zu beschreiben, insbesondere hinsichtlich der koordinierten
Einführung neuer vereinbarter und validierter Betriebskonzepte
oder Technologien, und/oder
c) falls die Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität sich
auf Systeme beziehen, sind darin die Komponenten zu bestim-
men, und/oder
d) es sind die speziellen Konformitätsbewertungsverfahren zu
beschreiben, in die gegebenenfalls die benannten Stellen nach
Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 einzubeziehen sind,
und zwar auf der Grundlage der im Beschluss 93/465/EWG
festgelegten Module, die zur Bewertung der Konformität oder
der Gebrauchstauglichkeit der Komponenten sowie zur Über-
prüfung von Systemen heranzuziehen sind, und/oder
e) es sind die Durchführungsbedingungen anzugeben, gegebe-
nenfalls einschließlich des Stichtags, ab dem alle Beteiligten sie
einhalten müssen.
Bei der Ausarbeitung, Annahme und Überprüfung der Durch-
führungsvorschriften für die Interoperabilität sind die geschätzten
Kosten und der voraussichtliche Nutzen der technischen Lösungen,
mit denen sie erfüllt werden können, im Hinblick auf die Festlegung
der gangbarsten Lösung und unter gebührender Beachtung der
Aufrechterhaltung eines vereinbarten hohen Sicherheitsniveaus zu
berücksichtigen. Jedem Entwurf einer Durchführungsvorschrift
für die Interoperabilität wird eine Bewertung der Kosten und des
Nutzens dieser Lösungen für alle Beteiligten beigefügt.
Die Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität werden nach
dem Verfahren des Artikels 8 der Rahmenverordnung festgelegt.
4 Abs. 2 A Bei Systemen und zugehörigen Verfahren oder Komponenten, die
die einschlägigen gemeinschaftlichen Spezifikationen erfüllen,
deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffent-
licht wurden, wird davon ausgegangen, dass sie die grundlegenden
Anforderungen und/oder die Durchführungsvorschriften für die
Interoperabilität einhalten.
5 + Anhang III B.4.5.1 A Den Komponenten ist eine EG-Konformitätserklärung oder EG-
Gebrauchstauglichkeitserklärung beizufügen. Die Bestandteile die-
ser Erklärung sind in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 552/2004
festgelegt.
Der Hersteller oder sein in den Vertragsparteien ansässiger Bevoll-
mächtigter hat sicherzustellen und mittels der EG-Konformitätser-
klärung oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung zu bescheinigen,
dass er die Bestimmungen der grundlegenden Anforderungen und
der relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität
angewandt hat.
Bei Komponenten, denen die EG-Konformitätserklärung oder EG-
Gebrauchstauglichkeitserklärung beigefügt ist, wird von der Einhal-
tung der grundlegenden Anforderungen und der relevanten Durch-
führungsvorschriften für die Interoperabilität ausgegangen.
In den relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität
wird gegebenenfalls angegeben, welche Aufgaben im Zusammen-
hang mit der Bewertung der Konformität oder Gebrauchstauglich-
keit von Komponenten von den benannten Stellen nach Artikel 8
der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 durchzuführen sind.
396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
Norm Nr. Kategorie
Artikel Nr. (Teil/Rechtsvor.#/ (Anhang IV Teil B Norm
Art.#/Norm#) Abschnitt A oder B)
6 + Anhang IV B.4.6.1 A Die Flugsicherungsorganisation unterzieht die Systeme einer EG-
Prüfung gemäß den relevanten Durchführungsvorschriften für die
Interoperabilität, um sicherzustellen, dass sie die grundlegenden
Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 und die Durch-
führungsvorschriften für die Interoperabilität bei ihrer Einbindung in
das europäische Flugverkehrsmanagementnetz erfüllen. Vor der
Indienststellung eines Systems stellt die jeweilige Flugsicherungs-
organisation eine EG-Prüferklärung aus, mit der die Einhaltung der
Vorschriften bestätigt wird, und legt sie zusammen mit technischen
Unterlagen der nationalen Aufsichtsbehörde vor. Die Bestandteile
dieser Erklärung und der technischen Unterlagen sind in Anhang IV
der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 festgelegt. Die nationale Auf-
sichtsbehörde kann zusätzliche Informationen anfordern, die zur
Überwachung der Einhaltung der Vorschriften erforderlich sind.
In den relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität
wird gegebenenfalls angegeben, welche Aufgaben im Zusammen-
hang mit der Prüfung des Systems von den benannten Stellen nach
Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 durchzuführen sind.
Die EG-Prüferklärung steht Bewertungen nicht entgegen, die die
nationale Aufsichtsbehörde aus anderen, die Interoperabilität nicht
betreffenden Gründen möglicherweise vornehmen muss.
6a B.4.6a.1 A Ein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung
gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung
einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit ausgestelltes Zeug-
nis gilt, insofern es sich auf Komponenten oder Systeme bezieht,
für die Zwecke von Artikel 5 und 6 der der Verordnung (EG)
Nr. 552/2004 als EG-Konformitätserklärung oder EG-Gebrauchs-
tauglichkeitserklärung oder als EG-Prüferklärung, wenn es den
Nachweis der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der
der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 und der einschlägigen Durch-
führungsvorschriften für die Interoperabilität einschließt.
7 Abs. 1 B.4.7.1 A Stellt die nationale Aufsichtsbehörde fest, dass
a) eine Komponente, der eine EG-Konformitätserklärung oder
EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung beigefügt ist, oder
b) ein System, dem eine EG-Prüferklärung beigefügt ist,
die grundlegenden Anforderungen und/oder die relevanten Durch-
führungsvorschriften für die Interoperabilität nicht erfüllt, so trifft sie
unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Sicher-
heit und Aufrechterhaltung des Betriebs sicherzustellen, alle gebo-
tenen Maßnahmen, um den Einsatzbereich der betreffenden Kom-
ponente oder des betreffenden Systems zu beschränken oder
seine Verwendung durch die Stellen im Zuständigkeitsbereich der
Behörde zu verbieten.
8 Abs. 1 B.4.8.1 A Die Vertragsparteien melden dem Gemeinsamen Ausschuss die
Stellen, die sie mit der Durchführung von Aufgaben im Zusammen-
hang mit der Bewertung der Konformität oder Gebrauchstauglich-
keit nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 und/oder der
Prüfung nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 beauf-
tragt haben, und geben den Zuständigkeitsbereich jeder Stelle und
die ihr von der Kommission erteilte Kennnummer an.
8 Abs. 2 B.4.8.2 A Bei der Beurteilung der zu benennenden Stellen wenden die Ver-
tragsparteien die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 552/2004
genannten Kriterien an. Diese Kriterien gelten als erfüllt, wenn die
Stellen den Bewertungskriterien der einschlägigen europäischen
Normen entsprechen.
8 Abs. 3 + B.4.8.3 A Die Vertragsparteien widerrufen die Benennung, wenn eine benann-
Anhang V te Stelle die in Anhang V genannten Kriterien nicht mehr erfüllt. Sie
unterrichten unverzüglich den Gemeinsamen Ausschuss darüber.
8 Abs. 4 B.4.8.4 A Unbeschadet der Anforderungen von Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3
der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 können die Vertragsparteien be-
schließen, gemäß Artikel 3 der Flugsicherungsdienste-Verordnung
anerkannte Organisationen als benannte Stellen zu bestellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 397
B.5: Verordnung (EG) Nr. 216/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008
zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt
und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit,
zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates,
der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG,
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1108/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008
in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste
sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG
Norm Nr. Kategorie
Artikel Nr. (Teil/Rechtsvor.#/ (Anhang IV Teil B Norm
Art.#/Norm#) Abschnitt A oder B)
3 B.5.3.1 A Die in Artikel 3 Buchstaben da, e, f, g, q, r und s der Verordnung
(EG) Nr. 216/2008 in der geänderten Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 1108/2009 genannten Begriffsbestimmungen gelten für die in
diesem Anhang aufgeführten Normen und Vorschriften. Jede Be-
zugnahme auf die Mitgliedstaaten gilt als Bezugnahme auf die
Vertragsparteien.
8b Abs. 1 B.5.8b.1 A Die Bereitstellung von ATM/ANS muss den grundlegenden Anfor-
derungen nach Anhang Vb der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in
der geänderten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 ge-
nügen.
8b Abs. 2 B.5.8b.2 A Die Anbieter von ATM/ANS müssen im Besitz eines Zeugnisses
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1035/2011 und des geltenden
nationalen Rechts sein. Das Zeugnis wird ausgestellt, wenn der
Anbieter nachgewiesen hat, dass er über die Befähigung und die
Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügt, die mit
den Sonderrechten des Anbieters verbunden sind. Die gewährten
Sonderrechte sowie der Umfang der erbrachten Dienstleistungen
sind im Zeugnis zu vermerken.
8b Abs. 3 B.5.8b.3 A Abweichend von Norm B.5.8b.2 können die Vertragsparteien be-
schließen, dass Anbieter von Fluginformationsdiensten erklären
dürfen, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrneh-
mung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit den erbrachten
Diensten verbunden sind.
8b Abs. 4 B.5.8b.4 B Mit den Maßnahmen nach Norm B.5.8b.6 kann ein Zulassungs-
erfordernis für bestimmte, mit der Konstruktion, Herstellung oder
Instandhaltung von sicherheitskritischen ATM/ANS-Systemen
und -Komponenten befassten Organisationen festgelegt werden.
Das Zeugnis für diese Organisationen wird erteilt, wenn diese nach-
gewiesen haben, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur
Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit deren
Sonderrechten verbunden sind. Die durch das Zeugnis gewährten
Sonderrechte sind darin zu vermerken.
8b Abs. 5 B.5.8b.5 A Mit den Maßnahmen nach Norm B.5.8b.6 kann ein Zulassungs-
erfordernis oder ersatzweise eine Validierung durch den ATM/ANS-
Anbieter für sicherheitskritische ATM/ANS-Systeme und -Kompo-
nenten festgelegt werden. Das Zeugnis für diese Systeme und
Komponenten wird erteilt oder die Validierung erfolgt, wenn der
Antragsteller nachgewiesen hat, dass die Systeme und Kompo-
nenten die Einzelspezifikationen erfüllen, die festgelegt wurden,
um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß
Norm B.5.8b.1 sicherzustellen.
8b Abs. 6 B.5.8b.6 A Es gelten die in Artikel 8b Absatz 6 der Verordnung (EG)
Nr. 216/2008, in der geänderten Fassung der Verordnung (EU)
Nr. 1108/2009, genannten Durchführungsvorschriften für
ATM/ANS, die in Anhang IV des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrs-
abkommens EU-Israel aufgeführt sind.
8c Abs. 1 B.5.8c.1 A Fluglotsen sowie Personen und Organisationen, die an der
Ausbildung, Prüfung, Kontrolle und medizinischen Untersuchung
von Fluglotsen mitwirken, müssen den einschlägigen grund-
legenden Anforderungen nach Anhang Vb der Verordnung (EU)
Nr. 1108/2009 genügen.
398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
Norm Nr. Kategorie
Artikel Nr. (Teil/Rechtsvor.#/ (Anhang IV Teil B Norm
Art.#/Norm#) Abschnitt A oder B)
8c Abs. 2 B.5.8c.2 A Fluglotsen müssen im Besitz einer Lizenz und eines ärztlichen
Zeugnisses sein, die der ausgeführten Tätigkeit entsprechen.
8c Abs. 3 B.5.8c.3 A Die in Norm B.5.8c.2 genannte Lizenz wird nur erteilt, wenn der
Antragsteller nachweist, dass er die Vorschriften erfüllt, die erlassen
wurden, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen
an theoretische Kenntnisse, praktische Fertigkeiten, Sprachkennt-
nisse und Erfahrung gemäß Anhang Vb der Verordnung (EU)
Nr. 1108/2009 sicherzustellen.
8c Abs. 4 B.5.8c.4 A Das in Norm B.5.8c.2 genannte ärztliche Zeugnis wird nur aus-
gestellt, wenn der Fluglotse die Vorschriften erfüllt, die erlassen
wurden, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen an
die medizinische Tauglichkeit gemäß Anhang Vb der Verordnung
(EG) Nr. 216/2008 in der geänderten Fassung der Verordnung (EU)
Nr. 1108/2009 sicherzustellen. Das ärztliche Zeugnis kann von flug-
medizinischen Sachverständigen oder flugmedizinischen Zentren
ausgestellt werden.
8c Abs. 5 B.5.8c.5 A Die dem Fluglotsen gewährten Sonderrechte sowie der Geltungs-
bereich der Lizenz und des ärztlichen Zeugnisses sind in der Lizenz
und dem Zeugnis zu vermerken.
8c Abs. 6 B.5.8c.6 A Die Befähigung von Organisationen zur Fluglotsenausbildung, von
flugmedizinischen Sachverständigen und von flugmedizinischen
Zentren, die mit ihren Sonderrechten verbundenen Verantwortlich-
keiten in Bezug auf die Ausstellung von Lizenzen und ärztlichen
Zeugnissen wahrzunehmen, wird durch Ausstellung eines Zeugnis-
ses anerkannt.
8c Abs. 7 B.5.8c.7 A Ein Zeugnis wird Ausbildungsorganisationen, flugmedizinischen
Sachverständigen und flugmedizinischen Zentren für Fluglotsen er-
teilt, die nachgewiesen haben, dass sie die Vorschriften erfüllen,
die erlassen wurden, um die Einhaltung der grundlegenden An-
forderungen nach Anhang Vb der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in
der geänderten Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1108/2009
sicherzustellen. Die durch das Zeugnis gewährten Sonderrechte
sind darin zu vermerken.
8c Abs. 8 B.5.8c.8 A Für die praktische Ausbildung oder für die Beurteilung der Fertig-
keiten von Fluglotsen zuständige Personen müssen im Besitz eines
Zeugnisses sein. Das Zeugnis wird erteilt, wenn die betreffende
Person nachgewiesen hat, dass sie die Vorschriften erfüllt, die fest-
gelegt wurden, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderun-
gen gemäß Anhang Vb der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in der
geänderten Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1108/2009 sicherzu-
stellen. Die durch das Zeugnis gewährten Sonderrechte sind darin
zu vermerken.
8c Abs. 9 B.5.8c.9 A Synthetische Übungsgeräte müssen den einschlägigen grund-
legenden Anforderungen nach Anhang Vb der Verordnung (EG)
Nr. 216/2008 in der geänderten Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 1108/2009 genügen.
8c Abs. 10 B.5.8c.10 A/B1 Es gelten die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in der
geänderten Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1108/2009 genannten
Durchführungsvorschriften, die in Anhang IV des Europa-
Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens EU-Israel aufgeführt sind.
Anhang Vb B.5.Vb.1 A a) Alle Luftfahrzeuge mit Ausnahme derjenigen, die eine Tätigkeit
Nummer 1 gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 216/2008 ausüben, werden in allen Phasen des Fluges oder
auf dem Roll- und Vorfeld eines Flugplatzes in Überein-
stimmung mit den geltenden allgemeinen Betriebsvorschriften
sowie eventuell für die Nutzung dieses Luftraums geltenden
Verfahren betrieben.
1 Bestimmungen, die aus den ICAO-Richtlinien abgeleitet wurden, werden als Klasse A eingestuft. Alle übrigen Bestimmungen werden als Klasse B
eingestuft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 399
Norm Nr. Kategorie
Artikel Nr. (Teil/Rechtsvor.#/ (Anhang IV Teil B Norm
Art.#/Norm#) Abschnitt A oder B)
b) Alle Luftfahrzeuge mit Ausnahme derjenigen, die eine Tätigkeit
gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 216/2008 ausüben, werden mit den vorgeschriebenen
Komponenten versehen und entsprechend betrieben. Die in
ATM/ANS-Systemen verwendeten Komponenten müssen auch
mit den Vorschriften in Anhang Vb Nummer 3 der Verordnung
(EG) Nr. 216/2008 in der geänderten Fassung der Verordnung
(EU) Nr. 1108/2009 übereinstimmen.
Anhang Vb B.5.Vb.2 A Es gelten die grundlegenden Anforderungen nach Anhang Vb
Nummer 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in der geänderten
Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1108/2009.
Anhang Vb B.5.Vb.3 A Es gelten die grundlegenden Anforderungen nach Anhang Vb
Nummer 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in der geänderten
Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1108/2009.
Anhang Vb B.5.Vb.4 A/B1 Es gelten die grundlegenden Anforderungen nach Anhang Vb
Nummer 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in der geänderten
Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1108/2009.
Anhang Vb B.5.Vb.5 A Es gelten die grundlegenden Anforderungen nach Anhang Vb
Nummer 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in der geänderten
Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1108/2009.
1 Bestimmungen, die aus den ICAO-Richtlinien abgeleitet wurden, werden als Klasse A eingestuft. Alle übrigen Bestimmungen werden als Klasse B
eingestuft.
400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
Teil C: Umwelt
C.1: Richtlinie 2002/30/EG
über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen
auf Flughäfen der Gemeinschaft
Norm Nr.
Artikel Nr. Norm
(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)
3 C.1.3.1 Die Vertragsparteien stellen sicher, dass zuständige Behörden
existieren, die für Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Ein-
führung lärmbedingter Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen ver-
antwortlich sind.
4 C.1.4.1 Die Vertragsparteien beschließen einen ausgewogenen Ansatz bei
der Lösung von Lärmproblemen auf Flughäfen ihres Gebiets. Sie
können ferner wirtschaftliche Anreize für Lärmschutzmaßnahmen
prüfen.
C.1.4.2 Plant eine zuständige Behörde Betriebsbeschränkungen, so be-
rücksichtigt sie die voraussichtlichen Kosten und den wahrschein-
lichen Nutzen der verschiedenen möglichen Maßnahmen sowie die
Besonderheiten des Flughafens.
C.1.4.3 Die getroffenen Maßnahmen oder Maßnahmenpakete sind nicht
restriktiver, als es zur Verwirklichung der für einen bestimmten Flug-
hafen festgelegten Umweltziele notwendig ist. Sie stellen keine
Diskriminierung wegen der Staatszugehörigkeit oder Identität des
Luftfahrtunternehmens oder des Luftfahrzeugherstellers dar.
C.1.4.4 Für leistungsbedingte Betriebsbeschränkungen ist von dem Lärm-
wert des Luftfahrzeugs auszugehen, der durch das gemäß Band I
des Anhangs 16 des Abkommens über die Internationale Zivilluft-
fahrt durchgeführte Bescheinigungsverfahren ermittelt wurde.
5 + Anhang II C.1.5.1 Bei der Prüfung einer Entscheidung über Betriebsbeschränkungen
Nummern 1 – 3 werden die in Anhang II Absätze 1 – 3 der Richtlinie 2002/30/EG
genannten Informationen berücksichtigt, soweit dies für die betref-
fenden Betriebsbeschränkungen und die Merkmale des Flughafens
angemessen und möglich ist.
7 C.1.7.1 Die Vorschriften für die Prüfung der Betriebsbeschränkungen gelten
nicht für
a) Betriebsbeschränkungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser
Norm durch einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses
nach Anhang II Absatz 5 des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrs-
abkommens EU-Israel bestätigt worden sind,
b) unwesentliche technische Änderungen partieller Betriebsbe-
schränkungen, die für die Luftfahrtunternehmen auf einem be-
stimmten Flughafen keine signifikanten Kostenauswirkungen
haben und die nach der vorstehend genannten Umsetzung
dieser Norm vorgenommen werden.
9 C.1.9.1 In Einzelfällen können Vertragsparteien auf Flughäfen in ihrem
Gebiet einzelne Flüge von Luftfahrzeugen, die auf der Grundlage
anderer Bestimmungen der Richtlinie 2002/30/EG nicht zulässig
wären, genehmigen. Dies gilt für
a) Luftfahrzeuge, die im Einzelfall unter so außergewöhnlichen
Umständen eingesetzt werden, dass die Verweigerung einer
vorübergehenden Freistellung nicht gerechtfertigt wäre,
b) Luftfahrzeuge, die Flüge ohne Entgelt zum Zweck von Umbau-
ten, Reparaturen oder Wartung durchführen.
10 C.1.10.1 Die Vertragsparteien stellen sicher, dass zur Anwendung der Be-
triebsbeschränkungen Verfahren zur Konsultation der Betroffenen
gemäß dem anzuwendenden nationalen Recht eingeführt werden.
11 C.1.11.1 Jede Vertragspartei unterrichtet unverzüglich die andere Vertrags-
partei von jeder neuen Betriebsbeschränkung, deren Einführung
auf einem Flughafen in ihrem Hoheitsgebiet sie beschlossen hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 401
Norm Nr.
Artikel Nr. Norm
(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)
12 C.1.12.1 Die Vertragsparteien gewährleisten das Recht, gegen die Beschlüs-
se über Betriebsbeschränkungen bei einer Beschwerdestelle, die
nicht die Behörde ist, die den angefochtenen Beschluss erlassen
hat, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren
Rechtsbehelfe einzulegen.
Anhang II Informationen gemäß Norm C.1.5.1.
Nummer 1 – 3
C.2: Richtlinie 2006/93/EG
zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen
des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16
zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988)
Artikel Nr. Norm Nr. Norm
1 C.2.1.1 Anwendungsbereich:
a) Flugzeuge, deren maximale Startmasse größer oder gleich
34 000 kg ist, oder
b) Flugzeuge mit einer zugelassenen Sitzkonfiguration von mehr
als 19 Passagiersitzen.
2 C.2.2.2 Zivile Unterschallstrahlflugzeuge müssen den Normen gemäß Teil II
Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die
Internationale Zivilluftfahrt entsprechen.
3 C.2.3.1 Freistellungen von der Vorschrift, zivile Unterschallstrahlflugzeuge
nach den Normen gemäß Teil II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16
zum Abkommen zu betreiben, können gewährt werden für
a) Flugzeuge von historischem Interesse,
b) den befristeten Einsatz von Flugzeugen, die für außergewöhn-
liche Umstände eingesetzt werden, so dass die Versagung einer
befristeten Freistellung nicht vertretbar wäre, und
c) den befristeten Einsatz von Flugzeugen, die Flüge zu Umrüs-
tungs-, Reparatur- oder Wartungszwecken durchführen und
daher keine Einnahmen erzielen.
3 C.2.3.2 Eine Vertragspartei unterrichtet die zuständigen Behörden der
übrigen Vertragsparteien über die für Flugzeuge von historischem
Interesse gewährten Freistellungen.
Die Vertragsparteien erkennen die von einer anderen Vertragspartei
gewährten Freistellungen für Flugzeuge an, die in deren Luftfahr-
zeugrollen eingetragen sind.
5 C.2.5.1 Die Vertragsparteien legen geeignete Durchsetzungsmaßnahmen
fest, die bei einem Verstoß gegen die aufgrund der Richtlinie
2006/93/EG erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind,
und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung
zu gewährleisten. Die Maßnahmen müssen wirksam, verhältnis-
mäßig und abschreckend sein.
402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
Teil D: Haftung von Luftfahrtunternehmen
D.1: Verordnung (EG) Nr. 2027/97
des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen,
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002
Artikel Nr. Norm Nr. Norm
2 Abs. 1 Buchst. a, D.1.2.1 Die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 gelten für die in diesem
2 Abs. 1 Anhang aufgeführten Vorschriften und Normen für die Haftung von
Buchst. c – g Luftfahrtunternehmen bei Unfällen.
3 D.1.3.1 Anwendung des Übereinkommens von Montreal von 1999 durch
die Vertragsparteien, auch auf Inlandsflüge.
5 D.1.5.1 Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Luftfahrtunternehmen
schadensersatzberechtigten natürlichen Personen einen Vorschuss
zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse, und
zwar im Verhältnis zur Schwere des Falls, zahlen.
6 D.1.6.1 Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle Luftfahrtunternehmen
den Fluggästen an allen Verkaufsstellen eine Zusammenfassung
der wesentlichen Bestimmungen über die Haftung für Schäden der
Fluggäste und an deren Reisegepäck anbieten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 403
Teil E: Verbraucherrechte
E.1: Richtlinie 90/314/EWG
über Pauschalreisen
Norm Nr.
Artikel Nr. Norm
(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)
1 E.1.1.1 Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Ver-
tragsparteien über Pauschalreisen (einschließlich Pauschalurlaubs-
reisen und Pauschalrundreisen), die im Hoheitsgebiet der Vertrags-
parteien verkauft oder zum Kauf angeboten werden.
2 E.1.2.1 Die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 90/314/EWG
gelten, soweit anwendbar und angemessen, für die in diesem An-
hang aufgeführten Normen und Vorschriften für Pauschalreisen. Für
die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen
für Pauschalreisen:
„Pauschalreise“ bedeutet die im Voraus festgelegte Verbindung
von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem
Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, ein-
schließlich
a) Beförderung,
b) Unterbringung,
c) anderer touristischer Dienstleistungen, die nicht Nebenleistun-
gen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen be-
trächtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.
Auch bei getrennter Berechnung einzelner Leistungen, die im
Rahmen ein und derselben Pauschalreise erbracht werden, bleibt
der Veranstalter oder Vermittler den Verpflichtungen nach diesem
Anhang unterworfen.
3 E.1.3.1 Veranstalter oder Vermittler müssen vollständige und genaue Infor-
mationen erteilen. Wenn dem Verbraucher ein Prospekt zur Verfü-
gung gestellt wird, muss dieser deutlich lesbare, klare und genaue
Angaben zum Preis und – soweit von Bedeutung – zu Folgendem
enthalten:
a) Bestimmungsort; Transportmittel, ihre Merkmale und Klasse;
b) Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale der
Unterbringung sowie ihre Zulassung und touristische Ein-
stufung;
c) Mahlzeiten;
d) Reiseroute;
e) allgemeine Angaben über Pass- und Visumerfordernisse und
gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den
Aufenthalt erforderlich sind;
f) absoluter Betrag oder Prozentsatz des Preises, der als Anzah-
lung zu leisten ist, und Zeitplan für die Zahlung des Rest-
betrages;
g) Hinweis darauf, ob für das Zustandekommen der Pauschalreise
eine Mindestteilnehmerzahl erforderlich ist, und – wenn ja –
Angabe, bis wann dem Verbraucher spätestens mitgeteilt wird,
ob die Reise storniert wird.
Die gemachten Angaben sind verbindlich, es sei denn,
– die Änderungen dieser Angaben sind dem Verbraucher vor Ab-
schluss des Vertrages klar mitgeteilt worden; im Prospekt ist
ausdrücklich darauf hinzuweisen;
– die Änderungen sind später zwischen den Vertragsparteien ver-
einbart worden.
4 Abs. 1, 4 Abs. 2 E.1.4.1 Der Veranstalter und/oder der Vermittler unterrichtet den Verbrau-
cher vor Vertragsabschluss schriftlich oder in einer anderen ge-
eigneten Form allgemein über die Pass- und Visumerfordernisse,
insbesondere über die Fristen für die Erlangung dieser Dokumente
sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise
und den Aufenthalt erforderlich sind.
404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
Norm Nr.
Artikel Nr. Norm
(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)
Der Veranstalter und/oder der Vermittler teilt dem Verbraucher
schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form rechtzeitig vor
Beginn der Reise Folgendes mit:
i) Uhrzeiten und Orte von Zwischenstationen und Anschluss-
verbindungen; Angabe des vom Reisenden einzunehmenden
Platzes (z. B. Kabine oder Schlafkoje auf einem Schiff oder
Schlafwagen- oder Liegewagenabteil im Zug);
ii) Name, Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Vertretung
des Veranstalters und/oder des Vermittlers oder – wenn nicht
vorhanden – der örtlichen Stellen, die dem Verbraucher bei
Schwierigkeiten Hilfe leisten können.
Falls solche Vertretungen oder Stellen nicht bestehen, sind dem
Verbraucher auf jeden Fall eine Notrufnummer oder sonstige
Angaben mitzuteilen, mit deren Hilfe er mit dem Veranstalter
und/oder dem Vermittler Verbindung aufnehmen kann;
iii) bei Auslandsreisen und -aufenthalten Minderjähriger Angaben
darüber, wie eine unmittelbare Verbindung zu dem Kind oder
dem an seinem Aufenthaltsort Verantwortlichen hergestellt
werden kann;
Je nach der Natur der Pauschalreise umfasst der Vertrag mindes-
tens die nachstehend aufgeführten Bedingungen, sofern sie für die
jeweilige Pauschalreise relevant sind:
a) Bestimmungsort(e) und, soweit mehrere Aufenthalte vorge-
sehen sind, die einzelnen Zeiträume und deren Termine.
b) Transportmittel, ihre Merkmale und Klasse; Tag und Zeit sowie
Ort der Abreise und Rückkehr.
c) Schließt die Pauschalreise eine Unterbringung ein, Angaben
über Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale der
Unterbringung, ihre Zulassung und touristische Einstufung ge-
mäß den Vorschriften des Gaststaates, Anzahl der inbegriffenen
Mahlzeiten.
d) Hinweis darauf, ob für das Zustandekommen der Pauschalreise
eine Mindestteilnehmerzahl erforderlich ist, und – wenn ja – An-
gabe, bis wann dem Verbraucher spätestens mitgeteilt wird, ob
die Reise storniert wird;
e) Reiseroute;
f) Besuche, Ausflüge oder sonstige im vereinbarten Gesamtpreis
der Pauschalreise inbegriffene Leistungen;
g) Name und Anschrift des Veranstalters, des Vermittlers und ge-
gebenenfalls des Versicherers;
h) Preis der Pauschalreise sowie Hinweise auf eine etwaige Preis-
änderung gemäß Norm E.1.4.2 und Hinweise auf etwaige Ab-
gaben für bestimmte Leistungen (Landegebühren, Ein- oder
Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren
auf Flughäfen, Aufenthaltsgebühren), sofern diese nicht im Preis
der Pauschalreise inbegriffen sind;
i) Zeitplan für die Zahlung des Preises sowie Zahlungsmodali-
täten;
j) alle Sonderwünsche, die der Verbraucher dem Veranstalter
oder dem Vermittler bei der Buchung mitgeteilt hat und die bei-
de Parteien akzeptiert haben;
k) die Fristen, innerhalb derer der Verbraucher etwaige Beanstan-
dungen wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des
Vertrages erheben muss.
Alle Bedingungen des Vertrages werden schriftlich oder in einer an-
deren dem Verbraucher verständlichen und zugänglichen Form
festgelegt und sind ihm vor Vertragsabschluss zu übermitteln; dem
Verbraucher wird ferner ein Exemplar dieser Vertragsbedingungen
ausgehändigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 405
Norm Nr.
Artikel Nr. Norm
(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)
4 Abs. 4 E.1.4.2 Verbot der Preisänderung, es sei denn, dass der Vertrag die Mög-
lichkeit einer Preiserhöhung oder -senkung ausdrücklich vorsieht
und genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält,
bei der ausschließlich nachstehenden Änderungen Rechnung ge-
tragen werden darf:
– der Beförderungskosten, darunter auch der Treibstoffkosten;
– der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren,
Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende
Gebühren auf Flughäfen;
– der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse;
– der Kosten für die Hotelunterbringung.
Der im Vertrag genannte Preis darf innerhalb einer in den einschlä-
gigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei festgelegten Frist vor
dem vereinbarten Abreisetermin nicht mehr erhöht werden, sofern
der Verbraucher den vollen Preis der Pauschalreise bezahlt hat.
4 Abs. 5 E.1.4.3 Wird ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages vor der Abreise ge-
ändert, so hat der Verbraucher das Recht,
– vom Vertrag ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe
zurückzutreten
– oder eine Zusatzklausel zum Vertrag zu akzeptieren, die die vor-
genommenen Änderungen und ihre Auswirkung auf den Preis
angibt.
4 Abs. 6 E.1.4.4 Wird die Pauschalreise vor dem vereinbarten Abreisetag aus nicht
vom Verbraucher verschuldeten Gründen storniert, so hat der Ver-
braucher folgende Ansprüche:
a) Teilnahme an einer gleichwertigen oder höherwertigen anderen
Pauschalreise, wenn der Veranstalter und/oder der Vermittler in
der Lage ist, ihm eine solche anzubieten. Ist die angebotene
Pauschalreise von geringerer Qualität, so erstattet der Veran-
stalter dem Verbraucher den Preisunterschied; oder
b) schnellstmögliche Erstattung aller von ihm aufgrund des Ver-
trages gezahlten Beträge.
In diesen Fällen hat der Verbraucher gegebenenfalls Anspruch auf
Entschädigung wegen Nichterfüllung des Vertrages, die gemäß den
Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei vom Veranstal-
ter oder Vermittler geleistet wird, es sei denn,
i) die Stornierung erfolgt, weil die Anzahl der Personen, die die
Pauschalreise gebucht haben, nicht die geforderte Mindestteil-
nehmerzahl erreicht, und dem Verbraucher die Stornierung in-
nerhalb der in der Beschreibung der Pauschalreise angege-
benen Frist schriftlich mitgeteilt wurde oder
ii) die Stornierung erfolgt aufgrund höherer Gewalt, d. h. aufgrund
ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die der-
jenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat
und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt
nicht hätten vermieden werden können; hierzu zählt jedoch
nicht die Überbuchung.
4 Abs. 7 E.1.4.5 Wird nach der Abreise ein erheblicher Teil der vertraglich verein-
barten Leistungen nicht erbracht oder stellt der Veranstalter fest,
dass er nicht in der Lage sein wird, einen erheblichen Teil der
vorgesehenen Leistungen zu erbringen, so hat der Verbraucher
folgende Ansprüche:
Angemessene andere Vorkehrungen – ohne Preisaufschlag für den
Verbraucher –, damit die Pauschalreise weiter durchgeführt werden
kann, und gegebenenfalls Zahlung einer Entschädigung, deren
Höhe dem Unterschied zwischen dem Preis der vorgesehenen und
der erbrachten Dienstleistungen entspricht.
406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
Norm Nr.
Artikel Nr. Norm
(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)
Falls solche Vorkehrungen nicht getroffen werden können oder vom
Verbraucher aus triftigen Gründen nicht akzeptiert werden, sorgt
der Veranstalter – ohne Preisaufschlag für den Verbraucher – ge-
gebenenfalls für eine gleichwertige Beförderungsmöglichkeit, mit
der der Verbraucher zum Ort der Abreise oder an einen anderen
mit ihm vereinbarten Ort zurückkehren kann, und entschädigt ge-
gebenenfalls den Verbraucher.
5 Abs. 1 E.1.5.1 Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit
der Veranstalter und/oder Vermittler, der Vertragspartei ist, gegen-
über dem Verbraucher die Haftung für die ordnungsgemäße
Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen unabhängig davon
übernimmt, ob er selbst oder andere Dienstleistungsträger diese
Verpflichtungen zu erfüllen haben, wobei das Recht des Veran-
stalters und/oder Vermittlers, gegen andere Dienstleistungsträger
Rückgriff zu nehmen, unberührt bleibt.
5 Abs. 2 – 4 E.1.5.2 Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrags hat der
Verbraucher Anspruch auf Entschädigung, es sei denn, bestimmte,
in der Richtlinie 90/314/EWG erläuterte Bedingungen sind erfüllt.
Der Veranstalter und/oder Vermittler, der Vertragspartei ist, muss
sich darum bemühen, dem Verbraucher bei Schwierigkeiten Hilfe
zu leisten, selbst wenn der Veranstalter oder Vermittler nicht für die
Schäden verantwortlich ist, da diese unvorhersehbaren oder nicht
abwendbaren Versäumnisse einem Dritten zuzurechnen sind, der
an der Bewirkung der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht be-
teiligt ist, oder aufgrund der Tatsache, dass diese Versäumnisse
auf höhere Gewalt entsprechend der Definition in der Norm E.1.4.4
oder auf ein Ereignis zurückzuführen sind, das der Veranstalter
und/oder der Vermittler bzw. der Leistungsträger trotz aller gebo-
tenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte.
6 E.1.6.1 Im Fall einer Beanstandung bemüht sich der Veranstalter und/oder
der Vermittler nach Kräften um geeignete Lösungen.
E.3: Verordnung (EG) Nr. 261/2004
über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs-
und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung
und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen
Norm Nr.
Artikel Nr. Norm
(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)
1 E.3.1.1 Festlegung von Mindestrechten für Fluggäste in folgenden Fällen:
a) Nichtbeförderung gegen ihren Willen,
b) Annullierung des Flugs,
c) Verspätung des Flugs.
2 E.3.2.1 Die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG)
Nr. 261/2004 gelten, soweit anwendbar und angemessen, für die
in diesem Anhang aufgeführten Normen und Vorschriften für eine
gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistun-
gen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung
oder großer Verspätung von Flügen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 407
Norm Nr.
Artikel Nr. Norm
(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)
3 Abs. 2 – 3 E.3.3.1 Die Vorschriften und Normen gelten unter der Bedingung, dass die
Fluggäste
a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug ver-
fügen und – außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 der
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – sich
– wie vorgegeben und zu der zuvor von dem Luftfahrtunter-
nehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen
Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden
– spätestens zu dem in den einschlägigen Rechtsvorschriften
der Vertragspartei festzulegenden Zeitpunkt vor der ver-
öffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden oder
b) von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von
einem Flug, für den sie eine Buchung besaßen, auf einen ande-
ren Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür.
Die Vorschriften und Normen gelten nicht für Fluggäste, die kos-
tenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlich-
keit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gelten jedoch
für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbin-
dungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luft-
fahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden.
4 Abs. 1 E.3.4.1 Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem
Ermessen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verwei-
gern ist, so versucht es zunächst, Fluggäste gegen eine entspre-
chende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem be-
treffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen
zu vereinbaren sind, zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen
zu bewegen. Die Freiwilligen sind gemäß Artikel 8 der Verordnung
(EG) Nr. 261/2004 zu unterstützen, wobei die Unterstützungs-
leistungen zusätzlich zu dem in dieser Norm genannten Ausgleich
zu gewähren sind.
4 Abs. 2 E.3.4.2 Finden sich nicht genügend Freiwillige, um die Beförderung der ver-
bleibenden Fluggäste mit Buchungen mit dem betreffenden Flug
zu ermöglichen, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen
Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigern.
4 Abs. 3 E.3.4.3 Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so
erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen gemäß
den einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei die Aus-
gleichsleistungen und die Unterstützungsleistungen (die Fluggäste
haben die Wahl zwischen der Erstattung der Flugscheinkosten, ge-
gebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug oder anderweitiger
Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen
zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder anderweitiger Beförderung
zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem
späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich
verfügbarer Plätze; außerdem ist den Fluggästen Folgendes anzu-
bieten: Mahlzeiten und Erfrischungen, zwei Telefongespräche oder
Telefaxe oder E-Mails, Hotelunterbringung, falls notwendig, und
Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unter-
bringung).
5 Abs. 1 E.3.5.1 Bei Annullierung eines Fluges
a) werden den betroffenen Fluggästen vom ausführenden Luft-
fahrtunternehmen Unterstützungsleistungen angeboten
(i) die Wahl zwischen der Erstattung der Flugscheinkosten, ge-
gebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug oder ander-
weitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren
Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleich-
baren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach
Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze
und
408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
Norm Nr.
Artikel Nr. Norm
(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)
ii) im Falle anderweitiger Beförderung Mahlzeiten und Er-
frischungen, zwei Telefongespräche oder Telefaxe oder
E-Mails sowie Hotelunterbringung, falls notwendig, und Be-
förderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unter-
bringung) und
b) haben die betroffenen Fluggäste Anspruch auf Ausgleichs-
leistungen durch das ausführende Luftfahrtunternehmen, es sei
denn, sie werden über die Annullierung frühzeitig vor der plan-
mäßigen Abflugzeit unterrichtet (eine in den einschlägigen
Rechtsvorschriften der Vertragspartei festzulegende Frist) oder
sie werden zu einem späteren Zeitpunkt unterrichtet und
erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es
ihnen ermöglicht, innerhalb festgelegter Fristen (zeitnah zur
planmäßigen Abflug- bzw. Ankunftszeit) abzufliegen und ihr
Endziel zu erreichen.
5 Abs. 2 E.3.5.2 Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, er-
halten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.
5 Abs. 3 E.3.5.3 Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Aus-
gleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die
Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich
auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren
Maßnahmen ergriffen worden wären.
5 Abs. 4 E.3.5.4 Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullie-
rung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luft-
fahrtunternehmen.
6 E.3.6.1 Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem
Ermessen absehbar, dass sich der Abflug um zwei Stunden oder
mehr gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden
den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unter-
stützungsleistungen angeboten (Mahlzeiten und Erfrischungen so-
wie zwei Telefongespräche oder Telefaxe oder E-Mails); wenn die
Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, haben die Fluggäste
die Wahl, auf den ursprünglichen Flug zu warten oder die Flug-
scheinkosten, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug,
erstattet zu bekommen und Unterstützung bei der Hotelunterbrin-
gung, falls eine oder mehrere Übernachtungen erforderlich sind,
sowie bei der Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort
der Unterbringung zu erhalten.
7 E.3.7.1 Wird eine Ausgleichszahlung geleistet, so erhalten die Fluggäste
Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 1 250 NIS oder 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung
von 2 000 km oder weniger,
b) 2 000 NIS oder 400 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung
zwischen 2 000 und 4 500 km,
c) 3 000 NIS oder 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a
oder b fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde
gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der
Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
Wird Fluggästen eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel
mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit die plan-
mäßige Ankunftszeit des ursprünglichen gebuchten Fluges um
nicht mehr als einen bestimmten, in den einschlägigen Rechtsvor-
schriften der Vertragspartei festzulegenden Zeitraum überschreitet,
so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichs-
zahlung um 50 % kürzen.
Die Ausgleichszahlungen erfolgen durch Barzahlung, durch elek-
tronische Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Ein-
verständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder
anderen Dienstleistungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 409
Norm Nr.
Artikel Nr. Norm
(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)
8 Abs. 3 E.3.8.1 Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere
Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem
Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprüng-
lichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das aus-
führende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des
Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der
ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem
sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.
10 Abs. 1 E.3.10.1 Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in
eine höhere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde,
so darf es dafür keinerlei Aufschlag oder Zuzahlung erheben.
10 Abs. 2 E.3.10.2 Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in
eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben
wurde, so nimmt es eine Erstattung gemäß den einschlägigen
Rechtsvorschriften der Vertragspartei vor.
11 Abs. 1 E.3.11.1 Die ausführenden Luftfahrtunternehmen geben Personen mit ein-
geschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen oder Begleit-
hunden mit entsprechender Bescheinigung sowie Kindern ohne
Begleitung bei der Beförderung Vorrang.
11 Abs. 2, 9 Abs. 3 E.3.11.2 Im Fall einer Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung
haben Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleit-
personen sowie Kinder ohne Begleitung Anspruch auf baldmög-
liche Betreuung. Bei der Betreuung hat das ausführende Luftfahrt-
unternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit
eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf
die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.
12 E.3.12.1 Die in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 festgelegten Normen gel-
ten unbeschadet eines weitergehenden Schadenersatzanspruchs
des Fluggastes. Die nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ge-
währte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadenersatz-
anspruch angerechnet werden.
Unbeschadet der einschlägigen Grundsätze und Vorschriften des
einzelstaatlichen Rechts gelten die vorstehenden Bestimmungen
nicht für Fluggäste, die nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 261/2004 freiwillig auf eine Buchung verzichtet haben.
13 E.3.13.1 In Fällen, in denen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen eine
Ausgleichszahlung leistet oder die sonstigen sich aus der Ver-
ordnung (EG) Nr. 261/2004 ergebenden Verpflichtungen erfüllt,
kann keine Bestimmung der Verordnung in dem Sinne ausgelegt
werden, dass sie das Recht des Luftfahrtunternehmens be-
schränkt, nach geltendem Recht bei anderen Personen, auch
Dritten, Regress zu nehmen. Insbesondere beschränkt die Ver-
ordnung (EG) Nr. 261/2004 in keiner Weise das Recht des ausfüh-
renden Luftfahrtunternehmens, Erstattung von einem Reiseunter-
nehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es in
einer Vertragsbeziehung steht. Gleichfalls kann keine Bestimmung
der Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das
Recht eines Reiseunternehmens oder eines nicht zu den Flug-
gästen zählenden Dritten, mit dem das ausführende Luftfahrt-
unternehmen in einer Vertragsbeziehung steht, beschränkt, vom
ausführenden Luftfahrtunternehmen gemäß den anwendbaren ein-
schlägigen Rechtsvorschriften eine Erstattung oder Entschädigung
zu verlangen.
14 Abs. 1 E.3.14.1 Das ausführende Luftfahrtunternehmen stellt sicher, dass bei der
Abfertigung ein klar lesbarer Hinweis mit folgendem Wortlaut (oder
vergleichbarem Inhalt) für die Fluggäste deutlich sichtbar ange-
bracht wird: „Wenn Ihnen die Beförderung verweigert wird oder
wenn Ihr Flug annulliert wird oder verspätet ist, verlangen Sie am
Abfertigungsschalter oder am Flugsteig schriftliche Auskunft über
ihre Rechte, insbesondere über Ausgleichs- und Unterstützungs-
leistungen.“
410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
Norm Nr.
Artikel Nr. Norm
(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)
14 Abs. 2 E.3.14.2 Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das Fluggästen die Be-
förderung verweigert oder einen Flug annulliert, händigt jedem
betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis aus, in dem die
Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dargelegt werden. Ferner wird allen
von einer erheblichen Verspätung betroffenen Fluggästen ein ent-
sprechender Hinweis ausgehändigt.
15 E.3.15.1 Die Verpflichtungen gegenüber Fluggästen gemäß dieser Verord-
nung dürfen – insbesondere durch abweichende oder restriktive
Bestimmungen im Beförderungsvertrag – nicht eingeschränkt oder
ausgeschlossen werden.
Wird dennoch eine abweichende oder restriktive Bestimmung bei
einem Fluggast angewandt oder wird der Fluggast nicht ordnungs-
gemäß über seine Rechte unterrichtet und hat er aus diesem Grund
einer Ausgleichsleistung zugestimmt, die unter der in der Verord-
nung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehenen Leistung liegt, so ist der
Fluggast weiterhin berechtigt, die erforderlichen Schritte bei den
zuständigen Gerichten oder Stellen zu unternehmen, um eine zu-
sätzliche Ausgleichsleistung zu erhalten.
16 E.3.16.1 Die Vertragsparteien gewährleisten die Durchsetzung dieser sich
aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ergebenden Vorschriften
und Normen. Die Durchsetzungsmaßnahmen, die Maßnahmen auf
der Grundlage von Gerichtsurteilen im Bereich des Zivilrechts
umfassen können, müssen wirksam, verhältnismäßig und ab-
schreckend sein.
E.4: Verordnung (EG) Nr. 1107/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006
über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden
mit eingeschränkter Mobilität
Norm Nr.
Artikel Nr. Norm
(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)
1 Abs. 1 E.4.1.1 Vorschriften für den Schutz und die Hilfeleistung für behinderte
Flugreisende und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität, die
diese Personen vor Diskriminierung schützen und sicherstellen
sollen, dass sie Hilfe erhalten.
2 E.4.2.1 Die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2006 gelten, soweit anwendbar und angemessen, für die
in diesem Anhang aufgeführten Normen und Vorschriften für die
Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit
eingeschränkter Mobilität.
3 E.4.3.1 Ein Luftfahrtunternehmen, sein Erfüllungsgehilfe oder ein Reise-
unternehmen darf sich nicht aus Gründen der Behinderung oder
der eingeschränkten Mobilität des Fluggastes weigern, eine Bu-
chung für einen Flug zu akzeptieren oder einen behinderten
Menschen oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität auf
einem solchen Flughafen an Bord zu nehmen, sofern die betreffen-
de Person über einen gültigen Flugschein und eine gültige Buchung
verfügt.
4 Abs. 1 E.4.4.1 Ein Luftfahrtunternehmen, sein Erfüllungsgehilfe oder ein Reise-
unternehmen kann sich aus Gründen der Behinderung des Flug-
gastes nur weigern, die Buchung eines behinderten Menschen oder
einer Person mit eingeschränkter Mobilität zu akzeptieren oder die-
se Person an Bord zu nehmen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 411
Norm Nr.
Artikel Nr. Norm
(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)
a) um geltenden Sicherheitsanforderungen, die in internationalen
oder nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind, oder den
Sicherheitsanforderungen nachzukommen, die die Behörde
aufgestellt hat, die dem betreffenden Luftfahrtunternehmen das
Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt hat;
b) wenn wegen der Größe des Luftfahrzeugs oder seiner Türen
die Anbordnahme oder die Beförderung dieses behinderten
Menschen oder dieser Person mit eingeschränkter Mobilität
physisch unmöglich ist.
Im Falle einer Weigerung, eine Buchung aus den in Buchstabe a
oder b genannten Gründen zu akzeptieren, bemüht sich das Luft-
fahrtunternehmen, sein Erfüllungsgehilfe oder das Reiseunter-
nehmen im Rahmen des Möglichen nach besten Kräften, der be-
troffenen Person eine annehmbare Alternative zu unterbreiten.
Einem behinderten Menschen oder einer Person mit eingeschränk-
ter Mobilität, der die Anbordnahme aufgrund ihrer Behinderung
oder eingeschränkten Mobilität verweigert wurde, sowie jeder diese
Person begleitenden Person muss der Anspruch auf Erstattung
oder anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 der Verordnung
(EG) Nr. 261/2004 angeboten werden. Das Recht auf die Möglich-
keit eines Rückfluges oder einer anderweitigen Beförderung ist
davon abhängig, dass alle Sicherheitsanforderungen erfüllt sind.
4 Abs. 2 E.4.4.2 Um geltenden Sicherheitsanforderungen, die in internationalen oder
nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind, oder den Sicher-
heitsanforderungen nachzukommen, die die Behörde aufgestellt
hat, die dem betreffenden Luftfahrtunternehmen das Luftverkehrs-
betreiberzeugnis ausgestellt hat, darf ein Luftfahrtunternehmen,
sein Erfüllungsgehilfe oder ein Reiseunternehmen verlangen, dass
ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter
Mobilität von einer anderen Person begleitet wird, die in der Lage
ist, die Hilfe zu leisten, die dieser behinderte Mensch oder diese
Person mit eingeschränkter Mobilität benötigt.
4 Abs. 3 E.4.4.3 Verpflichtung des Luftfahrtunternehmens oder seines Erfüllungs-
gehilfen, für Fluggäste mit einer Behinderung Informationen über
die Sicherheitsvorschriften, die es bzw. er bei der Beförderung von
behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobili-
tät befolgt, sowie über jede Beschränkung in der Beförderung
solcher Personen oder von Mobilitätshilfen wegen der Luftfahr-
zeuggröße bereitzustellen.
Ein Reiseunternehmen gibt die Sicherheitsvorschriften und Be-
schränkungen bekannt, die für die von ihm veranstalteten, verkauf-
ten oder zum Verkauf angebotenen, in Pauschalreisen eingeschlos-
senen Flüge gelten.
4 Abs. 4 E.4.4.4 Macht ein Luftfahrtunternehmen, sein Erfüllungsgehilfe oder ein
Reiseunternehmen von den Ausnahmen gemäß Norm E.4.4.1 oder
E.4.4.2 Gebrauch, so unterrichtet es bzw. er unverzüglich den be-
hinderten Menschen oder die Person mit eingeschränkter Mobilität
über seine Gründe hierfür. Ein Luftfahrtunternehmen, sein Erfül-
lungsgehilfe oder ein Reiseunternehmen übermittelt diese Gründe
auf Verlangen in Schriftform dem behinderten Menschen oder der
Person mit eingeschränkter Mobilität innerhalb einer bestimmten
Frist nachdem der Antrag eingegangen ist. Diese in den einschlä-
gigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei festzulegende Frist
muss im Interesse von Personen mit eingeschränkter Mobilität so
kurz wie möglich sein.
5 Abs. 1 – 2 E.4.5.1 Das Leitungsorgan eines Flughafens bestimmt unter Berücksichti-
gung der örtlichen Gegebenheiten innerhalb und außerhalb der
Abfertigungsgebäude Ankunfts- und Abfahrtsorte innerhalb der
Flughafengrenzen oder an einem Ort unter direkter Aufsicht des
Leitungsorgans, an denen behinderte Menschen oder Personen mit
eingeschränkter Mobilität ohne Schwierigkeiten ihre Ankunft auf
dem Flughafen bekannt geben und um Hilfe bitten können. Die
Ankunfts- und Abfahrtsorte werden deutlich ausgewiesen und an
ihnen werden grundlegende Informationen über den Flughafen in
zugänglicher Form vermittelt.
412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
Norm Nr.
Artikel Nr. Norm
(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)
6 Abs. 1 E.4.6.1 Luftfahrtunternehmen, ihre Erfüllungsgehilfen und Reiseunterneh-
men ergreifen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um Meldun-
gen des Hilfsbedarfs von behinderten Menschen und Personen mit
eingeschränkter Mobilität an allen ihren Verkaufsstellen, einschließ-
lich Telefon- und Internetverkaufsstellen, in dem unter den Vertrag
fallenden Hoheitsgebiet der Vertragsparteien entgegenzunehmen.
6 Abs. 2 – 3 E.4.6.2 Wird einem Luftfahrtunternehmen, seinem Erfüllungsgehilfen oder
einem Reiseunternehmen ein Hilfsbedarf vorab gemeldet, so leitet
es bzw. er die betreffenden Informationen vor der für den Flug
veröffentlichten Abflugzeit weiter an
a) die Leitungsorgane des Abflugflughafens, des Zielflughafens
und des Transitflughafens sowie an
b) das ausführende Luftfahrtunternehmen, wenn die Buchung
nicht bei diesem Luftfahrtunternehmen vorgenommen wurde;
in den Fällen, in denen die Identität des ausführenden Luftfahrt-
unternehmens zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht bekannt ist,
werden die Informationen übermittelt, sobald dies möglich ist. Die
genauen Begriffsbestimmungen und Spezifikationen der „Vorab-
meldung“ werden in den einschlägigen Regeln und Verfahren der
Vertragsparteien festgelegt.
6 Abs. 4 + Anhang I So bald wie möglich nach dem Abflug unterrichtet das ausführende
Luftfahrtunternehmen das Leitungsorgan des Zielflughafens, sofern
dieser im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei liegt, über die Zahl
der behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter
Mobilität auf diesem Flug, die die in Anhang I der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2006 genannte Hilfe benötigen, und über die Art
dieser Hilfe.
7 Abs. 1 E.4.7.1 Kommt ein behinderter Mensch oder eine Person mit einge-
schränkter Mobilität auf einem Flughafen an, um einen Flug anzu-
treten, so obliegt es dem Leitungsorgan des Flughafens, dafür
Sorge zu tragen, dass die in Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2006 genannte Hilfe so geleistet wird, dass die Person
den Flug, für den sie eine Buchung besitzt, antreten kann, sofern
die besonderen Bedürfnisse der Person nach einer solchen
Hilfe dem betreffenden Luftfahrtunternehmen, seinem Erfüllungs-
gehilfen oder dem betreffenden Reiseunternehmen vorab gemeldet
worden ist. Diese Meldung gilt auch für den Rückflug, wenn der
Hin- und der Rückflug bei demselben Luftfahrtunternehmen ge-
bucht wurden. Die genauen Begriffsbestimmungen und Spezifika-
tionen der „Vorabmeldung“ werden in den einschlägigen Regeln
und Verfahren der Vertragsparteien festgelegt.
7 Abs. 2 E.4.7.2 Ist der Einsatz eines anerkannten Begleithundes erforderlich, so
werden die entsprechenden Vorkehrungen getroffen, sofern dies
dem Luftfahrtunternehmen, seinem Erfüllungsgehilfen oder dem
Reiseunternehmen in Übereinstimmung mit geltenden nationalen
Bestimmungen über die Beförderung von Begleithunden an Bord
von Luftfahrzeugen – sofern vorhanden – gemeldet worden ist.
7 Abs. 3 E.4.7.3 Erfolgt keine Meldung in Übereinstimmung mit einschlägigen na-
tionalen Bestimmungen, so bemüht sich das Leitungsorgan im
Rahmen des Möglichen nach besten Kräften, die Hilfe so zu leisten,
dass die betreffende Person den Flug, für den sie eine Buchung
besitzt, antreten kann.
7 Abs. 4 E.4.7.4 Norm E.4.7.1 gilt unter folgenden Bedingungen:
a) Die Person findet sich selbst rechtzeitig zur Abfertigung ein oder
b) die Person findet sich rechtzeitig an einem gemäß Norm E.4.5.1
ausgewiesenen Ort innerhalb der Flughafengrenzen ein.
Die genauen Begriffsbestimmungen und Spezifikationen von
„rechtzeitig“ werden in den einschlägigen Regeln und Verfahren der
Vertragsparteien festgelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 413
Norm Nr.
Artikel Nr. Norm
(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)
7 Abs. 5 E.4.7.5 Benutzt ein behinderter Mensch oder eine Person mit einge-
schränkter Mobilität einen Flughafen einer Vertragspartei im Transit
oder wird sie von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunterneh-
men von dem Flug, für den sie eine Buchung besitzt, auf einen an-
deren Flug verlegt, so obliegt es dem Leitungsorgan, dafür Sorge
zu tragen, dass die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006
genannte Hilfe so geleistet wird, dass die Person in der Lage ist,
den Flug, für den sie eine Buchung besitzt, anzutreten.
7 Abs. 6 – 7 E.4.7.6 Kommt ein behinderter Mensch oder eine Person mit einge-
schränkter Mobilität auf dem Luftwege auf einem Flughafen einer
Vertragspartei an, so obliegt es dem Leitungsorgan des Flughafens,
dafür Sorge zu tragen, dass die in Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2006 genannte Hilfe so geleistet wird, dass die Person in
der Lage ist, den in Norm E.4.5.1 genannten Abfahrtsort von dem
Flughafen zu erreichen. Die geleistete Hilfe muss, so weit wie dies
möglich ist, auf die besonderen Bedürfnisse des einzelnen Flug-
gastes zugeschnitten sein.
8 E.4.8.1 Dem Leitungsorgan eines Flughafens obliegt es, dafür Sorge
zu tragen, dass behinderten Menschen und Personen mit ein-
geschränkter Mobilität die in Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2006 genannte Hilfe ohne zusätzliche Kosten geleistet
wird.
Das Leitungsorgan kann die Hilfe selbst leisten. Alternativ kann das
Leitungsorgan unter Beibehaltung seiner Zuständigkeiten und in
jedem Fall unter der Voraussetzung, dass die Qualitätsstandards
nach Norm E.4.9.1 eingehalten werden, einem oder mehreren
Dritten einen Auftrag erteilen, diese Hilfe zu leisten. Das Leitungs-
organ kann – in Zusammenarbeit mit den Flughafennutzern über
den Flughafennutzerausschuss, sofern ein solcher besteht – einen
solchen Auftrag bzw. solche Aufträge aus eigener Initiative oder auf
Antrag unter anderem eines Luftfahrtunternehmens erteilen, wobei
bestehende Dienste auf dem betreffenden Flughafen berücksichtigt
werden. Im Falle einer Ablehnung eines solchen Antrags legt das
Leitungsorgan eine schriftliche Begründung vor.
9 E.4.9.1 Ausgenommen auf Flughäfen mit weniger als 150 000 kommerziel-
len Fluggästen im Jahr legt das Leitungsorgan in Zusammenarbeit
mit den Flughafennutzern über den Flughafennutzerausschuss, so-
fern ein solcher besteht, und mit den Verbänden, die behinderte
Fluggäste und Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität vertreten,
für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 genannte
Hilfe Qualitätsstandards und die dafür notwendigen Mittel fest.
Bei der Festlegung der Qualitätsstandards trägt es den international
anerkannten Strategien und Verhaltenskodizes zur Erleichterung
der Beförderung von behinderten Menschen und Personen mit ein-
geschränkter Mobilität, insbesondere dem „Code of Good Conduct
in Ground Handling for Persons with Reduced Mobility“ der ECAC,
in vollem Umfang Rechnung.
Das Leitungsorgan eines Flughafens veröffentlicht seine Qualitäts-
standards.
Ein Luftfahrtunternehmen und das Leitungsorgan eines Flughafens
können übereinkommen, dass Letzteres Fluggästen, die dieses
Luftfahrtunternehmen zu und von dem Flughafen befördert, Hilfe
mit einem höheren Standard als den vorstehend genannten Quali-
tätsstandards oder zusätzliche Hilfe zu der in Anhang I der Verord-
nung (EG) Nr. 1107/2006 genannten Hilfe leistet.
10 + Anhang II E.4.10.1 Ein Luftfahrtunternehmen leistet einem behinderten Menschen oder
einer Person mit eingeschränkter Mobilität, die von einem unter die
Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 fallenden Flughafen abfliegt, auf
einem solchen ankommt oder einen solchen im Transit benutzt, die
in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 genannte Hilfe
ohne Aufpreis, sofern die betreffende Person die in den Normen
E.4.7.1, E.4.7.2 und E.4.7.4 genannten Bedingungen erfüllt.
414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
Norm Nr.
Artikel Nr. Norm
(Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)
11 E.4.11.1 Die Luftfahrtunternehmen und die Leitungsorgane von Flughäfen
tragen dafür Sorge, dass
a) ihre eigenen Mitarbeiter und die Mitarbeiter von Subunterneh-
men, die behinderten Menschen oder Personen mit einge-
schränkter Mobilität unmittelbar Hilfe leisten, über Kenntnisse
darüber verfügen, wie den Bedürfnissen von Personen mit un-
terschiedlichen Behinderungen oder Beeinträchtigungen der
Mobilität entsprochen werden kann,
b) ihre Mitarbeiter, die auf dem Flughafen arbeiten und unmittelbar
mit den Fluggästen zu tun haben, in Fragen der Gleichstellung
von behinderten Menschen und der Sensibilisierung für Be-
hindertenfragen geschult werden,
c) alle neuen Beschäftigten bei der Einstellung in Behinderten-
fragen geschult werden, und dass die Mitarbeiter gegebenen-
falls in Auffrischungskursen geschult werden.
12 E.4.12.1 Gehen Rollstühle oder sonstige Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräte
während der Abfertigung auf dem Flughafen oder während der
Beförderung an Bord des Luftfahrzeugs verloren oder werden sie
beschädigt, so wird der Fluggast, dem diese Ausrüstung gehört,
gemäß den internationalen und nationalen Rechtsvorschriften
entschädigt.
13 E.4.13.1 Verpflichtungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 ge-
genüber behinderten Menschen und Personen eingeschränkter
Mobilität dürfen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
14 E.4.14.1 Jede Vertragspartei benennt eine Stelle oder mehrere Stellen,
die für die Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 bei
Flügen von oder zu in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen
zuständig ist bzw. sind. Gegebenenfalls ergreift bzw. ergreifen
diese Stelle(n) die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass die Rechte von behinderten Menschen und Personen mit
eingeschränkter Mobilität gewahrt und die in der Norm E.4.9.1 ge-
nannten Qualitätsstandards eingehalten werden. Die Vertrags-
parteien unterrichten einander über die benannte(n) Stelle(n).
15 E.4.15.1 Ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter
Mobilität, die der Auffassung ist, dass gegen die Verordnung (EG)
Nr. 1107/2006 verstoßen wurde, kann die Angelegenheit je nach
Fall dem Leitungsorgan des Flughafens oder dem betreffenden
Luftfahrtunternehmen zur Kenntnis bringen. Sofern der behinderte
Mensch oder die Person mit eingeschränkter Mobilität auf diesem
Wege nicht zufrieden gestellt wird, können Beschwerden über
einen angeblichen Verstoß gegen diese Verordnung bei einer bzw.
mehreren gemäß Norm E.4.14.1 benannten Stelle bzw. Stellen
eingereicht werden.
Die Vertragsparteien treffen Maßnahmen, damit die behinderten
Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität über ihre in
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 verankerten Rechte und die
Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser/diesen benannten Stelle(n)
unterrichtet werden.
16 E.4.16.1 Die Vertragsparteien legen für Verstöße gegen die Verordnung (EG)
Nr. 1107/2006 Vorschriften über Sanktionen fest und treffen alle zu
ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen
Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend
sein. Eine Vertragspartei meldet auf Ersuchen der anderen Ver-
tragspartei dieser die Vorschriften über Sanktionen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 415
Teil F:
F.1: Richtlinie 2000/79/EWG
des Rates vom 27. November 2000
über die von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA),
der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF),
der European Cockpit Association (ECA),
der European Regions Airline Association (ERA)
und der International Air Carrier Association (IACA)
geschlossene Europäische Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation
für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt
Klausel Nr. Norm Nr.
Norm
(des Anhangs) (Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)
1 F.1.1.1 Die in diesem Anhang aufgeführten Normen und Vorschriften gelten
für die Arbeitszeit des fliegenden Personals der Zivilluftfahrt.
2 F.1.2.1 Die Begriffsbestimmungen in Klausel 2 der Richtlinie 2000/79/EWG
des Rates gelten, soweit anwendbar und angemessen, für die in
diesem Anhang aufgeführten Normen und Vorschriften für die
Arbeitszeit des fliegenden Personals der Zivilluftfahrt.
3 Abs. 1 F.1.3.1 Mitglieder der Flugbesatzung in der Zivilluftfahrt haben Anspruch
auf bezahlten Jahresurlaub von mindestens vier Wochen; die
Voraussetzungen für diesen Anspruch und für die Gewährung
des Jahresurlaubs sind durch die nationalen Rechtsvorschriften
und/oder Gepflogenheiten geregelt.
Mitglieder der Kabinenbesatzung in der Zivilluftfahrt haben An-
spruch auf bezahlten Jahresurlaub gemäß den geltenden Rechts-
vorschriften der Vertragspartei.
4 Abs. 1a F.1.4.1 Das fliegende Personal der Zivilluftfahrt hat Anspruch auf eine
unentgeltliche Untersuchung des Gesundheitszustands vor der
erstmaligen Aufnahme der Arbeit und danach in regelmäßigen
Abständen.
4 Abs. 1b F.1.4.2 Leidet ein Mitglied des fliegenden Personals der Zivilluftfahrt an
gesundheitlichen Problemen, die anerkanntermaßen damit zusam-
menhängen, dass die betreffende Person auch nachts arbeitet, so
wird ihr nach Möglichkeit eine ihrer Eignung entsprechende Tätig-
keit als Mitglied des fliegenden Personals oder des Bodenpersonals
zugewiesen, die nur am Tage ausgeübt wird.
4 Abs. 2 F.1.4.3 Die unentgeltliche Untersuchung des Gesundheitszustandes unter-
liegt der ärztlichen Schweigepflicht.
4 Abs. 3 F.1.4.4 Die unentgeltliche Untersuchung des Gesundheitszustandes kann
im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens durchgeführt
werden.
5 Abs. 1 F.1.5.1 Den Mitgliedern des fliegenden Personals der Zivilluftfahrt wird ein
der Art ihrer Tätigkeit entsprechender Schutz ihrer Sicherheit und
Gesundheit gewährt.
5 Abs. 2 F.1.5.2 Für die Sicherheit und Gesundheit des fliegenden Personals der
Zivilluftfahrt stehen jederzeit angemessene Schutz- und Präven-
tionsvorkehrungen oder -einrichtungen zur Verfügung.
6 F.1.6.1 Es werden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um zu gewähr-
leisten, dass ein Arbeitgeber, der beabsichtigt, die Arbeit nach
einem bestimmten Rhythmus zu organisieren, den allgemeinen
Grundsatz berücksichtigt, dass die Arbeit dem Arbeitnehmer an-
gepasst sein muss.
7 F.1.7.1 Die zuständigen Behörden sind auf Verlangen über spezifische
Arbeitsrhythmen für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt zu
informieren.
8 Abs. 1 F.1.8.1 Die Arbeitszeit ist unbeschadet etwaiger künftiger Rechtsvorschrif-
ten der Vertragspartei über Flugdienstzeitbegrenzungen sowie
Ruhezeitregelungen und in Verbindung mit den einschlägigen
nationalen Rechtsvorschriften zu betrachten, die bei allen dies-
bezüglichen Fragen zu berücksichtigen sind.
416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
Klausel Nr. Norm Nr.
Norm
(des Anhangs) (Teil/Rechtsvor.#/Art.#/Norm#)
8 Abs. 2 F.1.8.2 Die Blockzeit ist auf maximal 900 Stunden beschränkt. Zu diesem
Zweck bezeichnet „Blockzeit“ die Zeit, die ein Mitglied des fliegen-
den Personals sich an seinem Platz im Cockpit (für Mitglieder der
Flugbesatzung) oder in der Kabine (für Mitglieder der Kabinen-
besatzung) befindet, zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luft-
fahrzeugs aus seiner Parkposition zum Zweck des Startens bis zum
Stillstand an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Trieb-
werke abgestellt sind. Eine Abweichung von 15 % für Mitglieder
der Flugbesatzung und von 20 % für Mitglieder der Kabinenbesat-
zung von der in dieser Norm genannten Zahl gilt als gleichwertige
Norm.
8 Abs. 3 F.1.8.3 Die maximale jährliche Arbeitszeit sollte so gleichmäßig über das
Jahr verteilt werden, wie dies in der Praxis möglich ist.
9 F.1.9.1 Das fliegende Personal der Zivilluftfahrt erhält im Voraus bekannt
zu gebende flugdienstzeitfreie und bereitschaftsfreie Tage wie folgt:
a) mindestens 7 Ortstage pro Kalendermonat, die die gesetzlich
vorgeschriebenen Ruhezeiten einschließen können, und
b) mindestens 96 Ortstage pro Kalenderjahr, die die gesetzlich
vorgeschriebenen Ruhezeiten einschließen können.
Eine Abweichung von 20 % von den in dieser Norm genannten
Zahlen gilt als gleichwertige Norm.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 417
Gesetz
zu dem Abkommen vom 19. September 2014
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik der Philippinen
über Soziale Sicherheit
Vom 1. April 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
Folgenden in Berlin am 19. September 2014 unterzeichneten zwischenstaat-
lichen Übereinkünften wird zugestimmt:
1. dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
der Philippinen über Soziale Sicherheit,
2. der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 19. September
2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der
Philippinen über Soziale Sicherheit.
Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend ver-
öffentlicht.
Artikel 2
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens
sowie Änderungen der in Artikel 1 Nummer 2 genannten Durchführungsverein-
barung in Kraft zu setzen. Im Übrigen wird die Bundesregierung ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung
des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Regelungen zu treffen. Dabei
können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über
folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden:
1. Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von
Beweismitteln zwischen den mit der Durchführung des Abkommens befass-
ten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,
2. das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die
Verwendung von Vordrucken,
3. die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer im Abkommen ge-
nannter Stellen und Behörden.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 25 Absatz 2 und die
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 8 Absatz 1
in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 1. April 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 419
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik der Philippinen
über Soziale Sicherheit
Agreement
between the Federal Republic of Germany
and the Republic of the Philippines
on Social Security
Die Bundesrepublik Deutschland The Federal Republic of Germany
und and
die Republik der Philippinen – the Republic of the Philippines –
in dem Wunsch, ihre Beziehungen im Bereich der Sozialen desiring to regulate their relations in the area of Social Secur-
Sicherheit zu regeln – ity –
sind wie folgt übereingekommen: have agreed upon the following:
Teil I Part I
Allgemeine Bestimmungen General Provisions
Artikel 1 Article 1
Begriffsbestimmungen Definitions
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Begriffe (1) For the purposes of this Agreement,
1. „Vertragsstaat“ 1. “Contracting State” means
die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik der the Federal Republic of Germany or the Republic of the
Philippinen; Philippines
2. „Hoheitsgebiet“ 2. “territory” means,
in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland as regards the Federal Republic of Germany,
das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, the territory of the Federal Republic of Germany,
in Bezug auf die Republik der Philippinen as regards the Republic of the Philippines,
das Hoheitsgebiet der Republik der Philippinen nach der the territory of the Republic of the Philippines in accordance
Verfassung der Republik der Philippinen von 1987 und nach with the 1987 Constitution of the Republic of the Philippines
dem Völkerrecht; and in accordance with International Law;
3. „Staatsangehöriger“ 3. “national” means,
in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland as regards the Federal Republic of Germany,
einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bun- a German citizen within the meaning of the Basic Law for
desrepublik Deutschland, the Federal Republic of Germany (Grundgesetz);
in Bezug auf die Republik der Philippinen as regards the Republic of the Philippines,
einen Philippiner im Sinne der Verfassung der Republik der a Philippine citizen within the meaning of the 1987 Consti-
Philippinen von 1987; tution of the Republic of the Philippines;
4. „Rechtsvorschriften“ 4. “legislation” means
die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstigen the laws, regulations, by-laws and other general legislative
allgemein rechtsetzenden Akte, die sich auf die vom sach- acts related to the branches of social security covered by
lichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Zweige the legislative scope of this Agreement;
der Sozialen Sicherheit beziehen;
5. „zuständige Behörde“ 5. “competent authority” means,
in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland as regards the Federal Republic of Germany,
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, the Federal Ministry of Labour and Social Affairs (Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales);
in Bezug auf die Republik der Philippinen as regards the Republic of the Philippines, the President
and Chief Executive Officer of the Social Security System
and the President and General Manager of the Government
420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
der Präsident und Vorstandsvorsitzende des Systems der Service Insurance System to the extent of their respective
Sozialen Sicherheit (Social Security System) und der Präsi- responsibilities in the application of the legislation specified
dent und Generaldirektor des Versicherungssystems für in Article 2 of this Agreement;
Staatsbedienstete (Government Service Insurance System),
im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit für die Anwen-
dung der in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Rechts-
vorschriften;
6. „Träger“ 6. “institution” means
eine Einrichtung, der die Durchführung der vom sachlichen an agency responsible for the implementation of the legis-
Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Rechtsvor- lation covered by the legislative scope of this Agreement;
schriften obliegt;
7. „Versicherungszeiten“ 7. “periods of coverage” means
Beitragszeiten und Beschäftigungszeiten, die in den Rechts- periods of contributions and periods of employment defined
vorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als solche as such by the legislation under which such periods have
bestimmt sind, und sonstige nach diesen Rechtsvorschrif- been completed, as well as any other creditable periods
ten anerkannte Zeiten, die anzurechnen sind; recognized by that legislation;
8. „Rente“ oder „Geldleistung“ 8. “pension” or “cash benefit” means
eine Rente oder eine andere Geldleistung einschließlich aller a pension or any other cash benefit including any supple-
Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen im Sinne der vom ment, allowance or increase provided for under the legisla-
sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten tive scope of this Agreement;
Rechtsvorschriften;
9. „gewöhnlicher Aufenthalt“ 9. “ordinary residence” means
der Ort des nicht nur vorübergehenden tatsächlichen Auf- the place of a person’s actual non-temporary residence;
enthalts;
10. „Stelle“ 10. “body” means
eine Einrichtung, die ermächtigt ist, persönliche Daten nach an institution authorized to request, transmit, receive, or use
Artikel 18 dieses Abkommens anzufordern, zu übermitteln, personal data in accordance with Article 18 of this Agree-
zu empfangen oder zu verwenden. ment.
(2) Andere Begriffe haben die Bedeutung, die sie nach den (2) Other terms shall have the meaning assigned to them pur-
anzuwendenden Rechtsvorschriften des betreffenden Vertrags- suant to the applicable legislation of the respective Contracting
staats haben. State.
Artikel 2 Article 2
Sachlicher Geltungsbereich Legislative scope
(1) Dieses Abkommen bezieht sich (1) This Agreement shall apply to
1. in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland auf die Rechts- 1. as regards the Federal Republic of Germany, the legislation
vorschriften über concerning the
a) die Rentenversicherung, a) Pension insurance,
b) die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung, b) Steelworkers’ Supplementary Insurance (Hüttenknapp-
schaftliche Zusatzversicherung),
c) die Alterssicherung der Landwirte; c) Farmers’ Old-Age Security (Alterssicherung der Land-
wirte);
2. in Bezug auf die Republik der Philippinen auf die Rechtsvor- 2. as regards the Republic of the Philippines, the legislation
schriften über concerning the
a) die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten nach a) retirement, disability and death benefits in accordance
dem Gesetz über die Soziale Sicherheit (Social Security with the Social Security Act,
Act),
b) die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten nach b) retirement, disability, death and survivorship benefits in
dem Gesetz über die Versicherung von Staatsbedienste- accordance with the Government Service Insurance Act,
ten (Government Service Insurance Act),
c) die Zusammenrechnung von Beitragszeiten nach den c) totalization of periods of contributions under the laws
unter a) und b) genannten Gesetzen nach dem Portabili- specified in sub-paragraphs a) and b) in accordance with
tätsgesetz (Portability Law). the Portability Law.
(2) Dieses Abkommen gilt auch für Änderungen und Ergän- (2) This Agreement shall also apply to amendments or sup-
zungen der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften der Ver- plements to the legislation of the Contracting States mentioned
tragsstaaten. in paragraph 1.
Artikel 3 Article 3
Persönlicher Geltungsbereich Personal scope
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt dieses Unless otherwise provided in this Agreement, this Agreement
Abkommen für alle Personen, für die die Rechtsvorschriften eines shall apply to the persons who are or have been subject to the
der beiden oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten, sowie legislation of either or both Contracting States and other persons
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 421
für andere Personen sofern sie Rechte von diesen Personen ab- to the extent they derive rights from such persons.
leiten.
Artikel 4 Article 4
Gleichbehandlung Equality of treatment
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen Unless otherwise provided in this Agreement, the persons
die vom persönlichen Geltungsbereich dieses Abkommens er- covered by the personal scope of this Agreement shall receive
fassten Personen bei Anwendung der Rechtsvorschriften dieses equal treatment with nationals of that Contracting State in the
Vertragsstaats dessen Staatsangehörigen gleich. application of the legislation of that Contracting State.
Artikel 5 Article 5
Gleichstellung des Equal status of
gewöhnlichen Aufenthalts und Export von Leistungen ordinary residence and export of benefits
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten Unless otherwise provided in this Agreement, restrictive legisla-
einschränkende Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats, nach tion of one Contracting State according to which the entitlement
denen die Ansprüche auf Leistungen oder die Zahlung von Leis- to benefits or the payment of benefits is dependent on ordinary
tungen vom gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses residence in the territory of that Contracting State shall not apply
Vertragsstaats abhängen, nicht für die vom persönlichen Geltungs- to persons covered by the personal scope of this Agreement if
bereich dieses Abkommens erfassten Personen bei gewöhn- their ordinary residence is in the territory of the other Contracting
lichem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats. State.
Teil II Part II
Anzuwendende Rechtsvorschriften Applicable Legislation
Artikel 6 Article 6
Allgemeine Regelungen General Regulations
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten (1) Unless otherwise provided in this Agreement, an employee
für einen Arbeitnehmer ausschließlich die Rechtsvorschriften des shall be subject only to the legislation of the Contracting State
Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet er die Beschäftigung tat- in whose territory he or she actually works.
sächlich ausübt.
(2) Für eine Person, die Mitglied des fliegenden Personals eines (2) A person who is a member of the flying personnel of an
Unternehmens ist, das die Beförderung von Personen oder Gütern enterprise which operates international transport services for
im internationalen Verkehrswesen durchführt und seinen Ge- passengers or goods and has its registered office in the territory
schäftssitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, gelten die of one Contracting State shall be subject to the legislation of that
Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats. Contracting State.
(3) Dieses Abkommen berührt nicht die Rechtsvorschriften (3) This Agreement shall not affect the legislation of either
beider Vertragsstaaten über die Versicherungspflicht einer Per- Contracting State regarding compulsory insurance of a person
son, die gewöhnlich an Bord eines Seeschiffes beschäftigt ist, who ordinarily works on board a seagoing vessel that flies the
das die Flagge eines Vertragsstaats führt. flag of a Contracting State.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für eine selbstständig (4) Paragraphs 1 to 3 shall apply analogously to self-employed
erwerbstätige Person. persons.
Artikel 7 Article 7
Entsandte Personen Detached Persons
(1) Wird ein Arbeitnehmer, der gewöhnlich im Hoheitsgebiet (1) When an employee who is habitually employed in the
eines Vertragsstaats beschäftigt ist, im Rahmen dieses Beschäf- territory of one Contracting State is sent by his employer, who
tigungsverhältnisses von seinem Arbeitgeber, der im Entsende- ordinarily engages in considerable business activities in the
staat gewöhnlich eine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt, sending State, to the territory of the other Contracting State in
in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats entsandt, um the context of that employment to perform services there for this
dort eine im Voraus zeitlich begrenzte Arbeit für diesen Arbeit- employer that are known to be time-limited beforehand, only the
geber auszuführen, gelten während der ersten 48 Monate der legislation of the first Contracting State shall continue to apply
Entsendung allein die Rechtsvorschriften des ersten Vertrags- with regard to that employment during the first 48 months as
staats so weiter, als wäre er noch in dessen Hoheitsgebiet be- though the employee were still employed in the territory of the
schäftigt. first Contracting State.
(2) Absatz 1 gilt für eine erneut in das Hoheitsgebiet des an- (2) Paragraph 1 shall only apply to a person detached again
deren Vertragsstaats entsandte Person nur dann, wenn diese to the territory of the other Contracting State if this detachment
Entsendung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit occurs in the framework of an employment relationship with
einem anderen Arbeitgeber erfolgt oder zwischen dem Ende des another employer or if more than 12 months have elapsed
letzten Entsendezeitraums und der erneuten Entsendung mehr between the end of the last detachment period and the second
als 12 Monate liegen. detachment.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine selbststän- (3) Paragraphs 1 and 2 shall apply analogously to self-
dig erwerbstätige Person. employed persons.
422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
Artikel 8 Article 8
Beschäftigte bei diplomatischen Persons employed with diplomatic missions
Missionen und konsularischen Vertretungen and consular posts
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung des (1) This Agreement shall not affect the application of the
Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Vienna Convention on Diplomatic Relations of 18 April 1961, and
Beziehungen und des Wiener Übereinkommens vom 24. April of the Vienna Convention on Consular Relations of 24 April 1963.
1963 über konsularische Beziehungen.
(2) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaats von einer (2) If a national of a Contracting State is employed by a diplo-
diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung dieses matic mission or a consular post or by a member of a diplomatic
Vertragsstaats oder einem Mitglied einer diplomatischen Mission mission or a consular post of this Contracting State in the terri-
oder einer konsularischen Vertretung dieses Vertragsstaats im tory of the other Contracting State, the legislation of the employ-
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats beschäftigt, so gelten ment State shall, in principle, apply. Within the first six months
für ihn grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Beschäftigungs- after taking up employment or after the entry into force of this
staats. Innerhalb der ersten 6 Monate nach Aufnahme der Be- Agreement, he or she can however elect to be subject to the leg-
schäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann er islation of the first Contracting State which shall then apply for
jedoch die Anwendung der Rechtsvorschriften des ersten Ver- the duration of the employment as if he or she was employed
tragsstaats wählen, die dann für die Dauer der Beschäftigung so there. The employer shall be notified of this decision.
gelten, als wäre er dort beschäftigt. Die Wahl ist gegenüber dem
Arbeitgeber zu erklären.
Artikel 9 Article 9
Ausnahmevereinbarungen Exceptions
(1) Auf gemeinsamen Antrag eines Arbeitnehmers und seines (1) At the joint request of the employee and the employer or
Arbeitgebers oder auf Antrag eines selbstständig Tätigen können at the request of a self-employed person, the competent authori-
die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten oder die von ihnen ties of the Contracting States or the institutions designated by
bezeichneten Träger im gegenseitigen Einvernehmen Ausnah- them may, by mutual agreement, make exceptions from the pro-
men von den Bestimmungen dieses Abkommens über die anzu- visions of this Agreement in relation to the applicable legislation.
wendenden Rechtsvorschriften vereinbaren. Voraussetzung hier- A prerequisite for this exception shall be that the person con-
für ist, dass die betreffende Person den Rechtsvorschriften eines cerned remains subject to the legislation of one of the Contract-
der Vertragsstaaten unterstellt bleibt oder unterstellt wird. Bei ing States or shall become subject to it. The decision shall con-
der Entscheidung sind die Art und die Umstände der Erwerbs- sider the nature and circumstances of the gainful employment.
tätigkeit zu berücksichtigen.
(2) Der Antrag ist in dem Vertragsstaat zu stellen, dessen (2) The application shall be filed in the Contracting State
Rechtsvorschriften gelten sollen. whose legislation is to apply.
Teil III Part III
Besondere Bestimmungen Special provisions
Artikel 10 Article 10
Zusammenrechnung von Totalization of
Versicherungszeiten und Rentenberechnung periods of coverage and calculation of pensions
(1) Für den Leistungsanspruch nach den anzuwendenden (1) In determining entitlement to benefits under the applicable
Rechtsvorschriften werden auch die Versicherungszeiten berück- legislation, periods of coverage which are creditable under the
sichtigt, die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvor- legislation of the other Contracting State shall also be taken into
schriften des anderen Vertragsstaats anrechenbar sind und nicht account provided the periods do not overlap. The length of the
auf dieselbe Zeit entfallen. Die Dauer der zu berücksichtigenden periods of coverage to be taken into account shall be determined
Versicherungszeiten richtet sich nach den Rechtsvorschriften by the legislation of the Contracting State under which they were
des Vertragsstaats, nach denen sie zurückgelegt worden sind. completed.
(2) Sind nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats (2) Where, under the legislation of one Contracting State, not
außer den Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkom- only the conditions for the application of this Agreement but also
mens auch die Voraussetzungen für die Anwendung eines ande- the conditions for the application of another agreement or of a
ren Abkommens oder einer überstaatlichen Regelung erfüllt, lässt supranational arrangement are satisfied, that other agreement or
der Träger dieses Vertragsstaats, soweit nichts anderes be- the supranational arrangement shall not be taken into account
stimmt ist, bei Anwendung dieses Abkommens das andere Ab- by the institution of this Contracting State in the application of
kommen oder die überstaatliche Regelung unberücksichtigt. this Agreement unless otherwise provided.
(3) Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass Versicherungszeiten (3) Paragraph 2 shall apply with the proviso that periods of
einer Person, die in einem Drittstaat zurückgelegt wurden, mit coverage of a person completed in a third country with which
dem beide Vertragsstaaten ein gleichartiges Sozialversiche- both Contracting States have concluded social security agree-
rungsabkommen geschlossen haben, berücksichtigt werden. ments of the same kind shall be taken into account. This shall
Dies gilt auch für Versicherungszeiten, die in einem Staat, in dem also apply to periods of coverage completed in a country in
die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist, zurückgelegt which Regulation (EC) No. 883/2004 is to be applied provided
worden sind, sofern die Republik der Philippinen mit dem betref- the Republic of the Philippines has concluded a social security
fenden Staat ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen agreement with that country.
hat.
(4) Setzt der Leistungsanspruch bestimmte Versicherungs- (4) If an entitlement to benefits requires the completion of cer-
zeiten voraus, werden dafür nur vergleichbare Versicherungszei- tain periods of coverage, only comparable periods of coverage
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 423
ten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats be- under the legislation of the other Contracting State shall be taken
rücksichtigt. into account for this purpose.
(5) Die Berechnung der Rente richtet sich nach den anzuwen- (5) The calculation of the pension shall be determined by the
denden Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaats, soweit applicable legislation of the respective Contracting State unless
in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist. otherwise provided in this Agreement.
Artikel 11 Article 11
Besonderheiten Special provisions relating
für die Bundesrepublik Deutschland to the Federal Republic of Germany
(1) Grundlage für die Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte (1) Personal earnings points shall be determined on the basis
sind die Entgeltpunkte, die sich nach den deutschen Rechtsvor- of the earning points acquired under German legislation. In the
schriften ergeben. In der Alterssicherung der Landwirte ist die Farmers’ Old-Age Security, the incremental figure shall be the
Steigerungszahl die Grundlage für die Berechnung der Rente. basis for the pension calculation.
(2) Die Bestimmung über die Zusammenrechnung von Ver- (2) The provision on the totalization of periods of coverage
sicherungszeiten gilt entsprechend für Leistungen, deren Erbrin- shall apply analogously to benefits which are granted at the
gung im Ermessen des Trägers liegt. discretion of the institution.
(3) Nach den philippinischen Rechtsvorschriften zurückgelegte (3) Periods of coverage completed underground in mining
Versicherungszeiten, die in bergbaulichen Betrieben unter Tage enterprises pursuant to Philippine legislation shall be taken into
zurückgelegt worden sind, werden in der knappschaftlichen Ren- account in the Miners’ Pension Insurance (knappschaftliche
tenversicherung berücksichtigt. Ist nach den deutschen Rechts- Rentenversicherung). If, under German legislation, an entitlement
vorschriften Voraussetzung für den Anspruch, dass ständige to benefits requires that permanent work underground or equiva-
Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrich- lent work was performed, the German institution shall take into
tet worden sind, so berücksichtigt der deutsche Träger die nach account periods of coverage completed under the Philippine
den philippinischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versiche- legislation only in so far as activities of the same kind were per-
rungszeiten, während derer gleichartige Tätigkeiten verrichtet formed during these periods.
worden sind.
(4) Setzt der Anspruch auf Leistungen nach den deutschen (4) If German legislation provides that an entitlement to benefits
Rechtsvorschriften voraus, dass bestimmte Versicherungszeiten requires the completion of certain periods of coverage within a
innerhalb eines bestimmten Zeitraums zurückgelegt worden sind, specified time, and if the legislation provides further that this time
und sehen die Rechtsvorschriften ferner vor, dass sich dieser is extended by certain circumstances or periods of coverage,
Zeitraum durch bestimmte Tatbestände oder Versicherungs- periods of coverage under the legislation of the other Contracting
zeiten verlängert, so werden für die Verlängerung auch Versiche- State or comparable circumstances in the Republic of the Philip-
rungszeiten nach den philippinischen Rechtsvorschriften oder pines shall also be taken into account for such an extension.
vergleichbare Tatbestände in der Republik der Philippinen Comparable circumstances are periods during which disability
berücksichtigt. Vergleichbare Tatbestände sind Zeiten, in denen or old-age pensions or benefits on account of sickness, unem-
Invaliditäts- oder Altersrenten oder Leistungen wegen Krankheit, ployment or occupational accidents (with the exception of pen-
Schwangerschaft, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Arbeits- sions) were paid under Philippine legislation as well as periods
unfällen (mit Ausnahme von Renten) nach den philippinischen of child-raising in the Republic of the Philippines.
Rechtsvorschriften gezahlt wurden und Zeiten der Kindererzie-
hung in der Republik der Philippinen.
(5) Die nach der Bestimmung über die Zusammenrechnung (5) As for periods of coverage to be taken into account accord-
der Versicherungszeiten zu berücksichtigenden Versicherungs- ing to the provision on the totalization of periods of coverage,
zeiten werden nur mit ihrer tatsächlichen Dauer berücksichtigt. only their actual length shall be taken into account.
(6) Soweit in der Alterssicherung der Landwirte die Gewäh- (6) If the Farmers’ Old-Age Security makes the granting of cer-
rung bestimmter Leistungen davon abhängt, dass Versiche- tain benefits dependent on whether periods of coverage have
rungszeiten im Sondersystem für Landwirte zurückgelegt worden been completed in the special system for farmers, the periods of
sind, werden für die Gewährung dieser Leistungen die nach coverage that have to be completed under Philippine legislation
philippinischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versiche- in order to receive these benefits shall only be taken into account
rungszeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie während einer if they were completed during a period of work as a self-
Tätigkeit als selbstständiger Landwirt zurückgelegt worden sind. employed farmer.
Artikel 12 Article 12
Besonderheiten Special provisions relating
für die Republik der Philippinen to the Republic of the Philippines
(1) Hat eine Person keinen Anspruch auf die Zahlung einer (1) If a person is not entitled to the payment of a benefit be-
Leistung, weil sie die erforderlichen Versicherungszeiten nach cause he or she has not completed the required periods of cover-
den philippinischen Rechtsvorschriften nicht zurückgelegt hat, age under the Philippine legislation, the Philippine institution shall
berücksichtigt der philippinische Träger Versicherungszeiten, die take into account periods of coverage which are creditable under
nach den deutschen Rechtsvorschriften anrechenbar sind. the German legislation.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Person, für die (2) Paragraph 1 shall not apply if the person, on whose ac-
die Leistungen berechnet werden, die nach den philippinischen count the benefits are computed, has completed the required
Rechtsvorschriften für den Anspruch erforderlichen Versiche- periods of coverage for entitlement to the benefits under the
rungszeiten zurückgelegt hat. Philippine legislation.
(3) Ungeachtet anderer Vorschriften dieses Abkommens fin- (3) Notwithstanding any other provision of this Agreement, if
det Absatz 1 keine Anwendung, wenn die Gesamtdauer der zu- the total duration of the periods of coverage completed under
rückgelegten Versicherungszeiten nach den philippinischen the Philippine legislation is less than 12 months, paragraph 1
Rechtsvorschriften weniger als 12 Monate beträgt. shall not apply.
424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
(4) Hat eine Person allein auf der Grundlage der Versiche- (4) If a person is not entitled to the payment of a benefit solely
rungszeiten nach den philippinischen Rechtsvorschriften keinen on the basis of the periods of coverage completed under the
Anspruch auf Zahlung einer Leistung, besteht aber ein Zahlungs- Philippine legislation, but is entitled to the payment through the
anspruch bei Anwendung von Absatz 1, wird der Betrag der die- application of paragraph 1, the amount of benefit payable to that
ser Person zu zahlenden Leistung wie folgt ermittelt: person shall be computed in the following manner:
1. Zunächst wird der Betrag der Mindestleistung bestimmt, der 1. The amount of the minimum benefit which would be payable
nach den philippinischen Rechtsvorschriften allein auf der under the Philippine legislation solely on the basis of the
Grundlage der Mindestversicherungszeiten nach diesen minimum periods of coverage required under that legislation
Rechtsvorschriften zu zahlen wäre. shall first be determined.
2. Der Mindestbetrag wird dann mit dem Verhältniswert multi- 2. The minimum benefit shall then be multiplied by the fraction
pliziert, der sich aus den nach den philippinischen Rechts- represented by the periods of coverage actually completed
vorschriften tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeiten under the Philippine legislation, in relation to the minimum
zu den nach diesen Rechtsvorschriften erforderlichen Min- period of coverage required under that legislation.
destversicherungszeiten ergibt.
Teil IV Part IV
Verschiedene Bestimmungen Miscellaneous provisions
Kapitel 1 Chapter 1
Amts- und Rechtshilfe Administrative and Legal Assistance
Artikel 13 Article 13
Amts- und Rechtshilfe, ärztliche Untersuchungen Administrative and legal
assistance, medical examinations
(1) Die Träger der Vertragsstaaten leisten einander bei Durch- (1) The institutions of the Contracting States shall provide mu-
führung der vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkom- tual assistance to each other in the implementation of the legis-
mens erfassten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens ge- lation covered by the legislative scope of this Agreement and in
genseitige Hilfe so, als wendeten sie die für sie geltenden the implementation of this Agreement as if they were applying
Rechtsvorschriften an. Die Hilfe ist kostenlos. their own legislation. The assistance shall be provided free of
charge.
(2) Die Amtshilfe umfasst auch ärztliche Untersuchungen im (2) Official assistance shall also comprise medical examina-
Rahmen der Rentenversicherung. Die Kosten für die Unter- tions in the framework of the pension insurance. The costs of the
suchungen, die Reisekosten, der Verdienstausfall, die Kosten für examinations, the travel expenses, the loss of earnings, the costs
Unterbringung zu Beobachtungszwecken und sonstige an dritte of in-patient observation and other payments to third parties with
Träger geleistete Zahlungen mit Ausnahme der Kosten für Kom- the exception of expenses for communication shall be reim-
munikation sind von dem ersuchenden Träger zu erstatten. Die bursed by the requesting institution. The costs shall not be
Kosten werden nicht erstattet, wenn die ärztliche Untersuchung reimbursed if the medical examination is in the interest of the
im Interesse der Träger beider Vertragsstaaten liegt. institutions of both Contracting States.
Artikel 14 Article 14
Anerkennung Recognition of enforceable decisions and deeds
vollstreckbarer Entscheidungen und Urkunden
(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die (1) Enforceable court decisions as well as enforceable deeds
vollstreckbaren Urkunden der Träger oder der Behörden eines from institutions, or from the authorities of one Contracting State
Vertragsstaats über Beiträge und sonstige Forderungen im Rah- regarding contributions and other claims in the framework of the
men des sachlichen Geltungsbereichs dieses Abkommens wer- legislative scope of this Agreement shall be recognized in the
den im anderen Vertragsstaat anerkannt. other Contracting State.
(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der (2) Recognition may be denied only if it is in contradiction with
öffentlichen Ordnung des Vertragsstaats widerspricht, in dem die the public order of the Contracting State in which the decision
Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll. or deed shall be recognized.
(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entschei- (3) The enforceable decisions and deeds recognized accord-
dungen und Urkunden werden im anderen Vertragsstaat voll- ing to paragraph 1 shall be enforced in the other Contracting
streckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den State. The enforcement procedure shall be governed by the
Rechtsvorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessen Hoheits- legislation which has been enacted for the enforcement of deci-
gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem sions and deeds in the Contracting State in whose territory the
Staat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkun- enforcement shall take place.
den gelten.
(4) Forderungen von Trägern im Hoheitsgebiet eines Vertrags- (4) Claims of institutions in the territory of one Contracting
staats aus Beitragsrückständen haben bei der Zwangsvollstre- State that are based on contribution arrears shall have the same
ckung sowie im Insolvenz- und Vergleichsverfahren im Hoheits- priority in execution proceedings as well as in insolvency and
gebiet des anderen Vertragsstaats die gleichen Vorrechte wie litigation proceedings in the territory of the other Contracting
entsprechende Forderungen im Hoheitsgebiet dieses Vertrags- State as corresponding claims in the territory of that Contracting
staats. State.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 425
Artikel 15 Article 15
Gebühren Charges
Die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats vorge- An exemption from or reduction of taxes or administrative
sehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern oder Verwal- charges including consular fees provided in the legislation of one
tungsgebühren einschließlich Konsulargebühren sowie die Er- Contracting State as well as the refund of expenditures for doc-
stattung von Auslagen für Dokumente, die in Anwendung dieser uments to be submitted in the application of this legislation shall
Rechtsvorschriften vorzulegen sind, erstreckt sich auch auf die also apply to corresponding documents to be submitted in the
entsprechenden Dokumente, die in Anwendung dieses Abkom- application of this Agreement or of the legislation of the other
mens oder der vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkom- Contracting State covered by the legislative scope of this Agree-
mens erfassten Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats ment.
vorzulegen sind.
Artikel 16 Article 16
Bekanntgabe von Schriftstücken und Amtssprachen Publication of documents and official languages
(1) Die Träger der Vertragsstaaten können bei der Durchfüh- (1) In implementing this Agreement and the legislation cov-
rung dieses Abkommens und der vom sachlichen Geltungsbe- ered by the legislative scope of this Agreement, the institutions
reich dieses Abkommens erfassten Rechtsvorschriften unmittel- of the Contracting States may communicate in their official lan-
bar miteinander und mit den beteiligten Personen und deren guages directly with each other as well as with persons con-
Vertretern in ihren Amtssprachen verkehren. Rechtsvorschriften cerned and their representatives. Any legislation on the recourse
über die Zuziehung von Dolmetschern bleiben unberührt. to interpreters shall remain unaffected.
(2) Bescheide oder sonstige Schriftstücke können einer Per- (2) Notifications or other documents may be communicated
son, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats auf- directly by simple letter or by registered mail with return receipt
hält, unmittelbar durch einfachen Brief bekannt gegeben oder to persons residing in the territory of the other Contracting State.
durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt werden. This shall also apply to notifications and other documents requir-
Dies gilt auch für Bescheide und andere zustellungsbedürftige ing service, which have been enacted in order to implement the
Schriftstücke, die bei der Durchführung des deutschen Gesetzes German law on assistance to war victims (Federal War Victims’
über die Versorgung der Opfer des Krieges und derjenigen Ge- Compensation Act) or of legislation declaring it analogously ap-
setze, die dieses für entsprechend anwendbar erklären, erlassen plicable.
werden.
(3) Die Träger der Vertragsstaaten dürfen Eingaben und (3) The institutions of the Contracting States may not reject
Urkunden nicht zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des requests and instruments because they are formulated in the of-
anderen Vertragsstaats abgefasst sind. ficial language of the other Contracting State.
Artikel 17 Article 17
Gleichstellung von Anträgen Equal status of applications
(1) Ist der Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschrif- (1) If an application for a benefit payable under the legislation
ten eines Vertragsstaats bei einem Träger im anderen Vertrags- of one Contracting State has been received by an institution in
staat eingegangen, so gilt der Antrag als bei dem Träger des ers- the other Contracting State, that application shall be deemed
ten Vertragsstaats gestellt. Dies gilt für sonstige Anträge sowie submitted to the institution of the first Contracting State. This
für Erklärungen, Auskünfte und Rechtsbehelfe entsprechend. shall apply analogously to other applications, declarations, infor-
mation and appeals.
(2) Die Anträge, Erklärungen, Auskünfte oder Rechtsbehelfe (2) The applications, declarations, information or appeals re-
sind vom Träger des einen Vertragsstaats, bei dem sie einge- ceived by an institution of one Contracting State shall be for-
reicht worden sind, unverzüglich an den Träger des anderen Ver- warded to the institution of the other Contracting State without
tragsstaats weiterzuleiten. delay.
(3) Ein Antrag auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften (3) An application for benefits payable under the legislation of
des einen Vertragsstaats gilt auch als Antrag auf eine entspre- one Contracting State shall be deemed to be also an application
chende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Ver- for a corresponding benefit under the legislation of the other
tragsstaats, wenn der Antrag erkennen lässt, dass Versiche- Contracting State provided the application reveals that periods
rungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen of coverage have been completed under the legislation of the
Vertragsstaats zurückgelegt wurden. Dies gilt nicht, wenn der other Contracting State. This shall not apply if the applicant ex-
Antragsteller ausdrücklich beantragt, dass die Feststellung der plicitly requests that the determination of entitlement to old-age
nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats erwor- pensions acquired under the legislation of the other Contracting
benen Ansprüche auf Renten bei Alter aufgeschoben wird. State be deferred.
Artikel 18 Article 18
Datenschutz Data protection
(1) Soweit aufgrund dieses Abkommens personenbezogene (1) Where personal data is transmitted under this Agreement,
Daten übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmun- the following shall apply whilst the legislation applicable to each
gen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Contracting State shall be duly observed:
Rechtsvorschriften:
1. Die Daten dürfen für die Durchführung dieses Abkommens 1. The data may, for the purposes of implementing this Agree-
und der Rechtsvorschriften, auf die es sich bezieht, an die ment and the legislation to which it applies, be transmitted
danach im Empfängerstaat zuständigen Stellen übermittelt to the competent bodies in the receiving State. The receiving
werden. Die empfangende Stelle darf sie nur für diese Zwe- body may only use the data for these purposes. The passing
cke verwenden. Eine Weiterübermittlung im Empfängerstaat on of this data to other bodies within the receiving State or
an andere Stellen oder die Nutzung im Empfängerstaat für the use of this data in the receiving State for other purposes
426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
andere Zwecke ist im Rahmen des Rechts des Empfänger- is permissible in the framework of the law of the receiving
staats zulässig, wenn dies Zwecken der sozialen Sicherung State provided this serves social insurance purposes includ-
einschließlich damit zusammenhängender gerichtlicher Ver- ing related judicial proceedings. Moreover, the use of this
fahren dient. Die Verwendung ist darüber hinaus zulässig zur data is permissible for the purposes of preventing and pros-
Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Be- ecuting criminal offences of substantial significance and of
deutung sowie zum Zwecke der Abwehr von erheblichen Ge- warding off substantial dangers to public security.
fahren für die öffentliche Sicherheit.
2. Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle 2. The receiving body of the data shall, at the request of the
auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten transmitting body, inform that body of the use of the trans-
und über die dadurch erzielten Ergebnisse. mitted data and the results obtained thereof.
3. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der 3. The transmitting body shall ensure that the data to be trans-
zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und mitted is correct and that its transmission is necessary and
Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung proportionate with regard to the purposes pursued with the
verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jewei- transmission of the data. In this context, any prohibition to
ligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote transmit data under the respective national law has to be re-
zu beachten. Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn spected. Data shall not be transmitted if the transmitting
die übermittelnde Stelle Grund zu der Annahme hat, dass da- body reasonably assumes that doing so would violate the
durch gegen den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes ver- purpose of a national law or injure any interests of the person
stoßen würde oder schutzwürdige Interessen des Betroffe- concerned that are worthy of protection. If it becomes evi-
nen beeinträchtigt würden. Erweist sich, dass unrichtige dent that incorrect data or data the transmission of which
Daten oder Daten, die nach dem Recht des übermittelnden was not permissible under the law of the transmitting State
Vertragsstaats nicht übermittelt werden durften, übermittelt has been transmitted, the receiving body has to be immedi-
worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüg- ately notified of this fact. The receiving body is obliged to cor-
lich mitzuteilen. Diese Stelle ist verpflichtet, die Berichtigung rect or delete this data without delay.
oder Löschung unverzüglich vorzunehmen.
4. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person 4. Upon request, the person concerned shall be informed of any
übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwen- personal data transmitted and the intended use of that data.
dungszweck Auskunft zu erteilen. Im Übrigen richtet sich das In all other cases, the right of the person concerned to re-
Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhande- ceive information about any personal data held in relation to
nen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen that person shall be determined by the national law of the
Recht des Vertragsstaats, von dessen Stelle die Auskunft be- Contracting State whose body requests the information.
gehrt wird.
5. Hat eine Stelle des einen Vertragsstaats personenbezogene 5. Where a body of one Contracting State transmitted personal
Daten aufgrund dieses Abkommens übermittelt, kann die data on the basis of this Agreement, the receiving body of
empfangende Stelle des anderen Vertragsstaats sich im Rah- the other Contracting State may, in the framework of its
men ihrer Haftung nach Maßgabe des innerstaatlichen liability according to national law, not claim relief vis-à-vis
Rechts gegenüber dem Geschädigten zu ihrer Entlastung the aggrieved party by arguing that the data transmitted were
nicht darauf berufen, dass die übermittelten Daten unrichtig incorrect or were data the transmission of which was not
gewesen sind oder nicht hätten übermittelt werden dürfen. permissible.
6. Übermittelte personenbezogene Daten sind zu löschen, so- 6. Transmitted personal data shall be deleted as soon as it is
bald sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, no longer required for the purpose for which it was transmit-
nicht mehr erforderlich sind und kein Grund zu der Annahme ted and if there is no reason to assume that social insurance
besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen interests of the person concerned which are worthy of pro-
des Betroffenen im Bereich der sozialen Sicherung beein- tection will be affected by the deletion of the data.
trächtigt werden.
7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich- 7. The transmitting and the receiving bodies shall document the
tet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezo- transmission and the receipt of personal data.
genen Daten zu dokumentieren.
8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich- 8. The transmitting and the receiving bodies shall protect trans-
tet, die übermittelten Daten wirksam gegen unbefugten Zu- mitted personal data effectively against unauthorized access,
gang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe unauthorized modification and unauthorized disclosure.
zu schützen.
(2) Absatz 1 gilt für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ent- (2) Paragraph 1 shall apply analogously to business and in-
sprechend. dustrial secrets.
Kapitel 2 Chapter 2
Durchführung und Implementation and
Auslegung dieses Abkommens Interpretation of this Agreement
Artikel 19 Article 19
Durchführung dieses Implementation of this
Abkommens und Verbindungsstellen Agreement and Liaison Agencies
(1) Die Regierungen oder die zuständigen Behörden der Ver- (1) The Governments or the competent authorities of the Con-
tragsstaaten können die zur Durchführung dieses Abkommens tracting States may conclude arrangements necessary for the
notwendigen Vereinbarungen schließen. Die zuständigen Behör- implementation of this Agreement. The competent authorities
den unterrichten einander über Änderungen und Ergänzungen shall inform each other of any amendments and additions to their
der für sie geltenden vom sachlichen Geltungsbereich dieses Ab- legislation which is covered by the legislative scope of this
kommens erfassten Rechtsvorschriften. Agreement.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 427
(2) Zur Durchführung dieses Abkommens werden folgende (2) The liaison agencies set up for the implementation of this
Verbindungsstellen bestimmt: Agreement shall be:
1. in der Bundesrepublik Deutschland 1. in the Federal Republic of Germany
a) für die Rentenversicherung a) for the pension insurance
die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig- the German Pension Insurance (Deutsche Rentenver-
Hannover, Laatzen, sicherung) Braunschweig-Hannover, Laatzen
die Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin, the German Federal Pension Insurance (Deutsche
Rentenversicherung Bund), Berlin
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- the German Pension Insurance Mining-Railways-Seafar-
See, Bochum, ing (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See), Bochum,
b) für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung b) for the Steelworkers’ Supplementary Insurance
(Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung)
die Deutsche Rentenversicherung für das Saarland, Saar- the German Pension Insurance for the Saarland
brücken, (Deutsche Rentenversicherung für das Saarland), Saar-
brücken,
c) für die Alterssicherung der Landwirte c) for the Farmers’ Old-Age Security (Alterssicherung der
Landwirte)
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und the Social Insurance for Agriculture, Forestry and Horti-
Gartenbau, Kassel, culture (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau), Kassel,
d) soweit die gesetzlichen Krankenversicherungsträger an d) in so far as health insurance funds are involved in the
der Durchführung dieses Abkommens beteiligt sind, implementation of this Agreement,
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV- the National Association of Statutory Health Insurance,
Spitzenverband), Deutsche Verbindungsstelle Kranken- German Liaison Agency Health Insurance – International
versicherung – Ausland (DVKA), Bonn; (Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzen-
verband), Deutsche Verbindungsstelle Krankenversiche-
rung – Ausland (DVKA)), Bonn;
2. in der Republik der Philippinen 2. in the Republic of the Philippines
a) für die Anwendung des Gesetzes über die Soziale Sicher- a) for the implementation of the Social Security Act and the
heit (Social Security Act) und des Portabilitätsgesetzes Portability Law, the Social Security System,
(Portability Law), das System der Sozialen Sicherheit
(Social Security System),
b) für die Anwendung des Gesetzes über die Versicherung b) for the implementation of the Government Service Insur-
von Staatsbediensteten (Government Service Insurance ance Act and the Portability Law, the Government Service
Act) und des Portabilitätsgesetzes (Portability Law), das Insurance System.
System der Versicherung von Staatsbediensteten
(Government Service Insurance System).
(3) Bei der Zuordnung zu einem Regionalträger innerhalb der (3) In the context of the assignment of German pension insur-
Deutschen Rentenversicherung ist die Deutsche Rentenversiche- ance tasks to a regional institution, the German Pension Insur-
rung Braunschweig-Hannover, Laatzen, für alle Verfahren ein- ance (Deutsche Rentenversicherung) Braunschweig-Hannover,
schließlich der Feststellung und Erbringung von Leistungen zu- Laatzen, shall be responsible for all procedures, including the
ständig, wenn determination and award of benefits, provided that
1. Versicherungszeiten nach den deutschen und den philippini- 1. periods of coverage have been completed or are to be cred-
schen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden oder anzu- ited under German legislation and under Philippine legisla-
rechnen sind oder tion, or
2. der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheits- 2. the ordinary residence of the person entitled to a benefit is in
gebiet der Republik der Philippinen hat oder the territory of the Republic of the Philippines, or
3. der Berechtigte als philippinischer Staatsangehöriger seinen 3. the person entitled is a Philippine national whose ordinary
gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Vertragsstaaten hat. residence is outside the territories of both Contracting States.
Dies gilt für Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe nur, wenn This shall apply to benefits to facilitate rehabilitation and partic-
sie im Rahmen eines laufenden Rentenverfahrens erbracht wer- ipation only if they are provided in the context of ongoing pen-
den. sion procedures.
(4) Die Verbindungsstellen werden ermächtigt, unter Beteili- (4) The liaison agencies shall be authorized to agree, within
gung der zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit their respective areas of jurisdiction and with the participation of
die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen und the competent authorities, upon the administrative measures
zweckmäßigen Verwaltungsmaßnahmen zu vereinbaren, ein- necessary and appropriate for the implementation of this Agree-
schließlich des Verfahrens über die Erstattung und die Zahlung ment, including procedures for the reimbursement and the pay-
von Geldleistungen. ment of cash benefits.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend für die nach Artikel 9 dieses Ab- (5) The provisions of paragraph 4 shall apply analogously to
kommens von den zuständigen Behörden bezeichneten Träger. the institutions designated by the competent authorities under
Article 9 of this Agreement.
428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
Artikel 20 Article 20
Währung und Umrechnungskurse Currency and exchange rates
(1) Geldleistungen können von einem Träger eines Vertrags- (1) Cash benefits may be validly paid by an institution of one
staats an eine Person, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Contracting State to a person ordinarily residing in the territory
Vertragsstaats aufhält, in der Währung des leistenden Trägers of the other Contracting State in the currency of the latter Con-
mit befreiender Wirkung erbracht werden. Im Verhältnis zwischen tracting State. In the relationship between the institution and the
dem Träger und dem Berechtigten ist für die Umrechnung der person entitled, the conversion rate shall be the rate of exchange
Kurs des Tages maßgebend, der bei der Übermittlung der Geld- on which the remittance of the cash benefits was based.
leistungen zugrunde gelegt worden ist.
(2) Hat ein Träger eines Vertragsstaats an einen Träger des (2) If an institution has to make payments to the institution of
anderen Vertragsstaats Zahlungen vorzunehmen, so sind diese the other Contracting State, such payments shall be made in the
in der Währung des zweiten Vertragsstaats zu leisten. currency of the latter Contracting State.
Artikel 21 Article 21
Erstattungen Refunds
(1) Hat der Träger eines Vertragsstaats Geldleistungen zu Un- (1) Where the institution of one Contracting State has made
recht erbracht, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag von einer an overpayment of a cash benefit, the amount of the overpay-
entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften des an- ment may be deducted from a corresponding benefit payable
deren Vertragsstaats zugunsten des Trägers einbehalten wer- under the legislation of the other Contracting State for the ac-
den. count of that institution.
(2) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Ver- (2) Where, under the legislation of one Contracting State, a
tragsstaats Anspruch auf eine Geldleistung für einen Zeitraum, person is entitled to a cash benefit for a period for which he or
für den ihr oder ihren Angehörigen von einem Fürsorgeträger des she or any family member received benefits from a welfare insti-
anderen Vertragsstaats Leistungen erbracht worden sind, so ist tution of the other Contracting State, such cash benefit shall be
diese Geldleistung auf Ersuchen und zugunsten des ersatzbe- recovered, at the request and for the account of the welfare in-
rechtigten Fürsorgeträgers einzubehalten als sei dieser ein Für- stitution entitled to a refund, as if that welfare institution were a
sorgeträger mit Sitz im Hoheitsgebiet des ersten Vertragsstaats. welfare institution based in the territory of the first Contracting
Die Pflicht zur Einbehaltung besteht nicht, soweit der Leistungs- State. There shall be no obligation of recovery if the institution
träger selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des Fürsor- had paid out the benefit before becoming aware of the benefits
geträgers Kenntnis erlangt hat. paid by the welfare institution.
Artikel 22 Article 22
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten Resolution of disputes
(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Ver- (1) Disputes between the two Contracting States regarding
tragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Ab- the interpretation or application of this Agreement shall be re-
kommens werden, soweit möglich, durch die zuständigen Be- solved, to the extent possible, by the competent authorities.
hörden beigelegt.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht (2) If a dispute cannot be resolved in this way, it shall be
beigelegt werden, so wird sie durch eine im beiderseitigen Ein- settled by a joint ad hoc commission set up by mutual agree-
vernehmen gebildete gemeinsame Ad-hoc-Kommission geregelt. ment.
Teil V Part V
Übergangs- und Schlussbestimmungen Transitional and final provisions
Artikel 23 Article 23
Leistungsansprüche Benefit entitlements under this Agreement
auf der Grundlage dieses Abkommens
(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leis- (1) This Agreement shall not establish any entitlement to ben-
tungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten. efits for any period prior to its entry into force.
(2) Die vor dem Inkrafttreten nach den Rechtsvorschriften der (2) Periods of coverage completed under the legislation of the
Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten und andere Contracting States before the entry into force of this Agreement
vor dem Inkrafttreten bestehende rechtserhebliche Sachverhalte and other legally relevant events that occurred before its entry
werden bei der Anwendung dieses Abkommens berücksichtigt. into force shall be taken into consideration in the application of
this Agreement.
(3) Entscheidungen vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens (3) Decisions taken prior to the entry into force of this Agree-
stehen der Anwendung dieses Abkommens nicht entgegen. ment shall not preclude the application of this Agreement.
(4) Wird ein Antrag auf eine Rente, auf die nur unter Berück- (4) If an application for a pension, to which a person is only
sichtigung dieses Abkommens Anspruch besteht, innerhalb von entitled by virtue of this Agreement, is filed within 12 months after
12 Monaten nach seinem Inkrafttreten gestellt, so beginnt die its entry into force, the pension shall commence at the beginning
Rente mit dem Beginn eines Kalendermonats, wenn die An- of a calendar month if the eligibility criteria were met at the be-
spruchsvoraussetzungen zu Beginn desselben Kalendermonats ginning of the same calendar month; otherwise, the pension shall
erfüllt waren, andernfalls beginnt die Rente mit dem Beginn des commence at the beginning of the following calendar month.
folgenden Kalendermonats.
(5) Renten, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens fest- (5) Pensions determined before the entry into force of this
gestellt sind, können auf Antrag neu festgestellt werden, wenn Agreement may be newly determined upon application if a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 429
sich allein aufgrund der Bestimmungen dieses Abkommens eine change results solely from the provisions of this Agreement. Pen-
Änderung ergibt. Renten, die vor dem Inkrafttreten dieses sions determined before the entry into force of this Agreement
Abkommens festgestellt sind, können auch von Amts wegen neu may also be newly determined ex officio. In these cases, the date
festgestellt werden. In diesen Fällen gilt der Tag, an dem der on which the institution initiates the procedure is deemed to be
Träger eines Vertragsstaats das Verfahren einleitet, als Tag der the date of application under the legislation of the other Con-
Antragstellung nach den Rechtsvorschriften des anderen Ver- tracting State.
tragsstaats.
(6) Ergibt die Neufeststellung nach Absatz 5 keine oder eine (6) If the new determination under paragraph 5 results in no
niedrigere Rente als sie zuletzt für die Zeit vor dem Inkrafttreten entitlement or in an entitlement to a lesser amount of pension
dieses Abkommens gezahlt worden ist, so ist die Rente in der than that paid for the last period prior to the entry into force of
bisherigen Höhe weiter zu erbringen. this Agreement, the same amount of pension as previously paid
shall continue to be paid.
Artikel 24 Article 24
Schlussprotokoll Concluding Protocol
Das beiliegende Schlussprotokoll ist untrennbarer Bestandteil The attached Concluding Protocol shall form an integral part
dieses Abkommens. of this Agreement.
Artikel 25 Article 25
Ratifikation und Inkrafttreten Ratification and entry into force
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifika- (1) This Agreement shall be subject to ratification; the instru-
tionsurkunden werden so bald wie möglich in Manila ausge- ments of ratification shall be exchanged as soon as possible in
tauscht. Manila.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats (2) This Agreement shall enter into force on the first day of the
nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkun- third month following the month in which the instruments of
den ausgetauscht worden sind. ratification have been exchanged.
Artikel 26 Article 26
Geltungsdauer und Kündigung Duration and Termination
(1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft. (1) This Agreement shall remain in force for an indefinite peri-
Jeder Vertragsstaat kann es bis zum 30. September eines Ka- od of time. Either Contracting State may terminate it through
lenderjahres auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. Die diplomatic channels on or before the thirtieth day of September
Kündigung wird am 1. Januar des auf die Kündigung folgenden in the calendar year by giving written notice of termination. The
Kalenderjahres wirksam. termination shall take effect on the first day of January of the
calendar year following termination.
(2) Tritt dieses Abkommen infolge Kündigung außer Kraft, so (2) If, after termination, this Agreement ceases to have effect,
gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leis- the provisions of this Agreement shall continue to apply in
tungsansprüche weiter. Einschränkende Rechtsvorschriften über respect of claims to benefits acquired up to that date. Restrictive
den Ausschluss eines Anspruchs oder das Ruhen oder die Ent- legislation regarding the exclusion of an entitlement or the sus-
ziehung von Leistungen wegen des gewöhnlichen Aufenthalts im pension of withdrawal of benefits on the grounds of ordinary
Ausland bleiben für diese Ansprüche unberücksichtigt. residence abroad shall not be applicable to such claims.
Geschehen zu Berlin am 19. September 2014 in zwei Urschrif- Done in Berlin on 19 September 2014 in duplicate in the Ger-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort- man and English languages, both texts being equally authentic.
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
Thomas Ossowski
Gabriele Lösekrug-Möller
Für die Republik der Philippinen
For the Republic of the Philippines
Emilio S. de Quiros
Maria Cleofe Natividad
430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
Schlussprotokoll
zum Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik der Philippinen
über Soziale Sicherheit
Concluding Protocol
of the Agreement
between the Federal Republic of Germany
and the Republic of the Philippines
on Social Security
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Bundesrepu- At the time of signing the Agreement between the Federal Re-
blik Deutschland und der Republik der Philippinen geschlosse- public of Germany and the Republic of the Philippines on Social
nen Abkommens über Soziale Sicherheit erklären die Bevoll- Security concluded today, the plenipotentiaries of both Contract-
mächtigten beider Vertragsstaaten, dass Einverständnis über ing States state that they are in agreement on the following
Folgendes besteht: points:
1. Zu Artikel 1 Absatz 1 Nummer 9 des Abkommens: 1. With reference to Article 1, paragraph 1, number 9 of the
Agreement:
Der gewöhnliche Aufenthalt ergibt sich aus dem tatsäch- Ordinary residence is determined by a person’s actual and
lichen, rechtmäßigen und auf Dauer ausgerichteten Verweilen lawful stay intended to be permanent and the centre of his or
sowie dem Schwerpunkt der Lebensverhältnisse. her vital interests.
2. Zu Artikel 2 des Abkommens: 2. With reference to Article 2 of the Agreement:
Für die in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Hütten- The special provisions (Part III) shall not apply to the Steel-
knappschaftliche Zusatzversicherung gelten die besonderen workers’ Supplementary Insurance (Hüttenknappschaftliche
Bestimmungen des Abkommens (Teil III) nicht. Zusatzversicherung) of the Federal Republic of Germany.
3. Zu Artikel 4 des Abkommens: 3. With reference to Article 4 of the Agreement:
a) Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats, die die Mitwir- a) The legislation of one Contracting State which guarantees
kung der Versicherten und der Arbeitgeber in den Orga- participation of the insured and of employers in the or-
nen der Selbstverwaltung der Träger und der Verbände gans of self-government of institutions, and associations
von Trägern sowie in der Rechtsprechung der Sozialen of institutions, as well as in the adjudication of social
Sicherheit gewährleisten, bleiben unberührt. security matters shall remain unaffected.
b) In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland bleiben b) As regards the Federal Republic of Germany, provisions
Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Ab- relating to the apportionment of insurance burdens con-
kommen oder im überstaatlichen Recht unberührt. tained in intergovernmental agreements or in the supra-
national law shall remain unaffected.
c) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der c) Persons whose ordinary residence is outside the Federal
Bundesrepublik Deutschland, die die Staatsangehörigkeit Republic of Germany and who are nationals of a Con-
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Ver- tracting State under the Agreement on the European Eco-
tragsstaats des Abkommens über den Europäischen nomic Area or of Switzerland, shall be entitled to volun-
Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, sind zur frei- tary coverage under the German pension insurance under
willigen Versicherung in der deutschen Rentenversiche- Regulation (EC) No. 883/2004 only.
rung nur nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 berech-
tigt.
d) Philippinische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Auf- d) Philippine nationals whose ordinary residence is outside
enthalt außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik the territory of the Federal Republic of Germany shall be
Deutschlands sind zur freiwilligen Versicherung in der entitled to voluntary coverage under the German pension
deutschen Rentenversicherung berechtigt, wenn sie zu insurance if they have completed periods of contributions
dieser Beitragszeiten für mindestens 60 Monate zurück- to this insurance of at least 60 months. This shall apply
gelegt haben. Dies gilt entsprechend für Flüchtlinge im accordingly to refugees within the meaning of Article 1 of
Sinne des Artikels 1 des Abkommens der Vereinten the Geneva Convention Relating to the Status of
Nationen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Refugees of 28 July 1951 and of the Protocol of 31 Jan-
Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über uary 1967 to that Convention and to stateless persons
die Rechtsstellung der Flüchtlinge und für Staatenlose im within the meaning of Article 1 of the New York Conven-
Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens vom 28. Sep- tion Relating to the Status of Stateless Persons of
tember 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen 28 September 1954, whose ordinary residence is in the
mit gewöhnlichem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Repu- territory of the Republic of the Philippines. For all other
blik der Philippinen. Für die übrigen vom Abkommen er- persons covered by the Agreement, Article 4 of the
fassten Personen gilt Artikel 4 des Abkommens nicht für Agreement shall not apply to voluntary coverage in the
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 431
die freiwillige Versicherung in der deutschen Rentenver- German Pension Insurance. More favourable domestic
sicherung. Günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften legislation shall remain unaffected.
bleiben unberührt.
e) Deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt e) German nationals whose ordinary residence is outside
außerhalb der Philippinen können sich im System der the Philippines may continue to pay voluntary contribu-
Sozialen Sicherheit (Social Security System) freiwillig weiter tions to the Social Security System (SSS). They cannot,
versichern. Sie können sich jedoch nicht als neue Mitglie- however, be registered as new members under the
der der Freiwilligen Versicherung für philippinische Arbeit- Voluntary Coverage for Overseas Filipino Workers.
nehmer im Ausland (Voluntary Coverage for Overseas
Filipino Workers) registrieren lassen.
f) Die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über die Ver- f) The legislation of the Contracting States on compulsory
sicherungspflicht der gewöhnlich an Bord eines Seeschif- coverage of gainfully employed persons on board a sea-
fes erwerbstätigen Personen bleiben unberührt. going vessel shall remain unaffected.
4. Zu Artikel 5 des Abkommens: 4. With reference to Article 5 of the Agreement:
a) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Hoheitsgebiet a) Persons whose ordinary residence is in the territory of the
der Republik der Philippinen erhalten eine Rente nach Republic of the Philippines shall only receive a reduced
den deutschen Rechtsvorschriften wegen verminderter earning capacity pension under the German pension in-
Erwerbsfähigkeit nur, wenn der Anspruch unabhängig surance provisions if the entitlement exists irrespective of
von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. the labour market situation.
b) Die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen aus b) The German legislation on benefits based on periods of
Versicherungszeiten, die nicht im Hoheitsgebiet der Bun- coverage not completed within the territory of the Federal
desrepublik Deutschlands zurückgelegt sind, bleiben un- Republic of Germany shall remain unaffected.
berührt.
c) Die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen zur c) The German legislation on medical rehabilitation, on the
medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeits- promotion of participation in working life as well as on
leben sowie über ergänzende Leistungen durch die Trä- additional benefits provided by the pension insurance
ger der Rentenversicherung und der Alterssicherung der and farmers’ old-age security institutions shall remain
Landwirte bleiben unberührt. unaffected.
d) Die deutschen Rechtsvorschriften, die das Ruhen von An- d) The German legislation providing for the suspension of
sprüchen aus der Rentenversicherung für Personen vor- claims for pension insurance benefits for persons who go
sehen, die sich einem gegen sie betriebenen Strafverfah- abroad to evade criminal proceedings against them shall
ren durch Aufenthalt im Ausland entziehen, bleiben not be affected.
unberührt.
5. Zu den Artikeln 6 bis 9 des Abkommens: 5. With reference to Articles 6 to 9 of the Agreement:
a) Gelten für eine Person nach den Artikeln 6 bis 9 des a) Where in accordance with Articles 6 to 9 of the Agree-
Abkommens die deutschen Rechtsvorschriften, finden ment the German legislation applies to a person, then the
hinsichtlich dieser Beschäftigung in gleicher Weise auf sie German legislation on mandatory insurance under the law
und ihren Arbeitgeber die deutschen Rechtsvorschriften on employment promotion (unemployment insurance)
über die Versicherungspflicht nach dem Recht der shall apply in the same manner to this employment.
Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) Anwendung.
b) Gelten für eine Person nach den Artikeln 6 bis 9 des Ab- b) Where in accordance with Articles 6 to 9 of the Agree-
kommens die philippinischen Rechtsvorschriften, finden ment the Philippine legislation applies to a person, then
hinsichtlich dieser Beschäftigung auf sie und ihren Arbeit- the German legislation on mandatory insurance under the
geber die deutschen Rechtsvorschriften über die Ver- law on employment promotion (unemployment insurance)
sicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung shall not apply to this employment.
(Arbeitslosenversicherung) keine Anwendung.
6. Zu Artikel 7 des Abkommens: 6. With reference to Article 7 of the Agreement:
a) Eine Entsendung in den anderen Vertragsstaat liegt ins- a) It shall not be considered a case of detachment to the
besondere dann nicht vor, wenn other Contracting State in particular when
aa) die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers nicht aa) the work of the detached employee does not corre-
dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers im Entsen- spond to the employer’s business operations in the
destaat entspricht; sending State;
bb) die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person bb) the ordinary residence of the person recruited for the
zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt purpose of detachment is not in the sending State at
nicht im Entsendestaat hat. that time.
b) Der Zeitraum von 48 Monaten beginnt für Personen, die b) The period of 48 months shall start on the day of entry
am Tag des Inkrafttretens des Abkommens bereits ent- into force of the Agreement in the event of persons who
sandt sind, mit diesem Tag. have been detached before or on the day of entry into
force of the Agreement.
c) Die 48 Monate können in Teilzeiträumen zurückgelegt c) The 48 months can be completed as sub-periods.
werden.
7. Zu Artikel 9 des Abkommens: 7. With reference to Article 9 of the Agreement:
Artikel 9 des Abkommens gilt insbesondere für einen Arbeit- Article 9 of the Agreement shall in particular apply to an em-
nehmer, der ployee who
432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
a) bei einem Unternehmen mit Geschäftssitz im Hoheits- a) is employed at a company with its registered office in the
gebiet eines Vertragsstaats beschäftigt ist und territory of one Contracting State, and
b) vorübergehend mehr als zwei Monate im Kalenderjahr bei b) is assigned temporarily for not more than two months in
einer rechtlich selbstständigen Beteiligungsgesellschaft one calendar year to a legally independent holding com-
dieses Unternehmens im Hoheitsgebiet des anderen Ver- pany of this company in the territory of the other Con-
tragsstaats eingesetzt wird und tracting State and
c) für diesen Zeitraum zu Lasten der Beteiligungsgesell- c) obtains a remuneration for this period from the holding
schaft im Beschäftigungsstaat Arbeitsentgelt bezieht. company in the country of employment.
8. Zu Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens: 8. With reference to Article 10 paragraph 2 of the Agreement:
a) Für die Bundesrepublik Deutschland gilt Artikel 10 Ab- a) For the Federal Republic of Germany, Article 10 para-
satz 2 des Abkommens mit der Maßgabe, dass der graph 2 of the Agreement shall apply provided that the
Träger soweit erforderlich Versicherungszeiten für eine institution also considers periods of coverage completed
Person auch berücksichtigt, die in einem anderen Mit- in another Member State of the European Union or in an-
gliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Ver- other Contracting State of the Agreement on the Euro-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt- pean Economic Area, or in Switzerland, if necessary.
schaftsraum oder der Schweiz zurückgelegt worden sind.
b) In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland gilt Arti- b) As regards the Federal Republic of Germany, Article 10
kel 10 Absatz 2 des Abkommens nicht, soweit das andere paragraph 2 of the Agreement shall not apply in so far as
Abkommen oder die überstaatliche Regelung Versiche- that other agreement or the supranational arrangement
rungslastregelungen enthält, nach denen Versicherungs- contains provisions on the apportionment of insurance
zeiten endgültig in die Last eines Staates übergegangen burdens stipulating that periods of coverage were defin-
oder aus dessen Last abgegeben worden sind. itively apportioned to, or taken out of the insurance bur-
den of one of the Contracting States.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 433
Vereinbarung
zur Durchführung des Abkommens vom 19. September 2014
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik der Philippinen
über Soziale Sicherheit
Arrangement
for the implementation of the Agreement of 19 September 2014
between the Federal Republic of Germany
and the Republic of the Philippines
on Social Security
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung der Republik der Philippinen – the Government of the Republic of the Philippines –
auf der Grundlage des Artikels 19 Absatz 1 des Abkommens on the basis of paragraph 1 of Article 19 of the Agreement of
vom 19. September 2014 zwischen der Bundesrepublik 19 September 2014 between the Federal Republic of Germany
Deutschland und der Republik der Philippinen über Soziale Si- and the Republic of the Philippines on Social Security, here-
cherheit, im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet – inafter referred to as “Agreement” –
haben Folgendes vereinbart: have agreed as follows:
Abschnitt I Section I
Allgemeine Bestimmungen General Provisions
Artikel 1 Article 1
Begriffsbestimmungen Definitions
In dieser Vereinbarung werden die im Abkommen enthaltenen Where terms which appear in the Agreement are used in this
Begriffe in der dort festgelegten Bedeutung verwendet. Arrangement, they shall have the same meaning as defined in
the Agreement.
Artikel 2 Article 2
Aufklärungspflichten Duty to inform
Den nach Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens bestimmten The liaison agencies designated pursuant to paragraph 2 of
Verbindungsstellen und den nach Artikel 9 des Abkommens von Article 19 of the Agreement and the institutions designated by
den zuständigen Behörden bezeichneten Trägern obliegt im Rah- the competent authorities pursuant to Article 9 of the Agreement
men ihrer Zuständigkeit die allgemeine Aufklärung der in Be- shall, within their respective areas of jurisdiction, be responsible
tracht kommenden Personen über die Rechte und Pflichten nach for generally informing the relevant persons about their rights and
dem Abkommen. duties pursuant to the Agreement.
Artikel 3 Article 3
Mitteilungspflichten Duty to communicate facts
(1) Die in Artikel 19 Absätze 2 und 5 sowie in Artikel 13 des (1) The liaison agencies and institutions referred to in Arti-
Abkommens genannten Verbindungsstellen und Träger haben cle 19, paragraphs 2 and 5 and in Article 13 of the Agreement
im Rahmen ihrer Zuständigkeit einander und den betroffenen shall, within their respective areas of jurisdiction, communicate
Personen die Tatsachen mitzuteilen und die Beweismittel zur to each other and to the persons concerned the facts and trans-
Verfügung zu stellen, die zur Sicherung der Rechte und Pflichten mit the evidence necessary to secure the rights and obligations
erforderlich sind, die sich aus den in Artikel 2 des Abkommens that follow from the legislation specified in Article 2 of the Agree-
genannten Rechtsvorschriften sowie dem Abkommen und dieser ment and from the Agreement and the Arrangement.
Vereinbarung ergeben.
(2) Hat eine Person nach den in Artikel 2 des Abkommens ge- (2) Where a person is obliged, under the legislation specified
nannten Rechtsvorschriften, nach dem Abkommen oder nach in Article 2 of the Agreement, under the Agreement or under this
dieser Vereinbarung die Pflicht, dem Träger oder einer anderen Arrangement, to communicate certain facts to the institution or
Stelle bestimmte Tatsachen mitzuteilen, gilt diese Pflicht auch in another body, this obligation shall also apply with regard to cor-
Bezug auf entsprechende Tatsachen, die im Gebiet des anderen responding facts obtaining in the territory of the other Contract-
Vertragsstaats oder nach dessen Rechtsvorschriften gegeben ing State or under its legislation. This shall also apply if a person
sind. Dies gilt auch, soweit eine Person bestimmte Beweismittel has to transmit certain evidence.
zur Verfügung zu stellen hat.
434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
(3) In Bezug auf Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens hat der (3) With regard to paragraph 2 of Article 8 of the Agreement
Arbeitgeber die getroffene Wahl in der Bundesrepublik Deutsch- the employer in the Federal Republic of Germany shall commu-
land der Einzugsstelle und in der Republik der Philippinen dem nicate his decision to the collecting body and in the Republic of
System der Sozialen Sicherheit (Social Security System) mitzu- the Philippines to the Social Security System (SSS).
teilen.
Artikel 4 Article 4
Bescheinigung über die Certificate on the applicable legislation
anzuwendenden Rechtsvorschriften
(1) In den Fällen der Artikel 7 und 9 des Abkommens wird in (1) In the circumstances described in Articles 7 and 9 of the
dem Vertragsstaat, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, Agreement, a certificate will be issued upon request in the Con-
in Bezug auf die in Betracht kommende Beschäftigung auf An- tracting State whose legislation is applicable, stating that this
trag eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass für den Arbeit- legislation is applicable to the employee and his employer or to
nehmer und seinen Arbeitgeber oder für die selbstständig the self-employed person in respect of the employment in ques-
erwerbstätige Person diese Rechtsvorschriften gelten. Die Be- tion. A specific period of validity must be given on the certificate.
scheinigung muss mit einer bestimmten Gültigkeitsdauer verse-
hen sein.
(2) Sind die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden, stellt (2) Where the German legislation is applicable, the certificate
in den Fällen des Artikels 7 des Abkommens der Träger der Kran- shall, in the circumstances described in Article 7 of the Agree-
kenversicherung, an den die Beiträge zur Rentenversicherung ment, be issued by the health insurance institution to which the
abgeführt werden, andernfalls die Deutsche Rentenversicherung pension contributions are paid, and by the Deutsche Rentenver-
Bund, Berlin, diese Bescheinigung aus. In den Fällen des Arti- sicherung Bund (German Federal Pension Insurance), Berlin, in
kels 9 des Abkommens stellt der Spitzenverband Bund der Kran- any other case. In the circumstances described in Article 9 of the
kenkassen (GKV-Spitzenverband), Deutsche Verbindungsstelle Agreement, the Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-
Krankenversicherung – Ausland (DVKA), Bonn, die Bescheini- Spitzenverband), Deutsche Verbindungsstelle Krankenver-
gung aus. sicherung – Ausland (DVKA) (National Association of Statutory
Health Insurance, German Liaison Agency Health Insurance –
International), Bonn, shall issue the certificate.
(3) Sind die philippinischen Rechtsvorschriften anzuwenden, (3) Where the Philippine legislation is applicable, this certifi-
stellt für Arbeitnehmer des privaten Sektors das System der So- cate shall be issued by the Social Security System for private
zialen Sicherheit (Social Security System) und für Beschäftigte sector workers or the Government Service Insurance System for
des öffentlichen Sektors das Versicherungssystem für Staatsbe- public sector workers.
dienstete (Government Service Insurance System) diese Be-
scheinigung aus.
Artikel 5 Article 5
Zahlverfahren Payment procedure
Renten oder andere Geldleistungen an Empfänger im Hoheits- Pensions and any other cash benefits payable to recipients in
gebiet des anderen Vertragsstaats werden unmittelbar ausge- the territory of the other Contracting State shall be paid out di-
zahlt. rectly.
Artikel 6 Article 6
Beitreibung von Beitragsrückständen Recovery of contribution arrears
Die Beitreibung von Beitragsrückständen im Rahmen des The recovery of contribution arrears in the framework of the
sachlichen Geltungsbereichs des Abkommens erfolgt über legislative scope of the Agreement shall be effected through
1. in der Bundesrepublik Deutschland 1. in the Federal Republic of Germany
die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover, the German Pension Insurance (Deutsche Rentenver-
Laatzen, sicherung) Braunschweig-Hannover, Laatzen,
die Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin, the German Federal Pension Insurance (Deutsche Renten-
versicherung Bund), Berlin,
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, the German Pension Insurance Miners, Railway Workers and
Bochum, oder Seamen (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See), Bochum, or the social insurance for agriculture, forestry
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gar- and horticulture, (Sozialversicherung für Landwirtschaft,
tenbau, Kassel; Forsten und Gartenbau), Kassel;
2. in der Republik der Philippinen 2. in the Republic of the Philippines
das System der Sozialen Sicherheit (Social Security System) the Social Security System for private sector workers, or the
für Arbeitnehmer des privaten Sektors oder das Versiche- Government Service Insurance System for public sector
rungssystem für Staatsbedienstete (Government Service workers.
Insurance System) für Beschäftigte des öffentlichen Sektors.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 435
Abschnitt II Section II
Besondere Bestimmungen Special provisions
Artikel 7 Article 7
Statistiken Statistics
Die nach Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens bestimmten The liaison agencies designated pursuant to paragraph 2 of
Verbindungsstellen erstellen jährlich, jeweils nach dem Stand Article 19 of the Agreement shall annually compile statistics as
vom 31. Dezember, Statistiken über die in das Hoheitsgebiet des of 31 December on the payments made in the territory of the oth-
anderen Vertragsstaats vorgenommenen Zahlungen. Die Anga- er Contracting State. Where possible, these statistics should
ben sollen sich nach Möglichkeit auf Zahl und Gesamtbetrag der show the number and total amount of payments, by type of ben-
Zahlungen erstrecken, die nach Leistungsarten gegliedert sind. efit. The liaison agencies shall regulate the details. The statistics
Das Nähere regeln die Verbindungsstellen. Die Statistiken wer- shall be exchanged.
den ausgetauscht.
Abschnitt III Section III
Schlussbestimmung Final provision
Artikel 8 Article 8
Inkrafttreten und Vereinbarungsdauer Entry into force and validity of the Arrangement
(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das (1) This Arrangement shall enter into force on the date on
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der which the Agreement between the Federal Republic of Germany
Republik der Philippinen über Soziale Sicherheit in Kraft getreten and the Republic of the Philippines on Social Security has en-
ist. tered into force.
(2) Diese Vereinbarung ist vom Tag des Inkrafttretens des Ab- (2) This Arrangement shall apply from the date of the entry
kommens an anzuwenden und gilt für dieselbe Dauer. into force of the Agreement and shall have the same duration.
Geschehen zu Berlin am 19. September 2014 in zwei Urschrif- Done at Berlin on 19 September 2014 in duplicate in the Ger-
ten, jede in deutscher und in englischer Sprache, wobei jeder man and English languages, both texts being equally authentic.
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Thomas Ossowski
Gabriele Lösekrug-Möller
Für die Regierung der Republik der Philippinen
For the Government of the Republic of the Philippines
Emilio S. de Quiros
Maria Cleofe Natividad
436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die an Verfahren vor dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen
Vom 25. Februar 2015
Das Europäische Übereinkommen vom 5. März 1996 über die an Verfahren
vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen
(BGBl. 2001 II S. 358, 359) wird nach seinem Artikel 8 Absatz 2 für
Malta* am 1. April 2015
nach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des
Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Dezember 2012 (BGBl. 2013 II S. 154).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 25. Februar 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
der deutsch-jordanischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. März 2015
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 10./17. Juni 2014 zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung des Hasche-
mitischen Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusam-
menarbeit („Trinkwasserversorgung syrischer Flüchtlinge
in Jordanien III“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 17. Juni 2014
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. März 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. E l k e L ö b e l
436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die an Verfahren vor dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen
Vom 25. Februar 2015
Das Europäische Übereinkommen vom 5. März 1996 über die an Verfahren
vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen
(BGBl. 2001 II S. 358, 359) wird nach seinem Artikel 8 Absatz 2 für
Malta* am 1. April 2015
nach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des
Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Dezember 2012 (BGBl. 2013 II S. 154).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 25. Februar 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
der deutsch-jordanischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. März 2015
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 10./17. Juni 2014 zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung des Hasche-
mitischen Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusam-
menarbeit („Trinkwasserversorgung syrischer Flüchtlinge
in Jordanien III“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 17. Juni 2014
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. März 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. E l k e L ö b e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 437
Der Botschafter Amman, den 10. Juni 2014
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, unter
Bezugnahme auf das Gespräch mit Herrn Bundesminister Dr. Gerd Müller am 17. Februar
2014 in Amman, folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung des
Haschemitischen Königreichs Jordanien oder anderen, von beiden Regierungen ge-
meinsam auszuwählenden, Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt 15 000 000 EUR (in Worten: fünf-
zehn Millionen Euro) für das Vorhaben:
„Trinkwasserversorgung syrischer Flüchtlinge in Jordanien III“
zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens fest-
gestellt und bestätigt worden ist, dass es als Maßnahme zur Verbesserung der ge-
sellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-
bekämpfung, Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben der
sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für
die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.
2. Kann bei dem unter Nummer 1 genannten Vorhaben die Bestätigung nicht erfolgen,
so ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung des
Haschemitischen Königreichs Jordanien, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur
Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.
3. Das unter Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Haschemitischen
Königreichs Jordanien durch ein anderes Vorhaben ersetzt werden. Wird das unter
Nummer 1 genannte Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das, als Vorhaben des
Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für
mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-
bekämpfung oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen
Stellung der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege
eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls
ein Darlehen, gewährt werden.
4. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung des Hasche-
mitischen Königreichs Jordanien zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere
Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens
oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter
Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung
Anwendung.
5. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu
denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe be-
stimmt der zwischen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften unterliegt.
6. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb
einer Frist von sieben Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungs-
vertrag geschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-
zember 2021.
7. Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, soweit sie nicht selbst
Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die
aufgrund des nach Nummer 5 zu schließenden Finanzierungsvertrages entstehen
können, gegenüber der KfW garantieren.
8. Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien stellt die KfW von sämt-
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
Abschluss und Durchführung des unter Nummer 5 erwähnten Vertrages im Hasche-
mitischen Königreich Jordanien erhoben werden.
9. Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien überlässt bei den sich aus
der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen
und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
10. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach dessen Inkraft-
treten von der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei wird
438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unter-
richtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
11. Diese Vereinbarung wird in deutscher, arabischer und englischer Sprache geschlos-
sen, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deut-
schen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Falls sich die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien mit den unter
Nummern 1 bis 11 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und
die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz
eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwort-
note in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Tarraf
Seiner Exzellenz
dem Minister für Planung und Internationale Zusammenarbeit
des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Herrn Ibrahim Saif
Amman
Bekanntmachung
des deutsch-ghanaischen Abkommens
über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen
von Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung
Vom 4. März 2015
Das in Berlin am 26. Februar 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Ghana über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer
diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung ist nach seinem Artikel 8
Absatz 1
am 26. Februar 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 4. März 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015 439
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen
von Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland matischen oder berufskonsularischen Vertretung im Empfangs-
staat die Fortführung der Erwerbstätigkeit für einen Zeitraum von
und
2 (in Worten: zwei) Monaten ohne den Besitz eines Aufenthalts-
die Regierung der Republik Ghana – titels und/oder einer Arbeitserlaubnis (EU) erlaubt.
von dem Wunsch geleitet, die Möglichkeiten der Erwerbs-
tätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diploma- Artikel 3
tischen oder berufskonsularischen Vertretung zu verbessern – Verfahren
sind wie folgt übereingekommen: (1) Ein Familienangehöriger muss die Erlaubnis des Emp-
fangsstaats vor Antritt einer Erwerbstätigkeit in diesem Staat
einholen. Die Botschaft des Entsendestaats wird im Namen
Artikel 1
des Familienangehörigen ein Ersuchen um Erlaubnis an die
Begriffsbestimmungen Protokollabteilung des Außenministeriums des Empfangsstaats
Im Sinne dieses Abkommens richten.
1. bezeichnet der Ausdruck „Mitglied einer diplomatischen oder (2) Sobald festgestellt worden ist, dass der Familienange-
berufskonsularischen Vertretung“ entsandte Beschäftigte des hörige, in dessen Namen um Erlaubnis ersucht wird, ein Familien-
Entsendestaats in einer diplomatischen oder berufskonsula- angehöriger im Sinne dieses Abkommens ist, notifiziert das
rischen Vertretung oder einer Vertretung bei einer internatio- Außenministerium des Empfangsstaats der Botschaft des Ent-
nalen Organisation im Empfangsstaat; sendestaats offiziell die Erlaubniserteilung sowie die Art der
Beschäftigung, die der Familienangehörige im Empfangsstaat
2. bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ den Ehepart- ausüben kann.
ner / die Ehepartnerin und Kinder, die im Empfangsstaat in
ständiger häuslicher Gemeinschaft mit dem Mitglied der
diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung leben, Artikel 4
und weitere Personen, die dem Haushalt eines entsandten Immunität von der
Mitglieds der diplomatischen oder berufskonsularischen Ver- Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
tretung angehören, mit denen das entsandte Mitglied mit
Rücksicht auf eine rechtliche oder sittliche Pflicht oder bereits Genießen Familienangehörige nach dem Wiener Übereinkom-
zum Zeitpunkt seiner Entsendung in den Empfangsstaat in men vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder
einer Haushalts- oder Betreuungsgemeinschaft lebt und die anderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften Immu-
nicht von dem entsandten Mitglied beschäftigt werden; nität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Emp-
fangsstaats, so gilt diese Immunität nicht für Handlungen oder
3. bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ jede selbstän- Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung der Er-
dige oder unselbständige Berufstätigkeit einschließlich der werbstätigkeit.
Berufsausbildung.
Artikel 5
Artikel 2
Immunität von der Strafgerichtsbarkeit
Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
(1) Im Fall von Familienangehörigen, die im Einklang mit dem
(1) Den Familienangehörigen wird auf der Grundlage der
Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische
Gegenseitigkeit gestattet, im Empfangsstaat eine Erwerbstätig-
Beziehungen oder aufgrund einer anderen anwendbaren völker-
keit auszuüben. Ungeachtet der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit
rechtlichen Übereinkunft Immunität von der Strafgerichtsbarkeit
nach diesem Abkommen finden die im Empfangsstaat geltenden
des Empfangsstaats genießen, finden die Bestimmungen über
berufsspezifischen Rechtsvorschriften Anwendung. Die betref-
die Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats
fenden Personen sind in der Bundesrepublik Deutschland und in
auch in Bezug auf Handlungen Anwendung, die in Zusammen-
der Republik Ghana auch bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
hang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit stehen. Der Ent-
vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
sendestaat prüft bei Vorliegen einer Straftat jedoch eingehend,
(2) In Ausnahmefällen ist den Familienangehörigen nach ob er auf die Immunität des betroffenen Familienangehörigen von
Beendigung der dienstlichen Tätigkeit des Mitglieds der diplo- der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats verzichten soll.
440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2015
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
Postanschrift: 53094 Bonn
Hausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn
Telefon: (02 28) 99 410-40
Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH
Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0
Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €. Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Bezugspreis dieser Ausgabe: 12,45 € (11,40 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten). Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
(2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität des Artikel 7
betroffenen Familienangehörigen, so wird er eine von diesem
begangene Straftat seinen Strafverfolgungsbehörden unter- Änderungen
breiten. Der Empfangsstaat ist über den Ausgang des Straf- Dieses Abkommen kann in gegenseitigem Einvernehmen auf
verfahrens zu unterrichten. diplomatischem Weg geändert werden. Diese Änderungen treten
(3) Der Familienangehörige kann im Zusammenhang mit der in der in Artikel 8 vorgesehenen Weise in Kraft, sofern nichts
Ausübung der Erwerbstätigkeit als Zeuge vernommen werden, anderes vereinbart wird.
es sei denn, der Entsendestaat ist der Auffassung, dass dieses
seinen Interessen zuwiderliefe. Artikel 8
Artikel 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Steuer- und Sozialversicherungssystem (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Kraft.
Familienangehörige unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbs-
tätigkeit im Empfangsstaat dem Steuer- und Sozialversiche- (2) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei frühes-
rungssystem dieses Staates, sofern nicht andere völkerrechtliche tens nach Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten unter Einhal-
Übereinkünfte dem entgegenstehen. tung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
Geschehen zu Berlin am 26. Februar 2015 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dold
Für die Regierung der Republik Ghana
Akua Sena Dansua