258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2014
Tag Inhalt Seite
10. 3. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unter-
richtswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278
10. 3. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt . . . . 278
10. 3. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen
über Klimaänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279
13. 3. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von Cartagena über die biologische
Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279
13. 3. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Zugang zu Informatio-
nen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Um-
weltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Northrop Grumman“
(Nr. DOCPER-AS-118-01)
Vom 24. Februar 2014
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
28. Januar 2014 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Northrop Grumman“ (Nr. DOCPER-AS-118-01) geschlossen worden. Die Ver-
einbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 28. Januar 2014
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 24. Februar 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2014 259
Auswärtiges Amt Berlin, den 28. Januar 2014
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 536 vom 28. Januar 2014 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nachfolgend
„die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Northrop Grumman einen Vertrag auf
Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-118-01 über die Erbrin-
gung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Northrop Grumman zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergüns-
tigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden
könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine
Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu
schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Northrop Grumman wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereitstel-
lung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppenstatuts in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer führt Energieprojektmanagement im Rahmen des Energie-
programms der US-Luftwaffe in Europa durch. Die Dienstleistungen umfassen:
Unterstützung bei der Abfassung von Leitlinien und Grundsätzen, Inspektionen von Ein-
richtungen zur Festlegung energiebezogener Verbesserungen, Unterstützung bei der
Erarbeitung von Leitlinien und Anweisungen zur Energieeinsparung, Datensammlung,
-bearbeitung, -analyse und -auslegung, Empfehlungen zur Amortisation und Realisier-
barkeit von Projekten sowie deren Priorisierung im Hinblick auf die Finanzierung.
Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Process Analyst“ (Anhang II Nummer 1
der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Northrop Grumman wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistun-
gen nach Artikel II des NATO-Truppenstatuts das deutsche Recht geachtet wird. Ferner
wird sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftrag-
nehmer, seine Unterauftragnehmer und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
8. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-118-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Northrop Grumman endet. Sie tritt außerdem außer
260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2014
Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen vor Ablauf der voraus-
gegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält.
Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 7. August 2013 bis
30. Juni 2016 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Regie-
rung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlän-
gerung des Vertrags unverzüglich mit.
9. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser Ver-
einbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser
Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 28. Januar 2014 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 536 vom
28. Januar 2014 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
28. Januar 2014 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2014 261
Bekanntmachung
der deutsch-chilenischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Februar 2014
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 4. Juli 2013/13. September 2013 zwischen der Re-
gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Republik Chile über Finanzielle Zusammenarbeit
(„Erneuerbare Energien und Energieeffizienz V“) ist nach
ihrer Inkrafttretensklausel
am 13. September 2013
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Februar 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
Der Botschafter Santiago de Chile, den 4. Juli 2013
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf Verbalnote Wz-444-00 Nummer 367/2011 vom 21.12.2011 sowie auf das
am 20. November 2007 unterzeichnete Abkommen zwischen unseren beiden Regierun-
gen über Finanzielle Zusammenarbeit 2005 folgende Vereinbarung über das Vorhaben
„Erneuerbare Energien und Energieeffizienz V“ vorzuschlagen:
1. Das vergünstigte Darlehen für das in Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 20. No-
vember 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Chile über Finanzielle Zusammenarbeit 2005 genannte Vorha-
ben „Erneuerbare Energien und Energieeffizienz“ wird durch ein weiteres vergünstig-
tes Darlehen in Höhe von 65 000 000,– EUR (in Worten: fünfundsechzig Millionen Euro)
aufgestockt, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
2. Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb einer
Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge
geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember
2019. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens auch
für diese Vereinbarung.
3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Chile mit den unter den Nummern 1 bis 3 gemach-
ten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Hans-Henning Blomeyer
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Chile
Herrn Alfredo Moreno
Santiago de Chile
262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2014
Bekanntmachung
der deutsch-chilenischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Februar 2014
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 4. Juli 2013/13. September 2013 zwischen der Re-
gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Republik Chile über Finanzielle Zusammenarbeit
(Begleitmaßnahme „Programm zur Förderung von Ener-
gieeffizienz und erneuerbarer Energien in Chile“) ist nach
ihrer Inkrafttretensklausel
am 13. September 2013
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Februar 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
Der Botschafter Santiago de Chile, den 4. Juli 2013
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das am 20. November 2007 unterzeichnete Abkommen zwischen unse-
ren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit 2005 sowie den Notenwechsel
vom 24. April/18. Mai 2009 folgende Vereinbarung über das Vorhaben „Erneuerbare Ener-
gien und Energieeffizienz“ vorzuschlagen:
1. Die vergünstigten Darlehen für das in Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 20. No-
vember 2007 und im Notenwechsel vom 24. April/18. Mai 2009 zwischen unseren
beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit 2005 genannte Vorhaben „Erneu-
erbare Energien und Energieeffizienz“ werden durch einen Finanzierungsbeitrag von bis
zu 1 586 599,18 Euro (in Worten: eine Million fünfhundertsechsundachtzigtausend fünf-
hundertneunundneunzig Euro achtzehn Cent) für eine Begleitmaßnahme aufgestockt,
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Maßnahme festgestellt worden
ist.
2. Durch die Begleitmaßnahme sollen die Finanzintermediäre bei der Produktentwicklung
und Investitionsevaluierung und die Endkreditnehmer zur Projektidentifizierung und
-planung unterstützt werden.
3. Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb einer
Frist von acht Jahren nach dem ursprünglichen Zusagejahr der entsprechende Finan-
zierungsvertrag geschlossen wurde. Für einen Teilbetrag in Höhe von 41 696,16 Euro
erfolgte die Zusage im Jahr 2005. Demnach endet für diesen Betrag die Verfallsfrist mit
Ablauf des 31. Dezember 2013. Für einen Teilbetrag in Höhe von 1 544 903,02 Euro
erfolgte die Zusage im Jahr 2007. Demnach endet für diesen Betrag die Verfallsfrist mit
Ablauf des 31. Dezember 2015. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs
erwähnten Abkommens auch für diese Vereinbarung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2014 263
4. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Chile mit den unter den Nummern 1 bis 4 gemach-
ten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ih-
rer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Hans-Henning Blomeyer
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Chile
Herrn Alfredo Moreno
Santiago de Chile
Bekanntmachung
der deutsch-peruanischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Februar 2014
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 12./20. Dezember 2012 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorha-
ben: „Nationales Schutzgebietsprogramm (PRONANP)“)
wird nachstehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem die Vereinbarung in Kraft tritt, wird im
Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Bonn, den 25. Februar 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2014
Der Botschafter Lima, den 12. Dezember 2012
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 12. bis 14. Juni 2012,
Nummer 2.5.2, sowie auf das Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen über Fi-
nanzielle Zusammenarbeit vom 24. November 2005 folgende Vereinbarung über Finanziel-
le Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Der im Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen-
arbeit 2004, unterzeichnet am 24. November 2005 in Nummer 2.a) für das „Programm
zur Verbesserung der Siedlungswasserwirtschaft in Mittelstädten“ vorgesehene Zu-
schuss in Höhe von 5 Millionen Euro wird auf das „Nationale Schutzgebietsprogramm
(PRONANP)“ reprogrammiert.
2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommen auch für
diese Vereinbarung.
3. Diese Vereinbarung wird ab dem 1. Dezember 2012 nach Maßgabe der innerstaat-
lichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien angewandt.
4. Diese Vereinbarung wird in spanischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Dieser Notenwechsel stellt eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien dar. Die
Republik Peru wird der Bundesrepublik Deutschland zu gegebener Zeit auf diplomatischem
Weg den Abschluss ihrer innerstaatlichen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Ver-
fahren mitteilen.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Joachim Schmillen
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Peru
Herrn Rafael Roncagliolo Orbegoso
Lima
Bekanntmachung
der deutsch-chilenischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
über die Beendigung des Vorhabens
„Schutz und nachhaltige Bewirtschaftung des Naturwaldes in Chile“
Vom 25. Februar 2014
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 5. September 2007/
20. November 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Chile über Finanzielle Zusammenarbeit über die
Beendigung des Vorhabens „Schutz und nachhaltige Bewirtschaftung des Natur-
waldes in Chile“ ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 20. November 2007
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Februar 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2014 265
Der Geschäftsträger a. i. Santiago, 5 de septiembre de 2007
der Bundesrepublik Deutschland
El Embajador
de la Republica Federal de Alemania
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das durch Notenwechsel vom 30. April und 3. Juli 2002 zwischen
unseren beiden Regierungen vereinbarte Abkommen über die Aufstockung des für das
Vorhaben „Schutz und nachhaltige Bewirtschaftung des Naturwaldes in Chile“ bestimmten
Finanzierungsbeitrages folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Im Hinblick darauf, dass das durch Notenwechsel vom 30. April und 3. Juli 2002 ange-
nommene Abkommen über die Aufstockung des Finanzierungsbeitrags bis jetzt nicht
umgesetzt worden ist, dass die ursprünglich für eine dritte Phase des Vorhabens
„Schutz und nachhaltige Bewirtschaftung des Naturwaldes in Chile“ zugesagten Mittel
Ende 2007 endgültig verfallen werden und dass das Naturwaldgesetz nicht gebilligt
worden ist, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die
Regierung der Republik Chile das genannte Abkommen zu beendigen, so wie es in der
Ergebnisniederschrift der bilateralen Regierungsverhandlungen vom 3. Juni 2005
vereinbart wurde.
2. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Chile mit den unter Nummern 1 bis 2 gemachten
Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer
Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
gez.
Klaus Bönnemann
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Chile
Herrn Alejandro Foxley
Santiago de Chile
Bekanntmachung
des deutsch-jordanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Februar 2014
Das in Amman am 18. November 2013 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Haschemitischen
Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
2011 und Sondermaßnahme zur Anpassung an den Kli-
mawandel im Rahmen des Sondervermögens „Energie-
und Klimafonds“ (EKF) ist nach seinem Artikel 5
am 18. November 2013
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Februar 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. E l k e L ö b e l
266 BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.9,ausgegebenzuBonnam3. April2014
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungdesHaschemitischenKönigreichsJordanien
überFinanzielleZusammenarbeit2011
undSondermaßnahmezurAnpassungandenKlimawandel
imRahmendesSondervermögens„Energie-undKlimafonds“(EKF)
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland 6 400 000Euro(inWorten:sechsMillionenvierhunderttau-
sendEuro)imRahmendesSondervermögens„Energie-und
und
Klimafonds“,wennnachPrüfungdieFörderungswürdigkeit
dieRegierungdesHaschemitischenKönigreichsJordanien– diesesVorhabensfestgestelltwordenist.
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen (2) DasinAbsatz1Nummer2bezeichneteVorhabenkann,
zwischenderBundesrepublikDeutschlandunddemHasche- fallsesnichtodernurteilweisedurchgeführtwird,imEinverneh-
mitischenKönigreichJordanien, menzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungdesHaschemitischenKönigreichsJordanien,
imWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurchpart- durcheinanderesVorhabenersetztwerden.EinsolchesErsatz-
nerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenundzu vorhabenmussebenfallsalsHauptzieldieAnpassunganden
vertiefen, KlimawandeloderersatzweisedieMinderungvonTreibhausgas-
emissionenoderdenWald-/Biodiversitätserhaltverfolgen.
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun-
gendieGrundlagediesesAbkommensist, (3) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder
RegierungdesHaschemitischenKönigreichsJordanienzueinem
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklung späterenZeitpunktermöglicht,weitereDarlehenoderFinanzie-
imHaschemitischenKönigreichJordanienbeizutragen, rungsbeiträgezurVorbereitungderinAbsatz1genanntenVor-
haben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige
unterBezugnahmeaufdieVerbalnotenNr.488und489vom BegleitmaßnahmenzurDurchführungundBetreuungderinAb-
18.Dezember2011überFinanzielleZusammenarbeit– satz 1genanntenVorhabenvonderKfWzuerhalten,findetdie-
sesAbkommenAnwendung.
sindwiefolgtübereingekommen:
Artikel 2
Artikel 1
(1) DieVerwendungderinArtikel1genanntenBeträge,die
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht Bedingungen,zudenensiezurVerfügunggestelltwerden,so-
esderRegierungdesHaschemitischenKönigreichsJordanien wiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmendiezwischen
oderanderen,vonbeidenRegierungengemeinsamauszuwäh- derKfWunddenEmpfängerndesDarlehensunddesFinanzie-
lenden, Empfängern von der Kreditanstalt für Wiederaufbau rungsbeitrageszuschließendenVerträge,diedeninderBundes-
(KfW)folgendeBeträgezuerhalten: republikDeutschlandgeltendenRechtsvorschriftenunterliegen.
1. fürdasVorhaben„KlimaschutzimAbwasserbereich“einver- (2) DieZusagedesinArtikel1Absatz1Nummer1genann-
günstigtesDarleheninHöhevonbiszu20MillionenEuro(in tenBetragesentfällt,soweitnichtinnerhalbvonachtJahrennach
Worten:zwanzigMillionenEuro),dasimRahmenderöffent- demZusagejahrdieentsprechendenDarlehens-undFinanzie-
lichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, wenn rungsverträgegeschlossenwurden.FürdiesenBetragendetdie
nachPrüfungdieentwicklungspolitischeFörderungswürdig- FristmitAblaufdes31.Dezember2019.
keitdesVorhabensfestgestelltwordenist,dieguteKredit-
würdigkeitdesHaschemitischenKönigreichsJordanienwei- (3) DasinArtikel1Absatz1Nummer2genannteVorhaben
terhingegebenistunddieRegierungdesHaschemitischen odereinErsatzvorhabenmussbiszum31.Dezember2017voll-
KönigreichsJordanieneineStaatsgarantiegewährt,sofern ständigrealisiertwordensein.BisdahinnichtverausgabteMittel
sienichtselbstKreditnehmerwird.DasVorhabenkannnicht verfallenersatzlos.
durchandereVorhabenersetztwerden;
(4) DieRegierungdesHaschemitischenKönigreichsJorda-
2. für das Vorhaben Klimaanpassung „Hydrologisches nien,soweitsienichtselbstDarlehensnehmerist,wirdgegen-
Messnetz“ einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu überderKfWalleZahlungeninEuroinErfüllungvonVerbindlich-
BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.9,ausgegebenzuBonnam3. April2014 267
keiten der Darlehensnehmer, aufgrund der nach Absatz 1 zu Artikel 4
schließendenVerträge,garantieren.
DieRegierungdesHaschemitischenKönigreichsJordanien
(5) DieRegierungdesHaschemitischenKönigreichsJorda- überlässtbeidensichausderDarlehensgewährungundderGe-
nien,soweitsienichtEmpfängerdesFinanzierungsbeitragesist, währungdesFinanzierungsbeitragesergebendenTransporten
wirdetwaigeRückzahlungsansprüche,dieaufgrunddernach vonPersonenundGüternimSee-,Land-undLuftverkehrden
Absatz1zuschließendenFinanzierungsverträgeentstehenkön- PassagierenundLieferantendiefreieWahlderVerkehrsunter-
nen,gegenüberderKfWgarantieren. nehmen,trifftkeineMaßnahmen,welchediegleichberechtigte
BeteiligungderVerkehrsunternehmenmitSitzinderBundes-
Artikel 3 republikDeutschlandausschließenodererschweren,underteilt
gegebenenfallsdiefüreineBeteiligungdieserVerkehrsunterneh-
DieRegierungdesHaschemitischenKönigreichsJordanien menerforderlichenGenehmigungen.
stelltdieKfWvonsämtlichenSteuernundsonstigenöffentlichen
Abgabenfrei,dieimZusammenhangmitAbschlussundDurch-
Artikel 5
führungderinArtikel2Absatz1erwähntenVerträgeimHasche-
mitischenKönigreichJordanienerhobenwerden. DiesesAbkommentrittamTagseinerUnterzeichnunginKraft.
Geschehen zu Amman am 18. November 2013 in zwei
Urschriften,jedeindeutscherundenglischerSprache,wobei
jederWortlautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
R a l p h - J o s e p h Ta r r a f
FürdieRegierungdesHaschemitischenKönigreichsJordanien
IbrahimSaif
Bekanntmachung
des deutsch-ägyptischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Februar 2014
Das in Kairo am 28. April 2013 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik
Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-
nem Artikel 5
am 29. Dezember 2013
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Februar 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. E l k e L ö b e l
268 BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.9,ausgegebenzuBonnam3. April2014
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderArabischenRepublikÄgypten
überFinanzielleZusammenarbeit
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland – Zins:2,0– 4,0%p.a.(indikativerFestzinssatzzujeweilsgel-
tendenMarktkonditionen),
und
zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische
dieRegierungderArabischenRepublikÄgypten–
Förderungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt und bestätigt
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen wordenist,dieguteKreditwürdigkeitderArabischenRepublik
zwischenderBundesrepublikDeutschlandundderArabischen ÄgyptenweiterhingegebenistunddieRegierungderArabischen
RepublikÄgypten, RepublikÄgypteneineStaatsgarantiegewährt,sofernsienicht
selbstDarlehensnehmerist.DieseVorhabenkönnennichtdurch
imWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurchpart- andereVorhabenersetztwerden.
nerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenundzu (2) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder
vertiefen, RegierungderArabischenRepublikÄgyptenzueinemspäteren
Zeitpunktermöglicht,weitereDarlehenoderFinanzierungsbei-
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun- trägezurVorbereitungderinAbsatz1genanntenVorhabenoder
gendieGrundlagediesesAbkommensist, weitereFinanzierungsbeiträgefürnotwendigeBegleitmaßnah-
menzurDurchführungundBetreuungderinAbsatz1genann-
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin tenVorhabenvonderKfWzuerhalten,findetdiesesAbkommen
derArabischenRepublikÄgyptenbeizutragen, Anwendung.
unterBezugnahmeaufdieVerbalnotenNr.553undNr.554der Artikel 2
BotschaftinKairovom2.September2009– (1) DieVerwendungderinArtikel1genanntenBeträge,die
Bedingungen,zudenensiezurVerfügunggestelltwerden,so-
sindwiefolgtübereingekommen:
wiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmendiezwischen
Artikel 1 derKfWunddenEmpfängernderDarlehensowiederFinanzie-
rungsbeiträgezuschließendenVerträge,diedeninderBundes-
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht
republikDeutschlandgeltendenRechtsvorschriftenunterliegen.
esderRegierungderArabischenRepublikÄgyptenoderande-
ren,vonbeidenRegierungengemeinsamauszuwählendenägyp- (2) DieZusagederinArtikel1Absatz1Nummer1genannten
tischenDarlehensnehmern,vergünstigteDarlehenderKreditan- Beträgeentfällt,soweitnichtinnerhalbvonachtJahrennach
staltfürWiederaufbau(KfW),dieimRahmenderöffentlichen demZusagejahrdieentsprechendenDarlehens-undFinanzie-
Entwicklungszusammenarbeitgewährtwerden,fürfolgendeVor- rungsverträgegeschlossenwurden.FürdieseBeträgeendetdie
haben: FristmitAblaufdes31.Dezember2016.
1. ausderZusage2008: (3) DieZusagederinArtikel1Absatz1Nummer2genannten
Beträgeentfällt,soweitnichtinnerhalbvonachtJahrennach
a) „Umweltmaßnahmen/ModernisierungthermischerKraft-
demZusagejahrdieentsprechendenDarlehens-undFinanzie-
werke,PhaseIII“biszu50000000EUR(inWorten:fünf-
rungsverträgegeschlossenwurden.FürdieseBeträgeendetdie
zigMillionenEuro),
FristmitAblaufdes31.Dezember2017.
b) „NeuesEnergieeffizienzprogramm“biszu25 000 000 EUR
(4) DieZusagedesinArtikel1Absatz1Nummer3genann-
(inWorten:fünfundzwanzigMillionenEuro);
tenBetragsentfällt,soweitnichtinnerhalbvonachtJahrennach
2. ausderZusage2009: demZusagejahrdieentsprechendenDarlehens-undFinanzie-
rungsverträgegeschlossenwurden.FürdiesenBetragendetdie
a) „Umweltmaßnahmen/ModernisierungthermischerKraft-
FristmitAblaufdes31.Dezember2018.
werke,PhaseIII“biszu30000000EUR(inWorten:drei-
ßigMillionenEuro), (5) DieRegierungderArabischenRepublikÄgypten,soweit
sienichtselbstDarlehensnehmerist,wirdgegenüberderKfW
b) „Stauwehr Assiut und Wasserkraftwerk“ bis zu
alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der
50 000 000 EUR(inWorten:fünfzigMillionenEuro);
DarlehensnehmeraufgrunddernachAbsatz1zuschließenden
3. ausderZusage2010: Verträgegarantieren.
„Energieeffizienz im Wasser- und Abwassersektor“ bis zu Artikel 3
10 000 000 EUR(inWorten:zehnMillionenEuro),
DieRegierungderArabischenRepublikÄgyptenstelltdieKfW
zufolgendenindikativenKonditionen: vonsämtlichenSteuernundsonstigenöffentlichenAbgabenfrei,
dieimZusammenhangmitAbschlussundDurchführungderin
– Konzessionalität:Zuschusselementvonmindestens35%,
Artikel2Absatz1erwähntenVerträgeinderArabischenRepublik
– Laufzeit:10bis15Jahre,davon3bis5Jahretilgungsfrei, Ägyptenerhobenwerden.
BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.9,ausgegebenzuBonnam3. April2014 269
Artikel 4 eineBeteiligungdieserVerkehrsunternehmenerforderlichenGe-
nehmigungen.
DieRegierungderArabischenRepublikÄgyptenüberlässtbei
densichausderDarlehensgewährungundderGewährungder Artikel 5
FinanzierungsbeiträgeergebendenTransportenvonPersonen
undGüternimSee-,Land-undLuftverkehrdenPassagierenund DiesesAbkommentrittandemTaginKraft,andemdieRe-
LieferantendiefreieWahlderVerkehrsunternehmen,trifftkeine gierung der Arabischen Republik Ägypten der Regierung der
Maßnahmen,welchediegleichberechtigteBeteiligungderVer- BundesrepublikDeutschlandmitgeteilthat,dassdierechtlichen
kehrsunternehmenmitSitzinderBundesrepublikDeutschland VoraussetzungenfürdasInkrafttretenerfülltsind.Maßgebendist
ausschließenodererschweren,underteiltgegebenenfallsdiefür derTagdesEingangsderMitteilung.
GeschehenzuKairoam28.April2013inzweiUrschriften,jede
indeutscher,arabischerundenglischerSprache,wobeijeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschenunddesarabischenWortlautsistderenglischeWort-
lautmaßgebend.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
MichaelBock
FürdieRegierungderArabischenRepublikÄgypten
Dr. A s h r a f A l - A r a b y
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten
der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien
Vom 27. Februar 2014
I.
Das Übereinkommen vom 13. Januar 2013 über die Vorrechte und Immunitä-
ten der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (BGBl. 2013 II
S. 1202, 1203) ist nach seinem Artikel XII § 36 Absatz 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 15. Januar 2014
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
in Kraft getreten. Die Ratifikationsurkunde wurde am 16. Dezember 2013 bei dem
Generaldirektor der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien, der
Verwahrer des Übereinkommens ist, hinterlegt.
II.
Die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d hat bei Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
„Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, dass Artikel III § 8 Buchstabe b nicht so
auszulegen ist, als befreie er die Bundesrepublik Deutschland von der Anwendung der
Verbote und Beschränkungen, die durch internationale oder mehrseitige Sanktionen oder
Exportkontrollbestimmungen aufgrund internationaler oder mehrseitiger Verpflichtungen
auferlegt werden und für Güter gelten, die aus der Bundesrepublik Deutschland aus- oder
in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden.
Die Bundesrepublik Deutschland legt Artikel V § 12 Buchstabe d und Artikel VI § 18
Buchstabe c so aus, dass die Verpflichtungen und Maßnahmen nach diesen Bestimmun-
gen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union stehen.“
Berlin, den 27. Februar 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2014
Bekanntmachung
zu dem Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991
im Bereich Verkehr – Protokoll „Verkehr“
Vom 27. Februar 2014
In Bezug auf die von Italien abgegebene Auslegungserklärung (vgl. die Be-
kanntmachung vom 14. August 2013, BGBl. II S. 1241) zu dem Protokoll vom
31. Oktober 2000 zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich
Verkehr – Protokoll „Verkehr“ – (BGBl. 2002 II S. 1785, 1851) wurden die nach-
folgend abgedruckten E r k l ä r u n g e n abgegeben:
Von der B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d am 5. Februar 2014:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die Erklärung der Italienischen Re-
publik anlässlich der Ratifikation des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von
1991 im Bereich Verkehr (Verkehrsprotokoll) zur Kenntnis genommen und auch im Lichte
der Erläuterungen der Italienischen Republik, wie im Bericht des Ständigen Sekretariats
der Alpenkonvention PC54/A1 festgehalten und in ähnlicher Weise an die Bundesrepublik
Deutschland per Verbalnote vom 30. Januar 2014 übermittelt, geprüft.
Die Bundesrepublik Deutschland hat insbesondere zur Kenntnis genommen, dass die
Italienische Republik mit ihrer Erklärung nicht bezweckt, die Rechtswirkung von Vertrags-
bestimmungen des Verkehrsprotokolls auszuschließen oder zu ändern, sondern ihre Er-
klärung vollkommen im Einklang mit dem gesamten Artikel 11 des Verkehrsprotokolls sieht.
Vor dem Hintergrund dieser Erläuterungen versteht die Bundesrepublik Deutschland,
dass die volle Geltung des Verkehrsprotokolls, insbesondere seiner Kernbestimmungen in
Artikel 11 Abs. 1 und 2, durch die Erklärung der Italienischen Republik nicht angetastet
werden soll und begrüßt das vorbehaltlose Inkrafttreten des Verkehrsprotokolls für die Ita-
lienische Republik.“
Von der R e p u b l i k Ö s t e r r e i c h am 31. Januar 2014:
„Die Regierung der Republik Österreich hat die Erklärung der Italienischen Republik an-
lässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hinsichtlich des Protokolls zur Durch-
führung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Verkehr (Verkehrsprotokoll) zur Kennt-
nis genommen und auch im Lichte der Erläuterungen Italiens, wie im Bericht des Ständigen
Sekretariats der Alpenkonvention PC54/A1 festgehalten, geprüft.
Österreich hat insbesondere zur Kenntnis genommen, dass Italien mit dem ersten Satz
seiner Erklärung nicht bezweckt, die Rechtswirkung von Vertragsbestimmungen des Ver-
kehrsprotokolls auszuschließen oder zu ändern, sondern seine Erklärung vollkommen im
Einklang mit dem Wortlaut des Art. 11 sieht und nur auf den inneralpinen, nicht aber den
alpenquerenden Verkehr bezieht.
Vor dem Hintergrund dieser Erläuterungen versteht Österreich, dass die volle Geltung
der Kernbestimmung des Protokolls, Art. 11 Abs. 1, durch die Erklärung Italiens nicht an-
getastet werden soll.
Jede andere Lesart des ersten Satzes der Erklärung, die zu einer Einschränkung des
vereinbarten Verzichts und damit zum möglichen Bau neuer hochrangiger Straßen für den
alpenquerenden Verkehr führen würde, hätte zur Folge, dass der erste Satz der Erklärung
als unzulässiger Vorbehalt zu qualifizieren wäre.
Art. 11 Abs. 1 ist eine Kernbestimmung des Verkehrsprotokolls und ein wesentlicher
Aspekt von dessen Ziel und Zweck, im Rahmen einer nachhaltigen Verkehrspolitik die ‚Be-
lastungen und Risiken im Bereich des inneralpinen und alpenquerenden Verkehrs auf ein
Maß zu senken, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume erträg-
lich ist, unter anderem durch eine verstärkte Verlagerung des Verkehrs, insbesondere des
Güterverkehrs, auf die Schiene […]‘ (Art. 1 Abs. 1 lit. a). Ein Vorbehalt, der diese Verpflich-
tung einschränkt, wäre daher mit dem Ziel und Zweck des Verkehrsprotokolls nicht ver-
einbar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2014 271
Wenn einer solchen Lesart gefolgt wird, ist diese Erklärung Österreichs als Einspruch zu
verstehen, der allerdings dem vollständigen Inkrafttreten des Verkehrsprotokolls zwischen
Österreich und Italien nicht entgegensteht.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. September 2013 (BGBl. II S. 1418).
Berlin, den 27. Februar 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 7. November 1996
zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung
durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972
Vom 3. März 2014
I.
Das Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhü-
tung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen
Stoffen von 1972 (BGBl. 1998 II S. 1345, 1346) ist nach seinem Artikel 25 Ab-
satz 2 für
Estland am 9. August 2013
Uruguay am 16. Januar 2014
in Kraft getreten.
II.
Die Bekanntmachung vom 11. November 2010 (BGBl. II S. 1429) wird wie folgt
berichtigt:
Das Protokoll ist nach seinem Artikel 25 Absatz 2 für
Barbados am 24. August 2006
China am 29. Oktober 2006
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Juni 2012 (BGBl. II S. 719).
Berlin, den 3. März 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten
der Europäischen Organisation für Kernforschung
Vom 5. März 2014
Das Protokoll vom 18. März 2004 über die Vorrechte und Immunitäten der
Europäischen Organisation für Kernforschung (BGBl. 2006 II S. 970, 971) ist nach
seinem Artikel 24 Absatz 2 für
Israel am 11. Dezember 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Januar 2009 (BGBl. II S. 194).
Berlin, den 5. März 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Streumunition
Vom 5. März 2014
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 21. Februar 2014 mit Wirkung vom gleichen Tag die E r s t r e c k u n g
des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition (BGBl. 2009 II
S. 502, 504) auf die I n s e l M a n notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. September 2013 (BGBl. II S. 1417).
Berlin, den 5. März 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten
der Europäischen Organisation für Kernforschung
Vom 5. März 2014
Das Protokoll vom 18. März 2004 über die Vorrechte und Immunitäten der
Europäischen Organisation für Kernforschung (BGBl. 2006 II S. 970, 971) ist nach
seinem Artikel 24 Absatz 2 für
Israel am 11. Dezember 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Januar 2009 (BGBl. II S. 194).
Berlin, den 5. März 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Streumunition
Vom 5. März 2014
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 21. Februar 2014 mit Wirkung vom gleichen Tag die E r s t r e c k u n g
des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition (BGBl. 2009 II
S. 502, 504) auf die I n s e l M a n notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. September 2013 (BGBl. II S. 1417).
Berlin, den 5. März 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2014 273
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport
Vom 5. März 2014
Das Internationale Übereinkommen vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im
Sport (BGBl. 2007 II S. 354, 355) ist nach seinem Artikel 37 für
Kongo am 1. November 2013
Syrien, Arabische Republik am 1. Juli 2013
Tuvalu am 1. November 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Juni 2013 (BGBl. II S. 1046).
Berlin, den 5. März 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1990
über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Ölverschmutzung
Vom 5. März 2014
Das Internationale Übereinkommen von 1990 vom 30. November 1990 über
Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmut-
zung (BGBl. 1994 II S. 3798, 3799) ist nach seinem Artikel 16 Absatz 3 für
Côte d’Ivoire am 8. Oktober 2013
Jemen am 10. August 2013
in Kraft getreten.
Ferner wird das Internationale Übereinkommen nach seinem Artikel 16 Ab-
satz 3 für die
Philippinen am 6. Mai 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Juni 2012 (BGBl. II S. 717).
Berlin, den 5. März 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2014 273
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport
Vom 5. März 2014
Das Internationale Übereinkommen vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im
Sport (BGBl. 2007 II S. 354, 355) ist nach seinem Artikel 37 für
Kongo am 1. November 2013
Syrien, Arabische Republik am 1. Juli 2013
Tuvalu am 1. November 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Juni 2013 (BGBl. II S. 1046).
Berlin, den 5. März 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1990
über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Ölverschmutzung
Vom 5. März 2014
Das Internationale Übereinkommen von 1990 vom 30. November 1990 über
Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmut-
zung (BGBl. 1994 II S. 3798, 3799) ist nach seinem Artikel 16 Absatz 3 für
Côte d’Ivoire am 8. Oktober 2013
Jemen am 10. August 2013
in Kraft getreten.
Ferner wird das Internationale Übereinkommen nach seinem Artikel 16 Ab-
satz 3 für die
Philippinen am 6. Mai 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Juni 2012 (BGBl. II S. 717).
Berlin, den 5. März 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung
und der Weitergabe von Antipersonenminen
und über deren Vernichtung
Vom 5. März 2014
I.
Die N i e d e r l a n d e haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
21. Februar 2014 mit Wirkung vom gleichen Tag die E r s t r e c k u n g des Über-
einkommens vom 18. September 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lage-
rung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über
deren Vernichtung (BGBl. 1998 II S. 778, 779) auf folgende Überseegebiete
notifiziert:
Bonaire
Saba
St. Eustatius.
II.
Das Übereinkommen ist nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Guyana am 1. Februar 2004
Kenia am 1. Juli 2001
Lesotho am 1. Juni 1999
Niue am 1. Oktober 1998
São Tomé und Príncipe am 1. September 2003
St. Kitts und Nevis am 1. Juni 1999
in Kraft getreten.
III.
K a n a d a * und das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h * haben anlässlich der
Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde am 3. Dezember 1997 (Kanada) und am
31. Juli 1998 (Vereinigtes Königreich) jeweils eine E r k l ä r u n g zu Artikel 1 Ab-
satz 1 Buchstabe c des Übereinkommens abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Januar 2013 (BGBl. II S. 166).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 5. März 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2014 275
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt
Vom 5. März 2014
Das Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt (BGBl. 1990 II S. 494, 496)
ist nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Äthiopien am 27. Oktober 2013
Niue am 20. September 2009
in Kraft getreten.
Ferner wird das Übereinkommen nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Malawi am 10. April 2014
Malediven am 26. Mai 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Juni 2012 (BGBl. II S. 719).
Berlin, den 5. März 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 2 der Internationalen Arbeitsorganisation
betreffend die Arbeitslosigkeit
Vom 5. März 2014
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
des Übereinkommens Nr. 2 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. No-
vember 1919 betreffend die Arbeitslosigkeit (RGBl. 1925 II S. 162, 163) mit, dass
die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n 1 mit Wirkung vom 24. November
2000, dem Tag ihrer Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Ver-
tragspartei dieses Übereinkommens registriert wurde.
M o n t e n e g r o hat der Internationalen Arbeitsorganisation notifiziert, dass es
sich mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängig-
keit, als durch das Übereinkommen gebunden betrachtet.
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation notifiziert, dass sie sich nach Erlangung ihrer Unab-
hängigkeit mit Wirkung vom 17. November 1991 als durch das Übereinkommen
Nr. 2 gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Juli 1995 (BGBl. II S. 677).
Berlin, den 5. März 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1 vom 4. Februar 2003 bis 2. Juni 2006: Serbien und Montenegro; seit 3. Juni 2006: Republik Serbien
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2014 275
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt
Vom 5. März 2014
Das Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt (BGBl. 1990 II S. 494, 496)
ist nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Äthiopien am 27. Oktober 2013
Niue am 20. September 2009
in Kraft getreten.
Ferner wird das Übereinkommen nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Malawi am 10. April 2014
Malediven am 26. Mai 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Juni 2012 (BGBl. II S. 719).
Berlin, den 5. März 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 2 der Internationalen Arbeitsorganisation
betreffend die Arbeitslosigkeit
Vom 5. März 2014
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
des Übereinkommens Nr. 2 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. No-
vember 1919 betreffend die Arbeitslosigkeit (RGBl. 1925 II S. 162, 163) mit, dass
die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n 1 mit Wirkung vom 24. November
2000, dem Tag ihrer Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Ver-
tragspartei dieses Übereinkommens registriert wurde.
M o n t e n e g r o hat der Internationalen Arbeitsorganisation notifiziert, dass es
sich mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängig-
keit, als durch das Übereinkommen gebunden betrachtet.
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation notifiziert, dass sie sich nach Erlangung ihrer Unab-
hängigkeit mit Wirkung vom 17. November 1991 als durch das Übereinkommen
Nr. 2 gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Juli 1995 (BGBl. II S. 677).
Berlin, den 5. März 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1 vom 4. Februar 2003 bis 2. Juni 2006: Serbien und Montenegro; seit 3. Juni 2006: Republik Serbien
276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls zur Haager Konvention
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom 5. März 2014
Das Protokoll vom 14. Mai 1954 zur Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz
von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1300) ist nach
seiner Ziffer 10 Buchstabe b für
Neuseeland* am 17. Januar 2014
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärung, der zufolge sich der Beitritt nicht auf Tokelau erstreckt,
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. September 2012 (BGBl. II S. 1043, 1400).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der UNESCO unter http://portal.unesco.org/en einsehbar.
Berlin, den 5. März 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Protokolls zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom 5. März 2014
Das Zweite Protokoll vom 26. März 1999 zur Haager Konvention vom 14. Mai
1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 2009 II S. 716,
717; 2012 II S. 54, 55) ist nach seinem Artikel 43 Absatz 2 für
Kambodscha am 17. Dezember 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Juni 2013 (BGBl. II S. 1045).
Berlin, den 5. März 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls zur Haager Konvention
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom 5. März 2014
Das Protokoll vom 14. Mai 1954 zur Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz
von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1300) ist nach
seiner Ziffer 10 Buchstabe b für
Neuseeland* am 17. Januar 2014
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärung, der zufolge sich der Beitritt nicht auf Tokelau erstreckt,
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. September 2012 (BGBl. II S. 1043, 1400).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der UNESCO unter http://portal.unesco.org/en einsehbar.
Berlin, den 5. März 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Protokolls zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom 5. März 2014
Das Zweite Protokoll vom 26. März 1999 zur Haager Konvention vom 14. Mai
1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 2009 II S. 716,
717; 2012 II S. 54, 55) ist nach seinem Artikel 43 Absatz 2 für
Kambodscha am 17. Dezember 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Juni 2013 (BGBl. II S. 1045).
Berlin, den 5. März 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2014 277
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche
Vom 5. März 2014
Zum Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstre-
ckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, 122; 1987 II S. 389)
hat das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h * am 24. Februar 2014 gegenüber dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer des Übereinkommens die
E r s t r e c k u n g auf die B r i t i s c h e n J u n g f e r n i n s e l n erklärt. Nach Artikel X
Absatz 2 des Übereinkommens wird diese Erstreckung am 25. Mai 2014 wirk-
sam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Januar 2014 (BGBl. II S. 137).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 5. März 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens über den Bau und Betrieb einer Einrichtung
für die Forschung mit Antiprotonen und Ionen in Europa
Vom 10. März 2014
Das Übereinkommen vom 4. Oktober 2010 über den Bau und Betrieb einer
Einrichtung für die Forschung mit Antiprotonen und Ionen in Europa (BGBl. 2014 II
S. 42, 43) ist nach seinem Artikel 12 Absatz 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. März 2014
in Kraft getreten. Die Ratifikationsersatzmitteilung war am 24. Juli 2013 hinter-
legt worden.
Das Übereinkommen ist nach seinem Artikel 12 ferner für folgende weitere
Staaten am 1. März 2014 in Kraft getreten:
Finnland
Frankreich
Indien
Polen
Rumänien
Russische Föderation
Schweden
Slowenien.
Berlin, den 10. März 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r