210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014
Bekanntmachung
der deutsch-malischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Januar 2014
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 24. September 2013/2. Dezember 2013 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammen-
arbeit (Vorhaben: „Unterstützung des nationalen Pro-
gramms zur nachhaltigen Kleinbewässerungslandwirt-
schaft“, „Unterstützung des nationalen Programms zur
nachhaltigen Kleinbewässerungslandwirtschaft – Sofort-
maßnahmen Ernährungssicherung (Ernte 2014)“, „Kommu-
nalentwicklung und Dezentralisierung (PACT) IV“) ist nach ih-
rer Inkrafttretensklausel
am 2. Dezember 2013
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Januar 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Julia Kaiser
Der Botschafter Bamako, den 24.09.2013
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Zusagen der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote
Nr. 83/2013 vom 07. März 2013, Verbalnote Nr. 181/2013 vom 07. Juni 2013 sowie Verbal-
note Nr. 199/2013 vom 04. Juli 2013) und der Antwortnote der Regierung der Republik
Mali Nr. 3991/MAECI/Direction Europe-MK vom 17. Juni 2013 folgende Vereinbarung über
Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Re-
publik Mali oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe
von insgesamt 19 000 000,00 Euro (in Worten: neunzehn Millionen Euro) für die folgen-
den Vorhaben zu erhalten:
a) Unterstützung des nationalen Programms zur nachhaltigen Kleinbewässerungs-
landwirtschaft bis zu 4 000 000,00 Euro (in Worten: vier Millionen Euro),
b) „Unterstützung des nationalen Programms zur nachhaltigen Kleinbewässerungs-
landwirtschaft – Sofortmaßnahmen Ernährungssicherung (Ernte 2014)“ bis zu
5 000 000,00 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro),
c) „Kommunalentwicklung und Dezentralisierung (PACT) IV“ bis zu 10 000 000,00
Euro (in Worten: zehn Millionen Euro),
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014 211
2. Die unter Nummer 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Mali
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Mali zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-
bereitung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaß-
nahmen zur Durchführung und Betreuung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben
von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.
4. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu
denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe
bestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften unterliegen.
5. Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb
einer Frist von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzie-
rungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des
31. Dezember 2020.
6. Die Verpflichtung der deutschen Seite zu Auszahlungen hinsichtlich des unter Num-
mer 1 Buchstabe c genannten Vorhabens „Kommunalentwicklung und Dezentralisie-
rung (PACT) IV“ verfällt mit Ablauf des 31. Dezember 2018.
7. Die Regierung der Republik Mali, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungs-
beiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Nummer 1
zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW garan-
tieren.
8. Die Regierung der Republik Mali stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung
der unter Nummer 4 erwähnten Verträge in der Republik Mali erhoben werden.
9. Die Regierung der Republik Mali überlässt bei den sich aus der Gewährung der
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
10. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-
treten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere
Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten
Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen be-
stätigt worden ist.
11. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Mali mit den unter den Nummern 1 bis 11 gemach-
ten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Gez.
Günter Overfeld
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Mali
Herrn Zahabi Ould Sidi Mohamed
Bamako
212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014
Bekanntmachung
des deutsch-nigrischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Januar 2014
Das in Niamey am 29. November 2013 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Niger über
Finanzielle Zusammenarbeit 2011 ist nach seinem Arti-
kel 8
am 29. November 2013
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Januar 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Julia Kaiser
BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.7,ausgegebenzuBonnam24. März2014 213
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderRepublikNiger
überFinanzielleZusammenarbeit2011
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland Absatz1genanntenVorhabenoderfürnotwendigeBegleitmaß-
nahmenzurDurchführungundBetreuungderinAbsatz1ge-
und
nanntenVorhabenvonderKfWzuerhalten,findetdiesesAb-
dieRegierungderRepublikNiger– kommenAnwendung.
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen
Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Niger, (1) DieVerwendungderinArtikel1Absatz1genanntenBe-
träge,dieBedingungen,zudenensiezurVerfügunggestelltwer-
imWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurchpart- den,sowiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmendie
nerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenundzu zwischenderKfWunddenEmpfängernderFinanzierungsbei-
vertiefen, trägezuschließendenVerträge,diedeninderBundesrepublik
DeutschlandgeltendenRechtsvorschriftenunterliegen.
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun-
gendieGrundlagediesesAbkommensist, (2) DieZusagederinArtikel1Absatz1genanntenBeträge
entfällt,soweitnichtinnerhalbeinerFristvonachtJahrennach
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin demZusagejahrdieentsprechendenFinanzierungsverträgege-
derRepublikNigerbeizutragen, schlossenwurden.FürdieseBeträgeendetdieFristmitAblauf
des31.Dezember2019.
unterBezugnahmeaufdasProtokollderRegierungsverhand- (3) DieRegierungderRepublikNiger,soweitsienichtselbst
lungenvom16.November2011– EmpfängerderFinanzierungsbeiträgeist,wirdetwaigeRückzah-
lungsansprüche,dieaufgrunddernachAbsatz1zuschließen-
sindwiefolgtübereingekommen: den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
KfWgarantieren.
Artikel 1
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht Artikel 3
esderRegierungderRepublikNigeroderanderen,vonbeiden DieRegierungderRepublikNigerstelltdieKfWvonsämtli-
RegierungengemeinsamauszuwählendenEmpfängern,vonder chenSteuernundsonstigenöffentlichenAbgabenfrei,dieimZu-
KreditanstaltfürWiederaufbau(KfW)Finanzierungsbeiträgein sammenhangmitAbschlussundDurchführungderinArtikel2
Höhevoninsgesamt35MillionenEurofürdiefolgendenVor- Absatz1erwähntenVerträgeinderRepublikNigererhobenwer-
habenzuerhalten: den.
a) „ProgrammDezentralisierungundkommunaleEntwicklung–
KommunalerInvestitionsfondsFICOD“biszu10Millionen Artikel 4
Euro,
DieRegierungderRepublikNigerüberlässtbeidensichaus
b) „ProgrammländlicheEntwicklungundproduktiveLandwirt- derGewährungderFinanzierungsbeiträgeergebendenTranspor-
schaft“biszu15MillionenEuro, tenvonPersonenundGüternimSee-,Land-undLuftverkehr
c) „SocialMarketing–FamilienplanungundHIV/Aids-Präven- denPassagierenundLieferantendiefreieWahlderVerkehrsun-
tionsprogramm“biszu10MillionenEuro, ternehmen,trifftkeineMaßnahmen,welchediegleichberechtig-
teBeteiligungderVerkehrsunternehmenmitSitzinderBundes-
wennnachPrüfungdieFörderungswürdigkeitdieserVorhaben republikDeutschlandausschließenodererschweren,underteilt
festgestelltwordenist. gegebenenfallsdiefüreineBeteiligungdieserVerkehrsunterneh-
(2) DieinAbsatz1bezeichnetenVorhabenkönnenimEinver- menerforderlichenGenehmigungen.
nehmenzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutsch-
landundderRegierungderRepublikNigerdurchandereVor- Artikel 5
habenersetztwerden.
DieimAbkommenvom8.Juli2008zwischenderRegierung
(3) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder derBundesrepublikDeutschlandundderRegierungderRepublik
RegierungderRepublikNigerzueinemspäterenZeitpunkter- NigerüberFinanzielleZusammenarbeit2004/2006fürdasVor-
möglicht,weitereFinanzierungsbeiträgezurVorbereitungderin haben„ProgrammorientierteGemeinschaftsfinanzierungGrund-
214 BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.7,ausgegebenzuBonnam24. März2014
bildung“vorgesehenenFinanzierungsbeiträgewerdenmiteinem Artikel 7
Betragvon8970397,91EuroreprogrammiertundfürdasVorha-
JedeStreitigkeitüberdieAnwendungoderAuslegungdieses
ben„ProgrammGrundbildung“verwendet,wennnachPrüfung
AbkommenswirdgütlichoderaufdiplomatischemWegebei-
dessenFörderungswürdigkeitfestgestelltwordenist.
gelegt,notfallsaufjedeandereWeise,aufdiesichdieVertrags-
parteienverständigen.
Artikel 6
Artikel 8
JedeÄnderungdiesesAbkommensbedarfeinesVerbalnoten-
wechselszwischendenbeidenVertragsparteien. DiesesAbkommentrittamTagseinerUnterzeichnunginKraft.
Geschehen zu Niamey am 29. November 2013 in zwei
Urschriften,jedeindeutscherundfranzösischerSprache,wobei
jederWortlautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
Dr. M i c h a e l F e i n e r
FürdieRegierungderRepublikNiger
MohamedBazoum
Bekanntmachung
der deutsch-malischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Januar 2014
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 5. Juli 2013/2. Dezember 2013 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Mali über Finanzielle Zusammenarbeit (Vor-
haben „Regenwasserableitung Bamako“) ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 2. Dezember 2013
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Januar 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Julia Kaiser
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014 215
Der Botschafter Bamako, den 05.07.2013
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 166/11 vom 9. Dezember 2011 der Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland mit der Zusage der Mittel Finanzieller Zusammenarbeit
folgende Vereinbarung über das Vorhaben „Regenwasserableitung Bamako“ vorzuschla-
gen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Repu-
blik Mali von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe
von bis zu 10 Millionen Euro für das Vorhaben „Regenwasserableitung Bamako“ zu er-
halten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt
worden ist.
2. Das unter Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann, falls es nicht oder nur teilweise
durchgeführt wird, im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mali durch andere Vorhaben ersetzt wer-
den. Ein solches Ersatzvorhaben muss ebenfalls als Hauptziel die Minderung von Treib-
hausgasemissionen, die Anpassung an den Klimawandel oder den Walderhalt oder den
Erhalt der Artenvielfalt verfolgen und bis zum 31. Dezember 2017 in vollem Umfang
durchgeführt worden sein.
3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Mali zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-
bereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaß-
nahmen zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens
von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.
4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denen
er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließenden
Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen.
5. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt ersatzlos, soweit nicht die
entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge so rechtzeitig geschlossen
worden sind, dass die Mittel bis zum 31. Dezember 2017 von der KfW zur Verfügung
gestellt werden können. Bis dahin nicht verausgabte Mittel verfallen ersatzlos.
6. Die Regierung der Republik Mali, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungs-
beiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Nummer 1 zu
schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW garantie-
ren.
7. Die Regierung der Republik Mali stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und der Durchführung
der unter Nummer 4 erwähnten Verträge in der Republik Mali erhoben werden.
8. Die Regierung der Republik Mali überlässt bei den sich aus der Gewährung der Finan-
zierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-
men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
erforderlichen Genehmigungen.
9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Mali mit den unter den Nummern 1 bis 9 gemach-
ten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Günter Overfeld
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
und Internationale Zusammenarbeit
der Republik Mali
Herrn Tiéman Hubert COULIBALY
Bamako
216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014
Bekanntmachung
zum Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 10. Februar 2014
I.
Die Bekanntmachung vom 2. Oktober 2013 (BGBl. II S. 1578) über den Gel-
tungsbereich des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über bürger-
liche und politische Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533, 1534) wird dahin gehend
e r g ä n z t , dass P a k i s t a n bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
23. Juni 2010 folgenden V o r b e h a l t angebracht hat:
(Übersetzung)
“Article 3, 6, 7, 18 and 19 „Artikel 3, 6, 7, 18 und 19
‘[The] Islamic Republic of Pakistan de- ‚[Die] Islamische Republik Pakistan er-
clares that the provisions of Articles 3, 6, 7, klärt, dass die Artikel 3, 6, 7, 18 und 19
18 and 19 shall be so applied to the extent angewendet werden, soweit sie nicht im
that they are not repugnant to the Provi- Widerspruch zur Verfassung von Pakistan
sions of the Constitution of Pakistan and und zur Scharia stehen.‘
the Sharia laws.’
Article 12 Artikel 12
‘The Islamic Republic of Pakistan de- ‚Die Islamische Republik Pakistan erklärt,
clares that the provisions of Articles 12 dass Artikel 12 so angewendet wird, dass
shall be so applied as to be in conformity er im Einklang mit der Verfassung von
with the Provisions of the Constitution of Pakistan steht.‘
Pakistan.’
Article 13 Artikel 13
‘With respect to Article 13, the Govern- ‚In Bezug auf Artikel 13 behält sich die
ment of the Islamic Republic of Pakistan Regierung der Islamischen Republik Pakis-
reserves its right to apply its laws relating to tan das Recht vor, ihr Ausländerrecht anzu-
foreigners.’ wenden.‘
Article 25 Artikel 25
‘[The] Islamic Republic of Pakistan de- ‚[Die] Islamische Republik Pakistan er-
clares that the provisions of Article 25 shall klärt, dass Artikel 25 angewendet wird, so-
be so applied to the extent that they are weit er nicht im Widerspruch zur Verfassung
not repugnant to the Provisions of the Con- von Pakistan steht.‘
stitution of Pakistan.’
Article 40 Artikel 40
‘The Government of the Islamic Republic ‚Die Regierung der Islamischen Republik
of Pakistan hereby declares that it does Pakistan erklärt hiermit, dass sie die Zu-
not recognize the competence of the Com- ständigkeit des Ausschusses nach Arti-
mittee provided for in Article 40 of the kel 40 des Paktes nicht anerkennt.‘ “
Covenant’.”
II.
Die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d hat am 28. Juni 2011 folgenden
E i n s p r u c h gegen den Vorbehalt Pakistans eingelegt:
(Übersetzung)
“The Government of the Federal Republic „Die Regierung der Bundesrepublik
of Germany has carefully examined the Deutschland hat die am 23. Juni 2010 von
reservations made by the Islamic Republic der Islamischen Republik Pakistan zu den
of Pakistan on 23 June 2010 to Articles 3, Artikeln 3, 6, 7, 12, 13, 18, 19 und 25 des
6, 7, 12, 13, 18, 19 and 25 of the Interna- Internationalen Paktes über bürgerliche und
tional Covenant on Civil and Political Rights. politische Rechte angebrachten Vorbehalte
sorgfältig geprüft.
The Government of the Federal Republic Die Regierung der Bundesrepublik
of Germany is of the opinion that these Deutschland ist der Auffassung, dass diese
reservations subject the applications of Vorbehalte die Anwendung der Artikel 3, 6,
Articles 3, 6, 7, 12, 13, 18, 19 and 25 of the 7, 12, 13, 18, 19 und 25 des Paktes einem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014 217
Covenant to a system of domestic norms System innerstaatlicher Normen unterwer-
without specifying the contents thereof, fen, ohne deren Inhalt genauer zu bezeich-
leaving it uncertain to which extent the nen, und somit nicht deutlich machen, in
Islamic Republic of Pakistan accepts to welchem Umfang die Islamische Republik
be bound by the obligations under the Pakistan zustimmt, durch die Verpflichtun-
Covenant and raising serious doubts as to gen aus dem Pakt gebunden zu sein, und
its commitment to fulfil its obligations under ernsthafte Zweifel an ihrem Willen wecken,
the Covenant. These reservations therefore ihre Verpflichtungen aus dem Pakt zu erfül-
are considered incompatible with the object len. Diese Vorbehalte werden daher als mit
and purpose of the Covenant and conse- Ziel und Zweck des Paktes unvereinbar und
quently impermissible under Art. 19 c of the folglich als nach Artikel 19 Buchstabe c des
Vienna Convention on the Law of Treaties. Wiener Übereinkommens über das Recht
der Verträge nicht zulässig betrachtet.
By refusing to recognize the competence Indem sie die Zuständigkeit des Aus-
of the Committee provided for in Article 40 schusses nach Artikel 40 des Paktes nicht
of the Covenant the Republic of Pakistan anerkennt, stellt die [Islamische] Republik
calls into question the complete reporting Pakistan den gesamten Berichtsmecha-
mechanism which is a central procedural nismus in Frage, der zentraler Verfahrens-
element of the Covenant system. This spe- bestandteil des Systems des Paktes ist.
cific reservation against Article 40 therefore Dieser spezielle Vorbehalt zu Artikel 40 wird
is considered to be contrary to the object daher ebenfalls als mit Ziel und Zweck des
and purpose of the Covenant as well. Paktes unvereinbar betrachtet.
The Government of the Federal Republic Die Regierung der Bundesrepublik
of Germany therefore objects to the above- Deutschland erhebt daher Einspruch gegen
mentioned reservations as being incom- die genannten Vorbehalte, da sie mit Ziel
patible with the object and purpose of the und Zweck des Paktes unvereinbar sind.
Covenant.
This objection shall not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkraft-
entry into force of the Covenant between treten des Paktes zwischen der Bundes-
the Federal Republic of Germany and the republik Deutschland und der Islamischen
Islamic Republic of Pakistan.” Republik Pakistan nicht aus.“
Gegen den Vorbehalt Pakistans haben außerdem
Australien* am 28. Juni 2011
Belgien* am 28. Juni 2011
Dänemark* am 28. Juni 2011
Estland* am 21. Juni 2011
Finnland* am 28. Juni 2011
Frankreich* am 24. Juni 2011
Griechenland* am 22. Juni 2011
Irland* am 23. Juni 2011
Italien* am 28. Juni 2011
Kanada* am 27. Juni 2011
Lettland* am 29. Juni 2011
Norwegen* am 29. Juni 2011
Österreich* am 24. Juni 2011
Polen* am 20. Juni 2011
Portugal* am 28. Juni 2011
Schweden* am 22. Juni 2011
Schweiz* am 28. Juni 2011
Slowakei* am 23. Juni 2011
Spanien* am 9. Juni 2011
Tschechische Republik* am 20. Juni 2011
Ungarn* am 28. Juni 2011
Uruguay* am 23. Juni 2011
Vereinigte Staaten* am 29. Juni 2011
Vereinigtes Königreich* am 28. Juni 2011
E i n s p r u c h eingelegt.
218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014
III.
P a k i s t a n * hat am 20. September 2011 seinen Vorbehalt zu den Artikeln 6,
7, 12, 13, 18, 19 und 40 z u r ü c k g e z o g e n und zu den Artikeln 3 und 25 t e i l -
w e i s e z u r ü c k g e n o m m e n (vgl. I.).
IV.
Die Bekanntmachung vom 14. Juni 1976 (BGBl. II S. 1068) wird wie folgt
ergänzt:
L i b y e n * hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am 15. Mai 1970
e i n e E r k l ä r u n g abgegeben.
R u m ä n i e n * hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 9. Dezem-
ber 1974 eine E r k l ä r u n g zu Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 48 Absatz 1 ab-
gegeben.
Die S o w j e t u n i o n * hat bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde am
16. Oktober 1973 eine E r k l ä r u n g zu Artikel 48 Absatz 1 abgegeben, welche
für die R u s s i s c h e F ö d e r a t i o n fortgilt (vgl. die Bekanntmachung vom
14. August 1992, BGBl. II S. 1016).
Die U k r a i n e * hat bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde am 12. No-
vember 1973 eine E r k l ä r u n g zu Artikel 48 Absatz 1 abgegeben.
V.
I r l a n d hat am 24. August 1998 seine bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde am 8. Dezember 1989 angebrachten V o r b e h a l t e zu Artikel 14 Ab-
satz 6 und Artikel 23 Absatz 4 (vgl. die Bekanntmachungen vom 31. März 1992,
BGBl. II S. 361, und 12. August 1994, BGBl. II S. 2461) z u r ü c k g e n o m m e n .
I r l a n d hat am 15. Dezember 2011 seinen bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde am 8. Dezember 1989 angebrachten V o r b e h a l t zu Artikel 19 Ab-
satz 2 z u r ü c k g e n o m m e n .
VI.
L i e c h t e n s t e i n hat den bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 10. De-
zember 1998 angebrachten V o r b e h a l t zu Artikel 20 Absatz 2 am 28. April
2000 (vgl. die Bekanntmachung vom 10. August 1999, BGBl. II S. 784) z u r ü c k -
genommen.
L i e c h t e n s t e i n hat den bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 10. De-
zember 1998 angebrachten V o r b e h a l t zu Artikel 24 Absatz 3 am 13. Oktober
2009 (vgl. die Bekanntmachung vom 10. August 1999, BGBl. II S. 784) z u r ü c k -
genommen.
VII.
L u x e m b u r g * hat seinen bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
18. August 1983 angebrachten V o r b e h a l t zu Artikel 14 Absatz 5 (vgl. die
Bekanntmachung vom 7. Mai 1984, BGBl. II S. 525) am 6. November 2003
gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen g e ä n d e r t . Diese
Änderung des Vorbehalts ist am 1. Dezember 2004 wirksam geworden.
VIII.
Die S c h w e i z hat ihren bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 18. Juni
1992 angebrachten V o r b e h a l t zu Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d und f
(vgl. die Bekanntmachung vom 2. September 1993, BGBl. II S. 1998) am 12. Ja-
nuar 2004 z u r ü c k g e n o m m e n .
IX.
I s l a n d hat seinen bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 22. August
1979 angebrachten V o r b e h a l t zu Artikel 13 (vgl. die Bekanntmachung vom
28. August 1980, BGBl. II S. 1304) am 19. Oktober 2009 z u r ü c k g e n o m m e n .
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014 219
X.
T h a i l a n d hat am 6. Juli 2012 seine bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
am 29. Oktober 1996 abgegebene A u s l e g u n g s e r k l ä r u n g zu Artikel 6 Ab-
satz 5 und Artikel 9 Absatz 3 (vgl. die Bekanntmachung vom 2. Dezember 1997,
BGBl. 1998 II S. 58) z u r ü c k g e n o m m e n .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Oktober 2013 (BGBl. II S. 1578).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Pakt, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundes-
gesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 10. Februar 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
des deutsch-mongolischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Februar 2014
Das in Ulan-Bator am 13. November 2013 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Mongolei
über Finanzielle Zusammenarbeit 2012 und 2013 ist nach
seinem Artikel 5
am 13. November 2013
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Februar 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. A n d r e a s P f e i l
220 BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.7,ausgegebenzuBonnam24. März2014
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderMongolei
überFinanzielleZusammenarbeit2012und2013
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittel-
ständischeBetriebeoderalsMaßnahme,diederVerbesserung
und
dergesellschaftlichenStellungvonFrauendient,oderalseine
dieRegierungderMongolei– selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die
besonderenVoraussetzungenfürdieFörderungimWegeeines
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen Finanzierungsbeitragserfüllen,sokanneinFinanzierungsbeitrag,
zwischenderBundesrepublikDeutschlandundderMongolei, anderenfallseinDarlehengewährtwerden.
imWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurchpart- (3) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder
nerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenundzu RegierungderMongoleizueinemspäterenZeitpunktermöglicht,
vertiefen, weitereFinanzierungsbeiträgezurVorbereitungdesinAbsatz1
genanntenVorhabensoderfürnotwendigeBegleitmaßnahmen
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun- zurDurchführungundBetreuungdesinAbsatz1genanntenVor-
gendieGrundlagediesesAbkommensist, habensvonderKfWzuerhalten,findetdiesesAbkommenAn-
wendung.
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin
derMongoleibeizutragen, Artikel 2
unterBezugnahmeaufdasProtokollderRegierungsverhand- (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten
lungenzurEntwicklungszusammenarbeitzwischenderRegie- Betrags,dieBedingungen,zudenendieserzurVerfügungge-
rungderBundesrepublikDeutschlandundderRegierungder stelltwird,sowiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmt
Mongoleivom27.März2012– derzwischenderKfWunddemEmpfängerdesFinanzierungs-
beitragszuschließendeVertrag,derdeninderBundesrepublik
sindwiefolgtübereingekommen: DeutschlandgeltendenRechtsvorschriftenunterliegt.
(2) DieZusagedesinArtikel1Absatz1genanntenBetrags
Artikel 1 entfällt,soweitnichtinnerhalbeinerFristvonachtJahrennach
dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag ge-
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht schlossenwurde.FürdiesenBetragendetdieFristmitAblauf
esderRegierungderMongoleioderanderen,vonbeidenRegie- des31.Dezember2020.
rungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der
KreditanstaltfürWiederaufbau(KfW),FrankfurtamMain,fürdas (3) DieRegierungderMongolei,soweitsienichtselbstEmp-
Vorhaben„BiodiversitätundAnpassungandenKlimawandel“ fänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzah-
einenFinanzierungsbeitraginHöhevon11500000Euro(inWor- lungsansprüche,dieaufgrunddesnachAbsatz1zuschließen-
ten: elf Millionen fünfhunderttausend Euro) zu erhalten, wenn den Finanzierungsvertrags entstehen können, gegenüber der
nachPrüfungdieFörderungswürdigkeitdiesesVorhabensfest- KfWgarantieren.
gestelltwordenist.
Artikel 3
(2) DasinAbsatz1bezeichneteVorhabenkannimEinverneh-
menzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland Die Regierung der Mongolei stellt die KfW von sämtlichen
undderRegierungderMongoleidurchandereVorhabenersetzt SteuernundsonstigenöffentlichenAbgabenfrei,dieimZusam-
werden.WirddasinAbsatz1bezeichneteVorhabendurchVor- menhangmitAbschlussundDurchführungdesinArtikel2Ab-
habenersetzt,diealsVorhabendesUmweltschutzesoderder satz1erwähntenVertragsinderMongoleierhobenwerden.
BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.7,ausgegebenzuBonnam24. März2014 221
Artikel 4 republikDeutschlandausschließenodererschweren,underteilt
gegebenenfallsdiefüreineBeteiligungdieserVerkehrsunterneh-
DieRegierungderMongoleiüberlässtbeidensichausder menerforderlichenGenehmigungen.
GewährungdesFinanzierungsbeitragsergebendenTransporten
vonPersonenundGüternimSee-/Land-undLuftverkehrden
Artikel 5
PassagierenundLieferantendiefreieWahlderVerkehrsunter-
nehmen,trifftkeineMaßnahmen,welchediegleichberechtigte Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
BeteiligungderVerkehrsunternehmenmitSitzinderBundes- Kraft.
GeschehenzuUlanBatoram13.November2013inzweiUr-
schriften,jedeindeutscher,mongolischerundenglischerSpra-
che,wobeijederWortlautverbindlichist.Beiunterschiedlicher
AuslegungdesdeutschenunddesmongolischenWortlautsist
derenglischeWortlautmaßgebend.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
GerhardThiedemann
FürdieRegierungderMongolei
NjamjavBatbayar
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Cubic Applications, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-03-11)
Vom 24. Februar 2014
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
28. Januar 2014 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Cubic
Applications, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-03-11) geschlossen worden. Die Vereinba-
rung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 28. Januar 2014
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 24. Februar 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014
Auswärtiges Amt Berlin, den 28. Januar 2014
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 541 vom 28. Januar 2014 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom
29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesre-
publik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nach-
folgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Cubic Applications, Inc. einen Vertrag auf
Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-03-11 über die Erbrin-
gung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-
ternehmen Cubic Applications, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Ver-
günstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Cubic Applications, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereit-
stellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppenstatuts
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer erbringt Unterstützungsleistungen für das Joint Training System so-
wie das Joint Exercise Program, um die Koordinierung von US-Dienststellen im Rah-
men des Auftrags des Afrikakommandos zu erleichtern. Insbesondere stellt der Auf-
tragnehmer Fachwissen zur Verfügung, um das Personal des Afrikakommandos bei der
Erarbeitung, der Umsetzung und dem Betrieb von Trainings- und Übungsprogrammen
zu unterstützen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: „Military Planner“
(Anhang I Nummer 1 der Rahmenvereinbarung), „Process Analyst“ (Anhang II Num-
mer 1 der Rahmenvereinbarung), „Functional Analyst“ (Anhang II Nummer 6 der Rah-
menvereinbarung) und „Training Specialist“ (Anhang IV Nummer 1 der Rahmenverein-
barung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Cubic Applications, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistun-
gen nach Artikel II des NATO-Truppenstatuts das deutsche Recht geachtet wird. Ferner
wird sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftrag-
nehmer, seine Unterauftragnehmer und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
8. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-03-11 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014 223
Amerika und dem Unternehmen Cubic Applications, Inc. endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen vor Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 23. Juli 2012 bis
22. Juli 2014 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Regie-
rung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder
Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
9. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser Ver-
einbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser Ver-
einbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 28. Januar 2014 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-
den die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 541 vom 28. Ja-
nuar 2014 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 28. Januar
2014 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Secure Mission Solutions, LLC“
(Nr. DOCPER-IT-19-02)
Vom 24. Februar 2014
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
28. Januar 2014 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Secure Mission Solutions, LLC“ (Nr. DOCPER-IT-19-02) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 28. Januar 2014
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 24. Februar 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014 225
Auswärtiges Amt Berlin, den 28. Januar 2014
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 537 vom 28. Januar 2014 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom
27. März 1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unter-
nehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bun-
desrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika be-
auftragt sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Secure Mission
Solutions, LLC einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Ver-
tragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-19-02 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-
ternehmen Secure Mission Solutions, LLC zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Secure Mission Solutions, LLC wird im Rahmen seines Vertrags zur
Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-
ten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich fol-
gende Dienstleistungen erbringen:
Hauptaufgabe des Auftragnehmers ist die Bereitstellung standardisierter IT-Help-Desk-
Support-Dienstleistungen für die Air Force Medical Operations Agency, damit gewähr-
leistet ist, dass die Endanwender einer klinischen Anwendung einen eindeutigen
Ansprechpartner im Bereich des Supports haben. Der Auftragnehmer nimmt Anfragen
der militärischen Behandlungseinrichtungen per Telefon, E-Mail, systemgestütztem
Web-Ticket oder auf anderem Weg entgegen, dokumentiert die Probleme mit dem ent-
sprechenden IT-System und stellt diese Informationen in Form eines Service-Tickets
zusammen, welches an die zuständigen Mitarbeiter weitergeleitet wird. Der Auftrag-
nehmer ist auch für Fehlerbehebungsabläufe zuständig. Dieser Vertrag umfasst die fol-
gende Tätigkeit: „Systems Administrator“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Secure Mission Solutions, LLC wird in der Bundesrepublik Deutsch-
land ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-
ten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistun-
gen nach Artikel II des NATO-Truppenstatuts das deutsche Recht geachtet wird. Ferner
wird sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftrag-
nehmer, seine Unterauftragnehmer und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014
8. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-IT-19-02 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Secure Mission Solutions, LLC endet. Sie tritt außer-
dem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen vor Ablauf
der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforde-
rung erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 6. Septem-
ber 2013 bis 5. September 2014 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung bei-
gefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung
oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
9. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser
Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzab-
kommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 28. Januar 2014 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-
den die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 537 vom 28. Ja-
nuar 2014 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 28. Januar
2014 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014 227
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Henry M. Jackson Foundation
for the Advancement of Military Medicine, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-55-01)
Vom 24. Februar 2014
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
28. Januar 2014 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Henry
M. Jackson Foundation for the Advancement of Military Medicine, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-55-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 28. Januar 2014
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 24. Februar 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014
Auswärtiges Amt Berlin, den 28. Januar 2014
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 358 vom 28. Januar 2014 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom
27. März 1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unter-
nehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bun-
desrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika be-
auftragt sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehöri-
gen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können,
hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen
Henry M. Jackson Foundation for the Advancement of Military Medicine, Inc. einen Ver-
trag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Num-
mer DOCPER-TC-55-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Henry M. Jackson Foundation for the Advancement of Military Medicine, Inc.
zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt des-
halb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72
Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden
Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Henry M. Jackson Foundation for the Advancement of Military
Medicine, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Truppenbetreuung für die Mitglieder
der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten
von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im
Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Vertragsnehmer ist zuständig für Leistungen in der klinischen Forschung und
Behandlung von Patienten im Traumazentrum des Landstuhl Regional Medical Center.
Im Rahmen dieser Leistungen erbringt der Vertragsnehmer Unterstützung für klinische
Studien und die Auswertung solcher Studien, die von teilnehmenden medizinischen
Einrichtungen des Landstuhl Regional Medical Center durchgeführt werden. Ziel ist es,
ein Forschungsprogramm zu koordinieren, das die medizinische Betreuung im Hinblick
auf Auswirkungen für Soldaten im aktiven Dienst, Angehörige und Personen im Ruhe-
stand verbessert, und aktiv mit zivilen und akademischen Partnern zusammenzuarbei-
ten. Der Vertragsnehmer ist zuständig für die Befragung von Probanden für Protokolle
sowie für das Sammeln und Auswerten von Daten zur Bestätigung von Eignung und
Verpflichtung der Patienten. Er prüft Patientenakten und überprüft Probanden hinsicht-
lich Eignung zur Teilnahme am Forschungsprotokoll. Dieser Vertrag umfasst die folgen-
de Tätigkeit: „Certified Nurse“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzab-
kommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Henry M. Jackson Foundation for the Advancement of Military
Medicine, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder
der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten
von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistun-
gen nach Artikel II des NATO-Truppenstatuts das deutsche Recht geachtet wird. Ferner
wird sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftrag-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014 229
nehmer, seine Unterauftragnehmer und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
8. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-55-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Henry M. Jackson Foundation for the Advancement
of Military Medicine, Inc. endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige
Amt nicht spätestens zwei Wochen vor Ablauf der vorausgegangenen Leistungsauffor-
derung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Eine Zusammenfassung die-
ses Vertrags mit einer Laufzeit vom 9. Juli 2013 bis 10. Juli 2017 (Memorandum for
Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des
Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem
Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
9. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser Ver-
einbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser Ver-
einbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzab-
kommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 28. Januar 2014 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 358 vom
28. Januar 2014 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
28. Januar 2014 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sylvia Metzger“
(Nr. DOCPER-TC-56-01)
Vom 24. Februar 2014
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
28. Januar 2014 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Sylvia
Metzger“ (Nr. DOCPER-TC-56-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 28. Januar 2014
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 24. Februar 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014 231
Auswärtiges Amt Berlin, den 28. Januar 2014
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 510 vom 28. Januar 2014 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom
27. März 1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unter-
nehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bun-
desrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika be-
auftragt sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sylvia Metzger
einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsnieder-
schrift Nummer DOCPER-TC-56-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-
ternehmen Sylvia Metzger zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen
nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könn-
ten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Verein-
barung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu
schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Sylvia Metzger wird im Rahmen seines Vertrags zur Truppenbetreu-
ung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-
hörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich folgende Dienstleis-
tungen erbringen:
Der Auftragnehmer für das neue Elternbetreuungsprogramm ist zuständig für Präven-
tion, Interventionsbetreuung, Unterstützung und Aufklärung im Rahmen des Familien-
beratungsprogramms für Militärangehörige, Familien von zivilen Regierungsbeschäf-
tigten und deren Kinder vom pränatalen Stadium bis zum Alter von 4 Jahren. Zweck
des Programms ist die Reduzierung der Gefahr von Kindesmisshandlung und häus-
licher Gewalt in der Gemeinschaft mit Hilfe eines umfassenden Hausbesuchspro-
gramms und einer einzigartigen Kombination aus Präventivleistungen und rechtzeitiger
Intervention, was zur allgemeinen Einsatzbereitschaft beiträgt. Dieser Vertrag umfasst
die folgende Tätigkeit: „Certified Nurse“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzab-
kommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Sylvia Metzger wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-
lich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-
hörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistun-
gen nach Artikel II des NATO-Truppenstatuts das deutsche Recht geachtet wird. Ferner
wird sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftrag-
nehmer, seine Unterauftragnehmer und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
8. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014
Nummer DOCPER-TC-56-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Sylvia Metzger endet. Sie tritt außerdem außer Kraft,
wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen vor Ablauf der vorausgegan-
genen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Eine
Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 16. September 2013 bis
31. Oktober 2015 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Re-
gierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der Verei-
nigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlänge-
rung des Vertrags unverzüglich mit.
9. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser
Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 28. Januar 2014 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-
den die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 510 vom 28. Ja-
nuar 2014 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 28. Januar
2014 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014 233
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-59-01)
Vom 24. Februar 2014
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
28. Januar 2014 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Booz
Allen Hamilton, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-59-01) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 28. Januar 2014
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 24. Februar 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014
Auswärtiges Amt Berlin, den 28. Januar 2014
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 539 vom 28. Januar 2014 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom
27. März 1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an
Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Ame-
rika beauftragt sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehöri-
gen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können,
hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Booz Allen
Hamilton, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-59-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-
ternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Ver-
günstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Trup-
penbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges so-
wie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich folgen-
de Dienstleistungen erbringen:
Der Vertragsnehmer ist zuständig für alle Dienstleistungen im Bereich Humanleistung
und ein breites Spektrum von Dienstleistungen im Bereich Verhaltensmedizin für das
United States Special Operations Command (USSOCOM). Dieser Vertrag umfasst die
folgende Tätigkeit: „Social Worker“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die Be-
freiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges so-
wie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistun-
gen nach Artikel II des NATO-Truppenstatuts das deutsche Recht geachtet wird. Ferner
wird sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftrag-
nehmer, seine Unterauftragnehmer und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
8. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-59-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen vor Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. März 2013 bis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014 235
28. Februar 2018 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Re-
gierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlän-
gerung des Vertrags unverzüglich mit.
9. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser
Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzab-
kommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 28. Januar 2014 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-
den die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 539 vom 28. Ja-
nuar 2014 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 28. Januar
2014 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen Fonds
für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 24. Februar 2014
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung des Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (BGBl. 1978 II S. 1405, 1408) ist nach
seinem Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für die
Russische Föderation am 19. Februar 2014
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Februar 2013 (BGBl. II S. 335).
Berlin, den 24. Februar 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 24. Februar 2014
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) ist nach
seinem Artikel 45 Absatz 2 für
Japan* am 19. Februar 2014
nach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 23 Absatz 4
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Januar 2014 (BGBl. II S. 138).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 24. Februar 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
zum Übereinkommen über den unerlaubten Verkehr auf See
zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
Vom 24. Februar 2014
Die Ts c h e c h i s c h e R e p u b l i k hat am 7. Februar 2014 gegenüber dem
Verwahrer des Übereinkommens vom 31. Januar 1995 über den unerlaubten
Verkehr auf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der
Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und
psychotropen Stoffen (BGBl. 1998 II S. 2233, 2234) eine E r k l ä r u n g * nach
Artikel 17 Absatz 2 und 3 zu Artikel 14 des Übereinkommens abgegeben (vgl.
die Bekanntmachung vom 6. Juli 2005, BGBl. II S. 789).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Mai 2013 (BGBl. II S. 986).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 24. Februar 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 24. Februar 2014
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) ist nach
seinem Artikel 45 Absatz 2 für
Japan* am 19. Februar 2014
nach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 23 Absatz 4
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Januar 2014 (BGBl. II S. 138).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 24. Februar 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
zum Übereinkommen über den unerlaubten Verkehr auf See
zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
Vom 24. Februar 2014
Die Ts c h e c h i s c h e R e p u b l i k hat am 7. Februar 2014 gegenüber dem
Verwahrer des Übereinkommens vom 31. Januar 1995 über den unerlaubten
Verkehr auf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der
Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und
psychotropen Stoffen (BGBl. 1998 II S. 2233, 2234) eine E r k l ä r u n g * nach
Artikel 17 Absatz 2 und 3 zu Artikel 14 des Übereinkommens abgegeben (vgl.
die Bekanntmachung vom 6. Juli 2005, BGBl. II S. 789).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Mai 2013 (BGBl. II S. 986).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 24. Februar 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014 237
Bekanntmachung
von Berichtigungen
zu der Neufassung der Anlagen A und B
zu dem Europäischen Übereinkommen über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Vom 25. Februar 2014
Zu der Anlage der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B zu
dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefähr-
licher Güter auf der Straße (ADR) vom 3. Juni 2013 (BGBl. 2013 II S. 648,
Anlageband) werden nachfolgend das Corrigendum der UN/ECE WP.15
(ECE/TRANS/225, Vol. I and II) in Englisch und eine deutsche Übersetzung sowie
Berichtigungen der deutschen Fassung des Anlagebandes bekannt gemacht.
Berlin, den 25. Februar 2014
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Im Auftrag
Rein
Corrigendum
Ref. Sales No.: E.12.VIII.1
(ECE/TRANS/225, Vol. I and II)
January 2014
New York and Geneva
European Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road (ADR)
(applicable as from 1 January 2013)
Corrigendum
Note: Corrigenda to this edition, as well as any new amendments to Annexes A and B of ADR which might enter into force before the
next edition is published, will be made available on the United Nations Economic Commission for Europe website at the following
address:
http://www.unece.org/trans/danger/danger.htm
Volume I
1. Chapter 1.6, 1.6.1.25
Not applicable to English
2. Chapter 3.2, Table A, for UN Nos. 3478 and 3479, in Column (15)
For (B/D) read D
238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014
Volume II
3. Chapter 4.1, 4.1.4.1, P200 (11), in the last row of the Table, in column “Title of document”
For (ISO 11372:2010) read (ISO 11372:2011)
4. Chapter 6.2, 6.2.4.1, under “for design and construction”, for standard
“EN 14638-3:2010/AC”, in column (1)
For EN 14638-3:2010/AC read EN 14638-3:2010 + AC:2012
5. Chapter 6.8, 6.8.2.6.1, under “For tanks intended for the carriage of liquid petroleum products ...”, for standard “EN
13082:2008 + A1:2011”, in column (1)
For EN 13082:2008 + A1:2011 read EN 13082:2008 + A1:2012
(Übersetzung)
Hinweis: Die deutsche Übersetzung sowie die Berichtigungen der deutschen Fassung des Anlagebandes werden in chronologischer
Reihenfolge bekannt gegeben.
Teil 3
Kapitel 3.2
Tabelle A Bei den UN-Nummern 3478 und 3479 in Spalte (15) „(B/D)“ ändern in:
„(D)“.
Teil 4
Kapitel 4.1
4.1.1.9 Im zweiten Satz „Aufgabe zur Beförderung“ ändern in:
„Übergabe zur Beförderung“.
[betrifft nur die deutsche Fassung]
4.1.4.1
P 200 (11) In der letzten Zeile der Tabelle in der Spalte „Titel des Dokuments“ für die Norm „EN ISO 11372:2011“ „(ISO 11372:2010)“
ändern in:
„(ISO 11372:2011)“.
P 207 In der Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 „absorbierendes Material“ ändern in:
„saugfähiges Material“.
[betrifft nur die deutsche Fassung]
P 650 Im zweiten Satz des Absatzes (6) „das absorbierende Material“ ändern in:
„das saugfähige Material“.
[betrifft nur die deutsche Fassung]
Im ersten Satz des Absatzes (7) d) „absorbierendes Material“ ändern in:
„saugfähiges Material“.
[betrifft nur die deutsche Fassung]
Im zweiten Satz des Absatzes (7) d) „Das absorbierende Material“ ändern in:
„Das saugfähige Material“.
[betrifft nur die deutsche Fassung]
In Absatz (8) d) „mit absorbierendem Material“ ändern in:
„mit saugfähigem Material“.
[betrifft nur die deutsche Fassung]
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014 239
P 904 Im ersten Satz des Absatzes (2) a) (ii) „absorbierendem Material“ ändern in:
„saugfähigem Material“.
[betrifft nur die deutsche Fassung]
Im zweiten Satz des Absatzes (2) a) (ii) „Das absorbierende Material“ ändern in:
„Das saugfähige Material“.
[betrifft nur die deutsche Fassung]
4.1.4.3
LP 02 Im zweiten Satz der Sondervorschrift für die Verpackung L 2 „absorbierendes Material“ ändern in:
„saugfähiges Material“.
[betrifft nur die deutsche Fassung]
Kapitel 4.3
4.3.5
TU 4 Im zweiten Unterabsatz „Aufgabe zur Beförderung“ ändern in:
„Übergabe zur Beförderung“.
[betrifft nur die deutsche Fassung]
TU 16 „Aufgabe zur Beförderung“ ändern in:
„Übergabe zur Beförderung“.
[betrifft nur die deutsche Fassung]
Teil 6
Kapitel 6.2
6.2.4.1 Bei der Norm „EN 14638-3:2010/AC“ unter „für die Auslegung und den Bau“ erhält die Referenz in Spalte (1) folgenden Wort-
laut:
„EN 14638-3:2010 + AC:2012“.
Kapitel 6.3
6.3.5.3.5 „absorbierende Material“ ändern in:
„saugfähige Material“.
[betrifft nur die deutsche Fassung]
Kapitel 6.8
6.8.2.6.1 In der Tabelle unter „für Tanks zur Beförderung flüssiger Erdölprodukte, anderer gefährlicher Stoffe der Klasse 3 mit einem
Dampfdruck bei 50 °C von höchstens 110 kPa und von Benzin, die keine Nebengefahr giftig oder ätzend haben“ erhält die Referenz
für die Norm „EN 13082:2008 + A1:2011“ in Spalte (1) folgenden Wortlaut:
„EN 13082:2008 + A1:2012“.
[betrifft nur die englische Fassung]
Teil 7
7.3.2.6.1 d) „absorbierendes Material“ ändern in:
„saugfähiges Material“.
[betrifft nur die deutsche Fassung]
7.3.2.6.2 e) „absorbierendes Material“ ändern in:
„saugfähiges Material“.
[betrifft nur die deutsche Fassung]
Teil 8
8.5
S1 In Absatz (1) streichen:
„genannten Themen“.
[betrifft nur die deutsche Fassung]
240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2014
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form
von Diskriminierung der Frau
Vom 27. Februar 2014
Die S c h w e i z * hat am 30. Oktober 2013 gegenüber dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen als Verwahrer des Übereinkommens vom 18. Dezember
1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBl. 1985 II
S. 647, 648) den V o r b e h a l t zu Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe g (vgl.
die Bekanntmachung vom 1. September 1997, BGBl. II S. 1791) z u r ü c k -
gezogen.
I r a k * hat am 18. Februar 2014 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen als Verwahrer des Übereinkommens den V o r b e h a l t zu Artikel 9
(vgl. die Bekanntmachung vom 19. Oktober 1987, BGBl. II S. 695) z u r ü c k -
gezogen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Oktober 2013 (BGBl. II S. 1566).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 27. Februar 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y