Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014 171
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Madrider Abkommens über die Unterdrückung falscher
oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren
und der Stockholmer Zusatzvereinbarung
Vom 17. Dezember 2013
I.
Das Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die Unterdrückung falscher
oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren in der am 31. Oktober 1958 in
Lissabon beschlossenen Fassung (BGBl. 1961 II S. 273, 293) ist nach seinem
Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 3 der Pariser Verbands-
übereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der
in Stockholm am 14. Juli 1967 revidierten und zuletzt am 2. Oktober 1979 geän-
derten Fassung (BGBl. 1970 II S. 293, 391; 1984 II S. 799) für
Bosnien und Herzegowina am 22. Juni 2013
in Kraft getreten.
II.
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene Zusatzvereinbarung zu dem
Madrider Abkommen (BGBl. 1970 II S. 293, 444) ist nach ihrem Artikel 5 Absatz 2
für
Bosnien und Herzegowina am 22. Juni 2013
in Kraft getreten.
III.
S e r b i e n hat am 19. September 2006 gegenüber dem Generaldirektor der
Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) folgende E r k l ä r u n g zum
Madrider Abkommen und seiner Zusatzvereinbarung abgegeben:
(Übersetzung)
“I have the honour to inform that the „Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass
Republic of Serbia continues the state and die Republik Serbien die staatliche und
legal identity of the state union of Serbia rechtliche Identität der Staatengemein-
and Montenegro. Therefore, please note schaft Serbien und Montenegro fortführt.
that the Republic of Serbia continues to Bitte nehmen Sie daher zur Kenntnis, dass
exercise its rights and to honour all its die Republik Serbien weiterhin deren Rech-
commitments deriving from [...] the Madrid te wahrnimmt sowie alle deren Pflichten
Agreement for the Repression of False or erfüllt, die sich aus dem von der Staatenge-
Deceptive Indications of Source on Goods meinschaft Serbien und Montenegro unter-
[...] ratified and signed by the state union of zeichneten und ratifizierten [...] Madrider
Serbia and Montenegro.” Abkommen über die Unterdrückung fal-
scher oder irreführender Herkunftsangaben
auf Waren [...] ableiten.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. April 2008 (BGBl. II S. 355).
Berlin, den 17. Dezember 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014
Bekanntmachung
der deutsch-liberianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Januar 2014
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 7. Oktober 2013/18. Oktober 2013 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
gierung der Republik Liberia über Finanzielle Zusammen-
arbeit (Vorhaben „Liberianischer Treuhandfonds zum Wie-
deraufbau (LRTF) IV“) ist nach ihrer lnkrafttretensklausel
am 18. Oktober 2013
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Januar 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Julia Kaiser
The Ambassador Monrovia, den 7. Oktober 2013
of the Federal Republic of Germany
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Monrovia
(Verbalnote Nummer 33/2013 vom 24. Juli 2013) und die Antwortnote des Ministeriums für
Auswärtige Angelegenheiten der Republik Liberia (Verbalnote Nummer RL/MFA/DM-
ICE/2316/‘13 vom 5. August 2013) folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammen-
arbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Liberia oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbei-
trag in Höhe von insgesamt 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro) für das
Vorhaben „Liberianischer Treuhandfonds zum Wiederaufbau (LRTF) IV“ zu erhalten,
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden
ist.
2. Das unter Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Liberia
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Liberia zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur
Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vor-
habens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014 173
4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu
denen dieser zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe
bestimmen die zwischen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages
zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegen.
5. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb
einer Frist von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzie-
rungsverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des
31. Dezember 2020.
6. Die Verpflichtung der deutschen Seite zu Auszahlungen hinsichtlich des unter Nummer 1
genannten Vorhabens „Liberianischer Treuhandfonds zum Wiederaufbau (LRTF) IV“
verfällt mit Ablauf des 31. Dezember 2016.
7. Die Regierung der Republik Liberia, soweit sie nicht selbst Empfänger des Finanzie-
rungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach
Nummer 4 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
KfW garantieren.
8. Die Regierung der Republik Liberia stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sons-
tigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-
führung der unter Nummer 4 erwähnten Verträge in der Republik Liberia erhoben
werden.
9. Die Regierung der Republik Liberia überlässt bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
10. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-
treten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere
Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten
Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen be-
stätigt worden ist.
11. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Liberia mit den unter den Nummern 1 bis 11 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständ-
nis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Verein-
barung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in
Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Ralph Timmermann
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Liberia
Herrn Augustine Kpehe Ngafuan
Monrovia
174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014
Bekanntmachung
der deutsch-burkinischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Januar 2014
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 19. April 2013/10. September 2013 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung von Burkina Faso in Ausführung des Abkom-
mens vom 14. Juni 2012 über Finanzielle Zusammen-
arbeit 2011 (BGBI. 2013 II S. 1135) ist nach ihrer lnkraft-
tretensklausel
am 10. September 2013
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Januar 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Julia Kaiser
Der Botschafter Ouagadougou, den 19. April 2013
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 1. Dezember 2011 und
in Ergänzung des Abkommens vom 14. Juni 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Burkina Faso über Finanzielle Zusammenarbeit 2011 folgen-
de Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Die Verpflichtung der deutschen Seite zu Auszahlungen hinsichtlich des unter Artikel 1
Nummer 1 a genannten Vorhabens „Gemeinschaftsfinanzierung zur Unterstützung der
burkinischen Armutsbekämpfungsstrategie“ und des unter Artikel 1 Nummer 1 b ge-
nannten Vorhabens „Begleitmaßnahmen – Gemeinschaftsfinanzierung zur Unterstüt-
zung der burkinischen Armutsbekämpfungsstrategie“ verfällt mit Ablauf des 31. De-
zember 2015.
2. Die Verpflichtung der deutschen Seite zu Auszahlungen hinsichtlich des unter Artikel 1
Nummer 1 d genannten Vorhabens „Sektorbudgethilfe Trinkwasser- und Sanitärversor-
gung in kleineren und mittleren Städten“ und des unter Artikel 1 Nummer 1 e genann-
ten Vorhabens „Begleitmaßnahmen – Sektorbudgethilfe Trinkwasser- und Sanitärver-
sorgung in kleineren und mittleren Städten“ verfällt mit Ablauf des 31. Dezember 2015.
3. Die Verpflichtung der deutschen Seite zu Auszahlungen hinsichtlich des unter Artikel 1
Nummer 1 h genannten Vorhabens „Korbfinanzierung Gesundheit“ verfällt mit Ablauf
des 30. Juni 2018.
4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 14. Juni 2012 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Burkina Faso
über Finanzielle Zusammenarbeit 2011.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014 175
5. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-
treten von der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Regierung von Burkina Faso
wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung
unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
6. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung von Burkina Faso mit den unter den Nummern 1 bis 6 gemach-
ten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Gez.
Judith Metz, StV
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
und regionale Zusammenarbeit
von Burkina Faso
Herrn Djibrill Bassolé
Ouagadougou
Bekanntmachung
der deutsch-burkinischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Januar 2014
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 12. Februar 2013/16. September 2013 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung von Burkina Faso über Finanzielle Zusammen-
arbeit (Vorhaben „Nachhaltige Agrarwirtschaftsförderung“
und „Menschenrechte/Bekämpfung von Kinderarbeit und
Kinderhandel“) ist nach ihrer lnkrafttretensklausel
am 16. September 2013
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Januar 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Julia Kaiser
176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014
Der Botschafter Ouagadougou, den 12.02.2013
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in
Ouagadougou (Verbalnote Nummer 112/2012 vom 21. September 2012) folgende Verein-
barung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung von Bur-
kina Faso von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe
von insgesamt 8 000 000 Euro (in Worten: acht Millionen Euro) für die folgenden Vor-
haben zu erhalten:
a) „Nachhaltige Agrarwirtschaftsförderung“ bis zu 5 000 000 Euro (in Worten: fünf
Millionen Euro)
b) „Menschenrechte/Bekämpfung von Kinderarbeit und Kinderhandel“ bis zu
3 000 000 Euro (in Worten: drei Millionen Euro)
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt worden ist.
2. Die unter Nummer 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Burkina Faso
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung von Burkina
Faso zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-
bereitung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaß-
nahmen zur Durchführung und Betreuung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben
von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.
4. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen
sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestim-
men die zwischen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schlie-
ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegen.
5. Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb
einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-
verträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. De-
zember 2020.
6. Die Regierung von Burkina Faso, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungs-
beiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Nummer 1
zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW garan-
tieren.
7. Die Regierung von Burkina Faso stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung
der unter Nummer 4 erwähnten Verträge in Burkina Faso erhoben werden.
8. Die Regierung von Burkina Faso überlässt bei den sich aus der Gewährung der
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
9. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-
treten von der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei wird
unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unter-
richtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014 177
10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung von Burkina Faso mit den unter den Nummern 1 bis 10 gemach-
ten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Christian Germann
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten und
Regionale Zusammenarbeit
von Burkina Faso
Herrn Djibrill Yipènè Bassolé
Ouagadougou
178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014
Bekanntmachung
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
Vom 31. Januar 2014
I.
Die Bekanntmachung vom 18. April 2011 (BGBl. II S. 600) über den Geltungs-
bereich des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (BGBl. 1992 II S. 121, 122) wird insofern b e r i c h t i g t , als für die C o o k -
i n s e l n das Übereinkommen am 6. Juli 1997 in Kraft getreten ist. Bei Hinter-
legung ihrer Beitrittsurkunde am 6. Juni 1997 haben die C o o k i n s e l n * einen
V o r b e h a l t nach Artikel 2 des Übereinkommens angebracht sowie eine E r -
k l ä r u n g zu Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 abgegeben.
II.
Gegen den anlässlich der U n t e r z e i c h n u n g des Übereinkommens durch
K a t a r * am 8. Dezember 1992 angebrachten allgemeinen V o r b e h a l t hat die
S l o w a k e i * am 9. August 1993 E i n s p r u c h eingelegt. K a t a r hat den Vorbe-
halt bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 3. April 1995 (vgl. die Bekannt-
machung vom 19. Dezember 1996, BGBl. 1997 II S. 656) bestätigt und am
29. April 2009 t e i l w e i s e z u r ü c k g e z o g e n .
III.
L i e c h t e n s t e i n * hat seinen bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
22. Dezember 1995 angebrachten V o r b e h a l t zu den Artikeln 1 und 7 (vgl. die
Bekanntmachungen vom 1. September 1997, BGBl. II S. 2032, und vom 5. Fe-
bruar 2004, BGBl. II S. 354) am 1. Oktober 2009 z u r ü c k g e z o g e n .
IV.
G r i e c h e n l a n d * hat am 12. April 1994 eine E r k l ä r u n g zu der Erklärung
der ehemaligen jugoslawischen Republik M a z e d o n i e n vom 2. Dezember
1993 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes (vgl. die Bekannt-
machung vom 4. Mai 1994, BGBl. II S. 738) abgegeben.
V.
Gegen die Notifikation des V e r e i n i g t e n K ö n i g r e i c h s * zur territorialen
Erstreckung des Übereinkommens u. a. auf die Falklandinseln sowie Südgeor-
gien und Südliche Sandwichinseln vom 7. September 1994 (vgl. die Bekannt-
machung vom 14. August 1995, BGBl. II S. 763) hat A r g e n t i n i e n * am 3. April
1995 E i n s p r u c h eingelegt. Das Vereinigte Königreich hat den Einspruch am
17. Januar 1996 zurückgewiesen. Ein weiterer Einspruch zu diesen Territorien
seitens Argentiniens vom 5. Oktober 2000 wurde am 20. Dezember 2000 vom
Vereinigten Königreich erneut zurückgewiesen.
VI.
T h a i l a n d * hat seinen bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 27. März
1992 angebrachten V o r b e h a l t zu Artikel 7 (vgl. die Bekanntmachung vom
15. April 1993, BGBl. II S. 839) am 13. Dezember 2010 z u r ü c k g e z o g e n .
VII.
D s c h i b u t i * hat seinen anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
am 6. Dezember 1990 angebrachten V o r b e h a l t (vgl. die Bekanntmachung
vom 10. Juli 1992, BGBl. II S. 990) am 7. Dezember 2009 t e i l w e i s e z u r ü c k -
gezogen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014 179
VIII.
I s l a n d * hat seinen bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 28. Okto-
ber 1992 angebrachten V o r b e h a l t zu Artikel 9 (vgl. die Bekanntmachung vom
15. April 1993, BGBl. II S. 839) am 24. März 2009 z u r ü c k g e z o g e n .
IX.
B e l g i e n * hat am 1. Juli 1996 eine E r k l ä r u n g zum anlässlich der Hinterle-
gung der Beitrittsurkunde durch M a l a y s i a am 17. Februar 1995 angebrachten
V o r b e h a l t (vgl. die Bekanntmachung vom 19. Dezember 1996, BGBl. 1997 II
S. 656) abgegeben.
X.
M a l t a * hat am 20. August 2001 seinen anlässlich der Hinterlegung der Rati-
fikationsurkunde am 30. September 1990 angebrachten V o r b e h a l t zu Arti-
kel 26 (vgl. die Bekanntmachung vom 10. Juli 1992, BGBl. II S. 990) z u r ü c k g e -
zogen.
XI.
S y r i e n * hat seinen anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
15. Juli 1993 angebrachten V o r b e h a l t (vgl. die Bekanntmachung vom 8. Juni
1995, BGBl. II S. 560) am 13. Juni 2012 teilweise z u r ü c k g e z o g e n .
XII.
Tu n e s i e n * hat seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 30. Ja-
nuar 1992 angebrachten E r k l ä r u n g e n u n d V o r b e h a l t e (vgl. die Bekannt-
machung vom 23. September 1993, BGBl. II S. 2000) wie folgt z u r ü c k g e z o -
gen:
am 1. März 2002 die Erklärung (Absatz 2) sowie den Vorbehalt zu Artikel 40,
am 23. September 2008 die Erklärung (Absatz 1) sowie die Vorbehalte zu den
Artikeln 2 und 7.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. April 2011 (BGBl. II S. 600).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 31. Januar 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 5. Februar 2014
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473, 474) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Peru am 23. April 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Dezember 2013 (BGBl. 2014 II S.101).
Berlin, den 5. Februar 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Vom 5. Februar 2014
Das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen
Schutz von Erwachsenen (BGBl. 2007 II S. 323, 324) ist nach seinem Artikel 57
Absatz 2 Buchstabe a für
Österreich* am 1. Februar 2014
nach Maßgabe eines Vorbehalts nach Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 56 Ab-
satz 1 des Übereinkommens
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Mai 2012 (BGBl. II S. 584).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net einseh-
bar.
Berlin, den 5. Februar 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 5. Februar 2014
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473, 474) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Peru am 23. April 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Dezember 2013 (BGBl. 2014 II S.101).
Berlin, den 5. Februar 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Vom 5. Februar 2014
Das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen
Schutz von Erwachsenen (BGBl. 2007 II S. 323, 324) ist nach seinem Artikel 57
Absatz 2 Buchstabe a für
Österreich* am 1. Februar 2014
nach Maßgabe eines Vorbehalts nach Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 56 Ab-
satz 1 des Übereinkommens
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Mai 2012 (BGBl. II S. 584).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net einseh-
bar.
Berlin, den 5. Februar 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014 181
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderungen des Römischen Statuts
des Internationalen Strafgerichtshofs
in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
Vom 5. Februar 2014
Die Änderungen vom 11. Juni 2010 des Römischen Statuts des Internationa-
len Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression (BGBl. 2013 II
S. 139, 144, 146) werden nach Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 für
Andorra am 26. September 2014
Belgien am 26. November 2014
Kroatien am 20. Dezember 2014
Slowenien am 25. September 2014
Uruguay am 26. September 2014
Zypern am 25. September 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Juni 2013 (BGBl. II S. 1042).
Berlin, den 5. Februar 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Artikels 8
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 5. Februar 2014
Die Änderung vom 10. Juni 2010 des Artikels 8 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2013 II S. 139,
140, 143) wird nach Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des Internatio-
nalen Strafgerichtshofs für
Kroatien am 20. Dezember 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Dezember 2013 (BGBl. 2014 II S. 100).
Berlin, den 5. Februar 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014 181
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderungen des Römischen Statuts
des Internationalen Strafgerichtshofs
in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
Vom 5. Februar 2014
Die Änderungen vom 11. Juni 2010 des Römischen Statuts des Internationa-
len Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression (BGBl. 2013 II
S. 139, 144, 146) werden nach Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 für
Andorra am 26. September 2014
Belgien am 26. November 2014
Kroatien am 20. Dezember 2014
Slowenien am 25. September 2014
Uruguay am 26. September 2014
Zypern am 25. September 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Juni 2013 (BGBl. II S. 1042).
Berlin, den 5. Februar 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Artikels 8
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 5. Februar 2014
Die Änderung vom 10. Juni 2010 des Artikels 8 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2013 II S. 139,
140, 143) wird nach Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des Internatio-
nalen Strafgerichtshofs für
Kroatien am 20. Dezember 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Dezember 2013 (BGBl. 2014 II S. 100).
Berlin, den 5. Februar 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014
Bekanntmachung
des deutsch-mauretanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. Februar 2014
Das in Nouakchott am 15. Januar 2014 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik
Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit 2012 ist
nach seinem Artikel 6
am 15. Januar 2014
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Februar 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Michael Fiebig
BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.6,ausgegebenzuBonnam17. März2014 183
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderIslamischenRepublikMauretanien
überFinanzielleZusammenarbeit2012
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland (3) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder
RegierungderIslamischenRepublikMauretanienzueinemspä-
und
terenZeitpunktermöglicht,FinanzierungsbeiträgezurVorberei-
dieRegierungderIslamischenRepublikMauretanien– tungderinAbsatz1genanntenVorhabenoderFinanzierungs-
beiträgefürnotwendigeBegleitmaßnahmenzurDurchführung
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen undBetreuungderinAbsatz1genanntenVorhabenvonderKfW
zwischenderBundesrepublikDeutschlandundderIslamischen zuerhalten,findetdiesesAbkommenAnwendung.
RepublikMauretanien,
Artikel 2
indemWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurch
partnerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenund (1) DieVerwendungderinArtikel1genanntenBeträge,die
zuvertiefen, Bedingungen,zudenensiezurVerfügunggestelltwerden,so-
wiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmendiezwischen
indemBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBezie- der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu
hungendieGrundlagediesesAbkommensist, schließendenVerträge,diedeninderBundesrepublikDeutsch-
landgeltendenRechtsvorschriftenunterliegen.
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin
derIslamischenRepublikMauretanienbeizutragen, (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabeagenanntenBetragsentfällt,soweitnichtinnerhalbeiner
unterBezugnahmeaufdieZusagenderBotschaftderBun- FristvonachtJahrennachdemZusagejahrdieentsprechenden
desrepublikDeutschland(VerbalnoteNr.194vom20.12.2006) Finanzierungsverträgegeschlossenwurden.FürdiesenBetrag
sowiederProtokollederRegierungsverhandlungenvom14.Sep- endetdieseFristmitAblaufdes31.Dezember2014.
tember2010inBonnundvom23.Oktober2012inNouakchott– (3) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabebgenanntenBetragsentfällt,soweitnichtinnerhalbeiner
sindwiefolgtübereingekommen: FristvonachtJahrennachdemZusagejahrdieentsprechenden
Finanzierungsverträgegeschlossenwurden.FürdiesenBetrag
Artikel 1 endetdieseFristmitAblaufdes31.Dezember2020.
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht (4) DieZusagedesinArtikel1Absatz1Nummer2genann-
esderRegierungderIslamischenRepublikMauretanienoderan- tenBetragsentfällt,soweitnichtinnerhalbeinerFristvonacht
deren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden JahrennachdemZusagejahrdieentsprechendenFinanzierungs-
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), verträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet diese
FrankfurtamMain,FinanzierungsbeiträgeinHöhevoninsgesamt FristmitAblaufdes31.Dezember2018.
12000000Euro(inWorten:zwölfMillionenEuro)zuerhalten: (5) DieRegierungderIslamischenRepublikMauretanien,so-
1. FürdasVorhaben„FörderungderberuflichenBildung“ weitsienichtselbstEmpfängerderFinanzierungsbeiträgeist,
wirdetwaigeRückzahlungsansprüche,dieaufgrunddernach
a) biszu2 000 000Euro(inWorten:zweiMillionenEuro)aus Absatz1zuschließendenFinanzierungsverträgeentstehenkön-
derZusagevom20.Dezember2006, nen,gegenüberderKfWgarantieren.
b) biszu4 000 000Euro(inWorten:vierMillionenEuro)aus
derZusagevom23.Oktober2012, Artikel 3
2. Für das Vorhaben „Fischereiüberwachung V“ bis zu DieRegierungderIslamischenRepublikMauretanienstelltdie
6 000 000 Euro (in Worten: sechs Millionen Euro) aus der KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-
Zusagevom14.September2010, gabenfrei,dieimZusammenhangmitdemAbschlussundder
wennnachPrüfungdieFörderungswürdigkeitdieserVorhaben DurchführungderinArtikel2Absatz1genanntenVerträgeinder
festgestelltwordenist. IslamischenRepublikMauretanienerhobenwerden.
(2) DieinAbsatz1bezeichnetenVorhabenkönnenimEinver-
Artikel 4
nehmenzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutsch-
landundderRegierungderIslamischenRepublikMauretanien DieRegierungderIslamischenRepublikMauretanienüberlässt
durchandereVorhabenersetztwerden. beidensichausderGewährungderFinanzierungsbeiträgeer-
184 BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.6,ausgegebenzuBonnam17. März2014
gebendenTransportenvonPersonenundGüternimSee-,Land- überwachungV“ verwendet,wennnachPrüfungdessenFörde-
undLuftverkehrdenPassagierenundLieferantendiefreieWahl rungswürdigkeitfestgestelltwordenist.
derVerkehrsunternehmen,trifftkeineMaßnahmen,welchedie
(2) DerimAbkommenvom24.Januar2011zwischenderRe-
gleichberechtigteBeteiligungderVerkehrsunternehmenmitSitz
gierungderBundesrepublikDeutschlandundderRegierungder
inderBundesrepublikDeutschlandausschließenodererschwe-
IslamischenRepublikMauretanienüberFinanzielleZusammen-
ren,underteiltgegebenenfallsdiefüreineBeteiligungdieserVer-
arbeit2006/2009fürdasVorhaben„KV-Managementdernatür-
kehrsunternehmenerforderlichenGenehmigungen.
lichenRessourceninGuidimakha“ vorgeseheneFinanzierungs-
beitragwirdmiteinemBetragvon3 000 000Euro(inWortendrei
Artikel 5 MillionenEuro)reprogrammiertundfürdasVorhaben„Förderung
derberuflichenBildung“ verwendet,wennnachPrüfungdessen
(1) DerimAbkommenvom11.Oktober1992zwischender Förderungswürdigkeitfestgestelltwordenist.
RegierungderBundesrepublikDeutschlandundderRegierung (3) ImÜbrigengeltendieBestimmungendererwähntenAb-
derIslamischenRepublikMauretanienüberFinanzielleZusam- kommenvom11.Oktober1992undvom24.Januar2011.
menarbeit1992fürdasVorhaben„Trinkwasserversorgungim
Südosten“ vorgeseheneFinanzierungsbeitragwirdmiteinemBe-
Artikel 6
tragvon928 287,93Euro(inWortenneunhundertachtundzwan-
zigtausend zweihundertsiebenundachtzig Euro und dreiund- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
neunzigCent)reprogrammiertundfürdasVorhaben„Fischerei- Kraft.
Geschehen zu Nouakchott am 15. Januar 2014 in zwei
Urschriften,jedeindeutscherundfranzösischerSprache,wobei
jederWortlautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
A.Dauth
FürdieRegierungderIslamischenRepublikMauretanien
Dr. S i d i O u l d Ta h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderungen vom 28. November 2003
des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Vom 12. Februar 2014
Die Änderungen vom 28. November 2003 des Übereinkommens vom 17. März
1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und inter-
nationaler Seen (BGBl. 2012 II S. 666, 667; 1994 II S. 2333, 2334) werden nach
Artikel 21 Absatz 4 des Übereinkommens für
Aserbaidschan am 7. April 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Januar 2014 (BGBl. II S. 104).
Berlin, den 12. Februar 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014 185
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Vom 12. Februar 2014
Das Internationale Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung
nuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587) wird nach seinem
Artikel 25 Absatz 2 für
Katar* am 14. Februar 2014
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebe-
nen Vorbehalts zu Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Januar 2014 (BGBl. II S. 105).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 12. Februar 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-salvadorianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Februar 2014
Das in Antiguo Cuscatlán am 29. Oktober 2012 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
El Salvador über Finanzielle Zusammenarbeit 2009/2010
(Vorhaben „Friedliches Zusammenleben und sichere
Räume für Jugendliche in Zentralamerika – CONVIVIR“)
(BGBl. 2013 II S. 516, 517) ist nach seinem Artikel 6
am 1. Oktober 2013
in Kraft getreten.
Berlin, den 17. Februar 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014 185
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Vom 12. Februar 2014
Das Internationale Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung
nuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587) wird nach seinem
Artikel 25 Absatz 2 für
Katar* am 14. Februar 2014
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebe-
nen Vorbehalts zu Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Januar 2014 (BGBl. II S. 105).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 12. Februar 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-salvadorianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Februar 2014
Das in Antiguo Cuscatlán am 29. Oktober 2012 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
El Salvador über Finanzielle Zusammenarbeit 2009/2010
(Vorhaben „Friedliches Zusammenleben und sichere
Räume für Jugendliche in Zentralamerika – CONVIVIR“)
(BGBl. 2013 II S. 516, 517) ist nach seinem Artikel 6
am 1. Oktober 2013
in Kraft getreten.
Berlin, den 17. Februar 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014
Bekanntmachung
des deutsch-namibischen Abkommens
über die Grundsätze des Ausstattungshilfeprogramms
für ausländische Streitkräfte und die
Entsendung einer technischen Beratergruppe der Bundeswehr
Vom 19. Februar 2014
Das in Windhuk am 7. August 2013 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Namibia über die Grundsätze des Programms der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Ausstattungshilfe für ausländische Streitkräfte und die
damit verbundene Entsendung einer technischen Beratergruppe der Bundes-
wehr in die Republik Namibia ist nach seinem Artikel 18 Absatz 1
am 26. Oktober 2013
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 18 Absatz 5 Satz 1
dieses Abkommens das Abkommen vom 8. September 1992 zwischen dem
Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ver-
teidigungsminister der Republik Namibia über die Entsendung einer Berater-
gruppe der Bundeswehr in die Republik Namibia (nicht veröffentlicht)
mit Ablauf des 25. Oktober 2013
außer Kraft getreten ist.
Berlin, den 19. Februar 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.6,ausgegebenzuBonnam17. März2014 187
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderRepublikNamibia
überdieGrundsätzedesProgramms
derRegierungderBundesrepublikDeutschland
überdieAusstattungshilfefürausländischeStreitkräfte
unddiedamitverbundeneEntsendung
einertechnischenBeratergruppederBundeswehr
indieRepublikNamibia
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland meinschaftmitdemtechnischenBeraterleben,sowieweitere
Personen,denendertechnischeBeraterunterhaltsverpflichtet
und
istunddiebereitsvorderEntsendungmitdemtechnischen
dieRegierungderRepublikNamibia, BeraterineinerhäuslichenGemeinschaftlebten.
imFolgendengemeinsamals„Vertragsparteien“bezeichnet– KinderkönnenauchadoptierteKindersowiePflegekinderund
StiefkinderdestechnischenBeraters,desEhegattenoderdes
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen eingetragenenLebenspartnerssein.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Namibia, TechnischeBeratergruppe:
MilitärischesPersonalderBundeswehr,dasimRahmeneiner
indemBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungderfreund- EntsendungaufderGrundlagediesesAbkommensimAuf-
schaftlichenBeziehungenGrundlagediesesAbkommensist, nahmestaatseinenDienstverrichtet.
indemWunsch,dieBeziehungendurchpartnerschaftlicheZu- Aufnahmestaat:
sammenarbeitimBereichderAusstattungshilfefürausländische DieRepublikNamibia.
Streitkräfteweiterzufestigenundzuvertiefen,
Entsendestaat:
in dem Wunsch, beim Aufbau des nationalen Beitrags der
DieBundesrepublikDeutschland.
RepublikNamibiazurEingreiftruppederEntwicklungsgemein-
schaftdessüdlichenAfrika(SADC)zusammenzuarbeiten, EntsendendeVertragspartei:
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland.
inderfestenÜberzeugung,dassdurchdieseZusammenarbeit
dieRepublikNamibiadazubefähigtwird,sichwirksamfürdie AufnehmendeVertragspartei:
VerhütungundBeilegunggewaltsamerKonflikteundfürFrieden
DieRegierungderRepublikNamibia.
undSicherheitinAfrikaeinzusetzen,
TechnischerBerater:
indergemeinsamenÜberzeugung,dassgegenseitigesVer-
MitglieddertechnischenBeratergruppe.
trauen, gegenseitige Unterstützung und die Umsetzung der
GrundsätzederDemokratieundRechtsstaatlichkeitundeinever-
antwortliche Regierungsführung sowie die Achtung der Men- Artikel 3
schenrechteGrundlagediesesAbkommenssind– Grundsätze der Ausstattungshilfe
sindwiefolgtübereingekommen: (1) Das Programm der Regierung der Bundesrepublik
DeutschlandüberdieAusstattungshilfefürausländischeStreit-
kräfte(das„Programm“)dientderpartnerschaftlichenZusam-
Artikel 1
menarbeitmitdenStreitkräftenbefreundeterStaateninAfrikaim
Zweck Geiste der in der Präambel dieses Abkommens formulierten
(1) Mit diesem Abkommen werden die Grundsätze des Grundsätze.
P
rogrammsderRegierungderBundesrepublikDeutschlandüber (2) Die durchzuführenden Unterstützungsmaßnahmen und
dieAusstattungshilfefürausländischeStreitkräftefürdieRegie- ProjektesowiedieHöhederAusstattungshilfewerdenineiner
rungderRepublikNamibiasowiedieallgemeinenBedingungen ProgrammvereinbarungzwischendemBundesministeriumder
für die damit verbundene Entsendung und den Einsatz einer VerteidigungderentsendendenVertragsparteiunddemVerteidi-
technischen Beratergruppe des Bundesministeriums der Ver- gungsministeriumderaufnehmendenVertragsparteigeregelt.
teidigung der Bundesrepublik Deutschland in die Republik
Namibiafestgelegt. (3) DasAusstattungshilfeprogrammumfasstdieLieferungvon
Material(imFolgendenals„Ausstattungshilfegüter“bezeichnet),
(2) DieVertragsparteiensindsichdarübereinig,dassgegen- dieBereitstellungvonDienstleistungenundgegebenenfallsauch
seitigesVertrauen,gegenseitigeUnterstützungunddieAchtung dieDurchführungvonInfrastrukturmaßnahmensowiediemitdie-
derMenschenrechteGrundlagediesesAbkommenssind. semProgrammzusammenhängendenKostenfürVorbereitung,
BeratungundAusbildung.AufdasAusstattungshilfeprogramm
Artikel 2 werdenerforderlichenfallsdieKostenfürVersicherung,Konser-
vierung, Verpackung und Anlieferung von Ausstattungshilfe-
Begriffsbestimmungen güternzumVerschiffungshafenoderAbgangsflughafensowiefür
FürdiesesAbkommengeltendiefolgendenBegriffsbestim- denLuft-oderSeetransportangerechnet.
mungen:
(4) VondemAusstattungshilfeprogrammsinddieLieferung
Familienangehörige: von Waffen und Munition sowie von Maschinen zu ihrer Her-
stellungunddieAusbildungimUmgangdamitausgeschlossen.
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und unverheiratete
KinderbiszumAltervon25Lebensjahreneinestechnischen (5) DieaufnehmendeVertragsparteiistnichtberechtigt,Aus-
Beraters,dieimAufnahmestaatinständigerhäuslicherGe- stattungshilfegüterohnevorherigeZustimmungderentsenden-
188 BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.6,ausgegebenzuBonnam17. März2014
denVertragsparteieinemDrittenzuüberlassen,ihmRechtean freidieerforderlichenSichtvermerke,Arbeits-undAufenthalts-
diesenzuübertragenoderihmtechnischeInformationenüber genehmigungen.DiesewerdenmiteinerGültigkeitvonmindes-
diesezuübermitteln.DritteindiesemSinneschließenandere tenseinemJahrerteilt.
Staaten,FirmensowiePersonenein,dienichtimDienstderauf-
(3) DieaufnehmendeVertragsparteistellt
nehmendenVertragsparteistehen.
a) jedemindenAufnahmestaatentsandtentechnischenBerater
ein weiteres Papier aus, in dem die Dienststellen der auf-
Artikel 4
nehmenden Vertragspartei aufgefordert werden, ihm volle
Technische Beratergruppe UnterstützungbeiderDurchführungseinesAuftragssowie
(1) Die entsendende Vertragspartei entsendet im Rahmen SchutzundHilfeaußerhalbseinesAuftragszugewähren,
ihresAusstattungshilfeprogrammsfürausländischeStreitkräfte b) jedemFamilienangehörigeneinweiteresPapieraus,indem
füreinenZeitraumvonzunächstbiszuvierJahreneinetech- die Dienststellen der aufnehmenden Vertragspartei aufge-
nischeBeratergruppeindenAufnahmestaat.DieZusammen- fordertwerden,ihmSchutzundHilfezugewähren.
setzung der technischen Beratergruppe sowie die Entsen-
dungsdauer werden zwischen den Vertragsparteien in der in Artikel 7
Artikel3Absatz2genanntenProgrammvereinbarungfestgelegt.
EineüberdievierJahrehinausgehendeEntsendungsdauerkann Pflichten der technischen Berater
zwischendenVertragsparteiengesondertschriftlichvereinbart (1) DieentsendendeVertragsparteiweistdietechnischenBe-
werdenundbedarfkeinerÄnderungdesAbkommens. rateran,währendihresAufenthaltsimAufnahmestaat
(2) DietechnischeBeratergruppeberätundunterstütztdie a) sichjederpolitischenodermitdemGeistdiesesAbkommens
aufnehmendeVertragsparteiaufdenGebieten,dieindemjewei- nichtzuvereinbarendenTätigkeitzuenthalten,
ligen,zeitlichbefristetenAusstattungshilfeprogrammimgegen-
seitigenEinvernehmeninderinArtikel3Absatz2genannten b) dasRechtunddieGepflogenheitendesAufnahmestaatszu
Programmvereinbarungfestgelegtsind.DietechnischeBerater- achten,
gruppehatkeinenmilitärischenAuftrag. c) keineandereentgeltlicheTätigkeitimAufnahmestaatauszu-
(3) DerLeiterdertechnischenBeratergruppevertrittimAuf- üben.
tragderentsendendenVertragsparteidiedeutschenInteressen (2) DentechnischenBeraternistdieAnnahmejeglicherfinan-
bezüglichdesAusstattungshilfeprogramms.Eristdiesbezüglich ziellerLeistungen,Belohnungen,Zuwendungenodergeldwerter
BevollmächtigtergegenüberdenDienststellenderStreitkräfte VorteilevonSeitenderaufnehmendenVertragsparteiuntersagt.
desAufnahmestaats.
(4) Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland im Auf- Artikel 8
nahmestaatteiltderaufnehmendenVertragsparteidieNamender Zollfreie Ein- und Ausfuhr
technischenBeraterundihrerFamilienangehörigen,denaktuel- sowie Steuerbefreiungen
lenDienstgraddertechnischenBeraterunddievoraussichtliche
VerweildauerindemAufnahmestaatvorihrerAnkunftmit. (1) DieaufnehmendeVertragsparteibefreitdieentsendende
VertragsparteivonallenZöllen,Steuern,Gebührenundähnlichen
Abgaben,dieimZusammenhangmitderEin-oderAusfuhrder
Artikel 5 Ausstattungshilfegüter stehen, und stellt deren unverzügliche
Einsatz der technischen Beratergruppe zollrechtlicheBehandlungsowieabgabenfreieEinfuhrnachden
geltendennationalenBestimmungensicher.
(1) DietechnischenBeraterwerdenbeidenUnterstützungs-
maßnahmenundProjektentätig,dieinderinArtikel3Absatz2 (2) DieaufnehmendeVertragsparteibefreitdieentsendende
genannten Programmvereinbarung dargelegt sind. Sie dürfen VertragsparteivonallenSteuern,GebührenundähnlichenAbga-
nichtanderPlanung,VorbereitungundDurchführungvonEin- ben,dieimAufnahmestaatfürdieBeschaffungvonWarenund
sätzenderStreitkräftedesAufnahmestaatsteilnehmenodersolche DienstleistungensowiedenAufbauvonInfrastrukturerhoben
EinsätzedurchihreTätigkeitunterstützen. werden,sofernderenBeschaffungoderAufbaufürdieDurch-
führungdesAusstattungshilfeprogrammserforderlichist.
(2) DieentsendendeVertragsparteibehältsichdasRechtvor,
dietechnischenBeraterjederzeiteinzelnoderinsgesamtabzu- (3) DieaufnehmendeVertragsparteibefreitdieentsendende
lösen.DieBotschaftderBundesrepublikDeutschlandimAuf- Vertragspartei von jeglichen Start-, Lande-, Überflugs- und
nahmestaatinformiertdieaufnehmendeVertragsparteiimFall AbfertigungsgebührenfürLuft-,Land-undWasserfahrzeugeder
einerAblösung. entsendendenVertragspartei,dieinDurchführungdiesesAb-
kommenseingesetztwerden.
(3) ImFallvonFeindseligkeiten,gleichgültig,obihneneine
Kriegserklärungvorausgehtodernicht,entscheidetdieentsen- (4) DieaufnehmendeVertragsparteigestattetdentechnischen
dendeVertragsparteiüberdenweiterenVerbleibdertechnischen BeraternundihrenFamilienangehörigendieEin-undAusfuhrder
BeraterbeideraufnehmendenVertragspartei.Dieaufnehmende nachstehend aufgeführten Gegenstände und befreit sie von
VertragsparteistelltdieunverzüglicheRückkehrdertechnischen allenZöllen,SteuernundähnlichenAbgabenmitAusnahmevon
BeraterundihrersiebegleitendenFamilienangehörigenindie GebührenfürEinlagerung,BeförderungundähnlichenDienst-
Heimatsicher,solltedieentsendendeVertragsparteidieEntsen- leistungen:
dungbeenden. – GegenständefürdenpersönlichenGebrauch(Konsumgüter)
(4) DietechnischenBeratertragenimDienstdieUniformder dertechnischenBeraterundihrerFamilienangehörigenein-
SoldatenderBundeswehr. schließlichUmzugsgutundjetechnischenBeratereinPrivat-
kraftfahrzeug.
Artikel 6 (5) StirbteintechnischerBeraterodereinerseinerFamilien-
angehörigen,sogestattetderAufnahmestaatdieAusfuhrdes
Einreise, Ausreise und Aufenthalt
beweglichenVermögensdesVerstorbenen.Ausgenommenhier-
(1) DieaufnehmendeVertragsparteigestattetdentechnischen vonsindimAufnahmestaaterworbeneGegenstände,derenAus-
BeraternundihrenFamilienangehörigenjederzeitdieungehin- fuhrzumZeitpunktdesTodesfallsverbotenwar.Erbschaftssteuer
derteEinreiseindenAufnahmestaatunddieungehinderteAus- wirdvomAufnahmestaatnichterhoben.
reiseausdemAufnahmestaat.
(6) DietechnischenBeratersindwährendihresAufenthaltsim
(2) DieaufnehmendeVertragsparteierteiltdentechnischen AufnahmestaatvonallenSteuernundAbgabenaufihreDienst-
BeraternundihrenFamilienangehörigengebühren-undkautions- bezügebefreit.
BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.6,ausgegebenzuBonnam17. März2014 189
Artikel 9 (3) Zur Erfüllung ihres Auftrags im Aufnahmestaat werden
durchdietechnischeBeratergruppeDienstfahrzeugebeschafft.
Schutzmaßnahmen im Aufnahmestaat
DieKostenwerdenaufdieAusstattungshilfeimSinnedesArti-
(1) Die technischen Berater und ihre Familienangehörigen kels3angerechnet.DieFahrzeugewerdenEigentumderaufneh-
unterliegennichtderStraf-undderVerwaltungsgerichtsbarkeit mendenVertragspartei,welchedieFahrzeugemitmilitärischen
desAufnahmestaats.SiesindnurderGerichtsbarkeitdesEnt- KennzeichenversiehtunddentechnischenBeraternzurdienst-
sendestaatsbeziehungsweisedesStaatesunterworfen,dessen lichenNutzungüberlässt.MitBeendigungdesAusstattungshilfe-
Staatsangehörigkeitsiebesitzen. programms werden diese Fahrzeuge der aufnehmenden Ver-
tragsparteizurweiterenNutzungübergeben.
(2) Die technischen Berater und ihre Familienangehörigen
unterliegenkeinerFestnahme,IngewahrsamnahmeoderHaft. (4) DasVerteidigungsministeriumderaufnehmendenVertrags-
parteibeauftragteinenStabsoffizier,derdietechnischenBerater
(3) DiePrivatwohnungdestechnischenBeratersundseiner
währendihresAufenthaltsimAufnahmestaatbeiderWahrneh-
FamilienangehörigendarfvonVertreterndesAufnahmestaatsnur
mungihrerAufgaben,beiderErfüllungdersichausdemRechts-
mitZustimmungdestechnischenBeratersoderseinerFamilien-
systemdesAufnahmestaatsinnerhalbundaußerhalbdesZu-
angehörigen betreten werden. Papiere, Schriftstücke und
ständigkeitsbereichs der Streitkräfte des Aufnahmestaats
KorrespondenzdertechnischenBeraterundihrerFamilienange-
ergebendenAnforderungenundbeiderDurchsetzungdermit
hörigen dürfen von Vertretern des Aufnahmestaats nicht be-
diesemAbkommenzugesichertenImmunitäten,Vorrechteund
schlagnahmtundnurmitZustimmungdestechnischenBeraters
Erleichterungenbestmöglichunterstützt.
oderseinerFamilienangehörigeneingesehenwerden.
(4) DietechnischenBeraterundihreFamilienangehörigensind Artikel 12
nichtverpflichtet,alsZeugeauszusagen.
Militärische Sicherheit
(5) GegendietechnischenBeraterundihreFamilienangehöri-
gendürfenVollstreckungsmaßnahmennurunterEinhaltungder (1) DerEinsatzdertechnischenBeraterbeideraufnehmen-
indenAbsätzen2und3genanntenRegelungendurchgeführt denVertragsparteiistnurzulässig,wenndieSicherheitsbestim-
werden. mungenderentsendendenVertragsparteieingehaltenwerden
oderunterBerücksichtigungderBesonderheitenvorOrtgleich-
(6) DieaufnehmendeVertragsparteiverpflichtetsich,diein wertigeSicherheitsstandardseingehaltenwerden,diemitdem
diesemArtikelgenanntenRegelungendenzuständigenBehör- SinnundZweckderSicherheitsbestimmungenderentsenden-
denundVertreterndesAufnahmestaatsbekanntzugeben. denVertragsparteivereinbarsind.
(2) DietechnischenBeratererhaltenmitErlaubnisderaufneh-
Artikel 10 mendenVertragsparteiZugangzudienstlichen,nichtalsVer-
Disziplinarangelegenheiten schlusssacheneingestuftenInformationen,soweitdieszurWahr-
nehmungihrerAufgabenerforderlichist.DietechnischenBerater
(1) DietechnischenBeraterbleibendemBundesministerium gewährleistenimRahmenihrerAufgabenerfüllungdenSchutz
derVerteidigungderentsendendenVertragsparteitruppendienst- dieser Informationen und verpflichten sich, diese nicht zum
lichundfachlichunterstellt. NachteilderaufnehmendenVertragsparteizuverwenden.
(2) DemBundesministeriumderVerteidigungderentsenden-
denVertragsparteiwirddieAusübungderDisziplinargewaltüber Artikel 13
dieentsandtentechnischenBeraterimAufnahmestaatgestattet.
Medizinische Versorgung
(3) DieaufnehmendeVertragsparteiergreiftkeineDisziplinar-
(1) ImFalleinerErkrankungoderVerletzungwerdendietech-
maßnahmengegenüberdentechnischenBeratern.Diesebleiben
nischenBeraterindenmilitärischenmedizinischenEinrichtun-
deninderjeweiligenProgrammvereinbarunggenanntenVorge-
gen der aufnehmenden Vertragspartei unentgeltlich ambulant
setztenvorbehalten.DieaufnehmendeVertragsparteiunterrichtet
undstationärbehandelt.DiezahnärztlicheBehandlungerstreckt
dieBotschaftderBundesrepublikDeutschlandimAufnahme-
sichnuraufdringlicheallgemeine,konservierendeundchirurgi-
staatüberetwaige,ihrerAnsichtnachzuverfolgendeDienstver-
scheMaßnahmen.
gehendertechnischenBerater.
(2) Familienangehörigekönnenindenmilitärischenmedizi-
(4) DietechnischenBeraterhabenkeineDisziplinarbefugnis
nischenEinrichtungenderaufnehmendenVertragsparteigegen
gegenüberdemPersonalderaufnehmendenVertragspartei.Im
Entgeltambulantundstationärbehandeltwerden.Füretwaige
Rahmen ihrer besonderen Aufgaben können sie rechtmäßige
ErstattungsansprüchederFamilienangehörigengegendieent-
AnordnungenanihnenunterstelltesoderzugeteiltesPersonaler-
sendendeVertragsparteisinddieBestimmungenderentsenden-
teilen.DieaufnehmendeVertragsparteibefiehltihremPersonal,
denVertragsparteimaßgeblich.
rechtmäßigenAnordnungendertechnischenBeraterFolgezu
leisten, soweit sich die Anordnungen auf deren fachlichen
AufgabenbereichunddieErledigungderArbeitbeziehen.Militä- Artikel 14
rischeBefehlsverhältnissezwischendentechnischenBeratern Betreuungseinrichtungen
unddemPersonalderaufnehmendenVertragsparteibestehen
nicht. DentechnischenBeraternundihrenFamilienangehörigenwird
ZugangzudenClubs,Messen,Betreuungseinrichtungenund
Verkaufsstellen der Streitkräfte des Aufnahmestaats gewährt.
Artikel 11 WievereinbartstellenderenNutzungundderEinkaufdortkeine
Ausstattung der technischen Beratergruppe AnnahmegeldwerterVorteilenachArtikel7Absatz2dar.
(1) DasVerteidigungsministeriumderaufnehmendenVertrags-
parteistelltdertechnischenBeratergruppefürdieDauerihres Artikel 15
dienstlichenAufenthaltsimAufnahmestaatdiezurWahrnehmung Mängel- und Schadensbestimmungen
ihrerdienstlichenAufgabenerforderlichenBüroräumezurVerfü-
(1) DieentsendendeVertragsparteihatnichtfürMängelan
gung.
dengeliefertenAusstattungshilfegüterneinzustehen.Sieistins-
(2) Die aufnehmende Vertragspartei stellt der technischen besonderenichtverpflichtet,einAusstattungshilfegutzureparie-
BeratergruppediefürderenTätigkeiterforderlichenfernmelde- ren,einmangelhaftesAusstattungshilfegutdurcheinmangelfreies
technischenEinrichtungen(Telefon,Internet)zurVerfügung.Die zuersetzenoderErsatzfürSchädenzuleisten,diedurchein
hierfüranfallendenKostenwerdenaufdieAusstattungshilfeim mangelhaftesAusstattungshilfegutentstehen.DieserAbsatzgilt
SinnedesArtikels3angerechnet. nicht,wennderMangelderentsendendenVertragsparteiimZeit-
190 BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.6,ausgegebenzuBonnam17. März2014
punktderÜbergabedesAusstattungshilfegutsandieaufneh- Artikel 18
mendeVertragsparteibekanntwar.
Schlussbestimmungen
(2) Die aufnehmende Vertragspartei verzichtet auf alle An-
sprüche wegen Schäden, die ein technischer Berater in Aus- (1) DiesesAbkommentritt30TagenachZugangderletzten
übung seines Dienstes oder im Zusammenhang mit seinen NotifikationdurchNotenwechselzwischendenVertragsparteien
dienstlichenAufgabenverursachthat,soweitdieSchädennicht inKraft,diedamitbestätigen,dassihrejeweiligenverfassungs-
vorsätzlichverursachtwordensind. rechtlichenVoraussetzungenerfülltsind.
(3) FürSchädenDritter,dieeintechnischerBeraterinAus- (2) DiesesAbkommengiltfüreinenunbegrenztenZeitraum.
übung seines Dienstes oder im Zusammenhang mit seinen (3) DiesesAbkommenkannjederzeitimgegenseitigenEinver-
dienstlichenAufgabenverursachthat,haftetdieaufnehmende nehmenderVertragsparteienschriftlichgeändert,ergänztoder
Vertragspartei.JedeInanspruchnahmedestechnischenBeraters beendetwerden.
oderderentsendendenVertragsparteiist–außerimFallvonvor-
sätzlichemHandeln–insoweitausgeschlossen. (4) DiesesAbkommenkannvonjederVertragsparteiunterEin-
haltungeinerFristvonsechsMonatenschriftlichgekündigtwer-
den.DieKündigungsfristbeginntmitdemTagdesEingangsder
Artikel 16
KündigungbeideranderenVertragspartei.
Finanzielle Bestimmungen
(5) MitInkrafttretendiesesAbkommenstrittdasAbkommen
(1) DieKostenfürdenEinsatzdertechnischenBeratergruppe vom8.September1992zwischendemBundesministerderVer-
übernimmtdieentsendendeVertragspartei.DieKostenfürden teidigungderBundesrepublikDeutschlandunddemVerteidi-
Dienstbetrieb(Kraftfahrzeuge,Kraftstoff,Büroausstattungetcete- gungsministerderRepublikNamibiaüberdieEntsendungeiner
ra) dertechnischenBeratergruppeimAufnahmestaatwerdenauf BeratergruppederBundeswehrindieRepublikNamibiaaußer
dieAusstattungshilfeimSinnedesArtikels3angerechnet. Kraft.DieVertragsparteienkommengleichwohlüberein,dassdie
(2) DieaufnehmendeVertragsparteiträgtdieetwaigenKos- technischenBeraterundihreFamilienangehörigen,diesichauf-
ten,diedemEntsendestaat,dentechnischenBeraternoderihren grunddesAbkommensvom8.September1992imAufnahme-
FamilienangehörigenausderNichtgewährungoderNichtanwen- staat aufhalten, die ihnen bislang gewährten Vorrechte und
dungderindiesemAbkommenzugesichertenImmunitäten,Vor- Immunitäten,dieüberdieimvorliegendenAbkommengewährten
rechteundErleichterungenentstehen. VorrechteundImmunitätenhinausgehenkönnen,biszumEnde
ihrerEntsendungbehalten.
Artikel 17 (6) DieRegistrierungdiesesAbkommensbeimSekretariatder
VereintenNationennachArtikel102derChartaderVereinten
Beilegung von Streitigkeiten
NationenwirdunverzüglichnachihremInkrafttretenvonderent-
StreitigkeitenhinsichtlichderAuslegungundAnwendungdie- sendendenVertragsparteiveranlasst.DieandereVertragspartei
ses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen den wirdunterAngabederVN-Registrierungsnummervondererfolg-
VertragsparteienbeigelegtundnichtDrittenodereinemGericht tenRegistrierungunterrichtet,sobalddiesevomSekretariatder
zurEntscheidungvorgelegt. VereintenNationenbestätigtwordenist.
GeschehenzuWindhukam07.August2013inzweiUrschrif-
ten,jedeindeutscherundenglischerSprache,wobeijederWort-
lautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
OnnoHückmann
FürdieRegierungderRepublikNamibia
NahasAngula
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014 191
Bekanntmachung
zum Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen
über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte
– Protokoll I –
Vom 19. Februar 2014
Zum Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom
12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter
Konflikte – Protokoll I – (BGBl. 1990 II S. 1550, 1551; 1997 II S. 1366, 1367) hat
M a l a w i * am 10. Januar 2014 gegenüber dem Schweizer Bundesrat als Ver-
wahrer des Zusatzprotokolls die Anerkennung der Zuständigkeit der Interna-
tionalen Ermittlungskommission nach Artikel 90 Absatz 2 des Zusatzprotokolls
erklärt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Dezember 2013 (BGBl. II S. 1646).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite des Verwahrers unter http://www.eda.admin.ch/eda/fr/home/topics/intla/intrea/chdep.html
einsehbar.
Berlin, den 19. Februar 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-26)
Vom 21. Februar 2014
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
28. Januar 2014 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-26) geschlossen wor-
den. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 28. Januar 2014
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. Februar 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014 191
Bekanntmachung
zum Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen
über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte
– Protokoll I –
Vom 19. Februar 2014
Zum Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom
12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter
Konflikte – Protokoll I – (BGBl. 1990 II S. 1550, 1551; 1997 II S. 1366, 1367) hat
M a l a w i * am 10. Januar 2014 gegenüber dem Schweizer Bundesrat als Ver-
wahrer des Zusatzprotokolls die Anerkennung der Zuständigkeit der Interna-
tionalen Ermittlungskommission nach Artikel 90 Absatz 2 des Zusatzprotokolls
erklärt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Dezember 2013 (BGBl. II S. 1646).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite des Verwahrers unter http://www.eda.admin.ch/eda/fr/home/topics/intla/intrea/chdep.html
einsehbar.
Berlin, den 19. Februar 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-26)
Vom 21. Februar 2014
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
28. Januar 2014 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-26) geschlossen wor-
den. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 28. Januar 2014
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. Februar 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014
Auswärtiges Amt Berlin, den 28. Januar 2014
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 432 vom 28. Januar 2014 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt
sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling
Medical Associates, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der bei-
gefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-07-26 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-
ternehmen Sterling Medical Associates, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut ge-
währt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags
zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließ-
lich folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen lizenzierter klinischer Sozialarbeiter
(Clinical Social Workers), um die Programme für Verhaltensmedizin, die im gesamten
Bereich der US-Armee für Leistungsberechtigte des Militärgesundheitswesens angebo-
ten werden, zu unterstützen. Die betreute Zielgruppe umfasst unter anderem: Solda-
ten vor der Entsendung; zurückverlegte Soldaten; Soldaten, die zwecks Entlassung aus
dem Dienst medizinisch untersucht werden; im Einsatz verwundete Soldaten und
deren Familien; Familienmitglieder von im Einsatz getöteten Soldaten; medizinisch nicht
erklärbare Symptome, die mit Entsendungen in Zusammenhang stehen, sowie andere
Leistungsberechtigte. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Social Worker“,
„Medical Services Coordinator“ und „Telecommunications System Manager“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistun-
gen nach Artikel II des NATO Truppenstatuts das deutsche Recht geachtet wird. Ferner
wird sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftrag-
nehmer, seine Unterauftragnehmer und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014 193
8. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-07-26 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. endet. Sie tritt
außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen vor
Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungs-
aufforderung erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom
15. Mai 2013 bis 14. Mai 2018 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung bei-
gefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung
oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
9. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser Ver-
einbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser Ver-
einbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 28. Januar 2014 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-
den die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 432 vom 28. Ja-
nuar 2014 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 28. Januar
2014 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „ICF Incorporated, LLC“
(Nr. DOCPER-TC-45-01)
Vom 21. Februar 2014
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
17. April 2012 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„ICF Incorporated, LLC“ (Nr. DOCPER-TC-45-01) geschlossen worden. Die Ver-
einbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 17. April 2012
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. Februar 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014 195
Auswärtiges Amt Berlin, den 17. April 2012
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 61 vom 17. April 2012 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt
sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen ICF
Incorporated, LLC einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-45-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen ICF Incorporated, LLC zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Ver-
günstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen ICF Incorporated, LLC wird im Rahmen seines Vertrags zur Trup-
penbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges so-
wie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich folgen-
de Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer unterstützt das Simulationsprogramm der medizinischen Betreu-
ungseinrichtungen bei der US-Luftwaffe. Die Dienstleistungen umfassen die Wartung
von PTT-Trainingsgeräten, von modellbasierten Simulatoren und Chirurgie-Simulatoren,
einschließlich Zubehör und Ausrüstung. Der Auftragnehmer trägt außerdem zu Kon-
zeption, Entwicklung, Tests und Einführung von Trainingsmaterial bei, stellt Simula-
tionszubehör oder -ausrüstung zwecks Erreichen von Trainingszielen zusammen, be-
treibt die Simulationsausrüstung unter Einbringung von Kenntnissen über die
medizinischen Aspekte von Szenarien und bringt auf Grundlage des Teilnehmer-Ver-
haltens entsprechende Anpassungen an. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit:
„Persons engaged in Testing and Training“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen ICF Incorporated, LLC wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Trup-
pen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie
die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-45-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen ICF Incorporated, LLC endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Februar 2012
bis 31. Januar 2015 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die
196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-
längerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser
Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 17. April 2012 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-
den die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 61 vom 17. April
2012 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Arti-
kel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 17. April 2012 in
Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „TCMP Health Services LLC“
(Nr. DOCPER-TC-24-02)
Vom 24. Februar 2014
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
28. Januar 2014 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „TCMP
Health Services LLC“ (Nr. DOCPER-TC-24-02) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 28. Januar 2014
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 24. Februar 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014 197
Auswärtiges Amt Berlin, den 28. Januar 2014
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 509 vom 28. Januar 2014 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt
sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen TCMP Health
Services LLC einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Ver-
tragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-24-02 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-
ternehmen TCMP Health Services LLC zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Ver-
günstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppensta-
tut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen TCMP Health Services LLC wird im Rahmen seines Vertrags zur
Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-
ten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich
folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer führt psychosoziale Beurteilungen und therapeutische Interven-
tionen, einschließlich Krisenberatung nach Bedarf für Einzelpersonen, Gruppen und
Familien durch, um die klinische Behandlung im Bereich Verhaltensmedizin zu erleich-
tern und zu optimieren.
Der Auftragnehmer ist als Fallbearbeiter zuständig für die psychiatrische/mentale Be-
treuung, die Bereitstellung und Verschreibung von Medikamenten, die Beratung von
Patienten, die Unterstützung von Psychiatern bei der kontinuierlichen Verschreibung
rezeptpflichtiger Medikamente und die Durchführung psychiatrischer Triage. Dieser Ver-
trag umfasst die folgenden Tätigkeiten: „Certified Nurse“, „Clinical Child Psychologist“,
„Occupational Therapist“, „Physical Therapist“, „Physician“ und „Psychotherapist“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen TCMP Health Services LLC wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistun-
gen nach Artikel II des NATO-Truppenstatuts das deutsche Recht geachtet wird. Ferner
wird sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftrag-
nehmer, seine Unterauftragnehmer und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014
8. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-24-02 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen TCMP Health Services LLC endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen vor Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 15. Juni 2013
bis 14. Juni 2018 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Re-
gierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlän-
gerung des Vertrags unverzüglich mit.
9. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser Ver-
einbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser
Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 28. Januar 2014 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 509 vom
28. Januar 2014 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
28. Januar 2014 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014 199
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Armed Forces Services Corporation“
(Nr. DOCPER-TC-57-01)
Vom 24. Februar 2014
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
28. Januar 2014 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Armed
Forces Services Corporation“ (Nr. DOCPER-TC-57-01) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 28. Januar 2014
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 24. Februar 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014
Auswärtiges Amt Berlin, den 28. Januar 2014
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 507 vom 28. Januar 2014 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom
27. März 1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an
Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika beauftragt sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Armed Forces
Services Corporation einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beige-
fügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-57-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-
ternehmen Armed Forces Services Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut ge-
währt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Armed Forces Services Corporation wird im Rahmen seines Vertrags
zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließ-
lich folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen zur Vorbeugung gegen Gewalt in der
Familie durch Beratung, Training und Prävention für Opfer häuslicher Gewalt. Zu den
Aufgaben zählen Kontaktaufnahme und Vereinbarungen mit bestehenden Unterstüt-
zungsakteuren in der Gemeinschaft, die das Leben von Soldaten, Familienangehörigen
und Zivilisten in der militärischen Gemeinschaft, die von häuslicher Gewalt betroffen
sind, unterstützen und darauf Einfluss nehmen können. Der Auftragnehmer gewährleis-
tet, dass Übergangsunterstützung geleistet wird und dass entsprechender Kontakt zu
zivilen Verbindungsstellen aufrechterhalten wird, um Lücken im Dienstleistungsange-
bot des Standorts zu schließen. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Family
Service Coordinator“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Armed Forces Services Corporation wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistun-
gen nach Artikel II des NATO-Truppenstatuts das deutsche Recht geachtet wird. Ferner
wird sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftrag-
nehmer, seine Unterauftragnehmer und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014 201
8. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-57-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Armed Forces Services Corporation endet. Sie tritt
außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen vor
Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsauf-
forderung erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom
19. Juni 2013 bis 18. Juni 2016 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung bei-
gefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung
oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
9. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser Ver-
einbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser Ver-
einbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzab-
kommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 28. Januar 2014 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-
den die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 507 vom 28. Ja-
nuar 2014 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 28. Januar
2014 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Manufacturing Engineering Systems, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-58-01)
Vom 24. Februar 2014
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
28. Januar 2014 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Manufacturing Engineering Systems, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-58-01) geschlos-
sen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 28. Januar 2014
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 24. Februar 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014 203
Auswärtiges Amt Berlin, den 28. Januar 2014
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 538 vom 28. Januar 2014 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom
27. März 1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unter-
nehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika
beauftragt sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Manufacturing
Engineering Systems, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der bei-
gefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-58-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Manufacturing Engineering Systems, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
penstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Manufacturing Engineering Systems, Inc. wird im Rahmen seines
Vertrags zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutsch-
land stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres
zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts aus-
schließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer ist zuständig für die Bildungsunterstützung von Militärangehörigen
und anderen anspruchsberechtigten Kunden. Ziel ist die Verbesserung der Einsatz-
bereitschaft der Armee durch Planung, Mittelbereitstellung und Einführung von
Bildungsprogrammen und Dienstleistungen zur Unterstützung der beruflichen und per-
sönlichen Entwicklung von erstklassigen Soldaten oder Kunden. Der Auftragnehmer
hat zu gewährleisten, dass diese Anforderungen mit Hilfe der folgenden Dienstleistun-
gen erfüllt werden: Aufnahme und Verwaltung, Prüfer, Betreiber von Army Learning
Center, Fremdsprachenunterricht, Schulung im Rahmen des Programms Functional
Academic Skills Training, Schulung im Rahmen des Programms Advanced Skills
Education Program, Beratung, Beratungsunterstützung. Die Dienstleistungen werden
in den Army Education Centers erbracht. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätig-
keiten: „Military Career Counselor“ und „Persons engaged in Testing and Training“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die Be-
freiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzab-
kommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Manufacturing Engineering Systems, Inc. wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistun-
gen nach Artikel II des NATO-Truppenstatuts das deutsche Recht geachtet wird. Ferner
wird sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftrag-
nehmer, seine Unterauftragnehmer und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014
8. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-58-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Manufacturing Engineering Systems, Inc. endet. Sie
tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen
vor Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungs-
aufforderung erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom
21. September 2013 bis 20. September 2018 (Memorandum for Record) ist dieser Ver-
einbarung beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Re-
gierung der Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfü-
gung. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt
die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
9. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser Ver-
einbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser Ver-
einbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 28. Januar 2014 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-
den die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 538 vom 28. Ja-
nuar 2014 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 28. Januar
2014 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin