1370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung,
Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
Vom 4. November 2014
I.
Das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermitt-
lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. 1998 II
S. 519, 520) wird nach seinem Artikel 36 Absatz 4 für
Kasachstan* am 1. Januar 2015
nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkom-
mens
in Kraft treten.
II.
Die T s c h e c h i s c h e R e p u b l i k * hat ihre am 19. November 1996 abgege-
bene Erklärung zu Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens (vgl. die Bekannt-
machung vom 20. Januar 1999, BGBl. II S. 200) mit E r k l ä r u n g vom 30. Sep-
tember 2014, eingegangen beim Generalsekretär des Europarats am 6. Oktober
2014, a b g e ä n d e r t .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. August 2014 (BGBl. II S. 723).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 4. November 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014 1371
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 4. November 2014
I.
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung, ge-
ändert am 2. Oktober 1979 (BGBl. 1973 II S. 1069, 1071; 1985 II S. 81), wird
nach ihrem Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 für
Kuwait am 2. Dezember 2014
in Kraft treten.
II.
Der Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat am
21. August 2014 mitgeteilt, dass das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h die E r s t r e -
c k u n g der Übereinkunft auf G u e r n s e y erklärt hat. Diese Erklärung wird nach
Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a der Übereinkunft am 21. November 2014 in
Kraft treten.
III.
B a n g l a d e s c h hat eine am 1. Juni 2004 gegenüber dem Generaldirektor
der Weltorganisation für geistiges Eigentum abgegebene und bis zum 10. Ok-
tober 2014 wirksame E r k l ä r u n g nach Artikel I Absatz 2 Buchstabe a des
Anhangs zu dieser Übereinkunft, der zufolge Bangladesch die in den Artikeln II
und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nimmt (vgl. die
Bekanntmachung vom 18. August 2008, BGBl. II S. 965), durch Erklärung vom
5. September 2014 mit Wirkung ab dem 5. Dezember 2014 und bis zum 10. Ok-
tober 2024 e r n e u e r t .
K u b a hat eine am 28. Juni 2004 gegenüber dem Generaldirektor der Welt-
organisation für geistiges Eigentum abgegebene und bis zum 10. Oktober 2014
wirksame E r k l ä r u n g nach Artikel I Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs zu die-
ser Übereinkunft, der zufolge Kuba die in den Artikeln II und III des Anhangs vor-
gesehenen Befugnisse in Anspruch nimmt (vgl. die Bekanntmachung vom
18. August 2008, BGBl. II S. 965), durch Erklärung vom 3. September 2014 mit
Wirkung ab dem 3. Dezember 2014 und bis zum 10. Oktober 2024 e r n e u e r t .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. September 2014 (BGBl. II S. 743).
Berlin, den 4. November 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
1372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf
Vom 4. November 2014
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge
über den internationalen Warenkauf (BGBl. 1989 II S. 586, 588; 1990 II S. 1699)
wird nach seinem Artikel 99 Absatz 2 für
Guyana am 1. Oktober 2015
Madagaskar am 1. Oktober 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. September 2014 (BGBl. II S. 856).
Berlin, den 4. November 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über die Erwerbstätigkeit
von Familienangehörigen von Mitgliedern
einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung
Vom 4. November 2014
Das in Berlin am 3. Juli 2014 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Ministerrat der Republik Albanien über die
Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitglie-
dern einer diplomatischen oder berufskonsularischen
Vertretung ist nach seinem Artikel 7 Absatz 1
am 11. September 2014
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 4. November 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
1372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf
Vom 4. November 2014
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge
über den internationalen Warenkauf (BGBl. 1989 II S. 586, 588; 1990 II S. 1699)
wird nach seinem Artikel 99 Absatz 2 für
Guyana am 1. Oktober 2015
Madagaskar am 1. Oktober 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. September 2014 (BGBl. II S. 856).
Berlin, den 4. November 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über die Erwerbstätigkeit
von Familienangehörigen von Mitgliedern
einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung
Vom 4. November 2014
Das in Berlin am 3. Juli 2014 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Ministerrat der Republik Albanien über die
Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitglie-
dern einer diplomatischen oder berufskonsularischen
Vertretung ist nach seinem Artikel 7 Absatz 1
am 11. September 2014
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 4. November 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014 1373
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Republik Albanien
über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen
von Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vom Erfordernis eines Aufent-
haltstitels befreit. In der Republik Albanien gegebenenfalls erfor-
und
derliche Aufenthaltsgenehmigungen werden erteilt.
der Ministerrat der Republik Albanien –
(2) In Ausnahmefällen ist den Familienangehörigen nach Be-
von dem Wunsch geleitet, die Möglichkeiten der Erwerbs- endigung der dienstlichen Tätigkeit des Mitglieds der diploma-
tätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diploma- tischen oder berufskonsularischen Vertretung im Empfangsstaat
tischen oder berufskonsularischen Vertretung zu verbessern – die befristete Fortführung der Erwerbstätigkeit für einen ange-
messenen Zeitraum ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels
sind wie folgt übereingekommen: und/oder einer Arbeitserlaubnis (EU) erlaubt.
Artikel 1 Artikel 3
Begriffsbestimmungen Verfahren
Im Sinne dieses Abkommens Die diplomatische Vertretung des Entsendestaats notifiziert
1. bezeichnet der Ausdruck „Mitglied einer diplomatischen oder dem Außenministerium des Empfangsstaats Aufnahme und Ende
berufskonsularischen Vertretung“ entsandte Beschäftigte des der Erwerbstätigkeit des Familienangehörigen.
Entsendestaats in einer diplomatischen oder berufskon-
sularischen Vertretung oder einer Vertretung bei einer inter- Artikel 4
nationalen Organisation im Empfangsstaat;
Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
2. bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ den Ehepart-
ner, die Ehepartnerin, den Lebenspartner, die Lebenspartne- Genießen Familienangehörige nach dem Wiener Übereinkom-
rin und Kinder, die im Empfangsstaat in ständiger häuslicher men vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder
Gemeinschaft mit dem Mitglied der diplomatischen oder anderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften Immu-
berufskonsularischen Vertretung leben, und weitere Personen, nität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Emp-
die dem Haushalt eines entsandten Mitglieds der diploma- fangsstaats, so gilt diese Immunität nicht für Handlungen oder
tischen oder berufskonsularischen Vertretung angehören, mit Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung einer
denen das entsandte Mitglied mit Rücksicht auf eine recht- Erwerbstätigkeit.
liche oder sittliche Pflicht oder bereits zum Zeitpunkt seiner
Entsendung in den Empfangsstaat in einer Haushalts- oder Artikel 5
Betreuungsgemeinschaft lebt und die nicht von dem ent-
Immunität von der Strafgerichtsbarkeit
sandten Mitglied beschäftigt werden;
3. bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ jede selbstän- (1) Im Fall von Familienangehörigen, die im Einklang mit dem
dige oder unselbständige Berufstätigkeit einschließlich der Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische
Berufsausbildung. Beziehungen oder aufgrund einer anderen anwendbaren völker-
rechtlichen Übereinkunft Immunität von der Strafgerichtsbarkeit
des Empfangsstaats genießen, finden die Bestimmungen über
Artikel 2 die Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats
Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch in Bezug auf Handlungen Anwendung, die in Zusammen-
hang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit stehen. Der Entsen-
(1) Den Familienangehörigen wird auf der Grundlage der Ge-
destaat prüft beim Vorliegen einer Straftat jedoch eingehend, ob
genseitigkeit gestattet, im Empfangsstaat eine Erwerbstätigkeit
er auf die Immunität des betroffenen Familienangehörigen von
auszuüben. Ungeachtet der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit nach
der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats verzichten soll.
diesem Abkommen finden die im Empfangsstaat geltenden be-
rufsspezifischen Rechtsvorschriften Anwendung. Die betreffen- (2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität des
den Personen sind in der Bundesrepublik Deutschland auch bei betroffenen Familienangehörigen, so wird er eine von diesem be-
1374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014
gangene Straftat seinen Strafverfolgungsbehörden unterbreiten. rungssystem dieses Staates, sofern nicht andere völkerrechtliche
Der Empfangsstaat ist über den Ausgang des Strafverfahrens zu Übereinkünfte dem entgegenstehen.
unterrichten.
(3) Der Familienangehörige kann im Zusammenhang mit der Artikel 7
Ausübung der Erwerbstätigkeit als Zeuge vernommen werden, Inkrafttreten und Geltungsdauer
es sei denn, der Entsendestaat ist der Auffassung, dass dieses
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
seinen Interessen zuwiderliefe.
Regierung der Republik Albanien der Regierung der Bundes-
republik Deutschland notifiziert hat, dass die innerstaatlichen
Artikel 6 Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich ist
der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Steuer- und Sozialversicherungssystem
(2) Es kann nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkraft-
Familienangehörige unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbs- treten von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von
tätigkeit im Empfangsstaat dem Steuer- und Sozialversiche- sechs Monaten gekündigt werden.
Geschehen zu Berlin am 3. Juli 2014 in zwei Urschriften, jede
in deutscher, albanischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des albanischen Wortlauts ist der englische Wort-
laut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dold
Für den Ministerrat der Republik Albanien
Artur Kuko
Bekanntmachung
der deutsch-kolumbianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. November 2014
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 1. August 2012/30. Oktober 2012 zwischen der Re-
gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Republik Kolumbien über Finanzielle Zusam-
menarbeit („Naturschutzgebietsprogramm“) ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 30. Oktober 2012
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. November 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014 1375
Botschaft Bogotá, D. C., 1. August 2012
der Bundesrepublik Deutschland
Bogotá
Exzellenz,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 16. bis 17. Dezember
2010 folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Kolumbien oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszu-
wählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für die Durch-
führung des Vorhabens „Naturschutzgebietsprogramm“ (Programa Áreas Protegidas
y Biodiversidad) einen Finanzierungsbeitrag von bis zu 15 Millionen Euro zu erhalten,
wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt wird, es die besonderen
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt und
bestätigt worden ist, dass es zu einer der folgenden Unterstützungsmaßnahmen zählt:
Umweltschutz oder soziale Infrastruktur oder Kreditgarantiefonds für mittelständische
Betriebe oder selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder Maß-
nahme zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau.
2. Kann bei dem unter Nummer 1 bezeichneten Vorhaben die dort genannte Bestätigung
nicht erfolgen, so ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
Regierung der Republik Kolumbien, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur Höhe
des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.
3. Seitens der Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird die KfW die Unterzeich-
nerin des Finanzierungsvertrags sein und seitens der Republik Kolumbien wird das
Ministerium für Umwelt und nachhaltige Entwicklung die zu diesem Zweck benannte
öffentliche Institution sein.
4. Das unter Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen den bei-
den Regierungen durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird das unter Nummer 1
genannte Programm durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschut-
zes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische
Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als
Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die
besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags
erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
5. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denen
er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der
zwischen der KfW und dem kolumbianischen Ministerium für Umwelt und nach-
haltige Entwicklung als Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag,
der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
6. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb
von acht Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag ge-
schlossen wurde. Für den unter Nummer 1 bezeichneten Betrag endet die Frist mit
Ablauf des 31. Dezember 2018.
7. Die Regierung der Republik Kolumbien wird über das Ministerium für Umwelt und
nachhaltige Entwicklung sicherstellen, dass der Finanzierungsbeitrag der KfW zurück-
erstattet wird, falls er nicht in der im entsprechenden Vertrag vereinbarten Form ver-
wendet wurde.
8. In der Republik Kolumbien im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung des
unter der Nummer 5 erwähnten Vertrages erhobene Steuern und sonstige öffentliche
Abgaben werden, solange keine Regelung über die Befreiung dieser Steuern und
Abgaben vorhanden ist, vom Ministerium für Umwelt und nachhaltige Entwicklung als
der begünstigten Institution getragen. Die erwähnten Steuern oder sonstigen öffent-
lichen Abgaben werden nicht aus dem in Nummer 1 genannten Finanzierungsbeitrag
finanziert.
9. Die Regierung der Republik Kolumbien überlässt bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
1376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014
Falls sich die Regierung der Republik Kolumbien mit den unter den Nummern 1 bis 10
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-
ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Ihrer Exzellenz eine Ver-
einbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in
Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Jürgen Christian Mertens
Botschafter
Ihrer Exzellenz
der Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Kolumbien,
Frau María Ángela Holguín
Bogotá, D. C.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Internationalen Organisation
für erneuerbare Energien (IRENA)
Vom 7. November 2014
Die Satzung vom 26. Januar 2009 der Internationalen Organisation für erneuer-
bare Energien (IRENA) (BGBl. 2009 II S. 634, 635) ist nach ihrem Artikel XIX
Absatz E für
Barbados am 25. September 2014
Indonesien am 7. September 2014
Jordanien am 2. August 2014
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. September 2014 (BGBl. II S. 752).
Berlin, den 7. November 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014 1377
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativ-Protokolls
über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
zu dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen
Vom 14. November 2014
Das Fakultativ-Protokoll vom 18. April 1961 über die obligatorische Beilegung
von Streitigkeiten (BGBl. 1964 II S. 957, 1018) zu dem Wiener Übereinkommen
über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957, 958) wird nach seinem
Artikel VIII Absatz 2 für
Äquatorialguinea am 4. Dezember 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Januar 2013 (BGBl. II S. 270).
Berlin, den 14. November 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Liga der Arabischen Staaten
zur Änderung des Abkommens vom 13. November 2003
über den Sitz des Büros der Liga der Arabischen Staaten in Berlin
und über das gleichzeitige Inkrafttreten der dazugehörigen Verordnung
Vom 18. November 2014
Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 17. Juli 2014 zu dem Abkommen
vom 28. September 2013 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Liga der Arabischen Staaten zur Änderung des Abkommens vom
13. November 2003 über den Sitz des Büros der Liga der Arabischen Staaten in
Berlin (BGBl. 2014 II S. 442, 443) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen
nach seinem Artikel 3
am 26. September 2014
in Kraft getreten ist.
Gleichzeitig wird nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 17. Juli 2014
bekannt gemacht, dass diese nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 am 26. September
2014 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 18. November 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014 1377
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativ-Protokolls
über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
zu dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen
Vom 14. November 2014
Das Fakultativ-Protokoll vom 18. April 1961 über die obligatorische Beilegung
von Streitigkeiten (BGBl. 1964 II S. 957, 1018) zu dem Wiener Übereinkommen
über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957, 958) wird nach seinem
Artikel VIII Absatz 2 für
Äquatorialguinea am 4. Dezember 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Januar 2013 (BGBl. II S. 270).
Berlin, den 14. November 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Liga der Arabischen Staaten
zur Änderung des Abkommens vom 13. November 2003
über den Sitz des Büros der Liga der Arabischen Staaten in Berlin
und über das gleichzeitige Inkrafttreten der dazugehörigen Verordnung
Vom 18. November 2014
Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 17. Juli 2014 zu dem Abkommen
vom 28. September 2013 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Liga der Arabischen Staaten zur Änderung des Abkommens vom
13. November 2003 über den Sitz des Büros der Liga der Arabischen Staaten in
Berlin (BGBl. 2014 II S. 442, 443) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen
nach seinem Artikel 3
am 26. September 2014
in Kraft getreten ist.
Gleichzeitig wird nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 17. Juli 2014
bekannt gemacht, dass diese nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 am 26. September
2014 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 18. November 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Seearbeitsübereinkommens, 2006,
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom 19. November 2014
Das Seearbeitsübereinkommen, 2006, der Internationalen Arbeitsorganisation
vom 23. Februar 2006 (BGBl. 2013 II S. 763, 765) wird nach seinem Artikel VIII
Absatz 4 für
Argentinien* am 28. Mai 2015
Bangladesch* am 6. November 2015
Belize* am 8. Juli 2015
Fidschi* am 10. Oktober 2015
Gabun* am 25. September 2015
Iran, Islamische Republik* am 11. Juni 2015
Irland* am 21. Juli 2015
Kenia* am 31. Juli 2015
Kongo* am 26. März 2015
Malediven* am 7. Oktober 2015
Mauritius* am 30. Mai 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. März 2014 (BGBl. II S. 312).
* Die bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunden gemäß Norm A4.5 Absatz 10 des Codes des Über-
einkommens abgegebenen Erklärungen, für welche Zweige der Sozialen Sicherheit die Verpflichtun-
gen nach Absatz 2 dieser Norm übernommen werden, sind in englischer, französischer und spani-
scher Sprache auf der Webseite des Verwahrers dieses Übereinkommens unter http://www.ilo.org
einsehbar.
Berlin, den 19. November 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014 1379
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag
Vom 19. November 2014
Das Umweltschutzprotokoll vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag
(BGBl. 1994 II S. 2478, 2479; 1997 II S. 708) ist nach seinem Artikel 23 Absatz 2
für
Portugal am 10. Oktober 2014
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Mai 2014 (BGBl. II S. 433).
Berlin, den 19. November 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderungen
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
Vom 19. November 2014
Die Änderungen vom 11. Juni 2010 des Römischen Statuts des Internationalen
Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression (BGBl. 2013 II
S. 139, 144, 146) werden nach Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394) für
Lettland am 25. September 2015
Polen am 25. September 2015
San Marino am 14. November 2015
Spanien am 25. September 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. August 2014 (BGBl. II S. 727).
Berlin, den 19. November 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Martin Ney
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014 1379
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag
Vom 19. November 2014
Das Umweltschutzprotokoll vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag
(BGBl. 1994 II S. 2478, 2479; 1997 II S. 708) ist nach seinem Artikel 23 Absatz 2
für
Portugal am 10. Oktober 2014
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Mai 2014 (BGBl. II S. 433).
Berlin, den 19. November 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderungen
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
Vom 19. November 2014
Die Änderungen vom 11. Juni 2010 des Römischen Statuts des Internationalen
Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression (BGBl. 2013 II
S. 139, 144, 146) werden nach Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394) für
Lettland am 25. September 2015
Polen am 25. September 2015
San Marino am 14. November 2015
Spanien am 25. September 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. August 2014 (BGBl. II S. 727).
Berlin, den 19. November 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Martin Ney
1380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 19. November 2014
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473, 474) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2
für
Niger am 5. Februar 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Oktober 2014 (BGBl. II S. 904).
Berlin, den 19. November 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Vom 19. November 2014
Die Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vom 31. Ok-
tober 1951 in der Fassung vom 30. Juni 2005 (BGBl. 2006 II S. 1417, 1418) ist
nach ihrem Artikel 2 Absatz 3 für
Tunesien am 4. November 2014
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. August 2014 (BGBl. II S. 724).
Berlin, den 19. November 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 19. November 2014
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473, 474) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2
für
Niger am 5. Februar 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Oktober 2014 (BGBl. II S. 904).
Berlin, den 19. November 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Vom 19. November 2014
Die Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vom 31. Ok-
tober 1951 in der Fassung vom 30. Juni 2005 (BGBl. 2006 II S. 1417, 1418) ist
nach ihrem Artikel 2 Absatz 3 für
Tunesien am 4. November 2014
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. August 2014 (BGBl. II S. 724).
Berlin, den 19. November 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014 1381
Bekanntmachung
des deutsch-armenischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. November 2014
Das in Eriwan am 11. April 2014 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Armenien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2013 ist nach seinem
Artikel 5 Absatz 1
am 7. Juli 2014
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. November 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dirk Schattschneider
1382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Armenien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2013
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Armenien zu einem späteren Zeit-
und
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
die Regierung der Republik Armenien – zur Vorbereitung der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Vor-
haben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen gleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Ab-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik satz 1 und Absatz 2 genannten Vorhaben von der KfW zu
Armenien, erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu nahmen nach Absatz 1 Nummer 1 werden in Darlehen umge-
vertiefen, wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-
den.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
in der Republik Armenien beizutragen, Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe werden in den Verträgen zwi-
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes- schen der KfW und den Empfängern von Darlehen beziehungs-
republik Deutschland durch die Verbalnote vom 13. September weise Finanzierungsbeiträgen gemäß den geltenden Rechtsvor-
2013, schriften der Bundesrepublik Deutschland festgelegt.
sind wie folgt übereingekommen: (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Be-
träge entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem
Artikel 1 ursprünglichen Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- bzw.
Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für die in Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 genannten Beträge endet die
es der Regierung der Republik Armenien oder anderen, von bei- Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2020.
den Regierungen in gegenseitigem Einvernehmen auszuwählen-
den Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) (3) Die Regierung der Republik Armenien, soweit sie nicht
folgende Beträge zu erhalten: selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-
lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-
1. Einen Finanzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaßnah-
nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Darlehens-
men zur Durchführung und Betreuung des unter Absatz 2
verträge garantieren.
Nummer 1 genannten Vorhabens bis zu 2,5 Millionen Euro
(Programm Kommunale Infrastruktur II, Phase 3); (4) Die Regierung der Republik Armenien, soweit sie nicht
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
es der Regierung der Republik Armenien oder einem anderen
den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle-
KfW garantieren.
hensnehmer darüber hinaus, ein vergünstigtes Darlehen der KfW,
das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit
gewährt wird, zu erhalten Artikel 3
1. von bis zu 30 Millionen Euro für das Vorhaben „Programm Die Regierung der Republik Armenien verpflichtet sich, sämt-
Kommunale Infrastruktur II, Phase 3“. liche Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben zu bezahlen,
die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in
Für das oben genannte Vorhaben wird ein Darlehen gewährt,
Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge gemäß den geltenden
wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswür-
Rechtsvorschriften der Republik Armenien erhoben werden.
digkeit des Vorhabens festgestellt worden und die gute Kredit-
würdigkeit der Republik Armenien weiterhin gegeben ist und die
Regierung der Republik Armenien eine Staatsgarantie gewährt, Artikel 4
sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann
Die Regierung der Republik Armenien überlässt bei den sich
nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.
aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gü-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland tern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-
und der Regierung der Republik Armenien durch andere Vorha- ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
ben ersetzt werden. Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014 1383
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für der Tag des Eingangs der Mitteilung.
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
nehmigungen wie im armenischen Recht vorgesehen. (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-
tionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Re-
Artikel 5
gierung der Republik Armenien veranlasst. Die andere Vertrags-
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der
Regierung der Republik Armenien der Regierung der Bundes- erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat
republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Eriwan am 11. April 2014 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und armenischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Reiner Morell
Für die Regierung der Republik Armenien
Davit Sargsyan
Bekanntmachung
der deutsch-bosnisch-herzegowinischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. November 2014
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 22. April 2013/16. Januar 2014 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister-
rat von Bosnien und Herzegowina über Finanzielle Zu-
sammenarbeit (Vorhaben „Windpark Podvelezje“) ist nach
ihrer Inkrafttretensklausel
am 16. Januar 2014
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. November 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dirk Schattschneider
1384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014
Die Botschafterin Sarajewo, den 22.04.2013
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote
Nr. 189/2012 vom 28. September 2012) folgende Vereinbarung über die Finanzielle
Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es dem Ministerrat von
Bosnien und Herzegowina oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam
auszuwählenden Darlehensnehmer,
für das Vorhaben „Windpark Podvelezje“ ein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt
für Wiederaufbau (KfW), das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit
gewährt wird, von bis zu 65 000 000 Euro (in Worten: Fünfundsechzig Millionen Euro)
zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des
Vorhabens festgestellt ist und die gute Kreditwürdigkeit Bosnien und Herzegowinas
weiterhin gegeben ist und der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina eine Staats-
garantie gewährt, sofern er nicht selbst Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es dem Ministerrat von Bosnien
und Herzegowina zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder
Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens
oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-
führung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu
erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.
3. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denen
dieser zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestim-
men die zwischen der KfW und dem Empfänger des Darlehens zu schließenden
Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen.
4. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb von
vier Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen
wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2016.
5. Der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, soweit er nicht selbst Darlehensnehmer
ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten
des Darlehensnehmers aufgrund der nach Nummer 3 zu schließenden Verträge garan-
tieren.
6. Bosnien und Herzegowina stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der unter
Nummer 3 erwähnten Verträge in Bosnien und Herzegowina erhoben werden.
7. Der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina überlässt bei den sich aus der
Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
8. Diese Vereinbarung wird in deutscher, bosnischer, kroatischer, serbischer und eng-
lischer Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen, bosnischen, kroatischen und serbischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Falls sich der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das
Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Ulrike Knotz
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
von Bosnien und Herzegowina
Herrn Zlatko Lagumdžija
Sarajewo
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014 1385
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65
des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente
Vom 1. Dezember 2014
Das Übereinkommen vom 17. Oktober 2000 über die Anwendung des Arti-
kels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente
(BGBl. 2003 II S. 1666, 1667) ist nach seinem Artikel 6 Absatz 2 für
Irland am 1. März 2014
in Kraft getreten und wird für
Norwegen am 1. Januar 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. September 2013 (BGBl. II S. 1397).
Berlin, den 1. Dezember 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Streumunition
Vom 1. Dezember 2014
Das Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition (BGBl. 2009 II
S. 502, 504) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Guinea am 1. April 2015
Guyana am 1. April 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. September 2014 (BGBl. II S. 852).
Berlin, den 1. Dezember 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014 1385
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65
des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente
Vom 1. Dezember 2014
Das Übereinkommen vom 17. Oktober 2000 über die Anwendung des Arti-
kels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente
(BGBl. 2003 II S. 1666, 1667) ist nach seinem Artikel 6 Absatz 2 für
Irland am 1. März 2014
in Kraft getreten und wird für
Norwegen am 1. Januar 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. September 2013 (BGBl. II S. 1397).
Berlin, den 1. Dezember 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Streumunition
Vom 1. Dezember 2014
Das Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition (BGBl. 2009 II
S. 502, 504) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Guinea am 1. April 2015
Guyana am 1. April 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. September 2014 (BGBl. II S. 852).
Berlin, den 1. Dezember 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 1. Dezember 2014
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über
die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) ist
nach seinem Artikel 45 Absatz 2 für
Guinea-Bissau am 24. Oktober 2014
Kongo am 2. Oktober 2014
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. September 2014 (BGBl. II S. 855).
Berlin, den 1. Dezember 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Martin Ney
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 1. Dezember 2014
Das Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der
Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1453) ist nach seinem Artikel 13 Absatz 2
für
Dänemark* am 23. Oktober 2014
unter Ausschluss der territorialen Anwendbarkeit auf Grönland
Kongo am 2. Oktober 2014
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. August 2014 (BGBl. II S. 717).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Protokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 1. Dezember 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 1. Dezember 2014
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über
die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) ist
nach seinem Artikel 45 Absatz 2 für
Guinea-Bissau am 24. Oktober 2014
Kongo am 2. Oktober 2014
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. September 2014 (BGBl. II S. 855).
Berlin, den 1. Dezember 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Martin Ney
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 1. Dezember 2014
Das Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der
Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1453) ist nach seinem Artikel 13 Absatz 2
für
Dänemark* am 23. Oktober 2014
unter Ausschluss der territorialen Anwendbarkeit auf Grönland
Kongo am 2. Oktober 2014
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. August 2014 (BGBl. II S. 717).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Protokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 1. Dezember 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014 1387
Bekanntmachung
des deutsch-japanischen Abkommens
über gegenseitige Unterstützung und Zusammenarbeit
im Zollbereich
Vom 18. Dezember 2014
Das in Berlin am 19. November 2014 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Japan über gegen-
seitige Unterstützung und Zusammenarbeit im Zollbe-
reich wird nach seinem Artikel 14 Absatz 1 Satz 2
am 19. Dezember 2014
in Kraft treten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 18. Dezember 2014
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Würtenberger
1388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Japan
über gegenseitige Unterstützung und Zusammenarbeit im Zollbereich
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Zuständigkeit der Zollverwaltung fallende Verbote, Beschrän-
kungen oder Kontrollen des Warenverkehrs betreffen;
und
b) bedeutet der Ausdruck „Zollverwaltung“ in der Bundesrepu-
die Regierung von Japan,
blik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen und
im Folgenden als „die Vertragsparteien“ bezeichnet – in Japan das Finanzministerium;
c) bedeutet der Ausdruck „Informationen“ alle Daten, Unter-
in der Erwägung, dass Zuwiderhandlungen gegen die Zoll-
lagen, Berichte und sonstigen Mitteilungen;
gesetze den wirtschaftlichen, fiskalischen, sozialen, gesundheit-
lichen, kulturellen und handelspolitischen Interessen sowie der d) bedeutet der Ausdruck „Zollzuwiderhandlung“ einen Verstoß
öffentlichen Sicherheit ihres jeweiligen Landes schaden, oder versuchten Verstoß gegen das Zollrecht;
angesichts der Notwendigkeit, eine zutreffende Festsetzung e) bedeutet der Ausdruck „Person“ eine natürliche oder juris-
der Zölle und sonstigen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben zu ge- tische Person;
währleisten, f) bedeutet der Ausdruck „personenbezogene Daten“ alle In-
formationen, die eine identifizierte oder identifizierbare natür-
von der Erwägung geleitet, dass der illegale grenzüberschrei- liche Person betreffen;
tende Handel mit Waffen, Sprengstoffen und chemischen, bio-
logischen und nuklearen Stoffen sowie Suchtstoffen, psycho- g) bedeutet der Ausdruck „ersuchende Verwaltung“ die Zollver-
tropen Stoffen und Ausgangsstoffen eine Gefahr für die waltung, die um Unterstützung ersucht;
Gesellschaft darstellt, h) bedeutet der Ausdruck „ersuchte Verwaltung“ die Zollverwal-
tung, die um Unterstützung ersucht wird;
in Anerkennung der Notwendigkeit internationaler Zusammen-
arbeit bei Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und i) bedeutet der Ausdruck „Zollgebiet“ das Hoheitsgebiet des
Durchsetzung der Zollgesetze ihres jeweiligen Landes, Landes der jeweiligen Vertragspartei, in dem das Zollrecht
dieses Landes in Kraft ist; und
in der Überzeugung, dass Zollzuwiderhandlungen durch eine j) bedeutet der Ausdruck „kontrollierte Lieferung“ die Ermitt-
Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen wirksamer bekämpft lungstechnik, bei der die Ausfuhr, Durchfuhr oder Einfuhr
werden können, illegaler oder verdächtiger Warensendungen aus dem, durch
beziehungsweise in das Hoheitsgebiet eines Landes mit dem
mit Rücksicht auf die internationalen Übereinkünfte, die Ver- Wissen und unter der Aufsicht der zuständigen Behörde die-
bote, Beschränkungen und besondere Kontrollmaßnahmen für ses Landes zugelassen wird, um eine Zuwiderhandlung un-
bestimmte Waren enthalten, tersuchen und die daran beteiligten Personen identifizieren
zu können.
mit Rücksicht auf die Empfehlung des Rates für die Zusam-
menarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens über gegenseitige
Verwaltungshilfe vom 5. Dezember 1953 und Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien unterstützen einander durch ihre je-
eingedenk des Abkommens zwischen der Europäischen Union weilige Zollverwaltung, um gemäß diesem Abkommen die ord-
und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen – nungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten und
Zollzuwiderhandlungen zu verhindern und zu untersuchen.
sind wie folgt übereingekommen:
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich gemeinsam durch ihre
jeweilige Zollverwaltung um Vereinfachung und Harmonisierung
Artikel 1
ihrer Zollverfahren, soweit diese gemeinsamen Bemühungen mit
Im Sinne dieses Abkommens den Pflichten der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat
der Europäischen Union vereinbar sind.
a) bedeutet der Ausdruck „Zollrecht“ alle Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland und Ja- (3) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach
pans über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren so- Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jewei-
wie deren Überführung in ein sonstiges Zollverfahren, die ligen Landes und im Rahmen der ihrer jeweiligen Zollverwaltung
Zölle, Einfuhr-, Ausfuhr- oder sonstige Abgaben oder in die zur Verfügung stehenden Mittel angewendet. Dieses Abkommen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014 1389
lässt die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien aus suchen beizufügen. Wenn die Dringlichkeit der Lage dies erfor-
anderen internationalen Übereinkünften unberührt, darunter das dert, können auch mündliche Ersuchen gestellt und angenom-
Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über men werden, sind jedoch so bald wie möglich schriftlich zu be-
die Rechtshilfe in Strafsachen. stätigen.
(4) Dieses Abkommen berührt nicht die Verpflichtungen der (2) Ersuchen nach Absatz 1 haben folgende Angaben zu ent-
Bundesrepublik Deutschland nach dem Recht der Europäischen halten:
Union über ihre gegenwärtigen und künftigen Verpflichtungen als
a) die ersuchende Verwaltung;
Mitgliedstaat der Europäischen Union und alle zur Umsetzung
dieser Verpflichtungen erlassenen Rechtsvorschriften, insbeson- b) die Art des Verfahrens, für das das Ersuchen gestellt wird;
dere diejenigen über den Informationsaustausch zwischen den
c) den Zweck und Grund des Ersuchens;
zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission der
Europäischen Union und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, d) die Namen und Anschriften der im Ersuchen genannten Per-
sowie ihre gegenwärtigen und künftigen Verpflichtungen aus in- sonen oder, falls nicht bekannt, möglichst genaue und um-
ternationalen Übereinkünften zwischen den Mitgliedstaaten der fassende Angaben zu diesen Personen; und
Europäischen Union.
e) eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der rechtlichen
Zusammenhänge.
Artikel 3
(3) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist,
(1) Die Zollverwaltungen erteilen einander auf Ersuchen oder sind die nach diesem Abkommen erteilten Informationen unmit-
spontan die zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwen- telbar zwischen den Dienststellen auszutauschen, die von der je-
dung des Zollrechts sowie zur Verhinderung, Aufdeckung und weiligen Zollverwaltung benannt wurden.
Untersuchung von Zollzuwiderhandlungen erforderlichen Infor-
mationen.
Artikel 7
(2) Jede Zollverwaltung erteilt der anderen Zollverwaltung
spontan oder auf Ersuchen ihr vorliegende Informationen über (1) Die ersuchte Verwaltung ergreift alle geeigneten Maß-
Aktivitäten, die im Zollgebiet des Landes der anderen Zollverwal- nahmen zur Erledigung des nach diesem Abkommen gestellten
tung zu Zollzuwiderhandlungen führen können. Unterstützungsersuchens.
(3) Ist eine der Zollverwaltungen der Ansicht, dass ihr vorlie- (2) Stimmt die ersuchte Verwaltung dem Ersuchen der ersu-
gende Informationen schwere Zollzuwiderhandlungen betreffen, chenden Verwaltung zu, dürfen von der ersuchenden Verwaltung
durch die der Wirtschaft, öffentlichen Gesundheit, öffentlichen eigens dafür benannte Bedienstete unter den von der ersuchten
Sicherheit oder sonstigen lebenswichtigen Interessen des Lan- Verwaltung festgelegten Voraussetzungen bei den von ihr im
des der anderen Zollverwaltung ein erheblicher Schaden zuge- Zollgebiet ihres Landes durchgeführten Ermittlungen anwesend
fügt werden könnte, erteilt die erstgenannte Zollverwaltung, sein, um die von der ersuchenden Verwaltung für das Unterstüt-
wenn sie es für erforderlich hält, der anderen Zollverwaltung die- zungsersuchen nach diesem Abkommen benötigten Informatio-
se Informationen unverzüglich und spontan. nen über Aktivitäten zu erhalten, die Zollzuwiderhandlungen dar-
stellen oder unter entsprechendem Verdacht stehen.
Artikel 4 (3) Hält die ersuchte Verwaltung die Anwesenheit von Be-
diensteten der ersuchenden Verwaltung bei der Durchführung
Die ersuchte Verwaltung erteilt im Rahmen der ihr zur Verfü-
von Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen eines Ersuchens für
gung stehenden Mittel Informationen über und überwacht insbe-
angebracht, kann sie Bedienstete der ersuchenden Verwaltung
sondere
zu einer Teilnahme unter den von ihr festgelegten Bedingungen
a) Personen, bei denen der ersuchenden Verwaltung bekannt einladen.
ist, dass sie im Zollgebiet des Landes der ersuchenden Ver-
(4) Halten sich Bedienstete einer Zollverwaltung gemäß die-
waltung eine Zollzuwiderhandlung begangen haben, oder die
sem Abkommen im Zollgebiet der anderen Zollverwaltung auf,
bei der ersuchenden Verwaltung unter dem Verdacht stehen,
müssen sie sich jederzeit ausweisen und ihre dienstliche Funk-
dort eine Zollzuwiderhandlung zu begehen oder begangen zu
tion nachweisen können.
haben, insbesondere Personen, die in das Zollgebiet des
Landes der ersuchten Verwaltung ein- oder aus ihm aus- (5) Wenn die ersuchte Verwaltung es für angebracht hält, teilt
reisen; sie der ersuchenden Verwaltung auf Ersuchen Zeit und Ort der
b) in Beförderung oder Verwahrung befindliche Waren, bei de- Maßnahmen mit, die sie in Reaktion auf das Unterstützungs-
nen die ersuchende Verwaltung einen Verdacht auf Verwen- ersuchen ergreifen wird.
dung bei der Begehung einer Zollzuwiderhandlung im
Hoheitsgebiet des Landes der ersuchenden Verwaltung ge- Artikel 8
meldet hat; und
(1) Die nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen
c) Beförderungsmittel, die bei der ersuchenden Verwaltung un- dürfen lediglich für die in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens
ter dem Verdacht stehen, bei der Begehung einer Zollzuwi- genannten Zwecke verwendet werden. Sie dürfen anderen Be-
derhandlung im Zollgebiet des Landes der ersuchenden Ver- hörden nicht mitgeteilt werden, es sei denn, die Zollverwaltung,
waltung verwendet zu werden oder worden zu sein. die die Informationen erteilt, hat ihrer Verwendung durch diese
anderen Behörden schriftlich zugestimmt. Die Zollverwaltung, die
Artikel 5 die Informationen erteilt, kann verlangen, dass die Zollverwal-
tung, die die Informationen erhält, sie über die Verwendung der
Vorbehaltlich der Entscheidung einer zuständigen Behörde erteilten Informationen sowie die erzielten Ergebnisse unterrich-
können die Zollverwaltungen bei kontrollierten Lieferungen, die tet.
nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihres
jeweiligen Landes durchgeführt werden, zusammenarbeiten und (2) Ungeachtet des Absatzes 1 Satz 2 und sofern die Zollver-
Informationen darüber austauschen. waltung, die die Informationen erteilt, nichts anderes mitgeteilt
hat, kann die Zollverwaltung, die die Informationen erhält, die
nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen an die zu-
Artikel 6
ständigen Strafverfolgungsbehörden ihres Landes übermitteln,
(1) Ersuchen nach diesem Abkommen sind schriftlich in eng- die diese Informationen unter den in Absatz 1 Satz 1 und den
lischer Sprache zu stellen. Informationen, die für die Erledigung Absätzen 3 und 4 dieses Artikels sowie in Artikel 9 festgelegten
dieser Ersuchen als zweckmäßig erachtet werden, sind den Er- Voraussetzungen verwenden können.
1390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014
(3) Jede Vertragspartei behandelt die nach diesem Abkom- Informationen erhält, dazu eine Verpflichtung besteht. Soweit
men erhaltenen Informationen vertraulich und gewährleistet min- möglich setzt diese Zollverwaltung die Zollverwaltung, die die
destens das Schutzniveau der Rechts- und Verwaltungsvor- Informationen erteilt, im Voraus von einer entsprechenden Wei-
schriften des Landes, dessen Zollverwaltung die Informationen tergabe in Kenntnis.
erteilt, es sei denn, die Zollverwaltung, die die Informationen er-
teilt, stimmt deren Weitergabe zu. Kann ein Ersuchen nicht ohne Artikel 9
Weitergabe der in diesem Ersuchen enthaltenen Informationen
bearbeitet werden, so unterrichtet die ersuchte Verwaltung die (1) Informationen, die nach diesem Abkommen von der Zoll-
ersuchende Verwaltung davon, die daraufhin bestimmt, ob das verwaltung einer Vertragspartei der Zollverwaltung der anderen
Ersuchen dennoch bearbeitet werden soll. Vertragspartei erteilt werden, dürfen von der anderen Vertrags-
partei nicht als Beweismittel in von einem Gericht oder Richter
(4) Werden nach diesem Abkommen personenbezogene durchgeführten Strafverfahren verwendet werden.
Daten ausgetauscht, gelten die folgenden Bestimmungen unter
gebührender Berücksichtigung der geltenden Rechts- und Ver- (2) Die ersuchende Verwaltung darf die nach diesem Abkom-
waltungsvorschriften des jeweiligen Landes: men erhaltenen Informationen, einschließlich personenbezogener
Daten, nicht für Ermittlungszwecke verwenden, es sei denn, sie
a) Enthalten die erteilten Informationen personenbezogene nennt diese Zwecke im Ersuchen.
Daten, unterrichtet die Zollverwaltung, die die personen-
bezogenen Daten erhalten hat, die Zollverwaltung, die die (3) Werden die nach diesem Abkommen von der Zollverwal-
personenbezogenen Daten erteilt hat, auf Ersuchen über die tung einer Vertragspartei der Zollverwaltung der anderen Ver-
Verwendung der Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse. tragspartei erteilten Informationen von der anderen Vertragspar-
tei als Beweismittel in von einem Gericht oder Richter
b) Die Zollverwaltung, die die personenbezogenen Daten erteilt, durchgeführten Strafverfahren benötigt, stellt diese ein Ersuchen
achtet auf die Richtigkeit der zu erteilenden Daten sowie ihre gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und
Notwendigkeit für und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen, um diese Informa-
mit der Erteilung verfolgten Zweck. tionen als Beweismittel in von einem Gericht oder Richter durch-
c) Jede Vertragspartei gewährleistet in Übereinstimmung mit geführten Strafverfahren verwenden zu können.
den Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihres Landes, dass
jede Person bei der jeweiligen Zollverwaltung Einsicht in die Artikel 10
sie betreffenden personenbezogenen Daten und die Informa-
tionen über die Verwendung dieser von der jeweiligen Zoll- (1) Die Unterstützung kann abgelehnt beziehungsweise zu-
verwaltung vorgehaltenen personenbezogenen Daten bean- rückgestellt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen ab-
tragen kann. Erhält eine Zollverwaltung ein entsprechendes hängig gemacht werden, wenn nach Auffassung der Vertrags-
Ersuchen um Einsichtnahme, gewährt sie dieser Person Ein- partei der ersuchten Verwaltung durch die Unterstützung nach
sicht in die vorgehaltenen personenbezogenen Daten sowie diesem Abkommen die Souveränität, die Sicherheit, die öffent-
die Informationen über deren Verwendung, es sei denn, die liche Ordnung oder sonstige wesentliche Interessen ihres Landes
Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihres Landes gestatten beeinträchtigt würden.
die Verweigerung der Einsichtnahme auf Grundlage des je- (2) Wäre die ersuchende Verwaltung nicht in der Lage, ein
weiligen Sachverhalts. ähnliches Ersuchen zu bearbeiten, wenn es von der ersuchten
d) Jede Vertragspartei gewährleistet in Übereinstimmung mit Verwaltung gestellt würde, weist sie in ihrem Ersuchen darauf
den Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihres Landes, dass hin. Es steht im Ermessen der ersuchten Verwaltung, ein solches
Personen, deren personenbezogene Daten von einer der Ersuchen zu bearbeiten.
Zollverwaltungen unrechtmäßig verwendet wurden, ein- (3) Die Unterstützung kann von der ersuchten Verwaltung mit
schließlich der Fälle, in denen eine der Zollverwaltungen un- der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermitt-
richtige personenbezogene Daten erteilt, Schadenersatzan- lungen, einschließlich Ermittlungen der zuständigen Strafverfol-
sprüche geltend machen können. gungsbehörden, Strafverfahren oder Rechtsverfahren beein-
e) Sehen die für die Zollverwaltung, die die personenbezogenen trächtigen würde. In einem solchen Fall konsultiert die ersuchte
Daten erteilt, geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften Verwaltung die ersuchende Verwaltung, um festzustellen, ob die
bestimmte Löschungsfristen für die erteilten personenbezo- Unterstützung unter den von ihr gegebenenfalls für erforderlich
genen Daten vor, so setzt die Zollverwaltung, die die per- erachteten Bedingungen geleistet werden kann.
sonenbezogenen Daten erteilt, die andere Zollverwaltung, die (4) Kann ein Ersuchen nicht bearbeitet werden, ist dies der er-
diese Daten erhält, davon in Kenntnis. Ungeachtet dieser suchenden Verwaltung unter Angabe der Gründe für die Zurück-
Fristen sind die erteilten personenbezogenen Daten zu stellung oder Ablehnung des Ersuchens zeitnah mitzuteilen. Den
löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie erteilt wurden, Gründen können sachdienliche Informationen, die für die ersu-
nicht mehr erforderlich sind. chende Verwaltung bei der weiteren Verfolgung ihres Ersuchens
f) Jede Zollverwaltung ergreift die Maßnahmen, die erforderlich von Nutzen sein können, beigefügt werden.
sind, um den unbefugten Zugriff auf die beziehungsweise die
unbefugte Änderung oder Bekanntgabe der von der anderen Artikel 11
Zollverwaltung erteilten personenbezogenen Daten zu ver-
hindern. Die Zollverwaltungen arbeiten – sofern dies erforderlich und
zweckmäßig ist – bei der Erforschung, Entwicklung und Erpro-
g) Die Zollverwaltungen machen die Erteilung und den Erhalt bung neuer Zollverfahren, Durchsetzungsmittel und -methoden
personenbezogener Daten aktenkundig. sowie bei Schulungsmaßnahmen und Austauschprogrammen
(5) Stellt die Zollverwaltung, die die Informationen erteilt hat, zusammen.
fest, dass die nach diesem Abkommen erteilten Informationen
unrichtig waren oder nicht hätten übermittelt werden dürfen, Artikel 12
setzt sie die Zollverwaltung, die diese Informationen erhalten hat,
(1) Die bei der Anwendung dieses Abkommens anfallenden
unverzüglich davon in Kenntnis. Die in Kenntnis gesetzte Zollver-
Kosten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Stellen und
waltung berichtigt beziehungsweise löscht die Informationen un-
der Bearbeitung von Auskunftsersuchen im Rahmen dieses Ab-
verzüglich.
kommens, werden grundsätzlich von den jeweiligen Vertragspar-
(6) Dieser Artikel steht der Verwendung oder Weitergabe von teien getragen. Beteiligen sich jedoch Bedienstete der ersuchen-
Informationen nicht entgegen, soweit nach den Rechts- und den Verwaltung an von der ersuchten Verwaltung durchgeführten
Verwaltungsvorschriften des Landes der Zollverwaltung, die die Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 3, sind die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014 1391
durch diese Beteiligung anfallenden Kosten von der ersuchenden Artikel 14
Verwaltung zu tragen, es sei denn, die Vertragsparteien verein-
baren im Einzelfall ein anderes Verfahren. (1) Die Vertragsparteien notifizieren einander auf diploma-
tischem Wege den Abschluss ihrer jeweiligen für das Inkrafttre-
(2) Wird während der Bearbeitung eines Ersuchens festge- ten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren.
stellt, dass für den Abschluss der Bearbeitung des Ersuchens Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem späteren
außerordentliche Ausgaben anfallen, so beraten sich die Zollver- Eingangsdatum der Notifikationen in Kraft.
waltungen, um die Bedingungen festzulegen, unter denen die
Bearbeitung fortgesetzt werden kann. (2) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft.
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem
Wege mit einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen. In
Artikel 13 diesem Fall findet dieses Abkommen drei Monate nach Eingang
(1) Die Vertragsparteien können einander erforderlichenfalls in der schriftlichen Kündigung bei einer der beiden Vertragsparteien
allen Fragen, die sich bei der Anwendung dieses Abkommens nicht mehr Anwendung. Die vor der Kündigung des Abkommens
stellen können, auf diplomatischem Wege konsultieren. eingegangenen Unterstützungsersuchen werden gemäß diesem
Abkommen erledigt.
(2) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien werden zur An-
wendung dieses Abkommens bei Bedarf ausführliche Regelun- (3) Die Vertragsparteien kommen erforderlichenfalls zusam-
gen vereinbaren. men, um dieses Abkommen zu überarbeiten.
Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichne-
ten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Berlin am 19. November 2014 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, japanischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und des japanischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Stephan Steinlein
Werner Gatzer
Für die Regierung von Japan
Takeshi Nakane