1010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2014
Gesetz
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates
zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83
im Hinblick auf die Hinterlegung der historischen Archive der Organe
beim Europäischen Hochschulinstitut in Florenz
Vom 24. November 2014
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
Der deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag für eine Verordnung des
Rates zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 im Hinblick
auf die Hinterlegung der historischen Archive der Organe beim Europäischen
Hochschulinstitut in Florenz in seiner Fassung vom 18. März 2013 zustimmen.
Der Vorschlag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 24. November 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2014 1011
Verordnung (EU) Nr. …/2013
des Rates vom
zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83
im Hinblick auf die Hinterlegung der historischen Archive der Organe
beim Europäischen Hochschulinstitut in Florenz
Der Rat der Europäischen Union – beigetreten. Die Europäische Investitionsbank hinterlegt ihr
historisches Archiv beim EHI auf der Grundlage einer sepa-
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Euro- raten Vereinbarung mit dem EHI, die am 1. Juli 2005 unter-
päischen Union, insbesondere auf Artikel 352, zeichnet wurde, und nach ihren „Bestimmungen über histo-
rische Archive“, die vom Direktorium der EIB am 7. Oktober
auf Vorschlag der Europäischen Kommission, 20051 genehmigt wurden.
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die (6) Der italienische Staat stellt dem EHI unbefristet und
nationalen Parlamente, kostenlos geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung, um zu
gewährleisten, dass die hinterlegten Archive nach anerkann-
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, ten internationalen Standards aufbewahrt und geschützt und
um dafür zu sorgen, dass die Archive vor Ort gesichtet werden
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, können.
in Erwägung nachstehender Gründe: (7) Mit der Hinterlegung der Archive der Organe beim EHI
sollen der Zugang zu den Archiven an einem einzigen
(1) Gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des
Standort gewährleistet und die Sichtung der Archive sowie
Rates vom 1. Februar 1983 über die Freigabe der histori-
die Erforschung der Geschichte der europäischen Integra-
schen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
tion und der europäischen Organe gefördert werden. Das
und der Europäischen Atomgemeinschaft1 bewahrt die
EHI ist eine renommierte Einrichtung der wissenschaftlichen
Union die historischen Archive auf und macht sie der
Forschung und Lehre mit dem Schwerpunkt Europa und
Öffentlichkeit möglichst nach Ablauf einer Frist von dreißig
Europäische Integration. Es verwaltet die historischen
Jahren zugänglich.
Archive der Union seit nahezu 30 Jahren, bietet hochmo-
(2) Diese Verpflichtung zur Erstellung historischer Archive und derne Magazine und Forschungsanlagen, die eigens für die
zu deren Freigabe gilt für alle in der Verordnung (EWG, Aufbewahrung und Sichtung dieser Archivbestände errich-
Euratom) Nr. 354/83 genannten Organe (im Folgenden „die tet wurden, und verfügt über einen internationalen Ruf als
Organe“) unter den dort festgelegten Bedingungen. Standort dieser historischen Archive.
(3) Gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 kann (8) Die fortgesetzte Hinterlegung der historischen Archive der
jedes Organ sein historisches Archiv an dem seiner Ansicht Organe beim EHI sollte in die Rechtsvorschriften der Union
nach geeignetsten Ort unterbringen. aufgenommen werden, um die Rolle des EHI als Partner der
(4) Im Jahr 1984 beschlossen das Europäische Parlament, der Organe für die Verwaltung ihrer historischen Archive wider-
Rat und die Kommission, ihre historischen Archive beim zuspiegeln.
Europäischen Hochschulinstitut (EHI) in Florenz zu hinter- (9) Diese Verordnung sollte für sämtliche Organe gelten und die
legen, wo sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Verpflichtung der Organe, ihre historischen Archive für die
Zu diesem Zweck wurde am 17. Dezember 1984 ein Vertrag Öffentlichkeit freizugeben, sowie ihre Eigentumsrechte an
zwischen den Europäischen Gemeinschaften, vertreten ihren historischen Archiven unberührt lassen.
durch die Kommission, und dem EHI in Florenz (im Folgen-
den „der Vertrag“) unterzeichnet. (10) Wegen der besonderen Art ihrer Tätigkeit ist es jedoch
gerechtfertigt, den Gerichtshof der Europäischen Union
(5) Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der (EuGH) und die Europäische Zentralbank (EZB) von der in
Europäische Rechnungshof sind diesem Vertrag später dieser Verordnung festgelegten Verpflichtung zur Hinter-
1 ABl. L 43 vom 15.2.1983, S. 1. 1 ABl. C 289 vom 22.11.2005, S. 12.
1012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2014
legung ihrer historischen Archive beim EHI auszunehmen. Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 7) über
Der EuGH und die EZB können ihre historischen Archive auf die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.
freiwilliger Basis beim EHI hinterlegen.
(6) Das EHI gewährleistet die Aufbewahrung und den
(11) Die Organe und das EHI sollten die historischen Archive der Schutz der hinterlegten Archive. Aufbewahrung und
Öffentlichkeit soweit möglich in digitalisierter und digitaler Schutz der Archivbestände müssen den anerkannten in-
Form zugänglich machen, um die Sichtung im Internet zu ternationalen Normen für den Schutz von Archivmaterial
erleichtern. und mindestens den technischen und Sicherheitsbestim-
(12) Die in den beim EHI hinterlegten historischen Archiven der mungen genügen, die in Italien für die Aufbewahrung und
Union enthaltenen personenbezogenen Daten sollten ge- den Schutz öffentlicher Archive gelten. Zu diesem Zweck
mäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen werden die hinterlegten Dokumente in einem eigens
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum errichteten Archivmagazin aufbewahrt.
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen- (7) Das EHI trägt die alleinige Verantwortung für das
bezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der mit der Verwaltung der beim EHI hinterlegten historischen
Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr1 verarbeitet Archive der Union betraute Personal. Das EHI trägt dafür
werden. Sorge, dass das mit der Verwaltung der historischen
(13) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde seitens der Archive betraute Personal über die für die Ausübung der
Kommission bezüglich des Gesetzgebungsvorschlags, der Aufgaben in diesem Bereich erforderlichen beruflichen
zu der vorliegenden Verordnung geführt hat, gemäß Verord- Qualifikationen verfügt.
nung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert und hat am 10. Oktober (8) Jedes hinterlegende Organ ist befugt, Informatio-
2012 eine Stellungnahme dazu abgegeben2. nen zur Verwaltung seines Archivs durch das EHI zu
(14) Die ausführlichen Bestimmungen über die Verwaltung der erhalten und vor Ort Inspektionen des von ihm dort hin-
historischen Archive beim EHI, einschließlich ihrer Hinter- terlegten Archivs vorzunehmen.
legung, des Zugang zu ihnen und ihrer Sichtung durch die (9) Das EHI gewährt der Öffentlichkeit Zugang zu den
Öffentlichkeit, sowie die jeweiligen Aufgaben und Zustän- historischen Archiven, die bei ihm gemäß den Absätzen 1
digkeiten der Organe und des EHI sollten in einer Partner- und 3 hinterlegt werden. Die Organe können der Öffent-
schaftsrahmenvereinbarung festgelegt werden. lichkeit ihrerseits eine Kopie der gleichen historischen
(15) Die Kosten für die Verwaltung der historischen Archive der Archive zugänglich machen.
Union durch das EHI sollten aus dem Gesamthaushalt der (10) Die Kosten für die Verwaltung der historischen
Union finanziert werden, wobei die Kosten von allen hinter- Archive der Union werden innerhalb des Rahmens der
legenden Organen getragen werden sollten. jährlichen Mittel, die die Haushaltsbehörde gemäß der
(16) Daher sollte die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 ent- Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Euro-
sprechend geändert werden – päischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober
2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaus-
hat folgende Verordnung erlassen:
haltsplan der Union* zur Verfügung stellt, durch Beiträge
aller hinterlegenden Organe zur entsprechenden Haus-
Artikel 1 haltslinie bestritten. Die Kosten für die Bereitstellung und
Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 wird wie folgt Ausstattung der Räumlichkeiten und Magazine zur Beher-
geändert: bergung der Archive und die Mitarbeiter werden durch
diese finanziellen Beiträge nicht abgedeckt.
1. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
Die Höhe der Beiträge nach Unterabsatz 1 ist proportional
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: zum Umfang der jeweiligen Stellenpläne der hinterlegen-
„(1) Jedes Organ mit Ausnahme des Gerichtshofs der den Organe. Die Beiträge werden jedes Mal neu berech-
Europäischen Union (EuGH) und der Europäischen Zen- net, wenn ein weiteres Organ seine historischen Archive
tralbank (EZB) hinterlegt die Dokumente, die Bestandteil beim EHI hinterlegt, oder mindestens alle fünf Jahre.
seines historischen Archivs sind und die es gemäß dieser
(11) Das EHI handelt als Auftragsverarbeiter im Sinne
Verordnung für die Öffentlichkeit freigegeben hat, beim
des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 auf An-
Europäischen Hochschulinstitut (EHI) in Florenz. Die Hin-
weisung der hinterlegenden Organe. Das EHI verarbeitet
terlegung erfolgt nach Maßgabe des Anhangs.
die in den historischen Archiven der Organe enthaltenen
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 können die hinterle- personenbezogenen Daten gemäß den Garantien dieser
genden Organe bestimmte Originaldokumente aus recht- Verordnung.
lichen oder administrativen Gründen von der Hinterlegung
(12) Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat wei-
beim EHI ausnehmen. In diesem Fall hinterlegen sie einen
terhin die Befugnis zu überwachen, wie die Organe die
Mikroträger oder eine digitale Kopie dieser Dokumente.“
personenbezogenen Daten, die in den beim EHI hinter-
b) Folgende Absätze werden angefügt: legten Archiven enthalten sind, verarbeiten.
„(3) Der EuGH und die EZB können ihre historischen
Archive auf freiwilliger Basis beim EHI hinterlegen. * ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.“
(4) Die hinterlegenden Organe bleiben Eigentümer ih- 2. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
rer Archive und behalten die ausschließliche Zuständig-
keit für die Zusammenstellung der Dokumente und Akten, a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
die beim EHI hinterlegt oder dem EHI auf andere Weise „(1) Jedes Organ erlässt interne Durchführungsbestim-
zugänglich gemacht werden. mungen zu dieser Verordnung. Diese enthalten Regeln
(5) Die Hinterlegung der historischen Archive der über die Aufbewahrung und die Freigabe für die Öffent-
Organe beim EHI beeinträchtigt nicht deren Unverletzlich- lichkeit der historischen Archive sowie den Schutz der da-
keit gemäß Artikel 2 des dem Vertrag über die Europä- rin enthaltenen personenbezogenen Daten. Die Organe
ische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der machen ihre Archive, einschließlich digitalisierter und
digital entstandener Dokumente, soweit möglich der
Öffentlichkeit elektronisch zugänglich und erleichtern die
1 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. Sichtung im Internet. Sie bewahren ebenfalls Dokumente
2 ABl. C 28 vom 30.1.2013, S. 9. auf, die in einer Form vorliegen, die besonderen Bedürf-
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nissen entspricht (wie Blindenschrift, Großbuchstaben einschließlich ihrer Hinterlegung, Aufbewahrung, des
oder Tonaufzeichnungen).“; Zugangs zu ihnen und ihrer Sichtung durch die Öffent-
lichkeit.“
b) folgender Absatz wird angefügt:
3. Der Anhang dieser Verordnung wird der Verordnung (EWG,
„(3) Die Kommission schließt im Namen der hinterle- Euratom) Nr. 354/83 als Anhang beigefügt.
genden Organe eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung
mit dem EHI. Diese Partnerschaftsrahmenvereinbarung
Artikel 2
enthält ausführliche Bestimmungen über die jeweiligen
Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe und des EHI Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im
bei der Verwaltung der historischen Archive der Union, Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt
unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
1014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2014
Anhang
„Anhang
Bestimmungen
über die Hinterlegung der historischen Archive der Organe
beim Europäischen Hochschulinstitut in Florenz
1. Im Falle eines nicht digitalisierten Archivs werden die Originaldokumente beim EHI zur
ständigen Aufbewahrung zusammen mit einem Mikroträger und/oder einer digitalen
Kopie davon hinterlegt.
Im Falle eines digitalisierten Archivs wird dem EHI ein dauerhafter Zugang zu den
Dokumenten gewährt, damit es seiner Aufgabe, die historischen Archive der Öffent-
lichkeit an einem einzigen Standort zugänglich zu machen und deren Nutzung zu
fördern, nachkommen kann. Die Herkunftsorgane bleiben für die langfristige Auf-
bewahrung ihres digitalisierten Archivs zuständig.
2. Die Bestände werden jährlich und möglichst im Rahmen der normalen Archivierungs-
verfahren der Organe beim EHI hinterlegt.
3. Das EHI nimmt keine Änderung an der von den hinterlegenden Organen vorgenomme-
nen Klassifizierung des Archivguts vor und vernichtet und verändert keine Dokumente
oder Akten.
4. Das EHI gibt hinterlegte Originaldokumente und -akten den betreffenden Organen auf
Aufforderung zurück. Die Organe hinterlegen die Originale erneut beim EHI, sobald sie
nicht mehr benötigt werden.
5. Das EHI unterrichtet die hinterlegenden Organe unverzüglich von sämtlichen Umstän-
den, die die Unverletzlichkeit des hinterlegten Archivguts gefährden könnten.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2014 1015
Gesetz
zur Änderung der Finanzhilfeinstrumente
nach Artikel 19 des Vertrags vom 2. Februar 2012
zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
Vom 29. November 2014
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
Der deutsche Gouverneur im Gouverneursrat des Europäischen Stabilitäts-
mechanismus wird ermächtigt, dem nachstehend veröffentlichten Beschlussvor-
schlag zur Änderung der Finanzhilfeinstrumente nach Artikel 19 des in Brüssel
am 2. Februar 2012 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Ver-
trags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (BGBl. 2012 II
S. 981, 983) zuzustimmen.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Beschluss des Gouverneursrats zur Änderung der
Finanzhilfeinstrumente nach Artikel 19 des Vertrags vom 2. Februar 2012 zur
Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus wirksam gefasst wird und
damit für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 29. November 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
1016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2014
Europäischer Stabilitätsmechanismus
Gouverneursrat
Sitzung am … 2014
Beschluss Nr. …
Einrichtung des Instruments
zur direkten Rekapitalisierung von Instituten
European Stability Mechanism
Board of Governors
Meeting of … 2014
Resolution No. …
Establishment of the instrument
for the direct recapitalisation of institutions
Der Gouverneursrat – The Board of Governors,
gestützt auf die Gipfelerklärung der Mitglieder des Euro- Having regard to the Euro Area Summit Statement of 29 June
Währungsgebiets vom 29. Juni 2012, wonach, „sobald unter Ein- 2012, stating that, “when an effective single supervisory mech-
beziehung der EZB ein wirksamer einheitlicher Aufsichtsmecha- anism is established, involving the ECB, […] the ESM could,
nismus […] eingerichtet worden ist, […] der ESM nach einem following a regular decision, have the possibility to recapitalise
ordentlichen Beschluss die Möglichkeit [hätte], Banken direkt zu banks directly”,
rekapitalisieren“;
eingedenk der Einrichtung dieses einheitlichen Aufsichts- Having regard to the establishment of such a single super-
mechanismus durch Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates; visory mechanism through Council Regulation (EU) No 1024/2013,
eingedenk des Zwecks des ESM gemäß Artikel 3 des Vertrags, Having regard to the purpose of the ESM, pursuant to Article 3
Finanzmittel zu mobilisieren und ESM-Mitgliedern, die schwer- of the Treaty, to mobilise funding and provide stability support
wiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche under strict conditionality, appropriate to the financial assistance
Probleme drohen, unter strikten, dem gewählten Finanzhilfe- instrument chosen, to the benefit of ESM Members which are
instrument angemessenen Auflagen eine Stabilitätshilfe bereit- experiencing, or are threatened by, severe financing problems,
zustellen, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des if indispensable to safeguard the financial stability of the euro
Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten area as a whole and of its Member States,
unabdingbar ist;
eingedenk der Haftungsbegrenzung eines jeden ESM-Mit- Having regard to the limitation, pursuant to Article 8(5) of the
glieds gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Vertrags, die unter allen Um- Treaty, of the liability of each ESM Member which, in any circum-
ständen durch seinen Anteil am genehmigten Stammkapital zum stance, is set through its portion of the authorised capital stock
Ausgabekurs festgelegt ist; at its issue price,
gestützt auf die Grundsätze gemäß Artikel 12 des Vertrags; Having regard to the principles as set out in Article 12 of the
Treaty,
eingedenk des durch Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Having regard to the framework set through Council Regula-
Rates festgelegten Rahmens und mit dem Ziel einer Übereinstim- tion (EU) No 1024/2013, and aiming at consistency with the
mung mit den darin festgelegten Begriffsbestimmungen – definitions therein,
beschließt gemäß Artikel 19 des Vertrags die Einrichtung des Resolves, pursuant to Article 19 of the Treaty, to establish the
ESM-Instruments zur direkten Rekapitalisierung von Instituten ESM instrument for the direct recapitalisation of institutions
im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) in the meaning of Article 2(3) to (5) Council Regulation (EU)
Nr. 1024/2013 des Rates („Institute“) als Finanzhilfeinstrument No 1024/2013 (“institutions”) as a financial assistance instrument
sowie die Festlegung des Rahmens basierend auf Artikel 13 des and to define the framework following Article 13 of the Treaty,
Vertrags, einschließlich insbesondere des Verfahrens für die including, in particular, the procedure for granting financial
Gewährung von Finanzhilfe in Form dieses Instruments: assistance under this instrument:
1. Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfe in Form 1. While the procedure for granting financial assistance in the
einer direkten Rekapitalisierung beruht auf Artikel 13 des form of direct recapitalisation follows Article 13 of the Treaty,
Vertrags, wobei zusätzliche, dieses Instrument konkret be- additional procedural steps and provisions as well as tasks
treffende Verfahrensschritte, -vorschriften und Aufgaben, die allocated to the Managing Director, the European Commis-
dem Geschäftsführenden Direktor, der Europäischen Kom- sion, the ECB and, wherever appropriate, the IMF, specific
mission, der EZB und gegebenenfalls dem IWF zugewiesen to this instrument, are detailed hereinafter and in the specific
werden, im Folgenden sowie in der in Absatz 5 genannten guideline mentioned in paragraph (5) below.
spezifischen Leitlinie näher präzisiert werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2014 1017
2. Der Gouverneursrat kann beschließen, nach Maßgabe des 2. The Board of Governors may decide to grant financial assis-
Artikels 12 des Vertrags Finanzhilfe in Form einer direkten Re- tance in the form of direct recapitalisation of institutions in
kapitalisierung von Instituten zu gewähren. Die Finanzhilfe accordance with Article 12 of the Treaty. The financial assis-
unterliegt spezifischen, für dieses Instrument maßgeblichen tance shall be subject to specific conditionality relevant to
Auflagen. this instrument.
3. Der Gouverneursrat darf nicht beschließen, Finanzhilfe mittels 3. The Board of Governors shall not decide to grant or to
des Instruments zur direkten Rekapitalisierung von Instituten implement financial assistance through the instrument for the
zu gewähren oder durchzuführen, wenn das Dringlichkeits- direct recapitalisation of institutions when the emergency
abstimmungsverfahren gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Ver- voting procedure pursuant to Article 4(4) of the Treaty
trags zur Anwendung kommt, es sei denn, gegenseitiges Ein- applies, unless mutual agreement can be reached.
vernehmen kann erzielt werden.
4. Unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV werden die 4. Without prejudice to Articles 107 and 108 TFEU, the financial
Finanzierungsbedingungen der Finanzhilfe in Form einer terms and conditions of financial assistance in the form of
direkten Rekapitalisierung von Instituten in einer Vereinba- direct recapitalisation of institutions shall be specified in a
rung über eine Finanzhilfefazilität ausgeführt, die vom Ge- financial assistance facility agreement, to be signed by the
schäftsführenden Direktor zu unterzeichnen ist. Die instituts- Managing Director. The institution specific conditions for
spezifischen Auflagen für jedes Institut und die Einzelheiten each institution and the details of the recapitalisation opera-
der Rekapitalisierungsmaßnahme werden auf Basis eines tion shall be set out in an institution specific agreement, to
vom Gouverneursrat zu billigenden Vorschlags des Ge- be based on a proposal by the Managing Director which is
schäftsführenden Direktors und in voller Übereinstimmung approved by the Board of Governors, and in full compliance
mit Artikel 13 des Vertrags in einer institutsspezifischen Ver- with the provisions of Article 13 of the Treaty. The institution
einbarung festgelegt. Die institutsspezifische Vereinbarung specific agreement and, where applicable, the first tranche
und – soweit anwendbar – die erste Tranche der Hilfe werden of the assistance shall be approved by the Board of Direc-
vom Direktorium gebilligt. Die institutsspezifische Verein- tors. The institution specific agreement shall be signed by the
barung wird vom Geschäftsführenden Direktor unterzeichnet. Managing Director.
5. Das Direktorium beschließt eine ausführliche Leitlinie für 5. The Board of Directors shall adopt a detailed guideline on the
die Durchführungsmodalitäten der Finanzhilfe in Form einer modalities, including, in particular, the eligibility criteria for
direkten Rekapitalisierung von Instituten, einschließlich ins- the requesting ESM Member and the institution concerned,
besondere der Anspruchsvoraussetzungen für das ersuchen- and the allocation of specific tasks to the Managing Director,
de ESM-Mitglied und das betreffende Institut sowie der Zu- the European Commission, the ECB and, wherever appro-
weisung spezifischer Aufgaben an den Geschäftsführenden priate, the IMF, for implementing financial assistance in
Direktor, die Europäische Kommission, die EZB und gegebe- the form of direct recapitalisation of institutions (“Guideline
nenfalls den IWF („Leitlinie für Finanzhilfe zur direkten Re- on Financial Assistance for the Direct Recapitalisation of
kapitalisierung von Instituten“). Institutions”).
6. Sofern anwendbar, beschließt das Direktorium in gegensei- 6. Where applicable, the Board of Directors shall decide by
tigem Einvernehmen auf Vorschlag des Geschäftsführenden mutual agreement, on a proposal by the Managing Director
Direktors und nach Erhalt des in der Leitlinie für Finanzhilfe and, after having received the report indicated in the Guide-
zur direkten Rekapitalisierung von Instituten genannten Be- line on Financial Assistance for the Direct Recapitalisation
richts die Auszahlung der auf die erste Tranche folgenden of Institutions, on the disbursement of the tranches of the
Tranchen der Finanzhilfe. financial assistance subsequent to the first tranche.
7. Der ESM richtet als wesentlichen Bestandteil des Instruments 7. The ESM shall, through a Board of Governors’ Resolution to
zur direkten Rekapitalisierung von Instituten durch einen be adopted by mutual agreement, establish, as an integral
in gegenseitigem Einvernehmen gefassten Beschluss des part of the instrument for the direct recapitalisation of insti-
Gouverneursrats eine nachgeordnete Organisationseinheit tutions, a subsidiary body for assisting the ESM in imple-
zur Unterstützung des ESM bei der Durchführung der Finanz- menting financial assistance in the form of direct recapitali-
hilfe in Form einer direkten Rekapitalisierung von Instituten sation of institutions. In this respect, it shall amend the
ein. Im Hinblick darauf ist die Satzung entsprechend zu By-Laws accordingly.
ändern.
Auf der Grundlage eines durch den Gouverneursrat zu billigen- Based on a general framework, to be approved by the Board
den allgemeinen Rahmens, der die Bedingungen für die Ein- of Governors, setting out the conditions for the establishment
richtung von Untereinheiten für die Durchführung der Finanz- of sub-entities for the purpose of implementing financial
hilfe in Form einer direkten Rekapitalisierung von Instituten assistance in the form of direct recapitalisation of institutions,
festlegt, und zur Förderung privater Beteiligungen kann das and in order to facilitate private participation, the Board of
Direktorium beziehungsweise der Gouverneursrat gemäß den Directors or the Board of Governors, as the case will be
Bestimmungen des Vertrags die Einrichtung dieser Unterein- according to the provisions of the Treaty, might approve the
heiten und ihre Satzungen oder Gründungsurkunden billigen. establishment of such sub-entities and their statutes or
constituent documents.
Der ESM, einschließlich der im ersten Unterabsatz genannten The ESM, including the subsidiary body mentioned in the first
nachgeordneten Organisationseinheit, sowie sämtliche Unter- sub-paragraph above, and any sub-entity shall ensure an
einheiten gewährleisten einen wirksamen Informationsfluss effective flow of information to the ESM Members.
an die ESM-Mitglieder.
8. Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. 8. This Resolution will enter into force on the day of its adoption.
1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2014
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die medizinische Versorgung
von Mitgliedern der Streitkräfte und ihrer Familienangehörigen
Vom 8. Oktober 2014
Die in Washington am 5. März 2014 und in Berlin am 7. April 2014 unter-
zeichnete Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der
Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten
Staaten von Amerika über die medizinische Versorgung von Mitgliedern der
Streitkräfte und ihrer Familienangehörigen ist nach ihrem Artikel 8 Satz 1
am 7. April 2014
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Oktober 2014
Bundesministerium der Verteidigung
Im Auftrag
Dr. W e i n g ä r t n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2014 1019
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsministerium
der Vereinigten Staaten von Amerika
über die medizinische Versorgung
von Mitgliedern der Streitkräfte und ihrer Familienangehörigen
Das Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik wenn für ein Vollzeitstudium an einer höheren Bildungseinrich-
Deutschland und das Verteidigungsministerium der Vereinigten tung eingeschrieben, noch nicht 23 Jahre alt ist.
Staaten von Amerika, im Folgenden als „Vertragsparteien“ be-
(2) Verpflegungskostenzuschlag: Kosten, die für in den sani-
zeichnet, wünschen eine effektive Zusammenarbeit im Aus-
tätsdienstlichen Behandlungseinrichtungen der Vertragsparteien
tausch medizinischer Versorgung.
eingenommene Mahlzeiten berechnet werden.
In Anbetracht dessen, dass die Gesetze und sonstigen Vor-
schriften der Vereinigten Staaten von Amerika unentgeltliche sta- Artikel 3
tionäre medizinische Versorgung von Mitgliedern ausländischer Geltungsbereich
Streitkräfte und ihrer sie begleitenden Familienangehörigen in sa-
nitätsdienstlichen Behandlungseinrichtungen des Verteidigungs- Diese Vereinbarung gilt für Mitglieder der Streitkräfte der Ver-
ministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika in den Verei- einigten Staaten von Amerika und ihre Familienangehörigen und
nigten Staaten von Amerika vorsehen, sofern eine entsprechende für Mitglieder der Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland
Versorgung für eine vergleichbare Anzahl von Mitgliedern der und ihre Familienangehörigen, die sich auf offizielle Einladung
Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika und ihrer Fami- der aufnehmenden Regierung oder als Besatzung eines besu-
lienangehörigen im Land des Mitglieds der ausländischen Streit- chenden Militärluftfahrzeugs oder -schiffs, das aus dienstlichem
kräfte zur Verfügung gestellt wird, militärischen Anlass auf einem Flugplatz des anderen Staates
landet beziehungsweise in einem Hafen des anderen Staates
in Anbetracht dessen, dass die Vertragsparteien das Vorliegen anlegt, im jeweils anderen Land aufhalten.
geeigneter Bedingungen feststellen, die gewährleisten, dass eine Neben den im vorherigen Absatz genannten Familienangehöri-
vergleichbare Versorgung für eine vergleichbare Anzahl von Per- gen von Mitgliedern der Streitkräfte der Bundesrepublik Deutsch-
sonen von jeder Vertragspartei zur Verfügung gestellt wird, land sind auch begleitende Familienangehörige eines militäri-
schen Lehrgangsteilnehmers erfasst, der am International Military
in Anbetracht der Wichtigkeit, kooperative Maßnahmen einzu-
Education and Training Program (IMET-Programm) teilnimmt
führen, damit medizinische Versorgung nach dem Grundsatz der
(in dem Verständnis, dass die Lehrgangsteilnehmer durch das
Gegenseitigkeit verfügbar ist –
IMET-Programm abgedeckt sind).
kommen die Vertragsparteien wie folgt überein: Die Voraussetzungen für die Feststellung und den Nachweis der
Anspruchsberechtigung von Personen, die um medizinische
Versorgung im Rahmen dieser Vereinbarung ersuchen, legt die
Artikel 1
Vertragspartei fest, die die Versorgung leistet.
Ziel
Mit dieser Vereinbarung verständigen sich die Vertragsparteien Artikel 4
auf gegenseitige Bereitstellung stationärer und sonstiger medi- Vertreter
zinischer Behandlung in sanitätsdienstlichen Behandlungsein-
richtungen für die Mitglieder der Streitkräfte der Vereinigten Staa- Bei der Umsetzung und Anwendung dieser Vereinbarung ist
ten von Amerika und der Streitkräfte der Bundesrepublik der Vertreter des Verteidigungsministeriums der Vereinigten
Deutschland und ihre Familienangehörigen. Die an den sanitäts- Staaten von Amerika der Assistant Secretary of Defense for
dienstlichen Behandlungseinrichtungen im jeweiligen Hoheitsge- Health Affairs und der Vertreter des Bundesministeriums der
biet des Staates jeder Vertragspartei gegebenenfalls geleistete Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland der Bundesminis-
medizinische Versorgung erfolgt unentgeltlich. ter der Verteidigung.
Artikel 2 Artikel 5
Begriffsbestimmungen Verfügbare medizinische Versorgung
(1) Familienangehörige: Der Begriff „Familienangehörige“ hat (1) Das Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von
folgende Bedeutungen: Amerika stellt in seinen sanitätsdienstlichen Behandlungseinrich-
tungen in den Vereinigten Staaten von Amerika Folgendes zur
a. E h e p a r t n e r : Eine Person, die nach den Gesetzen und Verfügung:
militärischen Vorschriften des Staates des Mitglieds der Streit-
a. Für unter diese Vereinbarung fallende Mitglieder der Streit-
kräfte als rechtmäßige Ehefrau bzw. rechtmäßiger Ehemann des
kräfte der Bundesrepublik Deutschland ambulante und stationäre
Mitglieds der Streitkräfte gilt.
Versorgung in medizinischen und zahnmedizinischen Behand-
b. U n t e r h a l t s b e r e c h t i g t e s K i n d : Das Kind eines Mit- lungseinrichtungen des Verteidigungsministeriums der Vereinig-
glieds der Streitkräfte, das auf Unterhalt durch das Mitglied der ten Staaten von Amerika ohne Kostenberechnung (abgesehen
Streitkräfte angewiesen und noch nicht 21 Jahre alt ist oder, von einem Verpflegungskostenzuschlag, falls zutreffend). In den
1020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2014
sanitätsdienstlichen Behandlungseinrichtungen verfügbare Me- ministeriums der Bundesrepublik Deutschland in dem-
dikamente werden unentgeltlich bereitgestellt. selben Umfang, in dem diese Versorgung für Familien-
angehörige von Mitgliedern der Streitkräfte der Bundes-
b. Für begleitende Familienangehörige:
republik Deutschland in sanitätsdienstlichen Behand-
i. ambulante und stationäre medizinische Versorgung in lungseinrichtungen innerhalb der Bundesrepublik
sanitätsdienstlichen Behandlungseinrichtungen des Deutschland geleistet werden darf.
Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten von
Amerika ohne Kostenberechnung (abgesehen von einem (4) Wird Versorgung nach Absatz 3 dieses Artikels geleistet,
Verpflegungskostenzuschlag, falls zutreffend), und erhalten Mitglieder der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von
Amerika und ihre Familienangehörigen, die in einer sanitäts-
ii. unentgeltliche zahnärztliche Versorgung in medizinischen dienstlichen Behandlungseinrichtung des Bundesministeriums
und zahnmedizinischen Einrichtungen des Verteidigungs- der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland medizinisch
ministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika in versorgt werden, eine Kopie der ärztlichen Unterlagen über die
demselben Umfang, in dem diese Versorgung für Famili- geleistete Versorgung und einen etwaigen Folgebehandlungs-
enangehörige von Mitgliedern der Streitkräfte der Ver- plan für ihre persönlichen medizinischen Unterlagen.
einigten Staaten von Amerika in sanitätsdienstlichen
Behandlungseinrichtungen innerhalb der Vereinigten
Staaten von Amerika geleistet werden darf. Artikel 6
(2) Wird Versorgung nach Absatz 1 geleistet, erhalten Mitglie- Kosten
der der Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland und ihre
Familienangehörigen, die in einer sanitätsdienstlichen Behand- Jede Vertragspartei trägt vorbehaltlich ihrer jeweiligen Gesetze
lungseinrichtung des Verteidigungsministeriums der Vereinigten und der Verfügbarkeit von für diese Zwecke bewilligten Haus-
Staaten von Amerika medizinisch versorgt werden, eine Kopie haltsmitteln die Kosten, die sich aus der Anwendung dieser Ver-
der ärztlichen Unterlagen über die geleistete Versorgung und einbarung ergeben.
einen etwaigen Folgebehandlungsplan für ihre persönlichen
medizinischen Unterlagen. Artikel 7
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung der Bundes-
Streitbeilegung
republik Deutschland stellt in seinen sanitätsdienstlichen
Behandlungseinrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland Fragen zur Auslegung der Bestimmungen dieser Vereinbarung
Folgendes zur Verfügung: oder zur Durchführung dieser Vereinbarung werden zur Herbei-
a. Für unter diese Vereinbarung fallende Mitglieder der Streit- führung einer einvernehmlichen Lösung an die Vertreter der Ver-
kräfte der Vereinigten Staaten von Amerika ambulante und tragsparteien verwiesen.
stationäre Versorgung in medizinischen und zahnmedizinischen
Behandlungseinrichtungen des Bundesministeriums der Vertei- Artikel 8
digung der Bundesrepublik Deutschland ohne Kostenberech-
nung (abgesehen von einem Verpflegungskostenzuschlag, falls Schlussbestimmungen
zutreffend). In den sanitätsdienstlichen Behandlungseinrichtun-
gen verfügbare Medikamente werden unentgeltlich bereitgestellt. Diese Vereinbarung tritt mit dem Datum der zuletzt geleisteten
Unterschrift in Kraft und bleibt für die Dauer von drei Jahren in
b. Für begleitende Familienangehörige: Kraft, sofern sie nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von
i. ambulante und stationäre medizinische Versorgung in mindestens neunzig Tagen schriftlich gekündigt wird. Die Frist
sanitätsdienstlichen Behandlungseinrichtungen des Bun- von neunzig Tagen beginnt am Tag des Eingangs der Kündigung
desministeriums der Verteidigung der Bundesrepublik bei der anderen Vertragspartei. Sie kann im gegenseitigen
Deutschland ohne Kostenberechnung (abgesehen von schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert wer-
einem Verpflegungskostenzuschlag, falls zutreffend), und den.
ii. unentgeltliche zahnärztliche Versorgung in medizinischen Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen schriftlichen Ein-
und zahnmedizinischen Einrichtungen des Verteidigungs- vernehmen der Vertragsparteien geändert werden.
Diese Vereinbarung wird in deutscher und in englischer Spra-
che geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
Gerd Hoofe
Für das Verteidigungsministerium
der Vereinigten Staaten von Amerika
Jessica L. Wright
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2014 1021
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 2001
über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden
Vom 16. Oktober 2014
I.
Das Internationale Übereinkommen von 2001 vom 23. März 2001 über die
zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II
S. 578, 579) ist nach seinem Artikel 14 für folgende weitere Staaten in Kraft ge-
treten:
Côte d’Ivoire am 8. Oktober 2013
Mauritius am 17. Oktober 2013
Neuseeland am 4. Juli 2014
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Nicaragua am 3. Juli 2014
Niue am 18. August 2012
Österreich am 30. April 2013
Schweden am 3. September 2013
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Schweiz am 24. Dezember 2013
Slowakei am 1. August 2013
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Tschechische Republik am 20. März 2013
Türkei am 12. Dezember 2013.
Es wird ferner nach seinem Artikel 14 für
Indonesien am 11. Dezember 2014
in Kraft treten.
II.
N e u s e e l a n d hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 4. April 2014 fol-
gende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“... consistent with the constitutional „... entsprechend dem verfassungsrecht-
status of Tokelau and taking into account lichen Status von Tokelau und unter Be-
the commitment of the Government of New rücksichtigung der Bemühungen der Regie-
Zealand to the development of self- rung von Neuseeland um die Entwicklung
government for Tokelau through an act of der Selbstregierung für Tokelau durch einen
self-determination under the charter of the Selbstbestimmungsvorgang im Sinne der
United Nations, this accession shall not Charta der Vereinten Nationen erstreckt
extend to Tokelau unless and until a sich dieser Beitritt nur und erst dann auf
declaration to this effect is lodged by the Tokelau, wenn die Regierung von Neusee-
Government of New Zealand with the land auf der Grundlage angemessener
depositary on the basis of appropriate Beratung mit diesem Hoheitsgebiet eine
consultation with that territory.” entsprechende Erklärung beim Verwahrer
einreicht.“
S c h w e d e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 3. Juni 2013
folgende E r k l ä r u n g e n abgegeben:
(Übersetzung)
“In accordance with article 4, para- „Nach Artikel 4 Absatz 3 des Überein-
graph 3 of the Convention, Sweden will kommens wird Schweden das Überein-
1022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2014
apply the Convention to warships, naval kommen auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschif-
auxiliary ships and other ships owned or fe und sonstige Schiffe, die einem Staat ge-
operated by a State and used for the time hören oder von ihm eingesetzt sind und die
being only on Government non-commercial zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst
service. The rules of liability in the ausschließlich für andere als Handelszwe-
Convention will apply generally when such cke genutzt werden, anwenden. Die Haf-
ships cause pollution damage in the tungsbestimmungen des Übereinkommens
territory, including the territorial sea of finden allgemein Anwendung, wenn solche
Sweden, or in the exclusive economic zone Schiffe Verschmutzungsschäden im Ho-
of Sweden or preventive measures have heitsgebiet Schwedens einschließlich des
been taken to prevent or minimize pollution Küstenmeers oder in der ausschließlichen
damage in the territory of Sweden or in the Wirtschaftszone Schwedens verursachen
exclusive economic zone of Sweden. Such oder im Hoheitsgebiet Schwedens oder der
ships will not be required to maintain ausschließlichen Wirtschaftszone Schwe-
insurance or other financial security dens Schutzmaßnahmen getroffen worden
according to article 7 in the Convention and sind, um Verschmutzungsschäden zu ver-
will not be required to hold a certificate hüten oder einzuschränken. Solche Schiffe
according to article 7, paragraph 2 or 14 of müssen keine Versicherung oder sonstige
the Convention.” finanzielle Sicherheit im Sinne des Artikels 7
des Übereinkommens aufrechterhalten und
keine Bescheinigung nach Artikel 7 Ab-
satz 2 oder 14 des Übereinkommens mit-
führen.“
“Judgements on matters covered by the „Urteile in durch das Übereinkommen er-
Convention, when given by a court of fassten Angelegenheiten werden, wenn sie
another Member State of the European von einem Gericht eines anderen Mitglied-
Union, with the exception of Denmark, shall staats der Europäischen Union mit Ausnah-
be recognized and enforced in Sweden me Dänemarks erlassen wurden, in Schwe-
according to the relevant internal Union den im Einklang mit den einschlägigen
rules on the subject.” internen Unionsvorschriften in diesem Be-
reich anerkannt und vollstreckt.“
Die S l o w a k e i hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 4. April 2014 fol-
gende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
“Judgements on matters covered by the „Urteile in durch das Übereinkommen er-
Convention shall, when given by a court in fassten Angelegenheiten werden, wenn sie
the Kingdom of Belgium, the Republic of von einem Gericht des Königreichs Belgien,
Bulgaria, the Czech Republic, the Federal der Republik Bulgarien, der Tschechischen
Republic of Germany, the Republic of Republik, der Bundesrepublik Deutschland,
Estonia, Ireland, the Hellenic Republic, the der Republik Estland, Irlands, der Helleni-
Kingdom of Spain, the French Republic, the schen Republik, des Königreichs Spanien,
Italian Republic, the Republic of Cyprus, the der Französischen Republik, der Italieni-
Republic of Latvia, the Republic of schen Republik, der Republik Zypern, der
Lithuania, the Grand Duchy of Luxembourg, Republik Lettland, der Republik Litauen,
Hungary, Malta, the Kingdom of the des Großherzogtums Luxemburg, Ungarns,
Netherlands, the Republic of Austria, the der Republik Malta, des Königreichs der
Republic of Poland, the Portuguese Niederlande, der Republik Österreich, der
Republic, Romania, the Republic of Republik Polen, der Portugiesischen Repu-
Slovenia, the Republic of Finland, the blik, Rumäniens, der Republik Slowenien,
Kingdom of Sweden, the United Kingdom der Republik Finnland, des Königreichs
of Great Britain and Northern Ireland, be Schweden oder des Vereinigten König-
recognized and enforced in the Slovak reichs Großbritannien und Nordirland erlas-
Republic according to the relevant internal sen wurden, in der Slowakischen Republik
Community rules on the subject (Regulation im Einklang mit den einschlägigen internen
(EC) No. 44/2001).” Gemeinschaftsvorschriften in diesem Be-
reich (Verordnung (EG) Nr. 44/2001) aner-
kannt und vollstreckt.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Juni 2012 (BGBl. II S. 720).
Berlin, den 16. Oktober 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2014 1023
Bekanntmachung
des deutsch-ecuadorianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. Oktober 2014
Das in Quito am 20. Dezember 2002 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ecuador
über Finanzielle Zusammenarbeit 2001 ist nach seinem
Artikel 5
am 20. Dezember 2002
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Oktober 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
1024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2014
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ecuador
über Finanzielle Zusammenarbeit 2001
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 2. einen Finanzierungsbeitrag für die Einrichtung eines Studien-
und Fachkräftefonds (Studien- und Fachkräftefonds IV –
und
Studien Erneuerbare Energien Galapagos) bis zu 255 645,94
die Regierung der Republik Ecuador – EUR (in Worten: zweihundertfünfundfünfzigtausendsechs-
hundertfünfundvierzig Euro und vierundneunzig Cent).
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik (2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten
Ecuador, Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-
licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Regierung der Republik Ecuador, von der Kreditanstalt für Wie-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und deraufbau für diese Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen
zu vertiefen, Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ecuador durch andere
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 1 be-
in Ecuador beizutragen, zeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-
haben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder
unter Bezugnahme auf die Verbalnoten der Botschaft der als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als
Bundesrepublik Deutschland vom 6. September und 20. Dezem- Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung
ber 2001 – von Frauen dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme
zur Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die
sind wie folgt übereingekommen: Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, so kann
ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt
Artikel 1 werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
es der Regierung der Republik Ecuador oder anderen, von bei- der Regierung der Republik Ecuador zu einem späteren Zeit-
den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von punkt ermöglicht, (weitere) Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder
Beträge zu erhalten: (weitere) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-
men zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten
1. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 9 970 191,68 EUR Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten,
(in Worten: neun Millionen neunhundertsiebzigtausendein- findet dieses Abkommen Anwendung.
hunderteinundneunzig Euro und achtundsechzig Cent) für die
Vorhaben: (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-
maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 werden in
a) „Tropenwaldschutz“ bis zu 5 112 918,81 EUR (in Worten:
Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen
fünf Millionen einhundertzwölftausendneunhundertacht-
verwendet werden.
zehn Euro und einundachtzig Cent),
b) „Erneuerbare Energien Galapagos“ bis zu 4 857 272,87 Artikel 2
EUR (in Worten: vier Millionen achthundertsiebenundfünf-
zigtausendzweihundertzweiundsiebzig Euro und sieben- (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
undachtzig Cent), Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dar-
und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umwelt-
lehen oder Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die
schutzes, der sozialen Infrastruktur, als Kreditgarantiefonds
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
für mittelständische Betriebe, als selbsthilfeorientierte Maß-
schriften unterliegen.
nahmen zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahmen, die
der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2 genannten
dienen, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren
im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen; nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2014 1025
Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden. Für diese Beträge führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Ecuador erhoben
endet die Frist mit Ablauf des Jahres 2009. werden.
(2) Die Regierung der Republik Ecuador, soweit sie nicht
selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Artikel 4
Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbind- Die Regierung der Republik Ecuador überlässt bei den sich
lichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finan-
schließenden Verträge garantieren. zierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und
Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
(3) Die Regierung der Republik Ecuador, soweit sie nicht die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah- welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen- men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
gen.
Artikel 3
Artikel 5
Die Regierung der Republik Ecuador stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch- Kraft.
Geschehen zu Quito am 20. Dezember 2002 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Steffen Koch
Für die Regierung der Republik Ecuador
Jaime Marchán
Bekanntmachung
des deutsch-bolivianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Oktober 2014
Das in La Paz am 13. September 2011 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Plurinationalen Staa-
tes Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 ist
nach seinem Artikel 7
am 9. Februar 2012
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Oktober 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
1026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2014
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2009
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sie die folgenden besonderen Voraussetzungen für die
Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages er-
und
füllen und es sich
die Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien –
– um Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen
in dem Bestreben, die bestehenden freundschaftlichen Be- Infrastruktur,
ziehungen der Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten zu – um einen Kreditgarantiefonds für mittelständische
festigen und zu vertiefen – Betriebe,
sind wie folgt übereingekommen: – um selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armuts-
bekämpfung oder
Artikel 1 – um Maßnahmen handelt, die zur Verbesserung der
gesellschaftlichen Stellung der Frau dienen.
In der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
des Plurinationalen Staates Bolivien beizutragen, gewährt die 2. Erfüllen die unter der Nummer 1.2. genannten Vorhaben nicht
Regierung der Bundesrepublik Deutschland der bolivianischen die vorstehenden Voraussetzungen, um durch Finanzierungs-
Regierung in Übereinstimmung mit dem Protokoll der Regie- beiträge begünstigt zu werden, so ermöglicht es die Regie-
rungsverhandlungen vom 28. August 2009 in La Paz eine aus rung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung des
Darlehen und Finanzierungsbeiträgen bestehende Summe der Plurinationalen Staates Bolivien, von der KfW für diese Vor-
finanziellen Zusammenarbeit in Höhe von 43 000 000,– EUR haben bis zur Höhe der vorgesehenen Finanzierungsbeiträge
(dreiundvierzig Millionen Euro). Gleichzeitig wird die Reprogram- Darlehen zu erhalten.
mierung von Mitteln in Höhe von 5 922 204,86 EUR (fünf Millio- 3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die
nen neunhundertzweiundzwanzigtausendzweihundertvier Euro Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien können über-
und sechsundachtzig Cent) vereinbart. einkommen, die in Nummer 1. genannten Vorhaben durch
andere zu ersetzen. Erfüllen die Ersatzvorhaben für die
Artikel 2 in Nummer 1.2. genannten Vorhaben die dort genannten
Voraussetzungen, können sie durch einen Finanzierungs-
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
beitrag begünstigt werden, anderenfalls kann die Regierung
es der Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien, über
der Bundesrepublik Deutschland den Erhalt eines Darlehens
die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu
für diese Vorhaben in Betracht ziehen.
erhalten:
4. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland be-
1.1. Darlehen in Höhe von insgesamt 25 000 000,– EUR
schließt, es der Regierung des Plurinationalen Staates
(fünfundzwanzig Millionen Euro) für die Vorhaben
Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt zu ermöglichen, weitere
a) „Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung in Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige
Stadtrandgebieten“ bis zu 15 000 000,– EUR (fünf- Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der
zehn Millionen Euro), in der Nummer 1. genannten Vorhaben von der KfW zu
b) „Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Sucre III“ bis zu 10 000 000,– EUR (zehn Millionen 5. Falls die für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen vorge-
Euro), sehenen Finanzierungsbeiträge nicht zu diesem Zweck ver-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser wendet werden, werden sie in Darlehen umgewandelt.
Vorhaben festgestellt worden ist.
Artikel 3
1.2. Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt
18 000 000,– EUR (achtzehn Millionen Euro) für die Vor- 1. Die Verwendung der in Artikel 2 genannten Beträge, die
haben Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
a) „Programm zur Unterstützung des Managements
zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen und
von Wassereinzugsgebieten“ bis zu 10 000 000,–
Finanzierungsbeiträge zu schließenden Darlehens- und Fi-
EUR (zehn Millionen Euro),
nanzierungsverträge. Die Darlehens- und Finanzierungs-
b) „Projekt zur Unterstützung der Initiative zur Reduzie- verträge unterliegen den in der Bundesrepublik Deutschland
rung der Entwaldung und zum umfassenden Wald- geltenden Rechtsvorschriften.
management“ (Proyecto de Apoyo a la Iniciativa
2. Die Zusage der in Artikel 2 Nummer 1. genannten Beträge
de Reducción de la Deforestación y Gestión Integral
entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem
del Bosque, vormals als REDD bezeichnet) bis zu
Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzie-
8 000 000,– EUR (acht Millionen Euro),
rungsverträge mit der Regierung des Plurinationalen Staates
vorausgesetzt, dass nach Prüfung deren Förderungs- Bolivien geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die
würdigkeit festgestellt worden ist, bestätigt wird, dass Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2017.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2014 1027
Artikel 4 Zusagen für in vergangenen Jahren vorgesehene Maßnahmen
der finanziellen Zusammenarbeit ergibt, wie aus der Anlage er-
Die Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien stellt die sichtlich, die ein integraler Bestandteil dieses Abkommens ist.
KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der Artikel 6
in Artikel 3 Nummer 1. erwähnten Verträge im Plurinationalen
Staat Bolivien erhoben werden. Jegliche Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens werden durch Verhandlungen auf diploma-
tischem Wege beigelegt.
Artikel 5
Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt der
Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien im Einklang mit Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
den in der Anlage enthaltenen Informationen einen Betrag in Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien der Regierung der
Höhe von 5 922 204,86 EUR (fünf Millionen neunhundertzwei- Bundesrepublik Deutschland mitteilt, dass die innerstaatlichen
undzwanzigtausendzweihundertvier Euro und sechsundachtzig Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, maßgebend
Cent) zur Verfügung, der sich aus der Reprogrammierung von hierfür ist der Tag des Empfangs der besagten Mitteilung.
Geschehen zu La Paz am 13. September 2011 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. P h i l i p p S c h a u e r
Für die Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien
David Choquehuanca Céspedes
1028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2014
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2009
Folgende Zusagen der finanziellen Zusammenarbeit in Höhe Art der Zusage: vergünstigtes Darlehen (Zins 2 % p.a., Lauf-
von insgesamt 5 922 204,86 EUR (fünf Millionen neunhundert- zeit 30 Jahre, 10 Freijahre)
zweiundzwanzigtausendzweihundertvier Euro und sechsund-
achtzig Cent) werden reprogrammiert, wenn nach Prüfung die d) Betrag: 926 205,22 EUR (neunhundertsechsund-
Förderungswürdigkeit der neu durchzuführenden Maßnahmen zwanzigtausendzweihundertfünf Euro und
festgestellt worden ist. Im Falle der Buchstaben a, b, d und f die- zweiundzwanzig Cent)
ser Anlage können Finanzierungsbeiträge gewährt werden, wenn
Herkunft: „Erziehungsreformprogramm“ (1994.6656.6)
bestätigt worden ist, dass sie die in Artikel 2 Nummer 1.2 ge-
nannten Voraussetzungen erfüllen. Für die vereinbarten Repro- Vereinbart mit: Abkommen vom 30. März 1993 zwischen
grammierungen gelten die Bestimmungen dieses Abkommens der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
mit Ausnahme des Artikels 3 Nummer 2. land und der Regierung der Republik Boli-
vien über Finanzielle Zusammenarbeit 1993
a) Betrag: 2 000 000,00 EUR (in Worten: zwei Millio-
nen Euro) Reprogrammiert
zugunsten: Programm „Trinkwasserver- und Abwas-
Herkunft: „Umweltprogramm Potosí“ (2006.6503.4) serentsorgung Guadalquivir“ (2003.6562.7)
Vereinbart mit: Abkommen vom 2. April 1996 zwischen der Art der Zusage: Finanzierungsbeitrag
Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien e) Betrag: 1 372 631,09 EUR (eine Million dreihun-
über Finanzielle Zusammenarbeit dertzweiundsiebzigtausendsechshundert-
Reprogrammiert einunddreißig Euro und neun Cent)
zugunsten: Programm „Wasserversorgung und Abwas- Herkunft: „Nationales Bewässerungsprogramm
serentsorgung im Chaco“ (2001.6561.3) SIRIC II“ (2006.6604.0)
Art der Zusage: Finanzierungsbeitrag
Vereinbart mit: Abkommen vom 3. Juli 2007 zwischen der
b) Betrag: 848 950,44 EUR (achthundertachtundvier- Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
zigtausendneunhundertfünfzig Euro und land und der Regierung der Republik Boli-
vierundvierzig Cent) vien über Finanzielle Zusammenarbeit 2006
Herkunft: „Umweltprogramm Potosí“ (2006.6503.4) Reprogrammiert
zugunsten: Programm „Trinkwasserver- und Abwas-
Vereinbart mit: Abkommen vom 2. April 1996 zwischen der serentsorgung Guadalquivir“ (2003.6562.7)
Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien Art der Zusage: vergünstigtes Darlehen (Zins 0,75 % p.a.,
über Finanzielle Zusammenarbeit Laufzeit 40 Jahre, 10 Freijahre)
Reprogrammiert f) Betrag: 700 000,00 EUR (siebenhunderttausend
zugunsten: Programm „Trinkwasserver- und Abwas- Euro)
serentsorgung Guadalquivir“ (2003.6562.7)
Herkunft: Begleitmaßnahme (2004.7024.5) des Vor-
Art der Zusage: Finanzierungsbeitrag
habens „Programm zur Unterstützung der
c) Betrag: 74 418,11 EUR (vierundsiebzigtausendvier- bolivianischen Armutsbekämpfungsstrate-
hundertachtzehn Euro und elf Cent) gie“
Herkunft: Vorhaben „Ländliche Entwicklung Sacaba“ Vereinbart mit: Abkommen vom 29. August 2004 zwischen
(1996.6592.8) der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Boli-
Vereinbart mit: Abkommen vom 2. April 1991 zwischen der vien über Finanzielle Zusammenarbeit 2003
Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien Reprogrammiert
über Finanzielle Zusammenarbeit zugunsten: Begleitmaßnahme des Vorhabens „Trink-
wasserversorgung und Abwasserentsor-
Reprogrammiert
gung in Stadtrandgebieten“ (2009.7036.8)
zugunsten: Programm „Trinkwasserver- und Abwas-
serentsorgung Guadalquivir“ (2003.6562.7) Art der Zusage: Finanzierungsbeitrag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2014 1029
Bekanntmachung
zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Vom 29. Oktober 2014
Zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
(BGBl. 1964 II S. 1369, 1371) hat die T s c h e c h i s c h e R e p u b l i k als einer
der Rechtsnachfolger der Tschechoslowakei (vgl. die Bekanntmachung vom
16. Februar 1993, BGBl. II S. 239) die bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde am 15. April 1992 von der damaligen Tschechoslowakei abgegebene
E r k l ä r u n g zu Artikel 21 (vgl. die Bekanntmachung vom 25. November 1992,
BGBl. II S. 1244) mit Erklärung vom 23. Juli 2014, eingegangen beim Verwahrer
am 8. Oktober 2014, z u r ü c k g e n o m m e n .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Juli 2013 (BGBl. II S. 1338).
Berlin, den 29. Oktober 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten
auf dem Land-, See- und Luftweg
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 29. Oktober 2014
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von Mi-
granten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten
Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte
Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 1007) ist nach seinem Artikel 22 Absatz 2 für
Angola am 19. Oktober 2014
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. September 2014 (BGBl. II S. 735).
Berlin, den 29. Oktober 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2014 1029
Bekanntmachung
zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Vom 29. Oktober 2014
Zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
(BGBl. 1964 II S. 1369, 1371) hat die T s c h e c h i s c h e R e p u b l i k als einer
der Rechtsnachfolger der Tschechoslowakei (vgl. die Bekanntmachung vom
16. Februar 1993, BGBl. II S. 239) die bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde am 15. April 1992 von der damaligen Tschechoslowakei abgegebene
E r k l ä r u n g zu Artikel 21 (vgl. die Bekanntmachung vom 25. November 1992,
BGBl. II S. 1244) mit Erklärung vom 23. Juli 2014, eingegangen beim Verwahrer
am 8. Oktober 2014, z u r ü c k g e n o m m e n .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Juli 2013 (BGBl. II S. 1338).
Berlin, den 29. Oktober 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten
auf dem Land-, See- und Luftweg
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 29. Oktober 2014
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von Mi-
granten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten
Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte
Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 1007) ist nach seinem Artikel 22 Absatz 2 für
Angola am 19. Oktober 2014
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. September 2014 (BGBl. II S. 735).
Berlin, den 29. Oktober 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e
1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 29. Oktober 2014
Das Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 2008 II S. 854, 855) wird nach
seinem Artikel 28 Absatz 2 für
Finnland am 7. November 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. September 2014 (BGBl. II S. 734).
Berlin, den 29. Oktober 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Sechsten Protokolls zum Allgemeinen Abkommen
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates
Vom 29. Oktober 2014
Das Sechste Protokoll vom 5. März 1996 (BGBl. 2001 II S. 564, 565) zum
Allgemeinen Abkommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte und Be-
freiungen des Europarates (BGBl. 1954 II S. 493, 494) ist nach seinem Artikel 8
Absatz 2 für
San Marino am 20. Oktober 2014
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. September 2008 (BGBl. II S. 1295).
Berlin, den 29. Oktober 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e
1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 29. Oktober 2014
Das Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 2008 II S. 854, 855) wird nach
seinem Artikel 28 Absatz 2 für
Finnland am 7. November 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. September 2014 (BGBl. II S. 734).
Berlin, den 29. Oktober 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Sechsten Protokolls zum Allgemeinen Abkommen
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates
Vom 29. Oktober 2014
Das Sechste Protokoll vom 5. März 1996 (BGBl. 2001 II S. 564, 565) zum
Allgemeinen Abkommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte und Be-
freiungen des Europarates (BGBl. 1954 II S. 493, 494) ist nach seinem Artikel 8
Absatz 2 für
San Marino am 20. Oktober 2014
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. September 2008 (BGBl. II S. 1295).
Berlin, den 29. Oktober 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2014 1031
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über nukleare Sicherheit
Vom 29. Oktober 2014
Das Übereinkommen vom 20. September 1994 über nukleare Sicherheit
(BGBl. 1997 II S. 130, 131) ist nach seinem Artikel 31 Absatz 2 für
Albanien am 27. September 2011
Bahrain am 9. Februar 2011
Belarus am 27. Januar 1999
Bosnien und Herzegowina am 19. September 2010
Ghana am 30. August 2011
Kambodscha am 4. Juli 2012
Kasachstan am 8. Juni 2010
Oman am 26. August 2013
Paraguay am 9. April 2014
Saudi-Arabien am 16. Juni 2010
Tunesien am 20. Juli 2010
Vereinigte Staaten am 10. Juli 1999
Vietnam am 15. Juli 2010
Zypern am 15. Juni 1999
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. November 2009 (BGBl. II S. 1269).
Berlin, den 29. Oktober 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e
1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2014
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Vereinbarung über die European Air Group
Vom 19. November 2014
Die Vereinbarung zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Groß-
britannien und Nordirland und der Regierung der Französischen Republik über
die European Air Group in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 16. Juni
1999 (BGBl. 2001 II S. 343, 344) ist nach ihrem Artikel 35 für
Belgien am 27. Februar 2004
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Januar 2002 (BGBl. II S. 594).
Berlin, den 19. November 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y