866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014
Gesetz
zu dem Abkommen vom 26. Juni 2012
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten
und der Republik Moldau
über den Gemeinsamen Luftverkehrsraum
(Vertragsgesetz EU-Moldau-Luftverkehrsabkommen –
EU-MDA-LuftverkAbkG)
Vom 5. November 2014
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 26. Juni 2012 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
zeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitglied-
staaten und der Republik Moldau über den Gemeinsamen Luftverkehrsraum wird
zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermäch-
tigt, Änderungen des Abkommens und des Anhangs II nach Artikel 26 Absatz 1
und 2 des Abkommens, die sich im Rahmen der Ziele des Abkommens halten,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermäch-
tigt, Änderungen der Anhänge I, III und IV nach Artikel 26 Absatz 2 des Abkom-
mens durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu
setzen, um die vereinbarten Dienste und festgelegten Strecken an gegenwärtige
Umstände anzupassen und um die in Anhang III erwähnten anwendbaren
Rechtsvorschriften der Europäischen Union sowie die Liste der in Anhang IV
genannten Staaten an Änderungen anzupassen.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 29 Absatz 1 Satz 1
für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt be-
kannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 5. November 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
A. Dobrindt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
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Abkommen
zwischenderEuropäischenUnionundihrenMitgliedstaaten
undderRepublikMoldau
überdenGemeinsamenLuftverkehrsraum
DasKönigreichBelgien, netzen,diedenBedürfnissenvonFluggästenundVersendernim
HinblickaufangemesseneLuftverkehrsdiensteentsprechen,
dieRepublikBulgarien,
dieTschechischeRepublik, inAnerkennungderBedeutungdesLuftverkehrsfürdieFör-
dasKönigreichDänemark, derungdesHandels,desTourismusundderInvestitionstätigkeit,
dieBundesrepublikDeutschland, unter Verweis auf das Abkommen über die Internationale
dieRepublikEstland, Zivilluftfahrt,dasam7.Dezember1944inChicagozurUnter-
zeichnungaufgelegtwurde,
Irland,
dieHellenischeRepublik, imEinvernehmen,dassdieRegelnfürdengemeinsamenLuft-
verkehrsraumaufdeninderEuropäischenUniongeltendenein-
dasKönigreichSpanien, schlägigenRechtsvorschriftengründensollten,wiesieinAn-
dieFranzösischeRepublik, hang IIIdiesesAbkommensniedergelegtsind,
dieItalienischeRepublik, in Anerkennung der Tatsache, dass eine vollständige Ein-
dieRepublikZypern, haltung der Regeln des gemeinsamen Luftverkehrsraums die
Parteien dazu berechtigt, dessen umfassende Vorteile aus-
dieRepublikLettland,
zuschöpfen,einschließlichdesoffenenMarktzugangsundder
dieRepublikLitauen, Maximierung der Vorteile für die Verbraucher, Branchen und
dasGroßherzogtumLuxemburg, ArbeitnehmerbeiderParteien,
Ungarn, inAnerkennungderTatsache,dassdieSchaffungdesgemein-
Malta, samen Luftverkehrsraums und die Durchführung der für ihn
geltendenVorschriftennichtohneÜbergangsvorkehrungener-
dasKönigreichderNiederlande, reichtwerdenkann,wonötig,
dieRepublikÖsterreich,
inAnerkennungderBedeutungeinerangemessenenUnter-
dieRepublikPolen, stützungindieserHinsicht,
diePortugiesischeRepublik,
vondemWunschegeleitet,esdenLuftfahrtunternehmenzu
Rumänien, ermöglichen, Reisenden und Versendern wettbewerbsfähige
dieRepublikSlowenien, PreiseundDienstleistungeninoffenenMärktenanzubieten,
dieSlowakischeRepublik,
vondemWunschegeleitet,dieVorteileeinesliberalisierten
dieRepublikFinnland, AbkommensallenBereichenderLuftverkehrsbrancheundauch
dasKönigreichSchweden, denBeschäftigtenderLuftfahrtunternehmenzugutekommenzu
lassen,
dasVereinigteKönigreichGroßbritannienundNordirland,
VertragsparteiendesVertragsüberdieEuropäischeUnionund vondemWunschegeleitet,iminternationalenLuftverkehrein
desVertragsüberdieArbeitsweisederEuropäischenUnion(im HöchstmaßanFlug-undLuftsicherheitzugewährleistenund
Folgendenzusammen„EU-Verträge“)undMitgliedstaatender unterBekundungihrertiefenBesorgnisüberHandlungenoder
EuropäischenUnion(imFolgenden„Mitgliedstaaten“), Bedrohungen,diesichgegendieSicherheitvonLuftfahrzeugen
richtenunddieSicherheitvonPersonenoderEigentumgefähr-
dieEuropäischeUnion den,denBetriebvonLuftfahrzeugenbeeinträchtigenunddas
einerseitsund VertrauenderReisendenindieSicherheitderZivilluftfahrtunter-
graben,
dieRepublikMoldau
andererseits, vondemWunschegeleitet,gleicheWettbewerbsbedingungen
fürLuftfahrtunternehmenzugewährleistenundihrenLuftfahrt-
inderErwägung,dassam28.November1994einAbkommen unternehmenfaireundgleicheChancenzurErbringungverein-
über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Euro- barterLuftverkehrsdiensteeinzuräumen,
päischenGemeinschaftenundihrenMitgliedstaateneinerseits
undderRepublikMoldauandererseitsinBrüsselunterzeichnet inAnerkennungderTatsache,dassSubventionendenWett-
wurde, bewerbzwischenLuftfahrtunternehmenbeeinträchtigenunddie
grundlegendenZielediesesAbkommensinFragestellenkönnen,
vondemWunschegeleitet,einengemeinsamenLuftverkehrs-
raumzuschaffenmitdemzugrundeliegendenZieleinerÖffnung unterBekräftigungderBedeutungdesUmweltschutzesbei
desZugangszudenLuftverkehrsmärktenderParteienbeiglei- derEntwicklungundDurchführungeinerinternationalenLuftver-
chenWettbewerbsbedingungenundEinhaltungderselbenVor- kehrspolitikundinAnerkennungderRechtesouveränerStaaten
schriften,auchindenBereichenFlugsicherheit,Luftsicherheit, zurDurchführungangemessenerdiesbezüglicherMaßnahmen,
Flugverkehrsmanagement,sozialeAspekteundUmwelt,
unterVerweisaufdieBedeutungdesVerbraucherschutzes,
vondemWunschegeleitet,mehrMöglichkeitenfürdenLuft- einschließlichderdiesbezüglichenMaßnahmendesÜbereinkom-
verkehrzuschaffen,auchdurchdieSchaffungvonLuftverkehrs- menszurVereinheitlichungbestimmterVorschriftenüberdieBe-
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förderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet am 11. „Übereinkommen über den gemeinsamen europäischen
28.Mai1999inMontreal, Luftverkehrsraum“dasmultilateraleÜbereinkommenzwi-
schenderEuropäischenGemeinschaftundihrenMitglied-
inderAbsicht,aufdemRahmenbestehenderLuftverkehrsab- staaten,derRepublikAlbanien,BosnienundHerzegowina,
kommenaufzubauen,umdenZugangzudenMärktenzuöffnen der Republik Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen
undgrößtmöglichenNutzenfürVerbraucher,Luftfahrtunterneh- Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik
men,ArbeitnehmerundGemeinschaftenbeiderParteienzuer- Montenegro, dem Königreich Norwegen, der Republik
zielen, SerbienundderÜbergangsverwaltungderVereintenNatio-
neninKosovo1 zurSchaffungeinesgemeinsameneuro-
sindwiefolgtübereingekommen: päischenLuftverkehrsraums;
12. „PartnerderEuropäischenNachbarschaftspolitik“Algerien,
Artikel 1
Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Ägypten, Georgien,
Begriffsbestimmungen Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, die Republik Moldau,
ImSinnediesesAbkommensbedeuten: Marokko, das besetzte palästinensische Gebiet, Syrien,
TunesienunddieUkraine;
1. „vereinbarteDienste“und„festgelegteStrecken“deninter-
nationalen Luftverkehr gemäß Artikel 2 (Gewährung von 13. „Staatsangehöriger“jedePersonmitmoldauischerStaats-
Rechten)undAnhangIdiesesAbkommens; angehörigkeit für die moldauische Partei, oder mit der
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates für die euro-
2. „Abkommen“dasvorliegendeAbkommen,seineAnhänge päischePartei,oderjedenichtnatürlichePerson,sofernim
sowieallediesbezüglichenÄnderungen; Fall juristischer Personen für die moldauische Partei die
3. „Luftverkehr“öffentlichangeboteneentgeltlicheBeförde- wirksame Kontrolle, sei es direkt oder durch Mehrheits-
rungvonFluggästen,Gepäck,FrachtundPostmitLuftfahr- beteiligung,stetsbeiPersonenmitmoldauischerStaats-
zeugen,entwedergetrenntoderzusammen,einschließlich angehörigkeitundfürdieeuropäischeParteibeiPersonen
–umZweifelauszuschließen–Linien-undCharterdienste oder juristischen Personen mit der Staatsangehörigkeit
sowieNurfracht-Dienste; einesMitgliedstaatesodereinesderinAnhangIVaufgeführ-
tenDrittstaatenliegt;
4. „zuständigeBehörden“dieRegierungsbehördenoder-stel-
len,diefürdieVerwaltungsfunktionenimRahmendieses 14. „Betriebsgenehmigungen“
Abkommenszuständigsind; i) imFallderEuropäischenUnionundihrerMitgliedstaa-
5. „Eignung“dasKriterium,obeinLuftfahrtunternehmenzur tendieBetriebsgenehmigungenundsonstigeneinschlä-
DurchführunginternationalerLuftverkehrsdienstegeeignet gigenDokumenteoderBescheinigungen,dienachden
ist,dasheißtübereineausreichendeFinanzfähigkeitund einschlägigengeltendenEU-Rechtsvorschriftenerteilt
angemesseneManagementerfahrungverfügtundzurEin- wurden,und
haltung der Rechtsvorschriften, Bestimmungen und An- ii) imFallvonGenehmigungenderRepublikMoldau,solche
forderungen,diefürdenBetriebsolcherDienstegelten,dis- BescheinigungenoderErlaubnisse,dienachdenein-
poniertist; schlägigengeltendenRechtsvorschriftenderRepublik
6. „Staatszugehörigkeit“dasKriterium,obeinLuftfahrtunter- Moldauerteiltwurden;
nehmenAnforderungenhinsichtlichPunktenwieEigentum, 15. „Parteien“dieEuropäischeUnionoderihreMitgliedstaaten
wirksameKontrolleundHauptgeschäftssitzerfüllt; bzw.dieEuropäischeUnionundihreMitgliedstaaten,ent-
7. „ICAO-Abkommen“dasam7.Dezember1944inChicago sprechendihrenjeweiligenBefugnissen(dieeuropäische
zurUnterzeichnungaufgelegteAbkommenüberdieInterna- Partei)aufdereinenSeiteunddieRepublikMoldauaufder
tionaleZivilluftfahrt,einschließlich anderenSeite(diemoldauischePartei);
a) aller Änderungen, die gemäß Artikel 94 Absatz a des 16. „Preis“
ICAO-AbkommensinKraftgetretensindundsowohlvon i) „Flugpreise“,diefürdieBeförderungvonFluggästenund
derRepublikMoldaualsauchdemMitgliedstaatoder GepäckimFlugverkehranLuftfahrtunternehmenoder
denMitgliedstaatenderEuropäischenUnionratifiziert deren Bevollmächtigte oder an andere Flugschein-
wurden,und verkäuferzuzahlensind,sowieetwaigeBedingungen,
b) aller Anhänge oder diesbezüglichen Änderungen, die unterdenendiesePreisegelten,einschließlichdesEnt-
gemäßArtikel90desICAO-Abkommensangenommen geltsundderBedingungen,dieAgenturenundanderen
wurden, soweit diese Anhänge oder Änderungen zu Hilfsdienstengebotenwerden,und
einem gegebenen Zeitpunkt sowohl für die Republik ii) „Luftfrachtraten“,diefürdieBeförderungvonPostund
MoldaualsauchdenbetreffendenMitgliedstaatoderdie Fracht zu zahlen sind, sowie die Bedingungen, unter
betreffendenMitgliedstaatenderEuropäischenUnion denendiesePreisegelten,einschließlichdesEntgelts
gelten; undderBedingungen,dieAgenturenundanderenHilfs-
8. „RechtderfünftenFreiheit“dasRechtoderVorrecht,das dienstengebotenwerden.
einStaat(„gewährenderStaat“)denLuftfahrtunternehmen DieseBegriffsbestimmungdeckt,woanwendbar,auchdie
einesanderenStaates(„Empfängerstaat“)gewährt,interna- BodenbeförderunginVerbindungmitinternationalemLuft-
tionale Luftverkehrsdienste zwischen dem Hoheitsgebiet verkehr sowie die Bedingungen, denen ihre Anwendung
des gewährenden Staates und dem Hoheitsgebiet eines unterliegt,ab;
Drittstaates durchzuführen, vorbehaltlich der Bedingung,
17. „Hauptgeschäftssitz“dieHauptverwaltungoderdereinge-
dasssolcheLuftverkehrsdiensteimHoheitsgebietdesEmp-
trageneSitzeinesLuftfahrtunternehmensimHoheitsgebiet
fängerstaatesbeginnenoderenden;
derPartei,wodiewichtigstenFinanzfunktionenunddiebe-
9. „Vollkosten“ die Kosten der Diensterbringung zuzüglich triebliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen, ein-
einerangemessenenGebührfürVerwaltungsgemeinkosten, schließlichderLeitungsaufgabenzurAufrechterhaltungder
undgegebenenfallsetwaigeanwendbareGebührenfürUm- Lufttüchtigkeit,ausgeübtwerden;
weltkosten,soweitdieseohneAnsehenderNationalitätan-
18. „gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ Verpflichtungen,
gewandtwerden;
dieLuftfahrtunternehmenauferlegtwerden,umfüreinebe-
10. „internationalerLuftverkehr“Luftverkehr,derdurchdenLuft-
raum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat 1 GemäßResolutiondesSicherheitsratesderVereintenNationen1244
führt; vom10.Juni1999.
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stimmteStreckeeineMindestbedienungimLinienflugver- TitelI
kehrzugewährleisten,dieinBezugaufKontinuität,Regel-
mäßigkeit, Preisgestaltung und Mindestkapazität festen WirtschaftlicheBestimmungen
Standardsgenügt,dieLuftfahrtunternehmenunterreinwirt-
schaftlichenGesichtspunktennichteinhaltenwürden.Die Artikel 2
LuftfahrtunternehmenkönnenvonderbetreffendenPartei
einenAusgleichfürdieErfüllunggemeinwirtschaftlicherVer- Gewährung von Rechten
pflichtungenerhalten; (1) DieParteiengewähreneinandergemäßAnhangIundAn-
hangIIdiesesAbkommensfürdieDurchführungdesinternatio-
19. „Subvention“jedenfinanziellenBeitrag,dervonBehörden, nalenLuftverkehrsdurchdieLuftfahrtunternehmenderjeweils
einerregionalenEinrichtungodereineranderenöffentlichen anderenParteidiefolgendenRechte:
Stellegewährtwird,d.h.wenn
a) dasRecht,ihrHoheitsgebietohneLandungzuüberfliegen,
a) mitdenMaßnahmeneinerRegierung,einerregionalen
Behörde oder einer anderen öffentlichen Stelle eine b) dasRecht,inihremHoheitsgebietzuanderenZweckenzu
direkte Übertragung von Mitteln verbunden ist, z. B. landenalszumAufnehmenoderAbsetzenvonFluggästen,
Zuschüsse,DarlehenundKapitalzufuhren,potenzielle Gepäck,Frachtund/oderPostimLuftverkehr(Landungzu
direkte Übertragungen von Geldern an das Unter- nichtgewerblichenZwecken),
nehmenoderdieÜbernahmevonVerbindlichkeitendes c) beim Betrieb eines vereinbarten Dienstes auf einer fest-
Unternehmens wie Darlehensbürgschaften, Kapital- gelegtenStreckedasRecht,LandungeninihremHoheits-
zufuhren,Beteiligungen,SchutzvorInsolvenzoderVer- gebiet zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen,
sicherung; Fracht und/oder Post im internationalen Flugverkehr, ent-
wedergetrenntoderzusammen,durchzuführen,und
b) eine Regierung, eine regionale Behörde oder andere
öffentlicheStelleaufnormalerweisezuentrichtendeBe- d) dieindiesemAbkommenanderweitigfestgelegtenRechte.
trägeverzichtet,diesenichterhebtoderunangemessen
(2) AusdiesemAbkommenkönnennichtabgeleitetwerden:
kürzt;
a) fürLuftfahrtunternehmenderRepublikMoldaudasRecht,
c) eine Regierung, eine regionale Behörde oder andere imHoheitsgebieteinesMitgliedstaatesFluggäste,Gepäck,
öffentlicheStelleWarenoderDienstleistungen,dienicht Fracht oder Post an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt
zur allgemeinen Infrastruktur gehören, zur Verfügung befördertwerdenundderenZieleinandererOrtimHoheits-
stelltoderWarenoderDienstleistungendesUnterneh- gebietdesselbenMitgliedstaatesist,
menskauft,oder
b) fürLuftfahrtunternehmenderEuropäischenUnion:dasRecht,
d) eine Regierung, eine regionale Behörde oder andere imHoheitsgebietderRepublikMoldauFluggäste,Gepäck,
öffentlicheStelleZahlungenaneinenFördermechanis- Frachtund/oderPostanBordzunehmen,diegegenEntgelt
musleistetodereineprivateEinrichtungmitderWahr- befördertwerdenundderenZieleinandererOrtimHoheits-
nehmung einer oder mehrerer der unter den Buch- gebietderRepublikMoldauist.
staben abiscgenanntenAufgaben,dienormalerweise
derRegierungobliegen,betrautoderdazuanweistund Artikel 3
sichdiesePraktikeninkeinerWeisevondenPraktiken
unterscheidet,dienormalerweisevonRegierungenaus- Zulassung
geübtwerden; BeiEingangvonAnträgenvonLuftfahrtunternehmendereinen
unddadurcheinVorteilgewährtwird; ParteifürBetriebsgenehmigungenerteilendiezuständigenBe-
hördenderanderenParteidieentsprechendenGenehmigungen
20. „SESAR“ die technische Komponente des einheitlichen mit möglichst geringer verfahrensbedingter Zeitverzögerung,
europäischenLuftraums,mitderinderEUbis2020eine wenn
hochleistungsfähigeFlugsicherungsinfrastrukturgeschaffen a) imFalleinesLuftfahrtunternehmensderRepublikMoldau
werdensoll,dieeinesichereundumweltfreundlicheEnt-
wicklungdesLuftverkehrsermöglicht. – das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz in
derRepublikMoldauhatundübereinegültigeBetriebs-
21. „Hoheitsgebiet“fürdieRepublikMoldaudieLandgebiete erlaubnisinÜbereinstimmungmitdengeltendenRechts-
und daran angrenzende Hoheitsgewässer unter seiner vorschriftenderRepublikMoldauverfügtund
Souveränität,Oberhoheit,seinemSchutzoderMandat,und
fürdieEuropäischeUniondieLandgebiete(Festlandund – eine effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrt-
Inseln),BinnengewässerundHoheitsgewässer,aufdiedie unternehmenvonderRepublikMoldauausgeübtundauf-
EU-Verträge Anwendung finden unter den in diesen Ver- rechterhaltenwirdund
trägensowieetwaigenNachfolgeinstrumentenfestgelegten – sofern nach Artikel 6 (Investitionen) nichts anderes be-
Bedingungen.DieAnwendungdiesesAbkommensaufden stimmtist,dasLuftfahrtunternehmendirektodermehrheit-
FlughafenGibraltarerfolgtunbeschadetderRechtsstand- lich im Eigentum der Republik Moldau und/oder ihrer
punktedesKönigreichsSpanienunddesVereinigtenKönig- StaatsangehörigenstehtunddereffektivenKontrolleder
reichs in der strittigen Frage der Souveränität über das RepublikMoldauund/oderihrerStaatsangehörigenunter-
Gebiet,aufdemsichderFlughafenbefindet,unddesfort- liegt;
dauerndenAusschlussesdesFlughafensGibraltarvonden
LuftverkehrsmaßnahmenderEU,wiesieam18.September b) imFalleinesLuftfahrtunternehmensderEuropäischenUnion
2006zwischendenMitgliedstaatengalten,gemäßderam – dasLuftfahrtunternehmenseinenHauptgeschäftssitzim
18. September 2006 in Cordoba vereinbarten Minister- HoheitsgebieteinesMitgliedstaatshat,indemdieEU-Ver-
erklärungzumFlughafenvonGibraltar; trägegelten,undübereinegültigeBetriebsgenehmigung
verfügtund
22. „Nutzergebühr“dieGebühr,diedenLuftfahrtunternehmen
fürdieBereitstellungvonEinrichtungenoderDienstleistun- – derfürdieAusstellungdesLuftverkehrsbetreiberscheins
genanFlughäfen,imFlughafenbereich,imBereichderFlug- zuständigeMitgliedstaateineeffektiveRegulierungsauf-
navigationoderderLuftsicherheit,einschließlichdamitzu- sichtüberdasLuftfahrtunternehmenausübtunddieseauf-
sammenhängender Dienste und Einrichtungen, auferlegt rechterhältunddiezuständigeBehördeeindeutigange-
wird. gebenistund
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– sofernnachArtikel6(Investitionen)diesesAbkommens – sofern nach Artikel 6 (Investitionen) nichts anderes be-
nichts anderes bestimmt ist, das Luftfahrtunternehmen stimmt ist, das Luftfahrtunternehmen nicht direkt oder
direktodermehrheitlichimEigentumvonMitgliedstaaten mehrheitlichimEigentumundunterdereffektivenKontrol-
und/oderStaatsangehörigenvonMitgliedstaatenodervon lederRepublikMoldauund/oderStaatsangehörigender
anderen in Anhang IV dieses Abkommens aufgeführten RepublikMoldausteht;
Staatenund/oderStaatsangehörigendieseranderenStaa-
b) imFalleinesLuftfahrtunternehmensderEuropäischenUnion
tensteht,
– dasLuftfahrtunternehmenseinenHauptgeschäftssitznicht
c) dasLuftfahrtunternehmendieBedingungenerfüllt,dienach
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in dem die
denRechtsvorschriftenvorgeschriebensind,dievonderzu-
EU-Verträgegelten,oderüberkeinegültigeBetriebsgeneh-
ständigenBehördeüblicherweiseangewendetwerden,und
migungverfügtoder
d) dieBestimmungeninArtikel14(Flugsicherheit)undArtikel 15 – dieeffektiveRegulierungsaufsichtüberdasLuftfahrtunter-
(Luftsicherheit)diesesAbkommenseingehaltenundange- nehmennichtvondemfürdieAusstellungdesLuftver-
wendetwerden. kehrsbetreiberscheinszuständigenMitgliedstaatausgeübt
oderaufrechterhaltenwirdoderdiezuständigeBehörde
Artikel 4 nichteindeutigangegebenistoder
Gegenseitige Anerkennung der – sofern nach Artikel 6 (Investitionen) nichts anderes be-
Regulierungsfeststellungen hinsichtlich Eignung, stimmt ist, das Luftfahrtunternehmen nicht direkt oder
Eigentum und Kontrolle von Luftfahrtunternehmen mehrheitlichimEigentumoderunterdereffektivenKon-
trollevonMitgliedstaatenund/oderStaatsangehörigenvon
Nach Empfang des Genehmigungsantrags eines Luftfahrt-
MitgliedstaatenodervonandereninAnhangIVaufgeführ-
unternehmenseinerParteierkennendiezuständigenBehörden
tenStaatenund/oderStaatsangehörigendieseranderen
deranderenParteidieFeststellungderEignungund/oderStaats-
Staatensteht;
zugehörigkeit,dievonderzuständigenBehördedererstenPar-
teiinBezugaufdiesesLuftfahrtunternehmengemachtwurden, c) dasbetreffendeLuftfahrtunternehmendieinArtikel7(Einhal-
an,alshandeleessichumFeststellungenihrereigenenzustän- tungvonRechtsvorschriften)genanntenRechts-undVerwal-
digenBehörden,unduntersuchendieseAngelegenheitennicht tungsvorschriftennichteingehaltenhatoder
weiter,außerwieunterdennachstehendenBuchstabenaundb d) dieBestimmungeninArtikel14(Flugsicherheit)undArtikel 15
vorgesehen. (Luftsicherheit) nicht eingehalten oder nicht angewendet
a) HabendiezuständigenBehördenderempfangendenPartei werdenoder
nachEmpfangdesGenehmigungsantragseinesLuftfahrt- e) eineParteidieFeststellungnachArtikel8(Wettbewerbliches
unternehmensodernachErteilungeinerentsprechendenGe- Umfeld)getroffenhat,dassdieBedingungenfüreinwett-
nehmigungbesonderenAnlassfürBedenken,dasstrotzder bewerblichesUmfeldnichterfülltsind.
FeststellungdurchdiezuständigenBehördenderanderen
Partei,einschließlichinFrageneinerdoppeltenStaatszuge- (2) SofernnichtsofortigeMaßnahmenunerlässlichsind,um
hörigkeit,dieinArtikel3(Genehmigung)fürdieErteilungvon dieweitereNichteinhaltungvonAbsatz1Buchstabecoderdzu
GenehmigungenfestgelegtenBedingungennichterfülltsind, verhindern,werdendieindiesemArtikelfestgelegtenRechtenur
sohabensiedieseBehördenunverzüglichzuinformierenund nachKonsultationderzuständigenBehördenderanderenPar-
eineeingehendeBegründungfürihreBedenkenanzugeben. teiausgeübt.
IndiesemFallkannjedeParteiumKonsultationen,dieVer- (3) KeineParteidarfihreindiesemArtikelfestgelegtenRech-
treterderbetreffendenzuständigenBehördeneinschließen tenutzen,umGenehmigungenoderErlaubnisseeinesLuftfahrt-
können,und/oderzusätzlicheeinschlägigeInformationener- unternehmens einer Partei aus dem Grund zu verweigern, zu
suchen,undsolchenErsuchenistsobaldwiemöglichstatt- widerrufen,auszusetzenodereinzuschränken,dassdasMehr-
zugeben.WirddieAngelegenheitnichtgelöst,kannjedePar- heitseigentum und/oder die effektive Kontrolle des Luftfahrt-
teidenGemeinsamenAusschussdamitbefassen,dernach unternehmensbeieinerodermehrerenParteiendesÜberein-
Artikel22(GemeinsamerAusschuss)eingesetztwurde. kommensüberdengemeinsameneuropäischenLuftverkehrsraum
b) DieserArtikeldecktnichtdieAnerkennungvonFeststellun- oderderenStaatsangehörigenliegt,soferndurchdiebetreffende
genbezüglichfolgenderBereicheab: Partei oder Parteien des Übereinkommens über den gemein-
sameneuropäischenLuftverkehrsraumGegenseitigkeitgewährt
– Flugsicherheitsbescheinigungenoder-genehmigungen, wirdunddiebetreffendeParteioderParteiendieBedingungen
– Luftsicherheitsvorkehrungenoder des Übereinkommens über den gemeinsamen europäischen
Luftverkehrsraumanwenden.
– Versicherungsschutz.
Artikel 6
Artikel 5
Investitionen
Verweigerung, Widerruf, Aussetzung
oder Einschränkung von Genehmigungen (1) Ungeachtet Artikel 3 (Genehmigungen) und Artikel 5
(Verweigerung, Widerruf, Aussetzung und Einschränkung von
(1) Die zuständigen Behörden beider Parteien können Be- Genehmigungen)istdasMehrheitseigentumaneinemLuftfahrt-
triebsgenehmigungenverweigern,widerrufen,aussetzenoder unternehmenderRepublikMoldauoderdieeffektiveKontrolle
einschränkenoderdenBetriebvonLuftfahrtunternehmenderje- darüberdurchMitgliedstaatenund/oderderenStaatsangehörige
weilsanderenParteianderweitigaussetzenoderbeschränken, erlaubt.
wenn
(2) Ungeachtet Artikel 3 (Genehmigungen) und Artikel 5
a) imFalleinesLuftfahrtunternehmensderRepublikMoldau (Verweigerung, Widerruf, Aussetzung und Einschränkung von
Genehmigungen)istdasMehrheitseigentumaneinemLuftfahrt-
– dasLuftfahrtunternehmenseinenHauptgeschäftssitznicht
unternehmenderEuropäischenUnionoderdieeffektiveKontrolle
inderRepublikMoldauhatoderüberkeinegültigeBe-
darüberdurchdieRepublikMoldauund/odervonStaatsange-
triebserlaubnis in Übereinstimmung mit den geltenden
hörigendieRepublikMoldaunachvorherigemBeschlussdes
RechtsvorschriftenderRepublikMoldauverfügtoder
Gemeinsamen Ausschusses, der nach Artikel 22 Absatz 2
– dieeffektiveRegulierungsaufsichtüberdasLuftfahrtunter- (GemeinsamerAusschuss)eingesetztwurde,erlaubt.Indiesem
nehmen von der Republik Moldau nicht ausgeübt oder BeschlusssinddieBedingungenanzugeben,diefürdieErbrin-
nichtaufrechterhaltenwirdoder gungdervereinbartenDiensteimRahmendiesesAbkommens
BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.26,ausgegebenzuBonnam12. November2014 871
undfürDienstezwischenDrittstaatenunddenParteiengelten. dürfennuraufdieLuftfahrtunternehmengerichtetsein,diedurch
DieBestimmungenvonArtikel22Absatz8(GemeinsamerAus- eineSubventionoderdieindiesemArtikelgenanntenBedingun-
schuss)geltenfürdieseArtvonBeschlüssennicht. genbegünstigtwerden,undlassendasRechtderParteien,Maß-
nahmennachArtikel24(Schutzmaßnahmen)zuergreifen,un-
Artikel 7 berührt.
Einhaltung von Rechtsvorschriften (7) EineParteikannsichnachUnterrichtungderanderenPar-
teiandiezuständigenBehörden,einschließlichaufstaatlicher,
(1) BeiFlügenindas,indemundausdemHoheitsgebieteiner regionaler oder lokaler Ebene, im Hoheitsgebiet der anderen
ParteisinddiedortanwendbarenRechtsvorschriftenbetreffend Partei wenden, um Angelegenheiten, die Gegenstand dieses
den Einflug in ihr Hoheitsgebiet oder den Ausflug aus ihrem Artikelssind,zuerörtern.
HoheitsgebietderiminternationalenLuftverkehreingesetzten
LuftfahrzeugeoderbetreffenddenBetriebunddenVerkehrdie- (8) DieRechtsvorschriftenderParteienhinsichtlichgemein-
serLuftfahrzeugevondenLuftfahrtunternehmenderanderen wirtschaftlicherVerpflichtungenindenHoheitsgebietenderPar-
Parteizubeachten. teienwerdendurchdieBestimmungendiesesArtikelsnichtbe-
rührt.
(2) BeiFlügenindas,indemundausdemHoheitsgebieteiner
Partei sind die für dieses Hoheitsgebiet geltenden Rechts-
Artikel 9
vorschriftenfürdenEinflugindasoderdenAusflugausdem
Hoheitsgebiet von Fluggästen, Besatzungen oder Fracht von Kommerzielle Möglichkeiten
Luftfahrzeugen(einschließlichVorschriftenbetreffendEinreise,
AusübungderGeschäftstätigkeit
Abfertigung,Einwanderung,Pässe,ZollundQuarantäneoderbei
PostsendungendiehierfürgeltendenVorschriften)vondiesen (1) DieParteienteilendieAuffassung,dassHindernissefürdie
FluggästenundBesatzungen–oderdeninihremNamenhan- LuftfahrtunternehmenbeiderAusübungihrerGeschäftstätigkeit
delndenPersonen–sowieinBezugaufdieFrachtvonLuftfahrt- denNutzeffekten,diedurchdiesesAbkommenerzieltwerden
unternehmenderanderenParteieinzuhalten. sollen,imWegestehenwürden.DieParteienverpflichtensich
daher,eineneffektivenundaufGegenseitigkeitberuhendenPro-
Artikel 8 zesszurBeseitigungvonHindernissenfürdieGeschäftstätigkeit
der kommerziellen Unternehmen beider Parteien einzuleiten,
Wettbewerbliches Umfeld wenndieseHindernissedenkommerziellenBetriebbeeinträch-
tigen,zuWettbewerbsverzerrungenführenoderdieEntwicklung
(1) DieParteienbekräftigen,dassesihrgemeinsamesZielist,
einheitlicherRahmenbedingungenbehindernkönnten.
einUmfeldmitfairenWettbewerbsbedingungenfürdieErbrin-
gungvonLuftverkehrsdienstenzuschaffen.DieParteienerken- (2) DergemäßArtikel22(GemeinsamerAusschuss)einge-
nenan,dasseinlautererWettbewerbzwischenLuftfahrtunter- setzteGemeinsameAusschussentwickelteinKooperationsver-
nehmenamehestenmöglichist,wenndieLuftfahrtunternehmen fahrenimZusammenhangmitderAusübungderGeschäftstätig-
aufeinervollständigmarktwirtschaftlichenGrundlagebetrieben keitundkommerziellenMöglichkeiten;erüberwachtaußerdem
undnichtsubventioniertwerden. dieFortschrittebeidereffektivenBeseitigungvonHindernissen
fürdieAusübungderGeschäftstätigkeitkommerziellerBetreiber
(2) ImAnwendungsbereichdiesesAbkommensistunbescha-
undüberprüftregelmäßigEntwicklungen,erforderlichenfallsein-
detbesondererBestimmungendesAbkommensjeglicheDis-
schließlich Veränderungen im Legislativ- und Regulierungs-
kriminierungaufGrundderNationalitätverboten.
bereich.GemäßBestimmungenvonArtikel22(Gemeinsamer
(3) StaatlicheBeihilfen,diedenWettbewerbverfälschenoder Ausschuss) kann eine Partei eine Sitzung des Gemeinsamen
zuverfälschendrohen,indemsiebestimmteUnternehmenoder Ausschussesbeantragen,umetwaigeFragenimZusammen-
bestimmteLuftfahrterzeugnisseoder-dienstebevorzugen,sind hangmitderAnwendungdiesesArtikelszuklären.
mit der ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens
VertretungenvonLuftfahrtunternehmen
unvereinbar,insoweitsiedenHandelzwischendenParteienim
Luftfahrtbereichbeeinträchtigenkönnen. (3) Die Luftfahrtunternehmen beider Parteien haben das
Recht,imHoheitsgebietderanderenParteiBüroszurVerkaufs-
(4) Praktiken,diediesemArtikelzuwiderlaufen,werdenaufder
förderungsowiezumVerkaufvonLuftverkehrsleistungenundfür
GrundlagevonKriterienbewertet,diesichausderAnwendung
damitzusammenhängendeTätigkeitenzuerrichten,einschließ-
der in der Europäischen Union geltenden Wettbewerbsregeln
lichdesRechtsdesVerkaufsundderAusstellungvonFlugschei-
ergeben, insbesondere aus Artikel 107 des Vertrags über die
nenund/oderLuftfrachtbriefen,sowohleigenerFlugscheineals
ArbeitsweisederEuropäischenUnionundausAuslegungsinstru-
auch/oderLuftfrachtbriefeandererLuftfahrtunternehmen.
menten,dievondenOrganenderEuropäischenUnionerlassen
wurden. (4) Die Luftfahrtunternehmen beider Parteien haben das
Recht,inÜbereinstimmungmitdenRechtsvorschriftenderje-
(5) StellteineParteifest,dassBedingungenimHoheitsgebiet
weilsanderenParteibetreffendEinreise,AufenthaltundBeschäf-
deranderenParteibestehen,insbesondereaufgrundeinerSub-
tigungihreigenesFührungs-,Verkaufs-,technisches,Betriebs-
vention,diediefairenundeinheitlichenWettbewerbschancen
und sonstiges Fachpersonal, das zur Unterstützung bei der
ihrerLuftfahrtunternehmenbeeinträchtigen,kannsieihreBeob-
Erbringung von Luftverkehrsdiensten erforderlich ist, in das
achtungenderanderenParteivorlegen.Siekannfernergemäß
HoheitsgebietderanderenParteihineinzubringenunddortzu
Artikel22(GemeinsamerAusschuss)eineSitzungdesGemein-
unterhalten.DieserPersonalbedarfkannnachWahlderLuftfahrt-
samenAusschussesbeantragen.DieKonsultationenmüssenin-
unternehmenmiteigenenMitarbeiternoderdurchInanspruch-
nerhalbvon30TagenabdemEingangeinessolchenAntrags
nahmederDiensteeineranderenOrganisationoderGesellschaft
aufgenommenwerden.Wirdinnerhalbvon30TagennachAuf-
odereinesimHoheitsgebietderanderenParteitätigenLuftfahrt-
nahmederKonsultationenkeinezufriedenstellendeEinigunger-
unternehmens gedeckt werden, die/das ermächtigt ist, diese
zielt,soberechtigtdiesdiePartei,diedieKonsultationenbean-
DiensteimHoheitsgebietderbetreffendenParteizuerbringen.
tragthat,Maßnahmenzutreffen,umdieGenehmigungenfürdie
Beide Parteien erleichtern und beschleunigen bei Bedarf die
LuftfahrtunternehmenderanderenParteiimEinklangmitArtikel 5
GenehmigungvonAnträgenaufArbeitserlaubnisfürMitarbeiter,
(Verweigerung,Widerruf,AussetzungoderEinschränkungvon
diegemäßdenBestimmungendiesesAbsatzesindenNieder-
Genehmigungen)zuverweigern,zuwiderrufen,auszusetzenoder
lassungenbeschäftigtwerdensollen,einschließlichsolcherMit-
mitgeeignetenAuflagenzuversehen.
arbeiter,diebestimmtezeitweiligeAufgabenwahrnehmen,de-
(6) DieinAbsatz5genanntenMaßnahmenmüssenzweck- renDauerneunzig(90)Tagenichtübersteigt,inÜbereinstimmung
mäßigundverhältnismäßigseinundsichbezüglichUmfangund mitdeneinschlägigengeltendenGesetzenundsonstigenVor-
Dauer auf das unbedingt notwendige Maß beschränken. Sie schriften.
872 BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.26,ausgegebenzuBonnam12. November2014
Bodenabfertigung nehmen einer Partei Marketing-Kooperationsvereinbarungen,
z.B.Blocked-Space-oderCode-Sharing-Vereinbarungen,tref-
(5)
fenmit
a) UnbeschadetdesfolgendenBuchstabensbhatjedesLuft-
a) einemodermehrerenLuftfahrtunternehmenderParteienund
fahrtunternehmenimHinblickaufdieBodenabfertigungim
HoheitsgebietderanderenParteidasRecht, b) einemodermehrerenLuftfahrtunternehmeneinesDrittstaats
und
i) seineeigeneBodenabfertigungdurchzuführen(„Selbst-
abfertigung“)odernachWahl c) BeförderungsunternehmendesLand-oderSeeverkehrs,
ii) fürdiegesamteodereinenTeilderBodenabfertigungeine sofern
AuswahlunterdenimWettbewerbstehendenAnbietern
i) dasdurchführendeBeförderungsunternehmenüberdieent-
vonBodenabfertigungsdienstenzutreffen,soweitdiese
sprechendenVerkehrsrechteverfügt,
AnbieteraufgrundderRechtsvorschriftenderbetreffen-
denParteiZugangzumMarkthabenundaufdemMarkt ii) dievermarktendenBeförderungsunternehmenüberdieent-
vertretensind. sprechendezugrundeliegendeStreckengenehmigungverfü-
genund
b) BeifolgendenKategorienvonBodenabfertigungsdiensten,
d.h.Gepäckabfertigung,Vorfelddienste,Betankungsdienste, iii) dieVereinbarungendieAuflagenhinsichtlichSicherheitund
Fracht-undPostabfertigungimHinblickaufdieBeförderung Wettbewerberfüllen,dieüblicherweiseaufsolcheVereinba-
von Fracht und Post zwischen dem Abfertigungsgebäude rungenAnwendungfinden.BeimVerkaufvonPersonenbe-
unddemLuftfahrzeug,könnendieunterBuchstabeaZiffern i förderungsdiensten im Rahmen des Code-Sharing ist der
undiiaufgeführtenRechteBeschränkungenimEinklangmit KäuferanderVerkaufsstelleoderaufjedenFallvordemEin-
denimHoheitsgebietderanderenParteigeltendenRechts- steigendarüberzuunterrichten,welcherBeförderungsan-
vorschriftenunterliegen.WoaufgrundsolcherBeschränkun- bieterdieeinzelnenAbschnittederBeförderungdurchführt.
gen eine Selbstabfertigung ausgeschlossen ist und kein (11)
effektiverWettbewerbzwischenAnbieternvonBodenabferti-
gungsdienstenbesteht,müssenallederartigenDiensteallen a) BeiPersonenbeförderungsdienstenwerdenBodenbeförde-
LuftfahrtunternehmenaufgleicherGrundlageundinnicht- rungsanbieternichteinzigmitderBegründungdenRechts-
diskriminierenderWeisezurVerfügungstehen. vorschriften für den Luftverkehr unterworfen, dass diese
Bodenbeförderung von einem Luftfahrtunternehmen unter
BodenabfertigungfürDritte seinemNamenangebotenwird.Bodenbeförderungsanbieter
(6) JedesBodenabfertigungsunternehmen,obessichumein könnennachihremErmessenKooperationsvereinbarungen
Luftfahrtunternehmen handelt oder nicht, ist bezüglich der schließen.BeiEntscheidungenübereinebestimmteVerein-
BodenabfertigungimHoheitsgebietderanderenParteiberech- barungkönnenBodenbeförderungsanbieterunteranderem
tigt,BodenabfertigungsdienstefürLuftfahrtunternehmenzuer- Verbraucherinteressen sowie technische, wirtschaftliche,
bringen,dieandemselbenFlughafentätigsind,wodieszuge- räumlicheundkapazitätsbezogeneSachzwängeinihreEr-
lassenundmitdenanwendbarenRechtsvorschriftenvereinbar wägungeneinbeziehen.
ist. b) Ungeachtet sonstiger Bestimmungen dieses Abkommens
Verkäufe,AusgabenvorOrtundZahlungsverkehr dürfen Luftfahrtunternehmen und indirekte Anbieter von
FrachtbeförderungenderParteiendesWeiterenohneEin-
(7) Jedes Luftfahrtunternehmen einer Partei kann sich am
schränkunginVerbindungmitdemLuftverkehrjedeBoden-
VerkaufvonFlugbeförderungsleistungenunddamitzusammen-
beförderungvonFrachtnachodervonbeliebigenPunktenin
hängenden Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen
den Hoheitsgebieten der Republik Moldau und der Euro-
Parteiunmittelbarund/odernachErmessendesLuftfahrtunter-
päischenUnionoderinDrittländerneinsetzen,einschließlich
nehmens durch seine Agenten oder sonstige von dem Luft-
derBeförderungnachundvonallenFlughäfenmitZollein-
fahrtunternehmen ernannten Vermittler, über ein anderes
richtungen und gegebenenfalls einschließlich des Rechts,
LuftfahrtunternehmenoderüberdasInternetbeteiligen.Jedes
Fracht unter Zollverschluss unter Beachtung der anwend-
LuftfahrtunternehmenhatdasRecht,derartigeBeförderungsleis-
barenRechtsvorschriftenzubefördern.DieseFrachthatun-
tungenzuverkaufen,undjedermannstehtesfrei,derartigeBe-
geachtetderTatsache,obsieaufdemBoden-oderLuftweg
förderungsleistungeninderWährungdesbetreffendenHoheits-
befördertwird,ZugangzurAbfertigungdurchdieZollbehör-
gebietsoderinfreikonvertierbarerWährungentsprechendden
denundzuZolleinrichtungenamFlughafen.DieLuftfahrt-
örtlichenWährungsvorschriftenzukaufen.
unternehmenkönnenwählen,obsiedenLandverkehrselbst
(8) JedesLuftfahrtunternehmenhatdasRecht,örtlicheEin- durchführenoderobsieihnimRahmenvonVereinbarungen
nahmenvomHoheitsgebietderanderenParteiinfreikonvertier- mitanderenLandverkehrsträgerndurchführenlassen,ein-
bareWährungenzukonvertierenundnachseinemLandzuüber- schließlichderBeförderungaufdemLandwegdurchandere
weisen und auf Antrag, soweit dies nicht mit allgemein LuftfahrtunternehmenunddurchindirekteAnbietervonLuft-
anwendbarenRechtsvorschriftenunvereinbarist,nachdemLand frachtverkehr.DerartigeverkehrsträgerübergreifendeFracht-
oderdenLändernseinerWahl.DieKonvertierungunddieÜber- dienstekönnenzueinemeinzigendurchgehendenPreis,der
weisungsindohnediesbezüglicheBeschränkungenoderBe- fürdieBeförderunginderLuftundaufdemBodengemein-
steuerungzudemandemTagfürTransaktionenundÜberweisun- samgilt,angebotenwerden,soferndieVersenderüberdie
gengeltendenWechselkurs,andemdasLuftfahrtunternehmen UmständeeinersolchenBeförderungnichtirregeführtwer-
denErstantragaufÜberweisungstellt,unverzüglichzugestat- den.
ten.
Leasing
(9) DenLuftfahrtunternehmenjederParteiwirdgestattet,ört-
(12) DieLuftfahrtunternehmenjederParteidürfendieverein-
licheAusgaben,einschließlichfürdenErwerbvonTreibstoff,im
bartenFlugdienstemitLuftfahrzeugenundBesatzungenerbrin-
HoheitsgebietderanderenParteiinLandeswährungzuzahlen.
gen,dievonbeliebigenLuftfahrtunternehmen,einschließlichsol-
DieLuftfahrtunternehmenjederParteikönnennacheigenemEr-
cherausDrittstaaten,geleastsind,sofernalledaranBeteiligten
messenderartigeAusgabenimHoheitsgebietderanderenPartei
dieBedingungenerfüllen,dienachdenüblicherweisevonden
entsprechenddendortgeltendenWährungsvorschrifteninfrei
Parteien auf solche Vorkehrungen angewendeten Rechtsvor-
konvertierbarenWährungenzahlen.
schriftenvorgeschriebensind.
Kooperationsvereinbarungen
a) KeineParteidarfvorschreiben,dassdieLuftfahrtunterneh-
(10) Für die Durchführung oder das Anbieten der unter men,dieihreLuftfahrzeugeimLeasingüberlassen,überVer-
das Abkommen fallenden Dienste kann jedes Luftfahrtunter- kehrsrechtenachdiesemAbkommenverfügenmüssen.
BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.26,ausgegebenzuBonnam12. November2014 873
b) DasLeasingmitBesatzung(Wet-Lease)einesLuftfahrzeugs d) Druckerzeugnisse entsprechend den Zollvorschriften der
eines Drittstaatsunternehmens durch ein Luftfahrtunter- jeweiligenPartei,dieindasHoheitsgebieteinerParteieinge-
nehmenderRepublikMoldauodereinesLuftfahrzeugseines führtoderdortgeliefertwerdenundzurVerwendunginab-
UnternehmensauseinemanderenDrittstaatalsdeninAn- gehenden,iminternationalenLuftverkehreingesetztenLuft-
hangIVgenanntenStaatendurcheinLuftfahrtunternehmen fahrzeugeneinesLuftfahrtunternehmensderanderenPartei
derEuropäischenUnionzurWahrnehmungderindiesemAb- anBordgenommenwerden,selbstwenndieseErzeugnisse
kommenvorgesehenenRechtemussdieAusnahmebleiben aufdemTeildesFlugesüberdembesagtenHoheitsgebiet
oderzurDeckungeinesbefristetenBedarfsdienen.Einesol- verwendetwerdensollen,und
cheMaßnahmebedarfdervorherigenGenehmigungdurch
e) AusrüstungenfürdieFlug-undLuftsicherheitzumEinsatzan
dieGenehmigungsbehördedesanmietendenLuftfahrtunter-
FlughäfenoderinFrachtabfertigungsterminals.
nehmenssowiedurchdiezuständigeBehördederanderen
Partei. (3) Ungeachtet anderer entgegenstehender Bestimmungen
hindert dieses Abkommen keine Partei daran, in diskriminie-
Franchise-undMarken-(Branding-)Vereinbarungen rungsfreierWeiseSteuern,Abgaben,ZölleoderGebührenauf
(13) DieLuftfahrtunternehmenderParteienhabendasRecht, Treibstoffezuerheben,dieinihremHoheitsgebietfürdenVer-
Franchise-undMarken-(„Branding-“)VereinbarungenmitGesell- brauchdurcheinLuftfahrzeugeinesLuftfahrtunternehmens,das
schaften,einschließlichderLuftfahrtunternehmenderParteien zwischenzweiOrteninseinemHoheitsgebieteingesetztwird,
oderausDrittstaaten,zuschließen,vorausgesetzt,dassdieLuft- geliefertwerden.
fahrtunternehmenüberdieentsprechendeGenehmigungver- (4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausrüstungs-
fügenunddieAnforderungenerfüllen,dienachdenvondenPar- gegenständeundVorrätekönnenVorschriftenunterliegen,wo-
teien üblicherweise auf solche Vereinbarungen angewandten nachsieunterderÜberwachungoderKontrollederzuständigen
Rechtsvorschriftengelten,insbesondereVorschriftenzurAngabe Behörden gehalten werden müssen und nicht ohne Zahlung
desLuftfahrtunternehmens,dasdenDienstdurchführt. derbetreffendenZollabgabenundSteuernüberlassenwerden
dürfen.
Artikel 10 (5) DieindiesemArtikelvorgesehenenBefreiungenwerden
Zölle und Steuern auchgewährt,wenndieLuftfahrtunternehmeneinerParteimitei-
nemanderenLuftfahrtunternehmen,demvonderanderenPartei
(1) BeiAnkunftimHoheitsgebieteinerParteibleibenLuftfahr- ebenfallsderartigeBefreiungengewährtwerden,einenVertrag
zeuge,dievondenLuftfahrtunternehmenderanderenParteiim überdieAusleiheoderÜberlassungderindenAbsätzen1und2
internationalenLuftverkehreingesetztwerden,ihreüblichenAus- genanntenGegenständeimHoheitsgebietderanderenParteige-
rüstungsgegenstände,Treibstoffe,Schmieröle,technischeVer- schlossenhat.
brauchsgüter,ihrBodengerät,Ersatzteile(einschließlichMoto-
ren), Bordvorräte (insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, (6) DiesesAbkommenhindertdieParteiennichtdaran,Steu-
GegenständewieNahrungsmittel,Getränke undalkoholische ern,Abgaben,ZölleoderGebührenaufGüterzuerheben,diezu
Getränke, Tabak und in begrenzten Mengen zum Verkauf an anderenZweckenalsdemVerbrauchanBordanFluggästeauf
FluggästeoderzumVerbrauchdurchdiesewährenddesFluges demAbschnitteinesLuftverkehrsdiensteszwischenzweiPunk-
bestimmte sonstige Güter) und andere ausschließlich zur teninnerhalbihresHoheitsgebietsverkauftwerden,andenen
Verwendung im Zusammenhang mit dem Betrieb oder der Ein-oderAussteigenzulässigist.
Versorgung ihrer im internationalen Luftverkehr eingesetzten (7) GepäckundFrachtindirektemTransitdurchdasHoheits-
LuftfahrzeugebestimmteGegenständeaufderGrundlageder gebieteinerParteisindvonSteuern,Abgaben,Zöllen,Gebühren
Gegenseitigkeit gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften undähnlichenAbgabenbefreit,dienichtaufdenKostenfürge-
freivonallenEinfuhrbeschränkungen,Vermögenssteuernund leisteteDiensteberuhen.
-abgaben, Zöllen, Verbrauchsteuern und ähnlichen Gebühren
(8) DieBordausrüstungsowiedieMaterialienundVorräte,die
undAbgaben,diea)durchdienationalenoderlokalenBehörden
üblicherweiseanBorddesLuftfahrzeugseinesLuftfahrtunter-
oderdieEuropäischeUnionerhobenwerdenundb)nichtaufden
nehmenseinerParteibehaltenwerden,dürfenaufdemHoheits-
KostenfürgeleisteteDiensteberuhen,soferndieseAusrüstungs-
gebietderanderenParteinurmitGenehmigungderZollbehör-
gegenständeundVorräteanBorddesLuftfahrzeugsverbleiben.
dendiesesHoheitsgebietsausgeladenwerden.IndiesemFall
(2) AußerdemwerdenaufderGrundlagederGegenseitigkeit könnensiebiszuihrerWiederausfuhroderbisanderweitigüber
gemäßdenanwendbarenRechtsvorschriftenvondeninAbsatz 1 sieverfügtwirdimEinklangmitdenZollbestimmungenderAuf-
genanntenSteuern,Abgaben,Zöllen,Gebührenundsonstigen sichtdieserBehördenunterstelltwerden.
AbgabenaußerdenaufdenKostenfürgeleisteteDienstebe-
(9) DieBestimmungendiesesAbkommensberührennichtden
ruhendenGebührenbefreit:
BereichderMehrwertsteuer,ausgenommenEinfuhrumsatzsteu-
a) Bordvorräte,dieindasHoheitsgebieteinerParteieingeführt ern.DieindenzumbetreffendenZeitpunktinKraftbefindlichen
oder dort geliefert werden und innerhalb angemessener jeweiligen Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und der
GrenzenzurVerwendunginabgehenden,iminternationalen RepublikMoldauenthaltenenBestimmungenzurVermeidungder
LuftverkehreingesetztenLuftfahrzeugeneinesLuftfahrtunter- Doppelbesteuerung von Einkommen und Kapital werden von
nehmens der anderen Partei an Bord genommen werden, diesemAbkommennichtberührt.
selbstwenndieseVorräteaufdemTeildesFlugesüberdem
besagtenHoheitsgebietverbrauchtwerdensollen, Artikel 11
b) BodengerätundErsatzteile(einschließlichMotoren),diein Gebühren für die Nutzung von
dasHoheitsgebieteinerParteizurVersorgung,Wartungoder Flughäfen, Einrichtungen und Diensten
ReparatureinesiminternationalenLuftverkehreingesetzten
(1) JedeParteigewährleistet,dassdieBenutzungsgebühren,
LuftfahrzeugseinesLuftfahrtunternehmensderanderenPar-
dieihrefürdieGebührenerhebungzuständigenBehördenoder
teieingeführtwerden,
StellenvondenLuftfahrtunternehmenderanderenParteifürdie
c) Treibstoff,SchmierstoffeundtechnischeVerbrauchsgüter,die NutzungvonFlugnavigations-undFlugverkehrskontrolldiensten,
zurVerwendunginoderaneinemiminternationalenLuftver- vonFlughafen-undLuftsicherheitseinrichtungenund-diensten
kehreingesetztenLuftfahrzeugeinesLuftfahrtunternehmens erhebenkönnen,gerecht,angemessen,nichtungerechtfertigt
deranderenParteiindasHoheitsgebieteinerParteieinge- diskriminierendundgleichmäßigaufdieBenutzerkategorienver-
führtoderdortgeliefertwerden,selbstwennsieaufdemTeil teiltsind.UnbeschadetArtikel16Absatz1(Flugverkehrsmana-
des Fluges über dem besagten Hoheitsgebiet verbraucht gement)könnendieseGebührensichnachdenVollkostender
werdensollen, fürdieGebührenerhebungzuständigenBehördenoderStellen
874 BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.26,ausgegebenzuBonnam12. November2014
fürdieBereitstellungangemessenerFlughafen-undLuftsicher- TitelII
heitseinrichtungenund-diensteaufdemFlughafenoderinner-
halb des Flughafensystems richten, dürfen diese aber nicht Regulierungszusammenarbeit
überschreiten.DieseGebührenkönneneineangemesseneKa-
pitalrendite nach Abschreibung enthalten. Einrichtungen und Artikel 14
Dienste, für die diese Benutzungsgebühren erhoben werden,
Flugsicherheit
werdeneffizientundwirtschaftlichbereitgestellt.InjedemFall
dürfendieBedingungenfürdieFestlegungdieserGebührenfür (1) VorbehaltlichderÜbergangsbestimmungeninAnhangII
dieLuftfahrtunternehmenderanderenParteinichtungünstiger handelndieParteienimEinklangmitdenRechtsvorschriftenfür
seinalsdiegünstigstenBedingungen,dieeinemanderenLuft- dieFlugsicherheit,dieinTeilCvonAnhangIIIaufgeführtsind,
fahrtunternehmenzumZeitpunktderFestlegungderGebühren wobeidienachstehendenBedingungengelten.
gewährtwerden.
(2) DieParteienarbeitenzusammen,umdieUmsetzungder
(2) JedeParteischreibtKonsultationenvorzwischendenfür inAbsatz1genanntenRechtsvorschriftendurchdieRepublik
dieGebührenerhebungzuständigenBehördenoderStellenin Moldauzugewährleisten.ZudiesemZweckwirddieRepublik
ihrem Hoheitsgebiet und den Luftfahrtunternehmen und/oder MoldauabdemZeitpunktdesInkrafttretensdiesesAbkommens
ihrenVertretungsorganen,welchedieDiensteundEinrichtungen alsBeobachterindieArbeitderEuropäischenAgenturfürFlug-
benutzen,undgewährleistet,dassdiefürdieGebührenerhebung sicherheiteinbezogen.
zuständigenBehördenoderStellenunddieLuftfahrtunterneh- a) DerschrittweiseÜbergangderRepublikMoldauzurvollstän-
menoderihreVertretungsorganedieInformationenaustauschen, digen Anwendung der in Anhang III Teil C aufgeführten
die zu einer genauen Überprüfung der Angemessenheit der RechtsvorschriftenwirdregelmäßigenBewertungenunterzo-
GebührenimEinklangmitdenGrundsätzenindenAbsätzen1 gen.DieBewertungenwerdenvonderEuropäischenUnionin
und2erforderlichsind.JedeParteigewährleistet,dassdiefür Zusammenarbeit mit der Republik Moldau vorgenommen.
dieGebührenerhebungzuständigenBehördenoderStellendie WennsichdieRepublikMoldauvergewisserthat,dassdiein
NutzerinnerhalbeinerangemessenenFristüberVorschlägezur AnhangIIITeilCaufgeführtenRechtsvorschriftenvollständig
ÄnderungderNutzungsgebührenunterrichten,umdiesenBehör- angewendetwerden,teiltsiederEuropäischenUnionmit,
dendieMöglichkeitzugeben,dievondenNutzerngeäußerten dasseineBewertungvorgenommenwerdensollte.
Meinungenzuberücksichtigen,bevorÄnderungenvorgenom-
menwerden. b) WenndieRepublikMoldaudieinAnhangIIITeilCaufgeführ-
tenRechtsvorschriftenvollständigumgesetzthat,legtder
(3) In Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 23 (Streitbei- nachArtikel22(GemeinsamerAusschuss)eingerichteteGe-
legungundSchiedsverfahren)wirdvonkeinerParteiangenom- meinsameAusschussdengenauenStatusunddieBedin-
men,dasssiegegeneineBestimmungdiesesArtikelsverstoßen gungenfürdieüberdenobengenanntenBeobachterstatus
hat,esseidenn, hinausgehende Beteiligung der Republik Moldau an der
EuropäischenAgenturfürFlugsicherheitfest.
a) sieunterlässtes,innerhalbeinesangemessenenZeitraums
eine Überprüfung der Gebühr oder Praxis vorzunehmen, (3) Die Parteien stellen sicher, dass Luftfahrzeuge, die bei
auf die sich die Beschwerde der anderen Partei bezieht, einerParteiregistriertsind,beiVerdachtaufVerstoßgegennach
oder demICAO-AbkommenerlasseneinternationaleFlugsicherheits-
standardsbeiderLandungaufFlughäfenderanderenPartei,die
b) esnacheinersolchenÜberprüfungunterlässt,alleihrzurVer- deminternationalenLuftverkehrimHoheitsgebietderanderen
fügungstehendenMaßnahmenzuergreifen,umeineGebühr Parteioffenstehen,VorfeldinspektionenanBordundaußenam
oderPraktikenzuändern,diemitdiesemArtikelunvereinbar LuftfahrzeugdurchdiezuständigenBehördendieseranderen
sind. Parteiunterzogenwerden,umsowohldieGültigkeitderLuftfahr-
zeugdokumenteundderDokumentederBesatzungalsauchden
augenscheinlichenZustanddesLuftfahrzeugsundseinerAus-
Artikel 12
rüstungzuprüfen.
Preisbildung (4) DiezuständigenBehördeneinerParteikönnenjederzeit
(1) DieParteienerlaubendenLuftfahrtunternehmendiefreie KonsultationenüberdievonderanderenParteieingehaltenen
PreisbildungaufderGrundlageeinesfreienundlauterenWett- Sicherheitsstandardsverlangen.
bewerbs. (5) DiezuständigenBehördeneinerParteiergreifenunverzüg-
lichalleangemessenenMaßnahmen,wennsiefeststellen,dass
(2) SieschreibenkeineAnmeldungoderMitteilungderPreise
einLuftfahrzeug,einErzeugnisoderderBetriebeinesLuftfahr-
vor.
zeugsmöglicherweise
DiezuständigenBehördenkönnenuntereinandernebenanderen a) dienachdemICAO-AbkommenoderdeninTeilCvonAn-
Fragenbeispielsweiseerörtern,obPreiseungerechtfertigt,unan- hangIIIaufgeführtenRechtsvorschriften–jenachdem,welches
gemessen,diskriminierendodersubventioniertsind. zutreffendist–festgelegtenRechtsvorschriftennichterfüllt,
b) AnlasszuernstenBedenkenaufgrundeinerInspektionim
Artikel 13 SinnevonAbsatz3geben,dasseinLuftfahrzeugoderder
Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht die nach dem ICAO-
Statistik
AbkommenoderdeninTeilCvonAnhangIIIaufgeführten
(1) DieParteienübermittelneinanderdieaufgrunddernationa- Rechtsvorschriften,jenachdem,welcheszutreffendist,fest-
lenRechts-undVerwaltungsvorschriftennotwendigenStatis- gelegtenMindeststandardserfüllt,oder
tiken sowieaufWunschanderevorliegendestatistischeInforma- c) AnlasszuernstenBedenkengibt,dassMindeststandards,
tionen,dienachvernünftigemErmessenzurÜberprüfungdes dienachdemICAO-AbkommenoderdeninTeilCvonAn-
Luftverkehrsbetriebsangefordertwerdenkönnen. hangIIIaufgeführtenRechtsvorschriften,jenachdem,wel-
cheszutreffendist,festgelegtwurden,nichtwirksamaufrecht-
(2) Die Parteien arbeiten im Rahmen des Gemeinsamen
erhaltenundverwaltetwerden.
AusschussesgemäßArtikel22(GemeinsamerAusschuss)zu-
sammen,umdenAustauschstatistischerInformationenunter- (6) Ergreifen die zuständigen Behörden einer Partei Maß-
einander zumZweckederÜberwachungderEntwicklungvon nahmennachAbsatz5,unterrichtensieunverzüglichdiezustän-
LuftverkehrsdienstenimRahmendiesesAbkommenszuerleich- digenBehördenderanderenParteidavonundbegründenihre
tern. Maßnahmen.
BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.26,ausgegebenzuBonnam12. November2014 875
(7) WerdenMaßnahmeninAnwendungvonAbsatz5nicht gepasst,umstärkerenBedrohungenzubegegnen.DieParteien
aufgehoben,obwohldieGrundlagefürihrErgreifenentfallenist, vereinbaren,dassihreLuftfahrtunternehmenverpflichtetwerden
kann jede Partei die Angelegenheit dem Gemeinsamen Aus- können,dieinAbsatz5genanntenSicherheitsbestimmungender
schussvorlegen. jeweilsanderenParteifürdenEinflugindas,denAusflugaus
demunddenAufenthaltindemHoheitsgebietderjeweilsande-
Artikel 15 renParteieinzuhalten.
Luftsicherheit (7) JedeParteisagtaußerdemeinewohlwollendePrüfungje-
desErsuchensderanderenParteizu,angemesseneSicherheits-
(1) VorbehaltlichderÜbergangsbestimmungeninAnhangII maßnahmenzurAbwendungeinerbestimmtenBedrohungzuer-
handelndieParteienimEinklangmitdenRechtsvorschriftender greifen.AußerbeiNotfällen,indenendiesnichtinangemessener
EuropäischenUnionfürdieLuftsicherheit,dieinTeilDvonAn- Weisemöglichist,unterrichtetjedeParteidieandereParteiim
hangIIIaufgeführtsind,wobeidienachstehendenBedingungen VorausüberbesondereSicherheitsmaßnahmen,derenEinfüh-
gelten. rungsiebeabsichtigtunddiewesentlichefinanzielleoderbe-
triebliche Auswirkungen auf die nach diesem Abkommen er-
(2) Die Republik Moldau kann im Einklang mit den in An-
brachtenLuftverkehrsdienstehabenkönnten.JedeParteikann
hang IIIaufgeführteneinschlägigenRechtsvorschriftenderEuro-
gemäßArtikel22(GemeinsamerAusschuss)eineSitzungdes
päischenUnionfürdieLuftsicherheiteinerInspektiondurchdie
GemeinsamenAusschussesverlangen,umsolcheSicherheits-
Europäische Kommission unterzogen werden. Die Parteien
maßnahmenzuerörtern.
schaffen die notwendigen Verfahren für den Austausch von
InformationenüberdieErgebnissesolcherLuftsicherheitsinspek- (8) BeitatsächlichemEintretenoderDroheneinerwiderrecht-
tionen. lichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen oder von sonstigen
widerrechtlichenHandlungengegendieSicherheitvonLuftfahr-
(3) DadieGewährleistungderSicherheitzivilerLuftfahrzeuge,
zeugen,Fluggästen,Besatzungen,FlughäfenoderFlugnaviga-
ihrerFluggästeundBesatzungeneineGrundvoraussetzungfür
tionseinrichtungen unterstützen die Parteien einander durch
dieDurchführungdesinternationalenLuftverkehrsist,bekräf-
ErleichterungderKommunikationundsonstigegeeigneteMaß-
tigen dieParteienihregegenseitigeVerpflichtung,dieSicherheit
nahmen, die der schnellen und sicheren Beendigung eines
derZivilluftfahrtvorwiderrechtlichenEingriffenzugewährleisten,
solchenZwischenfallsoderderBedrohungdienen.
insbesondereihreVerpflichtungenaufgrunddesICAO-Abkom-
mens,desAbkommensüberstrafbareundbestimmteandere (9) JedeParteiergreiftallenachihremErachtenpraktikablen
anBordvonLuftfahrzeugenbegangeneHandlungen,dasam Maßnahmen,umzugewährleisten,dasseinLuftfahrzeug,das
14.September1963inTokyounterzeichnetwurde,desÜberein- widerrechtlichinBesitzgenommenwurdeodergegendaseine
kommenszurBekämpfungderwiderrechtlichenInbesitznahme sonstigewiderrechtlicheHandlungverübtwurdeunddassichin
vonLuftfahrzeugen,dasam16.Dezember1970inDenHaagun- ihremHoheitsgebietamBodenbefindet,amBodenfestgehalten
terzeichnetwurde,desÜbereinkommenszurBekämpfungwider- wird,soferneinWeiterflugnichtwegenderallesandereüber-
rechtlicherHandlungengegendieSicherheitderZivilluftfahrt,das ragendenPflichtzumSchutzvonMenschenlebenerforderlichist.
am23.September1971inMontrealunterzeichnetwurde,des Wannimmerdiespraktikabelist,sindsolcheMaßnahmenaufder
ProtokollszurBekämpfungwiderrechtlichergewalttätigerHand- GrundlagegegenseitigerKonsultationenzutreffen.
lungenaufFlughäfen,diederinternationalenZivilluftfahrtdienen,
(10) HateineParteiberechtigtenGrundzuderAnnahme,dass
dasam24.Februar1988inMontrealunterzeichnetwurde,und
dieandereParteivondenLuftsicherheitsbestimmungendieses
desÜbereinkommensüberdieMarkierungvonPlastikspreng-
Artikelsabweicht,beantragtdieseParteisofortigeKonsultatio-
stoffen zum Zweck des Aufspürens, das am 1. März 1991 in
nenmitderanderenPartei.
Montreal unterzeichnet wurde, soweit beide Parteien diesen
Übereinkünftenbeigetretensind,sowieaufgrundallersonstigen (11) Unbeschadet des Artikels 5 (Verweigerung, Widerruf,
ÜbereinkünfteundProtokolleimBereichderSicherheitderZivil- AussetzungoderEinschränkungvonGenehmigungen)stelltdie
luftfahrt,denenbeideParteienbeigetretensind. Tatsache,dassinnerhalbvonfünfzehn(15)TagennachEingang
einessolchenAntragskeinezufriedenstellendeEinigungerzielt
(4) DieParteiengewähreneinanderaufVerlangenjedeerfor- werdenkonnte,einenGrunddafürdar,dieBetriebsgenehmigung
derlicheUnterstützung,umdiewiderrechtlicheInbesitznahme vonLuftfahrtunternehmenderanderenParteizuverweigern,zu
zivilerLuftfahrzeugeundsonstigewiderrechtlicheHandlungen widerrufen,einzuschränkenodermitAuflagenzuversehen.
gegendieSicherheitsolcherLuftfahrzeuge,ihrerFluggästeund
Besatzungen,vonFlughäfenundFlugnavigationseinrichtungen (12) WenneineunmittelbareundaußergewöhnlicheNotlage
sowieallesonstigenBedrohungenderSicherheitderZivilluftfahrt dieserfordert,kanneineParteivorAblaufvonfünfzehn(15)Tagen
zuverhindern. vorläufigeMaßnahmentreffen.
(5) DieParteienhandelninihrenbeiderseitigenBeziehungen (13) DienachAbsatz11getroffenenMaßnahmenwerdenein-
entsprechenddenRichtlinienzurLuftsicherheitund,soweitsie gestellt,wenndieandereParteidenBestimmungendiesesArti-
vonihnenangewandtwerden,denEmpfehlungen,dievonder kelsumfassendnachkommt.
InternationalenZivilluftfahrt-Organisation(ICAO)festgelegtund
dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt als An- Artikel 16
hänge hinzugefügtwurden,soweitdieseSicherheitsbestimmun-
genaufdieParteienanwendbarsind.BeideParteienschreiben Flugverkehrsmanagement (ATM)
vor,dassdieHaltervoninihrenRegisterneingetragenenLuft- (1) VorbehaltlichderÜbergangsbestimmungeninAnhangII
fahrzeugensowiedieHaltervonLuftfahrzeugen,dieihrenHaupt- handelndieParteienimEinklangmitdenRechtsvorschriften,die
geschäftssitzoderihrenständigenAufenthaltinihremHoheitsge- inTeilBvonAnhangIIIaufgeführtsind,wobeidienachstehenden
biethaben,unddieBetreibervonFlughäfeninihremHoheitsgebiet Bedingungengelten.
entsprechenddiesenLuftsicherheitsbestimmungenhandeln.
(2) DieParteienarbeitenimBereichdesFlugverkehrsmana-
(6) JedeParteistelltsicher,dassinihremHoheitsgebieteffek- gementsimHinblickaufdieAusweitungdeseinheitlicheneuro-
tiveMaßnahmenzumSchutzderZivilluftfahrtvorwiderrecht- päischenLuftraumsaufdieRepublikMoldauzusammen,umdie
lichenEingriffen,unteranderemdurchdieDurchsuchungvon derzeitigenSicherheitsstandardsunddieGesamteffizienzdesall-
FluggästenundihresHandgepäcks,dieDurchsuchungvonauf- gemeinen Flugsicherungsbetriebs in Europa zu steigern, die
gegebenemGepäck,SicherheitskontrollenderFrachtundPost Flugsicherungskapazitätzuoptimieren,Verspätungenzumini-
vordemEinsteigenbzw.EinladenindasLuftfahrzeugunddurch mierenunddieUmwelteffizienzzuerhöhen.ZudiesemZweck
SicherheitskontrollenfürBordvorräteundFlughafenlieferungen wirddieRepublikMoldauabdemZeitpunktdesInkrafttretens
sowiedieKontrolledesZugangszurLuftseiteundzuSicher- desAbkommensalsBeobachterindenAusschussfürdenein-
heitsbereichenergriffenwerden.DieseMaßnahmenwerdenan- heitlichenLuftraumeinbezogen.DerGemeinsameAusschussist
876 BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.26,ausgegebenzuBonnam12. November2014
fürdieBeobachtungundErleichterungderZusammenarbeitim TitelIII
BereichdesFlugverkehrsmanagementszuständig.
InstitutionelleBestimmungen
(3) UmdieAnwendungderRechtsvorschriftenfürdeneinheit-
licheneuropäischenLuftrauminihrenHoheitsgebietenzuer- Artikel 21
leichtern,
Auslegung und Durchsetzung
a) trifftdieRepublikMoldaudieerforderlichenMaßnahmen,um (1) DieParteientreffenallegeeignetenMaßnahmenallgemei-
seineinstitutionellenStrukturenfürdasFlugverkehrsmana- neroderbesondererArt,umdieErfüllungdersichausdiesem
gement an den einheitlichen europäischen Luftraum an- AbkommenergebendenVerpflichtungenzugewährleisten,und
zupassen, insbesondere durch Einrichtung einschlägiger enthaltensichallerMaßnahmen,diedieErreichungdermitdie-
nationalerAufsichtsbehörden,diezumindestfunktionellun- semAbkommenverfolgtenZielegefährdenkönnten.
abhängigvondenFlugsicherungsdienstleisternsind,und
(2) Jede Partei ist für eine ordnungsgemäße Durchsetzung
b) assoziiertdieEuropäischeUniondieRepublikMoldaubei diesesAbkommensinihremHoheitsgebietverantwortlich,ins-
deneinschlägigenoperationellenInitiativenindenBereichen besondereinBezugaufdieinAnhangIIIaufgeführtenVerord-
Flugnavigationsdienste,LuftraumundInteroperabilität,die nungenundRichtlinien.
sichausdemeinheitlicheneuropäischenLuftraumergeben,
insbesonderedurchfrühzeitigeEinbeziehungderBemühun- (3) JedeParteistelltderanderenParteibeiUntersuchungen
genderRepublikMoldaubeiderSchaffungfunktionalerLuft- zumöglichenVerstößengegenBestimmungendiesesAbkom-
raumblöcke oder durch angemessene Koordinierung bei mens,diedieseParteiimRahmenihrerjeweiligenZuständig-
SESAR. keitengemäßdiesemAbkommendurchführt,allenotwendigen
InformationenzurVerfügungundleistetihrdieerforderlicheUn-
terstützung.
Artikel 17
(4) HandelteineParteiimRahmenderihrdurchdasAbkommen
Umwelt übertragenenBefugnisseinAngelegenheiten,diewesentlicheIn-
teressenderanderenParteiberührenunddieBehördenoderUnter-
(1) DieParteienerkennendieBedeutungdesUmweltschut- nehmendieserParteibetreffen,sowerdendieBehördenderande-
zesbeiderEntwicklungundDurchführungderLuftfahrtpolitikan. renParteiumfassendunterrichtetunderhaltenGelegenheitzur
DieParteienerkennenan,dasseinwirksamesglobales,regiona- Stellungnahme,bevoreineendgültigeEntscheidunggetroffenwird.
les,nationalesund/oderlokalesHandelnerforderlichist,umdie
(5) Soweit die Bestimmungen dieses Abkommens und die
UmweltauswirkungenderZivilluftfahrtzuminimieren.
Bestimmungen der in Anhang III aufgeführten Rechtsakte im
(2) VorbehaltlichderÜbergangsbestimmungeninAnhangII WesentlichenmitdenentsprechendenRegelnderEU-Verträge
handelndieParteienimEinklangmitdenRechtsvorschriftenfür unddeninAnwendungderEU-VerträgeerlassenenRechtsvor-
denLuftfahrtbereich,dieinTeilEvonAnhangIIIaufgeführtsind. schriftenübereinstimmen,sinddieBestimmungenhinsichtlich
ihrerUmsetzungundAnwendunginÜbereinstimmungmitden
(3) Die Parteien würdigen die Bedeutung der Zusammen- einschlägigenUrteilen,BeschlüssenundEntscheidungendes
arbeit,umimRahmenmultilateralerGesprächedenAuswirkun- GerichtshofsundderEuropäischenKommissionauszulegen.
gendesLuftverkehrsaufdieUmweltRechnungzutragenund
zugewährleisten,dassMaßnahmenzurMinderungnachteiliger Artikel 22
AuswirkungenmitdenZielendiesesAbkommensvollständigzu
vereinbarensind. Gemeinsamer Ausschuss
(1) HiermitwirdeinGemeinsamerAusschussausVertretern
(4) DiesesAbkommenschränktinkeinerWeisedasRechtder
der Parteien (im Folgenden: „Gemeinsamer Ausschuss“) ein-
zuständigen Behörden einer Partei ein, angemessene Maß-
gesetzt,derfürdieVerwaltungdiesesAbkommenszuständigist
nahmenzuergreifen,umdieUmweltauswirkungendesdurchge-
undseineordnungsgemäßeAnwendunggewährleistet.Zudie-
führtenLuftverkehrszuverhindernoderanderweitiggegensie
sem Zweck spricht er Empfehlungen aus und fasst in den in
vorzugehen,soweitdieseMaßnahmengänzlichmitihrenvölker-
diesemAbkommenvorgesehenenFällenBeschlüsse.
rechtlichenRechtenundPflichtenimEinklangstehenundohne
AnsehenderNationalitätangewandtwerden. (2) DieBeschlüssedesGemeinsamenAusschusseswerden
einstimmiggefasstundsindfürdieParteienbindend.Siewerden
vondenParteiengemäßihreneigenenVorschriftenumgesetzt.
Artikel 18
(3) DerGemeinsameAusschussgibtsichdurchBeschluss
Verbraucherschutz eineGeschäftsordnung.
VorbehaltlichderÜbergangsbestimmungeninAnhangIIhan- (4) DerGemeinsameAusschusstrittbeiBedarfzusammen.
delndieParteienimEinklangmitdenRechtsvorschriftenfürden JedeParteikanndieEinberufungeinerSitzungbeantragen.
Luftfahrtbereich,dieinTeilGvonAnhangIIIaufgeführtsind. (5) EineParteikannaucheineSitzungdesGemeinsamenAus-
schussesbeantragen,umLösungenfürFragenimZusammen-
Artikel 19 hangmitderAuslegungundAnwendungdiesesAbkommenszu
finden.DieseSitzungdesAusschussesmusssobaldwiemög-
Computergesteuerte Buchungssysteme lichstattfinden,spätestensjedochzweiMonatenachEingang
desAntrags,soweitvondenParteiennichtandersbeschlossen.
VorbehaltlichderÜbergangsbestimmungeninAnhangIIhan-
delndieParteienimEinklangmitdenRechtsvorschriftenfürden (6) ZurordnungsgemäßenDurchführungdiesesAbkommens
Luftfahrtbereich,dieinTeilHvonAnhangIIIaufgeführtsind. tauschendieParteienInformationenausundhaltenaufAntrag
einerParteiKonsultationenimGemeinsamenAusschussab.
(7) WenneineParteiderAuffassungist,dasseinBeschluss
Artikel 20
desGemeinsamenAusschussesvonderanderenParteinicht
Soziale Aspekte ordnungsgemäßumgesetztwird,kannsiebeantragen,dassdie-
seFrageimGemeinsamenAusschusserörtertwird.Gelangtder
VorbehaltlichderÜbergangsbestimmungeninAnhangIIhan- GemeinsameAusschussnichtbinnenzweiMonatennachseiner
delndieParteienimEinklangmitdenRechtsvorschriftenfürden BefassungzueinerLösung,kanndiebeantragendeParteiange-
Luftfahrtbereich,dieinTeilFvonAnhangIIIaufgeführtsind. messeneSchutzmaßnahmengemäßArtikel24(Schutzmaßnah-
BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.26,ausgegebenzuBonnam12. November2014 877
men)treffen. (2) KanneineStreitigkeitbezüglichderAnwendungoderAus-
legungdiesesAbkommensnichtgemäßAbsatz1desvorliegen-
(8) UnbeschadetdesAbsatzes2könnendieParteien,wenn
denArtikelsbeigelegtwerden,wirdsieaufErsucheneinerder
derGemeinsameAusschussineinerihmvorgelegtenFragenicht
ParteiennachdemfolgendenVerfahrenaneinSchiedsgremium
binnen sechs Monaten nach seiner Befassung zu einem Be-
ausdreiSchiedsrichternverwiesen:
schlussgelangtist,vorübergehendangemesseneSchutzmaß-
nahmengemäßArtikel24(Schutzmaßnahmen)treffen. a) JedeParteiernenntinnerhalbvonsechzig(60)Tagennach
Eingang der von der anderen Partei auf diplomatischem
(9) ImEinklangmitArtikel6(Investitionen)prüftderGemein- Wege übermittelten Notifizierung über den Antrag auf
same Ausschuss Fragen im Zusammenhang mit bilateralen SchiedsverfahrenvordemSchiedsgremiumeinenSchieds-
InvestitionenimHinblickaufeineMehrheitsbeteiligungoderVer- richter; der dritte Schiedsrichter sollte innerhalb weiterer
änderungeninBezugaufdiewirksameKontrollevonLuftfahrtun- sechzig(60)TagevondenbeidenanderenSchiedsrichtern
ternehmenderParteien. ernanntwerden.HateineParteiinnerhalbdervereinbarten
(10) ImEinklangmitArtikel14(Flugsicherheit)überwachtder Frist keinen Schiedsrichter ernannt oder wird der dritte
GemeinsameAusschussdieStreichungvonLuftfahrzeugenaus SchiedsrichternichtinnerhalbdervereinbartenFristernannt,
demLuftfahrzeugregister,diezumZeitpunktderUnterzeichnung kanneineParteidenPräsidentendesRatesderICAOersu-
inderRepublikMoldaueingetragensindunddenimRahmen chen,denbzw.dieerforderlichenSchiedsrichterzuernennen.
desICAO-AbkommensfestgelegteninternationalenFlugsicher- b) DernachBuchstabeaernanntedritteSchiedsrichtersollte
heitsnormen nicht entsprechen. Der Gemeinsame Ausschuss StaatsangehörigereinesDrittstaatesseinundführtdenVor-
überwachtauchdiewährendderinAnhangIIbeschriebenen sitzüberdasSchiedsgremium.
Übergangsphase erfolgende schrittweise Außerdienststellung
vonLuftfahrzeugen,diezumZeitpunktderUnterzeichnungdie- c) DasSchiedsgremiumgibtsicheineVerfahrensordnung.
sesAbkommensinderRepublikMoldaueingetragensindund d) VorbehaltlichderabschließendenEntscheidungdesSchieds-
von Betreibern unter der Regulierungskontrolle der Republik gremiumswerdendieanfänglichenKostendesSchiedsver-
MoldaueingesetztwerdenundnichtübereineMusterzulassung fahrenszugleichenTeilenvondenParteiengetragen.
verfügen,diedeninAnhangIIITeilCaufgeführteneinschlägigen
EU-Rechtsvorschriften entspricht, um eine schrittweise Ver- (3) Auf Antrag einer Partei kann das Schiedsgremium die
ringerungderZahlderLuftfahrzeugezuvereinbaren,aufdiein andereParteianweisen,biszuseinerendgültigenEntscheidung
AnhangIIAbsatz7Bezuggenommenwird. vorübergehendeAbhilfemaßnahmenzuergreifen.
(11) DerGemeinsameAusschussfördertaußerdemdieZu- (4) VorläufigeEntscheidungenundendgültigeEntscheidun-
sammenarbeitdurchfolgendeMaßnahmen: gendesSchiedsgremiumssindfürdieParteienverbindlich.
a) Überprüfung der Marktbedingungen für die Luftverkehrs- (5) KommteineParteieinergemäßdenBestimmungendie-
diensteimRahmendiesesAbkommens, ses Artikels ergangenen Entscheidung des Schiedsgremiums
nichtinnerhalbvondreißig(30)TagennachBekanntgabedieser
b) ErörterungundsoweitmöglicheffektiveLösungvonProble- Entscheidungnach,kanndieandereParteifürdieDauerdieses
menbeiderAusübungderGeschäftstätigkeit,dieunteran- VerstoßesdieRechteoderVorteile,diesiederfürdenVerstoß
deremdenMarktzugangunddenreibungslosenBetriebder verantwortlichenParteinachdenBestimmungendiesesAbkom-
DiensteimRahmendiesesAbkommensalsInstrumentfürdie mensgewährthat,beschränken,aussetzenoderzurücknehmen.
GewährleistungeinheitlicherRahmenbedingungen,derKon-
vergenzimRegulierungsbereichundderMinimierungdes Artikel 24
RegulierungsaufwandesfürkommerzielleBetreiberbehindern
könnten, Schutzmaßnahmen
c) Unterstützung des Austauschs von Sachverständigen bei (1) DieParteientreffendieallgemeinenoderbesonderenMaß-
neuenInitiativenundEntwicklungenimBereichRechtsetzung nahmen,diefürdieErfüllungihrerVerpflichtungenausdiesem
undRegulierung,einschließlichderBereicheFlug-undLuft- Abkommenerforderlichsind.Siestellensicher,dassdieZiele
sicherheit,Umwelt,Luftfahrtinfrastruktur(einschließlichZeit- diesesAbkommensverwirklichtwerden.
nischen),WettbewerbsumfeldundVerbraucherschutz, (2) IsteineParteiderAuffassung,dassdieandereParteieine
d) BeobachtungdersozialenAuswirkungendesAbkommens VerpflichtungausdiesemAbkommennichterfüllthat,sokann
beiseinerderzeitigenAnwendung,insbesondereimBereich siegeeigneteSchutzmaßnahmentreffen.DieSchutzmaßnahmen
derBeschäftigung,sowieEntwicklunggeeigneterLösungen sindhinsichtlichihresUmfangsundihrerDaueraufdaszurBe-
beiberechtigtenBedenken, hebungderSituationoderzurWahrungderAusgewogenheitdie-
sesAbkommensunbedingterforderlicheMaßzubeschränken.
e) ÜberlegungenzupotenziellenBereichenfüreineWeiterent- Vorrang ist Maßnahmen zu geben, die das ordnungsgemäße
wicklungdesAbkommens,einschließlichEmpfehlungenfür FunktionierendesAbkommensmöglichstwenigbeeinträchtigen.
ÄnderungendesAbkommens,
(3) Eine Partei, die Schutzmaßnahmen in Erwägung zieht,
f) einvernehmlicheEinigungüberVorschläge,Konzepteoder notifiziertunverzüglichdieandereParteidurchdenGemeinsa-
DokumenteverfahrenstechnischerArt,dieunmittelbarmitdem menAusschussundübermitteltalleeinschlägigenInformationen.
FunktionierendesAbkommensimZusammenhangstehen,
(4) DieParteienführenunverzüglichKonsultationenimGe-
g) InbetrachtziehenundAusbaueinertechnischenHilfestellung meinsamenAusschussdurch,umeineallgemeinannehmbare
indenvomAbkommenerfasstenBereichenund Lösungzufinden.
h) FörderungderZusammenarbeitineinschlägigeninternatio- (5) Unbeschadet Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d (Geneh-
nalenForen. migung),Artikel5Buchstabed(Verweigerung,Widerruf,Aus-
setzungoderEinschränkungvonGenehmigungen),Artikel14
Artikel 23 (Flugsicherheit) und Artikel 15 (Luftsicherheit) darf die betref-
fende ParteibisnachAblaufeinesMonatsnachderNotifizierung
Streitbeilegung und Schiedsverfahren gemäßAbsatz3keineSchutzmaßnahmenergreifen,sofernnicht
dasKonsultationsverfahrennachAbsatz4vorAblaufdieserFrist
(1) BeiStreitigkeitenzwischendenParteieninBezugaufdie
abgeschlossenwurde.
AnwendungdiesesAbkommensbemühensichdieParteienzu-
nächstumderenBeilegungdurchförmlicheKonsultationenim (6) DiebetreffendeParteinotifiziertdemGemeinsamenAus-
GemeinsamenAusschussgemäßArtikel22(GemeinsamerAus- schussunverzüglichdiegetroffenenMaßnahmenundübermit-
schuss)Absatz5. teltalleeinschlägigenInformationen.
878 BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.26,ausgegebenzuBonnam12. November2014
(7) AlleaufgrunddiesesArtikelsgetroffenenMaßnahmenwer- (7) NachdemMeinungsaustauschgemäßAbsatz6
denausgesetzt,sobalddiedenVerstoßverursachendeParteidie
BestimmungendiesesAbkommenserfüllt. a) trifftderGemeinsameAusschusseinenBeschlusszurÄnde-
rungvonAnhangIII,umdaringegebenenfallsaufderGrund-
lagederGegenseitigkeitdiebetreffendenneuenodergeän-
Artikel 25 dertenRechtsvorschriftenaufzunehmen,
Beziehung zu anderen Übereinkünften
b) trifftderGemeinsameAusschusseinenBeschluss,dassdie
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens gehen den ein- betreffendenneuenodergeändertenRechtsvorschriftenals
schlägigenBestimmungenbestehenderbilateralerLuftverkehrs- mitdiesemAbkommenvereinbaranzusehensind,oder
abkommenzwischenderRepublikMoldauunddenMitgliedstaa-
tenvor.BestehendeVerkehrsrechte,dieausdiesenbilateralen c) empfiehltderGemeinsameAusschusseineandereMaßnah-
AbkommenabgeleitetwerdenundnichtunterdiesesAbkommen me,dieinnerhalbeinerannehmbarenFristzuverabschieden
fallen,könnenjedochweiterhinausgeübtwerden,vorausgesetzt, ist,zumSchutzdesordnungsgemäßenFunktionierensdie-
esfindetkeineDiskriminierungzwischendenMitgliedstaatenund sesAbkommens.
ihrenStaatsangehörigenstatt.
(2) DieParteienberatenimGemeinsamenAusschussaufAn- Artikel 27
trageinerParteiüberdieEmpfehlung,obdieRepublikMoldau Kündigung
dem Übereinkommen über den gemeinsamen europäischen
Luftverkehrsraumbeitretensoll. JedeParteikannderanderenaufdiplomatischemWegejeder-
zeitschriftlichmitteilen,dasssiediesesAbkommenkündigen
(3) TretendieParteieneinemmultilateralenÜbereinkommen
will. Diese Mitteilung ist gleichzeitig auch der ICAO zu über-
beioderbilligensieeinenBeschlussderICAOodereinerande-
mitteln.DasAbkommenendetumMitternachtGMTamEndeder
ren internationalen Organisation, der Belange dieses Abkom-
IATA-Flugplanperiode,dieeinJahrnachdemDatumderschrift-
mensberührt,soberatensieimGemeinsamenAusschuss,ob
lichenKündigunginKraftist,esseidenn,dieKündigungwirdvor
dasvorliegendeAbkommenzurBerücksichtigungderartigerEnt-
AblaufdieserFristmitbeiderseitigemEinverständnisderParteien
wicklungenüberarbeitetwerdensollte.
wiederzurückgenommen.
Artikel 26
Artikel 28
Änderungen
Registrierung bei der
(1) WünschteineParteieineÄnderungdiesesAbkommens, Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
notifiziertsieihrenBeschlussdemGemeinsamenAusschuss. und dem Sekretariat der Vereinten Nationen
(2) DerGemeinsameAusschusskannaufVorschlageinerPar-
DiesesAbkommenundalleseineÄnderungenwerdenbeider
teiundinÜbereinstimmungmitdiesemArtikeldurchKonsens
ICAOundbeimSekretariatderVereintenNationenregistriert,in
beschließen,dieAnhängedesAbkommenszuändern.
Übereinstimmung mit Artikel 102 der Charta der Vereinten
(3) DieÄnderungdesAbkommenstrittnachAbschlussder Nationen.
jeweiligeninternenVerfahrenderParteieninKraft.
(4) NachdiesemÜbereinkommenbleibtesjederParteiunbe- Artikel 29
nommen, vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzes der
NichtdiskriminierungundderBestimmungendiesesAbkommens Vorläufige Anwendung und Inkrafttreten
imLuftfahrtbereichodereinemdamitzusammenhängenden,in (1) DiesesAbkommentritteinenMonatnachdemDatumder
AnhangIIIaufgeführtenBereicheinseitigneueRechtsvorschriften zuletzteingegangenenNoteimRahmeneinesdiplomatischen
zuerlassenoderihregeltendenRechtsvorschriftenzuändern. Notenaustausches zwischen den Parteien in Kraft, in der be-
(5) WerdenneueRechtsvorschriftenodereineÄnderungbe- stätigtwird,dassalleerforderlichenVerfahrenfürdasInkrafttre-
stehenderRechtsvorschriftenimLuftfahrtbereichodereinemda- tendiesesAbkommensabgeschlossensind.ZumZweckdieses
mitzusammenhängenden,inAnhangIIIaufgeführtenBereichvon NotenaustauschsübermitteltdieRepublikMoldaudemGeneral-
einerParteiinErwägunggezogen,unterrichtetsiedieandere sekretariatdesRatesderEuropäischenUnionihrediplomatische
ParteisobaldwiemöglichinangemessenerWeise.AufAntrag NoteandieEuropäischeUnionundihreMitgliedstaaten,unddas
einerParteikanneinMeinungsaustauschimGemeinsamenAus- Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union über-
schusserfolgen. mittelt derRepublikMoldaudiediplomatischeNotederEuro-
päischen Union und ihrer Mitgliedstaaten. Die diplomatische
(6) JedeParteiinformiertdieandereParteiregelmäßigundso NotederEuropäischenUnionundihrerMitgliedstaatenenthält
bald wie angemessen über neu erlassene Rechtsvorschriften BestätigungendereinzelnenMitgliedstaaten,dassihreerforder-
oderÄnderungenihrerbestehendenRechtsvorschriftenimLuft- lichenVerfahrenfürdasInkrafttretendiesesAbkommensabge-
fahrtbereich oder einem damit zusammenhängenden, in An- schlossensind.
hang IIIaufgeführtenBereich.AufAntrageinerParteiführtder
GemeinsameAusschussinnerhalbvonsechzig(60)Tageneinen (2) UngeachtetdesAbsatzes1vereinbarendieParteien,die-
MeinungsaustauschüberdieAuswirkungensolcherneuenoder ses Abkommen im Einklang mit ihren internen Verfahren
geändertenRechtsvorschriftenaufdasordnungsgemäßeFunk- und/oderRechtsvorschriftenabdemDatumderUnterzeichnung
tionierendiesesAbkommensdurch. desAbkommensvorläufiganzuwenden–
ZuUrkunddessenhabendiehierzugehörigbefugtenUnter-
zeichnetendiesesAbkommenunterzeichnet.
GeschehenzuBrüsselam26.Juni2012inzweiUrschriftenin
denAmtssprachenderParteien,wobeijederWortlautgleicher-
maßenverbindlichist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014 879
Anhang I
Vereinbarte Dienste und festgelegte Strecken
1. Jede Partei gewährt den Luftfahrtunternehmen der anderen a) Flüge in einer oder in beiden Richtungen durchführen,
Partei die Rechte für die Erbringung von Luftverkehrsdiensten
b) verschiedene Flugnummern innerhalb eines Fluges kom-
auf den nachfolgend festgelegten Strecken:
binieren,
a) für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union: Jeder
c) Zwischenlandepunkte und dahinter gelegene Punkte
Punkt in der Europäischen Union – Zwischenlandepunkte
gemäß Absatz 1 dieses Anhangs sowie Punkte in den
in den Hoheitsgebieten der Partner der Europäischen
Hoheitsgebieten der Parteien in beliebiger Kombination
Nachbarschaftspolitik1, Ländern des gemeinsamen euro-
und Reihenfolge bedienen,
päischen Luftverkehrsraums2 oder in den in Anhang IV
aufgeführten Ländern – jeder Punkt in Republik Moldau – d) auf Landungen an einem bestimmten Punkt oder be-
dahinter gelegene Punkte. stimmten Punkten verzichten,
b) im Fall von Luftfahrtunternehmen der Republik Moldau: e) an jedem beliebigen Punkt Verkehr von jedem seiner Luft-
Jeder Punkt in der Republik Moldau – Zwischenlande- fahrzeuge auf ein anderes seiner Luftfahrzeuge verlagern,
punkte in den Hoheitsgebieten der Partner der Euro- f) Zwischenlandungen an beliebigen Punkten innerhalb oder
päischen Nachbarschaftspolitik, Ländern des gemein- außerhalb des Hoheitsgebietes der Parteien durchführen,
samen europäischen Luftverkehrsraums oder in den in
Anhang IV aufgeführten Ländern – jeder Punkt in der g) Transitverkehr über das Hoheitsgebiet der jeweils ande-
Europäischen Union. ren Partei durchführen und
2. Die gemäß Absatz 1 durchgeführten Dienste müssen ihren h) Verkehr ungeachtet seines Ursprungs in ein und dem-
Ursprungs- oder Bestimmungsort, was Luftfahrtunternehmen selben Luftfahrzeug kombinieren.
der Republik Moldau angeht, im Hoheitsgebiet der Republik 4. Jede Partei lässt es zu, dass jedes Luftfahrtunternehmen die
Moldau und, was Luftfahrtunternehmen der Europäischen Frequenz und Kapazität des von ihr angebotenen internatio-
Union angeht, im Hoheitsgebiet der Europäischen Union nalen Luftverkehrs auf Grund marktbezogener kommerzieller
haben. Überlegungen festlegt. In Übereinstimmung mit diesem
3. Jedes Luftfahrtunternehmen einer Partei kann nach eigener Recht begrenzt keine Partei einseitig den Umfang des Ver-
Wahl auf bestimmten oder allen Flügen kehrs, die Frequenz oder Regelmäßigkeit des Dienstes oder
das bzw. die Muster der von Luftfahrtunternehmen der ande-
ren Partei eingesetzten Luftfahrzeuge, abgesehen von Fällen,
1 Unter „Partner der Europäischen Nachbarschaftspolitik“ sind hier zu ver- in denen dies aus zollrechtlichen, technischen, betrieblichen,
stehen: Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Ägypten, Georgien,
Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, das besetzte palästinen-
ökologischen oder gesundheitlichen Gründen oder in Anwen-
sische Gebiet, Syrien, Tunesien und die Ukraine, d. h. ohne die Repu- dung von Artikel 8 (Wettbewerbliches Umfeld) erforderlich ist.
blik Moldau. 5. Die Luftfahrtunternehmen jeder Partei dürfen, auch im Rah-
2 „Länder des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums“ sind die men von Code-Sharing-Vereinbarungen, jeden Punkt in
Länder, die Vertragsparteien des multilateralen Übereinkommens über
einem Drittland bedienen, der nicht auf den festgelegten Stre-
die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums
sind, welches zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens fol- cken liegt, sofern sie keine Rechte der fünften Freiheit aus-
gende Länder waren: Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Republik üben.
Albanien, Bosnien und Herzegowina, Republik Kroatien, ehemalige
jugoslawische Republik Mazedonien, Republik Island, Republik Monte- 6. Dieser Anhang unterliegt den Übergangsvorschriften von An-
negro, Königreich Norwegen, Republik Serbien und Kosovo gemäß der hang II Absatz 2 und der Ausweitung der darin vorgesehenen
Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Rechte.
880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014
Anhang II
Übergangsvorschriften
1. Umsetzung und Anwendung aller Bestimmungen der Rechts- 6. Ab dem Zeitpunkt des in Absatz 1 genannten Beschlusses
vorschriften der Europäischen Union im Luftfahrtbereich, die wendet die Republik Moldau Betriebsgenehmigungsvor-
in Anhang III aufgeführt sind, ausgenommen die Rechts- schriften an, die im Wesentlichen denen von Kapitel II der Ver-
vorschriften zur Luftsicherheit in Anhang III Teil D, durch die ordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments
Republik Moldau unterliegen einer Bewertung unter der Zu- und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame
ständigkeit der Europäischen Union, die durch einen Be- Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten
schluss des Gemeinsamen Ausschusses zu bestätigen ist. in der Gemeinschaft gleichwertig sind. Die Bestimmungen
Eine solche Bewertung wird spätestens zwei Jahre nach von Artikel 4 (Gegenseitige Anerkennung der Regulierungs-
Inkrafttreten des Abkommens vorgenommen. feststellungen hinsichtlich Eignung, Eigentum und Kontrolle
von Luftfahrtunternehmen) dieses Abkommens hinsichtlich
2. Ungeachtet der Bestimmungen von Anhang I schließen die der gegenseitigen Anerkennung von Feststellungen der Eig-
vereinbarten Dienste und festgelegten Strecken dieses Ab- nung und/oder Staatszugehörigkeit, die von den zuständigen
kommens bis zum Zeitpunkt der Verabschiedung des in Behörden der Republik Moldau getroffen werden, werden
Absatz 1 des vorliegenden Anhangs genannten Beschlusses von den zuständigen Behörden der Europäischen Union an-
für die Luftfahrtunternehmen beider Parteien nicht das Recht gewendet, nachdem der Gemeinsame Ausschuss bestätigt
ein, Rechte der fünften Freiheit auszuüben, ausgenommen hat, dass die Republik Moldau solche Betriebsgeneh-
die bereits durch bilaterale Abkommen zwischen der Repu- migungsvorschriften uneingeschränkt anwendet.
blik Moldau und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
eingeräumten Rechte, einschließlich für Luftfahrtunternehmen 7. Unbeschadet eines Beschlusses im Gemeinsamen Aus-
der Republik Moldau zwischen Punkten innerhalb des Hoheits- schuss oder nach Artikel 24 (Schutzmaßnahmen) kann die
gebiets der Europäischen Union. Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, die zum Zeitpunkt der Un-
terzeichnung im Register der Republik Moldau eingetragen
Mit Verabschiedung des in Anhang II Absatz 1 genannten Be- sind und von Betreibern eingesetzt werden, die der Regulie-
schlusses sind die Luftfahrtunternehmen der beiden Par- rungsaufsicht durch die Republik Moldau unterliegen, und
teien berechtigt, Rechte der fünften Freiheit auszuüben, im für die keine Musterzulassung gemäß den einschlägigen
Fall von Luftfahrtunternehmen der Republik Moldau ein- EU-Rechtsvorschriften in Anhang III Teil C erteilt wurde, unter
schließlich zwischen Punkten innerhalb des Hoheitsgebiets der Zuständigkeit der zuständigen Behörden der Republik
der Europäischen Union. Moldau gemäß den anwendbaren nationalen Sicherheitsvor-
schriften der Republik Moldau verwaltet werden bis
3. Die Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit a) 1. Januar 2017 für bestimmte Flugzeuge, die für Nur-
durch die Republik Moldau unterliegt einer Bewertung unter frachtbetrieb eingesetzt werden,
der Zuständigkeit der Europäischen Union, die durch einen
Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses zu bestätigen ist. b) 31. Dezember 2019 für bestimmte Drehflügler, die für Ein-
Eine solche Bewertung wird spätestens drei Jahre nach In- sätze wie Suche und Rettung, Luftarbeit, Schulung, Not-
krafttreten des Abkommens vorgenommen. In der Zwischen- fälle, Landwirtschaftsflüge und humanitäre Hilfsflüge
zeit setzt die Republik Moldau das ECAC-Dokument 30 um. gemäß den Betriebszulassungen der betreffenden Luft-
fahrtunternehmen verwendet werden,
4. Am Ende des Übergangszeitraums wird vorbehaltlich einer sofern die Luftfahrzeuge den gemäß dem ICAO-Abkommen
Vereinbarung über den Austausch sensibler Sicherheitsinfor- festgelegten internationalen Flugsicherheitsstandards ent-
mationen einschließlich der Geheimhaltung unterliegender sprechen. Solchen Luftfahrzeugen werden keine Rechte aus
EU-Informationen der vertrauliche Teil der Rechtsvorschrif- diesem Abkommen eingeräumt und sie dürfen nicht auf Flug-
ten zur Luftsicherheit nach Anhang III Teil D der zuständigen strecken in die, von der oder innerhalb der Europäischen
Behörde der Republik Moldau zugänglich gemacht. Union betrieben werden.
5. Der schrittweise Übergang der Republik Moldau zur vollstän- Während der oben genannten Übergangsphase dürfen im
digen Anwendung der in Anhang III aufgeführten Rechtsvor- Register der Republik Moldau bis zum 1. Januar 2017 höchs-
schriften der Europäischen Union im Luftfahrtbereich kann tens 53 Luftfahrzeuge, für die keine Musterzulassung im Ein-
regelmäßigen Bewertungen unterzogen werden. Die Be- klang mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften erteilt
wertungen werden von der Europäischen Kommission in Zu- wurde, eingetragen sein, anschließend höchstens 36 und bis
sammenarbeit mit der Republik Moldau vorgenommen. spätestens 31. Dezember 2022 keine mehr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014 881
Anhang III
(unterliegt der regelmäßigen Aktualisierung)
Anwendbare Vorschriften für die Zivilluftfahrt
Die „anwendbaren Bestimmungen“ der nachfolgenden Rechts- Nr. 2009/12
akte sind gemäß diesem Abkommen anwendbar, sofern in dem
Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des
vorliegenden Anhang oder in Anhang II (Übergangsbestimmun-
Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte
gen) nichts anderes bestimmt ist. Wo notwendig, sind im Folgen-
den bestimmte Anpassungen für einzelne Rechtsakte aufgeführt. Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12
A. Marktzugang und zugehörige Fragen B. Flugverkehrsmanagement
Nr. 95/93 Nr. 549/2004
Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und
über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens
Flughäfen in der Gemeinschaft, für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums
(„Rahmenverordnung“)
geändert durch:
– Verordnung (EG) Nr. 894/2002 des Europäischen Parlaments Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 4, 6 und 9 bis 14
und des Rates vom 27. Mai 2002 zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für Nr. 550/2004
die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemein- Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und
schaft des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flug-
– Verordnung (EG) Nr. 1554/2003 des Europäischen Parlaments sicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum
und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung („Flugsicherungsdienste-Verordnung“)
(EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 19, Anhänge I und II
Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft
– Verordnung (EG) Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments Nr. 551/2004
und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und
die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemein- des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung
schaft des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luft-
raum-Verordnung“)
– Verordnung (EG) Nr. 545/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verord- Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11
nung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für
die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemein- Nr. 552/2004
schaft
Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12, 14 und Artikel 14a des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des euro-
Absatz 2 päischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-
Bezüglich der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 ist „Kommis- Verordnung“)
sion“ durch den Ausdruck „Gemeinsamer Ausschuss“ in der Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12, Anhänge I bis V
jeweils zutreffenden Beugungsform zu ersetzen.
Nr. 2150/2005
Nr. 96/67
Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezem-
Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den ber 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraum-
Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flug- nutzung
häfen der Gemeinschaft
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 25 und Anhang Nr. 730/2006
Bezüglich der Anwendung von Artikel 10 ist „Mitgliedstaaten“ Verordnung (EG) Nr. 730/2006 der Kommission vom 11. Mai
durch den Ausdruck „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ 2006 über die Luftraumklassifizierung und den Zugang von
zu ersetzen. Flügen nach Sichtflugregeln zum Luftraum oberhalb der Flug-
Bezüglich der Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 ist „Kommis- fläche 195
sion“ durch den Ausdruck „Gemeinsamer Ausschuss“ in der
jeweils zutreffenden Beugungsform zu ersetzen. Nr. 1794/2006
Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission vom 6. Dezem-
Nr. 785/2004 ber 2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung
Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und für Flugsicherungsdienste
des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen
an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber Nr. 1033/2006
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8 und Artikel 10 Ab- Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 der Kommission vom 4. Juli 2006
satz 2 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flug-
882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014
pläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen Nr. 262/2009
europäischen Luftraums
Verordnung (EG) Nr. 262/2009 der Kommission vom 30. März
2009 zur Festlegung der Anforderungen für die koordinierte
Nr. 1032/2006 Zuweisung und Nutzung von Modus-S-Abfragecodes im einheit-
lichen europäischen Luftraum
Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 der Kommission vom 6. Juli 2006
zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 13, Anhänge I bis III
zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordi-
nierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskon- Nr. 1070/2009
trollstellen
Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verord-
Nr. 219/2007 nungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004
Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 und (EG) Nr. 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leis-
zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwick- tung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems
lung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 5, ausgenommen
neuen Generation (SESAR) Artikel 1 Absatz 4
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 Absätze 1, 2 sowie 5 bis 7,
Artikel 2, Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 und Anhang Nr. 1108/2009
Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen Parlaments
Nr. 633/2007 und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrs-
Verordnung (EG) Nr. 633/2007 der Kommission vom 7. Juni 2007
management und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung
zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines Flug-
der Richtlinie 2006/23/EG
nachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung,
Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrs-
kontrollstellen Nr. 73/2010
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 7, Artikel 8 Sätze 2 Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission vom 26. Januar
und 3, Anhänge I bis IV 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrt-
daten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen euro-
päischen Luftraum
Nr. 1265/2007
Verordnung (EG) Nr. 1265/2007 der Kommission vom 26. Okto- Nr. 255/2010
ber 2007 zur Festlegung der Anforderungen an den Luft-Boden-
Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission vom 25. März
Sprachkanalabstand im einheitlichen europäischen Luftraum
2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsfluss-
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 9, Anhänge I bis IV regelung im Flugverkehr
Nr. 482/2008 Nr. 691/2010
Verordnung (EG) Nr. 482/2008 der Kommission vom 30. Mai Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission vom 29. Juli 2010
2008 über die Einrichtung eines Systems zur Gewährleistung der zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungs-
Software-Sicherheit durch Flugsicherungsorganisationen und zur dienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung
Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen
bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 5, Anhänge I bis II
Nr. 929/2010
Nr. 1361/2008
Verordnung (EU) Nr. 929/2010 der Kommission vom 18. Oktober
Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 des Rates vom 16. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 hinsicht-
2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 zur Grün- lich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten ICAO-Bestimmungen
dung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des
europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Ge- Nr. 1191/2010
neration (SESAR)
Verordnung (EU) Nr. 1191/2010 der Kommission vom 16. Dezem-
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 5 (ausgenommen Arti- ber 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der
kel 1 Absatz 6), Anhang (ausgenommen Nummern 11 und 12) Kommission zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenrege-
lung für Flugsicherungsdienste
Nr. 29/2009 Beschluss der Kommission vom 21. Februar 2011 zur Festlegung
der für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungs-
Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission vom 16. Januar
ziele und Warnschwellen für die Erbringung von Flugsicherungs-
2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im
diensten in den Jahren 2012 bis 2014 (2011/121/EU)
einheitlichen europäischen Luftraum
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 15, Anhänge I bis VII Nr. 176/2011
Verordnung (EU) Nr. 176/2011 der Kommission vom 24. Februar
Nr. 30/2009 2011 über die vor Einrichtung und Änderung eines funktionalen
Verordnung (EG) Nr. 30/2009 der Kommission vom 16. Januar Luftraumblocks bereitzustellenden Informationen
2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 hinsicht-
lich der Anforderungen an automatische Systeme zum Aus- Nr. 283/2011
tausch von Flugdaten bezüglich der Unterstützung von Datalink-
Verordnung (EU) Nr. 283/2011 der Kommission vom 22. März
Diensten
2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 633/2007 hinsichtlich
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 2 und Anhang der in Artikel 7 genannten Übergangsbestimmungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014 883
Beschluss der Kommission vom 20. Mai 2011 über Ausnahmen – Verordnung (EG) Nr. 859/2008 der Kommission vom 20. Au-
nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommis- gust 2008 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91
sion zu Datalink-Diensten im einheitlichen europäischen Luftraum des Rates in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften
und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr
Nr. 677/2011 mit Flächenflugzeugen
Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission vom 7. Juli 2011 Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10, 12 und 13, aus-
zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funk- genommen Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 Satz 2,
tionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur Änderung Anhänge I bis III
der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 Bezüglich der Anwendung von Artikel 12 ist „Mitgliedstaaten“
Beschluss der Kommission K(2011) 4130 endg. vom 7. Juli 2011 durch den Ausdruck „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“
über die Benennung des Netzmanagers für die Funktionen des zu ersetzen.
Flugverkehrsmanagementnetzes des einheitlichen europäischen
Luftraums Nr. 216/2008
Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und
Nr. 805/2011 des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer
Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Euro-
2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsen- päischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richt-
lizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) linie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002
Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2004/36/EG
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 68, ausgenommen
Nr. 1034/2011 Artikel 65, Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 69 Absatz 4,
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 der Kommission Anhänge I bis VI
vom 17. Oktober 2011 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich geändert durch:
des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste
und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 Verordnung (EG) Nr. 690/2009 der Kommission vom 30. Juli 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer
Nr. 1035/2011 Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Euro-
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission päischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richt-
vom 17. Oktober 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anfor- linie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002
derungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und und der Richtlinie 2004/36/EG
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen Parlaments
Nr. 691/2010 und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrs-
C. Flugsicherheit management und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung
der Richtlinie 2006/23/EG
Nr. 3922/91 Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 3, ausgenommen die
Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember durch Artikel 1 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 ein-
1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der gefügten Artikel 8a Absatz 5, Artikel 8b Absatz 6 und Artikel 8c
Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, Absatz 10, Anhang
geändert durch:
Nr. 996/2010
– Verordnung (EG) Nr. 2176/96 der Kommission vom 13. Novem-
ber 1996 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und
an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und
Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und
– Verordnung (EG) Nr. 1069/1999 der Kommission vom 25. Mai zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG
1999 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 an
den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
Nr. 2003/42
– Verordnung (EG) Nr. 2871/2000 der Kommission vom 28. De-
zember 2000 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des
zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Ver- Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in
waltungsvorschriften in der Zivilluftfahrt an den wissenschaft- der Zivilluftfahrt
lichen und technischen Fortschritt Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11, Anhänge I und II
– Verordnung (EG) Nr. 1899/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Änderung der Ver- Nr. 1321/2007
ordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der
Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 der Kommission vom 12. No-
technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der
vember 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen
Zivilluftfahrt
für die Zusammenführung der gemäß der Richtlinie 2003/42/EG
– Verordnung (EG) Nr. 1900/2006 des Europäischen Parlaments des Europäischen Parlaments und des Rates ausgetauschten
und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Ver- Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt in einem Zentral-
ordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der speicher
technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der
Zivilluftfahrt Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 4
– Verordnung (EG) Nr. 8/2008 der Kommission vom 11. Dezem-
Nr. 1330/2007
ber 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des
Rates in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission vom 24. Sep-
Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit tember 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen
Flächenflugzeugen für die Weitergabe von Informationen über Ereignisse in der Zivil-
884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014
luftfahrt an interessierte Kreise nach Artikel 7 Absatz 2 der Richt- geändert durch:
linie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
– Verordnung (EG) Nr. 707/2006 der Kommission vom 8. Mai
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10, Anhänge I bis II 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 in Be-
zug auf befristete Zulassungen und die Anhänge I und III
Nr. 1702/2003 – Verordnung (EG) Nr. 376/2007 der Kommission vom 30. März
Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. Sep- 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über
tember 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen
für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstun-
Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstun- gen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen
gen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstel- und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen
lungsbetrieben, – Verordnung (EG) Nr. 1056/2008 der Kommission vom 27. Ok-
geändert durch: tober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003
über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahr-
– Verordnung (EG) Nr. 381/2005 der Kommission vom 7. März zeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Aus-
2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur rüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisa-
Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung tionen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen
von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahr-
zeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen – Verordnung (EG) Nr. 127/2010 der Kommission zur Änderung
sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungs- der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung
betrieben der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechni-
schen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Er-
– Verordnung (EG) Nr. 706/2006 der Kommission vom 8. Mai teilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen,
2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 in Be- die diese Tätigkeiten ausführen
zug auf den Zeitraum, in dem die Mitgliedstaaten Genehmi-
gungen für einen begrenzten Zeitraum ausstellen können Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 6, Anhänge I bis IV
– Verordnung (EG) Nr. 335/2007 der Kommission vom 28. März
2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 hin- Nr. 104/2004
sichtlich der Durchführungsvorschriften für die Erteilung von Verordnung (EG) Nr. 104/2004 der Kommission vom 22. Januar
Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeug- 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Be-
nisse, Teile und Ausrüstungen setzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für
– Verordnung (EG) Nr. 375/2007 der Kommission vom 30. März Flugsicherheit
2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 7 und Anhang
Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung
von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahr-
Nr. 593/2007
zeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen
sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungs- Verordnung (EG) Nr. 593/2007 der Kommission vom 31. Mai
betrieben 2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit
– Verordnung (EG) Nr. 287/2008 der Kommission vom 28. März erhobenen Gebühren und Entgelte,
2008 zur Verlängerung der in Artikel 2c Absatz 3 der Verord- geändert durch:
nung (EG) Nr. 1702/2003 vorgesehenen Gültigkeitsdauer
Verordnung (EG) Nr. 1356/2008 der Kommission vom 23. Dezem-
– Verordnung (EG) Nr. 1057/2008 der Kommission vom 27. Ok- ber 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 über
tober 2008 zur Änderung von Anlage II des Anhangs der Ver- die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen
ordnung (EG) Nr. 1702/2003 betreffend die Bescheinigung Gebühren und Entgelte
über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formular 15a)
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12, Artikel 14 Absatz 2
– Verordnung (EG) Nr. 1194/2009 der Kommission vom 30. No- und Anhang
vember 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003
zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Er-
Nr. 736/2006
teilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luft-
fahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission vom 16. Mai
sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungs- 2006 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flug-
betrieben sicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung
Hinweis: Berichtigt durch die Berichtigung zur Verordnung (EG) Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 18
Nr. 1194/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Nr. 768/2006
Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtig-
keits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Verordnung (EG) Nr. 768/2006 der Kommission vom 19. Mai
Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Euro-
von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 58 vom päischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung
9.3.2010, S. 23) und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von
Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 4 und Anhang. Die in
der Verwaltung des Informationssystems
dieser Verordnung genannten Übergangsfristen werden vom
Gemeinsamen Ausschuss festgelegt. Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 5
Nr. 2042/2003 Nr. 2111/2005
Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. No- Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments
vember 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung
Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen
Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Orga- die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist,
nisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014 885
des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung Nr. 185/2010
des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG
Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 13 und Anhang 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durch-
führung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit,
Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März
2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich geändert durch:
der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Euro- – Verordnung (EU) Nr. 357/2010 der Kommission vom 23. April
päischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaft- 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der
lichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemein- Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten
schaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grund-
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 6, Anhänge A bis C standards in der Luftsicherheit
Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 – Verordnung (EU) Nr. 358/2010 der Kommission vom 23. April
zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der
des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemein- Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten
schaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grund-
Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in der ge- standards in der Luftsicherheit
änderten Fassung – Verordnung (EU) Nr. 573/2010 der Kommission vom 30. Juni
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 3, Anhänge A und B 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der
Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten
Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grund-
D. Luftsicherheit standards in der Luftsicherheit
– Verordnung (EU) Nr. 983/2010 der Kommission vom 3. Novem-
Rahmenverordnung ber 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur
Nr. 300/2008 Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung
der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für – Verordnung (EU) Nr. 334/2011 der Kommission vom 7. April
die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verord- 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der
nung (EG) Nr. 2320/2002 Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten
Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grund-
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 18, Artikel 21, Anhang standards in der Luftsicherheit
Beschluss 2010/774/EU der Kommission vom 13. April 2010 zur
Ergänzungsverordnung Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung
der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit
Nr. 272/2009
Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 Nr. 300/2008 (Luftsicherheitsmaßnahmen zur eingeschränkten
zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 Kenntnisnahme),
des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten ge-
geändert durch:
meinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt,
– Beschluss 2010/2604/EU der Kommission vom 23. April 2010
geändert durch:
zur Änderung des Beschlusses 2010/774/EU der Kommission
− Verordnung (EU) Nr. 720/2011 der Kommission vom 22. Juli vom 13. April 2010 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für
2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die
Kommission zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstan- Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a
dards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt hinsichtlich der Ein- der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 (Schutz von Lieferungen
führung der Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen und manipulations-
an EU-Flughäfen sicheren Beuteln)
– Beschluss 2010/3572/EU der Kommission vom 30. Juni 2010
Nr. 1254/2009 zur Änderung des Beschlusses 2010/774/EU der Kommission
vom 13. April 2010 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für
Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezem- die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die
ber 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a
Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 (Sprengstoff-Spürhunde)
Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative
Sicherheitsmaßnahmen treffen können – Beschluss 2010/9139/EU der Kommission vom 20. Dezember
2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/774/EU der Kom-
mission vom 13. April 2010 zur Festlegung detaillierter Maß-
Nr. 18/2010
nahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstan-
Verordnung (EU) Nr. 18/2010 der Kommission vom 8. Januar dards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18
2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Euro- Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 (Metalldetek-
päischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Spezifikatio- tion bei Frachtgut)
nen für nationale Qualitätskontrollprogramme im Bereich der
Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt E. Umwelt
Durchführungsverordnung Nr. 2006/93
Nr. 72/2010 Richtlinie 2006/93/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von
Verordnung (EU) Nr. 72/2010 der Kommission vom 26. Januar
Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum
2010 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von
Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe
Luftsicherheitsinspektionen der Kommission im Bereich der
Zivilluftfahrt Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 6, Anhänge I und II
886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014
Nr. 2002/30 Nr. 95/46
Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärm- Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen
bedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemein- bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
schaft, Datenverkehr
geändert oder angepasst durch die Beitrittsakte von 2003 und Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 34
die Beitrittsakte von 2005
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 15, Anhänge I und II Nr. 2027/97
Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997
Nr. 2002/49
über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen,
Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des
geändert durch:
Rates vom 25. Juni 2002 – Erklärung der Kommission im Vermitt-
lungsausschuss zur Richtlinie über die Bewertung und Bekämp- Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und
fung von Umgebungslärm des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG)
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 16, Anhänge I bis VI Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunterneh-
men bei Unfällen
F. Soziale Aspekte Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8
Nr. 2000/79 Nr. 261/2004
Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und
die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Flug- des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Rege-
gesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föde- lung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug-
ration (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der gäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder
European Regions Airline Association (ERA) und der International großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verord-
Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen nung (EWG) Nr. 295/91
Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende
Personal der Zivilluftfahrt Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 17
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 2 bis 3 und Anhang
Nr. 1107/2006
Nr. 2003/88 Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des
Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität
Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der
Arbeitszeitgestaltung Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 17, Anhänge I und II
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 19, 21 bis 24 und 26
bis 29 H. Sonstige Rechtsvorschriften
G. Verbraucherschutz Nr. 80/2009
Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und
Nr. 90/314 des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in
Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung
Pauschalreisen der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10 Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 18, Anhänge I und II
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014 887
Anhang IV
Liste der anderen Staaten
nach Artikel 3 und 5 sowie Anhang I dieses Abkommens
1. Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);
2. Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschafts-
raum);
3. Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschafts-
raum);
4. Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Euro-
päischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luft-
verkehr).
888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014
Verordnung
zu dem Protokoll vom 18. Juni 2012 zur Änderung des
Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens vom 12. Dezember 2006
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und dem Königreich Marokko andererseits
anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens
zur Europäischen Union
Vom 17. Oktober 2014
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 3 Satz 1 des Vertragsgesetzes Europa-
Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen vom 5. April 2011 (BGBl. 2011 II S. 466) in
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 18. Juni 2012 unterzeichneten Protokoll zur Änderung des
Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens vom 12. Dezember 2006 zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem
Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien
und Rumäniens zur Europäischen Union wird zugestimmt. Das Protokoll wird
nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 4 Absatz 1 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Oktober 2014
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014 889
Protokoll
zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und dem Königreich Marokko andererseits
anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens
zur Europäischen Union
Das Königreich Belgien, Artikel 2
die Republik Bulgarien, (1) In Anhang II des Abkommens (bilaterale Abkommen zwi-
schen Marokko und den Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
die Tschechische Republik, meinschaft) werden folgende Bestimmungen hinzugefügt:
das Königreich Dänemark, a) Nach dem ersten Gedankenstrich:
die Bundesrepublik Deutschland, „– Luftverkehrsabkommen zwischen der Volksrepublik Bul-
die Republik Estland, garien und dem Königreich Marokko, unterzeichnet am
14. Oktober 1966 in Rabat,“.
Irland,
b) Nach dem sechzehnten Gedankenstrich:
die Hellenische Republik,
„– Abkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen
das Königreich Spanien, Republik Rumänien und der Regierung des Königreichs
die Französische Republik, Marokko über den Zivilluftverkehr, unterzeichnet in Buka-
rest am 6. Dezember 1971, zuletzt geändert durch die
die Italienische Republik, Absichtserklärung, die am 29. Februar 1996 in Rabat un-
terzeichnet wurde.“
die Republik Zypern,
(2) Im ersten Absatz von Anhang III des Abkommens (für Be-
die Republik Lettland,
triebsgenehmigungen und technische Erlaubnisse zuständige
die Republik Litauen, Behörden) werden folgende Bestimmungen hinzugefügt:
das Großherzogtum Luxemburg, a) Nach dem Eintrag zu Belgien:
die Republik Ungarn, „Bulgarien:
Malta, Generaldirektion der Zivilluftfahrtbehörde
das Königreich der Niederlande, Ministerium für Verkehr, Informationstechnologie und Kom-
munikation“.
die Republik Österreich,
b) Nach dem Eintrag zur Slowakischen Republik:
die Republik Polen,
„Rumänien:
die Portugiesische Republik,
Generaldirektion für Infrastruktur und Zivilluftfahrt
Rumänien,
Ministerium für Verkehr und Infrastruktur“.
die Republik Slowenien,
die Slowakische Republik, Artikel 3
die Republik Finnland, Der Wortlaut des Abkommens in bulgarischer und rumäni-
scher Sprache ist diesem Protokoll beigefügt und gleichermaßen
das Königreich Schweden,
verbindlich wie die anderen Sprachfassungen.
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
nachstehend „die Mitgliedstaaten“ genannt, und Artikel 4
die Europäische Gemeinschaft, (1) Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach Maß-
gabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am Datum des
nachstehend „die Gemeinschaft“ genannt, Inkrafttretens des Abkommens in Kraft. Sollte dieses Protokoll
vertreten durch den Rat der Europäischen Union, jedoch von den Vertragsparteien zu einem Datum nach dem Da-
tum des Inkrafttretens des Abkommens genehmigt werden, tritt
einerseits und das Protokoll gemäß Artikel 27 Absatz 1 des Abkommens an
dem Datum in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den
das Königreich Marokko,
Abschluss ihrer internen Genehmigungsverfahren mitgeteilt
nachstehend „Marokko“ genannt, haben.
andererseits (2) Dieses Protokoll wird ab seiner Unterzeichnung durch die
Vertragsparteien vorläufig angewendet.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1
Geschehen zu Brüssel am 18. Juni 2012 in zwei Urschriften in
Die Republik Bulgarien und Rumänien sind Vertragsparteien bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, fin-
des Luftverkehrsabkommens Europa/Mittelmeer zwischen der nischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer,
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugie-
und dem Königreich Marokko andererseits (nachstehend sischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer,
„Abkommen“ genannt), das am 12. Dezember 2006 in Brüssel spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache,
unterzeichnet wurde. wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014
Neunzehnte Verordnung
zur Änderung der Ordnung für die
internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
(19. RID-Änderungsverordnung – 19. RIDÄndV)
Vom 31. Oktober 2014
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. August 2002 zu dem
Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens vom
9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), der durch
Artikel 310 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsge-
setzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Die in Bern am 22. Mai 2014 von der 53. Tagung des Fachausschusses für die
Beförderung gefährlicher Güter beschlossenen Änderungen der Ordnung für die
internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) – Anhang C zum
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899;
2009 II S. 1188, 1189; 2012 II S. 168, 169), die zuletzt durch die mit der 18. RID-
Änderungsverordnung vom 25. Mai 2013 veröffentlichten Änderungen vom
13. November 2012 (BGBl. 2013 II S. 562, 563) geändert worden ist, werden
hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden als Anlage* zu dieser Verord-
nung veröffentlicht.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Berlin, den 31. Oktober 2014
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
* Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb
des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-
lags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014 891
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
der Übereinkommen
Nr. 8, Nr. 9, Nr. 16, Nr. 22, Nr. 23, Nr. 53, Nr. 56, Nr. 73, Nr. 92, Nr. 133,
Nr. 134, Nr. 146, Nr. 147, Nr. 164, Nr. 166, Nr. 180
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom 10. September 2014
I.
Mit Inkrafttreten des Seearbeitsübereinkommens, 2006, der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006 (BGBl. 2013 II S. 763, 765) für die
Bundesrepublik Deutschland am 16. August 2014 (vgl. die Bekanntmachung
vom 14. November 2013, BGBl. II S. 1588) sind folgende Übereinkommen für
die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 16. August 2014 a u ß e r
Kraft getreten:
– Übereinkommen Nr. 53 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Ok-
tober 1936 über das Mindestmaß beruflicher Befähigung der Schiffsführer und
Schiffsoffiziere auf Handelsschiffen (BGBl. 1988 II S. 674, 675) nach seinem
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel X des Seearbeits-
übereinkommens, 2006,
– Übereinkommen Nr. 56 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Ok-
tober 1936 über die Krankenversicherung der Schiffsleute (BGBl. 1956 II
S. 891, 892) nach seinem Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit
Artikel X des Seearbeitsübereinkommens, 2006,
– Übereinkommen Nr. 73 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Juni
1946 über die ärztliche Untersuchung der Schiffsleute (BGBl. 1976 II S. 1225,
1226) nach seinem Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel X
des Seearbeitsübereinkommens, 2006,
– Übereinkommen Nr. 92 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 18. Juni
1949 über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen (Neufassung
vom Jahre 1949) – BGBl. 1974 II S. 841, 842 – nach seinem Artikel 26 Absatz 1
Buchstabe a in Verbindung mit Artikel X des Seearbeitsübereinkommens,
2006,
– Übereinkommen Nr. 133 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 30. Ok-
tober 1970 über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen (zu-
sätzliche Bestimmungen) – BGBl. 1974 II S. 862, 863 – nach seinem Artikel 20
Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel X des Seearbeitsübereinkom-
mens, 2006,
– Übereinkommen Nr. 134 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 30. Ok-
tober 1970 über den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle (BGBl. 1974 II
S. 900, 901) nach seinem Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit
Artikel X des Seearbeitsübereinkommens, 2006,
– Übereinkommen Nr. 146 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Ok-
tober 1976 über den bezahlten Jahresurlaub der Seeleute (BGBl. 2006 II
S. 675, 676) nach seinem Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit
Artikel X des Seearbeitsübereinkommens, 2006,
– Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Ok-
tober 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBl. 1980 II S. 606,
608) nach seinem Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel X
des Seearbeitsübereinkommens, 2006,
– Übereinkommen Nr. 164 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 8. Ok-
tober 1987 über den Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung der
Seeleute (BGBl. 1994 II S. 1206, 1207) nach seinem Artikel 20 Absatz 1 Buch-
stabe a in Verbindung mit Artikel X des Seearbeitsübereinkommens, 2006,
892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014
– Übereinkommen Nr. 166 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Ok-
tober 1987 über die Heimschaffung der Seeleute (Neufassung) (BGBl. 2006 II
S. 666, 667) nach seinem Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit
Artikel X des Seearbeitsübereinkommens, 2006,
– Übereinkommen Nr. 180 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Ok-
tober 1996 über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der
Schiffe (BGBl. 2006 II S. 450, 451) nach seinem Artikel 23 Absatz 1 Buch-
stabe a in Verbindung mit Artikel X des Seearbeitsübereinkommens, 2006,
– Protokoll vom 22. Oktober 1996 zum Übereinkommen Nr. 147 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf
Handelsschiffen (BGBl. 2006 II S. 460, 461) nach Artikel 11 des Protokolls in
Verbindung mit Artikel X des Seearbeitsübereinkommens, 2006.
II.
Mit der am 16. August 2013 erfolgten Hinterlegung der deutschen Ratifika-
tionsurkunde für das Seearbeitsübereinkommen, 2006, der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006 (vgl. die Bekanntmachung vom
14. November 2013, BGBl. II S. 1588) sind gleichzeitig folgende Übereinkommen
von der Bundesrepublik Deutschland zum 16. August 2014 g e k ü n d i g t
worden:
– Übereinkommen Nr. 8 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1920
über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von
Schiffbruch (RGBl. 1929 II S. 759, 760) nach seinem Artikel 9,
– Übereinkommen Nr. 9 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 10. Juli
1920 über die Stellenvermittlung für Seeleute (RGBl. 1925 II S. 166) nach sei-
nem Artikel 16,
– Übereinkommen Nr. 16 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 11. No-
vember 1921 über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der See-
schifffahrt beschäftigten Kinder und Jugendlichen (RGBl. 1929 II S. 383, 386)
nach seinem Artikel 10,
– Übereinkommen Nr. 22 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni
1926 über den Heuervertrag der Schiffsleute (RGBl. 1930 II S. 987, 988) nach
seinem Artikel 21,
– Übereinkommen Nr. 23 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Juni
1926 über die Heimschaffung der Schiffsleute (RGBl. 1930 II S. 12) nach sei-
nem Artikel 12.
Berlin, den 10. September 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014 893
Bekanntmachung
zum Europäischen Übereinkommen
über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
Vom 1. Oktober 2014
K a s a c h s t a n hat am 11. September 2014 gegenüber dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen als Verwahrer des Europäischen Übereinkommens vom
21. April 1961 über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (BGBl. 1964 II
S. 425, 426) eine Erklärung* nach Artikel X Absatz 6 des Übereinkommens ab-
gegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Januar 2014 (BGBl. II S. 104).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 1. Oktober 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess
Vom 1. Oktober 2014
Das Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess (BGBl.
1958 II S. 576, 577) wird nach seinem Artikel 28 Absatz 2 in Verbindung mit
Artikel 31 Absatz 1 für die
Mongolei am 14. November 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Januar 2011 (BGBl. II S. 128).
Berlin, den 1. Oktober 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014 893
Bekanntmachung
zum Europäischen Übereinkommen
über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
Vom 1. Oktober 2014
K a s a c h s t a n hat am 11. September 2014 gegenüber dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen als Verwahrer des Europäischen Übereinkommens vom
21. April 1961 über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (BGBl. 1964 II
S. 425, 426) eine Erklärung* nach Artikel X Absatz 6 des Übereinkommens ab-
gegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Januar 2014 (BGBl. II S. 104).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 1. Oktober 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess
Vom 1. Oktober 2014
Das Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess (BGBl.
1958 II S. 576, 577) wird nach seinem Artikel 28 Absatz 2 in Verbindung mit
Artikel 31 Absatz 1 für die
Mongolei am 14. November 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Januar 2011 (BGBl. II S. 128).
Berlin, den 1. Oktober 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014
Bekanntmachung
des deutsch-chilenischen Abkommens
über Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung,
Wissenschaft, Technologie und Innovation
Vom 1. Oktober 2014
Das in Santiago de Chile am 1. Oktober 2012 unterzeichnete Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Chile über Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung, Wissenschaft,
Technologie und Innovation ist nach seinem Artikel 11 Absatz 1
am 20. September 2013
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Weiter wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 11 Absatz 3 dieses Ab-
kommens das Abkommen vom 28. August 1970 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Chile über Zusam-
menarbeit in der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwick-
lung (BGBl. 1971 II S. 106, 107)
mit Ablauf des 19. September 2013
außer Kraft getreten ist.
Bonn, den 1. Oktober 2014
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
V. R i e k e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014 895
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Chile
über Zusammenarbeit in den Bereichen
Bildung, Wissenschaft, Technologie und Innovation
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 3. Schaffung und gemeinsamer Betrieb von Forschungseinrich-
tungen, Laboratorien und Fortbildungszentren,
und
die Regierung der Republik Chile 4. gemeinsame Organisation und Ausrichtung wissenschaft-
licher Seminare, Konferenzen, Symposien und sonstiger wis-
(im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet) – senschaftlicher Treffen in verschiedenen Wissensgebieten,
in der Erkenntnis, dass die Durchführung von Kooperation in 5. Erarbeitung von Hospitationsprogrammen zur beruflichen
Wissenschaft und Technologie zum beiderseitigen Nutzen der Weiterbildung,
Vertragsparteien ist, 6. Umsetzung gemeinsamer Projekte in den Bereichen Bildung,
Wissenschaft, Technologie und Innovation,
in Anbetracht der Bedeutung, die Wissenschaft und Techno-
logie für ihre wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung 7. Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen und
haben, Dokumente und
in Bekräftigung des gemeinsamen Interesses an der Verstär- 8. Förderung von Programmen zur Bildung von Humankapital.
kung der bestehenden Kooperation der Vertragsparteien, ihrer
privatwirtschaftlichen und staatlichen Organisationen sowie wis- Artikel 3
senschaftlichen Einrichtungen zur Förderung von Innovation und
Grundsätze der Zusammenarbeit
zur Entwicklung wissenschaftlich-technologischen Wissens in
einer Reihe von Bereichen des gemeinsamen Interesses auf der Für die Durchführung der Kooperationsaktivitäten im Rahmen
Grundlage der Gegenseitigkeit und mit dem Ziel des beider- dieses Abkommens gelten folgende Grundsätze:
seitigen Nutzens,
1. beiderseitiger Nutzen auf der Grundlage einer umfassenden
in dem Bestreben, eine formale Grundlage zur Förderung der Bilanzierung der Vorteile;
Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen und technologischen 2. gegenseitige Angebote zur Beteiligung an Kooperationsak-
Forschung zu schaffen, die die Durchführung von Kooperations- tivitäten;
aktivitäten in Bereichen des gemeinsamen Interesses ausbaut
und verstärkt und die Anwendung der Ergebnisse dieser Koope- 3. gerechte und angemessene Behandlung der Teilnehmer;
ration zum wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Nutzen 4. frühzeitiger Austausch von Informationen, die Kooperations-
fördert, aktivitäten betreffen können;
in dem Wunsch, eine dynamische und effektive internationale 5. Dritte können in gegenseitigem Einvernehmen in Koopera-
Kooperation zwischen Organisationen und Wissenschaftlern in tionsaktivitäten einbezogen werden.
beiden Ländern einzurichten –
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen:
Kooperationsbereiche
Artikel 1 Unbeschadet der Möglichkeit, die Kooperation anzupassen
Zweck oder auf alle Bereiche auszuweiten, die die Vertragsparteien als
angemessen erachten, gelten folgende Forschungsbereiche als
Die Vertragsparteien fördern und erleichtern im Rahmen der Bereiche von besonderem gegenseitigen Interesse:
geltenden nationalen Gesetze und Rechtsvorschriften die Durch-
führung von wissenschaftlich-technologischer Zusammenarbeit – Aquakultur
sowie der Zusammenarbeit im Bereich von Bildung und Inno- – Astronomie und verwandte Ingenieurswissenschaften
vation auf der Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen
Nutzens und bestimmen in gegenseitigem Einvernehmen die – Biotechnologie
Schwerpunktbereiche, in denen diese Kooperation zweckmäßi- – Forstwissenschaften
gerweise angewendet werden soll, wobei die Erfahrungen ihrer
Wissenschaftler, Akademiker und Technologen (im Folgenden – Meeres- und Polarforschung
als „Experten“ bezeichnet) berücksichtigt werden.
– Entwicklung qualifizierten Humankapitals
Artikel 2 – Energie
Formen von Kooperationsaktivitäten – Informatik
Insbesondere kann die Zusammenarbeit folgende Formen – Technologische Innovation und Produktion
haben: – Umwelt und erneuerbare Ressourcen
1. Gastaufenthalte und Austauschmaßnahmen, beispielsweise – Bergbau
für Wissenschaftler, Fachkräfte und Akademiker,
– Verkehr
2. gemeinsame oder koordinierte Durchführung von For-
schungs- oder Entwicklungsprogrammen, – Kommunikations- und Informationstechnologie
896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014
Artikel 5 Einrichtungen und Mitarbeitern in ihrem Hoheitsgebiet haben, die
sie für die Durchführung dieser Aktivitäten benötigen.
Koordinierung, Erleichterung und
Durchführung von Kooperationsaktivitäten (4) Jede Vertragspartei bemüht sich im Einklang mit ihren
(1) Für eine bessere Umsetzung des Abkommens und um nationalen Gesetzen und Rechtsvorschriften, die zollfreie Einfuhr
einen ständigen Mechanismus der Entwicklung und Umsetzung von Materialien und Ausrüstungen sicherzustellen, die entspre-
zu verfügen, richten die Vertragsparteien einen Gemeinsamen chend den Kooperationsaktivitäten im Rahmen dieses Abkom-
Ausschuss zur Koordinierung, Erleichterung und Evaluierung der mens bereitgestellt werden.
Kooperationsaktivitäten im Rahmen dieses Abkommens ein,
dessen Mitglieder von ihnen benannt werden. Artikel 8
(2) Den Vorsitz im Gemeinsamen Ausschuss führen je ein vom Beziehung zu
Bundesministerium für Bildung und Forschung der Bundesrepu- anderen internationalen Abkommen
blik Deutschland und vom Ministerium für Auswärtige Beziehun-
gen der Republik Chile benannter Vertreter gemeinsam. Die Rechte und Pflichten aus anderen internationalen Abkom-
men zwischen den Vertragsparteien sowie allen internationalen
(3) Der Gemeinsame Ausschuss tagt in regelmäßigen Abstän- Abkommen zwischen einer der Vertragsparteien und Dritten blei-
den nach Vereinbarung der Vertragsparteien, um gemeinsame ben von dem vorliegenden Abkommen unberührt.
Ziele und Schwerpunktbereiche zu diskutieren und festzulegen
und die Durchführung des Abkommens zu beurteilen. Sitzungen
des Gemeinsamen Ausschusses finden abwechselnd in Chile Artikel 9
und in Deutschland oder gemäß Vereinbarung der Vertragspar- Beilegung von Streitigkeiten
teien statt.
Eventuelle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien hin-
(4) Jede Vertragspartei benennt für die jeweiligen Bereiche
sichtlich der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens
des Abkommens eine Einrichtung, welche die jeweiligen admi-
werden auf diplomatischem Wege durch gegenseitige Konsul-
nistrativen Angelegenheiten regelt und gegebenenfalls für die
tationen beigelegt.
Kontrolle und Koordinierung der Aktivitäten im Rahmen dieses
Abkommens Sorge trägt.
Artikel 10
Für die Republik Chile handelt es sich um folgende Einrichtun-
gen: Geistige Eigentumsrechte
– das Bildungsministerium für den Bereich Bildung; (1) Die Vertragsparteien versichern sich der bestehenden
– die Nationale Kommission für wissenschaftliche Forschung Rechte und Pflichten, die sich im Verhältnis zueinander aus dem
und Technologie (Comisión Nacional de Investigación Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am
Científica y Tecnológica, CONICYT) für die wissenschaftlich- geistigen Eigentum der Welthandelsorganisation ergeben.
technologische Forschung. (2) Nach Artikel 1 dieses Abkommens werden die Rechte am
Die Abteilung Innovation des Wirtschaftsministeriums der Repu- geistigen Eigentum im Einklang mit den jeweiligen Gesetzen und
blik Chile übernimmt im Rahmen dieses Abkommens die Ko- Rechtsvorschriften der Vertragsparteien geschützt.
ordinierung für den Bereich Innovation. (3) Die Vertragsparteien, ebenso wie die Projektpartner von
Für die Bundesrepublik Deutschland übernimmt das Bundes- Projekten, die im Rahmen dieses Abkommens gefördert werden,
ministerium für Bildung und Forschung die Koordination für die haben eine faire und gleichberechtigte Behandlung hinsichtlich
Umsetzung dieses Abkommens. der Schutzrechte an dem hervorgebrachten geistigen Eigentum
zum gegenseitigen Nutzen aller Projektpartner zu gewährleisten.
Artikel 6 Dies gilt gleichermaßen für den Zugang zu allen erforderlichen
Informationen zur Ausführung der Projekte. Nach den Absätzen 1
Finanzierung und 2 sind die Projektpartner verpflichtet, die Rechte, die am her-
Die Kooperationsaktivitäten stehen unter dem Vorbehalt der vorgebrachten geistigen Eigentum eingeräumt werden sollen, in
Verfügbarkeit bewilligter Mittel, Ressourcen und Personalkapa- den jeweiligen Projekten schriftlich zu regeln.
zitäten jeder Vertragspartei. Weiterhin werden sie in Einklang mit (4) Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 3 ist es Auf-
den geltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertrags- gabe der Projektpartner, die im Rahmen dieses Abkommens ge-
parteien durchgeführt. fördert werden, ihre eigenen Interessen zu wahren.
Artikel 7 (5) Wissenschaftliche und technologische Informationen, die
sich aus den Kooperationsaktivitäten im Rahmen dieses Abkom-
Einreise von Mitarbeitern mens ergeben und die nicht nach Maßgabe von Absatz 3 ge-
und Einfuhr von Ausrüstung schützt werden müssen, können der Öffentlichkeit auf den üb-
(1) Grundsätzlich erleichtert jede Vertragspartei die Ein- und lichen Wegen zur Verfügung gestellt werden. Dies hat in einer
Ausreise von Personen und die Ein- und Ausfuhr von Material Weise zu erfolgen, dass eine vorhergehende Prüfung auf Kom-
und Ausrüstungen für den Einsatz in Kooperationsaktivitäten, die merzialisierbarkeit/Innovation im Interesse beider Vertrags-
im Rahmen dieses Abkommens benötigt werden. Dies erfolgt im staaten und der Projektpartner erfolgt ist. Die wirtschaftliche
Einklang mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertrags- Verwertung hat Vorrang.
parteien.
(2) Für Experten, die von der Bundesrepublik Deutschland für Artikel 11
den Einsatz in Kooperationsaktivitäten im Rahmen dieses Ab- Inkrafttreten, Dauer
kommens entsandt werden, finden die Artikel 4, 5 und 6 des und Beendigung des Abkommens
Rahmenabkommens vom 15. März 1995 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der (1) Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an
Republik Chile über die technische und wirtschaftliche Zusam- dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die in-
menarbeit Anwendung. nerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
(3) Jede Vertragspartei ist bestrebt sicherzustellen, dass alle
Experten und sonstigen Teilnehmer an den vereinbarten Koope- (2) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
rationsaktivitäten im Rahmen dieses Abkommens Zugang zu den Jede Vertragspartei kann das Abkommen auf diplomatischem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014 897
Weg jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen kündi- (4) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
gen. Dies führt nicht zur Einstellung der Durchführung der Pro- Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
jekte und Programme im Rahmen dieses Abkommens, die zum Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Zeitpunkt der Kündigung noch nicht abgeschlossen sind. Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-
dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkom- nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-
men vom 28. August 1970 zwischen der Regierung der Bundes- se vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
republik Deutschland und der Regierung der Republik Chile über
Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung und tech- (5) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch
nologischen Entwicklung außer Kraft. schriftliche Vereinbarung geändert werden.
Geschehen zu Santiago de Chile am 1. Oktober 2012 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Annette Schavan
Für die Regierung der Republik Chile
Dr. H a r a l d B e y e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des VN-Waffenübereinkommens
Vom 2. Oktober 2014
Das Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Be-
schränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige
Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (VN-Waffenüberein-
kommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II S. 935), wird nach seinem Artikel 5
Absatz 2 für
Irak am 24. März 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Mai 2014 (BGBl. II S. 403).
Berlin, den 2. Oktober 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von Artikel 1 des VN-Waffenübereinkommens
Vom 2. Oktober 2014
Die am 21. Dezember 2001 angenommene Änderung (BGBl. 2004 II S. 1507,
1508) von Artikel 1 des Übereinkommens vom 10. Oktober 1980 über das Verbot
oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die
übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (VN-Waf-
fenübereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II S. 935), wird nach Arti-
kel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 des Übereinkommens für
Irak am 24. März 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Mai 2014 (BGBl. II S. 406).
Berlin, den 2. Oktober 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls II (in der geänderten Fassung)
zu dem VN-Waffenübereinkommen
Vom 2. Oktober 2014
Das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von
Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänder-
ten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung – BGBl.
1997 II S. 806, 807) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das
Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen,
die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können
(VN-Waffenübereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II S. 935), wird
nach Artikel 2 des Protokolls in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 5
Absatz 4 des Übereinkommens für
Irak am 24. März 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Mai 2014 (BGBl. II S. 403).
Berlin, den 2. Oktober 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von Artikel 1 des VN-Waffenübereinkommens
Vom 2. Oktober 2014
Die am 21. Dezember 2001 angenommene Änderung (BGBl. 2004 II S. 1507,
1508) von Artikel 1 des Übereinkommens vom 10. Oktober 1980 über das Verbot
oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die
übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (VN-Waf-
fenübereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II S. 935), wird nach Arti-
kel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 des Übereinkommens für
Irak am 24. März 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Mai 2014 (BGBl. II S. 406).
Berlin, den 2. Oktober 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls II (in der geänderten Fassung)
zu dem VN-Waffenübereinkommen
Vom 2. Oktober 2014
Das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von
Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänder-
ten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung – BGBl.
1997 II S. 806, 807) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das
Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen,
die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können
(VN-Waffenübereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II S. 935), wird
nach Artikel 2 des Protokolls in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 5
Absatz 4 des Übereinkommens für
Irak am 24. März 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Mai 2014 (BGBl. II S. 403).
Berlin, den 2. Oktober 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014 899
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls IV zu dem VN-Waffenübereinkommen
Vom 2. Oktober 2014
Das Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Pro-
tokoll IV – BGBl. 1997 II S. 806, 827) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober
1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter kon-
ventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos
wirken können (VN-Waffenübereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II
S. 935), wird nach Artikel 2 des Protokolls in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 4
des Übereinkommens für
Irak am 24. März 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Mai 2014 (BGBl. II S. 404).
Berlin, den 2. Oktober 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls V zu dem VN-Waffenübereinkommen
Vom 2. Oktober 2014
Das Protokoll vom 28. November 2003 über explosive Kampfmittelrückstände
(Protokoll V – BGBl. 2005 II S. 122, 123) zu dem Übereinkommen vom 10. Ok-
tober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter
konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschieds-
los wirken können (VN-Waffenübereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959;
1993 II S. 935), wird nach Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens für
Irak am 24. März 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Mai 2014 (BGBl. II S. 404).
Berlin, den 2. Oktober 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014 899
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls IV zu dem VN-Waffenübereinkommen
Vom 2. Oktober 2014
Das Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Pro-
tokoll IV – BGBl. 1997 II S. 806, 827) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober
1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter kon-
ventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos
wirken können (VN-Waffenübereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II
S. 935), wird nach Artikel 2 des Protokolls in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 4
des Übereinkommens für
Irak am 24. März 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Mai 2014 (BGBl. II S. 404).
Berlin, den 2. Oktober 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls V zu dem VN-Waffenübereinkommen
Vom 2. Oktober 2014
Das Protokoll vom 28. November 2003 über explosive Kampfmittelrückstände
(Protokoll V – BGBl. 2005 II S. 122, 123) zu dem Übereinkommen vom 10. Ok-
tober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter
konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschieds-
los wirken können (VN-Waffenübereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959;
1993 II S. 935), wird nach Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens für
Irak am 24. März 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Mai 2014 (BGBl. II S. 404).
Berlin, den 2. Oktober 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration (BCIE)
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Oktober 2014
Das in Tegucigalpa am 27. August 2014 unterzeichnete Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerikanischen
Bank für Wirtschaftsintegration (BCIE) über Finanzielle Zusammenarbeit 2013
(Vorhaben „Wasserver- und Abwasserentsorgungsprogramm Zentralamerika II“)
ist nach seinem Artikel 6 Absatz 1
am 27. August 2014
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Oktober 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Klaus Krämer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014 901
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration
über Finanzielle Zusammenarbeit 2013
(Wasserver- und Abwasserentsorgungsprogramm Zentralamerika II)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-
den.
und
die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration Artikel 2
– im Folgenden „Bank“ genannt –
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
in Mittelamerika beizutragen, das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
KfW und der Bank zu schließenden Verträge, die den in der
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes- Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
republik Deutschland in Tegucigalpa mit Verbalnote Nr. 80/2013 unterliegen.
vom 16. Dezember 2013 –
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2
genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben
sind wie folgt übereingekommen:
Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-
und Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Be-
Artikel 1 träge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2020.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (3) Die Bank wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro
es der Bank, für das Vorhaben „Wasserver- und Abwasserent- in Erfüllung von Verbindlichkeiten aufgrund der nach Absatz 1 zu
sorgungsprogramm Zentralamerika II“ von der Kreditanstalt für schließenden Verträge garantieren.
Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu erhalten:
1. Ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der Artikel 3
öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von
Die Bank bemüht sich darum, dass der Abschluss und die
bis zu 100 000 000 Euro (in Worten: einhundert Millionen
Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in den
Euro), wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förde-
Mitgliedsstaaten der Bank von Steuern und sonstigen Abgaben
rungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist und
befreit werden.
die gute Kreditwürdigkeit der Bank weiterhin gegeben ist.
Dieser Teil des Vorhabens kann nicht durch andere Vorhaben
ersetzt werden; Artikel 4
2. einen Finanzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaß- Die Bank bemüht sich darum, dass bei den sich aus der
nahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 Gewährung des Darlehens und des Finanzierungsbeitrages
erwähnten Vorhabens von bis zu 1 000 000 Euro (in Worten: ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
eine Million Euro). Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen wird, dass keine
(2) Der in Absatz 1 Nummer 2 genannte Finanzierungsbeitrag Maßnahmen getroffen werden, welche die gleichberechtigte
kann im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
republik Deutschland und der Bank als Finanzierungsbeitrag für republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und dass
eine notwendige Begleitmaßnahme für ein anderes Vorhaben gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
verwendet werden. men erforderlichen Genehmigungen erteilt und eingeholt werden.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Bank zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen Artikel 5
oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 ge-
(1) Der im Abkommen vom 11. März 2013 zwischen der Re-
nannten Vorhabens oder weitere Finanzierungsbeiträge für not-
gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerika-
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
nischen Bank für Wirtschaftsintegration über Finanzielle
des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten,
Zusammenarbeit 2011 in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 für das
findet dieses Abkommen Anwendung.
Vorhaben „Wasserver- und Abwasserentsorgungsprogramm
(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß- Zentralamerika“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag für eine not-
nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 werden in Darlehen umge- wendige Begleitmaßnahme von bis zu 2 000 000 Euro (in Wor-
902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014
ten: zwei Millionen Euro) wird mit einem Betrag von bis zu Artikel 6
1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro) reprogrammiert und
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
zusätzlich für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung
Kraft.
und Betreuung für das in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Vorhaben
verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
festgestellt worden ist. Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-
vom 11. März 2013 zwischen der Regierung der Bundesrepublik dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-
Deutschland und der Bank über Finanzielle Zusammenarbeit nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-
2011 auch für dieses Vorhaben. se vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Tegucigalpa am 27. August 2014 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Daniel Kempken
Für die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration
Dr. N i c k R i s c h b i e t h
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Karibischen Gemeinschaft (CARICOM)
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Oktober 2014
Das in Georgetown am 23. Juli 2014 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Karibischen Gemeinschaft
über Sondermaßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel 2014 (Vorhaben
„Küstenschutz zur Anpassung an den Klimawandel in den kleinen Inselstaaten
der Karibik“) ist nach seinem Artikel 5
am 23. Juli 2014
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Oktober 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Klaus Krämer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014 903
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Karibischen Gemeinschaft
über Sondermaßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel 2014
(„Küstenschutz zur Anpassung an den Klimawandel in den kleinen Inselstaaten der Karibik“)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
die Karibische Gemeinschaft, trages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
im Folgenden „CARICOM“ genannt – sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen
der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrages zu
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
in der Karibik beizutragen, geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes- (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland weist
republik Deutschland in der Republik Trinidad und Tobago besonders darauf hin, dass das in Artikel 1 Absatz 1 genannte
(Verbalnote Nr.: 303/2012) vom 29. November 2012 – Vorhaben oder ein Ersatzvorhaben bis zum 31. Dezember 2018
vollständig realisiert worden sein muss. Bis dahin nicht veraus-
sind wie folgt übereingekommen: gabte Mittel verfallen ersatzlos.
Artikel 1 Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Vorbehaltlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften ihrer Mit-
es der CARICOM oder anderen von der Regierung der Bundes- gliedstaaten bemüht sich die CARICOM darum, dass der Ab-
republik Deutschland und CARICOM gemeinsam auszuwählen- schluss und die Durchführung des in Artikel 2 Absatz 1 erwähn-
den Empfängern, aus dem Sondervermögen „Energie- und ten Vertrages von Steuern und sonstigen Abgaben in den
Klimafonds“ (EKF) von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Mitgliedstaaten der CARICOM befreit werden.
für das Vorhaben „Küstenschutz zur Anpassung an den Klima-
wandel in den kleinen Inselstaaten der Karibik“ einen Finanzie-
rungsbeitrag von bis zu 10 800 000 Euro (in Worten: zehn Millio- Artikel 4
nen achthunderttausend Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung Die CARICOM bemüht sich darum, dass bei den sich aus der
die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann, falls es nicht von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
oder nur teilweise durchgeführt wird, im Einvernehmen zwi- Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der nehmen überlassen wird, dass keine Maßnahmen getroffen wer-
CARICOM durch ein anderes oder andere Vorhaben ersetzt wer- den, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
den. Ein solches Ersatzvorhaben muss jedoch ebenfalls als unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
Hauptziel die Anpassung an den Klimawandel oder die Minde- ausschließen oder erschweren, und dass gegebenenfalls die für
rung von Treibhausgasemissionen oder den Wald/-Biodiversi- eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
tätserhalt verfolgen. nehmigungen erteilt und eingeholt werden; dies unterliegt jedoch
den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften des
Das in Absatz 1 genannte Vorhaben oder ein Ersatzvorhaben betreffenden CARICOM-Mitgliedstaats.
muss bis zum 31. Dezember 2018 in vollem Umfang realisiert
worden sein. Bis dahin nicht verausgabte Mittel verfallen ersatz-
los. Artikel 5
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
der CARICOM zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Kraft.
Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genann-
ten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Artikel 6
Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-
habens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An- Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Ab-
wendung. kommens werden auf dem Verhandlungsweg beigelegt.
Geschehen zu Georgetown am 23. Juli 2014 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Stefan Schlüter
Für die Karibische Gemeinschaft
Irwin LaRocque
904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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ten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 9. Oktober 2014
I.
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473, 474) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2
für
Mosambik am 30. Dezember 2014
in Kraft treten.
II.
M e x i k o * hat am 11. Juli 2014 seinen bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
angebrachten V o r b e h a l t zu Artikel 31 des Übereinkommens (vgl. die Be-
kanntmachung vom 21. September 2000, BGBl. II S. 1315) z u r ü c k g e z o g e n .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Juli 2014 (BGBl. II S. 513).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 9. Oktober 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt
865
Teil II G 1998
2014 Ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014 Nr. 26
Tag Inhalt Seite
5.11. 2014 Gesetz zu dem Abkommen vom 26. Juni 2012 zwischen der Europäischen Union und ihren Mit-
gliedstaaten und der Republik Moldau über den Gemeinsamen Luftverkehrsraum (Vertrags-
gesetz EU-Moldau-Luftverkehrsabkommen – EU-MDA-LuftverkAbkG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 866
GESTA: XJ004
17.10. 2014 Verordnung zu dem Protokoll vom 18. Juni 2012 zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrs-
abkommens vom 12. Dezember 2006 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik
Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 888
31.10. 2014 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung
gefährlicher Güter (RID) (19. RID-Änderungsverordnung – 19. RIDÄndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 890
10. 9. 2014 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Übereinkommen Nr. 8, Nr. 9, Nr. 16, Nr. 22, Nr. 23,
Nr. 53, Nr. 56, Nr. 73, Nr. 92, Nr. 133, Nr. 134, Nr. 146, Nr. 147, Nr. 164, Nr. 166, Nr. 180 der
Internationalen Arbeitsorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 891
1.10. 2014 Bekanntmachung zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichts-
barkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 893
1.10. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess . . . 893
1.10. 2014 Bekanntmachung des deutsch-chilenischen Abkommens über Zusammenarbeit in den Bereichen
Bildung, Wissenschaft, Technologie und Innovation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 894
2.10. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des VN-Waffenübereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . 897
2.10. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von Artikel 1 des VN-Waffenübereinkommens 898
2.10. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls II (in der geänderten Fassung) zu dem
VN-Waffenübereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 898
2.10. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls IV zu dem VN-Waffenübereinkommen . . . 899
2.10. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls V zu dem VN-Waffenübereinkommen . . . 899
6.10. 2014 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration (BCIE) über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 900
6.10. 2014 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Karibischen Gemeinschaft (CARICOM) über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 902
9.10. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staa-
tenlosen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 904
Die Anlage zur 19. RID-Änderungsverordnung vom 31. Oktober 2014 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts
ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags über-
sandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014
Gesetz
zu dem Abkommen vom 26. Juni 2012
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten
und der Republik Moldau
über den Gemeinsamen Luftverkehrsraum
(Vertragsgesetz EU-Moldau-Luftverkehrsabkommen –
EU-MDA-LuftverkAbkG)
Vom 5. November 2014
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 26. Juni 2012 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
zeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitglied-
staaten und der Republik Moldau über den Gemeinsamen Luftverkehrsraum wird
zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermäch-
tigt, Änderungen des Abkommens und des Anhangs II nach Artikel 26 Absatz 1
und 2 des Abkommens, die sich im Rahmen der Ziele des Abkommens halten,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermäch-
tigt, Änderungen der Anhänge I, III und IV nach Artikel 26 Absatz 2 des Abkom-
mens durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu
setzen, um die vereinbarten Dienste und festgelegten Strecken an gegenwärtige
Umstände anzupassen und um die in Anhang III erwähnten anwendbaren
Rechtsvorschriften der Europäischen Union sowie die Liste der in Anhang IV
genannten Staaten an Änderungen anzupassen.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 29 Absatz 1 Satz 1
für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt be-
kannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 5. November 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
A. Dobrindt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.26,ausgegebenzuBonnam12. November2014 867
Abkommen
zwischenderEuropäischenUnionundihrenMitgliedstaaten
undderRepublikMoldau
überdenGemeinsamenLuftverkehrsraum
DasKönigreichBelgien, netzen,diedenBedürfnissenvonFluggästenundVersendernim
HinblickaufangemesseneLuftverkehrsdiensteentsprechen,
dieRepublikBulgarien,
dieTschechischeRepublik, inAnerkennungderBedeutungdesLuftverkehrsfürdieFör-
dasKönigreichDänemark, derungdesHandels,desTourismusundderInvestitionstätigkeit,
dieBundesrepublikDeutschland, unter Verweis auf das Abkommen über die Internationale
dieRepublikEstland, Zivilluftfahrt,dasam7.Dezember1944inChicagozurUnter-
zeichnungaufgelegtwurde,
Irland,
dieHellenischeRepublik, imEinvernehmen,dassdieRegelnfürdengemeinsamenLuft-
verkehrsraumaufdeninderEuropäischenUniongeltendenein-
dasKönigreichSpanien, schlägigenRechtsvorschriftengründensollten,wiesieinAn-
dieFranzösischeRepublik, hang IIIdiesesAbkommensniedergelegtsind,
dieItalienischeRepublik, in Anerkennung der Tatsache, dass eine vollständige Ein-
dieRepublikZypern, haltung der Regeln des gemeinsamen Luftverkehrsraums die
Parteien dazu berechtigt, dessen umfassende Vorteile aus-
dieRepublikLettland,
zuschöpfen,einschließlichdesoffenenMarktzugangsundder
dieRepublikLitauen, Maximierung der Vorteile für die Verbraucher, Branchen und
dasGroßherzogtumLuxemburg, ArbeitnehmerbeiderParteien,
Ungarn, inAnerkennungderTatsache,dassdieSchaffungdesgemein-
Malta, samen Luftverkehrsraums und die Durchführung der für ihn
geltendenVorschriftennichtohneÜbergangsvorkehrungener-
dasKönigreichderNiederlande, reichtwerdenkann,wonötig,
dieRepublikÖsterreich,
inAnerkennungderBedeutungeinerangemessenenUnter-
dieRepublikPolen, stützungindieserHinsicht,
diePortugiesischeRepublik,
vondemWunschegeleitet,esdenLuftfahrtunternehmenzu
Rumänien, ermöglichen, Reisenden und Versendern wettbewerbsfähige
dieRepublikSlowenien, PreiseundDienstleistungeninoffenenMärktenanzubieten,
dieSlowakischeRepublik,
vondemWunschegeleitet,dieVorteileeinesliberalisierten
dieRepublikFinnland, AbkommensallenBereichenderLuftverkehrsbrancheundauch
dasKönigreichSchweden, denBeschäftigtenderLuftfahrtunternehmenzugutekommenzu
lassen,
dasVereinigteKönigreichGroßbritannienundNordirland,
VertragsparteiendesVertragsüberdieEuropäischeUnionund vondemWunschegeleitet,iminternationalenLuftverkehrein
desVertragsüberdieArbeitsweisederEuropäischenUnion(im HöchstmaßanFlug-undLuftsicherheitzugewährleistenund
Folgendenzusammen„EU-Verträge“)undMitgliedstaatender unterBekundungihrertiefenBesorgnisüberHandlungenoder
EuropäischenUnion(imFolgenden„Mitgliedstaaten“), Bedrohungen,diesichgegendieSicherheitvonLuftfahrzeugen
richtenunddieSicherheitvonPersonenoderEigentumgefähr-
dieEuropäischeUnion den,denBetriebvonLuftfahrzeugenbeeinträchtigenunddas
einerseitsund VertrauenderReisendenindieSicherheitderZivilluftfahrtunter-
graben,
dieRepublikMoldau
andererseits, vondemWunschegeleitet,gleicheWettbewerbsbedingungen
fürLuftfahrtunternehmenzugewährleistenundihrenLuftfahrt-
inderErwägung,dassam28.November1994einAbkommen unternehmenfaireundgleicheChancenzurErbringungverein-
über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Euro- barterLuftverkehrsdiensteeinzuräumen,
päischenGemeinschaftenundihrenMitgliedstaateneinerseits
undderRepublikMoldauandererseitsinBrüsselunterzeichnet inAnerkennungderTatsache,dassSubventionendenWett-
wurde, bewerbzwischenLuftfahrtunternehmenbeeinträchtigenunddie
grundlegendenZielediesesAbkommensinFragestellenkönnen,
vondemWunschegeleitet,einengemeinsamenLuftverkehrs-
raumzuschaffenmitdemzugrundeliegendenZieleinerÖffnung unterBekräftigungderBedeutungdesUmweltschutzesbei
desZugangszudenLuftverkehrsmärktenderParteienbeiglei- derEntwicklungundDurchführungeinerinternationalenLuftver-
chenWettbewerbsbedingungenundEinhaltungderselbenVor- kehrspolitikundinAnerkennungderRechtesouveränerStaaten
schriften,auchindenBereichenFlugsicherheit,Luftsicherheit, zurDurchführungangemessenerdiesbezüglicherMaßnahmen,
Flugverkehrsmanagement,sozialeAspekteundUmwelt,
unterVerweisaufdieBedeutungdesVerbraucherschutzes,
vondemWunschegeleitet,mehrMöglichkeitenfürdenLuft- einschließlichderdiesbezüglichenMaßnahmendesÜbereinkom-
verkehrzuschaffen,auchdurchdieSchaffungvonLuftverkehrs- menszurVereinheitlichungbestimmterVorschriftenüberdieBe-
868 BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.26,ausgegebenzuBonnam12. November2014
förderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet am 11. „Übereinkommen über den gemeinsamen europäischen
28.Mai1999inMontreal, Luftverkehrsraum“dasmultilateraleÜbereinkommenzwi-
schenderEuropäischenGemeinschaftundihrenMitglied-
inderAbsicht,aufdemRahmenbestehenderLuftverkehrsab- staaten,derRepublikAlbanien,BosnienundHerzegowina,
kommenaufzubauen,umdenZugangzudenMärktenzuöffnen der Republik Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen
undgrößtmöglichenNutzenfürVerbraucher,Luftfahrtunterneh- Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik
men,ArbeitnehmerundGemeinschaftenbeiderParteienzuer- Montenegro, dem Königreich Norwegen, der Republik
zielen, SerbienundderÜbergangsverwaltungderVereintenNatio-
neninKosovo1 zurSchaffungeinesgemeinsameneuro-
sindwiefolgtübereingekommen: päischenLuftverkehrsraums;
12. „PartnerderEuropäischenNachbarschaftspolitik“Algerien,
Artikel 1
Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Ägypten, Georgien,
Begriffsbestimmungen Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, die Republik Moldau,
ImSinnediesesAbkommensbedeuten: Marokko, das besetzte palästinensische Gebiet, Syrien,
TunesienunddieUkraine;
1. „vereinbarteDienste“und„festgelegteStrecken“deninter-
nationalen Luftverkehr gemäß Artikel 2 (Gewährung von 13. „Staatsangehöriger“jedePersonmitmoldauischerStaats-
Rechten)undAnhangIdiesesAbkommens; angehörigkeit für die moldauische Partei, oder mit der
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates für die euro-
2. „Abkommen“dasvorliegendeAbkommen,seineAnhänge päischePartei,oderjedenichtnatürlichePerson,sofernim
sowieallediesbezüglichenÄnderungen; Fall juristischer Personen für die moldauische Partei die
3. „Luftverkehr“öffentlichangeboteneentgeltlicheBeförde- wirksame Kontrolle, sei es direkt oder durch Mehrheits-
rungvonFluggästen,Gepäck,FrachtundPostmitLuftfahr- beteiligung,stetsbeiPersonenmitmoldauischerStaats-
zeugen,entwedergetrenntoderzusammen,einschließlich angehörigkeitundfürdieeuropäischeParteibeiPersonen
–umZweifelauszuschließen–Linien-undCharterdienste oder juristischen Personen mit der Staatsangehörigkeit
sowieNurfracht-Dienste; einesMitgliedstaatesodereinesderinAnhangIVaufgeführ-
tenDrittstaatenliegt;
4. „zuständigeBehörden“dieRegierungsbehördenoder-stel-
len,diefürdieVerwaltungsfunktionenimRahmendieses 14. „Betriebsgenehmigungen“
Abkommenszuständigsind; i) imFallderEuropäischenUnionundihrerMitgliedstaa-
5. „Eignung“dasKriterium,obeinLuftfahrtunternehmenzur tendieBetriebsgenehmigungenundsonstigeneinschlä-
DurchführunginternationalerLuftverkehrsdienstegeeignet gigenDokumenteoderBescheinigungen,dienachden
ist,dasheißtübereineausreichendeFinanzfähigkeitund einschlägigengeltendenEU-Rechtsvorschriftenerteilt
angemesseneManagementerfahrungverfügtundzurEin- wurden,und
haltung der Rechtsvorschriften, Bestimmungen und An- ii) imFallvonGenehmigungenderRepublikMoldau,solche
forderungen,diefürdenBetriebsolcherDienstegelten,dis- BescheinigungenoderErlaubnisse,dienachdenein-
poniertist; schlägigengeltendenRechtsvorschriftenderRepublik
6. „Staatszugehörigkeit“dasKriterium,obeinLuftfahrtunter- Moldauerteiltwurden;
nehmenAnforderungenhinsichtlichPunktenwieEigentum, 15. „Parteien“dieEuropäischeUnionoderihreMitgliedstaaten
wirksameKontrolleundHauptgeschäftssitzerfüllt; bzw.dieEuropäischeUnionundihreMitgliedstaaten,ent-
7. „ICAO-Abkommen“dasam7.Dezember1944inChicago sprechendihrenjeweiligenBefugnissen(dieeuropäische
zurUnterzeichnungaufgelegteAbkommenüberdieInterna- Partei)aufdereinenSeiteunddieRepublikMoldauaufder
tionaleZivilluftfahrt,einschließlich anderenSeite(diemoldauischePartei);
a) aller Änderungen, die gemäß Artikel 94 Absatz a des 16. „Preis“
ICAO-AbkommensinKraftgetretensindundsowohlvon i) „Flugpreise“,diefürdieBeförderungvonFluggästenund
derRepublikMoldaualsauchdemMitgliedstaatoder GepäckimFlugverkehranLuftfahrtunternehmenoder
denMitgliedstaatenderEuropäischenUnionratifiziert deren Bevollmächtigte oder an andere Flugschein-
wurden,und verkäuferzuzahlensind,sowieetwaigeBedingungen,
b) aller Anhänge oder diesbezüglichen Änderungen, die unterdenendiesePreisegelten,einschließlichdesEnt-
gemäßArtikel90desICAO-Abkommensangenommen geltsundderBedingungen,dieAgenturenundanderen
wurden, soweit diese Anhänge oder Änderungen zu Hilfsdienstengebotenwerden,und
einem gegebenen Zeitpunkt sowohl für die Republik ii) „Luftfrachtraten“,diefürdieBeförderungvonPostund
MoldaualsauchdenbetreffendenMitgliedstaatoderdie Fracht zu zahlen sind, sowie die Bedingungen, unter
betreffendenMitgliedstaatenderEuropäischenUnion denendiesePreisegelten,einschließlichdesEntgelts
gelten; undderBedingungen,dieAgenturenundanderenHilfs-
8. „RechtderfünftenFreiheit“dasRechtoderVorrecht,das dienstengebotenwerden.
einStaat(„gewährenderStaat“)denLuftfahrtunternehmen DieseBegriffsbestimmungdeckt,woanwendbar,auchdie
einesanderenStaates(„Empfängerstaat“)gewährt,interna- BodenbeförderunginVerbindungmitinternationalemLuft-
tionale Luftverkehrsdienste zwischen dem Hoheitsgebiet verkehr sowie die Bedingungen, denen ihre Anwendung
des gewährenden Staates und dem Hoheitsgebiet eines unterliegt,ab;
Drittstaates durchzuführen, vorbehaltlich der Bedingung,
17. „Hauptgeschäftssitz“dieHauptverwaltungoderdereinge-
dasssolcheLuftverkehrsdiensteimHoheitsgebietdesEmp-
trageneSitzeinesLuftfahrtunternehmensimHoheitsgebiet
fängerstaatesbeginnenoderenden;
derPartei,wodiewichtigstenFinanzfunktionenunddiebe-
9. „Vollkosten“ die Kosten der Diensterbringung zuzüglich triebliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen, ein-
einerangemessenenGebührfürVerwaltungsgemeinkosten, schließlichderLeitungsaufgabenzurAufrechterhaltungder
undgegebenenfallsetwaigeanwendbareGebührenfürUm- Lufttüchtigkeit,ausgeübtwerden;
weltkosten,soweitdieseohneAnsehenderNationalitätan-
18. „gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ Verpflichtungen,
gewandtwerden;
dieLuftfahrtunternehmenauferlegtwerden,umfüreinebe-
10. „internationalerLuftverkehr“Luftverkehr,derdurchdenLuft-
raum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat 1 GemäßResolutiondesSicherheitsratesderVereintenNationen1244
führt; vom10.Juni1999.
BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.26,ausgegebenzuBonnam12. November2014 869
stimmteStreckeeineMindestbedienungimLinienflugver- TitelI
kehrzugewährleisten,dieinBezugaufKontinuität,Regel-
mäßigkeit, Preisgestaltung und Mindestkapazität festen WirtschaftlicheBestimmungen
Standardsgenügt,dieLuftfahrtunternehmenunterreinwirt-
schaftlichenGesichtspunktennichteinhaltenwürden.Die Artikel 2
LuftfahrtunternehmenkönnenvonderbetreffendenPartei
einenAusgleichfürdieErfüllunggemeinwirtschaftlicherVer- Gewährung von Rechten
pflichtungenerhalten; (1) DieParteiengewähreneinandergemäßAnhangIundAn-
hangIIdiesesAbkommensfürdieDurchführungdesinternatio-
19. „Subvention“jedenfinanziellenBeitrag,dervonBehörden, nalenLuftverkehrsdurchdieLuftfahrtunternehmenderjeweils
einerregionalenEinrichtungodereineranderenöffentlichen anderenParteidiefolgendenRechte:
Stellegewährtwird,d.h.wenn
a) dasRecht,ihrHoheitsgebietohneLandungzuüberfliegen,
a) mitdenMaßnahmeneinerRegierung,einerregionalen
Behörde oder einer anderen öffentlichen Stelle eine b) dasRecht,inihremHoheitsgebietzuanderenZweckenzu
direkte Übertragung von Mitteln verbunden ist, z. B. landenalszumAufnehmenoderAbsetzenvonFluggästen,
Zuschüsse,DarlehenundKapitalzufuhren,potenzielle Gepäck,Frachtund/oderPostimLuftverkehr(Landungzu
direkte Übertragungen von Geldern an das Unter- nichtgewerblichenZwecken),
nehmenoderdieÜbernahmevonVerbindlichkeitendes c) beim Betrieb eines vereinbarten Dienstes auf einer fest-
Unternehmens wie Darlehensbürgschaften, Kapital- gelegtenStreckedasRecht,LandungeninihremHoheits-
zufuhren,Beteiligungen,SchutzvorInsolvenzoderVer- gebiet zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen,
sicherung; Fracht und/oder Post im internationalen Flugverkehr, ent-
wedergetrenntoderzusammen,durchzuführen,und
b) eine Regierung, eine regionale Behörde oder andere
öffentlicheStelleaufnormalerweisezuentrichtendeBe- d) dieindiesemAbkommenanderweitigfestgelegtenRechte.
trägeverzichtet,diesenichterhebtoderunangemessen
(2) AusdiesemAbkommenkönnennichtabgeleitetwerden:
kürzt;
a) fürLuftfahrtunternehmenderRepublikMoldaudasRecht,
c) eine Regierung, eine regionale Behörde oder andere imHoheitsgebieteinesMitgliedstaatesFluggäste,Gepäck,
öffentlicheStelleWarenoderDienstleistungen,dienicht Fracht oder Post an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt
zur allgemeinen Infrastruktur gehören, zur Verfügung befördertwerdenundderenZieleinandererOrtimHoheits-
stelltoderWarenoderDienstleistungendesUnterneh- gebietdesselbenMitgliedstaatesist,
menskauft,oder
b) fürLuftfahrtunternehmenderEuropäischenUnion:dasRecht,
d) eine Regierung, eine regionale Behörde oder andere imHoheitsgebietderRepublikMoldauFluggäste,Gepäck,
öffentlicheStelleZahlungenaneinenFördermechanis- Frachtund/oderPostanBordzunehmen,diegegenEntgelt
musleistetodereineprivateEinrichtungmitderWahr- befördertwerdenundderenZieleinandererOrtimHoheits-
nehmung einer oder mehrerer der unter den Buch- gebietderRepublikMoldauist.
staben abiscgenanntenAufgaben,dienormalerweise
derRegierungobliegen,betrautoderdazuanweistund Artikel 3
sichdiesePraktikeninkeinerWeisevondenPraktiken
unterscheidet,dienormalerweisevonRegierungenaus- Zulassung
geübtwerden; BeiEingangvonAnträgenvonLuftfahrtunternehmendereinen
unddadurcheinVorteilgewährtwird; ParteifürBetriebsgenehmigungenerteilendiezuständigenBe-
hördenderanderenParteidieentsprechendenGenehmigungen
20. „SESAR“ die technische Komponente des einheitlichen mit möglichst geringer verfahrensbedingter Zeitverzögerung,
europäischenLuftraums,mitderinderEUbis2020eine wenn
hochleistungsfähigeFlugsicherungsinfrastrukturgeschaffen a) imFalleinesLuftfahrtunternehmensderRepublikMoldau
werdensoll,dieeinesichereundumweltfreundlicheEnt-
wicklungdesLuftverkehrsermöglicht. – das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz in
derRepublikMoldauhatundübereinegültigeBetriebs-
21. „Hoheitsgebiet“fürdieRepublikMoldaudieLandgebiete erlaubnisinÜbereinstimmungmitdengeltendenRechts-
und daran angrenzende Hoheitsgewässer unter seiner vorschriftenderRepublikMoldauverfügtund
Souveränität,Oberhoheit,seinemSchutzoderMandat,und
fürdieEuropäischeUniondieLandgebiete(Festlandund – eine effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrt-
Inseln),BinnengewässerundHoheitsgewässer,aufdiedie unternehmenvonderRepublikMoldauausgeübtundauf-
EU-Verträge Anwendung finden unter den in diesen Ver- rechterhaltenwirdund
trägensowieetwaigenNachfolgeinstrumentenfestgelegten – sofern nach Artikel 6 (Investitionen) nichts anderes be-
Bedingungen.DieAnwendungdiesesAbkommensaufden stimmtist,dasLuftfahrtunternehmendirektodermehrheit-
FlughafenGibraltarerfolgtunbeschadetderRechtsstand- lich im Eigentum der Republik Moldau und/oder ihrer
punktedesKönigreichsSpanienunddesVereinigtenKönig- StaatsangehörigenstehtunddereffektivenKontrolleder
reichs in der strittigen Frage der Souveränität über das RepublikMoldauund/oderihrerStaatsangehörigenunter-
Gebiet,aufdemsichderFlughafenbefindet,unddesfort- liegt;
dauerndenAusschlussesdesFlughafensGibraltarvonden
LuftverkehrsmaßnahmenderEU,wiesieam18.September b) imFalleinesLuftfahrtunternehmensderEuropäischenUnion
2006zwischendenMitgliedstaatengalten,gemäßderam – dasLuftfahrtunternehmenseinenHauptgeschäftssitzim
18. September 2006 in Cordoba vereinbarten Minister- HoheitsgebieteinesMitgliedstaatshat,indemdieEU-Ver-
erklärungzumFlughafenvonGibraltar; trägegelten,undübereinegültigeBetriebsgenehmigung
verfügtund
22. „Nutzergebühr“dieGebühr,diedenLuftfahrtunternehmen
fürdieBereitstellungvonEinrichtungenoderDienstleistun- – derfürdieAusstellungdesLuftverkehrsbetreiberscheins
genanFlughäfen,imFlughafenbereich,imBereichderFlug- zuständigeMitgliedstaateineeffektiveRegulierungsauf-
navigationoderderLuftsicherheit,einschließlichdamitzu- sichtüberdasLuftfahrtunternehmenausübtunddieseauf-
sammenhängender Dienste und Einrichtungen, auferlegt rechterhältunddiezuständigeBehördeeindeutigange-
wird. gebenistund
870 BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.26,ausgegebenzuBonnam12. November2014
– sofernnachArtikel6(Investitionen)diesesAbkommens – sofern nach Artikel 6 (Investitionen) nichts anderes be-
nichts anderes bestimmt ist, das Luftfahrtunternehmen stimmt ist, das Luftfahrtunternehmen nicht direkt oder
direktodermehrheitlichimEigentumvonMitgliedstaaten mehrheitlichimEigentumundunterdereffektivenKontrol-
und/oderStaatsangehörigenvonMitgliedstaatenodervon lederRepublikMoldauund/oderStaatsangehörigender
anderen in Anhang IV dieses Abkommens aufgeführten RepublikMoldausteht;
Staatenund/oderStaatsangehörigendieseranderenStaa-
b) imFalleinesLuftfahrtunternehmensderEuropäischenUnion
tensteht,
– dasLuftfahrtunternehmenseinenHauptgeschäftssitznicht
c) dasLuftfahrtunternehmendieBedingungenerfüllt,dienach
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in dem die
denRechtsvorschriftenvorgeschriebensind,dievonderzu-
EU-Verträgegelten,oderüberkeinegültigeBetriebsgeneh-
ständigenBehördeüblicherweiseangewendetwerden,und
migungverfügtoder
d) dieBestimmungeninArtikel14(Flugsicherheit)undArtikel 15 – dieeffektiveRegulierungsaufsichtüberdasLuftfahrtunter-
(Luftsicherheit)diesesAbkommenseingehaltenundange- nehmennichtvondemfürdieAusstellungdesLuftver-
wendetwerden. kehrsbetreiberscheinszuständigenMitgliedstaatausgeübt
oderaufrechterhaltenwirdoderdiezuständigeBehörde
Artikel 4 nichteindeutigangegebenistoder
Gegenseitige Anerkennung der – sofern nach Artikel 6 (Investitionen) nichts anderes be-
Regulierungsfeststellungen hinsichtlich Eignung, stimmt ist, das Luftfahrtunternehmen nicht direkt oder
Eigentum und Kontrolle von Luftfahrtunternehmen mehrheitlichimEigentumoderunterdereffektivenKon-
trollevonMitgliedstaatenund/oderStaatsangehörigenvon
Nach Empfang des Genehmigungsantrags eines Luftfahrt-
MitgliedstaatenodervonandereninAnhangIVaufgeführ-
unternehmenseinerParteierkennendiezuständigenBehörden
tenStaatenund/oderStaatsangehörigendieseranderen
deranderenParteidieFeststellungderEignungund/oderStaats-
Staatensteht;
zugehörigkeit,dievonderzuständigenBehördedererstenPar-
teiinBezugaufdiesesLuftfahrtunternehmengemachtwurden, c) dasbetreffendeLuftfahrtunternehmendieinArtikel7(Einhal-
an,alshandeleessichumFeststellungenihrereigenenzustän- tungvonRechtsvorschriften)genanntenRechts-undVerwal-
digenBehörden,unduntersuchendieseAngelegenheitennicht tungsvorschriftennichteingehaltenhatoder
weiter,außerwieunterdennachstehendenBuchstabenaundb d) dieBestimmungeninArtikel14(Flugsicherheit)undArtikel 15
vorgesehen. (Luftsicherheit) nicht eingehalten oder nicht angewendet
a) HabendiezuständigenBehördenderempfangendenPartei werdenoder
nachEmpfangdesGenehmigungsantragseinesLuftfahrt- e) eineParteidieFeststellungnachArtikel8(Wettbewerbliches
unternehmensodernachErteilungeinerentsprechendenGe- Umfeld)getroffenhat,dassdieBedingungenfüreinwett-
nehmigungbesonderenAnlassfürBedenken,dasstrotzder bewerblichesUmfeldnichterfülltsind.
FeststellungdurchdiezuständigenBehördenderanderen
Partei,einschließlichinFrageneinerdoppeltenStaatszuge- (2) SofernnichtsofortigeMaßnahmenunerlässlichsind,um
hörigkeit,dieinArtikel3(Genehmigung)fürdieErteilungvon dieweitereNichteinhaltungvonAbsatz1Buchstabecoderdzu
GenehmigungenfestgelegtenBedingungennichterfülltsind, verhindern,werdendieindiesemArtikelfestgelegtenRechtenur
sohabensiedieseBehördenunverzüglichzuinformierenund nachKonsultationderzuständigenBehördenderanderenPar-
eineeingehendeBegründungfürihreBedenkenanzugeben. teiausgeübt.
IndiesemFallkannjedeParteiumKonsultationen,dieVer- (3) KeineParteidarfihreindiesemArtikelfestgelegtenRech-
treterderbetreffendenzuständigenBehördeneinschließen tenutzen,umGenehmigungenoderErlaubnisseeinesLuftfahrt-
können,und/oderzusätzlicheeinschlägigeInformationener- unternehmens einer Partei aus dem Grund zu verweigern, zu
suchen,undsolchenErsuchenistsobaldwiemöglichstatt- widerrufen,auszusetzenodereinzuschränken,dassdasMehr-
zugeben.WirddieAngelegenheitnichtgelöst,kannjedePar- heitseigentum und/oder die effektive Kontrolle des Luftfahrt-
teidenGemeinsamenAusschussdamitbefassen,dernach unternehmensbeieinerodermehrerenParteiendesÜberein-
Artikel22(GemeinsamerAusschuss)eingesetztwurde. kommensüberdengemeinsameneuropäischenLuftverkehrsraum
b) DieserArtikeldecktnichtdieAnerkennungvonFeststellun- oderderenStaatsangehörigenliegt,soferndurchdiebetreffende
genbezüglichfolgenderBereicheab: Partei oder Parteien des Übereinkommens über den gemein-
sameneuropäischenLuftverkehrsraumGegenseitigkeitgewährt
– Flugsicherheitsbescheinigungenoder-genehmigungen, wirdunddiebetreffendeParteioderParteiendieBedingungen
– Luftsicherheitsvorkehrungenoder des Übereinkommens über den gemeinsamen europäischen
Luftverkehrsraumanwenden.
– Versicherungsschutz.
Artikel 6
Artikel 5
Investitionen
Verweigerung, Widerruf, Aussetzung
oder Einschränkung von Genehmigungen (1) Ungeachtet Artikel 3 (Genehmigungen) und Artikel 5
(Verweigerung, Widerruf, Aussetzung und Einschränkung von
(1) Die zuständigen Behörden beider Parteien können Be- Genehmigungen)istdasMehrheitseigentumaneinemLuftfahrt-
triebsgenehmigungenverweigern,widerrufen,aussetzenoder unternehmenderRepublikMoldauoderdieeffektiveKontrolle
einschränkenoderdenBetriebvonLuftfahrtunternehmenderje- darüberdurchMitgliedstaatenund/oderderenStaatsangehörige
weilsanderenParteianderweitigaussetzenoderbeschränken, erlaubt.
wenn
(2) Ungeachtet Artikel 3 (Genehmigungen) und Artikel 5
a) imFalleinesLuftfahrtunternehmensderRepublikMoldau (Verweigerung, Widerruf, Aussetzung und Einschränkung von
Genehmigungen)istdasMehrheitseigentumaneinemLuftfahrt-
– dasLuftfahrtunternehmenseinenHauptgeschäftssitznicht
unternehmenderEuropäischenUnionoderdieeffektiveKontrolle
inderRepublikMoldauhatoderüberkeinegültigeBe-
darüberdurchdieRepublikMoldauund/odervonStaatsange-
triebserlaubnis in Übereinstimmung mit den geltenden
hörigendieRepublikMoldaunachvorherigemBeschlussdes
RechtsvorschriftenderRepublikMoldauverfügtoder
Gemeinsamen Ausschusses, der nach Artikel 22 Absatz 2
– dieeffektiveRegulierungsaufsichtüberdasLuftfahrtunter- (GemeinsamerAusschuss)eingesetztwurde,erlaubt.Indiesem
nehmen von der Republik Moldau nicht ausgeübt oder BeschlusssinddieBedingungenanzugeben,diefürdieErbrin-
nichtaufrechterhaltenwirdoder gungdervereinbartenDiensteimRahmendiesesAbkommens
BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.26,ausgegebenzuBonnam12. November2014 871
undfürDienstezwischenDrittstaatenunddenParteiengelten. dürfennuraufdieLuftfahrtunternehmengerichtetsein,diedurch
DieBestimmungenvonArtikel22Absatz8(GemeinsamerAus- eineSubventionoderdieindiesemArtikelgenanntenBedingun-
schuss)geltenfürdieseArtvonBeschlüssennicht. genbegünstigtwerden,undlassendasRechtderParteien,Maß-
nahmennachArtikel24(Schutzmaßnahmen)zuergreifen,un-
Artikel 7 berührt.
Einhaltung von Rechtsvorschriften (7) EineParteikannsichnachUnterrichtungderanderenPar-
teiandiezuständigenBehörden,einschließlichaufstaatlicher,
(1) BeiFlügenindas,indemundausdemHoheitsgebieteiner regionaler oder lokaler Ebene, im Hoheitsgebiet der anderen
ParteisinddiedortanwendbarenRechtsvorschriftenbetreffend Partei wenden, um Angelegenheiten, die Gegenstand dieses
den Einflug in ihr Hoheitsgebiet oder den Ausflug aus ihrem Artikelssind,zuerörtern.
HoheitsgebietderiminternationalenLuftverkehreingesetzten
LuftfahrzeugeoderbetreffenddenBetriebunddenVerkehrdie- (8) DieRechtsvorschriftenderParteienhinsichtlichgemein-
serLuftfahrzeugevondenLuftfahrtunternehmenderanderen wirtschaftlicherVerpflichtungenindenHoheitsgebietenderPar-
Parteizubeachten. teienwerdendurchdieBestimmungendiesesArtikelsnichtbe-
rührt.
(2) BeiFlügenindas,indemundausdemHoheitsgebieteiner
Partei sind die für dieses Hoheitsgebiet geltenden Rechts-
Artikel 9
vorschriftenfürdenEinflugindasoderdenAusflugausdem
Hoheitsgebiet von Fluggästen, Besatzungen oder Fracht von Kommerzielle Möglichkeiten
Luftfahrzeugen(einschließlichVorschriftenbetreffendEinreise,
AusübungderGeschäftstätigkeit
Abfertigung,Einwanderung,Pässe,ZollundQuarantäneoderbei
PostsendungendiehierfürgeltendenVorschriften)vondiesen (1) DieParteienteilendieAuffassung,dassHindernissefürdie
FluggästenundBesatzungen–oderdeninihremNamenhan- LuftfahrtunternehmenbeiderAusübungihrerGeschäftstätigkeit
delndenPersonen–sowieinBezugaufdieFrachtvonLuftfahrt- denNutzeffekten,diedurchdiesesAbkommenerzieltwerden
unternehmenderanderenParteieinzuhalten. sollen,imWegestehenwürden.DieParteienverpflichtensich
daher,eineneffektivenundaufGegenseitigkeitberuhendenPro-
Artikel 8 zesszurBeseitigungvonHindernissenfürdieGeschäftstätigkeit
der kommerziellen Unternehmen beider Parteien einzuleiten,
Wettbewerbliches Umfeld wenndieseHindernissedenkommerziellenBetriebbeeinträch-
tigen,zuWettbewerbsverzerrungenführenoderdieEntwicklung
(1) DieParteienbekräftigen,dassesihrgemeinsamesZielist,
einheitlicherRahmenbedingungenbehindernkönnten.
einUmfeldmitfairenWettbewerbsbedingungenfürdieErbrin-
gungvonLuftverkehrsdienstenzuschaffen.DieParteienerken- (2) DergemäßArtikel22(GemeinsamerAusschuss)einge-
nenan,dasseinlautererWettbewerbzwischenLuftfahrtunter- setzteGemeinsameAusschussentwickelteinKooperationsver-
nehmenamehestenmöglichist,wenndieLuftfahrtunternehmen fahrenimZusammenhangmitderAusübungderGeschäftstätig-
aufeinervollständigmarktwirtschaftlichenGrundlagebetrieben keitundkommerziellenMöglichkeiten;erüberwachtaußerdem
undnichtsubventioniertwerden. dieFortschrittebeidereffektivenBeseitigungvonHindernissen
fürdieAusübungderGeschäftstätigkeitkommerziellerBetreiber
(2) ImAnwendungsbereichdiesesAbkommensistunbescha-
undüberprüftregelmäßigEntwicklungen,erforderlichenfallsein-
detbesondererBestimmungendesAbkommensjeglicheDis-
schließlich Veränderungen im Legislativ- und Regulierungs-
kriminierungaufGrundderNationalitätverboten.
bereich.GemäßBestimmungenvonArtikel22(Gemeinsamer
(3) StaatlicheBeihilfen,diedenWettbewerbverfälschenoder Ausschuss) kann eine Partei eine Sitzung des Gemeinsamen
zuverfälschendrohen,indemsiebestimmteUnternehmenoder Ausschussesbeantragen,umetwaigeFragenimZusammen-
bestimmteLuftfahrterzeugnisseoder-dienstebevorzugen,sind hangmitderAnwendungdiesesArtikelszuklären.
mit der ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens
VertretungenvonLuftfahrtunternehmen
unvereinbar,insoweitsiedenHandelzwischendenParteienim
Luftfahrtbereichbeeinträchtigenkönnen. (3) Die Luftfahrtunternehmen beider Parteien haben das
Recht,imHoheitsgebietderanderenParteiBüroszurVerkaufs-
(4) Praktiken,diediesemArtikelzuwiderlaufen,werdenaufder
förderungsowiezumVerkaufvonLuftverkehrsleistungenundfür
GrundlagevonKriterienbewertet,diesichausderAnwendung
damitzusammenhängendeTätigkeitenzuerrichten,einschließ-
der in der Europäischen Union geltenden Wettbewerbsregeln
lichdesRechtsdesVerkaufsundderAusstellungvonFlugschei-
ergeben, insbesondere aus Artikel 107 des Vertrags über die
nenund/oderLuftfrachtbriefen,sowohleigenerFlugscheineals
ArbeitsweisederEuropäischenUnionundausAuslegungsinstru-
auch/oderLuftfrachtbriefeandererLuftfahrtunternehmen.
menten,dievondenOrganenderEuropäischenUnionerlassen
wurden. (4) Die Luftfahrtunternehmen beider Parteien haben das
Recht,inÜbereinstimmungmitdenRechtsvorschriftenderje-
(5) StellteineParteifest,dassBedingungenimHoheitsgebiet
weilsanderenParteibetreffendEinreise,AufenthaltundBeschäf-
deranderenParteibestehen,insbesondereaufgrundeinerSub-
tigungihreigenesFührungs-,Verkaufs-,technisches,Betriebs-
vention,diediefairenundeinheitlichenWettbewerbschancen
und sonstiges Fachpersonal, das zur Unterstützung bei der
ihrerLuftfahrtunternehmenbeeinträchtigen,kannsieihreBeob-
Erbringung von Luftverkehrsdiensten erforderlich ist, in das
achtungenderanderenParteivorlegen.Siekannfernergemäß
HoheitsgebietderanderenParteihineinzubringenunddortzu
Artikel22(GemeinsamerAusschuss)eineSitzungdesGemein-
unterhalten.DieserPersonalbedarfkannnachWahlderLuftfahrt-
samenAusschussesbeantragen.DieKonsultationenmüssenin-
unternehmenmiteigenenMitarbeiternoderdurchInanspruch-
nerhalbvon30TagenabdemEingangeinessolchenAntrags
nahmederDiensteeineranderenOrganisationoderGesellschaft
aufgenommenwerden.Wirdinnerhalbvon30TagennachAuf-
odereinesimHoheitsgebietderanderenParteitätigenLuftfahrt-
nahmederKonsultationenkeinezufriedenstellendeEinigunger-
unternehmens gedeckt werden, die/das ermächtigt ist, diese
zielt,soberechtigtdiesdiePartei,diedieKonsultationenbean-
DiensteimHoheitsgebietderbetreffendenParteizuerbringen.
tragthat,Maßnahmenzutreffen,umdieGenehmigungenfürdie
Beide Parteien erleichtern und beschleunigen bei Bedarf die
LuftfahrtunternehmenderanderenParteiimEinklangmitArtikel 5
GenehmigungvonAnträgenaufArbeitserlaubnisfürMitarbeiter,
(Verweigerung,Widerruf,AussetzungoderEinschränkungvon
diegemäßdenBestimmungendiesesAbsatzesindenNieder-
Genehmigungen)zuverweigern,zuwiderrufen,auszusetzenoder
lassungenbeschäftigtwerdensollen,einschließlichsolcherMit-
mitgeeignetenAuflagenzuversehen.
arbeiter,diebestimmtezeitweiligeAufgabenwahrnehmen,de-
(6) DieinAbsatz5genanntenMaßnahmenmüssenzweck- renDauerneunzig(90)Tagenichtübersteigt,inÜbereinstimmung
mäßigundverhältnismäßigseinundsichbezüglichUmfangund mitdeneinschlägigengeltendenGesetzenundsonstigenVor-
Dauer auf das unbedingt notwendige Maß beschränken. Sie schriften.
872 BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.26,ausgegebenzuBonnam12. November2014
Bodenabfertigung nehmen einer Partei Marketing-Kooperationsvereinbarungen,
z.B.Blocked-Space-oderCode-Sharing-Vereinbarungen,tref-
(5)
fenmit
a) UnbeschadetdesfolgendenBuchstabensbhatjedesLuft-
a) einemodermehrerenLuftfahrtunternehmenderParteienund
fahrtunternehmenimHinblickaufdieBodenabfertigungim
HoheitsgebietderanderenParteidasRecht, b) einemodermehrerenLuftfahrtunternehmeneinesDrittstaats
und
i) seineeigeneBodenabfertigungdurchzuführen(„Selbst-
abfertigung“)odernachWahl c) BeförderungsunternehmendesLand-oderSeeverkehrs,
ii) fürdiegesamteodereinenTeilderBodenabfertigungeine sofern
AuswahlunterdenimWettbewerbstehendenAnbietern
i) dasdurchführendeBeförderungsunternehmenüberdieent-
vonBodenabfertigungsdienstenzutreffen,soweitdiese
sprechendenVerkehrsrechteverfügt,
AnbieteraufgrundderRechtsvorschriftenderbetreffen-
denParteiZugangzumMarkthabenundaufdemMarkt ii) dievermarktendenBeförderungsunternehmenüberdieent-
vertretensind. sprechendezugrundeliegendeStreckengenehmigungverfü-
genund
b) BeifolgendenKategorienvonBodenabfertigungsdiensten,
d.h.Gepäckabfertigung,Vorfelddienste,Betankungsdienste, iii) dieVereinbarungendieAuflagenhinsichtlichSicherheitund
Fracht-undPostabfertigungimHinblickaufdieBeförderung Wettbewerberfüllen,dieüblicherweiseaufsolcheVereinba-
von Fracht und Post zwischen dem Abfertigungsgebäude rungenAnwendungfinden.BeimVerkaufvonPersonenbe-
unddemLuftfahrzeug,könnendieunterBuchstabeaZiffern i förderungsdiensten im Rahmen des Code-Sharing ist der
undiiaufgeführtenRechteBeschränkungenimEinklangmit KäuferanderVerkaufsstelleoderaufjedenFallvordemEin-
denimHoheitsgebietderanderenParteigeltendenRechts- steigendarüberzuunterrichten,welcherBeförderungsan-
vorschriftenunterliegen.WoaufgrundsolcherBeschränkun- bieterdieeinzelnenAbschnittederBeförderungdurchführt.
gen eine Selbstabfertigung ausgeschlossen ist und kein (11)
effektiverWettbewerbzwischenAnbieternvonBodenabferti-
gungsdienstenbesteht,müssenallederartigenDiensteallen a) BeiPersonenbeförderungsdienstenwerdenBodenbeförde-
LuftfahrtunternehmenaufgleicherGrundlageundinnicht- rungsanbieternichteinzigmitderBegründungdenRechts-
diskriminierenderWeisezurVerfügungstehen. vorschriften für den Luftverkehr unterworfen, dass diese
Bodenbeförderung von einem Luftfahrtunternehmen unter
BodenabfertigungfürDritte seinemNamenangebotenwird.Bodenbeförderungsanbieter
(6) JedesBodenabfertigungsunternehmen,obessichumein könnennachihremErmessenKooperationsvereinbarungen
Luftfahrtunternehmen handelt oder nicht, ist bezüglich der schließen.BeiEntscheidungenübereinebestimmteVerein-
BodenabfertigungimHoheitsgebietderanderenParteiberech- barungkönnenBodenbeförderungsanbieterunteranderem
tigt,BodenabfertigungsdienstefürLuftfahrtunternehmenzuer- Verbraucherinteressen sowie technische, wirtschaftliche,
bringen,dieandemselbenFlughafentätigsind,wodieszuge- räumlicheundkapazitätsbezogeneSachzwängeinihreEr-
lassenundmitdenanwendbarenRechtsvorschriftenvereinbar wägungeneinbeziehen.
ist. b) Ungeachtet sonstiger Bestimmungen dieses Abkommens
Verkäufe,AusgabenvorOrtundZahlungsverkehr dürfen Luftfahrtunternehmen und indirekte Anbieter von
FrachtbeförderungenderParteiendesWeiterenohneEin-
(7) Jedes Luftfahrtunternehmen einer Partei kann sich am
schränkunginVerbindungmitdemLuftverkehrjedeBoden-
VerkaufvonFlugbeförderungsleistungenunddamitzusammen-
beförderungvonFrachtnachodervonbeliebigenPunktenin
hängenden Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen
den Hoheitsgebieten der Republik Moldau und der Euro-
Parteiunmittelbarund/odernachErmessendesLuftfahrtunter-
päischenUnionoderinDrittländerneinsetzen,einschließlich
nehmens durch seine Agenten oder sonstige von dem Luft-
derBeförderungnachundvonallenFlughäfenmitZollein-
fahrtunternehmen ernannten Vermittler, über ein anderes
richtungen und gegebenenfalls einschließlich des Rechts,
LuftfahrtunternehmenoderüberdasInternetbeteiligen.Jedes
Fracht unter Zollverschluss unter Beachtung der anwend-
LuftfahrtunternehmenhatdasRecht,derartigeBeförderungsleis-
barenRechtsvorschriftenzubefördern.DieseFrachthatun-
tungenzuverkaufen,undjedermannstehtesfrei,derartigeBe-
geachtetderTatsache,obsieaufdemBoden-oderLuftweg
förderungsleistungeninderWährungdesbetreffendenHoheits-
befördertwird,ZugangzurAbfertigungdurchdieZollbehör-
gebietsoderinfreikonvertierbarerWährungentsprechendden
denundzuZolleinrichtungenamFlughafen.DieLuftfahrt-
örtlichenWährungsvorschriftenzukaufen.
unternehmenkönnenwählen,obsiedenLandverkehrselbst
(8) JedesLuftfahrtunternehmenhatdasRecht,örtlicheEin- durchführenoderobsieihnimRahmenvonVereinbarungen
nahmenvomHoheitsgebietderanderenParteiinfreikonvertier- mitanderenLandverkehrsträgerndurchführenlassen,ein-
bareWährungenzukonvertierenundnachseinemLandzuüber- schließlichderBeförderungaufdemLandwegdurchandere
weisen und auf Antrag, soweit dies nicht mit allgemein LuftfahrtunternehmenunddurchindirekteAnbietervonLuft-
anwendbarenRechtsvorschriftenunvereinbarist,nachdemLand frachtverkehr.DerartigeverkehrsträgerübergreifendeFracht-
oderdenLändernseinerWahl.DieKonvertierungunddieÜber- dienstekönnenzueinemeinzigendurchgehendenPreis,der
weisungsindohnediesbezüglicheBeschränkungenoderBe- fürdieBeförderunginderLuftundaufdemBodengemein-
steuerungzudemandemTagfürTransaktionenundÜberweisun- samgilt,angebotenwerden,soferndieVersenderüberdie
gengeltendenWechselkurs,andemdasLuftfahrtunternehmen UmständeeinersolchenBeförderungnichtirregeführtwer-
denErstantragaufÜberweisungstellt,unverzüglichzugestat- den.
ten.
Leasing
(9) DenLuftfahrtunternehmenjederParteiwirdgestattet,ört-
(12) DieLuftfahrtunternehmenjederParteidürfendieverein-
licheAusgaben,einschließlichfürdenErwerbvonTreibstoff,im
bartenFlugdienstemitLuftfahrzeugenundBesatzungenerbrin-
HoheitsgebietderanderenParteiinLandeswährungzuzahlen.
gen,dievonbeliebigenLuftfahrtunternehmen,einschließlichsol-
DieLuftfahrtunternehmenjederParteikönnennacheigenemEr-
cherausDrittstaaten,geleastsind,sofernalledaranBeteiligten
messenderartigeAusgabenimHoheitsgebietderanderenPartei
dieBedingungenerfüllen,dienachdenüblicherweisevonden
entsprechenddendortgeltendenWährungsvorschrifteninfrei
Parteien auf solche Vorkehrungen angewendeten Rechtsvor-
konvertierbarenWährungenzahlen.
schriftenvorgeschriebensind.
Kooperationsvereinbarungen
a) KeineParteidarfvorschreiben,dassdieLuftfahrtunterneh-
(10) Für die Durchführung oder das Anbieten der unter men,dieihreLuftfahrzeugeimLeasingüberlassen,überVer-
das Abkommen fallenden Dienste kann jedes Luftfahrtunter- kehrsrechtenachdiesemAbkommenverfügenmüssen.
BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.26,ausgegebenzuBonnam12. November2014 873
b) DasLeasingmitBesatzung(Wet-Lease)einesLuftfahrzeugs d) Druckerzeugnisse entsprechend den Zollvorschriften der
eines Drittstaatsunternehmens durch ein Luftfahrtunter- jeweiligenPartei,dieindasHoheitsgebieteinerParteieinge-
nehmenderRepublikMoldauodereinesLuftfahrzeugseines führtoderdortgeliefertwerdenundzurVerwendunginab-
UnternehmensauseinemanderenDrittstaatalsdeninAn- gehenden,iminternationalenLuftverkehreingesetztenLuft-
hangIVgenanntenStaatendurcheinLuftfahrtunternehmen fahrzeugeneinesLuftfahrtunternehmensderanderenPartei
derEuropäischenUnionzurWahrnehmungderindiesemAb- anBordgenommenwerden,selbstwenndieseErzeugnisse
kommenvorgesehenenRechtemussdieAusnahmebleiben aufdemTeildesFlugesüberdembesagtenHoheitsgebiet
oderzurDeckungeinesbefristetenBedarfsdienen.Einesol- verwendetwerdensollen,und
cheMaßnahmebedarfdervorherigenGenehmigungdurch
e) AusrüstungenfürdieFlug-undLuftsicherheitzumEinsatzan
dieGenehmigungsbehördedesanmietendenLuftfahrtunter-
FlughäfenoderinFrachtabfertigungsterminals.
nehmenssowiedurchdiezuständigeBehördederanderen
Partei. (3) Ungeachtet anderer entgegenstehender Bestimmungen
hindert dieses Abkommen keine Partei daran, in diskriminie-
Franchise-undMarken-(Branding-)Vereinbarungen rungsfreierWeiseSteuern,Abgaben,ZölleoderGebührenauf
(13) DieLuftfahrtunternehmenderParteienhabendasRecht, Treibstoffezuerheben,dieinihremHoheitsgebietfürdenVer-
Franchise-undMarken-(„Branding-“)VereinbarungenmitGesell- brauchdurcheinLuftfahrzeugeinesLuftfahrtunternehmens,das
schaften,einschließlichderLuftfahrtunternehmenderParteien zwischenzweiOrteninseinemHoheitsgebieteingesetztwird,
oderausDrittstaaten,zuschließen,vorausgesetzt,dassdieLuft- geliefertwerden.
fahrtunternehmenüberdieentsprechendeGenehmigungver- (4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausrüstungs-
fügenunddieAnforderungenerfüllen,dienachdenvondenPar- gegenständeundVorrätekönnenVorschriftenunterliegen,wo-
teien üblicherweise auf solche Vereinbarungen angewandten nachsieunterderÜberwachungoderKontrollederzuständigen
Rechtsvorschriftengelten,insbesondereVorschriftenzurAngabe Behörden gehalten werden müssen und nicht ohne Zahlung
desLuftfahrtunternehmens,dasdenDienstdurchführt. derbetreffendenZollabgabenundSteuernüberlassenwerden
dürfen.
Artikel 10 (5) DieindiesemArtikelvorgesehenenBefreiungenwerden
Zölle und Steuern auchgewährt,wenndieLuftfahrtunternehmeneinerParteimitei-
nemanderenLuftfahrtunternehmen,demvonderanderenPartei
(1) BeiAnkunftimHoheitsgebieteinerParteibleibenLuftfahr- ebenfallsderartigeBefreiungengewährtwerden,einenVertrag
zeuge,dievondenLuftfahrtunternehmenderanderenParteiim überdieAusleiheoderÜberlassungderindenAbsätzen1und2
internationalenLuftverkehreingesetztwerden,ihreüblichenAus- genanntenGegenständeimHoheitsgebietderanderenParteige-
rüstungsgegenstände,Treibstoffe,Schmieröle,technischeVer- schlossenhat.
brauchsgüter,ihrBodengerät,Ersatzteile(einschließlichMoto-
ren), Bordvorräte (insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, (6) DiesesAbkommenhindertdieParteiennichtdaran,Steu-
GegenständewieNahrungsmittel,Getränke undalkoholische ern,Abgaben,ZölleoderGebührenaufGüterzuerheben,diezu
Getränke, Tabak und in begrenzten Mengen zum Verkauf an anderenZweckenalsdemVerbrauchanBordanFluggästeauf
FluggästeoderzumVerbrauchdurchdiesewährenddesFluges demAbschnitteinesLuftverkehrsdiensteszwischenzweiPunk-
bestimmte sonstige Güter) und andere ausschließlich zur teninnerhalbihresHoheitsgebietsverkauftwerden,andenen
Verwendung im Zusammenhang mit dem Betrieb oder der Ein-oderAussteigenzulässigist.
Versorgung ihrer im internationalen Luftverkehr eingesetzten (7) GepäckundFrachtindirektemTransitdurchdasHoheits-
LuftfahrzeugebestimmteGegenständeaufderGrundlageder gebieteinerParteisindvonSteuern,Abgaben,Zöllen,Gebühren
Gegenseitigkeit gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften undähnlichenAbgabenbefreit,dienichtaufdenKostenfürge-
freivonallenEinfuhrbeschränkungen,Vermögenssteuernund leisteteDiensteberuhen.
-abgaben, Zöllen, Verbrauchsteuern und ähnlichen Gebühren
(8) DieBordausrüstungsowiedieMaterialienundVorräte,die
undAbgaben,diea)durchdienationalenoderlokalenBehörden
üblicherweiseanBorddesLuftfahrzeugseinesLuftfahrtunter-
oderdieEuropäischeUnionerhobenwerdenundb)nichtaufden
nehmenseinerParteibehaltenwerden,dürfenaufdemHoheits-
KostenfürgeleisteteDiensteberuhen,soferndieseAusrüstungs-
gebietderanderenParteinurmitGenehmigungderZollbehör-
gegenständeundVorräteanBorddesLuftfahrzeugsverbleiben.
dendiesesHoheitsgebietsausgeladenwerden.IndiesemFall
(2) AußerdemwerdenaufderGrundlagederGegenseitigkeit könnensiebiszuihrerWiederausfuhroderbisanderweitigüber
gemäßdenanwendbarenRechtsvorschriftenvondeninAbsatz 1 sieverfügtwirdimEinklangmitdenZollbestimmungenderAuf-
genanntenSteuern,Abgaben,Zöllen,Gebührenundsonstigen sichtdieserBehördenunterstelltwerden.
AbgabenaußerdenaufdenKostenfürgeleisteteDienstebe-
(9) DieBestimmungendiesesAbkommensberührennichtden
ruhendenGebührenbefreit:
BereichderMehrwertsteuer,ausgenommenEinfuhrumsatzsteu-
a) Bordvorräte,dieindasHoheitsgebieteinerParteieingeführt ern.DieindenzumbetreffendenZeitpunktinKraftbefindlichen
oder dort geliefert werden und innerhalb angemessener jeweiligen Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und der
GrenzenzurVerwendunginabgehenden,iminternationalen RepublikMoldauenthaltenenBestimmungenzurVermeidungder
LuftverkehreingesetztenLuftfahrzeugeneinesLuftfahrtunter- Doppelbesteuerung von Einkommen und Kapital werden von
nehmens der anderen Partei an Bord genommen werden, diesemAbkommennichtberührt.
selbstwenndieseVorräteaufdemTeildesFlugesüberdem
besagtenHoheitsgebietverbrauchtwerdensollen, Artikel 11
b) BodengerätundErsatzteile(einschließlichMotoren),diein Gebühren für die Nutzung von
dasHoheitsgebieteinerParteizurVersorgung,Wartungoder Flughäfen, Einrichtungen und Diensten
ReparatureinesiminternationalenLuftverkehreingesetzten
(1) JedeParteigewährleistet,dassdieBenutzungsgebühren,
LuftfahrzeugseinesLuftfahrtunternehmensderanderenPar-
dieihrefürdieGebührenerhebungzuständigenBehördenoder
teieingeführtwerden,
StellenvondenLuftfahrtunternehmenderanderenParteifürdie
c) Treibstoff,SchmierstoffeundtechnischeVerbrauchsgüter,die NutzungvonFlugnavigations-undFlugverkehrskontrolldiensten,
zurVerwendunginoderaneinemiminternationalenLuftver- vonFlughafen-undLuftsicherheitseinrichtungenund-diensten
kehreingesetztenLuftfahrzeugeinesLuftfahrtunternehmens erhebenkönnen,gerecht,angemessen,nichtungerechtfertigt
deranderenParteiindasHoheitsgebieteinerParteieinge- diskriminierendundgleichmäßigaufdieBenutzerkategorienver-
führtoderdortgeliefertwerden,selbstwennsieaufdemTeil teiltsind.UnbeschadetArtikel16Absatz1(Flugverkehrsmana-
des Fluges über dem besagten Hoheitsgebiet verbraucht gement)könnendieseGebührensichnachdenVollkostender
werdensollen, fürdieGebührenerhebungzuständigenBehördenoderStellen
874 BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.26,ausgegebenzuBonnam12. November2014
fürdieBereitstellungangemessenerFlughafen-undLuftsicher- TitelII
heitseinrichtungenund-diensteaufdemFlughafenoderinner-
halb des Flughafensystems richten, dürfen diese aber nicht Regulierungszusammenarbeit
überschreiten.DieseGebührenkönneneineangemesseneKa-
pitalrendite nach Abschreibung enthalten. Einrichtungen und Artikel 14
Dienste, für die diese Benutzungsgebühren erhoben werden,
Flugsicherheit
werdeneffizientundwirtschaftlichbereitgestellt.InjedemFall
dürfendieBedingungenfürdieFestlegungdieserGebührenfür (1) VorbehaltlichderÜbergangsbestimmungeninAnhangII
dieLuftfahrtunternehmenderanderenParteinichtungünstiger handelndieParteienimEinklangmitdenRechtsvorschriftenfür
seinalsdiegünstigstenBedingungen,dieeinemanderenLuft- dieFlugsicherheit,dieinTeilCvonAnhangIIIaufgeführtsind,
fahrtunternehmenzumZeitpunktderFestlegungderGebühren wobeidienachstehendenBedingungengelten.
gewährtwerden.
(2) DieParteienarbeitenzusammen,umdieUmsetzungder
(2) JedeParteischreibtKonsultationenvorzwischendenfür inAbsatz1genanntenRechtsvorschriftendurchdieRepublik
dieGebührenerhebungzuständigenBehördenoderStellenin Moldauzugewährleisten.ZudiesemZweckwirddieRepublik
ihrem Hoheitsgebiet und den Luftfahrtunternehmen und/oder MoldauabdemZeitpunktdesInkrafttretensdiesesAbkommens
ihrenVertretungsorganen,welchedieDiensteundEinrichtungen alsBeobachterindieArbeitderEuropäischenAgenturfürFlug-
benutzen,undgewährleistet,dassdiefürdieGebührenerhebung sicherheiteinbezogen.
zuständigenBehördenoderStellenunddieLuftfahrtunterneh- a) DerschrittweiseÜbergangderRepublikMoldauzurvollstän-
menoderihreVertretungsorganedieInformationenaustauschen, digen Anwendung der in Anhang III Teil C aufgeführten
die zu einer genauen Überprüfung der Angemessenheit der RechtsvorschriftenwirdregelmäßigenBewertungenunterzo-
GebührenimEinklangmitdenGrundsätzenindenAbsätzen1 gen.DieBewertungenwerdenvonderEuropäischenUnionin
und2erforderlichsind.JedeParteigewährleistet,dassdiefür Zusammenarbeit mit der Republik Moldau vorgenommen.
dieGebührenerhebungzuständigenBehördenoderStellendie WennsichdieRepublikMoldauvergewisserthat,dassdiein
NutzerinnerhalbeinerangemessenenFristüberVorschlägezur AnhangIIITeilCaufgeführtenRechtsvorschriftenvollständig
ÄnderungderNutzungsgebührenunterrichten,umdiesenBehör- angewendetwerden,teiltsiederEuropäischenUnionmit,
dendieMöglichkeitzugeben,dievondenNutzerngeäußerten dasseineBewertungvorgenommenwerdensollte.
Meinungenzuberücksichtigen,bevorÄnderungenvorgenom-
menwerden. b) WenndieRepublikMoldaudieinAnhangIIITeilCaufgeführ-
tenRechtsvorschriftenvollständigumgesetzthat,legtder
(3) In Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 23 (Streitbei- nachArtikel22(GemeinsamerAusschuss)eingerichteteGe-
legungundSchiedsverfahren)wirdvonkeinerParteiangenom- meinsameAusschussdengenauenStatusunddieBedin-
men,dasssiegegeneineBestimmungdiesesArtikelsverstoßen gungenfürdieüberdenobengenanntenBeobachterstatus
hat,esseidenn, hinausgehende Beteiligung der Republik Moldau an der
EuropäischenAgenturfürFlugsicherheitfest.
a) sieunterlässtes,innerhalbeinesangemessenenZeitraums
eine Überprüfung der Gebühr oder Praxis vorzunehmen, (3) Die Parteien stellen sicher, dass Luftfahrzeuge, die bei
auf die sich die Beschwerde der anderen Partei bezieht, einerParteiregistriertsind,beiVerdachtaufVerstoßgegennach
oder demICAO-AbkommenerlasseneinternationaleFlugsicherheits-
standardsbeiderLandungaufFlughäfenderanderenPartei,die
b) esnacheinersolchenÜberprüfungunterlässt,alleihrzurVer- deminternationalenLuftverkehrimHoheitsgebietderanderen
fügungstehendenMaßnahmenzuergreifen,umeineGebühr Parteioffenstehen,VorfeldinspektionenanBordundaußenam
oderPraktikenzuändern,diemitdiesemArtikelunvereinbar LuftfahrzeugdurchdiezuständigenBehördendieseranderen
sind. Parteiunterzogenwerden,umsowohldieGültigkeitderLuftfahr-
zeugdokumenteundderDokumentederBesatzungalsauchden
augenscheinlichenZustanddesLuftfahrzeugsundseinerAus-
Artikel 12
rüstungzuprüfen.
Preisbildung (4) DiezuständigenBehördeneinerParteikönnenjederzeit
(1) DieParteienerlaubendenLuftfahrtunternehmendiefreie KonsultationenüberdievonderanderenParteieingehaltenen
PreisbildungaufderGrundlageeinesfreienundlauterenWett- Sicherheitsstandardsverlangen.
bewerbs. (5) DiezuständigenBehördeneinerParteiergreifenunverzüg-
lichalleangemessenenMaßnahmen,wennsiefeststellen,dass
(2) SieschreibenkeineAnmeldungoderMitteilungderPreise
einLuftfahrzeug,einErzeugnisoderderBetriebeinesLuftfahr-
vor.
zeugsmöglicherweise
DiezuständigenBehördenkönnenuntereinandernebenanderen a) dienachdemICAO-AbkommenoderdeninTeilCvonAn-
Fragenbeispielsweiseerörtern,obPreiseungerechtfertigt,unan- hangIIIaufgeführtenRechtsvorschriften–jenachdem,welches
gemessen,diskriminierendodersubventioniertsind. zutreffendist–festgelegtenRechtsvorschriftennichterfüllt,
b) AnlasszuernstenBedenkenaufgrundeinerInspektionim
Artikel 13 SinnevonAbsatz3geben,dasseinLuftfahrzeugoderder
Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht die nach dem ICAO-
Statistik
AbkommenoderdeninTeilCvonAnhangIIIaufgeführten
(1) DieParteienübermittelneinanderdieaufgrunddernationa- Rechtsvorschriften,jenachdem,welcheszutreffendist,fest-
lenRechts-undVerwaltungsvorschriftennotwendigenStatis- gelegtenMindeststandardserfüllt,oder
tiken sowieaufWunschanderevorliegendestatistischeInforma- c) AnlasszuernstenBedenkengibt,dassMindeststandards,
tionen,dienachvernünftigemErmessenzurÜberprüfungdes dienachdemICAO-AbkommenoderdeninTeilCvonAn-
Luftverkehrsbetriebsangefordertwerdenkönnen. hangIIIaufgeführtenRechtsvorschriften,jenachdem,wel-
cheszutreffendist,festgelegtwurden,nichtwirksamaufrecht-
(2) Die Parteien arbeiten im Rahmen des Gemeinsamen
erhaltenundverwaltetwerden.
AusschussesgemäßArtikel22(GemeinsamerAusschuss)zu-
sammen,umdenAustauschstatistischerInformationenunter- (6) Ergreifen die zuständigen Behörden einer Partei Maß-
einander zumZweckederÜberwachungderEntwicklungvon nahmennachAbsatz5,unterrichtensieunverzüglichdiezustän-
LuftverkehrsdienstenimRahmendiesesAbkommenszuerleich- digenBehördenderanderenParteidavonundbegründenihre
tern. Maßnahmen.
BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.26,ausgegebenzuBonnam12. November2014 875
(7) WerdenMaßnahmeninAnwendungvonAbsatz5nicht gepasst,umstärkerenBedrohungenzubegegnen.DieParteien
aufgehoben,obwohldieGrundlagefürihrErgreifenentfallenist, vereinbaren,dassihreLuftfahrtunternehmenverpflichtetwerden
kann jede Partei die Angelegenheit dem Gemeinsamen Aus- können,dieinAbsatz5genanntenSicherheitsbestimmungender
schussvorlegen. jeweilsanderenParteifürdenEinflugindas,denAusflugaus
demunddenAufenthaltindemHoheitsgebietderjeweilsande-
Artikel 15 renParteieinzuhalten.
Luftsicherheit (7) JedeParteisagtaußerdemeinewohlwollendePrüfungje-
desErsuchensderanderenParteizu,angemesseneSicherheits-
(1) VorbehaltlichderÜbergangsbestimmungeninAnhangII maßnahmenzurAbwendungeinerbestimmtenBedrohungzuer-
handelndieParteienimEinklangmitdenRechtsvorschriftender greifen.AußerbeiNotfällen,indenendiesnichtinangemessener
EuropäischenUnionfürdieLuftsicherheit,dieinTeilDvonAn- Weisemöglichist,unterrichtetjedeParteidieandereParteiim
hangIIIaufgeführtsind,wobeidienachstehendenBedingungen VorausüberbesondereSicherheitsmaßnahmen,derenEinfüh-
gelten. rungsiebeabsichtigtunddiewesentlichefinanzielleoderbe-
triebliche Auswirkungen auf die nach diesem Abkommen er-
(2) Die Republik Moldau kann im Einklang mit den in An-
brachtenLuftverkehrsdienstehabenkönnten.JedeParteikann
hang IIIaufgeführteneinschlägigenRechtsvorschriftenderEuro-
gemäßArtikel22(GemeinsamerAusschuss)eineSitzungdes
päischenUnionfürdieLuftsicherheiteinerInspektiondurchdie
GemeinsamenAusschussesverlangen,umsolcheSicherheits-
Europäische Kommission unterzogen werden. Die Parteien
maßnahmenzuerörtern.
schaffen die notwendigen Verfahren für den Austausch von
InformationenüberdieErgebnissesolcherLuftsicherheitsinspek- (8) BeitatsächlichemEintretenoderDroheneinerwiderrecht-
tionen. lichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen oder von sonstigen
widerrechtlichenHandlungengegendieSicherheitvonLuftfahr-
(3) DadieGewährleistungderSicherheitzivilerLuftfahrzeuge,
zeugen,Fluggästen,Besatzungen,FlughäfenoderFlugnaviga-
ihrerFluggästeundBesatzungeneineGrundvoraussetzungfür
tionseinrichtungen unterstützen die Parteien einander durch
dieDurchführungdesinternationalenLuftverkehrsist,bekräf-
ErleichterungderKommunikationundsonstigegeeigneteMaß-
tigen dieParteienihregegenseitigeVerpflichtung,dieSicherheit
nahmen, die der schnellen und sicheren Beendigung eines
derZivilluftfahrtvorwiderrechtlichenEingriffenzugewährleisten,
solchenZwischenfallsoderderBedrohungdienen.
insbesondereihreVerpflichtungenaufgrunddesICAO-Abkom-
mens,desAbkommensüberstrafbareundbestimmteandere (9) JedeParteiergreiftallenachihremErachtenpraktikablen
anBordvonLuftfahrzeugenbegangeneHandlungen,dasam Maßnahmen,umzugewährleisten,dasseinLuftfahrzeug,das
14.September1963inTokyounterzeichnetwurde,desÜberein- widerrechtlichinBesitzgenommenwurdeodergegendaseine
kommenszurBekämpfungderwiderrechtlichenInbesitznahme sonstigewiderrechtlicheHandlungverübtwurdeunddassichin
vonLuftfahrzeugen,dasam16.Dezember1970inDenHaagun- ihremHoheitsgebietamBodenbefindet,amBodenfestgehalten
terzeichnetwurde,desÜbereinkommenszurBekämpfungwider- wird,soferneinWeiterflugnichtwegenderallesandereüber-
rechtlicherHandlungengegendieSicherheitderZivilluftfahrt,das ragendenPflichtzumSchutzvonMenschenlebenerforderlichist.
am23.September1971inMontrealunterzeichnetwurde,des Wannimmerdiespraktikabelist,sindsolcheMaßnahmenaufder
ProtokollszurBekämpfungwiderrechtlichergewalttätigerHand- GrundlagegegenseitigerKonsultationenzutreffen.
lungenaufFlughäfen,diederinternationalenZivilluftfahrtdienen,
(10) HateineParteiberechtigtenGrundzuderAnnahme,dass
dasam24.Februar1988inMontrealunterzeichnetwurde,und
dieandereParteivondenLuftsicherheitsbestimmungendieses
desÜbereinkommensüberdieMarkierungvonPlastikspreng-
Artikelsabweicht,beantragtdieseParteisofortigeKonsultatio-
stoffen zum Zweck des Aufspürens, das am 1. März 1991 in
nenmitderanderenPartei.
Montreal unterzeichnet wurde, soweit beide Parteien diesen
Übereinkünftenbeigetretensind,sowieaufgrundallersonstigen (11) Unbeschadet des Artikels 5 (Verweigerung, Widerruf,
ÜbereinkünfteundProtokolleimBereichderSicherheitderZivil- AussetzungoderEinschränkungvonGenehmigungen)stelltdie
luftfahrt,denenbeideParteienbeigetretensind. Tatsache,dassinnerhalbvonfünfzehn(15)TagennachEingang
einessolchenAntragskeinezufriedenstellendeEinigungerzielt
(4) DieParteiengewähreneinanderaufVerlangenjedeerfor- werdenkonnte,einenGrunddafürdar,dieBetriebsgenehmigung
derlicheUnterstützung,umdiewiderrechtlicheInbesitznahme vonLuftfahrtunternehmenderanderenParteizuverweigern,zu
zivilerLuftfahrzeugeundsonstigewiderrechtlicheHandlungen widerrufen,einzuschränkenodermitAuflagenzuversehen.
gegendieSicherheitsolcherLuftfahrzeuge,ihrerFluggästeund
Besatzungen,vonFlughäfenundFlugnavigationseinrichtungen (12) WenneineunmittelbareundaußergewöhnlicheNotlage
sowieallesonstigenBedrohungenderSicherheitderZivilluftfahrt dieserfordert,kanneineParteivorAblaufvonfünfzehn(15)Tagen
zuverhindern. vorläufigeMaßnahmentreffen.
(5) DieParteienhandelninihrenbeiderseitigenBeziehungen (13) DienachAbsatz11getroffenenMaßnahmenwerdenein-
entsprechenddenRichtlinienzurLuftsicherheitund,soweitsie gestellt,wenndieandereParteidenBestimmungendiesesArti-
vonihnenangewandtwerden,denEmpfehlungen,dievonder kelsumfassendnachkommt.
InternationalenZivilluftfahrt-Organisation(ICAO)festgelegtund
dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt als An- Artikel 16
hänge hinzugefügtwurden,soweitdieseSicherheitsbestimmun-
genaufdieParteienanwendbarsind.BeideParteienschreiben Flugverkehrsmanagement (ATM)
vor,dassdieHaltervoninihrenRegisterneingetragenenLuft- (1) VorbehaltlichderÜbergangsbestimmungeninAnhangII
fahrzeugensowiedieHaltervonLuftfahrzeugen,dieihrenHaupt- handelndieParteienimEinklangmitdenRechtsvorschriften,die
geschäftssitzoderihrenständigenAufenthaltinihremHoheitsge- inTeilBvonAnhangIIIaufgeführtsind,wobeidienachstehenden
biethaben,unddieBetreibervonFlughäfeninihremHoheitsgebiet Bedingungengelten.
entsprechenddiesenLuftsicherheitsbestimmungenhandeln.
(2) DieParteienarbeitenimBereichdesFlugverkehrsmana-
(6) JedeParteistelltsicher,dassinihremHoheitsgebieteffek- gementsimHinblickaufdieAusweitungdeseinheitlicheneuro-
tiveMaßnahmenzumSchutzderZivilluftfahrtvorwiderrecht- päischenLuftraumsaufdieRepublikMoldauzusammen,umdie
lichenEingriffen,unteranderemdurchdieDurchsuchungvon derzeitigenSicherheitsstandardsunddieGesamteffizienzdesall-
FluggästenundihresHandgepäcks,dieDurchsuchungvonauf- gemeinen Flugsicherungsbetriebs in Europa zu steigern, die
gegebenemGepäck,SicherheitskontrollenderFrachtundPost Flugsicherungskapazitätzuoptimieren,Verspätungenzumini-
vordemEinsteigenbzw.EinladenindasLuftfahrzeugunddurch mierenunddieUmwelteffizienzzuerhöhen.ZudiesemZweck
SicherheitskontrollenfürBordvorräteundFlughafenlieferungen wirddieRepublikMoldauabdemZeitpunktdesInkrafttretens
sowiedieKontrolledesZugangszurLuftseiteundzuSicher- desAbkommensalsBeobachterindenAusschussfürdenein-
heitsbereichenergriffenwerden.DieseMaßnahmenwerdenan- heitlichenLuftraumeinbezogen.DerGemeinsameAusschussist
876 BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.26,ausgegebenzuBonnam12. November2014
fürdieBeobachtungundErleichterungderZusammenarbeitim TitelIII
BereichdesFlugverkehrsmanagementszuständig.
InstitutionelleBestimmungen
(3) UmdieAnwendungderRechtsvorschriftenfürdeneinheit-
licheneuropäischenLuftrauminihrenHoheitsgebietenzuer- Artikel 21
leichtern,
Auslegung und Durchsetzung
a) trifftdieRepublikMoldaudieerforderlichenMaßnahmen,um (1) DieParteientreffenallegeeignetenMaßnahmenallgemei-
seineinstitutionellenStrukturenfürdasFlugverkehrsmana- neroderbesondererArt,umdieErfüllungdersichausdiesem
gement an den einheitlichen europäischen Luftraum an- AbkommenergebendenVerpflichtungenzugewährleisten,und
zupassen, insbesondere durch Einrichtung einschlägiger enthaltensichallerMaßnahmen,diedieErreichungdermitdie-
nationalerAufsichtsbehörden,diezumindestfunktionellun- semAbkommenverfolgtenZielegefährdenkönnten.
abhängigvondenFlugsicherungsdienstleisternsind,und
(2) Jede Partei ist für eine ordnungsgemäße Durchsetzung
b) assoziiertdieEuropäischeUniondieRepublikMoldaubei diesesAbkommensinihremHoheitsgebietverantwortlich,ins-
deneinschlägigenoperationellenInitiativenindenBereichen besondereinBezugaufdieinAnhangIIIaufgeführtenVerord-
Flugnavigationsdienste,LuftraumundInteroperabilität,die nungenundRichtlinien.
sichausdemeinheitlicheneuropäischenLuftraumergeben,
insbesonderedurchfrühzeitigeEinbeziehungderBemühun- (3) JedeParteistelltderanderenParteibeiUntersuchungen
genderRepublikMoldaubeiderSchaffungfunktionalerLuft- zumöglichenVerstößengegenBestimmungendiesesAbkom-
raumblöcke oder durch angemessene Koordinierung bei mens,diedieseParteiimRahmenihrerjeweiligenZuständig-
SESAR. keitengemäßdiesemAbkommendurchführt,allenotwendigen
InformationenzurVerfügungundleistetihrdieerforderlicheUn-
terstützung.
Artikel 17
(4) HandelteineParteiimRahmenderihrdurchdasAbkommen
Umwelt übertragenenBefugnisseinAngelegenheiten,diewesentlicheIn-
teressenderanderenParteiberührenunddieBehördenoderUnter-
(1) DieParteienerkennendieBedeutungdesUmweltschut- nehmendieserParteibetreffen,sowerdendieBehördenderande-
zesbeiderEntwicklungundDurchführungderLuftfahrtpolitikan. renParteiumfassendunterrichtetunderhaltenGelegenheitzur
DieParteienerkennenan,dasseinwirksamesglobales,regiona- Stellungnahme,bevoreineendgültigeEntscheidunggetroffenwird.
les,nationalesund/oderlokalesHandelnerforderlichist,umdie
(5) Soweit die Bestimmungen dieses Abkommens und die
UmweltauswirkungenderZivilluftfahrtzuminimieren.
Bestimmungen der in Anhang III aufgeführten Rechtsakte im
(2) VorbehaltlichderÜbergangsbestimmungeninAnhangII WesentlichenmitdenentsprechendenRegelnderEU-Verträge
handelndieParteienimEinklangmitdenRechtsvorschriftenfür unddeninAnwendungderEU-VerträgeerlassenenRechtsvor-
denLuftfahrtbereich,dieinTeilEvonAnhangIIIaufgeführtsind. schriftenübereinstimmen,sinddieBestimmungenhinsichtlich
ihrerUmsetzungundAnwendunginÜbereinstimmungmitden
(3) Die Parteien würdigen die Bedeutung der Zusammen- einschlägigenUrteilen,BeschlüssenundEntscheidungendes
arbeit,umimRahmenmultilateralerGesprächedenAuswirkun- GerichtshofsundderEuropäischenKommissionauszulegen.
gendesLuftverkehrsaufdieUmweltRechnungzutragenund
zugewährleisten,dassMaßnahmenzurMinderungnachteiliger Artikel 22
AuswirkungenmitdenZielendiesesAbkommensvollständigzu
vereinbarensind. Gemeinsamer Ausschuss
(1) HiermitwirdeinGemeinsamerAusschussausVertretern
(4) DiesesAbkommenschränktinkeinerWeisedasRechtder
der Parteien (im Folgenden: „Gemeinsamer Ausschuss“) ein-
zuständigen Behörden einer Partei ein, angemessene Maß-
gesetzt,derfürdieVerwaltungdiesesAbkommenszuständigist
nahmenzuergreifen,umdieUmweltauswirkungendesdurchge-
undseineordnungsgemäßeAnwendunggewährleistet.Zudie-
führtenLuftverkehrszuverhindernoderanderweitiggegensie
sem Zweck spricht er Empfehlungen aus und fasst in den in
vorzugehen,soweitdieseMaßnahmengänzlichmitihrenvölker-
diesemAbkommenvorgesehenenFällenBeschlüsse.
rechtlichenRechtenundPflichtenimEinklangstehenundohne
AnsehenderNationalitätangewandtwerden. (2) DieBeschlüssedesGemeinsamenAusschusseswerden
einstimmiggefasstundsindfürdieParteienbindend.Siewerden
vondenParteiengemäßihreneigenenVorschriftenumgesetzt.
Artikel 18
(3) DerGemeinsameAusschussgibtsichdurchBeschluss
Verbraucherschutz eineGeschäftsordnung.
VorbehaltlichderÜbergangsbestimmungeninAnhangIIhan- (4) DerGemeinsameAusschusstrittbeiBedarfzusammen.
delndieParteienimEinklangmitdenRechtsvorschriftenfürden JedeParteikanndieEinberufungeinerSitzungbeantragen.
Luftfahrtbereich,dieinTeilGvonAnhangIIIaufgeführtsind. (5) EineParteikannaucheineSitzungdesGemeinsamenAus-
schussesbeantragen,umLösungenfürFragenimZusammen-
Artikel 19 hangmitderAuslegungundAnwendungdiesesAbkommenszu
finden.DieseSitzungdesAusschussesmusssobaldwiemög-
Computergesteuerte Buchungssysteme lichstattfinden,spätestensjedochzweiMonatenachEingang
desAntrags,soweitvondenParteiennichtandersbeschlossen.
VorbehaltlichderÜbergangsbestimmungeninAnhangIIhan-
delndieParteienimEinklangmitdenRechtsvorschriftenfürden (6) ZurordnungsgemäßenDurchführungdiesesAbkommens
Luftfahrtbereich,dieinTeilHvonAnhangIIIaufgeführtsind. tauschendieParteienInformationenausundhaltenaufAntrag
einerParteiKonsultationenimGemeinsamenAusschussab.
(7) WenneineParteiderAuffassungist,dasseinBeschluss
Artikel 20
desGemeinsamenAusschussesvonderanderenParteinicht
Soziale Aspekte ordnungsgemäßumgesetztwird,kannsiebeantragen,dassdie-
seFrageimGemeinsamenAusschusserörtertwird.Gelangtder
VorbehaltlichderÜbergangsbestimmungeninAnhangIIhan- GemeinsameAusschussnichtbinnenzweiMonatennachseiner
delndieParteienimEinklangmitdenRechtsvorschriftenfürden BefassungzueinerLösung,kanndiebeantragendeParteiange-
Luftfahrtbereich,dieinTeilFvonAnhangIIIaufgeführtsind. messeneSchutzmaßnahmengemäßArtikel24(Schutzmaßnah-
BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.26,ausgegebenzuBonnam12. November2014 877
men)treffen. (2) KanneineStreitigkeitbezüglichderAnwendungoderAus-
legungdiesesAbkommensnichtgemäßAbsatz1desvorliegen-
(8) UnbeschadetdesAbsatzes2könnendieParteien,wenn
denArtikelsbeigelegtwerden,wirdsieaufErsucheneinerder
derGemeinsameAusschussineinerihmvorgelegtenFragenicht
ParteiennachdemfolgendenVerfahrenaneinSchiedsgremium
binnen sechs Monaten nach seiner Befassung zu einem Be-
ausdreiSchiedsrichternverwiesen:
schlussgelangtist,vorübergehendangemesseneSchutzmaß-
nahmengemäßArtikel24(Schutzmaßnahmen)treffen. a) JedeParteiernenntinnerhalbvonsechzig(60)Tagennach
Eingang der von der anderen Partei auf diplomatischem
(9) ImEinklangmitArtikel6(Investitionen)prüftderGemein- Wege übermittelten Notifizierung über den Antrag auf
same Ausschuss Fragen im Zusammenhang mit bilateralen SchiedsverfahrenvordemSchiedsgremiumeinenSchieds-
InvestitionenimHinblickaufeineMehrheitsbeteiligungoderVer- richter; der dritte Schiedsrichter sollte innerhalb weiterer
änderungeninBezugaufdiewirksameKontrollevonLuftfahrtun- sechzig(60)TagevondenbeidenanderenSchiedsrichtern
ternehmenderParteien. ernanntwerden.HateineParteiinnerhalbdervereinbarten
(10) ImEinklangmitArtikel14(Flugsicherheit)überwachtder Frist keinen Schiedsrichter ernannt oder wird der dritte
GemeinsameAusschussdieStreichungvonLuftfahrzeugenaus SchiedsrichternichtinnerhalbdervereinbartenFristernannt,
demLuftfahrzeugregister,diezumZeitpunktderUnterzeichnung kanneineParteidenPräsidentendesRatesderICAOersu-
inderRepublikMoldaueingetragensindunddenimRahmen chen,denbzw.dieerforderlichenSchiedsrichterzuernennen.
desICAO-AbkommensfestgelegteninternationalenFlugsicher- b) DernachBuchstabeaernanntedritteSchiedsrichtersollte
heitsnormen nicht entsprechen. Der Gemeinsame Ausschuss StaatsangehörigereinesDrittstaatesseinundführtdenVor-
überwachtauchdiewährendderinAnhangIIbeschriebenen sitzüberdasSchiedsgremium.
Übergangsphase erfolgende schrittweise Außerdienststellung
vonLuftfahrzeugen,diezumZeitpunktderUnterzeichnungdie- c) DasSchiedsgremiumgibtsicheineVerfahrensordnung.
sesAbkommensinderRepublikMoldaueingetragensindund d) VorbehaltlichderabschließendenEntscheidungdesSchieds-
von Betreibern unter der Regulierungskontrolle der Republik gremiumswerdendieanfänglichenKostendesSchiedsver-
MoldaueingesetztwerdenundnichtübereineMusterzulassung fahrenszugleichenTeilenvondenParteiengetragen.
verfügen,diedeninAnhangIIITeilCaufgeführteneinschlägigen
EU-Rechtsvorschriften entspricht, um eine schrittweise Ver- (3) Auf Antrag einer Partei kann das Schiedsgremium die
ringerungderZahlderLuftfahrzeugezuvereinbaren,aufdiein andereParteianweisen,biszuseinerendgültigenEntscheidung
AnhangIIAbsatz7Bezuggenommenwird. vorübergehendeAbhilfemaßnahmenzuergreifen.
(11) DerGemeinsameAusschussfördertaußerdemdieZu- (4) VorläufigeEntscheidungenundendgültigeEntscheidun-
sammenarbeitdurchfolgendeMaßnahmen: gendesSchiedsgremiumssindfürdieParteienverbindlich.
a) Überprüfung der Marktbedingungen für die Luftverkehrs- (5) KommteineParteieinergemäßdenBestimmungendie-
diensteimRahmendiesesAbkommens, ses Artikels ergangenen Entscheidung des Schiedsgremiums
nichtinnerhalbvondreißig(30)TagennachBekanntgabedieser
b) ErörterungundsoweitmöglicheffektiveLösungvonProble- Entscheidungnach,kanndieandereParteifürdieDauerdieses
menbeiderAusübungderGeschäftstätigkeit,dieunteran- VerstoßesdieRechteoderVorteile,diesiederfürdenVerstoß
deremdenMarktzugangunddenreibungslosenBetriebder verantwortlichenParteinachdenBestimmungendiesesAbkom-
DiensteimRahmendiesesAbkommensalsInstrumentfürdie mensgewährthat,beschränken,aussetzenoderzurücknehmen.
GewährleistungeinheitlicherRahmenbedingungen,derKon-
vergenzimRegulierungsbereichundderMinimierungdes Artikel 24
RegulierungsaufwandesfürkommerzielleBetreiberbehindern
könnten, Schutzmaßnahmen
c) Unterstützung des Austauschs von Sachverständigen bei (1) DieParteientreffendieallgemeinenoderbesonderenMaß-
neuenInitiativenundEntwicklungenimBereichRechtsetzung nahmen,diefürdieErfüllungihrerVerpflichtungenausdiesem
undRegulierung,einschließlichderBereicheFlug-undLuft- Abkommenerforderlichsind.Siestellensicher,dassdieZiele
sicherheit,Umwelt,Luftfahrtinfrastruktur(einschließlichZeit- diesesAbkommensverwirklichtwerden.
nischen),WettbewerbsumfeldundVerbraucherschutz, (2) IsteineParteiderAuffassung,dassdieandereParteieine
d) BeobachtungdersozialenAuswirkungendesAbkommens VerpflichtungausdiesemAbkommennichterfüllthat,sokann
beiseinerderzeitigenAnwendung,insbesondereimBereich siegeeigneteSchutzmaßnahmentreffen.DieSchutzmaßnahmen
derBeschäftigung,sowieEntwicklunggeeigneterLösungen sindhinsichtlichihresUmfangsundihrerDaueraufdaszurBe-
beiberechtigtenBedenken, hebungderSituationoderzurWahrungderAusgewogenheitdie-
sesAbkommensunbedingterforderlicheMaßzubeschränken.
e) ÜberlegungenzupotenziellenBereichenfüreineWeiterent- Vorrang ist Maßnahmen zu geben, die das ordnungsgemäße
wicklungdesAbkommens,einschließlichEmpfehlungenfür FunktionierendesAbkommensmöglichstwenigbeeinträchtigen.
ÄnderungendesAbkommens,
(3) Eine Partei, die Schutzmaßnahmen in Erwägung zieht,
f) einvernehmlicheEinigungüberVorschläge,Konzepteoder notifiziertunverzüglichdieandereParteidurchdenGemeinsa-
DokumenteverfahrenstechnischerArt,dieunmittelbarmitdem menAusschussundübermitteltalleeinschlägigenInformationen.
FunktionierendesAbkommensimZusammenhangstehen,
(4) DieParteienführenunverzüglichKonsultationenimGe-
g) InbetrachtziehenundAusbaueinertechnischenHilfestellung meinsamenAusschussdurch,umeineallgemeinannehmbare
indenvomAbkommenerfasstenBereichenund Lösungzufinden.
h) FörderungderZusammenarbeitineinschlägigeninternatio- (5) Unbeschadet Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d (Geneh-
nalenForen. migung),Artikel5Buchstabed(Verweigerung,Widerruf,Aus-
setzungoderEinschränkungvonGenehmigungen),Artikel14
Artikel 23 (Flugsicherheit) und Artikel 15 (Luftsicherheit) darf die betref-
fende ParteibisnachAblaufeinesMonatsnachderNotifizierung
Streitbeilegung und Schiedsverfahren gemäßAbsatz3keineSchutzmaßnahmenergreifen,sofernnicht
dasKonsultationsverfahrennachAbsatz4vorAblaufdieserFrist
(1) BeiStreitigkeitenzwischendenParteieninBezugaufdie
abgeschlossenwurde.
AnwendungdiesesAbkommensbemühensichdieParteienzu-
nächstumderenBeilegungdurchförmlicheKonsultationenim (6) DiebetreffendeParteinotifiziertdemGemeinsamenAus-
GemeinsamenAusschussgemäßArtikel22(GemeinsamerAus- schussunverzüglichdiegetroffenenMaßnahmenundübermit-
schuss)Absatz5. teltalleeinschlägigenInformationen.
878 BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.26,ausgegebenzuBonnam12. November2014
(7) AlleaufgrunddiesesArtikelsgetroffenenMaßnahmenwer- (7) NachdemMeinungsaustauschgemäßAbsatz6
denausgesetzt,sobalddiedenVerstoßverursachendeParteidie
BestimmungendiesesAbkommenserfüllt. a) trifftderGemeinsameAusschusseinenBeschlusszurÄnde-
rungvonAnhangIII,umdaringegebenenfallsaufderGrund-
lagederGegenseitigkeitdiebetreffendenneuenodergeän-
Artikel 25 dertenRechtsvorschriftenaufzunehmen,
Beziehung zu anderen Übereinkünften
b) trifftderGemeinsameAusschusseinenBeschluss,dassdie
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens gehen den ein- betreffendenneuenodergeändertenRechtsvorschriftenals
schlägigenBestimmungenbestehenderbilateralerLuftverkehrs- mitdiesemAbkommenvereinbaranzusehensind,oder
abkommenzwischenderRepublikMoldauunddenMitgliedstaa-
tenvor.BestehendeVerkehrsrechte,dieausdiesenbilateralen c) empfiehltderGemeinsameAusschusseineandereMaßnah-
AbkommenabgeleitetwerdenundnichtunterdiesesAbkommen me,dieinnerhalbeinerannehmbarenFristzuverabschieden
fallen,könnenjedochweiterhinausgeübtwerden,vorausgesetzt, ist,zumSchutzdesordnungsgemäßenFunktionierensdie-
esfindetkeineDiskriminierungzwischendenMitgliedstaatenund sesAbkommens.
ihrenStaatsangehörigenstatt.
(2) DieParteienberatenimGemeinsamenAusschussaufAn- Artikel 27
trageinerParteiüberdieEmpfehlung,obdieRepublikMoldau Kündigung
dem Übereinkommen über den gemeinsamen europäischen
Luftverkehrsraumbeitretensoll. JedeParteikannderanderenaufdiplomatischemWegejeder-
zeitschriftlichmitteilen,dasssiediesesAbkommenkündigen
(3) TretendieParteieneinemmultilateralenÜbereinkommen
will. Diese Mitteilung ist gleichzeitig auch der ICAO zu über-
beioderbilligensieeinenBeschlussderICAOodereinerande-
mitteln.DasAbkommenendetumMitternachtGMTamEndeder
ren internationalen Organisation, der Belange dieses Abkom-
IATA-Flugplanperiode,dieeinJahrnachdemDatumderschrift-
mensberührt,soberatensieimGemeinsamenAusschuss,ob
lichenKündigunginKraftist,esseidenn,dieKündigungwirdvor
dasvorliegendeAbkommenzurBerücksichtigungderartigerEnt-
AblaufdieserFristmitbeiderseitigemEinverständnisderParteien
wicklungenüberarbeitetwerdensollte.
wiederzurückgenommen.
Artikel 26
Artikel 28
Änderungen
Registrierung bei der
(1) WünschteineParteieineÄnderungdiesesAbkommens, Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
notifiziertsieihrenBeschlussdemGemeinsamenAusschuss. und dem Sekretariat der Vereinten Nationen
(2) DerGemeinsameAusschusskannaufVorschlageinerPar-
DiesesAbkommenundalleseineÄnderungenwerdenbeider
teiundinÜbereinstimmungmitdiesemArtikeldurchKonsens
ICAOundbeimSekretariatderVereintenNationenregistriert,in
beschließen,dieAnhängedesAbkommenszuändern.
Übereinstimmung mit Artikel 102 der Charta der Vereinten
(3) DieÄnderungdesAbkommenstrittnachAbschlussder Nationen.
jeweiligeninternenVerfahrenderParteieninKraft.
(4) NachdiesemÜbereinkommenbleibtesjederParteiunbe- Artikel 29
nommen, vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzes der
NichtdiskriminierungundderBestimmungendiesesAbkommens Vorläufige Anwendung und Inkrafttreten
imLuftfahrtbereichodereinemdamitzusammenhängenden,in (1) DiesesAbkommentritteinenMonatnachdemDatumder
AnhangIIIaufgeführtenBereicheinseitigneueRechtsvorschriften zuletzteingegangenenNoteimRahmeneinesdiplomatischen
zuerlassenoderihregeltendenRechtsvorschriftenzuändern. Notenaustausches zwischen den Parteien in Kraft, in der be-
(5) WerdenneueRechtsvorschriftenodereineÄnderungbe- stätigtwird,dassalleerforderlichenVerfahrenfürdasInkrafttre-
stehenderRechtsvorschriftenimLuftfahrtbereichodereinemda- tendiesesAbkommensabgeschlossensind.ZumZweckdieses
mitzusammenhängenden,inAnhangIIIaufgeführtenBereichvon NotenaustauschsübermitteltdieRepublikMoldaudemGeneral-
einerParteiinErwägunggezogen,unterrichtetsiedieandere sekretariatdesRatesderEuropäischenUnionihrediplomatische
ParteisobaldwiemöglichinangemessenerWeise.AufAntrag NoteandieEuropäischeUnionundihreMitgliedstaaten,unddas
einerParteikanneinMeinungsaustauschimGemeinsamenAus- Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union über-
schusserfolgen. mittelt derRepublikMoldaudiediplomatischeNotederEuro-
päischen Union und ihrer Mitgliedstaaten. Die diplomatische
(6) JedeParteiinformiertdieandereParteiregelmäßigundso NotederEuropäischenUnionundihrerMitgliedstaatenenthält
bald wie angemessen über neu erlassene Rechtsvorschriften BestätigungendereinzelnenMitgliedstaaten,dassihreerforder-
oderÄnderungenihrerbestehendenRechtsvorschriftenimLuft- lichenVerfahrenfürdasInkrafttretendiesesAbkommensabge-
fahrtbereich oder einem damit zusammenhängenden, in An- schlossensind.
hang IIIaufgeführtenBereich.AufAntrageinerParteiführtder
GemeinsameAusschussinnerhalbvonsechzig(60)Tageneinen (2) UngeachtetdesAbsatzes1vereinbarendieParteien,die-
MeinungsaustauschüberdieAuswirkungensolcherneuenoder ses Abkommen im Einklang mit ihren internen Verfahren
geändertenRechtsvorschriftenaufdasordnungsgemäßeFunk- und/oderRechtsvorschriftenabdemDatumderUnterzeichnung
tionierendiesesAbkommensdurch. desAbkommensvorläufiganzuwenden–
ZuUrkunddessenhabendiehierzugehörigbefugtenUnter-
zeichnetendiesesAbkommenunterzeichnet.
GeschehenzuBrüsselam26.Juni2012inzweiUrschriftenin
denAmtssprachenderParteien,wobeijederWortlautgleicher-
maßenverbindlichist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014 879
Anhang I
Vereinbarte Dienste und festgelegte Strecken
1. Jede Partei gewährt den Luftfahrtunternehmen der anderen a) Flüge in einer oder in beiden Richtungen durchführen,
Partei die Rechte für die Erbringung von Luftverkehrsdiensten
b) verschiedene Flugnummern innerhalb eines Fluges kom-
auf den nachfolgend festgelegten Strecken:
binieren,
a) für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union: Jeder
c) Zwischenlandepunkte und dahinter gelegene Punkte
Punkt in der Europäischen Union – Zwischenlandepunkte
gemäß Absatz 1 dieses Anhangs sowie Punkte in den
in den Hoheitsgebieten der Partner der Europäischen
Hoheitsgebieten der Parteien in beliebiger Kombination
Nachbarschaftspolitik1, Ländern des gemeinsamen euro-
und Reihenfolge bedienen,
päischen Luftverkehrsraums2 oder in den in Anhang IV
aufgeführten Ländern – jeder Punkt in Republik Moldau – d) auf Landungen an einem bestimmten Punkt oder be-
dahinter gelegene Punkte. stimmten Punkten verzichten,
b) im Fall von Luftfahrtunternehmen der Republik Moldau: e) an jedem beliebigen Punkt Verkehr von jedem seiner Luft-
Jeder Punkt in der Republik Moldau – Zwischenlande- fahrzeuge auf ein anderes seiner Luftfahrzeuge verlagern,
punkte in den Hoheitsgebieten der Partner der Euro- f) Zwischenlandungen an beliebigen Punkten innerhalb oder
päischen Nachbarschaftspolitik, Ländern des gemein- außerhalb des Hoheitsgebietes der Parteien durchführen,
samen europäischen Luftverkehrsraums oder in den in
Anhang IV aufgeführten Ländern – jeder Punkt in der g) Transitverkehr über das Hoheitsgebiet der jeweils ande-
Europäischen Union. ren Partei durchführen und
2. Die gemäß Absatz 1 durchgeführten Dienste müssen ihren h) Verkehr ungeachtet seines Ursprungs in ein und dem-
Ursprungs- oder Bestimmungsort, was Luftfahrtunternehmen selben Luftfahrzeug kombinieren.
der Republik Moldau angeht, im Hoheitsgebiet der Republik 4. Jede Partei lässt es zu, dass jedes Luftfahrtunternehmen die
Moldau und, was Luftfahrtunternehmen der Europäischen Frequenz und Kapazität des von ihr angebotenen internatio-
Union angeht, im Hoheitsgebiet der Europäischen Union nalen Luftverkehrs auf Grund marktbezogener kommerzieller
haben. Überlegungen festlegt. In Übereinstimmung mit diesem
3. Jedes Luftfahrtunternehmen einer Partei kann nach eigener Recht begrenzt keine Partei einseitig den Umfang des Ver-
Wahl auf bestimmten oder allen Flügen kehrs, die Frequenz oder Regelmäßigkeit des Dienstes oder
das bzw. die Muster der von Luftfahrtunternehmen der ande-
ren Partei eingesetzten Luftfahrzeuge, abgesehen von Fällen,
1 Unter „Partner der Europäischen Nachbarschaftspolitik“ sind hier zu ver- in denen dies aus zollrechtlichen, technischen, betrieblichen,
stehen: Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Ägypten, Georgien,
Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, das besetzte palästinen-
ökologischen oder gesundheitlichen Gründen oder in Anwen-
sische Gebiet, Syrien, Tunesien und die Ukraine, d. h. ohne die Repu- dung von Artikel 8 (Wettbewerbliches Umfeld) erforderlich ist.
blik Moldau. 5. Die Luftfahrtunternehmen jeder Partei dürfen, auch im Rah-
2 „Länder des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums“ sind die men von Code-Sharing-Vereinbarungen, jeden Punkt in
Länder, die Vertragsparteien des multilateralen Übereinkommens über
einem Drittland bedienen, der nicht auf den festgelegten Stre-
die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums
sind, welches zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens fol- cken liegt, sofern sie keine Rechte der fünften Freiheit aus-
gende Länder waren: Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Republik üben.
Albanien, Bosnien und Herzegowina, Republik Kroatien, ehemalige
jugoslawische Republik Mazedonien, Republik Island, Republik Monte- 6. Dieser Anhang unterliegt den Übergangsvorschriften von An-
negro, Königreich Norwegen, Republik Serbien und Kosovo gemäß der hang II Absatz 2 und der Ausweitung der darin vorgesehenen
Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Rechte.
880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014
Anhang II
Übergangsvorschriften
1. Umsetzung und Anwendung aller Bestimmungen der Rechts- 6. Ab dem Zeitpunkt des in Absatz 1 genannten Beschlusses
vorschriften der Europäischen Union im Luftfahrtbereich, die wendet die Republik Moldau Betriebsgenehmigungsvor-
in Anhang III aufgeführt sind, ausgenommen die Rechts- schriften an, die im Wesentlichen denen von Kapitel II der Ver-
vorschriften zur Luftsicherheit in Anhang III Teil D, durch die ordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments
Republik Moldau unterliegen einer Bewertung unter der Zu- und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame
ständigkeit der Europäischen Union, die durch einen Be- Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten
schluss des Gemeinsamen Ausschusses zu bestätigen ist. in der Gemeinschaft gleichwertig sind. Die Bestimmungen
Eine solche Bewertung wird spätestens zwei Jahre nach von Artikel 4 (Gegenseitige Anerkennung der Regulierungs-
Inkrafttreten des Abkommens vorgenommen. feststellungen hinsichtlich Eignung, Eigentum und Kontrolle
von Luftfahrtunternehmen) dieses Abkommens hinsichtlich
2. Ungeachtet der Bestimmungen von Anhang I schließen die der gegenseitigen Anerkennung von Feststellungen der Eig-
vereinbarten Dienste und festgelegten Strecken dieses Ab- nung und/oder Staatszugehörigkeit, die von den zuständigen
kommens bis zum Zeitpunkt der Verabschiedung des in Behörden der Republik Moldau getroffen werden, werden
Absatz 1 des vorliegenden Anhangs genannten Beschlusses von den zuständigen Behörden der Europäischen Union an-
für die Luftfahrtunternehmen beider Parteien nicht das Recht gewendet, nachdem der Gemeinsame Ausschuss bestätigt
ein, Rechte der fünften Freiheit auszuüben, ausgenommen hat, dass die Republik Moldau solche Betriebsgeneh-
die bereits durch bilaterale Abkommen zwischen der Repu- migungsvorschriften uneingeschränkt anwendet.
blik Moldau und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
eingeräumten Rechte, einschließlich für Luftfahrtunternehmen 7. Unbeschadet eines Beschlusses im Gemeinsamen Aus-
der Republik Moldau zwischen Punkten innerhalb des Hoheits- schuss oder nach Artikel 24 (Schutzmaßnahmen) kann die
gebiets der Europäischen Union. Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, die zum Zeitpunkt der Un-
terzeichnung im Register der Republik Moldau eingetragen
Mit Verabschiedung des in Anhang II Absatz 1 genannten Be- sind und von Betreibern eingesetzt werden, die der Regulie-
schlusses sind die Luftfahrtunternehmen der beiden Par- rungsaufsicht durch die Republik Moldau unterliegen, und
teien berechtigt, Rechte der fünften Freiheit auszuüben, im für die keine Musterzulassung gemäß den einschlägigen
Fall von Luftfahrtunternehmen der Republik Moldau ein- EU-Rechtsvorschriften in Anhang III Teil C erteilt wurde, unter
schließlich zwischen Punkten innerhalb des Hoheitsgebiets der Zuständigkeit der zuständigen Behörden der Republik
der Europäischen Union. Moldau gemäß den anwendbaren nationalen Sicherheitsvor-
schriften der Republik Moldau verwaltet werden bis
3. Die Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit a) 1. Januar 2017 für bestimmte Flugzeuge, die für Nur-
durch die Republik Moldau unterliegt einer Bewertung unter frachtbetrieb eingesetzt werden,
der Zuständigkeit der Europäischen Union, die durch einen
Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses zu bestätigen ist. b) 31. Dezember 2019 für bestimmte Drehflügler, die für Ein-
Eine solche Bewertung wird spätestens drei Jahre nach In- sätze wie Suche und Rettung, Luftarbeit, Schulung, Not-
krafttreten des Abkommens vorgenommen. In der Zwischen- fälle, Landwirtschaftsflüge und humanitäre Hilfsflüge
zeit setzt die Republik Moldau das ECAC-Dokument 30 um. gemäß den Betriebszulassungen der betreffenden Luft-
fahrtunternehmen verwendet werden,
4. Am Ende des Übergangszeitraums wird vorbehaltlich einer sofern die Luftfahrzeuge den gemäß dem ICAO-Abkommen
Vereinbarung über den Austausch sensibler Sicherheitsinfor- festgelegten internationalen Flugsicherheitsstandards ent-
mationen einschließlich der Geheimhaltung unterliegender sprechen. Solchen Luftfahrzeugen werden keine Rechte aus
EU-Informationen der vertrauliche Teil der Rechtsvorschrif- diesem Abkommen eingeräumt und sie dürfen nicht auf Flug-
ten zur Luftsicherheit nach Anhang III Teil D der zuständigen strecken in die, von der oder innerhalb der Europäischen
Behörde der Republik Moldau zugänglich gemacht. Union betrieben werden.
5. Der schrittweise Übergang der Republik Moldau zur vollstän- Während der oben genannten Übergangsphase dürfen im
digen Anwendung der in Anhang III aufgeführten Rechtsvor- Register der Republik Moldau bis zum 1. Januar 2017 höchs-
schriften der Europäischen Union im Luftfahrtbereich kann tens 53 Luftfahrzeuge, für die keine Musterzulassung im Ein-
regelmäßigen Bewertungen unterzogen werden. Die Be- klang mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften erteilt
wertungen werden von der Europäischen Kommission in Zu- wurde, eingetragen sein, anschließend höchstens 36 und bis
sammenarbeit mit der Republik Moldau vorgenommen. spätestens 31. Dezember 2022 keine mehr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014 881
Anhang III
(unterliegt der regelmäßigen Aktualisierung)
Anwendbare Vorschriften für die Zivilluftfahrt
Die „anwendbaren Bestimmungen“ der nachfolgenden Rechts- Nr. 2009/12
akte sind gemäß diesem Abkommen anwendbar, sofern in dem
Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des
vorliegenden Anhang oder in Anhang II (Übergangsbestimmun-
Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte
gen) nichts anderes bestimmt ist. Wo notwendig, sind im Folgen-
den bestimmte Anpassungen für einzelne Rechtsakte aufgeführt. Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12
A. Marktzugang und zugehörige Fragen B. Flugverkehrsmanagement
Nr. 95/93 Nr. 549/2004
Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und
über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens
Flughäfen in der Gemeinschaft, für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums
(„Rahmenverordnung“)
geändert durch:
– Verordnung (EG) Nr. 894/2002 des Europäischen Parlaments Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 4, 6 und 9 bis 14
und des Rates vom 27. Mai 2002 zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für Nr. 550/2004
die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemein- Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und
schaft des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flug-
– Verordnung (EG) Nr. 1554/2003 des Europäischen Parlaments sicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum
und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung („Flugsicherungsdienste-Verordnung“)
(EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 19, Anhänge I und II
Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft
– Verordnung (EG) Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments Nr. 551/2004
und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und
die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemein- des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung
schaft des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luft-
raum-Verordnung“)
– Verordnung (EG) Nr. 545/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verord- Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11
nung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für
die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemein- Nr. 552/2004
schaft
Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12, 14 und Artikel 14a des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des euro-
Absatz 2 päischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-
Bezüglich der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 ist „Kommis- Verordnung“)
sion“ durch den Ausdruck „Gemeinsamer Ausschuss“ in der Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12, Anhänge I bis V
jeweils zutreffenden Beugungsform zu ersetzen.
Nr. 2150/2005
Nr. 96/67
Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezem-
Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den ber 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraum-
Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flug- nutzung
häfen der Gemeinschaft
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 25 und Anhang Nr. 730/2006
Bezüglich der Anwendung von Artikel 10 ist „Mitgliedstaaten“ Verordnung (EG) Nr. 730/2006 der Kommission vom 11. Mai
durch den Ausdruck „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ 2006 über die Luftraumklassifizierung und den Zugang von
zu ersetzen. Flügen nach Sichtflugregeln zum Luftraum oberhalb der Flug-
Bezüglich der Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 ist „Kommis- fläche 195
sion“ durch den Ausdruck „Gemeinsamer Ausschuss“ in der
jeweils zutreffenden Beugungsform zu ersetzen. Nr. 1794/2006
Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission vom 6. Dezem-
Nr. 785/2004 ber 2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung
Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und für Flugsicherungsdienste
des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen
an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber Nr. 1033/2006
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8 und Artikel 10 Ab- Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 der Kommission vom 4. Juli 2006
satz 2 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flug-
882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014
pläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen Nr. 262/2009
europäischen Luftraums
Verordnung (EG) Nr. 262/2009 der Kommission vom 30. März
2009 zur Festlegung der Anforderungen für die koordinierte
Nr. 1032/2006 Zuweisung und Nutzung von Modus-S-Abfragecodes im einheit-
lichen europäischen Luftraum
Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 der Kommission vom 6. Juli 2006
zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 13, Anhänge I bis III
zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordi-
nierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskon- Nr. 1070/2009
trollstellen
Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verord-
Nr. 219/2007 nungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004
Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 und (EG) Nr. 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leis-
zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwick- tung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems
lung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 5, ausgenommen
neuen Generation (SESAR) Artikel 1 Absatz 4
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 Absätze 1, 2 sowie 5 bis 7,
Artikel 2, Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 und Anhang Nr. 1108/2009
Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen Parlaments
Nr. 633/2007 und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrs-
Verordnung (EG) Nr. 633/2007 der Kommission vom 7. Juni 2007
management und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung
zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines Flug-
der Richtlinie 2006/23/EG
nachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung,
Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrs-
kontrollstellen Nr. 73/2010
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 7, Artikel 8 Sätze 2 Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission vom 26. Januar
und 3, Anhänge I bis IV 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrt-
daten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen euro-
päischen Luftraum
Nr. 1265/2007
Verordnung (EG) Nr. 1265/2007 der Kommission vom 26. Okto- Nr. 255/2010
ber 2007 zur Festlegung der Anforderungen an den Luft-Boden-
Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission vom 25. März
Sprachkanalabstand im einheitlichen europäischen Luftraum
2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsfluss-
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 9, Anhänge I bis IV regelung im Flugverkehr
Nr. 482/2008 Nr. 691/2010
Verordnung (EG) Nr. 482/2008 der Kommission vom 30. Mai Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission vom 29. Juli 2010
2008 über die Einrichtung eines Systems zur Gewährleistung der zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungs-
Software-Sicherheit durch Flugsicherungsorganisationen und zur dienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung
Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen
bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 5, Anhänge I bis II
Nr. 929/2010
Nr. 1361/2008
Verordnung (EU) Nr. 929/2010 der Kommission vom 18. Oktober
Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 des Rates vom 16. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 hinsicht-
2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 zur Grün- lich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten ICAO-Bestimmungen
dung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des
europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Ge- Nr. 1191/2010
neration (SESAR)
Verordnung (EU) Nr. 1191/2010 der Kommission vom 16. Dezem-
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 5 (ausgenommen Arti- ber 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der
kel 1 Absatz 6), Anhang (ausgenommen Nummern 11 und 12) Kommission zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenrege-
lung für Flugsicherungsdienste
Nr. 29/2009 Beschluss der Kommission vom 21. Februar 2011 zur Festlegung
der für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungs-
Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission vom 16. Januar
ziele und Warnschwellen für die Erbringung von Flugsicherungs-
2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im
diensten in den Jahren 2012 bis 2014 (2011/121/EU)
einheitlichen europäischen Luftraum
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 15, Anhänge I bis VII Nr. 176/2011
Verordnung (EU) Nr. 176/2011 der Kommission vom 24. Februar
Nr. 30/2009 2011 über die vor Einrichtung und Änderung eines funktionalen
Verordnung (EG) Nr. 30/2009 der Kommission vom 16. Januar Luftraumblocks bereitzustellenden Informationen
2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 hinsicht-
lich der Anforderungen an automatische Systeme zum Aus- Nr. 283/2011
tausch von Flugdaten bezüglich der Unterstützung von Datalink-
Verordnung (EU) Nr. 283/2011 der Kommission vom 22. März
Diensten
2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 633/2007 hinsichtlich
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 2 und Anhang der in Artikel 7 genannten Übergangsbestimmungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014 883
Beschluss der Kommission vom 20. Mai 2011 über Ausnahmen – Verordnung (EG) Nr. 859/2008 der Kommission vom 20. Au-
nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommis- gust 2008 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91
sion zu Datalink-Diensten im einheitlichen europäischen Luftraum des Rates in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften
und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr
Nr. 677/2011 mit Flächenflugzeugen
Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission vom 7. Juli 2011 Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10, 12 und 13, aus-
zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funk- genommen Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 Satz 2,
tionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur Änderung Anhänge I bis III
der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 Bezüglich der Anwendung von Artikel 12 ist „Mitgliedstaaten“
Beschluss der Kommission K(2011) 4130 endg. vom 7. Juli 2011 durch den Ausdruck „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“
über die Benennung des Netzmanagers für die Funktionen des zu ersetzen.
Flugverkehrsmanagementnetzes des einheitlichen europäischen
Luftraums Nr. 216/2008
Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und
Nr. 805/2011 des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer
Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Euro-
2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsen- päischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richt-
lizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) linie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002
Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2004/36/EG
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 68, ausgenommen
Nr. 1034/2011 Artikel 65, Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 69 Absatz 4,
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 der Kommission Anhänge I bis VI
vom 17. Oktober 2011 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich geändert durch:
des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste
und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 Verordnung (EG) Nr. 690/2009 der Kommission vom 30. Juli 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer
Nr. 1035/2011 Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Euro-
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission päischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richt-
vom 17. Oktober 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anfor- linie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002
derungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und und der Richtlinie 2004/36/EG
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen Parlaments
Nr. 691/2010 und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrs-
C. Flugsicherheit management und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung
der Richtlinie 2006/23/EG
Nr. 3922/91 Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 3, ausgenommen die
Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember durch Artikel 1 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 ein-
1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der gefügten Artikel 8a Absatz 5, Artikel 8b Absatz 6 und Artikel 8c
Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, Absatz 10, Anhang
geändert durch:
Nr. 996/2010
– Verordnung (EG) Nr. 2176/96 der Kommission vom 13. Novem-
ber 1996 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und
an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und
Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und
– Verordnung (EG) Nr. 1069/1999 der Kommission vom 25. Mai zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG
1999 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 an
den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
Nr. 2003/42
– Verordnung (EG) Nr. 2871/2000 der Kommission vom 28. De-
zember 2000 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des
zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Ver- Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in
waltungsvorschriften in der Zivilluftfahrt an den wissenschaft- der Zivilluftfahrt
lichen und technischen Fortschritt Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11, Anhänge I und II
– Verordnung (EG) Nr. 1899/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Änderung der Ver- Nr. 1321/2007
ordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der
Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 der Kommission vom 12. No-
technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der
vember 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen
Zivilluftfahrt
für die Zusammenführung der gemäß der Richtlinie 2003/42/EG
– Verordnung (EG) Nr. 1900/2006 des Europäischen Parlaments des Europäischen Parlaments und des Rates ausgetauschten
und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Ver- Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt in einem Zentral-
ordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der speicher
technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der
Zivilluftfahrt Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 4
– Verordnung (EG) Nr. 8/2008 der Kommission vom 11. Dezem-
Nr. 1330/2007
ber 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des
Rates in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission vom 24. Sep-
Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit tember 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen
Flächenflugzeugen für die Weitergabe von Informationen über Ereignisse in der Zivil-
884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014
luftfahrt an interessierte Kreise nach Artikel 7 Absatz 2 der Richt- geändert durch:
linie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
– Verordnung (EG) Nr. 707/2006 der Kommission vom 8. Mai
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10, Anhänge I bis II 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 in Be-
zug auf befristete Zulassungen und die Anhänge I und III
Nr. 1702/2003 – Verordnung (EG) Nr. 376/2007 der Kommission vom 30. März
Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. Sep- 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über
tember 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen
für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstun-
Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstun- gen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen
gen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstel- und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen
lungsbetrieben, – Verordnung (EG) Nr. 1056/2008 der Kommission vom 27. Ok-
geändert durch: tober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003
über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahr-
– Verordnung (EG) Nr. 381/2005 der Kommission vom 7. März zeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Aus-
2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur rüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisa-
Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung tionen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen
von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahr-
zeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen – Verordnung (EG) Nr. 127/2010 der Kommission zur Änderung
sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungs- der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung
betrieben der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechni-
schen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Er-
– Verordnung (EG) Nr. 706/2006 der Kommission vom 8. Mai teilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen,
2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 in Be- die diese Tätigkeiten ausführen
zug auf den Zeitraum, in dem die Mitgliedstaaten Genehmi-
gungen für einen begrenzten Zeitraum ausstellen können Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 6, Anhänge I bis IV
– Verordnung (EG) Nr. 335/2007 der Kommission vom 28. März
2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 hin- Nr. 104/2004
sichtlich der Durchführungsvorschriften für die Erteilung von Verordnung (EG) Nr. 104/2004 der Kommission vom 22. Januar
Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeug- 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Be-
nisse, Teile und Ausrüstungen setzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für
– Verordnung (EG) Nr. 375/2007 der Kommission vom 30. März Flugsicherheit
2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 7 und Anhang
Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung
von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahr-
Nr. 593/2007
zeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen
sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungs- Verordnung (EG) Nr. 593/2007 der Kommission vom 31. Mai
betrieben 2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit
– Verordnung (EG) Nr. 287/2008 der Kommission vom 28. März erhobenen Gebühren und Entgelte,
2008 zur Verlängerung der in Artikel 2c Absatz 3 der Verord- geändert durch:
nung (EG) Nr. 1702/2003 vorgesehenen Gültigkeitsdauer
Verordnung (EG) Nr. 1356/2008 der Kommission vom 23. Dezem-
– Verordnung (EG) Nr. 1057/2008 der Kommission vom 27. Ok- ber 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 über
tober 2008 zur Änderung von Anlage II des Anhangs der Ver- die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen
ordnung (EG) Nr. 1702/2003 betreffend die Bescheinigung Gebühren und Entgelte
über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formular 15a)
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12, Artikel 14 Absatz 2
– Verordnung (EG) Nr. 1194/2009 der Kommission vom 30. No- und Anhang
vember 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003
zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Er-
Nr. 736/2006
teilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luft-
fahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission vom 16. Mai
sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungs- 2006 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flug-
betrieben sicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung
Hinweis: Berichtigt durch die Berichtigung zur Verordnung (EG) Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 18
Nr. 1194/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Nr. 768/2006
Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtig-
keits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Verordnung (EG) Nr. 768/2006 der Kommission vom 19. Mai
Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Euro-
von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 58 vom päischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung
9.3.2010, S. 23) und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von
Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 4 und Anhang. Die in
der Verwaltung des Informationssystems
dieser Verordnung genannten Übergangsfristen werden vom
Gemeinsamen Ausschuss festgelegt. Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 5
Nr. 2042/2003 Nr. 2111/2005
Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. No- Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments
vember 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung
Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen
Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Orga- die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist,
nisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014 885
des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung Nr. 185/2010
des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG
Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 13 und Anhang 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durch-
führung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit,
Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März
2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich geändert durch:
der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Euro- – Verordnung (EU) Nr. 357/2010 der Kommission vom 23. April
päischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaft- 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der
lichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemein- Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten
schaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grund-
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 6, Anhänge A bis C standards in der Luftsicherheit
Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 – Verordnung (EU) Nr. 358/2010 der Kommission vom 23. April
zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der
des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemein- Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten
schaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grund-
Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in der ge- standards in der Luftsicherheit
änderten Fassung – Verordnung (EU) Nr. 573/2010 der Kommission vom 30. Juni
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 3, Anhänge A und B 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der
Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten
Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grund-
D. Luftsicherheit standards in der Luftsicherheit
– Verordnung (EU) Nr. 983/2010 der Kommission vom 3. Novem-
Rahmenverordnung ber 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur
Nr. 300/2008 Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung
der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für – Verordnung (EU) Nr. 334/2011 der Kommission vom 7. April
die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verord- 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der
nung (EG) Nr. 2320/2002 Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten
Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grund-
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 18, Artikel 21, Anhang standards in der Luftsicherheit
Beschluss 2010/774/EU der Kommission vom 13. April 2010 zur
Ergänzungsverordnung Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung
der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit
Nr. 272/2009
Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 Nr. 300/2008 (Luftsicherheitsmaßnahmen zur eingeschränkten
zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 Kenntnisnahme),
des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten ge-
geändert durch:
meinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt,
– Beschluss 2010/2604/EU der Kommission vom 23. April 2010
geändert durch:
zur Änderung des Beschlusses 2010/774/EU der Kommission
− Verordnung (EU) Nr. 720/2011 der Kommission vom 22. Juli vom 13. April 2010 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für
2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die
Kommission zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstan- Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a
dards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt hinsichtlich der Ein- der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 (Schutz von Lieferungen
führung der Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen und manipulations-
an EU-Flughäfen sicheren Beuteln)
– Beschluss 2010/3572/EU der Kommission vom 30. Juni 2010
Nr. 1254/2009 zur Änderung des Beschlusses 2010/774/EU der Kommission
vom 13. April 2010 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für
Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezem- die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die
ber 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a
Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 (Sprengstoff-Spürhunde)
Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative
Sicherheitsmaßnahmen treffen können – Beschluss 2010/9139/EU der Kommission vom 20. Dezember
2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/774/EU der Kom-
mission vom 13. April 2010 zur Festlegung detaillierter Maß-
Nr. 18/2010
nahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstan-
Verordnung (EU) Nr. 18/2010 der Kommission vom 8. Januar dards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18
2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Euro- Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 (Metalldetek-
päischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Spezifikatio- tion bei Frachtgut)
nen für nationale Qualitätskontrollprogramme im Bereich der
Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt E. Umwelt
Durchführungsverordnung Nr. 2006/93
Nr. 72/2010 Richtlinie 2006/93/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von
Verordnung (EU) Nr. 72/2010 der Kommission vom 26. Januar
Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum
2010 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von
Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe
Luftsicherheitsinspektionen der Kommission im Bereich der
Zivilluftfahrt Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 6, Anhänge I und II
886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014
Nr. 2002/30 Nr. 95/46
Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärm- Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen
bedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemein- bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
schaft, Datenverkehr
geändert oder angepasst durch die Beitrittsakte von 2003 und Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 34
die Beitrittsakte von 2005
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 15, Anhänge I und II Nr. 2027/97
Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997
Nr. 2002/49
über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen,
Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des
geändert durch:
Rates vom 25. Juni 2002 – Erklärung der Kommission im Vermitt-
lungsausschuss zur Richtlinie über die Bewertung und Bekämp- Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und
fung von Umgebungslärm des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG)
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 16, Anhänge I bis VI Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunterneh-
men bei Unfällen
F. Soziale Aspekte Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 8
Nr. 2000/79 Nr. 261/2004
Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und
die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Flug- des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Rege-
gesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föde- lung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug-
ration (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der gäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder
European Regions Airline Association (ERA) und der International großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verord-
Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen nung (EWG) Nr. 295/91
Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende
Personal der Zivilluftfahrt Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 17
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 2 bis 3 und Anhang
Nr. 1107/2006
Nr. 2003/88 Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des
Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität
Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der
Arbeitszeitgestaltung Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 17, Anhänge I und II
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 19, 21 bis 24 und 26
bis 29 H. Sonstige Rechtsvorschriften
G. Verbraucherschutz Nr. 80/2009
Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und
Nr. 90/314 des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in
Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung
Pauschalreisen der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates
Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 10 Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 18, Anhänge I und II
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014 887
Anhang IV
Liste der anderen Staaten
nach Artikel 3 und 5 sowie Anhang I dieses Abkommens
1. Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);
2. Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschafts-
raum);
3. Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschafts-
raum);
4. Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Euro-
päischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luft-
verkehr).
888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014
Verordnung
zu dem Protokoll vom 18. Juni 2012 zur Änderung des
Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens vom 12. Dezember 2006
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und dem Königreich Marokko andererseits
anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens
zur Europäischen Union
Vom 17. Oktober 2014
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 3 Satz 1 des Vertragsgesetzes Europa-
Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen vom 5. April 2011 (BGBl. 2011 II S. 466) in
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 18. Juni 2012 unterzeichneten Protokoll zur Änderung des
Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens vom 12. Dezember 2006 zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem
Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien
und Rumäniens zur Europäischen Union wird zugestimmt. Das Protokoll wird
nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 4 Absatz 1 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Oktober 2014
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014 889
Protokoll
zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und dem Königreich Marokko andererseits
anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens
zur Europäischen Union
Das Königreich Belgien, Artikel 2
die Republik Bulgarien, (1) In Anhang II des Abkommens (bilaterale Abkommen zwi-
schen Marokko und den Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
die Tschechische Republik, meinschaft) werden folgende Bestimmungen hinzugefügt:
das Königreich Dänemark, a) Nach dem ersten Gedankenstrich:
die Bundesrepublik Deutschland, „– Luftverkehrsabkommen zwischen der Volksrepublik Bul-
die Republik Estland, garien und dem Königreich Marokko, unterzeichnet am
14. Oktober 1966 in Rabat,“.
Irland,
b) Nach dem sechzehnten Gedankenstrich:
die Hellenische Republik,
„– Abkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen
das Königreich Spanien, Republik Rumänien und der Regierung des Königreichs
die Französische Republik, Marokko über den Zivilluftverkehr, unterzeichnet in Buka-
rest am 6. Dezember 1971, zuletzt geändert durch die
die Italienische Republik, Absichtserklärung, die am 29. Februar 1996 in Rabat un-
terzeichnet wurde.“
die Republik Zypern,
(2) Im ersten Absatz von Anhang III des Abkommens (für Be-
die Republik Lettland,
triebsgenehmigungen und technische Erlaubnisse zuständige
die Republik Litauen, Behörden) werden folgende Bestimmungen hinzugefügt:
das Großherzogtum Luxemburg, a) Nach dem Eintrag zu Belgien:
die Republik Ungarn, „Bulgarien:
Malta, Generaldirektion der Zivilluftfahrtbehörde
das Königreich der Niederlande, Ministerium für Verkehr, Informationstechnologie und Kom-
munikation“.
die Republik Österreich,
b) Nach dem Eintrag zur Slowakischen Republik:
die Republik Polen,
„Rumänien:
die Portugiesische Republik,
Generaldirektion für Infrastruktur und Zivilluftfahrt
Rumänien,
Ministerium für Verkehr und Infrastruktur“.
die Republik Slowenien,
die Slowakische Republik, Artikel 3
die Republik Finnland, Der Wortlaut des Abkommens in bulgarischer und rumäni-
scher Sprache ist diesem Protokoll beigefügt und gleichermaßen
das Königreich Schweden,
verbindlich wie die anderen Sprachfassungen.
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
nachstehend „die Mitgliedstaaten“ genannt, und Artikel 4
die Europäische Gemeinschaft, (1) Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach Maß-
gabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am Datum des
nachstehend „die Gemeinschaft“ genannt, Inkrafttretens des Abkommens in Kraft. Sollte dieses Protokoll
vertreten durch den Rat der Europäischen Union, jedoch von den Vertragsparteien zu einem Datum nach dem Da-
tum des Inkrafttretens des Abkommens genehmigt werden, tritt
einerseits und das Protokoll gemäß Artikel 27 Absatz 1 des Abkommens an
dem Datum in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den
das Königreich Marokko,
Abschluss ihrer internen Genehmigungsverfahren mitgeteilt
nachstehend „Marokko“ genannt, haben.
andererseits (2) Dieses Protokoll wird ab seiner Unterzeichnung durch die
Vertragsparteien vorläufig angewendet.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1
Geschehen zu Brüssel am 18. Juni 2012 in zwei Urschriften in
Die Republik Bulgarien und Rumänien sind Vertragsparteien bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, fin-
des Luftverkehrsabkommens Europa/Mittelmeer zwischen der nischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer,
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugie-
und dem Königreich Marokko andererseits (nachstehend sischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer,
„Abkommen“ genannt), das am 12. Dezember 2006 in Brüssel spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache,
unterzeichnet wurde. wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014
Neunzehnte Verordnung
zur Änderung der Ordnung für die
internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
(19. RID-Änderungsverordnung – 19. RIDÄndV)
Vom 31. Oktober 2014
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. August 2002 zu dem
Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens vom
9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), der durch
Artikel 310 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsge-
setzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Die in Bern am 22. Mai 2014 von der 53. Tagung des Fachausschusses für die
Beförderung gefährlicher Güter beschlossenen Änderungen der Ordnung für die
internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) – Anhang C zum
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899;
2009 II S. 1188, 1189; 2012 II S. 168, 169), die zuletzt durch die mit der 18. RID-
Änderungsverordnung vom 25. Mai 2013 veröffentlichten Änderungen vom
13. November 2012 (BGBl. 2013 II S. 562, 563) geändert worden ist, werden
hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden als Anlage* zu dieser Verord-
nung veröffentlicht.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Berlin, den 31. Oktober 2014
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
* Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb
des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-
lags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014 891
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
der Übereinkommen
Nr. 8, Nr. 9, Nr. 16, Nr. 22, Nr. 23, Nr. 53, Nr. 56, Nr. 73, Nr. 92, Nr. 133,
Nr. 134, Nr. 146, Nr. 147, Nr. 164, Nr. 166, Nr. 180
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom 10. September 2014
I.
Mit Inkrafttreten des Seearbeitsübereinkommens, 2006, der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006 (BGBl. 2013 II S. 763, 765) für die
Bundesrepublik Deutschland am 16. August 2014 (vgl. die Bekanntmachung
vom 14. November 2013, BGBl. II S. 1588) sind folgende Übereinkommen für
die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 16. August 2014 a u ß e r
Kraft getreten:
– Übereinkommen Nr. 53 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Ok-
tober 1936 über das Mindestmaß beruflicher Befähigung der Schiffsführer und
Schiffsoffiziere auf Handelsschiffen (BGBl. 1988 II S. 674, 675) nach seinem
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel X des Seearbeits-
übereinkommens, 2006,
– Übereinkommen Nr. 56 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Ok-
tober 1936 über die Krankenversicherung der Schiffsleute (BGBl. 1956 II
S. 891, 892) nach seinem Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit
Artikel X des Seearbeitsübereinkommens, 2006,
– Übereinkommen Nr. 73 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Juni
1946 über die ärztliche Untersuchung der Schiffsleute (BGBl. 1976 II S. 1225,
1226) nach seinem Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel X
des Seearbeitsübereinkommens, 2006,
– Übereinkommen Nr. 92 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 18. Juni
1949 über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen (Neufassung
vom Jahre 1949) – BGBl. 1974 II S. 841, 842 – nach seinem Artikel 26 Absatz 1
Buchstabe a in Verbindung mit Artikel X des Seearbeitsübereinkommens,
2006,
– Übereinkommen Nr. 133 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 30. Ok-
tober 1970 über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen (zu-
sätzliche Bestimmungen) – BGBl. 1974 II S. 862, 863 – nach seinem Artikel 20
Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel X des Seearbeitsübereinkom-
mens, 2006,
– Übereinkommen Nr. 134 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 30. Ok-
tober 1970 über den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle (BGBl. 1974 II
S. 900, 901) nach seinem Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit
Artikel X des Seearbeitsübereinkommens, 2006,
– Übereinkommen Nr. 146 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Ok-
tober 1976 über den bezahlten Jahresurlaub der Seeleute (BGBl. 2006 II
S. 675, 676) nach seinem Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit
Artikel X des Seearbeitsübereinkommens, 2006,
– Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Ok-
tober 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBl. 1980 II S. 606,
608) nach seinem Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel X
des Seearbeitsübereinkommens, 2006,
– Übereinkommen Nr. 164 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 8. Ok-
tober 1987 über den Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung der
Seeleute (BGBl. 1994 II S. 1206, 1207) nach seinem Artikel 20 Absatz 1 Buch-
stabe a in Verbindung mit Artikel X des Seearbeitsübereinkommens, 2006,
892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014
– Übereinkommen Nr. 166 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Ok-
tober 1987 über die Heimschaffung der Seeleute (Neufassung) (BGBl. 2006 II
S. 666, 667) nach seinem Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit
Artikel X des Seearbeitsübereinkommens, 2006,
– Übereinkommen Nr. 180 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Ok-
tober 1996 über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der
Schiffe (BGBl. 2006 II S. 450, 451) nach seinem Artikel 23 Absatz 1 Buch-
stabe a in Verbindung mit Artikel X des Seearbeitsübereinkommens, 2006,
– Protokoll vom 22. Oktober 1996 zum Übereinkommen Nr. 147 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf
Handelsschiffen (BGBl. 2006 II S. 460, 461) nach Artikel 11 des Protokolls in
Verbindung mit Artikel X des Seearbeitsübereinkommens, 2006.
II.
Mit der am 16. August 2013 erfolgten Hinterlegung der deutschen Ratifika-
tionsurkunde für das Seearbeitsübereinkommen, 2006, der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006 (vgl. die Bekanntmachung vom
14. November 2013, BGBl. II S. 1588) sind gleichzeitig folgende Übereinkommen
von der Bundesrepublik Deutschland zum 16. August 2014 g e k ü n d i g t
worden:
– Übereinkommen Nr. 8 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1920
über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von
Schiffbruch (RGBl. 1929 II S. 759, 760) nach seinem Artikel 9,
– Übereinkommen Nr. 9 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 10. Juli
1920 über die Stellenvermittlung für Seeleute (RGBl. 1925 II S. 166) nach sei-
nem Artikel 16,
– Übereinkommen Nr. 16 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 11. No-
vember 1921 über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der See-
schifffahrt beschäftigten Kinder und Jugendlichen (RGBl. 1929 II S. 383, 386)
nach seinem Artikel 10,
– Übereinkommen Nr. 22 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni
1926 über den Heuervertrag der Schiffsleute (RGBl. 1930 II S. 987, 988) nach
seinem Artikel 21,
– Übereinkommen Nr. 23 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Juni
1926 über die Heimschaffung der Schiffsleute (RGBl. 1930 II S. 12) nach sei-
nem Artikel 12.
Berlin, den 10. September 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014 893
Bekanntmachung
zum Europäischen Übereinkommen
über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
Vom 1. Oktober 2014
K a s a c h s t a n hat am 11. September 2014 gegenüber dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen als Verwahrer des Europäischen Übereinkommens vom
21. April 1961 über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (BGBl. 1964 II
S. 425, 426) eine Erklärung* nach Artikel X Absatz 6 des Übereinkommens ab-
gegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Januar 2014 (BGBl. II S. 104).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 1. Oktober 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess
Vom 1. Oktober 2014
Das Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess (BGBl.
1958 II S. 576, 577) wird nach seinem Artikel 28 Absatz 2 in Verbindung mit
Artikel 31 Absatz 1 für die
Mongolei am 14. November 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Januar 2011 (BGBl. II S. 128).
Berlin, den 1. Oktober 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014
Bekanntmachung
des deutsch-chilenischen Abkommens
über Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung,
Wissenschaft, Technologie und Innovation
Vom 1. Oktober 2014
Das in Santiago de Chile am 1. Oktober 2012 unterzeichnete Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Chile über Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung, Wissenschaft,
Technologie und Innovation ist nach seinem Artikel 11 Absatz 1
am 20. September 2013
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Weiter wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 11 Absatz 3 dieses Ab-
kommens das Abkommen vom 28. August 1970 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Chile über Zusam-
menarbeit in der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwick-
lung (BGBl. 1971 II S. 106, 107)
mit Ablauf des 19. September 2013
außer Kraft getreten ist.
Bonn, den 1. Oktober 2014
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
V. R i e k e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014 895
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Chile
über Zusammenarbeit in den Bereichen
Bildung, Wissenschaft, Technologie und Innovation
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 3. Schaffung und gemeinsamer Betrieb von Forschungseinrich-
tungen, Laboratorien und Fortbildungszentren,
und
die Regierung der Republik Chile 4. gemeinsame Organisation und Ausrichtung wissenschaft-
licher Seminare, Konferenzen, Symposien und sonstiger wis-
(im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet) – senschaftlicher Treffen in verschiedenen Wissensgebieten,
in der Erkenntnis, dass die Durchführung von Kooperation in 5. Erarbeitung von Hospitationsprogrammen zur beruflichen
Wissenschaft und Technologie zum beiderseitigen Nutzen der Weiterbildung,
Vertragsparteien ist, 6. Umsetzung gemeinsamer Projekte in den Bereichen Bildung,
Wissenschaft, Technologie und Innovation,
in Anbetracht der Bedeutung, die Wissenschaft und Techno-
logie für ihre wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung 7. Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen und
haben, Dokumente und
in Bekräftigung des gemeinsamen Interesses an der Verstär- 8. Förderung von Programmen zur Bildung von Humankapital.
kung der bestehenden Kooperation der Vertragsparteien, ihrer
privatwirtschaftlichen und staatlichen Organisationen sowie wis- Artikel 3
senschaftlichen Einrichtungen zur Förderung von Innovation und
Grundsätze der Zusammenarbeit
zur Entwicklung wissenschaftlich-technologischen Wissens in
einer Reihe von Bereichen des gemeinsamen Interesses auf der Für die Durchführung der Kooperationsaktivitäten im Rahmen
Grundlage der Gegenseitigkeit und mit dem Ziel des beider- dieses Abkommens gelten folgende Grundsätze:
seitigen Nutzens,
1. beiderseitiger Nutzen auf der Grundlage einer umfassenden
in dem Bestreben, eine formale Grundlage zur Förderung der Bilanzierung der Vorteile;
Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen und technologischen 2. gegenseitige Angebote zur Beteiligung an Kooperationsak-
Forschung zu schaffen, die die Durchführung von Kooperations- tivitäten;
aktivitäten in Bereichen des gemeinsamen Interesses ausbaut
und verstärkt und die Anwendung der Ergebnisse dieser Koope- 3. gerechte und angemessene Behandlung der Teilnehmer;
ration zum wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Nutzen 4. frühzeitiger Austausch von Informationen, die Kooperations-
fördert, aktivitäten betreffen können;
in dem Wunsch, eine dynamische und effektive internationale 5. Dritte können in gegenseitigem Einvernehmen in Koopera-
Kooperation zwischen Organisationen und Wissenschaftlern in tionsaktivitäten einbezogen werden.
beiden Ländern einzurichten –
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen:
Kooperationsbereiche
Artikel 1 Unbeschadet der Möglichkeit, die Kooperation anzupassen
Zweck oder auf alle Bereiche auszuweiten, die die Vertragsparteien als
angemessen erachten, gelten folgende Forschungsbereiche als
Die Vertragsparteien fördern und erleichtern im Rahmen der Bereiche von besonderem gegenseitigen Interesse:
geltenden nationalen Gesetze und Rechtsvorschriften die Durch-
führung von wissenschaftlich-technologischer Zusammenarbeit – Aquakultur
sowie der Zusammenarbeit im Bereich von Bildung und Inno- – Astronomie und verwandte Ingenieurswissenschaften
vation auf der Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen
Nutzens und bestimmen in gegenseitigem Einvernehmen die – Biotechnologie
Schwerpunktbereiche, in denen diese Kooperation zweckmäßi- – Forstwissenschaften
gerweise angewendet werden soll, wobei die Erfahrungen ihrer
Wissenschaftler, Akademiker und Technologen (im Folgenden – Meeres- und Polarforschung
als „Experten“ bezeichnet) berücksichtigt werden.
– Entwicklung qualifizierten Humankapitals
Artikel 2 – Energie
Formen von Kooperationsaktivitäten – Informatik
Insbesondere kann die Zusammenarbeit folgende Formen – Technologische Innovation und Produktion
haben: – Umwelt und erneuerbare Ressourcen
1. Gastaufenthalte und Austauschmaßnahmen, beispielsweise – Bergbau
für Wissenschaftler, Fachkräfte und Akademiker,
– Verkehr
2. gemeinsame oder koordinierte Durchführung von For-
schungs- oder Entwicklungsprogrammen, – Kommunikations- und Informationstechnologie
896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014
Artikel 5 Einrichtungen und Mitarbeitern in ihrem Hoheitsgebiet haben, die
sie für die Durchführung dieser Aktivitäten benötigen.
Koordinierung, Erleichterung und
Durchführung von Kooperationsaktivitäten (4) Jede Vertragspartei bemüht sich im Einklang mit ihren
(1) Für eine bessere Umsetzung des Abkommens und um nationalen Gesetzen und Rechtsvorschriften, die zollfreie Einfuhr
einen ständigen Mechanismus der Entwicklung und Umsetzung von Materialien und Ausrüstungen sicherzustellen, die entspre-
zu verfügen, richten die Vertragsparteien einen Gemeinsamen chend den Kooperationsaktivitäten im Rahmen dieses Abkom-
Ausschuss zur Koordinierung, Erleichterung und Evaluierung der mens bereitgestellt werden.
Kooperationsaktivitäten im Rahmen dieses Abkommens ein,
dessen Mitglieder von ihnen benannt werden. Artikel 8
(2) Den Vorsitz im Gemeinsamen Ausschuss führen je ein vom Beziehung zu
Bundesministerium für Bildung und Forschung der Bundesrepu- anderen internationalen Abkommen
blik Deutschland und vom Ministerium für Auswärtige Beziehun-
gen der Republik Chile benannter Vertreter gemeinsam. Die Rechte und Pflichten aus anderen internationalen Abkom-
men zwischen den Vertragsparteien sowie allen internationalen
(3) Der Gemeinsame Ausschuss tagt in regelmäßigen Abstän- Abkommen zwischen einer der Vertragsparteien und Dritten blei-
den nach Vereinbarung der Vertragsparteien, um gemeinsame ben von dem vorliegenden Abkommen unberührt.
Ziele und Schwerpunktbereiche zu diskutieren und festzulegen
und die Durchführung des Abkommens zu beurteilen. Sitzungen
des Gemeinsamen Ausschusses finden abwechselnd in Chile Artikel 9
und in Deutschland oder gemäß Vereinbarung der Vertragspar- Beilegung von Streitigkeiten
teien statt.
Eventuelle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien hin-
(4) Jede Vertragspartei benennt für die jeweiligen Bereiche
sichtlich der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens
des Abkommens eine Einrichtung, welche die jeweiligen admi-
werden auf diplomatischem Wege durch gegenseitige Konsul-
nistrativen Angelegenheiten regelt und gegebenenfalls für die
tationen beigelegt.
Kontrolle und Koordinierung der Aktivitäten im Rahmen dieses
Abkommens Sorge trägt.
Artikel 10
Für die Republik Chile handelt es sich um folgende Einrichtun-
gen: Geistige Eigentumsrechte
– das Bildungsministerium für den Bereich Bildung; (1) Die Vertragsparteien versichern sich der bestehenden
– die Nationale Kommission für wissenschaftliche Forschung Rechte und Pflichten, die sich im Verhältnis zueinander aus dem
und Technologie (Comisión Nacional de Investigación Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am
Científica y Tecnológica, CONICYT) für die wissenschaftlich- geistigen Eigentum der Welthandelsorganisation ergeben.
technologische Forschung. (2) Nach Artikel 1 dieses Abkommens werden die Rechte am
Die Abteilung Innovation des Wirtschaftsministeriums der Repu- geistigen Eigentum im Einklang mit den jeweiligen Gesetzen und
blik Chile übernimmt im Rahmen dieses Abkommens die Ko- Rechtsvorschriften der Vertragsparteien geschützt.
ordinierung für den Bereich Innovation. (3) Die Vertragsparteien, ebenso wie die Projektpartner von
Für die Bundesrepublik Deutschland übernimmt das Bundes- Projekten, die im Rahmen dieses Abkommens gefördert werden,
ministerium für Bildung und Forschung die Koordination für die haben eine faire und gleichberechtigte Behandlung hinsichtlich
Umsetzung dieses Abkommens. der Schutzrechte an dem hervorgebrachten geistigen Eigentum
zum gegenseitigen Nutzen aller Projektpartner zu gewährleisten.
Artikel 6 Dies gilt gleichermaßen für den Zugang zu allen erforderlichen
Informationen zur Ausführung der Projekte. Nach den Absätzen 1
Finanzierung und 2 sind die Projektpartner verpflichtet, die Rechte, die am her-
Die Kooperationsaktivitäten stehen unter dem Vorbehalt der vorgebrachten geistigen Eigentum eingeräumt werden sollen, in
Verfügbarkeit bewilligter Mittel, Ressourcen und Personalkapa- den jeweiligen Projekten schriftlich zu regeln.
zitäten jeder Vertragspartei. Weiterhin werden sie in Einklang mit (4) Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 3 ist es Auf-
den geltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertrags- gabe der Projektpartner, die im Rahmen dieses Abkommens ge-
parteien durchgeführt. fördert werden, ihre eigenen Interessen zu wahren.
Artikel 7 (5) Wissenschaftliche und technologische Informationen, die
sich aus den Kooperationsaktivitäten im Rahmen dieses Abkom-
Einreise von Mitarbeitern mens ergeben und die nicht nach Maßgabe von Absatz 3 ge-
und Einfuhr von Ausrüstung schützt werden müssen, können der Öffentlichkeit auf den üb-
(1) Grundsätzlich erleichtert jede Vertragspartei die Ein- und lichen Wegen zur Verfügung gestellt werden. Dies hat in einer
Ausreise von Personen und die Ein- und Ausfuhr von Material Weise zu erfolgen, dass eine vorhergehende Prüfung auf Kom-
und Ausrüstungen für den Einsatz in Kooperationsaktivitäten, die merzialisierbarkeit/Innovation im Interesse beider Vertrags-
im Rahmen dieses Abkommens benötigt werden. Dies erfolgt im staaten und der Projektpartner erfolgt ist. Die wirtschaftliche
Einklang mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertrags- Verwertung hat Vorrang.
parteien.
(2) Für Experten, die von der Bundesrepublik Deutschland für Artikel 11
den Einsatz in Kooperationsaktivitäten im Rahmen dieses Ab- Inkrafttreten, Dauer
kommens entsandt werden, finden die Artikel 4, 5 und 6 des und Beendigung des Abkommens
Rahmenabkommens vom 15. März 1995 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der (1) Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an
Republik Chile über die technische und wirtschaftliche Zusam- dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die in-
menarbeit Anwendung. nerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
(3) Jede Vertragspartei ist bestrebt sicherzustellen, dass alle
Experten und sonstigen Teilnehmer an den vereinbarten Koope- (2) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
rationsaktivitäten im Rahmen dieses Abkommens Zugang zu den Jede Vertragspartei kann das Abkommen auf diplomatischem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014 897
Weg jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen kündi- (4) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
gen. Dies führt nicht zur Einstellung der Durchführung der Pro- Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
jekte und Programme im Rahmen dieses Abkommens, die zum Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Zeitpunkt der Kündigung noch nicht abgeschlossen sind. Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-
dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkom- nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-
men vom 28. August 1970 zwischen der Regierung der Bundes- se vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
republik Deutschland und der Regierung der Republik Chile über
Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung und tech- (5) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch
nologischen Entwicklung außer Kraft. schriftliche Vereinbarung geändert werden.
Geschehen zu Santiago de Chile am 1. Oktober 2012 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Annette Schavan
Für die Regierung der Republik Chile
Dr. H a r a l d B e y e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des VN-Waffenübereinkommens
Vom 2. Oktober 2014
Das Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Be-
schränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige
Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (VN-Waffenüberein-
kommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II S. 935), wird nach seinem Artikel 5
Absatz 2 für
Irak am 24. März 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Mai 2014 (BGBl. II S. 403).
Berlin, den 2. Oktober 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von Artikel 1 des VN-Waffenübereinkommens
Vom 2. Oktober 2014
Die am 21. Dezember 2001 angenommene Änderung (BGBl. 2004 II S. 1507,
1508) von Artikel 1 des Übereinkommens vom 10. Oktober 1980 über das Verbot
oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die
übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (VN-Waf-
fenübereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II S. 935), wird nach Arti-
kel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 des Übereinkommens für
Irak am 24. März 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Mai 2014 (BGBl. II S. 406).
Berlin, den 2. Oktober 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls II (in der geänderten Fassung)
zu dem VN-Waffenübereinkommen
Vom 2. Oktober 2014
Das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von
Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänder-
ten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung – BGBl.
1997 II S. 806, 807) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das
Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen,
die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können
(VN-Waffenübereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II S. 935), wird
nach Artikel 2 des Protokolls in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 5
Absatz 4 des Übereinkommens für
Irak am 24. März 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Mai 2014 (BGBl. II S. 403).
Berlin, den 2. Oktober 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014 899
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls IV zu dem VN-Waffenübereinkommen
Vom 2. Oktober 2014
Das Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Pro-
tokoll IV – BGBl. 1997 II S. 806, 827) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober
1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter kon-
ventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos
wirken können (VN-Waffenübereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II
S. 935), wird nach Artikel 2 des Protokolls in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 4
des Übereinkommens für
Irak am 24. März 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Mai 2014 (BGBl. II S. 404).
Berlin, den 2. Oktober 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls V zu dem VN-Waffenübereinkommen
Vom 2. Oktober 2014
Das Protokoll vom 28. November 2003 über explosive Kampfmittelrückstände
(Protokoll V – BGBl. 2005 II S. 122, 123) zu dem Übereinkommen vom 10. Ok-
tober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter
konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschieds-
los wirken können (VN-Waffenübereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959;
1993 II S. 935), wird nach Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens für
Irak am 24. März 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Mai 2014 (BGBl. II S. 404).
Berlin, den 2. Oktober 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration (BCIE)
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Oktober 2014
Das in Tegucigalpa am 27. August 2014 unterzeichnete Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerikanischen
Bank für Wirtschaftsintegration (BCIE) über Finanzielle Zusammenarbeit 2013
(Vorhaben „Wasserver- und Abwasserentsorgungsprogramm Zentralamerika II“)
ist nach seinem Artikel 6 Absatz 1
am 27. August 2014
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Oktober 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Klaus Krämer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014 901
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration
über Finanzielle Zusammenarbeit 2013
(Wasserver- und Abwasserentsorgungsprogramm Zentralamerika II)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-
den.
und
die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration Artikel 2
– im Folgenden „Bank“ genannt –
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
in Mittelamerika beizutragen, das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
KfW und der Bank zu schließenden Verträge, die den in der
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes- Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
republik Deutschland in Tegucigalpa mit Verbalnote Nr. 80/2013 unterliegen.
vom 16. Dezember 2013 –
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2
genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben
sind wie folgt übereingekommen:
Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-
und Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Be-
Artikel 1 träge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2020.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (3) Die Bank wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro
es der Bank, für das Vorhaben „Wasserver- und Abwasserent- in Erfüllung von Verbindlichkeiten aufgrund der nach Absatz 1 zu
sorgungsprogramm Zentralamerika II“ von der Kreditanstalt für schließenden Verträge garantieren.
Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu erhalten:
1. Ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der Artikel 3
öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von
Die Bank bemüht sich darum, dass der Abschluss und die
bis zu 100 000 000 Euro (in Worten: einhundert Millionen
Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in den
Euro), wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förde-
Mitgliedsstaaten der Bank von Steuern und sonstigen Abgaben
rungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist und
befreit werden.
die gute Kreditwürdigkeit der Bank weiterhin gegeben ist.
Dieser Teil des Vorhabens kann nicht durch andere Vorhaben
ersetzt werden; Artikel 4
2. einen Finanzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaß- Die Bank bemüht sich darum, dass bei den sich aus der
nahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 Gewährung des Darlehens und des Finanzierungsbeitrages
erwähnten Vorhabens von bis zu 1 000 000 Euro (in Worten: ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
eine Million Euro). Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen wird, dass keine
(2) Der in Absatz 1 Nummer 2 genannte Finanzierungsbeitrag Maßnahmen getroffen werden, welche die gleichberechtigte
kann im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
republik Deutschland und der Bank als Finanzierungsbeitrag für republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und dass
eine notwendige Begleitmaßnahme für ein anderes Vorhaben gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
verwendet werden. men erforderlichen Genehmigungen erteilt und eingeholt werden.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Bank zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen Artikel 5
oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 ge-
(1) Der im Abkommen vom 11. März 2013 zwischen der Re-
nannten Vorhabens oder weitere Finanzierungsbeiträge für not-
gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerika-
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
nischen Bank für Wirtschaftsintegration über Finanzielle
des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten,
Zusammenarbeit 2011 in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 für das
findet dieses Abkommen Anwendung.
Vorhaben „Wasserver- und Abwasserentsorgungsprogramm
(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß- Zentralamerika“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag für eine not-
nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 werden in Darlehen umge- wendige Begleitmaßnahme von bis zu 2 000 000 Euro (in Wor-
902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014
ten: zwei Millionen Euro) wird mit einem Betrag von bis zu Artikel 6
1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro) reprogrammiert und
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
zusätzlich für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung
Kraft.
und Betreuung für das in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Vorhaben
verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
festgestellt worden ist. Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-
vom 11. März 2013 zwischen der Regierung der Bundesrepublik dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-
Deutschland und der Bank über Finanzielle Zusammenarbeit nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-
2011 auch für dieses Vorhaben. se vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Tegucigalpa am 27. August 2014 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Daniel Kempken
Für die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration
Dr. N i c k R i s c h b i e t h
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Karibischen Gemeinschaft (CARICOM)
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Oktober 2014
Das in Georgetown am 23. Juli 2014 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Karibischen Gemeinschaft
über Sondermaßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel 2014 (Vorhaben
„Küstenschutz zur Anpassung an den Klimawandel in den kleinen Inselstaaten
der Karibik“) ist nach seinem Artikel 5
am 23. Juli 2014
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Oktober 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Klaus Krämer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014 903
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Karibischen Gemeinschaft
über Sondermaßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel 2014
(„Küstenschutz zur Anpassung an den Klimawandel in den kleinen Inselstaaten der Karibik“)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
die Karibische Gemeinschaft, trages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
im Folgenden „CARICOM“ genannt – sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen
der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrages zu
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
in der Karibik beizutragen, geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes- (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland weist
republik Deutschland in der Republik Trinidad und Tobago besonders darauf hin, dass das in Artikel 1 Absatz 1 genannte
(Verbalnote Nr.: 303/2012) vom 29. November 2012 – Vorhaben oder ein Ersatzvorhaben bis zum 31. Dezember 2018
vollständig realisiert worden sein muss. Bis dahin nicht veraus-
sind wie folgt übereingekommen: gabte Mittel verfallen ersatzlos.
Artikel 1 Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Vorbehaltlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften ihrer Mit-
es der CARICOM oder anderen von der Regierung der Bundes- gliedstaaten bemüht sich die CARICOM darum, dass der Ab-
republik Deutschland und CARICOM gemeinsam auszuwählen- schluss und die Durchführung des in Artikel 2 Absatz 1 erwähn-
den Empfängern, aus dem Sondervermögen „Energie- und ten Vertrages von Steuern und sonstigen Abgaben in den
Klimafonds“ (EKF) von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Mitgliedstaaten der CARICOM befreit werden.
für das Vorhaben „Küstenschutz zur Anpassung an den Klima-
wandel in den kleinen Inselstaaten der Karibik“ einen Finanzie-
rungsbeitrag von bis zu 10 800 000 Euro (in Worten: zehn Millio- Artikel 4
nen achthunderttausend Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung Die CARICOM bemüht sich darum, dass bei den sich aus der
die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann, falls es nicht von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
oder nur teilweise durchgeführt wird, im Einvernehmen zwi- Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der nehmen überlassen wird, dass keine Maßnahmen getroffen wer-
CARICOM durch ein anderes oder andere Vorhaben ersetzt wer- den, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
den. Ein solches Ersatzvorhaben muss jedoch ebenfalls als unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
Hauptziel die Anpassung an den Klimawandel oder die Minde- ausschließen oder erschweren, und dass gegebenenfalls die für
rung von Treibhausgasemissionen oder den Wald/-Biodiversi- eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
tätserhalt verfolgen. nehmigungen erteilt und eingeholt werden; dies unterliegt jedoch
den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften des
Das in Absatz 1 genannte Vorhaben oder ein Ersatzvorhaben betreffenden CARICOM-Mitgliedstaats.
muss bis zum 31. Dezember 2018 in vollem Umfang realisiert
worden sein. Bis dahin nicht verausgabte Mittel verfallen ersatz-
los. Artikel 5
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
der CARICOM zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Kraft.
Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genann-
ten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Artikel 6
Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-
habens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An- Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Ab-
wendung. kommens werden auf dem Verhandlungsweg beigelegt.
Geschehen zu Georgetown am 23. Juli 2014 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Stefan Schlüter
Für die Karibische Gemeinschaft
Irwin LaRocque
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ten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 9. Oktober 2014
I.
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473, 474) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2
für
Mosambik am 30. Dezember 2014
in Kraft treten.
II.
M e x i k o * hat am 11. Juli 2014 seinen bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
angebrachten V o r b e h a l t zu Artikel 31 des Übereinkommens (vgl. die Be-
kanntmachung vom 21. September 2000, BGBl. II S. 1315) z u r ü c k g e z o g e n .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Juli 2014 (BGBl. II S. 513).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 9. Oktober 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r