722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014
Vierundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen
(24. ADR-Änderungsverordnung – 24. ADRÄndV)
Vom 6. Oktober 2014
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem
Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489), der
zuletzt durch Artikel 293 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
erlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministe-
rium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Die in Genf vom 4. bis 8. November 2013 und 6. bis 9. Mai 2014 beschlosse-
nen Änderungen zu den Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen
vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter
auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Anlagen A und B
vom 3. Juni 2013 (BGBl. 2013 II S. 648, Anlageband; 2014 II S. 237) werden hier-
mit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden mit einer amtlichen deutschen
Übersetzung als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.*
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-
laut der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die interna-
tionale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der vom 1. Januar
2015 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Berlin, den 6. Oktober 2014
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
* Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb
des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014 723
Bekanntmachung
zum Übereinkommen über Geldwäsche
sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten
Vom 26. August 2014
Zum Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermitt-
lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. 1998
II S. 519, 520) hat D e u t s c h l a n d seine bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde am 16. September 1998 abgegebene Erklärung zu Artikel 6 Absatz 1
des Übereinkommens (vgl. die Bekanntmachung vom 20. Januar 1999, BGBl. II
S. 200) durch folgende E r k l ä r u n g gemäß Artikel 40 Absatz 2 des Überein-
kommens mit Wirkung vom 4. August 2014 teilweise zurückgenommen:
„I.
Die Bundesrepublik Deutschland nimmt den mit der Erklärung vom 16. September 1998
eingelegten Vorbehalt zu Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens insoweit teilweise zu-
rück, als über die Erklärung vom 16. September 1998 hinaus nun Artikel 6 Absatz 1 zu-
sätzlich auf die im Folgenden aufgeführten Haupttaten oder Kategorien von Haupttaten
Anwendung findet.
1. Zu Nummer 5
Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln gemäß § 152a StGB, Mittelbare
Falschbeurkundung gemäß § 271 StGB, Falschbeurkundung im Amt gemäß § 348 StGB,
Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO, Strafvorschriften des Gesetzes über den Wertpa-
pierhandel gemäß § 38 Absatz 1 bis 3 und 5 WpHG, Strafbare Kennzeichenverletzung ge-
mäß § 143 MarkenG, Strafbare Verletzung der Gemeinschaftsmarke gemäß § 143a Mar-
kenG, Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben gemäß § 144 MarkenG,
Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gemäß § 106 UrhG, Unzuläs-
siges Anbringen der Urheberbezeichnung gemäß § 107 UrhG, Unerlaubte Eingriffe in ver-
wandte Schutzbegriffe gemäß § 108 UrhG, Gewerbsmäßige Unerlaubte Verwertung gemäß
§ 108a UrhG, Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahr-
nehmung erforderliche Informationen gemäß § 108b UrhG, Strafvorschriften des Ge-
brauchsmustergesetzes gemäß § 25 GebrMG, Strafvorschriften des Designgesetzes gemäß
§ 51 DesignG, Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters gemäß § 65
DesignG, Strafvorschriften des Patentgesetzes gemäß § 142 PatG, Strafvorschriften des
Halbleiterschutzgesetzes gemäß § 10 HalblSchG, Strafvorschriften des Sortenschutzge-
setzes gemäß § 39 SortSchG
2. Zu Nummer 6
Vergehen zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a
StGB und zur Bildung krimineller Vereinigungen gemäß § 129 StGB und zur Bildung ter-
roristischer Vereinigungen mit dem Zweck der Androhung von schweren Straftaten gemäß
§ 129a Absatz 3 StGB und zur Unterstützung terroristischer Vereinigungen gemäß § 129
Absatz 5 StGB jeweils auch für kriminelle oder terroristische Vereinigungen im Ausland (in
Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB) sowie Vergehen, die von einem Mitglied einer kri-
minellen oder terroristischen Vereinigung gemäß §§ 129, 129a StGB, jeweils auch für kri-
minelle oder terroristische Vereinigungen im Ausland (in Verbindung mit § 129b Absatz 1
StGB) begangen worden sind.
(Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von we-
niger als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind, § 12 Absatz 2 StGB)
II.
Folgende Straftatbestände, die in der Erklärung vom 16. September 1998 bereits auf-
geführt sind, haben nunmehr folgenden Standort:
1. Zu Nummer 6
Menschenhandel gemäß § 232 Absatz 1 und 2, § 233 Absatz 1 und 2 und § 233a StGB,
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung gemäß § 84 AsylVfG, Einschleusen von
Ausländern gemäß § 96 AufenthG“.
724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Juni 2013 (BGBl. II S. 1092).
Berlin, den 26. August 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Vom 26. August 2014
Die Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vom 31. Ok-
tober 1951 in der Fassung vom 30. Juni 2005 (BGBl. 2006 II S. 1417, 1418) ist
nach ihrem Artikel 2 Absatz 3 für
Aserbaidschan am 29. Juli 2014
in Kraft getreten.
Als innerstaatliches Organ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Satzung hat
Aserbaidschan sein Außenministerium benannt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. April 2014 (BGBl. II S. 359).
Berlin, den 26. August 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014 725
Bekanntmachung
zum Europäischen Übereinkommen
über die Regelung des Personenverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
Vom 26. August 2014
Zum Europäischen Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 über die Rege-
lung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
(BGBl. 1959 II S. 389, 390) hat L u x e m b u r g * eine am 26. Juni 2014 beim Ge-
neralsekretär des Europarats eingegangene E r k l ä r u n g zu der nach Artikel 11
des Übereinkommens vorgesehenen Liste der Urkunden abgegeben.
Zu diesem Übereinkommen hat B e l g i e n * einen am 20. August 2014 beim
Generalsekretär des Europarats eingegangenen E i n s p r u c h zu der Erklärung
Frankreichs vom 18. Juni 2014 (vgl. die Bekanntmachung vom 27. Juni 2014,
BGBl. II S. 472) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Juni 2014 (BGBl. II S. 472).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 26. August 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Entwicklungsbank der Andengemeinschaft (CAF)
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. August 2014
Das in Caracas am 27. Januar 2014 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Entwicklungsbank der Andenge-
meinschaft (CAF) über Finanzielle Zusammenarbeit 2013
ist nach seinem Artikel 6 Absatz 1
am 27. Januar 2014
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. August 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014 725
Bekanntmachung
zum Europäischen Übereinkommen
über die Regelung des Personenverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
Vom 26. August 2014
Zum Europäischen Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 über die Rege-
lung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
(BGBl. 1959 II S. 389, 390) hat L u x e m b u r g * eine am 26. Juni 2014 beim Ge-
neralsekretär des Europarats eingegangene E r k l ä r u n g zu der nach Artikel 11
des Übereinkommens vorgesehenen Liste der Urkunden abgegeben.
Zu diesem Übereinkommen hat B e l g i e n * einen am 20. August 2014 beim
Generalsekretär des Europarats eingegangenen E i n s p r u c h zu der Erklärung
Frankreichs vom 18. Juni 2014 (vgl. die Bekanntmachung vom 27. Juni 2014,
BGBl. II S. 472) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Juni 2014 (BGBl. II S. 472).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 26. August 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Entwicklungsbank der Andengemeinschaft (CAF)
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. August 2014
Das in Caracas am 27. Januar 2014 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Entwicklungsbank der Andenge-
meinschaft (CAF) über Finanzielle Zusammenarbeit 2013
ist nach seinem Artikel 6 Absatz 1
am 27. Januar 2014
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. August 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Entwicklungsbank der Andengemeinschaft
über Finanzielle Zusammenarbeit 2013
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-
dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
die Entwicklungsbank der Andengemeinschaft das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
– im Folgenden „CAF“ genannt – KfW und der CAF zu schließenden Verträge, die den in der Bun-
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen gen.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der CAF,
Artikel 3
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, soweit
zu vertiefen, nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die ent-
sprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für
diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2020.
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Die CAF bemüht sich darum, dass Abschluss und Ausführung
in den Ländern der Aktionäre der CAF beizutragen, der in Artikel 2 erwähnten Verträge von Steuern und sonstigen
Abgaben in den Ländern der Aktionäre der CAF befreit werden.
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-
republik Deutschland in Caracas an die CAF (Verbalnote) vom Artikel 5
1. Dezember 2013 –
Die CAF bemüht sich darum, dass bei den sich aus der Ge-
sind wie folgt übereingekommen: währung der Darlehen ergebenden Transporten von Personen
und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-
ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen wird,
Artikel 1 dass keine Maßnahmen getroffen werden, welche die gleichbe-
rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
der CAF, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende
dass gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-
Beträge zu erhalten:
ternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt und eingeholt
zinssatzverbilligte Darlehen, die im Rahmen der öffentlichen Ent- werden.
wicklungszusammenarbeit gewährt werden, von insgesamt
285 000 000 Euro (in Worten: zweihundertfünfundachtzig Millio- Artikel 6
nen Euro) für die Programme
(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
a) „Klimaprogramm Phase II“ (Programa Cambio Climático II) Kraft.
bis zu 150 000 000 Euro (in Worten: einhundertfünfzig Millio- (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
nen Euro); Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-
b) „Wasserprogramm“ (Programa en el Sector Agua) bis zu tionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Re-
135 000 000 Euro (in Worten: einhundertfünfunddreißig Mil- gierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere
lionen Euro), Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer
von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Programme Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist. Unge-
festgestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der CAF achtet dessen berührt das Fehlen der genannten Registrierung
weiterhin gegeben ist. Die Programme können nicht durch an- nicht die Gültigkeit und Einforderbarkeit dieses Dokuments in
dere Programme ersetzt werden. Übereinstimmung mit seinen Bestimmungen und Bedingungen.
Geschehen zu Caracas am 27. Januar 2014 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Walter J. Lindner
Für die Entwicklungsbank der Andengemeinschaft
Enrique García
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014 727
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderungen
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
Vom 26. August 2014
Die Änderungen vom 11. Juni 2010 des Römischen Statuts des Internationalen
Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression (BGBl. 2013 II
S. 139, 144, 146) werden nach Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394)
für
Österreich am 17. Juli 2015
Slowakei am 28. April 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Februar 2014 (BGBl. II S. 181).
Berlin, den 26. August 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderung des Artikels 8
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 26. August 2014
Die Änderung vom 10. Juni 2010 des Artikels 8 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2013 II S. 139, 140, 143) wird nach
Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichts-
hofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394) für
Österreich am 15. Juli 2015
Slowakei am 28. April 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Februar 2014 (BGBl. II S. 181).
Berlin, den 26. August 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014 727
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderungen
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
Vom 26. August 2014
Die Änderungen vom 11. Juni 2010 des Römischen Statuts des Internationalen
Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression (BGBl. 2013 II
S. 139, 144, 146) werden nach Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394)
für
Österreich am 17. Juli 2015
Slowakei am 28. April 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Februar 2014 (BGBl. II S. 181).
Berlin, den 26. August 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderung des Artikels 8
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 26. August 2014
Die Änderung vom 10. Juni 2010 des Artikels 8 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2013 II S. 139, 140, 143) wird nach
Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichts-
hofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394) für
Österreich am 15. Juli 2015
Slowakei am 28. April 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Februar 2014 (BGBl. II S. 181).
Berlin, den 26. August 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderungen vom 28. November 2003
des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Vom 26. August 2014
Die Änderungen vom 28. November 2003 des Übereinkommens vom 17. März
1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und in-
ternationaler Seen (BGBl. 2012 II S. 666, 667) werden nach Artikel 21 Absatz 4
des Übereinkommens (BGBl. 1994 II S. 2333, 2334) für
Montenegro am 21. September 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Juni 2014 (BGBl. II S. 454).
Berlin, den 26. August 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-luxemburgischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und Verhinderung der Steuerhinterziehung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 26. August 2014
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 zu dem Ab-
kommen vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Ver-
hinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen (BGBl. 2012 II S. 1402, 1403) wird bekannt gemacht, dass
das Abkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 2
am 30. September 2013
in Kraft getreten ist.
Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 30 Absatz 3 dieses
Abkommens das Abkommen vom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der
Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbe-
steuern und der Grundsteuern in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom
15. Juni 1973 und des Änderungsprotokolls vom 11. Dezember 2009 (BGBl.
1959 II S. 1269, 1270; 1978 II S. 109, 111; 2010 II S. 1150, 1151) mit Ablauf des
29. September 2013 außer Kraft getreten ist.
Berlin, den 26. August 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderungen vom 28. November 2003
des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Vom 26. August 2014
Die Änderungen vom 28. November 2003 des Übereinkommens vom 17. März
1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und in-
ternationaler Seen (BGBl. 2012 II S. 666, 667) werden nach Artikel 21 Absatz 4
des Übereinkommens (BGBl. 1994 II S. 2333, 2334) für
Montenegro am 21. September 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Juni 2014 (BGBl. II S. 454).
Berlin, den 26. August 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-luxemburgischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und Verhinderung der Steuerhinterziehung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 26. August 2014
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 zu dem Ab-
kommen vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Ver-
hinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen (BGBl. 2012 II S. 1402, 1403) wird bekannt gemacht, dass
das Abkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 2
am 30. September 2013
in Kraft getreten ist.
Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 30 Absatz 3 dieses
Abkommens das Abkommen vom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der
Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbe-
steuern und der Grundsteuern in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom
15. Juni 1973 und des Änderungsprotokolls vom 11. Dezember 2009 (BGBl.
1959 II S. 1269, 1270; 1978 II S. 109, 111; 2010 II S. 1150, 1151) mit Ablauf des
29. September 2013 außer Kraft getreten ist.
Berlin, den 26. August 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014 729
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. September 2014
Das in Tirana am 18. Februar 2010 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2006, 2007, 2008 (für
die Vorhaben „110-kV-Ringleitung Südalbanien (Verbes-
serung der Energieeffizienz)“ und „400-kV-Leitung Alba-
nien Kosovo (Tirana-Prishtina)“) ist nach seinem Artikel 5
am 9. April 2010
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. September 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dirk Schattschneider
730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2006, 2007, 2008
(für die Vorhaben
„110-kV-Ringleitung Südalbanien (Verbesserung der Energieeffizienz)“
und „400-kV-Leitung Albanien Kosovo (Tirana-Prishtina)“)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusam-
menarbeit im Zusagejahr 2008 gewährt wird, von bis zu
und
37 750 000 EUR (in Worten: siebenunddreißig Millionen sie-
der Ministerrat der Republik Albanien – benhundertfünfzigtausend Euro)
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik derungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist, die gute
Albanien, Kreditwürdigkeit der Republik Albanien weiterhin gegeben ist
und der Ministerrat der Republik Albanien eine Staatsgarantie
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- gewährt, sofern sie nicht selbst Darlehensnehmer wird. Die Vor-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu haben können nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.
vertiefen,
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- dem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder wei-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
in Albanien beizutragen, zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-
habens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-
unter Bezugnahme auf die Protokolle der Regierungsverhand- wendung.
lungen vom 12. September 2006, vom 16. Oktober 2007 und
vom 7. Oktober 2008 –
Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen:
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
Artikel 1 das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht KfW und den Empfängern der Darlehen zu schließenden Verträ-
es dem Ministerrat der Republik Albanien und/oder anderen, von ge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, Rechtsvorschriften unterliegen.
für das Vorhaben „110-kV-Ringleitung Südalbanien (Verbesse-
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
rung der Energieeffizienz)“ von der Kreditanstalt für Wiederauf-
entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zu-
bau (KfW) ein Darlehen von insgesamt bis zu 11 250 000 EUR (in
sagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsver-
Worten: elf Millionen zweihundertfünfzigtausend Euro) zu erhal-
träge geschlossen wurden. Für den Betrag von bis zu 10 750 000
ten, das sich aus einer Zusage aus dem Jahr 2006 in Höhe von
EUR (in Worten: zehn Millionen siebenhundertfünfzigtausend
bis zu 10 750 000 EUR (in Worten: zehn Millionen siebenhundert-
Euro) aus dem Zusagejahr 2006 endet die Frist mit Ablauf des
fünfzigtausend Euro) sowie einer Zusage aus dem Jahr 2007 in
31. Dezember 2014. Für den Betrag von bis zu 500 000 EUR (in
Höhe von bis zu 500 000 EUR (in Worten: fünfhunderttausend
Worten: fünfhunderttausend Euro) aus dem Zusagejahr 2007
Euro) zusammensetzt, wenn nach Prüfung die Förderungswür-
endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2015.
digkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht
es dem Ministerrat der Republik Albanien und/oder einem ande- selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-
ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar- lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-
lehensnehmer darüber hinaus, nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge
garantieren.
1. für das Vorhaben „400-kV-Leitung Albanien-Kosovo (Tirana-
Prishtina)“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rah-
men der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit im Zu- Artikel 3
sagejahr 2008 gewährt wird, von bis zu 42 000 000 EUR (in
Der Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt-
Worten: zweiundvierzig Millionen Euro) sowie
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
2. für das Vorhaben „110-kV-Ringleitung Südalbanien (Verbes- Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2
serung der Energieeffizienz)“ ein vergünstigtes Darlehen der Absatz 1 erwähnten Verträge in Albanien erhoben werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014 731
Artikel 4 eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
nehmigungen.
Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich
aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-
Artikel 5
rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gü-
tern im See-/Land- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe- Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver- republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Tirana am 18. Februar 2010 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bernd Borchardt
Für den Ministerrat der Republik Albanien
Dritan Prifti
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. September 2014
Das in Tirana am 28. Dezember 2009 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit (Wasserver- und Ab-
wasserentsorgung Kruja II – Zusagejahre 2001 und 2008)
ist nach seinem Artikel 2
am 10. März 2010
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. September 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dirk Schattschneider
732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Wasserver- und Abwasserentsorgung Kruja II – Zusagejahre 2001 und 2008)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die im Abkommen vom 22. September 2003 zwischen der
der Ministerrat der Republik Albanien – Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerrat
der Republik Albanien über Finanzielle Zusammenarbeit (Was-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen server- und Abwasserentsorgung Kruja II – Jahr 2001) für das
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Vorhaben „Wasserver- und Abwasserentsorgung Kruja II“ vor-
Albanien, gesehenen Finanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von
800 000,– EUR (in Worten: achthunderttausend Euro) für das
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- Vorhaben „Umweltschutzprogramm Ohridsee – Abwasserent-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu sorgung Pogradec II“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen
vertiefen, Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, vom 22. September 2003 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik Albanien
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung über Finanzielle Zusammenarbeit (Wasserver- und Abwasserent-
in der Republik Albanien beizutragen, sorgung Kruja II – Jahr 2001).
eingedenk der Protokolle der Regierungsverhandlungen vom
5. Dezember 2001 und 7. Oktober 2008 und der Verbalnote
Nr. 09/09 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom
16. Januar 2009 sowie des Abkommens vom 22. September Artikel 2
2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien über Finanzielle Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
Zusammenarbeit (Wasserver- und Abwasserentsorgung Kruja II Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-
– Jahr 2001) – republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
sind wie folgt übereingekommen: der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Tirana am 28. Dezember 2009 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bernd Borchardt
Für den Ministerrat der Republik Albanien
Sokol Olldashi
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014 733
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Straßenverkehr
Vom 2. September 2014
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl.
1977 II S. 809, 811) wird nach seinem Artikel 47 Absatz 2 für
Vietnam* am 20. August 2015
nach Maßgabe eines Vorbehalts gemäß Artikel 54 Absatz 1 und einer Er-
klärung nach Artikel 45 Absatz 4 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Mai 2013 (BGBl. II S. 676).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 2. September 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
Vom 2. September 2014
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen
(BGBl. 1977 II S. 809, 893) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Vietnam* am 20. August 2015
nach Maßgabe eines Vorbehalts gemäß Artikel 46 Absatz 1 und Erklärungen
nach Artikel 46 Absatz 2 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. August 2011 (BGBl. II S. 870, 1040).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter www.treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 2. September 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014 733
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Straßenverkehr
Vom 2. September 2014
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl.
1977 II S. 809, 811) wird nach seinem Artikel 47 Absatz 2 für
Vietnam* am 20. August 2015
nach Maßgabe eines Vorbehalts gemäß Artikel 54 Absatz 1 und einer Er-
klärung nach Artikel 45 Absatz 4 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Mai 2013 (BGBl. II S. 676).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 2. September 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
Vom 2. September 2014
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen
(BGBl. 1977 II S. 809, 893) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Vietnam* am 20. August 2015
nach Maßgabe eines Vorbehalts gemäß Artikel 46 Absatz 1 und Erklärungen
nach Artikel 46 Absatz 2 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. August 2011 (BGBl. II S. 870, 1040).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter www.treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 2. September 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Vom 4. September 2014
Das Internationale Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung
nuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587) wird nach seinem
Artikel 25 Absatz 2 für
Schweden* am 17. September 2014
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärungen zu Artikel 7 Absatz 4 und zu Artikel 9 Absatz 3 des Überein-
kommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Juli 2014 (BGBl. II S. 511).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 4. September 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 4. September 2014
Das Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 2008 II S. 854, 855) ist nach sei-
nem Artikel 28 Absatz 2 für
Mosambik am 31. Juli 2014
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Mai 2014 (BGBl. II S. 420).
Berlin, den 4. September 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Vom 4. September 2014
Das Internationale Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung
nuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587) wird nach seinem
Artikel 25 Absatz 2 für
Schweden* am 17. September 2014
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärungen zu Artikel 7 Absatz 4 und zu Artikel 9 Absatz 3 des Überein-
kommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Juli 2014 (BGBl. II S. 511).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 4. September 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 4. September 2014
Das Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 2008 II S. 854, 855) ist nach sei-
nem Artikel 28 Absatz 2 für
Mosambik am 31. Juli 2014
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Mai 2014 (BGBl. II S. 420).
Berlin, den 4. September 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014 735
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 4. September 2014
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-
losigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Guinea am 15. Oktober 2014
Kolumbien* am 13. November 2014
nach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 14 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Juli 2014 (BGBl. II S. 513).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 4. September 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten
auf dem Land-, See- und Luftweg
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 4. September 2014
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von
Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten
Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte
Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 1007) wird nach seinem Artikel 22 Absatz 2
für
Sierra Leone am 11. September 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Juni 2014 (BGBl. II S. 502).
Berlin, den 4. September 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014 735
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 4. September 2014
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-
losigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Guinea am 15. Oktober 2014
Kolumbien* am 13. November 2014
nach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 14 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Juli 2014 (BGBl. II S. 513).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 4. September 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten
auf dem Land-, See- und Luftweg
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 4. September 2014
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von
Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten
Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte
Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 1007) wird nach seinem Artikel 22 Absatz 2
für
Sierra Leone am 11. September 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Juni 2014 (BGBl. II S. 502).
Berlin, den 4. September 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014
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kosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 9. September 2014
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen
die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 956)
wird nach seinem Artikel 38 Absatz 2 für
Sierra Leone am 11. September 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Juni 2014 (BGBl. II S. 502).
Berlin, den 9. September 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt
721
Teil II G 1998
2014 Ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014 Nr. 23
Tag Inhalt Seite
6.10. 2014 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen
(24. ADR-Änderungsverordnung – 24. ADRÄndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 722
26. 8. 2014 Bekanntmachung zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und
Einziehung von Erträgen aus Straftaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 723
26. 8. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 724
26. 8. 2014 Bekanntmachung zum Europäischen Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 725
26. 8. 2014 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Entwicklungsbank der Andengemeinschaft (CAF) über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . 725
26. 8. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderungen des Römischen Statuts des Inter-
nationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 727
26. 8. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung des Artikels 8 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 727
26. 8. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderungen vom 28. November 2003 des Überein-
kommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen 728
26. 8. 2014 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-luxemburgischen Abkommens zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 728
1. 9. 2014 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 729
1. 9. 2014 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 731
2. 9. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr . . . . . . 733
2. 9. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen . . . 733
4. 9. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung
nuklearterroristischer Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 734
4. 9. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . 734
4. 9. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verminderung der Staaten-
losigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 735
4. 9. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten
auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüber-
schreitende organisierte Kriminalität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 735
9. 9. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die
grenzüberschreitende organisierte Kriminalität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 736
Die Anlage zur 24. ADR-Änderungsverordnung vom 6. Oktober 2014 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts
ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags über-
sandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014
Vierundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen
(24. ADR-Änderungsverordnung – 24. ADRÄndV)
Vom 6. Oktober 2014
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem
Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489), der
zuletzt durch Artikel 293 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
erlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministe-
rium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Die in Genf vom 4. bis 8. November 2013 und 6. bis 9. Mai 2014 beschlosse-
nen Änderungen zu den Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen
vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter
auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Anlagen A und B
vom 3. Juni 2013 (BGBl. 2013 II S. 648, Anlageband; 2014 II S. 237) werden hier-
mit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden mit einer amtlichen deutschen
Übersetzung als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.*
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-
laut der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die interna-
tionale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der vom 1. Januar
2015 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Berlin, den 6. Oktober 2014
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
* Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb
des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014 723
Bekanntmachung
zum Übereinkommen über Geldwäsche
sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten
Vom 26. August 2014
Zum Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermitt-
lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. 1998
II S. 519, 520) hat D e u t s c h l a n d seine bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde am 16. September 1998 abgegebene Erklärung zu Artikel 6 Absatz 1
des Übereinkommens (vgl. die Bekanntmachung vom 20. Januar 1999, BGBl. II
S. 200) durch folgende E r k l ä r u n g gemäß Artikel 40 Absatz 2 des Überein-
kommens mit Wirkung vom 4. August 2014 teilweise zurückgenommen:
„I.
Die Bundesrepublik Deutschland nimmt den mit der Erklärung vom 16. September 1998
eingelegten Vorbehalt zu Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens insoweit teilweise zu-
rück, als über die Erklärung vom 16. September 1998 hinaus nun Artikel 6 Absatz 1 zu-
sätzlich auf die im Folgenden aufgeführten Haupttaten oder Kategorien von Haupttaten
Anwendung findet.
1. Zu Nummer 5
Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln gemäß § 152a StGB, Mittelbare
Falschbeurkundung gemäß § 271 StGB, Falschbeurkundung im Amt gemäß § 348 StGB,
Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO, Strafvorschriften des Gesetzes über den Wertpa-
pierhandel gemäß § 38 Absatz 1 bis 3 und 5 WpHG, Strafbare Kennzeichenverletzung ge-
mäß § 143 MarkenG, Strafbare Verletzung der Gemeinschaftsmarke gemäß § 143a Mar-
kenG, Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben gemäß § 144 MarkenG,
Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gemäß § 106 UrhG, Unzuläs-
siges Anbringen der Urheberbezeichnung gemäß § 107 UrhG, Unerlaubte Eingriffe in ver-
wandte Schutzbegriffe gemäß § 108 UrhG, Gewerbsmäßige Unerlaubte Verwertung gemäß
§ 108a UrhG, Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahr-
nehmung erforderliche Informationen gemäß § 108b UrhG, Strafvorschriften des Ge-
brauchsmustergesetzes gemäß § 25 GebrMG, Strafvorschriften des Designgesetzes gemäß
§ 51 DesignG, Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters gemäß § 65
DesignG, Strafvorschriften des Patentgesetzes gemäß § 142 PatG, Strafvorschriften des
Halbleiterschutzgesetzes gemäß § 10 HalblSchG, Strafvorschriften des Sortenschutzge-
setzes gemäß § 39 SortSchG
2. Zu Nummer 6
Vergehen zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a
StGB und zur Bildung krimineller Vereinigungen gemäß § 129 StGB und zur Bildung ter-
roristischer Vereinigungen mit dem Zweck der Androhung von schweren Straftaten gemäß
§ 129a Absatz 3 StGB und zur Unterstützung terroristischer Vereinigungen gemäß § 129
Absatz 5 StGB jeweils auch für kriminelle oder terroristische Vereinigungen im Ausland (in
Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB) sowie Vergehen, die von einem Mitglied einer kri-
minellen oder terroristischen Vereinigung gemäß §§ 129, 129a StGB, jeweils auch für kri-
minelle oder terroristische Vereinigungen im Ausland (in Verbindung mit § 129b Absatz 1
StGB) begangen worden sind.
(Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von we-
niger als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind, § 12 Absatz 2 StGB)
II.
Folgende Straftatbestände, die in der Erklärung vom 16. September 1998 bereits auf-
geführt sind, haben nunmehr folgenden Standort:
1. Zu Nummer 6
Menschenhandel gemäß § 232 Absatz 1 und 2, § 233 Absatz 1 und 2 und § 233a StGB,
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung gemäß § 84 AsylVfG, Einschleusen von
Ausländern gemäß § 96 AufenthG“.
724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Juni 2013 (BGBl. II S. 1092).
Berlin, den 26. August 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Vom 26. August 2014
Die Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vom 31. Ok-
tober 1951 in der Fassung vom 30. Juni 2005 (BGBl. 2006 II S. 1417, 1418) ist
nach ihrem Artikel 2 Absatz 3 für
Aserbaidschan am 29. Juli 2014
in Kraft getreten.
Als innerstaatliches Organ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Satzung hat
Aserbaidschan sein Außenministerium benannt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. April 2014 (BGBl. II S. 359).
Berlin, den 26. August 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014 725
Bekanntmachung
zum Europäischen Übereinkommen
über die Regelung des Personenverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
Vom 26. August 2014
Zum Europäischen Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 über die Rege-
lung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
(BGBl. 1959 II S. 389, 390) hat L u x e m b u r g * eine am 26. Juni 2014 beim Ge-
neralsekretär des Europarats eingegangene E r k l ä r u n g zu der nach Artikel 11
des Übereinkommens vorgesehenen Liste der Urkunden abgegeben.
Zu diesem Übereinkommen hat B e l g i e n * einen am 20. August 2014 beim
Generalsekretär des Europarats eingegangenen E i n s p r u c h zu der Erklärung
Frankreichs vom 18. Juni 2014 (vgl. die Bekanntmachung vom 27. Juni 2014,
BGBl. II S. 472) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Juni 2014 (BGBl. II S. 472).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 26. August 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Entwicklungsbank der Andengemeinschaft (CAF)
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. August 2014
Das in Caracas am 27. Januar 2014 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Entwicklungsbank der Andenge-
meinschaft (CAF) über Finanzielle Zusammenarbeit 2013
ist nach seinem Artikel 6 Absatz 1
am 27. Januar 2014
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. August 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Entwicklungsbank der Andengemeinschaft
über Finanzielle Zusammenarbeit 2013
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-
dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
die Entwicklungsbank der Andengemeinschaft das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
– im Folgenden „CAF“ genannt – KfW und der CAF zu schließenden Verträge, die den in der Bun-
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen gen.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der CAF,
Artikel 3
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, soweit
zu vertiefen, nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die ent-
sprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für
diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2020.
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Die CAF bemüht sich darum, dass Abschluss und Ausführung
in den Ländern der Aktionäre der CAF beizutragen, der in Artikel 2 erwähnten Verträge von Steuern und sonstigen
Abgaben in den Ländern der Aktionäre der CAF befreit werden.
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-
republik Deutschland in Caracas an die CAF (Verbalnote) vom Artikel 5
1. Dezember 2013 –
Die CAF bemüht sich darum, dass bei den sich aus der Ge-
sind wie folgt übereingekommen: währung der Darlehen ergebenden Transporten von Personen
und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-
ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen wird,
Artikel 1 dass keine Maßnahmen getroffen werden, welche die gleichbe-
rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
der CAF, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende
dass gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-
Beträge zu erhalten:
ternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt und eingeholt
zinssatzverbilligte Darlehen, die im Rahmen der öffentlichen Ent- werden.
wicklungszusammenarbeit gewährt werden, von insgesamt
285 000 000 Euro (in Worten: zweihundertfünfundachtzig Millio- Artikel 6
nen Euro) für die Programme
(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
a) „Klimaprogramm Phase II“ (Programa Cambio Climático II) Kraft.
bis zu 150 000 000 Euro (in Worten: einhundertfünfzig Millio- (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
nen Euro); Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-
b) „Wasserprogramm“ (Programa en el Sector Agua) bis zu tionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Re-
135 000 000 Euro (in Worten: einhundertfünfunddreißig Mil- gierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere
lionen Euro), Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer
von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Programme Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist. Unge-
festgestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der CAF achtet dessen berührt das Fehlen der genannten Registrierung
weiterhin gegeben ist. Die Programme können nicht durch an- nicht die Gültigkeit und Einforderbarkeit dieses Dokuments in
dere Programme ersetzt werden. Übereinstimmung mit seinen Bestimmungen und Bedingungen.
Geschehen zu Caracas am 27. Januar 2014 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Walter J. Lindner
Für die Entwicklungsbank der Andengemeinschaft
Enrique García
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014 727
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderungen
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
Vom 26. August 2014
Die Änderungen vom 11. Juni 2010 des Römischen Statuts des Internationalen
Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression (BGBl. 2013 II
S. 139, 144, 146) werden nach Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394)
für
Österreich am 17. Juli 2015
Slowakei am 28. April 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Februar 2014 (BGBl. II S. 181).
Berlin, den 26. August 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderung des Artikels 8
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 26. August 2014
Die Änderung vom 10. Juni 2010 des Artikels 8 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2013 II S. 139, 140, 143) wird nach
Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichts-
hofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394) für
Österreich am 15. Juli 2015
Slowakei am 28. April 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Februar 2014 (BGBl. II S. 181).
Berlin, den 26. August 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderungen vom 28. November 2003
des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Vom 26. August 2014
Die Änderungen vom 28. November 2003 des Übereinkommens vom 17. März
1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und in-
ternationaler Seen (BGBl. 2012 II S. 666, 667) werden nach Artikel 21 Absatz 4
des Übereinkommens (BGBl. 1994 II S. 2333, 2334) für
Montenegro am 21. September 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Juni 2014 (BGBl. II S. 454).
Berlin, den 26. August 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-luxemburgischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und Verhinderung der Steuerhinterziehung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 26. August 2014
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 zu dem Ab-
kommen vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Ver-
hinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen (BGBl. 2012 II S. 1402, 1403) wird bekannt gemacht, dass
das Abkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 2
am 30. September 2013
in Kraft getreten ist.
Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 30 Absatz 3 dieses
Abkommens das Abkommen vom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der
Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbe-
steuern und der Grundsteuern in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom
15. Juni 1973 und des Änderungsprotokolls vom 11. Dezember 2009 (BGBl.
1959 II S. 1269, 1270; 1978 II S. 109, 111; 2010 II S. 1150, 1151) mit Ablauf des
29. September 2013 außer Kraft getreten ist.
Berlin, den 26. August 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014 729
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. September 2014
Das in Tirana am 18. Februar 2010 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2006, 2007, 2008 (für
die Vorhaben „110-kV-Ringleitung Südalbanien (Verbes-
serung der Energieeffizienz)“ und „400-kV-Leitung Alba-
nien Kosovo (Tirana-Prishtina)“) ist nach seinem Artikel 5
am 9. April 2010
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. September 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dirk Schattschneider
730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2006, 2007, 2008
(für die Vorhaben
„110-kV-Ringleitung Südalbanien (Verbesserung der Energieeffizienz)“
und „400-kV-Leitung Albanien Kosovo (Tirana-Prishtina)“)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusam-
menarbeit im Zusagejahr 2008 gewährt wird, von bis zu
und
37 750 000 EUR (in Worten: siebenunddreißig Millionen sie-
der Ministerrat der Republik Albanien – benhundertfünfzigtausend Euro)
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik derungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist, die gute
Albanien, Kreditwürdigkeit der Republik Albanien weiterhin gegeben ist
und der Ministerrat der Republik Albanien eine Staatsgarantie
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- gewährt, sofern sie nicht selbst Darlehensnehmer wird. Die Vor-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu haben können nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.
vertiefen,
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- dem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder wei-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
in Albanien beizutragen, zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-
habens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-
unter Bezugnahme auf die Protokolle der Regierungsverhand- wendung.
lungen vom 12. September 2006, vom 16. Oktober 2007 und
vom 7. Oktober 2008 –
Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen:
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
Artikel 1 das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht KfW und den Empfängern der Darlehen zu schließenden Verträ-
es dem Ministerrat der Republik Albanien und/oder anderen, von ge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, Rechtsvorschriften unterliegen.
für das Vorhaben „110-kV-Ringleitung Südalbanien (Verbesse-
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
rung der Energieeffizienz)“ von der Kreditanstalt für Wiederauf-
entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zu-
bau (KfW) ein Darlehen von insgesamt bis zu 11 250 000 EUR (in
sagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsver-
Worten: elf Millionen zweihundertfünfzigtausend Euro) zu erhal-
träge geschlossen wurden. Für den Betrag von bis zu 10 750 000
ten, das sich aus einer Zusage aus dem Jahr 2006 in Höhe von
EUR (in Worten: zehn Millionen siebenhundertfünfzigtausend
bis zu 10 750 000 EUR (in Worten: zehn Millionen siebenhundert-
Euro) aus dem Zusagejahr 2006 endet die Frist mit Ablauf des
fünfzigtausend Euro) sowie einer Zusage aus dem Jahr 2007 in
31. Dezember 2014. Für den Betrag von bis zu 500 000 EUR (in
Höhe von bis zu 500 000 EUR (in Worten: fünfhunderttausend
Worten: fünfhunderttausend Euro) aus dem Zusagejahr 2007
Euro) zusammensetzt, wenn nach Prüfung die Förderungswür-
endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2015.
digkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht
es dem Ministerrat der Republik Albanien und/oder einem ande- selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-
ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar- lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-
lehensnehmer darüber hinaus, nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge
garantieren.
1. für das Vorhaben „400-kV-Leitung Albanien-Kosovo (Tirana-
Prishtina)“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rah-
men der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit im Zu- Artikel 3
sagejahr 2008 gewährt wird, von bis zu 42 000 000 EUR (in
Der Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt-
Worten: zweiundvierzig Millionen Euro) sowie
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
2. für das Vorhaben „110-kV-Ringleitung Südalbanien (Verbes- Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2
serung der Energieeffizienz)“ ein vergünstigtes Darlehen der Absatz 1 erwähnten Verträge in Albanien erhoben werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014 731
Artikel 4 eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
nehmigungen.
Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich
aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-
Artikel 5
rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gü-
tern im See-/Land- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe- Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver- republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Tirana am 18. Februar 2010 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bernd Borchardt
Für den Ministerrat der Republik Albanien
Dritan Prifti
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. September 2014
Das in Tirana am 28. Dezember 2009 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit (Wasserver- und Ab-
wasserentsorgung Kruja II – Zusagejahre 2001 und 2008)
ist nach seinem Artikel 2
am 10. März 2010
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. September 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dirk Schattschneider
732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Wasserver- und Abwasserentsorgung Kruja II – Zusagejahre 2001 und 2008)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die im Abkommen vom 22. September 2003 zwischen der
der Ministerrat der Republik Albanien – Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerrat
der Republik Albanien über Finanzielle Zusammenarbeit (Was-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen server- und Abwasserentsorgung Kruja II – Jahr 2001) für das
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Vorhaben „Wasserver- und Abwasserentsorgung Kruja II“ vor-
Albanien, gesehenen Finanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von
800 000,– EUR (in Worten: achthunderttausend Euro) für das
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- Vorhaben „Umweltschutzprogramm Ohridsee – Abwasserent-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu sorgung Pogradec II“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen
vertiefen, Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, vom 22. September 2003 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik Albanien
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung über Finanzielle Zusammenarbeit (Wasserver- und Abwasserent-
in der Republik Albanien beizutragen, sorgung Kruja II – Jahr 2001).
eingedenk der Protokolle der Regierungsverhandlungen vom
5. Dezember 2001 und 7. Oktober 2008 und der Verbalnote
Nr. 09/09 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom
16. Januar 2009 sowie des Abkommens vom 22. September Artikel 2
2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien über Finanzielle Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
Zusammenarbeit (Wasserver- und Abwasserentsorgung Kruja II Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-
– Jahr 2001) – republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
sind wie folgt übereingekommen: der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Tirana am 28. Dezember 2009 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bernd Borchardt
Für den Ministerrat der Republik Albanien
Sokol Olldashi
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014 733
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Straßenverkehr
Vom 2. September 2014
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl.
1977 II S. 809, 811) wird nach seinem Artikel 47 Absatz 2 für
Vietnam* am 20. August 2015
nach Maßgabe eines Vorbehalts gemäß Artikel 54 Absatz 1 und einer Er-
klärung nach Artikel 45 Absatz 4 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Mai 2013 (BGBl. II S. 676).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 2. September 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
Vom 2. September 2014
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen
(BGBl. 1977 II S. 809, 893) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Vietnam* am 20. August 2015
nach Maßgabe eines Vorbehalts gemäß Artikel 46 Absatz 1 und Erklärungen
nach Artikel 46 Absatz 2 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. August 2011 (BGBl. II S. 870, 1040).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter www.treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 2. September 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Vom 4. September 2014
Das Internationale Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung
nuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587) wird nach seinem
Artikel 25 Absatz 2 für
Schweden* am 17. September 2014
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärungen zu Artikel 7 Absatz 4 und zu Artikel 9 Absatz 3 des Überein-
kommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Juli 2014 (BGBl. II S. 511).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 4. September 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 4. September 2014
Das Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 2008 II S. 854, 855) ist nach sei-
nem Artikel 28 Absatz 2 für
Mosambik am 31. Juli 2014
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Mai 2014 (BGBl. II S. 420).
Berlin, den 4. September 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014 735
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 4. September 2014
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-
losigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Guinea am 15. Oktober 2014
Kolumbien* am 13. November 2014
nach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 14 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Juli 2014 (BGBl. II S. 513).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 4. September 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten
auf dem Land-, See- und Luftweg
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 4. September 2014
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von
Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten
Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte
Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 1007) wird nach seinem Artikel 22 Absatz 2
für
Sierra Leone am 11. September 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Juni 2014 (BGBl. II S. 502).
Berlin, den 4. September 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014
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ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 9. September 2014
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen
die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 956)
wird nach seinem Artikel 38 Absatz 2 für
Sierra Leone am 11. September 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Juni 2014 (BGBl. II S. 502).
Berlin, den 9. September 2014
Auswärtiges Amt
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Dr. P a s c a l H e c t o r