530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014
Bekanntmachung
zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 1. Juli 2014
Zum Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe
in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386) hat F i n n l a n d mit E r k l ä r u n g
vom 11. April 2014, eingegangen beim Generalsekretär des Europarats am
16. April 2014, seine am 10. März 1994 abgegebene Erklärung zu Artikel 16 Ab-
satz 1 des Übereinkommens (vgl. die Bekanntmachung vom 27. März 1995,
BGBl. II S. 347) folgendermaßen abgeändert:
(Übersetzung)
“The Republic of Finland declares that „Die Republik Finnland erklärt, dass Er-
requests and annexed documents must be suchen und beigefügte Schriftstücke in fin-
written in Finnish, Swedish or English or nischer, schwedischer oder englischer
must be accompanied by a translation into Sprache abgefasst sein oder mit einer
one of these languages; the competent Übersetzung in eine dieser Sprachen über-
authority may comply with a request for mittelt werden müssen; die zuständigen
assistance even if the request and the an- Behörden können einem Rechtshilfeersu-
nexed documents were in a language other chen auch stattgeben, wenn das Ersuchen
than Finnish, Swedish or English, provided und die beigefügten Schriftstücke in einer
that the authority accepts the use of the anderen als der finnischen, schwedischen
foreign language in question and that no oder englischen Sprache abgefasst sind,
impediment exists otherwise to comply with sofern die Behörde dem Gebrauch der be-
the request.” treffenden Fremdsprache zustimmt und
keine anderen Gründe dagegen sprechen,
dem Ersuchen stattzugeben.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Oktober 2013 (BGBl. II S. 1526).
Berlin, den 1. Juli 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014 531
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1996
zur Änderung des Übereinkommens von 1976
über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen
Vom 4. Juli 2014
I.
Das Protokoll von 1996 vom 2. Mai 1996 zur Änderung des Übereinkommens
von 1976 vom 19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für See-
forderungen (BGBl. 2000 II S. 790, 791) ist nach seinem Artikel 11 Absatz 2 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Neuseeland am 3. Juli 2014
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Niue am 25. September 2012
Polen am 15. Februar 2012
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts
Serbien am 17. Juni 2013.
II.
N e u s e e l a n d hat dem Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts-
Organisation bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 4. April 2014 folgende
E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
“… consistent with the constitutional sta- „[...] entsprechend dem verfassungs-
tus of Tokelau and taking into account the rechtlichen Status von Tokelau und unter
commitment of the Government of New Berücksichtigung der Bemühungen der Re-
Zealand to the development of self-govern- gierung von Neuseeland um die Entwick-
ment for Tokelau through an act of self-de- lung der Selbstregierung für Tokelau durch
termination under the charter of the United einen Selbstbestimmungsvorgang im Sinne
Nations, this accession shall not extend to der Charta der Vereinten Nationen erstreckt
Tokelau unless and until a declaration to sich dieser Beitritt nur und erst dann auf To-
this effect is lodged by the Government of kelau, wenn die Regierung von Neuseeland
New Zealand with the depositary on the auf der Grundlage angemessener Beratung
basis of appropriate consultation with that mit diesem Hoheitsgebiet eine entspre-
territory.” chende Erklärung beim Verwahrer ein-
reicht.“
P o l e n hat dem Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts-Organi-
sation bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 17. November 2011 folgenden
V o r b e h a l t notifiziert:
(Übersetzung)
“(a) Pursuant to Article 18(1)(a) and (b) „a) Im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1
of the 1976 Convention as amended Buchstaben a und b des Übereinkom-
by the 1996 Protocol, the Republic mens von 1976 in der durch das Proto-
of Poland hereby excludes the koll von 1996 geänderten Fassung
application of Article 2, paragraphs 1(d) schließt die Republik Polen die Anwen-
and (e), and to exclude claims for dung des Artikels 2 Absatz 1 Buch-
damage within the meaning of the staben d und e hiermit ebenso aus wie
International Convention on Liability Entschädigungsansprüche im Sinne
and Compensation for Damage in des Internationalen Übereinkommens
connection with the Carriage of von 1996 über Haftung und Entschädi-
Hazardous and Noxious Substances gung für Schäden bei der Beförderung
by Sea, 1996, or of any amendment or gefährlicher und schädlicher Stoffe auf
protocol related thereto, which may See oder im Sinne dazugehöriger Än-
arise from occurrences which take derungen oder Protokolle, wenn diese
place after the entry into force of that Entschädigungsansprüche aus Ereig-
Convention with regard to the Republic nissen entstanden sind, die nach dem
of Poland. Inkrafttreten jenes Übereinkommens
für die Republik Polen eingetreten sind.
(b) The Republic of Poland intends to make b) Die Republik Polen beabsichtigt, von
use of the option provided for in der in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b
article 15(2)(b) of the 1976 Convention des Übereinkommens von 1976 in der
as amended by the 1996 Protocol to durch das Protokoll von 1996 geänder-
532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014
regulate by specific provisions of ten Fassung vorgesehenen Möglichkeit
national law, the system of limitation Gebrauch zu machen, durch besonde-
liability to be applied to ships less than re Vorschriften des innerstaatlichen
300 tons. The Republic of Poland will Rechts die Haftungsbeschränkungen
inform the Secretary-General of IMO of für Schiffe zu regeln, die weniger als
the limits of liability upon adoption of 300 Tonnen haben. Die Republik Polen
the specific provisions in the Polish wird dem IMO-Generalsekretär bei der
legislation.” Aufnahme der entsprechenden Vor-
schriften ins polnische Recht die Haf-
tungshöchstbeträge mitteilen.“
Weiterhin hat P o l e n dem Generalsekretär der Internationalen Seeschiff-
fahrts-Organisation am 5. November 2012 folgende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
“In accordance with article 15, para- „Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2
graph 2(b) of the Convention on Limitation Buchstabe b des Übereinkommens von
of Liability for Maritime Claims, 1976, as 1976 über die Beschränkung der Haftung
amended by the Protocol of 1996, the für Seeforderungen in der durch das Proto-
Republic of Poland hereby informs that the koll von 1996 geänderten Fassung teilt die
following limits of liability to ships of less Republik Polen mit, dass für Schiffe, die
than 300 tons are applied in Poland as from weniger als 300 Tonnen haben, in Polen ab
27 October 2012: dem 27. Oktober 2012 folgende Haftungs-
höchstbeträge gelten:
1) 200 000 units of accounts – in respect of 1) 200 000 Rechnungseinheiten für An-
claims for loss of life or personal injury, sprüche wegen Tod oder Körperverlet-
zung
and und
2) 100 000 units – in respect of any other 2) 100 000 Rechnungseinheiten für sonsti-
claims.” ge Ansprüche.“
N o r w e g e n hat dem Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts-
Organisation am 28. Juni 2002 folgende E r k l ä r u n g notifiziert:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 18.1(a) of the „Im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1
Convention on Limitation of Liability for Buchstabe a des Übereinkommens von
Maritime Claims, 1976, as amended by Art- 1976 über die Beschränkung der Haftung
icle 7 of the Protocol of 1996, Norway für Seeforderungen in der durch Artikel 7
hereby declares that it reserves the right to des Protokolls von 1996 geänderten Fas-
exclude the application of Article 2, para- sung erklärt Norwegen, dass es sich das
graphs 1(d) and (e).” Recht vorbehält, die Anwendung des Arti-
kels 2 Absatz 1 Buchstaben d und e auszu-
schließen.“
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Generalsekretär notifiziert, dass
sich das Protokoll nach Maßgabe der vom Vereinigten Königreich bei Hinterle-
gung der Ratifikationsurkunde am 11. Juni 1999 angebrachten Vorbehalte zu
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a und b, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d und e,
Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Ab-
satz 1 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 15 Absatz 3bis des durch dieses Protokoll
geänderten Übereinkommens auch auf folgende Gebiete erstrecken soll:
Gibraltar mit Wirkung vom 25. Februar 2014
Jersey mit Wirkung vom 14. Dezember 2009
Kaimaninseln mit Wirkung vom 31. Januar 2011
Insel Man mit Wirkung vom 25. Mai 2012
Guernsey mit Wirkung vom 11. Juni 2013.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Februar 2012 (BGBl. II S. 192).
Berlin, den 4. Juli 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014 533
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Protokolls zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom 10. Juli 2014
I.
Das Zweite Protokoll vom 26. März 1999 zur Haager Konvention vom 14. Mai
1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 2009 II S. 716,
717; 2012 II S. 54, 55) ist nach seinem Artikel 43 Absatz 2 für
Marokko am 5. März 2014
Neuseeland am 23. Januar 2014
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
in Kraft getreten.
II.
N e u s e e l a n d hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 23. Oktober 2013
folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
Übersetzung
“[…] declares that, consistent with the „[...] erklärt, dass entsprechend dem ver-
constitutional status of Tokelau and taking fassungsrechtlichen Status von Tokelau
into account the commitment of the Gov- und unter Berücksichtigung der Bemühun-
ernment of New Zealand to the develop- gen der Regierung von Neuseeland um die
ment of self-government for Tokelau Entwicklung der Selbstregierung für Tokelau
through an act of self-determination under durch einen Selbstbestimmungsvorgang im
the Charter of the United Nations, this ac- Sinne der Charta der Vereinten Nationen
cession shall not extend to Tokelau unless sich dieser Beitritt nur und erst dann auf
and until a Declaration to this effect is Tokelau erstreckt, wenn die Regierung von
lodged by the Government of New Zealand Neuseeland auf der Grundlage angemesse-
with the depositary on the basis of appro- ner Beratung mit diesem Hoheitsgebiet eine
priate consultation with that territory;” entsprechende Erklärung beim Verwahrer
einreicht;“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. März 2014 (BGBl. II S. 276).
Berlin, den 10. Juli 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014
Bekanntmachung
der deutsch-burkinischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Juli 2014
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 19. Juli 2007/22. Dezember 2009 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung von Burkina Faso über die Einrichtung eines
Büros der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Burkina
Faso ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 22. Dezember 2009
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note in Fran-
zösisch wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen
Übersetzung veröffentlicht.
Bonn, den 14. Juli 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Julia Kaiser
Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland
Ouagadougou Ouagadougou, le 19 juillet 2007
Verbalnote
L’Ambassade de la République fédérale d’Allemagne présente ses compliments au
Ministère des Affaires Etrangères et de la Coopération Régionale et a l’honneur de lui
communiquer la requête suivante.
La Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), organisme chargé par le Gouvernement alle-
mand de mettre en œuvre sa coopération financière souhaite ouvrir très prochainement
une représentation au Burkina Faso. Le Gouvernement fédéral soutient cette proposition
et l’Ambassade saurait gré aux autorités burkinabé de bien vouloir lui faire part de leur
accord en vue de l’ouverture d’un bureau de la KfW à Ouagadougou.
Au titre de l’Accord de coopération économique et technique du 8 août 1973 entre le
Gourvernement du Burkina Faso et le Gouvernement de la République fédérale d’Alle-
magne ainsi que de l’Arrangement relatif aux activitiés du bureau de la Deutsche Gesell-
schaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) en date du 27 juin 2001, la représentation
de la KfW au Burkina Faso souhaiterait, en vertu de l’article 1 de cet Arrangement et en
tant qu’organisme d’exécution de la Coopération allemande au Développement bénéficier
des dispositions prévues à l’article 4 de cet Arrangement.
Pour que la KfW puisse d’ores et déjà préparer l’ouverture de sa représentation, et dans
le but de soutenir la bonne marche de la coopération entre les deux pays, l’Ambassade
saurait gré au Ministère des Affaires étrangères de lui communiquer sa résponse si possi-
ble dans les meilleurs délais.
L’Ambassade de la République fédérale d’Allemagne remercie le Ministère des Affaires
Etrangères et de la Coopération Régionale de sa bienveillante coopération et saisit cette
occasion pour lui renouveler les assurances de sa très haute considération.
Ministère
des Affaires Etrangères
et de la Coopération Régionale
Ouagadougou
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014 535
(Übersetzung)
Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland
Ouagadougou Ouagadougou, den 19. Juli 2007
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für
auswärtige Angelegenheiten und regionale Zusammenarbeit das folgende Ersuchen zu
übermitteln.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) als von der Bundesregierung mit der Um-
setzung ihrer finanziellen Zusammenarbeit beauftragte Einrichtung möchte in Kürze eine
Vertretung in Burkina Faso eröffnen. Die Bundesregierung unterstützt diesen Vorschlag,
und die Botschaft wäre den burkinischen Behörden für die Übermittlung ihres Einverständ-
nisses mit der Eröffnung eines Büros der KfW in Ouagadougou verbunden.
Unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 8. August 1973 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Burkina Faso über wirtschaftliche
und technische Zusammenarbeit1 sowie auf die Vereinbarung über die Fortführung des
örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH
vom 27. Juni 2001 möchte die Vertretung der KfW in Burkina Faso nach Maßgabe von
Artikel 1 dieser Vereinbarung und als für die Durchführung der deutschen Entwicklungs-
zusammenarbeit zuständige Organisation die Bestimmungen des Artikels 4 dieser Verein-
barung in Anspruch nehmen.
Damit die KfW bereits jetzt die Eröffnung ihrer Vertretung vorbereiten kann und um den
reibungslosen Verlauf der Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zu unterstützen,
wäre die Botschaft dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten für eine möglichst ra-
sche Übermittlung seiner Antwort dankbar.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland dankt dem Ministerium für auswärtige
Angelegenheiten und regionale Zusammenarbeit für seine wohlwollende Unterstützung
und benutzt diesen Anlass, das Ministerium erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
und regionale Zusammenarbeit
Ouagadougou
1 A. d. Ü.: Der Originaltitel des Akommens lautet: Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik Obervolta über wirtschaftliche und technische
Zusammenarbeit.
536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-27)
Vom 31. Juli 2014
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
16. April 2014 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-27) geschlossen wor-
den. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 16. April 2014
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 31. Juli 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014 537
Auswärtiges Amt Berlin, den 16. April 2014
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 648 vom 16. April 2014 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom
27. März 1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an
Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Ame-
rika beauftragt sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical
Associates, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-07-27 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-
ternehmen Sterling Medical Associates, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags
zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Ge-
folges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich
folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer erbringt medizinische Beratungsdienstleistungen sowie unterstüt-
zende Verwaltungsdienstleistungen für das Referral Management Center der Ramstein
Medical Treatment Facility (MTF).
Er leistet Verwaltungsunterstützung für die Mitarbeiter des MTF und die Leistungs-
berechtigten, stellt die optimale Weiterleitung der Patienten sicher, indem ihnen ge-
holfen wird, ihre Überweisungen für Facharztbehandlungen wahrzunehmen und Ter-
mine für sie vereinbart werden, wobei dies computergestützte Terminvereinbarung und
-buchung einschließt; er pflegt beziehungsweise unterstützt die Pflege von Patienten-
daten mithilfe verschiedener Datenbank- und Datenverwaltungssysteme, erstellt Ver-
waltungsberichte und Statistiken und unterstützt alle Formen von Kommunikation zwi-
schen Leistungsberechtigten, Teammitgliedern, internen oder externen Anbietern und
sonstigem medizinischen Personal.
In Bezug auf alle Aspekte dieser Dienstleistungen wird deutsches Recht eingehalten.
Beschäftigte des Auftragnehmers, die aufgrund dieses Vertrags tätig werden, sind nicht
an nachrichtendienstlichen Dienstleistungen im Auftrag der US-Regierung beteiligt.
Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: „Medical Services Coordinator“ und
„Certified Nurse“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die Be-
freiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzab-
kommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014
tungen nach Artikel II des NATO-Truppenstatuts das deutsche Recht geachtet wird.
Ferner wird sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der
Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung
der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
8. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-07-27 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. endet. Sie tritt au-
ßerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen vor Ab-
lauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsauffor-
derung erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom
1. Dezember 2013 bis 30. April 2018 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung
beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung
oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
9. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser Ver-
einbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser Ver-
einbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzab-
kommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 16. April 2014 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 648 vom
16. April 2014 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 16. April
2014 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014 539
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-28)
Vom 31. Juli 2014
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
16. April 2014 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-28) geschlossen wor-
den. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 16. April 2014
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 31. Juli 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014
Auswärtiges Amt Berlin, den 16. April 2014
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 649 vom 16. April 2014 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauf-
tragt sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical
Associates, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-07-28 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-
ternehmen Sterling Medical Associates, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags
zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Ge-
folges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich
folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer erbringt Utilization Management (UM) und Case Management (CM)
im Bereich Gesundheitsfürsorge. Bei UM handelt es sich um einen die gesamte Insti-
tution umfassenden, interdisziplinären Ansatz zur Abwägung von Qualitäts-, Risiko-
und Kostenüberlegungen bei der Patientenbetreuung. Letztendlich verfolgt UM das
Ziel, Qualität und Effizienz in der Gesundheitsversorgung aufrechtzuerhalten, indem
der Patient stets die geeignete Betreuung erhält, alle bestehenden Leistungsansprüche
und die örtlichen Ressourcen aufeinander abgestimmt und die Kosten so niedrig wie
möglich gehalten werden.
Bei CM handelt es sich um einen kooperativen Prozess, mit dem Möglichkeiten und
Leistungen beurteilt, geplant, umgesetzt, koordiniert, überwacht und ausgewertet wer-
den, um komplexen medizinischen Bedürfnissen durch Kommunikation und verfügbare
Ressourcen qualitätsorientiert und kostengünstig gerecht zu werden. Hauptsächlich
verfolgt CM das Ziel, die am besten geeigneten medizinischen Ressourcen zu finden,
um im Rahmen eines einheitlichen, möglichst unfragmentierten Betreuungskontextes
eine optimale Betreuung zu erbringen und das bestmögliche Ergebnis für den Patienten
zu erzielen, wobei seine Lebensqualität verbessert und die Kosten eingedämmt wer-
den.
In Bezug auf alle Aspekte dieser Dienstleistungen wird deutsches Recht eingehalten.
Beschäftigte des Auftragnehmers, die aufgrund dieses Vertrags tätig werden, sind nicht
an nachrichtendienstlichen Dienstleistungen im Auftrag der US-Regierung beteiligt.
Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Certified Nurse“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014 541
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen nach Artikel II des NATO-Truppenstatuts das deutsche Recht geachtet wird.
Ferner wird sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der
Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung
der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
8. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-07-28 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. endet. Sie tritt
außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen vor
Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsauf-
forderung erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. De-
zember 2013 bis 30. April 2018 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung bei-
gefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung
oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
9. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser
Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 16. April 2014 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-
den die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 649 vom
16. April 2014 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 16. April
2014 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-29)
Vom 31. Juli 2014
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
19. Juni 2014 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-29) geschlossen wor-
den. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 19. Juni 2014
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 31. Juli 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014 543
Auswärtiges Amt Berlin, den 19. Juni 2014
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 255 vom 19. Juni 2014 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom
27. März 1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an
Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Ame-
rika beauftragt sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical
Associates, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-07-29 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags
zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts aus-
schließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer unterstützt ein Elternbetreuungsprogramm (New Parent Support
Program) für werdende und frischgebackene Eltern, welches das bestehende Family
Advocacy Program ergänzt und erweitert. Die Erbringung der Dienstleistungen erfolgt
durch die Betreuung werdender oder frischgebackener Eltern und deren Familien. Die
Programme und Leistungen für frischgebackene Eltern tragen zu Einsatzbereitschaft
bei, helfen Familien bei der Eingewöhnung an das Leben beim Militär und zielen darauf
ab, die Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern, die für Familien wichtig sind, um
gesunde Beziehungen aufzubauen und ein von Sicherheit und Geborgenheit geprägtes
Umfeld für Kinder zu schaffen. Die Dienstleistungen werden hauptsächlich im Rahmen
von Hausbesuchen erbracht. Hierzu gehört die Sichtung der ihnen zugewiesenen
Familien zur Bestimmung der Risikoebene, die Durchführung von Familienbeurteilun-
gen, die Erarbeitung von Betreuungsplänen mit der Familie und die Koordinierung von
Dienstleistungen. In Bezug auf alle Aspekte dieser Dienstleistungen wird deutsches
Recht eingehalten. Beschäftigte des Auftragnehmers, die aufgrund dieses Vertrags
tätig werden, sind nicht an nachrichtendienstlichen Dienstleistungen im Auftrag der
US-Regierung beteiligt.
Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Family Advocacy Counselor“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen nach Artikel II des NATO-Truppenstatuts das deutsche Recht geachtet wird.
544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014
Ferner wird sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der
Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung
der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
8. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-07-29 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. endet. Sie tritt au-
ßerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen vor Ab-
lauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsauffor-
derung erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom
1. Juni 2014 bis 14. Mai 2018 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung bei-
gefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung
oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
9. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser
Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 19. Juni 2014 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 255 vom
19. Juni 2014 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 19. Juni
2014 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014 545
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-30)
Vom 31. Juli 2014
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
19. Juni 2014 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-30) geschlossen wor-
den. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 19. Juni 2014
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 31. Juli 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014
Auswärtiges Amt Berlin, den 19. Juni 2014
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 256 vom 19. Juni 2014 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauf-
tragt sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical
Associates, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-07-30 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-
ternehmen Sterling Medical Associates, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags
zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts aus-
schließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer erbringt das gesamte Spektrum an augenärztlichen Leistungen und
therapeutischer Behandlung, die laut Zulassung erlaubt sind. Der Auftragnehmer führt
Untersuchungen durch, die das gesamte Spektrum an Sehstörungen umfassen, ein-
schließlich Anwendung moderner Geräte, sowie augenoptischer Verfahren und Tech-
niken mit Schwerpunkt auf diagnostischen Medikamenten und deren Anwendung bei
der Behandlung von Fehlsichtigkeit. In Bezug auf alle Aspekte dieser Dienstleistungen
wird deutsches Recht eingehalten. Beschäftigte des Auftragnehmers, die aufgrund
dieses Vertrags tätig werden, sind nicht an nachrichtendienstlichen Dienstleistungen
im Auftrag der US-Regierung beteiligt. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit:
„Physician“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen nach Artikel II des NATO-Truppenstatuts das deutsche Recht geachtet wird.
Ferner wird sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der
Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung
der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014 547
8. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-07-30 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. endet. Sie tritt
außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen vor
Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsauf-
forderung erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom
26. Mai 2014 bis 5. September 2014 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung
beigefügt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-
republik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder
Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
9. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser
Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 19. Juni 2014 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-
den die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 256 vom
19. Juni 2014 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 19. Juni
2014 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Armed Forces Services Corporation“
(Nr. DOCPER-TC-57-02)
Vom 31. Juli 2014
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
16. April 2014 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Armed
Forces Services Corporation“ (Nr. DOCPER-TC-57-02) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 16. April 2014
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 31. Juli 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014 549
Auswärtiges Amt Berlin, den 16. April 2014
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 599 vom 16. April 2014 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom
27. März 1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an
Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Ame-
rika beauftragt sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Armed Forces
Services Corporation einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beige-
fügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-57-02 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Armed Forces Services Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befrei-
ungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Armed Forces Services Corporation wird im Rahmen seines Vertrags
zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Ge-
folges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich
folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer schult Militärangehörige im Hinblick auf den Übergang vom Mili-
tärdienst ins zivile Leben. Der Schwerpunkt der Schulung liegt auf ihren Bildungs- und
Ausbildungsmöglichkeiten und den entsprechenden Leistungen für Veteranen. Schu-
lung und Beratung werden in Gruppen und in Einzelgesprächen angeboten. In Bezug
auf alle Aspekte dieser Dienstleistungen wird deutsches Recht eingehalten. Beschäf-
tigte des Auftragnehmers, die aufgrund dieses Vertrags tätig werden, sind nicht an
nachrichtendienstlichen Dienstleistungen im Auftrag der US-Regierung beteiligt. Dieser
Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Military Career Counselor“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Armed Forces Services Corporation wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen nach Artikel II des NATO-Truppenstatuts das deutsche Recht geachtet wird.
Ferner wird sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der
Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung
der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
8. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-57-02 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014
Amerika und dem Unternehmen Armed Forces Services Corporation endet. Sie tritt au-
ßerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen vor Ab-
lauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsauffor-
derung erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom
23. September 2013 bis 22. September 2015 (Memorandum for Record) ist dieser Ver-
einbarung beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Re-
gierung der Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfü-
gung. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt
die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
9. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser Ver-
einbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser Ver-
einbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzab-
kommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 16. April 2014 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 599 vom
16. April 2014 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 16. April
2014 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014 551
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „RB Consulting, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-60-01)
Vom 31. Juli 2014
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
16. April 2014 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„RB Consulting, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-60-01) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 16. April 2014
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 31. Juli 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014
Auswärtiges Amt Berlin, den 16. April 2014
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 597 vom 16. April 2014 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauf-
tragt sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen RB Consulting,
Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsnie-
derschrift Nummer DOCPER-TC-60-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-
ternehmen RB Consulting, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünsti-
gungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden
könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine
Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen RB Consulting, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Truppen-
betreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Trup-
pen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie
die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich folgende
Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer ist zuständig für Forschung, Ausbildung und operative Unterstüt-
zung für das Programm „Ergebnisse der Verhaltens- und Sozialmedizin“ (Behavioral
and Social Health Outcomes Program/BSHOP) des U.S. Public Health Command, so-
wie für die Durchführung von Evaluierungsprojekten im Bereich Verhaltensmedizin zur
Förderung der Gesundheit und des Wohlbefindens von Militärgemeinschaften. Der Auf-
tragnehmer stimmt sich mit Wissenschaftlern aus den Bereichen Quantität, Qualität
und Soziales ab, um komplexe gemischte Methoden sowie retrospektive Prospekte
und Evaluierungsprojekte zu entwickeln und durchzuführen. In Bezug auf alle Aspekte
dieser Dienstleistungen wird deutsches Recht eingehalten. Beschäftigte des Auftrag-
nehmers, die aufgrund dieses Vertrags tätig werden, sind nicht an nachrichtendienst-
lichen Dienstleistungen im Auftrag der US-Regierung beteiligt. Dieser Vertrag umfasst
die folgende Tätigkeit: „Medical Services Coordinator“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen RB Consulting, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Trup-
pen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie
die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen nach Artikel II des NATO-Truppenstatuts das deutsche Recht geachtet wird.
Ferner wird sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der
Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung
der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014 553
8. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-60-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen RB Consulting, Inc. endet. Sie tritt außerdem außer
Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen vor Ablauf der voraus-
gegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält.
Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 27. September 2013
bis 30. September 2016 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-
republik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder
Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
9. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser
Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 16. April 2014 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 597 vom
16. April 2014 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 16. April
2014 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Calibre Systems, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-61-01)
Vom 31. Juli 2014
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
16. April 2014 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Calibre
Systems, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-61-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 16. April 2014
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 31. Juli 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014 555
Auswärtiges Amt Berlin, den 16. April 2014
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 647 vom 16. April 2014 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom
27. März 1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an
Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Ame-
rika beauftragt sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Calibre
Systems, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Ver-
tragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-61-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Calibre Systems, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Ver-
günstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Calibre Systems, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Truppen-
betreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Trup-
pen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie
die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich folgende
Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer ist zuständig für hochwertige Schulungen und Aufklärung von Sol-
daten und deren Angehörigen über Leistungen und Programme für Veteranen. In Bezug
auf alle Aspekte dieser Dienstleistungen wird deutsches Recht eingehalten. Beschäf-
tigte des Auftragnehmers, die aufgrund dieses Vertrags tätig werden, sind nicht an
nachrichtendienstlichen Dienstleistungen im Auftrag der US-Regierung beteiligt. Dieser
Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Military Career Counselor“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die Be-
freiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzab-
kommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Calibre Systems, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Trup-
pen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie
die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen nach Artikel II des NATO-Truppenstatuts das deutsche Recht geachtet wird.
Ferner wird sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der
Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung
der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
8. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-61-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Calibre Systems, Inc. endet. Sie tritt außerdem außer
Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen vor Ablauf der voraus-
556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014
gegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält.
Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 30. September 2013
bis 30. September 2017 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-
republik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder
Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
9. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser Ver-
einbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser Ver-
einbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzab-
kommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 16. April 2014 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 647 vom
16. April 2014 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 16. April
2014 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014 557
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Magellan Behavioral Health, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-63-01)
Vom 31. Juli 2014
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
19. Juni 2014 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Magellan Behavioral Health, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-63-01) geschlossen wor-
den. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 19. Juni 2014
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 31. Juli 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014
Auswärtiges Amt Berlin, den 19. Juni 2014
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 191 vom 19. Juni 2014 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesre-
publik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt
sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Magellan
Behavioral Health, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beige-
fügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-63-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-
ternehmen Magellan Behavioral Health, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Magellan Behavioral Health, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags
zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Ge-
folges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich
folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer erbringt private und vertrauliche nicht-medizinische lösungsorien-
tierte Beratungsdienstleistungen zur Unterstützung des „Military and Family Life
Counseling Program“ und damit zur Betreuung aller aktiven Angehörigen der Streit-
kräfte und deren Familien, einschließlich schwer verletzter Militärangehöriger und deren
Familien. Diese Dienstleistungen sollen die bestehenden Betreuungsleistungen des US-
Verteidigungsministeriums für aktive Militärangehörige sowie für Angehörige der
National Guard und Reservisten und deren Familien erweitern. In Bezug auf alle
Aspekte dieser Dienstleistungen wird deutsches Recht eingehalten. Beschäftigte des
Auftragnehmers, die aufgrund dieses Vertrags tätig werden, sind nicht an nachrichten-
dienstlichen Dienstleistungen im Auftrag der US-Regierung beteiligt. Dieser Vertrag
umfasst die folgende Tätigkeit: „Family Wellness Counselor“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Magellan Behavioral Health, Inc. wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen nach Artikel II des NATO-Truppenstatuts das deutsche Recht geachtet wird.
Ferner wird sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der
Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung
der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014 559
8. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-63-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Magellan Behavioral Health, Inc. endet. Sie tritt außer-
dem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen vor Ablauf
der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforde-
rung erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 15. August
2013 bis 14. August 2017 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-
republik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder
Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
9. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser
Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 19. Juni 2014 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 191 vom
19. Juni 2014 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 19. Juni
2014 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „DRS Technical Services, Inc.“
(Nr. DOCPER-IT-13-04)
Vom 31. Juli 2014
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
19. Juni 2014 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„DRS Technical Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-IT-13-04) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 19. Juni 2014
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 31. Juli 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014 561
Auswärtiges Amt Berlin, den 19. Juni 2014
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 195 vom 19. Juni 2014 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauf-
tragt sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen DRS Technical
Services, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Ver-
tragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-13-04 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-
ternehmen DRS Technical Services, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut ge-
währt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen DRS Technical Services, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur
Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-
ten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich fol-
gende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer unterstützt das medizinische Kommunikationsnetzwerk, welches
ausschließlich für die Anwendung im medizinischen Bereich vorgesehen ist. Dieses
System schützt die medizinischen Daten der im medizinischen Bereich behandelten
Patienten durch ein internes System, das die Funktionalität besitzt, die medizinischen
Daten zu schützen, und den extrem umfangreichen Dateninhalt von medizinischen In-
formationen und Bildern (Röntgenaufnahmen, CT-Aufnahmen) übertragen kann. Ein
Satellitensystem ermöglicht die Verbindung mit dislozierten Geräten, so dass Daten-,
Video- und Sprachdienste für die telemedizinische Betreuung an anderen Standorten
genutzt werden können.
Der Auftragnehmer betreibt Satellitenterminals und die dazugehörige Netzwerkausrüs-
tung, richtet das örtliche Terminal so ein, dass auswärtige Terminals verbunden werden
können, koordiniert den Satellitenzugang, richtet Schaltungen ein und konfiguriert Ge-
räte zur Sicherstellung der Kommunikationsfähigkeit zwischen Endnutzern. Der Auf-
tragnehmer konfiguriert die Ausrüstung zwecks Wartung und Sicherung gegen uner-
laubten Zugang, reagiert auf technische Probleme und führt Aufgaben in Bereichen
durch, die für Kapazitätsplanung, Projektmanagement, Netzwerksicherheit und Sys-
temintegration relevant sind. In Bezug auf alle Aspekte dieser Dienstleistungen wird
deutsches Recht eingehalten. Beschäftigte des Auftragnehmers, die aufgrund dieses
Vertrags tätig werden, sind nicht an nachrichtendienstlichen Dienstleistungen im
Auftrag der US-Regierung beteiligt. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit:
„Network/Software Engineer“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen DRS Technical Services, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutsch-
land ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-
ten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen nach Artikel II des NATO-Truppenstatuts das deutsche Recht geachtet wird.
Ferner wird sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der
Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung
der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
8. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-IT-13-04 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Ame-
rika und dem Unternehmen DRS Technical Services, Inc. endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen vor Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 12. März 2014
bis 11. März 2017 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-
längerung des Vertrags unverzüglich mit.
9. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser
Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 19. Juni 2014 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-
den die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 195 vom 19. Juni
2014 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel 72
Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 19. Juni 2014 in Kraft
tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014 563
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Secure Mission Solutions, LLC“
(Nr. DOCPER-IT-19-03)
Vom 31. Juli 2014
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II
S. 1021, 1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch
Notenwechsel vom 16. April 2014 eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das
Unternehmen „Secure Mission Solutions, LLC“ (Nr. DOCPER-IT-19-03) ge-
schlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 16. April 2014
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 31. Juli 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014
Auswärtiges Amt Berlin, den 16. April 2014
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nr. 26 vom 16. April 2014 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesre-
publik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt
sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Secure Mission
Solutions, LLC einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-19-03 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-
ternehmen Secure Mission Solutions, LLC zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut ge-
währt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Secure Mission Solutions, LLC wird im Rahmen seines Vertrags zur
Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-
ten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich
folgende Dienstleistungen erbringen:
Hauptaufgabe des Auftragnehmers ist die Bereitstellung standardisierter IT-Help-Desk-
Support-Dienstleistungen für die Air Force Medical Operations Agency, damit gewähr-
leistet ist, dass die Endanwender klinischer Anwendungen einen eindeutigen Ansprech-
partner im Bereich des Supports haben. Der Auftragnehmer nimmt Anfragen der
militärischen Behandlungseinrichtungen per Telefon, E-Mail, systemgestütztem Web-
Ticket oder auf anderem Weg entgegen, dokumentiert die Probleme mit dem entspre-
chenden IT-System umfassend und stellt diese Informationen in Form eines Service-
Tickets zusammen, welches an die zuständigen Support-Mitarbeiter weitergeleitet wird.
Der Auftragnehmer ist auch für Fehlerbehebungsabläufe zuständig.
In Bezug auf alle Aspekte dieser Dienstleistungen wird deutsches Recht eingehalten.
Beschäftigte des Auftragnehmers, die aufgrund dieses Vertrags tätig werden, sind nicht
an nachrichtendienstlichen Dienstleistungen im Auftrag der US-Regierung beteiligt.
Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Systems Administrator“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Secure Mission Solutions, LLC wird in der Bundesrepublik Deutsch-
land ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-
ten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen nach Artikel II des NATO-Truppenstatuts das deutsche Recht geachtet wird.
Ferner wird sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der
Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung
der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen das deutsche Recht achten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014 565
7. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
8. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-IT-19-03 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Ame-
rika und dem Unternehmen Secure Mission Solutions, LLC endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen vor Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 26. September
2013 bis 25. September 2014 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung bei-
gefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung
oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
9. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser Ver-
einbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser Ver-
einbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 16. April 2014 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-
den die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 26 vom 16. April
2014 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Arti-
kel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 16. April 2014
in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 5. August 2014
I.
Der Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Patentwesens – Patentzusammenarbeitsvertrag –, der zuletzt
am 2. Oktober 2001 geändert worden ist (BGBl. 1976 II S. 649, 664; 2002 II
S. 727, 728), ist nach seinem Artikel 63 Absatz 2 für
Brunei Darussalam am 24. Juli 2012
Iran, Islamische Republik am 4. Oktober 2013
Katar am 3. August 2011
Panama am 7. September 2012
Ruanda am 31. August 2011
Saudi-Arabien am 3. August 2013
Thailand am 24. Dezember 2009
in Kraft getreten.
K a t a r und T h a i l a n d haben bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde und die
Islamische Republik I r a n bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eine E r -
k l ä r u n g nach Artikel 64 Absatz 5 abgegeben, dass sie sich durch Artikel 59
nicht als gebunden betrachten.
II.
S e r b i e n hat am 19. September 2006 gegenüber dem Generaldirektor der
Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) folgende E r k l ä r u n g abgege-
ben:
(Übersetzung)
“I have the honour to inform that the Re- „Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass
public of Serbia continues the state and le- die Republik Serbien die staatliche und
gal identity of the state union of Serbia and rechtliche Identität der Staatengemein-
Montenegro. Therefore, please note that schaft Serbien und Montenegro fortführt.
the Republic of Serbia continues to exer- Bitte nehmen Sie daher zur Kenntnis, dass
cise its rights and to honour all its commit- die Republik Serbien weiterhin deren Rech-
ments deriving from [...] the Patent Cooper- te wahrnimmt sowie alle deren Pflichten er-
ation Treaty; ratified and signed by the state füllt, die sich aus dem von der Staatenge-
union of Serbia and Montenegro.” meinschaft Serbien und Montenegro
unterzeichneten und ratifizierten [...] Patent-
zusammenarbeitsvertrag ableiten.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. November 2009 (BGBl. II S. 1252).
Berlin, den 5. August 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014 567
Bekanntmachung
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen
und psychotropen Stoffen
Vom 19. August 2014
I.
Zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen
den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl.
1993 II S. 1136, 1137) hat P e r u * am 4. Juni 2014 eine E r k l ä r u n g zu den Ar-
tikeln 6, 7 und 17 abgegeben.
II.
Zu diesem Übereinkommen hat auch K u b a * am 23. Juli 2014 eine E r k l ä -
r u n g zu den Artikeln 6, 7 und 17 abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Juni 2014 (BGBl. II S. 455).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 19. August 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
zum Europäischen Übereinkommen
über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen
Vom 19. August 2014
L i t a u e n hat am 4. August 2014 gegenüber dem Generalsekretär des Euro-
parats als Verwahrer des Europäischen Übereinkommens vom 2. Oktober 1992
über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (BGBl. 1994 II S. 3566, 3567)
eine E r k l ä r u n g * nach Artikel 5 Absatz 5 des Übereinkommens abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. November 2013 (BGBl. II S. 1640).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 19. August 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014 567
Bekanntmachung
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen
und psychotropen Stoffen
Vom 19. August 2014
I.
Zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen
den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl.
1993 II S. 1136, 1137) hat P e r u * am 4. Juni 2014 eine E r k l ä r u n g zu den Ar-
tikeln 6, 7 und 17 abgegeben.
II.
Zu diesem Übereinkommen hat auch K u b a * am 23. Juli 2014 eine E r k l ä -
r u n g zu den Artikeln 6, 7 und 17 abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Juni 2014 (BGBl. II S. 455).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 19. August 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
zum Europäischen Übereinkommen
über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen
Vom 19. August 2014
L i t a u e n hat am 4. August 2014 gegenüber dem Generalsekretär des Euro-
parats als Verwahrer des Europäischen Übereinkommens vom 2. Oktober 1992
über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (BGBl. 1994 II S. 3566, 3567)
eine E r k l ä r u n g * nach Artikel 5 Absatz 5 des Übereinkommens abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. November 2013 (BGBl. II S. 1640).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 19. August 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
Postanschrift: 53094 Bonn
Hausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn
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Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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Telefon: (02 21) 9 76 68-0
Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 52,00 €. Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Bezugspreis dieser Ausgabe: 5,85 € (4,80 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten). Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels,
insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen
der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 19. August 2014
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und
Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhan-
dels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 ge-
gen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 995)
wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Sierra Leone am 11. September 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Januar 2014 (BGBl. II S. 105).
Berlin, den 19. August 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y