82 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 30. Oktober 2013
I.
Das Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internatio-
nale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017; 2008 II S. 822, 823)
ist nach seinem Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b für folgende Staaten in Kraft
getreten:
Ägypten am 3. September 2009
Bosnien und Herzegowina am 27. Januar 2009
Ghana* am 16. September 2008
nach Maßgabe der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und c und in Artikel 8
Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls vorgesehenen Erklärungen
Indien* am 8. Juli 2013
nach Maßgabe der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und c, in Artikel 8 Ab-
satz 7 Buchstabe a sowie in Artikel 14 Absatz 5 des Protokolls vorgesehe-
nen Erklärungen
Israel* am 1. September 2010
nach Maßgabe der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und c und in Artikel 8
Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls vorgesehenen Erklärungen
Kasachstan am 8. Dezember 2010
Kolumbien* am 29. August 2012
nach Maßgabe der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und c und in Artikel 8
Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls vorgesehenen Erklärungen
Liberia am 11. Dezember 2009
Mexiko* am 19. Februar 2013
nach Maßgabe der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und in Artikel 8 Ab-
satz 7 Buchstabe a des Protokolls vorgesehenen Erklärungen
Neuseeland* am 10. Dezember 2012
nach Maßgabe der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und c und in Artikel 8
Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls vorgesehenen Erklärungen sowie
nach Maßgabe der unter II. wiedergegebenen Erklärung
Philippinen* am 25. Juli 2012
nach Maßgabe der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und c, in Artikel 8 Ab-
satz 7 Buchstabe a sowie in Artikel 14 Absatz 5 des Protokolls vorgesehe-
nen Erklärungen
Ruanda am 17. August 2013
São Tomé und Príncipe am 8. Dezember 2008
Sudan am 16. Februar 2010
Tadschikistan* am 30. Juni 2011
nach Maßgabe der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und in Artikel 8 Ab-
satz 7 Buchstabe a des Protokolls vorgesehenen Erklärungen
Tunesien* am 16. Oktober 2013
nach Maßgabe der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und c sowie in Arti-
kel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls vorgesehenen Erklärungen.
II.
D ä n e m a r k * hat mit Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 10. No-
vember 1995 eine Erklärung abgegeben, wonach sich das Abkommen bis auf
Weiteres nicht auf die Färöer und Grönland erstreckt. Am 11. Oktober 2010 hat
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2014 83
Dänemark eine Erklärung abgegeben, wonach es die Nichterstreckung des Ab-
kommens auf Grönland zurücknimmt. Das Abkommen erstreckt sich daher mit
Wirkung vom 11. Januar 2011 auch auf G r ö n l a n d .
N e u s e e l a n d * hat mit Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am 10. Septem-
ber 2012 erklärt, dass sich entsprechend dem verfassungsrechtlichen Status von
To k e l a u und unter Berücksichtigung der Bemühungen der Regierung von
Neuseeland um die Entwicklung der Selbstregierung für Tokelau durch einen
Selbstbestimmungsvorgang im Sinne der Charta der Vereinten Nationen, der
Beitritt nur und erst dann auf Tokelau erstrecken wird, wenn die Regierung von
Neuseeland auf der Grundlage angemessener Beratung mit diesem Hoheitsge-
biet eine entsprechende Erklärung beim Verwahrer einreicht.
S e r b i e n hat am 19. September 2006 gegenüber dem Generaldirektor der
Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) folgende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
„I have the honour to inform that the Re- „Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass
public of Serbia continues the state and le- die Republik Serbien die staatliche und
gal identity of the state union of Serbia and rechtliche Identität der Staatengemein-
Montenegro. Therefore, please note that the schaft Serbien und Montenegro fortführt.
Republic of Serbia continues to exercise its Bitte nehmen Sie daher zur Kenntnis, dass
rights and to honour all its commitments die Republik Serbien weiterhin deren Rech-
deriving from [...] the Protocol Relating to te wahrnimmt sowie alle deren Pflichten er-
the Madrid Agreement Concerning the In- füllt, die sich aus dem von der Staatenge-
ternational Registration of Marks; [...] rati- meinschaft Serbien und Montenegro
fied and signed by the state union of Serbia unterzeichneten und ratifizierten [...] Proto-
and Montenegro.” koll zum Madrider Abkommen über die in-
ternationale Registrierung von Marken [...]
ableiten.“
III.
B a h r a i n * hat dem Generaldirektor der WIPO am 10. April 2008 eine Er-
klärung notifiziert, mit der es seine am 7. Februar 2008 abgegebene Erklärung,
die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c vorgesehen ist, zurücknimmt, bevor diese
in Kraft tritt, aber die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehene Erklärung
aufrechterhält.
O m a n * hat dem Generaldirektor der WIPO am 12. Dezember 2007 eine in
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehene Erklärung notifiziert. Diese Er-
klärung ist am 12. März 2008 wirksam geworden.
Die Arabische Republik S y r i e n * hat dem Generaldirektor der WIPO am
21. Dezember 2009 die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und c vorgesehenen
Erklärungen notifiziert. Diese Erklärungen sind am 21. März 2010 wirksam ge-
worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. April 2008 (BGBl. II S. 601).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum unter www.wipo.int/treaties einsehbar.
Berlin, den 30. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
84 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens von Locarno
zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation
für gewerbliche Muster und Modelle
Vom 20. November 2013
I.
Das Abkommen von Locarno vom 8. Oktober 1968 zur Errichtung einer Inter-
nationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, geändert am
2. Oktober 1979 (BGBl. 1990 II S. 1677, 1679), ist nach seinem Artikel 9 Absatz 3
Buchstabe b für
Korea, Republik am 17. April 2011
in Kraft getreten.
Das Abkommen wird ferner nach seinem Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b für
Polen am 22. Januar 2014
in Kraft treten.
II.
Serbien hat am 19. September 2006 gegenüber dem Generaldirektor der
WIPO folgende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
“I have the honour to inform that the „Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass
Republic of Serbia continues the state and die Republik Serbien die staatliche und
legal identity of the state union of Serbia and rechtliche Identität der Staatengemein-
Montenegro. Therefore, please note that the schaft Serbien und Montenegro fortführt.
Republic of Serbia continues to exercise its Bitte nehmen Sie daher zur Kenntnis, dass
rights and to honour all its commitments die Republik Serbien weiterhin deren Rechte
deriving from [...] the Locarno Agreement wahrnimmt sowie alle deren Pflichten erfüllt,
Establishing an International Classification die sich aus dem von der Staatengemein-
for Industrial Designs; [...] ratified and schaft Serbien und Montenegro unterzeich-
signed by the state union of Serbia and neten und ratifizierten [...] Abkommen von
Montenegro.” Locarno zur Errichtung einer internationalen
Klassifikation für gewerbliche Muster und
Modelle [...] ableiten.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. November 2009 (BGBl. II S. 1249).
Berlin, den 20. November 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2014 85
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
zur Bekämpfung des Menschenhandels
Vom 5. Dezember 2013
Das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des
Menschenhandels (BGBl. 2012 II S. 1107, 1108) wird nach seinem Artikel 42
Absatz 4 für
Belarus am 1. März 2014
in Kraft treten.
Das Übereinkommen ist nach seinem Artikel 42 Absatz 4 für
Ungarn am 1. August 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Februar 2013 (BGBl. II S. 391).
Berlin, den 5. Dezember 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Vom 10. Dezember 2013
Das Internationale Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller
Personen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933; 2011 II
S. 848) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Lesotho am 5. Januar 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. September 2013 (BGBl. II S. 1522).
Berlin, den 10. Dezember 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2014 85
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
zur Bekämpfung des Menschenhandels
Vom 5. Dezember 2013
Das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des
Menschenhandels (BGBl. 2012 II S. 1107, 1108) wird nach seinem Artikel 42
Absatz 4 für
Belarus am 1. März 2014
in Kraft treten.
Das Übereinkommen ist nach seinem Artikel 42 Absatz 4 für
Ungarn am 1. August 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Februar 2013 (BGBl. II S. 391).
Berlin, den 5. Dezember 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Vom 10. Dezember 2013
Das Internationale Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller
Personen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933; 2011 II
S. 848) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Lesotho am 5. Januar 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. September 2013 (BGBl. II S. 1522).
Berlin, den 10. Dezember 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
86 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2014
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des audiovisuellen Erbes
Vom 12. Dezember 2013
I.
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 zu dem Euro-
päischen Übereinkommen vom 8. November 2001 zum Schutz des audio-
visuellen Erbes und zu dem Protokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen
Übereinkommen zum Schutz des audiovisuellen Erbes betreffend den Schutz
von Fernsehproduktionen (BGBl. 2013 II S. 1146) wird bekannt gemacht, dass
das Übereinkommen (BGBl. 2013 II S. 1146, 1147) nach seinem Artikel 20 Ab-
satz 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. April 2014
in Kraft treten wird. Die deutsche Ratifikationsurkunde wurde am 5. Dezember
2013 beim Generalsekretär des Europarats in Straßburg hinterlegt.
II.
Ferner ist das Übereinkommen nach seinem Artikel 20 Absatz 1 jeweils am
1. Januar 2008 für
Kroatien
Litauen
Monaco
Slowakei
Ungarn
in Kraft getreten.
III.
Das Übereinkommen ist nach seinem Artikel 20 Absatz 2 für
Bosnien und Herzegowina am 1. Mai 2012
Frankreich am 1. August 2010
nach Maßgabe einer E r k l ä r u n g * nach Artikel 16 des Übereinkommens
Georgien am 1. Januar 2011
in Kraft getreten.
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 12. Dezember 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2014 87
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Protokolls zum Europäischen Übereinkommen
zum Schutz des audiovisuellen Erbes
betreffend den Schutz von Fernsehproduktionen
Vom 12. Dezember 2013
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 zu dem Euro-
päischen Übereinkommen vom 8. November 2001 zum Schutz des audiovisuel-
len Erbes und zu dem Protokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Über-
einkommen zum Schutz des audiovisuellen Erbes betreffend den Schutz von
Fernsehproduktionen (BGBl. 2013 II S. 1146) wird bekannt gemacht, dass das
Protokoll (BGBl. 2013 II S. 1146, 1157) nach seinem Artikel 8 Absatz 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. April 2014
sowie ebenfalls am 1. April 2014 für
Frankreich
Litauen
Monaco
Slowakei
in Kraft treten wird.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 5. Dezember 2013 beim General-
sekretär des Europarats in Straßburg hinterlegt worden.
Berlin, den 12. Dezember 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
88 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 12. Dezember 2013
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-
losigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Montenegro am 5. März 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. August 2013 (BGBl. II S. 1275).
Berlin, den 12. Dezember 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über das auf die Form
letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Vom 12. Dezember 2013
Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger
Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. 1965 II S. 1144, 1145) wird nach sei-
nem Artikel 16 Absatz 2 für
Albanien* am 24. Dezember 2013
nach Maßgabe von Vorbehalten nach den Artikeln 10 und 12 des Überein-
kommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Februar 2012 (BGBl. II S. 195).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net einseh-
bar.
Berlin, den 12. Dezember 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
88 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 12. Dezember 2013
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-
losigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Montenegro am 5. März 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. August 2013 (BGBl. II S. 1275).
Berlin, den 12. Dezember 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über das auf die Form
letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Vom 12. Dezember 2013
Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger
Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. 1965 II S. 1144, 1145) wird nach sei-
nem Artikel 16 Absatz 2 für
Albanien* am 24. Dezember 2013
nach Maßgabe von Vorbehalten nach den Artikeln 10 und 12 des Überein-
kommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Februar 2012 (BGBl. II S. 195).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net einseh-
bar.
Berlin, den 12. Dezember 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2014 89
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen
über das Büro des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen
in der Bundesrepublik Deutschland
und über das gleichzeitige Inkrafttreten der dazugehörigen Verordnung
Vom 13. Dezember 2013
Nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 7. März 2013 zu dem Abkom-
men vom 17. Mai 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen über das Büro
des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik
Deutschland (BGBl. 2013 II S. 294, 295) wird bekannt gemacht, dass das Ab-
kommen nach seinem Artikel 5 Absatz 1
am 22. Oktober 2013
in Kraft getreten ist.
Gleichzeitig wird nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 7. März 2013
bekannt gemacht, dass diese nach ihrem Artikel 3 Absatz 1 am 22. Oktober 2013
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 13. Dezember 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über den Austausch von technischen Informationen
und die Zusammenarbeit in Fragen der nuklearen Sicherheit
Vom 13. Dezember 2013
Die in Wien am 17. September 2013 unterzeichnete Vereinbarung zwischen
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der
Bundesrepublik Deutschland und der Nuclear Regulatory Commission der Ver-
einigten Staaten von Amerika über den Austausch von technischen Informatio-
nen und die Zusammenarbeit in Fragen der nuklearen Sicherheit ist nach ihrem
Artikel 17 Absatz 1
am 17. September 2013
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Dezember 2013
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Hennenhöfer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2014 89
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen
über das Büro des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen
in der Bundesrepublik Deutschland
und über das gleichzeitige Inkrafttreten der dazugehörigen Verordnung
Vom 13. Dezember 2013
Nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 7. März 2013 zu dem Abkom-
men vom 17. Mai 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen über das Büro
des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik
Deutschland (BGBl. 2013 II S. 294, 295) wird bekannt gemacht, dass das Ab-
kommen nach seinem Artikel 5 Absatz 1
am 22. Oktober 2013
in Kraft getreten ist.
Gleichzeitig wird nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 7. März 2013
bekannt gemacht, dass diese nach ihrem Artikel 3 Absatz 1 am 22. Oktober 2013
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 13. Dezember 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über den Austausch von technischen Informationen
und die Zusammenarbeit in Fragen der nuklearen Sicherheit
Vom 13. Dezember 2013
Die in Wien am 17. September 2013 unterzeichnete Vereinbarung zwischen
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der
Bundesrepublik Deutschland und der Nuclear Regulatory Commission der Ver-
einigten Staaten von Amerika über den Austausch von technischen Informatio-
nen und die Zusammenarbeit in Fragen der nuklearen Sicherheit ist nach ihrem
Artikel 17 Absatz 1
am 17. September 2013
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Dezember 2013
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Hennenhöfer
90 BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.2,ausgegebenzuBonnam20. Januar2014
Vereinbarung
zwischendemBundesministeriumfürUmwelt,NaturschutzundReaktorsicherheit
derBundesrepublikDeutschland
undderNuclearRegulatoryCommission
derVereinigtenStaatenvonAmerika
überdenAustauschvontechnischenInformationen
unddieZusammenarbeitinFragendernuklearenSicherheit
DasBundesministerium 1. aktuelleBerichteüberdieSicherheit,Entsorgung(einschließ-
fürUmwelt,NaturschutzundReaktorsicherheit lichderSicherheitradioaktiverAbfälleundderBehandlung
derBundesrepublikDeutschland(BMU) abgebrannterBrennelemente),StrahlenschutzundUmwelt-
auswirkungen,dievoneineroderfüreinederVertragspar-
und
teienalsGrundlageoderzurUnterstützungregulatorischer
dieNuclearRegulatoryCommission BeschlüsseundGrundsatzentscheidungeninSchriftformer-
derVereinigtenStaatenvonAmerika(USNRC) stelltwurden,
imFolgendenals„Vertragsparteien“bezeichnet– 2. UnterlagenüberwichtigeGenehmigungsmaßnahmensowie
sicherheits-undumweltrelevanteBeschlüsse,diekerntech-
im Hinblick auf ihr gemeinsames Interesse an einem fort- nischeEinrichtungenbetreffen,
gesetztenInformationsaustauschüberregulatorischeFragenund
Standards,dievonihrenStellenfürdieRegulierungderSicher- 3. ausführlicheUnterlagen,indenendasvonderUSNRCfürdie
heitundUmweltauswirkungenvonkerntechnischenEinrichtun- GenehmigungunddieregulatorischeBehandlungbestimm-
genvorgeschriebenoderempfohlenwerden, terUS-amerikanischerEinrichtungenbeschriebenwird,die
vomBMUalsbestimmtenEinrichtungenähnlichbezeichnet
inWürdigungdessen,dasssieinähnlicherWeiseimRahmen werden,dieinDeutschlandgebautwerdenodergeplantsind
eineram1.Oktober1975unterzeichnetenVereinbarungüberZu- sowie entsprechende Unterlagen über das vom BMU bei
sammenarbeitaufdemGebietderSicherheitkerntechnischer deutschenEinrichtungenangewandteVerfahren,
Einrichtungen zwischen dem Bundesministerium des Innern 4. InformationenimBereichderReaktorsicherheitsforschung,
(BMI)derBundesrepublikDeutschlandundderNRCzusammen- zuderenOffenlegungdieVertragsparteienberechtigtsind
gearbeitethaben, unddieentwederimBesitzeinerderVertragsparteienoder
ihrzugänglichsind,einschließlichSicherheitsinformationen
inderErwägung,dassdasBMIunddieNRCam6.Juli1981
überLeichtwasserreaktorenausdentechnischenBereichen,
eineFolgevereinbarunggeschlossenhaben,
dieindenZusätzen„A“und„B“,diedieserVereinbarungbei-
indemBewusstsein,dassdasBMU,dasimJuni1986dieZu- gefügtundderenBestandteilsind,beschriebensind.Eine
ständigkeitfürSicherheitundRegulierungimBereichderKern- ZusammenarbeitindieseneinzelnenForschungsbereichen
energie vom BMI übernommen hat, und die NRC die Verein- bedarfmöglicherweiseeinergesondertenVereinbarung,so-
barungam17.Juli1986verlängerthaben, weitdieForschungseinrichtungeneinerVertragsparteioder
beiderVertragsparteiendiesalserforderlicherachten.Jede
inAnbetrachtdessen,dassdieVereinbarungam19.Oktober VertragsparteiübermitteltderanderenVertragsparteiunver-
1995erneuertundam24.Januar2002undam13.März2007 züglichInformationenüberihreForschungsergebnisse,die
fürweiterefünfJahreverlängertwurdeundinderErkenntnis, eine sofortige Beachtung im Interesse der öffentlichen
dassbeideSeitenihrenWunschzumAusdruckgebrachthaben, Sicherheiterfordern,zusammenmiteinemHinweisaufbe-
ihrenInformationsaustauschundihreZusammenarbeitfortzu- deutsameFolgewirkungen,
setzen– 5. BerichteüberErfahrungenbeimBetrieb,wieBerichteüber
nukleareStörfälle,UnfälleundAbschaltungensowieZusam-
sindwiefolgtübereingekommen: menstellungen bereits gewonnener Daten über die Zuver-
lässigkeitvonBauteilenund-systemen,
KapitelI 6. regulatorischeVerfahrenfürdieSicherheit,Entsorgung(ein-
UmfangderVereinbarung schließlichderSicherheitradioaktiverAbfälleundderBe-
handlungabgebrannterBrennelemente),denStrahlenschutz
Artikel 1 und die Bewertung der Umweltauswirkungen kerntech-
nischerEinrichtungen.
Austausch fachlicher Informationen
VorbehaltlichdernationalenGesetze,Vorschriftenundpoliti- Artikel 2
schenRichtlinientauschendieVertragsparteiendiefolgenden
Zusammenarbeit im Bereich der
ArtennichtvertraulichertechnischerInformationenimZusam-
angewandten Forschung zur Kernenergie
menhangmitderRegulierungderSicherheit,derEntsorgung
(einschließlichderSicherheitradioaktiverAbfälleundderBe- (1) Die Bedingungen für die Zusammenarbeit bei gemein-
handlungabgebrannterBrennelemente),demStrahlenschutzund samenProgrammenundProjektenimBereichderangewandten
denUmweltauswirkungenbestimmterkerntechnischerEinrich- ForschungundEntwicklungzurKernenergie,oderbeisolchen
tungenundForschungsprogrammenzurReaktorsicherheitaus: ProgrammenundProjekten,beidenenTätigkeitenzwischenden
BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.2,ausgegebenzuBonnam20. Januar2014 91
Vertragsparteienaufgeteiltsind,einschließlichderNutzungvon Administratoren für die Entwicklung des Umfangs des Aus-
Testeinrichtungenund/oderComputerprogrammen,dieeinerder tauschesverantwortlich,einschließlichderAbstimmung,welche
Vertragsparteien gehören, werden im Einzelfall geprüft und kerntechnischenEinrichtungenGegenstanddesAustausches
könnenGegenstandeinereigenständigenVereinbarungwerden, sind und welche spezifischen Dokumente und Normen aus-
wenndiesvondenForschungsorganisationeneineroderbeider zutauschensind.EinerodermehreretechnischeKoordinatoren
Vertragsparteienalsnotwendigerachtetwird.WenndieBedin- könnenalsdirekteAnsprechpartnerfürbestimmteFachgebiete
gungenderZusammenarbeitnichtGegenstandeineseigenen ernanntwerden.DiesetechnischenKoordinatorenstellensicher,
Abkommenssind,könnensieineinemBriefwechselzwischen dassbeideAdministratorenKopienallerübermitteltenDokumen-
denForschungsorganisationenderVertragsparteienfestgelegt teerhalten.DurchdiesedetailliertenRegelungensollunteran-
werden,vorbehaltlichderBedingungendervorliegendenVerein- deremsichergestelltwerden,dasseinmöglichstausgeglichener
barung. AustauschmitZugangzuäquivalentenverfügbarenInformatio-
nenerreichtundaufrechterhaltenwird.
(2) TechnischeFachbereiche,dieinsolchenBriefwechselnge-
nauerbestimmtwerden,könnenanschließendimgegenseitigen (3) DieAdministratorenbestimmen,inwievielenExemplaren
Einvernehmenmodifiziertwerden.BefristeteAbstellungenvon dieausgetauschtenDokumentevorliegenmüssen.JedesDoku-
PersonaleinerVertragsparteianeineEinrichtungderanderen mententhältbegleitendeineInhaltsangabeinenglischerSprache,
Vertragspartei werden ebenfalls im Einzelfall geprüft und er- diein250WortenoderwenigerUmfangundInhaltbeschreibt.
fordernimRegelfalleinengesondertenBriefwechselzwischen
(4) Die Anwendung oder Nutzung der von den Vertrags-
denForschungsorganisationenderVertragsparteien.
parteienimRahmendieserVereinbarungausgetauschtenoder
übermitteltenInformationenliegtinderVerantwortungderemp-
Artikel 3 fangendenVertragspartei.DieübermittelndeVertragsparteige-
währleistet nicht die Eignung solcher Informationen für eine
Aus- und Weiterbildung und Personaleinsatz
bestimmteNutzungoderAnwendung.
ImRahmenderverfügbarenMittelundinAbhängigkeitvonder
(5) InderErkenntnis,dassmancheInformationendervondie-
VerfügbarkeitbewilligterGelder,arbeitetdieUSNCRmitdem
serVereinbarungerfasstenArtzwarnichtinnerhalbderStellen,
BMU zusammen, indem sie bestimmte Schulungen und Er-
dieVertragsparteienderVereinbarungsind,aberbeianderen
fahrungsaustauschfürSicherheitspersonaldesBMUanbietet.
Stellen der Regierungen der Vertragsparteien zur Verfügung
Sofernnichtandersvereinbart,werdendieKostenfürGehälter,
stehen,unterstütztjedeVertragsparteidieanderenachbesten
GehaltszulagenundReisenvonBMU-TeilnehmernvomBMUge-
Kräften,indemsieBesucheorganisiertundAnfrageninBezug
tragen.Folgendesindtypische,abernichtdieeinzigmöglichen
aufsolcheInformationenandiezuständigenStellenderbetroffe-
FormenvonSchulungenundErfahrungsaustausch,dieange-
nenRegierungrichtet.DiesstelltkeineVerpflichtungfürandere
botenwerdenkönnen:
Stellendar,solcheInformationenzuliefernoderBesucherzu
1. Begleitung von USNRC-Inspektoren bei Inspektionen des empfangen.
ReaktorbetriebsundReaktorbausindenVereinigtenStaaten
durchvomBMUbenannteInspektorenmitausführlichenEin-
KapitelIII
weisungenindenregionalenPrüfstellenderUSNRC,
AustauschundNutzungvonInformationen
2. TeilnahmevonBMU-BeschäftigtenanWeiterbildungskursen
fürUSNRC-Personal,
Artikel 5
3. AbordnungvonBMU-ExpertenfürbestimmtevondenVer-
tragsparteien festzulegende Zeiträume zur Arbeit als Teil Allgemeines
desUSNRC-PersonalszurBearbeitungvonAufgabendes Die Vertragsparteien unterstützen die größtmögliche Ver-
USNRC-PersonalsundSammlungpraktischerErfahrung, breitungvonInformationen,dieimRahmendieserVereinbarung
4. Schulungen des BMU innerhalb des Strahlenschutzpro- zurVerfügunggestelltoderausgetauschtwerden,vorbehaltlich
grammsindenVereinigtenStaaten. der Anforderungen der nationalen Gesetze, Vorschriften und
politischenRichtlinienjederVertragsparteiundderNotwendig-
keit, rechtlich geschützte oder andere vertrauliche oder be-
KapitelII vorrechtigte Informationen zu schützen und vorbehaltlich der
Verwaltung BestimmungenderAnlageGeistigeEigentum,dieBestandteil
dieserVereinbarungist.
Artikel 4
Artikel 6
Verwaltungstechnische Durchführung
Begriffsbestimmungen
(1) DerInformationsaustauschimRahmendieserVereinba-
ImSinnedieserVereinbarung
rungfindetdurchBriefe,BerichteundandereDokumentestatt,
sowiedurchBesucheundSitzungen,diefallweiseimVorausver- 1. bezeichnetderBegriff„Informationen“nichtunterGeheim-
einbartwerden.RegelmäßigeSitzungenwerdenzueinvernehm- schutzstehendekernenergiebezogeneDatenüberdieBe-
lichvereinbartenZeitenabgehalten,umdenInformationsaus- reicheRegulierung,Sicherheit,Sicherungsmaßnahmen,Be-
tauschunddieZusammenarbeitimRahmenderVereinbarung seitigungradioaktiverAbfälle,WissenschaftoderTechnik,
zuüberprüfen,umÄnderungenandenBestimmungenderVer- einschließlich Informationen über Bewertungs- und For-
einbarungzuempfehlenundumThemenzudiskutieren,diein schungsergebnisseoder-methoden,undalleanderenEr-
denBereichderZusammenarbeitfallen.Zeit,OrtundTagesord- kenntnisse, die im Rahmen dieser Vereinbarung zur Ver-
nungdieserSitzungenwerdenimVorausvereinbart.Besuche, fügunggestellt,gewonnenoderausgetauschtwerdensollen,
dieimRahmenderVereinbarungstattfinden,einschließlichihrer
2. bezeichnetderBegriff„rechtlichgeschützteInformationen“
Ablaufpläne,bedürfendervorherigenZustimmungdurchdiein
imRahmendieserVereinbarungzurVerfügunggestellteIn-
Artikel4Absatz2genanntenAdministratoren.
formationen,dieBetriebsgeheimnisseoderanderebevor-
(2) JedeVertragsparteibenennteinenAdministrator,derihre rechtigteodervertraulichekommerzielleInformationenent-
BeteiligungamallgemeinenAustauschimRahmendieserVer- halten(sodassdiePerson,dieimBesitzdieserInformationen
einbarungkoordiniert.DieAdministratorensinddieEmpfänger ist,einenwirtschaftlichenNutzendarausziehenkannoder
allerimRahmendesAustauschesübermitteltenDokumenteein- möglicherweiseeinenWettbewerbsvorteilgegenüberPerso-
schließlichKopienallerBriefe,sofernnichtsanderesvereinbart nenhat,diedieInformationennichtbesitzen);dazuzählen
wurde.ImRahmenderBedingungendesAustauschessinddie ausschließlichInformationen,die
92 BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.2,ausgegebenzuBonnam20. Januar2014
a) vonihremEigentümervertraulichbehandeltwordensind, 1. dassdieWeitergabefallweiseerfolgtund
b) vomEigentümeranderenStellen(einschließlichderemp- 2. dassdiebetreffendenrechtlichgeschütztenInformationen
fangendenVertragspartei)nurunterderBedingungüber- deneinschränkendenVermerkgemäßArtikel7dieserVerein-
mitteltwordensind,dassdieInformationenvertraulich barungtragen.
behandeltwerden,
(2) ImRahmendieserVereinbarungerhaltenerechtlichge-
c) derempfangendenVertragsparteianderweitigausande- schützteInformationenkönnenvonderempfangendenVertrags-
rerQuellenurmitEinschränkungenbezüglichihrerWeiter- parteiohnevorherigeZustimmunganAuftragnehmeroderBerater
gabezugänglichsindund derempfangendenVertragsparteiinnerhalbdergeographischen
d) nichtbereitsimBesitzderempfangendenVertragspartei GrenzendesLandesdieserVertragsparteiweitergegebenwer-
sind, den,vorausgesetzt,
3. bezeichnetderBegriff„anderevertraulicheoderbevorrech- 1. dassdierechtlichgeschütztenInformationenvonsolchen
tigteInformationen“nichtunterGeheimschutzstehendeIn- AuftragnehmernoderBeraternausschließlichfürArbeitenim
formationen– ausgenommen„rechtlichgeschützteInforma- RahmenihrerVerträgemitderempfangendenVertragspartei
tionen“ –, die im Rahmen dieser Vereinbarung vertraulich mitBezugaufdasThemaderrechtlichgeschütztenInforma-
übermittelt und empfangen wurden und gemäß den Ge- tionenverwendetwerdenundvondenAuftragnehmernund
setzen,VorschriftenundpolitischenRichtliniendesLandes BeraternnichtfürandereprivatekommerzielleZweckever-
derVertragspartei,dieInformationenzurVerfügungstellt,vor wendetwerden,
Veröffentlichunggeschütztsind. 2. dassdieWeitergabefallweiseanAuftragnehmerundBerater
erfolgt,dieeineVertraulichkeitsvereinbarungunterzeichnet
Artikel 7 haben,und
Verfahren für die Kennzeichnung rechtlich 3. dass solche rechtlich geschützten Informationen den ein-
geschützter Informationen in Dokumenten schränkendenVermerkgemäßArtikel7dieserVereinbarung
tragen.
EineVertragspartei,dieimRahmendieserVereinbarungDoku-
mente mit rechtlich geschützten Informationen erhält, achtet (3) MitvorherigerschriftlicherZustimmungderVertragspartei,
derenBevorrechtigung,vorausgesetzt,dassdieserechtlichge- dierechtlichgeschützteInformationenimRahmendieserVerein-
schütztenInformationendeutlichgekennzeichnetsindundden barungzurVerfügungstellt,kanndieempfangendeVertrags-
folgenden(odereinemimWesentlichenähnlichen)einschränken- partei diese rechtlich geschützten Informationen in größerem
denVermerktragen: Umfangweitergeben,alsdiessonstimRahmenderBedingun-
gen dieser Vereinbarung zulässig wäre. Die Vertragsparteien
„DiesesDokumententhältrechtlichgeschützteInformationen,
bemühensich,einesolcheZustimmungzuerteilen,soweites
dieimRahmeneinerVereinbarungvom[DatumdieserVerein-
ihrejeweiligenGesetze,VorschriftenundpolitischenRichtlinien
barungistzunennen]zwischendemBundesministeriumfürUm-
zulassen,vorausgesetzt:
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik
Deutschland(BMU)undderNuclearRegulatoryCommissionder 1. dassdieStellen,diegemäßArtikel8Absatz3dieserVer-
VereinigtenStaatenvonAmerika(USNRC)alsvertraulicheIn- einbarungrechtlichgeschützteInformationenerhalten,ein-
formationenzurVerfügunggestelltwerden,unddarfaußeran schließlichinländischerEinrichtungen,dievonderempfan-
diese Stellen, ihre Berater, Auftragnehmer und Lizenznehmer gendenVertragsparteidieGenehmigungoderLizenzerhalten
oderdiebetreffendenMinisterienundStellenderRegierungder haben,kerntechnischeProduktions-undNutzungsanlagen
BundesrepublikDeutschlandundderRegierungderVereinigten zuerrichtenoderzubetreibenodernuklearesMaterialund
StaatenvonAmerikaohnevorherigeschriftlicheGenehmigung Strahlungsquellen zu nutzen, eine Vertraulichkeitsverein-
durch(NamederübermittelendenVertragspartei)nichtweiter- barungunterzeichnethaben,
gegebenwerden.DieserVermerkistaufjederSeitederRepro-
duktiondiesesDokuments,gleichgültig,obessichumdasge- 2. dassdieStellen,diegemäßArtikel8Absatz3dieserVerein-
samteDokumentoderTeiledavonhandelt,anzubringen.Diese barung rechtlich geschützte Informationen erhalten, ein-
Beschränkungen entfallen automatisch, wenn diese Informa- schließlichinländischerEinrichtungen,dievonderempfan-
tionen vom Eigentümer ohne Einschränkung weitergegeben gendenVertragsparteidieGenehmigungoderLizenzerhalten
werden.“ haben,kerntechnischeProduktions-undNutzungsanlagen
zu errichten oder zu betreiben, die betreffenden rechtlich
DiesereinschränkendeVermerkwirdvondenVertragsparteien geschütztenInformationennichtzueigenenkommerziellen
derVereinbarungberücksichtigt.RechtlichgeschützteInforma- Zweckennutzen,und
tionen, die diesen einschränkenden Vermerk tragen, werden
ohnedievorherigeZustimmungderübermittelndenVertrags- 3. dassdieStellen,diegemäßArtikel8Absatz3dieserVerein-
parteinichtinnichtnäherspezifizierteroderdenBedingungen barungrechtlichgeschützteInformationenerhaltenundbei
dieserVereinbarungwidersprechenderWeiseveröffentlichtoder denenessichuminländischeEinrichtungenmiteinerGeneh-
anderweitigverbreitet.RechtlichgeschützteInformationen,die migungoderLizenzderempfangendenVertragsparteihan-
dieseneinschränkendenVermerktragen,werdenvonderemp- delt,sichdazuverpflichten,dierechtlichgeschütztenInfor-
fangendenVertragsparteioderihreAuftragnehmerundBerater mationenausschließlichfürTätigkeitenzuverwenden,dieim
ohnevorherigeschriftlicheZustimmungderübermittelndenVer- RahmenderoderinnerhalbderBestimmungenihrerspezifi-
tragsparteinichtfürkommerzielleZweckegenutztwerden. schenGenehmigungoderLizenzausgeübtwerden.
Artikel 8 Artikel 9
Weitergabe rechtlich Verfahren für die Kennzeichnung
geschützter Informationen in Dokumenten anderer vertraulicher oder bevorrechtigter Informationen
in Dokumenten
(1) GenerellkönnenrechtlichgeschützteInformationen,dieim
RahmendieserVereinbarungempfangenwerden,vonderemp- EineVertragspartei,dieimRahmendieserVereinbarungandere
fangendenVertragsparteiohnevorherigeZustimmunganPerso- vertraulicheoderbevorrechtigteInformationenerhält,achtetdie
nenimZuständigkeitsbereichderempfangendenVertragspartei VertraulichkeitdieserInformationen,vorausgesetzt,dassdiese
oderanvondieserbeschäftigtePersonensowieanbetroffene Informationen klar als vertraulich oder bevorrechtigt gekenn-
MinisterienundRegierungsstellenimLandderempfangenden zeichnetsindunddassihneneineErklärungbeigefügtist,die
Vertragsparteiweitergegebenwerden,vorausgesetzt: besagt,
BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.2,ausgegebenzuBonnam20. Januar2014 93
1. dassdieInformationenseitensderRegierungderübermit- KapitelIV
telndenVertragsparteivorVeröffentlichunggeschütztsind
und Schlussbestimmungen
2. dass die Informationen unter der Bedingung übermittelt
werden,dasssievertraulichbehandeltwerden. Artikel 14
Allgemeines
Artikel 10
DieseVereinbarungverpflichtetkeinederbeidenVertragspar-
Weitergabe anderer vertraulicher teien,Maßnahmenzuergreifen,dieimWiderspruchzudenfür
oder bevorrechtigter Informationen in Dokumenten siegeltendenGesetzenundVorschriftenoderpolitischenRicht-
AnderevertraulicheoderbevorrechtigteInformationenkönnen linienstehen.SollteeinWiderspruchzwischendieserVereinba-
inderselbenWeiseweitergegebenwerden,wiediesinArtikel8 rungunddengenanntenGesetzen,Vorschriftenoderpolitischen
„WeitergaberechtlichgeschützterInformationinDokumenten“ Richtlinienentstehen,konsultierendieVertragsparteieneinander,
vorgesehenist. bevordiesbezüglicheMaßnahmengetroffenwerden.ImRahmen
dieserVereinbarungwerdenkeineNuklearinformationenimZu-
Artikel 11 sammenhang mit proliferationsrelevanten Technologien aus-
getauscht.
Rechtlich geschützte oder andere
vertrauliche oder bevorrechtigte Informationen,
die nicht in Dokumenten enthalten sind Artikel 15
Rechtlichgeschützteoderanderevertraulicheoderbevorrech- Kosten
tigteInformationen,dienichtinDokumentenenthaltensindund Sofernnichtetwasanderesvereinbartwird,werdenallebei
beiSeminarenundanderenZusammenkünftenimRahmendie- derZusammenarbeitimRahmendieserVereinbarunganfallen-
serVereinbarungmitgeteiltwerden,oderInformationen,diesich denKostenvonderVertragsparteigetragen,dersieentstehen.
ausderAbstellungvonPersonal,derBenutzungvonAnlagen DieFähigkeitderVertragsparteienzurErfüllungihrerVerpflich-
oder aus gemeinsamen Projekten ergeben, werden von den tungenstehtunterdemVorbehaltderBereitstellungvonMitteln
VertragsparteienentsprechenddenGrundsätzenbehandelt,die durchdiezuständigestaatlicheStelleundderfürdieVertrags-
indieserVereinbarungfürInformationeninDokumentengenannt parteiengeltendenRichtlinien,GesetzeundanderenVorschrif-
sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die Vertragspartei, die ten.
solcherechtlichgeschütztenoderanderenvertraulichenoderbe-
vorrechtigtenInformationenweitergibt,denEmpfängeraufden
besonderenCharakterdermitgeteiltenInformationenhinweist. Artikel 16
Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 12
StreitigkeitenoderFragenderVertragsparteienzurAuslegung
Beratung oderAnwendungdieserVereinbarungwerdeningegenseitigem
StellteinederVertragsparteiengleichauswelchemGrundfest, EinvernehmenderVertragsparteienbeigelegtbzw.geklärt.
dasssienichtodervoraussichtlichkauminderLageseinwird,
dieindieserVereinbarungfestgelegtenBestimmungenüberdie Artikel 17
Nichtweitergabezuerfüllen,soteiltsiediesderanderenVer-
tragsparteiunverzüglichmit.DanachberatendieVertragsparteien, Inkrafttreten, Geltungsdauer, Kündigung
umeingeeignetesVorgehenfestzulegen.
(1) DieseVereinbarungtrittmitihrerUnterzeichnunginKraft
undbleibtvorbehaltlichdesAbsatzes2diesesArtikelsfüreinen
Artikel 13 ZeitraumvonfünfJahreninKraft.Siekanndurchschriftliche
Sonstiges VereinbarungderVertragsparteienumeinenweiterenZeitraum
verlängertwerden.
KeinBestandteildieserVereinbarunghinderteineVertrags-
parteidaran,Informationen,dieeineVertragsparteiohneEin- (2) JedeVertragsparteikanndieseVereinbarungmiteinerFrist
schränkungeinerVertragsparteiausQuellenaußerhalbdieser von 180 Tagen zum beabsichtigten Kündigungstag schriftlich
Vereinbarungerhaltenhat,zunutzenoderweiterzugeben. kündigen.
GeschehenzuWienam17.September2013inzweiUrschrif-
ten,jedeindeutscherundenglischerSprache,wobeijederWort-
lautgleichermaßenverbindlichist.
FürdasBundesministerium
fürUmwelt,NaturschutzundReaktorsicherheit
derBundesrepublikDeutschland
Hennenhöfer
FürdieNuclearRegulatoryCommission
derVereinigtenStaatenvonAmerika
A l l i s o n M. M a c f a r l a n e
94 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2014
Zusatz A
USNRC – BMU – Austausch zur Sicherheitsforschung
Bereiche, in denen die USNRC Sicherheitsforschung durchführt oder fördert
1. Digitale Instrumente und Steuerung 14. Strahlenschutz und Gesundheitsauswirkungen
2. Qualifikation von Reaktoren und elektrischer Ausrüstung 15. Erdbebensicherheit
3. Umwelttransport 16. Moderne Risikofolgenabschätzung
4. Radionuklidtransport und Entsorgung 17. Strukturelle Sicherheit der Reaktorsicherheitsbehälter
5. Behälter für die Trockenlagerung und deren Transport 18. Integrität von Reaktordruckbehälter und Rohrleitungen
6. Brandschutzforschung 19. Aktualisierung des regulatorischen Leitfadens
7. Kernbrennstoffanalyse 20. Neue und fortgeschrittene Reaktorkonzepte
8. Analyse von schweren Störfällen 21. Stilllegung
9. Betriebserfahrung und allgemeine Fragen 22. Thermohydraulik-Code-Anwendungen und -Wartung
10. Human Factors Engineering 23. Unsicherheitsanalyse für thermohydraulische Bewegungen
11. Organisatorische Faktoren/Sicherheitskultur 24. Gekoppelte 3D-Neutronik und Thermohydraulik von Anlagen
12. Untersuchungen zur menschlichen Zuverlässigkeit (Human 25. Herstellung medizinischer Isotope
Reliability Analysis – HRA) 26. Langfristiges Betriebsmanagement
13. Probabilistische Risikobewertung 27. Anlagen- und Systembetrieb
Zusatz B
BMU – USNRC Austausch zur Sicherheitsforschung
Bereiche, in denen das BMU Sicherheitsforschung durchführt
1. Forschungsreaktoren 10. Maßnahmen für auslegungsüberschreitende Störfälle und
Umgang mit schweren Störfällen
2. Sicherheitsvorschriften für kerntechnische Einrichtungen
3. Generische Sicherheitsfragen 11. Computersicherheitscodes (Thermohydraulik, schwerer Stör-
4. Materialalterung fall)
5. Digitale Instrumente und Steuerung 12. Forschung zur numerischen Strömungsmechanik
6. Menschlicher Faktor (Computational Fluid Dynamics – CFD)
7. Feedback zur Betriebserfahrung 13. Entsorgungssicherheit (Transport nach Langzeitlagerung)
8. Probabilistische Risikobewertung
14. Genehmigungsverfahren und regulatorische Inspektionen
9. Sicherheitsrelevanz von Änderungen an Reaktorkern, Brenn-
stoffen, Materialien und Stromversorgung 15. Strahlenschutzkontrollen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2014 95
Anlage
Rechte des geistigen Eigentums
Teil I Teil III
Allgemeine Verpflichtung Aufteilung von Rechten
Die Vertragsparteien gewährleisten angemessenen und wirk- (1) Jede Vertragspartei hat das Recht auf eine nicht aus-
samen Schutz des im Rahmen dieser Vereinbarung und einschlä- schließliche, unwiderrufliche, gebührenfreie Lizenz in allen Län-
giger Durchführungsvereinbarungen entstandenen oder geschaf- dern zur Übersetzung, Vervielfältigung und öffentlichen Ver-
fenen geistigen Eigentumes. Die Rechte an solchem geistigen breitung von unmittelbar aus der Zusammenarbeit im Rahmen
Eigentum werden nach den Bestimmungen dieser Anlage auf- dieser Vereinbarung entstehenden wissenschaftlichen und tech-
geteilt. nischen Zeitschriftenartikeln, Berichten und Büchern. Alle öffent-
lich verbreiteten Exemplare einer im Rahmen dieser Bestimmung
Teil II erstellten urheberrechtlich geschützten Arbeit müssen die Namen
der Verfasser des Werkes angeben, sofern es ein Verfasser nicht
Geltungsbereich ausdrücklich ablehnt, namentlich genannt zu werden. Jede Ver-
(1) Diese Anlage gilt für alle aufgrund dieser Vereinbarung ge- tragspartei hat das Recht, eine Übersetzung vor der öffentlichen
meinsam durchgeführten Tätigkeiten, sofern die Vertragsparteien Verbreitung zu überprüfen.
oder ihre Beauftragten nicht ausdrücklich etwas anderes verein-
(2) Rechte an jeglicher Art geistigen Eigentums außer den in
bart haben.
Teil III Absatz 1 dargelegten Rechten werden wie folgt aufgeteilt:
(2) Für die Zwecke dieser Vereinbarung hat „geistiges Eigen-
tum“ die in Artikel 2 des am 14. Juli 1967 in Stockholm beschlos- a. Gastforscher erhalten Rechte, Preise, Prämien und Linzenz-
senen Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für gebühren nach Maßgabe der Richtlinien der Gasteinrichtung.
geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung und kann darüber b. (1) Geistiges Eigentum, das von Personen, die von einer Ver-
hinaus andere, von den Vertragsparteien vereinbarte Themen tragspartei beschäftigt oder gefördert werden und die nicht
beinhalten. unter den vorstehenden Teil III Absatz 2 lit. a fallen, im Rah-
(3) Jede Vertragspartei stellt erforderlichenfalls durch Verträge men gemeinsam durchgeführter Tätigkeiten geschaffen wird,
oder andere rechtliche Instrumente mit ihren eigenen Teilneh- ist Eigentum der betreffenden Vertragspartei. Geistiges Eigen-
mern sicher, dass die andere Vertragspartei die in Übereinstim- tum, das von Personen geschaffen wird, die von beiden Ver-
mung mit dieser Anlage aufgeteilten Rechte an geistigem Eigen- tragsparteien beschäftigt oder gefördert werden, ist gemein-
tum erlangen kann. Diese Anlage berührt nicht die nationalen sames Eigentum beider Vertragsparteien. Darüber hinaus hat
Vorschriften zum Schutz von geistigem Eigentum der Vertrags- jeder Urheber Anspruch auf Preise, Prämien und Lizenz-
parteien. gebühren nach Maßgabe der Richtlinien der Einrichtung, von
der die betreffende Person beschäftigt oder gefördert wird.
(4) Sofern nicht in dieser Vereinbarung etwas anderes vor-
gesehen ist, werden im Rahmen dieser Vereinbarung entstehende (2) Sofern nicht etwas anderes in einer Durchführungsverein-
Streitigkeiten über das geistige Eigentum durch Gespräche barung oder sonstigen Vereinbarung vereinbart wird, verfügt
zwischen den betreffenden teilnehmenden Einrichtungen oder jede Vertragspartei innerhalb ihres Hoheitsgebiets über sämt-
erforderlichenfalls durch die Vertragsparteien oder ihre Beauf- liche Rechte zur Verwertung oder Lizenzierung von geistigem
tragten beigelegt. In gegenseitigem Einvernehmen der Vertrags- Eigentum, das im Rahmen gemeinsam durchgeführter Tätig-
parteien wird eine Streitigkeit einem Schiedsgericht zur binden- keiten geschaffen wird.
den Entscheidung entsprechend den geltenden Regeln des
(3) Die Rechte einer Vertragspartei außerhalb ihres Hoheits-
Völkerrechts unterbreitet. Sofern die Vertragsparteien oder ihre
gebiets werden in gegenseitigem Einvernehmen unter Be-
Beauftragten nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren, gilt die
rücksichtigung des verhältnismäßigen Beitrags der Vertragspar-
Schiedsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für
teien und ihrer Teilnehmer zu den gemeinsam durchgeführten
internationales Handelsrecht (UNCITRAL).
Tätigkeiten, des Umfang des Engagements bei der Einholung
(5) Die Beendigung oder das Außerkrafttreten dieser Verein- des rechtlichen Schutzes und der Lizenzierung des geistigen
barung lässt die Rechte und Pflichten aus dieser Anlage unbe- Eigentums und aller anderen für angemessen erachteten
rührt. Faktoren festgelegt.
96 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2014
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
Postanschrift: 53094 Bonn
Hausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn
Telefon: (02 28) 99 410-40
Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH
Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0
Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 52,00 €. Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Bezugspreis dieser Ausgabe: 2,65 € (1,60 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten). Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
(4) Unbeschadet des vorstehenden Teils III Absatz 2 lit. b (1) nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird, darf die Ver-
und (2) hat für den Fall, dass ein bestimmtes Projekt zur zögerung einen Zeitraum von sechs Monaten ab der Offen-
Schaffung geistigen Eigentums geführt hat, das durch die für legung durch die Vertragspartei, von der die Erfindung ge-
eine Vertragspartei geltenden Gesetze, nicht jedoch durch die macht wurde, gegenüber der anderen Vertragspartei nicht
für die andere Vertragspartei geltenden Gesetze geschützt überschreiten.
wird, die Vertragspartei, deren Gesetze entsprechenden
Schutz bieten, sämtliche Ansprüche auf die weltweite Ver- Teil IV
wertung oder Lizenzierung des geistigen Eigentums, wobei
jedoch die Rechtsinhaber des geistigen Eigentums dessen Vertrauliche Geschäftsinformationen
ungeachtet Anspruch auf Preise, Prämien und Lizenzge-
Werden Informationen, die rechtzeitig als geschäftlich vertrau-
bühren gemäß Teil III Absatz 2 lit. b (1) haben.
lich gekennzeichnet sind, gemäß dieser Vereinbarung bereitge-
(5) Für jede im Rahmen von gemeinsam durchgeführten Tätig- stellt oder erstellt, schützen die Vertragsparteien und ihre Teil-
keiten gemachte Erfindung hat die Vertragspartei, die den nehmer diese Informationen gemäß den geltenden Gesetzen,
bzw. die Erfinder beschäftigt oder fördert, die unverzügliche Vorschriften und Verwaltungspraktiken. Informationen können als
Offenlegung der Erfindung gegenüber der anderen Vertrags- „geschäftlich vertraulich“ bezeichnet werden, wenn der Halter
partei zusammen mit allen Unterlagen und Informationen, die der Information gegenüber denjenigen, die die Information nicht
erforderlich sind, damit die andere Vertragspartei etwaige ihr haben, daraus einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder einen
zustehende Recht ermitteln kann, sicherzustellen. Jede Ver- Wettbewerbsvorteil erzielen kann, die Information nicht allgemein
tragspartei kann die andere Vertragspartei schriftlich dazu bekannt ist oder durch andere Quellen öffentlich zur Verfügung
auffordern, die Veröffentlichung oder öffentliche Bekanntgabe steht und der Halter der Information diese nicht bereits vorher
der Unterlagen oder Informationen zu verzögern, um ihr den zur Verfügung gestellt hat, ohne rechtzeitig die Verpflichtung
Schutz ihrer Rechte an der Erfindung zu ermöglichen. Sofern anzumelden, dass sie vertraulich zu behandeln ist.