498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2014
Tag Inhalt Seite
16. 7. 2014 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 28. Oktober 2011 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Montserrat über die Unterstützung in
Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 517
21. 7. 2014 Bekanntmachung von Änderungen der Statuten der „Eurofima“ Europäische Gesellschaft für die
Finanzierung von Eisenbahnmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 518
24. 7. 2014 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
UNESCO über ein Internationales Wasserzentrum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 519
31. 7. 2014 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Magnum Medical Overseas Joint Venture, LLC“
(Nr. DOCPER-TC-62-01) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 523
5. 8. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit,
das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 526
5. 8. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kin-
dern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 527
5. 8. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Ver-
hütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fas-
sung (MARPOL 73/78) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 527
8. 8. 2014 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-angolanischen Abkommens über die Kooperation
in den Bereichen Kultur, Bildung und Wissenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 528
Bekanntmachung
des deutsch-bolivianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Mai 2014
Das in La Paz am 2. Oktober 2008 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2007 ist nach seinem
Artikel 6
am 30. Juni 2010
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Mai 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2014 499
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2007
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Kann bei den in Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a, b
und c genannten Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht
und
erfolgen, so ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik
die Regierung der Republik Bolivien – Deutschland der Regierung der Republik Bolivien, von der KfW
für diese Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzie-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen rungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik (3) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einverneh-
Bolivien, men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vorhaben
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- ersetzt werden. Werden die in Absatz 1 Nummer 2 Buch-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu staben a, b und c genannten Vorhaben durch Vorhaben ersetzt,
vertiefen, die als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infra-
struktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Be-
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
triebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armuts-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
bekämpfung oder als Maßnahmen, die zur Verbesserung der
gesellschaftlichen Stellung der Frau dienen, die besonderen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
in der Republik Bolivien beizutragen,
rungsbeitrags erfüllen, so können Finanzierungsbeiträge, anderen-
falls Darlehen gewährt werden.
unter Bezugnahme auf Ziffer 2.1. des Protokolls der Regie-
rungsverhandlungen vom 27. Juni 2007 – (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt
sind wie folgt übereingekommen: ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der
in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-
Artikel 1 maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht kommen Anwendung.
es der Regierung der Republik Bolivien oder anderen, von beiden
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Artikel 2
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu erhal-
ten: (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
1. Ein Darlehen von insgesamt 12 000 000,– EUR (in Worten: werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
zwölf Millionen Euro) für das Vorhaben „Sektorprogramm die zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen und
Bewässerung – SIRIC“, wenn nach Prüfung die Förderungs- des Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in
würdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist; der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
2. Finanzierungsbeiträge in Höhe von bis zu 23 000 000,– EUR unterliegen.
(in Worten: dreiundzwanzig Millionen Euro) für die Vorhaben (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
a) „Sektorprogramm Wasserver- und Entsorgung“ bis zu
dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzie-
10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro),
rungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die
b) „Rehabilitierung der Wasserversorgung und Abwasser- Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2015.
entsorgung Trinidad“ bis zu 2 622 945,81 EUR (in Worten: (3) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht selbst
zwei Millionen sechshundertzweiundzwanzigtausend- Empfänger der Darlehen und des Finanzierungsbeitrages ist,
neunhundertfünfundvierzig Euro und einundachtzig Cent), wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach
c) „Programm Soziale Sicherung und Gemeindeentwick- Absatz 1 zu schließenden Darlehen- und Finanzierungsverträge
lung“ bis zu 10 377 054,19 EUR (in Worten: zehn Millionen entstehen können, gegenüber der KfW garantieren.
dreihundertsiebenundsiebzigtausendvierundfünfzig Euro
und neunzehn Cent), Artikel 3
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor- Die Regierung der Republik Bolivien stellt die KfW von sämt-
haben festgestellt und bestätigt worden ist, dass sie als lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen Voraus- Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2
setzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs- Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Bolivien erhoben
beitrags erfüllen. werden.
500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2014
Artikel 4 (in Worten: achthundertsiebenundsiebzigtausendvierundfünfzig
Euro und neunzehn Cent) reprogrammiert und zusätzlich für das
Die Regierung der Republik Bolivien überlässt bei den sich aus
in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erwähnte Vorhaben
der Gewährung der Darlehen und des Finanzierungsbeitrages er-
„Rehabilitierung der Wasserversorgung und Abwasserentsor-
gebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-
gung Trinidad“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förde-
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
rungswürdigkeit festgestellt worden ist.
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens
in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe- vom 20. Dezember 2001 zwischen der Regierung der Bundes-
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver- republik Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. über Finanzielle Zusammenarbeit 2001 auch für dieses Vor-
haben.
Artikel 5
Artikel 6
(1) Der im Abkommen vom 20. Dezember 2001 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Re-
der Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit 2001 gierung der Republik Bolivien der Regierung der Bundesrepublik
in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a für das Vorhaben „Wasser- Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraus-
ver- und Abwasserentsorgung im Chaco“ vorgesehene Finan- setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der
zierungsbeitrag wird mit einem Betrag von EUR 877 054,19 Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu La Paz am 2. Oktober 2008 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und in spanischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Erich Riedler
Für die Regierung der Republik Bolivien
David Choquehuanca Céspedes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2014 501
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 17. Juni 2014
I.
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung,
geändert am 2. Oktober 1979 (BGBl. 1973 II S. 1069, 1071; 1985 II S. 81), ist
nach ihrem Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 für
Laos, Demokratische Volksrepublik am 14. März 2012
Mosambik am 22. November 2013
Vanuatu am 27. Dezember 2012
in Kraft getreten.
II.
Der Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat
am 31. Oktober 2013 mitgeteilt, dass das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h die E r -
s t r e c k u n g der Übereinkunft auf J e r s e y erklärt hat. Diese Erklärung ist nach
Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a der Übereinkunft am 31. Januar 2014 in Kraft
getreten.
III.
Die R u s s i s c h e F ö d e r a t i o n hat ihre am 9. Dezember 1994 bei Hinter-
legung der Beitrittsurkunde abgegebene Erklärung (vgl. die Bekanntmachung
vom 22. September 1995, BGBl. II S. 906) mit Erklärung vom 31. Januar 2013
zurückgenommen.
U s b e k i s t a n hat seine am 19. Januar 2005 bei Hinterlegung der Beitritts-
urkunde abgegebene Erklärung (vgl. die Bekanntmachung vom 18. August 2008,
BGBl. II S. 965) mit Erklärung vom 8. Januar 2014 z u r ü c k g e n o m m e n .
IV.
A l g e r i e n hat eine am 4. Januar 2012 gegenüber dem Generaldirektor der
Weltorganisation für geistiges Eigentum abgegebene und bis zum 10. Oktober
2014 wirksame E r k l ä r u n g nach Artikel I Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs
zu dieser Übereinkunft, der zufolge Algerien die in den Artikeln II und III des An-
hangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nimmt, durch Erklärung vom
6. März 2014 ab dem 10. Oktober 2014 für zehn Jahre e r n e u e r t .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. August 2008 (BGBl. II S. 965).
Berlin, den 17. Juni 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2014
Bekanntmachung
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 18. Juni 2014
Zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen
die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 956)
haben folgende Staaten E r k l ä r u n g e n * gemäß Artikel 18 Absatz 13 abgegeben:
Kanada am 25. Oktober 2013
Liechtenstein am 22. Oktober 2013
Peru am 4. Juni 2014
Schweden am 20. Dezember 2013.
Die T s c h e c h i s c h e R e p u b l i k hat am 24. September 2013 eine E r k l ä -
r u n g * gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i sowie gemäß Artikel 18
Absatz 13 und 14 und Artikel 31 Absatz 6 abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. November 2013 (BGBl. II S. 1605).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 18. Juni 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
zum Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten
auf dem Land-, See- und Luftweg
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 18. Juni 2014
P e r u * hat gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 4. Juni
2014 eine Notifikation gemäß Artikel 8 Absatz 6 des Zusatzprotokolls vom
15. November 2000 gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See-
und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November
2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II
S. 954, 1007) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. März 2014 (BGBl. II S. 293).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 18. Juni 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2014
Bekanntmachung
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 18. Juni 2014
Zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen
die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 956)
haben folgende Staaten E r k l ä r u n g e n * gemäß Artikel 18 Absatz 13 abgegeben:
Kanada am 25. Oktober 2013
Liechtenstein am 22. Oktober 2013
Peru am 4. Juni 2014
Schweden am 20. Dezember 2013.
Die T s c h e c h i s c h e R e p u b l i k hat am 24. September 2013 eine E r k l ä -
r u n g * gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i sowie gemäß Artikel 18
Absatz 13 und 14 und Artikel 31 Absatz 6 abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. November 2013 (BGBl. II S. 1605).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 18. Juni 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
zum Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten
auf dem Land-, See- und Luftweg
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 18. Juni 2014
P e r u * hat gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 4. Juni
2014 eine Notifikation gemäß Artikel 8 Absatz 6 des Zusatzprotokolls vom
15. November 2000 gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See-
und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November
2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II
S. 954, 1007) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. März 2014 (BGBl. II S. 293).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 18. Juni 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2014 503
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See
bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl
Vom 18. Juni 2014
I.
Das Protokoll von 1973 vom 2. November 1973 über Maßnahmen auf Hoher
See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl (BGBl. 1985 II
S. 593, 596) ist nach seinem Artikel VI Absatz 2 für
Brasilien am 17. April 2008
Bulgarien am 19. Februar 2007
Estland am 14. August 2008
Lettland am 7. November 2001
Marokko am 30. April 2001
Mauretanien am 22. Februar 1998
Mauritius am 4. Februar 2004
Monaco am 29. Juni 2005
Namibia am 10. Juni 2004
Slowenien am 25. Juni 1991
Spanien am 12. Juni 1994
St. Lucia am 18. August 2004
Tansania am 21. Februar 2007
Tonga am 1. Mai 1996
Vanuatu am 13. Dezember 1992
in Kraft getreten.
II.
Das Protokoll wird nach seinem Artikel VI Absatz 2 für
Neuseeland am 3. Juli 2014
in Kraft treten. N e u s e e l a n d hat gegenüber dem Generalsekretär der Interna-
tionalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) als Verwahrer des Protokolls folgende
Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
“ ... consistent with the constitutional sta- „ ... entsprechend dem verfassungs-
tus of Tokelau and taking into account the rechtlichen Status von Tokelau und unter
commitment of the Government of New Berücksichtigung der Bemühungen der Re-
Zealand to the development of self-govern- gierung von Neuseeland um die Entwick-
ment for Tokelau through an act of self- lung der Selbstregierung für Tokelau durch
determination under the charter of the Unit- einen Selbstbestimmungsvorgang im Sinne
ed Nations, this ratification shall not extend der Charta der Vereinten Nationen erstreckt
to Tokelau unless and until a declaration to sich dieser Beitritt nur und erst dann auf
this effect is lodged by the Government of Tokelau, wenn die Regierung von Neusee-
New Zealand with the depositary on the land auf der Grundlage angemessener
basis of appropriate consultation with that Beratung mit diesem Hoheitsgebiet eine
territory.” entsprechende Erklärung beim Verwahrer
einreicht.“
504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2014
III.
Die IMO teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer des Protokolls mit, dass die
B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n * sich mit Wirkung vom 27. April 1992 an
das Protokoll gebunden fühlt.
M o n t e n e g r o hat der IMO notifiziert, dass es sich mit Wirkung vom 3. Juni
2006, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Protokoll
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Januar 2012 (BGBl. II S. 141).
* vom 4. Februar 2003 bis 2. Juni 2006: Serbien und Montenegro; seit 3. Juni 2006: Republik Serbien
Berlin, den 18. Juni 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
Vom 18. Juni 2014
Zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1997 II S. 1402) hat die D e m o k r a t i s c h e
R e p u b l i k K o n g o * am 15. April 2014 gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen eine interpretative E r k l ä r u n g sowie Erklärungen nach den
Artikeln 287 und 298 des Übereinkommens abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. April 2014 (BGBl. II S. 391).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 18. Juni 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2014 505
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 18. Juni 2014
Das am 21. November 1947 von der Generalversammlung der Vereinten
Nationen angenommene Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der
Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (BGBl. 1954 II S. 639, 640, 653;
1971 II S. 129, 131; 1979 II S. 812, 813; 1988 II S. 979, 980; 2010 II S. 782, 783)
ist nach seinem Artikel XI § 41 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Katar* am 10. Januar 2014
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Vorbehalts zu Artikel VII § 24 und Artikel IX § 32 des Abkommens
und unter Anwendung auf
– Internationale Arbeitsorganisation (ILO; auch IAO) – Anlage I – vom 14. Sep-
tember 1948
– Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO)
– Anlage II – (2. revidierte Fassung vom 28. Dezember 1965)
– Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) – Anlage III – vom 11. August
1948
– Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
(UNESCO) – Anlage IV – vom 7. Februar 1949
– Internationaler Währungsfonds (IMF) – Anlage V – vom 9. Mai 1949
– Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD) – Anlage VI –
vom 29. April 1949
– Weltgesundheitsorganisation (WHO) – Anlage VII – (3. revidierte Fassung vom
25. Juli 1958)
– Weltpostverein (UPU) – Anlage VIII – vom 11. Juli 1949
– Internationale Fernmelde-Union (ITU) – Anlage IX – vom 16. Januar 1951
– Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) – Anlage XV – vom 19. Ok-
tober 1977
– Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO)
– Anlage XVII – vom 15. September 1987.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Mai 2014 (BGBl. II S. 407).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Abkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 18. Juni 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf
Vom 18. Juni 2014
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge
über den internationalen Warenkauf (BGBl. 1989 II S. 586, 588; 1990 II S. 1699)
wird nach seinem Artikel 99 Absatz 2 für
Kongo am 1. Juli 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. April 2014 (BGBl. II S. 397).
Berlin, den 18. Juni 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche
Vom 1. Juli 2014
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstre-
ckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, 122; 1987 II S. 389)
wird nach seinem Artikel XII Absatz 2 für
Burundi* am 21. September 2014
nach Maßgabe einer Erklärung zur Anwendbarkeit des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. März 2014 (BGBl. II S. 277).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 1. Juli 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf
Vom 18. Juni 2014
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge
über den internationalen Warenkauf (BGBl. 1989 II S. 586, 588; 1990 II S. 1699)
wird nach seinem Artikel 99 Absatz 2 für
Kongo am 1. Juli 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. April 2014 (BGBl. II S. 397).
Berlin, den 18. Juni 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche
Vom 1. Juli 2014
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstre-
ckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, 122; 1987 II S. 389)
wird nach seinem Artikel XII Absatz 2 für
Burundi* am 21. September 2014
nach Maßgabe einer Erklärung zur Anwendbarkeit des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. März 2014 (BGBl. II S. 277).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 1. Juli 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2014 507
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1997
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
Vom 2. Juli 2014
I.
Das Protokoll von 1997 vom 26. September 1997 zur Änderung des Inter-
nationalen Übereinkommens von 1973 vom 2. November 1973 zur Verhütung
der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978
vom 17. Februar 1978 geänderten Fassung (BGBl. 2003 II S. 130, 132) ist nach
seinem Artikel 6 Absatz 2 für
Peru am 4. März 2014
Schweiz am 24. Dezember 2013
Slowakei am 8. Januar 2013
Slowenien am 3. Juni 2006
Türkei am 4. Februar 2014
Ukraine am 29. Januar 2010
Vereinigte Staaten am 8. Januar 2009
nach Maßgabe einer unter IV. abgedruckten Erklärung
in Kraft getreten.
II.
Die Bekanntmachung vom 27. Februar 2013 (BGBl. II S. 394) wird dahin
gehend b e r i c h t i g t , dass das Protokoll nach seinem Artikel 6 Absatz 2 für
R u m ä n i e n am 25. April 2007 in Kraft getreten ist.
III.
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat erklärt, dass das Protokoll auf die
K a i m a n i n s e l n mit Wirkung vom 25. Mai 2012 und die B r i t i s c h e n J u n g -
f e r n i n s e l n mit Wirkung vom 9. September 2013 Anwendung findet.
IV.
Die V e r e i n i g t e n S t a a t e n haben bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-
urkunde am 8. Oktober 2008 folgende E r k l ä r u n g e n abgegeben:
(Übersetzung)
“The United States of America under- „Die Vereinigten Staaten von Amerika ge-
stands that the Protocol of 1997 does not, hen davon aus, dass das Protokoll von
as a matter of international law, prohibit 1997 es den Vertragsparteien völkerrecht-
Parties from imposing, as a condition of lich gesehen nicht verbietet, als Bedingung
entry into their ports or internal waters, für das Einfahren in ihre Häfen oder inneren
more stringent emission standards or fuel Gewässer strengere Emissionsnormen oder
oil requirements than those identified in the Heizölvorschriften festzulegen als in dem
Protocol.” Protokoll vorgesehen.“
“The United States of America under- „Die Vereinigten Staaten von Amerika
stands that Regulation 15 applies only to gehen davon aus, dass Regel 15 nur auf
safety aspects associated with the opera- Sicherheitsaspekte in Bezug auf den Be-
tion of vapour emission control systems trieb von Überwachungssystemen für gas-
that may be applied during cargo transfer förmige Emissionen, die bei Umladungen
operations between a tanker and port-side zwischen einem Tankschiff und den Hafen-
facilities and to the requirements specified anlagen eingesetzt werden können, Anwen-
in Regulation 15 for notification to the Inter- dung findet sowie auf die in Regel 15 fest-
national Maritime Organization of port State gelegten Vorschriften bezüglich der an die
regulation of such systems.” Internationale Seeschifffahrts-Organisation
zu richtenden Notifikation über die für diese
Systeme geltenden Regelungen des Hafen-
staats.“
508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2014
Die Ratifikationsurkunde der V e r e i n i g t e n S t a a t e n enthielt ferner folgen-
de E r k l ä r u n g :
(Übersetzung)
“The United States of America notes that „Die Vereinigten Staaten von Amerika
at the time of adoption of the Protocol of stellen fest, dass von den in Regel 13 ent-
1997, the NOx emission control limits haltenen Grenzwerten für NOx-Emissionen
contained in Regulation 13 were those zum Zeitpunkt der Annahme des Protokolls
agreed as being achievable by January 1 von 1997 übereinstimmend angenommen
2000, on new marine diesel engines, and wurde, sie seien bis 1. Januar 2000 für neue
further notes that Regulation 13(3)(b) Schiffsdieselmotoren erreichbar, und stel-
contemplated that new technology would len des Weiteren fest, dass in Regel 13
become available to reduce on-board NOx Absatz 3 Buchstabe b davon ausgegangen
emissions below those limits. As such im- wurde, dass eine neue Technologie zur Ver-
proved technology is now available, the ringerung der an Bord erzeugten NOx-
United States expresses its support for an Emissionen auf Werte unterhalb dieser
amendment to Annex VI that would, on an Grenzen verfügbar werden würde. Da eine
urgent basis, revise the agreed NOx solche verbesserte Technologie nun zur
emission control limits contained in Regu- Verfügung steht, bekunden die Vereinigten
lation 13 in keeping new technological Staaten ihre Unterstützung für eine Ände-
developments.” rung der Anlage VI, durch welche die in
Regel 13 enthaltenen Grenzwerte schnellst-
möglich im Einklang mit den neuen techno-
logischen Entwicklungen angepasst wer-
den.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Mai 2013 (BGBl. II S. 992).
Berlin, den 2. Juli 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Vom 2. Juli 2014
Das Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenz-
überschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (BGBl. 1994 II S. 2333,
2334) wird nach seinem Artikel 26 Absatz 3 für
Montenegro am 21. September 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. September 2012 (BGBl. II S. 1044).
Berlin, den 2. Juli 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2014 509
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 2. Juli 2014
I.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über
die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) ist
nach seinem Artikel 45 Absatz 2 für
Angola am 18. Juni 2014
Burundi am 21. Juni 2014
in Kraft getreten.
II.
Die S l o w a k e i * hat eine E r k l ä r u n g zu der von Thailand am 29. Juli 2008
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Erklärung (vgl. die
Bekanntmachung vom 5. Juni 2009, BGBl. II S. 812) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Mai 2014 (BGBl. II S. 419).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 2. Juli 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
Vom 2. Juli 2014
Das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern
an bewaffneten Konflikten (BGBl. 2004 II S. 1354, 1355) ist nach seinem Artikel 10
Absatz 2 für
Äthiopien* am 14. Juni 2014
nach Maßgabe einer Erklärung* nach Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativ-
protokolls
in Kraft getreten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2014 509
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 2. Juli 2014
I.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über
die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) ist
nach seinem Artikel 45 Absatz 2 für
Angola am 18. Juni 2014
Burundi am 21. Juni 2014
in Kraft getreten.
II.
Die S l o w a k e i * hat eine E r k l ä r u n g zu der von Thailand am 29. Juli 2008
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Erklärung (vgl. die
Bekanntmachung vom 5. Juni 2009, BGBl. II S. 812) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Mai 2014 (BGBl. II S. 419).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 2. Juli 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
Vom 2. Juli 2014
Das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern
an bewaffneten Konflikten (BGBl. 2004 II S. 1354, 1355) ist nach seinem Artikel 10
Absatz 2 für
Äthiopien* am 14. Juni 2014
nach Maßgabe einer Erklärung* nach Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativ-
protokolls
in Kraft getreten.
510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2014
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Mai 2014 (BGBl. II S. 420).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 2. Juli 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der in Genf am 19. März 1991 unterzeichneten Fassung
des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Vom 2. Juli 2014
Die in Genf am 19. März 1991 unterzeichnete Fassung des Internationalen
Übereinkommens vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
(BGBl. 1998 II S. 258, 259) ist nach ihrem Artikel 37 Absatz 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Frankreich am 27. Mai 2012
Oman am 22. November 2009
Panama am 22. November 2012
Rumänien am 16. März 2001
Serbien am 5. Januar 2013.
Es wird zudem für die
Afrikanische Organisation für geistiges Eigentum am 10. Juli 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Januar 2012 (BGBl. II S. 115).
Berlin, den 2. Juli 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2014 511
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Vom 7. Juli 2014
Das Internationale Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung
nuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587) ist nach seinem
Artikel 25 Absatz 2 für
Korea, Republik am 28. Juni 2014
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Mai 2014 (BGBl. II S. 405).
Berlin, den 7. Juli 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
der deutsch-niederländischen Vereinbarung
über die Gewährung von Freifahrten
für niederländische Angehörige
von auf Kriegsgräberstätten in Deutschland Ruhenden
(2015 – 2019)
Vom 10. Juli 2014
Die in Den Haag durch Notenwechsel vom 24. April 2014 und 28. Mai 2014
geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Ge-
währung von Freifahrten für niederländische Angehörige von auf Kriegsgräber-
stätten in Deutschland Ruhenden in den Jahren 2015 bis 2019 gemäß Artikel 15
des Abkommens vom 8. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande über niederländische Kriegsgräber in
der Bundesrepublik Deutschland (Kriegsgräberabkommen, BGBl. 1963 II
S. 458, 648) wird nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 1. Januar 2015
in Kraft treten; die niederländische Einleitungsnote vom 24. April 2014 und die
deutsche Antwortnote vom 28. Mai 2014 werden nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 10. Juli 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2014 511
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Vom 7. Juli 2014
Das Internationale Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung
nuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587) ist nach seinem
Artikel 25 Absatz 2 für
Korea, Republik am 28. Juni 2014
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Mai 2014 (BGBl. II S. 405).
Berlin, den 7. Juli 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
der deutsch-niederländischen Vereinbarung
über die Gewährung von Freifahrten
für niederländische Angehörige
von auf Kriegsgräberstätten in Deutschland Ruhenden
(2015 – 2019)
Vom 10. Juli 2014
Die in Den Haag durch Notenwechsel vom 24. April 2014 und 28. Mai 2014
geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Ge-
währung von Freifahrten für niederländische Angehörige von auf Kriegsgräber-
stätten in Deutschland Ruhenden in den Jahren 2015 bis 2019 gemäß Artikel 15
des Abkommens vom 8. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande über niederländische Kriegsgräber in
der Bundesrepublik Deutschland (Kriegsgräberabkommen, BGBl. 1963 II
S. 458, 648) wird nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 1. Januar 2015
in Kraft treten; die niederländische Einleitungsnote vom 24. April 2014 und die
deutsche Antwortnote vom 28. Mai 2014 werden nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 10. Juli 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2014
Minister of Foreign Affairs Den Haag, 24. April 2014
Exzellenz!
Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung des Königreichs der Niederlande unter
Bezugnahme auf das Abkommen vom 8. April 1960 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich der Niederlande über niederländische Kriegsgräber in
der Bundesrepublik Deutschland (Kriegsgräberabkommen) vorzuschlagen, dass für die ge-
mäß Artikel 15 des genannten Abkommens zu gewährenden Besuchsfahrten ab dem Jahr
2015 bis einschließlich 2019 ein jährliches Kontingent von 500 Fahrten vereinbart wird und
dass für die danach folgende Zeit die Möglichkeit bestehen bleibt, eine neue Regelung für
die Anzahl der Besucher zu treffen.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit diesen Vorschlägen ein-
verstanden erklärt, werden dieses Schreiben und das das Einverständnis Ihrer Regierung
zum Ausdruck bringende Schreiben Eurer Exzellenz eine Regelung zwischen unseren bei-
den Regierungen bilden, die am 1. Januar 2015 in Kraft tritt.
Gern benutze ich diesen Anlass, Eure Exzellenz erneut meiner ganz ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Frans Timmermans
Minister für auswärtige Angelegenheiten
des Königreichs der Niederlande
Seiner Exzellenz
dem Botschafter der
Bundesrepublik Deutschland
Herrn Franz Josef Kremp
Den Haag
Der Botschafter Den Haag, den 28.05.2014
der Bundesrepublik Deutschland
De Ambassadeur
van de Bondsrepubliek Duitsland
Exzellenz,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 24. April 2014 zu bestätigen, mit der Sie
im Namen Ihrer Regierung den Abschluss einer Vereinbarung über die Zahl der jährlichen
Besuchsfahrten gem. Art. 15 des Abkommens vom 08. April 1960 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über niederländische Kriegs-
gräber in der Bundesrepublik Deutschland (Kriegsgräberabkommen) vorschlagen.
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass meine Regierung mit den in Ihrer Note ent-
haltenen Vorschlägen vollumfänglich einverstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote
bilden somit eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit dem 1. Ja-
nuar 2015 in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Franz Josef Kremp
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
des Königreichs der Niederlande
Herrn Frans Timmermans
Den Haag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2014 513
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 10. Juli 2014
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473, 474) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2
für
Gambia am 29. September 2014
Paraguay am 29. September 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Februar 2014 (BGBl. II S.180).
Berlin, den 10. Juli 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 10. Juli 2014
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-
losigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Belgien* am 29. September 2014
nach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 2 sowie zu Artikel 8 Absatz 3 des
Übereinkommens
Gambia am 29. September 2014
Georgien* am 29. September 2014
nach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 8 Absatz 3 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Dezember 2013 (BGBl. 2014 II S. 88).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 10. Juli 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2014 513
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 10. Juli 2014
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473, 474) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2
für
Gambia am 29. September 2014
Paraguay am 29. September 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Februar 2014 (BGBl. II S.180).
Berlin, den 10. Juli 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 10. Juli 2014
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-
losigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Belgien* am 29. September 2014
nach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 2 sowie zu Artikel 8 Absatz 3 des
Übereinkommens
Gambia am 29. September 2014
Georgien* am 29. September 2014
nach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 8 Absatz 3 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Dezember 2013 (BGBl. 2014 II S. 88).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 10. Juli 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens von Locarno
zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation
für gewerbliche Muster und Modelle
Vom 10. Juli 2014
Das Abkommen von Locarno vom 8. Oktober 1968 zur Errichtung einer Inter-
nationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, geändert am
2. Oktober 1979 (BGBl. 1990 II S. 1677, 1679), wird nach seinem Artikel 9 Ab-
satz 3 Buchstabe b für
Japan am 24. September 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. November 2013 (BGBl. 2014 II S. 84).
Berlin, den 10. Juli 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
des deutsch-indischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Juli 2014
Das in New Delhi am 5. Februar 2014 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indien über
Finanzielle Zusammenarbeit 2013 ist nach seinem Arti-
kel 6
am 5. Februar 2014
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Juli 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. W o l f r a m K l e i n
514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens von Locarno
zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation
für gewerbliche Muster und Modelle
Vom 10. Juli 2014
Das Abkommen von Locarno vom 8. Oktober 1968 zur Errichtung einer Inter-
nationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, geändert am
2. Oktober 1979 (BGBl. 1990 II S. 1677, 1679), wird nach seinem Artikel 9 Ab-
satz 3 Buchstabe b für
Japan am 24. September 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. November 2013 (BGBl. 2014 II S. 84).
Berlin, den 10. Juli 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
des deutsch-indischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Juli 2014
Das in New Delhi am 5. Februar 2014 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indien über
Finanzielle Zusammenarbeit 2013 ist nach seinem Arti-
kel 6
am 5. Februar 2014
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Juli 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. W o l f r a m K l e i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2014 515
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2013
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit
gewährt wird, von bis zu 50 000 000 Euro (in Worten: fünfzig
und
Millionen Euro),
die Regierung der Republik Indien –
8. für das Vorhaben „Klimaanpassung in Waldökosystemen in
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Himachal Pradesh“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit
Indien, gewährt wird, von bis zu 30 000 000 Euro (in Worten: dreißig
Millionen Euro),
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu derungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die
vertiefen, gute Kreditwürdigkeit der Republik Indien weiterhin gegeben ist
und die Regierung der Republik Indien eine Staatsgarantie ge-
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
währt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Die Vorhaben
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
können nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Indien beizutragen, Artikel 2
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
lungen vom 22. und 23. Juli 2013 –
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
sind wie folgt übereingekommen: KfW und den Empfängern der Darlehen zu schließenden Verträ-
ge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegen.
Artikel 1
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 8 ge-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht nannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jah-
es der Regierung der Republik Indien oder einem anderen von ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens- geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
nehmer des 31. Dezember 2020.
1. für das Vorhaben „Wasserkraft im Himalaya“ ein vergünstig- (3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst
tes Darlehen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in
das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammen- Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-
arbeit gewährt wird, von bis zu 200 000 000 Euro (in Worten: grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
zweihundert Millionen Euro) sowie
2. für das Vorhaben „Green Energy Corridors“ ein vergünstigtes Artikel 3
Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwick-
lungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu 250 000 000 Die Regierung der Republik Indien stellt die KfW von sämt-
Euro (in Worten: zweihundertfünfzig Millionen Euro), lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2
3. für das Vorhaben „Förderung von Energieeffizienz in Wohn- Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Indien erhoben
gebäuden II“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im werden.
Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit ge-
währt wird, von bis zu 100 000 000 Euro (in Worten: einhun-
Artikel 4
dert Millionen Euro),
Die Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus
4. für das Vorhaben „Energieeffizienz in thermischen Kraftwer-
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
ken (Kolaghat)“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im
und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit ge-
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
währt wird, von bis zu 80 000 000 Euro (in Worten: achtzig
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
Millionen Euro),
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
5. für das Vorhaben „Wohnraumfinanzierung für Geringverdie- ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
ner“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von nehmigungen.
bis zu 100 000 000 Euro (in Worten: einhundert Millionen
Euro),
Artikel 5
6. für das Vorhaben „Neue Ansätze Mikrofinanzierung (SIDBI)“
(1) Die im Abkommen vom 28. Juli 1994 zwischen der Regie-
ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von
Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 1994 für das
bis zu 50 000 000 Euro (in Worten: fünfzig Millionen Euro),
Vorhaben „Kleinbewässerung Maharashtra“ vorgesehenen Fi-
7. für das Vorhaben „Umweltgerechte Stadtentwicklung nanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von 500 000 Euro
(Madhya Pradesh)“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das (in Worten: fünfhunderttausend Euro) reprogrammiert und zu-
516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2014
sätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 erwähnte Vorha- (5) Die im Abkommen vom 10. August 2004 zwischen der
ben „Wasserkraft im Himalaya – Begleitmaßnahme“ verwendet, Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 2002 – II
worden ist. für das Vorhaben „Sekundärkrankenhäuser Karnataka II“ vorge-
sehenen Finanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von
(2) Die im Abkommen vom 28. Juli 1994 zwischen der Regie-
1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro) reprogrammiert und
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 erwähnte Vor-
Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 1994 für das
haben „Wasserkraft im Himalaya – Begleitmaßnahme“ verwen-
Vorhaben „Kleinbewässerung Maharashtra“ vorgesehenen Fi-
det, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festge-
nanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von 500 000 Euro
stellt worden ist.
(in Worten: fünfhunderttausend Euro) reprogrammiert und zu-
sätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 erwähnte Vorha- (6) Die im Abkommen vom 19. Juni 1995 zwischen der Regie-
ben „Förderung von Energieeffizienz in Wohngebäuden II – Be- rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
gleitmaßnahme“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 1995 für das
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Vorhaben „Basisgesundheitsprogramm Westbengalen“ vorge-
sehenen Finanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von
(3) Die im Abkommen vom 28. Juli 1994 zwischen der Regie- 500 000 Euro (in Worten: fünfhunderttausend Euro) repro-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der grammiert und zusätzlich für das Vorhaben „Neue Ansätze
Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 1994 für das KKMU-Finanzierung (SIDBI) – Begleitmaßnahme“ verwendet,
Vorhaben „Kleinbewässerung Maharashtra“ vorgesehenen Fi- wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt
nanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von 500 000 Euro worden ist.
(in Worten: fünfhunderttausend Euro) reprogrammiert und zu-
sätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 7 erwähnte Vor- (7) Die im Abkommen vom 19. Juni 1995 zwischen der Regie-
haben „Umweltgerechte städtische Infrastrukturentwicklung rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Madhya Pradesh – Begleitmaßnahme“ verwendet, wenn nach Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 1995 für das
Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Vorhaben „Basisgesundheitsprogramm Westbengalen“ vorge-
sehenen Finanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von
(4) Die im Abkommen vom 28. Juli 1994 zwischen der Regie- 500 000 Euro (in Worten: fünfhunderttausend Euro) reprogram-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der miert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 er-
Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 1994 für das wähnte Vorhaben „Wohnraumfinanzierung für Geringverdiener“
Vorhaben „Kleinbewässerung Maharashtra“ vorgesehenen Fi- verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit
nanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von 1 000 000 festgestellt worden ist.
Euro (in Worten: eine Million Euro) reprogrammiert und zusätzlich
für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 8 erwähnte Vorhaben
Artikel 6
„Klimaanpassung in Waldökosystemen in Himachal Pradesh –
Begleitmaßnahme“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen För- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
derungswürdigkeit festgestellt worden ist. Kraft.
Geschehen zu Neu Delhi am 5. Februar 2014 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Meier-Klodt
Gerd Müller
Für die Regierung der Republik Indien
Palaniappan Chidambaram