442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014
Verordnung
zu dem Abkommen vom 28. September 2013
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Liga der Arabischen Staaten
zur Änderung des Abkommens vom 13. November 2003
über den Sitz des Büros der Liga der Arabischen Staaten in Berlin
Vom 17. Juli 2014
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der
Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiun-
gen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947
und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischen-
staatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 Absatz 1 des
Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Das in New York am 28. September 2013 unterzeichnete Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Liga der Arabischen
Staaten zur Änderung des Abkommens vom 13. November 2003 über den Sitz
des Büros der Liga der Arabischen Staaten in Berlin (BGBl. 2004 II S. 826, 827)
wird hiermit in Kraft gesetzt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen nach
seinem Artikel 3 in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen
vom 13. November 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Liga der Arabischen Staaten über den Sitz des Büros der Liga der
Arabischen Staaten in Berlin nach seinem Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 außer Kraft
tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Juli 2014
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.17,ausgegebenzuBonnam22. Juli2014 443
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderLigaderArabischenStaaten
zurÄnderungdesAbkommensvom13.November2003
überdenSitzdesBürosderLigaderArabischenStaateninBerlin
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland
und
dieLigaderArabischenStaaten–
angesichtsderbesondersengenBeziehungenzwischender
BundesrepublikDeutschlandundderLigaderArabischenStaa-
tenundihrenMitgliedsstaaten,dieaufVerständigungundenger
Zusammenarbeitberuhen,
ausgehend von der zwischen der arabischen Welt und der
BundesrepublikDeutschlandbestehendenFreundschaft,dieihre
TiefeundStärkedurchwachsendeZusammenarbeitgezeigthat,
inderBekräftigungdesgemeinsamenWunsches,dieBezie-
hungenweiterzustärkenundzuintensivieren,
indemWunsch,dieFragederVorrechteundImmunitätender
inderMissionderLigaderArabischenStaateninBerlinbeschäf-
tigtenPersonenzuregeln–
sindübereingekommen,dasAbkommenvom13.November
2003überdenSitzdesBürosderLigaderArabischenStaatenin
Berlinwiefolgtzuändern:
Artikel 1
DerTitelerhältfolgendeFassung:„Abkommenzwischender
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Liga der
Arabischen Staaten über den Sitz der Mission der Liga der
ArabischenStaateninBerlin“.
Artikel 2
(1) AlleBezugnahmenaufdas„Büro“werdendurchBezug-
nahmenaufdie„Mission“ersetzt.InArtikel7Absatz2werden
dieWörter„vomBüro“durchdieWörter„vonderLiga“unddas
Wort„seiner“durchdasWort„ihrer“ersetzt.
(2) DembisherigenWortlautdesArtikel1Buchstabegwird
folgenderWortlautangefügt:„„EntsandtederLiga“bezeichnet
dieBedienstetenderMission,dienichtständigimSitzstaatwoh-
nenundnichtdiedeutscheStaatsangehörigkeitbesitzenundde-
ren Aufgaben der Tätigkeit von Diplomaten vergleichbar ist;
„TechnischesPersonal“bezeichnetBedienstetederMission,de-
renAufgabensichaufdentechnischenBetriebderMissionbe-
schränken;“
444 BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.17,ausgegebenzuBonnam22. Juli2014
(3) Artikel8Absatz3erhältfolgendeFassung:
„Artikel8
BefreiungvonZöllensowie
vonEin-undAusfuhrbeschränkungen
DieMissiongenießthinsichtlichihrerVeröffentlichungen,ihrer
audiovisuellenMaterialienundihrersonstigenArbeitsmaterialien
BefreiungvonallenZöllensowievonallenEin-undAusfuhrver-
botenund-beschränkungen,soweitdieaufderGrundlagedieser
BefreiunggetroffenenMaßnahmenimEinklangmitdemRecht
derEuropäischenUnionstehen.“
(4) Artikel11erhältfolgendeFassung:
„Artikel11
VorrechteundImmunitäten
derMitgliederderMission
(1) EntsandtederLigagenießeninAusübungihreramtlichen
FunktiondieVorrechte,ImmunitätenundErleichterungen,die
deninvergleichbaremRangstehendenDiplomatenderimSitz-
staatakkreditiertendiplomatischenMissionennachdemWiener
Übereinkommengewährtwerden.VonderGeltungdesWiener
ÜbereinkommenssinddieBestimmungenübersteuerrechtliche
Privilegienjedochausgenommen.ZusätzlichgenießensieBe-
freiungvonZöllenbeiderEinfuhrvonfürihreEinrichtungvor-
gesehenenGegenständen.
(2) PrivateHausangestellte,dieausschließlichbeieinerinAb-
satz1genanntenPersonbeschäftigtsind,sofernsiewederdeut-
scheStaatsangehörigenochimSitzstaatständigansässigsind
unddenineinemMitgliedstaatderLigaoderineinemDrittstaat
geltendenVorschriftenunterstehen,sindvondendeutschenVor-
schriftenübersozialeSicherheitbefreit.Diesschließtdiefrei-
willigeBeteiligungnichtaus,soferneinesolchezugelassenist.
DieinAbsatz1genanntenPersonenhabendiefürArbeitgeber
geltendenVorschriftenzubeachten.
(3) Dem Technischen Personal, sofern sie nicht ständig im
SitzstaatwohnenundnichtdiedeutscheStaatsangehörigkeit
besitzen,werdenfolgendeVorrechtegewährt:
a) ImmunitätvonderGerichtsbarkeithinsichtlichdervonihnen
inihreramtlichenEigenschaftvorgenommenenHandlungen;
b) BefreiungvonallenEinwanderungsbeschränkungenundder
Ausländermeldepflichtfürsichselbst,ihreEhegattenundfür
die zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder, die jünger als
21JahresindodervondenMitgliedernderMissionunter-
haltenwerden;
c) BefreiungvondendeutschenVorschriftenübersozialeSicher-
heit.DiesschließtdiefreiwilligeBeteiligungnichtaus,sofern
einesolchezugelassenist.
(4) DieMissionteiltderRegierungregelmäßigdieNamender-
jenigenPersonenmit,dienachdiesenBestimmungenVorrechte
undBefreiungengenießen.DieErhöhungderAnzahlderbevor-
rechtigtenPersonengegenüberdemStandzumZeitpunktdes
InkrafttretensdiesesAbkommens(2Personen)bedarfdervor-
herigenschriftlichenZustimmungderRegierung.
(5) AllePersonen,dienachdiesemAbkommenVorrechteund
Immunitätengenießen,sindunbeschadetderselbenverpflichtet,
dieGesetzeundsonstigenVorschriftendesSitzstaatszube-
achten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in die inneren
AngelegenheitendesSitzstaatseinzumischen.Sieunterlassen
alleHandlungen,diedieBeziehungendesSitzstaatszudritten
Staatenbeeinträchtigenkönnten.
(6) DieVorrechteundImmunitätenwerdendenMitgliedernder
MissionundihrenFamilienangehörigenimInteressederLigaund
nichtzuihrempersönlichenVorteilgewährt.FürdieBeendigung
derGeltungderVorrechteundImmunitätenwerdendieBestim-
mungendesWienerÜbereinkommensüberDiplomatischeBe-
ziehungenanalogherangezogen.
BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.17,ausgegebenzuBonnam22. Juli2014 445
(7) DiegewährtenVorrechteundImmunitätenerlöschenim
ZeitpunktderBeendigungderdienstlichenTätigkeitsowiean
demTag,andemdieMissionihrenSitzinderBundesrepublik
Deutschlandaufgibt.“
(5) Artikel13erhältfolgendeFassung:
„Artikel13
Ausweise
DieRegierungstelltdenEntsandtenderLigaaufErsuchendes
LeitersderMissionhinAusweiseaus,dieihrenStatusimRah-
mendesAbkommensbescheinigen.“
(6) InArtikel15werdendieWörter„MitgliederndesBüros“
durchdieWörter„EntsandtenderLiga“ersetzt.
Artikel 3
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, der auf den
EingangderletztenMitteilungfolgt,durchwelchedieVertrags-
parteieneinanderdieErfüllungihrerjeweiligenförmlichenVoraus-
setzungenfürdasInkrafttretenmitgeteilthaben.
Geschehen zu New York am 28. September 2013 in zwei
Urschriften,jedeindeutscherundarabischerSprache,wobei
jederWortlautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
GuidoWesterwelle
FürdieLigaderArabischenStaaten
NabilEl-Arabi
446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014
Bekanntmachung
des deutsch-bolivianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Februar 2014
Das in La Paz am 21. April 2006 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit („Artenvielfalt und
Schutzgebiete – 2006“) ist nach seinem Artikel 5
am 1. April 2008
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Februar 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.17,ausgegebenzuBonnam22. Juli2014 447
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderRepublikBolivien
überFinanzielleZusammenarbeit
„ArtenvielfaltundSchutzgebiete–2006“
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland desvorgesehenenFinanzierungsbeitragseinDarlehenzuerhal-
ten.
und
(3) DasinAbsatz1bezeichneteVorhabenkannimEinverneh-
dieRegierungderRepublikBolivien–
menzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen undderRegierungderRepublikBoliviendurchandereVorhaben
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben
Bolivien, durcheinVorhabenersetzt,dasalsVorhabendesUmweltschut-
zesoderdersozialenInfrastrukturoderalsKreditgarantiefonds
imWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurchpart- fürmittelständischeBetriebeoderalsselbsthilfeorientierteMaß-
nerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenundzu nahmezurArmutsbekämpfungoderalsMaßnahme,diezurVer-
vertiefen, besserungdergesellschaftlichenStellungderFraudient,diebe-
sonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun- Finanzierungsbeitragserfüllt,sokanneinFinanzierungsbeitrag,
gendieGrundlagediesesAbkommensist, anderenfallseinDarlehengewährtwerden.
(4) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin RegierungderRepublikBolivienzueinemspäterenZeitpunkter-
derRepublikBolivienbeizutragen, möglicht,weitereFinanzierungsbeiträgezurVorbereitungdesin
Absatz1genanntenVorhabensoderfürnotwendigeBegleitmaß-
unter Bezugname auf Ziffer 7.2. des Protokolls der Regie-
nahmenzurDurchführungundBetreuungdesinAbsatz1ge-
rungskonsultationenvom15.Dezember2004–
nanntenVorhabensvonderKfWzuerhalten,findetdiesesAb-
sindwiefolgtübereingekommen: kommenAnwendung.
Artikel 1 Artikel 2
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht (1) DieVerwendungdesinArtikel1Absatz1genanntenBetra-
esderRegierungderRepublikBolivienoderanderen,vonbei- ges,dieBedingungen,zudenenerzurVerfügunggestelltwird,
denRegierungengemeinsamauszuwählendenEmpfängern,von sowiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmtderzwischen
derKfWBankengruppe(KfW)fürdasVorhaben„Artenvielfaltund derKfWunddenEmpfängerndesFinanzierungsbeitrageszu
Schutzgebiete“einenFinanzierungsbeitraginHöhevoninsge- schließendeVertrag,derdeninderBundesrepublikDeutschland
samt4000000,– EUR(inWorten:vierMillionenEuro)zuerhalten, geltendenRechtsvorschriftenunterliegt.
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit des Vorhabens (2) DieZusagedesinArtikel1Absatz1genanntenBetrages
festgestelltundbestätigtwordenist,dassesalsVorhabendes entfällt,soweitnichtinnerhalbeinerFristvonachtJahrennach
UmweltschutzesdiebesonderenVoraussetzungenfürdieFörde- dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag ge-
rungimWegeeinesFinanzierungsbeitragserfüllt. schlossenwurde.FürdiesenBetragendetdieFristmitAblauf
des31.Dezember2012.
(2) KannbeideminAbsatz1bezeichnetenVorhabendiedort
genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die (3) DieRegierungderRepublikBolivien,soweitsienichtselbst
RegierungderBundesrepublikDeutschlandderRegierungder EmpfängerderFinanzierungsbeiträgeist,wirdetwaigeRückzah-
RepublikBolivienvonderKfWfürdiesesVorhabenbiszurHöhe lungsansprüche,dieaufgrunddernachAbsatz1zuschließen-
448 BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.17,ausgegebenzuBonnam22. Juli2014
den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der denPassagierenundLieferantendiefreieWahlderVerkehrs-
KfWgarantieren. unternehmen,trifftkeineMaßnahmen,welchediegleichberech-
tigteBeteiligungderVerkehrsunternehmenmitSitzinderBundes-
Artikel 3
republikDeutschlandausschließenodererschweren,underteilt
DieRegierungderRepublikBolivienstelltdieKfWvonsämt- gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
lichenSteuernundsonstigenöffentlichenAbgabenfrei,dieim unternehmenerforderlichenGenehmigungen.
ZusammenhangmitAbschlussundDurchführungderinArtikel2
Absatz1erwähntenVerträgeinderRepublikBolivienerhoben
werden. Artikel 5
Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die
Artikel 4
RegierungderRepublikBolivienderRegierungderBundesrepu-
DieRegierungderRepublikBolivienüberlässtbeidensichaus blikDeutschlandmitgeteilthat,dassdieinnerstaatlichenVoraus-
derGewährungdesFinanzierungsbeitragesergebendenTrans- setzungenfürdasInkrafttretenerfülltsind.Maßgebendistder
portenvonPersonenundGüternimSee-,Land-undLuftverkehr TagdesEingangsderMitteilung.
GeschehenzuLaPazam21.April2006inzweiUrschriften,
jedeindeutscherundinspanischerSprache,wobeijederWort-
lautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
Wieczorek-Zeul
ErichRiedler
FürdieRegierungderRepublikBolivien
DavidChoquehuanca
Bekanntmachung
des deutsch-bolivianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Mai 2014
Das in La Paz am 3. Juli 2007 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2006 ist nach seinem
Artikel 5
am 1. April 2008
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Mai 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014 449
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2006
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 2 genannten Vorhaben
die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es
und
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung
die Regierung der Republik Bolivien – der Republik Bolivien, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur
Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen erhalten.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Bolivien, (3) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch und der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vorhaben
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Nummer 2 genannte
zu vertiefen, Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des
Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- garantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfe-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, orientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maß-
nahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung
in der Republik Bolivien beizutragen, im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-
zierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
unter Bezugname auf Ziffer 2.1. des Protokolls der Regie-
rungsverhandlungen vom 23. Juni 2006 – (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt
sind wie folgt übereingekommen: ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der
in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-
Artikel 1 maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Abkommen Anwendung.
es der Regierung der Republik Bolivien oder anderen, von beiden
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu er- Artikel 2
halten: (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
1. Darlehen von insgesamt 14 000 000,– EUR (in Worten: vier- Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
zehn Millionen Euro) für die Vorhaben werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
die zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen und
a) „Bewässerung Yungas de Vandiola“ bis zu 6 000 000,– des Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in
EUR (in Worten: sechs Millionen Euro) und der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
b) „Nationales Bewässerungsprogramm SIRIC II“ bis zu unterliegen.
8 000 000,– EUR (in Worten: acht Millionen Euro), (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor- entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
haben festgestellt worden ist; dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzie-
rungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die
2. einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu 8 000 000,–
Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2014.
EUR (in Worten: acht Millionen Euro) für das Vorhaben
„Sektorprogramm Wasserver- und Entsorgung“, wenn nach (3) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht selbst
Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und be- Empfänger der Darlehen und des Finanzierungsbeitrages ist,
stätigt worden ist, dass es als Vorhaben der sozialen Infra- wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach
struktur die besonderen Voraussetzungen für die Förderung Absatz 1 zu schließenden Darlehen- und Finanzierungsverträge
im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt. entstehen können, gegenüber der KfW garantieren.
450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014
Artikel 3 Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Die Regierung der Republik Bolivien stellt die KfW von sämt-
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Bolivien erhoben
werden.
Artikel 5
Artikel 4
Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die
Die Regierung der Republik Bolivien überlässt bei den sich aus Regierung der Republik Bolivien der Regierung der Bundes-
der Gewährung der Darlehen und des Finanzierungsbeitrages republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu La Paz am 3. Juli 2007 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und in spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Johannes Lehne
Für die Regierung der Republik Bolivien
David Choquehuanca Céspedes
Bekanntmachung
des deutsch-bolivianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Mai 2014
Das in La Paz am 13. Dezember 2012 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Plurinationalen Staa-
tes Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit 2011 ist
nach seinem Artikel 6
am 22. November 2013
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Mai 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014 451
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2011
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) „Nationales Bewässerungsprogramm SIRIC II – Begleit-
maßnahme Aufstockung“ bis zu 1 000 000 Euro (eine
und Million Euro),
die Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien –
vorausgesetzt, dass nach Prüfung deren Förderungswürdig-
in dem Bestreben, die bestehenden freundschaftlichen Bezie- keit festgestellt worden ist und bestätigt wird, dass sie als
hungen der Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten zu festi- notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-
gen und zu vertiefen – treuung der unter Absatz 1 Nummer 1, Buchstaben b und c
genannten Vorhaben die besonderen Voraussetzungen für
sind wie folgt übereingekommen: die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfül-
len.
Artikel 1 (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die
Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien können überein-
In der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung kommen, die in Absatz 1 genannten Vorhaben durch andere zu
des Plurinationalen Staates Bolivien beizutragen, gewährt die ersetzen. Erfüllen die Ersatzvorhaben für die in Absatz 1 Num-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland der bolivianischen mer 2 genannten Vorhaben die dort genannten Voraussetzun-
Regierung in Übereinstimmung mit dem Protokoll der Regie- gen, können sie durch einen Finanzierungsbeitrag begünstigt
rungsverhandlungen vom 7. Oktober 2011 in Bonn eine aus Dar- werden, anderenfalls kann die Regierung der Bundesrepublik
lehen und Finanzierungsbeiträgen bestehende Summe der Deutschland den Erhalt eines Darlehens für diese Vorhaben in
Finanziellen Zusammenarbeit in Höhe von 27 500 000 Euro Betracht ziehen.
(siebenundzwanzig Millionen fünfhunderttausend Euro).
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland be-
Artikel 2 schließt, es der Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien
zu einem späteren Zeitpunkt zu ermöglichen, weitere Darlehen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige
es der Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien, über die Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Ab-
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu erhal- satz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet die-
ten: ses Abkommen Anwendung.
1. Darlehen in Höhe von insgesamt 25 000 000 Euro (fünfund- (4) Falls die für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen vor-
zwanzig Millionen Euro) für die Vorhaben gesehenen Finanzierungsbeiträge nicht zu diesem Zweck ver-
a) „Wasserversorgung Sucre III Aufstockung“ bis zu wendet werden, werden sie in Darlehen umgewandelt.
10 000 000 Euro (zehn Millionen Euro);
b) „Bewässerungsvorhaben San Isidro“ bis zu 10 000 000 Artikel 3
Euro (zehn Millionen Euro);
(1) Die Verwendung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Be-
c) „Nationales Bewässerungsprogramm SIRIC II Aufsto- träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-
ckung“ bis zu 5 000 000 Euro (fünf Millionen Euro), den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen und Finan-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor- zierungsbeiträge zu schließenden Verträge. Die Darlehensverträ-
haben festgestellt worden ist. ge und Verträge über Finanzierungsbeiträge unterliegen den in
2. Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 2 500 000 Euro der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften.
(zwei Millionen fünfhunderttausend Euro) für die Vorhaben
(2) Die Zusage der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beträge
a) „Bewässerungsvorhaben San Isidro – Begleitmaßnahme“ entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zu-
bis zu 1 500 000 Euro (eine Million fünfhunderttausend sagejahr die entsprechenden Darlehensverträge und Verträge
Euro); über Finanzierungsbeiträge mit der Regierung des Plurinatio-
452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014
nalen Staates Bolivien geschlossen wurden. Für diese Beträge Artikel 5
endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2019.
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Ab-
Artikel 4 kommens werden durch Verhandlungen auf diplomatischem
Wege beigelegt.
Die Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien stellt die
KfW von direkten Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
frei, die im Plurinationalen Staat Bolivien erhoben werden und Artikel 6
übernimmt die indirekten Steuern für den Kauf von Gütern und
Dienstleistungen auf bolivianischem Gebiet, die im Zusammen- Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Re-
hang mit der Durchführung von finanzierten Programmen und gierung des Plurinationalen Staates Bolivien der Regierung der
Projekten, und im Zusammenhang mit Abschluss und Durchfüh- Bundesrepublik Deutschland mitteilt, dass die innerstaatlichen
rung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Verträge vorgesehen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, maßgebend
sind. hierfür ist der Tag des Empfangs der besagten Mitteilung.
Geschehen zu La Paz am 13. Dezember 2012 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. P h i l i p p S c h a u e r
Für die Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien
David Choquehuanca Céspedes
Bekanntmachung
der deutsch-bolivianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Mai 2014
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 19. November 2007/21. Dezember 2007 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusam-
menarbeit („Programm Wasserversorgung und Abwas-
serentsorgung im Chaco“) ist nach ihrer Inkrafttretens-
klausel
am 21. Dezember 2007
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Mai 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014 453
Der Botschafter La Paz, den 19. November 2007
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 23. Juni 2006 sowie
auf die Abkommen vom 30. März 1993, vom 2. April 1996, vom 20. Dezember 2001 und
vom 3. Juli 2007 zwischen unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit
folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a vierter Anstrich des zwischen unseren beiden
Regierungen geschlossenen Abkommens vom 30. März 1993 genannte Vorhaben „Er-
ziehungsreform“ wird in Höhe von bis zu 359,90 EUR (in Worten: dreihundertneunund-
fünzig Euro und neunzig Cent), das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) und bb) zwischen
unseren beiden Regierungen geschlossenen Abkommens vom 2. April 1996 genannte
Vorhaben „Abwasserentsorgung Potosí“ wird in Höhe von bis zu 589 060,10 EUR
(in Worten: fünfhundertneunundachtzigtausendundsechzig Euro und zehn Cent) und
das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannte Vorhaben „Nationales Bewässerungs-
programm SIRIC II“ des zwischen unseren beiden Regierungen geschlossenen Ab-
kommens vom 3. Juli 2007 wird in Höhe von 1 410 580,00 EUR (in Worten: eine Million
vierhundertundzehntausendfünfhundertundachtzig Euro) durch das Vorhaben „Pro-
gramm Wasserversorgung und Abwasserentsorgung im Chaco“ ersetzt.
2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der eingangs erwähnten Abkommen vom
30. März 1993, vom 2. April 1996, vom 20. Dezember 2001 und vom 3. Juli 2007 auch
für diese Vereinbarung.
3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Bolivien mit den unter Nummern 1 bis 3 gemach-
ten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer
Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Erich Riedler
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Bolivien
Herrn David Choquehuanca Céspedes
La Paz
454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014
Bekanntmachung
zum Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen
über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte
(Protokoll I)
Vom 4. Juni 2014
Zum Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom
12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte
(Protokoll I) (BGBl. 1990 II S. 1550, 1551; 1997 II S. 1366, 1367) hat S t . K i t t s
u n d N e v i s * am 17. April 2014 gegenüber dem Schweizer Bundesrat als
Verwahrer des Zusatzprotokolls die Anerkennung der Zuständigkeit der Inter-
nationalen Ermittlungskommission nach Artikel 90 Absatz 2 des Zusatzprotokolls
erklärt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Februar 2014 (BGBl. II S. 191).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite des Verwahrers unter http://www.eda.admin.ch/eda/fr/home/topics/intla/intrea/chdep.html
einsehbar.
Berlin, den 4. Juni 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderungen vom 28. November 2003
des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Vom 6. Juni 2014
Die Änderungen vom 28. November 2003 des Übereinkommens vom 17. März
1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und
internationaler Seen (BGBl. 2012 II S. 666, 667; 1994 II S. 2333, 2334) werden
nach Artikel 21 Absatz 4 des Übereinkommens für
Albanien am 27. August 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Februar 2014 (BGBl. II S. 184).
Berlin, den 6. Juni 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014
Bekanntmachung
zum Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen
über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte
(Protokoll I)
Vom 4. Juni 2014
Zum Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom
12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte
(Protokoll I) (BGBl. 1990 II S. 1550, 1551; 1997 II S. 1366, 1367) hat S t . K i t t s
u n d N e v i s * am 17. April 2014 gegenüber dem Schweizer Bundesrat als
Verwahrer des Zusatzprotokolls die Anerkennung der Zuständigkeit der Inter-
nationalen Ermittlungskommission nach Artikel 90 Absatz 2 des Zusatzprotokolls
erklärt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Februar 2014 (BGBl. II S. 191).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite des Verwahrers unter http://www.eda.admin.ch/eda/fr/home/topics/intla/intrea/chdep.html
einsehbar.
Berlin, den 4. Juni 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderungen vom 28. November 2003
des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Vom 6. Juni 2014
Die Änderungen vom 28. November 2003 des Übereinkommens vom 17. März
1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und
internationaler Seen (BGBl. 2012 II S. 666, 667; 1994 II S. 2333, 2334) werden
nach Artikel 21 Absatz 4 des Übereinkommens für
Albanien am 27. August 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Februar 2014 (BGBl. II S. 184).
Berlin, den 6. Juni 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014 455
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 11. Juni 2014
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung
des Völkermordes (BGBl. 1954 II S. 729, 730) wird nach ihrem Artikel XIII
Absatz 3 für
Malta am 4. September 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Dezember 2013 (BGBl. II S. 1646).
Berlin, den 11. Juni 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen
und psychotropen Stoffen
Vom 11. Juni 2014
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen
den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl.
1993 II S. 1136, 1137) wird nach seinem Artikel 29 Absatz 2 für
Timor-Leste am 1. September 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. März 2014 (BGBl. II S. 301).
Berlin, den 11. Juni 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014 455
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 11. Juni 2014
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung
des Völkermordes (BGBl. 1954 II S. 729, 730) wird nach ihrem Artikel XIII
Absatz 3 für
Malta am 4. September 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Dezember 2013 (BGBl. II S. 1646).
Berlin, den 11. Juni 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen
und psychotropen Stoffen
Vom 11. Juni 2014
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen
den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl.
1993 II S. 1136, 1137) wird nach seinem Artikel 29 Absatz 2 für
Timor-Leste am 1. September 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. März 2014 (BGBl. II S. 301).
Berlin, den 11. Juni 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 11. Juni 2014
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen als Verwahrer des Protokolls von Cartagena vom 29. Januar
2000 über die biologische Sicherheit (BGBl. 2003 II S. 1506, 1508) zum Über-
einkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt (BGBl. 1993 II S. 1741,
1742) eine E r k l ä r u n g * hinsichtlich der Anwendbarkeit des Protokolls auf
G i b r a l t a r mit Wirkung vom 30. Mai 2014 abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. März 2014 (BGBl. II S. 279).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 11. Juni 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 81 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel
Vom 11. Juni 2014
Das Übereinkommen Nr. 81 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
11. Juli 1947 über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (BGBl. 1955 II
S. 584, 585) wird nach seinem Artikel 33 Absatz 3 für
Sambia am 23. Dezember 2014
Südafrika am 20. Juni 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. April 2013 (BGBl. II S. 583).
Berlin, den 11. Juni 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 11. Juni 2014
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen als Verwahrer des Protokolls von Cartagena vom 29. Januar
2000 über die biologische Sicherheit (BGBl. 2003 II S. 1506, 1508) zum Über-
einkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt (BGBl. 1993 II S. 1741,
1742) eine E r k l ä r u n g * hinsichtlich der Anwendbarkeit des Protokolls auf
G i b r a l t a r mit Wirkung vom 30. Mai 2014 abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. März 2014 (BGBl. II S. 279).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 11. Juni 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 81 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel
Vom 11. Juni 2014
Das Übereinkommen Nr. 81 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
11. Juli 1947 über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (BGBl. 1955 II
S. 584, 585) wird nach seinem Artikel 33 Absatz 3 für
Sambia am 23. Dezember 2014
Südafrika am 20. Juni 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. April 2013 (BGBl. II S. 583).
Berlin, den 11. Juni 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014 457
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit
Vom 11. Juni 2014
Das Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
28. Juni 1952 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit (BGBl. 1957 II
S. 1321, 1322) ist nach seinem Artikel 79 Absatz 3 für
Honduras am 1. November 2013
hinsichtlich der Teile II , III, V, VIII, IX und X
Togo am 7. Juni 2014
hinsichtlich der Teile V, VII, VIII und X
in Kraft getreten.
Es wird nach seinem Artikel 79 Absatz 3 für
Jordanien am 12. Februar 2015
hinsichtlich der Teile V, VI, IX und X
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. April 2012 (BGBl. II S. 569).
Berlin, den 11. Juni 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 115 der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen
Vom 11. Juni 2014
Das Übereinkommen Nr. 115 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
22. Juni 1960 über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen
(BGBl. 1973 II S. 933, 934) ist nach seinem Artikel 17 Absatz 3 für
Litauen am 27. Mai 2014
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Februar 2013 (BGBl. II S. 326).
Berlin, den 11. Juni 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014 457
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit
Vom 11. Juni 2014
Das Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
28. Juni 1952 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit (BGBl. 1957 II
S. 1321, 1322) ist nach seinem Artikel 79 Absatz 3 für
Honduras am 1. November 2013
hinsichtlich der Teile II , III, V, VIII, IX und X
Togo am 7. Juni 2014
hinsichtlich der Teile V, VII, VIII und X
in Kraft getreten.
Es wird nach seinem Artikel 79 Absatz 3 für
Jordanien am 12. Februar 2015
hinsichtlich der Teile V, VI, IX und X
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. April 2012 (BGBl. II S. 569).
Berlin, den 11. Juni 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 115 der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen
Vom 11. Juni 2014
Das Übereinkommen Nr. 115 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
22. Juni 1960 über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen
(BGBl. 1973 II S. 933, 934) ist nach seinem Artikel 17 Absatz 3 für
Litauen am 27. Mai 2014
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Februar 2013 (BGBl. II S. 326).
Berlin, den 11. Juni 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 129 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft
Vom 11. Juni 2014
Das Übereinkommen Nr. 129 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1969 über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft (BGBl. 1973 II
S. 940, 941) wird nach seinem Artikel 29 Absatz 3 für
Sambia am 23. Dezember 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. April 2013 (BGBl. II S. 553).
Berlin, den 11. Juni 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
der deutsch-guineischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. Juni 2014
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 6. Januar 2014/13. Mai 2014 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Guinea in Ausführung des Abkommens vom
2. Juni 1997 (BGBl. 1997 Il S. 1588, 1589) und der Ver-
einbarungen (nicht veröffentlicht) vom 18. Dezember
1997/6. Januar 1998 und 9. November 2004/8. Dezember
2004 über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 13. Mai 2014
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Juni 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Julia Kaiser
458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 129 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft
Vom 11. Juni 2014
Das Übereinkommen Nr. 129 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1969 über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft (BGBl. 1973 II
S. 940, 941) wird nach seinem Artikel 29 Absatz 3 für
Sambia am 23. Dezember 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. April 2013 (BGBl. II S. 553).
Berlin, den 11. Juni 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
der deutsch-guineischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. Juni 2014
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 6. Januar 2014/13. Mai 2014 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Guinea in Ausführung des Abkommens vom
2. Juni 1997 (BGBl. 1997 Il S. 1588, 1589) und der Ver-
einbarungen (nicht veröffentlicht) vom 18. Dezember
1997/6. Januar 1998 und 9. November 2004/8. Dezember
2004 über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 13. Mai 2014
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Juni 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Julia Kaiser
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014 459
Die Geschäftsführerin a. i.
der Bundesrepublik Deutschland Conakry, den 6. Januar 2014
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Num-
mer 75/2013 vom 9. August 2013 und die Antwortnote der Regierung der Republik Guinea
Nummer 1366/MCI/CAB/DG AEO/DE00/SFA vom 16. August 2013 sowie das Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit („Ländliche Gesundheitsversorgung
Faranah“ und vier weitere Vorhaben) vom 2. Juni 1997 und die dieses Abkommen ändern-
den und ergänzenden Vereinbarungen vom 18. Dezember 1997/6. Januar 1998 und 9. No-
vember/8. Dezember 2004 folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Die in der Vereinbarung vom 9. November/8. Dezember 2004 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Guinea von dem Vor-
haben „Nationales Infrastrukturprojekt II“ für das Vorhaben „Hafen Conakry Phase III“
umgewidmeten Finanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von 6 340 019,33 Euro
(in Worten: sechs Millionen dreihundertvierzig Tausend und neunzehn Euro dreiund-
dreißig Cent) für das Vorhaben „Reproduktive und Familiengesundheit IV“ reprogram-
miert, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Guinea über Finanzielle
Zusammenarbeit („Ländliche Gesundheitsversorgung Faranah“ und vier weitere Vor-
haben) vom 2. Juni 1997 sowie die dieses Abkommen ändernden und ergänzenden
Vereinbarungen vom 18. Dezember 1997/6. Januar 1998 und 9. November/8. Dezem-
ber 2004 auch für diese Vereinbarung.
3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Guinea mit den unter Nummern 1 bis 3 gemachten
Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer
Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwi-
schen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Heike Hoyer
Seiner Exzellenz
dem Ministre d’État
Minister für Auswärtige Angelegenheiten und
guineische Staatsbürger im Ausland
der Republik Guinea
Herrn Lounceny Fall
Conakry
Bekanntmachung
des deutsch-rumänischen Abkommens
über die gemeinsame Durchführung
von Umweltschutzpilotprojekten in Rumänien
Vom 13. Juni 2014
Das in Luxemburg am 12. Juni 2014 unterzeichnete Abkommen zwischen dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit der
Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Umwelt und Klimawandel
Rumäniens über die gemeinsame Durchführung von Umweltschutzpilotprojekten
in Rumänien ist nach seinem Artikel 7
am 12. Juni 2014
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Juni 2014
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. S t e r g e r
460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Umwelt und Klimawandel
Rumäniens
über die gemeinsame Durchführung
von Umweltschutzpilotprojekten in Rumänien
Das Bundesministerium Artikel 3
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
(1) Das Ministerium für Umwelt und Klimawandel Rumäniens
der Bundesrepublik Deutschland
soll die Projekte für eine Zusammenarbeit nach diesem Abkom-
und men vorschlagen. Dabei lässt sich das Ministerium für Umwelt
und Klimawandel Rumäniens von den Prioritäten Rumäniens so-
das Ministerium für Umwelt und Klimawandel
wie den Standards der Europäischen Union im Umweltbereich
Rumäniens –
leiten. Die Projekte, bei dessen Umsetzung die besten verfügba-
– nachfolgend Vertragsparteien genannt – ren Techniken zum Einsatz kommen, müssen Modellcharakter
haben.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien, (2) Das Ministerium für Umwelt und Klimawandel Rumäniens
leitet die für diese Projekte in deutscher und rumänischer Spra-
in dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen durch che erstellten prüffähigen Projektunterlagen dem Bundesminis-
weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes terium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit der
zu festigen und zu vertiefen, Bundesrepublik Deutschland zu.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
eingedenk des Abkommens zwischen der Regierung der Bun-
Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland prüft die
desrepublik Deutschland und der Regierung Rumäniens über die
übergebenen Projektunterlagen, gegebenenfalls unter Einbezie-
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes vom
hung Dritter. Die Prüfung erfolgt auch unter Berücksichtigung der
5. April 1993,
zum gegebenen Zeitpunkt verfügbaren deutschen Haushaltsmit-
tel.
in Anbetracht der gemeinsamen Verantwortung für die natür-
lichen Lebensgrundlagen in Europa und in der Absicht, zur Ver- (4) Nach der Prüfung dieser Projektunterlagen mit positivem
minderung von globalen Umweltbelastungen beizutragen, Ergebnis und Anhörung der die Projekte Anmeldenden, im Wei-
teren „Fördernehmer“ genannt, unterbreitet das Bundesministe-
eingedenk des Rahmenübereinkommens der Vereinten Natio- rium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit der
nen vom 9. Mai 1992 über Klimaänderungen und des Protokolls Bundesrepublik Deutschland in Abhängigkeit von zur Verfügung
von Kyoto vom 11. Dezember 1997 zum Rahmenübereinkom- stehenden Haushaltsmitteln der Arbeitsgruppe konkrete Förder-
men der Vereinten Nationen über Klimaänderungen – angebote. Die Arbeitsgruppe nimmt die endgültige Auswahl der
Projekte vor, die gefördert werden sollen.
sind wie folgt übereingekommen:
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland benennt für
Artikel 1
jedes geförderte Projekt eine Institution, die das Projekt admi-
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen dem nistrativ begleitet, im Weiteren „beauftragte Institution“ genannt.
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium Artikel 4
für Umwelt und Klimawandel Rumäniens bei der gemeinsamen
Durchführung von Umweltschutzpilotprojekten auf dem Gebiet (1) In Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Haus-
Rumäniens, im Weiteren „Projekte“ genannt. haltsmitteln wird das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutsch-
land Zuschüsse zur Umsetzung der betreffenden gemeinsamen
Artikel 2
Projekte gewähren. Die Zuschüsse werden den Fördernehmern
(1) Die Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 1 erfolgt in Form durch die beauftragte Institution nach Maßgabe der Förderver-
der Unterstützung der gemäß des in diesem Abkommen gere- träge im Sinne von Absatz 3 ausgezahlt. Darüber hinaus stellt
gelten Verfahrens vom Ministerium für Umwelt und Klimawandel das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Re-
Rumäniens vorgeschlagenen und von beiden Vertragsparteien aktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland in Abhängigkeit
vereinbarten Projekte entsprechend der verfügbaren Haushalts- von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln die Finanzie-
mittel des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau rung für in der Bundesrepublik Deutschland oder Rumänien be-
und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland. darfsweise durchzuführende Fortbildungs- und Austauschpro-
gramme für die Projektfördernehmer sicher.
(2) Zur Durchführung der in diesem Abkommen näher be-
zeichneten Aufgaben wird die „Arbeitsgruppe für gemeinsame (2) Auf Antrag der Fördernehmer kann die beauftragte Institu-
deutsch-rumänische Umweltschutzprojekte" eingerichtet, die zu tion nach Überprüfung der Kreditwürdigkeit der Fördernehmer
gleichen Teilen aus Vertretern beider Vertragsparteien besteht, und der Möglichkeiten der Darlehensbesicherung auch zweck-
im Weiteren „Arbeitsgruppe“ genannt. Sie tritt bei Bedarf auf gebundene Darlehen zur Finanzierung der Projekte zur Verfü-
Fachebene zusammen und entscheidet im Einvernehmen. gung stellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014 461
(3) Zur Festlegung der Höhe und der Bedingungen für die der Verwendung der Zuschüsse nach Artikel 4 Absatz 1 zu ver-
zweckgebundenen Darlehen und Zuschüsse schließen die be- einbaren.
auftragte Institution und die Fördernehmer Förderverträge. In die-
sen wird unter anderem sichergestellt, dass die Fördernehmer Artikel 7
die einzelnen Maßnahmen zur Umsetzung der im Rahmen der
Arbeitsgruppe vereinbarten Projekte jeweils mit der beauftragten Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Institution abstimmen, wobei darauf zu achten ist, dass die bes- Es wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder
ten verfügbaren Techniken und Technologien zum Einsatz kom- Vertragspartei durch eine an die andere Vertragspartei gerichtete
men, wodurch die Projekte Modellcharakter erhalten. Die För- schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Das Abkommen tritt
derverträge bedürfen vor ihrem Inkrafttreten der Zustimmung des nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten ab Erhalt der schriftlichen
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor- Mitteilung außer Kraft.
sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.
Die Kündigung dieses Abkommens betrifft nicht die Realisierung
der bereits begonnenen und zum Zeitpunkt des Außerkrafttre-
Artikel 5 tens des Abkommens nicht abgeschlossenen Projekte.
Lieferungen und Leistungen zur Realisierung der Projekte wer-
den im internationalen Wettbewerb ohne Inlandsbevorzugung Artikel 8
nach dem Recht Rumäniens vergeben.
Die Registrierung dieses Vertrages beim Sekretariat der Ver-
einten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-
Artikel 6
tionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten vom Bundes-
In den Förderverträgen nach Artikel 4 Absatz 3 sind die Prü- ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
fungsrechte des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Ver-
Bau und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland, der tragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von
beauftragten Institution sowie des Bundesrechnungshofes der der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Se-
Bundesrepublik Deutschland bei den Fördernehmern hinsichtlich kretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 2014 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
Barbara Hendricks
Für das Ministerium
für Umwelt und Klimawandel
Rumäniens
Attila Korodi
462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014
Bekanntmachung
von Änderungen
der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
und der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation
Vom 20. Juni 2014
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat Änderungen der
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober
1973 (BGBl. 1976 II S. 649, 826, 915) in der Fassung des Beschlusses des
Verwaltungsrats vom 7. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 1199, 1200; 2008 II
S. 179), die zuletzt durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 27. Juni 2012
(BGBl. 2012 II S. 1543) geändert worden ist, und der Gebührenordnung der
Europäischen Patentorganisation vom 20. Oktober 1977 (BGBl. 1978 II S. 1133,
1148) in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 7. Dezember
2006 (BGBl. 2007 II S. 1199, 1290; 2008 II S. 179), die zuletzt durch Beschluss
des Verwaltungsrats vom 27. Oktober 2011 (BGBl. 2012 II S. 109, 110) geändert
worden ist, beschlossen. Die nachfolgenden Beschlüsse werden auf Grund des
Artikels X Nummer 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen
vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649) bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
21. November 2012 (BGBl. II S. 1543) und vom 13. Januar 2012 (BGBl. II S. 109).
Berlin, den 20. Juni 2014
Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
Im Auftrag
Dr. W e i s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014 463
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 16. Oktober 2013
zur Änderung der Regeln 36, 38 und 135 der Ausführungsordnung
zum Europäischen Patentübereinkommen
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend „EPÜ“ genannt),
insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“,
beschließt:
Artikel 1
Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
1. Regel 36 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Anmelder kann eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren euro-
päischen Patentanmeldung einreichen.“
2. In Regel 38 wird der folgende Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Gebührenordnung kann im Fall einer Teilanmeldung, die zu einer früheren
Anmeldung eingereicht wird, die ihrerseits eine Teilanmeldung ist, als Teil der An-
meldegebühr eine Zusatzgebühr vorsehen.“
3. Regel 135 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Von der Weiterbehandlung ausgeschlossen sind die in Artikel 121 Absatz 4 ge-
nannten Fristen sowie die Fristen nach Regel 6 Absatz 1, Regel 16 Absatz 1 a), Regel 31
Absatz 2, Regel 36 Absatz 2, Regel 40 Absatz 3, Regel 51 Absätze 2 bis 5, Regel 52
Absätze 2 und 3, den Regeln 55, 56, 58, 59, 62a, 63, 64 und Regel 112 Absatz 2.“
Artikel 2
1. Dieser Beschluss tritt am 1. April 2014 in Kraft.
2. Er gilt für Teilanmeldungen, die ab diesem Datum eingereicht werden.
Geschehen zu München am 16. Oktober 2013
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Jesper Kongstad
464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 16. Oktober 2013
zur Änderung der Regeln 135 und 164 der Ausführungsordnung
zum Europäischen Patentübereinkommen
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend „EPÜ“ genannt),
insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“,
beschließt:
Artikel 1
Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
1. Regel 164 erhält folgende Fassung:
„Regel 164
Einheitlichkeit der
Erfindung und weitere Recherchen
(1) Ist das Europäische Patentamt der Auffassung, dass die Anmeldungsunterlagen,
die der ergänzenden europäischen Recherche zugrunde zu legen sind, den Anforde-
rungen an die Einheitlichkeit der Erfindung nicht entsprechen, so
a) erstellt es einen teilweisen ergänzenden Recherchenbericht für die Teile der An-
meldung, die sich auf die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte Erfindung oder
Gruppe von Erfindungen im Sinne des Artikels 82 beziehen,
b) teilt es dem Anmelder mit, dass für jede weitere Erfindung innerhalb einer Frist von
zwei Monaten eine weitere Recherchengebühr zu entrichten ist, wenn der er-
gänzende europäische Recherchenbericht diese Erfindung erfassen soll, und
c) erstellt es den ergänzenden europäischen Recherchenbericht für die Teile der
Anmeldung, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren
entrichtet worden sind.
(2) Wird auf den ergänzenden europäischen Recherchenbericht verzichtet und ist
die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass in den Anmeldungsunterlagen, die der
Prüfung zugrunde zu legen sind, eine Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen im
Sinne des Artikels 82 beansprucht wird, zu der das Europäische Patentamt in seiner
Eigenschaft als Internationale Recherchenbehörde oder als für die ergänzende inter-
nationale Recherche bestimmte Behörde keine Recherche durchgeführt hat, so
a) teilt die Prüfungsabteilung dem Anmelder mit, dass für solche Erfindungen, für die
innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine Recherchengebühr entrichtet wird, eine
Recherche durchgeführt wird,
b) übermittelt sie die Ergebnisse einer nach Buchstabe a durchgeführten Recherche
zusammen mit
– einer Mitteilung nach Artikel 94 Absatz 3 und Regel 71 Absätze 1 und 2, in der
dem Anmelder die Möglichkeit gegeben wird, zu diesen Ergebnissen Stellung zu
nehmen und die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu
ändern, oder
– einer Mitteilung nach Regel 71 Absatz 3
und
c) fordert sie gegebenenfalls den Anmelder in der Mitteilung nach Buchstabe b auf,
die Anmeldung auf eine Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinne des
Artikels 82 zu beschränken, für die ein Recherchenbericht vom Europäischen
Patentamt in seiner Eigenschaft als Internationale Recherchenbehörde oder als für
die ergänzende internationale Recherche bestimmte Behörde erstellt wurde oder
für die eine Recherche nach dem Verfahren gemäß Buchstabe a durchgeführt
wurde.
(3) Im Verfahren nach Absatz 2 (a) sind die Regeln 62a und 63 entsprechend anzu-
wenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014 465
(4) Die Regeln 62 und 70 Absatz 2 finden keine Anwendung auf die Ergebnisse von
Recherchen, die nach Absatz 2 durchgeführt wurden.
(5) Eine nach Absatz 1 oder 2 gezahlte Recherchengebühr wird zurückgezahlt, wenn
der Anmelder dies beantragt und die Prüfungsabteilung feststellt, dass die Mitteilung
nach Absatz 1 (b) oder Absatz 2 (a) nicht gerechtfertigt war.“
2. Regel 135 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Von der Weiterbehandlung ausgeschlossen sind die in Artikel 121 Absatz 4 ge-
nannten Fristen sowie die Fristen nach Regel 6 Absatz 1, Regel 16 Absatz 1 a), Regel 31
Absatz 2, Regel 36 Absatz 2, Regel 40 Absatz 3, Regel 51 Absätze 2 bis 5, Regel 52
Absätze 2 und 3, Regeln 55, 56, 58, 59, 62a, 63, 64, Regel 112 Absatz 2 und Regel 164
Absätze 1 und 2.“
Artikel 2
Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefassten Regeln 164 und 135 EPÜ treten am
1. November 2014 in Kraft.
Artikel 3
(1) Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 164 (1) EPÜ gilt für alle An-
meldungen, für die der ergänzende europäische Recherchenbericht nach Artikel 153 (7) EPÜ
bei ihrem Inkrafttreten nicht erstellt worden ist.
(2) Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 164 (2) EPÜ gilt für alle An-
meldungen, für die die erste Mitteilung nach Artikel 94 (3) EPÜ und Regel 71 (1) und (2) EPÜ
bzw. gegebenenfalls Regel 71 (3) EPÜ bei ihrem Inkrafttreten nicht erstellt worden ist.
Geschehen zu München am 16. Oktober 2013
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Jesper Kongstad
466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 13. Dezember 2013
zur Änderung der Regel 103 der Ausführungsordnung
zum Europäischen Patentübereinkommen
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend „EPÜ“ genannt),
insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“ und des Haushalts- und Finanz-
ausschusses,
beschließt:
Artikel 1
Regel 103 der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält folgende Fassung:
„Regel 103
Rückzahlung der Beschwerdegebühr
(1) Die Beschwerdegebühr wird in voller Höhe zurückgezahlt, wenn
a) der Beschwerde abgeholfen oder ihr durch die Beschwerdekammer stattgegeben wird
und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels der Billigkeit ent-
spricht oder
b) die Beschwerde vor Einreichung der Beschwerdebegründung und vor Ablauf der Frist
für deren Einreichung zurückgenommen wird.
(2) Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 50 % zurückgezahlt, wenn die Beschwerde
nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Buchstabe b zurückgenommen wird, vorausgesetzt,
die Rücknahme erfolgt:
a) falls ein Termin für eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, mindestens vier
Wochen vor diesem Termin,
b) falls kein Termin für eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde und die Beschwerde-
kammer den Beschwerdeführer in einem Bescheid zur Einreichung einer Stellung-
nahme aufgefordert hat, vor Ablauf der von der Beschwerdekammer für die Stellung-
nahme gesetzten Frist,
c) in allen anderen Fällen vor Erlass der Entscheidung.
(3) Das Organ, dessen Entscheidung angefochten wurde, ordnet die Rückzahlung an,
wenn es der Beschwerde abhilft und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfah-
rensmangels für billig erachtet. In allen anderen Fällen entscheidet die Beschwerdekammer
über die Rückzahlung.“
Artikel 2
(1) Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 103 EPÜ tritt am 1. April
2014 in Kraft.
(2) Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 103 EPÜ gilt für Beschwer-
den, die beim Inkrafttreten des Beschlusses anhängig sind, und für Beschwerden, die nach
diesem Zeitpunkt eingelegt werden.
Geschehen zu München am 13. Dezember 2013
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Jesper Kongstad
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014 467
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 13. Dezember 2013
zur Änderung der Regel 6 der Ausführungsordnung
zum Europäischen Patentübereinkommen
und des Artikels 14 (1) der Gebührenordnung
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend „EPÜ“ genannt),
insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe d,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses,
beschließt:
Artikel 1
Regel 6 der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält folgende Fassung:
„Regel 6
Einreichung von Über-
setzungen und Gebührenermäßigung
(1) Eine Übersetzung nach Artikel 14 Absatz 2 ist innerhalb von zwei Monaten nach Ein-
reichung der europäischen Patentanmeldung einzureichen.
(2) Eine Übersetzung nach Artikel 14 Absatz 4 ist innerhalb eines Monats nach Ein-
reichung des Schriftstücks einzureichen. Dies gilt auch für Anträge nach Artikel 105a. Ist
das Schriftstück ein Einspruch, eine Beschwerdeschrift, eine Beschwerdebegründung oder
ein Antrag auf Überprüfung, so kann die Übersetzung innerhalb der Einspruchs- oder
Beschwerdefrist, der Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung oder der Frist
für die Stellung des Überprüfungsantrags eingereicht werden, wenn die entsprechende
Frist später abläuft.
(3) Reicht eine in Artikel 14 Absatz 4 genannte Person eine europäische Patentanmel-
dung oder einen Prüfungsantrag in einer dort zugelassenen Sprache ein, so wird die An-
meldegebühr bzw. die Prüfungsgebühr nach Maßgabe der Gebührenordnung ermäßigt.
(4) Die in Absatz 3 genannte Ermäßigung gilt für
a) kleine und mittlere Unternehmen,
b) natürliche Personen oder
c) Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Hochschulen oder öffentliche For-
schungseinrichtungen.
(5) Für die Zwecke des Absatzes 4 a) findet die Empfehlung 2003/361/EG der Kommis-
sion vom 6. Mai 20031 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen
und mittleren Unternehmen in der Fassung Anwendung, in der sie im Amtsblatt der Euro-
päischen Union L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36, veröffentlicht wurde.
(6) Ein Anmelder, der die in Absatz 3 genannte Gebührenermäßigung in Anspruch neh-
men möchte, muss erklären, dass er eine Einheit oder eine natürliche Person im Sinne von
Absatz 4 ist. Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung, so kann das
Amt Nachweise verlangen.
(7) Im Falle mehrerer Anmelder muss jeder Anmelder eine Einheit oder eine natürliche
Person im Sinne von Absatz 4 sein.“
Artikel 2
Artikel 14 (1) der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:
„(1) Die in Regel 6 Absatz 3 des Übereinkommens vorgesehene Ermäßigung beträgt
30 % der Anmeldegebühr bzw. der Prüfungsgebühr.“
Artikel 3
Die in Artikel 1 und Artikel 2 dieses Beschlusses genannten Vorschriften treten am
1. April 2014 in Kraft.
1 Siehe ABl. EPA Februar 2014.
468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014
Artikel 4
(1) Regel 6 EPÜ und Artikel 14 (1) der Gebührenordnung in der gemäß Artikel 1 und
Artikel 2 dieses Beschlusses geänderten Fassung gelten für europäische Patentanmeldun-
gen, die ab dem 1. April 2014 eingereicht werden, sowie für internationale Anmeldungen,
die ab diesem Zeitpunkt in die europäische Phase eintreten.
(2) Regel 6 EPÜ und Artikel 14 (1) der Gebührenordnung in der gemäß Artikel 1 und
Artikel 2 dieses Beschlusses geänderten Fassung gelten für Einsprüche und Beschwerden,
die ab dem 1. April 2014 eingelegt werden, sowie für Überprüfungsanträge und Anträge
auf Beschränkung oder Widerruf, die ab diesem Zeitpunkt gestellt werden.
Geschehen zu München am 13. Dezember 2013
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Jesper Kongstad
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014 469
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 13. Dezember 2013
zur Änderung des Artikels 2 der Gebührenordnung
und zur Anpassung des Betrags der Herabsetzung der Gebühr
für die ergänzende europäische Recherche,
wenn ein von einer der Internationalen Recherchenbehörden in Europa erstellter
internationaler oder ergänzender internationaler Recherchenbericht vorliegt
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation, nach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbe- beschließt:
sondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 153
Absatz 7, Artikel 1
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts, Artikel 2 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:
„Artikel 2
Im Übereinkommen und seiner
Ausführungsordnung vorgesehene Gebühren
(1) Die nach Artikel 1 an das Amt zu entrichtenden Gebühren werden wie folgt fest-
gesetzt, sofern in Absatz 2 nichts anderes vorgesehen ist:
EUR
1. Anmeldegebühr (Artikel 78 Absatz 2), wenn
– die europäische Patentanmeldung oder, im Falle einer interna-
tionalen Anmeldung, das Formblatt für den Eintritt in die euro-
päische Phase (EPA Form 1200) online eingereicht wird 120
– die europäische Patentanmeldung oder, im Falle einer interna-
tionalen Anmeldung, das Formblatt für den Eintritt in die euro-
päische Phase (EPA Form 1200) nicht online eingereicht wird 210
1a. Zusatzgebühr für eine europäische Patentanmeldung, die mehr
als 35 Seiten umfasst (ohne die Seiten des Sequenzprotokolls)
(Regel 38 Absatz 2)
zuzüglich 15 EUR
für die 36. und
jede weitere Seite
1b. Zusatzgebühr im Fall von Teilanmeldungen zu einer früheren
Anmeldung, die ihrerseits eine Teilanmeldung ist (Regel 38
Absatz 4)
– Gebühr für eine Teilanmeldung der zweiten Generation 210
– Gebühr für eine Teilanmeldung der dritten Generation 420
– Gebühr für eine Teilanmeldung der vierten Generation 630
– Gebühr für eine Teilanmeldung der fünften oder jeder weiteren
Generation 840
2. Recherchengebühr
– für eine europäische Recherche oder eine ergänzende euro-
päische Recherche zu einer ab dem 1. Juli 2005 einge-
reichten Anmeldung (Artikel 78 Absatz 2, Regel 62, Regel 64
Absatz 1, Artikel 153 Absatz 7, Regel 164 Absätze 1 und 2) 1 285
– für eine europäische Recherche oder eine ergänzende euro-
päische Recherche zu einer vor dem 1. Juli 2005 einge-
reichten Anmeldung (Artikel 78 Absatz 2, Regel 64 Absatz 1,
Artikel 153 Absatz 7) 875
– für eine internationale Recherche (Regel 16.1 PCT, Regel 158
Absatz 1) 1 875
– für eine ergänzende internationale Recherche (Regel 45bis.3 a)
PCT) 1 875
3. Benennungsgebühr für einen oder mehr benannte Vertrags-
staaten (Artikel 79 Absatz 2) für eine ab dem 1. April 2009 ein-
gereichte Anmeldung 580
470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014
4. Jahresgebühren für europäische Patentanmeldungen (Artikel 86
Absatz 1), jeweils gerechnet vom Anmeldetag an
– für das 3. Jahr 465
– für das 4. Jahr 580
– für das 5. Jahr 810
– für das 6. Jahr 1 040
– für das 7. Jahr 1 155
– für das 8. Jahr 1 265
– für das 9. Jahr 1 380
– für das 10. Jahr und jedes weitere Jahr 1 560
5. Zuschlagsgebühr für die verspätete Zahlung einer Jahresgebühr 50 % der
für die europäische Patentanmeldung (Regel 51 Absatz 2) verspätet gezahlten
Jahresgebühr
6. Prüfungsgebühr (Artikel 94 Absatz 1)
– für eine vor dem 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung 1 805
– für eine ab dem 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung 1 620
– für eine ab dem 1. Juli 2005 eingereichte internationale An-
meldung, für die kein ergänzender europäischer Recherchen-
bericht erstellt wird (Artikel 153 Absatz 7) 1 805
7. Erteilungsgebühr einschließlich Veröffentlichungsgebühr für die
europäische Patentschrift (Regel 71 Absatz 3) für eine ab dem
1. April 2009 eingereichte Anmeldung 915
8. Veröffentlichungsgebühr für eine neue europäische Patentschrift
(Regel 82 Absatz 2, Regel 95 Absatz 3) 75
9. Zuschlagsgebühr für die verspätete Vornahme von Handlungen
zur Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem
Umfang (Regel 82 Absatz 3, Regel 95 Absatz 3) 120
10. Einspruchsgebühr (Artikel 99 Absatz 1, Artikel 105 Absatz 2) 775
10a. Beschränkungs- oder Widerrufsgebühr (Artikel 105a Absatz 1)
– Antrag auf Beschränkung 1 155
– Antrag auf Widerruf 520
11. Beschwerdegebühr (Artikel 108) 1 860
11a. Gebühr für den Überprüfungsantrag (Artikel 112a Absatz 4) 2 880
12. Weiterbehandlungsgebühr (Regel 135 Absatz 1)
– bei verspäteter Gebührenzahlung 50 % der
betreffenden
Gebühr
– bei verspäteter Vornahme der nach Regel 71 Absatz 3 er-
forderlichen Handlungen 250
– in allen anderen Fällen 250
13. Wiedereinsetzungsgebühr/Gebühr für den Antrag auf Wie-
derherstellung/Gebühr für den Antrag auf Wiedereinsetzung
(Regel 136 Absatz 1, Regel 26bis.3 d) PCT, Regel 49ter.2 d) PCT,
Regel 49.6 d) i) PCT) 635
14. Umwandlungsgebühr (Artikel 135 Absatz 3, Artikel 140) 75
14a. Gebühr für verspätete Einreichung eines Sequenzprotokolls
(Regel 30 Absatz 3) 230
15. Anspruchsgebühr (Regel 45 Absatz 1, Regel 71 Absatz 4,
Regel 162 Absatz 1) für eine ab dem 1. April 2009 eingereichte
Anmeldung
– für den 16. und jeden weiteren Anspruch bis zu einer Ober-
grenze von 50 235
– für den 51. und jeden weiteren Anspruch 580
16. Kostenfestsetzungsgebühr (Regel 88 Absatz 3) 75
17. Beweissicherungsgebühr (Regel 123 Absatz 3) 75
18. Übermittlungsgebühr für eine internationale Anmeldung (Regel 157
Absatz 4) 130
19. Gebühr für die vorläufige Prüfung einer internationalen An-
meldung (Regel 58 PCT, Regel 158 Absatz 2) 1 930
20. Gebühr für ein technisches Gutachten (Artikel 25) 3 860
21. Widerspruchsgebühr (Regel 158 Absatz 3, Regel 40.2 e) PCT,
Regel 68.3 e) PCT) 865
22. Überprüfungsgebühr (Regel 45bis.6 c) PCT) 865
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014 471
(2) Für europäische Patentanmeldungen, die vor dem 1. April 2009 eingereicht wurden,
und für internationale Anmeldungen, die vor diesem Zeitpunkt in die regionale Phase ein-
getreten sind, werden die Beträge der Gebühren, die in Artikel 2 Nummern 3, 3a, 7 und 15
der bis zum 31. März 2009 geltenden Gebührenordnung genannt sind, wie folgt fest-
gesetzt:
3. Benennungsgebühr für jeden benannten Vertragsstaat (Artikel 79
Absatz 2) mit der Maßgabe, dass mit der Entrichtung des sieben-
fachen Betrags dieser Gebühr die Benennungsgebühren für alle
Vertragsstaaten als entrichtet gelten 100
3a. Gemeinsame Benennungsgebühr für die Schweizerische Eid-
genossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein 100
7. Erteilungsgebühr einschließlich Druckkostengebühr für die euro-
päische Patentschrift (Regel 71 Absatz 3) bei einer Seitenzahl
der für den Druck bestimmten Anmeldungsunterlagen von
7.1 höchstens 35 Seiten 915
7.2 mehr als 35 Seiten 915
zuzüglich 15 EUR
für die 36. und
jede weitere Seite
15. Anspruchsgebühr für den sechzehnten und jeden weiteren
Patentanspruch (Regel 45 Absatz 1, Regel 71 Absatz 4, Regel 162
Absatz 1) 235“
Artikel 2 (2) Der neue Betrag der Übermittlungsgebühr für eine inter-
(1) Die Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche nationale Anmeldung ist für Patentanmeldungen verbindlich, die
zu einer internationalen Anmeldung, für die der internationale ab dem 1. April 2014 eingereicht werden.
Recherchenbericht oder ein ergänzender internationaler Recher- (3) Die Zusatzgebühr im Fall von Teilanmeldungen der zweiten
chenbericht vom Österreichischen Patentamt oder gemäß dem oder weiterer Generationen ist für Teilanmeldungen verbindlich,
Zentralisierungsprotokoll vom Finnischen Patent- und Registrier- die ab dem 1. April 2014 eingereicht werden.
amt, vom Schwedischen Patent- und Registrieramt, vom Spani-
(4) Wird eine Gebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem
schen Patent- und Markenamt oder vom Nordischen Patent-
1. April 2014 fristgerecht entrichtet, jedoch nur in der vor dem
institut erstellt worden ist, wird um 1 100 EUR herabgesetzt.
1. April 2014 maßgebenden Höhe, so gilt diese Gebühr als wirk-
(2) Wird eine Herabsetzung gewährt, wie in Absatz 1 vor- sam entrichtet, wenn die Differenz innerhalb von zwei Monaten
gesehen, so entspricht der Höchstbetrag, um den die Gebühr für nach einer entsprechenden Aufforderung durch das Europäische
eine ergänzende europäische Recherche herabgesetzt wird, der Patentamt beglichen wird.
Herabsetzung, die auf der Grundlage eines einzigen internatio-
(5) Artikel 2 dieses Beschlusses gilt für internationale Anmel-
nalen oder ergänzenden internationalen Recherchenberichts ge-
dungen, die bis einschließlich 30. Juni 2016 eingereicht werden,
währt wird, der von einer der in Absatz 1 genannten Behörden
wenn die Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche
erstellt wurde.
ab dem 1. April 2014 entrichtet wird.
Artikel 3 (6) Der Verweis auf „Regel 164 Absätze 1 und 2“ im geänder-
ten Artikel 2 (1) Nummer 2, erster Spiegelstrich wird mit Inkraft-
Dieser Beschluss tritt am 1. April 2014 in Kraft. treten der geänderten Regel 164 EPÜ am 1. November 2014
wirksam.
Artikel 4
Es gelten folgende Übergangsbestimmungen: Artikel 5
(1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 sind die in Artikel 1 die- Der Beschluss CA/D 14/12 vom 25. Oktober 2012 (ABl.
ses Beschlusses festgesetzten neuen Beträge der Gebühren für EPA 11/2012, 584) wird mit Wirkung vom 1. April 2014 aufge-
Zahlungen verbindlich, die ab dem 1. April 2014 geleistet werden. hoben und durch diesen Beschluss ersetzt.
Geschehen zu München am 13. Dezember 2013
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Jesper Kongstad
472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
zum Europäischen Übereinkommen
über die Regelung des Personenverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
Vom 27. Juni 2014
Zum Europäischen Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 über die Rege-
lung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
(BGBl. 1959 II S. 389, 390) hat F r a n k r e i c h * eine am 18. Juni 2014 beim Ge-
neralsekretär des Europarats eingegangene E r k l ä r u n g zu der nach Artikel 11
des Übereinkommens vorgesehenen Liste der Urkunden abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Oktober 2013 (BGBl. II S. 1524).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 27. Juni 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y