410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2014
Gesetz
zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates
zur Aufhebung des Beschlusses 2007/124/EG, Euratom des Rates
Vom 20. Juni 2014
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Der deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag vom 9. August 2013 für
einen Beschluss des Rates zur Aufhebung des Beschlusses 2007/124/EG,
Euratom des Rates in der Fassung vom 12. November 2013 zustimmen. Der Vor-
schlag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 20. Juni 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2014 411
Beschluss (EU, Euratom) des Rates
vom 2014
zur Aufhebung des Beschlusses 2007/124/EG, Euratom
zur Auflegung des spezifischen Programms „Prävention, Abwehrbereitschaft
und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken“
als Teil des Generellen Programms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“
für den Zeitraum 2007 bis 2013
Der Rat der Europäischen Union – (3) Der Beschluss 2007/124/EG, Euratom sollte daher mit
Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben werden –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-
päischen Union, insbesondere auf Artikel 352, hat folgenden Beschluss erlassen:
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203, Artikel 1
auf Vorschlag der Europäischen Kommission, Der Beschluss 2007/124/EG, Euratom wird mit Wirkung vom
1. Januar 2014 aufgehoben.
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die
nationalen Parlamente,
Artikel 2
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments1,
(1) Die Aufhebung gemäß Artikel 1 berührt weder die Fort-
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, setzung oder Änderung, einschließlich der vollständigen oder
in Erwägung nachstehender Gründe: teilweisen Einstellung, der Projekte des Programms bis zu ihrem
Abschluss, noch eine finanzielle Unterstützung, die von der
(1) Der Beschluss 2007/124/EG, Euratom1 des Rates legt das Kommission auf der Grundlage des Beschlusses 2007/124/EG,
spezifische Programm „Prävention, Abwehrbereitschaft und Euratom genehmigt wurde, noch andere Rechtsakte, die am
Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und 31. Dezember 2013 für eine solche finanzielle Unterstützung
anderen Sicherheitsrisiken“ (im Folgenden „Programm“) fest, galten.
das sich auf den Zeitraum von 2007 bis 2013 erstreckt.
(2) Bei der Annahme von Entscheidungen über die Kofinan-
(2) Eine neue Regelung zur finanziellen Unterstützung der zierung durch das Instrument für die finanzielle Unterstützung
polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und
Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rah-
Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit wird für den Zeit- men des Fonds für die innere Sicherheit berücksichtigt die Kom-
raum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 durch die mission die Maßnahmen, die auf der Grundlage des Beschlusses
Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments 2007/124/EG, Euratom vor dem …* beschlossen wurden und
und des Rates2 * aufgelegt. sich im Kofinanzierungszeitraum finanziell auswirken.
1 ABl. C […] vom […], S. […]. (3) Die Kommission hebt Mittelbindungen für die Kofinanzie-
1 rung, die sie zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezem-
Beschluss 2007/124/EG, Euratom des Rates vom 12. Februar 2007 zur
Auflegung des spezifischen Programms Prävention, Abwehrbereitschaft ber 2013 genehmigt hat und für die ihr bei Ablauf der Frist für die
und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Vorlage des Schlussberichts die für den Abschluss der Maß-
Sicherheitsrisiken als Teil des Generellen Programms Sicherheit und nahmen benötigten Unterlagen nicht vorgelegt wurden, bis zum
Schutz der Freiheitsrechte für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 58 31. Dezember 2017 auf, wobei die rechtsgrundlos gezahlten Be-
vom 24.2.2007, S. 1) träge zurückzuzahlen sind.
2 Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom … zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstüt- Beträge, die Maßnahmen betreffen, die aufgrund von Gerichts-
zung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kri- oder Verwaltungsverfahren mit aufschiebender Wirkung ausge-
minalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des setzt wurden, werden bei der Berechnung des Betrags der auf-
Fonds für die innere Sicherheit (ABl. L … vom …, S. …). zuhebenden Mittelbindungen nicht berücksichtigt.
* ABl.: Bitte die Nummer der Verordnung im Titel sowie die Nummer der
Verordnung, das Datum und die Amtsblattfundstelle in der Fußnote für * ABl.: Bitte das Datum der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amts-
Dokument 2011/0368 (COD) vervollständigen. blatt einfügen.
412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2014
(4) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament (2) Tritt die Verordnung (EU) Nr. …/…* vor Veröffentlichung
und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union in
erzielten Ergebnisse sowie über die quantitativen Aspekte der Kraft, so tritt dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffent-
Durchführung des Beschlusses 2007/124/EG, Euratom für den lichung in Kraft.
Zeitraum von 2011 bis 2013.
Artikel 4
Artikel 3
(1) Dieser Beschluss tritt am gleichen Tag in Kraft wie die Ver- Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitglied-
ordnung (EU) Nr. …/…*. staaten gerichtet.
Geschehen zu … am
Im Namen des Rates
Der Präsident
* ABl.: Bitte die Nummer der Verordnung, die in Fußnote 2 auf Seite 2 genannt ist, einfügen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2014 413
Bekanntmachung
der deutsch-bulgarischen Vereinbarung
über die gegenseitige Übertragung von Eigentum
an Grundstücken in Berlin und Sofia
Vom 10. April 2014
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 28. März 2013/
29. Mai 2013 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Bulgarien über die gegenseitige Übertragung von Eigen-
tum an Grundstücken in Berlin und Sofia ist nach ihren Schlussbestimmungen
am 10. Dezember 2013
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.*
Berlin, den 10. April 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
* Auf eine Veröffentlichung der folgenden Anlagen zu der Vereinbarung wird verzichtet:
Anlage 1: Grundbuchauszug des unter Nummer 1 der Vereinbarung genannten Grundstücks in Sofia
Anlage 2: Grundbuchauszüge der unter Nummer 2 Buchstabe a bis c der Vereinbarung genannten
Grundstücke in Berlin
Anlage 3: Unter Nummer 4 der Vereinbarung genannter Zahlungsbeleg
414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2014
Botschaft Sofia, den 28. März 2013
der Bundesrepublik Deutschland
Sofia
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-
wärtige Angelegenheiten der Republik Bulgarien unter Bezugnahme auf das Abkommen
vom 23. April 1974 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und
der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die gegenseitige Verleihung von Nutzungs-
rechten an Grundstücken sowie das Recht zur Errichtung von Verwaltungs- und Wohn-
gebäuden sowie anderen Einrichtungen der diplomatischen Vertretungen beider Staaten
und auf die Folgevereinbarungen vom 13. Oktober 1976, 9. November 1978, 6. Mai 1981,
23. Mai 1984, 11. Juni 1984 und 27. Oktober 1989, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, für den Betrieb ihrer diplomatischen Ver-
tretungen in Berlin und Sofia geeignete Bedingungen zu gewährleisten, den Abschluss
folgender Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Bulgarien, im Folgenden auch Vertragsparteien genannt, über die
gegenseitige Übertragung von Eigentum an Grundstücken in Berlin und Sofia, vorzuschla-
gen:
1. Die Regierung der Republik Bulgarien verpflichtet sich, dass nach Maßgabe ihres
innerstaatlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland das Eigentum an folgendem
Grundstück in Sofia übertragen wird:
– ul. Frédéric Joliot-Curie 25 (Wohngebiet „Iztok“, Parzelle II):
das erschlossene Grundstück I im Flurstück 46 nach dem Plan der Stadt Sofia,
Bezirk Iztok-Süd, nach den kartographischen Angaben mit einer Fläche von 11 470
Quadratmetern und folgenden Grenzen: nordöstlich – erschlossenes Grundstück II,
südöstlich – ul. Elemag, südwestlich – ul. Zhetvarka, nordwestlich – ul. Frédéric
Joliot-Curie.
Der als Anlage 1 beigefügte Grundbuchauszug, aus dem sich Bezeichnung, Lage und
Größe des Grundstücks ergeben, ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, dass nach Maßgabe
ihres innerstaatlichen Rechts der Republik Bulgarien das Eigentum an den unter
Buchstaben a bis c genannten Grundstücken in Berlin übertragen wird. Sie beauftragt
diesbezüglich die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mit der Durchführung dieser
Vereinbarung.
a) Grundstücke in Berlin-Mitte,
– Leipziger Straße 20, 21/Krausenstraße 72, 73, 74/Mauerstraße 10, 11, einge-
tragen beim Amtsgericht Mitte im Grundbuch von Mitte, Blatt 3200N unter der
laufenden Nummer 1, Gemarkung Mitte, Flur 721, Flurstück 177 mit einer Größe
von 7 237 Quadratmetern,
– westlich Friedrichstraße 194 – 199, eingetragen beim Amtsgericht Mitte im
Grundbuch von Mitte, Blatt 1318N unter der laufenden Nummer 1, Gemarkung
Mitte, Flur 721, Flurstück 178 mit einer Größe von 37 Quadratmetern,
– Mauerstraße, eingetragen beim Amtsgericht Mitte im Grundbuch von Mitte,
Blatt 1318N unter der laufenden Nummer 2, Gemarkung Mitte, Flur 721, Flur-
stück 179 mit einer Größe von 161 Quadratmetern,
b) Grundstück in Berlin-Pankow,
Beuthstraße 6, 7, eingetragen beim Amtsgericht Lichtenberg im Grundbuch
von Pankow, Blatt 2678N unter der laufenden Nummer 1, Gemarkung Pankow,
Flur 43119, Flurstück 475 mit einer Größe von 2 960 Quadratmetern,
c) Grundstücke in Berlin-Pankow,
– südlich Stavangerstraße 13, eingetragen beim Amtsgericht Mitte im Grundbuch
von Prenzlauer Berg, Blatt 10082N unter der laufenden Nummer 1, Gemarkung
Prenzlauer Berg, Flur 42519, Flurstück 261 mit einer Größe von 53 Quadrat-
metern,
– östlich Ibsenstraße 16, eingetragen beim Amtsgericht Mitte im Grundbuch von
Prenzlauer Berg, Blatt 10082N unter der laufenden Nummer 3, Gemarkung
Prenzlauer Berg, Flur 519, Flurstück 262 mit einer Größe von 3 039 Quadrat-
metern.
Die als Anlage 2 beigefügten Grundbuchauszüge, aus denen sich Bezeichnung, Lage
und Größe der unter Buchstaben a bis c genannten Grundstücke ergeben, sind
Bestandteil dieser Vereinbarung.
3. Jede der Vertragsparteien erkennt das durch Artikel 4 des Abkommens vom 23. April
1974 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der
Regierung der Volksrepublik Bulgarien begründete Eigentumsrecht der anderen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2014 415
Vertragspartei an den auf den unter den Nummern 1 und 2 genannten Grundstücken
stehenden Gebäuden an.
4. Die Regierung der Republik Bulgarien zahlt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland den Betrag von 1 264 501,20 Euro als Entschädigungsleistung für die
ausweislich des als Anlage 3 beigefügten Zahlungsbelegs am 22. August 2007 vom
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen befriedigten Restitu-
tionsansprüche an den Flurstücken Nr. 218/1 und 220 des Grundstücks in der
Leipziger Straße 21/Mauerstraße 10, 11. Sie überweist diesen Betrag bis spätestens
60 Tage nach Inkrafttreten der Vereinbarung an die Bundeskasse Halle bei der
Deutschen Bundesbank, Filiale Leipzig (BLZ: 860 000 00, Konto-Nr.: 860 10 40,
BIC: MARKDEF1860, IBAN: DE38860000008601040) unter Angabe des Kassen-
zeichens ZÜV 1090 4021 4617 im Verwendungszweck. Bei Zahlungsverzug zahlt die
Regierung der Republik Bulgarien jährliche Verzugszinsen gemäß Paragraf 288
Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (derzeit 7,87 Prozent).
5. Die Regierung der Republik Bulgarien zahlt als Wertausgleich für das 1 529 Quadrat-
meter große Grundstück mit aufstehendem Gebäude (Residenz) am Boulevard
Simeonovsko Chaussee 13 sowie das angrenzende freie Grundstück mit einer Größe
von 1 702 Quadratmetern die Summe von insgesamt 2 548 709 Euro bis spätestens
60 Tage nach Inkrafttreten der Vereinbarung an die Bundeskasse Halle bei der
Deutschen Bundesbank, Filiale Leipzig (BLZ: 860 000 00, Konto-Nr.: 860 10 40,
BIC: MARKDEF1860, IBAN: DE38860000008601040) unter Angabe des Kassen-
zeichens ZÜV 1090 4021 4617 im Verwendungszweck. Bei Zahlungsverzug zahlt
die Regierung der Republik Bulgarien jährliche Verzugszinsen gemäß Paragraf 288
Absatz 2 BGB in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen
Bundesbank (derzeit 7,87 Prozent).
6. a) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvor-
schriften und unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Befreiung von allen
Steuern, denen der entgeltliche oder unentgeltliche Erwerb der unter den Num-
mern 1 und 2 genannten Grundstücke unterliegt, soweit diese für diplomatische
oder berufskonsularische Zwecke bestimmt sind.
b) Maßgeblich für die Feststellung der Steuerbelastung sind die rechtskräftigen und
abschließend festgestellten Steuerbescheide betreffend den entgeltlichen oder
unentgeltlichen Erwerb der unter den Nummern 1 und 2 genannten Grundstücke.
c) Unterschiede in der Steuerbelastung der beiden Vertragsparteien, die durch die
auf der Rechtsgrundlage der jeweiligen Vertragspartei erhobenen Steuerzahlungen
entstehen können, werden durch eine Ausgleichszahlung in Höhe von 50 Prozent
des Unterschiedsbetrags ausgeglichen. Diese Ausgleichszahlung wird von der-
jenigen Vertragspartei, auf die die geringere Steuerbelastung entfällt, an diejenige
Vertragspartei, auf die die höhere Steuerbelastung entfällt, geleistet.
d) Die Vertragsparteien tauschen sich unverzüglich über die Höhe der jeweiligen
Steuerbelastung aus und leisten die Ausgleichszahlung spätestens 180 Tage nach
Erlangung der vollen Rechtswirksamkeit des letzten rechtskräftigen und abschlie-
ßend festgestellten Steuerbescheids auf das Konto der anderen Vertragspartei.
Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies die Bundeskasse Halle bei der
Deutschen Bundesbank, Filiale Leipzig (BLZ: 860 000 00, Konto-Nr.: 860 10 40,
BIC: MARKDEF1860, IBAN: DE38860000008601040) unter Angabe des Kassen-
zeichens ZÜV 1090 4021 4617 im Verwendungszweck.
Für die Republik Bulgarien ist dies die Balgarska narodna banka, ul. Al. Zhendov 2,
BG-1040 Sofia, IBAN: BG10BNBG96613000134301, BIC: BNBGBGSD/F.
7. Die Vertragsparteien gewähren einander nach Maßgabe von Artikel 23 des Wiener
Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen beziehungs-
weise Artikel 32 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische
Beziehungen Befreiung von der Grundsteuer beziehungsweise einer vergleichbaren
Immobiliensteuer für den Grundbesitz, der für diplomatische oder berufskonsularische
Zwecke genehmigt ist und benutzt wird (Kanzlei und Botschafterresidenz), und be-
freien im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften und auf der Grundlage der Ge-
genseitigkeit den für Wohnzwecke des Personals ihrer diplomatischen Missionen oder
berufskonsularischen Vertretungen benutzten Grundbesitz von der Grundsteuer be-
ziehungsweise einer vergleichbaren Immobiliensteuer.
8. Die Vertragsparteien wirken, soweit rechtlich erforderlich, an dem Akt der Eigentums-
übertragung mit und geben die notwendigen Erklärungen in der vorgeschriebenen
Form vor den zuständigen Stellen ab. Die Vertragsparteien bevollmächtigen sich
wechselseitig, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Erklärungen
abzugeben, insbesondere die Auflassung zu erklären und die zu ihrem Vollzug erfor-
derlichen Erklärungen abzugeben. Die Vertragsparteien erteilen sich soweit notwendig
Befreiung von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches der
Bundesrepublik Deutschland. Die Erteilung von Untervollmachten ist zulässig.
416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2014
9. Die Regierung der Republik Bulgarien sagt der Bundesrepublik Deutschland bei der
Eintragung der Eigentumsübertragung des unter Nummer 1 genannten Grundstücks
in Sofia auf die Bundesrepublik Deutschland im Einklang mit dem bulgarischen Recht
aktive Hilfestellung zu. Die Bundesrepublik Deutschland wird von der Zahlung von
staatlichen Gebühren in Verbindung mit der Eintragung der Eigentumsübertragung für
die in Nummer 1 genannte Liegenschaft befreit. Die Regierung der Republik Bulgarien
überlässt der Bundesrepublik Deutschland auf diplomatischem Wege einen Auszug
aus dem Liegenschaftsregister.
10. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst auf ihre Kosten die nach
deutschem Recht erforderlichen Schritte zum Vollzug und zur Eintragung des Eigen-
tumsübergangs der unter Nummer 2 genannten Grundstücke in Berlin auf die Repu-
blik Bulgarien und stellt dieser auf diplomatischem Wege Grundbuchauszüge zu.
11. Die Vertragsparteien sind unabhängig voneinander befugt, über die aufgrund dieser
Vereinbarung erworbenen Grundstücke zu verfügen.
12. Die Regierung der Republik Bulgarien veranlasst im Anschluss an die nach Maßgabe
des geltenden Rechts erfolgten Übertragung des Eigentums an den Grundstücken
die Aufhebung und die Löschung des zugunsten der ehemaligen Volksrepublik
Bulgarien im Grundbuch eingetragenen Nutzungsrechts am Grundstück Leipziger
Straße 20, 21, Krausenstraße 72, 73, 74 und Mauerstraße 10, 11, Geschäftszeichen:
46 Mitte, Blatt 3200N. Sofern erforderlich, wird die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine Erklärung nach § 112 Grundbuchverfügung abgeben.
13. Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden die Bestimmungen des Abkommens
vom 23. April 1974 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die gegenseitige Verleihung von
Nutzungsrechten an Grundstücken in Berlin und Sofia sowie das Recht zur Errichtung
von Verwaltungs- und Wohngebäuden sowie anderen Einrichtungen der diploma-
tischen Vertretungen beider Staaten und die auf dessen Grundlage getroffenen, ein-
gangs erwähnten Folgevereinbarungen gegenstandslos. Keine Vertragspartei leitet
aus diesen Vereinbarungen künftig weitere Rechtsansprüche ab.
14. Die Vertragsparteien beheben die bei der Auslegung und Anwendung dieser Verein-
barung entstehenden Meinungsverschiedenheiten durch Konsultationen auf diploma-
tischem Wege.
15. Diese Vereinbarung wird in deutscher und bulgarischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Bulgarien mit den unter den Nummern 1 bis 15
gemachten Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden
erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Republik
Bulgarien zum Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige Angele-
genheiten der Republik Bulgarien eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien bilden, die mit dem Datum
des Eingangs der Note in Kraft tritt, mit der die Regierung der Republik Bulgarien die
Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung
notifiziert.
Die Botschaft der Βundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Bulgarien erneut seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
An das
Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Bulgarien
Sofia
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2014 417
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem System der zentralamerikanischen Integration (SICA)
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. Mai 2014
Das in Antiguo Cuscatlán am 11. März 2014 unterzeichnete Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem System der
zentralamerikanischen Integration (SICA) über Finanzielle Zusammenarbeit 2012
(Vorhaben „Schutz des mesoamerikanischen Biokorridors“) ist nach seinem
Artikel 5 Absatz 1
am 11. März 2014
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Mai 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Klaus Krämer
418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2014
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem System der zentralamerikanischen Integration (SICA)
über Finanzielle Zusammenarbeit 2012
(„Schutz des mesoamerikanischen Biokorridors“)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
trages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
das System der zentralamerikanischen Integration, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
im Folgenden „SICA“ genannt – schen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrages
zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in Zentralamerika beizutragen, (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zu-
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes- sagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen
republik Deutschland in San Salvador (Verbalnote Nr. 193/2012) wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-
vom 30. Oktober 2012 – zember 2020.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
SICA bemüht sich im Rahmen seiner Möglichkeiten darum,
Artikel 1 dass der Abschluss und die Durchführung der in Artikel 2 Ab-
satz 1 erwähnten Verträge von Steuern und sonstigen Abgaben
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
in den Mitgliedsstaaten des SICA befreit werden.
es SICA oder anderen, von der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und SICA gemeinsam auszuwählenden Empfän-
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für das Vor- Artikel 4
haben „Schutz des mesoamerikanischen Biokorridors“ einen SICA bemüht sich im Rahmen seiner Möglichkeiten darum,
Finanzierungsbeitrag in Höhe von 10 000 000 Euro (in Worten: dass bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-
zehn Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde- trages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
rungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt und bestätigt wor- See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
den ist, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes die beson- die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen wird, dass
deren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines keine Maßnahmen getroffen werden, welche die gleichberech-
Finanzierungsbeitrages erfüllt. tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-
desrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
dass gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
ternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt und eingeholt
und SICA durch ein anderes oder andere Vorhaben des Umwelt-
werden.
schutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantie-
fonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte
Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Artikel 5
Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, er- (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
setzt werden, welches die besonderen Voraussetzungen für die Kraft.
Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.
(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
SICA zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzie- Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von SICA
rungsbeiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vor- veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der
habens oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh- VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung un-
rung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von terrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen
der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. bestätigt worden ist.
Geschehen zu Antiguo Cuscatlán am 11. März 2014 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Heinrich Haupt
Für das System der zentralamerikanischen Integration (SICA)
Hugo Roger Martínez
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2014 419
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 21. Mai 2014
I.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über
die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) ist
nach seinem Artikel 45 Absatz 2 für die
Schweiz am 15. Mai 2014
in Kraft getreten.
II.
Die S c h w e i z * hat Einspruch gegen
den Vorbehalt E l S a l v a d o r s
vom 14. Dezember 2007 (vgl. die Bekanntmachung vom 5. Juni 2009,
BGBl. II S. 812), ,
die Erklärung der I s l a m i s c h e n R e p u b l i k I r a n
vom 23. Oktober 2009 (vgl. die Bekanntmachung vom 14. März 2011,
BGBl. II S. 493) und
den Vorbehalt M a l a y s i a s
vom 19. Juli 2010 (vgl. die Bekanntmachung vom 14. März 2011,
BGBl. II S. 493)
erhoben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. März 2014 (BGBl. II S. 318).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 21. Mai 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 21. Mai 2014
I.
Das Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (BGBl. 2008 II S. 854, 855) ist nach seinem Artikel 28 Absatz 2 für
Griechenland am 13. März 2014
in Kraft getreten.
II.
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen als Verwahrer des Fakultativprotokolls eine Erklärung hin-
sichtlich der Anwendbarkeit des Fakultativprotokolls auf die I n s e l M a n mit
Wirkung vom 24. Februar 2014 abgegeben (vgl. die Bekanntmachung vom 2. Au-
gust 2013, BGBl. II S. 1222).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Januar 2014 (BGBl. II S. 308).
Berlin, den 21. Mai 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
Vom 21. Mai 2014
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen als Verwahrer des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum
Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes betref-
fend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (BGBl. 2004 II
S. 1354, 1355) die Anwendbarkeit des Fakultativprotokolls auf J e r s e y mit Wir-
kung vom 29. April 2014 erklärt (vgl. die Bekanntmachung vom 11. Dezember
2006, BGBl. 2007 II S. 410).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Februar 2014 (BGBl. II S. 254).
Berlin, den 21. Mai 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 21. Mai 2014
I.
Das Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (BGBl. 2008 II S. 854, 855) ist nach seinem Artikel 28 Absatz 2 für
Griechenland am 13. März 2014
in Kraft getreten.
II.
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen als Verwahrer des Fakultativprotokolls eine Erklärung hin-
sichtlich der Anwendbarkeit des Fakultativprotokolls auf die I n s e l M a n mit
Wirkung vom 24. Februar 2014 abgegeben (vgl. die Bekanntmachung vom 2. Au-
gust 2013, BGBl. II S. 1222).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Januar 2014 (BGBl. II S. 308).
Berlin, den 21. Mai 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
Vom 21. Mai 2014
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen als Verwahrer des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum
Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes betref-
fend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (BGBl. 2004 II
S. 1354, 1355) die Anwendbarkeit des Fakultativprotokolls auf J e r s e y mit Wir-
kung vom 29. April 2014 erklärt (vgl. die Bekanntmachung vom 11. Dezember
2006, BGBl. 2007 II S. 410).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Februar 2014 (BGBl. II S. 254).
Berlin, den 21. Mai 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2014 421
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution
und die Kinderpornographie
Vom 21. Mai 2014
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen als Verwahrer des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum
Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes betref-
fend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie
(BGBl. 2008 II S. 1222, 1223) eine Erklärung hinsichtlich der Anwendbarkeit des
Übereinkommens auf J e r s e y mit Wirkung vom 29. April 2014 abgegeben (vgl.
die Bekanntmachung vom 2. November 2011, BGBl. II S. 1288).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. März 2014 (BGBl. II S. 319).
Berlin, den 21. Mai 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Fakultativprotokolls
zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 21. Mai 2014
Das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internatio-
nalen Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte zur
Abschaffung der Todesstrafe (BGBl. 1992 II S. 390, 391) wird nach seinem Arti-
kel 8 Absatz 2 für
El Salvador am 8. Juli 2014
nach Maßgabe eines Vorbehalts* gemäß Artikel 2 des Zweiten Fakultativ-
protokolls
Polen am 25. Juli 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. April 2014 (BGBl. II S. 356).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 21. Mai 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2014 421
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution
und die Kinderpornographie
Vom 21. Mai 2014
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen als Verwahrer des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum
Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes betref-
fend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie
(BGBl. 2008 II S. 1222, 1223) eine Erklärung hinsichtlich der Anwendbarkeit des
Übereinkommens auf J e r s e y mit Wirkung vom 29. April 2014 abgegeben (vgl.
die Bekanntmachung vom 2. November 2011, BGBl. II S. 1288).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. März 2014 (BGBl. II S. 319).
Berlin, den 21. Mai 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Fakultativprotokolls
zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 21. Mai 2014
Das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internatio-
nalen Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte zur
Abschaffung der Todesstrafe (BGBl. 1992 II S. 390, 391) wird nach seinem Arti-
kel 8 Absatz 2 für
El Salvador am 8. Juli 2014
nach Maßgabe eines Vorbehalts* gemäß Artikel 2 des Zweiten Fakultativ-
protokolls
Polen am 25. Juli 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. April 2014 (BGBl. II S. 356).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 21. Mai 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2014
Bekanntmachung
zum Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen
zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus
Vom 21. Mai 2014
Zum Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Dezem-
ber 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (BGBl. 2003 II
S. 1923, 1924) wird bekannt gemacht, dass L e t t l a n d * gegen die interpretative
Erklärung Kuwaits (vgl. die Bekanntmachung vom 30. Oktober 2013, BGBl. II
S. 1564) am 8. Mai 2014 E i n s p r u c h erhoben hat.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. März 2014 (BGBl. II S. 310).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 21. Mai 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1992
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1971
über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung
für Ölverschmutzungsschäden
Vom 21. Mai 2014
Das Protokoll von 1992 vom 27. November 1992 zur Änderung des Interna-
tionalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Internationalen
Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBl. 1994 II S. 1150,
1169) wird nach seinem Artikel 30 Absatz 3 für
Nicaragua am 4. April 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Januar 2012 (BGBl. II S. 141).
Berlin, den 21. Mai 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2014
Bekanntmachung
zum Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen
zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus
Vom 21. Mai 2014
Zum Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Dezem-
ber 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (BGBl. 2003 II
S. 1923, 1924) wird bekannt gemacht, dass L e t t l a n d * gegen die interpretative
Erklärung Kuwaits (vgl. die Bekanntmachung vom 30. Oktober 2013, BGBl. II
S. 1564) am 8. Mai 2014 E i n s p r u c h erhoben hat.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. März 2014 (BGBl. II S. 310).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 21. Mai 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1992
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1971
über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung
für Ölverschmutzungsschäden
Vom 21. Mai 2014
Das Protokoll von 1992 vom 27. November 1992 zur Änderung des Interna-
tionalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Internationalen
Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBl. 1994 II S. 1150,
1169) wird nach seinem Artikel 30 Absatz 3 für
Nicaragua am 4. April 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Januar 2012 (BGBl. II S. 141).
Berlin, den 21. Mai 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2014 423
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 170 der Internationalen Arbeitsorganisation
über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit
Vom 21. Mai 2014
Das Übereinkommen Nr. 170 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1990 über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der
Arbeit (BGBl. 2007 II S. 130, 131) wird nach seinem Artikel 21 Absatz 3 für
Finnland am 21. Januar 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Juni 2010 (BGBl. II S. 857).
Berlin, den 21. Mai 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren
beim internationalen Transport (revidiert)
Vom 21. Mai 2014
Das Europäische Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz
von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) (BGBl. 2006 II S. 798, 799)
wird nach seinem Artikel 37 Absatz 5 für
Slowenien am 13. November 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. November 2010 (BGBl. II S. 1410).
Berlin, den 21. Mai 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2014 423
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 170 der Internationalen Arbeitsorganisation
über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit
Vom 21. Mai 2014
Das Übereinkommen Nr. 170 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1990 über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der
Arbeit (BGBl. 2007 II S. 130, 131) wird nach seinem Artikel 21 Absatz 3 für
Finnland am 21. Januar 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Juni 2010 (BGBl. II S. 857).
Berlin, den 21. Mai 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren
beim internationalen Transport (revidiert)
Vom 21. Mai 2014
Das Europäische Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz
von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) (BGBl. 2006 II S. 798, 799)
wird nach seinem Artikel 37 Absatz 5 für
Slowenien am 13. November 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. November 2010 (BGBl. II S. 1410).
Berlin, den 21. Mai 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2014
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
Postanschrift: 53094 Bonn
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Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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Telefon: (02 21) 9 76 68-0
Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 52,00 €. Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Bezugspreis dieser Ausgabe: 2,65 € (1,60 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten). Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge,
Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut
und/oder verwendet werden können
Vom 22. Mai 2014
Das Übereinkommen vom 25. Juni 1998 über die Festlegung globaler tech-
nischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die
in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können (BGBl. 2001 II
S. 250, 251), wird nach seinem Artikel 11 Absatz 3 für
Slowenien am 7. Juli 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. September 2012 (BGBl. II S. 1048).
Berlin, den 22. Mai 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y