378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 20. März 2014
I.
Das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990
II S. 246, 247) ist nach seinem Artikel 27 Absatz 2 für
Dominikanische Republik am 23. Februar 2012
El Salvador am 17. Juli 1996
Guinea Bissau* am 24. Oktober 2013
nach Maßgabe einer Erklärung zu den Artikeln 21 und 22
Irak am 6. August 2011
Laos* am 26. Oktober 2012
nach Maßgabe der unter IV. abgedruckten Vorbehalte zu den Artikeln 20 und
30 sowie einer Erklärung zu den Artikeln 1 und 8
Nauru am 26. Oktober 2012
Pakistan* am 23. Juli 2010
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Vorbehalte zu den Artikeln 3, 4,
6, 8, 12, 13, 16, 28 und 30.
Die Vorbehalte zu den Artikeln 3, 4, 6, 12, 13 und 16 wurden am 20. Sep-
tember 2011 zurückgezogen.
San Marino am 27. Dezember 2006
Thailand* am 1. November 2007
nach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 30 und einer Erklärung zu den
Artikeln 1, 4 und 5
Vanuatu am 11. August 2011
Vereinigte Arabische Emirate* am 18. August 2012
nach Maßgabe der unter III. abgedruckten Vorbehalte zu den Artikeln 20 und
30 sowie einer Erklärung zu Artikel 1
in Kraft getreten.
II.
P a k i s t a n hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 23. Juni 2010
folgende Vorbehalte angebracht:
(Übersetzung)
„Artikel 3
‚Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erklärt, dass Artikel 3 so angewendet
wird, dass er im Einklang mit ihren Gesetzen in Bezug auf Auslieferung und Ausländer
steht.‘
Artikel 8
‚Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erklärt, dass sie nach Artikel 8 Ab-
satz 2 des Übereinkommens das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten ansieht.‘
Artikel 4, 6, 12, 13 und 16
‚Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erklärt, dass diese Artikel angewendet
werden, soweit sie nicht im Widerspruch zur Verfassung von Pakistan und zur Scharia
stehen.‘
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Artikel 28
‚Nach Artikel 28 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Islamischen
Republik Pakistan hiermit, dass sie die in Artikel 20 vorgesehene Zuständigkeit des Aus-
schusses nicht anerkennt.‘
Artikel 30
‚Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan betrachtet sich durch Artikel 30 Ab-
satz 1 des Übereinkommens nicht als gebunden.‘ “
Die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d hat am 28. Juni 2011 folgenden
E i n s p r u c h gegen die Vorbehalte P a k i s t a n s erhoben:
(Übersetzung)
“The Government of the Federal Republic „Die Regierung der Bundesrepublik
of Germany has carefully examined the Deutschland hat die von der Islamischen
reservations made by the Islamic Republic Republik Pakistan am 23. Juni 2010 zu den
of Pakistan on 23 June 2010 to Articles 3, Artikeln 3, 4, 6, 12, 13 und 16 des Überein-
4, 6, 12, 13 and 16 of the Convention kommens gegen Folter und andere grau-
Against Torture and other Cruel, Inhuman or same, unmenschliche oder erniedrigende
Degrading Treatment or Punishment. Behandlung oder Strafe angebrachten Vor-
behalte sorgfältig geprüft.
The Government of the Federal Republic Die Regierung der Bundesrepublik
of Germany is of the opinion that these Deutschland ist der Auffassung, dass diese
reservations subject the application of Vorbehalte die Anwendung der Artikel 3, 4,
Articles 3, 4, 6, 12, 13 and 16, all of which are 6, 12, 13 und 16, bei denen es sich aus-
core provisions of the Convention, to a sys- nahmslos um zentrale Bestimmungen des
tem of domestic norms without specifying Übereinkommens handelt, einem System
the contents thereof, leaving it uncertain innerstaatlicher Normen unterwerfen, ohne
to which extent the Islamic Republic of deren Inhalt genauer zu bezeichnen, und
Pakistan accepts to be bound by the obli- somit nicht deutlich machen, in welchem
gations under the Convention and raising Umfang die Islamische Republik Pakistan
serious doubts as to its commitment to fulfil zustimmt, durch die Verpflichtungen aus
its obligations under the Convention. The dem Übereinkommen gebunden zu sein,
reservations therefore are considered in- und ernsthafte Zweifel an ihrem Willen
compatible with the object and purpose of weckt, ihre Verpflichtungen aus dem Über-
the Convention and consequently imper- einkommen zu erfüllen. Die Vorbehalte wer-
missible under Art. 19 c of the Vienna Con- den daher als mit Ziel und Zweck des Über-
vention on the Law of Treaties. einkommens unvereinbar und folglich als
nach Artikel 19 Buchstabe c des Wiener
Übereinkommens über das Recht der Ver-
träge nicht zulässig betrachtet.
The Government of the Federal Republic Die Regierung der Bundesrepublik
of Germany therefore objects to the above- Deutschland erhebt daher Einspruch gegen
mentioned reservations as being incom- die genannten Vorbehalte, da sie mit Ziel
patible with the object and purpose of the und Zweck des Übereinkommens unverein-
Convention. This objection shall not pre- bar sind. Dieser Einspruch schließt das In-
clude the entry into force of the Convention krafttreten des Übereinkommens zwischen
between the Federal Republic of Germany der Bundesrepublik Deutschland und der
and the Islamic Republic of Pakistan.” Islamischen Republik Pakistan nicht aus.“
Folgende weitere Staaten haben gegen die von P a k i s t a n angebrachten Vor-
behalte E i n s p r u c h * erhoben:
Australien am 28. Juni 2011
Belgien am 28. Juni 2011
Dänemark am 28. Juni 2011
Finnland am 28. Juni 2011
Frankreich am 27. Juni 2011
Griechenland am 22. Juni 2011
Irland am 23. Juni 2011
Italien am 28. Juni 2011
Kanada am 27. Juni 2011
Lettland am 29. Juni 2011
Niederlande am 30. Juni 2011
380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014
Norwegen am 29. Juni 2011
Österreich am 24. Juni 2011
Polen am 3. Juni 2011
Portugal am 28. Juni 2011
Schweden am 22. Juni 2011
Schweiz am 28. Juni 2011
Slowakei am 23. Juni 2011
Spanien am 28. Juni 2011
Tschechische Republik am 20. Juni 2011
Ungarn am 28. Juni 2011
Vereinigte Staaten am 29. Juni 2011
Vereinigtes Königreich am 28. Juni 2011.
III.
Die V e r e i n i g t e n A r a b i s c h e n E m i r a t e haben bei der Hinterlegung ihrer
Beitrittsurkunde am 19. Juli 2012 folgende V o r b e h a l t e angebracht:
(Übersetzung)
“In accordance with paragraph 1 of „Nach Artikel 28 Absatz 1 des Überein-
article 28 of the Convention, the United Arab kommens erklären die Vereinigten Arabi-
Emirates declares that it does not recognize schen Emirate, dass sie die in Artikel 20 des
the competence of the Committee against Übereinkommens genannte Zuständigkeit
Torture referred to in article 20 of the Con- des Ausschusses gegen Folter nicht aner-
vention. kennen.
In accordance with paragraph 2 of Nach Artikel 30 Absatz 2 des Überein-
article 30 of the Convention, the United Arab kommens betrachten sich die Vereinigten
Emirates does not consider itself bound by Arabischen Emirate durch Artikel 30 Ab-
paragraph 1 of article 30 relating to arbitra- satz 1 betreffend das Schiedsverfahren in
tion in this Convention.” diesem Übereinkommen nicht als gebun-
den.“
Daneben haben die V e r e i n i g t e n A r a b i s c h e n E m i r a t e folgende E r -
k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“The United Arab Emirates also confirms „Die Vereinigten Arabischen Emirate be-
that the lawful sanctions applicable under stätigen ferner, dass die nach innerstaat-
national law, or pain or suffering arising lichem Recht anwendbaren gesetzlich zu-
from or associated with or incidental to lässigen Sanktionen beziehungsweise
these lawful sanctions, do not fall under the Schmerzen oder Leiden, die sich aus die-
concept of “torture” defined in article 1 of sen gesetzlich zulässigen Sanktionen erge-
this Convention or under the concept of ben, mit ihnen einhergehen oder mit ihnen
cruel, inhuman or degrading treatment or verbunden sind, nicht unter den Begriff
punishment mentioned in this Convention.” ,Folter‘ im Sinne des Artikels 1 des Überein-
kommens oder unter den in dem Überein-
kommen genannten Begriff der grausamen,
unmenschlichen oder erniedrigenden Be-
handlung oder Strafe fallen.“
Gegen diese Erklärung hat D e u t s c h l a n d am 22. Juli 2013 folgenden E i n -
s p r u c h erhoben:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die von den Vereinigten Arabischen
Emiraten bei Beitritt zum Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe abgegebene
Erklärung sorgfältig geprüft.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, dass es sich bei die-
ser Erklärung ungeachtet ihrer Bezeichnung um einen Vorbehalt handelt, mit dem der An-
wendungsbereich des Übereinkommens eingeschränkt werden soll. Die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland ist auch der Auffassung, dass ein Vorbehalt, der die Anwen-
dung des Übereinkommens nationalen Gesetzen über zulässige Sanktionen unterwirft, von
allgemeiner und unbestimmter Natur ist und Zweifel an dem Umfang der Bereitschaft auf-
wirft, die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erfüllen. Nach Auffassung der Re-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014 381
gierung der Bundesrepublik Deutschland ist ein solcher Vorbehalt mit dem Sinn und Zweck
des Übereinkommens unvereinbar.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt daher Einspruch gegen diesen Vor-
behalt ein, den sie für unzulässig hält.
Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Bundes-
republik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht aus.“
Folgende weitere Staaten haben ebenfalls gegen die von den V e r e i n i g t e n
A r a b i s c h e n E m i r a t e n angebrachten Vorbehalte E i n s p r u c h * erhoben:
Belgien am 23. Juli 2013
Finnland am 22. Juli 2013
Irland am 18. Juli 2013
Niederlande am 16. Juli 2013
Norwegen am 24. Juli 2013
Österreich am 31. Januar 2013
Polen am 17. Juli 2013
Portugal am 19. Juli 2013
Rumänien am 2. Juli 2013
Schweden am 7. März 2013
Schweiz am 1. Juli 2013
Tschechische Republik am 15. Juli 2013.
IV.
L a o s hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 26. September 2012
folgende V o r b e h a l t e angebracht:
(Übersetzung)
“The Government of the Lao People’s „Die Regierung der Demokratischen
Democratic Republic, pursuant to Article 28 Volksrepublik Laos erkennt nach Artikel 28
of the Convention, does not recognize the des Übereinkommens die in Artikel 20 vor-
competence of the Committee against Tor- gesehene Zuständigkeit des Ausschusses
ture under Article 20. gegen Folter nicht an.
The Government of the Lao People’s Die Regierung der Demokratischen
Democratic Republic does not consider Volksrepublik Laos betrachtet sich durch
itself bound by the provisions of Article 30, Artikel 30 Absatz 1 nicht als gebunden, eine
paragraph 1, to refer any dispute concern- Streitigkeit über die Auslegung oder An-
ing the interpretation and application of the wendung des Übereinkommens dem Inter-
Convention to the International Court of nationalen Gerichtshof zu unterbreiten.“
Justice.”
Daneben hat L a o s folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“It is the understanding of the Govern- „Nach Auffassung der Regierung der
ment of the Lao People’s Democratic Re- Demokratischen Volksrepublik Laos be-
public that the term ‘torture’ in Article 1, zeichnet der Ausdruck ‚Folter‘ in Artikel 1
paragraph 1, of the Convention means tor- Absatz 1 des Übereinkommens Folter im
ture as defined in both national law and in- Sinne des innerstaatlichen Rechtes und des
ternational law. Völkerrechtes.
The Government of the Lao People’s Die Regierung der Demokratischen Volks-
Democratic Republic declares that, pur- republik Laos erklärt, dass sie nach Artikel 8
suant to Article 8, paragraph 2 of the Con- Absatz 2 des Übereinkommens die Aus-
vention it makes extradition conditional on lieferung vom Bestehen eines Vertrags ab-
the existence of a treaty. Therefore, it does hängig macht. Deshalb betrachtet sie das
not consider the Convention as the legal Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage
basis for extradition in respect of the of- für die Auslieferung in Bezug auf die darin
fences set forth therein. It further declares aufgeführten Straftaten. Sie erklärt ferner,
that bilateral agreements will be the basis dass für Auslieferungen zwischen der De-
for extradition as between the Lao People’s mokratischen Volksrepublik Laos und ande-
Democratic Republic and other States Par- ren Vertragsstaaten in Bezug auf Straftaten
ties in respect of any offences.” jeder Art zweiseitige Abkommen die Grund-
lage sein werden.“
382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014
Gegen diese Erklärung hat D e u t s c h l a n d am 25. September 2013 folgen-
den E i n s p r u c h erhoben:
(Übersetzung)
“The Government of the Federal Republic „Die Regierung der Bundesrepublik
of Germany has carefully examined the Deutschland hat die von der Demokra-
declaration made by the Lao People’s tischen Volksrepublik Laos bei der Ratifika-
Democratic Republic upon its ratification of tion des Übereinkommens vom 10. De-
the Convention against Torture and other zember 1984 gegen Folter und andere
Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or grausame, unmenschliche oder erniedri-
Punishment of 10 December 1984 with gende Behandlung oder Strafe zu Artikel 1
respect to Article 1, paragraph 1, thereof. Absatz 1 abgegebene Erklärung sorgfältig
geprüft.
The Government of the Federal Republic Die Regierung der Bundesrepublik
of Germany considers that the declaration, Deutschland ist der Auffassung, dass die
notwithstanding its designation, amounts to Erklärung ungeachtet ihrer Bezeichnung
a reservation which is meant to limit the einem Vorbehalt gleichkommt, der darauf
scope of application of the Convention. A abzielt, den Geltungsbereich des Überein-
reservation which makes the application of kommens einzuschränken. Ein Vorbehalt,
the Convention conditional on a definition der die Anwendung des Übereinkommens
contained in national laws is of a general von einer im innerstaatlichen Recht enthal-
and indeterminate nature and raises doubts tenen Begriffsbestimmung abhängig macht,
as to the extent of the State’s commitment ist allgemeiner und unbestimmter Art und
to fulfil its obligations under the Convention. weckt Zweifel daran, inwieweit der Staat
In the opinion of the Government of the gewillt ist, seine Verpflichtungen aus dem
Federal Republic of Germany such a reser- Übereinkommen zu erfüllen. Nach Auffas-
vation is incompatible with the object and sung der Regierung der Bundesrepublik
purpose of the Convention. Deutschland ist ein solcher Vorbehalt mit
Ziel und Zweck des Übereinkommens un-
vereinbar.
The Government of the Federal Republic Die Regierung der Bundesrepublik
of Germany therefore objects to this reser- Deutschland erhebt daher Einspruch gegen
vation as being impermissible. diesen Vorbehalt, da er unzulässig ist.
This objection shall not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkraft-
entry into force of the Convention between treten des Übereinkommens zwischen der
the Federal Republic of Germany and the Bundesrepublik Deutschland und der De-
Lao People’s Democratic Republic.” mokratischen Volksrepublik Laos nicht aus.“
Folgende weitere Staaten haben ebenfalls gegen die von L a o s angebrachten
Vorbehalte E i n s p r u c h * erhoben:
Finnland am 20. September 2013
Griechenland am 23. September 2013
Irland am 18. September 2013
Italien am 23. September 2013
Lettland am 26. September 2013
Niederlande am 19. September 2013
Norwegen am 7. Oktober 2013
Österreich am 23. September 2013
Portugal am 13. September 2013
Schweden am 23. September 2013
Tschechische Republik am 25. September 2013
Vereinigtes Königreich am 24. September 2013.
V.
K a t a r * hat am 14. März 2012 seinen anlässlich der Hinterlegung der Ratifi-
kationsurkunde angebrachten V o r b e h a l t (vgl. die Bekanntmachung vom
24. September 2001, BGBl. II S. 1103) teilweise z u r ü c k g e z o g e n .
VI.
M o l d a u * hat am 2. September 2011 E r k l ä r u n g e n zu den Artikeln 21
und 22 abgegeben (vgl. die Bekanntmachung vom 21. Februar 1996, BGBl. II
S. 355).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014 383
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Januar 2009 (BGBl. II S. 192).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 20. März 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
des deutsch-usbekischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. April 2014
Das in Taschkent am 18. September 2012 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Usbekistan über Finanzielle Zusammenarbeit 2011 – 2012
ist nach seinem Artikel 6
am 18. September 2012
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. April 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. M a r i o n U r b a n
384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Usbekistan
über Finanzielle Zusammenarbeit 2011 – 2012
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Republik Usbekistan, von der KfW für dieses Vorhaben bis
zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen
und
zu erhalten.
die Regierung der Republik Usbekistan –
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik land und der Regierung der Republik Usbekistan durch andere
Usbekistan, Vorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Nummer 3
bezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- haben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu als Kreditgarantiefonds für kleine nichtstaatliche Unternehmen
vertiefen, oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Erhöhung des
Lebensstandards oder als Maßnahme, die zur Verbesserung der
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
rungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderen-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung falls ein Darlehen gewährt werden.
in der Republik Usbekistan beizutragen,
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Verhandlungen über der Regierung der Republik Usbekistan zu einem späteren Zeit-
die Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Regierung der punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder
Usbekistan am 9. und 10. Juni 2011 in Taschkent – weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-
men zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten
sind wie folgt übereingekommen: Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen
Anwendung.
Artikel 1
(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 werden in Darlehen um-
es der Regierung der Republik Usbekistan oder anderen, von gewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, werden.
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge
zu erhalten:
Artikel 2
1. Darlehen von bis zu 2 Millionen Euro für das Vorhaben
„Modernisierung von medizinischen Multiprofil-Zentren der (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Gebietsebene in der Republik Karakalpakstan und den Ver- Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
waltungsgebieten Andishan, Buchara und Navoi“, wenn nach das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens fest- KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-
gestellt worden ist; beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
2. Finanzierungsbeiträge von bis zu 1 Million Euro für notwen-
dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung für (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 ge-
das unter Nummer 1 genannte Vorhaben; nannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren
nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finan-
3. Finanzierungsbeiträge von bis zu 7 Millionen Euro für das zierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet
unter Nummer 1 genannte Vorhaben, wenn nach Prüfung die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2019.
dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt wor-
den ist, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes oder der (3) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht
sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für kleine selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-
nichtstaatliche Unternehmen oder als selbsthilfeorientierte lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-
Maßnahme zur Erhöhung des Lebensstandards oder als nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge
Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stel- garantieren.
lung der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die
(4) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht
Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-
(2) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Vorha- lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung KfW garantieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014 385
Artikel 3 Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
(1) Die Regierung der Republik Usbekistan stellt die KfW von
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
kel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Usbekistan
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
erhoben werden.
Genehmigungen.
(2) Die Regierung der Republik Usbekistan befreit Waren
(Arbeiten, Dienstleistungen), die im Rahmen der Umsetzung
Artikel 5
dieses Abkommens eingeführt werden, von Zollgebühren, aus-
genommen Gebühren für die Zollabfertigung, die unmittelbar Im Zusammenhang mit der Umsetzung oder Auslegung der
durch Projektträger auf usbekischer Seite getragen werden. Bestimmungen dieses Abkommens auftretende Fragen werden
durch gemeinsame Konsultationen und Verhandlungen geklärt.
Artikel 4
Artikel 6
Die Regierung der Republik Usbekistan überlässt bei den sich
aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finan- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
zierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Kraft.
Geschehen zu Taschkent am 18. September 2012 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. A r i s t i d e E m i l F e n s t e r
Für die Regierung der Republik Usbekistan
Shavkat Tulyaganov
Bekanntmachung
des deutsch-laotischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. April 2014
Das in Vientiane am 19. Februar 2013 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Volksrepublik Laos über Finanzielle Zusammenarbeit 2012
ist nach seinem Artikel 5
am 19. Februar 2013
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. April 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. A n d r e a s P f e i l
386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos
über Finanzielle Zusammenarbeit 2012
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland d) „Nachhaltiger Waldschutz“ bis zu 6 000 000 Euro (in Worten:
sechs Millionen Euro),
und
die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos – wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
festgestellt worden ist.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
tischen Volksrepublik Laos, land und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
vertiefen, der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos zu einem
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für not-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung findet dieses Abkommen Anwendung.
in der Demokratischen Volksrepublik Laos beizutragen,
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Artikel 2
lungen vom 10. Mai 2012 sowie die Zusage der Botschaft (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 127/2011 vom träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-
21. Dezember 2011) – den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-
sind wie folgt übereingekommen:
träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Alle Strei-
Artikel 1 tigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Ab-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht kommens sind durch einen Dialog der beiden Seiten auf der
es der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos, von Grundlage freundschaftlicher Beziehungen beizulegen.
der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
in Höhe von insgesamt 26 500 000 Euro (in Worten: sechsund- entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
zwanzig Millionen fünfhunderttausend Euro) zu erhalten: dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
Für die Vorhaben schlossen wurden. Für die Beträge in Artikel 1 Absatz 1 Buch-
staben a) bis c) endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember
a) „Berufliche Bildung, Phase IV“ bis zu 5 000 000 Euro (in 2020. Für den Betrag in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) endet
Worten: fünf Millionen Euro), die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2019.
b) „Ländliche Infrastruktur Laos, Phase V“ bis zu 6 000 000 Euro
(3) Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos, so-
(in Worten: sechs Millionen Euro),
weit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,
c) „Integrierter Biodiversitätsschutz in Nationalparks und Korri- wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach
doren“ bis zu 9 500 000 Euro (in Worten: neun Millionen fünf- Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-
hunderttausend Euro), nen, gegenüber der KfW garantieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014 387
Artikel 3 ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos stellt
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-
die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
gaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-
Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
Demokratischen Volksrepublik Laos erhoben werden.
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 4
Artikel 5
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos über-
lässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Vientiane am 19. Februar 2013 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
M. Zinn
Für die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos
Somchith Inthamith
Bekanntmachung
des deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. April 2014
Das in Sarajewo am 25. September 2013 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und dem Ministerrat von Bosnien
und Herzegowina über Finanzielle Zusammenarbeit 2011
ist nach seinem Artikel 5
am 14. März 2014
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. April 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Annette Seidel
388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina
über Finanzielle Zusammenarbeit 2011
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegeben ist und der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina
eine Staatsgarantie gewährt, sofern er nicht selbst Kreditnehmer
und
wird. Die Vorhaben können nicht durch andere Vorhaben ersetzt
der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina – werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina zu einem späte-
Herzegowina, ren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
beiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 ge-
zu vertiefen, nannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-
kommen Anwendung.
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
in Bosnien und Herzegowina beizutragen, träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-
den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen zu schlie-
lungen zwischen einer Delegation der Regierung der Bundes- ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland
republik Deutschland, einer Delegation des Ministerrats von geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Bosnien und Herzegowina sowie einer Delegation der Föderation (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
von Bosnien und Herzegowina, der Republika Srpska und des entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zu-
Distrikts Brčko vom 23. November 2011 – sagejahr die entsprechenden Darlehensverträge geschlossen
wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. De-
sind wie folgt übereingekommen: zember 2019.
(3) Der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, soweit er
Artikel 1
nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darle-
es dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina oder einem hensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Ver-
anderen von beiden Vertragsparteien gemeinsam auszuwählen- träge garantieren.
den Darlehensnehmer, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau
(KfW), Frankfurt am Main, vergünstigte Darlehen, die im Rahmen Artikel 3
der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt werden,
von insgesamt bis zu 74 000 000 Euro (in Worten: Vierundsiebzig Bosnien und Herzegowina stellt die KfW von sämtlichen Steu-
Millionen Euro) für die Vorhaben ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
hang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1
1. „Programm zur Entwicklung der Wasserkraft (u. a. Wasser- erwähnten Verträge in Bosnien und Herzegowina erhoben wer-
kraftwerk Janjici)“ in Höhe von bis zu 50 000 000 Euro (in den. Für Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Vorhaben
Worten: Fünfzig Millionen Euro) sowie der Finanziellen Zusammenarbeit werden keine Steuern und Ein-
2. „Wasserver- und Abwasserentsorgung in Bosnien und Her- fuhrzölle erhoben.
zegowina III“ in Höhe von bis zu 24 000 000 Euro (in Worten:
Vierundzwanzig Millionen Euro) Artikel 4
zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För- Der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina überlässt bei
derungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
gute Kreditwürdigkeit von Bosnien und Herzegowina weiterhin von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014 389
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter- Artikel 5
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes- Ministerrat von Bosnien und Herzegowina der Regierung der
republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaat-
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh- lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-
men erforderlichen Genehmigungen. bend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Sarajewo am 25. September 2013 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher, bosnischer, kroatischer, serbischer
und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei
unterschiedlicher Auslegung des deutschen, bosnischen, kroa-
tischen und serbischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maß-
gebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ulrike Knotz
Für den Ministerrat von Bosnien und Herzegowina
Nikola Špirić
Bekanntmachung
der deutsch-indischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. April 2014
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 13. Dezember 2013/19. Dezember 2013 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusam-
menarbeit (Vorhaben: „Klimafreundliche Urbane Mobili-
tät“ („Climate-Friendly Urban Mobility“)) ist nach ihrer In-
krafttretensklausel
am 19. Dezember 2013
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. April 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. P e t e r F a i l e r
390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014
Embassy
of the Federal Republic of Germany
New Delhi
Der Botschafter New Delhi, den 13. Dezember 2013
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Staatssekretär,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 22. und 23. Juli 2013
folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Indien oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-
lenden Darlehensnehmer für das Vorhaben „Klimafreundliche Urbane Mobilität“
(„Climate-Friendly Urban Mobility“) ein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW), das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit
gewährt wird, von bis zu 200 000 000 Euro (in Worten: zweihundert Millionen Euro) zu
erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vor-
habens festgestellt ist und die gute Kreditwürdigkeit der Republik Indien weiterhin ge-
geben ist und die Regierung der Republik Indien eine Staatsgarantie gewährt, sofern
sie nicht selbst Kreditnehmer wird.
2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Indien zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
beiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder weitere
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-
treuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet
diese Vereinbarung ebenfalls Anwendung.
3. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu denen
er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der
zwischen der KfW und den Empfängern des Darlehens zu schließende Vertrag, der den
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
4. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb
von sieben Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag ge-
schlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2020.
5. Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird
gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Dar-
lehensnehmers aufgrund des nach Nummer 3 zu schließenden Vertrages garantieren.
6. Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst Empfängerin der Finanzie-
rungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Num-
mer 3 zu schließenden Vertrages entstehen können, gegenüber der KfW garantieren.
7. Die Regierung der Republik Indien ist damit einverstanden, dass die KfW keine Steuern
und sonstigen öffentlichen Abgaben zu zahlen hat, die im Zusammenhang mit Ab-
schluss und Durchführung des unter Nummer 3 erwähnten Vertrages in der Republik
Indien erhoben werden.
8. Die Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Genehmigungen.
9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014 391
Falls sich die Regierung der Republik Indien mit den unter den Nummern 1 bis 9 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unse-
ren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung.
Michael Steiner
Herrn Dr. Arvind Mayaram
Staatssekretär für wirtschaftliche Angelegenheiten
Finanzministerium
Regierung der Republik Indien
Neu Delhi
Bekanntmachung
zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
Vom 15. April 2014
I.
Zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1997 II S. 1402) hat die B u n d e s r e p u b l i k
D e u t s c h l a n d am 21. Oktober 2013 gegenüber dem Generalsekretär der Ver-
einten Nationen als Verwahrer folgenden E i n s p r u c h gegen die am 24. Sep-
tember 2012 abgegebene E r k l ä r u n g E c u a d o r s (vgl. die Bekanntmachung
vom 28. November 2012, BGBl. II S. 1564) eingelegt:
(Übersetzung)
“The Federal Republic of Germany would „Die Bundesrepublik Deutschland möch-
like to point out that under Articles 309 te darauf hinweisen, dass nach den Arti-
and 310 of the United Nations Convention keln 309 und 310 des Seerechtsüberein-
on the Law of the Sea, the formulation of kommens der Vereinten Nationen das
reservations or exceptions to the Conven- Anbringen von Vorbehalten oder das Gel-
tion is prohibited, and that the Republic of tendmachen von Ausnahmen zu dem Über-
Ecuador is not permitted to exclude or einkommen verboten ist und dass es der
modify the legal effect of the provisions of Republik Ecuador nicht gestattet ist, die
the Convention in their application to the Rechtswirkung der Bestimmungen des
Republic of Ecuador. Übereinkommens in ihrer Anwendung auf
die Republik Ecuador auszuschließen oder
zu ändern.
The Federal Republic of Germany is of Die Bundesrepublik Deutschland ist der
the view that the declaration made by the Auffassung, dass die von der Republik
Republic of Ecuador is unclear in important Ecuador abgegebene Erklärung in wichti-
respects and in substance may constitute a gen Aspekten unklar ist und ihrem Inhalt
reservation that excludes or modifies the le- nach möglicherweise einen Vorbehalt dar-
gal effects of the provisions of the Conven- stellt, der die Rechtswirkung der Bestim-
tion in their application to the Republic of mungen des Übereinkommens in ihrer An-
Ecuador, in particular with regard to free- wendung auf die Republik Ecuador
dom of navigation, the establishment of ausschließt oder ändert, insbesondere hin-
maritime zones and the exercise of jurisdic- sichtlich der Freiheit der Schifffahrt, der
tion and sovereign rights within them. Festlegung von Meereszonen und der Aus-
übung von Hoheitsbefugnissen und souve-
ränen Rechten innerhalb dieser Meereszo-
nen.
The Federal Republic of Germany there- Die Bundesrepublik Deutschland erhebt
fore objects to the declaration to the extent daher Einspruch gegen die Erklärung, so-
that any part of it constitutes a reservation weit ein Teil davon einen Vorbehalt darstellt,
not otherwise permitted by the Convention der nach dem Übereinkommen ansonsten
or purports to exclude or modify the legal nicht zulässig ist oder darauf abzielt, die
effects of the provisions of the Convention Rechtswirkung der Bestimmungen des
in their application to the Republic of Übereinkommens in ihrer Anwendung auf
Ecuador. die Republik Ecuador auszuschließen oder
zu ändern.
This objection shall not preclude the en- Dieser Einspruch schließt das Inkrafttre-
try into force of the Convention between the ten des Übereinkommens zwischen der
Federal Republic of Germany and the Re- Bundesrepublik Deutschland und der Re-
public of Ecuador.” publik Ecuador nicht aus.“
392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014
Weiterhin haben E i n s p r u c h gegen die E r k l ä r u n g E c u a d o r s einge-
legt:
Belgien* am 22. Oktober 2013
Europäische Union* am 23. Oktober 2013
Finnland* am 23. Oktober 2013
Griechenland* am 23. Oktober 2013
Italien* am 23. Oktober 2013
Lettland* am 21. Oktober 2013.
Die E r k l ä r u n g E c u a d o r s vom 24. September 2012 hatte folgenden
Wortlaut:
(Übersetzung)
“I. The Ecuadorian State, pursuant to ar- „I. Im Einklang mit Artikel 4 der ecuado-
ticle 4 of the Constitution of the Republic, rianischen Verfassung, der besagt, dass
which provides that ‘the territory of Ecuador das Hoheitsgebiet Ecuadors eine einzige
constitutes a single geographical and his- geografische und historische Einheit mit
torical unit with natural, social and cultural einer natürlichen, gesellschaftlichen und
dimensions, the legacy of our forebears and kulturellen Dimension sowie das Vermächt-
ancestral peoples. This territory includes nis seiner Vorfahren und bereits früher dort
the continental and maritime space, the ad- lebenden Völker darstellt, zu dem die Fest-
jacent islands, the territorial sea, the Gala- lands- und Seegebiete, die angrenzenden
pagos Archipelago, the soil, the continental Inseln, das Küstenmeer, die Galapagos-
shelf, the subsoil and the superjacent con- inseln, der Boden, der Festlandsockel, der
tinental, island and maritime space. Its Meeresuntergrund und die darüber liegen-
boundaries are those established in the den Festlands-, Insel- und Seegebiete in
treaties in force’, confirms the full validity of den durch die geltenden Verträge festge-
the Declaration of Santiago on the Maritime legten Grenzen gehören, bekräftigt Ecuador
Zone, signed in Santiago, Chile, on 18 Au- die volle und uneingeschränkte Gültigkeit
gust 1952, by means of which Chile, der am 18. August 1952 in Santiago, Chile,
Ecuador and Peru declared ‘... as a norm of unterzeichneten Erklärung von Santiago
their international maritime policy, the ex- über die Meereszone, in welcher Chile,
clusive sovereignty and jurisdiction that Ecuador und Peru die ausschließliche Sou-
each of them possesses in respect of the veränität und ausschließlichen Hoheitsbe-
sea adjacent to the coasts of their respec- fugnisse, die jeder von ihnen über das in
tive countries, up to a minimum distance of Bezug auf das an die Küsten ihrer Staaten
200 nautical miles from those coasts ...’ in angrenzende Meer bis zu einem Mindest-
order ‘... to ensure that their peoples have abstand von 200 Seemeilen von diesen
the necessary livelihood conditions and to Küsten ausübt, zur Norm ihrer internationa-
provide them with the means for their eco- len Meerespolitik erklärt haben, um zu ge-
nomic development ...’; währleisten, dass ihre Völker über die erfor-
derlichen Lebensgrundlagen verfügen, und
ihnen die Mittel für ihre wirtschaftliche Ent-
wicklung zur Verfügung zu stellen ...
II. The Ecuadorian State, in accordance II. Ecuador übt in Übereinstimmung mit
with the provisions of the Convention, exer- dem Übereinkommen die Souveränität und
cises sovereignty and jurisdiction over the die Hoheitsbefugnisse über die 200 See-
200 nautical miles that comprise the follow- meilen aus, die folgende Seegebiete ein-
ing maritime spaces: schließen:
1. Internal waters, which are the waters 1. innere Gewässer, welche die land-
on the landward side of the baselines; wärts der Basislinie gelegenen Gewässer
sind;
2. The territorial sea, which extends from 2. das Küstenmeer, das sich nicht weiter
the baselines to a limit not exceeding als 12 Seemeilen von der Basislinie er-
12 nautical miles; streckt;
3. The exclusive economic zone, which 3. die ausschließliche Wirtschaftszone,
is an area that extends for 188 nautical die ein Gebiet ist, das sich 188 Seemeilen
miles from the outer limits of the territorial von der seewärtigen Grenze des Küsten-
sea; and, meeres erstreckt, und
4. The continental shelf; 4. den Festlandsockel.
III. Ecuador shall exercise its sovereign III. Ecuador übt seine souveränen Ho-
jurisdiction and competence, without limi- heitsbefugnisse und seine souveräne Zu-
tation or restriction of any type, in the inter- ständigkeit ohne jegliche Begrenzung oder
nal waters and the 12 nautical miles of the Einschränkung in den inneren Gewässern
territorial sea, measured from the baselines. und innerhalb der 12 Seemeilen des Küs-
It guarantees the right of coastal and non- tenmeers von den Basislinien aus gemes-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014 393
coastal countries to continuous and expe- sen aus. Es gewährt den Küstenstaaten
ditious innocent passage of their ships, with und Nicht-Küstenstaaten das Recht der
the obligation that they comply with the friedlichen Durchfahrt ihrer Schiffe ohne
provisions of the Ecuadorian State, and Unterbrechung und zügig mit der Maßgabe,
provided that such passage is not prejudi- dass sie die Vorschriften Ecuadors einhal-
cial to the peace, good order or security of ten, und unter der Voraussetzung, dass die-
the State; se Durchfahrt nicht den Frieden, die Ord-
nung oder die Sicherheit des Staates
beeinträchtigt.
IV. In the exclusive economic zone, the IV. In der ausschließlichen Wirtschafts-
Republic of Ecuador shall have the follow- zone hat die Republik Ecuador folgende
ing rights and obligations: Rechte und Pflichten:
1. Exclusive sovereignty for the purpose 1. ausschließliche souveräne Rechte
of exploring and exploiting, conserving and zum Zweck der Erforschung und Ausbeu-
managing the natural resources, whether tung, Erhaltung und Bewirtschaftung der le-
living or non-living, of the waters superja- benden und nicht lebenden natürlichen
cent to the seabed and of the seabed and Ressourcen der Gewässer über dem Mee-
its subsoil; resboden, des Meeresbodens und seines
Untergrunds;
2. Exclusive sovereignty for the purpos- 2. ausschließliche souveräne Rechte
es of the economic exploitation and explo- zum Zweck der wirtschaftlichen Erfor-
ration of the zone, such as the production schung und Ausbeutung der Zone wie der
of energy from the water, marine currents Energieerzeugung aus Wasser, Meeresströ-
and winds; mung und Wind;
3. Exercise of the exclusive right to au- 3. Ausübung des ausschließlichen
thorize, regulate and undertake the con- Rechts zur Genehmigung, Regelung und
struction, operation and use of all types of Durchführung der Errichtung, des Betriebs
artificial islands, installations and structures und der Nutzung jeglicher Art von künstli-
within the 200 miles of its maritime territory, chen Inseln, Anlagen und Bauwerken inner-
including the continental shelf; halb der 200 Meilen seines Seegebiets ein-
schließlich des Festlandsockels;
4. The other rights and duties laid down 4. andere in dem Übereinkommen vor-
in the Convention; gesehene Rechte und Pflichten;
5. All other States, whether coastal or 5. alle anderen Staaten, ob Küsten- oder
land-locked, enjoy the freedoms of naviga- Binnenstaaten, genießen vorbehaltlich der
tion, overflight and the laying of submarine diesbezüglichen Bestimmungen des Über-
cables and pipelines, subject to the provi- einkommens die Freiheiten der Schifffahrt,
sions of the Convention. des Überflugs und der Verlegung unter-
seeischer Kabel und Rohrleitungen.
The other States shall observe and com- Die anderen Staaten müssen die Geset-
ply with the laws, rules and regulations is- ze, Regeln und sonstigen Vorschriften ein-
sued by the Ecuadorian State in its capacity halten, die Ecuador in seiner Eigenschaft
as a coastal State; als Küstenstaat erlassen hat.
V. With regard to the continental shelf, V. Hinsichtlich des Festlandsockels übt
the Ecuadorian State exercises exclusive Ecuador die ausschließlichen souveränen
sovereign rights for the purposes of explor- Rechte zum Zweck der Erforschung, Erhal-
ing, conserving and exploiting its natural re- tung und Ausbeutung seiner natürlichen
sources, and no one may exploit them with- Ressourcen aus, die von niemandem ohne
out its express consent. seine ausdrückliche Einwilligung ausgebeu-
tet werden dürfen.
The Ecuadorian State declares that, with- Ecuador erklärt, dass es im Rahmen der
in the timeframe and the conditions set in Artikel 76 des Übereinkommens festge-
forth in article 76 of the Convention, it will legten Zeiträume und Bedingungen von sei-
make use of its right to extend its continen- nem Recht Gebrauch machen wird, seinen
tal shelf to a distance of 350 nautical miles Festlandsockel auf eine Entfernung von
measured from the baselines of the Gala- 350 Seemeilen von den Basislinien der Ga-
pagos Archipelago; lapagosinseln aus gemessen auszudehnen.
VI. Ecuador reiterates the full force and VI. Ecuador bekräftigt die uneinge-
validity of Supreme Decree No. 959-A, pub- schränkte Wirksamkeit und Gültigkeit der
lished on 28 June 1971 in Official Register am 28. Juni 1971 im Amtsblatt Nr. 265 vom
No. 265 of 13 July 1971, by means of which 13. Juli 1971 veröffentlichten Verordnung
it established its straight baselines in accor- Nr. 959-A, in der es im Einklang mit dem
dance with international law. It reaffirms Völkerrecht die geraden Basislinien festge-
that the said lines in the Galapagos Archi- legt hat. Es bekräftigt, dass sich diese Lini-
pelago are determined by the common ge- en auf den Galapagosinseln durch den ge-
ological origin of those islands, their histor- meinsamen geologischen Ursprung dieser
ical unity and the fact that they belong to Inseln, ihre historische Einheit und ihre Zu-
Ecuador, as well as the need to protect and gehörigkeit zu Ecuador bestimmen sowie
394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014
preserve their unique ecosystems. The durch die Notwendigkeit, diese einzigarti-
baselines, from which the maritime spaces gen Ökosysteme zu schützen und zu be-
described in paragraph II of the present wahren. Die Basislinien, von denen aus die
Declaration are measured, are as follows: unter Nummer II dieser Erklärung angege-
benen Seegebiete gemessen werden, sind
folgende:
1. Continental baselines: 1. Kontinentale Basislinien:
(a) The line will start from the point of in- (a) Die Linie beginnt am Schnittpunkt der
tersection of the maritime boundary with Meeresgrenze zu Kolumbien und der gera-
Colombia with the straight line Punta den Linie Punta Manglares (Kolumbien) –
Manglares (Colombia) – Punta Galera Punta Galera (Ecuador);
(Ecuador);
(b) From this point, a straight line pass- (b) von diesem Punkt aus geht eine ge-
ing through Punta Galera and meeting the rade Linie durch Punta Galera und trifft auf
most northerly point of Isla de la Plata; den nördlichsten Punkt der Isla de la Plata;
(c) From this point a straight line to Pun- (c) von diesem Punkt aus eine gerade Li-
tilla de Santa Elena; nie nach Puntilla de Santa Elena;
(d) A straight line from Puntilla de Santa (d) eine gerade Linie von Puntilla de
Elena in the direction of Cabo Blanco (Peru) Santa Elena in Richtung Cabo Blanco (Peru)
to the intersection with the geographical bis zum Schnittpunkt mit dem geogra-
parallel that constitutes the maritime fischen Breitengrad, der die Meeresgrenze
boundary with Peru. zu Peru bildet.
2. Insular baselines: 2. Insuläre Basislinien:
(a) From Islote Darwin, a straight line to (a) von der Isla Darwin eine gerade Linie
the north-eastern tip of Isla Pinta; zur Nordostspitze der Isla Pinta;
(b) A straight line to the most northerly (b) eine gerade Linie zur nördlichsten
point of Isla Genovesa; Spitze der Isla Genovesa;
(c) A straight line passing through Punta (c) eine gerade Linie durch Punta
Valdizan, Isla San Cristobal, and intersect- Valdizan, Isla San Cristobal, die die nördliche
ing the northern extension of the straight Verlängerung der geraden Linie schneidet,
line joining the south-eastern tip of Isla Es- die die Südostspitze der Isla Española mit
pañola with Punta Pitt, Isla San Cristobal; Punta Pitt, Isla San Cristobal, verbindet;
(d) A straight line from this intersection to (d) eine gerade Linie von diesem Schnitt-
the south-eastern tip of Isla Española; punkt zur Südostspitze der Isla Española;
(e) A straight line to Punta Sur, Isla Santa (e) eine gerade Linie nach Punta Sur, Isla
Maria; Santa Maria;
(f) A straight line passing through the (f) eine gerade Linie, die durch die Süd-
south-eastern tip of Isla Santa Isabela, near ostspitze der Isla Santa Isabela nahe Punta
Punta Esex, and intersecting the southern Esex verläuft und die südliche Verlängerung
extension of the line joining the outermost der Linie schneidet, die den äußersten her-
projecting point of the western coast of Isla vorstehenden Punkt der Westküste der Isla
Fernandina, approximately in its centre, Fernandina etwa in deren Mitte mit der
with the western tip of the southern part of Westspitze des südlichen Teils der Isla
Isla Isabela, in the vicinity of Punta Cristo- Isabela nahe Punta Cristobal verbindet;
bal;
(g) From this point of intersection a line (g) von diesem Schnittpunkt aus eine Li-
passing through the western tip of the nie, die durch die Westspitze des südlichen
southern part of Isla Isabela, in the vicinity Teils der Isla Isabela in der Nähe von Punta
of Punta Cristobal, to the outermost pro- Cristobal bis zum äußersten hervorstehen-
jecting point of the western coast of Isla den Punkt der Westküste der Isla
Fernandina, approximately in its centre; Fernandina etwa in deren Mitte verläuft;
(h) A straight line to Isla Darwin; (h) eine gerade Linie zur Isla Darwin.
VII. With regard to the delimitation of the VII. Ecuador erklärt, dass die Festlegung
maritime spaces adjacent to the continental der Grenzen der an das kontinentale Ho-
territory of Ecuador, the State declares that heitsgebiet Ecuadors angrenzenden Seege-
this is determined by the delimitation biete den geltenden Grenzverträgen und
treaties in force and constituted by the ge- den geografischen Breitengraden folgt, die
ographical parallels extending from the von den Punkten ausgehen, an denen die
points where the land boundaries reach the Landgrenzen auf das Meer treffen.
sea;
VIII. It confirms the full validity of the in- VIII. Ecuador bestätigt die uneinge-
ternational instruments applicable to the schränkte Gültigkeit der auf die Galapagos-
Galapagos Archipelago, by means of which inseln anwendbaren internationalen Über-
it has been listed as a United Nations Edu- einkünfte, durch welche diese als Stätte
cational, Scientific and Cultural Organiza- des Weltnaturerbes der Menschheit der Or-
tion (UNESCO) Natural Heritage for Human- ganisation der Vereinten Nationen für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014 395
ity site and a biosphere reserve of the Erziehung, Wissenschaft und Kultur
UNESCO Man and the Biosphere Pro- (UNESCO) und als Biosphärenreservat des
gramme. UNESCO-Programms „Der Mensch und die
Biosphäre“ eingestuft wurden.
The Ecuadorian State therefore exercises Ecuador übt somit uneingeschränkte Ho-
full jurisdiction and sovereignty over the heitsbefugnisse und uneingeschränkte
Galapagos Marine Reserve, established by Souveränität über das Meeresschutzgebiet
the law on the special regime for the con- Galapagos aus, das mit dem Gesetz über
servation and sustainable development of die Sonderregelung für den Erhalt und die
the province of Galapagos, published in Of- nachhaltige Entwicklung der Provinz Gala-
ficial Register No. 278 of 18 March 1998, as pagos, veröffentlicht am 18. März 1998 im
well as over the Particularly Sensitive Sea Amtsblatt Nr. 278, eingerichtet wurde, so-
area and the ‘area to be avoided’, both es- wie über das besonders empfindliche Mee-
tablished by the International Maritime Or- resgebiet und das „zu meidende Gebiet“,
ganization; die beide von der Internationalen Seeschiff-
fahrts-Organisation geschaffen wurden.
IX. Ecuador declares that the Gulf of IX. Ecuador erklärt, dass der Golf von
Guayaquil is a historic bay, owing to its tra- Guayaquil aufgrund seiner traditionellen
ditional use and exploitation by the people Nutzung und Ausbeutung durch das ecua-
of Ecuador, as well as the positive influence dorianische Volk sowie des positiven Ein-
of the waters of the Guayas river in gener- flusses, die das Wasser des Flusses
ating an ecosystem rich in natural re- Guayas auf die Schaffung eines an natür-
sources; lichen Ressourcen reichen Ökosystems hat,
eine historische Bucht ist.
X. The Ecuadorian State declares that it X. Ecuador erklärt, dass es das aus-
has the exclusive right to regulate uses or schließliche Recht hat, Nutzungen oder Tä-
activities not expressly provided for in the tigkeiten zu regeln, die im Übereinkommen
Convention (residual rights and jurisdiction) nicht ausdrücklich vorgesehen sind (sons-
that relate to its rights within the 200 nauti- tige Rechte und Hoheitsbefugnisse) und
cal miles, as well as any future expansion of sich auf seine Rechte innerhalb der
the said rights; 200 Seemeilen beziehen, sowie jede künfti-
ge Ausweitung der genannten Rechte.
XI. It declares that States whose war- XI. Ecuador erklärt, dass Staaten, deren
ships, naval auxiliaries, or other vessels or Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sons-
aircraft that, subject to prior notification of tige Schiffe oder Luftfahrzeuge, die vorbe-
and authorization by the Ecuadorian State, haltlich vorheriger Benachrichtigung und
may pass through the maritime spaces Genehmigung Ecuadors die Seegebiete
subject to its sovereignty and jurisdiction, durchfahren dürfen, die seiner Souveränität
are liable for any damage they cause by und seinen Hoheitsbefugnissen unterste-
polluting the marine environment, pursuant hen, nach den Artikeln 235 und 236 des
to articles 235 and 236 of the Convention; Übereinkommens für sämtliche Schäden
haften, die sie durch Verschmutzung der
Meeresumwelt verursachen.
XII. In accordance with the relevant pro- XII. Kommen derselbe Fischbestand
visions of the Convention, when the same oder Bestände miteinander vergesellschaf-
or associated fish stocks are found both teter Arten sowohl innerhalb der ecuadoria-
within the Ecuadorian 200-mile zone and in nischen 200-Meilen-Zone als auch in einem
a maritime area adjacent to the said zone, seewärts an sie angrenzenden Gebiet vor,
the States whose nationals fish for those so müssen in Übereinstimmung mit den
species in the area adjacent to the Ecuado- einschlägigen Bestimmungen des Überein-
rian zone must agree with the Ecuadorian kommens die Staaten, deren Angehörige
State the measures necessary to conserve diese Arten in dem an die ecuadorianische
and protect them, as well as to promote Zone angrenzenden Gebiet befischen, mit
their optimum utilization. In the absence of Ecuador die zu deren Erhaltung und Schutz
such agreement, Ecuador reserves to itself sowie zur Förderung ihrer optimalen Nut-
the exercise of its rights under article 116 zung erforderlichen Maßnahmen vereinba-
and other provisions of the Convention, as ren. In Ermangelung einer solchen Verein-
well as all other relevant rules of internation- barung behält Ecuador sich vor, von seinen
al law; Rechten nach Artikel 116 und anderen Be-
stimmungen des Übereinkommens sowie
anderen einschlägigen Regeln des Völker-
rechts Gebrauch zu machen.
XIII. The Ecuadorian State, in cases XIII. Ecuador wird sich in Fällen, in denen
where it is party to a commercial contract es Vertragspartei eines handelsrechtlichen
in the Area of the seabed, will not submit it- Vertrags in Bezug auf das Gebiet des Mee-
self to binding commercial arbitration, as resbodens ist, einem bindenden Handels-
this is prohibited by article 422 of its Con- schiedsverfahren nicht unterwerfen, da Ar-
stitution. In such cases, it will provide prior tikel 422 seiner Verfassung dies untersagt.
express notice of the dispute resolution In derartigen Fällen wird es vorher aus-
mechanism to which it will submit, provid- drücklich mitteilen, welchem Verfahren der
396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014
ed that this does not involve the transfer of Beilegung von Streitigkeiten es sich unter-
its sovereign jurisdiction. werfen wird, vorausgesetzt, dass dies nicht
mit einer Übertragung seiner souveränen
Hoheitsbefugnisse einhergeht.
XIV. In accordance with article 287 of the XIV. Im Einklang mit Artikel 287 des
Convention, Ecuador chooses, for the set- Übereinkommens wählt Ecuador zur Beile-
tlement of disputes concerning the interpre- gung von Streitigkeiten über die Auslegung
tation or application of the Convention: oder Anwendung des Übereinkommens:
1. The International Tribunal for the Law 1. den Internationalen Seegerichtshof;
of the Sea;
2. The International Court of Justice; 2. den Internationalen Gerichtshof;
3. A special tribunal constituted in accord- 3. ein in Übereinstimmung mit An-
ance with Annex VIII, for one or more of the lage VIII gebildetes besonderes Schiedsge-
categories of disputes relating to fisheries, richt zur Beilegung einer Art oder mehrerer
protection and preservation of the marine Arten von Streitigkeiten betreffend Fische-
environment, marine scientific research and rei, Schutz und Bewahrung der Meeresum-
navigation, including pollution from vessels welt, wissenschaftliche Meeresforschung
and by dumping; und Schifffahrt, einschließlich der Ver-
schmutzung durch Schiffe und durch Ein-
bringen.
XV. With regard to article 297, para- XV. In Bezug auf Artikel 297 Absätze 2
graphs 2 and 3 of the Convention, the Gov- und 3 des Übereinkommens wird die Re-
ernment of Ecuador will not accept the sub- gierung von Ecuador nicht zustimmen, dass
mission to the procedures provided for in Streitigkeiten, die die Ausübung seiner
Part XV, section 2, of disputes relating to Rechte hinsichtlich der wissenschaftlichen
the exercise of its rights in relation to scien- Forschung sowie der Regelung der Fische-
tific research, as well as with respect to the rei innerhalb der 200 Seemeilen betreffen,
regulation of fisheries within the 200 nauti- einschließlich seiner Ermessensbefugnis,
cal miles, including its discretionary powers die zulässige Fangmenge, seine Fangkapa-
for determining the catch, its harvesting ca- zität, die Zuweisung etwaiger Überschüsse
pacity, the allocation of surpluses, if any, sowie die in seinen Gesetzen und sonstigen
and the terms and conditions established in Vorschriften über Erhaltung und Bewirt-
its conservation and management laws and schaftung festgelegten Bedingungen zu be-
regulations; stimmen, dem in Teil XV Abschnitt 2 vorge-
sehenen Verfahren unterworfen werden.
XVI. With regard to the provisions of arti- XVI. In Bezug auf Artikel 297 Absatz 3
cle 297, paragraph 3, subparagraphs (b) (iii) Buchstabe b Ziffer iii und Buchstabe c wird
and (c), Ecuador will not accept the validity Ecuador die Gültigkeit eines Berichts der
of any report of the conciliation commission Vergleichskommission nicht anerkennen,
that substitutes its discretion for that of the wenn diese das Ermessen des ecuadoria-
Ecuadorian State in relation to the use of nischen Staates betreffend die Nutzung des
surplus living resources within its areas of Überschusses der lebenden Ressourcen im
sovereignty and jurisdiction, in application Sinne der Artikel 62, 69 und 70 des Über-
of articles 62, 69 and 70 of the Convention, einkommens in den Gebieten, in denen es
or whose recommendations entail effects Souveränität und Hoheitsbefugnisse aus-
detrimental to Ecuadorian fishing activities; übt, durch ihr eigenes ersetzt oder wenn
deren Empfehlungen schädliche Auswir-
kungen auf die ecuadorianischen Fischerei-
tätigkeiten hätten.
XVII. In accordance with article 298 of XVII. In Übereinstimmung mit Artikel 298
the Convention, Ecuador declares that it des Übereinkommens erklärt Ecuador, dass
does not accept any of the procedures pro- es keinem der in Teil XV Abschnitt 2 vorge-
vided for in Part XV, section 2, with respect sehenen Verfahren in Bezug auf die in Ab-
to the categories of disputes described in satz 1 Buchstaben a, b und c des genann-
paragraph 1, subparagraphs (a), (b) and (c), ten Artikels beschriebenen Streitigkeiten
of the said article 298; zustimmt.
XVIII. The Ecuadorian State declares, in XVIII. Ecuador erklärt in Übereinstim-
accordance with articles 5 and 416 of the mung mit den Artikeln 5 und 416 der Ver-
Constitution of the Republic, that its mar- fassung der Republik, dass seine Seege-
itime spaces constitute a zone of peace; biete eine Zone des Friedens sind und
consequently, no military exercises or ma- infolgedessen ohne seine ausdrückliche
nœuvres of any type, nor any shipping ac- Zustimmung keine militärischen Übungen
tivities that threaten or could threaten oder Manöver jeglicher Art sowie keine
peace and security, may be conducted Schifffahrtstätigkeiten durchgeführt werden
without its express consent. dürfen, die Frieden und Sicherheit bedro-
hen oder bedrohen könnten.
Furthermore, it hereby declares that prior Ferner erklärt es hiermit, dass für Schiffe
notification and authorization shall be re- mit Kernenergieantrieb oder Schiffe, die ra-
quired for the transit through its maritime dioaktive, giftige, gefährliche oder schäd-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014 397
spaces of ships powered by nuclear energy liche Stoffe befördern, die Durchfahrt durch
or transporting radioactive, toxic, haz- seine Seegebiete nur mit vorheriger Ankün-
ardous or harmful substances.” digung und Genehmigung gestattet ist.“
II.
S a u d i - A r a b i e n * hat am 10. Januar 2014 gegenüber dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen eine E r k l ä r u n g nach Artikel 287 des Übereinkommens
abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. August 2013 (BGBl. II S. 1274).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 15. April 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e
Bekanntmachung
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf
Vom 23. April 2014
Zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Ver-
träge über den internationalen Warenkauf (BGBl. 1989 II S. 586, 588; 1990 II
S. 1699) wird bekannt gemacht, dass N o r w e g e n * seine bei Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung nach Artikel 92 zu Teil II des Über-
einkommens (vgl. die Bekanntmachung vom 23. Oktober 1990, BGBl. II S. 1477)
am 14. April 2014 z u r ü c k g e n o m m e n hat. Diese Rücknahme wird gemäß
Artikel 97 Absatz 3 Satz 2 am 1. November 2014 wirksam.
N o r w e g e n * hat weiterhin am 14. April 2014 eine gemäß Artikel 97 Absatz 3
Satz 2 des Übereinkommens am 1. November 2014 wirksam werdende ergän-
zende E r k l ä r u n g zu der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abge-
gebenen Erklärung nach Artikel 94 (vgl. die Bekanntmachung vom 23. Oktober
1990, BGBl. II S. 1477) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. November 2013 (BGBl. II S. 1586).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 23. April 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e
398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung vom 3. Dezember 1999 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 24. April 2014
Die Änderung vom 3. Dezember 1999 des Montrealer Protokolls vom 16. Sep-
tember 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl.
2002 II S. 921, 923), wird nach ihrem Artikel 3 Absatz 3 für
Libyen am 14. Juli 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. März 2014 (BGBl. II S. 298).
Berlin, den 24. April 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e
Bekanntmachung
des deutsch-palästinensischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. April 2014
Das in Berlin am 19. März 2014 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Palästinensischen Befreiungsorga-
nisation zugunsten des Ministeriums der Finanzen, des
Ministeriums für Planung und Verwaltungsentwicklung,
des Ministeriums für Kommunalverwaltung und des
Ministeriums für Bildung und Hochschulwesen über
Finanzielle Zusammenarbeit 2013 ist nach seinem Arti-
kel 5
am 19. März 2014
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. April 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. E l k e L ö b e l
398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung vom 3. Dezember 1999 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 24. April 2014
Die Änderung vom 3. Dezember 1999 des Montrealer Protokolls vom 16. Sep-
tember 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl.
2002 II S. 921, 923), wird nach ihrem Artikel 3 Absatz 3 für
Libyen am 14. Juli 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. März 2014 (BGBl. II S. 298).
Berlin, den 24. April 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e
Bekanntmachung
des deutsch-palästinensischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. April 2014
Das in Berlin am 19. März 2014 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Palästinensischen Befreiungsorga-
nisation zugunsten des Ministeriums der Finanzen, des
Ministeriums für Planung und Verwaltungsentwicklung,
des Ministeriums für Kommunalverwaltung und des
Ministeriums für Bildung und Hochschulwesen über
Finanzielle Zusammenarbeit 2013 ist nach seinem Arti-
kel 5
am 19. März 2014
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. April 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. E l k e L ö b e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014 399
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Palästinensischen Befreiungsorganisation
zugunsten
des Ministeriums der Finanzen,
des Ministeriums für Planung und Verwaltungsentwicklung,
des Ministeriums für Kommunalverwaltung und
des Ministeriums für Bildung und Hochschulwesen
über Finanzielle Zusammenarbeit 2013
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und
bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Verbesserung
und
der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte
die Palästinensische Befreiungsorganisation Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für
zugunsten mittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruk-
des Ministeriums der Finanzen, tur oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen
des Ministeriums für Planung und Verwaltungsentwicklung, für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.
des Ministeriums für Kommunalverwaltung
und des Ministeriums für Bildung und Hochschulwesen – (2) Kann bei einem der in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die
dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Palästinensi-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen- schen Befreiungsorganisation zugunsten der oben genannten
sischen Befreiungsorganisation zugunsten der oben genannten Ministerien von der KfW für dieses Vorhaben, bis zur Höhe des
Ministerien, vorgesehenen Finanzierungsbeitrags, ein Darlehen zu erhalten.
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
vertiefen, land und der Palästinensischen Befreiungsorganisation zuguns-
ten der oben genannten Ministerien durch andere Vorhaben
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschut-
zes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maß-
im Palästinensischen Gebiet beizutragen, nahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die der Ver-
besserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die be-
in Bekräftigung ihres Eintretens für die gemeinsame Vision sonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
eines Palästinensischen Staates, eingebettet in eine Zweistaa- Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag,
tenlösung als Ergebnis von Verhandlungen über den endgültigen anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
Status,
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Verhandlungen über der Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der
deutsch-palästinensische Entwicklungszusammenarbeit vom oben genannten Ministerien zu einem späteren Zeitpunkt er-
22. und 23. Mai 2013 in Bonn – möglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
bereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere
sind wie folgt übereingekommen: Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorha-
Artikel 1 ben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
dung.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
oben genannten Ministerien oder anderen auszuwählenden nahmen nach Absatz 1 und Absatz 4 werden in Darlehen um-
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) fol- gewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet
gende Beträge zu erhalten: werden.
Finanzierungsbeiträge von insgesamt 41 Millionen Euro für die
Vorhaben: Artikel 2
a) „Abwasserentsorgung Nablus Ost“ bis zu 10 Millionen Euro; (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
b) „Wasserversorgung Jerusalem Water Undertaking (JWU) II“ Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
bis zu 8 Millionen Euro; das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schlie-
c) „Bildungsprogramm III“ bis zu 10 Millionen Euro; ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland
d) „EGP X Armutsorientierte Infrastruktur“ bis zu 5 Millionen geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Euro;
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
e) „Kommunalentwicklungsprogramm V (MDLF V)“ bis zu 8 Mil- entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach
lionen Euro, dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014
schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf Artikel 4
des 31. Dezember 2020. Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der
(3) Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten oben genannten Ministerien überlässt bei den sich aus der
der oben genannten Ministerien, soweit sie nicht Empfänger der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungs- Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
verträge entstehen können, gegenüber der KfW garantieren. nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
Artikel 3 republik Deutschland ausschließen oder erschweren und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der men erforderlichen Genehmigungen.
oben genannten Ministerien stellt die KfW von sämtlichen Steu-
ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
Artikel 5
hang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1
erwähnten Verträge im Palästinensischen Gebiet erhoben wer- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
den. Kraft.
Geschehen zu Berlin am 19. März 2014 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei je-
der Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-
laut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Clemens v. Goetze
Gerd Müller
Für die Palästinensische Befreiungsorganisation
zugunsten der oben genannten Ministerien
R. Hamdallah
Bekanntmachung
der Vereinbarung über die Änderung
des deutsch-britischen Abkommens vom 9. Mai 2003
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Vom 30. April 2014
Die in Berlin durch Notenwechsel vom 31. März 2014 und 23. April 2014 ge-
schlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord-
irland über die Änderung des Abkommens vom 9. Mai 2003 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland über den gegenseitigen Schutz von
Verschlusssachen (BGBl. 2003 II S. 568) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 23. April 2014
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 30. April 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014 401
Auswärtiges Amt Berlin, 23. April 2014
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nr. 31/2014 der Botschaft des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland vom 31. März 2014 betreffend das Abkommen von London vom 9. Mai 2003
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über den gegenseitigen Schutz von
Verschlusssachen („das Abkommen“) zu bestätigen, die in vereinbarter deutscher Fassung
wie folgt lautet:
„Die Britische Botschaft in Berlin beehrt sich, gegenüber dem Auswärtigen Amt der Bun-
desrepublik Deutschland auf die Gespräche zwischen unseren beiden Regierungen über
das am 9. Mai 2003 in London geschlossene Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen („das Abkommen“)
Bezug zu nehmen. Infolge der genannten Gespräche ist die Regierung des Vereinigten Kö-
nigreichs Großbritannien und Nordirland der Auffassung, dass nunmehr folgende Abma-
chungen gelten:
Um den am 2. April 2014 in Kraft tretenden Änderungen im britischen Geheimhaltungs-
system Rechnung zu tragen, haben die Regierung des Vereinigten Königreichs Groß-
britannien und Nordirland und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland durch ihre
jeweiligen Nationalen Sicherheitsbehörden, namentlich die britische Nationale Sicherheits-
behörde, vertreten durch das Kabinettsamt, und die deutsche Nationale Sicherheitsbehör-
de, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, folgende Beschlüsse gefasst:
1. Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland verpflichten sich, auch in Zukunft die Ver-
schlusssachen der jeweils anderen Seite unter Einhaltung gemeinsam beschlossener
und annehmbarer Standards, wie sie im Abkommen niedergelegt sind, zu schützen.
2. Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland haben durch ihre jeweiligen Nationalen
Sicherheitsbehörden im Rahmen zweiseitiger Gespräche am 15. und 16. Januar 2014
in Berlin beschlossen, dass zusätzlich zu den Änderungen des Abkommens, die durch
die Änderungen im britischen Geheimhaltungssystem erforderlich werden, grundlegen-
dere Änderungen des Abkommens notwendig sind. Beide Regierungen haben be-
schlossen und sich verpflichtet, ein neues Sicherheitsabkommen zu verhandeln, wel-
ches das bestehende Abkommen ersetzen soll.
3. Das Abkommen wird bis zum Abschluss eines neuen Sicherheitsabkommens in Kraft
bleiben; die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat beschlossen, die Ände-
rungen im britischen Geheimhaltungssystem ab dem 2. April 2014 wie folgt zu berück-
sichtigen:
a. Das Vereinigte Königreich hat den Geheimhaltungsgrad UK RESTRICTED
abgeschafft. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH entspricht stattdessen
UK OFFICIAL - SENSITIVE.
b. Das Vereinigte Königreich wird den Geheimhaltungsgrad UK CONFIDENTIAL ab-
schaffen.
4. Nach dem 2. April 2014 gelten folgende Entsprechungen:
im Vereinigten Königreich in Deutschland
UK TOP SECRET STRENG GEHEIM
UK SECRET GEHEIM
Siehe Nummer 5 VS-VERTRAULICH
UK OFFICIAL - SENSITIVE VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH
5. Das Vereinigte Königreich wird als VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen
denselben Geheimhaltungsgrad gewähren, der für UK SECRET gewährt wird. Die Re-
gierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland hat der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die deutsche Nationale Sicherheits-
behörde, durch die britische Nationale Sicherheitsbehörde zugesichert, dass das Ver-
einigte Königreich als VS-VERTRAULICH eingestufte Verschlusssachen, die sich in sei-
nem Besitz befinden, nicht neu kennzeichnen wird und dass sie Richtlinien erarbeiten
wird, um eine unbeabsichtigte Höhereinstufung zu vermeiden.
Falls die genannten Abmachungen für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
annehmbar sind, beehrt sich die Britische Botschaft vorzuschlagen, dass diese Note und
die diesbezügliche Antwort des Auswärtigen Amts die Vereinbarung unserer beiden Re-
gierungen zu dieser Frage aktenkundig machen; diese Vereinbarung wird mit dem Datum
der Antwort des Auswärtigen Amts wirksam.
402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014
Die Britische Botschaft in Berlin benutzt diesen Anlass, das Auswärtige Amt der Bun-
desrepublik Deutschland erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft des Vereinigten Königreichs Großbritan-
nien und Nordirland mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
mit den Vorschlägen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord-
irland einverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft des Vereinig-
ten Königreichs Großbritannien und Nordirland Nr. 31/2014 vom 31. März 2014 und diese
Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die mit
dem Datum dieser Verbalnote in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland erneut seiner ausge-
zeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft
des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland
Berlin
Bekanntmachung
zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form
von Diskriminierung der Frau
Vom 30. April 2014
Zum Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form
von Diskriminierung der Frau (BGBl. 1985 II S. 647, 648) hat T u n e s i e n * seine
zu Artikel 15 Absatz 4 abgegebene E r k l ä r u n g und seinen V o r b e h a l t zu
Artikel 9 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c, d, f, g und h und Artikel 29
Absatz 1 des Übereinkommens (vgl. die Bekanntmachung vom 27. März 1987,
BGBl. II S. 233) mit Wirkung vom 17. April 2014 z u r ü c k g e z o g e n .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Februar 2014 (BGBl. II S. 240).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 30. April 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014 403
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des VN-Waffenübereinkommens
Vom 8. Mai 2014
Zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Be-
schränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige
Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBl. 1992 II S. 958,
959; 1993 II S. 935), haben die N i e d e r l a n d e mit Wirkung vom 28. April 2014
eine E r k l ä r u n g * zum territorialen Geltungsbereich abgegeben (vgl. die Be-
kanntmachung vom 27. Juli 1993, BGBl. II S. 1813).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Oktober 2013 (BGBl. II S. 1555).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 8. Mai 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls II (in der geänderten Fassung)
zu dem VN-Waffenübereinkommen
Vom 8. Mai 2014
Zu dem Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von
Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänder-
ten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem
Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung
des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden ver-
ursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBl. 1997 II S. 806, 807), haben
die N i e d e r l a n d e mit Wirkung vom 28. April 2014 eine E r k l ä r u n g * zum ter-
ritorialen Geltungsbereich abgegeben (vgl. die Bekanntmachung vom 11. August
1999, BGBl. II S. 789).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Oktober 2013 (BGBl. II S. 1556).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 8. Mai 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014 403
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des VN-Waffenübereinkommens
Vom 8. Mai 2014
Zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Be-
schränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige
Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBl. 1992 II S. 958,
959; 1993 II S. 935), haben die N i e d e r l a n d e mit Wirkung vom 28. April 2014
eine E r k l ä r u n g * zum territorialen Geltungsbereich abgegeben (vgl. die Be-
kanntmachung vom 27. Juli 1993, BGBl. II S. 1813).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Oktober 2013 (BGBl. II S. 1555).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 8. Mai 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls II (in der geänderten Fassung)
zu dem VN-Waffenübereinkommen
Vom 8. Mai 2014
Zu dem Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von
Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänder-
ten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem
Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung
des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden ver-
ursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBl. 1997 II S. 806, 807), haben
die N i e d e r l a n d e mit Wirkung vom 28. April 2014 eine E r k l ä r u n g * zum ter-
ritorialen Geltungsbereich abgegeben (vgl. die Bekanntmachung vom 11. August
1999, BGBl. II S. 789).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Oktober 2013 (BGBl. II S. 1556).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 8. Mai 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls IV zu dem VN-Waffenübereinkommen
Vom 8. Mai 2014
Zu dem Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen
(Protokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder
die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die über-
mäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBl. 1997 II
S. 806, 827), haben die N i e d e r l a n d e mit Wirkung vom 28. April 2014 eine
E r k l ä r u n g * zum territorialen Geltungsbereich abgegeben (vgl. die Bekannt-
machung vom 22. Juli 1999, BGBl. II S. 717).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Juli 2013 (BGBl. II S. 1138).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 8. Mai 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls V zu dem VN-Waffenübereinkommen
Vom 13. Mai 2014
Zu dem Protokoll vom 28. November 2003 über explosive Kampfmittelrück-
stände (Protokoll V, BGBl. 2005 II S. 122, 123) zu dem Übereinkommen vom
10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes be-
stimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder un-
terschiedslos wirken können (VN-Waffenübereinkommen, BGBl. 1992 II S. 958,
959; 1993 II S. 935), haben die N i e d e r l a n d e mit Wirkung vom 28. April 2014
eine E r k l ä r u n g * zum territorialen Geltungsbereich abgegeben (vgl. die Be-
kanntmachung vom 4. Mai 2007, BGBl. II S. 761).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Dezember 2013 (BGBl. II S. 1648).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 13. Mai 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls IV zu dem VN-Waffenübereinkommen
Vom 8. Mai 2014
Zu dem Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen
(Protokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder
die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die über-
mäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBl. 1997 II
S. 806, 827), haben die N i e d e r l a n d e mit Wirkung vom 28. April 2014 eine
E r k l ä r u n g * zum territorialen Geltungsbereich abgegeben (vgl. die Bekannt-
machung vom 22. Juli 1999, BGBl. II S. 717).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Juli 2013 (BGBl. II S. 1138).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 8. Mai 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls V zu dem VN-Waffenübereinkommen
Vom 13. Mai 2014
Zu dem Protokoll vom 28. November 2003 über explosive Kampfmittelrück-
stände (Protokoll V, BGBl. 2005 II S. 122, 123) zu dem Übereinkommen vom
10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes be-
stimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder un-
terschiedslos wirken können (VN-Waffenübereinkommen, BGBl. 1992 II S. 958,
959; 1993 II S. 935), haben die N i e d e r l a n d e mit Wirkung vom 28. April 2014
eine E r k l ä r u n g * zum territorialen Geltungsbereich abgegeben (vgl. die Be-
kanntmachung vom 4. Mai 2007, BGBl. II S. 761).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Dezember 2013 (BGBl. II S. 1648).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 13. Mai 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014 405
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Vom 13. Mai 2014
Das Internationale Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung
nuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587) wird nach seinem
Artikel 25 Absatz 2 für
Dschibuti am 25. Mai 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. März 2014 (BGBl. II S. 299).
Berlin, den 13. Mai 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Registrierung
von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 13. Mai 2014
Das Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen (BGBl. 1979 II S. 650, 651) ist nach seinem
Artikel VIII Absatz 4 für
Kuwait am 28. April 2014
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Januar 2014 (BGBl. II S. 135).
Berlin, den 13. Mai 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014 405
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Vom 13. Mai 2014
Das Internationale Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung
nuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587) wird nach seinem
Artikel 25 Absatz 2 für
Dschibuti am 25. Mai 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. März 2014 (BGBl. II S. 299).
Berlin, den 13. Mai 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Registrierung
von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 13. Mai 2014
Das Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen (BGBl. 1979 II S. 650, 651) ist nach seinem
Artikel VIII Absatz 4 für
Kuwait am 28. April 2014
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Januar 2014 (BGBl. II S. 135).
Berlin, den 13. Mai 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von Artikel 1 des VN-Waffenübereinkommens
Vom 16. Mai 2014
Zu der am 21. Dezember 2001 angenommenen Änderung (BGBI. 2004 II
S. 1507, 1508) von Artikel 1 des Übereinkommens vom 10. Oktober 1980 über
das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller
Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können
(VN-Waffenübereinkommen – BGBI. 1992 II S. 958, 959; 1993 II S. 935), haben
die N i e d e r l a n d e eine E r k l ä r u n g * zur territorialen Anwendbarkeit abgege-
ben (vgl. die Bekanntmachung vom 21. März 2005, BGBI. II S. 507).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Dezember 2013 (BGBI. II S. 1648).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu dieser Änderung, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 16. Mai 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1992
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 16. Mai 2014
Das Protokoll von 1992 vom 27. November 1992 zur Änderung des Inter-
nationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für
Ölverschmutzungsschäden (BGBl. 1994 II S. 1150, 1152) wird nach seinem
Artikel 13 Absatz 4 für
Nicaragua am 4. April 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Juni 2012 (BGBl. II S. 720).
Berlin, den 16. Mai 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von Artikel 1 des VN-Waffenübereinkommens
Vom 16. Mai 2014
Zu der am 21. Dezember 2001 angenommenen Änderung (BGBI. 2004 II
S. 1507, 1508) von Artikel 1 des Übereinkommens vom 10. Oktober 1980 über
das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller
Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können
(VN-Waffenübereinkommen – BGBI. 1992 II S. 958, 959; 1993 II S. 935), haben
die N i e d e r l a n d e eine E r k l ä r u n g * zur territorialen Anwendbarkeit abgege-
ben (vgl. die Bekanntmachung vom 21. März 2005, BGBI. II S. 507).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Dezember 2013 (BGBI. II S. 1648).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu dieser Änderung, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 16. Mai 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1992
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 16. Mai 2014
Das Protokoll von 1992 vom 27. November 1992 zur Änderung des Inter-
nationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für
Ölverschmutzungsschäden (BGBl. 1994 II S. 1150, 1152) wird nach seinem
Artikel 13 Absatz 4 für
Nicaragua am 4. April 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Juni 2012 (BGBl. II S. 720).
Berlin, den 16. Mai 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014 407
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 21. Mai 2014
Das am 21. November 1947 von der Generalversammlung der Vereinten Na-
tionen angenommene Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Son-
derorganisationen der Vereinten Nationen (BGBl. 1954 II S. 639, 640, 653; 1971 II
S. 129, 131; 1979 II S. 812, 813; 1988 II S. 979, 980; 2010 II S. 782, 783) ist nach
seinem Artikel XI § 41 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
El Salvador* am 24. September 2012
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Vorbehalts zu Artikel VII § 24 und Artikel IX § 32 des Abkommens
und unter Anwendung auf
– Internationale Arbeitsorganisation (ILO; auch IAO) – Anlage I – vom 14. Sep-
tember 1948
– Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO)
– Anlage II – (2. revidierte Fassung vom 28. Dezember 1965)
– Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) – Anlage III – vom 11. August
1948
– Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
(UNESCO) – Anlage IV – vom 7. Februar 1949
– Internationaler Währungsfonds (IMF) – Anlage V – vom 9. Mai 1949
– Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD) – Anlage VI –
vom 29. April 1949
– Weltgesundheitsorganisation (WHO) – Anlage VII – (3. revidierte Fassung vom
25. Juli 1958)
– Weltpostverein (UPU) – Anlage VIII – vom 11. Juli 1949
– Internationale Fernmelde-Union (ITU) – Anlage IX – vom 16. Januar 1951
– Weltorganisation für Meteorologie (WMO) – Anlage XI – vom 29. Dezember
1951
– Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) – Anlage XV – vom 19. Ok-
tober 1977
– Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) – Anlage XVI –
vom 16. Dezember 1977
– Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO) – An-
lage XVII – vom 15. September 1987.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Januar 2014 (BGBl. II S. 135).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Abkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 21. Mai 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y