306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2014
Dritte Verordnung
zur Änderung von Anlagen zum Basler Übereinkommen vom 22. März 1989
Vom 6. Mai 2014
Auf Grund des Artikels 2 Satz 1 des Zustimmungsgesetzes vom 30. Septem-
ber 1994 zum Basler Übereinkommen (BGBl. 1994 II S. 2703) verordnet die Bun-
desregierung:
Artikel 1
Die von der Elften Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens
vom 28. April bis 10. Mai 2013 in Genf beschlossenen Änderungen der Anlage IX
des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenz-
überschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung werden
hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amt-
lichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am 26. Mai 2014 in Kraft. Am selben Tag treten die
Änderungen der Anlage IX des Basler Übereinkommens nach seinem Artikel 18
Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe c für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Änderungen der
Anlage IX des Basler Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland
außer Kraft treten. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt be-
kannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. Mai 2014
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2014 307
Von der Elften Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens
vom 28. April bis 10. Mai 2013 in Genf beschlossene Änderungen
der Anlage IX des Basler Übereinkommens
In Anlage IX (Liste B der ungefährlichen Abfälle) werden folgende neue Einträge eingefügt:
(Übersetzung)
B3026 The following waste from the pre- B3026 Déchets ci-après, issus du prétrai- B3026 Folgende Abfälle aus der Vorbe-
treatment of composite packaging tement d’emballages composites handlung von Verbundver-
for liquids, not containing Annex I pour liquides, ne contenant pas packungen für Flüssigkeiten, die
materials in concentrations suffi- de matières visées à l’Annexe I keine der in Anlage I genannten
cient to exhibit Annex III character- à des concentrations suffisantes Stoffe in solchen Konzentrationen
istics: pour présenter une des caractéris- enthalten, dass sie eine der in An-
tiques de danger figurant dans lage III festgelegten Eigenschaften
– Non-separable plastic fraction
l’Annexe III: aufweisen:
– Non-separable plastic-alumini-
– Fraction non séparable de plas- – nichttrennbare Kunststofffrak-
um fraction
tique tion
– Fraction non séparable de plas- – nichttrennbare Kunststoff-Alu-
tique-aluminium minium-Fraktion
B3027 Self-adhesive label laminate waste B3027 Déchets de pelliculage d’éti- B3027 Abfälle aus Selbstklebeetiketten,
containing raw materials used in quettes adhésives contenant des die Rohstoffe aus der Etikettenher-
label material production matières premières utilisées dans stellung enthalten
la fabrication des étiquettes
308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 27. Januar 2014
Das Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (BGBl. 2008 II S. 854, 855) wird nach seinem Artikel 28 Absatz 2 für
Litauen am 19. Februar 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Oktober 2013 (BGBl. II S. 1563).
Berlin, den 27. Januar 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Entwicklungsbank der Andengemeinschaft (CAF)
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Februar 2014
Das in Caracas am 28. September 2011 unterzeichnete Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Entwicklungsbank der
Andengemeinschaft (CAF) über Finanzielle Zusammenarbeit 2010 („Klima-
programm 2010“) ist nach seinem Artikel 6
am 28. September 2011
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Februar 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 27. Januar 2014
Das Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (BGBl. 2008 II S. 854, 855) wird nach seinem Artikel 28 Absatz 2 für
Litauen am 19. Februar 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Oktober 2013 (BGBl. II S. 1563).
Berlin, den 27. Januar 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Entwicklungsbank der Andengemeinschaft (CAF)
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Februar 2014
Das in Caracas am 28. September 2011 unterzeichnete Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Entwicklungsbank der
Andengemeinschaft (CAF) über Finanzielle Zusammenarbeit 2010 („Klima-
programm 2010“) ist nach seinem Artikel 6
am 28. September 2011
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Februar 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
BundesgesetzblattJahrgang2014TeilIINr.11,ausgegebenzuBonnam8. Mai2014 309
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderEntwicklungsbankderAndengemeinschaft
überFinanzielleZusammenarbeit2010
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland Artikel 2
und DieVerwendungdesinArtikel1genanntenBetrags,dieBe-
dingungen,zudenenerzurVerfügunggestelltwird,sowiedas
dieEntwicklungsbankderAndengemeinschaft, VerfahrenderAuftragsvergabebestimmtderzwischenderKfW
imFolgenden„CAF“genannt,– undderCAFzuschließendeVertrag,derdeninderBundesre-
publikDeutschlandgeltendenRechtsvorschriftenunterliegt.
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen
zwischenderBundesrepublikDeutschlandundderCAF,
Artikel 3
indemWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurch DieZusagedesinArtikel1genanntenBetragesentfällt,so-
partnerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenund weitnichtinnerhalbvonachtJahrennachdemZusagejahrder
zuvertiefen, entsprechende Finanzierungsvertrag geschlossen wurde. Für
diesenBetragendetdieFristmitAblaufdes31.Dezember2018.
indemBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBezie-
hungendieGrundlagediesesAbkommensist,
Artikel 4
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin DieCAFbemühtsichdarum,dassAbschlussundAusführung
denLändernderAktionärederCAFbeizutragen, desinArtikel2erwähntenVertragsvonSteuernundsonstigen
AbgabenindenLändernderAktionärederCAFbefreitwerden.
unterBezugnahmeaufdieZusagederBotschaftderBundes-
republikDeutschlandinCaracasmitVerbalnoteNr.0217/2010 Artikel 5
vom23.November2010andieCAF–
DieCAFbemühtsich,dassbeidensichausderGewährung
sindwiefolgtübereingekommen: desDarlehensergebendenTransportenvonPersonenundGü-
ternimSee-undLuftverkehrdenPassagierenundLieferanten
Artikel 1 diefreieWahlderVerkehrsunternehmenüberlassenwird,dass
keineMaßnahmengetroffenwerden,welchediegleichberech-
DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglichtes tigteBeteiligungderVerkehrsunternehmenmitSitzinderBun-
derCAF,vonderKreditanstaltfürWiederaufbau(KfW)fürdas desrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
„Klimaprogramm2010“einzinssatzverbilligtesDarlehen,dasim dassgegebenenfallsdiefüreineBeteiligungdieserVerkehrs-
RahmenderöffentlichenEntwicklungszusammenarbeitgewährt unternehmenerforderlichenGenehmigungenerteiltundeinge-
wird,vonbiszu150 000 000EUR(inWorten:einhundertfünfzig holtwerden.
MillionenEuro)zuerhalten,wennnachPrüfungdieFörderungs-
würdigkeitdiesesProgrammsfestgestelltwordenistunddiegute
Artikel 6
KreditwürdigkeitderCAFweiterhingegebenist.DasProgramm
kannnichtdurchandereProgrammeersetztwerden. DiesesAbkommentrittamTagseinerUnterzeichnunginKraft.
Geschehen zu Caracas am 28. September 2011 in zwei
Urschriften,jedeindeutscherundspanischerSprache,wobei
jederWortlautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
GeorgClemensDick
FürdieEntwicklungsbankderAndengemeinschaft
Dr. H u g o S a r m i e n t o K o h l e n b e r g e r
310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2014
Bekanntmachung
zum Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen
zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus
Vom 17. März 2014
Zum Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Dezember
1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (BGBl. 2003 II S. 1923,
1924) wird bekannt gemacht:
I.
V i e t n a m * hat am 14. Februar 2014 gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen eine E r k l ä r u n g zu Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a ab-
gegeben (vgl. die Bekanntmachung vom 13. Juli 2006, BGBl. II S. 851).
II.
Die N i e d e r l a n d e * haben am 31. Januar 2014 gegenüber dem General-
sekretär der Vereinten Nationen gegen den von K u w a i t bei Beitritt angebrach-
ten Vorbehalt E i n s p r u c h eingelegt (vgl. die Bekanntmachung vom 30. Oktober
2013, BGBl. II S. 1564).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Januar 2014 (BGBl. II S. 106).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 17. März 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2014 311
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen
zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
Vom 19. März 2014
I.
Das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung
der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) ist nach
seinem Artikel 10 Absatz 3 für
Malediven am 4. Januar 2014
Sierra Leone am 10. Juni 2012
Südsudan am 29. April 2013
in Kraft getreten.
Es wird nach seinem Artikel 10 Absatz 3 für
Myanmar am 18. Dezember 2014
in Kraft treten.
II.
Die Bekanntmachung vom 28. Juni 2010 (BGBl. II S. 904) wird hinsichtlich des
Inkrafttretensdatums für A u s t r a l i e n dergestalt b e r i c h t i g t , dass das Über-
einkommen für Australien am 19. Dezember 2007 in Kraft getreten ist.
Die Bekanntmachung vom 28. Juni 2002 (BGBl. II S. 2352) wird hinsichtlich
des Inkrafttretensdatums für die D o m i n i k a n i s c h e R e p u b l i k dergestalt
b e r i c h t i g t , dass das Übereinkommen für die Dominikanische Republik am
15. November 2001 in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. April 2013 (BGBl. II S. 613).
Berlin, den 19. März 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Seearbeitsübereinkommens, 2006,
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom 19. März 2014
I.
Das Seearbeitsübereinkommen, 2006, der Internationalen Arbeitsorganisation
vom 23. Februar 2006 (BGBl. 2013 II S. 763, 765) wird nach seinem Artikel VIII
Absatz 4 für
Italien* am 19. November 2014
Korea, Republik* am 9. Januar 2015
Nicaragua* am 20. Dezember 2014
Samoa* am 21. November 2014
Seychellen* am 7. Januar 2015
in Kraft treten.
II.
F r a n k r e i c h * hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 28. Februar
2013 (vgl. die Bekanntmachung vom 14. November 2013, BGBl. II S. 1588)
e r k l ä r t , dass das Übereinkommen nach seinem Artikel VIII Absatz 4 ab dem
28. Februar 2014 auch auf N e u k a l e d o n i e n Anwendung findet.
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h * hat bei Hinterlegung seiner Ratifikations-
urkunde am 7. August 2013 (vgl. die Bekanntmachung vom 14. November 2013,
BGBl. II S. 1588) e r k l ä r t , dass das Übereinkommen nach seinem Artikel VIII
Absatz 4 ab dem 7. August 2014 auch auf die K a i m a n i n s e l n Anwendung
findet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. November 2013 (BGBl. II S. 1588).
* Die bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunden gemäß Norm A4.5 Absatz 10 des Codes des Über-
einkommens abgegebenen Erklärungen, für welche Zweige der Sozialen Sicherheit die Verpflichtun-
gen nach Absatz 2 dieser Norm übernommen werden, sind in englischer, französischer und spani-
scher Sprache auf der Webseite des Verwahrers dieses Übereinkommens unter http://www.ilo.org
einsehbar.
Berlin, den 19. März 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2014 313
Bekanntmachung
zum Internationalen Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 19. März 2014
Die R e p u b l i k M o l d a u hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
als Verwahrer des Internationalen Übereinkommens vom 7. März 1966 zur Be-
seitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (BGBl. 1969 II S. 961, 962) am
6. März 2014 eine E r k l ä r u n g * nach Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens
abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. August 2013 (BGBl. II S. 1293).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 19. März 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 187 der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz
Vom 19. März 2014
Das Übereinkommen Nr. 187 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
15. Juni 2006 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz (BGBl. 2010 II
S. 378, 379) ist nach seinem Artikel 8 Absatz 3 für
Mauritius am 19. November 2013
Mazedonien am 3. Oktober 2013
in Kraft getreten.
Es wird nach seinem Artikel 8 Absatz 3 für
Argentinien am 13. Januar 2015
Sambia am 23. Dezember 2014
Slowenien am 12. Februar 2015
Türkei am 16. Januar 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. September 2013 (BGBl. II S. 1355).
Berlin, den 19. März 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2014 313
Bekanntmachung
zum Internationalen Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 19. März 2014
Die R e p u b l i k M o l d a u hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
als Verwahrer des Internationalen Übereinkommens vom 7. März 1966 zur Be-
seitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (BGBl. 1969 II S. 961, 962) am
6. März 2014 eine E r k l ä r u n g * nach Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens
abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. August 2013 (BGBl. II S. 1293).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 19. März 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 187 der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz
Vom 19. März 2014
Das Übereinkommen Nr. 187 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
15. Juni 2006 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz (BGBl. 2010 II
S. 378, 379) ist nach seinem Artikel 8 Absatz 3 für
Mauritius am 19. November 2013
Mazedonien am 3. Oktober 2013
in Kraft getreten.
Es wird nach seinem Artikel 8 Absatz 3 für
Argentinien am 13. Januar 2015
Sambia am 23. Dezember 2014
Slowenien am 12. Februar 2015
Türkei am 16. Januar 2015
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. September 2013 (BGBl. II S. 1355).
Berlin, den 19. März 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2014
Bekanntmachung
des deutsch-mazedonischen Durchführungsprotokolls
in der Form eines Notenwechsels
zur Umsetzung des Abkommens vom 18. September 2007
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Vom 24. März 2014
Das Durchführungsprotokoll in der Form eines Notenwechsels vom 17. Mai
2013/26. August 2013 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur
Umsetzung des Abkommens vom 18. September 2007 zwischen der Europä-
ischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Beschluss
des Rates 2007/817/EG, ABl. L 334 vom 19.12.2007, S. 1, 7), das nach seinem
Artikel 22 Absatz 2 am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist (Mitteilung über das In-
krafttreten, ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 51), ist mit der Antwortnote des Ministers
für Auswärtige Angelegenheiten der ehemaligen jugoslawischen Republik
Mazedonien am 26. August 2013 zustande gekommen. Die Einleitungsnote der
Botschafterin der Bundesrepublik Deutschland wird nachstehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem das Durchführungsprotokoll nach seiner Nummer 11 in Kraft
tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Berlin, den 24. März 2014
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Gabriele Hauser
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2014 315
Die Botschafterin Skopje, 17. Mai 2013
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in
dem Wunsch, die Durchführung des am 18. September 2007 in Brüssel unterzeichneten
Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawi-
schen Republik Mazedonien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Auf-
enthalt, nachfolgend „Abkommen“ genannt, zu erleichtern, gestützt auf die Bestimmun-
gen des Artikels 19 des Abkommens folgendes Durchführungsprotokoll zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung vorzu-
schlagen:
1. Für die Durchführung des Abkommens sind folgende Behörden zuständig:
a) für die Annahme, die Bearbeitung und das Stellen von Rückübernahmeersuchen
sowie die Beantragung von Reisedokumenten:
– für die deutsche Seite:
die für die Ausführung des Ausländerrechts zuständigen Stellen
oder
Bundespolizeipräsidium
Heinrich-Mann-Allee 103
14473 Potsdam
Tel.: (0049) 331 97997-0
Fax: (0049) 331 97997-1010
E-Mail: bpolp@polizei.bund.de
für die Annahme von Rückübernahmeersuchen und das Stellen von Rücküber-
nahmeersuchen im beschleunigten Verfahren nach Artikel 6 Absatz 3 des Ab-
kommens ist nur das Bundespolizeipräsidium zuständig;
– für die mazedonische Seite:
Ministerium für innere Angelegenheiten (Ministerstvo za vnatreshni raboti)
Abteilung fur Grenzangelegenheiten und Migration (Sektor za granichni raboti i
migracii)
Referat für Ausländer und Rückübernahme (Oddelenie za stranci i readmisija)
ul. Dimche Mirchev br. 9
1000 Skopje
Tel.: (00389) 2 314 3038
Fax: (00389) 2 322 3803 (Referat) oder 314 2434 (Zentrale)
b) für die Annahme, die Bearbeitung und das Stellen von Durchbeförderungsersu-
chen:
– für die deutsche Seite:
Bundespolizeipräsidium
Heinrich-Mann-Allee 103
14473 Potsdam
Tel.: (0049) 331 97997-0
Fax: (0049) 331 97997-1010
E-Mail: bpolp@polizei.bund.de
– für die mazedonische Seite:
Ministerium für innere Angelegenheiten (Ministerstvo za vnatreshni raboti)
Abteilung für Grenzangelegenheiten und Migration (Sektor za granichni raboti i
migracii)
Referat für Ausländer und Rückübernahme (Oddelenie za stranci i readmisija)
ul. Dimche Mirchev br. 9
1000 Skopje
Tel.: (00389) 2 314 3038
Fax: (00389) 2 322 3803 (Referat) oder (00389) 2 314 2434 (Zentrale)
2. Die Rückübernahme und die Durchbeförderung erfolgen an folgenden Grenzüber-
gangsstellen:
– auf deutschem Hoheitsgebiet:
– an allen internationalen Flughäfen und
– an allen grenzüberschreitenden Straßen- und Schienenverbindungen;
– auf mazedonischem Hoheitsgebiet:
– Grenzpolizeistation Flughafen „Aleksandar Veliki“ – Skopje,
– Grenzpolizeistation „Tabanovce“ an der mazedonisch-serbischen Grenze,
316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2014
– Grenzpolizeistation „Deve Bair“ an der mazedonisch-bulgarischen Grenze,
– Grenzpolizeistation „Bogorodica“ an der mazedonisch-griechischen Grenze,
– Grenzpolizeistation „Kafasan“ an der mazedonisch-albanischen Grenze,
– Grenzpolizeistation „Dolno Blace“ an der mazedonisch-kosovarischen Grenze.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verwenden im Rahmen der in dem
Abkommen und in dieser Übereinkunft vorgesehenen Verfahren die jeweils eigene
Amtssprache mit einer zusätzlichen Übersetzung in die englische Sprache oder in die
Amtssprache der anderen Vertragspartei.
4. Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei kann der zuständigen
Behörde der ersuchten Vertragspartei als Nachweis für die Staatsangehörigkeit auch
Fingerabdrücke und sonstige biometrische Daten übermitteln. Die Vertragsparteien
betrachten die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei als nachgewiesen,
wenn aufgrund dessen und einer Überprüfung in amtlichen Registern festgestellt wird,
dass die Person als Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei eingetragen wor-
den ist.
5. Die in Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 5 des Abkommens genannten Befragun-
gen (im Folgenden „Befragungen“) sind auf Ersuchen auch dann durchzuführen, wenn
zuvor aufgrund eines Rückübernahmeersuchens gemäß Artikel 7 des Abkommens die
Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person nicht festgestellt werden
konnte und das Rückübernahmeersuchen abgelehnt worden ist.
a) Die Befragung ist auf Ersuchen erneut durchzuführen, wenn der zuständigen Be-
hörde der ersuchenden Vertragspartei zu der rückzuübernehmenden Person neue
Hinweise vorliegen, die auf die Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Ver-
tragspartei hindeuten.
b) Das Ergebnis jeder Befragung ist der zuständigen Behörde der ersuchenden Ver-
tragspartei innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Durchführung der Befragung
mitzuteilen. Kann aufgrund der Befragung und unter Berücksichtigung sämtlicher
Angaben der befragten Person einschließlich ihrer Landeskenntnisse, ihrer Spra-
che und aller sonstigen Informationen die Staatsangehörigkeit des Staates der er-
suchten Vertragspartei nicht festgestellt werden, sind der zuständigen Behörde
der ersuchenden Vertragspartei die dafür maßgeblichen Gründe schriftlich mitzu-
teilen.
c) Wenn die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten
Vertragspartei auf Grund der Befragung Informationen mitteilt, mit deren Hilfe die
Staatsangehörigkeit der betroffenen Person festgestellt werden kann, stellt die zu-
ständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei ein Rückübernahmeersuchen
nach Anhang 6 des Abkommens an die zuständige Behörde der ersuchten Ver-
tragspartei.
6. Falls die für die Überstellung vorgesehene Frist nach Artikel 10 Absatz 4 Satz 2 des
Abkommens wegen rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert worden ist,
werden die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei den zuständigen
Behörden der ersuchten Vertragspartei so bald wie möglich den vorgesehenen Ort
und den Zeitpunkt für die Überstellung mitteilen.
7. Die Begleitpersonen sind für die Überstellung der rückzuführenden oder durchzube-
fördernden Person an einen Vertreter der zuständigen Behörde der ersuchten Ver-
tragspartei oder des Bestimmungsstaates verantwortlich.
a) Die Begleitpersonen üben ihre Tätigkeit unbewaffnet und in Zivilkleidung aus. Sie
müssen Dokumente mit sich führen, welche die Zustimmung zur Rückübernahme
oder Durchbeförderung belegen, und jederzeit imstande sein, ihre Identität und
amtliche Befugnis nachzuweisen.
b) Die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei gewähren den Begleitper-
sonen für die Zeit der Ausübung ihrer Tätigkeit den nach den Bestimmungen der
nationalen Gesetzgebung der ersuchten Vertragspartei vorgesehenen Schutz und
Unterstützung.
c) Die Befugnisse der Begleitpersonen sind während der Ausübung ihrer Tätigkeit
auf die nötige Notwehr begrenzt. Sind aber Bedienstete der ersuchten Vertrags-
partei nicht erreichbar oder bedürfen diese der Unterstützung, dürfen die Begleit-
personen im Falle einer unmittelbar bevorstehenden und ernstzunehmenden Ge-
fahr in angemessener und verhältnismäßiger Weise reagieren, um zu verhindern,
dass die begleitete Person flüchtet, sich selbst oder Dritte verletzt oder Sachscha-
den verursacht.
d) Die Begleitpersonen führen alle notwendigen Dokumente für die rückzuführende
oder durchzubefördernde Person mit sich und übergeben diese Dokumente an
den Vertreter der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei oder des Be-
stimmungsstaates. Die Begleitpersonen bleiben bis zum Abschluss der Maßnah-
me vor Ort.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2014 317
e) Die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei stellen sicher, dass die
Begleitpersonen im Bedarfsfall mit den notwendigen Visa ausgestattet sind.
8. Ein Durchbeförderungsersuchen muss an die zuständigen Behörden der ersuchten
Vertragspartei per Fax mindestens acht Kalendertage vor dem Tag der geplanten
Durchbeförderung übermittelt werden.
a) Wenn die ersuchende Vertragspartei bei einer Durchbeförderung Hilfe benötigt, ist
dies im Durchbeförderungsersuchen nach Anhang 7 des Abkommens anzugeben.
In der Antwort auf das Durchbeförderungsersuchen müssen die zuständigen Be-
hörden der ersuchten Vertragspartei angeben, ob sie dieser Bitte entsprechen.
b) Die ersuchende Vertragspartei verpflichtet sich, die rückzuführende Person nach
Artikel 13 Absatz 4 des Abkommens unverzüglich zurückzunehmen, wenn:
– die betroffene Person während der Durchbeförderung illegal in das Hoheitsge-
biet der ersuchten Vertragspartei gelangt ist,
– die Überstellung der betroffenen Person in einen anderen Durchgangs- oder
den Bestimmungsstaat gescheitert ist.
9. Kosten, die der ersuchten Vertragspartei im Zusammenhang mit der Rückübernahme
und Durchbeförderung entstanden und nach Artikel 15 des Abkommens von der er-
suchenden Vertragspartei zu tragen sind, sind durch diese Vertragspartei innerhalb
von 30 Tagen nach Vorlage der Kostennachweise in Euro zu erstatten.
10. Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig schriftlich über jegliche Änderungen
der Kontaktdaten der zuständigen Behörden und der Grenzübergangsstellen.
11. Dieses Durchführungsprotokoll tritt in Kraft, nachdem es dem in Artikel 18 des Ab-
kommens genannten Gemischten Rückübernahmeausschuss notifiziert worden ist.
a) Die Vertragsparteien können dieses Durchführungsprotokoll schriftlich im gegen-
seitigen Einvernehmen ändern oder ergänzen.
b) Dieses Durchführungsprotokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen außer Kraft.
c) Die Registrierung dieses Durchführungsprotokolls beim Sekretariat der Vereinten
Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich
nach ihrem Inkrafttreten von der deutschen Seite veranlasst. Die andere Seite wird
unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung un-
terrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden
ist.
12. Dieses Durchführungsprotokoll wird in deutscher und mazedonischer Sprache ge-
schlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die mazedonische Regierung mit den unter den Nummern 1 bis 12 gemachten
Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer
Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz ein Durchführungspro-
tokoll nach Artikel 19 des Abkommens zwischen unseren beiden Regierungen bilden, das
mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Gudrun Steinacker
Seiner Exzellenz
dem Minister
für Auswärtige Angelegenheiten
Herrn Nikola Poposki
Skopje
318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Internationalen Meterkonvention
Vom 26. März 2014
Die Internationale Meterkonvention vom 20. Mai 1875 nebst Reglement und
Übergangsbestimmungen (RGBl. 1876 S. 191) ist nach ihrem Artikel 11 in Ver-
bindung mit Artikel 3 der Internationalen Übereinkunft vom 6. Oktober 1921 we-
gen Abänderung der Internationalen Meterkonvention und des dieser Konvention
beigefügten Reglements (RGBl. 1927 II S. 409, 410) für
Irak am 20. August 2013
Kolumbien am 6. Februar 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Mai 2011 (BGBl. II S. 605).
Berlin, den 26. März 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 27. März 2014
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über
die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) wird
nach seinem Artikel 45 Absatz 2 für
Andorra am 10. April 2014
in Kraft treten.
Es ist nach seinem Artikel 45 Absatz 2 für
Georgien* am 13. März 2014
nach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 12
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Februar 2014 (BGBl. II S. 236).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 27. März 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Internationalen Meterkonvention
Vom 26. März 2014
Die Internationale Meterkonvention vom 20. Mai 1875 nebst Reglement und
Übergangsbestimmungen (RGBl. 1876 S. 191) ist nach ihrem Artikel 11 in Ver-
bindung mit Artikel 3 der Internationalen Übereinkunft vom 6. Oktober 1921 we-
gen Abänderung der Internationalen Meterkonvention und des dieser Konvention
beigefügten Reglements (RGBl. 1927 II S. 409, 410) für
Irak am 20. August 2013
Kolumbien am 6. Februar 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Mai 2011 (BGBl. II S. 605).
Berlin, den 26. März 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 27. März 2014
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über
die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) wird
nach seinem Artikel 45 Absatz 2 für
Andorra am 10. April 2014
in Kraft treten.
Es ist nach seinem Artikel 45 Absatz 2 für
Georgien* am 13. März 2014
nach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 12
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Februar 2014 (BGBl. II S. 236).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 27. März 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2014 319
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution
und die Kinderpornographie
Vom 28. März 2014
Das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern,
die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (BGBl. 2008 II S. 1222, 1223)
wird nach seinem Artikel 14 Absatz 2 für
Äthiopien am 25. April 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Oktober 2013 (BGBl. II S. 1530).
Berlin, den 28. März 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens der WHO
zur Eindämmung des Tabakgebrauchs
Vom 28. März 2014
Das Rahmenübereinkommen der WHO vom 21. Mai 2003 zur Eindämmung
des Tabakgebrauchs (BGBl. 2004 II S. 1538, 1539) wird nach seinem Artikel 36
Absatz 2 für
Äthiopien am 23. Juni 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Juni 2013 (BGBl. II S. 1117).
Berlin, den 28. März 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2014 319
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution
und die Kinderpornographie
Vom 28. März 2014
Das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern,
die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (BGBl. 2008 II S. 1222, 1223)
wird nach seinem Artikel 14 Absatz 2 für
Äthiopien am 25. April 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Oktober 2013 (BGBl. II S. 1530).
Berlin, den 28. März 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens der WHO
zur Eindämmung des Tabakgebrauchs
Vom 28. März 2014
Das Rahmenübereinkommen der WHO vom 21. Mai 2003 zur Eindämmung
des Tabakgebrauchs (BGBl. 2004 II S. 1538, 1539) wird nach seinem Artikel 36
Absatz 2 für
Äthiopien am 23. Juni 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Juni 2013 (BGBl. II S. 1117).
Berlin, den 28. März 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2014
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens vom 26. Juli 1995
über den Schutz der finanziellen Interessen
der Europäischen Gemeinschaften und
des Protokolls vom 27. September 1996
zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen
der Europäischen Gemeinschaften und
des Protokolls vom 29. November 1996
betreffend die Auslegung des Übereinkommens
über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
im Wege der Vorabentscheidung
Vom 2. April 2014
I.
Das Übereinkommen vom 26. Juli 1995 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags
über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Gemeinschaften (BGBl. 1998 II S. 2322, 2324) ist nach seinem
Artikel 12 Absatz 4 für
Malta am 4. Mai 2011
Polen am 8. Dezember 2008
Tschechische Republik am 15. Januar 2014
Ungarn am 18. April 2010
in Kraft getreten.
II.
Das Protokoll vom 27. September 1996 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags
über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finan-
ziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (BGBl. 1998 II S. 2340,
2342) ist nach seinem Artikel 10 Absatz 4 für
Malta am 4. Mai 2011
Polen am 8. Dezember 2008
Tschechische Republik am 15. Januar 2014
nach Maßgabe einer Erklärung* zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und d
Ungarn am 18. April 2010
in Kraft getreten.
III.
Das Protokoll vom 29. November 1996 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags
über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens
über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorab-
entscheidung (BGBl. 2000 II S. 814, 815) ist nach seinem Artikel 5 Absatz 4 für
Malta am 4. Mai 2011
Polen am 8. Dezember 2008
Tschechische Republik am 15. Januar 2014
nach Maßgabe einer Erklärung* zu Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b
Ungarn am 18. April 2010
in Kraft getreten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2014 321
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Januar 2008 (BGBl. II S. 153).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache
auf der Webseite des Rates der Europäischen Union unter http://www.consilium.europa.eu/
policies/agreements einsehbar.
Berlin, den 2. April 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Straßburger Abkommens
über die Internationale Patentklassifikation
Vom 2. April 2014
Das Straßburger Abkommen vom 24. März 1971 über die Internationale
Patentklassifikation, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBl. 1975 II S. 283, 284;
1984 II S. 799, 801), ist nach seinem Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b für
Montenegro am 6. Januar 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. November 2009 (BGBl. II S. 1252).
Berlin, den 2. April 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2014
Bekanntmachung
des deutsch-namibischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. April 2014
Das in Windhuk am 21. Juni 2013 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit – Finanzierungsbeiträge
2012 – und über Sondermaßnahmen zur Anpassung an
den Klimawandel im Rahmen des Sondervermögens
„Energie- und Klimafonds“ (EKF) ist nach seinem Artikel 4
Absatz 1
am 21. Juni 2013
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. April 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Alois Schneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2014 323
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Finanzierungsbeiträge 2012
und über Sondermaßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel
im Rahmen des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ (EKF)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland rung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Repu-
blik Namibia, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur Höhe des
und
vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.
die Regierung der Republik Namibia –
(3) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Vorha-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen ben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Na- desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Nami-
mibia, bia durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1
Buchstabe a und b bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische
vertiefen, Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbe-
kämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbesserung der gesell-
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- schaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen Vorausset-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, zungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags
erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Dar-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung lehen gewährt werden.
in der Republik Namibia beizutragen,
Das im Absatz 1 Buchstabe c genannte Vorhaben des Sonder-
unter Bezugnahme auf die Zusagen der Botschaft der Bun- vermögens kann, falls es nicht oder nur teilweise durchgeführt
desrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 99/2012 vom wird, im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-
25.07.2012, Verbalnote Nr. 138/2012 und 139/2012 vom publik Deutschland und der Regierung der Republik Namibia
10.10.2012) – durch ein anderes Vorhaben ersetzt werden. Ein solches Ersatz-
vorhaben muss ebenfalls als Hauptziel die Anpassung an den
sind wie folgt übereingekommen: Klimawandel oder alternativ die Minderung von Treibhausgas-
emissionen oder den Wald-/Biodiversitätserhalt verfolgen.
Artikel 1
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht der Regierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeit-
es der Regierung der Republik Namibia oder anderen, von bei- punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
in Höhe von insgesamt 24 800 000 Euro (in Worten: vierund- zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-
zwanzig Millionen achthunderttausend Euro) für die folgenden haben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-
Vorhaben zu erhalten: wendung.
a) „Ländliche Entwicklung in Gebieten mit besonderem Förde-
rungsbedarf“ bis zu 11 000 000 Euro (in Worten: elf Millionen Artikel 2
Euro),
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
b) „Übergangsfinanzierung des namibischen HIV/Aids- und Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
Malaria-Programms“ bis zu 5 000 000 Euro (in Worten: fünf das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Millionen Euro), KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schlie-
c) „Klimaanpassung/Flutschutz von Straßen im Norden Nami- ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland
bias“ bis zu 8 800 000 Euro (in Worten: acht Millionen acht- geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
hunderttausend Euro) aus dem Sondervermögen „Energie- (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b
und Klimafonds“ (EKF). genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jah-
(2) Voraussetzung für die Zusagen unter Absatz 1 Buchstabe a ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsver-
und b ist, dass nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit fest- träge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit
gestellt und bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Ablauf des 31. Dezember 2020.
Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbst- Das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannte Vorhaben oder
hilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kredit- ein Ersatzvorhaben muss bis zum 31.12.2018 vollständig reali-
garantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben der siert worden sein. Bis dahin nicht verausgabte Mittel verfallen er-
sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die besonderen satzlos.
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
rungsbeitrages erfüllen. Kann bei einem dieser Vorhaben die ge- (3) Die Regierung der Republik Namibia, soweit sie nicht Emp-
nannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die Regie- fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-
324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2014
lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen- Artikel 4
den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
KfW garantieren. (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Kraft.
Artikel 3
(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Die Regierung der Republik Namibia stellt die KfW von sämt- Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-
Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Namibia erhoben dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-
werden oder übernimmt die Finanzierung dieser Kosten aus ih- nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-
rem Haushalt. se vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Windhuk am 21. Juni 2013 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
André Scholz
Für die Regierung der Republik Namibia
Andries Leevi Hungamo
Bekanntmachung
des deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. April 2014
Das in Sarajewo am 11. Mai 2011 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerrat von Bosnien und Her-
zegowina über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 ist nach
seinem Artikel 5
am 19. Februar 2014
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. April 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Annette Seidel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2014 325
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina
über Finanzielle Zusammenarbeit 2009
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland lungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu 50 000 000,–
EUR (in Worten: Fünfzig Millionen Euro)
und
zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-
der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina –
derungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist, die gute
Kreditwürdigkeit Bosnien und Herzegowinas weiterhin gegeben
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
ist und der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina eine
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien und
Staatsgarantie gewährt, sofern er nicht selbst Kreditnehmer wird.
Herzegowina,
Diese Vorhaben können nicht durch andere Vorhaben ersetzt
werden.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
zu vertiefen, dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina zu einem späte-
ren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- beiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-
nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 ge-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung nannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-
in Bosnien und Herzegowina beizutragen, kommen Anwendung.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
Artikel 2
lungen zwischen einer Delegation der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland, einer Delegation des Ministerrates von Bos- (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
nien und Herzegowina sowie einer Delegation der Föderation von Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
Bosnien und Herzegowina, der Republika Srpska und des Brcko das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Distriktes vom 13. Oktober 2009 – KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schlie-
ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland
sind wie folgt übereingekommen: geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
Artikel 1 entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht gejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen
es dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina oder einem wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. De-
anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden zember 2017.
Darlehensnehmer, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), (3) Der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, soweit er
Frankfurt am Main nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwai-
a) für das „Vorhaben Energiesektorprogramm IV (Pumpspei- ge Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
cherwerk Vrilo)“ ein vergünstigtes Darlehen, das im Rahmen schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, über der KfW garantieren.
von bis zu 70 000 000,– EUR (in Worten: Siebzig Millionen
Euro) und Artikel 3
b) für das Vorhaben „Wasserkraftwerk Cijevna III“ ein vergüns- Der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina stellt die KfW
tigtes Darlehen, das im Rahmen der öffentlichen Entwick- von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,
326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2014
die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in Bosnien und Herze- in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-
gowina erhoben werden. Für Lieferungen und Leistungen im ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
Rahmen von Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit werden kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
keine Steuern und Einfuhrzölle erhoben.
Artikel 5
Artikel 4
Der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina überlässt bei Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Mi-
den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben- nisterrat von Bosnien und Herzegowina der Regierung der Bun-
den Transporten von Personen und Gütern im See-/Land- und desrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Sarajewo am 11. Mai 2011 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, bosnischer, kroatischer, serbischer und eng-
lischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-
schiedlicher Auslegung des deutschen, bosnischen, kroatischen
und serbischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Joachim Schmidt
Für den Ministerrat von Bosnien und Herzegowina
Dragan Vrankic
Bekanntmachung
des deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. April 2014
Das in Sarajewo am 25. September 2013 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und dem Ministerrat von Bosnien
und Herzegowina über Finanzielle Zusammenarbeit 2010
ist nach seinem Artikel 5
am 14. März 2014
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. April 2014
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Annette Seidel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2014 327
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina
über Finanzielle Zusammenarbeit 2010
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 Nummer 1
und
Buchstabe c genannten Vorhabens bis zu 1 500 000 Euro (in
der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina – Worten: Eineinhalb Millionen Euro),
wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswür-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
digkeit der Vorhaben festgestellt worden ist, die gute Kreditwür-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien und
digkeit Bosnien und Herzegowinas weiterhin gegeben ist und der
Herzegowina,
Ministerrat von Bosnien und Herzegowina eine Staatsgarantie
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch gewährt, sofern er nicht selbst Kreditnehmer wird. Diese Vorha-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und ben können nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.
zu vertiefen, (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina zu einem späte-
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- ren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, beiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben
oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 ge-
in Bosnien und Herzegowina beizutragen, nannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-
kommen Anwendung.
unter Bezugnahme auf das Protokoll über die Gespräche zur
Abstimmung und Vorbereitung der Entwicklungszusammenarbeit
im Jahr 2010 zwischen einer Delegation des Bundesministeriums Artikel 2
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung der Bun- (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
desrepublik Deutschland und des Finanzministeriums von Bos- Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
nien und Herzegowina vom 27. September 2010 – das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-
sind wie folgt übereingekommen: beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Artikel 1 (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ge-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht nannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren
es dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina oder anderen, nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finan-
von beiden Vertragsparteien gemeinsam auszuwählenden Emp- zierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2018.
am Main, folgende Beträge zu erhalten: (3) Der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, soweit er
1. Vergünstigte Darlehen der KfW, die im Rahmen der öffentli- nicht selbst Darlehensnehmer oder Empfänger der Finanzie-
chen Entwicklungszusammenarbeit gewährt werden, von ins- rungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die
gesamt bis zu 98 000 000 Euro (in Worten: Achtundneunzig aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Darlehens- und
Millionen Euro) für die Vorhaben Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW
garantieren.
a) „Energiesektorprogramm V (Zweite Tranche Pump-
speicherwerk Vrilo)“ in Höhe von bis zu 30 000 000 Euro
Artikel 3
(in Worten: Dreißig Millionen Euro)
Bosnien und Herzegowina stellt die KfW von sämtlichen Steu-
b) „Förderung Erneuerbarer Energien II (Windpark in der
ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-
Republika Srpska)“ in Höhe von bis zu 50 000 000 Euro
hang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1
(in Worten: Fünfzig Millionen Euro)
erwähnten Verträge in Bosnien und Herzegowina erhoben wer-
c) „Wasserver- und Abwasserentsorgung in Bosnien und den. Für Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Vorhaben
Herzegowina II“ in Höhe von bis zu 18 000 000 Euro (in der Finanziellen Zusammenarbeit werden keine Steuern und Ein-
Worten: Achtzehn Millionen Euro), fuhrzölle erhoben.
328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2014
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ISSN 0341-1109
Artikel 4 eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
nehmigungen.
Der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina überlässt bei
den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der
Artikel 5
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen
und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Ministerrat von Bosnien und Herzegowina der Regierung der
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver- Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaat-
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für bend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Sarajewo am 25. September 2013 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher, bosnischer, kroatischer, serbischer
und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.
Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen, bosnischen,
kroatischen und serbischen Wortlauts ist der englische Wortlaut
maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ulrike Knotz
Für den Ministerrat von Bosnien und Herzegowina
Nikola Spiric