258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013
Gesetz
zu den Vorschlägen
für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung
und für einen Beschluss des Rates über den Abschluss
des Abkommens
zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts
Vom 27. Februar 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Der deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag vom 1. Juni 2012 für einen
Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der
Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zu-
sammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts in der Fassung vom
26. November 2012 sowie dem Vorschlag vom 1. Juni 2012 für einen Beschluss
des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen
Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit
bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts in der Fassung vom 26. Novem-
ber 2012 zustimmen. Die beiden Vorschläge werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Februar 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
D r. P h i l i p p R ö s l e r
Der Bundesminister des Auswärtigen
Guido Westerwelle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013 259
Vorschlag für einen
Beschluss des Rates
über die Unterzeichnung des Abkommens
zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts
Begründung
(1) Die Europäische Union hat bilaterale Kooperationsabkom- (4) Das Abkommen zwischen der EU und der Schweizerischen
men geschlossen, um die Zusammenarbeit zwischen der Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwen-
Kommission und den Wettbewerbsbehörden von Drittstaa- dung ihres Wettbewerbsrechts beseitigt diese Einschrän-
ten zu strukturieren und zu erleichtern. Zurzeit bestehen vier kung, indem es der Kommission und der schweizerischen
solche Abkommen: mit den USA1 (1991), Kanada2 (1999), Wettbewerbskommission den Austausch vertraulicher Infor-
Japan3 (2003) und Südkorea4 (2009). Bei allen Abkommen mationen ermöglicht. Wie die bisher geschlossenen Abkom-
handelt es sich um sogenannte Abkommen der ersten Ge- men der ersten Generation trägt dieses Abkommen dazu
neration, die verschiedene Instrumente für die Zusammen- bei, die Zusammenarbeit in Wettbewerbssachen und den
arbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik enthalten, den Dialog über Wettbewerbspolitik mit den schweizerischen
Austausch von Beweismitteln jedoch ausschließen. Diese Behörden zu strukturieren. Da das Abkommen die Möglich-
Abkommen können als Erfolg gelten. Ihr Hauptnutzen be- keit vorsieht, dass die Wettbewerbsbehörden der beiden
steht darin, dass sie einen strukturierten Rahmen für die Vertragsparteien unter bestimmten Voraussetzungen ver-
fallbezogene Zusammenarbeit und den Dialog über Wett- trauliche Informationen austauschen, kann die Kommission
bewerbspolitik bieten und damit zu einer effizienteren auch die von der schweizerischen Wettbewerbskommission
Durchsetzung des Wettbewerbsrechts beitragen. gesammelten Informationen nutzen.
(2) Allerdings ist in den bestehenden Kooperationsabkommen (5) Die Durchführung dieses Abkommens wird durch die Kon-
der Austausch geschützter und vertraulicher Informationen vergenz der beiden Systeme für die Durchsetzung des Wett-
ausdrücklich ausgeschlossen. Dies bedeutet in der Praxis, bewerbsrechts erleichtert. Da die materiellen Vorschriften
dass eine im förmlichen Untersuchungsverfahren erlangte der EU und der Schweiz sehr ähnlich sind, ist es sehr wahr-
Information nicht ohne ausdrückliche Zustimmung (Ein- scheinlich, dass die Kommission und die schweizerische
verständniserklärung) des Unternehmens, das die Informa- Behörde die gleichen Praktiken untersuchen und über Infor-
tionen zur Verfügung gestellt hat, an die andere Behörde mationen verfügen, die für die Untersuchung der anderen
weitergegeben werden darf. Dass es nach den Koopera- Vertragspartei von Belang sind. Sie haben auch ähnliche
tionsabkommen der ersten Generation keinerlei Möglichkeit Untersuchungsbefugnisse. Art und Umfang der Informatio-
gibt, vertrauliche oder geschützte Informationen auszu- nen, die sie sammeln und weitergeben dürfen, sind daher
tauschen, wird als größte Schwäche dieser Abkommen, vor gleich. In beiden Durchsetzungssystemen sind vergleich-
allem bei Kartelluntersuchungen, angesehen5. bare Sanktionen vorgesehen. Verwaltungsrechtliche Sank-
tionen werden nur gegen Unternehmen verhängt, natürliche
(3) Die EU und die Schweiz sind füreinander sehr wichtige Han-
Personen können dagegen weder verfolgt noch mit Geld-
delspartner mit eng verflochtener Wirtschaft. Infolgedessen
bußen belegt werden. Ferner sind in beiden Systemen
haben viele wettbewerbswidrige Praktiken grenzüberschrei-
ähnliche Verfahrensrechte der Beteiligten sowie das Zeug-
tende Auswirkungen auf den Handel zwischen der EU und
nisverweigerungsrecht des Anwalts und das Auskunfts-
der Schweiz. In vielen von der Kommission behandelten Fäl-
verweigerungsrecht zur Vermeidung der Selbstbelastung
len geht es um Verhaltensweisen, an denen schweizerische
anerkannt.
Unternehmen beteiligt sind und/oder die den schweize-
rischen Markt beeinträchtigen. Ebenso ist eindeutig erwie- (6) Am 26. November 2011 ermächtigte der Rat die Kommis-
sen, dass bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen sion, dieses Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenos-
in der Schweiz, vor allem Kartelle, auch die EU-Märkte be- senschaft auszuhandeln. Nach zehn Verhandlungsrunden
einträchtigen. Die schweizerische Wettbewerbskommission wurden die Verhandlungen am 7. Dezember 2011 abge-
und die Kommission haben in einer Reihe von Fällen bereits schlossen. Das Abkommen enthält alle in den Verhand-
außerhalb des Rahmens eines förmlichen Abkommens zu- lungsrichtlinien des Rates genannten Elemente.
sammengearbeitet. Diese Zusammenarbeit ist jedoch wie (7) Erstens enthält das Abkommen, wie die bisher geschlosse-
im Falle der Abkommen der ersten Generation stark einge- nen Kooperationsabkommen mit den USA, Kanada, Japan
schränkt, da keine vertraulichen Informationen ausgetauscht und Korea, Bestimmungen über die Notifikation von Durch-
werden können. setzungsmaßnahmen, die in erheblichem Maße wichtige
1
Interessen der anderen Vertragspartei berühren, Bestim-
Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung
mungen über die Organisation der praktischen Zusammen-
ihrer Wettbewerbsregeln (ABl. L 95 vom 27.4.1995, S. 47), berichtigt in arbeit zwischen der Kommission und der schweizerischen
ABl. L 131 vom 15.6.1995, S. 38. Wettbewerbskommission sowie Bestimmungen mit den
2 Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Grundsätzen der negative comity und der positive comity.
Regierung von Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts
(8) Zweitens regelt das Abkommen die Erörterung und Über-
(ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 50).
3
mittlung von Informationen zwischen der Kommission und
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regie-
der schweizerischen Wettbewerbskommission. Diese wer-
rung von Japan über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Ver-
haltensweisen (ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 12). den ermächtigt, im Untersuchungsverfahren erlangte Infor-
4 Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regie-
mationen zu erörtern. Ferner können die beiden Behörden
rung der Republik Korea über die Zusammenarbeit bei wettbewerbs- einander unter bestimmten Voraussetzungen ihnen bereits
widrigen Verhaltensweisen (ABl. L 202 vom 4.8.2009, S. 36). vorliegende Informationen, die im Untersuchungsverfahren
5 Cooperation between Competition Agencies in Cartel Investigations, erlangt wurden, übermitteln, allerdings nur, wenn sie diesel-
Bericht für die ICN-Jahreskonferenz, Moskau, Mai 2007, S. 5. ben oder miteinander verbundene Verhaltensweisen oder
260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013
Rechtsgeschäfte untersuchen. Informationen, die sie im ihrer Vertragspartei vertraulich behandeln. Was dies betrifft,
Rahmen ihrer jeweiligen Kronzeugen- oder Vergleichsver- so hat sich die Kommission davon überzeugt, dass die Ver-
fahren erhalten haben, dürfen sie nach dem Abkommen nur traulichkeitsvorschriften der Schweiz denen der EU ver-
mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung der Quelle erör- gleichbar sind und dass daher Geschäftsgeheimnisse und
tern oder übermitteln. Der Austausch von Informationen ist sonstige vertrauliche Informationen, die der schweizerischen
nicht zulässig, wenn die Verwendung dieser Informationen Wettbewerbsbehörde übermittelt werden, angemessenen
die in ihren jeweiligen Rechtsvorschriften garantierten Ver- Schutz genießen. Bei der Durchführung dieses Abkommens
fahrensrechte und -privilegien verletzen würde. Die Ent- müssen die beiden Behörden nach den einschlägigen
scheidung über die Übermittlung von Informationen liegt Rechtsvorschriften ihrer Vertragspartei auch den Schutz
immer im Ermessen der übermittelnden Behörde, eine ent- personenbezogener Daten gewährleisten. Die schweize-
sprechende Verpflichtung besteht nicht. rischen Vorschriften können als gleichwertig angesehen
werden. Die Kommission hat eine Entscheidung erlassen, in
(9) Im Einklang mit den Verhandlungsrichtlinien enthält das Ab-
der sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Schweiz für aus
kommen Vorschriften für die Verwendung der erörterten
der EU übermittelte personenbezogene Daten im Allge-
oder übermittelten Informationen. Die im Untersuchungsver-
meinen angemessenen Schutz bietet6.
fahren erlangten Informationen, die nach dem Abkommen
erörtert oder übermittelt werden, dürfen von der empfan- (11) Außerdem erlaubt das Abkommen die Offenlegung von
genden Behörde nur für die Durchsetzung ihrer Wettbe- nach dem Abkommen übermittelten Informationen unter
werbsvorschriften hinsichtlich derselben oder miteinander eng begrenzten Voraussetzungen, zum Beispiel für die
verbundener Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte und Zwecke von Akteneinsichts- oder Gerichtsverfahren, sowie
gegebenenfalls für die Zwecke des betreffenden Ersuchens gegenüber einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden und der
verwendet werden. Ferner dürfen erörterte oder übermittel- EFTA-Überwachungsbehörde, wenn die Offenlegung wich-
te Informationen nicht für die Verhängung von Freiheitsstra- tiger Unterlagen gegenüber diesen Behörden für den Erlass
fen oder sonstigen Sanktionen gegen natürliche Personen eines Beschlusses der Kommission erforderlich ist.
verwendet werden.
6 Die Kommission hat festgestellt, dass die Vorschriften der Schweiz über
(10) Das Abkommen enthält auch Bestimmungen über den
den Schutz personenbezogener Daten denen der EU gleichwertig sind:
Schutz der erörterten oder übermittelten Informationen. Die Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 über die Angemessen-
Kommission und die schweizerische Wettbewerbskommis- heit des Schutzes personenbezogener Daten in der Schweiz (ABl. L 215
sion müssen diese Informationen nach den Vorschriften vom 25.8.2000, S. 1).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013 261
Beschluss Nr. …/…/EU des Rates
vom 2013
über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union
des Abkommens
zwischen der Europäischen Union
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts
Der Rat der Europäischen Union –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere
auf die Artikel 103 und 352 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 10. Dezember 2010 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres
Wettbewerbsrechts aufzunehmen.
(2) Die Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind abgeschlossen.
(3) Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet werden –
hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbe-
werbsrechts wird vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens1 * im Namen der Union
genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das
Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu … am …
Im Namen des Rates
Der Präsident
1 Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffent-
licht.
* Delegationen: Siehe Dokument st 12513/12.
262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013
Vorschlag für einen
Beschluss des Rates
über den Abschluss des Abkommens
zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts
Begründung
(1) Die Europäische Union hat bilaterale Kooperationsabkom- (4) Das Abkommen zwischen der EU und der Schweizerischen
men geschlossen, um die Zusammenarbeit zwischen der Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwen-
Kommission und den Wettbewerbsbehörden von Drittstaa- dung ihres Wettbewerbsrechts beseitigt diese Einschrän-
ten zu strukturieren und zu erleichtern. Zurzeit bestehen vier kung, indem es der Kommission und der schweizerischen
solche Abkommen: mit den USA1 (1991), Kanada2 (1999), Wettbewerbskommission den Austausch vertraulicher Infor-
Japan3 (2003) und Südkorea4 (2009). Bei allen Abkommen mationen ermöglicht. Wie die bisher geschlossenen Abkom-
handelt es sich um sogenannte Abkommen der ersten Ge- men der ersten Generation trägt dieses Abkommen dazu
neration, die verschiedene Instrumente für die Zusammen- bei, die Zusammenarbeit in Wettbewerbssachen und den
arbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik enthalten, den Dialog über Wettbewerbspolitik mit den schweizerischen
Austausch von Beweismitteln jedoch ausschließen. Diese Behörden zu strukturieren. Da das Abkommen die Möglich-
Abkommen können als Erfolg gelten. Ihr Hauptnutzen be- keit vorsieht, dass die Wettbewerbsbehörden der beiden
steht darin, dass sie einen strukturierten Rahmen für die Vertragsparteien unter bestimmten Voraussetzungen ver-
fallbezogene Zusammenarbeit und den Dialog über Wett- trauliche Informationen austauschen, kann die Kommission
bewerbspolitik bieten und damit zu einer effizienteren auch die von der schweizerischen Wettbewerbskommission
Durchsetzung des Wettbewerbsrechts beitragen. gesammelten Informationen nutzen.
(2) Allerdings ist in den bestehenden Kooperationsabkommen (5) Die Durchführung dieses Abkommens wird durch die Kon-
der Austausch geschützter und vertraulicher Informationen vergenz der beiden Systeme für die Durchsetzung des Wett-
ausdrücklich ausgeschlossen. Dies bedeutet in der Praxis, bewerbsrechts erleichtert. Da die materiellen Vorschriften
dass eine im förmlichen Untersuchungsverfahren erlangte der EU und der Schweiz sehr ähnlich sind, ist es sehr wahr-
Information nicht ohne ausdrückliche Zustimmung (Ein- scheinlich, dass die Kommission und die schweizerische
verständniserklärung) des Unternehmens, das die Informa- Behörde die gleichen Praktiken untersuchen und über Infor-
tionen zur Verfügung gestellt hat, an die andere Behörde mationen verfügen, die für die Untersuchung der anderen
weitergegeben werden darf. Dass es nach den Koopera- Vertragspartei von Belang sind. Sie haben auch ähnliche
tionsabkommen der ersten Generation keinerlei Möglichkeit Untersuchungsbefugnisse. Art und Umfang der Informatio-
gibt, vertrauliche oder geschützte Informationen auszu- nen, die sie sammeln und weitergeben dürfen, sind daher
tauschen, wird als größte Schwäche dieser Abkommen, vor gleich. In beiden Durchsetzungssystemen sind vergleich-
allem bei Kartelluntersuchungen, angesehen5. bare Sanktionen vorgesehen. Verwaltungsrechtliche Sank-
(3) Die EU und die Schweiz sind füreinander sehr wichtige Han- tionen werden nur gegen Unternehmen verhängt, natürliche
delspartner mit eng verflochtener Wirtschaft. Infolgedessen Personen können dagegen weder verfolgt noch mit Geld-
haben viele wettbewerbswidrige Praktiken grenzüberschrei- bußen belegt werden. Ferner sind in beiden Systemen
tende Auswirkungen auf den Handel zwischen der EU und ähnliche Verfahrensrechte der Beteiligten sowie das Zeug-
der Schweiz. In vielen von der Kommission behandelten Fäl- nisverweigerungsrecht des Anwalts und das Auskunfts-
len geht es um Verhaltensweisen, an denen schweizerische verweigerungsrecht zur Vermeidung der Selbstbelastung
Unternehmen beteiligt sind und/oder die den schweize- anerkannt.
rischen Markt beeinträchtigen. Ebenso ist eindeutig erwie- (6) Am 26. November 2011 ermächtigte der Rat die Kommis-
sen, dass bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen sion, dieses Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenos-
in der Schweiz, vor allem Kartelle, auch die EU-Märkte be- senschaft auszuhandeln. Nach zehn Verhandlungsrunden
einträchtigen. Die schweizerische Wettbewerbskommission wurden die Verhandlungen am 7. Dezember 2011 abge-
und die Kommission haben in einer Reihe von Fällen bereits schlossen. Das Abkommen enthält alle in den Verhand-
außerhalb des Rahmens eines förmlichen Abkommens zu- lungsrichtlinien des Rates genannten Elemente.
sammengearbeitet. Diese Zusammenarbeit ist jedoch wie
(7) Erstens enthält das Abkommen, wie die bisher geschlosse-
im Falle der Abkommen der ersten Generation stark einge-
nen Kooperationsabkommen mit den USA, Kanada, Japan
schränkt, da keine vertraulichen Informationen ausgetauscht
und Korea, Bestimmungen über die Notifikation von Durch-
werden können.
setzungsmaßnahmen, die in erheblichem Maße wichtige
1
Interessen der anderen Vertragspartei berühren, Bestim-
Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung
mungen über die Organisation der praktischen Zusammen-
ihrer Wettbewerbsregeln (ABl. L 95 vom 27.4.1995, S. 47), berichtigt in arbeit zwischen der Kommission und der schweizerischen
ABl. L 131 vom 15.6.1995, S. 38. Wettbewerbskommission sowie Bestimmungen mit den
2 Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Grundsätzen der negative comity und der positive comity.
Regierung von Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts
(8) Zweitens regelt das Abkommen die Erörterung und Über-
(ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 50).
3
mittlung von Informationen zwischen der Kommission und
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regie-
der schweizerischen Wettbewerbskommission. Diese wer-
rung von Japan über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Ver-
haltensweisen (ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 12). den ermächtigt, im Untersuchungsverfahren erlangte Infor-
4 Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regie-
mationen zu erörtern. Ferner können die beiden Behörden
rung der Republik Korea über die Zusammenarbeit bei wettbewerbs- einander unter bestimmten Voraussetzungen ihnen bereits
widrigen Verhaltensweisen (ABl. L 202 vom 4.8.2009, S. 36). vorliegende Informationen, die im Untersuchungsverfahren
5 Cooperation between Competition Agencies in Cartel Investigations, erlangt wurden, übermitteln, allerdings nur, wenn sie diesel-
Bericht für die ICN-Jahreskonferenz, Moskau, Mai 2007, S. 5. ben oder miteinander verbundene Verhaltensweisen oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013 263
Rechtsgeschäfte untersuchen. Informationen, die sie im den Vorschriften vertraulich behandeln. Was dies betrifft,
Rahmen ihrer jeweiligen Kronzeugen- oder Vergleichsver- so hat sich die Kommission davon überzeugt, dass die Ver-
fahren erhalten haben, dürfen sie nach dem Abkommen nur traulichkeitsvorschriften der Schweiz denen der EU ver-
mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung der Quelle erör- gleichbar sind und dass daher Geschäftsgeheimnisse und
tern oder übermitteln. Der Austausch von Informationen ist sonstige vertrauliche Informationen, die der schweizerischen
nicht zulässig, wenn die Verwendung dieser Informationen Wettbewerbsbehörde übermittelt werden, angemessenen
die in ihren jeweiligen Rechtsvorschriften garantierten Ver- Schutz genießen. Bei der Durchführung dieses Abkommens
fahrensrechte und -privilegien verletzen würde. Die Ent- müssen die beiden Behörden nach Maßgabe der für sie gel-
scheidung über die Übermittlung von Informationen liegt tenden einschlägigen Rechtsvorschriften auch den Schutz
immer im Ermessen der übermittelnden Behörde, eine ent- personenbezogener Daten gewährleisten. Die schweize-
sprechende Verpflichtung besteht nicht. rischen Vorschriften können als gleichwertig angesehen
werden. Die Kommission hat eine Entscheidung erlassen, in
(9) Im Einklang mit den Verhandlungsrichtlinien enthält das Ab-
der sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Schweiz für aus
kommen Vorschriften für die Verwendung der erörterten
der EU übermittelte personenbezogene Daten im Allge-
oder übermittelten Informationen. Die im Untersuchungsver-
meinen angemessenen Schutz bietet6.
fahren erlangten Informationen, die nach dem Abkommen
erörtert oder übermittelt werden, dürfen von der empfan- (11) Außerdem erlaubt das Abkommen die Offenlegung von
genden Behörde nur für die Durchsetzung ihrer Wettbe- nach dem Abkommen übermittelten Informationen unter
werbsvorschriften hinsichtlich derselben oder miteinander eng begrenzten Voraussetzungen, zum Beispiel für die
verbundener Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte und Zwecke von Akteneinsichts- oder Gerichtsverfahren, sowie
gegebenenfalls für die Zwecke des betreffenden Ersuchens gegenüber einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden und der
verwendet werden. Ferner dürfen erörterte oder übermittel- EFTA-Überwachungsbehörde, wenn die Offenlegung wich-
te Informationen nicht für die Verhängung von Freiheitsstra- tiger Unterlagen gegenüber diesen Behörden für den Erlass
fen oder sonstigen Sanktionen gegen natürliche Personen eines Beschlusses der Kommission erforderlich ist.
verwendet werden.
6 Die Kommission hat festgestellt, dass die Vorschriften der Schweiz über
(10) Das Abkommen enthält auch Bestimmungen über den
den Schutz personenbezogener Daten denen der EU gleichwertig sind:
Schutz der erörterten oder übermittelten Informationen. Die Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 über die Angemessen-
Kommission und die schweizerische Wettbewerbskommis- heit des Schutzes personenbezogener Daten in der Schweiz (ABl. L 215
sion müssen diese Informationen nach den für sie gelten- vom 25.8.2000, S. 1).
264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013
Beschluss Nr. …/…/EU des Rates
vom 2013
über den Abschluss des Abkommens
zwischen der Europäischen Union
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts
Der Rat der Europäischen Union –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere
auf die Artikel 103 und 352 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buch-
stabe a Ziffer v und Absatz 7,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach dem Beschluss (EU) Nr. …/… des Rates vom …1 * wurde das Abkommen
zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts am … vorbehaltlich
seines Abschlusses unterzeichnet.
(2) Das Abkommen sollte genehmigt werden –
hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts wird im
Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 14 des Abkommens vorgesehene Notifika-
tion im Namen der Union vor.1
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu … am …
Im Namen des Rates
Der Präsident
1 ABl. C […] vom […], S. […].
1 ABl. L […] vom […], S. […].
* ABl.: Bitte Nummer, Datum und Amtsblattfundstelle des Beschlusses in Dokument 12416/12 einfügen.
1 Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates
im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013 265
Anhang
Abkommen
zwischen der Europäischen Union
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts
Die Europäische Union, im Folgenden „Union“, a) im Falle der Union die Europäische Kommission hinsicht-
lich ihrer Befugnisse nach dem Wettbewerbsrecht der
einerseits und
Union und
die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden b) im Falle der Schweiz die Wettbewerbskommission ein-
„Schweiz“, schließlich ihres Sekretariats;
andererseits, 2. „zuständige Behörde eines Mitgliedstaats“ die für die Anwen-
dung des Wettbewerbsrechts zuständige Behörde jedes Mit-
im Folgenden „Vertragsparteien“, gliedstaats der Union. Bei Unterzeichnung dieses Abkom-
mens wird die Union der Schweiz eine Liste dieser Behörden
in Anbetracht der engen Beziehungen zwischen der Union und notifizieren. Bei jeder Änderung wird die Europäische Kom-
der Schweiz und in der Erkenntnis, dass die Zusammenarbeit bei mission der Wettbewerbsbehörde der Schweiz eine aktua-
der Bekämpfung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen zur Ver- lisierte Liste notifizieren;
besserung und zum Ausbau ihrer Beziehungen beitragen wird,
3. „Wettbewerbsrecht“
in dem Bewusstsein, dass die richtige und wirksame Durch- a) im Falle der Union die Artikel 101, 102 und 105 des Ver-
setzung des Wettbewerbsrechts für die Leistungsfähigkeit ihrer trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die
Märkte sowie für den wirtschaftlichen Wohlstand ihrer Verbrau- Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar
cher und den Handel miteinander von Bedeutung ist, 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammen-
schlüssen (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 139/2004“),
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Systeme der die Artikel 53 und 54 des Abkommens über den Europä-
Union und der Schweiz für die Durchsetzung des Wettbewerbs- ischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkom-
rechts auf denselben Grundsätzen beruhen und vergleichbare men“), soweit sie in Verbindung mit den Artikeln 101
Vorschriften enthalten, und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europä-
ischen Union angewandt werden, und die dazu erlasse-
in Anbetracht der am 27. und 28. Juli 1995 angenommenen nen Durchführungsverordnungen und sämtlichen Ände-
überarbeiteten Empfehlung des Rates der Organisation für Wirt- rungen und
schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung über die Zusam-
b) im Falle der Schweiz das Bundesgesetz über Kartelle und
menarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der
andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober
den internationalen Handel beeinträchtigenden wettbewerbs-
1995 (im Folgenden „KG“) und die dazu erlassenen
beschränkenden Praktiken,
Durchführungsverordnungen und sämtlichen Änderun-
gen;
in der Erkenntnis, dass Zusammenarbeit und Koordinierung,
einschließlich des Informationsaustauschs und insbesondere der 4. „wettbewerbswidrige Verhaltensweisen“ Verhaltensweisen,
Übermittlung von Informationen, die die Vertragsparteien in gegen die die Wettbewerbsbehörden nach dem Wettbe-
ihren Untersuchungsverfahren erlangt haben, zur wirksameren werbsrecht einer der Vertragsparteien oder beider Vertrags-
Durchsetzung des Wettbewerbsrechts beider Vertragsparteien parteien ein Verbot, Sanktionen oder sonstige Abhilfemaß-
beitragen werden, nahmen verhängen können;
5. „Durchsetzungsmaßnahmen“ jede Anwendung des Wett-
sind wie folgt übereingekommen: bewerbsrechts im Rahmen von Untersuchungen oder Verfah-
ren, die von der Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei
Artikel 1 durchgeführt werden;
Zweck 6. „im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen“ Infor-
mationen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer
Der Zweck dieses Abkommens besteht darin, durch Zusam- Untersuchungsbefugnisse erlangt oder einer Vertragspartei
menarbeit und Koordinierung einschließlich des Informationsaus- aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung übermittelt wurden.
tauschs zwischen den Wettbewerbsbehörden der Vertragspar-
teien zur wirksamen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der a) Im Falle der Union sind dies Informationen, die durch Aus-
Vertragsparteien beizutragen und die Möglichkeit von Konflikten kunftsverlangen nach Artikel 18 der Verordnung (EG)
zwischen den Vertragsparteien in allen Angelegenheiten, die die Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durch-
Anwendung ihres Wettbewerbsrechts betreffen, auszuschließen führung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags nie-
oder zu verringern. dergelegten Wettbewerbsregeln1 (im Folgenden „Verord-
nung (EG) Nr. 1/2003“), Befragungen nach Artikel 19 der
Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und Nachprüfungen durch
Artikel 2 die Europäische Kommission oder im Namen der Euro-
Begriffsbestimmungen päischen Kommission nach Artikeln 20, 21 oder 22 der
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck 1 Gemäß Artikel 5 des Vertrags von Lissabon wurden die Artikel 81 und 82
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu Arti-
1. „Wettbewerbsbehörde“ und „Wettbewerbsbehörden“ der keln 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Vertragsparteien Union umnummeriert.
266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013
Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erlangt wurden, oder Infor- im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei stattfinden bezie-
mationen, die in Anwendung der Verordnung (EG) hungsweise stattgefunden haben, und
Nr. 139/2004 gewonnen wurden.
f) Durchsetzungsmaßnahmen, die Abhilfemaßnahmen umfas-
b) Im Falle der Schweiz sind dies Informationen, die durch sen, durch die ein Verhalten im Hoheitsgebiet dieser Vertrags-
Auskunftsverlangen nach Artikel 40 KG, Beweisaussagen partei ausdrücklich vorgeschrieben oder verboten wird oder
nach Artikel 42 Absatz 1 KG und Durchsuchungen durch die bindende Verpflichtungen für die Unternehmen in diesem
die Wettbewerbsbehörden nach Artikel 42 Absatz 2 KG Hoheitsgebiet enthalten.
erlangt wurden, oder Informationen, die in Anwendung
(3) In Bezug auf Zusammenschlüsse ist eine Notifikation nach
der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszu-
Absatz 1 vorzunehmen:
sammenschlüssen vom 17. Juni 1996 gewonnen wurden;
a) im Falle der Union, wenn ein Verfahren nach Artikel 6 Ab-
7. „im Kronzeugenverfahren erlangte Informationen“
satz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 einge-
a) im Falle der Union Informationen, die nach der Mitteilung leitet wird, und
der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von
Geldbußen in Kartellsachen erlangt wurden, und b) im Falle der Schweiz, wenn ein Verfahren nach Artikel 33 KG
eingeleitet wird.
b) im Falle der Schweiz Informationen, die nach Artikel 49a
Absatz 2 KG und den Artikeln 8 bis 14 der Verordnung (4) In Bezug auf andere Fälle als Zusammenschlüsse sind
vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Notifikationen nach Absatz 1 vorzunehmen:
Wettbewerbsbeschränkungen erlangt wurden; a) im Falle der Union, wenn ein in Artikel 2 der Verordnung (EG)
8. „im Vergleichsverfahren erlangte Informationen“ Nr. 773/2004 genanntes Verfahren eingeleitet wird, und
a) im Falle der Union Informationen, die nach Artikel 10a der b) im Falle der Schweiz, wenn ein Verfahren nach Artikel 27 KG
Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom eingeleitet wird.
7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren (5) In den Notifikationen sind insbesondere die Namen der von
auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag der Untersuchung betroffenen Unternehmen, die untersuchten
durch die Kommission1 (im Folgenden „Verordnung (EG) Verhaltensweisen und die Märkte, auf die sie sich beziehen, die
Nr. 773/2004“) erlangt wurden, und einschlägigen Rechtsvorschriften und das Datum der Durchset-
b) im Falle der Schweiz Informationen, die nach Arti- zungsmaßnahmen anzugeben.
kel 29 KG erlangt wurden.
Artikel 4
Artikel 3 Koordinierung von Durchsetzungsmaßnahmen
Notifikationen (1) Führen die Wettbewerbsbehörden beider Vertragsparteien
(1) Die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei notifiziert der Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf miteinander verbunde-
Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei schriftlich ne Vorgänge durch, so können sie ihre Durchsetzungsmaßnah-
Durchsetzungsmaßnahmen, die ihres Erachtens wichtige Interes- men koordinieren. Insbesondere können sie ihre Nachprüfungen
sen der anderen Vertragspartei berühren könnten. Die Notifika- beziehungsweise Durchsuchungen zeitlich aufeinander abstim-
tionen nach diesem Artikel können auf elektronischem Wege vor- men.
genommen werden. (2) Bei der Prüfung, ob bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen
(2) Zu den Durchsetzungsmaßnahmen, die wichtige Interes- koordiniert werden können, berücksichtigen die Wettbewerbs-
sen der anderen Vertragspartei berühren könnten, gehören insbe- behörden der Vertragsparteien insbesondere die folgenden Ge-
sondere: sichtspunkte:
a) Durchsetzungsmaßnahmen, die wettbewerbswidrige Verhal- a) die Auswirkungen einer solchen Koordinierung auf die Fähig-
tensweisen betreffen, bei denen es sich nicht um Zusammen- keit der Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien, die mit
schlüsse handelt und die sich gegen ein Unternehmen rich- ihren Durchsetzungsmaßnahmen verfolgten Ziele zu er-
ten, das nach den im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei reichen;
geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften einge- b) die relativen Fähigkeiten der Wettbewerbsbehörden der Ver-
tragen ist oder geführt wird, tragsparteien, die zur Durchführung der Durchsetzungsmaß-
b) Durchsetzungsmaßnahmen, die Verhaltensweisen betreffen, nahmen erforderlichen Informationen zu erlangen;
von denen angenommen wird, dass sie von dieser Vertrags-
c) die Möglichkeit, widerstreitende Verpflichtungen und un-
partei gefördert, verlangt oder gebilligt wurden,
nötige Belastungen für die Unternehmen, gegen die sich die
c) Durchsetzungsmaßnahmen, die einen Zusammenschluss be- Durchsetzungsmaßnahmen richten, zu vermeiden, und
treffen, bei dem eines oder mehrere der an dem Rechtsge-
d) die Möglichkeit einer effizienteren Nutzung ihrer Ressourcen.
schäft beteiligten Unternehmen nach den im Hoheitsgebiet
dieser Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen (3) Vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Unterrichtung der
Rechtsvorschriften eingetragen ist oder geführt wird, Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei kann die Wett-
bewerbsbehörde einer Vertragspartei die Koordinierung der
d) Durchsetzungsmaßnahmen, die einen Zusammenschluss be-
Durchsetzungsmaßnahmen jederzeit einschränken und be-
treffen, bei dem ein Unternehmen, das eine oder mehrere der
stimmte Durchsetzungsmaßnahmen alleine durchführen.
an dem Rechtsgeschäft beteiligten Parteien kontrolliert, nach
den im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei geltenden Geset-
zen und sonstigen Rechtsvorschriften eingetragen ist oder Artikel 5
geführt wird, Vermeidung von Konflikten (Negative Comity)
e) Durchsetzungsmaßnahmen, die sich gegen wettbewerbs- (1) Die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei trägt den
widrige Verhaltensweisen mit Ausnahme von Zusammen- wichtigen Interessen der anderen Vertragspartei in allen Phasen
schlüssen richten und die zu einem wesentlichen Teil auch ihrer Durchsetzungmaßnahmen sorgfältig Rechnung, einschließ-
1
lich der Beschlüsse über die Einleitung von Durchsetzungmaß-
Gemäß Artikel 5 des Vertrags von Lissabon wurden die Artikel 81 und 82
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu Arti- nahmen, den Umfang von Durchsetzungsmaßnahmen und die
keln 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Art der im Einzelfall angestrebten Sanktionen oder sonstigen
Union umnummeriert. Abhilfemaßnahmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013 267
(2) Plant die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei eine über ihre Entscheidung. Werden Durchsetzungsmaßnahmen ein-
bestimmte Durchsetzungsmaßnahme, die wichtige Interessen geleitet oder ausgeweitet, so unterrichtet die ersuchte Wett-
der anderen Vertragspartei berühren könnte, so bemüht sie sich bewerbsbehörde die ersuchende Wettbewerbsbehörde über das
unbeschadet ihres uneingeschränkten Ermessens nach besten Ergebnis der Maßnahmen und, soweit möglich, über in der
Kräften, Zwischenzeit eingetretene wichtige Entwicklungen.
a) die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei recht- (4) Dieser Artikel schränkt weder das Ermessen der ersuch-
zeitig über wichtige Entwicklungen, die die Interessen dieser ten Wettbewerbsbehörde ein, nach ihrem Wettbewerbsrecht und
Vertragspartei betreffen, zu unterrichten, ihrer Durchsetzungspraxis Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug
b) der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei Gele- auf die in dem Ersuchen angegebenen wettbewerbswidrigen Ver-
genheit zur Stellungnahme zu geben und haltensweisen zu treffen, noch steht er der Rücknahme des Er-
suchens durch die ersuchende Wettbewerbsbehörde entgegen.
c) die Stellungnahme der Wettbewerbsbehörde der anderen
Vertragspartei zu berücksichtigen, wobei die Entscheidungs-
Artikel 7
freiheit der Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien ohne
Einschränkungen gewahrt wird. Informationsaustausch
Die Anwendung dieses Absatzes lässt die Verpflichtungen der (1) Zur Erreichung des in Artikel 1 festgelegten Zwecks dieses
Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien nach Artikel 3 Ab- Abkommens können die Wettbewerbsbehörden der Vertragspar-
sätze 3 und 4 unberührt. teien nach Maßgabe dieses Artikels und der Artikel 8, 9 und 10
Auffassungen und Informationen über die Anwendung des je-
(3) Ist die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei der Auf-
weiligen Wettbewerbsrechts austauschen.
fassung, dass ihre Durchsetzungsmaßnahmen wichtige Interes-
sen der anderen Vertragspartei beeinträchtigen könnten, so (2) Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien können In-
bemüht sie sich nach besten Kräften, diesen Interessen in ange- formationen, einschließlich im Untersuchungsverfahren erlangter
messener Weise Rechnung zu tragen. Bei dem Bemühen um ein Informationen, erörtern, soweit dies für die nach diesem Abkom-
solches Entgegenkommen sollte die Wettbewerbsbehörde der men vorgesehene Zusammenarbeit und Koordinierung erforder-
betreffenden Vertragspartei zusätzlich zu allen anderen Faktoren, lich ist.
die unter den gegebenen Umständen von Belang sein könnten,
(3) Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien können
die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigen:
einander ihnen vorliegende Informationen übermitteln, nachdem
a) Die relative Bedeutung der tatsächlichen oder potenziellen das Unternehmen, das die Informationen zur Verfügung gestellt
Auswirkungen der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen hat, ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Enthalten diese
auf wichtige Interessen der Vertragspartei, die die Durchset- Informationen personenbezogene Daten, so dürfen diese perso-
zungsmaßnahmen trifft, im Vergleich zu den Auswirkungen nenbezogenen Daten nur übermittelt werden, wenn die Wettbe-
auf wichtige Interessen der anderen Vertragspartei, werbsbehörden der Vertragsparteien dieselben oder miteinander
b) die relative Bedeutung der Verhaltensweisen oder Rechts- verbundene Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte unter-
geschäfte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei im Vergleich suchen. Im Übrigen gilt Artikel 9 Absatz 3.
zu den Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäften im Hoheits- (4) Fehlt die in Absatz 3 genannte Zustimmung, so kann die
gebiet der anderen Vertragspartei für die wettbewerbs- Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei im Untersuchungsver-
widrigen Verhaltensweisen, fahren erlangte Informationen, die ihr bereits vorliegen, der Wett-
c) das Ausmaß, in dem Durchsetzungsmaßnahmen der ande- bewerbsbehörde der anderen Vertragspartei auf Ersuchen unter
ren Vertragspartei gegen dieselben Unternehmen betroffen den folgenden Voraussetzungen zur Verwendung als Beweis-
wären, und mittel übermitteln:
d) das Ausmaß, in dem die Unternehmen widersprüchlichen An- a) Die im Untersuchungsverfahren erlangten Informationen
forderungen der beiden Vertragsparteien unterliegen würden. dürfen nur übermittelt werden, wenn beide Wettbewerbsbe-
hörden dieselben oder miteinander verbundene Verhaltens-
weisen oder Rechtsgeschäfte untersuchen,
Artikel 6
b) das Ersuchen um Übermittlung dieser Informationen ist
Positive Comity
schriftlich zu stellen und muss eine allgemeine Beschreibung
(1) Ist die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei der Auf- des Gegenstands und der Art der Untersuchungen oder Ver-
fassung, dass wettbewerbswidrige Verhaltensweisen im Hoheits- fahren, auf die sich das Ersuchen bezieht, und die einschlä-
gebiet der anderen Vertragspartei wichtige Interessen ihrer gigen Rechtsvorschriften enthalten; ferner sind darin die zum
Vertragspartei beeinträchtigen könnten, so kann sie unter Be- Zeitpunkt des Ersuchens bekannten Unternehmen anzuge-
rücksichtigung der Bedeutung der Vermeidung von Zuständig- ben, gegen die sich die Untersuchung oder das Verfahren
keitskonflikten und dessen, dass die Wettbewerbsbehörde der richtet, und
anderen Vertragspartei möglicherweise wirksamer gegen die be-
c) die ersuchte Wettbewerbsbehörde bestimmt nach Rück-
treffenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen vorgehen
sprache mit der ersuchenden Wettbewerbsbehörde, welche
könnte, die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei er-
in ihrem Besitz befindlichen Informationen von Belang sind
suchen, geeignete Durchsetzungsmaßnahmen einzuleiten oder
und übermittelt werden können.
auszuweiten.
(5) Eine Wettbewerbsbehörde ist nicht verpflichtet, im Unter-
(2) In dem Ersuchen sind die Art der wettbewerbswidrigen
suchungsverfahren erlangte Informationen zu erörtern oder der
Verhaltensweisen und ihre tatsächlichen oder potenziellen Aus-
anderen Wettbewerbsbehörde zu übermitteln, insbesondere
wirkungen auf die wichtigen Interessen der Vertragspartei der er-
wenn dies mit ihren wichtigen Interessen unvereinbar wäre oder
suchenden Wettbewerbsbehörde so genau wie möglich zu be-
eine unangemessene Belastung darstellen würde.
schreiben und zusätzliche Informationen und sonstige Formen
der Zusammenarbeit anzubieten, die die ersuchende Wettbe- (6) Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien erörtern
werbsbehörde anbieten kann. und übermitteln einander keine Informationen, die sie im
Rahmen ihrer jeweiligen Kronzeugen- oder Vergleichsverfahren
(3) Die ersuchte Wettbewerbsbehörde prüft sorgfältig, ob in
erlangt haben, es sei denn, das Unternehmen, das die Informa-
Bezug auf die in dem Ersuchen angegebenen wettbewerbs-
tionen zur Verfügung gestellt hat, hat ausdrücklich schriftlich
widrigen Verhaltensweisen Durchsetzungsmaßnahmen einge-
zugestimmt.
leitet oder laufende Durchsetzungsmaßnahmen ausgeweitet wer-
den sollen. Die ersuchte Wettbewerbsbehörde unterrichtet die (7) Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien erörtern,
ersuchende Wettbewerbsbehörde so bald wie praktisch möglich erbitten und übermitteln einander keine im Untersuchungs-
268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013
verfahren erlangten Informationen, wenn die Verwendung dieser In diesen Fällen gewährleistet die empfangende Wettbewerbs-
Informationen die in den jeweiligen Rechtsvorschriften der Ver- behörde, dass der Schutz von Geschäftsgeheimnissen in vollem
tragsparteien garantierten und auf ihre Durchsetzungsmaßnah- Umfang gewahrt bleibt.
men anwendbaren Verfahrensrechte und -privilegien einschließ-
(2) Die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei unterrichtet
lich des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, und des
unverzüglich die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertrags-
Schutzes des Anwaltsgeheimnisses verletzen würde.
partei, wenn sie feststellt, dass trotz aller Bemühungen Informa-
(8) Stellt die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei fest, tionen versehentlich in einer diesem Artikel zuwiderlaufenden
dass nach diesem Artikel übermittelte Unterlagen unrichtige In- Weise verwendet oder offengelegt wurden. Die Vertragsparteien
formationen enthalten, so unterrichtet sie unverzüglich die Wett- beraten dann umgehend über Schritte, um den sich aus dieser
bewerbsbehörde der anderen Vertragspartei, die diese Informa- Verwendung oder Offenlegung ergebenden Schaden so gering
tionen berichtigt oder entfernt. wie möglich zu halten und die Wiederholung einer solchen Situa-
tion auszuschließen.
Artikel 8 (3) Die Vertragsparteien gewährleisten den Schutz personen-
bezogener Daten nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften.
Verwendung von Informationen
(1) Informationen, die die Wettbewerbsbehörde der einen Artikel 10
Vertragspartei nach diesem Abkommen mit der Wettbewerbs-
behörde der anderen Vertragspartei erörtert oder ihr übermittelt, Unterrichtung der
dürfen nur für den Zweck der Durchsetzung des Wettbewerbs- Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten
rechts dieser Vertragspartei durch deren Wettbewerbsbehörde und der EFTA-Überwachungsbehörde
verwendet werden. (1) Auf der Grundlage des Wettbewerbsrechts der Union oder
anderer internationaler Bestimmungen über Wettbewerb
(2) Im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen, die
nach diesem Abkommen mit der Wettbewerbsbehörde der a) kann die Europäische Kommission die zuständigen Be-
anderen Vertragspartei erörtert oder ihr übermittelt werden, dür- hörden eines Mitgliedstaats unterrichten, dessen wichtige
fen von der empfangenden Wettbewerbsbehörde nur für die Interessen durch die ihr von der Wettbewerbsbehörde der
Durchsetzung ihres Wettbewerbsrechts hinsichtlich derselben Schweiz nach Artikel 3 übersandten Notifikationen berührt
oder miteinander verbundener Verhaltensweisen oder Rechts- werden;
geschäfte verwendet werden.
b) kann die Europäische Kommission die zuständigen Be-
(3) Nach Artikel 7 Absatz 4 übermittelte Informationen dürfen hörden eines Mitgliedstaats über das Bestehen einer Zusam-
von der empfangenden Wettbewerbsbehörde nur für den in dem menarbeit bei Durchsetzungsmaßnahmen oder eine Koordi-
Ersuchen festgelegten Zweck verwendet werden. nierung von Durchsetzungsmaßnahmen unterrichten;
(4) Nach diesem Abkommen erörterte oder übermittelte Infor- c) kann die Europäische Kommission den zuständigen Behör-
mationen dürfen nicht für die Verhängung von Sanktionen gegen den der Mitgliedstaaten Informationen, die von der Wett-
natürliche Personen verwendet werden. bewerbsbehörde der Schweiz nach Artikel 7 dieses Ab-
kommens übermittelt wurden, nur zur Erfüllung ihrer
(5) Die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei kann verlan- Informationspflichten nach den Artikeln 11 und 14 der Ver-
gen, dass nach diesem Abkommen übermittelte Informationen ordnung (EG) Nr. 1/2003 und Artikel 19 der Verordnung (EG)
zu den von ihr festgelegten Bedingungen verwendet werden. Nr. 139/2004 offenlegen, und
Ohne vorherige Zustimmung dieser Wettbewerbsbehörde darf
die empfangende Wettbewerbsbehörde diese Informationen d) kann die Europäische Kommission der EFTA-Überwachungs-
nicht in einer den Bedingungen zuwiderlaufenden Weise verwen- behörde Informationen, die von der Wettbewerbsbehörde der
den. Schweiz nach Artikel 7 dieses Abkommens übermittelt wur-
den, nur zur Erfüllung ihrer Informationspflichten nach den
Artikeln 6 und 7 des Protokolls 23 (Zusammenarbeit zwischen
Artikel 9 den Überwachungsorganen) zum EWR-Abkommen offen-
Schutz und Vertraulichkeit der Informationen legen.
(2) Informationen, ausgenommen öffentlich zugängliche Infor-
(1) Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien behandeln
mationen, die nach Absatz 1 den zuständigen Behörden eines
die Tatsache, dass ein Ersuchen gestellt worden oder eingegan-
Mitgliedstaats und der EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt
gen ist, vertraulich. Die nach diesem Abkommen erlangten Infor-
werden, dürfen für keine anderen Zwecke als die Durchsetzung
mationen werden von der empfangenden Wettbewerbsbehörde
des Wettbewerbsrechts der Union durch die Europäische Kom-
nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften vertraulich behandelt.
mission verwendet und nicht offengelegt werden.
Insbesondere geben beide Wettbewerbsbehörden Ersuchen
Dritter oder anderer öffentlicher Stellen um Offenlegung der er-
haltenen Informationen nicht statt. Dies steht einer Offenlegung Artikel 11
dieser Informationen für die folgenden Zwecke nicht entgegen:
Konsultationen
a) Erwirkung einer gerichtlichen Entscheidung im Zusammen- (1) Die Vertragsparteien konsultieren einander auf Ersuchen
hang mit der behördlichen Durchsetzung des Wettbewerbs- einer Vertragspartei in allen Fragen, die sich aus der Durchfüh-
rechts einer Vertragspartei, rung dieses Abkommens ergeben können. Auf Ersuchen einer
b) Offenlegung gegenüber Unternehmen, gegen die sich eine Vertragspartei erwägen die Vertragsparteien eine Überprüfung
Untersuchung oder ein Verfahren nach dem Wettbewerbs- des Funktionierens dieses Abkommens und prüfen die Möglich-
recht der Vertragsparteien richtet und gegen die die Informa- keit einer Weiterentwicklung ihrer Zusammenarbeit.
tionen verwendet werden könnten, sofern diese Offenlegung (2) Die Vertragsparteien unterrichten einander so bald wie
nach dem Recht der Vertragspartei, die die Informationen er- möglich über jede Änderung ihres Wettbewerbsrechts sowie
hält, vorgeschrieben ist, über jede Änderung anderer Gesetze und sonstiger Rechtsvor-
c) Offenlegung vor Gericht in Rechtsbehelfsverfahren, schriften und über jede Änderung der Durchsetzungspraxis ihrer
Wettbewerbsbehörden, die das Funktionieren dieses Abkom-
d) Offenlegung, sofern und soweit dies für die Ausübung des mens berühren könnten. Auf Ersuchen einer Vertragspartei halten
Rechts auf Zugang zu Dokumenten nach den Rechtsvor- die Vertragsparteien Konsultationen ab, um die spezifischen Aus-
schriften einer Vertragspartei unerlässlich ist. wirkungen einer solchen Änderung auf dieses Abkommen zu be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013 269
werten und insbesondere zu prüfen, ob dieses Abkommen nach parteien zu Angelegenheiten, die mit der Durchführung dieses
Artikel 14 Absatz 2 geändert werden sollte. Abkommens in Zusammenhang stehen, zu erleichtern.
(3) Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien treten auf
Ersuchen einer der Wettbewerbsbehörden auf geeigneter Ebene Artikel 13
zusammen. Bei diesen Zusammenkünften können sie Geltendes Recht
a) einander über ihre laufenden Durchsetzungsmaßnahmen und Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, dass es die For-
Prioritäten in Bezug auf das Wettbewerbsrecht der Vertrags- mulierung oder Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Ver-
parteien unterrichten, tragsparteien berührt.
b) Auffassungen über Wirtschaftszweige von gemeinsamem
Interesse austauschen, Artikel 14
Inkrafttreten, Änderung und Kündigung
c) wettbewerbspolitische Fragen von beiderseitigem Interesse
erörtern und (1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach
ihren eigenen internen Verfahren genehmigt. Die Vertragspar-
d) sonstige Angelegenheiten von beiderseitigem Interesse erör- teien notifizieren einander den Abschluss der jeweiligen Verfah-
tern, die mit der Anwendung des Wettbewerbsrechts jeder ren. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats
der Vertragsparteien in Zusammenhang stehen. nach dem Datum der letzten Genehmigungsnotifikation in Kraft.
(2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
Artikel 12 mens vereinbaren. Sofern nichts anderes vereinbart wird, tritt
Mitteilungen eine solche Änderung nach den in Absatz 1 festgelegten Ver-
fahren in Kraft.
(1) Sofern von den Vertragsparteien oder ihren Wettbewerbs-
(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit
behörden nichts anderes vereinbart wird, sind Mitteilungen nach
kündigen, indem sie dies der anderen schriftlich auf diploma-
diesem Abkommen in englischer Sprache abzufassen.
tischem Wege notifiziert. In diesem Fall tritt dieses Abkommen
(2) Die Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei benennt sechs (6) Monate nach dem Tag des Eingangs einer solchen
eine Kontaktstelle, um Mitteilungen zwischen den Vertrags- Notifikation außer Kraft.
Zu Urkund dessen haben die durch die jeweilige Vertrags-
partei ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterzeichneten ihre
Unterschrift unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu … am ... in zwei Urschriften in bulgarischer,
dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, franzö-
sischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesi-
scher, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer,
schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tsche-
chischer und ungarischer Sprache
Für die Europäische Union
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativ-Protokolls
über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
zu dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen
Vom 30. Januar 2013
Das Fakultativ-Protokoll vom 18. April 1961 über die obligatorische Beilegung
von Streitigkeiten (BGBl. 1964 II S. 957, 1018) zu dem Wiener Übereinkommen
über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957, 958) ist nach seinem
Artikel VIII Absatz 2 für
Nauru am 13. Januar 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. November 2007 (BGBl. II S. 1975).
Berlin, den 30. Januar 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 139 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe
und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren
Vom 30. Januar 2013
Das Übereinkommen Nr. 139 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
24. Juni 1974 über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende
Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren (BGBl. 1976 II S. 577, 578)
ist nach seinem Artikel 8 Absatz 3 für
Korea, Republik am 7. November 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. September 2010 (BGBl. II S. 1191).
Berlin, den 30. Januar 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativ-Protokolls
über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
zu dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen
Vom 30. Januar 2013
Das Fakultativ-Protokoll vom 18. April 1961 über die obligatorische Beilegung
von Streitigkeiten (BGBl. 1964 II S. 957, 1018) zu dem Wiener Übereinkommen
über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957, 958) ist nach seinem
Artikel VIII Absatz 2 für
Nauru am 13. Januar 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. November 2007 (BGBl. II S. 1975).
Berlin, den 30. Januar 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 139 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe
und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren
Vom 30. Januar 2013
Das Übereinkommen Nr. 139 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
24. Juni 1974 über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende
Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren (BGBl. 1976 II S. 577, 578)
ist nach seinem Artikel 8 Absatz 3 für
Korea, Republik am 7. November 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. September 2010 (BGBl. II S. 1191).
Berlin, den 30. Januar 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013 271
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen sowie
des Fakultativprotokolls hierzu über den Erwerb der Staatsangehörigkeit sowie
des Fakultativprotokolls hierzu über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
Vom 30. Januar 2013
I.
Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehun-
gen (BGBl. 1969 II S. 1585, 1587) ist nach seinem Artikel 77 Absatz 2 für
Nauru am 13. Januar 2013
in Kraft getreten.
II.
Das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über den Erwerb der Staatsange-
hörigkeit zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische
Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585, 1674) ist nach seinem Artikel VI Absatz 2 für
Botsuana am 11. Juni 2008
Nauru am 13. Januar 2013
in Kraft getreten.
III.
Das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über die obligatorische Beilegung
von Streitigkeiten zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über kon-
sularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585, 1688) ist nach seinem Artikel VIII
Absatz 2 für
Litauen am 26. Oktober 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
3. August 2010 (BGBl. II S. 1069), vom 4. Dezember 2006 (BGBl. II S. 1349) und
vom 8. November 2011 (BGBl. II S. 1357).
Berlin, den 30. Januar 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013
Bekanntmachung
über die vorläufige Anwendung
des Übereinkommens über den Internationalen Suchdienst
und der Partnerschaftsvereinbarung über die Beziehungen
zwischen dem Bundesarchiv der Bundesrepublik Deutschland
und dem Internationalen Suchdienst
Vom 30. Januar 2013
I.
Das Übereinkommen vom 9. Dezember 2011 über den Internationalen Such-
dienst (BGBl. 2012 II S. 1090, 1091) ist gemäß seinem Artikel 28 Buchstabe b
nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts für die
Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 1. Januar 2013
v o r l ä u f i g a n w e n d b a r.
Ferner ist das Übereinkommen für alle übrigen Vertragsparteien mit Wirkung
vom 1. Januar 2013 vorläufig anwendbar.
II.
Die in Berlin am 9. Dezember 2011 unterzeichnete Partnerschaftsvereinbarung
über die Beziehungen zwischen dem Bundesarchiv der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Internationalen Suchdienst ist gemäß ihrem Artikel 8 Absatz 3 mit
Wirkung vom 1. Januar 2013 für die Bundesrepublik Deutschland und alle
übrigen Vertragsparteien v o r l ä u f i g a n w e n d b a r . Die Vereinbarung wird
nachstehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem Artikel 8 Absatz 1 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
machen.
Berlin, den 30. Januar 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.6,ausgegebenzuBonnam7. März2013 273
Partnerschaftsvereinbarung
überdieBeziehungen
zwischendemBundesarchivderBundesrepublikDeutschland
unddemInternationalenSuchdienst
PartnershipAgreement
onRelations
betweentheFederalArchivesoftheFederalRepublicofGermany
andtheInternationalTracingService
AccorddePartenariat
surlesrelations
entrelesArchivesfédéralesdelaRépubliquefédéraled’Allemagne
etleServiceInternationaldeRecherches
Präambel Preamble Préambule
DerVorsitzende TheChairoftheInternationalCommission LePrésidentdelaCommission
desInternationalenAusschusses fortheInternationalTracingService, InternationalepourleServiceInternational
fürdenInternationalenSuchdienst,der beingauthorizedtoactonbehalf deRecherches,autoriséàagiraunom
nachArtikel16desam9.Dezember2011 ofthePartiestotheAgreement desPartiesàl’AccordrelatifauService
inBerlinbeschlossenenÜbereinkommens ontheInternationalTracingService InternationaldeRecherches
überdenInternationalenSuchdienst doneatBerlinonDecember9,2011 concluàBerlinle9décembre2011
(„ISD-Übereinkommen“)ermächtigtist, (the“ITSAgreement”)pursuanttoArticle16 (ci-aprèsdénommé«l’AccordSIR»)
imNamenderVertragsparteienzuhandeln, oftheITSAgreement,ontheoneside, conformémentàl’article16duditAccord,
einerseits d’unepart,
und and et
dieBundesrepublikDeutschland theFederalRepublicofGermany, laRépubliquefédéraled’Allemagne,
andererseits– ontheotherside; d’autrepart;
eingedenkderRolledesInternationalen mindfulofthecontinuingroleoftheInter- gardantàl’espritlerôlequejoueleSer-
Suchdienstes,weiterhinalsinternationales nationalTracingServicetoactasaninter- vice International de Recherches en tant
ZentrumfürdieErhaltung,Aufbewahrung, national center for conservation, preser- quecentreinternationalchargédeconser-
KatalogisierungundErschließungderinsei- vation, cataloguing, and indexing of the ver,depréserver,decatalogueretd’indexer
nenRäumlichkeitenaufbewahrtenArchive archivesanddocumentsheldatitspremis- les archives et documents détenus dans
und Unterlagen zu wirken, um die Suche esinordertofacilitatethetracingofvictims, seslocaux,afindefaciliterlesrecherches
nach Opfern, die Forschung, Erinnerung research,remembranceandcommemora- devictimes,larecherche,letravaildemé-
undGedenken,dieUnterstützungderJus- tion,judicialsupportandothertaskswithin moire,lacommémoration,l’appuijudiciaire
tizundandereAufgabenimRahmenseiner itscompetence; etd’autrestâchesrelevantdesacompé-
Zuständigkeitzuerleichtern; tence;
imBewusstseinderGeschichtedesIn- awareofthehistoryoftheInternational conscientsdel’histoireduServiceInter-
ternationalenSuchdienstes,dergeschaffen TracingService,whichwasestablishedfor nationaldeRecherchesquiaétécréédans
wurde, um Vermisste zu suchen und die thepurposeoftracingmissingpersonsand le but de rechercher les personnes dis-
UnterlagenüberDeutscheundNichtdeut- collecting,classifying,preservingandren- parues et de rassembler, de classer, de
sche,dieinnationalsozialistischenKonzen- deringaccessibletoGovernmentsandin- conserver et de rendre accessibles aux
trations-oderArbeitslagerngefangenge- terestedindividualsthedocumentsrelating Gouvernementsetauxpersonnesintéres-
halten wurden, oder über Nichtdeutsche, toGermansandnon-Germanswhowerein- séslesdocumentsrelatifsauxAllemandset
die infolge des Zweiten Weltkriegs ver- ternedinNationalSocialistconcentrationor aux non-Allemands qui ont été détenus
schlepptwordensind,zusammeln,zuord- laborcampsortonon-Germanswhowere dans les camps de concentration ou de
nen,aufzubewahrenundRegierungenund displacedasaresultoftheSecondWorld travail national-socialistes ou aux non-
interessiertenEinzelpersonenzugänglichzu War; Allemandsquiontétédéplacésdufaitdela
machen; SecondeGuerremondiale;
274 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.6,ausgegebenzuBonnam7. März2013
eingedenk der im ISD-Übereinkommen recallingthemandatesetforthintheITS rappelantlemandatdéfinidansl’Accord
festgelegtenAufgabe,eineninstitutionellen AgreementtoidentifyanInstitutionalPart- SIRconcernantladésignationd’unParte-
Partnerzuermitteln,derdenInternationa- nerthatwilladviseandworktogetherwith naire institutionnel qui aura pour rôle de
lenAusschussunddenDirektordesInter- theInternationalCommissionandtheDirec- conseillerlaCommissionInternationaleetle
nationalen Suchdienstes bei der Umset- toroftheInternationalTracingServiceinthe Directeur du Service International de Re-
zung von Grundsätzen in Bereichen wie implementationofpolicyinfieldssuchas cherchesetdecollaboreraveceuxpourla
Personalverwaltung,ErhaltungundAufbe- human resource management, conserva- mise en œuvre de politiques dans les
wahrung,KatalogisierungundErschließung tionandpreservation,cataloguingandin- domainesdelagestiondesressourceshu-
sowie Finanzplanung und Rechnungs- dexing,andbudgetingandauditing; maines,delaconservationetdelapréser-
legung berät und mit ihnen zusammen- vation,ducatalogageetdel’indexation,du
arbeitet; budgetetdelavérificationdescomptes;
eingedenkderdemVorsitzendendesIn- recallingtheauthoritygrantedintheITS rappelant le pouvoir que l’Accord SIR
ternationalen Ausschusses aufgrund des AgreementtotheChairoftheInternational donneauPrésidentdelaCommissionInter-
ISD-ÜbereinkommensgewährtenErmäch- Commission to enter into an agreement nationale de conclure un accord qui sera
tigung,eineVereinbarungzuschließen,die unanimouslyadoptedbytheInternational adopté à l’unanimité par la Commission
vomInternationalenAusschusseinstimmig Commission that contains the specific Internationale, consignant les modalités
angenommen wird und die genauen Be- termsofapartnershipbetweentheInterna- spécifiquesd’unpartenariatentreleService
dingungen der Partnerschaft zwischen tionalTracingServiceandanInstitutional International de Recherches et un Parte-
dem InternationalenSuchdienstundeinem Partner; naireinstitutionnel;
institutionellenPartnerenthält;
inAnerkennungderBereitschaftdesBun- recognizingthewillingnessoftheFederal prenantactedelavolontédesArchives
desarchivs der Bundesrepublik Deutsch- Archives of the Federal Republic of Ger- fédéralesdelaRépubliquefédéraled’Alle-
land,dieRolledesinstitutionellenPartners, manytoaccepttheroleoftheInstitutional magned’accepterlerôledePartenaireins-
wiesieimISD-Übereinkommenfestgelegt PartnerasdefinedintheITSAgreementin titutionneltelquedéfinidansl’AccordSIR
ist, zu übernehmen und den Direktor des advising and working together with the pourconseillerleDirecteurduServiceInter-
Internationalen Suchdienstes in allen Be- DirectoroftheInternationalTracingService nationaldeRecherchesetcollaboreravec
reichen,indenendasFachwissenunddie inallareaswheretheexpertiseandexperi- luidanstouslesdomainesoùl’expertiseet
ErfahrungdesBundesarchivssichalszur ence of the Federal Archives may prove l’expériencedesArchivesfédéralespeuvent
Erreichung der vom Internationalen Aus- relevanttoachievingthegoalsestablished serévélerutilespouratteindrelesobjectifs
schussgesetztenunddemDirektordesIn- by the International Commission and as- quelaCommissionInternationaleaarrêtés
ternationalenSuchdiensteszugewiesenen signedbyittotheDirectoroftheInterna- etassignésauDirecteurduServiceInterna-
Zielealssachdienlicherweisenkönnte,zu tionalTracingService; tionaldeRecherches;
beratenundmitihmzusammenzuarbeiten;
indemWunsch,diefachlicheundinsti- desiringtoensuretheprofessionaland désireuxd’assurerlacontinuitéprofes-
tutionelleKontinuitätundFortentwicklung institutional continuity and development sionnelleetinstitutionnelleetledéveloppe-
derArbeitdesInternationalenSuchdienstes of the work of the International Tracing mentdestravauxduServiceInternational
zugewährleisten– Service; deRecherches;
sindwiefolgtübereingekommen: haveagreedasfollows: sontconvenusdecequisuit:
Artikel 1 Article 1 Article 1er
Begriffsbestimmungen Definitions Définitions
ImSinnedieserVereinbarunghabendie ForthepurposesofthisAgreement: AuxfinsduprésentAccord:
nachstehendenAusdrückediefolgendeBe-
deutung:
1. „Vorsitzender“ bezeichnet den Vorsit- 1. The “Chair” means the Chair of the 1. Leterme«Président»désignelePrési-
zendendesInternationalenAusschus- InternationalCommissionfortheInter- dent de la Commission Internationale
sesfürdenInternationalenSuchdienst. nationalTracingService. pour le Service International de Re-
cherches.
2. „InternationalerSuchdienst“bezeichnet 2. The “International Tracing Service” 2. L’expression «Service International de
denDirektordesInternationalenSuch- meanstheDirectoroftheInternational Recherches» désigne le Directeur du
dienstesoderdenInternationalenSuch- TracingServiceortheInternationalTrac- ServiceInternationaldeRecherchesou
dienst. ingService. leServiceInternationaldeRecherches.
3. „Bundesarchiv“bezeichnetdenPräsi- 3. The “Federal Archives” means the 3. L’expression «Archives fédérales» dé-
dentendesBundesarchivsderBundes- PresidentoftheFederalArchivesofthe signe le Président des Archives fédé-
republikDeutschlandoderdasBundes- Federal Republic of Germany or the ralesdelaRépubliquefédéraled’Alle-
archivderBundesrepublikDeutschland. FederalArchivesoftheFederalRepublic magneoulesArchivesfédéralesdela
ofGermany. Républiquefédéraled’Allemagne.
Artikel 2 Article 2 Article 2
Institutioneller Partner Institutional Partner Partenaire institutionnel
DasBundesarchivistdernachArtikel16 The Federal Archives is the designated LesArchivesfédéralessontlePartenaire
desISD-Übereinkommensbenannteinsti- Institutional Partner of the International institutionnel désigné du Service Inter-
tutionellePartnerdesInternationalenSuch- TracingServicepursuanttoArticle16ofthe national de Recherches conformément à
dienstes. ITSAgreement. l’article 16del’AccordSIR.
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.6,ausgegebenzuBonnam7. März2013 275
Artikel 3 Article 3 Article 3
Archivangelegenheiten Archival matters Questions relatives aux archives
(1) ZurDurchführungdesArtikels2des (1) For the purpose of implementing (1) Aux fins de la mise en œuvre de
ISD-ÜbereinkommensundderRichtlinien Article 2 of the ITS Agreement and the l’article2del’AccordSIRetdesdirectives
desInternationalenAusschussesholtder directivesoftheInternationalCommission, delaCommissionInternationale,leService
Internationale Suchdienst jede geeignete theInternationalTracingServiceshallseek, InternationaldeRecherchessolliciteetles
UnterstützungundBeratunghinsichtlichder andtheFederalArchivesshallprovide,all Archivesfédéralesfournissenttoutel’aide
Erhaltung, Restaurierung, Aufbewahrung, appropriateassistanceandadvicerelating ettouslesconseilspertinentsconcernant
KatalogisierungundErschließungdervom to the conservation, restoration, preser- laconservation,larestauration,lapréser-
InternationalenSuchdienstinseinenRäum- vation, cataloguing, and indexing of the vation, le catalogage et l’indexation des
lichkeitenaufbewahrtenArchiveundUnter- archivesanddocumentsheldbytheInter- archives et documents détenus par le
lagen ein und das Bundesarchiv gewährt nationalTracingServiceatitspremises. ServiceInternationaldeRecherchesdans
dieseUnterstützungundBeratung. seslocaux.
(2) Im Rahmen dieser Unterstützung (2) Intheframeworkofsuchassistance (2) Dans le cadre de cette aide, les
stelltdasBundesarchivseinFachwissenzur theFederalArchiveswillprovideitsexpert- Archivesfédéralesfournissentleurexpertise
Verfügungundkann,wodiesmöglichund iseandmay,wherepossibleandappropri- et peuvent, si possible et en tant que de
angemessenist,demInternationalenSuch- ate,offeritsservicestosupporttheInterna- besoin,proposerleursservicespourassis-
dienstseineDienstezurUnterstützungbei tionalTracingServiceinitsworkwiththe terleServiceInternationaldeRecherches
dessenArbeitanbieten,umihnindieLage aimtoenableittoimplementitstasksun- dans ses travaux afin de lui permettre
zuversetzen,seineAufgabennachArtikel2 derArticle2oftheITSAgreement. d’accomplirsesmissionsconformémentà
desISD-Übereinkommenszuerfüllen. l’article2del’AccordSIR.
(3) Der Internationale Suchdienst und (3) TheInternationalTracingServiceand (3) LeServiceInternationaldeRecherches
dasBundesarchivarbeitenbeiderErmitt- the Federal Archives shall cooperate in etlesArchivesfédéralescoopèrentàl’éla-
lungvorrangigerArbeitenundderErarbei- the developmentofprioritiesandtheprepa- borationdeprioritésetàladéfinitiondes
tungfachlicherGrundsätzehinsichtlichder ration of professional principles relating principesprofessionnelsserapportantàla
Erhaltung, Restaurierung, Aufbewahrung, to conservation,restoration,preservation, conservation,àlarestauration,àlapréser-
KatalogisierungundErschließungderArchive cataloguingandindexingofthearchives. vation,aucatalogageetàl’indexationdes
zusammen.DiesevorrangigenArbeitenund Suchprioritiesandprinciplesshallbesub- archives. Ces priorités et principes sont
GrundsätzesinddemInternationalenAus- mittedtotheInternationalCommissionfor soumisàlaCommissionInternationalepour
schusszurGenehmigungvorzulegen. approval. approbation.
(4) Der Internationale Suchdienst und (4) TheInternationalTracingServiceand (4) LeServiceInternationaldeRecherches
dasBundesarchivberatensichregelmäßig theFederalArchivesshallregularlyconsult etlesArchivesfédéralesseconsultentré-
überdieindenAbsätzen1bis3genannte eachotheronthecooperationreferredtoin gulièrement sur la coopération visée aux
Zusammenarbeit. paragraphs1to3. paragraphes1à3.
(5) Der Internationale Suchdienst und (5) TheInternationalTracingServiceand (5) LeServiceInternationaldeRecherches
dasBundesarchivbewahrendiehistorische the Federal Archives shall preserve the et les Archives fédérales préservent la
Struktur der vom Internationalen Such- historical structure of the archives and structure historique des archives et des
dienst aufbewahrten Archive und Unter- documentsheldbytheInternationalTracing documentsdétenusparleServiceInterna-
lagen;dieseVereinbarungistnichtsoaus- ServiceandnothinginthisAgreementshall tionaldeRecherchesetaucunedisposition
zulegen,alserlaubesieeineÄnderungder beconstruedaspermittingarevisionofthe duprésentAccordn’estinterprétéecomme
StrukturderArchive. structureofthearchives. autorisant à réviser la structure des ar-
chives.
(6) SämtlicheBemühungen,dieKatego- (6) Any efforts to make possible the (6) Tousleseffortsdéployéspourrendre
risierung von Aufzeichnungen nach Her- categorizationofrecordsbyprovenance,or possible le classement des dossiers en
kunftodereinemanderenGrundsatzzuer- any other principle commonly applied in fonctiondeleurprovenanceoutoutautre
möglichen, der üblicherweise in Archiven archives that do not have the historical principe généralement appliqué aux ar-
Anwendungfindet,diesichnichtdurchdie specificity of the International Tracing chivesquin’ontpaslaspécificitéhistorique
historischeBesonderheitdesInternationa- Service,shallbeundertakeninthedigital du Service International de Recherches
lenSuchdienstesauszeichnen,erfolgennur recordsonlybasedontheabilitytoelec- s’effectuentuniquementdanslesdossiers
anhandderdigitalenAufzeichnungenunter tronicallytagandretrievesetsofdocumen- numériquesenfonctiondespossibilitésde
NutzungderMöglichkeit,GruppenvonUn- tationinthedigitalarchive,andnotthrough marquageetderécupérationélectroniques
terlagenimdigitalenArchivelektronischzu an actual reorganization of the original desériesdedocumentsdanslesarchives
kennzeichnenundaufzufinden;sieerfolgen paperholdings. numériques,sansprocéderàunevéritable
nichtimWegeeinertatsächlichenNeuord- réorganisationdesdocumentspapierorigi-
nungderursprünglichenPapierbestände. naux.
(7) HinsichtlichdesZugangszudenvom (7) As regards access to the archives (7) En ce qui concerne l’accès aux ar-
InternationalenSuchdienstinBadArolsen and documents held by the International chivesetdocumentsdétenusparleService
aufbewahrtenArchivenundUnterlagensind Tracing Service in Bad Arolsen the ITS InternationaldeRecherchesàBadArolsen,
das ISD-Übereinkommen sowie die Be- Agreementaswellasthedecisionstaken l’AccordSIR,ainsiquelesdécisionsprises
schlüsseundRichtlinienvorrangig,dieder andthedirectivesadoptedbytheInterna- etlesdirectivesadoptéesparlaCommis-
Internationale Ausschuss im Einklang mit tionalCommissioninaccordancewiththe sion Internationale conformément audit
jenem Übereinkommen getroffen bezie- ITSAgreementshallprevail. Accordprévalent.
hungsweiseaufgestellthat.
Artikel 4 Article 4 Article 4
Personalverwaltung Human resources management Gestion des ressources humaines
(1) Die Personalverwaltung liegt in der (1) Humanresourcesmanagementshall (1) Lagestiondesressourceshumaines
VerantwortlichkeitdesDirektorsdesInter- betheresponsibilityoftheDirectorofthe incombeauDirecteurduServiceInternatio-
nationalenSuchdienstes. InternationalTracingService. naldeRecherches.
276 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.6,ausgegebenzuBonnam7. März2013
(2) DerInternationaleSuchdienstberät (2) WhenhiringseniorstaffoftheInter- (2) LeServiceInternationaldeRecherches
sichbeiderEinstellungvonleitendemPer- nationalTracingService,theInternational consultelesArchivesfédéralesàl’occasion
sonaldesInternationalenSuchdienstesmit Tracing Service shall consult with the du recrutement du personnel d’enca-
dem Bundesarchiv. Im Einvernehmen mit FederalArchives.Whenhiringarchivalstaff, drement du Service International de Re-
demBundesarchivstelltderInternationale theInternationalTracingService,inagree- cherches.Lorsdurecrutementduperson-
SuchdienstbeiderEinstellungvonArchiv- mentwiththeFederalArchives,shallensure neld’archives,leServiceInternationalde
personalsicher,dassdiesesPersonaldie thatsuchstaffmeetinternationallyrecog- Recherches veille, en accord avec les
internationalanerkanntenarchivischenFach- nizedarchivalstandards. Archivesfédérales,àcequecepersonnel
standardserfüllt. réponde aux normes internationalement
reconnuesenmatièred’archives.
Artikel 5 Article 5 Article 5
Erstellung des Haushalts Preparation of the budget Préparation du budget
(1) BeiderErfüllungderVerantwortlich- (1) Infulfillingtheresponsibilitieslistedin (1) Aux fins de l’accomplissement des
keitenausArtikel21desISD-Übereinkom- Article21oftheITSAgreement,whichin- missions énumérées à l’article 21 de
mens,zudenenunteranderemdieErstel- cludebutarenotlimitedtodrawingupa l’AccordSIR,quiincluent,demanièrenon
lungeinesHaushaltsvoranschlagsunddie budgetestimateandsubmittinganannual exhaustive,l’établissementd’unprojetde
VorlageeinerJahresabrechnungdesvoran- financialaccountoftheprecedingfinancial budgetetlaprésentationd’unbilanannuel
gegangenenHaushaltsjahrsgehören,holt year,theInternationalTracingServiceshall des recettes et dépenses de l’exercice
derInternationaleSuchdienstvorjederBe- seek, and the Federal Archives shall pro- financierprécédent,leServiceInternational
schaffungimWertvonüber125 000EUR vide,allpossibleassistanceandadvice,in de Recherches sollicite et les Archives
oder einem anderen vom Internationalen particular regarding the financial implica- fédéralesfournissenttoutel’aideettousles
AusschussfestgelegtenBetragvomBun- tions associated with conservation and conseilspossibles,enparticulierencequi
desarchiv jede geeignete Unterstützung preservation initiatives including an eco- concerne les implications financières se
undBeratung,insbesonderehinsichtlichder nomicviabilitystudypriortoanyprocure- rapportant aux initiatives en matière de
finanziellenAuswirkungenvonVorhabenim ment exceeding EUR 125,000, or as conservation et de préservation, notam-
BereichderErhaltungundAufbewahrung, otherwisedeterminedbytheInternational ment une étude de viabilité économique
ein, wozu auch eine Wirtschaftlichkeits- Commission. avant toute passation de marchés d’un
studiezählt,unddasBundesarchivgewährt montant supérieur à 125 000 euros ou à
dieseUnterstützungundBeratung. toutautremontantfixéparlaCommission
Internationale.
(2) BeiderErstellungdesHaushaltsvor- (2) Duringthepreparationofthebudget (2) Lors de la préparation du projet de
anschlagssollhinsichtlichderMittelzuwei- estimate,priorityastotheassignmentofre- budget,lamiseenœuvredesdécisionset
sungderUmsetzungvonGrundsatzentschei- sourcesshouldbegiventotheimplemen- mandatsdelaCommissionInternationale
dungenundAufträgendesInternationalen tationofpolicydecisionsandmandateses- doit être prioritaire dans l’allocation des
AusschussesVorrangeingeräumtwerden. tablishedbytheInternationalCommission. ressources.
Artikel 6 Article 6 Article 6
Sonstige Angelegenheiten Additional matters Affaires diverses
(1) BeiderAusarbeitungvonVorschlä- (1) Inelaboratingproposedprioritiesfor (1) LeServiceInternationaldeRecherches
gen für vorrangige Arbeiten des Interna- theInternationalTracingServiceandsetting consultelesArchivesfédéraleslorsdel’éla-
tionalen Suchdienstes sowie der Angabe outtheirfinancialimplicationsforconsider- borationdesprioritésduServiceInternatio-
ihrerfinanziellenAuswirkungenzurPrüfung ation by the International Commission, in nal de Recherches et de la définition de
durchdenInternationalenAusschuss,bei drawingupanannualworkplan,including leurs implications financières qui seront
derErstellungeinesjährlichenArbeitsplans any proposed structural reorganization, examinées par la Commission Internatio-
einschließlichVorschlägenübereinestruk- and insubmittingsemi-annualreportson nale,del’établissementduplandetravail
turelleNeuorganisationsowiebeiderÜber- the activities of the International Tracing annuel, comprenant les éventuels projets
mittlungvonHalbjahresberichtenüberdie Service the International Tracing Service deréorganisationd’ordrestructurel,etdela
TätigkeitdesInternationalenSuchdienstes shallconsultwiththeFederalArchives.The présentationdesrapportssemestrielssur
berätsichderInternationaleSuchdienstmit FederalArchivesmaysubmitcommentson lesactivitésduServiceInternationaldeRe-
demBundesarchiv.DasBundesarchivkann suchdocumentsandreportstotheInterna- cherches.LesArchivesfédéralespeuvent
dem Internationalen Ausschuss Stellung- tionalCommission. présenter à la Commission Internationale
nahmenzudiesenDokumentenundBerich- leurscommentairessurcesdocumentset
tenvorlegen. rapports.
(2) BeimAbschlussvonRechtsgeschäf- (2) Whenconcludinglegaltransactions, (2) LeServiceInternationaldeRecherches
ten,einschließlichArbeits-,Miet-undKauf- includingcontractsofemployment,rental consulte les Archives fédérales lors de la
verträgen,sowiebeiGerichtsverfahrenbe- agreements and sales agreements, and conclusiondetransactionsjuridiques,no-
rätsichderInternationaleSuchdienstmit in handling court cases, the International tammentdecontratsdetravail,delocation
demBundesarchiv. Tracing Service shall consult with the oudemarchés,etdutraitementdeprocé-
FederalArchives. duresjudiciaires.
(3) DievomInternationalenSuchdienstin (3) ThebuildingsusedbytheInternation- (3) LesbâtimentsutilisésparleService
Bad Arolsen genutzten Gebäude werden alTracingServiceinBadArolsenshallbe InternationaldeRecherchesàBadArolsen
vonderBundesanstaltfürImmobilienauf- managedbytheInstituteforFederalReal sont gérés par l’Institut fédéral du patri-
gabenverwaltet. Estate. moineimmobilier.
(4) Planung, Einsatz und Entwicklung (4) Theplanning,useanddevelopment (4) La planification, l’utilisation et le
vonInformationstechnologie(IT)imInterna- ofinformationtechnology(IT)attheInterna- développementdestechnologiesdel’infor-
tionalenSuchdiensterfolgeninAbsprache tionalTracingServiceshallbeundertakenin mation(TI)auServiceInternationaldeRe-
mit dem Bundesarchiv. Dabei versuchen consultationwiththeFederalArchives.Inso cherchessontmisenœuvreenconsulta-
derInternationaleSuchdienstunddasBun- doingtheInternationalTracingServiceand tionaveclesArchivesfédérales.Àceteffet,
desarchiv,dieErfahrungenmitderNutzung theFederalArchivesshouldseektomain- leServiceInternationaldeRechercheset
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.6,ausgegebenzuBonnam7. März2013 277
digitalerKopienderArchivedesInternatio- tain, to the degree possible, consistency lesArchivesfédéraless’efforcentdemain-
nalenSuchdienstesinBadArolsenundder between the experience in the use of tenir,danslamesuredupossible,unecer-
nationalenVerwahrungsortemöglichstmit- digitalcopiesofthearchivesoftheInterna- taine cohérence avec l’expérience dans
einanderinEinklangzubringen. tionalTracingServiceatBadArolsenandat l’utilisation des copies numériques des
nationalrepositories. archives du Service International de Re-
cherchesàBadArolsenetdanslesdépôts
d’archivesnationaux.
(5) InFällen,indenenfürdieArbeitdes (5) Incaseswheretheadviceofoutside (5) Sil’avisd’expertsextérieursconcer-
InternationalenSuchdienstesderRataußen- expertsregardingtheworkoftheInterna- nantlesactivitésduServiceInternationalde
stehenderSachverständigereingeholtoder tionalTracingServiceissoughtorreceived, Recherchesestsollicitéouobtenu,leSer-
erteiltwird,unterrichtenderInternationale the International Tracing Service and the viceInternationaldeRecherchesetlesAr-
Suchdienst und das Bundesarchiv ein- FederalArchivesshouldinformeachother. chives fédérales s’en informent mutuelle-
ander. ment.
Artikel 7 Article 7 Article 7
Streitigkeiten zwischen Disputes between Différends entre
dem Internationalen Suchdienst und the International Tracing Service and le Service International de Recherches
dem institutionellen Partner the Institutional Partner et le Partenaire institutionnel
ImFalleinerStreitigkeitüberdieDurch- In cases of a dispute regarding imple- Encasdedifférendconcernantlamise
führungoderAnwendungdieserVereinba- mentationorapplicationofthisAgreement en œuvre ou l’application du présent
rung,dienichtimWegegegenseitigerBe- which cannot be solved through mutual Accordquinepeutêtrerégléparvoiede
ratung beigelegt werden kann, kann die consultationsthemattermaybereferredby consultationsmutuelles,l’uneoul’autredes
AngelegenheitvonjederSeitedemInterna- eithersidetotheInternationalCommission partiespeutsoumettrel’affaireàlaCom-
tionalenAusschusszurPrüfungvorgelegt forconsideration. missionInternationalepourexamen.
werden.
Artikel 8 Article 8 Article 8
Inkrafttreten und Geltungsdauer Entry into force and duration Entrée en vigueur et durée
(1) DieseVereinbarungtrittamgleichen (1) ThisAgreementshallenterintoforce (1) LeprésentAccordentreraenvigueur
TaginKraftwiedasam9.Dezember2011 on the same day as the ITS Agreement lemêmejourquel’AccordrelatifauService
inBerlinunterzeichneteISD-Übereinkom- doneatBerlinonDecember9,2011. InternationaldeRecherchessignéàBerlin,
men. le9décembre2011.
(2) DieseVereinbarunggiltfürdieDauer (2) ThisAgreementshallremainineffect (2) LeprésentAccordresteraenvigueur
vonfünfJahren,vomTagihresInkrafttre- foraperiodoffiveyearsfromthedateofits pendantuneduréedecinqansàcompter
tensangerechnet.Siekanndurcheinstim- entryintoforce.Itmaybeextendedforsuc- deladatedesonentréeenvigueur.Ilpeut
migenBeschlussdesInternationalenAus- cessiveperiodsoffiveyearsbyunanimous êtrerenouvelépourdespériodessucces-
schusses für weitere Fünfjahreszeiträume decision taken by the International Com- sivesdecinqanspardécisionunanimede
verlängertwerden,wennmöglichmindes- missionifpossibleatleastoneyearbefore laCommissionInternationale,sipossibleau
tenseinJahrvorAblaufderzuvorverein- theexpiryofthepreviouslyagreedperiod. moinsunanavantl’expirationdelapériode
bartenGeltungsdauer.WirdvorAblaufdie- Ifnodecisiononextensionistakenbefore précédemmentarrêtée.Siaucunedécision
serVereinbarungkeineEntscheidungüber theexpirydatethisAgreementshalllapse quantàlaprorogationn’aétépriseavantsa
eineVerlängerunggetroffen,sotrittdiese and the institutional partnership shall be dated’expiration,leprésentAccorddevient
VereinbarungaußerKraftunddieinstitutio- ended. caducetlepartenariatinstitutionnelprend
nellePartnerschaftistbeendet. fin.
(3) NachseinerUnterzeichnungwirddie- (3) Following its signature, this Agree- (3) Àlasuitedesasignature,leprésent
seVereinbarungimEinklangmitdemgege- ment shall be provisionally applied in Accord s’appliquera à titre temporaire,
benenfalls anwendbaren innerstaatlichen accordancewithanydomesticlawswhere conformémentàlalégislationinternelecas
RechtwährenddesZeitraumsvorläufigan- applicableduringanyperiodinwhichthe échéant, durant toute période au cours
gewendet, in dem das am 9. Dezember ITSAgreement,doneatBerlinonDecem- de laquellel’AccordSIRconcluàBerlin,le
2011inBerlinbeschlosseneISD-Überein- ber9,2011,isprovisionallyapplied. 9 décembre 2011, s’appliquera à titre
kommenvorläufigangewendetwird. temporaire.
Artikel 9 Article 9 Article 9
Kündigung Termination Dénonciation
SowohlderVorsitzendedesInternationa- Either the Chair of the International LePrésidentdelaCommissionInterna-
len Ausschusses für den Internationalen Commission for the International Tracing tionale pour le Service International de
SuchdienstimNamenderVertragsparteien Service, on behalf of the Parties to the Recherches,aunomdespartiesàl’Accord
des ISD-Übereinkommens als auch die ITSAgreement,ortheFederalRepublicof SIR,oulaRépubliquefédéraled’Allemagne
BundesrepublikDeutschlandkönnendiese GermanymayterminatethisAgreementby peutdénoncerleprésentAccordenadres-
VereinbarungdurchschriftlicheNotifikation writtennotificationtotheotherwithnotless santàl’autrepartieunenotificationécrite
an die andere Vertragspartei mindestens thansixmonths[180days]advancenotice. moyennantunpréavisd’aumoinssixmois
sechsMonate[180Tage]imVorauskündi- [180jours].
gen.
278 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.6,ausgegebenzuBonnam7. März2013
Artikel 10 Article 10 Article 10
Hilfe im Fall des Assistance in Assistance en cas
Außerkrafttretens oder der Kündigung the event of lapse or termination de caducité ou de dénonciation
Im Fall des Außerkrafttretens oder der Intheeventoflapseorterminationofthis Encasdecaducitéoudedénonciation
KündigungdieserPartnerschaftsvereinba- Partnership Agreement, the International duprésentAccorddepartenariat,leService
rungarbeitenderInternationaleSuchdienst Tracing Service and the Federal Archives InternationaldeRecherchesetlesArchives
unddasBundesarchivzusammen,umalle shallcooperateintakingallnecessarysteps fédéralescoopèrentpourprendretoutesles
zurLösungnochausstehenderFragener- todealwithoutstandingmatters. mesures nécessaires afin de traiter les
forderlichenSchrittezuergreifen. affairespendantes.
Geschehen zu Berlin am 9. Dezember Done in duplicate at Berlin on Decem- Fait à Berlin, le 9 décembre 2011, en
2011inzweiUrschriften,jedeindeutscher, ber 9,2011inEnglish,FrenchandGerman, double exemplaire en langues française,
englischerundfranzösischerSprache,wo- allthreetextsbeingequallyauthentic. allemande et anglaise, les trois textes
beijederWortlautgleichermaßenverbind- faisantégalementfoi.
lichist.
FürdieBundesrepublikDeutschland
FortheFederalRepublicofGermany
PourlaRépubliquefédéraled’Allemagne
HaraldBraun
FürdieVertragsparteien
desÜbereinkommensüberdenInternationalenSuchdienst
OnbehalfoftheParties
totheAgreementontheInternationalTracingService
AunomdesParties
àl’AccordrelatifauServiceInternationaldeRecherches
Fr é d é r i c d u L a u re n s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013 279
Bekanntmachung
der deutsch-französischen Technischen Vereinbarung
über die Deutsch-Französische Brigade
Vom 31. Januar 2013
Die in Müllheim am 1. Oktober 2012 unterzeichnete Technische Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Minister der Verteidigung der Französischen Republik über
die Deutsch-Französische Brigade ist nach ihrem Artikel 23 Absatz 1 Satz 1
am 1. Oktober 2012
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Weiter wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 dieser Ver-
einbarung die Vereinbarung vom 26. Oktober 2004 zwischen dem Bundesminis-
terium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister
der Verteidigung der Französischen Republik über die Deutsch-Französische
Brigade (nicht veröffentlicht)
mit Ablauf des 30. September 2012
außer Kraft getreten ist.
Bonn, den 31. Januar 2013
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Dr. W e i n g ä r t n e r
280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013
Technische Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister der Verteidigung
der Französischen Republik
über die Deutsch-Französische Brigade
Das Bundesministerium der Verteidigung Artikel 2
der Bundesrepublik Deutschland
(1) Gegenstand dieser Technischen Vereinbarung ist auf der
und Grundlage des Artikels 2 Absatz 2 des Abkommens die Festle-
gung der Einzelheiten der Organisation und des Dienstbetriebs
der Minister der Verteidigung der Deutsch-Französischen Brigade, im Folgenden als „Brigade“
der Französischen Republik, bezeichnet.
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet, – (2) Einzelheiten zur Durchführung dieser Technischen Verein-
barung können zwischen den zuständigen Stellen beider Ver-
in Anbetracht des am 10. Dezember 2010 geschlossenen Ab- tragsparteien durch die Erarbeitung von Anwendungstexten fest-
kommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- gelegt werden.
land und der Regierung der Französischen Republik über die
Deutsch-Französische Brigade, im Folgenden als „Abkommen“
bezeichnet, Artikel 3
Die Einzelheiten der Aufträge und der operationellen Unterstel-
in Anbetracht der am 26. Oktober 1964 geschlossenen Ver- lungsregelungen der Brigade sowie der jeweiligen nationalen Un-
einbarung zwischen dem Bundesminister der Verteidigung der terstellungsverhältnisse werden unter Beachtung der Bestim-
Bundesrepublik Deutschland und dem Oberbefehlshaber der mungen des Artikels 4 Nummer 6 des Abkommens und der
französischen Streitkräfte in Deutschland über die gegenseitige Anlage A dieser Technischen Vereinbarung durch die zuständi-
Mitbenutzung ärztlicher und zahnärztlicher Einrichtungen, gen vorgesetzten Stellen beider Vertragsparteien geregelt.
in Anbetracht der am 29. Oktober 1980 geschlossenen Tech-
Artikel 4
nischen Vereinbarung zwischen dem Bundesminister der Ver-
teidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidi- Die Voraussetzungen für die Beteiligung von Mitgliedern einer
gungsminister der Republik Frankreich über gegenseitige Truppe anderer Vertragsstaaten des Vertrags vom 22. November
sanitätsdienstliche Unterstützung in Krisen und im Kriege auf 2004 über das Europäische Korps und die Rechtsstellung seines
dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, Hauptquartiers (Straßburger Vertrag) am Brigadestab nach Arti-
kel 5 des Abkommens sind in Anlage B dieser Technischen Ver-
in Anbetracht der Neufassung der Technischen Vereinbarung einbarung festgelegt.
vom 13. September 1984 zwischen dem Bundesminister der Ver-
teidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidi- Artikel 5
gungsminister der Französischen Republik über die sanitäts-
dienstliche Unterstützung der Teile der Bundeswehr, die sich (1) Die Vertragsparteien verständigen sich vorab im Hinblick
ständig oder vorübergehend in Frankreich aufhalten, durch den auf die Ernennung des Brigadekommandeurs durch eine der Ver-
französischen Sanitätsdienst in Friedenszeiten, tragsparteien nach Artikel 6 des Abkommens.
(2) Die Verfahren zur Besetzung von Führungspositionen in der
in Anbetracht der am 2. November 1989 geschlossenen Ver- Brigade sind in Anlage C dieser Technischen Vereinbarung fest-
einbarung in Form eines Briefwechsels zwischen dem Bundes- gelegt.
minister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und
dem Verteidigungsminister der Französischen Republik über die (3) Nach Maßgabe der in Artikel 4 des Abkommens festgeleg-
Finanzierung der Dienstwohnungen der Angehörigen des franzö- ten Grundsätze und unter Beachtung der in Artikel 6 dieser Tech-
sischen Anteils der Brigade, nischen Vereinbarung festgelegten Zuständigkeiten ist der Bri-
gadekommandeur für die Einsatzvorbereitung der Brigade sowie
in Anbetracht der am 12. Dezember 1995 geschlossenen Ver- die operative Führung ihrer über die Unterstützung nationaler
einbarung zwischen dem Bundesminister der Verteidigung der Operationen hinausgehenden binationalen Einsätze verantwort-
Bundesrepublik Deutschland und dem Minister der Verteidigung lich. Hierzu achtet er insbesondere auf
der Französischen Republik über gegenseitige logistische und
– die Ausbildung und Inübunghaltung der Truppenteile,
sanitätsdienstliche Unterstützung,
– die Förderung der Interoperabilität und der Binationalität im
in Anbetracht des am 15. März 2005 geschlossenen Abkom- Grundbetrieb, insbesondere durch eine möglichst ausgewo-
mens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gene Nutzung der jeweiligen Zentren für Einsatzvorbereitung,
und der Regierung der Französischen Republik über den gegen- Truppen- und Standortübungsplätze beider Vertragsparteien,
seitigen Schutz von Verschlusssachen –
– den Schutz der Einrichtungen, Daten und geschützten Träger
und auf die Sicherheit der Informationstechnologiesysteme in
sind wie folgt übereingekommen:
der Brigade, insbesondere auf die Ausarbeitung von Sicher-
heitskonzepten.
Artikel 1
(4) Der Brigadekommandeur kann den zuständigen nationa-
Im Sinne dieser Technischen Vereinbarung gelten die in Arti- len Stellen aus Sicht der Brigade notwendige Anpassungen der
kel 1 des Abkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen. in den Streitkräften jeweils geltenden Bestimmungen und Verfah-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013 281
ren vorschlagen, um den Dienstbetrieb und das Zusammenleben (3) Die Beteiligung an Vereinigungen und Ausschüssen der
der Truppenteile der Brigade zu optimieren. Vertragsparteien erfolgt nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit
und unter Einhaltung des nationalen Rechts des Aufnahme-
(5) Im Rahmen seiner in diesem Artikel festgelegten Zustän-
staats.
digkeiten ist der Brigadekommandeur befugt, Führungs- und In-
spektionsbesuche bei allen zur Brigade gehörenden Truppentei-
len, ungeachtet ihres Standorts und ihrer Staatsangehörigkeit, Artikel 9
durchzuführen. (1) Die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Aufnahme-
(6) Im Rahmen seiner in diesem Artikel festgelegten Zustän- staats gelten insbesondere auch auf den Gebieten der öffent-
digkeiten wendet sich der Brigadekommandeur auf dem Dienst- lichen Ordnung, des Schutzes der Einrichtungen, der Arbeits-
weg an die jeweils zuständigen nationalen Stellen. sicherheit, des Umweltschutzes, des Brandschutzes, der
munitionstechnischen Sicherheit, der Schießsicherheit und des
Artikel 6 Gefahrgut- beziehungsweise Personentransports.
(1) Die jeweiligen nationalen Stellen oberhalb der Brigadeebe- (2) Enthalten die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Ent-
ne sind im Hinblick auf die Brigade insbesondere für folgende sendestaats zum Schutz von Personen strengere Bestimmungen
Bereiche zuständig: als die des Aufnahmestaats, kann der Entsendestaat diese vor-
behaltlich ihrer Vereinbarkeit mit den Gesetzen und sonstigen
– Personalwesen und Besoldung, Vorschriften des Aufnahmestaats anwenden.
– Disziplinarrecht,
– Rechtsangelegenheiten (Zivilrecht, Strafrecht und Schadens- Artikel 10
abwicklung), (1) Die beiden Vertragsparteien können zum Schutz der Ein-
– Interne Organisation, richtungen einen gemischten Wachdienst aufstellen, der sich aus
Personal beider Vertragsparteien zusammensetzt. Wird auf ein
– Schutzaufgaben und Militärische Sicherheit, ziviles Wachunternehmen zurückgegriffen, übermittelt die für den
– Arbeitssicherheit und Prävention, Standort zuständige Vertragspartei der anderen Vertragspartei
die hierzu geschlossenen Verträge.
– Grundsätze der Ausbildungsorganisation,
(2) Die Einzelheiten der Durchführung des Schutzes der Ein-
– Dienstaufsicht, richtungen werden für jeden Standort der Brigade gesondert
– Alarmierung und Mobilmachung, geregelt.
– Logistik, (3) Zum Schutz der Informationstechnologiesysteme und
schützenswerter Informationen greifen die Vertragsparteien ins-
– Sanitätsdienst,
besondere auf die Bestimmungen und Richtlinien der NATO
– Infrastruktur, zurück. Auf dieser Grundlage ist durch die Brigade unter Beach-
– Haushalt, tung der einschlägigen Geheimschutzbestimmungen ein Infor-
mationstechnologiesicherheitskonzept für den Brigadestab zu
– militärischer Kraftverkehr. erstellen und den Vertragsparteien zur Billigung vorzulegen.
(2) Die jeweiligen nationalen vorgesetzten Stellen richten sich
bei allen die Brigade betreffenden Angelegenheiten auf dem Artikel 11
Dienstweg an den Brigadekommandeur.
(1) Die in Artikel 9 des Abkommens genannte Gemeinsame
(3) Der Brigadekommandeur wird vor einer vorübergehenden Kommission setzt sich paritätisch aus je einer deutschen und
Abstellung von Truppenteilen der Brigade an Kommandobehör- einer französischen Delegation zusammen, deren Mitglieder
den außerhalb dieser zur Wahrnehmung nationaler Aufträge zu- durch die Vertragsparteien bestimmt werden.
gunsten einer der Vertragsparteien beteiligt.
(2) Die Gemeinsame Kommission gibt sich eine Geschäfts-
ordnung, in der die Arbeitsorgane, die Zusammensetzung, die
Artikel 7 Zuständigkeiten und die Verfahren festgelegt sind. Die Ge-
(1) Jede Vertragspartei übt die Disziplinarbefugnis über das schäftsordnung tritt nach Genehmigung durch die zuständigen
eigene Personal im Einklang mit ihrem jeweiligen nationalen nationalen Stellen in Kraft.
Recht und ausschließlich durch hierzu befugte nationale Vorge- (3) Der Gemeinsamen Kommission obliegt es, eine Jahres-
setzte aus. endrechnung für den finanziellen Ausgleich zwischen den Ver-
(2) Die militärischen Vorgesetzten der Vertragsparteien wirken tragsparteien zu erstellen. Die Gemeinsame Kommission prüft
bei der Anwendung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung alle Fragen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des
der Disziplin unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Abkommens oder dieser Technischen Vereinbarung an sie
Bestimmungen zusammen und erarbeiten in diesem Rahmen ge- herangetragen werden. Sie kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit
meinsam Vorschriften mit dem Ziel, die Binationalität im Dienst- Vorschläge unterbreiten, die die Binationalität der Brigade
betrieb und das Zusammenleben der Truppenteile der Brigade fördern.
zu fördern. (4) Die Gemeinsame Kommission kann in Fragen ihres Zustän-
digkeitsbereiches
Artikel 8
– von der Brigade beziehungsweise von Dienststellen der Terri-
(1) Für das Personalwesen gelten jeweils die nationalen Be- torialen Wehrverwaltung oder
stimmungen, insbesondere die dienstrechtlichen Bestimmungen,
– von einer vorgesetzten Dienststelle
die sich auf die Wahrung der Interessen und die Vertretung der
Soldaten und Soldatinnen, die Besoldung, Ruhegehälter, Beurtei- beauftragt werden. Die Gemeinsame Kommission kann auf
lung und Beförderung beziehen. Experten der Vertragsparteien zurückgreifen. Die näheren Einzel-
heiten regelt die Geschäftsordnung.
(2) Erhält ein Mitglied einer Truppe einer Vertragspartei einen
Beurteilungsbeitrag durch eine Stelle der anderen Vertragspartei (5) Die Entscheidungen der Gemeinsamen Kommission
nach den in multinationalen Einrichtungen geltenden Gepflogen- werden unter Beachtung der nationalen Gesetze und sonstigen
heiten, richtet sich dessen weitere Behandlung nach den jewei- Vorschriften der Vertragsparteien, insbesondere der haushalts-
ligen nationalen Bestimmungen der Vertragspartei, der das Mit- rechtlichen Vorschriften, einvernehmlich getroffen. Die Gemein-
glied der Truppe angehört. same Kommission berichtet den zuständigen nationalen Stellen
282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013
beider Vertragsparteien über ihre Arbeit und ihre Beschlüsse. Der besondere Gebäudeverkabelung, Strom, Anbindung an fes-
Brigadekommandeur wird über die Arbeit der Gemeinsamen te Telekommunikationsnetze);
Kommission unterrichtet.
b) jede Vertragspartei ist für die stationäre Informationstechno-
logieausstattung ihrer nationalen Truppenteile verantwortlich;
Artikel 12
c) die deutsche Vertragspartei ist für die stationäre Informa-
(1) Die Vertragsparteien stellen der Brigade in einem aus- tionstechnologieausstattung der gemischten Truppenteile
gewogenen Verhältnis die benötigte Ausstattung sowie die ent- einschließlich des Brigadestabs verantwortlich;
sprechende technische Dokumentation zur Verfügung. Die einem
d) die Integration von nationalen Informationstechnologiesyste-
Truppenteil zur Verfügung gestellte Ausstattung verbleibt im
men in die stationäre Informationstechnologieausstattung der
Eigentum der Vertragspartei, die sie gestellt hat. Der Truppenteil
gemischten Truppenteile wird zwischen den zuständigen
hat neben der Gefährdungsbeurteilung die Betriebs- und die
Stellen der Vertragsparteien gesondert geregelt;
Bedienungsanweisungen, die Vorgaben für die Erhaltung der
Einsatzfähigkeit und die Bestimmungen zur technischen Über- e) jede Vertragspartei ist für die Anbindung an den jeweils eige-
wachung nach den nationalen Vorschriften der die Ausstattung nen nationalen Informationsverbund verantwortlich.
stellenden Vertragspartei zu beachten. Bei Benutzung des Ge-
(3) Die Bereitstellung der mobilen Informationstechnologie-
räts der anderen Vertragspartei sollen deren geltende Vorschrif-
ausstattung und der mobilen Gefechtsstandausstattungen so-
ten beachtet werden.
wie deren Einsatz erfolgen nach folgenden Grundsätzen:
(2) Die Vertragsparteien sind für die Erhaltung der Einsatz- a) Jede Vertragspartei ist für die mobile Informationstechnolo-
fähigkeit der Ausstattung verantwortlich und können in diesem gie- und Gefechtsstandausstattung ihrer nationalen Truppen-
Rahmen private Dienstleister nach den Bestimmungen des Arti- teile verantwortlich;
kels 17 Absatz 2 des Abkommens heranziehen.
b) die deutsche Vertragspartei stellt das Führungsinformations-
(3) Die Ausstattung der nationalen Truppenteile liegt in natio- system (bestehend aus der zugehörigen Gefechtsstandaus-
naler Zuständigkeit. Ausnahmen von dieser Regel sind nach dem stattung sowie der Hard- und Software) für die gemischten
in Artikel 4 Nummer 4 des Abkommens festgelegten Grundsatz Truppenteile einschließlich des Brigadestabs bereit.
möglich, insbesondere im Hinblick auf Informationstechnologie-
gerät und persönliche Bewaffnung.
Artikel 14
(4) Das Versorgungsbataillon (VersBtl) besteht grundsätzlich
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften auf dem
aus gemischten Truppenteilen. Die deutsche Vertragspartei stellt
Gebiet des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und der Prä-
die Erfüllung der militärischen Transportaufträge sicher und er-
vention obliegt dem Aufnahmestaat.
hält im Bedarfsfall französische Personal- und Materialverstär-
kung. (2) Die Verpflegung des Personals der anderen Vertragspartei
wird grundsätzlich zu den gleichen Bedingungen wie für das
(5) Fahrzeuge behalten ihre nationalen straßenverkehrsrecht-
eigene Personal bereitgestellt. Die unterschiedlichen Speise-
lichen Kennzeichen. Die das Fahrzeug bereitstellende Vertrags-
gewohnheiten des Personals der jeweils anderen Vertragspartei
partei bleibt auch im Falle einer binationalen Ausstattung des
sollen jedoch berücksichtigt werden. Bei einem entsprechenden,
Fahrzeuges verantwortlich für deren Zulassung.
vom Brigadekommandeur festgestellten Bedarf können die Ver-
(6) Richtet die für den Standort verantwortliche Vertragspar- tragsparteien Finanzmittel für Mehraufwendungen bereitstellen.
tei ein spezielles Unterstützungselement zur Unterstützung vor
(3) Die Überwachung von Lebensmitteln und Bedarfsgegen-
Ort nach Anlage B des Abkommens ein, nimmt sie grundsätzlich
ständen in den Verpflegungs- und Betreuungseinrichtungen der
folgende Aufgaben wahr:
Brigade erfolgt durch die zuständigen Sachverständigen der für
– Sicherheit, den Standort verantwortlichen Vertragspartei.
– Lagerung von Waffen und kleinkalibriger Munition, (4) Die Wasserversorgungsanlagen und das Wasser, das in
den Einrichtungen der Brigade zum Gebrauch durch Menschen
– Verpflegung, Betreuung, Unterbringung, Beherbergung, bestimmt ist, werden durch die zuständigen Sachverständigen
– Ausgabe von Kraftfahrzeugkraftstoff, der für den Standort verantwortlichen Vertragspartei überwacht.
– Käufe und Abwicklung von gemeinsamen Unterstützungsver- (5) Die Überwachung des Gebrauchs von Arzneimitteln und
trägen (Grünanlagen und so weiter), Medizinprodukten erfolgt durch die zuständigen Sachverständi-
gen der für den Standort verantwortlichen Vertragspartei.
– Erhaltung der Infrastruktur,
(6) Die Überwachung auf den Fachgebieten des Öffentlichen
– Buchführung, Verwaltung der Nutzung und Materialerhaltung Gesundheitswesens, der Hygiene, des Infektionsschutzgesetzes
des von der für den Standort verantwortlichen Vertragspartei und der Internationalen Gesundheitsvorschriften erfolgt durch die
gestellten und gemeinsam genutzten Geräts, zuständigen Sachverständigen der für den Standort verantwort-
– Verwaltung und Unterhaltung der Schießplätze beziehungs- lichen Vertragspartei.
weise -stände und der Sportanlagen, (7) In den Fällen der Absätze 1 und 3 bis 6 können die Sach-
– Einrichtung der Unterkünfte. verständigen der anderen Vertragspartei unter den in Artikel 4
Nummer 5 des Abkommens genannten Voraussetzungen an den
Kontrollen und Überprüfungen, die durchgeführt werden, mitwir-
Artikel 13 ken.
(1) Die Brigade ist in den Standorten mit ortsfesten Informa-
tionstechnologie- und Kommunikationssystemen sowie bei Artikel 15
Übungen und im Einsatz mit mobilen Führungsinformationssys-
(1) In Anwendung der geltenden NATO-Standardisierungs-
temen ausgestattet.
übereinkommen werden die Verkehrs- und Transportanmeldun-
(2) Die Bereitstellung und der Betrieb der stationären Informa- gen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und im
tionstechnologieausstattung an den Standorten der Brigade Hoheitsgebiet der Französischen Republik an die zuständigen
erfolgen nach folgenden Grundsätzen: nationalen Stellen der betroffenen Vertragspartei gerichtet.
a) Die nach Anlage A des Abkommens für den Standort verant- (2) Luft- und Seetransportkapazitäten werden in ausgewoge-
wortliche Vertragspartei ist verantwortlich für die Bereitstel- nem Verhältnis zur Verfügung gestellt. Anforderungen werden
lung der stationären Informationstechnologieinfrastruktur (ins- von der Brigade an die zuständigen nationalen Stellen gerichtet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013 283
Artikel 16 Artikel 20
(1) Manöver und andere Übungen der Brigade im Hoheitsge-
Die seelsorgerliche Betreuung des Personals der Brigade und
biet der Bundesrepublik Deutschland werden von der Brigade
dessen Angehöriger erfolgt nach den einschlägigen nationalen
bei der zuständigen Stelle der deutschen Vertragspartei entspre-
Bestimmungen zur Militärseelsorge. Die jeweilige Militärseelsor-
chend den geltenden Bestimmungen angemeldet.
ge der Vertragsparteien kann bei den Truppenteilen der Brigade
(2) Manöver und andere Übungen der Brigade im Hoheitsge- nach Maßgabe der nationalen Bestimmungen entsprechende
biet der Französischen Republik werden von der Brigade bei der Stellen einrichten. Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien
zuständigen Stelle der französischen Vertragspartei entspre- stellen Betriebsmittel bereit und sind für die Personalführung ver-
chend den geltenden Bestimmungen angemeldet. antwortlich.
Artikel 17
Artikel 21
(1) Das Personal der Brigade und dessen Angehörige haben
Anspruch auf sanitätsdienstliche Versorgung nach den jeweili- Die Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Vertrags-
gen nationalen Bestimmungen. Die sanitätsdienstliche Versor- parteien auf dem Gebiet der Rüstungskontrolle im Rahmen der
gung durch die Sanitätsdienste der Vertragsparteien erfolgt auf Brigade wird zwischen den Vertragsparteien gesondert geregelt.
der Grundlage der zwischen den Vertragsparteien geltenden Ver-
einbarungen über die gegenseitige sanitätsdienstliche Unterstüt-
zung. Artikel 22
(2) Der Brigadearzt ist der Berater der Führung der Brigade in Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Ausle-
allen sanitätsdienstlichen Angelegenheiten. Die Einzelheiten der gung oder Anwendung dieser Technischen Vereinbarung werden
Durchführung seiner Aufgaben werden von den sanitätsdienst- durch Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den Ver-
lich zuständigen Stellen der Vertragsparteien gesondert geregelt. tragsparteien beigelegt. Sie werden vorher der in Artikel 9 des
(3) Die sanitätsdienstlich zuständigen Stellen der Vertragspar- Abkommens genannten Gemeinsamen Kommission vorgelegt.
teien stimmen sich regelmäßig ab, um die Durchführung der sa-
nitätsdienstlichen Versorgung in den Truppenteilen der Brigade
zu harmonisieren. Artikel 23
(1) Diese Technische Vereinbarung und alle dazugehörigen
Artikel 18 Anlagen treten am Tag ihrer Unterzeichnung durch die Vertrags-
Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Brigade soll vorran- parteien in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten ersetzt diese Technische
gig Vereinbarung die zwischen dem Bundesministerium der Vertei-
digung der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister der
– verdeutlichen, dass die deutsch-französische Zusammenar-
Verteidigung der Französischen Republik am 26. Oktober 2004
beit dem Europa der Verteidigung dient,
in Berlin unterzeichnete Vereinbarung über die Deutsch-Franzö-
– die Brigade als tragendes Element der engen deutsch-franzö- sische Brigade. Diese Technische Vereinbarung wird auf unbe-
sischen Zusammenarbeit darstellen, stimmte Zeit geschlossen.
– die deutsche und die französische Öffentlichkeit über Organi-
sation, Aktivitäten und Leistungsfähigkeit der Brigade informie- (2) Diese Technische Vereinbarung kann durch schriftliche
ren, Übereinkunft der Vertragsparteien jederzeit einvernehmlich ge-
ändert oder aufgehoben werden.
– ihren Charakter als Einsatzgroßverband mit Vorreiterrolle dar-
stellen, (3) Die Anlagen A, B und C dieser Technischen Vereinbarung
– den Stab und die Truppenteile der Brigade in das zivile Um- können jederzeit von den jeweils zuständigen Stellen der Ver-
feld ihres Stationierungsbereiches integrieren, tragsparteien einvernehmlich schriftlich geändert werden.
– die Nachwuchsgewinnung für den Dienst in der Brigade (4) Diese Technische Vereinbarung kann von jeder Vertrags-
fördern, partei unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich
– die operative Verbindung zum Europäischen Korps darstellen. gekündigt werden. Für die Berechnung der Frist ist der Eingang
der Kündigung bei der anderen Vertragspartei maßgeblich.
Artikel 19
(5) Die Beendigung beziehungsweise Kündigung dieser Tech-
Die Leitlinien der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit werden von nischen Vereinbarung entbindet die Vertragsparteien nicht von
den zuständigen Stellen der Vertragsparteien gemeinsam abge- den während ihrer Geltungsdauer eingegangenen Verpflichtun-
stimmt und umgesetzt. gen.
Geschehen zu Müllheim am 1. Oktober 2012 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
Thomas de Maizière
Für den Minister der Verteidigung
der Französischen Republik
J e a n -Yv e s L e D r i a n
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013
Anlagen
Anlage A Aufträge und operationelle Unterstellungsregelungen
Anlage B Beteiligung von Mitgliedern einer Truppe anderer Vertragsstaaten des Straßbur-
ger Vertrags am Brigadestab
Anlage C Verfahren zur Besetzung von Führungsposten in der Brigade
Anlage A
zur Technischen Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister der Verteidigung
der Französischen Republik
über die Deutsch-Französische Brigade
Aufträge und operationelle Unterstellungsregelungen
(1) Die Brigade deckt ein breites Aufgabenspektrum für Ein- d) Integration und Führung zusätzlicher, vor allem multinationa-
sätze im Rahmen der NATO, der Europäischen Union und der ler Beiträge vorzugsweise aus dem Korpstruppenkonzept der
Vereinten Nationen ab und kann im Rahmen der jeweiligen Struk- Vertragsstaaten des Straßburger Vertrags.
turen eingesetzt werden.
(4) Im Rahmen des schnellen Eingreifverbands der NATO
(2) Die Brigade kann auch auf gemeinsamen Beschluss („NATO Response Force“) behält die Brigade ihren Auftrag als
Deutschlands und Frankreichs außerhalb der jeweiligen Struktu- Kern eines zuerst zu verlegenden schnellen Eingreifverbands vor-
ren der NATO oder der Europäischen Union eingesetzt werden. nehmlich unter dem Kommando des Kommandierenden Gene-
rals des Europäischen Korps bei. Sie kann durch Truppenteile,
(3) Die Brigade kann den Kern eines zuerst zu verlegenden
die von den Vertragsstaaten des Straßburger Vertrags oder von
schnellen Eingreifverbands der Europäischen Union und der
weiteren Teilnehmerstaaten des Europäischen Korps oder von
NATO, vorrangig im Rahmen des Europäischen Korps, bilden.
der NATO gestellt werden, verstärkt werden.
Dazu stützt sie sich auf die entsprechenden Grundlagendoku-
mente der NATO, der Europäischen Union und des Europäischen (5) Im Rahmen des Einsatzverbands-Konzepts der Europä-
Korps. Die Fähigkeiten der Brigade in diesem Rahmen als zuerst ischen Union („EU Battle-Group Concept“) kann die Brigade bei
zu verlegender schneller Eingreifverband eines Korps oder eines Bedarf einen binationalen deutsch-französischen Einsatzverband
Kommandos Landstreitkräfte stellen sich wie folgt dar: bilden. Dieser kann durch deutsche oder französische Führungs-
elemente oder durch Führungselemente der Europäischen Union
a) Unterstützungsressourcen (Verpflegung, Wasser, Ersatzteile,
operativ geführt und bei Bedarf durch andere Mitgliedstaaten der
Munition, Kraftstoffe und Produkte des Betriebsstoffversor-
Europäischen Union – vorrangig solcher, die am Europäischen
gungsdienstes, Sanitätsmaterial),
Korps beteiligt sind – verstärkt werden.
b) Interoperabilität im Rahmen des Europäischen Korps mit
(6) Die operationellen Unterstellungsregelungen für den Ein-
Schwerpunkt auf der deutsch-französischen Interoperabilität
satz werden im konkreten Einzelfall einvernehmlich durch die
der Stäbe auf der Grundlage gemeinsam vereinbarter Stan-
militärischen Führungsstäbe der Vertragsparteien festgelegt. Bei
dards,
einem Einsatz unter der Führung des Europäischen Korps kann
c) Bereitschaftskategorie 3 – 4 für erste Teile, luftverlegbare Tei- die Brigade dem operationellen Kommando des Kommandieren-
le und Bereitschaftskategorie 5 für die Hauptteile, den Generals des Europäischen Korps unterstellt bleiben.
Anlage B
zur Technischen Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister der Verteidigung
der Französischen Republik
über die Deutsch-Französische Brigade
Beteiligung von Mitgliedern einer Truppe anderer Vertragsstaaten des
Straßburger Vertrags am Brigadestab
(1) Der Brigadestab kann Mitglieder einer Truppe anderer Ver- (3) Die zu beteiligenden Mitglieder einer Truppe müssen die
tragsstaaten des Straßburger Vertrags in seine Friedensstärke Qualifikationen der entsprechenden Dienstpostenbeschreibung
aufnehmen, um ihnen die Teilnahme an Übungen, Einsätzen oder erfüllen und mindestens die deutsche und/oder die französische
besonderen Aufträgen zu ermöglichen. Sprache gut beherrschen sowie über gute Englischkenntnisse
verfügen.
(4) Die Dotierungshöhe für diese Dienstposten in der Friedens-
(2) Die Beteiligung erfolgt auf insgesamt maximal bis zu
stärke ist maximal Oberstleutnant (OF 4 - NATO-Standard).
10 Dienstposten der Friedensstärke und auf einer im Einzelfall
festzulegenden Anzahl von Dienstposten der Krisenstärke der (5) Die Einzelheiten der Beteiligung werden durch gesonderte
Brigade. Die Dienstposten werden einvernehmlich durch die je- Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien und den jeweils
weiligen national vorgesetzten Stellen der Vertragsparteien unter zuständigen Stellen des entsendenden Vertragsstaats des Straß-
Beteiligung des Brigadekommandeurs festgelegt. burger Vertrags festgelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013 285
Anlage C
zur Technischen Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister der Verteidigung
der Französischen Republik
über die Deutsch-Französische Brigade
Verfahren zur Besetzung von Führungsposten in der Brigade
(1) Folgende Dienstposten werden im Rotationsverfahren abwechselnd durch die
Vertragsparteien besetzt:
a) in der Führung der Brigade:
• Brigadekommandeur,
• Stellvertreter des Brigadekommandeurs,
b) im Brigadestab:
• Chef des Stabes,
• G3 (operative Führung, Planung und Befehlsgebung),
• Stellvertretender G3: mit anderer Staatsangehörigkeit als der des G3,
c) in den gemischten Truppenteilen:
• Kommandeur des Versorgungsbataillons (VersBtl),
• Kompaniechef der Stabskompanie
• sowie ihre jeweiligen Stellvertreter.
Die Rotation weiterer Dienstposten innerhalb des Versorgungsbataillons wird zwischen
den zuständigen Stellen der Vertragsparteien gesondert geregelt.
(2) Die Rotation der Dienstposten des Brigadekommandeurs und des stellvertretenden
Brigadekommandeurs einerseits sowie des Chefs des Stabes, des G3 und seines Stell-
vertreters andererseits erfolgt grundsätzlich um ein Jahr versetzt.
(3) Die Besetzung der Dienstposten im Stab der Brigade, in der Stabskompanie und im
Versorgungsbataillon erfolgt auf der Grundlage der Friedens- und der Krisenstärke, in
denen jeweils die rotierenden Dienstposten festgelegt sind.
286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge
Vom 1. Februar 2013
I.
Das Internationale Übereinkommen vom 15. Dezember 1997 zur Bekämpfung
terroristischer Bombenanschläge (BGBl. 2002 II S. 2506, 2507) ist nach seinem
Artikel 22 Absatz 2 für
St. Lucia* am 16. November 2012
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 17. Oktober
2012 abgegebenen Vorbehalts zu Artikel 10 Absatz 2 des Internationalen
Übereinkommens
in Kraft getreten.
II.
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat am 1. Juni 2012 gegenüber dem Gene-
ralsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer des Internationalen Überein-
kommens dessen E r s t r e c k u n g auch auf die Insel Man mit Wirkung vom
1. Juli 2012 erklärt (vgl. Bekanntmachung vom 2. September 2008, BGBl. II
S. 1005).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Juni 2010 (BGBl. II S. 893).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 1. Februar 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013 287
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 1. Februar 2013
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geisel-
nahme (BGBl. 1980 II S. 1361, 1362) ist nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Katar* am 11. Oktober 2012
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 11. Septem-
ber 2012 abgegebenen Vorbehalts zu Artikel 16 des Internationalen Überein-
kommens
St. Lucia* am 16. November 2012
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 17. Oktober
2012 abgegebenen Vorbehalts zu Artikel 16 Absatz 2 des Internationalen
Übereinkommens
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Januar 2012 (BGBl. II S. 105).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 1. Februar 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2013
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Atominformation
Vom 4. Februar 2013
Das Übereinkommen vom 18. Juni 1964 zwischen den Parteien des Nordost-
atlantikvertrags über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Atominformation
(BGBl. 1971 II S. 453, 454) ist nach seinem Artikel X Absatz 1 für
Bulgarien am 3. März 2006
Estland am 20. Oktober 2005
Litauen am 3. Januar 2005
Polen am 24. Oktober 2000
Rumänien am 28. März 2007
Slowenien am 1. Juni 2007
Spanien am 13. Dezember 2001
Tschechische Republik am 16. Dezember 1999
Ungarn am 26. Juni 2000
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Dezember 2005 (BGBl. 2006 II S. 81).
Berlin, den 4. Februar 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y