226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2013
Tag Inhalt Seite
29. 1. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Internationale Kommission für
das Zivilstandswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250
29. 1. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 251
29. 1. 2013 Bekanntmachung des deutsch-mazedonischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 251
29. 1. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen 253
29. 1. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Überein-
kommen über den Straßenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 254
29. 1. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls V zu dem VN-Waffenübereinkommen . . . 254
30. 1. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung vom 26. Januar 2009 der Internationalen
Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 255
30. 1. 2013 Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 255
30. 1. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 3 zum Europäischen Rahmen-
übereinkommen vom 21. Mai 1980 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen
Gebietskörperschaften betreffend Verbünde für euroregionale Zusammenarbeit (VEZ) . . . . . . . . . . . . 256
Bekanntmachung
der deutsch-guatemaltekischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Januar 2013
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 14. Juli 2011/12. August 2011 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Guatemala über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Grundbildung ländlicher Raum (PROEDUC IV)“)
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 16. Dezember 2011
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Januar 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Klaus Krämer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2013 227
Der Botschafter Guatemala-Stadt, den 14. Juli 2011
der Bundesrepublik Deutschland
in Guatemala
Sehr geehrter Herr Minister Rodas,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom 6. bis 8. Oktober 2004, die Regie-
rungsverhandlungen vom 16. bis 18. November 2005 und die Regierungsverhandlungen
vom 17. bis 18. November 2008 folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit
zum Vorhaben „Grundbildung ländlicher Raum (PROEDUC IV)“ vorzuschlagen:
1. Die in folgenden Abkommen vorgesehenen Finanzierungsbeiträge werden für das
Vorhaben „Grundbildung ländlicher Raum (PROEDUC IV)“ reprogrammiert:
a) Die in Übereinstimmung mit dem am 18. Januar 2007 unterzeichneten Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Guatemala über Finanzielle Zusammenarbeit 2004 für das Vorhaben
„PRONADE IV“ vorgesehenen Beträge von 6 000 000,– EUR (in Worten: sechs
Millionen Euro) und von 253 322,24 EUR (in Worten: zweihundertdreiundfünfzig-
tausenddreihundertzweiundzwanzig Euro und vierundzwanzig Cent). Der vor-
erwähnte Betrag von 253 322,24 EUR war ursprünglich in Übereinstimmung mit
dem am 18. April 1997 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Guatemala über
Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Ländliches Basisgesundheitsprogramm“)
als Teilbetrag von einem Gesamtbetrag in Höhe von 5 112 918,81 Euro vorgesehen,
b) der im Abkommen vom 5. Oktober 2007 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik Guatemala über Finanzielle
Zusammenarbeit für das Vorhaben „Förderung der ländlichen Grundbildung“ vorge-
sehene Betrag von 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro),
wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist und bestätigt
wurde, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder
als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maß-
nahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesell-
schaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förde-
rung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.
2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Abkommen vom 18. April 1997, vom
18. Januar 2007 und vom 5. Oktober 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Guatemala über Finanzielle Zusammen-
arbeit auch für dieses Vorhaben.
3. Für die Republik Guatemala ist durchführende Stelle das Bildungsministerium oder wer
von diesem bestimmt wird.
4. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden von
den Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen auf diplomatischem Weg bei-
gelegt.
5. Falls sich die Regierung der Republik Guatemala mit den unter den Nummern 1 – 4 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-
ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die an dem Tag in Kraft tritt, an
dem die Regierung der Republik Guatemala der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-
treten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag der Mitteilung.
6. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Dr. T h o m a s S c h ä f e r
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Guatemala
Herrn Roger Haroldo Rodas Melgár
Guatemala-Stadt
228 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.5,ausgegebenzuBonnam5. März2013
Bekanntmachung
des deutsch-guatemaltekischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Januar 2013
Das in Guatemala-Stadt am 19. November 2012 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Guatemala über Finanzielle Zusammenarbeit 2009
(Vorhaben „Friedliches Zusammenleben und sichere Räu-
me für Jugendliche in Zentralamerika – CONVIVIR“) wird
nachstehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 6
in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Bonn, den 23. Januar 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Klaus Krämer
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderRepublikGuatemala
überFinanzielleZusammenarbeit
„FriedlichesZusammenlebenundsichereRäumefürJugendliche
inZentralamerika– CONVIVIR“
2009
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland unterBezugnahmeaufdieZusagederBotschaftderBundes-
republik Deutschland mit der Verbalnote Nr. 134/2009 vom
und 21. September2009unddieVerbalnoteNr.84/2011vom10.Au-
dieRegierungderRepublikGuatemala– gust2011
sindwiefolgtübereingekommen:
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Guatemala, Artikel 1
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht
imWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurchpart- esderRegierungderRepublikGuatemalaoderanderen,vonbei-
nerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenundzu denRegierungengemeinsamauszuwählendenEmpfängern,von
vertiefen, derKreditanstaltfürWiederaufbau(KfW)einenFinanzierungsbei-
traginHöhevon5MillionenEurofürdasVorhaben„Friedliches
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun- ZusammenlebenundsichereRäumefürJugendlicheinZentral-
gendieGrundlagediesesAbkommensist, amerika(CONVIVIR)“zuerhalten,wennnachPrüfungdieFörde-
rungswürdigkeitdiesesVorhabensfestgestelltundbestätigtwor-
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin den ist, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes oder der
Guatemalabeizutragen, sozialenInfrastrukturoderalsKreditgarantiefondsfürmittelstän-
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.5,ausgegebenzuBonnam5. März2013 229
dische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur senwurden.FürdiesenBetragendetdieFristmitAblaufdes
ArmutsbekämpfungoderalsMaßnahme,diezurVerbesserung 31. Dezember2017.
dergesellschaftlichenStellungderFraudient,diebesonderen
(3) DieRegierungderRepublikGuatemala,soweitsienicht
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
EmpfängerdesFinanzierungsbeitragesist,wirdetwaigeRück-
rungsbeitragserfüllt.
zahlungsansprüche,dieaufgrunddernachAbsatz1zuschlie-
(2) DasinAbsatz1bezeichneteVorhabenkannimEinverneh- ßendenFinanzierungsverträgeentstehenkönnen,gegenüberder
menzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland KfWgarantieren.
undderRegierungderRepublikGuatemaladurchandereVorha-
benersetztwerden.WirddasinAbsatz1bezeichneteVorhaben Artikel 3
durcheinVorhabenersetzt,dasalsVorhabendesUmweltschut-
Die Regierung der Republik Guatemala stellt die KfW von
zesoderdersozialenInfrastrukturoderalsKreditgarantiefonds
sämtlichenSteuernundsonstigenöffentlichenAbgabenfrei,die
fürmittelständischeBetriebeoderalsselbsthilfeorientierteMaß-
imZusammenhangmitAbschlussundDurchführungderinArti-
nahmezurArmutsbekämpfungoderalsMaßnahme,diezurVer-
kel2Absatz1erwähntenVerträgeinderRepublikGuatemalaer-
besserungdergesellschaftlichenStellungderFraudient,diebe-
hobenwerden.
sonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
Finanzierungsbeitragserfüllt,sokanneinFinanzierungsbeitrag,
anderenfallsaufAntragderRegierungderRepublikGuatemala Artikel 4
einDarlehengewährtwerden. DieRegierungderRepublikGuatemalaüberlässtbeidensich
(3) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
RegierungderRepublikGuatemalazueinemspäterenZeitpunkt TransportenvonPersonenundGüternimSee-,Land-undLuft-
ermöglicht,weitereFinanzierungsbeiträgezurVorbereitungdesin verkehrdenPassagierenundLieferantendiefreieWahlderVer-
Absatz1genanntenVorhabensoderweitereFinanzierungsbei- kehrsunternehmen,trifftkeineMaßnahmen,welchediegleich-
trägefürnotwendigeBegleitmaßnahmenzurDurchführungund berechtigteBeteiligungderVerkehrsunternehmenmitSitzinder
BetreuungdesinAbsatz1genanntenVorhabensvonderKfW BundesrepublikDeutschlandausschließenodererschweren,und
zuerhalten,findetdiesesAbkommenAnwendung. erteiltgegebenenfallsdiefüreineBeteiligungdieserVerkehrsun-
ternehmenerforderlichenGenehmigungen.
(4) FinanzierungsbeiträgefürVorbereitungs-undBegleitmaß-
nahmennachAbsatz3werdeninDarlehenumgewandelt,wenn Artikel 5
sienichtfürsolcheMaßnahmenverwendetwerden.
StreitigkeitenüberdieAuslegungoderAnwendungdiesesAb-
kommenswerden,soweitmöglich,durchdieRegierungderBun-
Artikel 2
desrepublikDeutschlandunddieRegierungderRepublikGuate-
(1) DieVerwendungdesinArtikel1genanntenBetrages,die malaimgegenseitigenEinvernehmenaufdiplomatischemWeg
Bedingungen,zudenenerzurVerfügunggestelltwird,sowiedas beigelegt.
VerfahrenderAuftragsvergabebestimmendiezwischenderKfW
unddenEmpfängerndesFinanzierungsbeitrageszuschließen- Artikel 6
denVerträge,diedeninderBundesrepublikDeutschlandgelten-
DiesesAbkommentrittandemTaginKraft,andemdieRe-
denRechtsvorschriftenunterliegen.
gierung der Republik Guatemala der Regierung der Bundes-
(2) DieZusagedesinArtikel1Absatz1genanntenBetrages republikDeutschlandmitgeteilthat,dassdieinnerstaatlichen
entfällt,soweitnichtinnerhalbvonachtJahrennachdemZu- VoraussetzungenfürdasInkrafttretenerfülltsind.Maßgebendist
sagejahrdieentsprechendenFinanzierungsverträgegeschlos- derTagdesEingangsderMitteilung.
GeschehenzuGuatemala-Stadtam19.November2012in
zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache,
wobeijederWortlautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
ThomasSchäfer
FürdieRegierungderRepublikGuatemala
HaroldCaballeros
230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Rotterdamer Übereinkommens
über das Verfahren der vorherigen Zustimmung
nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien
sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
im internationalen Handel
Vom 23. Januar 2013
Das Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Ver-
fahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte
gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungs-
mittel im internationalen Handel (BGBl. 2000 II S. 1058, 1059) ist nach seinem
Artikel 26 Absatz 2 für
Bahrain am 15. Juli 2012
Montenegro am 29. März 2012
Swasiland am 23. Dezember 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. August 2012 (BGBl. II S. 1028).
Berlin, den 23. Januar 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend Schwermetalle
Vom 24. Januar 2013
Das Protokoll vom 24. Juni 1998 (BGBl. 2003 II S. 610, 611) zu dem Überein-
kommen vom 13. November 1979 (BGBl. 1982 II S. 373, 374) über weiträumige
grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle ist nach sei-
nem Artikel 17 Absatz 2 für
Montenegro am 29. März 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. März 2012 (BGBl. II S. 399).
Berlin, den 24. Januar 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Rotterdamer Übereinkommens
über das Verfahren der vorherigen Zustimmung
nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien
sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
im internationalen Handel
Vom 23. Januar 2013
Das Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Ver-
fahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte
gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungs-
mittel im internationalen Handel (BGBl. 2000 II S. 1058, 1059) ist nach seinem
Artikel 26 Absatz 2 für
Bahrain am 15. Juli 2012
Montenegro am 29. März 2012
Swasiland am 23. Dezember 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. August 2012 (BGBl. II S. 1028).
Berlin, den 23. Januar 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend Schwermetalle
Vom 24. Januar 2013
Das Protokoll vom 24. Juni 1998 (BGBl. 2003 II S. 610, 611) zu dem Überein-
kommen vom 13. November 1979 (BGBl. 1982 II S. 373, 374) über weiträumige
grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle ist nach sei-
nem Artikel 17 Absatz 2 für
Montenegro am 29. März 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. März 2012 (BGBl. II S. 399).
Berlin, den 24. Januar 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2013 231
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Vom 24. Januar 2013
Das Übereinkommen vom 15. Dezember 1960 gegen Diskriminierung im
Unterrichtswesen (BGBl. 1968 II S. 385, 386) ist nach seinem Artikel 14 für
Belize am 21. September 1981
Burkina Faso am 4. Dezember 2012
Dominica am 3. November 1978
Lettland am 16. September 2009
Monaco am 28. November 2012
Niederlande, karibischer Teil am 10. Oktober 2010
(Bonaire, Saba, St. Eustatius)
Curaçao am 10. Oktober 2010
St. Martin (niederländischer Teil) am 10. Oktober 2010
St. Vincent und die Grenadinen am 27. Oktober 1979
Togo am 3. Juli 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Juli 2011 (BGBl. II S. 821).
Berlin, den 24. Januar 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Stockholmer Übereinkommens
über persistente organische Schadstoffe (POPs-Übereinkommen)
Vom 24. Januar 2013
Das von der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 2001 unterzeichnete
Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (BGBl.
2002 II S. 803, 804) ist nach seinem Artikel 26 Absatz 2 für
Saudi-Arabien am 23. Oktober 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. April 2012 (BGBl. II S. 469).
Berlin, den 24. Januar 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2013 231
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Vom 24. Januar 2013
Das Übereinkommen vom 15. Dezember 1960 gegen Diskriminierung im
Unterrichtswesen (BGBl. 1968 II S. 385, 386) ist nach seinem Artikel 14 für
Belize am 21. September 1981
Burkina Faso am 4. Dezember 2012
Dominica am 3. November 1978
Lettland am 16. September 2009
Monaco am 28. November 2012
Niederlande, karibischer Teil am 10. Oktober 2010
(Bonaire, Saba, St. Eustatius)
Curaçao am 10. Oktober 2010
St. Martin (niederländischer Teil) am 10. Oktober 2010
St. Vincent und die Grenadinen am 27. Oktober 1979
Togo am 3. Juli 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Juli 2011 (BGBl. II S. 821).
Berlin, den 24. Januar 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Stockholmer Übereinkommens
über persistente organische Schadstoffe (POPs-Übereinkommen)
Vom 24. Januar 2013
Das von der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 2001 unterzeichnete
Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (BGBl.
2002 II S. 803, 804) ist nach seinem Artikel 26 Absatz 2 für
Saudi-Arabien am 23. Oktober 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. April 2012 (BGBl. II S. 469).
Berlin, den 24. Januar 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls II (in der geänderten Fassung)
zu dem VN-Waffenübereinkommen
Vom 24. Januar 2013
Das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von
Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geän-
derten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung – BGBl.
1997 II S. 806, 807) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das
Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waf-
fen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können
(VN-Waffenübereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II S. 935), ist nach
den Artikeln 8 und 5 Absatz 4 des Übereinkommens für
Gabun am 22. März 2011
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. August 2012 (BGBl. II S. 1021).
Berlin, den 24. Januar 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
D r. Pa s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution
und die Kinderpornographie
Vom 24. Januar 2013
Das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern,
die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (BGBl. 2008 II S. 1222, 1223)
ist nach seinem Artikel 14 Absatz 2 für
Finnland am 1. Juli 2012
Indonesien am 24. Oktober 2012
Seychellen am 11. Januar 2013
Swasiland am 24. Oktober 2012
Zentralafrikanische Republik am 24. November 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Juli 2012 (BGBl. II S. 752).
Berlin, den 24. Januar 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls II (in der geänderten Fassung)
zu dem VN-Waffenübereinkommen
Vom 24. Januar 2013
Das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von
Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geän-
derten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung – BGBl.
1997 II S. 806, 807) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das
Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waf-
fen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können
(VN-Waffenübereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II S. 935), ist nach
den Artikeln 8 und 5 Absatz 4 des Übereinkommens für
Gabun am 22. März 2011
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. August 2012 (BGBl. II S. 1021).
Berlin, den 24. Januar 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
D r. Pa s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution
und die Kinderpornographie
Vom 24. Januar 2013
Das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern,
die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (BGBl. 2008 II S. 1222, 1223)
ist nach seinem Artikel 14 Absatz 2 für
Finnland am 1. Juli 2012
Indonesien am 24. Oktober 2012
Seychellen am 11. Januar 2013
Swasiland am 24. Oktober 2012
Zentralafrikanische Republik am 24. November 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Juli 2012 (BGBl. II S. 752).
Berlin, den 24. Januar 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2013 233
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen
für industrielle Entwicklung
Vom 24. Januar 2013
Die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwick-
lung (UNIDO) vom 8. April 1979 (BGBl. 1985 II S. 1215, 1217) ist nach ihrem Ar-
tikel 25 Absatz 2 für
Namibia am 21. Februar 1986
Niederlande, karibischer Teil am 10. Oktober 2010
(Bonaire, Saba, St. Eustatius)
Curaçao am 10. Oktober 2010
St. Martin (niederländischer Teil) am 10. Oktober 2010
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Januar 2012 (BGBl. II S. 142).
Berlin, den 24. Januar 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
D r. Pa s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1984 zum Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die
Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung
von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP)
Vom 24. Januar 2013
Das Protokoll vom 28. September 1984 zum Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige
Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und
Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in
Europa (EMEP) (BGBl. 1988 II S. 421, 422) ist nach seinem Artikel 10 Absatz 2 für
Albanien am 5. Dezember 2011
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. April 2010 (BGBl. II S. 635).
Berlin, den 24. Januar 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2013 233
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen
für industrielle Entwicklung
Vom 24. Januar 2013
Die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwick-
lung (UNIDO) vom 8. April 1979 (BGBl. 1985 II S. 1215, 1217) ist nach ihrem Ar-
tikel 25 Absatz 2 für
Namibia am 21. Februar 1986
Niederlande, karibischer Teil am 10. Oktober 2010
(Bonaire, Saba, St. Eustatius)
Curaçao am 10. Oktober 2010
St. Martin (niederländischer Teil) am 10. Oktober 2010
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Januar 2012 (BGBl. II S. 142).
Berlin, den 24. Januar 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
D r. Pa s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1984 zum Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die
Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung
von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP)
Vom 24. Januar 2013
Das Protokoll vom 28. September 1984 zum Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige
Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und
Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in
Europa (EMEP) (BGBl. 1988 II S. 421, 422) ist nach seinem Artikel 10 Absatz 2 für
Albanien am 5. Dezember 2011
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. April 2010 (BGBl. II S. 635).
Berlin, den 24. Januar 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
gegen die Schleusung von Migranten
auf dem Land-, See- und Luftweg
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 24. Januar 2013
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von
Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten
Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte
Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 1007) ist nach seinem Artikel 22 Absatz 2 für
Äthiopien* am 22. Juli 2012
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 22. Juni
2012 abgegebenen Vorbehalts zu Artikel 20 Absatz 2 des Protokolls
Ghana am 20. September 2012
Luxemburg am 24. Oktober 2012
Nauru am 11. August 2012
Swasiland am 24. Oktober 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Juni 2012 (BGBl. II S. 717).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 24. Januar 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Europäischen Übereinkommen
zum Schutz des archäologischen Erbes
und
zum Schutz archäologischen Kulturguts
Vom 25. Januar 2013
I.
Das Europäische Übereinkommen vom 16. Januar 1992 zum Schutz des ar-
chäologischen Erbes (BGBl. 2002 II S. 2709, 2710) ist nach seinem Artikel 14
Absatz 5 für
Belgien am 9. April 2011
Bosnien und Herzegowina am 15. Juni 2011
Russische Föderation am 13. April 2012
Spanien am 1. Oktober 2011
in Kraft getreten.
II.
B e l g i e n hat dem Generalsekretär des Europarats als Verwahrer bei Hinter-
legung der Ratifikationsurkunde am 8. Oktober 2010 die K ü n d i g u n g des
234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
gegen die Schleusung von Migranten
auf dem Land-, See- und Luftweg
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 24. Januar 2013
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von
Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten
Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte
Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 1007) ist nach seinem Artikel 22 Absatz 2 für
Äthiopien* am 22. Juli 2012
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 22. Juni
2012 abgegebenen Vorbehalts zu Artikel 20 Absatz 2 des Protokolls
Ghana am 20. September 2012
Luxemburg am 24. Oktober 2012
Nauru am 11. August 2012
Swasiland am 24. Oktober 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Juni 2012 (BGBl. II S. 717).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 24. Januar 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Europäischen Übereinkommen
zum Schutz des archäologischen Erbes
und
zum Schutz archäologischen Kulturguts
Vom 25. Januar 2013
I.
Das Europäische Übereinkommen vom 16. Januar 1992 zum Schutz des ar-
chäologischen Erbes (BGBl. 2002 II S. 2709, 2710) ist nach seinem Artikel 14
Absatz 5 für
Belgien am 9. April 2011
Bosnien und Herzegowina am 15. Juni 2011
Russische Föderation am 13. April 2012
Spanien am 1. Oktober 2011
in Kraft getreten.
II.
B e l g i e n hat dem Generalsekretär des Europarats als Verwahrer bei Hinter-
legung der Ratifikationsurkunde am 8. Oktober 2010 die K ü n d i g u n g des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2013 235
Europäischen Übereinkommens vom 6. Mai 1969 zum Schutz archäologischen
Kulturguts (BGBl. 1974 II S. 1285, 1286) notifiziert.
Nach Artikel 13 Absatz 3 des Übereinkommens ist die Kündigung am 9. April
2011 wirksam geworden.
B o s n i e n u n d H e r z e g o w i n a hat dem Generalsekretär des Europarats
als Verwahrer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 14. Dezember 2010
die K ü n d i g u n g des Europäischen Übereinkommens vom 6. Mai 1969 zum
Schutz archäologischen Kulturguts (BGBl. 1974 II S. 1285, 1286) notifiziert.
Nach Artikel 13 Absatz 3 des Übereinkommens ist die Kündigung am 15. Juni
2011 wirksam geworden.
Die R u s s i s c h e F ö d e r a t i o n hat dem Generalsekretär des Europarats als
Verwahrer bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 12. Oktober 2011 die
K ü n d i g u n g des Europäischen Übereinkommens vom 6. Mai 1969 zum Schutz
archäologischen Kulturguts (BGBl. 1974 II S. 1285, 1286) notifiziert.
Nach Artikel 13 Absatz 3 des Übereinkommens ist die Kündigung am 13. April
2012 wirksam geworden.
S p a n i e n hat dem Generalsekretär des Europarats als Verwahrer bei Hinter-
legung der Beitrittsurkunde am 31. März 2011 die K ü n d i g u n g des Euro-
päischen Übereinkommens vom 6. Mai 1969 zum Schutz archäologischen
Kulturguts (BGBl. 1974 II S. 1285, 1286) notifiziert.
Nach Artikel 13 Absatz 3 des Übereinkommens ist die Kündigung am 1. Okto-
ber 2011 wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. November 2010 (BGBl. 2011 II S. 4).
Berlin, den 25. Januar 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
der deutsch-tschechischen Vereinbarung
zur Beendigung der treuhänderischen Verwaltung
von in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen und
verwalteten Vermögenswerten tschechischer Gebietskörperschaften
Vom 25. Januar 2013
Die Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium
des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Tsche-
chischen Republik in Form eines Briefwechsels vom
12. und 13. Dezember 2012 ist nach ihrer Inkrafttretens-
klausel
am 13. Dezember 2012
in Kraft getreten; der einleitende deutsche Brief wird
nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 25. Januar 2013
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Paul Fietz
236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2013
Bundesministerium Berlin, den 12. Dezember 2012
des Innern
Dr. Hans-Peter Friedrich
Bundesminister
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen des Bundesministeriums des Innern folgende Verein-
barung vorzuschlagen:
Das Bundesministerium des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
und
das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Tschechischen Republik
ausgehend von dem Umstand, dass die in der Tschechischen Republik gelegenen Städ-
te Asch, Eger und Plan sowie der Rechtsnachfolger der ehemaligen Gemeinde Rathsam
Eigentümer von in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen – zum Teil bebauten –
Grundstücken und als solche in den betreffenden Grundbüchern der Amtsgerichte Hof,
Tirschenreuth und Wunsiedel eingetragen sind, und
dass die genannten Gebietskörperschaften darüber hinaus Eigentümer weiterer Ver-
mögenswerte (Bankguthaben, Grundwert-Fondsanteile) sind, die sich ebenfalls in der
Bundesrepublik Deutschland befinden,
in der Erwägung,
dass die betreffenden Grundstücke und sonstigen Vermögenswerte seit 1. November
1965 durch das Bundesministerium des Innern treuhänderisch verwaltet werden, das mit
dieser Aufgabe die Kreditanstalt für Wiederaufbau beauftragt hat,
und von dem Wunsch geleitet,
diese treuhänderische Verwaltung zu beenden und den betreffenden Gebietskörper-
schaften der Tschechischen Republik ihre in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen
Grundstücke und hier befindlichen sonstigen Vermögensgegenstände zurückzugeben
und damit ihre uneingeschränkte Eigentümerstellung wieder herzustellen,
haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1
Die treuhänderische Verwaltung von in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen
Grundstücken der Städte Asch, Eger, Plan sowie des Rechtsnachfolgers der ehemaligen
Gemeinde Rathsam, die in den Grundbüchern der Amtsgerichte Hof, Tirschenreuth und
Wunsiedel eingetragen sind, wird beendet.
Artikel 2
Diese, in deutscher und tschechischer Sprache verfasste, Vereinbarung stellt die end-
gültige zwischenstaatliche Regelung der Rechtsverhältnisse an den Vermögensgegenstän-
den im Sinne des § 27 Absatz 5 Satz 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnis-
se nicht mehr bestehender Rechtsträger vom 6. September 1965 dar.
Falls sich das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik
mit den unter den Artikeln 1 bis 2 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden
dieser Brief und der das Einverständnis Ihres Ministeriums zum Ausdruck bringende
Antwortbrief eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Ministerien bilden, die mit dem
Datum Ihres Antwortbriefs in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. H a n s - P e t e r F r i e d r i c h
Seiner Exzellenz,
dem 1. Stellvertretenden Premierminister
und Minister für auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik
Herrn Karel Schwarzenberg
Prag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2013 237
Bekanntmachung
der deutsch-mexikanischen Änderungsvereinbarung
zu dem Abkommen vom 8. Oktober 1997
über Technische Zusammenarbeit
Vom 28. Januar 2013
Die in Mexiko-Stadt am 14. November 2012 unterzeich-
nete Änderungsvereinbarung zu dem Abkommen vom
8. Oktober 1997 (BGBl. 1998 II S. 2969, 2970) zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über
Technische Zusammenarbeit wird nachstehend veröffent-
licht.
Der Tag, an dem die Änderungsvereinbarung nach
ihrem Artikel 3 in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt be-
kannt gegeben.
Bonn, den 28. Januar 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Klaus Krämer
238 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.5,ausgegebenzuBonnam5. März2013
Änderungsvereinbarung
zudemAbkommenvom8.Oktober1997
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderVereinigtenMexikanischenStaaten
überTechnischeZusammenarbeit
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland digenverwaltungstechnischen,steuerlichenundzollrecht-
lichenErleichterungenfürdieEinfuhrundAusfuhrvonMate-
und
rial,daszurDurchführungderVorhabenundProgrammeim
dieRegierungderVereinigtenMexikanischenStaaten– RahmendiesesAbkommensbenötigtwird,stelltdenzustän-
imFolgendenals„Vertragsparteien“ bezeichnet– digenStellendieentsprechendenUnterlagenfürdieGewäh-
rung dieser Erleichterung zur Verfügung und stellt sicher,
eingedenkdesAbkommensvom8.Oktober1997zwischen dassdasMaterialunverzüglichentzolltwird;“
derRegierungderBundesrepublikDeutschlandundderRegie-
rungderVereinigtenMexikanischenStaatenüberTechnischeZu- Artikel 2
sammenarbeit,imFolgendenals„Abkommenvom8.Oktober
1997“ bezeichnet, DerbisherigeWortlautdesArtikels3BuchstabecdesAbkom-
mensvom8.Oktober1997wirddurchfolgendenWortlauter-
inderErwägung,dasssichwährendderGeltungsdauerdes setzt:
Abkommens vom 8. Oktober 1997 die Notwendigkeit ergab,
einigeÄnderungenamAbkommenvom8.Oktober1997vorzu- „c) sieverpflichtetsich,dievonderRegierungderBundesre-
nehmen,umdieVerwirklichungseinerZieledurchAktualisierung publikDeutschlandzurFinanzierunggewährtenMittelzuein-
derRegelungenzurÜbernahmevonKostendurchdieRegierung hundert Prozent (100 %) zweckgebunden einzusetzen, so
derVereinigtenMexikanischenStaatenfürLeistungenimZusam- dassdieseMittelkeinesfallszurZahlungvonBeiträgen(in-
menhangmitdenvondenVertragsparteienimRahmenderTech- klusiveSteuernundAbgaben)genutztwerdenkönnen.Diese
nischenZusammenarbeitgefördertenVorhabenzuerleichtern– BeiträgehatderBegünstigtezuzahlen,worunterdievonder
RegierungderVereinigtenMexikanischenStaatenbestimm-
sindwiefolgtübereingekommen: teDurchführungsorganisationzuverstehenist.“
Artikel 1 Artikel 3
DerbisherigeWortlautdesArtikels3BuchstabebdesAbkom-
DieseVereinbarungtrittdreißig(30)TagenachdemTagdes
mensvom8.Oktober1997wirddurchfolgendenWortlauter-
EingangsderNoteinKraft,mitderdieRegierungderVereinigten
setzt:
Mexikanischen Staaten der Regierung der Bundesrepublik
„b) siegewährtinÜbereinstimmungmitdernationalenGesetz- Deutschlandmitteilt,dassdieinnerstaatlichenVoraussetzungen
gebungderVereinigtenMexikanischenStaatenallenotwen- fürdasInkrafttretenerfülltsind.
GeschehenzuMexiko-Stadtam14.November2012inzwei
Urschriften,jedeindeutscherundspanischerSprache,wobei
jederWortlautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
EdmundDuckwitz
FürdieRegierungderVereinigtenMexikanischenStaaten
PatriciaEspinosaC.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2013 239
Bekanntmachung
des deutsch-peruanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. Januar 2013
Das in Lima am 17. Mai 2006 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Peru über
Finanzielle Zusammenarbeit 2004 (Warenhilfe zur Moder-
nisierung und Remotorisierung des Forschungsschiffes
„Alexander von Humboldt“) ist nach seinem Artikel 5
am 17. Mai 2006
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Januar 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2013
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über Finanzielle Zusammenarbeit 2004
(Warenhilfe zur Modernisierung und Remotorisierung des Forschungsschiffes
„Alexander von Humboldt“)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Peru zu einem späteren Zeitpunkt
und
ermöglicht, weitere Darlehen für den Bezug von Waren und
die Regierung der Republik Peru – Leistungen gemäß Absatz 1 zu erhalten, findet dieses Abkom-
men Anwendung.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Peru, Artikel 2
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betra-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- ges sowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu wird, bestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern des
vertiefen, Darlehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-
blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zu-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in sagejahr der/die entsprechende/n Darlehensvertrag/-verträge ge-
der Republik Peru beizutragen, schlossen wurde/n. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
des 31. Dezember 2012.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen vom 1. Oktober 2004 über Finanzielle und Technische (3) Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht selbst
Zusammenarbeit – Darlehensnehmer ist, garantiert gegenüber der KfW alle Zahlun-
gen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensneh-
sind wie folgt übereingekommen: mer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge.
Artikel 1 Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Republik Peru stellt die KfW von sämtlichen
es der Regierung der Republik Peru oder anderen, von beiden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmern, menhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 Ab-
von der KfW Bankengruppe (KfW) ein Darlehen in Höhe von ins- satz 1 erwähnten Verträge in der Republik Peru erhoben werden.
gesamt 2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen Euro) für eine
Warenhilfe zur Modernisierung und Remotorisierung des For- Artikel 4
schungsschiffes „Alexander von Humboldt“ und der im Zusam-
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- Die Regierung der Republik Peru überlässt bei den sich aus
und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage zu der Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von
erhalten. Es muss sich hierbei um Lieferungen und Leistungen Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passa-
gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
handeln, für die die Lieferverträge beziehungsweise Leistungs- trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
verträge oder Einfuhrlizenzen nach dem Datum der Zusage der der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
Warenhilfe und nach der Unterzeichnung der nach Artikel 2 zu Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
schließenden Verträge abgeschlossen worden sind. Die Anlage nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen er-
ist Bestandteil des Abkommens. forderlichen Genehmigungen.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
Artikel 5
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru durch andere Vorhaben Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
ersetzt werden. Kraft.
Geschehen zu Lima am 17. Mai 2006 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Roland Kliesow
Für die Regierung der Republik Peru
Oscar Maúrtua Romana
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.5,ausgegebenzuBonnam5. März2013 241
Anlage
zumAbkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderRepublikPeru
überFinanzielleZusammenarbeit2004
(WarenhilfezurModernisierungundRemotorisierungdesForschungsschiffes
„AlexandervonHumboldt“)
1. ListederWarenundLeistungen,diegemäßArtikel1Absatz 1 c) PflanzenschutzmittelundSchädlingsbekämpfungsmittel,
desAbkommensausdemDarlehenfinanziertwerdenkön- diegemäßdemPrinzipderZustimmungnachvorheriger
nen: Inkenntnissetzung(PriorInformedConsent(PIC)-Verfah-
ren)zumKodexderErnährungs-undLandwirtschafts-
a) Antriebssysteme,-motorenund-aggregate;
organisationderVereintenNationen(FoodandAgriculture
b) Abwasseraufbereitungsanlagen; OrganisationoftheUnitedNations(FAO))inderjeweils
c) Salzwasseraufbereitungsanlagen; geltendenFassungals„verboten“ (banned)oder„stark
beschränkt“ (severelyrestricted)eingestuftsind;
d) WäschereigeräteundWäschereiausstattungen;
d) Suchtstoffe,psychotropeStoffeundinderAnlagedes
e) KüchengeräteundKüchenausstattungen; Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. De-
f) AusrüstungenzurKommunikationaufSee; zember1988gegendenunerlaubtenVerkehrmitSucht-
stoffenundpsychotropenStoffeninderjeweilsgelten-
g) Telefonanlage;
den Fassung aufgeführten Stoffe, sofern diese zur
h) Tauchpumpen; HerstellungvonSuchtstoffenoderpsychotropenStoffen
i) sonstigegewerblicheErzeugnisse,diefürdieEntwicklung verwendetwerden(biszurentsprechendenErgänzung
derRepublikPeruvonBedeutungsind; der Anlagen zum Übereinkommen vom 20. Dezember
1988giltstattdessendieChemikalienlistedesAbschluss-
j) Beratungsleistungen,PatenteundLizenzgebühren. berichtsderChemicalActionTaskForce);
2. Einfuhrgüter,dieindieserListenichtenthaltensind,können
e) folgendeumweltgefährdendeGüterundStoffe:
nurfinanziertwerden,wenndievorherigeZustimmungder
RegierungderBundesrepublikDeutschlanddafürvorliegt. – Fluorchlorkohlenwasserstoff(FCKW)undHalonesowie
Pflanzenschutz-undSchädlingsbekämpfungsmittelkönnen weitere im Montrealer Protokoll vom 16. September
nurfinanziertwerden,wennderangemesseneUmgangmit 1987(inderjeweilsgeltendenFassung)aufgeführten
diesenStoffenbestätigtwird. StoffesowieAnlagenzuderenHerstellungoderVer-
3. AusgeschlossenvonderFinanzierungausdemDarlehens- wendung;
vertragistdieEinfuhrfolgenderGüter: – Stoffe gemäß Anhang I der „Verordnung (EWG)
a) LuxusgütersowieVerbrauchsgüterfürdenprivatenBe- Nr. 2455/92“ desRatesvom23.Juli1992betreffend
darf; dieAusfuhrbestimmtergefährlicherChemikalien;
b) GüterundAnlagen,diemilitärischenZweckendienen; f) AsbestundasbesthaltigeStoffeundProdukte.
242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2013
Bekanntmachung
des deutsch-polnischen Abkommens
über die Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung
der Eisenbahnverbindung Berlin–Stettin (Szczecin)
Vom 28. Januar 2013
Das in Stettin am 20. Dezember 2012 unterzeichnete Abkommen zwischen
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepu-
blik Deutschland und dem Minister für Transport, Bauwesen und Seewirtschaft
der Republik Polen über die Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung der
Eisenbahnverbindung Berlin–Stettin (Szczecin) ist nach seinem Artikel 6 Absatz 1
am 20. Dezember 2012
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 28. Januar 2013
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
Gerhard Schulz
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.5,ausgegebenzuBonnam5. März2013 243
Abkommen
zwischendemBundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklung
derBundesrepublikDeutschland
unddemMinisterfürTransport,BauwesenundSeewirtschaft
derRepublikPolen
überdieZusammenarbeitbeiderWeiterentwicklung
derEisenbahnverbindungBerlin–Stettin(Szczecin)
DasBundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklung (2) ZurErreichungdesinArtikel1bestimmtenZielessindfol-
derBundesrepublikDeutschland gende Maßnahmen beim Ausbau der bestehenden Strecke
Berlin–Angermünde–deutsch-polnische Staatsgrenze–Stettin
und
(Szczecin)aufderpolnischenSeitevorgesehen
derMinisterfürTransport,BauwesenundSeewirtschaft
a) ElektrifizierungdesAbschnittesdeutsch-polnischeStaats-
derRepublikPolen,
grenze–StettinScheune(SzczecinGumieńce),
imWeiteren„Vertragsparteien“genannt–
b) ModernisierungderLeit-undSicherungstechnikzurErhö-
hungderKapazitätimAbschnittdeutsch-polnischeStaats-
inderAbsicht,dieVoraussetzungenfüreinenmodernenund
grenze–StettinScheune(SzczecinGumieńce)–StettinHaupt-
sicheren Eisenbahnverkehr zwischen der Bundesrepublik
bahnhof(SzczecinGłówny),
DeutschlandundderRepublikPolenzuschaffen,
c) AnhebungderStreckengeschwindigkeitaufbiszu160km/h
indemWunsch,dieBelangedesUmweltschutzeszuberück- inAbhängigkeitvomStreckenverlauf,
sichtigen,dieEisenbahnverbindungenzwischendenBallungs-
räumenbeiderStaatenzuverbessernsowiedieStraßenverbin- d) BaueineszweitenGleisesimAbschnittdeutsch-polnische
dungenzwischenbeidenStaatenzuentlasten, Staatsgrenze–StettinScheune(SzczecinGumieńce)–Stettin
Hauptbahnhof(SzczecinGłówny).
unter der Berücksichtigung der Pläne zur Entwicklung der (3) DerBaueineszweitenGleisesnachAbsatz1Buchstabed
europäischenEisenbahninfrastruktur– undAbsatz2BuchstabederfolgtinAbhängigkeitvonderVer-
kehrsentwicklung.
sindwiefolgtübereingekommen:
(4) DieMaßnahmennachdenAbsätzen1und2werdeninAb-
hängigkeitvonderVerfügbarkeitderindenStaatenderVertrags-
Artikel 1 parteienjeweilserforderlichenFinanzmitteletappenweiseumge-
Ziel des Abkommens setzt. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass als erste
Maßnahme die Elektrifizierung der Abschnitte nach Absatz 1
(1) Die Vertragsparteien werden durch die Umsetzung von BuchstabeaundAbsatz2Buchstabeadurchgeführtwird.Sie
notwendigenMaßnahmenzumAusbauderEisenbahnstrecke strebeneineFertigstellungderElektrifizierungbis2020an.
Berlin–Stettin(Szczecin)dieVoraussetzungenfüreinenmoder-
nen, schnellen und sicheren Eisenbahnverkehr zwischen der
BundesrepublikDeutschlandundderRepublikPolenschaffen. Artikel 3
(2) DieVertragsparteienwerdenindenBereichen Fahrzeit
a) HarmonisierungdertechnischenStandardsderauszubauen- DieVertragsparteienstrebendurchdieUmsetzungderinArti-
denEisenbahnstreckeBerlin–Stettin(Szczecin)und kel2genanntenMaßnahmenfürohneZwischenhaltverkehrende
undmitelektrischerTraktionbetriebeneReisezügeeineFahrzeit
b) KoordinierungderAusbauphasendieserEisenbahnstrecke vonunter90MinutenaufderStreckezwischenBerlin-Haupt-
aufbeidenSeitenderStaatsgrenze bahnhofundStettinHauptbahnhof(SzczecinGłówny)an.
engzusammenarbeiten.
Artikel 4
Artikel 2 Gemeinsame Arbeitsgruppe
Gegenstand des Abkommens (1) DieVertragsparteienvereinbaren,dassdieaufderEbene
der für Verkehr zuständigen Ministerien der Bundesrepublik
(1) Zur Erreichung des in Artikel 1 bestimmten Zieles sind
DeutschlandundderRepublikPolentätigeStändigeDeutsch-
folgendeMaßnahmenbeimAusbauderbestehendenStrecke
Polnische Arbeitsgruppe Eisenbahninfrastruktur, im Weiteren
Berlin–Angermünde–deutsch-polnische Staatsgrenze–Stettin
„GemeinsameArbeitsgruppe“genannt,dieUmsetzungdieses
(Szczecin)aufderdeutschenSeitevorgesehen
AbkommensnachArtikel1imRahmenderVerantwortlichkeitder
a) ElektrifizierungdesAbschnittesPassow–deutsch-polnische jeweiligenVertragsparteiundgestütztaufInformationenderzu-
Staatsgrenze, ständigenEisenbahninfrastrukturunternehmenüberwacht.
b) Modernisierung der Leit- und Sicherungstechnik zur Er- (2) Die Gemeinsame Arbeitsgruppe nach Absatz 1 macht
höhungderKapazitätimAbschnittAngermünde–deutsch- detaillierteVorschlägefürdenAusbauderbestehendenEisen-
polnischeStaatsgrenze, bahnstrecke Berlin–deutsch-polnische Staatsgrenze–Stettin
(Szczecin)indeminArtikel2Absatz1undAbsatz2vorgesehe-
c) AnhebungderStreckengeschwindigkeitaufbiszu160km/h
nenUmfangunderstelltgemeinsameBerichteüberdieUmset-
inAbhängigkeitvomStreckenverlauf,
zungdiesesAbkommens.DieseBerichtewerdendenfürVerkehr
d) BaueineszweitenGleisesimAbschnittPassow–deutsch- zuständigenMinisternderbeidenStaatenvorgelegt.DieGemein-
polnischeStaatsgrenze. sameArbeitsgruppetrifftsichinderRegeleinmaljährlich.
244 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.5,ausgegebenzuBonnam5. März2013
(3) MeinungsverschiedenheitenüberdieAuslegungoderAn- zung von Maßnahmen nach diesem Abkommen abschließen.
wendungdiesesAbkommenswerdendurchdieGemeinsameAr- ÜberdenInhaltdergeschlossenenVereinbarungeninformieren
beitsgruppebeigelegt. die Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Gemeinsame Ar-
beitsgruppe.
(4) DiebeidenVorsitzendenderGemeinsamenArbeitsgruppe
vereinbarenuntereinanderbeiBedarfnachAbstimmungzusätz-
licheSitzungen.EineSitzungsollspätestenseinenMonatnach Artikel 6
EingangdesErsuchensstattfinden.
Gültigkeit des Abkommens
(5) KommteineEinigungnachAbsatz3nichtzustande,wer-
(1) DiesesAbkommentrittamTageseinerUnterzeichnungin
dendieMeinungsverschiedenheitenvondenVertragsparteienim
Kraft.
WegevonVerhandlungenbeigelegt.
(2) DiesesAbkommenkanndurchBriefwechseloderdurch
Artikel 5 eineschriftlicheVereinbarungderVertragsparteiengeändertoder
ergänztwerden.
Durchführungsvereinbarungen
(3) DiesesAbkommengiltbiszum31.Dezember2021und
DiezuständigenEisenbahninfrastrukturunternehmenmitSitz verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr,
imHoheitsgebietderStaatenderVertragsparteienkönnenVer- wennesnichtspätestensdreiMonatevorAblaufdesjeweiligen
einbarungenüberdieKoordinierung,VorbereitungundUmset- Kalenderjahresschriftlichgekündigtwird.
GeschehenzuStettinam20.Dezember2012inzweiUrschrif-
ten,jedeindeutscherundpolnischerSprache,wobeijederWortlaut
gleichermaßenverbindlichist.
FürdasBundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklung
derBundesrepublikDeutschland
Pe te r R a m s a u e r
FürdenMinisterfürTransport,BauwesenundSeewirtschaft
derRepublikPolen
SławomirNowak
Bekanntmachung
des deutsch-luxemburgischen Abkommens
über die Gewährung eines Finanzierungsanteiles
für den Ausbau der Eisenbahnverbindung Trier–Luxemburg
im Abschnitt zwischen dem Bahnhof Igel und der Betriebsstelle Igel West
Vom 28. Januar 2013
Das in Luxemburg am 29. Oktober 2012 unterzeichnete Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Groß-
herzogtums Luxemburg über die Gewährung eines Finanzierungsanteiles für den
Ausbau der Eisenbahnverbindung Trier–Luxemburg im Abschnitt zwischen dem
Bahnhof Igel und der Betriebsstelle Igel West wird nachstehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 9 Absatz 1 in Kraft tritt,
wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Berlin, den 28. Januar 2013
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
Gerhard Schulz
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.5,ausgegebenzuBonnam5. März2013 245
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungdesGroßherzogtumsLuxemburg
überdieGewährungeinesFinanzierungsanteiles
fürdenAusbauderEisenbahnverbindungTrier–Luxemburg
imAbschnittzwischendemBahnhofIgelundderBetriebsstelleIgelWest
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland Artikel 2
und Gegenstand
dieRegierungdesGroßherzogtumsLuxemburg– DieluxemburgischeVertragsparteileisteteinenFinanzierungs-
anteilinHöhevoninsgesamt8MillionenEuroalsFestbetragfür
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen dasVorhaben„ZweigleisigerAusbauderSchienenverbindung
zwischenderBundesrepublikDeutschlandunddemGroßher- Trier–Luxemburg,imAbschnittzwischendemBahnhofIgelund
zogtumLuxemburg, derBetriebsstelleIgelWest“,nachMaßgabedesArtikels5.
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun- Artikel 3
gendieGrundlagediesesAbkommensist,
Verantwortlichkeiten
inderAbsicht,zurVerbesserungderVerkehrsverbindungen DiedeutscheVertragsparteileitetdieerforderlichenSchritte
zwischenderBundesrepublikDeutschlandunddemGroßher- dazuein,dassdieDBNetzAG,dieDBStation&ServiceAGso-
zogtumLuxemburgbeizutragen,insbesonderedenEisenbahn- wiedieDBEnergieGmbHalsEisenbahninfrastrukturunterneh-
verkehrzwischendenStaatenzuerleichtern, men des Bundes (EIU) die für das Ausbauvorhaben erforder-
lichenMaßnahmeneigenverantwortlichalsVorhabenträgernach
unter Bezugnahme auf die Gemeinsame Absichtserklärung deutschem Recht ausführen und die zur Realisierung der in
vom06.Oktober2011zwischendemBundesministeriumfürVer- Artikel1Absatz1bezeichnetenStreckeerrichtetenAnlagenfür
kehr,BauundStadtentwicklung,derRegierungdesGroßherzog- einenZeitraumvon25Jahrenbetriebsbereitvorhalten.
tums Luxemburg, dem Ministerium des Innern, für Sport und
InfrastrukturdesLandesRheinland-PfalzundderDBNetzAG,
derDBStation&ServiceAGsowiederDBEnergieGmbHzum Artikel 4
AusbauderSchienenverbindungTrier–Luxemburg,imAbschnitt Baubeginn und Fertigstellung
zwischenBahnhofIgelundderBetriebsstelleIgelWest,
(1) DerBaubeginnderAusbaustreckeTrier–LuxemburgimAb-
unterBezugnahmeaufdenam31.Januarund13.Februar schnittzwischenIgelundIgelWestsoll2013erfolgen.
2012zwischendemLandRheinland-PfalzundderDBNetzAG
unterzeichnetengesondertenRealisierungs-undFinanzierungs- (2) DieStreckesollbisEnde2014zurGewährleistungdes
vertragunddieam28.Juni2012und06.Juli2012vonderdeut- Rheinland-Pfalz-Taktes2015inBetriebgenommenwerden.
schenVertragsparteimitderDBNetzAGunterzeichnetenge-
sonderten Finanzierungsvereinbarung zur Sicherstellung der ZweiterAbschnitt
Gesamtfinanzierung–
Finanzierung
sindwiefolgtübereingekommen:
Artikel 5
ErsterAbschnitt Zahlungen
AllgemeineBestimmungen (1) DieZahlungdesFinanzierunganteilsinHöhevon8Millio-
nenEuroalsFestbetragsollspätestens60TagenachEingang
Artikel 1 desAbrufesunterBerücksichtigungderinArtikel4genannten
TermineimJahre2014erfolgen.DieZahlungsaufforderungwird
Ziel vonderdeutschenVertragsparteiandieluxemburgischeVer-
tragsparteigerichtet.DieserZahlungsaufforderungliegteinBeleg
(1) ZieldesAbkommensistdieGewährleistungderFinanzie- derZahlungsaufforderungenderjeweiligenEIUbei.
rungdesVorhabensdurchdieVereinbarungderBedingungen
einesluxemburgischenFinanzierungsanteilszumraschenzwei- (2) Die deutsche Vertragspartei verzichtet auf zusätzliche
gleisigen Ausbau der Eisenbahnstrecke Trier–Luxemburg im finanzielleLeistungenvonderluxemburgischenVertragspartei.
AbschnittzwischenIgelundIgelWest.Diesdientderdurchge-
henden Anbindung des Großherzogtums Luxemburg an das Artikel 6
KernnetzdestranseuropäischenEisenbahnnetzes.AlsInbetrieb-
nahmeterminwirdEnde2014angestrebt. Berichtspflicht
(2) DieGesamtkostendesVorhabensbetragen19,6Millionen Bis zur Inbetriebnahme der Ausbaustrecke übersendet die
EuronachdemPreis-undPlanungsstandvon2011.Dieluxem- deutscheVertragsparteiderluxemburgischenVertragsparteimin-
burgische Vertragspartei unterstützt dies durch Gewährung destenshalbjährlicheinenBerichtüberdenUmsetzungsstand
einesFinanzierungsanteilsnachArtikel2. derMaßnahme.
246 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.5,ausgegebenzuBonnam5. März2013
DritterAbschnitt denderbeidenVertragsparteienbeigelegtwerden.Fallskeine
Einigungzustandekommt,kannderdiplomatischeWeggenutzt
Schlussbestimmungen werden.
Artikel 7 Artikel 9
Änderungen Inkrafttreten und Geltungsdauer
ÄnderungenundErgänzungendiesesAbkommensbedürfen (1) DiesesAbkommentrittandemTaginKraft,andemdie
derSchriftform. luxemburgischeVertragsparteiderdeutschenVertragsparteimit-
geteilthat,dassdieinnerstaatlichenVoraussetzungenfürdasIn-
Artikel 8 krafttretenerfülltsind.MaßgebendistderTagdesEingangsder
Mitteilung.
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
(2) DiesesAbkommenwirdvomTagseinerUnterzeichnungan
MeinungsverschiedenheitenüberdieAuslegungoderAnwen- nachMaßgabedesjeweiligeninnerstaatlichenRechtsvorläufig
dungdiesesAbkommenssollendurchdiezuständigenBehör- angewendet.
Geschehen zu Luxemburg am 29. Oktober 2012 in zwei
rschriften,jeweilsindeutscherSprache.
U
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
ChristineGläser
Pe te r R a m s a u e r
FürdieRegierungdesGroßherzogtumsLuxemburg
ClaudeWiseler
Bekanntmachung
der deutsch-österreichischen Vereinbarung
über die koordinierten Planungen zum Ausbau
der grenzüberschreitenden Schienenverbindung
München–Rosenheim–deutsch-österreichische Grenze–Kundl/Radfeld–Innsbruck
Vom 28. Januar 2013
Die in Rosenheim am 15. Juni 2012 unterzeichnete Vereinbarung zwischen
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepu-
blik Deutschland und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Tech-
nologie der Republik Österreich über die koordinierten Planungen zum Ausbau
der grenzüberschreitenden Schienenverbindung München–Rosenheim–deutsch-
österreichische Grenze–Kundl/Radfeld–Innsbruck ist nach ihrem Artikel 5 Ab-
satz 1
am 16. Juni 2012
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 28. Januar 2013
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
Gerhard Schulz
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.5,ausgegebenzuBonnam5. März2013 247
Vereinbarung
zwischendemBundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklung
derBundesrepublikDeutschland
unddemBundesministeriumfürVerkehr,InnovationundTechnologie
derRepublikÖsterreich
überdiekoordiniertenPlanungen
zumAusbaudergrenzüberschreitendenSchienenverbindung
München–Rosenheim–deutsch-österreichischeGrenze–Kundl/Radfeld–Innsbruck
DasBundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklung inderAbsicht,mitBlickaufdieerzieltenFortschrittebeiPla-
derBundesrepublikDeutschland nungundBaudesBrennerbasistunnelsundzurHerstellungbe-
darfsgerechterKapazitätenaufdernördlichenZulaufstreckedie
und vertieftenPlanungenfürdenAusbaudesStreckenabschnittes
dasBundesministeriumfürVerkehr,InnovationundTechnologie München–deutsch-österreichischeGrenze–Kundl/Radfeldein-
derRepublikÖsterreich, zuleiten,
imFolgenden„dieMinisterien“genannt– imEinvernehmen,dassinsbesonderedieAusbauplanungim
deutsch-österreichischenGrenzbereicheineintensiveAbstim-
inBezugaufdenGrundsatzbeschlussderVerkehrsminister mungbeiderSeitenerforderlichmacht,
derBundesrepublikDeutschland,derRepublikÖsterreichund
derItalienischenRepublikvom2.und3.Juni1994,wonachdie imBewusstsein,dassimSinnegrößtmöglicherTransparenz
Schienenstrecke München–Verona entsprechend den kapazi- einumfassenderPlanungsdialogunterBeteiligungallerReprä-
tivenErfordernissenindreiStufenviergleisigausgebautwerden sentantenundderBevölkerungderbetroffenenRegionensicher-
soll, zustellenist;hierzugehörtinsbesondereeinegemeinsameKom-
munikationnachaußen,
inderErkenntnis,dassdieersteStufe,derAusbaudesöster-
reichischenInntalszwischenKundl/RadfeldundBaumkirchen, inderÜberzeugung,dassfürdieumfangreichenInvestitionen
Ende2012inBetriebgenommenwird,diezweiteStufe,derBau ineineleistungsfähige,umweltfreundlicheundverkehrlichfür
des Brennerbasistunnels, nach derzeitiger Planung im Jahre weite Teile Europas bedeutende Schienenverbindung Berlin–
2026inBetriebgenommenwerdensollundinderdrittenStufe Brenner–Palermo insbesondere im alpenquerenden Bereich
die restlichen Zulaufstrecken zeit- und bedarfsgerecht aus- zwischenMünchenundVeronainerheblichemMaßeaucheuro-
zubauen sind, so dass kein Engpass nach der Öffnung des päischeInvestitionsmittelerforderlichsind,
Brennerbasistunnelsentsteht,
indemWillen,dieVerkehrsprognosenregelmäßig(etwaalle
inBezugaufdieGemeinsameAbsichtserklärungvom18.Mai 5Jahre)zuaktualisierenundabzustimmenundaufdieserGrund-
2009,inderimSinnederGemeinschaftlichenLeitlinienfürden lagesowieaufGrundlagedesaktuellenPlanungsstandesden
Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes das gemein- BedarfunddieWirtschaftlichkeitdesAusbausregelmäßigge-
sameZieldesAusbausdesvorrangigenVorhabensNummer1 mäßdennationalenVorgabenzuüberprüfen–
Berlin–Verona/Mailand–Bologna–Neapel–Messina–Palermo
bekräftigtwurde, sindimRahmenihrerZuständigkeitenwiefolgtübereingekom-
men:
in dem Wunsch, den der Gemeinsamen Absichtserklärung
vom18.Mai2009beigefügtenAktionsplanBrenner2009mitsei-
nenkonkretenMaßnahmenzurFörderungdesSchienenverkehrs Artikel 1
aufderAchseMünchen–Veronaumzusetzen, (1) DieMinisterienleitendieerforderlichenSchrittedazuein,
dass die zuständigen Eisenbahninfrastrukturunternehmen die
indemWillen,denGleichklangderPlanungeninderBundes- PlanungenfürdenAusbauderStreckeMünchen–Rosenheim–
republik Deutschland, der Republik Österreich und der Italie- deutsch-österreichische Grenze–Kundl/Radfeld aufnehmen
nischenRepublikgrundsätzlichdurcheineStändigeArbeitsgrup- oder fortführenkönnen.DieMinisterienwirkendaraufhin,dass
peimRahmender„BrennerCorridorPlatform“unterBeteiligung dieseUnternehmenimZugederPlanungenVariantenuntersu-
derEuropäischenUnion(EU)zuwahren,diesinsbesonderein chungenfürdieStreckenführungfüreindrittesundviertesGleis
engemKontaktmitdemEU-KoordinatordesvorrangigenVor- durchführenunddiesezurSicherstellungeinereinheitlichenPla-
habensNummer1, nungmiteinanderabstimmen.BeidiesemAusbausollenauch
BelangedesSchienenverkehrszwischenInnsbruckundSalzburg
inderErkenntnis,dassderinderBundesrepublikDeutschland überdeutschesHoheitsgebiet,dieGegenstandeinereigenen
imJahre2010ermittelteAusbaubedarfdesdeutschenBrenner- Studiesind,berücksichtigtwerden.DieMinisterienwirkeneben-
zulaufsergebenhat,dasszurBereitstellungdererforderlichen fallsdaraufhin,dassdieEisenbahninfrastrukturunternehmenfür
KapazitätenfürdieprognostiziertenVerkehrederBauzweierzu- dendeutsch-österreichischenGrenzbereichderStreckeMün-
sätzlicherGleiseimStreckenabschnittMünchen–deutsch-öster- chen–Rosenheim–Staatsgrenze–Kundl/Radfeld eine gemein-
reichischeGrenze–Kundl/Radfelderforderlichwird, samePlanungdurchführen.
inderErkenntnis,dassinderRepublikÖsterreichfürdenBe- (2) VondendiePlanungdurchführendenEisenbahninfrastruk-
reich Kundl/Radfeld–Schaftenau (Bezirk Kufstein) Planungs- turunternehmensindzunächstdieeinzelnenPlanungs-undPro-
arbeiteninFormeinerTrassenfindungdurchgeführtwurdenund jektschritte beginnend bei der gemeinsamen Infrastruktur-
dieserProzessnuninAbstimmungmitdenPlanungenaufdeut- entwicklungunterBerücksichtigungdernationalenGenehmi-
scherSeitefortgeführtwerdensoll, gungsverfahren abzustimmen.
248 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.5,ausgegebenzuBonnam5. März2013
Artikel 2 Rosenheim–deutsch-österreichische Grenze–Kundl/Radfeld
erforderlichenMaßnahmenrechtzeitigundbedarfsgerechtum-
(1) Ergänzend zu den Aktivitäten in der „Brenner Corridor
gesetztwerden.
Platform“wirdzurKoordinierungundgegenseitigenInformation
über den Fortschritt der Planungen eine regelmäßig tagende
ArbeitsgruppeausVertreterinnenundVertreternderMinisterien Artikel 4
undderbeteiligtenEisenbahninfrastrukturunternehmeneinge-
DieMinisterienwerdenfürdiePlanungund–nacherfolgter
richtet.DieArbeitsgruppekannbeiBedarfundingegenseitigem
Bauentscheidung – für den Bau Anträge auf größtmögliche
EinvernehmenVertreterinnenundVertretervonweiterenStellen
KofinanzierungdurchdieEUstellen.
hinzuziehen.
(2) InderArbeitsgruppewirddergemeinsamePlanungsraum
Artikel 5
nachArtikel1Absatz1Satz4undeinModusüberdieKosten-
teilungdergemeinsamenPlanungeinvernehmlichfestgelegt. (1) DieseVereinbarungtritteinenTagnachihrerUnterzeich-
nunginKraft.
Artikel 3
(2) DieseVereinbarungbleibtinKraft,solangesienichtvon
DieMinisteriensetzensichdafürein,dassaufBasisderab- einerVertragsparteimiteinerFristvondreiMonatengegenüber
gestimmtenPlanungendiefürdieStreckezwischenMünchen– deranderenVertragsparteischriftlichgekündigtwird.
GeschehenzuRosenheimam15.Juni2012inzweiUrschriften
indeutscherSprache.
FürdasBundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklung
derBundesrepublikDeutschland
Pe te r R a m s a u e r
FürdasBundesministeriumfürVerkehr,InnovationundTechnologie
derRepublikÖsterreich
DorisBures
Bekanntmachung
der deutsch-ecuadorianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Januar 2013
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 15. Februar 2008/6. Juni 2008 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Ecuador über Finanzielle Zusam-
menarbeit 2004 ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 6. Juni 2008
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Januar 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2013 249
Der Botschafter Quito, den 15. Februar 2008
der Bundesrepublik Deutschland
Frau Ministerin,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 16. und 17. November
2004 in Quito folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Repu-
blik Ecuador oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
Empfängern, von der KfW Bankengruppe (KfW), Frankfurt am Main, einen nicht rück-
zahlbaren Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 7 000 000,– EUR (in Worten: sieben
Millionen Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhalten:
a) Aufstockung von „Bewirtschaftung von Wassereinzugsgebieten der Provinz
Tungurahua“ um einen Betrag von bis zu 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen
Euro);
b) „Tropenwaldschutz Gran Sumaco“, Komponente: Förderung erneuerbarer Energie
bis zu einem Betrag von insgesamt 1 500 000,– EUR (in Worten: eine Million fünf-
hunderttausend Euro);
c) Einrichtung eines „Studien- und Fachkräftefonds“ bis zu einem Betrag von ins-
gesamt 500 000,– EUR (in Worten: fünfhunderttausend Euro),
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,
dass sie als Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur, als Kreditgaran-
tiefonds für mittelständische Betriebe, als selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armuts-
bekämpfung, als Maßnahmen, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung
von Frauen dienen, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
Finanzierungsbeitrages erfüllen.
2. Kann bei den in Nummer 1 bezeichneten Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht
erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung
der Republik Ecuador, von der KfW für diese Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen
Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.
3. Die in Nummer 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der Re-
gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ecuador
durch ein anderes Vorhaben ersetzt werden. Wird es durch ein Vorhaben ersetzt, das
als Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur, als Kreditgarantiefonds
für mittelständische Betriebe, als Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaft-
lichen Stellung von Frauen dient oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur
Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege
eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein
Darlehen gewährt werden.
4. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Ecuador zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
beiträge zur Vorbereitung der in Nummer 1 genannten Vorhaben oder Finanzierungs-
beiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in
Nummer 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen
Anwendung.
5. Die Verwendung der in Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen sie
zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
die zwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrages zu schließen-
den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen. Die Zusage der in Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht
innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finan-
zierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des
31. Dezember 2012.
6. Die Regierung der Republik Ecuador, soweit sie nicht Empfänger des Finanzierungs-
beitrages ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Nummer 1
zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW garan-
tieren.
7. Die Regierung der Republik Ecuador stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sons-
tigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-
führung der in den Nummern 5 und 6 erwähnten Verträge in der Republik Ecuador
erhoben werden.
8. Die Regierung der Republik Ecuador überlässt bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
nehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2013
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-
derlichen Genehmigungen.
9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Ecuador mit den unter den Nummern 1 bis 9
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-
verständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Ihrer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Frau Ministerin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Christian Berger
Ihrer Exzellenz
der Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Ecuador
Frau María Isabel Salvador
Quito
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen
Vom 29. Januar 2013
Das Protokoll vom 25. September 1950 über die Internationale Kommission
für das Zivilstandswesen (BGBl. 1974 II S. 915, 916) ist nach Absatz 3 des Ein-
zigen Artikels des Zusatzprotokolls vom 25. September 1952 zu diesem Protokoll
(BGBl. 1974 II S. 915, 917) für
Mexiko am 15. Oktober 2010
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Dezember 2012 (BGBl. 2013 II S. 16).
Berlin, den 29. Januar 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r