1626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013
Gesetz
zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates
über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“
für den Zeitraum 2014 – 2020
Vom 22. Dezember 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Der deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag vom 14. Dezember 2011 für
eine Verordnung des Rates über das Programm „Europa für Bürgerinnen und
Bürger“ für den Zeitraum 2014 – 2020 in der Fassung vom 25. November 2013
zustimmen. Der Vorschlag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r Fa m i l i e , S e n i o re n , Fra u e n u n d J u g e n d
Manuela Schwesig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013 1627
Verordnung (EU) Nr. …/2013
des Rates vom …
über das Programm
„Europa für Bürgerinnen und Bürger“
für den Zeitraum 2014 – 2020
Der Rat der Europäischen Union – und sozialer Probleme und den Unionsstrategien nicht im-
mer deutlich genug heraus. Daher haben die eindrucks-
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Euro- vollen Errungenschaften in puncto Frieden und Stabilität in
päischen Union, insbesondere auf Artikel 352, Europa, langfristiges nachhaltiges Wachstum, Preisstabili-
tät, effizienter Verbraucher- und Umweltschutz sowie die
auf Vorschlag der Europäischen Kommission, Förderung von Grundrechten nicht immer zu einem starken
Zugehörigkeitsgefühl unter den Bürgern zur Union geführt.
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die
nationalen Parlamente, (4) Um Europa seinen Bürgern näherzubringen und ihnen die
uneingeschränkte Beteiligung am Aufbau einer immer enger
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments1, verflochtenen Union zu ermöglichen, bedarf es vielfältiger
Aktionen und koordinierter Bemühungen im Rahmen von
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozial- Aktivitäten auf transnationaler und Unionsebene. Die euro-
ausschusses2, päische Bürgerinitiative ist eine einzigartige Möglichkeit, die
Bürger unmittelbar an der Gestaltung der Rechtsvorschriften
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3, der Union mitwirken zu lassen1.
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, (5) Durch den Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates2 wurde ein Aktionsprogramm
in Erwägung nachstehender Gründe: festgelegt, das die Notwendigkeit eines kontinuierlichen
(1) Im Einklang mit den Artikeln 10 und 11 des Vertrags über Dialogs mit Organisationen der Zivilgesellschaft und Kom-
die Europäische Union haben alle Bürger das Recht, am munen sowie die Förderung der aktiven Bürgerbeteiligung
demokratischen Leben der Union teilzunehmen, und sollten bestätigt hat.
die EU-Organe den Bürgern und den repräsentativen Ver- (6) Der Zwischenbericht über das Programm „Europa für
bänden die Möglichkeit geben, ihre Ansichten in allen Be- Bürgerinnen und Bürger“ sowie eine öffentliche Online-
reichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu Konsultation und zwei Anhörungen mit Akteuren haben
geben und auszutauschen, und einen offenen, transparen- bestätigt, dass sowohl Organisationen der Zivilgesellschaft
ten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Ver- als auch teilnehmende Einzelpersonen ein neues Programm
bänden und der Zivilgesellschaft pflegen. „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ als relevant einschät-
(2) Mit der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 „Euro- zen. Es wurde außerdem die Auffassung vertreten, dass das
pa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und Programm derart eingerichtet werden sollte, dass es auf
integratives Wachstum“ wollen die Union und die Mitglied- Ebene der Organisationen beim Kapazitätsaufbau greift und
staaten im kommenden Jahrzehnt Wachstum, Beschäf- auf Ebene der Einzelpersonen verstärktes Interesse für
tigung, Produktivität und sozialen Zusammenhalt fördern. Unionsangelegenheiten weckt. Mit dieser Verordnung sollte
daher ein Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“
(3) Unionsbürger mit anerkannten Rechten zu sein, bedeutet
zwar objektiv einen Mehrwert, doch stellt die Union die Ver- 1 Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des
bindung zwischen der Lösung vielfältiger wirtschaftlicher Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65 vom
11.3.2011, S. 1).
1 2 Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des
ABl. C vom …, S. ….
Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Europa für Bürge-
2 ABl. C 299 vom 4.10.2012, S. 122. rinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürger-
3 ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 43. schaft (2007 – 2013) (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32).
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für den Zeitraum von 2014 bis 2020 (im Folgenden „Pro- verfolgt werden. Die Union bietet den Ländern, die vom
gramm“) eingerichtet werden. Europäischen Nachbarschaftsinstrument erfasst werden,
privilegierte Beziehungen an, die sich auf das beiderseitige
(7) Bei den Themen der Projekte, ihrer Einbettung in den lokalen
Bekenntnis zu gemeinsamen Werten und Grundsätzen
bzw. regionalen Zusammenhang und der Zusammensetzung
stützen.
der Akteure sollte es bedeutende Synergieeffekte mit ande-
ren Unionsprogrammen geben, vor allem in den Bereichen (14) Die im Rahmen dieser Verordnung den Kommunikations-
allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend, Sport, maßnahmen zugewiesenen Ressourcen könnten darüber
Kultur und audiovisueller Sektor, Grundrechte und Grund- hinaus zur institutionellen Kommunikation der politischen
freiheiten, soziale Inklusion, Gleichstellung von Männern und Prioritäten der Union beitragen, soweit sie in Zusammen-
Frauen, Diskriminierungsbekämpfung, Forschung und Inno- hang mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung stehen.
vation, Informationsgesellschaft, Erweiterung und auswärti-
ges Handeln der Union. (15) Das Programm sollte in Zusammenarbeit mit der Kommis-
sion und den Mitgliedstaaten regelmäßig überwacht und
(8) Das Programm sollte alle Aspekte des öffentlichen Lebens unabhängig evaluiert werden, damit die für die ordnungs-
stärken und daher ein breites Spektrum an unterschied- gemäße Umsetzung der Maßnahmen notwendigen An-
lichen Aktionen abdecken, darunter Bürgerbegegnungen, passungen vorgenommen werden können.
Kontakte und Debatten zu Bürgerschaftsthemen, Veranstal-
tungen auf Unionsebene, Initiativen zur stärkeren Sensibili- (16) Die finanziellen Interessen der Union sollten während des
sierung für und zur Förderung der Auseinandersetzung mit gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen
Schlüsselmomenten der Geschichte Europas, Initiativen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und
mit dem Ziel, den europäischen Bürgern – insbesondere der Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Wiedereinzie-
Jugend – die Geschichte der Union und die Funktionsweise hung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht ord-
der Unionsorgane näherzubringen, sowie Debatten über nungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls ver-
europapolitische Themen. waltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen gemäß der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen
(9) In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom Parlaments und des Rates1 (im Folgenden „Haushaltsord-
2. April 2009 zum Gewissen Europas und zum Totalitaris- nung“) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012
mus sowie in den Schlussfolgerungen des Rates vom der Kommission2.
9./10. Juni 2011 zum Gedenken an die Verbrechen totalitärer
Regime in Europa wird unterstrichen, dass die Erinnerung an (17) Den Vorzug sollten Projekte erhalten, die ungeachtet ihres
die Vergangenheit wachgehalten werden muss, um auf diese Umfangs große Auswirkungen haben, insbesondere solche,
Weise die Vergangenheit zu überwinden und die Zukunft zu die in unmittelbarem Bezug zu den Strategien der Union für
gestalten, wobei der Union eine bedeutende Rolle zukommt, die Teilnahme an der Gestaltung der politischen Agenda der
wenn es darum geht, die kollektive Erinnerung an diese Ver- Union stehen. Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
brechen zu ermöglichen, zu verbreiten und zu fördern. Der der Haushaltsführung sollte darüber hinaus die Durchfüh-
Bedeutung der historischen, kulturellen und interkulturellen rung des Programms durch den Einsatz von Pauschalfinan-
Aspekte sollte deshalb ebenfalls Rechnung getragen wer- zierungen, Pauschalsätzen und standardisierten Einheits-
den, ebenso wie den bestehenden Verbindungen zwischen kosten weiter vereinfacht werden.
Geschichtsbewusstsein und europäischer Identität.
(18) Damit die Kontinuität der finanziellen Unterstützung im
(10) Eine bereichsübergreifende Dimension des Programms sollte Rahmen des Programms gewährleistet ist, sollte diese Ver-
die Valorisierung und Übertragbarkeit der Ergebnisse ge- ordnung ab dem 1. Januar 2014 gelten. Aus Gründen der
währleisten, damit eine bessere Wirkung und langfristige Dringlichkeit sollte diese Verordnung unverzüglich nach ihrer
Nachhaltigkeit erzielt werden. Zu diesem Zweck sollten die Veröffentlichung in Kraft treten.
angebotenen Aktivitäten einen Bezug zur politischen Agenda
(19) Da die Ziele dieser Verordnung – nämlich die Verbesserung
der Union haben und entsprechend vermittelt werden.
des Informationsstands der Bürger über die Union, ihre
(11) Besonderes Augenmerk sollte einer ausgewogenen Ein- Geschichte und ihre Vielfalt sowie die Förderung der
beziehung der Bürger und der Organisationen der Zivil- Unionsbürgerschaft und die Verbesserung der Voraus-
gesellschaft aller Mitgliedstaaten in transnationale Projekte setzungen für eine demokratische Bürgerbeteiligung – auf
und Aktivitäten sowie ihrer Beteiligung daran gelten, wobei Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirk-
sowohl dem multilingualen Charakter der Union als auch der licht werden können und daher wegen des transnationalen
Notwendigkeit, unterrepräsentierte Gruppen einzubeziehen, und multilateralen Charakters des Programms besser auf
Rechnung zu tragen ist. Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Ein-
klang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische
(12) Die Beitritts-, Bewerber- und potenziellen Bewerberländer,
Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
die von einer Heranführungsstrategie profitieren, sowie die
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grund-
EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR sind, werden gemäß
satz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht
den mit diesen Ländern geschlossenen Abkommen als poten-
über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß
zielle Teilnehmer an Unionsprogrammen anerkannt. Außer-
hinaus.
dem sind gemäß Artikel 58 des Beschlusses 2001/822/EG
des Rates1 die überseeischen Länder und Gebiete zur Teil- (20) In diese Verordnung wird ein als finanzieller Bezugsrahmen
nahme an dem Programm berechtigt. des Programms im Sinne von Nummer 18 der Inter-
(13) Der Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie und institutionellen Vereinbarung vom … 2013 zwischen dem
die Entwicklung einer dynamischen Zivilgesellschaft sollten Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission
sowohl mit dem Programm als auch mit der Verordnung (EU) über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haus-
Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates2 * 1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für
1 Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verord-
Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Euro- nung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.12,
päischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 314 S. 1).
vom 30.11.2001, S. 1).
2 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Ok-
2 Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des tober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU,
Rates vom … (ABl. L ...). Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
* ABl.: Bitte Nummer, Datum, Titel und Amtsblattfundsteller der Verord- über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union
nung in Dokument COM/2011/0839 einfügen. (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013 1629
haltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung1 * Die beiden Bereiche werden durch bereichsübergreifende
dienender Betrag für die gesamte Dauer des Programms Aktionen zur Analyse, Verbreitung und Nutzung der Projekt-
aufgenommen, ohne dass dadurch die im Vertrag über die ergebnisse („Valorisierungsaktionen“) ergänzt.
Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Haus- (2) Zur Erreichung der Ziele werden mit dem Programm unter
haltsbefugnisse des Europäischen Parlaments und des anderem die folgenden Aktionsarten finanziert, die auf trans-
Rates berührt werden. nationaler Ebene oder mit einer europäischen Dimension
(21) Diese Verordnung sollte Übergangsmaßnahmen zur Über- durchgeführt werden:
wachung der vor dem 31. Dezember 2013 gemäß dem Be- a) wechselseitiges Lernen und Kooperationsaktivitäten wie
schluss 1904/2006/EG begonnenen Aktionen vorsehen. z. B.
(22) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser – Bürgerbegegnungen, Städtepartnerschaften, Netze von
Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission inner- Partnerstädten;
halb des Geltungsbereichs und der Ziele des Programms
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befug- – im Rahmen transnationaler Partnerschaften durchge-
nisse sollten im Einklang mit Verordnung (EU) Nr. 182/2011 führte Projekte, die verschiedene Arten der in Artikel 6
des Europäischen Parlaments und des Rates1, ausgeübt aufgeführten Akteure einschließen;
werden – – das Geschichtsbewusstsein betreffende Projekte mit
europäischer Dimension;
hat folgende Verordnung erlassen:
– Austauschaktivitäten, auch unter Nutzung von Informa-
Artikel 1 tions- und Kommunikationstechnologien (IKT) und/oder
sozialen Medien;
Gegenstand und Anwendungsbereich
b) strukturelle Unterstützung für Organisationen wie z. B.
(1) Mit dieser Verordnung wird das Programm „Europa für
Bürgerinnen und Bürger“ (im Folgenden „Programm“) für den – Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem Interesse für
Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 die Union verfolgen, im Sinne des Artikels 177 der
eingerichtet. Verordnung (EU) Nr. 1268/2012;
(2) Im Rahmen des übergeordneten Ziels, die Union den Bürgern – Kontaktstellen des Programms „Europa für Bürgerin-
näherzubringen, bestehen die allgemeinen Ziele des Pro- nen und Bürger“;
gramms darin: c) Analytische Arbeiten auf Unionsebene wie z. B.
a) den Informationsstand der Bürger über die Union, ihre – Studien, deren Schwerpunkt auf Themen im Zusam-
Geschichte und ihre Vielfalt zu verbessern, menhang mit den Zielen des Programms liegt;
b) die Unionsbürgerschaft zu fördern und die Voraussetzun- d) Sensibilisierungs- und Verbreitungsaktivitäten, die zur
gen für eine demokratische Bürgerbeteiligung auf Unions- Nutzung und weiteren Valorisierung der Ergebnisse der
ebene zu verbessern. unterstützten Initiativen und zur Herausstellung bewähr-
ter Verfahren dienen, wie z. B.
Artikel 2 – Veranstaltungen auf Unionsebene einschließlich Kon-
Einzelziele des Programms ferenzen, Gedenkfeiern und Preisverleihungen;
Das Programm umfasst die folgenden Einzelziele, die im – gegenseitige Begutachtung, Sachverständigentreffen
Rahmen von Aktionen auf transnationaler Ebene oder mit einer und Seminare.
europäischen Dimension umgesetzt werden: (3) Initiativen im Zusammenhang mit den in Absatz 2 aufge-
a) Stärkere Sensibilisierung für das Geschichtsbewusstsein, die führten Aktionen werden im Anhang beschrieben.
gemeinsame Geschichte und gemeinsamen Werte sowie für
das Ziel der Europäischen Union, den Frieden, die Werte der Artikel 4
Union und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern, indem
Debatten, Reflexion und die Bildung von Netzen angeregt Unionsmaßnahmen
werden; (1) Unionsmaßnahmen können in Form von Finanzhilfen oder
b) Stärkung der demokratischen Bürgerbeteiligung auf Unions- öffentlichen Aufträgen durchgeführt werden:
ebene, indem den Bürgern der politische Entscheidungspro- (2) Finanzhilfen der Union können in Form von Betriebskosten-
zess in der Union nähergebracht wird und Möglichkeiten für zuschüssen oder aktionsbezogenen Finanzhilfen gewährt
gesellschaftliches und interkulturelles Engagement und Frei- werden.
willigentätigkeit auf Unionsebene gefördert werden.
(3) Öffentliche Aufträge umfassen die Inanspruchnahme von
Dienstleistungen, z. B. für die Organisation von Veranstaltun-
Artikel 3 gen, Studien und Forschungsarbeiten, Informations- und
Programmstruktur und unterstützte Aktionen Verbreitungsinstrumente, Monitoring und Evaluierung.
(1) Das Programm, mit dem die europäische Bürgerschaft ge-
mäß den in Artikel 1 Absatz 2 dargelegten allgemeinen Zielen Artikel 5
gefördert wird, ist in zwei Bereiche unterteilt: Teilnahme am Programm
a) „Europäisches Geschichtsbewusstsein“, Das Programm steht folgenden Ländern offen:
b) „Demokratisches Engagement und Bürgerbeteiligung“. a) den Mitgliedstaaten;
b) den Beitrittsländern, den Bewerberländern und potenziellen
1 ABl. C … Bewerberländern gemäß den in den jeweiligen Rahmen-
* ABl.: Bitte Datum und Amtsblattfundstelle der Interinstitutionellen Ver- abkommen und Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen
einbarung in Dokument st11838/13 einfügen. Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätzen und
1 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an
Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Programmen der Union;
Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 c) den dem EWR angehörenden EFTA-Ländern im Einklang mit
vom 28.2.2011, S. 13). dem EWR-Abkommen.
1630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013
Artikel 6 raum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 auf
185 468 000 EUR.
Zugang zum Programm
(2) Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament
Das Programm steht allen Akteuren offen, die die europäische
und vom Rat in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.
Bürgerschaft und Integration fördern, insbesondere lokalen und
regionalen Behörden und Organisationen, Städtepartnerschafts- (3) Die im Rahmen dieser Verordnung den Kommunikations-
ausschüssen, Forschungseinrichtungen, die sich mit europä- aktionen zugewiesenen Ressourcen können darüber hinaus
ischen öffentlichen Politiken beschäftigen (Think-Tanks), Orga- proportional zur institutionellen Kommunikation der politischen
nisationen der Zivilgesellschaft (einschließlich Verbänden von Prioritäten der Union beitragen, soweit sie im Zusammenhang
Überlebenden) sowie Kultur-, Jugend-, Bildungs- und For- mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung stehen.
schungsorganisationen.
Artikel 13
Artikel 7 Schutz der finanziellen Interessen der Union
Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen (1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach
Auf der Grundlage gemeinsamer Beiträge und im Einklang mit dieser Verordnung finanzierten Aktionen den Schutz der
der Haushaltsordnung kann das Programm im Rahmen des von finanziellen Interessen der Union durch Maßnahmen zur
ihm abgedeckten Bereichs gemeinsame Aktivitäten mit einschlä- Vorbeugung gegen Betrug, Korruption und sonstige rechts-
gigen internationalen Organisationen wie dem Europarat und der widrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei
UNESCO unterstützen. Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Wiederein-
ziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls
durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende ver-
Artikel 8
waltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
Durchführung des Programms
(2) Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof
(1) Bei der Durchführung des Programms beachtet die Kommis- sind befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern und
sion die Bestimmungen der Haushaltsordnung. Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm
(2) Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unter-
mittels Durchführungsrechtsakten im Einklang mit dem Be- lagen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.
ratungsverfahren nach Artikel 9 Absatz 2 Jahresarbeitspro- (3) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann
gramme an. In den Jahresarbeitsprogrammen sind die Ziele, gemäß den Vorschriften und Verfahren, die in der Verordnung
die erwarteten Ergebnisse, die Umsetzungsmethode und der (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des
Gesamtbetrag des Finanzierungsplans aufgeführt. Ferner Rates1 und in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des
sind darin eine Beschreibung der zu finanzierenden Aktionen, Rates2 niedergelegt sind, bei allen mittelbar oder unmittelbar
der jeder Aktion zugewiesene Betrag und ein indikativer Um- durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirt-
setzungszeitplan enthalten. Im Zusammenhang mit Finanz- schaftsteilnehmern Untersuchungen einschließlich Kontrollen
hilfen enthalten die Jahresarbeitsprogramme die Prioritäten, und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob
die wichtigsten Evaluierungskriterien und die Höchstsätze für im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem
die Kofinanzierung. Finanzhilfebeschluss oder einem im Rahmen dieses Pro-
gramms finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptions-
Artikel 9 delikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nach-
teil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
Ausschuss
(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission,
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkom-
Dabei handelt es sich um einen Ausschuss nach Maßgabe men mit Drittstaaten und mit internationalen Organisationen
der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. und in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfe-
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 beschlüssen, sofern sich diese Abkommen, Verträge, Verein-
der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. barungen oder Beschlüsse aus der Durchführung dieser Ver-
ordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen,
derartige Rechnungsprüfungen sowie Untersuchungen im
Artikel 10
Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.
Konsultation der Akteure
Die Kommission steht in regelmäßigem Dialog mit den Be- Artikel 14
günstigten des Programms und den relevanten Partnern und Kommunikation
Experten.
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die von
der Union geförderten Projekte, indem sie ihnen die entsprechen-
Artikel 11
den Auswahlentscheidungen innerhalb von zwei Wochen, nach-
Kohärenz mit anderen Unionsinstrumenten dem diese Entscheidungen getroffen wurden, übermittelt.
Die Kommission stellt die Kohärenz und Komplementarität
zwischen dem Programm und Instrumenten in anderen Aktions- Artikel 15
bereichen der Union sicher, insbesondere den Bereichen allge- Überwachung und Evaluierung
meine und berufliche Bildung sowie Jugend, Sport, Kultur und
audiovisueller Sektor, Grundrechte und Grundfreiheiten, soziale (1) Die Kommission gewährleistet, dass die Übereinstimmung
Inklusion, Gleichstellung von Männern und Frauen, Diskriminie- des Programms mit den Zielen regelmäßig anhand von leis-
rungsbekämpfung, Forschung und Innovation, Informations-
gesellschaft, Erweiterung und auswärtiges Handeln der Union. 1 Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen
Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).
Artikel 12
2 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November
Haushalt 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die
Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292
die Durchführung des Programms beläuft sich für den Zeit- vom 15.11.1996, S. 2).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013 1631
tungsbezogenen Indikatoren überwacht wird. Die Ergebnis- Artikel 16
se der Überwachung und Evaluierung fließen in die Durch-
Übergangsbestimmungen
führung des Programms ein. Die Überwachung umfasst ins-
besondere die Erstellung der in Absatz 4 Buchstaben a und c Der Beschluss Nr. 1904/2006/EG wird mit Wirkung zum
genannten Berichte. 1. Januar 2014 aufgehoben.
Gegebenenfalls werden die Indikatoren nach Geschlecht und Die vor dem 31. Dezember 2013 auf der Grundlage des Be-
Alter aufgeschlüsselt. schlusses Nr. 1904/2006/EG begonnenen Aktionen unterliegen
(2) Die bei den Einzelzielen nach Artikel 2 erzielten Fortschritte bis zu ihrem Abschluss den Bestimmungen des genannten
werden anhand der Indikatoren gemessen, die im Anhang Beschlusses.
festgelegt sind.
Mittel, die zugewiesenen Einnahmen aus der Rückerstattung von
(3) Die Kommission stellt eine regelmäßige externe und unab- Beträgen entsprechen, die auf der Grundlage des Beschlusses
hängige Evaluierung des Programms sicher und unterrichtet Nr. 1904/2006/EG zu Unrecht gezahlt wurden, können gemäß
regelmäßig das Europäische Parlament. Artikel 21 der Haushaltsordnung dem Programm zur Verfügung
(4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, gestellt werden.
dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie
dem Ausschuss der Regionen folgende Unterlagen vor: Artikel 17
a) bis zum 31. Dezember 2017 einen Zwischenbericht über Inkrafttreten
die erzielten Ergebnisse und über die qualitativen und
quantitativen Aspekte der Durchführung des Programms; Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amts-
blatt der Europäischen Union in Kraft.
b) bis zum 31. Dezember 2018 eine Mitteilung über die Fort-
führung des Programms; Sie gilt ab 1. Januar 2014.
c) bis zum 1. Juli 2023 einen Bericht über die Ex-post- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt
Evaluierung. unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
1632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013
Anhang
I. Beschreibung der Initiativen II. Programmverwaltung
Zusätzliche Informationen über den Zugang zu dem Programm Mit dem Programm wird der Grundsatz der mehrjährigen, auf
vereinbarten Zielen beruhenden Partnerschaften weiterent-
Bereich 1: Europäisches Geschichtsbewusstsein wickelt; es baut auf der Analyse der erzielten Ergebnisse auf, um
zu gewährleisten, dass sowohl die Zivilgesellschaft als auch die
Dieser Bereich unterstützt Aktivitäten, die die Reflexion über die Union davon profitieren.
kulturelle Vielfalt Europas und über gemeinsame Werte im wei-
testen Sinne fördern; dabei wird die Gleichstellung von Männern Den Vorzug erhalten im Allgemeinen Projekte, die ungeachtet
und Frauen berücksichtigt. Es können Initiativen gefördert wer- ihres Umfangs große Auswirkungen haben, insbesondere solche,
den, die sich mit den Ursachen für die totalitären Regime in der die in unmittelbarem Bezug zu Unionsstrategien stehen, die zur
neueren Geschichte Europas (vor allem, aber nicht ausschließ- Mitgestaltung der politischen Agenda der Union ermutigen. Die
lich Nationalsozialismus, der zum Holocaust geführt hat, Faschis- geografische Ausgewogenheit wird so weit wie möglich berück-
mus, Stalinismus und totalitäre kommunistische Regime) und sichtigt.
dem Gedenken an die Opfer beschäftigen. In diesen Bereich Die Verwaltung des Programms und der meisten Aktionen kann
werden auch Aktivitäten zu anderen Schlüsselmomenten der zentral durch eine Exekutivagentur erfolgen.
jüngeren europäischen Geschichte fallen. Insbesondere werden
Maßnahmen bevorzugt, die zu Toleranz, gegenseitigem Ver- Alle Aktionen werden auf transnationaler Basis durchgeführt oder
ständnis, interkulturellem Dialog und Versöhnung aufrufen, um sollten eine europäische Dimension aufweisen. Sie unterstützen
die Vergangenheit zu überwinden und die Zukunft zu gestalten, die Mobilität der Bürger sowie den Ideenaustausch innerhalb der
und die sich insbesondere an die jüngere Generation wenden. Union.
Die Aspekte Vernetzung und Konzentration auf die Multiplikator-
Für diesen Bereich werden etwa 20 % (Richtwert) des gesamten
effekte, einschließlich des Einsatzes von modernsten IKT und
Programmbudgets angesetzt.
sozialen Medien, spielen, insbesondere wenn junge Menschen
Bereich 2: „Demokratisches Engagement und Bürgerbeteili- die Zielgruppe darstellen, eine wichtige Rolle, was sowohl in den
gung“ Arten von Aktivitäten als auch dem Spektrum der beteiligten
Organisationen zum Ausdruck kommt. Interaktionen und Syner-
In diesen Bereich fallen Aktivitäten, die die Bürgerbeteiligung im gieeffekte zwischen den verschiedenen Akteuren des Programms
weitesten Sinne abdecken, mit besonderem Augenmerk auf werden nachdrücklich unterstützt.
Strukturierungsmethoden, damit eine dauerhafte Wirkung der
unterstützten Aktivitäten gewährleistet ist. Der Finanzrahmen des Programms kann auch Ausgaben für Vor-
bereitungs-, Follow-up-, Überwachungs-, Rechnungsprüfungs-
Den Vorzug erhalten Initiativen und Projekte mit einem Bezug zur und Evaluierungsaktivitäten abdecken, die für die Verwaltung des
politischen Agenda der Union. Programms und die Umsetzung der Ziele unmittelbar erforder-
lich sind, insbesondere Ausgaben für Studien, Tagungen, Infor-
Dieser Bereich deckt darüber hinaus Projekte und Initiativen ab, mations- und Veröffentlichungsmaßnahmen sowie Ausgaben für
die gegenseitiges Verständnis, interkulturellen Dialog, Solidari- die IT-Netze zum Informationsaustausch und sonstige Ausgaben
tät, gesellschaftliches Engagement und Freiwilligentätigkeit auf für die technische oder administrative Unterstützung, die die
Unionsebene ermöglichen. Kommission zur Verwaltung des Programms beschließen kann.
Es muss noch viel getan werden, um die Beteiligung junger Der Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben für das Programm
Menschen am demokratischen Leben und die Einbindung von wird im Verhältnis zu den im betreffenden Programm vorgesehe-
Frauen in politische und wirtschaftliche Entscheidungsprozesse nen Aufgaben stehen.
zu erhöhen. Sie sollten sich mehr Gehör verschaffen und die-
Die Kommission kann gegebenenfalls Informations-, Veröffent-
jenigen, die politische Entscheidungen mit Auswirkungen auf das
lichungs- und Verbreitungsmaßnahmen durchführen und hier-
Leben der Menschen treffen, sollten auf sie hören.
durch dafür sorgen, dass die durch das Programm unterstützten
Für diesen Bereich werden etwa 60 % (Richtwert) des gesamten Maßnahmen eine hohe Publizität erreichen und umfangreiche
Programmbudgets angesetzt. Wirkung entfalten.
Die zugewiesenen Haushaltsmittel können auch die institutio-
Bereichsübergreifende Aktion: Valorisierung
nelle Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union ab-
Diese Aktion wird für das Programm insgesamt festgelegt und decken.
gilt sowohl für Bereich 1 als auch für Bereich 2. Für die Programmverwaltung werden etwa 10 % des Gesamt-
budgets des Programms angesetzt.
Unterstützt werden Initiativen, die die Übertragbarkeit von Ergeb-
nissen steigern, mehr Nutzen erbringen und das Lernen aus
Erfahrungen fördern. Der Sinn dieser Aktion ist die weitere III. Überwachung
„Valorisierung“ und Nutzung der Ergebnisse der ins Leben ge-
Die in Artikel 2 genannten Einzelziele beschreiben die Ergeb-
rufenen Initiativen, um ihre dauerhafte Wirkung zu gewährleisten.
nisse, die mit dem Programm angestrebt werden. Die Fortschritte
Die Aktion umfasst „Kapazitätsaufbau“ – die Entwicklung flan- werden anhand von leistungsbezogenen Indikatoren wie bei-
kierender Maßnahmen, um bewährte Verfahren auszutauschen, spielsweise den folgenden gemessen:
die Erfahrungen der Akteure auf lokaler und regionaler Ebene, Einzelziel 1: Stärkere Sensibilisierung für das Geschichtsbe-
einschließlich öffentlicher Stellen, zu bündeln und neue Fähig- wusstsein, die gemeinsame Geschichte und gemeinsamen Werte
keiten – z. B. durch Schulungen – zu entwickeln. Zu Letzterem der Union sowie für das Ziel der Union, den Frieden, die Werte
könnten auch Peer-to-Peer-Austausch, Schulungen für Lehr- der Union und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern, indem
kräfte oder Ausbilder sowie z. B. die Entwicklung von IKT-Werk- Debatten, Reflexion und die Bildung von Netzen angeregt werden.
zeugen, die Informationen zu den vom Programm finanzierten
Organisationen oder Projekten vermitteln, zählen. Leistungsbezogene Indikatoren:
– Zahl der unmittelbar beteiligten Teilnehmer
Für diese Aktion werden etwa 10 % (Richtwert) des gesamten
Programmbudgets angesetzt. – Zahl der mittelbar mit dem Programm erreichten Personen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013 1633
– Anzahl der Projekte – Geografische Reichweite der Aktivitäten:
– Qualität der Projektanträge und Ausmaß, in dem die Ergeb- i) Vergleich zwischen dem Prozentsatz der von einem be-
nisse ausgewählter Projekte weiter genutzt/übertragen werden stimmten Mitgliedstaat als federführendem Partner vorge-
können legten Projekte und dem Anteil seiner Bevölkerung an der
Gesamtbevölkerung der Union
– Prozentsatz der Erstantragsteller
ii) Vergleich zwischen dem Prozentsatz der pro Mitgliedstaat
Einzelziel 2: Stärkung der demokratischen Bürgerbeteiligung auf als federführendem Partner ausgewählten Projekte und
Unionsebene, indem den Bürgern der politische Entscheidungs- dem Anteil seiner Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung
prozess in der Union nähergebracht wird und Möglichkeiten der Union
für gesellschaftliches und interkulturelles Engagement und Frei-
willigentätigkeit auf Unionsebene gefördert werden. iii) Vergleich zwischen dem Prozentsatz der von einem be-
stimmten Mitgliedstaat als federführendem Partner oder
Leistungsbezogene Indikatoren: als vollberechtigtem Partner vorgelegten Projekte und dem
– Zahl der unmittelbar beteiligten Teilnehmer Anteil seiner Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung der
Union
– Zahl der mittelbar mit dem Programm erreichten Personen
iv) Vergleich zwischen dem Prozentsatz der pro Mitgliedstaat
– Anzahl der teilnehmenden Organisationen als federführendem Partner oder als vollberechtigtem Part-
ner ausgewählten Projekte und dem Anteil seiner Bevölke-
– Wahrnehmung der Union und ihrer Organe durch die Begüns-
rung an der Gesamtbevölkerung der Union
tigten
– Qualität der Projektanträge IV. Kontrollen und Prüfungen
– Prozentsatz der Erstantragsteller Die Prüfung der nach dem Verfahren dieser Verordnung aus-
– Zahl der transnationalen Partnerschaften, die verschiedene gewählten Projekte erfolgt anhand eines Stichprobensystems.
Arten von Akteuren einschließen Der Begünstigte hält sämtliche Belege über die getätigten Aus-
gaben fünf Jahre ab der Schlusszahlung der Finanzhilfe zur Ver-
– Zahl der Netze von Partnerstädten
fügung der Kommission. Der Begünstigte stellt sicher, dass die
– Zahl und Qualität der politischen Initiativen zum Follow-up Belege, die sich gegebenenfalls im Besitz der Partner oder Mit-
von im Rahmen des Programms unterstützten Aktivitäten (auf glieder der Organisation befinden, der Kommission zur Verfügung
lokaler oder europäischer Ebene) gestellt werden.
1634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013
Bekanntmachung
der deutsch-kolumbianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. November 2013
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 26. Oktober 2012 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Kolumbien über Finanzielle Zusammenarbeit
(„Programm zur Förderung von Kleinst- und kleinen Unter-
nehmen (KKU)“ – Bancoldex) ist nach ihrer Inkrafttretens-
klausel
am 26. Oktober 2012
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. November 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013 1635
Botschaft Bogotá, D. C., 26. Oktober 2012
der Bundesrepublik Deutschland
Bogotá
Exzellenz:
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Nummer 1. des Protokolls über die deutsch-kolumbianischen Regie-
rungsgespräche vom 11. November 2008 sowie auf Ziffer 3.2.2.1 des Protokolls der Regie-
rungsverhandlungen vom 17. Dezember 2010 die folgende Vereinbarung über Finanzielle
Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Das für das Kooperationsvorhaben „Friedensentwicklung durch Förderung der Zusam-
menarbeit von Staat und Zivilgesellschaft (Programa Regional de Desarrollo y Paz)“
vorgesehene Darlehen in Höhe von bis zu 9 000 000,– Euro zu 2 Prozent Zinsen,
30 Jahren Laufzeit und 10 Freijahren wird für das „Programm zur Förderung von Kleinst-
und kleinen Unternehmen (KKU)“ verwendet, wenn nach Prüfung die Förderungs-
würdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.
2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es, das unter der Nummer 1
genannte Darlehen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu erhalten.
3. Beide Regierungen einigen sich darauf, dass Banco de Comercio Exterior de
Colombia S. A. (Bancoldex) Empfänger des Darlehens sein wird.
4. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Kolumbien zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-
rungsbeiträge zur Vorbereitung des in Nummer 1. genannten Vorhabens oder weitere
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-
treuung des in Nummer 1. genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet diese
Vereinbarung Anwendung.
5. Die Verwendung des unter der Nummer 1. genannten Betrages, die Bedingungen zu
denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe
bestimmt der zwischen KfW und Bancoldex zu schließende Vertrag, der den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
6. Die Zusage des unter Nummer 1. genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb
von acht Jahren nach dem erstmaligen Zusagejahr der entsprechende Darlehensver-
trag geschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezem-
ber 2013.
7. Auf die Staatsgarantie der Regierung der Republik Kolumbien wird verzichtet, da der
Darlehensnehmer diese in Absprache mit der KfW nicht beantragen wird.
8. Die Zahlung der Steuern oder Abgaben, die aufgrund des in Nummer 5. genannten
Darlehensvertrages zwischen Bancoldex und KfW anfallen, wird in diesem geregelt.
Die KfW unterzeichnet den Darlehensvertrag nur, wenn Bancoldex die Zahlung der
Steuern oder Abgaben übernimmt, die ihren Ursprung in kolumbianischen Vorschriften
haben.
9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Kolumbien mit den unter Nummern 1 bis 9
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-
ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Verein-
barung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in
Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Frau Ministerin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Günter Kniess
Botschafter
Ihrer Exzellenz
der Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Kolumbien,
Frau María Ángela Holguín
Bogotá, D. C.
1636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
sowie des Protokolls hierzu
Vom 26. November 2013
I.
Das Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 650,
651) ist nach seinem Artikel 28 Absatz 4 sowie das Protokoll vom 16. Oktober
2001 zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 661, 662) nach seinem
Artikel 14 Absatz 4 für
Luxemburg am 6. März 2011
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung zum Übereinkommen
in Kraft getreten.
II.
L u x e m b u r g hat folgende E r k l ä r u n g zum Übereinkommen abgegeben:
(Übersetzung)
«Conformément au paragraphe 7 de l‘ar- „Gemäß Artikel 6 Absatz 7 des Überein-
ticle 6 de la Convention du 29 mai 2000 kommens vom 29. Mai 2000 über die
relative à l‘entraide judiciaire en matière Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den
pénale entre les Etats membres de l‘Union Mitgliedstaaten der Europäischen Union er-
européenne, le Gouvernement du Grand- klärt die Regierung des Großherzogtums
Duché de Luxembourg déclare qu‘il n‘est lié Luxemburg, dass sie weder an Artikel 6 Ab-
ni par la première phrase du paragraphe 5 satz 5 erster Satz noch an Artikel 6 Absatz 6
de l‘article 6, ni par le paragraphe 6 de gebunden ist.
l‘article 6.
Conformément au paragraphe 7 de l‘arti- Gemäß Artikel 18 Absatz 7 des Überein-
cle 18 de la Convention du 29 mai 2000 re- kommens vom 29. Mai 2000 über die
lative à l‘entraide judiciaire en matière pé- Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den
nale entre les Etats membres de l‘Union Mitgliedstaaten der Europäischen Union er-
européenne, le Gouvernement du Grand- klärt die Regierung des Großherzogtums
Duché de Luxembourg déclare qu‘il n‘est lié Luxemburg, dass sie nur dann an Artikel 18
par le paragraphe 6 de l‘article 18 que lors- Absatz 6 gebunden ist, wenn sie nicht in
qu‘il n‘est pas en mesure d‘assurer une der Lage ist, eine unmittelbare Weiterleitung
transmission immédiate des télécommuni- des Telekommunikationsverkehrs zu ge-
cations. währleisten.
Conformément aux dispositions de l‘article Gemäß Artikel 23 des Übereinkommens
23 de la Convention du 29 mai 2000 relati- vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in
ve à l‘entraide judiciaire en matière pénale Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten
entre les Etats membres de l‘Union euro- der Europäischen Union (nachstehend ,das
péenne (ci-après dénommée ‘la Conventi- Übereinkommen‘) erklärt die Regierung des
on’), le Gouvernement du Grand-Duché de Großherzogtums Luxemburg, dass in dem
Luxembourg déclare que, lorsque des don- Fall, in dem das Großherzogtum Luxemburg
nées à caractère personnel sont communi- einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen
quées à un autre Etat membre par le Grand- dieses Übereinkommens personenbezoge-
Duché de Luxembourg au titre de la ne Daten übermittelt, Folgendes gilt: Luxem-
Convention, le Grand-Duché de Luxem- burg kann im Hinblick auf die Umstände ei-
bourg peut, sous réserve des dispositions nes besonderen Falles vorbehaltlich der
de l‘article 23, paragraphe 1, point c) de la Bestimmungen von Artikel 23 Absatz 1
Convention, selon le cas d‘espèce, exiger Buchstabe c verlangen, dass personen-
que, sauf si l‘Etat membre concerné a ob- bezogene Daten, sofern der betreffende
tenu le consentement de la personne con- Mitgliedstaat nicht die Zustimmung der be-
cernée, les données à caractère personnel troffenen Person erhalten hat, für die in
ne puissent être utilisées aux fins visées à Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a und b ge-
l‘article 23, paragraphe 1, points a) et b) de nannten Zwecke nur mit vorheriger Zustim-
la Convention qu‘avec l‘accord préalable du mung des Großherzogtums Luxemburg in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013 1637
Grand-Duché de Luxembourg dans le ca- Bezug auf Verfahren verwendet werden
dre de procédures pour lesquelles le dürfen, für die das Großherzogtum Luxem-
Grand-Duché de Luxembourg aurait pu re- burg die Übermittlung oder Verwendung
fuser ou limiter la transmission ou l‘utilisati- der personenbezogenen Daten nach den
on de données à caractère personnel con- Bestimmungen dieses Übereinkommens
formément aux dispositions de la oder der Übereinkünfte im Sinne von Arti-
Convention ou des instruments visés à l‘ar- kel 1 hätte verweigern oder einschränken
ticle 1er de la Convention. Si, dans un cas können. Verweigert das Großherzogtum Lu-
d‘espèce, le Grand-Duché de Luxembourg xemburg in einem besonderen Fall seine
refuse de donner son consentement suite à Zustimmung zu dem Ersuchen eines Mit-
la demande d‘un Etat membre en applicati- gliedstaats gemäß Absatz 1, so begründet
on des dispositions du paragraphe l, il mo- es seine Entscheidung schriftlich.
tivera sa décision par écrit.
Conformément à l‘article 24 de la Con- Gemäß Artikel 24 des Übereinkommens
vention du 29 mai 2000 relative à l‘entraide vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in
judiciaire en matière pénale entre les Etats Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten
membres de l‘Union européenne, le Gou- der Europäischen Union erklärt das Groß-
vernement du Grand-Duché de Luxem- herzogtum Luxemburg, dass die Justizbe-
bourg déclare que les autorités compéten- hörden die für die Anwendung des Überein-
tes pour l‘application de la Convention sont kommens zuständigen Behörden sind, und
les autorités judiciaires, et, lorsque l‘inter- dass, falls das Eingreifen einer zentralen
vention d‘une autorité centrale est requise, Behörde erforderlich ist, der Generalstaats-
le procureur général d‘Etat, Cité judiciaire, anwalt, Cité judiciaire, Bâtiment CR, L-2080
Bâtiment CR, L-2080 Luxembourg. Par au- Luxemburg, zuständig ist. Unter ‚Justizbe-
torité judiciaire, le Gouvernement du Grand- hörden‘ versteht die Regierung des Groß-
Duché de Luxembourg entend, conformé- herzogtums Luxemburg gemäß der Erklä-
ment à la Déclaration faite à l‘article 24 de la rung in Artikel 24 des Europäischen
Convention européenne d‘entraide judiciai- Übereinkommens vom 20. April 1959 über
re en matière pénale du 20 avril 1959, les die Rechtshilfe in Strafsachen die mit der
membres du pouvoir judiciaire chargés de Rechtsprechung beauftragten Mitglieder
dire le droit, les juges d‘instruction et les der Jurisdiktion, die Untersuchungsrichter
membres du Ministère public.» und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Juli 2009 (BGBl. II S. 1154).
Berlin, den 26. November 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1978 zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag
im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Vom 28. November 2013
Das Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen vom 19. Mai 1956
über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
(BGBl. 1980 II S. 721, 733) wird nach seinem Artikel 4 Absatz 2 für
Slowenien am 19. Februar 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Dezember 2010 (BGBl. 2011 II S. 68).
Berlin, den 28. November 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
Vom 28. November 2013
Zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
(BGBl. 1993 II S. 1136, 1137) haben nachfolgende Staaten gegenüber dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen E r k l ä r u n g e n * abgegeben:
Kroatien zu den Artikeln 6, 7 und 17 am 9. September 2013
Liechtenstein zu den Artikeln 6 und 7 am 22. Oktober 2013
Sri Lanka zu Artikel 7 am 20. Mai 2013
Venezuela, Bolivarische Republik, zu Artikel 7 am 18. Oktober 2013.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Februar 2013 (BGBl. II S. 316).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 28. November 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 28. November 2013
Das Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der
Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1453) ist nach seinem Artikel 13 Absatz 2
für
Venezuela, Bolivarische Republik am 24. Oktober 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Oktober 2013 (BGBl. II S. 1529).
Berlin, den 28. November 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
Vom 28. November 2013
Zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
(BGBl. 1993 II S. 1136, 1137) haben nachfolgende Staaten gegenüber dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen E r k l ä r u n g e n * abgegeben:
Kroatien zu den Artikeln 6, 7 und 17 am 9. September 2013
Liechtenstein zu den Artikeln 6 und 7 am 22. Oktober 2013
Sri Lanka zu Artikel 7 am 20. Mai 2013
Venezuela, Bolivarische Republik, zu Artikel 7 am 18. Oktober 2013.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Februar 2013 (BGBl. II S. 316).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 28. November 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 28. November 2013
Das Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der
Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1453) ist nach seinem Artikel 13 Absatz 2
für
Venezuela, Bolivarische Republik am 24. Oktober 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Oktober 2013 (BGBl. II S. 1529).
Berlin, den 28. November 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013 1639
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als
Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
Vom 28. November 2013
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(BGBl. 1976 II S. 1265, 1266) ist in der durch das Protokoll vom 3. Dezember
1982 (BGBl. 1990 II S. 1670, 1671) geänderten Fassung sowie in der Fassung
der auf der außerordentlichen Konferenz der Vertragsparteien vom 28. Mai bis
3. Juni 1987 in Regina/Kanada angenommenen Änderungen (BGBl. 1995 II
S. 218, 219) nach seinem Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3
des Änderungsprotokolls von 1982 sowie nach seinem Artikel 10bis Absatz 6 für
Kiribati* am 3. August 2013
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 2 Absatz 1
Oman* am 19. August 2013
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 2 Absatz 1
Südsudan* am 10. Oktober 2013
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 2 Absatz 1
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. September 2013 (BGBl. II S. 1514).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der UNESCO unter http://portal.unesco.org/en/ev/php einsehbar.
Berlin, den 28. November 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen
über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen
Vom 28. November 2013
Die U k r a i n e hat am 18. November 2013 gegenüber dem Generalsekretär
des Europarats als Verwahrer des Europäischen Übereinkommens vom 2. Ok-
tober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (BGBl. 1994 II
S. 3566, 3567) eine E r k l ä r u n g * nach Artikel 5 Absatz 5 des Übereinkommens
abgegeben (vgl. die Bekanntmachung vom 1. Juni 2010, BGBl. II S. 823).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Juli 2013 (BGBl. II S. 1141).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 28. November 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
des deutsch-bulgarischen Abkommens
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Vom 2. Dezember 2013
Das in Sofia am 29. Oktober 2012 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Bulgarien über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen ist nach seinem
Artikel 14 Absatz 1
am 9. Januar 2013
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 14 Absatz 2 dieses Ab-
kommens das Abkommen vom 29. Oktober 1999 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über den
gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (BGBl. 2000 II S. 849, 850)
mit Ablauf des 8. Januar 2013
außer Kraft getreten ist.
Berlin, den 2. Dezember 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen
über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen
Vom 28. November 2013
Die U k r a i n e hat am 18. November 2013 gegenüber dem Generalsekretär
des Europarats als Verwahrer des Europäischen Übereinkommens vom 2. Ok-
tober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (BGBl. 1994 II
S. 3566, 3567) eine E r k l ä r u n g * nach Artikel 5 Absatz 5 des Übereinkommens
abgegeben (vgl. die Bekanntmachung vom 1. Juni 2010, BGBl. II S. 823).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Juli 2013 (BGBl. II S. 1141).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 28. November 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
des deutsch-bulgarischen Abkommens
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Vom 2. Dezember 2013
Das in Sofia am 29. Oktober 2012 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Bulgarien über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen ist nach seinem
Artikel 14 Absatz 1
am 9. Januar 2013
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 14 Absatz 2 dieses Ab-
kommens das Abkommen vom 29. Oktober 1999 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über den
gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (BGBl. 2000 II S. 849, 850)
mit Ablauf des 8. Januar 2013
außer Kraft getreten ist.
Berlin, den 2. Dezember 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.37,ausgegebenzuBonnam30. Dezember2013 1641
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderRepublikBulgarien
überdengegenseitigenSchutzvonVerschlusssachen
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland Artikel 2
und Innerstaatliche Maßnahmen
dieRegierungderRepublikBulgarien– (1) DieVertragsparteientreffenimRahmenihresinnerstaat-
lichen Rechts alle geeigneten Maßnahmen, um Verschluss-
inderAbsicht,dieSicherheitallerVerschlusssachenzuge- sachen,dienachdiesemAbkommenübermitteltwerdenoder
währleisten,dievonderzuständigenBehördeeinesVertrags- beimAuftragnehmerimZusammenhangmiteinemVerschluss-
staatsoderaufderenVeranlassungeingestuftunddemanderen sachenauftragentstehen,zuschützen.Siegewährenderartigen
VertragsstaatüberdiehierfürausdrücklichermächtigtenBehör- VerschlusssachenmindestensdengleichenGeheimschutz,wie
denoderStellenzudemZweck,denErfordernissenderöffent- erimVerfahrenfüreigeneVerschlusssachendesentsprechen-
lichenVerwaltungzuentsprechen,oderimRahmenstaatlicher denVerschlusssachengradsgilt.
Verträge/AufträgemitöffentlichenoderprivatenStellenbeider (2) DieVertragsparteienwerdendiebetreffendenVerschluss-
Länderübermitteltwurden, sachennichtohnevorherigeZustimmungderBehörde,diedie
Einstufungveranlassthat,Drittenzugänglichmachen,unabhän-
geleitetvonderÜberzeugung,dasseineRegelungzumge- gigvondennationalenRegelungenderVertragsparteienfürdie
genseitigenSchutzvonVerschlusssachengeschaffenwerden ÄnderungbeziehungsweiseAufhebungvonVerschlusssachen-
sollte,dieinBezugaufalleVereinbarungenüberZusammen- graden.
arbeitzwischendenVertragsparteiensowiebeiübertragenen
DieVerschlusssachenwerdenausschließlichfürdenangegebe-
Aufträgen, deren Ausführung den Austausch von Verschluss-
nenZweckverwendet.DieVerschlusssachendürfeninsbeson-
sachenerfordern,anzuwendenist,
derenursolchenPersonenzugänglichgemachtwerden,deren
AufgabendieKenntnisnotwendigmachen.
geleitetvondemWunsch,dasam29.Oktober1999unter-
zeichneteAbkommenzwischenderRegierungderBundesrepu- (3) DieVerschlusssachendürfennurPersonenzugänglichge-
blikDeutschlandundderRegierungRepublikBulgarienüberden macht werden, die hierzu ermächtigt sind. Die Ermächtigung
gegenseitigenSchutzvonVerschlusssachennachMaßgabeder setzt eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die mindestens so
jeweilsgeltendennationalenGesetzeundRegelungenneuzu strengseinmusswiefürdenZugangzunationalenVerschluss-
fassen– sachenderentsprechendenEinstufung.
(4) DieVertragsparteiensorgeninnerhalbihresHoheitsgebiets
sindwiefolgtübereingekommen:
fürdieerforderlichenSicherheitsinspektionenundfürdieEin-
haltungderRegelungenüberdengegenseitigenSchutzvonVer-
Artikel 1 schlusssachen.
Begriffsbestimmung und Vergleichbarkeit
Artikel 3
(1) VerschlusssachenimSinnediesesAbkommenssind:
Vorbereitung von Verschlusssachenaufträgen
1. InderRepublikBulgarien: BeabsichtigteineVertragspartei,einenVerschlusssachenauf-
bestehende oder entstehende Informationen unabhängig traganeinenAuftragnehmerimHoheitsgebietderanderenVer-
vonihrerForm,ihremWesenoderihremÜbertragungsweg, tragsparteizuvergeben,beziehungsweisebeauftragtsieeinen
die als Verschlusssache eingestuft sind und im Interesse AuftragnehmerinihremHoheitsgebiet,dieszutun,soholtsie
dernationalenSicherheitundnachinnerstaatlichemRecht zuvorvonderzuständigenBehördederanderenVertragspartei
schutzbedürftigsind. eineVersicherungdahingehendein,dassdervorgeschlagene
AuftragnehmerbiszudemangemessenenVerschlusssachen-
2. InderBundesrepublikDeutschland: grad sicherheitsüberprüft ist und über geeignete Sicherheits-
imöffentlichenInteressegeheimhaltungsbedürftigeTatsachen, vorkehrungenverfügt,umeinenangemessenenSchutzderVer-
GegenständeoderErkenntnisse,unabhängigvonihrerDar- schlusssachenzugewährleisten.DieseBehördeistverpflichtet
stellungsform.SiewerdenentsprechendihrerSchutzbedürf- zubestätigen,dassdasÜberprüfungsverfahrendesAuftragneh-
tigkeitvoneineramtlichenStelleoderaufderenVeranlassung mersinÜbereinstimmungmitderdurchinnerstaatlicheBestim-
eingestuft. mungenfestgelegtenFormzurWahrungdesGeheimschutzes
erfolgteundvonderRegierungüberwachtwird.
(2) DieVertragsparteienstellenfest,dassgemäßihrerGesetz-
gebung eine inhaltliche Entsprechung folgender Verschluss- Artikel 4
sachengradebesteht:
Durchführung von Verschlusssachenaufträgen
RepublikBulgarien BundesrepublikDeutschland
(1) DiefürdenAuftraggeberzuständigeBehördeistdafürver-
СТРОГО СЕКРЕТНО STRENGGEHEIM antwortlich,dassjedeVerschlusssache,dieimRahmeneines
СЕКРЕТНО GEHEIM Auftrags übermittelt wird oder entsteht, in einen Verschluss-
sachengradeingestuftwird.AufAnforderungderfürdenAuftrag-
ПОВЕРИТЕЛНО VS-VERTRAULICH nehmerzuständigenBehördederanderenVertragsparteiteiltsie
dieserinFormeinerListe(Verschlusssacheneinstufungsliste)die
ЗАСЛУЖЕБНОПОЛЗВАНЕ VS-NURFÜRDEN
DIENSTGEBRAUCH vorgenommenenVerschlusssachen-Einstufungenmit.Indiesem
FalleunterrichtetsiegleichzeitigdiefürdenAuftragnehmerzu-
(3) FürVerschlusssachendesVerschlusssachengradsVS-NUR ständigeBehördederanderenVertragsparteidarüber,dassder
FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/ЗА СЛУЖЕБНО ПОЛЗВАНЕ AuftragnehmersichdemAuftraggebergegenüberverpflichtet
findendienachstehendenArtikel2Absatz3,Artikel3und4, hat,fürdieBehandlungvonVerschlusssachen,welcheihman-
Artikel7Absatz1sowieArtikel8keineAnwendung. vertrautwerden,dieGeheimschutzbestimmungenseinereige-
1642 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.37,ausgegebenzuBonnam30. Dezember2013
nen Regierung anzuerkennen und gegebenenfalls gegenüber (3) IndeninAbsatz2genanntenFällenmuss
derzuständigenHeimatbehördeeineentsprechendeErklärung
– derBeförderndezumZugangzuVerschlusssachendesver-
(Geheimschutzverpflichtung)abzugeben.
gleichbarenVerschlusssachengradsermächtigtsein;
(2) SoweitdiefürdenAuftragnehmerzuständigeBehördeeine – beiderabsendendenStelleeinVerzeichnisderbeförderten
VerschlusssacheneinstufungslistevonderfürdenAuftraggeber Verschlusssachenverbleiben;einExemplardiesesVerzeich-
zuständigenBehördeangefordertunderhaltenhat,bestätigtsie nissesistdemEmpfängerzurWeiterleitungandiezuständige
denEmpfangschriftlichundleitetdieListeandenAuftragnehmer Behördezuübergeben;
weiter.
– die Verschlusssache nach den für die Inlandsbeförderung
(3) InjedemFallstelltdiefürdenAuftragnehmerzuständige geltendenBestimmungenverpacktsein;
Behörde sicher, dass der Auftragnehmer die geheimschutz-
bedürftigenTeiledesAuftragsentsprechendderGeheimschutz- – dieÜbergabederVerschlusssachengegenEmpfangsbeschei-
verpflichtung als Verschlusssache des eigenen Staates nach nigungerfolgen;
demjeweiligenVerschlusssachengradgemäßderihmzugeleite- – derBeförderndeeinenvonderfürdieversendendeoderdie
tenVerschlusssacheneinstufungslistebehandelt. empfangende Stelle zuständigen Sicherheitsbehörde aus-
(4) SoweitdieVergabevonVS-Unteraufträgenvonderzustän- gestelltenKurierausweismitsichführen.
digenBehördezugelassenist,geltenAbsätze1und3entspre- (4) Für die Beförderung von Verschlusssachen von erheb-
chend. lichem Umfang werden Transport, Transportweg und Begleit-
schutzimEinzelfalldurchdiezuständigenBehördeninschrift-
(5) DieVertragsparteiensorgendafür,dasseinVerschluss-
licherFormfestgelegt.
sachenauftragerstdannvergebenbeziehungsweisedassanden
geheimschutzbedürftigenTeilenmitdenArbeitenerstdannbe- (5) Verschlusssachen der Einstufung VS-NUR FÜR DEN
gonnenwird,wenndieerforderlichenGeheimschutzvorkehrun- DIENSTGEBRAUCH/ЗА СЛУЖЕБНО ПОЛЗВАНЕ können an
genbeimAuftragnehmergetroffenwordensindoderrechtzeitig EmpfängerimHoheitsgebietderanderenVertragsparteimitder
getroffenwerdenkönnen. Postversandtwerden.
(6) Die elektronische Übermittlung von Verschlusssachen
Artikel 5 mussgrundsätzlichverschlüsselterfolgen.MittelzurVerschlüs-
selungbedürfenderZustimmungderzuständigenBehörden,die
Kennzeichnung
im Einzelfall Näheres vereinbaren. Verschlusssachen der Ein-
(1) DieübermitteltenVerschlusssachenwerdenvonderfür stufungVS-NURFÜRDENDIENSTGEBRAUCH/ЗАСЛУЖЕБНО
ihrenEmpfängerzuständigenBehördeoderaufihreVeranlas- ПОЛЗВАНЕ können in Einzelfällen und ausnahmsweise un-
sunggemäßArtikel1Absatz2gekennzeichnet. gesichert übertragen werden, sofern zwischen Absender und
EmpfängerfürdieerforderlicheÜbertragungsartkeineKryptier-
(2) DieKennzeichnungspflichtbestehtauchinBezugaufVer- möglichkeitbesteht,dieÜbertragungswegekeinebesonderen
schlusssachen,dieinZusammenhangmitderAusführungeines RisikenaufweisenundkeinekonkretenAnhaltspunktefüreine
VerschlusssachenauftragsimEmpfängerlandentstehen. unmittelbareGefährdungvorliegen.AbsenderundEmpfänger
(3) DiezuständigeBehördedesUrsprungsstaatsteiltderzu- habensichindiesemFallzuvorüberdiebeabsichtigteÜber-
ständigenBehördederanderenVertragsparteijedeÄnderung tragungzuverständigen.
oderAufhebungeinesVerschlusssachengradesunverzüglichmit.
DiefürdenEmpfängereinerVerschlusssachezuständigeBe- Artikel 8
hörde vollzieht die entsprechende Änderung oder Aufhebung
Besuche
unverzüglichnach.
(1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei
Artikel 6 wirdimHoheitsgebietderanderenVertragsparteiZugangzuVer-
schlusssachensowiezuEinrichtungen,indenenanVerschluss-
Vernichtung und Rückgabe von Verschlusssachen sachengearbeitetwird,nurmitvorhergehenderErlaubnisderzu-
ständigenBehördederzubesuchendenVertragsparteigewährt.
(1) Verschlusssachenwerdenlediglichaufvorherigesschrift-
SiewirdnurPersonenerteilt,dienachdererforderlichenSicher-
lichesErsuchenodermitvorherigerschriftlicherZustimmungder
heitsüberprüfungzumZugangzuVerschlusssachenermächtigt
zuständigenBehördedesUrsprungsstaatsvernichtet.
sind.
(2) Verschlusssachen der Einstufung STRENG GEHEIM/ (2) BesuchersindbeiderzuständigenBehördederVertrags-
СТРОГО СЕКРЕТНО werdennichtvernichtet.Siewerdenan partei,inderenHoheitsgebietsieeinreisen,gemäßdenindie-
denUrsprungsstaatzurückgegeben.DieRückgabeerfolgtinje- semHoheitsgebietgeltendenBestimmungenanzumelden.Die
demFallaufErsuchenderzuständigenBehördedesUrsprungs- aufbeidenSeitenzuständigenBehördenteileneinanderdieEin-
staates. zelheitenderAnmeldungmitundstellensicher,dassderSchutz
personenbezogenerDateneingehaltenwird.
Artikel 7
Übermittlung von Verschlusssachen Artikel 9
(1) VerschlusssachenwerdenvoneinemStaatindenanderen Verletzung der Regelungen über
grundsätzlich durch den diplomatischen oder militärischen den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Kurierdienst befördert. Die zuständige Behörde bestätigt den (1) WenneinePreisgabevonVerschlusssachennichtauszu-
EmpfangderVerschlusssacheundleitetsiegemäßdennationa- schließenist,vermutetoderfestgestelltwird,hatdiezuständige
lenRegelungenüberdenSchutzvonVerschlusssachenanden BehördederbetroffenenVertragsparteidiesunverzüglichder
Empfängerweiter. zuständigenBehördederanderenVertragsparteimitzuteilen.
(2) DiezuständigenBehördenkönnenfüreingenaubezeich- (2) Verletzungen der Regelungen über den gegenseitigen
netesVorhabenallgemeinoderunterFestlegungvonBeschrän- SchutzvonVerschlusssachenwerdenvondenzuständigenBe-
kungenvereinbaren,dassVerschlusssachenunterdenBedingun- hördenundGerichtenderVertragspartei,derenZuständigkeit
gendesAbsatzes3aufeinemanderenalsdemdiplomatischen gegebenist,nachdemRechtdieserVertragsparteiuntersucht
odermilitärischenKurierwegbefördertwerdendürfen,sofern und verfolgt. Die andere Vertragspartei soll auf Anforderung
dessenEinhaltungdenTransportoderdieAusführungunange- dieseErmittlungenunterstützenundistüberdasErgebniszu
messenerschwerenkönnte. unterrichten.
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.37,ausgegebenzuBonnam30. Dezember2013 1643
Artikel 10 stütztdieseBehördenbeiderFeststellung,obsolcheVerschluss-
sachen,dieihnenvonderanderenVertragsparteizurVerfügung
Kosten der Durchführung
gestelltwordensind,ausreichendgeschütztwerden.DieArtder
von Sicherheitsmaßnahmen
KonsultationenwirdzwischendenjeweilszuständigenBehörden
DiedenBehördeneinerVertragsparteibeiderDurchführung imEinzelfallvereinbart.
vonSicherheitsmaßnahmenentstandenenKostenwerdenvon
(4) Streitigkeiten,diesichausderAuslegungundAnwendung
deranderenVertragsparteinichterstattet.
dieserVereinbarungergeben,werdenimRahmenvonKonsulta-
tionenzwischendenbeidenVertragsparteienbeigelegt.
Artikel 11
Zuständige Behörden Artikel 14
DieVertragsparteienunterrichteneinanderdarüber,welche Schlussbestimmungen
Behörden nach innerstaatlichem Recht für die Durchführung (1) DiesesAbkommentrittandemTaginKraft,andemdie
diesesAbkommenszuständigsind. RegierungderRepublikBulgarienderRegierungderBundes-
republik Deutschland notifiziert hat, dass die innerstaatlichen
Artikel 12 VoraussetzungenfürdasInkrafttretenerfülltsind.Maßgebendist
derTagdesEingangsderNotifikation.
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das am
(1) Übereinkünfte, mit denen der Schutz von Verschluss-
29.Oktober1999unterzeichneteAbkommenzwischenderRe-
sachen geregelt wird und die zwischen den beiden Vertrags-
gierungderBundesrepublikDeutschlandundderRegierungder
parteienbiszumInkrafttretendiesesAbkommensgeschlossen
RepublikBulgarienundüberdengegenseitigenSchutzvonVer-
worden sind, gelten fort, soweit ihre Bestimmungen nicht im
schlusssachenaußerKraft.
WiderspruchzudiesemAbkommenstehen.
(3) DiesesAbkommenbleibtfürunbestimmteZeitinKraft,es
(2) DiesichausdieserVereinbarungergebendenRechteund seidenn,dasseinederbeidenVertragsparteiensechsMonate
PflichtenwerdennichtdurchsichausÜbereinkünftenderVer- vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres das Abkommen auf
tragsparteienmitDrittenergebendeRechteundPflichtenbe- diplomatischemWegekündigt.ImFallederKündigungdieses
rührt. AbkommenssinddiegemäßdiesemAbkommenübermittelten
oderbeimAuftragnehmerentstandenenVerschlusssachenwei-
Artikel 13 terhinnachdiesemAbkommenzubehandeln,bisderUrsprungs-
Konsultationen staat die andere Vertragspartei von dieser Verpflichtung ent-
bindet.
(1) DiezuständigenBehördenderVertragsparteiennehmen
(4) JedeVertragsparteikannjederzeitschriftlicheineÄnde-
vondenimHoheitsgebietderanderenVertragsparteigeltenden
rungdiesesAbkommensbeantragen.WirdvoneinerVertrags-
RegelungenzumSchutzvonVerschlusssachenKenntnis.
parteieinentsprechenderAntraggestellt,sowerdenvonden
(2) UmeineengeZusammenarbeitbeiderDurchführungdie- VertragsparteienVerhandlungenüberdieÄnderungdesAbkom-
sesAbkommenszugewährleisten,konsultierendiezuständigen mensaufgenommen.
BehördeneinanderaufAntrageinerdieserBehörden.
(5) DieRegistrierungdiesesAbkommensbeimSekretariatder
(3) Jede Vertragspartei erlaubt der nationalen Sicherheits- VereintenNationennachArtikel102derChartaderVereinten
behördederanderenVertragsparteioderjederimgegenseitigen NationenwirdunverzüglichnachseinemInkrafttretenvonder
Einvernehmen bezeichneten anderen Behörde Besuche ihrer Vertragsparteiveranlasst,inderenStaatsgebietdasAbkommen
BediensteteninihremHoheitsgebietzumachen,ummitihren geschlossenwird.DieandereVertragsparteiwirdunterAngabe
SicherheitsbehördenihreVerfahrenundMaßnahmenzumSchutz derVN-RegistriernummervondererfolgtenRegistrierungunter-
vonVerschlusssachen,dieihrvonderanderenVertragsparteizur richtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen
Verfügunggestelltwurden,zuerörtern.JedeVertragsparteiunter- bestätigtwordenist.
GeschehenzuSofiaam29.Oktober2012inzweiUrschriften,
jedeindeutscherundbulgarischerSprache,wobeijederWort-
lautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
MatthiasHöpfner
FürdieRegierungderRepublikBulgarien
Ts v e t a M a r k o v a
1644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013
Bekanntmachung
der deutsch-haitianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. Dezember 2013
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 22. August 2013/22. September 2013 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Haiti über Finanzielle Zusammen-
arbeit („Rehabilitierung des Wasserkraftwerks Péligre“) ist
nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 22. September 2013
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Dezember 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Klaus Krämer
Botschaft Port-au-Prince, den 22. August 2013
der Bundesrepublik Deutschland
Port-au-Prince
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote
Nr. 025/13) vom 3. Juni 2013 folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vor-
zuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Haiti oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen weiteren Finanzie-
rungsbeitrag von bis zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro) zur Weiter-
führung des Vorhabens „Rehabilitierung des Wasserkraftwerks Péligre“ zu erhalten,
wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
2. Das unter Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Haiti
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Haiti zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-
bereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vor-
habens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013 1645
4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu de-
nen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt
der zwischen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließen-
de Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegt.
5. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb
von sieben Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag ge-
schlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2020.
6. Die Regierung der Republik Haiti, soweit sie nicht selbst Empfänger des Finanzie-
rungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach
Nummer 4 zu schließenden Finanzierungsvertrages entstehen können, gegenüber der
KfW garantieren.
7. Die Regierung der Republik Haiti stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonsti-
gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchfüh-
rung des unter Nummer 4 erwähnten Vertrages in der Republik Haiti erhoben werden.
8. Die Regierung der Republik Haiti überlässt bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
9. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach Inkrafttreten der
Vereinbarung von der Regierung der Republik Haiti veranlasst. Die andere Vertrags-
partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrie-
rung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt wor-
den ist.
10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Haiti mit den unter den Nummern 1 bis 10 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständ-
nis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinba-
rung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft
tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
K l a u s Pe te r S c h i c k
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Haiti
Herrn Pierre Richard Casimir
Port-au-Prince
1646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 4. Dezember 2013
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung
des Völkermordes (BGBl. 1954 II S. 729, 730) wird nach ihrem Artikel XIII
Absatz 3 für
San Marino am 6. Februar 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Oktober 2013 (BGBl. II S. 1524).
Berlin, den 4. Dezember 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
zum Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen
über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte
– Protokoll I –
Vom 4. Dezember 2013
Zum Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom
12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflik-
te – Protokoll I – (BGBl. 1990 II S. 1550, 1551; 1997 II S. 1366, 1367) hat
St. Vincent und die Grenadinen* am 4. November 2013
gegenüber dem Schweizer Bundesrat als Verwahrer des Zusatzprotokolls die
Anerkennung der Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission nach
Artikel 90 Absatz 2 des Zusatzprotokolls e r k l ä r t .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Oktober 2013 (BGBl. II S. 1560).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Verwahrers unter http://www.eda.admin.ch/eda/fr/home/topics/intla/intrea/chdep.html
einsehbar.
Berlin, den 4. Dezember 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 4. Dezember 2013
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung
des Völkermordes (BGBl. 1954 II S. 729, 730) wird nach ihrem Artikel XIII
Absatz 3 für
San Marino am 6. Februar 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Oktober 2013 (BGBl. II S. 1524).
Berlin, den 4. Dezember 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
zum Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen
über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte
– Protokoll I –
Vom 4. Dezember 2013
Zum Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom
12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflik-
te – Protokoll I – (BGBl. 1990 II S. 1550, 1551; 1997 II S. 1366, 1367) hat
St. Vincent und die Grenadinen* am 4. November 2013
gegenüber dem Schweizer Bundesrat als Verwahrer des Zusatzprotokolls die
Anerkennung der Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission nach
Artikel 90 Absatz 2 des Zusatzprotokolls e r k l ä r t .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Oktober 2013 (BGBl. II S. 1560).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Verwahrers unter http://www.eda.admin.ch/eda/fr/home/topics/intla/intrea/chdep.html
einsehbar.
Berlin, den 4. Dezember 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013 1647
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Beschlusses des Europäischen Rates vom 25. März 2011
zur Änderung des Artikels 136
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten,
deren Währung der Euro ist
Vom 5. Dezember 2013
Der Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des
Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsicht-
lich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der
Euro ist (BGBl. 2012 II S. 978, 979), ist nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags vom
9. Dezember 2011 zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien,
der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik
Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Kö-
nigreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzog-
tum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der
Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen
Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der
Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der
Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen
Union (BGBl. 2013 II S. 586, 588) in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 der Akte
über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen
des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomge-
meinschaft (BGBl. 2013 II S. 586, 592) für
Kroatien am 1. Juli 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Juni 2013 (BGBl. II S. 1047).
Berlin, den 5. Dezember 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von Artikel 1 des VN-Waffenübereinkommens
Vom 5. Dezember 2013
Die am 21. Dezember 2001 angenommene Änderung (BGBl. 2004 II S. 1507,
1508) von Artikel 1 des Übereinkommens vom 10. Oktober 1980 über das Verbot
oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die
übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (VN-Waffen-
übereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II S. 935), wird nach Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5 des Übereinkommens für
Bangladesch am 26. März 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Oktober 2013 (BGBl. II S. 1555).
Berlin, den 5. Dezember 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls V zu dem VN-Waffenübereinkommen
Vom 5. Dezember 2013
Das Protokoll vom 28. November 2003 über explosive Kampfmittelrückstände
(Protokoll V – BGBl. 2005 II S. 122, 123) zu dem Übereinkommen vom 10. Okto-
ber 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter kon-
ventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos
wirken können (VN-Waffenübereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II
S. 935), wird nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 des Übereinkommens für
Bangladesch am 26. März 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Oktober 2013 (BGBl. II S. 1556).
Berlin, den 5. Dezember 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von Artikel 1 des VN-Waffenübereinkommens
Vom 5. Dezember 2013
Die am 21. Dezember 2001 angenommene Änderung (BGBl. 2004 II S. 1507,
1508) von Artikel 1 des Übereinkommens vom 10. Oktober 1980 über das Verbot
oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die
übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (VN-Waffen-
übereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II S. 935), wird nach Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5 des Übereinkommens für
Bangladesch am 26. März 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Oktober 2013 (BGBl. II S. 1555).
Berlin, den 5. Dezember 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls V zu dem VN-Waffenübereinkommen
Vom 5. Dezember 2013
Das Protokoll vom 28. November 2003 über explosive Kampfmittelrückstände
(Protokoll V – BGBl. 2005 II S. 122, 123) zu dem Übereinkommen vom 10. Okto-
ber 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter kon-
ventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos
wirken können (VN-Waffenübereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II
S. 935), wird nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 des Übereinkommens für
Bangladesch am 26. März 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Oktober 2013 (BGBl. II S. 1556).
Berlin, den 5. Dezember 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013 1649
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Grenada
über den Informationsaustausch in Steuersachen
Vom 5. Dezember 2013
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 zu dem Abkommen
vom 3. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Grenada
über den Informationsaustausch in Steuersachen (BGBl. 2013 II S. 654, 655) wird
bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 13 Absatz 2
am 22. November 2013
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 5. Dezember 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
der deutsch-französischen Technischen Vereinbarung
über die Ausbildung auf dem Luftfahrzeug A400M
Vom 19. Dezember 2013
Die in Orléans am 30. September 2013 unterzeichnete
Technische Vereinbarung zwischen dem Bundesminis-
terium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsminister der Französischen Repu-
blik über die Ausbildung auf dem Luftfahrzeug A400M ist
nach ihrem Artikel 18 Absatz 1
am 30. September 2013
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Dezember 2013
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Dr. W e i n g ä r t n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013 1649
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Grenada
über den Informationsaustausch in Steuersachen
Vom 5. Dezember 2013
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 zu dem Abkommen
vom 3. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Grenada
über den Informationsaustausch in Steuersachen (BGBl. 2013 II S. 654, 655) wird
bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 13 Absatz 2
am 22. November 2013
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 5. Dezember 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
der deutsch-französischen Technischen Vereinbarung
über die Ausbildung auf dem Luftfahrzeug A400M
Vom 19. Dezember 2013
Die in Orléans am 30. September 2013 unterzeichnete
Technische Vereinbarung zwischen dem Bundesminis-
terium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsminister der Französischen Repu-
blik über die Ausbildung auf dem Luftfahrzeug A400M ist
nach ihrem Artikel 18 Absatz 1
am 30. September 2013
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Dezember 2013
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Dr. W e i n g ä r t n e r
1650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013
Technische Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsminister
der Französischen Republik
über die Ausbildung auf dem Luftfahrzeug A400M
Das Bundesministerium der Verteidigung Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutsch-
der Bundesrepublik Deutschland land über die gegenseitige Mitbenutzung ärztlicher und zahnärzt-
licher Einrichtungen vom 26. Oktober 1964,
und
der Verteidigungsminister der Französischen Republik, in Anbetracht der Technischen Vereinbarung zwischen dem
Verteidigungsminister der Französischen Republik und dem Bun-
nachstehend als die „deutsche Vertragspartei“ desminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
beziehungsweise die „französische Vertragspartei“ über die sanitätsdienstliche Unterstützung der Teile der Bundes-
und gemeinsam als die „Vertragsparteien“ wehr, die sich ständig oder vorübergehend in Frankreich auf-
bezeichnet, halten, durch den französischen Sanitätsdienst zu Friedens-
zeiten vom 13. September 1984,
in Anbetracht des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen
den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung unter Berücksichtigung der am 30. Mai 2008 unterzeichneten
ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut), Absichtserklärung zwischen der deutschen Luftwaffe und der
französischen Luftwaffe bezüglich der Grundsätze der bilatera-
in Anbetracht des Vertrages vom 23. Oktober 1954 über den len Zusammenarbeit hinsichtlich der Ausbildung auf dem Luft-
Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik fahrzeug A400M,
Deutschland,
sind wie folgt übereingekommen:
in Anbetracht des Zusatzabkommens zu dem Abkommen
zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die
Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundes- Artikel 1
republik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom Im Sinne dieser Technischen Vereinbarung gelten folgende
3. August 1959, in seiner geänderten Fassung vom 18. März Begriffsbestimmungen:
1993 (Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut),
Auszubildendes Personal:
in Anbetracht des Abkommens über die Bereitstellung von Alle Angehörigen der entsendenden Vertragspartei, die im
Sach- und Dienstleistungen an die Bundeswehr durch die Regie- Rahmen einer Ausbildungsmaßnahme auf der Grundlage die-
rung der Französischen Republik vom 25. Oktober 1960, ser Vereinbarung bei der aufnehmenden Vertragspartei für die
Dauer der Ausbildungsmaßnahme ihren Dienst verrichten.
in Anbetracht des Abkommens über das Verfahren für die Be-
reitstellung von Sach- und Dienstleistungen an die Bundeswehr Entsendetes Lehrpersonal:
durch die Regierung der Französischen Republik vom 26. Februar Angehörige der entsendenden Vertragspartei, die als Lehr-
1962 in der geänderten Fassung vom 15. Juni 1990, personal qualifiziert sind und ihren Dienst bei dem aufnehmen-
den Ausbildungszentrum verrichten.
in Anbetracht des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französi- Personal:
schen Republik über die gegenseitige Geheimhaltung von ver- Auszubildendes Personal und entsendetes Lehrpersonal zu-
teidigungswichtigen Erfindungen und technischen Informationen sammengenommen.
vom 28. September 1961,
Entsendende Vertragspartei:
in Anbetracht des Abkommens zwischen der Regierung der Im Hinblick auf deutsches Personal in der Französischen
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französi- Republik: das Bundesministerium der Verteidigung der Bundes-
schen Republik über den gegenseitigen Schutz von Verschluss- republik Deutschland;
sachen vom 15. März 2005,
im Hinblick auf französisches Personal in der Bundesrepublik
in Anbetracht der Vereinbarung zwischen dem Oberbefehls- Deutschland: der Verteidigungsminister der Französischen Re-
haber der französischen Streitkräfte in Deutschland und dem publik.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013 1651
Aufnehmende Vertragspartei: (4) Außerdem erarbeitet die Steuerungsgruppe einen jähr-
lichen Durchführungsplan mit ausführlichen Angaben zu:
Im Hinblick auf deutsches Personal in der Französischen Re-
publik: der Verteidigungsminister der Französischen Republik; 1. dem gemeinsamen A400M-Lehrgangskatalog;
im Hinblick auf französisches Personal in der Bundesrepublik 2. der geplanten Anzahl auszubildenden Personals und Lehr-
Deutschland: das Bundesministerium der Verteidigung der personals;
Bundesrepublik Deutschland.
3. den Planungen zu gemeinsamen Lehrgängen.
Aufnehmendes Ausbildungszentrum:
(5) In jedem Ausbildungszentrum wird eine Zelle Ausbildungs-
Im Hinblick auf französisches Personal in der Bundesrepublik management eingerichtet, die sich mit folgenden Aufgaben be-
Deutschland: deutsches A400M-Ausbildungszentrum Wunstorf fasst:
und Technische Schule der Luftwaffe 3, Faßberg;
1. Qualitätskontrolle mit Überprüfung, ob die Empfehlungen der
im Hinblick auf deutsches Personal in der Französischen Re- Steuerungsgruppe befolgt werden;
publik: französisches A400M-Ausbildungszentrum in Orléans.
2. Erarbeitung eines Lehrgangskatalogs gemäß Empfehlung der
Aufnahmestaat: Steuerungsgruppe;
Im Hinblick auf deutsches Personal in der Französischen 3. Verwaltung der Lehrgangsplanung;
Republik: die Französische Republik;
4. Harmonisierung der A400M-Ausbildung.
im Hinblick auf französisches Personal in der Bundesrepublik
(6) Die Zelle Ausbildungsmanagement erarbeitet neue und
Deutschland: die Bundesrepublik Deutschland.
modifiziert bestehende Lehrgänge gemäß Empfehlungen der
Entsendestaat: Steuerungsgruppe. Eine Bewertung der neu entwickelten Lehr-
Im Hinblick auf deutsches Personal, das in die Französische gänge erfolgt gemeinsam mit der Steuerungsgruppe.
Republik entsendet wird: die Bundesrepublik Deutschland;
Artikel 4
im Hinblick auf französisches Personal, das in die Bundes-
republik Deutschland entsendet wird: die Französische Repu- Andere A400M-Nutzerstaaten können im Rahmen dieser Tech-
blik. nischen Vereinbarung an der gemeinsamen A400M-Ausbildung
teilnehmen. Diese Teilnahme bedarf der vorherigen beiderseiti-
Artikel 2 gen Zustimmung der Vertragsparteien und unterliegt einer ge-
sonderten Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien und den
(1) Diese Technische Vereinbarung legt die allgemeinen Be- entsprechenden Behörden des interessierten Staates.
dingungen der Ausbildungskooperation zwischen den Vertrags-
parteien für das Luftfahrzeug A400M fest.
Artikel 5
(2) Die Vertragsparteien richten eine gemeinsame A400M-
(1) Unbeschadet Artikel 6 Absatz 6 enthält der vorliegende
Ausbildung ein.
Artikel die vollständige Aufstellung der Maßnahmen, die im
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Ausbildung Rahmen dieser Technischen Vereinbarung durchgeführt werden
im Rahmen vorhandener nationaler Kapazitäten in beiden auf- können. Die Vertragsparteien kommen überein, folgende Aus-
nehmenden Ausbildungszentren stattfindet. bildungsmaßnahmen gemeinsam durchzuführen, an denen aus-
zubildendes Personal beider Vertragsparteien gemeinsam teil-
(4) Diese Technische Vereinbarung wird nach Maßgabe des
nimmt:
jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts geschlossen. Im Falle
eines Widerspruchs geht das innerstaatliche Recht der Vertrags- 1. A400M-Musterausbildung für Luftfahrzeugbesatzungen;
parteien vor.
2. taktische Ausbildung für Luftfahrzeugbesatzungen;
Artikel 3 3. luftfahrzeugtechnische Ausbildung.
(1) Die Vertragsparteien bilden auf ministerieller Ebene einen (2) Alle in den aufnehmenden Ausbildungszentren angebote-
paritätisch besetzten Gemeinsamen Ausschuss, der die Leit- nen A400M-spezifischen Lehrgänge werden in einem gemein-
linien für die Ausbildung innerhalb der deutsch-französischen samen Lehrgangskatalog aufgeführt, der mindestens folgende
Kooperation im Rahmen des A400M-Projekts vorgibt. Darüber Angaben enthält:
hinaus entscheidet der Gemeinsame Ausschuss im Falle von 1. Lehrgangsbezeichnung;
Streitigkeiten, die auf Ebene der Steuerungsgruppe entstehen.
2. Lehrgangsdauer;
(2) Die Vertragsparteien informieren einander regelmäßig über
den voraussichtlichen Zeitpunkt, an dem ihre Ausbildungs- 3. Lehrgangsziel;
zentren den Ausbildungsbetrieb beginnen können (Zeitpunkt im 4. Anzahl der Lehrgangsteilnehmer;
Folgenden als „Aufnahme des Ausbildungsbetriebs“ / „Ready for
Training“ bezeichnet). 5. Zulassungsvoraussetzungen für auszubildendes Personal;
(3) Zur Vorbereitung der Aufnahme des Ausbildungsbetriebs 6. Zeitplan mit genutzten Ausbildungsressourcen;
und zur Koordination der Ausbildungsmaßnahmen sowie zur 7. Ort;
Festlegung des Beginns der gegenseitigen Ausbildung richten
8. von Lehrpersonal und Prüfern zu erfüllende Voraussetzun-
die Vertragsparteien eine paritätisch besetzte Steuerungsgruppe
gen;
auf Stabsebene ein, die für die Ausbildung zuständig ist. Die
Steuerungsgruppe gibt gegenüber den Ausbildungszentren 9. erforderliche Fremdsprachenkenntnisse nach SLP (Standar-
Empfehlungen ab, zum Beispiel in Bezug auf Ausbildungsvoraus- disiertes Leistungsprofil) gemäß STANAG 6001 „Leistungs-
setzungen oder etwaige erforderliche Anpassungen der Aus- stufen in Fremdsprachenkenntnissen“ oder gleichwertig, für
bildung. Die Steuerungsgruppe veranstaltet regelmäßige Aus- auszubildendes Personal, Lehrpersonal und Prüfer;
bildungskonferenzen, um einen harmonisierten und koordinierten
10. besondere Voraussetzungen (wie z. B. Bekleidung, Ausbil-
Ausbildungsablauf zu gewährleisten. Unbeschadet der Bestim-
dungsmaterial).
mungen der Anlage A zu dieser Technischen Vereinbarung ist für
Fragen der Nichtteilnahme am Ausbildungsprogramm und auch (3) Die gemeinsamen Lehrgänge im gemeinsamen Lehrgangs-
des Ersatzes für nichtteilnehmendes Personal die Steuerungs- katalog und die zugehörigen Lehrpläne werden von der Steue-
gruppe zuständig. rungsgruppe gebilligt und jährlich überarbeitet.
1652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013
(4) Die gemeinsamen A400M-Lehrgänge werden in englischer Absatz 1, die nicht den Einsatz von Streitkräften in irgendeiner
Sprache durchgeführt. Form beinhalten, bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
(5) Die Ausbildung wird unter angemessener Berücksichtigung (7) Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung wird dem aus-
internationaler Rahmenvorgaben und für die aufnehmende Ver- zubildenden Personal durch einen Ausbildungsnachweis be-
tragspartei geltender nationaler Bestimmungen durchgeführt. scheinigt. Die aufnehmende Vertragspartei stellt den Ausbil-
Die einzuhaltenden internationalen Rahmenvorgaben sind: dungsnachweis in englischer Sprache aus.
1. die Bestimmungen der Europäischen Agentur für Flugsicher-
Artikel 7
heit über die Lizenzierung von Luftfahrzeugbesatzungen
(European Aviation Safety Agency/Joint Aviation Require- (1) Jede Vertragspartei kann Lehrpersonal an das aufnehmen-
ments – Flight Crew Licensing [EASA/JAR/FCL]). de Ausbildungszentrum der anderen Vertragspartei entsenden.
Die entsendende Vertragspartei stellt sicher, dass nur qualifizier-
2. Bis zur Inkraftsetzung der EMAR-Bestimmungen (EMAR
tes Lehrpersonal entsandt wird. Dieses Lehrpersonal nimmt im
= European Military Airworthiness Requirements [Euro-
Rahmen dieser Technischen Vereinbarung dieselben Aufgaben
päische Anforderungen an die militärische Lufttüchtigkeit])
wie Lehrpersonal der aufnehmenden Vertragspartei wahr.
gelten EASA Teil 147 und Teil 66.
(6) Die Ausbildung wird grundsätzlich mit Ausbildungshilfsmit- (2) Vor Beginn der Lehrtätigkeit wird das entsendete Lehr-
teln [siehe Anhang A] und Lehrpersonal des aufnehmenden Aus- personal durch das aufnehmende Ausbildungszentrum in die ein-
bildungszentrums durchgeführt. Lehrpersonal der entsendenden schlägigen Bestimmungen des Zentrums eingewiesen.
Vertragspartei kann gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 an (3) Das entsendete Lehrpersonal darf nicht an der Vorberei-
das aufnehmende Ausbildungszentrum entsendet werden. tung und Durchführung von Einsätzen der aufnehmenden Ver-
tragspartei teilnehmen, die die Ausübung hoheitlicher Befug-
Artikel 6 nisse einschließlich der Anwendung bewaffneter Gewalt
gegenüber Streitkräften, Personen und Objekten zum Gegen-
(1) Jede Vertragspartei ist für die Auswahl ihres auszubilden-
stand haben, wie zum Beispiel Kampfeinsätze oder Einsätze zur
den Personals zuständig.
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Ausbildungsflüge
(2) Die entsendende Vertragspartei gewährleistet, dass ihr gemäß Artikel 5 Absatz 1, die nicht den Einsatz von Streitkräften
auszubildendes Personal die im Lehrgangskatalog festgelegten in irgendeiner Form beinhalten, bleiben von dieser Bestimmung
Anforderungen erfüllt. Auf Anforderung der aufnehmenden Ver- unberührt.
tragspartei stellt die entsendende Vertragspartei hierüber eine
(4) Die entsendende Vertragspartei gewährleistet, dass ihr ent-
Bescheinigung aus. Auszubildendes Personal, das die für die
sendetes Lehrpersonal die im Lehrgangskatalog gemeinsam
Ausbildung erforderlichen Qualifikationen und Bescheinigungen
festgelegten Anforderungen erfüllt. Auf Anforderung stellt die
nicht vorweisen kann, wird nicht zur Ausbildung im Rahmen
entsendende Vertragspartei hierüber eine Bescheinigung aus.
dieser Technischen Vereinbarung zugelassen.
(5) Auf der Grundlage der Bestimmungen des vorgenannten
(3) Die Vertragsparteien erkennen die jeweils von der anderen
NATO-Standardisierungsübereinkommens (STANAG) 3526 er-
Vertragspartei im Rahmen dieser Technischen Vereinbarung
kennen die Vertragsparteien die jeweiligen nationalen Verfahren
durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen, die dazu dienen, die
und Kategorien zur Feststellung der medizinischen und psycho-
Ausbildungsvoraussetzungen zu erfüllen, wechselseitig an.
logischen Eignung gegenseitig an. Die gesundheitliche Eignung
(4) Die Vertragsparteien entsenden nur auszubildendes Per- des auszubildenden Personals ist vor Beginn einer Ausbildungs-
sonal, das medizinisch für tauglich befunden wurde, an der maßnahme ärztlich zu bescheinigen.
Ausbildung teilzunehmen. Auf der Grundlage der Bestimmungen
des NATO-Standardisierungsübereinkommens (STANAG) 3526, (6) Entsendetes Lehrpersonal, das die für die Ausbildung
„Interchangeability of NATO Aircrew Medical Categories“ (Gegen- erforderlichen Qualifikationen und Bescheinigungen nicht vor-
seitige Anerkennung der Tauglichkeitsgrade für fliegendes Per- weisen kann, wird nicht zur Lehrtätigkeit im Rahmen dieser Tech-
sonal der NATO mit gültigem Luftfahrzeugführer- bzw. -besat- nischen Vereinbarung zugelassen. Stellt sich heraus, dass ent-
zungsschein) erkennen die Vertragsparteien die jeweiligen sendetes Lehrpersonal den Anforderungen an die fachliche oder
nationalen Verfahren und Kategorien zur Feststellung der medizi- körperliche Leistungsfähigkeit nicht entspricht, ist die aufneh-
nischen und psychologischen Eignung gegenseitig an. Die ge- mende Vertragspartei berechtigt, die Abberufung der betreffen-
sundheitliche Eignung des auszubildenden Personals ist vor den Lehrkräfte zu verlangen. Bevor sie dies verlangen, beraten
Beginn einer Ausbildungsmaßnahme ärztlich zu bescheinigen. die Vertragsparteien sich in der Steuerungsgruppe.
(5) Die aufnehmende Vertragspartei ist berechtigt, die vor- (7) Entsendetes Lehrpersonal muss zu jeder Zeit die Sicher-
zeitige Ablösung auszubildenden Personals von der Ausbil- heitsvorschriften der aufnehmenden Vertragspartei in der jeweils
dungsmaßnahme zu verlangen, wenn erkennbar ist, dass die gültigen Fassung beachten und über die erforderlichen Sicher-
Ausbildungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind. heitsbescheide verfügen.
Darüber hinaus ist die aufnehmende Partei berechtigt, die Ab- (8) Entsendetes Lehrpersonal kann sowohl Personal der ent-
lösung auszubildenden Personals zu verlangen, wenn das Ziel sendenden Vertragspartei als auch Personal der aufnehmenden
der Ausbildung aus in der Person des Auszubildenden liegenden Vertragspartei ausbilden. Ein Anspruch darauf, ausschließlich
Gründen nicht erreicht werden kann. Bevor sie dies verlangen, Personal der entsendenden Vertragspartei auszubilden, besteht
beraten die Vertragsparteien sich in der Steuerungsgruppe. nicht.
Die entsendende Vertragspartei ist berechtigt, ihr auszubilden-
des Personal jederzeit von der Ausbildung abzuziehen. Die Ver- (9) Entsendetes Lehrpersonal ist nicht auf den Unterricht für
pflichtung der entsendenden Vertragspartei, die Kosten für die gemeinsame Lehrgänge beschränkt. Hierzu ist es in die Organi-
Ausbildung zu übernehmen, bleibt von einer solchen Ablösung sation des aufnehmenden Ausbildungszentrums eingebunden
unberührt. Vor einer Ablösung von der Ausbildung ist die auf- und darf fliegerische Aufgaben entsprechend seiner Qualifikation
nehmende Vertragspartei entsprechend zu unterrichten. wahrnehmen.
(6) Das auszubildende Personal darf nicht an der Vorbereitung
Artikel 8
und Durchführung von Einsätzen der aufnehmenden Vertrags-
partei teilnehmen, die die Ausübung hoheitlicher Befugnisse ein- (1) Im Rahmen der Maßnahmen nach dieser Technischen
schließlich der Anwendung bewaffneter Gewalt gegenüber Streit- Vereinbarung ist es möglich, dass Personal der entsendenden
kräften, Personen und Objekten zum Gegenstand haben, wie Vertragspartei auch in Staaten außerhalb des Hoheitsgebietes
beispielsweise Kampfeinsätze oder Einsätze zur Aufrechterhal- des Aufnahmestaates (im Folgenden als „Drittstaat“ bezeichnet)
tung der öffentlichen Ordnung. Ausbildungsflüge gemäß Artikel 5 reist. Der Aufenthalt in einem Drittstaat erfordert in jedem Einzel-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013 1653
fall die Zustimmung dieses Drittstaates und die Zustimmung der Artikel 12
entsendenden Vertragspartei und wird zwischen den Vertrags-
(1) Für Personal der entsendenden Vertragspartei gelten die
parteien und den entsprechenden Behörden dieses Drittstaates
Dienstzeitregelungen des aufnehmenden Ausbildungszentrums.
hierfür gesondert schriftlich geregelt.
Das Personal der entsendenden Vertragspartei kann die Feier-
(2) Die entsendende Vertragspartei erklärt – vorbehaltlich einer tagsregelung des Entsendestaates in Anspruch nehmen, soweit
im Einzelfall anderslautenden Regelung – ihre Zustimmung da- dienstliche Erfordernisse dem nicht entgegenstehen. Dem Per-
zu, dass ihr Personal im Ramen der Maßnahmen nach dieser sonal der entsendenden Vertragspartei wird gemäß den Bestim-
Technischen Vereinbarung in andere NATO- und PfP-Mitglieds- mungen der entsendenden Vertragspartei Urlaub gewährt. Die
staaten reist. Entscheidung über die Urlaubsgewährung durch die nach den
Bestimmungen der entsendenden Vertragspartei zuständige
(3) In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Entsende- Stelle wird in Absprache mit dem aufnehmenden Ausbildungs-
staates für Dienstreisen. zentrum getroffen.
(2) Die aufnehmende Vertragspartei beachtet die Ruhezeiten-
Artikel 9 regelung für fliegendes Personal der entsendenden Vertrags-
(1) Das Personal der deutschen Vertragspartei untersteht für partei.
die Dauer seiner Entsendung zum französischen aufnehmenden
Ausbildungszentrum Artikel 13
1. truppendienstlich dem Leiter Deutsche Stabsgruppe Frank- Personal der entsendenden Vertragspartei wird das Recht zur
reich, Fontainebleau; Nutzung von militärischen Betreuungseinrichtungen und Für-
sorgeangeboten zu denselben Bedingungen eingeräumt wie
2. administrativ der Bundeswehrverwaltungsstelle in Frankreich, vergleichbarem Personal der aufnehmenden Vertragspartei.
Illkirch-Graffenstaden.
(2) Das Personal der französischen Vertragspartei untersteht Artikel 14
für die Dauer seiner Entsendung zum deutschen aufnehmenden
Ausbildungszentrum Das Personal der entsendenden Vertragspartei erhält ärztliche
und zahnärztliche Versorgung sowie stationäre Behandlung
1. truppendienstlich und administrativ dem französischen Ver- in den Sanitätseinrichtungen der Streitkräfte des Aufnahme-
teidigungsattaché in der Bundesrepublik Deutschland, soweit staates nach den Bestimmungen der „Vereinbarung zwischen
es das entsendete Lehrpersonal betrifft; dem Oberbefehlshaber der französischen Streitkräfte in Deutsch-
land und dem Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepu-
2. truppendienstlich und administrativ seiner Staffel, soweit es
blik Deutschland über die gegenseitige Mitbenutzung ärztlicher
das auszubildende Personal betrifft.
und zahnärztlicher Einrichtungen“ vom 26. Oktober 1964 und der
(3) Jede Vertragspartei weist ihr Personal an, rechtmäßigen „Technischen Vereinbarung zwischen dem Verteidigungsminister
Anweisungen der anderen Vertragspartei Folge zu leisten, soweit der Französischen Republik und dem Bundesminister der Vertei-
sich diese Anweisungen auf seinen fachlichen Aufgabenbereich digung der Bundesrepublik Deutschland über die sanitätsdienst-
und die Erledigung des Arbeitsablaufs im Rahmen dieser Tech- liche Unterstützung der Teile der Bundeswehr, die sich ständig
nischen Vereinbarung beziehen. Ein Unterstellungsverhältnis oder vorübergehend in Frankreich aufhalten, durch den französi-
zwischen dem Personal der einen Vertragspartei und Angehöri- schen Sanitätsdienst zu Friedenszeiten“ vom 13. September
gen der anderen Vertragspartei besteht nicht. 1984. In den in diesen Vereinbarungen nicht geregelten Fällen
werden die Kosten für die notwendige ärztliche und zahnärzt-
(4) Ein Angehöriger einer Vertragspartei ist nicht befugt, Dis- liche Versorgung vom Personal der entsendenden Vertrags-
ziplinarmaßnahmen gegenüber Angehörigen der anderen Ver- partei bezahlt.
tragspartei zu ergreifen. Die Vertragsparteien unterstützen einan-
der im Rahmen des jeweils geltenden nationalen Rechts bei der
Durchsetzung von Disziplinarmaßnahmen. Artikel 15
(1) Austausch und Schutz von Verschlusssachen im Rahmen
Artikel 10 dieser Technischen Vereinbarung bestimmen sich nach den
Regelungen des Abkommens zwischen der Regierung der Bun-
(1) Die aufnehmende Vertragspartei stellt dem Personal im desrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen
Rahmen der Verfügbarkeit dienstliche Unterkunft und Gemein- Republik über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
schaftsverpflegung gegen Bezahlung zur Verfügung. vom 15. März 2005.
(2) Falls dienstliche Unterkunft oder Gemeinschaftsverpfle- (2) Personal der entsendenden Vertragspartei darf Unterlagen,
gung nicht verfügbar ist, wird die entsendende Vertragspartei die geheimhaltungsbedürftige militärische Informationen enthal-
zuvor von der aufnehmenden Vertragspartei informiert. ten, nicht länger als zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen
dieser Technischen Vereinbarung notwendig in seinem Besitz be-
(3) Entsendetes Lehrpersonal kann auf eigene Kosten außer- halten.
halb der militärischen Einrichtungen der aufnehmenden Vertrags-
partei untergebracht werden. Die aufnehmende Vertragspartei ist
im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Beschaffung von Wohn- Artikel 16
raum und in Verwaltungsangelegenheiten behilflich. (1) Die entsendende Vertragspartei trägt die Kosten der Aus-
bildung ihres Personals einschließlich der Kosten für Unterkunft
Artikel 11 und Verpflegung.
(1) Das Personal trägt die Dienstbekleidung der entsenden- (2) Die Berechnung der Ausbildungskosten erfolgt nach den
den Vertragspartei, die der für den jeweiligen Dienst vorgesehe- in Anlage A festgesetzten Grundsätzen. Abrechnungs- und Zah-
nen Dienstbekleidung der aufnehmenden Vertragspartei am lungsmodalitäten sind in Anlage B festgelegt.
ehesten entspricht. (3) Die Vertragsparteien richten eine gemeinsame Finanz-
kommission ein.
(2) Wenn das Tragen von Sonderbekleidung oder Schutz-
kleidung erforderlich ist, wird dies im Lehrgangskatalog aufge- (4) Die entsendende Vertragspartei übernimmt nach den für
führt. Beim Tragen der Sonderbekleidung oder Schutzkleidung sie geltenden Vorschriften folgende Kosten, ohne dass diese, mit
müssen die Hoheitsabzeichen der entsendenden Vertragspartei Ausnahme der Kosten für das entsendete Lehrpersonal, in die
eindeutig erkennbar sein. Ausbildungskosten nach Absatz 2 einfließen:
1654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013
1. Dienstbezüge und Zulagen für ihr Personal; 3. Transportkosten im Zusammenhang mit Dienstreisen, die auf
Veranlassung der aufnehmenden Vertragspartei durchgeführt
2. Reise- und alle zugehörigen Transportkosten zum und vom
werden; Tage- und Übernachtungsgelder werden von der
aufnehmenden Ausbildungszentrum bei Beginn und Beendi-
entsendenden Vertragspartei getragen.
gung der Ausbildung oder der Verwendung als entsendetes
Lehrpersonal;
Artikel 17
3. Reisekosten für Dienstreisen, die auf Veranlassung der ent-
sendenden Vertragspartei durchgeführt werden; Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Bestim-
4. Überführungs- und Bestattungskosten sowie andere in einem mungen dieser Technischen Vereinbarung werden ausschließlich
Todesfall ihres Personals entstehende Kosten; durch Konsultationen und Verhandlungen zwischen den Ver-
tragsparteien beigelegt.
5. Ausgaben, die im Zusammenhang mit besonderen Dienst-
leistungen stehen, die während des Aufenthalts im Auf-
Artikel 18
nahmestaat auf Weisung der entsendenden Vertragspartei
erbracht werden; (1) Diese Technische Vereinbarung tritt mit der letzten Unter-
6. Kosten für medizinische Versorgung, die sie gemäß Artikel 14 schrift in Kraft.
zu tragen hat; (2) Diese Technische Vereinbarung und ihre Anlagen können
7. Kosten für die Vermittlung der erforderlichen englischen durch die Vertragsparteien jederzeit im gegenseitigen Einverneh-
Sprachkenntnisse ihres Personals; men schriftlich ergänzt oder geändert werden.
8. Ausgaben, die bei vorzeitiger Rückkehr eines Angehörigen (3) Diese Technische Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit
ihres Personals anfallen. geschlossen und kann von jeder der Vertragsparteien unter
Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich gekündigt
(5) Die aufnehmende Vertragspartei übernimmt nach den für werden. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des
sie geltenden Vorschriften folgende Kosten: Eingangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.
1. Dienstbezüge und Zulagen für ihr Personal,
(4) Die Beendigung dieser Technischen Vereinbarung ent-
2. Kosten für die Bereitstellung von Arbeitsplätzen für das ent- bindet die Vertragsparteien nicht von Verantwortung, die sie
sendete Lehrpersonal; während ihrer Durchführung vertraglich übernommen haben.
Geschehen zu Orléans am 30. September 2013 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
Karl Müllner
Für den Verteidigungsminister
der Französischen Republik
Denis Mercier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013 1655
Anlage A
Grundsätze der Kostenberechnung
1. Die Kosten einer Ausbildungsmaßnahme werden durch den 4. Zur Berechnung von Abschlagszahlungen werden die Kos-
im Lehrplan festgelegten Ressourceneinsatz bestimmt. ten einer geplanten Ausbildungsmaßnahme berechnet.
2. Zu den Ressourcen zählen: 5. Zur Berechnung tatsächlicher Zahlungen werden die Kos-
a. Personal (insbesondere Lehr- und Funktionspersonal); ten einer tatsächlichen Ausbildungsmaßnahme berechnet.
b. Infrastruktur; 6. Die Kostenberechnung unterscheidet jeweils zwischen lehr-
gangsgebundenen Fixkosten und variablen Kosten.
c. Ausbildungsgerät einschließlich Original-Luftfahrzeug-
gerät (Materialkosten, technische und logistische Unter- 7. Fixkosten für auf Antrag zugewiesene und nicht abgerufene
stützung, Kraft- und Schmierstoffe, Kosten für Wartungs- Lehrgangsplätze trägt die entsendende Vertragspartei, so-
personal & Fremdleistungen, Qualitätssicherungsdienst, fern diese Lehrgangsplätze nicht anderweitig nachbesetzt
Abschreibungen, kalkulatorische Versorgungsleistun- werden können.
gen);
8. Die erstmalige Kostenschätzung vor Beginn der Ausbil-
d. Ausbildungshilfsmittel (insbesondere Simulatoren); dungsmaßnahme erfolgt auf der Grundlage der zu diesem
e. Betriebskosten des Geschwaders (z. B. Flugsicherungs- Zeitpunkt aktuell verfügbaren Daten.
kontrolle, Wetterdienst, Personal, Sicherheit, Feuerwehr, 9. Ressourcen (beispielsweise entsendetes Lehrpersonal), die
Versorgungs- und Transporttruppenteil, Start- und Lande- die entsendende Vertragspartei in Abstimmung mit der auf-
bahn); nehmenden Vertragspartei zur Ausbildungsdurchführung
f. sonstige Betriebs- und Verwaltungskosten. einbringt, werden kostenmindernd berücksichtigt. Dabei
werden die gleichen Sätze wie für die nach Ziffer 2 bereit-
3. Kalkulatorische Zinsen sind bei der Kostenermittlung zu be-
gestellten Ressourcen zugrunde gelegt.
rücksichtigen. Die Festlegung der Abschreibungszeiträume
für Ausbildungsgerät erfolgt im gegenseitigen Einverneh- 10. Einzelheiten der Durchführung für diese Anlage werden
men. Für den A400M und die Simulatoren gilt ein Abschrei- durch die gemeinsame Finanzkommission festgelegt und
bungszeitraum von 30 Jahren. durch die Steuerungsgruppe genehmigt.
Anlage B
Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten
1. Für die auszugleichenden Kosten werden durch die gemein- a. den nationalen Leitern der gemeinsamen Finanzkommis-
same Finanzkommission bis zum 15. Dezember des Jahres sion;
vier Abschlagszahlungen für das Folgejahr festgelegt, die sich
an den voraussichtlichen Ausgaben orientieren. Die Zahlun- b. den nationalen Mitgliedern der Steuerungsgruppe.
gen erfolgen am ersten Tag eines jeden Quartals, mit Aus-
nahme der Zahlung für das erste Quartal, die jeweils zum 5. Die gemeinsame Finanzkommission bilanziert die erbrach-
1. März geleistet wird. ten Leistungen unter Einbeziehung der Abschlagszahlungen
2. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die erbrachten Leis- und teilt das Ergebnis den Vertragsparteien bis zum 15. De-
tungen nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren für zember des Jahres mit. Ein verbleibender Differenzbetrag
den Zeitraum 1. Oktober bis 30. September erfasst, gegen- wird mit der nächstfälligen Abschlagszahlung im Folgejahr
übergestellt und einmal jährlich, spätestens zum 30. Novem- verrechnet.
ber des Jahres berechnet werden.
6. Kosten für in Anspruch genommene Unterkunft und Verpfle-
3. Lehrgangsbezogen erfolgt eine Aufstellung der im Rahmen gung sind durch das Personal direkt vor Ort bei der jeweiligen
der Ausbildungsmaßnahme erbrachten Leistungen, die durch Ausbildungseinrichtung zu begleichen.
einen von der entsendenden Vertragspartei Bevollmächtig-
ten zu quittieren ist.
7. Die Vertragsparteien spezifizieren die Einzelheiten zu diesen
4. Die quittierte Leistungsaufstellung ist innerhalb von 30 Tagen Zahlungsbedingungen und die zu ihrer Umsetzung bevoll-
nach Beendigung einer Ausbildungsmaßnahme folgenden mächtigten Ansprechstellen in einem Anwendungstext zu
Stellen der aufnehmenden Vertragspartei zu übermitteln: dieser Technischen Vereinbarung.