1546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2013
Tag Inhalt Seite
5.11. 2013 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-luxemburgischen Abkommens über die Gewäh-
rung eines Finanzierungsanteiles für den Ausbau der Eisenbahnverbindung Trier–Luxemburg im
Abschnitt zwischen dem Bahnhof Igel und der Betriebsstelle Igel West . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1571
5.11. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1572
20.11. 2013 Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über technische Zusammenarbeit, der
Verlängerungs- und der Ergänzungsvereinbarung hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1572
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „SOS International, Ltd.“
(Nr. DOCPER-AS-73-04)
Vom 6. September 2013
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
28. August 2012 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „SOS
International, Ltd.“ (Nr. DOCPER-AS-73-04) geschlossen worden. Die Vereinba-
rung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 28. August 2012
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 6. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2013 1547
Auswärtiges Amt Berlin, den 28. August 2012
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 322 vom 28. August 2012 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nachfolgend
„die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen SOS International, Ltd. einen Vertrag auf
Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-73-04 über die Erbrin-
gung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen SOS International, Ltd. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Ver-
günstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen SOS International, Ltd. wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereit-
stellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppenstatuts
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer stellt nachrichtendienstliche Unterstützung für die 66th Military
Intelligence Brigade bereit. Zu den nachrichtendienstlichen Aufgaben zählen Erfas-
sungsmanagement, Anforderungsermittlung und Aufgabenzuweisung, Verarbeitung,
Nutzung, Verteilung, Auswertung, Operationen und Planung sowie Ausbildung. Die 66th
Military Intelligence Brigade erbringt nachrichtendienstliche Unterstützung für alle
Einheiten im europäischen und afrikanischen Einsatzgebiet. Dieser Vertrag umfasst die
folgende Tätigkeit: „Intelligence Analyst“ (Anhang II Nummer 2 der Rahmenverein-
barung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen SOS International, Ltd. wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Verei-
nigten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchsta-
be b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-73-04 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen SOS International, Ltd. endet. Sie tritt außerdem außer
Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 18. Juni 2012
bis 24. September 2013 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-
republik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder
Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
1548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2013
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser
Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 28. August 2012 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 322 vom
28. August 2012 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
28. August 2012 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-19)
Vom 6. September 2013
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
28. August 2012 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-19) geschlossen wor-
den. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 28. August 2012
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 6 . September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2013 1549
Auswärtiges Amt Berlin, den 28. August 2012
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 278 vom 28. August 2012 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt
sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehöri-
gen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können,
hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling
Medical Associates, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beige-
fügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-07-19 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut ge-
währt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags
zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließ-
lich folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer stellt Dienstleistungen im Bereich klinische Sozialarbeit zur Ver-
fügung und unterstützt damit die 52nd Medical Group am Luftwaffenstützpunkt Spang-
dahlem. Die Dienstleistungen schließen Psychotherapie-Auswertungen, Nachsorge-
behandlung von Anspruchsberechtigten, sowie Einzel- und Gruppentherapie ein. Dieser
Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Social Worker.“
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzab-
kommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-07-19 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. endet. Sie tritt
außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach
Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsauf-
forderung erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Juni
2012 bis 31. Mai 2013 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-
republik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder
Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
1550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2013
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser Ver-
einbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser Ver-
einbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 28. August 2012 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-
den die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 278 vom 28. Au-
gust 2012 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 28. August
2012 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Astrella Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-108-01)
Vom 11. September 2013
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
29. Januar 2013 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Astrella Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-108-01) geschlossen worden. Die Ver-
einbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 29. Januar 2013
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 11. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2013 1551
Auswärtiges Amt Berlin, den 29. Januar 2013
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 510 vom 29. Januar 2013 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nachfolgend
„die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Astrella Corporation einen Vertrag
auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-108-01 über die
Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Astrella Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Ver-
günstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Astrella Corporation wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereit-
stellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppenstatuts
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer stellt eine Reihe von einsatzrelevanten Dienstleistungen und Lösun-
gen sowie fachliche Erfahrung zur Verfügung, einschließlich Fachwissen über bewähr-
te Verfahren, Geschäftsabläufe, Techniken und Methodologie, die speziell den Bereich
des US-Verteidigungsministeriums betreffen, um die Effizienz und Produktivität der
aktuellen Einsatzabläufe zu verbessern und zu erhöhen. Der Auftragnehmer leistet
fachliche Beratungsunterstützung für hochrangiges Leitungspersonal beim US-Vertei-
digungsministerium, das für die Überarbeitung und Umsetzung der Geschäftsabläufe
bei der Durchführung von Aufträgen im US-Verteidigungsministeriums verantwortlich
ist. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Process Analyst“ (Anhang II Num-
mer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Astrella Corporation wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-108-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Astrella Corporation endet. Sie tritt außerdem außer
Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 22. September
2010 bis 23. September 2015 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung bei-
gefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die
1552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2013
Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendi-
gung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser Ver-
einbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser Ver-
einbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 29. Januar 2013 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 510 vom
29. Januar 2013 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
29. Januar 2013 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Carline Charles“
(Nr. DOCPER-TC-52-01)
Vom 18. September 2013
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
24. April 2013 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Carline Charles“ (Nr. DOCPER-TC-52-01) geschlossen worden. Die Vereinba-
rung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 24. April 2013
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 18. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2013 1553
Auswärtiges Amt Berlin, den 24. April 2013
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 173 vom 24. April 2013 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauf-
tragt sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Carline Charles
einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsnieder-
schrift Nummer DOCPER-TC-52-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Carline Charles zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünsti-
gungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden
könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine
Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu
schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Carline Charles wird im Rahmen seines Vertrags zur Truppenbetreu-
ung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-
hörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich folgende Dienstleis-
tungen erbringen:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen als Behavioral Health Consultant im
Bereich Verhaltensmedizin, berät Ärzte in einer medizinischen Betreuungseinrichtung
für Familien in Fragen der psychischen Gesundheit im Rahmen der medizinischen
Grundversorgung und unterstützt Ärzte bei der Betreuung von Patienten (Fliegern und
ihren Familien) in Bereichen wie Depressionen, Ängsten und Stress. Bei Bedarf berät
der Vertragsnehmer außerdem die Ärzte der medizinischen Grundversorgung in Bezug
auf die Verabreichung von Psychopharmaka. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätig-
keit: „Certified Nurse“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Carline Charles wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-
lich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-
hörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-52-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Carline Charles endet. Sie tritt außerdem außer Kraft,
wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausge-
gangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Eine
Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 30. September 2012 bis
29. September 2017 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der
1554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2013
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-
längerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser Ver-
einbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser Ver-
einbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 24. April 2013 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 173 vom
24. April 2013 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 24. April 2013
in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2013 1555
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des VN-Waffenübereinkommens
Vom 1. Oktober 2013
Das Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Be-
schränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige
Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (VN-Waffenüberein-
kommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II S. 935), wird nach seinem Artikel 5
Absatz 2 für
Sambia am 25. März 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Juli 2013 (BGBl. II S. 1137).
Berlin, den 1. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von Artikel 1 des VN-Waffenübereinkommens
Vom 1. Oktober 2013
Die am 21. Dezember 2001 angenommene Änderung (BGBl. 2004 II S. 1507,
1508) von Artikel 1 des Übereinkommens vom 10. Oktober 1980 über das Ver-
bot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen,
die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können
(VN-Waffenübereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II S. 935), wird nach
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5 des Übereinkommens
für
Sambia am 25. März 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. August 2013 (BGBl. II S. 1293).
Berlin, den 1. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2013 1555
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des VN-Waffenübereinkommens
Vom 1. Oktober 2013
Das Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Be-
schränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige
Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (VN-Waffenüberein-
kommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II S. 935), wird nach seinem Artikel 5
Absatz 2 für
Sambia am 25. März 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Juli 2013 (BGBl. II S. 1137).
Berlin, den 1. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von Artikel 1 des VN-Waffenübereinkommens
Vom 1. Oktober 2013
Die am 21. Dezember 2001 angenommene Änderung (BGBl. 2004 II S. 1507,
1508) von Artikel 1 des Übereinkommens vom 10. Oktober 1980 über das Ver-
bot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen,
die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können
(VN-Waffenübereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II S. 935), wird nach
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5 des Übereinkommens
für
Sambia am 25. März 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. August 2013 (BGBl. II S. 1293).
Berlin, den 1. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls II (in der geänderten Fassung)
zu dem VN-Waffenübereinkommen
Vom 1. Oktober 2013
Das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Mi-
nen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten
Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung – BGBl. 1997 II
S. 806, 807) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot
oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die
übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (VN-
Waffenübereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II S. 935), wird nach den
Artikeln 8 und 5 des Übereinkommens für
Sambia am 25. März 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Juli 2013 (BGBl. II S. 1138).
Berlin, den 1. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls V zu dem VN-Waffenübereinkommen
Vom 1. Oktober 2013
Das Protokoll vom 28. November 2003 über explosive Kampfmittelrückstände
(Protokoll V – BGBl. 2005 II S. 122, 123) zu dem Übereinkommen vom 10. Okto-
ber 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter
konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschieds-
los wirken können (VN-Waffenübereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II
S. 935), wird nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 des Übereinkommens für
Sambia am 25. März 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Juli 2013 (BGBl. II S. 1139).
Berlin, den 1. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls II (in der geänderten Fassung)
zu dem VN-Waffenübereinkommen
Vom 1. Oktober 2013
Das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Mi-
nen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten
Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung – BGBl. 1997 II
S. 806, 807) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot
oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die
übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (VN-
Waffenübereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II S. 935), wird nach den
Artikeln 8 und 5 des Übereinkommens für
Sambia am 25. März 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Juli 2013 (BGBl. II S. 1138).
Berlin, den 1. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls V zu dem VN-Waffenübereinkommen
Vom 1. Oktober 2013
Das Protokoll vom 28. November 2003 über explosive Kampfmittelrückstände
(Protokoll V – BGBl. 2005 II S. 122, 123) zu dem Übereinkommen vom 10. Okto-
ber 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter
konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschieds-
los wirken können (VN-Waffenübereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II
S. 935), wird nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 des Übereinkommens für
Sambia am 25. März 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Juli 2013 (BGBl. II S. 1139).
Berlin, den 1. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2013 1557
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 16. Oktober 2013
I.
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des ge-
werblichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 revidierten und am
2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBl. 1970 II S. 293, 391; 1984 II S. 799)
ist nach ihrem Artikel 21 Absatz 3 für
Brunei Darussalam am 17. Februar 2012
Samoa am 21. September 2013
in Kraft getreten.
II.
S e r b i e n hat am 19. September 2006 gegenüber dem Generaldirektor der
WIPO folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“I have the honour to inform that the Re- „Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass
public of Serbia continues the state and le- die Republik Serbien die staatliche und
gal identity of the state union of Serbia and rechtliche Identität der Staatengemein-
Montenegro. Therefore, please note that the schaft Serbien und Montenegro fortführt.
Republic of Serbia continues to exercise its Bitte nehmen Sie daher zur Kenntnis, dass
rights and to honour all its commitments die Republik Serbien weiterhin deren Rech-
deriving from [...] the Paris Convention for te wahrnimmt sowie alle deren Pflichten er-
the Protection of Industrial Property; [...] rat- füllt, die sich aus dem von der Staatenge-
ified and signed by the state union of Serbia meinschaft Serbien und Montenegro
and Montenegro.” unterzeichneten und ratifizierten [...] Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutz des ge-
werblichen Eigentums [...] ableiten.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Juli 2008 (BGBl. II S. 810).
Berlin, den 16. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2013
Bekanntmachung
des deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Oktober 2013
Das in Sarajewo am 16. Mai 2007 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Bosnien und Herze-
gowina über Finanzielle Zusammenarbeit 2005 ist nach
seinem Artikel 5
am 23. Juni 2008
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Oktober 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Annette Seidel
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.34,ausgegebenzuBonnam29. November2013 1559
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungvonBosnienundHerzegowina
überFinanzielleZusammenarbeit2005
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland lichtesdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandderRe-
gierungvonBosnienundHerzegowina,vonderKfWfürdieses
und
VorhabenbiszurHöhedesvorgesehenenFinanzierungsbeitrags
dieRegierungvonBosnienundHerzegowina– einDarlehenzuerhalten.
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen (4) DieinAbsatz1bezeichnetenVorhabenkönnenimEinver-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien und nehmenzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutsch-
Herzegowina, landundderRegierungvonBosnienundHerzegowinadurch
indemWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurch andereVorhabenersetztwerden.WirddasinAbsatz1Buch-
partnerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenund stabebbezeichneteVorhabendurcheinVorhabenersetzt,das
zuvertiefen, alsVorhabendesUmweltschutzesoderdersozialenInfrastruktur
oderalsKreditgarantiefondsfürmittelständischeBetriebeoder
indemBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBezie- alsMaßnahme,diederVerbesserungdergesellschaftlichenStel-
hungendieGrundlagediesesAbkommensist, lungvonFrauendientoderalseineselbsthilfeorientierteMaß-
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin nahmezurArmutsbekämpfungdiebesonderenVoraussetzungen
BosnienundHerzegowinabeizutragen, fürdieFörderungimWegeeinesFinanzierungsbeitragserfüllt,so
kanneinFinanzierungsbeitrag,anderenfallseinDarlehengewährt
unterBezugnahmeaufdasMemorandumvom13.Juli2005 werden.
überdieGesprächeeinerDelegationdesBundesministeriums
fürwirtschaftlicheZusammenarbeitundEntwicklung(BMZ)mit (5) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder
einerDelegationvonBosnienundHerzegowinasowiemitDele- Regierung von Bosnien und Herzegowina zu einem späteren
gationenderRegierungderFöderationvonBosnienundHerze- Zeitpunktermöglicht,DarlehenoderweitereFinanzierungsbei-
gowina,derRepublikaSrpskaunddesBrckoDistriktszurAb- trägezurVorbereitungderinAbsatz1genanntenVorhabenoder
stimmung und Vorbereitung der entwicklungsfördernden weitereFinanzierungsbeiträgefürnotwendigeBegleitmaßnah-
ZusammenarbeitimJahre2005– menzurDurchführungundBetreuungderinAbsatz1genann-
tenVorhabenvonderKfWzuerhalten,findetdiesesAbkommen
sindwiefolgtübereingekommen:
Anwendung.
Artikel 1
Artikel 2
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht
esderRegierungvonBosnienundHerzegowinaundanderen, (1) DieVerwendungderinArtikel1genanntenBeträge,die
vonbeidenRegierungengemeinsamauszuwählendenEmpfän- Bedingungen,zudenensiezurVerfügunggestelltwerden,so-
gern,vonderKfW,FrankfurtamMain,Finanzierungsbeiträgein wiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmendiezwischen
Höhevoninsgesamt11 500 000,– EUR(inWorten:elfMillionen derKfWunddenEmpfängernderDarlehenbeziehungsweiseder
fünfhunderttausendEuro)fürdienachfolgendgenanntenVor- FinanzierungsbeiträgezuschließendenVerträge,diedeninder
habenzuerhalten: Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen.DieZusagederinArtikel1Absatz1genanntenBe-
a) „Energiesektorprogramm“biszu7 000 000,–EUR(inWor-
trägeentfällt,soweitnichtinnerhalbeinerFristvonachtJahren
ten:siebenMillionenEuro),
nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- bezie-
b) „RehabilitierungdesKohlebergbausVihovici/Mostar“biszu hungsweiseFinanzierungsverträgegeschlossenwurden.Fürdie-
4 500 000,–EUR(inWorten:vierMillionenfünfhunderttau- seBeträgeendetdieFristmitAblaufdes31.Dezember2013.
sendEuro),
(2) DieRegierungvonBosnienundHerzegowina,soweitsie
wennnachPrüfungdieFörderungswürdigkeitdieserVorhaben nichtselbstDarlehensnehmerist,wirdgegenüberderKfWalle
festgestelltwordenist.FürdasvorstehendunterBuchstabeb ZahlungeninEuroinErfüllungvonVerbindlichkeitenderDar-
bezeichneteVorhabenmussdieFeststellungderFörderungswür- lehensnehmeraufgrunddernachAbsatz1zuschließendenVer-
digkeitauchdieBestätigungenthalten,dassesalsVorhabendes trägegarantieren.
UmweltschutzesdiebesonderenVoraussetzungenfürdieFörde-
rungimWegeeinesFinanzierungsbeitrageserfüllt. (3) DieRegierungvonBosnienundHerzegowina,soweitsie
nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
(2) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandistgrund- Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
sätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Be- schließendenFinanzierungsverträgeentstehenkönnen,gegen-
trägen, im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland überderKfWgarantieren.
bestehendeninnerstaatlichenRichtlinienundbeiVorliegender
Deckungsvoraussetzungen eine Bürgschaft von bis zu
10 000 000,–EUR(inWorten:zehnMillionenEuro)zurErmögli- Artikel 3
chungeinerMischfinanzierungderFinanziellenZusammenarbeit
DieRegierungvonBosnienundHerzegowinastelltdieKfW
durchdieKfWfürdasinAbsatz1BuchstabeagenannteVorha-
vonsämtlichenSteuernundsonstigenöffentlichenAbgabenfrei,
benzuübernehmen.
dieimZusammenhangmitAbschlussundDurchführungderin
(3) KannbeideminAbsatz1BuchstabebbezeichnetenVor- Artikel2erwähntenVerträgeinBosnienundHerzegowinaerho-
habendiedortgenannteBestätigungnichterfolgen,soermög- benwerden.
1560 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.34,ausgegebenzuBonnam29. November2013
Artikel 4 eineBeteiligungdieserVerkehrsunternehmenerforderlichenGe-
DieRegierungvonBosnienundHerzegowinaüberlässtbei nehmigungen.
densichausderDarlehensgewährungundderGewährungder
FinanzierungsbeiträgeergebendenTransportenvonPersonen Artikel 5
undGüternimSee-,Land-undLuftverkehrdenPassagierenund DiesesAbkommentrittandemTageinKraft,andemdieRe-
LieferantendiefreieWahlderVerkehrsunternehmen,trifftkeine gierungvonBosnienundHerzegowinaderRegierungderBun-
Maßnahmen,welchediegleichberechtigteBeteiligungderVer- desrepublikDeutschlandmitgeteilthat,dassdieinnerstaatlichen
kehrsunternehmenmitSitzinderBundesrepublikDeutschland VoraussetzungenfürdasInkrafttretenerfülltsind.Maßgebendist
ausschließenodererschweren,underteiltgegebenenfallsdiefür derTagdesEingangsderMitteilung.
GeschehenzuSarajewoam16.Mai2007inzweiUrschriften,
jedeindeutscher,bosnischer,kroatischer,serbischerundengli-
scherSprache,wobeijederWortlautverbindlichist.Beiunter-
schiedlicherAuslegungdesdeutschen,bosnischen,kroatischen
undserbischenWortlautsistderenglischeWortlautmaßgebend.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
MichaelGeorgSchmunk
FürdieRegierungvonBosnienundHerzegowina
DraganVrankić
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen
über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte
– Protokoll I –
Vom 23. Oktober 2013
Zum Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. Au-
gust 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte – Pro-
tokoll I – (BGBl. 1990 II S. 1550, 1551; 1997 II S. 1366, 1367) haben folgende
Staaten gegenüber dem Schweizer Bundesrat als Verwahrer des Zusatzproto-
kolls die Anerkennung der Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommis-
sion nach Artikel 90 Absatz 2 des Zusatzprotokolls e r k l ä r t :
Australien* am 23. September 1992
Bolivien, Plurinationaler Staat* am 10. August 1992
Burkina Faso* am 24. Mai 2004
Estland* am 20. Februar 2009
Guinea* am 20. Dezember 1993
Korea, Republik* am 16. April 2004
Kuwait* am 21. Juni 2013
Polen* am 2. Oktober 1992
Ruanda* am 8. Juli 1993.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. August 2013 (BGBl. II S. 1277).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite des Verwahrers unter http://www.eda.admin.ch/eda/fr/home/topics/intla/intrea/chdep.html
einsehbar.
Berlin, den 23. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2013 1561
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006
Vom 25. Oktober 2013
Das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 2006 vom 27. Januar 2006
(BGBl. 2009 II S. 231, 232) ist nach seinem Artikel 39 Absatz 4 für
Brasilien am 18. Oktober 2013
Europäische Union* am 28. März 2012
nach Maßgabe einer abgegebenen Erklärung gemäß Artikel 36 Absatz 3 des
Übereinkommens zu ihren das Übereinkommen betreffenden Kompetenzen
und Zuständigkeiten
Mosambik am 5. November 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. März 2013 (BGBl. II S. 430).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 25. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
des deutsch-indonesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Oktober 2013
Das in Jakarta am 17. September 2013 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2010/2011 ist nach
seinem Artikel 7
am 17. September 2013
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Oktober 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
B r u n h i l d e Ve s t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2013 1561
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006
Vom 25. Oktober 2013
Das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 2006 vom 27. Januar 2006
(BGBl. 2009 II S. 231, 232) ist nach seinem Artikel 39 Absatz 4 für
Brasilien am 18. Oktober 2013
Europäische Union* am 28. März 2012
nach Maßgabe einer abgegebenen Erklärung gemäß Artikel 36 Absatz 3 des
Übereinkommens zu ihren das Übereinkommen betreffenden Kompetenzen
und Zuständigkeiten
Mosambik am 5. November 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. März 2013 (BGBl. II S. 430).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 25. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
des deutsch-indonesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Oktober 2013
Das in Jakarta am 17. September 2013 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2010/2011 ist nach
seinem Artikel 7
am 17. September 2013
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Oktober 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
B r u n h i l d e Ve s t
1562 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.34,ausgegebenzuBonnam29. November2013
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderRepublikIndonesien
überFinanzielleZusammenarbeit2010/2011
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland überEntwicklungszusammenarbeitvom20.Oktober2011sowie
dasProtokollderRegierungsverhandlungenüberEntwicklungs-
und
zusammenarbeitvom24.November2010,
dieRegierungderRepublikIndonesien–
1. fürdasVorhaben„Geothermieprogramm“einvergünstigtes
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen DarlehenderKfW,dasimRahmenderöffentlichenEntwick-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik lungszusammenarbeitgewährtwird,vonbiszu295Millionen
Indonesien, Euro(inWorten:zweihundertfünfundneunzigMillionenEuro)
sowie
imWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurchpart- 2. fürdasVorhaben„EmissionsminderungsprogramminStäd-
nerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenundzu ten(Abfallmanagement)“einvergünstigtesDarlehenderKfW,
vertiefen, dasimRahmenderöffentlichenEntwicklungszusammenar-
beitgewährtwird,vonbiszu75MillionenEuro(inWorten:
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun-
fünfundsiebzigMillionenEuro)
gendieGrundlagediesesAbkommensist,
zuerhalten,wennnachPrüfungdieentwicklungspolitischeFör-
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin derungswürdigkeitderVorhabenfestgestelltwordenistunddie
derRepublikIndonesienbeizutragen, guteKreditwürdigkeitderRepublikIndonesienweiterhingege-
benist.DieseVorhabenkönnennichtdurchandereVorhabener-
unterBezugnahmeaufdasProtokollderRegierungsverhand- setztwerden.
lungen über Entwicklungszusammenarbeit vom 20. Oktober
2011,dasProtokollderRegierungsverhandlungenüberEntwick- (3) KannbeideminAbsatz1Nummer2bezeichnetenVorha-
lungszusammenarbeitvom24.November2010unddieVerbal- bendiedortgenannteBestätigungnichterfolgen,soermöglicht
noteNr.580/2006vom20.Juli2006überZusagendesJahres esdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandderRegierung
2006– derRepublikIndonesienvonderKfWfürdiesesVorhabenbiszur
HöhedesvorgesehenenFinanzierungsbeitragseinDarlehenzu
sindwiefolgtübereingekommen: erhalten.
(4) DieinAbsatz1bezeichnetenVorhabenkönnenimEinver-
Artikel 1 nehmenzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutsch-
landundderRegierungderRepublikIndonesiendurchandere
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht
Vorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Nummer 2
esderRegierungderRepublikIndonesien,vonderKreditanstalt
bezeichneteVorhabendurcheinVorhabenersetzt,dasalsVorha-
fürWiederaufbau(KfW)folgendeBeträgezuerhalten:
bendesUmweltschutzesoderdersozialenInfrastrukturoderals
1. bezugnehmendaufNoteNr.580/2006vom20.Juli2006und KreditgarantiefondsfürmittelständischeBetriebeoderalsselbst-
dasProtokollderRegierungsverhandlungenüberEntwick- hilfeorientierteMaßnahmezurArmutsbekämpfungoderalsMaß-
lungszusammenarbeit vom 24. November 2010 für das nahme,diezurVerbesserungdergesellschaftlichenStellungder
Vorhaben„Emissionsminderungsprogramm“,wennnachPrü- Fraudient,diebesonderenVoraussetzungenfürdieFörderung
fungdieFörderungswürdigkeitdiesesVorhabensfestgestellt imWegeeinesFinanzierungsbeitragserfüllt,sokanneinFinan-
wordenist, zierungsbeitrag,anderenfallseinDarlehengewährtwerden.
a) einDarlehenvonbiszu6500000Euro(inWorten:sechs (5) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder
MillionenfünfhunderttausendEuro), RegierungderRepublikIndonesienzueinemspäterenZeitpunkt
b) einenFinanzierungsbeitragfürnotwendigeBegleitmaß- ermöglicht,weitereDarlehenoderFinanzierungsbeiträgezurVor-
nahmenzurDurchführungundBetreuungdesVorhabens bereitungderindenAbsätzen1und2genanntenVorhabenoder
vonbiszu500000Euro(inWorten:fünfhunderttausend weitereFinanzierungsbeiträgefürnotwendigeBegleitmaßnah-
Euro); men zur Durchführung und Betreuung der in den Absätzen 1
und 2genanntenVorhabenvonderKfWzuerhalten,findetdie-
2. einenFinanzierungsbeitragvonbiszu23MillionenEuro(in sesAbkommenAnwendung.
Worten:dreiundzwanzigMillionenEuro),bezugnehmendauf
dasProtokollderRegierungsverhandlungenüberEntwick- (6) FinanzierungsbeiträgefürVorbereitungs-undBegleitmaß-
lungszusammenarbeitvom20.Oktober2011,fürdasVorha- nahmennachAbsatz1Nummer1BuchstabebwerdeninDarle-
ben„Wald-undKlimaschutz:ForstprogrammII–REDD+“, henumgewandelt,wennsienichtfürsolcheMaßnahmenver-
wennnachPrüfungdieFörderungswürdigkeitfestgestelltund wendetwerden.
bestätigt worden ist, dass es als Maßnahme zur Verbes-
serungdergesellschaftlichenStellungvonFrauen,selbst- Artikel 2
hilfeorientierteMaßnahmezurArmutsbekämpfung,Kredit-
(1) DieVerwendungderinArtikel1genanntenBeträge,die
garantiefondsfürmittelständischeBetriebeoderVorhaben
Bedingungen,zudenensiezurVerfügunggestelltwerden,so-
dersozialenInfrastrukturoderdesUmweltschutzesdiebe-
wiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmendiezwischen
sonderenVoraussetzungenfürdieFörderungimWegeeines
derKfWundderRegierungderRepublikIndonesien,vertreten
Finanzierungsbeitragserfüllt.
durchdenFinanzminister,zuschließendenVerträge.DieseVer-
(2) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht trägemüssenimEinklangmitdemvorliegendenAbkommenste-
esderRegierungderRepublikIndonesiendarüberhinaus,be- henundunterliegendeninderBundesrepublikDeutschlandgel-
zugnehmend auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen tendenRechtsvorschriften.
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.34,ausgegebenzuBonnam29. November2013 1563
(2) DieZusagederinArtikel1Absatz1genanntenBeträge rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und
entfällt,soweitnichtinnerhalbvonachtJahrennachdemZusa- GüternimSee-,Land-undLuftverkehrdenPassagierenundLie-
gejahrdieentsprechendenDarlehens-undFinanzierungsverträ- feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
gegeschlossenwurden.FürdieBeträgeinArtikel1Absatz1 Maßnahmen,welchediegleichberechtigteBeteiligungderVer-
Nummer1endetdieFristmitAblaufdes31.Dezember2014.Für kehrsunternehmenmitSitzinderBundesrepublikDeutschland
denBetraginArtikel1Absatz1Nummer2endetdieFristmit ausschließenodererschweren,underteiltgegebenenfallsdiefür
Ablaufdes31.Dezember2019. eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Genehmigungen.
Artikel 3
Die Regierung der Republik Indonesien stellt die KfW von Artikel 5
sämtlichenSteuernundsonstigenöffentlichenAbgabenfrei,die Streitigkeiten,diesichausderAuslegungoderDurchführung
imZusammenhangmitdemAbschlussundderDurchführung diesesAbkommensergeben,werdendurchKonsultationenoder
derinArtikel2Absatz1erwähntenVerträgeinderRepublikIndo- Verhandlungengütlichbeigelegt.
nesienerhobenwerden.DieseSteuerbefreiungerfolgtinÜber-
einstimmung mit indonesischen Steuergesetzen und -verord- Artikel 6
nungen und wird für die gesamte Gültigkeitsdauer dieses
Abkommensgewährt. Dieses Abkommen kann jederzeit mit dem gegenseitigen
schriftlichenEinverständnisbeiderLändergeändertwerden.
Artikel 4
Artikel 7
DieRegierungderRepublikIndonesienüberlässtbeidensich
ausderDarlehensgewährungundderGewährungderFinanzie- DiesesAbkommentrittamTagseinerUnterzeichnunginKraft.
ZuUrkunddessenhabendiehierzugehörigbefugtenBevoll-
mächtigtendiesesAbkommenunterschrieben.
GeschehenzuJakartaam17.September2013inzweiUr-
schriften,jedeindeutscher,indonesischerundenglischerSpra-
che,wobeijederWortlautverbindlichist.Beiunterschiedlicher
AuslegungdesdeutschenunddesindonesischenWortlautsist
derenglischeWortlautmaßgebend.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
Dr. G e o r g W i t s c h e l
FürdieRegierungderRepublikIndonesien
RobertPakpahan
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 30. Oktober 2013
Das Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (BGBl. 2008 II S. 854, 855) wird nach seinem Artikel 28 Absatz 2 für
Burundi am 17. November 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. August 2013 (BGBl. II S. 1222).
Berlin, den 30. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
1564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens der Vereinten Nationen
zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus
Vom 30. Oktober 2013
I.
Das Internationale Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Dezember
1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (BGBl. 2003 II S. 1923,
1924) ist nach seinem Artikel 26 Absatz 2 für
Irak am 16. Dezember 2012
Korea, Demokratische Republik* am 24. August 2013
nach Maßgabe eines nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und nach Arti-
kel 24 Absatz 2 abgegebenen Vorbehalts
Kuwait* am 10. August 2013
nach Maßgabe eines nach Artikel 24 Absatz 2 abgegebenen Vorbehalts,
einer interpretativen Erklärung und einer Erklärung nach Artikel 7 Absatz 3
Namibia am 17. November 2012
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts
Nepal* am 22. Januar 2012
nach Maßgabe eines zu Artikel 24 Absatz 2 abgegebenen Vorbehalts und
einer Erklärung nach Artikel 2 Absatz 2
Simbabwe* am 1. März 2013
nach Maßgabe eines nach Artikel 24 Absatz 2 abgegebenen Vorbehalts
Suriname* am 18. August 2013
nach Maßgabe einer nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a abgegebenen
Erklärung
in Kraft getreten.
II.
N a m i b i a hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgenden V o r -
b e h a l t angebracht:
(Übersetzung)
“That a struggle waged by people in „Dass ein im Einklang mit den Grund-
accordance with the principles of sätzen des Völkerrechts geführter Kampf
international law for their liberation or self- eines Volkes um Befreiung oder Selbstbe-
determination, including armed struggle stimmung, einschließlich des bewaffneten
against colonialism, occupation, aggression Kampfes gegen Kolonialismus, Besatzung,
and domination by foreign forces, shall not Aggression und Fremdherrschaft, nicht als
be considered as terrorist acts.” terroristische Handlung betrachtet wird.“
Gegen diesen V o r b e h a l t hat die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d am
16. Oktober 2013 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als
Verwahrer des Übereinkommens folgenden E i n s p r u c h eingelegt:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat den von der Republik Namibia bei
Ratifikation des Internationalen Übereinkommens vom 9. Dezember 1999 zur Bekämpfung
der Finanzierung des Terrorismus abgegebenen Vorbehalt sorgfältig geprüft.
Es ist Ziel und Zweck des Übereinkommens, die Finanzierung terroristischer Handlungen
zu unterbinden, einschließlich solcher, die in Artikel 2 Absatz 1 (b) definiert sind. Aus Arti-
kel 6 des Übereinkommens ergibt sich, dass solche Akte nicht mit Beweggründen von po-
litischer, philosophischer, ideologischer, rassischer, ethnischer, religiöser oder ähnlicher
Natur gerechtfertigt werden dürfen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist daher der Auffassung, dass der Vor-
behalt der Republik Namibia mit dem Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar ist
und folglich als unzulässig anzusehen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2013 1565
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt daher Einspruch gegen diesen Vor-
behalt ein. Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Namibia nicht aus.“
Darüber hinaus haben
Belgien* am 16. Oktober 2013
Griechenland* am 16. Oktober 2013
Irland* am 10. Oktober 2013
Kanada* am 17. Oktober 2012
Lettland* am 4. Oktober 2013
Niederlande* am 16. Oktober 2013
Norwegen* am 17. Oktober 2013
Österreich* am 16. Oktober 2013
Polen* am 26. Juli 2013
Portugal* am 17. Oktober 2013
Schweden* am 22. Mai 2013
Schweiz* am 11. Oktober 2013
Slowakei* am 14. Oktober 2013
Spanien* am 18. Oktober 2013
Tschechische Republik* am 21. August 2013
Vereinigte Staaten* am 17. Oktober 2013
Vereinigtes Königreich* am 17. Oktober 2013
E i n s p r ü c h e gegen den von N a m i b i a vorgebrachten V o r b e h a l t ein-
gelegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Juli 2013 (BGBl. II S. 1131).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 30. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
1566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 30. Oktober 2013
I.
Das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau (BGBl. 1985 II S. 647, 648) ist nach seinem Artikel 27
Absatz 2 für
Katar* am 29. Mai 2009
nach Maßgabe von Vorbehalten zu Artikel 2 Buchstabe a, Artikel 9 Absatz 2,
Artikel 15 Absatz 1 und 4 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, c und f des
Übereinkommens sowie nach Maßgabe von abgegebenen Erklärungen zu
den Artikeln 1 und 5 Buchstabe b und nach Artikel 29 Absatz 2 des Über-
einkommens
Nauru am 23. Juli 2011
São Tomé und Príncipe am 3. Juli 2003
in Kraft getreten.
II.
Gegen die von K a t a r angebrachten V o r b e h a l t e (vgl. I) haben
Estland* am 29. April 2010
Finnland* am 29. April 2010
Irland* am 28. April 2010
Italien* am 15. April 2010
Lettland* am 28. Januar 2010
Niederlande* am 5. Mai 2010
Norwegen* am 6. Mai 2010
Österreich* am 12. Februar 2010
Polen* am 6. Mai 2010
Rumänien* am 14. April 2010
Schweden* am 7. Mai 2010
Slowakei* am 28. Juli 2009
Spanien* am 13. November 2009
Tschechische Republik* am 10. November 2009
Ungarn* am 15. April 2010
E i n s p r u c h eingelegt.
Am 10. Mai 2010 haben M e x i k o * und P o r t u g a l * E r k l ä r u n g e n zu den
von K a t a r angebrachten Vorbehalten abgegeben.
III.
Die Bekanntmachung vom 16. Oktober 1989 (BGBl. II S. 844) wird dahin
gehend b e r i c h t i g t , dass das Übereinkommen für A n t i g u a u n d B a r b u d a
am 31. August 1989 in Kraft getreten ist.
IV.
Die B a h a m a s haben den V o r b e h a l t zu Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe h
des Übereinkommens (vgl. die Bekanntmachung vom 13. Februar 1995, BGBl. II
S. 247) mit Wirkung vom 25. Februar 2011 z u r ü c k g e n o m m e n .
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2013 1567
Die C o o k i n s e l n haben die bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebe-
nen V o r b e h a l t e (vgl. die Bekanntmachung vom 27. Februar 2008, BGBl. II
S. 296) mit Wirkung vom 30. Juli 2007 z u r ü c k g e n o m m e n .
Fr a n k r e i c h hat die Vo r b e h a l t e zu Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c und h
und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe g des Übereinkommens (vgl. die Bekannt-
machung vom 13. November 1985, BGBl. II S. 1234) mit Wirkung vom 14. Oktober
2013 z u r ü c k g e n o m m e n .
Die M a l e d i v e n haben den Vo r b e h a l t zu Artikel 7 Buchstabe a des Über-
einkommens (vgl. die Bekanntmachungen vom 22. Juni 1995, BGBl. II S. 649,
und 3. Dezember 2001, BGBl. 2002 II S. 50) mit Wirkung vom 31. März 2010 z u -
rückgenommen.
M a r o k k o hat die V o r b e h a l t e zu Artikel 9 Absatz 2 und zu Artikel 16 des
Übereinkommens (vgl. die Bekanntmachung vom 13. Februar 1995, BGBl. II
S. 247) mit Wirkung vom 8. April 2011 z u r ü c k g e n o m m e n .
T h a i l a n d hat den V o r b e h a l t zu Artikel 16 des Übereinkommens (vgl. die
Bekanntmachungen vom 27. März 1987, BGBl. II S. 233, 2. August 1991,
BGBl. II S. 934, 16. April 1993, BGBl. II S. 841, und 14. Januar 1997, BGBl. II
S. 336) mit Wirkung vom 18. Juli 2012 z u r ü c k g e n o m m e n .
V.
S i n g a p u r hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer
des Übereinkommens spezifiziert, dass der am 5. Oktober 1995 abgegebene
V o r b e h a l t (vgl. die Bekanntmachungen vom 22. Oktober 1996 (BGBl. II
S. 2611) und 27. Februar 2008 (BGBl. II S. 296)) sich auf Artikel 2 Buchstabe a
bis f, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, c und h und Absatz 2 des Übereinkom-
mens bezieht.
VI.
M a l a y s i a hat die V o r b e h a l t e zu Artikel 5 Buchstabe a, Artikel 7 Buch-
stabe b und Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens (vgl. die Bekanntmachung
vom 1. September 1997 (BGBl. II S. 1791)) mit Wirkung vom 19. Juli 2010 z u -
rückgenommen.
Ö s t e r r e i c h * hat am 24. Juni 2011 zu den verbleibenden Vorbehalten eine
E r k l ä r u n g gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Ver-
wahrer des Übereinkommens abgegeben.
VII.
Die N i e d e r l a n d e * haben am 11. April 2007 gegenüber dem Generalsekre-
tär der Vereinten Nationen als Verwahrer des Übereinkommens eine E r k l ä r u n g
zu den V o r b e h a l t e n B r u n e i D a r u s s a l a m s (vgl. die Bekanntmachung
vom 27. Februar 2008, BGBl. II S. 296) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Juni 2008 (BGBl. II S. 719).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 30. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
1568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung
in der Wirtschafts- und Währungsunion
Vom 5. November 2013
Der Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in
der Wirtschafts- und Währungsunion (BGBl. 2012 II S. 1006, 1008) ist nach sei-
nem Artikel 14 Absatz 3 für die
Niederlande am 1. November 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. September 2013 (BGBl. II S. 1454).
Berlin, den 5. November 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e
Bekanntmachung
der deutsch-brasilianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. November 2013
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 2./22. Mai 2012 zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Födera-
tiven Republik Brasilien über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben: „Investitionsprogramm Erneuerbare Ener-
gien/Eletrobras“) wird in der einleitenden deutschen Note
nachstehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrer Inkraft-
tretensklausel in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt
bekannt gegeben.
Bonn, den 5. November 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
1568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung
in der Wirtschafts- und Währungsunion
Vom 5. November 2013
Der Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in
der Wirtschafts- und Währungsunion (BGBl. 2012 II S. 1006, 1008) ist nach sei-
nem Artikel 14 Absatz 3 für die
Niederlande am 1. November 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. September 2013 (BGBl. II S. 1454).
Berlin, den 5. November 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e
Bekanntmachung
der deutsch-brasilianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. November 2013
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 2./22. Mai 2012 zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Födera-
tiven Republik Brasilien über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben: „Investitionsprogramm Erneuerbare Ener-
gien/Eletrobras“) wird in der einleitenden deutschen Note
nachstehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrer Inkraft-
tretensklausel in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt
bekannt gegeben.
Bonn, den 5. November 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2013 1569
Der Geschäftsträger a.i. Brasília, den 2. Mai 2012
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Abkommen vom 27. November 2003 zwischen unseren beiden
Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit – im Folgenden „Abkommen“ genannt –
sowie auf das Ergebnis der deutsch-brasilianischen Regierungsverhandlungen vom
9. bis 11. September 2009 folgende Zusatzvereinbarung über das Vorhaben „Investitions-
programm Erneuerbare Energien / Eletrobras“ („Programa de Construção de Pequenas
Centrais Hidroelétricas / Eletrobras“) vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt der Regierung der Föderativen
Republik Brasilien durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachfolgend bezeichnet als
„KfW“), für das in Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens genannte Vorhaben „Investitions-
programm Erneuerbare Energien / Eletrobras“ unter Bezugnahme auf das Protokoll der
Regierungsverhandlungen vom 9. bis 11. September 2009 durch Reprogrammierung
folgende Darlehensbeträge zur Verfügung, wenn nach Prüfung durch beide Seiten die
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:
a) ein Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 361 696,31 EUR (in Worten: dreihun-
derteinundsechzigtausendsechshundertsechsundneunzig Euro und einunddreißig
Cent) aus dem ursprünglich für das Vorhaben „Basisgesundheitsversorgung
Ceará“ („Programa de Acoes Básicas da Saúde no Ceará“) vorgesehenen Dar-
lehensbetrag;
b) ein Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 11 070 083,91 EUR (in Worten:
elf Millionen siebzigtausenddreiundachtzig Euro und einundneunzig Cent) aus
dem ursprünglich für das Vorhaben „Abwasserentsorgung Natal“ („Esgotamento
Sanitário Natal“) vorgesehenen Darlehensbetrag.
2. Für die unter Nummer 1, Buchstaben a und b genannten Reprogrammierungen in Höhe
von insgesamt 11 431 780,22 EUR (in Worten: elf Millionen vierhunderteinunddreißig-
tausendsiebenhundertachtzig Euro und zweiundzwanzig Cent) gelten folgende
Konditionen: Darlehen zu 4,50 % Zinsen p. a. bei einer Laufzeit von 20 Jahren unter
Einschluss von fünf tilgungsfreien Jahren.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
27. November 2003 über Finanzielle Zusammenarbeit auch für diese Vereinbarung.
4. Diese Zusatzvereinbarung wird in deutscher und portugiesischer Sprache geschlos-
sen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Föderativen Republik Brasilien mit der oben dargestellten
Übereinkunft einverstanden erklärt, beehre ich mich vorzuschlagen, dass diese Note
und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote
Eurer Exzellenz eine Zusatzvereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die an dem
Tag in Kraft tritt, an dem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland von der Regierung
der Föderativen Republik Brasilien die Mitteilung erhält, dass die innerstaatlichen Voraus-
setzungen für die Unterzeichnung der Darlehensverträge erfüllt sind.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Bernhard Kampmann
Seiner Exzellenz
dem Außenminister
der Föderativen Republik Brasilien
Herrn Antonio de Aguiar Patriota
Brasília
1570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2013
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens Nr. 189 der Internationalen Arbeitsorganisation
über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte
Vom 5. November 2013
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 zu dem Übereinkom-
men Nr. 189 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. Juni 2011 über
menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte (BGBl. 2013 II S. 922, 923) wird be-
kannt gemacht, dass das Übereinkommen nach seinem Artikel 21 Absatz 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 20. September 2014
in Kraft treten wird; die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 20. September
2013 beim Generaldirektor der Internationalen Arbeitsorganisation in Genf hinter-
legt worden.
Das Überkommen ist nach seinem Artikel 21 Absatz 2 für
Philippinen am 5. September 2013
Uruguay am 5. September 2013
in Kraft getreten.
Das Übereinkommen ist nach seinem Artikel 21 Absatz 3 für
Mauritius am 13. September 2013
in Kraft getreten.
Das Übereinkommen wird nach seinem Artikel 21 Absatz 3 für
Bolivien, Plurinationaler Staat am 15. April 2014
Guyana am 9. August 2014
Italien am 22. Januar 2014
Nicaragua am 10. Januar 2014
Paraguay am 7. Mai 2014
Südafrika am 20. Juni 2014
in Kraft treten.
Berlin, den 5. November 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2013 1571
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1999 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 5. November 2013
Die Änderung vom 3. Dezember 1999 des Montrealer Protokolls vom 16. Sep-
tember 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl.
2002 II S. 921, 923), wird nach ihrem Artikel 3 Absatz 3 für
Bahrain am 24. Dezember 2013
Haiti am 6. Januar 2014
Kenia am 7. Januar 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. September 2013 (BGBl. II S. 1415).
Berlin, den 5. November 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-luxemburgischen Abkommens
über die Gewährung eines Finanzierungsanteiles
für den Ausbau der Eisenbahnverbindung Trier–Luxemburg
im Abschnitt zwischen dem Bahnhof Igel und der Betriebsstelle Igel West
Vom 5. November 2013
Das in Luxemburg am 29. Oktober 2012 unterzeichnete Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Groß-
herzogtums Luxemburg über die Gewährung eines Finanzierungsanteiles für den
Ausbau der Eisenbahnverbindung Trier–Luxemburg im Abschnitt zwischen dem
Bahnhof Igel und der Betriebsstelle Igel West (BGBl. 2013 II S. 244, 245) ist nach
seinem Artikel 9 Absatz 1
am 4. September 2013
in Kraft getreten.
Berlin, den 5. November 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e