1514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2013
Tag Inhalt Seite
17.10. 2013 Bekanntmachung der deutsch-äthiopischen Vereinbarung über das Ausstattungshilfeprogramm für
ausländische Streitkräfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1531
17.10. 2013 Bekanntmachung des deutsch-ghanaischen Abkommens über die Grundsätze des Ausstattungshilfe-
programms und die Entsendung einer Beratergruppe der Bundeswehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1533
21.10. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Internationale Kommission für
das Zivilstandswesen sowie des Zusatzprotokolls zu diesem Protokoll . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1538
21.10. 2013 Bekanntmachung des deutsch-kosovarischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . 1538
22.10. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen
Schulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1543
23.10. 2013 Bekanntmachung über den weiteren Geltungs- und Anwendungsbereich des Abkommens über die
Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1544
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Feuchtgebiete,
insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,
von internationaler Bedeutung
Vom 5. September 2013
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBl.
1976 II S. 1265, 1266) ist in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 1982
(BGBl. 1990 II S. 1670, 1671) geänderten Fassung sowie in der Fassung der auf
der außerordentlichen Konferenz der Vertragsparteien vom 28. Mai bis 3. Juni
1987 in Regina/Kanada angenommenen Änderungen (BGBl. 1995 II S. 218, 219)
nach seinem Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 des Ände-
rungsprotokolls von 1982 sowie nach seinem Artikel 10bis Absatz 6 für
Andorra* am 23. November 2012
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkom-
mens
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Juni 2013 (BGBl. II S. 1040).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der UNESCO unter http://portal.unesco.org/en/ev/php einsehbar.
Berlin, den 5. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
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Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation
über Zwangs- oder Pflichtarbeit
Vom 10. September 2013
I.
Das Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 1956 II S. 640, 641) ist nach
seinem Artikel 28 Absatz 3 für folgende Staaten in Kraft getreten:
Äquatorialguinea am 13. August 2002
Armenien am 17. Dezember 2005
Äthiopien am 2. September 2004
Bolivien, Plurinationaler Staat am 31. Mai 2006
El Salvador am 15. Juni 1996
Eritrea am 22. Februar 2001
Estland am 7. Februar 1997
Gambia am 4. September 2001
Kanada am 13. Juni 2012
Kasachstan am 18. Mai 2002
Katar am 12. März 1999
Kiribati am 3. Februar 2001
Lettland am 2. Juni 2007
Malawi am 19. November 2000
Moldau, Republik am 23. März 2001
Mongolei am 15. März 2006
Mosambik am 16. Juni 2004
Namibia am 15. November 2001
Nepal am 3. Januar 2003
Oman am 30. Oktober 1999
Philippinen am 15. Juli 2006
Ruanda am 23. Mai 2002
Samoa am 30. Juni 2009
São Tomé und Príncipe am 4. Mai 2006
St. Kitts und Nevis am 12. Oktober 2001
St. Vincent und die Grenadinen am 21. Oktober 1999
Südafrika am 5. März 1998
Südsudan am 29. April 2013
Timor-Leste am 16. Juni 2010
Türkei am 30. Oktober 1999
Uruguay am 6. September 1996
Vanuatu am 28. August 2007.
Weiterhin wird das Übereinkommen nach seinem Artikel 28 Absatz 3 für die
Malediven am 4. Januar 2014
in Kraft treten.
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II.
Das Übereinkommen ist infolge der Änderungen in der Struktur des König-
reichs der Niederlande (vgl. die Bekanntmachung vom 29. August 2012, BGBl. II
S. 1027) für die
Niederlande,
karibischer Teil (Bonaire, Saba, St. Eustatius) am 10. Oktober 2010
Curaçao am 10. Oktober 2010
St. Martin (niederländischer Teil) am 10. Oktober 2010
in Kraft getreten.
III.
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
dieses Übereinkommens mit, dass folgende Staaten mit dem Tag ihrer jewei-
ligen Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation als Vertragsparteien die-
ses Übereinkommens registriert wurden:
Georgien mit Wirkung vom 22. Juni 1993
Jugoslawien*, Bundesrepublik mit Wirkung vom 24. November 2000
Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006
Tadschikistan mit Wirkung vom 26. November 1993
Usbekistan mit Wirkung vom 13. Juli 1992.
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat der Internationalen
Arbeitsorganisation notifiziert, dass sie sich nach Erlangung ihrer Unabhängigkeit
mit Wirkung vom 17. November 1991 als durch das Übereinkommen Nr. 29 ge-
bunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. März 1996 (BGBl. II S. 388).
Berlin, den 10. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
* vom 4. Februar 2003 bis 2. Juni 2006: Serbien und Montenegro; seit 3. Juni 2006: Republik Serbien
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Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sentient Neurocare Services, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-48-01)
Vom 11. September 2013
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
29. Januar 2013 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sentient Neurocare Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-48-01) geschlossen wor-
den. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 29. Januar 2013
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 11. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2013
Auswärtiges Amt Berlin, den 29. Januar 2013
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 513 vom 29. Januar 2013 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt
sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sentient
Neurocare Services, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der bei-
gefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-48-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-
ternehmen Sentient Neurocare Services, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut ge-
währt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Sentient Neurocare Services, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags
zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Ge-
folges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließ-
lich folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer führt Untersuchungen mit transkranieller Dopplersonographie an
Patienten mit Schädel-Hirn-Trauma (SHT) durch; überprüft die Blutflussgeschwindig-
keit im vorderen und hinteren Hirnkreislauf auf Anzeichen von Vasospasmus oder
intrakranieller Hypertonie, führt bei Bedarf andere Untersuchungen durch, darunter
EEG, somatosensibel evozierte Potenziale und Neuromonitoring, erstellt Forschungs-
protokolle für speziell ausgewiesene Patienten und entwirft Untersuchungsberichte, die
vom Arzt geprüft werden. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Persons
engaged in Testing and Training“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Sentient Neurocare Services, Inc. wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-48-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Sentient Neurocare Services, Inc. endet. Sie tritt außer-
dem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf
der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforde-
rung erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 27. Sep-
tember 2011 bis 26. September 2014 (Memorandum for Record) ist dieser Verein-
barung beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Ver-
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fügung. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt
die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser
Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 29. Januar 2013 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 513 vom
29. Januar 2013 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
29. Januar 2013 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Subunternehmen „METIS Solutions, LLC“
(Nr. DOCPER-AS-111-01)
Vom 11. September 2013
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
13. März 2013 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen
„METIS Solutions, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-111-01) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 13. März 2013
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 11. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2013
Auswärtiges Amt Berlin, den 13. März 2013
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 38 vom 13. März 2013 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit
von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen, nachfolgend „die
Rahmenvereinbarung“, sowie auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom
13. März 2013 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Ver-
günstigungen an das Unternehmen Six3 Intelligence Solutions, Inc. (DOCPER-AS-109-01)
(amerikanische Verbalnote Nummer 36) Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Six3 Intelligence Solutions, Inc. einen Ver-
trag über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das
Unternehmen Six3 Intelligence Solutions, Inc. hat als Hauptvertragsnehmer der US-Streit-
kräfte einen Vertrag (DOCPER-AS-111-01) mit dem Subunternehmen METIS Solutions,
LLC geschlossen, um seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Sub-
unternehmen METIS Solutions, LLC zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Ver-
günstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Subunternehmen METIS Solutions, LLC wird auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-111-01 mit einer Laufzeit vom 1. März
2013 bis 28. Februar 2015 folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftraggeber leistet nachrichtendienstliche Unterstützung in Deutschland. Die
Dienstleistung umfasst nachrichtendienstliche Auswertung, Planung und Unterstützung
für Informationssysteme. Die Arbeit im Bereich nachrichtendienstliche Auswertung
umfasst den gesamten Aufklärungsprozess auf Basis aller verfügbaren Quellen, Infor-
mationsbeschaffung mit technischen Mitteln, Erfassung und Auswertung von Satelli-
tenbilddaten, Spionageabwehr, offene Informationsgewinnung, Geodaten und Daten-
erfassungsmanagement. Außerdem umfasst der Vertrag Unterstützung im Bereich
Sicherheitsmanagement sowie die Erhaltung von Netzwerken und Systemen. Dieser
Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Intelligence Analyst“ (Anhang II Nummer 2 der
Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-
lich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika
tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Hauptver-
tragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-109-01) oder der Vertrag über die
Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der
Vertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und dem
dort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter Num-
mer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag endet
oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf
des vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein Folgeauftrag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2013 1521
vorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-
längerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser Verein-
barung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Noti-
fikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt drei Mona-
te nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 13. März 2013 in Kraft tritt.
Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Ar-
tikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird nach ihrem Inkrafttreten von der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung
unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 38 vom
13. März 2013 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 13. März
2013 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Vom 18. September 2013
I.
Das Internationale Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller
Personen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933; 2011 II
S. 848) ist nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Litauen* am 13. September 2013
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgege-
benen Erklärung nach Artikel 31 des Übereinkommens
in Kraft getreten.
II.
Die Bekanntmachung vom 10. November 2011 (BGBl. 2012 II S. 5) wird dahin
gehend b e r i c h t i g t , dass E c u a d o r zwar die Ratifikationsurkunde am
20. Oktober 2009 hinterlegte, jedoch erst am 15. Juli 2011 Erklärungen gemäß
den Artikeln 31 und 32 des Übereinkommens abgegeben hat.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
31. Juli 2013 (BGBl. II S. 1221).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 18. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2013 1523
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
Vom 1. Oktober 2013
Das Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen vom
21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 2002 II S. 2866,
2867) wird nach seinem Artikel 4 Absatz 3 für
Slowenien am 1. Januar 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. April 2013 (BGBl. II S. 581).
Berlin, den 1. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger
im internationalen Geschäftsverkehr
Vom 1. Oktober 2013
Zum Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Be-
stechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (BGBl.
1998 II S. 2327, 2329) hat das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h mit Schreiben vom
21. Mai 2013 und 19. Juli 2013, beide eingegangen beim Verwahrer am 12. Au-
gust 2013, die E r s t r e c k u n g des Übereinkommens auf G i b r a l t a r und die
J u n g f e r n i n s e l n erklärt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. September 2012 (BGBl. II S. 1339).
Berlin, den 1. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2013 1523
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
Vom 1. Oktober 2013
Das Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen vom
21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 2002 II S. 2866,
2867) wird nach seinem Artikel 4 Absatz 3 für
Slowenien am 1. Januar 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. April 2013 (BGBl. II S. 581).
Berlin, den 1. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger
im internationalen Geschäftsverkehr
Vom 1. Oktober 2013
Zum Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Be-
stechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (BGBl.
1998 II S. 2327, 2329) hat das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h mit Schreiben vom
21. Mai 2013 und 19. Juli 2013, beide eingegangen beim Verwahrer am 12. Au-
gust 2013, die E r s t r e c k u n g des Übereinkommens auf G i b r a l t a r und die
J u n g f e r n i n s e l n erklärt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. September 2012 (BGBl. II S. 1339).
Berlin, den 1. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die Regelung
des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
Vom 1. Oktober 2013
Das Europäische Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 über die Regelung
des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates (BGBl.
1959 II S. 389, 390) ist nach seinem Artikel 9 Absatz 2 für
Ungarn* am 1. September 2013
nach Maßgabe von Erklärungen nach den Artikeln 7 und 11 des Überein-
kommens
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Januar 2013 (BGBl. II S. 165).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 1. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 7. Oktober 2013
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung
des Völkermordes (BGBl. 1954 II S. 729, 730) wird nach ihrem Artikel XIII
Absatz 3 für
Guinea-Bissau am 23. Dezember 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. November 2011 (BGBl. II S. 1296).
Berlin, den 7. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
1524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die Regelung
des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
Vom 1. Oktober 2013
Das Europäische Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 über die Regelung
des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates (BGBl.
1959 II S. 389, 390) ist nach seinem Artikel 9 Absatz 2 für
Ungarn* am 1. September 2013
nach Maßgabe von Erklärungen nach den Artikeln 7 und 11 des Überein-
kommens
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Januar 2013 (BGBl. II S. 165).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 1. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 7. Oktober 2013
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung
des Völkermordes (BGBl. 1954 II S. 729, 730) wird nach ihrem Artikel XIII
Absatz 3 für
Guinea-Bissau am 23. Dezember 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. November 2011 (BGBl. II S. 1296).
Berlin, den 7. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2013 1525
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 7. Oktober 2013
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen
die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 956)
wird nach seinem Artikel 38 Absatz 2 für die
Tschechische Republik am 24. Oktober 2013
in Kraft treten.
I n d o n e s i e n hat am 24. September 2013 eine E r k l ä r u n g * nach Artikel 18
Absatz 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüber-
schreitende organisierte Kriminalität gegenüber dem Generalsekretär der Verein-
ten Nationen abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Juli 2013 (BGBl. II S. 1218).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 7. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge
Vom 14. Oktober 2013
Das Internationale Übereinkommen vom 15. Dezember 1997 zur Bekämpfung
terroristischer Bombenanschläge (BGBl. 2002 II S. 2506, 2507) wird nach
seinem Artikel 22 Absatz 2 für
Nigeria am 24. Oktober 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. August 2013 (BGBl. II S. 1223).
Berlin, den 14. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2013 1525
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 7. Oktober 2013
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen
die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 956)
wird nach seinem Artikel 38 Absatz 2 für die
Tschechische Republik am 24. Oktober 2013
in Kraft treten.
I n d o n e s i e n hat am 24. September 2013 eine E r k l ä r u n g * nach Artikel 18
Absatz 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüber-
schreitende organisierte Kriminalität gegenüber dem Generalsekretär der Verein-
ten Nationen abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Juli 2013 (BGBl. II S. 1218).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 7. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge
Vom 14. Oktober 2013
Das Internationale Übereinkommen vom 15. Dezember 1997 zur Bekämpfung
terroristischer Bombenanschläge (BGBl. 2002 II S. 2506, 2507) wird nach
seinem Artikel 22 Absatz 2 für
Nigeria am 24. Oktober 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. August 2013 (BGBl. II S. 1223).
Berlin, den 14. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2013
Bekanntmachung
zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 14. Oktober 2013
Zum Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in
Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386) hat S a n M a r i n o mit Erklärung vom
27. März 2013, eingegangen beim Generalsekretär des Europarats am 10. April
2013, seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 18. März 2009 abge-
gebene Erklärung zu Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens (vgl. die Bekannt-
machung vom 17. November 2009, BGBl. II S. 1296) folgendermaßen abgeän-
dert:
(Übersetzung)
“Concerning Article 16, paragraph 2, of „In Bezug auf Artikel 16 Absatz 2 des
the Convention, the Republic of San Mari- Übereinkommens erklärt die Republik San
no declares that any request for legal assis- Marino, dass allen an die san-marinesi-
tance and document thereto submitted to schen Behörden übermittelten und nicht in
the San Marino Authorities and drafted in a italienischer Sprache abgefassten Rechts-
language other than Italian, shall be accom- hilfeersuchen und zugehörigen Schriftstü-
panied by a translation into Italian or, if it is cken eine Übersetzung in die italienische
not possible, into English.” Sprache oder, wenn dies nicht möglich ist,
in die englische Sprache beizufügen ist.“
S a n M a r i n o hat mit Erklärung vom 27. März 2013, eingegangen beim
Generalsekretär des Europarats am 10. April 2013, seinen bei Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde am 18. März 2009 eingelegten Vorbehalt zu Artikel 22 des
Übereinkommens (vgl. die Bekanntmachung vom 17. November 2009, BGBl. II
S. 1296) folgendermaßen abgeändert:
(Übersetzung)
“ ‘Concerning Article 22 of the Conven- „ ‚In Bezug auf Artikel 22 des Überein-
tion, the Republic of San Marino declares kommens erklärt die Republik San Marino,
that it will provide the information referred dass sie die in Artikel 22 erwähnten Nach-
to in Article 22 in so far as the organisation richten zur Verfügung stellen wird, soweit
of its judicial records allows to do so.’ die Organisation ihres Strafregisters dies er-
laubt.‘
According to San Marino authorities, the Den Behörden von San Marino zufolge
amendment to the reservation concerning zielt die Änderung des Vorbehalts zu Arti-
Article 22 of the European Convention on kel 22 des Europäischen Übereinkommens
Mutual Assistance in Criminal Matters is über die Rechtshilfe in Strafsachen darauf
aimed at ensuring that the Republic of San ab sicherzustellen, dass die Republik San
Marino will grant any request from another Marino jedem Ersuchen einer anderen Ver-
Contracting Party, with the only limit estab- tragspartei entspricht, wobei die Organisa-
lished by the organisation of the judicial tion ihres Strafregisters die einzige Ein-
records. Indeed, on the basis of the reser- schränkung darstellt. Auf der Grundlage
vation made at the time of ratification, only des bei der Ratifikation angebrachten Vor-
the requests submitted by foreign judicial behalts werden sogar nur Ersuchen ange-
authorities shall be accepted. Under the nommen, die von ausländischen Justizbe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2013 1527
revised text, the Republic of San Marino hörden vorgelegt werden. Nach dem geän-
undertakes to accept also requests from derten Wortlaut verpflichtet sich die Repu-
other authorities and, in particular, from blik San Marino auch zur Annahme von Er-
Ministries of Justice of other countries, as suchen anderer Behörden, insbesondere
expressly provided for in Article 22 of the auch der Justizministerien anderer Staaten,
Convention.” wie in Artikel 22 des Übereinkommens aus-
drücklich vorgesehen.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Februar 2013 (BGBl. II S. 388).
Berlin, den 14. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zweiten Fakultativprotokolls
zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 14. Oktober 2013
Das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internationa-
len Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte zur Ab-
schaffung der Todesstrafe (BGBl. 1992 II S. 390, 391) wird nach seinem Artikel 8
Absatz 2 für
Guinea-Bissau am 24. Dezember 2013
nach Maßgabe einer Erklärung* gemäß den Artikeln 4 und 5 des Zweiten
Fakultativprotokolls
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. August 2013 (BGBl. II S. 1228).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 14. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Schutz und die Förderung
der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Vom 16. Oktober 2013
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 2005 über den Schutz und die Förde-
rung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (BGBl. 2007 II S. 234, 235) ist nach
seinem Artikel 29 Absatz 1 Satz 2 für
Antigua und Barbuda am 25. Juli 2013
Venezuela, Bolivarische Republik am 28. August 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Juni 2013 (BGBl. II S. 1087).
Berlin, den 16. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes
Vom 16. Oktober 2013
Das Übereinkommen vom 17. Oktober 2003 zur Erhaltung des immateriellen
Kultureerbes (BGBl. 2013 II S. 1009, 1014) ist nach seinem Artikel 34 Satz 2 für
Antigua und Barbuda am 25. Juli 2013
Nauru am 1. Juni 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Juni 2013 (BGBl. II S. 1009).
Berlin, den 16. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Schutz und die Förderung
der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Vom 16. Oktober 2013
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 2005 über den Schutz und die Förde-
rung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (BGBl. 2007 II S. 234, 235) ist nach
seinem Artikel 29 Absatz 1 Satz 2 für
Antigua und Barbuda am 25. Juli 2013
Venezuela, Bolivarische Republik am 28. August 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Juni 2013 (BGBl. II S. 1087).
Berlin, den 16. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes
Vom 16. Oktober 2013
Das Übereinkommen vom 17. Oktober 2003 zur Erhaltung des immateriellen
Kultureerbes (BGBl. 2013 II S. 1009, 1014) ist nach seinem Artikel 34 Satz 2 für
Antigua und Barbuda am 25. Juli 2013
Nauru am 1. Juni 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Juni 2013 (BGBl. II S. 1009).
Berlin, den 16. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2013 1529
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 16. Oktober 2013
Das Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Ver-
einten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Be-
hinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1453) ist nach seinem Artikel 13 Absatz 2 für
Griechenland am 30. Juni 2012
in Kraft getreten.
Es wird nach seinem Artikel 13 Absatz 2 für
Simbabwe am 23. Oktober 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Juni 2013 (BGBl. II S. 1093).
Berlin, den 16. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern
und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der internationalen Adoption
Vom 16. Oktober 2013
Das in Den Haag am 29. Mai 1993 zur Unterzeichnung aufgelegte Über-
einkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034, 1035) ist nach
seinem Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a für
Swasiland am 1. Juli 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. März 2013 (BGBl. II S. 526).
Berlin, den 16. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2013 1529
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 16. Oktober 2013
Das Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Ver-
einten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Be-
hinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1453) ist nach seinem Artikel 13 Absatz 2 für
Griechenland am 30. Juni 2012
in Kraft getreten.
Es wird nach seinem Artikel 13 Absatz 2 für
Simbabwe am 23. Oktober 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Juni 2013 (BGBl. II S. 1093).
Berlin, den 16. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern
und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der internationalen Adoption
Vom 16. Oktober 2013
Das in Den Haag am 29. Mai 1993 zur Unterzeichnung aufgelegte Über-
einkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034, 1035) ist nach
seinem Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a für
Swasiland am 1. Juli 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. März 2013 (BGBl. II S. 526).
Berlin, den 16. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
Vom 16. Oktober 2013
Das Übereinkommen vom 27. Juni 1980 zur Gründung des Gemeinsamen
Fonds für Rohstoffe (BGBl. 1985 II S. 714, 715) ist nach seinem Artikel 30 für
Japan mit Ablauf des 6. September 2013
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Juni 2009 (BGBl. II S. 964).
Berlin, den 16. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution
und die Kinderpornographie
Vom 16. Oktober 2013
Das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern,
die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (BGBl. 2008 II S. 1222, 1223)
wird nach seinem Artikel 14 Absatz 2 für
Russische Föderation am 24. Oktober 2013
St. Lucia am 8. November 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. September 2013 (BGBl. II S. 1359).
Berlin, den 16. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
Vom 16. Oktober 2013
Das Übereinkommen vom 27. Juni 1980 zur Gründung des Gemeinsamen
Fonds für Rohstoffe (BGBl. 1985 II S. 714, 715) ist nach seinem Artikel 30 für
Japan mit Ablauf des 6. September 2013
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Juni 2009 (BGBl. II S. 964).
Berlin, den 16. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution
und die Kinderpornographie
Vom 16. Oktober 2013
Das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern,
die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (BGBl. 2008 II S. 1222, 1223)
wird nach seinem Artikel 14 Absatz 2 für
Russische Föderation am 24. Oktober 2013
St. Lucia am 8. November 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. September 2013 (BGBl. II S. 1359).
Berlin, den 16. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2013 1531
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 16. Oktober 2013
I.
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569, 1570) wird nach seinem Artikel 27
Absatz 2 für
Haiti am 8. Januar 2014
in Kraft treten.
II.
Die Bekanntmachung vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 II S. 80) wird
dahin gehend b e r i c h t i g t , dass der Pakt für D s c h i b u t i am 5. Februar 2003
in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. April 2013 (BGBl. II S. 676).
Berlin, den 16. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
der deutsch-äthiopischen Vereinbarung
über das Ausstattungshilfeprogramm
für ausländische Streitkräfte
Vom 17. Oktober 2013
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 4. Januar 2013 zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der De-
mokratischen Bundesrepublik Äthiopien über das
Ausstattungshilfeprogramm der Regierung der Bundes-
republik Deutschland für ausländische Streitkräfte ist
nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 4. Januar 2013
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 17. Oktober 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y