1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2013
Tag Inhalt Seite
27. 9. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und
Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkom-
men der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität . . . . . . . . . . . . 1422
27. 9. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls vom 30. Juli 1936 über die Immunitäten der
Bank für Internationalen Zahlungsausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1423
27. 9. 2013 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-koreanischen Abkommens über die Seeschiff-
fahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1423
1.10. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Eisen-
bahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 . . . . . . . . . . . . . . . . 1424
Bekanntmachung
des deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. August 2013
Das in Sarajewo am 2. Juli 2009 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerrat von Bosnien und Her-
zegowina über Finanzielle Zusammenarbeit 2007 ist nach
seinem Artikel 6
am 6. Januar 2010
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. August 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Annette Seidel
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.30,ausgegebenzuBonnam21. Oktober2013 1403
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
unddemMinisterratvonBosnienundHerzegowina
überFinanzielleZusammenarbeit2007
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland (3) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht
esdemMinisterratvonBosnienundHerzegowinaodereinem
und
anderen,vonbeidenRegierungengemeinsamauszuwählenden
derMinisterratvonBosnienundHerzegowina– Darlehensnehmerdarüberhinaus,fürdasVorhaben„Windpark
Herzegowina“ einvergünstigtesDarlehenderKfW,dasimRah-
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen men der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien und wird,vonbiszu25 000 000,– EUR(inWorten:fünfundzwanzig
Herzegowina, MillionenEuro)zuerhalten,wennnachPrüfungdieentwicklungs-
politischeFörderungswürdigkeitdesVorhabensfestgestelltwor-
indemWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurch denist,dieguteKreditwürdigkeitBosnienundHerzegowinas
partnerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenund weiterhin gegeben ist und der Ministerrat von Bosnien und
zuvertiefen, HerzegowinaeineStaatsgarantiegewährt,sofernernichtselbst
Kreditnehmerwird.DiesesVorhabenkannnichtdurchandere
indemBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBezie- Vorhabenersetztwerden.
hungendieGrundlagediesesAbkommensist,
(4) DieinAbsatz1bezeichnetenVorhabenkönnenimEinver-
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin nehmenzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutsch-
BosnienundHerzegowinabeizutragen, landunddemMinisterratvonBosnienundHerzegowinadurch
andereVorhabenersetztwerden.WirdeininAbsatz1bezeichne-
unterBezugnahmeaufdasProtokollderRegierungsverhand- tesVorhabendurcheinVorhabenersetzt,dasalsVorhabendes
lungenzwischeneinerDelegationdesBundesministeriumsfür UmweltschutzesoderdersozialenInfrastrukturoderalsKredit-
wirtschaftlicheZusammenarbeitundEntwicklung(BMZ),einer garantiefondsfürmittelständischeBetriebeoderalsselbsthilfe-
Delegation des Ministerrates von Bosnien und Herzegowina orientierteMaßnahmezurArmutsbekämpfungoderalsMaßnah-
sowieeinerDelegationderFöderationvonBosnienundHerzego- me,diezurVerbesserungdergesellschaftlichenStellungderFrau
wina, der serbischen Republik und des Brcko Distriktes vom dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im
12.September2007– WegeeinesFinanzierungsbeitragserfüllt,sokanneinFinanzie-
rungsbeitrag,anderenfallseinDarlehengewährtwerden.
sindwiefolgtübereingekommen: (5) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandes
demMinisterratvonBosnienundHerzegowinazueinemspäte-
Artikel 1 renZeitpunktermöglicht,weitereDarlehenoderFinanzierungs-
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht beiträgezurVorbereitungderinAbsatz1genanntenVorhaben
esdemMinisterratvonBosnienundHerzegowinaoderanderen, oderweitereFinanzierungsbeiträgefürnotwendigeBegleitmaß-
vonbeidenRegierungengemeinsamauszuwählendenEmpfän- nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt genanntenVorhabenvonderKfWzuerhalten,findetdiesesAb-
am Main, einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt kommenAnwendung.
8 000 000,– (inWorten:achtMillionenEuro)fürdieVorhaben:
Artikel 2
a) „EnergiesektorprogrammIII“ biszu4 000 000,– EUR(inWor-
ten:vierMillionenEuro), (1) DieVerwendungderinArtikel1genanntenBeträge,die
Bedingungen,zudenensiezurVerfügunggestelltwerden,so-
b) „Abwasserentsorgung Bihac“ bis zu 4 000 000,– EUR (in wiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmendiezwischen
Worten:vierMillionenEuro), der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu
zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit schließendenVerträge,diedeninderBundesrepublikDeutsch-
festgestelltundbestätigtwordenist,dasssiealsVorhabendes landgeltendenRechtsvorschriftenunterliegen.
UmweltschutzesoderdersozialenInfrastrukturoderalsKredit- (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 bis 3 genannten
garantiefondsfürmittelständischeBetriebeoderalsselbsthilfe- Beträgeentfällt,soweitnichtinnerhalbvonachtJahrennach
orientierteMaßnahmenzurArmutsbekämpfungoderalsMaß- demZusagejahrdieentsprechendenFinanzierungsverträgege-
nahmen,diezurVerbesserungdergesellschaftlichenStellungder schlossenwurden.FürdieseBeträgeendetdieFristmitAblauf
Fraudienen,diebesonderenVoraussetzungenfürdieFörderung des31.Dezember2015.
imWegeeinesFinanzierungsbeitragserfüllen.
(3) Der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, soweit
(2) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandistgrund- er nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird
sätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Be- etwaigeRückzahlungsansprüche,dieaufgrunddernachAbsatz 1
trägen, im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland zuschließendenFinanzierungsverträgeentstehenkönnen,ge-
bestehendeninnerstaatlichenRichtlinienundbeiVorliegender genüberderKfWgarantieren.
Deckungsvoraussetzungen Finanzkreditbürgschaften bis zu
6 000 000,– EUR(inWorten:sechsMillionenEuro)zurErmög-
Artikel 3
lichungvonMischfinanzierungskreditenderFinanziellenZusam-
menarbeit durch die KfW für die in Absatz 1 genannten Vor- DerMinisterratvonBosnienundHerzegowinastelltdieKfW
haben zu übernehmen. Die Finanzkreditbürgschaften sind für vonsämtlichenSteuernundsonstigenöffentlichenAbgabenfrei,
dasVorhaben„EnergiesektorprogrammIII“ inHöhevonbiszu dieimZusammenhangmitAbschlussundDurchführungderin
insgesamt6 000 000,– EUR(inWorten:sechsMillionenEuro) Artikel2Absatz1erwähntenVerträgeinBosnienundHerzego-
vorgesehen. winaerhobenwerden.
1404 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.30,ausgegebenzuBonnam21. Oktober2013
Artikel 4 Vorhaben„AbwasserentsorgungBihac“ verwendet,wennnach
PrüfungdessenFörderungswürdigkeitfestgestelltwordenistund
DerMinisterratvonBosnienundHerzegowinaüberlässtbei
bestätigtwurde,dassesalsVorhabendesUmweltschutzesoder
densichausderGewährungderFinanzierungsbeiträgeergeben-
dersozialenInfrastrukturoderalsKreditgarantiefondsfürmittel-
denTransportenvonPersonenundGüternimSee-/Land-und
ständischeBetriebeoderalsselbsthilfeorientierteMaßnahmezur
LuftverkehrdenPassagierenundLieferantendiefreieWahlder
ArmutsbekämpfungoderalsMaßnahme,diederVerbesserung
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
dergesellschaftlichenStellungderFraudient,diebesonderen
gleichberechtigteBeteiligungderVerkehrsunternehmenmitSitz
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
inderBundesrepublikDeutschlandausschließenodererschwe-
rungsbeitragserfüllt.
ren,underteiltgegebenenfallsdiefüreineBeteiligungdieser
VerkehrsunternehmenerforderlichenGenehmigungen. (5) Die im Protokoll der Regierungsverhandlungen vom
6. September2006zwischenderRegierungderBundesrepublik
Artikel 5 DeutschlandunddemMinisterratvonBosnienundHerzegowina
überFinanzielleZusammenarbeit2006fürdasVorhaben„Studi-
(1) DieimAbkommenvom31.Januar2006zwischenderRe- enundFachkräftefonds2006“ vorgesehenenFinanzierungsbei-
gierungderBundesrepublikDeutschlandunddemMinisterrat trägewerdenmiteinemBetragvon1 000 000,– EUR(inWorten:
vonBosnienundHerzegowinaüberFinanzielleZusammenarbeit eineMillionEuro)reprogrammiertundzusätzlichalsFinanzie-
2004fürdasVorhaben„FörderungderkommunalenInfrastruktur rungsbeitragfürdasinArtikel1Absatz3erwähnteVorhaben
über den Finanzsektor“ vorgesehenen Finanzierungsbeiträge „WindparkHerzegowina“ verwendet,wennnachPrüfungdessen
werdenmiteinemBetragvon1 000 000,– EUR(inWorten:eine Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist und bestätigt
MillionEuro)reprogrammiert. wurde, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes oder der
(2) DasimAbkommenvom31.Januar2006zwischenderRe- sozialenInfrastrukturoderalsKreditgarantiefondsfürmittelstän-
gierungderBundesrepublikDeutschlandunddemMinisterrat dische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur
vonBosnienundHerzegowinaüberFinanzielleZusammenarbeit ArmutsbekämpfungoderalsMaßnahme,diederVerbesserung
2004fürdasVorhaben„FörderungderkommunalenInfrastruktur dergesellschaftlichenStellungderFraudient,diebesonderen
überdenFinanzsektor“ vorgeseheneDarlehenwirdmiteinem Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
Betrag von 8 000 000,– EUR (in Worten: acht Millionen Euro) rungsbeitragserfüllt.
reprogrammiert. (6) ImÜbrigengeltendieBestimmungenderAbkommenvom
(3) DieimAbkommenvom16.Mai2007zwischenderRe- 31.Januar2006und16.Mai2007zwischenderRegierungder
gierungderBundesrepublikDeutschlandunddemMinisterrat BundesrepublikDeutschlandunddemMinisterratvonBosnien
vonBosnienundHerzegowinaüberFinanzielleZusammenarbeit undHerzegowinaüberFinanzielleZusammenarbeit2004und
2005 für das Vorhaben „Rehabilitierung des Kohlebergbaus 2006auchfürdieinArtikel5Absatz5genanntenVorhaben.
Vihovici/Mostar“ vorgesehenenFinanzierungsbeiträgewerden
miteinemBetragvon4 500 000,– EUR(inWorten:vierMillionen Artikel 6
fünfhunderttausendEuro)reprogrammiert.
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
(4) DieindenAbsätzen1und3genanntenreprogrammierten Ministerrat von Bosnien und Herzegowina der Regierung der
FinanzierungsbeiträgeunddasinAbsatz2genanntereprogram- BundesrepublikDeutschlandmitgeteilthat,dassdieinnerstaat-
mierte Darlehen werden gemeinsam als Finanzierungsbeitrag lichenVoraussetzungenfürdasInkrafttretenerfülltsind.Maß-
zusätzlichfürdasinArtikel1Absatz1Buchstabeberwähnte gebendistderTagdesEingangsderMitteilung.
GeschehenzuSarajewoam2.Juli2009inzweiUrschriften,
jedeindeutscher,bosnischer,kroatischer,serbischerundengli-
scherSprache,wobeijederWortlautverbindlichist.Beiunter-
schiedlicherAuslegungdesdeutschen,bosnischen,kroatischen
undserbischenWortlautsistderenglischeWortlautmaßgebend.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
JoachimSchmidt
FürdenMinisterratvonBosnienundHerzegowina
DraganVrankic
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2013 1405
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 12 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen
Vom 3. September 2013
I.
S t . V i n c e n t und die G r e n a d i n e n hat der Internationalen Arbeitsorgani-
sation am 21. Oktober 1998 notifiziert, dass es sich mit Wirkung vom 31. Mai
1995, dem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als
durch das Übereinkommen Nr. 12 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
12. November 1921 über die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen
(RGBl. 1925 II S. 174) gebunden betrachtet.
II.
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
des Übereinkommens Nr. 12 der Internationalen Arbeitsorganisation mit, dass
die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n * mit Wirkung vom 24. November
2000, dem Tag ihrer Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Ver-
tragspartei dieses Übereinkommens registriert wurde.
M o n t e n e g r o hat der Internationalen Arbeitsorganisation notifiziert, dass es
sich mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängig-
keit, als durch das Übereinkommen gebunden betrachtet.
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat der Internationalen
Arbeitsorganisation notifiziert, dass sie sich nach Erlangung ihrer Unabhängigkeit
mit Wirkung vom 17. November 1991 als durch das Übereinkommen Nr. 12 ge-
bunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. März 1996 (BGBl. II S. 381).
Berlin, den 3. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
* vom 4. Februar 2003 bis 2. Juni 2006: Serbien und Montenegro; seit 3. Juni 2006: Republik Serbien
1406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 16 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung
der in der Seeschifffahrt beschäftigten Kinder und Jugendlichen
Vom 3. September 2013
Zum Übereinkommen Nr. 16 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
11. November 1921 über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der
Seeschifffahrt beschäftigten Kinder und Jugendlichen (RGBl. 1929 II S. 383, 386)
teilte die Internationale Arbeitsorganisation in ihrer Eigenschaft als Verwahrer die-
ses Übereinkommens mit, dass folgende Staaten mit dem Tag ihrer jeweiligen
Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation als Vertragsparteien dieses
Übereinkommens registriert wurden:
Bundesrepublik Jugoslawien* mit Wirkung vom 24. November 2000
Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006
Tadschikistan mit Wirkung vom 26. November 1993.
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat der Internationalen
Arbeitsorganisation notifiziert, dass sie sich nach Erlangung ihrer Unabhängigkeit
mit Wirkung vom 17. November 1991 als durch das Übereinkommen Nr. 16 ge-
bunden betrachtet.
S t . V i n c e n t und die G r e n a d i n e n hat der Internationalen Arbeitsorgani-
sation am 21. Oktober 1998 notifiziert, dass es sich mit Wirkung vom 31. Mai
1995, dem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als
durch das Übereinkommen Nr. 16 gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Juli 1995 (BGBl. II S. 690).
Berlin, den 3. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
* vom 4. Februar 2003 bis 2. Juni 2006: Serbien und Montenegro; seit 3. Juni 2006: Republik Serbien
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2013 1407
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 17 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Entschädigung bei Betriebsunfällen
Vom 3. September 2013
I.
Das Übereinkommen Nr. 17 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
10. Juni 1925 über die Entschädigung bei Betriebsunfällen (BGBl. 1955 II S. 93,
94) ist nach seinem Artikel 13 Absatz 3 für folgende Staaten in Kraft getreten:
Armenien am 17. Dezember 2004
Kirgisistan am 6. Juni 2005.
II.
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
des Übereinkommens Nr. 17 der Internationalen Arbeitsorganisation mit, dass
die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n * mit Wirkung vom 24. November
2000, dem Tag ihrer Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Ver-
tragspartei dieses Übereinkommens registriert wurde.
M o n t e n e g r o hat der Internationalen Arbeitsorganisation notifiziert, dass es
sich mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängig-
keit, als durch das Übereinkommen gebunden betrachtet.
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat der Internationalen
Arbeitsorganisation notifiziert, dass sie sich nach Erlangung ihrer Unabhängigkeit
mit Wirkung vom 17. November 1991 als durch das Übereinkommen Nr. 17 ge-
bunden betrachtet.
III.
C h i l e hat am 8. August 2000 gegenüber dem Generaldirektor des Interna-
tionalen Arbeitsamts die K ü n d i g u n g des Übereinkommens angezeigt. Die
Kündigung ist nach Artikel 17 Satz 3 des Übereinkommens am 8. August 2001
wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. März 1996 (BGBl. II S. 381).
Berlin, den 3. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
* vom 4. Februar 2003 bis 2. Juni 2006: Serbien und Montenegro; seit 3. Juni 2006: Republik Serbien
1408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 22 der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Heuervertrag der Schiffsleute
Vom 4. September 2013
I.
Das Übereinkommen Nr. 22 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
24. Juni 1926 über den Heuervertrag der Schiffsleute (RGBl. 1930 II S. 987, 988)
ist nach seinem Artikel 17 Absatz 3 für folgende Staaten in Kraft getreten:
Rumänien am 11. Oktober 2000
Seychellen am 28. Oktober 2005.
II.
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
dieses Übereinkommens mit, dass folgende Staaten mit dem Tag ihrer jewei-
ligen Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation als Vertragsparteien
dieses Übereinkommens registriert wurden:
Jugoslawien*, Bundesrepublik mit Wirkung vom 24. November 2000
Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006.
Die ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat der Internationalen
Arbeitsorganisation notifiziert, dass sie sich nach Erlangung ihrer Unabhängigkeit
mit Wirkung vom 17. November 1991 als durch das Übereinkommen Nr. 22
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Dezember 1994 (BGBl. 1995 II S. 45).
Berlin, den 4. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
* vom 4. Februar 2003 bis 2. Juni 2006: Serbien und Montenegro; seit 3. Juni 2006: Republik Serbien
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2013 1409
Bekanntmachung
der deutsch-haitianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. September 2013
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 28. November 2012/30. November 2012 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Haiti über Finanzielle Zusammen-
arbeit (Vorhaben „Rehabilitierung des Wasserkraftwerks
Péligre“ und „Unterstützung des Wiederaufbaus in
Léogâne“) ist nach ihrer lnkrafttretensklausel
am 30. November 2012
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. September 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Klaus Krämer
1410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2013
Die Botschaft Port-au-Prince, den 28. November 2012
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Informationsnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom
17. November 2010 (Verbalnote Nr. 100/2010) folgende Vereinbarung über Finanzielle
Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Die unter den Buchstaben a bis j genannten Beträge in Höhe von insgesamt 10 000 000
EUR (in Worten: zehn Millionen Euro) werden für das Vorhaben „Rehabilitierung des
Wasserkraftwerks Péligre“ umgewidmet.
a) Von dem im Abkommen vom 30. September 1982 für das Vorhaben „Elektrizitäts-
versorgung Jacmel“ vorgesehenen Finanzierungsbeitrag in Höhe von 3 632 151,55
DM (in Worten: drei Millionen sechshundertzweiunddreißigtausendeinhundertein-
undfünfzig Deutsche Mark und fünfundfünfzig Deutsche Pfennige; nachrichtlich in
Euro: 1 857 089,60 EUR) wird ein Restbetrag in Höhe von 511,29 EUR (in Worten:
fünfhundertelf Euro und neunundzwanzig Cent) umgewidmet.
b) Von dem im Abkommen vom 13. April 1987 für das Vorhaben „Wasser- und Sani-
tärversorgung in Provinzstädten IV“ vorgesehenen Finanzierungsbeitrag in Höhe
von 4 000 000 DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:
2 045 167,52 EUR) wird ein Restbetrag in Höhe von 1 864 732,78 EUR (in Worten:
eine Million achthundertvierundsechzigtausendsiebenhundertzweiunddreißig Euro
und achtundsiebzig Cent) umgewidmet.
c) Von dem im Abkommen vom 9. Januar 1985 für das Vorhaben „Hafenanleger für die
Inseln Tortue und Vache“ vorgesehenen Finanzierungsbeitrag in Höhe von
3 000 000 DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:
1 533 875,64 EUR) wird ein Restbetrag in Höhe von 1 375 069,48 EUR (in Worten:
eine Million dreihundertfünfundsiebzigtausendneunundsechzig Euro und achtund-
vierzig Cent) umgewidmet.
d) Von dem im Abkommen vom 21. November 1985 für das Vorhaben „Slumsanie-
rung La Fossette/Nan Banan in Cap Haitien“ vorgesehenen Finanzierungsbeitrag in
Höhe von 12 300 000 DM (in Worten: zwölf Millionen dreihunderttausend Deutsche
Mark; nachrichtlich in Euro: 6 288 890,14 EUR) wird ein Restbetrag in Höhe von
472 147,32 EUR (in Worten: vierhundertzweiundsiebzigtausendeinhundertsieben-
undvierzig Euro und zweiunddreißig Cent) umgewidmet.
e) Von dem im Abkommen vom 30. September 1982 für das Vorhaben „Trinkwasser-
und Basissanitärversorgung in Provinzstädten“ vorgesehenen Finanzierungsbeitrag
in Höhe von 3 000 000 DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich
in Euro: 1 533 875,64 EUR), in der Vereinbarung vom 24. Mai 1984/11. Juni 1984
vorgesehenen Finanzierungsbeitrag in Höhe von 2 500 000 DM (in Worten: zwei Mil-
lionen fünfhunderttausend Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 1 278 229,70 EUR),
in der Vereinbarung vom 8. März 1985/10. Mai 1985 vorgesehenen Finanzierungs-
beitrag in Höhe von 750 000 DM (in Worten: siebenhundertfünfzigtausend Deut-
sche Mark; nachrichtlich in Euro: 383 468,91 EUR) und dem in der Vereinbarung
vom 17. April 1986/7. Mai 1986 vorgesehenen Finanzierungsbeitrag in Höhe von
625 000 DM (in Worten: sechshundertfünfundzwanzigtausend Deutsche Mark;
nachrichtlich in Euro: 319 557,43 EUR) wird ein Restbetrag in Höhe von 27 672,62
EUR (in Worten: siebenundzwanzigtausendsechshundertzweiundsiebzig Euro und
zweiundsechzig Cent) umgewidmet.
f) Von dem im Abkommen vom 24. April 1985 für das Vorhaben „Trinkwasser- und
Sanitärversorgung in Provinzstädten III“ vorgesehenen Finanzierungsbeitrag in
Höhe von 4 000 000 DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in
Euro: 2 045 167,52 EUR) und dem in der Vereinbarung von 21. Mai 1986/3. Juni
1986 vorgesehenen Finanzierungsbeitrag in Höhe von 1 800 000 DM (in Worten:
eine Million achthunderttausend Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 920 325,39
EUR) wird ein Restbetrag von 549 554,61 EUR (in Worten: fünfhundertneunundvier-
zigtausendfünfhundertvierundfünfzig Euro und einundsechzig Cent) umgewidmet.
g) Von dem im Abkommen vom 23. Oktober 1997 für das Vorhaben „Brückenbaupro-
gramm I“ vorgesehenen Finanzierungsbeitrag in Höhe 10 500 000 DM (in Worten:
zehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:
5 368 564,75 EUR) wird ein Restbetrag in Höhe von 2 268 782,94 EUR (in Worten:
zwei Millionen zweihundertachtundsechzigtausendsiebenhundertzweiundachtzig
Euro und vierundneunzig Cent) umgewidmet.
h) Von dem im Abkommen vom 8. Mai 1984 für das Vorhaben „Slumsanierung Vieux
St. Martin/Port-au-Prince“ vorgesehenen Finanzierungsbeitrag in Höhe von
7 800 000 DM (in Worten: sieben Millionen achthunderttausend Deutsche Mark;
nachrichtlich in Euro: 3 988 076,67 EUR) und dem in der Vereinbarung vom 16. Mai
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2013 1411
1989/6. Juni 1989 vorgesehenen Finanzierungsbeitrag in Höhe von 3 500 000 DM
(in Worten: drei Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:
1 789 521,58 EUR) wird ein Restbetrag in Höhe von 229 194,78 EUR (in Worten:
zweihundertneunundzwanzigtausendeinhundertvierundneunzig Euro und achtund-
siebzig Cent) umgewidmet.
i) Von dem im Abkommen vom 19. Oktober 1983 für das Vorhaben „Slumbereinigung
Lintheau 1, Port-au-Prince“ vorgesehenen Finanzierungsbeitrag in Höhe von
7 500 000 DM (in Worten: sieben Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark;
nachrichtlich in Euro: 3 834 689,11 EUR), in der Vereinbarung vom 21. Mai
1987/24. Juni 1987 vorgesehenen Finanzierungsbeitrag in Höhe von 800 000 DM (in
Worten: achthunderttausend Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 409 033,50
EUR) und dem in der Vereinbarung vom 26. April 1990/20. Juni 1990 vorgesehe-
nen Finanzierungsbeitrag in Höhe von 1 300 000 DM (in Worten: eine Million drei-
hunderttausend Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 664 679,45 EUR) wird ein
Restbetrag in Höhe von 655 807,27 EUR (in Worten: sechshundertfünfundfünfzig-
tausendachthundertsieben Euro und siebenundzwanzig Cent) umgewidmet.
j) Von dem in den Regierungsverhandlungen über Finanzielle und Technische Zu-
sammenarbeit zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Haiti vom 21. bis 23. Juli 1986 in Bonn für das Vorhaben
„Wasserkraftwerk Samana“ vorgesehenen Finanzierungsbeitrag in Höhe von
6 000 000 DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:
3 067 751,28 EUR) wird ein Restbetrag in Höhe von 2 556 526,90 EUR (in Worten:
zwei Millionen fünfhundertsechsundfünfzigtausendfünfhundertsechsundzwanzig
Euro und neunzig Cent) umgewidmet.
2. Die unter den Buchstaben a bis e genannten Beträge in Höhe von insgesamt
10 908 478,94 EUR (in Worten: zehn Millionen neunhundertachttausendvierhundert-
achtundsiebzig Euro und vierundneunzig Cent) werden für das Vorhaben „Unterstüt-
zung des Wiederaufbaus in Léogâne“ umgewidmet.
a) Von dem im Abkommen vom 23. Oktober 1997 für das Vorhaben „Brückenbaupro-
gramm I“ vorgesehenen Finanzierungsbeitrag in Höhe von 10 500 000 DM (in Wor-
ten: zehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:
5 368 564,75 EUR) wird ein Restbetrag in Höhe von 2 035 846,86 EUR (in Worten:
zwei Millionen fünfunddreißigtausendachthundertsechsundvierzig Euro und sechs-
undachtzig Cent) umgewidmet.
b) Der in den Regierungsgesprächen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Haiti über Finanzielle und Technische
Zusammenarbeit am 23. und 24. August 1995 für das Vorhaben „Strukturhilfe
(Kofinanzierung des Emergency Economic Recovery Programms)“ vorgesehene
Finanzierungsbeitrag in Höhe von 5 000 000 DM (in Worten: fünf Millionen Deut-
sche Mark; nachrichtlich in Euro: 2 556 459,41 EUR), der sich aus Restmitteln der
bei den Regierungsverhandlungen vom 21. bis 23. Juli 1986 zugesagten Beträge
zusammensetzt und ursprünglich für das Vorhaben „Brückenbauprogramm“ zur
Reprogrammierung vorgesehen war, wird in voller Höhe umgewidmet.
c) Von dem in den Regierungsgesprächen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik Haiti über Finanzielle und Tech-
nische Zusammenarbeit am 23. und 24. August 1995 für das Vorhaben „Strukturhil-
fe (Kofinanzierung des Emergency Economic Recovery Programms)“ zugesagten
Finanzierungsbeitrag in Höhe von 10 000 000 DM (in Worten: zehn Millionen Deut-
sche Mark; nachrichtlich in Euro: 5 112 918,81 EUR), der ursprünglich in dieser
Höhe per Verbalnote vom 21. Dezember 1990 für das Vorhaben „Verbesserung der
Stromversorgung“ zugesagt wurde, wird ein Restbetrag in Höhe von 2 225 837,62
EUR (in Worten: zwei Millionen zweihundertfünfundzwanzigtausendachthundertsie-
benunddreißig Euro und zweiundsechzig Cent) umgewidmet.
d) Der in den Regierungsgesprächen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Haiti über Finanzielle und Technische
Zusammenarbeit am 23. und 24. August 1995 für das Vorhaben „Dringlichkeits-
maßnahmen Wasserversorgung“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag in Höhe von
5 000 000 DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:
2 556 459,41 EUR), der sich aus Restmitteln der bei den Regierungsverhandlungen
vom 21. bis 23. Juli 1986 zugesagten Beträge zusammensetzt, wird in voller Höhe
umgewidmet.
e) Der im Abkommen vom 11. Juni 1991 in Artikel 1 für das Vorhaben „Studien- und
Fachkräftefonds“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag in Höhe von 3 000 000 DM (in
Worten: drei Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 1 533 875,64 EUR) wird
in voller Höhe umgewidmet.
3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
1412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2013
Falls sich die Regierung der Republik Haiti mit den unter Nummern 1 bis 3 gemachten
Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer
Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwi-
schen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Pe te r S c h i c k
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Haiti
Herrn Pierre Richard Casimir
Port-au-Prince
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Trinationalen Kommission Plan Trifínio (CTPT)
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. September 2013
Das in San Salvador am 30. Juli 2013 unterzeichnete Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Trinationalen Kommis-
sion Plan Trifínio (CTPT) über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Schutz des
trinationalen Biosphärenreservats Trifínio“) ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1
am 30. Juli 2013
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. September 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Klaus Krämer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2013 1413
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Trinationalen Kommission Plan Trifínio (CTPT)
über Finanzielle Zusammenarbeit
(„Schutz des trinationalen Biosphärenreservats Trifínio“)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betra-
die Trinationale Kommission Plan Trifínio, ges, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
im Folgenden „CTPT“ genannt – sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen
der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
der Dreiländerregion Trifínio beizutragen, geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes- entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
republik Deutschland in San Salvador (Verbalnote WZ 444 ZA 090) dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag ge-
vom 30. Oktober 2012 – schlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf
des 31. Dezember 2020.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1
Die CTPT bemüht sich darum, dass der Abschluss und die
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Durchführung des in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Vertrages von
es der CTPT, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen
Steuern und sonstigen Abgaben in den Mitgliedsländern der
Finanzierungsbeitrag in Höhe von 11 000 000 Euro (in Worten:
CTPT befreit werden.
elf Millionen Euro) für das Vorhaben „Schutz des trinationalen
Biosphärenreservats Trifínio“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die
Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt und be- Artikel 4
stätigt worden ist, dass es als Maßnahme zur Verbesserung der Die CTPT bemüht sich darum, dass bei den sich aus der Ge-
gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte währung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten
Maßnahme zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für mit- von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
telständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für nehmen überlassen wird, dass keine Maßnahmen getroffen
die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt. werden, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland schließen oder erschweren, und dass gegebenenfalls die für eine
und der CTPT durch ein anderes Vorhaben des Umweltschutzes Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für migungen erteilt und eingeholt werden.
mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maß-
nahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Ver- Artikel 5
besserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, ersetzt
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
werden, welches die besonderen Voraussetzungen für die För-
Kraft.
derung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.
(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
CTPT zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finan-
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
zierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten
Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die
Vorhabens oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-
andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-
führung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens
nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese
von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu San Salvador am 30. Juli 2013 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Heinrich Haupt
Für die Trinationale Kommission Plan Trifínio
M i g u e l A l b e r t o P i n e d a Va l l e
1414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 9 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Stellenvermittlung für Seeleute
Vom 10. September 2013
Folgende Staaten haben der Internationalen Arbeitsorganisation die K ü n d i -
g u n g des Übereinkommens Nr. 9 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
10. Juli 1920 über die Stellenvermittlung für Seeleute (RGBl. 1925 II S. 166) nach
Artikel 16 Satz 2 des Übereinkommens notifiziert:
Bulgarien am 12. Juni 2003 zum 12. Juni 2004
Finnland am 25. Mai 1999 zum 25. Mai 2000
Frankreich am 27. April 2004 zum 27. April 2005
Kroatien am 18. November 2005 zum 18. November 2006
Norwegen am 11. Juni 1999 zum 11. Juni 2000.
M o n t e n e g r o hat der Internationalen Arbeitsorganisation notifiziert, dass es
sich mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängig-
keit, als durch das Übereinkommen Nr. 9 gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Mai 1999 (BGBl. II S. 460).
Berlin, den 10. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2013 1415
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1999 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 10. September 2013
Die Änderung vom 3. Dezember 1999 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBl. 2002 II S. 921, 923), ist nach ihrem Artikel 3 Absatz 3 für
Australien am 15. November 2005
Bosnien und Herzegowina am 9. Januar 2012
China* am 17. August 2010
nach Maßgabe einer Erklärung zur Anwendbarkeit auf Hongkong und
Macau
Côte d’Ivoire am 26. September 2012
Guinea am 28. Mai 2012
Marokko am 18. Dezember 2012
Nicaragua am 5. Februar 2013
Peru am 25. Dezember 2012
Vanuatu am 19. Oktober 2011
in Kraft getreten.
Die Änderung wird nach ihrem Artikel 3 Absatz 3 für
Bolivien, Plurinationaler Staat am 3. Dezember 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. April 2013 (BGBl. II S. 615).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 10. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderungen vom 28. November 2003
des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Vom 10. September 2013
Die Änderungen vom 28. November 2003 des Übereinkommens vom 17. März
1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und inter-
nationaler Seen (BGBl. 2012 II S. 666, 667; 1994 II S. 2333, 2334) sind nach
Artikel 21 Absatz 4 des Übereinkommens für
Griechenland am 3. September 2013
Russische Föderation am 7. Mai 2013
in Kraft getreten.
Die Änderungen des Übereinkommens werden weiterhin nach Artikel 21 Ab-
satz 4 des Übereinkommens für
Slowenien am 4. Dezember 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Juli 2013 (BGBl. II S. 1119).
Berlin, den 10. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Vom 18. September 2013
Das Internationale Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung
nuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587) wird nach
seinem Artikel 25 Absatz 2 für
Frankreich am 11. Oktober 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Juni 2013 (BGBl. II S. 1048).
Berlin, den 18. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderungen vom 28. November 2003
des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Vom 10. September 2013
Die Änderungen vom 28. November 2003 des Übereinkommens vom 17. März
1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und inter-
nationaler Seen (BGBl. 2012 II S. 666, 667; 1994 II S. 2333, 2334) sind nach
Artikel 21 Absatz 4 des Übereinkommens für
Griechenland am 3. September 2013
Russische Föderation am 7. Mai 2013
in Kraft getreten.
Die Änderungen des Übereinkommens werden weiterhin nach Artikel 21 Ab-
satz 4 des Übereinkommens für
Slowenien am 4. Dezember 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Juli 2013 (BGBl. II S. 1119).
Berlin, den 10. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Vom 18. September 2013
Das Internationale Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung
nuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587) wird nach
seinem Artikel 25 Absatz 2 für
Frankreich am 11. Oktober 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Juni 2013 (BGBl. II S. 1048).
Berlin, den 18. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2013 1417
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 18. September 2013
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) wird
nach seinem Artikel 45 Absatz 2 für
Kuwait* am 21. September 2013
nach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a und
Artikel 23 Absatz 2 und einer Erklärung zu Artikel 12 Absatz 2, Artikel 19
Buchstabe a und Artikel 25 Buchstabe a
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Juli 2013 (BGBl. II S. 1217).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 18. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Streumunition
Vom 23. September 2013
Das Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition (BGBl. 2009 II
S. 502, 504) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
St. Kitts und Nevis am 1. März 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Juli 2013 (BGBl. II S. 1119).
Berlin, den 23. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2013 1417
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 18. September 2013
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) wird
nach seinem Artikel 45 Absatz 2 für
Kuwait* am 21. September 2013
nach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a und
Artikel 23 Absatz 2 und einer Erklärung zu Artikel 12 Absatz 2, Artikel 19
Buchstabe a und Artikel 25 Buchstabe a
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Juli 2013 (BGBl. II S. 1217).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 18. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Streumunition
Vom 23. September 2013
Das Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition (BGBl. 2009 II
S. 502, 504) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
St. Kitts und Nevis am 1. März 2014
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Juli 2013 (BGBl. II S. 1119).
Berlin, den 23. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Alpenkonvention
sowie der Protokolle
zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991
„Naturschutz und Landschaftspflege“ und „Verkehr“
Vom 23. September 2013
I.
Das Übereinkommen vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (BGBl.
1994 II S. 2538, 2539) ist nach Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 4 des Proto-
kolls über den Beitritt des Fürstentums Monaco (BGBl. 1998 II S. 1747, 1748) für
Monaco am 22. März 1999
in Kraft getreten.
II.
Das Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich
Naturschutz und Landschaftspflege (BGBl. 2002 II S. 1785, 1796) ist nach sei-
nem Artikel 26 Absatz 3 für
Monaco am 8. Februar 2005
in Kraft getreten.
III.
Das Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Ver-
kehr (BGBl. 2002 II S. 1785, 1851) wird nach seinem Artikel 24 Absatz 3 für die
Europäische Union am 25. September 2013
nach Maßgabe der unter IV. abgedruckten Erklärung
in Kraft treten.
IV.
Anlässlich der Hinterlegung der Genehmigungsurkunde zum Protokoll zur
Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Verkehr gegenüber der
Republik Österreich als Verwahrer durch die Europäische Union abgegebene
Erklärung:
„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die
Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechts-
nachfolgerin sie ist; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen
Gemeinschaft aus und übernimmt alle ihre Verpflichtungen. Daher sind alle Bezugnahmen
auf „die Europäische Gemeinschaft“ oder „die Gemeinschaft“ im Wortlaut des Protokolls,
soweit angemessen, als Bezugnahmen auf „die Europäische Union“ oder „die Union“ zu
lesen.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
24. Juni 2013 (BGBl. II S. 1130) und vom 14. August 2013 (BGBl. II S. 1242).
Berlin, den 23. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2013 1419
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die strategische Umweltprüfung
zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen
Vom 23. September 2013
Das Protokoll vom 21. Mai 2003 über die strategische Umweltprüfung zum
Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen (BGBl. 2006 II S. 497, 498) wird nach seinem
Artikel 24 Absatz 3 für
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 12. Dezember 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. September 2012 (BGBl. II S. 1046).
Berlin, den 23. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen
und Beständen weit wandernder Fische
Vom 23. September 2013
Das Übereinkommen vom 4. August 1995 zur Durchführung der Bestimmun-
gen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fisch-
beständen und Beständen weit wandernder Fische (BGBl. 2000 II S. 1022, 1023)
wird nach seinem Artikel 40 Absatz 2 für
Kroatien* am 10. Oktober 2013
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgege-
benen Erklärung
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. November 2012 (BGBl. 2013 II S. 5).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 23. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2013 1419
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die strategische Umweltprüfung
zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen
Vom 23. September 2013
Das Protokoll vom 21. Mai 2003 über die strategische Umweltprüfung zum
Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen (BGBl. 2006 II S. 497, 498) wird nach seinem
Artikel 24 Absatz 3 für
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 12. Dezember 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. September 2012 (BGBl. II S. 1046).
Berlin, den 23. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen
und Beständen weit wandernder Fische
Vom 23. September 2013
Das Übereinkommen vom 4. August 1995 zur Durchführung der Bestimmun-
gen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fisch-
beständen und Beständen weit wandernder Fische (BGBl. 2000 II S. 1022, 1023)
wird nach seinem Artikel 40 Absatz 2 für
Kroatien* am 10. Oktober 2013
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgege-
benen Erklärung
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. November 2012 (BGBl. 2013 II S. 5).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 23. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Chemiewaffenübereinkommens
Vom 23. September 2013
Das Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Ver-
nichtung solcher Waffen (BGBl. 1994 II S. 806, 807) wird nach seinem Artikel XXI
Absatz 2 für
Syrien am 14. Oktober 2013
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen Er-
klärung*
in Kraft treten.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel XXI Absatz 1 für
Belgien am 29. April 1997
Cookinseln am 29. April 1997
sowie nach seinem Artikel XXI Absatz 2 für
Guatemala am 14. März 2003
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Juni 2013 (BGBl. II S. 1185).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 23. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2013 1421
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung vom 27. September 1970
der Weltorganisation für Tourismus (WTO)
Vom 27. September 2013
Die Satzung vom 27. September 1970 der Weltorganisation für Tourismus
(WTO) (BGBl. 1976 II S. 23, 24) ist nach ihrem Artikel 5 Absatz 2 für
Myanmar am 1. Juni 2012
Trinidad und Tobago am 22. April 2013
Vereinigte Arabische Emirate am 26. April 2013
in Kraft getreten.
Die Satzung ist nach ihrem Artikel 35 Absatz 1 für
Lettland mit Ablauf des 21. Dezember 2012
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Juli 2013 (BGBl. II S. 1186).
Berlin, den 27. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen
über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens
– Protokoll III –
Vom 27. September 2013
Das Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vom
12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens – Proto-
koll III – (BGBl. 2009 II S. 222, 223) wird nach seinem Artikel 11 Absatz 2 für
Suriname am 25. Dezember 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. August 2013 (BGBl. II S. 1277).
Berlin, den 27. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2013 1421
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung vom 27. September 1970
der Weltorganisation für Tourismus (WTO)
Vom 27. September 2013
Die Satzung vom 27. September 1970 der Weltorganisation für Tourismus
(WTO) (BGBl. 1976 II S. 23, 24) ist nach ihrem Artikel 5 Absatz 2 für
Myanmar am 1. Juni 2012
Trinidad und Tobago am 22. April 2013
Vereinigte Arabische Emirate am 26. April 2013
in Kraft getreten.
Die Satzung ist nach ihrem Artikel 35 Absatz 1 für
Lettland mit Ablauf des 21. Dezember 2012
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Juli 2013 (BGBl. II S. 1186).
Berlin, den 27. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen
über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens
– Protokoll III –
Vom 27. September 2013
Das Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vom
12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens – Proto-
koll III – (BGBl. 2009 II S. 222, 223) wird nach seinem Artikel 11 Absatz 2 für
Suriname am 25. Dezember 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. August 2013 (BGBl. II S. 1277).
Berlin, den 27. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels,
insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen
der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 27. September 2013
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und
Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinder-
handels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954,
995) ist nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Äthiopien* am 22. Juli 2012
nach Maßgabe einer bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebe-
nen Erklärung
Côte d’Ivoire am 24. November 2012
Dominica am 16. Juni 2013
Kuba* am 20. Juli 2013
nach Maßgabe einer bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebe-
nen Erklärung
Nauru am 11. August 2012
St. Lucia am 15. August 2013
Vietnam* am 8. Juli 2012
nach Maßgabe einer bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebe-
nen Erklärung
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Juni 2012 (BGBl. II S. 731).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 27. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y