1338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
Vom 30. Juli 2013
I.
Das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
(BGBl. 1964 II S. 1369, 1371) ist infolge der Änderungen in der Struktur des
Königreichs der Niederlande (vgl. die Bekanntmachung vom 29. August 2012,
BGBl. II S. 1027) für die
Niederlande
karibischer Teil (Bonaire, Saba, St. Eustatius) am 10. Oktober 2010
Curaçao am 10. Oktober 2010
St. Martin (niederländischer Teil) am 10. Oktober 2010
in Kraft getreten.
II.
Die N i e d e r l a n d e haben dem Generalsekretär des Europarats als Verwah-
rer des Übereinkommens am 9. Januar 2012 eine E r k l ä r u n g notifiziert, die
durch Erklärung vom 27. Juni 2013 ergänzt wurde und nun folgenden Wortlaut
hat:
(Übersetzung)
“The reservations and declarations as „Die am 14. Februar 1969 und in ihrer ge-
made by the Kingdom of the Netherlands änderten Fassung am 15. Oktober 1987
on 14 February 1969 and, as amended, on vom Königreich der Niederlande abgegebe-
15 October 1987 apply to Aruba and, as nen Erklärungen und angebrachten Vorbe-
succeding to the Netherlands Antilles, to halte finden auf Aruba sowie auf die
Curaçao, Sint Maarten and the Caribbean Rechtsnachfolger der Niederländischen An-
part of the Netherlands (the islands of tillen Curaçao, St. Martin und den karibi-
Bonaire, Sint Eustatius and Saba) in their schen Teil der Niederlande (die Inseln
relations with the States with which notes Bonaire, St. Eustatius und Saba) in ihren
were exchanged on the extension of the Beziehungen zu den Staaten Anwendung,
Convention: mit denen ein Notenwechsel über die Er-
streckung des Übereinkommens stattfand:
... …
Germany, on 10 December 2001 and Deutschland – am 10. Dezember 2001 und
22 January 2002 am 22. Januar 2002
… …
Having regard to the relations existing in In Anbetracht der staatsrechtlichen Be-
public law between the European part of ziehungen zwischen dem europäischen Teil
the Netherlands, Aruba, Curaçao, Sint der Niederlande, Aruba, Curaçao, St. Martin
Maarten and the Caribbean part of the und dem karibischen Teil der Niederlande
Netherlands (the islands of Bonaire, Sint (den Inseln Bonaire, St. Eustatius und Saba)
Eustatius and Saba), the term ‘metropolitan besitzt der in Artikel 27 Absatz 1 des Über-
territories’, used in paragraph 1 of Article 27 einkommens verwendete Begriff ,Mutter-
of the present Convention, no longer has its land‘ in Bezug auf das Königreich der Nie-
original sense in relation to the Kingdom of derlande nicht mehr seine ursprüngliche
the Netherlands and consequently shall be Bedeutung und bedeutet nunmehr, soweit
deemed to signify, so far as it concerns the er sich auf das Königreich bezieht, das
Kingdom, ‘European territory’ ”. ,europäische Hoheitsgebiet‘.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. April 2013 (BGBl. II S. 580).
Berlin, den 30. Juli 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2013 1339
Bekanntmachung
überdenGeltungsbereich
desRahmenübereinkommensübereinmehrseitigesNuklear-und
UmweltprogramminderRussischenFöderation
Vom29. August2013
Das Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 2003 über ein mehrseitiges Nuklear-
und Umweltprogramm in der Russischen Föderation (BGBl. 2005 II S. 668, 669)
ist nach seinem Artikel 18 Absatz 1 für die
Vereinigten Staaten am 14. Juni 2013
nach Maßgabe der nachstehenden bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
am 15. Mai 2013 abgegebenen Erklärung in Kraft getreten:
(Übersetzung)
„The Agreement does not obligate any „Das Übereinkommen verpflichtet einen
Contributor to provide Assistance (as de- Hilfe Leistenden nicht, der Regierung der
fined in the Agreement) to the Government Russischen Föderation Hilfe (wie im Über-
of the Russian Federation. The Government einkommen festgelegt) zu leisten. Die
of the United States of America does not in- Regierung der Vereinigten Staaten von
tend to provide Assistance to the Govern- Amerika beabsichtigt so lange nicht, der
ment of the Russian Federation under the Regierung der Russischen Föderation im
Agreement or participate in projects of oth- Rahmen des Übereinkommens Hilfe zu leis-
er Contributors under the Agreement until ten oder an Projekten anderer Hilfe Leisten-
the Government of the Russian Federation der mitzuwirken, bis die Regierung der Rus-
has entered into an agreement with the sischen Föderation mit der Regierung der
Government of the United States of Ameri- Vereinigten Staaten von Amerika ein
ca providing for liability protections that the Abkommen geschlossen hat, das einen
Government of the United States of Ameri- Haftungsschutz vorsieht, den die Regierung
ca considers acceptable, as well as an im- der Vereinigten Staaten von Amerika für
plementing agreement specifically relating annehmbar hält, und auch eine Durchfüh-
to such Assistance. rungsübereinkunft geschlossen hat, die
sich konkret auf diese Hilfe bezieht.
The Agreement in no way abrogates or Das Übereinkommen setzt Bestimmun-
supersedes the terms or conditions of any gen zweiseitiger Abkommen über die Be-
bilateral agreements for the provision of as- reitstellung von Hilfe zwischen der Regie-
sistance between the Government of the rung der Vereinigten Staaten von Amerika
United States of America and the Govern- und der Regierung der Russischen Födera-
ment of the Russian Federation. tion weder außer Kraft noch ersetzt es sie.
With regard to the provisions of article 9 In Bezug auf Artikel 9 des Übereinkom-
of the Agreement on exemption from taxa- mens über die Befreiung von Steuern und
tion or similar charges, the Government of ähnlichen Abgaben möchte die Regierung
the United States of America wishes to clar- der Vereinigten Staaten von Amerika ihre
ify its understandings as follows: Klarstellungen wie folgt präzisieren:
Article 9 extends full exemption to per- Artikel 9 gewährt natürlichen und juristi-
sons and entities from taxation on all assis- schen Personen vollständige Befreiung von
tance provided under the Agreement, in- Steuern für die gesamte im Rahmen des
cluding but not limited to customs duties, Übereinkommens geleistete Hilfe, unter an-
income taxes, profits taxes, and all taxes derem Befreiung von Zöllen, Einkommen-
and charges levied in the Russian Federa- steuern, Gewinnsteuern und allen in der
tion on purchase of goods (which is under- Russischen Föderation auf den Erwerb von
stood to include commodities) and servic- Gütern (einschließlich Rohstoffen) und
es, such as value-added taxes, sales taxes, Dienstleistungen erhobenen Steuern und
and excise taxes. Abgaben wie Mehrwertsteuer, Umsatzsteu-
er und Verbrauchsteuer.
1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2013
In article 9, paragraph 2, the exemption Die in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehene
from taxation of remuneration to Russian Befreiung von Vergütungen russischer
nationals ‘not ordinarily resident in the Staatsangehöriger, ‚die ihren gewöhnlichen
Russian Federation’ is intended to exempt Aufenthalt nicht in der Russischen Föderati-
from taxation Russian nationals who are on haben‘, zielt darauf ab, russische Staats-
present in the Russian Federation for the angehörige, die sich in der Russischen
purpose of implementing Assistance under Föderation zum Zwecke der Bereitstellung
the Agreement, and is not tied to the con- von Hilfe im Rahmen des Übereinkommens
cept of ‘permanent residence’ under Russ- aufhalten, von der Steuer zu befreien, und
ian domestic law or the bilateral taxation ist nicht an den Begriff ‚ständiger Aufent-
treaties that the Government of the Russian halt‘ nach russischem innerstaatlichen
Federation has with the Government of the Recht oder den zweiseitigen Besteuerungs-
United States or any other party that is a verträgen gebunden, die die Regierung der
Contributor. Russischen Föderation mit der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika oder
einer anderen Vertragspartei, die Hilfe Leis-
tender ist, geschlossen hat.
The last sentence of article 9, para- Mit Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 soll klar-
graph 2, is to clarify that the Government of gestellt werden, dass die Regierung der
the Russian Federation is not obligated to Russischen Föderation nicht verpflichtet ist,
pay social security and other similar Sozialversicherungsleistungen oder ähn-
benefits to individuals if social security tax liche Leistungen an Einzelpersonen zu zah-
contributions and similar payments for len, wenn keine Sozialversicherungsbeiträ-
those individuals have not been made to ge oder ähnliche Zahlungen für diese
the Government of the Russian Federation. Personen an die Regierung der Russischen
That sentence does not preclude the Föderation erfolgt sind.
Government of the Russian Federation from
Satz 2 schließt nicht aus, dass die Regie-
reimbursing social security tax contribu-
rung der Russischen Föderation Sozial-
tions or other taxes erroneously imposed on
versicherungsbeiträge oder andere Steuern
foreign natural persons and Russian Feder-
erstattet, die irrtümlicherweise von aus-
ation citizens not ordinarily resident in the
ländischen natürlichen Personen und russi-
Russian Federation.
schen Staatsangehörigen erhoben wurden,
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in
der Russischen Föderation haben.
The purpose of the phrase ‘in addition to Zweck der Formulierung ‚zusätzlich zu
the provisions regarding Assistance’ in the den die Hilfe betreffenden Bestimmungen‘
second sentence of article 9, paragraph 3, in Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 ist es klarzustel-
is to clarify that both items imported into the len, dass sowohl Gegenstände, die von
Russian Federation by or on behalf of Con- oder im Auftrag von Hilfe Leistenden in die
tributors and donated to the Government of Russische Föderation eingeführt und der
the Russian Federation and items ‘tem- Regierung der Russischen Föderation ge-
porarily’ imported into and used in the spendet werden, als auch Gegenstände,
Russian Federation for the purpose of car- die ‚vorübergehend‘ zur Durchführung der
rying out Assistance will be exempt from Hilfstätigkeit in die Russische Föderation
customs duties and other taxes and eingeführt und dort verwendet werden, von
charges. Thus, the effect of paragraphs 1 Zöllen und anderen Steuern und Abgaben
and 3 of Article 9 with respect to items im- befreit werden. Somit hat Artikel 9 Absät-
ported into the Russian Federation in con- ze 1 und 3 in Bezug auf Gegenstände, die
nection with the provision of assistance is im Zusammenhang mit der Bereitstellung
that such items will be free of customs du- von Hilfe in die Russische Föderation einge-
ties and other taxes and charges, whether führt werden, die Wirkung, dass diese
such items are donated to the Government Gegenstände frei von Zöllen und anderen
of the Russian Federation, are re-exported Steuern und Abgaben sind, ungeachtet
after use, or are left in the Russian Federa- dessen, ob sie der Regierung der Russi-
tion once they are no longer to be used in schen Föderation gespendet werden, nach
implementing the provision of Assistance. der Verwendung wieder ausgeführt werden
oder in der Russischen Föderation verblei-
ben, nachdem sie nicht mehr zur Durchfüh-
rung der Hilfstätigkeit verwendet werden.
Article 9, paragraph 4 provides for ex- Artikel 9 Absatz 4 sieht die Befreiung von
emption from value-added tax and other der Mehrwertsteuer und anderen Abgaben
charges with regard to equipment and in Bezug auf Ausrüstung und Güter vor, die
goods purchased, and works done and im Hoheitsgebiet der Russischen Föderati-
services rendered within the territory of the on zur Durchführung von Projekten oder
Russian Federation for the implementation Programmen im Rahmen dieses Überein-
of projects or programs under the Agree- kommens erworben werden, sowie in Be-
ment. It is understand that this exemption zug auf Arbeiten und Dienstleistungen, die
will apply to all value-added taxes, sales im Hoheitsgebiet der Russischen Föderati-
taxes, excise taxes and other charges now on erbracht werden. Es wird davon ausge-
existing or created in the future, and will be gangen, dass diese Befreiung für alle
implemented at the time of purchase, such Mehrwert-, Umsatz- und Verbrauchsteuern
that, for items purchased in the territory of und andere Abgaben gilt, die bereits beste-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2013 1341
the Russian Federation, persons and enti- hen oder künftig geschaffen werden, und
ties participating in the implementation of zum Zeitpunkt des Erwerbs erfolgt, so dass
projects or programs under the Agreement natürliche und juristische Personen, die an
will not be required to pay any such taxes der Durchführung von Projekten oder Pro-
or charges at the time of purchase.” grammen im Rahmen dieses Übereinkom-
mens mitwirken, für im Hoheitsgebiet der
Russischen Föderation erworbene Gegen-
stände zum Zeitpunkt des Erwerbs keine
derartigen Steuern oder Abgaben zahlen
müssen.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
31. Mai 2010 (BGBl. II S. 812).
Berlin, den 29. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
des deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. August 2013
Das in Sarajewo am 12. Oktober 2009 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerrat von Bosnien und
Herzegowina über Finanzielle Zusammenarbeit 2008 ist
nach seinem Artikel 5
am 25. März 2010
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. August 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Annette Seidel
1342 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.28,ausgegebenzuBonnam14. Oktober2013
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
unddemMinisterratvonBosnienundHerzegowina
überFinanzielleZusammenarbeit2008
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland b) fürdasVorhaben„WindparkHerzegowina“einvergünstigtes
DarlehenderKfW,dasimRahmenderöffentlichenEntwick-
und
lungszusammenarbeitgewährtwird,vonbiszu46 000 000,–
derMinisterratvonBosnienundHerzegowina– EUR(inWorten:sechsundvierzigMillionenEuro)
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien und FörderungswürdigkeitderVorhabenfestgestelltwordenist,die
Herzegowina, guteKreditwürdigkeitvonBosnienundHerzegowinaweiterhin
gegebenistundderMinisterratvonBosnienundHerzegowina
indemWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurch eineStaatsgarantiegewährt,sofernernichtselbstKreditnehmer
partnerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenund wird. Diese Vorhaben können nicht durch andere Vorhaben
zuvertiefen, ersetztwerden.
indemBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBezie- (3) DasinAbsatz1bezeichneteVorhabenkannimEinverneh-
hungendieGrundlagediesesAbkommensist, menzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
unddemMinisterratvonBosnienundHerzegowinadurchande-
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin reVorhabenersetztwerden.WirddasinAbsatz1bezeichnete
BosnienundHerzegowinabeizutragen, Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des
UmweltschutzesoderdersozialenInfrastrukturoderalsKredit-
unterBezugnahmeaufdasProtokollderRegierungsverhand-
garantiefondsfürmittelständischeBetriebeoderalsselbsthilfe-
lungenzwischeneinerDelegationdesBundesministeriumsfür
orientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maß-
wirtschaftlicheZusammenarbeitundEntwicklung(BMZ),einer
nahme,diezurVerbesserungdergesellschaftlichenStellungder
Delegation des Ministerrates von Bosnien und Herzegowina
Fraudient,diebesonderenVoraussetzungenfürdieFörderung
sowieeinerDelegationderFöderationvonBosnienundHerze-
imWegeeinesFinanzierungsbeitragserfüllt,sokanneinFinan-
gowina, der Republika Srpska und des Brcko Distriktes vom
zierungsbeitrag,anderenfallseinDarlehengewährtwerden.
17. September2008–
(4) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandes
sindwiefolgtübereingekommen:
demMinisterratvonBosnienundHerzegowinazueinemspäte-
renZeitpunktermöglicht,weitereDarlehenoderFinanzierungs-
Artikel 1 beiträgezurVorbereitungdesinAbsatz1genanntenVorhabens
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht oderweitereFinanzierungsbeiträgefürnotwendigeBegleitmaß-
esdemMinisterratvonBosnienundHerzegowinaoderanderen, nahmenzurDurchführungundBetreuungdesinAbsatz1ge-
vonbeidenRegierungengemeinsamauszuwählendenEmpfän- nannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt AbkommenAnwendung.
am Main, einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt
4 000 000,– EUR(inWorten:vierMillionenEuro)fürdasVorha- Artikel 2
ben„Wasser-undAbwasserprogrammBanjaLuka“ zuerhalten,
wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt (1) DieVerwendungderinArtikel1genanntenBeträge,die
und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben des Umwelt- Bedingungen,zudenensiezurVerfügunggestelltwerden,so-
schutzesoderdersozialenInfrastrukturoderalsKreditgarantie- wiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmendiezwischen
fondsfürmittelständischeBetriebeoderalsselbsthilfeorientier- der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu
teMaßnahmezurArmutsbekämpfungoderalsMaßnahme,die schließendenVerträge,diedeninderBundesrepublikDeutsch-
zurVerbesserungdergesellschaftlichenStellungderFraudient, landgeltendenRechtsvorschriftenunterliegen.
die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege
einesFinanzierungsbeitragserfüllt. (2) DieZusagederinArtikel1Absatz1bis3genanntenBeträ-
(2) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht ge entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem
esdemMinisterratvonBosnienundHerzegowinaodereinem ZusagejahrdieentsprechendenFinanzierungsverträgegeschlos-
anderen,vonbeidenRegierungengemeinsamauszuwählenden senwurden.FürdieseBeträgeendetdieFristmitAblaufdes
Darlehensnehmerdarüberhinaus, 31. Dezember2016.
a) fürdasVorhaben„Wasser-undAbwasserprogrammBanja (3) DerMinisterratvonBosnienundHerzegowina,soweiter
Luka“einvergünstigtesDarlehenderKfW,dasimRahmen nichtselbstEmpfängerderFinanzierungsbeiträgeist,wirdetwai-
deröffentlichenEntwicklungszusammenarbeitgewährtwird, geRückzahlungsansprüche,dieaufgrunddernachAbsatz1zu
vonbiszu10 000 000,– EUR(inWorten:zehnMillionenEuro) schließendenFinanzierungsverträgeentstehenkönnen,gegen-
und überderKfWgarantieren.
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.28,ausgegebenzuBonnam14. Oktober2013 1343
Artikel 3 LuftverkehrdenPassagierenundLieferantendiefreieWahlder
Verkehrsuntemehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
DerMinisterratvonBosnienundHerzegowinastelltdieKfW
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
vonsämtlichenSteuernundsonstigenöffentlichenAbgabenfrei,
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
dieimZusammenhangmitAbschlussundDurchführungderin
erschweren,underteiltgegebenenfallsdiefüreineBeteiligung
Artikel2Absatz1erwähntenVerträgeinBosnienundHerze-
dieserVerkehrsunternehmenerforderlichenGenehmigungen.
gowina erhoben werden. Für Lieferungen und Leistungen im
RahmenvonVorhabenderFinanziellenZusammenarbeitwerden
keineSteuernundEinfuhrzölleerhoben. Artikel 5
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
Artikel 4
Ministerrat von Bosnien und Herzegowina der Regierung der
DerMinisterratvonBosnienundHerzegowinaüberlässtbei BundesrepublikDeutschlandmitgeteilthat,dassdieinnerstaat-
densichausderGewährungderFinanzierungsbeiträgeergeben- lichenVoraussetzungenfürdaslnkrafttretenerfülltsind.Maß-
denTransportenvonPersonenundGüternimSee-/Land-und gebendistderTagdesEingangsderMitteilung.
Geschehen zu Sarajewo am 12. Oktober 2009 in zwei Ur-
schriften,jedeindeutscher,bosnischer,kroatischer,serbischer
undenglischerSprache,wobeijederWortlautverbindlichist.
Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen, bosnischen,
kroatischenundserbischenWortlautsistderenglischeWortlaut
maßgebend.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
JoachimSchmidt
FürdenMinisterratvonBosnienundHerzegowina
DraganVrankic
Bekanntmachung
des deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. August 2013
Das in Sarajewo am 22. April 2009 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerrat von Bosnien
und Herzegowina über Finanzielle Zusammenarbeit 2006 ist nach seinem Arti-
kel 5
am 4. Januar 2010
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. August 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Annette Seidel
1344 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.28,ausgegebenzuBonnam14. Oktober2013
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
unddemMinisterratvonBosnienundHerzegowina
überFinanzielleZusammenarbeit2006
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland reditanstaltfürWiederaufbaufürdasinAbsatz1Buchstabea
K
genannteVorhabenzuübernehmen.
und
derMinisterratvonBosnienundHerzegowina– (3) DieinAbsatz1bezeichnetenVorhabenkönnenimEinver-
nehmenzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutsch-
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen landunddemMinisterratvonBosnienundHerzegowinadurch
zwischenderBundesrepublikDeutschlandunddemMinisterrat andereVorhabenersetztwerden.
vonBosnienundHerzegowina, (4) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandes
demMinisterratvonBosnienundHerzegowinazueinemspäte-
imWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurchpart- renZeitpunktermöglicht,weitereFinanzierungsbeiträgezurVor-
nerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenundzu bereitungderinAbsatz1genanntenVorhabenoderfürnotwen-
vertiefen, digeBegleitmaßnahmenzurDurchführungundBetreuungderin
Absatz1genanntenVorhabenvonderKfWzuerhalten,findet
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun-
diesesAbkommenAnwendung.
gendieGrundlagediesesAbkommensist,
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin Artikel 2
BosnienundHerzegowinabeizutragen, (1) DieVerwendungderinArtikel1Absatz1genanntenBei-
träge,dieBedingungen,zudenensiezurVerfügunggestelltwer-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Arbeitsgespräche
den,sowiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmendie
zwischen einer Delegation des Bundesministeriums für wirt-
zwischenderKfWunddenEmpfängernderFinanzierungsbei-
schaftlicheZusammenarbeitundEntwicklung(BMZ),einerDele-
trägezuschließendenVerträge,diedeninderBundesrepublik
gation des Ministerrats von Bosnien und Herzegowina sowie
DeutschlandgeltendenRechtsvorschriftenunterliegen.
einerDelegationderRegierungenderFöderationvonBosnien
undHerzegowina,derRepublikaSrpskaunddesBrckoDistrikts (2) DieZusagederinArtikel1Absatz1genanntenBeträge
vom7.September2006sindwiefolgtübereingekommen: entfällt,soweitnichtinnerhalbeinerFristvonachtJahrennach
demZusagejahrdieentsprechendenFinanzierungsverträgege-
Artikel 1 schlossenwurden.FürdieseBeträgeendetdieFristmitAblauf
des31.Dezember2014.
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht
esdemMinisterratvonBosnienundHerzegowinaoderanderen, (3) DerMinisterratvonBosnienundHerzegowina,soweiter
vonbeidenRegierungengemeinsamauszuwählendenEmpfän- nichtselbstEmpfängerderFinanzierungsbeiträgeist,wirdetwaige
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzie- Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
rungsbeiträgeinHöhevoninsgesamt7000000EUR(inWorten: schließendenFinanzierungsverträgeentstehenkönnen,gegen-
siebenMillionenEuro)zuerhalten: überderKfWgarantieren.
a) fürdasVorhaben„Energiesektorprogramm“biszu6000000
EUR(inWorten:sechsMillionenEuro), Artikel 3
b) fürdieEinrichtungeines„Studien-undFachkräftefonds“bis DerMinisterratvonBosnienundHerzegowinastelltdieKfW
zu1000000EUR(inWorten:eineMillionEuro). vonsämtlichenSteuernundsonstigenöffentlichenAbgabenfrei,
dieimZusammenhangmitAbschlussundDurchführungderin
(2) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandistgrund- Artikel2Absatz1erwähntenVerträgeinBosnienundHerze-
sätzlichbereit,zusätzlichzudeninAbsatz1genanntenBeträgen gowinaerhobenwerden.
imRahmenderinderBundesrepublikDeutschlandbestehenden
innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der Deckungs-
Artikel 4
voraussetzungenFinanzkreditbürgschaftenbiszu11000000
EUR(inWorten:elfMillionenEuro)zurErmöglichungvonMisch- DerMinisterratvonBosnienundHerzegowinaüberlässtbei
finanzierungskreditenderFinanziellenZusammenarbeitdurchdie densichausderGewährungderFinanzierungsbeiträgeergeben-
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.28,ausgegebenzuBonnam14. Oktober2013 1345
denTransportenvonPersonenundGüternimSee-/Land-und Artikel 5
LuftverkehrdenPassagierenundLieferantendiefreieWahlder Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Ministerrat von Bosnien und Herzegowina der Regierung der
gleichberechtigteBeteiligungderVerkehrsunternehmenmitSitz BundesrepublikDeutschlandmitgeteilthat,dassdieinnerstaat-
inderBundesrepublikDeutschlandausschließenodererschwe- lichenVoraussetzungenfürdasInkrafttretenerfülltsind.Maß-
ren,underteiltgegebenenfallsdiefüreineBeteiligungdieserVer- gebendistderTagdesEingangsderMitteilung.
kehrsunternehmenerforderlichenGenehmigungen.
GeschehenzuSarajewoam22.April2009inzweiUrschriften,
jedeindeutscher,bosnischer,kroatischer,serbischerundeng-
lischerSprache,wobeijederWortlautverbindlichist.Beiunter-
schiedlicherAuslegungdesdeutschen,bosnischen,kroatischen
undserbischenWortlautsistderenglischeWortlautmaßgebend.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
JoachimSchmidt
FürdenMinisterratvonBosnienundHerzegowina
DraganVrankic
Bekanntmachung
der deutsch-senegalesischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. September 2013
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 11. April 2013/26. Juli
2013 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Republik Senegal über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Erneuer-
bare Energien, Energieeffizienz, Zugang zu Energie“ und „Programm zur Unter-
stützung der Dezentralisierung und lokalen Entwicklung unter besonderer
Berücksichtigung der Friedensförderung in der Casamance“) ist nach ihrer
lnkrafttretensklausel
am 26. Juli 2013
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. September 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Julia Kaiser
1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2013
Botschaft Dakar, den 11. April 2013
der Bundesrepublik Deutschland
Dakar
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 29. November 2012 fol-
gende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Senegal oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-
den Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge
in Höhe von insgesamt 34 000 000 Euro (in Worten: vierunddreißig Millionen Euro) für
die folgenden Vorhaben zu erhalten:
a) „Erneuerbare Energien, Energieeffizienz, Zugang zu Energie“ bis zu 28 000 000
Euro (in Worten: achtundzwanzig Millionen Euro),
b) „Programm zur Unterstützung der Dezentralisierung und lokalen Entwicklung
unter besonderer Berücksichtigung der Friedensförderung in der Casamance“ bis
zu Euro 6 000 000 (in Worten: sechs Millionen Euro), wenn nach Prüfung die För-
derungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt worden ist.
2. Die unter Nummer 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Senegal
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Senegal zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur
Vorbereitung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der unter Nummer 1 genannten Vor-
haben von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.
4. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu
denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe
bestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften unterliegen.
5. Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb
einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-
verträge geschlossen werden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. De-
zember 2020.
6. Die Regierung der Republik Senegal, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzie-
rungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Num-
mer 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW
garantieren.
7. Die Regierung der Republik Senegal stellt die KfW von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und
der Durchführung der unter Nummer 4 erwähnten Verträge in der Republik Senegal
erhoben werden.
8. Die Regierung der Republik Senegal überlässt bei den sich aus der Gewährung
der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
9. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-
treten von der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Regierung der Republik
Senegal wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Regis-
trierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt
worden ist.
10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2013 1347
Falls sich die Regierung der Republik Senegal mit den unter den Nummern 1 bis 10 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständ-
nis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Verein-
barung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in
Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Christian Clages
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
und Senegalesen im Ausland
der Republik Senegal
Herrn Mankeur Ndiaye
Dakar
Bekanntmachung
des deutsch-nepalesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. September 2013
Das in Kathmandu am 21. Juni 2013 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Nepal über Finanziel-
le Zusammenarbeit 2012 und 2013 (Vorhaben „Programm
zur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren
Energien“) ist nach seinem Artikel 5
am 21. Juni 2013
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. September 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. T h o m a s H e l f e n
1348 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.28,ausgegebenzuBonnam14. Oktober2013
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungvonNepal
überFinanzielleZusammenarbeit2012und2013
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland Artikel 2
und (1) DieVerwendungdesinArtikel1Absatz1genanntenBetra-
dieRegierungvonNepal– ges,dieBedingungen,zudenenerzurVerfügunggestelltwird,
sowiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmtderzwischen
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen der KfW und dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu
zwischenderBundesrepublikDeutschlandundNepal, schließendeVertrag,derdeninderBundesrepublikDeutschland
geltendenRechtsvorschriftenunterliegt.
imWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurchpart-
nerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenundzu (2) DieZusagedesinArtikel1Absatz1genanntenBetrages
vertiefen, entfällt,soweitnichtinnerhalbeinerFristvonachtJahrennach
dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag ge-
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun- schlossenwurde.FürdiesenBetragendetdieFristmitAblauf
gendieGrundlagediesesAbkommensist, des31.Dezember2020.
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin (3) DieRegierungvonNepal,soweitsienichtselbstEmpfän-
Nepalbeizutragen, gerderFinanzierungsbeiträgeist,wirdetwaigeRückzahlungs-
ansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden
unterBezugnahmeaufdieZusagederBotschaftderBundes- Finanzierungsvertragesentstehenkönnen,gegenüberderKfW
republikDeutschlandmitVerbalnoteNr.257/2012vom21.No- garantieren.
vember2012–
sindwiefolgtübereingekommen: Artikel 3
DieRegierungvonNepalstelltdieKfWvonsämtlichenSteuern
Artikel 1 undsonstigenöffentlichenAbgabenfrei,dieimZusammenhang
mitAbschlussundDurchführungdesinArtikel2Absatz1er-
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht
wähntenVertragesinNepalerhobenwerden.
esderRegierungvonNepal,vonderKreditanstaltfürWieder-
aufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt
14MillionenEuro(inWorten:vierzehnMillionenEuro)zuerhal- Artikel 4
ten für das Vorhaben Programm zur Förderung von Energie-
effizienz und Erneuerbaren Energien, wenn nach Prüfung die DieRegierungvonNepalüberlässtbeidensichausderGe-
FörderungswürdigkeitdiesesVorhabensfestgestelltwordenist. währungderFinanzierungsbeiträgeergebendenTransportenvon
PersonenundGüternimLand-undLuftverkehrdenPassagieren
(2) DasinAbsatz1bezeichneteVorhabenkannimEinverneh- undLieferantendiefreieWahlderVerkehrsunternehmen,trifft
menzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland keineMaßnahmen,welchediegleichberechtigteBeteiligungder
undderRegierungvonNepaldurchandereVorhabenersetzt VerkehrsunternehmenmitSitzinderBundesrepublikDeutsch-
werden. landausschließenodererschweren,underteiltgegebenenfalls
(3) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder diefüreineBeteiligungdieserVerkehrsunternehmenerforder-
RegierungvonNepalzueinemspäterenZeitpunktermöglicht, lichenGenehmigungen.
weitereFinanzierungsbeiträgezurVorbereitungdesinAbsatz1
genanntenVorhabensoderfürnotwendigeBegleitmaßnahmen Artikel 5
zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten
VorhabensvonderKfWzuerhalten,findetdiesesAbkommen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Anwendung. Kraft.
GeschehenzuKathmanduam21.Juni2013inzweiUrschrif-
ten,jedeindeutscherundenglischerSprache,wobeijederWort-
lautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
Fra n k M e y k e
FürdieRegierungvonNepal
MadhuKumarMarasini
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2013 1349
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 18 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten
Vom 3. September 2013
I.
Das Übereinkommen Nr. 18 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
10. Juni 1925 über die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten (RGBl.
1928 II S. 509, 510) ist nach seinem Artikel 4 Absatz 3 für
Armenien am 18. Mai 2005
in Kraft getreten.
II.
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
des Übereinkommens Nr. 18 der Internationalen Arbeitsorganisation mit, dass
die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n * mit Wirkung vom 24. November
2000, dem Tag ihrer Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Ver-
tragspartei dieses Übereinkommens registriert wurde.
M o n t e n e g r o hat der Internationalen Arbeitsorganisation notifiziert, dass es
sich mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängig-
keit, als durch das Übereinkommen gebunden betrachtet.
III.
C h i l e hat am 8. August 2000 gegenüber dem Generaldirektor des Interna-
tionalen Arbeitsamts die K ü n d i g u n g des Übereinkommens angezeigt. Die
Kündigung ist nach Artikel 8 Satz 2 des Übereinkommens am 8. August 2001
wirksam geworden.
U n g a r n hat am 25. Mai 2010 gegenüber dem Generaldirektor des Internatio-
nalen Arbeitsamts die K ü n d i g u n g des Übereinkommens angezeigt. Die Kün-
digung ist nach Artikel 8 Satz 2 des Übereinkommens am 25. Mai 2011 wirksam
geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Mai 1999 (BGBl. II S. 469).
Berlin, den 3. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
* vom 4. Februar 2003 bis 2. Juni 2006: Serbien und Montenegro; seit 3. Juni 2006: Republik Serbien
1350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 19 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer
bei Entschädigung aus Anlass von Betriebsunfällen
Vom 3. September 2013
I.
Das Übereinkommen Nr. 19 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
5. Juni 1925 über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeit-
nehmer bei Entschädigung aus Anlass von Betriebsunfällen (RGBl. 1928 II
S. 509) ist nach seinem Artikel 6 Absatz 3 für
Korea, Republik am 29. März 2001
in Kraft getreten.
II.
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
des Übereinkommens Nr. 19 der Internationalen Arbeitsorganisation mit, dass
die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n * mit Wirkung vom 24. November 2000,
dem Tag ihrer Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-
partei dieses Übereinkommens registriert wurde.
M o n t e n e g r o hat der Internationalen Arbeitsorganisation notifiziert, dass es
sich mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängig-
keit, als durch das Übereinkommen gebunden betrachtet.
S t . V i n c e n t und die G r e n a d i n e n hat der Internationalen Arbeitsorgani-
sation am 21. Oktober 1998 notifiziert, dass es sich mit Wirkung vom 31. Mai
1995, dem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als
durch das Übereinkommen Nr. 19 gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. März 1996 (BGBl. II S. 382).
Berlin, den 3. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
* vom 4. Februar 2003 bis 2. Juni 2006: Serbien und Montenegro; seit 3. Juni 2006: Republik Serbien
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2013 1351
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 24 der Internationalen Arbeitsorganisation
betreffend die Krankenversicherung der Arbeitnehmer
in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen
Vom 3. September 2013
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
des Übereinkommens Nr. 24 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
15. Juni 1927 betreffend die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe
und Handel und der Hausgehilfen (RGBl. 1927 II S. 887) mit, dass die B u n d e s -
r e p u b l i k J u g o s l a w i e n * mit Wirkung vom 24. November 2000, dem Tag
ihrer Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertragspartei dieses
Übereinkommens registriert wurde.
M o n t e n e g r o hat der Internationalen Arbeitsorganisation notifiziert, dass es
sich mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängig-
keit, als durch das Übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Juni 1999 (BGBl. II S. 489).
Berlin, den 3. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
* vom 4. Februar 2003 bis 2. Juni 2006: Serbien und Montenegro; seit 3. Juni 2006: Republik Serbien
1352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 25 der Internationalen Arbeitsorganisation
betreffend die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft
Vom 3. September 2013
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
des Übereinkommens Nr. 25 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
15. Juni 1927 betreffend die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Land-
wirtschaft (RGBl. 1927 II S. 887, 889) mit, dass die B u n d e s r e p u b l i k J u g o -
s l a w i e n * mit Wirkung vom 24. November 2000, dem Tag ihrer Aufnahme in
die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertragspartei dieses Übereinkom-
mens registriert wurde.
M o n t e n e g r o hat der Internationalen Arbeitsorganisation notifiziert, dass es
sich mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängig-
keit, als durch das Übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Juni 1999 (BGBl. II S. 489).
Berlin, den 3. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
D r. M a r t i n N e y
* vom 4. Februar 2003 bis 2. Juni 2006: Serbien und Montenegro; seit 3. Juni 2006: Republik Serbien
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2013 1353
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 26 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen
Vom 3. September 2013
Das Übereinkommen Nr. 26 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
16. Juni 1928 über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindest-
löhnen (RGBl. 1929 II S. 375) ist nach seinem Artikel 7 Absatz 2 für folgende
Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 2. August 2002
Armenien am 27. Januar 2007
Korea, Republik am 27. Dezember 2002.
S t . V i n c e n t und die G r e n a d i n e n hat der Internationalen Arbeitsorgani-
sation am 21. Oktober 1998 notifiziert, dass es sich mit Wirkung vom 31. Mai
1995, dem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als
durch das Übereinkommen Nr. 26 gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Dezember 1994 (BGBl. 1995 II S. 46).
Berlin, den 3. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 27 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen
beförderten Frachtstücken
Vom 3. September 2013
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
des Übereinkommens Nr. 27 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
21. Juni 1929 über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beför-
derten Frachtstücken (RGBl. 1933 II S. 940, 941) mit, dass die B u n d e s r e p u -
b l i k J u g o s l a w i e n * mit Wirkung vom 24. November 2000, dem Tag ihrer
Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertragspartei dieses
Übereinkommens registriert wurde.
M o n t e n e g r o hat der Internationalen Arbeitsorganisation notifiziert, dass es
sich mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängig-
keit, als durch das Übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Mai 1999 (BGBl. II S. 471).
Berlin, den 3. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
* vom 4. Februar 2003 bis 2. Juni 2006: Serbien und Montenegro; seit 3. Juni 2006: Republik Serbien
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 144 der Internationalen Arbeitsorganisation
über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung
internationaler Arbeitsnormen
Vom 3. September 2013
Das Übereinkommen Nr. 144 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
21. Juni 1976 über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung
internationaler Arbeitsnormen (BGBl. 1979 II S. 1057, 1058) ist nach seinem
Artikel 8 Absatz 3 für
Honduras am 12. Juni 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. April 2012 (BGBl. II S. 569).
Berlin, den 3. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
D r. M a r t i n N e y
1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 27 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen
beförderten Frachtstücken
Vom 3. September 2013
Die Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer
des Übereinkommens Nr. 27 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
21. Juni 1929 über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beför-
derten Frachtstücken (RGBl. 1933 II S. 940, 941) mit, dass die B u n d e s r e p u -
b l i k J u g o s l a w i e n * mit Wirkung vom 24. November 2000, dem Tag ihrer
Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertragspartei dieses
Übereinkommens registriert wurde.
M o n t e n e g r o hat der Internationalen Arbeitsorganisation notifiziert, dass es
sich mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängig-
keit, als durch das Übereinkommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Mai 1999 (BGBl. II S. 471).
Berlin, den 3. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
* vom 4. Februar 2003 bis 2. Juni 2006: Serbien und Montenegro; seit 3. Juni 2006: Republik Serbien
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 144 der Internationalen Arbeitsorganisation
über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung
internationaler Arbeitsnormen
Vom 3. September 2013
Das Übereinkommen Nr. 144 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
21. Juni 1976 über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung
internationaler Arbeitsnormen (BGBl. 1979 II S. 1057, 1058) ist nach seinem
Artikel 8 Absatz 3 für
Honduras am 12. Juni 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. April 2012 (BGBl. II S. 569).
Berlin, den 3. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
D r. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2013 1355
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 187 der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz
Vom 3. September 2013
Das Übereinkommen Nr. 187 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
15. Juni 2006 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz (BGBl. 2010 II
S. 378, 379) ist nach seinem Artikel 8 Absatz 3 für
Malaysia am 7. Juni 2013
Singapur am 11. Juni 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. April 2013 (BGBl. II S. 613).
Berlin, den 3. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
des deutsch-russischen Abkommens
über die Tätigkeit von Kultur- und Informationszentren
Vom 4. September 2013
Das in München am 4. Februar 2011 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen
Föderation über die Tätigkeit von Kultur- und Informationszentren ist nach
seinem Artikel 11 Absatz 1
am 7. Juni 2012
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 11 Absatz 2 und der
Anlage dieses Abkommens das Abkommen vom 13. Juni 1989 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Errichtung und die Tätigkeit von Kultur-
zentren der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken (BGBl. 1992 II S. 229) im Verhältnis zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Russischen Föderation mit Ablauf des 6. Juni 2012
außer Kraft getreten ist.
Berlin, den 4. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2013 1355
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 187 der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz
Vom 3. September 2013
Das Übereinkommen Nr. 187 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
15. Juni 2006 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz (BGBl. 2010 II
S. 378, 379) ist nach seinem Artikel 8 Absatz 3 für
Malaysia am 7. Juni 2013
Singapur am 11. Juni 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. April 2013 (BGBl. II S. 613).
Berlin, den 3. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
des deutsch-russischen Abkommens
über die Tätigkeit von Kultur- und Informationszentren
Vom 4. September 2013
Das in München am 4. Februar 2011 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen
Föderation über die Tätigkeit von Kultur- und Informationszentren ist nach
seinem Artikel 11 Absatz 1
am 7. Juni 2012
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 11 Absatz 2 und der
Anlage dieses Abkommens das Abkommen vom 13. Juni 1989 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Errichtung und die Tätigkeit von Kultur-
zentren der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken (BGBl. 1992 II S. 229) im Verhältnis zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Russischen Föderation mit Ablauf des 6. Juni 2012
außer Kraft getreten ist.
Berlin, den 4. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1356 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.28,ausgegebenzuBonnam14. Oktober2013
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderRussischenFöderation
überdieTätigkeitvonKultur-undInformationszentren
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland Artikel 3
und Die Zentren genießen im jeweiligen Empfangsstaat ent-
dieRegierungderRussischenFöderation, sprechendseinerGesetzgebungdieRechteeinerjuristischen
Person.
nachfolgend„dieVertragsparteien“genannt–
inderÜberzeugung,dassdiekulturellenBeziehungeninallen Artikel 4
Bereichen,einschließlichBildungundWissenschaft,demwech- (1) DieTätigkeitderZentrenderRussischenFöderationinder
selseitigenInteressederVölkerbeiderStaatenentsprechen, BundesrepublikDeutschlandwirddurchdieFöderaleAgenturfür
AngelegenheitenderGemeinschaftUnabhängigerStaaten,der
eingedenkderBedeutungdesKulturaustauschesfürdieVer-
im Ausland ansässigen Landsleute sowie für internationale
ständigungunterdenVölkern,
humanitäreZusammenarbeitsichergestellt.
indemBestreben,dieBeziehungenderstrategischenPartner- (2) DieTätigkeitderZentrenderBundesrepublikDeutschland
schaftunddasvielfältigeZusammenwirkenzwischenderBun- in der Russischen Föderation wird durch die Zentrale des
desrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zu Goethe-InstitutsinMünchenkoordiniert.
vertiefenunddievölkerrechtlicheBasiseinersolchenZusam-
menarbeitzuverbreitern, (3) DieRäumlichkeitenderZentrengenießenkeinediplomati-
scheImmunitätoderUnverletzlichkeit.
aufbauend auf dem Abkommen vom 16. Dezember 1992
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschlandund Artikel 5
derRegierungderRussischenFöderationüberkulturelleZusam-
menarbeit, (1) Die Vertragsparteien gewähren für die deutsche bezie-
hungsweiserussischeÖffentlichkeitfreienZugangzudenRäum-
bezugnehmendaufdieBestimmungendesAbkommensvom lichkeitenderZentrenzwecksTeilnahmeandenvondenZentren
9.Oktober2003zwischenderRegierungderBundesrepublik durchgeführtenVeranstaltungen.
DeutschlandundderRegierungderRussischenFöderationüber
dasErlernenderdeutschenSpracheinderRussischenFödera- (2) JedederVertragsparteiengewährleistetimEinklangmit
tionundderrussischenSpracheinderBundesrepublikDeutsch- deminnerstaatlichenRechtundaufderGrundlagederGegen-
land–, seitigkeit die notwendigen Bedingungen für die Tätigkeit der
ZentrenundfürdieAusübungihrerFunktionen.Insbesondere
sindwiefolgtübereingekommen: könnendieZentren
a) KursezumErlernendernationalenSpracheundzumKen-
Artikel 1 nenlernen der Kultur veranstalten sowie Programme zur
(1) DieBestimmungendiesesAbkommensbeziehensichauf beruflichenWeiterbildungvonSprachlehrernanbieten;
dieTätigkeitdesRussischenHausesderWissenschaftundKul- b) Konferenzen,Symposien,SeminareundTreffenzuFragen
turinBerlinsowieaufdiederGoethe-InstituteinMoskau,Sankt der bilateralen kulturellen und wissenschaftlichen Zusam-
PetersburgundNowosibirsk,nachfolgend„Zentren“genannt. menarbeitveranstalten;
(2) Fragen der Überlassung der Grundstücke zur Nutzung c) Ausstellungen,Film-undaudiovisuelleVorführungen,Thea-
durchdiegenanntenZentrenundFragenderEigentums-und teraufführungen,KonzerteundsonstigekulturelleDarbietun-
BesitzrechteandenaufdenGrundstückenbefindlichenBauten genveranstalten;
werdendurcheingesondertesAbkommengeregelt.
d) BibliothekenmitLeseräumengründensowieBücher,sons-
(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens beziehen sich
tige Druckerzeugnisse, andere Materialien, einschließlich
auchaufweitereZentren,diezukünftigindenbeidenStaaten
digitalerDatenträgerausdemBereichKultur,Wissenschaft,
nach gegenseitiger Übereinkunft, dokumentiert durch einen
BildungundInformationverleihen;
Notenwechsel,gegründetwerdenkönnen.
e) InformationsprogrammesowieanderePublikationenzuFra-
(4) DieVertragsparteiengewähreneinanderBeistandbeider
genderKultur,derWissenschaft,derBildung,derPädagogik
SuchenachgeeignetenGrundstückenundRäumlichkeitenfür
unddesSportsveröffentlichenundverbreiten;
dieZentren.
f) DatenbankenzuFragendeskulturellen,wissenschaftlichen
Artikel 2 undsonstigenAustausches,derzwischendenbeidenStaa-
tenpraktiziertwird,einrichtensowieHilfestellungbeiInfor-
Die Zentren tragen zum Ausbau der Zusammenarbeit zwi- mationsdienstleistungengewähren;
schenbeidenStaatendurchdieVerbreitungvonInformationen
imBereichderKultur,derKünste,derSprache,derLiteratur,der g) eigeneInternetpräsenzenzurInformationüberihreTätigkeit
Bildung,derWissenschaft,derTechnikundderMedienbei. unterhalten;
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.28,ausgegebenzuBonnam14. Oktober2013 1357
h) imRahmenihrerTätigkeitundunterMitwirkungvonReprä- (2) DieentsandtenMitarbeiterderZentren,dieStaatsangehö-
sentantenderÖffentlichkeit,derMedien,derKultur,derWis- rigedesEntsendestaatesbeziehungsweisevonDrittstaatensind,
senschaftunddesSportsBeiräteundKomiteesgründen; werden über die diplomatischen beziehungsweise konsulari-
schenEinrichtungendesEmpfangsstaatesalsMitarbeiterder
i) Veranstaltungenkultureller,pädagogischerundwissenschaft-
Zentrenakkreditiert,fallsnichtsanderesvereinbartwird.
licherArtfüreigeneLandsleutedurchführen,dieimEmp-
fangsstaatständigwohnhaftsindsowieVerbindungenzude- (3) Jede der beiden Vertragsparteien stellt im Einklang mit
renVerbändenunterhalten; deminnerstaatlichenRechtundaufderGrundlagederGegen-
seitigkeitmöglichstkurzfristigAufenthaltstitelfürdieentsandten
j) fürinteressierteBürgerbeiderStaatensowiefürBürgervon
MitarbeiterderZentrenunddieinihremHaushaltlebendenFami-
DrittländernInformationsveranstaltungenzuFragen,dieim
lienmitgliederaus,diezueinerTätigkeitindenZentrengemäß
ZusammenhangmitderTätigkeitderZentrenstehen,organi-
denBestimmungendesArtikel1Absatz1diesesAbkommens
sieren.
berechtigen.OrtskräftederZentren,dienichtStaatsangehörige
(3) DieZentrendürfenauchaußerhalbdereigenenRäume desEmpfangsstaatessind,erhaltenbeidenzuständigenBehör-
Veranstaltungendurchführen,diedenZielendiesesAbkommens den des Empfangsstaates die Erlaubnis zur Ausübung einer
entsprechen,odersichansolchenVeranstaltungenbeteiligen. TätigkeitindenZentren.
(4) DieZentreninformierenimGastlandregelmäßigüberge- (4) IndenStädten,indeneneinediplomatischeMissionoder
planteVeranstaltungen. konsularische Vertretung des Entsendestaates ihren Sitz hat,
könnenDirektorenderZentrensowiederenStellvertreternach
Artikel 6 entsprechenderNotifizierunggemäßArtikel10desWienerÜber-
einkommensüberdiplomatischeBeziehungenbeziehungsweise
DieBesteuerungvonEinkünftenundVermögenderZentren Artikel19desWienerÜbereinkommensüberkonsularischeBe-
undderenPersonalerfolgtinÜbereinstimmungmitdemRecht ziehungenaucheinenStatushaben,derdurchdieBestimmun-
desEmpfangsstaatesunterderBerücksichtigungderBestim- gendergenanntenAbkommengeregeltwird.
mungendesAbkommensvom29.Mai1996zwischenderBun-
desrepublikDeutschlandundderRussischenFöderationzurVer- (5) DieVertragsparteienmeldeneinanderaufdiplomatischem
meidungderDoppelbesteuerungaufdemGebietderSteuern WegedenBeginnunddenAbschlussderTätigkeitderfürdie
vomEinkommenundvomVermögenodereinesnachfolgenden ArbeitindenZentrenentsandtenMitarbeiteran.
derartigenAbkommensinderjeweilsgeltendenFassung.
Artikel 9
Artikel 7 (1) DieZentrendürfenmitentsprechendenaudiovisuellen,In-
(1) DieZentrenarbeitenbeiderAusübungihrerTätigkeitnicht formations-,Fernmelde-undsonstigenMittelnausgestattetwer-
mitGewinnerzielungsabsicht.ZugleichaberdürfendieZentren den,diefürdieAusübungderenTätigkeitinÜbereinstimmung
zurErstattungderAusgaben,diemitderAusübungihrerTätigkeit mitdiesemAbkommennotwendigsind.
imZusammenhangstehen,KosteninRechnungstellen.Diesgilt (2) DieVertragsparteienbefreiendieZentrenaufderGrund-
insbesonderefür lagederGegenseitigkeitundinÜbereinstimmungmitdenim
a) BelegungvonSprachkursen,AbnahmevonPrüfungen,Be- EmpfangsstaatgeltendenGesetzenvonZöllen,ausschließlich
suchevonVeranstaltungenundAusstellungen,Benutzung derGebührenfürZollabfertigung,Lagerungundsonstigeder-
vonBibliotheken,VerleihungvonaudiovisuellenMittelnso- artigeDienstleistungen,fürdieEinfuhrvonMaterialien,Gegen-
wieHilfestellungbeiderOrganisationvonkulturellen,wissen- ständenoderZubehör,diefürdasFunktionierenderZentrennot-
schaftlichenundBildungsveranstaltungen,dievondenZen- wendigsind,insbesondere
tren im Rahmen der Umsetzung dieses Abkommens a) Kataloge, Poster, Plakate, Programme, Bücher, Gemälde,
durchgeführtwerden; CDsundDVDs,audiovisuelleunddidaktischeMaterialien,die
b) Bücher,Kataloge,Poster,ProgrammeundsonstigeDruck- dienormaleTätigkeitderZentrengewährleisten,Werkstoffe
erzeugnisse, audiovisuelle Medien sowie Kunstgewerbe- undAusrüstungenfürdieErrichtungvonZentren;
artikel,unterderVoraussetzung,dassderenVerkauf,unter b) aufzeitweiligeinzuführendeAusrüstungen,Möbelstückeund
anderem auch über das Internet, von den Zentren selbst Werkstoffe (einschließlich der Transportmittel), die für das
getätigtwird. FunktionierenderZentrennotwendigsind;
(2) UnterdenselbenBedingungendürfendieZentrenCafete- c) aufzeitweiligeinzuführendeFilme,dieindenZentrenoder
rienzurVersorgungvonMitarbeiternundBesuchernsowieVer- außerhalbvondiesenimRahmendervondenZentrenorga-
kaufsständezumVerkaufvonMaterialien,diemitihrerTätigkeit nisiertenVeranstaltungenvorgeführtwerden.
imZusammenhangstehen,einrichten.
(3) DieempfangendeVertragsparteigestattetimEinklangmit
(3) DieZentrendürfenzuihrerTätigkeitSponsorenheranzie- ihreminnerstaatlichenRechtdenentsandtenMitarbeiternder
hen. ZentrenunddeninihremHaushaltlebendenFamilienangehöri-
gendiezollfreieEin-undAusfuhrihrespersönlichenUmzugs-
(4) DieZentrenhabendasRecht,einenTeilihrerRäumlichkei-
guteseinschließlichTransportmittel.DasindiesemAbsatzge-
teninÜbereinstimmungmitdemRechtdesEmpfangsstaateszu
nannteUmzugsgutdarfaufdemStaatsgebietderempfangenden
vermieten.
VertragsparteiimEinklangmitdemjeweiligeninnerstaatlichen
(5) DieVertragsparteiengewährendenZentrenderjeweilsan- RechtinjederFormveräußertoderanderweitigüberlassenwer-
derenVertragsparteiimRahmenderjeweilsgeltendennationalen den.DieseBefreiunggiltnurfürdenZeitraumderTätigkeitder
GesetzgebungundsonstigenRechtsvorschriftengrößtmögliche entsandtenMitarbeiterbeidenZentrenundbeziehtsichnichtauf
Steuervergünstigungen. GebührenfürzollamtlicheAbfertigung,Lagerungundsonstige
derartige Leistungen. Diese Vergünstigungen erstrecken sich
Artikel 8 nichtaufFachkräfte,dieStaatsangehörigedesEmpfangsstaa-
tessind,oderaufPersonen,dieaufseinemStaatsgebietwohn-
(1) DasPersonalderZentrensollteseinerStärkeundseinem haftsind.
CharakternachdenvondenZentrenwahrzunehmendenAufga-
benentsprechen.DiesesPersonalkannausStaatsangehörigen
Artikel 10
desEntsendestaates,desEmpfangsstaatesodereinesDrittstaa-
teszusammengesetztwerden.DieMitarbeiterderZentrensowie (1) Fragen,diedieAuslegungundAnwendungdiesesAbkom-
dieinihremHaushaltlebendenFamilienmitgliedersindverpflich- mensbetreffen,werdenaufdiplomatischemWegegeregelt,falls
tet,dieGesetzgebungdesAufenthaltsstaateseinzuhalten. diebeidenVertragsparteiennichtsAnderweitigesvereinbaren.
1358 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.28,ausgegebenzuBonnam14. Oktober2013
(2) DieRegistrierungdiesesAbkommensüberdieTätigkeit (2)MitInkrafttretendiesesAbkommenssinddieinderAnlage
vonKultur-undInformationszentrenbeimSekretariatderVerein- zudiesemAbkommenaufgeführteninternationalenVereinbarun-
tenNationennachArtikel102derChartaderVereintenNationen genimVerhältniszwischenderBundesrepublikDeutschlandund
wirdunverzüglichnachseinemInkrafttretenvonderBundesrepu- derRussischenFöderationaußerKraft.DieAnlageistuntrenn-
blikDeutschlandveranlasst.DieandereVertragsparteiwirdunter barerBestandteildiesesAbkommens.
AngabederRegistrierungsnummerderVereintenNationenvon
dererfolgtenRegistrierungunterrichtet,sobalddiesevomSekre- Artikel 12
tariatderVereintenNationenbestätigtwordenist.
DiesesAbkommenwirdfüreinenZeitraumvonfünfJahrenab-
geschlossenundverlängertsichautomatischfürweiterejeweils
Artikel 11
fünfjährigePerioden,fallskeinederbeidenVertragsparteienspä-
(1) DiesesAbkommentrittandemTaginKraft,andemdie testens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen fünfjährigen
Vertragsparteieneinandernotifizierthaben,dassdieinnerstaat- PeriodediejeweilsandereVertragsparteiaufdiplomatischem
lichenVoraussetzungenfürdasInkrafttretenerfülltsind.Maß- WegeschriftlichvonihrerAbsichtinKenntnissetzt,dieGültig-
gebendistderTagdesEingangsderletztenNotifikation. keitdesAbkommenszubeenden.
GeschehenzuMünchenam4.Februar2011inzweiUrschrif-
ten,jedeindeutscherundrussischerSprache,wobeijederWort-
lautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
GuidoWesterwelle
FürdieRegierungderRussischenFöderation
SergejLawrow
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Russischen Föderation
über die Tätigkeit von Kultur- und Informationszentren
Folgende internationale Vereinbarungen sind mit Inkrafttreten des Abkommens zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föde-
ration über die Tätigkeit von Kultur- und Informationszentren im Verhältnis zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation außer Kraft:
– Abkommen vom 24. November 1983 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Tätigkeit des Hauses der sowjetischen Wissenschaft und Kultur in Berlin;
– Abkommen vom 9. Juni 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die
Gründung und Tätigkeit des Kultur- und Informationszentrums der Deutschen Demokra-
tischen Republik in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken;
– Abkommen vom 13. Juni 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Er-
richtung und die Tätigkeit von Kulturzentren der Bundesrepublik Deutschland und der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2013 1359
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution
und die Kinderpornographie
Vom 4. September 2013
I.
Das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern,
die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (BGBl. 2008 II S. 1222, 1223)
ist nach seinem Artikel 14 Absatz 2 für
Myanmar am 16. Februar 2002
in Kraft getreten.
Das Fakultativprotokoll wird nach seinem Artikel 14 Absatz 2 für die
Tschechische Republik am 26. September 2013
in Kraft treten.
II.
Die Bekanntmachung vom 2. November 2011 (BGBl. II S. 1288) wird dahin
gehend e r g ä n z t , dass O m a n bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde
zu dem Fakultativprotokoll am 17. September 2004 einen V o r b e h a l t * ange-
bracht hat.
Gegen den Vorbehalt Omans haben
Frankreich am 18. November 2005
Norwegen am 19. Januar 2006
Tschechische Republik am 26. August 2013
gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer des
Fakultativprotokolls E i n s p r u c h * eingelegt.
III.
Gegen die Erklärung der Tü r k e i (vgl. die Bekanntmachung vom 2. Novem-
ber 2011, BGBl. II S. 1288) hat S c h w e d e n am 11. Juli 2003 gegenüber dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer des Fakultativprotokolls
E i n s p r u c h * eingelegt.
IV.
Gegen den von S y r i e n bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde angebrach-
ten Vorbehalt (vgl. die Bekanntmachung vom 2. November 2011, BGBl. II
S. 1288) hat I s r a e l am 30. September 2003 und am 23. Juli 2008 gegenüber
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer des Fakultativproto-
kolls E i n s p r u c h * eingelegt.
1360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2013
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
V.
Gegen den von K a t a r am 14. Dezember 2001 abgegebenen und am 18. Juni
2008 zurückgezogenen Vorbehalt (vgl. die Bekanntmachung vom 2. November
2011, BGBl. II S. 1288) hatten
Frankreich am 18. Juni 2002
Norwegen am 30. Dezember 2002
Österreich am 4. Oktober 2002
gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer des
Fakultativprotokolls E i n s p r u c h * eingelegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Januar 2013 (BGBl. II S. 232).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 4. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y