1298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Rotterdamer Übereinkommens
über das Verfahren der vorherigen Zustimmung
nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien
sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
im internationalen Handel
Vom 12. Juli 2013
Das Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfahren
der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche
Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im inter-
nationalen Handel (BGBl. 2000 II S. 1058, 1059) wird nach seinem Artikel 26 Ab-
satz 2 für
São Tomé und Príncipe am 21. August 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Mai 2013 (BGBl. II S. 989).
Berlin, den 12. Juli 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S c h m i d t - B r e m m e
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollabkommens
über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge
Vom 28. August 2013
Das Zollabkommen vom 18. Mai 1956 über die vorübergehende Einfuhr
gewerblicher Straßenfahrzeuge (BGBl. 1961 II S. 837, 922) ist nach seinem Arti-
kel 34 Absatz 2 für
Moldau, Republik am 12. August 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. August 2007 (BGBl. II S. 1388).
Berlin, den 28. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Rotterdamer Übereinkommens
über das Verfahren der vorherigen Zustimmung
nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien
sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
im internationalen Handel
Vom 12. Juli 2013
Das Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfahren
der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche
Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im inter-
nationalen Handel (BGBl. 2000 II S. 1058, 1059) wird nach seinem Artikel 26 Ab-
satz 2 für
São Tomé und Príncipe am 21. August 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Mai 2013 (BGBl. II S. 989).
Berlin, den 12. Juli 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S c h m i d t - B r e m m e
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollabkommens
über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge
Vom 28. August 2013
Das Zollabkommen vom 18. Mai 1956 über die vorübergehende Einfuhr
gewerblicher Straßenfahrzeuge (BGBl. 1961 II S. 837, 922) ist nach seinem Arti-
kel 34 Absatz 2 für
Moldau, Republik am 12. August 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. August 2007 (BGBl. II S. 1388).
Berlin, den 28. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013 1299
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
deutsch-schweizerischer Vereinbarungen
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
und über die Grenzabfertigung in Reisezügen
sowie über das Außerkrafttreten
der zu diesen Vereinbarungen erlassenen Verordnungen
Vom 28. August 2013
I.
Nach § 3 Absatz 3
der Verordnung vom 12. September 1979 über die Errichtung nebeneinander-
liegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Bad Säckingen/Stein
(BGBl. 1979 II S. 1017),
der Verordnung vom 28. Mai 1990 über die Errichtung nebeneinanderliegender
Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Bietingen/Thayngen (BGBl. 1990 II
S. 513),
der Verordnung vom 19. Dezember 1977 über die Errichtung nebeneinander-
liegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Grenzacherhorn/Riehen-
Grenzacherstraße (BGBl. 1977 II S. 1397),
der Verordnung vom 22. Juni 1965 über die Errichtung nebeneinanderliegender
Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Jestetten-Hardt/Neuhausen am
Rheinfall (BGBl. 1965 II S. 889),
der Verordnung vom 9. August 1967 über die Errichtung nebeneinanderliegender
Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Konstanz-Kreuzlinger Tor/Kreuzlin-
gen (BGBl. 1967 II S. 2291),
der Verordnung vom 9. August 1967 über die Errichtung nebeneinanderliegender
Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Konstanz-Emmishofer Tor/Kreuzlin-
gen-Emmishofen (BGBl. 1967 II S. 2289),
der Verordnung vom 31. Mai 1968 über die Errichtung nebeneinanderliegender
Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Weil-Friedlingen/Basel-Hiltalinger-
straße (BGBl. 1968 II S. 523),
der Verordnung vom 27. Mai 1980 über die Errichtung nebeneinanderliegender
Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Weil am Rhein/Basel-Autobahn
(BGBl. 1980 II S. 682),
der Verordnung vom 18. November 1968 über die Grenzabfertigung in Reise-
zügen während der Fahrt auf der Strecke Basel Bad. Bahnhof – Lörrach (BGBl.
1968 II S. 1027),
der Verordnung vom 22. Juni 1965 über die deutsche und schweizerische Grenz-
abfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf den Strecken Freiburg i. Br. –
Basel und Singen (Hohentwiel) – Schaffhausen (BGBl. 1965 II S. 891)
wird bekannt gemacht, dass die j e w e i l i g e V e r e i n b a r u n g
vom 29. August 1979 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabferti-
gungsstellen am Grenzübergang Bad Säckingen/Stein (BGBl. 1979 II S. 1017,
1018; 1980 II S. 22) nach Artikel 4 der Vereinbarung vom 15. Juni 2010 zwischen
dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz-
übergang Bad Säckingen/Stein (BGBl. 2011 II S. 40, 41; 2012 II S. 715),
vom 11. April 1990 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabferti-
gungsstellen am Grenzübergang Bietingen/Thayngen (BGBl. 1990 II S. 513, 514;
1991 II S. 620) nach Artikel 4 der Vereinbarung vom 15. Juni 2010 zwischen dem
Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und dem Eid-
genössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
1300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013
die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzüber-
gang Bietingen/Thayngen (BGBl. 2011 II S. 40, 42; 2012 II S. 715),
vom 2. Dezember 1977 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenz-
abfertigungsstellen am Grenzübergang Grenzacherhorn/Riehen-Grenzacher-
straße (BGBl. 1977 II S. 1397, 1398; 1978 II S. 851) nach Artikel 4 der Verein-
barung vom 15. Juni 2010 zwischen dem Bundesministerium der Finanzen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Eidgenössischen Finanzdepartement der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender
Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Grenzacherhorn/Riehen-Grenz-
acherstrasse (BGBl. 2011 II S. 40, 46; 2012 II S. 715),
vom 20. Mai 1965 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabferti-
gungsstellen am Grenzübergang Jestetten-Hardt/Neuhausen am Rheinfall (BGBl.
1965 II S. 889, 890, 1590) nach Artikel 4 der Vereinbarung vom 15. Juni 2010
zwischen dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungs-
stellen am Grenzübergang Jestetten/Neuhausen am Rheinfall (BGBl. 2011 II
S. 40, 49; 2012 II S. 715),
vom 28. Juni 1967 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabferti-
gungsstellen am Grenzübergang Konstanz-Kreuzlinger Tor/Kreuzlingen (BGBl.
1967 II S. 2291, 2292, 2519) nach Artikel 4 der Vereinbarung vom 15. Juni 2010
zwischen dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eid-
genossenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungs-
stellen am Grenzübergang Konstanz-Kreuzlinger Tor/Kreuzlingen (BGBl. 2011 II
S. 40, 50; 2012 II S. 715),
vom 28. Juni 1967 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabferti-
gungsstellen am Grenzübergang Konstanz-Emmishofer Tor/Kreuzlingen-Emmis-
hofen (BGBl. 1967 II S. 2289, 2290, 2519) nach Artikel 4 der Vereinbarung vom
15. Juni 2010 zwischen dem Bundesministerium der Finanzen der Bundes-
republik Deutschland und dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender
Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Konstanz-Emmishofer Tor/Kreuzlin-
gen-Emmishofen (BGBl. 2011 II S. 40, 52; 2012 II S. 715),
vom 25. April 1968 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabferti-
gungsstellen am Grenzübergang Weil-Friedlingen/Basel-Hiltalingerstraße (BGBl.
1968 II S. 523, 866) nach Artikel 4 der Vereinbarung vom 15. Juni 2010 zwischen
dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz-
übergang Weil am Rhein-Friedlingen/Basel-Hiltalingerstrasse (BGBl. 2011 II
S. 40, 57; 2012 II S. 715),
vom 16. April 1980 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabferti-
gungsstellen am Grenzübergang Weil am Rhein/Basel-Autobahn (BGBl. 1980 II
S. 682, 683, 843) nach Artikel 4 der Vereinbarung vom 15. Juni 2010 zwischen
dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz-
übergang Weil am Rhein/Basel-Autobahn (BGBl. 2011 II S. 40, 60; 2012 II
S. 715),
vom 9. Oktober 1968 über die Grenzabfertigung in Reisezügen während der
Fahrt auf der Strecke Basel Bad. Bahnhof – Lörrach (BGBl. 1968 II S. 1027, 1028;
1969 II S. 960) nach Artikel 4 der Vereinbarung vom 15. Juni 2010 zwischen dem
Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und dem Eid-
genössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
die deutsche und schweizerische Grenzabfertigung in Reisezügen während der
Fahrt auf der Strecke Bahnhof Basel SBB – Lörrach (BGBl. 2011 II S. 40, 62;
2012 II S. 715),
vom 20. Mai 1965 über die deutsche und schweizerische Grenzabfertigung in
Reisezügen während der Fahrt auf den Strecken Freiburg i. Br. – Basel und
Singen (Hohentwiel) – Schaffhausen (BGBl. 1965 II S. 891, 892, 1589) nach Ar-
tikel 4 der Vereinbarung vom 15. Juni 2010 zwischen dem Bundesministerium
der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und dem Eidgenössischen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013 1301
Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutsche
und schweizerische Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf den
Strecken Freiburg im Breisgau – Basel, Weil am Rhein – Basel und Singen
(Hohentwiel) – Schaffhausen (BGBl. 2011 II S. 40, 63; 2012 II S. 715)
mit Ablauf des 29. Mai 2011
außer Kraft getreten ist.
Zum gleichen Zeitpunkt ist Artikel 1 Buchstabe h der Vereinbarung vom 6. Ok-
tober 1966 über die zeitweilige Zusammenlegung der Grenzabfertigung an Stra-
ßenübergängen (BGBl. 1967 II S. 718, 719, 907) nach Artikel 4 der Vereinbarung
vom 15. Juni 2010 zwischen dem Bundesministerium der Finanzen der Bundes-
republik Deutschland und dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender
Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Erzingen/Trasadingen (BGBl.
2011 II S. 40, 44; 2012 II S. 715) aufgehoben worden.
II.
Gleichzeitig wird nach § 3 Absatz 3 der unter I. genannten Verordnungen be-
kannt gemacht, dass diese nach ihrem § 3 Absatz 2
mit Ablauf des 29. Mai 2011
außer Kraft getreten sind.
Berlin, den 28. August 2013
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Thomas Schmitt
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Jürgen Merz
1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen
zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr
Vom 28. August 2013
Zum Abkommen vom 18. Mai 1956 über die Besteuerung von Straßenfahrzeu-
gen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr (BGBl. 1960 II S. 2397,
2398) hat der Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer des Abkom-
mens am 21. August 2013 mitgeteilt, dass seine Mitteilung vom 26. Mai 1993
über das Inkrafttreten des Abkommens für die R e p u b l i k M o l d a u (vgl. die
Bekanntmachung vom 13. September 1994, BGBl. II S. 2656) ungültig ist.
Das Abkommen ist somit für die Republik Moldau n i c h t in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. März 2010 (BGBl. II S. 243).
Berlin, den 28. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Subunternehmen „The Red Gate Group, Limited“
(Nr. DOCPER-AS-114-01)
Vom 29. August 2013
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwech-
sel vom 24. April 2013 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunter-
nehmen „The Red Gate Group, Limited“ (Nr. DOCPER-AS-114-01) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 24. April 2013
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 29. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen
zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr
Vom 28. August 2013
Zum Abkommen vom 18. Mai 1956 über die Besteuerung von Straßenfahrzeu-
gen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr (BGBl. 1960 II S. 2397,
2398) hat der Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer des Abkom-
mens am 21. August 2013 mitgeteilt, dass seine Mitteilung vom 26. Mai 1993
über das Inkrafttreten des Abkommens für die R e p u b l i k M o l d a u (vgl. die
Bekanntmachung vom 13. September 1994, BGBl. II S. 2656) ungültig ist.
Das Abkommen ist somit für die Republik Moldau n i c h t in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. März 2010 (BGBl. II S. 243).
Berlin, den 28. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Subunternehmen „The Red Gate Group, Limited“
(Nr. DOCPER-AS-114-01)
Vom 29. August 2013
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwech-
sel vom 24. April 2013 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunter-
nehmen „The Red Gate Group, Limited“ (Nr. DOCPER-AS-114-01) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 24. April 2013
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 29. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013 1303
Auswärtiges Amt Berlin, den 24. April 2013
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 166 vom 24. April 2013 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom
29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die
Tätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen, nachfolgend
„die Rahmenvereinbarung“, sowie auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels
vom 17. April 2012 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Ver-
günstigungen an das Unternehmen CACI-WGI, Inc. (DOCPER-AS-104-01) (amerikanische
Verbalnote Nummer 160) Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen CACI-WGI, Inc. einen Vertrag über die
Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das Unternehmen CACI-WGI,
Inc. hat als Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte einen Vertrag (DOCPER-AS-114-01)
mit dem Subunternehmen The Red Gate Group, Limited geschlossen, um seine vertrag-
lichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Sub-
unternehmen The Red Gate Group, Limited zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Subunternehmen The Red Gate Group, Limited wird auf der Grundlage der beige-
fügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-114-01 mit einer Laufzeit vom
15. September 2010 bis 14. September 2013 folgende Dienstleistungen erbringen:
Dieser Vertrag umfasst Fachwissen im Bereich Abwehrmaßnahmen gegen unkonven-
tionelle Sprengvorrichtungen (Counter Improvised Explosive Device/CIED) für U.S.
Special Operations Forces weltweit. Die Bemühungen sollen dazu dienen, selbst
gebaute Bomben, welche eine Verletzungsursache für die Streitkräfte in Afghanistan
und im Rest der Welt darstellen, durch den Stopp der Herstellung solcher selbst
gebauter Bomben oder durch Analysen zur Auffindung der Bomben vor der Explosion
zu beseitigen. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Intelligence Analyst“
(Anhang II Nummer 2 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-
lich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika
tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Hauptver-
tragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-104-01) oder der Vertrag über die
Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der
Vertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und dem
dort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter Num-
mer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag endet
oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf
des vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein Folgeauftrag
vorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der
1304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder
Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser Verein-
barung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt drei
Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 24. April 2013 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 166 vom
24. April 2013 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 24. April 2013
in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Misty A. Hull“
(Nr. DOCPER-TC-51-01)
Vom 29. August 2013
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
13. März 2013 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Misty A. Hull“ (Nr. DOCPER-TC-51-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 13. März 2013
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 29. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013 1305
Auswärtiges Amt Berlin, den 13. März 2013
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 30 vom 13. März 2013 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt
sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Misty A. Hull
einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsnieder-
schrift Nummer DOCPER-TC-51-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-
ternehmen Misty A. Hull zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen
nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könn-
ten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Verein-
barung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu
schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Misty A. Hull wird im Rahmen seines Vertrags zur Truppenbetreu-
ung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-
hörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich folgende Dienstleis-
tungen erbringen:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich Krankheitsmanagement/
Disease-Management unter Anwendung und Förderung von Konzepten und Strategien
der Bereiche Disease Management, Gesundheitsförderung und Wohlbefinden für zuge-
wiesene Patienten und Patienten, die für das Disease Management infrage kommen.
Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Certified Nurse“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzab-
kommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Misty A. Hull wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-
lich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-
hörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-51-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Misty A. Hull endet. Sie tritt außerdem außer Kraft,
wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausge-
gangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Eine
Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 15. September 2012 bis
14. September 2014 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-
längerung des Vertrags unverzüglich mit.
1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser
Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 13. März 2013 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 30 vom
13. März 2013 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 13. März
2013 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Subunternehmen „PAE Government Services, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-98-02)
Vom 29. August 2013
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
13. März 2013 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen
„PAE Government Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-98-02) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 13. März 2013
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 29. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013 1307
Auswärtiges Amt Berlin, den 13. März 2013
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 34 vom 13. März 2013 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf
die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen
Dienstleistungen beauftragten Unternehmen, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“,
sowie auf
die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 10. September 2009 zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-
nehmen Lockheed Martin Integrated Systems, Inc. (DOCPER-AS-61-05) (amerikanische
Verbalnote Nummer 0396)
Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Lockheed Martin Integrated
Systems, Inc. einen Vertrag über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen ge-
schlossen. Das Unternehmen Lockheed Martin Integrated Systems, Inc. hat als Hauptver-
tragsnehmer der US-Streitkräfte einen Vertrag (DOCPER-AS-98-02) mit dem Subunter-
nehmen PAE Government Services, Inc. geschlossen, um seine vertraglichen Ver-
pflichtungen zu erfüllen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Sub-
unternehmen PAE Government Services, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut ge-
währt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Subunternehmen PAE Government Services, Inc. wird auf der Grundlage der bei-
gefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-98-02 mit einer Laufzeit vom
5. April 2011 bis 31. August 2014 folgende Dienstleistungen erbringen:
Der US-Luftwaffenvertrag für Beratungs- und Unterstützungsleistungen dient der Er-
bringung eines breiten Spektrums an technischen und analytischen Dienstleistungen
zwecks Unterstützung militärischer Kooperation, verbesserter Erarbeitung von Grund-
sätzen, Entscheidungsfindung, Management und Verwaltung, Programm- beziehungs-
weise Projektmanagement und -administration sowie Verbesserung des Systembe-
triebs. Die Arbeitsleistung umfasst Information, Beratung, Alternativen, Analysen,
Beurteilungen, Empfehlungen, Training und alltägliche Hilfestellung für Unterstützungs-
personal. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: „Military Planner“ (Anhang I
Nummer 1 der Rahmenvereinbarung), „Process Analyst“ (Anhang II Nummer 1 der Rah-
menvereinbarung), „Intelligence Analyst“ (Anhang II Nummer 2 der Rahmenvereinba-
rung), „Force Protection Analyst“ (Anhang II Nummer 3 der Rahmenvereinbarung),
„Military Analyst“ (Anhang II Nummer 4 der Rahmenvereinbarung), „Simulation
Analyst“ (Anhang II Nummer 5 der Rahmenvereinbarung), „Functional Analyst“
(Anhang II Nummer 6 der Rahmenvereinbarung), „Political Military Advisor/Facilitator“
(Anhang III Nummer 1 der Rahmenvereinbarung), „Arms Control Advisor“ (Anhang III
Nummer 2 der Rahmenvereinbarung), „Training Specialist“ (Anhang IV Nummer 1 der
Rahmenvereinbarung) und „Program/Project Manager“ (Anhang V Nummer 1 der
Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-
lich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika
tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Hauptver-
tragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-61-05) oder der Vertrag über die
Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der
Vertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und dem
dort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter Num-
mer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag endet
oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf
des vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein Folgeauftrag
vorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-
längerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser Verein-
barung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt drei
Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 13. März 2013 in Kraft tritt.
Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Ar-
tikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird nach ihrem Inkrafttreten von der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung
unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 34 vom
13. März 2013 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 13. März
2013 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013 1309
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Subunternehmen „Riverbend Development Consulting, LLC“
(Nr. DOCPER-AS-110-01)
Vom 29. August 2013
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
13. März 2013 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen
„Riverbend Development Consulting, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-110-01) geschlos-
sen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 13. März 2013
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 29. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013
Auswärtiges Amt Berlin, den 13. März 2013
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 37 vom 13. März 2013 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit
von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen, nachfolgend „die
Rahmenvereinbarung“, sowie auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom
13. März 2013 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Ver-
günstigungen an das Unternehmen Six3 Intelligence Solutions, Inc. (DOCPER-AS-109-01)
(amerikanische Verbalnote Nummer 36) Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Six3 Intelligence Solutions, Inc. einen
Vertrag über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das Unter-
nehmen Six3 Intelligence Solutions, Inc. hat als Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte
einen Vertrag (DOCPER-AS-110-01) mit dem Subunternehmen Riverbend Development
Consulting, LLC geschlossen, um seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Sub-
unternehmen Riverbend Development Consulting, LLC zur Erleichterung der Tätigkeit
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
penstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Subunternehmen Riverbend Development Consulting, LLC wird auf der Grundlage
der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-110-01 mit einer Laufzeit
vom 1. März 2013 bis 28. Februar 2015 folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer leistet nachrichtendienstliche Unterstützung in Deutschland. Die
Dienstleistungen umfassen nachrichtendienstliche Auswertung, Planung und Unter-
stützung für Informationssysteme. Die Arbeit im Bereich nachrichtendienstliche Aus-
wertung umfasst den gesamten Aufklärungsprozess auf Basis aller verfügbaren Quel-
len, Informationsbeschaffung mit technischen Mitteln, Erfassung und Auswertung von
Satellitenbilddaten, Spionageabwehr, offene Informationsgewinnung, Geodaten und
Datenerfassungsmanagement. Außerdem umfassen die Dienstleistungen Unterstüt-
zung im Bereich Sicherheitsmanagement sowie die Erhaltung von Netzwerken und
Systemen. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Intelligence Analyst“ (An-
hang II Nummer 2 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-
lich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika
tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Haupt-
vertragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-109-01) oder der Vertrag über
die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der
Vertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und dem
dort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter Num-
mer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag endet
oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf
des vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein Folgeauftrag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013 1311
vorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-
längerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser Verein-
barung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Noti-
fikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt drei Mona-
te nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 13. März 2013 in Kraft tritt.
Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Ar-
tikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird nach ihrem Inkrafttreten von der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung
unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-
den die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 37 vom 13. März
2013 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel 72
Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 13. März 2013 in Kraft
tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013
Bekanntmachung
derdeutsch-amerikanischenVereinbarung
überdieGewährungvonBefreiungenundVergünstigungen
andasUnternehmen„SystemsKineticsIntegration“
(Nr. DOCPER-AS-112-01)
Vom29.August2013
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
24. April 2013 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Systems Kinetics Integration“ (Nr. DOCPER-AS-112-01) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 24. April 2013
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 29. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013 1313
Auswärtiges Amt Berlin, den 24. April 2013
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 164 vom 24. April 2013 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom
29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nach-
folgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Systems Kinetics Integration einen Ver-
trag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-112-01 über
die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Systems Kinetics Integration zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Systems Kinetics Integration wird im Rahmen seines Vertrags zur
Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppen-
statuts in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer stellt einen Verbindungsoffizier für Armee-Angelegenheiten in den
Bereichen Personal, Truppenstruktur und Ausrüstung, einschließlich Integration und
Synchronisierung zur Unterstützung von Truppenmodernisierung, modulare Truppen-
umwandlung, Ausrüstungsgenehmigungen für Einheiten, Einsatzüberlegungen und
Status der Einsatzbereitschaft. Der Auftragnehmer erleichtert die Zusammenarbeit
zwischen wesentlichen Einrichtungen, Hauptkommandobereichen sowie dem US-Ver-
teidigungsministerium zur Unterstützung der Ziele im Bereich Truppenmodernisierung
der Armee. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Functional Analyst“ (An-
hang II Nummer 6 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Systems Kinetics Integration wird in der Bundesrepublik Deutsch-
land ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen
der Vereinigten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchsta-
be b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-112-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Systems Kinetics Integration endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 15. August 2012
bis 14. August 2015 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der
1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder
Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser
Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 24. April 2013 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 164 vom
24. April 2013 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 24. April 2013
in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013 1315
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-39-31)
Vom 29. August 2013
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
29. Januar 2013 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Booz
Allen Hamilton, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-39-31) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 29. Januar 2013
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 29. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013
Auswärtiges Amt Berlin, den 29. Januar 2013
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 512 vom 29. Januar 2013 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nachfolgend
„die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten
von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. einen Vertrag auf
Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-39-31 über die Erbrin-
gung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereit-
stellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppenstatuts
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Ziel dieses Vertrags ist die Bereitstellung von Produktionsfähigkeiten für moderne nach-
richtendienstliche Technik sowie von Fachwissen zur Unterstützung von Einsätzen des
United States European Command, des United States Africa Command und der NATO,
sowie von Maßnahmen im Bereich Truppenschutz. Der Vertrag umfasst die Fachrich-
tungen Nachrichtenauswertung, Fernmelde- und elektronische Aufklärung, nichttech-
nische Aufklärung, Strategische Planung, Truppenschutz, Abschirmung, sowie Terror-
abwehranalyse- und unterstützung. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:
„Military Planner“ (Anhang I Nummer 1 der Rahmenvereinbarung), „Intelligence
Analyst“ (Anhang II Nummer 2 der Rahmenvereinbarung) und „Program/Project
Manager“ (Anhang V Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika
sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-39-31 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. endet. Sie tritt außerdem au-
ßer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 26. September
2012 bis 25. September 2013 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beige-
fügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013 1317
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder
Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser Ver-
einbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser Ver-
einbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 29. Januar 2013 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 512 vom
29. Januar 2013 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
29. Januar 2013 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013
Bekanntmachung
derdeutsch-amerikanischenVereinbarung
überdieGewährungvonBefreiungenundVergünstigungen
andasSubunternehmen„Engility“
(Nr. DOCPER-AS-113-01)
Vom29.August2013
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwech-
sel vom 24. April 2013 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunter-
nehmen „Engility“ (Nr. DOCPER-AS-113-01) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 24. April 2013
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 29. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013 1319
Auswärtiges Amt Berlin, den 24. April 2013
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 165 vom 24. April 2013 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf
die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen
Dienstleistungen beauftragten Unternehmen, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“,
sowie auf
die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 24. April 2013 zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unterneh-
men Systems Kinetics Integration (DOCPER-AS-112-01) (amerikanische Verbalnote Num-
mer 164)
Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Systems Kinetics Integration einen Ver-
trag über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das
Unternehmen Systems Kinetics Integration hat als Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräf-
te einen Vertrag (DOCPER-AS-113-01) mit dem Subunternehmen Engility geschlossen, um
seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Sub-
unternehmen Engility zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen
nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könn-
ten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Verein-
barung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu
schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Subunternehmen Engility wird auf der Grundlage der beigefügten Vertragsnieder-
schrift Nummer DOCPER-AS-113-01 mit einer Laufzeit vom 1. Dezember 2012
bis 14. August 2015 folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer stellt einen Verbindungsoffizier für Armee-Angelegenheiten in den
Bereichen Personal, Truppenstruktur und Ausrüstung, einschließlich Integration und
Synchronisierung zur Unterstützung von Truppenmodernisierung, modulare Truppen-
umwandlung, Ausrüstungsgenehmigungen für Einheiten, Einsatzüberlegungen und
Status der Einsatzbereitschaft. Der Auftragnehmer erleichtert die Zusammenarbeit
zwischen wesentlichen Einrichtungen, Hauptkommandobereichen sowie dem US-Ver-
teidigungsministerium zur Unterstützung der Ziele im Bereich Truppenmodernisierung
der Armee. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Functional Analyst“ (An-
hang II Nummer 6 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-
lich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika
tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchsta-
be b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Hauptver-
tragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-112-01) oder der Vertrag über die
Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der
Vertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und dem
1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013
dort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter Num-
mer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag endet
oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf
des vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein Folgeauftrag
vorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder
Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in
der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung
durch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser Verein-
barung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt drei
Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 24. April 2013 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 165 vom
24. April 2013 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
24. April 2013 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013 1321
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Six3 Intelligence Solutions, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-109-01)
Vom 29. August 2013
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
13. März 2013 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Six3 Intelligence Solutions, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-109-01) geschlossen wor-
den. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 13. März 2013
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 29. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013
Auswärtiges Amt Berlin, den 13. März 2013
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 36 vom 13. März 2013 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nachfolgend
„die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Six3 Intelligence Solutions, Inc. einen Ver-
trag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-109-01 über
die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Six3 Intelligence Solutions, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut ge-
währt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Six3 Intelligence Solutions, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur
Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppen-
statuts in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer leistet nachrichtendienstliche Unterstützung in Deutschland. Die
Dienstleistung umfasst nachrichtendienstliche Auswertung, Planung und Unterstützung
für Informationssysteme. Die Arbeit im Bereich nachrichtendienstliche Auswertung um-
fasst den gesamten Aufklärungsprozess auf Basis aller verfügbaren Quellen, Informa-
tionsbeschaffung mit technischen Mitteln, Erfassung und Auswertung von Satelliten-
bilddaten, Spionageabwehr, offene Informationsgewinnung, Geodaten und Daten-
erfassungsmanagement. Außerdem umfassen die Dienstleistungen Unterstützung im
Bereich Sicherheitsmanagement sowie die Erhaltung von Netzwerken und Systemen.
Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: „Intelligence Analyst“ (Anhang II Num-
mer 2 der Rahmenvereinbarung) und „Program/Project Manager“ (Anhang V Nummer 1
der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Six3 Intelligence Solutions, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutsch-
land ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen
der Vereinigten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-109-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Six3 Intelligence Solutions, Inc. endet. Sie tritt außer-
dem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf
der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforde-
rung erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. März
2013 bis 28. Februar 2015 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung bei-
gefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013 1323
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung
oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser
Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 13. März 2013 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-
den die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 36 vom 13. März
2013 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Arti-
kel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am (Datum) in Kraft
tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013
Bekanntmachung
derdeutsch-amerikanischenVereinbarung
überdieGewährungvonBefreiungenundVergünstigungen
andasUnternehmen„Luke&Associates,Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-37-03)
Vom29.August2013
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwech-
sel vom 24. April 2013 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unterneh-
men „Luke & Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-37-03) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 24. April 2013
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 29. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013 1325
Auswärtiges Amt Berlin, den 24. April 2013
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 219 vom 24. April 2013 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom
27. März 1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an
Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Ame-
rika beauftragt sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehöri-
gen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können,
hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Luke &
Associates, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-37-03 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Luke & Associates, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Luke & Associates, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Trup-
penbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich
folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer gehört zum Team „Primärversorgung“ und ist zuständig für
problemspezifische Beurteilungen, Beratung sowie kurze, verhaltensbasierte Interven-
tionen für Patienten. Der Auftragnehmer hilft bei der Erstellung von effektiven Plänen,
die genau auf die Belange der Patienten abzielen. Zu den üblicherweise auftretenden
Problemen zählen Wut, Stress, Depressionen, Beziehungsprobleme, chronische
Schmerzen, Schlafprobleme, Panikattacken, Raucherentwöhnung, Suchtmittelmiss-
brauch und Kopfschmerzen. Der Auftragnehmer liefert außerdem Feedback für koope-
rative Behandlungspläne. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Physician“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Luke & Associates, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-37-03 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Luke & Associates, Inc. endet. Sie tritt außerdem au-
ßer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 28. Septem-
ber 2012 bis 27. September 2016 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung
beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Bot-
1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung
oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser
Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 24. April 2013 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 219 vom
24. April 2013 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 24. April 2013
in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013 1327
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „MHN Government Services, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-50-01)
Vom 29. August 2013
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
13. März 2013 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „MHN
Government Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-50-01) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 13. März 2013
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 29. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013
Auswärtiges Amt Berlin, den 13. März 2013
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 31 vom 13. März 2013 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März
1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt
sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen
beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen MHN
Government Services, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der
beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-50-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen MHN Government Services, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen MHN Government Services, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags
zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließ-
lich folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer erbringt je nach Bedarf private und vertrauliche nichtmedizinische
lösungsorientierte Beratungsdienstleistungen zur Unterstützung des Military Family Life
Counseling Program (Familienberatungsprogramm für Militärangehörige). Der Auftrag-
nehmer unterstützt alle Angehörigen der Streitkräfte im aktiven Dienst oder von Reser-
visteneinheiten sowie deren Familien, einschließlich schwer verletzter Militärangehöri-
ger und deren Familien. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Family Wellness
Counselor“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die Be-
freiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen MHN Government Services, Inc. wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchsta-
be b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-50-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen MHN Government Services, Inc. endet. Sie tritt außer-
dem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf
der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforde-
rung erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 15. August
2012 bis 14. Juni 2017 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013 1329
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-
längerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser
Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 13. März 2013 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-
den die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 31 vom 13. März
2013 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel 72
Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 13. März 2013 in Kraft
tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
des deutsch-vietnamesischen Abkommens
über die Planung, die Errichtung und den Betrieb
des Deutschen Hauses Ho-Chi-Minh-Stadt
Vom 3. September 2013
Das in Berlin am 13. März 2013 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen
Republik Vietnam über die Planung, die Errichtung und
den Betrieb des Deutschen Hauses Ho-Chi-Minh-Stadt
ist nach seinem Artikel 11 Absatz 1
am 5. Juli 2013
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 3. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1330 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.27,ausgegebenzuBonnam7. Oktober2013
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderSozialistischenRepublikVietnam
überdiePlanung,dieErrichtungunddenBetrieb
desDeutschenHausesHo-Chi-Minh-Stadt
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland Artikel 1
(nachfolgendals„deutscheVertragspartei“bezeichnet)
DasaufdemGrundstückLeVanHuuStraße3-5inHo-Chi-
und Minh-Stadt, Stadtbezirk 1, zu errichtende Gebäude wird den
dieRegierungderSozialistischenRepublikVietnam Namen„DeutschesHausHo-Chi-Minh-Stadt“tragen.BeideVer-
(nachfolgendals„vietnamesischeVertragspartei“bezeichnet)– tragsparteienwerdendiesenNamenimRahmenihrerRechts-
ordnungschützenundverteidigen.
ausgehendvondemWunsch,diebreitangelegtenBeziehun-
gen zwischen beiden Ländern insbesondere auf politischem,
Artikel 2
diplomatischem,wirtschaftlichemundkulturellemGebietweiter
imSinneihrerStrategischenPartnerschaftzuintensivieren, (1) DiedeutscheVertragsparteiträgtdieVerantwortungdafür,
dassdiePlanung,dieErrichtungundderBetriebdesDeutschen
bezugnehmendaufdieGemeinsameErklärungderBundes- HausesHo-Chi-Minh-StadtdengeltendenRechtsvorschriften
kanzlerin der Bundesrepublik Deutschland und des Premier- Vietnams und der Stadtplanung von Ho-Chi-Minh-Stadt ent-
ministersderSozialistischenRepublikVietnamvom11.Oktober sprechen.
2011überdieBegründungderStrategischenPartnerschaft,
(2) DieVertragsparteiensindsicheinig,dassdasDeutsche
geleitetvondemZiel,dieRahmenbedingungenfürdieAktivi- HausHo-Chi-Minh-StadtdieBauparametererfüllenmuss,diein
tätendesGeneralkonsulatsderBundesrepublikDeutschland,der derAnlage1zudiesemAbkommengenanntsind.DieseAnlage
deutschen Wirtschaftsverbände, der deutschen Kulturmittler bildet für die zuständigen Behörden von Ho-Chi-Minh-Stadt
und derdeutschenUnternehmeninHo-Chi-Minh-Stadtzuver- zugleichdieGrundlagefürdieErteilungdererforderlichenGe-
bessern, nehmigungenunddieKontrolledesBauprozesses,derFertig-
stellungunddesBetriebsdesDeutschenHausesHo-Chi-Minh-
inderÜberzeugung,dassdieErrichtungundderwirtschaft- Stadt.
licheBetriebdesDeutschenHausesHo-Chi-Minh-Stadteinen
wichtigen Beitrag zur Verwirklichung der vorgenannten Ziele (3) DievietnamesischeVertragsparteinimmtdenWunschder
leistenwird, deutschenVertragsparteizurKenntnis,dassdasDeutscheHaus
Ho-Chi-Minh-Stadt von der deutschen Vertragspartei durch
mitdemWillen,dasDeutscheHausHo-Chi-Minh-Stadtauf einenprivatenInvestorerrichtetundbetriebenwerdensoll.
derGrundlagedesAbkommensvom11.Oktober2011zwischen
derRegierungderBundesrepublikDeutschlandundderRegie- (4) DervonderdeutschenVertragsparteibestimmteprivate
rung der Sozialistischen Republik Vietnam über rechtliche InvestormusseinUnternehmensein,dasfürdiebevollmächtig-
Fragen bezüglich des Grundstücks Le Van Huu Straße 3-5 in teArbeitbefähigtistundeineLizenzfürdieTätigkeitinVietnam
Ho-Chi-Minh-Stadt (nachfolgend als „zugrundeliegendes Ab- besitzt.DerInvestoristberechtigt,beiderErrichtungdesDeut-
kommen“bezeichnet),sobaldwiemöglichzuerrichten, schen Hauses Subunternehmen einzuschalten. Der Gesamt-
auftragdarfbiszurFertigstellungdesGebäudesnichtaufeinen
sindwiefolgtübereingekommen: anderenInvestorübertragenwerden.
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.27,ausgegebenzuBonnam7. Oktober2013 1331
Artikel 3 (4) VorderGenehmigungderNutzungdesDeutschenHau-
sesfürBürozweckedurchdieinArtikel1Absatz3Buchstabe c
(1) DiedeutscheVertragsparteiträgtdieVerantwortungfür
deszugrundeliegendenAbkommensgenanntenInstitutionenund
eineeindeutigeTrennungdesBereichs,deralsSitzdesdeut-
Organisationen,einschließlichInstitutionenundOrganisationen
schenGeneralkonsulatsgenutztwird,vondemBereich,derfür
vonVietnamundDrittländern,richtetdiedeutscheVertragspar-
andereinArtikel1Absatz3deszugrundeliegendenAbkommens
teimindestensdreißig(30)TageimVorauseinenschriftlichenAn-
genannteZweckeimDeutschenHausHo-Chi-Minh-Stadtge-
tragandievietnamesischeVertragspartei.SielegtdemAntrag
nutztwird.
organisatorische Dokumente und Geschäftstätigkeitslizenzen
(2) DievietnamesischeVertragsparteiträgtdieVerantwortung dieserInstitutionenundOrganisationenbei.Wenndievietname-
dafür,dassdieÜberprüfungvonBauplänenunddieErteilungvon sischeVertragsparteiinnerhalbvondreißig(30)TagennachEin-
BaugenehmigungenfürdieErrichtungdesDeutschenHauses gangderMitteilungnichtschriftlichEinwändeerhebt,dürfendie
unverzüglicherfolgt,soferndiedeutscheVertragsparteidiein InstitutionenundOrganisationendasDeutscheHausnutzen.
Absatz 1 dieses Artikels und in Artikel 2 dieses Abkommens
(5) Dokumente,diediedeutscheVertragsparteidervietname-
genannten Voraussetzungen vollständig erfüllt hat. Wenn die
sischenVertragsparteinachdenAbsätzen3und4übermittelt,
BaupläneunddieAnträgeaufErteilungvonBaugenehmigungen
müssen auf Vietnamesisch verfasst sein oder zusammen mit
die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, hat die
einer Übersetzung in die vietnamesische Sprache übermittelt
vietnamesischeVertragsparteidasRecht,entsprechendeAn-
werden.
passungendurchdiedeutscheVertragsparteizuverlangen.Eine
abschließendeListederfürdieErrichtungerforderlichenGeneh- (6) EndetdieNutzungdesDeutschenHausesdurchInstitu-
migungenliegtdemAbkommenalsAnlage2bei. tionenundOrganisationen,soteiltdiedeutscheVertragspartei
diesdervietnamesischenVertragsparteiinnerhalbvondreißig
(3) DieErrichtungdesDeutschenHausesHo-Chi-Minh-Stadt
(30)TagennachderBeendigungschriftlichmit.
mussnachMaßgabedergenehmigtenPläneundderBaugeneh-
migungenerfolgen.ÄnderungendergenehmigtenPlänewerden
von der deutschen Vertragspartei schriftlich beantragt und Artikel 6
bedürfenvorihrerAusführungderZustimmungdervietname- (1) DieTeiledesDeutschenHauses,diefürGeschäftszwecke
sischenVertragspartei. desdeutschenGeneralkonsulatsundalsDienstwohnungenfür
(4) DieHaftungfürSchäden,dieDrittenausderErrichtung, KonsularbeamteundBedienstetedesVerwaltungs-undtechni-
derVerwaltung,demBetrieb,derVermietungoderderUnter- schen Personals des Generalkonsulats genutzt werden, sind
vermietungdurchdenInvestorentstehen,trägtderInvestor.Die nach dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über
VerantwortlichkeitderdeutschenVertragsparteialsInhaberdes konsularischeBeziehungenundimEinklangmitdemGrundsatz
NutzungsrechtsdesGrundstücksundzukünftigerEigentümer derGegenseitigkeitvonSteuernundGebührenbefreit.
desGebäudesbleibthiervonunberührt. (2) DieTeiledesDeutschenHauses,diefüranderealsinAb-
satz1genannteZweckegenutztwerden,undEinnahmenaus
Artikel 4 demBetriebdieserGebäudeteileunterliegenderBesteuerung
undderGebührenordnungnachdengeltendenvietnamesischen
ImRahmenihrerRechtsordnungleistetdievietnamesische Rechtsvorschriften.
VertragsparteiUnterstützungundschafftjeglicheVoraussetzun-
gen,damitdiedeutscheVertragsparteidienotwendigeGewähr (3) ZahlungendesInvestorsandieDeutscheVertragspartei
dafürhat,dassdasDeutscheHauserrichtetwird. unterliegennichtderBesteuerungdurchdievietnamesischeVer-
tragspartei.
Artikel 5
Artikel 7
(1) DiedeutscheVertragsparteihatdasRecht,dasDeutsche
HausfürdieinArtikel1Absatz3deszugrundeliegendenAbkom- (1) DieVertragsparteienunternehmenallesErforderliche,um
mensfestgelegtenZweckezunutzen.Dieseumfassenauch eineschnelleErrichtungdesDeutschenHausesHo-Chi-Minh-
Stadt zu ermöglichen. Die Vertragsparteien bestimmen das
1. DienstwohnungenfürAngehörigedesdeutschenGeneral- AuswärtigeAmtunddasvietnamesischeAußenministeriumals
konsulatsinHo-Chi-Minh-StadtundleitendeMitarbeiterder Ansprechpartner für die grundsätzlichen Fragen der Durch-
imDeutschenHausuntergebrachtenInstitutionenundUnter- führungdiesesAbkommens.
nehmen,
(2) Die Vertragsparteien bestimmen für technische Fragen
2. DienstwohnungenfürAngehörigekonsularischerMissionen der Durchführung des Abkommens das Generalkonsulat der
von Drittstaaten und internationaler Regierungsorganisa- Bundesrepublik Deutschland in Ho-Chi-Minh-Stadt und das
tionen, VolkskomiteevonHo-Chi-Minh-Stadt(Abteilungfürauswärtige
3. RäumlichkeitenfürdieVorstellungundVerbreitungderdeut- Beziehungen)alsAnsprechpartner.
schen Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft, Technik und Ess- (3) Das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland
kulturinVietnamsowieAusstellungsflächenundKonferenz- kanndenInvestorzurAbgabebaurechtlicherAnträgeundMit-
räume. teilungengemäßArtikel5bevollmächtigen.
(2) „DeutscheUnternehmen“imSinnedesArtikels1Absatz 3
BuchstabebdeszugrundeliegendenAbkommenssindjuristi- Artikel 8
scheodernatürlichePersonen,die
AufderGrundlagedesPrinzipsderReziprozitätverpflichtet
1. inDeutschlandeinenSitzhabenoder sichdiedeutscheVertragspartei,dervietnamesischenVertrags-
2. Mitgliedder„GermanBusinessAssociation“oderderDeut- parteivergleichbareBedingungen,wiesieindiesemAbkommen
schenAußenhandelskammersind. enthaltensind,zugewähren,fallsdievietnamesischeVertrags-
partei den Bedarf hat, ein in ihrem Eigentum stehendes, für
(3) DiedeutscheVertragsparteizeigtdieNutzungdesDeut- diplomatischeoderkonsularischeZweckegenutztesGrundstück
schenHausesdurchdieinArtikel1Absatz3Buchstabebdes inDeutschlandauchfürkommerzielleZweckezunutzen.
zugrundeliegendenAbkommensgenanntendeutschenInstitu-
tionenundOrganisationendervietnamesischenVertragspartei
Artikel 9
an.SielegtDokumentezumNachweisdafürbei,dassdieseIn-
stitutionenundOrganisationendurchArtikel1Absatz3Buch- (1) Unstimmigkeiten, die bei der Auslegung sowie bei der
stabebdeszugrundeliegendenAbkommenserfasstwerden. DurchführungdiesesAbkommensentstehen,werdenvonbeiden
1332 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.27,ausgegebenzuBonnam7. Oktober2013
VertragsparteiendurchKonsultation,Meinungsaustauschund innerstaatlichenVoraussetzungenfürdasInkrafttretenerfülltsind.
Verhandlunggelöst. MaßgebendistderTagdesEingangsderletztenNotifizierung.
(2) Unstimmigkeiten,diebeiderErfüllungvonFormalitäten (2) DasAbkommenkanndurchschriftlicheVereinbarungen
aufgrunddervietnamesischenRechtsordnungimZusammen- beider Vertragsparteien geändert, ergänzt oder aufgehoben
hangmitderPlanung,derErrichtungunddemBetriebdesDeut- werden.DieseVereinbarungengeltenalsuntrennbareBestand-
schenHausesentstehen,werdengemäßdervietnamesischen teiledesAbkommens.BeideVertragsparteienverpflichtensich,
Rechtsordnunggelöst. neueVerhandlungenaufzunehmen,soferndieUmsetzungdes
Projektes„DeutschesHausHo-Chi-Minh-Stadt“aufderGrund-
Artikel 10 lagediesesAbkommensgefährdetist.
DieAnlagen1und2sindintegralerBestandteildiesesAbkom- (3) DieRegistrierungdiesesAbkommensbeimSekretariatder
mens. VereintenNationennachArtikel102derChartaderVereinten
NationenwirdunverzüglichnachInkrafttretendesAbkommens
vonderdeutschenVertragsparteiveranlasst.Dievietnamesische
Artikel 11
VertragsparteiwirdunterAngabederVN-Registrierungsnummer
(1) DiesesAbkommentrittdreißig(30)TageabdemDatumin vondererfolgtenRegistrierungunterrichtet,sobalddiesevom
Kraft,andemdieVertragsparteieneinandernotifizieren,dassdie SekretariatderVereintenNationenbestätigtwordenist.
GeschehenzuBerlinam13.März2013inzweiUrschriften,
jedeindeutscherundinvietnamesischerSprache,wobeijeder
Wortlautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
CorneliaPieper
FürdieRegierungderSozialistischenRepublikVietnam
ThiHoangAnhNguyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013 1333
Anlage 1
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
über die Planung, die Errichtung und den Betrieb
des Deutschen Hauses Ho-Chi-Minh-Stadt
Grundbedingungen für die Planung, Errichtung und für den Betrieb
des Deutschen Hauses in Ho-Chi-Minh-Stadt
1. Standort:
Grundstück 3-5 Le Van Huu Straße, Stadtteil Ben Nghe, Stadtbezirk 1, Ho-Chi-Minh-
Stadt
2. Vorgaben der Bebauungsplanung
a) Gesamtfläche des Grundstücks: 3 511,5 qm
b) Struktur des Bauwerks: 2 Teile
– Vorderer Teil des Bauwerks: innerhalb 36 m zur Abgrenzung der Le
Duan Straße
– Hinterer Teil des Bauwerks: auf der restlichen Fläche und der Le Van
Huu Straße zugewandt
c) Maximale Höhe des Bauwerks
und maximale Anzahl der
Geschosse: – 75 m und maximal 18 Geschosse für den
vorderen Teil (Keller- und Zwischenge-
schosse, Dachterrasse mit technischen
Strukturen und überdachte Treppen nicht
inklusive)
– 107 m und maximal 26 Geschosse für
den hinteren Teil (Keller- und Zwischenge-
schosse, Dachterrasse mit technischen
Strukturen und überdachte Treppen nicht
inklusive)
d) Maximale Baudichte der
fünf Sockelgeschosse: maximale Höhe 22 m
65 %
e) Maximale Baudichte des
sechsten bis achtzehnten
Regelgeschosses der
beiden Teile: 60 %
f) Maximale Baudichte des
neunzehnten bis sechsund-
zwanzigsten Regelgeschosses
des hinteren Teils: 30 %
g) Maximaler Bodennutzungsfaktor: 11
h) Gesamtfläche der Wohnungen: 20 % der Gesamtfläche des Bauwerks, im
hinteren Teil gelegen
i) Maximale Anzahl der
Kellergeschosse: 5
j) Winkel des Grundstücks
an der Kreuzung Le Duan Straße/
Le Van Huu Straße: 4x4m
k) Abstand zwischen Fundament
des vorderen Teils und
– der Abgrenzung der
Le Duan Straße: 10 m
– der Abgrenzung der
Le Van Huu Straße: 6m
– der südwestlichen Abgrenzung
des Grundstücks: 3,5 m
1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013
l) Abstand zwischen Fundament
des hinteren Teils und
– der Abgrenzung der
Le Duan Straße: 36 m
– der Abgrenzung der
Le Van Huu Straße: 6m
– der südöstlichen Abgrenzung
des Grundstücks: 4m
– der südwestlichen Abgrenzung
des Grundstücks: 3,5 m
3. Vorgaben über Strom, Wasser, Abfall, Begrünung, Verkehr und andere Vorgaben
erfolgen nach geltenden Rechtsvorschriften.
4. Grundsätzlich erhebt die vietnamesische Seite keine Einwände gegen die Nutzung des
Deutschen Hauses durch Rechtsanwaltskanzleien, Wirtschaftsprüfungs- und Steuer-
beratungsgesellschaften sowie Übersetzungsbüros, soweit diese Unternehmen dem
vietnamesischen Recht entsprechen.
Anlage 2
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
über die Planung, die Errichtung und den Betrieb
des Deutschen Hauses Ho-Chi-Minh-Stadt
Abschließende Liste von Genehmigungen für die Errichtung
des Deutschen Hauses in Ho-Chi-Minh-Stadt
1. Die von der Bauabteilung der Ho-Chi-Minh-Stadt erteilte Baugenehmigung
2. Die von dem Ministerium für Bau oder der Bauabteilung der Ho-Chi-Minh-Stadt erteil-
te Auftragnehmerlizenz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013 1335
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 3. September 2013
I.
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geisel-
nahme (BGBl. 1980 II S. 1361, 1362) ist nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Kiribati am 15. Oktober 2005
Tansania am 21. Februar 2003
Thailand am 1. November 2007
in Kraft getreten.
Ferner wird das Übereinkommen nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Irak am 25. September 2013
in Kraft treten.
II.
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat am 27. November 2007 beim General-
sekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer des Übereinkommens eine
M i t t e i l u n g * hinsichtlich der von der I s l a m i s c h e n R e p u b l i k I r a n an-
lässlich ihres Beitritts abgegebenen Erklärung (vgl. die Bekanntmachung vom
29. Januar 2007, BGBl. II S. 258) hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Februar 2013 (BGBl. II S. 287).
* Vorbehalte, Erklärungen und Mitteilungen:
Vorbehalte, Erklärungen und Mitteilungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutsch-
lands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französi-
scher Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 3. September 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2013
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der deutsch-tschechischen Vereinbarung
über die Einrichtung eines Gemeinsamen Zentrums
der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit
Petrovice – Schwandorf
Vom 27. September 2013
Die in Hof am 13. Februar 2012 unterzeichnete Verein-
barung zwischen dem Bundesministerium des Innern der
Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium des
Innern der Tschechischen Republik über die Einrichtung
eines Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tsche-
chischen Polizei- und Zollzusammenarbeit Petrovice –
Schwandorf (BGBl. 2012 II S. 219, 220) ist nach ihrem
Artikel 8 Absatz 1
am 13. Februar 2013
in Kraft getreten.
Berlin, den 27. September 2013
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Stefan Kaller