1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2013
Tag Inhalt Seite
28. 8. 2013 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Visual Awareness Technologies & Consulting, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-79-02) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1290
29. 8. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-
eurasischen wandernden Wasservögel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1292
29. 8. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von Artikel 1 des VN-Waffenübereinkommens 1293
29. 8. 2013 Bekanntmachung zu dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassen-
diskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1293
29. 8. 2013 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Wyle Laboratories, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-47-04) . . . . . . 1294
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens vom 23. Juni 2000
Vom 7. August 2013
Das Partnerschaftsabkommen vom 23. Juni 2000 zwischen den Mitgliedern
der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen
Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits (AKP-EG-Partnerschaftsabkommen) (BGBl. 2002 II S. 325, 327) ist
nach seinem Artikel 94 Absatz 3 sowie nach Artikel 1 Absatz 3 des Vertrags vom
9. Dezember 2011 zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien,
der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik
Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem
Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzog-
tum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der
Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen
Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der
Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der
Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen
Union (BGBl. 2013 II S. 586, 590) in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 4 der Akte
über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen
des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atom-
gemeinschaft (BGBl. 2013 II S. 586, 592) für
Kroatien am 1. Juli 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. März 2007 (BGBl. II S. 533).
Berlin, den 7. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2013 1267
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens vom 25. Juni 2005
zur Änderung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens vom 23. Juni 2000
Vom 7. August 2013
Das Abkommen vom 25. Juni 2005 zur Änderung des Partnerschafts-
abkommens vom 23. Juni 2000 zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staa-
ten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (AKP-EG-
Partnerschaftsabkommen) (BGBl. 2007 II S. 995, 997) ist nach Artikel 94 Absatz 3
des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens sowie nach Artikel 1 Absatz 3 des
Vertrags vom 9. Dezember 2011 zwischen dem Königreich Belgien, der Repu-
blik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bun-
desrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Repu-
blik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen
Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem
Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem
Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der
Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen
Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten
Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen
Union) und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur
Europäischen Union (BGBl. 2013 II S. 586, 590) in Verbindung mit Artikel 6
Absatz 4 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und
die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft (BGBl. 2013 II S. 586, 592) für
Kroatien am 1. Juli 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Juni 2013 (BGBl. II S. 1031).
Berlin, den 7. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2013
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Internen Abkommens
zwischen den im Rat vereinigten Vertretern
der Regierungen der Mitgliedstaaten
zur Änderung
des Internen Abkommens vom 18. September 2000
über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens
zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren
Vom 7. August 2013
I.
Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2
Satz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. 2007 II S. 995) zu dem Abkommen
vom 25. Juni 2005 zur Änderung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens vom
23. Juni 2000 wird bekannt gemacht, dass das Interne Abkommen vom 10. April
2006 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitglied-
staaten z u r Ä n d e r u n g des Internen Abkommens vom 18. September 2000
über die zur D u r c h f ü h r u n g des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu tref-
fenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (BGBl. 2007 II
S. 995, 997, 1025) nach seinem Artikel 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Juli 2008
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsersatzmitteilung wurde am 22. November
2007 beim AKP-EG-Sekretariat hinterlegt.
II.
Das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regie-
rungen der Mitgliedstaaten z u r Ä n d e r u n g des Internen Abkommens vom
18. September 2000 über die zur D u r c h f ü h r u n g des AKP-EG-Part-
nerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwenden-
den Verfahren ist nach seinem Artikel 2 ferner am 1. Juli 2008 für
Belgien Niederlande
Bulgarien Österreich
Dänemark Polen
Estland Portugal
Finnland Rumänien
Frankreich Schweden
Griechenland Slowakei
Irland Slowenien
Italien Spanien
Lettland Tschechische Republik
Litauen Ungarn
Luxemburg Vereinigtes Königreich
Malta Zypern
in Kraft getreten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2013 1269
III.
Das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regie-
rungen der Mitgliedstaaten z u r Ä n d e r u n g des Internen Abkommens vom
18. September 2000 über die zur D u r c h f ü h r u n g des AKP-EG-Partner-
schaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden
Verfahren ist nach Artikel 6 Absatz 10 der Akte über die Bedingungen des Bei-
tritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Euro-
päische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (BGBl. 2013 II
S. 586, 592) für
Kroatien am 1. Juli 2013
in Kraft getreten.
Berlin, den 7. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
des deutsch-armenischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. August 2013
Das in Eriwan am 12. März 2013 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Armenien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2011 ist nach seinem
Artikel 5 Absatz 1
am 28. Juni 2013
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. August 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Annette Seidel
1270 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.26,ausgegebenzuBonnam19. September2013
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderRepublikArmenien
überFinanzielleZusammenarbeit2011
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland Für die oben genannten Vorhaben werden Darlehen gewährt,
wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungs-
und
würdigkeitderVorhabenfestgestelltwordenunddieguteKredit-
dieRegierungderRepublikArmenien– würdigkeitderRepublikArmenienweiterhingegebenistunddie
RegierungderRepublikArmenieneineStaatsgarantiegewährt,
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen sofernsienichtselbstKreditnehmerwird.DieVorhabenkönnen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik nichtdurchandereVorhabenersetztwerden.
Armenien,
(3) KannbeideminAbsatz1Nummer2bezeichnetenVorha-
bendiedortgenannteBestätigungnichterfolgen,soermöglicht
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
esdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandderRegierung
partnerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenund
derRepublikArmenien,vonderKfWfürdiesesVorhabenbiszur
zuvertiefen,
HöhedesvorgesehenenFinanzierungsbeitrags(4250000Euro)
einDarlehenzuerhalten.
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun-
gendieGrundlagediesesAbkommensist, (4) DieinAbsatz1bezeichnetenVorhabenkönnenimEinver-
nehmenzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutsch-
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin landundderRegierungderRepublikArmeniendurchandere
derRepublikArmenienbeizutragen, Vorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Nummer 1
bezeichneteVorhabendurcheinVorhabenersetzt,dasalsVor-
unterBezugnahmeaufdieZusagenderBotschaftderBun- habendesUmweltschutzesoderdersozialenInfrastrukturoder
desrepublikDeutschlanddurchdieVerbalnotenvom20.Dezem- alsKreditgarantiefondsfürmittelständischeBetriebeoderals
ber2010,18.Juli2011und6.Dezember2011, selbsthilfeorientierteMaßnahmezurArmutsbekämpfungoderals
Maßnahme,diezurVerbesserungdergesellschaftlichenStellung
sindwiefolgtübereingekommen: derFraudient,diebesonderenVoraussetzungenfürdieFörde-
rungimWegeeinesFinanzierungsbeitragserfüllt,sokannein
Artikel 1 Finanzierungsbeitrag,imFallederNichterfüllungderobenge-
nanntenVoraussetzungeneinDarlehengewährtwerden.
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht
esderRegierungderRepublikArmenienoderanderen,vonbei- (5) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder
denRegierungenimgegenseitigenEinvernehmenauszuwählen- RegierungderRepublikArmenienzueinemspäterenZeitpunkt
denEmpfängern,vonderKreditanstaltfürWiederaufbau(KfW) ermöglicht,weitereDarlehenoderFinanzierungsbeiträgezurVor-
folgendeBeträgezuerhalten: bereitungderinAbsatz1genanntenVorhabenoderzurDurch-
führungundBetreuungnotwendigerBegleitmaßnahmenvonder
1. einenFinanzierungsbeitragfürnotwendigeFörderbegleitmaß- KfWzuerhalten,findetdiesesAbkommenAnwendung.
nahmenzurDurchführungundBetreuungdesunterAbsatz 2
Nummer1genanntenVorhabensbiszu250000Euro(Pro- (6) FinanzierungsbeiträgefürVorbereitungs-undBegleitmaß-
grammzurUnterstützungdesLandwirtschaftssektors); nahmennachAbsatz1Nummer1werdeninDarlehenumge-
wandelt,wennsienichtfürsolcheMaßnahmenverwendetwer-
2. einenFinanzierungsbeitragvonbiszu4250000Eurofürdas den.
Vorhaben„SchwerpunktprograrnmUmwelt– Schutzgebiets-
förderungimsüdlichenKaukasus,KomponenteArmenien“,
Artikel 2
wennnachPrüfungdessenFörderungswürdigkeitfestgestellt
undbestätigtwordenist,dassesalsVorhabendesUmwelt- (1) DieinArtikel1diesesAbkommensgenanntenBedingun-
schutzesoderdersozialenInfrastrukturoderalsKreditgaran- genunddasVerfahrenzurBereitstellungvonBeträgensowiedie
tiefondsfürmittelständischeBetriebeoderalsselbsthilfe- VergabevonAufträgenwerdenindenVerträgenzwischender
orientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als KfWunddenEmpfängernvonDarlehenbzw.Finanzierungs-
Maßnahme,diederVerbesserungdergesellschaftlichenStel- beiträgengemäßdengeltendenRechtsvorschriftenderBundes-
lungderFraudient,diefestgelegtenVoraussetzungenfürdie republikDeutschlandfestgelegt.
FörderungimWegeeinesFinanzierungsbeitragserfüllt.
(2) DieZusagederinArtikel1Absätze1und2genannten
(2) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht Beträgeentfällt,soweitnichtinnerhalbvonachtJahrennach
esderRegierungderRepublikArmenienodereinemanderen demursprünglichenZusagejahrdieentsprechendenDarlehens-
vonbeidenRegierungenimgegenseitigenEinvernehmenaus- verträgegeschlossenwurden.FürdieinArtikel1Absatz1und
zuwählenden Darlehensnehmer darüber hinaus vergünstigte Absatz2Nummer2genanntenBeträgeendetdieFristmitAblauf
DarlehenderKfW,dieimRahmenderöffentlichenEntwicklungs- des31.Dezember2019,fürdeninArtikel1Absatz2Nummer3
zusammenarbeitgewährtwerden,zuerhalten genanntenBetragendetdieFristmitAblaufdes31.Dezember
2018undfürdeninArtikel1Absatz2Nummer1genanntenBe-
1. vonbiszu15MillionenEurofürdasVorhaben„Programmzur
tragendetdieFristmitAblaufdes31.Dezember2017.
UnterstützungdesLandwirtschaftssektors“,
(3) Die Regierung der Republik Armenien, soweit sie nicht
2. vonbiszu20MillionenEurofürdasVorhaben„Programm
selbstDarlehensnehmerist,wirdgegenüberderKfWalleZah-
KlimafreundlicheAbfallwirtschaft,Armenien,Phase1“,
lungeninEuroinErfüllungvonVerbindlichkeitenderDarlehens-
3. vonbiszu40MillionenEurofürdasVorhaben„Programmzur nehmeraufgrunddernachAbsatz1zuschließendenVerträge
FörderungErneuerbarerEnergien,Phase3“ garantieren.
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.26,ausgegebenzuBonnam19. September2013 1271
(4) Die Regierung der Republik Armenien, soweit sie nicht rantendiefreieWahlderVerkehrsunternehmen,trifftkeineMaß-
EmpfängerderFinanzierungsbeiträgeist,wirdetwaigeRück- nahmen,welchediegleichberechtigteBeteiligungderVerkehrs-
zahlungsansprüche,dieaufgrunddernachAbsatz1zuschlie- unternehmenmitSitzinderBundesrepublikDeutschlandaus-
ßendenFinanzierungsverträgeentstehenkönnen,gegenüberder schließenodererschweren,underteiltgegebenenfallsdiefür
KfWgarantieren. eineBeteiligungdieserVerkehrsunternehmenerforderlichenGe-
nehmigungenwieimarmenischenRechtvorgesehen.
Artikel 3
Artikel 5
DieRegierungderRepublikArmenienverpflichtetsich,sämt-
licheSteuernundsonstigeöffentlicheAbgabenzuübernehmen, (1) DiesesAbkommentrittandemTaginKraft,andemdie
dieimZusammenhangmitdemAbschlussundderDurchfüh- RegierungderRepublikArmenienderRegierungderBundes-
rung der in Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens erwähnten republikDeutschlandmitgeteilthat,dassdieinnerstaatlichen
VerträgegemäßdergeltendenRechtsvorschriftenderRepublik VoraussetzungenfürdasInkrafttretenerfülltsind.Maßgebendist
Armenienerhobenwerden. derTagdesEingangsderMitteilung.
(2) DieRegistrierungdiesesAbkommensbeimSekretariatder
Artikel 4 VereintenNationennachArtikel102derChartaderVereinten
NationenwirdunverzüglichnachseinemInkrafttretenvonder
DieRegierungderRepublikArmenienüberlässtbeidensich RegierungderRepublikArmenienveranlasst.DieandereVer-
ausderDarlehensgewährungundderGewährungderFinanzie- tragsparteiwirdunterAngabederVN-Registrierungsnummervon
rungsbeiträgeergebendenTransportenvonPersonenundGü- dererfolgtenRegistrierungunterrichtet,sobalddiesevomSekre-
ternimSee-,Land-undLuftverkehrdenPassagierenundLiefe- tariatderVereintenNationenbestätigtwordenist.
GeschehenzuEriwanam12.März2013inzweiUrschriften,
jedeindeutscherundarmenischerSprache,wobeijederWort-
lautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
ReinerMorell
FürdieRegierungderRepublikArmenien
Va c h e G a b r i e l y a n
Bekanntmachung
des deutsch-mazedonischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. August 2013
Das in Skopje am 25. Juli 2013 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der mazedonischen Regierung über
Finanzielle Zusammenarbeit 2012 (für das Vorhaben
„Programm Energieeffizienz und erneuerbare Energien,
Phase III“) ist nach seinem Artikel 5
am 25. Juli 2013
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. August 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Annette Seidel
1272 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.26,ausgegebenzuBonnam19. September2013
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
unddermazedonischenRegierung
überFinanzielleZusammenarbeit2012
(fürdasVorhaben„ProgrammEnergieeffizienzunderneuerbareEnergien,PhaseIII“)
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland (3) FinanzierungsbeiträgefürVorbereitungs-undBegleitmaß-
nahmennachAbsatz2werdeninDarlehenumgewandelt,wenn
und
sienichtfürsolcheMaßnahmenverwendetwerden.
diemazedonischeRegierung–
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen Artikel 2
zwischendenVertragsparteien, (1) DieVerwendungdesinArtikel1genanntenBetrages,die
Bedingungen,zudenenerzurVerfügunggestelltwird,sowiedas
imWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurchpart-
VerfahrenderAuftragsvergabebestimmendiezwischenderKfW
nerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenundzu
unddenEmpfängerndesDarlehenszuschließendenVerträge,
vertiefen,
diedeninderBundesrepublikDeutschlandgeltendenRechts-
vorschriftenunterliegen.
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun-
gendieGrundlagediesesAbkommensist, (2) DieZusagedesinArtikel1genanntenBetragesentfällt,
soweitnichtinnerhalbvonachtJahrennachdemZusagejahrdie
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge ge-
Mazedonienbeizutragen, schlossenwurden.FürdiesenBetragendetdieFristmitAblauf
des31.Dezember2020.
unterBezugnahmeaufdieZusagederBotschaftderBundes-
republikDeutschland(VerbalnoteNr.309/2012vom28.Novem- (3) DiemazedonischeRegierung,soweitsienichtselbstDar-
ber2012)– lehensnehmerist,wirdgegenüberderKfWalleZahlungeninEuro
inErfüllungvonVerbindlichkeitenderDarlehensnehmeraufgrund
sindwiefolgtübereingekommen: dernachAbsatz1zuschließendenVerträgegarantieren.
Artikel 1
Artikel 3
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht
esdermazedonischenRegierungoderanderen,vonbeidenRe- DiemazedonischeRegierungstelltdieKfWvonsämtlichen
gierungengemeinsamauszuwählendenDarlehensnehmern,für SteuernundsonstigenöffentlichenAbgabenfrei,dieimZusam-
dasVorhaben„ProgrammEnergieeffizienzunderneuerbareEner- menhangmitAbschlussundDurchführungderinArtikel2Ab-
gien,PhaseIII“einvergünstigtesDarlehenderKreditanstaltfür satz1erwähntenVerträgeinMazedonienerhobenwerden.
Wiederaufbau(KfW),dasimRahmenderöffentlichenEntwick-
lungszusammenarbeitgewährtwird,vonbiszu35 000 000Euro Artikel 4
(inWorten:fünfunddreißigMillionenEuro)zuerhalten,wennnach
PrüfungdieentwicklungspolitischeFörderungswürdigkeitdieses Die mazedonische Regierung überlässt bei den sich aus
VorhabensfestgestelltwordenistunddieguteKreditwürdigkeit der GewährungvonDarlehenundFinanzierungsbeiträgener-
der mazedonischen Regierung weiterhin gegeben ist und die gebendenTransportenvonPersonenundGüternimLand-und
mazedonischeRegierungeineStaatsgarantiegewährt,sofernsie Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
nicht selbst Kreditnehmer wird. Dieses Vorhaben kann nicht der Verkehrsunternehmen,trifftkeineMaßnahmen,welchedie
durchandereVorhabenersetztwerden. gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
(2) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder Sitz inderBundesrepublikDeutschlandausschließenoderer-
mazedonischenRegierungzueinemspäterenZeitpunktermög- schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
licht,weitereDarlehenoderFinanzierungsbeiträgezurVorbe- dieserVerkehrsunternehmenerforderlichenGenehmigungen.
reitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weitere
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Artikel 5
DurchführungundBetreuungdesinAbsatz1genanntenVorha-
bensvonderKfWzuerhalten,findetdiesesAbkommenAnwen- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
dung. Kraft.
GeschehenzuSkopjeam25.Juli2013inzweiUrschriften,
jede in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei jeder
Wortlautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
GudrunSteinacker
FürdiemazedonischeRegierung
ZoranStavreski
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2013 1273
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 20. August 2013
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473, 474) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Nicaragua* am 13. Oktober 2013
nach Maßgabe einer Erklärung
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. März 2013 (BGBl. II S. 551).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 20. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen
Vom 21. August 2013
Das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitä-
ten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 941, 942) ist nach seinem Ab-
schnitt 32 für
Brunei Darussalam am 1. August 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Oktober 2012 (BGBl. II S. 1334).
Berlin, den 21. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2013 1273
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 20. August 2013
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473, 474) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Nicaragua* am 13. Oktober 2013
nach Maßgabe einer Erklärung
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. März 2013 (BGBl. II S. 551).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 20. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen
Vom 21. August 2013
Das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitä-
ten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 941, 942) ist nach seinem Ab-
schnitt 32 für
Brunei Darussalam am 1. August 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Oktober 2012 (BGBl. II S. 1334).
Berlin, den 21. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
Vom 21. August 2013
Das Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
(BGBl. 1994 II S. 2565, 2566, 3796; 1997 II S. 1327) wird nach seinem Artikel 6
Absatz 2 für
Niger am 6. September 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Januar 2013 (BGBl. II S. 251).
Berlin, den 21. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
Vom 21. August 2013
Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1997 II S. 1402) wird nach seinem Artikel 308
Absatz 2 für
Niger am 6. September 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Januar 2013 (BGBl. II S. 253).
Berlin, den 21. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
Vom 21. August 2013
Das Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
(BGBl. 1994 II S. 2565, 2566, 3796; 1997 II S. 1327) wird nach seinem Artikel 6
Absatz 2 für
Niger am 6. September 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Januar 2013 (BGBl. II S. 251).
Berlin, den 21. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
Vom 21. August 2013
Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1997 II S. 1402) wird nach seinem Artikel 308
Absatz 2 für
Niger am 6. September 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Januar 2013 (BGBl. II S. 253).
Berlin, den 21. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2013 1275
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 21. August 2013
Das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1472) ist nach
seinem Artikel 39 Absatz 5 im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu
folgenden weiteren Staaten in Kraft getreten:
Kolumbien am 9. August 2013
Montenegro* am 9. August 2013
nach Maßgabe von Erklärungen nach den Artikeln 33 und 23 des Überein-
kommens.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. März 2012 (BGBl. II S. 229).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache
auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net
einsehbar.
Berlin, den 21. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 23. August 2013
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-
losigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Litauen* am 20. Oktober 2013
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 8 Absatz 3 des Übereinkom-
mens
Nicaragua am 27. Oktober 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. März 2013 (BGBl. II S. 527).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 23. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2013 1275
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 21. August 2013
Das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1472) ist nach
seinem Artikel 39 Absatz 5 im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu
folgenden weiteren Staaten in Kraft getreten:
Kolumbien am 9. August 2013
Montenegro* am 9. August 2013
nach Maßgabe von Erklärungen nach den Artikeln 33 und 23 des Überein-
kommens.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. März 2012 (BGBl. II S. 229).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache
auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net
einsehbar.
Berlin, den 21. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 23. August 2013
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-
losigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Litauen* am 20. Oktober 2013
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 8 Absatz 3 des Übereinkom-
mens
Nicaragua am 27. Oktober 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. März 2013 (BGBl. II S. 527).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 23. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
Vom 23. August 2013
Die vier Genfer Rotkreuz-Abkommen vom 12. August 1949 (BGBl. 1954 II
S. 781, 783, 813, 838, 917; 1956 II S. 1586)
I. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kran-
ken der Streitkräfte im Felde,
II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken
und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See,
III. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen,
IV. Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten
sind für
Südsudan am 25. Januar 2013
in Kraft getreten.
Die N i e d e r l a n d e haben am 5. Oktober 2010 gegenüber dem Verwahrer
erklärt, dass die vier Genfer Rotkreuz-Abkommen vom 12. August 1949 infolge
der Änderung in der Struktur des Königreichs der Niederlande (vgl. die Bekannt-
machung vom 29. August 2012, BGBl. II S. 1027) für die
Niederlande,
karibischer Teil (Bonaire, Saba, St. Eustatius) am 10. Oktober 2010
Curaçao am 10. Oktober 2010
St. Martin (niederländischer Teil) am 10. Oktober 2010
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. April 2008 (BGBl. II S. 282).
Berlin, den 23. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2013 1277
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Zusatzprotokolle zu den vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
über den Schutz der Opfer internationaler und
nicht internationaler bewaffneter Konflikte
und über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens
– Protokolle I, II und III –
Vom 23. August 2013
I.
Das Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. Au-
gust 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte
– Protokoll I – (BGBl. 1990 II S. 1550, 1551; 1997 II S. 1366, 1367) ist nach sei-
nem Artikel 95 Absatz 2 für
Philippinen* am 30. September 2012
nach Maßgabe einer Erklärung zur Anwendbarkeit des Protokolls
Südsudan am 25. Januar 2013
in Kraft getreten.
Die N i e d e r l a n d e * haben am 5. Oktober 2010 gegenüber dem Verwahrer
erklärt, dass das Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen
vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter
Konflikte – Protokoll I – infolge der Änderung in der Struktur des Königreichs der
Niederlande (vgl. die Bekanntmachung vom 29. August 2012, BGBl. II S. 1027)
für die
Niederlande,
karibischer Teil (Bonaire, Saba, St. Eustatius) ab 10. Oktober 2010
Curaçao ab 10. Oktober 2010
St. Martin (niederländischer Teil) ab 10. Oktober 2010
anwendbar sei.
II.
Das Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. Au-
gust 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte
– Protokoll II – (BGBl. 1990 II S. 1550, 1637) ist nach seinem Artikel 23 Absatz 2
für
Südsudan am 25. Januar 2013
in Kraft getreten.
Die N i e d e r l a n d e * haben am 5. Oktober 2010 gegenüber dem Verwahrer
erklärt, dass das Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen
vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffne-
ter Konflikte – Protokoll II – infolge der Änderung in der Struktur des Königreichs
der Niederlande (vgl. die Bekanntmachung vom 29. August 2012, BGBl. II
S. 1027) für die
Niederlande,
karibischer Teil (Bonaire, Saba, St. Eustatius) ab 10. Oktober 2010
Curaçao ab 10. Oktober 2010
St. Martin (niederländischer Teil) ab 10. Oktober 2010
anwendbar sei.
1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2013
III.
Das Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vom
12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens – Proto-
koll III – (BGBl. 2009 II S. 222, 223) ist nach seinem Artikel 11 Absatz 2 für folgen-
de weitere Staaten in Kraft getreten:
Armenien am 12. Februar 2012
Cookinseln am 7. März 2012
Nauru am 4. Juni 2013
Panama am 30. Oktober 2012
Südsudan am 25. Januar 2013
Timor-Leste am 29. Januar 2012
Uruguay am 19. April 2013.
Die N i e d e r l a n d e * haben am 8. September 2011 gegenüber dem Verwah-
rer erklärt, dass das Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer
Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutz-
zeichens – Protokoll III – infolge der Änderung in der Struktur des Königreichs
der Niederlande (vgl. die Bekanntmachung vom 29. August 2012, BGBl. II
S. 1027) für die
Niederlande,
karibischer Teil (Bonaire, Saba, St. Eustatius) seit 10. Oktober 2010
Curaçao seit 10. Oktober 2010
St. Martin (niederländischer Teil) seit 10. Oktober 2010
anwendbar sei.
A r g e n t i n i e n * hat am 4. August 2011 eine E r k l ä r u n g z u r t e r r i t o r i a -
l e n A n w e n d b a r k e i t des Zusatzprotokolls vom 8. Dezember 2005 zu den
Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen
Schutzzeichens – Protokoll III – abgegeben.
IV.
Zu Protokoll I, Protokoll II und Protokoll III hat das Ve r e i n i g t e K ö n i g r e i c h *
am 7. Januar 2013 gegenüber dem Verwahrer die Erstreckung der Protokolle auf
die I n s e l J e r s e y zum 7. Juli 2013 erklärt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. November 2011 (BGBl. 2012 II S. 7).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesen Protokollen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite des Verwahrers unter http://www.eda.admin.ch/eda/fr/home/topics/intla/intrea/chdep.html ein-
sehbar.
Berlin, den 23. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2013 1279
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-katarischen Abkommens
über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich
Vom 28. August 2013
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2012
zu dem Abkommen vom 22. Februar 2009 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Staates Katar über die Zusammenarbeit
im Sicherheitsbereich (BGBl. 2012 II S. 421, 422) wird
bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem
Artikel 12 Absatz 1
am 31. Juli 2012
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 28. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-saudi-arabischen Abkommens
über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich
Vom 28. August 2013
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2012
zu dem Abkommen vom 27. Mai 2009 zwischen der Re-
gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung des Königreichs Saudi-Arabien über die Zusammen-
arbeit im Sicherheitsbereich (BGBl. 2012 II S. 415, 416)
wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach sei-
nem Artikel 12 Absatz 1
am 3. August 2012
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 28. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2013 1279
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-katarischen Abkommens
über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich
Vom 28. August 2013
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2012
zu dem Abkommen vom 22. Februar 2009 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Staates Katar über die Zusammenarbeit
im Sicherheitsbereich (BGBl. 2012 II S. 421, 422) wird
bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem
Artikel 12 Absatz 1
am 31. Juli 2012
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 28. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-saudi-arabischen Abkommens
über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich
Vom 28. August 2013
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2012
zu dem Abkommen vom 27. Mai 2009 zwischen der Re-
gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung des Königreichs Saudi-Arabien über die Zusammen-
arbeit im Sicherheitsbereich (BGBl. 2012 II S. 415, 416)
wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach sei-
nem Artikel 12 Absatz 1
am 3. August 2012
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 28. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2013
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-britischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe
Vom 28. August 2013
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Oktober
2012 zu dem Abkommen vom 7. Dezember 2011 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und dem Ver-
einigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur
Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe
(BGBl. 2012 II S. 1234, 1235) wird bekannt gemacht, dass
das Abkommen nach seinem Artikel 11 Absatz 2
am 21. Februar 2013
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 28. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Karibischen Gemeinschaft
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. August 2013
Das in Port-of-Spain am 4. März 2013 und in George-
town am 8. März 2013 unterzeichnete Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Karibischen Gemeinschaft über Finanzielle Zu-
sammenarbeit (Vorhaben „HIV/AIDS-Prävention in der
Karibik“) ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1
am 8. März 2013
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. August 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Auftrag
Klaus Krämer
1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2013
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-britischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe
Vom 28. August 2013
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Oktober
2012 zu dem Abkommen vom 7. Dezember 2011 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und dem Ver-
einigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur
Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe
(BGBl. 2012 II S. 1234, 1235) wird bekannt gemacht, dass
das Abkommen nach seinem Artikel 11 Absatz 2
am 21. Februar 2013
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 28. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Karibischen Gemeinschaft
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. August 2013
Das in Port-of-Spain am 4. März 2013 und in George-
town am 8. März 2013 unterzeichnete Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Karibischen Gemeinschaft über Finanzielle Zu-
sammenarbeit (Vorhaben „HIV/AIDS-Prävention in der
Karibik“) ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1
am 8. März 2013
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. August 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Auftrag
Klaus Krämer
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.26,ausgegebenzuBonnam19. September2013 1281
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderKaribischenGemeinschaft
überFinanzielleZusammenarbeit
(HIV/AIDS-PräventioninderKaribik)
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland derKfWundderCARICOMzuschließendeVertrag,derdenin
derBundesrepublikDeutschlandgeltendenRechtsvorschriften
und
unterliegt.
dieKaribischeGemeinschaft,
(2) DieZusagedesinArtikel1Absatz1genanntenBetrages
imFolgenden„CARICOM“genannt–
entfällt,soweitnichtinnerhalbvonachtJahrennachdemZusa-
gejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlossen
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin
wurde.FürdiesenBetragendetdieFristmitAblaufdes31.De-
derKaribikbeizutragen,
zember2020.
unterBezugnahmeaufdieZusagederBotschaftderBundes-
republikDeutschlandinderRepublikTrinidadundTobago(Ver- Artikel 3
balnoteNr.228/2012)vom7.September2012– DieCARICOMbemühtsichdarum,dassderAbschlussund
dieDurchführungdesinArtikel2Absatz1erwähntenVertrages
sindwiefolgtübereingekommen: vonSteuernundsonstigenAbgabenindenMitgliedsstaatender
CARICOMbefreitwerden.
Artikel 1
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht Artikel 4
esderCARICOM,vonderKreditanstaltfürWiederaufbau(KfW) DieCARICOMbemühtsichdarum,dassbeidensichausder
für das Vorhaben „HIV/AIDS-Prävention in der Karibik“ einen GewährungdesFinanzierungsbeitragesergebendenTranspor-
FinanzierungsbeitraginHöhevon8MillionenEurozuerhalten, tenvonPersonenundGüternimSee-,Land-undLuftverkehr
wennnachPrüfungdieFörderungswürdigkeitfestgestelltund denPassagierenundLieferantendiefreieWahlderVerkehrsun-
bestätigtwordenist,dassesalsVorhabendersozialenInfra- ternehmenüberlassenwird,dasskeineMaßnahmengetroffen
strukturdiebesonderenVoraussetzungenfürdieFörderungim werden,welchediegleichberechtigteBeteiligungderVerkehrs-
WegeeinesFinanzierungsbeitrageserfüllt. unternehmenmitSitzinderBundesrepublikDeutschlandaus-
(2) SämtlicheinAussichtgenommenenLeistungenderdeut- schließenodererschweren,unddassgegebenenfallsdiefüreine
schenSeitewerdenerbracht,nachdem BeteiligungdieserVerkehrsunternehmenerforderlichenGeneh-
migungenerteiltundeingeholtwerden.
– dieRegierungderBundesrepublikDeutschlandnachderPro-
jektprüfungdurchdieKfWeinepositiveEntscheidunggetrof-
Artikel 5
fenhatund
(1) DiesesAbkommentrittamTageseinerUnterzeichnungin
– dieGesamtfinanzierungdesProjektessichergestelltist.
Kraft.
(3) DasinAbsatz1bezeichneteVorhabenkann,fallsesnicht (2) DieRegistrierungdiesesAbkommensbeimSekretariatder
odernurteilweisedurchgeführtwird,imEinvernehmenzwischen VereintenNationennachArtikel102derChartaderVereinten
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der NationenwirdunverzüglichnachseinemInkrafttretenvonder
CARICOMdurcheinanderesoderandereVorhabenersetztwer- CARICOM veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter
den. AngabederVN-RegistrierungsnummervondererfolgtenRegis-
trierungunterrichtet,sobalddiesevomSekretariatderVereinten
Artikel 2 Nationenbestätigtwordenist.
(1) DieVerwendungdesinArtikel1Absatz1genanntenBetra- (3) JedeMeinungsverschiedenheitbeiderInterpretationund
ges,dieBedingungen,zudenenerzurVerfügunggestelltwird, AnwendungdiesesAbkommenssollimVerhandlungswegeaus-
sowiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmtderzwischen geräumtwerden.
GeschehenzuPort-of-Spainam4.März2013undzuGeorge-
townam8.März2013inzweiUrschriften,jedeindeutscherund
englischerSprache,wobeijederWortlautgleichermaßenver-
bindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
UllrichKinne
FürdieKaribischeGemeinschaft
IrwinLaRocque
1282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2013
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-39-30)
Vom 28. August 2013
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
11. September 2012 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unterneh-
men „Booz Allen Hamilton, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-39-30) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 11. September 2012
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 28. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2013 1283
Auswärtiges Amt Berlin, den 11. September 2012
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 385 vom 11. September 2012 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni
2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die
mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nachfolgend
„die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. einen
Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-39-30 über
die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereit-
stellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppenstatuts
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von
Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer unterstützt die langfristige Planung und Durchführung von Stationie-
rungsmaßnahmen der US-Luftwaffe in Europa (USAFE) im europäischen Operations-
gebiet und ist an der ingenieurtechnischen Erfassung von Standorten zur Stationierung
von Waffensystemen sowie an Einschätzungen des Unterstützungsbedarfs beteiligt.
Der Auftragnehmer leistet Unterstützung bei der Datenauswertung und unterbreitet
dem USAFE-Kommandeur Empfehlungen für künftige Einsatzstandorte. Der Auftrag-
nehmer unterstützt USAFE bei der Erstellung von detaillierten Kostenvoranschlägen
und Zeitplänen in Zusammenhang mit technischen Projekten und bei der Abstimmung
von technischen Rahmenbedingungen. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit:
„Military Planner“ (Anhang I Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-39-30 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 11. Juli 2012
bis 10. Juli 2013 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-
republik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft
1284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2013
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder
Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser
Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 11. September 2012 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 385 vom
11. September 2012 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
11. September 2012 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER TC 07 20)
Vom 28. August 2013
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwech-
sel vom 11. September 2012 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das
Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-20)
geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 11. September 2012
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 28. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2013 1285
Auswärtiges Amt Berlin, den 11. September 2012
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 342 vom 11. September 2012 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom
27. März 1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an
Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Ame-
rika beauftragt sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehöri-
gen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können,
hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling
Medical Associates, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beige-
fügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-07-20 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags
zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließ-
lich folgende Dienstleistungen erbringen:
Der Auftragnehmer ist zuständig für die Evaluierung und Beurteilung der psychischen
Gesundheit von Soldaten im aktiven Dienst mit Dienstort Ramstein Air Base und bei
geographisch getrennten Einheiten, die im Rahmen von Eventualfalloperationen statio-
niert sind. Der Auftragnehmer ist außerdem zuständig für Gesundheitsbewertungen vor
und nach Einsätzen. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Social Worker“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen
Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-07-20 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. endet. Sie tritt
außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach
Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungs-
aufforderung erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom
1. August 2012 bis 30. September 2016 (Memorandum for Record) ist dieser Verein-
barung beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
1286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2013
8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser
Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser
Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch
Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer
Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei
der anderen Vertragspartei.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 11. September 2012 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-
gen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 342 vom
11. September 2012 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
11. September 2012 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „DRS Technical Services, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-106-01)
Vom 28. August 2013
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Noten-
wechsel vom 11. September 2012 eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an
das Unternehmen „DRS Technical Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-106-01)
geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 11. September 2012
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 28. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2013 1287
Auswärtiges Amt Berlin, den 11. September 2012
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 344 vom 11. September 2012 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom
29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nach-
folgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:
Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen DRS Technical Services, Inc. einen Vertrag
auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-106-01 über die
Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen DRS Technical Services, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppensta-
tut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen DRS Technical Services, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur
Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppen-
statuts in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:
Die Arbeit umfasst technische Entwicklung, Beschaffung, Installation, Wartung und
technische Unterstützung für Führungs-, Steuerungs-, Computer- und Kommunika-
tionssysteme. Zu den Dienstleistungen gehören die Erstellung von technischen Plänen,
technischen Entwürfen und Dokumentation; die Beschaffung von Ausrüstung und
Material; Materialverarbeitung, Zusammenbau und Kontrolle; Installation; Training der
Anwender; Unterstützung bei der Dokumentation im Bereich Logistik; Reparatur und
Aufarbeitung von Systemausrüstung; technische Entwicklung und Erstellung von tech-
nischen Berichten sowie technische Unterstützung. Dieser Vertrag umfasst die folgen-
den Tätigkeiten: „Military Planner“ (Anhang I Nummer 1 der Rahmenvereinbarung) und
„Intelligence Analyst“ (Anhang II Nummer 2 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-
barten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.
3. Das Unternehmen DRS Technical Services, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutsch-
land ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen
der Vereinigten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchsta-
be b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des
oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-
rika sie ihnen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter
Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-106-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Unternehmen DRS Technical Services, Inc. endet. Sie tritt außerdem
außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung
erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 21. März 2012
bis 20. März 2017 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der