1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zu dem OCCAR-Übereinkommen vom 9. September 1998
Vom 6. September 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz vom 6. März 2000 zu dem Übereinkommen vom 9. September
1998 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französi-
schen Republik, der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Gründung der Ge-
meinsamen Organisation für Rüstungskooperation (Organisation Conjointe de
Coopération en Matière d’Armement) OCCAR (OCCAR-Übereinkommen) (BGBl.
2000 II S. 414) wird wie folgt geändert:
1. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:
„Artikel 1a
Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, Änderungen der
Anlage IV des OCCAR-Übereinkommens, die nach Anlage IV Absatz 6 des
OCCAR-Übereinkommens beschlossen werden und sich im Rahmen der
Ziele des OCCAR-Übereinkommens halten und weder Artikel 40 des OCCAR-
Übereinkommens noch Artikel 4 bis 8, 13 Absatz 1 Buchstabe g, Arti-
kel 14, 15 Buchstabe g, Artikel 16 Buchstabe c, Artikel 17, 18 Satz 1 und
Artikel 20 der Anlage I des OCCAR-Übereinkommens betreffen, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.“
2. In der Überschrift werden vor den Wörtern „Bundesrepublik Deutschland“ die
Wörter „Regierung der“ eingefügt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 6. September 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
D e r B u n d e s m i n i s te r d e r Ve r te i d i g u n g
Thomas de Maizière
Der Bundesminister des Auswärtigen
Guido Westerwelle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013 1227
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
Vom 6. August 2013
Das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung
von Kindern an bewaffneten Konflikten (BGBl. 2004 II S. 1354, 1355) ist nach
seinem Artikel 10 Absatz 2 nach Maßgabe jeweils einer Erklärung* gemäß
Artikel 3 des Abkommens für
Gabun am 21. Oktober 2010
Indonesien am 24. Oktober 2012
Kongo am 24. Oktober 2010
Malawi am 21. Oktober 2010
Simbabwe am 22. Juni 2013
Usbekistan am 22. Januar 2009
Zypern am 2. August 2010
in Kraft getreten.
M e x i k o hat am 28. Mai 2013 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen seine anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum oben
genannten Protokoll abgegebene A u s l e g u n g s e r k l ä r u n g * (vgl. die Be-
kanntmachung vom 11. Dezember 2006, BGBl. 2007 II S. 410) zurückgezogen.
P o l e n hat am 28. Juni 2013 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen seine anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum oben
genannten Protokoll abgegebene E r k l ä r u n g * (vgl. die Bekanntmachung vom
11. Dezember 2006, BGBl. 2007 II S. 410) abgeändert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Mai 2013 (BGBl. II S. 996).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 6. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Fakultativprotokolls vom 15. Dezember 1989
zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 7. August 2013
Das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internationa-
len Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte zur Ab-
schaffung der Todesstrafe (BGBl. 1992 II S. 390, 391) wird nach seinem Artikel 8
Absatz 2 für
Bolivien, Plurinationaler Staat am 12. Oktober 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. April 2013 (BGBl. II S. 578).
Berlin, den 7. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
der deutsch-sierra-leonischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. August 2013
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 17. April 2013/19. Juni 2013 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Sierra Leone über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Armutsorientierte Wirtschaftsförderung zur
Friedenskonsolidierung II“ und „Programm HIV/AIDS
Prävention und Stärkung von Frauenrechten III“) ist nach
ihrer lnkrafttretensklausel
am 19. Juni 2013
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. August 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Julia Kaiser
1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Fakultativprotokolls vom 15. Dezember 1989
zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 7. August 2013
Das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internationa-
len Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte zur Ab-
schaffung der Todesstrafe (BGBl. 1992 II S. 390, 391) wird nach seinem Artikel 8
Absatz 2 für
Bolivien, Plurinationaler Staat am 12. Oktober 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. April 2013 (BGBl. II S. 578).
Berlin, den 7. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
der deutsch-sierra-leonischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. August 2013
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 17. April 2013/19. Juni 2013 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Sierra Leone über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Armutsorientierte Wirtschaftsförderung zur
Friedenskonsolidierung II“ und „Programm HIV/AIDS
Prävention und Stärkung von Frauenrechten III“) ist nach
ihrer lnkrafttretensklausel
am 19. Juni 2013
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. August 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Julia Kaiser
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013 1229
Der Botschafter Freetown, den 17. April 2013
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Verbalnoten Nummer 61/2009 vom 23. September 2009 und Num-
mer 51/2012 vom 7. Dezember 2012 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in
Freetown mit der Zusage der Mittel folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenar-
beit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Sierra Leone oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-
lenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbei-
träge in Höhe von insgesamt 6 000 000 Euro (in Worten: sechs Millionen Euro) für die
folgenden Vorhaben zu erhalten:
a) „Armutsorientierte Wirtschaftsförderung zur Friedenskonsolidierung II“ bis zu
5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro), wenn nach Prüfung die Förde-
rungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist. Der Betrag wurde 2009
mit der Verbalnote Nummer 61/2009 unter der damaligen Vorhabensbezeichnung
„Programm zur Unterstützung der menschlichen Entwicklung“ zugesagt. Die Vor-
habensbezeichnung wurde entsprechend der Bezeichnung des laufenden Pro-
grammes „Armutsorientierte Wirtschaftsförderung zur Friedenskonsolidierung II“
angepasst.
b) „Programm HIV/AIDS Prävention und Stärkung von Frauenrechten III“ bis zu
1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro), wenn nach Prüfung die Förderungs-
würdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist. Der Betrag wurde 2012 mit
Verbalnote Nummer 51/2012 zugesagt.
2. Die unter Nummer 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sierra
Leone durch andere Vorhaben ersetzt werden.
3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Sierra Leone zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge
zur Vorbereitung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Be-
gleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der unter Nummer 1 genannten
Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.
4. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu
denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe
bestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften unterliegen.
5. Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb
einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-
verträge geschlossen wurden. Für den Betrag des unter Nummer 1 Buchstabe a ge-
nannten Vorhabens endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2017. Für den Be-
trag des unter Nummer 1 Buchstabe b genannten Vorhabens endet die Frist mit Ablauf
des 31. Dezember 2020.
6. Die Regierung der Republik Sierra Leone, soweit sie nicht selbst Empfänger des
Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der
nach Nummer 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
über der KfW garantieren.
7. Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die KfW von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-
führung der unter Nummer 4 erwähnten Verträge in der Republik Sierra Leone erhoben
werden.
8. Die Regierung der Republik Sierra Leone überlässt bei den sich aus der Gewährung
der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
9. Die im Abkommen vom 2. Februar 2012 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sierra Leone über Finanzielle Zusam-
menarbeit 2009 für das Vorhaben „Programm zur Förderung des Finanzsektors“ vor-
gesehenen Finanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von 10 000 000 Euro
(in Worten: zehn Millionen Euro) reprogrammiert und in Höhe von 7 336 873,25 Euro
zusätzlich für das unter Nummer 1 Buchstabe a erwähnte Vorhaben „Armutsorientier-
te Wirtschaftsförderung zur Friedenskonsolidierung II“ und in Höhe von 2 663 126,75
1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013
Euro für das unter Nummer 1 Buchstabe b genannte Vorhaben „Programm HIV/AIDS
Prävention und Stärkung von Frauenrechten III“ verwendet, wenn nach Prüfung de-
ren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
10. Von dem im Abkommen vom 18. Mai 2006 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik Sierra Leone über Finanzielle
Zusammenarbeit 2005 in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a für das Vorhaben „Sektor-
programm Mikrofinanz II“ vorgesehenen Finanzierungsbeitrag in Höhe von
3 000 000 Euro wird der mit Abkommen vom 02. Februar 2012 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sierra
Leone über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 für das Vorhaben „Programm zur Förde-
rung des Finanzsektors“ umgewidmete Betrag in Höhe von 2 336 873,25 Euro repro-
grammiert und für das unter Nummer 1 Buchstabe b genannte Vorhaben „Programm
HIV/AIDS Prävention und Stärkung von Frauenrechten III“ verwendet, wenn nach Prü-
fung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
11. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 2. Februar 2012 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Sierra Leone über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 auch für diese Vorhaben. Die
Bestimmungen des Abkommens vom 18. Mai 2006 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sierra Leone über
Finanzielle Zusammenarbeit 2005 gelten im Übrigen auch für das Vorhaben „Pro-
gramm HIV/AIDS Prävention und Stärkung von Frauenrechten III“.
12. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-
treten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Ver-
tragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Re-
gistrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt
worden ist.
13. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Sierra Leone mit den unter den Nummern 1 bis 13
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-
ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Verein-
barung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in
Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Rüdiger John
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
und internationale Kooperation
der Republik Sierra Leone
Herrn Dr. Samura M. W. Kamara
Freetown
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013 1231
Bekanntmachung
zum Übereinkommen des Europarats
zur Verhütung des Terrorismus
Vom 8. August 2013
S c h w e d e n hat gegenüber dem Generalsekretär des Europarats als Ver-
wahrer des Übereinkommens des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung
des Terrorismus (BGBl. 2011 II S. 300, 301) am 10. Juli 2013 eine E r k l ä r u n g *
zu Artikel 20 Absatz 5 des Übereinkommens abgegeben.
Die N i e d e r l a n d e haben gegenüber dem Generalsekretär des Europarats
als Verwahrer des Übereinkommens des Europarats vom 16. Mai 2005 zur
Verhütung des Terrorismus am 16. Juli 2013 eine E r k l ä r u n g * zu Artikel 20
Absatz 5 des Übereinkommens abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Mai 2013 (BGBl. II S. 677).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 8. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
des deutsch-Iiberianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. August 2013
Das in Monrovia am 20. Juni 2013 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Liberia über
Finanzielle Zusammenarbeit 2011 ist nach seinem Artikel 5
am 20. Juni 2013
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. August 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Julia Kaiser
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013 1231
Bekanntmachung
zum Übereinkommen des Europarats
zur Verhütung des Terrorismus
Vom 8. August 2013
S c h w e d e n hat gegenüber dem Generalsekretär des Europarats als Ver-
wahrer des Übereinkommens des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung
des Terrorismus (BGBl. 2011 II S. 300, 301) am 10. Juli 2013 eine E r k l ä r u n g *
zu Artikel 20 Absatz 5 des Übereinkommens abgegeben.
Die N i e d e r l a n d e haben gegenüber dem Generalsekretär des Europarats
als Verwahrer des Übereinkommens des Europarats vom 16. Mai 2005 zur
Verhütung des Terrorismus am 16. Juli 2013 eine E r k l ä r u n g * zu Artikel 20
Absatz 5 des Übereinkommens abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Mai 2013 (BGBl. II S. 677).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 8. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
des deutsch-Iiberianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. August 2013
Das in Monrovia am 20. Juni 2013 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Liberia über
Finanzielle Zusammenarbeit 2011 ist nach seinem Artikel 5
am 20. Juni 2013
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. August 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Julia Kaiser
1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über Finanzielle Zusammenarbeit 2011
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Liberia zu einem späteren Zeitpunkt er-
und
möglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in
die Regierung der Republik Liberia – Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaß-
nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 ge-
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen nannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Abkommen Anwendung.
Liberia,
Artikel 2
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
vertiefen, träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-
den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
der Republik Liberia beizutragen,
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
unter Bezugnahme auf die Zusage von Bundesminister Dirk dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
Niebel am 19. Mai 2011 anlässlich seines Besuches in Liberia schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
und auf die Verbalnoten der Botschaft der Bundesrepublik des 31. Dezember 2019.
Nr. 27/2011 vom 15. Juni 2011 sowie Nr. 43/2011 vom 6. De- (3) Die Regierung der Republik Liberia, soweit sie nicht selbst
zember 2011 in Verbindung mit der Verbalnote Nr. 02/2012 vom Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-
18. Januar 2012 – lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
sind wie folgt übereingekommen: KfW garantieren.
Artikel 1 Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Republik Liberia stellt die KfW von sämt-
es der Regierung der Republik Liberia, von der Kreditanstalt für lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insge- Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der
samt 38 Millionen Euro für die folgenden Vorhaben zu erhalten: in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Liberia
erhoben werden.
a) Reintegrations- und Wiederaufbauprogramm III – Unterstüt-
zung ivorischer Flüchtlinge und der sie aufnehmenden Be-
völkerung bis zu 5 Millionen Euro; Artikel 4
b) Reintegrations- und Wiederaufbauprogramm IV bis zu 8 Millio- Die Regierung der Republik Liberia überlässt bei den sich aus
nen Euro; der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
c) Wasserkraftwerk Mount Coffee – Rehabilitierung im Kontext den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
des Westafrikanischen Energieverbunds bis zu 25 Millionen unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-
Euro, tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben desrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
festgestellt worden ist. erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 5
land und der Regierung der Republik Liberia durch andere Vor-
haben ersetzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Monrovia am 20. Juni 2013 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. B o d o S c h a f f
Für die Regierung der Republik Liberia
Augustine Ngafuan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013 1233
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Gründung einer europäischen Organisation
für die Nutzung von meteorologischen Satelliten („EUMETSAT“)
und über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten
der Europäischen Organisation für die Nutzung
von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)
Vom 8. August 2013
I.
Das Übereinkommen vom 24. Mai 1983 zur Gründung einer europäischen
Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten („EUMETSAT“)
(BGBl. 1987 II S. 256, 257; 1994 II S. 1037, 1039, 1062, 1063) ist nach seinem
Artikel 17 Absatz 4 für
Estland am 21. Juni 2013
in Kraft getreten.
II.
Das Protokoll vom 1. Dezember 1986 über die Vorrechte und Immunitäten der
Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten
(EUMETSAT) (BGBl. 1989 II S. 701, 702; 2004 II S. 695, 696) ist nach seinem
Artikel 24 Absatz 4 für
Estland am 21. Juli 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
14. Juni 2010 (BGBl. II S. 835).
Berlin, den 8. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013
Bekanntmachung
des deutsch-mazedonischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. August 2013
Das in Skopje am 14. Oktober 2009* unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der mazedonischen Regierung über
Finanzielle Zusammenarbeit (2001 und 2007) ist nach
seinem Artikel 5
am 4. Januar 2010
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
* Beide Vertragsparteien haben einvernehmlich per Verbalnote vom
24. Mai 2013 als Unterzeichnungsdatum den 14. Oktober 2009 aner-
kannt.
Bonn, den 12. August 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Annette Seidel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013 1235
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der mazedonischen Regierung
über Finanzielle Zusammenarbeit (2001 und 2007)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
die mazedonische Regierung – Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, so-
wie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen der KfW und den Empfängern der Darlehen/der Finanzierungs-
zwischen den Vertragsparteien, beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-
blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist
zu vertiefen,
von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darle-
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- hens-/Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für den in Ar-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, tikel 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Betrag aus der Zusage
2001 endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2009; für den
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in in Artikel 1, Absatz 1, Nummer 2 genannten Betrag aus der Zusa-
Mazedonien beizutragen, ge 2007 mit Ablauf des 31. Dezember 2015.
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom (3) Die mazedonische Regierung, soweit sie nicht selbst Dar-
13. Dezember 2001 sowie vom 17. Mai 2007 in Skopje – lehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro
in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund
sind wie folgt übereingekommen: des nach Absatz 2 zu schließenden Darlehensvertrages garan-
tieren.
Artikel 1
(4) Die mazedonische Regierung, soweit sie nicht Empfänger
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzahlungsan-
es der mazedonischen Regierung und/oder anderen von beiden sprüche, die aufgrund des nach Absatz 2 zu schließenden Finan-
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der zierungsvertrages entstehen können, gegenüber der Kreditan-
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, folgen- stalt für Wiederaufbau garantieren.
de Beträge zu erhalten:
1. ein Darlehen bis zu insgesamt 8 635 000 EUR (in Worten: Artikel 3
acht Millionen sechshundertfünfunddreißigtausend Euro) für
das Vorhaben „Programm Kommunale Wasserver- und Ab- Die mazedonische Regierung stellt die KfW von sämtlichen
wasserentsorgung“ Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
menhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 er-
sowie wähnten Verträge in Mazedonien erhoben werden.
2. einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 1 500 000 EUR
(in Worten: eine Million fünfhunderttausend Euro) für notwen- Artikel 4
dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
Die mazedonische Regierung überlässt bei den sich aus der
des unter Nummer 1 genannten Vorhabens.
Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzierungsbei-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- trages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
und der mazedonischen Regierung durch andere Vorhaben er- Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
setzt werden. die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-
mazedonischen Regierung zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung die-
weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des ser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weitere Finanzierungsbeiträ-
ge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be- Artikel 5
treuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu er-
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die maze-
halten, findet dieses Abkommen Anwendung.
donische Regierung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß- land mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für
nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 werden in ein Darlehen umge- das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Ein-
wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden. gangs der Mitteilung.
Geschehen zu Skopje am 13. Oktober 2009 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ulrike Knotz
Für die mazedonische Regierung
Zoran Stavreski
1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013
Bekanntmachung
des deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. August 2013
Das in Sarajewo am 31. Januar 2006 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Bosnien und Herze-
gowina über Finanzielle Zusammenarbeit 2004 („Förde-
rung der kommunalen Infrastruktur über den Finanzsek-
tor“) ist nach seinem Artikel 5
am 11. September 2006
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. August 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Annette Seidel
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.25,ausgegebenzuBonnam12. September2013 1237
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungvonBosnienundHerzegowina
überFinanzielleZusammenarbeit2004
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland (2) DasinAbsatz1bezeichneteVorhabenkannimEinverneh-
menzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
und
undderRegierungvonBosnienundHerzegowinadurchandere
dieRegierungvonBosnienundHerzegowina– Vorhabenersetztwerden.
(3) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen Regierung von Bosnien und Herzegowina zu einem späteren
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien und Zeitpunktermöglicht,weitereDarlehenoderFinanzierungsbei-
Herzegowina, trägezurVorbereitungdesinAbsatz1genanntenVorhabens
oderweitereFinanzierungsbeiträgefürnotwendigeBegleitmaß-
indemWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurch nahmenzurDurchführungundBetreuungdesinAbsatz1ge-
partnerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenund nanntenVorhabensvonderKreditanstaltfürWiederaufbauzu
zuvertiefen, erhalten,findetdiesesAbkommenAnwendung.
indemBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBezie- (4) FinanzierungsbeiträgefürVorbereitungs-undBegleitmaß-
hungendieGrundlagediesesAbkommensist, nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 werden in Darlehen um-
gewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin werden.
BosnienundHerzegowinabeizutragen,
Artikel 2
unterBezugnahmeaufdasMemorandumvom9.Juli2004
(1) DieVerwendungderinArtikel1genanntenBeträge,die
überdieGesprächeeinerDelegationdesBundesministeriums
Bedingungen,zudenensiezurVerfügunggestelltwerden,so-
fürwirtschaftlicheZusammenarbeitundEntwicklung(BMZ)mit
wiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmendiezwischen
einerDelegationderRegierungvonBosnienundHerzegowina
derKreditanstaltfürWiederaufbauunddenEmpfängernderDar-
sowiemiteinerDelegationderRegierungenderFöderationvon
lehenbeziehungsweisederFinanzierungsbeiträgezuschließen-
Bosnien und Herzegowina, der Republika Srpska und des
denVerträge,diedeninderBundesrepublikDeutschlandgelten-
DistriktsBrckozurAbstimmungundVorbereitungderentwick-
denRechtsvorschriftenunterliegen.DieZusagederinArtikel1
lungsförderndenZusammenarbeitimJahre2004–
Absatz1genanntenBeträgeentfällt,soweitnichtinnerhalbeiner
Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden
sindwiefolgtübereingekommen:
Darlehens-beziehungsweiseFinanzierungsverträgegeschlossen
wurden.FürdieseBeträgeendetdieFristmitAblaufdes31.De-
Artikel 1 zember2012.
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht (2) DieRegierungvonBosnienundHerzegowina,soweitsie
esderRegierungvonBosnienundHerzegowinaundanderen, nichtselbstDarlehensnehmerist,wirdgegenüberderKreditan-
vonbeidenRegierungengemeinsamauszuwählendenEmpfän- staltfürWiederaufbaualleZahlungeninEuroinErfüllungvon
gern,vonderKreditanstaltfürWiederaufbau,FrankfurtamMain, Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
folgendeBeträgezuerhalten: Absatz1zuschließendenVerträgegarantieren.
1. einDarleheninHöhevonbiszuinsgesamt8 000 000,– EUR (3) DieRegierungvonBosnienundHerzegowina,soweitsie
(inWorten:achtMillionenEuro)fürdasVorhaben„Förderung nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
derkommunalenInfrastrukturüberdenFinanzsektor“,wenn Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
nachPrüfungdieFörderungswürdigkeitdiesesVorhabens schließendenFinanzierungsverträgeentstehenkönnen,gegen-
festgestelltwordenist; überderKreditanstaltfürWiederaufbaugarantieren.
2. einenFinanzierungsbeitragfürnotwendigeBegleitmaßnah-
Artikel 3
menzurDurchführungundBetreuungdesunterNummer1
genanntenVorhabensinHöhevonbiszu1 000 000,– EUR DieRegierungvonBosnienundHerzegowinastelltdieKredit-
(inWorten:eineMillionEuro). anstaltfürWiederaufbauvonsämtlichenSteuernundsonstigen
1238 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.25,ausgegebenzuBonnam12. September2013
öffentlichenAbgabenfrei,dieimZusammenhangmitAbschluss kehrsunternehmenmitSitzinderBundesrepublikDeutschland
undDurchführungderinArtikel2erwähntenVerträgeinBosnien ausschließenodererschweren,underteiltgegebenenfallsdiefür
undHerzegowinaerhobenwerden. eineBeteiligungdieserVerkehrsunternehmenerforderlichenGe-
nehmigungen.
Artikel 4
Artikel 5
DieRegierungvonBosnienundHerzegowinaüberlässtbei
densichausderDarlehensgewährungundderGewährungder Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
FinanzierungsbeiträgeergebendenTransportenvonPersonen Regierung von Bosnien und Herzegowina der Regierung der
undGüternimSee-,Land-undLuftverkehrdenPassagierenund BundesrepublikDeutschlandmitgeteilthat,dassdieinnerstaat-
LieferantendiefreieWahlderVerkehrsunternehmen,trifftkeine lichenVoraussetzungenfürdasInkrafttretenerfülltsind.Maßge-
Maßnahmen,welchediegleichberechtigteBeteiligungderVer- bendistderTagdesEingangsderMitteilung.
GeschehenzuSarajewoam31.Januar2006inzweiUrschrif-
ten,jedeindeutscher,bosnischer,kroatischer,serbischerund
englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei
unterschiedlicherAuslegungdesdeutschen,bosnischen,kroa-
tischen und serbischen Wortlauts ist der englische Wortlaut
maßgebend.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
A r n e Fr h r. v. K i t t l i t z u n d O t t e n d o r f
FürdieRegierungvonBosnienundHerzegowina
LjerkaMaric
Bekanntmachung
des deutsch-kroatischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. August 2013
Das in Zagreb am 20. März 2007 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2004 („Förderung von
Energieeffizienz und erneuerbarer Energiequellen“) ist
nach seinem Artikel 5
am 21. August 2007
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. August 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Annette Seidel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013 1239
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kroatien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2004
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien für ande-
re Vorhaben eingesetzt werden.
und
die Regierung der Republik Kroatien – (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
nahmen nach Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Kroatien, Artikel 2
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, so-
zu vertiefen, wie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen
der KfW und den Empfängern des Darlehens beziehungsweise
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge ent-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in fällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem
der Republik Kroatien beizutragen, Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- beziehungsweise
Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge
unter Bezugnahme auf das Protokoll vom 7. Dezember 2004 endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2012.
über die Arbeitsgespräche zwischen einer Delegation des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und (2) Die Regierung der Republik Kroatien, soweit sie nicht
Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland und einer Delega- Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzah-
tion des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und euro- lungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu schließen-
päische Integration der Republik Kroatien zur Vorbereitung und den Finanzierungsvertrags entstehen können, gegenüber der
Vereinbarung der entwicklungsfördernden Zusammenarbeit im KfW garantieren.
Jahre 2004 –
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung der Republik Kroatien stellt die KfW von sämt-
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
Artikel 1
Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht erwähnten Verträge in der Republik Kroatien erhoben werden.
es der Regierung der Republik Kroatien oder einem anderen, von
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehensneh- Artikel 4
mer, für das Vorhaben „Förderung von Energieeffizienz und er-
neuerbarer Energiequellen“ ein zinsverbilligtes Darlehen der KfW, Die Regierung der Republik Kroatien überlässt bei den sich
das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finan-
gewährt wird, von insgesamt bis zu 20 000 000,– EUR (in Worten: zierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und
zwanzig Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die ent- Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
wicklungspolitische Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
und die gute Kreditwürdigkeit der Republik Kroatien weiterhin Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
gegeben ist. kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
(2) Darüber hinaus ermöglicht es die Regierung der Bundes-
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
republik Deutschland der Regierung der Republik Kroatien oder
nehmigungen.
einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-
lenden Empfänger, einen Finanzierungsbeitrag für notwendige
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Ab- Artikel 5
satz 1 genannten Vorhabens von insgesamt bis zu 1 500 000,–
Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die
EUR (in Worten: eine Million fünfhunderttausend Euro) zu erhal-
Regierung der Republik Kroatien der Regierung der Bundes-
ten.
republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
(3) Der in Absatz 2 bezeichnete Finanzierungsbeitrag kann im Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Zagreb am 20. März 2007 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H a n s J o c h e n Pe te r s
Für die Regierung der Republik Kroatien
Ivan Suker
1240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013
Bekanntmachung
zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe
in der durch das Änderungsprotokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung
Vom 14. August 2013
Zum erneuten Beitritt des Plurinationalen Staates Bolivien zum Einheits-
Übereinkommen von 1961 vom 30. März 1961 über Suchtstoffe in der durch das
Änderungsprotokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung (BGBl. 1977 II
S. 111, 112) und dem durch den Plurinationalen Staat Bolivien formulierten Vor-
behalt (vgl. die Bekanntmachung vom 12. Juni 2013, BGBl. II S. 1107) haben
nachfolgende Staaten einen E i n s p r u c h * gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Über-
einkommens eingelegt:
Finnland am 8. Januar 2013
Frankreich am 3. Januar 2013
Irland am 9. Januar 2013
Israel am 8. Januar 2013
Italien am 28. Dezember 2012
Japan am 10. Januar 2013
Kanada am 28. Dezember 2012
Mexiko am 9. Januar 2013
Niederlande am 8. Januar 2013
Portugal am 8. Januar 2013
Russische Föderation am 3. Januar 2013
Schweden am 21. Dezember 2012
Vereinigte Staaten am 3. Juli 2012
Vereinigtes Königreich am 14. Dezember 2012.
R u m ä n i e n hat am 14. Januar 2013 eine E r k l ä r u n g * zum oben genann-
ten Übereinkommen beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Juni 2013 (BGBl. II S. 1107).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 14. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013 1241
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Protokolle
zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991
Vom 14. August 2013
Folgende Protokolle zur Durchführung des Übereinkommens vom 7. Novem-
ber 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) (BGBl. 1994 II S. 2538, 2539)
sind für
Italien am 7. Mai 2013
in Kraft getreten:
1. Protokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“ vom 20. Dezember 1994
(BGBl. 2002 II S. 1785, 1796) nach seinem Artikel 26 Absatz 3
2. Protokoll „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ vom 20. Dezember
1994 (BGBl. 2002 II S. 1785, 1787) nach seinem Artikel 20 Absatz 3
3. Protokoll „Bergwald“ vom 27. Februar 1996 (BGBl. 2002 II S. 1785, 1817)
nach seinem Artikel 19 Absatz 3
4. Protokoll „Bodenschutz“ vom 16. Oktober 1998 (BGBl. 2002 II S. 1785, 1842)
nach seinem Artikel 27 Absatz 3
5. Protokoll „Energie“ vom 16. Oktober 1998 (BGBl. 2002 II S. 1785, 1833) nach
seinem Artikel 21 Absatz 3
6. Protokoll „Tourismus“ vom 16. Oktober 1998 (BGBl. 2002 II S. 1785, 1824)
nach seinem Artikel 28 Absatz 3
7. Protokoll „Beilegung von Streitigkeiten“ vom 31. Oktober 2000 (BGBl. 2002 II
S. 1785, 1862) nach seinem Artikel 16 Absatz 3
8. Protokoll „Berglandwirtschaft“ vom 20. Dezember 1994 (BGBl. 2002 II
S. 1785, 1808) nach seinem Artikel 23 Absatz 3
9. Protokoll „Verkehr“ vom 31. Oktober 2000 (BGBl. 2002 II S. 1785, 1851) nach
seinem Artikel 24 Absatz 3 nach Maßgabe der folgenden A u s l e g u n g s e r -
klärung:
„Italien erklärt, dass die Bestimmungen von Art. 11 des vorliegenden Protokolls nicht
die Möglichkeit präjudizieren, auf italienischem Staatsgebiet Straßenbauprojekte für
Fernverbindungen, einschließlich der für den Ausbau des Warenverkehrs mit den Län-
dern nördlich der Alpen erforderlichen Infrastrukturen, zu verwirklichen. Ebenso wird
nicht präjudiziert, dass die in Art. 3, Abs. 1, Art. 7, Abs. 1 und Art. 14 enthaltenen Be-
stimmungen betreffend die Internalisierung der externen Kosten auf den Gemein-
schaftsacquis zu beziehen sind.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
17. Januar 2005 (BGBl. II S. 156) und vom 20. September 2006 (BGBl. II S. 965).
Berlin, den 14. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Protokolle
zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991
Vom 14. August 2013
Das Protokoll „Beilegung von Streitigkeiten“ vom 31. Oktober 2000 (BGBl.
2002 II S. 1785, 1862) zur Durchführung des Übereinkommens vom 7. Novem-
ber 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) (BGBl. 1994 II S. 2538, 2539)
ist nach seinem Artikel 16 Absatz 3 für
Frankreich am 15. Februar 2003
in Kraft getreten.
Folgende w e i t e r e P r o t o k o l l e zur Durchführung der Alpenkonvention sind
für
Frankreich am 11. Oktober 2005
in Kraft getreten:
1. Protokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“ vom 20. Dezember 1994
(BGBl. 2002 II S. 1785, 1796) nach seinem Artikel 26 Absatz 3
2. Protokoll „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ vom 20. Dezember
1994 (BGBl. 2002 II S. 1785, 1787) nach seinem Artikel 20 Absatz 3
3. Protokoll „Bergwald“ vom 27. Februar 1996 (BGBl. 2002 II S. 1785, 1817)
nach seinem Artikel 19 Absatz 3
4. Protokoll „Bodenschutz“ vom 16. Oktober 1998 (BGBl. 2002 II S. 1785, 1842)
nach seinem Artikel 27 Absatz 3
5. Protokoll „Energie“ vom 16. Oktober 1998 (BGBl. 2002 II S. 1785, 1833) nach
seinem Artikel 21 Absatz 3
6. Protokoll „Tourismus“ vom 16. Oktober 1998 (BGBl. 2002 II S. 1785, 1824)
nach seinem Artikel 28 Absatz 3
7. Protokoll „Verkehr“ vom 31. Oktober 2000 (BGBl. 2002 II S. 1785, 1851) nach
Maßgabe nachstehender E r k l ä r u n g nach seinem Artikel 24 Absatz 3:
I.) in Bezug auf Art. 2 des vorliegenden Protokolls:
– dass sich die „hochrangigen Straßen“ auf die Begriffe „Autobahnen“ und
„Schnellstraßen“ beziehen, wie sie im Anhang I des Übereinkommens über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, das in Espoo
am 25. Februar 1991 unterzeichnet wurde, definiert sind;
II.) in Bezug auf Art. 11 des vorliegenden Protokolls:
A. dass die Bestimmungen dieses Artikels betreffend die „hochrangigen Straßen“ nicht
auf die folgenden Verkehrsinfrastruktur-Projekte anwendbar sind:
a) jene, die aus Gründen des öffentlichen Wohls zu weniger als 15 % und zu weniger
als 6 Kilometer ihrer Länge im Gebiet der Alpen gelegen sind, wie es in Art. 1 Abs. 1
des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) vom 7. November
1991 definiert ist;
b) jene, deren Verwirklichung durch die in Art. 7 Abs. 2 des vorliegenden Protokolls
vorgesehenen Erfordernisse gerechtfertigt ist, im Besonderen die Umfahrungsrou-
ten von Ortschaften und Ballungsräumen;
c) jene, die dem Grunde nach am 31. Oktober 2001, dem Tag der Unterzeichnung des
vorliegenden Protokolls, bereits feststanden kraft ihrer Erwähnung im durch die Ver-
ordnung Nr. 92-379 vom 1. April 1992 genehmigten nationalen Straßenleitplan, und
die dafür bestimmt sind, die folgenden Städte und/oder Autobahnen zu verbinden:
– Grenoble und Sisteron;
– Die A8 bei Saint-Maximin-la Sainte-Baume und die A51 bei Cadarache;
– Die A41 bei Villy-Le Pelloux und die A40 bei Saint-Julien-en-Genevois;
– Die A51 bei Digne-les-Bains;
– Annemasse und Thonon;
– Die A48 und die A49 bei Voiron;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013 1243
B. dass die in Abs. 2 lit. c dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen insgesamt be-
urteilt werden müssen im Hinblick auf die Kriterien des Art. 14 des abgeänderten
Rahmengesetzes Nr. 82-1153 vom 30. Dezember 1982 über das Binnentransport-
wesen, Zeilen 1 und 2.
Wien, am 11. Juli 2005
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. August 2013 (BGBl. II S. 1241).
Berlin, den 14. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-kuwaitischen Abkommens
über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich
Vom 19. August 2013
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2012
zu dem Abkommen vom 13. Februar 2007 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Staates Kuwait über die Zusammenarbeit
im Sicherheitsbereich (BGBl. 2012 II S. 402, 403) wird
bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem
Artikel 11 Absatz 1
am 2. August 2012
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 19. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-russischen Abkommens
über das Erlernen der deutschen Sprache in der Russischen Föderation
und der russischen Sprache in der Bundesrepublik Deutschland
Vom 19. August 2013
Das in Jekaterinburg am 9. Oktober 2003 unterzeichnete Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russi-
schen Föderation über das Erlernen der deutschen Sprache in der Russischen
Föderation und der russischen Sprache in der Bundesrepublik Deutschland
(BGBl. 2007 II S. 1364, 1365) ist nach seinem Artikel 11
am 23. Dezember 2011
in Kraft getreten.
Berlin, den 19. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
des deutsch-estnischen Abkommens
über schulische Zusammenarbeit
Vom 26. August 2013
Das in Tallinn am 3. Juni 2002 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Estland
über schulische Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 10 Absatz 1
am 4. August 2010
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 26. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-russischen Abkommens
über das Erlernen der deutschen Sprache in der Russischen Föderation
und der russischen Sprache in der Bundesrepublik Deutschland
Vom 19. August 2013
Das in Jekaterinburg am 9. Oktober 2003 unterzeichnete Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russi-
schen Föderation über das Erlernen der deutschen Sprache in der Russischen
Föderation und der russischen Sprache in der Bundesrepublik Deutschland
(BGBl. 2007 II S. 1364, 1365) ist nach seinem Artikel 11
am 23. Dezember 2011
in Kraft getreten.
Berlin, den 19. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
des deutsch-estnischen Abkommens
über schulische Zusammenarbeit
Vom 26. August 2013
Das in Tallinn am 3. Juni 2002 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Estland
über schulische Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 10 Absatz 1
am 4. August 2010
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 26. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.25,ausgegebenzuBonnam12. September2013 1245
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderRepublikEstland
überschulischeZusammenarbeit
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland Artikel 2
und (1) AufGrunddiesesAbkommenswerdenan1bis2ausge-
dieRegierungderRepublikEstland– wählten Schulen in der Republik Estland Abteilungen mit
deutschsprachigemUnterricht(nachstehend:deutschsprachige
indemBestreben,dieBeziehungenzwischenbeidenLändern Abteilungen)eröffnet,derenAbsolventendasZeugnisderdeut-
zufestigenunddasgegenseitigeVerständniszuvertiefen, schenallgemeinenHochschulreife,dasAbschlusszeugnisdes
Gymnasiums der Republik Estland und das Zeugnis über die
inderÜberzeugung,dasseinebessereKenntnisderdeut- staatlichenPrüfungenderRepublikEstlanderwerbenkönnen.
schenSpracheundKulturinEstlandeinewichtigeVorausset-
zung zur weiteren Festigung der kulturellen Beziehungen (2) DasZeugnisderdeutschenallgemeinenHochschulreife
zwischenbeidenLändernist, berechtigtzumunmittelbarenHochschulzuganginderBundes-
republikDeutschland.
indemWunsch,einenBeitragzumVertiefenderkulturellen
Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und (3) Schüler,dieanSchuleninderRepublikEstlanderweiterten
der Republik Estland, zum gegenseitigen Kennenlernen von Deutschunterrichterhaltenhaben,könnenzumAbschlussder
Geschichte und Kultur und zur umfassenden Förderung der OberstufediePrüfungenzumErwerbdesDeutschenSprach-
deutschenSpracheinEstlandzuleisten, diplomsStufeIIderStändigenKonferenzderKultusministerder
Länder in der Bundesrepublik Deutschland (nachstehend:
inderAbsicht,dieam29.April1993unterzeichnetenAbkom- Kultusministerkonferenz)ablegen.DasDeutscheSprachdiplom
menzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland StufeIIderKultusministerkonferenzgiltalsNachweisderfürein
undderRegierungderRepublikEstlandüberkulturelleZusam- HochschulstudiuminderBundesrepublikDeutschlanderforder-
menarbeitundimAbkommenvom29.April1993zwischender lichenDeutschkenntnisse.
RegierungderBundesrepublikDeutschlandundderRegierung
der Republik Estland über die Entsendung von deutschen Artikel 3
LehrernanestnischenSchulenvereinbarteVertiefungderschu-
lischenZusammenarbeitzuverwirklichen– DieRegierungderRepublikEstlandstelltsicher,dass
sindwiefolgtübereingekommen: 1. die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, in deren Zustän-
digkeitsbereich sich Schulen mit deutschsprachigen Ab-
Artikel 1 teilungen befinden, die räumlichen und organisatorischen
Voraussetzungen für den Deutschunterricht und den
Dieses Abkommen über schulische Zusammenarbeit wird deutschsprachigenFachunterrichtandiesenSchulenschafft,
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschlandund auchmitderMöglichkeitvonGruppenunterricht;
derRegierungderRepublikEstlandmitdemZielgeschlossen,
fürestnischeSchülergünstigeMöglichkeitenzumErwerbder 2. derSchuldirektordieArbeitserträgemitdenerforderlichen
deutschenSpracheundzumStudiumandenHochschuleninder deutschenundestnischenLehrkräftenundmitdemLeiterder
BundesrepublikDeutschlandzuschaffen. deutschsprachigenAbteilungschließt;
1246 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.25,ausgegebenzuBonnam12. September2013
3. esimUnterrichtsplanvonSchulenmiteinerdeutschsprachi- (4) DerUmfangdesDeutschunterrichtsunddesdeutschspra-
gen Abteilung in den Jahrgangsstufen 2 bis 6 erweiterten chigenFachunterrichtsindeneinzelnenKlassenderdeutsch-
DeutschunterrichtaufeinemNiveaugibt,dasabJahrgangs- sprachigenAbteilungwirddurchdievonVertreternderKultus-
stufe7denBesuchderdeutschsprachigenAbteilungermög- ministerkonferenzunddesBildungsministeriumsderRepublik
licht. EstlandgemeinsamvereinbarteStundentafelfestgelegt.
(5) InderdeutschsprachigenAbteilungwerdendieLeistungen
Artikel 4
derSchülernachdemNotensystem,dasfürGymnasieninder
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlanderklärtsich BundesrepublikDeutschlandgilt,bewertet.DieNotenwerdenfür
bereit,mitderRegierungderRepublikEstlandbeiderEinrich- dieestnischenKlassen-undAbschlusszeugnissenachindem
tung von deutschsprachigen Abteilungen an Schulen in der BildungsministeriumderRepublikEstlandabgestimmtenNoten-
RepublikEstlandzusammenzuarbeitenunddieseAbteilungenim tabellenindasinderRepublikEstlandgeltendeNotensystem
RahmenihrerMöglichkeitenzuunterstützen. umgerechnet.
(2) DievonderRegierungderBundesrepublikDeutschland
gewährteUnterstützungbeinhaltetinsbesondere: Artikel 7
1. die Auswahl, Entsendung und Finanzierung (darunter das (1) UmdasZeugnisderdeutschenallgemeinenHochschul-
Gehalt)desLeitersderdeutschsprachigenAbteilung, reifezuerwerben,müssendieAbsolventenderdeutschsprachi-
2. die Auswahl und Entsendung der deutschen Lehrkräfte genAbteilungdiePrüfungnachdervonderKultusministerkonfe-
(AuslandsdienstlehrkräfteundProgrammlehrkräfte), renzbeschlossenenOrdnungfürdieDurchführungderPrüfung
zur Erlangung eines Zeugnisses der deutschen allgemeinen
3. dieFinanzierung(darunterdasGehalt)derAuslandsdienst- HochschulreifefürAbsolventendeutschsprachigerAbteilungen
lehrkräfte, an öffentlichen Schulen in der Republik Estland (Anlage 2),
4. dieBestellungeinesdeutschenPrüfungsbeauftragten, welcheBestandteildesAbkommenist,bestehen.
5. dieBeratungbeiderAusarbeitungdererforderlichenLehr- (2) DerPrüfungsleiterfürdiePrüfungzumErwerbderdeut-
pläne, schen allgemeinen Hochschulreife ist der bevollmächtigte
VertreterderKultusministerkonferenz.DemPrüfungsausschuss
6. die Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln sowie die
gehörenauchVertreterderSchule,dernichtinderdeutschspra-
ZusammenarbeitbeiderEntwicklungvonLehrbüchern,
chigenAbteilungtätigist,sowieeinVertreterdesBildungsminis-
7. diemöglicheTeilnahmevonestnischenLehrkräftenanFort- teriumsderRepublikEstlandan.
bildungsmaßnahmen,
(3) DasErgebnisderstaatlichenPrüfungdesGymnasiumsin
8. dieNutzungdervonRundfunkundFernsehengebotenen derRepublikEstlandimFachEstnischwirdinderPrüfungzum
MöglichkeitenfürdieVertiefungdesdeutschenSprachunter- ErwerbderdeutschenallgemeinenHochschulreifealsPrüfung
richtsundderSprachkenntnisse, imFachEstnischübernommenunddasErgebniswirdindas
9. die Einbeziehung von Schülern der deutschsprachigen deutscheNotensystemumgerechnet.InderPrüfungzumErwerb
AbteilungenderSchuleninderRepublikEstlandindenSchü- der deutschen allgemeinen Hochschulreife nimmt das Fach
leraustauschzwischenderBundesrepublikDeutschlandund EstnischdieStellungeinesschriftlichenPrüfungsfachsein.
derRepublikEstland.
(4) ImRahmenderPrüfungzumErwerbderdeutschenallge-
meinenHochschulreifesinddieschriftlicheunddiemündliche
Artikel 5 PrüfungimFachDeutschsowiedieschriftlichePrüfungimFach
(1) Die Einzelheiten der Vermittlung und Entsendung deut- MathematikauchstaatlichePrüfungendesGymnasiumsinder
scherLehrkräfteanSchuleninderRepublikEstland,ebensodie RepublikEstlandunddiePrüfungsergebnissewerdenindasfür
FinanzierungderProgrammlehrkräftewurdenindemAbkommen die estnischen staatlichen Prüfungen geltende Notensystem
vom29.April1993zwischenderRegierungderBundesrepublik umgerechnet.
DeutschlandundderRegierungderRepublikEstlandüberdie
(5) Die Prüfungen zum Erwerb der deutschen allgemeinen
EntsendungvondeutschenLehrernanestnischeSchulenge-
HochschulreifeindenweiterenFächernwerdenbeimErteilendes
regelt.
AbschlusszeugnissesdesestnischenGymnasiumsalsdiedafür
(2) DieAbgrenzungderZuständigkeitdesLeitersderdeutsch- notwendigen schulinternen Prüfungen anerkannt und die
sprachigenAbteilungunddieRechtsstellungundVerantwortung PrüfungsergebnissewerdenindasNotensystemderRepublik
derdeutschenLehrkräftewerdendurchdasdiesemAbkommen Estlandumgerechnet.
beigefügtePersonalstatutgeregelt(Anlage1),welchesBestand-
teildesAbkommensist.
Artikel 8
Artikel 6 (1) Die Prüfung zum Deutschen Sprachdiplom Stufe II der
(1) DiedeutschsprachigeAbteilungumfasstdiedritteStufe Kultusministerkonferenz für Absolventen, die erweiterten
derneunklassigenGrundschule(Jahrgangsstufen7bis9)und Deutschunterrichterhaltenhaben,wirdunterderLeitungeines
diegymnasialeOberstufe(Jahrgangsstufen10bis12). deutschenBevollmächtigtennachdervonderKultusminister-
konferenzfestgelegtenOrdnungdurchgeführt.
(2) InderdeutschsprachigenAbteilungderSchulewirdder
UnterrichtinderdeutschenundderestnischenSprachedurch- (2) Die Prüfung zum Deutschen Sprachdiplom Stufe II der
geführt.VondeutschenLehrkräftenkönnendieFächerDeutsch, KultusministerkonferenzwirdvonderRepublikEstlandalsstaat-
Englisch,Mathematik,Physik,Biologie,ChemieundGeschichte lichePrüfungdesGymnasiumsfürdasFachDeutschanerkannt.
unterrichtetwerden,ausgenommenestnischeGeschichte.
(3) DieLehrplänefürGymnasieneinesLandesinderBundes- Artikel 9
republikDeutschlandbildendieGrundlagefürdieLehrpläneder
inderdeutschsprachigenAbteilungaufDeutschunterrichteten Schüler,dieeinGymnasiuminderBundesrepublikDeutsch-
Fächer.DieAnforderungendesstaatlichenLehrplansderRepu- landbesuchthaben,werdenindiedeutschsprachigeAbteilung
blikEstlandwerdenindenLehrplänenderaufDeutschunterrich- der estnischen Schule auf der Grundlage der in Deutschland
tetenFächerberücksichtigt. erworbenenZeugnisseundohneAufnahmetestsaufgenommen,
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.25,ausgegebenzuBonnam12. September2013 1247
wennsiebereitsind,intensivEstnischzulernen,damitsieimfol- jeweilsweiteresechsJahre,sofernesnichtvoneinerderbeiden
gendenJahrmitErfolgamUnterrichtindenestnischsprachigen VertragsparteienspätestenszweiJahrevorAblaufderjeweiligen
Fächernteilnehmenkönnen.DieAufnahmedieserSchülererfolgt GeltungsdaueraufdiplomatischemWegeschriftlichgekündigt
durchdenLeiterderdeutschsprachigenAbteilunggemeinsam wird.
mitdemSchuldirektor.
(3) DiesesAbkommenkannimEinvernehmenzwischenden
Artikel 10 VertragsparteiendurcheineschriftlicheVereinbarunggeändert
werden.
(1) DiesesAbkommentrittandemTaginKraft,andemdie
Vertragsparteieneinandernotifizierthaben,dassdieerforder-
(4) ImFallederKündigungdiesesAbkommenswerdendie
lichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
Vertragsparteiengewährleisten,dassSchüler,dieanSchulenmit
erfülltsind.AlsTagdesInkrafttretenswirdderTagdesEingangs
deutschsprachigenAbteilungenindergymnasialenOberstufe
derletztenNotifikationangesehen.
(Jahrgangsstufen10bis12)lernen,ihreSchullaufbahnanden-
(2) DiesesAbkommenwirdfürdieDauervonsechsJahren selbenSchulenunterdenindiesemAbkommenvereinbarten
geschlossen, es verlängert sich danach stillschweigend um Bedingungenabschließenkönnen.
GeschehenzuTallinnam03.Juni2002inzweiUrschriften,
jedeindeutscherundestnischerSprache,wobeijederWortlaut
gleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
Dr. G e r h a r d E n v e r S c h r ö m b g e n s
FürdieRegierungderRepublikEstland
MailisRand
1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013
Anlage 1
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Estland
über schulische Zusammenarbeit
Personalstatut
§1 (5) Der LdA fertigt eine Leistungsbeschreibung der deutschen
Lehrkraft an, die dem Schuldirektor zur Bestätigung vorgelegt
Dieses Personalstatut legt die Arbeitsbedingungen und die
wird. Die Leistungsbeschreibung wird bei einer Vertragsver-
Verantwortlichkeiten zwischen der estnischen Schule mit
längerung berücksichtigt.
deutschsprachiger Abteilung und den an diese Schule entsand-
ten deutschen Lehrkräften und dem Leiter der deutschsprachi- (6) Der LdA informiert die deutschen Lehrkräfte über die
gen Abteilung (nachstehend: LdA) fest. Gesetze und weiteren Rechtsvorschriften der Republik Estland,
die für Arbeit und Aufenthalt in der Republik Estland wesentlich
§2 sind.
(1) Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland (7) Der LdA hat das Recht, einzelne Aufgaben im Einverneh-
schlägt dem Schuldirektor einen qualifizierten Pädagogen als men mit dem Schuldirektor – mit Ausnahme der Unterrichtsver-
LdA vor. Er soll möglichst der estnischen Sprache mächtig und teilung und der Leistungsbeschreibung – anderen deutschen
mit dem estnischen Schulsystem vertraut sein. Lehrkräften zu übertragen. Seine Entscheidungsbefugnis und
Verantwortung werden dadurch nicht auf die Lehrkräfte der
(2) Der Schuldirektor schließt mit dem LdA einen Arbeits- deutschsprachigen Abteilung übertragen.
vertrag für die Dauer von zunächst drei Jahren. Verlängerungen
sind bis zu einer Gesamtvertragsdauer von acht Jahren möglich.
§5
§3 Der LdA ist verantwortlich für die Verbindung zu den deut-
schen Stellen (Auslandsvertretung, Bundesverwaltungsamt,
(1) Der LdA und der Schuldirektor sind verantwortlich für die Kultusministerkonferenz).
Unterrichts- und Erziehungstätigkeit an der deutschsprachigen
Abteilung. Dabei ist der LdA in erster Linie für den Deutsch-
§6
unterricht und den deutschsprachigen Fachunterricht verantwort-
lich. (1) Im Auftrag des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik
Deutschland vermittelt das Bundesverwaltungsamt der Bundes-
(2) Der LdA und der Schuldirektor sind verantwortlich für die
republik Deutschland (nachstehend: Bundesverwaltungsamt) an
Organisation der Unterrichts- und Erziehungstätigkeit, die Raum-
Schulen mit deutschsprachiger Abteilung in der Republik Estland
verteilung, für Aufsichten und Vertretungen.
deutsche Lehrkräfte (Auslandsdienstlehrkräfte oder Programm-
(3) Der LdA sorgt für die Zusammenarbeit zwischen der lehrkräfte) für den Deutschunterricht und den deutschsprachigen
Schule und der deutschsprachigen Abteilung. Fachunterricht.
(4) Der LdA und der Schuldirektor vertreten die deutschspra- (2) Auslandsdienstlehrkräfte sind deutsche Lehrkräfte, die aus
chige Abteilung gegenüber Schülern, Eltern und Öffentlichkeit. dem Schuldienst der Länder der Bundesrepublik Deutschland
Der LdA berät gegebenenfalls Schüler und Eltern. beurlaubt sind und von der Bundesrepublik Deutschland eine
finanzielle Vergütung erhalten.
§4 (3) Programmlehrkräfte sind deutsche Lehrkräfte, die durch
(1) Der LdA ist nach dem Schuldirektor der Vorgesetzte der die Schule mit der deutschsprachigen Abteilung eine finan-
deutschen Lehrkräfte. Pädagogische Weisungen erteilt der LdA zielle Vergütung erhalten.
im Einvernehmen mit dem Schuldirektor.
(2) Dem LdA obliegt die fachliche und methodisch-didaktische §7
Koordination der Unterrichts- und Erziehungstätigkeit und der (1) Bei Auslandsdienstlehrkräften ist die Beurlaubung durch
damit verbundenen Aufgaben. die zuständigen deutschen Behörden Voraussetzung für die Ver-
mittlung.
(3) Bei Prüfungen übernimmt der LdA die im Rahmen der Ord-
nung für die Durchführung der Prüfung zur Erlangung eines (2) Vor der Vermittlung einer deutschen Lehrkraft werden die
Zeugnisses der deutschen allgemeinen Hochschulreife für Ab- Vermittlungsunterlagen vom Bundesverwaltungsamt dem LdA
solventen deutschsprachiger Abteilungen an öffentlichen Schu- der betreffenden Schule in der Republik Estland übersandt, der
len in der Republik Estland (Anlage 2) wahrzunehmenden Aufga- dem Schuldirektor vorschlägt, mit der deutschen Lehrkraft den
ben. Arbeitsvertrag zu schließen.
(4) Deutsche Lehrkräfte werden im Unterricht vom LdA (3) Mit der Auslandsdienstlehrkraft schließt der Schuldirektor
besucht, besonders im ersten Dienstjahr und vor einer Vertrags- einen Arbeitsvertrag für drei Jahre, mit der Programmlehrkraft für
verlängerung. ein Jahr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013 1249
§8 verwaltungsamt den Arbeitsvertrag der deutschen Lehrkraft
unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bis zur Klärung
Deutsche Lehrkräfte unterliegen außer ihrem Arbeitsvertrag
der Vorwürfe vorübergehend zu unterbrechen.
verbindlich auch den Gesetzen und weiteren Rechtsvorschriften
der Republik Estland.
§ 14
§9 (1) Der Schuldirektor kann den Arbeitsvertrag einer deutschen
(1) Die von deutschen Lehrkräften erteilten Unterrichtsstun- Lehrkraft und des LdA vorzeitig unter Beachtung der gesetz-
den können vom Schuldirektor, vom LdA, von Vertretern der zu- lichen Vorschriften kündigen.
ständigen estnischen Schulaufsichtsbehörde und des Bildungs- (2) Wenn schwerwiegende Gründe für die vorzeitige Vertrags-
ministeriums der Republik Estland, von Vertretern des kündigung einer deutschen Lehrkraft vorliegen, teilt der Schul-
Bundesverwaltungsamts und vom Beauftragten der Kultusminis- direktor dem LdA die Gründe mit und bittet ihn und die Lehrkraft
terkonferenz besucht werden. um Stellungnahme.
(2) Der Beauftragte der Kultusministerkonferenz ist berechtigt,
(3) Nach Abmahnung und einem Scheitern der Schlichtungs-
im Auftrag der deutschen Behörden über die Arbeit der Aus-
bemühungen unter Beteiligung des LdA und der deutschen Aus-
landsdienstlehrkräfte eine dienstliche Beurteilung anzufertigen.
landsvertretung wird der Schuldirektor den Arbeitsvertrag der
deutschen Lehrkraft unter Beachtung der gesetzlichen Vorschrif-
§ 10 ten vorzeitig kündigen.
Die deutschen und estnischen Lehrkräfte bemühen sich um (4) Wenn der Schuldirektor aus schwerwiegenden Gründen
eine konstruktive Zusammenarbeit. Meinungsverschiedenheiten den mit dem LdA geschlossenen Vertrag vorzeitig zu kündigen
und die sich daraus ergebenden Probleme werden durch den beabsichtigt, teilt er dem LdA dieses mit, legt ihm seine Gründe
Schuldirektor und den LdA gelöst. Sollte es nicht gelingen, die dar und bittet ihn um Stellungnahme. Wenn der Schuldirektor
Meinungsverschiedenheiten zu lösen, werden diese zur Lösung auch nach einer Aussprache mit dem LdA unter Beteiligung der
den zuständigen deutschen und estnischen Behörden vorgelegt. deutschen Auslandsvertretung auf dem Standpunkt steht, dass
eine gedeihliche Zusammenarbeit in der Zukunft unmöglich ist,
§ 11 wird er den mit dem LdA geschlossenen Vertrag vorzeitig kündi-
Der Schuldirektor kann unter Beachtung des Arbeitsgesetzes gen.
der Republik Estland deutsche Lehrkräfte im Einvernehmen mit
dem LdA aus persönlichen Gründen von Dienstaufgaben be- § 15
freien, ohne den Arbeitsvertrag aufzulösen.
Bei Ablauf des Arbeitsvertrags oder bei vorzeitiger Kündigung
des Arbeitsvertrags einer deutschen Lehrkraft vermittelt das Bun-
§ 12 desverwaltungsamt eine neue Lehrkraft an die deutschsprachige
(1) Der Vertrag von Auslandsdienstlehrkräften kann auf Abteilung.
Vorschlag des LdA vom Schuldirektor ein Jahr vor Ablauf der
Vertragszeit um bis zu weitere drei Jahre verlängert werden. § 16
(2) Bei Programmlehrkräften kann der Vertrag auf Vorschlag Bei Ablauf oder bei vorzeitiger Kündigung des Arbeitsvertrags
des LdA jeweils um ein Jahr bis zu einer Gesamtvertragsdauer eines LdA schlägt das Auswärtige Amt der Bundesrepublik
von sechs Jahren verlängert werden. Deutschland dem Schulleiter einen Nachfolger vor.
(3) Die Verlängerung des Arbeitsvertrags bedarf fünf Monate
vor Ablauf der Vertragszeit der Zustimmung des Bundesverwal- § 17
tungsamtes und für die Auslandsdienstlehrkräfte der weiteren
Beurlaubungsverlängerung durch die zuständigen deutschen Be- (1) Das Bildungsministerium der Republik Estland hat keine
hörden. Einwände dagegen, dass für interne Entscheidungen innerhalb
der deutschsprachigen Abteilung die vom Bund-Länder-Aus-
(4) Bei Vertragsverlängerung ist die Schule für eine rechtzeiti-
schuss für schulische Arbeit im Ausland herausgegebenen Richt-
ge Verlängerung der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen der
linien für deutsche Schulen im Ausland angewendet werden,
deutschen Lehrkraft bei der Zusammenstellung der notwendigen
sofern sie nicht den Gesetzen und weiteren Rechtsvorschriften
Dokumente behilflich.
der Republik Estland widersprechen.
(5) Wird eine Verlängerung nicht beantragt oder die Zustim-
mung nicht erteilt, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der (2) Das Bildungsministerium der Republik Estland hat keine
Vertragszeit. Einwände dagegen, dass die deutschsprachigen Lehrkräfte
einen Lehrerbeirat wählen. Die Tätigkeit des Lehrerbeirats erfolgt
im Einklang mit den Gesetzen und weiteren Rechtsvorschriften
§ 13 der Republik Estland.
(1) Der LdA setzt den Schuldirektor von Verstößen einer deut-
(3) Die möglicherweise bei Anwendung dieser Anlage zum
schen Lehrkraft gegen den Arbeitsvertrag oder die Rechtsvor-
Abkommen über schulische Zusammenarbeit entstehenden
schriften, die die Tätigkeit der Schule bestimmen, in Kenntnis.
Probleme werden auf diplomatischem Weg zwischen der Aus-
(2) Der Schuldirektor ist nach Anhörung der betreffenden landsvertretung der Bundesrepublik Deutschland, dem Außen-
Lehrkraft berechtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen ministerium und Bildungsministerium der Republik Estland
Vertreter der deutschen Auslandsvertretung und dem Bundes- gelöst.
1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013
Anlage 2
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Estland
über schulische Zusammenarbeit
Ordnung für die Durchführung der Prüfung zur Erlangung eines Zeugnisses
der deutschen allgemeinen Hochschulreife für Absolventen deutschsprachiger Abteilungen
an öffentlichen Schulen in der Republik Estland
– Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.03.2002 –
Inhaltsübersicht (2) Die Schule meldet die Prüfung jeweils zu Beginn des
Schuljahres bei der Kultusministerkonferenz an und beantragt die
§ 1 Zweck der Prüfung
Bestellung eines Prüfungsleiters. Die Anmeldung soll den von
§ 2 Abhaltung der Prüfung dem Bildungsministerium der Republik Estland festgelegten Ter-
min der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie die Angabe
§ 3 Fächer der Prüfungen, Anforderungen
der voraussichtlichen Zahl der Prüflinge enthalten.
§ 4 Leistungsbewertungen
(3) Die schriftliche Prüfung im Fach Estnisch legen die Schü-
§ 5 Prüfungsausschuss, Fachprüfungsausschuss, weitere ler als staatliche Prüfung des Gymnasiums der Republik Estland
Teilnehmer ab.
§ 6 Meldung zur Prüfung (Zulassungskonferenz) (4) Die schriftliche und die mündliche Prüfung im Fach
Deutsch und die schriftliche Prüfung im Fach Mathematik sind
§ 7 Anforderungen in der schriftlichen Prüfung
auch staatliche Prüfungen des Gymnasiums der Republik Est-
§ 8 Aufgaben für die schriftliche Prüfung land.
§ 9 Durchführung bei der schriftlichen Prüfung (5) Die Schule meldet dem Estnischen Prüfungsamt die staat-
§ 10 Korrektur, Beurteilung und Bewertung der schriftlichen lichen Prüfungen nach dem dafür vom Bildungsministerium der
Arbeiten Republik Estland vorgesehenen Verfahren an.
§ 11 Festsetzung der Vorzensuren der Prüflinge in den Prü-
§3
fungsfächern (Notenkonferenz)
Fächer der Prüfung, Anforderungen
§ 12 Konferenz vor Beginn der mündlichen Prüfung (Vorkonfe-
(1) Die Prüfung kann nur im Ganzen abgelegt werden. Sie
renz)
besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
§ 13 Gestaltung und Durchführung der mündlichen Prüfung
(2) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern müssen denen
§ 14 Feststellung der Prüfungsergebnisse (Abschlusskonferenz) entsprechen, die für das jeweilige Fach in dem vom Bund-Län-
der-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland genehmigten
§ 15 Zeugnis der deutschen allgemeinen Hochschulreife
Lehrplan festgelegt sind.
§ 16 Wiederholung der Prüfung
(3) Fächer der Prüfung sind:
§ 17 Schlussbestimmung
– Deutsch;
Anlagen
– Estnisch;
Anlage 1: Muster für das Formular des Zeugnisses der allge-
– Englisch;
meinen Hochschulreife
– Geschichte;
Anlage 2: Muster für den Prüfungsbogen (Übersicht über die
Leistungen) – Mathematik;
Anlage 3: Tabelle zur Umsetzung der Gesamtpunktzahl in eine – Physik;
Durchschnittsnote
– Chemie;
§1 – Biologie.
Zweck der Prüfung (4)
In der Prüfung sollen die Bewerber nachweisen, dass sie die a) In den beiden letzten Jahrgangsstufen sind für die Schülerin-
sprachlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Aufnahme nen und Schüler zwei der drei naturwissenschaftlichen Fächer
eines Studiums an den Hochschulen in der Bundesrepublik (Physik, Chemie, Biologie) verbindlich.
Deutschland und in der Republik Estland erfüllen.
b) Somit umfasst die Prüfung für den Prüfling sieben Prüfungs-
fächer.
§2
Abhaltung der Prüfung (5) Die vier Fächer der schriftlichen Prüfung sind:
(1) Die Prüfung wird am Ende der obersten Jahrgangsstufe in – Deutsch;
Abstimmung mit dem Staatlichen Prüfungs- und Qualifikations-
– Estnisch;
zentrum der Republik Estland (nachstehend: Estnisches
Prüfungsamt) durchgeführt. – Mathematik;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013 1251
– ein naturwissenschaftliches Fach, das bis zur Prüfung in min- d) der Leiter der deutschsprachigen Abteilung,
destens vier aufeinander folgenden Klassen und in den beiden
e) die Lehrer, die in der obersten Jahrgangsstufe den Unterricht
letzten Klassen mit jeweils mindestens drei Wochenstunden
in den Prüfungsfächern des Prüflings erteilen.
unterrichtet worden ist, oder
– Englisch (2) Der Prüfungsleiter wird vom Präsidenten der Kultusminis-
terkonferenz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt er-
nach Wahl des Prüflings. nannt. Er ist in der Regel ein Mitglied des Bund-Länder-Aus-
(6) schusses für schulische Arbeit im Ausland.
a) Jeder Prüfling wird mündlich in mindestens zwei Fächern (3) Einem Fachprüfungsausschuss gehören der Prüfungs-
geprüft: leiter, der Fachlehrkraft und der Zweitkorrektor/Protokollant an.
– Deutsch und (4) Die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse für die Prü-
fungsfächer Deutsch und Mathematik sind Teil der vom Bil-
– einem weiteren Fach, das der Prüfling aus seinen anderen
dungsministerium der Republik Estland eingesetzten Fachkom-
Prüfungsfächern (§ 3 (3)) benennt.
missionen des Estnischen Prüfungsamtes.
b) Der Prüfungsausschuss kann für den Prüfling zusätzlich
mündliche Prüfungen ansetzen (§ 12 (4)). (5) An mündlichen Prüfungen nehmen neben den Mitgliedern
des Prüfungsausschusses und der Fachprüfungsausschüsse
auch Vertreter der zuständigen Behörde der Republik Estland
§4 und der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland teil.
Leistungsbewertungen Als weitere Teilnehmer an mündlichen Prüfungen können die
(1) Für die von den Schülerinnen und Schülern in den beiden Lehrkräfte der Schule teilnehmen.
letzten Jahrgangsstufen und in der Prüfung erbrachten Leistun-
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die anderen
gen gelten folgende Bewertungen:
beteiligten Lehrer sowie die weiteren Teilnehmer an mündlichen
sehr gut – wenn die Leistung den Anforderungen in Prüfungen sind zur Verschwiegenheit über die Prüfungsvorgänge
besonderem Maße entspricht; verpflichtet.
gut – wenn die Leistung den Anforderungen voll
entspricht; §6
Meldung zur Prüfung (Zulassungskonferenz)
befriedigend – wenn die Leistung im Allgemeinen den An-
forderungen entspricht; (1) Die schriftliche Meldung zur Prüfung muss jeweils bis zu
ausreichend – wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, dem an der Schule festgelegten Termin bei dem Leiter der
aber im Ganzen den Anforderungen noch deutschsprachigen Abteilung abgegeben werden.
entspricht; Der Prüfling teilt seine Wahl des vierten schriftlichen Prüfungs-
mangelhaft – wenn die Leistung den Anforderungen faches mit (§ 3 (5)) und gibt sein Fach der mündlichen Prüfung
nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, an (§ 3 (6)).
dass die notwendigen Grundkenntnisse (2) Der Meldung ist ein handgeschriebener Lebenslauf mit
vorhanden sind und die Mängel in abseh- dem Ausbildungsgang beizufügen.
barer Zeit behoben werden könnten;
(3)
ungenügend – wenn die Leistung den Anforderungen
nicht entspricht und selbst die Grund- a) Vor der schriftlichen Prüfung wird in einer Konferenz der zum
kenntnisse so lückenhaft sind, dass die Prüfungsausschuss gehörenden Lehrkräfte (§ 5 (1)) unter dem
Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben Vorsitz des Leiters der deutschsprachigen Abteilung im Be-
werden könnten. nehmen mit dem Schuldirektor über jeden Bewerber festge-
stellt, ob er nach seinen Leistungen im Unterricht zur Prüfung
(2) Für die Umsetzung der Bewertungen in ein Punktsystem zugelassen wird.
gilt folgender Schlüssel:
b) Die Zulassung setzt voraus, dass der Bewerber regelmäßig
15/14/13 Punkte entsprechen sehr gut
am Unterricht teilgenommen und Leistungen nachgewiesen
12/11/10 Punkte entsprechen gut hat, die ein Bestehen der Prüfung erwarten lassen.
9/8/7 Punkte entsprechen befriedigend
§7
6/5/4 Punkte entsprechen ausreichend
Anforderungen in der schriftlichen Prüfung
3/2/1 Punkte entsprechen mangelhaft
(1) Die Aufgaben sollen den Prüflingen Gelegenheit geben,
0 Punkte entsprechen ungenügend Wissen, Methodenkenntnisse, selbständiges Denken, Urteils-
(3) Die in den beiden letzten Jahrgangsstufen in den Prüfungs- fähigkeit und Darstellungsvermögen zu zeigen.
fächern jeweils in einem Halbjahr erbrachten Leistungen und die Sie dürfen einer bereits gelösten oder bearbeiteten Aufgabe nicht
Prüfungsleistungen werden mit einer Punktzahl bewertet. so nahe stehen oder im Unterricht so vorbereitet sein, dass ihre
Die Umrechnung von Bewertungen erfolgt auf der Grundlage der Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert.
abgestimmten Umrechnungstabelle. (2) Die Aufgaben müssen aus dem Unterricht der beiden letz-
ten Jahrgangsstufen erwachsen sein.
§5
Prüfungsausschuss, (3) Die Aufgabenstellung muss so beschaffen sein, dass die
Fachprüfungsausschuss, weitere Teilnehmer Prüflinge Fähigkeiten und Kenntnisse in den drei Anforderungs-
bereichen nachweisen können:
(1) Dem Prüfungsausschuss einer Prüfung gehören jeweils an:
I. Wiedergabe von Wissen und Sachverhalten aus einem abge-
a) der Beauftragte der Kultusministerkonferenz als Prüfungs- grenzten Gebiet im gelernten Zusammenhang, Beschreibung
leiter, und Verwendung gelernter und geübter Arbeitstechniken und
b) ein Beauftragter des Bildungsministeriums der Republik Verfahrensweisen in einem wiederholenden Zusammenhang.
Estland,
II. Selbständiges Erklären, Bearbeiten und Darstellen bekann-
c) der Schuldirektor, ter Sachverhalte, selbständiges Anwenden und Übertragen
1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013
des Gelernten auf vergleichbare neue Situationen und Sach- b) Der Reifeprüfung liegen diejenigen der nachfolgenden Lern-
verhalte. und Prüfungsbereiche zugrunde, die entsprechend den Lehr-
plänen in den beiden letzten Jahrgangsstufen behandelt wur-
III. Planmäßiges Verarbeiten komplexer Gegebenheiten mit dem
den. In der drittletzten Jahrgangsstufe behandelte inhaltliche
Ziel, zu selbständigen Lösungen, Begründungen, Folgerun-
Bereiche müssen als Grundlagenwissen in der Prüfung ver-
gen, Deutungen und Wertungen zu gelangen.
fügbar sein.
Der Schwerpunkt bei der Aufgabenstellung liegt im Anforde-
Physik: Mechanik; elektrische und magnetische Felder; elek-
rungsbereich II. Daneben sind die Anforderungsbereiche I und III
tromagnetische Schwingungen und Wellen; Atom- und Kern-
zu berücksichtigen, und zwar der Anforderungsbereich I in
physik.
höherem Maße als der Anforderungsbereich III.
Die Aufgabenvorschläge müssen in ihrer Gesamtheit mindes-
tens zwei der vier Lern- und Prüfungsbereiche berücksich-
§8
tigen.
Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung
Biologie: Zellbiologie; Stoffwechsel und Energieumsatz; Öko-
(1) Bei der Aufgabenstellung in den Sprachen sind die Haupt-
logie und Umweltschutz; Informationsverarbeitung und Ver-
aspekte Inhalt, Form und Stellungnahme zu berücksichtigen.
halten; Genetik und Entwicklung; Evolution.
Die Aufgaben müssen so gestaltet sein, dass dem Prüfling bei
Die Aufgabenvorschläge müssen in ihrer Gesamtheit mindes-
der Bearbeitung eine zusammenhängende Darstellung ermög-
tens zwei der sechs Lern- und Prüfungsbereiche berücksich-
licht wird.
tigen.
(2)
Chemie: Struktur der Materie; Reaktionstypen und
a) Die drei Aufgabenarten im Fach Deutsch sind: Reaktionsmechanismen; Antrieb und Steuerung chemischer
Reaktionen; Reaktionsverhalten von Kohlenstoff-Wasserstoff-
– Analyse eines Sachtextes,
Verbindungen und deren Derivate; Naturstoffe und Kunst-
– Analyse eines literarischen Textes, stoffe; Methoden der analytischen Chemie; ausgewählte
Themen der angewandten Chemie.
– Problemerörterung anhand von Texten.
Die Aufgabenvorschläge müssen in ihrer Gesamtheit mindes-
b) Der Fachlehrer als Mitglied der Kommission des Estnischen
tens drei der sieben Lern- und Prüfungsbereiche berücksich-
Prüfungsamtes, die die staatlichen Prüfungen vorbereitet,
tigen; jeder einzelne Vorschlag muss mindestens zwei dieser
stellt eine Aufgabe zu jedem Aufgabentyp zusammen. Der
sieben Bereiche berücksichtigen.
Prüfungsleiter bestimmt daraus zwei Aufgaben. Von diesen
beiden Aufgaben wählt der Prüfling eine Aufgabe zur Bear- c) Zentralteil der Aufgabe ist jeweils das angebotene Arbeits-
beitung aus. material bzw. das durchzuführende Experiment. Eine Aufgabe
ohne Material oder ohne Experiment ist nicht zulässig.
(3) Für die Prüfungsarbeit im Fach Estnisch gelten die Bestim-
mungen für die schriftliche staatliche Prüfung des Gymnasiums Sollen mit einem Experiment quantitative Arbeitsunterlagen
der Republik Estland. während der Prüfung gewonnen werden, sind diese bereits
beim Erstellen der Aufgabe zu sichern. Auf diese Weise ist es
(4) möglich, beim Misslingen eines Experimentes dem Prüfling
a) Die Aufgabenarten im Fach Englisch sind: die erforderlichen Daten zur weiteren Bearbeitung zur Ver-
fügung zu stellen.
– Textaufgabe: Sachtext
Wird eine Aufgabe in Teilgebiete gegliedert, ist ein zu klein-
– Textaufgabe: Literarischer Text schrittiges Verfahren zu vermeiden.
Der vorgelegte Text soll eine Länge von etwa 600 Wörtern d) Der Fachlehrer reicht zwei Aufgabenvorschläge ein, die sich
haben. in ihren Lern- und Prüfungsbereichen unterscheiden.
b) Der Fachlehrer reicht für jede Aufgabenart einen Vorschlag e) Der Prüfungsleiter bestimmt einen Aufgabenvorschlag zur
ein. Der Prüfungsleiter bestimmt eine Aufgabe zur Bearbei- Bearbeitung.
tung.
(7) Bei den Aufgaben sind die erläuternden Bemerkungen hin-
Der vom Prüfling zu erstellende Text darf 500 Wörter nicht zuzufügen, die den Prüflingen für die Bearbeitung gegeben, und
unterschreiten und sollte 900 Wörter nicht überschreiten. die Hilfsmittel zu nennen, die ihnen zur Verfügung gestellt wer-
(5) den sollen.
a) Im Fach Mathematik wird die Bearbeitung von drei Aufga- (8) Mit jedem Aufgabenvorschlag werden Angaben zur erwar-
ben verlangt. teten Schülerleistung (Erwartungshorizont) in Form eines verkürz-
ten Lösungsgangs und die Bewertungskriterien vorgelegt; hierbei
b) Der Fachlehrer als Mitglied der Kommission des Estnischen wird der Bezug zu den drei Anforderungsbereichen hergestellt.
Prüfungsamtes, die die staatlichen Prüfungen vorbereitet, Beizufügen sind eine kurze Aufstellung der Unterrichtsinhalte und
stellt zwei Vorschläge mit jeweils drei Aufgaben zusammen. eine Aufstellung der Themen der schriftlichen Arbeiten in den bei-
Jeder Vorschlag muss Aufgaben aus mindestens zwei Sach- den letzten Jahrgangsstufen.
gebieten, davon eine Aufgabe aus dem Gebiet der Analysis,
enthalten. Die Aufgaben sollen so gestellt sein, dass die Be- (9) Die Aufgabenvorschläge werden dem Leiter der deutsch-
arbeitung sich nicht auf rechnerische Lösungen beschränkt. sprachigen Abteilung zusammen mit der Bestätigung der
Analysis ist in jedem Fall Prüfungsgegenstand. Geheimhaltung vorgelegt. Dieser überprüft die Vorschläge auf
Übereinstimmung mit den in dieser Ordnung enthaltenen Bestim-
c) Der Prüfungsleiter bestimmt einen Aufgabenvorschlag zur mungen und sendet sie rechtzeitig an den Prüfungsleiter.
Bearbeitung.
(10) Der Prüfungsleiter kann, wenn er es aus Gründen der
(6) Angemessenheit für erforderlich hält, die vorgeschlagenen Auf-
gaben ändern oder neue Aufgaben anfordern.
a) Die Aufgabenarten in den Naturwissenschaften sind: Bear-
beitung eines Experimentes; Bearbeitung einer Aufgabe, die (11) Es ist die Pflicht der Lehrkräfte, die die Aufgaben stellen,
fachspezifisches Material enthält (Beschreibung eines nicht und des Leiters der deutschsprachigen Abteilung, dafür zu
vorgeführten Experimentes, Texte, Bilder, Tabellen, Graphen, sorgen, dass die Aufgaben für die schriftliche Prüfung den Prüf-
Messreihen, mikroskopische Präparate u. ä. m.); Mischformen lingen erst bei Beginn der einzelnen Arbeit bekannt werden. Jede
dieser Aufgabenarten. Andeutung über die eingereichten Aufgaben ist unzulässig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013 1253
(12) In den Prüfungsfächern Deutsch und Mathematik sendet stellten Aufgabe durch gelungene Beiträge gefördert oder durch
der Prüfungsleiter die ausgewählten Prüfungsaufgaben an das sachliche oder logische Fehler beeinträchtigt hat. Schwerwiegen-
Estnische Prüfungsamt zurück. de und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in
der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen zu
§9 einem Abzug von 1 bis 2 Punkten der einfachen Wertung; für das
Durchführung der schriftlichen Prüfung Fach Deutsch gelten bezüglich der sprachlichen Richtigkeit
eigene Kriterien.
(1) Die genehmigten Aufgabenvorschläge der staatlichen Prü-
fungen in Estnisch, Deutsch und Mathematik werden am Mor- (2) Bei den schriftlichen Arbeiten in Deutsch und Englisch wer-
gen des Prüfungstages dem Schuldirektor übergeben. Die Prü- den die inhaltliche Leistung (Textverständnis, Themaentfaltung,
fungen werden nach den vom Bildungsministerium der Republik Gedankenführung, Aufbau, Stellungnahme) und die sprachliche
Estland festgesetzten Verfahrensregelungen unter Beachtung der Leistung (Ausdrucksvermögen, Sprachrichtigkeit) bewertet.
Bestimmungen dieser Prüfungsordnung durchgeführt.
Im Fach Deutsch haben die Bewertung der inhaltlichen Leistung
(2) Für das weitere 4. Prüfungsfach wird der versiegelte und die Bewertung der sprachlichen Leistung bei der Festlegung
Umschlag mit den Aufgaben erst am Tag der schriftlichen Prü- des Ergebnisses der Arbeit etwa gleiches Gewicht.
fung in Anwesenheit des Leiters der deutschsprachigen Abtei-
lung geöffnet. Wenn der Prüfungsleiter einen Vorschlag ändert, In Englisch setzt sich das Ergebnis der Arbeit zu je etwa einem
wird dies auf dem Umschlag vermerkt. In diesem Fall wird der Drittel aus den Bewertungen für Inhalt, Ausdrucksvermögen und
Umschlag am Tage vor der betreffenden schriftlichen Prüfung in Sprachrichtigkeit zusammen.
Anwesenheit des Leiters der deutschsprachigen Abteilung geöff-
net. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Prüfungsleiter in einer Wenn eine dieser drei Bewertungen null Punkte ist, wird das
Naturwissenschaft eine experimentelle Aufgabe für die schriftli- Ergebnis der Arbeit mit weniger als 4 Punkten festgelegt.
che Prüfung ausgewählt hat.
(3) Bei den schriftlichen Arbeiten im Fach Mathematik und in
(3) Die Prüflinge bearbeiten die Aufgaben unter ständiger Auf- den Naturwissenschaften sind dem erzielten Prozentsatz der
sicht von Lehrkräften. Die Aufsicht wird durch den Leiter der erreichbaren Bewertungseinheiten die Punktzahlen wie folgt
deutschsprachigen Abteilung geregelt. zuzuordnen:
Ein Sitzplan der Prüflinge ist anzufertigen.
100 – 95 %: 15 Punkte;
(4) Die Zeit für die schriftlichen Prüfungsarbeiten beträgt
94 – 90 %: 14 Punkte;
– in Fach Estnisch 6 Zeitstunden;
– im Fach Deutsch 5 Zeitstunden; 89 – 85 %: 13 Punkte;
– im Fach Englisch 4 Zeitstunden; 84 – 80 %: 12 Punkte;
– im Fach Mathematik 4 Zeitstunden; 79 – 75 %: 11 Punkte;
– in den Naturwissenschaften 3 Zeitstunden.
74 – 70 %: 10 Punkte;
In den Naturwissenschaften kann der Prüfungsleiter auf
begründeten Antrag die Arbeitszeit erweitern. 69 – 65 %: 9 Punkte;
Die Arbeitszeit beginnt unmittelbar, nachdem die Aufgaben 64 – 60 %: 8 Punkte;
vorgelegt worden sind.
Im Fach Deutsch, in dem die Prüflinge eine Aufgabe zur Bearbei- 59 – 55 %: 7 Punkte;
tung auswählen, beginnt die Arbeitszeit 20 Minuten nach der 54 – 50 %: 6 Punkte;
Vorlage der Aufgaben.
(5) 49 – 45 %: 5 Punkte;
a) Wer sich bei der schriftlichen Prüfung einer Täuschung, eines 44 – 40 %: 4 Punkte;
Täuschungsversuches oder einer Beihilfe dazu schuldig
macht, wird von der weiteren Teilnahme an der Prüfung aus- 39 – 34 %: 3 Punkte;
geschlossen.
33 – 27 %: 2 Punkte;
Die Prüfung zur deutschen allgemeinen Hochschulreife ist
dann als „nicht bestanden“ zu erklären. 26 – 20 %: 1 Punkt.
b) Wenn die Art des Falles ausnahmsweise eine mildere Beurtei- (4) Die Prüfungsarbeiten im Fach Estnisch werden von der
lung zulässt, genehmigt der Leiter der deutschsprachigen Ab- Bewertungskommission des Estnischen Prüfungsamtes bewertet.
teilung die Bearbeitung neuer Aufgaben.
(5) Die Prüfungsarbeiten in den Fächern Deutsch und Mathe-
Die Anwendung dieser Bestimmung setzt die Zustimmung
matik werden von zwei Lehrkräften der jeweiligen Fachprüfungs-
des Prüfungsleiters voraus.
ausschüsse als Mitglieder der Bewertungskommission des Est-
(6) Wer seine Arbeit beendet hat, gibt sie der aufsichtführen- nischen Prüfungsamtes gemäß den Anforderungen der Prüfung
den Lehrkraft ab und verlässt den Prüfungsraum. zur Erlangung der deutschen allgemeinen Hochschulreife bewer-
Sobald die Arbeitszeit abgelaufen ist, müssen alle Arbeiten abge- tet. Abweichende Beurteilungen müssen begründet werden.
liefert werden. Den Arbeiten sind sämtliche Entwürfe und Auf- (6) Für das weitere 4. schriftliche Prüfungsfach bestellt der
zeichnungen beizufügen. Leiter der deutschsprachigen Abteilung einen Zweitkorrektor.
(7) Über den Ablauf der schriftlichen Prüfung ist eine Nieder- Dieser schließt sich nach Durchsicht der Arbeit entweder der
schrift anzufertigen. Bewertung an oder fügt eine eigene Beurteilung mit Bewertung
hinzu; die abweichende Beurteilung muss begründet werden.
§ 10
(7) Der Fachlehrer kennzeichnet die Fehler jeder schriftlichen
Korrektur, Beurteilung und Bewertung
Prüfungsarbeit nach Art und Schwere, stellt in einem Gutachten
der schriftlichen Arbeiten
die Vorzüge und Mängel der Arbeit dar und bewertet die Arbeit
(1) Aus der Korrektur und Beurteilung der schriftlichen Arbei- mit einer Punktzahl (einfache Wertung). Beizufügen ist ein
ten soll hervorgehen, wie weit der Prüfling die Lösung der ge- Gesamtgutachten über die Prüfungsarbeiten.
1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013
(8) Die schriftlichen Arbeiten der einzelnen Fächer werden Sinn für Zusammenhänge des Fachbereichs und Darstellungs-
zusammen mit den Aufgaben und den Gesamtgutachten der vermögen beweisen können. Die mündliche Prüfung darf keine
Prüfungsarbeiten über den Leiter der deutschsprachigen Abtei- inhaltliche Wiederholung einer schriftlichen Prüfung sein.
lung zur vereinbarten Zeit dem Prüfungsleiter zugestellt. Die Nie-
(2) Die mündlichen Prüfungen werden unter dem Vorsitz des
derschrift über die schriftliche Prüfung ist beizufügen.
Prüfungsleiters als Einzelprüfungen durchgeführt.
(9) Der Prüfungsleiter, der die endgültige Bewertung der (3) Die Prüflinge bereiten sich unter Aufsicht von Lehrkräften
Prüfungsarbeiten festlegt (§ 12 (2)), ist befugt, vorgeschlagene vor. Die Aufsicht wird durch den Leiter der deutschsprachigen
Bewertungen abzuändern, und kann, falls Zweifel an der selb- Abteilung geregelt.
ständigen Anfertigung einzelner oder aller Prüfungsarbeiten
bestehen, diese für ungültig erklären und neue Aufgaben zur Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten.
Bearbeitung stellen. (4) Für jede Prüfung ist eine für den Prüfling neue, begrenzte
Aufgabe zu stellen. Die Aufgabe wird vom Fachlehrer schriftlich
§ 11 vorgelegt. Texte und andere Vorgaben werden durch Arbeitsan-
Festsetzung der Vorzensuren der Prüflinge weisungen ergänzt. § 13 (10) bleibt unberührt.
in den Prüfungsfächern (Notenkonferenz) (5) Die Aufgaben für die mündlichen Prüfungen sind dem Prü-
(1) Kurz vor der mündlichen Prüfung werden in einer Konfe- fungsleiter rechtzeitig vor Beginn der Prüfungen zu übergeben.
renz der zum Prüfungsausschuss gehörenden Lehrkräfte unter (6) Die mündliche Prüfung wird grundsätzlich von dem Fach-
dem Vorsitz des Leiters der deutschsprachigen Abteilung die lehrer durchgeführt. Der Vorsitzende hat das Recht, Fragen an
Vorzensuren der Prüflinge in ihren Prüfungsfächern (Unterrichts- den Prüfling zu richten und eine Prüfung zeitweise selbst zu über-
leistungen) festgesetzt. In der Punktzahl der Vorzensur werden nehmen.
die Halbjahresleistungen in der vorletzten und in der letzten Jahr-
(7) Die Dauer der einzelnen mündlichen Prüfung beträgt in der
gangsstufe berücksichtigt; dabei haben die Leistungen in der
Regel 15 bis 20 Minuten.
letzten Jahrgangsstufe stärkeres Gewicht.
(8) In der Prüfung soll der Prüfling zunächst selbständig die
(2) Die Niederschrift über die Konferenz und die Prüfungs-
vorbereitete Aufgabe in zusammenhängendem Vortrag zu lösen
bogen (Übersicht über die Leistungen) nach dem Stand zu die-
versuchen.
sem Zeitpunkt sind dem Prüfungsleiter rechtzeitig zu übergeben.
Ein Ablesen der im Vorbereitungsraum gemachten Aufzeichnun-
gen, eine nicht auf das Thema bezogene Wiedergabe gelernten
§ 12
Wissensstoffes sowie ein unzusammenhängendes Abfragen von
Konferenz vor Beginn
Einzelkenntnissen widersprechen dem Zweck der Prüfung.
der mündlichen Prüfung (Vorkonferenz)
(9) Im Verlauf der Prüfung soll das Prüfungsgespräch größere
(1) Vor Beginn der mündlichen Prüfung hält der Prüfungsleiter
fachliche Zusammenhänge verdeutlichen, die sich aus der jewei-
mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den der Fach-
ligen Aufgabe ergeben.
prüfungsausschüsse eine Konferenz ab.
Wenn dies wegen mangelnder Kenntnisse eines Prüflings nicht
(2) Der Prüfungsleiter äußert sich über die Prüfungsklasse und möglich ist, geht der Prüfer auf ein anderes Gebiet über.
nimmt Stellung zu den schriftlichen Prüfungsarbeiten. Die Bewer-
tungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten werden endgültig fest- Auch aus fachlichen Gründen kann es angezeigt sein, auf ein
gelegt. anderes Gebiet überzugehen.
(3) (10)
a) Den Prüfungen in Deutsch und in der Fremdsprache
a) Wenn drei oder alle vier schriftlichen Prüfungsarbeiten mit
(Englisch) wird ein Sachtext oder ein literarischer Text zu-
weniger als 4 Punkten bewertet worden sind, ist die Zulas-
grunde gelegt. Die inhaltliche und die sprachliche Leistung
sung zur mündlichen Prüfung ausgeschlossen.
des Prüflings werden für die Festlegung der Punktzahl für die
Wenn zwei schriftliche Prüfungsarbeiten mit weniger als Prüfungsleistung jeweils gesondert bewertet.
4 Punkten bewertet worden sind, entscheidet der Prüfungs-
b) Bei der Prüfung im Fach Deutsch soll der Prüfling in seinem
leiter nach Anhören des Prüfungsausschusses über die Zu-
Vortrag nachweisen, dass er den vorgelegten Text in seinem
lassung. Hierbei berücksichtigt er neben den Ergebnissen der
Gehalt durchdrungen und in seiner sprachlichen Eigenart er-
schriftlichen Prüfung die im Unterricht erbrachten Leistungen.
fasst hat.
b) Ein Prüfling, der zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen c) Bei der Prüfung in der Fremdsprache (Englisch) soll der Prüf-
wird, hat die Prüfung zur deutschen Hochschulreife nicht be- ling zeigen, dass er über hinreichende Gewandtheit im münd-
standen. lichen Ausdruck verfügt und sich mit dem Inhalt des
(4) Der Prüfungsleiter stellt fest, in welchen Fächern jeder Prüf- vorgelegten Textes in der Fremdsprache verständnisvoll aus-
ling gemäß § 3 (6) a) mündlich geprüft wird. einandersetzen kann.
Der Prüfungsausschuss kann für den Prüfling zusätzlich münd- (11) Der Vorsitzende setzt in der Regel im Anschluss an die
liche Prüfungen ansetzen. einzelne mündliche Prüfung nach Beratung mit dem Protokollan-
ten und dem Fachlehrer die Punktzahl für die Prüfungsleistung
Die Reihenfolge der Prüfungen wird festgelegt. fest.
(5) Der Prüfungsleiter bespricht mit den Mitgliedern der Fach- (12) Wenn festgestellt wird, dass ein Prüfling die Prüfung zur
prüfungsausschüsse das Verfahren und die Gestaltung der deutschen allgemeinen Hochschulreife nicht bestanden hat, wird
mündlichen Prüfungen. ihm dies unverzüglich mitgeteilt.
(6) Über die Konferenz ist eine Niederschrift anzufertigen. (13) Der Prüfungsleiter trifft für den Prüfling, der eine Prüfung
nicht antreten konnte oder unterbrechen musste, die erforder-
§ 13 lichen Anordnungen,
Gestaltung und (14) Bei Täuschung, Täuschungsversuch oder Beihilfe dazu
Durchführung der mündlichen Prüfung während der mündlichen Prüfung werden die Bestimmungen in
§ 9 (5) entsprechend angewendet.
(1) Jede Prüfung ist so anzulegen, dass die Prüflinge sicheres
und geordnetes Wissen, Vertrautheit mit der Arbeitsweise des (15) Über die einzelne Prüfung ist eine Niederschrift anzuferti-
Faches, Verständnis und Urteilsfähigkeit, selbständiges Denken, gen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013 1255
§ 14 c) Wenn die geforderten Punktsummen (Buchstabe a)) nicht er-
Feststellung der Prüfungsergebnisse reicht sind, ist die Prüfung auch dann nicht bestanden, wenn
(Abschlusskonferenz) keine Einzelleistungen unter 4 Punkten vorliegen.
(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung findet die (5)
Abschlusskonferenz des Prüfungsausschusses statt.
a) Aus den Punktzahlen in den Prüfungsfächern wird eine Ge-
(2) Für die Prüflinge wird in jedem Prüfungsfach von dem samtpunktzahl nach folgendem Verfahren ermittelt:
Prüfungsleiter nach Beratung mit dem Prüfungsausschuss eine
Endzensur festgesetzt. – die Leistungen in den vier schriftlichen Prüfungsfächern
werden jeweils zweifach,
a) Die Endzensur in den einzelnen Prüfungsfächern setzt sich in
der Regel aus der Vorzensur und der Prüfungsleistung – die Leistungen in den anderen Prüfungsfächern jeweils ein-
(schriftlich oder/und mündlich) zusammen. Bei Abweichun- fach gewertet.
gen erhält die Prüfungsleistung gegenüber der Vorzensur
stärkeres Gewicht. Wenn die Abweichung eine gerade Punkt- Somit sind bei sieben Prüfungsfächern maximal 165 Punkte
zahl ergibt, ist auch eine Gleichgewichtung der beiden Teile (120 + 45) erreichbar.
möglich. b) Die Gesamtpunktzahl wird nach der in der Anlage 3 beige-
b) Wenn in einem Fach sowohl schriftlich als auch mündlich fügten Tabelle in eine Durchschnittsnote umgesetzt.
geprüft wurde, erhält bei Abweichungen die schriftliche Prü-
(6) Die Endzensuren in den übrigen Unterrichtsfächern wer-
fungsleistung gegenüber der mündlichen Prüfungsleistung
den festgestellt.
stärkeres Gewicht. Wenn die Abweichung eine gerade Punkt-
zahl ergibt, ist auch eine Gleichgewichtung der beiden Teile (7) Über die Abschlusskonferenz ist eine Niederschrift anzu-
möglich. fertigen.
c) Wenn in einem Fach weder schriftlich noch mündlich geprüft
wurde, ist die Endzensur in diesem Fach gleich der Vorzensur. § 15
Zeugnis der
(3) Der Prüfungsleiter entscheidet nach Anhören des Prü-
deutschen allgemeinen Hochschulreife
fungsausschusses über das Gesamtergebnis der Prüfung jedes
Prüflings. Die Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten das
Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung wer- „Zeugnis der deutschen allgemeinen Hochschulreife“ nach dem
den die Endzensuren in den Prüfungsfächern gemäß § 3 (5) in der Anlage 1 beigefügten Muster.
zugrunde gelegt.
(4) § 16
Wiederholung der Prüfung
a) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der Summe der Endzen-
suren bei einfacher Wertung der Leistungen mindestens die (1) Eine nicht bestandene Prüfung kann in der Regel einmal,
Gesamtpunktzahl erreicht ist, die sich bei der Multiplikation und zwar nach einem Jahr wiederholt werden.
der Anzahl der Prüfungsfächer mit 5 ergibt. (2) Die Wiederholung der Prüfung setzt voraus, dass der
Dabei müssen in den vier schriftlichen Prüfungsfächern ins- Bewerber die oberste Jahrgangsstufe in der deutschsprachigen
gesamt mindestens 20 Punkte erreicht sein. Abteilung wiederholt hat. Dabei werden aus der obersten Jahr-
gangsstufe nur die bei der Wiederholung erbrachten Leistungen
b) Außerdem gilt: herangezogen.
In keinem Fach dürfen die Leistungen mit 0 Punkten und in (3) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
höchstens zwei Fächern, unter denen sich nur ein schrift-
liches Prüfungsfach befinden darf, mit 1 bis 3 Punkten be-
wertet sein. § 17
Schlussbestimmung
Wenn die Leistungen in zwei Fächern mit 1 bis 3 Punkten be-
wertet sind, müssen in den anderen Prüfungsfächern jeweils Diese Ordnung tritt mit dem Tage der Verabschiedung in Kraft.
mindestens 5 Punkte erreicht sein. Sie wird erstmals für die Prüfung im Jahre 2002 angewendet.
1256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013
Anlage 1
zur Ordnung für die Durchführung der Prüfung zur Erlangung eines Zeugnisses
der deutschen allgemeinen Hochschulreife für Absolventen deutschsprachiger
Abteilungen an öffentlichen Schulen in der Republik Estland
Muster für das Formular
des Zeugnisses der deutschen allgemeinen Hochschulreife
....................................................................................................................................................................................................
(Name und Ort der Schule)
ZEUGNIS
DER DEUTSCHEN ALLGEMEINEN HOCHSCHULREIFE
für
Dem Zeugnis liegt die Ordnung für die Durchführung der Prüfung zur Erlangung eines Zeugnisses der deutschen allgemei-
nen Hochschulreife für Absolventen deutschsprachiger Abteilungen an öffentlichen Schulen in Republik Estland (Beschluss
der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom ..............) zugrunde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013 1257
2. Seite des Zeugnisses der deutschen allgemeinen Hochschulreife
....................................................................................................................................................................................................
geb. am .............................................................. in ...................................................................................................................
............................................................................ Staatsangehörigkeit,
(Schule) (Ort/Staat)
hat an .............................................................................. in ......................................................................................................
im Schuljahr ....................................................... die oberste Jahrgangsstufe der deutschsprachigen Abteilung erfolgreich
absolviert und die Prüfung zur Erlangung der deutschen allgemeinen Hochschulreife abgelegt.
Endzensuren in den Prüfungsfächern
Fach Punktzahl
schriftliche
Deutsch
Prüfungsfächer
Estnisch
Mathematik
weitere Prüfungsfächer
1258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013
3. Seite des Zeugnisses der deutschen allgemeinen Hochschulreife
Gesamtqualifikation
Punktzahl in den vier schriftlichen
Prüfungsfächern in zweifacher Wertung
Punktzahl in den anderen drei
Prüfungsfächern in einfacher Wertung
Gesamtpunktzahl
(mindestens 55, höchstens 165 Punkte)
Durchschnittsnote
Weitere Fächer der obersten Jahrgangsstufe
Fächer bis zum Ende der drittletzten bzw. vorletzten Jahrgangsstufe
Bemerkungen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013 1259
4. Seite des Zeugnisses der deutschen allgemeinen Hochschulreife
....................................................................................................................................................................................................
hat die Prüfung bestanden und damit die Befähigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutsch-
land erworben.
............................................................................‚ den ..............................................................................................................
Der Beauftragte der Ständigen Konferenz Der Beauftragte des Ministeriums
der Kultusminister der Länder für Bildung
in der Bundesrepublik Deutschland der Republik Estland
.............................................................................................. ...............................................................................................
Der Leiter der Der Leiter der Schule
deutschsprachigen Abteilung
.............................................................................................. ...............................................................................................
(Dienstsiegel des zuständigen (Siegel der Schule)
diplomatischen oder berufskonsularischen
Vertreters der Bundesrepublik Deutschland)
(Tag der Schlussberatung) (Unterschrift des Prüfungsleiters)
1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013
Anlage 2
zur Ordnung für die Durchführung der Prüfung zur Erlangung
eines Zeugnisses der deutschen allgemeinen Hochschulreife für Absolventen
deutschsprachiger Abteilungen an öffentlichen Schulen in der Republik Estland
Prüfungsbogen
Schule Name:
Vorname:
Geburtsdatum:
Geburtsort:
Leistungen
Pflichtfächer und
Schriftliche Weitere
Wahlpflichtfächer in Fächer bis Ende
Prüfungsfächer Prüfungsfächer
den obersten Klassen
der der
vorletzten drittletzten
Jahrgangs- Jahrgangs-
stufe stufe
D Estn. M
vorletzte 1. Hj.
Klasse
2. Hj.
letzte 1. Hj.
Klasse
2. Hj.
Vorzensur
Schriftl. Prüfung
Mündl. Prüfung
Endzensur
Punktzahl in den vier schriftlichen Prüfungsfächern in zweifacher Wertung:
Punktzahl in den anderen drei Prüfungsfächern in einfacher Wertung:
Gesamtpunktzahl:
Durchschnittsnote:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013 1261
Prüfungsergebnis: bestanden/nicht bestanden
....................................................................................... .........................................................................................
(Tag der Schlussberatung) (Unterschrift des Prüfungsleiters)
1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013
Anlage 3
zur Ordnung für die Durchführung der Prüfung zur Erlangung eines Zeugnisses
der deutschen allgemeinen Hochschulreife für Absolventen deutschsprachiger
Abteilungen an öffentlichen Schulen in der Republik Estland
Tabelle zur Umsetzung der Gesamtpunktzahl in eine Durchschnittsnote
Gesamtpunktzahl Durchschnittsnote
165 – 151 1.0
150 – 148 1.1
147 – 145 1.2
144 – 141 1.3
140 – 138 1.4
137 – 135 1.5
134 – 131 1.6
130 – 128 1.7
127 – 125 1.8
124 – 122 1.9
121 – 118 2.0
117 – 115 2.1
114 – 112 2.2
111 – 108 2.3
107 – 105 2.4
104 – 102 2.5
101 – 98 2.6
97 – 95 2.7
94 – 92 2.8
91 – 89 2.9
88 – 85 3.0
84 – 82 3.1
81 – 79 3.2
78 – 75 3.3
74 – 72 3.4
71 – 69 3.5
68 – 65 3.6
64 – 62 3.7
61 – 59 3.8
58 – 56 3.9
55 4.0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013 1263
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-ukrainischen Abkommens
über die Zusammenarbeit
im Bereich der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität,
des Terrorismus und anderer Straftaten
von erheblicher Bedeutung
sowie über das Außerkrafttreten
des früheren Abkommens vom 13. Juni 1989
Vom 28. August 2013
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 zu dem Abkommen
vom 30. August 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Bereich der
Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer Straf-
taten von erheblicher Bedeutung (BGBl. 2012 II S. 435, 436) wird bekannt ge-
macht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 13 Absatz 1
am 21. Juli 2012
in Kraft getreten ist.
Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 12 Absatz 2 dieses
Abkommens das Abkommen vom 13. Juni 1989 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit beim Kampf gegen den Missbrauch
von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und deren unerlaubten Verkehr
(BGBl. 1989 II S. 683, 684) im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Ukraine mit Ablauf des 20. Juli 2012 außer Kraft getreten ist.
Berlin, den 28. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2013
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
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Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Berichtigung
der Bekanntmachung
des Rahmenabkommes über Partnerschaft und Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik der Philippinen andererseits
Vom 8. August 2013
Die Bekanntmachung vom 10. Januar 2013 des Rahmenabkommens über
Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits
(BGBl. II S. 113) wird dahin gehend b e r i c h t i g t , dass das Rahmenabkommen
vom 11. Juli 2012 über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Euro-
päischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philip-
pinen andererseits (BGBl. 2013 II S. 113, 114) von der Bundesrepublik Deutsch-
land am 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 1 i n B r ü s s e l unterzeichnet wurde.
Berlin, den 8. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y