1122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2013
Gesetz
zur Änderung des Abkommens vom 11. April 1955
über die Internationale Finanz-Corporation
Vom 7. August 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Den vom Gouverneursrat der Internationalen Finanz-Corporation in seiner Ent-
schließung Nr. 256 vom 9. März 2012 gebilligten Änderungen des Abkommens
vom 11. April 1955 über die Internationale Finanz-Corporation (BGBl. 1956 II
S. 747, 749), das zuletzt durch die Entschließung Nr. 197 des Gouverneursrats
vom 28. Dezember 1992 geändert worden ist (BGBl. 1992 II S. 1228, 1229;
1993 II S. 1862), wird zugestimmt. Die Entschließung wird nachstehend mit einer
amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 1956 betreffend das Abkommen über die
Internationale Finanz-Corporation und betreffend Gouverneure und Direktoren in
der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie in der Interna-
tionalen Finanz-Corporation in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 7401-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9
Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 13, 838) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Artikel 3
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
wird ermächtigt, Änderungen des Abkommens vom 11. April 1955 über die Inter-
nationale Finanz-Corporation nach Artikel VII des Abkommens, die sich im
Rahmen der Aufgaben nach Artikel I des Abkommens halten und nicht Artikel VI
Abschnitt 9 des Abkommens oder Änderungen betreffen, die der Zustimmung
des deutschen Gouverneurs nach Artikel VII Absatz b des Abkommens bedürfen,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.“
Artikel 3
Der Bundestag ist rechtzeitig vor jeder geplanten Änderung des Abkommens
vom 11. April 1955 über die Internationale Finanz-Corporation durch das Bun-
desministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zu unter-
richten.
Artikel 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Änderungen durch die Entschließung Nr. 256 vom 9. März 2012 sind
nach Artikel VII Absatz c des Abkommens für die Bundesrepublik Deutschland
und alle weiteren Vertragsparteien am 27. Juni 2012 in Kraft getreten.
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Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 7. August 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Dirk Niebel
Der Bundesminister des Auswärtigen
Guido Westerwelle
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2013
Internationale Finanz-Corporation
Gouverneursrat
Entschließung Nr. 256
Änderung des Abkommens
über die Internationale Finanz-Corporation (IFC) und selektive Kapitalerhöhung 2010
International Finance Corporation
Board of Governors
Resolution No. 256
Amendment
to the Articles of Agreement and 2010 Selective Capital Increase
(Übersetzung)
Whereas at its April 2010 meeting, the Joint Ministerial In der Erwägung, dass der Gemeinsame Ministerausschuss
Committee of the Boards of Governors of the Bank and the Fund der Gouverneursräte von IWF und Weltbank für den Transfer
on the Transfer of Real Resources to Developing Countries realer Ressourcen an Entwicklungsländer (der Entwicklungs-
endorsed proposals for the second phase of reforms to enhance ausschuss) bei seiner Sitzung im April 2010 Vorschläge für die
the voice and participation of developing countries and countries zweite Reformphase zur Stärkung der Mitsprache und Beteili-
in transition in the World Bank Group. gung der Entwicklungs- und Schwellenländer in der Weltbank-
gruppe verabschiedet hat,
Whereas in their Report approved on July 20, 2010, the Board in der Erwägung, dass das Direktorium in seinem am 20. Juli
of Directors recommends that the Board of Governors approves: 2010 genehmigten Bericht die Empfehlung ausspricht, dass der
Gouverneursrat den folgenden Maßnahmen zustimmt:
(a) an increase in Basic Votes which requires an amendment of (a) einer Aufstockung der Basisstimmen, welche eine Änderung
the Articles of Agreement of the Corporation as set forth in des Abkommens über die IFC wie in Teil (A) dieser Entschlie-
Part (A) of this Resolution; ßung dargelegt erforderlich macht;
(b) an increase in the authorized capital stock of the Corporation (b) einer Erhöhung des genehmigten Grundkapitals der IFC wie
as set forth in Part (B) of this Resolution; in Teil (B) dieser Entschließung dargelegt;
(c) an allocation of shares to members as set forth in Part (C) of (c) einer Zuteilung von Anteilen an Mitglieder wie in Teil (C)
this Resolution; and dieser Entschließung dargelegt und
(d) a periodic review of the Corporation’s shareholding as set (d) einer regelmäßigen Überprüfung der Verteilung der IFC-
forth in Part (D) of this Resolution. Anteile wie in Teil (D) dieser Entschließung dargelegt
Now therefore, the Board of Governors, noting the recommen- beschließt der Gouverneursrat daher in Beachtung der Emp-
dations and the said Report of the Board of Directors, hereby fehlungen und des genannten Berichts des Direktoriums wie
resolves as set forth below. folgt:
(A) Increase in Basic Votes and Amendment of the Articles (A) Aufstockung der Basisstimmen und Änderung des
of Agreement of the Corporation Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation
The Board of Governors hereby resolves that: Der Gouverneursrat beschließt hiermit Folgendes:
1. Article IV, Section 3(a) of the Articles of Agreement of the 1. Artikel IV Abschnitt 3 Absatz a des Abkommens über die
Corporation shall be amended to read as follows: Corporation erhält folgenden Wortlaut:
Section 3. Abschnitt 3
Voting Abstimmung
“(a) The voting power of each member shall be equal to „(a) Die Stimmrechte jedes Mitglieds entsprechen der
the sum of its basic votes and share votes. Summe seiner Grundstimmen und seiner Anteilsstimmen.
(i) The basic votes of each member shall be the number of (i) Die Grundstimmen jedes Mitglieds entsprechen der
votes that results from the equal distribution among all Anzahl der Stimmen, die sich aus der gleichberechtigten
members of 5.55 percent of the aggregate sum of the Verteilung unter allen Mitgliedern von 5,55 Prozent der
voting power of all the members, provided that there shall Gesamtsumme aller Stimmen sämtlicher Mitglieder ergibt;
be no fractional basic votes. es gibt keine Teilstimmen.
(ii) The share votes of each member shall be the number of (ii) Die Anteilsstimmen jedes Mitglieds entsprechen der An-
votes that results from the allocation of one vote for each zahl der Stimmen, die sich aus der Zuteilung von einer
share of stock held.” Stimme für jeden seiner Anteile ergibt.“
2. The amendment above shall enter into force for all members 2. Die Änderung tritt für alle Mitglieder drei Monate nach dem
as of the date three months after the Corporation certifies, by Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Corporation allen Mitgliedern
formal communication addressed to all members, that three- durch formelle Benachrichtigung mitteilt, dass drei Fünftel der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2013 1125
fifths of the Governors exercising eighty-five percent of the Gouverneure, die fünfundachtzig Prozent der gesamten
total voting power, have accepted the amendment. Stimmrechte innehaben, die Änderung angenommen haben.
(B) Increase in the Authorized Capital Stock of the Corpora- (B) Erhöhung des Genehmigten Grundkapitals der IFC
tion
The Board of Governors hereby resolves that: Der Gouverneursrat beschließt hiermit Folgendes:
1. The authorized capital stock of the Corporation is hereby in- 1. Das genehmigte Grundkapital der IFC wird hiermit durch
creased by $130 million in terms of United States dollars, by die Schaffung von 130 000 zusätzlichen Anteilen mit einem
the creation of 130,000 additional shares having a par value Gegenwert von je eintausend US-Dollar (1 000 $) um 130 Mil-
of one thousand United States dollars (US$1,000) each. lionen US-Dollar erhöht.
2. In the absence of notice received by the Corporation from 2. Sofern die IFC innerhalb von 21 Tagen nach Übermittlung
any member within 21 days of the date of the transmission dieser Entschließung an die Gouverneure zur Abstimmung
of this Resolution to the Governors for voting, that it intends keine Mitteilung eines Mitglieds erhält, dass es beabsichtigt,
to exercise its right under Article II, Section 2(d) of the gemäß Artikel II Abschnitt 2(d) des Abkommens das Recht
Articles of Agreement, to subscribe its proportionate share of auszuüben, seinen proportionalen Anteil im Rahmen der in
the increase in the authorized capital stock provided under Absatz 1 vorgesehenen Erhöhung des genehmigten Grund-
paragraph 1 above, such member will be deemed to have kapitals zu zeichnen, wird davon ausgegangen, dass das Mit-
waived such right. glied auf sein Zeichnungsrecht verzichtet hat.
3. The increase of authorized capital stock of the Corporation 3. Die Erhöhung des genehmigten Grundkapitals der IFC tritt in
shall become effective when (i) the amendment in Part (A) of Kraft, wenn (i) die Änderung aus Teil (A) dieser Entschließung
this Resolution shall have entered into force; (ii) Governors in Kraft getreten ist; (ii) Gouverneure, die mindestens vier
exercising not less than four-fifths majority of the total voting Fünftel der Gesamtstimmenzahl innehaben, für Teil (B) dieser
power have voted in favor of Part B of this Resolution; and Entschließung gestimmt haben und (iii) alle Mitglieder auf ihr
(iii) if all members have waived their rights to subscribe to Recht, ihre proportionalen Anteile der Erhöhung des geneh-
their proportionate share of the increase in the authorized migten Grundkapitals der IFC zu zeichnen, nach Absatz 2
capital stock of the Corporation under paragraph 2 above. verzichtet haben.
(C) Allocation of Shares and Terms and Conditions of (C) Zuteilung von Anteilen und Zeichnungsbedingungen
Subscription and Payment
The Board of Governors hereby resolves that the Corporation Der Gouverneursrat beschließt hiermit, dass die IFC ermäch-
is hereby authorized to accept additional subscriptions to tigt ist, zusätzliche Zeichnungen von Anteilen ihres Grundkapi-
shares of its capital stock upon the following conditions: tals zu den folgenden Bedingungen zu genehmigen:
1. Each of the members of the Corporation listed in the Table 1. Jedes der in der folgenden Tabelle genannten Mitglieder der
below may subscribe up to the number of shares of stock of IFC kann bis zu der neben seinem Namen aufgeführten
the Corporation set forth opposite its name. Höchstzahl Anteile des Grundkapitals der IFC zeichnen.
Number of Anzahl der
Member Shares Mitglied zugeteilten
allocated Anteile
Algeria 163 Ägypten, Arabische Republik 1 016
Argentina 4,276 Algerien 163
Bangladesh 595 Argentinien 4 276
Belarus 105 Bangladesch 595
Brazil 21,394 Belarus 105
Bulgaria 67 Brasilien 21 394
Chile 933 Bulgarien 67
China 37,093 Chile 933
Colombia 1,047 China 37 093
Czech Republic 579 Ghana 475
Egypt, Arab Republic Of 1,016 Indien 21 511
Ghana 475 Indonesien 3 063
Hungary 835 Japan 21 360
India 21,511 Kasachstan 38
Indonesia 3,063 Kolumbien 1 047
Japan 21,360 Korea, Republik 12 149
Kazakhstan 38 Kuwait 4 704
Korea, Republic Of 12,149 Malaysia 1 378
Kuwait 4,704 Marokko 595
Macedonia, Fyr Of 108 Mazedonien, ehem. Jugoslawische Republik 108
Malaysia 1,378 Mexiko 2 943
Mexico 2,943 Nigeria 6 004
Morocco 595 Pakistan 1 904
Nigeria 6,004 Peru 1 469
Pakistan 1,904 Philippinen 1 047
1126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2013
Number of Anzahl der
Member Shares Mitglied zugeteilten
allocated Anteile
Peru 1,469 Polen 367
Philippines 1,047 Rumänien 1 617
Poland 367 Russische Föderation 21 511
Romania 1,617 Saudi-Arabien 18 512
Russian Federation 21,511 Schweiz 2 483
Saudi Arabia 18,512 Simbabwe 1 095
Slovak Republic 16 Slowakische Republik 16
South Africa 1,470 Sri Lanka 354
Sri Lanka 354 Südafrika 1 470
Switzerland 2,483 Thailand 836
Thailand 836 Tschechische Republik 579
Turkey 1,292 Republik Türkei 1 292
Ukraine 654 Ukraine 654
Venezuela, Rep. Bolivariana De 2,942 Ungarn 835
Zimbabwe 1,095 Venezuela, Bolivarische Republik 2 942
Total: 200,000 Summe: 200 000
2. Each subscription authorized pursuant to paragraph 1 above 2. Jede gemäß Absatz 1 genehmigte Zeichnung erfolgt zu den
shall be on the following terms and conditions: folgenden Bedingungen:
(a) No member may subscribe to any shares until the (a) Kein Mitglied darf vor Inkrafttreten der Erhöhung des ge-
increase of authorized capital stock in Part (B) of this nehmigten Grundkapitals aus Teil (B) dieser Entschließung
Resolution has become effective. Anteile zeichnen.
(b) Each subscription shall be made by the subscribing (b) Jede Zeichnung erfolgt dadurch, dass das zeichnende
member depositing with the Corporation not later than Mitglied bei der IFC spätestens zwei Jahre nach Inkraft-
the second anniversary of the date of effectiveness of treten der Erhöhung des genehmigten Grundkapitals
the increase in the authorized capital stock of the (oder zu einem späteren vom Direktorium festgelegten
Corporation (or such later date as the Board of Directors Termin) ein Zeichnungsinstrument in einer von der IFC
may determine), in a form acceptable to the Corporation, anerkannten Form hinterlegt, wodurch das Mitglied
an Instrument of Subscription whereby the member:
(i) subscribes to the total number of shares specified in (i) die Gesamtanzahl der in dem Zeichnungsinstrument
such Instrument; genannten Anteile zeichnet;
(ii) commits itself to pay for such total number of shares (ii) sich zur Zahlung der Anteile gemäß den Bedingungen
in a manner consistent with the terms of this Resolu- dieser Entschließung verpflichtet;
tion;
(iii) represents to the Corporation that it has taken all (iii) gegenüber der IFC bestätigt, dass es alle notwen-
action necessary to authorize such subscription; and digen Schritte für die Genehmigung dieser Zeichnung
unternommen hat und
(iv) undertakes to furnish to the Corporation such infor- (iv) sich verpflichtet, der IFC zu den oben genannten
mation as to the foregoing matters as the Corporation Punkten auf Anfrage die gewünschten Informationen
may request. zur Verfügung zu stellen.
(c) Any member who is not interested in exercising its right of (c) Ein Mitglied, das sein Zeichnungsrecht im Hinblick auf alle
subscription in respect of all or part of the shares listed oder einen Teil der in Absatz 1 aufgeführten Anteile nicht
in paragraph 1 above is encouraged to notify the Cor- ausüben möchte, sollte dies der IFC schnellstmöglich und
poration as soon as possible, preferably no later than vorzugsweise spätestens sechs Monate nach dem In-
six months following the date of effectiveness of the in- krafttreten der Erhöhung des genehmigten Grundkapitals
crease in the authorized capital stock of the Corporation, der IFC anzeigen, indem es bei der IFC in einer von der
by depositing with the Corporation, in a form acceptable IFC anerkannten Form eine Verzichtsurkunde hinterlegt,
to the Corporation, an Instrument of Renunciation, where- wodurch das Mitglied unwiderruflich und bedingungslos
by the member irrevocably and unconditionally renounces auf die Zeichnung der darin genannten Anteile verzichtet.
to the subscription of the shares referred to therein.
(d) The subscription price per share shall be $1,000 in (d) Der Zeichnungspreis pro Anteil beläuft sich auf 1 000 US-
terms of United States dollars or other freely convertible Dollar oder den entsprechenden Betrag in einer anderen
currency or currencies; provided that, if payment is made frei konvertierbaren Währung oder in anderen frei kon-
in such currency or currencies other than United States vertierbaren Währungen; dies gilt unter folgender Maß-
dollars, the Corporation shall exercise its best efforts to gabe: Wenn die Zahlung in einer anderen Währung als
cause such currency or currencies to be promptly con- US-Dollar oder in anderen Währungen als US-Dollar er-
verted into United States dollars and the same shall con- folgt, wird die IFC nach bestem Wissen und Gewissen
stitute payment of, or towards, the subscription price only dafür sorgen, dass die Währung bzw. Währungen umge-
to the extent that the Corporation shall have received hend in US-Dollar eingewechselt werden, und dies gilt nur
effective payment of United States dollars. insoweit als Zahlung oder Anzahlung für den Zeichnungs-
preis, als die IFC eine wirksame Zahlung in US-Dollar er-
halten hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2013 1127
(e) Payment of the subscription price for shares subscribed (e) Die Zahlung des Zeichnungspreises für gezeichnete
shall be made, for all such shares at any time or for some Anteile erfolgt für alle Anteile jederzeit oder für einige An-
such shares from time to time, prior to the third anniver- teile in zeitlichen Abständen vor dem dritten Jahrestag
sary of the date of effectiveness of the increase in the des Inkrafttretens der Erhöhung des genehmigten Grund-
authorized capital stock of the Corporation; provided that, kapitals der IFC, unter der Maßgabe, dass das Direk-
if any member shall so request, the Board of Directors torium jederzeit auf Antrag eines Mitgliedes entscheiden
may, at any time, determine that such period shall be ex- kann, den Zahlungszeitraum zu verlängern, jedoch nicht
tended by an additional period, not in any case later than länger als bis zum 31. Dezember 2014.
December 31, 2014, as the Board of Directors may
determine at the request of such member.
(f) Payment of the subscription price shall be made either (f) Die Zahlung des Zeichnungspreises erfolgt entweder in
in cash or by way of on demand non-interest bearing bar oder in Form von täglich fälligen zinslosen Schuld-
promissory notes denominated in United States dollars scheinen in US-Dollar oder in einer anderen von der IFC
and otherwise in a form acceptable to the Corporation. anerkannten Form. Diese Schuldscheine werden von der
Those promissory notes shall be promptly presented for IFC umgehend zum Abruf vorgelegt.
encashment by the Corporation.
(g) Shares of capital stock shall be issued to a subscribing (g) Grundkapitalanteile werden an ein zeichnendes Mitglied,
member, which has deposited an Instrument of Subscrip- das gemäß Absatz 2(b) ein Zeichnungsinstrument hinter-
tion in accordance with paragraph 2(b) above, only as full legt hat, erst ausgegeben, wenn vollständige Zahlung in
cash payment is made or, as the case may be, promis- bar erfolgt oder gegebenenfalls Schuldscheine für diese
sory notes are delivered for such shares at any time or Anteile jederzeit oder in zeitlichen Abständen bereitge-
from time to time, and such member shall hold such stellt werden, und das Mitglied hält diese Anteile nach
shares upon such issue; provided, however, that all rights, dieser Ausgabe, allerdings unter folgender Maßgabe:
including voting rights, acquired in respect of shares Wenn Anteile gegen einen Schuldschein ausgegeben
issued against a promissory note for which payment is wurden, für den innerhalb von zwei Monaten nach der
not made within a period of two months of its presenta- Vorlage des Schuldscheins zum Abruf keine Zahlung er-
tion for encashment shall be suspended until payment is folgt ist, werden alle aus diesen Anteilen erworbenen
made, and such issued shares and related promissory Rechte einschließlich der Stimmrechte ausgesetzt, bis die
note shall be canceled if payment in respect thereof is not Zahlung erfolgt ist, und wenn bis zu dem Termin, zu dem
made on or before the date on which unpaid subscrip- gemäß Absatz (j) nicht bezahlte Zeichnungen unwirksam
tions become void pursuant to paragraph (j) below. werden, keine Zahlung für diesen Schuldschein erfolgt ist,
werden diese ausgegebenen Anteile und der entspre-
chende Schuldschein gekündigt.
(h) Any shares of capital stock referred to in an Instrument of (h) Jegliche Grundkapitalanteile, die in einer Verzichts-
Renunciation or remaining unsubscribed after the date urkunde genannt werden oder nach dem in Absatz 2(b)
prescribed under paragraph 2(b) above, shall be allocat- vorgeschriebenen Termin noch nicht gezeichnet wurden,
ed from time to time, upon availability of those shares, to werden in zeitlichen Abständen bei Verfügbarkeit dieser
Saudi Arabia and Kuwait in the following proportions: Anteile Saudi-Arabien und Kuwait nach folgendem
Saudi Arabia (85.57%) and Kuwait (14.43%); provided, Schlüssel zugeteilt: Saudi-Arabien 85,57 % und Kuwait
however, that the maximum number of such shares shall 14,43 %, allerdings unter der Maßgabe, dass die Höchst-
not exceed 2,372 shares for Saudi Arabia and 400 shares zahl dieser Anteile für Saudi-Arabien 2 372 Anteile und für
for Kuwait. Any other remaining shares shall be allocated Kuwait 400 Anteile nicht überschreitet. Alle anderen ver-
to the members listed in paragraph 1 above (including bleibenden Anteile werden den in Absatz 1 genannten
Saudi Arabia and Kuwait), other than those members who Mitgliedern (unter Einschluss von Saudi-Arabien und Ku-
have not deposited an Instrument of Subscription in wait) mit Ausnahme der Mitglieder, die kein Zeichnungs-
accordance with paragraph 2(b) above, for subscription instrument gemäß Absatz 2(b) hinterlegt haben, zur Zeich-
pro rata to the number of shares initially offered to them nung zugeteilt, wobei die Zahl der Anteile anteilsmäßig
for subscription in paragraph 1 above (with the number of den ihnen ursprünglich in Absatz 1 zur Zeichnung ange-
shares set forth opposite Saudi Arabia and Kuwait being botenen Anteilen entspricht (wobei die für Saudi-Arabien
adjusted for the sole purpose of this calculation to 20,884 und Kuwait aufgeführte Zahl von Anteilen ausschließlich
and 5,104, respectively). für den Zweck dieser Berechnung auf 20 884 bzw. 5 104
angepasst wird).
(i) Subscription of the shares referred in paragraph (h) (i) Die Zeichnung der in Absatz (h) genannten Anteile erfolgt
above shall be made promptly upon allocation of those umgehend nach Zuteilung dieser Anteile und spätestens
shares, but no later than six months following the date sechs Monate nach dem in Absatz 2(b) festgelegten Ter-
prescribed under paragraph 2(b) above, by depositing min durch Hinterlegung eines Zeichnungsinstruments bei
with the Corporation an Instrument of Subscription in a der IFC in einer von der IFC anerkannten Form, das in-
form acceptable to the Corporation and substantially haltlich dem in Absatz 2(b) bezeichneten Zeichnungs-
identical to the Instrument of Subscription referred to in instrument gleich ist. Die Zahlung dieser Anteile erfolgt
paragraph 2(b) above. Payment of those shares shall be gemäß den in Absatz (d), (e), (f) und (g) dargelegten Be-
made pursuant to the terms and conditions set forth in dingungen.
paragraphs (d), (e), (f) and (g) above.
(j) To the extent that any shares of capital stock, which have (j) Soweit die wirksame Zahlung der Anteile des Grundkapi-
been subscribed pursuant to this Resolution, shall not tals, die gemäß dieser Entschließung gezeichnet wurden,
have been effectively paid for in full in United States nicht vollständig in US-Dollar am oder vor dem letzten zu-
dollars on or before the last date prescribed for payment lässigen Zahlungstermin für diese Anteile gemäß dieser
for such shares in accordance with this Resolution, the Entschließung erfolgt ist, wird die Zeichnung dieser An-
subscription of such shares shall become void. teile unwirksam.
(k) Subject to the provisions of paragraph 2(h) above, any (k) Vorbehaltlich der Bestimmungen aus Absatz 2(h) gelten
shares of capital stock remaining unsubscribed or unpaid Anteile am Grundkapital, die nach den in dieser Entschlie-
after the dates prescribed under this Resolution shall ßung festgelegten Terminen nicht gezeichnet oder bezahlt
1128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2013
remain authorized and unissued, issuable by the Cor- wurden, als genehmigt und nicht ausgegeben, und diese
poration in accordance with its Articles of Agreement. Anteile können weiterhin durch die IFC gemäß dem Ab-
kommen über die Internationale Finanz-Corporation aus-
gegeben werden.
(D) Periodic Shareholding Review (D) Regelmäßige Überprüfung der Anteilsverteilung
The Board of Governors hereby resolves that IFC shareholding Der Gouverneursrat beschließt hiermit, dass die Verteilung der
shall be reviewed every five years, starting in 2015. IFC-Anteile alle fünf Jahre überprüft wird, wobei die erste Über-
prüfung im Jahr 2015 stattfindet.
(Adopted on March 9, 2012) (Angenommen am 9. März 2012)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2013 1129
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Monaco
zum Übereinkommen zum Schutze der Alpen
Vom 24. Juni 2013
I.
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. August 1998 zu dem Protokoll
vom 20. Dezember 1994 über den Beitritt des Fürstentums Monaco zum Über-
einkommen zum Schutze der Alpen (Beitrittsprotokoll zur Alpenkonvention)
(BGBl. 1998 II S. 1747, 1748) wird bekannt gemacht, dass das Protokoll nach
seinem Artikel 4 Absatz 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 22. März 1999
in Kraft getreten ist.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 22. Dezember 1998 beim Bundes-
ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich in Wien hin-
terlegt worden.
II.
Das Protokoll ist ferner nach seinem Artikel 4 Absatz 2 für
Europäische Gemeinschaft am 22. März 1999
(vgl. die Bekanntmachung vom 2. Mai 2010 BGBl. II S. 250)
Frankreich am 22. März 1999
Italien am 7. August 2004
Liechtenstein am 22. März 1999
Monaco am 22. März 1999
Österreich am 22. März 1999
Schweiz am 28. April 1999
Slowenien am 22. März 1999
in Kraft getreten.
Berlin, den 24. Juni 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Alpenkonvention
Vom 24. Juni 2013
I.
Das Übereinkommen vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpen-
konvention – BGBl. 1994 II S. 2538, 2539) ist nach seinem Artikel 12 Absatz 4
für die
Europäische Gemeinschaft am 14. April 1998
(vgl. Bekanntmachung vom 2. März 2010, BGBl. II S. 250)
Italien am 7. August 2004
Schweiz am 28. April 1999
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
in Kraft getreten.
II.
Die S c h w e i z hat am 28. Januar 1999 gegenüber Österreich in seiner Eigen-
schaft als Verwahrer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärt:
„Mit der Ratifikation der Alpenkonvention bekräftigt die Schweiz ihre schon eingeleitete
Politik einer bezüglich Schutz und Nutzung ausgewogenen Berggebietsentwicklung. Diese
Politik bezweckt die Berücksichtigung sowohl des Schutzes des Alpenraumes als auch
des Rechts der ansässigen Bevölkerung auf wirtschaftliche Entwicklung. Dazu gehört un-
ter anderem eine ausreichende Grundversorgung und eine angemessene Entschädigung
der gemeinwirtschaftlichen Leistungen des Alpenraumes im Rahmen laufender und zu-
künftiger Projekte. Die Schweizer Berggebietsförderung erfährt mit der Alpenkonvention
und ihren Protokollen eine zusätzliche politische Abstützung. Bei dieser Abgeltungs- und
Unterstützungspolitik, wie generell für die zukünftige Umsetzung der Protokolle, wird der
Bund die Vollzugsautonomie der Kantone im Rahmen der bestehenden Kompetenz-
ordnung wahren.
Bezüglich des nun anstehenden Ratifikationsprozesses der Protokolle der Alpenkonven-
tion erachtet die Schweiz die Ratifikation des Protokolls „Raumplanung und nachhaltige
Entwicklung“ als Voraussetzung für die Ratifikation weiterer Protokolle, da dieses Proto-
koll wesentlich zu einem ausgeglicheneren Verhältnis zwischen Schutz- und Nutzungsziel-
setzungen innerhalb des Vertragswerkes beiträgt.
Die innerstaatliche Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen wird durch die
Alpenkonvention nicht verändert. Im Rahmen dieser Kompetenzen sind die Kantone frei,
mit ausländischen Nachbarregionen Vereinbarungen zu treffen, um gemeinsame Aufga-
ben zur Umsetzung der Alpenkonvention auch gemeinsamen Lösungen zuzuführen.
Die derzeit in der Schweiz geltende Gesetzgebung wird als genügend erachtet, um die
Konvention und die bereits unterzeichneten Protokolle auf nationaler Ebene umzusetzen.
Ebenso ist das bestehende Instrumentarium ausreichend, um Beobachtungen, Erhebun-
gen und Informationen im Sinne der Konvention und der Protokolle sicherzustellen. Grund-
sätzlich sollen keine Instrumente und Maßnahmen eingeführt werden, die die Kantone mit
erheblichem zusätzlichem Administrativaufwand belasten. Die Schweiz vertritt auch in den
internationalen Gremien der Konvention die Haltung, dass sich Forschung und Beobach-
tung zur Erfüllung der Vorgaben der Alpenkonvention und ihrer Protokolle möglichst auf
bestehende Strukturen und Instrumente abzustützen haben.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Januar 1998 (BGBl. II S. 184).
Berlin, den 24. Juni 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2013 1131
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens der Vereinten Nationen
zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus
Vom 3. Juli 2013
I.
Zum Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Dezember
1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (BGBl. 2003 II S. 1923,
1924) hat das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h am 17. Mai 2012 gegenüber dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer die E r s t r e c k u n g des
Internationalen Übereinkommens auch auf die B r i t i s c h e n J u n g f e r n i n s e l n
mit Wirkung vom 16. Mai 2012 erklärt (vgl. die Bekanntmachung vom 10. No-
vember 2010, BGBl. 2011 II S. 338).
II.
Die Bekanntmachung vom 3. April 2013 (BGBl. II S. 565) wird dahin gehend
b e r i c h t i g t , dass das Übereinkommen für S t . L u c i a nicht am 18. Dezem-
ber 2012, sondern am 18. Dezember 2011 in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. April 2013 (BGBl. II S. 565).
Berlin, den 3. Juli 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
der deutsch-liberianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. Juli 2013
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 14. April 2011/6. Januar 2012 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Liberia über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Westafrikanischer Energieverbund – Über-
tragungsleitung Côte d’Ivoire-Liberia-Sierra Leone“) ist
nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 6. Januar 2012
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Juli 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Julia Kaiser
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2013 1131
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens der Vereinten Nationen
zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus
Vom 3. Juli 2013
I.
Zum Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Dezember
1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (BGBl. 2003 II S. 1923,
1924) hat das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h am 17. Mai 2012 gegenüber dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer die E r s t r e c k u n g des
Internationalen Übereinkommens auch auf die B r i t i s c h e n J u n g f e r n i n s e l n
mit Wirkung vom 16. Mai 2012 erklärt (vgl. die Bekanntmachung vom 10. No-
vember 2010, BGBl. 2011 II S. 338).
II.
Die Bekanntmachung vom 3. April 2013 (BGBl. II S. 565) wird dahin gehend
b e r i c h t i g t , dass das Übereinkommen für S t . L u c i a nicht am 18. Dezem-
ber 2012, sondern am 18. Dezember 2011 in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. April 2013 (BGBl. II S. 565).
Berlin, den 3. Juli 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
der deutsch-liberianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. Juli 2013
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 14. April 2011/6. Januar 2012 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Liberia über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Westafrikanischer Energieverbund – Über-
tragungsleitung Côte d’Ivoire-Liberia-Sierra Leone“) ist
nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 6. Januar 2012
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Juli 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Julia Kaiser
1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2013
Embassy Monrovia, April 14, 2011
of the Federal Republic of Germany
Monrovia
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 56/2010 vom 17. Dezember 2010 über die Zusage
der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung im Rahmen der
Finanziellen Zusammenarbeit über das Vorhaben „Westafrikanischer Energieverbund –
Übertragungsleitung Côte d’Ivoire-Liberia-Sierra Leone“ vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Repu-
blik Liberia, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe
von bis zu 31 000 000,– EUR (in Worten: einunddreißig Millionen Euro) für das Vorhaben
„West-Afrikanischer Energieverbund – Übertragungsleitung Côte d’Ivoire-Liberia-
Sierra Leone“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vor-
habens festgestellt worden ist.
2. Das unter Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Liberia
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Liberia zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur
Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vor-
habens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.
4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denen
er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließenden
Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen.
5. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb
einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-
verträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-
zember 2018.
6. Die Regierung der Republik Liberia, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzie-
rungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Num-
mer 4 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW
garantieren.
7. Die Regierung der Republik Liberia stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonsti-
gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der
Durchführung der unter Nummer 4 erwähnten Verträge in der Republik Liberia erhoben
werden.
8. Die Regierung der Republik Liberia überlässt bei den sich aus der Gewährung der
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Liberia mit den unter den Nummern 1 bis 9 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständ-
nis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinba-
rung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft
tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Dr. B o d o S c h a f f
Botschafter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2013 1133
Bekanntmachung
der deutsch-sierra-leonischen Vereinbarung
über Technische Zusammenarbeit
Vom 3. Juli 2013
Die Vereinbarung in Form eines Notenwechsels vom
25. November 2009/15. Juli 2010 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Sierra Leone über die Einrichtung eines örtlichen
Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusam-
menarbeit (GTZ) GmbH in Freetown in Ausführung des
Abkommens vom 13. September 1963 über Technische
Zusammenarbeit (BAnz. Nr. 222 vom 29. November 1963)
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 15. Juli 2010
in Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Juli 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Julia Kaiser
Der Botschafter Freetown, den 25. November 2009
der Bundesrepublik Deutschland
Frau Ministerin,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in
Ausführung des Abkommens vom 13. September 1963 zwischen unseren beiden Regie-
rungen über Technische Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über die Einrichtung eines
örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH
vorzuschlagen:
1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unter-
stützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-
rung der Republik Sierra Leone die Einrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen
Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Freetown – im Folgenden
als „Büro“ bezeichnet. Dieses Büro für die deutsche Entwicklungszusammenarbeit
kann auch von anderen deutschen Durchführungsorganisationen genutzt werden.
2. Dem Büro können folgende Aufgaben übertragen werden:
a) Unterstützung der Vorhaben in allen Angelegenheiten der Projektdurchführung;
b) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zusam-
menhang mit der Durchführung von Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit,
mit denen die GTZ von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt
ist;
c) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;
d) Vertretung der GTZ vor Ort.
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:
Sie
a) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das Büro;
b) übernimmt die Kosten des gesamten zur Durchführung der Aufgaben des Büros im
Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland entsandten Personals (im
Folgenden als „entsandte Fachkräfte“ bezeichnet) sowie für das vom Büro einge-
stellte nationale Personal.
1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2013
4. Die Regierung der Republik Sierra Leone erbringt folgende Leistungen:
Sie
a) befreit Lieferungen von Material und Fahrzeugen für das Büro von Lizenzen, Hafen-,
Ein-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von Lagergebühren und
stellt sicher, dass das Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befrei-
ungen gelten auf Antrag des Büros auch für in der Republik Sierra Leone beschaff-
tes Material;
b) unterstützt Anträge des Büros auf:
– Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und
Satellitenverbindungen;
– Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für das entsandte Personal sowie
Arbeitsgenehmigungen für das nationale Personal des Büros;
c) sorgt für den Schutz der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und
der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder;
d) befreit die entsandten Fachkräfte und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familien-
mitglieder von jeder Festnahme oder Haft in Bezug auf Handlungen oder Unterlas-
sungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, die im Zu-
sammenhang mit der Durchführung einer ihnen nach dieser Vereinbarung
übertragenen Aufgabe stehen;
e) gewährt den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden
Familienmitgliedern im Übrigen alle Rechte nach Maßgabe des eingangs erwähnten
Abkommens vom 13. September 1963;
f) erhebt von den aus den Mitteln der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an
entsandte Fachkräfte für Leistungen im Rahmen dieser Vereinbarung gezahlten Ver-
gütungen keine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das Gleiche gilt für
Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land Maßnahmen im Rahmen dieser Vereinbarung durchführen.
5. Das für das Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigentum
der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH. Es geht bei
Auflösung des Büros in das Eigentum der Republik Sierra Leone über.
6. Benennung der Durchführungsorganisationen:
a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die
Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, Eschborn.
b) Die Regierung der Republik Sierra Leone beauftragt das Ministerium für Finanzen
und ökonomische Entwicklung als Ansprechpartner der GTZ.
7. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren und verlängert sich jeweils um
2 weitere Jahre, soweit sie nicht von einer der Vertragsparteien 6 Monate vor Ablauf
der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
8. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
13. September 1963 auch für diese Vereinbarung.
9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Sierra Leone mit den unter Nummern 1 bis 9 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Ihrer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Frau Ministerin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
T h o m a s Fre u d e n h a m m e r
Ihrer Exzellenz
der Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten
und Internationale Zusammenarbeit
der Republik Sierra Leone
Frau Zainab Hawa Bangura
Freetown
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.22,ausgegebenzuBonnam13. August2013 1135
Bekanntmachung
des deutsch-burkinischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. Juli 2013
Das in Ouagadougou am 14. Juni 2012 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Burkina Faso
über Finanzielle Zusammenarbeit 2011 ist nach seinem
Artikel 5
am 14. Juni 2012
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Juli 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Julia Kaiser
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungvonBurkinaFaso
überFinanzielleZusammenarbeit2011
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland KreditanstaltfürWiederaufbau(KfW)Finanzierungsbeiträgein
Höhevoninsgesamt59 500 000Eurozuerhalten:
und
dieRegierungvonBurkinaFaso– FürdieVorhaben
a) „GemeinschaftsfinanzierungzurUnterstützungderburkini-
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen schen Armutsbekämpfungsstrategie“ bis zu 12 Millionen
zwischenderBundesrepublikDeutschlandundBurkinaFaso, Euro,
imWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurchpart- b) „Begleitmaßnahmen– GemeinschaftsfinanzierungzurUnter-
nerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenundzu stützungderburkinischenArmutsbekämpfungsstrategie“bis
vertiefen, zu1MillionenEuro,
c) „NachhaltigeAgrarwirtschaftsförderung“biszu11Millionen
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun-
Euro,
gendieGrundlagediesesAbkommensist,
d) „Sektorbudgethilfe Trinkwasser- und Sanitärversorgung in
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin kleinerenundmittlerenStädten“biszu7MillionenEuro,
BurkinaFasobeizutragen,
e) „Begleitmaßnahmen– SektorbudgethilfeTrinkwasser-und
unterBezugnahmeaufdasProtokollderRegierungsverhand- SanitärversorunginkleinerenundmittlerenStädten“biszu
lungenvom1.Dezember2011 500 000Euro,
f) „Trinkwasser-undSanitärversorunginkleinerenundmittle-
sindwiefolgtübereingekommen: renStädten“biszu5MillionenEuro,
g) „Dezentralisierung“biszu10MillionenEuro,
Artikel 1
h) „KorbfinanzierungGesundheit“biszu6MillionenEuro,
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht
esderRegierungvonBurkinaFasooderanderen,vonbeiden i) „ProgrammzurHIV/AIDS-PräventionundzurFörderungder
RegierungengemeinsamauszuwählendenEmpfängern,vonder reproduktivenGesundheit“biszu2MillionenEuro,
1136 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.22,ausgegebenzuBonnam13. August2013
j) „Menschenrechte/BekämpfungvonKinderarbeitundKinder- schlossenwurden.FürdieseBeträgeendetdieFristmitAblauf
handel“biszu5MillionenEuro, des31.Dezember2019.
wennnachPrüfungdieFörderungswürdigkeitdieserVorhaben (3) DieRegierungvonBurkinaFaso,soweitsienichtselbst
festgestelltwordenist. EmpfängerderFinanzierungsbeiträgeist,wirdetwaigeRück-
zahlungsansprüche,dieaufgrunddernachAbsatz1zuschlie-
(2) DieinAbsatz1bezeichnetenVorhabenkönnenimEinver- ßendenFinanzierungsverträgeentstehenkönnen,gegenüberder
nehmenzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutsch- KfWgarantieren.
land und der Regierung von Burkina Faso durch andere Vor-
habenersetztwerden.
Artikel 3
(3) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder DieRegierungvonBurkinaFasostelltdieKfWvonsämtlichen
RegierungvonBurkinaFasozueinemspäterenZeitpunktermög- SteuernundsonstigenöffentlichenAbgabenfrei,dieimZusam-
licht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in menhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2
Absatz1genanntenVorhabenoderfürnotwendigeBegleitmaß- Absatz1erwähntenVerträgeinBurkinaFasoerhobenwerden.
nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
genanntenVorhabenvonderKreditanstaltfürWiederaufbauzu
Artikel 4
erhalten,findetdiesesAbkommenAnwendung.
DieRegierungvonBurkinaFasoüberlässtbeidensichausder
GewährungderFinanzierungsbeiträgeergebendenTransporten
Artikel 2
vonPersonenundGüternimSee-,Land-undLuftverkehrden
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten PassagierenundLieferantendiefreieWahlderVerkehrsunter-
Beträge,dieBedingungen,zudenensiezurVerfügunggestellt nehmen,trifftkeineMaßnahmen,welchediegleichberechtigte
werden,sowiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmendie BeteiligungderVerkehrsunternehmenmitSitzinderBundes-
zwischenderKfWunddenEmpfängernderFinanzierungsbei- republikDeutschlandausschließenodererschweren,underteilt
trägezuschließendenVerträge,diedeninderBundesrepublik gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
DeutschlandgeltendenRechtsvorschriftenunterliegen. nehmenerforderlichenGenehmigungen.
(2) DieZusagederinArtikel1Absatz1genanntenBeträge
Artikel 5
entfällt,soweitnichtinnerhalbeinerFristvonachtJahrennach
demZusagejahrdieentsprechendenFinanzierungsverträgege- DiesesAbkommentrittamTagseinerUnterzeichnunginKraft.
Geschehen zu Ouagadougou am 14. Juni 2012 in zwei
Urschriften,jedeindeutscherundfranzösischerSprache,wobei
jederWortlautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
ChristianGermann
FürdieRegierungvonBurkinaFaso
Bembamba
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2013 1137
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-peruanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Juli 2013
Das in Lima am 6. Mai 2010 unterzeichnete Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle
Zusammenarbeit 2008 (BGBl. 2012 II S. 382, 383) ist nach
seinem Artikel 5
am 2. Mai 2013
in Kraft getreten.
Berlin, den 9. Juli 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des VN-Waffenübereinkommens (einschließlich der Protokolle I und III)
Vom 9. Juli 2013
Das Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die
Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die über-
mäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (VN-Waffen-
übereinkommen), einschließlich der Protokolle I und III (BGBl. 1992 II S. 958, 959,
967, 975; 1993 II S. 935) wird nach seinem Artikel 5 Absatz 2 und 4 für
Kuwait am 24. November 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
10. November 2011 (BGBl. II S. 1359) und vom 6. Januar 2012 (BGBl. II S. 98).
Berlin, den 9. Juli 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S c h m i d t - B r e m m e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2013 1137
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-peruanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Juli 2013
Das in Lima am 6. Mai 2010 unterzeichnete Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle
Zusammenarbeit 2008 (BGBl. 2012 II S. 382, 383) ist nach
seinem Artikel 5
am 2. Mai 2013
in Kraft getreten.
Berlin, den 9. Juli 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des VN-Waffenübereinkommens (einschließlich der Protokolle I und III)
Vom 9. Juli 2013
Das Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die
Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die über-
mäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (VN-Waffen-
übereinkommen), einschließlich der Protokolle I und III (BGBl. 1992 II S. 958, 959,
967, 975; 1993 II S. 935) wird nach seinem Artikel 5 Absatz 2 und 4 für
Kuwait am 24. November 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
10. November 2011 (BGBl. II S. 1359) und vom 6. Januar 2012 (BGBl. II S. 98).
Berlin, den 9. Juli 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S c h m i d t - B r e m m e
1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls II (in der geänderten Fassung)
zu dem VN-Waffenübereinkommen
Vom 12. Juli 2013
Das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von
Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänder-
ten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung – BGBl.
1997 II S. 806, 807) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das
Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller
Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken
können (VN-Waffenübereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II S. 935),
wird nach den Artikeln 8 und 5 Absatz 4 des Übereinkommens für
Kuwait am 24. November 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Januar 2013 (BGBl. II S. 232).
Berlin, den 12. Juli 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S c h m i d t - B r e m m e
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls IV zu dem VN-Waffenübereinkommen
Vom 12. Juli 2013
Das Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Proto-
koll IV – BGBl. 1997 II S. 806, 827) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober
1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konven-
tioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken
können (VN-Waffenübereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II S. 935),
wird nach Artikel 2 des Protokolls sowie Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens
für
Kuwait am 24. November 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. November 2012 (BGBl. II S. 1565).
Berlin, den 12. Juli 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S c h m i d t - B r e m m e
1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls II (in der geänderten Fassung)
zu dem VN-Waffenübereinkommen
Vom 12. Juli 2013
Das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von
Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänder-
ten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung – BGBl.
1997 II S. 806, 807) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das
Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller
Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken
können (VN-Waffenübereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II S. 935),
wird nach den Artikeln 8 und 5 Absatz 4 des Übereinkommens für
Kuwait am 24. November 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Januar 2013 (BGBl. II S. 232).
Berlin, den 12. Juli 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S c h m i d t - B r e m m e
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls IV zu dem VN-Waffenübereinkommen
Vom 12. Juli 2013
Das Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Proto-
koll IV – BGBl. 1997 II S. 806, 827) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober
1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konven-
tioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken
können (VN-Waffenübereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II S. 935),
wird nach Artikel 2 des Protokolls sowie Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens
für
Kuwait am 24. November 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. November 2012 (BGBl. II S. 1565).
Berlin, den 12. Juli 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S c h m i d t - B r e m m e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2013 1139
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls V zu dem VN-Waffenübereinkommen
Vom 12. Juli 2013
Das Protokoll vom 28. November 2003 über explosive Kampfmittelrückstände
(Protokoll V – BGBl. 2005 II S. 122, 123) zu dem Übereinkommen vom 10. Okto-
ber 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter kon-
ventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos
wirken können (VN-Waffenübereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II
S. 935), wird nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 des Übereinkommens für
Kuwait am 24. November 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Januar 2013 (BGBl. II S. 254).
Berlin, den 12. Juli 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S c h m i d t - B r e m m e
Bekanntmachung
zum Europäischen Übereinkommen
über das grenzüberschreitende Fernsehen
Vom 12. Juli 2013
Das Vereinigte Königreich hat gegenüber dem Generalsekretär des Europarats
als Verwahrer des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 1989 über das
grenzüberschreitende Fernsehen (BGBl. 1994 II S. 638, 639) eine Erklärung* nach
Artikel 19 des Übereinkommens abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. März 2010 (BGBl. II S. 251).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 12. Juli 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S c h m i d t - B r e m m e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2013 1139
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls V zu dem VN-Waffenübereinkommen
Vom 12. Juli 2013
Das Protokoll vom 28. November 2003 über explosive Kampfmittelrückstände
(Protokoll V – BGBl. 2005 II S. 122, 123) zu dem Übereinkommen vom 10. Okto-
ber 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter kon-
ventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos
wirken können (VN-Waffenübereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II
S. 935), wird nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 des Übereinkommens für
Kuwait am 24. November 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Januar 2013 (BGBl. II S. 254).
Berlin, den 12. Juli 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S c h m i d t - B r e m m e
Bekanntmachung
zum Europäischen Übereinkommen
über das grenzüberschreitende Fernsehen
Vom 12. Juli 2013
Das Vereinigte Königreich hat gegenüber dem Generalsekretär des Europarats
als Verwahrer des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 1989 über das
grenzüberschreitende Fernsehen (BGBl. 1994 II S. 638, 639) eine Erklärung* nach
Artikel 19 des Übereinkommens abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. März 2010 (BGBl. II S. 251).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 12. Juli 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S c h m i d t - B r e m m e
1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von Artikel 1 des VN-Waffenübereinkommens
Vom 15. Juli 2013
Die am 21. Dezember 2001 angenommene Änderung (BGBl. 2004 II S. 1507,
1508) von Artikel 1 des Übereinkommens vom 10. Oktober 1980 über das Verbot
oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die
übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (VN-Waffen-
übereinkommen, BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II S. 935), wird nach Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5 des Übereinkommens für
Kuwait am 24. November 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. August 2012 (BGBl. II S. 1020).
Berlin, den 15. Juli 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S c h m i d t - B r e m m e
Bekanntmachung
zum Europäischen Übereinkommen
über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
Vom 15. Juli 2013
Die S l o w a k e i hat am 8. Juli 2013 gegenüber dem Generalsekretär der Ver-
einten Nationen als Verwahrer des Europäischen Übereinkommens vom 21. April
1961 über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (BGBl. 1964 II
S. 425, 426) eine Erklärung* nach Artikel X Absatz 6 des Übereinkommens
abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Mai 2007 (BGBl. II S. 833).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 15. Juli 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S c h m i d t - B r e m m e
1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von Artikel 1 des VN-Waffenübereinkommens
Vom 15. Juli 2013
Die am 21. Dezember 2001 angenommene Änderung (BGBl. 2004 II S. 1507,
1508) von Artikel 1 des Übereinkommens vom 10. Oktober 1980 über das Verbot
oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die
übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (VN-Waffen-
übereinkommen, BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II S. 935), wird nach Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5 des Übereinkommens für
Kuwait am 24. November 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. August 2012 (BGBl. II S. 1020).
Berlin, den 15. Juli 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S c h m i d t - B r e m m e
Bekanntmachung
zum Europäischen Übereinkommen
über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
Vom 15. Juli 2013
Die S l o w a k e i hat am 8. Juli 2013 gegenüber dem Generalsekretär der Ver-
einten Nationen als Verwahrer des Europäischen Übereinkommens vom 21. April
1961 über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (BGBl. 1964 II
S. 425, 426) eine Erklärung* nach Artikel X Absatz 6 des Übereinkommens
abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Mai 2007 (BGBl. II S. 833).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 15. Juli 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S c h m i d t - B r e m m e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2013 1141
Bekanntmachung
zum Europäischen Übereinkommen vom 2. Oktober 1992
über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen
Vom 15. Juli 2013
Das Vereinigte Königreich hat am 21. Juni 2013 gegenüber dem General-
sekretär des Europarats als Verwahrer des Europäischen Übereinkommens vom
2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (BGBl.
1994 II S. 3566, 3567) eine Erklärung* nach Artikel 5 Absatz 5 des Übereinkom-
mens abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Januar 2012 (BGBl. II S. 97).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 15. Juli 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S c h m i d t - B r e m m e
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens vom 16. November 1989 gegen Doping
Vom 16. Juli 2013
Das Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping (BGBl. 1994 II
S. 334, 335) wird nach seinem Artikel 15 Absatz 2 für
Marokko am 1. Oktober 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. November 2011 (BGBl. II S. 1358).
Berlin, den 16. Juli 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S c h m i d t - B r e m m e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2013 1141
Bekanntmachung
zum Europäischen Übereinkommen vom 2. Oktober 1992
über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen
Vom 15. Juli 2013
Das Vereinigte Königreich hat am 21. Juni 2013 gegenüber dem General-
sekretär des Europarats als Verwahrer des Europäischen Übereinkommens vom
2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (BGBl.
1994 II S. 3566, 3567) eine Erklärung* nach Artikel 5 Absatz 5 des Übereinkom-
mens abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Januar 2012 (BGBl. II S. 97).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 15. Juli 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S c h m i d t - B r e m m e
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens vom 16. November 1989 gegen Doping
Vom 16. Juli 2013
Das Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping (BGBl. 1994 II
S. 334, 335) wird nach seinem Artikel 15 Absatz 2 für
Marokko am 1. Oktober 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. November 2011 (BGBl. II S. 1358).
Berlin, den 16. Juli 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S c h m i d t - B r e m m e
1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2013
Bekanntmachung
des deutsch-mazedonischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Juli 2013
Das in Skopje am 1. April 2011 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der mazedonischen Regierung über
Finanzielle Zusammenarbeit 2007 („Bewässerungspro-
gramm für die südliche Vardar-Region II“) ist nach seinem
Artikel 5
am 1. April 2011
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Juli 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Annette Seidel
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.22,ausgegebenzuBonnam13. August2013 1143
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
unddermazedonischenRegierung
überFinanzielleZusammenarbeit2007
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland habensvonderKfWzuerhalten,findetdiesesAbkommenAn-
wendung.
und
(3) FinanzierungsbeiträgefürdieVorbereitungs-undBegleit-
diemazedonischeRegierung– maßnahmennachAbsatz1Nummer2werdeninDarlehenum-
gewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen
werden.
zwischenderBundesrepublikDeutschlandundMazedonien,
imWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurchpart- Artikel 2
nerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenundzu (1) DieVerwendungderinArtikel1genanntenBeträge,die
vertiefen, Bedingungen,zudenensiezurVerfügunggestelltwerden,so-
wiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmendiezwischen
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun- derKfWunddenEmpfängernderDarlehenundderFinanzie-
gendieGrundlagediesesAbkommensist, rungsbeiträgezuschließendenVerträge,diedeninderBundes-
republikDeutschlandgeltendenRechtsvorschriftenunterliegen.
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin
Mazedonienbeizutragen, (2) DieZusagederinArtikel1Absatz1Nummer1und2ge-
nanntenBeträgeentfällt,soweitnichtinnerhalbvonachtJahren
unterBezugnahmeaufdasProtokollderRegierungsverhand- nachdemZusagejahrdieentsprechendenDarlehens-undFinan-
lungenvom17.Mai2007– zierungsverträgegeschlossenwurden.FürdieseBeträgeendet
dieFristmitAblaufdes31.Dezember2015.
sindwiefolgtübereingekommen: (3) Die mazedonische Regierung, soweit sie nicht selbst
Darlehensnehmerist,wirdgegenüberderKfWalleZahlungenin
Artikel 1 EuroinErfüllungvonVerbindlichkeitenderDarlehensnehmerauf-
grunddernachAbsatz1zuschließendenVerträgegarantieren.
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht
es der mazedonischen Regierung oder anderen, von beiden (4) DiemazedonischeRegierung,soweitsienichtEmpfänger
RegierungengemeinsamauszuwählendenEmpfängern,vonder der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsan-
KreditanstaltfürWiederaufbau(KfW)folgendeBeträgezuerhal- sprüche,dieaufgrunddernachAbsatz1zuschließendenFinan-
ten: zierungsverträgeentstehenkönnen,gegenüberderKfWgaran-
tieren.
1. einVerbunddarlehenderKfWfürdasVorhaben„Bewässe-
rungsprogrammfürdiesüdlicheVardar-RegionII“,dasim
Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit Artikel 3
gewährtwird,vonbiszu10 250 000Euro(inWorten:zehn DiemazedonischeRegierungstelltdieKfWvonsämtlichen
MillionenzweihundertfünfzigtausendEuro) SteuernundsonstigenöffentlichenAbgabenfrei,dieimZusam-
2. einen Finanzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaß- menhangmitAbschlussundDurchführungderinArtikel2Ab-
nahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens satz1erwähntenVerträgeinMazedonienerhobenwerden.
„BewässerungsprogrammfürdiesüdlicheVardar-RegionII“
biszu1 000 000EUR(inWorten:eineMillionEuro), Artikel 4
wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungs- DiemazedonischeRegierungüberlässtbeidensichausder
würdigkeitdesVorhabensfestgestelltwordenistunddiegute Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-
KreditwürdigkeitdermazedonischenRegierungweiterhingegeben beiträgeergebendenTransportenvonPersonenundGüternim
ist und die mazedonische Regierung eine Staatsgarantie ge- Land-undLuftverkehrdenPassagierenundLieferantendiefreie
währt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Dieses Vor- WahlderVerkehrsunternehmen,trifftkeineMaßnahmen,welche
habenkannnichtdurchandereVorhabenersetztwerden. diegleichberechtigteBeteiligungderVerkehrsunternehmenmit
SitzinderBundesrepublikDeutschlandausschließenoderer-
(2) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandes schweren,underteiltgegebenenfallsdiefüreineBeteiligungdie-
der mazedonischen Regierung zu einem späteren Zeitpunkt serVerkehrsunternehmenerforderlichenGenehmigungen.
ermöglicht,weitereDarlehenoderFinanzierungsbeiträgezurVor-
bereitungdesinAbsatz1genanntenVorhabensoderweitere
Artikel 5
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
DurchführungundBetreuungdesinAbsatz1genanntenVor- DiesesAbkommentrittamTagseinerUnterzeichnunginKraft.
GeschehenzuSkopjeam1.April2011inzweiUrschriften,
jede in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei jeder
Wortlautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
UlrikeKnotz
FürdiemazedonischeRegierung
ZoranStavreski
1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2013
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
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Redaktion: Bundesamt für Justiz
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 19. Juli 2013
Das Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder
Form von Rassendiskriminierung (BGBl. 1969 II S. 961, 962) ist nach seinem
Artikel 19 Absatz 2 für
Armenien am 23. Juli 1993
Grenada* am 9. Juni 2013
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebe-
nen Erklärung zu Artikel 4 des Übereinkommens
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Mai 2013 (BGBl. II S. 985).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 19. Juli 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. S c h m i d t - B r e m m e