1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013
Gesetz
zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates
zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang
mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank
Vom 25. Juli 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Der deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag vom 12. September 2012
für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusam-
menhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank in
der Fassung vom 16. April 2013 zustimmen. Dies gilt auch für eine gegebenen-
falls sprachbereinigte Fassung. Der Vorschlag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013 1051
2012/0242 (CNS)
Vorschlag für eine
Verordnung
des Rates
zur Übertragung besonderer Aufgaben
im Zusammenhang mit der Aufsicht
über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank
Der Rat der Europäischen Union – von besonderer Bedeutung, damit stets ein genauer
Überblick über ganze Bankengruppen und deren Soli-
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Euro- dität gewährleistet ist, und würde auch das Risiko von
päischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 6, Diskrepanzen bei der Bewertung und widersprüchlichen
Entscheidungen auf Ebene der einzelnen Unternehmen
auf Vorschlag der Europäischen Kommission, verringern.
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die (5) Die Solidität der Kreditinstitute ist heute noch immer in
nationalen Parlamente, vielen Fällen eng mit dem Mitgliedstaat der Niederlas-
sung verknüpft. Zweifel an der langfristigen Tragfähigkeit
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments1, der Staatsverschuldung, den Aussichten für das Wirt-
schaftswachstum und der Existenzfähigkeit von Kredit-
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank2, instituten haben negative, sich gegenseitig verstärkende
Markttrends hervorgebracht. Dies kann Risiken für die
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, Existenzfähigkeit einiger Kreditinstitute sowie für die
Stabilität des Finanzsystems im Euro-Währungsgebiet
in Erwägung nachstehender Gründe:
und der Union als Ganzes mit sich bringen und die
(1) Die Union hat in den letzten Jahrzehnten erhebliche Fort- ohnehin schon angespannten öffentlichen Finanzen der
schritte bei der Schaffung eines Binnenmarkts für Bank- betroffenen Mitgliedstaaten schwer belasten.
dienstleistungen erzielt. In vielen Mitgliedstaaten halten
(6) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die im
Bankengruppen, deren Hauptsitz sich in einem anderen
Jahr 2011 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des
Mitgliedstaat befindet, daher beträchtliche Marktanteile,
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
und die Kreditinstitute haben ihre Geschäftstätigkeiten
vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen Auf-
sowohl innerhalb als auch außerhalb des Euro-Wäh-
sichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde)3
rungsgebiets geografisch diversifiziert.
eingerichtet wurde, und das Europäische Finanzauf-
(1a) Die derzeitige Finanz- und Wirtschaftskrise hat gezeigt, sichtssystem, das mit Artikel 2 der genannten Ver-
dass die Aufsplitterung des Finanzsektors eine Gefahr für ordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom
die Integrität der gemeinsamen Währung und des Bin- 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen
nenmarkts darstellen kann. Daher muss die Integration Aufsichtsbehörde (EIOPA)4 und der Verordnung (EU)
der Bankenaufsicht unbedingt vorangetrieben werden, Nr. 1095/2010 vom 24. November 2010 zur Errichtung
um die Europäische Union zu stärken, die Finanzmarkt- einer Europäischen Aufsichtsbehörde (ESMA)5 eingerich-
stabilität wiederherzustellen und die Voraussetzungen für tet wurde, haben die Zusammenarbeit zwischen den
eine wirtschaftliche Erholung zu schaffen. Bankenaufsichtsbehörden in der Union erheblich ver-
bessert. Die EBA leistet einen wichtigen Beitrag zur
(2) Die Aufrechterhaltung und Vertiefung des Binnenmarkts
Schaffung eines einheitlichen Regelwerks für Finanz-
für Bankdienstleistungen ist für die Förderung des Wirt-
dienstleistungen in der Union und ist für die einheitliche
schaftswachstums in der Union und einer angemesse-
Durchführung der vom Europäischen Rat im Oktober
nen Finanzierung der Realwirtschaft von entscheidender
2011 beschlossenen Rekapitalisierung großer Kredit-
Bedeutung. Dies erweist sich jedoch zunehmend als
institute in der Union im Einklang mit den von der Kom-
Herausforderung. So liegen Nachweise dafür vor, dass
mission angenommenen Leitlinien und Auflagen im Zu-
die Integration der Bankenmärkte in der Union derzeit
sammenhang mit staatlichen Beihilfen von zentraler
zum Stillstand kommt.
Bedeutung.
(3) Angesichts der aus der Finanzkrise der letzten Jahre zu
(7) Das Europäische Parlament hat bei mehreren Gelegen-
ziehenden Lehren müssen – neben der Annahme eines
heiten dazu aufgerufen, eine europäische Einrichtung zu
verbesserten EU-Regelungsrahmens – die Aufsichts-
schaffen, die für bestimmte Aufgaben bei der Beaufsich-
behörden gleichzeitig ihre Aufsicht verstärken und in der
tigung von Finanzinstituten unmittelbar zuständig ist, so
Lage sein, hoch komplexe und miteinander vernetzte
erstmals in seinen Entschließungen vom 13. April 2000
Märkte und Institute zu überwachen.
zu der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des
(4) Für die Beaufsichtigung der einzelnen Banken in der Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“6 und vom 21. No-
Union sind nach wie vor im Wesentlichen die nationalen vember 2002 zu den aufsichtsrechtlichen Vorschriften in
Behörden zuständig. Die Abstimmung zwischen den Auf- der Europäischen Union7.
sichtsbehörden ist zwar entscheidend, aber die Krise hat
gezeigt, dass Abstimmung allein vor allem im Zusam- (8) In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom
menhang mit einer gemeinsamen Währung nicht aus- 29. Juni 2012 wurde der Präsident des Europäischen
reicht. Um die Finanzstabilität in der Union zu erhalten Rates gebeten, einen Fahrplan für die Verwirklichung
und die positiven Auswirkungen der Marktintegration auf 3 ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.
Wachstum und Wohlstand zu fördern, sollten die Auf-
4 ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 37.
sichtsaufgaben daher stärker integriert werden. Dies ist
5 ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.
1 ABl. C […] vom […], S. […]. 6 ABl. C 40 vom 7.2.2001, S. 453.
2 ABl. C […] vom […], S. […]. 7 ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 394.
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einer echten Wirtschafts- und Währungsunion auszu- von eindeutig festgelegten Aufsichtsaufgaben, insbeson-
arbeiten. Am selben Tag wiesen die Staats- und Regie- dere im Hinblick auf den Schutz der Stabilität des euro-
rungschefs des Euro-Währungsgebiets darauf hin, dass päischen Finanzsystems. In vielen Mitgliedstaaten sind
der ESM nach einem ordentlichen Beschluss die Mög- die Zentralbanken bereits für die Bankenaufsicht zustän-
lichkeit hätte, Banken direkt zu rekapitalisieren, sobald dig. Der EZB sollten daher besondere Aufgaben im Zu-
unter Einbeziehung der EZB ein wirksamer einheitlicher sammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute in den
Aufsichtsmechanismus für Banken des Euro-Währungs- teilnehmenden Mitgliedstaaten übertragen werden.
gebiets eingerichtet worden ist, der an angemessene
(11a) Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden nicht
Auflagen geknüpft würde, darunter die Einhaltung der
teilnehmender Mitgliedstaaten sollten eine Vereinbarung
Vorschriften über staatliche Beihilfen.
eingehen, in der allgemein beschrieben wird, wie ihre Zu-
(8a) Der Europäische Rat gelangte auf seiner Tagung vom sammenarbeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsauf-
19. Oktober 2012 zu dem Schluss, dass die Entwicklung gaben nach dem Unionsrecht in Bezug auf die Finanz-
hin zu einer vertieften Wirtschafts- und Währungsunion institute im Sinne dieser Verordnung gestaltet werden
auf dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der EU soll. In der Vereinbarung könnten unter anderem die
aufbauen und von Offenheit und Transparenz gegenüber Konsultation in Bezug auf Beschlüsse der EZB mit Aus-
den Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung nicht wirkung auf in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat
verwenden, und von der Wahrung der Integrität des niedergelassene Tochtergesellschaften oder Zweigstel-
Binnenmarkts geprägt sein sollte. Im integrierten Finanz- len, deren Muttergesellschaft in einem teilnehmenden
rahmen wird es einen einheitlichen Aufsichtsmechanis- Mitgliedstaat niedergelassen ist, sowie die Zusammen-
mus (SSM) geben, der – in vertretbarem Maße – allen Mit- arbeit in Ausnahmesituationen einschließlich Frühwarn-
gliedstaaten offensteht, die eine Teilnahme wünschen. mechanismen im Einklang mit den im einschlägigen
Unionsrecht festgelegten Verfahren präzisiert werden. Die
(9) Es sollte daher eine Europäische Bankenunion geschaf-
Vereinbarung sollte regelmäßig überprüft werden.
fen werden, die sich auf ein umfassendes und detaillier-
tes einheitliches Regelwerk für Finanzdienstleistungen im (12) Die EZB sollte diejenigen besonderen Aufsichtsaufgaben
Binnenmarkt als Ganzes stützt und einen einheitlichen übernehmen, die für eine kohärente und wirksame Um-
Aufsichtsmechanismus sowie neue Rahmenbedingungen setzung der Politik der Union hinsichtlich der Beaufsich-
für die Einlagensicherung und die Abwicklung von Kre- tigung von Kreditinstituten entscheidend sind, während
ditinstituten umfasst. Angesichts der engen Verbindun- andere Zuständigkeiten bei den nationalen Behörden ver-
gen und Interaktionen zwischen den Mitgliedstaaten, die bleiben sollten. Die Aufgaben der EZB sollten vorbehalt-
die gemeinsame Währung eingeführt haben, sollte die lich spezieller Regelungen, die der Rolle der nationalen
Bankenunion zumindest alle Mitgliedstaaten des Euro- Aufsichtsbehörden Rechnung tragen, Maßnahmen zur Si-
Währungsgebiets umfassen. Im Hinblick auf die Aufrecht- cherstellung der makroprudenziellen Stabilität umfassen.
erhaltung und Vertiefung des Binnenmarkts sollte die (13) Die Zuverlässigkeit und Solidität großer Banken sind für
Bankenunion aber auch anderen Mitgliedstaaten offen- die Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems von
stehen, soweit die institutionellen Möglichkeiten dies zu- entscheidender Bedeutung. In der jüngsten Vergangen-
lassen. heit hat sich jedoch gezeigt, dass auch von kleineren
(10) Als erster Schritt zur Schaffung der Bankenunion sollte Banken Risiken für die Finanzmarktstabilität ausgehen
ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus eingerichtet können. Die EZB sollte daher in Bezug auf alle in teilneh-
werden, um sicherzustellen, dass die Politik der Union menden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute und
hinsichtlich der Beaufsichtigung von Kreditinstituten alle Zweigstellen in teilnehmenden Mitgliedstaaten Auf-
kohärent und wirksam umgesetzt wird, dass das einheit- sichtsaufgaben ausüben können.
liche Regelwerk für Finanzdienstleistungen auf die Kre- (13a) Bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben
ditinstitute in allen betroffenen Mitgliedstaaten gleicher- sollte die EZB unbeschadet des Ziels, die Zuverlässigkeit
maßen angewandt wird und dass bei der Beaufsichtigung und Solidität der Kreditinstitute zu gewährleisten, die Viel-
dieser Kreditinstitute höchste, von nicht aufsichtsrecht- falt der Kreditinstitute, ihre Größe und ihr Geschäfts-
lichen Überlegungen unbeeinflusste Standards Anwen- modell sowie die systemischen Vorteile der Vielfalt im
dung finden. Der einheitliche Aufsichtsmechanismus europäischen Bankensektor in vollem Umfang berück-
sollte insbesondere mit den Abläufen im Binnenmarkt für sichtigen.
Finanzdienstleistungen und dem freien Kapitalverkehr im
Einklang stehen. Ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus (13aa) Durch die Ausübung ihrer Aufgaben sollte die EZB ins-
ist die Grundlage für die nächsten Schritte zur Schaffung besondere dazu beitragen, dass die Kreditinstitute alle
der Bankenunion. Dies entspricht dem Grundsatz, dass durch ihre Tätigkeiten entstandenen Kosten vollständig
der ESM nach einem ordentlichen Beschluss die Mög- internalisieren, damit sorgloses Verhalten und die daraus
lichkeit haben wird, Banken direkt zu rekapitalisieren, so- resultierende übermäßige Risikobereitschaft vermieden
bald ein wirksamer einheitlicher Aufsichtsmechanismus werden. Sie sollte den jeweiligen makroökonomischen
eingerichtet worden ist. Der Europäische Rat stellte in Bedingungen in den Mitgliedstaaten, insbesondere der
seinen Schlussfolgerungen vom 13./14. Dezember 2012 Stabilität der Kreditversorgung und der Erleichterung der
Folgendes fest: „In einem Umfeld, in dem die Bankenauf- Produktionstätigkeiten für die Volkswirtschaften insge-
sicht effektiv einem einheitlichen Aufsichtsmechanismus samt, in vollem Umfang Rechnung tragen.
übertragen wird, ist auch ein einheitlicher Abwicklungs- (13b) Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten keinesfalls
mechanismus erforderlich, der mit den notwendigen dahin gehend ausgelegt werden, dass der nach anderen
Befugnissen ausgestattet ist, um sicherzustellen, dass Rechtsakten der Union und nationalen Rechtsakten
jede Bank in den teilnehmenden Mitgliedstaaten mit geltende Rechnungslegungsrahmen durch sie geändert
geeigneten Instrumenten abgewickelt werden kann“, und wird.
„[der einheitliche Abwicklungsmechanismus] sollte auf
(14) Die Zulassung von Kreditinstituten vor der Aufnahme der
Beiträgen des Finanzsektors selbst basieren und eine
Geschäftstätigkeit ist ein wichtiges aufsichtsrechtliches
geeignete und wirksame Letztsicherung („Backstop“) ein-
Mittel, um sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten nur von
schließen“.
Unternehmen ausgeübt werden, die über eine solide wirt-
(11) Als Zentralbank des Euro-Währungsgebiets verfügt die schaftliche Grundlage, eine geeignete Organisation für
EZB über umfangreiche Kenntnisse in makroökonomi- den Umgang mit den besonderen Risiken des Einlagen-
schen und die Finanzstabilität betreffenden Fragen und und Kreditgeschäfts sowie über geeignete Führungs-
damit über gute Voraussetzungen für die Wahrnehmung kräfte verfügen. Die EZB sollte daher vorbehaltlich spe-
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zieller Regelungen, die der Rolle der nationalen Auf- fahren und Mechanismen für die Unternehmenssteue-
sichtsbehörden Rechnung tragen, mit der Zulassung von rung verfügen, einschließlich Strategien und Verfahren zur
Kreditinstituten beauftragt werden und diese Zulassun- Prüfung und Aufrechterhaltung der Angemessenheit
gen auch entziehen können. ihres ökonomischen Kapitals. Bei Unzulänglichkeiten
sollte die EZB zudem die Aufgabe haben, geeignete
(15) Neben den im Unionsrecht vorgesehenen Bedingungen Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Festlegung
für die Zulassung von Kreditinstituten und den Entzug besonderer zusätzlicher Eigenmittelanforderungen, be-
dieser Zulassungen können die Mitgliedstaaten derzeit sonderer Offenlegungspflichten und besonderer Liquidi-
weitere Bedingungen für die Zulassung von Kreditinstitu- tätsanforderungen.
ten und Gründe für den Entzug der Zulassung festlegen.
Die EZB sollte daher ihre Aufgaben in Bezug auf die Zu- (20) Risiken für die Zuverlässigkeit und Solidität von Kredit-
lassung von Kreditinstituten und ihren Entzug bei Nicht- instituten können sowohl auf der Ebene einzelner Kredit-
einhaltung nationaler Rechtsvorschriften auf der Grund- institute als auch auf der Ebene von Bankengruppen oder
lage eines Vorschlags der betreffenden nationalen Finanzkonglomeraten entstehen. Im Interesse der Zuver-
zuständigen Behörde, die die Einhaltung der einschlägi- lässigkeit und Solidität von Kreditinstituten sollten diese
gen nationalen Bedingungen prüft, ausüben. Risiken daher durch besondere Aufsichtsregelungen ver-
(16) Die Prüfung der Eignung eines neuen Eigentümers, der ringert werden. Neben der Einzelaufsicht über Kredit-
einen erheblichen Anteil an einem Kreditinstitut zu erwer- institute sollte die EZB auch die Beaufsichtigung auf kon-
ben beabsichtigt, ist ein unverzichtbares Mittel, um die solidierter Ebene, ergänzende Aufsichtsaufgaben sowie
Eignung und finanzielle Solidität der Eigentümer von Kre- die Beaufsichtigung von Finanzholdinggesellschaften
ditinstituten kontinuierlich sicherzustellen. Als Organ der und von gemischten Finanzholdinggesellschaften, nicht
Union verfügt die EZB über gute Voraussetzungen für die aber von Versicherungsunternehmen übernehmen.
Durchführung einer solchen Prüfung, ohne dass dies den (21) Im Interesse der Finanzstabilität ist es erforderlich, eine
Binnenmarkt unangemessen einschränkt. Die EZB sollte Verschlechterung der finanziellen und wirtschaftlichen
daher beauftragt werden, den Erwerb und die Veräuße- Situation eines Kreditinstituts in einem frühen Stadium
rung erheblicher Anteile an Kreditinstituten, außer im aufzuhalten. Die EZB sollte daher beauftragt werden, im
Rahmen einer Bankenabwicklung, zu prüfen. einschlägigen Unionsrecht vorgesehene Frühinterven-
(17) Die Einhaltung von Unionsvorschriften, die Kreditinstitute tionsmaßnahmen durchzuführen. Sie sollte ihre Frühinter-
dazu verpflichten, im Hinblick auf die Risiken ihrer Ge- ventionsmaßnahmen jedoch mit den zuständigen Ab-
schäftstätigkeit Eigenmittel in bestimmter Höhe vorzu- wicklungsbehörden koordinieren. Solange die nationalen
halten, die Höhe der Forderungen gegenüber einzelnen Behörden für die Abwicklung von Kreditinstituten zustän-
Gegenparteien zu begrenzen, Informationen zu ihrer dig sind, sollte die EZB ihr Handeln darüber hinaus in ge-
Finanzlage zu veröffentlichen, ausreichend liquide Aktiva eigneter Weise mit den betroffenen nationalen Behörden
vorzuhalten, um Spannungen an den Märkten stand- koordinieren, um sich über die jeweiligen Zuständig-
halten zu können, und den Verschuldungsgrad zu be- keiten im Krisenfall, insbesondere im Rahmen der für
grenzen, ist Voraussetzung für die aufsichtsrechtliche diese Zwecke eingerichteten grenzüberschreitenden
Solidität von Kreditinstituten. Es sollte Aufgabe der EZB Krisenmanagementgruppen und künftigen Abwicklungs-
sein, die Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen, kollegien, zu verständigen.
was insbesondere die für die Zwecke dieser Vorschriften
vorgesehene Erteilung von Genehmigungen, Erlaubnis- (22) Der EZB nicht übertragene Aufsichtsaufgaben sollten bei
sen, Abweichungen oder Ausnahmen einschließt. den nationalen Behörden verbleiben. Dazu zählen die Be-
fugnis zur Entgegennahme von Mitteilungen der Kredit-
(18) Zusätzliche Kapitalpuffer, wie ein Kapitalerhaltungspuffer, institute im Zusammenhang mit dem Niederlassungs-
ein antizyklischer Kapitalpuffer, mit denen sichergestellt recht und der Dienstleistungsfreiheit, die Beaufsichtigung
wird, dass Kreditinstitute in Phasen des Wirtschafts- von Einrichtungen, die keine Kreditinstitute im Sinne des
wachstums eine ausreichende Eigenmittelgrundlage auf- Unionsrechts sind, die aber nach nationalem Recht wie
bauen, um Verluste in schwierigeren Zeiten absorbieren Kreditinstitute zu beaufsichtigen sind, die Beaufsich-
zu können, globale und andere Puffer für systemrelevante tigung von Kreditinstituten aus Drittländern, die in der
Institute sowie sonstige Maßnahmen zur Abwendung von Union eine Zweigstelle errichten oder grenzüberschrei-
Systemrisiken oder makroprudenziellen Risiken sind tend Dienstleistungen erbringen, die Überwachung von
wesentliche Aufsichtsinstrumente. Im Interesse einer um- Zahlungsdienstleistungen, die Durchführung der täg-
fassenden Abstimmung sollte die EZB ordnungsgemäß lichen Überprüfung von Kreditinstituten, die Wahr-
unterrichtet werden, wenn die nationalen Behörden sol- nehmung der Funktionen der zuständigen Behörden in
che Maßnahmen festlegen. Außerdem sollte die EZB er- Bezug auf Kreditinstitute hinsichtlich der Märkte für
forderlichenfalls vorbehaltlich einer engen Abstimmung Finanzinstrumente und die Bekämpfung des Miss-
mit den nationalen Behörden strengere Anforderungen brauchs des Finanzsystems für Geldwäsche und Terro-
und Maßnahmen anwenden können. Die Bestimmungen rismusfinanzierung sowie der Verbraucherschutz.
in dieser Verordnung über Maßnahmen zur Abwendung
von Systemrisiken oder makroprudenziellen Risiken las- (22a) Die EZB sollte gegebenenfalls mit den nationalen Behör-
sen alle Abstimmungsverfahren, die in anderen Rechts- den, die dafür zuständig sind, ein hohes Verbraucher-
akten der Union vorgesehen sind, unberührt. Die natio- schutzniveau und die Bekämpfung der Geldwäsche
nalen zuständigen oder benannten Behörden und die sicherzustellen, uneingeschränkt zusammenarbeiten.
EZB müssen jedes in diesen Rechtsakten vorgesehene
Abstimmungsverfahren berücksichtigen, nachdem sie die (23) Die EZB sollte die ihr übertragenen Aufgaben mit dem
Verfahren gemäß dieser Verordnung angewandt haben. Ziel wahrnehmen, gemäß dem einheitlichen Regelwerk
für Finanzdienstleistungen in der Union die Zuverlässig-
(19) Die Zuverlässigkeit und Solidität von Kreditinstituten keit und Solidität der Kreditinstitute, die Stabilität des
hängen auch von der Vorhaltung von internem Kapital in Finanzsystems der Union und der einzelnen teilnehmen-
angemessener, den möglichen Risiken entsprechender den Mitgliedstaaten sowie die Einheit und Integrität des
Höhe sowie von geeigneten internen Organisationsstruk- Binnenmarkts und somit auch den Einlegerschutz zu ge-
turen und Regelungen für die Unternehmenssteuerung währleisten und die Funktionsweise des Binnenmarkts zu
ab. Die EZB sollte daher mit der Festlegung von Anfor- verbessern. Insbesondere sollte die EZB dem Grundsatz
derungen beauftragt werden, mit denen sichergestellt der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der Nicht-
wird, dass Kreditinstitute über solide Regelungen, Ver- diskriminierung gebührend Rechnung tragen.
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(24) Die Übertragung von Aufsichtsaufgaben auf die EZB Diese Optionen sollten dahin gehend ausgelegt werden,
sollte mit dem 2010 eingerichteten Europäischen Finanz- dass sie Optionen ausschließen, die alleine den zustän-
aufsichtssystem (ESFS) und dem zugrunde liegenden digen oder benannten Behörden vorbehalten sind. Der
Ziel der Ausarbeitung eines einheitlichen Regelwerks und grundsätzliche Vorrang des Unionsrechts wird hierdurch
der Stärkung der Konvergenz der Aufsichtspraktiken in nicht berührt. Daraus folgt, dass die EZB ihre Leitlinien
der gesamten Union im Einklang stehen. Für die Behand- oder Empfehlungen sowie ihre Beschlüsse auf das ein-
lung von Fragen von gemeinsamem Interesse sowie für schlägige bindende Unionsrecht stützen und im Einklang
eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung von Kreditinstitu- mit diesem erlassen sollte.
ten, die zusätzlich im Versicherungs- und Wertpapierbe-
(26b) Im Rahmen der der EZB übertragenen Aufgaben werden
reich tätig sind, ist auch die Zusammenarbeit zwischen
den nationalen zuständigen Behörden durch das natio-
Bankenaufsichtsbehörden und Aufsichtsbehörden für die
nale Recht bestimmte Befugnisse übertragen, die bisher
Versicherungs- und Wertpapiermärkte von Bedeutung.
durch Unionsrecht nicht gefordert waren, einschließlich
Die EZB sollte daher verpflichtet werden, im Rahmen des
der Befugnis zu frühzeitigem Eingreifen und zum Ergrei-
ESFS eng mit der Europäischen Bankenaufsichtsbe-
fen von Vorsichtsmaßnahmen. Die EZB sollte die natio-
hörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-
nalen Behörden auffordern dürfen, von diesen Befug-
sichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde
nissen Gebrauch zu machen, um die umfassende und
für das Versicherungswesen und die betriebliche Alters-
wirksame Ausübung der Beaufsichtigung innerhalb des
versorgung zusammenzuarbeiten. Die EZB sollte ihre
einheitlichen Aufsichtsmechanismus sicherzustellen.
Aufgaben im Einklang mit den Bestimmungen dieser Ver-
ordnung und unbeschadet der Zuständigkeiten und Auf- (27) Zur Sicherstellung der Anwendung der Aufsichtsregeln
gaben der anderen Teilnehmer im Rahmen des ESFS und -beschlüsse durch Kreditinstitute, Finanzholding-
wahrnehmen. Sie sollte ferner verpflichtet werden, mit gesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaf-
den jeweiligen Abwicklungsbehörden und Fazilitäten für ten sollten bei Verstößen wirksame, verhältnismäßige und
die Finanzierung direkter oder indirekter öffentlicher abschreckende Sanktionen verhängt werden. Gemäß
Finanzhilfen zusammenzuarbeiten. Artikel 132 Absatz 3 AEUV und der Verordnung (EG)
Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das
(25) gestrichen
Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu ver-
(26) Die EZB sollte ihre Aufgaben vorbehaltlich des einschlä- hängen9, ist die EZB berechtigt, Unternehmen mit Geld-
gigen Unionsrechts und in Übereinstimmung damit aus- bußen oder Zwangsgeldern zu belegen, wenn sie ihre
üben, einschließlich des gesamten Primär- und Sekun- Verpflichtungen aus den Verordnungen und Beschlüssen
därrechts der Union, der Beschlüsse der Kommission zu der EZB nicht einhalten. Damit die EZB ihre Aufgaben im
staatlichen Beihilfen, der Wettbewerbsvorschriften und Zusammenhang mit der Durchsetzung der Aufsichts-
der Bestimmungen zur Fusionskontrolle sowie des für alle regeln des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts wirk-
Mitgliedstaaten geltenden einheitlichen Regelwerks. Die sam ausüben kann, sollte sie die Befugnis erhalten, bei
EBA hat den Auftrag, technische Standards, Leitlinien Verstößen gegen solche Bestimmungen Geldbußen
und Empfehlungen auszuarbeiten, um die aufsichtsrecht- gegen Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften und
liche Konvergenz und die Kohärenz der Aufsichtsergeb- gemischte Finanzholdinggesellschaften zu verhängen.
nisse innerhalb der Union sicherzustellen. Diese Auf- Die nationalen Behörden sollten bei Verstößen gegen Ver-
gaben sollten bei der EBA verbleiben, weshalb die EZB pflichtungen aus nationalen Rechtsvorschriften zur Um-
befugt sein sollte, in Befolgung von Rechtsakten der setzung von Unionsrichtlinien weiterhin Sanktionen ver-
Union, die die Europäische Kommission auf der Grund- hängen können. Hält die EZB es für die Erfüllung ihrer
lage von Entwürfen der EBA erlassen hat, und vorbehalt- Aufgaben für angebracht, bei solchen Verstößen eine
lich des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Sanktion zu verhängen, sollte sie die Angelegenheit zu
Verordnungen nach Artikel 132 AEUV anzunehmen. diesem Zweck auch an die nationalen Behörden weiter-
leiten können.
(26aa) Erforderlichenfalls sollte die EZB mit den zuständigen Be-
hörden, die für die Märkte für Finanzinstrumente zustän- (28) Die nationalen Aufsichtsbehörden verfügen über umfang-
dig sind, Vereinbarungen eingehen, in denen allgemein reiche, langjährige Erfahrung mit der Beaufsichtigung von
beschrieben wird, wie ihre Zusammenarbeit miteinander Kreditinstituten in ihrem Hoheitsgebiet sowie über um-
bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach fangreiche Kenntnisse der jeweiligen wirtschaftlichen, or-
Unionsrecht in Bezug auf die in Artikel 2 definierten ganisatorischen und kulturellen Besonderheiten. Dazu
Finanzinstitute gestaltet werden soll. Diese Vereinbarun- wurden große Behörden mit zahlreichen engagierten und
gen sollten dem Europäischen Parlament, dem Rat und hoch qualifizierten Mitarbeitern eingerichtet. Um die Ein-
den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zur Ver- haltung höchster Standards bei der Beaufsichtigung auf
fügung gestellt werden. europäischer Ebene sicherzustellen, sollten die nationa-
len Aufsichtsbehörden dafür verantwortlich sein, die EZB
(26a) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung
bei der Vorbereitung und Umsetzung von Rechtsakten im
ihrer Aufsichtsbefugnisse sollte die EZB die materiellen
Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufsichts-
Vorschriften für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten
aufgaben zu unterstützen. Dazu sollten insbesondere die
anwenden. Diese Vorschriften sind die des einschlägigen
laufende tägliche Bewertung der Lage einer Bank und die
Unionsrechts, insbesondere unmittelbar geltende Verord-
damit verbundenen Prüfungen vor Ort gehören.
nungen oder Richtlinien, wie die über die Eigenmittelaus-
stattung von Banken und über Finanzkonglomerate. Lie- (28a) Die Kriterien des Artikels 5 Absatz 4, anhand deren er-
gen die materiellen Vorschriften für die Beaufsichtigung mittelt wird, welche Institute auf konsolidierter Basis als
von Kreditinstituten in Form von Richtlinien vor, so sollte weniger bedeutend anzusehen sind, sollten auf der
die EZB die nationalen Rechtsvorschriften zur Umset- obersten Konsolidierungsebene innerhalb des teilneh-
zung der betreffenden Richtlinien anwenden. Liegt das menden Mitgliedstaats auf der Grundlage konsolidierter
einschlägige Unionsrecht in Form von Verordnungen vor Daten angewandt werden. Wenn die EZB die ihr durch
und betrifft es Bereiche, in denen diese Verordnungen diese Verordnung übertragenen Aufgaben in Bezug auf
den Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eine Gruppe ausübt, die auf konsolidierter Basis nicht als
dieser Verordnung8 ausdrücklich Optionen einräumen, so weniger bedeutend gilt, sollte sie dies in Bezug auf die
sollte die EZB auch die nationalen Rechtsvorschriften Gruppe von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis, in
betreffend die Ausübung dieser Optionen anwenden. Bezug auf die Tochterbanken und Zweigstellen jener
8 Das CRD-IV-/CRR-Paket tritt vor der EZB-Verordnung in Kraft. 9 ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013 1055
Gruppe in den teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Ebene EZB-Rat nicht vertreten sind und von anderen Mechanis-
des einzelnen Kreditinstituts tun. men für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets nicht
in vollem Umfang profitieren können. Daher können und
(28b) Die Kriterien des Artikels 5 Absatz 4, anhand deren er- sollten die Garantien nicht als Präzedenzfall für andere
mittelt wird, welche Institute als weniger bedeutend anzu- Bereiche der EU-Politik verstanden werden.
sehen sind, sollten mittels eines Rahmens näher be-
stimmt werden, der von der EZB in Abstimmung mit den (29a) Durch keinen Teil dieser Verordnung sollte der bestehen-
nationalen zuständigen Behörden angenommen und de Rahmen für die Änderung der Rechtsform von Toch-
veröffentlicht wird. Auf dieser Grundlage sollte die EZB tergesellschaften oder Zweigstellen bzw. die Anwendung
dafür zuständig sein, diese Kriterien anzuwenden und eines solchen Rahmens in irgendeiner Weise geändert
mittels eigener Berechnungen zu überprüfen, ob diese werden; noch sollte irgendein Teil dieser Verordnung in
Kriterien erfüllt werden. Dadurch, dass die EZB die Infor- einer Weise ausgelegt oder angewandt werden, die einen
mationen anfordert, die sie für ihre Berechnungen be- Anreiz für eine solche Änderung darstellt. Diesbezüglich
nötigt, sollten die Institute nicht dazu gezwungen werden, sollte die Zuständigkeit der zuständigen Behörden der
Rechnungslegungsrahmen anzuwenden, die sich von Mitgliedstaaten, die nicht am einheitlichen Aufsichts-
denen unterscheiden, die gemäß anderen Rechtsakten mechanismus teilnehmen, in vollem Umfang geachtet
der Union und nationalen Rechtsakten für sie gelten. werden, damit diese Behörden gegenüber in ihrem
Hoheitsgebiet tätigen Kreditinstituten weiterhin über aus-
(28c) Wurde eine Bank als bedeutend oder weniger bedeutend
reichende Instrumente und Befugnisse verfügen, um
eingestuft, so sollte diese Bewertung im Allgemeinen
diese Zuständigkeit wahrzunehmen und die Finanzmarkt-
innerhalb von 12 Monaten nicht öfter als einmal geändert
stabilität und das öffentliche Interesse wirksam wahren
werden, es sei denn, die Bankengruppen wurden struk-
zu können. Um die zuständigen Behörden bei der Wahr-
turellen Änderungen, wie Zusammenschlüssen oder Ver-
nehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen, sollten sowohl
äußerungen, unterzogen.
Einlegern und als auch den zuständigen Behörden
(28d) Wenn die EZB – im Anschluss an eine Meldung einer außerdem rechtzeitig Informationen über die Änderung
nationalen zuständigen Behörde – darüber entscheidet, der Rechtsform einer Tochtergesellschaft oder Zweig-
ob ein Institut für die betreffende Volkswirtschaft bedeu- stelle bereitgestellt werden.
tend ist und daher von der EZB beaufsichtigt werden
(30) Damit die EZB ihre Aufgaben erfüllen kann, sollte sie an-
sollte, sollte sie allen relevanten Umständen, einschließ-
gemessene Aufsichtsbefugnisse haben. Die Rechtsvor-
lich Überlegungen hinsichtlich gleicher Wettbewerbs-
schriften der Union über die Beaufsichtigung von Kredit-
bedingungen, Rechnung tragen.
instituten übertragen zu diesen Zwecken bestimmte
(29) Hinsichtlich der Beaufsichtigung grenzüberschreitend Befugnisse auf die von den Mitgliedstaaten benannten
tätiger Banken, die sowohl innerhalb als auch außerhalb zuständigen Behörden. Soweit diese Befugnisse die der
des Euro-Währungsgebiets tätig sind, sollte die EZB eng EZB übertragenen Aufsichtsaufgaben betreffen, sollte die
mit den zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden EZB hinsichtlich der teilnehmenden Mitgliedstaaten als
Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Als zuständige Be- zuständige Behörde gelten und über die Befugnisse ver-
hörde sollte die EZB den im Unionsrecht festgelegten fügen, die den zuständigen Behörden nach dem Unions-
Verpflichtungen zur Zusammenarbeit und zum Informa- recht erteilt wurden. Dazu gehören die den zuständigen
tionsaustausch unterliegen und an den Aufsichtskollegien Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaates
uneingeschränkt teilnehmen. Da die Wahrnehmung von mit diesen Rechtsakten übertragenen Befugnisse und die
Aufsichtsaufgaben durch ein europäisches Organ mit kla- den benannten Behörden erteilten Befugnisse.
ren Vorteilen für die Finanzstabilität und eine nachhaltige
Marktintegration verbunden ist, sollten Mitgliedstaaten, (30a) Die EZB sollte die Aufsichtsbefugnis haben, ein Mitglied
die die gemeinsame Währung nicht eingeführt haben, eines Leitungsorgans gemäß den Bestimmungen dieser
ebenfalls an dem neuen Mechanismus teilnehmen kön- Verordnung abzuberufen.
nen. Unabdingbare Voraussetzung für die wirksame Aus- (31) Im Interesse einer wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben
übung von Aufsichtsaufgaben ist jedoch die vollständige sollte die EZB berechtigt sein, alle erforderlichen Infor-
und unverzügliche Umsetzung von Aufsichtsbeschlüs- mationen anzufordern sowie gegebenenfalls in Zusam-
sen. Mitgliedstaaten, die an dem neuen Mechanismus menarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden Un-
teilnehmen möchten, sollten sich daher verpflichten, da- tersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen. Die
für zu sorgen, dass ihre nationalen zuständigen Behör- EZB und die nationalen Aufsichtsbehörden sollten auf
den alle von der EZB geforderten Maßnahmen in Bezug dieselben Informationen zugreifen können, so dass Kre-
auf Kreditinstitute befolgen und umsetzen. Die EZB ditinstitute diese Daten nicht mehrfach bereitstellen müs-
sollte eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen sen.
Behörden von Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der
Euro ist, eingehen können. Sie sollte der Verpflichtung (31a) Das Privileg der Angehörigen von Rechtsberufen ist ein
unterliegen, eine solche Zusammenarbeit einzugehen, grundlegendes Prinzip des Unionsrechts, das die Ver-
wenn die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen traulichkeit der Kommunikation zwischen natürlichen
erfüllt sind. oder juristischen Personen und ihren Rechtsbeiständen
gemäß den Bedingungen nach der Rechtsprechung des
(29aa) Da teilnehmende Mitgliedstaaten, deren Währung nicht Europäischen Gerichtshofs schützt.
der Euro ist, bis zu ihrem Beitritt zum Euro-Währungsge-
biet gemäß dem Vertrag nicht im EZB-Rat vertreten sind (31b) Benötigt die EZB Informationen bezüglich einer Person,
und von anderen Mechanismen für Mitgliedstaaten des die in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat nieder-
Euro-Währungsgebiets nicht in vollem Umfang profitie- gelassen ist, aber zu einem Kreditinstitut, einer Finanz-
ren können, sind in dieser Verordnung zusätzliche Garan- holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-
tien im Beschlussfassungsverfahren vorgesehen. Diese gesellschaft gehört, das/die in einem teilnehmenden
Garantien, insbesondere Artikel 6 Absatz 6abb, sollten Mitgliedstaat niedergelassen ist, oder auf die das betref-
jedoch nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen fende Kreditinstitut bzw. die Finanzholdinggesellschaft
Anwendung finden. Sie sollten nur Anwendung finden, oder gemischte Finanzholdinggesellschaft betriebliche
solange diese besonderen Umstände vorliegen. Die Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, und ist
Garantien bestehen aufgrund der besonderen Um- ein solches Informationsersuchen in dem nicht teilneh-
stände, die in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der menden Mitgliedstaat nicht anwendbar oder vollstreck-
Euro ist, nach dieser Verordnung vorliegen, da sie im bar, so sollte sie sich mit der nationalen zuständigen Be-
1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013
hörde des nicht teilnehmenden Mitgliedstaats abstim- Parlamenten der teilnehmenden Mitgliedstaaten zuleiten.
men. Die nationalen Parlamente der teilnehmenden Mitglied-
staaten sollten die Möglichkeit haben, Bemerkungen und
(31c) Durch diese Verordnung wird die Anwendung der Be-
Fragen an die EZB bezüglich der Ausübung ihrer Auf-
stimmungen nach Maßgabe der Artikel 34 und 42 des
sichtsaufgaben zu richten, zu denen die EZB sich äußern
Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB nicht
kann. Die internen Vorschriften dieser nationalen Parla-
berührt. Gemäß den Protokollen Nr. 4 und Nr. 15 sollten
mente sollten den Einzelheiten der einschlägigen Verfah-
die von der EZB im Rahmen dieser Verordnung ange-
ren und Regelungen für die Übermittlung von Bemerkun-
nommenen Rechtsakte nicht teilnehmenden Mitglied-
gen und Fragen an die EZB Rechnung tragen. Hierbei
staaten keinerlei Rechte einräumen und keinerlei Ver-
sollte besonderes Augenmerk auf Bemerkungen oder
pflichtungen auferlegen, außer diese Rechtsakte stehen
Fragen im Zusammenhang mit dem Entzug der Zulas-
im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht.
sung von Kreditinstituten gerichtet werden, in Bezug auf
(32) Hinsichtlich der Ausübung des Niederlassungsrechts die die nationalen zuständigen Behörden gemäß dem
oder des Rechts zur Erbringung von Dienstleistungen in Verfahren nach Artikel 13 Absatz 2a Maßnahmen zur Ab-
einem anderen Mitgliedstaat sowie in Fällen, in denen wicklung oder zum Erhalt der Finanzmarktstabilität ergrif-
mehrere Unternehmen einer Gruppe in unterschiedlichen fen haben. Das Parlament eines teilnehmenden Mitglied-
Mitgliedstaaten niedergelassen sind, sieht das Unions- staats sollte ferner den Vorsitzenden oder einen Vertreter
recht besondere Verfahren und die Aufteilung der Zustän- des Aufsichtsgremiums ersuchen können, gemeinsam
digkeiten zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten vor. mit einem Vertreter der nationalen zuständigen Behörde
Soweit die EZB bestimmte Aufsichtsaufgaben für alle teil- an einem Gedankenaustausch über die Beaufsichtigung
nehmenden Mitgliedstaaten übernimmt, sollten diese von Kreditinstituten in diesem Mitgliedstaat teilzuneh-
Verfahren und Aufteilungen nicht für die Ausübung des men. Diese Rolle der nationalen Parlamente ist aufgrund
Niederlassungsrechts oder des Rechts auf Dienstleis- der potenziellen Auswirkungen, die die Aufsichtsmaßnah-
tungserbringung in einem anderen teilnehmenden Mit- men auf die öffentlichen Finanzen, die Kreditinstitute,
gliedstaat gelten. deren Kunden und Angestellte sowie auf die Märkte
(32a) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser in den teilnehmenden Mitgliedstaaten haben können,
Verordnung und bei ihren Amtshilfeersuchen an nationale durchaus angemessen. Ergreifen nationale Aufsichts-
zuständige Behörden sollte die EZB einer ausgewogenen behörden Maßnahmen gemäß dieser Verordnung, so
Beteiligung aller betroffenen nationalen zuständigen Be- sollten auch weiterhin nationale Rechenschaftspflichten
hörden entsprechend den im maßgebenden Unionsrecht Anwendung finden.
festgelegten Zuständigkeiten für die Einzelaufsicht sowie (34b) Das Recht des Europäischen Parlaments auf Einsetzung
die Aufsicht auf teilkonsolidierter und konsolidierter Basis eines nichtständigen Untersuchungsausschusses zur
gebührend Rechnung tragen. Prüfung behaupteter Verstöße gegen das Unionsrecht
(32b) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind keinesfalls oder Missstände bei der Anwendung desselben gemäß
dahin gehend auszulegen, dass sie der EZB die Be- Artikel 226 AEUV oder auf Ausübung seiner politischen
fugnis übertragen, Sanktionen gegen natürliche oder Kontrollfunktion nach Maßgabe der Verträge, einschließ-
andere juristische Personen als Kreditinstitute, Finanz- lich seines Rechts, Stellungnahmen abzugeben oder Ent-
holdinggesellschaften oder gemischte Finanzholding- schließungen anzunehmen, wenn es dies für angemes-
gesellschaften zu verhängen; dies gilt unbeschadet der sen erachtet, bleiben von dieser Verordnung unberührt.
Befugnis der EZB, von den nationalen Behörden zu ver-
(34b) Die EZB sollte im Einklang mit den Grundsätzen für ein
langen, dass sie Maßnahmen ergreifen, um sicherzustel-
ordnungsgemäßes Verfahren und für Transparenz han-
len, dass geeignete Sanktionen verhängt werden.
deln.
(33) Die EZB wurde durch die Verträge errichtet und ist damit
ein Organ der Union als Ganzes. Sie sollte bei ihren Be- (34ba) Durch die in Artikel 15 Absatz 3 AEUV genannte Verord-
schlussfassungsverfahren an Unionsvorschriften und all- nung sollten gemäß dem Vertrag detaillierte Vorschriften
gemeine Grundsätze für ein ordnungsgemäßes Verfahren festgelegt werden, mit denen der Zugang zu Dokumenten
und Transparenz gebunden sein. Das Recht der Adres- ermöglicht wird, die sich infolge der Wahrnehmung von
saten der EZB-Beschlüsse auf Anhörung sowie ihr Recht, Aufsichtsaufgaben im Besitz der EZB befinden.
gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bestim- (34c) Nach Artikel 263 AEUV obliegt es dem Gerichtshof der
mungen eine Überprüfung der EZB-Beschlüsse zu bean- Europäischen Union, die Rechtmäßigkeit der Handlun-
tragen, sollte umfassend geachtet werden. gen, unter anderem der EZB, soweit es sich nicht um
(34) Die Übertragung von Aufsichtsaufgaben geht mit einer Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, mit Rechts-
erheblichen Verantwortung der EZB für den Schutz der wirkung gegenüber Dritten zu überwachen.
Finanzmarktstabilität in der Union und mit der Verpflich- (34c) Im Einklang mit Artikel 340 AEUV sollte die EZB den
tung einher, die Aufsichtsbefugnisse auf möglichst wirk- durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amts-
same und verhältnismäßige Weise auszuüben. Bei einer tätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen
Verlagerung von Aufsichtsbefugnissen von den Mitglied- Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mit-
staaten auf die EU-Ebene sollte durch entsprechende gliedstaaten gemeinsam sind, ersetzen. Die Haftung der
Anforderungen hinsichtlich Transparenz und Rechen- nationalen zuständigen Behörden für den durch sie oder
schaftspflicht für ausgewogene Verhältnisse gesorgt wer- ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verur-
den. Die EZB sollte daher dem Europäischen Parlament sachten Schaden nach nationalem Recht sollte davon
und dem Rat als den demokratisch legitimierten Organen unberührt bleiben.
zur Vertretung der Menschen in Europa und der Mitglied-
staaten hinsichtlich der Ausübung dieser Aufgaben (34d) Für die EZB gilt gemäß Artikel 342 AEUV die Verordnung
Rechenschaft ablegen. Dies sollte die regelmäßige Be- Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Euro-
richterstattung und die Beantwortung von Fragen des päische Wirtschaftsgemeinschaft.
Europäischen Parlaments gemäß seiner Geschäftsord-
(34e) Wenn die EZB prüft, ob das Recht Betroffener auf Akten-
nung und der Euro-Gruppe umfassen. Alle Berichterstat-
einsicht beschränkt werden sollte, sollte sie die Grund-
tungspflichten sollten den einschlägigen Geheimhal-
rechte wahren und die in der Charta der Grundrechte der
tungspflichten unterliegen.
Europäischen Union verankerten Grundsätze, insbeson-
(34a) Die EZB sollte die Berichte, die sie dem Europäischen dere das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und
Parlament und dem Rat unterbreitet, auch den nationalen ein unparteiisches Gericht, achten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013 1057
(34f) Die EZB sollte vorsehen, dass natürliche und juristische die Befugnis übertragen werden, einen Durchführungs-
Personen die Überprüfung von an sie gerichteten oder beschluss zur Ernennung des Vorsitzenden und des stell-
sie direkt individuell betreffenden Beschlüssen verlangen vertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums zu er-
können, die die EZB aufgrund den ihr durch diese Ver- lassen. Nach Anhörung des Aufsichtsgremiums sollte die
ordnung übertragenen Befugnissen erlassen hat. Die EZB dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für
Überprüfung sollte sich auf die verfahrensmäßige und die Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertreten-
materielle Übereinstimmung solcher Beschlüsse mit die- den Vorsitzenden zur Billigung übermitteln. Nach der Bil-
ser Verordnung erstrecken, wobei gleichzeitig der der ligung dieses Vorschlags sollte der Rat den Durchfüh-
EZB überlassene Ermessensspielraum, über die Zweck- rungsbeschluss erlassen. Der Vorsitzende sollte auf der
mäßigkeit dieser Beschlüsse zu entscheiden, zu achten Grundlage eines offenen Auswahlverfahrens ausgewählt
ist. Für diesen Zweck und aus Gründen der Verfahrens- werden, über das das Europäische Parlament und der
ökonomie sollte die EZB einen administrativen Über- Rat ordnungsgemäß unterrichtet werden sollten.
prüfungsausschuss einrichten, der diese internen Über-
prüfungen vornimmt. Der EZB-Rat sollte Persönlichkeiten (36b) Zur Gewährleistung einer angemessenen Rotation bei
von hohem Ansehen in diesen Ausschuss berufen. Bei gleichzeitiger Sicherstellung der vollständigen Unab-
seiner Auswahl sollte der EZB-Rat so weit wie möglich hängigkeit des Vorsitzenden sollte dessen Amtszeit fünf
eine ausgewogene Zusammensetzung nach geografi- Jahre nicht überschreiten und nicht verlängerbar sein. Im
scher Herkunft und Geschlechtern aus den Mitglied- Interesse einer umfassenden Abstimmung mit den Tätig-
staaten sicherstellen. Das Verfahren für die Überprüfung keiten der EBA und den aufsichtspolitischen Tätigkeiten
sollte vorsehen, dass das Aufsichtsgremium seinen vor- der Union sollte das Aufsichtsgremium die EBA und
herigen Beschlussentwurf gegebenenfalls überarbeitet. die Europäische Kommission einladen können, als Beob-
achter teilzunehmen. Sobald die Europäische Abwick-
(35) Die EZB übt gemäß Artikel 127 Absatz 1 AEUV geldpoli- lungsbehörde eingerichtet ist, sollte ihr Vorsitzender als
tische Funktionen zur Erhaltung der Preisstabilität aus. Beobachter an den Sitzungen des Aufsichtsgremiums
Die Ausübung von Aufsichtsaufgaben dient dem Schutz teilnehmen.
der Zuverlässigkeit und Solidität von Kreditinstituten und
der Stabilität des Finanzsystems. Beide Funktionen soll- (36c) Das Aufsichtsgremium sollte von einem Lenkungsaus-
ten daher vollständig voneinander getrennt sein, um Inte- schuss mit kleinerer Zusammensetzung unterstützt wer-
ressenkonflikte zu vermeiden und zu gewährleisten, dass den. Der Lenkungsausschuss sollte die Sitzungen des
jede Funktion gemäß den jeweiligen Zielen ausgeübt Aufsichtsgremiums vorbereiten, seine Pflichten nur im In-
wird. Die EZB sollte in der Lage sein sicherzustellen, dass teresse der Union als Ganzes wahrnehmen und in völliger
der EZB-Rat seine geldpolitischen und seine aufsicht- Transparenz mit dem Aufsichtsgremium zusammenarbei-
lichen Funktionen in vollkommen unterschiedlicher Weise ten.
wahrnimmt. Diese Unterscheidung sollte zumindest eine (36c) Der EZB-Rat sollte die Vertreter teilnehmender Mitglied-
strikte Trennung der Sitzungen und der Tagesordnungen staaten, deren Währung nicht der Euro ist, jedes Mal
umfassen. einladen, wenn er erwägt, Einwände gegen einen Be-
(35a) Die organisatorische Trennung des Personals sollte schlussentwurf des Aufsichtsgremiums zu erheben, oder
alle für unabhängige geldpolitische Zwecke benötigte wenn die betroffenen nationalen zuständigen Behörden
Dienste betreffen und sicherstellen, dass die Ausübung dem EZB-Rat in einer begründeten Stellungnahme mit-
der durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben in teilen, dass sie einem Beschlussentwurf des Aufsichts-
vollem Umfang der demokratischen Rechenschaftspflicht gremiums nicht zustimmen, soweit dieser Beschluss an
und Aufsicht nach Maßgabe dieser Verordnung unter- die nationalen Behörden gerichtet ist und sich auf Kredit-
liegt. Das Personal, das an der Ausübung der der EZB institute aus teilnehmenden Mitgliedstaaten, deren Wäh-
durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben beteiligt rung nicht der Euro ist, bezieht.
ist, sollte dem Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums Be-
(36c) Um die Trennung zwischen geldpolitischen und aufsicht-
richt erstatten.
lichen Aufgaben sicherzustellen, sollte die EZB verpflich-
(36) Insbesondere sollte in der EZB ein Aufsichtsgremium ein- tet werden, eine Schlichtungsstelle einzurichten. Durch
gerichtet werden, das für die Vorbereitung von Beschlüs- die Einrichtung der Stelle und insbesondere durch ihre
sen in aufsichtlichen Angelegenheiten zuständig ist und Zusammensetzung sollte sichergestellt werden, dass
sich auf die spezifischen Kenntnisse der nationalen Auf- Meinungsverschiedenheiten auf ausgewogene Weise
sichtsbehörden stützen kann. Das Gremium sollte daher und im Interesse der Union als Ganzes beigelegt werden.
einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzen-
(37) Das Aufsichtsgremium, der Lenkungsausschuss und die
den haben und Vertreter der EZB und der nationalen Be-
Mitarbeiter der EZB, die Aufsichtsaufgaben wahrnehmen,
hörden umfassen. Bei der Besetzung des Aufsichts-
sollten angemessenen Geheimhaltungspflichten unter-
gremiums nach Maßgabe dieser Verordnung sollten die
liegen. Ähnliche Anforderungen sollten auch für den
Grundsätze der Ausgewogenheit der Geschlechter, der
Informationsaustausch mit Mitarbeitern der EZB gelten,
Erfahrung und der Qualifikation geachtet werden. Alle
die nicht an den Aufsichtstätigkeiten beteiligt sind. Dies
Mitglieder des Aufsichtsgremiums sollten fristgerecht und
sollte die EZB nicht davon abhalten, innerhalb der in den
umfassend über die Tagesordnungspunkte ihrer Sitzun-
einschlägigen EU-Rechtsakten festgelegten Grenzen und
gen informiert werden, damit die Beratungen und die
unter den darin vorgesehenen Bedingungen Informatio-
Ausarbeitung der Beschlussentwürfe möglichst wirksam
nen auszutauschen, einschließlich mit der Kommission
durchgeführt werden können.
für die Zwecke ihrer Aufgaben gemäß den Artikeln 107
(36a) Bei der Ausübung seiner Aufgaben trägt das Aufsichts- und 108 AEUV und gemäß den Unionsvorschriften über
gremium allen relevanten Tatsachen und Umständen in eine verstärkte wirtschaftliche und haushaltspolitische
den teilnehmenden Mitgliedstaaten Rechnung und nimmt Überwachung.
seine Pflichten im Interesse der Union als Ganzes wahr.
(38) Im Interesse einer wirksamen Wahrnehmung ihrer Auf-
(36ba) Unter uneingeschränkter Achtung der institutionellen Vor- sichtsaufgaben sollte die EZB bei der Erfüllung der ihr
kehrungen und der Abstimmungsmodalitäten der Ver- übertragenen Aufsichtsaufgaben vollständig unabhängig
träge sollte das Aufsichtsgremium der EZB als zentrales sein, insbesondere von einer ungebührlichen politischen
Gremium für die Ausübung der Aufsichtsaufgaben die- Einflussnahme sowie von Einmischungen der Branche,
nen, die bislang in den Händen der nationalen zustän- die ihre operative Unabhängigkeit beeinträchtigen wür-
digen Behörden lagen. Aus diesem Grund sollte dem Rat den.
1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013
(38a) Die Anwendung von Karenzzeiten in Aufsichtsbehörden (41) Angesichts der Globalisierung der Bankdienstleistungen
trägt wesentlich dazu bei, die Wirksamkeit und Unabhän- und der wachsenden Bedeutung internationaler Stan-
gigkeit der von diesen Behörden durchgeführten Beauf- dards sollte die EZB ihre Aufgaben gemäß internationalen
sichtigung sicherzustellen. Unbeschadet der Anwendung Standards und im Dialog sowie in enger Zusammen-
strengerer nationaler Vorschriften sollte die EZB zu die- arbeit mit Aufsichtsbehörden außerhalb der Union wahr-
sem Zweck umfassende und formelle Verfahren, ein- nehmen, ohne jedoch die internationale Rolle der EBA zu
schließlich verhältnismäßiger Überprüfungszeiträume, übernehmen. Sie sollte die Befugnis erhalten, in Zusam-
einrichten und beibehalten, um mögliche Konflikte mit menarbeit mit der EBA und unter umfassender Berück-
den berechtigten Interessen des einheitlichen Aufsichts- sichtigung der bestehenden Rollen und jeweiligen Zu-
mechanismus/der EZB bereits im Voraus zu beurteilen ständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der
und abzuwenden, wenn ein früheres Mitglied des Auf- Union Kontakte mit den Aufsichtsbehörden und -stellen
sichtsgremiums eine Stelle im Bankensektor antritt, der von Drittländern sowie mit internationalen Organisationen
zuvor von diesem Mitglied beaufsichtigt wurde. zu knüpfen und mit ihnen Verwaltungsvereinbarungen
einzugehen.
(39) Im Interesse einer wirksamen Wahrnehmung ihrer
(42) Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments
Aufsichtsaufgaben sollte die EZB über angemessene
und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natür-
Ressourcen verfügen. Sie sollte diese Ressourcen auf
licher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
eine Weise beschaffen, die ihre Unabhängigkeit von
Daten und zum freien Datenverkehr10 und die Verordnung
einer ungebührlichen Einflussnahme der nationalen zu-
(EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des
ständigen Behörden und der Marktteilnehmer sicherstellt
Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher
und die Trennung zwischen geldpolitischen und aufsicht-
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
lichen Aufgaben gewährleistet. Die Kosten der Beaufsich-
Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemein-
tigung sollten von den beaufsichtigten Unternehmen
schaft und zum freien Datenverkehr11 finden auf die Ver-
übernommen werden. Die Ausübung von Aufsichtsauf-
arbeitung personenbezogener Daten durch die EZB für
gaben durch die EZB sollte daher durch jährliche Gebüh-
die Zwecke dieser Verordnung ohne Einschränkung An-
ren finanziert werden, die in den teilnehmenden Mitglied-
wendung.
staaten niedergelassene Kreditinstitute entrichten. Die
EZB sollte auch von in einem teilnehmenden Mitglied- (43) Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen
staat niedergelassenen Zweigstellen eines in einem nicht Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die
teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kredit- Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugs-
instituts Gebühren erheben dürfen, um ihre Kosten der bekämpfung (OLAF)12 gilt auch für die EZB. Die EZB
Beaufsichtigung dieser Zweigstellen als Aufsichtsbe- hat den Beschluss EZB/2004/11 vom 3. Juni 2004 (ABl.
hörde des Aufnahmemitgliedstaats zu decken. Wird ein L 230 vom 30.6.2004, S. 56) über die Bedingungen
Kreditinstitut oder eine Zweigstelle auf konsolidierter und Modalitäten der Untersuchungen des Europäischen
Basis beaufsichtigt, sollte die Gebühr auf der obersten Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen
Ebene eines Kreditinstituts innerhalb der betreffenden Zentralbank angenommen.
Gruppe mit Niederlassungen in den teilnehmenden Mit- (44) Um sicherzustellen, dass Kreditinstitute einer von nicht
gliedstaaten erhoben werden. Bei der Berechnung der aufsichtsrechtlichen Überlegungen unbeeinflussten Be-
Gebühren sollten Tochtergesellschaften in nicht teilneh- aufsichtigung nach höchsten Standards unterliegen und
menden Mitgliedstaaten unberücksichtigt bleiben. dass die sich gegenseitig verstärkenden negativen Aus-
wirkungen von Marktentwicklungen auf Banken und Mit-
(39a) Ist ein Kreditinstitut in die Aufsicht auf konsolidierter
gliedstaaten rechtzeitig und wirksam behoben werden
Basis einbezogen, so sollte die Gebühr auf der obersten
können, sollte die EZB die ihr übertragenen besonderen
Konsolidierungsebene innerhalb teilnehmender Mitglied-
Aufsichtsaufgaben so bald wie möglich aufnehmen. Die
staaten berechnet werden und von den in die Aufsicht
Übertragung von Aufsichtsaufgaben von den nationalen
auf konsolidierter Basis einbezogenen Kreditinstituten in
Behörden auf die EZB erfordert jedoch eine gewisse Vor-
einem teilnehmenden Mitgliedstaat auf der Grundlage
bereitungszeit. Daher sollte ein angemessener Über-
objektiver Kriterien, die an die Bedeutung und das Risiko-
gangszeitraum vorgesehen werden.
profil, einschließlich der risikogewichteten Aktiva, an-
knüpfen, erhoben werden. (44a) Die EZB sollte bei der Festlegung der detaillierten opera-
tiven Bestimmungen für die Wahrnehmung der ihr durch
(40) Hoch motivierte, gut ausgebildete und unparteiische Mit- diese Verordnung übertragenen Aufgaben Übergangs-
arbeiter sind für eine wirksame Aufsicht von entscheiden- regelungen vorsehen, durch die der Abschluss der lau-
der Bedeutung. Im Interesse der Einrichtung eines wirk- fenden Aufsichtsverfahren, einschließlich aller vor dem
lich integrierten Aufsichtsmechanismus sollten daher ein Inkrafttreten dieser Verordnung gefassten Beschlüsse
angemessener Austausch mit und zwischen allen natio- und/oder ergriffenen Maßnahmen oder begonnenen Un-
nalen Aufsichtsbehörden der teilnehmenden Mitglied- tersuchungen, sichergestellt wird.
staaten und der EZB sowie die Entsendung von Mit- (45) gestrichen
arbeitern an diese Behörden gewährleistet sein. Um eine
kontinuierliche Kontrolle unter Gleichgestellten insbeson- (45a) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 28. November
dere bei der Beaufsichtigung großer Banken zu gewähr- 2012 über ein Konzept für eine vertiefte und echte Wirt-
leisten, sollte die EZB die nationalen Aufsichtsbehörden schafts- und Währungsunion erklärt, dass „Artikel 127
auffordern können, Mitarbeiter der zuständigen Behör- Absatz 6 AEUV geändert werden [könnte], um das
den anderer teilnehmender Mitgliedstaaten in die jeweili- ordentliche Gesetzgebungsverfahren zur Anwendung zu
gen Teams einzubeziehen, wodurch ermöglicht wird, Auf- bringen und einige der rechtlichen Beschränkungen zu
sichtsteams von geographischer Diversität mit speziellem beseitigen, die derzeit beim einheitlichen Aufsichts-
Fachwissen und Profil aufzustellen. Durch den Austausch mechanismus (SSM) bestehen (z. B. Aufnahme einer
und die Entsendung von Mitarbeitern soll eine gemein- Klausel für eine direkte, unwiderrufliche Beteiligung von
same Aufsichtskultur geschaffen werden. Die EZB wird nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mit-
regelmäßig Informationen darüber zur Verfügung stellen, gliedstaaten am SSM über die Formel der „engen Zu-
wie viele Mitarbeiter der nationalen zuständigen Behör-
10 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
den der teilnehmenden Mitgliedstaaten für die Zwecke
des einheitlichen Aufsichtsmechanismus an die EZB ent- 11 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
sandt sind. 12 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013 1059
sammenarbeit“ hinaus, gleichberechtigte Teilnahme die- Die Maßnahmen, Vorschläge oder Strategien der EZB dürfen in
ser Mitgliedstaaten, die für den SSM optieren, an der Be- keiner Weise, weder direkt noch indirekt, einen Mitgliedstaat oder
schlussfassung der EZB und weitergehende interne Tren- eine Gruppe von Mitgliedstaaten als Ort für die Bereitstellung von
nung zwischen der Beschlussfassung zu Währungs- und Leistungen von Banken oder anderen Finanzdienstleistungen in
zu Aufsichtsfragen)“. Ferner hat sie festgestellt, dass ein jeglicher Währung benachteiligen.
„Anliegen, das mit einer Vertragsänderung zu bewerk-
Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeiten und entspre-
stelligen wäre, (…) die Stärkung der demokratischen
chenden Befugnisse der zuständigen Behörden der teilnehmen-
Rechenschaftspflicht der EZB [ist], soweit sie als Ban-
den Mitgliedstaaten zur Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben,
kenaufsicht tätig ist“. Es sei daran erinnert, dass im Ver-
die der EZB nicht durch diese Verordnung übertragen wurden.
trag über die Europäische Union vorgesehen ist, dass
Vorschläge für eine Vertragsänderung von der Regierung Diese Verordnung berührt auch nicht die Zuständigkeiten und
jedes Mitgliedstaats, dem Europäischen Parlament oder entsprechenden Befugnisse der zuständigen oder benannten
der Europäischen Kommission übermittelt werden kön- Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Anwendung
nen und sich auf jeden Aspekt der Verträge beziehen von nicht durch einschlägige Rechtsakte der Union geregelten
können. makroprudenziellen Instrumenten.
(46) Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und achtet die
in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Artikel 2
verankerten Grundsätze, insbesondere das Recht auf den Begriffsbestimmungen
Schutz personenbezogener Daten, die unternehmerische
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Freiheit, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf
und ein unparteiisches Gericht, und ist gemäß diesen 1) „teilnehmender Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, dessen
Rechten und Grundsätzen anzuwenden. Währung der Euro ist, bzw. einen Mitgliedstaat, dessen
Währung nicht der Euro ist, sofern er eine enge Zusammen-
(47) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung
arbeit nach Maßgabe des Artikels 6 eingegangen ist;
eines effizienten und wirksamen Rahmens für die Aus-
übung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der 2) „nationale zuständige Behörde“ jede nationale zuständige
Beaufsichtigung von Kreditinstituten durch ein Organ der Behörde, die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten im
Union und die Sicherstellung der kohärenten Anwendung Einklang mit der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen
des einheitlichen Regelwerks für Kreditinstitute, auf Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Auf-
der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirk- nahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neu-
licht werden können und angesichts der unionsweiten fassung)13 und der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen
Struktur des Bankenmarkts und der Auswirkungen von Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die an-
Bankinsolvenzen auf andere Mitgliedstaaten besser auf gemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen
Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union gemäß und Kreditinstituten (Neufassung)14 benannt worden ist;
dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union 3) „Kreditinstitute“ Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4
niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Ent- Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG;
sprechend dem in demselben Artikel genannten Grund-
satz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht 4) „Finanzholdinggesellschaft“ eine Finanzholdinggesellschaft
über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß im Sinne des Artikels 4 Nummer 19 der Richtlinie 2006/48/EG;
hinaus – 5) „gemischte Finanzholdinggesellschaft“ eine gemischte Fi-
nanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 15
hat folgende Verordnung erlassen: der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätz-
Kapitel I liche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungs-
unternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglome-
Gegenstand und Begriffsbestimmungen rats15;
6) „Finanzkonglomerat“ ein Finanzkonglomerat im Sinne des
Artikel 1 Artikels 2 Nummer 14 der Richtlinie 2002/87/EG;
Gegenstand und Geltungsbereich 6a) „nationale benannte Behörde“ eine benannte Behörde im
Durch diese Verordnung werden der EZB unter vollständiger Sinne des einschlägigen Unionsrechts;
Berücksichtigung der Einheit und Integrität des Binnenmarkts 6b) „qualifizierte Beteiligung“ eine qualifizierte Beteiligung im
und unter uneingeschränkter Wahrnehmung der diesbezüglichen Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Richtlinie 2006/48/EG;
Sorgfaltspflicht auf der Grundlage der Gleichbehandlung der
Kreditinstitute im Hinblick auf die Verhinderung von Aufsichts- 6a) „Einheitlicher Aufsichtsmechanismus (SSM)“ ein euro-
arbitrage besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Auf- päisches Finanzaufsichtssystem, das sich aus der Euro-
sicht über Kreditinstitute übertragen, um einen Beitrag zur Zu- päischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Be-
verlässigkeit und Solidität von Kreditinstituten sowie zur Stabilität hörden teilnehmender Mitgliedstaaten entsprechend der
des Finanzsystems in der EU und jedem einzelnen Mitgliedstaat Beschreibung in Artikel 5 dieser Verordnung zusammen-
zu leisten. setzt.
Die in Artikel 2 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Körper-
schaften sind von den der EZB gemäß Artikel 4 dieser Ver- Kapitel II
ordnung übertragenen Aufsichtsaufgaben ausgenommen. Die Zusammenarbeit und Aufgaben
Aufsichtsaufgaben der EZB beschränken sich auf die Beaufsich-
tigung von Kreditinstituten gemäß dieser Verordnung. Durch die-
Artikel 3
se Verordnung werden der EZB keine weiteren Aufsichtsauf-
gaben, wie beispielsweise Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit
Aufsicht über zentrale Gegenparteien, übertragen. 1. Die EZB arbeitet eng mit der Europäischen Bankenauf-
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung sichtsbehörde (EBA), der Europäischen Wertpapier- und
berücksichtigt die EZB unbeschadet des Ziels, die Zuverlässig-
13 ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
keit und Solidität von Kreditinstituten zu gewährleisten, in vollem
Umfang die verschiedenen Arten, Geschäftsmodelle und die 14 ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 277.
Größe der Kreditinstitute. 15 ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1-27.
1060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013
Marktaufsichtsbehörde (ESMA), der Europäischen Auf- im Fall einer Bankenabwicklung und vorbehaltlich der
sichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betrieb- Bestimmungen des Artikels 13a;
liche Altersversorgung (EIOPA) sowie dem Europäischen
c) Gewährleistung der Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 3
Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und den anderen Be-
Unterabsatz 1 genannten Rechtsakte, die Aufsichts-
hörden zusammen, die Teil des durch Artikel 2 der Verord-
anforderungen an Kreditinstitute in Bezug auf Eigen-
nungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU)
mittelanforderungen, Verbriefung, Beschränkungen für
Nr. 1095/2010 geschaffenen Europäischen Finanzaufsichts-
Großkredite, Liquidität, Verschuldungsgrad sowie Be-
systems (ESFS) sind und in der Union für eine angemessene
richterstattung und Veröffentlichung entsprechender In-
Regulierung und Beaufsichtigung sorgen.
formationen festlegen;
Erforderlichenfalls geht die EZB Vereinbarungen mit den zu-
d) gestrichen
ständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein, die für die
Märkte für Finanzinstrumente verantwortlich sind. Diese Ver- e) gestrichen
einbarungen werden dem Europäischen Parlament, dem Rat
f) Gewährleistung der Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 3
und den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zur
Unterabsatz 1 genannten Rechtsakte, die Anforderun-
Verfügung gestellt.
gen an Kreditinstitute hinsichtlich solider Regelungen für
2. Für die Zwecke dieser Verordnung ist die EZB unter den Be- die Unternehmenssteuerung, einschließlich Eignungs-
dingungen des Artikels 40 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 anforderungen an die für die Geschäftsführung der
im Rat der Aufseher der Europäischen Bankenaufsichts- Kreditinstitute verantwortlichen Personen, Risikomana-
behörde vertreten. gementverfahren, interner Kontrollmechanismen, Vergü-
2a. Die EZB nimmt ihre Aufgaben im Einklang mit dieser Ver- tungspolitiken und -praktiken sowie wirksamer Verfah-
ordnung und unbeschadet der Zuständigkeiten und Auf- ren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen
gaben der EBA, ESMA, EIOPA und des ESRB wahr. Kapitals, einschließlich auf internen Ratings basierender
Modelle festlegen;
3. Die EZB arbeitet eng mit den Behörden zusammen, die zur
Abwicklung von Kreditinstituten ermächtigt sind, einschließ- g) Durchführung von aufsichtlichen Überprüfungen – gege-
lich bei der Vorbereitung von Abwicklungsplänen. benenfalls auch in Abstimmung mit der EBA –, Stress-
tests und deren etwaiger Veröffentlichung zur Fest-
4. Vorbehaltlich der Artikel 1, 4 und 5 arbeitet die EZB eng mit stellung, ob die Regelungen, Strategien, Verfahren und
jeder Fazilität für eine öffentliche finanzielle Unterstützung Mechanismen der Kreditinstitute und ihre Eigenmittel-
zusammen, einschließlich der Europäischen Finanzstabili- ausstattung ein solides Risikomanagement und eine
sierungsfazilität (EFSF) und dem Europäischen Stabilitäts- solide Risikoabdeckung gewährleisten, und auf der
mechanismus (ESM), insbesondere wenn ein Kreditinstitut, Grundlage dieser aufsichtlichen Überprüfung Festlegung
für das Artikel 4 dieser Verordnung gilt, eine direkte oder besonderer zusätzlicher Eigenmittelanforderungen, be-
indirekte finanzielle Unterstützung einer solchen Fazilität sonderer Offenlegungspflichten, besonderer Liquiditäts-
erhalten hat bzw. voraussichtlich erhalten wird. anforderungen und sonstiger Maßnahmen für Kreditin-
4a. Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden nicht teil- stitute in den Fällen, die nach Maßgabe des einschlägigen
nehmender Mitgliedstaaten gehen eine Vereinbarung ein, in Unionsrechts ausdrücklich in den Zuständigkeitsbereich
der allgemein beschrieben wird, wie ihre Zusammenarbeit der zuständigen Behörden fallen;
bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach dem h) gestrichen
Unionsrecht in Bezug auf die Finanzinstitute im Sinne des
Artikels 2 gestaltet werden soll. Die Vereinbarung wird i) Beaufsichtigung der in einem teilnehmenden Mitglied-
regelmäßig überprüft. staat niedergelassenen Muttergesellschaften von Kredit-
instituten, einschließlich der Finanzholdinggesellschaf-
Ungeachtet des ersten Unterabsatzes geht die EZB eine ten und der gemischten Finanzholdinggesellschaften auf
Vereinbarung mit der nationalen zuständigen Behörde jedes konsolidierter Basis, sowie Mitwirkung an der Beaufsich-
nicht teilnehmenden Mitgliedstaats ein, der Herkunftsstaat tigung von Muttergesellschaften, die nicht in einem teil-
mindestens eines global systemrelevanten Instituts im Sin- nehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, auf kon-
ne des Unionsrechts ist. solidierter Basis, einschließlich in Aufsichtskollegien
Jede Vereinbarung wird regelmäßig überprüft und vorbehalt- unbeschadet der Beteiligung der nationalen zuständigen
lich der angemessenen Behandlung vertraulicher Informa- Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten als Beob-
tionen veröffentlicht. achter in diesen Aufsichtskollegien;
j) Mitwirkung an der zusätzlichen Beaufsichtigung eines
Artikel 4 Finanzkonglomerats in Bezug auf zugehörige Kredit-
Der EZB übertragene Aufgaben institute und Wahrnehmung der Aufgaben eines Koordi-
nators, wenn die EZB nach Maßgabe der im einschlägi-
1. Im Rahmen des Artikels 5 verfügt die EZB im Einklang mit gen Unionsrecht festgelegten Kriterien als Koordinator
Absatz 3 über die ausschließliche Zuständigkeit für die Wahr- für ein Finanzkonglomerat benannt ist;
nehmung der folgenden Aufgaben zur Beaufsichtigung sämt-
licher in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelasse- k) Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben in Bezug auf
nen Kreditinstitute: Sanierungspläne und frühzeitiges Eingreifen, wenn ein
Kreditinstitut oder eine Gruppe, für die die EZB die
a) Zulassung von Kreditinstituten und Entzug der Zulas- konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, die geltenden auf-
sung von Kreditinstituten vorbehaltlich der Bestimmun- sichtsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt oder
gen des Artikels 13; voraussichtlich nicht erfüllen wird, sowie – nur in den im
aa) im Fall von in einem teilnehmenden Mitgliedstaat nieder- einschlägigen Unionsrecht für die zuständigen Behör-
gelassenen Kreditinstituten, die in einem nicht teilneh- den ausdrücklich vorgesehenen Fällen – in Bezug auf er-
menden Mitgliedstaat eine Zweigstelle errichten oder forderliche strukturelle Änderungen bei Kreditinstituten
grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wol- zur Verhinderung von finanziellen Stresssituationen oder
len, Wahrnehmung der Aufgaben, die die zuständige Be- Ausfällen, jedoch ausschließlich jeglicher Abwicklungs-
hörde des Herkunftsmitgliedstaats nach Maßgabe des befugnisse.
einschlägigen Unionsrechts hat;
2. Für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelas-
b) Bewertung der Anträge auf Erwerb oder Veräußerung sene Kreditinstitute, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat
von qualifizierten Beteiligungen an Kreditinstituten, außer eine Zweigstelle errichten oder grenzüberschreitende Dienst-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013 1061
leistungen erbringen, nimmt die EZB im Rahmen des Gel- 2. Vorbehaltlich der Bedingungen der Absätze 3 und 4 kann
tungsbereichs von Absatz 1 die Aufgaben wahr, für die die die EZB erforderlichenfalls anstelle der nationalen zu-
zuständigen Behörden des teilnehmenden Mitgliedstaats im ständigen oder nationalen benannten Behörden des teilneh-
Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht verantwortlich menden Mitgliedstaats strengere als die von diesen ange-
sind. wandten Anforderungen für Kapitalpuffer, die Kreditinstitute
auf der nach dem einschlägigen Unionsrecht jeweils vor-
3. Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertra- geschriebenen Ebene zusätzlich zu den Eigenmittelanfor-
genen Aufgaben und mit dem Ziel, hohe Aufsichtsstandards derungen nach Artikel 4 Absatz 1c vorhalten müssen,
zu gewährleisten, wendet die EZB das einschlägige Unions- einschließlich der Quoten für antizyklische Puffer, und
recht an, und wenn dieses Unionsrecht aus Richtlinien be- strengere Maßnahmen zur Abwendung von Systemrisiken
steht, wendet sie die nationalen Rechtsvorschriften an, mit oder makroprudenziellen Risiken auf Ebene der Kredit-
denen diese Richtlinien umgesetzt wurden. Wenn das ein- institute vorbehaltlich der in den Richtlinien 2006/48/EG
schlägige Unionsrecht aus Verordnungen besteht und den und 2006/49/EG festgelegten Verfahren in den im einschlä-
Mitgliedstaaten durch diese Verordnungen derzeit ausdrück- gigen Unionsrecht ausdrücklich festgelegten Fällen anwen-
lich Optionen eingeräumt werden, wendet die EZB auch die den.
nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Optionen
ausgeübt werden. 2a. Jede nationale zuständige oder benannte Behörde kann der
EZB vorschlagen, im Rahmen von Absatz 2 tätig zu werden,
Zu diesem Zweck nimmt die EZB – vorbehaltlich des ein- um sich der besonderen Situation des Finanzsystems und
schlägigen Unionsrechts und insbesondere aller Rechtsakte der Wirtschaft in ihrem Mitgliedstaat anzunehmen.
mit und ohne Gesetzgebungscharakter, einschließlich der
Rechtsakte gemäß den Artikeln 290 und 291 AEUV, und im 2b. Beabsichtigt die EZB gemäß Absatz 2 vorzugehen, so
Einklang mit diesen – Leitlinien sowie Empfehlungen an und arbeitet sie eng mit den benannten Behörden der betreffen-
fasst Beschlüsse. Dabei unterliegt sie insbesondere den von den Mitgliedstaaten zusammen, wenn sie in Erwägung zieht,
der EBA ausgearbeiteten und von der Kommission gemäß tätig zu werden. Sie teilt ihre Absicht insbesondere den be-
den Artikeln 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 treffenden nationalen zuständigen oder benannten Behör-
erlassenen verbindlichen technischen Regulierungs- und den zehn Arbeitstage, bevor sie einen solchen Beschluss
Durchführungsstandards, dem Artikel 16 über Leitlinien und fasst, mit. Erhebt eine der betreffenden Behörden Einwände,
Empfehlungen der genannten Verordnung sowie den Bestim- so begründet sie diese innerhalb von fünf Arbeitstagen
mungen der EBA-Verordnung zum von der EBA im Einklang schriftlich. Die EZB trägt dieser Begründung gebührend
mit jener Verordnung ausgearbeiteten europäischen Auf- Rechnung, bevor sie die Beschlussfassung gegebenenfalls
sichtshandbuch. Die EZB kann auch Verordnungen erlassen, fortsetzt.
allerdings nur soweit dies für die Gestaltung oder Festlegung 3. Bei der Wahrnehmung der in Absatz 2 genannten Aufgaben
der Modalitäten zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforder- trägt die EZB der besonderen Situation des Finanzsystems,
lich ist. der Wirtschaftslage und des Konjunkturzyklus in den einzel-
Vor dem Erlass einer Verordnung führt die EZB offene öffent- nen Mitgliedstaaten oder Teilen von Mitgliedstaaten Rech-
liche Anhörungen durch und analysiert die potenziell an- nung.
fallenden Kosten und den potenziellen Nutzen, es sei denn,
solche Anhörungen und Analysen sind im Verhältnis zum An- Artikel 5
wendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffen-
den Verordnungen oder im Verhältnis zur besonderen Dring- Zusammenarbeit
lichkeit der Angelegenheit unangemessen; in diesem Fall innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus
begründet die EZB die Dringlichkeit. 1. Die EZB nimmt ihre Aufgaben innerhalb eines einheitlichen
Aufsichtsmechanismus wahr, der aus der EZB und den
Erforderlichenfalls trägt die EZB in jeglicher teilnehmenden
nationalen zuständigen Behörden besteht. Die EZB ist dafür
Rolle zur Erstellung eines Entwurfs technischer Regulierungs-
verantwortlich, dass der einheitliche Aufsichtsmechanismus
bzw. Durchführungsstandards durch die EBA gemäß der Ver-
wirksam und einheitlich funktioniert.
ordnung (EU) Nr. 1093/2010 bei oder weist die EBA auf die
etwaige Notwendigkeit hin, der Kommission einen Entwurf 2. Sowohl die EZB als auch die nationalen zuständigen Behör-
für Standards zur Änderung bestehender technischer Regu- den unterliegen der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und
lierungs- oder Durchführungsstandards vorzulegen. zum Informationsaustausch.
Unbeschadet der Befugnis der EZB, Informationen, die von
Artikel 4a den Kreditinstituten regelmäßig zu übermitteln sind, direkt zu
erhalten oder direkt auf sie zuzugreifen, stellen die nationa-
Makroprudenzielle Aufgaben und Instrumente
len zuständigen Behörden der EZB insbesondere alle Infor-
1. Soweit zweckmäßig oder erforderlich und unbeschadet des mationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung der ihr
Absatzes 2 wenden die zuständigen oder benannten Behör- durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.
den der teilnehmenden Mitgliedstaaten Anforderungen für
3. Gegebenenfalls und unbeschadet der Verantwortung und der
Kapitalpuffer, die Kreditinstitute auf der nach dem einschlä-
Rechenschaftspflicht der EZB für die ihr durch diese Verord-
gigen Unionsrecht jeweils vorgeschriebenen Ebene zusätz-
nung übertragenen Aufgaben sind die nationalen zustän-
lich zu den Eigenmittelanforderungen nach Artikel 4 Ab-
digen Behörden dafür verantwortlich, die EZB gemäß den
satz 1c vorhalten müssen, einschließlich der Quoten für
Bedingungen des in Absatz 7 genannten Rahmens bei der
antizyklische Puffer, und sonstige Maßnahmen zur Abwen-
Vorbereitung und Durchführung sämtlicher Rechtsakte im
dung von Systemrisiken oder makroprudenziellen Risiken
Zusammenhang mit den Aufgaben nach Artikel 4 in Bezug
gemäß den Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG und
auf alle Kreditinstitute, einschließlich bei Überprüfungstätig-
vorbehaltlich der darin festgelegten Verfahren in den im ein-
keiten, zu unterstützen. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben
schlägigen Unionsrecht ausdrücklich festgelegten Fällen an.
nach Artikel 4 folgen sie den Anweisungen der EZB.
Die betreffende Behörde teilt der EZB zehn Arbeitstage, be-
vor sie einen solchen Beschluss fasst, diese Absicht ord- 4. In Bezug auf die Aufgaben nach Artikel 4 – mit Ausnahme von
nungsgemäß mit. Erhebt die EZB Einwände, so begründet Absatz 1 Buchstaben a und b – haben die EZB die Zustän-
sie diese innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich. Die be- digkeiten gemäß Absatz 5 und die nationalen zuständigen
treffende Behörde trägt der Begründung der EZB gebührend Behörden die Zuständigkeiten gemäß Absatz 6 – innerhalb
Rechnung, bevor sie die Beschlussfassung gegebenenfalls des in Absatz 7 festgelegten Rahmens und vorbehaltlich der
fortsetzt. darin festgelegten Verfahren – für die Beaufsichtigung folgen-
1062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013
der Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder ge- stützung durch die EFSF oder den ESM indirekt beantragt
mischter Finanzholdinggesellschaften oder in teilnehmenden oder entgegengenommen wurde;
Mitgliedstaaten niedergelassenen Zweigstellen von in nicht
c) übt die EZB auf der Grundlage der in diesem Artikel und
teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinsti-
insbesondere in Absatz 7 Buchstabe b festgelegten Zu-
tuten:
ständigkeiten und Verfahren die Aufsicht über das Funk-
– auf konsolidierter Basis weniger bedeutende Institute, tionieren des Systems aus;
Gruppen oder Zweigstellen, wenn die oberste Konsolidie-
d) kann die EZB jederzeit von den in den Artikeln 9 bis 12
rungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten liegt,
genannten Befugnissen Gebrauch machen;
oder einzeln im speziellen Fall von in teilnehmenden Mit-
gliedstaaten niedergelassenen Zweigstellen von in nicht e) kann die EZB auch auf Ad-hoc-Basis oder auf kontinuier-
teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kredit- licher Basis Informationen von den nationalen zuständi-
instituten. Die Bedeutung wird anhand folgender Kriterien gen Behörden über die Wahrnehmung der von ihnen ge-
bestimmt: mäß diesem Artikel durchgeführten Aufgaben anfordern.
i) Größe 6. Unbeschadet des Absatzes 5 nehmen die nationalen zustän-
ii) Relevanz für die Wirtschaft der EU oder eines teilneh- digen Behörden die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben aa, c, f,
menden Mitgliedstaats g, i und k genannten Aufgaben wahr und sind für diese sowie
für die Annahme von allen einschlägigen Aufsichtsbeschlüs-
iii) Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten. sen in Bezug auf die in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten
Sofern nicht durch besondere Umstände, die in der Methodik Kreditinstitute innerhalb des in Absatz 7 genannten Rahmens
zu benennen sind, gerechtfertigt, gilt in Bezug auf Unterab- und vorbehaltlich der darin festgelegten Verfahren verant-
satz 1 ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft oder wortlich.
eine gemischte Finanzholdinggesellschaft nicht als weniger Unbeschadet der Artikel 9 bis 12 behalten die nationalen zu-
bedeutend, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: ständigen oder benannten Behörden die Befugnis, nach
i) der Gesamtwert der Aktiva übersteigt 30 Mrd. EUR, oder Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften Informationen
von Kreditinstituten, Holdinggesellschaften, gemischten
ii) das Verhältnis der gesamten Aktiva zum BIP des teil- Holdinggesellschaften und Unternehmen, die in die kon-
nehmenden Mitgliedstaats der Niederlassung über- solidierte Finanzlage eines Kreditinstituts einbezogen sind,
steigt 20 %, außer der Gesamtwert der Aktiva liegt unter einzuholen und vor Ort Prüfungen dieser Kreditinstitute,
5 Mrd. EUR, oder Holdinggesellschaften, gemischten Holdinggesellschaften
iii) nach der Meldung der nationalen zuständigen Behörde, und Unternehmen durchzuführen. Die nationalen zuständigen
dass sie ein solches Institut als bedeutend für die betref- Behörden unterrichten die EZB im Einklang mit dem in Ab-
fende Volkswirtschaft betrachtet, fasst die EZB nach einer satz 7 festgelegten Rahmen über die gemäß diesem Absatz
umfassenden Bewertung, einschließlich einer Bilanz- ergriffenen Maßnahmen und koordinieren diese in enger Zu-
bewertung, des betreffenden Kreditinstituts ihrerseits sammenarbeit mit der EZB.
einen Beschluss, der diese Bedeutung bestätigt. Die nationalen zuständigen Behörden erstatten der EZB
Die EZB kann ein Institut auch von sich aus als bedeutend regelmäßig Bericht über die Wahrnehmung der von ihnen ge-
betrachten, wenn es Tochterbanken in mehr als einem teil- mäß diesem Artikel durchgeführten Aufgaben.
nehmenden Mitgliedstaat errichtet hat und seine grenzüber- 7. Die EZB nimmt in Abstimmung mit den nationalen zustän-
schreitenden Aktiva oder Passiva einen wesentlichen Teil digen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten und auf
seiner gesamten Aktiva oder Passiva darstellen, vorbehalt- Grundlage eines Vorschlags des Aufsichtsgremiums einen
lich der nach der Methodik festgelegten Bedingungen. Rahmen zur Gestaltung der praktischen Modalitäten für die
Die Institute, für die eine öffentliche finanzielle Unterstützung Durchführung dieses Artikels an und veröffentlicht ihn. Der
durch die EFSF oder den ESM direkt beantragt oder ent- Rahmen umfasst zumindest Folgendes:
gegengenommen wurde, gelten nicht als weniger bedeutend. a) die besondere Methodik für die Bewertung der in Ab-
Ungeachtet der vorhergehenden Unterabsätze und sofern satz 4 Unterabsätze 1 bis 3 genannten Kriterien, die Be-
nicht durch besondere Umstände gerechtfertigt, übt die EZB dingungen, unter denen Absatz 4 Unterabsatz 4 für ein
die ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben in bestimmtes Kreditinstitut nicht mehr gilt, und die sich er-
Bezug auf die drei bedeutendsten Kreditinstitute in jedem teil- gebenden Durchführungsbestimmungen für die Ab-
nehmenden Mitgliedstaat aus. sätze 5 und 6. Diese Bestimmungen und die Methodik
für die Bewertung der in Absatz 4 Unterabsätze 1 bis 3
5. In Bezug auf die in Absatz 4 genannten Kreditinstitute und genannten Kriterien werden überprüft, um wichtige
innerhalb des in Absatz 7 festgelegten Rahmens Änderungen zu berücksichtigen, und stellen sicher, dass
a) erlässt die EZB Verordnungen, Leitlinien oder allgemeine – wenn eine Bank als bedeutend oder als weniger be-
Anweisungen, die sich an die nationalen zuständigen deutend eingestuft wurde – diese Bewertung nur auf-
Behörden richten, nach denen diese die Aufgaben nach grund wesentlicher und nicht vorübergehender Ände-
Artikel 4 – mit Ausnahme der Buchstaben a und b – wahr- rungen von Umständen, insbesondere der Umstände,
nehmen und Aufsichtsbeschlüsse fassen. die sich auf die Situation der Bank beziehen und die für
diese Bewertung von Belang sind, geändert wird;
Diese Anweisungen können sich auf die besonderen Be-
fugnisse nach Artikel 13b Absatz 2 in Bezug auf Gruppen ab) die Festlegung der Verfahren, einschließlich der Fristen,
oder Kategorien von Kreditinstituten beziehen, um die und die Möglichkeit, Beschlussentwürfe auszuarbeiten,
Kohärenz der Aufsichtsergebnisse innerhalb des einheit- die der EZB zur Prüfung zu übermitteln sind, betreffend
lichen Aufsichtsmechanismus sicherzustellen; das Verhältnis zwischen der EZB und den nationalen zu-
ständigen Behörden in Bezug auf die Beaufsichtigung
b) kann die EZB jederzeit von sich aus, wenn dies für die
von Kreditinstituten, die gemäß Absatz 4 nicht als
Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Auf-
weniger bedeutend betrachtet werden;
sichtsstandards erforderlich ist, nach Konsultation der
nationalen Behörden oder auf Ersuchen einer nationalen b) die Festlegung der Verfahren, einschließlich der Fristen,
zuständigen Behörde beschließen, alle einschlägigen für das Verhältnis zwischen der EZB und den nationalen
Befugnisse in Bezug auf ein oder mehrere in Absatz 4 ge- zuständigen Behörden in Bezug auf die Beaufsichtigung
nannte Kreditinstitute unmittelbar selbst auszuüben, ein- von Kreditinstituten, die gemäß Absatz 4 als weniger be-
schließlich in den Fällen, in denen eine finanzielle Unter- deutend betrachtet werden. Diese Verfahren verpflich-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013 1063
ten die nationalen zuständigen Behörden insbesondere 5. Vertritt die EZB die Auffassung, dass die nationale zu-
je nach den in dem Rahmen festgelegten Fällen, ständige Behörde eines betreffenden Mitgliedstaats in
Bezug auf ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesell-
i) die EZB über jedes wesentliche Aufsichtsverfahren
schaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft
zu unterrichten,
eine Maßnahme im Zusammenhang mit den Aufgaben
ii) auf Ersuchen der EZB bestimmte Aspekte des Ver- nach Absatz 1 ergreifen sollte, so richtet sie Anweisun-
fahrens weiter zu bewerten, gen an diese Behörde, in denen ein entsprechender Zeit-
iii) der EZB wesentliche Entwürfe von Aufsichtsbe- rahmen vorgegeben wird.
schlüssen zu übermitteln, zu denen die EZB eine Dieser Zeitrahmen sollte mindestens 48 Stunden betra-
Stellungnahme abgeben kann. gen, sofern nicht eine frühzeitigere Durchführung unab-
8. Wird die EZB bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Ver- dingbar ist, um einen nicht wieder gutzumachenden
ordnung übertragenen Aufgaben von nationalen zuständigen Schaden abzuwenden. Die zuständige Behörde des be-
oder benannten Behörden unterstützt, so halten die EZB und troffenen Mitgliedstaats ergreift gemäß der in Absatz 2
die nationalen zuständigen Behörden dabei die in den ein- Buchstabe c genannten Verpflichtung alle notwendigen
schlägigen Rechtsakten der Union festgelegten Bestimmun- Maßnahmen.
gen hinsichtlich der Verteilung der Zuständigkeiten und der 6. Die EZB kann beschließen, dem betroffenen Mitgliedstaat
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden ver- in den folgenden Fällen eine Verwarnung dahin gehend
schiedener Mitgliedstaaten ein. zu erteilen, dass die enge Zusammenarbeit ausgesetzt
oder beendet wird, sofern keine entscheidenden Korrek-
Artikel 6 turmaßnahmen ergriffen werden:
Enge Zusammenarbeit mit den a) der betroffene Mitgliedstaat erfüllt nach Auffassung
zuständigen Behörden der teilnehmenden der EZB nicht länger die Voraussetzungen nach Ab-
Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist satz 2 Buchstaben a bis c, oder
1. Innerhalb der Grenzen dieses Artikels nimmt die EZB die b) die nationale zuständige Behörde eines Mitgliedstaats
Aufgaben in den in Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie in Ar- handelt nach Auffassung der EZB nicht gemäß der
tikel 4a genannten Bereichen in Bezug auf Kreditinstitute Verpflichtung nach Absatz 2 Buchstabe c.
wahr, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, des-
Werden innerhalb von 15 Tagen nach Aussprechen einer
sen Währung nicht der Euro ist, wenn sie eine enge Zu-
solchen Verwarnung keine Korrekturmaßnahmen ergrif-
sammenarbeit mit der nationalen zuständigen Behörde
fen, so kann die EZB die enge Zusammenarbeit mit die-
dieses Mitgliedstaats nach Maßgabe dieses Artikels ein-
sem Mitgliedstaat aussetzen oder beenden.
gegangen ist.
Der Beschluss wird dem betreffenden Mitgliedstaat mit-
Zu diesem Zweck kann die EZB Anweisungen an die
geteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröf-
nationale zuständige Behörde des teilnehmenden Mit-
fentlicht. In dem Beschluss wird der Zeitpunkt angege-
gliedstaats richten, dessen Währung nicht der Euro ist.
ben, ab dem er gilt, wobei der Wirksamkeit der Aufsicht
2. Die EZB geht mit Erlass eines Beschlusses eine enge Zu- und den legitimen Interessen von Kreditinstituten gebüh-
sammenarbeit mit der nationalen zuständigen Behörde rend Rechnung getragen wird.
eines teilnehmenden Mitgliedstaats ein, dessen Währung
nicht der Euro ist, wenn die folgenden Voraussetzungen 6a. Nach Ablauf von drei Jahren nach Veröffentlichung des
erfüllt sind: Beschlusses der EZB zur Aufnahme einer engen Zusam-
menarbeit im Amtsblatt der Europäischen Union kann ein
a) Der betreffende Mitgliedstaat teilt den anderen Mit- Mitgliedstaat die EZB jederzeit um die Beendigung der
gliedstaaten, der Kommission, der EZB und der EBA engen Zusammenarbeit ersuchen. In dem Ersuchen wer-
sein Ersuchen mit, eine enge Zusammenarbeit nach den die Gründe für die Beendigung erläutert, gegebenen-
Maßgabe von Artikel 5 mit der EZB hinsichtlich der falls einschließlich der potenziellen erheblichen nachteili-
Wahrnehmung der Aufgaben nach den Artikeln 4 gen Auswirkungen hinsichtlich der haushaltspolitischen
und 4a in Bezug auf sämtliche in dem betreffenden Zuständigkeiten des Mitgliedstaats. In diesem Fall leitet
Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstitute einzu- die EZB unverzüglich den Erlass eines Beschlusses zur
gehen. Beendigung der engen Zusammenarbeit ein und gibt den
b) In der Mitteilung verpflichtet sich der betreffende Mit- Zeitpunkt an, ab dem er gilt – spätestens innerhalb von
gliedstaat, drei Monaten –, wobei der Wirksamkeit der Aufsicht und
den legitimen Interessen von Kreditinstituten gebührend
– sicherzustellen, dass seine nationale zuständige Rechnung getragen wird. Der Beschluss wird im Amts-
Behörde bzw. seine nationale benannte Behörde blatt der Europäischen Union veröffentlicht.
allen Leitlinien und Aufforderungen der EZB nach-
kommen wird; 6ab. Teilt ein teilnehmender Mitgliedstaat, dessen Währung
nicht der Euro ist, der EZB im Einklang mit Artikel 19 Ab-
– sämtliche Informationen zu den in diesem Mitglied- satz 3 in einer begründeten Stellungnahme mit, dass er
staat niedergelassenen Kreditinstituten vorzulegen, dem Einwand des EZB-Rates gegen einen Beschlussent-
die die EZB zum Zwecke der Durchführung einer wurf des Aufsichtsgremiums nicht zustimmt, so äußert
umfassenden Bewertung dieser Kreditinstitute mög- sich der EZB-Rat innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu
licherweise anfordert. dieser begründeten Stellungnahme des Mitgliedstaats,
c) Der betreffende Mitgliedstaat hat einschlägige natio- und der Einwand wird vom EZB-Rat unter Angabe von
nale Rechtsvorschriften erlassen, die gewährleisten, Gründen entweder bestätigt oder zurückgezogen.
dass seine nationale zuständige Behörde verpflichtet Bestätigt der EZB-Rat seinen Einwand, kann der teilneh-
ist, sämtliche Maßnahmen in Bezug auf Kreditinstitu- mende Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist,
te zu ergreifen, zu denen die EZB im Einklang mit Ab- der EZB mitteilen, dass er durch den möglichen Be-
satz 5 auffordert. schluss betreffend einen etwaigen geänderten Beschluss-
3. gestrichen entwurf des Aufsichtsgremiums nicht gebunden ist.
4. Der Beschluss nach Absatz 2 wird im Amtsblatt der Euro- Die EZB erwägt dann unter gebührender Berücksich-
päischen Union veröffentlicht. Der Beschluss gilt nach tigung der Wirksamkeit der Aufsicht die etwaige Ausset-
Ablauf von 14 Tagen nach seiner Veröffentlichung. zung oder Beendigung der engen Zusammenarbeit mit
1064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013
diesem Mitgliedstaat und fasst diesbezüglich einen Be- gen Unionsrechts in den teilnehmenden Mitgliedstaaten je
schluss. nach Sachlage als die zuständige oder die benannte Be-
hörde.
Die EZB berücksichtigt dabei insbesondere Folgendes:
– ob das Absehen von einer solchen Aussetzung oder Ausschließlich zu demselben Zweck hat die EZB sämtliche
Beendigung die Integrität des einheitlichen Aufsichts- in dieser Verordnung genannten Befugnisse und Pflichten.
mechanismus gefährden oder erhebliche nachteilige Ebenso hat sie sämtliche Befugnisse und Pflichten, die zu-
Auswirkungen hinsichtlich der haushaltspolitischen Zu- ständige und benannte Behörden nach dem einschlägigen
ständigkeiten der Mitgliedstaaten haben könnte; Unionsrecht haben, sofern diese Verordnung nichts ande-
res vorsieht. Insbesondere hat die EZB die in den Abschnit-
– ob eine solche Aussetzung oder Beendigung erheb- ten 1 und 2 dieses Kapitels genannten Befugnisse.
liche nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der haus-
haltspolitischen Zuständigkeiten des Mitgliedstaats Soweit zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung
haben könnte, der gemäß Artikel 19 Absatz 3 seine Ab- übertragenen Aufgaben erforderlich, kann die EZB diese
lehnung mitgeteilt hat; nationalen Behörden durch Anweisung auffordern, gemäß
und im Einklang mit ihrem jeweiligen nationalen Recht von
– ob die betroffene nationale zuständige Behörde nach- ihren Befugnissen in den Fällen Gebrauch zu machen, in
weislich Maßnahmen ergriffen hat, die nach Auffassung denen diese Verordnung der EZB die entsprechenden Be-
der EZB fugnisse nicht übertragen hat. Diese nationalen Behörden
a) gewährleisten, dass die Kreditinstitute in dem Mit- unterrichten die EZB in vollem Umfang über die Ausübung
gliedstaat, der gemäß dem vorherigen Unterabsatz dieser Befugnisse.
Einwände erhoben hat, keine günstigere Behand- 2. gestrichen
lung erhalten als die Kreditinstitute in den anderen
teilnehmenden Mitgliedstaaten; 2a. Die EZB übt die Befugnisse nach Absatz 1 im Einklang mit
den in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Rechts-
b) genauso wirksam wie der Beschluss des EZB-Rats akten aus. Bei der Ausübung ihrer jeweiligen Aufsichts- und
gemäß dem vorherigen Unterabsatz im Hinblick auf Untersuchungsbefugnisse arbeiten die EZB und die natio-
die Erreichung der Ziele des Artikels 1 und die nalen zuständigen Behörden eng zusammen.
Gewährleistung der Einhaltung des einschlägigen
Unionsrechts sind. 2b. Abweichend von Absatz 1 übt die EZB in Bezug auf Kredit-
institute, die in Mitgliedstaaten niedergelassen sind, die mit
Die EZB berücksichtigt diese Erwägungen in ihrem Be- ihr eine enge Zusammenarbeit nach Artikel 6 eingegangen
schluss und teilt sie dem betroffenen Mitgliedstaat mit. sind, ihre Befugnisse gemäß Artikel 6 aus.
6abb. Lehnt ein teilnehmender Mitgliedstaat, dessen Währung
nicht der Euro ist, einen Beschlussentwurf des Aufsichts- Abschnitt 1
gremiums ab, so teilt er dem EZB-Rat seine Ablehnung
in einer begründeten Stellungnahme innerhalb von fünf Untersuchungsbefugnisse
Arbeitstagen nach Erhalt des Beschlussentwurfs mit. Das
Aufsichtsgremium beschließt dann innerhalb von fünf Artikel 9
Arbeitstagen in der Sache unter umfassender Berücksich- Informationsersuchen
tigung jener Gründe und erläutert dem betroffenen Mit-
gliedstaat seinen Beschluss schriftlich. Der betroffene 1. Unbeschadet der Befugnisse nach Artikel 8 Absatz 1 und
Mitgliedstaat kann die EZB ersuchen, die enge Zusam- vorbehaltlich der Bedingungen des einschlägigen Unions-
menarbeit unmittelbar zu beenden, und ist durch den an- rechts kann die EZB von den folgenden juristischen oder
schließenden Beschluss nicht gebunden. natürlichen Personen vorbehaltlich des Artikels 4 die Vor-
lage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die
6b. Ein Mitgliedstaat, der seine enge Zusammenarbeit mit der
Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertrage-
EZB beendet hat, darf vor Ablauf von drei Jahren nach
nen Aufgaben benötigt, einschließlich der Informationen, die
Veröffentlichung des EZB-Beschlusses zur Beendigung
in regelmäßigen Abständen und in festgelegten Formaten zu
der engen Zusammenarbeit im Amtsblatt der Euro-
Aufsichts- und entsprechenden Statistikzwecken zur Ver-
päischen Union keine erneute enge Zusammenarbeit mit
fügung zu stellen sind:
ihr eingehen.
a) Kreditinstitute, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten
Artikel 7 niedergelassen sind,
Internationale Beziehungen b) Finanzholdinggesellschaften, die in den teilnehmenden
Mitgliedstaaten niedergelassen sind,
Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitglied-
staaten und der sonstigen Organe und Einrichtungen der Union, c) gemischte Finanzholdinggesellschaften, die in den teil-
einschließlich der EBA, kann die EZB in Bezug auf die ihr durch nehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind,
diese Verordnung übertragenen Aufgaben vorbehaltlich einer an- d) gemischte Holdinggesellschaften, die in den teilnehmen-
gemessenen Abstimmung mit der EBA Kontakte zu Aufsichtsbe- den Mitgliedstaaten niedergelassen sind,
hörden, internationalen Organisationen und den Verwaltungen
von Drittländern aufbauen und Verwaltungsvereinbarungen mit e) Personen, die zu den Körperschaften im Sinne der
ihnen schließen. Diese Vereinbarungen schaffen keine rechtlichen Buchstaben a bis d gehören,
Verpflichtungen bezüglich der Union und ihrer Mitgliedstaaten. f) Dritte, auf die die unter den Buchstaben a bis d genann-
ten Unternehmen Funktionen oder Tätigkeiten ausgela-
Kapitel III gert haben.
Befugnisse der EZB 2. Die in Absatz 1 genannten Personen stellen die verlangten
Informationen zur Verfügung. Vorschriften über die Geheim-
haltung führen nicht dazu, dass Personen von der Pflicht
Artikel 8 freigestellt werden, die Informationen zur Verfügung zu stel-
Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse len. Die Bereitstellung der Informationen gilt nicht als Ver-
stoß gegen die Geheimhaltungspflicht.
1. Ausschließlich zum Zweck der Wahrnehmung der ihr nach
Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 2 übertrage- 2a. Erhält die EZB Informationen direkt von den in Absatz 1 ge-
nen Aufgaben gilt die EZB nach Maßgabe des einschlägi- nannten juristischen oder natürlichen Personen, so übermit-
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telt sie diese den betroffenen nationalen zuständigen Be- Aufsicht und Koordinierung der EZB die Bediensteten der
hörden. EZB und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen aktiv. Sie
verfügen hierzu über die in Absatz 2 genannten Befugnisse.
Artikel 10 Die Bediensteten der nationalen zuständigen Behörde des
betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaats haben ferner das
Allgemeine Untersuchungen Recht, an den Prüfungen vor Ort teilzunehmen.
1. Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertra- 5. Stellen die Bediensteten der EZB und andere von ihr bevoll-
genen Aufgaben kann die EZB vorbehaltlich anderer Bedin- mächtigte oder bestellte Begleitpersonen fest, dass sich eine
gungen nach dem einschlägigen Unionsrecht im Hinblick auf Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten
jede in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis f genannte Per- Prüfung widersetzt, so leistet die nationale zuständige Be-
son, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelas- hörde des betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaats im Ein-
sen oder ansässig ist, alle erforderlichen Untersuchungen klang mit ihrem nationalen Recht die erforderliche Amtshilfe.
durchführen. Soweit dies für die Prüfung erforderlich ist, schließt diese
Zu diesem Zweck hat die EZB das Recht, Amtshilfe die Versiegelung jeglicher Geschäftsräume und
Bücher oder Aufzeichnungen ein. Verfügt die betreffende
a) die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, nationale zuständige Behörde nicht über die dafür erforder-
b) die Bücher und Aufzeichnungen von Personen im Sinne liche Befugnis, so nutzt sie ihre Befugnisse, um die erfor-
des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a bis f zu prüfen und derliche Amtshilfe von anderen nationalen Behörden anzu-
Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen fordern.
anzufertigen,
c) von einer Person im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buch- Artikel 12
staben a bis f oder deren Vertretern oder Mitarbeitern Gerichtliche Genehmigung
schriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen,
1. Ist für eine Prüfung vor Ort nach Artikel 11 Absätze 1 und 2
d) jede andere Person zu befragen, die dieser Befragung oder für die Amtshilfe nach Artikel 11 Absatz 5 nach nationa-
zum Zweck der Einholung von Informationen über den lem Recht eine gerichtliche Genehmigung erforderlich, so
Gegenstand einer Untersuchung zustimmt. muss diese eingeholt werden.
2. Personen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a bis f 2. Wird eine Genehmigung nach Absatz 1 beantragt, so prüft
müssen sich den durch einen Beschluss der EZB eingeleite- das nationale Gericht, ob der Beschluss der EZB echt ist und
ten Untersuchungen unterziehen. ob die beantragten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den
Behindert eine Person die Durchführung einer Untersuchung, Gegenstand der Prüfung nicht willkürlich oder unverhältnis-
leistet die nationale zuständige Behörde des teilnehmenden mäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der
Mitgliedstaats, in dem sich die betroffenen Räumlichkeiten Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die EZB um
befinden, die erforderliche Amtshilfe im Einklang mit dem detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf
jeweiligen nationalen Recht, einschließlich – in den in den die Gründe, aus denen die EZB annimmt, dass ein Verstoß
Artikeln 11 und 12 genannten Fällen – Hilfe beim Zugang der gegen die in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten
EZB zu den Geschäftsräumen von juristischen Personen im Rechtsakte vorliegt, sowie die Schwere des mutmaßlichen
Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a und f, so dass Verstoßes und die Art der Beteiligung der den Zwangsmaß-
die oben genannten Rechte ausgeübt werden können. nahmen unterworfenen Person. Das nationale Gericht prüft
jedoch weder die Notwendigkeit der Prüfung noch verlangt
es die Übermittlung der in den Akten der EZB enthaltenen In-
Artikel 11
formationen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der EZB
Prüfungen vor Ort unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof
der Europäischen Union.
1. Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertra-
genen Aufgaben kann die EZB vorbehaltlich anderer Bedin-
gungen nach dem einschlägigen Unionsrecht im Einklang mit Abschnitt 2
Artikel 12 und nach vorheriger Unterrichtung der betroffenen Besondere Aufsichtsbefugnisse
nationalen zuständigen Behörde alle erforderlichen Prüfun-
gen vor Ort in den Geschäftsräumen von juristischen Perso-
Artikel 13
nen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a bis f und
von sonstigen Unternehmen, die in die Beaufsichtigung auf Zulassung
konsolidierter Basis einbezogen sind und für die die EZB
1. Anträge auf Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines
nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i die konsolidierende Auf-
Kreditinstituts in einem teilnehmenden Mitgliedstaat werden
sichtsbehörde ist, durchführen. Die EZB kann die Prüfung vor
bei den nationalen zuständigen Behörden des Mitglied-
Ort ohne vorherige Mitteilung an diese juristischen Personen
staats eingereicht, in dem das Kreditinstitut im Einklang mit
durchführen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung und
den Anforderungen des einschlägigen nationalen Rechts
die Effizienz der Prüfung dies erfordern.
seinen Sitz haben soll.
2. Die Bediensteten der EZB und sonstige von ihr zur Durchfüh-
1a. Erfüllt der Antragsteller alle Zulassungsbedingungen des
rung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen sind
einschlägigen nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats, so
befugt, die Geschäftsräume und Grundstücke der juristischen
erlässt die nationale zuständige Behörde innerhalb der im
Personen, gegen die sich der Beschluss der EZB über die
einschlägigen nationalen Recht festgelegten Zeitspanne
Einleitung einer Untersuchung richtet, zu betreten, und ver-
einen Beschlussentwurf, mit dem der EZB die Erteilung der
fügen über sämtliche in Artikel 10 Absatz 1 genannten Be-
Zulassung vorgeschlagen wird. Der Beschlussentwurf wird
fugnisse.
der EZB und dem Antragsteller mitgeteilt. Ansonsten lehnt
3. Prüfungen vor Ort bei juristischen Personen im Sinne des die nationale zuständige Behörde den Antrag auf Zulassung
Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a bis f erfolgen aufgrund ab.
eines Beschlusses der EZB.
1b. Der Beschlussentwurf gilt als von der EZB angenommen,
4. Die Bediensteten der nationalen zuständigen Behörde des wenn sie nicht innerhalb eines Zeitraums von höchstens
Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden 10 Arbeitstagen, der in hinreichend begründeten Fällen ein-
soll, sowie andere von dieser Behörde entsprechend bevoll- mal um den gleichen Zeitraum verlängert werden kann, Ein-
mächtigte oder bestellte Begleitpersonen unterstützen unter wände erhebt. Die EZB erhebt nur dann Einwände gegen
1066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013
den Beschlussentwurf, wenn die Voraussetzungen des ein- Artikel 13b
schlägigen Unionsrechts für die Zulassung nicht erfüllt sind.
Sie teilt die Gründe für die Ablehnung schriftlich mit. Aufsichtsbefugnisse
1c. Der gemäß den Absätzen 1a und 1b erlassene Beschluss 1. Zur Wahrnehmung der ihr durch Artikel 4 Absatz 1 übertra-
wird dem Antragsteller von der nationalen zuständigen Be- genen Aufgaben und unbeschadet anderer ihr übertragenen
hörde mitgeteilt. Befugnisse, verfügt die EZB über die in Absatz 2 festgelegte
Befugnis, jedes Kreditinstitut und jede Finanzholdinggesell-
2. Vorbehaltlich des Absatzes 2a kann die EZB von Amts we- schaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft in den teil-
gen nach Konsultation der nationalen zuständigen Behörde nehmenden Mitgliedstaaten zu verpflichten, frühzeitig die
des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem das Kreditinstitut notwendigen Maßnahmen zur Behebung der jeweiligen Pro-
niedergelassen ist, oder auf Vorschlag der nationalen zu- bleme zu ergreifen, wenn eine der folgenden Situationen vor-
ständigen Behörde des teilnehmenden Mitgliedstaats, in liegt:
dem das Kreditinstitut niedergelassen ist, die Zulassung in
den im Unionsrecht festgelegten Fällen entziehen. Bei dieser a) das Kreditinstitut erfüllt nicht die Anforderungen der
Konsultation wird insbesondere sichergestellt, dass die EZB Rechtsakte nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1;
vor einem Beschluss hinsichtlich des Entzugs einer Zulas-
b) die EZB hat Beweise dafür, dass das Kreditinstitut die
sung den nationalen Behörden ausreichend Zeit gibt, um
Anforderungen der Rechtsakte nach Artikel 4 Absatz 3
über die notwendigen Korrekturmaßnahmen, einschließlich
Unterabsatz 1 innerhalb der nächsten 12 Monate voraus-
etwaiger Abwicklungsmaßnahmen, zu entscheiden, und
sichtlich nicht mehr erfüllen wird;
diesen Rechnung trägt.
Vertritt die nationale zuständige Behörde, die die Zulassung c) die EZB hat im Rahmen einer aufsichtlichen Überprüfung
gemäß Absatz 1 vorgeschlagen hat, die Auffassung, dass gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g festgestellt, dass
die Zulassung nach dem einschlägigen nationalen Recht die von dem Kreditinstitut angewandten Regelungen,
entzogen werden muss, so legt sie der EZB einen entspre- Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie seine
chenden Vorschlag vor. In diesem Fall erlässt die EZB einen Eigenmittelausstattung und Liquidität kein solides Risiko-
Beschluss über den vorgeschlagenen Entzug der Zulas- management und keine solide Risikoabdeckung gewähr-
sung, wobei sie die von der nationalen zuständigen Be- leisten.
hörde vorgelegte Begründung in vollem Umfang berück- 2. Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 hat die EZB folgende
sichtigt. Befugnisse:
2a. Solange die nationalen Behörden für die etwaige Abwick-
a) Institute zu verpflichten, über die Eigenmittelanforderun-
lung von Kreditinstituten zuständig sind, teilen sie in Fällen,
gen der Rechtsakte nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1
in denen sie der Auffassung sind, dass die angemessene
hinaus Eigenmittel zur Unterlegung von nicht durch die
Durchführung der für eine Abwicklung oder die Aufrecht-
einschlägigen Rechtsakte der Union erfassten Risikokom-
erhaltung der Finanzmarktstabilität erforderlichen Maßnah-
ponenten und Risiken zu halten;
men durch den Entzug der Zulassung beeinträchtigt würde,
der EZB ihre Einwände rechtzeitig mit und erläutern im Ein- b) die Verstärkung der Regelungen, Verfahren, Mechanis-
zelnen, welche nachteiligen Auswirkungen der Entzug mit men und Strategien zu verlangen;
sich bringen würde. In diesen Fällen sieht die EZB während
eines gemeinsam mit den nationalen Behörden vereinbar- c) von den Instituten die Vorlage eines Plans für das Wie-
ten Zeitraums vom Entzug der Zulassung ab. Die EZB kann dereinhalten der Aufsichtsanforderungen gemäß den
entscheiden, diesen Zeitraum zu verlängern, wenn sie der Rechtsakten nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 sowie
Ansicht ist, dass ausreichende Fortschritte gemacht wur- die Festlegung einer Frist für die Durchführung dieses
den. Stellt die EZB in einem begründeten Beschluss fest, Plans, einschließlich Verbesserungen an Umfang und
dass die nationalen Behörden keine angemessenen zur Auf- Frist, zu verlangen;
rechterhaltung der Finanzmarktstabilität erforderlichen Maß- d) den Instituten hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen
nahmen ergriffen haben, so wird der Entzug der Zulassung eine bestimmte Rückstellungspolitik oder Behandlung
unmittelbar wirksam. ihrer Aktiva vorzuschreiben;
Artikel 13a e) die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netz von
Instituten einzuschränken oder zu begrenzen oder die
Bewertung des Erwerbs von qualifizierten Beteiligungen Veräußerung von Geschäftsfeldern zu verlangen, die für
1. Ungeachtet der Ausnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 Buch- die Solidität des Instituts mit zu großen Risiken verbun-
stabe b werden alle Mitteilungen über den Erwerb einer den sind;
qualifizierten Beteiligung an einem in einem teilnehmenden
f) eine Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und
Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstitut und alle damit
Systemen von Instituten verbundenen Risikos zu verlan-
zusammenhängenden Informationen an die nationalen zu-
gen;
ständigen Behörden gerichtet, in dem das Kreditinstitut im
Einklang mit dem einschlägigen, auf die Rechtsakte nach g) Instituten vorzuschreiben, die variable Vergütung auf
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 gestützten nationalen Recht einen Prozentsatz der Nettoeinkünfte zu begrenzen, wenn
niedergelassen ist. diese Vergütung nicht mit der Erhaltung einer soliden
2. Die nationale zuständige Behörde prüft den geplanten Erwerb Eigenmittelausstattung zu vereinbaren ist;
und leitet die Mitteilung gemeinsam mit einem Vorschlag für h) von den Instituten zu verlangen, Nettogewinne zur Stär-
einen Beschluss, mit dem der Erwerb auf Grundlage der in kung der Eigenmittel einzusetzen;
den Rechtsakten nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 fest-
gelegten Kriterien abgelehnt oder nicht abgelehnt wird, der i) Ausschüttungen des Instituts an Aktionäre, Gesellschafter
EZB spätestens zehn Arbeitstage vor Ablauf des jeweiligen oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kern-
im Unionsrecht festgelegten Bewertungszeitraums zu und kapitals einzuschränken oder zu untersagen, sofern diese
unterstützt die EZB nach Maßgabe des Artikels 5. Untersagung nicht ein Ausfallereignis für das Institut dar-
stellt;
3. Die EZB beschließt auf Grundlage der Bewertungskriterien
des Unionsrechts und im Einklang mit den darin geregelten j) zusätzliche Berichterstattungspflichten oder eine häufige-
Verfahren und innerhalb des darin festgelegten Bewertungs- re Berichterstattung vorzuschreiben, einschließlich zur
zeitraums, ob der Erwerb abzulehnen ist. Eigenmittel- und Liquiditätslage;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013 1067
k) besondere Liquiditätsanforderungen vorzuschreiben, ein- Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist, von den
schließlich der Beschränkung von Laufzeitinkongruenzen nationalen zuständigen Behörden verlangen, Verfahren ein-
zwischen Aktiva und Passiva; zuleiten, damit Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzu-
stellen, dass im Einklang mit den Rechtsakten nach Artikel 4
l) ergänzende Informationen zu verlangen;
Absatz 3 Unterabsatz 1 und allen einschlägigen nationalen
m) Mitglieder des Leitungsorgans von Kreditinstituten, die Rechtsvorschriften, die besondere Befugnisse zuweisen, die
den Anforderungen der Rechtsakte nach Artikel 4 Ab- bisher durch Unionsrecht nicht gefordert waren, geeignete
satz 3 Unterabsatz 1 nicht nachkommen, jederzeit abzu- Sanktionen verhängt werden. Die Sanktionen der nationa-
berufen. len zuständigen Behörden müssen wirksam, verhältnis-
mäßig und abschreckend sein.
Artikel 14 Unterabsatz 1 gilt insbesondere für Geldbußen, die gegen
Befugnisse der Behörden Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte
des Aufnahmemitgliedstaats und Zusammenarbeit Finanzholdinggesellschaften wegen eines Verstoßes gegen
bei der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nationale Rechtsvorschriften zu verhängen sind, mit denen
einschlägige EU-Richtlinien umgesetzt werden, und für Ver-
1. Für die teilnehmenden Mitgliedstaaten gelten in Bezug auf waltungssanktionen oder -maßnahmen, die gegen Mitglieder
Kreditinstitute, die die Errichtung einer Zweigstelle oder die des Leitungsorgans eines Kreditinstituts, einer Finanzholding-
Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs durch Aus- gesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft
übung ihrer Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mit- oder andere Personen zu verhängen sind, die nach natio-
gliedstaats anstreben, die Verfahren des einschlägigen nalem Recht für einen Verstoß eines Kreditinstituts, einer
Unionsrechts und die damit verbundenen Befugnisse des Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanz-
Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats nur für die holdinggesellschaft verantwortlich sind.
Zwecke der Aufgaben, die nicht durch Artikel 4 der EZB
übertragen worden sind. 6. Die EZB veröffentlicht jede Sanktion nach Absatz 1 unab-
hängig davon, ob gegen sie Beschwerde eingelegt worden
2. Die Verfahren des einschlägigen Unionsrechts für die Zu-
ist oder nicht in den im einschlägigen Unionsrecht vorgese-
sammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden unter-
henen Fällen und im Einklang mit den darin festgelegten Be-
schiedlicher Mitgliedstaaten bei der Beaufsichtigung auf
dingungen.
konsolidierter Basis finden keine Anwendung, soweit die
EZB die einzige beteiligte zuständige Behörde ist. 7. Unbeschadet der Absätze 1 bis 6 kann die EZB für die
Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung
2a. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Artikeln 4
übertragenen Aufgaben im Fall von Verstößen gegen ihre
und 4a achtet die EZB auf ein ausgeglichenes Verhältnis
Verordnungen oder Beschlüsse nach Maßgabe der Verord-
zwischen allen teilnehmenden Mitgliedstaaten im Einklang
nung (EG) Nr. 2532/98 des Rates Sanktionen verhängen.
mit Artikel 5 Absatz 8, und in ihrer Beziehung zu nicht teil-
nehmenden Mitgliedstaaten beachtet sie das Gleichgewicht 7a. gestrichen
zwischen den Herkunfts- und den Aufnahmemitglied-
staaten gemäß dem einschlägigen Unionsrecht. Kapitel IV
Artikel 15 Organisatorische Grundsätze
Verwaltungssanktionen
Artikel 16
1. Wenn Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder ge-
mischte Finanzholdinggesellschaften absichtlich oder fahr- Unabhängigkeit
lässig gegen eine Anforderung aus direkt anwendbaren 1. Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung
Rechtsakten der Union verstoßen und die zuständigen Be- übertragenen Aufgaben handeln die EZB und die nationa-
hörden nach dem Unionsrecht wegen dieses Verstoßes Ver- len zuständigen Behörden, die innerhalb des einheitlichen
waltungsgeldbußen verhängen können, kann die EZB für die Aufsichtsmechanismus handeln, unabhängig. Die Mitglieder
Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung des Aufsichtsgremiums und des Lenkungsausschusses
übertragenen Aufgaben Verwaltungsgeldbußen bis zur zwei- handeln unabhängig und objektiv im Interesse der Union als
fachen Höhe der aufgrund des Verstoßes erzielten Ge- Ganzes und dürfen von den Organen oder Einrichtungen der
winne oder verhinderten Verluste – sofern diese sich be- Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von
ziffern lassen – oder von bis zu 10 % des jährlichen öffentlichen oder privaten Stellen weder Weisungen anfor-
Gesamtumsatzes im Sinne des einschlägigen Unionsrechts dern noch entgegennehmen.
einer juristischen Person im vorangegangenen Geschäfts-
2. Die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union
jahr oder gegebenenfalls andere im einschlägigen Unions-
sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten und alle ande-
recht vorgesehene Geldbußen verhängen.
ren Einrichtungen achten diese Unabhängigkeit.
2. Handelt es sich bei der juristischen Person um die Tochter-
gesellschaft einer Muttergesellschaft, so ist der relevante 2a. Nachdem das Aufsichtsgremium die Notwendigkeit eines
jährliche Gesamtumsatz nach Absatz 1 der jährliche Ge- Verhaltenskodexes geprüft hat, erstellt und veröffentlicht der
samtumsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im EZB-Rat einen Verhaltenskodex für die Mitarbeiter und
konsolidierten Abschluss der an der Spitze stehenden leitenden Angestellten der EZB, die an der Bankenaufsicht
Muttergesellschaft ausgewiesen ist. beteiligt sind, insbesondere in Bezug auf Interessenkonflikte.
3. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und ab-
Artikel 17
schreckend sein. Bei der Entscheidung, ob eine Sanktion zu
verhängen ist und welche Art von Sanktion geeignet ist, Rechenschaftspflicht und Berichterstattung
handelt die EZB im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2a. 1. Die EZB ist nach Maßgabe dieses Kapitels dem Euro-
4. Die EZB wendet diesen Artikel nach Maßgabe der Rechts- päischen Parlament und dem Rat für die Durchführung dieser
akte nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 einschließ- Verordnung rechenschaftspflichtig.
lich – soweit angemessen – der Verfahren nach der Verord-
2. Die EZB legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der
nung (EG) Nr. 2532/98 des Rates an.
Kommission und der Euro-Gruppe jährlich einen Bericht über
5. In von Absatz 1 nicht erfassten Fällen kann die EZB, wenn die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertrage-
dies für die Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch diese nen Aufgaben vor, der auch Informationen über die voraus-
1068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013
sichtliche Entwicklung der Struktur und der Höhe der Auf- 4. Diese Verordnung berührt nicht die Rechenschaftspflicht der
sichtsgebühren gemäß Artikel 24 enthält. nationalen zuständigen Behörden gegenüber ihren nationa-
len Parlamenten nach Maßgabe des nationalen Rechts in Be-
3. Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums der EZB legt diesen
zug auf die Ausübung der Aufgaben, die der EZB durch die-
Bericht öffentlich dem Europäischen Parlament und der Euro-
se Verordnung nicht übertragen werden, sowie auf ihre
Gruppe im Beisein von Vertretern der teilnehmenden Mit-
Aktivitäten im Einklang mit Artikel 5.
gliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, vor.
4. Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums der EZB kann von Artikel 17a
der Euro-Gruppe auf deren Verlangen im Beisein von Vertre-
tern der teilnehmenden Mitgliedstaaten, deren Währung nicht Ordnungsgemäßes Verfahren
der Euro ist, zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsaufgaben ge- für die Annahme von Aufsichtsbeschlüssen
hört werden. 1. Vor der Annahme von Aufsichtsbeschlüssen im Einklang mit
5. Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums nimmt auf Verlangen Artikel 4 und Abschnitt 2 gibt die EZB den Personen, auf die
des Europäischen Parlaments an einer Anhörung zur Wahr- sich das Verfahren bezieht, Gelegenheit, gehört zu werden.
nehmung seiner Aufsichtsaufgaben teil, die von den zustän- Die EZB stützt ihre Beschlüsse nur auf die Beschwerde-
digen Ausschüssen des Parlaments durchgeführt wird. punkte, zu denen sich die betreffenden Parteien äußern konn-
ten.
6. Die EZB antwortet nach ihren eigenen Verfahren im Beisein
von Vertretern der teilnehmenden Mitgliedstaaten, deren Unterabsatz 1 gilt nicht für den Fall dringender Maßnahmen,
Währung nicht der Euro ist, mündlich oder schriftlich auf Fra- die ergriffen werden müssen, um ernsthaften Schaden vom
gen, die ihr vom Europäischen Parlament oder von der Euro- Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann die
Gruppe gestellt werden. EZB einen vorläufigen Beschluss fassen und muss den be-
treffenden Personen die Gelegenheit geben, so bald wie
7. Der Europäische Rechnungshof trägt bei der Prüfung der möglich nach Erlass ihres Beschlusses gehört zu werden.
Effizienz der Verwaltung der EZB nach Artikel 27.2 der Sat-
2. Die Verteidigungsrechte der betroffenen Personen müssen
zung des ESZB und der EZB auch den der EZB durch diese
während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden.
Verordnung übertragenen Aufsichtsaufgaben Rechnung.
Die Personen haben Recht auf Einsicht in die EZB-Akten, vor-
8. Auf Verlangen führt der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums behaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an
mit dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzen- der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Das Recht auf
den des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parla- Akteneinsicht gilt nicht für vertrauliche Informationen.
ments unter Ausschluss der Öffentlichkeit vertrauliche Ge-
Die Beschlüsse der EZB sind zu begründen.
spräche in Bezug auf seine Aufsichtsaufgaben, sofern solche
Gespräche erforderlich sind, damit das Europäische Parla-
ment seine Befugnisse gemäß dem Vertrag wahrnehmen Artikel 17b
kann. Das Europäische Parlament und die EZB schließen eine Meldung von Verstößen
Vereinbarung über die detaillierten Modalitäten für die Durch-
führung solcher Gespräche im Hinblick auf die Gewährleis- Die EZB sorgt dafür, dass wirksame Mechanismen für die Mel-
tung absoluter Vertraulichkeit gemäß den Vertraulichkeits- dung von Verstößen gegen die in Artikel 4 Absatz 3 genannten
pflichten, die der EZB als zuständige Behörde gemäß dem Rechtsakte durch Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften
einschlägigen Unionsrecht auferlegt wurden. oder gemischte Finanzholdinggesellschaften bzw. zuständige
Behörden eingerichtet werden, einschließlich spezieller Verfah-
9. Die EZB beteiligt sich unter Wahrung des Vertrags loyal an ren für die Entgegennahme von Meldungen über Verstöße und
jeglichen Untersuchungen des Europäischen Parlaments. Die ihre Weiterbehandlung. Solche Verfahren müssen mit den ein-
EZB und das Europäische Parlament schließen angemesse- schlägigen EU-Rechtsvorschriften im Einklang stehen und ge-
ne Vereinbarungen über die praktischen Modalitäten für die währleisten, dass die folgenden Grundsätze eingehalten werden:
Erfüllung der demokratischen Rechenschaftspflicht und die angemessener Schutz von Personen, die Verstöße melden,
Aufsicht über die Wahrnehmung der der EZB durch diese Schutz personenbezogener Daten sowie angemessener Schutz
Verordnung übertragenen Aufgaben. Diese Vereinbarungen der beschuldigten Person.
umfassen u. a. den Zugang zu Informationen, die Zusammen-
arbeit bei Untersuchungen und die Unterrichtung über das
Verfahren zur Auswahl des Vorsitzenden. Artikel 17c
Administrativer Überprüfungsausschuss
Artikel 17aa 1. Die EZB richtet einen administrativen Überprüfungsaus-
Nationale Parlamente schuss ein, der eine interne administrative Überprüfung der
Beschlüsse vornimmt, die die EZB im Rahmen der Wahr-
1. Im Rahmen der Vorlage des Berichts nach Artikel 17 Absatz 2 nehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Be-
leitet die EZB diesen Bericht gleichzeitig den nationalen fugnisse erlassen hat, wenn nach Absatz 5 die Überprüfung
Parlamenten der teilnehmenden Mitgliedstaaten unmittelbar eines Beschlusses beantragt wurde. Die interne adminis-
zu. trative Überprüfung erstreckt sich auf die verfahrensmäßige
Die nationalen Parlamente können der EZB begründete Stel- und materielle Übereinstimmung eines solchen Beschlus-
lungnahmen zu diesem Bericht übermitteln. ses mit dieser Verordnung.
2. Der administrative Überprüfungsausschuss besteht aus fünf
2. Die nationalen Parlamente der teilnehmenden Mitglied-
Personen, die einen ausgezeichneten Ruf genießen, aus den
staaten können die EZB im Rahmen ihrer eigenen Verfahren
Mitgliedstaaten stammen und nachweislich über einschlä-
ersuchen, schriftlich auf ihre an die EZB gerichteten Bemer-
gige Kenntnisse und berufliche Erfahrungen, auch im Auf-
kungen oder Fragen zu den Aufgaben der EZB im Rahmen
sichtswesen, von ausreichend hohem Niveau im Banken-
dieser Verordnung zu antworten.
sektor oder im Bereich anderer Finanzdienstleistungen
3. Das nationale Parlament eines teilnehmenden Mitgliedstaats verfügen und nicht zum aktuellen Personal der EZB, der zu-
kann den Vorsitzenden oder ein Mitglied des Aufsichtsgremi- ständigen Behörden oder anderer Organe, Einrichtungen,
ums ersuchen, gemeinsam mit einem Vertreter der nationalen Ämter und Agenturen der Mitgliedstaaten oder der Union
zuständigen Behörde an einem Gedankenaustausch über die gehören, das an den Aufgaben, die von der EZB im Rahmen
Beaufsichtigung von Kreditinstituten in diesem Mitgliedstaat der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befug-
teilzunehmen. nisse wahrgenommen werden, beteiligt ist. Der administra-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013 1069
tive Überprüfungsausschuss verfügt über ausreichende Artikel 18
Ressourcen und ausreichendes Fachwissen, um die Aus-
Trennung von der geldpolitischen Funktion
übung der Befugnisse durch die EZB nach dieser Verord-
nung beurteilen zu können. Die Mitglieder des administra- 1. Bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung über-
tiven Überprüfungsausschusses und zwei stellvertretende tragenen Aufgaben verfolgt die EZB ausschließlich die
Mitglieder werden von der EZB für eine Amtszeit von fünf Ziele dieser Verordnung.
Jahren, die einmal verlängert werden kann, im Anschluss an 2. Die EZB nimmt die ihr durch diese Verordnung übertrage-
eine öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung im nen Aufgaben unbeschadet und getrennt von ihren Aufga-
Amtsblatt der Europäischen Union ernannt. Sie sind an ben im Bereich der Geldpolitik und von sonstigen Aufgaben
keinerlei Weisungen gebunden. wahr. Die der EZB durch diese Verordnung übertragenen
Aufgaben dürfen weder ihre Aufgaben im Bereich der Geld-
3. Der administrative Überprüfungsausschuss fasst seine Be-
politik beeinträchtigen noch durch diese bestimmt werden.
schlüsse mit der Mehrheit von mindestens dreien seiner fünf
Ebenso wenig dürfen die der EZB durch diese Verordnung
Mitglieder.
übertragenen Aufgaben ihre Aufgaben im Zusammenhang
4. Die Mitglieder des Überprüfungsausschusses handeln un- mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und
abhängig und im öffentlichen Interesse. Zu diesem Zweck sonstige Aufgaben beeinträchtigen. Die EZB berichtet dem
geben sie eine öffentliche Verpflichtungserklärung und eine Europäischen Parlament und dem Rat darüber, wie sie
öffentliche Interessenerklärung ab, in der angegeben wird, diese Bestimmung eingehalten hat. Die der EZB durch
welche direkten oder indirekten Interessen vorhanden sind, diese Verordnung übertragenen Aufgaben ändern nicht die
die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen laufende Überwachung der Solvenz ihrer Geschäftspartner
werden könnten, oder aus der hervorgeht, dass keine für geldpolitische Geschäfte.
solchen Interessen bestehen. Das Personal, das mit der Wahrnehmung der der EZB durch
diese Verordnung übertragenen Aufgaben befasst ist, ist so-
5. Jede natürliche oder juristische Person kann in den Fällen wohl organisatorisch von dem Personal getrennt, das mit
des Absatzes 1 die Überprüfung eines Beschlusses der EZB der Wahrnehmung anderer der EZB übertragener Aufgaben
nach dieser Verordnung beantragen, der an diese Person befasst ist als auch an eine von diesem Personal getrennte
gerichtet ist oder sie unmittelbar und individuell betrifft. Ein Berichterstattung gebunden.
Antrag auf Überprüfung eines Beschlusses des EZB-Rats
im Sinne des Absatzes 7 ist nicht zulässig. 3. Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 erlässt und veröffent-
licht die EZB die erforderlichen internen Vorschriften, ein-
6. Jeder Antrag auf Überprüfung wird schriftlich gestellt, ent- schließlich der Regelungen für die Geheimhaltung und den
hält eine Begründung und wird bei der EZB innerhalb eines Informationsaustausch zwischen den beiden funktionellen
Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses an die eine Bereichen.
Überprüfung verlangende Person oder, sofern eine solche 3a. Die EZB stellt sicher, dass der EZB-Rat seine geldpoliti-
Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb eines Monats ab schen und aufsichtlichen Funktionen in vollkommen unter-
dem Zeitpunkt, zu dem sie von dem Beschluss Kenntnis er- schiedlicher Weise wahrnimmt. Diese Unterscheidung
langt hat, eingereicht. umfasst eine strikte Trennung der Sitzungen und Tagesord-
nungen.
7. Nach einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Überprü-
fung gibt der administrative Überprüfungsausschuss inner- 3b. Um die Trennung zwischen den geldpolitischen und
halb einer Frist, die der Dringlichkeit der Angelegenheit ent- aufsichtlichen Aufgaben sicherzustellen, richtet die EZB
spricht, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang des eine Schlichtungsstelle ein. Diese Schlichtungsstelle legt
Antrags, eine Stellungnahme ab und überweist den Fall Meinungsverschiedenheiten der zuständigen Behörden der
zwecks Ausarbeitung eines neuen Beschlussentwurfs an betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaaten in Bezug auf Ein-
das Aufsichtsgremium. Das Aufsichtsgremium unterbreitet wände des EZB-Rats gegen einen Beschlussentwurf des
dem EZB-Rat unverzüglich einen neuen Beschlussentwurf, Aufsichtsgremiums bei. Sie besteht aus einem Mitglied je
der der Stellungnahme des administrativen Überprüfungs- teilnehmendem Mitgliedstaat, das von jedem Mitgliedstaat
ausschusses Rechnung trägt. Der neue Beschlussentwurf unter den Mitgliedern des EZB-Rats und des Aufsichts-
hebt den ursprünglichen Beschluss entweder auf oder er- gremiums ausgewählt wird, und fasst ihre Beschlüsse mit
setzt ihn durch einen Beschluss desselben Inhalts oder einfacher Mehrheit, wobei jedes Mitglied über eine Stimme
durch einen geänderten Beschluss. Der neue Beschlussent- verfügt. Die EZB nimmt eine Verordnung zur Einrichtung die-
wurf gilt als angenommen, wenn der EZB-Rat nicht inner- ser Schlichtungsstelle und zur Festlegung ihrer Geschäfts-
halb eines Zeitraums von höchstens zehn Arbeitstagen Ein- ordnung an und veröffentlicht diese.
wände erhebt.
Artikel 19
8. Ein Antrag auf Überprüfung nach Absatz 5 hat keine auf-
schiebende Wirkung. Der EZB-Rat kann jedoch auf Vor- Aufsichtsgremium
schlag des administrativen Überprüfungsausschusses den 1. Die Planung und Ausführung der der EZB übertragenen
Vollzug des angefochtenen Beschlusses aussetzen, wenn Aufgaben erfolgt uneingeschränkt durch ein internes
die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern. Organ, das sich aus seinen gemäß Absatz 2 ernannten
Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden, vier ge-
9. Die Stellungnahme des administrativen Überprüfungs- mäß Absatz 2a ernannten Vertretern der EZB und jeweils
ausschusses, der neue Beschlussentwurf des Aufsichts- einem Vertreter der für die Beaufsichtigung von Kredit-
gremiums und der vom EZB-Rat nach Maßgabe dieses instituten in den einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaaten
Artikels gefasste Beschluss sind zu begründen und den verantwortlichen nationalen zuständigen Behörden zusam-
Parteien bekannt zu geben. mensetzt (im Folgenden „Aufsichtsgremium“). Alle Mit-
glieder des Aufsichtsgremiums handeln im Interesse der
10. Die EZB erlässt einen Beschluss, mit dem die Vorschriften
Union als Ganzes.
für die Arbeitsweise des administrativen Überprüfungsaus-
schusses festgelegt werden. Handelt es sich bei der zuständigen Behörde nicht um eine
Zentralbank, so kann das in Unterabsatz 1 genannte Mit-
11. Dieser Artikel berührt nicht das Recht, gemäß den Verträ- glied des Aufsichtsgremiums beschließen, einen Vertreter
gen ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen der Zentralbank des Mitgliedstaats mitzubringen. Für die
Union anzustrengen. Zwecke des Abstimmungsverfahrens nach Maßgabe des
1070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013
Absatzes 2ab gelten die Vertreter der Behörden eines Mit- Vertreter der EZB hat eine Stimme, die dem Durchschnitt
gliedstaats als ein einziges Mitglied. der Stimmen der anderen Mitglieder entspricht.
1a. Bei der Besetzung des Aufsichtsgremiums nach Maßgabe 3. Unbeschadet des Artikels 5 übernimmt das Aufsichts-
dieser Verordnung werden die Grundsätze der Ausgewo- gremium nach einem von der EZB festzulegenden Ver-
genheit der Geschlechter, der Erfahrung und der Qualifika- fahren die Vorbereitungstätigkeiten für die der EZB über-
tion geachtet. tragenen Aufsichtsaufgaben und schlägt dem EZB-Rat
vollständige Beschlussentwürfe zur Annahme vor. Die Be-
2. Nach Anhörung des Aufsichtsgremiums übermittelt die schlussentwürfe werden gleichzeitig den nationalen zu-
EZB dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für die ständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten über-
Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden mittelt. Ein Beschlussentwurf gilt als angenommen, wenn
Vorsitzenden zur Billigung. Nach Billigung dieses Vor- der EZB-Rat nicht innerhalb einer Frist, die im Rahmen des
schlags erlässt der Rat einen Durchführungsbeschluss zur oben genannten Verfahrens festgelegt wird, jedoch höchs-
Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden tens zehn Arbeitstage betragen darf, Einwände erhebt.
Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums. Der Vorsitzende wird Lehnt jedoch ein teilnehmender Mitgliedstaat, dessen
auf der Grundlage eines offenen Auswahlverfahrens, über Währung nicht der Euro ist, einen Beschlussentwurf des
das das Europäische Parlament und der Rat ordnungs- Aufsichtsgremiums ab, findet das Verfahren des Artikels 6
gemäß unterrichtet werden, aus dem Kreis der in Banken- Absatz 6abb Anwendung. In Ausnahmesituationen beträgt
und Finanzfragen anerkannten und erfahrenen Persönlich- die genannte Frist höchstens 48 Stunden. Erhebt der
keiten, die nicht Mitglied des EZB-Rats sind, ausgewählt. EZB-Rat Einwände gegen einen Beschlussentwurf, so be-
Der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsgremiums gründet er diese schriftlich, indem er insbesondere auf
wird aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB ausge- geldpolitische Belange verweist. Wird ein Beschluss in-
wählt. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, ohne folge eines Einwands des EZB-Rates geändert, so kann ein
Berücksichtigung der Stimmen der Mitglieder des Rates, teilnehmender Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der
die nicht teilnehmende Mitgliedstaaten sind. Euro ist, der EZB in einer begründeten Stellungnahme mit-
Nach seiner Ernennung nimmt der Vorsitzende sein Amt teilen, dass er dem Einwand nicht zustimmt; in diesem Fall
als Vollzeitbeschäftigter wahr und darf kein anderes Amt findet das Verfahren des Artikels 6 Absatz 6ab Anwen-
bei den nationalen zuständigen Behörden bekleiden. Seine dung.
Amtszeit beträgt fünf Jahre und ist nicht verlängerbar. 4. Das Aufsichtsgremium wird bei seiner Tätigkeit von einem
2aa. Erfüllt der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums die für die Sekretariat auf Vollzeitbasis unterstützt, das auch die
Ausübung seines Amtes erforderlichen Voraussetzungen Sitzungen vorbereitet.
nicht mehr oder hat er sich eines schweren Fehlverhaltens 4a. Das Aufsichtsgremium richtet durch eine Abstimmung
schuldig gemacht, so kann der Rat auf Vorschlag der gemäß der Regelung nach Absatz 2ab aus den Reihen
EZB, der vom Europäischen Parlament gebilligt wurde, seiner Mitglieder einen Lenkungsausschuss mit kleinerer
einen Durchführungsbeschluss erlassen, mit dem der Vor- Zusammensetzung ein, der seine Tätigkeiten, einschließ-
sitzende seines Amtes enthoben wird. Der Rat beschließt lich der Vorbereitung der Sitzungen, unterstützt.
mit qualifizierter Mehrheit, wobei die Stimmen der Mitglie-
der des Rates, die nicht teilnehmende Mitgliedstaaten sind, Der Lenkungsausschuss des Aufsichtsgremiums hat keine
keine Berücksichtigung finden. Beschlussfassungsbefugnisse. Den Vorsitz des Lenkungs-
ausschusses nimmt der Vorsitzende oder – bei außer-
Nachdem der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichts- gewöhnlicher Abwesenheit des Vorsitzenden – der stellver-
gremiums von Amts wegen als Mitglied des Direktoriums tretende Vorsitzende des Aufsichtsgremiums wahr. Die
gemäß der Satzung des ESZB und der EZB entlassen wor- Zusammensetzung des Lenkungsausschusses gewähr-
den ist, kann der Rat auf Vorschlag der EZB, der vom leistet ein ausgewogenes Verhältnis und eine Rotation
Europäischen Parlament gebilligt wurde, einen Durchfüh- zwischen den nationalen zuständigen Behörden. Er be-
rungsbeschluss erlassen, mit dem der stellvertretende Vor- steht aus höchstens zehn Mitgliedern, einschließlich des
sitzende seines Amtes enthoben wird. Der Rat beschließt Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und
mit qualifizierter Mehrheit, wobei die Stimmen der Mitglie- eines zusätzlichen Vertreters der EZB. Der Lenkungsaus-
der des Rates, die nicht teilnehmende Mitgliedstaaten sind, schuss führt die ihm obliegenden vorbereitenden Arbeiten
keine Berücksichtigung finden. im Interesse der Union als Ganzes aus und arbeitet in
Für diese Zwecke können das Europäische Parlament oder völliger Transparenz mit dem Aufsichtsgremium zusam-
der Rat die EZB darüber unterrichten, dass ihres Erachtens men.
die Voraussetzungen erfüllt sind, um den Vorsitzenden 5. gestrichen
oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichts-
gremiums seines Amtes zu entheben; die EZB nimmt dazu 6. Ein Vertreter der Europäischen Kommission kann nach ent-
Stellung. sprechender Einladung als Beobachter an den Sitzungen
des Aufsichtsgremiums teilnehmen. Beobachter haben
2a. Die vier vom EZB-Rat ernannten Vertreter der EZB nehmen keinen Zugriff auf vertrauliche Informationen über einzelne
keine Aufgaben im direkten Zusammenhang mit der geld- Institute.
politischen Funktion der EZB wahr. Alle Vertreter der EZB
sind stimmberechtigt. 7. Der EZB-Rat erlässt interne Vorschriften, in denen sein Ver-
hältnis zum Aufsichtsgremium genau geregelt wird. Das
2ab. Das Aufsichtsgremium fasst seine Beschlüsse mit der ein- Aufsichtsgremium legt durch eine Abstimmung gemäß der
fachen Mehrheit seiner Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Regelung nach Absatz 2ab auch seine Geschäftsordnung
Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor- fest. Beide Regelwerke werden veröffentlicht. Die Ge-
sitzenden den Ausschlag. schäftsordnung des Aufsichtsgremiums stellt die Gleich-
2b. Abweichend von Absatz 2ab fasst das Aufsichtsgremium behandlung aller teilnehmenden Mitgliedstaaten sicher.
Beschlüsse zum Erlass von Verordnungen aufgrund von
Artikel 4 Absatz 3 mit der qualifizierten Mehrheit seiner Mit- Artikel 20
glieder im Sinne des Artikels 16 Absatz 4 des Vertrags über
Geheimhaltung und Informationsaustausch
die Europäische Union und des Artikels 3 des Protokolls
(Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen in Bezug auf die 1. Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums, die Mitarbeiter der
die Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten- EZB und von den teilnehmenden Mitgliedstaaten abgeordne-
den Mitglieder. Jeder der vier vom EZB-Rat benannten tes Personal, die Aufsichtsaufgaben wahrnehmen, unterlie-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013 1071
gen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den Geheim- Grundlage für die Berechnung der jährlichen Aufsichtsge-
haltungspflichten nach Artikel 37 der Satzung des ESZB und bühr für ein bestimmtes Kalenderjahr sind die Ausgaben für
der EZB und nach den einschlägigen Rechtsakten der die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Zweigstellen
Union. für das betreffende Jahr. Die EZB kann Vorauszahlungen der
jährlichen Aufsichtsgebühr verlangen, die auf der Grundlage
Die EZB stellt sicher, dass Einzelpersonen, die direkt oder
eines angemessenen Voranschlags berechnet werden. Sie
indirekt, ständig oder gelegentlich Dienstleistungen im Zu-
setzt sich vor der Entscheidung über die endgültige Höhe
sammenhang mit der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben
der Gebühr mit den nationalen zuständigen Behörden ins
erbringen, entsprechenden Geheimhaltungspflichten unter-
Benehmen, um sicherzustellen, dass die Kosten für die Be-
liegen.
aufsichtigung für alle Kreditinstitute und Zweigstellen tragbar
2. Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertra- und angemessen sind. Sie unterrichtet die Kreditinstitute
genen Aufgaben ist die EZB befugt, innerhalb der im ein- und Zweigstellen über die Grundlage für die Berechnung der
schlägigen Unionsrecht festgelegten Grenzen und gemäß jährlichen Aufsichtsgebühr.
den darin vorgesehenen Bedingungen Informationen mit
3. Die EZB erstattet gemäß Artikel 17 Bericht.
nationalen oder europäischen Behörden und sonstigen Ein-
richtungen in den Fällen auszutauschen, in denen die ein- 3a. Dieser Artikel steht dem Recht nationaler zuständiger Be-
schlägigen Rechtsakte der Union es den nationalen zustän- hörden nicht entgegen, nach Maßgabe ihres nationalen
digen Behörden gestatten, solchen Stellen Informationen zu Rechts und soweit Aufsichtsaufgaben nicht der EZB über-
übermitteln, oder in denen die Mitgliedstaaten nach dem ein- tragen wurden oder gemäß dem einschlägigen Unionsrecht
schlägigen Unionsrecht eine solche Weitergabe vorsehen und vorbehaltlich der Bestimmungen zur Durchführung die-
können. ser Verordnung, einschließlich der Artikel 5 und 11, für Kos-
ten aufgrund der Zusammenarbeit mit der EZB, ihrer Unter-
Artikel 22 stützung und der Ausführung ihrer Anweisungen Gebühren
zu erheben.
Ressourcen
Die EZB ist dafür verantwortlich, die für die Wahrnehmung der Artikel 25
ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforder- Personal und Austausch von Personal
lichen finanziellen Mittel sowie das dafür erforderliche Personal
einzusetzen. 1. Die EZB legt gemeinsam mit allen nationalen zuständigen
Behörden Regelungen fest, um für einen angemessenen
Austausch mit und zwischen den nationalen zuständigen
Artikel 23
Behörden und für eine angemessene gegenseitige Entsen-
Haushalt und Jahresabschlüsse dung von Mitarbeitern zu sorgen.
1. Die Ausgaben der EZB für die Wahrnehmung der ihr durch 2. Die EZB kann gegebenenfalls verlangen, dass Aufsichts-
diese Verordnung übertragenen Aufgaben sind im Haus- teams der nationalen zuständigen Behörden, die in Bezug
haltsplan der EZB gesondert ausgewiesen. auf ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft oder
eine gemischte Finanzholdinggesellschaft in einem teil-
2. Die EZB legt in dem Bericht nach Artikel 17 auch die Einzel-
nehmenden Mitgliedstaat Aufsichtsmaßnahmen nach Maß-
heiten ihres Haushaltsplans für ihre Aufsichtsaufgaben
gaben dieser Verordnung ergreifen, auch Mitarbeiter der
dar. Die von der EZB gemäß Artikel 26.2 der Satzung des
nationalen zuständigen Behörden anderer teilnehmender
ESZB und der EZB erstellten und veröffentlichten Jahresab-
Mitgliedstaaten einbeziehen.
schlüsse enthalten die Einnahmen und Ausgaben im Zu-
sammenhang mit den Aufsichtsaufgaben. 2a. Die EZB richtet umfassende und formelle Verfahren ein-
schließlich Ethikverfahren und verhältnismäßiger Überprü-
2a. Der Abschnitt der Jahresabschlüsse, der der Beaufsich-
fungszeiträume ein und erhält diese aufrecht, um etwaige
tigung gewidmet ist, wird im Einklang mit Artikel 27.1 der
Interessenkonflikte aufgrund einer innerhalb von zwei Jahren
Satzung des ESZB und der EZB geprüft.
erfolgenden Anschlussbeschäftigung von Mitgliedern des
Aufsichtsgremiums und Mitarbeitern der EZB, die an Auf-
Artikel 24 sichtstätigkeiten beteiligt waren, bereits im Voraus zu be-
urteilen und abzuwenden, und sieht eine angemessene
Aufsichtsgebühren
Offenlegung unter Einhaltung der geltenden Datenschutz-
1. Die EZB erhebt bei den in den teilnehmenden Mitglied- vorschriften vor.
staaten niedergelassenen Kreditinstituten und bei den in teil-
Diese Verfahren gelten unbeschadet der Anwendung stren-
nehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Zweigstellen
gerer nationaler Vorschriften. Für Mitglieder des Aufsichts-
von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen
gremiums, die Vertreter nationaler zuständiger Behörden
Kreditinstituten eine jährliche Aufsichtsgebühr. Diese Ge-
sind, werden diese Verfahren, unbeschadet der geltenden
bühren decken die Ausgaben der EZB für die Wahrnehmung
nationalen Rechtsvorschriften, in Zusammenarbeit mit den
der ihr durch die Artikel 4 und 5 dieser Verordnung übertra-
nationalen zuständigen Behörden eingerichtet und umge-
genen Aufgaben. Diese Gebühren dürfen die Ausgaben im
setzt.
Zusammenhang mit diesen Aufgaben nicht übersteigen.
Für Mitarbeiter der EZB, die an Aufsichtstätigkeiten beteiligt
2. Der Betrag der von einem Kreditinstitut oder einer Zweig-
sind, werden durch diese Verfahren die Arbeitsplatzkatego-
stelle erhobenen Gebühr wird gemäß den von der EZB fest-
rien, für die eine solche Beurteilung gilt, sowie Zeiträume
gelegten und vorab veröffentlichten Modalitäten berechnet.
festgelegt, die in einem angemessenen Verhältnis zu den
Vor der Festlegung dieser Modalitäten führt die EZB offene Funktionen stehen, die diese Mitarbeiter bei den Aufsichts-
öffentliche Anhörungen durch, analysiert die potenziell an- tätigkeiten während ihrer Beschäftigung bei der EZB wahr-
fallenden Kosten und den potenziellen Nutzen und ver- genommen haben.
öffentlicht die Ergebnisse beider Maßnahmen.
2b. Die in Absatz 2a genannten Verfahren sehen vor, dass die
2a. Die Gebühren werden auf der obersten Konsolidierungs- EZB prüft, ob Einwände dagegen bestehen, dass Mitglieder
ebene innerhalb eines teilnehmenden Mitgliedstaats anhand des Aufsichtsgremiums nach Beendigung ihrer Amtstätig-
objektiver Kriterien in Bezug auf die Bedeutung und das keit bezahlte Arbeit in Instituten des Privatsektors an-
Risikoprofil des betreffenden Kreditinstituts, einschließlich nehmen, die der aufsichtlichen Zuständigkeit der EZB
seiner risikogewichteten Aktiva, berechnet. unterliegen.
1072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013
Die in Absatz 2a genannten Verfahren gelten grundsätzlich e) die Wirksamkeit des Beschwerdemechanismus gegen Be-
für eine Dauer von zwei Jahren nach Beendigung der Amts- schlüsse der EZB;
tätigkeit der Mitglieder des Aufsichtsgremiums und können
auf der Grundlage einer hinreichenden Begründung in f) die Kostenwirksamkeit des einheitlichen Aufsichtsmecha-
einem angemessen Verhältnis zu den Funktionen, die nismus;
während der Amtstätigkeit wahrgenommen wurden, und zur g) die möglichen Auswirkungen der Anwendung des Arti-
Dauer dieser Amtstätigkeit angepasst werden. kels 6 Absätze 6a, 6ab und 6abb auf das Funktionieren und
2c. Der Jahresbericht der EZB gemäß Artikel 17 enthält detail- die Integrität des einheitlichen Aufsichtsmechanismus;
lierte Informationen, einschließlich statistischer Daten, über dc) die Wirksamkeit der Trennung zwischen den aufsichtlichen
die Anwendung der in den Absätzen 2a und 2b genannten und geldpolitischen Funktionen innerhalb der EZB sowie
Verfahren. der Trennung der den Aufsichtsaufgaben gewidmeten
finanziellen Mittel vom Haushalt der EZB, wobei jeglichen
Kapitel V Änderungen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmun-
gen, auch auf Ebene des Primärrechts, Rechnung zu
Allgemeine und Schlussbestimmungen tragen ist;
dd) die fiskalpolitischen Auswirkungen der Aufsichtsbeschlüsse
Artikel 26 des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auf die teilneh-
menden Mitgliedstaaten sowie die Auswirkungen jeglicher
Überprüfung
Entwicklungen im Zusammenhang mit den Regelungen für
Die Kommission veröffentlicht spätestens am 31. Dezember die Abwicklungsfinanzierung;
2015 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Anwen-
dung dieser Verordnung, wobei sie einen besonderen Schwer- de) die Möglichkeiten, den einheitlichen Aufsichtsmechanis-
punkt auf die Überwachung der möglichen Auswirkungen auf mus weiterzuentwickeln, wobei jegliche Änderungen der
das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts legt. In dem einschlägigen Bestimmungen, auch auf Ebene des Primär-
Bericht wird unter anderem Folgendes bewertet: rechts, sowie die Frage zu berücksichtigen sind, ob die Be-
gründung für die institutionellen Bestimmungen in dieser
a) das Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus Verordnung nicht mehr besteht, einschließlich der Möglich-
innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems und keit, die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten des
die Auswirkungen der Aufsichtstätigkeiten der EZB auf die Euro-Währungsgebiets und der anderen teilnehmenden
Interessen der Union als Ganzes und auf die Kohärenz und Mitgliedstaaten vollständig anzugleichen.
Integrität des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen,
einschließlich der möglichen Auswirkungen auf die Struk- Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat
turen der nationalen Bankensysteme innerhalb der EU, und übermittelt. Die Kommission macht gegebenenfalls begleitende
in Bezug auf die Wirksamkeit der Zusammenarbeit und der Vorschläge.
Informationsaustauschregelungen zwischen dem einheit-
lichen Aufsichtsmechanismus und den nationalen zustän- Artikel 27
digen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten;
Übergangsbestimmungen
aa) die Aufteilung der Aufgaben zwischen der EZB und den
nationalen zuständigen Behörden innerhalb des einheit- 1. Die EZB veröffentlicht den Rahmen nach Artikel 5 Absatz 7
lichen Aufsichtsmechanismus, die Wirksamkeit der von der bis zum …. *
EZB angenommenen praktischen Modalitäten der Organi-
sation sowie die Auswirkungen des einheitlichen Aufsichts- * ABl.: Bitte das Datum sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Ver-
mechanismus auf das Funktionieren der noch bestehen- ordnung einfügen.
den Aufsichtskollegien;
2. Die EZB übernimmt ab dem 1. März 2014 oder 12 Monate
aaa) die Wirksamkeit der Aufsichtsbefugnisse und Sanktions- nach Inkrafttreten dieser Verordnung, wenn dies der spätere
befugnisse der EZB sowie die Angemessenheit der Über- Zeitpunkt ist, die ihr durch diese Verordnung übertragenen
tragung zusätzlicher Sanktionsbefugnisse an die EZB, auch Aufgaben vorbehaltlich der Durchführungsbestimmungen
in Bezug auf andere Personen als Kreditinstitute, Finanz- der folgenden Unterabsätze.
holdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesell-
schaften; Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht die
EZB im Wege von Verordnungen und Beschlüssen die
ab) die Zweckmäßigkeit der Regelungen des Artikels 4a hin- detaillierten operativen Bestimmungen zur Wahrnehmung
sichtlich der makroprudenziellen Aufgaben und Instrumente der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben.
sowie der Regelungen des Artikels 13 für die Erteilung und
den Entzug von Zulassungen; Ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt die EZB
dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommis-
b) die Wirksamkeit der Regelungen bezüglich der Unabhän- sion vierteljährlich einen Bericht über die Fortschritte bei der
gigkeit und der Rechenschaftspflicht; operativen Durchführung dieser Verordnung.
c) das Zusammenwirken von EZB und Europäischer Banken- Wird aus den Berichten nach Unterabsatz 3 und nach Bera-
aufsichtsbehörde; tungen im Rat und im Europäischen Parlament über diese
Berichte deutlich, dass die EZB ihre Aufgaben am 1. März
d) die Zweckmäßigkeit der Steuerungsregelungen, einschließ-
2014 oder 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung,
lich der Zusammensetzung und der Abstimmungsmoda-
wenn dies der spätere Zeitpunkt ist, nicht in vollem Umfang
litäten des Aufsichtsgremiums und seines Verhältnisses
wahrnehmen können wird, so kann sie einen Beschluss
zum EZB-Rat sowie der Zusammenarbeit im Aufsichts-
annehmen, um ein späteres als, das in Unterabsatz 1 ge-
gremium zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Wäh-
nannte Datum festzulegen, damit während des Übergangs
rungsgebiets und den anderen am einheitlichen Aufsichts-
von der nationalen Aufsicht zum einheitlichen Aufsichts-
mechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten;
mechanismus die Kontinuität und, je nach der Verfügbarkeit
da) das Zusammenwirken von EZB und nationalen zustän- von Personal, die Einführung geeigneter Berichtsverfahren
digen Behörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten und und Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit den
die Auswirkungen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus nationalen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 5 gewährleistet
auf diese Mitgliedstaaten; ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013 1073
3. Unbeschadet des Absatzes 2 und der Ausübung der ihr institute vor, die nicht unter Artikel 5 Absatz 4 fallen. Das
durch diese Verordnung übertragenen Untersuchungsbefug- Kreditinstitut und die zuständige Behörde legen die verlang-
nisse kann die EZB ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser ten Informationen vor.
Verordnung] mit der Wahrnehmung der ihr durch diese Ver-
5. gestrichen
ordnung übertragenen Aufgaben, mit Ausnahme der Annah-
me von Aufsichtsbeschlüssen, in Bezug auf Kreditinstitute, 6. Von den teilnehmenden Mitgliedstaaten an dem in Artikel 28
Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholding- genannten Tag oder gegebenenfalls an dem in den Ab-
gesellschaften beginnen, nachdem den betroffenen Unter- sätzen 2 und 3 genannten Tag zugelassene Kreditinstitute
nehmen und den nationalen zuständigen Behörden der be- gelten als gemäß Artikel 13 zugelassen und dürfen ihre
treffenden Mitgliedstaaten ein entsprechender Beschluss Tätigkeit fortsetzen. Die nationalen zuständigen Behörden
zugeleitet wurde. teilen der EZB vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung
oder gegebenenfalls vor dem in den Absätzen 2 und 3 ge-
Wenn die EZB vom ESM einstimmig ersucht wird, als
nannten Tag die Identität dieser Kreditinstitute mit und
Voraussetzung für die Rekapitalisierung eines Kreditinstituts,
legen einen Bericht über die bisherige Aufsichtsbilanz und
einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten
das Risikoprofil der betreffenden Institute sowie alle weite-
Finanzholdinggesellschaft dessen bzw. deren direkte Beauf-
ren von der EZB angeforderten Informationen vor. Die Infor-
sichtigung zu übernehmen, kann sie unbeschadet des Ab-
mationen sind in dem von der EZB verlangten Format vorzu-
satzes 2 unverzüglich mit der Wahrnehmung der ihr durch
legen.
diese Verordnung übertragenen Aufgaben in Bezug auf
Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte 6a. Unbeschadet des Artikels 19 Absatz 2b finden bis zu dem
Finanzholdinggesellschaften beginnen, nachdem den be- ersten in Artikel 26 genannten Datum sowohl Abstimmun-
troffenen Unternehmen und den nationalen zuständigen Be- gen mit qualifizierter Mehrheit als auch Abstimmungen mit
hörden der betreffenden Mitgliedstaaten ein entsprechen- einfacher Mehrheit zum Erlass der in Artikel 4 Absatz 3 ge-
der Beschluss zugeleitet wurde. nannten Verordnungen Anwendung.
4. Ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung kann die EZB mit
Blick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben die zuständigen Artikel 28
Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten und Personen Inkrafttreten
im Sinne des Artikels 9 auffordern, alle Informationen vor-
Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach ihrer Veröffent-
zulegen, die für sie von Belang sind, um eine umfassende
lichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Bewertung der Kreditinstitute des teilnehmenden Mitglied-
staats, einschließlich einer Bilanzbewertung, durchzuführen. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt
Sie nimmt eine solche Bewertung mindestens für Kredit- unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
1074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013
Verordnung
zur Änderung von Vorschriften zur Containersicherheit
Vom 18. Juli 2013
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 und des Artikels 8 Absatz 2 des Gesetzes zu
dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container, die jeweils
zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden sind, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesminis-
terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Inkraftsetzung von Änderungen
der Anlagen des Internationalen Übereinkommens
vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSC)
Die von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in Übereinstim-
mung mit Artikel X des Internationalen Übereinkommens vom 2. Dezember 1972
über sichere Container (CSC) am 3. Dezember 2010 durch Entschließung
MSC.310(88) angenommenen Änderungen der Anlagen des Übereinkommens
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1985 (BGBl. II S. 1009), das
zuletzt durch die im Jahre 1991 angenommenen Änderungen (BGBl. 1993 II
S. 754, 755) geändert worden ist, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderun-
gen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffent-
licht.
Artikel 2
Änderung der Kostenordnung
für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen
vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
Die Kostenordnung für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Übereinkom-
men vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 26. Oktober 1977
(BGBl. I S. 1920), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird aufgehoben.
2. Die Anlage zur Kostenordnung erhält folgende Fassung:
„Anlage
(zu § 1 Absatz 2)
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebührenrahmen in Euro
1 Zulassung neuer Container nach Baumuster
nach Anlage I, Regel 4 des Übereinkom-
mens vom 2. Dezember 1972 über sichere
Container (CSC) – ohne Kosten der techni-
schen Prüfung und Besichtigung – 100,– bis 250,–
2 Einzelzulassung neuer Container nach An-
lage I, Regel 8 des CSC – ohne Kosten der
technischen Prüfung und Besichtigung – 25,– bis 150,–
3 Zulassung vorhandener Container nach An-
lage I, Regel 9 Abs. 1 des CSC 25,– bis 250,–
4 Zulassung vorhandener Container nach An-
lage I, Regel 9 Abs. 2 des CSC – ohne Kos-
ten der technischen Prüfung und Besich-
tigung – 50,– bis 250,–
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013 1075
5 Entziehung der Zulassung von Containern
nach Artikel IV Abs. 5 des CSC – ohne Kos-
ten der technischen Prüfung und Besichti-
gung – 150,– bis 400,–
6 Untersagung der Verwendung eines Con-
tainers nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 und 3
des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom
2. Dezember 1972 über sichere Container 25,– bis 250,–
7 Freigabe eines Containers, dessen Verwen-
dung nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 und 3
des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom
2. Dezember 1972 über sichere Container
untersagt wurde – ohne Kosten der techni-
schen Prüfung und Besichtigung – 25,– bis 250,–
8 Genehmigung eines Programms der laufen-
den Überprüfung der Container nach Arti-
kel 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes zu
dem Übereinkommen vom 2. Dezember 150,– bis 250,–“.
1972 über sichere Container
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die in Artikel 1 genannten Änderungen sind für die Bundesrepublik
Deutschland am 1. Januar 2012 in Kraft getreten.
(3) Artikel 1 dieser Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die in
Artikel 1 genannten Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft
treten. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Juli 2013
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Pe te r R a m s a u e r
1076 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.20,ausgegebenzuBonnam30. Juli2013
Anlage
Änderungen
desInternationalenÜbereinkommensvon1972
übersichereContainer
inderjeweilsgeltendenFassung
Anlage I
Vorschriften für die Prüfung, Besichtigung,
Zulassung und Instandhaltung von Containern
Annex
Amendmentsto
theInternationalConventionfor
SafeContainers,1972,asamended
Annex I
Regulations for the
testing, inspection, approval
and maintenance of containers
Annexe
Amendementsà
laconventioninternationalede1972sur
lasécuritédesconteneurs,tellequemodifiée
Annexe I
Règles relatives
à l’essai, l’inspection,
l’agrément et l’entretien des conteneurs
(Übersetzung)
ChapterI ChapitreI KapitelI
Regulationscommon Règlescommunes GemeinsameRegeln
toallsystemsofapproval àtouslessystèmesd’agrément füralleZulassungsverfahren
Regulation 1 Règle 1 Regel 1
Safety Approval Plate Plaque d’agrément Sicherheits-Zulassungsschild
aux fins de la sécurité
1 Anewsentenceisaddedattheendof 1 Ajouterlaphrasesuivanteàlafindu 1 AmEndedesAbsatzes3wirdfolgen-
paragraph3asfollows: paragraphe3: derneuerSatzangefügt:
“Wherethestackingorrackingvalues «Lorsquelesvaleursdegerbageoude „Wenn die Stapel- oder die Ver-
are less than 192,000 kg or 150 kN, rigiditésontinférieuresà192000kg windungslastwenigerals192000kg
respectively, the container shall be et 150kN,respectivement,leconte- bzw.150kNbeträgt,giltderContainer
consideredashavinglimitedstacking neurdoitêtreconsidérécommeayant alsbegrenztstapel-oderverwindungs-
orrackingcapacityandshallbecon- unecapacitélimitéedegerbageoude fähigundmussnachdenVorschriften
spicuouslymarked,asrequiredunder résistance à la déformation et il doit der einschlägigen Normen* deutlich
therelevantstandards*. êtremarquédemanièrevisible,confor- gekennzeichnetsein.
mémentauxnormespertinentes*.
* RefertostandardISO6346,Freightcon- * SereporteràlanormeISO6346:Conte- * SieheNormISO6346–Frachtcontainer–
tainers– Coding,identificationandmark- neurs pour le transport de marchan- Codierung, IdentifizierungundKennzeich-
ing.” dises – Codage, identification et mar- nung.“
quage.»
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.20,ausgegebenzuBonnam30. Juli2013 1077
Regulation 2 Règle 2 Regel 2
Maintenance and examination Entretien et examen Instandhaltung und Überprüfung
2 After the existing paragraph 3, new 2 Àlasuiteduparagraphe3,ajouterles 2 HinterAbsatz3werdendiefolgenden
paragraphs4and5areaddedasfol- nouveauxparagraphes4et5ci-après neuenAbsätze4und5angefügt,und
lows and the existing paragraph 4 is etrenuméroterl’actuelparagraphe4, derbisherigeAbsatz4wirdinAbsatz 6
renumberedasparagraph6: quidevientleparagraphe6: umnummeriert:
“4 As a minimum, approved pro- «4 Ilfaudraitpasserenrevuetous „4 Genehmigte Programme sollen
grammes should be reviewed once lesdixansaumoinslesprogrammes einmalalle10Jahreüberprüftwerden,
every 10 years to ensure their con- approuvés pour s’assurer qu’ils de- umsicherzustellen,dasssieweiterhin
tinuedviability.Inordertoensureuni- meurent pertinents. Afin que tous durchführbarsind.Umdaseinheitliche
formitybyallinvolvedintheinspection ceux quiparticipentàl’inspectiondes VorgehenalleranderBesichtigungvon
ofcontainersandtheirongoingopera- conteneursetvérifientqu’ilssatisfont Containern Beteiligten und die fort-
tional safety, the Contracting Party auxnormesdesécuritéencoursd’ex- dauerndeBetriebssicherheitderCon-
concernedshallensurethefollowing ploitation procèdent de manière uni- tainerzugewährleisten,sorgendiebe-
elements are covered in each pre- forme,laPartiecontractanteintéressée treffendenVertragsparteiendafür,dass
scribedperiodicorapprovedcontinu- doit faire en sorte que les éléments dienachstehendenAngabeninjedem
ousexaminationprogramme: ci-après soient pris en considération vorgeschriebenen Programm für die
dans chaque programme d’examens regelmäßigeÜberprüfungodergeneh-
périodiques prescrit ou d’examens migtenProgrammderlaufendenÜber-
continusapprouvé: prüfungenthaltensind:
.1 methods,scopeandcriteriatobe .1 méthodesetcritèresàutiliserlors .1 Verfahren, Umfang und Kriterien,
usedduringexaminations; des examens et portée de ces die bei den Überprüfungen anzu-
examens; wendensind,
.2 frequencyofexaminations; .2 fréquencedesexamens; .2 HäufigkeitderÜberprüfungen,
.3 qualificationsofpersonneltocarry .3 qualificationsdupersonnelchargé .3 QualifikationenderMitarbeiter,die
outexaminations; d’effectuerlesexamens; dieÜberprüfungendurchführensol-
len,
.4 system of keeping records and .4 système de tenue des registres .4 SystemzumFührenvonAufzeich-
documentsthatwillcapture: et des documents, dans lesquels nungenundDokumenten,beidem
soientindiqués: Folgendeserfasstwird,
. .1 theowner’suniqueserialnum- .1 le numéro de série unique du .1 dieeindeutigeContainerserien-
berofthecontainer; conteneurfourniparleproprié- nummerdesEigentümers,
taire;
.2 thedateonwhichtheexamina- .2 ladateàlaquellel’examenaété .2 dasDatumderÜberprüfung,
tionwascarriedout; effectué;
.3 identificationofthecompetent .3 l’identitédelapersonnecompé- .3 die Angabe der sachkundigen
person who carried out the tentequiaeffectuél’examen; Person, die die Überprüfung
examination; durchgeführthat,
.4 the name and location of the .4 lenometlelieudel’organisme .4 dieBezeichnungundderOrtder
organizationwheretheexamina- oùaétéeffectuél’examen; Organisation,beiderdieÜber-
tionwascarriedout; prüfungdurchgeführtwurde,
.5 the results of the examination; .5 lesrésultatsdel’examen;et .5 dieErgebnissederÜberprüfung
and und
.6 inthecaseofaPeriodicExami- .6 dans le cas d’un programme .6 beieinemProgrammfürdiere-
nationScheme(PES),theNext d’examenspériodiques,ladate gelmäßigeÜberprüfungdasDa-
ExaminationDate(NED); duprochainexamen; tumdernächstenÜberprüfung,
.5 a system for recording and up- .5 système permettant d’enregistrer .5 System zum Aufzeichnen und
datingtheidentificationnumbersof et de mettre à jour les numéros A
ktualisieren der Identifizierungs-
all containers covered by the ap- d’identificationdetouslesconte- nummern aller Container, für die
propriateexaminationscheme; neurs visés par le programme dasentsprechendeÜberprüfungs-
d’examensapproprié; programmgilt,
.6 methodsandsystemsformainte- .6 méthodes et systèmes pour des .6 KriterienfürInstandhaltungsverfah-
nance criteria that addresses the critères d’entretien qui tiennent ren und -systeme im Zusammen-
design characteristics of the spe- compte des caractéristiques de hang mit den Konstruktionsmerk-
cificcontainers; conception des différents conte- malenbestimmterContainer,
neurs;
.7 provisions for maintaining leased .7 dispositions relatives à l’entretien .7 VorschriftenfürdieInstandhaltung
containers if different than those desconteneurslouéssiellessont geleaster Container, falls sie sich
usedforownedcontainers;and différentesdesdispositionsappli- von den Vorschriften unterschei-
cables aux conteneurs exploités den,diefüreigeneContainergel-
parleurspropriétaires;et ten,und
.8 conditions and procedures for .8 conditionsetprocéduresàrespec- .8 BedingungenundVerfahrenfürdie
adding containers into an already ter pour ajouter des conteneurs EinbeziehungweitererContainerin
approvedprogramme. dansunprogrammedéjàapprouvé. einbereitsgenehmigtesProgramm.
1078 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.20,ausgegebenzuBonnam30. Juli2013
5 TheContractingPartyshallcarry 5 LaPartiecontractantedoitprocé- 5 Die Vertragspartei führt regel-
out periodic audits of approved pro- deràdesauditspériodiquesdespro- mäßige Prüfungen der genehmigten
grammes to ensure compliance with grammes approuvés pour s’assurer Programmedurch,umsicherzustellen,
theprovisionsapprovedbytheCon- qu’ilssontconformesauxdispositions dass sie den von der Vertragspartei
tracting Party. The Contracting Party qu’elleaapprouvées.Elledoitretirer genehmigten Vorschriften entspre-
shallwithdrawanyapprovalwhenthe touteapprobationdontlesconditions chen. Die Vertragspartei nimmt eine
conditions of approval are no longer nesontplusrespectées.» Genehmigung zurück, wenn die Ge-
compliedwith.” nehmigungsbedingungen nicht mehr
erfülltsind.“
3 Aftertherenumberedparagraph6,a 3 Àlasuiteduparagrapherenuméroté 3 HinterdemumnummeriertenAbsatz6
newparagraph7isaddedasfollows: en6,ajouterunnouveauparagraphe7, wirdderfolgendeneueAbsatz7ange-
libellécommesuit: fügt:
“7 Administrations shall make in- «7 LesAdministrationsdoiventmet- „7 DieVerwaltungenmachenInfor-
formationonapprovedContinuousEx- treàladispositiondupubliclesrensei- mationenübergenehmigteProgram-
aminationProgrammespubliclyavail- gnementssurlesprogrammesd’exa- mederlaufendenÜberprüfungöffent-
able.” menscontinusapprouvés.» lichzugänglich.“
Appendix Appendice Anhang
4 After the existing paragraph 9, new 4 À la suite du paragraphe 9 existant, 4 HinterAbsatz9werdendiefolgenden
paragraphs 10 and 11 are added as ajouterlesnouveauxparagraphes10 neuenAbsätze10und11angefügt:
follows: et11ci-après:
“10 Onedooroffstackingstrength «10 La résistance au gerbage en „10 DieStapelfestigkeitnachEnt-
tobeindicatedonplateonlyifthecon- casd’enlèvementd’uneportenedoit fernungeinerTüristaufdemSchildnur
tainer is approved for one door off être indiquée sur la plaque que si le anzugeben,wennderContainernach
operation. The marking shall show: conteneur a reçu un agrément pour Entfernung einer Tür verwendet wer-
ALLOWABLESTACKINGMASSONE êtreexploitéavecuneporteenmoins. dendarf.DieAngabelautet:Zulässige
DOOR OFF FOR 1.8 g (... kg ... lbs). Il doit être indiqué: CHARGE Stapelmasse nach Entfernung einer
Thismarkingshallbedisplayedimme- ADMISSIBLE DE GERBAGE POUR Tür bei 1,8 g (…kg…lbs).DieseAn-
diatelyneartherackingtestvalue(see 1,8 g (… kg … lb) EN CAS gabemussinunmittelbarerNähedes
line5). D’ENLÈVEMENT D’UNE PORTE. WertesfürdieQuerverwindungsbelas-
Cettemarquedoitfigurerjusteàcôté tung(sieheZeile5)stehen.
de la charge utilisée pour l’essai de
rigidité(voirlaligne5).
11 Onedooroffrackingstrengthto 11 Larigiditéencasd’enlèvement 11 Die Querverwindungsfestigkeit
beindicatedonplateonlyifthecon- d’uneportenedoitêtreindiquéesurla nachEntfernungeinerTüristaufdem
tainer is approved for one door off plaquequesileconteneurareçuun Schildnuranzugeben,wennderCon-
operation. The marking shall show: agrémentpourêtreexploitéavecune tainernachEntfernungeinerTürver-
RACKING TEST LOAD VALUE ONE porte en moins. Il doit être indiqué: wendetwerdendarf.DieAngabelau-
DOOROFF(...kg...lbs).Thismarking CHARGEUTILISÉEPOURL’ESSAIDE tet:Querverwindungsbelastung nach
shall be displayed immediately near RIGIDITÉ EN CAS D’ENLÈVEMENT Entfernung einer Tür (… kg … lbs).
thestackingtestvalue(seeline6).” D’UNE PORTE (… kg … lb). Cette Diese Angabe muss in unmittelbarer
marquedoitfigurerjusteàcôtédela NähedesWertesfürdieStapelmasse
chargeutiliséepourl’essaidegerbage (sieheZeile6)stehen.“
(voirlaligne6).»
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013 1079
Annex II
Structural safety requirements and tests
Test loads and test procedures
5 After the existing section 7, a new section 8 is added as follows:
“8 One door off operation
1 Containers with one door removed have a significant reduction in their ability to withstand racking loads and, potentially, a re-
duction in stacking strength. The removal of a door on a container in operation is considered a modification of the container.
Containers must be approved for one door off operation. Such approval should be based on test results as set forth below.
2 On successful completion of the stacking test the container may be rated for the allowable superimposed stacking mass,
which should be indicated on the Safety Approval Plate immediately below line 5: ALLOWABLE STACKING MASS FOR 1.8 g
(kg and lbs) ONE DOOR OFF.
3 On successful completion of the racking test the racking test load should be indicated on the Safety Approval Plate immedi-
ately below line 6: RACKING TEST LOAD VALUE (kg and lbs) ONE DOOR OFF.
Test loadings and applied forces Test procedures
Stacking
Internal loading:
A uniformly distributed load such that the combined mass of The test procedures should be as set forth under 2 STACKING
the container and test load is equal to 1.8R.
Externally applied forces:
Such as to subject each of the four corner fittings to a
vertical downward force equal to 0.25 x 1.8 x the allowable
superimposed static stacking mass.
Transverse racking
Internal loading:
None. The test procedures should be as set forth under 4 TRANS-
VERSE RACKING
Externally applied forces:
Such as to rack the end structures of the container sideways.
The forces shall be equal to those for which the container
was designed.”
6 After the existing annex II, new annex III is added as follows:
“Annex III
Control and Verification
1 Introduction
Article VI of the Convention refers to the control measures that may be taken by Contracting Parties. Such control should be
limited to verifying that the container carries a valid Safety Approval Plate, and an approved continuous examination programme
(ACEP) or a valid Next Examination Date (NED) marking, unless there is significant evidence for believing that the condition of the
container is such as to create an obvious risk to safety. This Annex provides specifics to enable authorized officers to assess the
integrity of structurally sensitive components of containers and to help them decide whether a container is safe to continue in
transportation or whether it should be stopped until remedial action has been taken. The criteria given are to be used to make
immediate out of service determinations, and should not be used as repair or in-service criteria under a CSC ACEP or a
periodic examination scheme.
2 Control measures
Authorized officers should consider the following:
.1 control should be exercised on those containers that create an obvious risk to safety;
.2 loaded containers with damages equal to, or in excess of, the criteria set forth below are deemed to place a person in
danger. The authorized officer should stop those containers. However, the authorized officer may permit the onward move-
ment of the container, if it is to be moved to its ultimate destination without lifting from its current means of transport;
.3 empty containers with damages equal to, or in excess of, the criteria set forth below are also deemed to place a person in
danger. Empty containers are typically repositioned for repair at an owner-selected depot provided they can be safely moved;
this can involve either a domestic or an international move. Any damaged container being repositioned should be handled and
transported with due regard to its structural deficiency;
.4 authorized officers should notify the container owner, lessee or bailee, as appropriate, whenever a container is placed under
control;
.5 the provisions set forth in this Annex are not exhaustive for all types of containers or all possible deficiencies or combination
of deficiencies;
1080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013
.6 damage to a container may appear serious without creating an obvious risk to safety. Some damage such as holes may
infringe customs requirements but may not be structurally significant; and
.7 major damage may be the result of significant impact which could be caused by improper handling of the container or other
containers, or significant movement of the cargo within the container. Therefore, special attention should be given to signs of
recent impact damage.
3 Training of authorized officers
The Contracting Party exercising control should ensure that authorized officers tasked to carry out these assessments and
control measures receive the necessary training. This training should involve both theoretical and practical instruction.
4 Structurally sensitive components and definition of serious structural deficiencies in each
4.1 The following components are structurally sensitive and should be examined for serious deficiencies:
Structurally
sensitive Serious structural deficiency
component
Top rail Local deformation to the rail in excess of 60 mm or separation or cracks or tears in the rail
material in excess of 45 mm in length.
Note: On some designs of tank containers the top rail is not a structurally significant com-
ponent.
Bottom rail Local deformation perpendicular to the rail in excess of 100 mm or separation or cracks or
tears in the rail’s material in excess of 75 mm in length.
Header Local deformation to the header in excess of 80 mm or cracks or tears in excess of
80 mm in length.
Sill Local deformation to the sill in excess of 100 mm or cracks or tears in excess of
100 mm in length.
Corner posts Local deformation to the post exceeding 50 mm or tears or cracks in excess of 50 mm in
length.
Corner and intermediate fittings Missing corner fittings, any through cracks or tears in the fitting, any deformation of the
(Castings) fitting that precludes full engagement of securing or lifting fittings, any deformation of the
fitting beyond 5 mm from its original plane, any aperture width greater than 66 mm, any
aperture length greater than 127 mm, any reduction in thickness of the plate containing the
top aperture that makes it less than 23 mm thick or any weld separation of adjoining com-
ponents in excess of 50 mm in length.
Under structure Two or more adjacent cross members missing or detached from the bottom rails.
Twenty per cent (20%) or more of the total number of cross members are missing or
detached.
Note: If onward transportation is permitted, it is essential that detached cross members are
precluded from falling free.
Locking rods One or more inner locking rod is non-functional.
Note: Some containers are designed and approved (and so recorded on the CSC Plate) to
operate with one door open or removed.
4.2 The effect of two or more incidents of damage in the same structurally sensitive component, even though each is less than
in the above table, could be equal to, or greater than, the effect of the single damage noted in the table. In such circum-
stances, the authorized officer may stop the container and seek further guidance from the Contracting Party.
4.3 For tank containers, the attachment of the shell to the container frame should also be examined for any readily visible
serious structural deficiency comparable to that specified in the table. If any such serious structural deficiency is found in any
of these attachments, the control officer should stop the container.
4.4 For platform containers with folding end frames, the end frame locking mechanism and the hinge pins about which the end
frame rotates are structurally sensitive and should also be inspected for damage.”
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013 1081
Annexe II
Règles de construction en matière de sécurité et essais
Charges d’essai et procédures d’essai
5 À la suite de l’actuelle section 7, ajouter une nouvelle section 8, libellée comme suit:
«8 Exploitation des conteneurs auxquels on a ôté une porte
1 Les conteneurs auxquels on a ôté une porte ont une résistance aux charges de déséquerrage considérablement réduite et,
potentiellement, une résistance au gerbage moindre. Un conteneur dont une porte est enlevée en cours d’exploitation est
considéré comme ayant été modifié. Les conteneurs doivent recevoir un agrément pour pouvoir être exploités avec une porte
en moins. Cet agrément devrait être fonction des résultats des essais indiqués ci-dessous.
2 Les conteneurs qui ont subi avec succès l’essai de gerbage peuvent être considérés comme pouvant supporter la charge
admissible de gerbage surarrimé, qui devrait être indiquée sur la plaque d’agrément aux fins de la sécurité juste en dessous
de la ligne 5: CHARGE ADMISSIBLE DE GERBAGE POUR 1,8 g (kg et lb) EN CAS D’ENLÈVEMENT D’UNE PORTE.
3 Pour les conteneurs qui ont satisfait à l’essai de rigidité, la charge d’essai devrait être indiquée sur la plaque d’agrément aux
fins de la sécurité en dessous de la ligne 6: CHARGE (kg et lb) UTILISÉE POUR L’ESSAI DE RIGIDITÉ EN CAS D’ENLÈVEMENT
D’UNE PORTE.
Charges d’essai et forces appliquées Procédures d’essai
Gerbage
Charge à l’intérieur du conteneur:
Une charge uniformément répartie, telle que la masse totale Les procédures d’essai devraient être celles qui sont
du conteneur, y compris la charge d’essai, soit égale à 1,8R. indiquées dans la section 2 - GERBAGE
Forces appliquées à l’extérieur:
De manière à soumettre chacune des quatre pièces de coin
supérieures à une force égale à 0,25 x 1,8 x la charge admis-
sible de gerbage surarrimé statique appliquée verticalement
de haut en bas.
Rigidité transversale
Charge à l’intérieur du conteneur:
Aucune. Les procédures d’essai devraient être celles qui sont
indiquées dans la section 4 – RIGIDITÉ TRANSVERSALE
Forces appliquées à l’extérieur:
De manière à exercer une poussée latérale sur les mem-
brures d’extrémité du conteneur. Les forces seront égales à
celles pour lesquelles le conteneur a été conçu.»
6 À la suite de l'actuelle Annexe II, ajouter une nouvelle Annexe III, libellée comme suit:
«Annexe III
Contrôle et vérification
1 Introduction
L’article VI de la Convention porte sur les mesures de contrôle que peuvent prendre les Parties contractantes. Ce contrôle
devrait se limiter à vérifier que le conteneur porte une plaque valide d’agrément aux fins de la sécurité et la marque d’un pro-
gramme approuvé d’examens continus (ACEP) ou d’une date valide du prochain examen, à moins que tout semble indiquer que
l’état du conteneur présente un risque manifeste pour la sécurité. La présente Annexe fournit des précisions destinées à per-
mettre aux fonctionnaires autorisés d’évaluer l’intégrité des éléments vulnérables du point de vue de la structure et de les aider
à décider si un conteneur peut continuer à être transporté en toute sécurité ou s’il devrait être immobilisé jusqu’à ce que des
mesures correctives aient été prises. Il faut utiliser les critères indiqués pour décider s’il faut immobiliser immédiatement le conte-
neur mais non pour décider de la réparation ou de la mise en service dans le cadre d’un ACEP ou d’un programme d’examens
périodiques en vertu de la Convention CSC.
2 Mesures de contrôle
Les fonctionnaires autorisés devraient tenir compte de ce qui suit:
.1 un contrôle devrait être exercé sur les conteneurs qui présentent un risque manifeste pour la sécurité;
.2 les conteneurs chargés présentant des dommages d’un degré égal ou supérieur aux critères ci-dessous sont considérés
comme pouvant mettre une personne en danger. Le fonctionnaire autorisé devrait immobiliser ces conteneurs. Toutefois, il
peut accepter que le conteneur continue d’être acheminé s’il va être transporté jusqu’à sa destination finale en restant sur le
moyen de transport sur lequel il se trouve;
.3 les conteneurs vides présentant des dommages d’un degré égal ou supérieur aux critères ci-dessous sont considérés comme
pouvant mettre une personne en danger. Les conteneurs vides sont normalement repositionnés pour être réparés dans un
dépôt choisi par le propriétaire à condition qu’ils puissent être déplacés en toute sécurité; cela peut supposer un déplacement
1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013
au niveau national ou international. Tout conteneur endommagé qui est repositionné devrait être manutentionné et transporté
compte dûment tenu de la défaillance de structure qu’il présente;
.4 les fonctionnaires autorisés devraient informer le propriétaire, le locataire à bail ou le dépositaire du conteneur, selon qu’il
convient, chaque fois qu’un conteneur est placé sous contrôle;
.5 les dispositions de la présente Annexe ne visent pas tous les types de conteneurs sous tous leurs aspects, ni toutes les
défaillances ou combinaisons de défaillances possibles;
.6 les dommages subis par un conteneur peuvent paraître graves sans pour autant poser un risque manifeste pour la
sécurité. Certains dommages, comme la présence de trous, constituent une infraction aux règlements douaniers mais
peuvent n’avoir aucune incidence sur la structure; et
.7 les dommages graves peuvent être le résultat d’un choc important causé par une mauvaise manipulation du conteneur ou
d’autres conteneurs ou par un déplacement important de la cargaison à l’intérieur du conteneur. Par conséquent, il faudrait
prêter une attention spéciale aux signes de dommages récents dus à un choc.
3 Formation des fonctionnaires autorisés
La Partie contractante qui exerce le contrôle devrait veiller à ce que les fonctionnaires autorisés chargés d’effectuer les évalua-
tions et d’appliquer les mesures de contrôle reçoivent la formation requise. Cette formation devrait comprendre un enseignement
à la fois théorique et pratique.
4 Éléments vulnérables du point de vue de la structure et définition des défaillances graves de structure
4.1 Les éléments ci-après sont vulnérables du point de vue de la structure et il faudrait les examiner afin de voir s’ils présentent
des défaillances graves.
Éléments
Défaillance
vulnérables du point de vue
grave de structure
de la structure
Longerons supérieurs Déformation locale d’un longeron de plus de 60 mm ou écartement, fissures ou déchirures
dans le matériau du longeron d’une longueur supérieure à 45 mm.
Note: Dans le cas de certains conteneurs-citernes, la conception des longerons supérieurs
est telle qu’ils ne constituent pas un élément important du point de vue de la structure.
Longerons inférieurs Déformation locale perpendiculaire à un longeron de plus de 100 mm ou écartement,
fissures ou déchirures dans le matériau du longeron d’une longueur supérieure à 75 mm.
Traverses supérieures Déformation locale d’une traverse supérieure de plus de 80 mm, ou fissures ou déchirures
d'une longueur supérieure à 80 mm.
Traverses inférieures Déformation locale d’une traverse inférieure de plus de 100 mm ou fissures ou déchirures
d’une longueur supérieure à 100 mm.
Montants d’angle Déformation locale du montant d’angle de plus de 50 mm ou fissures ou déchirures
d’une longueur supérieure à 50 mm.
Pièces de coin et intermédiaires Pièces de coin manquantes, toute fissure ou déchirure des pièces, toute déformation des
(équipements) pièces empêchant l’engagement complet des dispositifs de levage ou d’assujettissement,
toute déformation des pièces supérieure à 5 mm par rapport au plan d’origine, toute ouver-
ture de plus de 66 mm de large, toute ouverture de plus de 127 mm de long, toute réduc-
tion de l’épaisseur de la tôle comportant l’ouverture supérieure qui rend cette épaisseur
inférieure à 23 mm ou tout écartement de la soudure d’éléments contigus d’une longueur
supérieure à 50 mm.
Structure inférieure Pas plus de deux traverses adjacentes manquantes ou détachées des longerons inférieurs.
Vingt pour cent (20 %) ou plus du nombre total de traverses manquent ou sont détachées.
Note: Si la poursuite du déplacement est autorisée, il est indispensable d’empêcher la
chute des traverses détachées.
Crémones de fermeture Pas plus d’une crémone de fermeture intérieure ne fonctionnant pas.
Note: Certains conteneurs sont conçus et agréés (comme il est indiqué sur la plaque
d’agrément CSC) pour fonctionner avec une porte ouverte ou une porte enlevée.
4.2 Des dommages affectant à deux ou plusieurs reprises un même élément vulnérable du point de vue de la structure, même
si chaque dommage est moins grave que l’un des dommages indiqués dans le tableau ci-dessus, pourraient avoir un effet
équivalent ou supérieur à l’effet du seul dommage décrit dans le tableau. Dans de tels cas, le fonctionnaire chargé du
contrôle peut immobiliser le conteneur et demander de nouvelles consignes à la Partie contractante.
4.3 Dans le cas des conteneurs-citernes, il faudrait examiner aussi la fixation du réservoir au cadre du conteneur pour voir si elle
ne présenterait pas une défaillance grave de structure nettement visible comparable à celles qui sont indiquées dans le
tableau. Si une telle défaillance est constatée sur l’une quelconque de ces fixations, le fonctionnaire chargé du contrôle
devrait immobiliser le conteneur.
4.4 Dans le cas des conteneurs plates-formes à cadres d’extrémité repliables, le mécanisme de blocage du cadre d’extrémité
et les axes de charnière sur lesquels pivote le cadre d’extrémité sont des éléments vulnérables du point de vue de la struc-
ture et il faudrait également les inspecter afin d’y déceler tout dommage.»
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013 1083
Anlage II
Bautechnische Sicherheitsvorschriften und Prüfungen
Prüflasten und Prüfverfahren
5 Hinter Abschnitt 7 wird der folgende neue Abschnitt 8 angefügt:
„8 Verwendung nach Entfernung einer Tür
1 Container, bei denen eine Tür entfernt wurde, haben eine signifikant verringerte Querverwindungsfähigkeit und möglicher-
weise eine geringere Stapelfestigkeit. Wenn bei einem Container im Einsatz eine Tür entfernt wird, gilt dies als Veränderung des
Containers. Container müssen für den Einsatz mit einer entfernten Tür zugelassen sein. Eine solche Zulassung sollte sich auf
die nachstehend aufgeführten Prüfungsergebnisse stützen.
2 Nach erfolgreichem Abschluss der Stapelprüfung kann der Container entsprechend der zulässigen aufgelegten Stapel-
masse klassifiziert werden, die auf dem Sicherheits-Zulassungsschild unmittelbar unter der Zeile 5 anzugeben ist: Zulässige
Stapelmasse bei 1,8 g (… kg … lbs) nach Entfernung einer Tür.
3 Nach erfolgreichem Abschluss der Querverwindungsprüfung ist die Querverwindungsbelastung auf dem Sicherheits-Zulas-
sungsschild unmittelbar unter der Zeile 6 anzugeben: Querverwindungsbelastung (… kg und … lbs) nach Entfernung
einer Tür.
Prüflasten und aufgebrachte Kräfte Prüfverfahren
Stapelung
Innenbelastung:
Eine gleichmäßig verteilte Last, die so aufgebracht wird, dass Es sind die in Abschnitt 2 (Stapelung) beschriebenen Prüf-
die Masse des Containers und die Prüflast zusammen- verfahren anzuwenden.
genommen 1,8 R entsprechen.
Von außen wirkende Kräfte:
Derart, dass jeder der vier Eckbeschläge einer senkrecht
nach unten wirkenden Kraft ausgesetzt ist, die 0,25mal
1,8mal der zulässigen aufgelegten statischen Stapelmasse
entspricht.
Querverwindung
Innenbelastung:
Keine. Es sind die in Abschnitt 4 (Querverwindung) beschriebenen
Prüfverfahren anzuwenden.
Von außen wirkende Kräfte:
Derart, dass eine Verwindung der Endrahmen des Containers
in seitlicher Richtung erfolgt. Die Kräfte sind gleich den Kräf-
ten, für die der Container gebaut wurde.“
6 Hinter Anlage II wird folgende neue Anlage III angefügt:
„Anlage III
Kontrolle und Überprüfung
1 Einleitung
Artikel VI des Übereinkommens bezieht sich auf die Kontrollmaßnahmen, die von den Vertragsparteien getroffen werden können.
Diese Kontrolle soll auf die Überprüfung beschränkt werden, ob der Container ein gültiges Sicherheits-Zulassungsschild und
die Angabe über ein genehmigtes Programm der laufenden Überprüfung (ACEP) oder die gültige Angabe des Datums der nächs-
ten Überprüfung (NED) trägt, es sei denn, dass wichtige Gründe für die Annahme sprechen, dass der Zustand des Containers eine
offensichtliche Gefährdung der Sicherheit darstellt. Diese Anlage enthält genaue Angaben, die es den ermächtigten Beamten
ermöglichen sollen, die Unversehrtheit strukturell empfindlicher Bauteile von Containern zu beurteilen, und sie bei der Entschei-
dung unterstützen sollen, ob ein Container weiterhin sicher zur Beförderung verwendet werden kann oder festgehalten werden
soll, bis Abhilfemaßnahmen getroffen worden sind. Die angegebenen Kriterien sollen für die Entscheidung über die sofortige
Außerbetriebnahme eines Containers verwendet werden und nicht als Kriterien für die Instandsetzung oder die Einsatzfähigkeit
in einem genehmigten Programm der laufenden Überprüfung oder einem Programm für die regelmäßige Überprüfung nach dem
CSC-Übereinkommen.
2 Kontrollmaßnahmen
Die ermächtigten Beamten sollen Folgendes beachten:
.1 Die Kontrolle soll an den Containern durchgeführt werden, deren Zustand eine offensichtliche Gefährdung der Sicherheit dar-
stellt.
.2 Bei beladenen Containern, die Schäden aufweisen, die den unten genannten Kriterien entsprechen oder darüber hinausge-
hen, wird davon ausgegangen, dass sie eine Gefahr für Personen darstellen. Der ermächtigte Beamte soll diese Container fest-
halten. Allerdings kann der ermächtigte Beamte die Weiterbeförderung des Containers gestatten, wenn er zu seinem end-
gültigen Bestimmungsort befördert werden soll, ohne dass er von seinem Beförderungsmittel gehoben wird.
1084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013
.3 Bei leeren Containern, die Schäden aufweisen, die den unten genannten Kriterien entsprechen oder darüber hinausgehen, wird
ebenfalls davon ausgegangen, dass sie eine Gefahr für Personen darstellen. Leere Container werden normalerweise zur
Instandsetzung in einem vom Eigentümer ausgewählten Lager abgestellt, sofern sie sicher dorthin befördert werden können;
dies kann entweder im Inland oder im grenzüberschreitenden Verkehr geschehen. Bei der Handhabung und der Beförderung
eines beschädigten, abzustellenden Containers sind die strukturellen Mängel zu berücksichtigen.
.4 Die ermächtigten Beamten sollen den Eigentümer, Mieter bzw. Verwahrer des Containers benachrichtigen, wenn ein
Container kontrolliert wird.
.5 Die Vorschriften dieser Anlage sind nicht für alle Containertypen oder möglichen Mängel oder die Kombination mehrerer
Mängel erschöpfend.
.6 Ein Container kann anscheinend schwer beschädigt sein, ohne dass dadurch eine offensichtliche Gefährdung der Sicherheit
entsteht. Eine Beschädigung (z. B. in Form von Löchern) kann zwar einen Verstoß gegen Zollvorschriften darstellen, aber für
die Statik nicht von Bedeutung sein.
.7 Eine größere Beschädigung kann durch starke Stöße infolge einer falschen Handhabung des Containers oder anderer
Container oder durch die starke Bewegung der Ladung im Container entstehen. Daher soll besonders auf Spuren von Be-
schädigungen geachtet werden, die in der letzten Zeit durch Stöße entstanden sind.
3 Schulung der ermächtigten Beamten
Die Vertragspartei, die die Kontrolle ausübt, soll sicherstellen, dass die ermächtigten Beamten, die mit der Durchführung dieser
Bewertungen und Kontrollmaßnahmen beauftragt sind, die erforderliche Schulung erhalten. Bei dieser Schulung sollen sowohl
theoretischer als auch praktischer Unterricht erteilt werden.
4 Strukturell empfindliche Bauteile und Beschreibung ihrer schwerwiegenden strukturellen Mängel
4.1 Folgende Bauteile sind strukturell empfindlich und sollen auf schwerwiegende Mängel untersucht werden:
Strukturell
Schwerwiegender
empfindliches
struktureller Mangel
Bauteil
oberer Längsträger Örtliche Verformung des Trägers von mehr als 60 mm oder Ablösung, Brüche oder Risse im
Trägermaterial von mehr als 45 mm Länge.
Anmerkung: Bei einigen Bauarten von Tankcontainern ist der obere Träger kein strukturell
empfindliches Bauteil.
unterer Längsträger Örtliche Verformung senkrecht zum Träger von mehr als 100 mm oder Ablösung, Brüche
oder Risse im Trägermaterial von mehr als 75 mm Länge.
oberer Querträger Örtliche Verformung des oberen Querträgers von mehr als 80 mm oder Brüche oder
Risse von mehr als 80 mm Länge.
unterer Querträger Örtliche Verformung des unteren Querträgers von mehr als 100 mm oder Brüche oder
Risse von mehr als 100 mm Länge.
Eckpfosten Örtliche Verformung des Pfostens von mehr als 50 mm oder Risse oder Brüche von mehr
als 50 mm Länge.
Eck- und Zwischenbeschläge Fehlende Eckbeschläge, durchgehende Brüche oder Risse im Beschlag, Verformungen des
Beschlags, die ein vollständiges Einrasten der Sicherungs- oder Hebebeschläge verhin-
dern, Verformungen des Beschlags von mehr als 5 mm gegenüber seiner ursprünglichen
Ebene, Öffnungen mit einer Breite von mehr als 66 mm, Öffnungen mit einer Länge von
mehr als 127 mm, eine Verringerung der Dicke der Platte, in der die obere Öffnung liegt,
auf weniger als 23 mm oder Lösung der Schweißverbindung von benachbarten Bauteilen
auf einer Länge von mehr als 50 mm.
Unterbau Zwei oder mehr benachbarte Querträger fehlen oder haben sich von den unteren Längs-
trägern gelöst. 20 % (oder mehr) der Gesamtzahl der Querträger fehlen oder haben sich
gelöst.
Anmerkung: Wenn die Weiterbeförderung gestattet wird, muss auf jeden Fall sichergestellt
werden, dass lose Querträger nicht abfallen.
Verriegelungsstangen Eine oder mehr innere Verriegelungsstangen sind nicht funktionsfähig.
Anmerkung: Einige Container sind so gebaut, dass sie verwendet werden können, wenn
eine Tür geöffnet oder entfernt ist; sie sind für diese Verwendung zugelassen, wenn sie auf
dem CSC-Schild angegeben ist.
4.2 Die Auswirkung von zwei oder mehr Beschädigungen bei demselben strukturell empfindlichen Bauteil könnte, selbst wenn
jede geringer als die in der oben stehenden Tabelle angegebene ist, gleich oder größer als die Auswirkung des in der
Tabelle beschriebenen Einzelschadens sein. In diesem Fall kann der ermächtigte Beamte den Container festhalten und sich
wegen weiterer Anweisungen an die Vertragspartei wenden.
4.3 Bei Tankcontainern soll die Befestigung des Tankkörpers am Containerrahmen ebenfalls auf leicht sichtbare schwerwiegen-
de strukturelle Mängel untersucht werden, die mit den in der Tabelle jeweils angegebenen vergleichbar sind. Falls bei einer
dieser Befestigungseinrichtungen solch ein schwerwiegender struktureller Mangel festgestellt wird, soll der kontrollierende
Beamte den Container festhalten.
4.4 Bei Plattformcontainern mit klappbaren Endrahmen sind der Verriegelungsmechanismus des Endrahmens und die Gelenk-
bolzen, um die der Endrahmen geschwenkt wird, strukturell empfindlich; sie sollen ebenfalls auf Schäden untersucht
werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013 1085
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen
Vom 6. Juni 2013
Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehun-
gen (BGBl. 1969 II S. 1585, 1587) wird nach seinem Artikel 77 Absatz 2 für
Brunei Darussalam am 23. Juni 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. April 2013 (BGBl. II S. 554).
Berlin, den 6. Juni 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
D r. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens vom 14. Dezember 1957
über Rüstungskontrollmaßnahmen der Westeuropäischen Union
Vom 12. Juni 2013
Nach Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. April 1961 zu dem Überein-
kommen vom 14. Dezember 1957 über Rüstungskontrollmaßnahmen der West-
europäischen Union wird bekannt gemacht, dass das Übereinkommen vom
14. Dezember 1957 über Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten der West-
europäischen Union zu treffen sind, um das Rüstungskontrollamt zu befähigen,
seine Kontrolle wirksam auszuüben, sowie über die Einführung eines ange-
messenen Rechtsverfahrens gemäß Protokoll Nr. IV zu dem durch die am
23. Oktober 1954 zu Paris unterzeichneten Protokolle geänderten Brüsseler
Vertrag (BGBl. 1961 II S. 384, 386) nach seinem Artikel 23 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Oktober 1966
in Kraft getreten ist.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 10. Juli 1961 beim Außenministerium
des Königreichs Belgien in Brüssel hinterlegt worden.
Ferner ist das Übereinkommen nach seinem Artikel 23 am 1. Oktober 1966 für
Belgien
Italien
Luxemburg
Niederlande
Vereinigtes Königreich
in Kraft getreten.
Berlin, den 12. Juni 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013 1085
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen
Vom 6. Juni 2013
Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehun-
gen (BGBl. 1969 II S. 1585, 1587) wird nach seinem Artikel 77 Absatz 2 für
Brunei Darussalam am 23. Juni 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. April 2013 (BGBl. II S. 554).
Berlin, den 6. Juni 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
D r. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens vom 14. Dezember 1957
über Rüstungskontrollmaßnahmen der Westeuropäischen Union
Vom 12. Juni 2013
Nach Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. April 1961 zu dem Überein-
kommen vom 14. Dezember 1957 über Rüstungskontrollmaßnahmen der West-
europäischen Union wird bekannt gemacht, dass das Übereinkommen vom
14. Dezember 1957 über Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten der West-
europäischen Union zu treffen sind, um das Rüstungskontrollamt zu befähigen,
seine Kontrolle wirksam auszuüben, sowie über die Einführung eines ange-
messenen Rechtsverfahrens gemäß Protokoll Nr. IV zu dem durch die am
23. Oktober 1954 zu Paris unterzeichneten Protokolle geänderten Brüsseler
Vertrag (BGBl. 1961 II S. 384, 386) nach seinem Artikel 23 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Oktober 1966
in Kraft getreten ist.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 10. Juli 1961 beim Außenministerium
des Königreichs Belgien in Brüssel hinterlegt worden.
Ferner ist das Übereinkommen nach seinem Artikel 23 am 1. Oktober 1966 für
Belgien
Italien
Luxemburg
Niederlande
Vereinigtes Königreich
in Kraft getreten.
Berlin, den 12. Juni 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des Brüsseler Vertrags
und der weiteren hierzu unterzeichneten Protokolle
Vom 13. Juni 2013
Der Vertrag vom 17. März 1948 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Zusammenarbeit und über kollektive Selbstverteidigung in der Fassung des am
23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokolls (BGBl. 1955 II S. 256, 283)
ist nach seinem Artikel XII für die
Bundesrepublik Deutschland mit Ablauf des 30. Juni 2011
außer Kraft getreten.
Die deutsche Kündigungsnote ist am 6. Mai 2010 in Brüssel bei der Regierung
des Königreichs Belgien als Verwahrer des Vertrags hinterlegt worden.
Die deutsche Kündigungsnote bezog sich auf alle mit dem Brüsseler Vertrag
zusammenhängenden Rechtsakte. Daher sind auch die folgenden Verträge mit
Ablauf des 30. Juni 2011 für die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d außer
Kraft getreten:
1. die weiteren am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokolle (Proto-
kolle II bis IV) (BGBl. 1955 II S. 256, 262, 266, 274) nach Artikel 56 des
Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge
(Wiener Übereinkommen – BGBl. 1985 II S. 926, 927),
2. das Übereinkommen vom 11. Mai 1955 über den Status der Westeuro-
päischen Union, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals
(BGBl. 1959 II S. 704, 705) nach seinem Artikel 29,
3. Übereinkommen vom 14. Dezember 1957 über Maßnahmen, die von den Mit-
gliedstaaten der Westeuropäischen Union zu treffen sind, um das Rüstungs-
kontrollamt zu befähigen, seine Kontrolle wirksam auszuüben, sowie über die
Einführung eines angemessenen Rechtsverfahrens gemäß Protokoll Nr. IV zu
dem Brüsseler Vertrag (BGBl. 1961 II S. 384, 386) – nach Artikel 56 des
Wiener Übereinkommens,
4. Abkommen vom 14. Dezember 1957 in Durchführung des Artikels 5 des
Protokolls Nr. II des Brüsseler Vertrages in der durch die in Paris am 23. Oktober
1954 unterzeichneten Protokolle geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 745,
746) nach Artikel 56 des Wiener Übereinkommens,
5. Protokoll vom 14. November 1988 über den Beitritt der Portugiesischen
Republik und des Königreichs Spanien zu dem am 17. März 1948 in Brüssel
unterzeichneten Vertrag in der durch das am 23. Oktober 1954 in Paris
unterzeichnete Protokoll zur Änderung und Ergänzung des Brüsseler Vertrags
geänderten Fassung (BGBl. 1989 II S. 676, 677) nach Artikel XII des Brüsseler
Vertrags in seiner geänderten Fassung,
6. Protokoll vom 20. November 1992 über den Beitritt der Griechischen Repu-
blik zur Westeuropäischen Union (BGBl. 1994 II S. 782, 783) nach Artikel XII
des Brüsseler Vertrags in seiner geänderten Fassung,
7. Geheimschutzübereinkommen der Westeuropäischen Union vom 28. März
1995 (BGBl. 1997 II S. 1380, 1381) nach seinem Artikel 10.
Berlin, den 13. Juni 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013 1087
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Schutz und die Förderung
der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Vom 13. Juni 2013
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 2005 über den Schutz und die Förde-
rung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (BGBl. 2007 II S. 234, 235) ist nach
seinem Artikel 29 Absatz 1 für
Bulgarien am 18. März 2007
Frankreich am 18. März 2007
Kuba am 29. August 2007
Litauen am 18. März 2007
Luxemburg am 18. März 2007
Malta am 18. März 2007
Niger am 14. Juni 2007
Oman am 16. Juni 2007
Portugal am 16. Juni 2007
in Kraft getreten.
Das Übereinkommen wird für
Kolumbien am 19. Juni 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Februar 2013 (BGBl. II S. 317).
Berlin, den 13. Juni 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
des deutsch-tunesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Juni 2013
Das in Tunis am 8. Dezember 2011 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 ist nach seinem
Artikel 5
am 30. Mai 2013
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Juni 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Michael Fiebig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013 1087
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Schutz und die Förderung
der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Vom 13. Juni 2013
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 2005 über den Schutz und die Förde-
rung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (BGBl. 2007 II S. 234, 235) ist nach
seinem Artikel 29 Absatz 1 für
Bulgarien am 18. März 2007
Frankreich am 18. März 2007
Kuba am 29. August 2007
Litauen am 18. März 2007
Luxemburg am 18. März 2007
Malta am 18. März 2007
Niger am 14. Juni 2007
Oman am 16. Juni 2007
Portugal am 16. Juni 2007
in Kraft getreten.
Das Übereinkommen wird für
Kolumbien am 19. Juni 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Februar 2013 (BGBl. II S. 317).
Berlin, den 13. Juni 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
des deutsch-tunesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Juni 2013
Das in Tunis am 8. Dezember 2011 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 ist nach seinem
Artikel 5
am 30. Mai 2013
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Juni 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Michael Fiebig
1088 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.20,ausgegebenzuBonnam30. Juli2013
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderTunesischenRepublik
überFinanzielleZusammenarbeit2009
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland wird,vonbiszu32000000,– EUR(inWorten:zweiunddreißig
MillionenEuro)zuerhalten,wennnachPrüfungdieentwicklungs-
und
politischeFörderungswürdigkeitdesVorhabensfestgestelltwor-
dieRegierungderTunesischenRepublik– denist,dieguteKreditwürdigkeitderTunesischenRepublikwei-
terhingegebenistunddieRegierungderTunesischenRepublik
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen eineStaatsgarantiegewährt,sofernsienichtselbstKreditneh-
zwischenderBundesrepublikDeutschlandundderTunesischen merwird.DasVorhabenkannnichtdurcheinanderesVorhaben
Republik, ersetztwerden.
imWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurchpart- (3) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder
nerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenundzu RegierungderTunesischenRepublikzueinemspäterenZeit-
vertiefen, punktermöglicht,weitereDarlehenoderFinanzierungsbeiträge
zurVorbereitungderindenAbsätzen1und2genanntenVorha-
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun- benoderweitereFinanzierungsbeiträgefürnotwendigeBegleit-
gendieGrundlagediesesAbkommensist, maßnahmenzurDurchführungundBetreuungderindenAb-
sätzen1und2genanntenVorhabenvonderKfWzuerhalten,
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin findetdiesesAbkommenAnwendung.
derTunesischenRepublikbeizutragen,
(4) Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen nach Ab-
unterBezugnahmeaufdieNotenvom3.und4.März2010– satz 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für
solcheMaßnahmenverwendetwerden.
sindwiefolgtübereingekommen:
Artikel 2
Artikel 1
(1) DieVerwendungderinArtikel1genanntenBeträge,die
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht Bedingungen,zudenensiezurVerfügunggestelltwerden,so-
esderRegierungderTunesischenRepublikoderanderen,von wiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmendiezwischen
beidenRegierungengemeinsamauszuwählendenEmpfängern, derKfWunddenEmpfängernderDarlehenundderFinanzie-
vonderKreditanstaltfürWiederaufbau(KfW)Finanzierungsbei- rungsbeiträgezuschließendenVerträge,diedeninderBundes-
trägefürnotwendigeBegleitmaßnahmenzurDurchführungund republikDeutschlandgeltendenRechtsvorschriftenunterliegen.
BetreuungderfolgendenVorhabenzuerhalten:
(2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,
a) für das Vorhaben „Verbesserung des Wasserressourcen- soweitnichtinnerhalbvonachtJahrennachdemZusagejahr
managementsPISEAUII“biszu2000000,– EUR(inWorten: dieentsprechendenDarlehens-undFinanzierungsverträgege-
zweiMillionenEuro), schlossenwurden.FürdieseBeträgeendetdieFristmitAblauf
b) für das Vorhaben „Modernisierung von Bewässerungs- des31.Dezember2017.
perimeternimMedjerdatal“biszu1000000,– EUR(inWor- (3) DieRegierungderTunesischenRepublik,soweitsienicht
ten:eineMillionEuro), selbstDarlehensnehmerist,wirdgegenüberderKfWalleZah-
wennnachPrüfungdieFörderungswürdigkeitdieserVorhaben lungeninEuroinErfüllungvonVerbindlichkeitenderDarlehens-
festgestelltwordenist. nehmeraufgrunddernachAbsatz1zuschließendenVerträge
garantieren.
(2) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht
esderRegierungderTunesischenRepublikodereinemanderen (4) DieRegierungderTunesischenRepublik,soweitsienicht
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar- EmpfängerderFinanzierungsbeiträgeist,wirdetwaigeRückzah-
lehensnehmerdarüberhinaus,fürdasVorhaben„Energieeffizienz lungsansprüche,dieaufgrunddernachAbsatz1zuschließen-
Kläranlagen“einvergünstigtesDarlehenderKfW,dasimRah- den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
men der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt KfWgarantieren.
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.20,ausgegebenzuBonnam30. Juli2013 1089
Artikel 3 LieferantendiefreieWahlderVerkehrsunternehmen,trifftkeine
Maßnahmen,welchediegleichberechtigteBeteiligungderVer-
DieRegierungderTunesischenRepublikstelltdieKfWvon kehrsunternehmenmitSitzinderBundesrepublikDeutschland
sämtlichenSteuernundsonstigenöffentlichenAbgabenfrei,die ausschließenodererschweren,underteiltgegebenenfallsdiefür
imZusammenhangmitAbschlussundDurchführungderinArti- eineBeteiligungdieserVerkehrsunternehmenerforderlichenGe-
kel2Absatz1erwähntenVerträgeinderTunesischenRepublik nehmigungen.
erhobenwerden.
Artikel 5
Artikel 4
DiesesAbkommentrittandemTaginKraft,andemdieRe-
Die Regierung der Tunesischen Republik überlässt bei den gierungderTunesischenRepublikderRegierungderBundes-
sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der republik Deutschland auf diplomatischem Weg mitgeteilt hat,
FinanzierungsbeiträgeergebendenTransportenvonPersonen dassdieinnerstaatlichenVoraussetzungenfürdasInkrafttreten
undGüternimSee-,Land-undLuftverkehrdenPassagierenund erfülltsind.MaßgebendistderTagdesEingangsderMitteilung.
GeschehenzuTunisam8.Dezember2011inzweiUrschrif-
ten,jedeindeutscher,arabischerundfranzösischerSprache,
wobeijederWortlautverbindlichist.BeiunterschiedlicherAus-
legungdesdeutschenunddesarabischenWortlautsistderfran-
zösischeWortlautmaßgebend.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
Dr. H o r s t - W o l f r a m K e r l l
FürdieRegierungderTunesischenRepublik
KhemaisJhinaoui
Bekanntmachung
der deutsch-tunesischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Juni 2013
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 7. Februar 2013/
29. April 2013 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Tunesischen Republik in Ausführung des Abkommens vom
8. Dezember 2011 (BGBl. 2013 II S. 1087, 1088) über Finanzielle Zusammen-
arbeit ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 30. Mai 2013
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Juni 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Michael Fiebig
1090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013
Der Botschafter Tunis, den 7. Februar 2013
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Staatssekretär,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll des Begleitausschusses vom 23. März 2012, die Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Tunesischen Republik in Form eines Notenwechsels vom 5. Dezember 2011/12. Dezember
2011 sowie das Abkommen vom 8. Dezember 2011 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle
Zusammenarbeit 2009 folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Es werden folgende Beträge reprogrammiert:
a) Der im Abkommen vom 8. Dezember 2011 für das Vorhaben „Verbesserung des
Wasserressourcenmanagements PISEAU II“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag
wird mit einem Betrag von 2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro) repro-
grammiert und als Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben „Industrieller Umwelt-
schutz (FODEP IV)“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit
festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes
oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische
Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als
Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die
besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-
beitrags erfüllt.
b) Die in dem Notenwechsel in der deutschen Einleitungsnote 504/2011 vom 5. De-
zember 2011 in Nummer 4 genannte Reprogrammierung entfällt.
2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom 8. De-
zember 2011.
3. Diese Vereinbarung wird in deutscher, arabischer und französischer Sprache geschlos-
sen, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und arabischen Wortlauts ist der französische Wortlaut maßgebend.
Falls sich die Regierung der Tunesischen Republik mit den unter den Nummern 1 bis 3
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-
verständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die erst in Kraft tritt, wenn das
zwischenstaatliche Abkommen, das ihre Grundlage bildet, in Kraft getreten ist.
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Jens Plötner
Seiner Exzellenz
dem Staatssekretär
für auswärtige Angelegenheiten
beim Außenminister der Tunesischen Republik
Herrn Touhami Abdouli
Tunis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013 1091
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 17. Juni 2013
Die Satzung der internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restau-
rierung von Kulturgut vom 5. Dezember 1956 (BGBl. 1997 II S. 645, 646) ist nach
ihrem Artikel 10 für
Ungarn mit Ablauf des 30. Dezember 2012
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Juli 2008 (BGBl. II S. 795).
Berlin, den 17. Juni 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung
der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
Vom 17. Juni 2013
Das Übereinkommen vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot
und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von
Kulturgut (BGBl. 2007 II S. 626, 627) ist nach seinem Artikel 21 für
Swasiland am 30. Januar 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. November 2012 (BGBl. 2013 II S. 151).
Berlin, den 17. Juni 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013 1091
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 17. Juni 2013
Die Satzung der internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restau-
rierung von Kulturgut vom 5. Dezember 1956 (BGBl. 1997 II S. 645, 646) ist nach
ihrem Artikel 10 für
Ungarn mit Ablauf des 30. Dezember 2012
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Juli 2008 (BGBl. II S. 795).
Berlin, den 17. Juni 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung
der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
Vom 17. Juni 2013
Das Übereinkommen vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot
und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von
Kulturgut (BGBl. 2007 II S. 626, 627) ist nach seinem Artikel 21 für
Swasiland am 30. Januar 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. November 2012 (BGBl. 2013 II S. 151).
Berlin, den 17. Juni 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Geldwäsche
sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
Vom 20. Juni 2013
I.
Das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermitt-
lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. 1998 II
S. 519, 520) ist infolge der Änderungen in der Struktur des Königreichs der
Niederlande (vgl. die Bekanntmachung vom 29. August 2012, BGBl. II S. 1027)
für die
Niederlande, karibischer Teil am 10. Oktober 2010
(Bonaire, Saba, St. Eustatius)
Curaçao am 10. Oktober 2010
St. Martin (niederländischer Teil) am 10. Oktober 2010
in Kraft getreten.
II.
Die N i e d e r l a n d e * haben zum Übereinkommen vom 8. November 1990
über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträ-
gen aus Straftaten E r k l ä r u n g e n nach Artikel 6 Absatz 4 sowie nach Artikel 25
Absatz 3 des Übereinkommens abgegeben, die am 9. Januar 2012 beim
Verwahrer des Übereinkommens, dem Generalsekretär des Europarats, einge-
gangen sind.
A n d o r r a * hat seinen bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eingelegten
Vorbehalt nach Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens (vgl. die Bekanntma-
chung vom 16. März 2001, BGBl. II S. 339) am 5. Juni 2013 g e ä n d e r t .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. März 2009 (BGBl. II S. 398).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 20. Juni 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013 1093
Bekanntmachung
zu dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 20. Juni 2013
Zu dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBl. 1953 II S. 559, 560) hat H o n d u r a s * erklärt, dass es seine bei Hinter-
legung der Ratifikationsurkunde eingelegten Vorbehalte zu den Artikeln 24, 26
und 31 (vgl. die Bekanntmachung vom 9. Oktober 1992, BGBl. II S. 1135) zu-
rücknimmt. Die übrigen Vorbehalte zu den Artikeln 7, 17 und 34 des Abkommens
bleiben bestehen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. November 2011 (BGBl. 2012 II S. 43).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Abkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 20. Juni 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 20. Juni 2013
Das Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der
Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1453) wird nach seinem Artikel 13 Ab-
satz 2 für
Palau am 11. Juli 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Februar 2013 (BGBl. II S. 325).
Berlin, den 20. Juni 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013 1093
Bekanntmachung
zu dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 20. Juni 2013
Zu dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBl. 1953 II S. 559, 560) hat H o n d u r a s * erklärt, dass es seine bei Hinter-
legung der Ratifikationsurkunde eingelegten Vorbehalte zu den Artikeln 24, 26
und 31 (vgl. die Bekanntmachung vom 9. Oktober 1992, BGBl. II S. 1135) zu-
rücknimmt. Die übrigen Vorbehalte zu den Artikeln 7, 17 und 34 des Abkommens
bleiben bestehen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. November 2011 (BGBl. 2012 II S. 43).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Abkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 20. Juni 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 20. Juni 2013
Das Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der
Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1453) wird nach seinem Artikel 13 Ab-
satz 2 für
Palau am 11. Juli 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Februar 2013 (BGBl. II S. 325).
Berlin, den 20. Juni 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-brasilianischen Abkommens
über Soziale Sicherheit
und der dazugehörigen Durchführungsvereinbarung
Vom 21. Juni 2013
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. August
2010 zu dem Abkommen vom 3. Dezember 2009 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen
Republik Brasilien über Soziale Sicherheit (BGBl. 2010 II
S. 918, 920) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen
nach seinem Artikel 26 Absatz 2 und die Vereinbarung zur
Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 8 Ab-
satz 2
am 1. Mai 2013
in Kraft getreten sind.
Berlin, den 21. Juni 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
des deutsch-tunesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. Juni 2013
Das in Tunis am 8. Dezember 2011 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit 2010 ist nach seinem
Artikel 5
am 30. Mai 2013
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Juni 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Daniela Erler
1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-brasilianischen Abkommens
über Soziale Sicherheit
und der dazugehörigen Durchführungsvereinbarung
Vom 21. Juni 2013
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. August
2010 zu dem Abkommen vom 3. Dezember 2009 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen
Republik Brasilien über Soziale Sicherheit (BGBl. 2010 II
S. 918, 920) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen
nach seinem Artikel 26 Absatz 2 und die Vereinbarung zur
Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 8 Ab-
satz 2
am 1. Mai 2013
in Kraft getreten sind.
Berlin, den 21. Juni 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
des deutsch-tunesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. Juni 2013
Das in Tunis am 8. Dezember 2011 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit 2010 ist nach seinem
Artikel 5
am 30. Mai 2013
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Juni 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Daniela Erler
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.20,ausgegebenzuBonnam30. Juli2013 1095
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderTunesischenRepublik
überFinanzielleZusammenarbeit2010
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland Euro zur Ermöglichung von Verbundkrediten der Finanziellen
ZusammenarbeitdurchdieKfWfürdieinAbsatz1Nummer1
und
Buchstaben a und b genannten Vorhaben zu übernehmen.
dieRegierungderTunesischenRepublik– DieBürgschaftteiltsichwiefolgtauf:
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen 1. fürdasinAbsatz1Nummer1BuchstabeagenannteVor-
zwischenderBundesrepublikDeutschlandundderTunesischen habenbiszu6MillionenEuro,
Republik, 2. fürdasinAbsatz1Nummer1BuchstabebgenannteVor-
habenbiszu14MillionenEuro.
imWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurchpart-
nerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenundzu (3) DieinAbsatz1bezeichnetenVorhabenkönnenimEinver-
vertiefen, nehmenzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutsch-
landundderRegierungderTunesischenRepublikdurchandere
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun- Vorhabenersetztwerden.
gendieGrundlagediesesAbkommensist, (4) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder
RegierungderTunesischenRepublikzueinemspäterenZeit-
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin
punktermöglicht,weitereDarlehenoderFinanzierungsbeiträge
derTunesischenRepublikbeizutragen,
zurVorbereitungderindenAbsätzen1und2genanntenVor-
unterBezugnahmeaufdieVerbalnoteNr.350derBotschaft habenoderweitereFinanzierungsbeiträgefürnotwendigeBe-
derBundesrepublikDeutschlandvom28.Oktober2010unddie gleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in den
VerbalnoteNr.5576desAußenministersderTunesischenRepu- Absätzen1und2genanntenVorhabenvonderKfWzuerhalten,
blikvom20.Dezember2010– findetdiesesAbkommenAnwendung.
(5) Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen nach Ab-
sindwiefolgtübereingekommen: satz 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für
solcheMaßnahmenverwendetwerden.
Artikel 1
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht Artikel 2
esderRegierungund/oderanderen,vonbeidenRegierungen (1) DieVerwendungderinArtikel1genanntenBeträge,die
gemeinsamauszuwählendenEmpfängern,vonderKreditanstalt Bedingungen,zudenensiezurVerfügunggestelltwerden,so-
fürWiederaufbau(KfW),FrankfurtamMain,folgendeBeträgezu wiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmendiezwischen
erhalten: derKfWunddenEmpfängernderDarlehenundderFinanzie-
1. Darlehenbiszuinsgesamt10,5MillionenEurofürdieVor- rungsbeiträgezuschließendenVerträge,diedeninderBundes-
haben republikDeutschlandgeltendenRechtsvorschriftenunterliegen.
a) ProgrammSiedlungsabfalldeponienIIIbiszu3,5Millio- (2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,
nenEuro soweitnichtinnerhalbvonachtJahrennachdemZusagejahr
die entsprechendenDarlehens-undFinanzierungsverträgege-
b) Klärschlammbehandlungund-entsorgungbiszu7Millio- schlossenwurden.FürdieseBeträgeendetdieFristmitAblauf
nenEuro des31.Dezember2018.
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor- (3) DieRegierungderTunesischenRepublik,soweitsienicht
habenfestgestelltwordenist; selbstDarlehensnehmerist,wirdgegenüberderKfWalleZah-
2. FinanzierungsbeiträgefürnotwendigeBegleitmaßnahmenzur lungeninEuroinErfüllungvonVerbindlichkeitenderDarlehens-
Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 Buch- nehmeraufgrunddernachAbsatz1zuschließendenVerträge
stabeagenanntenVorhabensbiszu1MillionEuro. garantieren.
(2) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandistgrund- (4) DieRegierungderTunesischenRepublik,soweitsienicht
sätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Be- EmpfängerderFinanzierungsbeiträgeist,wirdetwaigeRückzah-
trägen, im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland lungsansprüche,dieaufgrunddernachAbsatz1zuschließen-
bestehendeninnerstaatlichenRichtlinienundbeiVorliegender den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
DeckungsvoraussetzungeneineBürgschaftbiszu20Millionen KfWgarantieren.
1096 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.20,ausgegebenzuBonnam30. Juli2013
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ISSN0341-1109
Artikel 3 ieferantendiefreieWahlderVerkehrsunternehmen,trifftkeine
L
Maßnahmen,welchediegleichberechtigteBeteiligungderVer-
DieRegierungderTunesischenRepublikstelltdieKfWvon kehrsunternehmenmitSitzinderBundesrepublikDeutschland
sämtlichenSteuernundsonstigenöffentlichenAbgabenfrei,die ausschließenodererschweren,underteiltgegebenenfallsdiefür
imZusammenhangmitAbschlussundDurchführungderinArti- eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
kel2Absatz1erwähntenVerträgeinderTunesischenRepublik Genehmigungen.
erhobenwerden.
Artikel 5
Artikel 4
DiesesAbkommentrittandemTaginKraft,andemdieRe-
Die Regierung der Tunesischen Republik überlässt bei den gierungderTunesischenRepublikderRegierungderBundes-
sichausderDarlehensgewährungundderGewährungderFinan- republik Deutschland auf diplomatischem Weg mitgeteilt hat,
zierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und dassdieinnerstaatlichenVoraussetzungenfürdasInkrafttreten
Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und erfülltsind.MaßgebendistderTagdesEingangsderMitteilung.
GeschehenzuTunisam8.Dezember2011inzweiUrschrif-
ten,jedeindeutscher,arabischerundfranzösischerSprache,
wobeijederWortlautverbindlichist.BeiunterschiedlicherAus-
legung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der
französischeWortlautmaßgebend.
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