18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2013
Gesetz
zu dem Rahmenabkommen vom 10. Mai 2010
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Korea andererseits
Vom 23. Januar 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 10. Mai 2010 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
zeichneten Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mit-
gliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits wird zugestimmt.
Das Abkommen einschließlich der dazugehörigen Erklärungen wird nachstehend
veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 49 Absatz 1 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Januar 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Guido Westerwelle
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.2,ausgegebenzuBonnam29. Januar2013 19
Rahmenabkommen
zwischenderEuropäischenUnionundihrenMitgliedstaateneinerseits
undderRepublikKoreaandererseits
DieEuropäischeUnion,nachstehend„Union“genannt, indemBewusstsein,dassdieRepublikKoreainderinternatio-
nalen Gemeinschaft immer mehr Aufgaben und immer mehr
und
Verantwortungübernimmt,
dasKönigreichBelgien,
unterBetonungdesumfassendenCharaktersihrerBeziehun-
dieRepublikBulgarien, gen und der Bedeutung kontinuierlicher Anstrengungen zur
dieTschechischeRepublik, AufrechterhaltungderGesamtkohärenz,
dasKönigreichDänemark, unterBekräftigungihresWunsches,ihrenaufgemeinsamen
dieBundesrepublikDeutschland, WertenundZielenberuhendenregelmäßigenpolitischenDialog
aufrechtzuerhaltenundauszubauen,
dieRepublikEstland,
Irland, unterBekundungihresgemeinsamenWillens,ihreBeziehun-
genzueinervertieftenPartnerschaftunteranderemaufpoliti-
dieHellenischeRepublik, schem,wirtschaftlichem,sozialemundkulturellemGebietaus-
dasKönigreichSpanien, zubauen,
dieFranzösischeRepublik, entschlossen,zudiesemZweckdieBeziehungeninBereichen
dieItalienischeRepublik, vonbeiderseitigemInteresseaufbilateraler,regionalerundgloba-
lerEbeneundaufderGrundlagederGleichheit,derAchtungder
dieRepublikZypern, Souveränität,derNichtdiskriminierungunddesbeiderseitigen
dieRepublikLettland, Nutzenszufestigen,zuvertiefenundzudiversifizieren,
dieRepublikLitauen, inerneuterBekräftigungdesnachdrücklichenEintretensder
Vertragsparteien für die Grundsätze der Demokratie und die
dasGroßherzogtumLuxemburg,
Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der
dieRepublikUngarn, Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen
Malta, Menschenrechtsinstrumentenniedergelegtsind,sowiefürdie
GrundsätzederRechtsstaatlichkeitundverantwortungsvollen
dasKönigreichderNiederlande, staatlichenHandelns,
dieRepublikÖsterreich,
inerneuterBekräftigungihrerEntschlossenheit,schwereVer-
dieRepublikPolen, brechenvoninternationalemBelangzubekämpfen,undihrer
Überzeugung, dass die wirksame Verfolgung der schwersten
diePortugiesischeRepublik,
VerbrechenvoninternationalemBelangdurchMaßnahmenauf
Rumänien, einzelstaatlicherEbeneunddurchengereweltweiteZusammen-
dieRepublikSlowenien, arbeitsichergestelltwerdenmuss,
dieSlowakischeRepublik, inderErwägung,dassderTerrorismuseineGefahrfürdiein-
ternationaleSicherheitdarstellt,indemWunsch,ihrenDialogund
dieRepublikFinnland,
ihreZusammenarbeitbeiderBekämpfungdesTerrorismusim
dasKönigreichSchweden, EinklangmitdeneinschlägigeninternationalenInstrumenten,ins-
besonderederResolution1373desSicherheitsratesderVerein-
dasVereinigteKönigreichGroßbritannienundNordirland,
tenNationen,zuintensivieren,underneutbekräftigend,dassdie
VertragsparteiendesVertragsüberdieEuropäischeUnionund AchtungderMenschenrechteunddieWahrungderRechtsstaat-
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, lichkeit das Fundament für die Bekämpfung des Terrorismus
nachstehend„Mitgliedstaaten“genannt, sind,
einerseitsund
indergemeinsamenÜberzeugung,dassdieVerbreitungvon
dieRepublikKorea MassenvernichtungswaffenundTrägermittelneinegroßeGefahr
fürdieinternationaleSicherheitdarstellt,inAnerkennungdes
andererseits,
EngagementsderinternationalenGemeinschaftfürdieBekämp-
nachstehendzusammen„Vertragsparteien“genannt, fungderVerbreitungsolcherWaffen,wieesinderAnnahmeder
einschlägigeninternationalenÜbereinkünfteundResolutionen
inAnbetrachtihrertraditionellfreundschaftlichenBindungen desSicherheitsratesderVereintenNationenundinsbesondere
undderhistorischen,politischenundwirtschaftlichenBeziehun- in der Resolution 1540 zum Ausdruck kommt, und in dem
gen,diesieverbinden, Wunsch, ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit in diesem
Bereichzuverstärken,
eingedenkdesRahmenabkommensüberdenHandelunddie
ZusammenarbeitzwischenderEuropäischenGemeinschaftund inAnerkennungderNotwendigkeiteinerengerenZusammen-
ihrenMitgliedstaateneinerseitsundderRepublikKoreaanderer- arbeitimBereichRecht,FreiheitundSicherheit,
seits, das am 28. Oktober 1996 in Luxemburg unterzeichnet
wurdeunddasam1.April2001inKraftgetretenist, eingedenkindiesemZusammenhangderTatsache,dassdie
BestimmungendesAbkommens,dieindenGeltungsbereichvon
unterBerücksichtigungdesbeschleunigtenProzesses,indem TitelVdesDrittenTeilsdesVertragsüberdieArbeitsweiseder
dieEuropäischeUnioneineeigeneIdentitätinderAußenpolitik EuropäischenUnionfallen,dasVereinigteKönigreichundIrland
undimBereichSicherheitundRechterwirbt, als eigene Vertragsparteien und nicht als Mitgliedstaaten der
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uropäischenUnionbinden,bisdieEuropäischeUnionderRe-
E TitelI
publikKorea(jenachSachlage)notifiziert,dassbeideStaaten
imEinklangmitdemdemVertragüberdieEuropäischeUnion GrundlageundGeltungsbereich
unddemVertragüberdieArbeitsweisederEuropäischenUnion
beigefügtenProtokollüberdiePositiondesVereinigtenKönig- Artikel 1
reichsundIrlandsnunmehralsTeilderEuropäischenUnionin
diesen Angelegenheiten gebunden sind, und dass dies im Grundlage der Zusammenarbeit
EinklangmitdemdiesenVerträgenbeigefügteneinschlägigen (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die
ProtokollüberdiePositionDänemarksauchfürDänemarkgilt, GrundsätzederDemokratie,dieMenschenrechteundGrund-
freiheitenunddieRechtsstaatlichkeit.DieWahrungderGrund-
inAnerkennungihresWunsches,dienachhaltigeEntwicklung sätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte
inihrenwirtschaftlichen,sozialenundökologischenAspektenzu und Grundfreiheiten,wiesieinderAllgemeinenErklärungder
fördern, Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen
Menschenrechtsinstrumentenniedergelegtsind,diedasRechts-
unterBekundungihresEngagementsfüreinhohesMaßan
staatsprinzipwiderspiegeln,sindRichtschnurderInnen-undder
UmweltschutzundihrerEntschlossenheit,beiderBekämpfung
AußenpolitikbeiderVertragsparteienundwesentlichesElement
desKlimawandelszusammenzuarbeiten,
diesesAbkommens.
eingedenkihrerUnterstützungfürfaireGlobalisierungundfür (2) DieVertragsparteienbekräftigenihrEintretenfürdieCharta
dieZielederproduktivenVollbeschäftigungunddermenschen- derVereintenNationenundihreUnterstützungfürdiedarinzum
würdigenArbeitfüralle, AusdruckkommendengemeinsamenWerte.
inderErkenntnis,dassdieHandels-undInvestitionsströme (3) DieVertragsparteienbekräftigenerneutihrEngagementfür
zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage des auf dieFörderungdernachhaltigenEntwicklunginallihrenAspek-
RegelnberuhendenglobalenHandelssystemsimRahmender ten,wirtschaftlichesWachstum,BeiträgezurVerwirklichungder
Welthandelsorganisation(WHO)florierthaben, internationalvereinbartenEntwicklungszieleunddieZusammen-
arbeitbeiderBewältigungglobalerHerausforderungenimUm-
indemWunsch,dieVoraussetzungenfürdienachhaltigeAus- weltbereich,insbesonderedesKlimawandels.
weitung und Entwicklung des Handels und der Investitionen
(4) DieVertragsparteienbekräftigenerneutihrEintretenfürdie
zwischendenVertragsparteienzuihrembeiderseitigenVorteilzu
GrundsätzeverantwortungsvollenstaatlichenHandelnsunddie
schaffen und sie zu fördern, unter anderem durch Errichtung
Bekämpfung der Korruption, insbesondere unter Berücksich-
einerFreihandelszone,
tigungihrerinternationalenVerpflichtungen.
einig über die Notwendigkeit, kollektive Anstrengungen zu (5) DieVertragsparteienunterstreichenihrgemeinsamesEin-
unternehmen,umglobaleFragenwiedenTerrorismus,schwere tretenfürdenumfassendenCharakterderbilateralenBeziehun-
Verbrechen von internationalem Belang, die Verbreitung von genundindiesemZusammenhangfürdieAufrechterhaltungder
MassenvernichtungswaffenundTrägermitteln,denKlimawandel, Gesamtkohärenz.
dieUnsicherheitderVersorgungmitEnergieundRessourcen,
ArmutunddieFinanzkriseanzugehen, (6) DieVertragsparteienkommenüberein,ihreBeziehungen
zueinervertieftenPartnerschaftauszubauenunddieBereiche
entschlossen,dieZusammenarbeitinBereichenvonbeider- der Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und globaler
seitigemInteressezuverstärken,insbesondereFörderungder Ebeneauszubauen.
GrundsätzederDemokratieundAchtungderMenschenrechte, (7) DieDurchführungdiesesAbkommenszwischenVertrags-
BekämpfungderVerbreitungvonMassenvernichtungswaffen, parteien,diedieselbenWerteteilenundeinanderachten,beruht
BekämpfungdesillegalenHandelsmitKleinwaffenundleichten daheraufdenGrundsätzendesDialogs,dergegenseitigenAch-
Waffen,MaßnahmengegendieschwerstenVerbrechen,welche tung,dergleichberechtigtenPartnerschaft,desMultilateralismus,
die internationale Gemeinschaft berühren, Bekämpfung des desKonsensesundderAchtungdesVölkerrechts.
Terrorismus,Zusammenarbeitinregionalenundinternationalen
Organisationen,HandelundInvestitionen,wirtschaftspolitischer
Dialog,ZusammenarbeitzwischenUnternehmen,Steuern,Zoll, Artikel 2
Wettbewerbspolitik,Informationsgesellschaft,Wissenschaftund Ziele der Zusammenarbeit
Technologie,Energie,Verkehr,Seeverkehrspolitik,Verbraucher-
politik,Gesundheit,BeschäftigungundSoziales,Umweltund (1) ImHinblickaufdieStärkungihrerZusammenarbeitver-
natürlicheRessourcen,Klimawandel,Landwirtschaft,ländliche pflichtensichdieVertragsparteien,ihrenpolitischenDialogzu
EntwicklungundForstwirtschaft,Meeres-undFischereiange- intensivieren und ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiter zu
legenheiten,Entwicklungshilfe,Kultur,Information,Kommunika- verstärken.ImRahmenihrerBemühungenwerdensieinsbeson-
tion,AudiovisuellesundMedien,Bildung,Rechtsstaatlichkeit, deredasZielverfolgen,
justizielleZusammenarbeit,SchutzpersonenbezogenerDaten,
a) sichaufeineZukunftsvisionfürdieVertiefungihrerPartner-
Migration,BekämpfungillegalerDrogen,Bekämpfungderorga-
schaft zu einigen und gemeinsame Projekte zur Verwirk-
nisiertenKriminalitätundderKorruption,BekämpfungderGeld-
lichungdieserVisionzuentwickeln;
wäscheundderFinanzierungdesTerrorismus,Bekämpfungder
Computerkriminalität, Strafverfolgung, Tourismus, Zivilgesell- b) regelmäßigepolitischeDialogezuführen;
schaft,öffentlicheVerwaltungundStatistik,
c) kollektiveAnstrengungeninallenrelevantenregionalenund
indemBewusstsein,wiewichtigesist,dieEinbeziehungder internationalenGremienundOrganisationenzufördern,um
unmittelbarbetroffenenPersonenundOrganisationen,insbeson- globaleFragenanzugehen;
derederWirtschaftsbeteiligtenunddersievertretendenOrgani- d) diewirtschaftlicheZusammenarbeitinBereichenvonbeider-
sationen,indieZusammenarbeitzuerleichtern, seitigem Interesse, einschließlich der Zusammenarbeit in
WissenschaftundTechnologie,zufördern,umdenHandel
inderErkenntnis,dasseswünschenswertist,dieRolleund zuihrembeiderseitigenVorteilzudiversifizieren;
das Profil der beiden Vertragsparteien in der jeweils anderen
Region zu schärfen und Kontakte zwischen den Bürgern der e) dieZusammenarbeitzwischenUnternehmendurchErleich-
Vertragsparteienzufördern, terungvonInvestitionenaufbeidenSeitenunddurchFörde-
rungeinerbesserengegenseitigenVerständigungzuunter-
sindwiefolgtübereingekommen– stützen;
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f) diegegenseitigeTeilnahmeanihrenjeweiligenKooperations- b) diefriedlicheLösunginternationalerundregionalerKonflikte
programmen,diefürdieandereVertragsparteioffenstehen, unddieStärkungderVereintenNationenundandererinter-
zuverstärken; nationalerOrganisationenzufördern;
g) dieRolleunddasProfilderbeidenVertragsparteieninder c) diepolitischenKonsultationenzuinternationalenSicherheits-
jeweilsanderenRegionaufverschiedeneWeisezuschärfen, fragen wie Rüstungskontrolle und Abrüstung, Nichtver-
unteranderemdurchkulturellenAustausch,dieNutzungder breitungvonMassenvernichtungswaffenundinternationale
InformationstechnologieundBildung; WeitergabekonventionellerWaffenzuverstärken;
h) KontakteundVerständigungaufderEbenederBürgerzu
d) ÜberlegungenzuwichtigeninternationalenFragenvonge-
fördern.
meinsamemInteresseanzustellenundzudiesemZweckden
(2) AufbauendaufihrergefestigtenPartnerschaftundgemein- AustauschzweckdienlicherInformationenzwischendenbei-
samenWertenkommendieVertragsparteienüberein,ihreZu- denVertragsparteienundinnerhalbinternationalerGremien
sammenarbeitunddenDialoginallenFragenvongemeinsamem zuverstärken;
Interesseauszubauen.ImRahmenihrerBemühungenwerdensie
insbesonderedasZielverfolgen, e) dieKonsultationenzuFragenzuverstärken,diefürdieLänder
imasiatisch-pazifischenRaumundinEuropafürdieFörde-
a) denpolitischenDialogunddieZusammenarbeitzuverstär- rungvonFrieden,StabilitätundWohlstandinbeidenRegio-
ken,insbesondereindenBereichenMenschenrechte,Nicht- nenvonbesonderemInteressesind.
verbreitungvonMassenvernichtungswaffen,Kleinwaffenund
leichteWaffen,schwersteVerbrechen,welchedieinternatio- (3) Der Dialog zwischen den Vertragsparteien wird durch
naleGemeinschaftberühren,undBekämpfungdesTerroris- Kontakt,AustauschundKonsultationinsbesondereinfolgenden
mus; Formengeführt:
b) dieZusammenarbeitinallenhandels-undinvestitionsbezo- a) GipfeltreffenaufderEbenederStaats-undRegierungschefs,
genenBereichenvonbeiderseitigemInteressezuverstärken wann immer die Vertragsparteien dies als notwendig er-
unddieVoraussetzungenfürdienachhaltigeAusweitungdes achten,
HandelsundderInvestitionenzwischendenVertragsparteien
zuihrembeiderseitigenVorteilzuschaffen; b) jährlicheKonsultationenaufMinisterebene,wannimmerdie
Vertragsparteiendiesvereinbaren,
c) dieZusammenarbeitinfolgendenBereichenzuverstärken:
wirtschaftlicheZusammenarbeit,insbesonderewirtschafts- c) Informationsgespräche über wichtige außen- und innen-
politischerDialog,ZusammenarbeitzwischenUnternehmen, politischeEntwicklungenaufderEbenehoherBeamter,
Steuern,Zoll,Wettbewerbspolitik,Informationsgesellschaft,
Wissenschaft und Technologie, Energie, Verkehr, See- d) SektordialogezuFragenvongemeinsamemInteresse,
verkehrspolitikundVerbraucherpolitik;
e) AustauschvonDelegationenzwischendemEuropäischen
d) dieZusammenarbeitimBereichdernachhaltigenEntwick- ParlamentundderNationalversammlungderRepublikKorea.
lungzuverstärken,insbesondereaufdenGebietenGesund-
heit, Beschäftigung und Soziales, Umwelt und natürliche
Ressourcen,Klimawandel,Landwirtschaft,ländlicheEntwick- Artikel 4
lungundForstwirtschaft,Meeres-undFischereiangelegen- Bekämpfung der
heitensowieEntwicklungshilfe; Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
e) dieZusammenarbeitinfolgendenBereichenzuverstärken:
Kultur, Information, Kommunikation, Audiovisuelles und (1) DieVertragsparteiensindderAuffassung,dassdieWeiter-
MediensowieBildung; gabevonMassenvernichtungswaffenundTrägermittelnanstaat-
lichewieannichtstaatlicheAkteureeinedergrößtenGefahren
f) dieZusammenarbeitimBereichRecht,FreiheitundSicher- fürdieinternationaleStabilitätundSicherheitist.
heitzuverstärken,insbesondereaufdenGebietenRechts-
staatlichkeit,justizielleZusammenarbeit,Schutzpersonen- (2) DieVertragsparteienkommendaherüberein,zusammen-
bezogenerDaten,Migration,BekämpfungillegalerDrogen, zuarbeitenundeinenBeitragzurBekämpfungderVerbreitung
BekämpfungderorganisiertenKriminalitätundderKorrup- vonMassenvernichtungswaffenundTrägermittelnzuleisten,in-
tion, Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung demsieihrejeweiligenbestehendenrechtlichenVerpflichtungen
des Terrorismus,BekämpfungderComputerkriminalitätund inBezugaufAbrüstungundNichtverbreitungsowieandereein-
Strafverfolgung; schlägigeInstrumente,denenbeideVertragsparteienzugestimmt
haben,invollemUmfangerfüllen.DieVertragsparteienkommen
g) die Zusammenarbeit in anderen Bereichen von gemein- überein,dassdieseBestimmungeinwesentlichesElementdie-
samem Interesse zu verstärken, insbesondere Tourismus, sesAbkommensist.
Zivilgesellschaft,öffentlicheVerwaltungundStatistik.
(3) DieVertragsparteienkommenfernerüberein,zusammen-
TitelII zuarbeitenundeinenBeitragzurBekämpfungderVerbreitung
von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten,
PolitischerDialogundZusammenarbeit indemsie
a) Maßnahmentreffen,umallesonstigeneinschlägigeninterna-
Artikel 3
tionalenRechtsinstrumentezuunterzeichnen,zuratifizieren
Politischer Dialog bzw.ihnenbeizutretenundsieinvollemUmfangdurchzu-
führen;
(1) ZwischenderRepublikKoreaundderEuropäischenUnion
wirdeinaufgemeinsamenWertenundZielenberuhenderregel- b) zurVerhinderungderVerbreitungvonMassenvernichtungs-
mäßigerpolitischerDialogeingerichtet.DieserDialogwirdnach waffenunddamitzusammenhängendenGüternundTechno-
denzwischenderRepublikKoreaundderEuropäischenUnion logien ein wirksames System einzelstaatlicher Ausfuhr-
vereinbartenVerfahrengeführt. kontrollen einrichten, das Endverwender-Kontrollen und
(2) DerpolitischeDialogwirddaraufabzielen, geeignetezivil-undstrafrechtlicheSanktionenfürVerstöße
gegendieAusfuhrkontrollvorschriftenumfasst.
a) dasEngagementderVertragsparteienfürdieDemokratieund
die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu (4) DieVertragsparteienkommenüberein,dassihrpolitischer
unterstreichen; DialogdiegenanntenElementebegleitenundfestigenwird.
22 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.2,ausgegebenzuBonnam29. Januar2013
Artikel 5 b) durcheinenInformationsaustauschüberterroristischeGrup-
penunddiesieunterstützendenNetzeimEinklangmitdem
Kleinwaffen und leichte Waffen VölkerrechtunddemeinzelstaatlichenRecht,
(1) DieVertragsparteienerkennenan,dassdieillegaleHerstel- c) durchMeinungsaustauscheüberMittelundMethodenzur
lung,VerbringungundderillegaleUmlaufvonKleinwaffenund BekämpfungdesTerrorismus,unteranderemimtechnischen
leichtenWaffensowiederdazugehörigenMunitionundihreüber- undimAusbildungsbereich,unddurcheinenErfahrungsaus-
mäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich tauschüberTerrorismusprävention,
gesicherteLagerungundunkontrollierteVerbreitungweiterhin
eineernsthafteBedrohungdesFriedensundderinternationalen d) durchdieZusammenarbeitzurVertiefungdesinternationa-
Sicherheitdarstellen. lenKonsensesüberdieBekämpfungdesTerrorismus,gege-
benenfallseinschließlicheinerLegaldefinitionterroristischer
(2) DieVertragsparteienkommenüberein,ihreVerpflichtungen Handlungen,undinsbesonderedurchHinarbeitenaufeine
zurBekämpfungdesillegalenHandelsmitKleinwaffenundleich- EinigungüberdasUmfassendeÜbereinkommenüberden
tenWaffensowiederdazugehörigenMunitionimRahmender internationalenTerrorismus,
internationalenRechtsinstrumente,einschließlichdesAktions-
programmsderVereintenNationenzurVerhütung,Bekämpfung e) durchdenAustauscheinschlägigerbewährterPraktikenzum
undBeseitigungdesunerlaubtenHandelsmitKleinwaffenund SchutzderMenschenrechtebeiderBekämpfungdesTerro-
leichten Waffen unter allen Aspekten und des Internationalen rismus.
RechtsinstrumentszurErmöglichungderrechtzeitigenundzu-
verlässigenIdentifikationundRückverfolgungillegalerKleinwaf- TitelIII
fenundleichterWaffen,sowiedersichausdenResolutionendes
SicherheitsratesderVereintenNationenergebendenVerpflich- Zusammenarbeitinregionalen
tungenzuerfüllen. undinternationalenOrganisationen
(3) DieVertragsparteienverpflichtensich,zusammenzuarbei-
Artikel 8
tenundfürKoordinierung,KomplementaritätundSynergiebei
den Anstrengungen zu sorgen, die sie zur Bekämpfung des Zusammenarbeit in regionalen
illegalenHandelsmitKleinwaffenundleichtenWaffensowieder und internationalen Organisationen
dazugehörigenMunitionaufglobaler,regionaler,subregionaler
DieVertragsparteienverpflichtensichzurZusammenarbeitund
undeinzelstaatlicherEbeneunternehmen.
zumMeinungsaustauschinregionalenundinternationalenGre-
mienundOrganisationenwiedenVereintenNationen,derInter-
Artikel 6 nationalenArbeitsorganisation(IAO),derOrganisationfürwirt-
schaftlicheZusammenarbeitundEntwicklung(OECD),derWTO,
Schwerste Verbrechen, demAsien-Europa-Treffen(ASEM)unddemASEAN-Regional-
welche die internationale Gemeinschaft berühren forum(ARF).
(1) DieVertragsparteienbekräftigenerneut,dassdieschwers-
tenVerbrechen,welchedieinternationaleGemeinschaftalsGan- TitelIV
zesberühren,nichtunbestraftbleibendürfenunddassihrewirk-
sameVerfolgungdurchMaßnahmenaufeinzelstaatlicherEbene Zusammenarbeit
und durch Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit, imBereichderwirtschaftlichenEntwicklung
gegebenenfallsunterEinbeziehungdesInternationalenStrafge-
richtshofs, gewährleistet werden muss. Die Vertragsparteien Artikel 9
kommenüberein,sichuneingeschränktfürdieUniversalitätund
Integrität des Römischen Statuts des Internationalen Straf- Handel und Investitionen
gerichtshofsundderdamitzusammenhängendenRechtsinstru- (1) DieVertragsparteienverpflichtensich,beiderSchaffung
menteeinzusetzen. derVoraussetzungenfürdienachhaltigeAusweitungundEnt-
(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass ein wicklungdesHandelsundderInvestitionenzwischendenVer-
Dialog zwischen den Vertragsparteien über diese Fragen von tragsparteienundbeiihrerFörderungzuihrembeiderseitigen
Nutzenwäre. Vorteilzusammenzuarbeiten.DieVertragsparteienführeneinen
DialogundverstärkenihreZusammenarbeitinallenhandels-und
investitionsbezogenenBereichenvonbeiderseitigemInteresse,
Artikel 7 umnachhaltigeHandels-undInvestitionsströmezuerleichtern,
umHandels-undInvestitionshemmnissezuverhindernbzw.zu
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus
beseitigenundumdasmultilateraleHandelssystemzufördern.
(1) DieVertragsparteienbekräftigenerneutdieBedeutung,die (2) ZudiesemZweckgestaltendieVertragsparteienihreZu-
siederBekämpfungdesTerrorismusbeimessen,undkommen sammenarbeitimBereichHandelundInvestitionennachMaß-
imEinklangmitdenfürsiegeltendeninternationalenÜberein- gabedesAbkommenszurErrichtungeinerFreihandelszone.Das
künften,einschließlichdeshumanitärenVölkerrechts,derinter- genannteAbkommenisteinspezifischesAbkommenimSinne
nationalen Menschenrechtsnormen und des internationalen von Artikel 43, mit dem die Handelsbestimmungen dieses
Flüchtlingsrechts,undmitihrenGesetzenundsonstigenRechts- Abkommensdurchgeführtwerden.
vorschriftenunterBerücksichtigungderinderResolution60/288
derGeneralversammlungderVereintenNationenvom8.Sep- (3) Die Vertragsparteien unterrichten einander und führen
tember 2006 enthaltenen Weltweiten Strategie der Vereinten einenMeinungsaustauschüberdieEntwicklungdesbilateralen
NationenzurBekämpfungdesTerrorismusüberein,beiderVer- und internationalen Handels, der Investitionen und der damit
hütungundAusschaltungterroristischerHandlungenzusammen- zusammenhängendenpolitischenKonzepteundFragen.
zuarbeiten.
(2) DieseZusammenarbeitderVertragsparteienerfolgtinsbe- Artikel 10
sondere Wirtschaftspolitischer Dialog
a) imRahmenderDurchführungderResolutionendesSicher- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog zwi-
heitsratsderVereintenNationenundihrerVerpflichtungen schenihrenBehördenzuverstärkenunddenInformations-und
ausandereneinschlägigeninternationalenÜbereinkünften ErfahrungsaustauschüberGesamtwirtschaftspolitikundgesamt-
undInstrumenten, wirtschaftlicheTrendszufördern.
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.2,ausgegebenzuBonnam29. Januar2013 23
(2) DieVertragsparteienkommenüberein,denDialogunddie päischenGemeinschaftundderRegierungderRepublikKorea
Zusammenarbeit zu verstärken, um das Rechnungslegungs-, überdieZusammenarbeitbeiwettbewerbswidrigenVerhaltens-
Prüfungs-,Aufsichts-undRegulierungssystemfürBanken,Ver- weisenverpflichtensichdieVertragsparteien,infolgendenBe-
sicherungenundandereTeiledesFinanzsektorszuverbessern. reichenzusammenzuarbeiten:
a) AnerkennungderBedeutungdesWettbewerbsrechtsundder
Artikel 11 WettbewerbsbehördenunddasBestreben,dieGesetzepro-
Zusammenarbeit zwischen Unternehmen aktivzuvollziehen,umeinUmfeldfürfairenWettbewerbzu
schaffen;
(1) Die Vertragsparteien kommen unter Berücksichtigung
ihrerWirtschaftspolitikundihrerwirtschaftlichenZieleüberein, b) AustauschvonInformationenundAusbauderZusammen-
die industriepolitische Zusammenarbeit in allen für geeignet arbeitzwischendenWettbewerbsbehörden.
erachtetenBereicheninsbesonderemitdemZielzufördern,die
Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen zu Artikel 15
verbessern,unteranderemdurch
Informationsgesellschaft
a) einen Informations- und Erfahrungsaustausch über die
(1) InderErkenntnis,dassdieInformations-undKommuni-
SchaffungvonRahmenbedingungen,unterdenenkleineund
kationstechnologien ein wichtiger Bestandteil des modernen
mittlereUnternehmenihreWettbewerbsfähigkeitverbessern
LebensundvonentscheidenderBedeutungfürdiewirtschaft-
können,undüberdieVerfahrenhinsichtlichderGründung
liche und soziale Entwicklung sind, vereinbaren die Vertrags-
kleinerundmittlererUnternehmen,
parteieneinenMeinungsaustauschüberihrejeweiligePolitikauf
b) FörderungvonKontaktenzwischenWirtschaftsbeteiligten, diesemGebiet.
UnterstützunggemeinsamerInvestitionenundGründungvon
(2) DieZusammenarbeitindiesemBereichkonzentriertsich
JointventuresundInformationsnetzenvorallemimRahmen
unteranderemaufFolgendes:
derbestehendenProgramme,
c) ErleichterungdesZugangszuFinanzierungs-undVermark- a) Meinungsaustausch über die verschiedenen Aspekte der
tungsmöglichkeiten, Bereitstellung von Informationen und Informationsgesellschaft, insbesondere die Politik für die
StimulierungvonInnovationen, elektronischeKommunikationundderenRegulierung,ein-
schließlich Universaldienst, Erteilung von Allgemein- und
d) ErleichterungderTätigkeitenkleinerundmittlererUnterneh- Einzelgenehmigungen,SchutzderPrivatsphäreundperso-
menbeiderVertragsparteien, nenbezogenerDatensowieUnabhängigkeitundEffizienzder
e) FörderungdersozialenVerantwortungundRechenschafts- Regulierungsbehörde,
pflichtvonUnternehmenundUnterstützungverantwortungs- b) Verbund und Interoperabilität der Forschungsnetze und
vollenunternehmerischenHandelns,einschließlichdesnach- -dienste,unteranderemaufregionalerEbene,
haltigenVerbrauchsunddernachhaltigenProduktion.
c) Normung und Verbreitung neuer Informations- und Tele-
(2) DieVertragsparteienerleichterndieeinschlägigenMaßnah- kommunikationstechnologien,
menderZusammenarbeitderPrivatwirtschaftbeiderVertrags-
parteien. d) Förderung der Forschungszusammenarbeit zwischen den
VertragsparteienimBereichderInformations-undKommuni-
kationstechnologien,
Artikel 12
e) Sicherheitsfragenund-aspekteimZusammenhangmitden
Steuern Informations-undKommunikationstechnologien,einschließ-
Um die Wirtschaftstätigkeit zu stärken und zu entwickeln, lichderFörderungderOnline-SicherheitundderBekämp-
gleichzeitig jedoch der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, fungderComputerkriminalitätsowiedesMissbrauchsderIn-
einengeeignetenRegulierungsrahmenzuentwickeln,erkennen formationstechnologieundallerFormenvonelektronischen
dieVertragsparteiendieGrundsätzederTransparenz,desInfor- Medien.
mationsaustauschesunddesfairenSteuerwettbewerbsanund (3) Die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen wird ge-
verpflichtensich,dieseGrundsätzeimSteuerbereichumzuset- fördert.
zen.ZudiesemZweckwerdendieVertragsparteienimRahmen
ihrerjeweiligenZuständigkeitendieinternationaleZusammen-
arbeit im Steuerbereich verbessern, die Einziehung legitimer Artikel 16
SteuernerleichternundMaßnahmenzurwirksamenUmsetzung Wissenschaft und Technologie
dergenanntenGrundsätzeentwickeln.
Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern
KooperationsmaßnahmeninWissenschaftundTechnologiefür
Artikel 13 friedlicheZweckenachMaßgabedesAbkommensüberdiewis-
Zoll senschaftlich-technischeZusammenarbeitzwischenderEuro-
päischenGemeinschaftundderRegierungderRepublikKorea.
DieVertragsparteienarbeitenimZollbereichaufbilateralerund
aufmultilateralerEbenezusammen.ZudiesemZwecktauschen
sieinsbesondereErfahrungenausundprüfenMöglichkeitenzur Artikel 17
VereinfachungderVerfahren,zurErhöhungderTransparenzund Energie
zumAusbauderZusammenarbeit.FernerstrebensiedieAn-
näherungihrerStandpunkteundgemeinsamesHandelninein- (1) DieVertragsparteienerkennendieBedeutungdesEnergie-
schlägigeninternationalenRahmenan. sektorsfürdiewirtschaftlicheundsozialeEntwicklunganund
bemühensichimRahmenihrerZuständigkeiten,dieZusammen-
arbeitindiesemBereichauszubauen,um
Artikel 14
a) die Energieversorgung zu diversifizieren, um die Energie-
Wettbewerbspolitik
sicherheitzuerhöhenundumneue,nachhaltige,innovative
(1) DieVertragsparteienförderndenfairenWettbewerbinder underneuerbareEnergieformenzuentwickeln,einschließlich
Wirtschaft,indemsieihreWettbewerbsgesetzeundsonstigen unter anderem Biokraftstoffe und Biomasse, Wind- und
WettbewerbsvorschrifteninvollemUmfangdurchsetzen. SonnenenergiesowieWasserkraft;
(2) InVerfolgungdesinAbsatz1diesesArtikelsgenannten b) dieEntwicklungeinerPolitikzuunterstützen,dieerneuerbare
ZielsundimEinklangmitdemAbkommenzwischenderEuro- Energiewettbewerbsfähigermacht;
24 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.2,ausgegebenzuBonnam29. Januar2013
c) mitBeiträgensowohlderAngebots-alsauchderNachfrage- zuständigen internationalen Gremien zur Gewährleistung
seiteeinerationelleEnergienutzungzuerreichen,indemdie einerbesserenDurchsetzungderinternationalenRegelungen.
EnergieeffizienzbeiderErzeugung,demTransport,derVer-
teilungunddemEndverbrauchvonEnergiegefördertwird; (3) ImBereichderglobalenzivilenSatellitennavigationarbei-
ten die Vertragsparteien nach Maßgabe des Kooperations-
d) denTransfervonTechnologiefürnachhaltigeEnergieerzeu- abkommens über ein globales ziviles Satellitennavigations-
gungundEnergieeffizienzzufördern; system (GNSS)zwischenderEuropäischenGemeinschaftund
e) denKapazitätsausbauunddieErleichterungvonInvestitio- ihrenMitgliedstaateneinerseitsundderRepublikKoreaanderer-
nenimEnergiebereichunterBerücksichtigungderGrund- seitszusammen.
sätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der
Marktverträglichkeitzuverstärken; Artikel 19
f) denWettbewerbaufdemEnergiemarktzufördern;
Seeverkehrspolitik
g) MeinungenzudenEntwicklungenaufdenWeltenergiemärk-
teneinschließlichihrerAuswirkungenaufdieEntwicklungs- (1) DieVertragsparteienverpflichtensich,imEinklangmitden
länderauszutauschen. BestimmungendiesesArtikelsdenungehindertenZugangzum
internationalenSeeverkehrsmarktundzuminternationalenSee-
(2) ZudiesenZweckenwerdendieVertragsparteieningeeig- verkehraufderGrundlagefairenWettbewerbsundaufkommer-
neterWeisedaraufhinarbeiten,diefolgendenKooperationsmaß- ziellerBasisanzustreben.
nahmeninsbesondereinnerhalbderbestehendenregionalenund
internationalenRahmenzufördern: (2) InVerfolgungdesinAbsatz1genanntenZiels
a) ZusammenarbeitbeiderGestaltungderEnergiepolitikund a) nehmendieVertragsparteieninkünftigebilateraleAbkommen
AustauschenergiepolitischrelevanterInformationen, mitDrittstaatenüberSeeverkehrsdienste,einschließlichdes
VerkehrsmittrockenenundflüssigenMassengüternunddes
b) InformationsaustauschüberLageundTrendsaufdemEner-
Linienverkehrs,keineLadungsaufteilungsabmachungenauf
giemarkt,inderEnergiewirtschaftundinderEnergietechno-
undberufensichnichtaufLadungsaufteilungsabmachungen,
logie,
dieinfrüherenbilateralenAbkommenenthaltensind;
c) Durchführung gemeinsamer Studien und gemeinsamer
Forschung, b) verzichtendieVertragsparteienmitInkrafttretendiesesAb-
kommens darauf, administrative, technische und gesetz-
d) AusweitungvonHandelundInvestitionenimEnergiesektor. geberischeMaßnahmendurchzuführen,dieeineDiskrimi-
nierung zwischen ihren eigenen Staatsangehörigen oder
Artikel 18 GesellschaftenunddenenderanderenVertragsparteibeider
Erbringung internationaler Seeverkehrsdienste bewirken
Verkehr
könnten;
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, in allen relevanten
Bereichen der Verkehrspolitik, einschließlich der integrierten c) gewährendieVertragsparteiendenvonStaatsangehörigen
Verkehrspolitik,zusammenzuarbeiten,umdenPersonen-und oderGesellschaftenderanderenVertragsparteibetriebenen
Güterverkehrzuverbessern,dieSicherheitdesSee-undLuft- SchiffenfürdenZugangzudenfürdeninternationalenHan-
verkehrs und den Umweltschutz zu fördern und die Effizienz del geöffneten Häfen, die Benutzung der Infrastruktur der
ihrerVerkehrssystemezusteigern. HäfenunddieInanspruchnahmederdortangebotenenHilfs-
dienstleistungensowiediediesbezüglichenGebührenund
(2) MitderZusammenarbeitderVertragsparteienindiesem sonstigenAbgaben,dieZollerleichterungenunddieZuwei-
BereichsollFolgendesgefördertwerden: sung von Liegeplätzen und Be- und Entladeeinrichtungen
a) der Informationsaustausch über ihre Verkehrspolitik und eineBehandlung,dienichtwenigergünstigistalsdieihren
-praxis,insbesonderehinsichtlichdesNahverkehrs,desVer- eigenenSchiffengewährteBehandlung;
kehrsimländlichenRaum,desBinnenschiffs-,Luft-undSee-
d) gestattendieVertragsparteiendenReedereienderanderen
verkehrs,einschließlichderentsprechendenLogistikunddes
Vertragspartei,inihremGebietfürdieErbringungvonSchiffs-
Verbunds und der Interoperabilität der multimodalen Ver-
agenturdiensteneinegewerblicheNiederlassungunterBe-
kehrsnetze,sowiederVerwaltungderStraßen,Eisenbahnen,
dingungenfürdieNiederlassungunddieGeschäftstätigkeit
HäfenundFlughäfen;
zubetreiben,dienichtwenigergünstigsindalsdieihreneige-
b) einDialogundgemeinsameMaßnahmenaufdemGebietdes nenGesellschaftenoderTochtergesellschaftenoderZweig-
LuftverkehrsinBereichenvonbeiderseitigemInteresse,ein- niederlassungen von Gesellschaften eines Drittstaats ge-
schließlich des Abkommens über bestimmte Aspekte von währten Bedingungen, je nachdem, welche Bedingungen
Flugdiensten und der Prüfung von Möglichkeiten für die günstigersind.
WeiterentwicklungderBeziehungen,sowiedietechnische
und die Regulierungszusammenarbeit in Bereichen wie (3) FürdieZweckediesesArtikelsumfasstderZugangzum
Sicherheit des Luftverkehrs, Sicherheit, Umwelt, Flugver- internationalenSeeverkehrsmarktunteranderemdasRechtfür
kehrsmanagement,AnwendungdesWettbewerbsrechtsund AnbieterinternationalerSeeverkehrsdienstejederVertragspartei,
wirtschaftlicheRegulierungderLuftverkehrsindustrie,umdie dieBeförderungvonHauszuHaus,beidereinTeilderStrecke
AnnäherungderVorschriftenunddieBeseitigungvonHemm- aufSeezurückgelegtwird,zuorganisierenundzudiesemZweck
nissenfüreineGeschäftstätigkeitzuunterstützen;aufdieser Verträge direkt mit Anbietern von Verkehrsdiensten, die nicht
GrundlagewerdendieVertragsparteieneineumfassendere Seeverkehrsdienstesind,imGebietderanderenVertragspartei
ZusammenarbeitinderZivilluftfahrtprüfen; zuschließen,undzwarunbeschadetderfürdenPersonen-und
GüterverkehrdieseranderenVerkehrsträgergeltendenBeschrän-
c) dieVerringerungderTreibhausgasemissionenimVerkehrs- kungenhinsichtlichderStaatsangehörigkeit.
sektor;
(4) Dieser Artikel gilt für Gesellschaften der Europäischen
d) die Zusammenarbeit im Rahmen internationaler Verkehrs-
UnionundkoreanischeGesellschaften.BegünstigtederBestim-
gremien;
mungendiesesArtikelssindauchReedereien,dieaußerhalbder
e) dieUmsetzungderSicherheitsstandardsundderNormenfür EuropäischenUnionbzw.derRepublikKoreaniedergelassen
dieVerhütungvonUmweltverschmutzungen,insbesondere sindundvonStaatsangehörigeneinesMitgliedstaatsbzw.der
im See- und Luftverkehr, im Einklang mit den für beide RepublikKoreakontrolliertwerden,sofernihreSchiffeindiesem
Vertragsparteien geltenden einschlägigen internationalen Mitgliedstaatbzw.inderRepublikKoreanachdenjeweilsdort
Übereinkünften,einschließlichderZusammenarbeitinden geltendenRechtsvorschriftenregistriertsind.
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.2,ausgegebenzuBonnam29. Januar2013 25
(5) DieFragedesBetriebsvonSchiffsagenturdiensteninder Artikel 22
EuropäischenUnionundinderRepublikKoreawirdgegebenen-
fallsinspezifischenAbkommenbehandelt. Beschäftigung und Soziales
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammen-
(6) DieVertragsparteienführeneinenDialogaufdemGebiet
arbeitimBereichBeschäftigungundSozialesauszubauen,unter
derSeeverkehrspolitik.
anderem im Zusammenhang mit der Globalisierung und dem
demografischenWandel.EswerdenAnstrengungenunternom-
Artikel 20 men,umdieZusammenarbeitunddenInformations-undErfah-
rungsaustauschüberBeschäftigungundArbeitsfragenzuför-
Verbraucherpolitik dern.BereichederZusammenarbeitkönnenunteranderemder
Die Vertragsparteien bemühen sich, im Bereich der Ver- regionaleundsozialeZusammenhalt,diesozialeIntegration,die
braucherpolitikzusammenzuarbeiten,umeinhohesVerbraucher- SystemedersozialenSicherheit,dielebenslangeWeiterentwick-
schutzniveau sicherzustellen. Die Vertragsparteien kommen lungderberuflichenFähigkeiten,GesundheitsschutzundSicher-
überein, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich soweit heitamArbeitsplatz,dieGleichstellungderGeschlechterund
möglichFolgendesumfassenkann: menschenwürdigeArbeitsbedingungensein.
(2) DieVertragsparteienbekräftigenerneutdieNotwendigkeit,
a) ErhöhungderKompatibilitätdesVerbraucherschutzrechts,
einenGlobalisierungsprozesszuunterstützen,derfürallevon
umHandelshemmnissezuvermeiden,gleichzeitigjedochein
Vorteil ist, und produktive Vollbeschäftigung und menschen-
hohesVerbraucherschutzniveauzugewährleisten;
würdigeArbeitalswesentlichenFaktorfürnachhaltigeEntwick-
b) FörderungdesInformationsaustauschesüberdieVerbrau- lungunddieBekämpfungderArmutzufördern.
cherschutzsysteme, einschließlich Verbraucherschutzvor-
(3) DieVertragsparteienbekräftigenerneutihreZusagen,die
schriften,Produktsicherheit,DurchsetzungdesVerbraucher-
internationalanerkanntenArbeits-undSozialstandards,wiesie
rechts,AufklärungundStärkungderHandlungskompetenz
insbesondereinderIAO-ErklärungübergrundlegendePrinzipien
derVerbrauchersowieRechtsschutzfürVerbraucher;
und Rechte bei der Arbeit niedergelegt sind, einzuhalten, zu
c) UnterstützungdesAufbausunabhängigerVerbraucherorga- fördernundzuverwirklichen.
nisationenundvonKontaktenzwischenVertreternderVer- (4) DieZusammenarbeitkannunterandereminFormvonein-
braucherinteressen. vernehmlichvereinbartenspezifischenProgrammenundProjek-
tensowieDialog,ZusammenarbeitundInitiativenzuThemenvon
TitelV gemeinsamemInteresseaufbilateralerodermultilateralerEbene
erfolgen.
Zusammenarbeit
imBereichdernachhaltigenEntwicklung Artikel 23
Umwelt und natürliche Ressourcen
Artikel 21
(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit
Gesundheit einig, die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt
(1) DieVertragsparteienkommenüberein,ihreZusammen- als GrundlagefürdieEntwicklungderheutigenundkünftiger
arbeit und den Informationsaustausch in den Bereichen der Generationenzuerhaltenundnachhaltigzubewirtschaften.
GesundheitundderwirksamenRegelunggrenzübergreifender (2) DieVertragsparteienbemühensich,ihreZusammenarbeit
gesundheitlicherFragenzufördern. beimSchutzderUmwelt,unteranderemaufregionalerEbene,
fortzusetzen und zu verstärken, insbesondere mit Blick auf
(2) Die Vertragsparteien streben an, den Informationsaus-
Folgendes:
tausch und ihre Zusammenarbeit unter anderem wie folgt zu
fördern: a) KlimawandelundEnergieeffizienz,
a) Informationsaustausch über die Überwachung von Infek- b) Umweltbewusstsein,
tionskrankheiten, einschließlich Influenzapandemien, und
überFrühwarnungundAbwehrmaßnahmen, c) BeteiligunganundDurchführungvonmultilateralenUmwelt-
übereinkünften,einschließlichüberbiologischeVielfaltund
b) InformationsaustauschüberdieGesundheitsstrategienund biologischeSicherheitsowiedesÜbereinkommensüberden
dieöffentlichenGesundheitspläne, internationalenHandelmitgefährdetenArtenfreilebender
TiereundPflanzen,
c) InformationsaustauschüberMaßnahmenzurGesundheits-
förderung, z. B. Kampagnen gegen das Rauchen, Vor- d) FörderungvonUmwelttechnologien,-produktenund-dienst-
beugungvonFettleibigkeitundKrankheitsbekämpfung, leistungen,einschließlichUmweltmanagementsystemenund
Umweltkennzeichnung,
d) soweitmöglichInformationsaustauschaufdemGebietder
SicherheitundderZulassungvonArzneimitteln, e) VerhinderungderillegalengrenzüberschreitendenVerbrin-
gung von gefährlichen Stoffen, gefährlichen Abfällen und
e) soweitmöglichInformationsaustauschsowiegemeinsame anderenAbfällen,
Forschung auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit,
z.B.LebensmittelrechtundAlarmmeldungen,etc., f) Küsten- und Meeresumwelt, Erhaltung, Bekämpfung der
VerschmutzungundderDegradation,
f) ZusammenarbeitbeiFuE-bezogenenAspekten,z.B.fort-
geschritteneBehandlungsmethodenundinnovativeArznei- g) BeteiligungderörtlichenBevölkerungamUmweltschutzals
mittelzurBehandlungseltenerLeiden, wesentlicherFaktorfürnachhaltigeEntwicklung,
h) BodenbewirtschaftungundRaumordnung,
g) InformationsaustauschundZusammenarbeitbeiKonzepten
fürelektronischeGesundheitsdienste. i) derAustauschvonInformationen,FachwissenundMetho-
den.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Durchführung
internationalerGesundheitsübereinkommenwiederInternatio- (3) DemErgebnisdesWeltgipfelsfürnachhaltigeEntwicklung
nalen Gesundheitsvorschriften und des Rahmenübereinkom- undderDurchführungdereinschlägigenmultilateralenUmwelt-
menszurEindämmungdesTabakkonsumszufördern. übereinkünftewird,soweitrelevant,Rechnunggetragen.
26 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.2,ausgegebenzuBonnam29. Januar2013
Artikel 24 g) dieBeziehungenzwischenLandwirtschaft,Forstwirtschaft
undUmweltundderPolitikfürdieEntwicklungdesländ-
Klimawandel
lichenRaums,
(1) DieVertragsparteienerkennenan,dassderKlimawandel
h) Absatzförderung für landwirtschaftliche Nahrungsmittel-
eine globale Bedrohung darstellt und dass Maßnahmen zur
erzeugnisse,
VerringerungderEmissionengetroffenwerdenmüssen,umdie
Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem i) nachhaltigeWaldbewirtschaftungzurVerhinderungderEnt-
Niveauzustabilisieren,aufdemeinegefährlicheanthropogene waldungundFörderungderAufforstung,einschließlichder
Störung des Klimasystems verhindert wird. Im Rahmen ihrer gebührendenBerücksichtigungderInteressenderEntwick-
Zuständigkeiten bauen die Vertragsparteien unbeschadet der lungsländer,ausdenenHolzbezogenwird.
GesprächeüberdenKlimawandelinanderenGremien,z.B.im
ZusammenhangmitdemRahmenübereinkommenderVereinten
Artikel 26
Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), die Zusammen-
arbeitindiesemBereichaus.MitdieserZusammenarbeitwer- Meeres- und Fischereiangelegenheiten
denfolgendeZieleverfolgt:
DieVertragsparteienförderndieZusammenarbeitimBereich
a) BekämpfungdesKlimawandelsmitdemübergeordnetenZiel derMeeres-undFischereiangelegenheitenaufbilateralerund
desschnellenÜbergangszueinerGesellschaft,diegeringe multilateralerEbene,insbesondereimHinblickaufdieFörderung
CO2-Emissionen verursacht, durch den einzelstaatlichen dernachhaltigenundverantwortungsvollenEntwicklungundBe-
GegebenheitenangepassteMinderungs-undAnpassungs- wirtschaftungderMeereundderFischbestände.Bereicheder
maßnahmen, Zusammenarbeitkönnenunteranderemfolgendesein:
b) EintretenfürdieeffizienteNutzungderRessourcen,unteran- a) Informationsaustausch,
derem durch den verbreiteten Einsatz der besten verfüg-
baren, wirtschaftlich tragfähigen CO2-armen Minderungs- b) Unterstützungeinernachhaltigenundverantwortungsvollen
undAnpassungstechnologienund-normen, langfristigenMeeres-undFischereipolitik,diedieErhaltung
undBewirtschaftungderKüsten-undMeeresressourcenein-
c) AustauschvonFachwissenundInformationenüberdieVor- schließt,und
teileunddenAufbauvonEmissionshandelssystemen,
c) Förderung von Anstrengungen zur Verhinderung und Be-
d) VerbesserungderFinanzierungsinstrumentedesöffentlichen kämpfung illegaler, nicht gemeldeter und nicht regulierter
unddesprivatenSektors,einschließlichMarktmechanismen Fangpraktiken.
undöffentlich-privaterPartnerschaften,dieMaßnahmenzur
BekämpfungdesKlimawandelswirksamunterstützenkönn-
ten, Artikel 27
e) Zusammenarbeit in der Forschung auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe
CO2-armenTechnologienundbeiderEntwicklung,derVer-
(1) DieVertragsparteienkommenüberein,Informationenüber
breitung,demEinsatzunddemTransferdieserTechnologien,
ihre Entwicklungshilfepolitik auszutauschen, um einen regel-
umdieTreibhausgasemissionenzuvermindern,gleichzeitig
mäßigenDialogüberdieZieledieserPolitikundüberihrejewei-
jedochdasWirtschaftswachstumaufrechtzuerhalten,
ligenEntwicklungshilfeprogrammeinDrittländerneinzurichten.
f) gegebenenfallsAustauschvonErfahrungenundFachwissen Siewerdenprüfen,inwelchemUmfangimEinklangmitihren
hinsichtlichderÜberwachungundAnalysederAuswirkun- Rechtsvorschriften und den für die Durchführung dieser Pro-
genvonTreibhausgasenundderEntwicklungvonMinde- grammegeltendenBedingungeneineumfassendereZusammen-
rungs-undAnpassungsprogrammen, arbeitmöglichist.
g) gegebenenfallsUnterstützungvonMinderungs-undAnpas- (2) DieVertragsparteienbekräftigenerneutihrEngagementfür
sungsmaßnahmenderEntwicklungsländer,unteranderem die Pariser Erklärung von 2005 zur Wirksamkeit der Entwick-
durchdieflexiblenMechanismendesProtokollsvonKyoto. lungshilfeundkommenüberein,dieZusammenarbeitimHinblick
aufdieweitereVerbesserungderErgebnissederEntwicklungs-
(2) ZudiesemZweckkommendieVertragsparteienüberein,
zusammenarbeitzuverstärken.
denDialogunddieZusammenarbeitaufpolitischer,strategischer
undtechnischerEbenezuintensivieren.
TitelVI
Artikel 25 Zusammenarbeit
Landwirtschaft, imBereichBildungundKultur
ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft
DieVertragsparteienkommenüberein,dieZusammenarbeit Artikel 28
im Bereich Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forst- Zusammenarbeit
wirtschaft zu fördern. Insbesondere auf folgenden Gebieten in den Bereichen Kultur, Information,
tauschendieVertragsparteienInformationenausundbauendie Kommunikation, Audiovisuelles und Medien
Zusammenarbeitaus:
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammen-
a) Agrar-undForstpolitikundinternationaleland-undforstwirt-
arbeitzufördern,umdieVerständigungzwischendenVertrags-
schaftlichePerspektivenimAllgemeinen,
parteien und die Kenntnis der Kultur des jeweils anderen zu
b) EintragungundSchutzgeografischerAngaben, verbessern.
c) ökologischerLandbau, (2) DieVertragsparteienbemühensich,geeigneteMaßnahmen
zutreffen,umdenkulturellenAustauschzufördernundgemein-
d) ForschungimBereichderLand-undForstwirtschaft,
sameInitiativenindiesemBereichzuunternehmen.
e) PolitikfürdieEntwicklungdesländlichenRaumsundinsbe-
(3) DieVertragsparteienkommenüberein,indenzuständigen
sondere Diversifizierung und Umstrukturierung der Agrar-
internationalen Gremien, z. B. der Organisation der Vereinten
sektoren,
NationenfürErziehung,WissenschaftundKultur(UNESCO)und
f) nachhaltigeLandwirtschaft,ForstwirtschaftundEinbeziehung demASEM,engzusammenzuarbeiten,umgemeinsameZielezu
vonUmweltbelangenindieAgrarpolitik, verfolgenundunterEinhaltungdesUNESCO-Übereinkommens
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.2,ausgegebenzuBonnam29. Januar2013 27
zumSchutzundzurFörderungderVielfaltkulturellerAusdrucks- übergegenseitigeRechtshilfeundAuslieferungan.Dieswürde
formendiekulturelleVielfaltzufördern. gegebenenfallsauchdenBeitrittzudeneinschlägigeninterna-
tionalenInstrumentenderVereintenNationen,einschließlichdes
(4) DieVertragsparteienwerdenprüfen,wiederAustausch, inArtikel6diesesAbkommensgenanntenRömischenStatuts
dieZusammenarbeitundderDialogzwischendenzuständigen desInternationalenStrafgerichtshofs,undihreDurchführungein-
Einrichtungen in den Bereichen Audiovisuelles und Medien schließen.
gefördertwerdenkönnen.
Artikel 29 Artikel 32
Bildung Schutz personenbezogener Daten
(1) DieVertragsparteienerkennenan,dassBildungundAus- (1) DieVertragsparteienkommenübereinzusammenzuarbei-
bildungeinenwesentlichenBeitragzurEntwicklungvonHuman- ten,umdenSchutzpersonenbezogenerDatenimEinklangmit
ressourcenleisten,dieinderglobalenwissensgestütztenWirt- denstrengsteninternationalenNormenzuverbessern,wiesie
schaft mitwirken können, und dass sie ein gemeinsames unteranderemindenRichtlinienderVereintenNationenzurRe-
Interesse an einer Zusammenarbeit im Bereich Bildung und gelungvonautomatisiertenpersonenbezogenenDaten(Resolu-
Ausbildunghaben. tion45/95derGeneralversammlungderVereintenNationenvom
14.Dezember1990)niedergelegtsind.
(2) Im Einklang mit ihren beiderseitigen Interessen und
den ZielenihrerBildungspolitikverpflichtensichdieVertragspar- (2) Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener
teien,geeigneteKooperationsmaßnahmenimBereichBildung, DatenkannunteranderemdenAustauschvonInformationenund
AusbildungundJugendunterbesondererBerücksichtigungder Fachwissenumfassen.
Hochschulbildunggemeinsamzuunterstützen.DieZusammen-
arbeitkanninsbesondereinfolgenderFormerfolgen:
Artikel 33
a) UnterstützunggemeinsamerKooperationsprojektevonBil-
dungs-undAusbildungseinrichtungeninderEuropäischen Migration
UnionundderRepublikKoreaimHinblickaufdieFörderung
der Entwicklung von Lehrplänen, gemeinsamer Studien- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammen-
programmeundderMobilitätvonStudierenden, arbeitindenBereichenillegaleMigration,Schleuserkriminalität
undMenschenhandelsowiedieEinbeziehungderMigrations-
b) Dialog,StudienundAustauschvonInformationenundKnow- fragenindieeinzelstaatlichenStrategienfürdiewirtschaftliche
howaufdemGebietderBildungspolitik, undsozialeEntwicklungderHerkunftsgebietederMigrantenzu
c) Förderung des Austausches von Studierenden, Lehr- und verstärkenundzuintensivieren.
VerwaltungspersonalvonHochschuleinrichtungensowievon
(2) Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verhinderung und
Jugendbetreuern,unteranderemdurchDurchführungdes
BekämpfungderillegalenEinwanderungkommendieVertrags-
ProgrammsErasmusMundus,
parteien überein, ihre Staatsangehörigen, die sich illegal im
d) Zusammenarbeit in Bildungssektoren von gemeinsamem GebietderanderenVertragsparteiaufhalten,wiederzuüberneh-
Interesse. men.ZudiesemZweckwerdendieVertragsparteienihreStaats-
angehörigenmitfürdieseZweckegeeignetenAusweispapieren
versehen.FürFälle,indenenZweifelanderStaatsangehörigkeit
TitelVII bestehen,kommendieVertragsparteienüberein,ihremutmaß-
Zusammenarbeit lichenStaatsangehörigenzuidentifizieren.
imBereichRecht,FreiheitundSicherheit (3) DieVertragsparteienbemühensich,erforderlichenfallsein
AbkommenüberdiebesonderenVerpflichtungenimZusammen-
Artikel 30 hangmitderRücknahmeihrerStaatsangehörigenzuschließen.
DarinwerdenauchdieBedingungeninBezugaufStaatsange-
Rechtsstaatlichkeit hörigeandererLänderundStaatenlosebehandelt.
BeiihrerZusammenarbeitimBereichRecht,FreiheitundSi-
cherheitmessendieVertragsparteienderFörderungderRechts- Artikel 34
staatlichkeit,einschließlichderUnabhängigkeitderJustiz,des
ZugangszudenGerichtenunddesRechtsaufeinfairesVerfah- Bekämpfung illegaler Drogen
renbesondereBedeutungbei.
(1) ImEinklangmitihrenGesetzenundsonstigenVorschriften
werdendieVertragsparteiendasZielverfolgen,dasAngebotan
Artikel 31
illegalenDrogen,denHandeldamitunddieNachfragedanach
Justizielle Zusammenarbeit sowieihreAuswirkungenaufdieDrogenkonsumentenunddie
GesellschaftalsGanzeszuverringernunddieAbzweigungvon
(1) DieVertragsparteienkommenüberein,diejustizielleZu- Ausgangsstoffen,diebeiderillegalenHerstellungvonSucht-
sammenarbeitinZivil-undHandelssachenauszubauen,insbe- stoffenundpsychotropenSubstanzenverwendetwerden,wirk-
sonderehinsichtlichderRatifizierungundDurchführungmulti- samerzuverhindern.BeiihrerZusammenarbeitgewährleisten
lateralerÜbereinkünfteüberdiejustizielleZusammenarbeitin dieVertragsparteien,dassbeiVerfolgungdiesesZielsdurchVor-
Zivilsachen, einschließlich der Übereinkommen der Haager schriftenfürdenlegalenMarktunddurchwirksamesHandeln
Konferenz für Internationales Privatrecht über internationale undwirksameKoordinierungzwischendenzuständigenBehör-
justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende Rechts- den unter anderem in den Bereichen Gesundheit, Bildung,
streitigkeitensowiedenSchutzvonKindern. Soziales,StrafverfolgungundJustiznacheinemumfassenden,
(2) DieVertragsparteienkommenüberein,dieschiedsgericht- ausgewogenenKonzeptvorgegangenwird.
licheBeilegungzivilrechtlicherundprivaterHandelsstreitigkeiten
zuerleichternundzuunterstützen,wannimmerdiesnachden (2) DieVertragsparteienvereinbarenMittelderZusammenar-
anwendbareninternationalenÜbereinkünftenmöglichist. beitzurVerwirklichungdieserZiele.DieMaßnahmenberuhenauf
gemeinsamvereinbartenGrundsätzen,diesichandeneinschlä-
(3) HinsichtlichderjustiziellenZusammenarbeitinStrafsachen gigeninternationalenÜbereinkünften,derPolitischenErklärung
strebendieVertragsparteieneineVerbesserungderRegelungen undderErklärungüberdieLeitgrundsätzefürdieSenkungder
28 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.2,ausgegebenzuBonnam29. Januar2013
Drogennachfrageorientieren,dieaufderzwanzigstenSonder- TitelVIII
tagungderGeneralversammlungderVereintenNationenüber
DrogenvomJuni1998verabschiedetwurden. ZusammenarbeitinanderenBereichen
Artikel 39
Artikel 35
Tourismus
Bekämpfung der
organisierten Kriminalität und der Korruption DieVertragsparteienverpflichtensich,eineZusammenarbeit
imBereichdesTourismusaufzunehmen,umzueinerbesseren
DieVertragsparteienkommenüberein,zusammenzuarbeiten gegenseitigenVerständigungzugelangenunddieausgewogene
undeinenBeitragzurBekämpfungderorganisiertenKrimina- undnachhaltigeEntwicklungdesTourismuszufördern.
lität, derWirtschafts-undFinanzkriminalitätundderKorruption
Diese Zusammenarbeit kann insbesondere in folgender Form
sowie von Fälschungen und illegalen Geschäften zu leisten,
erfolgen:
indemsieihrebestehendenbeiderseitigeninternationalenVer-
pflichtungenindiesemBereichinvollemUmfangerfüllen,unter a) Informationsaustausch über den Tourismus betreffende
anderemhinsichtlichderwirksamenZusammenarbeitbeider FragenvongemeinsamemInteresse,
EinziehungvonVermögenswertenundGeldern,dieausKorrup- b) OrganisationtouristischerVeranstaltungen,
tionsdeliktenstammen.DieVertragsparteienwerdendieDurch-
führungdesÜbereinkommensderVereintenNationengegendie c) Tourismusaustausch,
grenzüberschreitendeorganisierteKriminalitätundderdazuge- d) Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Verwaltung des
hörigenZusatzprotokollesowiedesÜbereinkommensderVer- kulturellenErbes,
eintenNationengegenKorruptionfördern.
e) ZusammenarbeitimTouristikmanagement.
Artikel 36
Artikel 40
Bekämpfung der Zivilgesellschaft
Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus
Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der organisierten
(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit ZivilgesellschaftundihrenmöglichenBeitragzumDialogund
einig, zusammen darauf hinzuarbeiten, dass der Missbrauch zumKooperationsprozessnachdiesemAbkommenanundkom-
ihrerFinanzsystemezumWaschenvonErträgenausStraftaten menüberein,denwirksamenDialogmitderorganisiertenZivil-
einschließlichDrogenhandelundKorruptionundzurFinanzie- gesellschaftundihrewirksameBeteiligungzufördern.
rungdesTerrorismusverhindertwird.DieseZusammenarbeit
erstreckt sich auf die Einziehung von Vermögenswerten und Artikel 41
Geldern,dieausErträgenausStraftatenstammen.
Öffentliche Verwaltung
(2) DieVertragsparteienkönnenimRahmendereinschlägigen
Die Vertragsparteien kommen überein, aufbauend auf den
RechtsvorschriftenzweckdienlicheInformationenaustauschen
bisherigen Anstrengungen durch Austausch von Erfahrungen
undgeeigneteStandardszurBekämpfungderGeldwäscheund
undbewährtenMethodenimHinblickaufdieModernisierungder
derFinanzierungdesTerrorismusanwenden,diedenStandards
öffentlichenVerwaltungaufGebietenwiedenfolgendenzusam-
derindiesemBereichtätigeninternationalenGremienwieder
menzuarbeiten:
Arbeitsgruppe„FinanzielleMaßnahmengegendieGeldwäsche“
gleichwertigsind. a) VerbesserungderEffizienzderVerwaltungsorganisation,
b) Verbesserung der Effizienz der Verwaltungsstellen bei der
Artikel 37 ErbringungvonDienstleistungen,
Bekämpfung der Computerkriminalität c) SicherstellungdertransparentenBewirtschaftungderöffent-
lichenMittelundderRechenschaftspflicht,
(1) DieVertragsparteienwerdendieZusammenarbeitverstär-
d) VerbesserungdesrechtlichenundinstitutionellenRahmens,
ken,umimRahmenihrerZuständigkeitenHightech-,Computer-
undelektronischeKriminalitätunddieVerbreitungterroristischer e) KonzipierungundUmsetzungvonPolitik.
InhalteüberdasInternetdurchAustauschvonInformationenund
praktischenErfahrungenimEinklangmitihreneinzelstaatlichen Artikel 42
Rechtsvorschriftenzuverhindernundzubekämpfen.
Statistik
(2) DieVertragsparteienwerdenInformationenaufdenGebie-
(1) DieVertragsparteienentwickelnundverstärkenihreZu-
ten Ausbildung und Schulung von Ermittlern für Computer-
sammenarbeitinstatistischenFragenundleistendamiteinen
delikte, UntersuchungvonComputerdeliktenunddigitaleKrimi-
Beitrag zur Verwirklichung des langfristigen Ziels, rechtzeitig
naltechnikaustauschen.
internationalvergleichbare,zuverlässigestatistischeDatenbe-
reitzustellen. Es wird davon ausgegangen, dass nachhaltige,
Artikel 38 effizienteundfachlichunabhängigeStatistiksystemeInformatio-
nenliefern,diefürdieBürger,UnternehmenundEntscheidungs-
Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung trägerderVertragsparteienrelevantsindundsieindieLagever-
DieVertragsparteienkommenüberein,dassihreStrafverfol- setzen,fundierteEntscheidungenzutreffen.DieVertragsparteien
gungsbehörden,-agenturenund-diensteuntereinanderzusam- tauschenunteranderemInformationenundFachwissenausund
menarbeitenundeinenBeitragzurAbwehrundBeseitigungder entwickeln die Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der
GefahrendergrenzüberschreitendenKriminalitätfürbeideVer- bereitsgesammeltenErfahrungenweiter.
tragsparteien leisten. Die Zusammenarbeit zwischen den MitderZusammenarbeitwerdenfolgendeZieleverfolgt:
Strafverfolgungsbehörden, -agenturen und -diensten kann in
a) schrittweiseHarmonisierungderStatistiksystemederbeiden
FormdergegenseitigenAmtshilfebeiUntersuchungen,desAus-
Vertragsparteien,
tauschesvonErmittlungstechniken,dergemeinsamenAusbil-
dung und Schulung von Strafverfolgungspersonal und jeder b) FeinabstimmungdesDatenaustauscheszwischendenVer-
sonstigenArtvongemeinsamenMaßnahmenundUnterstützung tragsparteien unter Berücksichtigung der Anwendung der
erfolgen,diedieVertragsparteieneinvernehmlichvereinbaren. einschlägigeninternationalenMethodik,
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.2,ausgegebenzuBonnam29. Januar2013 29
c) VerbesserungderfachlichenBefähigungdesstatistischen e) setzt Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele dieses
Personals,umesindieLagezuversetzen,dieeinschlägigen Abkommens;
statistischenNormenanzuwenden,
f) suchtnachgeeignetenMethoden,Problemenvorzubeugen,
d) Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen den Ver- dieindenunterdiesesAbkommenfallendenBereichenauf-
tragsparteienüberdieEntwicklungstatistischenKnow-hows. tretenkönnten;
(2) DieZusammenarbeitkannunterandereminFormvonein- g) legtnachArtikel45Absatz3StreitigkeitenüberdieAnwen-
vernehmlichvereinbartenspezifischenProgrammenundProjek- dung oder Auslegung dieses Abkommens im Wege des
tensowieDialog,ZusammenarbeitundInitiativenzuThemenvon Konsensesbei;
gemeinsamemInteresseaufbilateralerodermultilateralerEbene h) prüftallevoneinerVertragsparteivorgelegtenInformationen
erfolgen. überdieNichterfüllungderVerpflichtungenundhältKonsul-
tationenmitderanderenVertragsparteiab,umnachArti-
TitelIX kel 45Absatz3einefürbeideVertragsparteienannehmbare
Lösungzusuchen.
InstitutionellerRahmen
(4) DerGemischteAusschusstrittinderRegeleinmaljährlich
abwechselndinBrüsselundSeoulzusammen.Sondersitzungen
Artikel 43
des Ausschusses werden auf Ersuchen einer der Vertrags-
Andere Abkommen parteienabgehalten.DerVorsitzimGemischtenAusschusswird
abwechselndvonbeidenVertragsparteiengeführt.Ertrittinder
(1) DasRahmenabkommenüberdenHandelunddieZusam-
RegelaufderEbenehoherBeamterzusammen.
menarbeitzwischenderEuropäischenGemeinschaftundihren
MitgliedstaateneinerseitsundderRepublikKoreaandererseits,
dasam28.Oktober1996inLuxemburgunterzeichnetwurdeund Artikel 45
am1.April2001inKraftgetretenist,wirdaufgehoben. Durchführungsmodalitäten
(2) Das genannte Abkommen wird durch das vorliegende (1) DieVertragsparteientreffendieallgemeinenoderbeson-
Abkommenaktualisiertundersetzt.Bezugnahmenaufdasge- derenMaßnahmen,diefürdieErfüllungihrerVerpflichtungenaus
nannteAbkommeninallenanderenAbkommenzwischenden diesemAbkommenerforderlichsind,undgewährleisten,dasssie
VertragsparteienwerdenalsBezugnahmenaufdasvorliegende denindiesemAbkommenfestgelegtenZielenentsprechen.
Abkommenausgelegt.
(2) DieDurchführungerfolgtimWegedesKonsensesunddes
(3) DieVertragsparteienkönnendasvorliegendeAbkommen Dialogs. Gibt es jedoch Meinungsverschiedenheiten über die
durchAbschlussspezifischerAbkommeninBereichenderZu- AnwendungoderAuslegungdiesesAbkommens,solegteine
sammenarbeit,dieinseinenGeltungsbereichfallen,ergänzen. VertragsparteisiedemGemischtenAusschussvor.
DiesespezifischenAbkommensindBestandteilderdemvorlie-
gendenAbkommenunterliegendenbilateralenGesamtbeziehun- (3) IstdieeinederVertragsparteienderAuffassung,dassdie
genundTeileinesgemeinsameninstitutionellenRahmens. andereVertragsparteiihreVerpflichtungenausdiesemAbkom-
mennichterfüllthat,sokannsieimEinklangmitdemVölkerrecht
(4) Desgleichen werden bestehende Abkommen in spezi- geeigneteMaßnahmentreffen.Abgesehenvonbesondersdrin-
fischenBereichenderZusammenarbeit,dieindenGeltungs- gendenFällenunterbreitetdieVertragsparteidemGemischten
bereichdesvorliegendenAbkommensfallen,alsBestandteilder AusschussvorherallefüreinegründlichePrüfungderLageerfor-
dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Ge- derlichenInformationen.DieVertragsparteienhaltenKonsultatio-
samtbeziehungenundTeileinesgemeinsameninstitutionellen nenimGemischtenAusschussab,die,sofernbeideVertrags-
Rahmensbetrachtet. parteien zustimmen, von einem vom Gemischten Ausschuss
bestelltenVermittlererleichtertwerdenkönnen.
Artikel 44 (4) InbesondersdringendenFällenwirddieMaßnahmeunver-
Gemischter Ausschuss züglichderanderenVertragsparteinotifiziert.AufErsuchender
anderen Vertragspartei werden in einem Zeitraum von bis zu
(1) DieVertragsparteiensetzenimRahmendiesesAbkom- zwanzig(20)TagenKonsultationenabgehalten.NachEndedie-
menseinenGemischtenAusschussein,dersichausVertretern sesZeitraumsfindetdieMaßnahmeAnwendung.IndiesemFall
derMitgliederdesRatesderEuropäischenUnionundVertretern kanndieandereVertragsparteizurPrüfungallerAspekteoder
der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern der der Grundlage der Maßnahme um Einleitung eines Schieds-
RepublikKoreaandererseitszusammensetzt. verfahrensnachArtikel46ersuchen.
(2) ImGemischtenAusschusswerdenKonsultationenabge-
halten,umdieDurchführungdiesesAbkommenszuerleichtern Artikel 46
undseineallgemeinenZielezufördernsowieumdieGesamt-
Schiedsverfahren
kohärenzindenBeziehungenaufrechtzuerhaltenunddasord-
nungsgemäßeFunktionierenalleranderenAbkommenzwischen (1) DasSchiedsgerichtsetztsichausdrei(3)Schiedsrichtern
denVertragsparteienzugewährleisten. zusammen.Innerhalbvonvierzehn(14)Tagen,nachdemeine
VertragsparteiumEinleitungdesSchiedsverfahrensersuchthat,
(3) DerGemischteAusschuss
bestellt jede Vertragspartei einen Schiedsrichter und der Ge-
a) gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren dieses mischteAusschusseinendrittenSchiedsrichter.DieBestellung
Abkommens; einesSchiedsrichtersdurcheineVertragsparteiwirdderande-
renVertragsparteiunverzüglichschriftlichaufdiplomatischem
b) verfolgt die Entwicklung der umfassenden Beziehungen
Wegenotifiziert.DerSchiedsspruchergehtmitStimmenmehr-
zwischendenVertragsparteien;
heit.DieSchiedsrichterbemühensich,soschnellwiemöglich,
c) ersuchtAusschüsseoderandereGremien,diemitanderen spätestensjedochdrei(3)MonatenachdemTagderBestellung
zumgemeinsameninstitutionellenRahmengehörendenAb- der Schiedsrichter zu einer Entscheidung zu gelangen. Der
kommen eingesetzt wurden, gegebenenfalls um Informa- GemischteAusschussvereinbartausführlicheVerfahrensregeln
tionenundprüftvonihnenvorgelegteBerichte; fürdiezügigeDurchführungdesSchiedsverfahrens.
d) führteinenMeinungsaustauschdurchundunterbreitetVor- (2) DieStreitparteiensindverpflichtet,diefürdieUmsetzung
schlägezuFragenvongemeinsamemInteresse,einschließ- desSchiedsspruchserforderlichenMaßnahmenzutreffen.Die
lich künftiger Maßnahmen und der für ihre Durchführung SchiedsrichtersprechenaufErsuchenEmpfehlungendazuaus,
erforderlichenMittel; wiederSchiedsspruchumzusetzenist,umdasGleichgewicht
30 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.2,ausgegebenzuBonnam29. Januar2013
derRechteundPflichtennachdiesemAbkommenwiederherzu- (3) DiesesAbkommenwirdaufunbegrenzteZeitgeschlossen.
stellen. JedeVertragsparteikanndiesesAbkommendurchschriftliche
NotifikationandieandereVertragsparteikündigen.DieKündi-
gungwirdsechsMonatenachderNotifikationwirksam.
TitelX
Schlussbestimmungen Artikel 50
Notifikationen
Artikel 47
DieNotifikationennachArtikel49sindandasGeneralsekre-
Begriffsbestimmung tariatdesRatesderEuropäischenUnionbzw.andasMinisterium
fürauswärtigeAngelegenheitenundHandelderRepublikKorea
FürdieZweckediesesAbkommenssind„Vertragsparteien“die zurichten.
EuropäischeUnionoderihreMitgliedstaatenbzw.dieEuropä-
ischeUnionundihreMitgliedstaatenimRahmenihrerZustän-
digkeiteneinerseitsunddieRepublikKoreaandererseits. Artikel 51
Erklärungen und Anhänge
Artikel 48 DieErklärungenzudiesemAbkommenundseineAnhänge
sindBestandteildiesesAbkommens.
Nationale Sicherheit
und Offenlegung von Informationen
Artikel 52
DiesesAbkommenistnichtsoauszulegen,alsverpflichtees
eineVertragspartei,Informationenzuübermitteln,derenOffen- Räumlicher Geltungsbereich
legungnachihrerAuffassungihrenwesentlichenSicherheits- DiesesAbkommengiltfürdieGebiete,indenenderVertrag
interessenwidersprechenwürde. überdieEuropäischeUnionangewendetwird,undnachMaß-
gabejenesVertrageseinerseitssowiefürdasHoheitsgebietder
Artikel 49 RepublikKoreaandererseits.
Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung Artikel 53
(1) DiesesAbkommentrittamerstenTagdesMonatsinKraft, Verbindlicher Wortlaut
deraufdenTagfolgt,andemdieVertragsparteieneinanderden
DiesesAbkommenistindoppelterUrschriftinbulgarischer,
AbschlussderhierfürerforderlichenVerfahrennotifizierthaben.
dänischer,deutscher,englischer,estnischer,finnischer,franzö-
(2) UngeachtetdesAbsatzes1wirddiesesAbkommenbiszu sischer,griechischer,italienischer,lettischer,litauischer,maltesi-
seinemInkrafttretenvorläufigangewendet.DievorläufigeAnwen- scher,niederländischer,polnischer,portugiesischer,rumänischer,
dungbeginntamerstenTagdeserstenMonats,deraufdenTag schwedischer,slowakischer,slowenischer,spanischer,tsche-
folgt,andemdieVertragsparteieneinanderdenAbschlussder chischer, ungarischer und koreanischer Sprache abgefasst,
hierfürerforderlichenVerfahrennotifizierthaben. wobeijederWortlautgleichermaßenverbindlichist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2013 31
Gemeinsame Erklärung zur Auslegung der Artikel 45 und 46
Die Vertragsparteien sind Demokratien. Sie möchten zusammenarbeiten, um ihre gemein-
samen Werte in der Welt zu fördern. Ihr Abkommen ist ein Signal für ihre gemeinsame
Entschlossenheit, Demokratie, Menschenrechte, Nichtverbreitung und Bekämpfung des
Terrorismus in der ganzen Welt zu fördern. Die Durchführung dieses Abkommens zwischen
den Vertragsparteien, die dieselben Werte teilen, beruht daher auf den Grundsätzen des
Dialogs, der gegenseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft, des Multilatera-
lismus, des Konsenses und der Achtung des Völkerrechts.
Die Vertragsparteien kommen überein, dass für die Zwecke der richtigen Auslegung und
der praktischen Anwendung dieses Abkommens „geeignete Maßnahmen“ im Sinne von
Artikel 45 Absatz 3 Maßnahmen sind, die in einem angemessenen Verhältnis zur Nicht-
erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen stehen. Die Maßnahmen können hin-
sichtlich dieses Abkommens oder eines spezifischen Abkommens getroffen werden, das
Teil des gemeinsamen institutionellen Rahmens ist. Bei der Wahl der Maßnahmen ist den
Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Abkommen am wenigsten
behindern; dabei ist zu berücksichtigen, dass möglicherweise innerstaatliche Rechts-
behelfe verwendet werden können, sofern solche zur Verfügung stehen.
Die Vertragsparteien kommen überein, dass für die Zwecke der richtigen Auslegung und
der praktischen Anwendung dieses Abkommens „besonders dringende Fälle“ im Sinne
von Artikel 45 Absatz 4 Fälle erheblicher Verletzung dieses Abkommens durch eine der
Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung liegt in einer nach den allgemeinen
Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfüllung dieses Abkommens oder
in einem besonders ernsten und schweren Verstoß gegen ein wesentliches Element des
Abkommens. Bei der Prüfung, ob eine erhebliche Verletzung des Artikels 4 Absatz 2
vorliegt, berücksichtigen die Vertragsparteien den offiziellen Standpunkt der zuständigen
internationalen Einrichtungen, wenn solche vorliegen.
Hinsichtlich Artikel 46 gilt, dass im Falle von Maßnahmen hinsichtlich eines spezifischen
Abkommens, das Teil des gemeinsamen institutionellen Rahmens ist, einschlägige Streit-
beilegungsverfahren des spezifischen Abkommens auf das Verfahren für die Umsetzung
des Schiedsspruchs Anwendung finden, wenn die Schiedsrichter entscheiden, dass die
Maßnahme nicht gerechtfertigt oder nicht verhältnismäßig war.
32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2013
Schlussakte
Die Bevollmächtigten
der Europäischen Union, nachstehend „Union“ genannt, und
des Königreichs Belgien,
der Republik Bulgarien,
der Tschechischen Republik,
des Königreichs Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland,
der Republik Estland,
Irlands,
der Hellenischen Republik,
des Königreichs Spanien,
der Französischen Republik,
der Italienischen Republik,
der Republik Zypern,
der Republik Lettland,
der Republik Litauen,
des Großherzogtums Luxemburg,
der Republik Ungarn,
der Republik Malta,
des Königreichs der Niederlande,
der Republik Österreich,
der Republik Polen,
der Portugiesischen Republik,
Rumäniens,
der Republik Slowenien,
der Slowakischen Republik,
der Republik Finnland,
des Königreichs Schweden,
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nach-
stehend „Mitgliedstaaten“ genannt,
einerseits und
der Republik Korea
andererseits,
haben bei ihrer Zusammenkunft in Brüssel am 10. Mai 2010 zur Unterzeichnung des Rahmenabkommens zwischen der Europä-
ischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits das Rahmenabkommen angenommen.
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Bevollmächtigte der Republik Korea nehmen die nachstehende Einseitige
Erklärung der Europäischen Union zu Artikel 12 zur Kenntnis:
„Die Europäische Union erklärt, dass die Mitgliedstaaten nur insoweit nach Artikel 12 verpflichtet sind, als sie diese Grundsätze des
verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich auf Ebene der Europäischen Union gebilligt haben.“
Geschehen zu Brüssel am 10. Mai 2010
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2013 33
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung
im internationalen Luftverkehr
Vom 8. November 2012
Das Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vor-
schriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 2004 II
S. 458, 459) ist nach seinem Artikel 53 Absatz 7 für
Kongo am 17. Februar 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. September 2012 (BGBl. II S. 1228).
Berlin, den 8. November 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 13. November 2012
Das Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen
mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) ist nach seinem Artikel 45 Ab-
satz 2 für
Afghanistan am 18. Oktober 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. August 2012 (BGBl. II S. 1030).
Berlin, den 13. November 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2013 33
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung
im internationalen Luftverkehr
Vom 8. November 2012
Das Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vor-
schriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 2004 II
S. 458, 459) ist nach seinem Artikel 53 Absatz 7 für
Kongo am 17. Februar 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. September 2012 (BGBl. II S. 1228).
Berlin, den 8. November 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 13. November 2012
Das Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen
mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) ist nach seinem Artikel 45 Ab-
satz 2 für
Afghanistan am 18. Oktober 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. August 2012 (BGBl. II S. 1030).
Berlin, den 13. November 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
34 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2013
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Protokolls Nr. 3
zum Europäischen Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 1980
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
betreffend Verbünde für euroregionale Zusammenarbeit (VEZ)
Vom 14. November 2012
Betreffend das Protokoll Nr. 3 vom 16. November 2009 zum Europäischen
Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 1980 über die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften betreffend Verbünde für euro-
regionale Zusammenarbeit (VEZ) (BGBl. 2012 II S. 940, 941) wird bekannt ge-
macht, dass das Protokoll Nr. 3 nach seinem Artikel 19 Absatz 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. März 2013
in Kraft treten wird.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 8. November 2012 beim General-
sekretär des Europarats in Straßburg hinterlegt worden.
Ferner wird das Protokoll Nr. 3 nach seinem Artikel 19 Absatz 2 für
Schweiz am 1. März 2013
Slowenien am 1. März 2013
Ukraine am 1. März 2013
in Kraft treten.
Berlin, den 14. November 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2013 35
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln
über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
Vom 19. November 2012
Das Protokoll vom 28. September 1955 (BGBl. 1958 II S. 291, 292) zur Ände-
rung des Abkommens vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheitlichung von Regeln
über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (RGBl. 1933 II S. 1039, 1040)
ist nach seinem Artikel XXIII Absatz 3 für
Niederlande, karibischer Teil
(Bonaire, Saba, St. Eustatius) am 10. Oktober 2010
Aruba am 1. Januar 1986
Curaçao am 10. Oktober 2010
St. Martin (niederländischer Teil) am 10. Oktober 2010
Sri Lanka am 22. Mai 1997
Usbekistan am 28. Mai 1997
in Kraft getreten.
M o n t e n e g r o hat am 1. April 2008 gegenüber der Regierung der Republik
Polen als Verwahrerin des Protokolls n o t i f i z i e r t , dass es sich mit Wirkung
vom 3. Juni 2006, dem Tag seiner Unabhängigkeitserklärung, als durch das Pro-
tokoll gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Januar 2005 (BGBl. II S. 159).
Berlin, den 19. November 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2013
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Änderungen vom 28. November 2003
des Übereinkommens vom 17. März 1992
zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe
und internationaler Seen
Vom 21. November 2012
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 zur Änderung des
Übereinkommens vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüber-
schreitender Wasserläufe und internationaler Seen (BGBl. 2012 II S. 666, 667;
1994 II S. 2333, 2334) wird bekannt gemacht, dass die Änderungen nach Arti-
kel 21 Absatz 4 des Übereinkommens für die
Bundesrepublik Deutschland am 13. Februar 2013
in Kraft treten werden.
Die deutsche Annahmeurkunde ist am 15. November 2012 beim General-
sekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer des Übereinkommens in New York
hinterlegt worden.
Ferner werden die Änderungen nach Artikel 21 Absatz 4 des Übereinkommens
für
Bosnien und Herzegowina am 17. Februar 2013
Bulgarien am 17. Februar 2013
Dänemark (nicht für Färöer und Grönland) am 17. Februar 2013
Estland am 17. Februar 2013
Finnland am 17. Februar 2013
Frankreich am 17. Februar 2013
Italien am 17. Februar 2013
Kroatien am 17. Februar 2013
Lettland am 17. Februar 2013
Liechtenstein am 17. Februar 2013
Litauen am 17. Februar 2013
Luxemburg am 17. Februar 2013
Moldau, Republik am 17. Februar 2013
Niederlande (europäischer Teil) am 17. Februar 2013
Norwegen am 17. Februar 2013
Österreich am 17. Februar 2013
Polen am 17. Februar 2013
Portugal am 17. Februar 2013
Rumänien am 17. Februar 2013
Schweden am 17. Februar 2013
Schweiz am 17. Februar 2013
Serbien am 17. Februar 2013
Spanien am 17. Februar 2013
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2013 37
Tschechische Republik am 17. Februar 2013
Ungarn am 17. Februar 2013
Usbekistan am 17. Februar 2013
in Kraft treten.
Berlin, den 21. November 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 28. November 2012
Das Protokoll von 1988 vom 11. November 1988 zu dem Internationalen Über-
einkommen von 1974 vom 1. November 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBl. 1994 II S. 2458, Anlageband zum BGBl. 1994 II Nr. 44;
2003 II S. 747, 748) ist nach seinem Artikel V Absatz 3 für
Niue am 27. September 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. April 2012 (BGBl. II S. 518).
Berlin, den 28. November 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
38 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
Vom 28. November 2012
Das Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild
lebenden Tierarten (BGBl. 1984 II S. 569, 571) wird nach seinem Artikel XVIII
Absatz 2 für
Swasiland am 1. Januar 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. März 2012 (BGBl. II S. 256).
Berlin, den 28. November 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens vom 25. November 2011
über die Errichtung des Sekretariats der Partnerschaft für öffentliche Gesundheit
und soziales Wohlergehen im Rahmen der Nördlichen Dimension (NDPHS)
Vom 28. November 2012
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Juni 2012 zu dem Übereinkom-
men vom 25. November 2011 über die Errichtung des Sekretariats der Partner-
schaft für öffentliche Gesundheit und soziales Wohlergehen im Rahmen der
Nördlichen Dimension (NDPHS) (BGBl. 2012 II S. 604, 605) wird bekannt ge-
macht, dass das Übereinkommen nach seinem Artikel 12 Absatz 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 31. Dezember 2012
in Kraft treten wird.
Die deutsche Mitteilung über das Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzun-
gen ist am 29. Oktober 2012 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Russischen Föderation als Verwahrer des Übereinkommens in Moskau hin-
terlegt worden.
Ferner wird das Übereinkommen nach seinem Artikel 12 Absatz 1 für
Estland am 31. Dezember 2012
Finnland am 31. Dezember 2012
Lettland am 31. Dezember 2012
Norwegen am 31. Dezember 2012
Russische Föderation am 31. Dezember 2012
in Kraft treten.
Berlin, den 28. November 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
38 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
Vom 28. November 2012
Das Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild
lebenden Tierarten (BGBl. 1984 II S. 569, 571) wird nach seinem Artikel XVIII
Absatz 2 für
Swasiland am 1. Januar 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. März 2012 (BGBl. II S. 256).
Berlin, den 28. November 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens vom 25. November 2011
über die Errichtung des Sekretariats der Partnerschaft für öffentliche Gesundheit
und soziales Wohlergehen im Rahmen der Nördlichen Dimension (NDPHS)
Vom 28. November 2012
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Juni 2012 zu dem Übereinkom-
men vom 25. November 2011 über die Errichtung des Sekretariats der Partner-
schaft für öffentliche Gesundheit und soziales Wohlergehen im Rahmen der
Nördlichen Dimension (NDPHS) (BGBl. 2012 II S. 604, 605) wird bekannt ge-
macht, dass das Übereinkommen nach seinem Artikel 12 Absatz 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 31. Dezember 2012
in Kraft treten wird.
Die deutsche Mitteilung über das Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzun-
gen ist am 29. Oktober 2012 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Russischen Föderation als Verwahrer des Übereinkommens in Moskau hin-
terlegt worden.
Ferner wird das Übereinkommen nach seinem Artikel 12 Absatz 1 für
Estland am 31. Dezember 2012
Finnland am 31. Dezember 2012
Lettland am 31. Dezember 2012
Norwegen am 31. Dezember 2012
Russische Föderation am 31. Dezember 2012
in Kraft treten.
Berlin, den 28. November 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2013 39
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr
Vom 7. Dezember 2012
Die Vereinbarung vom 7. Dezember 1944 über den Durchflug im Internationa-
len Fluglinienverkehr (BGBl. 1956 II S. 411, 442) ist nach ihrem Artikel VI für
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 4. Januar 1995
Moldau, Republik am 21. November 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Oktober 2012 (BGBl. II S. 1388).
Berlin, den 7. Dezember 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Anlage V des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL 73/78)
Vom 7. Dezember 2012
Die fakultative Anlage V des Internationalen Übereinkommens von 1973 vom
2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der
Fassung des Protokolls von 1978 vom 17. Februar 1978 zu diesem Übereinkom-
men (BGBl. 1982 II S. 2, 4; 1996 II S. 399) ist nach Artikel 15 Absatz 5 des Über-
einkommens für
Indonesien am 24. November 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. August 2012 (BGBl. II S. 1032).
Berlin, den 7. Dezember 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2013 39
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr
Vom 7. Dezember 2012
Die Vereinbarung vom 7. Dezember 1944 über den Durchflug im Internationa-
len Fluglinienverkehr (BGBl. 1956 II S. 411, 442) ist nach ihrem Artikel VI für
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 4. Januar 1995
Moldau, Republik am 21. November 1994
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Oktober 2012 (BGBl. II S. 1388).
Berlin, den 7. Dezember 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Anlage V des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL 73/78)
Vom 7. Dezember 2012
Die fakultative Anlage V des Internationalen Übereinkommens von 1973 vom
2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der
Fassung des Protokolls von 1978 vom 17. Februar 1978 zu diesem Übereinkom-
men (BGBl. 1982 II S. 2, 4; 1996 II S. 399) ist nach Artikel 15 Absatz 5 des Über-
einkommens für
Indonesien am 24. November 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. August 2012 (BGBl. II S. 1032).
Berlin, den 7. Dezember 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
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ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Anlage III des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL 73/78)
Vom 10. Dezember 2012
Die fakultative Anlage III des Internationalen Übereinkommens von 1973 vom
2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der
Fassung des Protokolls von 1978 vom 17. Februar 1978 zu diesem Übereinkom-
men (BGBl. 1982 II S. 2, 4; 1996 II S. 399) ist nach Artikel 15 Absatz 5 des Über-
einkommens für
Indonesien am 24. November 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. August 2012 (BGBl. II S. 1032).
Berlin, den 10. Dezember 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y