586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2013
Gesetz
zu dem Vertrag vom 9. Dezember 2011
über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union
Vom 14. Juni 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 9. Dezember 2011 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulga-
rien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepu-
blik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem
Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzog-
tum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der
Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen
Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der
Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der
Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Uni-
on und den in der Schlussakte vom selben Tag aufgeführten Erklärungen wird
zugestimmt. Der Vertrag und die Schlussakte werden nachstehend veröffent-
licht.*
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 3 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
* Die Anhänge I bis IX zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die An-
passungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
päischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft werden als
Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements
werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2013 587
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Juni 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Guido Westerwelle
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Der Bundesminister des Innern
H a n s - Pe t e r Fr i e d r i c h
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
588 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.14,ausgegebenzuBonnam19. Juni2013
Vertrag
überdenBeitrittderRepublikKroatien
Inhalt
A. Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Republik dend und in der Republik Kroatien anzuwenden
Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich sind(nachArtikel4Absatz1derBeitrittsakte)
Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Repu-
blik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem AnhangIII: ListenachArtikel15derBeitrittsakte:Anpassungen
Königreich Spanien, der Französischen Republik, der derRechtsaktederOrgane
Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik 1. FreierDienstleistungsverkehr
Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum
Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, 2. VorschriftenübergeistigesEigentum
dem Königreich der Niederlande, der Republik Öster- I. Gemeinschaftsmarke
reich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik,
Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen II. ErgänzendeSchutzzertifikate
Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schwe- III. Gemeinschaftsgeschmacksmuster
den, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und
3. Finanzdienstleistungen
Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und
der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik 4. Landwirtschaft
Kroatien zur Europäischen Union
5. Fischerei
B. Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik
6. SteuerlicheVorschriften
Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Eu-
ropäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der 7. RegionalpolitikundKoordinierungderstrukturel-
Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der lenInstrumente
Europäischen Atomgemeinschaft 8. Umwelt
ErsterTeil:Grundsätze AnhangIV: ListenachArtikel16derBeitrittsakte:Anderestän-
digeBestimmungen
ZweiterTeil:AnpassungenderVerträge
1. SchutzderRechtedesgeistigenEigentums
TitelI: InstitutionelleBestimmungen
2. Wettbewerbspolitik
TitelII: SonstigeÄnderungen
3. Landwirtschaft
DritterTeil:StändigeBestimmungen 4. Fischerei
VierterTeil:BestimmungenmitbegrenzterGeltungsdauer 5. Zollunion
TitelI: Übergangsmaßnahmen AnlagezuAnhangIV
TitelII: InstitutionelleBestimmungen
AnhangV: ListenachArtikel18derBeitrittsakte:Übergangs-
TitelIII: Finanzbestimmungen maßnahmen
TitelIV: SonstigeBestimmungen 1. FreierWarenverkehr
FünfterTeil:BestimmungenüberdieDurchführungdieserAkte 2. Freizügigkeit
TitelI: Anpassungen der Geschäftsordnungen der Organe 3. FreierKapitalverkehr
und derSatzungenundGeschäftsordnungenderAus- 4. Landwirtschaft
schüsse
I. ÜbergangsmaßnahmenfürKroatien
TitelII: AnwendbarkeitderRechtsaktederOrgane
II. Vorübergehendes Zollkontingent für Roh-
TitelIII: Schlussbestimmungen zuckerzurRaffination
III. Direktzahlungen– BefristeteMaßnahmenfür
Anhänge
Kroatien
AnhangI: ListederÜbereinkünfteundProtokolle,denendie 5. Lebensmittelsicherheit sowie Veterinär- und
RepublikKroatienamTagdesBeitrittsbeitritt(nach Pflanzenschutzpolitik
Artikel3Absatz4derBeitrittsakte)
I. Legehennen
AnhangII: VerzeichnisderBestimmungendesindenRahmen II. Betriebe(Fleisch-,Milch-undFischerzeug-
derEuropäischenUnioneinbezogenenSchengen- nissesowietierischeNebenprodukte)
Besitzstandsundderdaraufberuhendenoderan-
III. VermarktungvonSaatgut
derweitigdamitzusammenhängendenRechtsakte,
dieabdemBeitrittfürdieRepublikKroatienbin- IV. Neum
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.14,ausgegebenzuBonnam19. Juni2013 589
6. Fischerei Protokoll
7. Verkehrspolitik ProtokollüberbestimmteModalitätenfüreineetwaigeeinmalige
Übertragung von Einheiten der zugeteilten Menge (Assigned
8. SteuerlicheVorschriften AmountUnits),dieimRahmendesProtokollsvonKyotozum
9. Freiheit,SicherheitundRecht Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klima-
änderungenvergebenwurden,andieRepublikKroatienunddie
10. Umwelt entsprechendeAusgleichsleistung
I. HorizontaleRechtsvorschriften
Schlussakte
II. Luftqualität
III. Abfallbewirtschaftung I. WortlautderSchlussakte
IV. Wasserqualität II. Erklärungen:
V. Integrierte Vermeidung und Verminderung A. GemeinsameErklärungderderzeitigenMitgliedstaaten
derUmweltverschmutzung(IVU) GemeinsameErklärungzurvollständigenAnwendungder
VI. Chemikalien BestimmungendesSchengen-Besitzstands
B. GemeinsameErklärungverschiedenerderzeitigerMitglied-
AnlagezuAnhangV staaten
AnhangVI: EntwicklungdesländlichenRaums(nachArtikel35 GemeinsameErklärungderBundesrepublikDeutschland
Absatz2derBeitrittsakte) undderRepublikÖsterreichzurFreizügigkeitderArbeit-
nehmer:Kroatien
AnhangVII: SpezifischeVerpflichtungen,diedieRepublikKroa- C. Gemeinsame Erklärung der derzeitigen Mitgliedstaaten
tienbeidenBeitrittsverhandlungeneingegangenist undderRepublikKroatien
(nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Bei-
trittsakte) GemeinsameErklärungzumEuropäischenEntwicklungs-
fonds
AnhangVIII: Verpflichtungen,diedieRepublikKroatienimHin- D. ErklärungderRepublikKroatien
blick auf die Umstrukturierung der kroatischen
ErklärungderRepublikKroatienzuderÜbergangsrege-
Schiffbauindustrieeingegangenist(nachArtikel36
lungfürdieLiberalisierungdeskroatischenMarktesfür
Absatz1Unterabsatz3derBeitrittsakte)
landwirtschaftlicheFlächen
AnhangIX: Verpflichtungen,diedieRepublikKroatienimHin- III. BriefwechselzwischenderEuropäischenUnionundderRe-
blick auf die Umstrukturierung der Stahlindustrie publikKroatienübereinInformations-undKonsultationsver-
eingegangenist(nachArtikel36Absatz1Unterab- fahrenfürdieAnnahmebestimmterBeschlüsseundsonstige
satz3derBeitrittsakte) MaßnahmeninderZeitvordemBeitritt
590 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.14,ausgegebenzuBonnam19. Juni2013
Vertrag
zwischendemKönigreichBelgien,derRepublikBulgarien,
derTschechischenRepublik,demKönigreichDänemark,
derBundesrepublikDeutschland,derRepublikEstland,Irland,
derHellenischenRepublik,demKönigreichSpanien,derFranzösischenRepublik,
derItalienischenRepublik,derRepublikZypern,derRepublikLettland,
derRepublikLitauen,demGroßherzogtumLuxemburg,derRepublikUngarn,
derRepublikMalta,demKönigreichderNiederlande,derRepublikÖsterreich,
derRepublikPolen,derPortugiesischenRepublik,Rumänien,derRepublikSlowenien,
derSlowakischenRepublik,derRepublikFinnland,demKönigreichSchweden,
demVereinigtenKönigreichGroßbritannienundNordirland
(MitgliedstaatenderEuropäischenUnion)
undderRepublikKroatien
überdenBeitrittderRepublikKroatien
zurEuropäischenUnion
SeineMajestätderKönigderBelgier, inderErwägung,dassArtikel49desVertragsüberdieEuro-
päischeUniondeneuropäischenStaatendieMöglichkeiteröff-
DerPräsidentderRepublikBulgarien,
net,MitgliederderUnionzuwerden,
DerPräsidentderTschechischenRepublik,
inderErwägung,dassdieRepublikKroatienbeantragthat,
IhreMajestätdieKöniginvonDänemark,
MitgliedderEuropäischenUnionzuwerden,
DerPräsidentderBundesrepublikDeutschland,
in der Erwägung, dass sich der Rat nach Einholung der
DerPräsidentderRepublikEstland, StellungnahmederKommissionundderZustimmungdesEuro-
DerPräsidentIrlands, päischenParlamentsfürdieAufnahmederRepublikKroatien
ausgesprochenhat–
DerPräsidentderHellenischenRepublik,
SeineMajestätderKönigvonSpanien, haben Einigung über die Aufnahmebedingungen und die
Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des
DerPräsidentderFranzösischenRepublik, VertragsüberdieArbeitsweisederEuropäischenUnionunddes
DieRepublikKroatien, Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
erzielt;siehabenzudiesemZweckzuihrenBevollmächtigten
DerPräsidentderItalienischenRepublik, ernannt:
DerPräsidentderRepublikZypern,
SeineMajestätderKönigderBelgier,
DerPräsidentderRepublikLettland,
DerPräsidentderRepublikBulgarien,
DiePräsidentinderRepublikLitauen,
DerPräsidentderTschechischenRepublik,
SeineKöniglicheHoheitderGroßherzogvonLuxemburg,
IhreMajestätdieKöniginvonDänemark,
DerPräsidentderRepublikUngarn,
DerPräsidentderBundesrepublikDeutschland,
DerPräsidentMaltas,
DerPräsidentderRepublikEstland,
IhreMajestätdieKöniginderNiederlande,
DerPräsidentIrlands,
DerBundespräsidentderRepublikÖsterreich,
DerPräsidentderHellenischenRepublik,
DerPräsidentderRepublikPolen,
SeineMajestätderKönigvonSpanien,
DerPräsidentderPortugiesischenRepublik,
DerPräsidentderFranzösischenRepublik,
DerPräsidentRumäniens,
DieRepublikKroatien,
DerPräsidentderRepublikSlowenien,
DerPräsidentderItalienischenRepublik,
DerPräsidentderSlowakischenRepublik,
DerPräsidentderRepublikZypern,
DiePräsidentinderRepublikFinnland,
DerPräsidentderRepublikLettland,
DieRegierungdesKönigreichsSchweden,
DiePräsidentinderRepublikLitauen,
IhreMajestätdieKönigindesVereinigtenKönigreichsGroß-
SeineKöniglicheHoheitderGroßherzogvonLuxemburg,
britannienundNordirland–
DerPräsidentderRepublikUngarn,
einigindemWillen,dieVerwirklichungderZielederEuropä-
DerPräsidentMaltas,
ischenUnionfortzuführen,
IhreMajestätdieKöniginderNiederlande,
entschlossen,aufdenbereitsgeschaffenenGrundlageneinen
DerBundespräsidentderRepublikÖsterreich,
immerengerenZusammenschlussdereuropäischenVölkerher-
beizuführen, DerPräsidentderRepublikPolen,
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.14,ausgegebenzuBonnam19. Juni2013 591
DerPräsidentderPortugiesischenRepublik, Vorschriften.DieRatifikationsurkundenwerdenbiszum30.Juni
2013beiderRegierungderItalienischenRepublikhinterlegt.
DerPräsidentRumäniens,
(2) DurchdieRatifizierungdiesesVertragsdurchdieRepublik
DerPräsidentderRepublikSlowenien,
KroatiengeltenauchalleÄnderungenderinArtikel1Absatz2
DerPräsidentderSlowakischenRepublik, genanntenVerträge,diezumZeitpunktderRatifizierungdieses
DiePräsidentinderRepublikFinnland, VertragsdurchdieRepublikKroatiengemäßArtikel48desVer-
tragsüberdieEuropäischeUnionzurRatifizierungoderGeneh-
DieRegierungdesKönigreichsSchweden, migungdurchdieMitgliedstaatenauflagen,sowieallezudem
IhreMajestätdieKönigindesVereinigtenKönigreichsGroß- genanntenZeitpunktoderdavorangenommenenRechtsakteder
britannienundNordirland, Organe,dieerstnachGenehmigungdurchdieMitgliedstaaten
imEinklangmitihrenverfassungsrechtlichenVorschrifteninKraft
diesesindnachAustauschihreralsgutundgehörigbefunde- treten,alsdurchdieRepublikKroatienratifiziertodergenehmigt.
nenVollmachten
(3) Dieser Vertrag tritt am 1. Juli 2013 in Kraft, sofern alle
wiefolgtübereingekommen: atifikationsurkundenvordiesemTaghinterlegtwordensind.
R
(4) UngeachtetdesAbsatzes3könnendieOrganederUnion
Artikel1 vor dem Beitritt die Maßnahmen erlassen, die in Artikel 3
(1) Die Republik Kroatien wird Mitglied der Europäischen Absatz 7,Artikel6Absatz2Unterabsatz2,Artikel6Absatz3
nionundderEuropäischenAtomgemeinschaft.
U Unterabsatz2,Artikel6Absatz6Unterabsätze2und3,Artikel6
Absatz 7 Unterabsatz 2, Artikel 6 Absatz 8 Unterabsatz 3,
(2) Die Republik Kroatien wird Vertragspartei des Vertrags Artikel 17,Artikel29Absatz1,Artikel30Absatz5,Artikel31
überdieEuropäischeUnion,desVertragsüberdieArbeitsweise Absatz 5,Artikel35Absätze3und4,denArtikeln38,39,41,42,
derEuropäischenUnionunddesVertragszurGründungderEu- 43, 44, 49, 50 und 51 und in den Anhängen IV bis VI der in
ropäischen Atomgemeinschaft in ihrer jeweiligen geänderten Artikel1Absatz 3genanntenAktegenanntsind.
oderergänztenFassung.
Diese Maßnahmen treten nur vorbehaltlich des Inkrafttretens
(3) DieAufnahmebedingungenunddieaufgrundderAufnah- diesesVertragsundzumZeitpunktseinesInkrafttretensinKraft.
meerforderlichenAnpassungenderinAbsatz2genanntenVer-
trägesindinderdiesemVertragbeigefügtenAktefestgelegt.Die (5) UngeachtetdesAbsatzes3giltArtikel36derinArtikel1
BestimmungenderAktesindBestandteildiesesVertrags. Absatz3genanntenAkteabderUnterzeichnungdiesesVertrags.
A r t i k e l 2 Artikel4
DieBestimmungenüberdieRechteundPflichtenderMitglied- DieserVertragistineinerUrschriftinbulgarischer,dänischer,
staaten sowie über die Befugnisse und Zuständigkeiten der deutscher,englischer,estnischer,finnischer,französischer,grie-
Organe der Union, wie sie in den Verträgen festgelegt sind, chischer,irischer,italienischer,kroatischer,lettischer,litauischer,
denendieRepublikKroatienaufgrunddesArtikels1Absatz2 maltesischer,niederländischer,polnischer,portugiesischer,rumä-
beitritt,geltenauchfürdiesenVertrag. nischer, schwedischer,slowakischer,slowenischer,spanischer,
tschechischerundungarischerSpracheabgefasst,wobeider
Wortlaut in jeder dieser Sprachen gleichermaßen verbindlich
A r t i k e l 3
ist; erwirdimArchivderRegierungderItalienischenRepublik
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen hinterlegt;dieseübermitteltderRegierungjedesanderenUnter-
ertragsparteienimEinklangmitihrenverfassungsrechtlichen
V zeichnerstaatseinebeglaubigteAbschrift.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmäch-
tigtenihreUnterschriftenunterdiesenVertraggesetzt.
GeschehenzuBrüsselam9.Dezember2011
592 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.14,ausgegebenzuBonnam19. Juni2013
Akte
überdieBedingungendesBeitrittsderRepublikKroatien
unddieAnpassungendesVertragsüberdieEuropäischeUnion,
desVertragsüberdieArbeitsweisederEuropäischenUnion
unddesVertragszurGründungderEuropäischenAtomgemeinschaft
Erster Teil SindnachderRatifizierungdesVertragsüberdenBeitrittdurch
KroatienÄnderungenandenursprünglichenVerträgenvonden
Grundsätze VertreternderRegierungenderMitgliedstaatengemäßArtikel48
Absatz4EUVvereinbartwordenundsinddieseÄnderungenbis
Artikel1 zumZeitpunktdesBeitrittsnichtinKraftgetreten,sowerdendie-
seÄnderungenvonKroatiennachMaßgabeseinerverfassungs-
ImSinnedieserAktebezeichnet rechtlichenVorschriftenratifiziert.
– derAusdruck„ursprünglicheVerträge“
a) denVertragüberdieEuropäischeUnion(EUV)undden Artikel3
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1) KroatientrittdenBeschlüssenundVereinbarungenderim
(AEUV)mitdenÄnderungenoderErgänzungen,diedurch EuropäischenRatvereinigtenStaats-undRegierungschefsder
vordemBeitrittderRepublikKroatieninKraftgetretene Mitgliedstaatenbei.
VerträgeoderandereRechtsaktevorgenommenworden
sind; (2) KroatientrittdenBeschlüssenundVereinbarungenderim
RatvereinigtenVertreterderRegierungenderMitgliedstaatenbei.
b) denVertragzurGründungderEuropäischenAtomgemein-
(3) KroatienbefindetsichhinsichtlichderErklärungen,Ent-
schaft(EAG-Vertrag)mitdenÄnderungenoderErgänzun-
schließungenodersonstigenStellungnahmendesEuropäischen
gen,diedurchvordemBeitrittderRepublikKroatieninKraft
RatesoderdesRatessowiehinsichtlichderdieUnionbetreffen-
getreteneVerträgeoderandereRechtsaktevorgenommen
den Erklärungen, Entschließungen oder sonstigen Stellung-
wordensind;
nahmen,dievondenMitgliedstaatenimgegenseitigenEinver-
– der Ausdruck „derzeitige Mitgliedstaaten“ das Königreich nehmen angenommen wurden, in derselben Lage wie die
Belgien,dieRepublikBulgarien,dieTschechischeRepublik, derzeitigenMitgliedstaaten.Kroatienwirddemgemäßdiesich
dasKönigreichDänemark,dieBundesrepublikDeutschland, darausergebendenGrundsätzeundLeitlinienbeachtenunddie
die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das gegebenenfallszuihrerDurchführungerforderlichenMaßnahmen
Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italie- treffen.
nischeRepublik,dieRepublikZypern,dieRepublikLettland,
(4) KroatientrittdeninAnhangIaufgeführtenÜbereinkünften
die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die
undProtokollenbei.DieseÜbereinkünfteundProtokolletreten
Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der
fürKroatienandemTaginKraft,denderRatindeninAbsatz5
Niederlande,dieRepublikÖsterreich,dieRepublikPolen,die
genanntenBeschlüssenfestlegt.
PortugiesischeRepublik,Rumänien,dieRepublikSlowenien,
dieSlowakischeRepublik,dieRepublikFinnland,dasKönig- (5) DerRatbeschließteinstimmigaufEmpfehlungderKom-
reichSchwedenunddasVereinigteKönigreichGroßbritannien missionundnachAnhörungdesEuropäischenParlaments,alle
undNordirland; Anpassungenvorzunehmen,dieaufgrunddesBeitrittszudenin
Absatz4genanntenÜbereinkünftenundProtokollenerforderlich
– der Ausdruck „Union“ die durch den EUV und den AEUV
sind,undveröffentlichtdenangepasstenWortlautimAmtsblatt
geschaffeneEuropäischeUnionund/oderjenachSachlage
derEuropäischenUnion.
dieEuropäischeAtomgemeinschaft;
(6) Kroatien verpflichtet sich in Bezug auf die in Absatz 4
– der Ausdruck „Organe“ die durch den EUV geschaffenen
genannten Übereinkünfte und Protokolle, Verwaltungs- und
Organe.
sonstigeVorkehrungenwieetwadiejenigeneinzuführen,dievon
denderzeitigenMitgliedstaatenodervomRatbiszumTagdes
Artikel2 Beitrittsangenommenwurden,unddiepraktischeZusammen-
arbeit zwischen den Einrichtungen und Organisationen der
AbdemTagdesBeitrittssinddieursprünglichenVerträgeund
Mitgliedstaatenzuerleichtern.
die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe für
KroatienverbindlichundgelteninKroatiennachMaßgabeder (7) DerRatkanneinstimmigaufVorschlagderKommissionin
genanntenVerträgeunddieserAkte. AnhangIdieeinschlägigenÜbereinkünfte,AbkommenundPro-
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.14,ausgegebenzuBonnam19. Juni2013 593
tokolleaufnehmen,dievordemTagdesBeitrittsunterzeichnet (imFolgenden„HoherVertreter“),handeltdieseProtokolleim
werden. NamenderMitgliedstaatenaufderGrundlagedervomRatein-
stimmiggebilligtenVerhandlungsrichtlinieninAbstimmungmit
A r t i k e l 4 einem aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammenge-
setztenAusschussaus.DieKommissionbzw.derHoheVertreter,
(1) Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die in jenachdem,wasangemessenist,unterbreitetdemRateinen
demdemEUVunddemAEUVbeigefügtenProtokollüberdenin EntwurfderProtokollefürderenAbschluss.
denRahmenderEuropäischenUnioneinbezogenenSchengen-
Besitzstand (im Folgenden „Schengen-Protokoll“) aufgeführt DiesesVerfahrengiltunbeschadetderAusübungdereigenen
sind,unddiedaraufaufbauendenoderanderweitigdamitzu- ZuständigkeitenderUnionundberührtnichtdieVerteilungder
sammenhängendenRechtsakte,dieinAnhangIIaufgeführtsind, ZuständigkeitenzwischenderUnionunddenMitgliedstaatenin
sowiealleweiterenvordemTagdesBeitrittserlassenenRechts- BezugaufdenkünftigenAbschlussderartigerAbkommenoderin
aktedieserArtsindabdemTagdesBeitrittsfürKroatienbin- Bezug auf andere nicht mit dem Beitritt zusammenhängende
dendundinKroatienanzuwenden. Änderungen.
(2) DieBestimmungendesindenRahmenderUnioneinbe- (3) AbdemTagdesBeitrittsundbiszumInkrafttretenderin
zogenenSchengen-Besitzstandsunddiedaraufaufbauenden Absatz2Unterabsatz2genanntenerforderlichenProtokollewen-
oderanderweitigdamitzusammenhängendenRechtsakte,die detKroatiendieBestimmungenderinAbsatz2Unterabsatz1
nichtinAbsatz1genanntsind,sindzwarfürKroatienabdem genanntenAbkommenan,dievordemBeitrittgeschlossenoder
TagdesBeitrittsbindend,siesindaberinKroatienjeweilsnur vorläufigangewendetwurden,mitAusnahmedesAbkommens
nacheinementsprechendenBeschlussanzuwenden,dender zwischenderEuropäischenGemeinschaftundihrenMitglied-
RatnacheinernachdengeltendenSchengen-Evaluierungsver- staateneinerseitsundderSchweizerischenEidgenossenschaft
fahrendurchgeführtenPrüfungderFrage,obdieerforderlichen andererseitsüberdieFreizügigkeit1).
Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des einschlä-
Bis zum Inkrafttreten der in Absatz 2 Unterabsatz 2 ge-
gigen Besitzstands–einschließlichderwirksamenAnwendung
nannten ProtokolleergreifendieUnionunddieMitgliedstaaten
allerSchengen-BestimmungenimEinklangmitdenvereinbarten
gegebenenfallsgemeinsamimRahmenihrerjeweiligenZustän-
gemeinsamenStandardsundmitdengrundlegendenPrinzipien –
digkeitenallegeeignetenMaßnahmen.
inKroatiengegebensind,gefassthat.DieserBeschlusswird
vomRatgemäßdengeltendenSchengen-Verfahrenundunter (4) KroatientrittdemPartnerschaftsabkommenzwischenden
BerücksichtigungeinesBerichtsderKommissiongefasst,indem Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen
bestätigtwird,dassKroatienweiterhindiebeidenBeitrittsver- RaumundimPazifischenOzeaneinerseitsundderEuropäischen
handlungeneingegangenenVerpflichtungen,diefürdenSchen- Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unter-
gen-BesitzstandvonBelangsind,erfüllt. zeichnet in Cotonou am 23. Juni 20002), sowie den beiden
Der Rat beschließt nach Anhörung des Europäischen Parla- AbkommenzurÄnderungdiesesAbkommens,dieam25.Juni
ments einstimmig mit den Stimmen der Mitglieder, die die 2005in Luxemburg3)unterzeichnetbzw.am22.Juni2010in
RegierungenderMitgliedstaatenvertreten,fürdiedieindiesem Ouagadougou4)zurUnterzeichnungaufgelegtwurden,bei.
Absatz genannten Bestimmungen bereits in Kraft gesetzt (5) Kroatienverpflichtetsich,nachMaßgabedieserAktedem
worden sind, und des Vertreters der Regierung der Republik AbkommenüberdenEuropäischenWirtschaftsraum5)gemäß
Kroatien.DieMitgliederdesRates,diedieRegierungenIrlands Artikel128jenesAbkommensbeizutreten.
unddesVereinigtenKönigreichsGroßbritannienundNordirland
vertreten,nehmeninsoweitaneinemderartigenBeschlussteil, (6) AbdemTagdesBeitrittswendetKroatiendiezwischender
alsersichaufdieBestimmungendesSchengen-Besitzstands UnionundDrittländerngeschlossenenbilateralenTextilabkom-
unddiedaraufaufbauendenoderanderweitigdamitzusammen- menoder-vereinbarungenan.
hängendenRechtsaktebezieht,andenendieseMitgliedstaaten DievonderUnionangewendetenmengenmäßigenBeschrän-
teilnehmen. kungen der Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen
werdenangepasst,umdemBeitrittKroatienszurUnionRech-
Artikel5 nung zu tragen. Zu diesem Zweck können Änderungen der
KroatiennimmtabdemTagdesBeitrittsalsMitgliedstaat,für in Unterabsatz 1 genannten bilateralen Textilabkommen und
deneineAusnahmeregelungimSinnedesArtikels139AEUVgilt, -vereinbarungenvonderUnionmitdenbetreffendenDrittländern
anderWirtschafts-undWährungsunionteil. vor demBeitrittausgehandeltwerden.
Sollten die Änderungen der bilateralen Textilabkommen und
Artikel6 -vereinbarungenbiszumTagdesBeitrittsnichtinKraftgetreten
sein,sonimmtdieUnionanihrenVorschriftenfürdieEinfuhrvon
(1) DievonderUnionmiteinemDrittlandodermehrerenDritt-
Textil-undBekleidungserzeugnissenausDrittländerndienot-
ländern,miteinerinternationalenOrganisationodermiteinem
wendigenAnpassungenvor,umdemBeitrittKroatiensRech-
StaatsangehörigeneinesDrittlandesgeschlossenenodervorläu-
nungzutragen.
figangewendetenAbkommensindfürKroatiennachMaßgabe
derursprünglichenVerträgeunddieserAktebindend. (7) Die von der Union angewendeten mengenmäßigen Be-
(2) Kroatienverpflichtetsich,denvondenderzeitigenMit- schränkungen der Einfuhr von Stahl und Stahlerzeugnissen
gliedstaatenundderUnionmiteinemDrittlandodermehreren werdenaufderGrundlagederindenletztenJahrenerfolgten
DrittländernodermiteinerinternationalenOrganisationgeschlos- EinfuhrenvonStahlundStahlerzeugnissenausdenbetreffenden
senenoderunterzeichnetenAbkommennachMaßgabedieser LieferländernnachKroatienangepasst.
Aktebeizutreten. ZudiesemZweckwerdendieerforderlichenÄnderungenanden
SoweitinspezifischeninUnterabsatz1genanntenAbkommen zwischenderUnionunddenbetreffendenDrittländerngeschlos-
nichtsanderesfestgelegtist,wirddemBeitrittKroatienszudie- senenbilateralenStahlabkommenund-vereinbarungenvordem
senAbkommendurchdenAbschlusseinesProtokollszudiesen Beitrittausgehandelt.
AbkommenzwischendemRat,derimNamenderMitgliedstaa-
1) ABl.L114vom30.4.2002,S.6.
tenhandeltundeinstimmigbeschließt,unddembetreffenden
2) ABl.L317vom15.12.2000,S.3.
DrittlandoderdenbetreffendenDrittländernbzw.derbetreffen-
deninternationalenOrganisation,zugestimmt.DieKommission 3) ABl.L209vom11.8.2005,S.27,ABl.L287vom28.10.2005,S.1,und
oder,wennsichdasAbkommenausschließlichoderhauptsäch- ABl.L168vom21.6.2006,S.33.
4) ABl.L287vom4.11.2010,S.3.
lichaufdieGemeinsameAußen-undSicherheitspolitikbezieht,
derHoheVertreterderUnionfürAußen-undSicherheitspolitik 5) ABl.L1vom3.1.1994,S.3.
594 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.14,ausgegebenzuBonnam19. Juni2013
Sollten die Änderungen der bilateralen Stahlabkommen und Artikel8
-vereinbarungenbiszumBeitrittnichtinKraftgetretensein,so
Für die Anwendung der ursprünglichen Verträge und der
giltUnterabsatz1.
RechtsaktederOrganegeltenvorübergehenddieindieserAkte
(8) AbdemTagdesBeitrittswerdenFischereiabkommen,die vorgesehenenabweichendenBestimmungen.
zwischenKroatienundDrittländernvordiesemTaggeschlossen
wurden,vonderUnionverwaltet. Zweiter Teil
DieRechteundPflichtenKroatiens,dieausdiesenAbkommen Anpassungen der Verträge
erwachsen,werdenwährenddesZeitraums,indemdieBestim-
mungendieserAbkommenvorläufigbeibehaltenwerden,nicht
berührt. TitelI
Sobaldwiemöglich,aufjedenFalljedochvordemAblaufder InstitutionelleBestimmungen
Geltungsdauer der in Unterabsatz 1 genannten Abkommen,
erlässtderRatinjedemEinzelfallaufVorschlagderKommission Artikel9
mitqualifizierterMehrheitdiegeeignetenBeschlüssezurAuf-
DasdemEUV,demAEUVunddemEAG-Vertragbeigefügte
rechterhaltungderFischereitätigkeiten,diesichausdenAbkom-
ProtokollüberdieSatzungdesGerichtshofsderEuropäischen
men ergeben; hierzu gehört auch die Möglichkeit, bestimmte
Unionwirdwiefolgtgeändert:
AbkommenumhöchstenseinJahrzuverlängern.
(1) InArtikel9erhältAbsatz1folgendeFassung:
(9) KroatientrittvonallenFreihandelsabkommenmitDrittlän-
dernzurück;diesgiltauchfürdasgeänderteMitteleuropäische „DieteilweiseNeubesetzungderRichterstellen,diealledrei
Freihandelsübereinkommen. Jahrestattfindet,betrifftvierzehnRichter.“
Insoweit Abkommen zwischen Kroatien einerseits und einem (2) Artikel48erhältfolgendeFassung:
DrittlandodermehrerenDrittländernandererseitsnichtmitden „Artikel48
PflichtenausdieserAktevereinbarsind,trifftKroatienallegeeig-
netenMaßnahmen,umdiefestgestelltenUnvereinbarkeitenzu DasGerichtbestehtausachtundzwanzigMitgliedern.“
beseitigen.StößtKroatienbeiderAnpassungeinesmiteinem
DrittlandodermehrerenDrittländerngeschlossenenAbkommens Artikel10
aufSchwierigkeiten,sotrittesvondemAbkommenzurück.
DasdemEUVunddemAEUVbeigefügteProtokollüberdie
Kroatien ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die SatzungderEuropäischenInvestitionsbankwirdwiefolgtgeän-
EinhaltungderVerpflichtungennachdiesemAbsatzabdemTag dert:
desBeitrittssicherzustellen. (1) Artikel4Absatz1Unterabsatz1:
(10) KroatientrittzudenindieserAktevorgesehenenBedin- a) DerEinleitungssatzerhältfolgendeFassung:
gungendeninternenVereinbarungenbei,welchediederzeitigen
MitgliedstaatenzurDurchführungderAbkommenimSinneder „(1) DieBankwirdmiteinemKapitalvon233 247 390 000 EUR
Absätze2und4geschlossenhaben. ausgestattet,dasvondenMitgliedstaateninfolgenderHöhe
gezeichnetwird:“;
(11) KroatienergreiftgeeigneteMaßnahmen,umgegebenen-
fallsseineStellunggegenüberinternationalenOrganisationen b) zwischendenEinträgenfürRumänienunddieSlowakeiwird
oder denjenigen internationalen Abkommen, denen auch die Folgendeseingefügt:
UnionoderandereMitgliedstaatenalsVertragsparteiangehören, „Kroatien 854400000“.
denRechtenundPflichtenanzupassen,diesichausdemBei-
trittKroatienszurUnionergeben. (2) InArtikel9Absatz2erhaltendieUnterabsätze1,2und3
folgendeFassung:
KroatientrittinsbesonderevondeninternationalenFischerei-
„(2) DerVerwaltungsratbestehtausneunundzwanzigordent-
abkommen zurück, denen auch die Union als Vertragspartei
lichenundneunzehnstellvertretendenMitgliedern.
angehört,undbeendetseineMitgliedschaftindeninternatio-
nalenFischereiorganisationen,denenauchdieUnionalsMitglied DieordentlichenMitgliederwerdenfürfünfJahrevomRatder
angehört,sofernseineMitgliedschaftnichtandereAngelegen- Gouverneurebestellt,wobeidieeinzelnenMitgliedstaatenund
heitenalsdieFischereibetrifft. dieKommissionjeweilseinordentlichesMitgliedbenennen.
KroatienergreiftalleerforderlichenMaßnahmen,umdieEinhal- DiestellvertretendenMitgliederwerdenfürfünfJahrevomRat
tungderVerpflichtungennachdiesemAbsatzabdemTagdes derGouverneurewiefolgtbestellt:
Beitrittssicherzustellen. – zweistellvertretendeMitglieder,dievonderBundesrepublik
Deutschlandbenanntwerden;
Artikel7 – zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Französischen
(1) DieBestimmungendieserAktekönnen,soweitdarinnicht Republikbenanntwerden;
etwasanderesvorgesehenist,nurnachdemindenursprüng- – zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Italienischen
lichen Verträgen vorgesehenen Verfahren, die eine Änderung Republikbenanntwerden;
dieserVerträgeermöglichen,ausgesetzt,geändertoderaufge-
hobenwerden. – zweistellvertretendeMitglieder,dievomVereinigtenKönig-
reichGroßbritannienundNordirlandbenanntwerden;
(2) DievondenOrganenerlassenenRechtsakte,aufdiesich
dieindieserAktevorgesehenenÜbergangsbestimmungenbe- – einstellvertretendesMitglied,dasvomKönigreichSpanien
ziehen,bewahrenihrenRechtscharakter;insbesonderebleiben undvonderPortugiesischenRepublikimgegenseitigenEin-
dieVerfahrenzurÄnderungdieserRechtsakteanwendbar. vernehmenbenanntwird;
– ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Belgien,
(3) DieBestimmungendieserAkte,dieeineAufhebungoder
vom Großherzogtum Luxemburg und vom Königreich der
ÄnderungvonRechtsaktenderOrganezumGegenstandhaben
NiederlandeimgegenseitigenEinvernehmenbenanntwird;
oderbewirken,haben–esseidenn,eshandeltsichumÜber-
gangsbestimmungen–denselbenRechtscharakterwiediedurch – zweistellvertretendeMitglieder,dievomKönigreichDänemark,
sieaufgehobenenodergeändertenBestimmungenundunter- von der Hellenischen Republik, Irland und Rumänien im
liegendenselbenRegelnwiediese. gegenseitigenEinvernehmenbenanntwerden;
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.14,ausgegebenzuBonnam19. Juni2013 595
– zweistellvertretendeMitglieder,dievonderRepublikEstland, Dritter Teil
der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Österreich,derRepublikFinnlandunddemKönigreichSchwe- Ständige Bestimmungen
denimgegenseitigenEinvernehmenbenanntwerden;
Artikel15
– vierstellvertretendeMitglieder,dievonderRepublikBulgarien,
derTschechischenRepublik,derRepublikKroatien,derRe- DieinAnhangIIIaufgeführtenRechtsaktewerdennachMaß-
publikZypern,derRepublikUngarn,derRepublikMalta,der gabejenesAnhangsangepasst.
RepublikPolen,derRepublikSlowenienundderSlowakischen
RepublikimgegenseitigenEinvernehmenbenanntwerden; Artikel16
– einstellvertretendesMitglied,dasvonderKommissionben- DieinAnhangIVaufgeführtenMaßnahmenwerdenunterden
anntwird.“ injenemAnhangfestgelegtenBedingungenangewandt.
Artikel11 Artikel17
Artikel134Absatz2Unterabsatz1desEAG-Vertragsüberdie DerRatkanneinstimmigaufVorschlagderKommissionund
ZusammensetzungdesAusschussesfürWissenschaftundTech- nachAnhörungdesEuropäischenParlamentsdieaufgrundeiner
nikerhältfolgendeFassung: ÄnderungderUnionsregelunggegebenenfallserforderlichenAn-
„(2) DerAusschussbestehtauszweiundvierzigMitgliedern, passungenderBestimmungendieserAkteüberdieGemeinsame
dievomRatnachAnhörungderKommissionernanntwerden.“ Agrarpolitikvornehmen.
TitelII Vierter Teil
Bestimmungen mit begrenzter Geltungsdauer
SonstigeÄnderungen
Artikel12
TitelI
InArtikel64Absatz1AEUVwirdfolgenderSatzangefügt: Übergangsmaßnahmen
„FürinKroatiennachinnerstaatlichemRechtbestehendeBe- Artikel18
schränkungenistdermaßgeblicheZeitpunktder31.Dezember
2002.“ DieinAnhangVaufgeführtenMaßnahmengeltenfürKroatien
unterdeninjenemAnhangfestgelegtenBedingungen.
Artikel13
TitelII
Artikel52Absatz1EUVerhältfolgendeFassung:
InstitutionelleBestimmungen
„(1) DieVerträgegeltenfürdasKönigreichBelgien,dieRepu-
blikBulgarien,dieTschechischeRepublik,dasKönigreichDäne-
mark,dieBundesrepublikDeutschland,dieRepublikEstland, Artikel19
Irland,dieHellenischeRepublik,dasKönigreichSpanien,die (1) AbweichendvonArtikel2desdemEUV,demAEUVund
FranzösischeRepublik,dieRepublikKroatien,dieItalienische demEAG-VertragbeigefügtenProtokollsüberdieÜbergangsbe-
Republik,dieRepublikZypern,dieRepublikLettland,dieRe- stimmungenundabweichendvonderHöchstzahlderSitzenach
publik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 EUV wird die Anzahl der
Ungarn,dieRepublikMalta,dasKönigreichderNiederlande,die MitgliederdesEuropäischenParlamentsum12Mitgliederaus
Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Kroatienerhöht,umdemBeitrittKroatiensRechnungzutragen;
Republik,Rumänien,dieRepublikSlowenien,dieSlowakische diesgiltfürdenZeitraumabdemTagdesBeitrittsbiszumEnde
Republik,dieRepublikFinnland,dasKönigreichSchwedenund derWahlperiode2009–2014desEuropäischenParlaments.
dasVereinigteKönigreichGroßbritannienundNordirland.“
(2) AbweichendvonArtikel14Absatz3EUVhältKroatienvor
demTagdesBeitrittsnachMaßgabedesBesitzstandsderUni-
Artikel14 onallgemeineunmittelbareAd-hoc-WahlenseinesVolkeszum
1. Artikel55Absatz1EUVerhältfolgendeFassung: EuropäischenParlamentab,beidenendieinAbsatz1dieses
ArtikelsfestgelegteAnzahlvonAbgeordnetengewähltwird.Liegt
„(1) Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in bulgarischer, dasDatumdesBeitrittsjedochwenigeralssechsMonatevor
dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, demTermindernächstenWahlenzumEuropäischenParlament,
französischer,griechischer,irischer,italienischer,kroatischer, sokönnendieMitgliederdesEuropäischenParlaments,diedie
lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, pol- BürgerKroatiensvertreten,vomnationalenParlamentKroatiens
nischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slo- aus dessen Mitte benannt werden, sofern die betreffenden
wakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und PersoneninallgemeinerunmittelbarerWahlgewähltwurden.
ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßenverbindlichist;erwirdimArchivderRegie-
rungderItalienischenRepublikhinterlegt;dieseübermittelt Artikel20
der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine Artikel3Absatz3desdemEUV,demAEUVunddemEAG-
beglaubigteAbschrift.“ VertragbeigefügtenProtokollsüberdieÜbergangsbestimmun-
generhältfolgendeFassung:
2. Artikel225Absatz2desEAG-VertragserhältfolgendeFas-
sung: „(3) Biszum31.Oktober2014geltenunbeschadetdesArti-
kels 235Absatz1Unterabsatz2desVertragsüberdieArbeits-
(2) „NachdenBeitrittsverträgenistderWortlautdieses
weisederEuropäischenUniondienachstehendenBestimmun-
Vertragsauchinbulgarischer,dänischer,englischer,estni-
gen:
scher,finnischer,griechischer,irischer,kroatischer,lettischer,
litauischer,maltesischer,polnischer,portugiesischer,rumä- IstfürdieBeschlussfassungimEuropäischenRatundimRat
nischer,schwedischer,slowakischer,slowenischer,spani- einequalifizierteMehrheiterforderlich,sowerdendieStimmen
scher,tschechischerundungarischerSpracheverbindlich.“ derMitgliederwiefolgtgewichtet:
596 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.14,ausgegebenzuBonnam19. Juni2013
Belgien 12 (2) BeiderEntscheidungüberdieamTagdesBeitrittsbeim
Gerichtshof und dem Gericht anhängigen Rechtssachen, in
Bulgarien 10
denendasmündlicheVerfahrenvordiesemZeitpunkteröffnet
TschechischeRepublik 12 wurde,tagenderGerichtshofunddasGerichtbeiVollsitzungen
Dänemark 7 sowiederenKammerninderZusammensetzung,diesievordem
Beitritthatten;siewendendabeidieamTagvordemTagdes
Deutschland 29 BeitrittsgeltendenVerfahrensordnungenan.
Estland 4
Irland 7 Artikel23
Griechenland 12 (1) Abweichend von Artikel 301 Absatz 1 AEUV, der die
HöchstzahlderMitgliederdesWirtschafts-undSozialausschus-
Spanien 27 sesfestlegt,erhältArtikel7desdemEUV,demAEUVunddem
Frankreich 29 EAG-VertragbeigefügtenProtokollsüberdieÜbergangsbestim-
mungenfolgendeFassung:
Kroatien 7
„Artikel7
Italien 29
BiszumInkrafttretendesBeschlussesnachArtikel301des
Zypern 4
VertragsüberdieArbeitsweisederEuropäischenUnionverteilen
Lettland 4 sichdieMitgliederdesWirtschafts-undSozialausschusseswie
Litauen 7 folgt:
Luxemburg 4 Belgien 12
Ungarn 12 Bulgarien 12
Malta 3 TschechischeRepublik 12
Niederlande 13 Dänemark 9
Österreich 10 Deutschland 24
Polen 27 Estland 7
Portugal 12 Irland 9
Rumänien 14 Griechenland 12
Slowenien 4 Spanien 21
Slowakei 7 Frankreich 24
Finnland 7 Kroatien 9
Schweden 10 Italien 24
VereinigtesKönigreich 29. Zypern 6
In den Fällen, in denen Beschlüsse nach den Verträgen auf Lettland 7
Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen diese
Litauen 9
BeschlüssemiteinerMindestzahlvon260Stimmenzustande,
diedieZustimmungderMehrheitderMitgliederumfasst.Inden Luxemburg 6
anderenFällenkommendieBeschlüssemiteinerMindestzahl Ungarn 12
von260Stimmenzustande,diedieZustimmungvonmindestens
zweiDrittelnderMitgliederumfasst. Malta 5
EinMitglieddesEuropäischenRatesoderdesRateskannbean- Niederlande 12
tragen,dassbeimErlasseinesRechtsaktsdesEuropäischen Österreich 12
RatesoderdesRatesmitqualifizierterMehrheitüberprüftwird,
obdieMitgliedstaaten,diediesequalifizierteMehrheitbilden, Polen 21
mindestens62%derGesamtbevölkerungderUnionausma- Portugal 12
chen.Fallssicherweist,dassdieseBedingungnichterfülltist,
wirdderbetreffendeRechtsaktnichterlassen.“ Rumänien 15
Slowenien 7
Artikel21 Slowakei 9
(1) FürdenZeitraumabdemTagdesBeitrittsbiszum31.Ok- Finnland 9
tober2014wirdeinkroatischerStaatsangehörigerzumMitglied
der Kommission ernannt. Das neue Mitglied der Kommission Schweden 12
wirdvomRatmitqualifizierterMehrheitundimEinvernehmenmit VereinigtesKönigreich 24“.
demPräsidentenderKommissionnachAnhörungdesEuropä-
ischenParlamentsundimEinklangmitdenAnforderungendes (2) DieZahlderMitgliederdesWirtschafts-undSozialaus-
Artikels17Absatz3Unterabsatz2EUVernannt. schusses wird vorübergehend auf 353 angehoben, um dem
BeitrittKroatiensfürdenZeitraumvomTagdesBeitrittsbiszum
(2) DieAmtszeitdesnachAbsatz1ernanntenMitgliedsendet EndederAmtszeit,währendderKroatienderUnionbeitritt,oder
zurgleichenZeitwiedieAmtszeitderzumTagdesBeitrittsim biszumInkrafttretendesinArtikel301Absatz2AEUVgenann-
AmtbefindlichenMitglieder. tenBeschlusses,jenachdemwelchesEreignisfrühereintritt,
Rechnungzutragen.
Artikel22
(3) IstderinArtikel301Absatz2AEUVgenannteBeschluss
(1) DieAmtszeitdesRichtersdesGerichtshofsunddesRich- zumZeitpunktdesBeitrittsbereitserlassen,sowirdKroatienab-
tersdesGerichts,dieKroatienanlässlichseinesBeitrittsgemäß weichendvonArtikel301Absatz1AEUV,derdieHöchstzahlder
Artikel19Absatz2Unterabsatz3EUVernennt,endetam6.Ok- MitgliederdesWirtschafts-undSozialausschussesfestlegt,bis
tober2015bzw.am31.August2013. zumEndederAmtszeit,währendderKroatienderUnionbeitritt,
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.14,ausgegebenzuBonnam19. Juni2013 597
vorübergehendeineangemesseneZahlvonMitgliedernzuge- dieSatzungderEuropäischenInvestitionsbankunmittelbarnach
teilt. demBeitrittbestelltwird,endetmitdemEndederJahressitzung
desRatesderGouverneure,inwelcherderJahresberichtfürdas
Artikel24 Geschäftsjahr2017geprüftwird.
(1) Abweichend von Artikel 305 Absatz 1 AEUV, der die
HöchstzahlderMitgliederdesAusschussesderRegionenfest- Artikel26
legt,erhältArtikel8desdemEUV,demAEUVunddemEAG-Ver- (1) DieneuenMitgliederderdurchdieursprünglichenVer-
tragbeigefügtenProtokollsüberdieÜbergangsbestimmungen träge oderdurchRechtsaktederOrganeeingesetztenAusschüs-
folgendeFassung: se,Gruppen,AgenturenodersonstigenGremienwerdenunter
„Artikel8 denBedingungenundnachdenVerfahrenernannt,diefürdie
ErnennungvonMitgliederndieserAusschüsse,Gruppen,Agen-
BiszumInkrafttretendesBeschlussesnachArtikel305des turen oder sonstigen Gremien gelten. Die Amtszeit der neu
VertragsüberdieArbeitsweisederEuropäischenUnionverteilen ernanntenMitgliederendetzurgleichenZeitwiedieAmtszeitder
sichdieMitgliederdesAusschussesderRegionenwiefolgt: zumTagdesBeitrittsimAmtbefindlichenMitglieder.
Belgien 12
(2) Sämtliche Mitglieder der durch die ursprünglichen Ver-
Bulgarien 12 träge oder durch Rechtsakte der Organe eingesetzten Aus-
TschechischeRepublik12 schüsse,Gruppen,AgenturenodersonstigenGremien,deren
Mitgliederzahl unabhängig von der Gesamtzahl der Mitglied-
Dänemark 9 staatenunveränderlichbleibt,werdenzumZeitpunktdesBeitritts
Deutschland 24 neuernannt,esseidenn,dieAmtszeitderimAmtbefindlichen
MitgliederendetinnerhalbvonzwölfMonatenabdemBeitritt.
Estland 7
Irland 9
TitelIII
Griechenland 12
Finanzbestimmungen
Spanien 21
Frankreich 24 Artikel27
Kroatien 9 (1) Ab dem Tag des Beitritts zahlt Kroatien den folgenden
Italien 24 BetragentsprechendseinemAnteilandemKapital,dasaufdas
inArtikel4derSatzungderEuropäischenInvestitionsbankfest-
Zypern 6
gelegtegezeichneteKapitaleingezahltwurde:
Lettland 7
Kroatien EUR 42720000.
Litauen 9
DerBeitragwirdinachtgleichenRatengezahlt,dieam30. No-
Luxemburg 6 vember2013,30.November2014,30.November2015,31.Mai
Ungarn 12 2016,30.November2016,31.Mai2017,30.November2017
und31.Mai2018fälligwerden.
Malta 5
(2) KroatienleistetzudenRücklagenundzudendenRück-
Niederlande 12
lagen gleichzusetzenden Rückstellungen sowie zu dem den
Österreich 12 RücklagenundRückstellungennochzuzuweisendenBetrag(Sal-
Polen 21 doderGewinn-undVerlustrechnungzumEndedesdemBeitritt
vorausgehendenMonats),wiesieinderBilanzderEuropäischen
Portugal 12 Investitionsbankausgewiesenwerden,zudeninAbsatz1vor-
Rumänien 15 gesehenenZeitpunkteninachtgleichenRatenBeiträgeinHöhe
desfolgendenProzentsatzesderRücklagenundRückstellungen:
Slowenien 7
Kroatien 0,368%.
Slowakei 9
Finnland 9 (3) DieindenAbsätzen1und2vorgesehenenKapitalbeiträge
undEinzahlungenwerdenvonKroatieninbarinEurogeleistet,
Schweden 12 sofernderRatderGouverneurederEuropäischenInvestitions-
VereinigtesKönigreich 24“. banknichteinstimmigeineAusnahmehierzubeschließt.
(2) DieZahlderMitgliederdesAusschussesderRegionen (4) DiefürKroatieninAbsatz1undinArtikel10Nummer1ge-
wirdvorübergehendauf353angehoben,umdemBeitrittKroa- nanntenBeträgekönnendurchBeschlussderLeitungsgremien
tiensfürdenZeitraumvomTagdesBeitrittsbiszumEndeder derEuropäischenInvestitionsbankaufderGrundlagederneu-
Amtszeit,währendderKroatienderUnionbeitritt,oderbiszum estenendgültigenDatenzumBIP,dieEurostatvordemBeitritt
Inkrafttreten des in Artikel 305 Absatz 2 AEUV genannten veröffentlichthat,angepasstwerden.
Beschlusses,jenachdem,welchesEreignisfrühereintritt,Rech-
nungzutragen. Artikel28
(3) IstderinArtikel305Absatz2AEUVgenannteBeschluss (1) Kroatien überweist den folgenden Betrag an den For-
zumZeitpunktdesBeitrittsbereitserlassen,sowirdKroatienab- schungsfondsfürKohleundStahlimSinnedesBeschlusses
weichendvonArtikel305Absatz1AEUV,derdieHöchstzahlder 2002/234/EGKSderimRatvereinigtenVertreterderRegierungen
MitgliederdesAusschussesderRegionenfestlegt,biszumEnde derMitgliedstaatenvom27.Februar2002überdiefinanziellen
derAmtszeit,währendderKroatienderUnionbeitritt,vorüber- FolgendesAblaufsdesEGKS-VertragsundüberdenForschungs-
gehendeineangemesseneZahlvonMitgliedernzugeteilt. fonds fürKohleundStahl1):
Artikel25 (inEURzujeweiligenPreisen)
DieAmtszeitdesordentlichenMitgliedsdesVerwaltungsrats Kroatien 494000.
derEuropäischenInvestitionsbank,dasvonKroatienbenannt
undgemäßArtikel9Absatz2Unterabsatz2desProtokollsüber 1) ABl.L79vom22.3.2002,S.42.
598 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.14,ausgegebenzuBonnam19. Juni2013
(2) DerBeitragzumForschungsfondsfürKohleundStahlwird Artikel30
beginnendmitdemJahr2015invierRatenjeweilsamersten
(1) FürdasersteJahrnachdemBeitrittstelltdieUnionKroa-
ArbeitstagdeserstenMonatsjedesJahreswiefolgtüberwiesen:
tieneinevorübergehendeFinanzhilfe(nachstehend„Übergangs-
– 2015: 15%, fazilität“genannt)bereit,umseineJustiz-undVerwaltungskapa-
– 2016: 20%, zitätenzurAnwendungundDurchsetzungdesUnionsrechtszu
entwickeln und zu stärken und den gegenseitigen Austausch
– 2017: 30%, bewährterPraktikenzufördern.MitdieserFinanzhilfewerden
– 2018: 35%. ProjektezumAufbauvonInstitutionenunddamitverbundene
kleinereInvestitionenfinanziert.
Artikel29 (2) DieHilfedientdazu,demanhaltendenErfordernis,diein-
(1) Vom Tag des Beitritts an werden die Vergabe von Auf- stitutionellenKapazitäteninbestimmtenBereichenzustärken,
trägenundvonZuschüssensowieZahlungenimRahmender durchMaßnahmenzuentsprechen,dienichtvondenStruktur-
finanziellenHeranführungshilfegemäßderKomponenteÜber- fondsoderdemFondsfürdieEntwicklungdesländlichenRaums
gangshilfeundAufbauvonInstitutionenundderKomponente finanziertwerdenkönnen.
grenzüberschreitende Zusammenarbeit des Instruments für (3) FürPartnerschaftsprojektezwischenöffentlichenVerwal-
Heranführungshilfe (IPA), die durch den Beschluss (EG) tungenzumZweckdesAufbausvonInstitutionengiltweiterhin
Nr. 1085/2006vom17.Juli2006geschaffenwurde1),imRah- dasVerfahrenfürdenAufrufzurEinreichungvonVorschlägen
menvonvordemBeitrittgebundenenMittelnmitAusnahmeder überdasNetzderKontaktstellenderMitgliedstaaten.
grenzüberschreitendenProgrammeKroatien-UngarnundKroa-
tien-SloweniensowieimRahmenvonFinanzhilfennachderin (4) DieVerpflichtungsermächtigungenfürdieÜbergangsfazi-
Artikel30genanntenÜbergangsfazilitätvonkroatischenDurch- litätfürKroatienbetragenimJahr2013insgesamt29Mio.EUR
führungsstellenverwaltet. zujeweiligenPreisenundwerdennationalenundhorizontalen
Prioritätenzugewiesen.
Die Ex-ante-Kontrolle der Kommission für die Vergabe von
Aufträgen und Zuschüssen wird mit einem entsprechenden (5) DieHilfeimRahmenderÜbergangsfazilitätsollgemäßder
Beschluss der Kommission aufgehoben, nachdem sich die Verordnung(EG)Nr.1085/2006desRatesoderaufderGrund-
KommissiongemäßdeninArtikel56Absatz2derVerordnung lageanderer,vonderKommissionzuerlassendertechnischer
(EG,Euratom)Nr.1605/2002desRatesvom25.Juni2002über Bestimmungen,diefürdenBetriebderÜbergangsfazilitäterfor-
dieHaushaltsordnungfürdenGesamthaushaltsplanderEuro- derlichsind,beschlossenundumgesetztwerden.
päischenGemeinschaften2)undinArtikel18derVerordnung(EG) (6) BesonderesAugenmerkwirddaraufgelegt,dasseinean-
Nr. 718/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durch- gemesseneKomplementaritätmitderUnterstützungausdem
führung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur EuropäischenSozialfondsfürdieVerwaltungsreformundden
Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)3) AufbauderinstitutionellenKapazitätensichergestelltist.
festgelegtenKriterienundBedingungendavonüberzeugthat,
dassdasbetreffendeVerwaltungs-undKontrollsystemwirksam
Artikel31
funktioniert.
(1) EswirdeineSchengen-Fazilität(imFolgenden„zeitlichbe-
WirdderKommissionsbeschlusszurAufhebungderEx-ante-
fristeteSchengen-Fazilität“)eingerichtet,umKroatienabdem
KontrollenichtvordemTagdesBeitrittserlassen,sokönnenfür
TagdesBeitrittsbiszumEndedesJahres2014beiderFinan-
keinenderVerträge,diezwischendemTagdesBeitrittsunddem
zierungvonMaßnahmenandenneuenAußengrenzenderUnion
TagdesKommissionsbeschlussesunterzeichnetwerden,Finanz-
zurDurchführungdesSchengen-BesitzstandesundderKontrol-
hilfennachdeninUnterabsatz1genanntenfinanzielleHeranfüh-
lenandenAußengrenzenzuunterstützen.
rungshilfenbzw.nachderÜbergangsfazilitätgewährtwerden.
(2) Mittelbindungen,dievordemTagdesBeitrittsimRahmen (2) ImZeitraum1.Juli2013bis31.Dezember2014werden
derinAbsatz1genanntenfinanziellenHeranführungshilfeund KroatiendiefolgendenBeträge(jeweiligePreise)inFormvon
Übergangsfazilitäterfolgtsind,einschließlichdesAbschlusses PauschalbeträgenausderzeitlichbefristetenSchengen-Fazilität
undderVerbuchungspätererrechtlicherEinzelverpflichtungen bereitgestellt:
undZahlungennachdemBeitritt,unterliegenweiterhindenfür (inMio.EURzujeweiligenPreisen)
die Vorbeitritts-Finanzinstrumente geltenden Regelungen und
werden bis zum Abschluss der betreffenden Programme und 2013 2014
ProjekteindenentsprechendenKapitelndesHaushaltsveran- Kroatien 40 80
schlagt.
(3) DerJahresbetragfür2013wirdKroatienam1.Juli2013,
(3) DieBestimmungenüberdieDurchführungderMittelbin- derJahresbetragfür2014amerstenArbeitstagnachdem1.Ja-
dungenimRahmenderFinanzierungsabkommenbetreffenddie nuar2014bereitgestellt.
inAbsatz1Unterabsatz1genanntefinanzielleHeranführungs-
hilfe und die IPA-Komponente Entwicklung des ländlichen (4) DiePauschalbeträgesindinnerhalbvondreiJahrennach
RaumsgelteninBezugaufvordemBeitrittgetroffeneFinanzent- dererstenZahlungzuverwenden.Kroatienlegtspätestenssechs
scheidungennachdemBeitrittweiterhin.Sieunterliegenden MonatenachAblaufdiesesDreijahreszeitraumseinenumfassen-
für die Vorbeitritts-Finanzinstrumente geltenden Regelungen. denBerichtüberdieendgültigeVerwendungderausderzeitlich
DessenungeachtetwerdenVerfahrenzurVergabeöffentlicher befristetenSchengen-FazilitätgezahltenBeträgemiteinerBe-
Aufträge,dienachdemBeitritteingeleitetwerden,imEinklang gründungderAusgabenvor.Nichtverwendeteoderungerecht-
mitdeneinschlägigenRichtlinienderUniondurchgeführt. fertigtausgegebeneMittelwerdenvonderKommissionwieder
eingezogen.
(4) Die Heranführungshilfen zur Deckung der in Artikel 44
genanntenVerwaltungsausgabenkönnenindenerstenbeiden (5) DieKommissionkanntechnischeVorschriftenerlassen,die
Jahren nach dem Beitritt gebunden werden. Für Audit- und fürdasFunktionierenderzeitlichbefristetenSchengen-Fazilität
EvaluierungskostenkönnenHeranführungshilfenfürdieDauer erforderlichsind.
vonfünfJahrennachdemBeitrittgebundenwerden.
Artikel32
(1) EswirdeineCashflow-Fazilität(imFolgenden„zeitlichbe-
1) ABl.L210vom31.7.2006,S.82. fristeteCashflow-Fazilität“)eingerichtet,umKroatienabdemTag
2) ABl.L248vom19.9.2002,S.1. desBeitrittsbiszumEndedesJahres2014beiderVerbesse-
3) ABl.L170vom29.6.2007,S.1. rungderLiquiditätimnationalenHaushaltsplanzuunterstützen.
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.14,ausgegebenzuBonnam19. Juni2013 599
(2) ImZeitraum1.Juli2013bis31.Dezember2014werden roatien nicht für den gesamten Programmplanungszeitraum
K
KroatiendiefolgendenBeträge(jeweiligePreise)inFormvon 2007–2013.
PauschalbeträgenausderzeitlichbefristetenCashflow-Fazilität
ImJahr2013erhältKroatien27,7Mio.EUR(zujeweiligenPrei-
bereitgestellt:
sen)imRahmenderKomponenteEntwicklungdesländlichen
(inMio.EURzujeweiligenPreisen) RaumsnachArtikel12derVerordnung(EG)Nr.1085/2006des
Rates.
2013 2014
(2) WeiterezeitlichbefristeteMaßnahmenzurEntwicklungdes
Kroatien 75 28,6
ländlichenRaumssindinAnhangVIfestgelegt.
(3) JederJahresbetragistingleicheMonatsratenaufzuteilen,
(3) DieKommissionkannimWegevonDurchführungsrechts-
diejeweilsamerstenArbeitstagjedesMonatszahlbarsind.
akten Vorschriften erlassen, die für die Anwendung des An-
hangs VI erforderlich sind. Diese Durchführungsrechtsakte
Artikel33 werden nach dem Verfahren, das in Artikel 90 Absatz 2 der
(1) ImRahmenderStrukturfondsunddesKohäsionsfonds Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Verbindung mit Artikel 13
wirdimJahr2013einBetraginHöhevon449,4Mio.EUR(zuje- Absatz1BuchstabebderVerordnung(EU)Nr.182/2011des
weiligenPreisen)alsVerpflichtungsermächtigungenfürKroatien EuropäischenParlamentsunddesRatesvom16.Februar2011
vorbehalten. zurFestlegungderallgemeinenRegelnundGrundsätze,nach
denendieMitgliedstaatendieWahrnehmungderDurchführungs-
(2) EinDritteldesinAbsatz1genanntenBetragswirdfürden befugnissedurchdieKommissionkontrollieren1),festgelegtist
Kohäsionsfondsvorbehalten. oderentsprechenddemindenanwendbarenRechtsvorschriften
(3) FürdenZeitraum,dervomnächstenFinanzrahmenab- vorgeseheneneinschlägigenVerfahrenerlassen.
gedecktwird,werdendieBeträge,dieKroatienalsVerpflich- (4) Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission und
tungsermächtigungen im Rahmen der Strukturfonds und der nach Anhörung des Europäischen Parlaments etwaige An-
KohäsionsfondszurVerfügungzustellensind,aufGrundlagedes passungendesAnhangsVI,wenndieserforderlichist,umdie
zujenemZeitpunktgeltendenBesitzstandsderUnionberechnet. KohärenzmitdenVerordnungenüberdieEntwicklungdesländ-
Diese Beträge werden nach dem folgenden Zeitplan für die lichenRaumssicherzustellen.
schrittweiseEinführungderZahlungenangepasst:
– 70%imJahr2014, TitelIV
– 90%imJahr2015, SonstigeBestimmungen
– 100%abdemJahr2016.
(4) SoweitdieGrenzendesneuenBesitzstandsderUniondies Artikel36
zulassen,wirdeineAnpassungvorgenommen,umsicherzustel- (1) DieKommissionüberwachtaufmerksamallevonKroatien
len,dassdieMittelfürKroatienimJahr2014aufdas2,33-fache beidenBeitrittsverhandlungeneingegangenenVerpflichtungen,
desBetragsfür2013undimJahr2015aufdasDreifachedes einschließlichderjenigen,dievoroderzumTagdesBeitrittserfüllt
Betragsfür2013aufgestocktwerden. seinmüssen.DieÜberwachungdurchdieKommissionumfasst
regelmäßigaktualisierteÜberwachungstabellen,denDialogim
Artikel34 RahmendesStabilisierungs-undAssoziierungsabkommenszwi-
schendenEuropäischenGemeinschaftenundihrenMitglied-
(1) DerGesamtbetrag,derKroatienimRahmendesEuropä- staateneinerseitsundderRepublikKroatienandererseits2)(im
ischenFischereifondsimJahr2013zurVerfügungzustellenist, Folgenden„SAA“),MissionenzurgegenseitigenBegutachtung,
beträgt8,7Mio.EUR(zujeweiligenPreisen)alsVerpflichtungs- dasWirtschaftsprogrammfürdieZeitvordemBeitritt,Haushalts-
ermächtigungen. mitteilungenunderforderlichenfallsfrühzeitigeWarnschreibenan
(2) DieHeranführungshilfeausdemEuropäischenFischerei- diekroatischenBehörden.ImHerbst2011legtdieKommission
fondsbeläuftsichauf25%desinAbsatz1genanntenGesamt- dem Rat und dem Europäischen Parlament ein Sachstands-
betragsundwirdinFormeinerEinmalzahlungausgezahlt. berichtvor.ImHerbst2012legtdieKommissiondemRatund
dem Europäischen Parlament einen umfassenden Über-
(3) FürdenZeitraum,dervomnächstenFinanzrahmenab-
wachungsberichtvor.DieKommissionstütztsichwährenddes
gedecktwird,werdendieBeträge,dieKroatienalsVerpflich-
gesamtenÜberwachungsprozessesauchaufBeiträgederMit-
tungsermächtigungen zur Verfügung zu stellen sind, auf der
gliedstaatenundträgtgegebenenfallsBeiträgeninternationaler
GrundlagedeszujenemZeitpunktgeltendenBesitzstandsder
undzivilgesellschaftlicherOrganisationenRechnung.
Unionberechnet.DieseBeträgewerdennachdemfolgenden
Zeitplan für die schrittweise Einführung der Zahlungen ange- DieKommissionlegtdenSchwerpunktderÜberwachungvor
passt: allemaufdieVerpflichtungenKroatiensimBereichJustizund
Grundrechte(AnhangVII),einschließlichweitererLeistungenbei
– 70%imJahr2014,
derJustizreformundderEffizienzderJustiz,derunparteiischen
– 90%imJahr2015, Bearbeitung der Fälle von Kriegsverbrechen und der Korrup-
– 100%abdemJahr2016. tionsbekämpfung.
WeitereSchwerpunktederÜberwachungdurchdieKommission
(4) SoweitdieGrenzendesneuenBesitzstandsderUniondies
bildenderRaumderFreiheit,derSicherheitunddesRechts,ein-
zulassen,wirdeineAnpassungvorgenommen,umsicherzustel-
schließlichderAnwendungundDurchsetzungderAnforderun-
len,dassdieMittelfürKroatienimJahr2014aufdas2,33-fache
genderUnioninBezugaufdenSchutzderAußengrenzen,die
desBetragsfür2013undimJahr2015aufdasDreifachedes
polizeilicheZusammenarbeit,dieBekämpfungderorganisierten
Betragsfür2013aufgestocktwerden.
Kriminalität und die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und
Strafsachen sowie die Verpflichtungen im Bereich der Wett-
Artikel35 bewerbspolitikeinschließlichderUmstrukturierungderSchiff-
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom bauindustrie(AnhangVIII)undderStahlindustrie(AnhangIX).
20. September2005überdieFörderungderEntwicklungdes AlsBestandteilihrerregelmäßigenÜberwachungstabellenund
ländlichenRaumsdurchdenEuropäischenLandwirtschaftsfonds -berichtegibtdieKommissionbiszumBeitrittKroatienshalb-
für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)1) gilt für
1) ABl.L55vom28.2.2011,S.13.
1) ABl.L277vom21.10.2005,S.1,undABl.L286Mvom4.11.2010,
S. 26. 2) ABl.L26vom28.1.2005,S.3.
600 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.14,ausgegebenzuBonnam19. Juni2013
jährlicheBewertungenzudenvonKroatienindiesenBereichen nterrichtetdenRatrechtzeitig,bevorsiedieSchutzmaßnahmen
u
eingegangenenVerpflichtungenab. aufhebt,undträgtallenBemerkungendesRatesindieserHin-
sichtgebührendRechnung.
(2) DerRatkannmitqualifizierterMehrheitaufVorschlagder
KommissionalleerforderlichenMaßnahmenergreifen,wennim
VerlaufdesÜberwachungsprozessesProblempunktefestgestellt Artikel39
werden.DieMaßnahmenwerdennichtlängeralsunbedingter-
forderlichbeibehaltenundinjedemFallvomRatnachdemselben TretenbeiderUmsetzungoderderDurchführungvonRechts-
Verfahrenaufgehoben,wenndiebetreffendenPunktewirksam akten,diedieOrganeimRahmendesDrittenTeilsTitelVdes
angegangenwurden. AEUVerlassenhaben,odervonRechtsakten,diedieOrganevor
dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Rahmen des
Artikel37 TitelsVIdesEUVoderimRahmendesDrittenTeilsTitelIVdes
VertragszurGründungderEuropäischenGemeinschafterlassen
(1) ErgebensichbiszumEndeeinesZeitraumsvonbiszudrei haben,inKroatienernsteMängelaufoderbestehtdieGefahr
JahrennachdemBeitrittSchwierigkeiten,welcheeinenWirt- solcherernstenMängel,sokanndieKommissionbiszumEnde
schaftszweig erheblich und voraussichtlich anhaltend treffen eines Zeitraums von bis zu drei Jahren nach dem Beitritt auf
oderwelchediewirtschaftlicheLageeinesbestimmtenGebiets begründetenAntrageinesMitgliedstaatsoderaufeigeneInitia-
beträchtlichverschlechternkönnen,sokannKroatiendieGeneh- tiveundnachKonsultationderMitgliedstaatengeeigneteMaß-
migung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen beantragen, nahmenerlassenunddieaufdieseMaßnahmenanwendbaren
um die Lage wieder auszugleichen und den betreffenden BedingungenundVorkehrungenfestlegen.
WirtschaftszweigandieWirtschaftdesBinnenmarktsanzupas-
sen. Diese Maßnahmen können in Form einer vorübergehenden
AussetzungderAnwendungeinschlägigerBestimmungenund
UnterdengleichenBedingungenkanneinderzeitigerMitglied-
BeschlüsseindenBeziehungenzwischenKroatienundeinem
staatdieGenehmigungzurAnwendungvonSchutzmaßnahmen
odermehrerenanderenMitgliedstaatenerfolgen;dieFortsetzung
gegenüberKroatienbeantragen.
einerengenjustiziellenZusammenarbeitbleibthiervonunberührt.
(2) AufAntragdesbetreffendenStaatesbestimmtdieKom- DieSchutzklauselkannschonvordemBeitrittaufgrundderEr-
missionimDringlichkeitsverfahrendieihresErachtenserforder- gebnissederÜberwachunggeltendgemachtwerden,unddie
lichen Schutzmaßnahmen und legt gleichzeitig die auf diese angenommenenMaßnahmentretenamTagdesBeitrittsinKraft,
anwendbarenBedingungenundVorkehrungenfest. sofernnichteinspätererZeitpunktvorgesehenist.DieMaßnah-
ImFallerheblicherwirtschaftlicherSchwierigkeitenentscheidet menwerdennichtlängeralsunbedingtnötigaufrechterhalten
die Kommission auf ausdrücklichen Antrag des betreffenden und werden auf jeden Fall aufgehoben, sobald die Mängel
MitgliedstaatsbinnenfünfArbeitstagennachEingangdesmit beseitigtsind.SiekönnenjedochüberdeninAbsatz1genann-
GründenversehenenAntrags.DiebeschlossenenMaßnahmen ten Zeitraum hinaus angewandt werden, solange die Mängel
sindsofortanwendbar;sietragendemInteresseallerBeteiligten weiterbestehen.AufgrundvonFortschrittenKroatiensbeider
RechnungunddürfenkeineGrenzkontrollenmitsichbringen. BeseitigungderfestgestelltenMängelkanndieKommissiondie
MaßnahmennachKonsultationderMitgliedstaateningeeigne-
(3) DieimRahmendiesesArtikelsgenehmigtenMaßnahmen terWeiseanpassen.DieKommissionunterrichtetdenRatrecht-
können von den Vorschriften des EUV, des AEUV und von zeitig,bevorsiedieSchutzmaßnahmenaufhebt,undträgtallen
dieser Akte abweichen, soweit und solange dies unbedingt Bemerkungen des Rates in dieser Hinsicht gebührend Rech-
erforderlichist,umdieZieledieserSchutzklauselzuerreichen. nung.
EssindvorrangigsolcheMaßnahmenzuwählen,diedasFunk-
tionierendesBinnenmarktsamwenigstenstören.
Artikel40
Artikel38 UmdasreibungsloseFunktionierendesBinnenmarktsnicht
Erfüllt Kroatien im Rahmen der Beitrittsverhandlungen ein- zu behindern,darfdieDurchführungderinnerstaatlichenVor-
gegangene Verpflichtungen, einschließlich Verpflichtungen in schriften Kroatiens während der in Anhang V vorgesehenen
sektorbezogenen Politiken, die wirtschaftliche Tätigkeiten mit Übergangszeiten nicht zu Grenzkontrollen zwischen den Mit-
grenzüberschreitenderWirkungbetreffen,nichtundruftdadurch gliedstaatenführen.
eine ernste Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnen-
markts oder eine Bedrohung der finanziellen Interessen der
Artikel41
UnionhervoroderbestehtdieunmittelbareGefahreinersolchen
BeeinträchtigungoderBedrohung,sokanndieKommissionbis SindÜbergangsmaßnahmenerforderlich,umdenÜbergang
zum Ende eines Zeitraums von bis zu drei Jahren nach dem vonderinKroatienbestehendenRegelungaufdieRegelungzu
Beitritt auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf erleichtern, die sich aus der Anwendung der Gemeinsamen
eigeneInitiativegeeigneteMaßnahmentreffen. AgrarpolitikgemäßdenindieserAktegenanntenBedingungen
DieseMaßnahmenmüssenverhältnismäßigsein,wobeivorran- ergibt, so werden diese Maßnahmen von der Kommission
gigMaßnahmen,diedasFunktionierendesBinnenmarktsam entsprechenddemVerfahrennachArtikel195Absatz2derVer-
wenigstenstören,zuwählenundgegebenenfallsbestehende ordnung(EG)Nr.1234/2007desRatesvom22.Oktober2007
sektoraleSchutzmechanismenanzuwendensind.DieSchutz- übereinegemeinsameOrganisationderAgrarmärkteundmit
maßnahmengemäßdiesemArtikeldürfennichtalswillkürliche SondervorschriftenfürbestimmtelandwirtschaftlicheErzeugnis-
DiskriminierungoderalsversteckteBeschränkungdesHandels se(VerordnungüberdieeinheitlicheGMO)1)inVerbindungmit
zwischendenMitgliedstaatenangewandtwerden.DieSchutz- Artikel 13Absatz1BuchstabebderVerordnung(EU)Nr.182/2011
klauselkannschonvordemBeitrittaufgrundderErgebnisseder desEuropäischenParlamentsunddesRates2),oderentspre-
Überwachunggeltendgemachtwerden,unddieMaßnahmen chend dem in den anwendbaren Rechtsvorschriften vorge-
tretenamTagdesBeitrittsinKraft,sofernnichteinspätererZeit- seheneneinschlägigenVerfahrenerlassen.DieseMaßnahmen
punktvorgesehenist.DieMaßnahmenwerdennichtlängerals könnenjederzeitinnerhalbeinesZeitraumsvondreiJahrenab
unbedingtnötigaufrechterhaltenundwerdenaufjedenFallauf- demTagdesBeitrittserlassenwerdenundihreAnwendungist
gehoben,sobalddieeinschlägigeVerpflichtungerfülltist.Sie auf diesen Zeitraum zu beschränken. Der Rat kann diesen
könnenjedochüberdeninAbsatz1genanntenZeitraumhinaus ZeitraumaufVorschlagderKommissionundnachAnhörungdes
angewandtwerden,solangedieeinschlägigenVerpflichtungen EuropäischenParlamentseinstimmigverlängern.
nicht erfüllt sind. Aufgrund von Fortschritten Kroatiens bei
1) ABl.L299vom16.11.2007,S.1.
derErfüllungseinerVerpflichtungenkanndieKommissiondie
Maßnahmen in geeigneter Weise anpassen. Die Kommission 2) ABl.L55vom28.2.2011,S.13.
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.14,ausgegebenzuBonnam19. Juni2013 601
ÜbergangsmaßnahmennachAbsatz1könnenauchvordemTag InfolgedesBeitrittserforderlicheAnpassungenderSatzungen
desBeitrittserlassenwerden,wenndieserforderlichist.Diese undGeschäftsordnungenderdurchdieursprünglichenVerträge
Maßnahmen werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf eingesetztenAusschüssewerdensobaldwiemöglichnachdem
Vorschlag der Kommission oder, wenn sie ursprünglich von Beitrittvorgenommen.
der Kommission erlassene Rechtsakte betreffen, von der
KommissionnachdenVerfahrenerlassen,diefürdenErlassder
betreffendenRechtsakteerforderlichsind.
TitelII
AnwendbarkeitderRechtsaktederOrgane
Artikel42
SindÜbergangsmaßnahmenerforderlich,umdenÜbergang Artikel46
vonderinKroatienbestehendenRegelungaufdieRegelungzu RichtlinienundBeschlüsseimSinnedesArtikels288AEUV
erleichtern,diesichausderAnwendungderBestimmungendes geltenvomTagdesBeitrittsangemäßdenursprünglichenVer-
Veterinär- und Pflanzenschutzrechts sowie des Lebensmittel- trägenalsanKroatiengerichtet.AußerimFallderRichtlinienund
sicherheitsrechtsderUnionergibt,sowerdendieseMaßnahmen Beschlüsse,dienachArtikel297Absatz1Unterabsatz3und
vonderKommissionnachdemindenanwendbarenRechtsvor- Artikel297Absatz2Unterabsatz2AEUVinKraftgetretensind,
schriftenvorgeseheneneinschlägigenVerfahrenerlassen.Diese wirdKroatiensobehandelt,alswärenihmdieseRichtlinienund
MaßnahmenwerdeninnerhalbeinesZeitraumsvondreiJahren EntscheidungenamTageseinesBeitrittsnotifiziertworden.
abdemTagdesBeitrittserlassenundihreAnwendungistauf
diesenZeitraumzubeschränken.
Artikel47
Artikel43 (1) SofernindieserAktenichteineandereFristvorgesehen
ist,setztKroatiendieerforderlichenMaßnahmeninKraft,umden
DerRatlegtaufVorschlagderKommissionmitqualifizierter
RichtlinienundBeschlüssenimSinnedesArtikels288AEUV
MehrheitdieBedingungenfest,unterdenen
vom Tag des Beitritts an nachzukommen. Kroatien teilt der
a) aufdasErforderniseinersummarischenAusgangsanmeldung Kommission diese Maßnahmen bis zum Tage seines Beitritts
fürdieinArtikel28Absatz2AEUVgenanntenWaren,diedas odergegebenenfallsinnerhalbderindieserAktefestgelegten
HoheitsgebietKroatienszwecksDurchfuhrdurchdasHo- Fristmit.
heitsgebietBosnienundHerzegowinasbeiNeum(„Korridor
vonNeum“)verlassen,verzichtetwerdenkann; (2) Machen Änderungen an Richtlinien im Sinne des Arti-
kels 288AEUV,dieaufgrunddieserAkteerfolgen,Änderungen
b) aufdasErforderniseinersummarischenEingangsanmeldung andenRechts-undVerwaltungsvorschriftenderderzeitigenMit-
fürWaren,dieindenAnwendungsbereichdesBuchstabena gliedstaatenerforderlich,sosetzendiederzeitigenMitgliedstaaten
fallen, verzichtet werden kann, wenn diese Waren nach die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um den geänderten
DurchfuhrdurchdasHoheitsgebietBosnienundHerzego- RichtlinienabdemTagdesBeitrittsKroatiensnachzukommen,
winasbeiNeumwiederindasHoheitsgebietKroatiensge- sofernindieserAktenichteineandereFristvorgesehenist.Sie
langen. teilen der Kommission diese Maßnahmen bis zum Tag des
Beitrittsoder,solltediesderspätereZeitpunktsein,innerhalbder
Artikel44 indieserAktefestgelegtenFristmit.
DieKommissionkannallegeeignetenMaßnahmenergreifen,
um sicherzustellen, dass das erforderliche Statutspersonal in Artikel48
Kroatien für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten nach KroatienteiltderKommissionnachArtikel33desEAG-Ver-
dem Beitritt beibehalten wird. In diesem Zeitraum gelten für tragsinnerhalbvondreiMonatenabdemBeitrittdieRechts-und
Beamte,BediensteteaufZeitundVertragsbedienstete,dievor Verwaltungsvorschriftenmit,dieimHoheitsgebietKroatiensden
demBeitrittPlanstelleninKroatienzugewiesenwurdenunddie GesundheitsschutzderArbeitnehmerundderBevölkerungge-
ihrenDienstnachdemBeitrittweiterhininKroatienzuverrichten gendieGefahrenionisierenderStrahlungensicherstellensollen.
haben,diegleichenfinanziellenundmateriellenBedingungen,
wiesievordemBeitrittgemäßdemStatutderBeamtenundder
BeschäftigungsbedingungenfürdiesonstigenBedienstetender Artikel49
EuropäischenGemeinschaften–derVerordnung(EWG,Euratom, AufordnungsgemäßbegründetenAntragKroatiens,derder
EGKS)desRatesNr.259/681)–angewandtwurden.DieVer- KommissionspätestensamTagdesBeitrittsvorliegenmuss,
waltungsausgaben einschließlich der Gehälter für weiteres kann der Rat auf Vorschlag der Kommission – oder kann die
notwendiges Personal werden aus dem Gesamthaushalt der Kommission,sofernderursprünglicheRechtsaktvonihrerlas-
EuropäischenUnionfinanziert. senwurde–vorübergehendeAusnahmeregelungenzuRechts-
aktenbeschließen,diedieOrganezwischendem1.Juli2011
Fünfter Teil unddemTagdesBeitrittserlassenhaben.DieseMaßnahmen
werden nach den Abstimmungsregeln erlassen, die für die
Bestimmungen über die Durchführung dieser Akte AnnahmedesRechtsaktsgelten,zudemeinebefristeteAus-
nahmeregelunggewährtwerdensoll.WerdensolcheAusnahme-
TitelI regelungennachdemBeitritterlassen,sokönnensieabdemTag
desBeitrittsangewendetwerden.
AnpassungenderGeschäftsordnungen
derOrganeundderSatzungen Artikel50
undGeschäftsordnungenderAusschüsse
ErfordernvordemBeitritterlasseneRechtsaktederOrgane
aufgrunddesBeitrittseineAnpassungundsinddieerforder-
Artikel45
lichenAnpassungenindieserAkteoderihrenAnhängennicht
DieOrganenehmennachdenjeweiligenVerfahren,dieinden vorgesehen,soerlässtentwederderRatmitqualifizierterMehr-
ursprünglichen Verträgen vorgesehen sind, die Anpassungen heitaufVorschlagderKommissionoderdieKommission,sofern
ihrerGeschäftsordnungenvor,diedurchdenBeitrittnotwendig sieselbstdenursprünglichenRechtsakterlassenhat,dieer-
werden. forderlichenRechtsakte.WerdensolcheRechtsaktenachdem
Beitritterlassen,sokönnensieabdemTagdesBeitrittsange-
1) ABl.L56vom4.3.1968,S.1. wendetwerden.
602 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.14,ausgegebenzuBonnam19. Juni2013
Artikel51 durchdiesiegeändertoderergänztwurden,einschließlichdes
VertragsüberdenBeitrittdesKönigreichsDänemark,Irlandsund
SofernindieserAktenichtetwasanderesbestimmtist,erlässt
desVereinigtenKönigreichsGroßbritannienundNordirland,des
derRatmitqualifizierterMehrheitaufVorschlagderKommission
Vertrags über den Beitritt der Republik Griechenland, des
diezurDurchführungdieserAkteerforderlichenMaßnahmen.
Vertrags über den Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik, des Vertrags über den Beitritt der
Artikel52 RepublikÖsterreich,derRepublikFinnlandunddesKönigreichs
DievordemBeitritterlassenenRechtsaktederOrganeinden Schweden, des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen
vondiesenOrganeninkroatischerSpracheabgefasstenWort- Republik,derRepublikEstland,derRepublikZypern,derRepu-
lautensindvomZeitpunktdesBeitrittsanunterdengleichen blikLettland,derRepublikLitauen,derRepublikUngarn,der
BedingungenwiedieWortlauteindenderzeitigenAmtssprachen Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien
verbindlich.SiewerdenimAmtsblattderEuropäischenUnion und derSlowakischenRepubliksowiedesVertragsüberden
veröffentlicht,soferndieWortlauteindenderzeitigenAmtsspra- BeitrittderRepublikBulgarienundRumäniens,inbulgarischer,
chenaufdieseWeiseveröffentlichtwordensind. dänischer,deutscher,englischer,estnischer,finnischer,franzö-
sischer,griechischer,irischer,italienischer,lettischer,litauischer,
maltesischer,niederländischer,polnischer,portugiesischer,rumä-
TitelIII nischer,schwedischer,slowakischer,slowenischer,spanischer,
Schlussbestimmungen tschechischerundungarischerSprache.
DieinkroatischerSpracheabgefasstenWortlautederinAbsatz 1
Artikel53
genanntenVerträgesinddieserAktebeigefügt.DieseWortlaute
DieAnhängeIbisIX,dieAnlagendazuunddasProtokollsind sindunterdengleichenBedingungenverbindlichwiedieWort-
BestandteildieserAkte. lautedieserVerträgeindenderzeitigenAmtssprachen.
Artikel54
Artikel55
Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt der
RegierungderRepublikKroatieneinebeglaubigteAbschriftdes EinebeglaubigteAbschriftderimArchivdesGeneralsekre-
Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die tariatsdesRateshinterlegteninternationalenAbkommenwird
ArbeitsweisederEuropäischenUnion,desVertragszurGrün- der RegierungderRepublikKroatienvomGeneralsekretärüber-
dung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Verträge, mittelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2013 603
Protokoll
über bestimmte Modalitäten für eine etwaige einmalige Übertragung
von Einheiten der zugeteilten Menge (Assigned Amount Units),
die im Rahmen des Protokolls von Kyoto vergeben wurden,
an die Republik Kroatien und die entsprechende Ausgleichsleistung
Die Hohen Vertragsparteien — aus Senken (RMU) im Zusammenhang mit Flächennutzung,
Flächennutzungsänderung und Forstwirtschaft.
unter Hinweis darauf, dass in Anbetracht der besonderen
historischen Umstände, die sich auf Kroatien ausgewirkt haben, Artikel 3
vereinbart worden ist, die Bereitschaft zur Unterstützung Kroa-
tiens durch eine einmalige Übertragung Einheiten der zugeteilten Ein Beschluss über die Übertragung von AAU wird nach dem
Menge, die im Rahmen des Protokolls von Kyoto zum Rahmen- Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
übereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar
(im Folgenden „Protokoll von Kyoto“) vergeben wurden, zum 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze,
Ausdruck zu bringen; nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchfüh-
rungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren1) angenom-
unter Hinweis darauf, dass eine solche Übertragung nur ein men. Die Kommission wird von dem durch Artikel 9 der Entschei-
einziges Mal erfolgen würde, keinesfalls ein Präzedenzfall wäre dung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des
und die einmalige und außergewöhnliche Lage Kroatiens wider- Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung
spiegeln würde; der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Um-
setzung des Kyoto-Protokolls2) eingesetzten Ausschuss für
unter Betonung des Umstands, dass Kroatien eine solche Klimaänderung unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Aus-
Übertragung durch eine Anpassung seiner Verpflichtungen schuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europä-
im Rahmen der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europä- ischen Parlaments und des Rates. Ein Beschluss wird nicht
ischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über erlassen, wenn keine Stellungnahme abgegeben wird.
die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treib-
Die zu übertragenden AAU werden der Menge der AAU nach
hausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflich-
Artikel 2 der Entscheidung der Kommission 2006/944/EG
tungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgas-
vom 14. Dezember 2006 über die gemäß der Entscheidung
emissionen bis 20201) so ausgleichen müsste, dass ein Anstieg
2002/358/EG des Rates erfolgende Festlegung der Emissions-
der zulässigen Gesamtemissionsmenge der Union und Kroatiens
mengen, die der Gemeinschaft und jedem ihrer Mitgliedstaaten
bis 2020 vermieden wird, damit die Umweltintegrität gewähr-
im Rahmen des Kyoto-Protokolls zugeteilt werden3) entnommen.
leistet wird –
Eine Übertragung darf die Gesamtmenge von 7 000 000 AAU
haben Folgendes vereinbart: nicht überschreiten.
Teil I Teil II
Übertragung Ausgleichsleistung
Artikel 1 Artikel 4
Dieser Teil findet Anwendung auf Maßnahmen im Zusammen- Dieser Teil findet Anwendung auf den Ausgleich, den Kroatien
hang mit einer etwaigen einmaligen Übertragung von Einheiten im Falle einer Übertragung von AAU nach Maßgabe von Teil I zu
der zugeteilten Menge (Assigned Amount Units – AAU), die im leisten hat.
Rahmen des Protokolls von Kyoto vergeben wurden, an Kroa-
tien. Artikel 5
(1) Kroatien leistet einen Ausgleich für an Kroatien übertrage-
Artikel 2
ne AAU, indem es seine Verpflichtungen im Rahmen der
Eine Übertragung findet nur statt, wenn Kroatien seinen Ein- Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments
spruch gegen die Entscheidung des Durchsetzungszweigs des und des Rates im Sinne dieses Artikels anpasst.
Ausschusses für Erfüllungskontrolle im Rahmen des Protokolls
Insbesondere wird die den übertragenen AAU entsprechende
von Kyoto gemäß den einschlägigen Bestimmungen und Fristen
Emissionsmenge, ausgedrückt in Tonnen Kohlendioxidäqui-
für die Rücknahme von Einsprüchen zurücknimmt, bevor die
valent, im Sinne dieses Artikels von den jährlichen Emissions-
UNFCCC-Konferenz in Durban beginnt (28. November bis 9. De-
zuweisungen Kroatiens abgezogen, sobald die jährlichen
zember 2011).
Emissionszuweisungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung
Eine Übertragung ist an die Voraussetzung gebunden, dass die Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
UNFCCC-Sachverständigengruppe für Revisionen nach dem festgelegt worden sind.
Angleichungszeitraum feststellt, dass Kroatien seine Verpflich-
(2) Die Kommission veröffentlicht die Zahlen, die sich für die
tungen im Rahmen von Artikel 3 des Protokolls von Kyoto nicht
jährlichen Emissionszuweisungen Kroatiens aus dem Abzug
erfüllt hat.
nach Absatz 1 ergeben.
Eine Übertragung erfolgt nur, wenn Kroatien alle angemessenen
Anstrengungen unternommen hat, um seine Verpflichtungen 1) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
im Rahmen von Artikel 3 des Protokolls von Kyoto zu erfüllen, 2) ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.
einschließlich der uneingeschränkten Nutzung von Gutschriften 3) ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 87, Entscheidung geändert durch den
Beschluss 2010/778/EU der Kommission (ABl. L 332 vom 16.12.2010,
1) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136. S. 41).
604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2013
Schlussakte
I. Wortlaut der Schlussakte
1. Die Bevollmächtigten
Seiner Majestät des Königs der Belgier,
des Präsidenten der Republik Bulgarien,
des Präsidenten der Tschechischen Republik,
Ihrer Majestät der Königin von Dänemark,
des Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,
des Präsidenten der Republik Estland,
des Präsidenten Irlands,
des Präsidenten der Hellenischen Republik,
Seiner Majestät des Königs von Spanien,
des Präsidenten der Französischen Republik,
der Republik Kroatien,
des Präsidenten der Italienischen Republik,
des Präsidenten der Republik Zypern,
des Präsidenten der Republik Lettland,
der Präsidentin der Republik Litauen,
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Luxemburg,
des Präsidenten der Republik Ungarn,
des Präsidenten Maltas,
Ihrer Majestät der Königin der Niederlande,
des Bundespräsidenten der Republik Österreich,
des Präsidenten der Republik Polen,
des Präsidenten der Portugiesischen Republik,
des Präsidenten Rumäniens,
des Präsidenten der Republik Slowenien,
des Präsidenten der Slowakischen Republik,
der Präsidentin der Republik Finnland,
der Regierung des Königreichs Schweden,
Ihrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
die in Brüssel am 9. Dezember 2011 anlässlich der Unterzeichnung des Vertrags zwischen dem Königreich Belgien, der Republik
Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland,
der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zy-
pern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem
Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik
Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Groß-
britannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik
Kroatien zur Europäischen Union zusammengetreten sind,
haben festgestellt, dass die folgenden Texte im Rahmen der Konferenz zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union erstellt und angenommen worden sind:
I. der Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Däne-
mark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der
Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem
Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Öster-
reich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der
Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der
Europäischen Union) und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden
„der Beitrittsvertrag“);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2013 605
II. die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Uni-
on, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomge-
meinschaft (im Folgenden „die Beitrittsakte“);
III. die nachstehend aufgeführten und der Beitrittsakte beigefügten Texte:
A. Anhang I: Liste der Übereinkünfte und Protokolle, denen die Republik Kroatien am Tag des Beitritts beitritt (nach Artikel 3
Absatz 4 der Beitrittsakte)
Anhang II: Verzeichnis der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitz-
stands und der darauf beruhenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die ab dem
Beitritt für die Republik Kroatien bindend und in der Republik Kroatien anzuwenden sind (nach Artikel 4 Absatz 1
der Beitrittsakte)
Anhang III: Liste nach Artikel 15 der Beitrittsakte: Anpassungen der Rechtsakte der Organe
Anhang IV: Liste nach Artikel 16 der Beitrittsakte: Andere ständige Bestimmungen
Anhang V: Liste nach Artikel 18 der Beitrittsakte: Übergangsmaßnahmen
Anhang VI: Entwicklung des ländlichen Raums (nach Artikel 35 Absatz 2 der Beitrittsakte)
Anhang VII: Spezifische Verpflichtungen, die die Republik Kroatien bei den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist (nach
Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte)
Anhang VIII: Verpflichtungen, die die Republik Kroatien im Hinblick auf die Umstrukturierung der kroatischen Schiffbauindus-
trie eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte)
Anhang IX: Verpflichtungen, die die Republik Kroatien im Hinblick auf die Umstrukturierung der Stahlindustrie eingegangen
ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte)
B. Protokoll über bestimmte Modalitäten für eine etwaige einmalige Übertragung von Einheiten der zugeteilten Menge
(Assigned Amount Units), die im Rahmen des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen
über Klimaänderungen vergeben wurden, an die Republik Kroatien und die entsprechende Ausgleichsleistung
C. die Wortlaute des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie der Verträge zu deren Änderung oder Ergänzung, ein-
schließlich des Vertrags über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands sowie des Vereinigten Königreichs Groß-
britannien und Nordirland, des Vertrags über den Beitritt der Republik Griechenland, des Vertrags über den Beitritt des
Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, des Vertrags über den Beitritt der Republik Österreich, der Repu-
blik Finnland und des Königreichs Schweden, des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik
Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik sowie des Vertrags über den Beitritt Rumäniens und
der Republik Bulgarien, in kroatischer Sprache.
2. Die Hohen Vertragsparteien haben über einige Anpassungen der Rechtsakte der Organe, die aufgrund des Beitritts erforderlich ge-
worden sind, politische Einigung erzielt und ersuchen den Rat und die Kommission, diese Anpassungen vor dem Beitritt gemäß
Artikel 50 der Beitrittsakte – dies ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 4 des Beitrittsvertrags – zu erlassen, wobei erforderlichenfalls eine
Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen.
3. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, der Kommission sowie untereinander alle Informationen mitzuteilen, die für die An-
wendung der Beitrittsakte erforderlich sind. Diese Informationen sind, soweit erforderlich, so rechtzeitig vor dem Tag des Beitritts
vorzulegen, dass die uneingeschränkte Anwendung der Beitrittsakte ab dem Tag des Beitritts erfolgen kann; insbesondere gilt
dies für das Funktionieren des Binnenmarktes. In diesem Zusammenhang ist eine frühzeitige Mitteilung der von der Republik
Kroatien erlassenen Maßnahmen nach Artikel 47 der Beitrittsakte von höchster Bedeutung. Die Kommission kann der Republik
Kroatien gegebenenfalls den von ihr für angemessen erachteten Zeitpunkt für den Eingang oder die Übermittlung anderer speziel-
ler Informationen mitteilen.
Eine Liste der Informationspflichten für den Veterinärbereich ist den Hohen Vertragsparteien am heutigen Tag der Unterzeichnung
überreicht worden.
4. Die Bevollmächtigten haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:
A. Gemeinsame Erklärung der derzeitigen Mitgliedstaaten
Gemeinsame Erklärung zur vollständigen Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands
B. Gemeinsame Erklärung verschiedener derzeitiger Mitgliedstaaten
Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer:
Kroatien
C. Gemeinsame Erklärung der derzeitigen Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien
Gemeinsame Erklärung zum Europäischen Entwicklungsfonds
D. Erklärung der Republik Kroatien
Erklärung der Republik Kroatien zu der Übergangsregelung für die Liberalisierung des kroatischen Marktes für landwirtschaft-
liche Flächen
5. Die Bevollmächtigten haben Kenntnis genommen von dem Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und der Republik
Kroatien über ein Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen
in der Zeit vor dem Beitritt, der dieser Schlussakte beigefügt ist.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2011
606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2013
II. Erklärungen
A. Gemeinsame Erklärung der derzeitigen Mitgliedstaaten
Gemeinsame Erklärung zur vollständigen Anwendung
der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands
Die für die künftige vollständige Anwendung aller Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Republik Kroatien vereinbarten
Verfahren – wie sie in den Vertrag über den Beitritt Kroatiens zur Union aufgenommen (im Folgenden „Beitrittsvertrag Kroatiens“) wer-
den – greifen dem vom Rat zu erlassenden Beschluss über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitz-
stands in der Republik Bulgarien und Rumänien nicht vor und haben keine Auswirkung auf diesen Beschluss.
Der Beschluss des Rates über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bulgarien und Rumä-
nien wird nach dem hierfür im Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Union festgelegten Verfahren und in Einklang
mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Juni 2011 über den Abschluss der Bewertung des Stands der Vorbereitung Bulga-
riens und Rumäniens in Bezug auf die Umsetzung aller Bestimmungen des Schengen-Besitzstands erlassen.
Die vereinbarten Verfahren für die künftige vollständige Anwendung aller Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Kroatien – wie
sie in den Beitrittsvertrag Kroatiens zur Union aufgenommen werden – begründen keinerlei rechtliche Verpflichtung außerhalb des vom
Beitrittsvertrag Kroatiens gesteckten Rahmens.
B. Gemeinsame Erklärung verschiedener derzeitiger Mitgliedstaaten
Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Kroatien
Die Formulierung des Absatzes 12 der Übergangsmaßnahmen für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 96/71/EG
in Anhang V, Abschnitt 2 der Beitrittsakte wird von der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich im Einvernehmen
mit der Kommission in dem Sinne aufgefasst, dass der Ausdruck „bestimmte Gebiete“ gegebenenfalls auch das gesamte nationale
Hoheitsgebiet umfassen kann.
C. Gemeinsame Erklärung der derzeitigen Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien
Gemeinsame Erklärung zum Europäischen Entwicklungsfonds
Nach ihrem Beitritt zur Union tritt die Republik Kroatien dem Europäischen Entwicklungsfonds ab dem Inkrafttreten des neuen mehr-
jährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit bei und wird ab dem 1. Januar des zweiten Kalenderjahrs nach ihrem Beitritt einen
Beitrag dazu leisten.
D. Erklärung der Republik Kroatien
Erklärung der Republik Kroatien zu der Übergangsregelung
für die Liberalisierung des kroatischen Marktes für landwirtschaftliche Flächen
Gestützt auf die Übergangsregelung für den Erwerb landwirtschaftlich genutzter Flächen in der Republik Kroatien durch natürliche und
juristische Personen aus EU-/EWR-Ländern gemäß Anhang V der Beitrittsakte,
gestützt auf die Bestimmung, nach der die Kommission auf Antrag der Republik Kroatien über eine Verlängerung des siebenjährigen
Übergangszeitraums um weitere drei Jahre befindet, wenn es hinreichende Anzeichen dafür gibt, dass nach Ablauf des sieben-
jährigen Übergangszeitraums schwere Störungen des Agrargrundstücksmarkts in der Republik Kroatien eintreten werden oder zu
befürchten sind,
erklärt die Republik Kroatien, dass sie, sollte die genannte Verlängerung des Übergangszeitraums gewährt werden, darum bemüht sein
wird, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um den Erwerb landwirtschaftlich genutzter Flächen in den angegebenen Gebieten
noch vor Ablauf der Dreijahresfrist zu liberalisieren.
III. Briefwechsel
zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien
über ein Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme
bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt
Schreiben Nr. 1
Sehr geehrter Herr,
ich nehme Bezug auf die Frage betreffend ein Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse
und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt Ihres Landes zur Europäischen Union, die im Rahmen der Beitrittsverhandlun-
gen aufgeworfen wurde.
Ich bestätige hiermit, dass die Europäische Union in der Lage ist, einem solchen Verfahren entsprechend den Bedingungen in der An-
lage zu diesem Schreiben zuzustimmen; dieses Verfahren könnte in Bezug auf die Republik Kroatien ab dem Zeitpunkt Anwendung
finden, zu dem die Beitrittskonferenz erklärt, dass die Beitrittsverhandlungen endgültig abgeschlossen sind.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen könnten.
Hochachtungsvoll
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2013 607
Schreiben Nr. 2
Sehr geehrter Herr,
ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens mit folgendem Wortlaut:
„Ich nehme Bezug auf die Frage betreffend ein Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und
sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt Ihres Landes zur Europäischen Union, die im Rahmen der Beitrittsverhandlungen auf-
geworfen wurde.
Ich bestätige hiermit, dass die Europäische Union in der Lage ist, einem solchen Verfahren entsprechend den Bedingungen in der An-
lage zu diesem Schreiben zuzustimmen; dieses Verfahren könnte in Bezug auf die Republik Kroatien ab dem Zeitpunkt Anwendung
finden, zu dem die Beitrittskonferenz erklärt, dass die Beitrittsverhandlungen endgültig abgeschlossen sind.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen könnten.“
Ich bestätige Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens.
Hochachtungsvoll
Anlage
Informations- und Konsultationsverfahren
für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstiger Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt
I.
1. Zur Gewährleistung einer angemessenen Unterrichtung der Republik Kroatien werden alle Vorschläge, Mitteilungen, Empfeh-
lungen oder Initiativen, die zum Erlass von eines Rechtsaktes des Europäischen Parlaments und des Rates, des Rates oder des
Europäischen Rates führen können, nach ihrer Übermittlung an den Rat oder den Europäischen Rat Kroatien zur Kenntnis
gebracht.
2. Es finden Konsultationen auf begründeten Antrag Kroatiens statt, das dabei seine Interessen als künftiges Mitglied der Union aus-
drücklich darlegt und seine Bemerkungen vorbringt.
3. Verwaltungsbeschlüsse sind im Allgemeinen nicht Gegenstand von Konsultationen.
4. Die Konsultationen finden in einem Interimsausschuss statt, der sich aus Vertretern der Union und Kroatiens zusammensetzt.
Außer im Falle eines begründeten Einwandes der Union oder Kroatiens können die Konsultationen auch in Form eines
Austauschs von Mitteilungen auf elektronischem Wege erfolgen; dies gilt insbesondere bei Angelegenheiten der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik.
5. Mitglieder des Interimsausschusses sind auf Seiten der Union die Mitglieder des Ausschusses der Ständigen Vertreter oder die
hierfür von ihnen benannten Personen. Soweit angebracht, können die Mitglieder des Politischen und Sicherheitspolitischen
Komitees die Mitglieder des Interimsausschusses sein. Die Kommission ist angemessen vertreten.
6. Der Interimsausschuss wird von einem Sekretariat – der Beitrittskonferenz – unterstützt, das zu diesem Zweck bestehen bleibt.
7. Die Konsultationen finden statt, sobald bei den Vorarbeiten der Union im Hinblick auf den Erlass der unter Nummer 1 genann-
ten Rechtsakte gemeinsame Leitlinien ausgearbeitet worden sind, welche die Aufnahme solcher Konsultationen als sinnvoll er-
scheinen lassen.
8. Bestehen nach den Konsultationen noch ernste Schwierigkeiten, so kann die Frage auf Antrag Kroatiens auf Ministerebene er-
örtert werden.
9. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend auch für die Beschlüsse des Rates der Gouverneure der Europäischen
Investitionsbank.
10. Das in den vorstehenden Absätzen vorgesehene Verfahren gilt auch für alle künftigen Beschlüsse Kroatiens, die sich auf die
Verpflichtungen auswirken könnten, die sich aus seiner Stellung als künftiges Mitglied der Union ergeben.
II.
11. Die Union und Kroatien treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Beitritt Kroatiens zu den Abkommen oder Überein-
kommen und Protokollen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 5 der Akte über die Bedingun-
gen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (im Folgenden
„die Beitrittsakte“) nach Möglichkeit gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erfolgt.
12. Zu den Verhandlungen mit den Vertragsparteien der in Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte genannten Protokolle wer-
den die Vertreter Kroatiens als Beobachter an der Seite der Vertreter der derzeitigen Mitgliedstaaten hinzugezogen.
13. Bestimmte von der Union geschlossene nichtpräferenzielle Abkommen, deren Geltungsdauer über den Tag des Beitritts hinaus-
geht, können angepasst oder geändert werden, um der Erweiterung der Union Rechnung zu tragen. Diese Anpassungen oder
Änderungen werden von der Union ausgehandelt; die Vertreter Kroatiens werden nach dem im Nummer 12 vorgesehenen Ver-
fahren hinzugezogen.
III.
14. Die Organe legen rechtzeitig die Texte nach Artikel 52 der Beitrittsakte fest. Zu diesem Zweck stellt Kroatien den Organen recht-
zeitig Übersetzungen dieser Texte zur Verfügung.
608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2013
Bekanntmachung
des deutsch-marokkanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. April 2013
Das in Rabat am 27. März 2013 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Ma-
rokko über Finanzielle Zusammenarbeit 2012 ist nach sei-
nem Artikel 6
am 27. März 2013
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. April 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Michael Fiebig
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.14,ausgegebenzuBonnam19. Juni2013 609
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungdesKönigreichsMarokko
überFinanzielleZusammenarbeit2012
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland (2) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht
esderRegierungdesKönigreichsMarokkoodereinemanderen
und
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar-
dieRegierungdesKönigreichsMarokko– lehensnehmerdarüberhinaus
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen 1. fürdasVorhaben„WindprogrammI“einvergünstigtesDarle-
zwischenderBundesrepublikDeutschlandunddemKönigreich henderKfW,dasimRahmenderöffentlichenEntwicklungs-
Marokko, zusammenarbeitgewährtwird,vonbiszu40 000 000Euro
(inWorten:vierzigMillionenEuro)
imWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurchpart-
2. fürdasVorhaben„WindprogrammII“einvergünstigtesDarle-
nerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenundzu
henderKfW,dasimRahmenderöffentlichenEntwicklungs-
vertiefen,
zusammenarbeitgewährtwird,vonbiszu36 000 000Euro
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun- (inWorten:sechsunddreißigMillionenEuro)
gendieGrundlagediesesAbkommensist, 3. fürdasVorhaben„SolarkraftwerkMarokkoII“einvergünstig-
tes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklung
Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu
imKönigreichMarokkobeizutragen,
40 000 000Euro(inWorten:vierzigMillionenEuro)
unterBezugnahmeaufdasProtokollderRegierungsverhand- zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische
lungenvom23.Mai2012inBonn– FörderungswürdigkeitderVorhabenfestgestelltwordenistund
dieguteKreditwürdigkeitdesGarantiegebersweiterhingegeben
sindwiefolgtübereingekommen: ist und die Regierung des Königreichs Marokko eine Staats-
garantiegewährt,sofernsienichtselbstKreditnehmerwird.Die
Artikel 1 VorhabenkönnennichtdurchandereVorhabenersetztwerden.
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht (3) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandistgrund-
esderRegierungdesKönigreichsMarokkooderanderen,von sätzlichbereit,zusätzlichzudeninAbsatz1genanntenBeträ-
beidenRegierungengemeinsamauszuwählendenEmpfängern, gen, im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland be-
vonderKreditanstaltfürWiederaufbau(KfW)folgendeBeträge stehenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der
zuerhalten: Deckungsvoraussetzungen eine Bürgschaft bis zu 4 500 000
1. Darlehenvoninsgesamt9 000 000Euro(inWorten:neunMil- Euro (in Worten: vier Millionen fünfhunderttausend Euro) zur
lionenEuro)fürdieVorhaben ErmöglichungvonVerbundkreditenderFinanziellenZusammen-
arbeitdurchdieKfWfürdasinAbsatz1Nummer1Buchstabea
a) „LändlicheWasserversorgung“biszu4 500 000Euro(in genannteVorhabenzuübernehmen.
Worten:vierMillionenfünfhunderttausendEuro),
(4) DieinAbsatz1bezeichnetenVorhabenkönnenimEinver-
b) „Integriertes Wasserressourcenmanagement“ bis zu nehmenzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutsch-
4 500 000 Euro (in Worten: vier Millionen fünfhundert- landundderRegierungdesKönigreichsMarokkodurchandere
tausendEuro), Vorhabenersetztwerden.
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor-
(5) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder
habenfestgestelltwordenist;
RegierungdesKönigreichsMarokkozueinemspäterenZeitpunkt
2. FinanzierungsbeiträgefürnotwendigeBegleitmaßnahmenzur ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
DurchführungundBetreuungdesfolgendenVorhabens: VorbereitungderinAbsatz1genanntenVorhabenoderweitere
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
– fürdasunterNummer1BuchstabeagenannteVorhaben
DurchführungundBetreuungderinAbsatz1genanntenVorha-
biszu1 000 000Euro(inWorten:eineMillionEuro);
benvonderKfWzuerhalten,findetdiesesAbkommenAnwen-
3. Finanzierungsbeiträgevoninsgesamt2 500 000Euro(inWor- dung.
ten: zwei Millionen fünfhunderttausend Euro) für das Vor-
haben (6) FinanzierungsbeiträgefürVorbereitungs-undBegleitmaß-
nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 5 werden in
– „LändlicheWasserversorgung(AoD)“biszu2 500 000 Darlehenumgewandelt,wennsienichtfürsolcheMaßnahmen
Euro(inWorten:zweiMillionenfünfhunderttausendEuro), verwendetwerden.
wennnachPrüfungseineFörderungswürdigkeitfestgestellt
wordenist,weilesalsVorhabendesUmweltschutzesoder Artikel 2
dersozialenInfrastrukturoderalsKreditgarantiefondsfürmit-
telständischeBetriebeoderalsselbsthilfeorientierteMaß- (1) DieVerwendungderinArtikel1genanntenBeträge,die
nahmezurArmutsbekämpfungoderalsMaßnahme,diezur Bedingungen,zudenensiezurVerfügunggestelltwerden,so-
VerbesserungdergesellschaftlichenStellungderFraudient, wiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmendiezwischen
diebesonderenVoraussetzungenfürdieFörderungimWege derKfWunddenEmpfängernderDarlehenundderFinanzie-
einesFinanzierungsbeitragserfüllt.DieAuszahlungistvon rungsbeiträgezuschließendenVerträge,diedeninderBundes-
derErreichungdervereinbartenZieleabhängig. republikDeutschlandgeltendenRechtsvorschriftenunterliegen.
610 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.14,ausgegebenzuBonnam19. Juni2013
(2) DieZusagederinArtikel1Absatz1Nummern1bis3und Artikel 5
Absatz2genanntenBeträgeentfällt,soweitnichtinnerhalbvon
(1) DasimAbkommenvom20.Juli2005zwischenderRegie-
acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Dar-
rungderBundesrepublikDeutschlandundderRegierungdes
lehens-undFinanzierungsverträgegeschlossenwurden.Fürdie-
KönigreichsMarokkoüberFinanzielleZusammenarbeit2004in
seBeträgeendetdieFristmitAblaufdes31.Dezember2020.
Artikel1Absatz1Nummer1BuchstabeefürdasVorhaben„Ent-
(3) DieRegierungdesKönigreichsMarokko,soweitsienicht sorgungvonindustriellemSondermüll“vorgeseheneDarlehenin
selbstDarlehensnehmerist,wirdgegenüberderKfWalleZah- Höhevon5 000 000Euro(inWorten:fünfMillionenEuro)wird
lungeninEuroinErfüllungvonVerbindlichkeitenderDarlehens- reprogrammiertundalsDarlehenfürdasVorhaben„Effiziente
nehmeraufgrunddernachAbsatz1zuschließendenVerträge Bewässerung Zerrar“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen
garantieren. Förderungswürdigkeitfestgestelltundbestätigtwordenist.
(4) DieRegierungdesKönigreichsMarokko,soweitsienicht (2) DieimAbkommenvom20.Juli2005zwischenderRegie-
EmpfängerderFinanzierungsbeiträgeist,wirdetwaigeRückzah- rungderBundesrepublikDeutschlandundderRegierungdes
lungsansprüche,dieaufgrunddernachAbsatz1zuschließen- KönigreichsMarokkoüberFinanzielleZusammenarbeit2004in
den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der Artikel1Absatz2BuchstabecfürdasVorhaben„Entsorgung
KfWgarantieren. von industriellem Sondermüll“ vorgesehene Bürgschaft zur
ErmöglichungeinesVerbundkreditsderFinanziellenZusammen-
arbeit durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau in Höhe von
Artikel 3 5 000 000Euro(inWorten:fünfMillionenEuro)wirdebenfallsfür
dasVorhaben„EffizienteBewässerungZerrar“verwendet.
DieRegierungdesKönigreichsMarokkoübernimmtsämtliche
SteuernundAbgaben,diederKfWgegenüberdemKönigreich (3) InAusführungderimAbkommenvom11.Februar2008
MarokkoimZusammenhangmitAbschlussundDurchführung zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschlandund
derinArtikel2Absatz1diesesAbkommenserwähntenVerträge derRegierungdesKönigreichsMarokkoüberFinanzielleZusam-
eventuellentstehen,sodassdieKfWdemKönigreichMarokko menarbeit 2006 in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 4 für das Vor-
wederSteuernnochöffentlicheAbgabenzahlenmuss. haben „Einrichtung eines Studien- und Fachkräftefonds“ vor-
gesehenenReprogrammierungwirdeinTeilbetraginHöhevon
1 000 000Euro(inWorten:eineMillionEuro)alsFinanzierungs-
Artikel 4
beitragfüreineBegleitmaßnahmefürdasVorhaben„Effiziente
DieRegierungdesKönigreichsMarokkoüberlässtbeidensich BewässerungZerrar“verwendet.
ausderDarlehensgewährungundderGewährungderFinanzie- (4) ImÜbrigengeltendieBestimmungenderAbkommenvom
rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und 20.Juli2005und11.Februar2008zwischenderRegierungder
GüternimSee-,Land-undLuftverkehrdenPassagierenundLie- BundesrepublikDeutschlandundderRegierungdesKönigreichs
feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine MarokkoauchfürdieseVorhaben.
Maßnahmen,welchediegleichberechtigteBeteiligungderVer-
kehrsunternehmenmitSitzinderBundesrepublikDeutschland
Artikel 6
ausschließenodererschweren,underteiltgegebenenfallsdiefür
eineBeteiligungdieserVerkehrsunternehmenerforderlichenGe- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
nehmigungen. Kraft.
GeschehenzuRabatam27.März2013inzweiUrschriften,
jedeindeutscher,arabischerundfranzösischerSprache,wobei
jederWortlautverbindlichist.BeiunterschiedlicherAuslegung
desdeutschenunddesarabischenWortlautsistderfranzösische
Wortlautmaßgebend.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
Dr. M i c h a e l W i t t e r
FürdieRegierungdesKönigreichsMarokko
NizarBaraka
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2013 611
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte
für gleichwertige Arbeit
Vom 29. April 2013
Das Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher
Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (BGBl. 1956 II S. 23, 24) ist nach seinem
Artikel 6 Absatz 3 für die
Salomonen am 13. April 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Februar 2011 (BGBl. II S. 332).
Berlin, den 29. April 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Abschaffung der Zwangsarbeit
Vom 29. April 2013
Das Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (BGBl. 1959 II S. 441, 442)
ist nach seinem Artikel 4 Absatz 3 für die
Salomonen am 13. April 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Januar 2011 (BGBl. II S. 211).
Berlin, den 29. April 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2013 611
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte
für gleichwertige Arbeit
Vom 29. April 2013
Das Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher
Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (BGBl. 1956 II S. 23, 24) ist nach seinem
Artikel 6 Absatz 3 für die
Salomonen am 13. April 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Februar 2011 (BGBl. II S. 332).
Berlin, den 29. April 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Abschaffung der Zwangsarbeit
Vom 29. April 2013
Das Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (BGBl. 1959 II S. 441, 442)
ist nach seinem Artikel 4 Absatz 3 für die
Salomonen am 13. April 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Januar 2011 (BGBl. II S. 211).
Berlin, den 29. April 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 160 der Internationalen Arbeitsorganisation
über Arbeitsstatistiken
Vom 29. April 2013
Das Übereinkommen Nr. 160 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1985 über Arbeitsstatistiken (BGBl. 1991 II S. 306, 307, 724) ist nach
seinem Artikel 20 Absatz 3 für
Moldau, Republik am 10. Februar 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. August 2011 (BGBl. II S. 838).
Berlin, den 29. April 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 161 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die betriebsärztlichen Dienste
Vom 29. April 2013
Das Übereinkommen Nr. 161 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
26. Juni 1985 über die betriebsärztlichen Dienste (BGBl. 1994 II S. 1198, 1199)
ist nach seinem Artikel 18 Absatz 3 für
Bulgarien am 1. März 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. April 2012 (BGBl. II S. 498).
Berlin, den 29. April 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 160 der Internationalen Arbeitsorganisation
über Arbeitsstatistiken
Vom 29. April 2013
Das Übereinkommen Nr. 160 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1985 über Arbeitsstatistiken (BGBl. 1991 II S. 306, 307, 724) ist nach
seinem Artikel 20 Absatz 3 für
Moldau, Republik am 10. Februar 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. August 2011 (BGBl. II S. 838).
Berlin, den 29. April 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 161 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die betriebsärztlichen Dienste
Vom 29. April 2013
Das Übereinkommen Nr. 161 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
26. Juni 1985 über die betriebsärztlichen Dienste (BGBl. 1994 II S. 1198, 1199)
ist nach seinem Artikel 18 Absatz 3 für
Bulgarien am 1. März 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. April 2012 (BGBl. II S. 498).
Berlin, den 29. April 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2013 613
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen
zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
Vom 29. April 2013
Das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung
der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) ist nach
seinem Artikel 10 Absatz 3 für die
Salomonen am 13. April 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. April 2012 (BGBl. II S. 471).
Berlin, den 29. April 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 187 der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz
Vom 29. April 2013
Das Übereinkommen Nr. 187 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
15. Juni 2006 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz (BGBl. 2010 II
S. 378, 379) ist nach seinem Artikel 8 Absatz 3 für
Togo am 30. März 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Juni 2011 (BGBl. II S. 742).
Berlin, den 29. April 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2013 613
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen
zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
Vom 29. April 2013
Das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung
der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) ist nach
seinem Artikel 10 Absatz 3 für die
Salomonen am 13. April 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. April 2012 (BGBl. II S. 471).
Berlin, den 29. April 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 187 der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz
Vom 29. April 2013
Das Übereinkommen Nr. 187 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
15. Juni 2006 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz (BGBl. 2010 II
S. 378, 379) ist nach seinem Artikel 8 Absatz 3 für
Togo am 30. März 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Juni 2011 (BGBl. II S. 742).
Berlin, den 29. April 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 30. April 2013
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstre-
ckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, 122; 1987 II S. 389)
wird nach seinem Artikel XII Absatz 2 für
Myanmar am 15. Juli 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Dezember 2012 (BGBl. II S. 1567).
Berlin, den 30. April 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten
des Internationalen Seegerichtshofs
Vom 30. April 2013
Das Übereinkommen vom 23. Mai 1997 über die Vorrechte und Immunitäten
des Internationalen Seegerichtshofs (BGBl. 2007 II S. 143, 145) wird nach sei-
nem Artikel 30 Absatz 2 für
Malta am 24. Mai 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. August 2011 (BGBl. II S. 845).
Berlin, den 30. April 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 30. April 2013
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstre-
ckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, 122; 1987 II S. 389)
wird nach seinem Artikel XII Absatz 2 für
Myanmar am 15. Juli 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Dezember 2012 (BGBl. II S. 1567).
Berlin, den 30. April 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten
des Internationalen Seegerichtshofs
Vom 30. April 2013
Das Übereinkommen vom 23. Mai 1997 über die Vorrechte und Immunitäten
des Internationalen Seegerichtshofs (BGBl. 2007 II S. 143, 145) wird nach sei-
nem Artikel 30 Absatz 2 für
Malta am 24. Mai 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. August 2011 (BGBl. II S. 845).
Berlin, den 30. April 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2013 615
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1997 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 30. April 2013
Die Änderung vom 17. September 1997 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBl. 1998 II S. 2690, 2691), ist nach ihrem Artikel 3 Absatz 3 für
Côte d‘Ivoire am 26. September 2012
Marokko am 18. Dezember 2012
Nicaragua am 5. Februar 2013
in Kraft getreten.
Ferner wird die Änderung nach ihrem Artikel 3 Absatz 3 für
Botsuana am 22. Mai 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. November 2012 (BGBl. 2013 II S. 152).
Berlin, den 30. April 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1999 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 30. April 2013
Die Änderung vom 3. Dezember 1999 des Montrealer Protokolls vom 16. Sep-
tember 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBl. 2002 II S. 921, 923), ist nach ihrem Artikel 3 Absatz 3 für
Tschad am 2. April 2013
in Kraft getreten.
Ferner wird die Änderung nach ihrem Artikel 3 Absatz 3 für
Botsuana am 22. Mai 2013
Dschibuti am 7. Mai 2013
Ecuador am 1. Mai 2013
Iran, Islamische Republik am 15. Mai 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. November 2012 (BGBl. 2013 II S. 152).
Berlin, den 30. April 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2013 615
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1997 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 30. April 2013
Die Änderung vom 17. September 1997 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBl. 1998 II S. 2690, 2691), ist nach ihrem Artikel 3 Absatz 3 für
Côte d‘Ivoire am 26. September 2012
Marokko am 18. Dezember 2012
Nicaragua am 5. Februar 2013
in Kraft getreten.
Ferner wird die Änderung nach ihrem Artikel 3 Absatz 3 für
Botsuana am 22. Mai 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. November 2012 (BGBl. 2013 II S. 152).
Berlin, den 30. April 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1999 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 30. April 2013
Die Änderung vom 3. Dezember 1999 des Montrealer Protokolls vom 16. Sep-
tember 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBl. 2002 II S. 921, 923), ist nach ihrem Artikel 3 Absatz 3 für
Tschad am 2. April 2013
in Kraft getreten.
Ferner wird die Änderung nach ihrem Artikel 3 Absatz 3 für
Botsuana am 22. Mai 2013
Dschibuti am 7. Mai 2013
Ecuador am 1. Mai 2013
Iran, Islamische Republik am 15. Mai 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. November 2012 (BGBl. 2013 II S. 152).
Berlin, den 30. April 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2013
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
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Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Bezugspreis dieser Ausgabe: 4,25 € (3,20 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %. Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Bezugspreis des Anlagebandes: 7,45 € (6,40 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten). Im Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1984 zum Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die
Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung
von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP)
Vom 30. April 2013
Das Protokoll vom 28. September 1984 zum Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige
Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und
Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in
Europa (EMEP) (BGBl. 1988 II S. 421, 422) wird nach seinem Artikel 10 Absatz 2
für
Georgien am 8. Mai 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Januar 2013 (BGBl. II S. 233).
Berlin, den 30. April 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt
585
Teil II G 1998
2013 Ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2013 Nr. 14
Tag Inhalt Seite
14. 6. 2013 Gesetz zu dem Vertrag vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur
Europäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 586
GESTA: XA012
25. 4. 2013 Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 608
29. 4. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleich-
wertige Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 611
29. 4. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 105 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Abschaffung der Zwangsarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 611
29. 4. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 160 der Internationalen Arbeits-
organisation über Arbeitsstatistiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 612
29. 4. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 161 der Internationalen Arbeits-
organisation über die betriebsärztlichen Dienste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 612
29. 4. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeits-
organisation über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten
Formen der Kinderarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 613
29. 4. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 187 der Internationalen Arbeits-
organisation über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 613
30. 4. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 614
30. 4. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten
des Internationalen Seegerichtshofs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 614
30. 4. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1997 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 615
30. 4. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1999 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 615
30. 4. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1984 zum Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung
des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Über-
tragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 616
Die Anhänge I bis IX zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die
Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft (Gesetz vom 14. Juni 2013 zu dem Vertrag vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur
Europäischen Union) werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements
werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements er-
folgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2013
Gesetz
zu dem Vertrag vom 9. Dezember 2011
über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union
Vom 14. Juni 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 9. Dezember 2011 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulga-
rien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepu-
blik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem
Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzog-
tum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der
Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen
Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der
Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der
Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Uni-
on und den in der Schlussakte vom selben Tag aufgeführten Erklärungen wird
zugestimmt. Der Vertrag und die Schlussakte werden nachstehend veröffent-
licht.*
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 3 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
* Die Anhänge I bis IX zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die An-
passungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
päischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft werden als
Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements
werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2013 587
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Juni 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Guido Westerwelle
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Der Bundesminister des Innern
H a n s - Pe t e r Fr i e d r i c h
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
588 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.14,ausgegebenzuBonnam19. Juni2013
Vertrag
überdenBeitrittderRepublikKroatien
Inhalt
A. Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Republik dend und in der Republik Kroatien anzuwenden
Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich sind(nachArtikel4Absatz1derBeitrittsakte)
Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Repu-
blik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem AnhangIII: ListenachArtikel15derBeitrittsakte:Anpassungen
Königreich Spanien, der Französischen Republik, der derRechtsaktederOrgane
Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik 1. FreierDienstleistungsverkehr
Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum
Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, 2. VorschriftenübergeistigesEigentum
dem Königreich der Niederlande, der Republik Öster- I. Gemeinschaftsmarke
reich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik,
Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen II. ErgänzendeSchutzzertifikate
Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schwe- III. Gemeinschaftsgeschmacksmuster
den, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und
3. Finanzdienstleistungen
Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und
der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik 4. Landwirtschaft
Kroatien zur Europäischen Union
5. Fischerei
B. Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik
6. SteuerlicheVorschriften
Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Eu-
ropäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der 7. RegionalpolitikundKoordinierungderstrukturel-
Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der lenInstrumente
Europäischen Atomgemeinschaft 8. Umwelt
ErsterTeil:Grundsätze AnhangIV: ListenachArtikel16derBeitrittsakte:Anderestän-
digeBestimmungen
ZweiterTeil:AnpassungenderVerträge
1. SchutzderRechtedesgeistigenEigentums
TitelI: InstitutionelleBestimmungen
2. Wettbewerbspolitik
TitelII: SonstigeÄnderungen
3. Landwirtschaft
DritterTeil:StändigeBestimmungen 4. Fischerei
VierterTeil:BestimmungenmitbegrenzterGeltungsdauer 5. Zollunion
TitelI: Übergangsmaßnahmen AnlagezuAnhangIV
TitelII: InstitutionelleBestimmungen
AnhangV: ListenachArtikel18derBeitrittsakte:Übergangs-
TitelIII: Finanzbestimmungen maßnahmen
TitelIV: SonstigeBestimmungen 1. FreierWarenverkehr
FünfterTeil:BestimmungenüberdieDurchführungdieserAkte 2. Freizügigkeit
TitelI: Anpassungen der Geschäftsordnungen der Organe 3. FreierKapitalverkehr
und derSatzungenundGeschäftsordnungenderAus- 4. Landwirtschaft
schüsse
I. ÜbergangsmaßnahmenfürKroatien
TitelII: AnwendbarkeitderRechtsaktederOrgane
II. Vorübergehendes Zollkontingent für Roh-
TitelIII: Schlussbestimmungen zuckerzurRaffination
III. Direktzahlungen– BefristeteMaßnahmenfür
Anhänge
Kroatien
AnhangI: ListederÜbereinkünfteundProtokolle,denendie 5. Lebensmittelsicherheit sowie Veterinär- und
RepublikKroatienamTagdesBeitrittsbeitritt(nach Pflanzenschutzpolitik
Artikel3Absatz4derBeitrittsakte)
I. Legehennen
AnhangII: VerzeichnisderBestimmungendesindenRahmen II. Betriebe(Fleisch-,Milch-undFischerzeug-
derEuropäischenUnioneinbezogenenSchengen- nissesowietierischeNebenprodukte)
Besitzstandsundderdaraufberuhendenoderan-
III. VermarktungvonSaatgut
derweitigdamitzusammenhängendenRechtsakte,
dieabdemBeitrittfürdieRepublikKroatienbin- IV. Neum
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.14,ausgegebenzuBonnam19. Juni2013 589
6. Fischerei Protokoll
7. Verkehrspolitik ProtokollüberbestimmteModalitätenfüreineetwaigeeinmalige
Übertragung von Einheiten der zugeteilten Menge (Assigned
8. SteuerlicheVorschriften AmountUnits),dieimRahmendesProtokollsvonKyotozum
9. Freiheit,SicherheitundRecht Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klima-
änderungenvergebenwurden,andieRepublikKroatienunddie
10. Umwelt entsprechendeAusgleichsleistung
I. HorizontaleRechtsvorschriften
Schlussakte
II. Luftqualität
III. Abfallbewirtschaftung I. WortlautderSchlussakte
IV. Wasserqualität II. Erklärungen:
V. Integrierte Vermeidung und Verminderung A. GemeinsameErklärungderderzeitigenMitgliedstaaten
derUmweltverschmutzung(IVU) GemeinsameErklärungzurvollständigenAnwendungder
VI. Chemikalien BestimmungendesSchengen-Besitzstands
B. GemeinsameErklärungverschiedenerderzeitigerMitglied-
AnlagezuAnhangV staaten
AnhangVI: EntwicklungdesländlichenRaums(nachArtikel35 GemeinsameErklärungderBundesrepublikDeutschland
Absatz2derBeitrittsakte) undderRepublikÖsterreichzurFreizügigkeitderArbeit-
nehmer:Kroatien
AnhangVII: SpezifischeVerpflichtungen,diedieRepublikKroa- C. Gemeinsame Erklärung der derzeitigen Mitgliedstaaten
tienbeidenBeitrittsverhandlungeneingegangenist undderRepublikKroatien
(nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Bei-
trittsakte) GemeinsameErklärungzumEuropäischenEntwicklungs-
fonds
AnhangVIII: Verpflichtungen,diedieRepublikKroatienimHin- D. ErklärungderRepublikKroatien
blick auf die Umstrukturierung der kroatischen
ErklärungderRepublikKroatienzuderÜbergangsrege-
Schiffbauindustrieeingegangenist(nachArtikel36
lungfürdieLiberalisierungdeskroatischenMarktesfür
Absatz1Unterabsatz3derBeitrittsakte)
landwirtschaftlicheFlächen
AnhangIX: Verpflichtungen,diedieRepublikKroatienimHin- III. BriefwechselzwischenderEuropäischenUnionundderRe-
blick auf die Umstrukturierung der Stahlindustrie publikKroatienübereinInformations-undKonsultationsver-
eingegangenist(nachArtikel36Absatz1Unterab- fahrenfürdieAnnahmebestimmterBeschlüsseundsonstige
satz3derBeitrittsakte) MaßnahmeninderZeitvordemBeitritt
590 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.14,ausgegebenzuBonnam19. Juni2013
Vertrag
zwischendemKönigreichBelgien,derRepublikBulgarien,
derTschechischenRepublik,demKönigreichDänemark,
derBundesrepublikDeutschland,derRepublikEstland,Irland,
derHellenischenRepublik,demKönigreichSpanien,derFranzösischenRepublik,
derItalienischenRepublik,derRepublikZypern,derRepublikLettland,
derRepublikLitauen,demGroßherzogtumLuxemburg,derRepublikUngarn,
derRepublikMalta,demKönigreichderNiederlande,derRepublikÖsterreich,
derRepublikPolen,derPortugiesischenRepublik,Rumänien,derRepublikSlowenien,
derSlowakischenRepublik,derRepublikFinnland,demKönigreichSchweden,
demVereinigtenKönigreichGroßbritannienundNordirland
(MitgliedstaatenderEuropäischenUnion)
undderRepublikKroatien
überdenBeitrittderRepublikKroatien
zurEuropäischenUnion
SeineMajestätderKönigderBelgier, inderErwägung,dassArtikel49desVertragsüberdieEuro-
päischeUniondeneuropäischenStaatendieMöglichkeiteröff-
DerPräsidentderRepublikBulgarien,
net,MitgliederderUnionzuwerden,
DerPräsidentderTschechischenRepublik,
inderErwägung,dassdieRepublikKroatienbeantragthat,
IhreMajestätdieKöniginvonDänemark,
MitgliedderEuropäischenUnionzuwerden,
DerPräsidentderBundesrepublikDeutschland,
in der Erwägung, dass sich der Rat nach Einholung der
DerPräsidentderRepublikEstland, StellungnahmederKommissionundderZustimmungdesEuro-
DerPräsidentIrlands, päischenParlamentsfürdieAufnahmederRepublikKroatien
ausgesprochenhat–
DerPräsidentderHellenischenRepublik,
SeineMajestätderKönigvonSpanien, haben Einigung über die Aufnahmebedingungen und die
Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des
DerPräsidentderFranzösischenRepublik, VertragsüberdieArbeitsweisederEuropäischenUnionunddes
DieRepublikKroatien, Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
erzielt;siehabenzudiesemZweckzuihrenBevollmächtigten
DerPräsidentderItalienischenRepublik, ernannt:
DerPräsidentderRepublikZypern,
SeineMajestätderKönigderBelgier,
DerPräsidentderRepublikLettland,
DerPräsidentderRepublikBulgarien,
DiePräsidentinderRepublikLitauen,
DerPräsidentderTschechischenRepublik,
SeineKöniglicheHoheitderGroßherzogvonLuxemburg,
IhreMajestätdieKöniginvonDänemark,
DerPräsidentderRepublikUngarn,
DerPräsidentderBundesrepublikDeutschland,
DerPräsidentMaltas,
DerPräsidentderRepublikEstland,
IhreMajestätdieKöniginderNiederlande,
DerPräsidentIrlands,
DerBundespräsidentderRepublikÖsterreich,
DerPräsidentderHellenischenRepublik,
DerPräsidentderRepublikPolen,
SeineMajestätderKönigvonSpanien,
DerPräsidentderPortugiesischenRepublik,
DerPräsidentderFranzösischenRepublik,
DerPräsidentRumäniens,
DieRepublikKroatien,
DerPräsidentderRepublikSlowenien,
DerPräsidentderItalienischenRepublik,
DerPräsidentderSlowakischenRepublik,
DerPräsidentderRepublikZypern,
DiePräsidentinderRepublikFinnland,
DerPräsidentderRepublikLettland,
DieRegierungdesKönigreichsSchweden,
DiePräsidentinderRepublikLitauen,
IhreMajestätdieKönigindesVereinigtenKönigreichsGroß-
SeineKöniglicheHoheitderGroßherzogvonLuxemburg,
britannienundNordirland–
DerPräsidentderRepublikUngarn,
einigindemWillen,dieVerwirklichungderZielederEuropä-
DerPräsidentMaltas,
ischenUnionfortzuführen,
IhreMajestätdieKöniginderNiederlande,
entschlossen,aufdenbereitsgeschaffenenGrundlageneinen
DerBundespräsidentderRepublikÖsterreich,
immerengerenZusammenschlussdereuropäischenVölkerher-
beizuführen, DerPräsidentderRepublikPolen,
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.14,ausgegebenzuBonnam19. Juni2013 591
DerPräsidentderPortugiesischenRepublik, Vorschriften.DieRatifikationsurkundenwerdenbiszum30.Juni
2013beiderRegierungderItalienischenRepublikhinterlegt.
DerPräsidentRumäniens,
(2) DurchdieRatifizierungdiesesVertragsdurchdieRepublik
DerPräsidentderRepublikSlowenien,
KroatiengeltenauchalleÄnderungenderinArtikel1Absatz2
DerPräsidentderSlowakischenRepublik, genanntenVerträge,diezumZeitpunktderRatifizierungdieses
DiePräsidentinderRepublikFinnland, VertragsdurchdieRepublikKroatiengemäßArtikel48desVer-
tragsüberdieEuropäischeUnionzurRatifizierungoderGeneh-
DieRegierungdesKönigreichsSchweden, migungdurchdieMitgliedstaatenauflagen,sowieallezudem
IhreMajestätdieKönigindesVereinigtenKönigreichsGroß- genanntenZeitpunktoderdavorangenommenenRechtsakteder
britannienundNordirland, Organe,dieerstnachGenehmigungdurchdieMitgliedstaaten
imEinklangmitihrenverfassungsrechtlichenVorschrifteninKraft
diesesindnachAustauschihreralsgutundgehörigbefunde- treten,alsdurchdieRepublikKroatienratifiziertodergenehmigt.
nenVollmachten
(3) Dieser Vertrag tritt am 1. Juli 2013 in Kraft, sofern alle
wiefolgtübereingekommen: atifikationsurkundenvordiesemTaghinterlegtwordensind.
R
(4) UngeachtetdesAbsatzes3könnendieOrganederUnion
Artikel1 vor dem Beitritt die Maßnahmen erlassen, die in Artikel 3
(1) Die Republik Kroatien wird Mitglied der Europäischen Absatz 7,Artikel6Absatz2Unterabsatz2,Artikel6Absatz3
nionundderEuropäischenAtomgemeinschaft.
U Unterabsatz2,Artikel6Absatz6Unterabsätze2und3,Artikel6
Absatz 7 Unterabsatz 2, Artikel 6 Absatz 8 Unterabsatz 3,
(2) Die Republik Kroatien wird Vertragspartei des Vertrags Artikel 17,Artikel29Absatz1,Artikel30Absatz5,Artikel31
überdieEuropäischeUnion,desVertragsüberdieArbeitsweise Absatz 5,Artikel35Absätze3und4,denArtikeln38,39,41,42,
derEuropäischenUnionunddesVertragszurGründungderEu- 43, 44, 49, 50 und 51 und in den Anhängen IV bis VI der in
ropäischen Atomgemeinschaft in ihrer jeweiligen geänderten Artikel1Absatz 3genanntenAktegenanntsind.
oderergänztenFassung.
Diese Maßnahmen treten nur vorbehaltlich des Inkrafttretens
(3) DieAufnahmebedingungenunddieaufgrundderAufnah- diesesVertragsundzumZeitpunktseinesInkrafttretensinKraft.
meerforderlichenAnpassungenderinAbsatz2genanntenVer-
trägesindinderdiesemVertragbeigefügtenAktefestgelegt.Die (5) UngeachtetdesAbsatzes3giltArtikel36derinArtikel1
BestimmungenderAktesindBestandteildiesesVertrags. Absatz3genanntenAkteabderUnterzeichnungdiesesVertrags.
A r t i k e l 2 Artikel4
DieBestimmungenüberdieRechteundPflichtenderMitglied- DieserVertragistineinerUrschriftinbulgarischer,dänischer,
staaten sowie über die Befugnisse und Zuständigkeiten der deutscher,englischer,estnischer,finnischer,französischer,grie-
Organe der Union, wie sie in den Verträgen festgelegt sind, chischer,irischer,italienischer,kroatischer,lettischer,litauischer,
denendieRepublikKroatienaufgrunddesArtikels1Absatz2 maltesischer,niederländischer,polnischer,portugiesischer,rumä-
beitritt,geltenauchfürdiesenVertrag. nischer, schwedischer,slowakischer,slowenischer,spanischer,
tschechischerundungarischerSpracheabgefasst,wobeider
Wortlaut in jeder dieser Sprachen gleichermaßen verbindlich
A r t i k e l 3
ist; erwirdimArchivderRegierungderItalienischenRepublik
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen hinterlegt;dieseübermitteltderRegierungjedesanderenUnter-
ertragsparteienimEinklangmitihrenverfassungsrechtlichen
V zeichnerstaatseinebeglaubigteAbschrift.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmäch-
tigtenihreUnterschriftenunterdiesenVertraggesetzt.
GeschehenzuBrüsselam9.Dezember2011
592 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.14,ausgegebenzuBonnam19. Juni2013
Akte
überdieBedingungendesBeitrittsderRepublikKroatien
unddieAnpassungendesVertragsüberdieEuropäischeUnion,
desVertragsüberdieArbeitsweisederEuropäischenUnion
unddesVertragszurGründungderEuropäischenAtomgemeinschaft
Erster Teil SindnachderRatifizierungdesVertragsüberdenBeitrittdurch
KroatienÄnderungenandenursprünglichenVerträgenvonden
Grundsätze VertreternderRegierungenderMitgliedstaatengemäßArtikel48
Absatz4EUVvereinbartwordenundsinddieseÄnderungenbis
Artikel1 zumZeitpunktdesBeitrittsnichtinKraftgetreten,sowerdendie-
seÄnderungenvonKroatiennachMaßgabeseinerverfassungs-
ImSinnedieserAktebezeichnet rechtlichenVorschriftenratifiziert.
– derAusdruck„ursprünglicheVerträge“
a) denVertragüberdieEuropäischeUnion(EUV)undden Artikel3
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1) KroatientrittdenBeschlüssenundVereinbarungenderim
(AEUV)mitdenÄnderungenoderErgänzungen,diedurch EuropäischenRatvereinigtenStaats-undRegierungschefsder
vordemBeitrittderRepublikKroatieninKraftgetretene Mitgliedstaatenbei.
VerträgeoderandereRechtsaktevorgenommenworden
sind; (2) KroatientrittdenBeschlüssenundVereinbarungenderim
RatvereinigtenVertreterderRegierungenderMitgliedstaatenbei.
b) denVertragzurGründungderEuropäischenAtomgemein-
(3) KroatienbefindetsichhinsichtlichderErklärungen,Ent-
schaft(EAG-Vertrag)mitdenÄnderungenoderErgänzun-
schließungenodersonstigenStellungnahmendesEuropäischen
gen,diedurchvordemBeitrittderRepublikKroatieninKraft
RatesoderdesRatessowiehinsichtlichderdieUnionbetreffen-
getreteneVerträgeoderandereRechtsaktevorgenommen
den Erklärungen, Entschließungen oder sonstigen Stellung-
wordensind;
nahmen,dievondenMitgliedstaatenimgegenseitigenEinver-
– der Ausdruck „derzeitige Mitgliedstaaten“ das Königreich nehmen angenommen wurden, in derselben Lage wie die
Belgien,dieRepublikBulgarien,dieTschechischeRepublik, derzeitigenMitgliedstaaten.Kroatienwirddemgemäßdiesich
dasKönigreichDänemark,dieBundesrepublikDeutschland, darausergebendenGrundsätzeundLeitlinienbeachtenunddie
die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das gegebenenfallszuihrerDurchführungerforderlichenMaßnahmen
Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italie- treffen.
nischeRepublik,dieRepublikZypern,dieRepublikLettland,
(4) KroatientrittdeninAnhangIaufgeführtenÜbereinkünften
die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die
undProtokollenbei.DieseÜbereinkünfteundProtokolletreten
Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der
fürKroatienandemTaginKraft,denderRatindeninAbsatz5
Niederlande,dieRepublikÖsterreich,dieRepublikPolen,die
genanntenBeschlüssenfestlegt.
PortugiesischeRepublik,Rumänien,dieRepublikSlowenien,
dieSlowakischeRepublik,dieRepublikFinnland,dasKönig- (5) DerRatbeschließteinstimmigaufEmpfehlungderKom-
reichSchwedenunddasVereinigteKönigreichGroßbritannien missionundnachAnhörungdesEuropäischenParlaments,alle
undNordirland; Anpassungenvorzunehmen,dieaufgrunddesBeitrittszudenin
Absatz4genanntenÜbereinkünftenundProtokollenerforderlich
– der Ausdruck „Union“ die durch den EUV und den AEUV
sind,undveröffentlichtdenangepasstenWortlautimAmtsblatt
geschaffeneEuropäischeUnionund/oderjenachSachlage
derEuropäischenUnion.
dieEuropäischeAtomgemeinschaft;
(6) Kroatien verpflichtet sich in Bezug auf die in Absatz 4
– der Ausdruck „Organe“ die durch den EUV geschaffenen
genannten Übereinkünfte und Protokolle, Verwaltungs- und
Organe.
sonstigeVorkehrungenwieetwadiejenigeneinzuführen,dievon
denderzeitigenMitgliedstaatenodervomRatbiszumTagdes
Artikel2 Beitrittsangenommenwurden,unddiepraktischeZusammen-
arbeit zwischen den Einrichtungen und Organisationen der
AbdemTagdesBeitrittssinddieursprünglichenVerträgeund
Mitgliedstaatenzuerleichtern.
die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe für
KroatienverbindlichundgelteninKroatiennachMaßgabeder (7) DerRatkanneinstimmigaufVorschlagderKommissionin
genanntenVerträgeunddieserAkte. AnhangIdieeinschlägigenÜbereinkünfte,AbkommenundPro-
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.14,ausgegebenzuBonnam19. Juni2013 593
tokolleaufnehmen,dievordemTagdesBeitrittsunterzeichnet (imFolgenden„HoherVertreter“),handeltdieseProtokolleim
werden. NamenderMitgliedstaatenaufderGrundlagedervomRatein-
stimmiggebilligtenVerhandlungsrichtlinieninAbstimmungmit
A r t i k e l 4 einem aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammenge-
setztenAusschussaus.DieKommissionbzw.derHoheVertreter,
(1) Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die in jenachdem,wasangemessenist,unterbreitetdemRateinen
demdemEUVunddemAEUVbeigefügtenProtokollüberdenin EntwurfderProtokollefürderenAbschluss.
denRahmenderEuropäischenUnioneinbezogenenSchengen-
Besitzstand (im Folgenden „Schengen-Protokoll“) aufgeführt DiesesVerfahrengiltunbeschadetderAusübungdereigenen
sind,unddiedaraufaufbauendenoderanderweitigdamitzu- ZuständigkeitenderUnionundberührtnichtdieVerteilungder
sammenhängendenRechtsakte,dieinAnhangIIaufgeführtsind, ZuständigkeitenzwischenderUnionunddenMitgliedstaatenin
sowiealleweiterenvordemTagdesBeitrittserlassenenRechts- BezugaufdenkünftigenAbschlussderartigerAbkommenoderin
aktedieserArtsindabdemTagdesBeitrittsfürKroatienbin- Bezug auf andere nicht mit dem Beitritt zusammenhängende
dendundinKroatienanzuwenden. Änderungen.
(2) DieBestimmungendesindenRahmenderUnioneinbe- (3) AbdemTagdesBeitrittsundbiszumInkrafttretenderin
zogenenSchengen-Besitzstandsunddiedaraufaufbauenden Absatz2Unterabsatz2genanntenerforderlichenProtokollewen-
oderanderweitigdamitzusammenhängendenRechtsakte,die detKroatiendieBestimmungenderinAbsatz2Unterabsatz1
nichtinAbsatz1genanntsind,sindzwarfürKroatienabdem genanntenAbkommenan,dievordemBeitrittgeschlossenoder
TagdesBeitrittsbindend,siesindaberinKroatienjeweilsnur vorläufigangewendetwurden,mitAusnahmedesAbkommens
nacheinementsprechendenBeschlussanzuwenden,dender zwischenderEuropäischenGemeinschaftundihrenMitglied-
RatnacheinernachdengeltendenSchengen-Evaluierungsver- staateneinerseitsundderSchweizerischenEidgenossenschaft
fahrendurchgeführtenPrüfungderFrage,obdieerforderlichen andererseitsüberdieFreizügigkeit1).
Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des einschlä-
Bis zum Inkrafttreten der in Absatz 2 Unterabsatz 2 ge-
gigen Besitzstands–einschließlichderwirksamenAnwendung
nannten ProtokolleergreifendieUnionunddieMitgliedstaaten
allerSchengen-BestimmungenimEinklangmitdenvereinbarten
gegebenenfallsgemeinsamimRahmenihrerjeweiligenZustän-
gemeinsamenStandardsundmitdengrundlegendenPrinzipien –
digkeitenallegeeignetenMaßnahmen.
inKroatiengegebensind,gefassthat.DieserBeschlusswird
vomRatgemäßdengeltendenSchengen-Verfahrenundunter (4) KroatientrittdemPartnerschaftsabkommenzwischenden
BerücksichtigungeinesBerichtsderKommissiongefasst,indem Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen
bestätigtwird,dassKroatienweiterhindiebeidenBeitrittsver- RaumundimPazifischenOzeaneinerseitsundderEuropäischen
handlungeneingegangenenVerpflichtungen,diefürdenSchen- Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unter-
gen-BesitzstandvonBelangsind,erfüllt. zeichnet in Cotonou am 23. Juni 20002), sowie den beiden
Der Rat beschließt nach Anhörung des Europäischen Parla- AbkommenzurÄnderungdiesesAbkommens,dieam25.Juni
ments einstimmig mit den Stimmen der Mitglieder, die die 2005in Luxemburg3)unterzeichnetbzw.am22.Juni2010in
RegierungenderMitgliedstaatenvertreten,fürdiedieindiesem Ouagadougou4)zurUnterzeichnungaufgelegtwurden,bei.
Absatz genannten Bestimmungen bereits in Kraft gesetzt (5) Kroatienverpflichtetsich,nachMaßgabedieserAktedem
worden sind, und des Vertreters der Regierung der Republik AbkommenüberdenEuropäischenWirtschaftsraum5)gemäß
Kroatien.DieMitgliederdesRates,diedieRegierungenIrlands Artikel128jenesAbkommensbeizutreten.
unddesVereinigtenKönigreichsGroßbritannienundNordirland
vertreten,nehmeninsoweitaneinemderartigenBeschlussteil, (6) AbdemTagdesBeitrittswendetKroatiendiezwischender
alsersichaufdieBestimmungendesSchengen-Besitzstands UnionundDrittländerngeschlossenenbilateralenTextilabkom-
unddiedaraufaufbauendenoderanderweitigdamitzusammen- menoder-vereinbarungenan.
hängendenRechtsaktebezieht,andenendieseMitgliedstaaten DievonderUnionangewendetenmengenmäßigenBeschrän-
teilnehmen. kungen der Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen
werdenangepasst,umdemBeitrittKroatienszurUnionRech-
Artikel5 nung zu tragen. Zu diesem Zweck können Änderungen der
KroatiennimmtabdemTagdesBeitrittsalsMitgliedstaat,für in Unterabsatz 1 genannten bilateralen Textilabkommen und
deneineAusnahmeregelungimSinnedesArtikels139AEUVgilt, -vereinbarungenvonderUnionmitdenbetreffendenDrittländern
anderWirtschafts-undWährungsunionteil. vor demBeitrittausgehandeltwerden.
Sollten die Änderungen der bilateralen Textilabkommen und
Artikel6 -vereinbarungenbiszumTagdesBeitrittsnichtinKraftgetreten
sein,sonimmtdieUnionanihrenVorschriftenfürdieEinfuhrvon
(1) DievonderUnionmiteinemDrittlandodermehrerenDritt-
Textil-undBekleidungserzeugnissenausDrittländerndienot-
ländern,miteinerinternationalenOrganisationodermiteinem
wendigenAnpassungenvor,umdemBeitrittKroatiensRech-
StaatsangehörigeneinesDrittlandesgeschlossenenodervorläu-
nungzutragen.
figangewendetenAbkommensindfürKroatiennachMaßgabe
derursprünglichenVerträgeunddieserAktebindend. (7) Die von der Union angewendeten mengenmäßigen Be-
(2) Kroatienverpflichtetsich,denvondenderzeitigenMit- schränkungen der Einfuhr von Stahl und Stahlerzeugnissen
gliedstaatenundderUnionmiteinemDrittlandodermehreren werdenaufderGrundlagederindenletztenJahrenerfolgten
DrittländernodermiteinerinternationalenOrganisationgeschlos- EinfuhrenvonStahlundStahlerzeugnissenausdenbetreffenden
senenoderunterzeichnetenAbkommennachMaßgabedieser LieferländernnachKroatienangepasst.
Aktebeizutreten. ZudiesemZweckwerdendieerforderlichenÄnderungenanden
SoweitinspezifischeninUnterabsatz1genanntenAbkommen zwischenderUnionunddenbetreffendenDrittländerngeschlos-
nichtsanderesfestgelegtist,wirddemBeitrittKroatienszudie- senenbilateralenStahlabkommenund-vereinbarungenvordem
senAbkommendurchdenAbschlusseinesProtokollszudiesen Beitrittausgehandelt.
AbkommenzwischendemRat,derimNamenderMitgliedstaa-
1) ABl.L114vom30.4.2002,S.6.
tenhandeltundeinstimmigbeschließt,unddembetreffenden
2) ABl.L317vom15.12.2000,S.3.
DrittlandoderdenbetreffendenDrittländernbzw.derbetreffen-
deninternationalenOrganisation,zugestimmt.DieKommission 3) ABl.L209vom11.8.2005,S.27,ABl.L287vom28.10.2005,S.1,und
oder,wennsichdasAbkommenausschließlichoderhauptsäch- ABl.L168vom21.6.2006,S.33.
4) ABl.L287vom4.11.2010,S.3.
lichaufdieGemeinsameAußen-undSicherheitspolitikbezieht,
derHoheVertreterderUnionfürAußen-undSicherheitspolitik 5) ABl.L1vom3.1.1994,S.3.
594 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.14,ausgegebenzuBonnam19. Juni2013
Sollten die Änderungen der bilateralen Stahlabkommen und Artikel8
-vereinbarungenbiszumBeitrittnichtinKraftgetretensein,so
Für die Anwendung der ursprünglichen Verträge und der
giltUnterabsatz1.
RechtsaktederOrganegeltenvorübergehenddieindieserAkte
(8) AbdemTagdesBeitrittswerdenFischereiabkommen,die vorgesehenenabweichendenBestimmungen.
zwischenKroatienundDrittländernvordiesemTaggeschlossen
wurden,vonderUnionverwaltet. Zweiter Teil
DieRechteundPflichtenKroatiens,dieausdiesenAbkommen Anpassungen der Verträge
erwachsen,werdenwährenddesZeitraums,indemdieBestim-
mungendieserAbkommenvorläufigbeibehaltenwerden,nicht
berührt. TitelI
Sobaldwiemöglich,aufjedenFalljedochvordemAblaufder InstitutionelleBestimmungen
Geltungsdauer der in Unterabsatz 1 genannten Abkommen,
erlässtderRatinjedemEinzelfallaufVorschlagderKommission Artikel9
mitqualifizierterMehrheitdiegeeignetenBeschlüssezurAuf-
DasdemEUV,demAEUVunddemEAG-Vertragbeigefügte
rechterhaltungderFischereitätigkeiten,diesichausdenAbkom-
ProtokollüberdieSatzungdesGerichtshofsderEuropäischen
men ergeben; hierzu gehört auch die Möglichkeit, bestimmte
Unionwirdwiefolgtgeändert:
AbkommenumhöchstenseinJahrzuverlängern.
(1) InArtikel9erhältAbsatz1folgendeFassung:
(9) KroatientrittvonallenFreihandelsabkommenmitDrittlän-
dernzurück;diesgiltauchfürdasgeänderteMitteleuropäische „DieteilweiseNeubesetzungderRichterstellen,diealledrei
Freihandelsübereinkommen. Jahrestattfindet,betrifftvierzehnRichter.“
Insoweit Abkommen zwischen Kroatien einerseits und einem (2) Artikel48erhältfolgendeFassung:
DrittlandodermehrerenDrittländernandererseitsnichtmitden „Artikel48
PflichtenausdieserAktevereinbarsind,trifftKroatienallegeeig-
netenMaßnahmen,umdiefestgestelltenUnvereinbarkeitenzu DasGerichtbestehtausachtundzwanzigMitgliedern.“
beseitigen.StößtKroatienbeiderAnpassungeinesmiteinem
DrittlandodermehrerenDrittländerngeschlossenenAbkommens Artikel10
aufSchwierigkeiten,sotrittesvondemAbkommenzurück.
DasdemEUVunddemAEUVbeigefügteProtokollüberdie
Kroatien ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die SatzungderEuropäischenInvestitionsbankwirdwiefolgtgeän-
EinhaltungderVerpflichtungennachdiesemAbsatzabdemTag dert:
desBeitrittssicherzustellen. (1) Artikel4Absatz1Unterabsatz1:
(10) KroatientrittzudenindieserAktevorgesehenenBedin- a) DerEinleitungssatzerhältfolgendeFassung:
gungendeninternenVereinbarungenbei,welchediederzeitigen
MitgliedstaatenzurDurchführungderAbkommenimSinneder „(1) DieBankwirdmiteinemKapitalvon233 247 390 000 EUR
Absätze2und4geschlossenhaben. ausgestattet,dasvondenMitgliedstaateninfolgenderHöhe
gezeichnetwird:“;
(11) KroatienergreiftgeeigneteMaßnahmen,umgegebenen-
fallsseineStellunggegenüberinternationalenOrganisationen b) zwischendenEinträgenfürRumänienunddieSlowakeiwird
oder denjenigen internationalen Abkommen, denen auch die Folgendeseingefügt:
UnionoderandereMitgliedstaatenalsVertragsparteiangehören, „Kroatien 854400000“.
denRechtenundPflichtenanzupassen,diesichausdemBei-
trittKroatienszurUnionergeben. (2) InArtikel9Absatz2erhaltendieUnterabsätze1,2und3
folgendeFassung:
KroatientrittinsbesonderevondeninternationalenFischerei-
„(2) DerVerwaltungsratbestehtausneunundzwanzigordent-
abkommen zurück, denen auch die Union als Vertragspartei
lichenundneunzehnstellvertretendenMitgliedern.
angehört,undbeendetseineMitgliedschaftindeninternatio-
nalenFischereiorganisationen,denenauchdieUnionalsMitglied DieordentlichenMitgliederwerdenfürfünfJahrevomRatder
angehört,sofernseineMitgliedschaftnichtandereAngelegen- Gouverneurebestellt,wobeidieeinzelnenMitgliedstaatenund
heitenalsdieFischereibetrifft. dieKommissionjeweilseinordentlichesMitgliedbenennen.
KroatienergreiftalleerforderlichenMaßnahmen,umdieEinhal- DiestellvertretendenMitgliederwerdenfürfünfJahrevomRat
tungderVerpflichtungennachdiesemAbsatzabdemTagdes derGouverneurewiefolgtbestellt:
Beitrittssicherzustellen. – zweistellvertretendeMitglieder,dievonderBundesrepublik
Deutschlandbenanntwerden;
Artikel7 – zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Französischen
(1) DieBestimmungendieserAktekönnen,soweitdarinnicht Republikbenanntwerden;
etwasanderesvorgesehenist,nurnachdemindenursprüng- – zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Italienischen
lichen Verträgen vorgesehenen Verfahren, die eine Änderung Republikbenanntwerden;
dieserVerträgeermöglichen,ausgesetzt,geändertoderaufge-
hobenwerden. – zweistellvertretendeMitglieder,dievomVereinigtenKönig-
reichGroßbritannienundNordirlandbenanntwerden;
(2) DievondenOrganenerlassenenRechtsakte,aufdiesich
dieindieserAktevorgesehenenÜbergangsbestimmungenbe- – einstellvertretendesMitglied,dasvomKönigreichSpanien
ziehen,bewahrenihrenRechtscharakter;insbesonderebleiben undvonderPortugiesischenRepublikimgegenseitigenEin-
dieVerfahrenzurÄnderungdieserRechtsakteanwendbar. vernehmenbenanntwird;
– ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Belgien,
(3) DieBestimmungendieserAkte,dieeineAufhebungoder
vom Großherzogtum Luxemburg und vom Königreich der
ÄnderungvonRechtsaktenderOrganezumGegenstandhaben
NiederlandeimgegenseitigenEinvernehmenbenanntwird;
oderbewirken,haben–esseidenn,eshandeltsichumÜber-
gangsbestimmungen–denselbenRechtscharakterwiediedurch – zweistellvertretendeMitglieder,dievomKönigreichDänemark,
sieaufgehobenenodergeändertenBestimmungenundunter- von der Hellenischen Republik, Irland und Rumänien im
liegendenselbenRegelnwiediese. gegenseitigenEinvernehmenbenanntwerden;
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.14,ausgegebenzuBonnam19. Juni2013 595
– zweistellvertretendeMitglieder,dievonderRepublikEstland, Dritter Teil
der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Österreich,derRepublikFinnlandunddemKönigreichSchwe- Ständige Bestimmungen
denimgegenseitigenEinvernehmenbenanntwerden;
Artikel15
– vierstellvertretendeMitglieder,dievonderRepublikBulgarien,
derTschechischenRepublik,derRepublikKroatien,derRe- DieinAnhangIIIaufgeführtenRechtsaktewerdennachMaß-
publikZypern,derRepublikUngarn,derRepublikMalta,der gabejenesAnhangsangepasst.
RepublikPolen,derRepublikSlowenienundderSlowakischen
RepublikimgegenseitigenEinvernehmenbenanntwerden; Artikel16
– einstellvertretendesMitglied,dasvonderKommissionben- DieinAnhangIVaufgeführtenMaßnahmenwerdenunterden
anntwird.“ injenemAnhangfestgelegtenBedingungenangewandt.
Artikel11 Artikel17
Artikel134Absatz2Unterabsatz1desEAG-Vertragsüberdie DerRatkanneinstimmigaufVorschlagderKommissionund
ZusammensetzungdesAusschussesfürWissenschaftundTech- nachAnhörungdesEuropäischenParlamentsdieaufgrundeiner
nikerhältfolgendeFassung: ÄnderungderUnionsregelunggegebenenfallserforderlichenAn-
„(2) DerAusschussbestehtauszweiundvierzigMitgliedern, passungenderBestimmungendieserAkteüberdieGemeinsame
dievomRatnachAnhörungderKommissionernanntwerden.“ Agrarpolitikvornehmen.
TitelII Vierter Teil
Bestimmungen mit begrenzter Geltungsdauer
SonstigeÄnderungen
Artikel12
TitelI
InArtikel64Absatz1AEUVwirdfolgenderSatzangefügt: Übergangsmaßnahmen
„FürinKroatiennachinnerstaatlichemRechtbestehendeBe- Artikel18
schränkungenistdermaßgeblicheZeitpunktder31.Dezember
2002.“ DieinAnhangVaufgeführtenMaßnahmengeltenfürKroatien
unterdeninjenemAnhangfestgelegtenBedingungen.
Artikel13
TitelII
Artikel52Absatz1EUVerhältfolgendeFassung:
InstitutionelleBestimmungen
„(1) DieVerträgegeltenfürdasKönigreichBelgien,dieRepu-
blikBulgarien,dieTschechischeRepublik,dasKönigreichDäne-
mark,dieBundesrepublikDeutschland,dieRepublikEstland, Artikel19
Irland,dieHellenischeRepublik,dasKönigreichSpanien,die (1) AbweichendvonArtikel2desdemEUV,demAEUVund
FranzösischeRepublik,dieRepublikKroatien,dieItalienische demEAG-VertragbeigefügtenProtokollsüberdieÜbergangsbe-
Republik,dieRepublikZypern,dieRepublikLettland,dieRe- stimmungenundabweichendvonderHöchstzahlderSitzenach
publik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 EUV wird die Anzahl der
Ungarn,dieRepublikMalta,dasKönigreichderNiederlande,die MitgliederdesEuropäischenParlamentsum12Mitgliederaus
Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Kroatienerhöht,umdemBeitrittKroatiensRechnungzutragen;
Republik,Rumänien,dieRepublikSlowenien,dieSlowakische diesgiltfürdenZeitraumabdemTagdesBeitrittsbiszumEnde
Republik,dieRepublikFinnland,dasKönigreichSchwedenund derWahlperiode2009–2014desEuropäischenParlaments.
dasVereinigteKönigreichGroßbritannienundNordirland.“
(2) AbweichendvonArtikel14Absatz3EUVhältKroatienvor
demTagdesBeitrittsnachMaßgabedesBesitzstandsderUni-
Artikel14 onallgemeineunmittelbareAd-hoc-WahlenseinesVolkeszum
1. Artikel55Absatz1EUVerhältfolgendeFassung: EuropäischenParlamentab,beidenendieinAbsatz1dieses
ArtikelsfestgelegteAnzahlvonAbgeordnetengewähltwird.Liegt
„(1) Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in bulgarischer, dasDatumdesBeitrittsjedochwenigeralssechsMonatevor
dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, demTermindernächstenWahlenzumEuropäischenParlament,
französischer,griechischer,irischer,italienischer,kroatischer, sokönnendieMitgliederdesEuropäischenParlaments,diedie
lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, pol- BürgerKroatiensvertreten,vomnationalenParlamentKroatiens
nischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slo- aus dessen Mitte benannt werden, sofern die betreffenden
wakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und PersoneninallgemeinerunmittelbarerWahlgewähltwurden.
ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßenverbindlichist;erwirdimArchivderRegie-
rungderItalienischenRepublikhinterlegt;dieseübermittelt Artikel20
der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine Artikel3Absatz3desdemEUV,demAEUVunddemEAG-
beglaubigteAbschrift.“ VertragbeigefügtenProtokollsüberdieÜbergangsbestimmun-
generhältfolgendeFassung:
2. Artikel225Absatz2desEAG-VertragserhältfolgendeFas-
sung: „(3) Biszum31.Oktober2014geltenunbeschadetdesArti-
kels 235Absatz1Unterabsatz2desVertragsüberdieArbeits-
(2) „NachdenBeitrittsverträgenistderWortlautdieses
weisederEuropäischenUniondienachstehendenBestimmun-
Vertragsauchinbulgarischer,dänischer,englischer,estni-
gen:
scher,finnischer,griechischer,irischer,kroatischer,lettischer,
litauischer,maltesischer,polnischer,portugiesischer,rumä- IstfürdieBeschlussfassungimEuropäischenRatundimRat
nischer,schwedischer,slowakischer,slowenischer,spani- einequalifizierteMehrheiterforderlich,sowerdendieStimmen
scher,tschechischerundungarischerSpracheverbindlich.“ derMitgliederwiefolgtgewichtet:
596 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.14,ausgegebenzuBonnam19. Juni2013
Belgien 12 (2) BeiderEntscheidungüberdieamTagdesBeitrittsbeim
Gerichtshof und dem Gericht anhängigen Rechtssachen, in
Bulgarien 10
denendasmündlicheVerfahrenvordiesemZeitpunkteröffnet
TschechischeRepublik 12 wurde,tagenderGerichtshofunddasGerichtbeiVollsitzungen
Dänemark 7 sowiederenKammerninderZusammensetzung,diesievordem
Beitritthatten;siewendendabeidieamTagvordemTagdes
Deutschland 29 BeitrittsgeltendenVerfahrensordnungenan.
Estland 4
Irland 7 Artikel23
Griechenland 12 (1) Abweichend von Artikel 301 Absatz 1 AEUV, der die
HöchstzahlderMitgliederdesWirtschafts-undSozialausschus-
Spanien 27 sesfestlegt,erhältArtikel7desdemEUV,demAEUVunddem
Frankreich 29 EAG-VertragbeigefügtenProtokollsüberdieÜbergangsbestim-
mungenfolgendeFassung:
Kroatien 7
„Artikel7
Italien 29
BiszumInkrafttretendesBeschlussesnachArtikel301des
Zypern 4
VertragsüberdieArbeitsweisederEuropäischenUnionverteilen
Lettland 4 sichdieMitgliederdesWirtschafts-undSozialausschusseswie
Litauen 7 folgt:
Luxemburg 4 Belgien 12
Ungarn 12 Bulgarien 12
Malta 3 TschechischeRepublik 12
Niederlande 13 Dänemark 9
Österreich 10 Deutschland 24
Polen 27 Estland 7
Portugal 12 Irland 9
Rumänien 14 Griechenland 12
Slowenien 4 Spanien 21
Slowakei 7 Frankreich 24
Finnland 7 Kroatien 9
Schweden 10 Italien 24
VereinigtesKönigreich 29. Zypern 6
In den Fällen, in denen Beschlüsse nach den Verträgen auf Lettland 7
Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen diese
Litauen 9
BeschlüssemiteinerMindestzahlvon260Stimmenzustande,
diedieZustimmungderMehrheitderMitgliederumfasst.Inden Luxemburg 6
anderenFällenkommendieBeschlüssemiteinerMindestzahl Ungarn 12
von260Stimmenzustande,diedieZustimmungvonmindestens
zweiDrittelnderMitgliederumfasst. Malta 5
EinMitglieddesEuropäischenRatesoderdesRateskannbean- Niederlande 12
tragen,dassbeimErlasseinesRechtsaktsdesEuropäischen Österreich 12
RatesoderdesRatesmitqualifizierterMehrheitüberprüftwird,
obdieMitgliedstaaten,diediesequalifizierteMehrheitbilden, Polen 21
mindestens62%derGesamtbevölkerungderUnionausma- Portugal 12
chen.Fallssicherweist,dassdieseBedingungnichterfülltist,
wirdderbetreffendeRechtsaktnichterlassen.“ Rumänien 15
Slowenien 7
Artikel21 Slowakei 9
(1) FürdenZeitraumabdemTagdesBeitrittsbiszum31.Ok- Finnland 9
tober2014wirdeinkroatischerStaatsangehörigerzumMitglied
der Kommission ernannt. Das neue Mitglied der Kommission Schweden 12
wirdvomRatmitqualifizierterMehrheitundimEinvernehmenmit VereinigtesKönigreich 24“.
demPräsidentenderKommissionnachAnhörungdesEuropä-
ischenParlamentsundimEinklangmitdenAnforderungendes (2) DieZahlderMitgliederdesWirtschafts-undSozialaus-
Artikels17Absatz3Unterabsatz2EUVernannt. schusses wird vorübergehend auf 353 angehoben, um dem
BeitrittKroatiensfürdenZeitraumvomTagdesBeitrittsbiszum
(2) DieAmtszeitdesnachAbsatz1ernanntenMitgliedsendet EndederAmtszeit,währendderKroatienderUnionbeitritt,oder
zurgleichenZeitwiedieAmtszeitderzumTagdesBeitrittsim biszumInkrafttretendesinArtikel301Absatz2AEUVgenann-
AmtbefindlichenMitglieder. tenBeschlusses,jenachdemwelchesEreignisfrühereintritt,
Rechnungzutragen.
Artikel22
(3) IstderinArtikel301Absatz2AEUVgenannteBeschluss
(1) DieAmtszeitdesRichtersdesGerichtshofsunddesRich- zumZeitpunktdesBeitrittsbereitserlassen,sowirdKroatienab-
tersdesGerichts,dieKroatienanlässlichseinesBeitrittsgemäß weichendvonArtikel301Absatz1AEUV,derdieHöchstzahlder
Artikel19Absatz2Unterabsatz3EUVernennt,endetam6.Ok- MitgliederdesWirtschafts-undSozialausschussesfestlegt,bis
tober2015bzw.am31.August2013. zumEndederAmtszeit,währendderKroatienderUnionbeitritt,
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.14,ausgegebenzuBonnam19. Juni2013 597
vorübergehendeineangemesseneZahlvonMitgliedernzuge- dieSatzungderEuropäischenInvestitionsbankunmittelbarnach
teilt. demBeitrittbestelltwird,endetmitdemEndederJahressitzung
desRatesderGouverneure,inwelcherderJahresberichtfürdas
Artikel24 Geschäftsjahr2017geprüftwird.
(1) Abweichend von Artikel 305 Absatz 1 AEUV, der die
HöchstzahlderMitgliederdesAusschussesderRegionenfest- Artikel26
legt,erhältArtikel8desdemEUV,demAEUVunddemEAG-Ver- (1) DieneuenMitgliederderdurchdieursprünglichenVer-
tragbeigefügtenProtokollsüberdieÜbergangsbestimmungen träge oderdurchRechtsaktederOrganeeingesetztenAusschüs-
folgendeFassung: se,Gruppen,AgenturenodersonstigenGremienwerdenunter
„Artikel8 denBedingungenundnachdenVerfahrenernannt,diefürdie
ErnennungvonMitgliederndieserAusschüsse,Gruppen,Agen-
BiszumInkrafttretendesBeschlussesnachArtikel305des turen oder sonstigen Gremien gelten. Die Amtszeit der neu
VertragsüberdieArbeitsweisederEuropäischenUnionverteilen ernanntenMitgliederendetzurgleichenZeitwiedieAmtszeitder
sichdieMitgliederdesAusschussesderRegionenwiefolgt: zumTagdesBeitrittsimAmtbefindlichenMitglieder.
Belgien 12
(2) Sämtliche Mitglieder der durch die ursprünglichen Ver-
Bulgarien 12 träge oder durch Rechtsakte der Organe eingesetzten Aus-
TschechischeRepublik12 schüsse,Gruppen,AgenturenodersonstigenGremien,deren
Mitgliederzahl unabhängig von der Gesamtzahl der Mitglied-
Dänemark 9 staatenunveränderlichbleibt,werdenzumZeitpunktdesBeitritts
Deutschland 24 neuernannt,esseidenn,dieAmtszeitderimAmtbefindlichen
MitgliederendetinnerhalbvonzwölfMonatenabdemBeitritt.
Estland 7
Irland 9
TitelIII
Griechenland 12
Finanzbestimmungen
Spanien 21
Frankreich 24 Artikel27
Kroatien 9 (1) Ab dem Tag des Beitritts zahlt Kroatien den folgenden
Italien 24 BetragentsprechendseinemAnteilandemKapital,dasaufdas
inArtikel4derSatzungderEuropäischenInvestitionsbankfest-
Zypern 6
gelegtegezeichneteKapitaleingezahltwurde:
Lettland 7
Kroatien EUR 42720000.
Litauen 9
DerBeitragwirdinachtgleichenRatengezahlt,dieam30. No-
Luxemburg 6 vember2013,30.November2014,30.November2015,31.Mai
Ungarn 12 2016,30.November2016,31.Mai2017,30.November2017
und31.Mai2018fälligwerden.
Malta 5
(2) KroatienleistetzudenRücklagenundzudendenRück-
Niederlande 12
lagen gleichzusetzenden Rückstellungen sowie zu dem den
Österreich 12 RücklagenundRückstellungennochzuzuweisendenBetrag(Sal-
Polen 21 doderGewinn-undVerlustrechnungzumEndedesdemBeitritt
vorausgehendenMonats),wiesieinderBilanzderEuropäischen
Portugal 12 Investitionsbankausgewiesenwerden,zudeninAbsatz1vor-
Rumänien 15 gesehenenZeitpunkteninachtgleichenRatenBeiträgeinHöhe
desfolgendenProzentsatzesderRücklagenundRückstellungen:
Slowenien 7
Kroatien 0,368%.
Slowakei 9
Finnland 9 (3) DieindenAbsätzen1und2vorgesehenenKapitalbeiträge
undEinzahlungenwerdenvonKroatieninbarinEurogeleistet,
Schweden 12 sofernderRatderGouverneurederEuropäischenInvestitions-
VereinigtesKönigreich 24“. banknichteinstimmigeineAusnahmehierzubeschließt.
(2) DieZahlderMitgliederdesAusschussesderRegionen (4) DiefürKroatieninAbsatz1undinArtikel10Nummer1ge-
wirdvorübergehendauf353angehoben,umdemBeitrittKroa- nanntenBeträgekönnendurchBeschlussderLeitungsgremien
tiensfürdenZeitraumvomTagdesBeitrittsbiszumEndeder derEuropäischenInvestitionsbankaufderGrundlagederneu-
Amtszeit,währendderKroatienderUnionbeitritt,oderbiszum estenendgültigenDatenzumBIP,dieEurostatvordemBeitritt
Inkrafttreten des in Artikel 305 Absatz 2 AEUV genannten veröffentlichthat,angepasstwerden.
Beschlusses,jenachdem,welchesEreignisfrühereintritt,Rech-
nungzutragen. Artikel28
(3) IstderinArtikel305Absatz2AEUVgenannteBeschluss (1) Kroatien überweist den folgenden Betrag an den For-
zumZeitpunktdesBeitrittsbereitserlassen,sowirdKroatienab- schungsfondsfürKohleundStahlimSinnedesBeschlusses
weichendvonArtikel305Absatz1AEUV,derdieHöchstzahlder 2002/234/EGKSderimRatvereinigtenVertreterderRegierungen
MitgliederdesAusschussesderRegionenfestlegt,biszumEnde derMitgliedstaatenvom27.Februar2002überdiefinanziellen
derAmtszeit,währendderKroatienderUnionbeitritt,vorüber- FolgendesAblaufsdesEGKS-VertragsundüberdenForschungs-
gehendeineangemesseneZahlvonMitgliedernzugeteilt. fonds fürKohleundStahl1):
Artikel25 (inEURzujeweiligenPreisen)
DieAmtszeitdesordentlichenMitgliedsdesVerwaltungsrats Kroatien 494000.
derEuropäischenInvestitionsbank,dasvonKroatienbenannt
undgemäßArtikel9Absatz2Unterabsatz2desProtokollsüber 1) ABl.L79vom22.3.2002,S.42.
598 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.14,ausgegebenzuBonnam19. Juni2013
(2) DerBeitragzumForschungsfondsfürKohleundStahlwird Artikel30
beginnendmitdemJahr2015invierRatenjeweilsamersten
(1) FürdasersteJahrnachdemBeitrittstelltdieUnionKroa-
ArbeitstagdeserstenMonatsjedesJahreswiefolgtüberwiesen:
tieneinevorübergehendeFinanzhilfe(nachstehend„Übergangs-
– 2015: 15%, fazilität“genannt)bereit,umseineJustiz-undVerwaltungskapa-
– 2016: 20%, zitätenzurAnwendungundDurchsetzungdesUnionsrechtszu
entwickeln und zu stärken und den gegenseitigen Austausch
– 2017: 30%, bewährterPraktikenzufördern.MitdieserFinanzhilfewerden
– 2018: 35%. ProjektezumAufbauvonInstitutionenunddamitverbundene
kleinereInvestitionenfinanziert.
Artikel29 (2) DieHilfedientdazu,demanhaltendenErfordernis,diein-
(1) Vom Tag des Beitritts an werden die Vergabe von Auf- stitutionellenKapazitäteninbestimmtenBereichenzustärken,
trägenundvonZuschüssensowieZahlungenimRahmender durchMaßnahmenzuentsprechen,dienichtvondenStruktur-
finanziellenHeranführungshilfegemäßderKomponenteÜber- fondsoderdemFondsfürdieEntwicklungdesländlichenRaums
gangshilfeundAufbauvonInstitutionenundderKomponente finanziertwerdenkönnen.
grenzüberschreitende Zusammenarbeit des Instruments für (3) FürPartnerschaftsprojektezwischenöffentlichenVerwal-
Heranführungshilfe (IPA), die durch den Beschluss (EG) tungenzumZweckdesAufbausvonInstitutionengiltweiterhin
Nr. 1085/2006vom17.Juli2006geschaffenwurde1),imRah- dasVerfahrenfürdenAufrufzurEinreichungvonVorschlägen
menvonvordemBeitrittgebundenenMittelnmitAusnahmeder überdasNetzderKontaktstellenderMitgliedstaaten.
grenzüberschreitendenProgrammeKroatien-UngarnundKroa-
tien-SloweniensowieimRahmenvonFinanzhilfennachderin (4) DieVerpflichtungsermächtigungenfürdieÜbergangsfazi-
Artikel30genanntenÜbergangsfazilitätvonkroatischenDurch- litätfürKroatienbetragenimJahr2013insgesamt29Mio.EUR
führungsstellenverwaltet. zujeweiligenPreisenundwerdennationalenundhorizontalen
Prioritätenzugewiesen.
Die Ex-ante-Kontrolle der Kommission für die Vergabe von
Aufträgen und Zuschüssen wird mit einem entsprechenden (5) DieHilfeimRahmenderÜbergangsfazilitätsollgemäßder
Beschluss der Kommission aufgehoben, nachdem sich die Verordnung(EG)Nr.1085/2006desRatesoderaufderGrund-
KommissiongemäßdeninArtikel56Absatz2derVerordnung lageanderer,vonderKommissionzuerlassendertechnischer
(EG,Euratom)Nr.1605/2002desRatesvom25.Juni2002über Bestimmungen,diefürdenBetriebderÜbergangsfazilitäterfor-
dieHaushaltsordnungfürdenGesamthaushaltsplanderEuro- derlichsind,beschlossenundumgesetztwerden.
päischenGemeinschaften2)undinArtikel18derVerordnung(EG) (6) BesonderesAugenmerkwirddaraufgelegt,dasseinean-
Nr. 718/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durch- gemesseneKomplementaritätmitderUnterstützungausdem
führung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur EuropäischenSozialfondsfürdieVerwaltungsreformundden
Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)3) AufbauderinstitutionellenKapazitätensichergestelltist.
festgelegtenKriterienundBedingungendavonüberzeugthat,
dassdasbetreffendeVerwaltungs-undKontrollsystemwirksam
Artikel31
funktioniert.
(1) EswirdeineSchengen-Fazilität(imFolgenden„zeitlichbe-
WirdderKommissionsbeschlusszurAufhebungderEx-ante-
fristeteSchengen-Fazilität“)eingerichtet,umKroatienabdem
KontrollenichtvordemTagdesBeitrittserlassen,sokönnenfür
TagdesBeitrittsbiszumEndedesJahres2014beiderFinan-
keinenderVerträge,diezwischendemTagdesBeitrittsunddem
zierungvonMaßnahmenandenneuenAußengrenzenderUnion
TagdesKommissionsbeschlussesunterzeichnetwerden,Finanz-
zurDurchführungdesSchengen-BesitzstandesundderKontrol-
hilfennachdeninUnterabsatz1genanntenfinanzielleHeranfüh-
lenandenAußengrenzenzuunterstützen.
rungshilfenbzw.nachderÜbergangsfazilitätgewährtwerden.
(2) Mittelbindungen,dievordemTagdesBeitrittsimRahmen (2) ImZeitraum1.Juli2013bis31.Dezember2014werden
derinAbsatz1genanntenfinanziellenHeranführungshilfeund KroatiendiefolgendenBeträge(jeweiligePreise)inFormvon
Übergangsfazilitäterfolgtsind,einschließlichdesAbschlusses PauschalbeträgenausderzeitlichbefristetenSchengen-Fazilität
undderVerbuchungspätererrechtlicherEinzelverpflichtungen bereitgestellt:
undZahlungennachdemBeitritt,unterliegenweiterhindenfür (inMio.EURzujeweiligenPreisen)
die Vorbeitritts-Finanzinstrumente geltenden Regelungen und
werden bis zum Abschluss der betreffenden Programme und 2013 2014
ProjekteindenentsprechendenKapitelndesHaushaltsveran- Kroatien 40 80
schlagt.
(3) DerJahresbetragfür2013wirdKroatienam1.Juli2013,
(3) DieBestimmungenüberdieDurchführungderMittelbin- derJahresbetragfür2014amerstenArbeitstagnachdem1.Ja-
dungenimRahmenderFinanzierungsabkommenbetreffenddie nuar2014bereitgestellt.
inAbsatz1Unterabsatz1genanntefinanzielleHeranführungs-
hilfe und die IPA-Komponente Entwicklung des ländlichen (4) DiePauschalbeträgesindinnerhalbvondreiJahrennach
RaumsgelteninBezugaufvordemBeitrittgetroffeneFinanzent- dererstenZahlungzuverwenden.Kroatienlegtspätestenssechs
scheidungennachdemBeitrittweiterhin.Sieunterliegenden MonatenachAblaufdiesesDreijahreszeitraumseinenumfassen-
für die Vorbeitritts-Finanzinstrumente geltenden Regelungen. denBerichtüberdieendgültigeVerwendungderausderzeitlich
DessenungeachtetwerdenVerfahrenzurVergabeöffentlicher befristetenSchengen-FazilitätgezahltenBeträgemiteinerBe-
Aufträge,dienachdemBeitritteingeleitetwerden,imEinklang gründungderAusgabenvor.Nichtverwendeteoderungerecht-
mitdeneinschlägigenRichtlinienderUniondurchgeführt. fertigtausgegebeneMittelwerdenvonderKommissionwieder
eingezogen.
(4) Die Heranführungshilfen zur Deckung der in Artikel 44
genanntenVerwaltungsausgabenkönnenindenerstenbeiden (5) DieKommissionkanntechnischeVorschriftenerlassen,die
Jahren nach dem Beitritt gebunden werden. Für Audit- und fürdasFunktionierenderzeitlichbefristetenSchengen-Fazilität
EvaluierungskostenkönnenHeranführungshilfenfürdieDauer erforderlichsind.
vonfünfJahrennachdemBeitrittgebundenwerden.
Artikel32
(1) EswirdeineCashflow-Fazilität(imFolgenden„zeitlichbe-
1) ABl.L210vom31.7.2006,S.82. fristeteCashflow-Fazilität“)eingerichtet,umKroatienabdemTag
2) ABl.L248vom19.9.2002,S.1. desBeitrittsbiszumEndedesJahres2014beiderVerbesse-
3) ABl.L170vom29.6.2007,S.1. rungderLiquiditätimnationalenHaushaltsplanzuunterstützen.
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.14,ausgegebenzuBonnam19. Juni2013 599
(2) ImZeitraum1.Juli2013bis31.Dezember2014werden roatien nicht für den gesamten Programmplanungszeitraum
K
KroatiendiefolgendenBeträge(jeweiligePreise)inFormvon 2007–2013.
PauschalbeträgenausderzeitlichbefristetenCashflow-Fazilität
ImJahr2013erhältKroatien27,7Mio.EUR(zujeweiligenPrei-
bereitgestellt:
sen)imRahmenderKomponenteEntwicklungdesländlichen
(inMio.EURzujeweiligenPreisen) RaumsnachArtikel12derVerordnung(EG)Nr.1085/2006des
Rates.
2013 2014
(2) WeiterezeitlichbefristeteMaßnahmenzurEntwicklungdes
Kroatien 75 28,6
ländlichenRaumssindinAnhangVIfestgelegt.
(3) JederJahresbetragistingleicheMonatsratenaufzuteilen,
(3) DieKommissionkannimWegevonDurchführungsrechts-
diejeweilsamerstenArbeitstagjedesMonatszahlbarsind.
akten Vorschriften erlassen, die für die Anwendung des An-
hangs VI erforderlich sind. Diese Durchführungsrechtsakte
Artikel33 werden nach dem Verfahren, das in Artikel 90 Absatz 2 der
(1) ImRahmenderStrukturfondsunddesKohäsionsfonds Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Verbindung mit Artikel 13
wirdimJahr2013einBetraginHöhevon449,4Mio.EUR(zuje- Absatz1BuchstabebderVerordnung(EU)Nr.182/2011des
weiligenPreisen)alsVerpflichtungsermächtigungenfürKroatien EuropäischenParlamentsunddesRatesvom16.Februar2011
vorbehalten. zurFestlegungderallgemeinenRegelnundGrundsätze,nach
denendieMitgliedstaatendieWahrnehmungderDurchführungs-
(2) EinDritteldesinAbsatz1genanntenBetragswirdfürden befugnissedurchdieKommissionkontrollieren1),festgelegtist
Kohäsionsfondsvorbehalten. oderentsprechenddemindenanwendbarenRechtsvorschriften
(3) FürdenZeitraum,dervomnächstenFinanzrahmenab- vorgeseheneneinschlägigenVerfahrenerlassen.
gedecktwird,werdendieBeträge,dieKroatienalsVerpflich- (4) Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission und
tungsermächtigungen im Rahmen der Strukturfonds und der nach Anhörung des Europäischen Parlaments etwaige An-
KohäsionsfondszurVerfügungzustellensind,aufGrundlagedes passungendesAnhangsVI,wenndieserforderlichist,umdie
zujenemZeitpunktgeltendenBesitzstandsderUnionberechnet. KohärenzmitdenVerordnungenüberdieEntwicklungdesländ-
Diese Beträge werden nach dem folgenden Zeitplan für die lichenRaumssicherzustellen.
schrittweiseEinführungderZahlungenangepasst:
– 70%imJahr2014, TitelIV
– 90%imJahr2015, SonstigeBestimmungen
– 100%abdemJahr2016.
(4) SoweitdieGrenzendesneuenBesitzstandsderUniondies Artikel36
zulassen,wirdeineAnpassungvorgenommen,umsicherzustel- (1) DieKommissionüberwachtaufmerksamallevonKroatien
len,dassdieMittelfürKroatienimJahr2014aufdas2,33-fache beidenBeitrittsverhandlungeneingegangenenVerpflichtungen,
desBetragsfür2013undimJahr2015aufdasDreifachedes einschließlichderjenigen,dievoroderzumTagdesBeitrittserfüllt
Betragsfür2013aufgestocktwerden. seinmüssen.DieÜberwachungdurchdieKommissionumfasst
regelmäßigaktualisierteÜberwachungstabellen,denDialogim
Artikel34 RahmendesStabilisierungs-undAssoziierungsabkommenszwi-
schendenEuropäischenGemeinschaftenundihrenMitglied-
(1) DerGesamtbetrag,derKroatienimRahmendesEuropä- staateneinerseitsundderRepublikKroatienandererseits2)(im
ischenFischereifondsimJahr2013zurVerfügungzustellenist, Folgenden„SAA“),MissionenzurgegenseitigenBegutachtung,
beträgt8,7Mio.EUR(zujeweiligenPreisen)alsVerpflichtungs- dasWirtschaftsprogrammfürdieZeitvordemBeitritt,Haushalts-
ermächtigungen. mitteilungenunderforderlichenfallsfrühzeitigeWarnschreibenan
(2) DieHeranführungshilfeausdemEuropäischenFischerei- diekroatischenBehörden.ImHerbst2011legtdieKommission
fondsbeläuftsichauf25%desinAbsatz1genanntenGesamt- dem Rat und dem Europäischen Parlament ein Sachstands-
betragsundwirdinFormeinerEinmalzahlungausgezahlt. berichtvor.ImHerbst2012legtdieKommissiondemRatund
dem Europäischen Parlament einen umfassenden Über-
(3) FürdenZeitraum,dervomnächstenFinanzrahmenab-
wachungsberichtvor.DieKommissionstütztsichwährenddes
gedecktwird,werdendieBeträge,dieKroatienalsVerpflich-
gesamtenÜberwachungsprozessesauchaufBeiträgederMit-
tungsermächtigungen zur Verfügung zu stellen sind, auf der
gliedstaatenundträgtgegebenenfallsBeiträgeninternationaler
GrundlagedeszujenemZeitpunktgeltendenBesitzstandsder
undzivilgesellschaftlicherOrganisationenRechnung.
Unionberechnet.DieseBeträgewerdennachdemfolgenden
Zeitplan für die schrittweise Einführung der Zahlungen ange- DieKommissionlegtdenSchwerpunktderÜberwachungvor
passt: allemaufdieVerpflichtungenKroatiensimBereichJustizund
Grundrechte(AnhangVII),einschließlichweitererLeistungenbei
– 70%imJahr2014,
derJustizreformundderEffizienzderJustiz,derunparteiischen
– 90%imJahr2015, Bearbeitung der Fälle von Kriegsverbrechen und der Korrup-
– 100%abdemJahr2016. tionsbekämpfung.
WeitereSchwerpunktederÜberwachungdurchdieKommission
(4) SoweitdieGrenzendesneuenBesitzstandsderUniondies
bildenderRaumderFreiheit,derSicherheitunddesRechts,ein-
zulassen,wirdeineAnpassungvorgenommen,umsicherzustel-
schließlichderAnwendungundDurchsetzungderAnforderun-
len,dassdieMittelfürKroatienimJahr2014aufdas2,33-fache
genderUnioninBezugaufdenSchutzderAußengrenzen,die
desBetragsfür2013undimJahr2015aufdasDreifachedes
polizeilicheZusammenarbeit,dieBekämpfungderorganisierten
Betragsfür2013aufgestocktwerden.
Kriminalität und die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und
Strafsachen sowie die Verpflichtungen im Bereich der Wett-
Artikel35 bewerbspolitikeinschließlichderUmstrukturierungderSchiff-
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom bauindustrie(AnhangVIII)undderStahlindustrie(AnhangIX).
20. September2005überdieFörderungderEntwicklungdes AlsBestandteilihrerregelmäßigenÜberwachungstabellenund
ländlichenRaumsdurchdenEuropäischenLandwirtschaftsfonds -berichtegibtdieKommissionbiszumBeitrittKroatienshalb-
für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)1) gilt für
1) ABl.L55vom28.2.2011,S.13.
1) ABl.L277vom21.10.2005,S.1,undABl.L286Mvom4.11.2010,
S. 26. 2) ABl.L26vom28.1.2005,S.3.
600 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.14,ausgegebenzuBonnam19. Juni2013
jährlicheBewertungenzudenvonKroatienindiesenBereichen nterrichtetdenRatrechtzeitig,bevorsiedieSchutzmaßnahmen
u
eingegangenenVerpflichtungenab. aufhebt,undträgtallenBemerkungendesRatesindieserHin-
sichtgebührendRechnung.
(2) DerRatkannmitqualifizierterMehrheitaufVorschlagder
KommissionalleerforderlichenMaßnahmenergreifen,wennim
VerlaufdesÜberwachungsprozessesProblempunktefestgestellt Artikel39
werden.DieMaßnahmenwerdennichtlängeralsunbedingter-
forderlichbeibehaltenundinjedemFallvomRatnachdemselben TretenbeiderUmsetzungoderderDurchführungvonRechts-
Verfahrenaufgehoben,wenndiebetreffendenPunktewirksam akten,diedieOrganeimRahmendesDrittenTeilsTitelVdes
angegangenwurden. AEUVerlassenhaben,odervonRechtsakten,diedieOrganevor
dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Rahmen des
Artikel37 TitelsVIdesEUVoderimRahmendesDrittenTeilsTitelIVdes
VertragszurGründungderEuropäischenGemeinschafterlassen
(1) ErgebensichbiszumEndeeinesZeitraumsvonbiszudrei haben,inKroatienernsteMängelaufoderbestehtdieGefahr
JahrennachdemBeitrittSchwierigkeiten,welcheeinenWirt- solcherernstenMängel,sokanndieKommissionbiszumEnde
schaftszweig erheblich und voraussichtlich anhaltend treffen eines Zeitraums von bis zu drei Jahren nach dem Beitritt auf
oderwelchediewirtschaftlicheLageeinesbestimmtenGebiets begründetenAntrageinesMitgliedstaatsoderaufeigeneInitia-
beträchtlichverschlechternkönnen,sokannKroatiendieGeneh- tiveundnachKonsultationderMitgliedstaatengeeigneteMaß-
migung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen beantragen, nahmenerlassenunddieaufdieseMaßnahmenanwendbaren
um die Lage wieder auszugleichen und den betreffenden BedingungenundVorkehrungenfestlegen.
WirtschaftszweigandieWirtschaftdesBinnenmarktsanzupas-
sen. Diese Maßnahmen können in Form einer vorübergehenden
AussetzungderAnwendungeinschlägigerBestimmungenund
UnterdengleichenBedingungenkanneinderzeitigerMitglied-
BeschlüsseindenBeziehungenzwischenKroatienundeinem
staatdieGenehmigungzurAnwendungvonSchutzmaßnahmen
odermehrerenanderenMitgliedstaatenerfolgen;dieFortsetzung
gegenüberKroatienbeantragen.
einerengenjustiziellenZusammenarbeitbleibthiervonunberührt.
(2) AufAntragdesbetreffendenStaatesbestimmtdieKom- DieSchutzklauselkannschonvordemBeitrittaufgrundderEr-
missionimDringlichkeitsverfahrendieihresErachtenserforder- gebnissederÜberwachunggeltendgemachtwerden,unddie
lichen Schutzmaßnahmen und legt gleichzeitig die auf diese angenommenenMaßnahmentretenamTagdesBeitrittsinKraft,
anwendbarenBedingungenundVorkehrungenfest. sofernnichteinspätererZeitpunktvorgesehenist.DieMaßnah-
ImFallerheblicherwirtschaftlicherSchwierigkeitenentscheidet menwerdennichtlängeralsunbedingtnötigaufrechterhalten
die Kommission auf ausdrücklichen Antrag des betreffenden und werden auf jeden Fall aufgehoben, sobald die Mängel
MitgliedstaatsbinnenfünfArbeitstagennachEingangdesmit beseitigtsind.SiekönnenjedochüberdeninAbsatz1genann-
GründenversehenenAntrags.DiebeschlossenenMaßnahmen ten Zeitraum hinaus angewandt werden, solange die Mängel
sindsofortanwendbar;sietragendemInteresseallerBeteiligten weiterbestehen.AufgrundvonFortschrittenKroatiensbeider
RechnungunddürfenkeineGrenzkontrollenmitsichbringen. BeseitigungderfestgestelltenMängelkanndieKommissiondie
MaßnahmennachKonsultationderMitgliedstaateningeeigne-
(3) DieimRahmendiesesArtikelsgenehmigtenMaßnahmen terWeiseanpassen.DieKommissionunterrichtetdenRatrecht-
können von den Vorschriften des EUV, des AEUV und von zeitig,bevorsiedieSchutzmaßnahmenaufhebt,undträgtallen
dieser Akte abweichen, soweit und solange dies unbedingt Bemerkungen des Rates in dieser Hinsicht gebührend Rech-
erforderlichist,umdieZieledieserSchutzklauselzuerreichen. nung.
EssindvorrangigsolcheMaßnahmenzuwählen,diedasFunk-
tionierendesBinnenmarktsamwenigstenstören.
Artikel40
Artikel38 UmdasreibungsloseFunktionierendesBinnenmarktsnicht
Erfüllt Kroatien im Rahmen der Beitrittsverhandlungen ein- zu behindern,darfdieDurchführungderinnerstaatlichenVor-
gegangene Verpflichtungen, einschließlich Verpflichtungen in schriften Kroatiens während der in Anhang V vorgesehenen
sektorbezogenen Politiken, die wirtschaftliche Tätigkeiten mit Übergangszeiten nicht zu Grenzkontrollen zwischen den Mit-
grenzüberschreitenderWirkungbetreffen,nichtundruftdadurch gliedstaatenführen.
eine ernste Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnen-
markts oder eine Bedrohung der finanziellen Interessen der
Artikel41
UnionhervoroderbestehtdieunmittelbareGefahreinersolchen
BeeinträchtigungoderBedrohung,sokanndieKommissionbis SindÜbergangsmaßnahmenerforderlich,umdenÜbergang
zum Ende eines Zeitraums von bis zu drei Jahren nach dem vonderinKroatienbestehendenRegelungaufdieRegelungzu
Beitritt auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf erleichtern, die sich aus der Anwendung der Gemeinsamen
eigeneInitiativegeeigneteMaßnahmentreffen. AgrarpolitikgemäßdenindieserAktegenanntenBedingungen
DieseMaßnahmenmüssenverhältnismäßigsein,wobeivorran- ergibt, so werden diese Maßnahmen von der Kommission
gigMaßnahmen,diedasFunktionierendesBinnenmarktsam entsprechenddemVerfahrennachArtikel195Absatz2derVer-
wenigstenstören,zuwählenundgegebenenfallsbestehende ordnung(EG)Nr.1234/2007desRatesvom22.Oktober2007
sektoraleSchutzmechanismenanzuwendensind.DieSchutz- übereinegemeinsameOrganisationderAgrarmärkteundmit
maßnahmengemäßdiesemArtikeldürfennichtalswillkürliche SondervorschriftenfürbestimmtelandwirtschaftlicheErzeugnis-
DiskriminierungoderalsversteckteBeschränkungdesHandels se(VerordnungüberdieeinheitlicheGMO)1)inVerbindungmit
zwischendenMitgliedstaatenangewandtwerden.DieSchutz- Artikel 13Absatz1BuchstabebderVerordnung(EU)Nr.182/2011
klauselkannschonvordemBeitrittaufgrundderErgebnisseder desEuropäischenParlamentsunddesRates2),oderentspre-
Überwachunggeltendgemachtwerden,unddieMaßnahmen chend dem in den anwendbaren Rechtsvorschriften vorge-
tretenamTagdesBeitrittsinKraft,sofernnichteinspätererZeit- seheneneinschlägigenVerfahrenerlassen.DieseMaßnahmen
punktvorgesehenist.DieMaßnahmenwerdennichtlängerals könnenjederzeitinnerhalbeinesZeitraumsvondreiJahrenab
unbedingtnötigaufrechterhaltenundwerdenaufjedenFallauf- demTagdesBeitrittserlassenwerdenundihreAnwendungist
gehoben,sobalddieeinschlägigeVerpflichtungerfülltist.Sie auf diesen Zeitraum zu beschränken. Der Rat kann diesen
könnenjedochüberdeninAbsatz1genanntenZeitraumhinaus ZeitraumaufVorschlagderKommissionundnachAnhörungdes
angewandtwerden,solangedieeinschlägigenVerpflichtungen EuropäischenParlamentseinstimmigverlängern.
nicht erfüllt sind. Aufgrund von Fortschritten Kroatiens bei
1) ABl.L299vom16.11.2007,S.1.
derErfüllungseinerVerpflichtungenkanndieKommissiondie
Maßnahmen in geeigneter Weise anpassen. Die Kommission 2) ABl.L55vom28.2.2011,S.13.
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.14,ausgegebenzuBonnam19. Juni2013 601
ÜbergangsmaßnahmennachAbsatz1könnenauchvordemTag InfolgedesBeitrittserforderlicheAnpassungenderSatzungen
desBeitrittserlassenwerden,wenndieserforderlichist.Diese undGeschäftsordnungenderdurchdieursprünglichenVerträge
Maßnahmen werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf eingesetztenAusschüssewerdensobaldwiemöglichnachdem
Vorschlag der Kommission oder, wenn sie ursprünglich von Beitrittvorgenommen.
der Kommission erlassene Rechtsakte betreffen, von der
KommissionnachdenVerfahrenerlassen,diefürdenErlassder
betreffendenRechtsakteerforderlichsind.
TitelII
AnwendbarkeitderRechtsaktederOrgane
Artikel42
SindÜbergangsmaßnahmenerforderlich,umdenÜbergang Artikel46
vonderinKroatienbestehendenRegelungaufdieRegelungzu RichtlinienundBeschlüsseimSinnedesArtikels288AEUV
erleichtern,diesichausderAnwendungderBestimmungendes geltenvomTagdesBeitrittsangemäßdenursprünglichenVer-
Veterinär- und Pflanzenschutzrechts sowie des Lebensmittel- trägenalsanKroatiengerichtet.AußerimFallderRichtlinienund
sicherheitsrechtsderUnionergibt,sowerdendieseMaßnahmen Beschlüsse,dienachArtikel297Absatz1Unterabsatz3und
vonderKommissionnachdemindenanwendbarenRechtsvor- Artikel297Absatz2Unterabsatz2AEUVinKraftgetretensind,
schriftenvorgeseheneneinschlägigenVerfahrenerlassen.Diese wirdKroatiensobehandelt,alswärenihmdieseRichtlinienund
MaßnahmenwerdeninnerhalbeinesZeitraumsvondreiJahren EntscheidungenamTageseinesBeitrittsnotifiziertworden.
abdemTagdesBeitrittserlassenundihreAnwendungistauf
diesenZeitraumzubeschränken.
Artikel47
Artikel43 (1) SofernindieserAktenichteineandereFristvorgesehen
ist,setztKroatiendieerforderlichenMaßnahmeninKraft,umden
DerRatlegtaufVorschlagderKommissionmitqualifizierter
RichtlinienundBeschlüssenimSinnedesArtikels288AEUV
MehrheitdieBedingungenfest,unterdenen
vom Tag des Beitritts an nachzukommen. Kroatien teilt der
a) aufdasErforderniseinersummarischenAusgangsanmeldung Kommission diese Maßnahmen bis zum Tage seines Beitritts
fürdieinArtikel28Absatz2AEUVgenanntenWaren,diedas odergegebenenfallsinnerhalbderindieserAktefestgelegten
HoheitsgebietKroatienszwecksDurchfuhrdurchdasHo- Fristmit.
heitsgebietBosnienundHerzegowinasbeiNeum(„Korridor
vonNeum“)verlassen,verzichtetwerdenkann; (2) Machen Änderungen an Richtlinien im Sinne des Arti-
kels 288AEUV,dieaufgrunddieserAkteerfolgen,Änderungen
b) aufdasErforderniseinersummarischenEingangsanmeldung andenRechts-undVerwaltungsvorschriftenderderzeitigenMit-
fürWaren,dieindenAnwendungsbereichdesBuchstabena gliedstaatenerforderlich,sosetzendiederzeitigenMitgliedstaaten
fallen, verzichtet werden kann, wenn diese Waren nach die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um den geänderten
DurchfuhrdurchdasHoheitsgebietBosnienundHerzego- RichtlinienabdemTagdesBeitrittsKroatiensnachzukommen,
winasbeiNeumwiederindasHoheitsgebietKroatiensge- sofernindieserAktenichteineandereFristvorgesehenist.Sie
langen. teilen der Kommission diese Maßnahmen bis zum Tag des
Beitrittsoder,solltediesderspätereZeitpunktsein,innerhalbder
Artikel44 indieserAktefestgelegtenFristmit.
DieKommissionkannallegeeignetenMaßnahmenergreifen,
um sicherzustellen, dass das erforderliche Statutspersonal in Artikel48
Kroatien für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten nach KroatienteiltderKommissionnachArtikel33desEAG-Ver-
dem Beitritt beibehalten wird. In diesem Zeitraum gelten für tragsinnerhalbvondreiMonatenabdemBeitrittdieRechts-und
Beamte,BediensteteaufZeitundVertragsbedienstete,dievor Verwaltungsvorschriftenmit,dieimHoheitsgebietKroatiensden
demBeitrittPlanstelleninKroatienzugewiesenwurdenunddie GesundheitsschutzderArbeitnehmerundderBevölkerungge-
ihrenDienstnachdemBeitrittweiterhininKroatienzuverrichten gendieGefahrenionisierenderStrahlungensicherstellensollen.
haben,diegleichenfinanziellenundmateriellenBedingungen,
wiesievordemBeitrittgemäßdemStatutderBeamtenundder
BeschäftigungsbedingungenfürdiesonstigenBedienstetender Artikel49
EuropäischenGemeinschaften–derVerordnung(EWG,Euratom, AufordnungsgemäßbegründetenAntragKroatiens,derder
EGKS)desRatesNr.259/681)–angewandtwurden.DieVer- KommissionspätestensamTagdesBeitrittsvorliegenmuss,
waltungsausgaben einschließlich der Gehälter für weiteres kann der Rat auf Vorschlag der Kommission – oder kann die
notwendiges Personal werden aus dem Gesamthaushalt der Kommission,sofernderursprünglicheRechtsaktvonihrerlas-
EuropäischenUnionfinanziert. senwurde–vorübergehendeAusnahmeregelungenzuRechts-
aktenbeschließen,diedieOrganezwischendem1.Juli2011
Fünfter Teil unddemTagdesBeitrittserlassenhaben.DieseMaßnahmen
werden nach den Abstimmungsregeln erlassen, die für die
Bestimmungen über die Durchführung dieser Akte AnnahmedesRechtsaktsgelten,zudemeinebefristeteAus-
nahmeregelunggewährtwerdensoll.WerdensolcheAusnahme-
TitelI regelungennachdemBeitritterlassen,sokönnensieabdemTag
desBeitrittsangewendetwerden.
AnpassungenderGeschäftsordnungen
derOrganeundderSatzungen Artikel50
undGeschäftsordnungenderAusschüsse
ErfordernvordemBeitritterlasseneRechtsaktederOrgane
aufgrunddesBeitrittseineAnpassungundsinddieerforder-
Artikel45
lichenAnpassungenindieserAkteoderihrenAnhängennicht
DieOrganenehmennachdenjeweiligenVerfahren,dieinden vorgesehen,soerlässtentwederderRatmitqualifizierterMehr-
ursprünglichen Verträgen vorgesehen sind, die Anpassungen heitaufVorschlagderKommissionoderdieKommission,sofern
ihrerGeschäftsordnungenvor,diedurchdenBeitrittnotwendig sieselbstdenursprünglichenRechtsakterlassenhat,dieer-
werden. forderlichenRechtsakte.WerdensolcheRechtsaktenachdem
Beitritterlassen,sokönnensieabdemTagdesBeitrittsange-
1) ABl.L56vom4.3.1968,S.1. wendetwerden.
602 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.14,ausgegebenzuBonnam19. Juni2013
Artikel51 durchdiesiegeändertoderergänztwurden,einschließlichdes
VertragsüberdenBeitrittdesKönigreichsDänemark,Irlandsund
SofernindieserAktenichtetwasanderesbestimmtist,erlässt
desVereinigtenKönigreichsGroßbritannienundNordirland,des
derRatmitqualifizierterMehrheitaufVorschlagderKommission
Vertrags über den Beitritt der Republik Griechenland, des
diezurDurchführungdieserAkteerforderlichenMaßnahmen.
Vertrags über den Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik, des Vertrags über den Beitritt der
Artikel52 RepublikÖsterreich,derRepublikFinnlandunddesKönigreichs
DievordemBeitritterlassenenRechtsaktederOrganeinden Schweden, des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen
vondiesenOrganeninkroatischerSpracheabgefasstenWort- Republik,derRepublikEstland,derRepublikZypern,derRepu-
lautensindvomZeitpunktdesBeitrittsanunterdengleichen blikLettland,derRepublikLitauen,derRepublikUngarn,der
BedingungenwiedieWortlauteindenderzeitigenAmtssprachen Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien
verbindlich.SiewerdenimAmtsblattderEuropäischenUnion und derSlowakischenRepubliksowiedesVertragsüberden
veröffentlicht,soferndieWortlauteindenderzeitigenAmtsspra- BeitrittderRepublikBulgarienundRumäniens,inbulgarischer,
chenaufdieseWeiseveröffentlichtwordensind. dänischer,deutscher,englischer,estnischer,finnischer,franzö-
sischer,griechischer,irischer,italienischer,lettischer,litauischer,
maltesischer,niederländischer,polnischer,portugiesischer,rumä-
TitelIII nischer,schwedischer,slowakischer,slowenischer,spanischer,
Schlussbestimmungen tschechischerundungarischerSprache.
DieinkroatischerSpracheabgefasstenWortlautederinAbsatz 1
Artikel53
genanntenVerträgesinddieserAktebeigefügt.DieseWortlaute
DieAnhängeIbisIX,dieAnlagendazuunddasProtokollsind sindunterdengleichenBedingungenverbindlichwiedieWort-
BestandteildieserAkte. lautedieserVerträgeindenderzeitigenAmtssprachen.
Artikel54
Artikel55
Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt der
RegierungderRepublikKroatieneinebeglaubigteAbschriftdes EinebeglaubigteAbschriftderimArchivdesGeneralsekre-
Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die tariatsdesRateshinterlegteninternationalenAbkommenwird
ArbeitsweisederEuropäischenUnion,desVertragszurGrün- der RegierungderRepublikKroatienvomGeneralsekretärüber-
dung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Verträge, mittelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2013 603
Protokoll
über bestimmte Modalitäten für eine etwaige einmalige Übertragung
von Einheiten der zugeteilten Menge (Assigned Amount Units),
die im Rahmen des Protokolls von Kyoto vergeben wurden,
an die Republik Kroatien und die entsprechende Ausgleichsleistung
Die Hohen Vertragsparteien — aus Senken (RMU) im Zusammenhang mit Flächennutzung,
Flächennutzungsänderung und Forstwirtschaft.
unter Hinweis darauf, dass in Anbetracht der besonderen
historischen Umstände, die sich auf Kroatien ausgewirkt haben, Artikel 3
vereinbart worden ist, die Bereitschaft zur Unterstützung Kroa-
tiens durch eine einmalige Übertragung Einheiten der zugeteilten Ein Beschluss über die Übertragung von AAU wird nach dem
Menge, die im Rahmen des Protokolls von Kyoto zum Rahmen- Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
übereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar
(im Folgenden „Protokoll von Kyoto“) vergeben wurden, zum 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze,
Ausdruck zu bringen; nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchfüh-
rungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren1) angenom-
unter Hinweis darauf, dass eine solche Übertragung nur ein men. Die Kommission wird von dem durch Artikel 9 der Entschei-
einziges Mal erfolgen würde, keinesfalls ein Präzedenzfall wäre dung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des
und die einmalige und außergewöhnliche Lage Kroatiens wider- Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung
spiegeln würde; der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Um-
setzung des Kyoto-Protokolls2) eingesetzten Ausschuss für
unter Betonung des Umstands, dass Kroatien eine solche Klimaänderung unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Aus-
Übertragung durch eine Anpassung seiner Verpflichtungen schuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europä-
im Rahmen der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europä- ischen Parlaments und des Rates. Ein Beschluss wird nicht
ischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über erlassen, wenn keine Stellungnahme abgegeben wird.
die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treib-
Die zu übertragenden AAU werden der Menge der AAU nach
hausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflich-
Artikel 2 der Entscheidung der Kommission 2006/944/EG
tungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgas-
vom 14. Dezember 2006 über die gemäß der Entscheidung
emissionen bis 20201) so ausgleichen müsste, dass ein Anstieg
2002/358/EG des Rates erfolgende Festlegung der Emissions-
der zulässigen Gesamtemissionsmenge der Union und Kroatiens
mengen, die der Gemeinschaft und jedem ihrer Mitgliedstaaten
bis 2020 vermieden wird, damit die Umweltintegrität gewähr-
im Rahmen des Kyoto-Protokolls zugeteilt werden3) entnommen.
leistet wird –
Eine Übertragung darf die Gesamtmenge von 7 000 000 AAU
haben Folgendes vereinbart: nicht überschreiten.
Teil I Teil II
Übertragung Ausgleichsleistung
Artikel 1 Artikel 4
Dieser Teil findet Anwendung auf Maßnahmen im Zusammen- Dieser Teil findet Anwendung auf den Ausgleich, den Kroatien
hang mit einer etwaigen einmaligen Übertragung von Einheiten im Falle einer Übertragung von AAU nach Maßgabe von Teil I zu
der zugeteilten Menge (Assigned Amount Units – AAU), die im leisten hat.
Rahmen des Protokolls von Kyoto vergeben wurden, an Kroa-
tien. Artikel 5
(1) Kroatien leistet einen Ausgleich für an Kroatien übertrage-
Artikel 2
ne AAU, indem es seine Verpflichtungen im Rahmen der
Eine Übertragung findet nur statt, wenn Kroatien seinen Ein- Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments
spruch gegen die Entscheidung des Durchsetzungszweigs des und des Rates im Sinne dieses Artikels anpasst.
Ausschusses für Erfüllungskontrolle im Rahmen des Protokolls
Insbesondere wird die den übertragenen AAU entsprechende
von Kyoto gemäß den einschlägigen Bestimmungen und Fristen
Emissionsmenge, ausgedrückt in Tonnen Kohlendioxidäqui-
für die Rücknahme von Einsprüchen zurücknimmt, bevor die
valent, im Sinne dieses Artikels von den jährlichen Emissions-
UNFCCC-Konferenz in Durban beginnt (28. November bis 9. De-
zuweisungen Kroatiens abgezogen, sobald die jährlichen
zember 2011).
Emissionszuweisungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung
Eine Übertragung ist an die Voraussetzung gebunden, dass die Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
UNFCCC-Sachverständigengruppe für Revisionen nach dem festgelegt worden sind.
Angleichungszeitraum feststellt, dass Kroatien seine Verpflich-
(2) Die Kommission veröffentlicht die Zahlen, die sich für die
tungen im Rahmen von Artikel 3 des Protokolls von Kyoto nicht
jährlichen Emissionszuweisungen Kroatiens aus dem Abzug
erfüllt hat.
nach Absatz 1 ergeben.
Eine Übertragung erfolgt nur, wenn Kroatien alle angemessenen
Anstrengungen unternommen hat, um seine Verpflichtungen 1) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
im Rahmen von Artikel 3 des Protokolls von Kyoto zu erfüllen, 2) ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.
einschließlich der uneingeschränkten Nutzung von Gutschriften 3) ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 87, Entscheidung geändert durch den
Beschluss 2010/778/EU der Kommission (ABl. L 332 vom 16.12.2010,
1) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136. S. 41).
604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2013
Schlussakte
I. Wortlaut der Schlussakte
1. Die Bevollmächtigten
Seiner Majestät des Königs der Belgier,
des Präsidenten der Republik Bulgarien,
des Präsidenten der Tschechischen Republik,
Ihrer Majestät der Königin von Dänemark,
des Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,
des Präsidenten der Republik Estland,
des Präsidenten Irlands,
des Präsidenten der Hellenischen Republik,
Seiner Majestät des Königs von Spanien,
des Präsidenten der Französischen Republik,
der Republik Kroatien,
des Präsidenten der Italienischen Republik,
des Präsidenten der Republik Zypern,
des Präsidenten der Republik Lettland,
der Präsidentin der Republik Litauen,
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Luxemburg,
des Präsidenten der Republik Ungarn,
des Präsidenten Maltas,
Ihrer Majestät der Königin der Niederlande,
des Bundespräsidenten der Republik Österreich,
des Präsidenten der Republik Polen,
des Präsidenten der Portugiesischen Republik,
des Präsidenten Rumäniens,
des Präsidenten der Republik Slowenien,
des Präsidenten der Slowakischen Republik,
der Präsidentin der Republik Finnland,
der Regierung des Königreichs Schweden,
Ihrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
die in Brüssel am 9. Dezember 2011 anlässlich der Unterzeichnung des Vertrags zwischen dem Königreich Belgien, der Republik
Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland,
der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zy-
pern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem
Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik
Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Groß-
britannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik
Kroatien zur Europäischen Union zusammengetreten sind,
haben festgestellt, dass die folgenden Texte im Rahmen der Konferenz zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union erstellt und angenommen worden sind:
I. der Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Däne-
mark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der
Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem
Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Öster-
reich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der
Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der
Europäischen Union) und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden
„der Beitrittsvertrag“);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2013 605
II. die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Uni-
on, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomge-
meinschaft (im Folgenden „die Beitrittsakte“);
III. die nachstehend aufgeführten und der Beitrittsakte beigefügten Texte:
A. Anhang I: Liste der Übereinkünfte und Protokolle, denen die Republik Kroatien am Tag des Beitritts beitritt (nach Artikel 3
Absatz 4 der Beitrittsakte)
Anhang II: Verzeichnis der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitz-
stands und der darauf beruhenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die ab dem
Beitritt für die Republik Kroatien bindend und in der Republik Kroatien anzuwenden sind (nach Artikel 4 Absatz 1
der Beitrittsakte)
Anhang III: Liste nach Artikel 15 der Beitrittsakte: Anpassungen der Rechtsakte der Organe
Anhang IV: Liste nach Artikel 16 der Beitrittsakte: Andere ständige Bestimmungen
Anhang V: Liste nach Artikel 18 der Beitrittsakte: Übergangsmaßnahmen
Anhang VI: Entwicklung des ländlichen Raums (nach Artikel 35 Absatz 2 der Beitrittsakte)
Anhang VII: Spezifische Verpflichtungen, die die Republik Kroatien bei den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist (nach
Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte)
Anhang VIII: Verpflichtungen, die die Republik Kroatien im Hinblick auf die Umstrukturierung der kroatischen Schiffbauindus-
trie eingegangen ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte)
Anhang IX: Verpflichtungen, die die Republik Kroatien im Hinblick auf die Umstrukturierung der Stahlindustrie eingegangen
ist (nach Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte)
B. Protokoll über bestimmte Modalitäten für eine etwaige einmalige Übertragung von Einheiten der zugeteilten Menge
(Assigned Amount Units), die im Rahmen des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen
über Klimaänderungen vergeben wurden, an die Republik Kroatien und die entsprechende Ausgleichsleistung
C. die Wortlaute des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie der Verträge zu deren Änderung oder Ergänzung, ein-
schließlich des Vertrags über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands sowie des Vereinigten Königreichs Groß-
britannien und Nordirland, des Vertrags über den Beitritt der Republik Griechenland, des Vertrags über den Beitritt des
Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, des Vertrags über den Beitritt der Republik Österreich, der Repu-
blik Finnland und des Königreichs Schweden, des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik
Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik sowie des Vertrags über den Beitritt Rumäniens und
der Republik Bulgarien, in kroatischer Sprache.
2. Die Hohen Vertragsparteien haben über einige Anpassungen der Rechtsakte der Organe, die aufgrund des Beitritts erforderlich ge-
worden sind, politische Einigung erzielt und ersuchen den Rat und die Kommission, diese Anpassungen vor dem Beitritt gemäß
Artikel 50 der Beitrittsakte – dies ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 4 des Beitrittsvertrags – zu erlassen, wobei erforderlichenfalls eine
Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen.
3. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, der Kommission sowie untereinander alle Informationen mitzuteilen, die für die An-
wendung der Beitrittsakte erforderlich sind. Diese Informationen sind, soweit erforderlich, so rechtzeitig vor dem Tag des Beitritts
vorzulegen, dass die uneingeschränkte Anwendung der Beitrittsakte ab dem Tag des Beitritts erfolgen kann; insbesondere gilt
dies für das Funktionieren des Binnenmarktes. In diesem Zusammenhang ist eine frühzeitige Mitteilung der von der Republik
Kroatien erlassenen Maßnahmen nach Artikel 47 der Beitrittsakte von höchster Bedeutung. Die Kommission kann der Republik
Kroatien gegebenenfalls den von ihr für angemessen erachteten Zeitpunkt für den Eingang oder die Übermittlung anderer speziel-
ler Informationen mitteilen.
Eine Liste der Informationspflichten für den Veterinärbereich ist den Hohen Vertragsparteien am heutigen Tag der Unterzeichnung
überreicht worden.
4. Die Bevollmächtigten haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:
A. Gemeinsame Erklärung der derzeitigen Mitgliedstaaten
Gemeinsame Erklärung zur vollständigen Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands
B. Gemeinsame Erklärung verschiedener derzeitiger Mitgliedstaaten
Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer:
Kroatien
C. Gemeinsame Erklärung der derzeitigen Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien
Gemeinsame Erklärung zum Europäischen Entwicklungsfonds
D. Erklärung der Republik Kroatien
Erklärung der Republik Kroatien zu der Übergangsregelung für die Liberalisierung des kroatischen Marktes für landwirtschaft-
liche Flächen
5. Die Bevollmächtigten haben Kenntnis genommen von dem Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und der Republik
Kroatien über ein Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen
in der Zeit vor dem Beitritt, der dieser Schlussakte beigefügt ist.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2011
606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2013
II. Erklärungen
A. Gemeinsame Erklärung der derzeitigen Mitgliedstaaten
Gemeinsame Erklärung zur vollständigen Anwendung
der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands
Die für die künftige vollständige Anwendung aller Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Republik Kroatien vereinbarten
Verfahren – wie sie in den Vertrag über den Beitritt Kroatiens zur Union aufgenommen (im Folgenden „Beitrittsvertrag Kroatiens“) wer-
den – greifen dem vom Rat zu erlassenden Beschluss über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitz-
stands in der Republik Bulgarien und Rumänien nicht vor und haben keine Auswirkung auf diesen Beschluss.
Der Beschluss des Rates über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bulgarien und Rumä-
nien wird nach dem hierfür im Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Union festgelegten Verfahren und in Einklang
mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Juni 2011 über den Abschluss der Bewertung des Stands der Vorbereitung Bulga-
riens und Rumäniens in Bezug auf die Umsetzung aller Bestimmungen des Schengen-Besitzstands erlassen.
Die vereinbarten Verfahren für die künftige vollständige Anwendung aller Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Kroatien – wie
sie in den Beitrittsvertrag Kroatiens zur Union aufgenommen werden – begründen keinerlei rechtliche Verpflichtung außerhalb des vom
Beitrittsvertrag Kroatiens gesteckten Rahmens.
B. Gemeinsame Erklärung verschiedener derzeitiger Mitgliedstaaten
Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Kroatien
Die Formulierung des Absatzes 12 der Übergangsmaßnahmen für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 96/71/EG
in Anhang V, Abschnitt 2 der Beitrittsakte wird von der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich im Einvernehmen
mit der Kommission in dem Sinne aufgefasst, dass der Ausdruck „bestimmte Gebiete“ gegebenenfalls auch das gesamte nationale
Hoheitsgebiet umfassen kann.
C. Gemeinsame Erklärung der derzeitigen Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien
Gemeinsame Erklärung zum Europäischen Entwicklungsfonds
Nach ihrem Beitritt zur Union tritt die Republik Kroatien dem Europäischen Entwicklungsfonds ab dem Inkrafttreten des neuen mehr-
jährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit bei und wird ab dem 1. Januar des zweiten Kalenderjahrs nach ihrem Beitritt einen
Beitrag dazu leisten.
D. Erklärung der Republik Kroatien
Erklärung der Republik Kroatien zu der Übergangsregelung
für die Liberalisierung des kroatischen Marktes für landwirtschaftliche Flächen
Gestützt auf die Übergangsregelung für den Erwerb landwirtschaftlich genutzter Flächen in der Republik Kroatien durch natürliche und
juristische Personen aus EU-/EWR-Ländern gemäß Anhang V der Beitrittsakte,
gestützt auf die Bestimmung, nach der die Kommission auf Antrag der Republik Kroatien über eine Verlängerung des siebenjährigen
Übergangszeitraums um weitere drei Jahre befindet, wenn es hinreichende Anzeichen dafür gibt, dass nach Ablauf des sieben-
jährigen Übergangszeitraums schwere Störungen des Agrargrundstücksmarkts in der Republik Kroatien eintreten werden oder zu
befürchten sind,
erklärt die Republik Kroatien, dass sie, sollte die genannte Verlängerung des Übergangszeitraums gewährt werden, darum bemüht sein
wird, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um den Erwerb landwirtschaftlich genutzter Flächen in den angegebenen Gebieten
noch vor Ablauf der Dreijahresfrist zu liberalisieren.
III. Briefwechsel
zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien
über ein Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme
bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt
Schreiben Nr. 1
Sehr geehrter Herr,
ich nehme Bezug auf die Frage betreffend ein Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse
und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt Ihres Landes zur Europäischen Union, die im Rahmen der Beitrittsverhandlun-
gen aufgeworfen wurde.
Ich bestätige hiermit, dass die Europäische Union in der Lage ist, einem solchen Verfahren entsprechend den Bedingungen in der An-
lage zu diesem Schreiben zuzustimmen; dieses Verfahren könnte in Bezug auf die Republik Kroatien ab dem Zeitpunkt Anwendung
finden, zu dem die Beitrittskonferenz erklärt, dass die Beitrittsverhandlungen endgültig abgeschlossen sind.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen könnten.
Hochachtungsvoll
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2013 607
Schreiben Nr. 2
Sehr geehrter Herr,
ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens mit folgendem Wortlaut:
„Ich nehme Bezug auf die Frage betreffend ein Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und
sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt Ihres Landes zur Europäischen Union, die im Rahmen der Beitrittsverhandlungen auf-
geworfen wurde.
Ich bestätige hiermit, dass die Europäische Union in der Lage ist, einem solchen Verfahren entsprechend den Bedingungen in der An-
lage zu diesem Schreiben zuzustimmen; dieses Verfahren könnte in Bezug auf die Republik Kroatien ab dem Zeitpunkt Anwendung
finden, zu dem die Beitrittskonferenz erklärt, dass die Beitrittsverhandlungen endgültig abgeschlossen sind.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen könnten.“
Ich bestätige Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens.
Hochachtungsvoll
Anlage
Informations- und Konsultationsverfahren
für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstiger Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt
I.
1. Zur Gewährleistung einer angemessenen Unterrichtung der Republik Kroatien werden alle Vorschläge, Mitteilungen, Empfeh-
lungen oder Initiativen, die zum Erlass von eines Rechtsaktes des Europäischen Parlaments und des Rates, des Rates oder des
Europäischen Rates führen können, nach ihrer Übermittlung an den Rat oder den Europäischen Rat Kroatien zur Kenntnis
gebracht.
2. Es finden Konsultationen auf begründeten Antrag Kroatiens statt, das dabei seine Interessen als künftiges Mitglied der Union aus-
drücklich darlegt und seine Bemerkungen vorbringt.
3. Verwaltungsbeschlüsse sind im Allgemeinen nicht Gegenstand von Konsultationen.
4. Die Konsultationen finden in einem Interimsausschuss statt, der sich aus Vertretern der Union und Kroatiens zusammensetzt.
Außer im Falle eines begründeten Einwandes der Union oder Kroatiens können die Konsultationen auch in Form eines
Austauschs von Mitteilungen auf elektronischem Wege erfolgen; dies gilt insbesondere bei Angelegenheiten der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik.
5. Mitglieder des Interimsausschusses sind auf Seiten der Union die Mitglieder des Ausschusses der Ständigen Vertreter oder die
hierfür von ihnen benannten Personen. Soweit angebracht, können die Mitglieder des Politischen und Sicherheitspolitischen
Komitees die Mitglieder des Interimsausschusses sein. Die Kommission ist angemessen vertreten.
6. Der Interimsausschuss wird von einem Sekretariat – der Beitrittskonferenz – unterstützt, das zu diesem Zweck bestehen bleibt.
7. Die Konsultationen finden statt, sobald bei den Vorarbeiten der Union im Hinblick auf den Erlass der unter Nummer 1 genann-
ten Rechtsakte gemeinsame Leitlinien ausgearbeitet worden sind, welche die Aufnahme solcher Konsultationen als sinnvoll er-
scheinen lassen.
8. Bestehen nach den Konsultationen noch ernste Schwierigkeiten, so kann die Frage auf Antrag Kroatiens auf Ministerebene er-
örtert werden.
9. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend auch für die Beschlüsse des Rates der Gouverneure der Europäischen
Investitionsbank.
10. Das in den vorstehenden Absätzen vorgesehene Verfahren gilt auch für alle künftigen Beschlüsse Kroatiens, die sich auf die
Verpflichtungen auswirken könnten, die sich aus seiner Stellung als künftiges Mitglied der Union ergeben.
II.
11. Die Union und Kroatien treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Beitritt Kroatiens zu den Abkommen oder Überein-
kommen und Protokollen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 5 der Akte über die Bedingun-
gen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (im Folgenden
„die Beitrittsakte“) nach Möglichkeit gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erfolgt.
12. Zu den Verhandlungen mit den Vertragsparteien der in Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte genannten Protokolle wer-
den die Vertreter Kroatiens als Beobachter an der Seite der Vertreter der derzeitigen Mitgliedstaaten hinzugezogen.
13. Bestimmte von der Union geschlossene nichtpräferenzielle Abkommen, deren Geltungsdauer über den Tag des Beitritts hinaus-
geht, können angepasst oder geändert werden, um der Erweiterung der Union Rechnung zu tragen. Diese Anpassungen oder
Änderungen werden von der Union ausgehandelt; die Vertreter Kroatiens werden nach dem im Nummer 12 vorgesehenen Ver-
fahren hinzugezogen.
III.
14. Die Organe legen rechtzeitig die Texte nach Artikel 52 der Beitrittsakte fest. Zu diesem Zweck stellt Kroatien den Organen recht-
zeitig Übersetzungen dieser Texte zur Verfügung.
608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2013
Bekanntmachung
des deutsch-marokkanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. April 2013
Das in Rabat am 27. März 2013 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Ma-
rokko über Finanzielle Zusammenarbeit 2012 ist nach sei-
nem Artikel 6
am 27. März 2013
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. April 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Michael Fiebig
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.14,ausgegebenzuBonnam19. Juni2013 609
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungdesKönigreichsMarokko
überFinanzielleZusammenarbeit2012
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland (2) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht
esderRegierungdesKönigreichsMarokkoodereinemanderen
und
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar-
dieRegierungdesKönigreichsMarokko– lehensnehmerdarüberhinaus
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen 1. fürdasVorhaben„WindprogrammI“einvergünstigtesDarle-
zwischenderBundesrepublikDeutschlandunddemKönigreich henderKfW,dasimRahmenderöffentlichenEntwicklungs-
Marokko, zusammenarbeitgewährtwird,vonbiszu40 000 000Euro
(inWorten:vierzigMillionenEuro)
imWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurchpart-
2. fürdasVorhaben„WindprogrammII“einvergünstigtesDarle-
nerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenundzu
henderKfW,dasimRahmenderöffentlichenEntwicklungs-
vertiefen,
zusammenarbeitgewährtwird,vonbiszu36 000 000Euro
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun- (inWorten:sechsunddreißigMillionenEuro)
gendieGrundlagediesesAbkommensist, 3. fürdasVorhaben„SolarkraftwerkMarokkoII“einvergünstig-
tes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklung
Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu
imKönigreichMarokkobeizutragen,
40 000 000Euro(inWorten:vierzigMillionenEuro)
unterBezugnahmeaufdasProtokollderRegierungsverhand- zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische
lungenvom23.Mai2012inBonn– FörderungswürdigkeitderVorhabenfestgestelltwordenistund
dieguteKreditwürdigkeitdesGarantiegebersweiterhingegeben
sindwiefolgtübereingekommen: ist und die Regierung des Königreichs Marokko eine Staats-
garantiegewährt,sofernsienichtselbstKreditnehmerwird.Die
Artikel 1 VorhabenkönnennichtdurchandereVorhabenersetztwerden.
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht (3) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandistgrund-
esderRegierungdesKönigreichsMarokkooderanderen,von sätzlichbereit,zusätzlichzudeninAbsatz1genanntenBeträ-
beidenRegierungengemeinsamauszuwählendenEmpfängern, gen, im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland be-
vonderKreditanstaltfürWiederaufbau(KfW)folgendeBeträge stehenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der
zuerhalten: Deckungsvoraussetzungen eine Bürgschaft bis zu 4 500 000
1. Darlehenvoninsgesamt9 000 000Euro(inWorten:neunMil- Euro (in Worten: vier Millionen fünfhunderttausend Euro) zur
lionenEuro)fürdieVorhaben ErmöglichungvonVerbundkreditenderFinanziellenZusammen-
arbeitdurchdieKfWfürdasinAbsatz1Nummer1Buchstabea
a) „LändlicheWasserversorgung“biszu4 500 000Euro(in genannteVorhabenzuübernehmen.
Worten:vierMillionenfünfhunderttausendEuro),
(4) DieinAbsatz1bezeichnetenVorhabenkönnenimEinver-
b) „Integriertes Wasserressourcenmanagement“ bis zu nehmenzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutsch-
4 500 000 Euro (in Worten: vier Millionen fünfhundert- landundderRegierungdesKönigreichsMarokkodurchandere
tausendEuro), Vorhabenersetztwerden.
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor-
(5) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder
habenfestgestelltwordenist;
RegierungdesKönigreichsMarokkozueinemspäterenZeitpunkt
2. FinanzierungsbeiträgefürnotwendigeBegleitmaßnahmenzur ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
DurchführungundBetreuungdesfolgendenVorhabens: VorbereitungderinAbsatz1genanntenVorhabenoderweitere
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
– fürdasunterNummer1BuchstabeagenannteVorhaben
DurchführungundBetreuungderinAbsatz1genanntenVorha-
biszu1 000 000Euro(inWorten:eineMillionEuro);
benvonderKfWzuerhalten,findetdiesesAbkommenAnwen-
3. Finanzierungsbeiträgevoninsgesamt2 500 000Euro(inWor- dung.
ten: zwei Millionen fünfhunderttausend Euro) für das Vor-
haben (6) FinanzierungsbeiträgefürVorbereitungs-undBegleitmaß-
nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 5 werden in
– „LändlicheWasserversorgung(AoD)“biszu2 500 000 Darlehenumgewandelt,wennsienichtfürsolcheMaßnahmen
Euro(inWorten:zweiMillionenfünfhunderttausendEuro), verwendetwerden.
wennnachPrüfungseineFörderungswürdigkeitfestgestellt
wordenist,weilesalsVorhabendesUmweltschutzesoder Artikel 2
dersozialenInfrastrukturoderalsKreditgarantiefondsfürmit-
telständischeBetriebeoderalsselbsthilfeorientierteMaß- (1) DieVerwendungderinArtikel1genanntenBeträge,die
nahmezurArmutsbekämpfungoderalsMaßnahme,diezur Bedingungen,zudenensiezurVerfügunggestelltwerden,so-
VerbesserungdergesellschaftlichenStellungderFraudient, wiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmendiezwischen
diebesonderenVoraussetzungenfürdieFörderungimWege derKfWunddenEmpfängernderDarlehenundderFinanzie-
einesFinanzierungsbeitragserfüllt.DieAuszahlungistvon rungsbeiträgezuschließendenVerträge,diedeninderBundes-
derErreichungdervereinbartenZieleabhängig. republikDeutschlandgeltendenRechtsvorschriftenunterliegen.
610 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.14,ausgegebenzuBonnam19. Juni2013
(2) DieZusagederinArtikel1Absatz1Nummern1bis3und Artikel 5
Absatz2genanntenBeträgeentfällt,soweitnichtinnerhalbvon
(1) DasimAbkommenvom20.Juli2005zwischenderRegie-
acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Dar-
rungderBundesrepublikDeutschlandundderRegierungdes
lehens-undFinanzierungsverträgegeschlossenwurden.Fürdie-
KönigreichsMarokkoüberFinanzielleZusammenarbeit2004in
seBeträgeendetdieFristmitAblaufdes31.Dezember2020.
Artikel1Absatz1Nummer1BuchstabeefürdasVorhaben„Ent-
(3) DieRegierungdesKönigreichsMarokko,soweitsienicht sorgungvonindustriellemSondermüll“vorgeseheneDarlehenin
selbstDarlehensnehmerist,wirdgegenüberderKfWalleZah- Höhevon5 000 000Euro(inWorten:fünfMillionenEuro)wird
lungeninEuroinErfüllungvonVerbindlichkeitenderDarlehens- reprogrammiertundalsDarlehenfürdasVorhaben„Effiziente
nehmeraufgrunddernachAbsatz1zuschließendenVerträge Bewässerung Zerrar“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen
garantieren. Förderungswürdigkeitfestgestelltundbestätigtwordenist.
(4) DieRegierungdesKönigreichsMarokko,soweitsienicht (2) DieimAbkommenvom20.Juli2005zwischenderRegie-
EmpfängerderFinanzierungsbeiträgeist,wirdetwaigeRückzah- rungderBundesrepublikDeutschlandundderRegierungdes
lungsansprüche,dieaufgrunddernachAbsatz1zuschließen- KönigreichsMarokkoüberFinanzielleZusammenarbeit2004in
den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der Artikel1Absatz2BuchstabecfürdasVorhaben„Entsorgung
KfWgarantieren. von industriellem Sondermüll“ vorgesehene Bürgschaft zur
ErmöglichungeinesVerbundkreditsderFinanziellenZusammen-
arbeit durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau in Höhe von
Artikel 3 5 000 000Euro(inWorten:fünfMillionenEuro)wirdebenfallsfür
dasVorhaben„EffizienteBewässerungZerrar“verwendet.
DieRegierungdesKönigreichsMarokkoübernimmtsämtliche
SteuernundAbgaben,diederKfWgegenüberdemKönigreich (3) InAusführungderimAbkommenvom11.Februar2008
MarokkoimZusammenhangmitAbschlussundDurchführung zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschlandund
derinArtikel2Absatz1diesesAbkommenserwähntenVerträge derRegierungdesKönigreichsMarokkoüberFinanzielleZusam-
eventuellentstehen,sodassdieKfWdemKönigreichMarokko menarbeit 2006 in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 4 für das Vor-
wederSteuernnochöffentlicheAbgabenzahlenmuss. haben „Einrichtung eines Studien- und Fachkräftefonds“ vor-
gesehenenReprogrammierungwirdeinTeilbetraginHöhevon
1 000 000Euro(inWorten:eineMillionEuro)alsFinanzierungs-
Artikel 4
beitragfüreineBegleitmaßnahmefürdasVorhaben„Effiziente
DieRegierungdesKönigreichsMarokkoüberlässtbeidensich BewässerungZerrar“verwendet.
ausderDarlehensgewährungundderGewährungderFinanzie- (4) ImÜbrigengeltendieBestimmungenderAbkommenvom
rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und 20.Juli2005und11.Februar2008zwischenderRegierungder
GüternimSee-,Land-undLuftverkehrdenPassagierenundLie- BundesrepublikDeutschlandundderRegierungdesKönigreichs
feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine MarokkoauchfürdieseVorhaben.
Maßnahmen,welchediegleichberechtigteBeteiligungderVer-
kehrsunternehmenmitSitzinderBundesrepublikDeutschland
Artikel 6
ausschließenodererschweren,underteiltgegebenenfallsdiefür
eineBeteiligungdieserVerkehrsunternehmenerforderlichenGe- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
nehmigungen. Kraft.
GeschehenzuRabatam27.März2013inzweiUrschriften,
jedeindeutscher,arabischerundfranzösischerSprache,wobei
jederWortlautverbindlichist.BeiunterschiedlicherAuslegung
desdeutschenunddesarabischenWortlautsistderfranzösische
Wortlautmaßgebend.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
Dr. M i c h a e l W i t t e r
FürdieRegierungdesKönigreichsMarokko
NizarBaraka
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2013 611
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte
für gleichwertige Arbeit
Vom 29. April 2013
Das Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher
Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (BGBl. 1956 II S. 23, 24) ist nach seinem
Artikel 6 Absatz 3 für die
Salomonen am 13. April 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Februar 2011 (BGBl. II S. 332).
Berlin, den 29. April 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Abschaffung der Zwangsarbeit
Vom 29. April 2013
Das Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (BGBl. 1959 II S. 441, 442)
ist nach seinem Artikel 4 Absatz 3 für die
Salomonen am 13. April 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Januar 2011 (BGBl. II S. 211).
Berlin, den 29. April 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 160 der Internationalen Arbeitsorganisation
über Arbeitsstatistiken
Vom 29. April 2013
Das Übereinkommen Nr. 160 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1985 über Arbeitsstatistiken (BGBl. 1991 II S. 306, 307, 724) ist nach
seinem Artikel 20 Absatz 3 für
Moldau, Republik am 10. Februar 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. August 2011 (BGBl. II S. 838).
Berlin, den 29. April 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 161 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die betriebsärztlichen Dienste
Vom 29. April 2013
Das Übereinkommen Nr. 161 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
26. Juni 1985 über die betriebsärztlichen Dienste (BGBl. 1994 II S. 1198, 1199)
ist nach seinem Artikel 18 Absatz 3 für
Bulgarien am 1. März 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. April 2012 (BGBl. II S. 498).
Berlin, den 29. April 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2013 613
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen
zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
Vom 29. April 2013
Das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung
der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) ist nach
seinem Artikel 10 Absatz 3 für die
Salomonen am 13. April 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. April 2012 (BGBl. II S. 471).
Berlin, den 29. April 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 187 der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz
Vom 29. April 2013
Das Übereinkommen Nr. 187 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
15. Juni 2006 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz (BGBl. 2010 II
S. 378, 379) ist nach seinem Artikel 8 Absatz 3 für
Togo am 30. März 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Juni 2011 (BGBl. II S. 742).
Berlin, den 29. April 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 30. April 2013
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstre-
ckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, 122; 1987 II S. 389)
wird nach seinem Artikel XII Absatz 2 für
Myanmar am 15. Juli 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Dezember 2012 (BGBl. II S. 1567).
Berlin, den 30. April 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten
des Internationalen Seegerichtshofs
Vom 30. April 2013
Das Übereinkommen vom 23. Mai 1997 über die Vorrechte und Immunitäten
des Internationalen Seegerichtshofs (BGBl. 2007 II S. 143, 145) wird nach sei-
nem Artikel 30 Absatz 2 für
Malta am 24. Mai 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. August 2011 (BGBl. II S. 845).
Berlin, den 30. April 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2013 615
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1997 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 30. April 2013
Die Änderung vom 17. September 1997 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBl. 1998 II S. 2690, 2691), ist nach ihrem Artikel 3 Absatz 3 für
Côte d‘Ivoire am 26. September 2012
Marokko am 18. Dezember 2012
Nicaragua am 5. Februar 2013
in Kraft getreten.
Ferner wird die Änderung nach ihrem Artikel 3 Absatz 3 für
Botsuana am 22. Mai 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. November 2012 (BGBl. 2013 II S. 152).
Berlin, den 30. April 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 1999 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 30. April 2013
Die Änderung vom 3. Dezember 1999 des Montrealer Protokolls vom 16. Sep-
tember 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBl. 2002 II S. 921, 923), ist nach ihrem Artikel 3 Absatz 3 für
Tschad am 2. April 2013
in Kraft getreten.
Ferner wird die Änderung nach ihrem Artikel 3 Absatz 3 für
Botsuana am 22. Mai 2013
Dschibuti am 7. Mai 2013
Ecuador am 1. Mai 2013
Iran, Islamische Republik am 15. Mai 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. November 2012 (BGBl. 2013 II S. 152).
Berlin, den 30. April 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2013
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ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1984 zum Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die
Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung
von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP)
Vom 30. April 2013
Das Protokoll vom 28. September 1984 zum Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige
Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und
Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in
Europa (EMEP) (BGBl. 1988 II S. 421, 422) wird nach seinem Artikel 10 Absatz 2
für
Georgien am 8. Mai 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Januar 2013 (BGBl. II S. 233).
Berlin, den 30. April 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y