434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
Gesetz
zu dem Handelsübereinkommen vom 26. Juni 2012
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits
sowie Kolumbien und Peru andererseits
Vom 22. Mai 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 31. Mai 2012 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
zeichneten Handelsübereinkommen vom 26. Juni 2012 zwischen der Euro-
päischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru
andererseits wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffent-
licht.*
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 330 Absatz 2
für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Mai 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Der Bundesminister des Auswärtigen
Guido Westerwelle
* Die Anhänge I bis XIV zum Handelsübereinkommen vom 26. Juni 2012 werden als Anlageband zu
dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlage-
bände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des
Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
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Handelsübereinkommen
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits
sowie Kolumbien und Peru andererseits
Das Königreich Belgien, im Folgenden zusammen auch „die unterzeichnenden Anden-
staaten“,
die Republik Bulgarien,
die Tschechische Republik, andererseits –
das Königreich Dänemark, in Anbetracht der Bedeutung der historischen und kulturellen
Bindungen und der besonderen, auf Freundschaft und Zusam-
die Bundesrepublik Deutschland, menarbeit beruhenden Beziehungen zwischen der Europäischen
die Republik Estland, Union und ihren Mitgliedstaaten und den unterzeichnenden
Andenstaaten und in Anbetracht des gemeinsamen Wunsches,
Irland,
die wirtschaftliche Integration zwischen den Vertragsparteien zu
die Hellenische Republik, fördern,
das Königreich Spanien, in dem festen Willen, diese Beziehungen auf der Grundlage
die Französische Republik, der Mechanismen zu festigen, die derzeit die Beziehungen
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und
die Italienische Republik, den unterzeichnenden Andenstaaten regeln,
die Republik Zypern, in Bekräftigung ihrer Verpflichtung auf die Charta der Verein-
die Republik Lettland, ten Nationen und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,
die Republik Litauen, in dem Bestreben, einen Beitrag zur harmonischen Entwick-
das Großherzogtum Luxemburg, lung und Ausweitung des Welthandels und des regionalen Han-
delsverkehrs zu leisten und die internationale Zusammenarbeit
Ungarn, voranzutreiben,
Malta, in dem Wunsch, durch Liberalisierung und Ausweitung des
das Königreich der Niederlande, Handels und der Investitionstätigkeit zwischen ihren Gebieten
eine umfassende Wirtschaftsentwicklung zu fördern mit dem Ziel,
die Republik Österreich,
die Armut zu verringern, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu
die Republik Polen, schaffen und die Arbeitsbedingungen zu verbessern sowie den
die Portugiesische Republik, Lebensstandard in ihrem jeweiligen Gebiet anzuheben,
Rumänien, darauf verpflichtet, dieses Übereinkommen im Einklang mit
den von den Vertragsparteien international eingegangenen Ver-
die Republik Slowenien, pflichtungen so durchzuführen, dass es mit dem Ziel einer nach-
die Slowakische Republik, haltigen Entwicklung vereinbar ist, was auch die Förderung des
Wirtschaftsfortschritts, die Achtung der Arbeitnehmerrechte und
die Republik Finnland,
den Schutz der Umwelt einschließt,
das Königreich Schweden,
gestützt auf ihre jeweiligen Rechte und Pflichten aus dem
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthan-
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und delsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“),
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im in dem festen Willen, Verzerrungen im beiderseitigen Handel
Folgenden „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, und zu beseitigen und die Schaffung unnötiger Handelshemmnisse
die Europäische Union zu vermeiden,
einerseits und in dem festen Willen, klare und beiderseits vorteilhafte Regeln
für den Handelsaustausch aufzustellen, die gegenseitige Han-
die Republik Kolumbien, im Folgenden „Kolumbien“, und
dels- und Investitionstätigkeit zu fördern und einen regelmäßigen
die Republik Peru, im Folgenden „Peru“, Dialog über diese Fragen zu fördern,
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in dem Wunsch, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen Kapitel 2
auf internationalen Märkten durch Schaffung eines verlässlichen
Rechtsrahmens für deren Handels- und Investitionsbeziehungen Allgemeine Bestimmungen
zu verbessern,
Artikel 3
in Anbetracht der Unterschiede bei der wirtschaftlichen und
sozialen Entwicklung zwischen den unterzeichnenden Anden- Errichtung einer Freihandelszone
staaten und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten,
Die Vertragsparteien errichten eine Freihandelszone im Ein-
in Bekräftigung ihrer Rechte, die im multilateralen Rahmen klang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom-
vorgesehene Flexibilität zum Schutz des öffentlichen Interesses mens 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) und mit Artikel V des
weitestgehend auszuschöpfen, Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleis-
tungen (im Folgenden „GATS“).
in Anerkennung der Tatsache, dass die unterzeichnenden
Andenstaaten Mitglieder der Andengemeinschaft sind und dass
der Beschluss 598 der Andengemeinschaft vorschreibt, dass die Artikel 4
Rechtsordnung der Andengemeinschaft in den Beziehungen der Ziele
Mitgliedsländer der Andengemeinschaft untereinander gewahrt
bleibt, wenn ihre Mitgliedsländer Handelsübereinkünfte mit Die Ziele dieses Übereinkommens sind:
Dritten aushandeln,
a) schrittweise Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang
in Anerkennung der Bedeutung der jeweiligen regionalen Inte- mit Artikel XXIV GATT 1994,
grationsprozesse der Europäischen Union und der unterzeich- b) Erleichterung des Warenverkehrs, insbesondere durch An-
nenden Andenstaaten im Rahmen der Andengemeinschaft – wendung der vereinbarten Bestimmungen über Zoll- und
sind wie folgt übereingekommen: Handelserleichterungen, Normen, technische Vorschriften
und Konformitätsbewertungsverfahren sowie gesundheits-
polizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen;
Titel I
c) schrittweise Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen
Einleitende Bestimmungen im Einklang mit Artikel V GATS,
d) Schaffung eines Umfelds, das einem Anstieg der Investitions-
ströme und insbesondere der Verbesserung der Nieder-
Kapitel 1
lassungsbedingungen zwischen den Vertragsparteien, auf
Wesentliche Bestandteile Grundlage des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, zuträg-
lich ist,
Artikel 1 e) Erleichterung der Handels- und Investitionstätigkeit zwischen
den Vertragsparteien durch Liberalisierung der laufenden
Allgemeine Grundsätze Zahlungen und des Kapitalverkehrs im Zusammenhang mit
Direktinvestitionen,
Die Wahrung der demokratischen Grundsätze und die Achtung
der grundlegenden Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen f) wirksame gegenseitige Marktöffnung im staatlichen Beschaf-
Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, sowie die fungswesen der Vertragsparteien,
Wahrung des Grundsatzes der Rechtstaatlichkeit sind das g) angemessener und wirksamer Schutz der Rechte des geis-
Fundament für die Gestaltung der Innen- und Außenbeziehun- tigen Eigentums nach den zwischen den Vertragsparteien
gen der Vertragsparteien. Die Beachtung dieser Grundsätze ist geltenden internationalen Regeln bei gleichzeitiger Wahrung
ein wesentlicher Bestandteil dieses Übereinkommens. des Gleichgewichts zwischen den Rechten der Inhaber dies-
bezüglicher Rechte und dem öffentlichen Interesse,
Artikel 2 h) Ausübung der Wirtschaftstätigkeiten, insbesondere solcher,
welche die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien
Abrüstung und
betreffen, im Einklang mit dem Grundsatz des freien Wett-
Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen
bewerbs,
(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weiter- i) Schaffung eines zügig funktionierenden, wirksamen und
gabe von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägermittel an berechenbaren Streitbeilegungsmechanismus,
Staaten und an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefah-
ren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt. j) Förderung des internationalen Handelsverkehrs in einer Form,
die dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zuträglich ist, so-
(2) Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammen- wie Hinarbeiten auf die Einbeziehung und Berücksichtigung
zuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung dieses Ziels in den Handelsbeziehungen der Vertragsparteien
von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägermittel zu leisten, und
indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus internationalen
Übereinkünften, Verträgen und sonstigen einschlägigen interna- k) Sicherstellung, dass die Zusammenarbeit bei der technischen
tionalen Verpflichtungen zur Abrüstung und Nichtverbreitung voll- Hilfe und die Stärkung der Handelskapazitäten der Vertrags-
umfänglich erfüllen und in ihrem Gebiet umsetzen. parteien dazu beitragen, dieses Übereinkommen durchzufüh-
ren und die daraus erwachsenden Möglichkeiten im Einklang
(3) Mit ihrer auf Abrüstung und auf Nichtverbreitung von Mas- mit den bestehenden rechtlichen und institutionellen Rah-
senvernichtungswaffen gerichteten Zusammenarbeit bestätigen menbedingungen optimal zu nutzen.
die Vertragsparteien einvernehmlich, dass sie gemeinsam auf die
weltweite Geltung und Anwendung der diesbezüglichen Verträge
Artikel 5
hinwirken wollen.
Bezug zum WTO-Übereinkommen
(4) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Ab-
sätze 1 und 2 wesentliche Bestandteile dieses Übereinkommens Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte
darstellen. und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen.
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Artikel 6 nach einer annehmbaren Lösung gesucht wird. Die Maßnahmen
stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verstoß. Der
Bestimmung des Begriffs Vertragsparteien
Vorzug wird den Maßnahmen gegeben, die das Funktionieren
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Aus- dieses Übereinkommens am wenigsten behindern. Die Maßnah-
druck men werden aufgehoben, sobald die Gründe für ihre Ergreifung
– „Vertragspartei“ die Europäische Union oder ihre Mitglied- nicht mehr bestehen.
staaten oder die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten
im Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag über die Europäische Artikel 9
Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-
Räumlicher Geltungsbereich
päischen Union ergebenden Zuständigkeiten (im Folgenden
„EU-Vertragspartei“) oder jeden unterzeichnenden Andenstaat; (1) Dieses Übereinkommen gilt einerseits in den Gebieten, in
denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag
– „Vertragsparteien“ einerseits die EU-Vertragspartei und ande-
über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter den in die-
rerseits jeden unterzeichnenden Andenstaat.
sen Verträgen festgelegten Bedingungen angewendet werden,
(2) Wenn dieses Übereinkommen spezifische und individuelle und andererseits in den Hoheitsgebieten von Kolumbien be-
Verpflichtungen in Bezug auf einen Mitgliedstaat der Euro- ziehungsweise Peru3.
päischen Union oder für einen unterzeichnenden Andenstaat vor-
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt dieses Übereinkommen,
sieht, wird in diesem Übereinkommen auf das betreffende Land
soweit das Zollgebiet der Europäischen Union (im Folgenden
beziehungsweise die betreffenden Länder Bezug genommen.
„EU-Zollgebiet“) auch Gebiete einschließt, die nicht unter die vor-
(3) Im Einklang mit Artikel 7 bezeichnet „eine andere Vertrags- stehende Definition des räumlichen Geltungsbereichs fallen,
partei“ oder „die anderen Vertragsparteien“ aus der Sicht der auch im EU-Zollgebiet.
unterzeichnenden Andenstaaten die EU-Vertragspartei, wenn
diese Ausdrücke in diesem Übereinkommen verwendet werden.
Artikel 10
Artikel 7 Regionale Integration
Unter dieses Übereinkommen (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der regio-
fallende Wirtschafts- und Handelsbeziehungen nalen Integration für das Vorankommen der Wirtschafts- und
Sozialentwicklung der unterzeichnenden Andenstaaten und der
(1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die bilatera- Europäischen Union an; dies ermöglicht es, die Beziehungen
len Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen jedem zwischen den Vertragsparteien zu vertiefen und den Zielen
einzelnen unterzeichnenden Andenstaat einerseits und der dieses Übereinkommens näherzukommen.
EU-Vertragspartei andererseits; es findet jedoch keine Anwen-
dung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen (2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der regio-
den einzelnen unterzeichnenden Andenstaaten1. nalen Integrationsprozesse zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und zwischen den Mitgliedsländern der
(2) Die von den Vertragsparteien in diesem Übereinkommen Andengemeinschaft als einen Weg zur Erzielung größerer Han-
begründeten Rechte und Pflichten lassen die Rechte und Pflich- delsmöglichkeiten und zur Förderung ihrer wirksamen Ein-
ten zwischen den unterzeichnenden Andenstaaten in ihrer Eigen- bindung in die Weltwirtschaft an und bekräftigen deren dies-
schaft als Mitgliedsländer der Andengemeinschaft unberührt. bezügliche Bedeutung.
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Fortschritte bei
Artikel 8
der regionalen Integration der Andenstaaten von den Mitglieds-
Erfüllung der Verpflichtungen ländern der Andengemeinschaft bestimmt werden.
(1) Jede Vertragspartei ist für die Einhaltung aller Bestimmun- (4) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unterzeichnen-
gen dieses Übereinkommens verantwortlich und ergreift alle den Andenstaaten bei ihren gegenseitigen Beziehungen aufgrund
Maßnahmen, die zur Erfüllung der sich daraus ergebenden Ver- des Beschlusses 598 der Andengemeinschaft die Rechtsord-
pflichtungen erforderlich sind; dies betrifft auch deren Einhaltung nung der Andengemeinschaft bewahren müssen.
durch zentrale, regionale oder lokale Regierungen und Behörden
sowie durch nichtstaatliche Stellen in Ausübung der ihnen von (5) Im Hinblick auf das Anliegen der Vertragsparteien, eine
diesen Regierungen oder Behörden übertragenen hoheitlichen Assoziation zwischen den beiden Regionen zu erreichen, wenn
Befugnisse2. alle Mitgliedsländer der Andengemeinschaft dem Übereinkom-
men beigetreten sind, wird der Handelsausschuss die entspre-
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine andere chenden Bestimmungen überprüfen, insbesondere diesen Arti-
Vertragspartei ihren Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen kel und Artikel 105, und zwar im Hinblick auf die Anpassung
nicht nachkommt, so macht sie ausschließlich von dem nach dieser Artikel an die neue Lage und die Unterstützung der regio-
Titel XII (Streitbeilegung) geschaffenen Streitbeilegungsmecha- nalen Integrationsprozesse.
nismus Gebrauch und unterwirft sich diesem.
(3) Unbeschadet der bestehenden Mechanismen für den Kapitel 3
politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien kann jede Ver-
tragspartei im Einklang mit internationalem Recht unverzüglich Allgemein geltende Begriffsbestimmungen
geeignete Maßnahmen ergreifen, falls eine andere Vertrags-
partei gegen die in den Artikeln 1 und 2 dieses Übereinkommens Artikel 11
genannten wesentlichen Bestandteile verstößt. Die letztgenann-
te Vertragspartei kann beantragen, dass binnen 15 Tagen eine Begriffsbestimmungen
gemeinsame Dringlichkeitssitzung der betroffenen Vertrags- Sofern nichts anderes bestimmt ist, bezeichnet für die Zwe-
parteien einberufen wird, auf der die Lage eingehend geprüft und cke dieses Übereinkommens der Ausdruck
1 Diese Bestimmung wird nicht so ausgelegt, dass die Verpflichtungen, – „Tage“ Kalendertage einschließlich der Wochenenden und
die mit den Artikeln 10 und 105 zwischen den unterzeichnenden Feiertage;
Andenstaaten und der EU-Vertragspartei begründet werden, beeinträch-
tigt werden. 3 Zur Klarstellung erklären die Vertragsparteien, dass Bezugnahmen auf
2 Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass „zentrale, regionale oder „Gebiet“ im Sinne von „territory“ in diesem Übereinkommen ausschließ-
lokale Regierungen und Behörden“ alle Behörden und Regierungen der lich für die Zwecke der Bezugnahme auf seinen räumlichen Geltungs-
Vertragsparteien auf allen Ebenen umfasst. bereich zu verstehen sind.
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– „Ware einer Vertragspartei“ oder „Erzeugnis einer Vertrags- b) bewertet die Ergebnisse der Anwendung dieses Übereinkom-
partei“ heimische Waren beziehungsweise Erzeugnisse im mens, insbesondere die Entwicklung der Handels- und Wirt-
Sinne des GATT 1994 oder Waren oder Erzeugnisse, auf die schaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien;
sich die Vertragsparteien gegebenenfalls einvernehmlich ver-
c) überwacht die Arbeit aller Fachgremien, die mit diesem Über-
ständigen; dies schließt Erzeugnisse oder Waren ein, die ihren
einkommen eingesetzt werden, und empfiehlt gegebenenfalls
Ursprung im Sinne des Artikels 19 in der betreffenden Ver-
erforderliche Maßnahmen;
tragspartei haben;
d) bewertet alle Angelegenheiten, die ihm von den mit diesem
– „juristische Person“ einen nach geltendem Recht ordnungs- Übereinkommen eingesetzten Fachgremien vorgelegt werden
gemäß gegründeten oder anderweitig errichteten Rechts- und fasst diesbezüglich Beschlüsse nach Maßgabe dieses
träger, und zwar unabhängig davon, ob er der Gewinn- Übereinkommens;
erzielung dient und ob er sich in privatem oder staatlichem
Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treu- e) überwacht die Anwendung des Artikels 105;
händerischer Einrichtungen („trust“), Personengesellschaften f) überwacht die weitere Entwicklung dieses Übereinkommens;
(„partnership“), Gemeinschaftsunternehmen („joint venture“),
g) sucht unbeschadet der mit Titel XII (Streitbeilegung) und an-
Einzelunternehmen und Vereinigungen;
deren Bestimmungen dieses Übereinkommens verliehenen
– „Maßnahme“ jede Handlung oder Unterlassung einer Vertrags- Rechte nach dem bestgeeigneten Weg zur Vermeidung oder
partei, unabhängig davon, ob es sich um Gesetze, sonstige zur Lösung von Problemen, die im Zusammenhang mit
Vorschriften, Verfahren, Beschlüsse, Verwaltungsakte oder Fragen auftreten können, die unter dieses Übereinkommen
-verfahren oder sonstige Handlungsformen handelt; fallen;
– „Person“ eine natürliche oder juristische Person. h) beschließt auf seiner ersten Sitzung die Verfahrensordnung
und den Verhaltenskodex für Schiedspersonen, auf die sich
Artikel 315 bezieht;
Titel II
i) setzt die Vergütung und die Kostenerstattung für Schieds-
Institutionelle Bestimmungen personen fest;
j) gibt sich seine eigene Geschäftsordnung und legt seinen
Artikel 12 Sitzungsplan sowie die Tagesordnung für die jeweiligen
Handelsausschuss Sitzungen fest;
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Handelsausschuss ein. k) prüft alle weiteren Angelegenheiten, die für einen unter
Dieser Ausschuss setzt sich aus Vertretern der EU-Vertrags- dieses Übereinkommen fallenden Bereich von Interesse sind.
partei und Vertretern jedes unterzeichnenden Andenstaats zu- (2) Der Handelsausschuss kann
sammen.
a) Fachgremien einsetzen und ihnen Zuständigkeiten über-
(2) Der Handelsausschuss tritt mindestens einmal jährlich auf tragen;
der Ebene der Minister oder der gegebenenfalls von diesen be-
b) Informationen von interessierten Personen entgegennehmen
stimmten Vertreter zusammen. Darüber hinaus kann der Han-
oder Informationen bei ihnen einholen;
delsausschuss auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei
jederzeit auf der Ebene leitender Beamter zusammentreten, die c) der Aufnahme von Verhandlungen zustimmen, mit denen die
ermächtigt sind, die nötigen Beschlüsse zu fassen. Liberalisierung vertieft werden soll, die in den unter dieses
Übereinkommen fallenden Sektoren bereits erreicht wurde;
(3) Der Handelsausschuss trifft sich im Rotationsverfahren ab-
wechselnd in Bogotá, Brüssel und Lima, sofern die Vertrags- d) etwaige Ergänzungen oder Änderungen dieses Übereinkom-
parteien nichts anderes vereinbaren. Den Vorsitz im Handelsaus- mens erwägen, wobei diese dem Abschluss der internen
schuss führen die Vertragsparteien im Rotationsverfahren jeweils rechtlichen Verfahren jeder Vertragspartei unterliegen;
für ein Jahr. e) Auslegungen der Bestimmungen dieses Übereinkommens
(4) Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Handelsausschuss beschließen4. Derartige Auslegungen sind von Schiedspanels
in der Besetzung mit der EU-Vertragspartei und einem einzelnen zu berücksichtigen, die nach Titel XII (Streitbeilegung) einge-
unterzeichnenden Andenstaat zusammentreten, wenn Fragen an- richtet wurden;
stehen, f) bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sonstige Arbeiten
a) die ausschließlich die bilateralen Beziehungen zwischen der erledigen, auf die sich die Vertragsparteien gegebenenfalls
EU-Vertragspartei und diesem unterzeichnenden Andenstaat einigen;
betreffen oder g) das Erreichen der Ziele dieses Übereinkommens voranbrin-
gen, indem er Änderungen, die im Übereinkommen vor-
b) die in einer Sitzung eines „Fachgremiums“ erörtert wurden,
gesehen sind, an folgenden Bestandteilen des Übereinkom-
an dem nur die EU-Vertragspartei und ein unterzeichnender
mens vornimmt:
Andenstaat beteiligt waren, und diese Fragen dem Handels-
ausschuss vorgelegt wurden. i) Anhang I (Stufenpläne für den Zollabbau), um eine oder
mehrere Waren, die aus dem Stufenplan einer Vertrags-
Signalisiert ein anderer unterzeichnender Andenstaat Interesse
partei für den Zollabbau ausgenommen sind, einzufü-
an den Fragen, die auf einer solchen Sitzung zur Erörterung
gen,
anstehen, kann er an der Sitzung teilnehmen, sofern die
EU-Vertragspartei und der ursprünglich beteiligte Andenstaat ii) den Zeitplänen in Anhang I (Stufenpläne für den Zoll-
zuvor ihre Zustimmung erteilt haben. abbau), um die Zollsenkung zu beschleunigen,
iii) den besonderen Ursprungsregeln in Anhang II (Über die
Artikel 13 Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“
oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der
Aufgaben des Handelsausschusses
Zusammenarbeit der Verwaltungen),
(1) Der Handelsausschuss iv) dem Verzeichnis der Beschaffungsstellen in Anhang XII
a) überwacht und erleichtert die Durchführung dieses Überein- (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 1,
kommens und die korrekte Anwendung seiner Bestimmun-
gen; ferner erwägt er alternative Möglichkeiten zur Erreichung 4 Vom Handelsausschuss beschlossene Auslegungen gelten nicht als
seiner allgemeinen Ziele; Ergänzung oder Änderung dieses Übereinkommens.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 439
v) den Verpflichtungslisten in Anhang VII (Liste der Verpflich- (4) Der Handelsausschuss kann andere Unterausschüsse,
tungen im Bereich der Niederlassung) und Anhang VIII Arbeitsgruppen sowie sonstige Fachgremien einsetzen, die ihn
(Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüber- bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen. Der Han-
schreitenden Erbringung von Dienstleistungen) sowie an delsausschuss bestimmt die Zusammensetzung, die Aufgaben
den Vorbehalten in Anhang IX (Vorbehalte gegen die und die Geschäftsordnung dieser Fachgremien.
vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Ge-
(5) Die Fachgremien geben dem Handelsausschuss recht-
schäftszwecken) und
zeitig vor ihren Sitzungen den Sitzungsplan und die jeweilige
vi) anderen Bestimmungen unter dem Vorbehalt, dass die Tagesordnung bekannt. Außerdem berichten sie auf jeder
Änderungen vom Handelsausschuss aufgrund einer aus- Sitzung dieses Ausschusses über ihre Tätigkeit.
drücklichen Bestimmung in diesem Übereinkommen vor- (6) Ungeachtet des Absatzes 2 kann ein Fachgremium in der
genommen werden. Besetzung mit der EU-Vertragspartei und einem einzelnen unter-
Jede Vertragspartei setzt etwaige Änderungen nach diesem zeichnenden Andenstaat zusammentreten, wenn Fragen an-
Buchstaben im Einklang mit ihren geltenden rechtlichen Ver- stehen, die ausschließlich die bilateralen Beziehungen zwischen
fahren um. der EU-Vertragspartei und diesem unterzeichnenden Andenstaat
betreffen.
(3) Der Handelsausschuss kann die Auswirkungen dieses
(7) Signalisiert ein anderer unterzeichnender Andenstaat
Übereinkommens auf Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen
Interesse an den Fragen, die auf einer solchen Sitzung zur Er-
(im Folgenden „KKMU“) der Vertragsparteien untersuchen, ein-
örterung anstehen, kann er an der Sitzung teilnehmen, sofern die
schließlich etwaiger Vorteile aus diesem Übereinkommen.
EU-Vertragspartei und der ursprünglich beteiligte Andenstaat zu-
(4) Im Rahmen des Möglichen tauschen die Vertragsparteien vor ihre Zustimmung erteilt haben.
im Handelsausschuss Informationen über Übereinkünfte zur Er-
richtung oder Änderung von Zollunionen oder Freihandelszonen Artikel 16
und auf Ersuchen auch über andere wichtige Fragen im Zusam-
menhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Dritt- Koordinatoren des Übereinkommens
ländern aus. (1) Jede Vertragspartei ernennt einen Koordinator für das
Übereinkommen und notifiziert dies allen anderen Vertrags-
(5) Bei der Wahrnehmung der in diesem Artikel dargelegten
parteien spätestens bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens5.
Aufgaben kann der Handelsausschuss jeden nach diesem Über-
einkommen vorgesehenen Beschluss fassen. (2) Die Koordinatoren des Übereinkommens haben folgende
Aufgaben:
Artikel 14 a) Erstellung der Tagesordnung und Koordinierung der Vor-
arbeiten für die Sitzungen des Handelsausschusses,
Beschlussfassung
b) gegebenenfalls Folgemaßnahmen zu den Beschlüssen des
(1) Der Handelsausschuss beschließt einvernehmlich. Handelsausschusses,
(2) Die Beschlüsse des Handelsausschusses sind für die Ver- c) Funktion als Anlaufstelle zur einfacheren Kommunikation
tragsparteien verbindlich; diese ergreifen alle Maßnahmen, die zwischen den Vertragsparteien in allen Fragen, die diesem
für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlich sind. Übereinkommen unterfallen, sofern in diesem Übereinkom-
men nichts anderes bestimmt ist,
(3) In den Fällen des Artikels 12 Absatz 4 werden etwaige
Beschlüsse von der EU-Vertragspartei und dem ursprünglich be- d) Entgegennahme aller Notifikationen und Informationen, die
teiligten unterzeichnenden Andenstaat gefasst; sie werden nur nach diesem Übereinkommen übermittelt werden, einschließ-
zwischen diesen beiden Vertragsparteien wirksam, vorausge- lich der an den Handelsausschuss gerichteten Notifikationen
setzt, sie berühren nicht die Rechte und Pflichten eines anderen und Informationen, sofern nichts anderes bestimmt ist, und
unterzeichnenden Andenstaats. e) auf Ersuchen des Handelsausschusses Prüfung aller sons-
tigen Fragen, die möglicherweise die Durchführung dieses
Artikel 15 Übereinkommens betreffen.
Fachgremien (3) Die Koordinatoren des Übereinkommens treten nach Be-
darf zusammen.
(1) Mit diesem Übereinkommen werden folgende Unteraus-
schüsse eingerichtet:
Titel III
a) Unterausschuss „Marktzugang“, Warenhandel
b) Unterausschuss „Landwirtschaft“,
c) Unterausschuss „Technische Handelshemmnisse“, Kapitel 1
d) Unterausschuss „Zoll, Handelserleichterungen und Ur-
Marktzugang für Waren
sprungsregeln“,
Abschnitt 1
e) Unterausschuss „Öffentliches Beschaffungswesen“,
Gemeinsame Bestimmungen
f) Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“,
g) Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzen- Artikel 17
schutzrechtliche Maßnahmen“ und Ziel
h) Unterausschuss „Geistiges Eigentum“. Während einer Übergangszeit, die mit dem Inkrafttreten die-
ses Übereinkommens beginnt, liberalisieren die Vertragsparteien
(2) Jedes nach diesem Übereinkommen eingerichtete Fach-
schrittweise den Warenhandel nach den Bestimmungen dieses
gremium setzt sich aus Vertretern der EU-Vertragspartei und Ver-
Übereinkommens und im Einklang mit Artikel XXIV GATT 1994.
tretern jedes unterzeichnenden Andenstaats zusammen.
(3) Die jeweiligen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche der 5 Zur Klarstellung wird festgehalten, dass die Notifikation im Falle der
aufgrund dieses Übereinkommens geschaffenen Fachgremien EU-Vertragspartei als wirksam angesehen wird, wenn sie der Euro-
werden unter den entsprechenden Titeln festgelegt. päischen Kommission übermittelt wurde.
440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
Artikel 18 Abschnitt 2
Geltungsbereich Zollabbau
Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist,
gilt dieses Kapitel für den Warenhandel zwischen den Vertrags- Artikel 22
parteien. Zollabbau
(1) Sofern dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt,
baut jede Vertragspartei ihre Zölle auf Ursprungswaren einer an-
Artikel 19
deren Vertragspartei nach Maßgabe von Anhang I (Stufenpläne
Begriffsbestimmungen für den Zollabbau) ab.
Für die Zwecke dieses Titels (2) Für jede Ware gilt als Basiszollsatz, von dem aus die
stufenweise Zollsenkung nach Absatz 1 zu erfolgen hat, der je-
– umfasst der Ausdruck „Zoll“ eine Abgabe oder Belastung jeder weils in Anhang I (Stufenpläne für den Zollabbau) genannte Satz.
Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren
erhoben wird, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlä- (3) Senkt eine Vertragspartei zu einem beliebigen Zeitpunkt
gen in jeder Form, die bei oder im Zusammenhang mit einer nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ihren angewandten
solchen Einfuhr erhoben werden. Dementgegen beinhaltet Meistbegünstigungszollsatz, so gilt dieser Zollsatz nur dann,
„Zoll“ wenn er niedriger ist als der sich aus Anhang I (Stufenpläne für
den Zollabbau) ergebende Zollsatz.
a) keine inländischen Abgaben gleichwertigen Belastungen,
(4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei konsultieren die Ver-
die im Einklang mit Artikel III GATT 1994 erhoben werden;
tragsparteien einander, um eine Beschleunigung und Ausweitung
b) keine Antidumping-, Ausgleichs- oder Schutzzölle, die des Umfangs des in Anhang I (Stufenpläne für den Zollabbau)
je nach Sachlage angewandt werden im Einklang mit dem festgelegten Zollabbaus zu prüfen.
GATT 1994, dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung (5) Ein Beschluss des Handelsausschusses, den Zollabbau im
des Artikels VI des GATT 1994 (im Folgenden „Anti- Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g zu beschleunigen
dumping-Übereinkommen“), dem WTO-Übereinkommen oder auszuweiten, geht den in Anhang I (Stufenpläne für den
über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (im Fol- Zollabbau) festgelegten Zollsätzen oder Abbaustufen vor.
genden „Subventionsübereinkommen“) oder dem WTO-
Übereinkommen über Schutzmaßnahmen (im Folgenden (6) Sofern dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt,
„Schutzmaßnahmen-Übereinkommen“); darf keine Vertragspartei einen in Anhang I (Stufenpläne für den
Zollabbau) als Basiszollsatz festgelegten Zollsatz erhöhen oder
c) keine Gebühren oder sonstigen Belastungen, die nach einen neuen Zollsatz für eine Ware mit Ursprung in einer anderen
Artikel VIII GATT 1994 erhoben werden; Vertragspartei einführen.
– bezeichnet der Ausdruck „Ursprungserzeugnis oder -ware“ (7) Absatz 6 hindert eine Vertragspartei nicht daran,
oder „Erzeugnis oder Ware mit Ursprung in“ ein Erzeugnis
a) einen einseitig gesenkten Zollsatz auf die in Anhang I
beziehungsweise eine Ware, welche die Ursprungsregeln in
(Stufenpläne für den Zollabbau) für das betreffende Jahr fest-
Anhang II (Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit
gelegte Höhe anzuheben oder
Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen) erfüllt. b) einen Zollsatz im Einklang mit der WTO-Vereinbarung über
Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (im
Folgenden „Streitbeilegungsvereinbarung“) oder mit Titel XII
Artikel 20 (Streitbeilegung) beizubehalten oder zu erhöhen.
Einreihung der Waren
Abschnitt 3
Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Nichttarifäre Maßnahmen
Vertragsparteien gilt die im Einklang mit dem Harmonisierten
System zur Bezeichnung und Codierung der Waren 2007 (im
Artikel 23
Folgenden „HS“) und seinen späteren Änderungen festgelegte
Zolltarifnomenklatur der jeweiligen Vertragspartei. Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen
Eine Vertragspartei darf bei der Einfuhr einer Ware einer ande-
ren Vertragspartei oder der Ausfuhr einer Ware oder ihrem Ver-
Artikel 21 kauf zwecks Ausfuhr in das Gebiet einer anderen Vertragspartei
Inländerbehandlung keine Verbote oder Beschränkungen erlassen oder beibehalten,
es sei denn, dieses Übereinkommen oder Artikel XI GATT 1994
(1) Jede Vertragspartei gewährt den Waren einer anderen Ver- und die Anmerkungen zu seiner Auslegung sehen etwas ande-
tragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III GATT 1994 ein- res vor. Zu diesem Zweck werden Artikel XI GATT 1994 und die
schließlich der Anmerkungen zu seiner Auslegung. Zu diesem Anmerkungen zu seiner Auslegung sinngemäß als Bestandteil in
Zweck werden Artikel III GATT 1994 und die Anmerkungen zu dieses Übereinkommen übernommen.
seiner Auslegung sinngemäß als Bestandteil in dieses Überein-
kommen übernommen.
Artikel 24
(2) Zur Klarstellung bestätigen die Vertragsparteien, dass Gebühren und Belastungen
Inländerbehandlung in Bezug auf alle staatlichen oder behörd-
lichen Ebenen als eine Behandlung zu verstehen ist, die nicht (1) Jede Vertragspartei stellt nach Artikel VIII GATT 1994 und
weniger günstig ist, als die Behandlung, welche die betreffende den Anmerkungen zu seiner Auslegung sicher, dass sich alle
staatliche oder behördliche Ebene gleichartigen, unmittelbar anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr
konkurrierenden oder ersetzbaren heimischen Waren gewährt, erhobenen Gebühren und Belastungen jeglicher Art (ausgenom-
einschließlich der Waren, die ihren Ursprung in dem Gebiet men Zölle, inländischen Abgaben gleichwertigen Belastungen
haben, das der Zuständigkeit dieser staatlichen oder behörd- oder sonstige inländische Belastungen, die im Einklang mit Arti-
lichen Ebene untersteht6. kel III GATT 1994 erhoben werden, sowie Antidumping- oder Aus-
gleichszölle) dem Betrag nach auf die ungefähren Kosten der
6 Zwischen Kolumbien und der EU-Vertragspartei besteht Einvernehmen, erbrachten Dienstleistungen beschränken und weder einen mit-
dass diese Bestimmung der Aufrechterhaltung und Durchsetzung der telbaren Schutz für heimische Waren noch eine Besteuerung der
Spirituosenmonopole in Kolumbien nicht entgegensteht. Einfuhren oder Ausfuhren zur Erzielung von Einnahmen darstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 441
(2) Eine Vertragspartei schreibt keine konsularischen Amts- gen sowie aus der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII
handlungen7, einschließlich der damit verbundenen Gebühren des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, die sinn-
und Belastungen, im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren gemäß als Bestandteil in dieses Übereinkommen übernommen
einer anderen Vertragspartei vor. werden.
(3) Jede Vertragspartei stellt aktuelle Informationen über alle (4) Jede Vertragspartei stellt insbesondere sicher, dass staat-
Gebühren und Belastungen im Zusammenhang mit der Einfuhr liche Handelsunternehmen bei ihren Käufen oder Verkäufen oder
oder Ausfuhr bereit – vorzugsweise im Internet – und pflegt bei der Ausübung einer Befugnis, einschließlich gesetzlicher oder
diese Informationen. verfassungsrechtlicher Befugnisse, die eine Vertragspartei ihnen
auf zentraler oder nachgeordneter Ebene übertragen hat, den
Artikel 25 von der jeweiligen Vertragspartei im Rahmen dieses Übereinkom-
mens eingegangenen Verpflichtungen nachkommen.
Ausfuhrzölle und Ausfuhrabgaben
Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, (5) Dieser Artikel lässt die Rechte und Pflichten der Vertrags-
führt eine Vertragspartei bei oder im Zusammenhang mit der parteien aus Titel VI (Öffentliches Beschaffungswesen) unberührt.
Ausfuhr von Waren in das Gebiet einer anderen Vertragspartei (6) Geht im Zusammenhang mit der Notifikation der Vertrags-
keine Zölle oder Abgaben, ausgenommen inländische Belastun- parteien nach Artikel XVII GATT 1994 bei einer Vertragspartei ein
gen, ein oder behält solche bei, die im Einklang mit Artikel 21 Ersuchen um Zusatzauskünfte über die Auswirkungen staatlicher
erhoben werden. Handelsunternehmen auf den bilateralen Handel ein, so bemüht
sich die ersuchte Vertragspartei nach besten Kräften und im Ein-
Artikel 26 klang mit Artikel XVII Absatz 4 Buchstabe d GATT 1994 über ver-
trauliche Informationen um größtmögliche Transparenz bei der
Einfuhr- und Ausfuhrlizenzverfahren
Beantwortung dieser Ersuchen, die sich auf Auskünfte beziehen,
(1) Eine Vertragspartei darf keine Maßnahme erlassen oder welche für die Feststellung relevant sind, ob die staatlichen Han-
beibehalten, die unvereinbar mit dem WTO-Übereinkommen delsunternehmen den einschlägigen Verpflichtungen aus diesem
über Einfuhrlizenzverfahren (im Folgenden „Einfuhrlizenz-Über- Übereinkommen nachkommen.
einkommen“) ist, das sinngemäß als Bestandteil in dieses Über-
einkommen übernommen wird. Abschnitt 4
(2) Jede Vertragspartei wendet die Bestimmungen des Ein- Landwirtschaftliche Erzeugnisse
fuhrlizenz-Übereinkommens sinngemäß auf alle Lizenzverfahren
an, die Ausfuhren in eine andere Vertragspartei betreffen. Die
Notifikation nach Artikel 5 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens er- Artikel 28
folgt zwischen den Vertragsparteien im Hinblick auf die Lizenz- Geltungsbereich
verfahren für Ausfuhren.
Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen, die von den Vertrags-
(3) Der Ausdruck „Einfuhrlizenzverfahren“ bezeichnet Verwal- parteien im Zusammenhang mit dem gegenseitigen Handel mit
tungsverfahren zur Durchführung von Einfuhrlizenzregelungen, landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden „landwirtschaft-
bei denen die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen liche Erzeugnisse“) eingeführt oder beibehalten werden, die
(außer für Zollzwecke verlangten Unterlagen) bei der zuständi- unter Anhang I des WTO-Übereinkommens über die Landwirt-
gen Behörde als Vorbedingung für die Einfuhr in die einführende schaft (im Folgenden „Landwirtschaftsübereinkommen“) fallen9.
Vertragspartei vorgeschrieben ist.
Artikel 29
Artikel 27
Landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahmen
Staatliche Handelsunternehmen
(1) Ungeachtet des Artikels 22 kann eine Vertragspartei eine
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Aus-
landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme in Form zusätzlicher
druck „staatliche Handelsunternehmen“ staatliche und nicht-
Einfuhrzölle auf landwirtschaftliche Ursprungserzeugnisse an-
staatliche Unternehmen an jeglichem Ort auf zentraler oder nach-
wenden, die in der für sie maßgebenden Liste in Anhang IV
geordneter Ebene, einschließlich Vertriebsorganisationen, denen
(Landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahmen) enthalten sind,
ausschließliche oder besondere Rechte oder Vorrechte auch auf-
sofern die Bedingungen dieses Artikels erfüllt sind. Ein zusätz-
grund gesetzlicher oder verfassungsrechtlicher Befugnisse ge-
licher Einfuhrzoll oder ein sonstiger Zoll auf derartige Erzeugnis-
währt worden sind, mittels deren Ausübung sie durch ihre Käufe
se darf nicht höher sein als der niedrigere der beiden folgenden
oder Verkäufe den Umfang oder die Bestimmung von Ein- oder
Sätze:
Ausfuhren beeinflussen8.
a) der angewandte Meistbegünstigungszollsatz oder
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass staatliche Handels-
unternehmen nicht in handelsbehindernder Weise betrieben wer- b) der Basiszollsatz nach Anhang I (Stufenpläne für den Zoll-
den sollten und dass sie sich zu diesem Zweck den Verpflichtun- abbau).
gen dieses Artikels unterwerfen.
(2) Eine Vertragspartei kann in einem Kalenderjahr eine men-
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre bestehenden Rechte genbezogene Schutzmaßnahme anwenden, wenn beim Eintritt
und Pflichten aus Artikel XVII GATT 1994 und aus den Anmer- eines Ursprungserzeugnisses in ihr Zollgebiet dessen Einfuhr-
kungen zu seiner Auslegung und den ergänzenden Bestimmun- menge in diesem Jahr die Auslöseschwelle überschreitet, die für
das betreffende Erzeugnis in der für die Vertragspartei maß-
7 Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „konsularische gebenden Liste in Anhang IV (Landwirtschaftsbezogene Schutz-
Amtshandlungen“ Anforderungen, wonach Waren einer Vertragspartei, maßnahmen) festgelegt ist.
die zur Ausfuhr in das Gebiet einer anderen Vertragspartei bestimmt
sind, zunächst der Prüfung durch den Konsul der einführenden Vertrags- (3) Ein von einer Vertragspartei nach den Absätzen 1 und 2
partei im Gebiet der ausführenden Vertragspartei unterzogen werden eingeführter Zusatzzoll hat im Einklang mit der für die Vertrags-
müssen zwecks Ausstellung von Konsularfakturen oder Erteilung partei maßgebenden Liste in Anhang IV (Landwirtschaftsbezo-
konsularischer Visa für Handelsrechnungen, Ursprungszeugnisse,
Manifeste, Ausfuhranmeldungen der Versender oder sonstige Zoll- gene Schutzmaßnahmen) zu stehen.
unterlagen, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr verlangt
werden. 9 Im Falle Kolumbiens schließen „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ für die
8 Zur Klarstellung gilt, dass Spirituosenunternehmen, die im Rahmen des Zwecke der Anwendung dieses Artikels auch folgende Unterpositionen
„monopolio rentístico“ nach Artikel 336 der Politischen Verfassung ein: 2905.45.00, 3302.10.10, 3302.10.90, 3823.11.00, 3823.12.00,
Kolumbiens tätig sind, unter diese Begriffsbestimmung der staatlichen 3823.13.00, 3823.19.00, 3823.70.10, 3823.70.20, 3823.70.30,
Handelsunternehmen fallen. 3823.70.90, 3824.60.00.
442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
(4) Eine Vertragspartei darf keine landwirtschaftsbezogene fung von Ausfuhrsubventionen und anderen Maßnahmen mit
Schutzmaßnahme nach diesem Artikel anwenden und gleich- gleicher Wirkung bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen einzu-
zeitig für dasselbe Erzeugnis eine der folgenden Maßnahmen setzen.
ergreifen oder beibehalten:
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens verzichtet
a) eine Schutzmaßnahme nach Kapitel 2 (Handelspolitische jede Vertragspartei auf die Aufrechterhaltung, Einführung oder
Schutzmaßnahmen) oder Wiedereinführung von Ausfuhrsubventionen oder anderen Maß-
b) eine Maßnahme nach Artikel XIX GATT 1994 und dem nahmen mit gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse,
Schutzmaßnahmen-Übereinkommen. die vollständig und sofort liberalisiert werden oder die zwar voll-
ständig aber nicht sofort liberalisiert werden und für die nach
(5) Eine Vertragspartei darf eine landwirtschaftsbezogene Anhang I (Stufenpläne für den Zollabbau) bei Inkrafttreten des
Schutzmaßnahme nicht ergreifen oder beibehalten: Übereinkommens ein zollfreies Kontingent gilt, und die für das
a) ab dem Tag, an dem ein Erzeugnis nach Anhang I (Stufen- Gebiet einer anderen Vertragspartei bestimmt sind.
pläne für den Zollabbau) zollbefreit ist, es sei denn, unter (4) Eine Vertragspartei verzichtet auf die Aufrechterhaltung,
Buchstabe b ist etwas anderes bestimmt, oder Einführung oder Wiedereinführung von Ausfuhrsubventionen
b) nach Ablauf der Übergangsfrist, die in der für die Vertrags- oder anderen Maßnahmen mit gleicher Wirkung für landwirt-
partei maßgebenden Liste in Anhang IV (Landwirtschafts- schaftliche Erzeugnisse, die zwar vollständig aber nicht sofort
bezogene Schutzmaßnahmen) festgesetzt ist, oder liberalisiert werden und für die bei Inkrafttreten des Übereinkom-
mens kein zollfreies Kontingent gilt, und zwar ab dem Tag, an
c) wenn damit ein Zoll im Rahmen eines Zollkontingents erhöht dem diese Erzeugnisse vollständig liberalisiert werden.
wird.
(5) Behält eine Vertragspartei Ausfuhrsubventionen oder an-
(6) Binnen 10 Tagen nach Beginn der Anwendung einer land-
dere Maßnahmen mit gleicher Wirkung für teilweise oder voll-
wirtschaftsbezogenen Schutzmaßnahme nach den Absätzen 1
ständig liberalisierte und für eine andere Vertragspartei bestimm-
und 2 übermittelt die Vertragspartei, welche diese Maßnahme
te landwirtschaftliche Erzeugnisse bei oder führt derartige
anwendet, der betroffenen ausführenden Vertragspartei eine
Subventionen oder andere Maßnahmen ein oder wieder ein, so
schriftliche Notifikation mit den relevanten Angaben und der Be-
kann die Einfuhrvertragspartei unbeschadet der Absätze 3 und 4
gründung für die Maßnahme. Die Vertragspartei, welche die Maß-
einen Zusatzzoll einführen, mit dem die Zölle für die Einfuhren
nahme anwendet, gibt der betroffenen ausführenden Vertrags-
des betreffenden Erzeugnisses entweder auf das Niveau des an-
partei Gelegenheit zur Konsultation über die Bedingungen für ihre
gewandten Meistbegünstigungszolls oder des Basiszollsatzes
Anwendung nach diesen Absätzen.
nach Anhang I (Stufenpläne für den Zollabbau) angehoben wer-
(7) Jede Vertragspartei wahrt ihre Rechte und Pflichten aus den, je nachdem, welcher niedriger ist, und zwar solange die
Artikel 5 des Landwirtschaftsübereinkommens unter Ausschluss Ausfuhrsubvention beibehalten wird.
des Handels mit Landwirtschaftserzeugnissen, der einer Prä-
(6) Die Einfuhrvertragspartei hebt den nach Absatz 5 einge-
ferenzbehandlung unterliegt.
führten Zusatzzoll auf, wenn die Ausfuhrvertragspartei in allen
Einzelheiten belegt, dass sie diesem Artikel nachkommt.
Artikel 30
Preisspannensystem Artikel 33
Sofern dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht, gilt Verwaltung und Anwendung von Zollkontingenten
Folgendes:
(1) Jede Vertragspartei stützt sich bei der Anwendung und
a) Kolumbien kann das durch den Beschluss 371 der Anden- Verwaltung der in Anhang I (Stufenpläne für den Zollabbau)
gemeinschaft und dessen Änderungen geschaffene andische aufgeführten Zollkontingente für Einfuhren landwirtschaftlicher
Preisspannensystem oder Folgesysteme für landwirtschaft- Erzeugnisse auf Artikel XIII GATT 1994 einschließlich der Anmer-
liche Erzeugnisse anwenden, die unter diesen Beschluss kungen zu seiner Auslegung sowie auf das Einfuhrlizenz-Über-
fallen; einkommen.
b) Peru kann das durch das Präsidialdekret 115-2001-EF und (2) Die Vertragsparteien verwalten Zollkontingente für Ein-
dessen Änderungen geschaffene Preisspannensystem oder fuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach dem sogenannten
Folgesysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse anwenden, Windhund-Verfahren („first-come first-served“).
die unter dieses Dekret fallen.
(3) Auf Ersuchen einer ausführenden Vertragspartei führt die
Einfuhrvertragspartei Konsultationen mit der ausführenden Ver-
Artikel 31 tragspartei über die Verwaltung der Zollkontingente der Einfuhr-
Einfuhrpreisregelung vertragspartei. Diese Konsultationen treten an die Stelle der Kon-
sultationen nach Artikel 301, sofern sie die Voraussetzungen des
Sofern dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht,
Artikels 301 Absatz 9 erfüllen.
kann die EU-Vertragspartei die durch die Verordnung (EG)
Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durch-
führungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, Abschnitt 5
(EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor U m g a n g m i t Fe h l e r n d e r Ve r w a l t u n g
Obst und Gemüse und deren Änderungen geschaffene Einfuhr-
preisregelung oder diesbezügliche Folgesysteme anwenden.
Artikel 34
Artikel 32 Umgang mit Fehlern der Verwaltung
Ausfuhrsubventionen Ist den zuständigen Behörden einer Vertragspartei bei der ord-
und andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung nungsgemäßen Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, ins-
besondere bei der Anwendung der Bestimmungen des An-
(1) Für die Zwecke dieses Artikels folgt die Begriffsbestim-
hangs II (Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit
mung des Ausdrucks „Ausfuhrsubventionen“ der entsprechen-
Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Metho-
den Begriffsbestimmung in Artikel 1 Buchstabe e des Landwirt-
den der Zusammenarbeit der Verwaltungen) ein Fehler unterlau-
schaftsübereinkommens einschließlich etwaiger Änderungen an
fen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann eine von
diesem Artikel.
diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei, nachdem die
(2) Die Vertragsparteien halten es gemeinsam für angebracht, Angelegenheit zwischen den jeweiligen Vertragsparteien in dem
sich in der WTO gemeinsam für eine Einigung über die Abschaf- mit Artikel 68 eingesetzten Unterausschuss „Zoll, Handelserleich-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 443
terungen und Ursprungsregeln“ fachlich erörtert wurde, den f) dem Handelsausschuss die Ergebnisse seiner Arbeiten im
Handelsausschuss ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Rahmen dieses Absatzes zur Würdigung zu unterbreiten.
Abhilfemaßnahmen zu prüfen. Der Beschluss des Handelsaus-
schusses über die geeigneten Abhilfemaßnahmen wird von den (3) Der Unterausschuss „Landwirtschaft“ tritt mindestens ein-
jeweiligen Vertragsparteien einvernehmlich angenommen. mal jährlich zusammen. Unter besonderen Umständen tritt der
Unterausschuss auf Ersuchen einer Vertragspartei im Einverneh-
men der Vertragsparteien spätestens 30 Tage nach dem Tag der
Abschnitt 6 Stellung des Ersuchens zusammen. Sitzungen des Unteraus-
Unterausschüsse schusses „Landwirtschaft“ können auch auf bilateraler Ebene
stattfinden, wobei der Vorsitz von den Vertretern der Vertrags-
partei geführt wird, welche die Sitzung ausrichtet.
Artikel 35
(4) Der Unterausschuss „Landwirtschaft“ trifft alle Beschlüsse
Unterausschuss „Marktzugang“
einvernehmlich.
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss „Markt-
zugang“ ein, der sich aus Vertretern jeder Vertragspartei zusam-
Kapitel 2
mensetzt.
(2) Der Unterausschuss tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei Handelspolitische Schutzmaßnahmen
oder des Handelsausschusses zusammen, um Fragen zu er-
örtern, die sich aus diesem Kapitel ergeben und für die kein Abschnitt 1
anderer Unterausschuss zuständig ist.
Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen
(3) Der Unterausschuss hat unter anderem die Aufgabe,
a) den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien zu fördern, Artikel 37
unter anderem durch Konsultationen über die Beschleuni-
gung und Ausweitung des Zollabbaus im Rahmen dieses Allgemeine Bestimmungen
Übereinkommens und über andere Fragen, soweit es zweck- (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten
dienlich erscheint; aus dem Antidumping-Übereinkommen, dem Subventionsüber-
b) sich mit nichttarifären Maßnahmen zu befassen, die den einkommen und dem WTO-Übereinkommen über Ursprungs-
Warenhandel zwischen den Vertragsparteien einschränken regeln (im Folgenden „Ursprungsregel-Übereinkommen“).
können, und diesbezügliche Fragen gegebenenfalls dem
(2) Im Falle der Anwendung einer Antidumping- oder Aus-
Handelsausschuss zur Würdigung zu unterbreiten;
gleichsmaßnahme oder der Annahme einer Preisverpflichtung
c) den Handelsauschuss über den Bedarf an Zusammenarbeit durch die Behörde der Andengemeinschaft im Namen von zwei
in Marktzugangsfragen zu beraten und ihm diesbezügliche oder mehr Mitgliedsländern der Andengemeinschaft ist aus-
Empfehlungen zu unterbreiten; schließlich das zuständige Gericht der Andengemeinschaft für
die gerichtliche Nachprüfung zuständig.
d) bei etwaigen Differenzen zwischen den Vertragsparteien über
Fragen, welche die Änderung des Harmonisierten Systems (3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass regionale und
einschließlich der Einreihung der Waren betreffen, Konsulta- nationale Behörden nicht gleichzeitig Antidumpingmaßnahmen
tionen zu führen und sich nach besten Kräften um eine Bei- gegen dieselbe Ware anwenden. Das Gleiche gilt für Ausgleichs-
legung der Differenzen zu bemühen, um sicherzustellen, dass maßnahmen.
die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus diesem Über-
einkommen nicht abgeändert werden.
Artikel 38
Artikel 36 Transparenz
Unterausschuss „Landwirtschaft“ (1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass handels-
politische Schutzmaßnahmen so eingesetzt werden sollten, dass
(1) Die Vertragsparteien richten einen Unterausschuss „Land- sie vollumfänglich mit den einschlägigen WTO-Anforderungen
wirtschaft“ ein, der sich aus Vertretern der EU-Vertragspartei und vereinbar sind und dass sie sich auf ein transparentes System
jedes unterzeichnenden Andenstaats zusammensetzt. stützen sollten.
(2) Der Unterausschuss „Landwirtschaft“ hat die Aufgabe, (2) In Würdigung der Vorteile von Rechtsicherheit und Be-
a) die Zusammenarbeit bei der Anwendung und Verwaltung von rechenbarkeit für die Wirtschaftsbeteiligten sorgt jede Ver-
Abschnitt 4 zu überwachen und zu fördern, um den Handel tragspartei dafür, dass ihre internen Rechtsvorschriften zu
mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Ver- handelspolitischen Schutzmaßnahmen mit den einschlägigen
tragsparteien zu erleichtern, WTO-Regeln vollumfänglich vereinbar sind.
b) Lösungen für ungerechtfertigte Hindernisse im Handel mit (3) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 5 des Antidumping-
landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Vertrags- Übereinkommens und des Artikels 12 Absatz 4 des Subventions-
parteien zu finden, übereinkommens stellt jede Vertragspartei sicher, dass nach der
Einführung vorläufiger Maßnahmen alle wesentlichen Fakten, auf
c) Konsultationen über Fragen zu Abschnitt 4 in Abstimmung
deren Grundlage der Beschluss über die Anwendung oder Nicht-
mit anderen zuständigen Unterausschüssen, Arbeitsgruppen
anwendung von Maßnahmen gefasst wurde, im Einklang mit
oder sonstigen Fachgremien im Rahmen dieses Übereinkom-
ihren internen Rechtsvorschriften so rasch wie möglich, auf
mens zu führen,
jeden Fall aber vor der endgültigen Feststellung, vollständig und
d) die Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeug- aussagekräftig bekanntgegeben werden. Die Bekanntgabe hat
nissen zwischen den Vertragsparteien, die Auswirkungen die- schriftlich zu erfolgen und muss interessierten Parteien genügend
ses Übereinkommens auf die Landwirtschaft der einzelnen Zeit zur Stellungnahme lassen.
Vertragsparteien und das Funktionieren der Instrumente
(4) Sofern es die Durchführung der Untersuchung nicht un-
dieses Übereinkommens zu bewerten und dem Handels-
nötig verzögert, räumt die jeweilige untersuchende Behörde einer
ausschuss geeignete Maßnahmen vorzuschlagen,
interessierten Partei auf deren Ersuchen Gelegenheit zur An-
e) Zusatzaufgaben zu erfüllen, die ihm der Handelsausschuss hörung ein, damit diese ihre Position in der Untersuchung
gegebenenfalls zuweist, und handelspolitischer Schutzmaßnahmen darlegen kann.
444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
Artikel 39 Artikel 45
Berücksichtigung des öffentlichen Interesses Keine parallele Anwendung von Schutzmaßnahmen
Im Einklang mit ihrem jeweiligen internen Recht räumen die Eine Vertragspartei darf die folgenden Maßnahmen bei dem-
EU-Vertragspartei und Kolumbien gewerblichen Abnehmern und selben Erzeugnis nicht parallel anwenden:
Einführern des Erzeugnisses, das Gegenstand einer Unter-
suchung ist, und, soweit dies zweckdienlich erscheint, reprä- a) eine bilaterale Schutzmaßnahme nach Abschnitt 3 (Bilaterale
sentativen Verbraucherverbänden Gelegenheit ein, Informatio- Schutzklausel) dieses Kapitels und
nen vorzulegen, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. b) eine Maßnahme nach Artikel XIX GATT 1994 und dem
Die untersuchende Behörde trägt derartigen Informationen Rech- Schutzmaßnahmen-Übereinkommen.
nung, wenn sie relevant und ordnungsgemäß mit Beweisen
versehen sind und innerhalb der nach den internen Rechts-
Artikel 46
vorschriften geltenden Fristen eingereicht wurden.
Untersuchende Behörde
Artikel 40 Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „unter-
Regel des niedrigeren Zollsatzes suchende Behörde“
Ungeachtet der Rechte aus dem Antidumping- und dem Sub- a) im Falle Kolumbiens das „Ministerio de Comercio, Industria
ventionsübereinkommen erscheint es der EU-Vertragspartei und y Turismo“ (Ministerium für Handel, Industrie und Tourismus)
Kolumbien hinsichtlich der Anwendung von Antidumping- und oder dessen Rechtsnachfolger,
Ausgleichszöllen wünschenswert, dass der angewandte Zoll, so- b) im Falle Perus das „Instituto Nacional de Defensa de la
weit dies zweckdienlich erscheint, niedriger ist als die entspre- Competencia y de la Protección de la Propiedad Intelectual“
chende Dumping- beziehungsweise Subventionsspanne, wenn (Staatliches Institut zum Schutz des Wettbewerbs und des
der niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des heimischen Geistigen Eigentums) und
Wirtschaftszweigs zu beseitigen.
c) im Falle der EU-Vertragspartei die Europäische Kommission.
Artikel 41
Artikel 47
Untersuchende Behörden
Ausschluss vom Streitbeilegungsmechanismus
Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
Mit Ausnahme des Artikels 45 findet Titel XII (Streitbeilegung)
– „untersuchende Behörde“
auf diesen Abschnitt keine Anwendung.
a) im Falle Kolumbiens das „Ministerio de Comercio,
Industria y Turismo“ (Ministerium für Handel, Industrie Abschnitt 3
und Tourismus) oder dessen Rechtsnachfolger,
Bilaterale Schutzklausel
b) im Falle Perus das „Instituto Nacional de Defensa de
la Competencia y de la Protección de la Propiedad
Intelectual“ (Staatliches Institut zum Schutz des Wett- Artikel 48
bewerbs und des Geistigen Eigentums) oder dessen Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme
Rechtsnachfolger und
(1) Ungeachtet des Abschnitts 2 (Multilaterale Schutzmaßnah-
c) im Falle der EU-Vertragspartei die Europäische Kommis- men) kann die einführende Vertragspartei unter den Bedingun-
sion. gen und nach den Verfahren dieses Abschnitts geeignete
Maßnahmen ergreifen, wenn ein Ursprungserzeugnis einer Ver-
Artikel 42 tragspartei infolge von Zugeständnissen nach diesem Überein-
kommen in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur heimischen
Ausschluss vom Streitbeilegungsmechanismus
Produktion in derart erhöhten Mengen und unter solchen Be-
Titel XII (Streitbeilegung) findet auf diesen Abschnitt keine dingungen in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt
Anwendung. wird, dass heimischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar
konkurrierender Erzeugnisse eine bedeutende Schädigung ent-
Abschnitt 2 steht oder zu entstehen droht.
Multilaterale Schutzmaßnahmen (2) Eine Vertragspartei darf bilaterale Schutzmaßnahmen nur
während der Übergangszeit10 anwenden.
Artikel 43
Artikel 49
Allgemeine Bestimmungen
Notifikation und Konsultation
Jede Vertragspartei behält ihre Rechte und Pflichten aus
Artikel XIX GATT 1994 sowie aus dem Schutzmaßnahmen-Über- (1) Eine Vertragspartei notifiziert der betroffenen Ausfuhr-
einkommen und dem Ursprungsregel-Übereinkommen. vertragspartei unverzüglich die Einleitung einer Untersuchung
und die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen.
Artikel 44 (2) Vertritt eine Vertragspartei die Auffassung, dass die
Voraussetzungen des Artikels 48 für die Anwendung oder die
Transparenz
Ausweitung einer endgültigen Maßnahme erfüllt sind, so räumt
Ungeachtet des Artikels 43 erteilt die Vertragspartei, die eine sie der betroffenen Vertragspartei nach den Rechtsvorschriften
Untersuchung einleitet oder Schutzmaßnahmen zu ergreifen
beabsichtigt, einer anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen 10 Die Übergangszeit beträgt 10 Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens die-
unverzüglich, ad hoc und schriftlich Auskünfte mit allen sach- ses Übereinkommens. Bei Waren, für die nach dem Stufenplan in An-
dienlichen Angaben; dazu zählen gegebenenfalls auch Aus- hang I (Stufenpläne für den Zollabbau) der Vertragspartei, welche die
Maßnahme anwendet, eine Zollabbaufrist von mindestens 10 Jahren
künfte über die Einleitung einer auf Schutzmaßnahmen gerichte- gilt, bezeichnet der Ausdruck „Übergangszeit“ die in dem besagten
ten Untersuchung sowie über die vorläufigen und endgültigen Stufenplan für die betreffende Ware festgelegte Zollabbaufrist zuzüg-
Untersuchungsergebnisse. lich drei Jahre.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 445
der jeweiligen Vertragsparteien angemessene Konsultationsmög- b) die Maßnahme darf höchstens zwei Jahre lang angewendet
lichkeiten ein, damit die verfügbaren Informationen geprüft, die werden; in Ausnahmefällen kann diese Frist um weitere zwei
Meinungen über die Anwendung oder Ausweitung einer Maß- Jahre verlängert werden,
nahme ausgetauscht und eine allseits zufriedenstellende Lösung
i) wenn die zuständigen Behörden der Einfuhrvertragspartei
gefunden werden können.
nach den Verfahren des Artikels 51 feststellen, dass die
(3) Die Konsultationen nach Absatz 2 beginnen binnen 15 Ta- Maßnahme zur Vermeidung oder Beseitigung einer be-
gen nach Eingang der Einladung der untersuchenden Behörde deutenden Schädigung nach Artikel 48 weiter erforderlich
zu Konsultationen bei der betroffenen Vertragspartei. ist, und
(4) Wird binnen 45 Tagen nach Eingang der Einladung bei der ii) wenn der heimische Wirtschaftszweig nachweislich An-
betroffenen Vertragspartei keine zufriedenstellende Lösung ge- passungen vornimmt.
funden, kann die Einfuhrvertragspartei Abhilfemaßnahmen im – Die Gesamtanwendungsdauer einer Schutzmaßnahme, ein-
Einklang mit diesem Abschnitt ergreifen. schließlich der ursprünglichen Geltungsdauer und einer
etwaigen Verlängerung, darf vier Jahre nicht überschreiten.
(5) Eine Vertragspartei kann eine bilaterale Schutzmaßnahme
auf vorläufiger Basis ohne vorherige Konsultationen anwenden. (2) Beendet eine Vertragspartei eine bilaterale Schutzmaß-
nahme, so gilt der Zollsatz, der nach ihrem Stufenplan in
Anhang I (Stufenpläne für den Zollabbau) ohne die Maßnahme
Artikel 50
gegolten hätte.
Art der Maßnahmen
Artikel 53
Eine bilaterale Schutzmaßnahme, die von einer Einfuhr-
vertragspartei nach Artikel 48 angewandt wird, kann eine oder Vorläufige Maßnahmen
mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen: (1) In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung einen
a) die Aussetzung der im Stufenplan dieser Vertragspartei in An- schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde,
hang I (Stufenpläne für den Zollabbau) vorgesehen weiteren kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmaß-
Verringerung des Zolls für das betreffende Erzeugnis oder nahme anwenden, wenn aufgrund einer vorläufigen Feststellung
eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren eines Er-
b) die Anhebung des für das betreffende Erzeugnis geltenden zeugnisses mit Ursprung in der ausführenden Vertragspartei in-
Zolls auf ein Niveau, das nicht höher ist als der auf das betref- folge der Senkung oder Abschaffung von Zöllen nach Anhang I
fende Erzeugnis zum Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahme (Stufenpläne für den Zollabbau) zugenommen haben und dass
angewandte Meistbegünstigungszollsatz oder der im Stufen- durch diese Einfuhren eine bedeutende Schädigung nach Arti-
plan dieser Vertragspartei in Anhang I (Stufenpläne für den kel 48 entsteht oder zu entstehen droht.
Zollabbau) ausgewiesene Basiszollsatz, je nachdem, welcher
dieser beiden Zollsätze niedriger ist. (2) Eine vorläufige Maßnahme darf höchstens 200 Tage lang
gelten; in dieser Zeit hat die Vertragspartei die Anforderungen des
Artikels 49 sowie des Artikels 51 Absätze 1, 2 und 3 zu erfüllen.
Artikel 51
(3) Die Vertragspartei hat die nach Absatz 1 vorgenommenen
Untersuchungsverfahren Zollzuschläge unverzüglich zu erstatten, wenn die Untersuchung
nicht bestätigt, dass die Voraussetzungen des Artikels 48 erfüllt
(1) Eine Vertragspartei wendet eine bilaterale Schutzmaß-
sind. Die Dauer einer vorläufigen Maßnahme wird auf die Dauer
nahme erst an, nachdem ihre zuständigen Behörden eine Unter-
nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b angerechnet.
suchung nach Artikel 3 des Schutzmaßnahmen-Übereinkom-
mens durchgeführt haben; zu diesem Zweck wird der besagte
Artikel sinngemäß als Bestandteil in dieses Übereinkommen Artikel 54
übernommen. Ausgleich
(2) Bei der Untersuchung nach Absatz 1 erfüllt die Vertrags- (1) Eine Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmaßnahme
partei die Anforderungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a zu verlängern gedenkt, konsultiert die Vertragspartei, deren Er-
und des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c des Schutzmaß- zeugnisse der Maßnahme unterliegen, um sich mit ihr auf einen
nahmen-Übereinkommens; zu diesem Zweck werden Artikel 4 angemessenen Ausgleich in Form von Zugeständnissen zu ver-
Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des ständigen, die eine im Wesentlichen gleichwertige Wirkung auf
Schutzmaßnahmen-Übereinkommens sinngemäß als Bestand- den Handel haben. Die Einfuhrvertragspartei sorgt dafür, dass
teil in dieses Übereinkommen übernommen. die entsprechenden Konsultationen spätestens 30 Tage vor
der Verlängerung der bilateralen Schutzmaßnahme stattfinden
(3) Ergänzend zu Absatz 2 weist die untersuchende Vertrags- können.
partei anhand objektiver Belege nach, dass ein ursächlicher Zu-
sammenhang zwischen der Zunahme der Einfuhren des Erzeug- (2) Führen die Konsultationen nach Absatz 1 nicht binnen
nisses der ausführenden Vertragspartei und einer bedeutenden 30 Tagen nach Unterbreitung des Angebots von Konsultationen
oder drohenden bedeutenden Schädigung besteht. zu einer Einigung über einen Ausgleich und beschließt die Ein-
fuhrvertragspartei die Verlängerung der Schutzmaßnahme, so
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Be- kann die Vertragspartei, deren Erzeugnisse der Maßnahme
hörden eine derartige Untersuchung innerhalb der nach ihren in- unterliegen, die Anwendung im Wesentlichen gleichwertiger
ternen Rechtsvorschriften geltenden Frist abschließen; diese Frist Handelszugeständnisse aussetzen, die sie der Vertragspartei ein-
darf nicht länger als 12 Monate ab Einleitung der Untersuchung geräumt hat, welche die Schutzmaßnahme verlängert.
sein.
Artikel 55
Artikel 52 Wiederanwendung einer Maßnahme
Voraussetzungen für eine Maßnahme und Dauer Gegen die Einfuhr eines Erzeugnisses, gegen das früher
bereits eine Schutzmaßnahme angewandt wurde, darf eine
(1) Eine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmaßnahme
Schutzmaßnahme nach diesem Abschnitt nur ein einziges Mal
nur mit folgenden Einschränkungen anwenden:
wiedereingeführt werden, sofern die frühere Maßnahme mindes-
a) Die Maßnahme darf nur insoweit und nur so lange angewen- tens ein Jahr lang außer Kraft war; die Wiedereinführung ist auf
det werden, wie dies zur Vermeidung oder Beseitigung einer die Hälfte des Zeitraums begrenzt, während dessen die frühere
bedeutenden Schädigung nach Artikel 48 erforderlich ist; Maßnahme angewandt wurde.
446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
Artikel 56 (2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass sich ihre
jeweiligen Handels- und Zollrechtsvorschriften, -bestimmungen
Gebiete in äußerster
und -verfahren auf folgende Grundlagen stützen:
Randlage der Europäischen Union11
a) internationale Instrumente und Normen auf dem Gebiet von
(1) Gelangt ein Erzeugnis mit Ursprung in den unterzeichnen-
Handel und Zoll, einschließlich der materiellrechtlichen
den Andenstaaten in derart erhöhten Mengen und unter solchen
Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens über
Bedingungen in Gebiete in äußerster Randlage der Europäischen
die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren
Union (im Folgenden „Gebiete in äußerster Randlage der EU“),
(Übereinkommen von Kyoto) in seiner geänderten Fassung
dass sich die Wirtschaftslage der Gebiete in äußerster Randlage
(im Folgenden „geändertes Kyoto-Übereinkommen“), des
der EU dadurch erheblich verschlechtert oder zu verschlechtern
Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte
droht, so kann die EU-Vertragspartei nach einer Prüfung alterna-
System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Fol-
tiver Lösungsmöglichkeiten ausnahmsweise Schutzmaßnahmen
genden „HS-Übereinkommen“), des Normenrahmens der
ergreifen, die sich auf das betreffende Gebiet (die betreffenden
Weltzollorganisation zur Sicherung und Erleichterung des
Gebiete) beschränken.
Welthandels (SAFE Framework of Standards) (im Folgenden
(2) Die Schutzmaßnahmen für Gebiete in äußerster Randlage „WZO-SAFE“) und des Zolldatenmodells der Weltzollorga-
der EU sind im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels nisation (im Folgenden „WZO-Datenmodell“),
anzuwenden.
b) den Schutz und die Erleichterung des Handels durch wirk-
same Durchsetzung und Einhaltung der Rechtsvorschriften,
Artikel 57
c) angemessene, diskriminierungsfreie und betrugsverhin-
Zuständige Behörden dernde Anforderungen für die Wirtschaftsbeteiligten,
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck d) die Verwendung eines Einheitspapiers oder eines entspre-
„zuständige Behörde“ chenden elektronischen Dokuments für die Zollanmeldung
a) im Falle Kolumbiens das „Ministerio de Comercio, Industria bei der Ein- und Ausfuhr,
y Turismo“ (Ministerium für Handel, Industrie und Tourismus) e) die Anwendung moderner Zolltechniken, einschließlich
oder dessen Rechtsnachfolger, Risikoanalyse, vereinfachter Verfahren für den Eingang und
die Überlassung von Waren, nachträglicher Prüfungen und
b) im Falle Perus das „Ministerio de Comercio Exterior y
Betriebsprüfungsmethoden,
Turismo“ (Ministerium für Außenhandel und Tourismus) oder
dessen Rechtsnachfolger und f) die schrittweise Weiterentwicklung der Systeme, einschließ-
lich der IT-basierten Systeme, um den elektronischen Daten-
c) im Falle der EU-Vertragspartei die Europäische Kommission.
austausch zwischen Wirtschaftsbeteiligten, Zollverwaltungen
und anderen beteiligten Stellen zu erleichtern. Dazu arbeitet
Kapitel 3 jede Vertragspartei im Rahmen des Möglichen schrittweise
auf die Einrichtung einer einzigen Anlaufstelle hin zwecks
Zoll und Handelserleichterungen
Erleichterung der Außenhandelsvorgänge,
Artikel 58 g) Regeln, die gewährleisten, dass eine wegen Verstoß gegen
Zollvorschriften oder Verfahrensbestimmungen verhängte
Ziele Sanktion verhältnismäßig und diskriminierungsfrei ist und
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Zollangelegen- deren Anwendung nicht zu unangemessenen Verzögerungen
heiten und Handelserleichterungsfragen im Umfeld des sich bei der Überlassung von Waren führt,
weiterentwickelnden Welthandels von großer Bedeutung sind. h) Gebühren und Belastungen, die angemessen sind, die Kos-
Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit auf ten der im Zusammenhang mit einem Geschäftsvorgang er-
diesem Gebiet zu intensivieren, um sicherzustellen, dass die ein- brachten Leistung nicht übersteigen und nicht nach dem Wert
schlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren der einzelnen Ver- (ad valorem) berechnet werden. Für konsularische Dienste
tragsparteien sowie die Verwaltungskapazitäten ihrer jeweiligen werden keine Gebühren oder Belastungen erhoben,
Verwaltungen den Zielen einer wirksamen Kontrolle und der
Förderung von Handelserleichterungen gerecht werden. i) die Abschaffung aller Anforderungen, die eine obligatorische
Vorversandkontrolle oder vergleichbare Vorgänge verlangen,
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass berechtigte und
Gemeinwohlziele wie Sicherheit und Betrugsverhütung und
j) die notwendige Gewährleistung, dass alle zuständigen Ver-
-bekämpfung in keiner Weise in Frage gestellt werden dürfen.
waltungsstellen, die mit der Kontrolle, einschließlich der
materiellen Kontrolle, von Aus- oder Einfuhrwaren befasst
Artikel 59 sind, ihren Aufgaben möglichst parallel und an einem ein-
Zollwesen und handelsbezogene Verfahren zigen Ort nachkommen.
(1) Jede Vertragspartei führt effiziente, transparente und ver- (3) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und um Diskrimi-
einfachte Verfahren ein, um die Kosten zu senken und für Ein- nierungsfreiheit, Transparenz, Effizienz, Integrität und Rechen-
führer und Ausführer Berechenbarkeit zu gewährleisten. schaftspflicht im Zusammenhang mit den Amtshandlungen zu
gewährleisten, ergreift jede Vertragspartei folgende Maßnahmen:
11 Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens gelten die a) Einleitung weiterer Schritte zur Verringerung, Vereinfachung
folgenden Gebiete der Europäischen Union als Gebiete in äußerster und Standardisierung der vom Zoll und anderen Stellen ver-
Randlage: Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, langten Angaben und Unterlagen,
St. Martin, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln. Dieser Ar-
tikel gilt auch für ein Land oder Gebiet, dem mit einem Beschluss des b) wo immer möglich Vereinfachung der Anforderungen und
Europäischen Rates nach dem Verfahren des Artikels 355 Absatz 6 des Förmlichkeiten zwecks unverzüglicher Abfertigung und Über-
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Status als lassung von Waren ohne Zahlung von Zöllen durch die Ein-
Gebiet in äußerster Randlage zuerkannt wird, und zwar ab dem Erlass
führer, vorbehaltlich der Bereitstellung einer Garantie nach
des betreffenden Beschlusses. Verliert ein Gebiet in äußerster Rand-
lage der EU diesen Status als solchen nach demselben Verfahren, so den internen Rechtsvorschriften, um die abschließende Zah-
verliert dieser Artikel seine Wirkung auf dieses Gebiet, und zwar ab lung von Zöllen, Gebühren und Belastungen sicherzustellen,
dem Erlass des betreffenden Beschlusses durch den Europäischen
Rat. Die EU-Vertragspartei notifiziert den anderen Vertragsparteien c) Bereitstellung effizienter, zügiger, diskriminierungsfreier und
etwaige Änderungen in Bezug auf die Gebiete, die als Gebiete in leicht zugänglicher Rechtsbehelfsverfahren zur Anfechtung
äußerster Randlage der EU gelten. von Entscheidungen und Beschlüssen der Zollverwaltung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 447
welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Waren (3) Unbeschadet der gerechtfertigten zollamtlichen Kontrolle
betreffen. Diese Verfahren müssen leicht zugänglich sein, und Überwachung von Durchfuhrwaren gewähren die Vertrags-
auch für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen, und parteien Waren im Durchfuhrverkehr aus dem Gebiet oder in das
Gebiet einer Vertragspartei eine Behandlung die nicht weniger
d) Gewährleistung strengster Integritätsnormen durch Anwen-
günstig ist als die Behandlung sonstiger Waren im Durchfuhr-
dung von Maßnahmen, die den Grundsätzen der einschlägi-
verkehr durch ihr Gebiet.
gen internationalen Übereinkünfte und Instrumente in diesem
Bereich gerecht werden. (4) Die Vertragsparteien arbeiten nach Systemen der Beförde-
rung unter Zollverschluss, welche die Durchfuhr von Waren ohne
Artikel 60 Zahlung von Zöllen oder anderen Belastungen ermöglichen, vor-
behaltlich der Stellung einer ausreichenden Garantie.
Verbindliche Vorabauskünfte
(5) Im Hinblick auf den Abbau von Handelshemmnissen
(1) Auf schriftliches Ersuchen erteilt jede Vertragspartei vor der fördern die Vertragsparteien regionale Durchfuhrvereinbarungen.
Einfuhr von Waren in ihr Gebiet nach Maßgabe ihrer Gesetze und
sonstigen Vorschriften verbindliche schriftliche Vorabauskünfte (6) Die Vertragsparteien orientieren sich an den für die Durch-
durch ihre zuständigen Behörden über die zolltarifliche Ein- fuhr maßgeblichen internationalen Normen und Übereinkünften
reihung, über Ursprungsfragen oder sonstige diesbezügliche An- und wenden diese an.
gelegenheiten, auf die sich die Vertragsparteien gegebenenfalls (7) Die Vertragsparteien stellen die Zusammenarbeit und die
verständigen. Koordinierung zwischen allen beteiligten Stellen in ihrem Gebiet
(2) Vorbehaltlich ihrer etwaigen gesetzlichen Geheimhaltungs- sicher, um den Durchfuhrverkehr zu erleichtern und die grenz-
vorschriften veröffentlicht jede Vertragspartei ihre verbindlichen überschreitende Zusammenarbeit zu fördern.
Vorabauskünfte über die zolltarifliche Einreihung und über sons-
tige diesbezügliche Angelegenheiten, auf die sich die Vertrags- Artikel 64
parteien gegebenenfalls verständigen, und zwar möglichst in Beziehungen zur Wirtschaft
elektronischer Form.
Die Vertragsparteien kommen überein,
(3) Zur Erleichterung des Handels unterrichten die Vertrags-
parteien einander im bilateralen Dialog regelmäßig über die a) dass sie sicherstellen, dass alle zollbezogenen Vorschriften
Änderungen ihrer Rechtsvorschriften in Bezug auf die in den und Verfahren sowie alle Zölle, Gebühren und Belastungen
Absätzen 1 und 2 genannten Angelegenheiten. veröffentlicht werden, gegebenenfalls mit den nötigen Er-
läuterungen und nach Möglichkeit in elektronischer Form,
(4) Alle Verfahrensfragen zur Erteilung verbindlicher Vorab-
auskünfte werden nach den internen Rechtsvorschriften der b) dass zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten
jeweiligen Vertragspartei im Einklang mit den internationalen Nor- neuer oder geänderter zollbezogener Vorschriften und Ver-
men der WZO geregelt. Diese Verfahren sind zu veröffentlichen fahren sowie neuer oder geänderter Zölle, Gebühren oder Be-
und öffentlich zugänglich zu machen. lastungen nach Möglichkeit eine angemessene Zeitspanne
liegt,
Artikel 61 c) der Wirtschaft Möglichkeiten einzuräumen, sich zu geplanten
zollbezogenen Vorschriften und Verfahren zu äußern. Zu die-
Risikomanagement
sem Zweck schafft jede Vertragspartei geeignete Strukturen
(1) Jede Vertragspartei setzt Risikomanagementverfahren ein, für Konsultationen zwischen ihrer Verwaltung und der Wirt-
die es ihren Zollbehörden ermöglichen, ihre Kontrolltätigkeit auf schaft,
Vorgänge mit hohem Risiko zu konzentrieren und die Überlas-
d) einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen zu veröffent-
sung von Waren mit geringem Risiko zu beschleunigen.
lichen, insbesondere über Anforderungen bezüglich Zoll-
(2) Die einführende Vertragspartei nimmt die Bemühungen der agenten und über Eingangsverfahren, über Öffnungszeiten
ausführenden Vertragspartei um die Sicherheit der Lieferkette zur und Betriebsverfahren der Zollstellen in Häfen und an Grenz-
Kenntnis. übergängen sowie über Anlaufstellen, bei denen Auskünfte
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich um den Austausch von eingeholt werden können,
Informationen über die von ihren jeweiligen Zollbehörden einge- e) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und
setzten Risikomanagementtechniken, wobei sie die Vertraulich- den für Handelsfragen zuständigen Behörden mittels Einsatz
keit der Informationen wahren und gegebenenfalls das nötige nicht willkürlicher und öffentlich zugänglicher Verfahren zu
Wissen weitergeben. fördern, um Betrug und illegale Tätigkeiten zu bekämpfen, die
Sicherheit der internationalen Lieferkette zu verbessern und
Artikel 62 den Handel zu erleichtern, und
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter f) sicherzustellen, dass ihre jeweiligen Zoll- und zollbezogenen
Anforderungen und Verfahren weiterhin den Bedürfnissen der
Die Vertragsparteien fördern die Umsetzung des Konzepts des Wirtschaft entsprechen, an vorbildlichen Verfahren ausge-
zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (im Folgenden „ZWB“) nach richtet sind und den Handel möglichst wenig beschränken.
WZO-SAFE. Eine Vertragspartei gewährt Wirtschaftsbeteiligten,
die die Zollsicherheitsnormen dieser Vertragspartei erfüllen, nach
ihren internen Rechtsvorschriften den ZWB-Sicherheitsstatus Artikel 65
und Handelserleichterungen. Zollwertermittlung
Die im Handel zwischen den Vertragsparteien angewandten
Artikel 63 Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen dem Übereinkommen
Durchfuhr zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 (im Folgenden
„Zollwertübereinkommen“).
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die freie Durchfuhr
durch ihr Gebiet auf der für die Durchfuhr am besten geeigneten
Artikel 66
Route.
Zusammenarbeit im Zollwesen
(2) Etwaige Beschränkungen, Kontrollen oder Anforderungen
müssen ein berechtigtes Gemeinwohlziel verfolgen, diskriminie- (1) Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die Zusam-
rungsfrei und verhältnismäßig sein und einheitlich angewandt menarbeit ihrer jeweiligen Zollverwaltungen, um die Erreichung
werden. der Ziele dieses Kapitels sicherzustellen und insbesondere, um
448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
unter gleichzeitiger Wahrung ihrer Kontrollmöglichkeiten für die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder
Vereinfachung der Zollverfahren und die Erleichterung des recht- „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusam-
mäßigen Handels zu sorgen. menarbeit der Verwaltungen), und
(2) Die Zusammenarbeit nach Absatz 1 umfasst unter anderem h) Bemühung um allseits zufriedenstellende Lösungen bei
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die zoll-
a) den Austausch von Informationen über Zollvorschriften,
tarifliche Einreihung von Waren. Lässt sich die Angelegenheit
-verfahren und -techniken in den folgenden Bereichen:
nicht im Rahmen dieser Konsultationen beilegen, so wird der
i) Vereinfachung und Modernisierung von Zollverfahren und WZO-Ausschuss für das Harmonisierte System damit be-
ii) Beziehungen zur Wirtschaft; fasst. Entsprechende Entscheidungen sind für die betroffe-
nen Vertragsparteien verbindlich.
b) die Entwicklung gemeinsamer Initiativen auf vereinbarten
Feldern und (3) Die Vertragsparteien können vereinbaren, Ad-hoc-Sitzun-
gen zum Thema Zusammenarbeit im Zollwesen, Ursprungs-
c) die Förderung der Koordinierung zwischen Stellen mit regeln oder gegenseitige Amtshilfe abzuhalten.
vergleichbaren Aufgaben.
(3) Für die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der Rechte Artikel 69
des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden gilt Titel VII
Technische Hilfe
(Geistiges Eigentum).
im Bereich des Zolls und der Handelserleichterung
Artikel 67 (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der tech-
nischen Hilfe im Bereich des Zolls und der Handelserleichterung
Gegenseitige Amtshilfe für die Erfüllung der in diesem Kapitel begründeten Verpflichtun-
Die Verwaltungen der Vertragsparteien leisten einander Amts- gen an.
hilfe im Zollbereich nach Maßgabe des Anhangs V (Gegenseitige (2) Die Vertragsparteien vereinbaren, insbesondere, wenn-
Amtshilfe im Zollbereich). gleich nicht ausschließlich, auf folgenden Gebieten zusammen-
zuarbeiten:
Artikel 68 a) bei der Verbesserung der institutionellen Zusammenarbeit der
Unterausschuss Vertragsparteien,
„Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“ b) bei der Bereitstellung von Fachwissen und beim Kapazitäts-
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss „Zoll, aufbau auf rechtlichen und technischen Gebieten zur Aus-
Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“ ein, der sich aus gestaltung und Durchsetzung der Zollvorschriften,
Vertretern jeder Vertragspartei zusammensetzt. Der Unteraus- c) bei der Anwendung moderner Zolltechniken, einschließlich
schuss tritt zu einem Zeitpunkt und mit einer Tagesordnung Risikomanagement, Erteilung verbindlicher Vorabauskünfte,
zusammen, worauf sich die Vertragsparteien zuvor verständigt Zollwertermittlung, vereinfachter Verfahren für den Eingang
haben; den Vorsitz führen die Vertragsparteien im Rotationsver- und die Überlassung von Waren, nachträglicher Prüfungen,
fahren jeweils für ein Jahr. Der Unterausschuss untersteht dem Betriebsprüfungsmethoden und ZWB,
Handelsausschuss.
d) bei der Einführung von Verfahren und Praktiken, die sich – so-
(2) Der Unterausschuss hat unter anderem folgende Auf- weit praktisch möglich – auf internationale Übereinkünfte und
gaben: Normen auf dem Gebiet von Zoll und Handel stützen, unter
a) Überwachung der Durchführung und Verwaltung dieses anderem auf WTO-Vorschriften und WZO-Übereinkünfte und
Kapitels und des Anhangs II (Über die Bestimmung des Be- -Normen wie das geänderte Kyoto-Übereinkommen und
griffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeug- WZO-SAFE, und
nisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der e) bei der Vereinfachung, Harmonisierung und Automatisierung
Verwaltungen), von Zollverfahren.
b) Bereitstellung eines Konsultations- und Diskussionsforums
für alle zollbezogenen Fragen, insbesondere zu Zollverfahren, Artikel 70
Zollwertermittlung, Zolltarifregelungen, Zollnomenklatur, Zu-
Durchführung
sammenarbeit im Zollwesen und gegenseitiger Amtshilfe im
Zollbereich, Die Bestimmungen des Artikels 59 Absatz 2 Buchstabe f
und des Artikels 60 werden für Peru zwei Jahre nach Inkrafttreten
c) Bereitstellung eines Konsultations- und Diskussionsforums
dieses Übereinkommens anwendbar.
für Fragen, welche die Ursprungsregeln und die Verwaltungs-
zusammenarbeit betreffen,
Kapitel 4
d) Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung,
Anwendung und Durchsetzung von Zollverfahren, der gegen- Technische Handelshemmnisse
seitigen Amtshilfe im Zollbereich, den Ursprungsregeln und
der Verwaltungszusammenarbeit, Artikel 71
e) Übermittlung von Vorschlägen zur Änderung des Anhangs II Ziele
(Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ur-
sprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Die Ziele dieses Kapitels sind:
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) an den a) Erleichterung und Ausbau des Warenhandels und wirksame
Handelsausschuss zu deren Annahme, Öffnung der Märkte der Vertragsparteien durch bessere
f) Bereitstellung eines Konsultations- und Diskussionsforums Anwendung des WTO-Übereinkommens über technische
für Ersuchen um Ursprungskumulierung nach den Artikeln 3 Handelshemmnisse (Technical Barriers to Trade – TBT)
und 4 des Anhangs II (Über die Bestimmung des Begriffs „Er- (im Folgenden „TBT-Übereinkommen“),
zeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und b) Vermeidung der Schaffung unnötiger technischer Handels-
über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen), hemmnisse und Setzung von Impulsen zu deren Beseitigung
und
g) Bemühung um allseits zufriedenstellende Lösungen bei Strei-
tigkeiten zwischen den Vertragsparteien nach Durchführung c) Verstärkung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in
eines Prüfverfahrens nach Artikel 31 des Anhangs II (Über die Fragen, die unter dieses Kapitel fallen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 449
Artikel 72 iv) Untersuchung – im Rahmen einer künftigen Überprüfung
der Rechtsvorschriften –, ob sich die Anerkennung der
Begriffsbestimmungen
auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei errichteten
(1) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestim- Konformitätsbewertungsstellen mittels Akkreditierung
mungen in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens. oder Benennung erreichen lässt, und
(2) Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen: v) Förderung und Erleichterung der Zusammenarbeit und
– Der Ausdruck „nicht dauerhafte Etikettierung“ bezeichnet das des Informationsaustausches zwischen den zuständigen
Anbringen von Informationen auf einem Erzeugnis mittels öffentlichen oder privaten Stellen der Vertragsparteien.
Haftetiketten, Hangtags oder Etiketten sonstiger Art, die sich (2) Hält eine Vertragspartei aufgrund eines mutmaßlichen Ver-
entfernen lassen, oder das Einlegen von Informationen in die stoßes gegen eine technische Vorschrift Waren mit Ursprung im
Verpackung; Gebiet einer anderen Vertragspartei in einem Eingangshafen zu-
– der Ausdruck „dauerhafte Etikettierung“ bezeichnet das An- rück, so unterrichtet die Vertragspartei, welche die Waren zurück-
bringen von Informationen auf einem Erzeugnis mittels fester hält, den Einführer unverzüglich über die Gründe für das Zurück-
Verbindung durch Aufdrucken, Nähen, Gravieren oder ein ver- halten.
gleichbares Vorgehen. (3) Eine Vertragspartei würdigt die Vorschläge einer ersuchen-
den Vertragspartei bezüglich einer Zusammenarbeit nach diesem
Artikel 73 Kapitel in angemessener Weise.
Verhältnis zum TBT-Übereinkommen
Artikel 76
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus
dem TBT-Übereinkommen, das sinngemäß als Bestandteil in Technische Vorschriften
dieses Übereinkommen übernommen wird.
(1) Als Grundlage für die Erarbeitung ihrer technischen Vor-
schriften ziehen die Vertragsparteien internationale Normen
Artikel 74 heran, es sei denn, diese internationalen Normen sind für die
Geltungsbereich Erreichung des verfolgten rechtmäßigen Ziels wirkungslos oder
ungeeignet. Auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei legt eine
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ausarbei- Vertragspartei offen, warum sie bei der Erarbeitung ihrer tech-
tung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften, nischen Vorschriften keine internationalen Normen herange-
Normen und Konformitätsbewertungsverfahren, einschließlich zogen hat.
diesbezüglicher Änderungen oder Zusätze, die sich auf den
Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken können. (2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei, die eine ähnliche tech-
nische Vorschrift ausarbeiten möchte, stellt die ersuchte Ver-
(2) Dieses Kapitel gilt nicht tragspartei der ersuchenden Vertragspartei zur Vermeidung un-
a) für Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die nötiger Doppelkosten möglichst alle Informationen, technischen
Produktion oder den Verbrauch durch diese Stellen erstellt Studien, Risikobewertungen oder sonstigen vorhandenen rele-
werden, und vanten Unterlagen zur Verfügung, welche die ersuchte Vertrags-
partei bei der Ausarbeitung ihrer technischen Vorschrift verwen-
b) für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche
det hat; davon ausgenommen sind vertrauliche Informationen.
Maßnahmen.
Artikel 75 Artikel 77
Zusammenarbeit und Handelserleichterungen Normen
(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Zusam- (1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich,
menarbeit zwischen den Behörden und Stellen im öffentlichen a) eine wirksame Kommunikation zwischen ihren Regulierungs-
wie im privaten Sektor, die mit technischen Vorschriften, Nor- behörden und ihren Normungsinstitutionen aufrechtzuerhalten,
mung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Messwesen,
Grenzkontrolle und Marktaufsicht befasst sind, für die Erleichte- b) den Beschluss über Grundsätze für die Ausarbeitung inter-
rung des Handels zwischen den Vertragsparteien von Bedeutung nationaler Normen, Richtlinien und Empfehlungen im Zusam-
ist. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien, menhang mit den Artikeln 2 und 5 sowie Anhang 3 des Über-
einkommens anzuwenden, der am 13. November 2000 vom
a) die Zusammenarbeit zu intensivieren, um den Zugang zu WTO-Ausschuss für technische Handelshemmnisse an-
ihren Märkten zu erleichtern und die Kenntnis und das Ver- genommen wurde, wenn es zu bestimmen gilt, ob eine inter-
ständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern; nationale Norm, Richtlinie oder Empfehlung im Sinne der
b) handelserleichternde Initiativen auszumachen, zu entwickeln Artikel 2 und 5 sowie des Anhangs 3 des TBT-Übereinkom-
und zu fördern, wobei sie ihren jeweiligen Erfahrungen Rech- mens existiert,
nung tragen. Diese Initiativen können unter anderem folgen- c) bei internationalen Normungsvorhaben ihre Normungs-
de Elemente beinhalten: gremien zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Nor-
i) Austausch von Informationen, Erfahrungen und Daten, mungsgremien einer anderen Vertragspartei anzuhalten. Eine
wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie derartige Zusammenarbeit kann innerhalb der internationa-
Einsatz vorbildlicher Regulierungsverfahren, len Normungsgremien oder auf regionaler Ebene erfolgen,
wenn das entsprechende Normungsgremium dazu einlädt,
ii) Vereinfachung von Zertifizierungsverfahren und Verwal-
oder aber in Form von Absprachen mit dem Ziel, unter ande-
tungsvorschriften, die mit einer Norm oder technischen
rem gemeinsame Normen zu erarbeiten,
Vorschrift eingeführt wurden, sowie Streichung von
Registrierungs- oder Vorabgenehmigungsauflagen, die d) Informationen über die Anwendung von Normen im Bereich
aufgrund des TBT-Übereinkommens entbehrlich sind, technischer Vorschriften seitens der Vertragsparteien aus-
zutauschen und nach Möglichkeit sicherzustellen, dass die
iii) Hinarbeiten auf eine mögliche Konvergenz, Angleichung
Normen nicht zwingend einzuhalten sind,
oder Feststellung der Gleichwertigkeit von technischen
Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren. Die e) Informationen über die Normungsverfahren der einzelnen
Gleichwertigkeit beinhaltet a priori keinerlei Verpflichtung Vertragsparteien und über den Grad der Nutzung internatio-
für die Vertragsparteien, es sei denn, dies wurde aus- naler, regionaler oder subregionaler Normen als Grundlage
drücklich vereinbart, für nationale Normen auszutauschen und
450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
f) allgemeine Informationen über Kooperationsvereinbarungen (2) Darüber hinaus hat jede Vertragspartei für die Veröffent-
mit Drittländern in Normungsfragen auszutauschen. lichung oder elektronische Übermittlung derjenigen technischen
Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren zu sorgen,
(2) Jede Vertragspartei empfiehlt den auf ihrem Gebiet ansäs-
die im Einklang mit dem technischen Inhalt der einschlägigen
sigen nichtstaatlichen Normungsgremien, den Bestimmungen
internationalen Normen stehen; dies betrifft die Entwürfe oder die
dieses Artikels nachzukommen.
Vorschläge zu diesen Vorschriften und Verfahren beziehungs-
weise die der Vorschriften und Verfahren, die die Vertragspartei
Artikel 78 bereits verabschiedet hat, um dringende Probleme zu bewäl-
tigen, die sich für die Sicherheit, die Gesundheit, den Umwelt-
Konformitätsbewertung und Akkreditierung
schutz oder die nationale Sicherheit ergaben oder zu ergeben
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Existenz eines breiten drohten.
Spektrums von Mechanismen an, welche die Anerkennung der
Ergebnisse der auf dem Gebiet einer Vertragspartei durchgeführ- (3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 räumt jede Vertrags-
ten Konformitätsbewertungsverfahren auf dem Gebiet einer an- partei eine Frist von mindestens 60 Tagen, nach Möglichkeit
deren Vertragspartei erleichtern. Dementsprechend können sich 90 Tagen, ab der elektronischen Übermittlung der vorgeschlage-
die Vertragsparteien darauf verständigen, nen technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungs-
verfahren ein, damit die anderen Vertragsparteien und sonstige
a) eine Konformitätserklärung des Lieferanten anzuerkennen, interessierte Personen schriftlich dazu Stellung beziehen können.
b) die Ergebnisse der Konformitätsbewertungsverfahren der im Eine Vertragspartei prüft angemessene Ersuchen um Verlänge-
Gebiet einer anderen Vertragspartei ansässigen Stellen rung der Stellungnahmefrist wohlwollend.
anzuerkennen,
(4) Eine Vertragspartei prüft in angemessener Weise die Stel-
c) dass eine im Gebiet einer Vertragspartei ansässige Kon- lungnahme, die sie von einer anderen Vertragspartei erhält, wenn
formitätsbewertungsstelle mit einer im Gebiet einer anderen der Vorschlag für eine technische Vorschrift Gegenstand eines
Vertragspartei ansässigen Konformitätsbewertungsstelle frei- öffentlichen Konsultationsverfahrens ist; außerdem antwortet sie
willige Vereinbarungen über die Anerkennung der Ergebnisse auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei schriftlich auf deren
ihrer Konformitätsbewertungsverfahren treffen kann, Stellungnahme.
d) Konformitätsbewertungsstellen zu benennen, die im Gebiet (5) Jede Vertragspartei muss ihre Antworten auf bedeutsame
einer anderen Vertragspartei ansässig sind, und Stellungnahmen spätestens bis zum Tag der Veröffentlichung der
e) Akkreditierungsverfahren für die Zulassung von Konformitäts- endgültigen technischen Vorschrift oder des endgültigen Konfor-
bewertungsstellen einzuführen, die im Gebiet einer anderen mitätsbewertungsverfahrens veröffentlichen oder öffentlich zu-
Vertragspartei ansässig sind. gänglich machen, und zwar in gedruckter oder elektronischer
Form.
(2) Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien,
(6) Jede Vertragspartei stellt einer ersuchenden Vertragspartei
a) dafür zu sorgen, dass die für die Konformitätsbewertung ein-
Informationen über eine technische Vorschrift oder ein Konfor-
gesetzten nichtstaatlichen Stellen in Wettbewerb treten
mitätsbewertungsverfahren zur Verfügung, welche beziehungs-
können,
weise welches die ersuchte Vertragspartei verabschiedet hat
b) sich dafür einzusetzen, dass die Ergebnisse von Konfor- oder einzuführen vorschlägt.
mitätsbewertungsverfahren von Stellen, die aufgrund einer
multilateralen Akkreditierungsvereinbarung oder einer Verein- (7) Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und dem
barung zwischen einigen ihrer jeweiligen Konformitätsbewer- Inkrafttreten technischer Vorschriften und Konformitätsbewer-
tungsstellen anerkannt sind, anerkannt werden, tungsverfahren darf nicht kürzer sein als sechs Monate, es sei
denn, die rechtmäßigen Ziele wären in diesem Zeitraum nicht zu
c) die Einleitung von Verhandlungen zu erwägen, die in Verein- erreichen. Eine Vertragspartei prüft angemessene Ersuchen um
barungen münden, welche die Anerkennung der Konfor- Verlängerung dieses Zeitraums wohlwollend.
mitätsbewertungsergebnisse, die von Stellen im Gebiet einer
anderen Vertragspartei erzielt wurden, im eigenen Gebiet er- (8) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass alle verabschiede-
leichtern, sofern es im Interesse der Vertragsparteien liegt ten und bereits geltenden technischen Vorschriften und Konfor-
und wirtschaftlich gerechtfertigt ist, und mitätsbewertungsverfahren der Öffentlichkeit auf einer kosten-
los zugänglichen amtlichen Website zur Verfügung stehen, und
d) ihre Konformitätsbewertungsstellen dazu anzuhalten, sich an
zwar so, dass sie leicht aufzufinden und abzurufen sind. Soweit
Vereinbarungen mit den Konformitätsbewertungsstellen einer
es zweckdienlich erscheint, werden darüber hinaus Leitfäden zur
anderen Vertragspartei zu beteiligen, welche die Anerken-
Anwendung der technischen Vorschriften bereitgestellt, falls
nung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungen betref-
diese vorliegen.
fen.
Artikel 79 Artikel 80
Transparenz und Notifikation Grenzkontrolle und Marktaufsicht
(1) Jede Vertragspartei übermittelt den nach Artikel 10 des Die Vertragsparteien verpflichten sich,
TBT-Übereinkommens eingerichteten Auskunftsstellen im Ein-
klang mit dem TBT-Übereinkommen auf elektronischem Wege, a) Informationen und Erfahrungen über ihre Tätigkeiten in den
entweder direkt oder über das WTO-Sekretariat, ihre Vorschläge Bereichen Grenzkontrolle und Marktaufsicht mit Ausnahme
für technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfah- der Fälle, in denen die Unterlagen vertraulich sind, auszu-
ren beziehungsweise die technischen Vorschriften und Konfor- tauschen und
mitätsbewertungsverfahren, die sie bereits verabschiedet hat, um
dringende Probleme zu bewältigen, die sich für die Sicherheit, b) sicherzustellen, dass die Tätigkeiten in den Bereichen Grenz-
die Gesundheit, den Umweltschutz oder die nationale Sicherheit kontrolle und Marktaufsicht von den zuständigen Behörden
ergaben oder zu ergeben drohten. Die elektronische Übermitt- ausgeführt werden; zu diesem Zweck können diese Be-
lung der technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungs- hörden auf akkreditierte, benannte oder beauftragte Stellen
verfahren muss einen elektronischen Link zum Volltext des Doku- zurückgreifen, wobei Interessenkonflikte zwischen diesen
ments, das Ursache der Notifikation ist, enthalten oder eine Stellen und den der Kontrolle oder Aufsicht unterliegenden
Kopie des Volltextes. Wirtschaftsbeteiligten zu vermeiden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 451
Artikel 81 Maßnahmen dieser Vertragspartei zum Schutz der Ver-
braucher vor irreführender Werbung,
Kennzeichnung und Etikettierung
ii) auf die Pflicht zur dauerhaften Etikettierung von Beklei-
(1) Schreibt eine Vertragspartei eine obligatorische Kennzeich-
dungsstücken, wenn dies aufgrund ihrer Größe schwierig
nung oder Etikettierung von Erzeugnissen vor,
ist oder ihren Wert verringert, und
a) so wird eine dauerhafte Kennzeichnung oder Etikettierung nur
dann verlangt, wenn die Informationen für die Verbraucher iii) auf die Pflicht, bei paarweise verkauften Waren beide
oder Verwender des Erzeugnisses von Belang sind, oder um Einzelstücke zu etikettieren, sofern diese aus demselben
anzugeben, dass das Erzeugnis die vorgeschriebenen tech- Material bestehen und dasselbe Design aufweisen.
nischen Anforderungen erfüllt; (3) Die Vertragsparteien wenden diesen Artikel spätestens ein
b) so darf die Angabe von Zusatzinformationen auf der Ver- Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens an.
packung oder bei der Aufmachung des Erzeugnisses mittels
„nicht dauerhafter Etikettierung“ verlangt werden, wenn die- Artikel 82
se dazu erforderlich sind, die Marktaufsicht durch die zustän-
Technische Hilfe und
digen Behörden zu gewährleisten;
Kapazitätsaufbau im Bereich des Handels
c) so gilt in Bezug auf die Informationen unter Buchstabe b,
Die Vertragsparteien erkennen an, dass technische Hilfe und
dass die betreffende Vertragspartei bei der Überarbeitung der
Kapazitätsaufbau im Bereich des Handels für die Erleichterung
geltenden Regeln die Möglichkeit prüft, die Bereitstellung
der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels wichtig sind;
dieser Informationen mit anderen Mitteln vorzuschreiben;
dabei sollte der Schwerpunkt unter anderem auf folgenden
d) so verzichtet die betreffende Vertragspartei auf die Geneh- Aspekten liegen:
migung, Registrierung oder Zertifizierung von Kennzeichen
oder Etiketten als Voraussetzung für den Verkauf auf ihren je- a) Kapazitätsaufbau bei den nationalen Einrichtungen, ihren
weiligen Märkten, es sei denn, dies ist angesichts der Gefähr- technischen Infrastrukturen und Ausrüstungen sowie bei der
dung, die von den Erzeugnissen für das Leben oder die Ge- Aus- und Weiterbildung von Humanressourcen,
sundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für die Umwelt b) Förderung und Erleichterung der Beteiligung an internationa-
oder die nationale Sicherheit ausgeht, notwendig. Dieser len Gremien, die für dieses Kapitel von Belang sind, und
Buchstabe lässt Maßnahmen unberührt, die eine Vertrags-
partei nach ihren internen Vorschriften ergreift, um zu über- c) Förderung der Beziehungen zwischen den Einrichtungen der
prüfen, ob die Etiketten die vorgeschriebenen Anforderungen Vertragsparteien, die mit Normung, technischen Vorschriften,
erfüllen, ebenso Maßnahmen, die zur Kontrolle von Praktiken Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Messwesen, Grenz-
getroffen werden, welche die Verbraucher irreführen können; kontrolle und Marktaufsicht befasst sind.
e) so wird eine Identifikationsnummer, die ein Wirtschafts-
Artikel 83
beteiligter aufgrund einer Vorschrift einer Vertragspartei zu
verwenden hat, ohne ungebührliche Verzögerung erteilt; Unterausschuss „Technische Handelshemmnisse“
f) so gestattet diese Vertragspartei unter der Voraussetzung, (1) Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss „Techni-
dass die Informationen nicht irreführend, widersprüchlich sche Handelshemmnisse“ ein, der sich aus Vertretern jeder Ver-
oder verwirrend in Bezug auf die im Bestimmungsland der tragspartei zusammensetzt.
Waren vorgeschriebenen Informationen sind:
(2) Der Unterausschuss
i) Informationen in anderen Sprachen zusätzlich zu der
Sprache, die im Bestimmungsland der Waren vor- a) verfolgt und bewertet die Durchführung, Verwaltung und
geschrieben ist, Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels,
ii) internationale Klassifikationen, Piktogramme, Symbole b) befasst sich angemessen mit jeder Frage, die eine Vertrags-
oder grafische Darstellungen und partei in Bezug auf dieses Kapitel und das TBT-Übereinkom-
men aufwirft,
iii) Informationen, die über die im Bestimmungsland der
Waren vorgeschriebenen Informationen hinausgehen; c) trägt zur Feststellung der Prioritäten für die Zusammenarbeit
und die Programme zur technischen Hilfe auf den Gebieten
g) so ist diese Vertragspartei, sofern die berechtigten Ziele nach Normung, technische Vorschriften, Konformitätsbewertungs-
dem TBT-Übereinkommen nicht beeinträchtigt werden, be- verfahren, Akkreditierung, Messwesen, Grenzkontrolle und
strebt, nicht dauerhafte oder ablösbare Etiketten zu erlauben Marktaufsicht bei und prüft die Fortschritte und Ergebnisse,
oder zuzulassen, dass die Informationen im Warenhandbuch,
auf der Verpackung oder mit der Aufmachung bereitgestellt d) tauscht Informationen über die Arbeiten in nichtstaatlichen,
werden, anstatt zu verlangen, dass sie physisch mit dem regionalen und multilateralen Foren, die mit Normen, tech-
Erzeugnis verbunden oder darauf aufgedruckt werden. nischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren
befasst sind, aus,
(2) Schreibt eine Vertragspartei die Kennzeichnung oder
Etikettierung von Textilien, Bekleidung oder Schuhen vor, so geht e) führt auf Ersuchen einer Vertragspartei Konsultationen über
sie folgende Verpflichtungen ein: alle Fragen, die sich aus diesem Kapitel und dem TBT-Über-
einkommen ergeben,
a) sie kann lediglich die folgenden Informationen als dauer-
hafte Kennzeichnung oder Etikettierung vorschreiben: f) richtet, wenn es zur Erreichung der Ziele dieses Kapitels
erforderlich ist, Arbeitsgruppen ein, die sich mit speziellen
i) bei Textilien und Bekleidung: Fasergehalt, Ursprungsland, Fragen zu diesem Kapitel und dem TBT-Übereinkommen
Sicherheitsanweisungen für bestimmte Verwendungen befassen, wobei er das Aufgabengebiet und die Zuständig-
und Pflegeanleitungen und keiten dieser Arbeitsgruppen klar festlegt,
ii) bei Schuhen: für die Hauptbestandteile überwiegend
g) erleichtert, soweit es zweckdienlich erscheint, den Dialog und
verwendete Materialien, Sicherheitsanweisungen für be-
die Zusammenarbeit zwischen den Regulierern im Einklang
stimmte Verwendungen und Ursprungsland;
mit diesem Kapitel,
b) sie verzichtet
h) erstellt nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b dieses Kapitels
i) auf Auflagen bezüglich der materiellen Eigenschaften ein Arbeitsprogramm, das im Interesse aller Vertragsparteien
oder der Gestaltung eines Etiketts, unbeschadet etwaiger liegt und das regelmäßig überarbeitet wird,
452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
i) sondiert alle sonstigen Fragen im Zusammenhang mit diesem im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzen-
Kapitel, die dazu beitragen können, den Zugang zu den schutzrechtlichen Maßnahmen (Sanitary and Phytosanitary
Märkten der Vertragsparteien zu verbessern, Measures – im Folgenden „SPS-Maßnahmen“) zu erleichtern;
j) überarbeitet dieses Kapitel im Lichte etwaiger Entwicklungen b) bei der weiteren Durchführung des WTO-Übereinkommens
aufgrund des TBT-Übereinkommens und im Lichte der Be- über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzen-
schlüsse oder Empfehlungen des WTO-Ausschusses für schutzrechtlicher Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Überein-
technische Handelshemmnisse, ferner unterbreitet er Vor- kommen“) zusammenzuarbeiten;
schläge für etwaige Änderungen an diesem Kapitel,
c) sicherzustellen, dass SPS-Maßnahmen keine ungerecht-
k) informiert, wenn es zweckdienlich erscheint, den Handels- fertigten Hemmnisse für den Handel zwischen den Vertrags-
ausschuss über die Durchführung dieses Kapitels und parteien darstellen;
l) erledigt sonstige Arbeiten, welche die Vertragsparteien ihrer d) Mechanismen und Verfahren für die effiziente Lösung von
Auffassung nach bei der Durchführung dieses Kapitels und Problemen zu erarbeiten, die durch die Ausarbeitung und
des TBT-Übereinkommens sowie bei der Erleichterung des Durchführung von SPS-Maßnahmen zwischen den Vertrags-
Handels unterstützen. parteien entstehen;
(3) Um die Durchführung dieses Kapitels zu erleichtern, hat
e) die Kommunikation und die Zusammenarbeit zwischen den
die Vertretung jeder Vertragspartei im Unterausschuss die Auf-
zuständigen Behörden der Vertragsparteien bei gesundheits-
gabe, die Koordinierung mit den Institutionen der Zentralregie-
polizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fragen zu inten-
rung, den lokalen öffentlichen Einrichtungen, den nichtstaatlichen
sivieren;
Einrichtungen und geeigneten Personen im Gebiet dieser Ver-
tragspartei zu gewährleisten und auf Ersuchen einer anderen Ver- f) unter Berücksichtigung der zwischen den Vertragsparteien
tragspartei diese zur Teilnahme an den Sitzungen des Unteraus- bestehenden Asymmetrien die Durchführung der besonde-
schusses einzuladen. Die Vertretungen der Vertragsparteien ren und differenzierten Behandlung zu erleichtern.
verständigen sich über alle Fragen, die dieses Kapitel betreffen.
(4) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, Artikel 86
gelten die Konsultationen nach Absatz 2 Buchstabe e als Konsul-
tationen nach Artikel 301, sofern sie die Voraussetzungen des Rechte und Pflichten
Artikels 301 Absatz 9 erfüllen. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus
(5) Der Unterausschuss kann in der Besetzung mit der dem SPS-Übereinkommen. Die Vertragsparteien unterliegen
EU-Vertragspartei und einem einzelnen unterzeichnenden Anden- ferner den Bestimmungen dieses Kapitels.
staat zusammentreten, wenn Fragen anstehen, die ausschließ-
lich die bilateralen Beziehungen zwischen der EU-Vertragspartei Artikel 87
und diesem unterzeichnenden Andenstaat betreffen. Signalisiert
ein anderer unterzeichnender Andenstaat Interesse an den Geltungsbereich
Fragen, die auf einer solchen Sitzung zur Erörterung anstehen, (1) Dieses Kapitel gilt für alle SPS-Maßnahmen, die sich
so kann er an der Sitzung teilnehmen, sofern die EU-Vertrags- mittelbar oder unmittelbar auf den Handel zwischen den Ver-
partei und der ursprünglich beteiligte Andenstaat zuvor ihre Zu- tragsparteien auswirken können.
stimmung erteilt haben.
(2) Dieses Kapitel gilt nicht für Normen, technische Vorschriften
(6) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des TBT-Über-
tritt der Unterausschuss mindestens einmal jährlich zusammen. einkommens, es sei denn, sie beziehen sich auf SPS-Maßnah-
Die Sitzungen können im direkten persönlichen Kontakt statt- men.
finden oder mit Hilfe anderer Kommunikationsmittel, auf die sich
die Vertragsparteien verständigen. (3) Darüber hinaus gilt dieses Kapitel für die Zusammenarbeit
zwischen den Vertragsparteien in Fragen des Tierschutzes.
Artikel 84
Informationsaustausch Artikel 88
(1) Jede Information oder Erläuterung, die auf Ersuchen einer Begriffsbestimmungen
Vertragspartei nach den Bestimmungen dieses Kapitels gegeben (1) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestim-
wird, ist binnen 60 Tagen in gedruckter oder elektronischer Form mungen in Anhang A des SPS-Übereinkommens.
vorzulegen; diese Frist kann bei vorheriger Begründung der aus-
kunfterteilenden Vertragspartei verlängert werden. (2) Die Vertragsparteien können für die Anwendung dieses
Kapitels weitere Begriffsbestimmungen vereinbaren; dabei be-
(2) Bei Anfragen, zu deren Beantwortung die Auskunftsstellen
rücksichtigen sie die Glossare und Definitionen der einschlägi-
imstande sein müssen, und bei der Behandlung und Bearbeitung
gen internationalen Organisationen.
derartiger Anfragen im Einklang mit Artikel 10 des TBT-Überein-
kommens oder mit diesem Kapitel halten sich die Vertrags-
parteien an die am 4. Oktober 1995 verabschiedeten Empfehlun- Artikel 89
gen des WTO-Ausschusses für technische Handelshemmnisse.
Zuständige Behörden
Kapitel 5 Für die Zwecke dieses Kapitels sind die zuständigen Behör-
den jeder Vertragspartei die in Anhang VI (Gesundheitspolizei-
Gesundheitspolizeiliche und liche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) Anlage 1 aufge-
pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen führten Behörden. Die Vertragsparteien unterrichten einander
über jede Änderung dieser zuständigen Behörden.
Artikel 85
Ziele Artikel 90
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin, Allgemeine Grundsätze
a) das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren oder (1) SPS-Maßnahmen dürfen nicht als ungerechtfertigte
Pflanzen im Gebiet der Vertragsparteien zu schützen und Hemmnisse für den Handel zwischen den Vertragsparteien ein-
gleichzeitig den Handel zwischen den Vertragsparteien gesetzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 453
(2) Die Anwendung der für die Zwecke dieses Kapitels fest- Betriebe ohne vorherige Kontrolle der einzelnen Betriebe an.
gelegten Verfahren erfolgt Diese Anerkennung richtet sich nach den Bedingungen und
Bestimmungen des Anhangs VI (Gesundheitspolizeiliche und
a) auf transparente Weise,
pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) Anlage 2 und ist auf die-
b) ohne unnötige Verzögerungen und jenigen Kategorien von Erzeugnissen beschränkt, die eingeführt
c) unter Bedingungen und Auflagen, zu denen auch die Kosten werden dürfen.
gehören, die nicht höher als die tatsächlichen Kosten der (3) Mit Ausnahme der Fälle, in denen zusätzliche Informatio-
erbrachten Dienstleistung sein und in angemessenem Ver- nen benötigt werden, erlässt die einführende Vertragspartei nach
hältnis zu den Gebühren stehen sollten, die für gleichartige ihren geltenden gesetzlichen Verfahren binnen 40 Arbeitstagen
heimische Erzeugnisse der Vertragsparteien zu entrichten nach Eingang des in Absatz 2 genannten Ersuchens die Rechts-
sind. oder Verwaltungsvorschriften, die notwendig sind, um die Ein-
(3) Die Vertragsparteien setzen weder die in Absatz 2 genann- fuhr von Erzeugnissen der in Absatz 2 genannten Betriebe zu
ten Verfahren noch die Anforderung zusätzlicher Informationen ermöglichen.
dazu ein, den Zugang von Einfuhrerzeugnissen zu ihren Märkten (4) Der Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzen-
ohne wissenschaftlich-technische Begründung zu verzögern. schutzrechtliche Maßnahmen“ (im Folgenden „SPS-Unteraus-
schuss“) kann die Bedingungen und Bestimmungen für die Aner-
Artikel 91 kennung von Betrieben für Erzeugnisse tierischen Ursprungs der
Vertragsparteien ändern. Über die entsprechende Änderung des
Einfuhrbedingungen Anhangs VI (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtli-
(1) Die allgemeinen Einfuhrbedingungen einer Vertragspartei che Maßnahmen) Anlage 2 beschließt der Handelsausschuss.
gelten für Erzeugnisse einer anderen Vertragspartei.
(5) Die einführende Vertragspartei legt in regelmäßigen Ab-
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in eine andere Ver- ständen eine Aufstellung der zurückgewiesenen Sendungen vor
tragspartei ausgeführte Erzeugnisse die gesundheitspolizeilichen und stellt Informationen darüber bereit, aufgrund welcher nicht
und pflanzenschutzrechtlichen Bedingungen der einführenden erfüllten Anforderungen die Zurückweisungen erfolgten.
Vertragspartei erfüllen.
(3) Die einführende Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Ein- Artikel 93
fuhrbedingungen in angemessener und nicht diskriminierender Prüfungen
Weise angewandt werden.
(1) Um das Vertrauen in die wirksame Durchführung dieses
(4) Bei jeder Änderung der Einfuhrbedingungen einer Vertrags-
Kapitels zu wahren, hat jede Vertragspartei im Geltungsbereich
partei ist je nach der Art der Änderung die Festlegung eines
dieses Kapitels einen Anspruch darauf,
Übergangszeitraums in Erwägung zu ziehen, damit der Waren-
strom nicht unterbrochen wird und die ausführende Vertrags- a) das Kontrollsystem der Behörden einer anderen Vertrags-
partei ihre Verfahren an die Änderung anpassen kann. partei oder einen Teil desselben nach den Leitlinien des
Anhangs VI (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutz-
(5) Beinhalten die Einfuhrbedingungen einer einführenden
rechtliche Maßnahmen) Anlage 3 einer Prüfung zu unter-
Vertragspartei auch eine Risikobewertung, so veranlasst diese
ziehen; die Kosten für diese Prüfung trägt die Vertragspartei,
Vertragspartei diese Bewertung unverzüglich und teilt der aus-
die die Prüfung vornimmt;
führenden Vertragspartei die für diese Bewertung erforderliche
Zeit mit. b) von den anderen Vertragsparteien Informationen über ihr
Kontrollsystem und über die Ergebnisse der nach diesem
(6) Gelangt die einführende Vertragspartei zu dem Schluss,
System durchgeführten Kontrollen zu erhalten.
dass die Erzeugnisse einer ausführenden Vertragspartei ihre
gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Einfuhr- (2) Eine Vertragspartei, die im Gebiet einer anderen Vertrags-
bedingungen erfüllen, genehmigt sie die Einfuhr der betreffen- partei eine Prüfung nach diesem Artikel vornimmt, übermittelt
den Erzeugnisse binnen 90 Arbeitstagen12 nach der betreffen- dieser Vertragspartei die Ergebnisse und Schlussfolgerungen
den Schlussfolgerung. ihrer Prüfung.
(7) Die Kontrollgebühren dürfen nur die der zuständigen Be- (3) Beschließt die einführende Vertragspartei, einen Prüf-
hörde bei der Durchführung der Einfuhrkontrollen entstandenen besuch bei einer ausführenden Vertragspartei durchzuführen, so
Kosten decken. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis wird dieser Besuch der ausführenden Vertragspartei mindestens
zu den Gebühren stehen, die für die Kontrolle gleichartiger heimi- 60 Arbeitstage vor dem Beginn der beabsichtigten Prüfung
scher Erzeugnisse erhoben werden. notifiziert, es sei denn, es handelt sich um einen dringenden Fall
(8) Die einführende Vertragspartei benachrichtigt eine aus- oder die betreffenden Vertragsparteien vereinbaren etwas ande-
führende Vertragspartei so rasch wie möglich über jede die res. Auf etwaige Änderungen bezüglich dieses Besuchs verstän-
Gebühren betreffende Änderung und gibt die Gründe für die digen sich die betreffenden Vertragsparteien einvernehmlich.
Änderung an.
Artikel 94
Artikel 92 Tier- und pflanzengesundheitliche Maßnahmen
Einfuhrverfahren (1) Die Vertragsparteien erkennen das Konzept von schäd-
(1) Für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse übermittelt die aus- lings- und krankheitsfreien Gebieten und Gebieten mit geringem
führende Vertragspartei der einführenden Vertragspartei die Auftreten von Schädlingen und Krankheiten nach dem SPS-
Liste ihrer Betriebe, welche die Bedingungen der einführenden Übereinkommen und den Normen, Richtlinien und Empfehlun-
Vertragspartei erfüllen. gen der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Folgenden „OIE“)
und des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens
(2) Auf ein mit geeigneten Garantien verbundenes Ersuchen (International Plant Protection Convention – im Folgenden
der ausführenden Vertragspartei erkennt die einführende Ver- „IPPC“) an.
tragspartei die in Anhang VI (Gesundheitspolizeiliche und pflan-
zenschutzrechtliche Maßnahmen) Anlage 2 Absatz 3 aufgeführ- (2) Im Einklang mit Absatz 1 legt der SPS-Unterausschuss ein
ten, im Gebiet der ausführenden Vertragspartei angesiedelten geeignetes Verfahren für die Anerkennung von schädlings- und
krankheitsfreien Gebieten und Gebieten mit geringem Auftreten
12 Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Arbeitstage“ von Schädlingen und Krankheiten fest, wobei er den einschlägi-
Arbeitstage in der Vertragspartei, für welche die Frist gilt. gen internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen
454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
Rechnung trägt. Dieses Verfahren umfasst auch Szenarien im Zu- c) tauschen – auch bei Fortschritten in Bezug auf einen neu ver-
sammenhang mit Ausbrüchen und Neubefall. fügbaren wissenschaftlichen Nachweis – Informationen über
Angelegenheiten aus, die die Ausarbeitung und Anwendung
(3) Bei der Festlegung der in den Absätzen 1 und 2 genannten von SPS-Maßnahmen betreffen, welche sich auf den Handel
Gebiete berücksichtigen die Vertragsparteien Faktoren wie geo- zwischen den Vertragsparteien auswirken oder auswirken
grafische Lage, Ökosysteme, epidemiologische Überwachung können, in dem Bestreben, negative Auswirkungen auf den
und Wirksamkeit gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutz- Handel möglichst gering zu halten;
rechtlicher Kontrollen in dem jeweiligen Gebiet.
d) teilen auf Ersuchen einer Vertragspartei binnen 15 Arbeits-
(4) Die Vertragsparteien gehen eine enge Zusammenarbeit bei tagen nach Stellung dieses Ersuchens mit, welche Bedingun-
der Festlegung von schädlings- und krankheitsfreien Gebieten gen für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse gelten und ob
und Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen und eine Risikobewertung erforderlich ist;
Krankheiten ein, damit gegenseitiges Vertrauen in die jeweiligen
Verfahren zur Festlegung von schädlings- und krankheitsfreien e) teilen auf Ersuchen einer Vertragspartei den Stand des Ver-
Gebieten und Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen fahrens zur Genehmigung der Einfuhr bestimmter Erzeug-
und Krankheiten wachsen kann. nisse mit.
(5) Unabhängig davon, ob die Festlegung von schädlings- und (2) Die Kontaktstellen der Vertragsparteien für den Informa-
krankheitsfreien Gebieten und Gebieten mit geringem Auftreten tionsaustausch nach diesem Artikel sind in Anhang VI (Gesund-
von Schädlingen und Krankheiten erstmalig oder nach einem heitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) An-
Tierseuchenausbruch oder der Wiedereinschleppung eines lage 4 aufgeführt. Die Informationen werden per Post, Telefax
Pflanzenschädlings erfolgt, stützt die einführende Vertragspartei oder E-Mail übermittelt. Per E-Mail übermittelte Informationen
ihren Befund über den Gesundheitszustand von Pflanzen und können elektronisch unterzeichnet werden und sind auf den
Tieren der ausführenden Vertragspartei oder von Teilen davon Informationsaustausch zwischen den Kontaktstellen beschränkt.
grundsätzlich auf die Informationen, welche die ausführende Ver-
(3) Der Informationsaustausch gilt als erfolgt, wenn die in
tragspartei nach dem SPS-Übereinkommen und den Normen der
diesem Artikel genannten Informationen der WTO nach den ein-
OIE und des IPPC bereitstellt; außerdem trägt sie dem Befund
schlägigen Vorschriften notifiziert oder auf einer amtlichen,
der ausführenden Vertragspartei Rechnung.
kostenlos öffentlich zugänglichen Website der betreffenden
(6) Erkennt eine einführende Vertragspartei die von einer aus- Vertragspartei bereitgestellt wurden; diese Websites sind in
führenden Vertragspartei als schädlings- und krankheitsfreie Ge- Anhang VI (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrecht-
biete oder Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen und liche Maßnahmen) Anlage 4 aufgeführt.
Krankheiten festgelegten Gebiete nicht an, so stellt die einfüh-
rende Vertragspartei auf Ersuchen der ausführenden Vertrags- Artikel 97
partei die Informationen bereit, auf deren Grundlage diese Ent-
scheidung getroffen wurde, und/oder nimmt so bald wie möglich Notifikation und Konsultation
Konsultationen auf, um zu prüfen, ob eine andere einvernehm- (1) Eine Vertragspartei notifiziert den anderen Vertragsparteien
liche Lösung möglich ist. innerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich das Bestehen einer
(7) Die ausführende Vertragspartei liefert hinreichendes Be- ernsten oder erheblichen Gefahr für die öffentliche Gesundheit
weismaterial, um gegenüber der einführenden Vertragspartei oder die Gesundheit von Tieren oder Pflanzen; dies gilt auch bei
objektiv nachzuweisen, dass die betreffenden Gebiete je nach Lebensmittelnotfällen.
Fall schädlings- oder krankheitsfreie Gebiete oder Gebiete mit (2) Die Notifikationen nach Absatz 1 sind an die in Anhang VI
geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten sind und (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnah-
voraussichtlich bleiben. Zu diesem Zweck räumt die ausführen- men) Anlage 4 aufgeführten Kontaktstellen zu richten. Die Ver-
de Vertragspartei der einführenden Vertragspartei auf Ersuchen tragsparteien unterrichten einander im Einklang mit Artikel 96
angemessene Zugangsmöglichkeiten ein, um die entsprechen- über Änderungen bei den Kontaktstellen. Die schriftlichen Notifi-
den Kontroll-, Prüf- und sonstigen einschlägigen Verfahren kationen nach Absatz 1 erfolgen per Post, Telefax oder E-Mail.
durchzuführen.
(3) Im Falle ernster Besorgnis einer Vertragspartei wegen
(8) Die Vertragsparteien erkennen den OIE-Grundsatz der einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Gesundheit
Kompartimentierung und den IPPC-Grundsatz der schadorga- von Tieren oder Pflanzen, die sich auf Erzeugnisse im Handels-
nismusfreien Betriebsstätten an. Der SPS-Unterausschuss prüft verkehr zwischen den Vertragsparteien auswirkt, kann eine Ver-
alle künftigen einschlägigen Empfehlungen der OIE oder des tragspartei die ausführende Vertragspartei um Konsultationen
IPPC und spricht entsprechende Empfehlungen aus. über die Sachlage ersuchen. Diese Konsultationen finden so bald
wie möglich statt. Bei solchen Konsultationen bemüht sich jede
Artikel 95 Vertragspartei, alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die
erforderlich sind, um Störungen des Handels zu verhindern.
Gleichwertigkeit
(4) Die Konsultationen nach Absatz 3 können per E-Mail,
Der SPS-Unterausschuss kann Bestimmungen zur Gleich- Video- oder Telefonkonferenz oder mit allen anderen den Ver-
wertigkeit erarbeiten und legt dem Handelsausschuss entspre- tragsparteien zur Verfügung stehenden technischen Mitteln
chende Empfehlungen vor. Der Unterausschuss legt ferner das geführt werden. Die Vertragspartei, die um die Konsultationen
Verfahren für die Anerkennung der Gleichwertigkeit fest. ersucht hat, sorgt für die Erstellung des Konsultationsprotokolls.
Artikel 96 Artikel 98
Transparenz und Informationsaustausch Dringlichkeitsmaßnahmen
(1) Die Vertragsparteien (1) Die einführende Vertragspartei kann bei einer ernsten
a) gewährleisten Transparenz bei SPS-Maßnahmen im Handels- Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Gesundheit von
verkehr und insbesondere in Bezug auf die für Einfuhren aus Tieren oder Pflanzen ohne vorherige Notifikation vorläufige Maß-
den anderen Vertragsparteien geltenden gesundheitspolizei- nahmen und Übergangsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz
lichen und pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen; der öffentlichen Gesundheit oder der Gesundheit von Tieren oder
Pflanzen erforderlich sind. Bei Sendungen, die sich bereits auf
b) vertiefen das gegenseitige Verständnis ihrer SPS-Maßnah- dem Transportweg zwischen den Vertragsparteien befinden, prüft
men und von deren Anwendung; die einführende Vertragspartei, welches die am besten geeignete,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 455
verhältnismäßige Lösung ist, um unnötige Störungen des Han- Artikel 101
dels zu verhindern.
Technische Hilfe
(2) Die Vertragspartei, die Maßnahmen nach Absatz 1 ergreift, und Kapazitätsaufbau im Bereich des Handels
unterrichtet die anderen Vertragsparteien hiervon so bald wie
möglich, spätestens jedoch einen Arbeitstag nach dem Ergreifen (1) Im Einklang mit Titel XIII (Technische Hilfe und Kapazitäts-
der Maßnahme. Die anderen Vertragsparteien können alle Infor- aufbau im Bereich des Handels) kommen die Vertragsparteien
mationen anfordern, welche die gesundheitspolizeiliche Lage in überein, die Zusammenarbeit zu intensivieren und damit einen
der die Maßnahmen ergreifenden Vertragspartei betreffen; dies Beitrag zur Durchführung und bestmöglichen Nutzung dieses
gilt auch für Informationen über die Maßnahme selbst. Die die Kapitels zu leisten, wobei das Ziel in der Optimierung seiner Er-
Maßnahmen ergreifende Vertragspartei antwortet, sobald die gebnisse, der Ausweitung der Möglichkeiten und der Erzielung
angeforderten Informationen vorliegen. des größten Nutzens für die Vertragsparteien in Bezug auf die
öffentliche Gesundheit sowie die Gesundheit von Tieren und
(3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei führen die Vertragspar- Pflanzen und die Lebensmittelsicherheit besteht. Der Ausbau die-
teien im Einklang mit Artikel 97 Konsultationen über die Lage, ser Zusammenarbeit erfolgt innerhalb des für die Kooperations-
und zwar binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang des Konsul- beziehungen zwischen den Vertragsparteien geltenden recht-
tationsersuchens. Mit diesen Konsultationen sollen unnötige lichen und institutionellen Rahmens.
Störungen des Handels verhindert werden. Dabei können Optio-
nen für die einfachere Durchführung oder den Ersatz der Maß- (2) Im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele kommen die
nahmen geprüft werden. Vertragsparteien überein, dem vom SPS-Unterausschuss festge-
stellten Bedarf an Zusammenarbeit besondere Bedeutung bei-
zumessen und diesbezügliche Informationen, wie in Titel XIII
Artikel 99
(Technische Hilfe und Kapazitätsaufbau im Bereich des Handels)
Ersatzmaßnahmen vorgesehen, weiterzuleiten. Der genannte Bedarf kann von die-
(1) Bei Maßnahmen der einführenden Vertragspartei mit Aus- sem Unterausschuss auch einer Überprüfung unterzogen wer-
wirkungen auf den Handel (einschließlich Festlegung besonde- den.
rer Grenzwerte für Zusätze, Rückstände und Verunreinigungen)
werden auf Ersuchen einer ausführenden Vertragspartei Konsul- Artikel 102
tationen nach Artikel 97 zwischen den betreffenden Vertrags-
Zusammenarbeit beim Tierschutz
parteien aufgenommen, um zusätzliche Einfuhrbedingungen oder
Ersatzmaßnahmen zu vereinbaren, die von der einführenden Ver- Der SPS-Unterausschuss fördert die Zusammenarbeit zwi-
tragspartei anzuwenden sind. Diese zusätzlichen Einfuhrbedin- schen den Vertragsparteien in Fragen des Tierschutzes.
gungen oder Ersatzmaßnahmen können sich gegebenenfalls auf
internationale Normen stützen oder auf Maßnahmen der ausfüh-
Artikel 103
renden Vertragspartei, deren Schutzniveau dem Schutzniveau
der einführenden Vertragspartei gleichwertig ist. Artikel 95 findet Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche
auf diese Maßnahmen keine Anwendung. und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“
(2) Auf Ersuchen der einführenden Vertragspartei übermittelt (1) Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss „Ge-
die ausführende Vertragspartei alle relevanten, nach den Rechts- sundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“
vorschriften der einführenden Vertragspartei erforderlichen Infor- als ein Forum ein, in dem die Durchführung dieses Kapitels
mationen, auch die Ergebnisse ihrer amtlichen Laboratorien oder sichergestellt und überwacht sowie alle Fragen erörtert werden
sonstige wissenschaftliche Informationen, damit die entspre- sollen, welche die Einhaltung seiner Bestimmungen berühren
chenden wissenschaftlichen Gremien diese bewerten können. könnten. Der SPS-Unterausschuss kann dieses Kapitel über-
Wenn eine Einigung erzielt wird, erlässt die einführende Vertrags- prüfen und entsprechende Empfehlungen aussprechen.
partei die nötigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, damit
(2) Der SPS-Unterausschuss setzt sich aus von den einzelnen
Einfuhren auf Grundlage einer solchen Einigung getätigt werden
Vertragsparteien benannten Vertretern zusammen. Dieser Unter-
können.
ausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zu einem einver-
(3) Reicht das einschlägige wissenschaftliche Beweismaterial nehmlich festgelegten Zeitpunkt und an einem einvernehmlich
nicht aus, kann eine Vertragspartei SPS-Maßnahmen vorüber- festgelegten Ort zu einer ordentlichen Sitzung zusammen;
gehend auf der Grundlage der verfügbaren einschlägigen Infor- außerordentliche Sitzungen werden auf Ersuchen einer Vertrags-
mationen einführen. In diesem Fall bemühen sich die Vertrags- partei abgehalten. Der SPS-Unterausschuss hält seine erste
parteien, die für eine genauere Risikobewertung notwendigen ordentliche Sitzung im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses
zusätzlichen Informationen einzuholen, damit die einführende Übereinkommens ab. Der SPS-Unterausschuss beschließt in die-
Vertragspartei eine entsprechende Überprüfung der SPS-Maß- ser ersten Sitzung seine Arbeitsverfahren. Die Vertragsparteien
nahme vornehmen kann. verständigen sich vor den Sitzungen auf die Tagesordnung. Der
Unterausschuss kann auch per Video- und Telefonkonferenz
Artikel 100 zusammentreten.
Besondere und differenzierte Behandlung (3) Der SPS-Unterausschuss
Hat ein unterzeichnender Andenstaat Schwierigkeiten mit a) gestaltet die Durchführung dieses Kapitels aus und über-
einer vorgeschlagenen Maßnahme, die von der EU-Vertrags- wacht sie,
partei notifiziert wurde, so kann er in Anwendung von Artikel 10
des SPS-Übereinkommens in seinen der EU-Vertragspartei auf- b) bietet ein Forum für die Erörterung von Schwierigkeiten, die
grund des Artikels 7 des SPS-Übereinkommens übermittelten sich aus der Anwendung von SPS-Maßnahmen und der An-
Anmerkungen um eine Gelegenheit zur Erörterung der Angele- wendung dieses Kapitels ergeben, und erarbeitet Lösungs-
genheit ersuchen. Die betreffenden Vertragsparteien nehmen möglichkeiten,
Konsultationen auf, um sich auf Folgendes zu verständigen: c) erörtert die Notwendigkeit gemeinsamer Studienprogramme,
a) von der einführenden Vertragspartei alternativ anzuwen- insbesondere in Bezug auf die Festlegung besonderer Grenz-
dende Einfuhrbedingungen und/oder werte,
b) technische Hilfe nach Artikel 101 und/oder d) ermittelt den Bedarf an Zusammenarbeit,
c) einen Übergangszeitraum von sechs Monaten, der in Aus- e) führt die in Artikel 104 vorgesehenen Konsultationen zur Bei-
nahmefällen um höchstens weitere sechs Monate verlängert legung von im Rahmen dieses Kapitels auftretenden Streitig-
werden kann. keiten,
456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
f) führt die in Artikel 100 vorgesehenen Konsultationen über die (2) Ergänzend zu Absatz 1 gilt Folgendes:
besondere und differenzierte Behandlung und
a) In Zollangelegenheiten wenden die unterzeichnenden Anden-
g) übt jede sonstige von den Vertragsparteien einvernehmlich staaten auf Waren mit Ursprung in der Europäischen Union,
vereinbarte Funktion aus. die aus einem anderen unterzeichnenden Andenstaat kom-
men, die günstigsten Zollverfahren an, die für Waren aus
(4) Der SPS-Unterausschuss kann für besondere Aufgaben anderen unterzeichnenden Andenstaaten gelten.
Ad-hoc-Arbeitsgruppen einsetzen; in diesem Fall legt er ihre b) In Angelegenheiten, die technische Handelshemmnisse be-
Funktionen und Arbeitsverfahren fest. treffen,
i) lassen die unterzeichnenden Andenstaaten Waren mit
Artikel 104 Ursprung in der Europäischen Union in den Genuss der
harmonisierten Normen, technischen Vorschriften und
Streitbeilegung
Konformitätsbewertungsverfahren kommen, die für den
(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine SPS- Handel zwischen den unterzeichnenden Andenstaaten
Maßnahme einer anderen Vertragspartei den Verpflichtungen aus gelten;
diesem Kapitel zuwiderläuft oder zuwiderlaufen könnte oder dass ii) bemühen sich die unterzeichnenden Andenstaaten in Be-
eine andere Vertragspartei gegen eine Verpflichtung aus diesem reichen von Interesse nach besten Kräften, die schritt-
Kapitel in Bezug auf eine SPS-Maßnahme verstoßen hat, so weise Harmonisierung von Normen, technischen Vor-
kann diese Vertragspartei um technische Konsultationen im schriften und Konformitätsbewertungsverfahren zu fördern.
SPS-Unterausschuss ersuchen. Die in Anhang VI (Gesundheits-
polizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) Anlage 1 c) In Angelegenheiten, die gesundheitspolizeiliche und pflan-
genannten zuständigen Behörden erleichtern diese Konsultatio- zenschutzrechtliche Maßnahmen betreffen, lassen die unter-
nen. zeichnenden Andenstaaten Waren mit Ursprung in der Euro-
päischen Union in den Genuss der für den Handel geltenden
(2) Soweit die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, er- harmonisierten Verfahren und Bedingungen kommen. Der
setzen im Falle einer Streitigkeit, die nach Absatz 1 Gegenstand SPS-Unterausschuss prüft die Anwendung dieses Buch-
von Konsultationen im SPS-Unterausschuss ist, diese Konsul- stabens.
tationen die in Artikel 301 vorgesehenen Konsultationen, sofern (3) Falls alle Mitgliedsländer der Andengemeinschaft Vertrags-
sie die in Absatz 9 jenes Artikels festgelegten Voraussetzungen parteien dieses Übereinkommens werden, prüfen die unter-
erfüllen. Die Konsultationen im SPS-Unterausschuss gelten zeichnenden Andenstaaten die neue Lage und schlagen der
30 Tage nach der Übermittlung des Ersuchens als abgeschlos- EU-Vertragspartei geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der
sen, es sei denn, die konsultierenden Vertragsparteien ver- Bedingungen für den Verkehr von Waren mit Ursprung in der
einbaren, sie fortzusetzen. Die Konsultationen können per Europäischen Union zwischen den Mitgliedsländern der Anden-
Videokonferenz oder mit allen anderen von den konsultieren- gemeinschaft vor, insbesondere Maßnahmen zur Vermeidung
den Vertragsparteien einvernehmlich vereinbarten technischen doppelter Verfahren, Zölle und anderer Belastungen, Inspektio-
Mitteln geführt werden. nen und Kontrollen.
(4) Nach Maßgabe des Absatzes 3 bemühen sich die unter-
Kapitel 6 zeichnenden Andenstaaten nach besten Kräften, die Harmoni-
sierung ihrer Rechtsvorschriften und Verfahren im Bereich der
Artikel 105 technischen Vorschriften und der SPS-Maßnahmen zu fördern
und auf die Harmonisierung oder gegenseitige Anerkennung
Warenverkehr ihrer Kontrollen und Inspektionen hinzuwirken.
(5) Im Einklang mit Absatz 1 entwickeln die Vertragsparteien
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der regionale Inte-
innerhalb des für die Kooperationsbeziehungen zwischen den
grationsprozess innerhalb der EU einerseits und unter den unter-
Vertragsparteien geltenden rechtlichen und institutionellen Rah-
zeichnenden Andenstaaten innerhalb der Andengemeinschaft
mens Zusammenarbeitsstrukturen, wobei sie ihren Bedürfnissen
andererseits unterschiedlich weit gediehen ist. Vor diesem Hin-
und den Gegebenheiten Rechnung tragen.
tergrund arbeiten die Vertragsparteien darauf hin, Bedingungen
zu schaffen, die dem freien Verkehr von Waren aus anderen Ver-
tragsparteien zwischen ihren jeweiligen Gebieten zuträglich sind. Kapitel 7
In diesem Sinne
Ausnahmen
a) kommen Erzeugnisse mit Ursprung in einem unterzeichnen-
den Andenstaat unter den im Vertrag über die Arbeitsweise Artikel 106
der Europäischen Union für den freien Verkehr von Waren mit
Ausnahmen vom Titel über Warenhandel
Ursprung in Drittländern festgelegten Bedingungen in den
Genuss des freien Warenverkehrs innerhalb des Gebiets der (1) Mit der Einschränkung, dass etwaige Maßnahmen nicht so
Europäischen Union; angewandt werden dürfen, dass sie bei gleichen Voraussetzun-
gen zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminie-
b) gewähren die unterzeichnenden Andenstaaten – vorbehalt- rung zwischen den Vertragsparteien führen oder dass sie eine
lich der Bestimmungen des Andenübereinkommens über verschleierte Beschränkung des Warenhandels zwischen den
die subregionale Integration („Acuerdo de Integración Vertragsparteien darstellen, ist dieses Übereinkommen nicht
Subregional Andino“ oder „Acuerdo de Cartagena“, im dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran
Folgenden „Vertrag von Cartagena“) – einander in Bezug hindert, Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen,
auf den Warenverkehr eine Behandlung, die nicht weniger
a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sittlichkeit zu schüt-
günstig ist als die Behandlung, die der EU-Vertragspartei
zen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten13,
nach dem vorliegenden Übereinkommen gewährt wird. Diese
Verpflichtung unterliegt nicht Titel XII (Streitbeilegung); b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von
Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen, einschließlich
c) bemühen sich die unterzeichnenden Andenstaaten unter der hierzu erforderlichen Umweltmaßnahmen,
Berücksichtigung des Artikels 10 nach besten Kräften, den
Verkehr von Waren mit Ursprung in der Europäischen Union 13 Die Ausnahmeregelung zur öffentlichen Ordnung kann nur in Anspruch
zwischen ihren Gebieten zu erleichtern und die Duplizierung genommen werden, wenn eine tatsächliche, hinreichend ernsthafte
von Verfahren und Kontrollen zu vermeiden. Bedrohung eines Grundwerts der Gesellschaft vorliegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 457
c) welche die Einfuhr oder die Ausfuhr von Gold oder Silber Titel IV
betreffen,
Dienstleistungshandel, Niederlassung
und elektronischer Geschäftsverkehr
d) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder
sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, sofern diese nicht
im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen, ein- Kapitel 1
schließlich solcher, welche die Durchsetzung der Zollvor- Allgemeine Bestimmungen
schriften, die Aufrechterhaltung der im Einklang mit Artikel 27
betriebenen Monopole, den Schutz der Rechte des geistigen
Artikel 107
Eigentums und die Verhinderung irreführender Geschäfts-
praktiken betreffen, Ziel und Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien legen die Bestimmungen fest, die
e) die in Strafvollzugsanstalten hergestellte Erzeugnisse be- für die schrittweise Liberalisierung der Niederlassung und des
treffen, Dienstleistungshandels und für die Zusammenarbeit auf dem Ge-
biet des elektronischen Geschäftsverkehrs erforderlich sind; da-
f) die den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, bei bekräftigen sie ihre Verpflichtungen aus dem WTO-Überein-
geschichtlichem oder archäologischem Wert zum Ziel haben, kommen und ihr Ziel, ihre wirtschaftliche Integration, nachhaltige
Entwicklung und fortgesetzte Integration in die Weltwirtschaft zu
erleichtern, wobei sie den Unterschieden im Entwicklungsstand
g) welche die Erhaltung lebender und nichtlebender erschöpf-
der Vertragsparteien Rechnung tragen.
licher Naturschätze betreffen, sofern diese Maßnahmen mit
Beschränkungen der Produktion oder des Verbrauchs im (2) Dieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine
Inland verknüpft sind, Vertragspartei öffentliche Unternehmen privatisieren oder Ver-
pflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens
h) die der Erfüllung von Verpflichtungen aus einem zwischen- einführen muss.
staatlichen Grundstoffabkommen dienen, das bestimmten, (3) Dieser Titel gilt nicht für von einer Vertragspartei gewährte
den Vertragsparteien vorgelegten und von ihnen nicht abge- Subventionen15.
lehnten Merkmalen entspricht oder das selbst den Vertrags-
(4) Dieser Titel gilt nicht für in Ausübung hoheitlicher Gewalt
parteien vorgelegt und von ihnen nicht abgelehnt wird14,
erbrachte Dienstleistungen.
(5) Vorbehaltlich der Anwendung dieses Titels behält jede Ver-
i) die Beschränkungen der Ausfuhr heimischer Rohstoffe zur
tragspartei das Recht, ihre Befugnisse auszuüben und zu regulie-
Folge haben, welche erforderlich sind, um in Zeiten, in denen
ren sowie neue Vorschriften zu erlassen, um berechtigte Gemein-
die heimischen Rohstoffpreise im Rahmen eines staatlichen
wohlziele zu verwirklichen.
Stabilisierungsplanes unter dem Weltmarktpreis gehalten
werden, einem Zweig der heimischen verarbeitenden Indus- (6) Dieser Titel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Per-
trie die erforderlichen Rohstoffmengen zu sichern; derartige sonen betreffen, die sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt
Beschränkungen dürfen jedoch keine Steigerung der Aus- einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnahmen, welche die
fuhren dieses heimischen Industriezweiges und keine Aus- Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauer-
weitung des ihm gewährten Schutzes bewirken; außerdem beschäftigung betreffen.
dürfen sie die Bestimmungen dieses Übereinkommens über (7) Dieser Titel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maß-
das Diskriminierungsverbot nicht aushöhlen, und nahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden
Aufenthalts natürlicher Personen in ihr Gebiet beziehungsweise
j) die für den Erwerb oder die Verteilung von Waren erforder- auf ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich solcher Maßnahmen,
lich sind, an denen ein allgemeiner oder örtlich begrenzter die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Ge-
Mangel herrscht; solche Maßnahmen müssen jedoch dem währleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden Ver-
Grundsatz entsprechen, dass allen Vertragsparteien ein kehrs natürlicher Personen erforderlich sind, sofern solche Maß-
angemessener Anteil an der internationalen Versorgung mit nahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, die die
solchen Waren zusteht und dass solche Maßnahmen, sofern Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund einer spezifischen Ver-
sie mit den anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens pflichtung aus diesem Titel oder seinen Anhängen erwachsen,
nicht vereinbar sind, aufgehoben werden müssen, sobald die zunichtegemacht oder geschmälert werden16.
Gründe für ihre Einführung nicht mehr bestehen.
Artikel 108
(2) Die Vertragsparteien setzen voraus, dass eine Vertrags-
Begriffsbestimmungen
partei, die eine Maßnahme nach Absatz 1 Buchstaben i und j zu
treffen beabsichtigt, den anderen Vertragsparteien alle zweck- Für die Zwecke dieses Titels
dienlichen Angaben zur Verfügung stellt, um eine für die Vertrags- – bezeichnet der Ausdruck „Übereinkunft über wirtschaftliche
parteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Vertragspar- Integration“ eine Übereinkunft, mit der der Dienstleistungs-
teien können sich auf alle Schritte verständigen, die zur Lösung handel und die Niederlassung in erheblichem Umfang nach
des Problems der Vertragspartei erforderlich sind, welche die den WTO-Regeln liberalisiert werden;
Maßnahme zu treffen beabsichtigt. Ist innerhalb von 30 Tagen
keine Einigung erzielt worden, so kann diese Vertragspartei Maß- – bezeichnet der Ausdruck „juristische Person einer Vertrags-
nahmen nach Absatz 1 Buchstaben i und j gegen die Ausfuhr der partei“ eine juristische Person, die nach den Rechtsvorschrif-
betreffenden Ware ergreifen. Schließen allerdings besondere, ten dieser Vertragspartei errichtet wurde und ihren satzungs-
kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine mäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt
vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die Vertrags- ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Gebiet dieser Vertragspartei
partei, welche die Maßnahmen zu treffen beabsichtigt, diese hat; hat eine juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz
unverzüglich ergreifen; darüber hat sie die anderen Vertrags-
parteien so bald wie möglich zu unterrichten. 15 Im Sinne dieses Absatzes umfasst der Ausdruck „Subventionen“ staat-
lich geförderte Darlehen, Bürgschaften und Versicherungen.
14 Die unter diesem Buchstaben vorgesehene Ausnahme gilt für alle 16 Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen eines bestimmten
Grundstoffabkommen, die den vom Wirtschafts- und Sozialrat in seiner Landes ein Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Län-
Entschließung Nr. 30 (IV) vom 28. März 1947 gebilligten Grundsätzen der hingegen nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung
entsprechen. von Vorteilen aus einer spezifischen Verpflichtung.
458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
oder ihre Hauptverwaltung im Gebiet einer Vertragspartei, so Harbour“) werden können. Zu diesem Zweck nimmt die
gilt sie nur dann als juristische Person dieser Vertragspartei, Arbeitsgruppe eine Agenda für die Zusammenarbeit an, in der
wenn ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche die für die Erreichung dieses Ziels vorrangigen Aspekte fest-
Verbindung mit der Wirtschaft dieser Vertragspartei aufweist17; gelegt werden, insbesondere im Hinblick auf die jeweiligen
Verfahren zur Anerkennung der Datenschutzsysteme,
– bezeichnet der Ausdruck „Maßnahme“ jede Maßnahme einer
Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines c) Ermittlung der Mechanismen, die zur Behandlung der unter
Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Ver- Artikel 162 fallenden Aspekte erforderlich sind,
fahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungsakts oder in
sonstiger Form getroffen wird; d) Empfehlung von Mechanismen zur Unterstützung von KKMU
bei der Überwindung von Hindernissen, mit denen sie bei der
– bezeichnet der Ausdruck „von einer Vertragspartei einge- Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs konfrontiert
führte oder aufrechterhaltene Maßnahmen“ Maßnahmen, die sind,
von einer der folgenden Stellen eingeführt wurden oder auf-
rechterhalten werden: e) Verbesserung der Sicherheit von elektronischen Transaktio-
nen und elektronischen Behördendiensten (E-Government)
a) zentralen, regionalen oder örtlichen Regierungen und
und anderem,
Behörden und
b) nichtstaatlichen Stellen in Ausübung der ihnen von einer f) Förderung der Mitwirkung der Privatwirtschaft an der Ausbil-
zentralen, regionalen oder örtlichen Regierung oder Be- dung und an der Verabschiedung von Verhaltenskodizes,
hörde übertragenen Befugnisse; Musterverträgen, Leitlinien und Compliance-Mechanismen
für den elektronischen Geschäftsverkehr bei gleichzeitiger
– bezeichnet der Ausdruck „natürliche Person einer Vertragspar- aktiver Mitwirkung in Foren, welche die Vertragsparteien
tei“ eine natürliche Person, die nach den jeweiligen internen untereinander organisieren,
Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitglied-
staats der Europäischen Union oder eines unterzeichnenden g) Einrichtung von Strukturen für die Zusammenarbeit bei der
Andenstaats besitzt18; digitalen Akkreditierung und Zertifizierung für elektronische
Transaktionen und bei der gegenseitigen Anerkennung digita-
– umfasst der Ausdruck „Dienstleistungen“ jede Art von Dienst- ler Zertifikate und
leistungen in jedem Sektor mit Ausnahme solcher, die in Aus-
übung hoheitlicher Gewalt erbracht werden; h) aktive Teilnahme an regionalen und multilateralen Foren zur
Förderung der Entwicklung des elektronischen Geschäfts-
– bezeichnet der Ausdruck „in Ausübung hoheitlicher Gewalt
verkehrs.
erbrachte Dienstleistungen“ jede Art von Dienstleistung, die
weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem
oder mehreren Dienstleistern erbracht wird; Kapitel 2
– bezeichnet der Ausdruck „Dienstleister einer Vertragspartei“ Niederlassung
eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die
eine Dienstleistung erbringen will oder erbringt;
Artikel 110
– umfasst der Ausdruck „Erbringung einer Dienstleistung“ die
Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und Begriffsbestimmungen
die Bereitstellung einer Dienstleistung.
Für die Zwecke dieses Kapitels
Artikel 109 – bezeichnet der Ausdruck „Zweigniederlassung einer juris-
tischen Person“ einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlich-
Arbeitsgruppen
keit, der
Soweit erforderlich und gerechtfertigt kann der Handelssaus-
schuss unter anderem für die folgenden Aufgaben eine Arbeits- a) auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt,
gruppe einsetzen: b) eine Geschäftsführung hat und
a) Erörterung von Regelungsfragen zur Niederlassung, zum c) sachlich so ausgestattet ist, dass er Geschäfte mit Dritten
Dienstleistungshandel und zum elektronischen Geschäfts- tätigen kann, weshalb Dritte, obgleich sie wissen, dass,
verkehr, falls erforderlich, ein Rechtsverhältnis mit der Muttergesell-
b) Vorschlag von Leitlinien und Strategien, mit deren Hilfe die schaft, nämlich dem im Ausland ansässigen Stammhaus,
unterzeichnenden Andenstaaten in Bezug auf den Schutz begründet wird, sich nicht unmittelbar an diese zu wenden
personenbezogener Daten zu einem sicheren Hafen („Safe brauchen, sondern Geschäfte mit dem Geschäftssitz
tätigen können, der dessen Außenstelle darstellt;
17 Reedereien, die außerhalb der Europäischen Union beziehungsweise
der unterzeichnenden Andenstaaten niedergelassen sind, jedoch von – umfasst der Ausdruck „Wirtschaftstätigkeit“ keine Tätigkeiten,
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union be- die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeübt werden, d. h.
ziehungsweise von Staatsangehörigen eines unterzeichnenden Anden- Tätigkeiten, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wett-
staats kontrolliert werden, fallen ebenfalls unter die Bestimmungen die- bewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten aus-
ses Titels, sofern ihre Schiffe in dem Mitgliedstaat der Europäischen geübt werden;
Union beziehungsweise dem unterzeichnenden Andenstaat nach den
dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind und unter der Flagge – bezeichnet der Ausdruck „Niederlassung“ jede Art geschäft-
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union beziehungsweise eines
licher oder beruflicher Niederlassung19 durch
unterzeichnenden Andenstaats fahren.
18 Für die Zwecke dieses Titels gelten natürliche Personen einer Vertrags- a) Gründung, Erwerb oder Fortführung einer juristischen
partei, die die Staatsangehörigkeit sowohl eines Mitgliedstaats der Person20 oder
Europäischen Union als auch eines unterzeichnenden Andenstaats
(doppelte Staatsangehörigkeit) besitzen, ausschließlich als Staatsan-
19 Der Ausdruck „geschäftliche oder berufliche Niederlassung“ umfasst
gehörige der Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit sie als ihre vor-
herrschende und effektive Staatsangehörigkeit anerkennen. Für diese die Niederlassung zwecks Ausübung jeder produktiven Wirtschafts-
Zwecke ist unter der vorherrschenden und effektiven Staatsangehö- tätigkeit, ob industrieller oder gewerblicher Art, im Zusammenhang mit
rigkeit einer Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der Vertragspartei der Herstellung von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen.
zu verstehen, mit der die natürliche Person enger verbunden ist, wobei 20 Die Ausdrücke „Gründung“ und „Erwerb“ einer juristischen Person sind
Faktoren berücksichtigt werden wie zum Beispiel ihr gewöhnlicher Auf- so zu verstehen, dass sie auch Kapitalbeteiligungen an juristischen Per-
enthaltsort, ihre familiären Bindungen, ihr Besteuerungsort oder der sonen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschafts-
Ort, an dem sie ihre politischen Rechte ausübt. beziehungen umfassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 459
b) Einrichtung oder Fortführung einer Zweigniederlassung weniger günstig ist als die Behandlung, die in den spezifischen
oder Repräsentanz Verpflichtungen in Anhang VII (Liste der Verpflichtungen im Be-
im Gebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer reich der Niederlassung) vorgesehen ist.
Wirtschaftstätigkeit; (2) In den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen
– bezeichnet der Ausdruck „Investor einer Vertragspartei“ jede übernommen werden, sind die Maßnahmen, die eine Vertrags-
natürliche oder juristische Person dieser Vertragspartei, die partei – sofern in Anhang VII (Liste der Verpflichtungen im Be-
durch Errichtung einer Niederlassung in einer anderen Ver- reich der Niederlassung) nichts anderes bestimmt ist – weder
tragspartei eine Wirtschaftstätigkeit ausübt, ausgeübt hat oder regional noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder ein-
sich aktiv darum bemüht; führen darf, wie folgt definiert:
– umfasst der Ausdruck „Maßnahmen einer Vertragspartei, a) Beschränkung der Anzahl der Niederlassungen in Form von
welche die Niederlassung betreffen,“ Maßnahmen in Bezug auf Quoten, Monopolen, ausschließlichen Rechten oder anderen
alle unter die Begriffsbestimmung der Niederlassung fallenden Erfordernissen für Niederlassungen wie wirtschaftliche Be-
Tätigkeiten; darfsprüfungen,
– bezeichnet der Ausdruck „Tochtergesellschaft einer juris- b) Beschränkung des Gesamtwerts der Geschäfte oder des Be-
tischen Person einer Vertragspartei“ eine juristische Person, triebsvermögens in Form von Quoten oder dem Erfordernis
die von einer anderen juristischen Person dieser Vertrags- einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,
partei tatsächlich kontrolliert wird21.
c) Beschränkung der Gesamtzahl der Geschäftsvorgänge oder
Artikel 111 des Gesamtvolumens der Produktion durch Festsetzung
bestimmter Zahlenwerte in Form von Quoten oder dem Er-
Geltungsbereich
fordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung24,
Dieses Kapitel gilt für von den Vertragsparteien eingeführte
oder aufrechterhaltene Maßnahmen, welche die Niederlassung22 d) Beschränkung der Gesamtzahl natürlicher Personen, die im
zwecks Ausübung aller Wirtschaftstätigkeiten mit Ausnahme der Rahmen einer bestimmten Wirtschaftstätigkeit beschäftigt
folgenden betreffen: werden dürfen oder die eine Niederlassung beschäftigen darf
und die zur Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit erforderlich
a) Abbau, Verarbeitung und Aufbereitung von Kernmaterial, sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, in Form
b) Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder von Quoten oder dem Erfordernis einer wirtschaftlichen
Handel damit, Bedarfsprüfung,
c) audiovisuelle Dienstleistungen, e) Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch
d) Seekabotage im Inlandsverkehr23, Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für auslän-
dische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder
e) Behandlung und Entsorgung toxischer Abfälle und zusammengefasster ausländischer Investitionen und
f) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen
f) Maßnahmen, die bestimmte Formen der Niederlassung
im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleis-
(Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung, Repräsentanz)
tungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung
oder Joint Ventures beschränken oder vorschreiben, über die
von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen:
ein Investor einer anderen Vertragspartei eine Wirtschafts-
i) Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, für tätigkeit ausüben kann25.
deren Dauer ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird,
ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen, Artikel 113
iii) Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme
Inländerbehandlung
(Computer Reservation System – CRS) und
iv) Bodenabfertigungsdienste und Flughafenbetriebsleistun- (1) In den Sektoren, für die Kolumbien in Anhang VII (Liste der
gen. Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung) Marktzugangs-
verpflichtungen aufführt, gewährt Kolumbien – unter den darin
festgelegten Bedingungen und Vorbehalten – den Niederlassun-
Artikel 112
gen und Investoren der EU-Vertragspartei hinsichtlich aller Maß-
Marktzugang nahmen, welche die Niederlassung betreffen, eine Behandlung,
(1) Hinsichtlich des Marktzugangs im Wege der Niederlassung die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die das Land
gewährt jede Vertragspartei den Niederlassungen und Inves- seinen eigenen gleichen26 Niederlassungen und Investoren ge-
toren einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht währt.
(2) In den Sektoren, für die Peru in Anhang VII (Liste der
21 Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen juristischen Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung) Marktzugangs-
Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ers- verpflichtungen aufführt, gewährt Peru – unter den darin festge-
teren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtmäßig legten Bedingungen und Vorbehalten – den Niederlassungen und
zu bestimmen.
Investoren der EU-Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen,
22 Zur Klarstellung gilt, dass unbeschadet der in diesem Kapitel ent-
haltenen Verpflichtungen weder Investitionsschutzbestimmungen wie
24 Absatz 1 Buchstaben a, b und c gelten nicht für Maßnahmen, mit de-
besondere Bestimmungen zu Enteignung und gerechter und billiger
Behandlung noch Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen nen die Produktion eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses beschränkt
Investor und Staat unter dieses Kapitel fallen. werden soll.
25 Jede Vertragspartei kann vorschreiben, dass Investoren im Falle der
23 Unbeschadet des Umfangs der Tätigkeiten, die nach den einschlägi-
gen internen Rechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden kön- Gründung einer juristischen Person nach ihrem Recht eine bestimmte
nen, umfasst die Kabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels Rechtsform wählen müssen. Soweit diese Vorschrift diskriminierungs-
die Beförderung von Personen oder Waren zwischen einem Hafen oder frei angewendet wird, braucht sie in Anhang VII (Liste der Verpflichtun-
Ort in einem unterzeichnenden Andenstaat oder einem Mitgliedstaat gen im Bereich der Niederlassung) nicht aufgeführt zu werden, um von
der Europäischen Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben den Vertragsparteien aufrechterhalten oder eingeführt werden zu kön-
unterzeichnenden Andenstaat oder Mitgliedstaat der Europäischen nen.
Union unter Einschluss des Festlandsockels, ferner den Verkehr mit 26 Zur Klarstellung gilt, dass der Ausdruck „gleich“ nicht dem Ausdruck
Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in einem unter- „gleiche Umstände“ („like circumstances“ bzw. „circunstancias
zeichnenden Andenstaat oder einem Mitgliedstaat der Europäischen similares“) entspricht, den Kolumbien in anderen internationalen Über-
Union. einkünften vereinbart hat oder vereinbart.
460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
welche die Niederlassung betreffen, eine Behandlung, die nicht Kapitel 3
weniger günstig ist als die Behandlung, die das Land unter
gleichen Umständen seinen eigenen Niederlassungen und Inves- Grenzüberschreitende
toren gewährt27. Erbringung von Dienstleistungen
(3) In den Sektoren, für welche die EU-Vertragspartei in An-
Artikel 117
hang VII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung)
Marktzugangsverpflichtungen aufführt, gewährt die EU-Vertrags- Begriffsbestimmungen
partei – unter den darin festgelegten Bedingungen und Vor- Für die Zwecke dieses Kapitels
behalten – den Niederlassungen und Investoren der unterzeich-
nenden Andenstaaten hinsichtlich aller Maßnahmen, welche die – bezeichnet der Ausdruck „grenzüberschreitende Erbringung
Niederlassung betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger von Dienstleistungen“ die Erbringung einer Dienstleistung
günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen gleichen a) aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet einer
Niederlassungen und Investoren gewährt. anderen Vertragspartei (Art der Erbringung 1) und
(4) Die nach diesem Artikel übernommenen spezifischen b) im Gebiet einer Vertragspartei für einen Dienstleistungs-
Verpflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine nutzer einer anderen Vertragspartei (Art der Erbringung 2);
Vertragspartei Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile
gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden – umfasst der Ausdruck „Maßnahme einer Vertragspartei,
Investoren aus dem Ausland stammen. welche die grenzüberschreitende Erbringung betrifft“ Maß-
nahmen in Bezug auf
Artikel 114 a) den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleis-
tung und
Verpflichtungsliste
b) den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, die
Die Sektoren, für welche die Vertragsparteien nach diesem diese Vertragspartei der Öffentlichkeit allgemein anbieten
Kapitel Verpflichtungen übernehmen, sind in Anhang VII (Liste muss, im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden
der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung) aufgeführt, Erbringung einer Dienstleistung.
ebenso die für Niederlassungen und Investoren einer anderen
Vertragspartei in diesen Sektoren geltenden Vorbehalte oder Artikel 118
Beschränkungen bezüglich des Marktzugangs und/oder der
Geltungsbereich
Inländerbehandlung.
Dieses Kapitel gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, wel-
che die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen
Artikel 115
in allen Sektoren mit Ausnahme der folgenden betreffen:
Andere Übereinkünfte a) audiovisuelle Dienstleistungen,
(1) Dieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er die b) Seekabotage im Inlandsverkehr28 und
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und ihrer Investoren
aus einer bestehenden oder künftigen internationalen Überein- c) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen
kunft über Investitionen beschränkt, bei der ein Mitgliedstaat der im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleis-
Europäischen Union und ein unterzeichnender Andenstaat tungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung
Vertragsparteien sind. von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen
i) Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, für
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 finden Streitbeilegungs-
deren Dauer ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird,
mechanismen, die in einer bestehenden oder künftigen inter-
nationalen Übereinkunft über Investitionen festgelegt sind, bei ii) der Verkauf und die Vermarktung von Luftverkehrsdienst-
der die Europäische Union, ein Mitgliedstaat der Europäischen leistungen,
Union oder ein unterzeichnender Andenstaat Vertragspartei ist,
iii) Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme
auf mutmaßliche Verstöße gegen dieses Kapitel keine Anwen-
(Computer Reservation System – CRS) und
dung.
iv) Bodenabfertigungsdienste und Flughafenbetriebsleistun-
gen.
Artikel 116
Investitionsförderung und Überprüfung Artikel 119
(1) Im Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung der Inves- Marktzugang
titionen sind die Europäische Union und die unterzeichnenden (1) Hinsichtlich des Marktzugangs im Wege der grenzüber-
Andenstaaten bestrebt, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständig- schreitenden Erbringung von Dienstleistungen gewährt jede
keiten ein für gegenseitige Investitionen attraktives Umfeld zu Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistern einer an-
fördern. deren Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig
(2) Die Förderung nach Absatz 1 wird zu einer Zusammen- ist als die Behandlung, die in den spezifischen Verpflichtungen
arbeit führen, die unter anderem die Überprüfung der rechtlichen in Anhang VIII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenz-
Rahmenbedingungen für Investitionen, das Investitionsumfeld überschreitenden Erbringung von Dienstleistungen) vorgesehen
und die Investitionsströme zwischen den Vertragsparteien im Ein- ist.
klang mit ihren Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünf-
28 Unbeschadet des Umfangs der Tätigkeiten, die nach den einschlägi-
ten umfasst. Diese Überprüfung findet spätestens fünf Jahre
nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach in regel- gen internen Rechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden kön-
nen, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses
mäßigen Abständen statt. Kapitels die Beförderung von Personen oder Waren zwischen einem
Hafen oder Ort in einem unterzeichnenden Andenstaat oder einem Mit-
27 Zur Klarstellung gilt, dass die für die Dienstleistungen und Dienstleis- gliedstaat der Europäischen Union und einem anderen Hafen oder Ort
ter der EU-Vertragspartei aus den GATS-Verpflichtungen Perus ableit- im selben unterzeichnenden Andenstaat oder Mitgliedstaat der Euro-
baren Rechte im Rahmen der WTO in vollem Umfang durchsetzbar päischen Union unter Einschluss des Festlandsockels, ferner den Ver-
bleiben, insbesondere was die Anwendung des in Artikel XVII GATS kehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in einem
enthaltenen Grundsatzes der „gleichen Dienstleistungen und Dienst- unterzeichnenden Andenstaat oder einem Mitgliedstaat der Euro-
leistungserbringer“ anbelangt. päischen Union.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 461
(2) In den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen Artikel 121
übernommen werden, sind die Maßnahmen, die eine Vertrags-
partei – sofern in Anhang VIII (Liste der Verpflichtungen im Be- Verpflichtungsliste
reich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistun-
Die Sektoren, für welche die Vertragsparteien nach diesem
gen) nichts anderes bestimmt ist – weder regional noch für ihr
Kapitel Verpflichtungen übernehmen, sind in Anhang VIII (Liste
gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder einführen darf, wie folgt
der Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden
definiert:
Erbringung von Dienstleistungen) aufgeführt, ebenso die für
Dienstleistungen und Dienstleister einer anderen Vertragspar-
a) Beschränkung der Anzahl der Dienstleister in Form von Quo-
tei in diesen Sektoren geltenden Vorbehalte oder Beschränkun-
ten, Monopolen, Dienstleistern mit ausschließlichen Rechten
gen bezüglich des Marktzugangs und/oder der Inländer-
oder dem Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,
behandlung.
b) Beschränkung des Gesamtwerts der Dienstleistungsge-
schäfte oder des Betriebsvermögens in Form von Quoten Kapitel 4
oder dem Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung
und Vorübergehende Präsenz
natürlicher Personen zu Geschäftszwecken
c) Beschränkung der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des
Gesamtvolumens der erbrachten Dienstleistungen durch
Festsetzung bestimmter Zahlenwerte in Form von Quoten Artikel 122
oder dem Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprü-
fung29. Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt im Einklang mit Artikel 107 Absatz 6 für alle
Artikel 120 Maßnahmen einer Vertragspartei, welche die Einreise von Perso-
nal in Schlüsselpositionen, Praktikanten mit Abschluss, Ver-
Inländerbehandlung käufern von Unternehmensdienstleistungen, Erbringern vertrag-
licher Dienstleistungen, Freiberuflern und zu Geschäftszwecken
(1) In den Sektoren, für die Kolumbien in Anhang VIII (Liste der einreisenden Kurzbesuchern in ihr Gebiet sowie den vorüber-
Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Er- gehenden Aufenthalt der genannten Personen in diesem Gebiet
bringung von Dienstleistungen) Marktzugangsverpflichtungen betreffen.
aufführt, gewährt Kolumbien – unter den darin festgelegten Be-
dingungen und Vorbehalten – den Dienstleistungen und Dienst-
Artikel 123
leistern der EU-Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen,
welche die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun- Begriffsbestimmungen
gen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als
die Behandlung, die das Land seinen eigenen gleichen Dienst- Für die Zwecke dieses Kapitels
leistungen und Dienstleistern gewährt.
– bezeichnet der Ausdruck „Verkäufer von Unternehmensdienst-
(2) In den Sektoren, für die Peru in Anhang VIII (Liste der leistungen“ natürliche Personen, die Vertreter eines Dienstleis-
Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbrin- ters einer Vertragspartei sind und zu Verhandlungen über den
gung von Dienstleistungen) Marktzugangsverpflichtungen auf- Verkauf von Dienstleistungen oder zum Abschluss von Dienst-
führt, gewährt Peru – unter den darin festgelegten Bedingungen leistungsverträgen im Namen dieses Dienstleisters um
und Vorbehalten – den Dienstleistungen und Dienstleistern der vorübergehende Einreise in das Gebiet einer anderen Vertrags-
EU-Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, welche die partei ersuchen. Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen
grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen betref- sind nicht im Direktverkauf an die breite Öffentlichkeit beschäf-
fen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die tigt und erhalten keine Vergütung aus einer Quelle innerhalb
Behandlung, die das Land unter gleichen Umständen seinen der aufgesuchten Vertragspartei;
eigenen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt30.
– bezeichnet der Ausdruck „Geschäftsreisende“ natürliche Per-
sonen in Führungspositionen, die für die Errichtung einer Nie-
(3) In den Sektoren, für welche die EU-Vertragspartei in An-
derlassung zuständig sind. Geschäftsreisende tätigen keine
hang VIII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüber-
Direktgeschäfte mit der breiten Öffentlichkeit und erhalten
schreitenden Erbringung von Dienstleistungen) Marktzugangs-
keine Vergütung aus einer Quelle innerhalb der aufgesuchten
verpflichtungen aufführt, gewährt die EU-Vertragspartei – unter
Vertragspartei;
den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten – den
Dienstleistungen und Dienstleistern der unterzeichnenden An- – bezeichnet der Ausdruck „Erbringer vertraglicher Dienstleis-
denstaaten hinsichtlich aller Maßnahmen, welche die grenzüber- tungen“ natürliche Personen, die bei einer juristischen Person
schreitende Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Be- einer Vertragspartei beschäftigt sind, die im Gebiet einer
handlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die anderen Vertragspartei keine Niederlassung unterhält, jedoch
sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistern mit einem Endverbraucher in dieser letztgenannten Vertrags-
gewährt. partei – nicht über eine Agentur im Sinne des Codes 872 der
Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (Central
(4) Die nach diesem Artikel übernommenen spezifischen Product Classification – im Folgenden „CPC“) – einen Bona-
Verpflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine fide-Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen
Vertragspartei Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile ge- geschlossen hat, zu dessen Erfüllung die vorübergehende
währen muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Präsenz ihrer Beschäftigten in dieser Vertragspartei erforder-
Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen. lich ist31;
29 Absatz 2 Buchstabe c gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, – bezeichnet der Ausdruck „Praktikanten mit Abschluss“ natür-
die Vorleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken. liche Personen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juris-
30 Zur Klarstellung gilt, dass die für die Dienstleistungen und Dienstleis- tischen Person einer Vertragspartei oder deren Zweignieder-
ter der EU-Vertragspartei aus den GATS-Verpflichtungen Perus ableit- lassung beschäftigt sind, über einen Hochschulabschluss
baren Rechte im Rahmen der WTO in vollem Umfang durchsetzbar
bleiben, insbesondere was die Anwendung des in Artikel XVII GATS
enthaltenen Grundsatzes der „gleichen Dienstleistungen und Dienst- 31 Der Dienstleistungsvertrag muss den Gesetzen und sonstigen Vor-
leistungserbringer“ anbelangt. schriften der Vertragspartei entsprechen, in der er ausgeführt wird.
462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
verfügen und für Zwecke des beruflichen Fortkommens oder – bezeichnet der Ausdruck „Befähigungsnachweise“ Diplome,
zur Ausbildung in Geschäftstechniken oder -methoden Prüfungszeugnisse und sonstige Nachweise (einer formellen
vorübergehend in eine Niederlassung der juristischen Person Qualifikation), die von einer nach Rechts- und Verwaltungsvor-
im Gebiet einer anderen Vertragspartei versetzt werden32; schriften benannten Behörde für den erfolgreichen Abschluss
einer Berufsausbildung ausgestellt werden.
– bezeichnet der Ausdruck „Freiberufler“ natürliche Personen,
die eine Dienstleistung erbringen und im Gebiet einer Vertrags-
partei als Selbständige niedergelassen sind, über keine Artikel 124
Niederlassung im Gebiet einer anderen Vertragspartei ver- Personal in Schlüsselpositionen
fügen und mit einem Endverbraucher in dieser letztgenannten und Praktikanten mit Abschluss
Vertragspartei – nicht über eine Agentur im Sinne des CPC-
Codes 872 – einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung von (1) In den Sektoren, für die nach Kapitel 2 (Niederlassung) die-
Dienstleistungen geschlossen haben, zu dessen Erfüllung ihre ses Titels Verpflichtungen übernommen werden, gestattet jede
vorübergehende Präsenz in dieser Vertragspartei erforderlich Vertragspartei den Investoren einer anderen Vertragspartei unter
ist33; den in Anhang VII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der Nie-
derlassung) oder in Anhang IX (Vorbehalte gegen die vorüberge-
– bezeichnet der Ausdruck „unternehmensintern versetzte Per- hende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) An-
sonen“ natürliche Personen, die seit mindestens einem Jahr lage 1 aufgeführten Vorbehalten, in ihrer Niederlassung natürliche
bei einer juristischen Person oder deren Zweigniederlassung Personen dieser anderen Vertragspartei zu beschäftigen, voraus-
beschäftigt oder an ihr beteiligt sind und vorübergehend gesetzt, bei diesen Beschäftigten handelt es sich um Personal in
in eine Niederlassung, sei es eine Tochtergesellschaft, eine Schlüsselpositionen oder um Praktikanten mit Abschluss im
Zweigniederlassung oder die Muttergesellschaft, dieser juris- Sinne des Artikels 123. Die Einreise und der vorübergehende
tischen Person im Gebiet einer anderen Vertragspartei versetzt Aufenthalt von Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten
werden. Die betreffende natürliche Person muss zu einer der mit Abschluss sind im Falle von unternehmensintern versetzten
folgenden Kategorien gehören: Personen auf höchstens drei Jahre35, im Falle von Geschäfts-
a) „Führungskräfte“, das heißt Personen in Führungspositio- reisenden auf höchstens 90 Tage je Zwölfmonatszeitraum und im
nen bei einer juristischen Person, die hauptsächlich die Falle von Praktikanten mit Abschluss auf höchstens ein Jahr
Niederlassung leiten und in erster Linie unter der allge- begrenzt.
meinen Aufsicht des Vorstands oder der Aktionäre bezie- (2) In den Sektoren, für die nach Kapitel 2 (Niederlassung) die-
hungsweise Anteilseigner stehen und Weisungen vornehm- ses Titels Verpflichtungen übernommen werden, sind unter Maß-
lich von ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören: nahmen, die eine Vertragspartei weder regional noch für ihr ge-
i) die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung samtes Gebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in
oder Unterabteilung der Niederlassung, Anhang IX (Vorbehalte gegen die vorübergehende Präsenz
natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) Anlage 1 nichts
ii) die Überwachung und Kontrolle der Arbeit anderer Auf- anderes bestimmt ist, diskriminierende Beschränkungen und
sichts-, Fach- und Verwaltungskräfte, Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die ein
iii) die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlas- Investor in einem bestimmten Sektor als Personal in Schlüssel-
sung oder zur Empfehlung der Einstellung, Entlassung positionen und Praktikanten mit Abschluss beschäftigen darf, in
oder Vornahme sonstiger Personalentscheidungen Form von Quoten oder Auflagen oder einem Erfordernis einer
wirtschaftlichen Bedarfsprüfung zu verstehen.
oder
b) „Fachkräfte“, das heißt in einer juristischen Person tätige Artikel 125
Personen mit außergewöhnlichen Kenntnissen, die in Be-
zug auf die Tätigkeit, die Forschungsausrüstung, auf Tech- Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen
niken, Prozesse, Verfahren oder auf die Verwaltung der In den Sektoren, für die nach Kapitel 2 (Niederlassung) oder 3
Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) Ver-
Kenntnisse wird neben niederlassungsspezifischen Kennt- pflichtungen übernommen werden, gestattet jede Vertragspartei
nissen auch einer hohen Qualifikation für bestimmte Arbei- Verkäufern von Unternehmensdienstleistungen unter den in den
ten oder Aufgaben Rechnung getragen, die spezifische Anhängen VII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlas-
Fachkenntnisse erfordern; dazu zählt auch die Zugehörig- sung) und VIII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenz-
keit zu einem zulassungspflichtigen Beruf; überschreitenden Erbringung von Dienstleistungen) aufgeführten
– bezeichnet der Ausdruck „Personal in Schlüsselpositionen“ Vorbehalten die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt
natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Ver- für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen je Zwölfmonatszeit-
tragspartei, ausgenommen gemeinnützige Einrichtungen34, raum.
beschäftigt sind und die für die Errichtung oder die angemes-
sene Kontrolle, Verwaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb Artikel 126
einer Niederlassung verantwortlich sind; dazu gehören auch
Erbringer vertraglicher Dienstleistungen
„Geschäftsreisende“, die für die Errichtung einer Niederlas-
sung zuständig sind, und „unternehmensintern versetzte Per- (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen Rechte und
sonen“; Pflichten aus den im Rahmen des GATS eingegangenen Ver-
pflichtungen in Bezug auf die Einreise und den vorübergehenden
32 Von der Praktikanten aufnehmenden Niederlassung kann verlangt wer- Aufenthalt von Vertragsdienstleistern.
den, ein Ausbildungsprogramm für die Dauer des Aufenthalts zur vor-
herigen Genehmigung vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass der Auf- (2) Kolumbien und die EU-Vertragspartei gestatten unter den
enthalt zu Ausbildungszwecken erfolgt. Im Falle Österreichs, der in Absatz 4 und in Anhang IX (Vorbehalte gegen die vorüber-
Tschechischen Republik, Deutschlands, Frankreichs, Spaniens und gehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken)
Ungarns muss die Ausbildung im Zusammenhang mit dem erzielten Anlage 2 aufgeführten Bedingungen die Erbringung von Dienst-
Hochschulabschluss stehen.
33 Der Dienstleistungsvertrag muss den Gesetzen und sonstigen Vor- 35 Im Falle Kolumbiens ist die Aufenthaltsdauer bei unternehmensintern
schriften der Vertragspartei entsprechen, in der er ausgeführt wird. versetzten Personen auf höchstens zwei Jahre begrenzt, kann aber um
34 Der Vermerk „ausgenommen gemeinnützige Einrichtungen“ gilt nur für ein weiteres Jahr verlängert werden. Im Falle Perus kann der Arbeits-
Österreich, Belgien, Zypern, die Tschechische Republik, Deutschland, vertrag eine Laufzeit von höchstens drei Jahren haben. Bei unterneh-
Dänemark, Estland, Griechenland, Spanien, Finnland, Frankreich, mensintern versetzten Personen ist die Aufenthaltsdauer jedoch auf
Irland, Italien, Litauen, Luxemburg, Lettland, Malta, die Niederlande, höchstens ein Jahr begrenzt, kann aber verlängert werden, sofern die
Portugal, Slowenien, das Vereinigte Königreich und Peru. Voraussetzungen für die Gewährung nach wie vor gegeben sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 463
leistungen in ihrem Gebiet durch Erbringer vertraglicher Dienst- j) Dienstleistungen von Hebammen,
leistungen der EU-Vertragspartei beziehungsweise Kolumbiens
mittels Präsenz natürlicher Personen in jedem der folgenden k) Computer- und damit verwandte Dienstleistungen,
Sektoren: l) Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung,
a) Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des auslän-
m) Managementberatung, und
dischen Rechts, im Fall der EU-Vertragspartei gilt das Recht
der Europäischen Union (im Folgenden „Unionsrecht“) nicht n) mit der Managementberatung verwandte Dienstleistungen.
als Völkerrecht oder ausländisches Recht,
(4) Die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtun-
b) Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern,
gen unterliegen den folgenden Bedingungen:
c) Dienstleistungen von Steuerberatern,
a) Die natürlichen Personen müssen eine Dienstleistung als Be-
d) Dienstleistungen von Architekten, schäftigte einer juristischen Person, die einen Dienstleis-
tungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten
e) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschafts-
abgeschlossen hat, vorübergehend erbringen;
architekten,
f) Ingenieurdienstleistungen, b) die in das Gebiet einer anderen Vertragspartei einreisenden
natürlichen Personen sollten die betreffenden Dienstleistun-
g) integrierte Ingenieurdienstleistungen, gen seit mindestens dem Jahr, das der Beantragung der Ein-
reise in das Gebiet dieser anderen Vertragspartei vorausging,
h) Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und
als Beschäftigte der die Dienstleistungen erbringenden juris-
Zahnärzten,
tischen Person anbieten; darüber hinaus muss die natürliche
i) tierärztliche Dienstleistungen, Person bei Beantragung der Einreise in das Gebiet einer Ver-
tragspartei über mindestens drei Jahre Berufserfahrung36 in
j) Dienstleistungen von Hebammen,
dem Tätigkeitsbereich verfügen, der Gegenstand des Vertra-
k) Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengym- ges ist;
nasten und Sanitätern,
c) die in das Gebiet einer anderen Vertragspartei einreisenden
l) Computer- und damit verwandte Dienstleistungen, natürlichen Personen müssen
m) Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung, i) über einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertige
n) Managementberatung, Kenntnisse belegenden Befähigungsnachweis verfügen37
und
o) mit der Managementberatung verwandte Dienstleistungen,
ii) eine Berufsqualifikation vorweisen, sofern dies nach den
p) Dienstleistungen im Bereich Design, Gesetzen oder sonstigen Vorschriften der Vertragspartei,
q) chemische Verfahrenstechnik, Pharmazie und Fotochemie, in der die Dienstleistung erbracht wird, für die Ausübung
einer Tätigkeit erforderlich ist;
r) Dienstleistungen im Bereich der Kosmetiktechnologie,
d) die natürlichen Personen dürfen für die Dienstleistungserbrin-
s) spezialisierte Dienstleistungen in den Bereichen Technologie, gung keine andere Vergütung erhalten als die Vergütung, die
Ingenieurwesen, Vermarktung und Verkauf für den Auto- von der juristischen Person gezahlt wird, bei der sie während
mobilsektor, ihres Aufenthalts im Gebiet einer anderen Vertragspartei
t) Dienstleistungen im Bereich kommerzielles Design und Ver- beschäftigt sind;
marktung für die Mode-Textilbranche, Bekleidung, Schuhe
e) die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt der natür-
und Zubehör und
lichen Personen in der betreffenden Vertragspartei sind auf
u) Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen, einschließ- insgesamt höchstens sechs Monate, im Falle Luxemburgs
lich Verkehrsmitteln, insbesondere im Zusammenhang mit höchstens 25 Wochen, je Zwölfmonatszeitraum beziehungs-
Dienstleistungsverträgen nach Verkauf oder Vermietung. weise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem,
welcher Zeitraum kürzer ist;
(3) Peru und die EU-Vertragspartei gestatten unter den in Ab-
satz 4 und in Anhang IX (Vorbehalte gegen die vorübergehende f) der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die
Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) Anlage 2 Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrages ist, und ver-
aufgeführten Bedingungen die Erbringung von Dienstleistungen leiht nicht das Recht, die Berufsbezeichnung der Vertrags-
in ihrem Gebiet durch die Erbringer vertraglicher Dienstleistun- partei zu führen, in der die Dienstleistung erbracht wird;
gen der EU-Vertragspartei beziehungsweise Perus mittels Prä-
senz natürlicher Personen in jedem der folgenden Sektoren: g) die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag
fallen, darf nicht größer sein, als für die Erfüllung des Vertrags
a) Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des aus- nach Festlegungen der Gesetze, sonstigen Vorschriften und
ländischen Rechts (im Fall der EU-Vertragspartei gilt das Anforderungen der Vertragspartei, in der die Dienstleistung
Unionsrecht nicht als Völkerrecht oder ausländisches Recht), erbracht wird, erforderlich ist;
b) Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern,
h) sonstigen diskriminierenden Beschränkungen, die in An-
c) Dienstleistungen von Steuerberatern, hang IX (Vorbehalte gegen die vorübergehende Präsenz
natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) Anlage 2 aufge-
d) Dienstleistungen von Architekten, führt sind, darunter Beschränkungen in Bezug auf die Zahl
e) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschafts- der natürlichen Personen in Form wirtschaftlicher Bedarfs-
architekten, prüfungen.
f) Ingenieurdienstleistungen, 36 Im Sinne dieses Buchstabens bezeichnet der Ausdruck „Berufserfah-
g) integrierte Ingenieurdienstleistungen, rung“ die ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit erworbene Berufserfah-
rung.
h) Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und 37 Wurde der Abschluss oder der Befähigungsnachweis nicht in der Ver-
Zahnärzten, tragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann die-
se Vertragspartei prüfen, ob er einem in ihrem Gebiet erforderlichen
i) tierärztliche Dienstleistungen, Hochschulabschluss entspricht.
464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
Artikel 127 i) über einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertige
Kenntnisse belegenden Befähigungsnachweis verfügen38
Freiberufler
und
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen Rechte und
ii) eine Berufsqualifikation vorweisen, sofern dies nach den
Pflichten, aus im Rahmen des GATS eingegangenen Verpflich-
Gesetzen, sonstigen Vorschriften oder Anforderungen der
tungen in Bezug auf die Einreise und den vorübergehenden Auf-
Vertragspartei, in der die Dienstleistung erbracht wird, für
enthalt von Freiberuflern.
die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist,
(2) Kolumbien und die EU-Vertragspartei gestatten unter den d) die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt der natür-
in Absatz 4 und in Anhang IX (Vorbehalte gegen die vorüber- lichen Personen in der betreffenden Vertragspartei sind auf
gehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) insgesamt höchstens sechs Monate, im Falle Luxemburgs
Anlage 2 aufgeführten Bedingungen die Erbringung von Dienst- höchstens 25 Wochen, je Zwölfmonatszeitraum beziehungs-
leistungen in ihrem Gebiet durch Freiberufler der EU-Vertrags- weise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem,
partei beziehungsweise Kolumbiens mittels Präsenz natürlicher welcher Zeitraum kürzer ist,
Personen in jedem der folgenden Sektoren:
e) der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die
a) Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des aus- Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist; er verleiht
ländischen Rechts (im Fall der EU-Vertragspartei gilt das nicht das Recht, die Berufsbezeichnung der Vertragspartei zu
„Unionsrecht“ nicht als Völkerrecht oder ausländisches führen, in der die Dienstleistung erbracht wird, und
Recht),
f) sonstigen diskriminierenden Beschränkungen, die in An-
b) Dienstleistungen von Architekten, hang IX (Vorbehalte gegen die vorübergehende Präsenz na-
c) Ingenieurdienstleistungen, türlicher Personen zu Geschäftszwecken) Anlage 2 aufgeführt
sind, darunter Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der
d) integrierte Ingenieurdienstleistungen, natürlichen Personen in Form wirtschaftlicher Bedarfsprüfun-
e) Computer- und damit verwandte Dienstleistungen, gen.
f) Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung,
Artikel 128
g) Managementberatung,
Zu Geschäftszwecken einreisende Kurzbesucher
h) mit der Managementberatung verwandte Dienstleistungen,
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, im Einklang mit ihren
i) Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen und jeweiligen Rechtsvorschriften die Einreise und den vorüber-
gehenden Aufenthalt von zu Geschäftszwecken einreisenden
j) spezialisierte Dienstleistungen in den Bereichen Technologie, Kurzbesuchern in ihrem jeweiligen Gebiet im Hinblick auf die
Ingenieurwesen, Vermarktung und Verkauf für den Auto- Ausübung der folgenden Tätigkeiten39 zu erleichtern:
mobilsektor.
a) Forschung und Design: Techniker, Wissenschaftler und
(3) Peru und die EU-Vertragspartei gestatten unter den in Ab- Statistiker, die im Namen eines im Gebiet einer anderen
satz 4 und in Anhang IX (Vorbehalte gegen die vorübergehende Vertragspartei ansässigen Unternehmens tätig sind,
Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) Anlage 2
aufgeführten Bedingungen die Erbringung von Dienstleistungen b) Forschung im Bereich Marketing: Personal, das für ein im
in ihrem Gebiet durch Freiberufler der EU-Vertragspartei be- Gebiet einer anderen Vertragspartei niedergelassenes Unter-
ziehungsweise Perus mittels Präsenz natürlicher Personen in nehmen Forschungsarbeiten oder Analysen unter anderem
jedem der folgenden Sektoren: im Bereich Marktforschung durchführt,
a) Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des aus- c) Teilnahme an Messen und Ausstellungen: Personal, das an
ländischen Rechts (im Fall der EU-Vertragspartei gilt das einer Messe teilnimmt, um für sein Unternehmen oder des-
„Unionsrecht“ nicht als Völkerrecht oder ausländisches sen Erzeugnisse oder Dienstleistungen zu werben, und
Recht), d) Besuch von oder Teilnahme an Tourismuskongressen, -aus-
b) Dienstleistungen von Architekten, stellungen oder -messen durch im Tourismus tätiges Personal
(Vertreter von Hotels, Reiseagenturen und Reiseveranstaltern
c) Ingenieurdienstleistungen, oder Fremdenführer) oder Leitung einer Reise mit Ausgangs-
d) integrierte Ingenieurdienstleistungen, punkt im Gebiet einer anderen Vertragspartei durch dieses
Personal,
e) Computer- und damit verwandte Dienstleistungen,
vorausgesetzt, diese Kurzbesucher
f) Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung,
a) sind weder mit dem Verkauf ihrer Waren oder Dienstleis-
g) Managementberatung und tungen an die breite Öffentlichkeit noch selbst mit der
Auslieferung von Waren oder der Erbringung von Dienst-
h) mit der Managementberatung verwandte Dienstleistungen.
leistungen befasst,
(4) Die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtun-
b) erhalten in eigenem Namen keine Vergütung aus einer
gen unterliegen den folgenden Bedingungen:
Quelle innerhalb der Europäischen Union oder eines
a) Die natürlichen Personen müssen eine Dienstleistung als in unterzeichnenden Andenstaates, in der beziehungsweise
einer anderen Vertragspartei niedergelassene Selbständige dem sie sich vorübergehend aufhalten, und
vorübergehend erbringen und einen Dienstleistungsvertrag
c) erbringen keine Dienstleistung im Rahmen eines Vertrags
mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten abgeschlossen
zwischen einer juristischen Person, die in der Europä-
haben,
ischen Union beziehungsweise in einem unterzeichnen-
b) die in das Gebiet einer anderen Vertragspartei einreisenden den Andenstaat, in der beziehungsweise dem sich der zu
natürlichen Personen müssen bei Beantragung der Einreise
in diese andere Vertragspartei über mindestens sechs Jahre 38 Wurde der Abschluss oder der Befähigungsnachweis nicht in der Ver-
Berufserfahrung in dem Tätigkeitsbereich verfügen, der Ge- tragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann die-
genstand des Vertrags ist, se Vertragspartei prüfen, ob er einem in ihrem Gebiet erforderlichen
Hochschulabschluss entspricht.
c) die in das Gebiet einer anderen Vertragspartei einreisenden 39 Bei den unter den Buchstaben c und d aufgeführten Tätigkeiten gilt
natürlichen Personen müssen dies nur zwischen Kolumbien und der EU-Vertragspartei.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 465
Geschäftszwecken einreisende Kurzbesucher vorüber- öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder berechtigte Geschäfts-
gehend aufhält, über keine kommerzielle Präsenz verfügt, interessen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen
und einem Verbraucher in der Europäischen Union be- schädigen würde.
ziehungsweise einem unterzeichnenden Andenstaat.
(2) Werden die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt Artikel 131
im Gebiet einer Vertragspartei genehmigt, ist die Dauer für Kurz- Interne Vorschriften
besucher einer anderen Vertragspartei auf höchstens 90 Tage je
Zwölfmonatszeitraum begrenzt. (1) In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen über-
nommen werden, stellen die Vertragsparteien sicher, dass alle
allgemein geltenden Maßnahmen, die unter diesen Titel fallen, in
Kapitel 5 angemessener, objektiver und unparteiischer Weise angewendet
Regelungsrahmen werden.
(2) Bedarf die Erbringung einer Dienstleistung oder eine Nie-
Abschnitt 1 derlassung, für die eine spezifische Verpflichtung übernommen
wurde, der Genehmigung, so teilen die zuständigen Behörden
Allgemein anwendbare Bestimmungen einer Vertragspartei dem Antragsteller innerhalb einer angemes-
senen Frist nach der Vorlage eines nach den internen Gesetzen
Artikel 129 und sonstigen Vorschriften für vollständig erachteten Antrags mit,
Gegenseitige Anerkennung wie über den Antrag entschieden wurde. Die zuständigen Be-
hörden der Vertragspartei erteilen dem Antragsteller auf Anfrage
(1) Dieser Titel hindert eine Vertragspartei nicht daran vorzu- unverzüglich Auskunft über den Stand der Bearbeitung des
schreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Befähi- Antrags.
gungsnachweise und/oder die erforderliche Berufserfahrung be-
sitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung (3) Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrich-
erbracht werden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vor- terliche oder administrative Instanzen oder Verfahren unterhalten
geschrieben sind. oder eingerichtet, die auf Antrag eines betroffenen Investors oder
Dienstleisters eine umgehende Überprüfung von die Niederlas-
(2) Die Vertragsparteien ermutigen die zuständigen Berufs- sung, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen
organisationen in ihrem jeweiligen Gebiet, gemeinsam Empfeh- oder die vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu
lungen über die gegenseitige Anerkennung auszuarbeiten und Geschäftszwecken betreffenden Verwaltungsentscheidungen
dem Handelssausschuss vorzulegen; dies soll Investoren und sicherstellen und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemaß-
Dienstleister in die Lage versetzen, die von jeder Vertragspartei nahmen gewährleisten. Können solche Verfahren nicht unabhän-
für die Genehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifi- gig von der Behörde durchgeführt werden, die für die Verwal-
zierung von Investoren und Dienstleistern sowie insbesondere tungsentscheidung zuständig ist, so tragen die Vertragsparteien
von Anbietern freiberuflicher Dienstleistungen angewendeten dafür Sorge, dass das Verfahren tatsächlich eine objektive und
Kriterien vollständig oder teilweise zu erfüllen. unparteiische Überprüfung gewährleistet.
(3) Nach Eingang einer Empfehlung gemäß Absatz 2 prüft der (4) Nach den erforderlichen Konsultationen zwischen den Ver-
Handelsausschuss diese Empfehlung innerhalb einer angemes- tragsparteien wird dieser Artikel erforderlichenfalls dahin gehend
senen Frist auf ihre Vereinbarkeit mit diesem Übereinkommen. geändert, dass die Ergebnisse von Verhandlungen nach Artikel VI
(4) Stellt der Handelsausschuss nach Absatz 3 fest, dass eine Absatz 4 GATS oder von ähnlichen Verhandlungen in anderen
Empfehlung mit diesem Übereinkommen vereinbar ist, und stim- multilateralen Gremien, an denen die Vertragsparteien beteiligt
men die einschlägigen Vorschriften der Vertragsparteien hin- sind, in diesen Titel aufgenommen werden, sobald die sich
reichend überein, so handeln die Vertragsparteien im Hinblick auf daraus ergebenden Verpflichtungen in Kraft treten.
die Umsetzung dieser Empfehlung über ihre zuständigen Behör- (5) Bis zum Abschluss der in Absatz 4 genannten Verhandlun-
den eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der gen nach Artikel VI Absatz 4 GATS wendet eine Vertragspartei
Anforderungen, Befähigungsnachweise, Zulassungen und sons- keine Zulassungs- oder Qualifikationserfordernisse oder -verfah-
tiger Vorschriften aus. ren oder technischen Normen an, die ihre spezifischen Verpflich-
(5) Eine nach Absatz 4 erzielte Vereinbarung muss mit den ein- tungen in einer Weise zunichtemachen oder schmälern,
schlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens, insbe- a) die mit den in Artikel VI Absatz 4 Buchstabe a, b, c GATS
sondere mit Artikel VII GATS, im Einklang stehen. beschriebenen Kriterien nicht vereinbar ist und
b) die zu dem Zeitpunkt, zu dem die spezifischen Verpflichtun-
Artikel 130 gen übernommen wurden, von dieser Vertragspartei vernünf-
Transparenz tigerweise nicht erwartet werden konnte.
und Offenlegung vertraulicher Informationen (6) Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei ihre Pflichten
(1) Jede Vertragspartei nach Absatz 5 erfüllt, sind die von der Vertragspartei angewende-
ten internationalen Normen relevanter internationaler Organisa-
a) beantwortet umgehend alle Ersuchen einer anderen Vertrags- tionen40 zu berücksichtigen.
partei um konkrete Auskünfte über jede ihrer allgemein gel-
tenden Maßnahmen oder über internationale Übereinkünfte,
Abschnitt 2
die auf diesen Titel Bezug nehmen oder ihn berühren, und
Computerdienstleistungen
b) richtet eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die Investo-
ren und Dienstleister einer anderen Vertragspartei auf Ersu-
chen über alle unter Buchstabe a genannten Angelegenheiten Artikel 132
konkret unterrichten. Diese Auskunftsstellen sind in Anhang X Vereinbarung über Computerdienstleistungen
(Auskunftsstellen für die Bereiche Dienstleistungshandel, Nie-
derlassung und elektronischer Geschäftsverkehr) aufgeführt. Soweit der Handel mit Computerdienstleistungen nach den
Die Auskunftsstellen brauchen keine Verwahrstellen für Ge- Kapiteln 2 (Niederlassung), 3 (Grenzüberschreitende Erbringung
setze und sonstige Vorschriften zu sein. von Dienstleistungen) und 4 (Vorübergehende Präsenz natür-
(2) Dieser Titel verpflichtet eine Vertragspartei nicht, vertrau- 40 Der Ausdruck „entsprechende internationale Organisationen“ bezieht
liche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die Durch- sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe der
setzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem Vertragsparteien angehören können.
466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
licher Personen zu Geschäftszwecken) liberalisiert wird, stimmen licher Personen zu Geschäftszwecken) Verpflichtungen übernom-
die Vertragsparteien der unter den folgenden Buchstaben fest- men werden.
gelegten Vereinbarung zu:
a) Der für die Beschreibung von Computer- und damit verwand- Artikel 134
ten Dienstleistungen verwendete CPC-Code 84 umfasst die Begriffsbestimmungen
grundlegenden Funktionen der Bereitstellung sämtlicher
Computer- und damit verwandten Dienstleistungen: Compu- Für die Zwecke dieses Abschnitts und der Kapitel 2 (Nieder-
terprogramme als Gesamtheit der Anweisungen und/oder lassung), 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-
Befehle, die für den Betrieb oder die Kommunikation von gen) und 4 (Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu
Computern notwendig sind (einschließlich ihrer Entwicklung Geschäftszwecken) bezeichnet der Ausdruck
und Implementierung), die Verarbeitung und Speicherung von – „Einzellizenz“ eine einem einzelnen Anbieter durch eine Regu-
Daten sowie damit verwandte Dienstleistungen wie Beratung lierungsbehörde erteilte Genehmigung, Konzession oder an-
und Schulung von Kundenmitarbeitern. Die technologische dere Art der Erlaubnis, die vor Erbringung einer bestimmten
Entwicklung hat dazu geführt, dass diese Dienstleistungen Dienstleistung erforderlich ist;
zunehmend als Bündel oder Pakete verwandter Dienstleis-
– „Universaldienst“ die ständige flächendeckende Erbringung
tungen angeboten werden, die mehrere oder alle dieser
postalischer Dienstleistungen einer bestimmten Qualität im
grundlegenden Funktionen beinhalten können. So ergeben
Gebiet einer Vertragspartei zu erschwinglichen Preisen für alle
sich Dienstleistungen wie Web- oder Domainhosting,
Nutzer.
Datamining (Datenschürfung) und Gridcomputing (Nutzung
verteilter IT-Ressourcen) jeweils aus einer Kombination
grundlegender Funktionen im Bereich der Computerdienst- Artikel 135
leistungen. Verhinderung
b) Computer- und damit verwandte Dienstleistungen umfassen wettbewerbswidriger Praktiken
unabhängig davon, ob sie über ein Netz einschließlich dem im Sektor der Post- und Kurierdienste
Internet erbracht werden, die folgenden Leistungen: Im Einklang mit Titel VIII (Wettbewerb) führt jede Vertrags-
i) Beratung, Entwicklung von Strategien, Analyse, Planung, partei geeignete Maßnahmen ein oder erhält sie aufrecht, die ver-
Erstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, In- hindern sollen, dass Anbieter, die in Ausnutzung ihrer Marktstel-
stallierung, Implementierung, Integrierung, Erprobung, lung allein oder gemeinsam die Bedingungen für eine Teilnahme
Suche nach und Beseitigung von Fehlern, Aktualisierung, an dem relevanten Markt für Post- und Kurierdienste (hinsicht-
Support, technische Unterstützung oder Verwaltung von lich Preis und Versorgung) erheblich beeinflussen können, wett-
Computern oder Computersystemen oder für Computer bewerbswidrige Praktiken aufnehmen oder weiterverfolgen.
oder Computersysteme,
Artikel 136
ii) Entwicklung oder Bereitstellung von Computerprogram-
men als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, Universaldienst
die für den Betrieb oder die Kommunikation von Compu- Jede Vertragspartei kann die Universaldienstverpflichtung fest-
tern (als solche) notwendig sind, sowie Beratung, Ent- legen, die sie einzuführen oder aufrechtzuerhalten wünscht.
wicklung von Strategien, Analyse, Planung, Erstellung von Diese Verpflichtung wird nicht per se als wettbewerbswidrig an-
Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Im- gesehen, sofern sie transparent, diskriminierungsfrei und wett-
plementierung, Integrierung, Erprobung, Suche nach und bewerbsneutral gehandhabt wird und keine größere Belastung
Beseitigung von Fehlern, Aktualisierung, Anpassung, darstellt, als für den von der Vertragspartei festgelegten Univer-
Wartung, Support, technische Unterstützung, Verwaltung saldienst erforderlich ist.
oder Nutzung von Computerprogrammen oder für Com-
puterprogramme,
Artikel 137
iii) Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datahosting oder
Einzellizenzen
Datenbankdienstleistungen,
(1) Einzellizenzen werden von einer Vertagpartei nur für Dienst-
iv) Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und
leistungen im Rahmen des Universaldienstes vorgeschrieben41.
-einrichtungen einschließlich Computern, oder
(2) Schreibt eine Vertragspartei eine Einzellizenz vor, so
v) Schulungen für Kundenmitarbeiter im Zusammenhang mit
werden folgende Informationen öffentlich zugänglich gemacht:
Computerprogrammen, Computern oder Computersyste-
men, die keiner anderen Kategorie zugeordnet sind. a) alle Kriterien für die Erteilung der Lizenz und der Zeitraum,
der in der Regel erforderlich ist, um über einen Lizenzantrag
c) Computer- und damit verwandte Dienstleistungen ermög-
zu befinden, und
lichen auch die elektronische und anderweitige Erbringung
anderer Dienstleistungen (z. B. Bankdienstleistungen). Je- b) die Voraussetzungen und Bedingungen für die Einzellizenzen.
doch ist deutlich zu unterscheiden zwischen der infrastruk- (3) Verweigert eine Vertragspartei die Erteilung einer Einzel-
turellen Dienstleistung (etwa Webhosting oder Anwendungs- lizenz, so teilt diese Vertragpartei dem Antragsteller auf Anfrage
hosting) und der eigentlichen inhaltlichen Dienstleistung (z. B. die Gründe für die Verweigerung mit. Jede Vertragspartei führt je
Bankdienstleistung), die elektronisch erbracht wird. In sol- nach Bedarf ein Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahren vor
chen Fällen fällt die eigentliche inhaltliche Dienstleistung nicht einer unabhängigen Stelle42 ein, oder behält es bei. Diese Ver-
unter den CPC-Code 84.
41 In Kolumbien ist der offizielle Postbetreiber oder -konzessionär eine
Abschnitt 3 juristische Person, die den Post-Universaldienst im Rahmen eines Kon-
zessionsvertrags erbringt. Die übrigen Postdienste unterliegen einem
Post- und Kurierdienste
beschleunigten Lizenzverfahren, das vom Ministerium für Informations-
und Kommunikationstechnologie verwaltet wird. In Peru handelt es sich
Artikel 133 bei dem benannten Postbetreiber um eine juristische Person, die im
Rahmen einer gesetzlich erteilten Konzession ohne Ausschließlichkeits-
Geltungsbereich charakter verpflichtet ist, den Postdienst im gesamten Land zu erbrin-
gen. Die sonstigen Postdienste unterliegen einer Regelung, bei der das
In diesem Abschnitt sind die Grundsätze des Regelungsrah- Ministerium für Verkehr und Kommunikationswesen eine Erlaubnis
mens für alle Post- und Kurierdienste festgelegt, für die nach den erteilt.
Kapiteln 2 (Niederlassung), 3 (Grenzüberschreitende Erbringung 42 Zur Klarstellung gilt, dass die unabhängige Stelle gerichtlichen Charak-
von Dienstleistungen) und 4 (Vorübergehende Präsenz natür- ter haben kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 467
fahren müssen transparent und diskriminierungsfrei sein und auf oder aufgrund seiner Marktstellung die Bedingungen für eine
objektiven Kriterien beruhen. Teilnahme an dem relevanten Markt für Telekommunikations-
dienste (hinsichtlich Preis und Versorgung) erheblich beeinflus-
Artikel 138 sen kann;
Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden – „Regulierungsbehörde“ eine oder mehrere Stellen im Tele-
kommunikationssektor, die für die Regulierung der Telekom-
Die Regulierungsbehörden sind von den Anbietern von Post- munikation nach diesem Abschnitt zuständig sind;
und Kurierdiensten rechtlich getrennt und diesen gegenüber
– „Telekommunikationsdienste“ alle Dienstleistungen, die in der
nicht rechenschaftspflichtig. Die Entscheidungen der Regulie-
Übertragung und dem Empfang von elektromagnetischen
rungsbehörden und die von ihnen angewandten Verfahren müs-
Signalen bestehen, nicht jedoch die Wirtschaftstätigkeit, die
sen gegenüber allen Marktteilnehmern unparteiisch sein.
in der Bereitstellung von Inhalten besteht, für deren Übermitt-
lung Telekommunikation erforderlich ist.
Abschnitt 4
Te l e k o m m u n i k a t i o n s d i e n s t e Artikel 141
Wettbewerbssichernde Vorkehrungen
Artikel 139 gegenüber Hauptanbietern
Geltungsbereich Im Einklang mit Titel VIII (Wettbewerb) führt jede Vertrags-
partei geeignete Maßnahmen ein oder erhält sie aufrecht, die ver-
In diesem Abschnitt sind die Grundsätze des Regelungs-
hindern sollen, dass Anbieter, die allein oder gemeinsam einen
rahmens für Telekommunikationsdienste, ausgenommen Rund-
Hauptanbieter darstellen, wettbewerbswidrige Praktiken aufneh-
funk43, festgelegt, für die nach den Kapiteln 2 (Niederlas-
men oder weiterverfolgen. Zu diesen wettbewerbswidrigen Prak-
sung), 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen)
tiken gehören insbesondere
und 4 (Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Ge-
schäftszwecken) Verpflichtungen übernommen werden44 45. a) die wettbewerbswidrige Quersubventionierung oder der
Einsatz einer Preis-Kosten-Schere (Beschneidung der Marge
Artikel 140 – „margin squeeze“)48,
b) die Nutzung der von anderen Wettbewerbern erlangten Infor-
Begriffsbestimmungen
mationen in einer Art und Weise, die zu wettbewerbswidrigen
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck Ergebnissen führt, und
– „wesentliche Telekommunikationseinrichtungen“ Einrichtun- c) die nicht rechtzeitige Bereitstellung technischer Informatio-
gen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und -diens- nen über wesentliche Einrichtungen sowie geschäftlich rele-
tes46, vanter Informationen, die andere Diensteanbieter zur Erbrin-
gung von Dienstleistungen benötigen.
a) die ausschließlich oder überwiegend von einem einzigen
Anbieter oder einer begrenzten Anzahl von Anbietern be-
reitgestellt werden und Artikel 14249
b) die bei der Erbringung einer Dienstleistung wirtschaftlich Zusätzliche Verpflichtungen für Hauptanbieter
oder technisch praktisch nicht ersetzt werden können; (1) Im Einklang mit den betreffenden internen Rechtsvorschrif-
– „Zusammenschaltung“ die Herstellung einer Verbindung ten und Verfahren der einzelnen Vertragsparteien erlegt die Regu-
zwischen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze lierungsbehörde jeder Vertragspartei Hauptanbietern gegebenen-
oder -dienste47, damit die Nutzer des einen Anbieters mit den falls folgende Verpflichtungen auf:
Nutzern eines anderen Anbieters kommunizieren können und a) Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf die Zusammen-
Zugang zu den von dem anderen angebotenen Diensten schaltung und/oder den Zugang. Die Regulierungsbehörde
erhalten; kann von Hauptanbietern mit den unter Buchstabe b vorge-
sehenen Gleichbehandlungsverpflichtungen die Veröffent-
– „Hauptanbieter“ einen Anbieter im Telekommunikationssektor,
lichung eines Standardangebots verlangen, das weit genug
der aufgrund seiner Kontrolle über wesentliche Einrichtungen
entbündelt ist, damit Anbieter nicht für Einrichtungen zahlen
43
müssen, die für den gewünschten Dienst nicht erforderlich
„Rundfunk“ ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die
öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen
sind. In einem solchen Standardangebot müssen die betref-
erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsverbindungen fenden Dienstangebote auch in einzelne dem Marktbedarf
zwischen den Betreibern. entsprechende Komponenten aufgeschlüsselt und die ent-
44 Zwischen der EU-Vertragspartei und Peru gilt dieser Abschnitt nur für sprechenden Bedingungen einschließlich der Tarife ange-
der breiten Öffentlichkeit bereitgestellte Telekommunikationsdienste, geben werden,
welche die Übertragung von vom Kunden stammenden Informationen
in Echtzeit zwischen zwei oder mehr Punkten beinhalten, ohne dass b) Verpflichtungen zur Gleichbehandlung in Bezug auf die Zu-
auf dem Übertragungsweg inhaltliche oder formale Veränderungen an sammenschaltung und/oder den Zugang,
den vom Kunden stammenden Informationen vorgenommen werden.
i) um sicherzustellen, dass Hauptanbieter in ihrem Gebiet
45 Zwischen der EU-Vertragspartei und Kolumbien gilt dieser Abschnitt den Telekommunikationsdienstanbietern einer anderen
auch für Mehrwert-Telekommunikationsdienste. Zur Klarstellung gilt,
Vertragspartei, die gleichartige Dienste erbringen, unter
dass der Ausdruck „Mehrwert-Telekommunikationsdienste“ für die
Zwecke dieses Abschnitts, des Anhangs VII (Liste der Verpflichtungen gleichen Voraussetzungen gleichwertige Bedingungen
im Bereich der Niederlassung) und des Anhangs VIII (Liste der Ver- bieten, und
pflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von
Dienstleistungen) für Kolumbien und die EU-Vertragspartei Telekom- 48 Die Bezugnahme auf die „Preis-Kosten-Schere“ gilt nur für die EU-Ver-
munikationsdienste bezeichnet, bei denen die Anbieter gegenüber den tragspartei.
vom Kunden stammenden Informationen einen „Mehrwert schaffen“,
49 Dieser Artikel ist nicht Teil der im Rahmen dieses Übereinkommens
indem sie sie inhaltlich oder formal aufwerten oder ihre Speicherung
und ihren Abruf ermöglichen. zwischen Peru und der EU-Vertragspartei übernommenen Verpflich-
46
tungen, unbeschadet der internen Rechtsvorschriften jeder Vertrags-
Zur Klarstellung gilt, dass der Ausdruck „öffentlicher Telekommunika- partei. Im Falle Kolumbiens und der EU-Vertragspartei gilt dieser Arti-
tionsdienst“ im Sinne der GATS-Anlage zur Telekommunikation zu ver- kel nur für Telekommunikationsdienste, welche die Übertragung von
stehen ist. vom Kunden stammenden Informationen in Echtzeit zwischen zwei
47 Zur Klarstellung gilt, dass der Ausdruck „öffentlicher Telekommunika- oder mehr Punkten beinhalten, ohne dass auf dem Übertragungsweg
tionsdienst“ im Sinne der GATS-Anlage zur Telekommunikation zu ver- inhaltliche oder formale Veränderungen an den vom Kunden stammen-
stehen ist. den Informationen vorgenommen werden.
468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
ii) um Dienste und Informationen für andere Anbieter zu den teien unabhängigen Beschwerdestelle, die einen gerichtlichen
gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereit- oder nichtgerichtlichen Charakter haben kann, einen Rechts-
zustellen wie bei ihren eigenen Diensten oder den Diens- behelf einlegen.
ten ihrer Tochtergesellschaften oder Partnerunternehmen,
(6) Hat eine Beschwerdestelle einer Vertragspartei keinen ge-
c) Verpflichtungen betreffend Kostendeckung und Preiskon- richtlichen Charakter, so sind ihre Entscheidungen stets schrift-
trolle, einschließlich Verpflichtungen zu kostenorientierten lich zu begründen und unterliegen der Überprüfung durch eine
Preisen, sowie Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrech- unparteiische und unabhängige Justizbehörde. Entscheidungen
nungsmethoden für die Ermöglichung bestimmter Arten der der Überprüfungs- beziehungsweise Beschwerdestellen einer
Zusammenschaltung und/oder des Zugangs und Vertragspartei werden wirksam durchgesetzt.
d) Verpflichtungen zur positiven Bescheidung angemessener
Anträge von Anbietern einer anderen Vertragspartei auf Zu- Artikel 144
gang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Ein- Genehmigung zur Erbringung
richtungen sowie auf deren Nutzung, unter anderem wenn die von Telekommunikationsdiensten
Regulierungsbehörde zur Auffassung gelangt, dass die Ver-
weigerung des Zugangs oder die Stellung unangemessener (1) Die Vertragsparteien bemühen sich, bei der Genehmigung
Bedingungen mit ähnlicher Wirkung die Entwicklung eines der Erbringung von Telekommunikationsdiensten vereinfachte
nachhaltigen wettbewerbsbestimmten Marktes auf End- Verfahren anzuwenden.
kundenebene behindern oder den Interessen der Endnutzer (2) Im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften der ein-
zuwiderlaufen würden. zelnen Vertragsparteien kann zur Regelung von Fragen der Zu-
(2) Aufgrund von Absatz 1 Buchstabe d darf Hauptanbietern weisung von Nummern und Frequenzen eine Genehmigung50
unter anderem Folgendes auferlegt werden: erforderlich sein. Die Voraussetzungen und Bedingungen für eine
solche Genehmigung werden der Öffentlichkeit zugänglich ge-
a) die Verpflichtung, Dritten Zugang zu bestimmten Netz-
macht.
komponenten und/oder -einrichtungen zu gewähren,
(3) Soweit eine Genehmigung erforderlich ist,
b) die Verpflichtung, mit Unternehmen, die einen Antrag auf
Zugang stellen, nach Treu und Glauben zu verhandeln, a) werden alle Genehmigungskriterien öffentlich zugänglich ge-
macht, ebenso der – vernünftig bemessene – Zeitraum, der
c) die Verpflichtung, bestimmte Dienste zu Großhandelsbedin-
in der Regel erforderlich ist, um über diesen Genehmigungs-
gungen zwecks Weitervertrieb durch Dritte anzubieten,
antrag zu entscheiden;
d) die Verpflichtung, Zugang zu technischen Schnittstellen, Pro-
b) werden die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung
tokollen oder anderen Schlüsseltechnologien zu gewähren,
dem Antragsteller auf Anfrage schriftlich mitgeteilt;
die für die Interoperabilität von Netzen unverzichtbar sind und
die es ermöglichen, auf Anfrage nicht nur an den Netzab- c) kann der Antragsteller im Einklang mit den internen Rechts-
schlusspunkten, die der Mehrheit der Nutzer angeboten wer- vorschriften der jeweiligen Vertragspartei eine Überprüfung
den, sondern auch an zusätzlichen Punkten eine Zusammen- der Entscheidung verlangen und/oder einen Rechtsbehelf
schaltung vorzunehmen, und zwar zu Tarifen, die den Kosten gegen sie einlegen, falls die Genehmigung zu Unrecht ver-
für den Bau der erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen weigert wurde;
Rechnung tragen,
d) dürfen die von einer Vertragspartei für die Erteilung einer Ge-
e) die Verpflichtung, Kolokation oder andere Formen der nehmigung verlangten Gebühren die Verwaltungskosten nicht
gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden, übersteigen, die normalerweise bei der Verwaltung, der Kon-
Leitungen und Masten zu ermöglichen, trolle und der Durchsetzung der gültigen Genehmigung an-
f) die Verpflichtung, bestimmte für die Interoperabilität durch- fallen51.
gehender Nutzerdienste notwendige Voraussetzungen zu
schaffen, einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen Artikel 145
für intelligente Netzdienste oder Roaming in Mobilfunk- Zusammenschaltung
netzen, und
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jeder Anbieter, der
g) die Verpflichtung zur Zusammenschaltung von Netzen oder die Genehmigung erhalten hat, in ihrem Gebiet Telekommunika-
Netzeinrichtungen. tionsdienste zu erbringen, berechtigt ist, die Zusammenschal-
tung mit anderen Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommu-
Artikel 143 nikationsnetze und -dienste auszuhandeln. Vereinbarungen über
Regulierungsbehörden eine Zusammenschaltung sollten grundsätzlich nach geschäft-
lichen Verhandlungen zwischen den betreffenden Anbietern
(1) Die Regulierungsbehörden für Telekommunikationsdienste getroffen werden.
müssen von den Anbietern der Telekommunikationsdienste
rechtlich und organisatorisch unabhängig sein. (2) Die Regulierungsbehörden der einzelnen Vertragsparteien
machen es Anbietern, die während der Aushandlung einer Zu-
(2) Die Regulierungsbehörde muss mit ausreichenden Befug- sammenschaltungsvereinbarung Informationen von einem ande-
nissen zur Regulierung des Sektors ausgestattet sein. Die Auf- ren Anbieter erhalten, zur Auflage, diese nur für den Zweck zu
gaben der Regulierungsbehörde werden der Öffentlichkeit leicht nutzen, für den sie übermittelt wurden, und die Vertraulichkeit der
und in klarer Form zugänglich gemacht, insbesondere dann, übermittelten oder gespeicherten Informationen jederzeit zu
wenn diese Aufgaben mehr als einer Stelle übertragen sind. wahren.
(3) Die Entscheidungen und Verfahren der Regulierungsbehör-
den müssen allen Marktteilnehmern gegenüber transparent und 50 Im Sinne dieses Abschnitts umfasst der Ausdruck „Genehmigung“
unparteiisch sein. Lizenzen, Konzessionen, Erlaubnisse, Eintragungen und sonstige Ge-
nehmigungen, die eine Vertragspartei für die Erbringung von Telekom-
(4) Die von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde munikationsdiensten gegebenenfalls verlangt.
Kolumbiens betroffenen Anbieter können im Wege eines Rechts- 51 Nicht als Genehmigungsgebühren gelten Zahlungen bei Auktionen,
behelfs- beziehungsweise Überprüfungsverfahrens eine von Ausschreibungen oder anderen nichtdiskriminierenden Verfahren der
dieser Regulierungsbehörde unabhängige Stelle anrufen. Vergabe von Konzessionen sowie obligatorische Beiträge zur Erbrin-
gung eines Universaldienstes. Zur Klarstellung gilt, dass dieser Buch-
(5) Die von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde stabe nicht dahin gehend auszulegen ist, dass er das Recht der ein-
Perus oder der EU-Vertragspartei betroffenen Anbieter können zelnen Vertragsparteien beschränkt, für die Zuweisung knapper
gegen diese Entscheidung bei einer von den beteiligten Par- Ressourcen wie der Funkfrequenzen ein Entgelt zu verlangen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 469
(3) Die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter ist an Artikel 148
jedem Punkt im Netz zu gewährleisten, an dem dies technisch
machbar ist. Eine solche Zusammenschaltung erfolgt Telefonverzeichnisse
a) unter diskriminierungsfreien Voraussetzungen und Bedingun- Jede Vertragspartei stellt sicher,
gen (einschließlich technischer Normen und Spezifikationen), a) dass den Nutzern gedruckte und/oder elektronische Ver-
zu diskriminierungsfreien Tarifen und in einer Qualität, die zeichnisse aller Festnetzteilnehmer in einer von der nationa-
nicht weniger günstig ist als die Qualität, die der Haupt- len Regulierungsbehörde gebilligten Form zur Verfügung
anbieter für seine eigenen gleichen Dienste oder für gleiche stehen, die regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich
Dienste nichtverbundener Diensteanbieter oder für seine aktualisiert werden, und
Tochtergesellschaften oder sonstige verbundene Unterneh-
men bietet, b) dass die Organisationen, welche die unter Buchstabe a
genannten Dienstleistungen erbringen, bei der Verarbeitung
b) termingerecht und außerdem unter Voraussetzungen und Be- der ihnen von anderen Organisationen übermittelten Informa-
dingungen (einschließlich technischer Normen und Spezifi- tionen das Diskriminierungsverbot beachten.
kationen) und zu kostenorientierten Tarifen, die transparent,
angemessen, wirtschaftlich gerechtfertigt und hinreichend
entbündelt sind, so dass der Anbieter nicht für Netzkompo- Artikel 149
nenten oder Einrichtungen zahlen muss, die er für die zu
Vertraulichkeit der Informationen
erbringende Dienstleistung nicht benötigt, und
Jede Vertragspartei gewährleistet die Vertraulichkeit der Kom-
c) auf Anfrage nicht nur an den Netzabschlusspunkten, die der
munikation über öffentlich zugängliche Telekommunikations-
Mehrheit der Nutzer angeboten werden, sondern auch an zu-
netze und -dienste sowie die Vertraulichkeit der diesbezüglichen
sätzlichen Punkten zu Tarifen, die den Kosten für den Bau der
Verkehrsdaten, ohne dabei den Handel mit Dienstleistungen zu
erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen Rechnung tragen.
beschränken.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren für die
Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter der Öffentlichkeit
Artikel 150
zugänglich gemacht werden.
Streitigkeiten zwischen Anbietern
(5) Jede Vertragspartei schreibt vor, dass Hauptanbieter ent-
weder ihre Zusammenschaltungsvereinbarungen oder ihre Stan- (1) Bei Streitigkeiten zwischen Anbietern von Telekommunika-
dardzusammenschaltungsangebote der Öffentlichkeit zugäng- tionsnetzen oder -diensten im Zusammenhang mit in diesem Ab-
lich machen. schnitt festgelegten Rechten und Pflichten trifft die Regulierungs-
(6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Diensteanbieter, behörde der betreffenden Vertragspartei auf Antrag einer
der um die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter er- Streitpartei eine verbindliche Entscheidung, damit die Streitigkeit
sucht, entweder jederzeit oder nach einer öffentlich bekanntge- so rasch wie möglich beigelegt werden kann.
machten angemessenen Frist eine unabhängige einheimische (2) Betrifft eine solche Streitigkeit die grenzüberschreitende
Stelle anrufen kann, bei der es sich um eine Regulierungsbehör- Erbringung von Dienstleistungen, koordinieren die Regulierungs-
de nach Artikel 143 handeln kann, um Streitigkeiten über ange- behörden der betreffenden Vertragsparteien ihre Bemühungen,
messene Voraussetzungen, Bedingungen und Tarife für die Zu- um eine Beilegung der Streitigkeit zu erreichen.
sammenschaltung innerhalb einer vertretbaren Frist beizulegen.
Abschnitt 5
Artikel 146
Finanzdienstleistungen
Knappe Ressourcen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Verfahren für die Zuwei- Artikel 151
sung und Nutzung knapper Ressourcen einschließlich Frequen-
zen, Nummern und Wegerechten objektiv, termingerecht, trans- Geltungsbereich
parent und diskriminierungsfrei abgewickelt werden. Der aktuelle
In diesem Abschnitt sind die Grundsätze des Regelungsrah-
Stand zugewiesener Frequenzbereiche wird der Öffentlichkeit zu-
mens für alle Finanzdienstleistungen festgelegt, für die nach den
gänglich gemacht; die genaue Ausweisung der bestimmten
Kapiteln 2 (Niederlassung), 3 (Grenzüberschreitende Erbringung
staatlichen Nutzungen zugewiesenen Frequenzen ist jedoch nicht
von Dienstleistungen) und 4 (Vorübergehende Präsenz natür-
erforderlich.
licher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Titels Verpflich-
tungen übernommen werden. Dieser Abschnitt gilt für Maß-
Artikel 147 nahmen, welche die Erbringung von Finanzdienstleistungen52
Universaldienst betreffen.
(1) Jede Vertragspartei kann die Universaldienstverpflichtun-
Artikel 152
gen festlegen, die sie einzuführen oder aufrechtzuerhalten ge-
denkt. Begriffsbestimmungen
(2) Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen werden nicht Für die Zwecke dieses Kapitels und der Kapitel 2 (Niederlas-
per se als wettbewerbswidrig angesehen, sofern sie transparent, sung), 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen)
objektiv und diskriminierungsfrei gehandhabt werden. Darüber und 4 (Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Ge-
hinaus müssen diese Verpflichtungen wettbewerbsneutral ge- schäftszwecken) dieses Titels:
handhabt werden und dürfen keine größere Belastung darstel-
len, als für den von der jeweiligen Vertragspartei festgelegten – bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleistung“ jede Dienst-
Universaldienst erforderlich ist. leistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister
einer Vertragspartei angeboten wird. Finanzdienstleistungen
(3) Für die Gewährleistung des Universaldienstes sollten alle schließen alle Versicherungsdienstleistungen und versiche-
Anbieter in Frage kommen; kein Anbieter darf von vornherein rungsbezogenen Dienstleistungen ein, ferner alle Bank- und
ausgeschlossen werden. Die Benennung erfolgt im Rahmen
eines effizienten, transparenten und diskriminierungsfreien Ver- 52 Bezugnahmen auf die Erbringung einer Finanzdienstleistung in diesem
fahrens im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften der je- Abschnitt sind als Bezugnahmen auf die Erbringung einer Dienstleis-
weiligen Vertragspartei. tung im Sinne des Artikels 108 zu verstehen.
470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versiche- – bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleister“ jede natürliche
rungsdienstleistungen). Zu den Finanzdienstleistungen zählen oder juristische Person einer Vertragspartei, die Finanzdienst-
folgende Tätigkeiten: leistungen erbringen möchte oder erbringt. Der Ausdruck
„Finanzdienstleister“ umfasst keine öffentlichen Stellen;
a) Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene
Dienstleistungen: – bezeichnet der Ausdruck „neue Finanzdienstleistung“ eine
Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen
i) Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):
in Bezug auf bestehende und neue Produkte oder auf die Art
A) Lebensversicherung, und Weise, in der ein Produkt geliefert wird, die im Gebiet
B) Sachversicherung, einer Vertragspartei von keinem Finanzdienstleister erbracht
wird, die jedoch im Gebiet einer anderen Vertragspartei er-
ii) Rückversicherung und Retrozession, bracht wird;
iii) Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versiche- – bezeichnet der Ausdruck „öffentliche Stelle“
rungsmaklern und -agenturen und
a) eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungs-
iv) versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Be- behörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer
ratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung Vertragspartei stehende oder von ihr beherrschte Einrich-
und Schadensregulierung, tung, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Auf-
b) Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenom- gaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst
men Versicherungsdienstleistungen): ist, nicht jedoch eine Einrichtung, die hauptsächlich mit der
Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kommerziellen
i) Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahl- Bedingungen befasst ist, oder
baren Einlagen von Kunden,
b) eine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, die nor-
ii) Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Ver- malerweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde
braucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und wahrgenommen werden, wenn sie solche Aufgaben ausübt;
Finanzierung von Handelsgeschäften,
– bezeichnet der Ausdruck „Selbstregulierungsorganisation“
iii) Finanzleasing, jede nichtstaatliche Stelle einschließlich Wertpapier- oder Ter-
iv) sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistun- minkontraktbörsen oder -märkten, Verrechnungsstellen oder
gen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reise- anderen Organisationen oder Vereinigungen, die gegenüber
schecks und Bankwechsel, Finanzdienstleistern eigene oder ihr übertragene Regulierungs-
oder Aufsichtsbefugnisse ausübt; zur Klarstellung gilt, dass
v) Bürgschaften und Verpflichtungen, Selbstregulierungsorganisationen für die Zwecke des Titels VIII
vi) Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an (Wettbewerb) nicht als rechtliche Monopole anzusehen sind;
Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit: – umfasst der Ausdruck „in Ausübung hoheitlicher Gewalt er-
A) Geldmarkttiteln (einschließlich Schecks, Wechsel, brachte Dienstleistungen“ im Sinne des Artikels 108 auch
Einlagenzertifikate),
a) Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbe-
B) Devisen, hörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen
der Geld- oder Wechselkurspolitik,
C) derivativen Instrumenten, darunter Futures und
Optionen, b) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der
sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung
D) Wechselkurs- und Zinstiteln einschließlich Swaps,
und
Kurssicherungsvereinbarungen,
c) sonstige Tätigkeiten, die eine öffentliche Stelle für staat-
E) begebbaren Wertpapieren und
liche Rechnung oder mit staatlicher Garantie oder unter
F) sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanz- Verwendung staatlicher Finanzmittel ausübt;
anlagen einschließlich ungeprägten Goldes,
– gilt für die Zwecke der Bestimmung des Begriffs „in Ausübung
vii) Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren aller Art hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen“ des Arti-
einschließlich Übernahme und Platzierung von Emis- kels 107, dass der in Artikel 108 festgelegte Ausdruck „Dienst-
sionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler so- leistungen“ auch die unter den vorstehenden Buchstaben b
wie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammen- oder c erwähnten Tätigkeiten umfasst, wenn eine Vertragspar-
hang mit derartigen Emissionen, tei es erlaubt, dass diese Dienstleistungen von ihren Finanz-
viii) Geldmaklergeschäfte, dienstleistern im Wettbewerb mit öffentlichen Stellen oder
Finanzdienstleistern ausgeübt werden.
ix) Vermögensverwaltung wie Liquiditätsmanagement
und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem
Artikel 153
Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, De-
potverwahrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung, Verrechnungs- und Zahlungssysteme
x) Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen (1) Unter Bedingungen, zu denen die Inländerbehandlung ge-
im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich währt wird, gewährt jede Vertragspartei den Finanzdienstleistern
Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen einer anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen
begebbaren Instrumenten, sind, Zugang zu den von öffentlichen Stellen betriebenen Zah-
lungs- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzie-
xi) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformatio-
rungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale
nen und Software für die Verarbeitung von Finanz-
Ausübung der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen.
daten und sonstiger einschlägiger Software und
Dieser Absatz soll keinen Zugang zu den für Notfälle vorgesehe-
xii) Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanz- nen letzten Finanzierungsmöglichkeiten einer Vertragspartei er-
dienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den öffnen.
Ziffern i bis xi aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich
(2) Wenn eine Vertragspartei
Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Ver-
mögensbestandsanalyse und -beratung sowie Bera- a) von Finanzdienstleistern einer anderen Vertragspartei als
tung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung Voraussetzung dafür, dass sie auf der gleichen Grundlage wie
und -strategien; die heimischen Finanzdienstleister tätig werden können, ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 471
langt, Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation, einer für eine wirksame Bankenaufsicht (Core Principle for Effective
Wertpapier- oder Terminkontraktbörse oder eines Wert- Banking Supervision) des Basler Ausschusses, die Grundsätze
papier- oder Terminkontraktmarkts, einer Verrechnungs- für die Versicherungsaufsicht und Methodik (Insurance Core
stelle oder einer anderen Organisation oder Vereinigung zu Principles and Methodology) der Internationalen Vereinigung der
werden oder sich daran zu beteiligen oder Zugang dazu zu Versicherungsaufsichtsbehörden, die Ziele und Grundsätze der
haben, oder Wertpapieraufsicht (Objectives and Principles of Securities
Regulation) der Internationalen Organisation der Wertpapier-
b) solche Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar mit Vorrech-
aufsichtsbehörden sowie die Vierzig Empfehlungen zur Bekämp-
ten oder Vorteilen für die Erbringung von Finanzdienstleistun-
fung von Geldwäsche (Forty Recommendations on Money
gen ausstattet,
Laundering) und die Neun Sonderempfehlungen zur Bekämpfung
so gewährleistet diese Vertragspartei, dass diese Einrichtungen von Terrorismusfinanzierung (Nine Special Recommendations on
den Finanzdienstleistern einer anderen Vertragspartei, die in Terrorist Financing) der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geld-
ihrem Gebiet niedergelassen sind, die Inländerbehandlung ge- wäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (Financial Action Task
währen. Force).
(5) Die Vertragsparteien nehmen ferner Kenntnis von den
Artikel 154 „Zehn wichtigsten Grundsätzen des Informationsaustauschs“
Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung (Ten Key Principles for Information Sharing), die von den Finanz-
ministern der G-7 verabschiedet wurden, dem Abkommen zum
(1) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Titels oder des Informationsaustausch in Steuersachen (Agreement on Exchange
Titels V (Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr) kann eine Ver- of Information on Tax Matters), der Organisation für wirtschaft-
tragspartei aus aufsichtsrechtlichen Gründen unter anderem liche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden „OECD“)
folgende Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten: und der Erklärung zu Transparenz und Informationsaustausch für
a) Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versiche- Besteuerungszwecke (Statement on Transparency and Exchange
rungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanz- of Information for Tax Purposes) der G-20.
dienstleister treuhänderische Pflichten hat;
b) Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität Artikel 156
ihres Finanzsystems. Neue Finanzdienstleistungen
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen keine größere Belas- Jede Vertragspartei gestattet den in ihrem Gebiet niedergelas-
tung darstellen, als zur Erreichung des mit ihnen verbundenen senen Finanzdienstleistern einer anderen Vertragspartei, neue
Ziels erforderlich ist; außerdem dürfen sie Finanzdienstleistun- Finanzdienstleistungen zu erbringen, die mit den Dienstleistun-
gen oder Finanzdienstleister einer anderen Vertragspartei gegen- gen vergleichbar sind, die diese Vertragspartei ihren eigenen
über den eigenen gleichen Finanzdienstleistungen oder Finanz- Finanzdienstleistern nach ihrem internen Recht unter gleichen
dienstleistern nicht diskriminieren. Umständen zu erbringen gestattet. Eine Vertragspartei kann be-
(3) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, dass es stimmen, in welcher institutionellen und rechtlichen Form die
eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen über die Geschäfte neue Finanzdienstleistung erbracht werden kann, und eine Ge-
und Konten einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche nehmigung für die Erbringung der Dienstleistung vorschreiben.
oder rechtlich geschützte Informationen preiszugeben, die sich Ist eine Genehmigung vorgeschrieben, so wird über ihre Er-
im Besitz öffentlicher Stellen befinden. teilung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die Ge-
nehmigung darf nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen abgelehnt
(4) Unbeschadet anderer Möglichkeiten der aufsichtsrecht- werden.
lichen Regelung der grenzüberschreitenden Erbringung von
Finanzdienstleistungen kann eine Vertragspartei die Eintragung
Artikel 157
oder Zulassung von Erbringern grenzüberschreitender Finanz-
dienstleistungen einer anderen Vertragspartei sowie von Finanz- Datenverarbeitung
instrumenten vorschreiben. (1) Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern ei-
ner anderen Vertragspartei, Informationen in elektronischer oder
Artikel 155 sonstiger Form für die Zwecke der Datenverarbeitung in ihr Ge-
Wirksame und transparente Regulierung biet und aus ihrem Gebiet zu übermitteln, sofern diese Verarbei-
tung für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr des betreffenden
(1) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, alle Finanzdienstleisters erforderlich ist.
interessierten Personen im Voraus über jede von ihr beabsich-
tigte allgemein anwendbare Maßnahme zu unterrichten, um die- (2) Jede Vertragspartei trifft angemessene Maßnahmen zum
sen Personen Gelegenheit zu geben, zu der Maßnahme Stellung Schutz der Privatsphäre und zum Schutz vor Eingriffen in das
zu nehmen. Die Maßnahme wird bekanntgemacht Privatleben, die Familie, die Wohnung oder den Schriftverkehr
natürlicher Personen, insbesondere bei der Übermittlung perso-
a) in einer amtlichen Veröffentlichung oder nenbezogener Daten.
b) in sonstiger schriftlicher oder elektronischer Form.
Artikel 158
(2) Jede Vertragspartei macht interessierten Personen ihre
Bestimmungen zugänglich, die für die Stellung von Anträgen im Anerkennung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen
Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen
(1) Eine Vertragspartei kann bei der Festlegung, wie ihre den
gelten.
Bereich Finanzdienstleistungen betreffenden Maßnahmen anzu-
(3) Die betreffende Vertragspartei erteilt dem Antragsteller wenden sind, aufsichtsrechtliche Maßnahmen eines anderen
auf Anfrage Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Landes anerkennen. Diese Anerkennung kann im Wege der
Antrags. Benötigt die betreffende Vertragspartei zusätzliche An- Harmonisierung oder auf andere Weise erreicht werden und kann
gaben vom Antragsteller, so teilt sie ihm dies unverzüglich mit. auf einer Übereinkunft oder Vereinbarung mit dem betreffenden
Land beruhen oder einseitig gewährt werden.
(4) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, si-
cherzustellen, dass internationale Standards für die Regulierung (2) Eine Vertragspartei, die Vertragspartei einer in Absatz 1
und die Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor sowie für die Be- genannten – bestehenden oder künftigen – Übereinkunft oder
kämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung von Terroris- Vereinbarung ist, gibt einer anderen Vertragspartei in geeigneter
mus in ihrem Gebiet umgesetzt und angewandt werden. Bei die- Form Gelegenheit, ihren Beitritt zu dieser Übereinkunft oder Ver-
sen internationalen Standards handelt es sich um die Grundsätze einbarung auszuhandeln oder eine vergleichbare Übereinkunft
472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
oder Vereinbarung mit ihr zu erzielen, und zwar unter Voraus- auf und beendet solche gegebenenfalls in früheren bilateralen
setzungen, die eine gleichwertige Regelung, eine gleichwertige Abkommen bestehenden Ladungsanteilvereinbarungen in-
Überwachung und Umsetzung dieser Regelung und gegebenen- nerhalb einer angemessenen Frist und
falls gleichwertige Verfahren für den Informationsaustausch zwi-
b) hebt jede Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses Übereinkom-
schen den Vertragsparteien der Übereinkunft oder Vereinbarung
mens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen,
ermöglichen. Gewährt eine Vertragspartei die Anerkennung ein-
technischen und sonstigen Hemmnisse, die eine verschleierte
seitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei in geeigneter Form
Beschränkung darstellen oder Diskriminierungen hinsichtlich
Gelegenheit nachzuweisen, dass diese Voraussetzungen erfüllt
der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr be-
sind.
wirken können, auf und führt keine neuen ein.
(4) Jede Vertragspartei gestattet den Erbringern internationa-
Artikel 159
ler Seeverkehrsdienstleistungen einschließlich Schiffsagentur-
Besondere Ausnahmen diensten einer anderen Vertragspartei, in ihrem Gebiet eine Nie-
derlassung unter Bedingungen für die Niederlassung und die
(1) Dieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Geschäftstätigkeit zu betreiben, die nicht weniger günstig sind
Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der aus- als die Bedingungen, die ihren eigenen Dienstleistern oder den
schließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließ- Dienstleistern eines Drittstaates gewährt werden, je nachdem,
lichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet hindert, welche Bedingungen günstiger sind.
die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen
Systems der sozialen Sicherheit sind, es sei denn, diese Tätig- (5) Jede Vertragspartei stellt den Erbringern internationaler
keiten können nach den internen Rechtsvorschriften dieser Ver- Seeverkehrsdienstleistungen einer anderen Vertragspartei zu
tragspartei von Finanzdienstleistern im Wettbewerb mit öffent- angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen am
lichen Stellen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden. Hafen die folgenden Leistungen bereit: Lotsendienste, Schub-
und Schleppboothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserver-
(2) Dieses Übereinkommen gilt nicht für Tätigkeiten oder Maß- sorgung, Abfall- und Ballastentsorgung, Dienstleistungen des
nahmen einer Zentralbank oder einer Währungs-, Wechselkurs- Hafenmeisters, Navigationshilfen, landgestützte Betriebsdienste,
oder Kreditbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im die für den Betrieb des Schiffes unerlässlich sind, einschließlich
Rahmen der Geld- und der damit verbundenen Kredit- oder Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung, Einrichtungen
Wechselkurspolitik. für dringende Reparaturen, Ankerplätze, Liegeplätze und An-
(3) Dieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine legedienste.
Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der aus-
schließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließ- Artikel 161
lichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet für Rech- Begriffsbestimmungen
nung oder mit Garantie oder unter Verwendung finanzieller Mittel
der Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen hindert. Für die Zwecke dieses Abschnitts und der Kapitel 2 (Nieder-
lassung), 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-
gen) und 4 (Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu
Abschnitt 6 Geschäftszwecken) dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
Internationale – „Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlage-
Seeverkehrsdienstleistungen rung von Containern“ die Lagerung von Containern im Hafen-
gebiet oder im Binnenland im Hinblick auf ihre Be-/Entladung,
Artikel 160 Reparatur und Bereitstellung für die Versendung;
Geltungsbereich und Grundsätze – „Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung“
(oder „Dienstleistung von Zollagenten“) die Erfüllung der Zoll-
(1) In diesem Abschnitt werden die Grundsätze für Dienstleis- förmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von
tungen im internationalen Seeverkehr festgelegt, für die nach den Frachtgut im Namen eines anderen, unabhängig davon, ob
Kapiteln 2 (Niederlassung), 3 (Grenzüberschreitende Erbringung dies die Haupttätigkeit des Dienstleisters ist oder eine übliche
von Dienstleistungen) und 4 (Vorübergehende Präsenz natür- Ergänzung seiner Haupttätigkeit;
licher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Titels Verpflichtun-
– „Spedition“ die Organisation und Überwachung der Beförde-
gen übernommen werden.
rungstätigkeit im Namen des Versenders durch Auftrags-
(2) Angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten vergabe für die Beförderung und damit verwandter Dienstleis-
Niveaus der Liberalisierung im internationalen Seeverkehr tungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von
geschäftlichen Auskünften;
a) wendet jede Vertragspartei den Grundsatz des ungehinder-
ten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum – „internationaler Seeverkehr“ Beförderungsvorgänge im Haus-
internationalen Seehandel auf kommerzieller und diskriminie- zu-Haus- und im multimodalen Verkehr – wobei der multi-
rungsfreier Basis wirksam an und modale Verkehr die Beförderung von Gütern mit mehr als
einem Verkehrsträger darstellt – mit einem einzigen Fracht-
b) gewährt jede Vertragspartei den unter der Flagge einer ande- papier, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt
ren Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistern einer an- wird, und umfasst zu diesem Zweck das Recht, Verträge
deren Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für direkt mit Erbringern von Dienstleistungen anderer Verkehrs-
den Zugang zu den Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur träger zu schließen;
und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienst-
leistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sons- – „Schiffsagenturdienste“ die Tätigkeiten eines Agenten in einem
tigen Abgaben, die Zolleinrichtungen, die Zuweisung von bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Ge-
Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine schäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eige- Reedereien zu folgenden Zwecken:
nen Schiffen gewährte Behandlung. a) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdiensten und
damit verbundenen Leistungen, von Preisangebot bis
(3) In Anwendung dieser Grundsätze
Rechnungsstellung, und Ausstellung von Konnossemen-
a) nimmt jede Vertragspartei in künftige bilaterale Abkommen ten im Namen der Unternehmen, Auftragsvergabe für die
mit Drittstaaten über Seeverkehrsdienstleistungen einschließ- erforderlichen Anschlussleistungen, Ausfertigung von
lich des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften
und des Linienverkehrs keine Ladungsanteilvereinbarungen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 473
b) organisatorische Tätigkeiten im Namen von Reedereien im Artikel 164
Hinblick auf den Hafenaufenthalt von Schiffen oder die
Schutz personenbezogener Daten
Übernahme von Frachtgut, wenn erforderlich;
– „Frachtumschlag“ Tätigkeiten von Stauereien, einschließlich Die Vertragsparteien sind bestrebt, so weit wie möglich und
Terminalbetreibern, jedoch ohne die direkten Tätigkeiten von innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche Vorschriften
Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien oder Terminal- zum Schutz personenbezogener Daten auszuarbeiten oder auf-
betreibern organisatorisch unabhängig sind. Zu den Fracht- rechtzuerhalten.
umschlagstätigkeiten gehören die Organisation und Über-
wachung Artikel 165
a) des Ladens/Löschens von Schiffen, Verwaltung des papierlosen Handels
b) des Laschens/Entlaschens von Frachtgut und Die Vertragsparteien sind bestrebt, so weit wie möglich und
c) der Entgegennahme/Auslieferung und der sicheren Ver- innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche
wahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nach dem a) Handelshandhabungsdokumente der Öffentlichkeit in elek-
Löschen. tronischer Form zugänglich zu machen und
b) elektronisch eingereichte Handelsverwaltungsdokumente53
Kapitel 6 als rechtlich mit der Papierversion solcher Dokumente gleich-
Elektronischer Geschäftsverkehr wertig gelten zu lassen.
Artikel 162 Artikel 166
Ziel und Grundsätze Verbraucherschutz
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der elektronische (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung, die der Auf-
Geschäftsverkehr in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglichkei- rechterhaltung und Einführung transparenter und wirksamer
ten eröffnet, und kommen überein, die Entwicklung des elektro- Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher vor betrügerischen
nischen Geschäftsverkehrs zwischen den Vertragsparteien zu und irreführenden Geschäftspraktiken im elektronischen Ge-
fördern, insbesondere durch Zusammenarbeit in Fragen, die sich schäftsverkehr zukommt, an.
aus dem elektronischen Geschäftsverkehr im Rahmen dieses
Titels ergeben. (2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer Stär-
kung des Verbraucherschutzes und der Zusammenarbeit
(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Ent- zwischen ihren heimischen Verbraucherschutzbehörden bei
wicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit den interna- Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem elektronischen Ge-
tionalen Datenschutznormen vereinbar sein muss, damit gewähr- schäftsverkehr an.
leistet ist, dass die Nutzer Vertrauen in den elektronischen
Geschäftsverkehr haben.
Kapitel 7
(3) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass eine auf
elektronischem Weg erfolgende Lieferung als Erbringung von Ausnahmen
Dienstleistungen im Sinne des Kapitels 3 (Grenzüberschreitende
Erbringung von Dienstleistungen) angesehen wird, auf die keine Artikel 167
Zölle erhoben werden.
Allgemeine Ausnahmen
Artikel 163 (1) Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so
angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder unge-
Regelungsaspekte des
rechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien
elektronischen Geschäftsverkehrs
oder zu einer verschleierten Beschränkung der Niederlassung
(1) Die Vertragsparteien pflegen einen Dialog über sich aus oder der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistun-
dem elektronischen Geschäftsverkehr ergebende Regelungsfra- gen führen, sind dieser Titel und Titel V (Laufende Zahlungen und
gen, bei dem unter anderem folgende Punkte behandelt werden: Kapitalverkehr) nicht dahin gehend auszulegen, dass sie eine
a) die Anerkennung von für die Öffentlichkeit ausgestellten Zer- Vertragspartei daran hindern, Maßnahmen zu treffen und durch-
tifikaten für elektronische Signaturen und die Erleichterung zusetzen,
grenzüberschreitender Zertifizierungsdienste, a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder Sitt-
b) die Verantwortlichkeit der Anbieter von Vermittlungsdienst- lichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzu-
leistungen bei der Übermittlung oder Speicherung von Infor- erhalten54,
mationen, b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von
c) die Behandlung nicht angeforderter elektronischer kommer- Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen, einschließlich
zieller Kommunikation, der hierzu erforderlichen Umweltmaßnahmen,
d) der Schutz der Verbraucher im Bereich des elektronischen c) die die Erhaltung der – lebenden und nicht lebenden – nicht
Geschäftsverkehrs unter anderem vor betrügerischen und regenerativen natürlichen Ressourcen betreffen, sofern die-
irreführenden Geschäftspraktiken im grenzüberschreitenden se Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen für inlän-
Kontext, dische Investoren oder für die Erbringung oder Nutzung von
Dienstleistungen im Inland angewandt werden,
e) der Schutz personenbezogener Daten,
f) die Förderung des papierlosen Handels und 53 Zur Klarstellung gilt, dass der Ausdruck „Handelsverwaltungsdoku-
mente“ für Kolumbien und Peru Formulare bezeichnet, die von einer
g) andere Punkte, die für die Entwicklung des elektronischen Vertragspartei ausgestellt oder kontrolliert werden und die bei der Ein-
Geschäftsverkehrs von Bedeutung sind. oder Ausfuhr von Waren von einem oder für einen Einführer oder Aus-
führer ausgefüllt werden müssen.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, indem sie unter 54 Die Ausnahmeregelung in Bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur
anderem Informationen über ihre jeweiligen einschlägigen in Anspruch genommen werden, wenn eine wirkliche, ausreichend
Rechtsvorschriften und Rechtsprechung sowie über die Durch- schwerwiegende Bedrohung einer der Grundwerte der Gesellschaft
führung dieser Rechtsvorschriften austauschen. vorliegt.
474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
d) die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, Artikel 170
geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich
Schutzmaßnahmen
sind,
(1) Kolumbien kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Um-
e) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder
stände, wenn die Zahlungen und der Kapitalverkehr ernste
sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Wider-
Schwierigkeiten für die Durchführung der Wechselkurs- oder
spruch zu diesem Titel und Titel V (Laufende Zahlungen und
Währungspolitik in Kolumbien verursachen oder zu verursachen
Kapitalverkehr) stehen55, einschließlich solcher
drohen, für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr Schutz-
i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Ge- maßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs treffen. Die Schutz-
schäftspraktiken oder zur Behandlung der Folgen einer maßnahmen können in begründeten Fällen über diesen Zeitraum
Nichterfüllung von Verträgen, hinaus aufrechterhalten werden, wenn dies zur Überwindung der
ii) zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bei außergewöhnlichen Umstände, die zu ihrer Anwendung führten,
der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener erforderlich ist. In diesem Fall legt Kolumbien den anderen Ver-
Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher tragsparteien vorab die Gründe dar, die die Aufrechterhaltung der
Aufzeichnungen und Konten, Maßnahmen rechtfertigen.
iii) zur Gewährleistung der Sicherheit. (2) Peru und die EU-Vertragspartei können bei Vorliegen au-
ßergewöhnlicher Umstände, wenn die Zahlungen und der Kapi-
(2) Dieser Titel, die Anhänge VII (Liste der Verpflichtungen im talverkehr ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Wech-
Bereich der Niederlassung) und VIII (Liste der Verpflichtungen im selkurs- oder Währungspolitik in Peru oder in der Europäischen
Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleis- Union verursachen oder zu verursachen drohen, für einen Zeit-
tungen) sowie Titel V (Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr) raum von höchstens einem Jahr Schutzmaßnahmen hinsichtlich
gelten weder für die jeweiligen Systeme der sozialen Sicherheit des Kapitalverkehrs treffen.
der Vertragsparteien noch für Tätigkeiten im Gebiet einer Ver-
tragspartei, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheit- (3) Die Anwendung von Schutzmaßnahmen nach Absatz 2
licher Befugnisse verbunden sind. kann durch ihre förmliche Wiedereinführung verlängert werden,
wenn in hohem Maße außergewöhnliche Umstände vorliegen
und die betroffenen Vertragsparteien ihr Vorgehen hinsichtlich
Titel V einer etwaigen förmlichen Wiedereinführung im Vorfeld unter-
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr einander abgestimmt haben.
(4) Auf keinen Fall können die in den Absätzen 1 und 2 ge-
Artikel 168 nannten Maßnahmen als handelspolitische Schutzmaßnahmen
oder zum Schutz eines bestimmten Wirtschaftszweigs eingesetzt
Leistungsbilanz
werden.
Die Vertragsparteien genehmigen Leistungsbilanzzahlungen
und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konvertier- (5) Eine Vertragspartei, die Schutzmaßnahmen nach den Ab-
barer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über den sätzen 1, 2 oder 3 einführt oder aufrechterhält, unterrichtet die
Internationalen Währungsfonds. anderen Vertragsparteien unverzüglich über Zweckmäßigkeit und
Geltungsbereich der Maßnahmen und legt ihnen so bald wie
möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.
Artikel 169
Kapitalbilanz Artikel 171
Hinsichtlich der Kapital- und Zahlungsbilanztransaktionen ge- Schlussbestimmungen
währleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Überein-
kommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Um die Schaffung eines stabilen und sicheren Rahmens für
Direktinvestitionen56 in juristische Personen, die nach den langfristige Investitionen zu unterstützen, nehmen die Vertrags-
Rechtsvorschriften des Empfängerstaats gegründet wurden, und parteien Konsultationen auf mit dem Ziel, den Kapitalverkehr zwi-
mit Investitionen und anderen Transaktionen, die nach Titel IV schen den Vertragsparteien und insbesondere die schrittweise
(Dienstleistungshandel, Niederlassung und elektronischer Ge- Liberalisierung der Kapitalbilanz zu erleichtern.
schäftsverkehr)57 getätigt werden, sowie die Liquidation und
Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resul- Titel VI
tierender Gewinne.
Öffentliches Beschaffungswesen
55 Zur Klarstellung gilt: Im Falle Perus gilt die Durchführung von Maß-
nahmen zur Verhinderung eines Finanztransfers mittels der gerechten, Artikel 172
diskriminierungsfreien und nach Treu und Glauben erfolgenden Anwen-
dung peruanischer Rechtsvorschriften über: Begriffsbestimmungen
a) Konkurs, Insolvenz oder den Schutz der Gläubigerrechte, Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
b) die Emission von und den Handel mit Wertpapieren, Futures,
Optionen oder Derivaten, – „Build-Operate-Transfer-Vertrag und öffentlicher Baukonzes-
sionsvertrag“ jede vertragliche Vereinbarung, deren Hauptziel
c) strafbare Handlungen,
es ist, für den Bau oder die Wiederherstellung physischer Infra-
d) finanzielle Berichterstattung oder die Aufzeichnung von Transfers,
strukturen sowie von Anlagen, Gebäuden, Einrichtungen oder
falls sie erforderlich sind, um Strafverfolgungs- oder Finanzregulie-
rungsbehörden zu unterstützen, oder anderen staatlichen Bauwerken zu sorgen, und in deren Rah-
e) die Gewährleistung der Einhaltung von Gerichts- oder Verwaltungs-
men eine Beschaffungsstelle dem Anbieter (Lieferant) als Ge-
beschlüssen oder von in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren genleistung für die Ausführung einer vertraglichen Vereinba-
ergangenen Entscheidungen rung für eine bestimmte Frist ein vorübergehendes Eigentum
nicht als im Widerspruch zu diesem Titel und Titel V (Laufende Zahlun- oder das Recht gewährt, derartige Bauwerke während der
gen und Kapitalverkehr) stehend. Laufzeit des Vertrags zu kontrollieren und zu betreiben und für
56 Zur Klarstellung gilt, dass der Ausdruck „Direktinvestitionen“ keine deren Nutzung eine Zahlung zu verlangen;
Außenhandelskredite, Portfolio-Investitionen nach den internen Rechts-
vorschriften, öffentlichen Schuldtitel und damit zusammenhängende
– „gewerbliche Waren oder Dienstleistungen“ Waren oder
Kredite bezeichnet. Dienstleistungen, die im Allgemeinen auf dem gewerblichen
57 Zur Klarstellung gilt, dass Titel IV (Dienstleistungshandel, Niederlas- Markt an nichtstaatliche Käufer verkauft oder diesen zum Kauf
sung und elektronischer Geschäftsverkehr) Kapitel 7 (Ausnahmen) auch angeboten werden und gewöhnlich von nichtstaatlichen
für diesen Titel gilt. Käufern zu nicht hoheitlichen Zwecken erworben werden;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 475
– „Bauleistungen“ Dienstleistungen mit dem Ziel der Ausführung nommene Beschaffungen von Waren, Dienstleistungen oder
von Hoch- und Tiefbauarbeiten jeder Art im Sinne der Abtei- Kombinationen aus Waren und Dienstleistungen, die für jede
lung 51 der Vorläufigen Zentralen Gütersystematik der Verein- Vertragspartei in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen)
ten Nationen (im Folgenden „CPPC“ – Provisional Central Anlage 1 aufgeführt sind und
Product Classification);
a) die nicht mit Blick auf die gewerbliche Veräußerung oder
– „elektronische Auktion“ ein iteratives Verfahren, bei dem die Weiterveräußerung oder zur Verwendung für die Herstellung
Anbieter mittels elektronischer Verfahren neue Preise oder von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen für die
neue Werte für quantifizierbare, nichtpreisliche, auf die Bewer- gewerbliche Veräußerung oder Weiterveräußerung beschafft
tungskriterien abstellende Komponenten des Angebots vor- werden,
legen und das eine Reihung oder Neureihung der Angebote b) die über Beschaffungsaufträge in jeder vertraglichen Form
ermöglicht; erfolgen, einschließlich Beschaffungsaufträgen im Wege
– „schriftlich“ jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstel- des Kaufs, des Mietkaufs, des Leasings oder der Miete mit
lung, die gelesen, reproduziert und später mitgeteilt werden oder ohne Kaufoption, Build-Operate-Transfer-Verträgen und
kann. Dies kann auch elektronisch übermittelte und ge- öffentlichen Baukonzessionsverträgen,
speicherte Informationen einschließen; c) deren Auftragswert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer
– „freihändige Vergabe“ eine Vergabemethode, bei der sich die Bekanntmachung nach Artikel 176 mindestens den in An-
Beschaffungsstelle mit einem oder mehreren Anbietern ihrer hang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 1 für jede
Wahl in Verbindung setzt; Vertragspartei festgelegten Schwellenwerten entspricht,
– „Maßnahmen“ Gesetze, sonstige Vorschriften, Verfahren, Ver- d) die von einer Beschaffungsstelle vorgenommen werden und
waltungsvorschriften oder -praktiken sowie alle Maßnahmen e) die nicht aus anderen Gründen aus dem Geltungsbereich
einer Beschaffungsstelle im Zusammenhang mit einer unter dieses Titels ausgenommen sind.
diesen Titel fallenden Beschaffung;
(3) Sofern nicht anders vorgesehen, gilt dieser Titel nicht für
– „Liste für mehrfache Verwendung“ eine Liste von Anbietern,
für die eine Beschaffungsstelle festgestellt hat, dass sie die a) den Erwerb oder die Miete von Grundstücken, vorhandenen
Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste erfüllen, und Gebäuden oder sonstigen Immobilien oder von Rechten
die die Beschaffungsstelle mehr als einmal zu verwenden daran,
beabsichtigt; b) nichtvertragliche Vereinbarungen oder jede Form von Hilfe,
– „Ausschreibungsbekanntmachung“ eine Bekanntmachung, in die eine Vertragspartei gewährt, einschließlich Kooperations-
der eine Beschaffungsstelle interessierte Anbieter auffordert, vereinbarungen, Zuschüssen, Darlehen, Subventionen, Kapi-
einen Antrag auf Teilnahme an einer Ausschreibung, ein Ange- talzuführungen, Garantien, Indossamenten und steuerlichen
bot oder beides einzureichen; Anreizen,
– „Kompensationen“ Bedingungen oder Zusagen, die die lokale c) die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wert-
Entwicklung fördern oder die Zahlungsbilanz einer Vertrags- papierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Ver-
partei verbessern, wie die Verwendung des Inlandsanteils, die waltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitute und
Lizenzerteilung für Technologie, Investitionen, Kompensations- Verkaufs-, Tilgungs- und Vertriebsdienstleistungen für öffent-
handel oder ähnliche Regelungen und Anforderungen; liche Schuldtitel, einschließlich Darlehen und Staatsanleihen,
Schuldverschreibungen und anderer Wertpapiere58,
– „offenes Ausschreibungsverfahren“ eine Vergabemethode, bei
der alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können; d) Arbeitsverträge mit staatlichen Stellen und damit zusammen-
hängende Maßnahmen und
– „Beschaffungsstelle“ eine Stelle einer Vertragspartei, die in
Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 1 auf- e) Beschaffungen,
geführt ist; i) die unmittelbar internationalen Hilfsmaßnahmen, ein-
– „qualifizierter Anbieter“ einen Anbieter, den eine Beschaf- schließlich Entwicklungshilfemaßnahmen, dienen,
fungsstelle als einen die Teilnahmebedingungen erfüllenden ii) die den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer
Anbieter anerkennt; internationalen Übereinkunft über
– „beschränktes Ausschreibungsverfahren“ eine Vergabemetho- A) die Stationierung von Streitkräften oder
de, bei der die Beschaffungsstelle nur qualifizierte Anbieter zur
B) die gemeinsame Durchführung eines Projekts durch
Abgabe eines Angebots auffordert;
die Unterzeichnerstaaten einer solchen Übereinkunft
– „Dienstleistungen“ auch Bauleistungen, wenn nichts anderes unterliegen,
bestimmt ist, und
iii) die den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer
– „technische Spezifikationen“ Vergabeanforderungen, die internationalen Organisation unterliegen oder über inter-
a) die Merkmale der zu beschaffenden Waren oder Dienst- nationale Zuschüsse, Darlehen oder sonstige internatio-
leistungen, wie Qualität, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit nale Unterstützungsleistungen finanziert werden, sofern
und Abmessungen, sowie die Verfahren und Methoden für das anwendbare Verfahren oder die anwendbaren Bedin-
die Herstellung der Waren beziehungsweise die Erbringung gungen nicht mit diesem Titel vereinbar wären.
der Dienstleistungen festlegen oder (4) Jede Vertragspartei gibt in ihrem entsprechenden Unter-
b) Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, abschnitt des Anhangs XII (Öffentliches Beschaffungswesen)
Kennzeichnung oder Etikettierung enthalten, die für eine Anlage 1 Folgendes an:
Ware oder eine Dienstleistung gelten. a) Unterabschnitt 1: die zentralen Regierungsstellen, deren
Beschaffung unter diesen Titel fällt,
Artikel 173 b) Unterabschnitt 2: die nachgeordneten Regierungsstellen,
Geltungsbereich deren Beschaffung unter diesen Titel fällt,
(1) Dieser Titel gilt für alle von einer Vertragspartei getroffenen 58 Zur Klarstellung gilt, dass dieser Titel nicht für die Beschaffung von
Maßnahmen, die sich auf unter diesen Titel fallende Beschaffun- Bank-, Finanz- oder spezialisierten Dienstleistungen im Zusammen-
gen beziehen. hang mit folgenden Tätigkeiten gilt:
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „unter die- a) Aufnahme öffentlicher Schulden oder
sen Titel fallende Beschaffungen“ für staatliche Zwecke vorge- b) Verwaltung der öffentlichen Schulden.
476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
c) Unterabschnitt 3: alle anderen Stellen, deren Beschaffung b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von
unter diesen Titel fällt, Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen, einschließlich
der entsprechenden Umweltmaßnahmen,
d) Unterabschnitt 4: die Waren, deren Beschaffung unter diesen
Titel fällt, c) die erforderlich sind, um das geistige Eigentum zu schützen,
oder
e) Unterabschnitt 5: die Dienstleistungen (mit Ausnahme von
Bauleistungen), deren Beschaffung unter diesen Titel fällt, d) die von Personen mit Behinderungen, von Wohltätigkeitsein-
richtungen oder Strafgefangenen hergestellte Waren oder
f) Unterabschnitt 6: die Bauleistungen, deren Beschaffung un-
erbrachte Dienstleistungen betreffen.
ter diesen Titel fällt, und
g) Unterabschnitt 7: allgemeine Anmerkungen. Artikel 175
(5) Verlangen Beschaffungsstellen im Rahmen der unter die- Allgemeine Grundsätze
sen Titel fallenden Beschaffungen, dass nicht in Anhang XII
(Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 1 einer Vertragspartei (1) Für Maßnahmen im Zusammenhang mit unter diesen Titel
aufgeführte Personen Beschaffungen nach besonderen Anforde- fallenden Beschaffungen gilt Folgendes:
rungen durchführen, so findet Artikel 175 sinngemäß auf diese a) Die EU-Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungs-
Anforderungen Anwendung. stellen59, gewährt den Waren und Dienstleistungen der
unterzeichnenden Andenstaaten sowie den Anbietern der un-
Bewertung
terzeichnenden Andenstaaten, die diese Waren oder Dienst-
(6) Wird der geschätzte Wert einer Beschaffung berechnet, um leistungen anbieten, unverzüglich und bedingungslos eine
festzustellen, ob es sich um eine unter diesen Titel fallende Be- Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung,
schaffung handelt, so teilt die Beschaffungsstelle die Beschaf- die sie ihren eigenen Waren, Dienstleistungen und Anbietern
fung nicht mit der Absicht auf, die Anwendung dieses Titels ganz gewährt.
oder teilweise zu umgehen; desgleichen erfolgt die Auswahl oder
b) Jeder unterzeichnende Andenstaat, einschließlich seiner Be-
Anwendung einer bestimmten Bewertungsmethode für die
schaffungsstellen, gewährt den Waren und Dienstleistungen
Schätzung des Werts einer Beschaffung nicht mit der Absicht,
der EU-Vertragspartei sowie den Anbietern der EU-Vertrags-
die Anwendung dieses Titels ganz oder teilweise zu umgehen.
partei, die diese Waren und Dienstleistungen anbieten,
(7) Die Beschaffungsstellen berechnen den geschätzten maxi- unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht
malen Gesamtwert einer Beschaffung für die gesamte Laufzeit weniger günstig ist als die Behandlung, die er seinen eigenen
des Auftrags, ungeachtet dessen, ob er an einen oder mehrere Waren, Dienstleistungen und Anbietern gewährt.
Anbieter vergeben wurde, und berücksichtigen dabei alle Formen (2) In Bezug auf alle Maßnahmen, die unter diesen Titel fallen-
der Vergütung einschließlich Prämien, Gebühren, Provisionen de Beschaffungen betreffen, darf eine Vertragspartei einschließ-
und Zinsen. Ist für eine Beschaffung die Möglichkeit von Opti- lich ihrer Beschaffungsstellen
onsklauseln vorgesehen, so berechnet die Beschaffungsstelle
den geschätzten maximalen Gesamtwert der Beschaffung ein- a) einen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter aufgrund
schließlich der Optionskäufe. des Grades seiner Zugehörigkeit zu einer ausländischen Per-
son oder deren Eigentums an ihm nicht weniger günstig be-
(8) Werden zur Deckung eines bestimmten Bedarfs mehrere handeln als einen anderen in ihrem Gebiet niedergelassenen
Aufträge oder Aufträge in Teilen (im Folgenden „wiederkehrende Anbieter oder
Beschaffungen“) vergeben, so ist die Grundlage für die Berech-
nung des geschätzten maximalen Gesamtwerts b) einen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter nicht des-
halb diskriminieren, weil die von diesem Anbieter für eine
a) der maximale Gesamtwert der Beschaffung über die gesam- bestimmte Beschaffung angebotenen Waren oder Dienst-
te Laufzeit des Auftrags oder leistungen Waren oder Dienstleistungen einer anderen Ver-
b) der Wert wiederkehrender Beschaffungen von Waren oder tragspartei sind.
Dienstleistungen derselben Art, für die in den vorangegan- Durchführung der Beschaffungen
genen 12 Monaten oder im vorangegangenen Steuerjahr der
Beschaffungsstelle Aufträge vergeben wurden, wobei dieser (3) Die Beschaffungsstellen führen die unter diesen Titel
Wert nach Möglichkeit im Hinblick auf erwartete Änderungen fallenden Beschaffungen transparent und unparteiisch durch, so
in Menge oder Wert der Ware oder Dienstleistung in den dass Interessenkonflikte vermieden werden und Korruption
nachfolgenden 12 Monaten anzupassen ist, oder verhindert wird.
Ausschreibungsverfahren
c) der geschätzte Wert wiederkehrender Beschaffungen von
Waren oder Dienstleistungen derselben Art, für die innerhalb (4) Die Beschaffungsstellen wenden Methoden wie offene
von 12 Monaten nach Vergabe des Erstauftrags oder im oder beschränkte Ausschreibungsverfahren und freihändige
Steuerjahr der Beschaffungsstelle Aufträge vergeben werden. Vergabe nach ihren internen Rechtsvorschriften im Einklang mit
diesem Titel an.
(9) Dieser Titel hindert eine Vertragspartei nicht daran, neue
Beschaffungspolitiken oder -verfahren oder neue Formen von Einsatz elektronischer Mittel
Beschaffungsaufträgen zu entwickeln, sofern sie mit diesem (5) Werden unter diesen Titel fallende Beschaffungen elektro-
Titel vereinbar sind. nisch abgewickelt, so ist es Aufgabe der Beschaffungsstelle,
a) zu gewährleisten, dass die für die Beschaffung und damit
Artikel 174 auch für die Authentifizierung und Verschlüsselung von Infor-
Ausnahmen mationen eingesetzten IT-Systeme und Softwarelösungen all-
gemein verfügbar und mit anderen allgemein verfügbaren
Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so an- IT-Systemen und Softwarelösungen kompatibel sind, und
gewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerecht-
fertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu b) Mechanismen bereitzuhalten, die die Integrität der Anträge
einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels auf Teilnahme und der Angebote einschließlich der Feststel-
führen, darf dieser Titel nicht so ausgelegt werden, als hindere lung der Zeit des Eingangs gewährleisten und unbefugten Zu-
er eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zu treffen oder auf- griff darauf verhindern.
rechtzuerhalten,
59 Die „Beschaffungsstellen“ der EU-Vertragspartei schließen die in
a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sittlichkeit, Ordnung Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 1 aufgeführten
oder Sicherheit zu schützen, „Beschaffungsstellen“ der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 477
Ursprungsregeln (3) Die in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) An-
lage 1 Unterabschnitt 3 genannten Beschaffungsstellen können
(6) Für die Zwecke der unter diesen Titel fallenden Beschaf-
eine Bekanntmachung der geplanten Beschaffungen als Aus-
fungen darf eine Vertragspartei auf Waren oder Dienstleistungen,
schreibungsbekanntmachung verwenden, sofern diese alle ver-
die aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt oder
fügbaren in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anla-
von dieser geliefert werden, keine Ursprungsregeln anwenden,
ge 4 genannten Angaben enthält und die interessierten Anbieter
die sich von denen unterscheiden, die zum gleichen Zeitpunkt im
darin aufgefordert werden, gegenüber der Beschaffungsstelle ihr
normalen Handelsverkehr auf Einfuhren oder Lieferungen der
Interesse an der Ausschreibung zu bekunden.
gleichen Waren oder Dienstleistungen aus dem Gebiet der glei-
chen Vertragspartei angewandt werden.
Kompensationen Artikel 178
(7) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Titels oder des da- Teilnahmebedingungen
zugehörigen Anhangs darf eine Vertragspartei keine Kompensa-
(1) Die Beschaffungsstellen stellen nur die Bedingungen für
tionen anstreben, berücksichtigen, vorschreiben oder durchset-
die Teilnahme an einer Ausschreibung, die erforderlich sind, um
zen.
sicherzustellen, dass ein Anbieter über die rechtlichen Voraus-
Nicht beschaffungsbezogene Maßnahmen setzungen und finanziellen Kapazitäten sowie die kaufmänni-
schen und technischen Kompetenzen für die Durchführung der
(8) Die Absätze 1 und 2 gelten weder für Zölle und Abgaben
betreffenden Beschaffung verfügt.
jeglicher Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr er-
hoben werden, noch für das Verfahren zur Erhebung dieser (2) Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedin-
Zölle und Abgaben, sonstige Einfuhrvorschriften oder -förmlich- gungen erfüllt, bewerten die Beschaffungsstellen die finanzielle,
keiten oder für Maßnahmen, die den Dienstleistungshandel kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit eines Anbie-
betreffen, ausgenommen hiervon sind Maßnahmen, die unter ters anhand seiner Geschäftstätigkeit innerhalb und außerhalb
diesen Titel fallende Beschaffungen regeln. des Gebiets der Vertragspartei der Beschaffungsstelle; dabei
dürfen die Beschaffungsstellen die Teilnahme eines Anbieters an
Artikel 176 einer Ausschreibung nicht an die Bedingung knüpfen, dass der
Anbieter bereits einen Auftrag oder mehrere Aufträge einer Be-
Veröffentlichung von Beschaffungsinformationen
schaffungsstelle einer bestimmten Vertragspartei erhalten hat
(1) Jede Vertragspartei oder dass der Anbieter bereits über Arbeitserfahrung im Gebiet
a) veröffentlicht alle allgemein anwendbaren Maßnahmen, die einer bestimmten Vertragspartei verfügt.
unter diesen Titel fallende Beschaffungen betreffen, sowie et- (3) Bei der Beurteilung nach Absatz 2 stützen die Beschaf-
waige Änderungen dieser Maßnahmen unverzüglich in von fungsstellen ihre Bewertung auf die Bedingungen, die in den Be-
amtlicher Seite benannten elektronischen Medien oder Pa- kanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen angegeben
piermedien, die eine weite Verbreitung gewährleisten und der waren.
Öffentlichkeit leicht zugänglich sind,
(4) Die Beschaffungsstellen können Anbieter aus Gründen wie
b) erläutert diese, falls gewünscht, einer anderen Vertragspartei,
Insolvenz, unrichtigen Angaben, erheblichen oder anhaltenden
c) führt in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anla- Mängeln bei der Erfüllung wesentlicher Anforderungen oder Ver-
ge 2 die elektronischen Medien oder Papiermedien auf, in de- pflichtungen im Rahmen eines früheren Auftrags oder früherer
nen die Vertragspartei die unter Buchstabe a genannten Infor- Aufträge, Verurteilungen wegen schwerer Straftaten oder Verur-
mationen veröffentlicht, und teilungen wegen schwerer Delikte, Berufsvergehen oder nicht
d) führt in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anla- entrichteter Steuern ausschließen.
ge 3 die elektronischen Medien auf, in denen die Vertrags- (5) Die Beschaffungsstellen können den Bieter auffordern, in
partei die nach diesem Artikel sowie nach Artikel 177, Arti- seinem Angebot den Teil des Auftrags, den er gegebenenfalls im
kel 180 Absatz 1 und Artikel 188 Absatz 2 erforderlichen Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, und et-
Bekanntmachungen veröffentlicht. waige vorgeschlagene Unterauftragnehmer bekanntzugeben. Die
(2) Jede Vertragspartei notifiziert den anderen Vertragspar- Frage der Haftung des Hauptauftragnehmers bleibt von dieser
teien unverzüglich jedwede Änderung ihrer in Anhang XII (Öffent- Angabe unberührt.
liches Beschaffungswesen) Anlagen 2 oder 3 aufgeführten Infor-
mationen. Artikel 179
Artikel 177 Beschränkte Ausschreibungsverfahren
Veröffentlichung von Bekanntmachungen (1) Beabsichtigen Beschaffungsstellen die Durchführung be-
schränkter Ausschreibungsverfahren, so
Ausschreibungsbekanntmachung
(1) Sofern nicht die in Artikel 185 dargelegten Umstände vor- a) machen sie in der Ausschreibungsbekanntmachung mindes-
liegen, veröffentlichen die Beschaffungsstellen bei jeder unter tens die in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen)
diesen Titel fallenden Beschaffung eine Ausschreibungsbekannt- Anlage 4 unter den Buchstaben a, b, d, e, h und i genannten
machung in den in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Angaben und fordern Anbieter zur Stellung eines Teilnahme-
Anlage 3 aufgeführten geeigneten Medien. Alle Bekanntmachun- antrags auf und
gen enthalten die in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswe- b) übermitteln sie den qualifizierten Anbietern bis zum Beginn
sen) Anlage 4 dargelegten Angaben. Die Bekanntmachungen der Frist für die Einreichung der Angebote mindestens die in
sind auf elektronischem Wege über einen einzigen Zugangspunkt Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 4 unter
kostenlos zugänglich. den Buchstaben c, f und g genannten Angaben.
Bekanntmachung der geplanten Beschaffungen
(2) Die Beschaffungsstellen erkennen alle Anbieter ihrer wie
(2) Jede Vertragspartei fordert ihre Beschaffungsstellen auf, auch einer anderen Vertragspartei als qualifiziert an, die die Be-
so früh wie möglich in jedem Haushaltsjahr eine Bekannt- dingungen für die Teilnahme an einer bestimmten Ausschreibung
machung ihrer Beschaffungspläne zu veröffentlichen. Die Be- erfüllen, es sei denn, die Beschaffungsstelle begrenzt in der Aus-
kanntmachung sollte den Gegenstand der Beschaffung und den schreibungsbekanntmachung die Zahl der Anbieter, die ein An-
vorgesehenen Veröffentlichungstermin der Ausschreibungsbe- gebot einreichen können, und gibt die Kriterien für diese Begren-
kanntmachung enthalten. zung an.
478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
(3) Werden die Ausschreibungsunterlagen nicht ab dem Tag Artikel 181
der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Absatz 1 öffent-
lich zugänglich gemacht, so stellen die Beschaffungsstellen Technische Spezifikationen
sicher, dass diese Unterlagen allen nach Absatz 2 ausgewählten
(1) Die Beschaffungsstellen dürfen keine technischen Spezi-
qualifizierten Anbietern gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden.
fikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden und keine
Konformitätsbewertungsverfahren vorschreiben, die darauf ab-
Artikel 180 zielen oder bewirken, dass unnötige Hemmnisse für den interna-
Liste für mehrfache Verwendung60 tionalen Handel geschaffen werden.
(1) Die Beschaffungsstellen können eine Liste für mehrfache (2) Wenn sie technische Spezifikationen für die zu beschaf-
Verwendung erstellen oder führen, sofern jährlich eine Bekannt- fenden Waren oder Dienstleistungen vorschreiben, verfahren die
machung, in der interessierte Anbieter aufgefordert werden, die Beschaffungsstellen, soweit angebracht, wie folgt:
Aufnahme in diese Liste zu beantragen, veröffentlicht und im Fal-
le der Veröffentlichung auf elektronischem Wege kontinuierlich in a) Sie legen den technischen Spezifikationen eher leistungs-
einem geeigneten Medium, das in Anhang XII (Öffentliches Be- und funktionsbezogene Anforderungen als äußerliche oder
schaffungswesen) Anlage 3 aufgeführt ist, zur Verfügung gestellt beschreibende Eigenschaften zugrunde und
wird. Diese Bekanntmachungen enthalten die in Anhang XII (Öf- b) sie stützen die technischen Spezifikationen auf internationa-
fentliches Beschaffungswesen) Anlage 5 aufgeführten Angaben. le Normen, soweit vorhanden, andernfalls auf nationale tech-
(2) Gilt eine Liste für mehrfache Verwendung höchstens drei nische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bau-
Jahre, so können die Beschaffungsstellen ungeachtet des Ab- vorschriften.
satzes 1 eine dort genannte Bekanntmachung nur einmal zu Be-
ginn der Geltungsdauer der Liste veröffentlichen, sofern in der (3) Werden äußerliche oder beschreibende Eigenschaften für
Bekanntmachung die Geltungsdauer genannt und darauf hinge- die technischen Spezifikationen verwendet, so sollten die
wiesen wird, dass keine weiteren Bekanntmachungen veröffent- Beschaffungsstellen in den Ausschreibungsunterlagen, soweit
licht werden. angebracht, durch Zusätze wie „oder gleichwertig“ darauf hin-
weisen, dass sie Angebote gleichwertiger Waren oder Dienstleis-
(3) Die Beschaffungsstellen gestatten den Anbietern, jederzeit tungen, die die Ausschreibungsanforderungen nachweislich er-
die Aufnahme in eine Liste für mehrfache Verwendung zu bean- füllen, berücksichtigen.
tragen, und nehmen alle qualifizierten Anbieter innerhalb eines
angemessen kurzen Zeitraums in die Liste auf. (4) Eine bestimmte Marke oder Handelsbezeichnung, ein Pa-
tent, ein Urheberrecht, ein Muster oder Modell, ein Typ oder ein
(4) Die Beschaffungsstellen können eine Bekanntmachung, in
bestimmter Ursprung, Hersteller oder Anbieter darf nur dann
der Anbieter zur Einreichung eines Antrags auf Aufnahme in eine
Gegenstand einer Anforderung oder Verweisung in den techni-
Liste für mehrfache Verwendung aufgefordert werden, als Aus-
schen Spezifikationen der Beschaffungsstellen sein, wenn die
schreibungsbekanntmachung verwenden, sofern
Anforderungen der Ausschreibung anders nicht hinreichend ge-
a) die Bekanntmachung im Einklang mit Absatz 1 veröffentlicht nau und verständlich beschrieben werden können und die Aus-
wird und die nach Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswe- schreibungsunterlagen einen Zusatz wie „oder gleichwertig“
sen) Anlage 5 erforderlichen Angaben sowie alle verfügbaren enthalten.
in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 4 ge-
nannten Angaben enthält und sofern darin erklärt wird, dass (5) Die Beschaffungsstellen dürfen nicht in einer Form, die den
die Bekanntmachung eine Ausschreibungsbekanntmachung Wettbewerb ausschalten würde, von einer Person, die ein wirt-
darstellt, schaftliches Interesse an einer Beschaffung haben könnte, Rat-
schläge einholen oder entgegennehmen, die für die Ausarbei-
b) die Beschaffungsstelle den Anbietern, die ihr gegenüber Inte- tung oder Festlegung technischer Spezifikationen für diese
resse an einer bestimmten Ausschreibung bekundet haben, Beschaffung verwendet werden können.
umgehend hinreichende Angaben übermittelt, damit diese
beurteilen können, inwieweit sie an der Ausschreibung inte- (6) Jede Vertragspartei einschließlich ihrer Beschaffungsstel-
ressiert sind, einschließlich aller sonstigen nach Anhang XII len kann im Einklang mit diesem Artikel technische Spezifikatio-
(Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 4 erforderlichen nen ausarbeiten, annehmen oder anwenden, um den Erhalt
Angaben, soweit diese verfügbar sind, und natürlicher Ressourcen oder den Umweltschutz zu fördern.
c) Anbieter, die die Aufnahme in eine Liste für mehrfache Ver-
wendung im Einklang mit Absatz 3 beantragt haben, ein An- Artikel 182
gebot für eine bestimmte Ausschreibung einreichen dürfen,
wenn die Beschaffungsstelle genügend Zeit hat, um zu prü- Ausschreibungsunterlagen
fen, ob die Teilnahmebedingungen erfüllt sind.
(1) Die Beschaffungsstellen stellen den Anbietern Ausschrei-
(5) Die Beschaffungsstellen teilen den Anbietern, die einen An- bungsunterlagen zur Verfügung, die alle erforderlichen Angaben
trag auf Teilnahme an einer Ausschreibung oder auf Aufnahme für die Ausarbeitung und Abgabe eines den Anforderungen ent-
in eine Liste für mehrfache Verwendung gestellt haben, umge- sprechenden Angebots enthalten. Diese Unterlagen enthalten
hend ihre Entscheidung über den Antrag mit. eine vollständige Beschreibung der in Anhang XII (Öffentliches
Beschaffungswesen) Anlage 8 aufgeführten Anforderungen, so-
(6) Wenn eine Beschaffungsstelle den Antrag eines Anbieters
fern diese nicht bereits in der Ausschreibungsbekanntmachung
auf Teilnahme an einer Ausschreibung oder auf Aufnahme in eine
beschrieben wurden.
Liste für mehrfache Verwendung ablehnt, einen Anbieter nicht
länger als qualifiziert anerkennt oder einen Anbieter aus einer Lis- (2) Die Beschaffungsstellen beantworten umgehend alle an-
te für mehrfache Verwendung streicht, so teilt sie dies dem An- gemessenen Anfragen der an der Ausschreibung teilnehmenden
bieter umgehend mit und übermittelt ihm auf seinen Antrag hin Anbieter nach sachdienlichen Angaben, sofern diese Angaben
eine schriftliche Begründung ihrer Entscheidung. dem betreffenden Anbieter keinen Vorteil gegenüber seinen Kon-
kurrenten im Ausschreibungsverfahren verschaffen.
60 Für Kolumbien gilt im Falle von „concurso de méritos“ für die Zwecke
des Absatzes 3 sowie des Absatzes 4 Buchstabe c für Listen für mehr- (3) Ändert eine Beschaffungsstelle vor der Zuschlagserteilung
fache Verwendung mit einer Laufzeit von höchstens einem Jahr eine die Kriterien oder Anforderungen in der Ausschreibungsbekannt-
spezifische Frist für die Erstellung einer solchen Liste, die von der
Beschaffungsstelle festgelegt wird. Nach Ablauf dieser Frist können machung oder den Ausschreibungsunterlagen, die den teilneh-
keine neuen Anbieter aufgenommen werden. Nur in der Liste aufge- menden Anbietern übermittelt wurden, oder ändert sie eine Aus-
führte Anbieter dürfen Angebote einreichen. schreibungsbekanntmachung oder Ausschreibungsunterlagen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 479
so übermittelt sie sämtliche Änderungen, geänderten oder neu trifft, aus Gründen des Schutzes von Patent- und Urheber-
veröffentlichten Ausschreibungsbekanntmachungen oder Aus- rechten oder von sonstigen ausschließlichen Rechten oder
schreibungsunterlagen schriftlich wegen fehlenden Wettbewerbs aus technischen Gründen,
etwa im Falle der Erbringung von Dienstleistungen auf der
a) allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung der Anga-
Basis wechselseitigen Vertrauens („intuitu personae“),
ben teilgenommen haben, soweit sie bekannt sind, während
sie in allen anderen Fällen nach Maßgabe der ursprünglichen c) wenn es sich um nicht in der ursprünglichen Ausschreibung
Angaben vorgeht, und enthaltene Ergänzungslieferungen oder -dienstleistungen des
b) innerhalb einer angemessenen Frist, so dass die Anbieter ge- ursprünglichen Anbieters handelt, sofern ein Wechsel des An-
gebenenfalls ihr Angebot ändern und erneut einreichen kön- bieters
nen. i) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie der
Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit im Rahmen der
Artikel 183 ursprünglichen Ausschreibung beschafften Ausrüstungs-
gegenständen, Softwarelösungen, Dienstleistungen oder
Fristen
Anlagen nicht erfolgen kann und
Die Beschaffungsstellen bemessen im Einklang mit ihren eige-
ii) mit erheblichen Schwierigkeiten oder Zusatzkosten für die
nen angemessenen Bedürfnissen die Fristen so, dass den An-
Beschaffungsstelle verbunden wäre,
bietern genügend Zeit für die Ausarbeitung und Einreichung von
Anträgen auf Teilnahme an einer Ausschreibung und von anfor- d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn die Waren oder
derungsgerechten Angeboten bleibt; dabei berücksichtigen sie Dienstleistungen aus Gründen äußerster Dringlichkeit im Zu-
Faktoren wie die Art und Komplexität der Beschaffung, den sammenhang mit Ereignissen, die die Beschaffungsstellen
voraussichtlichen Umfang der Vergabe von Unteraufträgen und nicht vorhersehen konnten, in einem offenen oder beschränk-
die Zeit für die Übermittlung der Angebote aus dem Ausland wie ten Ausschreibungsverfahren nicht rechtzeitig beschafft wer-
aus dem Inland, sofern keine elektronischen Mittel eingesetzt den könnten,
werden. Die geltenden Fristen sind in Anhang XII (Öffentliches
Beschaffungswesen) Anlage 6 festgelegt. e) bei Waren, die an einer Rohstoffbörse gekauft werden,
f) wenn eine Beschaffungsstelle Prototypen oder eine Erst-
Artikel 184 anfertigung oder Erstdienstleistung beschafft, die in ihrem
Auftrag für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-,
Verhandlungen
Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Ver-
(1) Die Vertragsparteien können vorsehen, dass ihre Beschaf- lauf entwickelt werden,
fungsstellen Verhandlungen führen
g) wenn Käufe zu außerordentlich günstigen Bedingungen getä-
a) im Zusammenhang mit Beschaffungen, bei denen sie diese tigt werden, die nur ganz kurzfristig im Rahmen von Sonder-
Absicht in der Ausschreibungsbekanntmachung angekündigt verkäufen beispielsweise aufgrund von Liquidation, Zwangs-
haben, oder verwaltung oder Insolvenz, nicht jedoch im Rahmen üblicher
b) in Fällen, in denen die Bewertung ergibt, dass kein Angebot Käufe bei normalen Anbietern bestehen, oder
nach den in den Bekanntmachungen oder Ausschreibungs- h) wenn ein Auftrag an den Gewinner eines Wettbewerbs ver-
unterlagen angegebenen spezifischen Bewertungskriterien geben wird, sofern der Wettbewerb im Einklang mit den
eindeutig das günstigste ist. Grundsätzen dieses Titels durchgeführt wird, die Beurteilung
(2) Die Beschaffungsstelle der Teilnehmer von einem unabhängigen Preisgericht vorge-
nommen wird und das Ziel des Wettbewerbs darin besteht,
a) stellt sicher, dass der Ausschluss von an Verhandlungen teil- einen Auftrag an den Gewinner zu vergeben.
nehmenden Anbietern stets auf der Grundlage der in den Be-
kanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen angegebe-
nen Bewertungskriterien erfolgt, und Artikel 186
b) legt gegebenenfalls nach Abschluss der Verhandlungen eine Elektronische Auktionen
für alle übrigen Anbieter geltende Frist für die Einreichung Beabsichtigt eine Beschaffungsstelle, eine unter diesen Titel
eines neuen oder geänderten Angebots fest. fallende Beschaffung mit Hilfe einer elektronischen Auktion
durchzuführen, so übermittelt sie jedem Teilnehmer vor Beginn
Artikel 185 der Auktion folgende Angaben:
Freihändige Vergabe a) die Methode für die automatische Bewertung, einschließlich
Die Beschaffungsstellen können nur dann Aufträge freihändig der mathematischen Formel, die sich auf die in den Ausschrei-
vergeben und sich dafür entscheiden, die Artikel 177 bis 180, bungsunterlagen dargelegten Bewertungskriterien stützt und
182 bis 184, 186 und 187 nicht anzuwenden, im Laufe der Auktion für die automatische Reihung oder Neu-
reihung der Angebote verwendet wird,
a) wenn
b) die Ergebnisse erster Bewertungen der einzelnen Elemente
i) keine Angebote eingehen oder kein Anbieter einen Antrag seines Angebots, sofern der Zuschlag auf das wirtschaftlich
auf Teilnahme stellt, günstigste Angebot erfolgen soll, und
ii) keine Angebote eingehen, die den wesentlichen Anforde- c) alle sonstigen relevanten Angaben über die Durchführung der
rungen der Ausschreibungsunterlagen entsprechen, Auktion.
iii) kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt oder
iv) die abgegebenen Angebote aufeinander abgestimmt Artikel 187
sind, Behandlung der Angebote und Zuschlagserteilung
sofern die in den Ausschreibungsunterlagen genannten An-
(1) Die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung aller Ange-
forderungen nicht wesentlich geändert sind,
bote durch die Beschaffungsstellen erfolgt nach Verfahren, die
b) wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem be- die Fairness und Unparteilichkeit des Beschaffungsverfahrens
stimmten Anbieter beschafft werden können und es keine und die vertrauliche Behandlung der Angebote gewährleisten.
vernünftige Alternative oder keine Ersatzware oder Ersatz- Dabei werden die Angebote mindestens bis zur Angebotsöffnung
dienstleistung gibt, weil die Ausschreibung ein Kunstwerk be- vertraulich behandelt.
480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
(2) Um für den Zuschlag in Betracht zu kommen, muss das möglicherweise beeinträchtigen, die legitimen Geschäftsinteres-
Angebot schriftlich abgegeben werden, zum Zeitpunkt der Öff- sen Einzelner, einschließlich den Schutz des geistigen Eigentums
nung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachungen beeinträchtigen oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Inte-
und der Ausschreibungsunterlagen entsprechen und von einem resse zuwiderlaufen würde.
Anbieter eingereicht werden, der die Teilnahmebedingungen er-
füllt. Artikel 190
(3) Sofern die Beschaffungsstelle nicht feststellt, dass die Ver- Widerspruchsverfahren der Vertragsparteien
gabe eines Auftrags nicht im öffentlichen Interesse liegt, erteilt
sie dem Anbieter den Zuschlag, der nach ihrer Feststellung in der (1) Jede Vertragspartei erhält ein rasch greifendes, wirksames,
Lage ist, den Auftrag zu erfüllen und der bei ausschließlicher transparentes und nichtdiskriminierendes Verwaltungs- oder Ge-
Berücksichtigung der in den Bekanntmachungen und Ausschrei- richtsverfahren aufrecht oder führt ein solches Verfahren ein, da-
bungsunterlagen dargelegten Bewertungskriterien das günstigs- mit Anbieter, die ein Interesse an einer unter diesen Titel fallenden
te Angebot beziehungsweise bei ausschließlicher Berücksichti- Beschaffung haben oder hatten, gegen Folgendes Widerspruch
gung des Preises das Angebot mit dem niedrigsten Preis einlegen können
abgegeben hat.
a) einen Verstoß gegen diesen Titel oder
(4) Erhält eine Beschaffungsstelle ein Angebot mit einem im
b) – falls der Anbieter nach dem internen Recht der betreffen-
Vergleich zu den anderen Angeboten ungewöhnlich niedrigen
den Vertragspartei nicht direkt gegen einen Verstoß gegen
Preis, so kann sie in Rücksprache mit dem Anbieter prüfen, ob
diesen Titel Widerspruch einlegen kann – die Nichteinhaltung
dieser die Teilnahmebedingungen erfüllt und die Auftragsbedin-
der von einer Vertragspartei getroffenen Maßnahmen zur Um-
gungen erfüllen kann.
setzung dieses Titels
Artikel 188 im Zusammenhang mit der betreffenden unter diesen Titel fallen-
den Beschaffung.
Transparenz der Beschaffungsinformationen
(2) Die Verfahrensregeln für alle Widersprüche nach Absatz 1
(1) Die Beschaffungsstellen unterrichten die teilnehmenden werden schriftlich festgehalten und allgemein zugänglich ge-
Anbieter umgehend und auf Antrag auch schriftlich über ihre Ver- macht.
gabeentscheidungen. Im Einklang mit Artikel 189 Absätze 2
und 3 teilen die Beschaffungsstellen den nicht erfolgreichen An- (3) Führt ein Anbieter im Zusammenhang mit einer unter die-
bietern auf Anfrage die Gründe mit, aus denen ihr Angebot nicht sen Titel fallenden Beschaffung, an der er ein Interesse hat oder
ausgewählt wurde, sowie die relativen Vorteile des Angebots des hatte, Beschwerde über einen Verstoß oder eine Nichteinhaltung
erfolgreichen Anbieters. nach Absatz 1, so fordert die betreffende Vertragspartei ihre Be-
schaffungsstelle und den Anbieter dazu auf, im Wege von Kon-
(2) Spätestens 72 Tage nach der Erteilung des Zuschlags für
sultationen nach einer Lösung zu suchen. Die Beschaffungsstel-
jeden Auftrag für eine unter diesen Titel fallende Beschaffung ver-
le prüft solche Beschwerden unparteiisch und zügig, so dass
öffentlichen die Beschaffungsstellen eine Vergabebekanntma-
weder die Teilnahme des Anbieters bei laufenden oder künftigen
chung, die mindestens die in Anhang XII (Öffentliches Beschaf-
Beschaffungen noch sein Recht, auf dem Verwaltungs- oder
fungswesen) Anlage 7 dargelegten Angaben enthält, in dem in
Rechtsweg Abhilfemaßnahmen zu erwirken, beeinträchtigt wer-
Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 2 aufge-
den.
führten geeigneten Papiermedium oder elektronischen Medium.
Wird nur ein elektronisches Medium verwendet, so muss die In- (4) Allen Anbietern wird ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von
formation während eines angemessenen Zeitraums problemlos dem Sachverhalt, der Anlass des Widerspruchs ist, Kenntnis er-
zugänglich sein. halten haben oder nach vernünftigem Ermessen erhalten haben
müssten, ein ausreichender Zeitraum von mindestens 10 Tagen
(3) Die Beschaffungsstellen erstellen Berichte und führen Un-
zur Vorbereitung und Einlegung eines Widerspruchs eingeräumt.
terlagen über Ausschreibungsverfahren, die unter diesen Titel fal-
lende Beschaffungen betreffen, einschließlich der in Anhang XII (5) Von jeder Vertragspartei wird mindestens eine un-
(Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 7 vorgesehenen Be- parteiische, von ihren Beschaffungsstellen unabhängige Verwal-
richte, und bewahren diese Berichte und Unterlagen nach der tungs- oder Justizbehörde eingerichtet oder benannt, die Be-
Zuschlagserteilung mindestens drei Jahre lang auf. schwerden von Anbietern im Zusammenhang mit unter diesen
Titel fallenden Beschaffungen entgegennimmt und prüft.
Artikel 189 (6) Wird ein Widerspruch zuerst von einer nicht in Absatz 5
Offenlegung von Informationen genannten Stelle oder Behörde geprüft, so stellt die betreffende
Vertragspartei sicher, dass der Anbieter gegen deren erste Ent-
(1) Die Vertragsparteien übermitteln auf Antrag einer anderen scheidung bei einer unparteiischen und von der Beschaffungs-
Vertragspartei umgehend die Informationen, die erforderlich sind, stelle, deren Beschaffung Anlass des Widerspruchs ist, unabhän-
um festzustellen, ob die Beschaffung fair, unparteiisch und im gigen Verwaltungs- oder Justizbehörde Rechtsmittel einlegen
Einklang mit diesem Titel durchgeführt wurde, einschließlich der kann. Handelt es sich bei der Widerspruchsbehörde nicht um ein
Informationen über die Merkmale und relativen Vorteile des er- Gericht, so unterliegt sie der gerichtlichen Überprüfung oder
folgreichen Angebots. Würde die Weitergabe dieser Informatio- muss über Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass
nen den Wettbewerb bei späteren Ausschreibungen beeinträch-
tigen, so dürfen diese Informationen von der Vertragspartei, an a) die Beschaffungsstelle sich schriftlich zum Widerspruch
die sie weitergegeben werden, einem Anbieter nur nach Konsul- äußert und der Widerspruchsbehörde alle sachdienlichen Un-
tation und mit Zustimmung der Vertragspartei, die die Auskunft terlagen vorgelegt werden,
erteilt hat, offengelegt werden. b) die Verfahrensbeteiligten (im Folgenden die „Beteiligten“) das
(2) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Titels darf eine Recht haben, vor einer Entscheidung der Widerspruchsbe-
Vertragspartei einschließlich ihrer Beschaffungsstellen Anbietern hörde über den Widerspruch gehört zu werden,
keine Auskünfte erteilen, die den fairen Wettbewerb zwischen
c) die Beteiligten das Recht haben, vertreten und begleitet zu
Anbietern beeinträchtigen könnten.
werden,
(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er eine
d) die Beteiligten Zugang zu allen Verfahren erhalten,
Vertragspartei einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, Behörden
und Widerspruchsbehörden, vertrauliche Informationen offenzu- e) die Beteiligten das Recht haben zu verlangen, dass die Ver-
legen, wenn die Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvor- fahren öffentlich und in Gegenwart von Zeugen geführt wer-
schriften behindern, den fairen Wettbewerb zwischen Anbietern den, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 481
f) alle Entscheidungen über oder Empfehlungen zu Widersprü- (5) Die EU-Vertragspartei kann jederzeit mit einem unterzeich-
chen von Anbietern zügig schriftlich vorgelegt und für jede nenden Andenstaat bilaterale Verhandlungen über eine Auswei-
einzelne Entscheidung oder Empfehlung begründet werden. tung des nach diesem Titel gegenseitig gewährten Marktzugangs
aufnehmen.
(7) Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder behält Verfah-
ren bei, die Gewähr dafür bieten, dass
Artikel 192
a) rasch vorläufige Maßnahmen getroffen werden, um die
Möglichkeit des Anbieters zur Teilnahme an der Beschaf- Beteiligung von Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen
fung zu wahren. Diese vorläufigen Maßnahmen können zu (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Beteili-
einer Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. In gung von Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen am öffentlichen
den Verfahren kann vorgesehen sein, dass bei der Entschei- Beschaffungswesen an.
dung über die Anwendung solcher Maßnahmen überwie-
gende negative Auswirkungen auf die betroffenen Interes- (2) Die Vertragsparteien erkennen ferner die Bedeutung von
sen einschließlich des öffentlichen Interesses berücksichtigt Unternehmensallianzen zwischen Anbietern der Vertragspartei-
werden können. Ein Nichttätigwerden ist schriftlich zu be- en an, insbesondere zwischen Kleinst-, Klein- und Mittelunter-
gründen; und nehmen, einschließlich ihrer gemeinsamen Teilnahme an Aus-
schreibungsverfahren.
b) ein Verstoß gegen diesen Titel behoben oder für den erlitte-
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen aus-
nen Verlust oder Schaden Ersatz geleistet wird, wenn durch
zutauschen und gemeinsam darauf hinzuarbeiten, dass der Zu-
eine Widerspruchsbehörde ein Verstoß oder eine Nichtein-
gang für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen zu den Verfah-
haltung nach Absatz 1 festgestellt wurde. Die Behebung des
ren, Methoden und vertraglichen Anforderungen des öffentlichen
Verstoßes bzw. der Ersatz kann auf die Kosten für die Erstel-
Beschaffungswesens erleichtert wird und auf ihre besonderen
lung des Angebots und/oder die durch die Einlegung des
Bedürfnisse zugeschnittenen ist.
Widerspruchs entstandenen Kosten beschränkt werden.
Artikel 193
Artikel 191
Zusammenarbeit
Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusam-
(1) Ändert eine Vertragspartei den Geltungsbereich dieses menarbeit mit dem Ziel, ein besseres Verständnis der Verfahren
Titels im Hinblick auf das Beschaffungswesen, so ihres jeweiligen öffentlichen Beschaffungswesens zu erreichen
und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten, vor allem für
a) notifiziert sie dies den anderen Vertragsparteien schriftlich Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen, zu verbessern, an.
und
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich um Zusammenarbeit
b) unterbreitet den anderen Vertragsparteien in der Notifikation unter anderem in folgenden Bereichen:
einen Vorschlag für angemessene ausgleichende Anpassun-
gen des Geltungsbereichs mit dem Ziel, diesen auf einem a) Austausch von Erfahrungen und Informationen zum Beispiel
vergleichbaren Niveau wie vor der Änderung aufrechtzuerhal- über Regelungsrahmen, vorbildliche Verfahren und Statistiken,
ten. b) Entwicklung und Einsatz der elektronischen Kommunikation
im öffentlichen Beschaffungswesen,
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe b muss eine Ver-
tragspartei keine ausgleichenden Anpassungen gewähren, wenn c) Kapazitätsaufbau und technische Hilfe für Anbieter beim Zu-
gang zum öffentlichen Beschaffungsmarkt,
a) die betreffende Änderung geringfügig oder eine rein formale
Berichtigung ist oder d) Stärkung der für die Umsetzung dieses Titels zuständigen In-
stitutionen, einschließlich Schulung der Staatsbediensteten,
b) die vorgeschlagene Änderung eine Beschaffungsstelle und
betrifft, bei der die Kontrolle oder der Einfluss der Vertrags-
partei tatsächlich beseitigt worden ist. e) Kapazitätsaufbau zur Ermöglichung eines mehrsprachigen
Zugangs zu öffentlichen Aufträgen.
(3) Teilt eine andere Vertragspartei nicht die Ansicht, dass
(3) Die EU-Vertragspartei leistet potenziellen Bietern aus den
a) die nach Absatz 1 Buchstabe b vorgeschlagene Anpassung unterzeichnenden Andenstaaten auf Ersuchen in dem von ihr für
angemessen ist, um ein vergleichbares Niveau des einver- angemessen erachteten Umfang Hilfe bei der Einreichung ihrer
nehmlich vereinbarten Geltungsbereichs aufrechtzuerhal- Angebote und der Auswahl der Waren oder Dienstleistungen, die
ten, für die Beschaffungsstellen der Europäischen Union oder ihrer
Mitgliedstaaten von Interesse sein könnten. Außerdem leistet die
b) die vorgeschlagene Änderung geringfügig oder eine rein EU-Vertragspartei ihnen Hilfestellung, damit die Waren oder
formale Berichtigung nach Absatz 2 Buchstabe a ist oder Dienstleistungen, die Gegenstand der geplanten Beschaffung
sind, die technischen Vorschriften und Normen erfüllen.
c) die vorgeschlagene Änderung eine Beschaffungsstelle be-
trifft, bei der nach Absatz 2 Buchstabe b die Kontrolle oder
der Einfluss der Vertragspartei tatsächlich beseitigt worden Artikel 194
ist, Unterausschuss „Öffentliche Beschaffung“
so muss diese andere Vertragspartei binnen 30 Tagen nach Er- (1) Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss „Öffent-
halt der in Absatz 1 genannten Notifikation schriftlich Einspruch liche Beschaffung“ ein, der sich aus Vertretern jeder Vertragspar-
erheben; andernfalls wird davon ausgegangen, dass sie mit der tei zusammensetzt.
Anpassung oder vorgeschlagenen Änderung, auch für die Zwe-
cke des Titels XII (Streitbeilegung), einverstanden ist. (2) Der Unterausschuss
a) bewertet die Durchführung dieses Titels einschließlich der
(4) Erklären sich die Vertragsparteien im Handelsausschuss
Nutzung der durch den verbesserten Zugang zum öffent-
mit einer vorgeschlagenen Änderung, Berichtigung oder gering-
lichen Beschaffungswesen gebotenen Möglichkeiten und
fügigen Änderung einverstanden – als Einverständnis gilt auch,
empfiehlt den Vertragsparteien geeignete Maßnahmen,
wenn eine Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen gemäß
Absatz 3 Einspruch erhoben hat –, so ändern die Vertrags- b) bewertet und verfolgt die von den Vertragsparteien unterbrei-
parteien unverzüglich den entsprechenden Anhang. teten Maßnahmen auf dem Gebiet der Zusammenarbeit und
482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
c) prüft unbeschadet des Artikels 191 Absatz 5, ob weitere Ver- d) Marken,
handlungen mit dem Ziel aufgenommen werden sollten, den
Geltungsbereich dieses Titels auszuweiten. e) Handelsnamen, soweit es sich dabei nach dem jeweiligen in-
ternen Recht um ausschließliche Rechte handelt,
(3) Der Unterausschuss „Öffentliche Beschaffung“ tritt auf Er-
suchen einer Vertragspartei zu einem zu vereinbarenden Zeit- f) Muster und Modelle,
punkt und an einem zu vereinbarenden Ort zusammen und führt
ein schriftliches Protokoll seiner Sitzungen. g) Layout-Designs (Topografien) integrierter Schaltkreise,
h) geografische Angaben,
Titel VII
i) Pflanzensorten und
Geistiges Eigentum
j) Schutz nicht offengelegter Informationen.
Kapitel 1 (6) Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Schutz des
geistigen Eigentums den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb
Allgemeine Bestimmungen nach Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums (in der Stockholmer Fassung von
Artikel 195 1967) (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“).
Ziele
Artikel 197
Die Ziele dieses Titels bestehen darin,
Allgemeine Grundsätze
a) Innovation und Kreativität zu fördern und die Produktion und
Vermarktung innovativer und kreativer Produkte zwischen (1) Unter Beachtung der Bestimmungen dieses Titels kann
den Vertragsparteien zu erleichtern und jede Vertragspartei bei der Abfassung oder Änderung ihrer Ge-
setze und sonstigen Vorschriften von den nach den multilateralen
b) ein angemessenes und wirksames Schutz- und Durchset-
Übereinkommen zum geistigen Eigentum zulässigen Ausnahme-
zungsniveau für Rechte des geistigen Eigentums sicherzu-
und Flexibilitätsregelungen Gebrauch machen, insbesondere
stellen, das zur Weitergabe und Verbreitung von Technologie
wenn sie Maßnahmen ergreift, die zum Schutz der öffentlichen
beiträgt, dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wohl
Gesundheit und Ernährung sowie zur Sicherstellung des Zu-
zuträglich ist und einen Ausgleich zwischen den Rechten der
gangs zu Arzneimitteln erforderlich sind.
Rechteinhaber und dem öffentlichen Interesse herstellt.
(2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erklä-
Artikel 196 rung der Vierten Ministerkonferenz von Doha und insbesonde-
re der am 14. November 2001 von der WTO-Ministerkonferenz
Art und Umfang der Pflichten angenommenen Doha-Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen
und zur öffentlichen Gesundheit und ihrer weiteren Entwicklun-
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten
gen an. In diesem Sinne stellen die Vertragsparteien bei der
aus dem WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte
Auslegung und Wahrnehmung der sich aus diesem Titel er-
der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „TRIPS-Über-
gebenden Rechte und Pflichten die Vereinbarkeit mit dieser
einkommen“) sowie allen anderen das geistige Eigentum betref-
Erklärung sicher.
fenden multilateralen Übereinkommen und im Rahmen der Welt-
organisation für geistiges Eigentum (im Folgenden „WIPO“) (3) Die Vertragsparteien tragen dazu bei, die Entscheidung des
geschlossenen Übereinkommen, von denen die Vertragspar- Allgemeinen Rates der WTO vom 30. August 2003 zu Absatz 6
teien Partei sind. der Doha-Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffent-
(2) Die Bestimmungen dieses Titels ergänzen und präzisieren lichen Gesundheit sowie das am 6. Dezember 2005 in Genf un-
die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem TRIPS- terzeichnete Protokoll zur Änderung des TRIPS Übereinkommens
Übereinkommen und anderen das geistige Eigentum betreffen- umzusetzen, und halten deren Bestimmungen ein.
den multilateralen Übereinkommen, von denen die Vertragspar- (4) Die Vertragsparteien erkennen ferner an, dass es wichtig
teien Partei sind, und stehen daher weder im Widerspruch zu den ist, die Umsetzung der am 24. Mai 2008 angenommenen
Bestimmungen dieser multilateralen Übereinkommen noch wir- Entschließung 61.21 der Weltgesundheitsversammlung (WHA)
ken sie sich nachteilig auf diese Bestimmungen aus. „Globale Strategie und Aktionsplan für öffentliche Gesundheit,
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass das Gleichgewicht Innovation und geistiges Eigentum“ zu fördern.
zwischen den Rechten der Inhaber von Rechten des geistigen
(5) In Übereinstimmung mit dem TRIPS-Übereinkommen hin-
Eigentums und dem Interesse der Öffentlichkeit gewahrt werden
dert dieser Titel die Vertragsparteien nicht daran, die erforderli-
muss, insbesondere in den Bereichen Bildung, Kultur, Forschung,
chen Maßnahmen zu ergreifen, um den Missbrauch von Rech-
öffentliche Gesundheit, Ernährungssicherheit, Umwelt, Zugang
ten des geistigen Eigentums durch die Rechteinhaber oder den
zu Informationen und Technologietransfer.
Rückgriff auf Praktiken, die den Handel unangemessen be-
(4) Die Vertragsparteien erkennen die Rechte und Pflichten schränken oder den internationalen Technologietransfer nachtei-
aus dem am 5. Juni 1992 geschlossenen Übereinkommen über lig beeinflussen, zu verhindern.
die biologische Vielfalt (im Folgenden „CBD“) an und bekräftigen
diese und unterstützen und fördern Bemühungen um den Auf- (6) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Technologie-
bau einer der gegenseitigen Unterstützung dienenden Beziehung transfer dazu beiträgt, die auf nationaler Ebene bestehenden
zwischen dem TRIPS-Übereinkommen und dem CBD. Möglichkeiten zur Schaffung einer gesunden und tragfähigen
technologischen Grundlage zu stärken.
(5) Für die Zwecke dieses Übereinkommens umfassen die
Rechte des geistigen Eigentums: (7) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Informations-
und Kommunikationstechnologien Auswirkungen auf die Verwen-
a) Urheberrechte, einschließlich Urheberrechten an Computer- dung von literarischen und künstlerischen Werken, künstleri-
programmen und Datenbanken, schen Darbietungen, hergestellten Tonträgern und Sendungen
b) dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, haben und dass daher ein angemessener Schutz von Urheber-
rechten und verwandten Schutzrechten im digitalen Umfeld ge-
c) Patentrechte, währleistet werden muss.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 483
Artikel 198 Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung der Trä-
ger dieser Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche deren brei-
Inländerbehandlung tere Anwendung und unterstützen den gerechten Ausgleich der
sich aus der Nutzung dieser Kenntnisse, Innovationen und
Jede Vertragspartei gewährt den Staatsangehörigen einer an-
Gebräuche ergebenden Vorteile.
deren Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig
ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen (4) Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 7 des CBD bekräftigen
in Bezug auf den Schutz61 des geistigen Eigentums gewährt, die Vertragsparteien ihre Verpflichtung, Maßnahmen zu ergreifen,
vorbehaltlich der bereits in den Artikeln 3 und 5 des TRIPS-Über- die dem fairen und gerechten Ausgleich der sich aus der Nut-
einkommens vorgesehenen Ausnahmen. zung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile dienen.
Die Vertragsparteien erkennen des Weiteren an, dass die einver-
Artikel 199 nehmlich festgelegten Bedingungen auch Verpflichtungen zum
Vorteilsausgleich in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums
Meistbegünstigung umfassen können, die sich aus der Nutzung der genetischen
Ressourcen und des damit verbundenen traditionellen Wissens
In Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums werden Vor- ergeben.
teile, Vergünstigungen, Sonderrechte oder Befreiungen, die von
einer Vertragspartei den Staatsangehörigen eines anderen Lan- (5) Kolumbien und die EU-Vertragspartei arbeiten zusammen,
des gewährt werden, sofort und bedingungslos den Staatsange- um das Problem und den Begriff der widerrechtlichen Aneignung
hörigen der anderen Vertragsparteien gewährt, vorbehaltlich der genetischer Ressourcen und damit verbundener traditioneller
in den Artikeln 4 und 5 des TRIPS-Übereinkommens vorgesehe- Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche weiter zu klären, da-
nen Ausnahmen. mit, soweit dies angebracht erscheint und im Einklang mit dem
Völkerrecht und ihrem internen Recht, Maßnahmen zur Bewälti-
gung dieses Problems erarbeitet werden können.
Artikel 200
(6) Die Vertragsparteien arbeiten vorbehaltlich ihrer internen
Erschöpfung Rechtsvorschriften und des Völkerrechts zusammen, um si-
Jeder Vertragspartei steht es frei, ihre eigenen Regeln für die cherzustellen, dass die Rechte des geistigen Eigentums ihre
Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums aufzustellen, Rechte und Pflichten aus dem CBD, was genetische Ressour-
vorbehaltlich der Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens. cen und das damit verbundene traditionelle Wissen der in
ihren jeweiligen Gebieten ansässigen indigenen und lokalen
Gemeinschaften anbelangt, unterstützen und ihnen nicht zu-
Kapitel 2 widerlaufen. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und
Pflichten aus Artikel 16 Absatz 3 des CBD im Hinblick auf
Schutz der biologischen Vielfalt Länder, die genetische Ressourcen zur Verfügung stellen, und
und des traditionellen Wissens ergreifen dementsprechend Maßnahmen mit dem Ziel, den
Zugang zu Technologie und die Weitergabe von Technologie,
die diese Ressourcen nutzt, zu einvernehmlich festgelegten Be-
Artikel 201
dingungen zu gewähren. Diese Bestimmung gilt unbeschadet
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung und den der Rechte und Pflichten aus Artikel 31 des TRIPS-Überein-
Wert der biologischen Vielfalt und ihrer Bestandteile sowie der kommens.
damit verbundenen traditionellen Kenntnisse, Innovationen und
(7) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es sinnvoll ist, die
Gebräuche der indigenen und lokalen Gemeinschaften62 an. Die
Offenlegung von Ursprung oder Herkunft genetischer Ressour-
Vertragsparteien bekräftigen des Weiteren, dass sie die Hoheits-
cen und des damit verbundenen traditionellen Wissens bei
rechte über ihre natürlichen Ressourcen ausüben, und bekennen
Patentanmeldungen vorzuschreiben, da dies zur Transparenz bei
sich zu ihren im CBD festgeschriebenen Rechten und Pflichten
der Nutzung genetischer Ressourcen und des damit verbunde-
im Hinblick auf den Zugang zu genetischen Ressourcen sowie
nen traditionellen Wissens beiträgt.
zum fairen und gerechten Ausgleich der sich aus der Nutzung
dieser genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile. (8) Die Vertragsparteien sorgen im Einklang mit ihren internen
Rechtsvorschriften dafür, dass etwaige Vorschriften dieser Art
(2) Die Vertragsparteien würdigen den vergangenen, gegen-
Geltungskraft erhalten, damit die Einhaltung der Bestimmungen
wärtigen und künftigen Beitrag der indigenen und lokalen
über den Zugang zu genetischen Ressourcen und den damit ver-
Gemeinschaften zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der
bundenen traditionellen Kenntnissen, Innovationen und Gebräu-
biologischen Vielfalt und aller ihrer Bestandteile sowie allgemein
chen unterstützt wird.
den Beitrag, den die indigenen und lokalen Gemeinschaften mit
ihrem traditionellen Wissen63 zur Kultur und zur wirtschaftlichen (9) Die Vertragsparteien bemühen sich, den Informationsaus-
und sozialen Entwicklung der Nationen leisten. tausch über Patentanmeldungen und erteilte Patente im Zusam-
menhang mit genetischen Ressourcen und dem damit verbun-
(3) Vorbehaltlich ihrer internen Rechtsvorschriften achten,
denen traditionellen Wissen zu erleichtern, damit Informationen
bewahren und erhalten die Vertragsparteien nach Artikel 8 Buch-
dieser Art in der sachlichen Prüfung, insbesondere bei der Be-
stabe j des CBD die Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche
stimmung des bereits vorhandenen Wissensstands, berücksich-
der indigenen und lokalen Gemeinschaften mit traditionellen
tigt werden können.
Lebensformen, die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der
biologischen Vielfalt wichtig sind, und fördern vorbehaltlich der in (10) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Kapitels 6 (Zusam-
menarbeit) dieses Titels arbeiten die Vertragsparteien unter ein-
61 Für die Zwecke der Artikel 198 und 199 schließt „Schutz“ Angelegen- vernehmlich festgelegten Bedingungen zusammen mit dem Ziel,
heiten ein, welche die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Auf- Patentprüfer in der Prüfung von Patentanmeldungen im Zusam-
rechterhaltung und die Durchsetzung von Rechten des geistigen
Eigentums betreffen, sowie Angelegenheiten, welche die Ausübung menhang mit genetischen Ressourcen und damit verbundenem
von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, die in diesem Titel traditionellem Wissen zu schulen.
ausdrücklich behandelt werden.
62 Soweit zutreffend, schließt der Begriff „indigene und lokale Gemein-
(11) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Datenbanken
schaften“ Menschen afroamerikanischer Abstammung ein. oder digitale Bibliotheken mit sachdienlichen Informationen nütz-
63 Unbeschadet der Durchführung dieses Kapitels bestätigen die Ver- liche Instrumente für die Prüfung der Patentierbarkeit von Erfin-
tragsparteien, dass der Begriff des traditionellen Wissens in den ein- dungen im Zusammenhang mit genetischen Ressourcen und da-
schlägigen internationalen Gremien erörtert wird. mit verbundenem traditionellem Wissen darstellen.
484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
(12) Im Einklang mit geltendem Völkerrecht und internem eintragung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt; dieser er-
Recht kommen die Vertragsparteien überein, bei der Anwendung hält die Möglichkeit, gegen die Ablehnung Beschwerde einzu-
interner Regelungsrahmen für den Zugang zu genetischen Res- legen und die endgültige Entscheidung hierüber vor Gericht an-
sourcen und damit verbundenen traditionellen Kenntnissen, zufechten. Jede Vertragspartei schafft die Möglichkeit, gegen
Innovationen und Gebräuchen zusammenzuarbeiten. Markenanmeldungen Widerspruch einzulegen. Diese Wider-
spruchsverfahren sind kontradiktorisch. Jede Vertragspartei stellt
(13) Die Vertragsparteien können dieses Kapitel im gegensei-
eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank bereit, in der
tigen Einvernehmen nach Maßgabe der Ergebnisse und Schluss-
Markenanmeldungen und Markeneintragungen erfasst werden.
folgerungen multilateraler Erörterungen überprüfen.
Artikel 205
Kapitel 3
Notorisch bekannte Marken
Bestimmungen zu den
Rechten des geistigen Eigentums Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, dem
Schutz notorisch bekannter Marken im Sinne des Artikels 6bis
der Pariser Verbandsübereinkunft und des Artikels 16 Absätze 2
Abschnitt 1
und 3 des TRIPS-Übereinkommens Wirksamkeit zu verleihen.
Marken
Artikel 206
Artikel 202
Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke
Internationale Übereinkünfte
(1) Unter der Voraussetzung, dass die berechtigten Interessen
(1) Die Vertragsparteien nehmen ihre bestehenden Rechte und der Inhaber der Markenrechte sowie von Dritten berücksichtigt
Pflichten aus der Pariser Verbandsübereinkunft und dem TRIPS- werden, sieht jede Vertragspartei die lautere Benutzung des Na-
Übereinkommen wahr. mens und der Anschrift des Rechteinhabers oder beschreibender
(2) Die Europäische Union und Kolumbien treten innerhalb von Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Be-
10 Jahren nach der Unterzeichnung dieses Übereinkommens stimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der
dem am 27. Juni 1989 in Madrid angenommenen Protokoll zum Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung im ge-
Marken (im Folgenden „Madrider Protokoll“) bei. Peru unternimmt schäftlichen Verkehr als begrenzte Ausnahme65 von den Rechten
alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Madrider Protokoll bei- aus einer Marke vor.
zutreten. (2) Jede Vertragspartei sieht des Weiteren begrenzte Ausnah-
(3) Die Europäische Union und Peru unternehmen alle zumut- men vor, die es einer Person gestatten, die Marke, falls dies not-
baren Anstrengungen, um die Bestimmungen des am 27. Okto- wendig ist, als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbe-
ber 1994 in Genf geschlossenen Vertrags über das Markenrecht sondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu
(im Folgenden „Markenrechtsvertrag“) zu befolgen. Kolumbien benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogen-
unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Marken- heiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
rechtsvertrag beizutreten.
Abschnitt 2
Artikel 203 Geografische Angaben
Eintragungsvoraussetzungen
Artikel 207
Alle Zeichen und alle Zeichenkombinationen, die geeignet
sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von de- Geltungsbereich dieses Abschnitts
nen anderer Unternehmen zu unterscheiden, können auf dem
In Bezug auf die Anerkennung und den Schutz der geografi-
Markt eine Marke darstellen. Solche Zeichen können insbeson-
schen Angaben, die ihren Ursprung im Gebiet einer Vertragspar-
dere aus Wörtern einschließlich Wortverbindungen, Personen-
tei haben, gilt Folgendes:
namen, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, Tönen und Farbver-
bindungen sowie aus jeglichen Kombinationen solcher Zeichen a) Geografische Angaben für die Zwecke dieses Titels sind An-
bestehen. Sind Zeichen nicht ihrer Natur nach geeignet, die be- gaben, die aus dem Namen eines bestimmten Landes, einer
treffenden Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden, so bestimmten Gegend oder eines bestimmten Ortes bestehen
kann eine Vertragspartei ihre Eintragungsfähigkeit von ihrer durch oder aus einem Namen, der nicht der eines bestimmten Lan-
Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft abhängig machen. des, einer bestimmten Gegend oder eines bestimmten Ortes
Eine Vertragspartei kann die visuelle Wahrnehmbarkeit von ist, jedoch ein bestimmtes geografisches Gebiet bezeichnet
Zeichen als Eintragungsvoraussetzung festlegen. und die zur Kennzeichnung eines Erzeugnisses dienen, das
dort seinen Ursprung hat und das eine bestimmte Qualität,
Artikel 204 seinen Ruf oder eine sonstige Eigenschaft ausschließlich
oder im Wesentlichen den geografischen Verhältnissen des
Eintragungsverfahren Herstellungsgebiets einschließlich seiner natürlichen und
(1) Die Vertragsparteien verwenden für die Einreihung der Wa- menschlichen Einflüsse verdankt.
ren und Dienstleistungen, für welche die Marken beantragt wer- b) Auf geografische Angaben einer Vertragspartei, die von einer
den, die Klassifikation in dem am 15. Juni 1957 in Nizza ge- anderen Vertragspartei zu schützen sind, findet dieser Titel
schlossenen Abkommen von Nizza über die internationale nur Anwendung, wenn sie im Ursprungsland als geografische
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung Angaben anerkannt sind und geführt werden.
von Marken und seinen geltenden Änderungen.
c) Jede Vertragspartei schützt die in Anhang XIII (Listen der geo-
(2) Jede Vertragspartei64 sieht ein System zur Eintragung von grafischen Angaben) Anlage 1 aufgeführten geografischen
Marken vor, bei dem jede endgültige Entscheidung der zuständi- Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmit-
gen Markenverwaltung schriftlich abgefasst und hinreichend be-
gründet wird. Die Begründung für die Ablehnung einer Marken- 65 Als begrenzte Ausnahme gelten Ausnahmen, die es Dritten gestatten,
auf dem Markt einen beschreibenden Begriff zu benutzen, ohne die
64 Im Falle der EU-Vertragspartei gelten die in diesem Absatz vorgesehe- Zustimmung des Rechteinhabers einholen zu müssen, sofern diese
nen Verpflichtungen für die Europäische Union nur im Hinblick auf ihre Benutzung in gutem Glauben erfolgt und keine Benutzung als Marke
Gemeinschaftsmarke. darstellt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 485
tel, Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine nach den Artikel 210
Verfahren des Artikels 208 ab Inkrafttreten dieses Überein-
Geltungsbereich des
kommens.
Schutzes geografischer Angaben
d) Geografische Angaben für andere Erzeugnisse als die in
(1) Die in Anhang XIII (Listen der geografischen Angaben) An-
Anhang XIII (Listen der geografischen Angaben) Anlage 1 auf-
lage 1 aufgeführten geografischen Angaben einer Vertragspartei
geführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmit-
sowie die nach Artikel 209 neu aufgenommenen geografischen
tel, Weine, Spirituosen und aromatisierten Weine können
Angaben werden von einer anderen Vertragspartei geschützt,
nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer jeden
und zwar mindestens:
Vertragspartei geschützt werden. Die Vertragsparteien erken-
nen an, dass die in Anhang XIII (Listen der geografischen a) gegen jede kommerzielle Verwendung einer solchen ge-
Angaben) Anlage 2 aufgeführten geografischen Angaben im schützten geografischen Angabe
Ursprungsland als geografische Angaben geschützt werden.
i) für identische oder gleichartige Erzeugnisse, die der Pro-
e) Die Verwendung66 geografischer Angaben für Erzeugnisse duktspezifikation der geografischen Angabe nicht ent-
mit Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei ist ausschließlich sprechen, oder
Herstellern, Erzeugern oder Handwerkern mit Produktions-
oder Fertigungsstätten an dem Ort oder in der Gegend in der ii) soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer geo-
Vertragspartei vorbehalten, auf den/die diese Angabe hin- grafischen Angabe ausgenutzt wird;
weist oder anspielt. b) gegen jede sonstige unerlaubte Verwendung67 geografischer
f) Wenn eine Vertragspartei ein System einführt oder aufrecht- Angaben, ausgenommen solcher zur Kennzeichnung von
erhält, das die Verwendung geografischer Angaben gestat- Weinen, aromatisierten Weinen oder Spirituosen, die zu Ver-
tet, so gilt ein solches System nur für die geografischen wechslungen führt, auch wenn der Name zusammen mit
Angaben für Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet dieser Ver- Bezeichnungen wie Stil, Typ, Imitation oder ähnlichen, den
tragspartei. Verbraucher verwirrenden Bezeichnungen verwendet wird;
ändert eine Vertragspartei ihre Rechtsvorschriften, um geo-
g) Öffentlichen oder privaten Einrichtungen, in denen Nutzungs- grafische Angaben, ausgenommen solcher zur Kennzeich-
berechtigte geografischer Angaben vertreten sind, oder zu die- nung von Weinen, aromatisierten Weinen und Spirituosen, auf
sem Zweck benannten Einrichtungen werden Mechanismen einem höheren Schutzniveau als in diesem Übereinkommen
zur Verfügung gestellt, die eine wirksame Kontrolle der Verwen- vorgesehen zu schützen, so dehnt die Vertragspartei diesen
dung geschützter geografischer Angaben ermöglichen. Schutz unbeschadet der Bestimmungen dieses Buchstabens
h) Nach diesem Titel geschützte geografische Angaben gelten auf die in Anhang XIII (Listen der geografischen Angaben)
für die Dauer des Schutzes in ihrem Ursprungsland nicht als Anlage 1 aufgeführten geografischen Angaben aus;
allgemein gebräuchliche Bezeichnung oder Gattungsbezeich- c) gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder
nung des durch sie gekennzeichneten Erzeugnisses. Anspielung im Falle geografischer Angaben zur Kennzeich-
nung von Weinen, aromatisierten Weinen oder Spirituosen,
Artikel 208 zumindest für Erzeugnisse dieser Art, auch wenn der tatsäch-
liche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn
Etablierte geografische Angaben
der geschützte Name in dessen Übersetzung oder zusam-
(1) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und Prüfung men mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“,
der in Anhang XIII (Listen der geografischen Angaben) Anlage 1 „Nachahmung“, „Geschmack“, „gleichartig“ oder dergleichen
aufgeführten, in der EU-Vertragspartei eingetragenen geografi- verwendet wird;
schen Angaben der Europäischen Union gewähren die unter-
d) gegen alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben,
zeichnenden Andenstaaten diesen geografischen Angaben das
die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche
in diesem Abschnitt festgelegte Schutzniveau.
Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der Auf-
(2) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und Prüfung machung oder der äußeren Verpackung oder in der Werbung
der in Anhang XIII (Listen der geografischen Angaben) Anlage 1 für das betreffende Erzeugnis erscheinen und die geeignet
aufgeführten, in einem unterzeichnenden Andenstaat eingetra- sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich seines Ursprungs
genen geografischen Angaben des betreffenden Andenstaats zu erwecken, und
gewährt die EU-Vertragspartei diesen das in diesem Abschnitt
e) gegen alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Ver-
festgelegte Schutzniveau.
braucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Er-
zeugnisses irrezuführen.
Artikel 209
(2) Schlägt eine Vertragspartei im Rahmen von Verhandlun-
Aufnahme neuer geografischer Angaben gen mit einem Drittland vor, eine geografische Angabe dieses
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass neue geogra- Drittlandes zu schützen, und ist dieser Name mit einer geografi-
fische Angaben in Anhang XIII (Listen der geografischen Anga- schen Angabe einer anderen Vertragspartei gleichlautend, so
ben) Anlage 1 aufgenommen werden können, wenn das Ein- wird Letztere unterrichtet und erhält die Möglichkeit, sich hierzu
spruchsverfahren und die Prüfung der geografischen Angaben zu äußern, bevor der Name geschützt wird.
nach Artikel 208 abgeschlossen wurden. (3) Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn eine geo-
(2) Eine Vertragspartei, die eine neue geografische Angabe in grafische Angabe in ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt
die sie betreffende Liste in Anhang XIII (Listen der geografischen ist.
Angaben) Anlage 1 aufzunehmen wünscht, unterbreitet einer an-
deren Vertragspartei im Rahmen des Unterausschusses „Geisti- Artikel 211
ges Eigentum“ einen entsprechenden Antrag.
Verhältnis zu Marken
(3) Als Tag des Antrags auf Schutz gilt der Tag der Übermitt-
lung des Antrags an eine andere Vertragspartei. Dieser Informa- (1) Die Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke ab,
tionsaustausch erfolgt im Rahmen des Unterausschusses „Geis- auf die einer der in Artikel 210 Absatz 1 aufgeführten Sachver-
tiges Eigentum“. halte in Bezug auf eine geschützte geografische Angabe für iden-
tische oder gleichartige Erzeugnisse zutrifft, oder lassen eine sol-
66 Für die Zwecke dieses Buchstabens bezeichnet der Ausdruck „Verwen-
dung“ die Herstellung und/oder Verarbeitung und/oder Zubereitung des 67 Der Ausdruck „unerlaubte Verwendung“ kann eine widerrechtliche
durch die geografische Angabe gekennzeichneten Erzeugnisses. Aneignung, Nachahmung oder Anspielung umfassen.
486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
che Marke für ungültig erklären, sofern der Antrag auf Eintragung gern und der Sendeunternehmen vom 26. Oktober 1961 (im Fol-
der Marke nach dem Tag des Antrags auf Schutz der geografi- genden „Rom-Abkommen“), im WIPO-Urheberrechtsvertrag (im
schen Angabe in ihrem Gebiet gestellt wird. Folgenden „WCT“ für WIPO Copyright Treaty) und im WIPO-Ver-
trag über Darbietungen und Tonträger (im Folgenden „WPPT“ für
(2) Unbeschadet der Gründe für die Ablehnung des Schutzes
WIPO Performances and Phonograms Treaty), beide vom 20. De-
geografischer Angaben nach ihren internen Rechtsvorschriften
zember 1996, niedergelegt sind.
ist eine Vertragspartei nicht verpflichtet, eine geografische Anga-
be zu schützen, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das
eine Marke genießt, oder ihrer notorischen Bekanntheit geeignet Artikel 216
ist, den Verbraucher hinsichtlich der tatsächlichen Identität des Urheberpersönlichkeitsrechte
Erzeugnisses irrezuführen.
(1) Unabhängig von seinen vermögensrechtlichen Befugnis-
sen und selbst nach deren Abtretung behält der Urheber das
Artikel 212
Recht, zumindest die Urheberschaft am Werk für sich in An-
Allgemeine Vorschriften spruch zu nehmen und sich jeder Entstellung, Verstümmelung,
sonstigen Änderung oder Beeinträchtigung des Werkes zu wi-
(1) Die Vertragsparteien können im Unterausschuss „Geisti-
dersetzen, die seiner Ehre oder seinem Ruf abträglich wären.
ges Eigentum“ zusätzliche Informationen über die technischen
Spezifikationen der durch geografische Angaben geschützten (2) Die dem Urheber nach Absatz 1 gewährten Rechte blei-
Erzeugnisse in Anhang XIII (Listen der geografischen Angaben) ben nach seinem Tod wenigstens bis zum Erlöschen der vermö-
Anlage 1 austauschen. Darüber hinaus können die Vertragspar- gensrechtlichen Befugnisse in Kraft und werden von den Perso-
teien den Informationsaustausch über die Kontrollstellen in ihrem nen oder Institutionen ausgeübt, die nach den Rechtsvorschriften
jeweiligen Gebiet fördern. des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, hierzu berufen
sind.
(2) Dieser Abschnitt verpflichtet die Vertragsparteien nicht,
eine geografische Angabe zu schützen, die in ihrem Ursprungs- (3) Unabhängig von seinen vermögensrechtlichen Befugnis-
land nicht oder nicht mehr geschützt ist. Die Vertragspartei, in sen und selbst nach deren Abtretung behält der ausübende
der eine geografische Angabe ihren Ursprung hat, unterrichtet Künstler in Bezug auf seine hörbaren Live-Darbietungen oder auf
die anderen Vertragsparteien, wenn diese geografische Angabe Tonträgern aufgezeichneten Darbietungen das Recht auf Na-
in ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt ist. mensnennung, sofern die Unterlassung der Namensnennung
nicht durch die Art der Nutzung der Darbietung geboten ist, und
(3) Eine Produktspezifikation nach diesem Abschnitt ist eine
kann sich jeder Entstellung, Verstümmelung oder sonstigen Än-
von den Behörden der Vertragspartei in dem Gebiet, in dem das
derung seiner Darbietungen widersetzen, die seinem Ruf abträg-
Erzeugnis seinen Ursprung hat, genehmigte Spezifikation ein-
lich wäre. Dieser Absatz gilt unbeschadet anderer, in den internen
schließlich etwaiger genehmigter Änderungen.
Rechtsvorschriften vorgesehener Urheberpersönlichkeitsrechte.
Artikel 213 (4) Die Möglichkeiten des Rechtsschutzes zur Wahrung der
nach diesem Artikel gewährten Rechte bestimmen sich nach
Zusammenarbeit und Transparenz dem Recht der Vertragspartei, in deren Gebiet der Schutz bean-
(1) Im Rahmen des Unterausschusses „Geistiges Eigentum“ sprucht wird.
kann eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Informa- (5) Jede Vertragspartei kann ein höheres Schutzniveau für
tionen darüber ersuchen, inwieweit Erzeugnisse mit nach diesem Urheberpersönlichkeitsrechte festlegen als in diesem Artikel vor-
Abschnitt geschützten geografischen Angaben den jeweiligen gesehen.
Produktspezifikationen und deren Änderungen entsprechen und
welches gegebenenfalls die Kontaktstellen für die Erleichterung
Artikel 217
von Kontrollen sind.
Verwertungsgesellschaften
(2) Jede Vertragspartei kann für nach diesem Abschnitt ge-
schützte geografische Angaben einer anderen Vertragspartei die Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung von Verwer-
jeweiligen Produktspezifikationen oder eine Zusammenfassung tungsgesellschaften für Urheberrechte und verwandte Schutz-
davon sowie Informationen über Kontaktstellen für die Erleichte- rechte an, damit eine wirksame Verwaltung der Rechte, mit deren
rung von Kontrollen öffentlich zugänglich machen. Wahrnehmung diese Gesellschaften betraut sind, sowie eine
gerechte Verteilung der eingenommenen Vergütungen gewähr-
Artikel 214 leistet ist, die in einem angemessenen Verhältnis zur Nutzung der
Werke, Darbietungen oder Tonträger stehen; dabei ist auf Trans-
Dieser Abschnitt lässt die Rechte unberührt, die die Vertrags- parenz und eine gute Verwaltungspraxis im Einklang mit den
parteien Drittstaaten bereits im Rahmen von Freihandelsabkom- internen Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei zu achten.
men gewährt haben.
Artikel 218
Abschnitt 3
Dauer der Urheberrechte
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(1) Die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Litera-
tur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft
Artikel 215
umfasst das Leben des Urhebers und 70 Jahre nach seinem Tod.
Gewährter Schutz
(2) Steht das Urheberrecht den Miturhebern eines Werkes ge-
(1) Die Vertragsparteien schützen die Rechte der Urheber an meinsam zu, so beginnt die Frist nach Absatz 1 mit dem Tod des
ihren Werken der Literatur und Kunst in möglichst wirksamer und längstlebenden Miturhebers.
einheitlicher Weise. Die Vertragsparteien schützen des Weiteren
(3) Für anonyme und pseudonyme Werke endet die durch die-
die Rechte von ausübenden Künstlern, Herstellern von Tonträ-
ses Übereinkommen gewährte Schutzdauer 70 Jahre, nachdem
gern und Sendeunternehmen an ihren Darbietungen, Tonträgern
das Werk in erlaubter Weise der Öffentlichkeit zugänglich ge-
beziehungsweise Sendungen.
macht worden ist. Wenn jedoch das vom Urheber angenomme-
(2) Die Vertragsparteien nehmen ihre bestehenden Rechte und ne Pseudonym keinerlei Zweifel über die Identität des Urhebers
Pflichten wahr, wie sie in der Berner Übereinkunft zum Schutz zulässt, richtet sich die Schutzdauer nach Absatz 1. Wenn der
von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886 (im Urheber eines anonymen oder pseudonymen Werkes innerhalb
Folgenden „Berner Übereinkunft“), im Abkommen von Rom über der oben angegebenen Frist seine Identität offenbart, richtet sich
den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträ- die Schutzdauer gleichfalls nach Absatz 1. Die Vertragsparteien
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 487
sind nicht gehalten, anonyme oder pseudonyme Werke zu schüt- b) die Aufzeichnung ihrer nicht aufgezeichneten Darbietungen.
zen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass ihr Urheber
seit 70 Jahren tot ist. (3) Werden zu gewerblichen Zwecken veröffentlichte Tonträger
unmittelbar oder mittelbar für eine Sendung oder öffentliche Wie-
(4) Wird die Dauer des Schutzes eines Werkes, das kein foto- dergabe benutzt, so haben ausübende Künstler und Tonträger-
grafisches Werk und kein Werk der angewandten Kunst ist, auf hersteller Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung.
einer anderen Grundlage als der Lebensdauer einer natürlichen Die Vertragsparteien bestimmen in ihren internen Rechtsvor-
Person berechnet, so darf die Schutzdauer nicht weniger als schriften, dass der ausübende Künstler oder der Tonträgerher-
70 Jahre ab dem Ende des Kalenderjahrs der gestatteten Veröf- steller oder beide von dem Benutzer die Zahlung der einzigen
fentlichung und, wenn es innerhalb von mindestens 50 Jahren angemessenen Vergütung verlangen. Die Vertragsparteien kön-
ab der Herstellung des Werkes zu keiner gestatteten Veröffent- nen interne Rechtsvorschriften erlassen, die in Ermangelung
lichung kommt, nicht weniger als 70 Jahre ab dem Ende des einer Vereinbarung zwischen dem ausübenden Künstler und dem
Kalenderjahrs der Herstellung betragen. Tonträgerhersteller die Bedingungen festlegen, nach denen die
einzige angemessene Vergütung zwischen ausübenden Künst-
(5) Die Schutzdauer für ein Filmwerk oder ein audiovisuelles
lern und Tonträgerherstellern aufzuteilen ist.
Werk umfasst mindestens 70 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem
das Werk mit Zustimmung des Urhebers der Öffentlichkeit zu- (4) Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das
gänglich gemacht wurde, oder, wenn ein solches Ereignis nicht ausschließliche Recht, im Hinblick auf ihre aufgezeichneten Dar-
innerhalb von mindestens 50 Jahren ab der Herstellung eines bietungen Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
solchen Werkes eintritt, mindestens 70 Jahre nach der Herstel-
lung. Alternativ kann eine Vertragspartei festlegen, dass die a) die unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung,
Schutzdauer für ein Filmwerk oder ein audiovisuelles Werk
70 Jahre nach dem Tod der längstlebenden Person, die nach den b) die Verbreitung durch Verkauf oder sonstige Eigentumsüber-
internen Rechtsvorschriften als Urheber benannt wurde, endet. tragung,
c) die Vermietung des Originals und seiner Vervielfältigungs-
Artikel 219
stücke und
Dauer der verwandten Schutzrechte
d) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglich-
(1) Die Dauer des den ausübenden Künstlern nach diesem machung in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlich-
Übereinkommen zu gewährenden Schutzes beträgt mindestens keit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
50 Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem die Darbie-
tung aufgezeichnet wurde. (5) Haben ausübende Künstler ihr Recht auf Zugänglichma-
chung oder ihr Vermietrecht übertragen, so kann eine Vertrags-
(2) Die Dauer des den Tonträgerherstellern nach diesem Über- partei vorsehen, dass die ausübenden Künstler das unverzicht-
einkommen zu gewährenden Schutzes beträgt mindestens bare Recht auf eine angemessene Vergütung behalten, die von
50 Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem der Tonträger einer nach den internen Rechtsvorschriften der Vertragspartei
veröffentlicht wurde, oder, falls er innerhalb von 50 Jahren nach hierzu ordnungsgemäß befugten Verwertungsgesellschaft einge-
seiner Aufzeichnung nicht veröffentlicht wurde, mindestens zogen werden kann.
50 Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem er aufgezeich-
net wurde. (6) Die Vertragsparteien können ausübenden Künstlern, die
audiovisuelle Werke darbieten, ein unverzichtbares Recht auf
(3) Die Dauer des den Sendeunternehmen gewährten Schut- eine angemessene Vergütung für die Sendung oder die öffentli-
zes beträgt mindestens 50 Jahre ab dem Ende des Kalender- che Wiedergabe ihrer aufgezeichneten Darbietungen gewähren,
jahrs, in dem die Funksendung stattgefunden hat. wobei diese Vergütung von einer nach den internen Rechtsvor-
schriften der Vertragspartei hierzu ordnungsgemäß befugten Ver-
Artikel 220 wertungsgesellschaft eingezogen werden kann.
Sendung und öffentliche Wiedergabe (7) Die Vertragsparteien können in Bezug auf die Rechte aus-
übender Künstler, die audiovisuelle Werke darbieten, in be-
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck: stimmten Sonderfällen, die weder die normale Verwertung der
Darbietungen beeinträchtigen noch die berechtigten Interessen
– „Sendung“ die drahtlose Übertragung von Tönen oder von Bil- der ausübenden Künstler unzumutbar verletzen, in ihren inter-
dern und Tönen oder deren Darstellungen zum Zwecke des nen Rechtsvorschriften Beschränkungen oder Ausnahmen vor-
Empfangs durch die Öffentlichkeit; eine solche Übertragung sehen.
über Satellit ist ebenfalls eine „Sendung“; die Übertragung ver-
schlüsselter Signale ist eine „Sendung“, soweit die Mittel zur (8) Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das aus-
Entschlüsselung der Öffentlichkeit von dem Sendeunterneh- schließliche Recht, die Weitersendung ihrer Sendungen zumin-
men oder mit dessen Zustimmung zur Verfügung gestellt wer- dest auf drahtlosem Weg zu erlauben oder zu verbieten.
den, und
– „öffentliche Wiedergabe“ einer Darbietung oder eines Tonträ- Artikel 221
gers die öffentliche Übertragung der Töne einer Darbietung
oder der auf einem Tonträger aufgezeichneten Töne oder Dar- Schutz technischer Vorkehrungen
stellungen von Tönen auf einem anderen Wege als durch Sen-
dung. Für die Zwecke des Absatzes 3 umfasst „öffentliche Die Vertragsparteien befolgen Artikel 11 WCT und Ar-
Wiedergabe“ das öffentliche Hörbarmachen der auf einem tikel 18 WPPT.
Tonträger aufgezeichneten Töne oder Darstellungen von
Tönen.
Artikel 222
(2) Ausübende Künstler haben in Bezug auf ihre Darbietungen
das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben: Schutz von Informationen
für die Rechtewahrnehmung
a) die Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer nicht auf-
gezeichneten Darbietungen, sofern es sich nicht bereits um Die Vertragsparteien befolgen Artikel 12 WCT und Ar-
eine gesendete Darbietung handelt, und tikel 19 WPPT.
488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
Artikel 223 (2) Der Inhaber eines eingetragenen Musters oder Modells ist
außerdem berechtigt, Rechtsbehelfe gegen jede Person einzule-
Folgerecht
gen, die ein Erzeugnis herstellt oder vermarktet, das im Hinblick
(1) Unbeschadet des Artikels 14ter Absatz 2 der Berner Über- auf sein Muster oder Modell nur geringfügige Unterschiede zu
einkunft gewährt jede Vertragspartei dem Urheber eines Kunst- dem geschützten Muster oder Modell aufweist oder das im Aus-
werks und bei seinem Tod seinen Rechtsnachfolgern ein unver- sehen mit dem letztgenannten geschützten Muster oder Modell
äußerliches und unverzichtbares Recht auf Beteiligung am übereinstimmt.
Verkaufspreis aus der Weiterveräußerung nach der ersten Ver-
äußerung durch den Urheber. Artikel 227
(2) Das Recht nach Absatz 1 gilt in Übereinstimmung mit den Schutzdauer
internen Rechtsvorschriften für alle Weiterveräußerungen durch
Versteigerung oder über Vertreter des Kunstmarkts wie Auktions- Die Dauer des Schutzes eines gewerblichen Musters oder Mo-
häuser, Kunstgalerien oder sonstige Kunsthändler. dells beträgt mindestens 10 Jahre ab dem Tag der Einreichung
des Antrags auf Eintragung. Die Vertragsparteien können in ih-
ren internen Rechtsvorschriften eine längere Schutzdauer vorse-
Abschnitt 4
hen.
Muster und Modelle
Artikel 228
Artikel 224 Ausnahmen
Internationale Übereinkünfte (1) Die Vertragsparteien können begrenzte Ausnahmen vom
Die Vertragsparteien unternehmen alle zumutbaren Anstren- Schutz von Mustern und Modellen festlegen, sofern solche Aus-
gungen, um der am 2. Juli 1999 in Genf angenommenen Genfer nahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Ver-
Akte des Haager Abkommens über die internationale Hinter- wertung geschützter Muster und Modelle stehen und die berech-
legung gewerblicher Muster und Modelle beizutreten. tigten Interessen des Inhabers des geschützten Musters oder
Modells nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die
berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.
Artikel 225
(2) Der Schutz erstreckt sich nicht auf Muster oder Modelle,
Voraussetzungen für den
die in vollem Umfang aufgrund technischer oder funktionaler
Schutz von Mustern und Modellen68
Überlegungen vorgegeben sind.
(1) Jede Vertragspartei sieht den Schutz unabhängig ge-
(3) Ein Recht an einem Muster oder Modell besteht nicht an
schaffener Muster und Modelle vor, die neu sind. Wenn die
Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die zwangsläufig in
Rechtsvorschriften einer Vertragspartei dies vorsehen, kann
ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachge-
auch verlangt werden, dass diese Muster und Modelle Eigenart
bildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Muster
haben. Der Schutz erfolgt durch Eintragung und verleiht den In-
oder Modell aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit
habern ein ausschließliches Recht nach Maßgabe dieses Ab-
einem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder
schnitts.
verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum an-
(2) Ein Muster oder Modell, das in einem Erzeugnis, welches gebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion
Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in erfüllen können.
dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als schutzfähig
(4) Es bestehen keine Rechte an einem Muster oder Modell,
nach Absatz 1, wenn das Bauelement, das in das komplexe
wenn es gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten
Erzeugnis69 eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer
Sitten verstößt.
Verwendung70 sichtbar bleibt, und soweit diese sichtbaren Merk-
male des Bauelements selbst die Voraussetzungen für die
Schutzfähigkeit erfüllen. Artikel 229
Verhältnis zum Urheberrecht
Artikel 226
Ein durch ein Musterrecht geschütztes Muster oder Modell
Rechte aus der Eintragung kann auch nach dem Urheberrecht geschützt werden, wenn die
Voraussetzungen für einen solchen Schutz erfüllt sind. In wel-
(1) Der Inhaber eines eingetragenen Musters oder Modells hat chem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher
das ausschließliche Recht, zumindest Dritten zu verbieten, ohne Schutz gewährt wird, wird einschließlich der erforderlichen Ge-
seine Zustimmung ein solches Erzeugnis herzustellen, zum Ver- staltungshöhe von den einzelnen Vertragsparteien festgelegt.
kauf anzubieten, zu verkaufen, einzuführen, auszuführen oder zu
lagern oder Gegenstände, die das geschützte Muster oder Mo-
dell tragen oder in die es aufgenommen wurde, zu benutzen, Abschnitt 5
wenn diese Handlungen zu gewerblichen Zwecken vorgenom- Patente
men werden.
Artikel 230
68 Für die Zwecke dieses Abschnitts gewährt die Europäische Union auch
nicht eingetragenen Mustern und Modellen Schutz, sofern sie die (1) Die Vertragsparteien befolgen die Artikel 2 bis 9 des am
Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 28. April 1977 in Budapest geschlossenen und am 26. Septem-
12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, zu- ber 1980 geänderten Budapester Vertrags über die internationale
letzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 des Rates vom
18. Dezember 2006, erfüllen. Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die
69 Zwecke von Patentverfahren.
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „komple-
xes Erzeugnis“ ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich er- (2) Die Europäische Union unternimmt alle zumutbaren An-
setzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusam-
mengebaut werden kann.
strengungen zur Einhaltung des am 1. Juni 2000 in Genf ge-
70
schlossenen Vertrags über das Patentrecht (im Folgenden „PLT“
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „bestim-
mungsgemäße Verwendung“ in diesem Kontext die Verwendung durch für „Patent Law Treaty“). Die unterzeichnenden Andenstaaten
den Endverwender, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um dem PLT bei-
Reparaturarbeiten. zutreten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 489
(3) Ist für die Vermarktung eines Arzneimittels oder agrochemi- wendung in einem Arzneimittel oder agrochemischen Erzeugnis
schen Erzeugnisses71 in einer Vertragspartei die Genehmigung zugelassen wurde. Folglich brauchen die Vertragsparteien im
durch die hierfür zuständigen Behörden erforderlich, so bemüht Hinblick auf pharmazeutische Erzeugnisse, die einen zuvor im
sich diese Vertragspartei nach besten Kräften um eine zügige Be- Gebiet der Vertragspartei zugelassenen chemischen Stoff ent-
arbeitung des entsprechenden Antrags, damit unangemessene halten, diesen Artikel nicht anzuwenden.
Verzögerungen vermieden werden. Die Vertragsparteien arbeiten
bei der Verwirklichung dieses Ziels zusammen und leisten sich (4) Die Vertragsparteien können Folgendes regeln:
gegenseitig Amtshilfe.
a) Ausnahmen aus Gründen des öffentlichen Interesses, bei
Vorliegen eines nationalen Notstands oder von Umständen
(4) Im Hinblick auf durch Patente geschützte Arzneimittel kann
von äußerster Dringlichkeit, wenn Dritten der Zugang zu den
jede Vertragspartei im Einklang mit ihren internen Rechtsvor-
betreffenden Daten gestattet werden muss, und
schriften einen Mechanismus bereitstellen, der es dem Patentin-
haber gestattet, einen Ausgleich für eine unangemessene Ver- b) verkürzte Verfahren für die Genehmigung für das Inverkehr-
kürzung der tatsächlichen Schutzdauer zu erhalten, die aus der bringen in ihrem Gebiet, die sich auf eine von einer anderen
ersten Zulassung für das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses Vertragspartei erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen
in der betreffenden Vertragspartei resultiert. Ein solcher Mecha- stützen. In diesem Fall beginnt der Zeitraum der exklusiven
nismus gewährt alle ausschließlichen Rechte aus einem Patent, Nutzung der im Rahmen des Zulassungsantrags vorgelegten
vorbehaltlich derselben Beschränkungen und Ausnahmen, wie Daten mit dem Tag der ersten Genehmigung für das Inver-
sie für das Originalpatent gelten. kehrbringen, auf die sich das Verfahren stützt, sofern die Ge-
nehmigung innerhalb von sechs Monaten ab der Einreichung
eines vollständigen Antrags erteilt wird.
Abschnitt 6
(5) Für agrochemische Erzeugnisse können die Vertragspar-
Schutz der Daten über teien Verfahren vorsehen, die es ermöglichen, auf die aus Versu-
bestimmte regulierte Erzeugnisse chen mit Wirbeltieren und Studien über Wirbeltiere hervorgegan-
genen nicht offengelegten Informationen über Sicherheit und
Wirksamkeit zu verweisen oder Bezug zu nehmen. Während der
Artikel 231 Schutzdauer gewährt die betreffende Person, die diese Informa-
tionen nutzt, dem Inhaber der geschützten Informationen eine
(1) Jede Vertragspartei schützt nicht offengelegte Testdaten Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung wird auf faire,
oder andere Daten über die Sicherheit und Wirksamkeit von gerechte, transparente und diskriminierungsfreie Weise festge-
Arzneimitteln72 und agrochemischer Erzeugnisse im Einklang mit legt. Das Recht auf eine solche Entschädigung besteht, solange
Artikel 39 des TRIPS-Übereinkommens und mit ihren internen der Schutz der nicht offengelegten Informationen über Sicher-
Rechtsvorschriften. heit und Wirksamkeit andauert.
(2) Schreibt eine Vertragspartei als Voraussetzung für die Ver- (6) Im Einklang mit Artikel 197 Absatz 5 hindert der in diesem
marktung von Arzneimitteln oder agrochemischen Erzeugnissen, Artikel vorgesehene Schutz die Vertragsparteien nicht daran,
die neue chemische Stoffe enthalten, die Vorlage nicht offenge- Maßnahmen zu ergreifen, die dem Missbrauch von Rechten des
legter Testdaten oder sonstiger die Sicherheit und Wirksamkeit geistigen Eigentums oder den Handel unangemessen beschrän-
betreffender Daten vor, so gewährt diese Vertragspartei in Über- kenden Praktiken entgegenwirken sollen.
einstimmung mit Absatz 1 und vorbehaltlich des Absatzes 4 ei-
nen Exklusivitätszeitraum, der üblicherweise für Arzneimittel fünf
Jahre und für agrochemische Erzeugnisse 10 Jahre ab dem Tag Abschnitt 7
der Genehmigung für das Inverkehrbringen im Gebiet dieser Ver-
Pflanzensorten
tragspartei beträgt; während dieses Zeitraums darf ein Dritter ein
Erzeugnis auf der Grundlage solcher Daten nur dann auf den
Markt bringen, wenn er nachweisen kann, dass der Inhaber der Artikel 232
geschützten Informationen hierzu seine ausdrückliche Zustim-
mung erteilt hat, oder wenn er seine eigenen Testdaten vorlegt. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um den Schutz von
Pflanzensorten nach Maßgabe des Internationalen Übereinkom-
(3) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „neuer mens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen in der am 19. März
chemischer Stoff“ einen Stoff, der im Gebiet der Vertragspartei 1991 angenommenen Neufassung (im Folgenden „UPOV-Über-
zuvor nicht nach ihren internen Rechtsvorschriften für seine Ver- einkommen“), einschließlich der in Artikel 15 Absatz 2 des UPOV-
Übereinkommens genannten fakultativen Ausnahme vom Züch-
71 Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „agrochemische terrecht, zu fördern und zu gewährleisten.
Erzeugnisse“ für die EU-Vertragspartei Wirkstoffe und Zubereitungen,
die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, in der Form, in welcher
sie an den Anwender geliefert werden, und die dazu bestimmt sind: Abschnitt 8
a) Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schüt-
zen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen, insoweit diese Stoffe oder Unlauterer Wettbewerb
Zubereitungen im Folgenden nicht anders definiert werden,
b) in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von Artikel 233
Pflanzen zu beeinflussen (z. B. Wachstumsregler),
c) Pflanzenerzeugnisse zu konservieren, soweit solche Stoffe oder Zu- (1) Jede Vertragspartei gewährleistet einen wirksamen Schutz
bereitungen nicht besonderen Vorschriften des Rates oder der gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der
Kommission über konservierende Stoffe unterliegen,
Pariser Verbandsübereinkunft. Zu diesem Zweck gelten alle im
d) unerwünschte Pflanzen zu vernichten oder Zusammenhang mit gewerblichem Eigentum im geschäftlichen
e) Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Verkehr getroffenen Maßnahmen, die den anständigen Gepflo-
Pflanzen zu hemmen bzw. einem solchen Wachstum vorzubeugen. genheiten in Gewerbe und Handel zuwiderlaufen, als unlauter
72 Im Falle Kolumbiens und der EU-Vertragspartei umfasst dieser Schutz gemäß den internen Rechtsvorschriften einer jeden Vertrags-
den Schutz von Daten über biologische und biotechnologische Erzeug-
partei.
nisse. Im Falle Perus wird der Schutz nicht offengelegter Informationen
über solche Erzeugnisse gegen Offenlegung und gegen Praktiken, die
den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderlau- (2) Nach den internen Rechtsvorschriften einer jeden Vertrags-
fen, in Ermangelung einschlägiger Rechtsvorschriften nach Artikel 39 partei kann dieser Artikel unbeschadet des nach diesem Titel ge-
Absatz 2 des TRIPS-Übereinkommens gewährt. währten Schutzes angewandt werden.
490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
Kapitel 4 Artikel 237
Durchsetzung der Beweise
Rechte des geistigen Eigentums
Im Falle einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums
in gewerbsmäßigem Umfang ergreift jede Vertragspartei die er-
Abschnitt 1 forderlichen Maßnahmen, um es ihren zuständigen Justizbehör-
Allgemeine Bestimmungen den zu ermöglichen, in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei
der gegnerischen Partei gegenüber die Vorlage von in deren Ver-
fügungsgewalt befindlichen Bank-, Finanz- oder Handelsunter-
Artikel 234
lagen anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen
(1) Unbeschadet ihrer Rechte und Pflichten aus dem TRIPS- gewährleistet wird.
Übereinkommen, insbesondere aus dessen Teil III, sieht jede Ver-
tragspartei die in diesem Kapitel festgelegten Maßnahmen, Ver-
Artikel 238
fahren und Rechtsbehelfe vor, die notwendig sind, um die
Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Sinne des Maßnahmen zur Beweissicherung
Artikels 196 Absatz 5 Buchstaben a bis i zu gewährleisten.
Jede Vertragspartei sieht vor, dass die zuständigen Justizbe-
(2) Dieses Kapitel umfasst zügige, wirksame und verhältnis- hörden bereits vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache auf
mäßige Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die zur Ab- Antrag einer Person, die ausreichende, vernünftigerweise verfüg-
schreckung vor weiteren Verletzungshandlungen dienen und so bare Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche, dass ihre
angewandt werden, dass die Errichtung von Schranken für den Rechte des geistigen Eigentums verletzt worden sind oder ver-
rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen letzt zu werden drohen, vorgelegt hat, schnelle, wirksame und
ihren Missbrauch gegeben ist. verhältnismäßige einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der
(3) Die Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des geisti- rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Ver-
gen Eigentums müssen fair und gerecht sein; sie dürfen nicht un- letzung anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher Infor-
nötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemesse- mationen gewährleistet wird. Derartige Maßnahmen können un-
nen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich ter anderem die ausführliche Beschreibung mit oder ohne
bringen. Einbehaltung von Mustern oder, soweit dies nach den internen
Rechtsvorschriften zulässig ist, die dingliche Beschlagnahme der
(4) Dieses Kapitel begründet für die Vertragsparteien weder angeblich rechtsverletzenden Waren sowie gegebenenfalls der
eine Verpflichtung, ein gerichtliches System für die Durchsetzung zur Herstellung und/oder für den Vertrieb dieser Waren verwen-
von Rechten des geistigen Eigentums getrennt von dem für die deten Materialien und Geräte sowie der zugehörigen Unterlagen
Durchsetzung des Rechts im Allgemeinen zu errichten, noch eine umfassen. Solche Maßnahmen werden erforderlichenfalls ohne
Verpflichtung hinsichtlich der Aufteilung von Mitteln für Zwecke Anhörung der anderen Partei getroffen, insbesondere dann,
der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und für wenn durch eine Verzögerung dem Rechteinhaber wahrschein-
Zwecke der Durchsetzung des Rechts im Allgemeinen. lich ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstünde oder
wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet
Abschnitt 2 werden.
Zivil- und verwaltungsrechtliche
R e c h t s b e h e l f e u n d Ve r f a h re n Artikel 239
Recht auf Auskunft
Artikel 235
Die Artikel 237, 239 und 240 gelten für in gewerbsmäßigem (1) Jede Vertragspartei sieht vor, dass die zuständigen Justiz-
Umfang ausgeübte Handlungen; falls dies nach ihrem internen behörden im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verlet-
Recht zulässig ist, können die Vertragsparteien die in diesen zung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründe-
Artikeln vorgesehenen Maßnahmen auch auf andere Handlun- ten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers
gen anwenden. hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und
die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein
Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer
Artikel 236 und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die
Antragsberechtigte
a) nachweislich die rechtsverletzenden Waren in gewerbsmäßi-
Jede Vertragspartei räumt folgenden Personen das Recht ein, gem Umfang in ihrem Besitz hatte,
die Anwendung der Maßnahmen zu erwirken, die Verfahren ein-
zuleiten und die Rechtsbehelfe zu beantragen, die in diesem Ab- b) nachweislich die rechtsverletzenden Dienstleistungen in ge-
schnitt und in Teil III des TRIPS-Übereinkommens vorgesehen werbsmäßigem Umfang in Anspruch genommen hat,
sind: c) nachweislich für Verletzungshandlungen genutzte Dienstleis-
a) Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums im Einklang tungen in gewerbsmäßigem Umfang erbracht hat oder
mit ihrem jeweiligen geltenden Recht,
d) nach den Angaben einer unter Buchstabe a, b oder c
b) allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte be- genannten Person an der Herstellung, der Erzeugung oder
fugt sind, insbesondere exklusiven Lizenznehmern und an- dem Vertrieb solcher Waren beziehungsweise an der Erbrin-
deren Lizenznehmern, soweit dies nach ihrem geltenden gung solcher Dienstleistungen beteiligt war.
Recht zulässig ist und damit im Einklang steht,
(2) Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit an-
c) Organismen zur Verwertung von Rechten des geistigen gebracht, auf:
Eigentums mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur
Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigen- a) die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertrei-
tums, soweit dies nach ihrem geltenden Recht zulässig ist ber, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder
und damit im Einklang steht, und Dienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die
sie bestimmt waren,
d) Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Be-
fugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geisti- b) Angaben zu den hergestellten, erzeugten, gelieferten, erhalte-
gen Eigentums, soweit dies nach ihrem geltenden Recht nen oder bestellten Mengen und zum Preis, der für die frag-
zulässig ist und damit im Einklang steht. lichen Waren oder Dienstleistungen erzielt wurde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 491
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetz- Artikel 243
licher Bestimmungen, die
Ersatzmaßnahmen
a) dem Rechteinhaber weitergehende Auskunftsrechte ein-
räumen, Jede Vertragspartei kann im Einklang mit ihren internen
Rechtsvorschriften vorsehen, dass die zuständigen Justizbehör-
b) die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte
den in geeigneten Fällen auf Antrag der Person, der die in Arti-
in zivil- oder strafrechtlichen Verfahren regeln,
kel 241 und/oder in Artikel 242 vorgesehenen Maßnahmen aufer-
c) die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln, legt werden könnten, anordnen können, dass anstelle der
Anwendung der in Artikel 241 und/oder in Artikel 242 genannten
d) die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen die in Maßnahmen eine Entschädigung in Geld an die geschädigte Par-
Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteili- tei zu zahlen ist, sofern die betreffende Person weder vorsätzlich
gung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verlet- noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der be-
zung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder treffenden Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden
e) den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder entstehen würde und die Zahlung einer Entschädigung in Geld
die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln. an die geschädigte Partei angemessen erscheint.
Artikel 240 Artikel 244
Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen Schadensersatz
(1) Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihren internen
Rechtsvorschriften vor, dass ihre Justizbehörden die Möglichkeit (1) Jede Vertragspartei sieht vor, dass ihre Justizbehörden bei
haben, auf Ersuchen des Antragstellers eine einstweilige Maß- der Festsetzung des Schadensersatzes wie folgt verfahren:
nahme gegen eine Partei anzuordnen, um eine drohende Verlet-
a) sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte wie die
zung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern, oder
negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der
einstweilig und, sofern ihr internes Recht dies vorsieht, gegebe-
Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Un-
nenfalls unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung
recht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten
der angeblichen Verletzung dieses Rechts zu untersagen oder
Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie
die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die
den immateriellen Schaden, der dem Rechteinhaber durch
die Entschädigung des Rechteinhabers sicherstellen sollen.
die Verletzung entstanden ist, oder
(2) Eine einstweilige Maßnahme kann auch zwecks Beschlag-
nahme oder Einziehung von Waren angeordnet werden, bei b) sie können statt der in Buchstabe a vorgesehenen Bewer-
denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen tung in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschal-
Eigentums besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf betrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren
den Vertriebswegen zu verhindern. wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die
der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis
zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigen-
Artikel 241 tums eingeholt hätte.
Abhilfemaßnahmen
(2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung
(1) Jede Vertragspartei ergreift die notwendigen Maßnahmen, vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftiger-
um sicherzustellen, dass ihre zuständigen Justizbehörden auf Er- weise hätte wissen müssen, können die Vertragsparteien vorse-
suchen des Antragstellers und unbeschadet etwaiger Schadens- hen, dass die Justizbehörden die Herausgabe der Gewinne oder
ersatzansprüche des Rechteinhabers aus der Verletzung sowie die Zahlung von Schadensersatz anordnen können, dessen Höhe
ohne jedwede Entschädigung des Verletzers anordnen können, im Voraus festgesetzt werden kann.
dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geisti-
gen Eigentums verletzen, eingezogen, endgültig aus den Ver-
triebswegen entfernt oder vernichtet werden. Gegebenenfalls Artikel 245
können die zuständigen Justizbehörden auch die Vernichtung
Prozesskosten
von Materialien und Geräten anordnen, die vornehmlich zur
Schaffung oder Herstellung solcher Waren verwendet werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass angemessene und ver-
(2) Die Justizbehörden ordnen an, dass die Maßnahmen nach hältnismäßige Prozesskosten und sonstige, der obsiegenden
Absatz 1 auf Kosten des Verletzers durchgeführt werden, es sei Partei entstandene Verfahrenskosten, einschließlich Anwalts-
denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die da- honorare, in der Regel von der unterlegenen Partei getragen wer-
gegen sprechen. den, sofern Billigkeitsgründe oder andere Gründe im Einklang mit
den internen Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.
Artikel 242
Artikel 246
Unterlassungsanordnungen
Unbeschadet des Artikels 44 Absatz 2 des TRIPS-Überein- Veröffentlichung
kommens sieht jede Vertragspartei vor, dass die zuständigen von Gerichtsentscheidungen
Justizbehörden bei gerichtlicher Feststellung einer Verletzung ei-
Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen Maßnahmen,
nes Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den
um sicherzustellen, dass die Justizbehörden bei Verfahren
Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des be-
wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf Er-
treffenden Rechts untersagt. Sofern dies nach dem internen
suchen des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeig-
Recht einer Vertragspartei vorgesehen ist, werden im Falle der
nete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die
Missachtung einer Unterlassungsanordnung gegebenenfalls
betreffende Entscheidung, einschließlich der Bekanntmachung
Zwangsgelder verhängt, um ihre Einhaltung zu gewährleisten73.
und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, anord-
73
nen können. Die Vertragsparteien können andere, den beson-
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die in diesem Absatz genann-
ten Maßnahmen auch gegenüber denjenigen angewandt werden kön- deren Umständen angemessene Zusatzmaßnahmen zur Öffent-
nen, deren Dienstleistungen zur Verletzung von Rechten des geistigen lichmachung, einschließlich öffentlichkeitswirksamer Anzeigen,
Eigentums genutzt wurden, sofern sie an dem Vorgang beteiligt waren. vorsehen.
492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
Artikel 247 Rechteinhaber vorbehaltlich des internen Rechts der betreffen-
Urheber- oder Inhabervermutung den Vertragspartei die Möglichkeit hat, gerichtliche oder Verwal-
tungsmaßnahmen nach Absatz 1 zu beantragen.
Für die Anwendung der in diesem Übereinkommen vorgese-
henen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zur Durchset- (3) Die in Teil III Abschnitt 4 des TRIPS-Übereinkommens fest-
zung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte gilt Fol- gelegten Rechte und Pflichten des Einführers gelten auch für den
gendes: Ausführer oder den Empfänger der Waren.
a) damit der Urheber eines Werkes der Literatur oder der Kunst
bis zum Beweis des Gegenteils als solcher gilt und infolge- Abschnitt 3
dessen befugt ist, Verletzungsverfahren anzustrengen, ge-
nügt es, dass sein Name in der üblichen Weise auf dem Haftung der Anbieter
Werkstück angegeben ist. Dieser Buchstabe gilt auch, wenn v o n Ve r m i t t l u n g s d i e n s t l e i s t u n g e n
es sich bei dem Namen um ein Pseudonym handelt, sofern
das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel Artikel 250
an seiner Identität zulässt;
Nutzung der Dienste von Vermittlern
b) Buchstabe a gilt sinngemäß für Inhaber von dem Urheber-
recht verwandten Schutzrechten in Bezug auf deren Schutz- Die Vertragsparteien erkennen an, dass Dritte die Dienste von
gegenstand. Vermittlern für Verletzungshandlungen nutzen können. Um den
freien Datenverkehr für Informationsdienste zu gewährleisten und
Artikel 248 gleichzeitig das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im di-
Verwaltungsverfahren gitalen Umfeld durchzusetzen, sieht jede Vertragspartei für An-
bieter von Vermittlungsdienstleistungen die in diesem Abschnitt
Soweit zivilrechtliche Ansprüche als Ergebnis von Sachent- genannten Maßnahmen vor, sofern die Anbieter in keiner Weise
scheidungen in Verwaltungsverfahren zuerkannt werden können, mit den übermittelten Informationen in Beziehung stehen.
müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im We-
sentlichen den in den einschlägigen Bestimmungen dieses Ab-
schnitts dargelegten gleichwertig sind. Artikel 251
Haftung der Anbieter von
Artikel 249 Vermittlungsdienstleistungen – „Reine Durchleitung“
Grenzmaßnahmen
(1) Besteht der bereitgestellte Dienst darin, von einem Nutzer
(1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, sieht gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu über-
jede Vertragspartei Verfahren vor74, die es dem Rechteinhaber, mitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermit-
der den begründeten Verdacht hat, dass es zur Einfuhr, Ausfuhr teln, so stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Diensteanbieter
oder Durchfuhr von urheberrechts- oder markenrechtsverletzen- nicht für die übermittelten Informationen haftbar ist, sofern er:
den75 Waren kommen kann, ermöglichen, bei den zuständigen
Behörden schriftlich zu beantragen, dass die Zollbehörden die a) die Übermittlung nicht veranlasst,
Freigabe dieser Waren in den freien Verkehr aussetzen oder die
b) den Adressaten der übermittelten Informationen nicht aus-
Waren zurückhalten. Die Vertragsparteien werden prüfen, ob die-
wählt und
se Maßnahmen auf Waren angewandt werden, die im Verdacht
stehen, eine geografische Angabe zu verletzen. c) die übermittelten Informationen weder auswählt noch ver-
(2) Für den Fall, dass die Zollbehörden während ihrer Tätigkeit ändert.
den hinreichend begründeten Verdacht haben, dass Waren ein
(2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung
Urheberrecht oder ein Markenrecht verletzen, sieht jede Vertrags-
des Zugangs nach Absatz 1 umfassen auch die automatische,
partei vor, dass die Zollbehörden von Amts wegen die Freigabe
kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informatio-
der Waren aussetzen oder diese einbehalten können, damit der
nen, sofern dies einzig und allein zum Zwecke der Durchführung
der Übermittlung im Kommunikationsnetz erfolgt und die Infor-
74 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass keine Verpflichtung mationen nicht länger gespeichert werden, als dies für die Über-
besteht, solche Verfahren auf die Einfuhr von Waren anzuwenden, die mittlung nach vernünftigem Ermessen erforderlich ist.
in einem anderen Land vom Rechteinhaber oder mit seiner Zustim-
mung in den Verkehr gebracht wurden.
(3) Dieser Abschnitt lässt die Möglichkeit unberührt, dass eine
75 Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der Ausdruck Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach Maßgabe des Rechtssys-
„urheberrechts- oder markenrechtsverletzende Waren“
tems der jeweiligen Vertragspartei vom Diensteanbieter verlangt,
a) „nachgeahmte Waren“, namentlich: eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.
i) Waren, einschließlich Verpackungen, auf denen unbefugt eine
Marke angebracht ist, die mit einer rechtsgültig für solche Waren
eingetragenen Marke identisch ist oder die sich in ihren wesent- Artikel 252
lichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke unterscheiden
lässt und die dadurch die Rechte des Inhabers der betreffenden Haftung der Anbieter von
Marke verletzt, Vermittlungsdienstleistungen – „Caching“
ii) alle gegebenenfalls auch gesondert gestellten Kennzeichnungs-
mittel (wie Embleme, Anhänger, Aufkleber, Prospekte, Bedie- (1) Besteht der bereitgestellte Dienst darin, von einem Nutzer
nungs- oder Gebrauchsanweisungen, Garantiedokumente), auf gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu über-
welche die unter Ziffer i genannten Umstände zutreffen, mitteln, so stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Dienstean-
iii) die mit Marken nachgeahmter Waren versehenen Verpackungen, bieter nicht für die automatische, kurzzeitige Zwischenspeiche-
die gesondert gestellt werden und auf welche die unter Ziffer i rung der Informationen haftbar ist, die dem alleinigen Zweck
genannten Umstände zutreffen,
dient, die weitere Übermittlung der Informationen an andere Nut-
b) „unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildun-
zer des Dienstes in deren Auftrag effizienter zu gestalten, sofern
gen“, das heißt Waren, die Vervielfältigungsstücke oder Nachbildun-
gen sind oder solche enthalten und die ohne Zustimmung des Inha- der Diensteanbieter:
bers des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte oder eines
nach einzelstaatlichem Recht eingetragenen oder nicht eingetrage- a) die Informationen nicht verändert,
nen Musterrechts oder ohne Zustimmung einer vom Rechteinhaber
im Herstellungsland ordnungsgemäß ermächtigten Person angefer- b) die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen er-
tigt werden. füllt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 493
c) die Regeln für die Aktualisierung von Informationen, die in all- Kapitel 5
gemein anerkannten und verwendeten Industriestandards
festgelegt sind, beachtet, Technologietransfer
d) die zulässige Anwendung von in der Industrie allgemein aner- Artikel 255
kannten und verwendeten Technologien zur Sammlung von
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Erfahrungen und In-
Daten über die Nutzung der Informationen nicht beeinträch-
formationen über interne und internationale Praktiken und politi-
tigt und
sche Maßnahmen im Bereich des Technologietransfers76 auszu-
e) unverzüglich die von ihm gespeicherten Informationen ent- tauschen. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen, die den
fernt oder den Zugang zu ihnen sperrt, sobald er tatsäch- Informationsfluss, Unternehmenspartnerschaften, die freiwillige
liche Kenntnis davon erhalten hat, dass die Informationen am Lizenzierung und die freiwillige Vergabe von Unteraufträgen er-
ursprünglichen Ausgangsort der Übermittlung aus dem Netz leichtern. Besondere Aufmerksamkeit wird den notwendigen
entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde Voraussetzungen für die Schaffung eines angemessenen, güns-
oder eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde die Entfernung tigen Umfelds für die Förderung dauerhafter Beziehungen zwi-
oder Sperrung angeordnet hat. schen den Wissenschaftsgemeinden der Vertragsparteien sowie
für intensivere Maßnahmen zur Förderung der Beziehungen so-
(2) Dieser Abschnitt lässt die Möglichkeit unberührt, dass eine wie des Innovations- und des Technologietransfers zwischen den
Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach Maßgabe des Rechtssys- Vertragsparteien gewidmet; dazu zählen auch der geltende
tems der jeweiligen Vertragspartei vom Diensteanbieter verlangt, Rechtsrahmen und die Entwicklung des Humankapitals.
eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern. (2) Die Vertragsparteien erleichtern und fördern Forschung, In-
novation, technologische Entwicklung, Transfer und Verbreitung
von Technologie untereinander, wobei ihre Adressaten unter
Artikel 253
anderem Unternehmen, Regierungsstellen, Universitäten sowie
Haftung der Anbieter von Forschungs- und Technologiezentren sind. Die Vertragsparteien
Vermittlungsdienstleistungen – „Hosting“ fördern nach ihren Möglichkeiten in diesem Bereich Kapazitäts-
aufbau sowie Personalaustausch und -schulung.
(1) Besteht der bereitgestellte Dienst darin, von einem Nutzer (3) Die Vertragsparteien fördern Mechanismen, welche die Be-
gelieferte Informationen zu speichern, so stellt jede Vertragspar- teiligung von Einrichtungen und Sachverständigen ihres jeweili-
tei sicher, dass der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines gen Wissenschafts-, Technologie- und Innovationssystems an
Nutzers gespeicherten Informationen haftbar ist, sofern er: Projekten und gemeinsamen Forschungsaktivitäten sowie Ent-
wicklungs- und Innovationsnetzen ermöglichen, damit sie ihre
a) von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Infor- Kapazität auf den Gebieten Wissenschaft, Technologie und In-
mationen keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug novation ausbauen können. Diese Mechanismen können Folgen-
auf Schadensersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder des umfassen:
Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätig-
keit oder rechtswidrige Informationen offensichtlich werden, a) Tätigkeiten in den Bereichen gemeinsame Forschung, Innova-
oder tion und technologische Entwicklung sowie Ausbildungspro-
jekte,
b) sobald er Kenntnis davon erlangt oder sich solcher Tatsachen
b) Besuche und Austausch von Wissenschaftlern, Forschern,
oder Umstände bewusst wird, unverzüglich tätig wird, um die
Auszubildenden und technischen Sachverständigen,
Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu
sperren. c) gemeinsame Organisation von wissenschaftlichen Semina-
ren, Konferenzen, Symposien und Workshops sowie Teilnah-
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer des me von Sachverständigen an diesen Veranstaltungen,
Dienstes dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beauf-
d) gemeinsame Netze in den Bereichen Forschung, Entwicklung
sichtigt wird.
und Innovation,
(3) Dieser Abschnitt lässt die Möglichkeit unberührt, dass eine e) Austausch und gemeinsame Nutzung von Ausrüstung und
Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach Maßgabe des Rechtssys- Materialien,
tems der jeweiligen Vertragspartei vom Diensteanbieter verlangt,
f) Förderung der Evaluierung gemeinsamer Arbeiten und Ver-
eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder dass
breitung der Ergebnisse und
eine Vertragspartei Verfahren zur Entfernung von Informationen
oder zur Sperrung des Zugangs zu ihnen festlegt. g) sonstige Tätigkeiten nach Vereinbarung der Vertragsparteien.
(4) Die Vertragsparteien sollten die Einrichtung von Mechanis-
Artikel 254 men für den Austausch von Informationen über Forschungs-,
Entwicklungs- und Innovationsprojekte in Erwägung ziehen, die
Keine allgemeine Überwachungspflicht aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
(5) Die EU-Vertragspartei erleichtert und fördert Anreize für
(1) Eine Vertragspartei erlegt Anbietern von Diensten im Sinne
Einrichtungen und Unternehmen auf ihrem Gebiet, die Techno-
der Artikel 251, 252 und 253 keine allgemeine Verpflichtung auf,
logie an Einrichtungen und Unternehmen der unterzeichnenden
die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu
Andenstaaten transferieren, um diesen den Aufbau einer trag-
überwachen oder aktiv nach Tatsachen oder Umständen zu for-
fähigen technologischen Grundlage zu ermöglichen.
schen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
(6) Jede Vertragspartei setzt sich nach besten Kräften dafür
(2) Die Vertragsparteien können Diensteanbieter dazu ver- ein, die Möglichkeiten zur Erleichterung der Ein- und Ausfuhr von
pflichten, die zuständigen Behörden unverzüglich über mutmaß- Daten und Ausrüstungen im Zusammenhang mit oder zur Ver-
lich rechtswidrige Tätigkeiten, die von Nutzern ihres Dienstes wendung für Tätigkeiten in den Bereichen Forschung, Innovation
ausgeübt, oder über mutmaßlich rechtswidrige Informationen, und Technologieentwicklung nach diesem Artikel durch die Ver-
die von Nutzern ihres Dienstes bereitgestellt werden, zu unter- tragsparteien in ihr beziehungsweise aus ihrem Gebiet im Ein-
richten oder den zuständigen Behörden auf Anfrage Informatio-
nen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres Dienstes, mit 76 Zur Klarstellung gilt, dass der Ausdruck „Technologietransfer“ den Zu-
denen sie Vereinbarungen über die Speicherung von Informatio- gang zur Technologie und ihre Nutzung sowie den Prozess der Techno-
nen geschlossen haben, ermittelt werden können. logieentwicklung umfasst.
494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
klang mit den im Gebiet der jeweiligen Vertragspartei geltenden b) im Falle Kolumbiens und Perus je nach Sachlage das
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich der Ausfuhr- Folgende:
kontrollregelung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und
i) die internen Wettbewerbsvorschriften, die im Einklang
der damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften, zu bewerten.
mit Artikel 260 erlassen oder aufrechterhalten werden,
sowie die entsprechenden Durchführungsverordnun-
Kapitel 6 gen und Änderungen und/oder
Zusammenarbeit ii) Rechtsvorschriften der Andengemeinschaft, die in
Kolumbien oder Peru gelten, sowie die entsprechen-
Artikel 256 den Durchführungsverordnungen und Änderungen,
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zu- – „Wettbewerbsbehörde“ und „Wettbewerbsbehörden“
sammenzuarbeiten, die Erfüllung der Zusagen und Verpflichtun-
gen nach diesem Titel zu unterstützen. a) im Falle der EU-Vertragspartei die Europäische Kommis-
sion und
(2) Vorbehaltlich des Titels XIII (Technische Hilfe und Kapazi-
tätsaufbau im Bereich des Handels) umfassen die Bereiche der b) im Falle Kolumbiens und Perus ihre jeweiligen nationalen
Zusammenarbeit unter anderem, aber nicht ausschließlich Wettbewerbsbehörden.
folgende Tätigkeiten: (2) Zuständigkeiten, welche die Vertragsparteien ihren regio-
a) Informationsaustausch über den Rechtsrahmen für Rechte nalen und nationalen Behörden zum Zwecke der wirksamen und
des geistigen Eigentums und über Regeln zum Schutz und kohärenten Anwendung ihres jeweiligen Wettbewerbsrechts
zur Durchsetzung dieser Rechte sowie Erfahrungsaustausch übertragen haben, bleiben von diesem Artikel unberührt.
zwischen der EU-Vertragspartei und den einzelnen unter-
zeichnenden Andenstaaten über Fortschritte bei der Recht- Artikel 259
setzung,
Ziele und Grundsätze
b) Erfahrungsaustausch zwischen der EU-Vertragspartei und
den einzelnen unterzeichnenden Andenstaaten über die (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien
Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, Wettbewerbs sowie die Tatsache an, dass wettbewerbswidrige
Praktiken das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte behin-
c) Kapazitätsaufbau sowie Personalaustausch und -schulung,
dern und damit die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, die
d) Förderung und Verbreitung von Informationen über die Rech- wirtschaftliche Effizienz und das Wohl der Verbraucher beein-
te des geistigen Eigentums, unter anderem in Geschäftskrei- trächtigen sowie die Vorteile, die sich aus der Durchführung die-
sen und in der Zivilgesellschaft, sowie Öffentlichkeitsarbeit ses Übereinkommens ergeben, zunichte machen können, und
bei Verbrauchern und Rechteinhabern, wenden ihre jeweilige Wettbewerbspolitik und ihr jeweiliges Wett-
e) Förderung der institutionellen Zusammenarbeit, beispiels- bewerbsrecht an.
weise zwischen Ämtern für geistiges Eigentum, und (2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die folgenden
f) aktive Bewusstseinsschaffung und Bildung der breiten Praktiken mit diesem Übereinkommen insofern unvereinbar sind,
Öffentlichkeit in Bezug auf Politikmaßnahmen im Bereich der als sie den Handel und die Investitionstätigkeit zwischen den Ver-
Rechte des geistigen Eigentums. tragsparteien beeinträchtigen können:
a) Vereinbarungen, Beschlüsse, Empfehlungen oder aufeinan-
Artikel 257 der abgestimmte Verhaltensweisen, die nach Maßgabe ihres
Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ jeweiligen Wettbewerbsrechts eine Behinderung, Einschrän-
kung oder Verzerrung des Wettbewerbs bezwecken oder be-
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss „Geisti-
wirken,
ges Eigentum“ ein, der die Durchführung dieses Titels verfolgt.
Der Unterausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen, b) die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden
sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Form und Stellung nach Maßgabe ihres jeweiligen Wettbewerbsrechts
Mittel der Durchführung der Sitzungen können im gegenseitigen und
Einvernehmen festgelegt werden.
c) Unternehmenszusammenschlüsse, die nach Maßgabe ihres
(2) Der Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ nimmt seine jeweiligen Wettbewerbsrechts insbesondere durch die Schaf-
Beschlüsse einvernehmlich an. Er kann sich eine Geschäftsord- fung oder den Ausbau einer marktbeherrschenden Stellung
nung geben. Der Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ ist dafür einen effizienten Wettbewerb erheblich behindern.
zuständig, die in Artikel 209 genannten Informationen zu beur-
teilen und dem Handelsausschuss die Änderung von Anhang XIII (3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Zusammenarbeit
Anlage 1 (Liste der geografischen Angaben) in Bezug auf geo- und Koordinierung zwischen ihren jeweiligen Wettbewerbsbehör-
grafische Angaben vorzuschlagen. den wichtig sind, um eine effiziente Wettbewerbspolitik und eine
effiziente Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zu unterstützen;
dazu zählen auch Notifikationen nach Artikel 262, Konsultatio-
Titel VIII nen, Informationsaustausch, technische Hilfe und Förderung des
Wettbewerb Wettbewerbs.
(4) Innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs unter-
Artikel 258 stützen und fördern die Vertragsparteien im Einklang mit den Zie-
Begriffsbestimmungen len dieses Übereinkommens Maßnahmen zur Stärkung des Wett-
bewerbs.
(1) Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
– „Wettbewerbsrecht“ Artikel 260
a) im Falle der EU-Vertragspartei die Artikel 101, 102 und 106
Wettbewerbsrecht,
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Uni-
Wettbewerbsbehörden und Wettbewerbspolitik
on und die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom
20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszu- (1) Jede Vertragspartei verfügt über ein Wettbewerbsrecht,
sammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) sowie das die Bekämpfung der in Artikel 259 Absatz 2 genannten Prak-
die entsprechenden Durchführungsverordnungen und Än- tiken vorsieht, und ergreift geeignete Maßnahmen gegen diese
derungen, Praktiken.
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(2) Jede Vertragspartei richtet Wettbewerbsbehörden ein oder (2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass staatliche Unterneh-
unterhält Wettbewerbsbehörden, die für die wirksame Durchset- men und benannte Monopole ihrem Wettbewerbsrecht unter-
zung ihres jeweiligen Wettbewerbsrechts zuständig und ange- liegen, sofern die Anwendung dieses Rechts die Erfüllung der
messen ausgestattet sind. diesen Unternehmen übertragenen besonderen öffentlichen Auf-
gaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert.
(3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer trans-
parenten, fristgerechten und diskriminierungsfreien Anwendung (3) In Bezug auf staatliche Unternehmen und benannte
ihres Wettbewerbsrechts, bei der der Grundsatz eines ordentli- Monopole erlassen die Vertragsparteien keine Maßnahmen und
chen Gerichtsverfahrens und das Recht auf Verteidigung respek- erhalten keine Maßnahmen aufrecht, die diesem Titel zuwider-
tiert werden, an. laufen und den Handel und die Investitionstätigkeit zwischen den
Vertragsparteien verzerren.
(4) Jede Vertragspartei bleibt bei der Festlegung, Weiterfüh-
rung und Umsetzung ihrer jeweiligen Wettbewerbspolitik weiter-
hin autonom. Artikel 264
Technische Hilfe
Artikel 261 (1) Im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Titels
Zusammenarbeit und Informationsaustausch erkennen die Vertragspartien die Bedeutung der technischen
Hilfe an und unterstützen Initiativen zur Schaffung einer Kultur
(1) Die Vertragsparteien setzen sich nach Kräften dafür ein, des Wettbewerbs.
dass ihre Wettbewerbsbehörden bei Fragen im Zusammenhang
mit der Durchführung des Wettbewerbsrechts zusammenarbeiten. (2) Initiativen nach Absatz 1 zielen unter anderem darauf ab,
die technischen und institutionellen Kapazitäten für die Umset-
(2) Die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei kann die zung der Wettbewerbspolitik, die Durchsetzung des Wettbe-
Wettbewerbsbehörde einer anderen Vertragspartei um Zusam- werbsrechts, die Schulung von Personal und den Erfahrungsaus-
menarbeit bei Durchsetzungsmaßnahmen ersuchen. Diese Zu- tausch auszubauen.
sammenarbeit hindert die betreffenden Vertragsparteien nicht
daran, unabhängige Entscheidungen zu treffen.
Artikel 265
(3) Die Wettbewerbsbehörden können Informationen austau-
schen, um die wirksame Anwendung ihres jeweiligen Wettbe- Konsultationen
werbsrechts zu erleichtern. (1) Zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen
den Vertragsparteien oder zur Behandlung spezifischer Fragen,
(4) Bei einem Informationsaustausch nach Maßgabe dieses
die im Rahmen dieses Titels auftauchen, akzeptiert eine Vertrags-
Artikels berücksichtigen die Wettbewerbsbehörden die aufgrund
partei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei die Einleitung
ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften geltenden Beschränkungen.
von Konsultationen; die Durchführung von Maßnahmen nach ih-
(5) Vertritt eine Vertragspartei die Auffassung, dass ein im Ge- rem Wettbewerbsrecht bleibt davon unberührt, und sie trifft ihre
biet einer anderen Vertragspartei angewandtes wettbewerbswid- endgültige Entscheidung über die Fragen, die Gegenstand der
riges Verhalten nach Artikel 259 Absatz 2 sich nachteilig im Ge- Konsultationen sind, völlig autonom.
biet beider Vertragsparteien oder auf die Handelsbeziehungen
(2) Die Vertragspartei, die um Konsultationen nach Absatz 1
zwischen den beiden Vertragsparteien auswirkt, so kann sie die
ersucht, erläutert, auf welche Weise die Frage das ordnungsge-
andere Vertragspartei ersuchen, die in deren Rechtsvorschriften
mäße Funktionieren der Märkte, die Verbraucher sowie den Han-
festgelegten Durchsetzungsmaßnahmen einzuleiten.
del und die Investitionstätigkeit zwischen den Vertragsparteien
(6) Nach Maßgabe ihrer Interessen und Kapazitäten können beeinträchtigt. Die ersuchte Vertragspartei schenkt den Anliegen
die Wettbewerbsbehörden ihre Zusammenarbeit durch geeigne- der ersuchenden Vertragspartei uneingeschränkte Beachtung.
te Mittel oder Instrumente weiter vertiefen.
Artikel 266
Artikel 262
Streitbeilegung
Notifikation
Die Vertragsparteien dürfen für Fragen, die sich aus diesem
(1) Sofern die erforderlichen Verwaltungsmittel vorhanden Titel ergeben, nicht die Streitbeilegung nach Titel XII (Streitbeile-
sind, notifiziert die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei der gung) in Anspruch nehmen.
Wettbewerbsbehörde einer anderen Vertragspartei diejenigen
Durchsetzungsmaßnahmen ihres Wettbewerbsrechts, die ihrer Titel IX
Auffassung nach wichtige Interessen der anderen Vertragspartei
berühren können77. Handel und nachhaltige Entwicklung
(2) Die Notifikation nach Absatz 1 erfolgt so rasch wie mög-
lich, soweit dies nicht gegen das Wettbewerbsrecht der notifizie- Artikel 267
renden Vertragspartei verstößt oder eine laufende Untersuchung Hintergrund und Ziele
beeinträchtigt.
(1) Unter Hinweis auf die Erklärung von Rio zu Umwelt und
Entwicklung und die Agenda 21 (angenommen von der VN-Kon-
Artikel 263 ferenz für Umwelt und Entwicklung am 14. Juni 1992), die Mil-
Benannte Monopole und staatliche Unternehmen lenniums-Entwicklungsziele (angenommen im September 2000),
die Erklärung von Johannesburg zur nachhaltigen Entwicklung
(1) Dieses Übereinkommen hindert eine Vertragspartei nicht und den dazugehörigen Aktionsplan (angenommen am 4. Sep-
daran, nach ihren Rechtsvorschriften öffentliche oder private tember 2002) sowie auf die Ministererklärung über produktive
Monopole zu errichten oder aufrechtzuerhalten und staatliche Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit (angenommen
Unternehmen zu gründen oder aufrechtzuerhalten78. vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen im Sep-
tember 2006) bekräftigen die Vertragsparteien ihr Bekenntnis zur
77 Insbesondere wenn die Notifikation dazu beitragen könnte, dass die nachhaltigen Entwicklung zum Wohle der heutigen und künfti-
Ziele, welche die notifizierte Wettbewerbsbehörde mit den Durchset-
zungsmaßnahmen verfolgt, verwirklicht werden.
gen Generationen. In diesem Zusammenhang kommen die Ver-
78
tragsparteien überein, den internationalen Handel in dem Bestre-
Zur Klarstellung gilt, dass die Vertragsparteien sich darüber einig sind,
dass nach Artikel 336 der Staatsverfassung Kolumbiens errichtete ben zu fördern, dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung
„monopolios rentísticos“ zur Kategorie der rechtlichen Monopole und näherzukommen und darauf hinzuarbeiten, dass dieses Ziel in
staatlichen Unternehmen zählen. ihre Handelsbeziehungen einbezogen und darin berücksichtigt
496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
wird. Sie betonen insbesondere, dass die Berücksichtigung han- (2) Die Vertragsparteien führen Gespräche über handelsbezo-
delsbezogener Arbeits-79 und Umweltfragen als Bestandteil gene Arbeitsfragen von beiderseitigem Interesse und arbeiten
eines Gesamtkonzepts für die Bereiche Handel und nachhaltige gegebenenfalls in diesen Fragen zusammen.
Entwicklung von Vorteil ist.
(3) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Rahmen ihrer Ge-
(2) In Anbetracht des Absatzes 1 zählen zu den Zielen dieses setze und Praktiken in ihrem gesamten Gebiet die international
Titels: anerkannten arbeitsrechtlichen Mindestnormen, die in den
grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorga-
a) die Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwi-
nisation (im Folgenden „IAO“) festgelegt sind, zu fördern und
schen den Vertragsparteien mit dem Ziel, die Durchführung
wirksam umzusetzen:
dieses Titels zu erleichtern sowie Politikvorhaben und Prakti-
ken für die Bereiche Handel, Arbeit und Umwelt stärker auf- a) Vereinigungsfreiheit und effektive Anerkennung des Rechts
einander abzustimmen, auf Kollektivverhandlungen,
b) eine bessere Einhaltung des Arbeits- und Umweltrechts je- b) Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit,
der Vertragspartei sowie der Verpflichtungen aus den in den
Artikeln 269 und 270 genannten internationalen Übereinkünf- c) effektive Abschaffung der Kinderarbeit und
ten als ein wichtiger Bestandteil, damit der Handel besser zur d) Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.
nachhaltigen Entwicklung beitragen kann,
(4) Die Vertragsparteien tauschen Informationen über ihren je-
c) eine stärkere Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Nut- weiligen Stand und ihre jeweiligen Fortschritte hinsichtlich der
zung der biologischen Vielfalt und der natürlichen Ressour- Ratifizierung von Kernübereinkommen der IAO und anderen von
cen sowie der Verminderung der Umweltverschmutzung ge- der IAO als aktuell eingestuften Übereinkommen aus.
mäß der Zielsetzung der nachhaltigen Entwicklung durch den
Handel und die Handelspolitik, (5) Die Vertragsparteien betonen, dass Arbeitsnormen nicht
für handelsprotektionistische Zwecke genutzt werden sollten,
d) eine stärkere Verpflichtung auf Arbeitsnormen und -rechte im
und dass darüber hinaus der komparative Vorteil einer Vertrags-
Einklang mit diesem Titel als bedeutender Bestandteil, damit
partei in keiner Weise in Frage gestellt werden sollte.
der Handel besser zur nachhaltigen Entwicklung beitragen
kann,
Artikel 270
e) eine stärkere Einbeziehung der Öffentlichkeit bei Themen, die
unter diesen Titel fallen. Multilaterale Umweltnormen und -übereinkünfte
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre entschiedene Ent- (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine verantwor-
schlossenheit, ihren Verpflichtungen aus diesem Titel nachzu- tungsvolle internationale Umweltpolitik und internationale Um-
kommen, wobei sie ihren eigenen Kapazitäten, insbesondere in weltübereinkünfte als Antwort der internationalen Gemeinschaft
technischer und finanzieller Hinsicht, Rechnung tragen. auf globale oder regionale Umweltprobleme von großer Bedeu-
tung sind und betonen, dass die gegenseitige Unterstützung von
(4) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihre Verpflichtung,
Handel und Umwelt verstärkt werden muss. In diesem Zusam-
globale ökologische Herausforderungen nach dem Grundsatz
menhang führen sie Gespräche über handelsbezogene Umwelt-
der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten
fragen von beiderseitigem Interesse und arbeiten gegebenenfalls
anzugehen.
in diesen Fragen zusammen.
(5) Dieser Titel darf nicht als Mittel für eine willkürliche oder
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, in ihren Ge-
nicht zu rechtfertigende Diskriminierung zwischen den Vertrags-
setzen und Praktiken folgende multilaterale Umweltübereinkünf-
parteien oder als verdeckte Beschränkung des Handels oder der
te wirksam umzusetzen: das Montrealer Protokoll über Stoffe, die
Investitionstätigkeit ausgelegt oder angewandt werden.
zum Abbau der Ozonschicht führen (angenommen am 16. Sep-
tember 1987), das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der
Artikel 268 grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen
Regelungsrecht und Schutzniveau und ihrer Entsorgung (angenommen am 22. März 1989), das
Stockholmer Übereinkommen über persistente organische
Unter Anerkennung des Hoheitsrechts jeder Vertragspartei, Schadstoffe (angenommen am 22. Mai 2001), das Übereinkom-
ihre internen Politikvorhaben und Prioritäten im Bereich der nach- men über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei-
haltigen Entwicklung sowie ihre eigenen Umweltschutz- und Ar- lebender Tiere und Pflanzen (unterzeichnet am 3. März 1973, im
beitsschutzniveaus im Einklang mit den in den Artikeln 269 Folgenden „CITES“), das Übereinkommen über die biologische
und 270 genannten international anerkannten Normen und Über- Vielfalt (im Folgenden „CBD“ für „Convention on Biodiversity“),
einkünften festzulegen und ihre einschlägigen Gesetze, sonsti- das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum
gen Vorschriften und Politikvorhaben dementsprechend zu be- CBD (angenommen am 29. Januar 2000), das Protokoll von
schließen oder zu ändern, bemüht sich jede Vertragspartei Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über
sicherzustellen, dass ihre einschlägigen Gesetze und Politikvor- Klimaänderungen (angenommen am 11. Dezember 1997, im Fol-
haben ein hohes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau vorse- genden „Kyoto-Protokoll“) und das Rotterdamer Übereinkommen
hen und fördern. über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnis-
setzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide
Artikel 269 im internationalen Handel (angenommen am 10. September
1998)80.
Multilaterale Arbeitsnormen und -übereinkünfte
(3) Auf Vorschlag des Unterausschusses „Handel und nach-
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der internationale
haltige Entwicklung“ kann der Handelsausschuss empfehlen, die
Handel, produktive Beschäftigung und menschenwürdige Arbeit
Anwendung von Absatz 2 auf andere multilaterale Umweltüber-
für alle Schlüsselelemente für die Steuerung des Globalisierungs-
einkünfte auszuweiten.
prozesses darstellen, und bekräftigen ihre Zusage, die Entwick-
lung des internationalen Handels dahin gehend zu fördern, dass (4) Dieses Übereinkommen schränkt das Recht einer Vertrags-
er zu produktiver Beschäftigung und menschenwürdiger Arbeit partei, Maßnahmen zur Durchführung der in Absatz 2 genannten
für alle beiträgt. Übereinkünfte zu beschließen oder aufrechtzuerhalten, nicht ein.
79 Wird in diesem Titel auf den Begriff „Arbeit“ Bezug genommen, so um- 80 Für die Zwecke dieses Absatzes umfassen die aufgeführten multilate-
fasst er die für die strategischen Ziele der Internationalen Arbeitsorga- ralen Umweltvereinbarungen die von den Vertragsparteien ratifizierten
nisation relevanten Bereiche. Protokolle, Änderungen, Anhänge und Berichtigungen.
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Diese Maßnahmen dürfen nicht in einer Weise angewandt wer- (5) Unter Bezugnahme auf Artikel 15 des CBD erkennen die
den, die ein Mittel für eine willkürliche oder ungerechtfertigte Dis- Vertragsparteien die Hoheitsrechte der Staaten in Bezug auf ihre
kriminierung zwischen den Vertragsparteien oder eine verdeckte natürlichen Ressourcen sowie die Tatsache an, dass die Befug-
Beschränkung des Handels darstellen würde. nis, den Zugang zu genetischen Ressourcen zu bestimmen,
Sache der Regierungen der einzelnen Staaten ist und deren inner-
staatlichen Rechtsvorschriften unterliegt. Ferner erkennen die
Artikel 271
Vertragsparteien an, dass sie sich darum bemühen, die Voraus-
Unterstützung der setzungen zu schaffen, um den Zugang zu genetischen Ressour-
nachhaltigen Entwicklung durch den Handel cen für eine umweltverträgliche Nutzung zu erleichtern, dass sie
keine Beschränkungen auferlegen, die den Zielen des CBD zuwi-
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass der Handel die derlaufen, und dass der Zugang zu genetischen Ressourcen der
nachhaltige Entwicklung fördern sollte. Außerdem erkennen sie auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung
die positiven Auswirkungen, die arbeitsrechtliche Mindestnor- der Vertragspartei bedarf, die diese Ressourcen zur Verfügung
men und menschenwürdige Arbeit auf die wirtschaftliche Effi- stellt, sofern diese Vertragspartei nichts anderes bestimmt hat.
zienz, auf Innovation und Produktivität haben können, sowie den Die Vertragsparteien ergreifen nach Maßgabe des CBD geeigne-
Wert einer größeren Kohärenz zwischen der Handelspolitik auf te Maßnahmen, damit die Ergebnisse der Forschung und Ent-
der einen und der Arbeitspolitik auf der anderen Seite an. wicklung und die Vorteile, die sich aus der kommerziellen und
sonstigen Nutzung genetischer Ressourcen ergeben, mit der Ver-
(2) Die Vertragsparteien setzen sich dafür ein, den Handel mit tragspartei, die diese Ressourcen zur Verfügung gestellt hat, zu
umweltfreundlichen Waren und Dienstleistungen sowie diesbe- einvernehmlich festgelegten Bedingungen gerecht und ausge-
zügliche ausländische Direktinvestitionen zu erleichtern und zu wogen geteilt werden.
fördern.
(6) Die Vertragsparteien streben danach, die Kapazität natio-
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, vorbildliche Ge- naler Einrichtungen, die für die Erhaltung und nachhaltige Nut-
schäftspraktiken im Zusammenhang mit sozialverantwortlichem zung der biologischen Vielfalt zuständig sind, durch Instrumente
Handeln zu unterstützen. wie beispielsweise der Kapazitätssteigerung und durch techni-
sche Hilfe zu steigern und auszubauen.
(4) Die Vertragsparteien erkennen an, dass flexible und freiwil-
lige Anreizmechanismen die Kohärenz zwischen Handelsprakti-
ken und den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung verbessern Artikel 273
können. In diesem Zusammenhang wird jede Vertragspartei im
Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und Politikvorhaben die
Entwicklung und Anwendung solcher Mechanismen unterstüt- Die Vertragsparteien erkennen an, dass es zur Unterstützung
zen. des nachhaltigen Managements von Forstressourcen wichtig ist,
über Praktiken zu verfügen, die nach Maßgabe der internen
Rechtsvorschriften und Verfahren eine bessere Rechtsdurch-
Artikel 272 setzung und verantwortungsvollere Verwaltung im Forstsektor
Biologische Vielfalt gewährleisten und den Handel mit legalen und nachhaltigen
forstwirtschaftlichen Erzeugnissen unterstützen; dazu können
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der folgende Praktiken zählen:
Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt
a) die wirksame Durchführung und Anwendung des CITES in
und aller ihrer Komponenten als wesentlicher Bestandteil für die
Bezug auf Holzarten, die nach den Kriterien und im Rahmen
Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung zukommt. Die
des genannten Übereinkommens als gefährdet eingestuft
Vertragsparteien bestätigen ihre Zusage, die biologische Vielfalt
werden können,
im Einklang mit dem CBD und anderen einschlägigen internatio-
nalen Übereinkünften, deren Vertragspartei sie sind, zu erhalten b) die Entwicklung von Systemen und Mechanismen zur Über-
und nachhaltig zu nutzen. prüfung der legalen Herkunft von Holzprodukten im gesam-
ten Verlauf der Handelskette,
(2) Die Vertragsparteien streben weiterhin die Verwirklichung
ihrer internationalen Ziele bis 2010 beziehungsweise 2012 an, die c) die Unterstützung freiwilliger Mechanismen zur Waldzertifi-
in der Einrichtung und Aufrechterhaltung eines umfassenden, ef- zierung, die auf internationalen Märkten anerkannt sind,
fizient verwalteten und ökologisch repräsentativen nationalen und
d) Transparenz und stärkere Beteiligung der Öffentlichkeit am
regionalen Systems von Landschutzgebieten und Meeresschutz-
Management von Forstressourcen zur Holzerzeugung und
gebieten bestehen; diese Schutzgebiete stellen entscheidende
Instrumente zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologi- e) wirksamere Mechanismen zur Kontrolle der Holzerzeugung
schen Vielfalt dar. Darüber hinaus erkennen die Vertragsparteien nach Maßgabe des Rechtsrahmens der jeweiligen Vertrags-
die Bedeutung von Schutzgebieten für das Wohlergehen der in partei, auch durch unabhängige Überwachungseinrichtun-
diesen Gebieten und ihren Pufferzonen angesiedelten Populatio- gen.
nen an.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Entwicklung von Artikel 274
Praktiken und Programmen gemeinsam voranzutreiben, mit de- Handel mit Fischerzeugnissen
nen die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen
Vielfalt wirtschaftlich besser genutzt werden können. (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Erhaltung und
Bewirtschaftung der Fischbestände in rationaler und verantwor-
(4) Die Vertragsparteien erkennen ihre Verpflichtung an, nach tungsvoller Weise erfolgen muss, damit deren Nachhaltigkeit
Maßgabe des CBD und vorbehaltlich ihrer internen Rechtsvor- sichergestellt ist.
schriften die Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche der indi-
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass sie im Rahmen der
genen und lokalen Gemeinschaften mit traditionellen Lebensfor-
regionalen Fischereiorganisationen (im Folgenden „RFMO“ für
men, die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der
„Regional Fisheries Management Organisations“), denen sie
biologischen Vielfalt wichtig sind, zu achten, zu bewahren und
angehören, mit dem Ziel zusammenarbeiten müssen,
zu erhalten sowie unter Vorbehalt der in Kenntnis der Sachlage
erteilten vorherigen Zustimmung der Träger dieser Kenntnisse, a) die Fangmengen für die Fischbestände, einschließlich über-
Innovationen und Gebräuche deren breitere Anwendung zu för- fischter Bestände, zu überprüfen und anzupassen und da-
dern und die gerechte und ausgewogene Aufteilung der sich aus durch sicherzustellen, dass die Fangpraktiken den Fangmög-
dieser Anwendung ergebenden Vorteile zu unterstützen. lichkeiten entsprechen,
498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
b) wirksame Überwachungs- und Kontrollinstrumente wie Be- b) die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen Energie-
obachterprogramme, Überwachungssysteme für Fischerei- effizienz und erneuerbare Energien, die ökologischen und
fahrzeuge sowie Systeme zur Überwachung von Umschlag- ökonomischen Anforderungen genügen und die technischen
plätzen und zur Hafenstaatkontrolle einzuführen, um die Handelshemmnisse auf ein Mindestmaß reduzieren.
strikte Einhaltung der geltenden Erhaltungsmaßnahmen
sicherzustellen, Artikel 276
c) Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter und Wanderarbeitnehmer
unregulierter Fischerei („IUU-Fischerei“) zu ergreifen; zu die-
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Gleichbehandlung
sem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien sicherzustellen,
bei den Arbeitsbedingungen gefördert werden muss, um jede
dass unter ihrer Flagge fahrende Fischereifahrzeuge ihre
diesbezügliche Diskriminierung von Arbeitnehmern, einschließ-
Fangtätigkeiten nach den im Rahmen der RFMO beschlos-
lich der in ihrem Gebiet rechtmäßig beschäftigten Wanderarbeit-
senen Regeln ausüben, und dass Fischereifahrzeuge, die ge-
nehmer, zu beseitigen.
gen diese Regeln verstoßen, nach Maßgabe ihrer internen
Rechtsvorschriften mit Sanktionen belegt werden.
Artikel 277
Artikel 275 Aufrechterhaltung des Schutzniveaus
(1) Eine Vertragspartei fördert den Handel oder die Investiti-
Klimawandel
onstätigkeit nicht dadurch, dass sie das in ihrem Umwelt- und
(1) Unter Berücksichtigung des Rahmenübereinkommens der Arbeitsrecht garantierte Schutzniveau reduziert. Dementspre-
Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden chend fördert eine Vertragspartei nicht den Handel oder die In-
„UNFCCC“ für „United Nations Framework Convention on vestitionstätigkeit, indem sie von der Anwendung ihres Umwelt-
Climate Change“) und des Kyoto-Protokolls erkennen die Ver- und Arbeitsrechts in einer Weise absieht oder abweicht, die den
tragsparteien an, dass der Klimawandel allgemein und weltweit in diesem Recht garantierten Schutz reduziert.
Anlass zur Besorgnis gibt und eine möglichst umfassende (2) Eine Vertragspartei unterlässt es nicht, ihr Umwelt- und Ar-
Zusammenarbeit aller Länder und ihre Beteiligung an einer wirk- beitsrecht in einer den Handel oder die Investitionstätigkeit zwi-
samen und angemessenen internationalen Reaktion zum Wohle schen den Vertragsparteien beeinflussenden Weise durch anhal-
der heutigen und künftiger Generationen erforderlich macht. tende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch den Verzicht
auf Maßnahmen wirksam durchzusetzen.
(2) Die Vertragsparteien sind entschlossen, nach dem Vorbild
der Industriestaaten verstärkte Anstrengungen im Hinblick auf (3) Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertrags-
den Klimawandel zu unternehmen: dazu zählen unter anderem partei auf eine vernünftige Ermessensentscheidung bei Mittelzu-
die Unterstützung interner Politikvorhaben und geeigneter inter- weisungen für die Prüfung, Überwachung und Durchsetzung in-
nationaler Initiativen zur Anpassung an den Klimawandel sowie terner umwelt- und arbeitsrechtlicher Vorschriften und Normen
zum Klimaschutz, und zwar auf der Grundlage der Gerechtigkeit an, solange die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Titel
und nach Maßgabe ihrer gemeinsamen, aber unterschiedlichen dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Verantwortlichkeiten, ihrer jeweiligen Fähigkeiten sowie ihrer (4) Dieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass die
sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen und unter besonde- Behörden einer Vertragspartei dazu ermächtigt werden, Maßnah-
rer Berücksichtigung der Bedürfnisse und der Gegebenheiten in men zur Durchsetzung des Arbeits- und Umweltrechts im Gebiet
den Entwicklungsländern unter den Vertragsparteien sowie ihrer einer anderen Vertragspartei durchzuführen.
hohen Anfälligkeit gegenüber den nachteiligen Auswirkungen des
Klimawandels.
Artikel 278
(3) Die Vertragsparteien erkennen ebenfalls an, dass die Aus-
Wissenschaftliche Informationen
wirkungen des Klimawandels ihre derzeitige und künftige Ent-
wicklung beeinträchtigen können, und betonen daher, dass die Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Berücksichtigung
Bemühungen um eine Anpassung an den Klimawandel verstärkt wissenschaftlicher und technischer Informationen und einschlä-
und unterstützt werden müssen, und zwar insbesondere in den giger internationaler Normen, Leitlinien oder Empfehlungen bei
Entwicklungsländern unter den Vertragsparteien. der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen für Sicher-
heit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz oder von Umwelt-
(4) In Anbetracht der Tatsache, dass auf globaler Ebene ein schutzmaßnahmen, die den Handel zwischen den Vertragspar-
rascher Übergang zu Volkswirtschaften mit niedrigen CO2-Emis- teien beeinflussen, von großer Bedeutung ist; dabei erkennen sie
sionen angestrebt wird, werden die Vertragsparteien die nach- auch an, dass in Fällen, in denen ernsthafte oder nicht wieder-
haltige Nutzung natürlicher Ressourcen fördern; darüber hinaus gutzumachende Schäden drohen, das Fehlen einer völligen wis-
werden sie Handels- und Investitionsmaßnahmen unterstützen, senschaftlichen Gewissheit nicht als Grund für das Aufschieben
mit denen der Zugang zu den besten verfügbaren Technologien von Schutzmaßnahmen dienen sollte81.
für eine saubere Energieerzeugung und -nutzung, für den Kli-
maschutz und die Anpassung an den Klimawandel sowie für die
Artikel 279
Verbreitung und Nutzung solcher Technologien gefördert und er-
leichtert werden. Überprüfung der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, handels- und inves- Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Auswirkungen der
titionspolitische Maßnahmen zu prüfen, mit denen sie zur Ver- Durchführung dieses Übereinkommens auf Arbeit und Umwelt
wirklichung der Ziele in Bezug auf Klimaschutz und Anpassung nach eigenem Ermessen im Rahmen ihrer internen, partizipati-
an den Klimawandel beitragen können; dazu zählen unter ande- ven Verfahren zu überprüfen, zu überwachen und zu bewerten.
rem:
Artikel 280
a) die Erleichterung der Beseitigung von Handels- und Investi-
tionshemmnissen beim Zugang zu Waren, Dienstleistungen Institutioneller Überwachungsmechanismus
und Technologien, die zum Klimaschutz und zur Anpassung (1) Jede Vertragspartei benennt eine Verwaltungsstelle, die
an den Klimawandel beitragen können, bei Innovationstätig- den anderen Vertragsparteien für die Zwecke der Umsetzung
keiten in Bezug auf solche Waren, Dienstleistungen und handelsbezogener Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung und
Technologien sowie bei ihrer Entwicklung und ihrem Einsatz,
wobei die Gegebenheiten in Entwicklungsländern berück- 81 Peru legt diesen Artikel vor dem Hintergrund von Grundsatz 15 in der
sichtigt werden, Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung aus.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 499
der Kanalisierung aller Fragen und Mitteilungen, die sich gege- Einsetzung und Konsultation dieser Ausschüsse oder Gruppen,
benenfalls aus diesem Titel ergeben, als Kontaktstelle dient. in denen repräsentative Einrichtungen der oben genannten Berei-
chen in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind, stehen
(2) Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss „Han-
im Einklang mit dem jeweiligen internen Recht.
del und nachhaltige Entwicklung“ ein. Der Unterausschuss setzt
sich aus hochrangigen, für Arbeits-, Umwelt- und Handelsfragen
zuständigen Vertretern der Verwaltung jeder Vertragspartei zu- Artikel 282
sammen. Dialog mit der Zivilgesellschaft
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 tritt der Unterausschuss
(1) Vorbehaltlich des Artikels 280 Absatz 3 und sofern die Ver-
„Handel und nachhaltige Entwicklung“ zu Sitzungen zusammen,
tragsparteien nichts anderes vereinbaren, beruft der Unteraus-
an denen nur die EU-Vertragspartei und einer der unterzeichnen-
schuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ einmal jährlich
den Andenstaaten teilnehmen, wenn Fragen zu erörtern sind, die
eine Sitzung mit zivilgesellschaftlichen Organisationen und der
ausschließlich die bilateralen Beziehungen zwischen der EU-Ver-
breiten Öffentlichkeit ein, um einen Dialog über Fragen im Zu-
tragspartei und dem jeweiligen unterzeichnenden Andenstaat
sammenhang mit der Durchführung dieses Titels zu führen. Die
betreffen; dazu zählen auch Fragen, die im Rahmen der Konsul-
Vertragsparteien verständigen sich spätestens ein Jahr nach In-
tationen auf Regierungsebene nach Artikel 283 und der Sachver-
krafttreten dieses Übereinkommens auf das Verfahren für diese
ständigengruppe nach Artikel 284 behandelt werden.
Sitzungen mit der Zivilgesellschaft.
(4) Der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwick-
(2) Damit die jeweiligen Interessen in einem ausgewogenen
lung“ tritt innerhalb des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses
Verhältnis vertreten sind, ermöglichen die Vertragsparteien allen
Übereinkommens und danach nach Bedarf zusammen, um die
Interessenträgern aus den in Artikel 281 genannten Bereichen die
Durchführung dieses Titels, einschließlich der Maßnahmen der
Teilnahme an den Sitzungen. Der Öffentlichkeit wird eine Zusam-
Zusammenarbeit nach Artikel 286, zu überwachen und um Fra-
menfassung dieser Sitzungen zugänglich gemacht.
gen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit diesem
Titel zu erörtern. Der Unterausschuss gibt sich eine Geschäfts-
ordnung; er nimmt seine Beschlüsse einvernehmlich an. Artikel 283
(5) Grundlage für die Arbeiten des Unterausschusses „Handel Konsultationen auf Regierungsebene82
und nachhaltige Entwicklung“ sind der Dialog, eine effiziente (1) Eine Vertragspartei kann eine andere Vertragspartei über
Zusammenarbeit, die Unterstützung von Verpflichtungen und deren Kontaktstelle schriftlich um Konsultationen zu allen Fragen
Initiativen im Rahmen dieses Titels und die Suche nach einver- von beiderseitigem Interesse im Rahmen dieses Titels ersuchen.
nehmlichen, zufriedenstellenden Lösungen für gegebenenfalls Die ersuchte Vertragspartei antwortet unverzüglich.
auftretende Probleme.
(2) Die konsultierenden Vertragsparteien bemühen sich nach
(6) Der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwick-
Kräften, durch Dialog und Konsultationen eine für beide Seiten
lung“ hat folgende Aufgaben:
zufriedenstellende Lösung zu finden. Vorbehaltlich des Einver-
a) Er führt die Folgemaßnahmen zu diesem Titel durch und legt nehmens beider konsultierenden Vertragsparteien holen sie ge-
Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele einer nachhaltigen gebenenfalls Informationen oder Stellungnahmen von Personen,
Entwicklung fest; Organisationen oder Einrichtungen ein, die zur Prüfung der an-
stehenden Frage beitragen können; dazu zählen auch die im
b) sofern er dies für zweckmäßig hält, legt er dem Handelsaus-
Rahmen der in den Artikeln 269 und 270 genannten Übereinkünf-
schuss Empfehlungen für die ordnungsgemäße Durchführung
te eingesetzten internationalen Organisationen oder Gremien.
dieses Titels und die optimale Nutzung der in diesem Titel
vorgesehenen Möglichkeiten vor; (3) Vertritt eine konsultierende Vertragspartei die Auffassung,
c) unbeschadet des Artikels 326 ermittelt er Bereiche für die Zu- dass die Frage einer eingehenderen Erörterung bedarf, so kann
sammenarbeit und überprüft die wirksame Umsetzung der sie bei der Kontaktstelle der anderen konsultierenden Vertrags-
Zusammenarbeit; partei schriftlich darum ersuchen, dass der Unterausschuss
„Handel und nachhaltige Entwicklung“ einberufen wird, um die
d) sofern er dies für zweckmäßig hält, beurteilt er die Auswir- Frage zu prüfen. Der Unterausschuss „Handel und nachhaltige
kungen der Durchführung dieses Übereinkommens auf die Entwicklung“ tritt umgehend zusammen und bemüht sich um
Bereiche Arbeit und Umwelt und eine einvernehmliche Lösung. Sofern der Unterausschuss nichts
e) er klärt, unbeschadet der in den Artikeln 283, 284 und 285 anderes beschließt, werden seine Schlussfolgerungen veröffent-
beschriebenen Mechanismen, alle anderen Fragen, die in den licht.
Anwendungsbereich dieses Titels fallen. (4) Der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwick-
(7) Der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwick- lung“ veröffentlicht regelmäßig Berichte über das Ergebnis ab-
lung“ setzt sich im Rahmen seiner Arbeiten für Transparenz und geschlossener Konsultationsverfahren und auch – sofern er dies
die Einbeziehung der Öffentlichkeit ein. Folglich werden Entschei- für zweckmäßig hält – über laufende Konsultationen.
dungen des Unterausschusses sowie gegebenenfalls von ihm
ausgearbeitete Berichte über Fragen im Zusammenhang mit der Artikel 284
Durchführung dieses Titels veröffentlicht, es sei denn, der Unter-
ausschuss beschließt etwas anderes. Darüber hinaus ist der Un- Sachverständigengruppe
terausschuss bereit, Beiträge, Stellungnahmen oder Meinungen (1) Sofern die konsultierenden Vertragsparteien nichts ande-
der Öffentlichkeit zu Fragen im Zusammenhang mit diesem Titel res vereinbaren, kann eine konsultierende Vertragspartei, falls für
entgegenzunehmen und zu prüfen. eine Frage im Wege der Konsultationen auf Regierungsebene
nach Artikel 283 keine zufriedenstellende Lösung gefunden wur-
Artikel 281 de, 90 Tage nach Übermittlung eines Konsultationsersuchens be-
antragen, dass zur Prüfung der Frage eine Sachverständigen-
Interne Mechanismen
gruppe einberufen wird.
Jede Vertragspartei konsultiert interne Ausschüsse oder Grup-
pen, die sich mit Fragen aus den Bereichen Arbeit, Umwelt oder 82 Bei den Vertragsparteien, die an Konsultationen auf Regierungsebene
nachhaltige Entwicklung befassen, oder setzt solche Ausschüs- nach diesem Titel teilnehmen (im Folgenden „konsultierende Vertrags-
se oder Gruppen ein, falls noch keine existieren. Diese können, partei“ oder „konsultierende Vertragsparteien“) handelt es sich einer-
seits um die Europäische Union und andererseits um einen unterzeich-
auch auf eigene Initiative, über die jeweiligen internen Kanäle der nenden Andenstaat. Ein unterzeichnender Andenstaat darf einen
Vertragsparteien Stellungnahmen zur Durchführung dieses Titels anderen unterzeichnenden Andenstaat nicht um Konsultationen er-
unterbreiten und Empfehlungen dazu abgeben. Die Verfahren zur suchen.
500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
(2) Die Sachverständigengruppe, deren Mitglieder nach den (3) Die Verfahrensparteien können vereinbaren, die Fristen
Verfahren der Absätze 3 und 4 ausgewählt werden, entscheidet, nach den Absätzen 1 und 2 zu verlängern.
ob eine Vertragspartei ihre Verpflichtungen nach diesem Titel
(4) Die betroffene Verfahrenspartei informiert den Unteraus-
erfüllt hat.
schuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ über ihre Absich-
(3) Bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens legen die Ver- ten hinsichtlich der Empfehlungen der Sachverständigengruppe;
tragsparteien dem Handelsausschuss eine Liste von mindestens dazu zählt auch die Vorlage eines Aktionsplans zur Durchführung
15 Personen vor, die in den unter diesen Titel fallenden Bereichen der Empfehlungen. Der Unterausschuss „Handel und nachhalti-
über Fachwissen verfügen; mindestens fünf dieser Personen be- ge Entwicklung“ überwacht die Durchführung der von der Ver-
sitzen nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien; fahrenspartei beschlossenen Maßnahmen.
diese stehen bereit, um den Vorsitz in der Sachverständigengrup-
(5) Titel XII (Streitbeilegung) findet auf diesen Titel keine An-
pe zu übernehmen. Die Liste wird in der ersten Sitzung des Han-
wendung.
delsausschusses bestätigt. Die Sachverständigen sind unabhän-
gig; sie nehmen von keiner der Vertragsparteien Weisungen
entgegen. Artikel 286
(4) Jede Verfahrenspartei83 wählt aus der Liste der Sachver- Zusammenarbeit in den
ständigen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens Bereichen Handel und nachhaltige Entwicklung
um Einsetzung einer Sachverständigengruppe einen Sachver- Unter Berücksichtigung des kooperativen Ansatzes in diesem
ständigen aus. Wenn sie dies für angezeigt halten, können die Titel sowie der Bestimmungen des Titels XIII (Technische Hilfe
Verfahrensparteien vereinbaren, Sachverständige in die Sachver- und Kapazitätsaufbau im Bereich des Handels) erkennen die Ver-
ständigengruppe zu berufen, die nicht in der Liste aufgeführt tragsparteien die Bedeutung von Maßnahmen der Zusammenar-
sind. Gelingt es einer Verfahrenspartei nicht, ihren Sachverstän- beit an, die zur Durchführung und besseren Nutzung der Mög-
digen innerhalb dieser Frist auszuwählen, so wählt die andere lichkeiten dieses Titels und – wie in seinen Bestimmungen
Verfahrenspartei aus der Liste der Sachverständigen einen festgelegt – insbesondere zu Verbesserung der Politikvorhaben
Staatsangehörigen der Vertragspartei aus, der es nicht gelungen und Praktiken in den Bereichen Arbeit und Umweltschutz beitra-
ist, einen Sachverständigen auszuwählen. Die beiden ausge- gen. Diese Maßnahmen der Zusammenarbeit sollten unter ande-
wählten Sachverständigen einigen sich auf einen Vorsitzenden; rem in folgenden Bereichen von gegenseitigem Interesse ange-
dieser darf nicht die Staatsangehörigkeit einer der Verfahrens- wandt werden:
parteien besitzen. Bei Uneinigkeit wird der Vorsitzende durch das
Los bestimmt. Die Sachverständigengruppe wird innerhalb von a) Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Aus-
40 Tagen nach Eingang des Einsetzungsersuchens eingesetzt. wirkungen dieses Übereinkommens auf die Bereiche Umwelt
und Arbeit, einschließlich Maßnahmen, die darauf abzielen,
(5) Die Verfahrensparteien können der Sachverständigengrup- die Methodik und die Indikatoren für eine solche Beurteilung
pe Stellungnahmen unterbreiten. Die Sachverständigengruppe zu verbessern,
kann Organisationen, Institutionen und Personen, die über ein-
schlägige Informationen oder Fachwissen verfügen, um schrift- b) Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung, Überwa-
liche Stellungnahmen oder sonstige Informationen ersuchen und chung und wirksamen Umsetzung grundlegender IAO-Über-
diese entgegennehmen; dazu zählen auch schriftliche Stellung- einkommen und multilateraler Umweltübereinkünfte, handels-
nahmen oder Informationen der einschlägigen internationalen bezogene Aspekte eingeschlossen,
Organisationen und Gremien zu Fragen im Zusammenhang mit c) Studien über das Niveau von Arbeits- und Umweltschutz und
den in den Artikeln 269 und 270 genannten internationalen Über- entsprechende Normen sowie Mechanismen zur Über-
einkünften. wachung dieser Niveaus,
(6) Bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens legen die Ver- d) Maßnahmen im Zusammenhang mit Klimaschutz und Anpas-
tragsparteien dem Handelssausschuss eine Geschäftsordnung sung an den Klimawandel einschließlich Maßnahmen im Zu-
für die Sachverständigengruppe zur Annahme in seiner ersten sammenhang mit der Verringerung von Emissionen aus der
Sitzung vor. Entwaldung und Schädigung der Wälder („REDD“),
e) Maßnahmen im Zusammenhang mit Aspekten der internatio-
Artikel 285 nalen Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels, die für
Bericht der Sachverständigengruppe84 den Handel von Bedeutung sind; darunter auch Handels- und
Investitionsmaßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele des
(1) Die Sachverständigengruppe legt den Verfahrensparteien UNFCCC beitragen,
innerhalb von 60 Tagen nach der Auswahl des letzten Sachver-
ständigen einen ersten Bericht mit den vorläufigen Schlussfolge- f) Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erhaltung und nach-
rungen zu der Frage vor. Die Verfahrensparteien können der haltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, wie sie in diesem
Sachverständigengruppe innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage Titel ausgeführt werden,
des ersten Berichts schriftliche Stellungnahmen dazu übermit- g) Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ermittlung der lega-
teln. Nach Prüfung dieser Stellungnahmen kann die Sachverstän- len Herkunft forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, mit freiwilligen
digengruppe den ersten Bericht überarbeiten. Im Abschlussbe- Waldzertifizierungssystemen und der Rückverfolgbarkeit ver-
richt der Sachverständigengruppe wird auf jedes Argument schiedener forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
eingegangen, das die Verfahrensparteien in ihren schriftlichen
Stellungnahmen vorgebracht hatten. h) Maßnahmen zur Förderung vorbildlicher Praktiken für eine
nachhaltige Waldbewirtschaftung,
(2) Die Sachverständigengruppe legt den Verfahrensparteien
innerhalb von 45 Tagen nach der Vorlage des ersten Berichts i) Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Handel mit Fische-
nach Absatz 1 ihren Abschlussbericht zusammen mit ihren Emp- reierzeugnissen, wie sie in diesem Titel ausgeführt werden,
fehlungen vor. Die Verfahrensparteien veröffentlichen innerhalb j) Informations- und Erfahrungsaustausch über die Förderung
von 15 Tagen nach seiner Vorlage eine nicht vertrauliche Fassung und Anwendung vorbildlicher Praktiken im Bereich der sozia-
des Abschlussberichts. len Verantwortung der Unternehmen und
83 Als „Verfahrenspartei“ gilt eine konsultierende Vertragspartei, die an
k) Maßnahmen im Zusammenhang mit handelsbezogenen
einem Verfahren vor einer Sachverständigengruppe teilnimmt. Aspekten der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit, ein-
84 Bei seinen Empfehlungen berücksichtigt die Sachverständigengruppe schließlich der Wechselwirkungen zwischen Handel und pro-
den multilateralen Kontext von Verpflichtungen im Rahmen der in den duktiver Beschäftigung, arbeitsrechtlicher Mindestnormen,
Artikeln 269 und 270 genannten Vereinbarungen und Übereinkommen. des sozialen Schutzes und des sozialen Dialogs.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 501
Titel X verfährt jede Vertragspartei bei der Anwendung dieser Maßnah-
men auf bestimmte Personen, Waren, Dienstleistungen oder Nie-
Transparenz und Verwaltungsverfahren derlassungen einer anderen Vertragspartei im Einzelfall wie folgt:
Artikel 287 a) Soweit möglich unterrichtet sie die von einem Verfahren un-
mittelbar betroffenen Personen rechtzeitig nach ihrem inter-
Zusammenarbeit nen Recht über die Einleitung des Verfahrens; dabei gibt sie
zur Förderung der Transparenz die Art des Verfahrens an und fügt eine Erklärung zur Rechts-
Die Vertragsparteien kommen überein, in einschlägigen bilate- grundlage, nach der das Verfahren eingeleitet wird, sowie
ralen und multilateralen Gremien mit dem Ziel zusammenzu- eine allgemeine Darstellung aller strittigen Fragen bei;
arbeiten, die Transparenz in handelsbezogenen Fragen zu ver-
bessern. b) sie stellt sicher, dass diese Personen vor einer abschließen-
den Verwaltungsmaßnahme ausreichend Gelegenheit er-
halten, Fakten und Gründe zur Untermauerung ihrer Stand-
Artikel 288 punkte vorzulegen, sofern dies mit den Fristen, der Art des
Veröffentlichung Verfahrens und dem öffentlichen Interesse vereinbar ist; und
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre allgemeingülti- c) sie stellt sicher, dass sich die Verfahren auf ihr internes Recht
gen Maßnahmen (einschließlich Gesetze, sonstige Vorschriften, stützen und mit ihm im Einklang stehen.
gerichtliche Entscheidungen, Verfahren und Verwaltungsverfü-
gungen), die unter dieses Übereinkommen fallende Fragen be-
treffen, unverzüglich veröffentlicht oder auf andere Weise für in- Artikel 292
teressierte Personen leicht zugänglich gemacht werden, damit Überprüfung und Rechtsbehelf
diese sich darüber informieren können.
(1) Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, gerichtsähn-
(2) Soweit dies möglich ist, bietet jede Vertragspartei interes-
liche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerichtet
sierten Personen die Möglichkeit, zu vorgeschlagenen Gesetzen,
oder beibehalten, damit abschließende Verwaltungsmaßnahmen,
sonstigen Vorschriften, Verfahren oder Verwaltungsverfügungen,
die handelsbezogene Angelegenheiten im Rahmen dieses Über-
die allgemeingültig sind und unter dieses Übereinkommen fallen-
einkommens betreffen, umgehend überprüft und in begründeten
de Fragen betreffen, Stellung zu nehmen; soweit diese Stellung-
Fällen korrigiert werden können. Diese Instanzen oder Verfahren
nahmen sachdienlich sind, werden sie von der Vertragspartei ge-
sind von der mit der Durchsetzung von Verwaltungsmaßnahmen
prüft.
betrauten Dienststelle oder Behörde unabhängig, unparteiisch
(3) Die in Absatz 1 genannte Information gilt als von einer Ver- und haben kein wesentliches Interesse am Ausgang der Angele-
tragspartei übermittelt, wenn sie durch ordnungsgemäße Notifi- genheit.
kation an die WTO oder auf einer amtlichen, der Öffentlichkeit
kostenlos zugänglichen Website der betreffenden Vertragspartei (2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahrenspar-
zur Verfügung gestellt worden sind. teien vor solchen Instanzen oder in solchen Verfahren, das Recht
auf:
Artikel 289 a) ausreichend Gelegenheit haben, ihre jeweiligen Standpunkte
Vertrauliche Informationen zu unterstützen oder zu verteidigen und
Dieses Übereinkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht, b) auf eine Entscheidung haben, die sich auf die Beweise und
vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die die vorgelegten Unterlagen oder, sofern ihr internes Recht
Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dies vorsieht, auf die Akten der betreffenden Verwaltungsbe-
dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten hörde stützt.
Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unter-
nehmen schädigen würde. (3) Vorbehaltlich eines in ihrem internen Recht vorgesehenen
Rechtsbehelfs oder einer darin vorgesehenen weiteren Überprü-
fung stellt jede Vertragspartei sicher, dass die für die fragliche
Artikel 290 Verwaltungsmaßnahme zuständige Dienststelle oder Behörde die
Informationsaustausch betreffende Entscheidung umsetzt und sich in ihrer Verwaltungs-
praxis maßgeblich daran orientiert.
(1) Auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei übermittelt eine
Vertragspartei, soweit dies rechtlich möglich ist, über ihren Über-
einkommenskoordinator Informationen und beantwortet umge- Artikel 293
hend Fragen in Angelegenheiten, die wesentliche Auswirkungen
auf dieses Übereinkommen haben könnten. Transparenz bei der Subventionsvergabe
(2) Übermittelt eine Vertragspartei im Einklang mit diesem (1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens ist eine „Subven-
Übereinkommen einer anderen Vertragspartei Informationen, die tion im Warenhandelsbereich“ eine unter die Begriffsbestimmung
sie als vertraulich bezeichnet hat, so werden diese Informationen in Artikel 1 Absatz 1 des Subventionsübereinkommens fallende
von der anderen Vertragspartei als vertraulich behandelt. Maßnahme, die im Sinne des Artikels 2 des genannten Überein-
kommens spezifisch ist.
(3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei teilt der Übereinkom-
menskoordinator einer anderen Vertragspartei mit, welches die (2) Jede Vertragspartei sorgt für Transparenz hinsichtlich Sub-
für eine Angelegenheit im Zusammenhang mit der Durchführung ventionen im Warenhandelsbereich. Nach Ablauf von zwei Jah-
dieses Übereinkommens zuständige Stelle oder der dafür zu- ren ab dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens legt jede Ver-
ständige Beamte ist, und leistet die erbetene Unterstützung, um tragspartei den anderen Vertragsparteien alle zwei Jahre einen
die Kommunikation mit der ersuchenden Vertragspartei zu er- Bericht über die Rechtsgrundlage, die Form, den Betrag oder
leichtern. den Finanzplan und möglichst auch über den Empfänger der von
ihrer Regierung oder einer ihrer öffentlichen Einrichtungen ge-
Artikel 291 währten Subventionen vor. Dieser Bericht gilt als vorgelegt, wenn
die einschlägigen Informationen von der betreffenden Vertrags-
Verwaltungsverfahren
partei oder in ihrem Namen auf einer Internet-Website öffentlich
Jede Vertragspartei verwaltet alle in Artikel 288 Absatz 1 ge- zugänglich gemacht worden sind. Bei ihrem Informationsaus-
nannten allgemeingültigen Maßnahmen in folgerichtiger, unvor- tausch berücksichtigen die Vertragsparteien die Anforderungen
eingenommener und angemessener Weise. Zu diesem Zweck zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses.
502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
(3) Der Handelsausschuss überprüft regelmäßig die Fortschrit- (2) Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten der
te, welche die Vertragsparteien bei der Durchführung dieses Vertragsparteien aus Steuerübereinkünften85 zwischen einem
Artikels erzielen. Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem unterzeichnen-
den Andenstaat unberührt. Im Falle eines Widerspruchs zwi-
(4) Das Recht der Vertragsparteien, nach Maßgabe der ein-
schen diesem Übereinkommen und einer solchen Übereinkunft
schlägigen WTO-Bestimmungen gegen eine von einer anderen
ist, soweit es den Widerspruch betrifft, die betreffende Überein-
Vertragspartei gewährte Subvention handelspolitische Schutz-
kunft maßgebend. Besteht zwischen einem Mitgliedstaat der Eu-
maßnahmen einzuführen, ein Streitbeilegungsverfahren in An-
ropäischen Union und einem unterzeichnenden Andenstaat eine
spruch zu nehmen oder eine andere angemessene Maßnahme
Steuerübereinkunft, so ist es ausschließlich Sache der nach die-
zu ergreifen, bleibt von den Bestimmungen dieses Artikels unbe-
ser Übereinkunft zuständigen Behörden, darüber zu entscheiden,
rührt.
ob zwischen diesem Übereinkommen und der betreffenden
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Übereinkunft ein Widerspruch besteht.
Vertragspartei Informationen über Subventionen im Bereich des
Dienstleistungshandels auszutauschen und ein Jahr nach Inkraft- (3) Dieses Übereinkommen ist nicht dahin gehend auszule-
treten dieses Übereinkommens einen ersten Erfahrungsaus- gen, dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen
tausch zu diesen Fragen abzuhalten. zu beschließen oder umzusetzen,
(6) Titel XII (Streitbeilegung) findet auf diesen Artikel keine An- a) die darauf abzielen, eine wirksame und gerechte Festsetzung
wendung. und Erhebung direkter Steuern zu gewährleisten,
b) aufgrund deren bei der Anwendung ihrer internen Steuervor-
Artikel 294 schriften, einschließlich der Steuervorschriften, mit denen die
Spezifische Regelungen Festsetzung und Erhebung von Zöllen gewährleistet werden
soll, die Steuerpflichtigen unterschiedlich behandelt werden,
Die Bestimmungen dieses Titels gelten unbeschadet spezifi- die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder des
scher Regelungen in anderen Titeln dieses Übereinkommens. Ortes, an dem ihr Kapital investiert ist, nicht in einer gleich-
artigen Situation befinden,
Titel XI c) durch die Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung nach
Allgemeine Ausnahmen den steuerrechtlichen Bestimmungen von Übereinkünften zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung, sonstiger steuerrecht-
licher Vereinbarungen oder des internen Steuerrechts verhin-
Artikel 295
dert werden sollen, oder
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
d) die mit Verpflichtungen zur Meistbegünstigung nach diesem
(1) Dieses Übereinkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, Übereinkommen unvereinbar sind, sofern sich die unter-
a) dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zu schiedliche Behandlung aus einer Steuerübereinkunft ergibt.
übermitteln oder zugänglich zu machen, deren Offenlegung (4) Steuerliche Bestimmungen oder Begriffe, die nicht in die-
ihrer Auffassung nach ihren wesentlichen Sicherheitsinteres- sem Übereinkommen definiert werden, werden in Übereinstim-
sen widersprechen würde, oder mung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen oder
b) dass es eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zu gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des in-
treffen, die sie für notwendig erachtet zum Schutz ihrer we- ternen Rechts derjenigen Vertragspartei ausgelegt, welche die
sentlichen Sicherheitsinteressen Maßnahme trifft.
i) in Bezug auf öffentliche Beschaffungen, die für die Zwe-
cke der nationalen Sicherheit oder der nationalen Vertei- Artikel 297
digung unentbehrlich sind,
Zahlungsbilanz
ii) in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die
Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, (1) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten exter-
nen Finanzschwierigkeiten oder Zahlungsbilanzschwierigkeiten
iii) im Zusammenhang mit der Herstellung und öffentlichen einer Vertragspartei kann diese Beschränkungen des Waren- und
Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial Dienstleistungshandels sowie der Niederlassung einführen oder
oder dem Handel damit und hinsichtlich des Handels mit aufrechterhalten; dazu zählen auch Zahlungen oder Überweisun-
sonstigen Waren und Materialien sowie der Erbringung gen im Zusammenhang mit solchen Transaktionen.
von Dienstleistungen oder einer Niederlassung, die direkt
oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrich- (2) Die nach Absatz 1 eingeführten oder aufrechterhaltenen
tung dienen, Beschränkungen müssen diskriminierungsfrei und von begrenz-
ter Dauer sein; sie dürfen nicht über das zur Behebung der Zah-
iv) im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen lungsbilanzschwierigkeiten notwendige Maß hinausgehen, müs-
in den internationalen Beziehungen, oder sen die Bedingungen des WTO-Übereinkommens erfüllen86 und,
c) dass es eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zur soweit anwendbar, mit den Artikeln des Übereinkommens über
Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur den Internationalen Währungsfonds im Einklang stehen.
Wahrung oder Wiederherstellung von Frieden und Sicherheit (3) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung der in
in der Welt zu treffen. Absatz 1 genannten Beschränkungen zu vermeiden. Falls eine
(2) Der Handelsausschuss wird so ausführlich wie möglich Vertragspartei solche Maßnahmen einführt oder ändert, notifiziert
über die von einer Vertragspartei nach Absatz 1 Buchstaben b sie die Einführung oder Änderung unverzüglich den anderen Ver-
und c ergriffenen Maßnahmen und deren Beendigung unterrich- tragsparteien und legt baldmöglichst einen Zeitplan für die Auf-
tet. hebung der Maßnahmen vor.
85 Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Steuerüber-
Artikel 296
einkunft“ eine Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Steuern oder andere internationale steuerrechtliche Abkommen oder Vereinba-
rungen.
(1) Dieses Übereinkommen ist nur insofern auf Steuervor- 86 Die in diesem Artikel genannten Bedingungen des WTO-Übereinkom-
schriften anzuwenden, als dies für seine Durchführung erforder- mens gelten sinngemäß für Zahlungsbilanzmaßnahmen in Bezug auf
lich ist. Niederlassungen in anderen Sektoren als dem Dienstleistungssektor.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 503
(4) Im Handelsausschuss werden unverzüglich Konsultationen nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine ein-
abgehalten. Im Rahmen dieser Konsultationen werden die Zah- vernehmliche Lösung zu erzielen.
lungsbilanzsituation der Vertragspartei, die nach diesem Artikel
Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, sowie die Maßnah- (2) Zur Aufnahme von Konsultationen kann eine Vertragspar-
men an sich beurteilt, wobei unter anderem folgende Faktoren tei einer anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit
berücksichtigt werden: Kopie an den Handelsausschuss übermitteln, in dem sie die strit-
tigen Maßnahmen und die Rechtsgrundlage für die Beschwerde
a) Art und Ausmaß der Zahlungsbilanzschwierigkeiten und der aufführt.
externen Finanzschwierigkeiten,
b) die Außenwirtschafts- und Handelssituation und (3) Die ersuchte Vertragspartei antwortet auf das Konsulta-
tionsersuchen innerhalb von 10 Tagen nach dessen Eingang mit
c) andere zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen. Kopie an den Handelsausschuss. In dringenden Fällen beträgt
In den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen mit diese Frist fünf Tage.
den Absätzen 2 und 3 im Einklang stehen. Alle statistischen und
sonstigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds in (4) Die Streitparteien können vereinbaren, keine Konsultatio-
Bezug auf Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanz wer- nen nach diesem Artikel aufzunehmen, sondern unmittelbar das
den berücksichtigt; Schlussfolgerungen stützen sich auf die vom Schiedspanelverfahren nach Artikel 302 einzuleiten. Sie notifizie-
Internationalen Währungsfonds erstellte Beurteilung der Zah- ren diese Entscheidung schriftlich dem Handelsausschuss, und
lungsbilanzsituation und der externen Finanzsituation der Ver- zwar spätestens fünf Tage vor dem Ersuchen um die Einsetzung
tragspartei, welche die Maßnahmen einführt. eines Schiedspanels.
(5) Sofern die konsultierenden Vertragsparteien nichts an-
Titel XII deres vereinbaren, werden die Konsultationen innerhalb von
30 Tagen nach Eingang des Ersuchens bei der ersuchten Ver-
Streitbeilegung
tragspartei abgehalten und gelten nach dieser Frist als abge-
schlossen; sie finden im Gebiet der ersuchten Vertragspartei
Kapitel 1 statt. Die Zustimmung der Streitparteien vorausgesetzt, können
die Konsultationen unter Verwendung aller verfügbaren techni-
Ziele, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen schen Mittel abgehalten werden. Die Konsultationen und alle
während der Konsultationen offengelegten Informationen blei-
Artikel 298 ben vertraulich.
Ziel
(6) In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht
Ziel dieses Titels ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertrags- verderbliche Waren oder sonstige Waren oder Dienstleistungen
parteien über die Auslegung und Anwendung dieses Überein- betreffen, die rasch ihren Verkehrswert verlieren, wie bestimm-
kommens zu vermeiden und beizulegen und soweit möglich für te saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen, werden die
Streitfragen, die sich auf seine Durchführung auswirken könnten, Konsultationen innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Ersu-
eine einvernehmliche Lösung zu finden. Sollte eine einvernehm- chens bei der ersuchten Vertragspartei aufgenommen und gel-
liche Lösung nicht möglich sein, so besteht das erste Ziel dieses ten nach diesen 15 Tagen als abgeschlossen.
Titels im Allgemeinen in der Rücknahme der betreffenden Maß-
nahmen, wenn diese für mit diesem Übereinkommen unverein- (7) Während der Konsultationen legt jede konsultierende Ver-
bar befunden werden. tragspartei ausreichende sachliche Informationen vor, damit voll-
ständig geprüft werden kann, wie die geltende oder vorgeschla-
gene Maßnahme oder sonstige Fragen das Funktionieren und die
Artikel 299
Anwendung dieses Übereinkommens beeinträchtigen könnten.
Geltungsbereich
(8) Während der Konsultationen nach diesem Artikel stellt jede
(1) Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes be-
konsultierende Vertragspartei die Teilnahme von Bediensteten ih-
stimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Titels für alle Streitig-
rer zuständigen Regierungsbehörden sicher, die über Fachkennt-
keiten über die Auslegung und Anwendung dieses Überein-
nisse in der Frage verfügen, die Gegenstand der Konsultationen
kommens, insbesondere wenn eine der Vertragsparteien der
ist.
Auffassung ist, dass eine von einer anderen Vertragspartei ergrif-
fene Maßnahme mit den Verpflichtungen aus diesem Überein- (9) Sofern die konsultierenden Vertragsparteien nichts ande-
kommen unvereinbar ist oder unvereinbar sein könnte. res vereinbart haben, können im Falle einer Streitigkeit, die Ge-
(2) Dieser Titel gilt nicht für Streitigkeiten zwischen den unter- genstand von Konsultationen im Rahmen eines nach diesem
zeichnenden Andenstaaten. Übereinkommen eingesetzten Unterausschusses ist, solche Kon-
sultationen die Konsultationen nach diesem Artikel ersetzen, so-
fern die strittige Maßnahme und die Rechtsgrundlage der Be-
Artikel 300
schwerde im Verlauf dieser Konsultationen ordnungsgemäß
Begriffsbestimmungen aufgeführt worden sind. Sofern die konsultierenden Vertragspar-
teien nichts anderes vereinbart haben, gelten die Konsultationen
Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „Streitpartei“
im Rahmen eines Unterausschusses innerhalb von 30 Tagen
oder „Streitparteien“ eine Vertragspartei oder Vertragsparteien
nach Eingang des Konsultationsersuchens bei der ersuchten Ver-
dieses Übereinkommens, die an einem Streitbeilegungsverfah-
tragspartei als abgeschlossen.
ren nach diesem Titel beteiligt ist beziehungsweise beteiligt sind.
(10) Eine Vertragspartei, die nicht konsultierende Vertragspar-
Kapitel 2 tei ist und ein Interesse am Gegenstand der Konsultationen hat,
kann bei den konsultierenden Vertragsparteien innerhalb von fünf
Konsultationen Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens schriftlich, mit
Kopie an den Handelsausschuss, ihre Teilnahme an den Konsul-
Artikel 301 tationen beantragen. Sofern keine der konsultierenden Vertrags-
parteien diesen Antrag ablehnt, kann diese Vertragspartei als drit-
Konsultationen
te Partei nach Maßgabe der nach Artikel 315 festgelegten
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten über Fra- Verfahrensordnung (im Folgenden „Verfahrensordnung“) an den
gen, die unter Artikel 299 fallen, dadurch beizulegen, dass sie Konsultationen teilnehmen.
504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
Kapitel 3 (6) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an
dem alle benannten Schiedsrichter im Einklang mit der Verfah-
Streitbeilegungsverfahren rensordnung bestätigt haben, dass sie ihrer Benennung zustim-
men.
Artikel 302
Einleitung von Schiedsverfahren Artikel 304
(1) Die Beschwerdeführerin kann die Einsetzung eines Liste der Schiedsrichter
Schiedspanels beantragen, sofern
(1) Der Handelsausschuss stellt in seiner ersten Sitzung eine
a) die Beschwerdegegnerin auf das Konsultationsersuchen Liste mit 25 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als
nicht nach Maßgabe des Artikels 301 Absatz 3 antwortet, Schiedsrichter zu fungieren. Jede Vertragspartei schlägt fünf
b) die Konsultationen nicht innerhalb der in Artikel 301 Absatz 5 Personen als Schiedsrichter vor. Ferner wählen die Vertragspar-
beziehungsweise Absatz 6 festgesetzten Fristen abgehalten teien einvernehmlich 10 Personen aus, die nicht Staatsange-
werden, hörige87 einer der Vertragsparteien sind und im Schiedspanel
den Vorsitz führen sollen.
c) es den konsultierenden Vertragsparteien nicht gelungen ist,
die Streitigkeit durch Konsultationen beizulegen, oder (2) Der Handelsausschuss stellt sicher, dass die Liste nach
Absatz 1 immer vollständig ist. Auch wenn die Liste unvollstän-
d) die Streitparteien nach Artikel 301 Absatz 4 vereinbart haben, dig ist, kann sie nach Maßgabe des Artikels 303 herangezogen
keine Konsultationen aufzunehmen. werden.
(2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels wird (3) Die Schiedsrichter verfügen über Fachwissen oder Erfah-
schriftlich an die Beschwerdegegnerin und an den Handelsaus- rung auf den Gebieten Recht, internationaler Handel oder Streit-
schuss gerichtet. Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Ersu- beilegung im Rahmen internationaler Handelsübereinkünfte. Sie
chen die strittigen Maßnahmen auf und legt dar, inwiefern sie ge- sind unabhängig, unparteiisch, stehen weder in mittelbarer noch
gen dieses Übereinkommen verstoßen; dabei stellt sie die in unmittelbarer Beziehung zu den Vertragsparteien und nehmen
Rechtsgründe für die Beschwerde klar und deutlich heraus. von keiner Vertragspartei und keiner Organisation Weisungen
(3) Eine Vertragspartei darf die Einsetzung eines Schiedspa- entgegen. Die Schiedsrichter halten sich an den nach diesem
nels nicht zum Zwecke der Überprüfung einer vorgeschlagenen Titel aufgestellten Verhaltenskodex (im Folgenden „Verhaltens-
Maßnahme beantragen. kodex“).
(4) Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist und ein we- (4) Der Handelsausschuss erstellt darüber hinaus zusätzliche
sentliches Interesse an der Streitigkeit hat, kann bei den Streit- Listen mit jeweils 12 Personen, die über Fachwissen auf dem Ge-
parteien innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Ersuchens biet bestimmter, unter dieses Übereinkommen fallender sektor-
um Einsetzung eines Schiedspanels schriftlich, mit Kopie an den spezifischer Fragen verfügen. Dazu schlägt jede Vertragspartei
Handelsausschuss, ihre Teilnahme an dem Schiedsverfahren be- drei Personen als Schiedsrichter vor. Die Vertragsparteien wählen
antragen. Diese Vertragspartei kann nach Maßgabe der Verfah- einvernehmlich drei Kandidaten für den Vorsitz des Schiedspa-
rensordnung als dritte Partei an dem Schiedsverfahren teilneh- nels aus, die nicht Staatsangehörige einer der Vertragsparteien
men. sind. Jede Streitpartei kann sich dafür entscheiden, ihren
Schiedsrichter aus den von einer der Vertragsparteien für eine
Artikel 303 sektorspezifische Liste vorgeschlagenen Personen zu benennen.
Wird das Auswahlverfahren nach Artikel 303 Absatz 3 ange-
Einsetzung des Schiedspanels wandt, so kann der Vorsitzende des Handelsausschusses oder
(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zu- sein Stellvertreter nach Zustimmung der Streitparteien auf eine
sammen. sektorspezifische Liste zurückgreifen.
(2) Jede Streitpartei kann innerhalb von 12 Tagen nach Ein-
gang des Ersuchens um Einsetzung eines Schiedspanels bei der Artikel 305
Beschwerdegegnerin aus den von einer der Vertragsparteien vor- Ablehnung,
geschlagenen Kandidaten für die nach Artikel 304 aufgestellte Abberufung und Ersetzung
Liste einen Schiedsrichter benennen. Versäumt es eine der Streit-
parteien, ihren Schiedsrichter zu benennen, so wird der Schieds- (1) Jede Streitpartei kann einen Schiedsrichter ablehnen,
richter auf Antrag der anderen Streitpartei vom Vorsitzenden des sofern begründete Zweifel daran bestehen, dass er den Verhal-
Handelsausschusses oder seinem Stellvertreter unter den von tenskodex einhält. Die Entscheidung über die Ablehnung oder
dieser Streitpartei für die Liste der Schiedsrichter vorgeschlage- Abberufung eines Schiedsrichters wird nach Maßgabe der Ver-
nen Kandidaten per Losentscheid ausgewählt. fahrensordnung getroffen.
(3) Können sich die Streitparteien nicht innerhalb der in Ab- (2) Ist ein Schiedsrichter nicht in der Lage, an den Verfahren
satz 2 festgelegten Frist auf einen Vorsitzenden des Schiedspa- teilzunehmen, legt er sein Amt nieder oder muss er ersetzt wer-
nels einigen, so wählt der Vorsitzende des Handelsausschusses den, so wird sein Nachfolger nach Artikel 303 ausgewählt.
oder sein Stellvertreter auf Antrag einer der Streitparteien per
Losentscheid den Vorsitzenden des Schiedspanels unter den zu
Artikel 306
diesem Zweck in der Liste der Schiedsrichter ausgewählten Kan-
didaten aus. Zusammenlegung von Schiedsverfahren
(4) Der Vorsitzende des Handelsausschusses oder sein Stell- Wird in Bezug auf dieselbe Maßnahme und aus denselben
vertreter wählt die Schiedsrichter innerhalb von fünf Tagen nach Rechtsgründen von mehr als einer Vertragspartei die Einsetzung
Eingang eines Antrags nach Absatz 2 oder nach Absatz 3 per eines Schiedspanels beantragt, so wird nach Möglichkeit ein ein-
Losentscheid aus der Liste nach Artikel 304 aus. ziges Schiedspanel zur Prüfung dieser Anträge eingesetzt.
(5) Ungeachtet der Absätze 2 bis 4 können die Streitparteien
87 Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „Staatsangehö-
im gegenseitigen Einvernehmen innerhalb von 10 Tagen nach
Eingang des Antrags bei der Beschwerdegegnerin Personen als riger“ eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Union oder eines unterzeichnenden
Schiedsrichter auswählen, die zwar nicht in der Liste der Andenstaates besitzt oder ihren ständigen Wohnsitz in einem Mitglied-
Schiedsrichter aufgeführt sind, jedoch die Anforderungen nach staat der Europäischen Union oder einem unterzeichnenden Anden-
Artikel 304 Absatz 3 erfüllen. staat hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 505
Artikel 307 nach Absatz 1 notifizierten Maßnahmen nicht den Maßnahmen,
die das Schiedspanel für mit diesem Übereinkommen im Ein-
Entscheidung des Schiedspanels
klang befunden hat, und bestehen zwischen den Streitparteien
(1) Die Schiedspanele notifizieren ihre Entscheidung innerhalb Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die notifizierten Maß-
von 120 Tagen nach ihrer Einsetzung den Streitparteien und dem nahmen getroffen wurden oder ob sie mit diesem Übereinkom-
Handelsausschuss. Kann nach Auffassung eines Schiedspanels men vereinbar sind, so kann die Beschwerdeführerin das ur-
diese Frist nicht eingehalten werden, so muss der Vorsitzende sprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu
dies den Streitparteien und dem Handelsausschuss schriftlich entscheiden. In diesem Ersuchen werden die strittigen spezifi-
notifizieren und ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den schen Maßnahmen aufgeführt und es wird dargelegt, inwiefern
Tag angeben, an dem das Panel seine Entscheidung notifizieren sie gegen dieses Übereinkommen verstoßen. Das Schiedspanel
wird. Auf keinen Fall sollte die Notifikation der Entscheidung spä- notifiziert seine Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach Ein-
ter als 150 Tage nach Einsetzung des Schiedspanels erfolgen. gang des Ersuchens.
(2) In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht ver- (3) Steht das ursprüngliche Schiedspanel oder eines seiner
derbliche Waren oder sonstige Waren oder Dienstleistungen be- Mitglieder nicht zur Verfügung, so finden die Verfahren nach Ar-
treffen, die rasch ihren Verkehrswert verlieren, wie bestimmte sai- tikel 303 Anwendung. Die Entscheidung ergeht innerhalb von
sonabhängige Waren oder Dienstleistungen, entscheidet das 30 Tagen nach Einsetzung des neuen Schiedspanels.
Schiedspanel innerhalb von 10 Tagen nach seiner Einsetzung,
ob es den Fall als dringend ansieht. Das Schiedspanel notifiziert
Artikel 310
seine Entscheidung innerhalb von 60 Tagen nach seiner Einset-
zung, auf keinen Fall jedoch später als nach 75 Tagen. Vorläufige Abhilfemaßnahmen
bei Nichtdurchführung der Entscheidung
Artikel 308 (1) Hat die Beschwerdegegnerin bei Ablauf der angemesse-
Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels nen Frist keine Maßnahme notifiziert, die sie getroffen hat, um
die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, oder ent-
(1) Die Beschwerdegegnerin trifft alle erforderlichen Maßnah- scheidet das Schiedspanel nach Artikel 309 Absatz 2, dass eine
men, um der Entscheidung des Schiedspanels unverzüglich notifizierte Maßnahme nicht mit diesem Übereinkommen verein-
nachzukommen. bar ist, so kann die Beschwerdeführerin
(2) Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Entscheidung
a) von der Beschwerdegegnerin einen Ausgleich für die Nicht-
notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
durchführung verlangen, und zwar entweder in Form einer
Folgendes:
Weiterführung des vorläufigen Ausgleichs oder in Form eines
a) die spezifischen Maßnahmen, die sie zur Durchführung der sonstigen Ausgleichs, oder
Entscheidung für erforderlich hält,
b) der Beschwerdegegnerin und dem Handelsausschuss ihre
b) eine angemessene Frist für die Durchführung und Absicht notifizieren, die Zugeständnisse aus in Artikel 299 ge-
c) ein konkretes Angebot für einen vorläufigen Ausgleich bis zur nannten Bestimmungen in einem Umfang auszusetzen, der
vollständigen Durchführung der spezifischen Maßnahme, die dem durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmä-
sie zur Durchführung der Entscheidung für erforderlich hält. lerten Vorteil entspricht.
(3) Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen den Streitparteien (2) Konnten die Streitparteien innerhalb von 20 Tagen nach
über den Inhalt einer solchen Notifikation kann die Beschwerde- Ablauf der angemessenen Frist oder nach der Entscheidung des
führerin das Schiedspanel, das die Entscheidung erlassen hat, Schiedspanels, dass die nach Artikel 311 Absatz 2 notifizierte
darum ersuchen festzustellen, ob die nach Absatz 2 Buchstabe a Maßnahme nicht mit diesem Übereinkommen vereinbar ist, kei-
vorgeschlagenen Maßnahmen mit diesem Übereinkommen im ne Einigung über einen Ausgleich nach Absatz 1 Buchstabe a er-
Einklang stehen, ob die Frist für die Durchführung der Entschei- zielen, so kann die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegne-
dung angemessen ist und/oder ob das Ausgleichsangebot rin und dem Handelsausschuss ihre Absicht notifizieren, Vorteile
offensichtlich unverhältnismäßig ist. Die Entscheidung ergeht aus in Artikel 299 genannten Bestimmungen in einem Umfang
innerhalb von 45 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens. auszusetzen, der dem durch den Verstoß zunichtegemachten
oder geschmälerten Vorteil entspricht.
(4) Ist das ursprüngliche Schiedspanel nicht in der Lage zu-
sammenzutreten oder kann eines seiner Mitglieder nicht an der (3) Hat die Beschwerdegegnerin den vorläufigen Ausgleich
Sitzung teilnehmen, so finden die Verfahren nach Artikel 303 An- nach Artikel 308 nicht innerhalb einer angemessenen Frist88 ge-
wendung. Die Frist für die Notifikation der Entscheidung des währt, so kann die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin
Schiedspanels beträgt 45 Tage nach Einsetzung des neuen und dem Handelsausschuss ihre Absicht notifizieren, Vorteile aus
Schiedspanels. in Artikel 299 genannten Bestimmungen in einem Umfang auszu-
setzen, der dem vorläufigen Ausgleich entspricht, und zwar bis
(5) Die Streitparteien können die in Absatz 2 Buchstabe b ge- zur Gewährung des vorläufigen Ausgleichs oder bis die Be-
nannte angemessene Frist im gegenseitigen Einvernehmen ver- schwerdegegnerin eine Durchführungsmaßnahme ergriffen hat,
längern. je nachdem, was zuerst eintritt.
Artikel 309 (4) Notifiziert die Beschwerdeführerin ihre Absicht, nach den
Absätzen 2 oder 3 Vorteile auszusetzen, so kann sie die Ausset-
Überprüfung von Maßnahmen zung der Vorteile 10 Tage nach der Notifikation vornehmen, so-
zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels fern die Beschwerdegegnerin kein Schiedsverfahren nach Ab-
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführe- satz 5 beantragt.
rin und dem Handelsausschuss alle Maßnahmen, die sie ergriffen (5) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der
hat, um die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Über- notifizierte Umfang der Aussetzung nicht dem durch den Verstoß
einkommen vor Ablauf der angemessenen Frist nach Artikel 308 zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteil entspricht, so
Absatz 2 Buchstabe b sowie Absatz 3 oder Absatz 5 zu be- kann sie das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen,
heben.
88 Zur Klarstellung gilt, dass die Beschwerdegegnerin den vorläufigen
(2) Entsprechen die von der Beschwerdegegnerin nach Ab-
satz 1 notifizierten Maßnahmen nicht den von ihr zuvor nach Ar- Ausgleich nur dann nicht innerhalb einer angemessenen Frist gewährt
hat, wenn sie ihr internes Verfahren zur Gewährung des Ausgleichs
tikel 308 Absatz 2 Buchstabe a notifizierten Maßnahmen oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist einleitet oder wenn nach
hatte die Beschwerdeführerin ein Schiedsverfahren nach Arti- einem solchen internen Verfahren gegen die Gewährung des vor-
kel 308 Absatz 3 in Anspruch genommen und entsprechen die läufigen Ausgleichs entschieden wird.
506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
die Frage zu entscheiden. Das Ersuchen wird der Beschwerde- scheidung enthaltenen Feststellungen oder Empfehlungen ersu-
führerin und dem Handelsausschuss vor Ablauf der in Absatz 4 chen, die ihrer Auffassung nach unklar sind; dazu zählen auch
genannten Frist von 10 Tagen notifiziert. Das ursprüngliche Aspekte der Durchführung der Entscheidung. Die andere Streit-
Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung über den Umfang partei kann dem Schiedspanel eine Stellungnahme zu dem Er-
der ausgesetzten Vorteile innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des suchen vorlegen, mit Kopie an die Streitpartei, die das ursprüng-
Ersuchens den Streitparteien und dem Handelsausschuss. Die liche Ersuchen um Klarstellung gestellt hat. Das Schiedspanel
Vorteile werden erst ausgesetzt, wenn das ursprüngliche kommt dem Ersuchen innerhalb von 10 Tagen nach seinem Ein-
Schiedspanel seine Entscheidung den Streitparteien notifiziert gang nach.
hat; die Aussetzung muss mit dieser Entscheidung im Einklang
stehen. (2) Die Stellung eines Ersuchens nach Absatz 1 lässt die in
Artikel 308 genannten Fristen unberührt.
(6) Steht das ursprüngliche Schiedspanel oder eines seiner
Mitglieder nicht zur Verfügung, so finden die Verfahren nach Ar-
Artikel 313
tikel 303 Anwendung. Die Entscheidung ergeht innerhalb von
45 Tagen nach Einsetzung des neuen Schiedspanels. Aussetzung und
(7) Der Ausgleich oder die Aussetzung von Vorteilen nach die- Einstellung von Schiedsverfahren
sem Artikel ist befristet; sie bewirkt für die Beschwerdegegnerin (1) Die Streitparteien können jederzeit vereinbaren, die Arbei-
keine Freistellung von ihrer Verpflichtung zur Durchführung der ten des Schiedspanels auszusetzen; die Aussetzung darf nicht
Entscheidung. Diese Abhilfemaßnahmen gelten nur so lange, bis länger als 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung
alle Maßnahmen, die für mit diesem Übereinkommen unvereinbar dauern. Die Streitparteien notifizieren dem Vorsitzenden des
erklärt wurden, zurückgenommen oder dahin gehend geändert Schiedspanels ihre Vereinbarung schriftlich mit Kopie an den
wurden, dass sie mit diesem Übereinkommen vereinbar sind, Handelsausschuss. Im Fall einer solchen Aussetzung verlängern
oder bis die Streitparteien eine einvernehmliche Lösung erzielt sich die Fristen nach Artikel 307 um den Zeitraum, während des-
haben. sen die Arbeiten ausgesetzt waren.
(2) Waren die Arbeiten des Schiedspanels länger als 12 Mona-
Artikel 311
te ausgesetzt, so erlischt die Befugnis des Schiedspanels in je-
Überprüfung von Maßnahmen, dem Fall, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbart ha-
die nach der Aussetzung von Vorteilen oder dem ben. Erlischt die Befugnis des Schiedspanels, so hindert dieser
Ausgleich für die Nichtdurchführung ergriffen wurden Artikel eine Vertragspartei nicht daran, ein weiteres Schiedsver-
fahren zu derselben Frage einzuleiten.
(1) Die Beschwerdegegnerin hat jederzeit die Möglichkeit, der
Beschwerdeführerin und dem Handelsausschuss jede Maßnah- (3) Die Streitparteien können jederzeit vereinbaren, Schieds-
me, die sie zur Durchführung der Entscheidung des Schieds- verfahren einzustellen; dazu richten sie eine gemeinsame schrift-
panels ergriffen hat, und ihr Ersuchen an die Beschwerdeführe- liche Notifikation an den Vorsitzenden des Schiedspanels mit
rin um Beendigung der Aussetzung von Vorteilen zu notifizieren; Kopie an den Handelsausschuss.
je nach Sachlage kann sie ihnen auch jederzeit ihre Absicht
notifizieren, die Gewährung eines Ausgleichs für die Nichtdurch-
führung einzustellen. Ausgenommen in dem in Absatz 2 vorge- Kapitel 4
sehenen Fall endet die Aussetzung von Vorteilen 30 Tage nach Allgemeine Bestimmungen
dieser Notifikation.
(2) Erzielen die Streitparteien innerhalb von 30 Tagen nach der Artikel 314
Notifikation nach Absatz 1 keine Einigung über die Vereinbarkeit
der notifizierten Maßnahme mit diesem Übereinkommen, so kann Einvernehmliche Lösung
jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersu-
Die Streitparteien können jederzeit eine einvernehmliche Lö-
chen, die Frage zu entscheiden. Das Ersuchen wird gleichzeitig
sung für eine unter diesen Titel fallende Streitigkeit vereinbaren.
der Beschwerdegegnerin und dem Handelsausschuss notifiziert.
Die Streitparteien notifizieren diese Lösung gemeinsam dem
Die Entscheidung des Schiedspanels wird innerhalb von 45 Ta-
Handelsausschuss. Nach der Notifikation der einvernehmlichen
gen nach dem Tag des Ersuchens den Streitparteien und dem
Lösung wird das Verfahren eingestellt.
Handelsausschuss notifiziert. Stellt das Schiedspanel fest, dass
die Durchführungsmaßnahme mit diesem Übereinkommen ver-
einbar ist, so wird die Aussetzung von Vorteilen beendet. Artikel 315
(3) Steht das ursprüngliche Schiedspanel oder eines seiner Verfahrensordnung und Verhaltenskodex
Mitglieder nicht zur Verfügung, so finden die Verfahren nach Ar-
(1) Streitbeilegungsverfahren nach diesem Titel unterliegen
tikel 303 Anwendung. Die Entscheidung wird innerhalb von
der Verfahrensordnung, die der Handelsausschuss in seiner ers-
45 Tagen nach Einsetzung eines neuen Schiedspanels notifiziert.
ten Sitzung nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens be-
(4) Hat nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von schließt. Der Handelsausschuss beschließt in dieser Sitzung
30 Tagen keine der Streitparteien das ursprüngliche Schieds- auch den Verhaltenskodex für Schiedsrichter.
panel ersucht, über die Vereinbarkeit der nach Absatz 1 notifi-
zierten Maßnahme zu entscheiden, und ist die Beschwerdeführe- (2) Die Anhörungen des Schiedspanels sind nach Maßgabe
rin ihrer Verpflichtung, die Aussetzung der Vorteile zu beenden, der Verfahrensordnung öffentlich, sofern die Streitparteien nichts
nicht nachgekommen, so kann die Beschwerdegegnerin Vor- anderes vereinbart haben.
teile in einem Umfang aussetzen, der dem Umfang der von der
Beschwerdeführerin ausgesetzten Vorteile entspricht, solange Artikel 316
die Beschwerdeführerin die Aussetzung aufrechterhält.
Informationen und fachliche Beratung
Artikel 312 (1) Das Schiedspanel kann auf Antrag einer Streitpartei oder
von sich aus alle ihm zweckdienlich erscheinenden Informatio-
Ersuchen um Erläuterung einer Entscheidung
nen einholen, und zwar aus jeder Quelle, auch von den Streitpar-
(1) Eine Streitpartei kann das Schiedspanel innerhalb von teien. Das Schiedspanel ist auch berechtigt, nach eigenem Er-
10 Tagen nach Notifikation der Entscheidung schriftlich, mit Ko- messen Sachverständigengutachten einzuholen. Die auf diese
pie an die andere Streitpartei und den Handelsausschuss, um Weise beschafften Informationen werden den Streitparteien zur
Klarstellung bestimmter spezifischer Aspekte von in der Ent- Stellungnahme übermittelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 507
(2) Das Schiedspanel kann auch interessierten, nicht dem Artikel 320
öffentlichen Dienst angehörenden Personen, die im Gebiet einer
Fristen
Streitpartei niedergelassen sind, gestatten, nach Maßgabe der
Verfahrensordnung Amicus-Curiae-Schriftsätze zu unterbreiten. (1) Die in diesem Titel festgesetzten Fristen, einschließlich der
Fristen für die Notifikation von Entscheidungen der Schieds-
panels, werden ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen
Artikel 317 oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.
Auslegungsregeln (2) Die in diesem Titel genannten Fristen können von den
Streitparteien im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.
Die Bestimmungen des Artikels 299 werden vom Schiedspanel
nach den Auslegungsregeln des Völkergewohnheitsrechts ein-
schließlich des am 23. Mai 1969 in Wien unterzeichneten Wiener Artikel 321
Vertragsrechtsübereinkommens ausgelegt. Die Entscheidungen Änderung der
eines Schiedspanels können die in den Bestimmungen des Arti- Verfahrensordnung und des Verhaltenskodex
kels 299 festgeschriebenen Rechte und Pflichten weder ergän-
Der Handelsausschuss kann die Verfahrensordnung und den
zen noch einschränken.
Verhaltenskodex ändern.
Artikel 318 Artikel 322
Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels Vermittlungsmechanismus
(1) Das Schiedspanel bemüht sich um einvernehmliche Be- Nach Anhang XIV (Vermittlungsmechanismus für nichttarifäre
schlüsse. Kann jedoch kein einvernehmlicher Beschluss erzielt Maßnahmen) kann jede Vertragspartei eine andere Vertragspar-
werden, so wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss tei ersuchen, an einem Vermittlungsverfahren in Bezug auf nicht-
entschieden. Auf keinen Fall aber werden abweichende Meinun- tarifäre Maßnahmen der ersuchten Vertragspartei teilzunehmen,
gen einzelner Schiedsrichter veröffentlicht. die eine unter Titel III (Warenhandel) fallende Angelegenheit be-
treffen und sich nach Auffassung der ersuchenden Vertragspar-
(2) Die Entscheidungen des Schiedspanels sind für die Streit- tei nachteilig auf den Handel auswirken.
parteien bindend; sie begründen weder Rechte noch Pflichten
für natürliche oder juristische Personen. In der Entscheidung wer- Artikel 323
den sachverhaltsbezogene Beschlüsse, die Anwendbarkeit der
einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung
Feststellungen zu der Frage, ob die betreffende Vertragspartei (1) Unbeschadet des Artikels 322 können die Vertragsparteien
ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen erfüllt hat, dar- jederzeit vereinbaren, gute Dienste, Vergleich und Vermittlung als
gelegt und es werden die wichtigsten Gründe für die Beschlüsse alternative Methoden der Streitbeilegung anzuwenden.
und Schlussfolgerungen erläutert.
(2) Die in Absatz 1 genannten alternativen Methoden der
(3) Auf Antrag einer Streitpartei kann das Schiedspanel Emp- Streitbeilegung werden nach den Verfahren angewandt, auf die
fehlungen zur Durchführung der Entscheidung aussprechen. sich die beteiligten Vertragsparteien geeinigt haben.
(3) Die Verfahren nach diesem Artikel können von jeder der
(4) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wer-
beteiligten Vertragsparteien jederzeit eingeleitet, ausgesetzt oder
den die Entscheidungen des Schiedspanels veröffentlicht.
eingestellt werden.
(4) Die Verfahren nach diesem Artikel sind vertraulich und las-
Artikel 319
sen die Rechte der beteiligten Vertragsparteien in anderen Ver-
Verhältnis zu den fahren unberührt.
WTO-Rechten und Wahl des Gremiums
Titel XIII
(1) Dieser Titel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragspar-
teien aus dem WTO-Übereinkommen, einschließlich der Einlei- Technische Hilfe und
tung von Streitbeilegungsverfahren, unberührt. Kapazitätsaufbau im Bereich des Handels
(2) Je nach Ermessen der Beschwerdeführerin können Strei-
tigkeiten bezüglich derselben Maßnahme, die sich aus diesem Artikel 324
Übereinkommen und aufgrund des WTO-Übereinkommens er- Ziele
geben, nach diesem Titel oder nach der Streitbeilegungsverein-
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Maßnahmen der
barung beigelegt werden. Hat eine Vertragspartei jedoch um die
Zusammenarbeit, die zur Durchführung dieses Übereinkommens
Einsetzung eines Panels nach Artikel 6 der Streitbeilegungsver-
beitragen, zu intensivieren und das Übereinkommen bestmög-
einbarung oder eines Schiedspanels nach Artikel 303 ersucht,
lich zu nutzen, damit seine Ergebnisse optimiert und die gebo-
darf sie im anderen Gremium zu derselben Frage kein weiteres
tenen Chancen weitestgehend genutzt werden können und für
Verfahren einleiten, es sei denn, die im zunächst gewählten Gre-
die Vertragsparteien der größtmögliche Nutzen erzielt wird. Die
mium zuständige Stelle hat aus verfahrenstechnischen Gründen
Zusammenarbeit erfolgt nach Maßgabe der rechtlichen und in-
oder aus Gründen der Zuständigkeit keine Entscheidung in der
stitutionellen Rahmenbedingungen, die für die Kooperationsbe-
Sache erlassen.
ziehungen zwischen den Vertragsparteien gelten; eines der wich-
(3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass zwei tigsten Ziele dieser Rahmenbedingungen besteht darin, einen
oder mehr Streitigkeiten dieselbe Frage betreffen, wenn diesel- starken Anreiz für eine nachhaltige Wirtschaftsentwicklung zu
ben Streitparteien daran beteiligt sind, wenn sie sich auf diesel- schaffen, die ihrerseits zu einem stärkeren sozialen Zusammen-
be Maßnahme beziehen und sich mit demselben sachlichen Ver- halt und insbesondere zu einer Verringerung der Armut führt.
stoß befassen. (2) Um die Ziele nach Absatz 1 zu verwirklichen, kommen die
Vertragsparteien überein, solchen Initiativen der Zusammenar-
(4) Dieser Titel hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine
beit besondere Aufmerksamkeit zu widmen, die darauf abzielen:
vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung von
Vorteilen vorzunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in a) bestehende Handels- und Investitionsmöglichkeiten zu ver-
Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei an der bessern und neue zu schaffen, Wettbewerbsfähigkeit und
Aussetzung von Vorteilen nach diesem Titel zu hindern. Innovation zu unterstützen sowie die Produktion zu moderni-
508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
sieren, den Handel zu erleichtern und den Technologietrans- b) sie berücksichtigt alle Bedenken, die die unterzeichnenden
fer zu fördern, Andenstaaten vorbringen.
b) die Entwicklung von Kleinstunternehmen und KMU zu för- (3) Die EU-Vertragspartei notifiziert den unterzeichnenden
dern, wobei der Handel als Instrument zur Verringerung der Andenstaaten das Inkrafttreten eines Beitritts zur Europäischen
Armut eingesetzt wird, Union.
c) einen fairen und gerechten Handel zu unterstützen, den Zu- (4) Im Rahmen des Handelsausschusses prüfen die EU-Ver-
gang zu den Vorteilen dieses Übereinkommens allen Produk- tragspartei und die unterzeichnenden Andenstaaten rechtzeitig
tionszweigen, insbesondere den am schwächsten entwickel- vor dem Beitritt eines Drittlandes zur Europäischen Union alle
ten, zu erleichtern, Auswirkungen des Beitritts auf dieses Übereinkommen. Der Han-
d) die Handelskapazitäten und institutionellen Kapazitäten in delsausschuss entscheidet über notwendige Anpassungen oder
diesem Bereich im Hinblick auf die Durchführung und opti- Übergangsmaßnahmen.
male Nutzung dieses Übereinkommens zu stärken und
Artikel 329
e) dem in anderen Teilen dieses Übereinkommens festgestell-
ten Bedarf an Zusammenarbeit zu entsprechen. Beitritt anderer Mitgliedsländer der
Andengemeinschaft zu diesem Übereinkommen
Artikel 325 (1) Jedes Mitgliedsland der Andengemeinschaft, das bei
Umfang und Mittel Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen der EU-Vertrags-
partei und mindestens einem der unterzeichnenden Andenstaa-
(1) Zur Durchführung der Zusammenarbeit setzen die Ver- ten nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist (im Folgen-
tragsparteien Instrumente, Mittel und Mechanismen ein, die ih- den „beitrittswilliger Andenstaat“), kann diesem Übereinkommen
nen nach den geltenden Regelungen und Verfahren zu diesem zu den Bedingungen und nach den Verfahren dieses Artikels bei-
Zweck zur Verfügung stehen; sie nutzen dazu die Einrichtungen treten.
jeder Vertragspartei, die für die praktische Ausgestaltung der Ko-
operationsbeziehungen, auch im Bereich der handelsbezogenen (2) Die EU-Vertragspartei handelt mit dem beitrittswilligen
Zusammenarbeit, zuständig sind. Andenstaat die Bedingungen für seinen Beitritt zu diesem Über-
einkommen aus. Im Rahmen dieser Verhandlungen ist die EU-
(2) Im Einklang mit Absatz 1 können die Vertragsparteien In- Vertragspartei bestrebt, die Integrität dieses Übereinkommens zu
strumente nutzen wie unter anderem den Austausch von Infor- wahren, indem sie sich nur bei der Aushandlung der Listen ge-
mationen, Erfahrungen oder vorbildlichen Praktiken, technische genseitiger Zugeständnisse entsprechend Anhang I (Stufenpläne
und finanzielle Hilfe sowie die gemeinsame Ermittlung, Entwick- für den Zollabbau), Anhang VII (Liste der Verpflichtungen im
lung und Durchführung von Projekten. Bereich der Niederlassung) und Anhang VIII (Liste der Verpflich-
tungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von
Artikel 326 Dienstleistungen) sowie in Bezug auf solche Aspekte flexibel
Aufgaben des Handelsausschusses zeigt, bei denen mit Blick auf den Beitritt des beitrittswilligen An-
im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Titel denstaats Flexibilität erforderlich ist. Die EU-Vertragspartei noti-
fiziert dem Handelsausschuss den Abschluss der Verhandlungen
(1) Die Vertragsparteien messen Folgemaßnahmen zu den ein- für die Zwecke der Konsultationen nach Absatz 3.
geführten Maßnahmen der Zusammenarbeit, die zur optimalen
Durchführung dieses Übereinkommens und zur bestmöglichen (3) Die EU-Vertragspartei konsultiert die unterzeichnenden
Nutzung seiner Vorteile beitragen sollen, besondere Bedeutung Andenstaaten im Rahmen des Handelsausschusses zu den
bei. Ergebnissen der Beitrittsverhandlungen mit einem beitrittswilli-
gen Andenstaat, die sich auf die Rechte und Pflichten der unter-
(2) Der Handelsausschuss verfolgt die wichtigsten Aspekte zeichnenden Andenstaaten auswirken können. Auf Antrag einer
der Zusammenarbeit im Rahmen der in Artikel 324 Absätze 1 und Vertragspartei überprüft der Handelsausschuss die Auswirkun-
2 genannten Ziele und gibt gegebenenfalls Impulse und Orien- gen des Beitritts des beitrittswilligen Andenstaats zu diesem
tierungshilfen. Übereinkommen und beschließt erforderlichenfalls weitere Maß-
(3) Der Handelsausschuss kann Empfehlungen an die für die nahmen.
Planung und Durchführung der Zusammenarbeit zuständigen (4) Der Beitritt eines beitrittswilligen Andenstaates wird mit
Einrichtungen jeder Vertragspartei richten. dem Abschluss eines Beitrittsprotokolls wirksam, dem der Han-
delsausschuss zuvor zustimmen muss89. Die Vertragsparteien
Titel XIV führen die für das Inkrafttreten des Protokolls erforderlichen inter-
nen Verfahren durch.
Schlussbestimmungen
(5) Dieses Übereinkommen tritt zwischen einem beitritts-
willigen Andenstaat und jeder Vertragspartei am ersten Tag des
Artikel 327
Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem der beitrittswillige
Anhänge, Anlagen, Erklärungen und Fußnoten Andenstaat und die jeweilige Vertragspartei die letzte Notifikati-
Die Anhänge, Anlagen, Erklärungen und Fußnoten sind Be- on des Abschlusses ihrer für das Inkrafttreten des Beitrittsproto-
standteil dieses Übereinkommens. kolls erforderlichen internen Verfahren beim Verwahrer hinterlegt
haben. Sofern dies im Beitrittsprotokoll vorgesehen ist, kann die-
ses Übereinkommen auch vorläufig angewandt werden.
Artikel 328
(6) Hat bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen der
Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union EU-Vertragspartei und mindestens einem unterzeichnenden An-
(1) Die EU-Vertragspartei notifiziert den unterzeichnenden An- denstaat ein Mitgliedsland der Andengemeinschaft, das an der
denstaaten Anträge von Drittländern auf Beitritt zur Europäischen Annahme des Wortlauts des Übereinkommens beteiligt war, das
Union.
89 Ungeachtet dieses Absatzes sind sich die Vertragsparteien darüber
(2) Während der Verhandlungen zwischen der Europäischen
einig, dass die zwischen der EU-Vertragspartei und dem beitrittswilli-
Union und dem Bewerberland verfährt die EU-Vertragspartei wie gen Andenstaat ausgehandelten Listen der Zugeständnisse in Anhang I
folgt: (Stufenpläne für den Zollabbau), Anhang VII (Liste der Verpflichtungen
im Bereich der Niederlassung) und Anhang VIII (Liste der Verpflichtun-
a) auf Antrag eines unterzeichnenden Andenstaates übermittelt gen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleis-
sie soweit möglich alle Informationen zu den unter dieses tungen) in das Beitrittsprotokoll aufgenommen werden, ohne dass hier-
Übereinkommen fallenden Angelegenheiten und für die Zustimmung des Handelsausschusses erforderlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 509
Übereinkommen nicht unterzeichnet, so ist das Land zur Unter- Artikel 332
zeichnung des Übereinkommens berechtigt und wird nicht als
Verwahrer
beitrittswilliger Andenstaat nach Absatz 1 angesehen.
Als Verwahrer dieses Übereinkommens fungiert der Generalse-
kretär des Rates der Europäischen Union.
Artikel 330
Inkrafttreten Artikel 333
Änderungen des WTO-Übereinkommens
(1) Jede Vertragspartei notifiziert allen anderen Vertragspar-
teien und dem Verwahrer nach Artikel 332 schriftlich den Ab- Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass alle in dieses
schluss ihrer für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens erfor- Übereinkommen übernommenen Bestimmungen des WTO-
derlichen internen Verfahren. Übereinkommens einschließlich aller Änderungen, die bis zum
Zeitpunkt der Anwendung der jeweiligen Bestimmung in Kraft ge-
(2) Sofern die betroffenen Vertragsparteien keinen anderen treten sind, Bestandteil dieses Übereinkommens sind.
Zeitpunkt vereinbart haben, tritt dieses Übereinkommen zwi-
schen der EU-Vertragspartei und jedem unterzeichnenden An-
Artikel 334
denstaat am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag
folgt, an dem die EU-Vertragspartei und der jeweilige unterzeich- Änderungen
nende Andenstaat die letzte nach Absatz 1 vorgesehene Notifi-
(1) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Überein-
kation beim Verwahrer hinterlegt haben.
kommens schriftlich vereinbaren.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 können die Vertragsparteien (2) Für das Inkrafttreten von Änderungen und ihre Aufnahme
dieses Übereinkommen ganz oder teilweise vorläufig anwenden. als Bestandteil dieses Übereinkommens gelten sinngemäß die
Jede Vertragspartei notifiziert dem Verwahrer und allen anderen Voraussetzungen des Artikels 330.
Vertragsparteien den Abschluss der für die vorläufige Anwen-
dung dieses Übereinkommens erforderlichen internen Verfahren. (3) Die Vertragsparteien können die in diesem Übereinkom-
Die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens zwischen men eingegangenen Verpflichtungen weiterentwickeln oder sei-
der EU-Vertragspartei und einem unterzeichnenden Andenstaat nen Anwendungsbereich ausweiten, indem sie Änderungen die-
beginnt am ersten Tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem ses Übereinkommens vereinbaren oder Vereinbarungen zu
die EU-Vertragspartei und der betreffende unterzeichnende An- spezifischen Sektoren oder Tätigkeiten schließen und dabei die
denstaat die letzte Notifikation beim Verwahrer hinterlegt haben. bei der Durchführung dieses Übereinkommens gewonnenen Er-
fahrungen berücksichtigen.
(4) Wird eine Bestimmung dieses Übereinkommens nach Ab-
satz 3 bereits vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens von Artikel 335
den Vertragsparteien angewandt, so gilt jede Bezugnahme auf
das Inkrafttreten des Übereinkommens in der betreffenden Be- Vorbehalte
stimmung als Bezugnahme auf den Tag, ab dem die Vertrags- Dieses Übereinkommen sieht keine Vorbehalte im Sinne des
parteien die Anwendung dieser Bestimmung nach Absatz 3 ver- Wiener Vertragsrechtsübereinkommens vor.
einbart haben.
Artikel 336
Artikel 331 Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen
Geltungsdauer und Rücktritt Dieses Übereinkommen ist nicht dahin gehend auszulegen,
dass es andere Rechte oder Pflichten für Personen begründet
(1) Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit ge- als die zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht ge-
schlossen. schaffenen Rechte oder Pflichten.
(2) Jede Vertragspartei kann durch eine an alle anderen Ver-
tragsparteien und an den Verwahrer gerichtete schriftliche Noti- Artikel 337
fikation von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt Verbindlicher Wortlaut
wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Verwah-
rer wirksam. Dieses Übereinkommen ist in drei Urschriften in bulgarischer,
dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, franzö-
(3) Tritt ein unterzeichnender Andenstaat von diesem Überein- sischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesi-
kommen zurück, so bleibt dieses Übereinkommen ungeachtet scher, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer,
des Absatzes 2 zwischen der EU-Vertragspartei und den anderen schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tsche-
unterzeichnenden Andenstaaten in Kraft. Im Falle eines Rücktritts chischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wort-
der EU-Vertragspartei tritt dieses Übereinkommen außer Kraft. laut gleichermaßen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-
zeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2012 in drei Urschriften.
510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung
in der Wirtschafts- und Währungsunion
Vom 1. März 2013
Der Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in
der Wirtschafts- und Währungsunion (BGBl. 2012 II S. 1006, 1008) ist nach
seinem Artikel 14 Absatz 2 für die
Slowakei am 1. Februar 2013
in Kraft getreten (vgl. Anwendung des Titels V des Vertrags – Bekanntmachung
vom 14. Januar 2013, BGBl. II 162).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Januar 2013 (BGBl. II S. 162).
Berlin, den 1. März 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
der deutsch-ecuadorianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. März 2013
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 27. Juli 2010/26. Januar 2011 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Ecuador über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben: „REDD – Socio Bosque“) ist nach ihrer Inkraft-
tretensklausel
am 26. Januar 2011
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. März 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung
in der Wirtschafts- und Währungsunion
Vom 1. März 2013
Der Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in
der Wirtschafts- und Währungsunion (BGBl. 2012 II S. 1006, 1008) ist nach
seinem Artikel 14 Absatz 2 für die
Slowakei am 1. Februar 2013
in Kraft getreten (vgl. Anwendung des Titels V des Vertrags – Bekanntmachung
vom 14. Januar 2013, BGBl. II 162).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Januar 2013 (BGBl. II S. 162).
Berlin, den 1. März 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
der deutsch-ecuadorianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. März 2013
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 27. Juli 2010/26. Januar 2011 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Ecuador über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben: „REDD – Socio Bosque“) ist nach ihrer Inkraft-
tretensklausel
am 26. Januar 2011
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. März 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 511
Botschaft Quito, 27. 07. 2010
der Bundesrepublik Deutschland
Quito
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf
die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an die Regierung der Republik
Ecuador mit Verbalnote Nummer 228/2009 vom 25. August 2009 folgende Vereinbarung
vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Repu-
blik Ecuador oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag von
insgesamt 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro) für die Entwicklung des
nationalen Rahmens zur Reduktion von Treibhausgas Emissionen aus Entwaldung –
„REDD“ (Reducing Emissions from Deforestation and Degradation) insbesondere zur
Förderung des Programms „Socio Bosque“ zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen
Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben des
Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittel-
ständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung
oder als Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau
dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
rungsbeitrags erfüllt.
2. Kann bei dem in Nummer 1 bezeichneten Vorhaben die dort genannte Bestätigung
nicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-
rung der Republik Ecuador, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorge-
sehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.
3. Das in Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ecuador durch
andere Vorhaben ersetzt werden. Wird es durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben
des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur, als Kreditgarantiefonds für mittelstän-
dische Betriebe, als Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung
von Frauen dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämp-
fung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-
beitrages erfüllt, so kann ein nicht rückzahlbarer Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein
Darlehen, gewährt werden.
4. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Ecuador zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
beiträge zur Vorbereitung des in Nummer 1 genannten Vorhabens oder Finanzierungs-
beiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in
Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung
Anwendung.
5. Die Verwendung des in Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu denen er
zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt die zwi-
schen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Verein-
barung, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften un-
terliegt. Die Zusage des in Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht
innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechende Finanzie-
rungsvereinbarung geschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf
des 31. Dezember 2017.
6. Die Regierung der Republik Ecuador, soweit sie nicht Empfänger des Finanzierungsbei-
trages ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Nummer 5 zu
schließenden Finanzierungsvereinbarung entstehen können, gegenüber der KfW ga-
rantieren.
7. Die Regierung der Republik Ecuador stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sons-
tigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchfüh-
rung der in Nummer 5 erwähnten Vereinbarung in der Republik Ecuador erhoben wer-
den.
8. Die Regierung der Republik Ecuador überlässt bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
nehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-
derlichen Genehmigungen.
9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
Falls sich die Regierung der Republik Ecuador mit den unter den Nummern 1 bis 9 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständ-
nis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Ihrer Exzellenz eine Vereinba-
rung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft
tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung
Pe te r L i n d e r
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Ecuador
Herrn Ricardo Patiño Aroca
Av. 10 de Agosto y Carrión, 5° Piso
Quito
Bekanntmachung
des deutsch-guatemaltekischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. März 2013
Das in Guatemala-Stadt am 19. November 2012 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Guatemala über Finanzielle Zusammenarbeit 2010 („Ver-
besserung des Schutzgebietemanagements – LifeWeb“)
ist nach seinem Artikel 6
am 25. Februar 2013
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. März 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Klaus Krämer
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.11,ausgegebenzuBonnam29. Mai2013 513
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderRepublikGuatemala
überFinanzielleZusammenarbeit2010
„VerbesserungdesSchutzgebietemanagements–LifeWeb“
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland HöhedesvorgesehenenFinanzierungsbeitragseinDarlehenzu
erhalten.
und
dieRegierungderRepublikGuatemala– (3) DasinAbsatz1bezeichneteVorhabenkannimEinverneh-
menzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen undderRegierungderRepublikGuatemaladurchandereVor-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik habenersetztwerden.WirddasinAbsatz1bezeichneteVor-
Guatemala, haben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des
UmweltschutzesoderdersozialenInfrastrukturoderalsKredit-
imWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurchpart- garantiefondsfürmittelständischeBetriebeoderalsselbsthilfe-
nerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenundzu orientierteMaßnahmezurArmutsbekämpfungoderalsMaßnah-
vertiefen, me,diezurVerbesserungdergesellschaftlichenStellungderFrau
dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun- WegeeinesFinanzierungsbeitragserfüllt,sokanneinFinanzie-
gendieGrundlagediesesAbkommensist, rungsbeitrag,anderenfallsaufAntragderRegierungderRepu-
blikGuatemalaeinDarlehengewährtwerden.
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin
derRepublikGuatemalabeizutragen, (4) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder
RegierungderRepublikGuatemalazueinemspäterenZeitpunkt
unterBezugnahmeaufdieZusagederBotschaftderBundes- ermöglicht,weitereFinanzierungsbeiträgezurVorbereitungdesin
republik Deutschland mit der Verbalnote Nr. 173/2010 vom Absatz1genanntenVorhabensoderfürnotwendigeBegleitmaß-
10.Dezember2010– nahmenzurDurchführungundBetreuungdesinAbsatz1ge-
nanntenVorhabensvonderKfWzuerhalten,findetdiesesAb-
sindwiefolgtübereingekommen: kommenAnwendung.
Artikel 1 Artikel 2
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht
esderRegierungderRepublikGuatemalaoderanderen,vonbei- (1) DieVerwendungdesinArtikel1genanntenBetrages,die
denRegierungengemeinsamauszuwählendenEmpfängern,von Bedingungen,zudenenerzurVerfügunggestelltwird,sowiedas
derKreditanstaltfürWiederaufbau(KfW)einenFinanzierungs- VerfahrenderAuftragsvergabebestimmendiezwischenderKfW
beitraginHöhevon10MillionenEurofürdasVorhaben„Verbes- unddenEmpfängerndesFinanzierungsbeitrageszuschließen-
serungdesSchutzgebietemanagements– LifeWeb“zuerhalten, denVerträge,diedeninderBundesrepublikDeutschlandgelten-
wennnachPrüfungdieFörderungswürdigkeitdiesesVorhabens denRechtsvorschriftenunterliegen.
festgestelltundbestätigtwordenist,dassesalsVorhabendes
UmweltschutzesoderdersozialenInfrastrukturoderalsKredit- (2) DieZusagedesinArtikel1genanntenBetragesentfällt,
garantiefondsfürmittelständischeBetriebeoderalsselbsthilfe- soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem
orientierteMaßnahmezurArmutsbekämpfungoderalsMaßnah- ZusagejahrdieentsprechendenFinanzierungsverträgegeschlos-
me,diezurVerbesserungdergesellschaftlichenStellungderFrau senwurden.FürdiesenBetragendetdieFristmitAblaufdes
dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im 31. Dezember2018.
WegeeinesFinanzierungsbeitragserfüllt.
(3) DieRegierungderRepublikGuatemala,soweitsienicht
(2) KannbeideminAbsatz1bezeichnetenVorhabendiedort selbstEmpfängerdesFinanzierungsbeitragesist,wirdetwaige
genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
RegierungderBundesrepublikDeutschlandderRegierungder schließendenFinanzierungsverträgeentstehenkönnen,gegen-
RepublikGuatemala,vonderKfWfürdiesesVorhabenbiszur überderKfWgarantieren.
514 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.11,ausgegebenzuBonnam29. Mai2013
Artikel 3 erteiltgegebenenfallsdiefüreineBeteiligungdieserVerkehrs-
unternehmenerforderlichenGenehmigungen.
Die Regierung der Republik Guatemala stellt die KfW von
sämtlichenSteuernundsonstigenöffentlichenAbgabenfrei,die
imZusammenhangmitAbschlussundDurchführungderinArti- Artikel 5
kel2Absatz1erwähntenVerträgeinderRepublikGuatemalaer-
hobenwerden. StreitigkeitenüberdieAuslegungoderUmsetzungdiesesAb-
kommenswerdenvondenVertragsparteienimgegenseitigen
EinvernehmenaufdiplomatischemWegebeigelegt.
Artikel 4
DieRegierungderRepublikGuatemalaüberlässtbeidensich Artikel 6
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
TransportenvonPersonenundGüternimSee-,Land-undLuft- DiesesAbkommentrittandemTaginKraft,andemdieRe-
verkehrdenPassagierenundLieferantendiefreieWahlderVer- gierung der Republik Guatemala der Regierung der Bundes-
kehrsunternehmen,trifftkeineMaßnahmen,welchediegleich- republikDeutschlandmitgeteilthat,dassdieinnerstaatlichen
berechtigteBeteiligungderVerkehrsunternehmenmitSitzinder VoraussetzungenfürdasInkrafttretenerfülltsind.Maßgebendist
BundesrepublikDeutschlandausschließenodererschweren,und derTagdesEmpfangsderMitteilung.
GeschehenzuGuatemala-Stadtam19.November2012in
zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache,
wobeijederWortlautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
ThomasSchäfer
FürdieRegierungderRepublikGuatemala
HaroldCaballeros
Bekanntmachung
des deutsch-salvadorianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. März 2013
Das in Antiguo Cuscatlán am 29. Oktober 2012 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
El Salvador über Finanzielle Zusammenarbeit 2011 (Vor-
haben „Förderung der Solarenergie in El Salvador“) wird
nachstehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 6
in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Bonn, den 20. März 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Klaus Krämer
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.11,ausgegebenzuBonnam29. Mai2013 515
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderRepublikElSalvador
überFinanzielleZusammenarbeit2011
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland Artikel 2
und (1) DieVerwendungdesinArtikel1genanntenBetrages,die
dieRegierungderRepublikElSalvador– Bedingungen,zudenenerzurVerfügunggestelltwird,sowiedas
VerfahrenderAuftragsvergabebestimmtderzwischenderKfW
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen unddemEmpfängerdesDarlehenszuschließendeVertrag,der
zwischenderBundesrepublikDeutschlandundderRepublikEl deninderBundesrepublikDeutschlandgeltendenRechtsvor-
Salvador, schriftenunterliegt.
(2) DieZusagedesinArtikel1Absatz1genanntenBetrages
imWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurchpart- entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem
nerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenundzu Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen
vertiefen, wurde.FürdiesenBetragendetdieFristmitAblaufdes31.De-
zember2019.
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun-
gendieGrundlagediesesAbkommensist,
Artikel 3
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin
Die Regierung der Republik El Salvador stellt die KfW von
derRepublikElSalvadorbeizutragen,
sämtlichenSteuernundsonstigenöffentlichenAbgabenfrei,die
unterBezugnahmeaufdieVerbalnoteNummer212/2011der imZusammenhangmitAbschlussundDurchführungdesinArti-
BotschaftderBundesrepublikDeutschlandvom14.Dezember kel2Absatz1erwähntenVertragesinderRepublikElSalvador
2011– erhobenwerden.
sindwiefolgtübereingekommen: Artikel 4
DieRegierungderRepublikElSalvadorüberlässtbeidensich
Artikel 1 aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht PersonenundGüternimSee-,Land-undLuftverkehrdenPassa-
esderRegierungderRepublikElSalvadorüberdieComisión gierenundLieferantendiefreieWahlderVerkehrsunternehmen,
EjecutivaHidroeléctricadelRíoLempa– CEL(Exekutivkommis- trifftkeineMaßnahmen,welchediegleichberechtigteBeteiligung
sionWasserkraftRíoLempa)odereinemanderenvonbeiden der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
RegierungengemeinsamauszuwählendenDarlehensnehmer,für Deutschlandausschließenodererschweren,underteiltgege-
dasVorhaben„FörderungderSolarenergieinElSalvador“ein benenfallsdiefüreineBeteiligungdieserVerkehrsunternehmen
vergünstigtesDarlehenderKreditanstaltfürWiederaufbau(KfW), erforderlichenGenehmigungen.
dasimRahmenderöffentlichenEntwicklungszusammenarbeit
gewährtwird,vonbiszu17 MillionenEurozuerhalten,wenn Artikel 5
nachPrüfungdieentwicklungspolitischeFörderungswürdigkeit
desVorhabensfestgestelltwordenistunddieguteKreditwürdig- Meinungsverschiedenheiten,diesichausderAuslegungund
keitderRepublikElSalvadorweiterhingegebenist.DasVorha- AnwendungdiesesAbkommensergeben,werdenfreundschaft-
benkannnichtdurchandereVorhabenersetztwerden. lichdurchKonsultationenoderschriftlicheVerhandlungenzwi-
schendenVertragsparteienbeigelegt.
(2) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder
RegierungderRepublikElSalvadorzueinemspäterenZeitpunkt
Artikel 6
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
VorbereitungdesinAbsatz1genanntenVorhabensoderweite- Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
reFinanzierungsbeiträgefürnotwendigeBegleitmaßnahmenzur RegierungderRepublikElSalvadorderRegierungderBundes-
DurchführungundBetreuungdesinAbsatz1genanntenVorha- republikDeutschlandmitgeteilthat,dassdieinnerstaatlichen
bensvonderKfWzuerhalten,findetdiesesAbkommenAnwen- VoraussetzungenfürdasInkrafttretenerfülltsind.Maßgebendist
dung. derTagdesEingangsderMitteilung.
GeschehenzuAntiguoCuscatlánam29.Oktober2012inzwei
Urschriften,jedeindeutscherundspanischerSprache,wobei
jederWortlautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
HeinrichHaupt
FürdieRegierungderRepublikElSalvador
HugoMartínez
516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
Bekanntmachung
des deutsch-salvadorianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. März 2013
Das in Antiguo Cuscatlán am 29. Oktober 2012 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
El Salvador über Finanzielle Zusammenarbeit 2009/2010
(Vorhaben „Friedliches Zusammenleben und sichere
Räume für Jugendliche in Zentralamerika – CONVIVIR“)
wird nachstehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 6
in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Bonn, den 22. März 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Klaus Krämer
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.11,ausgegebenzuBonnam29. Mai2013 517
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderRepublikElSalvador
überFinanzielleZusammenarbeit
„FriedlichesZusammenlebenundsichereRäumefürJugendlicheinZentralamerika– CONVIVIR“
2009/2010
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland (3) DasinAbsatz1bezeichneteVorhabenkannimEinverneh-
menzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
und
undderRegierungderRepublikElSalvadordurchandereVorha-
dieRegierungderRepublikElSalvador– benersetztwerden.WirddasinAbsatz1bezeichneteVorhaben
durcheinVorhabenersetzt,dasalsVorhabendesUmweltschut-
inAnbetracht zesoderdersozialenInfrastrukturoderalsKreditgarantiefonds
für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte
desGeistesderbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen MaßnahmezurArmutsbekämpfungoderalsMaßnahme,diezur
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik VerbesserungdergesellschaftlichenStellungderFraudient,die
El Salvador; besonderenVoraussetzungenfürdieFörderungimWegeeiner
Schenkung erfüllt, so kann eine Schenkung, anderenfalls ein
derFestigungundVertiefungdieserfreundschaftlichenBezie- Darlehengewährtwerden.
hungendurchpartnerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeit;
(4) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder
derAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin RegierungderRepublikElSalvadorzueinemspäterenZeitpunkt
El Salvadorbeizutragen; ermöglicht,weitereDarlehenoderSchenkungenzurVorbereitung
desinAbsatz1genanntenVorhabensoderweitereSchenkun-
derZusagenderBotschaftderBundesrepublikDeutschland genfürnotwendigeBegleitmaßnahmenzurDurchführungund
inVerbalnoteNr.WZ445ZA02vom21.September2009undin BetreuungdesinAbsatz1genanntenVorhabensvonderKfW
VerbalnoteNr.131/2010vom23.August2010; zuerhalten,findetdiesesAbkommenAnwendung.
der anwendbaren Bestimmungen des Abkommens vom (5) SchenkungenfürVorbereitungs-undBegleitmaßnahmen
24. September1963zwischenbeidenRegierungenüberTech- nachAbsatz4werdeninDarlehenumgewandelt,wennsienicht
nischeZusammenarbeit,verlängertdurchVereinbarungenvom fürsolcheMaßnahmenverwendetwerden.
10./11.Juli1969,10.Juli1974und6./9.August1979,unddes
ZusatzabkommenszurÄnderungdesAbkommensüberTech- Artikel 2
nischeZusammenarbeitvom29.September2005–
(1) DieVerwendungderinArtikel1genanntenBeträge,die
sindwiefolgtübereingekommen: Bedingungen,zudenensiezurVerfügunggestelltwerden,so-
wiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmendiezwischen
derKfWunddenEmpfängerndesDarlehensundderSchenkung
Artikel 1 zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht DeutschlandgeltendenRechtsvorschriftenunterliegen.
esderRegierungderRepublikElSalvadoroderanderen,von (2) DieZusagederinArtikel1Absatz1Nummer1und2ge-
beidenRegierungengemeinsamauszuwählendenEmpfängern, nanntenBeträgeentfällt,soweitnichtinnerhalbvonachtJahren
vonderKreditanstaltfürWiederaufbau(KfW)fürdasVorhaben nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und
„FriedlichesZusammenlebenundsichereRäumefürJugend- Schenkungsverträge geschlossen wurden. Für den Betrag
liche in Zentralamerika (CONVIVIR)“ folgende Beträge zu er- aus derZusage2009von7 000 000,– EUR(inWorten:sieben
halten: MillionenEuro)endetdieFristmitAblaufdes31.Dezember2017,
1. Ein Darlehen von insgesamt 7 000 000,– EUR (in Worten: für den Betrag aus der Zusage 2010 von 10 000 000,– EUR
siebenMillionenEuro),wennnachPrüfungdieFörderungs- (inWorten:zehnMillionenEuro)endetdieFristmitAblaufdes
würdigkeitdiesesVorhabensfestgestelltwordenist. 31. Dezember2018.
2. EineSchenkungvoninsgesamt10 000 000,– EUR(inWor- (3) DieRegierungderRepublikElSalvador,soweitsienicht
ten:zehnMillionenEuro),wennnachPrüfungdieFörderungs- selbstDarlehensnehmerist,wirdgegenüberderKfWalleZah-
würdigkeit dieses Vorhabens festgestellt und bestätigt lungeninEuroinErfüllungvonVerbindlichkeitenderDarlehens-
wordenist,dassesalsVorhabendesUmweltschutzesoder nehmeraufgrunddernachAbsatz1zuschließendenVerträge
der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für garantieren.
mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte
(4) DieRegierungderRepublikElSalvador,soweitsienicht
MaßnahmezurArmutsbekämpfungoderalsMaßnahme,die
Empfänger der Schenkung ist, wird etwaige Rückzahlungs-
zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau
ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung
Verträgeentstehenkönnen,gegenüberderKfWgarantieren.
im WegeeinerSchenkungerfüllt.
(2) KannfürdeninAbsatz1Nummer2fürdasobengenann-
Artikel 3
teVorhabenaufgeführtenBetragdiedortgenannteBestätigung
nicht erfolgen, so ermöglicht es die Regierung der Bundes- Die Regierung der Republik El Salvador stellt die KfW von
republikDeutschlandderRegierungderRepublikElSalvador, sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,
vonderKfWfürdiesesVorhabenbiszurHöhedervorgesehe- einschließlichderSteueraufdieÜbertragungvonbeweglichen
nenSchenkungeinDarlehenzuerhalten. Gütern und Erbringung von Dienstleistungen (Impuesto a la
518 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.11,ausgegebenzuBonnam29. Mai2013
TransferenciadeBienesMueblesyalaPrestacióndeServicios– odererschweren,underteiltgegebenenfallsdiefüreineBeteili-
IVA),dieimZusammenhangmitdenvereinbartenunddurch- gungdieserVerkehrsunternehmenerforderlichenGenehmigun-
geführtenDarlehens-undSchenkungsverträgeninderRepublik gen.
El Salvadoranfallen,undebensogiltfürdiesesAbkommendie
steuerlicheBehandlungnachdemgeltendenAbkommenmitder Artikel 5
BundesrepublikDeutschlandüberTechnischeZusammenarbeit,
ausdemsichdiesesAbkommenableitet. Meinungsverschiedenheiten,diesichausderAuslegungund
AnwendungdiesesAbkommensergeben,werdenfreundschaft-
lich durch Konsultationen oder schriftliche Verhandlungen
Artikel 4 zwischendenVertragsparteienbeigelegt.
DieRegierungderRepublikElSalvadorüberlässtbeidensich
Artikel 6
ausderDarlehensgewährungundderGewährungderSchen-
kung ergebenden Transporten von Personen und Gütern im Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
See-,Land-undLuftverkehrdenPassagierenundLieferanten RegierungderRepublikElSalvadorderRegierungderBundes-
diefreieWahlderVerkehrsunternehmen,trifftkeineMaßnahmen, republikDeutschlandmitgeteilthat,dassdieinnerstaatlichen
welchediegleichberechtigteBeteiligungderVerkehrsunterneh- VoraussetzungenfürdasInkrafttretenerfülltsind.Maßgebend
menmitSitzinderBundesrepublikDeutschlandausschließen ist derTagdesEingangsderMitteilung.
GeschehenzuAntiguoCuscatlánam29.Oktober2012inzwei
Urschriften,jedeindeutscherundspanischerSprache,wobei
jederWortlautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
HeinrichHaupt
FürdieRegierungderRepublikElSalvador
HugoMartínez
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Zentralamerikanischen Kommission für Umwelt und Entwicklung (CCAD)
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. März 2013
Das in San Salvador am 14. Dezember 2011 unterzeichnete Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralameri-
kanischen Kommission für Umwelt und Entwicklung über Finanzielle Zusammen-
arbeit 2010 (Vorhaben „Schutz von Meeresressourcen in Zentralamerika II“) ist
nach seinem Artikel 5
am 14. Dezember 2011
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. März 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Klaus Krämer
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.11,ausgegebenzuBonnam29. Mai2013 519
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderZentralamerikanischenKommissionfürUmweltundEntwicklung
überFinanzielleZusammenarbeit2010
„SchutzvonMeeresressourceninZentralamerikaII“
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland (2) DasinAbsatz1bezeichneteVorhabenkannimEinverneh-
menzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
und
undderZentralamerikanischenKommissionfürUmweltundEnt-
dieZentralamerikanischeKommission wicklungdurcheinanderesVorhabendesUmweltschutzesoder
fürUmweltundEntwicklung – dersozialenInfrastrukturoderalsKreditgarantiefondsfürmittel-
ständischeBetriebeoderalsselbsthilfeorientierteMaßnahmezur
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen ArmutsbekämpfungoderalsMaßnahme,diezurVerbesserung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentral- dergesellschaftlichenStellungderFraudient,ersetztwerden,
amerikanischenKommissionfürUmweltundEntwicklung, welchesdiebesonderenVoraussetzungenfürdieFörderungim
WegeeinesFinanzierungsbeitragserfüllt.
imWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurchpart-
nerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenundzu (3) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder
vertiefen, ZentralamerikanischenKommissionfürUmweltundEntwicklung
zueinemspäterenZeitpunktermöglicht,weitereFinanzierungs-
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun- beiträgezurVorbereitungdesinAbsatz1genanntenVorhabens
gendieGrundlagediesesAbkommensist, oderweitereFinanzierungsbeiträgefürnotwendigeBegleitmaß-
nahmenzurDurchführungundBetreuungdesinAbsatz1ge-
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin nannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses
Zentralamerikabeizutragen, AbkommenAnwendung.
unterBezugnahmeaufdieVerbalnoteNummer138/2010der
Artikel 2
BotschaftderBundesrepublikDeutschlandvom16.September
2010– (1) DieVerwendungdesinArtikel1Absatz1genanntenBetra-
ges,dieBedingungen,zudenenerzurVerfügunggestelltwird,
sindwiefolgtübereingekommen:
sowiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmtderzwischen
der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu
Artikel 1 schließendeFinanzierungsvertrag,derdeninderBundesrepu-
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht blikDeutschlandgeltendenRechtsvorschriftenunterliegt.
esderZentralamerikanischenKommissionfürUmweltundEnt- (2) DieZusagedesinArtikel1Absatz1genanntenBetrages
wicklung,vonderKreditanstaltfürWiederaufbau(KfW)einen entfällt,soweitnichtinnerhalbvonachtJahrennachdemZu-
Finanzierungsbeitragbiszu5MillionenEurofürdasVorhaben sagejahrderentsprechendeFinanzierungsvertraggeschlossen
„SchutzvonMeeresressourceninZentralamerikaII“zuerhalten, wurde.FürdiesenBetragendetdieFristmitAblaufdes31. De-
wenndasVorhabennachPrüfunggenehmigtwurdeundbestä- zember2018.
tigtwordenist,dassesalsVorhabendesUmweltschutzesoder
dersozialenInfrastrukturoderalsKreditgarantiefondsfürmittel-
Artikel 3
ständischeBetriebeoderalsselbsthilfeorientierteMaßnahmezur
ArmutsbekämpfungoderalsMaßnahme,diezurVerbesserung DieZentralamerikanischeKommissionfürUmweltundEnt-
dergesellschaftlichenStellungderFraudient,diebesonderen wicklungbemühtsichdarum,dassAbschlussundAusführung
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie- desinArtikel2Absatz1erwähntenVertragsvonSteuernund
rungsbeitragserfüllt. sonstigenAbgabeninihrenMitgliedsländernbefreitwerden.
520 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.11,ausgegebenzuBonnam29. Mai2013
Artikel 4 mitSitzinderBundesrepublikDeutschlandausschließenoder
erschweren,unddassgegebenenfallsdiefüreineBeteiligung
DieZentralamerikanischeKommissionfürUmweltundEnt- dieserVerkehrsunternehmenerforderlichenGenehmigungener-
wicklungbemühtsichdarum,dassbeidensichausderGewäh- teiltundeingeholtwerden.
rungdesFinanzierungsbeitragesergebendenTransportenvon
PersonenundGüternimSee-,Land-undLuftverkehrdenPassa-
Artikel 5
gierenundLieferantendiefreieWahlderVerkehrsunternehmen
überlassenwird,dasskeineMaßnahmengetroffenwerden,wel- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
chediegleichberechtigteBeteiligungderVerkehrsunternehmen Kraft.
GeschehenzuSanSalvadoram14.Dezember2011inzwei
Urschriften,jedeindeutscherundspanischerSprache,wobei
jederWortlautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
Dr. C h r i s t i a n S t o c k s
FürdieZentralamerikanischeKommission
fürUmweltundEntwicklung
HermanRosaChávez
Dr. J u a n D a n i e l A l e m á n G u r d i á n
Bekanntmachung
der Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Zentralamerikanischen Kommission für Umwelt und Entwicklung (CCAD)
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. März 2013
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 14. Dezember 2011
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralameri-
kanischen Kommission für Umwelt und Entwicklung (CCAD) über Finanzielle
Zusammenarbeit (Vorhaben „Umweltmanagement mit indigenen Völkern in Zen-
tralamerika“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 14. Dezember 2011
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. März 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Klaus Krämer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 521
Der Botschafter San Salvador, den 14. Dezember 2011
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Abkommen vom 12. Oktober 2009 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Zentralamerikanischen Kommission für Umwelt und
Entwicklung und die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland mit Verbal-
note Nummer WZ 444 ZA 010 vom 21. September 2009 folgende Vereinbarung über
Finanzielle Zusammenarbeit zum Vorhaben „Umweltmanagement mit indigenen Völkern
in Zentralamerika“ vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Zentralamerikani-
schen Kommission für Umwelt und Entwicklung mit Sitz in San Salvador, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen weiteren Finanzierungsbeitrag in Höhe von
insgesamt 1 Million Euro für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-
treuung des Vorhabens „Umweltmanagement mit indigenen Völkern in Zentralamerika“
zu erhalten.
2. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb
von acht Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag ge-
schlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2017.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 12. Oktober 2009 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralamerikanischen
Kommission für Umwelt und Entwicklung auch für diese Vereinbarung.
4. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Zentralamerikanische Kommission für Umwelt und Entwicklung mit den
unter den Nummern 1 bis 4 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese
Note und die das Einverständnis der Zentralamerikanischen Kommission für Umwelt und
Entwicklung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Zentralamerikanischen Kommission für Umwelt und
Entwicklung bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Dr. C h r i s t i a n S t o c k s
An den
Minister für Umwelt und Natürliche Ressourcen
Präsident pro tempore der
Zentralamerikanischen Kommission
für Umwelt und Entwicklung (CCAD)
Herrn Herman Rosa Chávez
San Salvador
522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
Bekanntmachung
zum Internationalen Übereinkommen
zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Vom 25. März 2013
Zum Internationalen Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz
aller Personen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933; 2011 II
S. 848) hat B o s n i e n u n d H e r z e g o w i n a * gegenüber dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen am 13. Dezember 2012 die im Übereinkommen unter den
Artikeln 31 und 32 vorgesehenen Erklärungen abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Dezember 2012 (BGBl. 2013 II S. 158).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 25. März 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Vom 27. März 2013
Das Internationale Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung
nuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587) wird nach sei-
nem Artikel 25 Absatz 2 für
Afghanistan am 24. April 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Februar 2013 (BGBl. II S. 320).
Berlin, den 27. März 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
Bekanntmachung
zum Internationalen Übereinkommen
zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Vom 25. März 2013
Zum Internationalen Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz
aller Personen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933; 2011 II
S. 848) hat B o s n i e n u n d H e r z e g o w i n a * gegenüber dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen am 13. Dezember 2012 die im Übereinkommen unter den
Artikeln 31 und 32 vorgesehenen Erklärungen abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Dezember 2012 (BGBl. 2013 II S. 158).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 25. März 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Vom 27. März 2013
Das Internationale Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung
nuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587) wird nach sei-
nem Artikel 25 Absatz 2 für
Afghanistan am 24. April 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Februar 2013 (BGBl. II S. 320).
Berlin, den 27. März 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 523
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung
Vom 27. März 2013
I.
Das Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Ver-
wendung (BGBl. 1993 II S. 2214, 2215) ist nach seinem Artikel 26 Absatz 2 für
folgende Staaten in Kraft getreten:
Bahrain am 31. August 2012
Bosnien und Herzegowina am 7. Juli 2010
Brasilien am 4. August 2011
Bulgarien am 11. Juni 2003
Chile am 3. Juni 2004
Georgien am 1. Juli 2010
Madagaskar am 2. September 2008
Mali am 8. Januar 2005
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 21. Juli 2006
Moldau, Republik am 2. Mai 2009
Mongolei am 5. September 2003
Montenegro am 23. September 2008
Oman am 11. April 2012
Pakistan am 18. August 2004
Rumänien am 26. Februar 2003
Saudi-Arabien am 4. August 2011
Serbien am 7. Juli 2010
Südafrika am 18. August 2004
Thailand am 5. April 2007
Trinidad und Tobago am 29. November 2011
Türkei am 15. März 2005
Ukraine am 22. September 2004
Ungarn am 30. April 2005
Vereinigte Arabische Emirate am 14. Dezember 2010
Zypern am 25. Januar 2005.
II.
Annahmen der Anlagen
Die Vertragsparteien haben jeweils die nachstehend aufgeführten Anlagen
angenommen:
Bahrain A, B.1
Bosnien und Herzegowina keine Angaben
Brasilien A, B.1, B.2, B.5, B.6
Bulgarien mit allen Anlagen
Chile A, B.1, B.2, B.3
Georgien mit allen Anlagen
Madagaskar mit allen Anlagen
Mali A
524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik mit allen Anlagen
Moldau, Republik A, B.1, B.2, B.3, B.5, B.6,
B.7, B.8, B.9, C, D, E
Mongolei A, B.1, B.2, B.5
Montenegro mit allen Anlagen
Oman A, B.1
Pakistan A, B.1, B.2
Rumänien mit allen Anlagen
Saudi-Arabien A, B.1
Serbien mit allen Anlagen
Südafrika A, B.1
Thailand A, B.1
Trinidad und Tobago A, B.1, B.2, B.3, B.4, B.5,
B.6, B.7, C, D
Türkei mit allen Anlagen
Ukraine mit allen Anlagen
Ungarn mit allen Anlagen
Vereinigte Arabische Emirate A, B.1
Zypern mit allen Anlagen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Februar 2013 (BGBl. II S. 323).
Berlin, den 27. März 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 525
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung vom 27. September 1970
der Weltorganisation für Tourismus (WTO)
Vom 27. März 2013
Die Satzung vom 27. September 1970 der Weltorganisation für Tourismus
(WTO) (BGBl. 1976 II S. 23, 24) ist nach ihrem Artikel 5 Absatz 3 für
Armenien am 24. Oktober 1997
Aserbaidschan am 29. September 2001
Australien am 23. September 2004
Bahamas am 24. Mai 2005
Bahrain am 29. September 2001
Belarus am 14. Juni 2005
Bhutan am 19. Oktober 2003
Brunei Darussalam am 29. November 2007
Dschibuti am 24. Oktober 1997
Fidschi am 24. Oktober 1997
Heiliger Stuhl am 2. Januar 1975
Honduras am 29. September 2001
Kanada am 28. Januar 2000
Kap Verde am 29. September 2001
Katar am 1. Januar 2002
Lettland am 1. Januar 2005
Litauen am 6. Oktober 2003
Monaco am 1. Januar 2001
Montenegro am 29. November 2007
Namibia am 24. Oktober 1997
Niederlande, karibischer Teil am 10. Oktober 2010
(Bonaire, Saba, St. Eustatius)
Aruba am 1. Oktober 1986
Curaçao am 10. Oktober 2010
St. Martin (niederländischer Teil) am 10. Oktober 2010
Oman am 1. Juli 2004
Panama am 17. Juni 1996
Papua Neuguinea am 2. Dezember 2005
São Tomé und Príncipe am 26. September 1985
Saudi-Arabien am 17. Juni 2002
Serbien am 29. September 2001
Singapur am 20. September 1971
Swasiland am 1. Oktober 1999
Tadschikistan am 29. November 2007
526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
Thailand am 1. Juni 1996
Timor-Leste am 2. Dezember 2005
Trinidad und Tobago am 2. Januar 1975
Ukraine am 24. Oktober 1997
Vereinigte Staaten am 16. Dezember 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. November 1998 (BGBl. II S. 3019).
Berlin, den 27. März 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern
und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der internationalen Adoption
Vom 27. März 2013
Zu dem in Den Haag am 29. Mai 1993 zur Unterzeichnung aufgelegten Über-
einkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034, 1035) hat die B u n -
d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d am 28. Februar 2013 E i n s p r u c h gemäß
Artikel 44 Absatz 3 des Übereinkommens gegen den Beitritt von L e s o t h o zum
1. Dezember 2012 erhoben. Das Übereinkommen ist somit im Verhältnis der
Bundesrepublik Deutschland zu Lesotho n i c h t in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Januar 2013 (BGBl. II S. 159).
Berlin, den 27. März 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 527
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 27. März 2013
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-
losigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für die
Ukraine am 23. Juni 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Januar 2013 (BGBl. II S. 165).
Berlin, den 27. März 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Vom 27. März 2013
Das Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
(BGBl. 1976 II S. 201, 202) ist nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Bahrain am 7. März 2013
Turkmenistan am 27. März 2013.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. April 2012 (BGBl. II S. 568).
Berlin, den 27. März 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 527
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 27. März 2013
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-
losigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für die
Ukraine am 23. Juni 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Januar 2013 (BGBl. II S. 165).
Berlin, den 27. März 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Vom 27. März 2013
Das Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
(BGBl. 1976 II S. 201, 202) ist nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Bahrain am 7. März 2013
Turkmenistan am 27. März 2013.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. April 2012 (BGBl. II S. 568).
Berlin, den 27. März 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
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Redaktion: Bundesamt für Justiz
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kosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 27. März 2013
Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung auslän-
discher öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 876)
wird nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für
Nicaragua am 14. Mai 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. August 2012 (BGBl. II S. 1029).
Berlin, den 27. März 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt
433
Teil II G 1998
2013 Ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 Nr. 11
Tag Inhalt Seite
22. 5. 2013 Gesetz zu dem Handelsübereinkommen vom 26. Juni 2012 zwischen der Europäischen
Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits . . . . . . . 434
GESTA: XE006
1. 3. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steue-
rung in der Wirtschafts- und Währungsunion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 510
20. 3. 2013 Bekanntmachung der deutsch-ecuadorianischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 510
20. 3. 2013 Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 512
20. 3. 2013 Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 514
22. 3. 2013 Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 516
22. 3. 2013 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Zentralamerikanischen Kommission für Umwelt und Entwicklung (CCAD) über Finanzielle Zusammen-
arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 518
22. 3. 2013 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Zentralamerikanischen Kommission für Umwelt und Entwicklung (CCAD) über Finanzielle Zusammen-
arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 520
25. 3. 2013 Bekanntmachung zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwin-
denlassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 522
27. 3. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung
nuklearterroristischer Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 522
27. 3. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die vorübergehende Ver-
wendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 523
27. 3. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung vom 27. September 1970 der Weltorganisa-
tion für Tourismus (WTO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 525
27. 3. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über den Schutz von
Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption . . . . . . . . . . . . . . . . . 526
27. 3. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosig-
keit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 527
27. 3. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeits-
organisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 527
27. 3. 2013 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens zur Befreiung auslän-
discher öffentlicher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 528
Die Anhänge I bis XIV zum Handelsübereinkommen vom 26. Juni 2012 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten
einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben.
Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außer-
halb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
Gesetz
zu dem Handelsübereinkommen vom 26. Juni 2012
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits
sowie Kolumbien und Peru andererseits
Vom 22. Mai 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 31. Mai 2012 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
zeichneten Handelsübereinkommen vom 26. Juni 2012 zwischen der Euro-
päischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru
andererseits wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffent-
licht.*
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 330 Absatz 2
für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Mai 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Der Bundesminister des Auswärtigen
Guido Westerwelle
* Die Anhänge I bis XIV zum Handelsübereinkommen vom 26. Juni 2012 werden als Anlageband zu
dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlage-
bände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des
Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 435
Handelsübereinkommen
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits
sowie Kolumbien und Peru andererseits
Das Königreich Belgien, im Folgenden zusammen auch „die unterzeichnenden Anden-
staaten“,
die Republik Bulgarien,
die Tschechische Republik, andererseits –
das Königreich Dänemark, in Anbetracht der Bedeutung der historischen und kulturellen
Bindungen und der besonderen, auf Freundschaft und Zusam-
die Bundesrepublik Deutschland, menarbeit beruhenden Beziehungen zwischen der Europäischen
die Republik Estland, Union und ihren Mitgliedstaaten und den unterzeichnenden
Andenstaaten und in Anbetracht des gemeinsamen Wunsches,
Irland,
die wirtschaftliche Integration zwischen den Vertragsparteien zu
die Hellenische Republik, fördern,
das Königreich Spanien, in dem festen Willen, diese Beziehungen auf der Grundlage
die Französische Republik, der Mechanismen zu festigen, die derzeit die Beziehungen
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und
die Italienische Republik, den unterzeichnenden Andenstaaten regeln,
die Republik Zypern, in Bekräftigung ihrer Verpflichtung auf die Charta der Verein-
die Republik Lettland, ten Nationen und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,
die Republik Litauen, in dem Bestreben, einen Beitrag zur harmonischen Entwick-
das Großherzogtum Luxemburg, lung und Ausweitung des Welthandels und des regionalen Han-
delsverkehrs zu leisten und die internationale Zusammenarbeit
Ungarn, voranzutreiben,
Malta, in dem Wunsch, durch Liberalisierung und Ausweitung des
das Königreich der Niederlande, Handels und der Investitionstätigkeit zwischen ihren Gebieten
eine umfassende Wirtschaftsentwicklung zu fördern mit dem Ziel,
die Republik Österreich,
die Armut zu verringern, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu
die Republik Polen, schaffen und die Arbeitsbedingungen zu verbessern sowie den
die Portugiesische Republik, Lebensstandard in ihrem jeweiligen Gebiet anzuheben,
Rumänien, darauf verpflichtet, dieses Übereinkommen im Einklang mit
den von den Vertragsparteien international eingegangenen Ver-
die Republik Slowenien, pflichtungen so durchzuführen, dass es mit dem Ziel einer nach-
die Slowakische Republik, haltigen Entwicklung vereinbar ist, was auch die Förderung des
Wirtschaftsfortschritts, die Achtung der Arbeitnehmerrechte und
die Republik Finnland,
den Schutz der Umwelt einschließt,
das Königreich Schweden,
gestützt auf ihre jeweiligen Rechte und Pflichten aus dem
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthan-
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und delsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“),
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im in dem festen Willen, Verzerrungen im beiderseitigen Handel
Folgenden „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, und zu beseitigen und die Schaffung unnötiger Handelshemmnisse
die Europäische Union zu vermeiden,
einerseits und in dem festen Willen, klare und beiderseits vorteilhafte Regeln
für den Handelsaustausch aufzustellen, die gegenseitige Han-
die Republik Kolumbien, im Folgenden „Kolumbien“, und
dels- und Investitionstätigkeit zu fördern und einen regelmäßigen
die Republik Peru, im Folgenden „Peru“, Dialog über diese Fragen zu fördern,
436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
in dem Wunsch, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen Kapitel 2
auf internationalen Märkten durch Schaffung eines verlässlichen
Rechtsrahmens für deren Handels- und Investitionsbeziehungen Allgemeine Bestimmungen
zu verbessern,
Artikel 3
in Anbetracht der Unterschiede bei der wirtschaftlichen und
sozialen Entwicklung zwischen den unterzeichnenden Anden- Errichtung einer Freihandelszone
staaten und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten,
Die Vertragsparteien errichten eine Freihandelszone im Ein-
in Bekräftigung ihrer Rechte, die im multilateralen Rahmen klang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom-
vorgesehene Flexibilität zum Schutz des öffentlichen Interesses mens 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) und mit Artikel V des
weitestgehend auszuschöpfen, Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleis-
tungen (im Folgenden „GATS“).
in Anerkennung der Tatsache, dass die unterzeichnenden
Andenstaaten Mitglieder der Andengemeinschaft sind und dass
der Beschluss 598 der Andengemeinschaft vorschreibt, dass die Artikel 4
Rechtsordnung der Andengemeinschaft in den Beziehungen der Ziele
Mitgliedsländer der Andengemeinschaft untereinander gewahrt
bleibt, wenn ihre Mitgliedsländer Handelsübereinkünfte mit Die Ziele dieses Übereinkommens sind:
Dritten aushandeln,
a) schrittweise Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang
in Anerkennung der Bedeutung der jeweiligen regionalen Inte- mit Artikel XXIV GATT 1994,
grationsprozesse der Europäischen Union und der unterzeich- b) Erleichterung des Warenverkehrs, insbesondere durch An-
nenden Andenstaaten im Rahmen der Andengemeinschaft – wendung der vereinbarten Bestimmungen über Zoll- und
sind wie folgt übereingekommen: Handelserleichterungen, Normen, technische Vorschriften
und Konformitätsbewertungsverfahren sowie gesundheits-
polizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen;
Titel I
c) schrittweise Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen
Einleitende Bestimmungen im Einklang mit Artikel V GATS,
d) Schaffung eines Umfelds, das einem Anstieg der Investitions-
ströme und insbesondere der Verbesserung der Nieder-
Kapitel 1
lassungsbedingungen zwischen den Vertragsparteien, auf
Wesentliche Bestandteile Grundlage des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, zuträg-
lich ist,
Artikel 1 e) Erleichterung der Handels- und Investitionstätigkeit zwischen
den Vertragsparteien durch Liberalisierung der laufenden
Allgemeine Grundsätze Zahlungen und des Kapitalverkehrs im Zusammenhang mit
Direktinvestitionen,
Die Wahrung der demokratischen Grundsätze und die Achtung
der grundlegenden Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen f) wirksame gegenseitige Marktöffnung im staatlichen Beschaf-
Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, sowie die fungswesen der Vertragsparteien,
Wahrung des Grundsatzes der Rechtstaatlichkeit sind das g) angemessener und wirksamer Schutz der Rechte des geis-
Fundament für die Gestaltung der Innen- und Außenbeziehun- tigen Eigentums nach den zwischen den Vertragsparteien
gen der Vertragsparteien. Die Beachtung dieser Grundsätze ist geltenden internationalen Regeln bei gleichzeitiger Wahrung
ein wesentlicher Bestandteil dieses Übereinkommens. des Gleichgewichts zwischen den Rechten der Inhaber dies-
bezüglicher Rechte und dem öffentlichen Interesse,
Artikel 2 h) Ausübung der Wirtschaftstätigkeiten, insbesondere solcher,
welche die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien
Abrüstung und
betreffen, im Einklang mit dem Grundsatz des freien Wett-
Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen
bewerbs,
(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weiter- i) Schaffung eines zügig funktionierenden, wirksamen und
gabe von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägermittel an berechenbaren Streitbeilegungsmechanismus,
Staaten und an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefah-
ren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt. j) Förderung des internationalen Handelsverkehrs in einer Form,
die dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zuträglich ist, so-
(2) Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammen- wie Hinarbeiten auf die Einbeziehung und Berücksichtigung
zuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung dieses Ziels in den Handelsbeziehungen der Vertragsparteien
von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägermittel zu leisten, und
indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus internationalen
Übereinkünften, Verträgen und sonstigen einschlägigen interna- k) Sicherstellung, dass die Zusammenarbeit bei der technischen
tionalen Verpflichtungen zur Abrüstung und Nichtverbreitung voll- Hilfe und die Stärkung der Handelskapazitäten der Vertrags-
umfänglich erfüllen und in ihrem Gebiet umsetzen. parteien dazu beitragen, dieses Übereinkommen durchzufüh-
ren und die daraus erwachsenden Möglichkeiten im Einklang
(3) Mit ihrer auf Abrüstung und auf Nichtverbreitung von Mas- mit den bestehenden rechtlichen und institutionellen Rah-
senvernichtungswaffen gerichteten Zusammenarbeit bestätigen menbedingungen optimal zu nutzen.
die Vertragsparteien einvernehmlich, dass sie gemeinsam auf die
weltweite Geltung und Anwendung der diesbezüglichen Verträge
Artikel 5
hinwirken wollen.
Bezug zum WTO-Übereinkommen
(4) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Ab-
sätze 1 und 2 wesentliche Bestandteile dieses Übereinkommens Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte
darstellen. und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 437
Artikel 6 nach einer annehmbaren Lösung gesucht wird. Die Maßnahmen
stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verstoß. Der
Bestimmung des Begriffs Vertragsparteien
Vorzug wird den Maßnahmen gegeben, die das Funktionieren
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Aus- dieses Übereinkommens am wenigsten behindern. Die Maßnah-
druck men werden aufgehoben, sobald die Gründe für ihre Ergreifung
– „Vertragspartei“ die Europäische Union oder ihre Mitglied- nicht mehr bestehen.
staaten oder die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten
im Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag über die Europäische Artikel 9
Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-
Räumlicher Geltungsbereich
päischen Union ergebenden Zuständigkeiten (im Folgenden
„EU-Vertragspartei“) oder jeden unterzeichnenden Andenstaat; (1) Dieses Übereinkommen gilt einerseits in den Gebieten, in
denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag
– „Vertragsparteien“ einerseits die EU-Vertragspartei und ande-
über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter den in die-
rerseits jeden unterzeichnenden Andenstaat.
sen Verträgen festgelegten Bedingungen angewendet werden,
(2) Wenn dieses Übereinkommen spezifische und individuelle und andererseits in den Hoheitsgebieten von Kolumbien be-
Verpflichtungen in Bezug auf einen Mitgliedstaat der Euro- ziehungsweise Peru3.
päischen Union oder für einen unterzeichnenden Andenstaat vor-
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt dieses Übereinkommen,
sieht, wird in diesem Übereinkommen auf das betreffende Land
soweit das Zollgebiet der Europäischen Union (im Folgenden
beziehungsweise die betreffenden Länder Bezug genommen.
„EU-Zollgebiet“) auch Gebiete einschließt, die nicht unter die vor-
(3) Im Einklang mit Artikel 7 bezeichnet „eine andere Vertrags- stehende Definition des räumlichen Geltungsbereichs fallen,
partei“ oder „die anderen Vertragsparteien“ aus der Sicht der auch im EU-Zollgebiet.
unterzeichnenden Andenstaaten die EU-Vertragspartei, wenn
diese Ausdrücke in diesem Übereinkommen verwendet werden.
Artikel 10
Artikel 7 Regionale Integration
Unter dieses Übereinkommen (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der regio-
fallende Wirtschafts- und Handelsbeziehungen nalen Integration für das Vorankommen der Wirtschafts- und
Sozialentwicklung der unterzeichnenden Andenstaaten und der
(1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die bilatera- Europäischen Union an; dies ermöglicht es, die Beziehungen
len Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen jedem zwischen den Vertragsparteien zu vertiefen und den Zielen
einzelnen unterzeichnenden Andenstaat einerseits und der dieses Übereinkommens näherzukommen.
EU-Vertragspartei andererseits; es findet jedoch keine Anwen-
dung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen (2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der regio-
den einzelnen unterzeichnenden Andenstaaten1. nalen Integrationsprozesse zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und zwischen den Mitgliedsländern der
(2) Die von den Vertragsparteien in diesem Übereinkommen Andengemeinschaft als einen Weg zur Erzielung größerer Han-
begründeten Rechte und Pflichten lassen die Rechte und Pflich- delsmöglichkeiten und zur Förderung ihrer wirksamen Ein-
ten zwischen den unterzeichnenden Andenstaaten in ihrer Eigen- bindung in die Weltwirtschaft an und bekräftigen deren dies-
schaft als Mitgliedsländer der Andengemeinschaft unberührt. bezügliche Bedeutung.
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Fortschritte bei
Artikel 8
der regionalen Integration der Andenstaaten von den Mitglieds-
Erfüllung der Verpflichtungen ländern der Andengemeinschaft bestimmt werden.
(1) Jede Vertragspartei ist für die Einhaltung aller Bestimmun- (4) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unterzeichnen-
gen dieses Übereinkommens verantwortlich und ergreift alle den Andenstaaten bei ihren gegenseitigen Beziehungen aufgrund
Maßnahmen, die zur Erfüllung der sich daraus ergebenden Ver- des Beschlusses 598 der Andengemeinschaft die Rechtsord-
pflichtungen erforderlich sind; dies betrifft auch deren Einhaltung nung der Andengemeinschaft bewahren müssen.
durch zentrale, regionale oder lokale Regierungen und Behörden
sowie durch nichtstaatliche Stellen in Ausübung der ihnen von (5) Im Hinblick auf das Anliegen der Vertragsparteien, eine
diesen Regierungen oder Behörden übertragenen hoheitlichen Assoziation zwischen den beiden Regionen zu erreichen, wenn
Befugnisse2. alle Mitgliedsländer der Andengemeinschaft dem Übereinkom-
men beigetreten sind, wird der Handelsausschuss die entspre-
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine andere chenden Bestimmungen überprüfen, insbesondere diesen Arti-
Vertragspartei ihren Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen kel und Artikel 105, und zwar im Hinblick auf die Anpassung
nicht nachkommt, so macht sie ausschließlich von dem nach dieser Artikel an die neue Lage und die Unterstützung der regio-
Titel XII (Streitbeilegung) geschaffenen Streitbeilegungsmecha- nalen Integrationsprozesse.
nismus Gebrauch und unterwirft sich diesem.
(3) Unbeschadet der bestehenden Mechanismen für den Kapitel 3
politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien kann jede Ver-
tragspartei im Einklang mit internationalem Recht unverzüglich Allgemein geltende Begriffsbestimmungen
geeignete Maßnahmen ergreifen, falls eine andere Vertrags-
partei gegen die in den Artikeln 1 und 2 dieses Übereinkommens Artikel 11
genannten wesentlichen Bestandteile verstößt. Die letztgenann-
te Vertragspartei kann beantragen, dass binnen 15 Tagen eine Begriffsbestimmungen
gemeinsame Dringlichkeitssitzung der betroffenen Vertrags- Sofern nichts anderes bestimmt ist, bezeichnet für die Zwe-
parteien einberufen wird, auf der die Lage eingehend geprüft und cke dieses Übereinkommens der Ausdruck
1 Diese Bestimmung wird nicht so ausgelegt, dass die Verpflichtungen, – „Tage“ Kalendertage einschließlich der Wochenenden und
die mit den Artikeln 10 und 105 zwischen den unterzeichnenden Feiertage;
Andenstaaten und der EU-Vertragspartei begründet werden, beeinträch-
tigt werden. 3 Zur Klarstellung erklären die Vertragsparteien, dass Bezugnahmen auf
2 Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass „zentrale, regionale oder „Gebiet“ im Sinne von „territory“ in diesem Übereinkommen ausschließ-
lokale Regierungen und Behörden“ alle Behörden und Regierungen der lich für die Zwecke der Bezugnahme auf seinen räumlichen Geltungs-
Vertragsparteien auf allen Ebenen umfasst. bereich zu verstehen sind.
438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
– „Ware einer Vertragspartei“ oder „Erzeugnis einer Vertrags- b) bewertet die Ergebnisse der Anwendung dieses Übereinkom-
partei“ heimische Waren beziehungsweise Erzeugnisse im mens, insbesondere die Entwicklung der Handels- und Wirt-
Sinne des GATT 1994 oder Waren oder Erzeugnisse, auf die schaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien;
sich die Vertragsparteien gegebenenfalls einvernehmlich ver-
c) überwacht die Arbeit aller Fachgremien, die mit diesem Über-
ständigen; dies schließt Erzeugnisse oder Waren ein, die ihren
einkommen eingesetzt werden, und empfiehlt gegebenenfalls
Ursprung im Sinne des Artikels 19 in der betreffenden Ver-
erforderliche Maßnahmen;
tragspartei haben;
d) bewertet alle Angelegenheiten, die ihm von den mit diesem
– „juristische Person“ einen nach geltendem Recht ordnungs- Übereinkommen eingesetzten Fachgremien vorgelegt werden
gemäß gegründeten oder anderweitig errichteten Rechts- und fasst diesbezüglich Beschlüsse nach Maßgabe dieses
träger, und zwar unabhängig davon, ob er der Gewinn- Übereinkommens;
erzielung dient und ob er sich in privatem oder staatlichem
Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treu- e) überwacht die Anwendung des Artikels 105;
händerischer Einrichtungen („trust“), Personengesellschaften f) überwacht die weitere Entwicklung dieses Übereinkommens;
(„partnership“), Gemeinschaftsunternehmen („joint venture“),
g) sucht unbeschadet der mit Titel XII (Streitbeilegung) und an-
Einzelunternehmen und Vereinigungen;
deren Bestimmungen dieses Übereinkommens verliehenen
– „Maßnahme“ jede Handlung oder Unterlassung einer Vertrags- Rechte nach dem bestgeeigneten Weg zur Vermeidung oder
partei, unabhängig davon, ob es sich um Gesetze, sonstige zur Lösung von Problemen, die im Zusammenhang mit
Vorschriften, Verfahren, Beschlüsse, Verwaltungsakte oder Fragen auftreten können, die unter dieses Übereinkommen
-verfahren oder sonstige Handlungsformen handelt; fallen;
– „Person“ eine natürliche oder juristische Person. h) beschließt auf seiner ersten Sitzung die Verfahrensordnung
und den Verhaltenskodex für Schiedspersonen, auf die sich
Artikel 315 bezieht;
Titel II
i) setzt die Vergütung und die Kostenerstattung für Schieds-
Institutionelle Bestimmungen personen fest;
j) gibt sich seine eigene Geschäftsordnung und legt seinen
Artikel 12 Sitzungsplan sowie die Tagesordnung für die jeweiligen
Handelsausschuss Sitzungen fest;
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Handelsausschuss ein. k) prüft alle weiteren Angelegenheiten, die für einen unter
Dieser Ausschuss setzt sich aus Vertretern der EU-Vertrags- dieses Übereinkommen fallenden Bereich von Interesse sind.
partei und Vertretern jedes unterzeichnenden Andenstaats zu- (2) Der Handelsausschuss kann
sammen.
a) Fachgremien einsetzen und ihnen Zuständigkeiten über-
(2) Der Handelsausschuss tritt mindestens einmal jährlich auf tragen;
der Ebene der Minister oder der gegebenenfalls von diesen be-
b) Informationen von interessierten Personen entgegennehmen
stimmten Vertreter zusammen. Darüber hinaus kann der Han-
oder Informationen bei ihnen einholen;
delsausschuss auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei
jederzeit auf der Ebene leitender Beamter zusammentreten, die c) der Aufnahme von Verhandlungen zustimmen, mit denen die
ermächtigt sind, die nötigen Beschlüsse zu fassen. Liberalisierung vertieft werden soll, die in den unter dieses
Übereinkommen fallenden Sektoren bereits erreicht wurde;
(3) Der Handelsausschuss trifft sich im Rotationsverfahren ab-
wechselnd in Bogotá, Brüssel und Lima, sofern die Vertrags- d) etwaige Ergänzungen oder Änderungen dieses Übereinkom-
parteien nichts anderes vereinbaren. Den Vorsitz im Handelsaus- mens erwägen, wobei diese dem Abschluss der internen
schuss führen die Vertragsparteien im Rotationsverfahren jeweils rechtlichen Verfahren jeder Vertragspartei unterliegen;
für ein Jahr. e) Auslegungen der Bestimmungen dieses Übereinkommens
(4) Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Handelsausschuss beschließen4. Derartige Auslegungen sind von Schiedspanels
in der Besetzung mit der EU-Vertragspartei und einem einzelnen zu berücksichtigen, die nach Titel XII (Streitbeilegung) einge-
unterzeichnenden Andenstaat zusammentreten, wenn Fragen an- richtet wurden;
stehen, f) bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sonstige Arbeiten
a) die ausschließlich die bilateralen Beziehungen zwischen der erledigen, auf die sich die Vertragsparteien gegebenenfalls
EU-Vertragspartei und diesem unterzeichnenden Andenstaat einigen;
betreffen oder g) das Erreichen der Ziele dieses Übereinkommens voranbrin-
gen, indem er Änderungen, die im Übereinkommen vor-
b) die in einer Sitzung eines „Fachgremiums“ erörtert wurden,
gesehen sind, an folgenden Bestandteilen des Übereinkom-
an dem nur die EU-Vertragspartei und ein unterzeichnender
mens vornimmt:
Andenstaat beteiligt waren, und diese Fragen dem Handels-
ausschuss vorgelegt wurden. i) Anhang I (Stufenpläne für den Zollabbau), um eine oder
mehrere Waren, die aus dem Stufenplan einer Vertrags-
Signalisiert ein anderer unterzeichnender Andenstaat Interesse
partei für den Zollabbau ausgenommen sind, einzufü-
an den Fragen, die auf einer solchen Sitzung zur Erörterung
gen,
anstehen, kann er an der Sitzung teilnehmen, sofern die
EU-Vertragspartei und der ursprünglich beteiligte Andenstaat ii) den Zeitplänen in Anhang I (Stufenpläne für den Zoll-
zuvor ihre Zustimmung erteilt haben. abbau), um die Zollsenkung zu beschleunigen,
iii) den besonderen Ursprungsregeln in Anhang II (Über die
Artikel 13 Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“
oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der
Aufgaben des Handelsausschusses
Zusammenarbeit der Verwaltungen),
(1) Der Handelsausschuss iv) dem Verzeichnis der Beschaffungsstellen in Anhang XII
a) überwacht und erleichtert die Durchführung dieses Überein- (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 1,
kommens und die korrekte Anwendung seiner Bestimmun-
gen; ferner erwägt er alternative Möglichkeiten zur Erreichung 4 Vom Handelsausschuss beschlossene Auslegungen gelten nicht als
seiner allgemeinen Ziele; Ergänzung oder Änderung dieses Übereinkommens.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 439
v) den Verpflichtungslisten in Anhang VII (Liste der Verpflich- (4) Der Handelsausschuss kann andere Unterausschüsse,
tungen im Bereich der Niederlassung) und Anhang VIII Arbeitsgruppen sowie sonstige Fachgremien einsetzen, die ihn
(Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüber- bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen. Der Han-
schreitenden Erbringung von Dienstleistungen) sowie an delsausschuss bestimmt die Zusammensetzung, die Aufgaben
den Vorbehalten in Anhang IX (Vorbehalte gegen die und die Geschäftsordnung dieser Fachgremien.
vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Ge-
(5) Die Fachgremien geben dem Handelsausschuss recht-
schäftszwecken) und
zeitig vor ihren Sitzungen den Sitzungsplan und die jeweilige
vi) anderen Bestimmungen unter dem Vorbehalt, dass die Tagesordnung bekannt. Außerdem berichten sie auf jeder
Änderungen vom Handelsausschuss aufgrund einer aus- Sitzung dieses Ausschusses über ihre Tätigkeit.
drücklichen Bestimmung in diesem Übereinkommen vor- (6) Ungeachtet des Absatzes 2 kann ein Fachgremium in der
genommen werden. Besetzung mit der EU-Vertragspartei und einem einzelnen unter-
Jede Vertragspartei setzt etwaige Änderungen nach diesem zeichnenden Andenstaat zusammentreten, wenn Fragen an-
Buchstaben im Einklang mit ihren geltenden rechtlichen Ver- stehen, die ausschließlich die bilateralen Beziehungen zwischen
fahren um. der EU-Vertragspartei und diesem unterzeichnenden Andenstaat
betreffen.
(3) Der Handelsausschuss kann die Auswirkungen dieses
(7) Signalisiert ein anderer unterzeichnender Andenstaat
Übereinkommens auf Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen
Interesse an den Fragen, die auf einer solchen Sitzung zur Er-
(im Folgenden „KKMU“) der Vertragsparteien untersuchen, ein-
örterung anstehen, kann er an der Sitzung teilnehmen, sofern die
schließlich etwaiger Vorteile aus diesem Übereinkommen.
EU-Vertragspartei und der ursprünglich beteiligte Andenstaat zu-
(4) Im Rahmen des Möglichen tauschen die Vertragsparteien vor ihre Zustimmung erteilt haben.
im Handelsausschuss Informationen über Übereinkünfte zur Er-
richtung oder Änderung von Zollunionen oder Freihandelszonen Artikel 16
und auf Ersuchen auch über andere wichtige Fragen im Zusam-
menhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Dritt- Koordinatoren des Übereinkommens
ländern aus. (1) Jede Vertragspartei ernennt einen Koordinator für das
Übereinkommen und notifiziert dies allen anderen Vertrags-
(5) Bei der Wahrnehmung der in diesem Artikel dargelegten
parteien spätestens bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens5.
Aufgaben kann der Handelsausschuss jeden nach diesem Über-
einkommen vorgesehenen Beschluss fassen. (2) Die Koordinatoren des Übereinkommens haben folgende
Aufgaben:
Artikel 14 a) Erstellung der Tagesordnung und Koordinierung der Vor-
arbeiten für die Sitzungen des Handelsausschusses,
Beschlussfassung
b) gegebenenfalls Folgemaßnahmen zu den Beschlüssen des
(1) Der Handelsausschuss beschließt einvernehmlich. Handelsausschusses,
(2) Die Beschlüsse des Handelsausschusses sind für die Ver- c) Funktion als Anlaufstelle zur einfacheren Kommunikation
tragsparteien verbindlich; diese ergreifen alle Maßnahmen, die zwischen den Vertragsparteien in allen Fragen, die diesem
für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlich sind. Übereinkommen unterfallen, sofern in diesem Übereinkom-
men nichts anderes bestimmt ist,
(3) In den Fällen des Artikels 12 Absatz 4 werden etwaige
Beschlüsse von der EU-Vertragspartei und dem ursprünglich be- d) Entgegennahme aller Notifikationen und Informationen, die
teiligten unterzeichnenden Andenstaat gefasst; sie werden nur nach diesem Übereinkommen übermittelt werden, einschließ-
zwischen diesen beiden Vertragsparteien wirksam, vorausge- lich der an den Handelsausschuss gerichteten Notifikationen
setzt, sie berühren nicht die Rechte und Pflichten eines anderen und Informationen, sofern nichts anderes bestimmt ist, und
unterzeichnenden Andenstaats. e) auf Ersuchen des Handelsausschusses Prüfung aller sons-
tigen Fragen, die möglicherweise die Durchführung dieses
Artikel 15 Übereinkommens betreffen.
Fachgremien (3) Die Koordinatoren des Übereinkommens treten nach Be-
darf zusammen.
(1) Mit diesem Übereinkommen werden folgende Unteraus-
schüsse eingerichtet:
Titel III
a) Unterausschuss „Marktzugang“, Warenhandel
b) Unterausschuss „Landwirtschaft“,
c) Unterausschuss „Technische Handelshemmnisse“, Kapitel 1
d) Unterausschuss „Zoll, Handelserleichterungen und Ur-
Marktzugang für Waren
sprungsregeln“,
Abschnitt 1
e) Unterausschuss „Öffentliches Beschaffungswesen“,
Gemeinsame Bestimmungen
f) Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“,
g) Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzen- Artikel 17
schutzrechtliche Maßnahmen“ und Ziel
h) Unterausschuss „Geistiges Eigentum“. Während einer Übergangszeit, die mit dem Inkrafttreten die-
ses Übereinkommens beginnt, liberalisieren die Vertragsparteien
(2) Jedes nach diesem Übereinkommen eingerichtete Fach-
schrittweise den Warenhandel nach den Bestimmungen dieses
gremium setzt sich aus Vertretern der EU-Vertragspartei und Ver-
Übereinkommens und im Einklang mit Artikel XXIV GATT 1994.
tretern jedes unterzeichnenden Andenstaats zusammen.
(3) Die jeweiligen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche der 5 Zur Klarstellung wird festgehalten, dass die Notifikation im Falle der
aufgrund dieses Übereinkommens geschaffenen Fachgremien EU-Vertragspartei als wirksam angesehen wird, wenn sie der Euro-
werden unter den entsprechenden Titeln festgelegt. päischen Kommission übermittelt wurde.
440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
Artikel 18 Abschnitt 2
Geltungsbereich Zollabbau
Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist,
gilt dieses Kapitel für den Warenhandel zwischen den Vertrags- Artikel 22
parteien. Zollabbau
(1) Sofern dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt,
baut jede Vertragspartei ihre Zölle auf Ursprungswaren einer an-
Artikel 19
deren Vertragspartei nach Maßgabe von Anhang I (Stufenpläne
Begriffsbestimmungen für den Zollabbau) ab.
Für die Zwecke dieses Titels (2) Für jede Ware gilt als Basiszollsatz, von dem aus die
stufenweise Zollsenkung nach Absatz 1 zu erfolgen hat, der je-
– umfasst der Ausdruck „Zoll“ eine Abgabe oder Belastung jeder weils in Anhang I (Stufenpläne für den Zollabbau) genannte Satz.
Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren
erhoben wird, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlä- (3) Senkt eine Vertragspartei zu einem beliebigen Zeitpunkt
gen in jeder Form, die bei oder im Zusammenhang mit einer nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ihren angewandten
solchen Einfuhr erhoben werden. Dementgegen beinhaltet Meistbegünstigungszollsatz, so gilt dieser Zollsatz nur dann,
„Zoll“ wenn er niedriger ist als der sich aus Anhang I (Stufenpläne für
den Zollabbau) ergebende Zollsatz.
a) keine inländischen Abgaben gleichwertigen Belastungen,
(4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei konsultieren die Ver-
die im Einklang mit Artikel III GATT 1994 erhoben werden;
tragsparteien einander, um eine Beschleunigung und Ausweitung
b) keine Antidumping-, Ausgleichs- oder Schutzzölle, die des Umfangs des in Anhang I (Stufenpläne für den Zollabbau)
je nach Sachlage angewandt werden im Einklang mit dem festgelegten Zollabbaus zu prüfen.
GATT 1994, dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung (5) Ein Beschluss des Handelsausschusses, den Zollabbau im
des Artikels VI des GATT 1994 (im Folgenden „Anti- Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g zu beschleunigen
dumping-Übereinkommen“), dem WTO-Übereinkommen oder auszuweiten, geht den in Anhang I (Stufenpläne für den
über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (im Fol- Zollabbau) festgelegten Zollsätzen oder Abbaustufen vor.
genden „Subventionsübereinkommen“) oder dem WTO-
Übereinkommen über Schutzmaßnahmen (im Folgenden (6) Sofern dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt,
„Schutzmaßnahmen-Übereinkommen“); darf keine Vertragspartei einen in Anhang I (Stufenpläne für den
Zollabbau) als Basiszollsatz festgelegten Zollsatz erhöhen oder
c) keine Gebühren oder sonstigen Belastungen, die nach einen neuen Zollsatz für eine Ware mit Ursprung in einer anderen
Artikel VIII GATT 1994 erhoben werden; Vertragspartei einführen.
– bezeichnet der Ausdruck „Ursprungserzeugnis oder -ware“ (7) Absatz 6 hindert eine Vertragspartei nicht daran,
oder „Erzeugnis oder Ware mit Ursprung in“ ein Erzeugnis
a) einen einseitig gesenkten Zollsatz auf die in Anhang I
beziehungsweise eine Ware, welche die Ursprungsregeln in
(Stufenpläne für den Zollabbau) für das betreffende Jahr fest-
Anhang II (Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit
gelegte Höhe anzuheben oder
Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen) erfüllt. b) einen Zollsatz im Einklang mit der WTO-Vereinbarung über
Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (im
Folgenden „Streitbeilegungsvereinbarung“) oder mit Titel XII
Artikel 20 (Streitbeilegung) beizubehalten oder zu erhöhen.
Einreihung der Waren
Abschnitt 3
Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Nichttarifäre Maßnahmen
Vertragsparteien gilt die im Einklang mit dem Harmonisierten
System zur Bezeichnung und Codierung der Waren 2007 (im
Artikel 23
Folgenden „HS“) und seinen späteren Änderungen festgelegte
Zolltarifnomenklatur der jeweiligen Vertragspartei. Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen
Eine Vertragspartei darf bei der Einfuhr einer Ware einer ande-
ren Vertragspartei oder der Ausfuhr einer Ware oder ihrem Ver-
Artikel 21 kauf zwecks Ausfuhr in das Gebiet einer anderen Vertragspartei
Inländerbehandlung keine Verbote oder Beschränkungen erlassen oder beibehalten,
es sei denn, dieses Übereinkommen oder Artikel XI GATT 1994
(1) Jede Vertragspartei gewährt den Waren einer anderen Ver- und die Anmerkungen zu seiner Auslegung sehen etwas ande-
tragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III GATT 1994 ein- res vor. Zu diesem Zweck werden Artikel XI GATT 1994 und die
schließlich der Anmerkungen zu seiner Auslegung. Zu diesem Anmerkungen zu seiner Auslegung sinngemäß als Bestandteil in
Zweck werden Artikel III GATT 1994 und die Anmerkungen zu dieses Übereinkommen übernommen.
seiner Auslegung sinngemäß als Bestandteil in dieses Überein-
kommen übernommen.
Artikel 24
(2) Zur Klarstellung bestätigen die Vertragsparteien, dass Gebühren und Belastungen
Inländerbehandlung in Bezug auf alle staatlichen oder behörd-
lichen Ebenen als eine Behandlung zu verstehen ist, die nicht (1) Jede Vertragspartei stellt nach Artikel VIII GATT 1994 und
weniger günstig ist, als die Behandlung, welche die betreffende den Anmerkungen zu seiner Auslegung sicher, dass sich alle
staatliche oder behördliche Ebene gleichartigen, unmittelbar anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr
konkurrierenden oder ersetzbaren heimischen Waren gewährt, erhobenen Gebühren und Belastungen jeglicher Art (ausgenom-
einschließlich der Waren, die ihren Ursprung in dem Gebiet men Zölle, inländischen Abgaben gleichwertigen Belastungen
haben, das der Zuständigkeit dieser staatlichen oder behörd- oder sonstige inländische Belastungen, die im Einklang mit Arti-
lichen Ebene untersteht6. kel III GATT 1994 erhoben werden, sowie Antidumping- oder Aus-
gleichszölle) dem Betrag nach auf die ungefähren Kosten der
6 Zwischen Kolumbien und der EU-Vertragspartei besteht Einvernehmen, erbrachten Dienstleistungen beschränken und weder einen mit-
dass diese Bestimmung der Aufrechterhaltung und Durchsetzung der telbaren Schutz für heimische Waren noch eine Besteuerung der
Spirituosenmonopole in Kolumbien nicht entgegensteht. Einfuhren oder Ausfuhren zur Erzielung von Einnahmen darstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 441
(2) Eine Vertragspartei schreibt keine konsularischen Amts- gen sowie aus der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII
handlungen7, einschließlich der damit verbundenen Gebühren des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, die sinn-
und Belastungen, im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren gemäß als Bestandteil in dieses Übereinkommen übernommen
einer anderen Vertragspartei vor. werden.
(3) Jede Vertragspartei stellt aktuelle Informationen über alle (4) Jede Vertragspartei stellt insbesondere sicher, dass staat-
Gebühren und Belastungen im Zusammenhang mit der Einfuhr liche Handelsunternehmen bei ihren Käufen oder Verkäufen oder
oder Ausfuhr bereit – vorzugsweise im Internet – und pflegt bei der Ausübung einer Befugnis, einschließlich gesetzlicher oder
diese Informationen. verfassungsrechtlicher Befugnisse, die eine Vertragspartei ihnen
auf zentraler oder nachgeordneter Ebene übertragen hat, den
Artikel 25 von der jeweiligen Vertragspartei im Rahmen dieses Übereinkom-
mens eingegangenen Verpflichtungen nachkommen.
Ausfuhrzölle und Ausfuhrabgaben
Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, (5) Dieser Artikel lässt die Rechte und Pflichten der Vertrags-
führt eine Vertragspartei bei oder im Zusammenhang mit der parteien aus Titel VI (Öffentliches Beschaffungswesen) unberührt.
Ausfuhr von Waren in das Gebiet einer anderen Vertragspartei (6) Geht im Zusammenhang mit der Notifikation der Vertrags-
keine Zölle oder Abgaben, ausgenommen inländische Belastun- parteien nach Artikel XVII GATT 1994 bei einer Vertragspartei ein
gen, ein oder behält solche bei, die im Einklang mit Artikel 21 Ersuchen um Zusatzauskünfte über die Auswirkungen staatlicher
erhoben werden. Handelsunternehmen auf den bilateralen Handel ein, so bemüht
sich die ersuchte Vertragspartei nach besten Kräften und im Ein-
Artikel 26 klang mit Artikel XVII Absatz 4 Buchstabe d GATT 1994 über ver-
trauliche Informationen um größtmögliche Transparenz bei der
Einfuhr- und Ausfuhrlizenzverfahren
Beantwortung dieser Ersuchen, die sich auf Auskünfte beziehen,
(1) Eine Vertragspartei darf keine Maßnahme erlassen oder welche für die Feststellung relevant sind, ob die staatlichen Han-
beibehalten, die unvereinbar mit dem WTO-Übereinkommen delsunternehmen den einschlägigen Verpflichtungen aus diesem
über Einfuhrlizenzverfahren (im Folgenden „Einfuhrlizenz-Über- Übereinkommen nachkommen.
einkommen“) ist, das sinngemäß als Bestandteil in dieses Über-
einkommen übernommen wird. Abschnitt 4
(2) Jede Vertragspartei wendet die Bestimmungen des Ein- Landwirtschaftliche Erzeugnisse
fuhrlizenz-Übereinkommens sinngemäß auf alle Lizenzverfahren
an, die Ausfuhren in eine andere Vertragspartei betreffen. Die
Notifikation nach Artikel 5 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens er- Artikel 28
folgt zwischen den Vertragsparteien im Hinblick auf die Lizenz- Geltungsbereich
verfahren für Ausfuhren.
Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen, die von den Vertrags-
(3) Der Ausdruck „Einfuhrlizenzverfahren“ bezeichnet Verwal- parteien im Zusammenhang mit dem gegenseitigen Handel mit
tungsverfahren zur Durchführung von Einfuhrlizenzregelungen, landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden „landwirtschaft-
bei denen die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen liche Erzeugnisse“) eingeführt oder beibehalten werden, die
(außer für Zollzwecke verlangten Unterlagen) bei der zuständi- unter Anhang I des WTO-Übereinkommens über die Landwirt-
gen Behörde als Vorbedingung für die Einfuhr in die einführende schaft (im Folgenden „Landwirtschaftsübereinkommen“) fallen9.
Vertragspartei vorgeschrieben ist.
Artikel 29
Artikel 27
Landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahmen
Staatliche Handelsunternehmen
(1) Ungeachtet des Artikels 22 kann eine Vertragspartei eine
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Aus-
landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme in Form zusätzlicher
druck „staatliche Handelsunternehmen“ staatliche und nicht-
Einfuhrzölle auf landwirtschaftliche Ursprungserzeugnisse an-
staatliche Unternehmen an jeglichem Ort auf zentraler oder nach-
wenden, die in der für sie maßgebenden Liste in Anhang IV
geordneter Ebene, einschließlich Vertriebsorganisationen, denen
(Landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahmen) enthalten sind,
ausschließliche oder besondere Rechte oder Vorrechte auch auf-
sofern die Bedingungen dieses Artikels erfüllt sind. Ein zusätz-
grund gesetzlicher oder verfassungsrechtlicher Befugnisse ge-
licher Einfuhrzoll oder ein sonstiger Zoll auf derartige Erzeugnis-
währt worden sind, mittels deren Ausübung sie durch ihre Käufe
se darf nicht höher sein als der niedrigere der beiden folgenden
oder Verkäufe den Umfang oder die Bestimmung von Ein- oder
Sätze:
Ausfuhren beeinflussen8.
a) der angewandte Meistbegünstigungszollsatz oder
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass staatliche Handels-
unternehmen nicht in handelsbehindernder Weise betrieben wer- b) der Basiszollsatz nach Anhang I (Stufenpläne für den Zoll-
den sollten und dass sie sich zu diesem Zweck den Verpflichtun- abbau).
gen dieses Artikels unterwerfen.
(2) Eine Vertragspartei kann in einem Kalenderjahr eine men-
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre bestehenden Rechte genbezogene Schutzmaßnahme anwenden, wenn beim Eintritt
und Pflichten aus Artikel XVII GATT 1994 und aus den Anmer- eines Ursprungserzeugnisses in ihr Zollgebiet dessen Einfuhr-
kungen zu seiner Auslegung und den ergänzenden Bestimmun- menge in diesem Jahr die Auslöseschwelle überschreitet, die für
das betreffende Erzeugnis in der für die Vertragspartei maß-
7 Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „konsularische gebenden Liste in Anhang IV (Landwirtschaftsbezogene Schutz-
Amtshandlungen“ Anforderungen, wonach Waren einer Vertragspartei, maßnahmen) festgelegt ist.
die zur Ausfuhr in das Gebiet einer anderen Vertragspartei bestimmt
sind, zunächst der Prüfung durch den Konsul der einführenden Vertrags- (3) Ein von einer Vertragspartei nach den Absätzen 1 und 2
partei im Gebiet der ausführenden Vertragspartei unterzogen werden eingeführter Zusatzzoll hat im Einklang mit der für die Vertrags-
müssen zwecks Ausstellung von Konsularfakturen oder Erteilung partei maßgebenden Liste in Anhang IV (Landwirtschaftsbezo-
konsularischer Visa für Handelsrechnungen, Ursprungszeugnisse,
Manifeste, Ausfuhranmeldungen der Versender oder sonstige Zoll- gene Schutzmaßnahmen) zu stehen.
unterlagen, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr verlangt
werden. 9 Im Falle Kolumbiens schließen „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ für die
8 Zur Klarstellung gilt, dass Spirituosenunternehmen, die im Rahmen des Zwecke der Anwendung dieses Artikels auch folgende Unterpositionen
„monopolio rentístico“ nach Artikel 336 der Politischen Verfassung ein: 2905.45.00, 3302.10.10, 3302.10.90, 3823.11.00, 3823.12.00,
Kolumbiens tätig sind, unter diese Begriffsbestimmung der staatlichen 3823.13.00, 3823.19.00, 3823.70.10, 3823.70.20, 3823.70.30,
Handelsunternehmen fallen. 3823.70.90, 3824.60.00.
442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
(4) Eine Vertragspartei darf keine landwirtschaftsbezogene fung von Ausfuhrsubventionen und anderen Maßnahmen mit
Schutzmaßnahme nach diesem Artikel anwenden und gleich- gleicher Wirkung bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen einzu-
zeitig für dasselbe Erzeugnis eine der folgenden Maßnahmen setzen.
ergreifen oder beibehalten:
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens verzichtet
a) eine Schutzmaßnahme nach Kapitel 2 (Handelspolitische jede Vertragspartei auf die Aufrechterhaltung, Einführung oder
Schutzmaßnahmen) oder Wiedereinführung von Ausfuhrsubventionen oder anderen Maß-
b) eine Maßnahme nach Artikel XIX GATT 1994 und dem nahmen mit gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse,
Schutzmaßnahmen-Übereinkommen. die vollständig und sofort liberalisiert werden oder die zwar voll-
ständig aber nicht sofort liberalisiert werden und für die nach
(5) Eine Vertragspartei darf eine landwirtschaftsbezogene Anhang I (Stufenpläne für den Zollabbau) bei Inkrafttreten des
Schutzmaßnahme nicht ergreifen oder beibehalten: Übereinkommens ein zollfreies Kontingent gilt, und die für das
a) ab dem Tag, an dem ein Erzeugnis nach Anhang I (Stufen- Gebiet einer anderen Vertragspartei bestimmt sind.
pläne für den Zollabbau) zollbefreit ist, es sei denn, unter (4) Eine Vertragspartei verzichtet auf die Aufrechterhaltung,
Buchstabe b ist etwas anderes bestimmt, oder Einführung oder Wiedereinführung von Ausfuhrsubventionen
b) nach Ablauf der Übergangsfrist, die in der für die Vertrags- oder anderen Maßnahmen mit gleicher Wirkung für landwirt-
partei maßgebenden Liste in Anhang IV (Landwirtschafts- schaftliche Erzeugnisse, die zwar vollständig aber nicht sofort
bezogene Schutzmaßnahmen) festgesetzt ist, oder liberalisiert werden und für die bei Inkrafttreten des Übereinkom-
mens kein zollfreies Kontingent gilt, und zwar ab dem Tag, an
c) wenn damit ein Zoll im Rahmen eines Zollkontingents erhöht dem diese Erzeugnisse vollständig liberalisiert werden.
wird.
(5) Behält eine Vertragspartei Ausfuhrsubventionen oder an-
(6) Binnen 10 Tagen nach Beginn der Anwendung einer land-
dere Maßnahmen mit gleicher Wirkung für teilweise oder voll-
wirtschaftsbezogenen Schutzmaßnahme nach den Absätzen 1
ständig liberalisierte und für eine andere Vertragspartei bestimm-
und 2 übermittelt die Vertragspartei, welche diese Maßnahme
te landwirtschaftliche Erzeugnisse bei oder führt derartige
anwendet, der betroffenen ausführenden Vertragspartei eine
Subventionen oder andere Maßnahmen ein oder wieder ein, so
schriftliche Notifikation mit den relevanten Angaben und der Be-
kann die Einfuhrvertragspartei unbeschadet der Absätze 3 und 4
gründung für die Maßnahme. Die Vertragspartei, welche die Maß-
einen Zusatzzoll einführen, mit dem die Zölle für die Einfuhren
nahme anwendet, gibt der betroffenen ausführenden Vertrags-
des betreffenden Erzeugnisses entweder auf das Niveau des an-
partei Gelegenheit zur Konsultation über die Bedingungen für ihre
gewandten Meistbegünstigungszolls oder des Basiszollsatzes
Anwendung nach diesen Absätzen.
nach Anhang I (Stufenpläne für den Zollabbau) angehoben wer-
(7) Jede Vertragspartei wahrt ihre Rechte und Pflichten aus den, je nachdem, welcher niedriger ist, und zwar solange die
Artikel 5 des Landwirtschaftsübereinkommens unter Ausschluss Ausfuhrsubvention beibehalten wird.
des Handels mit Landwirtschaftserzeugnissen, der einer Prä-
(6) Die Einfuhrvertragspartei hebt den nach Absatz 5 einge-
ferenzbehandlung unterliegt.
führten Zusatzzoll auf, wenn die Ausfuhrvertragspartei in allen
Einzelheiten belegt, dass sie diesem Artikel nachkommt.
Artikel 30
Preisspannensystem Artikel 33
Sofern dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht, gilt Verwaltung und Anwendung von Zollkontingenten
Folgendes:
(1) Jede Vertragspartei stützt sich bei der Anwendung und
a) Kolumbien kann das durch den Beschluss 371 der Anden- Verwaltung der in Anhang I (Stufenpläne für den Zollabbau)
gemeinschaft und dessen Änderungen geschaffene andische aufgeführten Zollkontingente für Einfuhren landwirtschaftlicher
Preisspannensystem oder Folgesysteme für landwirtschaft- Erzeugnisse auf Artikel XIII GATT 1994 einschließlich der Anmer-
liche Erzeugnisse anwenden, die unter diesen Beschluss kungen zu seiner Auslegung sowie auf das Einfuhrlizenz-Über-
fallen; einkommen.
b) Peru kann das durch das Präsidialdekret 115-2001-EF und (2) Die Vertragsparteien verwalten Zollkontingente für Ein-
dessen Änderungen geschaffene Preisspannensystem oder fuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach dem sogenannten
Folgesysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse anwenden, Windhund-Verfahren („first-come first-served“).
die unter dieses Dekret fallen.
(3) Auf Ersuchen einer ausführenden Vertragspartei führt die
Einfuhrvertragspartei Konsultationen mit der ausführenden Ver-
Artikel 31 tragspartei über die Verwaltung der Zollkontingente der Einfuhr-
Einfuhrpreisregelung vertragspartei. Diese Konsultationen treten an die Stelle der Kon-
sultationen nach Artikel 301, sofern sie die Voraussetzungen des
Sofern dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht,
Artikels 301 Absatz 9 erfüllen.
kann die EU-Vertragspartei die durch die Verordnung (EG)
Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durch-
führungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, Abschnitt 5
(EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor U m g a n g m i t Fe h l e r n d e r Ve r w a l t u n g
Obst und Gemüse und deren Änderungen geschaffene Einfuhr-
preisregelung oder diesbezügliche Folgesysteme anwenden.
Artikel 34
Artikel 32 Umgang mit Fehlern der Verwaltung
Ausfuhrsubventionen Ist den zuständigen Behörden einer Vertragspartei bei der ord-
und andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung nungsgemäßen Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, ins-
besondere bei der Anwendung der Bestimmungen des An-
(1) Für die Zwecke dieses Artikels folgt die Begriffsbestim-
hangs II (Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit
mung des Ausdrucks „Ausfuhrsubventionen“ der entsprechen-
Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Metho-
den Begriffsbestimmung in Artikel 1 Buchstabe e des Landwirt-
den der Zusammenarbeit der Verwaltungen) ein Fehler unterlau-
schaftsübereinkommens einschließlich etwaiger Änderungen an
fen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann eine von
diesem Artikel.
diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei, nachdem die
(2) Die Vertragsparteien halten es gemeinsam für angebracht, Angelegenheit zwischen den jeweiligen Vertragsparteien in dem
sich in der WTO gemeinsam für eine Einigung über die Abschaf- mit Artikel 68 eingesetzten Unterausschuss „Zoll, Handelserleich-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 443
terungen und Ursprungsregeln“ fachlich erörtert wurde, den f) dem Handelsausschuss die Ergebnisse seiner Arbeiten im
Handelsausschuss ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Rahmen dieses Absatzes zur Würdigung zu unterbreiten.
Abhilfemaßnahmen zu prüfen. Der Beschluss des Handelsaus-
schusses über die geeigneten Abhilfemaßnahmen wird von den (3) Der Unterausschuss „Landwirtschaft“ tritt mindestens ein-
jeweiligen Vertragsparteien einvernehmlich angenommen. mal jährlich zusammen. Unter besonderen Umständen tritt der
Unterausschuss auf Ersuchen einer Vertragspartei im Einverneh-
men der Vertragsparteien spätestens 30 Tage nach dem Tag der
Abschnitt 6 Stellung des Ersuchens zusammen. Sitzungen des Unteraus-
Unterausschüsse schusses „Landwirtschaft“ können auch auf bilateraler Ebene
stattfinden, wobei der Vorsitz von den Vertretern der Vertrags-
partei geführt wird, welche die Sitzung ausrichtet.
Artikel 35
(4) Der Unterausschuss „Landwirtschaft“ trifft alle Beschlüsse
Unterausschuss „Marktzugang“
einvernehmlich.
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss „Markt-
zugang“ ein, der sich aus Vertretern jeder Vertragspartei zusam-
Kapitel 2
mensetzt.
(2) Der Unterausschuss tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei Handelspolitische Schutzmaßnahmen
oder des Handelsausschusses zusammen, um Fragen zu er-
örtern, die sich aus diesem Kapitel ergeben und für die kein Abschnitt 1
anderer Unterausschuss zuständig ist.
Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen
(3) Der Unterausschuss hat unter anderem die Aufgabe,
a) den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien zu fördern, Artikel 37
unter anderem durch Konsultationen über die Beschleuni-
gung und Ausweitung des Zollabbaus im Rahmen dieses Allgemeine Bestimmungen
Übereinkommens und über andere Fragen, soweit es zweck- (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten
dienlich erscheint; aus dem Antidumping-Übereinkommen, dem Subventionsüber-
b) sich mit nichttarifären Maßnahmen zu befassen, die den einkommen und dem WTO-Übereinkommen über Ursprungs-
Warenhandel zwischen den Vertragsparteien einschränken regeln (im Folgenden „Ursprungsregel-Übereinkommen“).
können, und diesbezügliche Fragen gegebenenfalls dem
(2) Im Falle der Anwendung einer Antidumping- oder Aus-
Handelsausschuss zur Würdigung zu unterbreiten;
gleichsmaßnahme oder der Annahme einer Preisverpflichtung
c) den Handelsauschuss über den Bedarf an Zusammenarbeit durch die Behörde der Andengemeinschaft im Namen von zwei
in Marktzugangsfragen zu beraten und ihm diesbezügliche oder mehr Mitgliedsländern der Andengemeinschaft ist aus-
Empfehlungen zu unterbreiten; schließlich das zuständige Gericht der Andengemeinschaft für
die gerichtliche Nachprüfung zuständig.
d) bei etwaigen Differenzen zwischen den Vertragsparteien über
Fragen, welche die Änderung des Harmonisierten Systems (3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass regionale und
einschließlich der Einreihung der Waren betreffen, Konsulta- nationale Behörden nicht gleichzeitig Antidumpingmaßnahmen
tionen zu führen und sich nach besten Kräften um eine Bei- gegen dieselbe Ware anwenden. Das Gleiche gilt für Ausgleichs-
legung der Differenzen zu bemühen, um sicherzustellen, dass maßnahmen.
die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus diesem Über-
einkommen nicht abgeändert werden.
Artikel 38
Artikel 36 Transparenz
Unterausschuss „Landwirtschaft“ (1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass handels-
politische Schutzmaßnahmen so eingesetzt werden sollten, dass
(1) Die Vertragsparteien richten einen Unterausschuss „Land- sie vollumfänglich mit den einschlägigen WTO-Anforderungen
wirtschaft“ ein, der sich aus Vertretern der EU-Vertragspartei und vereinbar sind und dass sie sich auf ein transparentes System
jedes unterzeichnenden Andenstaats zusammensetzt. stützen sollten.
(2) Der Unterausschuss „Landwirtschaft“ hat die Aufgabe, (2) In Würdigung der Vorteile von Rechtsicherheit und Be-
a) die Zusammenarbeit bei der Anwendung und Verwaltung von rechenbarkeit für die Wirtschaftsbeteiligten sorgt jede Ver-
Abschnitt 4 zu überwachen und zu fördern, um den Handel tragspartei dafür, dass ihre internen Rechtsvorschriften zu
mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Ver- handelspolitischen Schutzmaßnahmen mit den einschlägigen
tragsparteien zu erleichtern, WTO-Regeln vollumfänglich vereinbar sind.
b) Lösungen für ungerechtfertigte Hindernisse im Handel mit (3) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 5 des Antidumping-
landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Vertrags- Übereinkommens und des Artikels 12 Absatz 4 des Subventions-
parteien zu finden, übereinkommens stellt jede Vertragspartei sicher, dass nach der
Einführung vorläufiger Maßnahmen alle wesentlichen Fakten, auf
c) Konsultationen über Fragen zu Abschnitt 4 in Abstimmung
deren Grundlage der Beschluss über die Anwendung oder Nicht-
mit anderen zuständigen Unterausschüssen, Arbeitsgruppen
anwendung von Maßnahmen gefasst wurde, im Einklang mit
oder sonstigen Fachgremien im Rahmen dieses Übereinkom-
ihren internen Rechtsvorschriften so rasch wie möglich, auf
mens zu führen,
jeden Fall aber vor der endgültigen Feststellung, vollständig und
d) die Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeug- aussagekräftig bekanntgegeben werden. Die Bekanntgabe hat
nissen zwischen den Vertragsparteien, die Auswirkungen die- schriftlich zu erfolgen und muss interessierten Parteien genügend
ses Übereinkommens auf die Landwirtschaft der einzelnen Zeit zur Stellungnahme lassen.
Vertragsparteien und das Funktionieren der Instrumente
(4) Sofern es die Durchführung der Untersuchung nicht un-
dieses Übereinkommens zu bewerten und dem Handels-
nötig verzögert, räumt die jeweilige untersuchende Behörde einer
ausschuss geeignete Maßnahmen vorzuschlagen,
interessierten Partei auf deren Ersuchen Gelegenheit zur An-
e) Zusatzaufgaben zu erfüllen, die ihm der Handelsausschuss hörung ein, damit diese ihre Position in der Untersuchung
gegebenenfalls zuweist, und handelspolitischer Schutzmaßnahmen darlegen kann.
444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
Artikel 39 Artikel 45
Berücksichtigung des öffentlichen Interesses Keine parallele Anwendung von Schutzmaßnahmen
Im Einklang mit ihrem jeweiligen internen Recht räumen die Eine Vertragspartei darf die folgenden Maßnahmen bei dem-
EU-Vertragspartei und Kolumbien gewerblichen Abnehmern und selben Erzeugnis nicht parallel anwenden:
Einführern des Erzeugnisses, das Gegenstand einer Unter-
suchung ist, und, soweit dies zweckdienlich erscheint, reprä- a) eine bilaterale Schutzmaßnahme nach Abschnitt 3 (Bilaterale
sentativen Verbraucherverbänden Gelegenheit ein, Informatio- Schutzklausel) dieses Kapitels und
nen vorzulegen, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. b) eine Maßnahme nach Artikel XIX GATT 1994 und dem
Die untersuchende Behörde trägt derartigen Informationen Rech- Schutzmaßnahmen-Übereinkommen.
nung, wenn sie relevant und ordnungsgemäß mit Beweisen
versehen sind und innerhalb der nach den internen Rechts-
Artikel 46
vorschriften geltenden Fristen eingereicht wurden.
Untersuchende Behörde
Artikel 40 Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „unter-
Regel des niedrigeren Zollsatzes suchende Behörde“
Ungeachtet der Rechte aus dem Antidumping- und dem Sub- a) im Falle Kolumbiens das „Ministerio de Comercio, Industria
ventionsübereinkommen erscheint es der EU-Vertragspartei und y Turismo“ (Ministerium für Handel, Industrie und Tourismus)
Kolumbien hinsichtlich der Anwendung von Antidumping- und oder dessen Rechtsnachfolger,
Ausgleichszöllen wünschenswert, dass der angewandte Zoll, so- b) im Falle Perus das „Instituto Nacional de Defensa de la
weit dies zweckdienlich erscheint, niedriger ist als die entspre- Competencia y de la Protección de la Propiedad Intelectual“
chende Dumping- beziehungsweise Subventionsspanne, wenn (Staatliches Institut zum Schutz des Wettbewerbs und des
der niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des heimischen Geistigen Eigentums) und
Wirtschaftszweigs zu beseitigen.
c) im Falle der EU-Vertragspartei die Europäische Kommission.
Artikel 41
Artikel 47
Untersuchende Behörden
Ausschluss vom Streitbeilegungsmechanismus
Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
Mit Ausnahme des Artikels 45 findet Titel XII (Streitbeilegung)
– „untersuchende Behörde“
auf diesen Abschnitt keine Anwendung.
a) im Falle Kolumbiens das „Ministerio de Comercio,
Industria y Turismo“ (Ministerium für Handel, Industrie Abschnitt 3
und Tourismus) oder dessen Rechtsnachfolger,
Bilaterale Schutzklausel
b) im Falle Perus das „Instituto Nacional de Defensa de
la Competencia y de la Protección de la Propiedad
Intelectual“ (Staatliches Institut zum Schutz des Wett- Artikel 48
bewerbs und des Geistigen Eigentums) oder dessen Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme
Rechtsnachfolger und
(1) Ungeachtet des Abschnitts 2 (Multilaterale Schutzmaßnah-
c) im Falle der EU-Vertragspartei die Europäische Kommis- men) kann die einführende Vertragspartei unter den Bedingun-
sion. gen und nach den Verfahren dieses Abschnitts geeignete
Maßnahmen ergreifen, wenn ein Ursprungserzeugnis einer Ver-
Artikel 42 tragspartei infolge von Zugeständnissen nach diesem Überein-
kommen in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur heimischen
Ausschluss vom Streitbeilegungsmechanismus
Produktion in derart erhöhten Mengen und unter solchen Be-
Titel XII (Streitbeilegung) findet auf diesen Abschnitt keine dingungen in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt
Anwendung. wird, dass heimischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar
konkurrierender Erzeugnisse eine bedeutende Schädigung ent-
Abschnitt 2 steht oder zu entstehen droht.
Multilaterale Schutzmaßnahmen (2) Eine Vertragspartei darf bilaterale Schutzmaßnahmen nur
während der Übergangszeit10 anwenden.
Artikel 43
Artikel 49
Allgemeine Bestimmungen
Notifikation und Konsultation
Jede Vertragspartei behält ihre Rechte und Pflichten aus
Artikel XIX GATT 1994 sowie aus dem Schutzmaßnahmen-Über- (1) Eine Vertragspartei notifiziert der betroffenen Ausfuhr-
einkommen und dem Ursprungsregel-Übereinkommen. vertragspartei unverzüglich die Einleitung einer Untersuchung
und die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen.
Artikel 44 (2) Vertritt eine Vertragspartei die Auffassung, dass die
Voraussetzungen des Artikels 48 für die Anwendung oder die
Transparenz
Ausweitung einer endgültigen Maßnahme erfüllt sind, so räumt
Ungeachtet des Artikels 43 erteilt die Vertragspartei, die eine sie der betroffenen Vertragspartei nach den Rechtsvorschriften
Untersuchung einleitet oder Schutzmaßnahmen zu ergreifen
beabsichtigt, einer anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen 10 Die Übergangszeit beträgt 10 Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens die-
unverzüglich, ad hoc und schriftlich Auskünfte mit allen sach- ses Übereinkommens. Bei Waren, für die nach dem Stufenplan in An-
dienlichen Angaben; dazu zählen gegebenenfalls auch Aus- hang I (Stufenpläne für den Zollabbau) der Vertragspartei, welche die
Maßnahme anwendet, eine Zollabbaufrist von mindestens 10 Jahren
künfte über die Einleitung einer auf Schutzmaßnahmen gerichte- gilt, bezeichnet der Ausdruck „Übergangszeit“ die in dem besagten
ten Untersuchung sowie über die vorläufigen und endgültigen Stufenplan für die betreffende Ware festgelegte Zollabbaufrist zuzüg-
Untersuchungsergebnisse. lich drei Jahre.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 445
der jeweiligen Vertragsparteien angemessene Konsultationsmög- b) die Maßnahme darf höchstens zwei Jahre lang angewendet
lichkeiten ein, damit die verfügbaren Informationen geprüft, die werden; in Ausnahmefällen kann diese Frist um weitere zwei
Meinungen über die Anwendung oder Ausweitung einer Maß- Jahre verlängert werden,
nahme ausgetauscht und eine allseits zufriedenstellende Lösung
i) wenn die zuständigen Behörden der Einfuhrvertragspartei
gefunden werden können.
nach den Verfahren des Artikels 51 feststellen, dass die
(3) Die Konsultationen nach Absatz 2 beginnen binnen 15 Ta- Maßnahme zur Vermeidung oder Beseitigung einer be-
gen nach Eingang der Einladung der untersuchenden Behörde deutenden Schädigung nach Artikel 48 weiter erforderlich
zu Konsultationen bei der betroffenen Vertragspartei. ist, und
(4) Wird binnen 45 Tagen nach Eingang der Einladung bei der ii) wenn der heimische Wirtschaftszweig nachweislich An-
betroffenen Vertragspartei keine zufriedenstellende Lösung ge- passungen vornimmt.
funden, kann die Einfuhrvertragspartei Abhilfemaßnahmen im – Die Gesamtanwendungsdauer einer Schutzmaßnahme, ein-
Einklang mit diesem Abschnitt ergreifen. schließlich der ursprünglichen Geltungsdauer und einer
etwaigen Verlängerung, darf vier Jahre nicht überschreiten.
(5) Eine Vertragspartei kann eine bilaterale Schutzmaßnahme
auf vorläufiger Basis ohne vorherige Konsultationen anwenden. (2) Beendet eine Vertragspartei eine bilaterale Schutzmaß-
nahme, so gilt der Zollsatz, der nach ihrem Stufenplan in
Anhang I (Stufenpläne für den Zollabbau) ohne die Maßnahme
Artikel 50
gegolten hätte.
Art der Maßnahmen
Artikel 53
Eine bilaterale Schutzmaßnahme, die von einer Einfuhr-
vertragspartei nach Artikel 48 angewandt wird, kann eine oder Vorläufige Maßnahmen
mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen: (1) In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung einen
a) die Aussetzung der im Stufenplan dieser Vertragspartei in An- schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde,
hang I (Stufenpläne für den Zollabbau) vorgesehen weiteren kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmaß-
Verringerung des Zolls für das betreffende Erzeugnis oder nahme anwenden, wenn aufgrund einer vorläufigen Feststellung
eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren eines Er-
b) die Anhebung des für das betreffende Erzeugnis geltenden zeugnisses mit Ursprung in der ausführenden Vertragspartei in-
Zolls auf ein Niveau, das nicht höher ist als der auf das betref- folge der Senkung oder Abschaffung von Zöllen nach Anhang I
fende Erzeugnis zum Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahme (Stufenpläne für den Zollabbau) zugenommen haben und dass
angewandte Meistbegünstigungszollsatz oder der im Stufen- durch diese Einfuhren eine bedeutende Schädigung nach Arti-
plan dieser Vertragspartei in Anhang I (Stufenpläne für den kel 48 entsteht oder zu entstehen droht.
Zollabbau) ausgewiesene Basiszollsatz, je nachdem, welcher
dieser beiden Zollsätze niedriger ist. (2) Eine vorläufige Maßnahme darf höchstens 200 Tage lang
gelten; in dieser Zeit hat die Vertragspartei die Anforderungen des
Artikels 49 sowie des Artikels 51 Absätze 1, 2 und 3 zu erfüllen.
Artikel 51
(3) Die Vertragspartei hat die nach Absatz 1 vorgenommenen
Untersuchungsverfahren Zollzuschläge unverzüglich zu erstatten, wenn die Untersuchung
nicht bestätigt, dass die Voraussetzungen des Artikels 48 erfüllt
(1) Eine Vertragspartei wendet eine bilaterale Schutzmaß-
sind. Die Dauer einer vorläufigen Maßnahme wird auf die Dauer
nahme erst an, nachdem ihre zuständigen Behörden eine Unter-
nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b angerechnet.
suchung nach Artikel 3 des Schutzmaßnahmen-Übereinkom-
mens durchgeführt haben; zu diesem Zweck wird der besagte
Artikel sinngemäß als Bestandteil in dieses Übereinkommen Artikel 54
übernommen. Ausgleich
(2) Bei der Untersuchung nach Absatz 1 erfüllt die Vertrags- (1) Eine Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmaßnahme
partei die Anforderungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a zu verlängern gedenkt, konsultiert die Vertragspartei, deren Er-
und des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c des Schutzmaß- zeugnisse der Maßnahme unterliegen, um sich mit ihr auf einen
nahmen-Übereinkommens; zu diesem Zweck werden Artikel 4 angemessenen Ausgleich in Form von Zugeständnissen zu ver-
Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des ständigen, die eine im Wesentlichen gleichwertige Wirkung auf
Schutzmaßnahmen-Übereinkommens sinngemäß als Bestand- den Handel haben. Die Einfuhrvertragspartei sorgt dafür, dass
teil in dieses Übereinkommen übernommen. die entsprechenden Konsultationen spätestens 30 Tage vor
der Verlängerung der bilateralen Schutzmaßnahme stattfinden
(3) Ergänzend zu Absatz 2 weist die untersuchende Vertrags- können.
partei anhand objektiver Belege nach, dass ein ursächlicher Zu-
sammenhang zwischen der Zunahme der Einfuhren des Erzeug- (2) Führen die Konsultationen nach Absatz 1 nicht binnen
nisses der ausführenden Vertragspartei und einer bedeutenden 30 Tagen nach Unterbreitung des Angebots von Konsultationen
oder drohenden bedeutenden Schädigung besteht. zu einer Einigung über einen Ausgleich und beschließt die Ein-
fuhrvertragspartei die Verlängerung der Schutzmaßnahme, so
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Be- kann die Vertragspartei, deren Erzeugnisse der Maßnahme
hörden eine derartige Untersuchung innerhalb der nach ihren in- unterliegen, die Anwendung im Wesentlichen gleichwertiger
ternen Rechtsvorschriften geltenden Frist abschließen; diese Frist Handelszugeständnisse aussetzen, die sie der Vertragspartei ein-
darf nicht länger als 12 Monate ab Einleitung der Untersuchung geräumt hat, welche die Schutzmaßnahme verlängert.
sein.
Artikel 55
Artikel 52 Wiederanwendung einer Maßnahme
Voraussetzungen für eine Maßnahme und Dauer Gegen die Einfuhr eines Erzeugnisses, gegen das früher
bereits eine Schutzmaßnahme angewandt wurde, darf eine
(1) Eine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmaßnahme
Schutzmaßnahme nach diesem Abschnitt nur ein einziges Mal
nur mit folgenden Einschränkungen anwenden:
wiedereingeführt werden, sofern die frühere Maßnahme mindes-
a) Die Maßnahme darf nur insoweit und nur so lange angewen- tens ein Jahr lang außer Kraft war; die Wiedereinführung ist auf
det werden, wie dies zur Vermeidung oder Beseitigung einer die Hälfte des Zeitraums begrenzt, während dessen die frühere
bedeutenden Schädigung nach Artikel 48 erforderlich ist; Maßnahme angewandt wurde.
446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
Artikel 56 (2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass sich ihre
jeweiligen Handels- und Zollrechtsvorschriften, -bestimmungen
Gebiete in äußerster
und -verfahren auf folgende Grundlagen stützen:
Randlage der Europäischen Union11
a) internationale Instrumente und Normen auf dem Gebiet von
(1) Gelangt ein Erzeugnis mit Ursprung in den unterzeichnen-
Handel und Zoll, einschließlich der materiellrechtlichen
den Andenstaaten in derart erhöhten Mengen und unter solchen
Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens über
Bedingungen in Gebiete in äußerster Randlage der Europäischen
die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren
Union (im Folgenden „Gebiete in äußerster Randlage der EU“),
(Übereinkommen von Kyoto) in seiner geänderten Fassung
dass sich die Wirtschaftslage der Gebiete in äußerster Randlage
(im Folgenden „geändertes Kyoto-Übereinkommen“), des
der EU dadurch erheblich verschlechtert oder zu verschlechtern
Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte
droht, so kann die EU-Vertragspartei nach einer Prüfung alterna-
System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Fol-
tiver Lösungsmöglichkeiten ausnahmsweise Schutzmaßnahmen
genden „HS-Übereinkommen“), des Normenrahmens der
ergreifen, die sich auf das betreffende Gebiet (die betreffenden
Weltzollorganisation zur Sicherung und Erleichterung des
Gebiete) beschränken.
Welthandels (SAFE Framework of Standards) (im Folgenden
(2) Die Schutzmaßnahmen für Gebiete in äußerster Randlage „WZO-SAFE“) und des Zolldatenmodells der Weltzollorga-
der EU sind im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels nisation (im Folgenden „WZO-Datenmodell“),
anzuwenden.
b) den Schutz und die Erleichterung des Handels durch wirk-
same Durchsetzung und Einhaltung der Rechtsvorschriften,
Artikel 57
c) angemessene, diskriminierungsfreie und betrugsverhin-
Zuständige Behörden dernde Anforderungen für die Wirtschaftsbeteiligten,
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck d) die Verwendung eines Einheitspapiers oder eines entspre-
„zuständige Behörde“ chenden elektronischen Dokuments für die Zollanmeldung
a) im Falle Kolumbiens das „Ministerio de Comercio, Industria bei der Ein- und Ausfuhr,
y Turismo“ (Ministerium für Handel, Industrie und Tourismus) e) die Anwendung moderner Zolltechniken, einschließlich
oder dessen Rechtsnachfolger, Risikoanalyse, vereinfachter Verfahren für den Eingang und
die Überlassung von Waren, nachträglicher Prüfungen und
b) im Falle Perus das „Ministerio de Comercio Exterior y
Betriebsprüfungsmethoden,
Turismo“ (Ministerium für Außenhandel und Tourismus) oder
dessen Rechtsnachfolger und f) die schrittweise Weiterentwicklung der Systeme, einschließ-
lich der IT-basierten Systeme, um den elektronischen Daten-
c) im Falle der EU-Vertragspartei die Europäische Kommission.
austausch zwischen Wirtschaftsbeteiligten, Zollverwaltungen
und anderen beteiligten Stellen zu erleichtern. Dazu arbeitet
Kapitel 3 jede Vertragspartei im Rahmen des Möglichen schrittweise
auf die Einrichtung einer einzigen Anlaufstelle hin zwecks
Zoll und Handelserleichterungen
Erleichterung der Außenhandelsvorgänge,
Artikel 58 g) Regeln, die gewährleisten, dass eine wegen Verstoß gegen
Zollvorschriften oder Verfahrensbestimmungen verhängte
Ziele Sanktion verhältnismäßig und diskriminierungsfrei ist und
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Zollangelegen- deren Anwendung nicht zu unangemessenen Verzögerungen
heiten und Handelserleichterungsfragen im Umfeld des sich bei der Überlassung von Waren führt,
weiterentwickelnden Welthandels von großer Bedeutung sind. h) Gebühren und Belastungen, die angemessen sind, die Kos-
Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit auf ten der im Zusammenhang mit einem Geschäftsvorgang er-
diesem Gebiet zu intensivieren, um sicherzustellen, dass die ein- brachten Leistung nicht übersteigen und nicht nach dem Wert
schlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren der einzelnen Ver- (ad valorem) berechnet werden. Für konsularische Dienste
tragsparteien sowie die Verwaltungskapazitäten ihrer jeweiligen werden keine Gebühren oder Belastungen erhoben,
Verwaltungen den Zielen einer wirksamen Kontrolle und der
Förderung von Handelserleichterungen gerecht werden. i) die Abschaffung aller Anforderungen, die eine obligatorische
Vorversandkontrolle oder vergleichbare Vorgänge verlangen,
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass berechtigte und
Gemeinwohlziele wie Sicherheit und Betrugsverhütung und
j) die notwendige Gewährleistung, dass alle zuständigen Ver-
-bekämpfung in keiner Weise in Frage gestellt werden dürfen.
waltungsstellen, die mit der Kontrolle, einschließlich der
materiellen Kontrolle, von Aus- oder Einfuhrwaren befasst
Artikel 59 sind, ihren Aufgaben möglichst parallel und an einem ein-
Zollwesen und handelsbezogene Verfahren zigen Ort nachkommen.
(1) Jede Vertragspartei führt effiziente, transparente und ver- (3) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und um Diskrimi-
einfachte Verfahren ein, um die Kosten zu senken und für Ein- nierungsfreiheit, Transparenz, Effizienz, Integrität und Rechen-
führer und Ausführer Berechenbarkeit zu gewährleisten. schaftspflicht im Zusammenhang mit den Amtshandlungen zu
gewährleisten, ergreift jede Vertragspartei folgende Maßnahmen:
11 Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens gelten die a) Einleitung weiterer Schritte zur Verringerung, Vereinfachung
folgenden Gebiete der Europäischen Union als Gebiete in äußerster und Standardisierung der vom Zoll und anderen Stellen ver-
Randlage: Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, langten Angaben und Unterlagen,
St. Martin, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln. Dieser Ar-
tikel gilt auch für ein Land oder Gebiet, dem mit einem Beschluss des b) wo immer möglich Vereinfachung der Anforderungen und
Europäischen Rates nach dem Verfahren des Artikels 355 Absatz 6 des Förmlichkeiten zwecks unverzüglicher Abfertigung und Über-
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Status als lassung von Waren ohne Zahlung von Zöllen durch die Ein-
Gebiet in äußerster Randlage zuerkannt wird, und zwar ab dem Erlass
führer, vorbehaltlich der Bereitstellung einer Garantie nach
des betreffenden Beschlusses. Verliert ein Gebiet in äußerster Rand-
lage der EU diesen Status als solchen nach demselben Verfahren, so den internen Rechtsvorschriften, um die abschließende Zah-
verliert dieser Artikel seine Wirkung auf dieses Gebiet, und zwar ab lung von Zöllen, Gebühren und Belastungen sicherzustellen,
dem Erlass des betreffenden Beschlusses durch den Europäischen
Rat. Die EU-Vertragspartei notifiziert den anderen Vertragsparteien c) Bereitstellung effizienter, zügiger, diskriminierungsfreier und
etwaige Änderungen in Bezug auf die Gebiete, die als Gebiete in leicht zugänglicher Rechtsbehelfsverfahren zur Anfechtung
äußerster Randlage der EU gelten. von Entscheidungen und Beschlüssen der Zollverwaltung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 447
welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Waren (3) Unbeschadet der gerechtfertigten zollamtlichen Kontrolle
betreffen. Diese Verfahren müssen leicht zugänglich sein, und Überwachung von Durchfuhrwaren gewähren die Vertrags-
auch für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen, und parteien Waren im Durchfuhrverkehr aus dem Gebiet oder in das
Gebiet einer Vertragspartei eine Behandlung die nicht weniger
d) Gewährleistung strengster Integritätsnormen durch Anwen-
günstig ist als die Behandlung sonstiger Waren im Durchfuhr-
dung von Maßnahmen, die den Grundsätzen der einschlägi-
verkehr durch ihr Gebiet.
gen internationalen Übereinkünfte und Instrumente in diesem
Bereich gerecht werden. (4) Die Vertragsparteien arbeiten nach Systemen der Beförde-
rung unter Zollverschluss, welche die Durchfuhr von Waren ohne
Artikel 60 Zahlung von Zöllen oder anderen Belastungen ermöglichen, vor-
behaltlich der Stellung einer ausreichenden Garantie.
Verbindliche Vorabauskünfte
(5) Im Hinblick auf den Abbau von Handelshemmnissen
(1) Auf schriftliches Ersuchen erteilt jede Vertragspartei vor der fördern die Vertragsparteien regionale Durchfuhrvereinbarungen.
Einfuhr von Waren in ihr Gebiet nach Maßgabe ihrer Gesetze und
sonstigen Vorschriften verbindliche schriftliche Vorabauskünfte (6) Die Vertragsparteien orientieren sich an den für die Durch-
durch ihre zuständigen Behörden über die zolltarifliche Ein- fuhr maßgeblichen internationalen Normen und Übereinkünften
reihung, über Ursprungsfragen oder sonstige diesbezügliche An- und wenden diese an.
gelegenheiten, auf die sich die Vertragsparteien gegebenenfalls (7) Die Vertragsparteien stellen die Zusammenarbeit und die
verständigen. Koordinierung zwischen allen beteiligten Stellen in ihrem Gebiet
(2) Vorbehaltlich ihrer etwaigen gesetzlichen Geheimhaltungs- sicher, um den Durchfuhrverkehr zu erleichtern und die grenz-
vorschriften veröffentlicht jede Vertragspartei ihre verbindlichen überschreitende Zusammenarbeit zu fördern.
Vorabauskünfte über die zolltarifliche Einreihung und über sons-
tige diesbezügliche Angelegenheiten, auf die sich die Vertrags- Artikel 64
parteien gegebenenfalls verständigen, und zwar möglichst in Beziehungen zur Wirtschaft
elektronischer Form.
Die Vertragsparteien kommen überein,
(3) Zur Erleichterung des Handels unterrichten die Vertrags-
parteien einander im bilateralen Dialog regelmäßig über die a) dass sie sicherstellen, dass alle zollbezogenen Vorschriften
Änderungen ihrer Rechtsvorschriften in Bezug auf die in den und Verfahren sowie alle Zölle, Gebühren und Belastungen
Absätzen 1 und 2 genannten Angelegenheiten. veröffentlicht werden, gegebenenfalls mit den nötigen Er-
läuterungen und nach Möglichkeit in elektronischer Form,
(4) Alle Verfahrensfragen zur Erteilung verbindlicher Vorab-
auskünfte werden nach den internen Rechtsvorschriften der b) dass zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten
jeweiligen Vertragspartei im Einklang mit den internationalen Nor- neuer oder geänderter zollbezogener Vorschriften und Ver-
men der WZO geregelt. Diese Verfahren sind zu veröffentlichen fahren sowie neuer oder geänderter Zölle, Gebühren oder Be-
und öffentlich zugänglich zu machen. lastungen nach Möglichkeit eine angemessene Zeitspanne
liegt,
Artikel 61 c) der Wirtschaft Möglichkeiten einzuräumen, sich zu geplanten
zollbezogenen Vorschriften und Verfahren zu äußern. Zu die-
Risikomanagement
sem Zweck schafft jede Vertragspartei geeignete Strukturen
(1) Jede Vertragspartei setzt Risikomanagementverfahren ein, für Konsultationen zwischen ihrer Verwaltung und der Wirt-
die es ihren Zollbehörden ermöglichen, ihre Kontrolltätigkeit auf schaft,
Vorgänge mit hohem Risiko zu konzentrieren und die Überlas-
d) einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen zu veröffent-
sung von Waren mit geringem Risiko zu beschleunigen.
lichen, insbesondere über Anforderungen bezüglich Zoll-
(2) Die einführende Vertragspartei nimmt die Bemühungen der agenten und über Eingangsverfahren, über Öffnungszeiten
ausführenden Vertragspartei um die Sicherheit der Lieferkette zur und Betriebsverfahren der Zollstellen in Häfen und an Grenz-
Kenntnis. übergängen sowie über Anlaufstellen, bei denen Auskünfte
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich um den Austausch von eingeholt werden können,
Informationen über die von ihren jeweiligen Zollbehörden einge- e) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und
setzten Risikomanagementtechniken, wobei sie die Vertraulich- den für Handelsfragen zuständigen Behörden mittels Einsatz
keit der Informationen wahren und gegebenenfalls das nötige nicht willkürlicher und öffentlich zugänglicher Verfahren zu
Wissen weitergeben. fördern, um Betrug und illegale Tätigkeiten zu bekämpfen, die
Sicherheit der internationalen Lieferkette zu verbessern und
Artikel 62 den Handel zu erleichtern, und
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter f) sicherzustellen, dass ihre jeweiligen Zoll- und zollbezogenen
Anforderungen und Verfahren weiterhin den Bedürfnissen der
Die Vertragsparteien fördern die Umsetzung des Konzepts des Wirtschaft entsprechen, an vorbildlichen Verfahren ausge-
zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (im Folgenden „ZWB“) nach richtet sind und den Handel möglichst wenig beschränken.
WZO-SAFE. Eine Vertragspartei gewährt Wirtschaftsbeteiligten,
die die Zollsicherheitsnormen dieser Vertragspartei erfüllen, nach
ihren internen Rechtsvorschriften den ZWB-Sicherheitsstatus Artikel 65
und Handelserleichterungen. Zollwertermittlung
Die im Handel zwischen den Vertragsparteien angewandten
Artikel 63 Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen dem Übereinkommen
Durchfuhr zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 (im Folgenden
„Zollwertübereinkommen“).
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die freie Durchfuhr
durch ihr Gebiet auf der für die Durchfuhr am besten geeigneten
Artikel 66
Route.
Zusammenarbeit im Zollwesen
(2) Etwaige Beschränkungen, Kontrollen oder Anforderungen
müssen ein berechtigtes Gemeinwohlziel verfolgen, diskriminie- (1) Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die Zusam-
rungsfrei und verhältnismäßig sein und einheitlich angewandt menarbeit ihrer jeweiligen Zollverwaltungen, um die Erreichung
werden. der Ziele dieses Kapitels sicherzustellen und insbesondere, um
448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
unter gleichzeitiger Wahrung ihrer Kontrollmöglichkeiten für die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder
Vereinfachung der Zollverfahren und die Erleichterung des recht- „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusam-
mäßigen Handels zu sorgen. menarbeit der Verwaltungen), und
(2) Die Zusammenarbeit nach Absatz 1 umfasst unter anderem h) Bemühung um allseits zufriedenstellende Lösungen bei
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die zoll-
a) den Austausch von Informationen über Zollvorschriften,
tarifliche Einreihung von Waren. Lässt sich die Angelegenheit
-verfahren und -techniken in den folgenden Bereichen:
nicht im Rahmen dieser Konsultationen beilegen, so wird der
i) Vereinfachung und Modernisierung von Zollverfahren und WZO-Ausschuss für das Harmonisierte System damit be-
ii) Beziehungen zur Wirtschaft; fasst. Entsprechende Entscheidungen sind für die betroffe-
nen Vertragsparteien verbindlich.
b) die Entwicklung gemeinsamer Initiativen auf vereinbarten
Feldern und (3) Die Vertragsparteien können vereinbaren, Ad-hoc-Sitzun-
gen zum Thema Zusammenarbeit im Zollwesen, Ursprungs-
c) die Förderung der Koordinierung zwischen Stellen mit regeln oder gegenseitige Amtshilfe abzuhalten.
vergleichbaren Aufgaben.
(3) Für die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der Rechte Artikel 69
des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden gilt Titel VII
Technische Hilfe
(Geistiges Eigentum).
im Bereich des Zolls und der Handelserleichterung
Artikel 67 (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der tech-
nischen Hilfe im Bereich des Zolls und der Handelserleichterung
Gegenseitige Amtshilfe für die Erfüllung der in diesem Kapitel begründeten Verpflichtun-
Die Verwaltungen der Vertragsparteien leisten einander Amts- gen an.
hilfe im Zollbereich nach Maßgabe des Anhangs V (Gegenseitige (2) Die Vertragsparteien vereinbaren, insbesondere, wenn-
Amtshilfe im Zollbereich). gleich nicht ausschließlich, auf folgenden Gebieten zusammen-
zuarbeiten:
Artikel 68 a) bei der Verbesserung der institutionellen Zusammenarbeit der
Unterausschuss Vertragsparteien,
„Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“ b) bei der Bereitstellung von Fachwissen und beim Kapazitäts-
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss „Zoll, aufbau auf rechtlichen und technischen Gebieten zur Aus-
Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“ ein, der sich aus gestaltung und Durchsetzung der Zollvorschriften,
Vertretern jeder Vertragspartei zusammensetzt. Der Unteraus- c) bei der Anwendung moderner Zolltechniken, einschließlich
schuss tritt zu einem Zeitpunkt und mit einer Tagesordnung Risikomanagement, Erteilung verbindlicher Vorabauskünfte,
zusammen, worauf sich die Vertragsparteien zuvor verständigt Zollwertermittlung, vereinfachter Verfahren für den Eingang
haben; den Vorsitz führen die Vertragsparteien im Rotationsver- und die Überlassung von Waren, nachträglicher Prüfungen,
fahren jeweils für ein Jahr. Der Unterausschuss untersteht dem Betriebsprüfungsmethoden und ZWB,
Handelsausschuss.
d) bei der Einführung von Verfahren und Praktiken, die sich – so-
(2) Der Unterausschuss hat unter anderem folgende Auf- weit praktisch möglich – auf internationale Übereinkünfte und
gaben: Normen auf dem Gebiet von Zoll und Handel stützen, unter
a) Überwachung der Durchführung und Verwaltung dieses anderem auf WTO-Vorschriften und WZO-Übereinkünfte und
Kapitels und des Anhangs II (Über die Bestimmung des Be- -Normen wie das geänderte Kyoto-Übereinkommen und
griffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeug- WZO-SAFE, und
nisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der e) bei der Vereinfachung, Harmonisierung und Automatisierung
Verwaltungen), von Zollverfahren.
b) Bereitstellung eines Konsultations- und Diskussionsforums
für alle zollbezogenen Fragen, insbesondere zu Zollverfahren, Artikel 70
Zollwertermittlung, Zolltarifregelungen, Zollnomenklatur, Zu-
Durchführung
sammenarbeit im Zollwesen und gegenseitiger Amtshilfe im
Zollbereich, Die Bestimmungen des Artikels 59 Absatz 2 Buchstabe f
und des Artikels 60 werden für Peru zwei Jahre nach Inkrafttreten
c) Bereitstellung eines Konsultations- und Diskussionsforums
dieses Übereinkommens anwendbar.
für Fragen, welche die Ursprungsregeln und die Verwaltungs-
zusammenarbeit betreffen,
Kapitel 4
d) Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung,
Anwendung und Durchsetzung von Zollverfahren, der gegen- Technische Handelshemmnisse
seitigen Amtshilfe im Zollbereich, den Ursprungsregeln und
der Verwaltungszusammenarbeit, Artikel 71
e) Übermittlung von Vorschlägen zur Änderung des Anhangs II Ziele
(Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ur-
sprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Die Ziele dieses Kapitels sind:
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) an den a) Erleichterung und Ausbau des Warenhandels und wirksame
Handelsausschuss zu deren Annahme, Öffnung der Märkte der Vertragsparteien durch bessere
f) Bereitstellung eines Konsultations- und Diskussionsforums Anwendung des WTO-Übereinkommens über technische
für Ersuchen um Ursprungskumulierung nach den Artikeln 3 Handelshemmnisse (Technical Barriers to Trade – TBT)
und 4 des Anhangs II (Über die Bestimmung des Begriffs „Er- (im Folgenden „TBT-Übereinkommen“),
zeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und b) Vermeidung der Schaffung unnötiger technischer Handels-
über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen), hemmnisse und Setzung von Impulsen zu deren Beseitigung
und
g) Bemühung um allseits zufriedenstellende Lösungen bei Strei-
tigkeiten zwischen den Vertragsparteien nach Durchführung c) Verstärkung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in
eines Prüfverfahrens nach Artikel 31 des Anhangs II (Über die Fragen, die unter dieses Kapitel fallen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 449
Artikel 72 iv) Untersuchung – im Rahmen einer künftigen Überprüfung
der Rechtsvorschriften –, ob sich die Anerkennung der
Begriffsbestimmungen
auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei errichteten
(1) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestim- Konformitätsbewertungsstellen mittels Akkreditierung
mungen in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens. oder Benennung erreichen lässt, und
(2) Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen: v) Förderung und Erleichterung der Zusammenarbeit und
– Der Ausdruck „nicht dauerhafte Etikettierung“ bezeichnet das des Informationsaustausches zwischen den zuständigen
Anbringen von Informationen auf einem Erzeugnis mittels öffentlichen oder privaten Stellen der Vertragsparteien.
Haftetiketten, Hangtags oder Etiketten sonstiger Art, die sich (2) Hält eine Vertragspartei aufgrund eines mutmaßlichen Ver-
entfernen lassen, oder das Einlegen von Informationen in die stoßes gegen eine technische Vorschrift Waren mit Ursprung im
Verpackung; Gebiet einer anderen Vertragspartei in einem Eingangshafen zu-
– der Ausdruck „dauerhafte Etikettierung“ bezeichnet das An- rück, so unterrichtet die Vertragspartei, welche die Waren zurück-
bringen von Informationen auf einem Erzeugnis mittels fester hält, den Einführer unverzüglich über die Gründe für das Zurück-
Verbindung durch Aufdrucken, Nähen, Gravieren oder ein ver- halten.
gleichbares Vorgehen. (3) Eine Vertragspartei würdigt die Vorschläge einer ersuchen-
den Vertragspartei bezüglich einer Zusammenarbeit nach diesem
Artikel 73 Kapitel in angemessener Weise.
Verhältnis zum TBT-Übereinkommen
Artikel 76
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus
dem TBT-Übereinkommen, das sinngemäß als Bestandteil in Technische Vorschriften
dieses Übereinkommen übernommen wird.
(1) Als Grundlage für die Erarbeitung ihrer technischen Vor-
schriften ziehen die Vertragsparteien internationale Normen
Artikel 74 heran, es sei denn, diese internationalen Normen sind für die
Geltungsbereich Erreichung des verfolgten rechtmäßigen Ziels wirkungslos oder
ungeeignet. Auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei legt eine
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ausarbei- Vertragspartei offen, warum sie bei der Erarbeitung ihrer tech-
tung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften, nischen Vorschriften keine internationalen Normen herange-
Normen und Konformitätsbewertungsverfahren, einschließlich zogen hat.
diesbezüglicher Änderungen oder Zusätze, die sich auf den
Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken können. (2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei, die eine ähnliche tech-
nische Vorschrift ausarbeiten möchte, stellt die ersuchte Ver-
(2) Dieses Kapitel gilt nicht tragspartei der ersuchenden Vertragspartei zur Vermeidung un-
a) für Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die nötiger Doppelkosten möglichst alle Informationen, technischen
Produktion oder den Verbrauch durch diese Stellen erstellt Studien, Risikobewertungen oder sonstigen vorhandenen rele-
werden, und vanten Unterlagen zur Verfügung, welche die ersuchte Vertrags-
partei bei der Ausarbeitung ihrer technischen Vorschrift verwen-
b) für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche
det hat; davon ausgenommen sind vertrauliche Informationen.
Maßnahmen.
Artikel 75 Artikel 77
Zusammenarbeit und Handelserleichterungen Normen
(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Zusam- (1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich,
menarbeit zwischen den Behörden und Stellen im öffentlichen a) eine wirksame Kommunikation zwischen ihren Regulierungs-
wie im privaten Sektor, die mit technischen Vorschriften, Nor- behörden und ihren Normungsinstitutionen aufrechtzuerhalten,
mung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Messwesen,
Grenzkontrolle und Marktaufsicht befasst sind, für die Erleichte- b) den Beschluss über Grundsätze für die Ausarbeitung inter-
rung des Handels zwischen den Vertragsparteien von Bedeutung nationaler Normen, Richtlinien und Empfehlungen im Zusam-
ist. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien, menhang mit den Artikeln 2 und 5 sowie Anhang 3 des Über-
einkommens anzuwenden, der am 13. November 2000 vom
a) die Zusammenarbeit zu intensivieren, um den Zugang zu WTO-Ausschuss für technische Handelshemmnisse an-
ihren Märkten zu erleichtern und die Kenntnis und das Ver- genommen wurde, wenn es zu bestimmen gilt, ob eine inter-
ständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern; nationale Norm, Richtlinie oder Empfehlung im Sinne der
b) handelserleichternde Initiativen auszumachen, zu entwickeln Artikel 2 und 5 sowie des Anhangs 3 des TBT-Übereinkom-
und zu fördern, wobei sie ihren jeweiligen Erfahrungen Rech- mens existiert,
nung tragen. Diese Initiativen können unter anderem folgen- c) bei internationalen Normungsvorhaben ihre Normungs-
de Elemente beinhalten: gremien zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Nor-
i) Austausch von Informationen, Erfahrungen und Daten, mungsgremien einer anderen Vertragspartei anzuhalten. Eine
wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie derartige Zusammenarbeit kann innerhalb der internationa-
Einsatz vorbildlicher Regulierungsverfahren, len Normungsgremien oder auf regionaler Ebene erfolgen,
wenn das entsprechende Normungsgremium dazu einlädt,
ii) Vereinfachung von Zertifizierungsverfahren und Verwal-
oder aber in Form von Absprachen mit dem Ziel, unter ande-
tungsvorschriften, die mit einer Norm oder technischen
rem gemeinsame Normen zu erarbeiten,
Vorschrift eingeführt wurden, sowie Streichung von
Registrierungs- oder Vorabgenehmigungsauflagen, die d) Informationen über die Anwendung von Normen im Bereich
aufgrund des TBT-Übereinkommens entbehrlich sind, technischer Vorschriften seitens der Vertragsparteien aus-
zutauschen und nach Möglichkeit sicherzustellen, dass die
iii) Hinarbeiten auf eine mögliche Konvergenz, Angleichung
Normen nicht zwingend einzuhalten sind,
oder Feststellung der Gleichwertigkeit von technischen
Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren. Die e) Informationen über die Normungsverfahren der einzelnen
Gleichwertigkeit beinhaltet a priori keinerlei Verpflichtung Vertragsparteien und über den Grad der Nutzung internatio-
für die Vertragsparteien, es sei denn, dies wurde aus- naler, regionaler oder subregionaler Normen als Grundlage
drücklich vereinbart, für nationale Normen auszutauschen und
450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
f) allgemeine Informationen über Kooperationsvereinbarungen (2) Darüber hinaus hat jede Vertragspartei für die Veröffent-
mit Drittländern in Normungsfragen auszutauschen. lichung oder elektronische Übermittlung derjenigen technischen
Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren zu sorgen,
(2) Jede Vertragspartei empfiehlt den auf ihrem Gebiet ansäs-
die im Einklang mit dem technischen Inhalt der einschlägigen
sigen nichtstaatlichen Normungsgremien, den Bestimmungen
internationalen Normen stehen; dies betrifft die Entwürfe oder die
dieses Artikels nachzukommen.
Vorschläge zu diesen Vorschriften und Verfahren beziehungs-
weise die der Vorschriften und Verfahren, die die Vertragspartei
Artikel 78 bereits verabschiedet hat, um dringende Probleme zu bewäl-
tigen, die sich für die Sicherheit, die Gesundheit, den Umwelt-
Konformitätsbewertung und Akkreditierung
schutz oder die nationale Sicherheit ergaben oder zu ergeben
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Existenz eines breiten drohten.
Spektrums von Mechanismen an, welche die Anerkennung der
Ergebnisse der auf dem Gebiet einer Vertragspartei durchgeführ- (3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 räumt jede Vertrags-
ten Konformitätsbewertungsverfahren auf dem Gebiet einer an- partei eine Frist von mindestens 60 Tagen, nach Möglichkeit
deren Vertragspartei erleichtern. Dementsprechend können sich 90 Tagen, ab der elektronischen Übermittlung der vorgeschlage-
die Vertragsparteien darauf verständigen, nen technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungs-
verfahren ein, damit die anderen Vertragsparteien und sonstige
a) eine Konformitätserklärung des Lieferanten anzuerkennen, interessierte Personen schriftlich dazu Stellung beziehen können.
b) die Ergebnisse der Konformitätsbewertungsverfahren der im Eine Vertragspartei prüft angemessene Ersuchen um Verlänge-
Gebiet einer anderen Vertragspartei ansässigen Stellen rung der Stellungnahmefrist wohlwollend.
anzuerkennen,
(4) Eine Vertragspartei prüft in angemessener Weise die Stel-
c) dass eine im Gebiet einer Vertragspartei ansässige Kon- lungnahme, die sie von einer anderen Vertragspartei erhält, wenn
formitätsbewertungsstelle mit einer im Gebiet einer anderen der Vorschlag für eine technische Vorschrift Gegenstand eines
Vertragspartei ansässigen Konformitätsbewertungsstelle frei- öffentlichen Konsultationsverfahrens ist; außerdem antwortet sie
willige Vereinbarungen über die Anerkennung der Ergebnisse auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei schriftlich auf deren
ihrer Konformitätsbewertungsverfahren treffen kann, Stellungnahme.
d) Konformitätsbewertungsstellen zu benennen, die im Gebiet (5) Jede Vertragspartei muss ihre Antworten auf bedeutsame
einer anderen Vertragspartei ansässig sind, und Stellungnahmen spätestens bis zum Tag der Veröffentlichung der
e) Akkreditierungsverfahren für die Zulassung von Konformitäts- endgültigen technischen Vorschrift oder des endgültigen Konfor-
bewertungsstellen einzuführen, die im Gebiet einer anderen mitätsbewertungsverfahrens veröffentlichen oder öffentlich zu-
Vertragspartei ansässig sind. gänglich machen, und zwar in gedruckter oder elektronischer
Form.
(2) Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien,
(6) Jede Vertragspartei stellt einer ersuchenden Vertragspartei
a) dafür zu sorgen, dass die für die Konformitätsbewertung ein-
Informationen über eine technische Vorschrift oder ein Konfor-
gesetzten nichtstaatlichen Stellen in Wettbewerb treten
mitätsbewertungsverfahren zur Verfügung, welche beziehungs-
können,
weise welches die ersuchte Vertragspartei verabschiedet hat
b) sich dafür einzusetzen, dass die Ergebnisse von Konfor- oder einzuführen vorschlägt.
mitätsbewertungsverfahren von Stellen, die aufgrund einer
multilateralen Akkreditierungsvereinbarung oder einer Verein- (7) Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und dem
barung zwischen einigen ihrer jeweiligen Konformitätsbewer- Inkrafttreten technischer Vorschriften und Konformitätsbewer-
tungsstellen anerkannt sind, anerkannt werden, tungsverfahren darf nicht kürzer sein als sechs Monate, es sei
denn, die rechtmäßigen Ziele wären in diesem Zeitraum nicht zu
c) die Einleitung von Verhandlungen zu erwägen, die in Verein- erreichen. Eine Vertragspartei prüft angemessene Ersuchen um
barungen münden, welche die Anerkennung der Konfor- Verlängerung dieses Zeitraums wohlwollend.
mitätsbewertungsergebnisse, die von Stellen im Gebiet einer
anderen Vertragspartei erzielt wurden, im eigenen Gebiet er- (8) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass alle verabschiede-
leichtern, sofern es im Interesse der Vertragsparteien liegt ten und bereits geltenden technischen Vorschriften und Konfor-
und wirtschaftlich gerechtfertigt ist, und mitätsbewertungsverfahren der Öffentlichkeit auf einer kosten-
los zugänglichen amtlichen Website zur Verfügung stehen, und
d) ihre Konformitätsbewertungsstellen dazu anzuhalten, sich an
zwar so, dass sie leicht aufzufinden und abzurufen sind. Soweit
Vereinbarungen mit den Konformitätsbewertungsstellen einer
es zweckdienlich erscheint, werden darüber hinaus Leitfäden zur
anderen Vertragspartei zu beteiligen, welche die Anerken-
Anwendung der technischen Vorschriften bereitgestellt, falls
nung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungen betref-
diese vorliegen.
fen.
Artikel 79 Artikel 80
Transparenz und Notifikation Grenzkontrolle und Marktaufsicht
(1) Jede Vertragspartei übermittelt den nach Artikel 10 des Die Vertragsparteien verpflichten sich,
TBT-Übereinkommens eingerichteten Auskunftsstellen im Ein-
klang mit dem TBT-Übereinkommen auf elektronischem Wege, a) Informationen und Erfahrungen über ihre Tätigkeiten in den
entweder direkt oder über das WTO-Sekretariat, ihre Vorschläge Bereichen Grenzkontrolle und Marktaufsicht mit Ausnahme
für technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfah- der Fälle, in denen die Unterlagen vertraulich sind, auszu-
ren beziehungsweise die technischen Vorschriften und Konfor- tauschen und
mitätsbewertungsverfahren, die sie bereits verabschiedet hat, um
dringende Probleme zu bewältigen, die sich für die Sicherheit, b) sicherzustellen, dass die Tätigkeiten in den Bereichen Grenz-
die Gesundheit, den Umweltschutz oder die nationale Sicherheit kontrolle und Marktaufsicht von den zuständigen Behörden
ergaben oder zu ergeben drohten. Die elektronische Übermitt- ausgeführt werden; zu diesem Zweck können diese Be-
lung der technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungs- hörden auf akkreditierte, benannte oder beauftragte Stellen
verfahren muss einen elektronischen Link zum Volltext des Doku- zurückgreifen, wobei Interessenkonflikte zwischen diesen
ments, das Ursache der Notifikation ist, enthalten oder eine Stellen und den der Kontrolle oder Aufsicht unterliegenden
Kopie des Volltextes. Wirtschaftsbeteiligten zu vermeiden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 451
Artikel 81 Maßnahmen dieser Vertragspartei zum Schutz der Ver-
braucher vor irreführender Werbung,
Kennzeichnung und Etikettierung
ii) auf die Pflicht zur dauerhaften Etikettierung von Beklei-
(1) Schreibt eine Vertragspartei eine obligatorische Kennzeich-
dungsstücken, wenn dies aufgrund ihrer Größe schwierig
nung oder Etikettierung von Erzeugnissen vor,
ist oder ihren Wert verringert, und
a) so wird eine dauerhafte Kennzeichnung oder Etikettierung nur
dann verlangt, wenn die Informationen für die Verbraucher iii) auf die Pflicht, bei paarweise verkauften Waren beide
oder Verwender des Erzeugnisses von Belang sind, oder um Einzelstücke zu etikettieren, sofern diese aus demselben
anzugeben, dass das Erzeugnis die vorgeschriebenen tech- Material bestehen und dasselbe Design aufweisen.
nischen Anforderungen erfüllt; (3) Die Vertragsparteien wenden diesen Artikel spätestens ein
b) so darf die Angabe von Zusatzinformationen auf der Ver- Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens an.
packung oder bei der Aufmachung des Erzeugnisses mittels
„nicht dauerhafter Etikettierung“ verlangt werden, wenn die- Artikel 82
se dazu erforderlich sind, die Marktaufsicht durch die zustän-
Technische Hilfe und
digen Behörden zu gewährleisten;
Kapazitätsaufbau im Bereich des Handels
c) so gilt in Bezug auf die Informationen unter Buchstabe b,
Die Vertragsparteien erkennen an, dass technische Hilfe und
dass die betreffende Vertragspartei bei der Überarbeitung der
Kapazitätsaufbau im Bereich des Handels für die Erleichterung
geltenden Regeln die Möglichkeit prüft, die Bereitstellung
der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels wichtig sind;
dieser Informationen mit anderen Mitteln vorzuschreiben;
dabei sollte der Schwerpunkt unter anderem auf folgenden
d) so verzichtet die betreffende Vertragspartei auf die Geneh- Aspekten liegen:
migung, Registrierung oder Zertifizierung von Kennzeichen
oder Etiketten als Voraussetzung für den Verkauf auf ihren je- a) Kapazitätsaufbau bei den nationalen Einrichtungen, ihren
weiligen Märkten, es sei denn, dies ist angesichts der Gefähr- technischen Infrastrukturen und Ausrüstungen sowie bei der
dung, die von den Erzeugnissen für das Leben oder die Ge- Aus- und Weiterbildung von Humanressourcen,
sundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für die Umwelt b) Förderung und Erleichterung der Beteiligung an internationa-
oder die nationale Sicherheit ausgeht, notwendig. Dieser len Gremien, die für dieses Kapitel von Belang sind, und
Buchstabe lässt Maßnahmen unberührt, die eine Vertrags-
partei nach ihren internen Vorschriften ergreift, um zu über- c) Förderung der Beziehungen zwischen den Einrichtungen der
prüfen, ob die Etiketten die vorgeschriebenen Anforderungen Vertragsparteien, die mit Normung, technischen Vorschriften,
erfüllen, ebenso Maßnahmen, die zur Kontrolle von Praktiken Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Messwesen, Grenz-
getroffen werden, welche die Verbraucher irreführen können; kontrolle und Marktaufsicht befasst sind.
e) so wird eine Identifikationsnummer, die ein Wirtschafts-
Artikel 83
beteiligter aufgrund einer Vorschrift einer Vertragspartei zu
verwenden hat, ohne ungebührliche Verzögerung erteilt; Unterausschuss „Technische Handelshemmnisse“
f) so gestattet diese Vertragspartei unter der Voraussetzung, (1) Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss „Techni-
dass die Informationen nicht irreführend, widersprüchlich sche Handelshemmnisse“ ein, der sich aus Vertretern jeder Ver-
oder verwirrend in Bezug auf die im Bestimmungsland der tragspartei zusammensetzt.
Waren vorgeschriebenen Informationen sind:
(2) Der Unterausschuss
i) Informationen in anderen Sprachen zusätzlich zu der
Sprache, die im Bestimmungsland der Waren vor- a) verfolgt und bewertet die Durchführung, Verwaltung und
geschrieben ist, Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels,
ii) internationale Klassifikationen, Piktogramme, Symbole b) befasst sich angemessen mit jeder Frage, die eine Vertrags-
oder grafische Darstellungen und partei in Bezug auf dieses Kapitel und das TBT-Übereinkom-
men aufwirft,
iii) Informationen, die über die im Bestimmungsland der
Waren vorgeschriebenen Informationen hinausgehen; c) trägt zur Feststellung der Prioritäten für die Zusammenarbeit
und die Programme zur technischen Hilfe auf den Gebieten
g) so ist diese Vertragspartei, sofern die berechtigten Ziele nach Normung, technische Vorschriften, Konformitätsbewertungs-
dem TBT-Übereinkommen nicht beeinträchtigt werden, be- verfahren, Akkreditierung, Messwesen, Grenzkontrolle und
strebt, nicht dauerhafte oder ablösbare Etiketten zu erlauben Marktaufsicht bei und prüft die Fortschritte und Ergebnisse,
oder zuzulassen, dass die Informationen im Warenhandbuch,
auf der Verpackung oder mit der Aufmachung bereitgestellt d) tauscht Informationen über die Arbeiten in nichtstaatlichen,
werden, anstatt zu verlangen, dass sie physisch mit dem regionalen und multilateralen Foren, die mit Normen, tech-
Erzeugnis verbunden oder darauf aufgedruckt werden. nischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren
befasst sind, aus,
(2) Schreibt eine Vertragspartei die Kennzeichnung oder
Etikettierung von Textilien, Bekleidung oder Schuhen vor, so geht e) führt auf Ersuchen einer Vertragspartei Konsultationen über
sie folgende Verpflichtungen ein: alle Fragen, die sich aus diesem Kapitel und dem TBT-Über-
einkommen ergeben,
a) sie kann lediglich die folgenden Informationen als dauer-
hafte Kennzeichnung oder Etikettierung vorschreiben: f) richtet, wenn es zur Erreichung der Ziele dieses Kapitels
erforderlich ist, Arbeitsgruppen ein, die sich mit speziellen
i) bei Textilien und Bekleidung: Fasergehalt, Ursprungsland, Fragen zu diesem Kapitel und dem TBT-Übereinkommen
Sicherheitsanweisungen für bestimmte Verwendungen befassen, wobei er das Aufgabengebiet und die Zuständig-
und Pflegeanleitungen und keiten dieser Arbeitsgruppen klar festlegt,
ii) bei Schuhen: für die Hauptbestandteile überwiegend
g) erleichtert, soweit es zweckdienlich erscheint, den Dialog und
verwendete Materialien, Sicherheitsanweisungen für be-
die Zusammenarbeit zwischen den Regulierern im Einklang
stimmte Verwendungen und Ursprungsland;
mit diesem Kapitel,
b) sie verzichtet
h) erstellt nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b dieses Kapitels
i) auf Auflagen bezüglich der materiellen Eigenschaften ein Arbeitsprogramm, das im Interesse aller Vertragsparteien
oder der Gestaltung eines Etiketts, unbeschadet etwaiger liegt und das regelmäßig überarbeitet wird,
452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
i) sondiert alle sonstigen Fragen im Zusammenhang mit diesem im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzen-
Kapitel, die dazu beitragen können, den Zugang zu den schutzrechtlichen Maßnahmen (Sanitary and Phytosanitary
Märkten der Vertragsparteien zu verbessern, Measures – im Folgenden „SPS-Maßnahmen“) zu erleichtern;
j) überarbeitet dieses Kapitel im Lichte etwaiger Entwicklungen b) bei der weiteren Durchführung des WTO-Übereinkommens
aufgrund des TBT-Übereinkommens und im Lichte der Be- über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzen-
schlüsse oder Empfehlungen des WTO-Ausschusses für schutzrechtlicher Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Überein-
technische Handelshemmnisse, ferner unterbreitet er Vor- kommen“) zusammenzuarbeiten;
schläge für etwaige Änderungen an diesem Kapitel,
c) sicherzustellen, dass SPS-Maßnahmen keine ungerecht-
k) informiert, wenn es zweckdienlich erscheint, den Handels- fertigten Hemmnisse für den Handel zwischen den Vertrags-
ausschuss über die Durchführung dieses Kapitels und parteien darstellen;
l) erledigt sonstige Arbeiten, welche die Vertragsparteien ihrer d) Mechanismen und Verfahren für die effiziente Lösung von
Auffassung nach bei der Durchführung dieses Kapitels und Problemen zu erarbeiten, die durch die Ausarbeitung und
des TBT-Übereinkommens sowie bei der Erleichterung des Durchführung von SPS-Maßnahmen zwischen den Vertrags-
Handels unterstützen. parteien entstehen;
(3) Um die Durchführung dieses Kapitels zu erleichtern, hat
e) die Kommunikation und die Zusammenarbeit zwischen den
die Vertretung jeder Vertragspartei im Unterausschuss die Auf-
zuständigen Behörden der Vertragsparteien bei gesundheits-
gabe, die Koordinierung mit den Institutionen der Zentralregie-
polizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fragen zu inten-
rung, den lokalen öffentlichen Einrichtungen, den nichtstaatlichen
sivieren;
Einrichtungen und geeigneten Personen im Gebiet dieser Ver-
tragspartei zu gewährleisten und auf Ersuchen einer anderen Ver- f) unter Berücksichtigung der zwischen den Vertragsparteien
tragspartei diese zur Teilnahme an den Sitzungen des Unteraus- bestehenden Asymmetrien die Durchführung der besonde-
schusses einzuladen. Die Vertretungen der Vertragsparteien ren und differenzierten Behandlung zu erleichtern.
verständigen sich über alle Fragen, die dieses Kapitel betreffen.
(4) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, Artikel 86
gelten die Konsultationen nach Absatz 2 Buchstabe e als Konsul-
tationen nach Artikel 301, sofern sie die Voraussetzungen des Rechte und Pflichten
Artikels 301 Absatz 9 erfüllen. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus
(5) Der Unterausschuss kann in der Besetzung mit der dem SPS-Übereinkommen. Die Vertragsparteien unterliegen
EU-Vertragspartei und einem einzelnen unterzeichnenden Anden- ferner den Bestimmungen dieses Kapitels.
staat zusammentreten, wenn Fragen anstehen, die ausschließ-
lich die bilateralen Beziehungen zwischen der EU-Vertragspartei Artikel 87
und diesem unterzeichnenden Andenstaat betreffen. Signalisiert
ein anderer unterzeichnender Andenstaat Interesse an den Geltungsbereich
Fragen, die auf einer solchen Sitzung zur Erörterung anstehen, (1) Dieses Kapitel gilt für alle SPS-Maßnahmen, die sich
so kann er an der Sitzung teilnehmen, sofern die EU-Vertrags- mittelbar oder unmittelbar auf den Handel zwischen den Ver-
partei und der ursprünglich beteiligte Andenstaat zuvor ihre Zu- tragsparteien auswirken können.
stimmung erteilt haben.
(2) Dieses Kapitel gilt nicht für Normen, technische Vorschriften
(6) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des TBT-Über-
tritt der Unterausschuss mindestens einmal jährlich zusammen. einkommens, es sei denn, sie beziehen sich auf SPS-Maßnah-
Die Sitzungen können im direkten persönlichen Kontakt statt- men.
finden oder mit Hilfe anderer Kommunikationsmittel, auf die sich
die Vertragsparteien verständigen. (3) Darüber hinaus gilt dieses Kapitel für die Zusammenarbeit
zwischen den Vertragsparteien in Fragen des Tierschutzes.
Artikel 84
Informationsaustausch Artikel 88
(1) Jede Information oder Erläuterung, die auf Ersuchen einer Begriffsbestimmungen
Vertragspartei nach den Bestimmungen dieses Kapitels gegeben (1) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestim-
wird, ist binnen 60 Tagen in gedruckter oder elektronischer Form mungen in Anhang A des SPS-Übereinkommens.
vorzulegen; diese Frist kann bei vorheriger Begründung der aus-
kunfterteilenden Vertragspartei verlängert werden. (2) Die Vertragsparteien können für die Anwendung dieses
Kapitels weitere Begriffsbestimmungen vereinbaren; dabei be-
(2) Bei Anfragen, zu deren Beantwortung die Auskunftsstellen
rücksichtigen sie die Glossare und Definitionen der einschlägi-
imstande sein müssen, und bei der Behandlung und Bearbeitung
gen internationalen Organisationen.
derartiger Anfragen im Einklang mit Artikel 10 des TBT-Überein-
kommens oder mit diesem Kapitel halten sich die Vertrags-
parteien an die am 4. Oktober 1995 verabschiedeten Empfehlun- Artikel 89
gen des WTO-Ausschusses für technische Handelshemmnisse.
Zuständige Behörden
Kapitel 5 Für die Zwecke dieses Kapitels sind die zuständigen Behör-
den jeder Vertragspartei die in Anhang VI (Gesundheitspolizei-
Gesundheitspolizeiliche und liche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) Anlage 1 aufge-
pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen führten Behörden. Die Vertragsparteien unterrichten einander
über jede Änderung dieser zuständigen Behörden.
Artikel 85
Ziele Artikel 90
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin, Allgemeine Grundsätze
a) das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren oder (1) SPS-Maßnahmen dürfen nicht als ungerechtfertigte
Pflanzen im Gebiet der Vertragsparteien zu schützen und Hemmnisse für den Handel zwischen den Vertragsparteien ein-
gleichzeitig den Handel zwischen den Vertragsparteien gesetzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 453
(2) Die Anwendung der für die Zwecke dieses Kapitels fest- Betriebe ohne vorherige Kontrolle der einzelnen Betriebe an.
gelegten Verfahren erfolgt Diese Anerkennung richtet sich nach den Bedingungen und
Bestimmungen des Anhangs VI (Gesundheitspolizeiliche und
a) auf transparente Weise,
pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) Anlage 2 und ist auf die-
b) ohne unnötige Verzögerungen und jenigen Kategorien von Erzeugnissen beschränkt, die eingeführt
c) unter Bedingungen und Auflagen, zu denen auch die Kosten werden dürfen.
gehören, die nicht höher als die tatsächlichen Kosten der (3) Mit Ausnahme der Fälle, in denen zusätzliche Informatio-
erbrachten Dienstleistung sein und in angemessenem Ver- nen benötigt werden, erlässt die einführende Vertragspartei nach
hältnis zu den Gebühren stehen sollten, die für gleichartige ihren geltenden gesetzlichen Verfahren binnen 40 Arbeitstagen
heimische Erzeugnisse der Vertragsparteien zu entrichten nach Eingang des in Absatz 2 genannten Ersuchens die Rechts-
sind. oder Verwaltungsvorschriften, die notwendig sind, um die Ein-
(3) Die Vertragsparteien setzen weder die in Absatz 2 genann- fuhr von Erzeugnissen der in Absatz 2 genannten Betriebe zu
ten Verfahren noch die Anforderung zusätzlicher Informationen ermöglichen.
dazu ein, den Zugang von Einfuhrerzeugnissen zu ihren Märkten (4) Der Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzen-
ohne wissenschaftlich-technische Begründung zu verzögern. schutzrechtliche Maßnahmen“ (im Folgenden „SPS-Unteraus-
schuss“) kann die Bedingungen und Bestimmungen für die Aner-
Artikel 91 kennung von Betrieben für Erzeugnisse tierischen Ursprungs der
Vertragsparteien ändern. Über die entsprechende Änderung des
Einfuhrbedingungen Anhangs VI (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtli-
(1) Die allgemeinen Einfuhrbedingungen einer Vertragspartei che Maßnahmen) Anlage 2 beschließt der Handelsausschuss.
gelten für Erzeugnisse einer anderen Vertragspartei.
(5) Die einführende Vertragspartei legt in regelmäßigen Ab-
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in eine andere Ver- ständen eine Aufstellung der zurückgewiesenen Sendungen vor
tragspartei ausgeführte Erzeugnisse die gesundheitspolizeilichen und stellt Informationen darüber bereit, aufgrund welcher nicht
und pflanzenschutzrechtlichen Bedingungen der einführenden erfüllten Anforderungen die Zurückweisungen erfolgten.
Vertragspartei erfüllen.
(3) Die einführende Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Ein- Artikel 93
fuhrbedingungen in angemessener und nicht diskriminierender Prüfungen
Weise angewandt werden.
(1) Um das Vertrauen in die wirksame Durchführung dieses
(4) Bei jeder Änderung der Einfuhrbedingungen einer Vertrags-
Kapitels zu wahren, hat jede Vertragspartei im Geltungsbereich
partei ist je nach der Art der Änderung die Festlegung eines
dieses Kapitels einen Anspruch darauf,
Übergangszeitraums in Erwägung zu ziehen, damit der Waren-
strom nicht unterbrochen wird und die ausführende Vertrags- a) das Kontrollsystem der Behörden einer anderen Vertrags-
partei ihre Verfahren an die Änderung anpassen kann. partei oder einen Teil desselben nach den Leitlinien des
Anhangs VI (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutz-
(5) Beinhalten die Einfuhrbedingungen einer einführenden
rechtliche Maßnahmen) Anlage 3 einer Prüfung zu unter-
Vertragspartei auch eine Risikobewertung, so veranlasst diese
ziehen; die Kosten für diese Prüfung trägt die Vertragspartei,
Vertragspartei diese Bewertung unverzüglich und teilt der aus-
die die Prüfung vornimmt;
führenden Vertragspartei die für diese Bewertung erforderliche
Zeit mit. b) von den anderen Vertragsparteien Informationen über ihr
Kontrollsystem und über die Ergebnisse der nach diesem
(6) Gelangt die einführende Vertragspartei zu dem Schluss,
System durchgeführten Kontrollen zu erhalten.
dass die Erzeugnisse einer ausführenden Vertragspartei ihre
gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Einfuhr- (2) Eine Vertragspartei, die im Gebiet einer anderen Vertrags-
bedingungen erfüllen, genehmigt sie die Einfuhr der betreffen- partei eine Prüfung nach diesem Artikel vornimmt, übermittelt
den Erzeugnisse binnen 90 Arbeitstagen12 nach der betreffen- dieser Vertragspartei die Ergebnisse und Schlussfolgerungen
den Schlussfolgerung. ihrer Prüfung.
(7) Die Kontrollgebühren dürfen nur die der zuständigen Be- (3) Beschließt die einführende Vertragspartei, einen Prüf-
hörde bei der Durchführung der Einfuhrkontrollen entstandenen besuch bei einer ausführenden Vertragspartei durchzuführen, so
Kosten decken. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis wird dieser Besuch der ausführenden Vertragspartei mindestens
zu den Gebühren stehen, die für die Kontrolle gleichartiger heimi- 60 Arbeitstage vor dem Beginn der beabsichtigten Prüfung
scher Erzeugnisse erhoben werden. notifiziert, es sei denn, es handelt sich um einen dringenden Fall
(8) Die einführende Vertragspartei benachrichtigt eine aus- oder die betreffenden Vertragsparteien vereinbaren etwas ande-
führende Vertragspartei so rasch wie möglich über jede die res. Auf etwaige Änderungen bezüglich dieses Besuchs verstän-
Gebühren betreffende Änderung und gibt die Gründe für die digen sich die betreffenden Vertragsparteien einvernehmlich.
Änderung an.
Artikel 94
Artikel 92 Tier- und pflanzengesundheitliche Maßnahmen
Einfuhrverfahren (1) Die Vertragsparteien erkennen das Konzept von schäd-
(1) Für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse übermittelt die aus- lings- und krankheitsfreien Gebieten und Gebieten mit geringem
führende Vertragspartei der einführenden Vertragspartei die Auftreten von Schädlingen und Krankheiten nach dem SPS-
Liste ihrer Betriebe, welche die Bedingungen der einführenden Übereinkommen und den Normen, Richtlinien und Empfehlun-
Vertragspartei erfüllen. gen der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Folgenden „OIE“)
und des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens
(2) Auf ein mit geeigneten Garantien verbundenes Ersuchen (International Plant Protection Convention – im Folgenden
der ausführenden Vertragspartei erkennt die einführende Ver- „IPPC“) an.
tragspartei die in Anhang VI (Gesundheitspolizeiliche und pflan-
zenschutzrechtliche Maßnahmen) Anlage 2 Absatz 3 aufgeführ- (2) Im Einklang mit Absatz 1 legt der SPS-Unterausschuss ein
ten, im Gebiet der ausführenden Vertragspartei angesiedelten geeignetes Verfahren für die Anerkennung von schädlings- und
krankheitsfreien Gebieten und Gebieten mit geringem Auftreten
12 Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Arbeitstage“ von Schädlingen und Krankheiten fest, wobei er den einschlägi-
Arbeitstage in der Vertragspartei, für welche die Frist gilt. gen internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen
454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
Rechnung trägt. Dieses Verfahren umfasst auch Szenarien im Zu- c) tauschen – auch bei Fortschritten in Bezug auf einen neu ver-
sammenhang mit Ausbrüchen und Neubefall. fügbaren wissenschaftlichen Nachweis – Informationen über
Angelegenheiten aus, die die Ausarbeitung und Anwendung
(3) Bei der Festlegung der in den Absätzen 1 und 2 genannten von SPS-Maßnahmen betreffen, welche sich auf den Handel
Gebiete berücksichtigen die Vertragsparteien Faktoren wie geo- zwischen den Vertragsparteien auswirken oder auswirken
grafische Lage, Ökosysteme, epidemiologische Überwachung können, in dem Bestreben, negative Auswirkungen auf den
und Wirksamkeit gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutz- Handel möglichst gering zu halten;
rechtlicher Kontrollen in dem jeweiligen Gebiet.
d) teilen auf Ersuchen einer Vertragspartei binnen 15 Arbeits-
(4) Die Vertragsparteien gehen eine enge Zusammenarbeit bei tagen nach Stellung dieses Ersuchens mit, welche Bedingun-
der Festlegung von schädlings- und krankheitsfreien Gebieten gen für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse gelten und ob
und Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen und eine Risikobewertung erforderlich ist;
Krankheiten ein, damit gegenseitiges Vertrauen in die jeweiligen
Verfahren zur Festlegung von schädlings- und krankheitsfreien e) teilen auf Ersuchen einer Vertragspartei den Stand des Ver-
Gebieten und Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen fahrens zur Genehmigung der Einfuhr bestimmter Erzeug-
und Krankheiten wachsen kann. nisse mit.
(5) Unabhängig davon, ob die Festlegung von schädlings- und (2) Die Kontaktstellen der Vertragsparteien für den Informa-
krankheitsfreien Gebieten und Gebieten mit geringem Auftreten tionsaustausch nach diesem Artikel sind in Anhang VI (Gesund-
von Schädlingen und Krankheiten erstmalig oder nach einem heitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) An-
Tierseuchenausbruch oder der Wiedereinschleppung eines lage 4 aufgeführt. Die Informationen werden per Post, Telefax
Pflanzenschädlings erfolgt, stützt die einführende Vertragspartei oder E-Mail übermittelt. Per E-Mail übermittelte Informationen
ihren Befund über den Gesundheitszustand von Pflanzen und können elektronisch unterzeichnet werden und sind auf den
Tieren der ausführenden Vertragspartei oder von Teilen davon Informationsaustausch zwischen den Kontaktstellen beschränkt.
grundsätzlich auf die Informationen, welche die ausführende Ver-
(3) Der Informationsaustausch gilt als erfolgt, wenn die in
tragspartei nach dem SPS-Übereinkommen und den Normen der
diesem Artikel genannten Informationen der WTO nach den ein-
OIE und des IPPC bereitstellt; außerdem trägt sie dem Befund
schlägigen Vorschriften notifiziert oder auf einer amtlichen,
der ausführenden Vertragspartei Rechnung.
kostenlos öffentlich zugänglichen Website der betreffenden
(6) Erkennt eine einführende Vertragspartei die von einer aus- Vertragspartei bereitgestellt wurden; diese Websites sind in
führenden Vertragspartei als schädlings- und krankheitsfreie Ge- Anhang VI (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrecht-
biete oder Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen und liche Maßnahmen) Anlage 4 aufgeführt.
Krankheiten festgelegten Gebiete nicht an, so stellt die einfüh-
rende Vertragspartei auf Ersuchen der ausführenden Vertrags- Artikel 97
partei die Informationen bereit, auf deren Grundlage diese Ent-
scheidung getroffen wurde, und/oder nimmt so bald wie möglich Notifikation und Konsultation
Konsultationen auf, um zu prüfen, ob eine andere einvernehm- (1) Eine Vertragspartei notifiziert den anderen Vertragsparteien
liche Lösung möglich ist. innerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich das Bestehen einer
(7) Die ausführende Vertragspartei liefert hinreichendes Be- ernsten oder erheblichen Gefahr für die öffentliche Gesundheit
weismaterial, um gegenüber der einführenden Vertragspartei oder die Gesundheit von Tieren oder Pflanzen; dies gilt auch bei
objektiv nachzuweisen, dass die betreffenden Gebiete je nach Lebensmittelnotfällen.
Fall schädlings- oder krankheitsfreie Gebiete oder Gebiete mit (2) Die Notifikationen nach Absatz 1 sind an die in Anhang VI
geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten sind und (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnah-
voraussichtlich bleiben. Zu diesem Zweck räumt die ausführen- men) Anlage 4 aufgeführten Kontaktstellen zu richten. Die Ver-
de Vertragspartei der einführenden Vertragspartei auf Ersuchen tragsparteien unterrichten einander im Einklang mit Artikel 96
angemessene Zugangsmöglichkeiten ein, um die entsprechen- über Änderungen bei den Kontaktstellen. Die schriftlichen Notifi-
den Kontroll-, Prüf- und sonstigen einschlägigen Verfahren kationen nach Absatz 1 erfolgen per Post, Telefax oder E-Mail.
durchzuführen.
(3) Im Falle ernster Besorgnis einer Vertragspartei wegen
(8) Die Vertragsparteien erkennen den OIE-Grundsatz der einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Gesundheit
Kompartimentierung und den IPPC-Grundsatz der schadorga- von Tieren oder Pflanzen, die sich auf Erzeugnisse im Handels-
nismusfreien Betriebsstätten an. Der SPS-Unterausschuss prüft verkehr zwischen den Vertragsparteien auswirkt, kann eine Ver-
alle künftigen einschlägigen Empfehlungen der OIE oder des tragspartei die ausführende Vertragspartei um Konsultationen
IPPC und spricht entsprechende Empfehlungen aus. über die Sachlage ersuchen. Diese Konsultationen finden so bald
wie möglich statt. Bei solchen Konsultationen bemüht sich jede
Artikel 95 Vertragspartei, alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die
erforderlich sind, um Störungen des Handels zu verhindern.
Gleichwertigkeit
(4) Die Konsultationen nach Absatz 3 können per E-Mail,
Der SPS-Unterausschuss kann Bestimmungen zur Gleich- Video- oder Telefonkonferenz oder mit allen anderen den Ver-
wertigkeit erarbeiten und legt dem Handelsausschuss entspre- tragsparteien zur Verfügung stehenden technischen Mitteln
chende Empfehlungen vor. Der Unterausschuss legt ferner das geführt werden. Die Vertragspartei, die um die Konsultationen
Verfahren für die Anerkennung der Gleichwertigkeit fest. ersucht hat, sorgt für die Erstellung des Konsultationsprotokolls.
Artikel 96 Artikel 98
Transparenz und Informationsaustausch Dringlichkeitsmaßnahmen
(1) Die Vertragsparteien (1) Die einführende Vertragspartei kann bei einer ernsten
a) gewährleisten Transparenz bei SPS-Maßnahmen im Handels- Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Gesundheit von
verkehr und insbesondere in Bezug auf die für Einfuhren aus Tieren oder Pflanzen ohne vorherige Notifikation vorläufige Maß-
den anderen Vertragsparteien geltenden gesundheitspolizei- nahmen und Übergangsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz
lichen und pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen; der öffentlichen Gesundheit oder der Gesundheit von Tieren oder
Pflanzen erforderlich sind. Bei Sendungen, die sich bereits auf
b) vertiefen das gegenseitige Verständnis ihrer SPS-Maßnah- dem Transportweg zwischen den Vertragsparteien befinden, prüft
men und von deren Anwendung; die einführende Vertragspartei, welches die am besten geeignete,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 455
verhältnismäßige Lösung ist, um unnötige Störungen des Han- Artikel 101
dels zu verhindern.
Technische Hilfe
(2) Die Vertragspartei, die Maßnahmen nach Absatz 1 ergreift, und Kapazitätsaufbau im Bereich des Handels
unterrichtet die anderen Vertragsparteien hiervon so bald wie
möglich, spätestens jedoch einen Arbeitstag nach dem Ergreifen (1) Im Einklang mit Titel XIII (Technische Hilfe und Kapazitäts-
der Maßnahme. Die anderen Vertragsparteien können alle Infor- aufbau im Bereich des Handels) kommen die Vertragsparteien
mationen anfordern, welche die gesundheitspolizeiliche Lage in überein, die Zusammenarbeit zu intensivieren und damit einen
der die Maßnahmen ergreifenden Vertragspartei betreffen; dies Beitrag zur Durchführung und bestmöglichen Nutzung dieses
gilt auch für Informationen über die Maßnahme selbst. Die die Kapitels zu leisten, wobei das Ziel in der Optimierung seiner Er-
Maßnahmen ergreifende Vertragspartei antwortet, sobald die gebnisse, der Ausweitung der Möglichkeiten und der Erzielung
angeforderten Informationen vorliegen. des größten Nutzens für die Vertragsparteien in Bezug auf die
öffentliche Gesundheit sowie die Gesundheit von Tieren und
(3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei führen die Vertragspar- Pflanzen und die Lebensmittelsicherheit besteht. Der Ausbau die-
teien im Einklang mit Artikel 97 Konsultationen über die Lage, ser Zusammenarbeit erfolgt innerhalb des für die Kooperations-
und zwar binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang des Konsul- beziehungen zwischen den Vertragsparteien geltenden recht-
tationsersuchens. Mit diesen Konsultationen sollen unnötige lichen und institutionellen Rahmens.
Störungen des Handels verhindert werden. Dabei können Optio-
nen für die einfachere Durchführung oder den Ersatz der Maß- (2) Im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele kommen die
nahmen geprüft werden. Vertragsparteien überein, dem vom SPS-Unterausschuss festge-
stellten Bedarf an Zusammenarbeit besondere Bedeutung bei-
zumessen und diesbezügliche Informationen, wie in Titel XIII
Artikel 99
(Technische Hilfe und Kapazitätsaufbau im Bereich des Handels)
Ersatzmaßnahmen vorgesehen, weiterzuleiten. Der genannte Bedarf kann von die-
(1) Bei Maßnahmen der einführenden Vertragspartei mit Aus- sem Unterausschuss auch einer Überprüfung unterzogen wer-
wirkungen auf den Handel (einschließlich Festlegung besonde- den.
rer Grenzwerte für Zusätze, Rückstände und Verunreinigungen)
werden auf Ersuchen einer ausführenden Vertragspartei Konsul- Artikel 102
tationen nach Artikel 97 zwischen den betreffenden Vertrags-
Zusammenarbeit beim Tierschutz
parteien aufgenommen, um zusätzliche Einfuhrbedingungen oder
Ersatzmaßnahmen zu vereinbaren, die von der einführenden Ver- Der SPS-Unterausschuss fördert die Zusammenarbeit zwi-
tragspartei anzuwenden sind. Diese zusätzlichen Einfuhrbedin- schen den Vertragsparteien in Fragen des Tierschutzes.
gungen oder Ersatzmaßnahmen können sich gegebenenfalls auf
internationale Normen stützen oder auf Maßnahmen der ausfüh-
Artikel 103
renden Vertragspartei, deren Schutzniveau dem Schutzniveau
der einführenden Vertragspartei gleichwertig ist. Artikel 95 findet Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche
auf diese Maßnahmen keine Anwendung. und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“
(2) Auf Ersuchen der einführenden Vertragspartei übermittelt (1) Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss „Ge-
die ausführende Vertragspartei alle relevanten, nach den Rechts- sundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“
vorschriften der einführenden Vertragspartei erforderlichen Infor- als ein Forum ein, in dem die Durchführung dieses Kapitels
mationen, auch die Ergebnisse ihrer amtlichen Laboratorien oder sichergestellt und überwacht sowie alle Fragen erörtert werden
sonstige wissenschaftliche Informationen, damit die entspre- sollen, welche die Einhaltung seiner Bestimmungen berühren
chenden wissenschaftlichen Gremien diese bewerten können. könnten. Der SPS-Unterausschuss kann dieses Kapitel über-
Wenn eine Einigung erzielt wird, erlässt die einführende Vertrags- prüfen und entsprechende Empfehlungen aussprechen.
partei die nötigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, damit
(2) Der SPS-Unterausschuss setzt sich aus von den einzelnen
Einfuhren auf Grundlage einer solchen Einigung getätigt werden
Vertragsparteien benannten Vertretern zusammen. Dieser Unter-
können.
ausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zu einem einver-
(3) Reicht das einschlägige wissenschaftliche Beweismaterial nehmlich festgelegten Zeitpunkt und an einem einvernehmlich
nicht aus, kann eine Vertragspartei SPS-Maßnahmen vorüber- festgelegten Ort zu einer ordentlichen Sitzung zusammen;
gehend auf der Grundlage der verfügbaren einschlägigen Infor- außerordentliche Sitzungen werden auf Ersuchen einer Vertrags-
mationen einführen. In diesem Fall bemühen sich die Vertrags- partei abgehalten. Der SPS-Unterausschuss hält seine erste
parteien, die für eine genauere Risikobewertung notwendigen ordentliche Sitzung im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses
zusätzlichen Informationen einzuholen, damit die einführende Übereinkommens ab. Der SPS-Unterausschuss beschließt in die-
Vertragspartei eine entsprechende Überprüfung der SPS-Maß- ser ersten Sitzung seine Arbeitsverfahren. Die Vertragsparteien
nahme vornehmen kann. verständigen sich vor den Sitzungen auf die Tagesordnung. Der
Unterausschuss kann auch per Video- und Telefonkonferenz
Artikel 100 zusammentreten.
Besondere und differenzierte Behandlung (3) Der SPS-Unterausschuss
Hat ein unterzeichnender Andenstaat Schwierigkeiten mit a) gestaltet die Durchführung dieses Kapitels aus und über-
einer vorgeschlagenen Maßnahme, die von der EU-Vertrags- wacht sie,
partei notifiziert wurde, so kann er in Anwendung von Artikel 10
des SPS-Übereinkommens in seinen der EU-Vertragspartei auf- b) bietet ein Forum für die Erörterung von Schwierigkeiten, die
grund des Artikels 7 des SPS-Übereinkommens übermittelten sich aus der Anwendung von SPS-Maßnahmen und der An-
Anmerkungen um eine Gelegenheit zur Erörterung der Angele- wendung dieses Kapitels ergeben, und erarbeitet Lösungs-
genheit ersuchen. Die betreffenden Vertragsparteien nehmen möglichkeiten,
Konsultationen auf, um sich auf Folgendes zu verständigen: c) erörtert die Notwendigkeit gemeinsamer Studienprogramme,
a) von der einführenden Vertragspartei alternativ anzuwen- insbesondere in Bezug auf die Festlegung besonderer Grenz-
dende Einfuhrbedingungen und/oder werte,
b) technische Hilfe nach Artikel 101 und/oder d) ermittelt den Bedarf an Zusammenarbeit,
c) einen Übergangszeitraum von sechs Monaten, der in Aus- e) führt die in Artikel 104 vorgesehenen Konsultationen zur Bei-
nahmefällen um höchstens weitere sechs Monate verlängert legung von im Rahmen dieses Kapitels auftretenden Streitig-
werden kann. keiten,
456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
f) führt die in Artikel 100 vorgesehenen Konsultationen über die (2) Ergänzend zu Absatz 1 gilt Folgendes:
besondere und differenzierte Behandlung und
a) In Zollangelegenheiten wenden die unterzeichnenden Anden-
g) übt jede sonstige von den Vertragsparteien einvernehmlich staaten auf Waren mit Ursprung in der Europäischen Union,
vereinbarte Funktion aus. die aus einem anderen unterzeichnenden Andenstaat kom-
men, die günstigsten Zollverfahren an, die für Waren aus
(4) Der SPS-Unterausschuss kann für besondere Aufgaben anderen unterzeichnenden Andenstaaten gelten.
Ad-hoc-Arbeitsgruppen einsetzen; in diesem Fall legt er ihre b) In Angelegenheiten, die technische Handelshemmnisse be-
Funktionen und Arbeitsverfahren fest. treffen,
i) lassen die unterzeichnenden Andenstaaten Waren mit
Artikel 104 Ursprung in der Europäischen Union in den Genuss der
harmonisierten Normen, technischen Vorschriften und
Streitbeilegung
Konformitätsbewertungsverfahren kommen, die für den
(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine SPS- Handel zwischen den unterzeichnenden Andenstaaten
Maßnahme einer anderen Vertragspartei den Verpflichtungen aus gelten;
diesem Kapitel zuwiderläuft oder zuwiderlaufen könnte oder dass ii) bemühen sich die unterzeichnenden Andenstaaten in Be-
eine andere Vertragspartei gegen eine Verpflichtung aus diesem reichen von Interesse nach besten Kräften, die schritt-
Kapitel in Bezug auf eine SPS-Maßnahme verstoßen hat, so weise Harmonisierung von Normen, technischen Vor-
kann diese Vertragspartei um technische Konsultationen im schriften und Konformitätsbewertungsverfahren zu fördern.
SPS-Unterausschuss ersuchen. Die in Anhang VI (Gesundheits-
polizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) Anlage 1 c) In Angelegenheiten, die gesundheitspolizeiliche und pflan-
genannten zuständigen Behörden erleichtern diese Konsultatio- zenschutzrechtliche Maßnahmen betreffen, lassen die unter-
nen. zeichnenden Andenstaaten Waren mit Ursprung in der Euro-
päischen Union in den Genuss der für den Handel geltenden
(2) Soweit die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, er- harmonisierten Verfahren und Bedingungen kommen. Der
setzen im Falle einer Streitigkeit, die nach Absatz 1 Gegenstand SPS-Unterausschuss prüft die Anwendung dieses Buch-
von Konsultationen im SPS-Unterausschuss ist, diese Konsul- stabens.
tationen die in Artikel 301 vorgesehenen Konsultationen, sofern (3) Falls alle Mitgliedsländer der Andengemeinschaft Vertrags-
sie die in Absatz 9 jenes Artikels festgelegten Voraussetzungen parteien dieses Übereinkommens werden, prüfen die unter-
erfüllen. Die Konsultationen im SPS-Unterausschuss gelten zeichnenden Andenstaaten die neue Lage und schlagen der
30 Tage nach der Übermittlung des Ersuchens als abgeschlos- EU-Vertragspartei geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der
sen, es sei denn, die konsultierenden Vertragsparteien ver- Bedingungen für den Verkehr von Waren mit Ursprung in der
einbaren, sie fortzusetzen. Die Konsultationen können per Europäischen Union zwischen den Mitgliedsländern der Anden-
Videokonferenz oder mit allen anderen von den konsultieren- gemeinschaft vor, insbesondere Maßnahmen zur Vermeidung
den Vertragsparteien einvernehmlich vereinbarten technischen doppelter Verfahren, Zölle und anderer Belastungen, Inspektio-
Mitteln geführt werden. nen und Kontrollen.
(4) Nach Maßgabe des Absatzes 3 bemühen sich die unter-
Kapitel 6 zeichnenden Andenstaaten nach besten Kräften, die Harmoni-
sierung ihrer Rechtsvorschriften und Verfahren im Bereich der
Artikel 105 technischen Vorschriften und der SPS-Maßnahmen zu fördern
und auf die Harmonisierung oder gegenseitige Anerkennung
Warenverkehr ihrer Kontrollen und Inspektionen hinzuwirken.
(5) Im Einklang mit Absatz 1 entwickeln die Vertragsparteien
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der regionale Inte-
innerhalb des für die Kooperationsbeziehungen zwischen den
grationsprozess innerhalb der EU einerseits und unter den unter-
Vertragsparteien geltenden rechtlichen und institutionellen Rah-
zeichnenden Andenstaaten innerhalb der Andengemeinschaft
mens Zusammenarbeitsstrukturen, wobei sie ihren Bedürfnissen
andererseits unterschiedlich weit gediehen ist. Vor diesem Hin-
und den Gegebenheiten Rechnung tragen.
tergrund arbeiten die Vertragsparteien darauf hin, Bedingungen
zu schaffen, die dem freien Verkehr von Waren aus anderen Ver-
tragsparteien zwischen ihren jeweiligen Gebieten zuträglich sind. Kapitel 7
In diesem Sinne
Ausnahmen
a) kommen Erzeugnisse mit Ursprung in einem unterzeichnen-
den Andenstaat unter den im Vertrag über die Arbeitsweise Artikel 106
der Europäischen Union für den freien Verkehr von Waren mit
Ausnahmen vom Titel über Warenhandel
Ursprung in Drittländern festgelegten Bedingungen in den
Genuss des freien Warenverkehrs innerhalb des Gebiets der (1) Mit der Einschränkung, dass etwaige Maßnahmen nicht so
Europäischen Union; angewandt werden dürfen, dass sie bei gleichen Voraussetzun-
gen zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminie-
b) gewähren die unterzeichnenden Andenstaaten – vorbehalt- rung zwischen den Vertragsparteien führen oder dass sie eine
lich der Bestimmungen des Andenübereinkommens über verschleierte Beschränkung des Warenhandels zwischen den
die subregionale Integration („Acuerdo de Integración Vertragsparteien darstellen, ist dieses Übereinkommen nicht
Subregional Andino“ oder „Acuerdo de Cartagena“, im dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran
Folgenden „Vertrag von Cartagena“) – einander in Bezug hindert, Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen,
auf den Warenverkehr eine Behandlung, die nicht weniger
a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sittlichkeit zu schüt-
günstig ist als die Behandlung, die der EU-Vertragspartei
zen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten13,
nach dem vorliegenden Übereinkommen gewährt wird. Diese
Verpflichtung unterliegt nicht Titel XII (Streitbeilegung); b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von
Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen, einschließlich
c) bemühen sich die unterzeichnenden Andenstaaten unter der hierzu erforderlichen Umweltmaßnahmen,
Berücksichtigung des Artikels 10 nach besten Kräften, den
Verkehr von Waren mit Ursprung in der Europäischen Union 13 Die Ausnahmeregelung zur öffentlichen Ordnung kann nur in Anspruch
zwischen ihren Gebieten zu erleichtern und die Duplizierung genommen werden, wenn eine tatsächliche, hinreichend ernsthafte
von Verfahren und Kontrollen zu vermeiden. Bedrohung eines Grundwerts der Gesellschaft vorliegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 457
c) welche die Einfuhr oder die Ausfuhr von Gold oder Silber Titel IV
betreffen,
Dienstleistungshandel, Niederlassung
und elektronischer Geschäftsverkehr
d) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder
sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, sofern diese nicht
im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen, ein- Kapitel 1
schließlich solcher, welche die Durchsetzung der Zollvor- Allgemeine Bestimmungen
schriften, die Aufrechterhaltung der im Einklang mit Artikel 27
betriebenen Monopole, den Schutz der Rechte des geistigen
Artikel 107
Eigentums und die Verhinderung irreführender Geschäfts-
praktiken betreffen, Ziel und Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien legen die Bestimmungen fest, die
e) die in Strafvollzugsanstalten hergestellte Erzeugnisse be- für die schrittweise Liberalisierung der Niederlassung und des
treffen, Dienstleistungshandels und für die Zusammenarbeit auf dem Ge-
biet des elektronischen Geschäftsverkehrs erforderlich sind; da-
f) die den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, bei bekräftigen sie ihre Verpflichtungen aus dem WTO-Überein-
geschichtlichem oder archäologischem Wert zum Ziel haben, kommen und ihr Ziel, ihre wirtschaftliche Integration, nachhaltige
Entwicklung und fortgesetzte Integration in die Weltwirtschaft zu
erleichtern, wobei sie den Unterschieden im Entwicklungsstand
g) welche die Erhaltung lebender und nichtlebender erschöpf-
der Vertragsparteien Rechnung tragen.
licher Naturschätze betreffen, sofern diese Maßnahmen mit
Beschränkungen der Produktion oder des Verbrauchs im (2) Dieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine
Inland verknüpft sind, Vertragspartei öffentliche Unternehmen privatisieren oder Ver-
pflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens
h) die der Erfüllung von Verpflichtungen aus einem zwischen- einführen muss.
staatlichen Grundstoffabkommen dienen, das bestimmten, (3) Dieser Titel gilt nicht für von einer Vertragspartei gewährte
den Vertragsparteien vorgelegten und von ihnen nicht abge- Subventionen15.
lehnten Merkmalen entspricht oder das selbst den Vertrags-
(4) Dieser Titel gilt nicht für in Ausübung hoheitlicher Gewalt
parteien vorgelegt und von ihnen nicht abgelehnt wird14,
erbrachte Dienstleistungen.
(5) Vorbehaltlich der Anwendung dieses Titels behält jede Ver-
i) die Beschränkungen der Ausfuhr heimischer Rohstoffe zur
tragspartei das Recht, ihre Befugnisse auszuüben und zu regulie-
Folge haben, welche erforderlich sind, um in Zeiten, in denen
ren sowie neue Vorschriften zu erlassen, um berechtigte Gemein-
die heimischen Rohstoffpreise im Rahmen eines staatlichen
wohlziele zu verwirklichen.
Stabilisierungsplanes unter dem Weltmarktpreis gehalten
werden, einem Zweig der heimischen verarbeitenden Indus- (6) Dieser Titel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Per-
trie die erforderlichen Rohstoffmengen zu sichern; derartige sonen betreffen, die sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt
Beschränkungen dürfen jedoch keine Steigerung der Aus- einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnahmen, welche die
fuhren dieses heimischen Industriezweiges und keine Aus- Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauer-
weitung des ihm gewährten Schutzes bewirken; außerdem beschäftigung betreffen.
dürfen sie die Bestimmungen dieses Übereinkommens über (7) Dieser Titel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maß-
das Diskriminierungsverbot nicht aushöhlen, und nahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden
Aufenthalts natürlicher Personen in ihr Gebiet beziehungsweise
j) die für den Erwerb oder die Verteilung von Waren erforder- auf ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich solcher Maßnahmen,
lich sind, an denen ein allgemeiner oder örtlich begrenzter die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Ge-
Mangel herrscht; solche Maßnahmen müssen jedoch dem währleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden Ver-
Grundsatz entsprechen, dass allen Vertragsparteien ein kehrs natürlicher Personen erforderlich sind, sofern solche Maß-
angemessener Anteil an der internationalen Versorgung mit nahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, die die
solchen Waren zusteht und dass solche Maßnahmen, sofern Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund einer spezifischen Ver-
sie mit den anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens pflichtung aus diesem Titel oder seinen Anhängen erwachsen,
nicht vereinbar sind, aufgehoben werden müssen, sobald die zunichtegemacht oder geschmälert werden16.
Gründe für ihre Einführung nicht mehr bestehen.
Artikel 108
(2) Die Vertragsparteien setzen voraus, dass eine Vertrags-
Begriffsbestimmungen
partei, die eine Maßnahme nach Absatz 1 Buchstaben i und j zu
treffen beabsichtigt, den anderen Vertragsparteien alle zweck- Für die Zwecke dieses Titels
dienlichen Angaben zur Verfügung stellt, um eine für die Vertrags- – bezeichnet der Ausdruck „Übereinkunft über wirtschaftliche
parteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Vertragspar- Integration“ eine Übereinkunft, mit der der Dienstleistungs-
teien können sich auf alle Schritte verständigen, die zur Lösung handel und die Niederlassung in erheblichem Umfang nach
des Problems der Vertragspartei erforderlich sind, welche die den WTO-Regeln liberalisiert werden;
Maßnahme zu treffen beabsichtigt. Ist innerhalb von 30 Tagen
keine Einigung erzielt worden, so kann diese Vertragspartei Maß- – bezeichnet der Ausdruck „juristische Person einer Vertrags-
nahmen nach Absatz 1 Buchstaben i und j gegen die Ausfuhr der partei“ eine juristische Person, die nach den Rechtsvorschrif-
betreffenden Ware ergreifen. Schließen allerdings besondere, ten dieser Vertragspartei errichtet wurde und ihren satzungs-
kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine mäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt
vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die Vertrags- ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Gebiet dieser Vertragspartei
partei, welche die Maßnahmen zu treffen beabsichtigt, diese hat; hat eine juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz
unverzüglich ergreifen; darüber hat sie die anderen Vertrags-
parteien so bald wie möglich zu unterrichten. 15 Im Sinne dieses Absatzes umfasst der Ausdruck „Subventionen“ staat-
lich geförderte Darlehen, Bürgschaften und Versicherungen.
14 Die unter diesem Buchstaben vorgesehene Ausnahme gilt für alle 16 Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen eines bestimmten
Grundstoffabkommen, die den vom Wirtschafts- und Sozialrat in seiner Landes ein Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Län-
Entschließung Nr. 30 (IV) vom 28. März 1947 gebilligten Grundsätzen der hingegen nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung
entsprechen. von Vorteilen aus einer spezifischen Verpflichtung.
458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
oder ihre Hauptverwaltung im Gebiet einer Vertragspartei, so Harbour“) werden können. Zu diesem Zweck nimmt die
gilt sie nur dann als juristische Person dieser Vertragspartei, Arbeitsgruppe eine Agenda für die Zusammenarbeit an, in der
wenn ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche die für die Erreichung dieses Ziels vorrangigen Aspekte fest-
Verbindung mit der Wirtschaft dieser Vertragspartei aufweist17; gelegt werden, insbesondere im Hinblick auf die jeweiligen
Verfahren zur Anerkennung der Datenschutzsysteme,
– bezeichnet der Ausdruck „Maßnahme“ jede Maßnahme einer
Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines c) Ermittlung der Mechanismen, die zur Behandlung der unter
Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Ver- Artikel 162 fallenden Aspekte erforderlich sind,
fahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungsakts oder in
sonstiger Form getroffen wird; d) Empfehlung von Mechanismen zur Unterstützung von KKMU
bei der Überwindung von Hindernissen, mit denen sie bei der
– bezeichnet der Ausdruck „von einer Vertragspartei einge- Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs konfrontiert
führte oder aufrechterhaltene Maßnahmen“ Maßnahmen, die sind,
von einer der folgenden Stellen eingeführt wurden oder auf-
rechterhalten werden: e) Verbesserung der Sicherheit von elektronischen Transaktio-
nen und elektronischen Behördendiensten (E-Government)
a) zentralen, regionalen oder örtlichen Regierungen und
und anderem,
Behörden und
b) nichtstaatlichen Stellen in Ausübung der ihnen von einer f) Förderung der Mitwirkung der Privatwirtschaft an der Ausbil-
zentralen, regionalen oder örtlichen Regierung oder Be- dung und an der Verabschiedung von Verhaltenskodizes,
hörde übertragenen Befugnisse; Musterverträgen, Leitlinien und Compliance-Mechanismen
für den elektronischen Geschäftsverkehr bei gleichzeitiger
– bezeichnet der Ausdruck „natürliche Person einer Vertragspar- aktiver Mitwirkung in Foren, welche die Vertragsparteien
tei“ eine natürliche Person, die nach den jeweiligen internen untereinander organisieren,
Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitglied-
staats der Europäischen Union oder eines unterzeichnenden g) Einrichtung von Strukturen für die Zusammenarbeit bei der
Andenstaats besitzt18; digitalen Akkreditierung und Zertifizierung für elektronische
Transaktionen und bei der gegenseitigen Anerkennung digita-
– umfasst der Ausdruck „Dienstleistungen“ jede Art von Dienst- ler Zertifikate und
leistungen in jedem Sektor mit Ausnahme solcher, die in Aus-
übung hoheitlicher Gewalt erbracht werden; h) aktive Teilnahme an regionalen und multilateralen Foren zur
Förderung der Entwicklung des elektronischen Geschäfts-
– bezeichnet der Ausdruck „in Ausübung hoheitlicher Gewalt
verkehrs.
erbrachte Dienstleistungen“ jede Art von Dienstleistung, die
weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem
oder mehreren Dienstleistern erbracht wird; Kapitel 2
– bezeichnet der Ausdruck „Dienstleister einer Vertragspartei“ Niederlassung
eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die
eine Dienstleistung erbringen will oder erbringt;
Artikel 110
– umfasst der Ausdruck „Erbringung einer Dienstleistung“ die
Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und Begriffsbestimmungen
die Bereitstellung einer Dienstleistung.
Für die Zwecke dieses Kapitels
Artikel 109 – bezeichnet der Ausdruck „Zweigniederlassung einer juris-
tischen Person“ einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlich-
Arbeitsgruppen
keit, der
Soweit erforderlich und gerechtfertigt kann der Handelssaus-
schuss unter anderem für die folgenden Aufgaben eine Arbeits- a) auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt,
gruppe einsetzen: b) eine Geschäftsführung hat und
a) Erörterung von Regelungsfragen zur Niederlassung, zum c) sachlich so ausgestattet ist, dass er Geschäfte mit Dritten
Dienstleistungshandel und zum elektronischen Geschäfts- tätigen kann, weshalb Dritte, obgleich sie wissen, dass,
verkehr, falls erforderlich, ein Rechtsverhältnis mit der Muttergesell-
b) Vorschlag von Leitlinien und Strategien, mit deren Hilfe die schaft, nämlich dem im Ausland ansässigen Stammhaus,
unterzeichnenden Andenstaaten in Bezug auf den Schutz begründet wird, sich nicht unmittelbar an diese zu wenden
personenbezogener Daten zu einem sicheren Hafen („Safe brauchen, sondern Geschäfte mit dem Geschäftssitz
tätigen können, der dessen Außenstelle darstellt;
17 Reedereien, die außerhalb der Europäischen Union beziehungsweise
der unterzeichnenden Andenstaaten niedergelassen sind, jedoch von – umfasst der Ausdruck „Wirtschaftstätigkeit“ keine Tätigkeiten,
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union be- die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeübt werden, d. h.
ziehungsweise von Staatsangehörigen eines unterzeichnenden Anden- Tätigkeiten, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wett-
staats kontrolliert werden, fallen ebenfalls unter die Bestimmungen die- bewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten aus-
ses Titels, sofern ihre Schiffe in dem Mitgliedstaat der Europäischen geübt werden;
Union beziehungsweise dem unterzeichnenden Andenstaat nach den
dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind und unter der Flagge – bezeichnet der Ausdruck „Niederlassung“ jede Art geschäft-
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union beziehungsweise eines
licher oder beruflicher Niederlassung19 durch
unterzeichnenden Andenstaats fahren.
18 Für die Zwecke dieses Titels gelten natürliche Personen einer Vertrags- a) Gründung, Erwerb oder Fortführung einer juristischen
partei, die die Staatsangehörigkeit sowohl eines Mitgliedstaats der Person20 oder
Europäischen Union als auch eines unterzeichnenden Andenstaats
(doppelte Staatsangehörigkeit) besitzen, ausschließlich als Staatsan-
19 Der Ausdruck „geschäftliche oder berufliche Niederlassung“ umfasst
gehörige der Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit sie als ihre vor-
herrschende und effektive Staatsangehörigkeit anerkennen. Für diese die Niederlassung zwecks Ausübung jeder produktiven Wirtschafts-
Zwecke ist unter der vorherrschenden und effektiven Staatsangehö- tätigkeit, ob industrieller oder gewerblicher Art, im Zusammenhang mit
rigkeit einer Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der Vertragspartei der Herstellung von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen.
zu verstehen, mit der die natürliche Person enger verbunden ist, wobei 20 Die Ausdrücke „Gründung“ und „Erwerb“ einer juristischen Person sind
Faktoren berücksichtigt werden wie zum Beispiel ihr gewöhnlicher Auf- so zu verstehen, dass sie auch Kapitalbeteiligungen an juristischen Per-
enthaltsort, ihre familiären Bindungen, ihr Besteuerungsort oder der sonen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschafts-
Ort, an dem sie ihre politischen Rechte ausübt. beziehungen umfassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 459
b) Einrichtung oder Fortführung einer Zweigniederlassung weniger günstig ist als die Behandlung, die in den spezifischen
oder Repräsentanz Verpflichtungen in Anhang VII (Liste der Verpflichtungen im Be-
im Gebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer reich der Niederlassung) vorgesehen ist.
Wirtschaftstätigkeit; (2) In den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen
– bezeichnet der Ausdruck „Investor einer Vertragspartei“ jede übernommen werden, sind die Maßnahmen, die eine Vertrags-
natürliche oder juristische Person dieser Vertragspartei, die partei – sofern in Anhang VII (Liste der Verpflichtungen im Be-
durch Errichtung einer Niederlassung in einer anderen Ver- reich der Niederlassung) nichts anderes bestimmt ist – weder
tragspartei eine Wirtschaftstätigkeit ausübt, ausgeübt hat oder regional noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder ein-
sich aktiv darum bemüht; führen darf, wie folgt definiert:
– umfasst der Ausdruck „Maßnahmen einer Vertragspartei, a) Beschränkung der Anzahl der Niederlassungen in Form von
welche die Niederlassung betreffen,“ Maßnahmen in Bezug auf Quoten, Monopolen, ausschließlichen Rechten oder anderen
alle unter die Begriffsbestimmung der Niederlassung fallenden Erfordernissen für Niederlassungen wie wirtschaftliche Be-
Tätigkeiten; darfsprüfungen,
– bezeichnet der Ausdruck „Tochtergesellschaft einer juris- b) Beschränkung des Gesamtwerts der Geschäfte oder des Be-
tischen Person einer Vertragspartei“ eine juristische Person, triebsvermögens in Form von Quoten oder dem Erfordernis
die von einer anderen juristischen Person dieser Vertrags- einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,
partei tatsächlich kontrolliert wird21.
c) Beschränkung der Gesamtzahl der Geschäftsvorgänge oder
Artikel 111 des Gesamtvolumens der Produktion durch Festsetzung
bestimmter Zahlenwerte in Form von Quoten oder dem Er-
Geltungsbereich
fordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung24,
Dieses Kapitel gilt für von den Vertragsparteien eingeführte
oder aufrechterhaltene Maßnahmen, welche die Niederlassung22 d) Beschränkung der Gesamtzahl natürlicher Personen, die im
zwecks Ausübung aller Wirtschaftstätigkeiten mit Ausnahme der Rahmen einer bestimmten Wirtschaftstätigkeit beschäftigt
folgenden betreffen: werden dürfen oder die eine Niederlassung beschäftigen darf
und die zur Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit erforderlich
a) Abbau, Verarbeitung und Aufbereitung von Kernmaterial, sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, in Form
b) Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder von Quoten oder dem Erfordernis einer wirtschaftlichen
Handel damit, Bedarfsprüfung,
c) audiovisuelle Dienstleistungen, e) Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch
d) Seekabotage im Inlandsverkehr23, Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für auslän-
dische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder
e) Behandlung und Entsorgung toxischer Abfälle und zusammengefasster ausländischer Investitionen und
f) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen
f) Maßnahmen, die bestimmte Formen der Niederlassung
im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleis-
(Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung, Repräsentanz)
tungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung
oder Joint Ventures beschränken oder vorschreiben, über die
von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen:
ein Investor einer anderen Vertragspartei eine Wirtschafts-
i) Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, für tätigkeit ausüben kann25.
deren Dauer ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird,
ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen, Artikel 113
iii) Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme
Inländerbehandlung
(Computer Reservation System – CRS) und
iv) Bodenabfertigungsdienste und Flughafenbetriebsleistun- (1) In den Sektoren, für die Kolumbien in Anhang VII (Liste der
gen. Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung) Marktzugangs-
verpflichtungen aufführt, gewährt Kolumbien – unter den darin
festgelegten Bedingungen und Vorbehalten – den Niederlassun-
Artikel 112
gen und Investoren der EU-Vertragspartei hinsichtlich aller Maß-
Marktzugang nahmen, welche die Niederlassung betreffen, eine Behandlung,
(1) Hinsichtlich des Marktzugangs im Wege der Niederlassung die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die das Land
gewährt jede Vertragspartei den Niederlassungen und Inves- seinen eigenen gleichen26 Niederlassungen und Investoren ge-
toren einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht währt.
(2) In den Sektoren, für die Peru in Anhang VII (Liste der
21 Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen juristischen Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung) Marktzugangs-
Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ers- verpflichtungen aufführt, gewährt Peru – unter den darin festge-
teren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtmäßig legten Bedingungen und Vorbehalten – den Niederlassungen und
zu bestimmen.
Investoren der EU-Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen,
22 Zur Klarstellung gilt, dass unbeschadet der in diesem Kapitel ent-
haltenen Verpflichtungen weder Investitionsschutzbestimmungen wie
24 Absatz 1 Buchstaben a, b und c gelten nicht für Maßnahmen, mit de-
besondere Bestimmungen zu Enteignung und gerechter und billiger
Behandlung noch Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen nen die Produktion eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses beschränkt
Investor und Staat unter dieses Kapitel fallen. werden soll.
25 Jede Vertragspartei kann vorschreiben, dass Investoren im Falle der
23 Unbeschadet des Umfangs der Tätigkeiten, die nach den einschlägi-
gen internen Rechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden kön- Gründung einer juristischen Person nach ihrem Recht eine bestimmte
nen, umfasst die Kabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels Rechtsform wählen müssen. Soweit diese Vorschrift diskriminierungs-
die Beförderung von Personen oder Waren zwischen einem Hafen oder frei angewendet wird, braucht sie in Anhang VII (Liste der Verpflichtun-
Ort in einem unterzeichnenden Andenstaat oder einem Mitgliedstaat gen im Bereich der Niederlassung) nicht aufgeführt zu werden, um von
der Europäischen Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben den Vertragsparteien aufrechterhalten oder eingeführt werden zu kön-
unterzeichnenden Andenstaat oder Mitgliedstaat der Europäischen nen.
Union unter Einschluss des Festlandsockels, ferner den Verkehr mit 26 Zur Klarstellung gilt, dass der Ausdruck „gleich“ nicht dem Ausdruck
Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in einem unter- „gleiche Umstände“ („like circumstances“ bzw. „circunstancias
zeichnenden Andenstaat oder einem Mitgliedstaat der Europäischen similares“) entspricht, den Kolumbien in anderen internationalen Über-
Union. einkünften vereinbart hat oder vereinbart.
460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
welche die Niederlassung betreffen, eine Behandlung, die nicht Kapitel 3
weniger günstig ist als die Behandlung, die das Land unter
gleichen Umständen seinen eigenen Niederlassungen und Inves- Grenzüberschreitende
toren gewährt27. Erbringung von Dienstleistungen
(3) In den Sektoren, für welche die EU-Vertragspartei in An-
Artikel 117
hang VII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung)
Marktzugangsverpflichtungen aufführt, gewährt die EU-Vertrags- Begriffsbestimmungen
partei – unter den darin festgelegten Bedingungen und Vor- Für die Zwecke dieses Kapitels
behalten – den Niederlassungen und Investoren der unterzeich-
nenden Andenstaaten hinsichtlich aller Maßnahmen, welche die – bezeichnet der Ausdruck „grenzüberschreitende Erbringung
Niederlassung betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger von Dienstleistungen“ die Erbringung einer Dienstleistung
günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen gleichen a) aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet einer
Niederlassungen und Investoren gewährt. anderen Vertragspartei (Art der Erbringung 1) und
(4) Die nach diesem Artikel übernommenen spezifischen b) im Gebiet einer Vertragspartei für einen Dienstleistungs-
Verpflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine nutzer einer anderen Vertragspartei (Art der Erbringung 2);
Vertragspartei Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile
gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden – umfasst der Ausdruck „Maßnahme einer Vertragspartei,
Investoren aus dem Ausland stammen. welche die grenzüberschreitende Erbringung betrifft“ Maß-
nahmen in Bezug auf
Artikel 114 a) den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleis-
tung und
Verpflichtungsliste
b) den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, die
Die Sektoren, für welche die Vertragsparteien nach diesem diese Vertragspartei der Öffentlichkeit allgemein anbieten
Kapitel Verpflichtungen übernehmen, sind in Anhang VII (Liste muss, im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden
der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung) aufgeführt, Erbringung einer Dienstleistung.
ebenso die für Niederlassungen und Investoren einer anderen
Vertragspartei in diesen Sektoren geltenden Vorbehalte oder Artikel 118
Beschränkungen bezüglich des Marktzugangs und/oder der
Geltungsbereich
Inländerbehandlung.
Dieses Kapitel gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, wel-
che die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen
Artikel 115
in allen Sektoren mit Ausnahme der folgenden betreffen:
Andere Übereinkünfte a) audiovisuelle Dienstleistungen,
(1) Dieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er die b) Seekabotage im Inlandsverkehr28 und
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und ihrer Investoren
aus einer bestehenden oder künftigen internationalen Überein- c) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen
kunft über Investitionen beschränkt, bei der ein Mitgliedstaat der im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleis-
Europäischen Union und ein unterzeichnender Andenstaat tungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung
Vertragsparteien sind. von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen
i) Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, für
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 finden Streitbeilegungs-
deren Dauer ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird,
mechanismen, die in einer bestehenden oder künftigen inter-
nationalen Übereinkunft über Investitionen festgelegt sind, bei ii) der Verkauf und die Vermarktung von Luftverkehrsdienst-
der die Europäische Union, ein Mitgliedstaat der Europäischen leistungen,
Union oder ein unterzeichnender Andenstaat Vertragspartei ist,
iii) Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme
auf mutmaßliche Verstöße gegen dieses Kapitel keine Anwen-
(Computer Reservation System – CRS) und
dung.
iv) Bodenabfertigungsdienste und Flughafenbetriebsleistun-
gen.
Artikel 116
Investitionsförderung und Überprüfung Artikel 119
(1) Im Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung der Inves- Marktzugang
titionen sind die Europäische Union und die unterzeichnenden (1) Hinsichtlich des Marktzugangs im Wege der grenzüber-
Andenstaaten bestrebt, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständig- schreitenden Erbringung von Dienstleistungen gewährt jede
keiten ein für gegenseitige Investitionen attraktives Umfeld zu Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistern einer an-
fördern. deren Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig
(2) Die Förderung nach Absatz 1 wird zu einer Zusammen- ist als die Behandlung, die in den spezifischen Verpflichtungen
arbeit führen, die unter anderem die Überprüfung der rechtlichen in Anhang VIII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenz-
Rahmenbedingungen für Investitionen, das Investitionsumfeld überschreitenden Erbringung von Dienstleistungen) vorgesehen
und die Investitionsströme zwischen den Vertragsparteien im Ein- ist.
klang mit ihren Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünf-
28 Unbeschadet des Umfangs der Tätigkeiten, die nach den einschlägi-
ten umfasst. Diese Überprüfung findet spätestens fünf Jahre
nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach in regel- gen internen Rechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden kön-
nen, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses
mäßigen Abständen statt. Kapitels die Beförderung von Personen oder Waren zwischen einem
Hafen oder Ort in einem unterzeichnenden Andenstaat oder einem Mit-
27 Zur Klarstellung gilt, dass die für die Dienstleistungen und Dienstleis- gliedstaat der Europäischen Union und einem anderen Hafen oder Ort
ter der EU-Vertragspartei aus den GATS-Verpflichtungen Perus ableit- im selben unterzeichnenden Andenstaat oder Mitgliedstaat der Euro-
baren Rechte im Rahmen der WTO in vollem Umfang durchsetzbar päischen Union unter Einschluss des Festlandsockels, ferner den Ver-
bleiben, insbesondere was die Anwendung des in Artikel XVII GATS kehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in einem
enthaltenen Grundsatzes der „gleichen Dienstleistungen und Dienst- unterzeichnenden Andenstaat oder einem Mitgliedstaat der Euro-
leistungserbringer“ anbelangt. päischen Union.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 461
(2) In den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen Artikel 121
übernommen werden, sind die Maßnahmen, die eine Vertrags-
partei – sofern in Anhang VIII (Liste der Verpflichtungen im Be- Verpflichtungsliste
reich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistun-
Die Sektoren, für welche die Vertragsparteien nach diesem
gen) nichts anderes bestimmt ist – weder regional noch für ihr
Kapitel Verpflichtungen übernehmen, sind in Anhang VIII (Liste
gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder einführen darf, wie folgt
der Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden
definiert:
Erbringung von Dienstleistungen) aufgeführt, ebenso die für
Dienstleistungen und Dienstleister einer anderen Vertragspar-
a) Beschränkung der Anzahl der Dienstleister in Form von Quo-
tei in diesen Sektoren geltenden Vorbehalte oder Beschränkun-
ten, Monopolen, Dienstleistern mit ausschließlichen Rechten
gen bezüglich des Marktzugangs und/oder der Inländer-
oder dem Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,
behandlung.
b) Beschränkung des Gesamtwerts der Dienstleistungsge-
schäfte oder des Betriebsvermögens in Form von Quoten Kapitel 4
oder dem Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung
und Vorübergehende Präsenz
natürlicher Personen zu Geschäftszwecken
c) Beschränkung der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des
Gesamtvolumens der erbrachten Dienstleistungen durch
Festsetzung bestimmter Zahlenwerte in Form von Quoten Artikel 122
oder dem Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprü-
fung29. Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt im Einklang mit Artikel 107 Absatz 6 für alle
Artikel 120 Maßnahmen einer Vertragspartei, welche die Einreise von Perso-
nal in Schlüsselpositionen, Praktikanten mit Abschluss, Ver-
Inländerbehandlung käufern von Unternehmensdienstleistungen, Erbringern vertrag-
licher Dienstleistungen, Freiberuflern und zu Geschäftszwecken
(1) In den Sektoren, für die Kolumbien in Anhang VIII (Liste der einreisenden Kurzbesuchern in ihr Gebiet sowie den vorüber-
Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Er- gehenden Aufenthalt der genannten Personen in diesem Gebiet
bringung von Dienstleistungen) Marktzugangsverpflichtungen betreffen.
aufführt, gewährt Kolumbien – unter den darin festgelegten Be-
dingungen und Vorbehalten – den Dienstleistungen und Dienst-
Artikel 123
leistern der EU-Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen,
welche die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun- Begriffsbestimmungen
gen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als
die Behandlung, die das Land seinen eigenen gleichen Dienst- Für die Zwecke dieses Kapitels
leistungen und Dienstleistern gewährt.
– bezeichnet der Ausdruck „Verkäufer von Unternehmensdienst-
(2) In den Sektoren, für die Peru in Anhang VIII (Liste der leistungen“ natürliche Personen, die Vertreter eines Dienstleis-
Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbrin- ters einer Vertragspartei sind und zu Verhandlungen über den
gung von Dienstleistungen) Marktzugangsverpflichtungen auf- Verkauf von Dienstleistungen oder zum Abschluss von Dienst-
führt, gewährt Peru – unter den darin festgelegten Bedingungen leistungsverträgen im Namen dieses Dienstleisters um
und Vorbehalten – den Dienstleistungen und Dienstleistern der vorübergehende Einreise in das Gebiet einer anderen Vertrags-
EU-Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, welche die partei ersuchen. Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen
grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen betref- sind nicht im Direktverkauf an die breite Öffentlichkeit beschäf-
fen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die tigt und erhalten keine Vergütung aus einer Quelle innerhalb
Behandlung, die das Land unter gleichen Umständen seinen der aufgesuchten Vertragspartei;
eigenen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt30.
– bezeichnet der Ausdruck „Geschäftsreisende“ natürliche Per-
sonen in Führungspositionen, die für die Errichtung einer Nie-
(3) In den Sektoren, für welche die EU-Vertragspartei in An-
derlassung zuständig sind. Geschäftsreisende tätigen keine
hang VIII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüber-
Direktgeschäfte mit der breiten Öffentlichkeit und erhalten
schreitenden Erbringung von Dienstleistungen) Marktzugangs-
keine Vergütung aus einer Quelle innerhalb der aufgesuchten
verpflichtungen aufführt, gewährt die EU-Vertragspartei – unter
Vertragspartei;
den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten – den
Dienstleistungen und Dienstleistern der unterzeichnenden An- – bezeichnet der Ausdruck „Erbringer vertraglicher Dienstleis-
denstaaten hinsichtlich aller Maßnahmen, welche die grenzüber- tungen“ natürliche Personen, die bei einer juristischen Person
schreitende Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Be- einer Vertragspartei beschäftigt sind, die im Gebiet einer
handlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die anderen Vertragspartei keine Niederlassung unterhält, jedoch
sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistern mit einem Endverbraucher in dieser letztgenannten Vertrags-
gewährt. partei – nicht über eine Agentur im Sinne des Codes 872 der
Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (Central
(4) Die nach diesem Artikel übernommenen spezifischen Product Classification – im Folgenden „CPC“) – einen Bona-
Verpflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine fide-Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen
Vertragspartei Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile ge- geschlossen hat, zu dessen Erfüllung die vorübergehende
währen muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Präsenz ihrer Beschäftigten in dieser Vertragspartei erforder-
Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen. lich ist31;
29 Absatz 2 Buchstabe c gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, – bezeichnet der Ausdruck „Praktikanten mit Abschluss“ natür-
die Vorleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken. liche Personen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juris-
30 Zur Klarstellung gilt, dass die für die Dienstleistungen und Dienstleis- tischen Person einer Vertragspartei oder deren Zweignieder-
ter der EU-Vertragspartei aus den GATS-Verpflichtungen Perus ableit- lassung beschäftigt sind, über einen Hochschulabschluss
baren Rechte im Rahmen der WTO in vollem Umfang durchsetzbar
bleiben, insbesondere was die Anwendung des in Artikel XVII GATS
enthaltenen Grundsatzes der „gleichen Dienstleistungen und Dienst- 31 Der Dienstleistungsvertrag muss den Gesetzen und sonstigen Vor-
leistungserbringer“ anbelangt. schriften der Vertragspartei entsprechen, in der er ausgeführt wird.
462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
verfügen und für Zwecke des beruflichen Fortkommens oder – bezeichnet der Ausdruck „Befähigungsnachweise“ Diplome,
zur Ausbildung in Geschäftstechniken oder -methoden Prüfungszeugnisse und sonstige Nachweise (einer formellen
vorübergehend in eine Niederlassung der juristischen Person Qualifikation), die von einer nach Rechts- und Verwaltungsvor-
im Gebiet einer anderen Vertragspartei versetzt werden32; schriften benannten Behörde für den erfolgreichen Abschluss
einer Berufsausbildung ausgestellt werden.
– bezeichnet der Ausdruck „Freiberufler“ natürliche Personen,
die eine Dienstleistung erbringen und im Gebiet einer Vertrags-
partei als Selbständige niedergelassen sind, über keine Artikel 124
Niederlassung im Gebiet einer anderen Vertragspartei ver- Personal in Schlüsselpositionen
fügen und mit einem Endverbraucher in dieser letztgenannten und Praktikanten mit Abschluss
Vertragspartei – nicht über eine Agentur im Sinne des CPC-
Codes 872 – einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung von (1) In den Sektoren, für die nach Kapitel 2 (Niederlassung) die-
Dienstleistungen geschlossen haben, zu dessen Erfüllung ihre ses Titels Verpflichtungen übernommen werden, gestattet jede
vorübergehende Präsenz in dieser Vertragspartei erforderlich Vertragspartei den Investoren einer anderen Vertragspartei unter
ist33; den in Anhang VII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der Nie-
derlassung) oder in Anhang IX (Vorbehalte gegen die vorüberge-
– bezeichnet der Ausdruck „unternehmensintern versetzte Per- hende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) An-
sonen“ natürliche Personen, die seit mindestens einem Jahr lage 1 aufgeführten Vorbehalten, in ihrer Niederlassung natürliche
bei einer juristischen Person oder deren Zweigniederlassung Personen dieser anderen Vertragspartei zu beschäftigen, voraus-
beschäftigt oder an ihr beteiligt sind und vorübergehend gesetzt, bei diesen Beschäftigten handelt es sich um Personal in
in eine Niederlassung, sei es eine Tochtergesellschaft, eine Schlüsselpositionen oder um Praktikanten mit Abschluss im
Zweigniederlassung oder die Muttergesellschaft, dieser juris- Sinne des Artikels 123. Die Einreise und der vorübergehende
tischen Person im Gebiet einer anderen Vertragspartei versetzt Aufenthalt von Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten
werden. Die betreffende natürliche Person muss zu einer der mit Abschluss sind im Falle von unternehmensintern versetzten
folgenden Kategorien gehören: Personen auf höchstens drei Jahre35, im Falle von Geschäfts-
a) „Führungskräfte“, das heißt Personen in Führungspositio- reisenden auf höchstens 90 Tage je Zwölfmonatszeitraum und im
nen bei einer juristischen Person, die hauptsächlich die Falle von Praktikanten mit Abschluss auf höchstens ein Jahr
Niederlassung leiten und in erster Linie unter der allge- begrenzt.
meinen Aufsicht des Vorstands oder der Aktionäre bezie- (2) In den Sektoren, für die nach Kapitel 2 (Niederlassung) die-
hungsweise Anteilseigner stehen und Weisungen vornehm- ses Titels Verpflichtungen übernommen werden, sind unter Maß-
lich von ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören: nahmen, die eine Vertragspartei weder regional noch für ihr ge-
i) die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung samtes Gebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in
oder Unterabteilung der Niederlassung, Anhang IX (Vorbehalte gegen die vorübergehende Präsenz
natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) Anlage 1 nichts
ii) die Überwachung und Kontrolle der Arbeit anderer Auf- anderes bestimmt ist, diskriminierende Beschränkungen und
sichts-, Fach- und Verwaltungskräfte, Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die ein
iii) die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlas- Investor in einem bestimmten Sektor als Personal in Schlüssel-
sung oder zur Empfehlung der Einstellung, Entlassung positionen und Praktikanten mit Abschluss beschäftigen darf, in
oder Vornahme sonstiger Personalentscheidungen Form von Quoten oder Auflagen oder einem Erfordernis einer
wirtschaftlichen Bedarfsprüfung zu verstehen.
oder
b) „Fachkräfte“, das heißt in einer juristischen Person tätige Artikel 125
Personen mit außergewöhnlichen Kenntnissen, die in Be-
zug auf die Tätigkeit, die Forschungsausrüstung, auf Tech- Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen
niken, Prozesse, Verfahren oder auf die Verwaltung der In den Sektoren, für die nach Kapitel 2 (Niederlassung) oder 3
Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) Ver-
Kenntnisse wird neben niederlassungsspezifischen Kennt- pflichtungen übernommen werden, gestattet jede Vertragspartei
nissen auch einer hohen Qualifikation für bestimmte Arbei- Verkäufern von Unternehmensdienstleistungen unter den in den
ten oder Aufgaben Rechnung getragen, die spezifische Anhängen VII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlas-
Fachkenntnisse erfordern; dazu zählt auch die Zugehörig- sung) und VIII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenz-
keit zu einem zulassungspflichtigen Beruf; überschreitenden Erbringung von Dienstleistungen) aufgeführten
– bezeichnet der Ausdruck „Personal in Schlüsselpositionen“ Vorbehalten die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt
natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Ver- für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen je Zwölfmonatszeit-
tragspartei, ausgenommen gemeinnützige Einrichtungen34, raum.
beschäftigt sind und die für die Errichtung oder die angemes-
sene Kontrolle, Verwaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb Artikel 126
einer Niederlassung verantwortlich sind; dazu gehören auch
Erbringer vertraglicher Dienstleistungen
„Geschäftsreisende“, die für die Errichtung einer Niederlas-
sung zuständig sind, und „unternehmensintern versetzte Per- (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen Rechte und
sonen“; Pflichten aus den im Rahmen des GATS eingegangenen Ver-
pflichtungen in Bezug auf die Einreise und den vorübergehenden
32 Von der Praktikanten aufnehmenden Niederlassung kann verlangt wer- Aufenthalt von Vertragsdienstleistern.
den, ein Ausbildungsprogramm für die Dauer des Aufenthalts zur vor-
herigen Genehmigung vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass der Auf- (2) Kolumbien und die EU-Vertragspartei gestatten unter den
enthalt zu Ausbildungszwecken erfolgt. Im Falle Österreichs, der in Absatz 4 und in Anhang IX (Vorbehalte gegen die vorüber-
Tschechischen Republik, Deutschlands, Frankreichs, Spaniens und gehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken)
Ungarns muss die Ausbildung im Zusammenhang mit dem erzielten Anlage 2 aufgeführten Bedingungen die Erbringung von Dienst-
Hochschulabschluss stehen.
33 Der Dienstleistungsvertrag muss den Gesetzen und sonstigen Vor- 35 Im Falle Kolumbiens ist die Aufenthaltsdauer bei unternehmensintern
schriften der Vertragspartei entsprechen, in der er ausgeführt wird. versetzten Personen auf höchstens zwei Jahre begrenzt, kann aber um
34 Der Vermerk „ausgenommen gemeinnützige Einrichtungen“ gilt nur für ein weiteres Jahr verlängert werden. Im Falle Perus kann der Arbeits-
Österreich, Belgien, Zypern, die Tschechische Republik, Deutschland, vertrag eine Laufzeit von höchstens drei Jahren haben. Bei unterneh-
Dänemark, Estland, Griechenland, Spanien, Finnland, Frankreich, mensintern versetzten Personen ist die Aufenthaltsdauer jedoch auf
Irland, Italien, Litauen, Luxemburg, Lettland, Malta, die Niederlande, höchstens ein Jahr begrenzt, kann aber verlängert werden, sofern die
Portugal, Slowenien, das Vereinigte Königreich und Peru. Voraussetzungen für die Gewährung nach wie vor gegeben sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 463
leistungen in ihrem Gebiet durch Erbringer vertraglicher Dienst- j) Dienstleistungen von Hebammen,
leistungen der EU-Vertragspartei beziehungsweise Kolumbiens
mittels Präsenz natürlicher Personen in jedem der folgenden k) Computer- und damit verwandte Dienstleistungen,
Sektoren: l) Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung,
a) Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des auslän-
m) Managementberatung, und
dischen Rechts, im Fall der EU-Vertragspartei gilt das Recht
der Europäischen Union (im Folgenden „Unionsrecht“) nicht n) mit der Managementberatung verwandte Dienstleistungen.
als Völkerrecht oder ausländisches Recht,
(4) Die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtun-
b) Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern,
gen unterliegen den folgenden Bedingungen:
c) Dienstleistungen von Steuerberatern,
a) Die natürlichen Personen müssen eine Dienstleistung als Be-
d) Dienstleistungen von Architekten, schäftigte einer juristischen Person, die einen Dienstleis-
tungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten
e) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschafts-
abgeschlossen hat, vorübergehend erbringen;
architekten,
f) Ingenieurdienstleistungen, b) die in das Gebiet einer anderen Vertragspartei einreisenden
natürlichen Personen sollten die betreffenden Dienstleistun-
g) integrierte Ingenieurdienstleistungen, gen seit mindestens dem Jahr, das der Beantragung der Ein-
reise in das Gebiet dieser anderen Vertragspartei vorausging,
h) Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und
als Beschäftigte der die Dienstleistungen erbringenden juris-
Zahnärzten,
tischen Person anbieten; darüber hinaus muss die natürliche
i) tierärztliche Dienstleistungen, Person bei Beantragung der Einreise in das Gebiet einer Ver-
tragspartei über mindestens drei Jahre Berufserfahrung36 in
j) Dienstleistungen von Hebammen,
dem Tätigkeitsbereich verfügen, der Gegenstand des Vertra-
k) Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengym- ges ist;
nasten und Sanitätern,
c) die in das Gebiet einer anderen Vertragspartei einreisenden
l) Computer- und damit verwandte Dienstleistungen, natürlichen Personen müssen
m) Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung, i) über einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertige
n) Managementberatung, Kenntnisse belegenden Befähigungsnachweis verfügen37
und
o) mit der Managementberatung verwandte Dienstleistungen,
ii) eine Berufsqualifikation vorweisen, sofern dies nach den
p) Dienstleistungen im Bereich Design, Gesetzen oder sonstigen Vorschriften der Vertragspartei,
q) chemische Verfahrenstechnik, Pharmazie und Fotochemie, in der die Dienstleistung erbracht wird, für die Ausübung
einer Tätigkeit erforderlich ist;
r) Dienstleistungen im Bereich der Kosmetiktechnologie,
d) die natürlichen Personen dürfen für die Dienstleistungserbrin-
s) spezialisierte Dienstleistungen in den Bereichen Technologie, gung keine andere Vergütung erhalten als die Vergütung, die
Ingenieurwesen, Vermarktung und Verkauf für den Auto- von der juristischen Person gezahlt wird, bei der sie während
mobilsektor, ihres Aufenthalts im Gebiet einer anderen Vertragspartei
t) Dienstleistungen im Bereich kommerzielles Design und Ver- beschäftigt sind;
marktung für die Mode-Textilbranche, Bekleidung, Schuhe
e) die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt der natür-
und Zubehör und
lichen Personen in der betreffenden Vertragspartei sind auf
u) Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen, einschließ- insgesamt höchstens sechs Monate, im Falle Luxemburgs
lich Verkehrsmitteln, insbesondere im Zusammenhang mit höchstens 25 Wochen, je Zwölfmonatszeitraum beziehungs-
Dienstleistungsverträgen nach Verkauf oder Vermietung. weise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem,
welcher Zeitraum kürzer ist;
(3) Peru und die EU-Vertragspartei gestatten unter den in Ab-
satz 4 und in Anhang IX (Vorbehalte gegen die vorübergehende f) der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die
Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) Anlage 2 Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrages ist, und ver-
aufgeführten Bedingungen die Erbringung von Dienstleistungen leiht nicht das Recht, die Berufsbezeichnung der Vertrags-
in ihrem Gebiet durch die Erbringer vertraglicher Dienstleistun- partei zu führen, in der die Dienstleistung erbracht wird;
gen der EU-Vertragspartei beziehungsweise Perus mittels Prä-
senz natürlicher Personen in jedem der folgenden Sektoren: g) die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag
fallen, darf nicht größer sein, als für die Erfüllung des Vertrags
a) Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des aus- nach Festlegungen der Gesetze, sonstigen Vorschriften und
ländischen Rechts (im Fall der EU-Vertragspartei gilt das Anforderungen der Vertragspartei, in der die Dienstleistung
Unionsrecht nicht als Völkerrecht oder ausländisches Recht), erbracht wird, erforderlich ist;
b) Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern,
h) sonstigen diskriminierenden Beschränkungen, die in An-
c) Dienstleistungen von Steuerberatern, hang IX (Vorbehalte gegen die vorübergehende Präsenz
natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) Anlage 2 aufge-
d) Dienstleistungen von Architekten, führt sind, darunter Beschränkungen in Bezug auf die Zahl
e) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschafts- der natürlichen Personen in Form wirtschaftlicher Bedarfs-
architekten, prüfungen.
f) Ingenieurdienstleistungen, 36 Im Sinne dieses Buchstabens bezeichnet der Ausdruck „Berufserfah-
g) integrierte Ingenieurdienstleistungen, rung“ die ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit erworbene Berufserfah-
rung.
h) Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und 37 Wurde der Abschluss oder der Befähigungsnachweis nicht in der Ver-
Zahnärzten, tragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann die-
se Vertragspartei prüfen, ob er einem in ihrem Gebiet erforderlichen
i) tierärztliche Dienstleistungen, Hochschulabschluss entspricht.
464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
Artikel 127 i) über einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertige
Kenntnisse belegenden Befähigungsnachweis verfügen38
Freiberufler
und
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen Rechte und
ii) eine Berufsqualifikation vorweisen, sofern dies nach den
Pflichten, aus im Rahmen des GATS eingegangenen Verpflich-
Gesetzen, sonstigen Vorschriften oder Anforderungen der
tungen in Bezug auf die Einreise und den vorübergehenden Auf-
Vertragspartei, in der die Dienstleistung erbracht wird, für
enthalt von Freiberuflern.
die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist,
(2) Kolumbien und die EU-Vertragspartei gestatten unter den d) die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt der natür-
in Absatz 4 und in Anhang IX (Vorbehalte gegen die vorüber- lichen Personen in der betreffenden Vertragspartei sind auf
gehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) insgesamt höchstens sechs Monate, im Falle Luxemburgs
Anlage 2 aufgeführten Bedingungen die Erbringung von Dienst- höchstens 25 Wochen, je Zwölfmonatszeitraum beziehungs-
leistungen in ihrem Gebiet durch Freiberufler der EU-Vertrags- weise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem,
partei beziehungsweise Kolumbiens mittels Präsenz natürlicher welcher Zeitraum kürzer ist,
Personen in jedem der folgenden Sektoren:
e) der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die
a) Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des aus- Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist; er verleiht
ländischen Rechts (im Fall der EU-Vertragspartei gilt das nicht das Recht, die Berufsbezeichnung der Vertragspartei zu
„Unionsrecht“ nicht als Völkerrecht oder ausländisches führen, in der die Dienstleistung erbracht wird, und
Recht),
f) sonstigen diskriminierenden Beschränkungen, die in An-
b) Dienstleistungen von Architekten, hang IX (Vorbehalte gegen die vorübergehende Präsenz na-
c) Ingenieurdienstleistungen, türlicher Personen zu Geschäftszwecken) Anlage 2 aufgeführt
sind, darunter Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der
d) integrierte Ingenieurdienstleistungen, natürlichen Personen in Form wirtschaftlicher Bedarfsprüfun-
e) Computer- und damit verwandte Dienstleistungen, gen.
f) Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung,
Artikel 128
g) Managementberatung,
Zu Geschäftszwecken einreisende Kurzbesucher
h) mit der Managementberatung verwandte Dienstleistungen,
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, im Einklang mit ihren
i) Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen und jeweiligen Rechtsvorschriften die Einreise und den vorüber-
gehenden Aufenthalt von zu Geschäftszwecken einreisenden
j) spezialisierte Dienstleistungen in den Bereichen Technologie, Kurzbesuchern in ihrem jeweiligen Gebiet im Hinblick auf die
Ingenieurwesen, Vermarktung und Verkauf für den Auto- Ausübung der folgenden Tätigkeiten39 zu erleichtern:
mobilsektor.
a) Forschung und Design: Techniker, Wissenschaftler und
(3) Peru und die EU-Vertragspartei gestatten unter den in Ab- Statistiker, die im Namen eines im Gebiet einer anderen
satz 4 und in Anhang IX (Vorbehalte gegen die vorübergehende Vertragspartei ansässigen Unternehmens tätig sind,
Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) Anlage 2
aufgeführten Bedingungen die Erbringung von Dienstleistungen b) Forschung im Bereich Marketing: Personal, das für ein im
in ihrem Gebiet durch Freiberufler der EU-Vertragspartei be- Gebiet einer anderen Vertragspartei niedergelassenes Unter-
ziehungsweise Perus mittels Präsenz natürlicher Personen in nehmen Forschungsarbeiten oder Analysen unter anderem
jedem der folgenden Sektoren: im Bereich Marktforschung durchführt,
a) Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des aus- c) Teilnahme an Messen und Ausstellungen: Personal, das an
ländischen Rechts (im Fall der EU-Vertragspartei gilt das einer Messe teilnimmt, um für sein Unternehmen oder des-
„Unionsrecht“ nicht als Völkerrecht oder ausländisches sen Erzeugnisse oder Dienstleistungen zu werben, und
Recht), d) Besuch von oder Teilnahme an Tourismuskongressen, -aus-
b) Dienstleistungen von Architekten, stellungen oder -messen durch im Tourismus tätiges Personal
(Vertreter von Hotels, Reiseagenturen und Reiseveranstaltern
c) Ingenieurdienstleistungen, oder Fremdenführer) oder Leitung einer Reise mit Ausgangs-
d) integrierte Ingenieurdienstleistungen, punkt im Gebiet einer anderen Vertragspartei durch dieses
Personal,
e) Computer- und damit verwandte Dienstleistungen,
vorausgesetzt, diese Kurzbesucher
f) Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung,
a) sind weder mit dem Verkauf ihrer Waren oder Dienstleis-
g) Managementberatung und tungen an die breite Öffentlichkeit noch selbst mit der
Auslieferung von Waren oder der Erbringung von Dienst-
h) mit der Managementberatung verwandte Dienstleistungen.
leistungen befasst,
(4) Die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtun-
b) erhalten in eigenem Namen keine Vergütung aus einer
gen unterliegen den folgenden Bedingungen:
Quelle innerhalb der Europäischen Union oder eines
a) Die natürlichen Personen müssen eine Dienstleistung als in unterzeichnenden Andenstaates, in der beziehungsweise
einer anderen Vertragspartei niedergelassene Selbständige dem sie sich vorübergehend aufhalten, und
vorübergehend erbringen und einen Dienstleistungsvertrag
c) erbringen keine Dienstleistung im Rahmen eines Vertrags
mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten abgeschlossen
zwischen einer juristischen Person, die in der Europä-
haben,
ischen Union beziehungsweise in einem unterzeichnen-
b) die in das Gebiet einer anderen Vertragspartei einreisenden den Andenstaat, in der beziehungsweise dem sich der zu
natürlichen Personen müssen bei Beantragung der Einreise
in diese andere Vertragspartei über mindestens sechs Jahre 38 Wurde der Abschluss oder der Befähigungsnachweis nicht in der Ver-
Berufserfahrung in dem Tätigkeitsbereich verfügen, der Ge- tragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann die-
genstand des Vertrags ist, se Vertragspartei prüfen, ob er einem in ihrem Gebiet erforderlichen
Hochschulabschluss entspricht.
c) die in das Gebiet einer anderen Vertragspartei einreisenden 39 Bei den unter den Buchstaben c und d aufgeführten Tätigkeiten gilt
natürlichen Personen müssen dies nur zwischen Kolumbien und der EU-Vertragspartei.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 465
Geschäftszwecken einreisende Kurzbesucher vorüber- öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder berechtigte Geschäfts-
gehend aufhält, über keine kommerzielle Präsenz verfügt, interessen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen
und einem Verbraucher in der Europäischen Union be- schädigen würde.
ziehungsweise einem unterzeichnenden Andenstaat.
(2) Werden die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt Artikel 131
im Gebiet einer Vertragspartei genehmigt, ist die Dauer für Kurz- Interne Vorschriften
besucher einer anderen Vertragspartei auf höchstens 90 Tage je
Zwölfmonatszeitraum begrenzt. (1) In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen über-
nommen werden, stellen die Vertragsparteien sicher, dass alle
allgemein geltenden Maßnahmen, die unter diesen Titel fallen, in
Kapitel 5 angemessener, objektiver und unparteiischer Weise angewendet
Regelungsrahmen werden.
(2) Bedarf die Erbringung einer Dienstleistung oder eine Nie-
Abschnitt 1 derlassung, für die eine spezifische Verpflichtung übernommen
wurde, der Genehmigung, so teilen die zuständigen Behörden
Allgemein anwendbare Bestimmungen einer Vertragspartei dem Antragsteller innerhalb einer angemes-
senen Frist nach der Vorlage eines nach den internen Gesetzen
Artikel 129 und sonstigen Vorschriften für vollständig erachteten Antrags mit,
Gegenseitige Anerkennung wie über den Antrag entschieden wurde. Die zuständigen Be-
hörden der Vertragspartei erteilen dem Antragsteller auf Anfrage
(1) Dieser Titel hindert eine Vertragspartei nicht daran vorzu- unverzüglich Auskunft über den Stand der Bearbeitung des
schreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Befähi- Antrags.
gungsnachweise und/oder die erforderliche Berufserfahrung be-
sitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung (3) Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrich-
erbracht werden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vor- terliche oder administrative Instanzen oder Verfahren unterhalten
geschrieben sind. oder eingerichtet, die auf Antrag eines betroffenen Investors oder
Dienstleisters eine umgehende Überprüfung von die Niederlas-
(2) Die Vertragsparteien ermutigen die zuständigen Berufs- sung, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen
organisationen in ihrem jeweiligen Gebiet, gemeinsam Empfeh- oder die vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu
lungen über die gegenseitige Anerkennung auszuarbeiten und Geschäftszwecken betreffenden Verwaltungsentscheidungen
dem Handelssausschuss vorzulegen; dies soll Investoren und sicherstellen und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemaß-
Dienstleister in die Lage versetzen, die von jeder Vertragspartei nahmen gewährleisten. Können solche Verfahren nicht unabhän-
für die Genehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifi- gig von der Behörde durchgeführt werden, die für die Verwal-
zierung von Investoren und Dienstleistern sowie insbesondere tungsentscheidung zuständig ist, so tragen die Vertragsparteien
von Anbietern freiberuflicher Dienstleistungen angewendeten dafür Sorge, dass das Verfahren tatsächlich eine objektive und
Kriterien vollständig oder teilweise zu erfüllen. unparteiische Überprüfung gewährleistet.
(3) Nach Eingang einer Empfehlung gemäß Absatz 2 prüft der (4) Nach den erforderlichen Konsultationen zwischen den Ver-
Handelsausschuss diese Empfehlung innerhalb einer angemes- tragsparteien wird dieser Artikel erforderlichenfalls dahin gehend
senen Frist auf ihre Vereinbarkeit mit diesem Übereinkommen. geändert, dass die Ergebnisse von Verhandlungen nach Artikel VI
(4) Stellt der Handelsausschuss nach Absatz 3 fest, dass eine Absatz 4 GATS oder von ähnlichen Verhandlungen in anderen
Empfehlung mit diesem Übereinkommen vereinbar ist, und stim- multilateralen Gremien, an denen die Vertragsparteien beteiligt
men die einschlägigen Vorschriften der Vertragsparteien hin- sind, in diesen Titel aufgenommen werden, sobald die sich
reichend überein, so handeln die Vertragsparteien im Hinblick auf daraus ergebenden Verpflichtungen in Kraft treten.
die Umsetzung dieser Empfehlung über ihre zuständigen Behör- (5) Bis zum Abschluss der in Absatz 4 genannten Verhandlun-
den eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der gen nach Artikel VI Absatz 4 GATS wendet eine Vertragspartei
Anforderungen, Befähigungsnachweise, Zulassungen und sons- keine Zulassungs- oder Qualifikationserfordernisse oder -verfah-
tiger Vorschriften aus. ren oder technischen Normen an, die ihre spezifischen Verpflich-
(5) Eine nach Absatz 4 erzielte Vereinbarung muss mit den ein- tungen in einer Weise zunichtemachen oder schmälern,
schlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens, insbe- a) die mit den in Artikel VI Absatz 4 Buchstabe a, b, c GATS
sondere mit Artikel VII GATS, im Einklang stehen. beschriebenen Kriterien nicht vereinbar ist und
b) die zu dem Zeitpunkt, zu dem die spezifischen Verpflichtun-
Artikel 130 gen übernommen wurden, von dieser Vertragspartei vernünf-
Transparenz tigerweise nicht erwartet werden konnte.
und Offenlegung vertraulicher Informationen (6) Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei ihre Pflichten
(1) Jede Vertragspartei nach Absatz 5 erfüllt, sind die von der Vertragspartei angewende-
ten internationalen Normen relevanter internationaler Organisa-
a) beantwortet umgehend alle Ersuchen einer anderen Vertrags- tionen40 zu berücksichtigen.
partei um konkrete Auskünfte über jede ihrer allgemein gel-
tenden Maßnahmen oder über internationale Übereinkünfte,
Abschnitt 2
die auf diesen Titel Bezug nehmen oder ihn berühren, und
Computerdienstleistungen
b) richtet eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die Investo-
ren und Dienstleister einer anderen Vertragspartei auf Ersu-
chen über alle unter Buchstabe a genannten Angelegenheiten Artikel 132
konkret unterrichten. Diese Auskunftsstellen sind in Anhang X Vereinbarung über Computerdienstleistungen
(Auskunftsstellen für die Bereiche Dienstleistungshandel, Nie-
derlassung und elektronischer Geschäftsverkehr) aufgeführt. Soweit der Handel mit Computerdienstleistungen nach den
Die Auskunftsstellen brauchen keine Verwahrstellen für Ge- Kapiteln 2 (Niederlassung), 3 (Grenzüberschreitende Erbringung
setze und sonstige Vorschriften zu sein. von Dienstleistungen) und 4 (Vorübergehende Präsenz natür-
(2) Dieser Titel verpflichtet eine Vertragspartei nicht, vertrau- 40 Der Ausdruck „entsprechende internationale Organisationen“ bezieht
liche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die Durch- sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe der
setzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem Vertragsparteien angehören können.
466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
licher Personen zu Geschäftszwecken) liberalisiert wird, stimmen licher Personen zu Geschäftszwecken) Verpflichtungen übernom-
die Vertragsparteien der unter den folgenden Buchstaben fest- men werden.
gelegten Vereinbarung zu:
a) Der für die Beschreibung von Computer- und damit verwand- Artikel 134
ten Dienstleistungen verwendete CPC-Code 84 umfasst die Begriffsbestimmungen
grundlegenden Funktionen der Bereitstellung sämtlicher
Computer- und damit verwandten Dienstleistungen: Compu- Für die Zwecke dieses Abschnitts und der Kapitel 2 (Nieder-
terprogramme als Gesamtheit der Anweisungen und/oder lassung), 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-
Befehle, die für den Betrieb oder die Kommunikation von gen) und 4 (Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu
Computern notwendig sind (einschließlich ihrer Entwicklung Geschäftszwecken) bezeichnet der Ausdruck
und Implementierung), die Verarbeitung und Speicherung von – „Einzellizenz“ eine einem einzelnen Anbieter durch eine Regu-
Daten sowie damit verwandte Dienstleistungen wie Beratung lierungsbehörde erteilte Genehmigung, Konzession oder an-
und Schulung von Kundenmitarbeitern. Die technologische dere Art der Erlaubnis, die vor Erbringung einer bestimmten
Entwicklung hat dazu geführt, dass diese Dienstleistungen Dienstleistung erforderlich ist;
zunehmend als Bündel oder Pakete verwandter Dienstleis-
– „Universaldienst“ die ständige flächendeckende Erbringung
tungen angeboten werden, die mehrere oder alle dieser
postalischer Dienstleistungen einer bestimmten Qualität im
grundlegenden Funktionen beinhalten können. So ergeben
Gebiet einer Vertragspartei zu erschwinglichen Preisen für alle
sich Dienstleistungen wie Web- oder Domainhosting,
Nutzer.
Datamining (Datenschürfung) und Gridcomputing (Nutzung
verteilter IT-Ressourcen) jeweils aus einer Kombination
grundlegender Funktionen im Bereich der Computerdienst- Artikel 135
leistungen. Verhinderung
b) Computer- und damit verwandte Dienstleistungen umfassen wettbewerbswidriger Praktiken
unabhängig davon, ob sie über ein Netz einschließlich dem im Sektor der Post- und Kurierdienste
Internet erbracht werden, die folgenden Leistungen: Im Einklang mit Titel VIII (Wettbewerb) führt jede Vertrags-
i) Beratung, Entwicklung von Strategien, Analyse, Planung, partei geeignete Maßnahmen ein oder erhält sie aufrecht, die ver-
Erstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, In- hindern sollen, dass Anbieter, die in Ausnutzung ihrer Marktstel-
stallierung, Implementierung, Integrierung, Erprobung, lung allein oder gemeinsam die Bedingungen für eine Teilnahme
Suche nach und Beseitigung von Fehlern, Aktualisierung, an dem relevanten Markt für Post- und Kurierdienste (hinsicht-
Support, technische Unterstützung oder Verwaltung von lich Preis und Versorgung) erheblich beeinflussen können, wett-
Computern oder Computersystemen oder für Computer bewerbswidrige Praktiken aufnehmen oder weiterverfolgen.
oder Computersysteme,
Artikel 136
ii) Entwicklung oder Bereitstellung von Computerprogram-
men als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, Universaldienst
die für den Betrieb oder die Kommunikation von Compu- Jede Vertragspartei kann die Universaldienstverpflichtung fest-
tern (als solche) notwendig sind, sowie Beratung, Ent- legen, die sie einzuführen oder aufrechtzuerhalten wünscht.
wicklung von Strategien, Analyse, Planung, Erstellung von Diese Verpflichtung wird nicht per se als wettbewerbswidrig an-
Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Im- gesehen, sofern sie transparent, diskriminierungsfrei und wett-
plementierung, Integrierung, Erprobung, Suche nach und bewerbsneutral gehandhabt wird und keine größere Belastung
Beseitigung von Fehlern, Aktualisierung, Anpassung, darstellt, als für den von der Vertragspartei festgelegten Univer-
Wartung, Support, technische Unterstützung, Verwaltung saldienst erforderlich ist.
oder Nutzung von Computerprogrammen oder für Com-
puterprogramme,
Artikel 137
iii) Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datahosting oder
Einzellizenzen
Datenbankdienstleistungen,
(1) Einzellizenzen werden von einer Vertagpartei nur für Dienst-
iv) Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und
leistungen im Rahmen des Universaldienstes vorgeschrieben41.
-einrichtungen einschließlich Computern, oder
(2) Schreibt eine Vertragspartei eine Einzellizenz vor, so
v) Schulungen für Kundenmitarbeiter im Zusammenhang mit
werden folgende Informationen öffentlich zugänglich gemacht:
Computerprogrammen, Computern oder Computersyste-
men, die keiner anderen Kategorie zugeordnet sind. a) alle Kriterien für die Erteilung der Lizenz und der Zeitraum,
der in der Regel erforderlich ist, um über einen Lizenzantrag
c) Computer- und damit verwandte Dienstleistungen ermög-
zu befinden, und
lichen auch die elektronische und anderweitige Erbringung
anderer Dienstleistungen (z. B. Bankdienstleistungen). Je- b) die Voraussetzungen und Bedingungen für die Einzellizenzen.
doch ist deutlich zu unterscheiden zwischen der infrastruk- (3) Verweigert eine Vertragspartei die Erteilung einer Einzel-
turellen Dienstleistung (etwa Webhosting oder Anwendungs- lizenz, so teilt diese Vertragpartei dem Antragsteller auf Anfrage
hosting) und der eigentlichen inhaltlichen Dienstleistung (z. B. die Gründe für die Verweigerung mit. Jede Vertragspartei führt je
Bankdienstleistung), die elektronisch erbracht wird. In sol- nach Bedarf ein Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahren vor
chen Fällen fällt die eigentliche inhaltliche Dienstleistung nicht einer unabhängigen Stelle42 ein, oder behält es bei. Diese Ver-
unter den CPC-Code 84.
41 In Kolumbien ist der offizielle Postbetreiber oder -konzessionär eine
Abschnitt 3 juristische Person, die den Post-Universaldienst im Rahmen eines Kon-
zessionsvertrags erbringt. Die übrigen Postdienste unterliegen einem
Post- und Kurierdienste
beschleunigten Lizenzverfahren, das vom Ministerium für Informations-
und Kommunikationstechnologie verwaltet wird. In Peru handelt es sich
Artikel 133 bei dem benannten Postbetreiber um eine juristische Person, die im
Rahmen einer gesetzlich erteilten Konzession ohne Ausschließlichkeits-
Geltungsbereich charakter verpflichtet ist, den Postdienst im gesamten Land zu erbrin-
gen. Die sonstigen Postdienste unterliegen einer Regelung, bei der das
In diesem Abschnitt sind die Grundsätze des Regelungsrah- Ministerium für Verkehr und Kommunikationswesen eine Erlaubnis
mens für alle Post- und Kurierdienste festgelegt, für die nach den erteilt.
Kapiteln 2 (Niederlassung), 3 (Grenzüberschreitende Erbringung 42 Zur Klarstellung gilt, dass die unabhängige Stelle gerichtlichen Charak-
von Dienstleistungen) und 4 (Vorübergehende Präsenz natür- ter haben kann.
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fahren müssen transparent und diskriminierungsfrei sein und auf oder aufgrund seiner Marktstellung die Bedingungen für eine
objektiven Kriterien beruhen. Teilnahme an dem relevanten Markt für Telekommunikations-
dienste (hinsichtlich Preis und Versorgung) erheblich beeinflus-
Artikel 138 sen kann;
Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden – „Regulierungsbehörde“ eine oder mehrere Stellen im Tele-
kommunikationssektor, die für die Regulierung der Telekom-
Die Regulierungsbehörden sind von den Anbietern von Post- munikation nach diesem Abschnitt zuständig sind;
und Kurierdiensten rechtlich getrennt und diesen gegenüber
– „Telekommunikationsdienste“ alle Dienstleistungen, die in der
nicht rechenschaftspflichtig. Die Entscheidungen der Regulie-
Übertragung und dem Empfang von elektromagnetischen
rungsbehörden und die von ihnen angewandten Verfahren müs-
Signalen bestehen, nicht jedoch die Wirtschaftstätigkeit, die
sen gegenüber allen Marktteilnehmern unparteiisch sein.
in der Bereitstellung von Inhalten besteht, für deren Übermitt-
lung Telekommunikation erforderlich ist.
Abschnitt 4
Te l e k o m m u n i k a t i o n s d i e n s t e Artikel 141
Wettbewerbssichernde Vorkehrungen
Artikel 139 gegenüber Hauptanbietern
Geltungsbereich Im Einklang mit Titel VIII (Wettbewerb) führt jede Vertrags-
partei geeignete Maßnahmen ein oder erhält sie aufrecht, die ver-
In diesem Abschnitt sind die Grundsätze des Regelungs-
hindern sollen, dass Anbieter, die allein oder gemeinsam einen
rahmens für Telekommunikationsdienste, ausgenommen Rund-
Hauptanbieter darstellen, wettbewerbswidrige Praktiken aufneh-
funk43, festgelegt, für die nach den Kapiteln 2 (Niederlas-
men oder weiterverfolgen. Zu diesen wettbewerbswidrigen Prak-
sung), 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen)
tiken gehören insbesondere
und 4 (Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Ge-
schäftszwecken) Verpflichtungen übernommen werden44 45. a) die wettbewerbswidrige Quersubventionierung oder der
Einsatz einer Preis-Kosten-Schere (Beschneidung der Marge
Artikel 140 – „margin squeeze“)48,
b) die Nutzung der von anderen Wettbewerbern erlangten Infor-
Begriffsbestimmungen
mationen in einer Art und Weise, die zu wettbewerbswidrigen
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck Ergebnissen führt, und
– „wesentliche Telekommunikationseinrichtungen“ Einrichtun- c) die nicht rechtzeitige Bereitstellung technischer Informatio-
gen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und -diens- nen über wesentliche Einrichtungen sowie geschäftlich rele-
tes46, vanter Informationen, die andere Diensteanbieter zur Erbrin-
gung von Dienstleistungen benötigen.
a) die ausschließlich oder überwiegend von einem einzigen
Anbieter oder einer begrenzten Anzahl von Anbietern be-
reitgestellt werden und Artikel 14249
b) die bei der Erbringung einer Dienstleistung wirtschaftlich Zusätzliche Verpflichtungen für Hauptanbieter
oder technisch praktisch nicht ersetzt werden können; (1) Im Einklang mit den betreffenden internen Rechtsvorschrif-
– „Zusammenschaltung“ die Herstellung einer Verbindung ten und Verfahren der einzelnen Vertragsparteien erlegt die Regu-
zwischen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze lierungsbehörde jeder Vertragspartei Hauptanbietern gegebenen-
oder -dienste47, damit die Nutzer des einen Anbieters mit den falls folgende Verpflichtungen auf:
Nutzern eines anderen Anbieters kommunizieren können und a) Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf die Zusammen-
Zugang zu den von dem anderen angebotenen Diensten schaltung und/oder den Zugang. Die Regulierungsbehörde
erhalten; kann von Hauptanbietern mit den unter Buchstabe b vorge-
sehenen Gleichbehandlungsverpflichtungen die Veröffent-
– „Hauptanbieter“ einen Anbieter im Telekommunikationssektor,
lichung eines Standardangebots verlangen, das weit genug
der aufgrund seiner Kontrolle über wesentliche Einrichtungen
entbündelt ist, damit Anbieter nicht für Einrichtungen zahlen
43
müssen, die für den gewünschten Dienst nicht erforderlich
„Rundfunk“ ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die
öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen
sind. In einem solchen Standardangebot müssen die betref-
erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsverbindungen fenden Dienstangebote auch in einzelne dem Marktbedarf
zwischen den Betreibern. entsprechende Komponenten aufgeschlüsselt und die ent-
44 Zwischen der EU-Vertragspartei und Peru gilt dieser Abschnitt nur für sprechenden Bedingungen einschließlich der Tarife ange-
der breiten Öffentlichkeit bereitgestellte Telekommunikationsdienste, geben werden,
welche die Übertragung von vom Kunden stammenden Informationen
in Echtzeit zwischen zwei oder mehr Punkten beinhalten, ohne dass b) Verpflichtungen zur Gleichbehandlung in Bezug auf die Zu-
auf dem Übertragungsweg inhaltliche oder formale Veränderungen an sammenschaltung und/oder den Zugang,
den vom Kunden stammenden Informationen vorgenommen werden.
i) um sicherzustellen, dass Hauptanbieter in ihrem Gebiet
45 Zwischen der EU-Vertragspartei und Kolumbien gilt dieser Abschnitt den Telekommunikationsdienstanbietern einer anderen
auch für Mehrwert-Telekommunikationsdienste. Zur Klarstellung gilt,
Vertragspartei, die gleichartige Dienste erbringen, unter
dass der Ausdruck „Mehrwert-Telekommunikationsdienste“ für die
Zwecke dieses Abschnitts, des Anhangs VII (Liste der Verpflichtungen gleichen Voraussetzungen gleichwertige Bedingungen
im Bereich der Niederlassung) und des Anhangs VIII (Liste der Ver- bieten, und
pflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von
Dienstleistungen) für Kolumbien und die EU-Vertragspartei Telekom- 48 Die Bezugnahme auf die „Preis-Kosten-Schere“ gilt nur für die EU-Ver-
munikationsdienste bezeichnet, bei denen die Anbieter gegenüber den tragspartei.
vom Kunden stammenden Informationen einen „Mehrwert schaffen“,
49 Dieser Artikel ist nicht Teil der im Rahmen dieses Übereinkommens
indem sie sie inhaltlich oder formal aufwerten oder ihre Speicherung
und ihren Abruf ermöglichen. zwischen Peru und der EU-Vertragspartei übernommenen Verpflich-
46
tungen, unbeschadet der internen Rechtsvorschriften jeder Vertrags-
Zur Klarstellung gilt, dass der Ausdruck „öffentlicher Telekommunika- partei. Im Falle Kolumbiens und der EU-Vertragspartei gilt dieser Arti-
tionsdienst“ im Sinne der GATS-Anlage zur Telekommunikation zu ver- kel nur für Telekommunikationsdienste, welche die Übertragung von
stehen ist. vom Kunden stammenden Informationen in Echtzeit zwischen zwei
47 Zur Klarstellung gilt, dass der Ausdruck „öffentlicher Telekommunika- oder mehr Punkten beinhalten, ohne dass auf dem Übertragungsweg
tionsdienst“ im Sinne der GATS-Anlage zur Telekommunikation zu ver- inhaltliche oder formale Veränderungen an den vom Kunden stammen-
stehen ist. den Informationen vorgenommen werden.
468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
ii) um Dienste und Informationen für andere Anbieter zu den teien unabhängigen Beschwerdestelle, die einen gerichtlichen
gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereit- oder nichtgerichtlichen Charakter haben kann, einen Rechts-
zustellen wie bei ihren eigenen Diensten oder den Diens- behelf einlegen.
ten ihrer Tochtergesellschaften oder Partnerunternehmen,
(6) Hat eine Beschwerdestelle einer Vertragspartei keinen ge-
c) Verpflichtungen betreffend Kostendeckung und Preiskon- richtlichen Charakter, so sind ihre Entscheidungen stets schrift-
trolle, einschließlich Verpflichtungen zu kostenorientierten lich zu begründen und unterliegen der Überprüfung durch eine
Preisen, sowie Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrech- unparteiische und unabhängige Justizbehörde. Entscheidungen
nungsmethoden für die Ermöglichung bestimmter Arten der der Überprüfungs- beziehungsweise Beschwerdestellen einer
Zusammenschaltung und/oder des Zugangs und Vertragspartei werden wirksam durchgesetzt.
d) Verpflichtungen zur positiven Bescheidung angemessener
Anträge von Anbietern einer anderen Vertragspartei auf Zu- Artikel 144
gang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Ein- Genehmigung zur Erbringung
richtungen sowie auf deren Nutzung, unter anderem wenn die von Telekommunikationsdiensten
Regulierungsbehörde zur Auffassung gelangt, dass die Ver-
weigerung des Zugangs oder die Stellung unangemessener (1) Die Vertragsparteien bemühen sich, bei der Genehmigung
Bedingungen mit ähnlicher Wirkung die Entwicklung eines der Erbringung von Telekommunikationsdiensten vereinfachte
nachhaltigen wettbewerbsbestimmten Marktes auf End- Verfahren anzuwenden.
kundenebene behindern oder den Interessen der Endnutzer (2) Im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften der ein-
zuwiderlaufen würden. zelnen Vertragsparteien kann zur Regelung von Fragen der Zu-
(2) Aufgrund von Absatz 1 Buchstabe d darf Hauptanbietern weisung von Nummern und Frequenzen eine Genehmigung50
unter anderem Folgendes auferlegt werden: erforderlich sein. Die Voraussetzungen und Bedingungen für eine
solche Genehmigung werden der Öffentlichkeit zugänglich ge-
a) die Verpflichtung, Dritten Zugang zu bestimmten Netz-
macht.
komponenten und/oder -einrichtungen zu gewähren,
(3) Soweit eine Genehmigung erforderlich ist,
b) die Verpflichtung, mit Unternehmen, die einen Antrag auf
Zugang stellen, nach Treu und Glauben zu verhandeln, a) werden alle Genehmigungskriterien öffentlich zugänglich ge-
macht, ebenso der – vernünftig bemessene – Zeitraum, der
c) die Verpflichtung, bestimmte Dienste zu Großhandelsbedin-
in der Regel erforderlich ist, um über diesen Genehmigungs-
gungen zwecks Weitervertrieb durch Dritte anzubieten,
antrag zu entscheiden;
d) die Verpflichtung, Zugang zu technischen Schnittstellen, Pro-
b) werden die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung
tokollen oder anderen Schlüsseltechnologien zu gewähren,
dem Antragsteller auf Anfrage schriftlich mitgeteilt;
die für die Interoperabilität von Netzen unverzichtbar sind und
die es ermöglichen, auf Anfrage nicht nur an den Netzab- c) kann der Antragsteller im Einklang mit den internen Rechts-
schlusspunkten, die der Mehrheit der Nutzer angeboten wer- vorschriften der jeweiligen Vertragspartei eine Überprüfung
den, sondern auch an zusätzlichen Punkten eine Zusammen- der Entscheidung verlangen und/oder einen Rechtsbehelf
schaltung vorzunehmen, und zwar zu Tarifen, die den Kosten gegen sie einlegen, falls die Genehmigung zu Unrecht ver-
für den Bau der erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen weigert wurde;
Rechnung tragen,
d) dürfen die von einer Vertragspartei für die Erteilung einer Ge-
e) die Verpflichtung, Kolokation oder andere Formen der nehmigung verlangten Gebühren die Verwaltungskosten nicht
gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden, übersteigen, die normalerweise bei der Verwaltung, der Kon-
Leitungen und Masten zu ermöglichen, trolle und der Durchsetzung der gültigen Genehmigung an-
f) die Verpflichtung, bestimmte für die Interoperabilität durch- fallen51.
gehender Nutzerdienste notwendige Voraussetzungen zu
schaffen, einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen Artikel 145
für intelligente Netzdienste oder Roaming in Mobilfunk- Zusammenschaltung
netzen, und
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jeder Anbieter, der
g) die Verpflichtung zur Zusammenschaltung von Netzen oder die Genehmigung erhalten hat, in ihrem Gebiet Telekommunika-
Netzeinrichtungen. tionsdienste zu erbringen, berechtigt ist, die Zusammenschal-
tung mit anderen Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommu-
Artikel 143 nikationsnetze und -dienste auszuhandeln. Vereinbarungen über
Regulierungsbehörden eine Zusammenschaltung sollten grundsätzlich nach geschäft-
lichen Verhandlungen zwischen den betreffenden Anbietern
(1) Die Regulierungsbehörden für Telekommunikationsdienste getroffen werden.
müssen von den Anbietern der Telekommunikationsdienste
rechtlich und organisatorisch unabhängig sein. (2) Die Regulierungsbehörden der einzelnen Vertragsparteien
machen es Anbietern, die während der Aushandlung einer Zu-
(2) Die Regulierungsbehörde muss mit ausreichenden Befug- sammenschaltungsvereinbarung Informationen von einem ande-
nissen zur Regulierung des Sektors ausgestattet sein. Die Auf- ren Anbieter erhalten, zur Auflage, diese nur für den Zweck zu
gaben der Regulierungsbehörde werden der Öffentlichkeit leicht nutzen, für den sie übermittelt wurden, und die Vertraulichkeit der
und in klarer Form zugänglich gemacht, insbesondere dann, übermittelten oder gespeicherten Informationen jederzeit zu
wenn diese Aufgaben mehr als einer Stelle übertragen sind. wahren.
(3) Die Entscheidungen und Verfahren der Regulierungsbehör-
den müssen allen Marktteilnehmern gegenüber transparent und 50 Im Sinne dieses Abschnitts umfasst der Ausdruck „Genehmigung“
unparteiisch sein. Lizenzen, Konzessionen, Erlaubnisse, Eintragungen und sonstige Ge-
nehmigungen, die eine Vertragspartei für die Erbringung von Telekom-
(4) Die von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde munikationsdiensten gegebenenfalls verlangt.
Kolumbiens betroffenen Anbieter können im Wege eines Rechts- 51 Nicht als Genehmigungsgebühren gelten Zahlungen bei Auktionen,
behelfs- beziehungsweise Überprüfungsverfahrens eine von Ausschreibungen oder anderen nichtdiskriminierenden Verfahren der
dieser Regulierungsbehörde unabhängige Stelle anrufen. Vergabe von Konzessionen sowie obligatorische Beiträge zur Erbrin-
gung eines Universaldienstes. Zur Klarstellung gilt, dass dieser Buch-
(5) Die von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde stabe nicht dahin gehend auszulegen ist, dass er das Recht der ein-
Perus oder der EU-Vertragspartei betroffenen Anbieter können zelnen Vertragsparteien beschränkt, für die Zuweisung knapper
gegen diese Entscheidung bei einer von den beteiligten Par- Ressourcen wie der Funkfrequenzen ein Entgelt zu verlangen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 469
(3) Die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter ist an Artikel 148
jedem Punkt im Netz zu gewährleisten, an dem dies technisch
machbar ist. Eine solche Zusammenschaltung erfolgt Telefonverzeichnisse
a) unter diskriminierungsfreien Voraussetzungen und Bedingun- Jede Vertragspartei stellt sicher,
gen (einschließlich technischer Normen und Spezifikationen), a) dass den Nutzern gedruckte und/oder elektronische Ver-
zu diskriminierungsfreien Tarifen und in einer Qualität, die zeichnisse aller Festnetzteilnehmer in einer von der nationa-
nicht weniger günstig ist als die Qualität, die der Haupt- len Regulierungsbehörde gebilligten Form zur Verfügung
anbieter für seine eigenen gleichen Dienste oder für gleiche stehen, die regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich
Dienste nichtverbundener Diensteanbieter oder für seine aktualisiert werden, und
Tochtergesellschaften oder sonstige verbundene Unterneh-
men bietet, b) dass die Organisationen, welche die unter Buchstabe a
genannten Dienstleistungen erbringen, bei der Verarbeitung
b) termingerecht und außerdem unter Voraussetzungen und Be- der ihnen von anderen Organisationen übermittelten Informa-
dingungen (einschließlich technischer Normen und Spezifi- tionen das Diskriminierungsverbot beachten.
kationen) und zu kostenorientierten Tarifen, die transparent,
angemessen, wirtschaftlich gerechtfertigt und hinreichend
entbündelt sind, so dass der Anbieter nicht für Netzkompo- Artikel 149
nenten oder Einrichtungen zahlen muss, die er für die zu
Vertraulichkeit der Informationen
erbringende Dienstleistung nicht benötigt, und
Jede Vertragspartei gewährleistet die Vertraulichkeit der Kom-
c) auf Anfrage nicht nur an den Netzabschlusspunkten, die der
munikation über öffentlich zugängliche Telekommunikations-
Mehrheit der Nutzer angeboten werden, sondern auch an zu-
netze und -dienste sowie die Vertraulichkeit der diesbezüglichen
sätzlichen Punkten zu Tarifen, die den Kosten für den Bau der
Verkehrsdaten, ohne dabei den Handel mit Dienstleistungen zu
erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen Rechnung tragen.
beschränken.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren für die
Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter der Öffentlichkeit
Artikel 150
zugänglich gemacht werden.
Streitigkeiten zwischen Anbietern
(5) Jede Vertragspartei schreibt vor, dass Hauptanbieter ent-
weder ihre Zusammenschaltungsvereinbarungen oder ihre Stan- (1) Bei Streitigkeiten zwischen Anbietern von Telekommunika-
dardzusammenschaltungsangebote der Öffentlichkeit zugäng- tionsnetzen oder -diensten im Zusammenhang mit in diesem Ab-
lich machen. schnitt festgelegten Rechten und Pflichten trifft die Regulierungs-
(6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Diensteanbieter, behörde der betreffenden Vertragspartei auf Antrag einer
der um die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter er- Streitpartei eine verbindliche Entscheidung, damit die Streitigkeit
sucht, entweder jederzeit oder nach einer öffentlich bekanntge- so rasch wie möglich beigelegt werden kann.
machten angemessenen Frist eine unabhängige einheimische (2) Betrifft eine solche Streitigkeit die grenzüberschreitende
Stelle anrufen kann, bei der es sich um eine Regulierungsbehör- Erbringung von Dienstleistungen, koordinieren die Regulierungs-
de nach Artikel 143 handeln kann, um Streitigkeiten über ange- behörden der betreffenden Vertragsparteien ihre Bemühungen,
messene Voraussetzungen, Bedingungen und Tarife für die Zu- um eine Beilegung der Streitigkeit zu erreichen.
sammenschaltung innerhalb einer vertretbaren Frist beizulegen.
Abschnitt 5
Artikel 146
Finanzdienstleistungen
Knappe Ressourcen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Verfahren für die Zuwei- Artikel 151
sung und Nutzung knapper Ressourcen einschließlich Frequen-
zen, Nummern und Wegerechten objektiv, termingerecht, trans- Geltungsbereich
parent und diskriminierungsfrei abgewickelt werden. Der aktuelle
In diesem Abschnitt sind die Grundsätze des Regelungsrah-
Stand zugewiesener Frequenzbereiche wird der Öffentlichkeit zu-
mens für alle Finanzdienstleistungen festgelegt, für die nach den
gänglich gemacht; die genaue Ausweisung der bestimmten
Kapiteln 2 (Niederlassung), 3 (Grenzüberschreitende Erbringung
staatlichen Nutzungen zugewiesenen Frequenzen ist jedoch nicht
von Dienstleistungen) und 4 (Vorübergehende Präsenz natür-
erforderlich.
licher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Titels Verpflich-
tungen übernommen werden. Dieser Abschnitt gilt für Maß-
Artikel 147 nahmen, welche die Erbringung von Finanzdienstleistungen52
Universaldienst betreffen.
(1) Jede Vertragspartei kann die Universaldienstverpflichtun-
Artikel 152
gen festlegen, die sie einzuführen oder aufrechtzuerhalten ge-
denkt. Begriffsbestimmungen
(2) Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen werden nicht Für die Zwecke dieses Kapitels und der Kapitel 2 (Niederlas-
per se als wettbewerbswidrig angesehen, sofern sie transparent, sung), 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen)
objektiv und diskriminierungsfrei gehandhabt werden. Darüber und 4 (Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Ge-
hinaus müssen diese Verpflichtungen wettbewerbsneutral ge- schäftszwecken) dieses Titels:
handhabt werden und dürfen keine größere Belastung darstel-
len, als für den von der jeweiligen Vertragspartei festgelegten – bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleistung“ jede Dienst-
Universaldienst erforderlich ist. leistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister
einer Vertragspartei angeboten wird. Finanzdienstleistungen
(3) Für die Gewährleistung des Universaldienstes sollten alle schließen alle Versicherungsdienstleistungen und versiche-
Anbieter in Frage kommen; kein Anbieter darf von vornherein rungsbezogenen Dienstleistungen ein, ferner alle Bank- und
ausgeschlossen werden. Die Benennung erfolgt im Rahmen
eines effizienten, transparenten und diskriminierungsfreien Ver- 52 Bezugnahmen auf die Erbringung einer Finanzdienstleistung in diesem
fahrens im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften der je- Abschnitt sind als Bezugnahmen auf die Erbringung einer Dienstleis-
weiligen Vertragspartei. tung im Sinne des Artikels 108 zu verstehen.
470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versiche- – bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleister“ jede natürliche
rungsdienstleistungen). Zu den Finanzdienstleistungen zählen oder juristische Person einer Vertragspartei, die Finanzdienst-
folgende Tätigkeiten: leistungen erbringen möchte oder erbringt. Der Ausdruck
„Finanzdienstleister“ umfasst keine öffentlichen Stellen;
a) Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene
Dienstleistungen: – bezeichnet der Ausdruck „neue Finanzdienstleistung“ eine
Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen
i) Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):
in Bezug auf bestehende und neue Produkte oder auf die Art
A) Lebensversicherung, und Weise, in der ein Produkt geliefert wird, die im Gebiet
B) Sachversicherung, einer Vertragspartei von keinem Finanzdienstleister erbracht
wird, die jedoch im Gebiet einer anderen Vertragspartei er-
ii) Rückversicherung und Retrozession, bracht wird;
iii) Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versiche- – bezeichnet der Ausdruck „öffentliche Stelle“
rungsmaklern und -agenturen und
a) eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungs-
iv) versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Be- behörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer
ratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung Vertragspartei stehende oder von ihr beherrschte Einrich-
und Schadensregulierung, tung, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Auf-
b) Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenom- gaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst
men Versicherungsdienstleistungen): ist, nicht jedoch eine Einrichtung, die hauptsächlich mit der
Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kommerziellen
i) Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahl- Bedingungen befasst ist, oder
baren Einlagen von Kunden,
b) eine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, die nor-
ii) Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Ver- malerweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde
braucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und wahrgenommen werden, wenn sie solche Aufgaben ausübt;
Finanzierung von Handelsgeschäften,
– bezeichnet der Ausdruck „Selbstregulierungsorganisation“
iii) Finanzleasing, jede nichtstaatliche Stelle einschließlich Wertpapier- oder Ter-
iv) sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistun- minkontraktbörsen oder -märkten, Verrechnungsstellen oder
gen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reise- anderen Organisationen oder Vereinigungen, die gegenüber
schecks und Bankwechsel, Finanzdienstleistern eigene oder ihr übertragene Regulierungs-
oder Aufsichtsbefugnisse ausübt; zur Klarstellung gilt, dass
v) Bürgschaften und Verpflichtungen, Selbstregulierungsorganisationen für die Zwecke des Titels VIII
vi) Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an (Wettbewerb) nicht als rechtliche Monopole anzusehen sind;
Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit: – umfasst der Ausdruck „in Ausübung hoheitlicher Gewalt er-
A) Geldmarkttiteln (einschließlich Schecks, Wechsel, brachte Dienstleistungen“ im Sinne des Artikels 108 auch
Einlagenzertifikate),
a) Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbe-
B) Devisen, hörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen
der Geld- oder Wechselkurspolitik,
C) derivativen Instrumenten, darunter Futures und
Optionen, b) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der
sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung
D) Wechselkurs- und Zinstiteln einschließlich Swaps,
und
Kurssicherungsvereinbarungen,
c) sonstige Tätigkeiten, die eine öffentliche Stelle für staat-
E) begebbaren Wertpapieren und
liche Rechnung oder mit staatlicher Garantie oder unter
F) sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanz- Verwendung staatlicher Finanzmittel ausübt;
anlagen einschließlich ungeprägten Goldes,
– gilt für die Zwecke der Bestimmung des Begriffs „in Ausübung
vii) Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren aller Art hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen“ des Arti-
einschließlich Übernahme und Platzierung von Emis- kels 107, dass der in Artikel 108 festgelegte Ausdruck „Dienst-
sionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler so- leistungen“ auch die unter den vorstehenden Buchstaben b
wie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammen- oder c erwähnten Tätigkeiten umfasst, wenn eine Vertragspar-
hang mit derartigen Emissionen, tei es erlaubt, dass diese Dienstleistungen von ihren Finanz-
viii) Geldmaklergeschäfte, dienstleistern im Wettbewerb mit öffentlichen Stellen oder
Finanzdienstleistern ausgeübt werden.
ix) Vermögensverwaltung wie Liquiditätsmanagement
und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem
Artikel 153
Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, De-
potverwahrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung, Verrechnungs- und Zahlungssysteme
x) Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen (1) Unter Bedingungen, zu denen die Inländerbehandlung ge-
im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich währt wird, gewährt jede Vertragspartei den Finanzdienstleistern
Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen einer anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen
begebbaren Instrumenten, sind, Zugang zu den von öffentlichen Stellen betriebenen Zah-
lungs- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzie-
xi) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformatio-
rungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale
nen und Software für die Verarbeitung von Finanz-
Ausübung der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen.
daten und sonstiger einschlägiger Software und
Dieser Absatz soll keinen Zugang zu den für Notfälle vorgesehe-
xii) Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanz- nen letzten Finanzierungsmöglichkeiten einer Vertragspartei er-
dienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den öffnen.
Ziffern i bis xi aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich
(2) Wenn eine Vertragspartei
Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Ver-
mögensbestandsanalyse und -beratung sowie Bera- a) von Finanzdienstleistern einer anderen Vertragspartei als
tung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung Voraussetzung dafür, dass sie auf der gleichen Grundlage wie
und -strategien; die heimischen Finanzdienstleister tätig werden können, ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 471
langt, Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation, einer für eine wirksame Bankenaufsicht (Core Principle for Effective
Wertpapier- oder Terminkontraktbörse oder eines Wert- Banking Supervision) des Basler Ausschusses, die Grundsätze
papier- oder Terminkontraktmarkts, einer Verrechnungs- für die Versicherungsaufsicht und Methodik (Insurance Core
stelle oder einer anderen Organisation oder Vereinigung zu Principles and Methodology) der Internationalen Vereinigung der
werden oder sich daran zu beteiligen oder Zugang dazu zu Versicherungsaufsichtsbehörden, die Ziele und Grundsätze der
haben, oder Wertpapieraufsicht (Objectives and Principles of Securities
Regulation) der Internationalen Organisation der Wertpapier-
b) solche Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar mit Vorrech-
aufsichtsbehörden sowie die Vierzig Empfehlungen zur Bekämp-
ten oder Vorteilen für die Erbringung von Finanzdienstleistun-
fung von Geldwäsche (Forty Recommendations on Money
gen ausstattet,
Laundering) und die Neun Sonderempfehlungen zur Bekämpfung
so gewährleistet diese Vertragspartei, dass diese Einrichtungen von Terrorismusfinanzierung (Nine Special Recommendations on
den Finanzdienstleistern einer anderen Vertragspartei, die in Terrorist Financing) der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geld-
ihrem Gebiet niedergelassen sind, die Inländerbehandlung ge- wäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (Financial Action Task
währen. Force).
(5) Die Vertragsparteien nehmen ferner Kenntnis von den
Artikel 154 „Zehn wichtigsten Grundsätzen des Informationsaustauschs“
Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung (Ten Key Principles for Information Sharing), die von den Finanz-
ministern der G-7 verabschiedet wurden, dem Abkommen zum
(1) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Titels oder des Informationsaustausch in Steuersachen (Agreement on Exchange
Titels V (Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr) kann eine Ver- of Information on Tax Matters), der Organisation für wirtschaft-
tragspartei aus aufsichtsrechtlichen Gründen unter anderem liche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden „OECD“)
folgende Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten: und der Erklärung zu Transparenz und Informationsaustausch für
a) Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versiche- Besteuerungszwecke (Statement on Transparency and Exchange
rungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanz- of Information for Tax Purposes) der G-20.
dienstleister treuhänderische Pflichten hat;
b) Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität Artikel 156
ihres Finanzsystems. Neue Finanzdienstleistungen
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen keine größere Belas- Jede Vertragspartei gestattet den in ihrem Gebiet niedergelas-
tung darstellen, als zur Erreichung des mit ihnen verbundenen senen Finanzdienstleistern einer anderen Vertragspartei, neue
Ziels erforderlich ist; außerdem dürfen sie Finanzdienstleistun- Finanzdienstleistungen zu erbringen, die mit den Dienstleistun-
gen oder Finanzdienstleister einer anderen Vertragspartei gegen- gen vergleichbar sind, die diese Vertragspartei ihren eigenen
über den eigenen gleichen Finanzdienstleistungen oder Finanz- Finanzdienstleistern nach ihrem internen Recht unter gleichen
dienstleistern nicht diskriminieren. Umständen zu erbringen gestattet. Eine Vertragspartei kann be-
(3) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, dass es stimmen, in welcher institutionellen und rechtlichen Form die
eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen über die Geschäfte neue Finanzdienstleistung erbracht werden kann, und eine Ge-
und Konten einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche nehmigung für die Erbringung der Dienstleistung vorschreiben.
oder rechtlich geschützte Informationen preiszugeben, die sich Ist eine Genehmigung vorgeschrieben, so wird über ihre Er-
im Besitz öffentlicher Stellen befinden. teilung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die Ge-
nehmigung darf nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen abgelehnt
(4) Unbeschadet anderer Möglichkeiten der aufsichtsrecht- werden.
lichen Regelung der grenzüberschreitenden Erbringung von
Finanzdienstleistungen kann eine Vertragspartei die Eintragung
Artikel 157
oder Zulassung von Erbringern grenzüberschreitender Finanz-
dienstleistungen einer anderen Vertragspartei sowie von Finanz- Datenverarbeitung
instrumenten vorschreiben. (1) Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern ei-
ner anderen Vertragspartei, Informationen in elektronischer oder
Artikel 155 sonstiger Form für die Zwecke der Datenverarbeitung in ihr Ge-
Wirksame und transparente Regulierung biet und aus ihrem Gebiet zu übermitteln, sofern diese Verarbei-
tung für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr des betreffenden
(1) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, alle Finanzdienstleisters erforderlich ist.
interessierten Personen im Voraus über jede von ihr beabsich-
tigte allgemein anwendbare Maßnahme zu unterrichten, um die- (2) Jede Vertragspartei trifft angemessene Maßnahmen zum
sen Personen Gelegenheit zu geben, zu der Maßnahme Stellung Schutz der Privatsphäre und zum Schutz vor Eingriffen in das
zu nehmen. Die Maßnahme wird bekanntgemacht Privatleben, die Familie, die Wohnung oder den Schriftverkehr
natürlicher Personen, insbesondere bei der Übermittlung perso-
a) in einer amtlichen Veröffentlichung oder nenbezogener Daten.
b) in sonstiger schriftlicher oder elektronischer Form.
Artikel 158
(2) Jede Vertragspartei macht interessierten Personen ihre
Bestimmungen zugänglich, die für die Stellung von Anträgen im Anerkennung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen
Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen
(1) Eine Vertragspartei kann bei der Festlegung, wie ihre den
gelten.
Bereich Finanzdienstleistungen betreffenden Maßnahmen anzu-
(3) Die betreffende Vertragspartei erteilt dem Antragsteller wenden sind, aufsichtsrechtliche Maßnahmen eines anderen
auf Anfrage Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Landes anerkennen. Diese Anerkennung kann im Wege der
Antrags. Benötigt die betreffende Vertragspartei zusätzliche An- Harmonisierung oder auf andere Weise erreicht werden und kann
gaben vom Antragsteller, so teilt sie ihm dies unverzüglich mit. auf einer Übereinkunft oder Vereinbarung mit dem betreffenden
Land beruhen oder einseitig gewährt werden.
(4) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, si-
cherzustellen, dass internationale Standards für die Regulierung (2) Eine Vertragspartei, die Vertragspartei einer in Absatz 1
und die Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor sowie für die Be- genannten – bestehenden oder künftigen – Übereinkunft oder
kämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung von Terroris- Vereinbarung ist, gibt einer anderen Vertragspartei in geeigneter
mus in ihrem Gebiet umgesetzt und angewandt werden. Bei die- Form Gelegenheit, ihren Beitritt zu dieser Übereinkunft oder Ver-
sen internationalen Standards handelt es sich um die Grundsätze einbarung auszuhandeln oder eine vergleichbare Übereinkunft
472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
oder Vereinbarung mit ihr zu erzielen, und zwar unter Voraus- auf und beendet solche gegebenenfalls in früheren bilateralen
setzungen, die eine gleichwertige Regelung, eine gleichwertige Abkommen bestehenden Ladungsanteilvereinbarungen in-
Überwachung und Umsetzung dieser Regelung und gegebenen- nerhalb einer angemessenen Frist und
falls gleichwertige Verfahren für den Informationsaustausch zwi-
b) hebt jede Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses Übereinkom-
schen den Vertragsparteien der Übereinkunft oder Vereinbarung
mens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen,
ermöglichen. Gewährt eine Vertragspartei die Anerkennung ein-
technischen und sonstigen Hemmnisse, die eine verschleierte
seitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei in geeigneter Form
Beschränkung darstellen oder Diskriminierungen hinsichtlich
Gelegenheit nachzuweisen, dass diese Voraussetzungen erfüllt
der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr be-
sind.
wirken können, auf und führt keine neuen ein.
(4) Jede Vertragspartei gestattet den Erbringern internationa-
Artikel 159
ler Seeverkehrsdienstleistungen einschließlich Schiffsagentur-
Besondere Ausnahmen diensten einer anderen Vertragspartei, in ihrem Gebiet eine Nie-
derlassung unter Bedingungen für die Niederlassung und die
(1) Dieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Geschäftstätigkeit zu betreiben, die nicht weniger günstig sind
Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der aus- als die Bedingungen, die ihren eigenen Dienstleistern oder den
schließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließ- Dienstleistern eines Drittstaates gewährt werden, je nachdem,
lichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet hindert, welche Bedingungen günstiger sind.
die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen
Systems der sozialen Sicherheit sind, es sei denn, diese Tätig- (5) Jede Vertragspartei stellt den Erbringern internationaler
keiten können nach den internen Rechtsvorschriften dieser Ver- Seeverkehrsdienstleistungen einer anderen Vertragspartei zu
tragspartei von Finanzdienstleistern im Wettbewerb mit öffent- angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen am
lichen Stellen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden. Hafen die folgenden Leistungen bereit: Lotsendienste, Schub-
und Schleppboothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserver-
(2) Dieses Übereinkommen gilt nicht für Tätigkeiten oder Maß- sorgung, Abfall- und Ballastentsorgung, Dienstleistungen des
nahmen einer Zentralbank oder einer Währungs-, Wechselkurs- Hafenmeisters, Navigationshilfen, landgestützte Betriebsdienste,
oder Kreditbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im die für den Betrieb des Schiffes unerlässlich sind, einschließlich
Rahmen der Geld- und der damit verbundenen Kredit- oder Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung, Einrichtungen
Wechselkurspolitik. für dringende Reparaturen, Ankerplätze, Liegeplätze und An-
(3) Dieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine legedienste.
Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der aus-
schließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließ- Artikel 161
lichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet für Rech- Begriffsbestimmungen
nung oder mit Garantie oder unter Verwendung finanzieller Mittel
der Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen hindert. Für die Zwecke dieses Abschnitts und der Kapitel 2 (Nieder-
lassung), 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-
gen) und 4 (Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu
Abschnitt 6 Geschäftszwecken) dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
Internationale – „Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlage-
Seeverkehrsdienstleistungen rung von Containern“ die Lagerung von Containern im Hafen-
gebiet oder im Binnenland im Hinblick auf ihre Be-/Entladung,
Artikel 160 Reparatur und Bereitstellung für die Versendung;
Geltungsbereich und Grundsätze – „Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung“
(oder „Dienstleistung von Zollagenten“) die Erfüllung der Zoll-
(1) In diesem Abschnitt werden die Grundsätze für Dienstleis- förmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von
tungen im internationalen Seeverkehr festgelegt, für die nach den Frachtgut im Namen eines anderen, unabhängig davon, ob
Kapiteln 2 (Niederlassung), 3 (Grenzüberschreitende Erbringung dies die Haupttätigkeit des Dienstleisters ist oder eine übliche
von Dienstleistungen) und 4 (Vorübergehende Präsenz natür- Ergänzung seiner Haupttätigkeit;
licher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Titels Verpflichtun-
– „Spedition“ die Organisation und Überwachung der Beförde-
gen übernommen werden.
rungstätigkeit im Namen des Versenders durch Auftrags-
(2) Angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten vergabe für die Beförderung und damit verwandter Dienstleis-
Niveaus der Liberalisierung im internationalen Seeverkehr tungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von
geschäftlichen Auskünften;
a) wendet jede Vertragspartei den Grundsatz des ungehinder-
ten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum – „internationaler Seeverkehr“ Beförderungsvorgänge im Haus-
internationalen Seehandel auf kommerzieller und diskriminie- zu-Haus- und im multimodalen Verkehr – wobei der multi-
rungsfreier Basis wirksam an und modale Verkehr die Beförderung von Gütern mit mehr als
einem Verkehrsträger darstellt – mit einem einzigen Fracht-
b) gewährt jede Vertragspartei den unter der Flagge einer ande- papier, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt
ren Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistern einer an- wird, und umfasst zu diesem Zweck das Recht, Verträge
deren Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für direkt mit Erbringern von Dienstleistungen anderer Verkehrs-
den Zugang zu den Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur träger zu schließen;
und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienst-
leistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sons- – „Schiffsagenturdienste“ die Tätigkeiten eines Agenten in einem
tigen Abgaben, die Zolleinrichtungen, die Zuweisung von bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Ge-
Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine schäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eige- Reedereien zu folgenden Zwecken:
nen Schiffen gewährte Behandlung. a) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdiensten und
damit verbundenen Leistungen, von Preisangebot bis
(3) In Anwendung dieser Grundsätze
Rechnungsstellung, und Ausstellung von Konnossemen-
a) nimmt jede Vertragspartei in künftige bilaterale Abkommen ten im Namen der Unternehmen, Auftragsvergabe für die
mit Drittstaaten über Seeverkehrsdienstleistungen einschließ- erforderlichen Anschlussleistungen, Ausfertigung von
lich des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften
und des Linienverkehrs keine Ladungsanteilvereinbarungen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 473
b) organisatorische Tätigkeiten im Namen von Reedereien im Artikel 164
Hinblick auf den Hafenaufenthalt von Schiffen oder die
Schutz personenbezogener Daten
Übernahme von Frachtgut, wenn erforderlich;
– „Frachtumschlag“ Tätigkeiten von Stauereien, einschließlich Die Vertragsparteien sind bestrebt, so weit wie möglich und
Terminalbetreibern, jedoch ohne die direkten Tätigkeiten von innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche Vorschriften
Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien oder Terminal- zum Schutz personenbezogener Daten auszuarbeiten oder auf-
betreibern organisatorisch unabhängig sind. Zu den Fracht- rechtzuerhalten.
umschlagstätigkeiten gehören die Organisation und Über-
wachung Artikel 165
a) des Ladens/Löschens von Schiffen, Verwaltung des papierlosen Handels
b) des Laschens/Entlaschens von Frachtgut und Die Vertragsparteien sind bestrebt, so weit wie möglich und
c) der Entgegennahme/Auslieferung und der sicheren Ver- innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche
wahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nach dem a) Handelshandhabungsdokumente der Öffentlichkeit in elek-
Löschen. tronischer Form zugänglich zu machen und
b) elektronisch eingereichte Handelsverwaltungsdokumente53
Kapitel 6 als rechtlich mit der Papierversion solcher Dokumente gleich-
Elektronischer Geschäftsverkehr wertig gelten zu lassen.
Artikel 162 Artikel 166
Ziel und Grundsätze Verbraucherschutz
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der elektronische (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung, die der Auf-
Geschäftsverkehr in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglichkei- rechterhaltung und Einführung transparenter und wirksamer
ten eröffnet, und kommen überein, die Entwicklung des elektro- Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher vor betrügerischen
nischen Geschäftsverkehrs zwischen den Vertragsparteien zu und irreführenden Geschäftspraktiken im elektronischen Ge-
fördern, insbesondere durch Zusammenarbeit in Fragen, die sich schäftsverkehr zukommt, an.
aus dem elektronischen Geschäftsverkehr im Rahmen dieses
Titels ergeben. (2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer Stär-
kung des Verbraucherschutzes und der Zusammenarbeit
(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Ent- zwischen ihren heimischen Verbraucherschutzbehörden bei
wicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit den interna- Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem elektronischen Ge-
tionalen Datenschutznormen vereinbar sein muss, damit gewähr- schäftsverkehr an.
leistet ist, dass die Nutzer Vertrauen in den elektronischen
Geschäftsverkehr haben.
Kapitel 7
(3) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass eine auf
elektronischem Weg erfolgende Lieferung als Erbringung von Ausnahmen
Dienstleistungen im Sinne des Kapitels 3 (Grenzüberschreitende
Erbringung von Dienstleistungen) angesehen wird, auf die keine Artikel 167
Zölle erhoben werden.
Allgemeine Ausnahmen
Artikel 163 (1) Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so
angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder unge-
Regelungsaspekte des
rechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien
elektronischen Geschäftsverkehrs
oder zu einer verschleierten Beschränkung der Niederlassung
(1) Die Vertragsparteien pflegen einen Dialog über sich aus oder der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistun-
dem elektronischen Geschäftsverkehr ergebende Regelungsfra- gen führen, sind dieser Titel und Titel V (Laufende Zahlungen und
gen, bei dem unter anderem folgende Punkte behandelt werden: Kapitalverkehr) nicht dahin gehend auszulegen, dass sie eine
a) die Anerkennung von für die Öffentlichkeit ausgestellten Zer- Vertragspartei daran hindern, Maßnahmen zu treffen und durch-
tifikaten für elektronische Signaturen und die Erleichterung zusetzen,
grenzüberschreitender Zertifizierungsdienste, a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder Sitt-
b) die Verantwortlichkeit der Anbieter von Vermittlungsdienst- lichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzu-
leistungen bei der Übermittlung oder Speicherung von Infor- erhalten54,
mationen, b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von
c) die Behandlung nicht angeforderter elektronischer kommer- Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen, einschließlich
zieller Kommunikation, der hierzu erforderlichen Umweltmaßnahmen,
d) der Schutz der Verbraucher im Bereich des elektronischen c) die die Erhaltung der – lebenden und nicht lebenden – nicht
Geschäftsverkehrs unter anderem vor betrügerischen und regenerativen natürlichen Ressourcen betreffen, sofern die-
irreführenden Geschäftspraktiken im grenzüberschreitenden se Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen für inlän-
Kontext, dische Investoren oder für die Erbringung oder Nutzung von
Dienstleistungen im Inland angewandt werden,
e) der Schutz personenbezogener Daten,
f) die Förderung des papierlosen Handels und 53 Zur Klarstellung gilt, dass der Ausdruck „Handelsverwaltungsdoku-
mente“ für Kolumbien und Peru Formulare bezeichnet, die von einer
g) andere Punkte, die für die Entwicklung des elektronischen Vertragspartei ausgestellt oder kontrolliert werden und die bei der Ein-
Geschäftsverkehrs von Bedeutung sind. oder Ausfuhr von Waren von einem oder für einen Einführer oder Aus-
führer ausgefüllt werden müssen.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, indem sie unter 54 Die Ausnahmeregelung in Bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur
anderem Informationen über ihre jeweiligen einschlägigen in Anspruch genommen werden, wenn eine wirkliche, ausreichend
Rechtsvorschriften und Rechtsprechung sowie über die Durch- schwerwiegende Bedrohung einer der Grundwerte der Gesellschaft
führung dieser Rechtsvorschriften austauschen. vorliegt.
474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
d) die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, Artikel 170
geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich
Schutzmaßnahmen
sind,
(1) Kolumbien kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Um-
e) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder
stände, wenn die Zahlungen und der Kapitalverkehr ernste
sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Wider-
Schwierigkeiten für die Durchführung der Wechselkurs- oder
spruch zu diesem Titel und Titel V (Laufende Zahlungen und
Währungspolitik in Kolumbien verursachen oder zu verursachen
Kapitalverkehr) stehen55, einschließlich solcher
drohen, für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr Schutz-
i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Ge- maßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs treffen. Die Schutz-
schäftspraktiken oder zur Behandlung der Folgen einer maßnahmen können in begründeten Fällen über diesen Zeitraum
Nichterfüllung von Verträgen, hinaus aufrechterhalten werden, wenn dies zur Überwindung der
ii) zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bei außergewöhnlichen Umstände, die zu ihrer Anwendung führten,
der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener erforderlich ist. In diesem Fall legt Kolumbien den anderen Ver-
Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher tragsparteien vorab die Gründe dar, die die Aufrechterhaltung der
Aufzeichnungen und Konten, Maßnahmen rechtfertigen.
iii) zur Gewährleistung der Sicherheit. (2) Peru und die EU-Vertragspartei können bei Vorliegen au-
ßergewöhnlicher Umstände, wenn die Zahlungen und der Kapi-
(2) Dieser Titel, die Anhänge VII (Liste der Verpflichtungen im talverkehr ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Wech-
Bereich der Niederlassung) und VIII (Liste der Verpflichtungen im selkurs- oder Währungspolitik in Peru oder in der Europäischen
Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleis- Union verursachen oder zu verursachen drohen, für einen Zeit-
tungen) sowie Titel V (Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr) raum von höchstens einem Jahr Schutzmaßnahmen hinsichtlich
gelten weder für die jeweiligen Systeme der sozialen Sicherheit des Kapitalverkehrs treffen.
der Vertragsparteien noch für Tätigkeiten im Gebiet einer Ver-
tragspartei, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheit- (3) Die Anwendung von Schutzmaßnahmen nach Absatz 2
licher Befugnisse verbunden sind. kann durch ihre förmliche Wiedereinführung verlängert werden,
wenn in hohem Maße außergewöhnliche Umstände vorliegen
und die betroffenen Vertragsparteien ihr Vorgehen hinsichtlich
Titel V einer etwaigen förmlichen Wiedereinführung im Vorfeld unter-
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr einander abgestimmt haben.
(4) Auf keinen Fall können die in den Absätzen 1 und 2 ge-
Artikel 168 nannten Maßnahmen als handelspolitische Schutzmaßnahmen
oder zum Schutz eines bestimmten Wirtschaftszweigs eingesetzt
Leistungsbilanz
werden.
Die Vertragsparteien genehmigen Leistungsbilanzzahlungen
und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konvertier- (5) Eine Vertragspartei, die Schutzmaßnahmen nach den Ab-
barer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über den sätzen 1, 2 oder 3 einführt oder aufrechterhält, unterrichtet die
Internationalen Währungsfonds. anderen Vertragsparteien unverzüglich über Zweckmäßigkeit und
Geltungsbereich der Maßnahmen und legt ihnen so bald wie
möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.
Artikel 169
Kapitalbilanz Artikel 171
Hinsichtlich der Kapital- und Zahlungsbilanztransaktionen ge- Schlussbestimmungen
währleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Überein-
kommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Um die Schaffung eines stabilen und sicheren Rahmens für
Direktinvestitionen56 in juristische Personen, die nach den langfristige Investitionen zu unterstützen, nehmen die Vertrags-
Rechtsvorschriften des Empfängerstaats gegründet wurden, und parteien Konsultationen auf mit dem Ziel, den Kapitalverkehr zwi-
mit Investitionen und anderen Transaktionen, die nach Titel IV schen den Vertragsparteien und insbesondere die schrittweise
(Dienstleistungshandel, Niederlassung und elektronischer Ge- Liberalisierung der Kapitalbilanz zu erleichtern.
schäftsverkehr)57 getätigt werden, sowie die Liquidation und
Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resul- Titel VI
tierender Gewinne.
Öffentliches Beschaffungswesen
55 Zur Klarstellung gilt: Im Falle Perus gilt die Durchführung von Maß-
nahmen zur Verhinderung eines Finanztransfers mittels der gerechten, Artikel 172
diskriminierungsfreien und nach Treu und Glauben erfolgenden Anwen-
dung peruanischer Rechtsvorschriften über: Begriffsbestimmungen
a) Konkurs, Insolvenz oder den Schutz der Gläubigerrechte, Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
b) die Emission von und den Handel mit Wertpapieren, Futures,
Optionen oder Derivaten, – „Build-Operate-Transfer-Vertrag und öffentlicher Baukonzes-
sionsvertrag“ jede vertragliche Vereinbarung, deren Hauptziel
c) strafbare Handlungen,
es ist, für den Bau oder die Wiederherstellung physischer Infra-
d) finanzielle Berichterstattung oder die Aufzeichnung von Transfers,
strukturen sowie von Anlagen, Gebäuden, Einrichtungen oder
falls sie erforderlich sind, um Strafverfolgungs- oder Finanzregulie-
rungsbehörden zu unterstützen, oder anderen staatlichen Bauwerken zu sorgen, und in deren Rah-
e) die Gewährleistung der Einhaltung von Gerichts- oder Verwaltungs-
men eine Beschaffungsstelle dem Anbieter (Lieferant) als Ge-
beschlüssen oder von in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren genleistung für die Ausführung einer vertraglichen Vereinba-
ergangenen Entscheidungen rung für eine bestimmte Frist ein vorübergehendes Eigentum
nicht als im Widerspruch zu diesem Titel und Titel V (Laufende Zahlun- oder das Recht gewährt, derartige Bauwerke während der
gen und Kapitalverkehr) stehend. Laufzeit des Vertrags zu kontrollieren und zu betreiben und für
56 Zur Klarstellung gilt, dass der Ausdruck „Direktinvestitionen“ keine deren Nutzung eine Zahlung zu verlangen;
Außenhandelskredite, Portfolio-Investitionen nach den internen Rechts-
vorschriften, öffentlichen Schuldtitel und damit zusammenhängende
– „gewerbliche Waren oder Dienstleistungen“ Waren oder
Kredite bezeichnet. Dienstleistungen, die im Allgemeinen auf dem gewerblichen
57 Zur Klarstellung gilt, dass Titel IV (Dienstleistungshandel, Niederlas- Markt an nichtstaatliche Käufer verkauft oder diesen zum Kauf
sung und elektronischer Geschäftsverkehr) Kapitel 7 (Ausnahmen) auch angeboten werden und gewöhnlich von nichtstaatlichen
für diesen Titel gilt. Käufern zu nicht hoheitlichen Zwecken erworben werden;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 475
– „Bauleistungen“ Dienstleistungen mit dem Ziel der Ausführung nommene Beschaffungen von Waren, Dienstleistungen oder
von Hoch- und Tiefbauarbeiten jeder Art im Sinne der Abtei- Kombinationen aus Waren und Dienstleistungen, die für jede
lung 51 der Vorläufigen Zentralen Gütersystematik der Verein- Vertragspartei in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen)
ten Nationen (im Folgenden „CPPC“ – Provisional Central Anlage 1 aufgeführt sind und
Product Classification);
a) die nicht mit Blick auf die gewerbliche Veräußerung oder
– „elektronische Auktion“ ein iteratives Verfahren, bei dem die Weiterveräußerung oder zur Verwendung für die Herstellung
Anbieter mittels elektronischer Verfahren neue Preise oder von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen für die
neue Werte für quantifizierbare, nichtpreisliche, auf die Bewer- gewerbliche Veräußerung oder Weiterveräußerung beschafft
tungskriterien abstellende Komponenten des Angebots vor- werden,
legen und das eine Reihung oder Neureihung der Angebote b) die über Beschaffungsaufträge in jeder vertraglichen Form
ermöglicht; erfolgen, einschließlich Beschaffungsaufträgen im Wege
– „schriftlich“ jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstel- des Kaufs, des Mietkaufs, des Leasings oder der Miete mit
lung, die gelesen, reproduziert und später mitgeteilt werden oder ohne Kaufoption, Build-Operate-Transfer-Verträgen und
kann. Dies kann auch elektronisch übermittelte und ge- öffentlichen Baukonzessionsverträgen,
speicherte Informationen einschließen; c) deren Auftragswert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer
– „freihändige Vergabe“ eine Vergabemethode, bei der sich die Bekanntmachung nach Artikel 176 mindestens den in An-
Beschaffungsstelle mit einem oder mehreren Anbietern ihrer hang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 1 für jede
Wahl in Verbindung setzt; Vertragspartei festgelegten Schwellenwerten entspricht,
– „Maßnahmen“ Gesetze, sonstige Vorschriften, Verfahren, Ver- d) die von einer Beschaffungsstelle vorgenommen werden und
waltungsvorschriften oder -praktiken sowie alle Maßnahmen e) die nicht aus anderen Gründen aus dem Geltungsbereich
einer Beschaffungsstelle im Zusammenhang mit einer unter dieses Titels ausgenommen sind.
diesen Titel fallenden Beschaffung;
(3) Sofern nicht anders vorgesehen, gilt dieser Titel nicht für
– „Liste für mehrfache Verwendung“ eine Liste von Anbietern,
für die eine Beschaffungsstelle festgestellt hat, dass sie die a) den Erwerb oder die Miete von Grundstücken, vorhandenen
Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste erfüllen, und Gebäuden oder sonstigen Immobilien oder von Rechten
die die Beschaffungsstelle mehr als einmal zu verwenden daran,
beabsichtigt; b) nichtvertragliche Vereinbarungen oder jede Form von Hilfe,
– „Ausschreibungsbekanntmachung“ eine Bekanntmachung, in die eine Vertragspartei gewährt, einschließlich Kooperations-
der eine Beschaffungsstelle interessierte Anbieter auffordert, vereinbarungen, Zuschüssen, Darlehen, Subventionen, Kapi-
einen Antrag auf Teilnahme an einer Ausschreibung, ein Ange- talzuführungen, Garantien, Indossamenten und steuerlichen
bot oder beides einzureichen; Anreizen,
– „Kompensationen“ Bedingungen oder Zusagen, die die lokale c) die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wert-
Entwicklung fördern oder die Zahlungsbilanz einer Vertrags- papierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Ver-
partei verbessern, wie die Verwendung des Inlandsanteils, die waltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitute und
Lizenzerteilung für Technologie, Investitionen, Kompensations- Verkaufs-, Tilgungs- und Vertriebsdienstleistungen für öffent-
handel oder ähnliche Regelungen und Anforderungen; liche Schuldtitel, einschließlich Darlehen und Staatsanleihen,
Schuldverschreibungen und anderer Wertpapiere58,
– „offenes Ausschreibungsverfahren“ eine Vergabemethode, bei
der alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können; d) Arbeitsverträge mit staatlichen Stellen und damit zusammen-
hängende Maßnahmen und
– „Beschaffungsstelle“ eine Stelle einer Vertragspartei, die in
Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 1 auf- e) Beschaffungen,
geführt ist; i) die unmittelbar internationalen Hilfsmaßnahmen, ein-
– „qualifizierter Anbieter“ einen Anbieter, den eine Beschaf- schließlich Entwicklungshilfemaßnahmen, dienen,
fungsstelle als einen die Teilnahmebedingungen erfüllenden ii) die den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer
Anbieter anerkennt; internationalen Übereinkunft über
– „beschränktes Ausschreibungsverfahren“ eine Vergabemetho- A) die Stationierung von Streitkräften oder
de, bei der die Beschaffungsstelle nur qualifizierte Anbieter zur
B) die gemeinsame Durchführung eines Projekts durch
Abgabe eines Angebots auffordert;
die Unterzeichnerstaaten einer solchen Übereinkunft
– „Dienstleistungen“ auch Bauleistungen, wenn nichts anderes unterliegen,
bestimmt ist, und
iii) die den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer
– „technische Spezifikationen“ Vergabeanforderungen, die internationalen Organisation unterliegen oder über inter-
a) die Merkmale der zu beschaffenden Waren oder Dienst- nationale Zuschüsse, Darlehen oder sonstige internatio-
leistungen, wie Qualität, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit nale Unterstützungsleistungen finanziert werden, sofern
und Abmessungen, sowie die Verfahren und Methoden für das anwendbare Verfahren oder die anwendbaren Bedin-
die Herstellung der Waren beziehungsweise die Erbringung gungen nicht mit diesem Titel vereinbar wären.
der Dienstleistungen festlegen oder (4) Jede Vertragspartei gibt in ihrem entsprechenden Unter-
b) Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, abschnitt des Anhangs XII (Öffentliches Beschaffungswesen)
Kennzeichnung oder Etikettierung enthalten, die für eine Anlage 1 Folgendes an:
Ware oder eine Dienstleistung gelten. a) Unterabschnitt 1: die zentralen Regierungsstellen, deren
Beschaffung unter diesen Titel fällt,
Artikel 173 b) Unterabschnitt 2: die nachgeordneten Regierungsstellen,
Geltungsbereich deren Beschaffung unter diesen Titel fällt,
(1) Dieser Titel gilt für alle von einer Vertragspartei getroffenen 58 Zur Klarstellung gilt, dass dieser Titel nicht für die Beschaffung von
Maßnahmen, die sich auf unter diesen Titel fallende Beschaffun- Bank-, Finanz- oder spezialisierten Dienstleistungen im Zusammen-
gen beziehen. hang mit folgenden Tätigkeiten gilt:
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „unter die- a) Aufnahme öffentlicher Schulden oder
sen Titel fallende Beschaffungen“ für staatliche Zwecke vorge- b) Verwaltung der öffentlichen Schulden.
476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
c) Unterabschnitt 3: alle anderen Stellen, deren Beschaffung b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von
unter diesen Titel fällt, Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen, einschließlich
der entsprechenden Umweltmaßnahmen,
d) Unterabschnitt 4: die Waren, deren Beschaffung unter diesen
Titel fällt, c) die erforderlich sind, um das geistige Eigentum zu schützen,
oder
e) Unterabschnitt 5: die Dienstleistungen (mit Ausnahme von
Bauleistungen), deren Beschaffung unter diesen Titel fällt, d) die von Personen mit Behinderungen, von Wohltätigkeitsein-
richtungen oder Strafgefangenen hergestellte Waren oder
f) Unterabschnitt 6: die Bauleistungen, deren Beschaffung un-
erbrachte Dienstleistungen betreffen.
ter diesen Titel fällt, und
g) Unterabschnitt 7: allgemeine Anmerkungen. Artikel 175
(5) Verlangen Beschaffungsstellen im Rahmen der unter die- Allgemeine Grundsätze
sen Titel fallenden Beschaffungen, dass nicht in Anhang XII
(Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 1 einer Vertragspartei (1) Für Maßnahmen im Zusammenhang mit unter diesen Titel
aufgeführte Personen Beschaffungen nach besonderen Anforde- fallenden Beschaffungen gilt Folgendes:
rungen durchführen, so findet Artikel 175 sinngemäß auf diese a) Die EU-Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungs-
Anforderungen Anwendung. stellen59, gewährt den Waren und Dienstleistungen der
unterzeichnenden Andenstaaten sowie den Anbietern der un-
Bewertung
terzeichnenden Andenstaaten, die diese Waren oder Dienst-
(6) Wird der geschätzte Wert einer Beschaffung berechnet, um leistungen anbieten, unverzüglich und bedingungslos eine
festzustellen, ob es sich um eine unter diesen Titel fallende Be- Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung,
schaffung handelt, so teilt die Beschaffungsstelle die Beschaf- die sie ihren eigenen Waren, Dienstleistungen und Anbietern
fung nicht mit der Absicht auf, die Anwendung dieses Titels ganz gewährt.
oder teilweise zu umgehen; desgleichen erfolgt die Auswahl oder
b) Jeder unterzeichnende Andenstaat, einschließlich seiner Be-
Anwendung einer bestimmten Bewertungsmethode für die
schaffungsstellen, gewährt den Waren und Dienstleistungen
Schätzung des Werts einer Beschaffung nicht mit der Absicht,
der EU-Vertragspartei sowie den Anbietern der EU-Vertrags-
die Anwendung dieses Titels ganz oder teilweise zu umgehen.
partei, die diese Waren und Dienstleistungen anbieten,
(7) Die Beschaffungsstellen berechnen den geschätzten maxi- unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht
malen Gesamtwert einer Beschaffung für die gesamte Laufzeit weniger günstig ist als die Behandlung, die er seinen eigenen
des Auftrags, ungeachtet dessen, ob er an einen oder mehrere Waren, Dienstleistungen und Anbietern gewährt.
Anbieter vergeben wurde, und berücksichtigen dabei alle Formen (2) In Bezug auf alle Maßnahmen, die unter diesen Titel fallen-
der Vergütung einschließlich Prämien, Gebühren, Provisionen de Beschaffungen betreffen, darf eine Vertragspartei einschließ-
und Zinsen. Ist für eine Beschaffung die Möglichkeit von Opti- lich ihrer Beschaffungsstellen
onsklauseln vorgesehen, so berechnet die Beschaffungsstelle
den geschätzten maximalen Gesamtwert der Beschaffung ein- a) einen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter aufgrund
schließlich der Optionskäufe. des Grades seiner Zugehörigkeit zu einer ausländischen Per-
son oder deren Eigentums an ihm nicht weniger günstig be-
(8) Werden zur Deckung eines bestimmten Bedarfs mehrere handeln als einen anderen in ihrem Gebiet niedergelassenen
Aufträge oder Aufträge in Teilen (im Folgenden „wiederkehrende Anbieter oder
Beschaffungen“) vergeben, so ist die Grundlage für die Berech-
nung des geschätzten maximalen Gesamtwerts b) einen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter nicht des-
halb diskriminieren, weil die von diesem Anbieter für eine
a) der maximale Gesamtwert der Beschaffung über die gesam- bestimmte Beschaffung angebotenen Waren oder Dienst-
te Laufzeit des Auftrags oder leistungen Waren oder Dienstleistungen einer anderen Ver-
b) der Wert wiederkehrender Beschaffungen von Waren oder tragspartei sind.
Dienstleistungen derselben Art, für die in den vorangegan- Durchführung der Beschaffungen
genen 12 Monaten oder im vorangegangenen Steuerjahr der
Beschaffungsstelle Aufträge vergeben wurden, wobei dieser (3) Die Beschaffungsstellen führen die unter diesen Titel
Wert nach Möglichkeit im Hinblick auf erwartete Änderungen fallenden Beschaffungen transparent und unparteiisch durch, so
in Menge oder Wert der Ware oder Dienstleistung in den dass Interessenkonflikte vermieden werden und Korruption
nachfolgenden 12 Monaten anzupassen ist, oder verhindert wird.
Ausschreibungsverfahren
c) der geschätzte Wert wiederkehrender Beschaffungen von
Waren oder Dienstleistungen derselben Art, für die innerhalb (4) Die Beschaffungsstellen wenden Methoden wie offene
von 12 Monaten nach Vergabe des Erstauftrags oder im oder beschränkte Ausschreibungsverfahren und freihändige
Steuerjahr der Beschaffungsstelle Aufträge vergeben werden. Vergabe nach ihren internen Rechtsvorschriften im Einklang mit
diesem Titel an.
(9) Dieser Titel hindert eine Vertragspartei nicht daran, neue
Beschaffungspolitiken oder -verfahren oder neue Formen von Einsatz elektronischer Mittel
Beschaffungsaufträgen zu entwickeln, sofern sie mit diesem (5) Werden unter diesen Titel fallende Beschaffungen elektro-
Titel vereinbar sind. nisch abgewickelt, so ist es Aufgabe der Beschaffungsstelle,
a) zu gewährleisten, dass die für die Beschaffung und damit
Artikel 174 auch für die Authentifizierung und Verschlüsselung von Infor-
Ausnahmen mationen eingesetzten IT-Systeme und Softwarelösungen all-
gemein verfügbar und mit anderen allgemein verfügbaren
Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so an- IT-Systemen und Softwarelösungen kompatibel sind, und
gewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerecht-
fertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu b) Mechanismen bereitzuhalten, die die Integrität der Anträge
einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels auf Teilnahme und der Angebote einschließlich der Feststel-
führen, darf dieser Titel nicht so ausgelegt werden, als hindere lung der Zeit des Eingangs gewährleisten und unbefugten Zu-
er eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zu treffen oder auf- griff darauf verhindern.
rechtzuerhalten,
59 Die „Beschaffungsstellen“ der EU-Vertragspartei schließen die in
a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sittlichkeit, Ordnung Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 1 aufgeführten
oder Sicherheit zu schützen, „Beschaffungsstellen“ der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 477
Ursprungsregeln (3) Die in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) An-
lage 1 Unterabschnitt 3 genannten Beschaffungsstellen können
(6) Für die Zwecke der unter diesen Titel fallenden Beschaf-
eine Bekanntmachung der geplanten Beschaffungen als Aus-
fungen darf eine Vertragspartei auf Waren oder Dienstleistungen,
schreibungsbekanntmachung verwenden, sofern diese alle ver-
die aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt oder
fügbaren in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anla-
von dieser geliefert werden, keine Ursprungsregeln anwenden,
ge 4 genannten Angaben enthält und die interessierten Anbieter
die sich von denen unterscheiden, die zum gleichen Zeitpunkt im
darin aufgefordert werden, gegenüber der Beschaffungsstelle ihr
normalen Handelsverkehr auf Einfuhren oder Lieferungen der
Interesse an der Ausschreibung zu bekunden.
gleichen Waren oder Dienstleistungen aus dem Gebiet der glei-
chen Vertragspartei angewandt werden.
Kompensationen Artikel 178
(7) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Titels oder des da- Teilnahmebedingungen
zugehörigen Anhangs darf eine Vertragspartei keine Kompensa-
(1) Die Beschaffungsstellen stellen nur die Bedingungen für
tionen anstreben, berücksichtigen, vorschreiben oder durchset-
die Teilnahme an einer Ausschreibung, die erforderlich sind, um
zen.
sicherzustellen, dass ein Anbieter über die rechtlichen Voraus-
Nicht beschaffungsbezogene Maßnahmen setzungen und finanziellen Kapazitäten sowie die kaufmänni-
schen und technischen Kompetenzen für die Durchführung der
(8) Die Absätze 1 und 2 gelten weder für Zölle und Abgaben
betreffenden Beschaffung verfügt.
jeglicher Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr er-
hoben werden, noch für das Verfahren zur Erhebung dieser (2) Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedin-
Zölle und Abgaben, sonstige Einfuhrvorschriften oder -förmlich- gungen erfüllt, bewerten die Beschaffungsstellen die finanzielle,
keiten oder für Maßnahmen, die den Dienstleistungshandel kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit eines Anbie-
betreffen, ausgenommen hiervon sind Maßnahmen, die unter ters anhand seiner Geschäftstätigkeit innerhalb und außerhalb
diesen Titel fallende Beschaffungen regeln. des Gebiets der Vertragspartei der Beschaffungsstelle; dabei
dürfen die Beschaffungsstellen die Teilnahme eines Anbieters an
Artikel 176 einer Ausschreibung nicht an die Bedingung knüpfen, dass der
Anbieter bereits einen Auftrag oder mehrere Aufträge einer Be-
Veröffentlichung von Beschaffungsinformationen
schaffungsstelle einer bestimmten Vertragspartei erhalten hat
(1) Jede Vertragspartei oder dass der Anbieter bereits über Arbeitserfahrung im Gebiet
a) veröffentlicht alle allgemein anwendbaren Maßnahmen, die einer bestimmten Vertragspartei verfügt.
unter diesen Titel fallende Beschaffungen betreffen, sowie et- (3) Bei der Beurteilung nach Absatz 2 stützen die Beschaf-
waige Änderungen dieser Maßnahmen unverzüglich in von fungsstellen ihre Bewertung auf die Bedingungen, die in den Be-
amtlicher Seite benannten elektronischen Medien oder Pa- kanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen angegeben
piermedien, die eine weite Verbreitung gewährleisten und der waren.
Öffentlichkeit leicht zugänglich sind,
(4) Die Beschaffungsstellen können Anbieter aus Gründen wie
b) erläutert diese, falls gewünscht, einer anderen Vertragspartei,
Insolvenz, unrichtigen Angaben, erheblichen oder anhaltenden
c) führt in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anla- Mängeln bei der Erfüllung wesentlicher Anforderungen oder Ver-
ge 2 die elektronischen Medien oder Papiermedien auf, in de- pflichtungen im Rahmen eines früheren Auftrags oder früherer
nen die Vertragspartei die unter Buchstabe a genannten Infor- Aufträge, Verurteilungen wegen schwerer Straftaten oder Verur-
mationen veröffentlicht, und teilungen wegen schwerer Delikte, Berufsvergehen oder nicht
d) führt in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anla- entrichteter Steuern ausschließen.
ge 3 die elektronischen Medien auf, in denen die Vertrags- (5) Die Beschaffungsstellen können den Bieter auffordern, in
partei die nach diesem Artikel sowie nach Artikel 177, Arti- seinem Angebot den Teil des Auftrags, den er gegebenenfalls im
kel 180 Absatz 1 und Artikel 188 Absatz 2 erforderlichen Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, und et-
Bekanntmachungen veröffentlicht. waige vorgeschlagene Unterauftragnehmer bekanntzugeben. Die
(2) Jede Vertragspartei notifiziert den anderen Vertragspar- Frage der Haftung des Hauptauftragnehmers bleibt von dieser
teien unverzüglich jedwede Änderung ihrer in Anhang XII (Öffent- Angabe unberührt.
liches Beschaffungswesen) Anlagen 2 oder 3 aufgeführten Infor-
mationen. Artikel 179
Artikel 177 Beschränkte Ausschreibungsverfahren
Veröffentlichung von Bekanntmachungen (1) Beabsichtigen Beschaffungsstellen die Durchführung be-
schränkter Ausschreibungsverfahren, so
Ausschreibungsbekanntmachung
(1) Sofern nicht die in Artikel 185 dargelegten Umstände vor- a) machen sie in der Ausschreibungsbekanntmachung mindes-
liegen, veröffentlichen die Beschaffungsstellen bei jeder unter tens die in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen)
diesen Titel fallenden Beschaffung eine Ausschreibungsbekannt- Anlage 4 unter den Buchstaben a, b, d, e, h und i genannten
machung in den in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Angaben und fordern Anbieter zur Stellung eines Teilnahme-
Anlage 3 aufgeführten geeigneten Medien. Alle Bekanntmachun- antrags auf und
gen enthalten die in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswe- b) übermitteln sie den qualifizierten Anbietern bis zum Beginn
sen) Anlage 4 dargelegten Angaben. Die Bekanntmachungen der Frist für die Einreichung der Angebote mindestens die in
sind auf elektronischem Wege über einen einzigen Zugangspunkt Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 4 unter
kostenlos zugänglich. den Buchstaben c, f und g genannten Angaben.
Bekanntmachung der geplanten Beschaffungen
(2) Die Beschaffungsstellen erkennen alle Anbieter ihrer wie
(2) Jede Vertragspartei fordert ihre Beschaffungsstellen auf, auch einer anderen Vertragspartei als qualifiziert an, die die Be-
so früh wie möglich in jedem Haushaltsjahr eine Bekannt- dingungen für die Teilnahme an einer bestimmten Ausschreibung
machung ihrer Beschaffungspläne zu veröffentlichen. Die Be- erfüllen, es sei denn, die Beschaffungsstelle begrenzt in der Aus-
kanntmachung sollte den Gegenstand der Beschaffung und den schreibungsbekanntmachung die Zahl der Anbieter, die ein An-
vorgesehenen Veröffentlichungstermin der Ausschreibungsbe- gebot einreichen können, und gibt die Kriterien für diese Begren-
kanntmachung enthalten. zung an.
478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
(3) Werden die Ausschreibungsunterlagen nicht ab dem Tag Artikel 181
der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Absatz 1 öffent-
lich zugänglich gemacht, so stellen die Beschaffungsstellen Technische Spezifikationen
sicher, dass diese Unterlagen allen nach Absatz 2 ausgewählten
(1) Die Beschaffungsstellen dürfen keine technischen Spezi-
qualifizierten Anbietern gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden.
fikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden und keine
Konformitätsbewertungsverfahren vorschreiben, die darauf ab-
Artikel 180 zielen oder bewirken, dass unnötige Hemmnisse für den interna-
Liste für mehrfache Verwendung60 tionalen Handel geschaffen werden.
(1) Die Beschaffungsstellen können eine Liste für mehrfache (2) Wenn sie technische Spezifikationen für die zu beschaf-
Verwendung erstellen oder führen, sofern jährlich eine Bekannt- fenden Waren oder Dienstleistungen vorschreiben, verfahren die
machung, in der interessierte Anbieter aufgefordert werden, die Beschaffungsstellen, soweit angebracht, wie folgt:
Aufnahme in diese Liste zu beantragen, veröffentlicht und im Fal-
le der Veröffentlichung auf elektronischem Wege kontinuierlich in a) Sie legen den technischen Spezifikationen eher leistungs-
einem geeigneten Medium, das in Anhang XII (Öffentliches Be- und funktionsbezogene Anforderungen als äußerliche oder
schaffungswesen) Anlage 3 aufgeführt ist, zur Verfügung gestellt beschreibende Eigenschaften zugrunde und
wird. Diese Bekanntmachungen enthalten die in Anhang XII (Öf- b) sie stützen die technischen Spezifikationen auf internationa-
fentliches Beschaffungswesen) Anlage 5 aufgeführten Angaben. le Normen, soweit vorhanden, andernfalls auf nationale tech-
(2) Gilt eine Liste für mehrfache Verwendung höchstens drei nische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bau-
Jahre, so können die Beschaffungsstellen ungeachtet des Ab- vorschriften.
satzes 1 eine dort genannte Bekanntmachung nur einmal zu Be-
ginn der Geltungsdauer der Liste veröffentlichen, sofern in der (3) Werden äußerliche oder beschreibende Eigenschaften für
Bekanntmachung die Geltungsdauer genannt und darauf hinge- die technischen Spezifikationen verwendet, so sollten die
wiesen wird, dass keine weiteren Bekanntmachungen veröffent- Beschaffungsstellen in den Ausschreibungsunterlagen, soweit
licht werden. angebracht, durch Zusätze wie „oder gleichwertig“ darauf hin-
weisen, dass sie Angebote gleichwertiger Waren oder Dienstleis-
(3) Die Beschaffungsstellen gestatten den Anbietern, jederzeit tungen, die die Ausschreibungsanforderungen nachweislich er-
die Aufnahme in eine Liste für mehrfache Verwendung zu bean- füllen, berücksichtigen.
tragen, und nehmen alle qualifizierten Anbieter innerhalb eines
angemessen kurzen Zeitraums in die Liste auf. (4) Eine bestimmte Marke oder Handelsbezeichnung, ein Pa-
tent, ein Urheberrecht, ein Muster oder Modell, ein Typ oder ein
(4) Die Beschaffungsstellen können eine Bekanntmachung, in
bestimmter Ursprung, Hersteller oder Anbieter darf nur dann
der Anbieter zur Einreichung eines Antrags auf Aufnahme in eine
Gegenstand einer Anforderung oder Verweisung in den techni-
Liste für mehrfache Verwendung aufgefordert werden, als Aus-
schen Spezifikationen der Beschaffungsstellen sein, wenn die
schreibungsbekanntmachung verwenden, sofern
Anforderungen der Ausschreibung anders nicht hinreichend ge-
a) die Bekanntmachung im Einklang mit Absatz 1 veröffentlicht nau und verständlich beschrieben werden können und die Aus-
wird und die nach Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswe- schreibungsunterlagen einen Zusatz wie „oder gleichwertig“
sen) Anlage 5 erforderlichen Angaben sowie alle verfügbaren enthalten.
in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 4 ge-
nannten Angaben enthält und sofern darin erklärt wird, dass (5) Die Beschaffungsstellen dürfen nicht in einer Form, die den
die Bekanntmachung eine Ausschreibungsbekanntmachung Wettbewerb ausschalten würde, von einer Person, die ein wirt-
darstellt, schaftliches Interesse an einer Beschaffung haben könnte, Rat-
schläge einholen oder entgegennehmen, die für die Ausarbei-
b) die Beschaffungsstelle den Anbietern, die ihr gegenüber Inte- tung oder Festlegung technischer Spezifikationen für diese
resse an einer bestimmten Ausschreibung bekundet haben, Beschaffung verwendet werden können.
umgehend hinreichende Angaben übermittelt, damit diese
beurteilen können, inwieweit sie an der Ausschreibung inte- (6) Jede Vertragspartei einschließlich ihrer Beschaffungsstel-
ressiert sind, einschließlich aller sonstigen nach Anhang XII len kann im Einklang mit diesem Artikel technische Spezifikatio-
(Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 4 erforderlichen nen ausarbeiten, annehmen oder anwenden, um den Erhalt
Angaben, soweit diese verfügbar sind, und natürlicher Ressourcen oder den Umweltschutz zu fördern.
c) Anbieter, die die Aufnahme in eine Liste für mehrfache Ver-
wendung im Einklang mit Absatz 3 beantragt haben, ein An- Artikel 182
gebot für eine bestimmte Ausschreibung einreichen dürfen,
wenn die Beschaffungsstelle genügend Zeit hat, um zu prü- Ausschreibungsunterlagen
fen, ob die Teilnahmebedingungen erfüllt sind.
(1) Die Beschaffungsstellen stellen den Anbietern Ausschrei-
(5) Die Beschaffungsstellen teilen den Anbietern, die einen An- bungsunterlagen zur Verfügung, die alle erforderlichen Angaben
trag auf Teilnahme an einer Ausschreibung oder auf Aufnahme für die Ausarbeitung und Abgabe eines den Anforderungen ent-
in eine Liste für mehrfache Verwendung gestellt haben, umge- sprechenden Angebots enthalten. Diese Unterlagen enthalten
hend ihre Entscheidung über den Antrag mit. eine vollständige Beschreibung der in Anhang XII (Öffentliches
Beschaffungswesen) Anlage 8 aufgeführten Anforderungen, so-
(6) Wenn eine Beschaffungsstelle den Antrag eines Anbieters
fern diese nicht bereits in der Ausschreibungsbekanntmachung
auf Teilnahme an einer Ausschreibung oder auf Aufnahme in eine
beschrieben wurden.
Liste für mehrfache Verwendung ablehnt, einen Anbieter nicht
länger als qualifiziert anerkennt oder einen Anbieter aus einer Lis- (2) Die Beschaffungsstellen beantworten umgehend alle an-
te für mehrfache Verwendung streicht, so teilt sie dies dem An- gemessenen Anfragen der an der Ausschreibung teilnehmenden
bieter umgehend mit und übermittelt ihm auf seinen Antrag hin Anbieter nach sachdienlichen Angaben, sofern diese Angaben
eine schriftliche Begründung ihrer Entscheidung. dem betreffenden Anbieter keinen Vorteil gegenüber seinen Kon-
kurrenten im Ausschreibungsverfahren verschaffen.
60 Für Kolumbien gilt im Falle von „concurso de méritos“ für die Zwecke
des Absatzes 3 sowie des Absatzes 4 Buchstabe c für Listen für mehr- (3) Ändert eine Beschaffungsstelle vor der Zuschlagserteilung
fache Verwendung mit einer Laufzeit von höchstens einem Jahr eine die Kriterien oder Anforderungen in der Ausschreibungsbekannt-
spezifische Frist für die Erstellung einer solchen Liste, die von der
Beschaffungsstelle festgelegt wird. Nach Ablauf dieser Frist können machung oder den Ausschreibungsunterlagen, die den teilneh-
keine neuen Anbieter aufgenommen werden. Nur in der Liste aufge- menden Anbietern übermittelt wurden, oder ändert sie eine Aus-
führte Anbieter dürfen Angebote einreichen. schreibungsbekanntmachung oder Ausschreibungsunterlagen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 479
so übermittelt sie sämtliche Änderungen, geänderten oder neu trifft, aus Gründen des Schutzes von Patent- und Urheber-
veröffentlichten Ausschreibungsbekanntmachungen oder Aus- rechten oder von sonstigen ausschließlichen Rechten oder
schreibungsunterlagen schriftlich wegen fehlenden Wettbewerbs aus technischen Gründen,
etwa im Falle der Erbringung von Dienstleistungen auf der
a) allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung der Anga-
Basis wechselseitigen Vertrauens („intuitu personae“),
ben teilgenommen haben, soweit sie bekannt sind, während
sie in allen anderen Fällen nach Maßgabe der ursprünglichen c) wenn es sich um nicht in der ursprünglichen Ausschreibung
Angaben vorgeht, und enthaltene Ergänzungslieferungen oder -dienstleistungen des
b) innerhalb einer angemessenen Frist, so dass die Anbieter ge- ursprünglichen Anbieters handelt, sofern ein Wechsel des An-
gebenenfalls ihr Angebot ändern und erneut einreichen kön- bieters
nen. i) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie der
Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit im Rahmen der
Artikel 183 ursprünglichen Ausschreibung beschafften Ausrüstungs-
gegenständen, Softwarelösungen, Dienstleistungen oder
Fristen
Anlagen nicht erfolgen kann und
Die Beschaffungsstellen bemessen im Einklang mit ihren eige-
ii) mit erheblichen Schwierigkeiten oder Zusatzkosten für die
nen angemessenen Bedürfnissen die Fristen so, dass den An-
Beschaffungsstelle verbunden wäre,
bietern genügend Zeit für die Ausarbeitung und Einreichung von
Anträgen auf Teilnahme an einer Ausschreibung und von anfor- d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn die Waren oder
derungsgerechten Angeboten bleibt; dabei berücksichtigen sie Dienstleistungen aus Gründen äußerster Dringlichkeit im Zu-
Faktoren wie die Art und Komplexität der Beschaffung, den sammenhang mit Ereignissen, die die Beschaffungsstellen
voraussichtlichen Umfang der Vergabe von Unteraufträgen und nicht vorhersehen konnten, in einem offenen oder beschränk-
die Zeit für die Übermittlung der Angebote aus dem Ausland wie ten Ausschreibungsverfahren nicht rechtzeitig beschafft wer-
aus dem Inland, sofern keine elektronischen Mittel eingesetzt den könnten,
werden. Die geltenden Fristen sind in Anhang XII (Öffentliches
Beschaffungswesen) Anlage 6 festgelegt. e) bei Waren, die an einer Rohstoffbörse gekauft werden,
f) wenn eine Beschaffungsstelle Prototypen oder eine Erst-
Artikel 184 anfertigung oder Erstdienstleistung beschafft, die in ihrem
Auftrag für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-,
Verhandlungen
Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Ver-
(1) Die Vertragsparteien können vorsehen, dass ihre Beschaf- lauf entwickelt werden,
fungsstellen Verhandlungen führen
g) wenn Käufe zu außerordentlich günstigen Bedingungen getä-
a) im Zusammenhang mit Beschaffungen, bei denen sie diese tigt werden, die nur ganz kurzfristig im Rahmen von Sonder-
Absicht in der Ausschreibungsbekanntmachung angekündigt verkäufen beispielsweise aufgrund von Liquidation, Zwangs-
haben, oder verwaltung oder Insolvenz, nicht jedoch im Rahmen üblicher
b) in Fällen, in denen die Bewertung ergibt, dass kein Angebot Käufe bei normalen Anbietern bestehen, oder
nach den in den Bekanntmachungen oder Ausschreibungs- h) wenn ein Auftrag an den Gewinner eines Wettbewerbs ver-
unterlagen angegebenen spezifischen Bewertungskriterien geben wird, sofern der Wettbewerb im Einklang mit den
eindeutig das günstigste ist. Grundsätzen dieses Titels durchgeführt wird, die Beurteilung
(2) Die Beschaffungsstelle der Teilnehmer von einem unabhängigen Preisgericht vorge-
nommen wird und das Ziel des Wettbewerbs darin besteht,
a) stellt sicher, dass der Ausschluss von an Verhandlungen teil- einen Auftrag an den Gewinner zu vergeben.
nehmenden Anbietern stets auf der Grundlage der in den Be-
kanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen angegebe-
nen Bewertungskriterien erfolgt, und Artikel 186
b) legt gegebenenfalls nach Abschluss der Verhandlungen eine Elektronische Auktionen
für alle übrigen Anbieter geltende Frist für die Einreichung Beabsichtigt eine Beschaffungsstelle, eine unter diesen Titel
eines neuen oder geänderten Angebots fest. fallende Beschaffung mit Hilfe einer elektronischen Auktion
durchzuführen, so übermittelt sie jedem Teilnehmer vor Beginn
Artikel 185 der Auktion folgende Angaben:
Freihändige Vergabe a) die Methode für die automatische Bewertung, einschließlich
Die Beschaffungsstellen können nur dann Aufträge freihändig der mathematischen Formel, die sich auf die in den Ausschrei-
vergeben und sich dafür entscheiden, die Artikel 177 bis 180, bungsunterlagen dargelegten Bewertungskriterien stützt und
182 bis 184, 186 und 187 nicht anzuwenden, im Laufe der Auktion für die automatische Reihung oder Neu-
reihung der Angebote verwendet wird,
a) wenn
b) die Ergebnisse erster Bewertungen der einzelnen Elemente
i) keine Angebote eingehen oder kein Anbieter einen Antrag seines Angebots, sofern der Zuschlag auf das wirtschaftlich
auf Teilnahme stellt, günstigste Angebot erfolgen soll, und
ii) keine Angebote eingehen, die den wesentlichen Anforde- c) alle sonstigen relevanten Angaben über die Durchführung der
rungen der Ausschreibungsunterlagen entsprechen, Auktion.
iii) kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt oder
iv) die abgegebenen Angebote aufeinander abgestimmt Artikel 187
sind, Behandlung der Angebote und Zuschlagserteilung
sofern die in den Ausschreibungsunterlagen genannten An-
(1) Die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung aller Ange-
forderungen nicht wesentlich geändert sind,
bote durch die Beschaffungsstellen erfolgt nach Verfahren, die
b) wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem be- die Fairness und Unparteilichkeit des Beschaffungsverfahrens
stimmten Anbieter beschafft werden können und es keine und die vertrauliche Behandlung der Angebote gewährleisten.
vernünftige Alternative oder keine Ersatzware oder Ersatz- Dabei werden die Angebote mindestens bis zur Angebotsöffnung
dienstleistung gibt, weil die Ausschreibung ein Kunstwerk be- vertraulich behandelt.
480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
(2) Um für den Zuschlag in Betracht zu kommen, muss das möglicherweise beeinträchtigen, die legitimen Geschäftsinteres-
Angebot schriftlich abgegeben werden, zum Zeitpunkt der Öff- sen Einzelner, einschließlich den Schutz des geistigen Eigentums
nung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachungen beeinträchtigen oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Inte-
und der Ausschreibungsunterlagen entsprechen und von einem resse zuwiderlaufen würde.
Anbieter eingereicht werden, der die Teilnahmebedingungen er-
füllt. Artikel 190
(3) Sofern die Beschaffungsstelle nicht feststellt, dass die Ver- Widerspruchsverfahren der Vertragsparteien
gabe eines Auftrags nicht im öffentlichen Interesse liegt, erteilt
sie dem Anbieter den Zuschlag, der nach ihrer Feststellung in der (1) Jede Vertragspartei erhält ein rasch greifendes, wirksames,
Lage ist, den Auftrag zu erfüllen und der bei ausschließlicher transparentes und nichtdiskriminierendes Verwaltungs- oder Ge-
Berücksichtigung der in den Bekanntmachungen und Ausschrei- richtsverfahren aufrecht oder führt ein solches Verfahren ein, da-
bungsunterlagen dargelegten Bewertungskriterien das günstigs- mit Anbieter, die ein Interesse an einer unter diesen Titel fallenden
te Angebot beziehungsweise bei ausschließlicher Berücksichti- Beschaffung haben oder hatten, gegen Folgendes Widerspruch
gung des Preises das Angebot mit dem niedrigsten Preis einlegen können
abgegeben hat.
a) einen Verstoß gegen diesen Titel oder
(4) Erhält eine Beschaffungsstelle ein Angebot mit einem im
b) – falls der Anbieter nach dem internen Recht der betreffen-
Vergleich zu den anderen Angeboten ungewöhnlich niedrigen
den Vertragspartei nicht direkt gegen einen Verstoß gegen
Preis, so kann sie in Rücksprache mit dem Anbieter prüfen, ob
diesen Titel Widerspruch einlegen kann – die Nichteinhaltung
dieser die Teilnahmebedingungen erfüllt und die Auftragsbedin-
der von einer Vertragspartei getroffenen Maßnahmen zur Um-
gungen erfüllen kann.
setzung dieses Titels
Artikel 188 im Zusammenhang mit der betreffenden unter diesen Titel fallen-
den Beschaffung.
Transparenz der Beschaffungsinformationen
(2) Die Verfahrensregeln für alle Widersprüche nach Absatz 1
(1) Die Beschaffungsstellen unterrichten die teilnehmenden werden schriftlich festgehalten und allgemein zugänglich ge-
Anbieter umgehend und auf Antrag auch schriftlich über ihre Ver- macht.
gabeentscheidungen. Im Einklang mit Artikel 189 Absätze 2
und 3 teilen die Beschaffungsstellen den nicht erfolgreichen An- (3) Führt ein Anbieter im Zusammenhang mit einer unter die-
bietern auf Anfrage die Gründe mit, aus denen ihr Angebot nicht sen Titel fallenden Beschaffung, an der er ein Interesse hat oder
ausgewählt wurde, sowie die relativen Vorteile des Angebots des hatte, Beschwerde über einen Verstoß oder eine Nichteinhaltung
erfolgreichen Anbieters. nach Absatz 1, so fordert die betreffende Vertragspartei ihre Be-
schaffungsstelle und den Anbieter dazu auf, im Wege von Kon-
(2) Spätestens 72 Tage nach der Erteilung des Zuschlags für
sultationen nach einer Lösung zu suchen. Die Beschaffungsstel-
jeden Auftrag für eine unter diesen Titel fallende Beschaffung ver-
le prüft solche Beschwerden unparteiisch und zügig, so dass
öffentlichen die Beschaffungsstellen eine Vergabebekanntma-
weder die Teilnahme des Anbieters bei laufenden oder künftigen
chung, die mindestens die in Anhang XII (Öffentliches Beschaf-
Beschaffungen noch sein Recht, auf dem Verwaltungs- oder
fungswesen) Anlage 7 dargelegten Angaben enthält, in dem in
Rechtsweg Abhilfemaßnahmen zu erwirken, beeinträchtigt wer-
Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 2 aufge-
den.
führten geeigneten Papiermedium oder elektronischen Medium.
Wird nur ein elektronisches Medium verwendet, so muss die In- (4) Allen Anbietern wird ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von
formation während eines angemessenen Zeitraums problemlos dem Sachverhalt, der Anlass des Widerspruchs ist, Kenntnis er-
zugänglich sein. halten haben oder nach vernünftigem Ermessen erhalten haben
müssten, ein ausreichender Zeitraum von mindestens 10 Tagen
(3) Die Beschaffungsstellen erstellen Berichte und führen Un-
zur Vorbereitung und Einlegung eines Widerspruchs eingeräumt.
terlagen über Ausschreibungsverfahren, die unter diesen Titel fal-
lende Beschaffungen betreffen, einschließlich der in Anhang XII (5) Von jeder Vertragspartei wird mindestens eine un-
(Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 7 vorgesehenen Be- parteiische, von ihren Beschaffungsstellen unabhängige Verwal-
richte, und bewahren diese Berichte und Unterlagen nach der tungs- oder Justizbehörde eingerichtet oder benannt, die Be-
Zuschlagserteilung mindestens drei Jahre lang auf. schwerden von Anbietern im Zusammenhang mit unter diesen
Titel fallenden Beschaffungen entgegennimmt und prüft.
Artikel 189 (6) Wird ein Widerspruch zuerst von einer nicht in Absatz 5
Offenlegung von Informationen genannten Stelle oder Behörde geprüft, so stellt die betreffende
Vertragspartei sicher, dass der Anbieter gegen deren erste Ent-
(1) Die Vertragsparteien übermitteln auf Antrag einer anderen scheidung bei einer unparteiischen und von der Beschaffungs-
Vertragspartei umgehend die Informationen, die erforderlich sind, stelle, deren Beschaffung Anlass des Widerspruchs ist, unabhän-
um festzustellen, ob die Beschaffung fair, unparteiisch und im gigen Verwaltungs- oder Justizbehörde Rechtsmittel einlegen
Einklang mit diesem Titel durchgeführt wurde, einschließlich der kann. Handelt es sich bei der Widerspruchsbehörde nicht um ein
Informationen über die Merkmale und relativen Vorteile des er- Gericht, so unterliegt sie der gerichtlichen Überprüfung oder
folgreichen Angebots. Würde die Weitergabe dieser Informatio- muss über Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass
nen den Wettbewerb bei späteren Ausschreibungen beeinträch-
tigen, so dürfen diese Informationen von der Vertragspartei, an a) die Beschaffungsstelle sich schriftlich zum Widerspruch
die sie weitergegeben werden, einem Anbieter nur nach Konsul- äußert und der Widerspruchsbehörde alle sachdienlichen Un-
tation und mit Zustimmung der Vertragspartei, die die Auskunft terlagen vorgelegt werden,
erteilt hat, offengelegt werden. b) die Verfahrensbeteiligten (im Folgenden die „Beteiligten“) das
(2) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Titels darf eine Recht haben, vor einer Entscheidung der Widerspruchsbe-
Vertragspartei einschließlich ihrer Beschaffungsstellen Anbietern hörde über den Widerspruch gehört zu werden,
keine Auskünfte erteilen, die den fairen Wettbewerb zwischen
c) die Beteiligten das Recht haben, vertreten und begleitet zu
Anbietern beeinträchtigen könnten.
werden,
(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er eine
d) die Beteiligten Zugang zu allen Verfahren erhalten,
Vertragspartei einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, Behörden
und Widerspruchsbehörden, vertrauliche Informationen offenzu- e) die Beteiligten das Recht haben zu verlangen, dass die Ver-
legen, wenn die Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvor- fahren öffentlich und in Gegenwart von Zeugen geführt wer-
schriften behindern, den fairen Wettbewerb zwischen Anbietern den, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 481
f) alle Entscheidungen über oder Empfehlungen zu Widersprü- (5) Die EU-Vertragspartei kann jederzeit mit einem unterzeich-
chen von Anbietern zügig schriftlich vorgelegt und für jede nenden Andenstaat bilaterale Verhandlungen über eine Auswei-
einzelne Entscheidung oder Empfehlung begründet werden. tung des nach diesem Titel gegenseitig gewährten Marktzugangs
aufnehmen.
(7) Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder behält Verfah-
ren bei, die Gewähr dafür bieten, dass
Artikel 192
a) rasch vorläufige Maßnahmen getroffen werden, um die
Möglichkeit des Anbieters zur Teilnahme an der Beschaf- Beteiligung von Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen
fung zu wahren. Diese vorläufigen Maßnahmen können zu (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Beteili-
einer Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. In gung von Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen am öffentlichen
den Verfahren kann vorgesehen sein, dass bei der Entschei- Beschaffungswesen an.
dung über die Anwendung solcher Maßnahmen überwie-
gende negative Auswirkungen auf die betroffenen Interes- (2) Die Vertragsparteien erkennen ferner die Bedeutung von
sen einschließlich des öffentlichen Interesses berücksichtigt Unternehmensallianzen zwischen Anbietern der Vertragspartei-
werden können. Ein Nichttätigwerden ist schriftlich zu be- en an, insbesondere zwischen Kleinst-, Klein- und Mittelunter-
gründen; und nehmen, einschließlich ihrer gemeinsamen Teilnahme an Aus-
schreibungsverfahren.
b) ein Verstoß gegen diesen Titel behoben oder für den erlitte-
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen aus-
nen Verlust oder Schaden Ersatz geleistet wird, wenn durch
zutauschen und gemeinsam darauf hinzuarbeiten, dass der Zu-
eine Widerspruchsbehörde ein Verstoß oder eine Nichtein-
gang für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen zu den Verfah-
haltung nach Absatz 1 festgestellt wurde. Die Behebung des
ren, Methoden und vertraglichen Anforderungen des öffentlichen
Verstoßes bzw. der Ersatz kann auf die Kosten für die Erstel-
Beschaffungswesens erleichtert wird und auf ihre besonderen
lung des Angebots und/oder die durch die Einlegung des
Bedürfnisse zugeschnittenen ist.
Widerspruchs entstandenen Kosten beschränkt werden.
Artikel 193
Artikel 191
Zusammenarbeit
Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusam-
(1) Ändert eine Vertragspartei den Geltungsbereich dieses menarbeit mit dem Ziel, ein besseres Verständnis der Verfahren
Titels im Hinblick auf das Beschaffungswesen, so ihres jeweiligen öffentlichen Beschaffungswesens zu erreichen
und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten, vor allem für
a) notifiziert sie dies den anderen Vertragsparteien schriftlich Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen, zu verbessern, an.
und
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich um Zusammenarbeit
b) unterbreitet den anderen Vertragsparteien in der Notifikation unter anderem in folgenden Bereichen:
einen Vorschlag für angemessene ausgleichende Anpassun-
gen des Geltungsbereichs mit dem Ziel, diesen auf einem a) Austausch von Erfahrungen und Informationen zum Beispiel
vergleichbaren Niveau wie vor der Änderung aufrechtzuerhal- über Regelungsrahmen, vorbildliche Verfahren und Statistiken,
ten. b) Entwicklung und Einsatz der elektronischen Kommunikation
im öffentlichen Beschaffungswesen,
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe b muss eine Ver-
tragspartei keine ausgleichenden Anpassungen gewähren, wenn c) Kapazitätsaufbau und technische Hilfe für Anbieter beim Zu-
gang zum öffentlichen Beschaffungsmarkt,
a) die betreffende Änderung geringfügig oder eine rein formale
Berichtigung ist oder d) Stärkung der für die Umsetzung dieses Titels zuständigen In-
stitutionen, einschließlich Schulung der Staatsbediensteten,
b) die vorgeschlagene Änderung eine Beschaffungsstelle und
betrifft, bei der die Kontrolle oder der Einfluss der Vertrags-
partei tatsächlich beseitigt worden ist. e) Kapazitätsaufbau zur Ermöglichung eines mehrsprachigen
Zugangs zu öffentlichen Aufträgen.
(3) Teilt eine andere Vertragspartei nicht die Ansicht, dass
(3) Die EU-Vertragspartei leistet potenziellen Bietern aus den
a) die nach Absatz 1 Buchstabe b vorgeschlagene Anpassung unterzeichnenden Andenstaaten auf Ersuchen in dem von ihr für
angemessen ist, um ein vergleichbares Niveau des einver- angemessen erachteten Umfang Hilfe bei der Einreichung ihrer
nehmlich vereinbarten Geltungsbereichs aufrechtzuerhal- Angebote und der Auswahl der Waren oder Dienstleistungen, die
ten, für die Beschaffungsstellen der Europäischen Union oder ihrer
Mitgliedstaaten von Interesse sein könnten. Außerdem leistet die
b) die vorgeschlagene Änderung geringfügig oder eine rein EU-Vertragspartei ihnen Hilfestellung, damit die Waren oder
formale Berichtigung nach Absatz 2 Buchstabe a ist oder Dienstleistungen, die Gegenstand der geplanten Beschaffung
sind, die technischen Vorschriften und Normen erfüllen.
c) die vorgeschlagene Änderung eine Beschaffungsstelle be-
trifft, bei der nach Absatz 2 Buchstabe b die Kontrolle oder
der Einfluss der Vertragspartei tatsächlich beseitigt worden Artikel 194
ist, Unterausschuss „Öffentliche Beschaffung“
so muss diese andere Vertragspartei binnen 30 Tagen nach Er- (1) Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss „Öffent-
halt der in Absatz 1 genannten Notifikation schriftlich Einspruch liche Beschaffung“ ein, der sich aus Vertretern jeder Vertragspar-
erheben; andernfalls wird davon ausgegangen, dass sie mit der tei zusammensetzt.
Anpassung oder vorgeschlagenen Änderung, auch für die Zwe-
cke des Titels XII (Streitbeilegung), einverstanden ist. (2) Der Unterausschuss
a) bewertet die Durchführung dieses Titels einschließlich der
(4) Erklären sich die Vertragsparteien im Handelsausschuss
Nutzung der durch den verbesserten Zugang zum öffent-
mit einer vorgeschlagenen Änderung, Berichtigung oder gering-
lichen Beschaffungswesen gebotenen Möglichkeiten und
fügigen Änderung einverstanden – als Einverständnis gilt auch,
empfiehlt den Vertragsparteien geeignete Maßnahmen,
wenn eine Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen gemäß
Absatz 3 Einspruch erhoben hat –, so ändern die Vertrags- b) bewertet und verfolgt die von den Vertragsparteien unterbrei-
parteien unverzüglich den entsprechenden Anhang. teten Maßnahmen auf dem Gebiet der Zusammenarbeit und
482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
c) prüft unbeschadet des Artikels 191 Absatz 5, ob weitere Ver- d) Marken,
handlungen mit dem Ziel aufgenommen werden sollten, den
Geltungsbereich dieses Titels auszuweiten. e) Handelsnamen, soweit es sich dabei nach dem jeweiligen in-
ternen Recht um ausschließliche Rechte handelt,
(3) Der Unterausschuss „Öffentliche Beschaffung“ tritt auf Er-
suchen einer Vertragspartei zu einem zu vereinbarenden Zeit- f) Muster und Modelle,
punkt und an einem zu vereinbarenden Ort zusammen und führt
ein schriftliches Protokoll seiner Sitzungen. g) Layout-Designs (Topografien) integrierter Schaltkreise,
h) geografische Angaben,
Titel VII
i) Pflanzensorten und
Geistiges Eigentum
j) Schutz nicht offengelegter Informationen.
Kapitel 1 (6) Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Schutz des
geistigen Eigentums den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb
Allgemeine Bestimmungen nach Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums (in der Stockholmer Fassung von
Artikel 195 1967) (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“).
Ziele
Artikel 197
Die Ziele dieses Titels bestehen darin,
Allgemeine Grundsätze
a) Innovation und Kreativität zu fördern und die Produktion und
Vermarktung innovativer und kreativer Produkte zwischen (1) Unter Beachtung der Bestimmungen dieses Titels kann
den Vertragsparteien zu erleichtern und jede Vertragspartei bei der Abfassung oder Änderung ihrer Ge-
setze und sonstigen Vorschriften von den nach den multilateralen
b) ein angemessenes und wirksames Schutz- und Durchset-
Übereinkommen zum geistigen Eigentum zulässigen Ausnahme-
zungsniveau für Rechte des geistigen Eigentums sicherzu-
und Flexibilitätsregelungen Gebrauch machen, insbesondere
stellen, das zur Weitergabe und Verbreitung von Technologie
wenn sie Maßnahmen ergreift, die zum Schutz der öffentlichen
beiträgt, dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wohl
Gesundheit und Ernährung sowie zur Sicherstellung des Zu-
zuträglich ist und einen Ausgleich zwischen den Rechten der
gangs zu Arzneimitteln erforderlich sind.
Rechteinhaber und dem öffentlichen Interesse herstellt.
(2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erklä-
Artikel 196 rung der Vierten Ministerkonferenz von Doha und insbesonde-
re der am 14. November 2001 von der WTO-Ministerkonferenz
Art und Umfang der Pflichten angenommenen Doha-Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen
und zur öffentlichen Gesundheit und ihrer weiteren Entwicklun-
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten
gen an. In diesem Sinne stellen die Vertragsparteien bei der
aus dem WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte
Auslegung und Wahrnehmung der sich aus diesem Titel er-
der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „TRIPS-Über-
gebenden Rechte und Pflichten die Vereinbarkeit mit dieser
einkommen“) sowie allen anderen das geistige Eigentum betref-
Erklärung sicher.
fenden multilateralen Übereinkommen und im Rahmen der Welt-
organisation für geistiges Eigentum (im Folgenden „WIPO“) (3) Die Vertragsparteien tragen dazu bei, die Entscheidung des
geschlossenen Übereinkommen, von denen die Vertragspar- Allgemeinen Rates der WTO vom 30. August 2003 zu Absatz 6
teien Partei sind. der Doha-Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffent-
(2) Die Bestimmungen dieses Titels ergänzen und präzisieren lichen Gesundheit sowie das am 6. Dezember 2005 in Genf un-
die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem TRIPS- terzeichnete Protokoll zur Änderung des TRIPS Übereinkommens
Übereinkommen und anderen das geistige Eigentum betreffen- umzusetzen, und halten deren Bestimmungen ein.
den multilateralen Übereinkommen, von denen die Vertragspar- (4) Die Vertragsparteien erkennen ferner an, dass es wichtig
teien Partei sind, und stehen daher weder im Widerspruch zu den ist, die Umsetzung der am 24. Mai 2008 angenommenen
Bestimmungen dieser multilateralen Übereinkommen noch wir- Entschließung 61.21 der Weltgesundheitsversammlung (WHA)
ken sie sich nachteilig auf diese Bestimmungen aus. „Globale Strategie und Aktionsplan für öffentliche Gesundheit,
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass das Gleichgewicht Innovation und geistiges Eigentum“ zu fördern.
zwischen den Rechten der Inhaber von Rechten des geistigen
(5) In Übereinstimmung mit dem TRIPS-Übereinkommen hin-
Eigentums und dem Interesse der Öffentlichkeit gewahrt werden
dert dieser Titel die Vertragsparteien nicht daran, die erforderli-
muss, insbesondere in den Bereichen Bildung, Kultur, Forschung,
chen Maßnahmen zu ergreifen, um den Missbrauch von Rech-
öffentliche Gesundheit, Ernährungssicherheit, Umwelt, Zugang
ten des geistigen Eigentums durch die Rechteinhaber oder den
zu Informationen und Technologietransfer.
Rückgriff auf Praktiken, die den Handel unangemessen be-
(4) Die Vertragsparteien erkennen die Rechte und Pflichten schränken oder den internationalen Technologietransfer nachtei-
aus dem am 5. Juni 1992 geschlossenen Übereinkommen über lig beeinflussen, zu verhindern.
die biologische Vielfalt (im Folgenden „CBD“) an und bekräftigen
diese und unterstützen und fördern Bemühungen um den Auf- (6) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Technologie-
bau einer der gegenseitigen Unterstützung dienenden Beziehung transfer dazu beiträgt, die auf nationaler Ebene bestehenden
zwischen dem TRIPS-Übereinkommen und dem CBD. Möglichkeiten zur Schaffung einer gesunden und tragfähigen
technologischen Grundlage zu stärken.
(5) Für die Zwecke dieses Übereinkommens umfassen die
Rechte des geistigen Eigentums: (7) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Informations-
und Kommunikationstechnologien Auswirkungen auf die Verwen-
a) Urheberrechte, einschließlich Urheberrechten an Computer- dung von literarischen und künstlerischen Werken, künstleri-
programmen und Datenbanken, schen Darbietungen, hergestellten Tonträgern und Sendungen
b) dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, haben und dass daher ein angemessener Schutz von Urheber-
rechten und verwandten Schutzrechten im digitalen Umfeld ge-
c) Patentrechte, währleistet werden muss.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 483
Artikel 198 Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung der Trä-
ger dieser Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche deren brei-
Inländerbehandlung tere Anwendung und unterstützen den gerechten Ausgleich der
sich aus der Nutzung dieser Kenntnisse, Innovationen und
Jede Vertragspartei gewährt den Staatsangehörigen einer an-
Gebräuche ergebenden Vorteile.
deren Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig
ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen (4) Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 7 des CBD bekräftigen
in Bezug auf den Schutz61 des geistigen Eigentums gewährt, die Vertragsparteien ihre Verpflichtung, Maßnahmen zu ergreifen,
vorbehaltlich der bereits in den Artikeln 3 und 5 des TRIPS-Über- die dem fairen und gerechten Ausgleich der sich aus der Nut-
einkommens vorgesehenen Ausnahmen. zung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile dienen.
Die Vertragsparteien erkennen des Weiteren an, dass die einver-
Artikel 199 nehmlich festgelegten Bedingungen auch Verpflichtungen zum
Vorteilsausgleich in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums
Meistbegünstigung umfassen können, die sich aus der Nutzung der genetischen
Ressourcen und des damit verbundenen traditionellen Wissens
In Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums werden Vor- ergeben.
teile, Vergünstigungen, Sonderrechte oder Befreiungen, die von
einer Vertragspartei den Staatsangehörigen eines anderen Lan- (5) Kolumbien und die EU-Vertragspartei arbeiten zusammen,
des gewährt werden, sofort und bedingungslos den Staatsange- um das Problem und den Begriff der widerrechtlichen Aneignung
hörigen der anderen Vertragsparteien gewährt, vorbehaltlich der genetischer Ressourcen und damit verbundener traditioneller
in den Artikeln 4 und 5 des TRIPS-Übereinkommens vorgesehe- Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche weiter zu klären, da-
nen Ausnahmen. mit, soweit dies angebracht erscheint und im Einklang mit dem
Völkerrecht und ihrem internen Recht, Maßnahmen zur Bewälti-
gung dieses Problems erarbeitet werden können.
Artikel 200
(6) Die Vertragsparteien arbeiten vorbehaltlich ihrer internen
Erschöpfung Rechtsvorschriften und des Völkerrechts zusammen, um si-
Jeder Vertragspartei steht es frei, ihre eigenen Regeln für die cherzustellen, dass die Rechte des geistigen Eigentums ihre
Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums aufzustellen, Rechte und Pflichten aus dem CBD, was genetische Ressour-
vorbehaltlich der Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens. cen und das damit verbundene traditionelle Wissen der in
ihren jeweiligen Gebieten ansässigen indigenen und lokalen
Gemeinschaften anbelangt, unterstützen und ihnen nicht zu-
Kapitel 2 widerlaufen. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und
Pflichten aus Artikel 16 Absatz 3 des CBD im Hinblick auf
Schutz der biologischen Vielfalt Länder, die genetische Ressourcen zur Verfügung stellen, und
und des traditionellen Wissens ergreifen dementsprechend Maßnahmen mit dem Ziel, den
Zugang zu Technologie und die Weitergabe von Technologie,
die diese Ressourcen nutzt, zu einvernehmlich festgelegten Be-
Artikel 201
dingungen zu gewähren. Diese Bestimmung gilt unbeschadet
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung und den der Rechte und Pflichten aus Artikel 31 des TRIPS-Überein-
Wert der biologischen Vielfalt und ihrer Bestandteile sowie der kommens.
damit verbundenen traditionellen Kenntnisse, Innovationen und
(7) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es sinnvoll ist, die
Gebräuche der indigenen und lokalen Gemeinschaften62 an. Die
Offenlegung von Ursprung oder Herkunft genetischer Ressour-
Vertragsparteien bekräftigen des Weiteren, dass sie die Hoheits-
cen und des damit verbundenen traditionellen Wissens bei
rechte über ihre natürlichen Ressourcen ausüben, und bekennen
Patentanmeldungen vorzuschreiben, da dies zur Transparenz bei
sich zu ihren im CBD festgeschriebenen Rechten und Pflichten
der Nutzung genetischer Ressourcen und des damit verbunde-
im Hinblick auf den Zugang zu genetischen Ressourcen sowie
nen traditionellen Wissens beiträgt.
zum fairen und gerechten Ausgleich der sich aus der Nutzung
dieser genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile. (8) Die Vertragsparteien sorgen im Einklang mit ihren internen
Rechtsvorschriften dafür, dass etwaige Vorschriften dieser Art
(2) Die Vertragsparteien würdigen den vergangenen, gegen-
Geltungskraft erhalten, damit die Einhaltung der Bestimmungen
wärtigen und künftigen Beitrag der indigenen und lokalen
über den Zugang zu genetischen Ressourcen und den damit ver-
Gemeinschaften zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der
bundenen traditionellen Kenntnissen, Innovationen und Gebräu-
biologischen Vielfalt und aller ihrer Bestandteile sowie allgemein
chen unterstützt wird.
den Beitrag, den die indigenen und lokalen Gemeinschaften mit
ihrem traditionellen Wissen63 zur Kultur und zur wirtschaftlichen (9) Die Vertragsparteien bemühen sich, den Informationsaus-
und sozialen Entwicklung der Nationen leisten. tausch über Patentanmeldungen und erteilte Patente im Zusam-
menhang mit genetischen Ressourcen und dem damit verbun-
(3) Vorbehaltlich ihrer internen Rechtsvorschriften achten,
denen traditionellen Wissen zu erleichtern, damit Informationen
bewahren und erhalten die Vertragsparteien nach Artikel 8 Buch-
dieser Art in der sachlichen Prüfung, insbesondere bei der Be-
stabe j des CBD die Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche
stimmung des bereits vorhandenen Wissensstands, berücksich-
der indigenen und lokalen Gemeinschaften mit traditionellen
tigt werden können.
Lebensformen, die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der
biologischen Vielfalt wichtig sind, und fördern vorbehaltlich der in (10) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Kapitels 6 (Zusam-
menarbeit) dieses Titels arbeiten die Vertragsparteien unter ein-
61 Für die Zwecke der Artikel 198 und 199 schließt „Schutz“ Angelegen- vernehmlich festgelegten Bedingungen zusammen mit dem Ziel,
heiten ein, welche die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Auf- Patentprüfer in der Prüfung von Patentanmeldungen im Zusam-
rechterhaltung und die Durchsetzung von Rechten des geistigen
Eigentums betreffen, sowie Angelegenheiten, welche die Ausübung menhang mit genetischen Ressourcen und damit verbundenem
von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, die in diesem Titel traditionellem Wissen zu schulen.
ausdrücklich behandelt werden.
62 Soweit zutreffend, schließt der Begriff „indigene und lokale Gemein-
(11) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Datenbanken
schaften“ Menschen afroamerikanischer Abstammung ein. oder digitale Bibliotheken mit sachdienlichen Informationen nütz-
63 Unbeschadet der Durchführung dieses Kapitels bestätigen die Ver- liche Instrumente für die Prüfung der Patentierbarkeit von Erfin-
tragsparteien, dass der Begriff des traditionellen Wissens in den ein- dungen im Zusammenhang mit genetischen Ressourcen und da-
schlägigen internationalen Gremien erörtert wird. mit verbundenem traditionellem Wissen darstellen.
484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
(12) Im Einklang mit geltendem Völkerrecht und internem eintragung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt; dieser er-
Recht kommen die Vertragsparteien überein, bei der Anwendung hält die Möglichkeit, gegen die Ablehnung Beschwerde einzu-
interner Regelungsrahmen für den Zugang zu genetischen Res- legen und die endgültige Entscheidung hierüber vor Gericht an-
sourcen und damit verbundenen traditionellen Kenntnissen, zufechten. Jede Vertragspartei schafft die Möglichkeit, gegen
Innovationen und Gebräuchen zusammenzuarbeiten. Markenanmeldungen Widerspruch einzulegen. Diese Wider-
spruchsverfahren sind kontradiktorisch. Jede Vertragspartei stellt
(13) Die Vertragsparteien können dieses Kapitel im gegensei-
eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank bereit, in der
tigen Einvernehmen nach Maßgabe der Ergebnisse und Schluss-
Markenanmeldungen und Markeneintragungen erfasst werden.
folgerungen multilateraler Erörterungen überprüfen.
Artikel 205
Kapitel 3
Notorisch bekannte Marken
Bestimmungen zu den
Rechten des geistigen Eigentums Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, dem
Schutz notorisch bekannter Marken im Sinne des Artikels 6bis
der Pariser Verbandsübereinkunft und des Artikels 16 Absätze 2
Abschnitt 1
und 3 des TRIPS-Übereinkommens Wirksamkeit zu verleihen.
Marken
Artikel 206
Artikel 202
Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke
Internationale Übereinkünfte
(1) Unter der Voraussetzung, dass die berechtigten Interessen
(1) Die Vertragsparteien nehmen ihre bestehenden Rechte und der Inhaber der Markenrechte sowie von Dritten berücksichtigt
Pflichten aus der Pariser Verbandsübereinkunft und dem TRIPS- werden, sieht jede Vertragspartei die lautere Benutzung des Na-
Übereinkommen wahr. mens und der Anschrift des Rechteinhabers oder beschreibender
(2) Die Europäische Union und Kolumbien treten innerhalb von Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Be-
10 Jahren nach der Unterzeichnung dieses Übereinkommens stimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der
dem am 27. Juni 1989 in Madrid angenommenen Protokoll zum Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung im ge-
Marken (im Folgenden „Madrider Protokoll“) bei. Peru unternimmt schäftlichen Verkehr als begrenzte Ausnahme65 von den Rechten
alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Madrider Protokoll bei- aus einer Marke vor.
zutreten. (2) Jede Vertragspartei sieht des Weiteren begrenzte Ausnah-
(3) Die Europäische Union und Peru unternehmen alle zumut- men vor, die es einer Person gestatten, die Marke, falls dies not-
baren Anstrengungen, um die Bestimmungen des am 27. Okto- wendig ist, als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbe-
ber 1994 in Genf geschlossenen Vertrags über das Markenrecht sondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu
(im Folgenden „Markenrechtsvertrag“) zu befolgen. Kolumbien benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogen-
unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Marken- heiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
rechtsvertrag beizutreten.
Abschnitt 2
Artikel 203 Geografische Angaben
Eintragungsvoraussetzungen
Artikel 207
Alle Zeichen und alle Zeichenkombinationen, die geeignet
sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von de- Geltungsbereich dieses Abschnitts
nen anderer Unternehmen zu unterscheiden, können auf dem
In Bezug auf die Anerkennung und den Schutz der geografi-
Markt eine Marke darstellen. Solche Zeichen können insbeson-
schen Angaben, die ihren Ursprung im Gebiet einer Vertragspar-
dere aus Wörtern einschließlich Wortverbindungen, Personen-
tei haben, gilt Folgendes:
namen, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, Tönen und Farbver-
bindungen sowie aus jeglichen Kombinationen solcher Zeichen a) Geografische Angaben für die Zwecke dieses Titels sind An-
bestehen. Sind Zeichen nicht ihrer Natur nach geeignet, die be- gaben, die aus dem Namen eines bestimmten Landes, einer
treffenden Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden, so bestimmten Gegend oder eines bestimmten Ortes bestehen
kann eine Vertragspartei ihre Eintragungsfähigkeit von ihrer durch oder aus einem Namen, der nicht der eines bestimmten Lan-
Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft abhängig machen. des, einer bestimmten Gegend oder eines bestimmten Ortes
Eine Vertragspartei kann die visuelle Wahrnehmbarkeit von ist, jedoch ein bestimmtes geografisches Gebiet bezeichnet
Zeichen als Eintragungsvoraussetzung festlegen. und die zur Kennzeichnung eines Erzeugnisses dienen, das
dort seinen Ursprung hat und das eine bestimmte Qualität,
Artikel 204 seinen Ruf oder eine sonstige Eigenschaft ausschließlich
oder im Wesentlichen den geografischen Verhältnissen des
Eintragungsverfahren Herstellungsgebiets einschließlich seiner natürlichen und
(1) Die Vertragsparteien verwenden für die Einreihung der Wa- menschlichen Einflüsse verdankt.
ren und Dienstleistungen, für welche die Marken beantragt wer- b) Auf geografische Angaben einer Vertragspartei, die von einer
den, die Klassifikation in dem am 15. Juni 1957 in Nizza ge- anderen Vertragspartei zu schützen sind, findet dieser Titel
schlossenen Abkommen von Nizza über die internationale nur Anwendung, wenn sie im Ursprungsland als geografische
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung Angaben anerkannt sind und geführt werden.
von Marken und seinen geltenden Änderungen.
c) Jede Vertragspartei schützt die in Anhang XIII (Listen der geo-
(2) Jede Vertragspartei64 sieht ein System zur Eintragung von grafischen Angaben) Anlage 1 aufgeführten geografischen
Marken vor, bei dem jede endgültige Entscheidung der zuständi- Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmit-
gen Markenverwaltung schriftlich abgefasst und hinreichend be-
gründet wird. Die Begründung für die Ablehnung einer Marken- 65 Als begrenzte Ausnahme gelten Ausnahmen, die es Dritten gestatten,
auf dem Markt einen beschreibenden Begriff zu benutzen, ohne die
64 Im Falle der EU-Vertragspartei gelten die in diesem Absatz vorgesehe- Zustimmung des Rechteinhabers einholen zu müssen, sofern diese
nen Verpflichtungen für die Europäische Union nur im Hinblick auf ihre Benutzung in gutem Glauben erfolgt und keine Benutzung als Marke
Gemeinschaftsmarke. darstellt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 485
tel, Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine nach den Artikel 210
Verfahren des Artikels 208 ab Inkrafttreten dieses Überein-
Geltungsbereich des
kommens.
Schutzes geografischer Angaben
d) Geografische Angaben für andere Erzeugnisse als die in
(1) Die in Anhang XIII (Listen der geografischen Angaben) An-
Anhang XIII (Listen der geografischen Angaben) Anlage 1 auf-
lage 1 aufgeführten geografischen Angaben einer Vertragspartei
geführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmit-
sowie die nach Artikel 209 neu aufgenommenen geografischen
tel, Weine, Spirituosen und aromatisierten Weine können
Angaben werden von einer anderen Vertragspartei geschützt,
nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer jeden
und zwar mindestens:
Vertragspartei geschützt werden. Die Vertragsparteien erken-
nen an, dass die in Anhang XIII (Listen der geografischen a) gegen jede kommerzielle Verwendung einer solchen ge-
Angaben) Anlage 2 aufgeführten geografischen Angaben im schützten geografischen Angabe
Ursprungsland als geografische Angaben geschützt werden.
i) für identische oder gleichartige Erzeugnisse, die der Pro-
e) Die Verwendung66 geografischer Angaben für Erzeugnisse duktspezifikation der geografischen Angabe nicht ent-
mit Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei ist ausschließlich sprechen, oder
Herstellern, Erzeugern oder Handwerkern mit Produktions-
oder Fertigungsstätten an dem Ort oder in der Gegend in der ii) soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer geo-
Vertragspartei vorbehalten, auf den/die diese Angabe hin- grafischen Angabe ausgenutzt wird;
weist oder anspielt. b) gegen jede sonstige unerlaubte Verwendung67 geografischer
f) Wenn eine Vertragspartei ein System einführt oder aufrecht- Angaben, ausgenommen solcher zur Kennzeichnung von
erhält, das die Verwendung geografischer Angaben gestat- Weinen, aromatisierten Weinen oder Spirituosen, die zu Ver-
tet, so gilt ein solches System nur für die geografischen wechslungen führt, auch wenn der Name zusammen mit
Angaben für Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet dieser Ver- Bezeichnungen wie Stil, Typ, Imitation oder ähnlichen, den
tragspartei. Verbraucher verwirrenden Bezeichnungen verwendet wird;
ändert eine Vertragspartei ihre Rechtsvorschriften, um geo-
g) Öffentlichen oder privaten Einrichtungen, in denen Nutzungs- grafische Angaben, ausgenommen solcher zur Kennzeich-
berechtigte geografischer Angaben vertreten sind, oder zu die- nung von Weinen, aromatisierten Weinen und Spirituosen, auf
sem Zweck benannten Einrichtungen werden Mechanismen einem höheren Schutzniveau als in diesem Übereinkommen
zur Verfügung gestellt, die eine wirksame Kontrolle der Verwen- vorgesehen zu schützen, so dehnt die Vertragspartei diesen
dung geschützter geografischer Angaben ermöglichen. Schutz unbeschadet der Bestimmungen dieses Buchstabens
h) Nach diesem Titel geschützte geografische Angaben gelten auf die in Anhang XIII (Listen der geografischen Angaben)
für die Dauer des Schutzes in ihrem Ursprungsland nicht als Anlage 1 aufgeführten geografischen Angaben aus;
allgemein gebräuchliche Bezeichnung oder Gattungsbezeich- c) gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder
nung des durch sie gekennzeichneten Erzeugnisses. Anspielung im Falle geografischer Angaben zur Kennzeich-
nung von Weinen, aromatisierten Weinen oder Spirituosen,
Artikel 208 zumindest für Erzeugnisse dieser Art, auch wenn der tatsäch-
liche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn
Etablierte geografische Angaben
der geschützte Name in dessen Übersetzung oder zusam-
(1) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und Prüfung men mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“,
der in Anhang XIII (Listen der geografischen Angaben) Anlage 1 „Nachahmung“, „Geschmack“, „gleichartig“ oder dergleichen
aufgeführten, in der EU-Vertragspartei eingetragenen geografi- verwendet wird;
schen Angaben der Europäischen Union gewähren die unter-
d) gegen alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben,
zeichnenden Andenstaaten diesen geografischen Angaben das
die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche
in diesem Abschnitt festgelegte Schutzniveau.
Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der Auf-
(2) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und Prüfung machung oder der äußeren Verpackung oder in der Werbung
der in Anhang XIII (Listen der geografischen Angaben) Anlage 1 für das betreffende Erzeugnis erscheinen und die geeignet
aufgeführten, in einem unterzeichnenden Andenstaat eingetra- sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich seines Ursprungs
genen geografischen Angaben des betreffenden Andenstaats zu erwecken, und
gewährt die EU-Vertragspartei diesen das in diesem Abschnitt
e) gegen alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Ver-
festgelegte Schutzniveau.
braucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Er-
zeugnisses irrezuführen.
Artikel 209
(2) Schlägt eine Vertragspartei im Rahmen von Verhandlun-
Aufnahme neuer geografischer Angaben gen mit einem Drittland vor, eine geografische Angabe dieses
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass neue geogra- Drittlandes zu schützen, und ist dieser Name mit einer geografi-
fische Angaben in Anhang XIII (Listen der geografischen Anga- schen Angabe einer anderen Vertragspartei gleichlautend, so
ben) Anlage 1 aufgenommen werden können, wenn das Ein- wird Letztere unterrichtet und erhält die Möglichkeit, sich hierzu
spruchsverfahren und die Prüfung der geografischen Angaben zu äußern, bevor der Name geschützt wird.
nach Artikel 208 abgeschlossen wurden. (3) Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn eine geo-
(2) Eine Vertragspartei, die eine neue geografische Angabe in grafische Angabe in ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt
die sie betreffende Liste in Anhang XIII (Listen der geografischen ist.
Angaben) Anlage 1 aufzunehmen wünscht, unterbreitet einer an-
deren Vertragspartei im Rahmen des Unterausschusses „Geisti- Artikel 211
ges Eigentum“ einen entsprechenden Antrag.
Verhältnis zu Marken
(3) Als Tag des Antrags auf Schutz gilt der Tag der Übermitt-
lung des Antrags an eine andere Vertragspartei. Dieser Informa- (1) Die Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke ab,
tionsaustausch erfolgt im Rahmen des Unterausschusses „Geis- auf die einer der in Artikel 210 Absatz 1 aufgeführten Sachver-
tiges Eigentum“. halte in Bezug auf eine geschützte geografische Angabe für iden-
tische oder gleichartige Erzeugnisse zutrifft, oder lassen eine sol-
66 Für die Zwecke dieses Buchstabens bezeichnet der Ausdruck „Verwen-
dung“ die Herstellung und/oder Verarbeitung und/oder Zubereitung des 67 Der Ausdruck „unerlaubte Verwendung“ kann eine widerrechtliche
durch die geografische Angabe gekennzeichneten Erzeugnisses. Aneignung, Nachahmung oder Anspielung umfassen.
486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
che Marke für ungültig erklären, sofern der Antrag auf Eintragung gern und der Sendeunternehmen vom 26. Oktober 1961 (im Fol-
der Marke nach dem Tag des Antrags auf Schutz der geografi- genden „Rom-Abkommen“), im WIPO-Urheberrechtsvertrag (im
schen Angabe in ihrem Gebiet gestellt wird. Folgenden „WCT“ für WIPO Copyright Treaty) und im WIPO-Ver-
trag über Darbietungen und Tonträger (im Folgenden „WPPT“ für
(2) Unbeschadet der Gründe für die Ablehnung des Schutzes
WIPO Performances and Phonograms Treaty), beide vom 20. De-
geografischer Angaben nach ihren internen Rechtsvorschriften
zember 1996, niedergelegt sind.
ist eine Vertragspartei nicht verpflichtet, eine geografische Anga-
be zu schützen, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das
eine Marke genießt, oder ihrer notorischen Bekanntheit geeignet Artikel 216
ist, den Verbraucher hinsichtlich der tatsächlichen Identität des Urheberpersönlichkeitsrechte
Erzeugnisses irrezuführen.
(1) Unabhängig von seinen vermögensrechtlichen Befugnis-
sen und selbst nach deren Abtretung behält der Urheber das
Artikel 212
Recht, zumindest die Urheberschaft am Werk für sich in An-
Allgemeine Vorschriften spruch zu nehmen und sich jeder Entstellung, Verstümmelung,
sonstigen Änderung oder Beeinträchtigung des Werkes zu wi-
(1) Die Vertragsparteien können im Unterausschuss „Geisti-
dersetzen, die seiner Ehre oder seinem Ruf abträglich wären.
ges Eigentum“ zusätzliche Informationen über die technischen
Spezifikationen der durch geografische Angaben geschützten (2) Die dem Urheber nach Absatz 1 gewährten Rechte blei-
Erzeugnisse in Anhang XIII (Listen der geografischen Angaben) ben nach seinem Tod wenigstens bis zum Erlöschen der vermö-
Anlage 1 austauschen. Darüber hinaus können die Vertragspar- gensrechtlichen Befugnisse in Kraft und werden von den Perso-
teien den Informationsaustausch über die Kontrollstellen in ihrem nen oder Institutionen ausgeübt, die nach den Rechtsvorschriften
jeweiligen Gebiet fördern. des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, hierzu berufen
sind.
(2) Dieser Abschnitt verpflichtet die Vertragsparteien nicht,
eine geografische Angabe zu schützen, die in ihrem Ursprungs- (3) Unabhängig von seinen vermögensrechtlichen Befugnis-
land nicht oder nicht mehr geschützt ist. Die Vertragspartei, in sen und selbst nach deren Abtretung behält der ausübende
der eine geografische Angabe ihren Ursprung hat, unterrichtet Künstler in Bezug auf seine hörbaren Live-Darbietungen oder auf
die anderen Vertragsparteien, wenn diese geografische Angabe Tonträgern aufgezeichneten Darbietungen das Recht auf Na-
in ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt ist. mensnennung, sofern die Unterlassung der Namensnennung
nicht durch die Art der Nutzung der Darbietung geboten ist, und
(3) Eine Produktspezifikation nach diesem Abschnitt ist eine
kann sich jeder Entstellung, Verstümmelung oder sonstigen Än-
von den Behörden der Vertragspartei in dem Gebiet, in dem das
derung seiner Darbietungen widersetzen, die seinem Ruf abträg-
Erzeugnis seinen Ursprung hat, genehmigte Spezifikation ein-
lich wäre. Dieser Absatz gilt unbeschadet anderer, in den internen
schließlich etwaiger genehmigter Änderungen.
Rechtsvorschriften vorgesehener Urheberpersönlichkeitsrechte.
Artikel 213 (4) Die Möglichkeiten des Rechtsschutzes zur Wahrung der
nach diesem Artikel gewährten Rechte bestimmen sich nach
Zusammenarbeit und Transparenz dem Recht der Vertragspartei, in deren Gebiet der Schutz bean-
(1) Im Rahmen des Unterausschusses „Geistiges Eigentum“ sprucht wird.
kann eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Informa- (5) Jede Vertragspartei kann ein höheres Schutzniveau für
tionen darüber ersuchen, inwieweit Erzeugnisse mit nach diesem Urheberpersönlichkeitsrechte festlegen als in diesem Artikel vor-
Abschnitt geschützten geografischen Angaben den jeweiligen gesehen.
Produktspezifikationen und deren Änderungen entsprechen und
welches gegebenenfalls die Kontaktstellen für die Erleichterung
Artikel 217
von Kontrollen sind.
Verwertungsgesellschaften
(2) Jede Vertragspartei kann für nach diesem Abschnitt ge-
schützte geografische Angaben einer anderen Vertragspartei die Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung von Verwer-
jeweiligen Produktspezifikationen oder eine Zusammenfassung tungsgesellschaften für Urheberrechte und verwandte Schutz-
davon sowie Informationen über Kontaktstellen für die Erleichte- rechte an, damit eine wirksame Verwaltung der Rechte, mit deren
rung von Kontrollen öffentlich zugänglich machen. Wahrnehmung diese Gesellschaften betraut sind, sowie eine
gerechte Verteilung der eingenommenen Vergütungen gewähr-
Artikel 214 leistet ist, die in einem angemessenen Verhältnis zur Nutzung der
Werke, Darbietungen oder Tonträger stehen; dabei ist auf Trans-
Dieser Abschnitt lässt die Rechte unberührt, die die Vertrags- parenz und eine gute Verwaltungspraxis im Einklang mit den
parteien Drittstaaten bereits im Rahmen von Freihandelsabkom- internen Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei zu achten.
men gewährt haben.
Artikel 218
Abschnitt 3
Dauer der Urheberrechte
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(1) Die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Litera-
tur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft
Artikel 215
umfasst das Leben des Urhebers und 70 Jahre nach seinem Tod.
Gewährter Schutz
(2) Steht das Urheberrecht den Miturhebern eines Werkes ge-
(1) Die Vertragsparteien schützen die Rechte der Urheber an meinsam zu, so beginnt die Frist nach Absatz 1 mit dem Tod des
ihren Werken der Literatur und Kunst in möglichst wirksamer und längstlebenden Miturhebers.
einheitlicher Weise. Die Vertragsparteien schützen des Weiteren
(3) Für anonyme und pseudonyme Werke endet die durch die-
die Rechte von ausübenden Künstlern, Herstellern von Tonträ-
ses Übereinkommen gewährte Schutzdauer 70 Jahre, nachdem
gern und Sendeunternehmen an ihren Darbietungen, Tonträgern
das Werk in erlaubter Weise der Öffentlichkeit zugänglich ge-
beziehungsweise Sendungen.
macht worden ist. Wenn jedoch das vom Urheber angenomme-
(2) Die Vertragsparteien nehmen ihre bestehenden Rechte und ne Pseudonym keinerlei Zweifel über die Identität des Urhebers
Pflichten wahr, wie sie in der Berner Übereinkunft zum Schutz zulässt, richtet sich die Schutzdauer nach Absatz 1. Wenn der
von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886 (im Urheber eines anonymen oder pseudonymen Werkes innerhalb
Folgenden „Berner Übereinkunft“), im Abkommen von Rom über der oben angegebenen Frist seine Identität offenbart, richtet sich
den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträ- die Schutzdauer gleichfalls nach Absatz 1. Die Vertragsparteien
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 487
sind nicht gehalten, anonyme oder pseudonyme Werke zu schüt- b) die Aufzeichnung ihrer nicht aufgezeichneten Darbietungen.
zen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass ihr Urheber
seit 70 Jahren tot ist. (3) Werden zu gewerblichen Zwecken veröffentlichte Tonträger
unmittelbar oder mittelbar für eine Sendung oder öffentliche Wie-
(4) Wird die Dauer des Schutzes eines Werkes, das kein foto- dergabe benutzt, so haben ausübende Künstler und Tonträger-
grafisches Werk und kein Werk der angewandten Kunst ist, auf hersteller Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung.
einer anderen Grundlage als der Lebensdauer einer natürlichen Die Vertragsparteien bestimmen in ihren internen Rechtsvor-
Person berechnet, so darf die Schutzdauer nicht weniger als schriften, dass der ausübende Künstler oder der Tonträgerher-
70 Jahre ab dem Ende des Kalenderjahrs der gestatteten Veröf- steller oder beide von dem Benutzer die Zahlung der einzigen
fentlichung und, wenn es innerhalb von mindestens 50 Jahren angemessenen Vergütung verlangen. Die Vertragsparteien kön-
ab der Herstellung des Werkes zu keiner gestatteten Veröffent- nen interne Rechtsvorschriften erlassen, die in Ermangelung
lichung kommt, nicht weniger als 70 Jahre ab dem Ende des einer Vereinbarung zwischen dem ausübenden Künstler und dem
Kalenderjahrs der Herstellung betragen. Tonträgerhersteller die Bedingungen festlegen, nach denen die
einzige angemessene Vergütung zwischen ausübenden Künst-
(5) Die Schutzdauer für ein Filmwerk oder ein audiovisuelles
lern und Tonträgerherstellern aufzuteilen ist.
Werk umfasst mindestens 70 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem
das Werk mit Zustimmung des Urhebers der Öffentlichkeit zu- (4) Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das
gänglich gemacht wurde, oder, wenn ein solches Ereignis nicht ausschließliche Recht, im Hinblick auf ihre aufgezeichneten Dar-
innerhalb von mindestens 50 Jahren ab der Herstellung eines bietungen Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
solchen Werkes eintritt, mindestens 70 Jahre nach der Herstel-
lung. Alternativ kann eine Vertragspartei festlegen, dass die a) die unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung,
Schutzdauer für ein Filmwerk oder ein audiovisuelles Werk
70 Jahre nach dem Tod der längstlebenden Person, die nach den b) die Verbreitung durch Verkauf oder sonstige Eigentumsüber-
internen Rechtsvorschriften als Urheber benannt wurde, endet. tragung,
c) die Vermietung des Originals und seiner Vervielfältigungs-
Artikel 219
stücke und
Dauer der verwandten Schutzrechte
d) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglich-
(1) Die Dauer des den ausübenden Künstlern nach diesem machung in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlich-
Übereinkommen zu gewährenden Schutzes beträgt mindestens keit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
50 Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem die Darbie-
tung aufgezeichnet wurde. (5) Haben ausübende Künstler ihr Recht auf Zugänglichma-
chung oder ihr Vermietrecht übertragen, so kann eine Vertrags-
(2) Die Dauer des den Tonträgerherstellern nach diesem Über- partei vorsehen, dass die ausübenden Künstler das unverzicht-
einkommen zu gewährenden Schutzes beträgt mindestens bare Recht auf eine angemessene Vergütung behalten, die von
50 Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem der Tonträger einer nach den internen Rechtsvorschriften der Vertragspartei
veröffentlicht wurde, oder, falls er innerhalb von 50 Jahren nach hierzu ordnungsgemäß befugten Verwertungsgesellschaft einge-
seiner Aufzeichnung nicht veröffentlicht wurde, mindestens zogen werden kann.
50 Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem er aufgezeich-
net wurde. (6) Die Vertragsparteien können ausübenden Künstlern, die
audiovisuelle Werke darbieten, ein unverzichtbares Recht auf
(3) Die Dauer des den Sendeunternehmen gewährten Schut- eine angemessene Vergütung für die Sendung oder die öffentli-
zes beträgt mindestens 50 Jahre ab dem Ende des Kalender- che Wiedergabe ihrer aufgezeichneten Darbietungen gewähren,
jahrs, in dem die Funksendung stattgefunden hat. wobei diese Vergütung von einer nach den internen Rechtsvor-
schriften der Vertragspartei hierzu ordnungsgemäß befugten Ver-
Artikel 220 wertungsgesellschaft eingezogen werden kann.
Sendung und öffentliche Wiedergabe (7) Die Vertragsparteien können in Bezug auf die Rechte aus-
übender Künstler, die audiovisuelle Werke darbieten, in be-
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck: stimmten Sonderfällen, die weder die normale Verwertung der
Darbietungen beeinträchtigen noch die berechtigten Interessen
– „Sendung“ die drahtlose Übertragung von Tönen oder von Bil- der ausübenden Künstler unzumutbar verletzen, in ihren inter-
dern und Tönen oder deren Darstellungen zum Zwecke des nen Rechtsvorschriften Beschränkungen oder Ausnahmen vor-
Empfangs durch die Öffentlichkeit; eine solche Übertragung sehen.
über Satellit ist ebenfalls eine „Sendung“; die Übertragung ver-
schlüsselter Signale ist eine „Sendung“, soweit die Mittel zur (8) Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das aus-
Entschlüsselung der Öffentlichkeit von dem Sendeunterneh- schließliche Recht, die Weitersendung ihrer Sendungen zumin-
men oder mit dessen Zustimmung zur Verfügung gestellt wer- dest auf drahtlosem Weg zu erlauben oder zu verbieten.
den, und
– „öffentliche Wiedergabe“ einer Darbietung oder eines Tonträ- Artikel 221
gers die öffentliche Übertragung der Töne einer Darbietung
oder der auf einem Tonträger aufgezeichneten Töne oder Dar- Schutz technischer Vorkehrungen
stellungen von Tönen auf einem anderen Wege als durch Sen-
dung. Für die Zwecke des Absatzes 3 umfasst „öffentliche Die Vertragsparteien befolgen Artikel 11 WCT und Ar-
Wiedergabe“ das öffentliche Hörbarmachen der auf einem tikel 18 WPPT.
Tonträger aufgezeichneten Töne oder Darstellungen von
Tönen.
Artikel 222
(2) Ausübende Künstler haben in Bezug auf ihre Darbietungen
das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben: Schutz von Informationen
für die Rechtewahrnehmung
a) die Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer nicht auf-
gezeichneten Darbietungen, sofern es sich nicht bereits um Die Vertragsparteien befolgen Artikel 12 WCT und Ar-
eine gesendete Darbietung handelt, und tikel 19 WPPT.
488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
Artikel 223 (2) Der Inhaber eines eingetragenen Musters oder Modells ist
außerdem berechtigt, Rechtsbehelfe gegen jede Person einzule-
Folgerecht
gen, die ein Erzeugnis herstellt oder vermarktet, das im Hinblick
(1) Unbeschadet des Artikels 14ter Absatz 2 der Berner Über- auf sein Muster oder Modell nur geringfügige Unterschiede zu
einkunft gewährt jede Vertragspartei dem Urheber eines Kunst- dem geschützten Muster oder Modell aufweist oder das im Aus-
werks und bei seinem Tod seinen Rechtsnachfolgern ein unver- sehen mit dem letztgenannten geschützten Muster oder Modell
äußerliches und unverzichtbares Recht auf Beteiligung am übereinstimmt.
Verkaufspreis aus der Weiterveräußerung nach der ersten Ver-
äußerung durch den Urheber. Artikel 227
(2) Das Recht nach Absatz 1 gilt in Übereinstimmung mit den Schutzdauer
internen Rechtsvorschriften für alle Weiterveräußerungen durch
Versteigerung oder über Vertreter des Kunstmarkts wie Auktions- Die Dauer des Schutzes eines gewerblichen Musters oder Mo-
häuser, Kunstgalerien oder sonstige Kunsthändler. dells beträgt mindestens 10 Jahre ab dem Tag der Einreichung
des Antrags auf Eintragung. Die Vertragsparteien können in ih-
ren internen Rechtsvorschriften eine längere Schutzdauer vorse-
Abschnitt 4
hen.
Muster und Modelle
Artikel 228
Artikel 224 Ausnahmen
Internationale Übereinkünfte (1) Die Vertragsparteien können begrenzte Ausnahmen vom
Die Vertragsparteien unternehmen alle zumutbaren Anstren- Schutz von Mustern und Modellen festlegen, sofern solche Aus-
gungen, um der am 2. Juli 1999 in Genf angenommenen Genfer nahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Ver-
Akte des Haager Abkommens über die internationale Hinter- wertung geschützter Muster und Modelle stehen und die berech-
legung gewerblicher Muster und Modelle beizutreten. tigten Interessen des Inhabers des geschützten Musters oder
Modells nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die
berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.
Artikel 225
(2) Der Schutz erstreckt sich nicht auf Muster oder Modelle,
Voraussetzungen für den
die in vollem Umfang aufgrund technischer oder funktionaler
Schutz von Mustern und Modellen68
Überlegungen vorgegeben sind.
(1) Jede Vertragspartei sieht den Schutz unabhängig ge-
(3) Ein Recht an einem Muster oder Modell besteht nicht an
schaffener Muster und Modelle vor, die neu sind. Wenn die
Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die zwangsläufig in
Rechtsvorschriften einer Vertragspartei dies vorsehen, kann
ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachge-
auch verlangt werden, dass diese Muster und Modelle Eigenart
bildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Muster
haben. Der Schutz erfolgt durch Eintragung und verleiht den In-
oder Modell aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit
habern ein ausschließliches Recht nach Maßgabe dieses Ab-
einem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder
schnitts.
verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum an-
(2) Ein Muster oder Modell, das in einem Erzeugnis, welches gebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion
Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in erfüllen können.
dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als schutzfähig
(4) Es bestehen keine Rechte an einem Muster oder Modell,
nach Absatz 1, wenn das Bauelement, das in das komplexe
wenn es gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten
Erzeugnis69 eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer
Sitten verstößt.
Verwendung70 sichtbar bleibt, und soweit diese sichtbaren Merk-
male des Bauelements selbst die Voraussetzungen für die
Schutzfähigkeit erfüllen. Artikel 229
Verhältnis zum Urheberrecht
Artikel 226
Ein durch ein Musterrecht geschütztes Muster oder Modell
Rechte aus der Eintragung kann auch nach dem Urheberrecht geschützt werden, wenn die
Voraussetzungen für einen solchen Schutz erfüllt sind. In wel-
(1) Der Inhaber eines eingetragenen Musters oder Modells hat chem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher
das ausschließliche Recht, zumindest Dritten zu verbieten, ohne Schutz gewährt wird, wird einschließlich der erforderlichen Ge-
seine Zustimmung ein solches Erzeugnis herzustellen, zum Ver- staltungshöhe von den einzelnen Vertragsparteien festgelegt.
kauf anzubieten, zu verkaufen, einzuführen, auszuführen oder zu
lagern oder Gegenstände, die das geschützte Muster oder Mo-
dell tragen oder in die es aufgenommen wurde, zu benutzen, Abschnitt 5
wenn diese Handlungen zu gewerblichen Zwecken vorgenom- Patente
men werden.
Artikel 230
68 Für die Zwecke dieses Abschnitts gewährt die Europäische Union auch
nicht eingetragenen Mustern und Modellen Schutz, sofern sie die (1) Die Vertragsparteien befolgen die Artikel 2 bis 9 des am
Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 28. April 1977 in Budapest geschlossenen und am 26. Septem-
12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, zu- ber 1980 geänderten Budapester Vertrags über die internationale
letzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 des Rates vom
18. Dezember 2006, erfüllen. Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die
69 Zwecke von Patentverfahren.
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „komple-
xes Erzeugnis“ ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich er- (2) Die Europäische Union unternimmt alle zumutbaren An-
setzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusam-
mengebaut werden kann.
strengungen zur Einhaltung des am 1. Juni 2000 in Genf ge-
70
schlossenen Vertrags über das Patentrecht (im Folgenden „PLT“
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „bestim-
mungsgemäße Verwendung“ in diesem Kontext die Verwendung durch für „Patent Law Treaty“). Die unterzeichnenden Andenstaaten
den Endverwender, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um dem PLT bei-
Reparaturarbeiten. zutreten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 489
(3) Ist für die Vermarktung eines Arzneimittels oder agrochemi- wendung in einem Arzneimittel oder agrochemischen Erzeugnis
schen Erzeugnisses71 in einer Vertragspartei die Genehmigung zugelassen wurde. Folglich brauchen die Vertragsparteien im
durch die hierfür zuständigen Behörden erforderlich, so bemüht Hinblick auf pharmazeutische Erzeugnisse, die einen zuvor im
sich diese Vertragspartei nach besten Kräften um eine zügige Be- Gebiet der Vertragspartei zugelassenen chemischen Stoff ent-
arbeitung des entsprechenden Antrags, damit unangemessene halten, diesen Artikel nicht anzuwenden.
Verzögerungen vermieden werden. Die Vertragsparteien arbeiten
bei der Verwirklichung dieses Ziels zusammen und leisten sich (4) Die Vertragsparteien können Folgendes regeln:
gegenseitig Amtshilfe.
a) Ausnahmen aus Gründen des öffentlichen Interesses, bei
Vorliegen eines nationalen Notstands oder von Umständen
(4) Im Hinblick auf durch Patente geschützte Arzneimittel kann
von äußerster Dringlichkeit, wenn Dritten der Zugang zu den
jede Vertragspartei im Einklang mit ihren internen Rechtsvor-
betreffenden Daten gestattet werden muss, und
schriften einen Mechanismus bereitstellen, der es dem Patentin-
haber gestattet, einen Ausgleich für eine unangemessene Ver- b) verkürzte Verfahren für die Genehmigung für das Inverkehr-
kürzung der tatsächlichen Schutzdauer zu erhalten, die aus der bringen in ihrem Gebiet, die sich auf eine von einer anderen
ersten Zulassung für das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses Vertragspartei erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen
in der betreffenden Vertragspartei resultiert. Ein solcher Mecha- stützen. In diesem Fall beginnt der Zeitraum der exklusiven
nismus gewährt alle ausschließlichen Rechte aus einem Patent, Nutzung der im Rahmen des Zulassungsantrags vorgelegten
vorbehaltlich derselben Beschränkungen und Ausnahmen, wie Daten mit dem Tag der ersten Genehmigung für das Inver-
sie für das Originalpatent gelten. kehrbringen, auf die sich das Verfahren stützt, sofern die Ge-
nehmigung innerhalb von sechs Monaten ab der Einreichung
eines vollständigen Antrags erteilt wird.
Abschnitt 6
(5) Für agrochemische Erzeugnisse können die Vertragspar-
Schutz der Daten über teien Verfahren vorsehen, die es ermöglichen, auf die aus Versu-
bestimmte regulierte Erzeugnisse chen mit Wirbeltieren und Studien über Wirbeltiere hervorgegan-
genen nicht offengelegten Informationen über Sicherheit und
Wirksamkeit zu verweisen oder Bezug zu nehmen. Während der
Artikel 231 Schutzdauer gewährt die betreffende Person, die diese Informa-
tionen nutzt, dem Inhaber der geschützten Informationen eine
(1) Jede Vertragspartei schützt nicht offengelegte Testdaten Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung wird auf faire,
oder andere Daten über die Sicherheit und Wirksamkeit von gerechte, transparente und diskriminierungsfreie Weise festge-
Arzneimitteln72 und agrochemischer Erzeugnisse im Einklang mit legt. Das Recht auf eine solche Entschädigung besteht, solange
Artikel 39 des TRIPS-Übereinkommens und mit ihren internen der Schutz der nicht offengelegten Informationen über Sicher-
Rechtsvorschriften. heit und Wirksamkeit andauert.
(2) Schreibt eine Vertragspartei als Voraussetzung für die Ver- (6) Im Einklang mit Artikel 197 Absatz 5 hindert der in diesem
marktung von Arzneimitteln oder agrochemischen Erzeugnissen, Artikel vorgesehene Schutz die Vertragsparteien nicht daran,
die neue chemische Stoffe enthalten, die Vorlage nicht offenge- Maßnahmen zu ergreifen, die dem Missbrauch von Rechten des
legter Testdaten oder sonstiger die Sicherheit und Wirksamkeit geistigen Eigentums oder den Handel unangemessen beschrän-
betreffender Daten vor, so gewährt diese Vertragspartei in Über- kenden Praktiken entgegenwirken sollen.
einstimmung mit Absatz 1 und vorbehaltlich des Absatzes 4 ei-
nen Exklusivitätszeitraum, der üblicherweise für Arzneimittel fünf
Jahre und für agrochemische Erzeugnisse 10 Jahre ab dem Tag Abschnitt 7
der Genehmigung für das Inverkehrbringen im Gebiet dieser Ver-
Pflanzensorten
tragspartei beträgt; während dieses Zeitraums darf ein Dritter ein
Erzeugnis auf der Grundlage solcher Daten nur dann auf den
Markt bringen, wenn er nachweisen kann, dass der Inhaber der Artikel 232
geschützten Informationen hierzu seine ausdrückliche Zustim-
mung erteilt hat, oder wenn er seine eigenen Testdaten vorlegt. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um den Schutz von
Pflanzensorten nach Maßgabe des Internationalen Übereinkom-
(3) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „neuer mens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen in der am 19. März
chemischer Stoff“ einen Stoff, der im Gebiet der Vertragspartei 1991 angenommenen Neufassung (im Folgenden „UPOV-Über-
zuvor nicht nach ihren internen Rechtsvorschriften für seine Ver- einkommen“), einschließlich der in Artikel 15 Absatz 2 des UPOV-
Übereinkommens genannten fakultativen Ausnahme vom Züch-
71 Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „agrochemische terrecht, zu fördern und zu gewährleisten.
Erzeugnisse“ für die EU-Vertragspartei Wirkstoffe und Zubereitungen,
die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, in der Form, in welcher
sie an den Anwender geliefert werden, und die dazu bestimmt sind: Abschnitt 8
a) Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schüt-
zen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen, insoweit diese Stoffe oder Unlauterer Wettbewerb
Zubereitungen im Folgenden nicht anders definiert werden,
b) in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von Artikel 233
Pflanzen zu beeinflussen (z. B. Wachstumsregler),
c) Pflanzenerzeugnisse zu konservieren, soweit solche Stoffe oder Zu- (1) Jede Vertragspartei gewährleistet einen wirksamen Schutz
bereitungen nicht besonderen Vorschriften des Rates oder der gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der
Kommission über konservierende Stoffe unterliegen,
Pariser Verbandsübereinkunft. Zu diesem Zweck gelten alle im
d) unerwünschte Pflanzen zu vernichten oder Zusammenhang mit gewerblichem Eigentum im geschäftlichen
e) Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Verkehr getroffenen Maßnahmen, die den anständigen Gepflo-
Pflanzen zu hemmen bzw. einem solchen Wachstum vorzubeugen. genheiten in Gewerbe und Handel zuwiderlaufen, als unlauter
72 Im Falle Kolumbiens und der EU-Vertragspartei umfasst dieser Schutz gemäß den internen Rechtsvorschriften einer jeden Vertrags-
den Schutz von Daten über biologische und biotechnologische Erzeug-
partei.
nisse. Im Falle Perus wird der Schutz nicht offengelegter Informationen
über solche Erzeugnisse gegen Offenlegung und gegen Praktiken, die
den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderlau- (2) Nach den internen Rechtsvorschriften einer jeden Vertrags-
fen, in Ermangelung einschlägiger Rechtsvorschriften nach Artikel 39 partei kann dieser Artikel unbeschadet des nach diesem Titel ge-
Absatz 2 des TRIPS-Übereinkommens gewährt. währten Schutzes angewandt werden.
490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
Kapitel 4 Artikel 237
Durchsetzung der Beweise
Rechte des geistigen Eigentums
Im Falle einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums
in gewerbsmäßigem Umfang ergreift jede Vertragspartei die er-
Abschnitt 1 forderlichen Maßnahmen, um es ihren zuständigen Justizbehör-
Allgemeine Bestimmungen den zu ermöglichen, in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei
der gegnerischen Partei gegenüber die Vorlage von in deren Ver-
fügungsgewalt befindlichen Bank-, Finanz- oder Handelsunter-
Artikel 234
lagen anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen
(1) Unbeschadet ihrer Rechte und Pflichten aus dem TRIPS- gewährleistet wird.
Übereinkommen, insbesondere aus dessen Teil III, sieht jede Ver-
tragspartei die in diesem Kapitel festgelegten Maßnahmen, Ver-
Artikel 238
fahren und Rechtsbehelfe vor, die notwendig sind, um die
Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Sinne des Maßnahmen zur Beweissicherung
Artikels 196 Absatz 5 Buchstaben a bis i zu gewährleisten.
Jede Vertragspartei sieht vor, dass die zuständigen Justizbe-
(2) Dieses Kapitel umfasst zügige, wirksame und verhältnis- hörden bereits vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache auf
mäßige Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die zur Ab- Antrag einer Person, die ausreichende, vernünftigerweise verfüg-
schreckung vor weiteren Verletzungshandlungen dienen und so bare Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche, dass ihre
angewandt werden, dass die Errichtung von Schranken für den Rechte des geistigen Eigentums verletzt worden sind oder ver-
rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen letzt zu werden drohen, vorgelegt hat, schnelle, wirksame und
ihren Missbrauch gegeben ist. verhältnismäßige einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der
(3) Die Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des geisti- rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Ver-
gen Eigentums müssen fair und gerecht sein; sie dürfen nicht un- letzung anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher Infor-
nötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemesse- mationen gewährleistet wird. Derartige Maßnahmen können un-
nen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich ter anderem die ausführliche Beschreibung mit oder ohne
bringen. Einbehaltung von Mustern oder, soweit dies nach den internen
Rechtsvorschriften zulässig ist, die dingliche Beschlagnahme der
(4) Dieses Kapitel begründet für die Vertragsparteien weder angeblich rechtsverletzenden Waren sowie gegebenenfalls der
eine Verpflichtung, ein gerichtliches System für die Durchsetzung zur Herstellung und/oder für den Vertrieb dieser Waren verwen-
von Rechten des geistigen Eigentums getrennt von dem für die deten Materialien und Geräte sowie der zugehörigen Unterlagen
Durchsetzung des Rechts im Allgemeinen zu errichten, noch eine umfassen. Solche Maßnahmen werden erforderlichenfalls ohne
Verpflichtung hinsichtlich der Aufteilung von Mitteln für Zwecke Anhörung der anderen Partei getroffen, insbesondere dann,
der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und für wenn durch eine Verzögerung dem Rechteinhaber wahrschein-
Zwecke der Durchsetzung des Rechts im Allgemeinen. lich ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstünde oder
wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet
Abschnitt 2 werden.
Zivil- und verwaltungsrechtliche
R e c h t s b e h e l f e u n d Ve r f a h re n Artikel 239
Recht auf Auskunft
Artikel 235
Die Artikel 237, 239 und 240 gelten für in gewerbsmäßigem (1) Jede Vertragspartei sieht vor, dass die zuständigen Justiz-
Umfang ausgeübte Handlungen; falls dies nach ihrem internen behörden im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verlet-
Recht zulässig ist, können die Vertragsparteien die in diesen zung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründe-
Artikeln vorgesehenen Maßnahmen auch auf andere Handlun- ten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers
gen anwenden. hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und
die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein
Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer
Artikel 236 und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die
Antragsberechtigte
a) nachweislich die rechtsverletzenden Waren in gewerbsmäßi-
Jede Vertragspartei räumt folgenden Personen das Recht ein, gem Umfang in ihrem Besitz hatte,
die Anwendung der Maßnahmen zu erwirken, die Verfahren ein-
zuleiten und die Rechtsbehelfe zu beantragen, die in diesem Ab- b) nachweislich die rechtsverletzenden Dienstleistungen in ge-
schnitt und in Teil III des TRIPS-Übereinkommens vorgesehen werbsmäßigem Umfang in Anspruch genommen hat,
sind: c) nachweislich für Verletzungshandlungen genutzte Dienstleis-
a) Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums im Einklang tungen in gewerbsmäßigem Umfang erbracht hat oder
mit ihrem jeweiligen geltenden Recht,
d) nach den Angaben einer unter Buchstabe a, b oder c
b) allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte be- genannten Person an der Herstellung, der Erzeugung oder
fugt sind, insbesondere exklusiven Lizenznehmern und an- dem Vertrieb solcher Waren beziehungsweise an der Erbrin-
deren Lizenznehmern, soweit dies nach ihrem geltenden gung solcher Dienstleistungen beteiligt war.
Recht zulässig ist und damit im Einklang steht,
(2) Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit an-
c) Organismen zur Verwertung von Rechten des geistigen gebracht, auf:
Eigentums mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur
Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigen- a) die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertrei-
tums, soweit dies nach ihrem geltenden Recht zulässig ist ber, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder
und damit im Einklang steht, und Dienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die
sie bestimmt waren,
d) Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Be-
fugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geisti- b) Angaben zu den hergestellten, erzeugten, gelieferten, erhalte-
gen Eigentums, soweit dies nach ihrem geltenden Recht nen oder bestellten Mengen und zum Preis, der für die frag-
zulässig ist und damit im Einklang steht. lichen Waren oder Dienstleistungen erzielt wurde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 491
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetz- Artikel 243
licher Bestimmungen, die
Ersatzmaßnahmen
a) dem Rechteinhaber weitergehende Auskunftsrechte ein-
räumen, Jede Vertragspartei kann im Einklang mit ihren internen
Rechtsvorschriften vorsehen, dass die zuständigen Justizbehör-
b) die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte
den in geeigneten Fällen auf Antrag der Person, der die in Arti-
in zivil- oder strafrechtlichen Verfahren regeln,
kel 241 und/oder in Artikel 242 vorgesehenen Maßnahmen aufer-
c) die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln, legt werden könnten, anordnen können, dass anstelle der
Anwendung der in Artikel 241 und/oder in Artikel 242 genannten
d) die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen die in Maßnahmen eine Entschädigung in Geld an die geschädigte Par-
Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteili- tei zu zahlen ist, sofern die betreffende Person weder vorsätzlich
gung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verlet- noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der be-
zung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder treffenden Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden
e) den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder entstehen würde und die Zahlung einer Entschädigung in Geld
die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln. an die geschädigte Partei angemessen erscheint.
Artikel 240 Artikel 244
Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen Schadensersatz
(1) Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihren internen
Rechtsvorschriften vor, dass ihre Justizbehörden die Möglichkeit (1) Jede Vertragspartei sieht vor, dass ihre Justizbehörden bei
haben, auf Ersuchen des Antragstellers eine einstweilige Maß- der Festsetzung des Schadensersatzes wie folgt verfahren:
nahme gegen eine Partei anzuordnen, um eine drohende Verlet-
a) sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte wie die
zung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern, oder
negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der
einstweilig und, sofern ihr internes Recht dies vorsieht, gegebe-
Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Un-
nenfalls unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung
recht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten
der angeblichen Verletzung dieses Rechts zu untersagen oder
Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie
die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die
den immateriellen Schaden, der dem Rechteinhaber durch
die Entschädigung des Rechteinhabers sicherstellen sollen.
die Verletzung entstanden ist, oder
(2) Eine einstweilige Maßnahme kann auch zwecks Beschlag-
nahme oder Einziehung von Waren angeordnet werden, bei b) sie können statt der in Buchstabe a vorgesehenen Bewer-
denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen tung in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschal-
Eigentums besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf betrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren
den Vertriebswegen zu verhindern. wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die
der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis
zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigen-
Artikel 241 tums eingeholt hätte.
Abhilfemaßnahmen
(2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung
(1) Jede Vertragspartei ergreift die notwendigen Maßnahmen, vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftiger-
um sicherzustellen, dass ihre zuständigen Justizbehörden auf Er- weise hätte wissen müssen, können die Vertragsparteien vorse-
suchen des Antragstellers und unbeschadet etwaiger Schadens- hen, dass die Justizbehörden die Herausgabe der Gewinne oder
ersatzansprüche des Rechteinhabers aus der Verletzung sowie die Zahlung von Schadensersatz anordnen können, dessen Höhe
ohne jedwede Entschädigung des Verletzers anordnen können, im Voraus festgesetzt werden kann.
dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geisti-
gen Eigentums verletzen, eingezogen, endgültig aus den Ver-
triebswegen entfernt oder vernichtet werden. Gegebenenfalls Artikel 245
können die zuständigen Justizbehörden auch die Vernichtung
Prozesskosten
von Materialien und Geräten anordnen, die vornehmlich zur
Schaffung oder Herstellung solcher Waren verwendet werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass angemessene und ver-
(2) Die Justizbehörden ordnen an, dass die Maßnahmen nach hältnismäßige Prozesskosten und sonstige, der obsiegenden
Absatz 1 auf Kosten des Verletzers durchgeführt werden, es sei Partei entstandene Verfahrenskosten, einschließlich Anwalts-
denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die da- honorare, in der Regel von der unterlegenen Partei getragen wer-
gegen sprechen. den, sofern Billigkeitsgründe oder andere Gründe im Einklang mit
den internen Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.
Artikel 242
Artikel 246
Unterlassungsanordnungen
Unbeschadet des Artikels 44 Absatz 2 des TRIPS-Überein- Veröffentlichung
kommens sieht jede Vertragspartei vor, dass die zuständigen von Gerichtsentscheidungen
Justizbehörden bei gerichtlicher Feststellung einer Verletzung ei-
Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen Maßnahmen,
nes Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den
um sicherzustellen, dass die Justizbehörden bei Verfahren
Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des be-
wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf Er-
treffenden Rechts untersagt. Sofern dies nach dem internen
suchen des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeig-
Recht einer Vertragspartei vorgesehen ist, werden im Falle der
nete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die
Missachtung einer Unterlassungsanordnung gegebenenfalls
betreffende Entscheidung, einschließlich der Bekanntmachung
Zwangsgelder verhängt, um ihre Einhaltung zu gewährleisten73.
und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, anord-
73
nen können. Die Vertragsparteien können andere, den beson-
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die in diesem Absatz genann-
ten Maßnahmen auch gegenüber denjenigen angewandt werden kön- deren Umständen angemessene Zusatzmaßnahmen zur Öffent-
nen, deren Dienstleistungen zur Verletzung von Rechten des geistigen lichmachung, einschließlich öffentlichkeitswirksamer Anzeigen,
Eigentums genutzt wurden, sofern sie an dem Vorgang beteiligt waren. vorsehen.
492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
Artikel 247 Rechteinhaber vorbehaltlich des internen Rechts der betreffen-
Urheber- oder Inhabervermutung den Vertragspartei die Möglichkeit hat, gerichtliche oder Verwal-
tungsmaßnahmen nach Absatz 1 zu beantragen.
Für die Anwendung der in diesem Übereinkommen vorgese-
henen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zur Durchset- (3) Die in Teil III Abschnitt 4 des TRIPS-Übereinkommens fest-
zung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte gilt Fol- gelegten Rechte und Pflichten des Einführers gelten auch für den
gendes: Ausführer oder den Empfänger der Waren.
a) damit der Urheber eines Werkes der Literatur oder der Kunst
bis zum Beweis des Gegenteils als solcher gilt und infolge- Abschnitt 3
dessen befugt ist, Verletzungsverfahren anzustrengen, ge-
nügt es, dass sein Name in der üblichen Weise auf dem Haftung der Anbieter
Werkstück angegeben ist. Dieser Buchstabe gilt auch, wenn v o n Ve r m i t t l u n g s d i e n s t l e i s t u n g e n
es sich bei dem Namen um ein Pseudonym handelt, sofern
das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel Artikel 250
an seiner Identität zulässt;
Nutzung der Dienste von Vermittlern
b) Buchstabe a gilt sinngemäß für Inhaber von dem Urheber-
recht verwandten Schutzrechten in Bezug auf deren Schutz- Die Vertragsparteien erkennen an, dass Dritte die Dienste von
gegenstand. Vermittlern für Verletzungshandlungen nutzen können. Um den
freien Datenverkehr für Informationsdienste zu gewährleisten und
Artikel 248 gleichzeitig das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im di-
Verwaltungsverfahren gitalen Umfeld durchzusetzen, sieht jede Vertragspartei für An-
bieter von Vermittlungsdienstleistungen die in diesem Abschnitt
Soweit zivilrechtliche Ansprüche als Ergebnis von Sachent- genannten Maßnahmen vor, sofern die Anbieter in keiner Weise
scheidungen in Verwaltungsverfahren zuerkannt werden können, mit den übermittelten Informationen in Beziehung stehen.
müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im We-
sentlichen den in den einschlägigen Bestimmungen dieses Ab-
schnitts dargelegten gleichwertig sind. Artikel 251
Haftung der Anbieter von
Artikel 249 Vermittlungsdienstleistungen – „Reine Durchleitung“
Grenzmaßnahmen
(1) Besteht der bereitgestellte Dienst darin, von einem Nutzer
(1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, sieht gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu über-
jede Vertragspartei Verfahren vor74, die es dem Rechteinhaber, mitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermit-
der den begründeten Verdacht hat, dass es zur Einfuhr, Ausfuhr teln, so stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Diensteanbieter
oder Durchfuhr von urheberrechts- oder markenrechtsverletzen- nicht für die übermittelten Informationen haftbar ist, sofern er:
den75 Waren kommen kann, ermöglichen, bei den zuständigen
Behörden schriftlich zu beantragen, dass die Zollbehörden die a) die Übermittlung nicht veranlasst,
Freigabe dieser Waren in den freien Verkehr aussetzen oder die
b) den Adressaten der übermittelten Informationen nicht aus-
Waren zurückhalten. Die Vertragsparteien werden prüfen, ob die-
wählt und
se Maßnahmen auf Waren angewandt werden, die im Verdacht
stehen, eine geografische Angabe zu verletzen. c) die übermittelten Informationen weder auswählt noch ver-
(2) Für den Fall, dass die Zollbehörden während ihrer Tätigkeit ändert.
den hinreichend begründeten Verdacht haben, dass Waren ein
(2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung
Urheberrecht oder ein Markenrecht verletzen, sieht jede Vertrags-
des Zugangs nach Absatz 1 umfassen auch die automatische,
partei vor, dass die Zollbehörden von Amts wegen die Freigabe
kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informatio-
der Waren aussetzen oder diese einbehalten können, damit der
nen, sofern dies einzig und allein zum Zwecke der Durchführung
der Übermittlung im Kommunikationsnetz erfolgt und die Infor-
74 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass keine Verpflichtung mationen nicht länger gespeichert werden, als dies für die Über-
besteht, solche Verfahren auf die Einfuhr von Waren anzuwenden, die mittlung nach vernünftigem Ermessen erforderlich ist.
in einem anderen Land vom Rechteinhaber oder mit seiner Zustim-
mung in den Verkehr gebracht wurden.
(3) Dieser Abschnitt lässt die Möglichkeit unberührt, dass eine
75 Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der Ausdruck Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach Maßgabe des Rechtssys-
„urheberrechts- oder markenrechtsverletzende Waren“
tems der jeweiligen Vertragspartei vom Diensteanbieter verlangt,
a) „nachgeahmte Waren“, namentlich: eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.
i) Waren, einschließlich Verpackungen, auf denen unbefugt eine
Marke angebracht ist, die mit einer rechtsgültig für solche Waren
eingetragenen Marke identisch ist oder die sich in ihren wesent- Artikel 252
lichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke unterscheiden
lässt und die dadurch die Rechte des Inhabers der betreffenden Haftung der Anbieter von
Marke verletzt, Vermittlungsdienstleistungen – „Caching“
ii) alle gegebenenfalls auch gesondert gestellten Kennzeichnungs-
mittel (wie Embleme, Anhänger, Aufkleber, Prospekte, Bedie- (1) Besteht der bereitgestellte Dienst darin, von einem Nutzer
nungs- oder Gebrauchsanweisungen, Garantiedokumente), auf gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu über-
welche die unter Ziffer i genannten Umstände zutreffen, mitteln, so stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Dienstean-
iii) die mit Marken nachgeahmter Waren versehenen Verpackungen, bieter nicht für die automatische, kurzzeitige Zwischenspeiche-
die gesondert gestellt werden und auf welche die unter Ziffer i rung der Informationen haftbar ist, die dem alleinigen Zweck
genannten Umstände zutreffen,
dient, die weitere Übermittlung der Informationen an andere Nut-
b) „unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildun-
zer des Dienstes in deren Auftrag effizienter zu gestalten, sofern
gen“, das heißt Waren, die Vervielfältigungsstücke oder Nachbildun-
gen sind oder solche enthalten und die ohne Zustimmung des Inha- der Diensteanbieter:
bers des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte oder eines
nach einzelstaatlichem Recht eingetragenen oder nicht eingetrage- a) die Informationen nicht verändert,
nen Musterrechts oder ohne Zustimmung einer vom Rechteinhaber
im Herstellungsland ordnungsgemäß ermächtigten Person angefer- b) die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen er-
tigt werden. füllt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 493
c) die Regeln für die Aktualisierung von Informationen, die in all- Kapitel 5
gemein anerkannten und verwendeten Industriestandards
festgelegt sind, beachtet, Technologietransfer
d) die zulässige Anwendung von in der Industrie allgemein aner- Artikel 255
kannten und verwendeten Technologien zur Sammlung von
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Erfahrungen und In-
Daten über die Nutzung der Informationen nicht beeinträch-
formationen über interne und internationale Praktiken und politi-
tigt und
sche Maßnahmen im Bereich des Technologietransfers76 auszu-
e) unverzüglich die von ihm gespeicherten Informationen ent- tauschen. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen, die den
fernt oder den Zugang zu ihnen sperrt, sobald er tatsäch- Informationsfluss, Unternehmenspartnerschaften, die freiwillige
liche Kenntnis davon erhalten hat, dass die Informationen am Lizenzierung und die freiwillige Vergabe von Unteraufträgen er-
ursprünglichen Ausgangsort der Übermittlung aus dem Netz leichtern. Besondere Aufmerksamkeit wird den notwendigen
entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde Voraussetzungen für die Schaffung eines angemessenen, güns-
oder eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde die Entfernung tigen Umfelds für die Förderung dauerhafter Beziehungen zwi-
oder Sperrung angeordnet hat. schen den Wissenschaftsgemeinden der Vertragsparteien sowie
für intensivere Maßnahmen zur Förderung der Beziehungen so-
(2) Dieser Abschnitt lässt die Möglichkeit unberührt, dass eine wie des Innovations- und des Technologietransfers zwischen den
Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach Maßgabe des Rechtssys- Vertragsparteien gewidmet; dazu zählen auch der geltende
tems der jeweiligen Vertragspartei vom Diensteanbieter verlangt, Rechtsrahmen und die Entwicklung des Humankapitals.
eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern. (2) Die Vertragsparteien erleichtern und fördern Forschung, In-
novation, technologische Entwicklung, Transfer und Verbreitung
von Technologie untereinander, wobei ihre Adressaten unter
Artikel 253
anderem Unternehmen, Regierungsstellen, Universitäten sowie
Haftung der Anbieter von Forschungs- und Technologiezentren sind. Die Vertragsparteien
Vermittlungsdienstleistungen – „Hosting“ fördern nach ihren Möglichkeiten in diesem Bereich Kapazitäts-
aufbau sowie Personalaustausch und -schulung.
(1) Besteht der bereitgestellte Dienst darin, von einem Nutzer (3) Die Vertragsparteien fördern Mechanismen, welche die Be-
gelieferte Informationen zu speichern, so stellt jede Vertragspar- teiligung von Einrichtungen und Sachverständigen ihres jeweili-
tei sicher, dass der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines gen Wissenschafts-, Technologie- und Innovationssystems an
Nutzers gespeicherten Informationen haftbar ist, sofern er: Projekten und gemeinsamen Forschungsaktivitäten sowie Ent-
wicklungs- und Innovationsnetzen ermöglichen, damit sie ihre
a) von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Infor- Kapazität auf den Gebieten Wissenschaft, Technologie und In-
mationen keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug novation ausbauen können. Diese Mechanismen können Folgen-
auf Schadensersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder des umfassen:
Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätig-
keit oder rechtswidrige Informationen offensichtlich werden, a) Tätigkeiten in den Bereichen gemeinsame Forschung, Innova-
oder tion und technologische Entwicklung sowie Ausbildungspro-
jekte,
b) sobald er Kenntnis davon erlangt oder sich solcher Tatsachen
b) Besuche und Austausch von Wissenschaftlern, Forschern,
oder Umstände bewusst wird, unverzüglich tätig wird, um die
Auszubildenden und technischen Sachverständigen,
Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu
sperren. c) gemeinsame Organisation von wissenschaftlichen Semina-
ren, Konferenzen, Symposien und Workshops sowie Teilnah-
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer des me von Sachverständigen an diesen Veranstaltungen,
Dienstes dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beauf-
d) gemeinsame Netze in den Bereichen Forschung, Entwicklung
sichtigt wird.
und Innovation,
(3) Dieser Abschnitt lässt die Möglichkeit unberührt, dass eine e) Austausch und gemeinsame Nutzung von Ausrüstung und
Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach Maßgabe des Rechtssys- Materialien,
tems der jeweiligen Vertragspartei vom Diensteanbieter verlangt,
f) Förderung der Evaluierung gemeinsamer Arbeiten und Ver-
eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder dass
breitung der Ergebnisse und
eine Vertragspartei Verfahren zur Entfernung von Informationen
oder zur Sperrung des Zugangs zu ihnen festlegt. g) sonstige Tätigkeiten nach Vereinbarung der Vertragsparteien.
(4) Die Vertragsparteien sollten die Einrichtung von Mechanis-
Artikel 254 men für den Austausch von Informationen über Forschungs-,
Entwicklungs- und Innovationsprojekte in Erwägung ziehen, die
Keine allgemeine Überwachungspflicht aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
(5) Die EU-Vertragspartei erleichtert und fördert Anreize für
(1) Eine Vertragspartei erlegt Anbietern von Diensten im Sinne
Einrichtungen und Unternehmen auf ihrem Gebiet, die Techno-
der Artikel 251, 252 und 253 keine allgemeine Verpflichtung auf,
logie an Einrichtungen und Unternehmen der unterzeichnenden
die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu
Andenstaaten transferieren, um diesen den Aufbau einer trag-
überwachen oder aktiv nach Tatsachen oder Umständen zu for-
fähigen technologischen Grundlage zu ermöglichen.
schen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
(6) Jede Vertragspartei setzt sich nach besten Kräften dafür
(2) Die Vertragsparteien können Diensteanbieter dazu ver- ein, die Möglichkeiten zur Erleichterung der Ein- und Ausfuhr von
pflichten, die zuständigen Behörden unverzüglich über mutmaß- Daten und Ausrüstungen im Zusammenhang mit oder zur Ver-
lich rechtswidrige Tätigkeiten, die von Nutzern ihres Dienstes wendung für Tätigkeiten in den Bereichen Forschung, Innovation
ausgeübt, oder über mutmaßlich rechtswidrige Informationen, und Technologieentwicklung nach diesem Artikel durch die Ver-
die von Nutzern ihres Dienstes bereitgestellt werden, zu unter- tragsparteien in ihr beziehungsweise aus ihrem Gebiet im Ein-
richten oder den zuständigen Behörden auf Anfrage Informatio-
nen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres Dienstes, mit 76 Zur Klarstellung gilt, dass der Ausdruck „Technologietransfer“ den Zu-
denen sie Vereinbarungen über die Speicherung von Informatio- gang zur Technologie und ihre Nutzung sowie den Prozess der Techno-
nen geschlossen haben, ermittelt werden können. logieentwicklung umfasst.
494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
klang mit den im Gebiet der jeweiligen Vertragspartei geltenden b) im Falle Kolumbiens und Perus je nach Sachlage das
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich der Ausfuhr- Folgende:
kontrollregelung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und
i) die internen Wettbewerbsvorschriften, die im Einklang
der damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften, zu bewerten.
mit Artikel 260 erlassen oder aufrechterhalten werden,
sowie die entsprechenden Durchführungsverordnun-
Kapitel 6 gen und Änderungen und/oder
Zusammenarbeit ii) Rechtsvorschriften der Andengemeinschaft, die in
Kolumbien oder Peru gelten, sowie die entsprechen-
Artikel 256 den Durchführungsverordnungen und Änderungen,
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zu- – „Wettbewerbsbehörde“ und „Wettbewerbsbehörden“
sammenzuarbeiten, die Erfüllung der Zusagen und Verpflichtun-
gen nach diesem Titel zu unterstützen. a) im Falle der EU-Vertragspartei die Europäische Kommis-
sion und
(2) Vorbehaltlich des Titels XIII (Technische Hilfe und Kapazi-
tätsaufbau im Bereich des Handels) umfassen die Bereiche der b) im Falle Kolumbiens und Perus ihre jeweiligen nationalen
Zusammenarbeit unter anderem, aber nicht ausschließlich Wettbewerbsbehörden.
folgende Tätigkeiten: (2) Zuständigkeiten, welche die Vertragsparteien ihren regio-
a) Informationsaustausch über den Rechtsrahmen für Rechte nalen und nationalen Behörden zum Zwecke der wirksamen und
des geistigen Eigentums und über Regeln zum Schutz und kohärenten Anwendung ihres jeweiligen Wettbewerbsrechts
zur Durchsetzung dieser Rechte sowie Erfahrungsaustausch übertragen haben, bleiben von diesem Artikel unberührt.
zwischen der EU-Vertragspartei und den einzelnen unter-
zeichnenden Andenstaaten über Fortschritte bei der Recht- Artikel 259
setzung,
Ziele und Grundsätze
b) Erfahrungsaustausch zwischen der EU-Vertragspartei und
den einzelnen unterzeichnenden Andenstaaten über die (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien
Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, Wettbewerbs sowie die Tatsache an, dass wettbewerbswidrige
Praktiken das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte behin-
c) Kapazitätsaufbau sowie Personalaustausch und -schulung,
dern und damit die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, die
d) Förderung und Verbreitung von Informationen über die Rech- wirtschaftliche Effizienz und das Wohl der Verbraucher beein-
te des geistigen Eigentums, unter anderem in Geschäftskrei- trächtigen sowie die Vorteile, die sich aus der Durchführung die-
sen und in der Zivilgesellschaft, sowie Öffentlichkeitsarbeit ses Übereinkommens ergeben, zunichte machen können, und
bei Verbrauchern und Rechteinhabern, wenden ihre jeweilige Wettbewerbspolitik und ihr jeweiliges Wett-
e) Förderung der institutionellen Zusammenarbeit, beispiels- bewerbsrecht an.
weise zwischen Ämtern für geistiges Eigentum, und (2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die folgenden
f) aktive Bewusstseinsschaffung und Bildung der breiten Praktiken mit diesem Übereinkommen insofern unvereinbar sind,
Öffentlichkeit in Bezug auf Politikmaßnahmen im Bereich der als sie den Handel und die Investitionstätigkeit zwischen den Ver-
Rechte des geistigen Eigentums. tragsparteien beeinträchtigen können:
a) Vereinbarungen, Beschlüsse, Empfehlungen oder aufeinan-
Artikel 257 der abgestimmte Verhaltensweisen, die nach Maßgabe ihres
Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ jeweiligen Wettbewerbsrechts eine Behinderung, Einschrän-
kung oder Verzerrung des Wettbewerbs bezwecken oder be-
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss „Geisti-
wirken,
ges Eigentum“ ein, der die Durchführung dieses Titels verfolgt.
Der Unterausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen, b) die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden
sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Form und Stellung nach Maßgabe ihres jeweiligen Wettbewerbsrechts
Mittel der Durchführung der Sitzungen können im gegenseitigen und
Einvernehmen festgelegt werden.
c) Unternehmenszusammenschlüsse, die nach Maßgabe ihres
(2) Der Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ nimmt seine jeweiligen Wettbewerbsrechts insbesondere durch die Schaf-
Beschlüsse einvernehmlich an. Er kann sich eine Geschäftsord- fung oder den Ausbau einer marktbeherrschenden Stellung
nung geben. Der Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ ist dafür einen effizienten Wettbewerb erheblich behindern.
zuständig, die in Artikel 209 genannten Informationen zu beur-
teilen und dem Handelsausschuss die Änderung von Anhang XIII (3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Zusammenarbeit
Anlage 1 (Liste der geografischen Angaben) in Bezug auf geo- und Koordinierung zwischen ihren jeweiligen Wettbewerbsbehör-
grafische Angaben vorzuschlagen. den wichtig sind, um eine effiziente Wettbewerbspolitik und eine
effiziente Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zu unterstützen;
dazu zählen auch Notifikationen nach Artikel 262, Konsultatio-
Titel VIII nen, Informationsaustausch, technische Hilfe und Förderung des
Wettbewerb Wettbewerbs.
(4) Innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs unter-
Artikel 258 stützen und fördern die Vertragsparteien im Einklang mit den Zie-
Begriffsbestimmungen len dieses Übereinkommens Maßnahmen zur Stärkung des Wett-
bewerbs.
(1) Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
– „Wettbewerbsrecht“ Artikel 260
a) im Falle der EU-Vertragspartei die Artikel 101, 102 und 106
Wettbewerbsrecht,
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Uni-
Wettbewerbsbehörden und Wettbewerbspolitik
on und die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom
20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszu- (1) Jede Vertragspartei verfügt über ein Wettbewerbsrecht,
sammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) sowie das die Bekämpfung der in Artikel 259 Absatz 2 genannten Prak-
die entsprechenden Durchführungsverordnungen und Än- tiken vorsieht, und ergreift geeignete Maßnahmen gegen diese
derungen, Praktiken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 495
(2) Jede Vertragspartei richtet Wettbewerbsbehörden ein oder (2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass staatliche Unterneh-
unterhält Wettbewerbsbehörden, die für die wirksame Durchset- men und benannte Monopole ihrem Wettbewerbsrecht unter-
zung ihres jeweiligen Wettbewerbsrechts zuständig und ange- liegen, sofern die Anwendung dieses Rechts die Erfüllung der
messen ausgestattet sind. diesen Unternehmen übertragenen besonderen öffentlichen Auf-
gaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert.
(3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer trans-
parenten, fristgerechten und diskriminierungsfreien Anwendung (3) In Bezug auf staatliche Unternehmen und benannte
ihres Wettbewerbsrechts, bei der der Grundsatz eines ordentli- Monopole erlassen die Vertragsparteien keine Maßnahmen und
chen Gerichtsverfahrens und das Recht auf Verteidigung respek- erhalten keine Maßnahmen aufrecht, die diesem Titel zuwider-
tiert werden, an. laufen und den Handel und die Investitionstätigkeit zwischen den
Vertragsparteien verzerren.
(4) Jede Vertragspartei bleibt bei der Festlegung, Weiterfüh-
rung und Umsetzung ihrer jeweiligen Wettbewerbspolitik weiter-
hin autonom. Artikel 264
Technische Hilfe
Artikel 261 (1) Im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Titels
Zusammenarbeit und Informationsaustausch erkennen die Vertragspartien die Bedeutung der technischen
Hilfe an und unterstützen Initiativen zur Schaffung einer Kultur
(1) Die Vertragsparteien setzen sich nach Kräften dafür ein, des Wettbewerbs.
dass ihre Wettbewerbsbehörden bei Fragen im Zusammenhang
mit der Durchführung des Wettbewerbsrechts zusammenarbeiten. (2) Initiativen nach Absatz 1 zielen unter anderem darauf ab,
die technischen und institutionellen Kapazitäten für die Umset-
(2) Die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei kann die zung der Wettbewerbspolitik, die Durchsetzung des Wettbe-
Wettbewerbsbehörde einer anderen Vertragspartei um Zusam- werbsrechts, die Schulung von Personal und den Erfahrungsaus-
menarbeit bei Durchsetzungsmaßnahmen ersuchen. Diese Zu- tausch auszubauen.
sammenarbeit hindert die betreffenden Vertragsparteien nicht
daran, unabhängige Entscheidungen zu treffen.
Artikel 265
(3) Die Wettbewerbsbehörden können Informationen austau-
schen, um die wirksame Anwendung ihres jeweiligen Wettbe- Konsultationen
werbsrechts zu erleichtern. (1) Zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen
den Vertragsparteien oder zur Behandlung spezifischer Fragen,
(4) Bei einem Informationsaustausch nach Maßgabe dieses
die im Rahmen dieses Titels auftauchen, akzeptiert eine Vertrags-
Artikels berücksichtigen die Wettbewerbsbehörden die aufgrund
partei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei die Einleitung
ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften geltenden Beschränkungen.
von Konsultationen; die Durchführung von Maßnahmen nach ih-
(5) Vertritt eine Vertragspartei die Auffassung, dass ein im Ge- rem Wettbewerbsrecht bleibt davon unberührt, und sie trifft ihre
biet einer anderen Vertragspartei angewandtes wettbewerbswid- endgültige Entscheidung über die Fragen, die Gegenstand der
riges Verhalten nach Artikel 259 Absatz 2 sich nachteilig im Ge- Konsultationen sind, völlig autonom.
biet beider Vertragsparteien oder auf die Handelsbeziehungen
(2) Die Vertragspartei, die um Konsultationen nach Absatz 1
zwischen den beiden Vertragsparteien auswirkt, so kann sie die
ersucht, erläutert, auf welche Weise die Frage das ordnungsge-
andere Vertragspartei ersuchen, die in deren Rechtsvorschriften
mäße Funktionieren der Märkte, die Verbraucher sowie den Han-
festgelegten Durchsetzungsmaßnahmen einzuleiten.
del und die Investitionstätigkeit zwischen den Vertragsparteien
(6) Nach Maßgabe ihrer Interessen und Kapazitäten können beeinträchtigt. Die ersuchte Vertragspartei schenkt den Anliegen
die Wettbewerbsbehörden ihre Zusammenarbeit durch geeigne- der ersuchenden Vertragspartei uneingeschränkte Beachtung.
te Mittel oder Instrumente weiter vertiefen.
Artikel 266
Artikel 262
Streitbeilegung
Notifikation
Die Vertragsparteien dürfen für Fragen, die sich aus diesem
(1) Sofern die erforderlichen Verwaltungsmittel vorhanden Titel ergeben, nicht die Streitbeilegung nach Titel XII (Streitbeile-
sind, notifiziert die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei der gung) in Anspruch nehmen.
Wettbewerbsbehörde einer anderen Vertragspartei diejenigen
Durchsetzungsmaßnahmen ihres Wettbewerbsrechts, die ihrer Titel IX
Auffassung nach wichtige Interessen der anderen Vertragspartei
berühren können77. Handel und nachhaltige Entwicklung
(2) Die Notifikation nach Absatz 1 erfolgt so rasch wie mög-
lich, soweit dies nicht gegen das Wettbewerbsrecht der notifizie- Artikel 267
renden Vertragspartei verstößt oder eine laufende Untersuchung Hintergrund und Ziele
beeinträchtigt.
(1) Unter Hinweis auf die Erklärung von Rio zu Umwelt und
Entwicklung und die Agenda 21 (angenommen von der VN-Kon-
Artikel 263 ferenz für Umwelt und Entwicklung am 14. Juni 1992), die Mil-
Benannte Monopole und staatliche Unternehmen lenniums-Entwicklungsziele (angenommen im September 2000),
die Erklärung von Johannesburg zur nachhaltigen Entwicklung
(1) Dieses Übereinkommen hindert eine Vertragspartei nicht und den dazugehörigen Aktionsplan (angenommen am 4. Sep-
daran, nach ihren Rechtsvorschriften öffentliche oder private tember 2002) sowie auf die Ministererklärung über produktive
Monopole zu errichten oder aufrechtzuerhalten und staatliche Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit (angenommen
Unternehmen zu gründen oder aufrechtzuerhalten78. vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen im Sep-
tember 2006) bekräftigen die Vertragsparteien ihr Bekenntnis zur
77 Insbesondere wenn die Notifikation dazu beitragen könnte, dass die nachhaltigen Entwicklung zum Wohle der heutigen und künfti-
Ziele, welche die notifizierte Wettbewerbsbehörde mit den Durchset-
zungsmaßnahmen verfolgt, verwirklicht werden.
gen Generationen. In diesem Zusammenhang kommen die Ver-
78
tragsparteien überein, den internationalen Handel in dem Bestre-
Zur Klarstellung gilt, dass die Vertragsparteien sich darüber einig sind,
dass nach Artikel 336 der Staatsverfassung Kolumbiens errichtete ben zu fördern, dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung
„monopolios rentísticos“ zur Kategorie der rechtlichen Monopole und näherzukommen und darauf hinzuarbeiten, dass dieses Ziel in
staatlichen Unternehmen zählen. ihre Handelsbeziehungen einbezogen und darin berücksichtigt
496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
wird. Sie betonen insbesondere, dass die Berücksichtigung han- (2) Die Vertragsparteien führen Gespräche über handelsbezo-
delsbezogener Arbeits-79 und Umweltfragen als Bestandteil gene Arbeitsfragen von beiderseitigem Interesse und arbeiten
eines Gesamtkonzepts für die Bereiche Handel und nachhaltige gegebenenfalls in diesen Fragen zusammen.
Entwicklung von Vorteil ist.
(3) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Rahmen ihrer Ge-
(2) In Anbetracht des Absatzes 1 zählen zu den Zielen dieses setze und Praktiken in ihrem gesamten Gebiet die international
Titels: anerkannten arbeitsrechtlichen Mindestnormen, die in den
grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorga-
a) die Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwi-
nisation (im Folgenden „IAO“) festgelegt sind, zu fördern und
schen den Vertragsparteien mit dem Ziel, die Durchführung
wirksam umzusetzen:
dieses Titels zu erleichtern sowie Politikvorhaben und Prakti-
ken für die Bereiche Handel, Arbeit und Umwelt stärker auf- a) Vereinigungsfreiheit und effektive Anerkennung des Rechts
einander abzustimmen, auf Kollektivverhandlungen,
b) eine bessere Einhaltung des Arbeits- und Umweltrechts je- b) Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit,
der Vertragspartei sowie der Verpflichtungen aus den in den
Artikeln 269 und 270 genannten internationalen Übereinkünf- c) effektive Abschaffung der Kinderarbeit und
ten als ein wichtiger Bestandteil, damit der Handel besser zur d) Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.
nachhaltigen Entwicklung beitragen kann,
(4) Die Vertragsparteien tauschen Informationen über ihren je-
c) eine stärkere Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Nut- weiligen Stand und ihre jeweiligen Fortschritte hinsichtlich der
zung der biologischen Vielfalt und der natürlichen Ressour- Ratifizierung von Kernübereinkommen der IAO und anderen von
cen sowie der Verminderung der Umweltverschmutzung ge- der IAO als aktuell eingestuften Übereinkommen aus.
mäß der Zielsetzung der nachhaltigen Entwicklung durch den
Handel und die Handelspolitik, (5) Die Vertragsparteien betonen, dass Arbeitsnormen nicht
für handelsprotektionistische Zwecke genutzt werden sollten,
d) eine stärkere Verpflichtung auf Arbeitsnormen und -rechte im
und dass darüber hinaus der komparative Vorteil einer Vertrags-
Einklang mit diesem Titel als bedeutender Bestandteil, damit
partei in keiner Weise in Frage gestellt werden sollte.
der Handel besser zur nachhaltigen Entwicklung beitragen
kann,
Artikel 270
e) eine stärkere Einbeziehung der Öffentlichkeit bei Themen, die
unter diesen Titel fallen. Multilaterale Umweltnormen und -übereinkünfte
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre entschiedene Ent- (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine verantwor-
schlossenheit, ihren Verpflichtungen aus diesem Titel nachzu- tungsvolle internationale Umweltpolitik und internationale Um-
kommen, wobei sie ihren eigenen Kapazitäten, insbesondere in weltübereinkünfte als Antwort der internationalen Gemeinschaft
technischer und finanzieller Hinsicht, Rechnung tragen. auf globale oder regionale Umweltprobleme von großer Bedeu-
tung sind und betonen, dass die gegenseitige Unterstützung von
(4) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihre Verpflichtung,
Handel und Umwelt verstärkt werden muss. In diesem Zusam-
globale ökologische Herausforderungen nach dem Grundsatz
menhang führen sie Gespräche über handelsbezogene Umwelt-
der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten
fragen von beiderseitigem Interesse und arbeiten gegebenenfalls
anzugehen.
in diesen Fragen zusammen.
(5) Dieser Titel darf nicht als Mittel für eine willkürliche oder
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, in ihren Ge-
nicht zu rechtfertigende Diskriminierung zwischen den Vertrags-
setzen und Praktiken folgende multilaterale Umweltübereinkünf-
parteien oder als verdeckte Beschränkung des Handels oder der
te wirksam umzusetzen: das Montrealer Protokoll über Stoffe, die
Investitionstätigkeit ausgelegt oder angewandt werden.
zum Abbau der Ozonschicht führen (angenommen am 16. Sep-
tember 1987), das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der
Artikel 268 grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen
Regelungsrecht und Schutzniveau und ihrer Entsorgung (angenommen am 22. März 1989), das
Stockholmer Übereinkommen über persistente organische
Unter Anerkennung des Hoheitsrechts jeder Vertragspartei, Schadstoffe (angenommen am 22. Mai 2001), das Übereinkom-
ihre internen Politikvorhaben und Prioritäten im Bereich der nach- men über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei-
haltigen Entwicklung sowie ihre eigenen Umweltschutz- und Ar- lebender Tiere und Pflanzen (unterzeichnet am 3. März 1973, im
beitsschutzniveaus im Einklang mit den in den Artikeln 269 Folgenden „CITES“), das Übereinkommen über die biologische
und 270 genannten international anerkannten Normen und Über- Vielfalt (im Folgenden „CBD“ für „Convention on Biodiversity“),
einkünften festzulegen und ihre einschlägigen Gesetze, sonsti- das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum
gen Vorschriften und Politikvorhaben dementsprechend zu be- CBD (angenommen am 29. Januar 2000), das Protokoll von
schließen oder zu ändern, bemüht sich jede Vertragspartei Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über
sicherzustellen, dass ihre einschlägigen Gesetze und Politikvor- Klimaänderungen (angenommen am 11. Dezember 1997, im Fol-
haben ein hohes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau vorse- genden „Kyoto-Protokoll“) und das Rotterdamer Übereinkommen
hen und fördern. über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnis-
setzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide
Artikel 269 im internationalen Handel (angenommen am 10. September
1998)80.
Multilaterale Arbeitsnormen und -übereinkünfte
(3) Auf Vorschlag des Unterausschusses „Handel und nach-
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der internationale
haltige Entwicklung“ kann der Handelsausschuss empfehlen, die
Handel, produktive Beschäftigung und menschenwürdige Arbeit
Anwendung von Absatz 2 auf andere multilaterale Umweltüber-
für alle Schlüsselelemente für die Steuerung des Globalisierungs-
einkünfte auszuweiten.
prozesses darstellen, und bekräftigen ihre Zusage, die Entwick-
lung des internationalen Handels dahin gehend zu fördern, dass (4) Dieses Übereinkommen schränkt das Recht einer Vertrags-
er zu produktiver Beschäftigung und menschenwürdiger Arbeit partei, Maßnahmen zur Durchführung der in Absatz 2 genannten
für alle beiträgt. Übereinkünfte zu beschließen oder aufrechtzuerhalten, nicht ein.
79 Wird in diesem Titel auf den Begriff „Arbeit“ Bezug genommen, so um- 80 Für die Zwecke dieses Absatzes umfassen die aufgeführten multilate-
fasst er die für die strategischen Ziele der Internationalen Arbeitsorga- ralen Umweltvereinbarungen die von den Vertragsparteien ratifizierten
nisation relevanten Bereiche. Protokolle, Änderungen, Anhänge und Berichtigungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 497
Diese Maßnahmen dürfen nicht in einer Weise angewandt wer- (5) Unter Bezugnahme auf Artikel 15 des CBD erkennen die
den, die ein Mittel für eine willkürliche oder ungerechtfertigte Dis- Vertragsparteien die Hoheitsrechte der Staaten in Bezug auf ihre
kriminierung zwischen den Vertragsparteien oder eine verdeckte natürlichen Ressourcen sowie die Tatsache an, dass die Befug-
Beschränkung des Handels darstellen würde. nis, den Zugang zu genetischen Ressourcen zu bestimmen,
Sache der Regierungen der einzelnen Staaten ist und deren inner-
staatlichen Rechtsvorschriften unterliegt. Ferner erkennen die
Artikel 271
Vertragsparteien an, dass sie sich darum bemühen, die Voraus-
Unterstützung der setzungen zu schaffen, um den Zugang zu genetischen Ressour-
nachhaltigen Entwicklung durch den Handel cen für eine umweltverträgliche Nutzung zu erleichtern, dass sie
keine Beschränkungen auferlegen, die den Zielen des CBD zuwi-
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass der Handel die derlaufen, und dass der Zugang zu genetischen Ressourcen der
nachhaltige Entwicklung fördern sollte. Außerdem erkennen sie auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung
die positiven Auswirkungen, die arbeitsrechtliche Mindestnor- der Vertragspartei bedarf, die diese Ressourcen zur Verfügung
men und menschenwürdige Arbeit auf die wirtschaftliche Effi- stellt, sofern diese Vertragspartei nichts anderes bestimmt hat.
zienz, auf Innovation und Produktivität haben können, sowie den Die Vertragsparteien ergreifen nach Maßgabe des CBD geeigne-
Wert einer größeren Kohärenz zwischen der Handelspolitik auf te Maßnahmen, damit die Ergebnisse der Forschung und Ent-
der einen und der Arbeitspolitik auf der anderen Seite an. wicklung und die Vorteile, die sich aus der kommerziellen und
sonstigen Nutzung genetischer Ressourcen ergeben, mit der Ver-
(2) Die Vertragsparteien setzen sich dafür ein, den Handel mit tragspartei, die diese Ressourcen zur Verfügung gestellt hat, zu
umweltfreundlichen Waren und Dienstleistungen sowie diesbe- einvernehmlich festgelegten Bedingungen gerecht und ausge-
zügliche ausländische Direktinvestitionen zu erleichtern und zu wogen geteilt werden.
fördern.
(6) Die Vertragsparteien streben danach, die Kapazität natio-
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, vorbildliche Ge- naler Einrichtungen, die für die Erhaltung und nachhaltige Nut-
schäftspraktiken im Zusammenhang mit sozialverantwortlichem zung der biologischen Vielfalt zuständig sind, durch Instrumente
Handeln zu unterstützen. wie beispielsweise der Kapazitätssteigerung und durch techni-
sche Hilfe zu steigern und auszubauen.
(4) Die Vertragsparteien erkennen an, dass flexible und freiwil-
lige Anreizmechanismen die Kohärenz zwischen Handelsprakti-
ken und den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung verbessern Artikel 273
können. In diesem Zusammenhang wird jede Vertragspartei im
Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und Politikvorhaben die
Entwicklung und Anwendung solcher Mechanismen unterstüt- Die Vertragsparteien erkennen an, dass es zur Unterstützung
zen. des nachhaltigen Managements von Forstressourcen wichtig ist,
über Praktiken zu verfügen, die nach Maßgabe der internen
Rechtsvorschriften und Verfahren eine bessere Rechtsdurch-
Artikel 272 setzung und verantwortungsvollere Verwaltung im Forstsektor
Biologische Vielfalt gewährleisten und den Handel mit legalen und nachhaltigen
forstwirtschaftlichen Erzeugnissen unterstützen; dazu können
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der folgende Praktiken zählen:
Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt
a) die wirksame Durchführung und Anwendung des CITES in
und aller ihrer Komponenten als wesentlicher Bestandteil für die
Bezug auf Holzarten, die nach den Kriterien und im Rahmen
Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung zukommt. Die
des genannten Übereinkommens als gefährdet eingestuft
Vertragsparteien bestätigen ihre Zusage, die biologische Vielfalt
werden können,
im Einklang mit dem CBD und anderen einschlägigen internatio-
nalen Übereinkünften, deren Vertragspartei sie sind, zu erhalten b) die Entwicklung von Systemen und Mechanismen zur Über-
und nachhaltig zu nutzen. prüfung der legalen Herkunft von Holzprodukten im gesam-
ten Verlauf der Handelskette,
(2) Die Vertragsparteien streben weiterhin die Verwirklichung
ihrer internationalen Ziele bis 2010 beziehungsweise 2012 an, die c) die Unterstützung freiwilliger Mechanismen zur Waldzertifi-
in der Einrichtung und Aufrechterhaltung eines umfassenden, ef- zierung, die auf internationalen Märkten anerkannt sind,
fizient verwalteten und ökologisch repräsentativen nationalen und
d) Transparenz und stärkere Beteiligung der Öffentlichkeit am
regionalen Systems von Landschutzgebieten und Meeresschutz-
Management von Forstressourcen zur Holzerzeugung und
gebieten bestehen; diese Schutzgebiete stellen entscheidende
Instrumente zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologi- e) wirksamere Mechanismen zur Kontrolle der Holzerzeugung
schen Vielfalt dar. Darüber hinaus erkennen die Vertragsparteien nach Maßgabe des Rechtsrahmens der jeweiligen Vertrags-
die Bedeutung von Schutzgebieten für das Wohlergehen der in partei, auch durch unabhängige Überwachungseinrichtun-
diesen Gebieten und ihren Pufferzonen angesiedelten Populatio- gen.
nen an.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Entwicklung von Artikel 274
Praktiken und Programmen gemeinsam voranzutreiben, mit de- Handel mit Fischerzeugnissen
nen die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen
Vielfalt wirtschaftlich besser genutzt werden können. (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Erhaltung und
Bewirtschaftung der Fischbestände in rationaler und verantwor-
(4) Die Vertragsparteien erkennen ihre Verpflichtung an, nach tungsvoller Weise erfolgen muss, damit deren Nachhaltigkeit
Maßgabe des CBD und vorbehaltlich ihrer internen Rechtsvor- sichergestellt ist.
schriften die Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche der indi-
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass sie im Rahmen der
genen und lokalen Gemeinschaften mit traditionellen Lebensfor-
regionalen Fischereiorganisationen (im Folgenden „RFMO“ für
men, die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der
„Regional Fisheries Management Organisations“), denen sie
biologischen Vielfalt wichtig sind, zu achten, zu bewahren und
angehören, mit dem Ziel zusammenarbeiten müssen,
zu erhalten sowie unter Vorbehalt der in Kenntnis der Sachlage
erteilten vorherigen Zustimmung der Träger dieser Kenntnisse, a) die Fangmengen für die Fischbestände, einschließlich über-
Innovationen und Gebräuche deren breitere Anwendung zu för- fischter Bestände, zu überprüfen und anzupassen und da-
dern und die gerechte und ausgewogene Aufteilung der sich aus durch sicherzustellen, dass die Fangpraktiken den Fangmög-
dieser Anwendung ergebenden Vorteile zu unterstützen. lichkeiten entsprechen,
498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
b) wirksame Überwachungs- und Kontrollinstrumente wie Be- b) die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen Energie-
obachterprogramme, Überwachungssysteme für Fischerei- effizienz und erneuerbare Energien, die ökologischen und
fahrzeuge sowie Systeme zur Überwachung von Umschlag- ökonomischen Anforderungen genügen und die technischen
plätzen und zur Hafenstaatkontrolle einzuführen, um die Handelshemmnisse auf ein Mindestmaß reduzieren.
strikte Einhaltung der geltenden Erhaltungsmaßnahmen
sicherzustellen, Artikel 276
c) Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter und Wanderarbeitnehmer
unregulierter Fischerei („IUU-Fischerei“) zu ergreifen; zu die-
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Gleichbehandlung
sem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien sicherzustellen,
bei den Arbeitsbedingungen gefördert werden muss, um jede
dass unter ihrer Flagge fahrende Fischereifahrzeuge ihre
diesbezügliche Diskriminierung von Arbeitnehmern, einschließ-
Fangtätigkeiten nach den im Rahmen der RFMO beschlos-
lich der in ihrem Gebiet rechtmäßig beschäftigten Wanderarbeit-
senen Regeln ausüben, und dass Fischereifahrzeuge, die ge-
nehmer, zu beseitigen.
gen diese Regeln verstoßen, nach Maßgabe ihrer internen
Rechtsvorschriften mit Sanktionen belegt werden.
Artikel 277
Artikel 275 Aufrechterhaltung des Schutzniveaus
(1) Eine Vertragspartei fördert den Handel oder die Investiti-
Klimawandel
onstätigkeit nicht dadurch, dass sie das in ihrem Umwelt- und
(1) Unter Berücksichtigung des Rahmenübereinkommens der Arbeitsrecht garantierte Schutzniveau reduziert. Dementspre-
Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden chend fördert eine Vertragspartei nicht den Handel oder die In-
„UNFCCC“ für „United Nations Framework Convention on vestitionstätigkeit, indem sie von der Anwendung ihres Umwelt-
Climate Change“) und des Kyoto-Protokolls erkennen die Ver- und Arbeitsrechts in einer Weise absieht oder abweicht, die den
tragsparteien an, dass der Klimawandel allgemein und weltweit in diesem Recht garantierten Schutz reduziert.
Anlass zur Besorgnis gibt und eine möglichst umfassende (2) Eine Vertragspartei unterlässt es nicht, ihr Umwelt- und Ar-
Zusammenarbeit aller Länder und ihre Beteiligung an einer wirk- beitsrecht in einer den Handel oder die Investitionstätigkeit zwi-
samen und angemessenen internationalen Reaktion zum Wohle schen den Vertragsparteien beeinflussenden Weise durch anhal-
der heutigen und künftiger Generationen erforderlich macht. tende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch den Verzicht
auf Maßnahmen wirksam durchzusetzen.
(2) Die Vertragsparteien sind entschlossen, nach dem Vorbild
der Industriestaaten verstärkte Anstrengungen im Hinblick auf (3) Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertrags-
den Klimawandel zu unternehmen: dazu zählen unter anderem partei auf eine vernünftige Ermessensentscheidung bei Mittelzu-
die Unterstützung interner Politikvorhaben und geeigneter inter- weisungen für die Prüfung, Überwachung und Durchsetzung in-
nationaler Initiativen zur Anpassung an den Klimawandel sowie terner umwelt- und arbeitsrechtlicher Vorschriften und Normen
zum Klimaschutz, und zwar auf der Grundlage der Gerechtigkeit an, solange die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Titel
und nach Maßgabe ihrer gemeinsamen, aber unterschiedlichen dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Verantwortlichkeiten, ihrer jeweiligen Fähigkeiten sowie ihrer (4) Dieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass die
sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen und unter besonde- Behörden einer Vertragspartei dazu ermächtigt werden, Maßnah-
rer Berücksichtigung der Bedürfnisse und der Gegebenheiten in men zur Durchsetzung des Arbeits- und Umweltrechts im Gebiet
den Entwicklungsländern unter den Vertragsparteien sowie ihrer einer anderen Vertragspartei durchzuführen.
hohen Anfälligkeit gegenüber den nachteiligen Auswirkungen des
Klimawandels.
Artikel 278
(3) Die Vertragsparteien erkennen ebenfalls an, dass die Aus-
Wissenschaftliche Informationen
wirkungen des Klimawandels ihre derzeitige und künftige Ent-
wicklung beeinträchtigen können, und betonen daher, dass die Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Berücksichtigung
Bemühungen um eine Anpassung an den Klimawandel verstärkt wissenschaftlicher und technischer Informationen und einschlä-
und unterstützt werden müssen, und zwar insbesondere in den giger internationaler Normen, Leitlinien oder Empfehlungen bei
Entwicklungsländern unter den Vertragsparteien. der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen für Sicher-
heit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz oder von Umwelt-
(4) In Anbetracht der Tatsache, dass auf globaler Ebene ein schutzmaßnahmen, die den Handel zwischen den Vertragspar-
rascher Übergang zu Volkswirtschaften mit niedrigen CO2-Emis- teien beeinflussen, von großer Bedeutung ist; dabei erkennen sie
sionen angestrebt wird, werden die Vertragsparteien die nach- auch an, dass in Fällen, in denen ernsthafte oder nicht wieder-
haltige Nutzung natürlicher Ressourcen fördern; darüber hinaus gutzumachende Schäden drohen, das Fehlen einer völligen wis-
werden sie Handels- und Investitionsmaßnahmen unterstützen, senschaftlichen Gewissheit nicht als Grund für das Aufschieben
mit denen der Zugang zu den besten verfügbaren Technologien von Schutzmaßnahmen dienen sollte81.
für eine saubere Energieerzeugung und -nutzung, für den Kli-
maschutz und die Anpassung an den Klimawandel sowie für die
Artikel 279
Verbreitung und Nutzung solcher Technologien gefördert und er-
leichtert werden. Überprüfung der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, handels- und inves- Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Auswirkungen der
titionspolitische Maßnahmen zu prüfen, mit denen sie zur Ver- Durchführung dieses Übereinkommens auf Arbeit und Umwelt
wirklichung der Ziele in Bezug auf Klimaschutz und Anpassung nach eigenem Ermessen im Rahmen ihrer internen, partizipati-
an den Klimawandel beitragen können; dazu zählen unter ande- ven Verfahren zu überprüfen, zu überwachen und zu bewerten.
rem:
Artikel 280
a) die Erleichterung der Beseitigung von Handels- und Investi-
tionshemmnissen beim Zugang zu Waren, Dienstleistungen Institutioneller Überwachungsmechanismus
und Technologien, die zum Klimaschutz und zur Anpassung (1) Jede Vertragspartei benennt eine Verwaltungsstelle, die
an den Klimawandel beitragen können, bei Innovationstätig- den anderen Vertragsparteien für die Zwecke der Umsetzung
keiten in Bezug auf solche Waren, Dienstleistungen und handelsbezogener Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung und
Technologien sowie bei ihrer Entwicklung und ihrem Einsatz,
wobei die Gegebenheiten in Entwicklungsländern berück- 81 Peru legt diesen Artikel vor dem Hintergrund von Grundsatz 15 in der
sichtigt werden, Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung aus.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 499
der Kanalisierung aller Fragen und Mitteilungen, die sich gege- Einsetzung und Konsultation dieser Ausschüsse oder Gruppen,
benenfalls aus diesem Titel ergeben, als Kontaktstelle dient. in denen repräsentative Einrichtungen der oben genannten Berei-
chen in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind, stehen
(2) Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss „Han-
im Einklang mit dem jeweiligen internen Recht.
del und nachhaltige Entwicklung“ ein. Der Unterausschuss setzt
sich aus hochrangigen, für Arbeits-, Umwelt- und Handelsfragen
zuständigen Vertretern der Verwaltung jeder Vertragspartei zu- Artikel 282
sammen. Dialog mit der Zivilgesellschaft
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 tritt der Unterausschuss
(1) Vorbehaltlich des Artikels 280 Absatz 3 und sofern die Ver-
„Handel und nachhaltige Entwicklung“ zu Sitzungen zusammen,
tragsparteien nichts anderes vereinbaren, beruft der Unteraus-
an denen nur die EU-Vertragspartei und einer der unterzeichnen-
schuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ einmal jährlich
den Andenstaaten teilnehmen, wenn Fragen zu erörtern sind, die
eine Sitzung mit zivilgesellschaftlichen Organisationen und der
ausschließlich die bilateralen Beziehungen zwischen der EU-Ver-
breiten Öffentlichkeit ein, um einen Dialog über Fragen im Zu-
tragspartei und dem jeweiligen unterzeichnenden Andenstaat
sammenhang mit der Durchführung dieses Titels zu führen. Die
betreffen; dazu zählen auch Fragen, die im Rahmen der Konsul-
Vertragsparteien verständigen sich spätestens ein Jahr nach In-
tationen auf Regierungsebene nach Artikel 283 und der Sachver-
krafttreten dieses Übereinkommens auf das Verfahren für diese
ständigengruppe nach Artikel 284 behandelt werden.
Sitzungen mit der Zivilgesellschaft.
(4) Der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwick-
(2) Damit die jeweiligen Interessen in einem ausgewogenen
lung“ tritt innerhalb des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses
Verhältnis vertreten sind, ermöglichen die Vertragsparteien allen
Übereinkommens und danach nach Bedarf zusammen, um die
Interessenträgern aus den in Artikel 281 genannten Bereichen die
Durchführung dieses Titels, einschließlich der Maßnahmen der
Teilnahme an den Sitzungen. Der Öffentlichkeit wird eine Zusam-
Zusammenarbeit nach Artikel 286, zu überwachen und um Fra-
menfassung dieser Sitzungen zugänglich gemacht.
gen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit diesem
Titel zu erörtern. Der Unterausschuss gibt sich eine Geschäfts-
ordnung; er nimmt seine Beschlüsse einvernehmlich an. Artikel 283
(5) Grundlage für die Arbeiten des Unterausschusses „Handel Konsultationen auf Regierungsebene82
und nachhaltige Entwicklung“ sind der Dialog, eine effiziente (1) Eine Vertragspartei kann eine andere Vertragspartei über
Zusammenarbeit, die Unterstützung von Verpflichtungen und deren Kontaktstelle schriftlich um Konsultationen zu allen Fragen
Initiativen im Rahmen dieses Titels und die Suche nach einver- von beiderseitigem Interesse im Rahmen dieses Titels ersuchen.
nehmlichen, zufriedenstellenden Lösungen für gegebenenfalls Die ersuchte Vertragspartei antwortet unverzüglich.
auftretende Probleme.
(2) Die konsultierenden Vertragsparteien bemühen sich nach
(6) Der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwick-
Kräften, durch Dialog und Konsultationen eine für beide Seiten
lung“ hat folgende Aufgaben:
zufriedenstellende Lösung zu finden. Vorbehaltlich des Einver-
a) Er führt die Folgemaßnahmen zu diesem Titel durch und legt nehmens beider konsultierenden Vertragsparteien holen sie ge-
Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele einer nachhaltigen gebenenfalls Informationen oder Stellungnahmen von Personen,
Entwicklung fest; Organisationen oder Einrichtungen ein, die zur Prüfung der an-
stehenden Frage beitragen können; dazu zählen auch die im
b) sofern er dies für zweckmäßig hält, legt er dem Handelsaus-
Rahmen der in den Artikeln 269 und 270 genannten Übereinkünf-
schuss Empfehlungen für die ordnungsgemäße Durchführung
te eingesetzten internationalen Organisationen oder Gremien.
dieses Titels und die optimale Nutzung der in diesem Titel
vorgesehenen Möglichkeiten vor; (3) Vertritt eine konsultierende Vertragspartei die Auffassung,
c) unbeschadet des Artikels 326 ermittelt er Bereiche für die Zu- dass die Frage einer eingehenderen Erörterung bedarf, so kann
sammenarbeit und überprüft die wirksame Umsetzung der sie bei der Kontaktstelle der anderen konsultierenden Vertrags-
Zusammenarbeit; partei schriftlich darum ersuchen, dass der Unterausschuss
„Handel und nachhaltige Entwicklung“ einberufen wird, um die
d) sofern er dies für zweckmäßig hält, beurteilt er die Auswir- Frage zu prüfen. Der Unterausschuss „Handel und nachhaltige
kungen der Durchführung dieses Übereinkommens auf die Entwicklung“ tritt umgehend zusammen und bemüht sich um
Bereiche Arbeit und Umwelt und eine einvernehmliche Lösung. Sofern der Unterausschuss nichts
e) er klärt, unbeschadet der in den Artikeln 283, 284 und 285 anderes beschließt, werden seine Schlussfolgerungen veröffent-
beschriebenen Mechanismen, alle anderen Fragen, die in den licht.
Anwendungsbereich dieses Titels fallen. (4) Der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwick-
(7) Der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwick- lung“ veröffentlicht regelmäßig Berichte über das Ergebnis ab-
lung“ setzt sich im Rahmen seiner Arbeiten für Transparenz und geschlossener Konsultationsverfahren und auch – sofern er dies
die Einbeziehung der Öffentlichkeit ein. Folglich werden Entschei- für zweckmäßig hält – über laufende Konsultationen.
dungen des Unterausschusses sowie gegebenenfalls von ihm
ausgearbeitete Berichte über Fragen im Zusammenhang mit der Artikel 284
Durchführung dieses Titels veröffentlicht, es sei denn, der Unter-
ausschuss beschließt etwas anderes. Darüber hinaus ist der Un- Sachverständigengruppe
terausschuss bereit, Beiträge, Stellungnahmen oder Meinungen (1) Sofern die konsultierenden Vertragsparteien nichts ande-
der Öffentlichkeit zu Fragen im Zusammenhang mit diesem Titel res vereinbaren, kann eine konsultierende Vertragspartei, falls für
entgegenzunehmen und zu prüfen. eine Frage im Wege der Konsultationen auf Regierungsebene
nach Artikel 283 keine zufriedenstellende Lösung gefunden wur-
Artikel 281 de, 90 Tage nach Übermittlung eines Konsultationsersuchens be-
antragen, dass zur Prüfung der Frage eine Sachverständigen-
Interne Mechanismen
gruppe einberufen wird.
Jede Vertragspartei konsultiert interne Ausschüsse oder Grup-
pen, die sich mit Fragen aus den Bereichen Arbeit, Umwelt oder 82 Bei den Vertragsparteien, die an Konsultationen auf Regierungsebene
nachhaltige Entwicklung befassen, oder setzt solche Ausschüs- nach diesem Titel teilnehmen (im Folgenden „konsultierende Vertrags-
se oder Gruppen ein, falls noch keine existieren. Diese können, partei“ oder „konsultierende Vertragsparteien“) handelt es sich einer-
seits um die Europäische Union und andererseits um einen unterzeich-
auch auf eigene Initiative, über die jeweiligen internen Kanäle der nenden Andenstaat. Ein unterzeichnender Andenstaat darf einen
Vertragsparteien Stellungnahmen zur Durchführung dieses Titels anderen unterzeichnenden Andenstaat nicht um Konsultationen er-
unterbreiten und Empfehlungen dazu abgeben. Die Verfahren zur suchen.
500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
(2) Die Sachverständigengruppe, deren Mitglieder nach den (3) Die Verfahrensparteien können vereinbaren, die Fristen
Verfahren der Absätze 3 und 4 ausgewählt werden, entscheidet, nach den Absätzen 1 und 2 zu verlängern.
ob eine Vertragspartei ihre Verpflichtungen nach diesem Titel
(4) Die betroffene Verfahrenspartei informiert den Unteraus-
erfüllt hat.
schuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ über ihre Absich-
(3) Bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens legen die Ver- ten hinsichtlich der Empfehlungen der Sachverständigengruppe;
tragsparteien dem Handelsausschuss eine Liste von mindestens dazu zählt auch die Vorlage eines Aktionsplans zur Durchführung
15 Personen vor, die in den unter diesen Titel fallenden Bereichen der Empfehlungen. Der Unterausschuss „Handel und nachhalti-
über Fachwissen verfügen; mindestens fünf dieser Personen be- ge Entwicklung“ überwacht die Durchführung der von der Ver-
sitzen nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien; fahrenspartei beschlossenen Maßnahmen.
diese stehen bereit, um den Vorsitz in der Sachverständigengrup-
(5) Titel XII (Streitbeilegung) findet auf diesen Titel keine An-
pe zu übernehmen. Die Liste wird in der ersten Sitzung des Han-
wendung.
delsausschusses bestätigt. Die Sachverständigen sind unabhän-
gig; sie nehmen von keiner der Vertragsparteien Weisungen
entgegen. Artikel 286
(4) Jede Verfahrenspartei83 wählt aus der Liste der Sachver- Zusammenarbeit in den
ständigen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens Bereichen Handel und nachhaltige Entwicklung
um Einsetzung einer Sachverständigengruppe einen Sachver- Unter Berücksichtigung des kooperativen Ansatzes in diesem
ständigen aus. Wenn sie dies für angezeigt halten, können die Titel sowie der Bestimmungen des Titels XIII (Technische Hilfe
Verfahrensparteien vereinbaren, Sachverständige in die Sachver- und Kapazitätsaufbau im Bereich des Handels) erkennen die Ver-
ständigengruppe zu berufen, die nicht in der Liste aufgeführt tragsparteien die Bedeutung von Maßnahmen der Zusammenar-
sind. Gelingt es einer Verfahrenspartei nicht, ihren Sachverstän- beit an, die zur Durchführung und besseren Nutzung der Mög-
digen innerhalb dieser Frist auszuwählen, so wählt die andere lichkeiten dieses Titels und – wie in seinen Bestimmungen
Verfahrenspartei aus der Liste der Sachverständigen einen festgelegt – insbesondere zu Verbesserung der Politikvorhaben
Staatsangehörigen der Vertragspartei aus, der es nicht gelungen und Praktiken in den Bereichen Arbeit und Umweltschutz beitra-
ist, einen Sachverständigen auszuwählen. Die beiden ausge- gen. Diese Maßnahmen der Zusammenarbeit sollten unter ande-
wählten Sachverständigen einigen sich auf einen Vorsitzenden; rem in folgenden Bereichen von gegenseitigem Interesse ange-
dieser darf nicht die Staatsangehörigkeit einer der Verfahrens- wandt werden:
parteien besitzen. Bei Uneinigkeit wird der Vorsitzende durch das
Los bestimmt. Die Sachverständigengruppe wird innerhalb von a) Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Aus-
40 Tagen nach Eingang des Einsetzungsersuchens eingesetzt. wirkungen dieses Übereinkommens auf die Bereiche Umwelt
und Arbeit, einschließlich Maßnahmen, die darauf abzielen,
(5) Die Verfahrensparteien können der Sachverständigengrup- die Methodik und die Indikatoren für eine solche Beurteilung
pe Stellungnahmen unterbreiten. Die Sachverständigengruppe zu verbessern,
kann Organisationen, Institutionen und Personen, die über ein-
schlägige Informationen oder Fachwissen verfügen, um schrift- b) Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung, Überwa-
liche Stellungnahmen oder sonstige Informationen ersuchen und chung und wirksamen Umsetzung grundlegender IAO-Über-
diese entgegennehmen; dazu zählen auch schriftliche Stellung- einkommen und multilateraler Umweltübereinkünfte, handels-
nahmen oder Informationen der einschlägigen internationalen bezogene Aspekte eingeschlossen,
Organisationen und Gremien zu Fragen im Zusammenhang mit c) Studien über das Niveau von Arbeits- und Umweltschutz und
den in den Artikeln 269 und 270 genannten internationalen Über- entsprechende Normen sowie Mechanismen zur Über-
einkünften. wachung dieser Niveaus,
(6) Bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens legen die Ver- d) Maßnahmen im Zusammenhang mit Klimaschutz und Anpas-
tragsparteien dem Handelssausschuss eine Geschäftsordnung sung an den Klimawandel einschließlich Maßnahmen im Zu-
für die Sachverständigengruppe zur Annahme in seiner ersten sammenhang mit der Verringerung von Emissionen aus der
Sitzung vor. Entwaldung und Schädigung der Wälder („REDD“),
e) Maßnahmen im Zusammenhang mit Aspekten der internatio-
Artikel 285 nalen Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels, die für
Bericht der Sachverständigengruppe84 den Handel von Bedeutung sind; darunter auch Handels- und
Investitionsmaßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele des
(1) Die Sachverständigengruppe legt den Verfahrensparteien UNFCCC beitragen,
innerhalb von 60 Tagen nach der Auswahl des letzten Sachver-
ständigen einen ersten Bericht mit den vorläufigen Schlussfolge- f) Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erhaltung und nach-
rungen zu der Frage vor. Die Verfahrensparteien können der haltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, wie sie in diesem
Sachverständigengruppe innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage Titel ausgeführt werden,
des ersten Berichts schriftliche Stellungnahmen dazu übermit- g) Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ermittlung der lega-
teln. Nach Prüfung dieser Stellungnahmen kann die Sachverstän- len Herkunft forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, mit freiwilligen
digengruppe den ersten Bericht überarbeiten. Im Abschlussbe- Waldzertifizierungssystemen und der Rückverfolgbarkeit ver-
richt der Sachverständigengruppe wird auf jedes Argument schiedener forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
eingegangen, das die Verfahrensparteien in ihren schriftlichen
Stellungnahmen vorgebracht hatten. h) Maßnahmen zur Förderung vorbildlicher Praktiken für eine
nachhaltige Waldbewirtschaftung,
(2) Die Sachverständigengruppe legt den Verfahrensparteien
innerhalb von 45 Tagen nach der Vorlage des ersten Berichts i) Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Handel mit Fische-
nach Absatz 1 ihren Abschlussbericht zusammen mit ihren Emp- reierzeugnissen, wie sie in diesem Titel ausgeführt werden,
fehlungen vor. Die Verfahrensparteien veröffentlichen innerhalb j) Informations- und Erfahrungsaustausch über die Förderung
von 15 Tagen nach seiner Vorlage eine nicht vertrauliche Fassung und Anwendung vorbildlicher Praktiken im Bereich der sozia-
des Abschlussberichts. len Verantwortung der Unternehmen und
83 Als „Verfahrenspartei“ gilt eine konsultierende Vertragspartei, die an
k) Maßnahmen im Zusammenhang mit handelsbezogenen
einem Verfahren vor einer Sachverständigengruppe teilnimmt. Aspekten der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit, ein-
84 Bei seinen Empfehlungen berücksichtigt die Sachverständigengruppe schließlich der Wechselwirkungen zwischen Handel und pro-
den multilateralen Kontext von Verpflichtungen im Rahmen der in den duktiver Beschäftigung, arbeitsrechtlicher Mindestnormen,
Artikeln 269 und 270 genannten Vereinbarungen und Übereinkommen. des sozialen Schutzes und des sozialen Dialogs.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 501
Titel X verfährt jede Vertragspartei bei der Anwendung dieser Maßnah-
men auf bestimmte Personen, Waren, Dienstleistungen oder Nie-
Transparenz und Verwaltungsverfahren derlassungen einer anderen Vertragspartei im Einzelfall wie folgt:
Artikel 287 a) Soweit möglich unterrichtet sie die von einem Verfahren un-
mittelbar betroffenen Personen rechtzeitig nach ihrem inter-
Zusammenarbeit nen Recht über die Einleitung des Verfahrens; dabei gibt sie
zur Förderung der Transparenz die Art des Verfahrens an und fügt eine Erklärung zur Rechts-
Die Vertragsparteien kommen überein, in einschlägigen bilate- grundlage, nach der das Verfahren eingeleitet wird, sowie
ralen und multilateralen Gremien mit dem Ziel zusammenzu- eine allgemeine Darstellung aller strittigen Fragen bei;
arbeiten, die Transparenz in handelsbezogenen Fragen zu ver-
bessern. b) sie stellt sicher, dass diese Personen vor einer abschließen-
den Verwaltungsmaßnahme ausreichend Gelegenheit er-
halten, Fakten und Gründe zur Untermauerung ihrer Stand-
Artikel 288 punkte vorzulegen, sofern dies mit den Fristen, der Art des
Veröffentlichung Verfahrens und dem öffentlichen Interesse vereinbar ist; und
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre allgemeingülti- c) sie stellt sicher, dass sich die Verfahren auf ihr internes Recht
gen Maßnahmen (einschließlich Gesetze, sonstige Vorschriften, stützen und mit ihm im Einklang stehen.
gerichtliche Entscheidungen, Verfahren und Verwaltungsverfü-
gungen), die unter dieses Übereinkommen fallende Fragen be-
treffen, unverzüglich veröffentlicht oder auf andere Weise für in- Artikel 292
teressierte Personen leicht zugänglich gemacht werden, damit Überprüfung und Rechtsbehelf
diese sich darüber informieren können.
(1) Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, gerichtsähn-
(2) Soweit dies möglich ist, bietet jede Vertragspartei interes-
liche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerichtet
sierten Personen die Möglichkeit, zu vorgeschlagenen Gesetzen,
oder beibehalten, damit abschließende Verwaltungsmaßnahmen,
sonstigen Vorschriften, Verfahren oder Verwaltungsverfügungen,
die handelsbezogene Angelegenheiten im Rahmen dieses Über-
die allgemeingültig sind und unter dieses Übereinkommen fallen-
einkommens betreffen, umgehend überprüft und in begründeten
de Fragen betreffen, Stellung zu nehmen; soweit diese Stellung-
Fällen korrigiert werden können. Diese Instanzen oder Verfahren
nahmen sachdienlich sind, werden sie von der Vertragspartei ge-
sind von der mit der Durchsetzung von Verwaltungsmaßnahmen
prüft.
betrauten Dienststelle oder Behörde unabhängig, unparteiisch
(3) Die in Absatz 1 genannte Information gilt als von einer Ver- und haben kein wesentliches Interesse am Ausgang der Angele-
tragspartei übermittelt, wenn sie durch ordnungsgemäße Notifi- genheit.
kation an die WTO oder auf einer amtlichen, der Öffentlichkeit
kostenlos zugänglichen Website der betreffenden Vertragspartei (2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahrenspar-
zur Verfügung gestellt worden sind. teien vor solchen Instanzen oder in solchen Verfahren, das Recht
auf:
Artikel 289 a) ausreichend Gelegenheit haben, ihre jeweiligen Standpunkte
Vertrauliche Informationen zu unterstützen oder zu verteidigen und
Dieses Übereinkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht, b) auf eine Entscheidung haben, die sich auf die Beweise und
vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die die vorgelegten Unterlagen oder, sofern ihr internes Recht
Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dies vorsieht, auf die Akten der betreffenden Verwaltungsbe-
dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten hörde stützt.
Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unter-
nehmen schädigen würde. (3) Vorbehaltlich eines in ihrem internen Recht vorgesehenen
Rechtsbehelfs oder einer darin vorgesehenen weiteren Überprü-
fung stellt jede Vertragspartei sicher, dass die für die fragliche
Artikel 290 Verwaltungsmaßnahme zuständige Dienststelle oder Behörde die
Informationsaustausch betreffende Entscheidung umsetzt und sich in ihrer Verwaltungs-
praxis maßgeblich daran orientiert.
(1) Auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei übermittelt eine
Vertragspartei, soweit dies rechtlich möglich ist, über ihren Über-
einkommenskoordinator Informationen und beantwortet umge- Artikel 293
hend Fragen in Angelegenheiten, die wesentliche Auswirkungen
auf dieses Übereinkommen haben könnten. Transparenz bei der Subventionsvergabe
(2) Übermittelt eine Vertragspartei im Einklang mit diesem (1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens ist eine „Subven-
Übereinkommen einer anderen Vertragspartei Informationen, die tion im Warenhandelsbereich“ eine unter die Begriffsbestimmung
sie als vertraulich bezeichnet hat, so werden diese Informationen in Artikel 1 Absatz 1 des Subventionsübereinkommens fallende
von der anderen Vertragspartei als vertraulich behandelt. Maßnahme, die im Sinne des Artikels 2 des genannten Überein-
kommens spezifisch ist.
(3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei teilt der Übereinkom-
menskoordinator einer anderen Vertragspartei mit, welches die (2) Jede Vertragspartei sorgt für Transparenz hinsichtlich Sub-
für eine Angelegenheit im Zusammenhang mit der Durchführung ventionen im Warenhandelsbereich. Nach Ablauf von zwei Jah-
dieses Übereinkommens zuständige Stelle oder der dafür zu- ren ab dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens legt jede Ver-
ständige Beamte ist, und leistet die erbetene Unterstützung, um tragspartei den anderen Vertragsparteien alle zwei Jahre einen
die Kommunikation mit der ersuchenden Vertragspartei zu er- Bericht über die Rechtsgrundlage, die Form, den Betrag oder
leichtern. den Finanzplan und möglichst auch über den Empfänger der von
ihrer Regierung oder einer ihrer öffentlichen Einrichtungen ge-
Artikel 291 währten Subventionen vor. Dieser Bericht gilt als vorgelegt, wenn
die einschlägigen Informationen von der betreffenden Vertrags-
Verwaltungsverfahren
partei oder in ihrem Namen auf einer Internet-Website öffentlich
Jede Vertragspartei verwaltet alle in Artikel 288 Absatz 1 ge- zugänglich gemacht worden sind. Bei ihrem Informationsaus-
nannten allgemeingültigen Maßnahmen in folgerichtiger, unvor- tausch berücksichtigen die Vertragsparteien die Anforderungen
eingenommener und angemessener Weise. Zu diesem Zweck zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses.
502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
(3) Der Handelsausschuss überprüft regelmäßig die Fortschrit- (2) Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten der
te, welche die Vertragsparteien bei der Durchführung dieses Vertragsparteien aus Steuerübereinkünften85 zwischen einem
Artikels erzielen. Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem unterzeichnen-
den Andenstaat unberührt. Im Falle eines Widerspruchs zwi-
(4) Das Recht der Vertragsparteien, nach Maßgabe der ein-
schen diesem Übereinkommen und einer solchen Übereinkunft
schlägigen WTO-Bestimmungen gegen eine von einer anderen
ist, soweit es den Widerspruch betrifft, die betreffende Überein-
Vertragspartei gewährte Subvention handelspolitische Schutz-
kunft maßgebend. Besteht zwischen einem Mitgliedstaat der Eu-
maßnahmen einzuführen, ein Streitbeilegungsverfahren in An-
ropäischen Union und einem unterzeichnenden Andenstaat eine
spruch zu nehmen oder eine andere angemessene Maßnahme
Steuerübereinkunft, so ist es ausschließlich Sache der nach die-
zu ergreifen, bleibt von den Bestimmungen dieses Artikels unbe-
ser Übereinkunft zuständigen Behörden, darüber zu entscheiden,
rührt.
ob zwischen diesem Übereinkommen und der betreffenden
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Übereinkunft ein Widerspruch besteht.
Vertragspartei Informationen über Subventionen im Bereich des
Dienstleistungshandels auszutauschen und ein Jahr nach Inkraft- (3) Dieses Übereinkommen ist nicht dahin gehend auszule-
treten dieses Übereinkommens einen ersten Erfahrungsaus- gen, dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen
tausch zu diesen Fragen abzuhalten. zu beschließen oder umzusetzen,
(6) Titel XII (Streitbeilegung) findet auf diesen Artikel keine An- a) die darauf abzielen, eine wirksame und gerechte Festsetzung
wendung. und Erhebung direkter Steuern zu gewährleisten,
b) aufgrund deren bei der Anwendung ihrer internen Steuervor-
Artikel 294 schriften, einschließlich der Steuervorschriften, mit denen die
Spezifische Regelungen Festsetzung und Erhebung von Zöllen gewährleistet werden
soll, die Steuerpflichtigen unterschiedlich behandelt werden,
Die Bestimmungen dieses Titels gelten unbeschadet spezifi- die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder des
scher Regelungen in anderen Titeln dieses Übereinkommens. Ortes, an dem ihr Kapital investiert ist, nicht in einer gleich-
artigen Situation befinden,
Titel XI c) durch die Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung nach
Allgemeine Ausnahmen den steuerrechtlichen Bestimmungen von Übereinkünften zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung, sonstiger steuerrecht-
licher Vereinbarungen oder des internen Steuerrechts verhin-
Artikel 295
dert werden sollen, oder
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
d) die mit Verpflichtungen zur Meistbegünstigung nach diesem
(1) Dieses Übereinkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, Übereinkommen unvereinbar sind, sofern sich die unter-
a) dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zu schiedliche Behandlung aus einer Steuerübereinkunft ergibt.
übermitteln oder zugänglich zu machen, deren Offenlegung (4) Steuerliche Bestimmungen oder Begriffe, die nicht in die-
ihrer Auffassung nach ihren wesentlichen Sicherheitsinteres- sem Übereinkommen definiert werden, werden in Übereinstim-
sen widersprechen würde, oder mung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen oder
b) dass es eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zu gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des in-
treffen, die sie für notwendig erachtet zum Schutz ihrer we- ternen Rechts derjenigen Vertragspartei ausgelegt, welche die
sentlichen Sicherheitsinteressen Maßnahme trifft.
i) in Bezug auf öffentliche Beschaffungen, die für die Zwe-
cke der nationalen Sicherheit oder der nationalen Vertei- Artikel 297
digung unentbehrlich sind,
Zahlungsbilanz
ii) in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die
Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, (1) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten exter-
nen Finanzschwierigkeiten oder Zahlungsbilanzschwierigkeiten
iii) im Zusammenhang mit der Herstellung und öffentlichen einer Vertragspartei kann diese Beschränkungen des Waren- und
Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial Dienstleistungshandels sowie der Niederlassung einführen oder
oder dem Handel damit und hinsichtlich des Handels mit aufrechterhalten; dazu zählen auch Zahlungen oder Überweisun-
sonstigen Waren und Materialien sowie der Erbringung gen im Zusammenhang mit solchen Transaktionen.
von Dienstleistungen oder einer Niederlassung, die direkt
oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrich- (2) Die nach Absatz 1 eingeführten oder aufrechterhaltenen
tung dienen, Beschränkungen müssen diskriminierungsfrei und von begrenz-
ter Dauer sein; sie dürfen nicht über das zur Behebung der Zah-
iv) im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen lungsbilanzschwierigkeiten notwendige Maß hinausgehen, müs-
in den internationalen Beziehungen, oder sen die Bedingungen des WTO-Übereinkommens erfüllen86 und,
c) dass es eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zur soweit anwendbar, mit den Artikeln des Übereinkommens über
Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur den Internationalen Währungsfonds im Einklang stehen.
Wahrung oder Wiederherstellung von Frieden und Sicherheit (3) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung der in
in der Welt zu treffen. Absatz 1 genannten Beschränkungen zu vermeiden. Falls eine
(2) Der Handelsausschuss wird so ausführlich wie möglich Vertragspartei solche Maßnahmen einführt oder ändert, notifiziert
über die von einer Vertragspartei nach Absatz 1 Buchstaben b sie die Einführung oder Änderung unverzüglich den anderen Ver-
und c ergriffenen Maßnahmen und deren Beendigung unterrich- tragsparteien und legt baldmöglichst einen Zeitplan für die Auf-
tet. hebung der Maßnahmen vor.
85 Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Steuerüber-
Artikel 296
einkunft“ eine Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Steuern oder andere internationale steuerrechtliche Abkommen oder Vereinba-
rungen.
(1) Dieses Übereinkommen ist nur insofern auf Steuervor- 86 Die in diesem Artikel genannten Bedingungen des WTO-Übereinkom-
schriften anzuwenden, als dies für seine Durchführung erforder- mens gelten sinngemäß für Zahlungsbilanzmaßnahmen in Bezug auf
lich ist. Niederlassungen in anderen Sektoren als dem Dienstleistungssektor.
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(4) Im Handelsausschuss werden unverzüglich Konsultationen nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine ein-
abgehalten. Im Rahmen dieser Konsultationen werden die Zah- vernehmliche Lösung zu erzielen.
lungsbilanzsituation der Vertragspartei, die nach diesem Artikel
Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, sowie die Maßnah- (2) Zur Aufnahme von Konsultationen kann eine Vertragspar-
men an sich beurteilt, wobei unter anderem folgende Faktoren tei einer anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit
berücksichtigt werden: Kopie an den Handelsausschuss übermitteln, in dem sie die strit-
tigen Maßnahmen und die Rechtsgrundlage für die Beschwerde
a) Art und Ausmaß der Zahlungsbilanzschwierigkeiten und der aufführt.
externen Finanzschwierigkeiten,
b) die Außenwirtschafts- und Handelssituation und (3) Die ersuchte Vertragspartei antwortet auf das Konsulta-
tionsersuchen innerhalb von 10 Tagen nach dessen Eingang mit
c) andere zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen. Kopie an den Handelsausschuss. In dringenden Fällen beträgt
In den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen mit diese Frist fünf Tage.
den Absätzen 2 und 3 im Einklang stehen. Alle statistischen und
sonstigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds in (4) Die Streitparteien können vereinbaren, keine Konsultatio-
Bezug auf Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanz wer- nen nach diesem Artikel aufzunehmen, sondern unmittelbar das
den berücksichtigt; Schlussfolgerungen stützen sich auf die vom Schiedspanelverfahren nach Artikel 302 einzuleiten. Sie notifizie-
Internationalen Währungsfonds erstellte Beurteilung der Zah- ren diese Entscheidung schriftlich dem Handelsausschuss, und
lungsbilanzsituation und der externen Finanzsituation der Ver- zwar spätestens fünf Tage vor dem Ersuchen um die Einsetzung
tragspartei, welche die Maßnahmen einführt. eines Schiedspanels.
(5) Sofern die konsultierenden Vertragsparteien nichts an-
Titel XII deres vereinbaren, werden die Konsultationen innerhalb von
30 Tagen nach Eingang des Ersuchens bei der ersuchten Ver-
Streitbeilegung
tragspartei abgehalten und gelten nach dieser Frist als abge-
schlossen; sie finden im Gebiet der ersuchten Vertragspartei
Kapitel 1 statt. Die Zustimmung der Streitparteien vorausgesetzt, können
die Konsultationen unter Verwendung aller verfügbaren techni-
Ziele, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen schen Mittel abgehalten werden. Die Konsultationen und alle
während der Konsultationen offengelegten Informationen blei-
Artikel 298 ben vertraulich.
Ziel
(6) In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht
Ziel dieses Titels ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertrags- verderbliche Waren oder sonstige Waren oder Dienstleistungen
parteien über die Auslegung und Anwendung dieses Überein- betreffen, die rasch ihren Verkehrswert verlieren, wie bestimm-
kommens zu vermeiden und beizulegen und soweit möglich für te saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen, werden die
Streitfragen, die sich auf seine Durchführung auswirken könnten, Konsultationen innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Ersu-
eine einvernehmliche Lösung zu finden. Sollte eine einvernehm- chens bei der ersuchten Vertragspartei aufgenommen und gel-
liche Lösung nicht möglich sein, so besteht das erste Ziel dieses ten nach diesen 15 Tagen als abgeschlossen.
Titels im Allgemeinen in der Rücknahme der betreffenden Maß-
nahmen, wenn diese für mit diesem Übereinkommen unverein- (7) Während der Konsultationen legt jede konsultierende Ver-
bar befunden werden. tragspartei ausreichende sachliche Informationen vor, damit voll-
ständig geprüft werden kann, wie die geltende oder vorgeschla-
gene Maßnahme oder sonstige Fragen das Funktionieren und die
Artikel 299
Anwendung dieses Übereinkommens beeinträchtigen könnten.
Geltungsbereich
(8) Während der Konsultationen nach diesem Artikel stellt jede
(1) Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes be-
konsultierende Vertragspartei die Teilnahme von Bediensteten ih-
stimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Titels für alle Streitig-
rer zuständigen Regierungsbehörden sicher, die über Fachkennt-
keiten über die Auslegung und Anwendung dieses Überein-
nisse in der Frage verfügen, die Gegenstand der Konsultationen
kommens, insbesondere wenn eine der Vertragsparteien der
ist.
Auffassung ist, dass eine von einer anderen Vertragspartei ergrif-
fene Maßnahme mit den Verpflichtungen aus diesem Überein- (9) Sofern die konsultierenden Vertragsparteien nichts ande-
kommen unvereinbar ist oder unvereinbar sein könnte. res vereinbart haben, können im Falle einer Streitigkeit, die Ge-
(2) Dieser Titel gilt nicht für Streitigkeiten zwischen den unter- genstand von Konsultationen im Rahmen eines nach diesem
zeichnenden Andenstaaten. Übereinkommen eingesetzten Unterausschusses ist, solche Kon-
sultationen die Konsultationen nach diesem Artikel ersetzen, so-
fern die strittige Maßnahme und die Rechtsgrundlage der Be-
Artikel 300
schwerde im Verlauf dieser Konsultationen ordnungsgemäß
Begriffsbestimmungen aufgeführt worden sind. Sofern die konsultierenden Vertragspar-
teien nichts anderes vereinbart haben, gelten die Konsultationen
Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „Streitpartei“
im Rahmen eines Unterausschusses innerhalb von 30 Tagen
oder „Streitparteien“ eine Vertragspartei oder Vertragsparteien
nach Eingang des Konsultationsersuchens bei der ersuchten Ver-
dieses Übereinkommens, die an einem Streitbeilegungsverfah-
tragspartei als abgeschlossen.
ren nach diesem Titel beteiligt ist beziehungsweise beteiligt sind.
(10) Eine Vertragspartei, die nicht konsultierende Vertragspar-
Kapitel 2 tei ist und ein Interesse am Gegenstand der Konsultationen hat,
kann bei den konsultierenden Vertragsparteien innerhalb von fünf
Konsultationen Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens schriftlich, mit
Kopie an den Handelsausschuss, ihre Teilnahme an den Konsul-
Artikel 301 tationen beantragen. Sofern keine der konsultierenden Vertrags-
parteien diesen Antrag ablehnt, kann diese Vertragspartei als drit-
Konsultationen
te Partei nach Maßgabe der nach Artikel 315 festgelegten
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten über Fra- Verfahrensordnung (im Folgenden „Verfahrensordnung“) an den
gen, die unter Artikel 299 fallen, dadurch beizulegen, dass sie Konsultationen teilnehmen.
504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
Kapitel 3 (6) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an
dem alle benannten Schiedsrichter im Einklang mit der Verfah-
Streitbeilegungsverfahren rensordnung bestätigt haben, dass sie ihrer Benennung zustim-
men.
Artikel 302
Einleitung von Schiedsverfahren Artikel 304
(1) Die Beschwerdeführerin kann die Einsetzung eines Liste der Schiedsrichter
Schiedspanels beantragen, sofern
(1) Der Handelsausschuss stellt in seiner ersten Sitzung eine
a) die Beschwerdegegnerin auf das Konsultationsersuchen Liste mit 25 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als
nicht nach Maßgabe des Artikels 301 Absatz 3 antwortet, Schiedsrichter zu fungieren. Jede Vertragspartei schlägt fünf
b) die Konsultationen nicht innerhalb der in Artikel 301 Absatz 5 Personen als Schiedsrichter vor. Ferner wählen die Vertragspar-
beziehungsweise Absatz 6 festgesetzten Fristen abgehalten teien einvernehmlich 10 Personen aus, die nicht Staatsange-
werden, hörige87 einer der Vertragsparteien sind und im Schiedspanel
den Vorsitz führen sollen.
c) es den konsultierenden Vertragsparteien nicht gelungen ist,
die Streitigkeit durch Konsultationen beizulegen, oder (2) Der Handelsausschuss stellt sicher, dass die Liste nach
Absatz 1 immer vollständig ist. Auch wenn die Liste unvollstän-
d) die Streitparteien nach Artikel 301 Absatz 4 vereinbart haben, dig ist, kann sie nach Maßgabe des Artikels 303 herangezogen
keine Konsultationen aufzunehmen. werden.
(2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels wird (3) Die Schiedsrichter verfügen über Fachwissen oder Erfah-
schriftlich an die Beschwerdegegnerin und an den Handelsaus- rung auf den Gebieten Recht, internationaler Handel oder Streit-
schuss gerichtet. Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Ersu- beilegung im Rahmen internationaler Handelsübereinkünfte. Sie
chen die strittigen Maßnahmen auf und legt dar, inwiefern sie ge- sind unabhängig, unparteiisch, stehen weder in mittelbarer noch
gen dieses Übereinkommen verstoßen; dabei stellt sie die in unmittelbarer Beziehung zu den Vertragsparteien und nehmen
Rechtsgründe für die Beschwerde klar und deutlich heraus. von keiner Vertragspartei und keiner Organisation Weisungen
(3) Eine Vertragspartei darf die Einsetzung eines Schiedspa- entgegen. Die Schiedsrichter halten sich an den nach diesem
nels nicht zum Zwecke der Überprüfung einer vorgeschlagenen Titel aufgestellten Verhaltenskodex (im Folgenden „Verhaltens-
Maßnahme beantragen. kodex“).
(4) Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist und ein we- (4) Der Handelsausschuss erstellt darüber hinaus zusätzliche
sentliches Interesse an der Streitigkeit hat, kann bei den Streit- Listen mit jeweils 12 Personen, die über Fachwissen auf dem Ge-
parteien innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Ersuchens biet bestimmter, unter dieses Übereinkommen fallender sektor-
um Einsetzung eines Schiedspanels schriftlich, mit Kopie an den spezifischer Fragen verfügen. Dazu schlägt jede Vertragspartei
Handelsausschuss, ihre Teilnahme an dem Schiedsverfahren be- drei Personen als Schiedsrichter vor. Die Vertragsparteien wählen
antragen. Diese Vertragspartei kann nach Maßgabe der Verfah- einvernehmlich drei Kandidaten für den Vorsitz des Schiedspa-
rensordnung als dritte Partei an dem Schiedsverfahren teilneh- nels aus, die nicht Staatsangehörige einer der Vertragsparteien
men. sind. Jede Streitpartei kann sich dafür entscheiden, ihren
Schiedsrichter aus den von einer der Vertragsparteien für eine
Artikel 303 sektorspezifische Liste vorgeschlagenen Personen zu benennen.
Wird das Auswahlverfahren nach Artikel 303 Absatz 3 ange-
Einsetzung des Schiedspanels wandt, so kann der Vorsitzende des Handelsausschusses oder
(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zu- sein Stellvertreter nach Zustimmung der Streitparteien auf eine
sammen. sektorspezifische Liste zurückgreifen.
(2) Jede Streitpartei kann innerhalb von 12 Tagen nach Ein-
gang des Ersuchens um Einsetzung eines Schiedspanels bei der Artikel 305
Beschwerdegegnerin aus den von einer der Vertragsparteien vor- Ablehnung,
geschlagenen Kandidaten für die nach Artikel 304 aufgestellte Abberufung und Ersetzung
Liste einen Schiedsrichter benennen. Versäumt es eine der Streit-
parteien, ihren Schiedsrichter zu benennen, so wird der Schieds- (1) Jede Streitpartei kann einen Schiedsrichter ablehnen,
richter auf Antrag der anderen Streitpartei vom Vorsitzenden des sofern begründete Zweifel daran bestehen, dass er den Verhal-
Handelsausschusses oder seinem Stellvertreter unter den von tenskodex einhält. Die Entscheidung über die Ablehnung oder
dieser Streitpartei für die Liste der Schiedsrichter vorgeschlage- Abberufung eines Schiedsrichters wird nach Maßgabe der Ver-
nen Kandidaten per Losentscheid ausgewählt. fahrensordnung getroffen.
(3) Können sich die Streitparteien nicht innerhalb der in Ab- (2) Ist ein Schiedsrichter nicht in der Lage, an den Verfahren
satz 2 festgelegten Frist auf einen Vorsitzenden des Schiedspa- teilzunehmen, legt er sein Amt nieder oder muss er ersetzt wer-
nels einigen, so wählt der Vorsitzende des Handelsausschusses den, so wird sein Nachfolger nach Artikel 303 ausgewählt.
oder sein Stellvertreter auf Antrag einer der Streitparteien per
Losentscheid den Vorsitzenden des Schiedspanels unter den zu
Artikel 306
diesem Zweck in der Liste der Schiedsrichter ausgewählten Kan-
didaten aus. Zusammenlegung von Schiedsverfahren
(4) Der Vorsitzende des Handelsausschusses oder sein Stell- Wird in Bezug auf dieselbe Maßnahme und aus denselben
vertreter wählt die Schiedsrichter innerhalb von fünf Tagen nach Rechtsgründen von mehr als einer Vertragspartei die Einsetzung
Eingang eines Antrags nach Absatz 2 oder nach Absatz 3 per eines Schiedspanels beantragt, so wird nach Möglichkeit ein ein-
Losentscheid aus der Liste nach Artikel 304 aus. ziges Schiedspanel zur Prüfung dieser Anträge eingesetzt.
(5) Ungeachtet der Absätze 2 bis 4 können die Streitparteien
87 Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „Staatsangehö-
im gegenseitigen Einvernehmen innerhalb von 10 Tagen nach
Eingang des Antrags bei der Beschwerdegegnerin Personen als riger“ eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Union oder eines unterzeichnenden
Schiedsrichter auswählen, die zwar nicht in der Liste der Andenstaates besitzt oder ihren ständigen Wohnsitz in einem Mitglied-
Schiedsrichter aufgeführt sind, jedoch die Anforderungen nach staat der Europäischen Union oder einem unterzeichnenden Anden-
Artikel 304 Absatz 3 erfüllen. staat hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 505
Artikel 307 nach Absatz 1 notifizierten Maßnahmen nicht den Maßnahmen,
die das Schiedspanel für mit diesem Übereinkommen im Ein-
Entscheidung des Schiedspanels
klang befunden hat, und bestehen zwischen den Streitparteien
(1) Die Schiedspanele notifizieren ihre Entscheidung innerhalb Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die notifizierten Maß-
von 120 Tagen nach ihrer Einsetzung den Streitparteien und dem nahmen getroffen wurden oder ob sie mit diesem Übereinkom-
Handelsausschuss. Kann nach Auffassung eines Schiedspanels men vereinbar sind, so kann die Beschwerdeführerin das ur-
diese Frist nicht eingehalten werden, so muss der Vorsitzende sprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu
dies den Streitparteien und dem Handelsausschuss schriftlich entscheiden. In diesem Ersuchen werden die strittigen spezifi-
notifizieren und ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den schen Maßnahmen aufgeführt und es wird dargelegt, inwiefern
Tag angeben, an dem das Panel seine Entscheidung notifizieren sie gegen dieses Übereinkommen verstoßen. Das Schiedspanel
wird. Auf keinen Fall sollte die Notifikation der Entscheidung spä- notifiziert seine Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach Ein-
ter als 150 Tage nach Einsetzung des Schiedspanels erfolgen. gang des Ersuchens.
(2) In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht ver- (3) Steht das ursprüngliche Schiedspanel oder eines seiner
derbliche Waren oder sonstige Waren oder Dienstleistungen be- Mitglieder nicht zur Verfügung, so finden die Verfahren nach Ar-
treffen, die rasch ihren Verkehrswert verlieren, wie bestimmte sai- tikel 303 Anwendung. Die Entscheidung ergeht innerhalb von
sonabhängige Waren oder Dienstleistungen, entscheidet das 30 Tagen nach Einsetzung des neuen Schiedspanels.
Schiedspanel innerhalb von 10 Tagen nach seiner Einsetzung,
ob es den Fall als dringend ansieht. Das Schiedspanel notifiziert
Artikel 310
seine Entscheidung innerhalb von 60 Tagen nach seiner Einset-
zung, auf keinen Fall jedoch später als nach 75 Tagen. Vorläufige Abhilfemaßnahmen
bei Nichtdurchführung der Entscheidung
Artikel 308 (1) Hat die Beschwerdegegnerin bei Ablauf der angemesse-
Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels nen Frist keine Maßnahme notifiziert, die sie getroffen hat, um
die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, oder ent-
(1) Die Beschwerdegegnerin trifft alle erforderlichen Maßnah- scheidet das Schiedspanel nach Artikel 309 Absatz 2, dass eine
men, um der Entscheidung des Schiedspanels unverzüglich notifizierte Maßnahme nicht mit diesem Übereinkommen verein-
nachzukommen. bar ist, so kann die Beschwerdeführerin
(2) Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Entscheidung
a) von der Beschwerdegegnerin einen Ausgleich für die Nicht-
notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
durchführung verlangen, und zwar entweder in Form einer
Folgendes:
Weiterführung des vorläufigen Ausgleichs oder in Form eines
a) die spezifischen Maßnahmen, die sie zur Durchführung der sonstigen Ausgleichs, oder
Entscheidung für erforderlich hält,
b) der Beschwerdegegnerin und dem Handelsausschuss ihre
b) eine angemessene Frist für die Durchführung und Absicht notifizieren, die Zugeständnisse aus in Artikel 299 ge-
c) ein konkretes Angebot für einen vorläufigen Ausgleich bis zur nannten Bestimmungen in einem Umfang auszusetzen, der
vollständigen Durchführung der spezifischen Maßnahme, die dem durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmä-
sie zur Durchführung der Entscheidung für erforderlich hält. lerten Vorteil entspricht.
(3) Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen den Streitparteien (2) Konnten die Streitparteien innerhalb von 20 Tagen nach
über den Inhalt einer solchen Notifikation kann die Beschwerde- Ablauf der angemessenen Frist oder nach der Entscheidung des
führerin das Schiedspanel, das die Entscheidung erlassen hat, Schiedspanels, dass die nach Artikel 311 Absatz 2 notifizierte
darum ersuchen festzustellen, ob die nach Absatz 2 Buchstabe a Maßnahme nicht mit diesem Übereinkommen vereinbar ist, kei-
vorgeschlagenen Maßnahmen mit diesem Übereinkommen im ne Einigung über einen Ausgleich nach Absatz 1 Buchstabe a er-
Einklang stehen, ob die Frist für die Durchführung der Entschei- zielen, so kann die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegne-
dung angemessen ist und/oder ob das Ausgleichsangebot rin und dem Handelsausschuss ihre Absicht notifizieren, Vorteile
offensichtlich unverhältnismäßig ist. Die Entscheidung ergeht aus in Artikel 299 genannten Bestimmungen in einem Umfang
innerhalb von 45 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens. auszusetzen, der dem durch den Verstoß zunichtegemachten
oder geschmälerten Vorteil entspricht.
(4) Ist das ursprüngliche Schiedspanel nicht in der Lage zu-
sammenzutreten oder kann eines seiner Mitglieder nicht an der (3) Hat die Beschwerdegegnerin den vorläufigen Ausgleich
Sitzung teilnehmen, so finden die Verfahren nach Artikel 303 An- nach Artikel 308 nicht innerhalb einer angemessenen Frist88 ge-
wendung. Die Frist für die Notifikation der Entscheidung des währt, so kann die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin
Schiedspanels beträgt 45 Tage nach Einsetzung des neuen und dem Handelsausschuss ihre Absicht notifizieren, Vorteile aus
Schiedspanels. in Artikel 299 genannten Bestimmungen in einem Umfang auszu-
setzen, der dem vorläufigen Ausgleich entspricht, und zwar bis
(5) Die Streitparteien können die in Absatz 2 Buchstabe b ge- zur Gewährung des vorläufigen Ausgleichs oder bis die Be-
nannte angemessene Frist im gegenseitigen Einvernehmen ver- schwerdegegnerin eine Durchführungsmaßnahme ergriffen hat,
längern. je nachdem, was zuerst eintritt.
Artikel 309 (4) Notifiziert die Beschwerdeführerin ihre Absicht, nach den
Absätzen 2 oder 3 Vorteile auszusetzen, so kann sie die Ausset-
Überprüfung von Maßnahmen zung der Vorteile 10 Tage nach der Notifikation vornehmen, so-
zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels fern die Beschwerdegegnerin kein Schiedsverfahren nach Ab-
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführe- satz 5 beantragt.
rin und dem Handelsausschuss alle Maßnahmen, die sie ergriffen (5) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der
hat, um die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Über- notifizierte Umfang der Aussetzung nicht dem durch den Verstoß
einkommen vor Ablauf der angemessenen Frist nach Artikel 308 zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteil entspricht, so
Absatz 2 Buchstabe b sowie Absatz 3 oder Absatz 5 zu be- kann sie das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen,
heben.
88 Zur Klarstellung gilt, dass die Beschwerdegegnerin den vorläufigen
(2) Entsprechen die von der Beschwerdegegnerin nach Ab-
satz 1 notifizierten Maßnahmen nicht den von ihr zuvor nach Ar- Ausgleich nur dann nicht innerhalb einer angemessenen Frist gewährt
hat, wenn sie ihr internes Verfahren zur Gewährung des Ausgleichs
tikel 308 Absatz 2 Buchstabe a notifizierten Maßnahmen oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist einleitet oder wenn nach
hatte die Beschwerdeführerin ein Schiedsverfahren nach Arti- einem solchen internen Verfahren gegen die Gewährung des vor-
kel 308 Absatz 3 in Anspruch genommen und entsprechen die läufigen Ausgleichs entschieden wird.
506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
die Frage zu entscheiden. Das Ersuchen wird der Beschwerde- scheidung enthaltenen Feststellungen oder Empfehlungen ersu-
führerin und dem Handelsausschuss vor Ablauf der in Absatz 4 chen, die ihrer Auffassung nach unklar sind; dazu zählen auch
genannten Frist von 10 Tagen notifiziert. Das ursprüngliche Aspekte der Durchführung der Entscheidung. Die andere Streit-
Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung über den Umfang partei kann dem Schiedspanel eine Stellungnahme zu dem Er-
der ausgesetzten Vorteile innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des suchen vorlegen, mit Kopie an die Streitpartei, die das ursprüng-
Ersuchens den Streitparteien und dem Handelsausschuss. Die liche Ersuchen um Klarstellung gestellt hat. Das Schiedspanel
Vorteile werden erst ausgesetzt, wenn das ursprüngliche kommt dem Ersuchen innerhalb von 10 Tagen nach seinem Ein-
Schiedspanel seine Entscheidung den Streitparteien notifiziert gang nach.
hat; die Aussetzung muss mit dieser Entscheidung im Einklang
stehen. (2) Die Stellung eines Ersuchens nach Absatz 1 lässt die in
Artikel 308 genannten Fristen unberührt.
(6) Steht das ursprüngliche Schiedspanel oder eines seiner
Mitglieder nicht zur Verfügung, so finden die Verfahren nach Ar-
Artikel 313
tikel 303 Anwendung. Die Entscheidung ergeht innerhalb von
45 Tagen nach Einsetzung des neuen Schiedspanels. Aussetzung und
(7) Der Ausgleich oder die Aussetzung von Vorteilen nach die- Einstellung von Schiedsverfahren
sem Artikel ist befristet; sie bewirkt für die Beschwerdegegnerin (1) Die Streitparteien können jederzeit vereinbaren, die Arbei-
keine Freistellung von ihrer Verpflichtung zur Durchführung der ten des Schiedspanels auszusetzen; die Aussetzung darf nicht
Entscheidung. Diese Abhilfemaßnahmen gelten nur so lange, bis länger als 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung
alle Maßnahmen, die für mit diesem Übereinkommen unvereinbar dauern. Die Streitparteien notifizieren dem Vorsitzenden des
erklärt wurden, zurückgenommen oder dahin gehend geändert Schiedspanels ihre Vereinbarung schriftlich mit Kopie an den
wurden, dass sie mit diesem Übereinkommen vereinbar sind, Handelsausschuss. Im Fall einer solchen Aussetzung verlängern
oder bis die Streitparteien eine einvernehmliche Lösung erzielt sich die Fristen nach Artikel 307 um den Zeitraum, während des-
haben. sen die Arbeiten ausgesetzt waren.
(2) Waren die Arbeiten des Schiedspanels länger als 12 Mona-
Artikel 311
te ausgesetzt, so erlischt die Befugnis des Schiedspanels in je-
Überprüfung von Maßnahmen, dem Fall, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbart ha-
die nach der Aussetzung von Vorteilen oder dem ben. Erlischt die Befugnis des Schiedspanels, so hindert dieser
Ausgleich für die Nichtdurchführung ergriffen wurden Artikel eine Vertragspartei nicht daran, ein weiteres Schiedsver-
fahren zu derselben Frage einzuleiten.
(1) Die Beschwerdegegnerin hat jederzeit die Möglichkeit, der
Beschwerdeführerin und dem Handelsausschuss jede Maßnah- (3) Die Streitparteien können jederzeit vereinbaren, Schieds-
me, die sie zur Durchführung der Entscheidung des Schieds- verfahren einzustellen; dazu richten sie eine gemeinsame schrift-
panels ergriffen hat, und ihr Ersuchen an die Beschwerdeführe- liche Notifikation an den Vorsitzenden des Schiedspanels mit
rin um Beendigung der Aussetzung von Vorteilen zu notifizieren; Kopie an den Handelsausschuss.
je nach Sachlage kann sie ihnen auch jederzeit ihre Absicht
notifizieren, die Gewährung eines Ausgleichs für die Nichtdurch-
führung einzustellen. Ausgenommen in dem in Absatz 2 vorge- Kapitel 4
sehenen Fall endet die Aussetzung von Vorteilen 30 Tage nach Allgemeine Bestimmungen
dieser Notifikation.
(2) Erzielen die Streitparteien innerhalb von 30 Tagen nach der Artikel 314
Notifikation nach Absatz 1 keine Einigung über die Vereinbarkeit
der notifizierten Maßnahme mit diesem Übereinkommen, so kann Einvernehmliche Lösung
jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersu-
Die Streitparteien können jederzeit eine einvernehmliche Lö-
chen, die Frage zu entscheiden. Das Ersuchen wird gleichzeitig
sung für eine unter diesen Titel fallende Streitigkeit vereinbaren.
der Beschwerdegegnerin und dem Handelsausschuss notifiziert.
Die Streitparteien notifizieren diese Lösung gemeinsam dem
Die Entscheidung des Schiedspanels wird innerhalb von 45 Ta-
Handelsausschuss. Nach der Notifikation der einvernehmlichen
gen nach dem Tag des Ersuchens den Streitparteien und dem
Lösung wird das Verfahren eingestellt.
Handelsausschuss notifiziert. Stellt das Schiedspanel fest, dass
die Durchführungsmaßnahme mit diesem Übereinkommen ver-
einbar ist, so wird die Aussetzung von Vorteilen beendet. Artikel 315
(3) Steht das ursprüngliche Schiedspanel oder eines seiner Verfahrensordnung und Verhaltenskodex
Mitglieder nicht zur Verfügung, so finden die Verfahren nach Ar-
(1) Streitbeilegungsverfahren nach diesem Titel unterliegen
tikel 303 Anwendung. Die Entscheidung wird innerhalb von
der Verfahrensordnung, die der Handelsausschuss in seiner ers-
45 Tagen nach Einsetzung eines neuen Schiedspanels notifiziert.
ten Sitzung nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens be-
(4) Hat nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von schließt. Der Handelsausschuss beschließt in dieser Sitzung
30 Tagen keine der Streitparteien das ursprüngliche Schieds- auch den Verhaltenskodex für Schiedsrichter.
panel ersucht, über die Vereinbarkeit der nach Absatz 1 notifi-
zierten Maßnahme zu entscheiden, und ist die Beschwerdeführe- (2) Die Anhörungen des Schiedspanels sind nach Maßgabe
rin ihrer Verpflichtung, die Aussetzung der Vorteile zu beenden, der Verfahrensordnung öffentlich, sofern die Streitparteien nichts
nicht nachgekommen, so kann die Beschwerdegegnerin Vor- anderes vereinbart haben.
teile in einem Umfang aussetzen, der dem Umfang der von der
Beschwerdeführerin ausgesetzten Vorteile entspricht, solange Artikel 316
die Beschwerdeführerin die Aussetzung aufrechterhält.
Informationen und fachliche Beratung
Artikel 312 (1) Das Schiedspanel kann auf Antrag einer Streitpartei oder
von sich aus alle ihm zweckdienlich erscheinenden Informatio-
Ersuchen um Erläuterung einer Entscheidung
nen einholen, und zwar aus jeder Quelle, auch von den Streitpar-
(1) Eine Streitpartei kann das Schiedspanel innerhalb von teien. Das Schiedspanel ist auch berechtigt, nach eigenem Er-
10 Tagen nach Notifikation der Entscheidung schriftlich, mit Ko- messen Sachverständigengutachten einzuholen. Die auf diese
pie an die andere Streitpartei und den Handelsausschuss, um Weise beschafften Informationen werden den Streitparteien zur
Klarstellung bestimmter spezifischer Aspekte von in der Ent- Stellungnahme übermittelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 507
(2) Das Schiedspanel kann auch interessierten, nicht dem Artikel 320
öffentlichen Dienst angehörenden Personen, die im Gebiet einer
Fristen
Streitpartei niedergelassen sind, gestatten, nach Maßgabe der
Verfahrensordnung Amicus-Curiae-Schriftsätze zu unterbreiten. (1) Die in diesem Titel festgesetzten Fristen, einschließlich der
Fristen für die Notifikation von Entscheidungen der Schieds-
panels, werden ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen
Artikel 317 oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.
Auslegungsregeln (2) Die in diesem Titel genannten Fristen können von den
Streitparteien im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.
Die Bestimmungen des Artikels 299 werden vom Schiedspanel
nach den Auslegungsregeln des Völkergewohnheitsrechts ein-
schließlich des am 23. Mai 1969 in Wien unterzeichneten Wiener Artikel 321
Vertragsrechtsübereinkommens ausgelegt. Die Entscheidungen Änderung der
eines Schiedspanels können die in den Bestimmungen des Arti- Verfahrensordnung und des Verhaltenskodex
kels 299 festgeschriebenen Rechte und Pflichten weder ergän-
Der Handelsausschuss kann die Verfahrensordnung und den
zen noch einschränken.
Verhaltenskodex ändern.
Artikel 318 Artikel 322
Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels Vermittlungsmechanismus
(1) Das Schiedspanel bemüht sich um einvernehmliche Be- Nach Anhang XIV (Vermittlungsmechanismus für nichttarifäre
schlüsse. Kann jedoch kein einvernehmlicher Beschluss erzielt Maßnahmen) kann jede Vertragspartei eine andere Vertragspar-
werden, so wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss tei ersuchen, an einem Vermittlungsverfahren in Bezug auf nicht-
entschieden. Auf keinen Fall aber werden abweichende Meinun- tarifäre Maßnahmen der ersuchten Vertragspartei teilzunehmen,
gen einzelner Schiedsrichter veröffentlicht. die eine unter Titel III (Warenhandel) fallende Angelegenheit be-
treffen und sich nach Auffassung der ersuchenden Vertragspar-
(2) Die Entscheidungen des Schiedspanels sind für die Streit- tei nachteilig auf den Handel auswirken.
parteien bindend; sie begründen weder Rechte noch Pflichten
für natürliche oder juristische Personen. In der Entscheidung wer- Artikel 323
den sachverhaltsbezogene Beschlüsse, die Anwendbarkeit der
einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung
Feststellungen zu der Frage, ob die betreffende Vertragspartei (1) Unbeschadet des Artikels 322 können die Vertragsparteien
ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen erfüllt hat, dar- jederzeit vereinbaren, gute Dienste, Vergleich und Vermittlung als
gelegt und es werden die wichtigsten Gründe für die Beschlüsse alternative Methoden der Streitbeilegung anzuwenden.
und Schlussfolgerungen erläutert.
(2) Die in Absatz 1 genannten alternativen Methoden der
(3) Auf Antrag einer Streitpartei kann das Schiedspanel Emp- Streitbeilegung werden nach den Verfahren angewandt, auf die
fehlungen zur Durchführung der Entscheidung aussprechen. sich die beteiligten Vertragsparteien geeinigt haben.
(3) Die Verfahren nach diesem Artikel können von jeder der
(4) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wer-
beteiligten Vertragsparteien jederzeit eingeleitet, ausgesetzt oder
den die Entscheidungen des Schiedspanels veröffentlicht.
eingestellt werden.
(4) Die Verfahren nach diesem Artikel sind vertraulich und las-
Artikel 319
sen die Rechte der beteiligten Vertragsparteien in anderen Ver-
Verhältnis zu den fahren unberührt.
WTO-Rechten und Wahl des Gremiums
Titel XIII
(1) Dieser Titel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragspar-
teien aus dem WTO-Übereinkommen, einschließlich der Einlei- Technische Hilfe und
tung von Streitbeilegungsverfahren, unberührt. Kapazitätsaufbau im Bereich des Handels
(2) Je nach Ermessen der Beschwerdeführerin können Strei-
tigkeiten bezüglich derselben Maßnahme, die sich aus diesem Artikel 324
Übereinkommen und aufgrund des WTO-Übereinkommens er- Ziele
geben, nach diesem Titel oder nach der Streitbeilegungsverein-
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Maßnahmen der
barung beigelegt werden. Hat eine Vertragspartei jedoch um die
Zusammenarbeit, die zur Durchführung dieses Übereinkommens
Einsetzung eines Panels nach Artikel 6 der Streitbeilegungsver-
beitragen, zu intensivieren und das Übereinkommen bestmög-
einbarung oder eines Schiedspanels nach Artikel 303 ersucht,
lich zu nutzen, damit seine Ergebnisse optimiert und die gebo-
darf sie im anderen Gremium zu derselben Frage kein weiteres
tenen Chancen weitestgehend genutzt werden können und für
Verfahren einleiten, es sei denn, die im zunächst gewählten Gre-
die Vertragsparteien der größtmögliche Nutzen erzielt wird. Die
mium zuständige Stelle hat aus verfahrenstechnischen Gründen
Zusammenarbeit erfolgt nach Maßgabe der rechtlichen und in-
oder aus Gründen der Zuständigkeit keine Entscheidung in der
stitutionellen Rahmenbedingungen, die für die Kooperationsbe-
Sache erlassen.
ziehungen zwischen den Vertragsparteien gelten; eines der wich-
(3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass zwei tigsten Ziele dieser Rahmenbedingungen besteht darin, einen
oder mehr Streitigkeiten dieselbe Frage betreffen, wenn diesel- starken Anreiz für eine nachhaltige Wirtschaftsentwicklung zu
ben Streitparteien daran beteiligt sind, wenn sie sich auf diesel- schaffen, die ihrerseits zu einem stärkeren sozialen Zusammen-
be Maßnahme beziehen und sich mit demselben sachlichen Ver- halt und insbesondere zu einer Verringerung der Armut führt.
stoß befassen. (2) Um die Ziele nach Absatz 1 zu verwirklichen, kommen die
Vertragsparteien überein, solchen Initiativen der Zusammenar-
(4) Dieser Titel hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine
beit besondere Aufmerksamkeit zu widmen, die darauf abzielen:
vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung von
Vorteilen vorzunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in a) bestehende Handels- und Investitionsmöglichkeiten zu ver-
Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei an der bessern und neue zu schaffen, Wettbewerbsfähigkeit und
Aussetzung von Vorteilen nach diesem Titel zu hindern. Innovation zu unterstützen sowie die Produktion zu moderni-
508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
sieren, den Handel zu erleichtern und den Technologietrans- b) sie berücksichtigt alle Bedenken, die die unterzeichnenden
fer zu fördern, Andenstaaten vorbringen.
b) die Entwicklung von Kleinstunternehmen und KMU zu för- (3) Die EU-Vertragspartei notifiziert den unterzeichnenden
dern, wobei der Handel als Instrument zur Verringerung der Andenstaaten das Inkrafttreten eines Beitritts zur Europäischen
Armut eingesetzt wird, Union.
c) einen fairen und gerechten Handel zu unterstützen, den Zu- (4) Im Rahmen des Handelsausschusses prüfen die EU-Ver-
gang zu den Vorteilen dieses Übereinkommens allen Produk- tragspartei und die unterzeichnenden Andenstaaten rechtzeitig
tionszweigen, insbesondere den am schwächsten entwickel- vor dem Beitritt eines Drittlandes zur Europäischen Union alle
ten, zu erleichtern, Auswirkungen des Beitritts auf dieses Übereinkommen. Der Han-
d) die Handelskapazitäten und institutionellen Kapazitäten in delsausschuss entscheidet über notwendige Anpassungen oder
diesem Bereich im Hinblick auf die Durchführung und opti- Übergangsmaßnahmen.
male Nutzung dieses Übereinkommens zu stärken und
Artikel 329
e) dem in anderen Teilen dieses Übereinkommens festgestell-
ten Bedarf an Zusammenarbeit zu entsprechen. Beitritt anderer Mitgliedsländer der
Andengemeinschaft zu diesem Übereinkommen
Artikel 325 (1) Jedes Mitgliedsland der Andengemeinschaft, das bei
Umfang und Mittel Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen der EU-Vertrags-
partei und mindestens einem der unterzeichnenden Andenstaa-
(1) Zur Durchführung der Zusammenarbeit setzen die Ver- ten nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist (im Folgen-
tragsparteien Instrumente, Mittel und Mechanismen ein, die ih- den „beitrittswilliger Andenstaat“), kann diesem Übereinkommen
nen nach den geltenden Regelungen und Verfahren zu diesem zu den Bedingungen und nach den Verfahren dieses Artikels bei-
Zweck zur Verfügung stehen; sie nutzen dazu die Einrichtungen treten.
jeder Vertragspartei, die für die praktische Ausgestaltung der Ko-
operationsbeziehungen, auch im Bereich der handelsbezogenen (2) Die EU-Vertragspartei handelt mit dem beitrittswilligen
Zusammenarbeit, zuständig sind. Andenstaat die Bedingungen für seinen Beitritt zu diesem Über-
einkommen aus. Im Rahmen dieser Verhandlungen ist die EU-
(2) Im Einklang mit Absatz 1 können die Vertragsparteien In- Vertragspartei bestrebt, die Integrität dieses Übereinkommens zu
strumente nutzen wie unter anderem den Austausch von Infor- wahren, indem sie sich nur bei der Aushandlung der Listen ge-
mationen, Erfahrungen oder vorbildlichen Praktiken, technische genseitiger Zugeständnisse entsprechend Anhang I (Stufenpläne
und finanzielle Hilfe sowie die gemeinsame Ermittlung, Entwick- für den Zollabbau), Anhang VII (Liste der Verpflichtungen im
lung und Durchführung von Projekten. Bereich der Niederlassung) und Anhang VIII (Liste der Verpflich-
tungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von
Artikel 326 Dienstleistungen) sowie in Bezug auf solche Aspekte flexibel
Aufgaben des Handelsausschusses zeigt, bei denen mit Blick auf den Beitritt des beitrittswilligen An-
im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Titel denstaats Flexibilität erforderlich ist. Die EU-Vertragspartei noti-
fiziert dem Handelsausschuss den Abschluss der Verhandlungen
(1) Die Vertragsparteien messen Folgemaßnahmen zu den ein- für die Zwecke der Konsultationen nach Absatz 3.
geführten Maßnahmen der Zusammenarbeit, die zur optimalen
Durchführung dieses Übereinkommens und zur bestmöglichen (3) Die EU-Vertragspartei konsultiert die unterzeichnenden
Nutzung seiner Vorteile beitragen sollen, besondere Bedeutung Andenstaaten im Rahmen des Handelsausschusses zu den
bei. Ergebnissen der Beitrittsverhandlungen mit einem beitrittswilli-
gen Andenstaat, die sich auf die Rechte und Pflichten der unter-
(2) Der Handelsausschuss verfolgt die wichtigsten Aspekte zeichnenden Andenstaaten auswirken können. Auf Antrag einer
der Zusammenarbeit im Rahmen der in Artikel 324 Absätze 1 und Vertragspartei überprüft der Handelsausschuss die Auswirkun-
2 genannten Ziele und gibt gegebenenfalls Impulse und Orien- gen des Beitritts des beitrittswilligen Andenstaats zu diesem
tierungshilfen. Übereinkommen und beschließt erforderlichenfalls weitere Maß-
(3) Der Handelsausschuss kann Empfehlungen an die für die nahmen.
Planung und Durchführung der Zusammenarbeit zuständigen (4) Der Beitritt eines beitrittswilligen Andenstaates wird mit
Einrichtungen jeder Vertragspartei richten. dem Abschluss eines Beitrittsprotokolls wirksam, dem der Han-
delsausschuss zuvor zustimmen muss89. Die Vertragsparteien
Titel XIV führen die für das Inkrafttreten des Protokolls erforderlichen inter-
nen Verfahren durch.
Schlussbestimmungen
(5) Dieses Übereinkommen tritt zwischen einem beitritts-
willigen Andenstaat und jeder Vertragspartei am ersten Tag des
Artikel 327
Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem der beitrittswillige
Anhänge, Anlagen, Erklärungen und Fußnoten Andenstaat und die jeweilige Vertragspartei die letzte Notifikati-
Die Anhänge, Anlagen, Erklärungen und Fußnoten sind Be- on des Abschlusses ihrer für das Inkrafttreten des Beitrittsproto-
standteil dieses Übereinkommens. kolls erforderlichen internen Verfahren beim Verwahrer hinterlegt
haben. Sofern dies im Beitrittsprotokoll vorgesehen ist, kann die-
ses Übereinkommen auch vorläufig angewandt werden.
Artikel 328
(6) Hat bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen der
Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union EU-Vertragspartei und mindestens einem unterzeichnenden An-
(1) Die EU-Vertragspartei notifiziert den unterzeichnenden An- denstaat ein Mitgliedsland der Andengemeinschaft, das an der
denstaaten Anträge von Drittländern auf Beitritt zur Europäischen Annahme des Wortlauts des Übereinkommens beteiligt war, das
Union.
89 Ungeachtet dieses Absatzes sind sich die Vertragsparteien darüber
(2) Während der Verhandlungen zwischen der Europäischen
einig, dass die zwischen der EU-Vertragspartei und dem beitrittswilli-
Union und dem Bewerberland verfährt die EU-Vertragspartei wie gen Andenstaat ausgehandelten Listen der Zugeständnisse in Anhang I
folgt: (Stufenpläne für den Zollabbau), Anhang VII (Liste der Verpflichtungen
im Bereich der Niederlassung) und Anhang VIII (Liste der Verpflichtun-
a) auf Antrag eines unterzeichnenden Andenstaates übermittelt gen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleis-
sie soweit möglich alle Informationen zu den unter dieses tungen) in das Beitrittsprotokoll aufgenommen werden, ohne dass hier-
Übereinkommen fallenden Angelegenheiten und für die Zustimmung des Handelsausschusses erforderlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 509
Übereinkommen nicht unterzeichnet, so ist das Land zur Unter- Artikel 332
zeichnung des Übereinkommens berechtigt und wird nicht als
Verwahrer
beitrittswilliger Andenstaat nach Absatz 1 angesehen.
Als Verwahrer dieses Übereinkommens fungiert der Generalse-
kretär des Rates der Europäischen Union.
Artikel 330
Inkrafttreten Artikel 333
Änderungen des WTO-Übereinkommens
(1) Jede Vertragspartei notifiziert allen anderen Vertragspar-
teien und dem Verwahrer nach Artikel 332 schriftlich den Ab- Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass alle in dieses
schluss ihrer für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens erfor- Übereinkommen übernommenen Bestimmungen des WTO-
derlichen internen Verfahren. Übereinkommens einschließlich aller Änderungen, die bis zum
Zeitpunkt der Anwendung der jeweiligen Bestimmung in Kraft ge-
(2) Sofern die betroffenen Vertragsparteien keinen anderen treten sind, Bestandteil dieses Übereinkommens sind.
Zeitpunkt vereinbart haben, tritt dieses Übereinkommen zwi-
schen der EU-Vertragspartei und jedem unterzeichnenden An-
Artikel 334
denstaat am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag
folgt, an dem die EU-Vertragspartei und der jeweilige unterzeich- Änderungen
nende Andenstaat die letzte nach Absatz 1 vorgesehene Notifi-
(1) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Überein-
kation beim Verwahrer hinterlegt haben.
kommens schriftlich vereinbaren.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 können die Vertragsparteien (2) Für das Inkrafttreten von Änderungen und ihre Aufnahme
dieses Übereinkommen ganz oder teilweise vorläufig anwenden. als Bestandteil dieses Übereinkommens gelten sinngemäß die
Jede Vertragspartei notifiziert dem Verwahrer und allen anderen Voraussetzungen des Artikels 330.
Vertragsparteien den Abschluss der für die vorläufige Anwen-
dung dieses Übereinkommens erforderlichen internen Verfahren. (3) Die Vertragsparteien können die in diesem Übereinkom-
Die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens zwischen men eingegangenen Verpflichtungen weiterentwickeln oder sei-
der EU-Vertragspartei und einem unterzeichnenden Andenstaat nen Anwendungsbereich ausweiten, indem sie Änderungen die-
beginnt am ersten Tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem ses Übereinkommens vereinbaren oder Vereinbarungen zu
die EU-Vertragspartei und der betreffende unterzeichnende An- spezifischen Sektoren oder Tätigkeiten schließen und dabei die
denstaat die letzte Notifikation beim Verwahrer hinterlegt haben. bei der Durchführung dieses Übereinkommens gewonnenen Er-
fahrungen berücksichtigen.
(4) Wird eine Bestimmung dieses Übereinkommens nach Ab-
satz 3 bereits vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens von Artikel 335
den Vertragsparteien angewandt, so gilt jede Bezugnahme auf
das Inkrafttreten des Übereinkommens in der betreffenden Be- Vorbehalte
stimmung als Bezugnahme auf den Tag, ab dem die Vertrags- Dieses Übereinkommen sieht keine Vorbehalte im Sinne des
parteien die Anwendung dieser Bestimmung nach Absatz 3 ver- Wiener Vertragsrechtsübereinkommens vor.
einbart haben.
Artikel 336
Artikel 331 Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen
Geltungsdauer und Rücktritt Dieses Übereinkommen ist nicht dahin gehend auszulegen,
dass es andere Rechte oder Pflichten für Personen begründet
(1) Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit ge- als die zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht ge-
schlossen. schaffenen Rechte oder Pflichten.
(2) Jede Vertragspartei kann durch eine an alle anderen Ver-
tragsparteien und an den Verwahrer gerichtete schriftliche Noti- Artikel 337
fikation von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt Verbindlicher Wortlaut
wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Verwah-
rer wirksam. Dieses Übereinkommen ist in drei Urschriften in bulgarischer,
dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, franzö-
(3) Tritt ein unterzeichnender Andenstaat von diesem Überein- sischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesi-
kommen zurück, so bleibt dieses Übereinkommen ungeachtet scher, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer,
des Absatzes 2 zwischen der EU-Vertragspartei und den anderen schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tsche-
unterzeichnenden Andenstaaten in Kraft. Im Falle eines Rücktritts chischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wort-
der EU-Vertragspartei tritt dieses Übereinkommen außer Kraft. laut gleichermaßen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-
zeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2012 in drei Urschriften.
510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung
in der Wirtschafts- und Währungsunion
Vom 1. März 2013
Der Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in
der Wirtschafts- und Währungsunion (BGBl. 2012 II S. 1006, 1008) ist nach
seinem Artikel 14 Absatz 2 für die
Slowakei am 1. Februar 2013
in Kraft getreten (vgl. Anwendung des Titels V des Vertrags – Bekanntmachung
vom 14. Januar 2013, BGBl. II 162).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Januar 2013 (BGBl. II S. 162).
Berlin, den 1. März 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
der deutsch-ecuadorianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. März 2013
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 27. Juli 2010/26. Januar 2011 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Ecuador über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben: „REDD – Socio Bosque“) ist nach ihrer Inkraft-
tretensklausel
am 26. Januar 2011
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. März 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 511
Botschaft Quito, 27. 07. 2010
der Bundesrepublik Deutschland
Quito
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf
die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an die Regierung der Republik
Ecuador mit Verbalnote Nummer 228/2009 vom 25. August 2009 folgende Vereinbarung
vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Repu-
blik Ecuador oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag von
insgesamt 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro) für die Entwicklung des
nationalen Rahmens zur Reduktion von Treibhausgas Emissionen aus Entwaldung –
„REDD“ (Reducing Emissions from Deforestation and Degradation) insbesondere zur
Förderung des Programms „Socio Bosque“ zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen
Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben des
Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittel-
ständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung
oder als Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau
dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
rungsbeitrags erfüllt.
2. Kann bei dem in Nummer 1 bezeichneten Vorhaben die dort genannte Bestätigung
nicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-
rung der Republik Ecuador, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorge-
sehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.
3. Das in Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ecuador durch
andere Vorhaben ersetzt werden. Wird es durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben
des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur, als Kreditgarantiefonds für mittelstän-
dische Betriebe, als Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung
von Frauen dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämp-
fung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-
beitrages erfüllt, so kann ein nicht rückzahlbarer Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein
Darlehen, gewährt werden.
4. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Ecuador zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
beiträge zur Vorbereitung des in Nummer 1 genannten Vorhabens oder Finanzierungs-
beiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in
Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung
Anwendung.
5. Die Verwendung des in Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu denen er
zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt die zwi-
schen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Verein-
barung, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften un-
terliegt. Die Zusage des in Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht
innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechende Finanzie-
rungsvereinbarung geschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf
des 31. Dezember 2017.
6. Die Regierung der Republik Ecuador, soweit sie nicht Empfänger des Finanzierungsbei-
trages ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Nummer 5 zu
schließenden Finanzierungsvereinbarung entstehen können, gegenüber der KfW ga-
rantieren.
7. Die Regierung der Republik Ecuador stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sons-
tigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchfüh-
rung der in Nummer 5 erwähnten Vereinbarung in der Republik Ecuador erhoben wer-
den.
8. Die Regierung der Republik Ecuador überlässt bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
nehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-
derlichen Genehmigungen.
9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
Falls sich die Regierung der Republik Ecuador mit den unter den Nummern 1 bis 9 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständ-
nis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Ihrer Exzellenz eine Vereinba-
rung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft
tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung
Pe te r L i n d e r
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Ecuador
Herrn Ricardo Patiño Aroca
Av. 10 de Agosto y Carrión, 5° Piso
Quito
Bekanntmachung
des deutsch-guatemaltekischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. März 2013
Das in Guatemala-Stadt am 19. November 2012 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Guatemala über Finanzielle Zusammenarbeit 2010 („Ver-
besserung des Schutzgebietemanagements – LifeWeb“)
ist nach seinem Artikel 6
am 25. Februar 2013
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. März 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Klaus Krämer
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.11,ausgegebenzuBonnam29. Mai2013 513
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderRepublikGuatemala
überFinanzielleZusammenarbeit2010
„VerbesserungdesSchutzgebietemanagements–LifeWeb“
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland HöhedesvorgesehenenFinanzierungsbeitragseinDarlehenzu
erhalten.
und
dieRegierungderRepublikGuatemala– (3) DasinAbsatz1bezeichneteVorhabenkannimEinverneh-
menzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen undderRegierungderRepublikGuatemaladurchandereVor-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik habenersetztwerden.WirddasinAbsatz1bezeichneteVor-
Guatemala, haben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des
UmweltschutzesoderdersozialenInfrastrukturoderalsKredit-
imWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurchpart- garantiefondsfürmittelständischeBetriebeoderalsselbsthilfe-
nerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenundzu orientierteMaßnahmezurArmutsbekämpfungoderalsMaßnah-
vertiefen, me,diezurVerbesserungdergesellschaftlichenStellungderFrau
dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun- WegeeinesFinanzierungsbeitragserfüllt,sokanneinFinanzie-
gendieGrundlagediesesAbkommensist, rungsbeitrag,anderenfallsaufAntragderRegierungderRepu-
blikGuatemalaeinDarlehengewährtwerden.
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin
derRepublikGuatemalabeizutragen, (4) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder
RegierungderRepublikGuatemalazueinemspäterenZeitpunkt
unterBezugnahmeaufdieZusagederBotschaftderBundes- ermöglicht,weitereFinanzierungsbeiträgezurVorbereitungdesin
republik Deutschland mit der Verbalnote Nr. 173/2010 vom Absatz1genanntenVorhabensoderfürnotwendigeBegleitmaß-
10.Dezember2010– nahmenzurDurchführungundBetreuungdesinAbsatz1ge-
nanntenVorhabensvonderKfWzuerhalten,findetdiesesAb-
sindwiefolgtübereingekommen: kommenAnwendung.
Artikel 1 Artikel 2
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht
esderRegierungderRepublikGuatemalaoderanderen,vonbei- (1) DieVerwendungdesinArtikel1genanntenBetrages,die
denRegierungengemeinsamauszuwählendenEmpfängern,von Bedingungen,zudenenerzurVerfügunggestelltwird,sowiedas
derKreditanstaltfürWiederaufbau(KfW)einenFinanzierungs- VerfahrenderAuftragsvergabebestimmendiezwischenderKfW
beitraginHöhevon10MillionenEurofürdasVorhaben„Verbes- unddenEmpfängerndesFinanzierungsbeitrageszuschließen-
serungdesSchutzgebietemanagements– LifeWeb“zuerhalten, denVerträge,diedeninderBundesrepublikDeutschlandgelten-
wennnachPrüfungdieFörderungswürdigkeitdiesesVorhabens denRechtsvorschriftenunterliegen.
festgestelltundbestätigtwordenist,dassesalsVorhabendes
UmweltschutzesoderdersozialenInfrastrukturoderalsKredit- (2) DieZusagedesinArtikel1genanntenBetragesentfällt,
garantiefondsfürmittelständischeBetriebeoderalsselbsthilfe- soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem
orientierteMaßnahmezurArmutsbekämpfungoderalsMaßnah- ZusagejahrdieentsprechendenFinanzierungsverträgegeschlos-
me,diezurVerbesserungdergesellschaftlichenStellungderFrau senwurden.FürdiesenBetragendetdieFristmitAblaufdes
dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im 31. Dezember2018.
WegeeinesFinanzierungsbeitragserfüllt.
(3) DieRegierungderRepublikGuatemala,soweitsienicht
(2) KannbeideminAbsatz1bezeichnetenVorhabendiedort selbstEmpfängerdesFinanzierungsbeitragesist,wirdetwaige
genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
RegierungderBundesrepublikDeutschlandderRegierungder schließendenFinanzierungsverträgeentstehenkönnen,gegen-
RepublikGuatemala,vonderKfWfürdiesesVorhabenbiszur überderKfWgarantieren.
514 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.11,ausgegebenzuBonnam29. Mai2013
Artikel 3 erteiltgegebenenfallsdiefüreineBeteiligungdieserVerkehrs-
unternehmenerforderlichenGenehmigungen.
Die Regierung der Republik Guatemala stellt die KfW von
sämtlichenSteuernundsonstigenöffentlichenAbgabenfrei,die
imZusammenhangmitAbschlussundDurchführungderinArti- Artikel 5
kel2Absatz1erwähntenVerträgeinderRepublikGuatemalaer-
hobenwerden. StreitigkeitenüberdieAuslegungoderUmsetzungdiesesAb-
kommenswerdenvondenVertragsparteienimgegenseitigen
EinvernehmenaufdiplomatischemWegebeigelegt.
Artikel 4
DieRegierungderRepublikGuatemalaüberlässtbeidensich Artikel 6
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
TransportenvonPersonenundGüternimSee-,Land-undLuft- DiesesAbkommentrittandemTaginKraft,andemdieRe-
verkehrdenPassagierenundLieferantendiefreieWahlderVer- gierung der Republik Guatemala der Regierung der Bundes-
kehrsunternehmen,trifftkeineMaßnahmen,welchediegleich- republikDeutschlandmitgeteilthat,dassdieinnerstaatlichen
berechtigteBeteiligungderVerkehrsunternehmenmitSitzinder VoraussetzungenfürdasInkrafttretenerfülltsind.Maßgebendist
BundesrepublikDeutschlandausschließenodererschweren,und derTagdesEmpfangsderMitteilung.
GeschehenzuGuatemala-Stadtam19.November2012in
zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache,
wobeijederWortlautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
ThomasSchäfer
FürdieRegierungderRepublikGuatemala
HaroldCaballeros
Bekanntmachung
des deutsch-salvadorianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. März 2013
Das in Antiguo Cuscatlán am 29. Oktober 2012 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
El Salvador über Finanzielle Zusammenarbeit 2011 (Vor-
haben „Förderung der Solarenergie in El Salvador“) wird
nachstehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 6
in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Bonn, den 20. März 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Klaus Krämer
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.11,ausgegebenzuBonnam29. Mai2013 515
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderRepublikElSalvador
überFinanzielleZusammenarbeit2011
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland Artikel 2
und (1) DieVerwendungdesinArtikel1genanntenBetrages,die
dieRegierungderRepublikElSalvador– Bedingungen,zudenenerzurVerfügunggestelltwird,sowiedas
VerfahrenderAuftragsvergabebestimmtderzwischenderKfW
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen unddemEmpfängerdesDarlehenszuschließendeVertrag,der
zwischenderBundesrepublikDeutschlandundderRepublikEl deninderBundesrepublikDeutschlandgeltendenRechtsvor-
Salvador, schriftenunterliegt.
(2) DieZusagedesinArtikel1Absatz1genanntenBetrages
imWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurchpart- entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem
nerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenundzu Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen
vertiefen, wurde.FürdiesenBetragendetdieFristmitAblaufdes31.De-
zember2019.
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun-
gendieGrundlagediesesAbkommensist,
Artikel 3
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin
Die Regierung der Republik El Salvador stellt die KfW von
derRepublikElSalvadorbeizutragen,
sämtlichenSteuernundsonstigenöffentlichenAbgabenfrei,die
unterBezugnahmeaufdieVerbalnoteNummer212/2011der imZusammenhangmitAbschlussundDurchführungdesinArti-
BotschaftderBundesrepublikDeutschlandvom14.Dezember kel2Absatz1erwähntenVertragesinderRepublikElSalvador
2011– erhobenwerden.
sindwiefolgtübereingekommen: Artikel 4
DieRegierungderRepublikElSalvadorüberlässtbeidensich
Artikel 1 aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht PersonenundGüternimSee-,Land-undLuftverkehrdenPassa-
esderRegierungderRepublikElSalvadorüberdieComisión gierenundLieferantendiefreieWahlderVerkehrsunternehmen,
EjecutivaHidroeléctricadelRíoLempa– CEL(Exekutivkommis- trifftkeineMaßnahmen,welchediegleichberechtigteBeteiligung
sionWasserkraftRíoLempa)odereinemanderenvonbeiden der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
RegierungengemeinsamauszuwählendenDarlehensnehmer,für Deutschlandausschließenodererschweren,underteiltgege-
dasVorhaben„FörderungderSolarenergieinElSalvador“ein benenfallsdiefüreineBeteiligungdieserVerkehrsunternehmen
vergünstigtesDarlehenderKreditanstaltfürWiederaufbau(KfW), erforderlichenGenehmigungen.
dasimRahmenderöffentlichenEntwicklungszusammenarbeit
gewährtwird,vonbiszu17 MillionenEurozuerhalten,wenn Artikel 5
nachPrüfungdieentwicklungspolitischeFörderungswürdigkeit
desVorhabensfestgestelltwordenistunddieguteKreditwürdig- Meinungsverschiedenheiten,diesichausderAuslegungund
keitderRepublikElSalvadorweiterhingegebenist.DasVorha- AnwendungdiesesAbkommensergeben,werdenfreundschaft-
benkannnichtdurchandereVorhabenersetztwerden. lichdurchKonsultationenoderschriftlicheVerhandlungenzwi-
schendenVertragsparteienbeigelegt.
(2) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder
RegierungderRepublikElSalvadorzueinemspäterenZeitpunkt
Artikel 6
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
VorbereitungdesinAbsatz1genanntenVorhabensoderweite- Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
reFinanzierungsbeiträgefürnotwendigeBegleitmaßnahmenzur RegierungderRepublikElSalvadorderRegierungderBundes-
DurchführungundBetreuungdesinAbsatz1genanntenVorha- republikDeutschlandmitgeteilthat,dassdieinnerstaatlichen
bensvonderKfWzuerhalten,findetdiesesAbkommenAnwen- VoraussetzungenfürdasInkrafttretenerfülltsind.Maßgebendist
dung. derTagdesEingangsderMitteilung.
GeschehenzuAntiguoCuscatlánam29.Oktober2012inzwei
Urschriften,jedeindeutscherundspanischerSprache,wobei
jederWortlautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
HeinrichHaupt
FürdieRegierungderRepublikElSalvador
HugoMartínez
516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
Bekanntmachung
des deutsch-salvadorianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. März 2013
Das in Antiguo Cuscatlán am 29. Oktober 2012 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
El Salvador über Finanzielle Zusammenarbeit 2009/2010
(Vorhaben „Friedliches Zusammenleben und sichere
Räume für Jugendliche in Zentralamerika – CONVIVIR“)
wird nachstehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 6
in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Bonn, den 22. März 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Klaus Krämer
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.11,ausgegebenzuBonnam29. Mai2013 517
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderRepublikElSalvador
überFinanzielleZusammenarbeit
„FriedlichesZusammenlebenundsichereRäumefürJugendlicheinZentralamerika– CONVIVIR“
2009/2010
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland (3) DasinAbsatz1bezeichneteVorhabenkannimEinverneh-
menzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
und
undderRegierungderRepublikElSalvadordurchandereVorha-
dieRegierungderRepublikElSalvador– benersetztwerden.WirddasinAbsatz1bezeichneteVorhaben
durcheinVorhabenersetzt,dasalsVorhabendesUmweltschut-
inAnbetracht zesoderdersozialenInfrastrukturoderalsKreditgarantiefonds
für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte
desGeistesderbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen MaßnahmezurArmutsbekämpfungoderalsMaßnahme,diezur
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik VerbesserungdergesellschaftlichenStellungderFraudient,die
El Salvador; besonderenVoraussetzungenfürdieFörderungimWegeeiner
Schenkung erfüllt, so kann eine Schenkung, anderenfalls ein
derFestigungundVertiefungdieserfreundschaftlichenBezie- Darlehengewährtwerden.
hungendurchpartnerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeit;
(4) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder
derAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin RegierungderRepublikElSalvadorzueinemspäterenZeitpunkt
El Salvadorbeizutragen; ermöglicht,weitereDarlehenoderSchenkungenzurVorbereitung
desinAbsatz1genanntenVorhabensoderweitereSchenkun-
derZusagenderBotschaftderBundesrepublikDeutschland genfürnotwendigeBegleitmaßnahmenzurDurchführungund
inVerbalnoteNr.WZ445ZA02vom21.September2009undin BetreuungdesinAbsatz1genanntenVorhabensvonderKfW
VerbalnoteNr.131/2010vom23.August2010; zuerhalten,findetdiesesAbkommenAnwendung.
der anwendbaren Bestimmungen des Abkommens vom (5) SchenkungenfürVorbereitungs-undBegleitmaßnahmen
24. September1963zwischenbeidenRegierungenüberTech- nachAbsatz4werdeninDarlehenumgewandelt,wennsienicht
nischeZusammenarbeit,verlängertdurchVereinbarungenvom fürsolcheMaßnahmenverwendetwerden.
10./11.Juli1969,10.Juli1974und6./9.August1979,unddes
ZusatzabkommenszurÄnderungdesAbkommensüberTech- Artikel 2
nischeZusammenarbeitvom29.September2005–
(1) DieVerwendungderinArtikel1genanntenBeträge,die
sindwiefolgtübereingekommen: Bedingungen,zudenensiezurVerfügunggestelltwerden,so-
wiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmendiezwischen
derKfWunddenEmpfängerndesDarlehensundderSchenkung
Artikel 1 zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht DeutschlandgeltendenRechtsvorschriftenunterliegen.
esderRegierungderRepublikElSalvadoroderanderen,von (2) DieZusagederinArtikel1Absatz1Nummer1und2ge-
beidenRegierungengemeinsamauszuwählendenEmpfängern, nanntenBeträgeentfällt,soweitnichtinnerhalbvonachtJahren
vonderKreditanstaltfürWiederaufbau(KfW)fürdasVorhaben nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und
„FriedlichesZusammenlebenundsichereRäumefürJugend- Schenkungsverträge geschlossen wurden. Für den Betrag
liche in Zentralamerika (CONVIVIR)“ folgende Beträge zu er- aus derZusage2009von7 000 000,– EUR(inWorten:sieben
halten: MillionenEuro)endetdieFristmitAblaufdes31.Dezember2017,
1. Ein Darlehen von insgesamt 7 000 000,– EUR (in Worten: für den Betrag aus der Zusage 2010 von 10 000 000,– EUR
siebenMillionenEuro),wennnachPrüfungdieFörderungs- (inWorten:zehnMillionenEuro)endetdieFristmitAblaufdes
würdigkeitdiesesVorhabensfestgestelltwordenist. 31. Dezember2018.
2. EineSchenkungvoninsgesamt10 000 000,– EUR(inWor- (3) DieRegierungderRepublikElSalvador,soweitsienicht
ten:zehnMillionenEuro),wennnachPrüfungdieFörderungs- selbstDarlehensnehmerist,wirdgegenüberderKfWalleZah-
würdigkeit dieses Vorhabens festgestellt und bestätigt lungeninEuroinErfüllungvonVerbindlichkeitenderDarlehens-
wordenist,dassesalsVorhabendesUmweltschutzesoder nehmeraufgrunddernachAbsatz1zuschließendenVerträge
der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für garantieren.
mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte
(4) DieRegierungderRepublikElSalvador,soweitsienicht
MaßnahmezurArmutsbekämpfungoderalsMaßnahme,die
Empfänger der Schenkung ist, wird etwaige Rückzahlungs-
zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau
ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung
Verträgeentstehenkönnen,gegenüberderKfWgarantieren.
im WegeeinerSchenkungerfüllt.
(2) KannfürdeninAbsatz1Nummer2fürdasobengenann-
Artikel 3
teVorhabenaufgeführtenBetragdiedortgenannteBestätigung
nicht erfolgen, so ermöglicht es die Regierung der Bundes- Die Regierung der Republik El Salvador stellt die KfW von
republikDeutschlandderRegierungderRepublikElSalvador, sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,
vonderKfWfürdiesesVorhabenbiszurHöhedervorgesehe- einschließlichderSteueraufdieÜbertragungvonbeweglichen
nenSchenkungeinDarlehenzuerhalten. Gütern und Erbringung von Dienstleistungen (Impuesto a la
518 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.11,ausgegebenzuBonnam29. Mai2013
TransferenciadeBienesMueblesyalaPrestacióndeServicios– odererschweren,underteiltgegebenenfallsdiefüreineBeteili-
IVA),dieimZusammenhangmitdenvereinbartenunddurch- gungdieserVerkehrsunternehmenerforderlichenGenehmigun-
geführtenDarlehens-undSchenkungsverträgeninderRepublik gen.
El Salvadoranfallen,undebensogiltfürdiesesAbkommendie
steuerlicheBehandlungnachdemgeltendenAbkommenmitder Artikel 5
BundesrepublikDeutschlandüberTechnischeZusammenarbeit,
ausdemsichdiesesAbkommenableitet. Meinungsverschiedenheiten,diesichausderAuslegungund
AnwendungdiesesAbkommensergeben,werdenfreundschaft-
lich durch Konsultationen oder schriftliche Verhandlungen
Artikel 4 zwischendenVertragsparteienbeigelegt.
DieRegierungderRepublikElSalvadorüberlässtbeidensich
Artikel 6
ausderDarlehensgewährungundderGewährungderSchen-
kung ergebenden Transporten von Personen und Gütern im Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
See-,Land-undLuftverkehrdenPassagierenundLieferanten RegierungderRepublikElSalvadorderRegierungderBundes-
diefreieWahlderVerkehrsunternehmen,trifftkeineMaßnahmen, republikDeutschlandmitgeteilthat,dassdieinnerstaatlichen
welchediegleichberechtigteBeteiligungderVerkehrsunterneh- VoraussetzungenfürdasInkrafttretenerfülltsind.Maßgebend
menmitSitzinderBundesrepublikDeutschlandausschließen ist derTagdesEingangsderMitteilung.
GeschehenzuAntiguoCuscatlánam29.Oktober2012inzwei
Urschriften,jedeindeutscherundspanischerSprache,wobei
jederWortlautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
HeinrichHaupt
FürdieRegierungderRepublikElSalvador
HugoMartínez
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Zentralamerikanischen Kommission für Umwelt und Entwicklung (CCAD)
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. März 2013
Das in San Salvador am 14. Dezember 2011 unterzeichnete Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralameri-
kanischen Kommission für Umwelt und Entwicklung über Finanzielle Zusammen-
arbeit 2010 (Vorhaben „Schutz von Meeresressourcen in Zentralamerika II“) ist
nach seinem Artikel 5
am 14. Dezember 2011
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. März 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Klaus Krämer
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.11,ausgegebenzuBonnam29. Mai2013 519
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderZentralamerikanischenKommissionfürUmweltundEntwicklung
überFinanzielleZusammenarbeit2010
„SchutzvonMeeresressourceninZentralamerikaII“
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland (2) DasinAbsatz1bezeichneteVorhabenkannimEinverneh-
menzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
und
undderZentralamerikanischenKommissionfürUmweltundEnt-
dieZentralamerikanischeKommission wicklungdurcheinanderesVorhabendesUmweltschutzesoder
fürUmweltundEntwicklung – dersozialenInfrastrukturoderalsKreditgarantiefondsfürmittel-
ständischeBetriebeoderalsselbsthilfeorientierteMaßnahmezur
imGeistederbestehendenfreundschaftlichenBeziehungen ArmutsbekämpfungoderalsMaßnahme,diezurVerbesserung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentral- dergesellschaftlichenStellungderFraudient,ersetztwerden,
amerikanischenKommissionfürUmweltundEntwicklung, welchesdiebesonderenVoraussetzungenfürdieFörderungim
WegeeinesFinanzierungsbeitragserfüllt.
imWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurchpart-
nerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenundzu (3) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder
vertiefen, ZentralamerikanischenKommissionfürUmweltundEntwicklung
zueinemspäterenZeitpunktermöglicht,weitereFinanzierungs-
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun- beiträgezurVorbereitungdesinAbsatz1genanntenVorhabens
gendieGrundlagediesesAbkommensist, oderweitereFinanzierungsbeiträgefürnotwendigeBegleitmaß-
nahmenzurDurchführungundBetreuungdesinAbsatz1ge-
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin nannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses
Zentralamerikabeizutragen, AbkommenAnwendung.
unterBezugnahmeaufdieVerbalnoteNummer138/2010der
Artikel 2
BotschaftderBundesrepublikDeutschlandvom16.September
2010– (1) DieVerwendungdesinArtikel1Absatz1genanntenBetra-
ges,dieBedingungen,zudenenerzurVerfügunggestelltwird,
sindwiefolgtübereingekommen:
sowiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmtderzwischen
der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu
Artikel 1 schließendeFinanzierungsvertrag,derdeninderBundesrepu-
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht blikDeutschlandgeltendenRechtsvorschriftenunterliegt.
esderZentralamerikanischenKommissionfürUmweltundEnt- (2) DieZusagedesinArtikel1Absatz1genanntenBetrages
wicklung,vonderKreditanstaltfürWiederaufbau(KfW)einen entfällt,soweitnichtinnerhalbvonachtJahrennachdemZu-
Finanzierungsbeitragbiszu5MillionenEurofürdasVorhaben sagejahrderentsprechendeFinanzierungsvertraggeschlossen
„SchutzvonMeeresressourceninZentralamerikaII“zuerhalten, wurde.FürdiesenBetragendetdieFristmitAblaufdes31. De-
wenndasVorhabennachPrüfunggenehmigtwurdeundbestä- zember2018.
tigtwordenist,dassesalsVorhabendesUmweltschutzesoder
dersozialenInfrastrukturoderalsKreditgarantiefondsfürmittel-
Artikel 3
ständischeBetriebeoderalsselbsthilfeorientierteMaßnahmezur
ArmutsbekämpfungoderalsMaßnahme,diezurVerbesserung DieZentralamerikanischeKommissionfürUmweltundEnt-
dergesellschaftlichenStellungderFraudient,diebesonderen wicklungbemühtsichdarum,dassAbschlussundAusführung
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie- desinArtikel2Absatz1erwähntenVertragsvonSteuernund
rungsbeitragserfüllt. sonstigenAbgabeninihrenMitgliedsländernbefreitwerden.
520 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.11,ausgegebenzuBonnam29. Mai2013
Artikel 4 mitSitzinderBundesrepublikDeutschlandausschließenoder
erschweren,unddassgegebenenfallsdiefüreineBeteiligung
DieZentralamerikanischeKommissionfürUmweltundEnt- dieserVerkehrsunternehmenerforderlichenGenehmigungener-
wicklungbemühtsichdarum,dassbeidensichausderGewäh- teiltundeingeholtwerden.
rungdesFinanzierungsbeitragesergebendenTransportenvon
PersonenundGüternimSee-,Land-undLuftverkehrdenPassa-
Artikel 5
gierenundLieferantendiefreieWahlderVerkehrsunternehmen
überlassenwird,dasskeineMaßnahmengetroffenwerden,wel- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
chediegleichberechtigteBeteiligungderVerkehrsunternehmen Kraft.
GeschehenzuSanSalvadoram14.Dezember2011inzwei
Urschriften,jedeindeutscherundspanischerSprache,wobei
jederWortlautgleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
Dr. C h r i s t i a n S t o c k s
FürdieZentralamerikanischeKommission
fürUmweltundEntwicklung
HermanRosaChávez
Dr. J u a n D a n i e l A l e m á n G u r d i á n
Bekanntmachung
der Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Zentralamerikanischen Kommission für Umwelt und Entwicklung (CCAD)
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. März 2013
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 14. Dezember 2011
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralameri-
kanischen Kommission für Umwelt und Entwicklung (CCAD) über Finanzielle
Zusammenarbeit (Vorhaben „Umweltmanagement mit indigenen Völkern in Zen-
tralamerika“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 14. Dezember 2011
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. März 2013
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Klaus Krämer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 521
Der Botschafter San Salvador, den 14. Dezember 2011
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Abkommen vom 12. Oktober 2009 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Zentralamerikanischen Kommission für Umwelt und
Entwicklung und die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland mit Verbal-
note Nummer WZ 444 ZA 010 vom 21. September 2009 folgende Vereinbarung über
Finanzielle Zusammenarbeit zum Vorhaben „Umweltmanagement mit indigenen Völkern
in Zentralamerika“ vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Zentralamerikani-
schen Kommission für Umwelt und Entwicklung mit Sitz in San Salvador, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen weiteren Finanzierungsbeitrag in Höhe von
insgesamt 1 Million Euro für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-
treuung des Vorhabens „Umweltmanagement mit indigenen Völkern in Zentralamerika“
zu erhalten.
2. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb
von acht Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag ge-
schlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2017.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 12. Oktober 2009 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralamerikanischen
Kommission für Umwelt und Entwicklung auch für diese Vereinbarung.
4. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Zentralamerikanische Kommission für Umwelt und Entwicklung mit den
unter den Nummern 1 bis 4 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese
Note und die das Einverständnis der Zentralamerikanischen Kommission für Umwelt und
Entwicklung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Zentralamerikanischen Kommission für Umwelt und
Entwicklung bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Dr. C h r i s t i a n S t o c k s
An den
Minister für Umwelt und Natürliche Ressourcen
Präsident pro tempore der
Zentralamerikanischen Kommission
für Umwelt und Entwicklung (CCAD)
Herrn Herman Rosa Chávez
San Salvador
522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
Bekanntmachung
zum Internationalen Übereinkommen
zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Vom 25. März 2013
Zum Internationalen Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz
aller Personen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933; 2011 II
S. 848) hat B o s n i e n u n d H e r z e g o w i n a * gegenüber dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen am 13. Dezember 2012 die im Übereinkommen unter den
Artikeln 31 und 32 vorgesehenen Erklärungen abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Dezember 2012 (BGBl. 2013 II S. 158).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 25. März 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Vom 27. März 2013
Das Internationale Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung
nuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587) wird nach sei-
nem Artikel 25 Absatz 2 für
Afghanistan am 24. April 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Februar 2013 (BGBl. II S. 320).
Berlin, den 27. März 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 523
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung
Vom 27. März 2013
I.
Das Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Ver-
wendung (BGBl. 1993 II S. 2214, 2215) ist nach seinem Artikel 26 Absatz 2 für
folgende Staaten in Kraft getreten:
Bahrain am 31. August 2012
Bosnien und Herzegowina am 7. Juli 2010
Brasilien am 4. August 2011
Bulgarien am 11. Juni 2003
Chile am 3. Juni 2004
Georgien am 1. Juli 2010
Madagaskar am 2. September 2008
Mali am 8. Januar 2005
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 21. Juli 2006
Moldau, Republik am 2. Mai 2009
Mongolei am 5. September 2003
Montenegro am 23. September 2008
Oman am 11. April 2012
Pakistan am 18. August 2004
Rumänien am 26. Februar 2003
Saudi-Arabien am 4. August 2011
Serbien am 7. Juli 2010
Südafrika am 18. August 2004
Thailand am 5. April 2007
Trinidad und Tobago am 29. November 2011
Türkei am 15. März 2005
Ukraine am 22. September 2004
Ungarn am 30. April 2005
Vereinigte Arabische Emirate am 14. Dezember 2010
Zypern am 25. Januar 2005.
II.
Annahmen der Anlagen
Die Vertragsparteien haben jeweils die nachstehend aufgeführten Anlagen
angenommen:
Bahrain A, B.1
Bosnien und Herzegowina keine Angaben
Brasilien A, B.1, B.2, B.5, B.6
Bulgarien mit allen Anlagen
Chile A, B.1, B.2, B.3
Georgien mit allen Anlagen
Madagaskar mit allen Anlagen
Mali A
524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik mit allen Anlagen
Moldau, Republik A, B.1, B.2, B.3, B.5, B.6,
B.7, B.8, B.9, C, D, E
Mongolei A, B.1, B.2, B.5
Montenegro mit allen Anlagen
Oman A, B.1
Pakistan A, B.1, B.2
Rumänien mit allen Anlagen
Saudi-Arabien A, B.1
Serbien mit allen Anlagen
Südafrika A, B.1
Thailand A, B.1
Trinidad und Tobago A, B.1, B.2, B.3, B.4, B.5,
B.6, B.7, C, D
Türkei mit allen Anlagen
Ukraine mit allen Anlagen
Ungarn mit allen Anlagen
Vereinigte Arabische Emirate A, B.1
Zypern mit allen Anlagen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Februar 2013 (BGBl. II S. 323).
Berlin, den 27. März 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 525
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung vom 27. September 1970
der Weltorganisation für Tourismus (WTO)
Vom 27. März 2013
Die Satzung vom 27. September 1970 der Weltorganisation für Tourismus
(WTO) (BGBl. 1976 II S. 23, 24) ist nach ihrem Artikel 5 Absatz 3 für
Armenien am 24. Oktober 1997
Aserbaidschan am 29. September 2001
Australien am 23. September 2004
Bahamas am 24. Mai 2005
Bahrain am 29. September 2001
Belarus am 14. Juni 2005
Bhutan am 19. Oktober 2003
Brunei Darussalam am 29. November 2007
Dschibuti am 24. Oktober 1997
Fidschi am 24. Oktober 1997
Heiliger Stuhl am 2. Januar 1975
Honduras am 29. September 2001
Kanada am 28. Januar 2000
Kap Verde am 29. September 2001
Katar am 1. Januar 2002
Lettland am 1. Januar 2005
Litauen am 6. Oktober 2003
Monaco am 1. Januar 2001
Montenegro am 29. November 2007
Namibia am 24. Oktober 1997
Niederlande, karibischer Teil am 10. Oktober 2010
(Bonaire, Saba, St. Eustatius)
Aruba am 1. Oktober 1986
Curaçao am 10. Oktober 2010
St. Martin (niederländischer Teil) am 10. Oktober 2010
Oman am 1. Juli 2004
Panama am 17. Juni 1996
Papua Neuguinea am 2. Dezember 2005
São Tomé und Príncipe am 26. September 1985
Saudi-Arabien am 17. Juni 2002
Serbien am 29. September 2001
Singapur am 20. September 1971
Swasiland am 1. Oktober 1999
Tadschikistan am 29. November 2007
526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
Thailand am 1. Juni 1996
Timor-Leste am 2. Dezember 2005
Trinidad und Tobago am 2. Januar 1975
Ukraine am 24. Oktober 1997
Vereinigte Staaten am 16. Dezember 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. November 1998 (BGBl. II S. 3019).
Berlin, den 27. März 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern
und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der internationalen Adoption
Vom 27. März 2013
Zu dem in Den Haag am 29. Mai 1993 zur Unterzeichnung aufgelegten Über-
einkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034, 1035) hat die B u n -
d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d am 28. Februar 2013 E i n s p r u c h gemäß
Artikel 44 Absatz 3 des Übereinkommens gegen den Beitritt von L e s o t h o zum
1. Dezember 2012 erhoben. Das Übereinkommen ist somit im Verhältnis der
Bundesrepublik Deutschland zu Lesotho n i c h t in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Januar 2013 (BGBl. II S. 159).
Berlin, den 27. März 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013 527
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 27. März 2013
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-
losigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für die
Ukraine am 23. Juni 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Januar 2013 (BGBl. II S. 165).
Berlin, den 27. März 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Vom 27. März 2013
Das Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
(BGBl. 1976 II S. 201, 202) ist nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Bahrain am 7. März 2013
Turkmenistan am 27. März 2013.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. April 2012 (BGBl. II S. 568).
Berlin, den 27. März 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
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Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
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Redaktion: Bundesamt für Justiz
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gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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beträgt 7 %. Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
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kosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 27. März 2013
Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung auslän-
discher öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 876)
wird nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für
Nicaragua am 14. Mai 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. August 2012 (BGBl. II S. 1029).
Berlin, den 27. März 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y