2 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.1,ausgegebenzuBonnam17. Januar2013
Bekanntmachung
des deutsch-malawischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. November 2012
Das in Lilongwe am 21. August 2012 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit 2011 ist nach seinem
Artikel 6
am 21. August 2012
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. November 2012
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. I n g o l f D i e t r i c h
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderRepublikMalawi
überFinanzielleZusammenarbeit2011
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland samt24 000 000Euro(inWorten:vierundzwanzigMillionenEuro)
fürdiefolgendenVorhabenzuerhalten:
und
dieRegierungderRepublikMalawi– a) ErgebnisorientierteFinanzierungvonMütter-undNeugebore-
nengesundheitIIbiszu5 000 000Euro(inWorten:fünfMillio-
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen nenEuro);
zwischenderBundesrepublikDeutschlandundderRepublikMa-
lawi, b) StärkungvonPublicPrivatePartnershipszurFörderungre-
produktiverGesundheitbiszu15 000 000Euro(inWorten:
imWunsch,diesefreundschaftlichenBeziehungendurchpart- fünfzehnMillionenEuro);
nerschaftlicheFinanzielleZusammenarbeitzufestigenundzu
vertiefen, c) SozialeAbsicherungvonabsolutArmen(insb.AIDSWaisen)II
biszu4 000 000Euro(inWorten:vierMillionenEuro),
imBewusstsein,dassdieAufrechterhaltungdieserBeziehun-
gendieGrundlagediesesAbkommensist, wennnachPrüfungdieFörderungswürdigkeitdieserVorhaben
festgestelltwordenist.
inderAbsicht,zursozialenundwirtschaftlichenEntwicklungin
derRepublikMalawibeizutragen,
(2) DieinAbsatz1bezeichnetenVorhabenkönnenimEinver-
unterBezugnahmeaufdasProtokollderRegierungsverhand- nehmenzwischenderRegierungderBundesrepublikDeutsch-
lungenvom7.Dezember2011– landundderRegierungderRepublikMalawidurchandereVor-
habenersetztwerden.
sindwiefolgtübereingekommen:
(3) FallsdieRegierungderBundesrepublikDeutschlandesder
RegierungderRepublikMalawizueinemspäterenZeitpunkter-
Artikel 1
möglicht,weitereFinanzierungsbeiträgezurVorbereitungderin
(1) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht Absatz1genanntenVorhabenoderfürnotwendigeBegleitmaß-
esderRegierungMalawioderanderen,vonbeidenRegierungen nahmenzurDurchführungundBetreuungderinAbsatz1ge-
gemeinsamauszuwählendenEmpfängern,vonderKreditanstalt nanntenVorhabenvonderKfWzuerhalten,findetdiesesAb-
fürWiederaufbau(KfW)FinanzierungsbeiträgeinHöhevoninsge- kommenAnwendung.
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.1,ausgegebenzuBonnam17. Januar2013 3
Artikel 2 Artikel 4
(1) DieVerwendungderinArtikel1Absatz1genanntenBe- DieRegierungderRepublikMalawiüberlässtbeidensichaus
träge,dieBedingungen,zudenensiezurVerfügunggestelltwer- derGewährungderFinanzierungsbeiträgeergebendenTranspor-
den,sowiedasVerfahrenderAuftragsvergabebestimmendie tenvonPersonenundGüternimSee-,Land-undLuftverkehr
zwischenderKfWunddenEmpfängernderFinanzierungsbei- denPassagierenundLieferantendiefreieWahlderVerkehrs-
trägezuschließendenVerträge,diedeninderBundesrepublik unternehmen,trifftkeineMaßnahmen,welchediegleichberech-
DeutschlandgeltendenRechtsvorschriftenunterliegen. tigteBeteiligungderVerkehrsunternehmenmitSitzinderBun-
desrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
(2) DieZusagederinArtikel1Absatz1genanntenBeträge erteiltgegebenenfallsdiefüreineBeteiligungdieserVerkehrs-
entfällt,soweitnichtinnerhalbeinerFristvonachtJahrennach unternehmenerforderlichenGenehmigungen.
dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge
geschlossenwurden.FürdieseBeträgeendetdieFristmitAb- Artikel 5
laufdes31.Dezember2019.
DieimAbkommenvom23.Juni2010zwischenderRegierung
(3) DieRegierungderRepublikMalawi,soweitsienichtselbst derBundesrepublikDeutschlandundderRegierungderRepublik
EmpfängerderFinanzierungsbeiträgeist,wirdetwaigeRückzah- MalawiüberFinanzielleZusammenarbeit2009fürdasVorhaben
lungsansprüche,dieaufgrunddernachAbsatz1zuschließen- „AllgemeineBudgethilfe“vorgesehenenFinanzierungsbeiträge
den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der werdenmiteinemBetragvon2 500 000Euro(inWorten:zwei
KfWgarantieren. MillionenfünfhunderttausendEuro)reprogrammiertundzusätz-
lichfürdasVorhaben„AllgemeineBudgethilfe– Begleitmaßnah-
me(StärkungdesmalawischenRechnungshofesundanderer
Artikel 3 StrukturenderinländischenRechenschaftslegung)“verwendet,
wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt
DieRegierungderRepublikMalawistelltdieKfWvonsämt- wordenist.
lichenSteuernundsonstigenöffentlichenAbgabenfrei,dieim
ZusammenhangmitdemAbschlussundderDurchführungder
Artikel 6
inArtikel2Absatz1erwähntenVerträgeinderRepublikMalawi
erhobenwerden. DiesesAbkommentrittamTagseinerUnterzeichnunginKraft.
GeschehenzuLilongweam21.08.2012inzweiUrschriften,
jedeindeutscherundenglischerSprache,wobeijederWortlaut
gleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
Dr. P e t e r W o e s t e
GudrunKopp
FürdieRegierungderRepublikMalawi
Dr. K e n L i p e n g a
4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel
Vom 7. November 2012
Das am 15. August 1996 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichne-
te Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasser-
vögel (BGBl. 1998 II S. 2498, 2500; 2002 II S. 2411, 2412; 2004 II S. 600, 601) ist
nach seinem Artikel XIV Absatz 2 für
Algerien am 1. Oktober 2006
Äquatorialguinea am 1. Januar 2003
Äthiopien am 1. Februar 2010
Belgien am 1. Juni 2006
Dschibuti am 1. März 2004
Estland am 1. November 2008
Frankreich am 1. Dezember 2003
Ghana am 1. Oktober 2005
Guinea-Bissau am 1. November 2006
Irland am 1. August 2003
Italien am 1. September 2006
Lettland am 1. Januar 2006
Libyen am 1. Juni 2005
Litauen am 1. November 2004
Luxemburg am 1. Dezember 2003
Madagaskar am 1. Januar 2007
Montenegro am 1. November 2011
Nigeria am 1. Juli 2004
Norwegen am 1. September 2008
Portugal am 1. März 2004
Simbabwe am 1. Juni 2012
Slowenien am 1. Oktober 2003
Syrien, Arabische Republik am 1. August 2003
Tschad am 1. November 2011
Tschechische Republik am 1. September 2006
Tunesien am 1. Juli 2005
Ukraine am 1. Januar 2003
Ungarn am 1. März 2003
Usbekistan am 1. April 2004
Zypern am 1. September 2008
in Kraft getreten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2013 5
Ferner wird das Abkommen nach seinem Artikel XIV Absatz 2 für
Gabun am 1. Dezember 2012
Marokko am 1. Dezember 2012
Swasiland am 23. Oktober 2013
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. September 2012 (BGBl. II S. 1045).
Berlin, den 7. November 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen
und Beständen weit wandernder Fische
Vom 7. November 2012
Das Übereinkommen vom 4. August 1995 zur Durchführung der Bestimmun-
gen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fisch-
beständen und Beständen weit wandernder Fische (BGBl. 2000 II S. 1022, 1023)
ist nach seinem Artikel 40 Absatz 2 für
Marokko am 19. Oktober 2012
in Kraft getreten.
Ferner wird das Übereinkommen nach seinem Artikel 40 Absatz 2 für
Bangladesch am 5. Dezember 2012
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. November 2010 (BGBl. II S. 1548).
Berlin, den 7. November 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2013
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 13. November 2012
Das am 21. November 1947 von der Generalversammlung der Vereinten Natio-
nen angenommene Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonder-
organisationen der Vereinten Nationen (BGBl. 1954 II S. 639, 640, 653; 1971 II
S. 129, 131; 1979 II S. 812, 813; 1988 II S. 979, 980; 2010 II S. 782, 783) ist nach
seinem Artikel XI § 41 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Portugal am 8. November 2012
unter Anwendung auf
– Internationale Arbeitsorganisation (ILO; auch IAO) – Anlage I – vom 14. Sep-
tember 1948
– Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO)
– Anlage II – (2. revidierte Fassung vom 28. Dezember 1965)
– Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) – Anlage III – vom 11. Au-
gust 1948
– Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kul-
tur (UNESCO) – Anlage IV – vom 7. Februar 1949
– Internationaler Währungsfonds (IMF) – Anlage V – vom 9. Mai 1949
– Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD) – Anlage VI –
vom 29. April 1949
– Weltgesundheitsorganisation (WHO) – Anlage VII – (3. revidierte Fassung
vom 25. Juli 1958)
– Weltpostverein (UPU) – Anlage VIII – vom 11. Juli 1949
– Internationale Fernmelde-Union (ITU) – Anlage IX – vom 16. Januar 1951
– Weltorganisation für Meteorologie (WMO) – Anlage XI – vom 29. Dezember
1951
– Internationale Finanz-Corporation (IFC) – Anlage XIII – vom 22. April 1959
– Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) – Anlage XIV – vom 15. Fe-
bruar 1962
– Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) – Anlage XV – vom 19. Ok-
tober 1977
– Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD)
– Anlage XVI – vom 16. Dezember 1977
– Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO)
– Anlage XVII – vom 15. September 1987
– Weltorganisation für Tourismus der Vereinten Nationen (UNWTO)
– Anlage XVIII – vom 30. Juli 2008
Schweiz am 25. September 2012
unter Anwendung auf
– Internationale Arbeitsorganisation (ILO; auch IAO) – Anlage I – vom 14. Sep-
tember 1948
– Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO)
– Anlage II – (2. revidierte Fassung vom 28. Dezember 1965)
– Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) – Anlage III – vom 11. Au-
gust 1948
– Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kul-
tur (UNESCO) – Anlage IV – vom 7. Februar 1949
– Internationaler Währungsfonds (IMF) – Anlage V – vom 9. Mai 1949
– Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD) – Anlage VI –
vom 29. April 1949
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2013 7
– Weltgesundheitsorganisation (WHO) – Anlage VII – (3. revidierte Fassung
vom 25. Juli 1958)
– Weltpostverein (UPU) – Anlage VIII – vom 11. Juli 1949
– Internationale Fernmelde-Union (ITU) – Anlage IX – vom 16. Januar 1951
– Weltorganisation für Meteorologie (WMO) – Anlage XI – vom 29. Dezember
1951
– Internationale Finanz-Corporation (IFC) – Anlage XIII – vom 22. April 1959
– Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) – Anlage XIV – vom 15. Fe-
bruar 1962
– Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) – Anlage XV – vom 19. Ok-
tober 1977
– Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD)
– Anlage XVI – vom 16. Dezember 1977
– Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO)
– Anlage XVII – vom 15. September 1987
– Weltorganisation für Tourismus der Vereinten Nationen (UNWTO)
– Anlage XVIII – vom 30. Juli 2008.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Oktober 2012 (BGBl. II S. 1252).
Berlin, den 13. November 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
B
Bekanntmachung
des deutsch-chilenischen Abkommens
über eine Erwerbstätigkeit von wirtschaftlich abhängigen Familienangehörigen
von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
Vom 19. November 2012
Das in Berlin am 22. Oktober 2012 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Chile über
eine Erwerbstätigkeit von wirtschaftlich abhängigen
Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomati-
schen oder konsularischen Vertretung wird nachstehend
veröffentlicht.
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 8
Absatz 1 in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt
gegeben.
Berlin, den 19. November 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
8 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.1,ausgegebenzuBonnam17. Januar2013
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderRepublikChile
übereineErwerbstätigkeit
vonwirtschaftlichabhängigenFamilienangehörigenvonMitgliedern
einerdiplomatischenoderkonsularischenVertretung
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland nießtderbegünstigteFamilienangehörigebeiderAusübungeiner
ErwerbstätigkeitweiterhindenStatuseinesoffiziellAnsässigen.
und
(2) In Ausnahmefällen kann der wirtschaftlich abhängige
dieRegierungderRepublikChile,
FamilienangehörigeeineErwerbstätigkeitbissechs(6)Monate
(imFolgendenVertragsparteiengenannt–) nachBeendigungderdienstlichenTätigkeitdesMitgliedsder
diplomatischenoderkonsularischenVertretungohnedenBesitz
vonderAbsichtgeleitet,denwirtschaftlichabhängigenFami- einerAufenthaltsgenehmigungund/odereinerAufenthaltserlaub-
lienangehörigenvonMitgliederneinerdiplomatischenoderkon- nis(EU)fortführen.
sularischenVertretungdieAusübungeinerErwerbstätigkeitzu
ermöglichen–
Artikel 3
schließenfolgendesAbkommen: Verfahren
Die diplomatische Vertretung des Entsendestaats teilt dem
Artikel 1 Außenministerium des Empfangsstaats das Interesse eines
Begriffsbestimmungen wirtschaftlichabhängigenFamilienangehörigenanderAufnah-
me einer Erwerbstätigkeit offiziell mit. In der gleichen Form
IndiesemAbkommen unterrichtetdiediplomatischeVertretungdesEntsendestaates
1. bezeichnetderAusdruck„Mitgliedeinerdiplomatischenoder dasAußenministeriumüberdasEndederbesagtenErwerbs-
konsularischenVertretung“Bedienstete,dievomEntsende- tätigkeit.
staat entsandt wurden, um in einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung oder einer Vertretung bei einer Artikel 4
internationalen Organisation im Empfangsstaat tätig zu
Immunität von der
werden;
Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
2. bezeichnetderAusdruck„wirtschaftlichabhängigerFami-
ImFallvonwirtschaftlichabhängigenFamilienangehörigen,die
lienangehöriger“
imEinklangmitdemWienerÜbereinkommenvom18.April1961
a) denEhepartneroderdieEhepartnerinnachdenGeset- überdiplomatischeBeziehungenoderaufgrundandereranwend-
zendesEntsendestaats, barervölkerrechtlicherÜbereinkünfteImmunitätvonderZivil-
b) ledigeKinderbiszurVollendungdes21.Lebensjahres undVerwaltungsgerichtsbarkeitdesEmpfangsstaatsgenießen,
oderledigeKinderbiszurVollendungdes25.Lebensjah- giltdieseImmunitätnichtfürHandlungenoderUnterlassungen
res, die als ordentliche Studenten an durch den Emp- imZusammenhangmitderAusübungeinerErwerbstätigkeit.
fangsstaatanerkanntenUniversitätenoderHochschulen
studieren, Artikel 5
c) ledigeKindermitkörperlicherodergeistigerBehinderung, Immunität von der Strafgerichtsbarkeit
dieabereineErwerbstätigkeitausübenkönnen, (1) ImFallvonwirtschaftlichabhängigenFamilienangehörigen,
unddieinständigerhäuslicherGemeinschaftmitdemMit- dieimEinklangmitdemWienerÜbereinkommenvom18.April
gliedderdiplomatischenoderkonsularischenVertretungim 1961überdiplomatischeBeziehungenoderaufgrundanderer
Empfangsstaatlebenundvondiesemwirtschaftlichabhängig anwendbarervölkerrechtlicherÜbereinkünfteImmunitätvonder
sind; StrafgerichtsbarkeitdesEmpfangsstaatsgenießen,
3. bezeichnetderAusdruck„Erwerbstätigkeit“jedeselbstän- a) findenweiterhindieBestimmungenüberdieImmunitätvon
digeoderunselbständigeTätigkeit,fürdieeineVergütung derStrafgerichtsbarkeitdesEmpfangsstaatsinBezugauf
odereinLohnoderGehaltgezahltwird. Handlungen,diebeiderAusübungderErwerbstätigkeitvor-
genommenwurden,Anwendung;
Artikel 2 b) inBezugaufStraftaten,diebeiderAusübungderErwerbs-
Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit tätigkeitbegangenwurden,sollderEntsendestaataufschrift-
lichenAntragdesEmpfangsstaatsernsthafterwägen,dem
(1) AufderGrundlagederGegenseitigkeitwirddenwirtschaft- betreffenden Familienangehörigen die Immunität von der
lichabhängigenFamilienangehörigennachvorherigerZustim- StrafgerichtsbarkeitdesEmpfangsstaatsabzuerkennen.
mungderentsprechendenBehördengestattet,imEmpfangs-
(2) VerzichtetderEntsendestaatnichtaufdieImmunitätdes
staateineErwerbstätigkeitauszuüben.Ungeachtetdererteilten
betreffendenwirtschaftlichabhängigenFamilienangehörigen,so
Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach diesem
wirdereinevondiesembegangeneStraftatseinenStrafverfol-
AbkommenfindendieimEmpfangsstaatgeltendenspezifischen
gungsbehördenunterbreiten.DerEmpfangsstaatistüberden
arbeits- und berufsrechtlichen Vorschriften Anwendung. Die
AusgangdesStrafverfahrenszuunterrichten.
betreffendenFamilienangehörigensindinderBundesrepublik
Deutschland auch bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vom (3) DerwirtschaftlichabhängigeFamilienangehörigekannim
ErforderniseinerAufenthaltsgenehmigungbefreit.InChilege- ZusammenhangmitderAusübungderErwerbstätigkeitalsZeu-
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.1,ausgegebenzuBonnam17. Januar2013 9
gevernommenwerden,esseidenn,derEntsendestaatistder Artikel 8
Auffassung,dassdiesesseinenInteressenzuwiderliefe.
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
Artikel 6 (1) DiesesAbkommentrittnachAblaufvonsechzig(60)Ta-
Steuer- und Sozialversicherungssystem gennachdemTaginKraft,andemdieRegierungderRepublik
ChilederRegierungderBundesrepublikDeutschlandmitgeteilt
WirtschaftlichabhängigeFamilienangehörigeunterliegenim hat,dassdieinnerstaatlichenVoraussetzungenfürseinInkraft-
Hinblick auf ihre Erwerbstätigkeit im Empfangsstaat dessen treten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der
Steuer-undSozialversicherungssystem,sofernnichtanderevöl- Mitteilung.DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandüber-
kerrechtlicheÜbereinkünftedementgegenstehen. sendetderRegierungderRepublikChileeineNote,inwelcher
derEingangbestätigtwird.
Artikel 7
(2) DiesesAbkommenbleibtaufunbestimmteZeitinKraft.Es
Streitbeilegung
kannvonjederVertragsparteizujedemZeitpunktschriftlichauf
DieVertragsparteienwerdenStreitigkeitenbeiderAuslegung diplomatischemWeggekündigtwerden.IndiesemFalltrittdas
oderAnwendungdiesesAbkommensaufdiplomatischemWeg Abkommensechs(6)Monate,nachdemdieandereVertragspar-
durchKonsultationenbeilegen. teidieentsprechendeKündigungsnoteerhaltenhat,außerKraft.
GeschehenzuBerlinam22.Oktober2012inzweiUrschriften,
jedeindeutscherundspanischerSprache,wobeijederWortlaut
gleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
EmilyMargareteHaber
FürdieRegierungderRepublikChile
Fe r n a n d o S c h m i d t A r i z t í a
Bekanntmachung
der deutsch-mexikanischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. November 2012
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 11. Dezember 2009/14. Dezember 2009 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über
Finanzielle Zusammenarbeit (Ergänzung der Vereinbarung
vom 29. November 2007/6. Dezember 2007 betreffend
das Vorhaben „Umweltkreditlinie für kleine und mittlere
mexikanische Unternehmen“, BGBl. 2008 II S. 732, 733)
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 14. Dezember 2009
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. November 2012
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Klaus Krämer
10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2013
Botschaft Mexiko-Stadt, den 11.12.2009
der Bundesrepublik Deutschland
Embajada
de la Republica Federal de Alemania
Mexico
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-
wärtige Angelegenheiten unter Bezugnahme auf Nummer 13 der Vereinbarung vom 29. No-
vember und 6. Dezember 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über Finanzielle Zusammenar-
beit, das Vorhaben „Umweltkreditlinie für kleine und mittlere mexikanische Unternehmen“
betreffend, (im Folgenden „Vereinbarung von 2007“ genannt) und Ziffer 3.2.2 des Proto-
kolls der Verhandlungen zwischen der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Entwicklungszusammenarbeit
vom 11. September 2009 folgende Ergänzung der Vereinbarung von 2007 vorzuschlagen:
1. Die finanziellen Zusagen der Vereinbarung von 2007 werden um folgende Beträge auf-
gestockt:
a) das in Nummer 1 Buchstabe a der Vereinbarung von 2007 genannte Verbunddar-
lehen um bis zu insgesamt 10 737 129,51 EUR (in Worten: zehn Millionen sieben-
hundertsiebenunddreißigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro und einundfünf-
zig Cent);
b) der in Nummer 1 Buchstabe b der Vereinbarung von 2007 genannte Finan-
zierungsbetrag für eine notwendige Begleitmaßnahme zur Durchführung und
Unterstützung des Vorhabens um bis zu insgesamt 511 291,88 EUR (in Worten:
fünfhundertelftausendzweihunderteinundneunzig Euro und achtundachtzig Cent).
2. Gemäß Nummer 3 der Vereinbarung von 2007 gelten die Bestimmungen der Verein-
barung von 2007 vollumfänglich auch für die neu hinzugefügten Beträge.
3. Der späteste Zeitpunkt für den Abschluss der Änderungsverträge für die „Umwelt-
kreditlinie für kleine und mittlere mexikanische Unternehmen“ ist der 31. Dezember
2009; ansonsten entfällt die Zusage der vorgenannten Beträge.
4. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten mit den unter Num-
mern 1 bis 4 gemachten Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Vereinigten Mexikanischen Staaten zum Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeri-
ums für Auswärtige Angelegenheiten der Vereinigten Mexikanischen Staaten eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Mexikanischen Staaten bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft
tritt.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Vereinigten Mexikanischen Staaten erneut ihrer ausge-
zeichneten Hochachtung zu versichern.
An das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Vereinigten Mexikanischen Staaten
Abteilung für Technische und Wissenschaftliche Zusammenarbeit
Mexiko-Stadt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2013 11
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-französischen Abkommens
über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit im Luftraum
bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge
Vom 5. Dezember 2012
Das am 9. März 2009 in Berlin unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Französischen Repu-
blik über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit
im Luftraum bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge
(BGBl. 2011 II S. 146, 147) ist nach seinem Artikel 11
am 1. September 2011
in Kraft getreten.
Berlin, den 5. Dezember 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
des deutsch-kolumbianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Dezember 2012
Das in Bogotá am 19. Juli 2012 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kolumbien
über Finanzielle Zusammenarbeit wird nachstehend ver-
öffentlicht.
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13
Absatz 1 in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt
gegeben.
Bonn, den 6. Dezember 2012
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2013 11
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-französischen Abkommens
über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit im Luftraum
bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge
Vom 5. Dezember 2012
Das am 9. März 2009 in Berlin unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Französischen Repu-
blik über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit
im Luftraum bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge
(BGBl. 2011 II S. 146, 147) ist nach seinem Artikel 11
am 1. September 2011
in Kraft getreten.
Berlin, den 5. Dezember 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
Bekanntmachung
des deutsch-kolumbianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Dezember 2012
Das in Bogotá am 19. Juli 2012 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kolumbien
über Finanzielle Zusammenarbeit wird nachstehend ver-
öffentlicht.
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13
Absatz 1 in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt
gegeben.
Bonn, den 6. Dezember 2012
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Paul Garaycochea
12 BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.1,ausgegebenzuBonnam17. Januar2013
Abkommen
zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland
undderRegierungderRepublikKolumbien
überFinanzielleZusammenarbeit
DieRegierungderBundesrepublikDeutschland maßnahmensowiediekolumbianischendurchführendenStellen
derFinanziellenZusammenarbeitindenRegierungsverhandlun-
und
gen(derenErgebnisseindenSchlussprotokollenfestgehalten
dieRegierungderRepublikKolumbien– werden)oderanderenRegierungsabspracheneinvernehmlich
fest.
geeintdurchtiefehistorischeVerbindungenundentschlossen,
dieBeziehungendurchpartnerschaftlicheEntwicklungszusam-
menarbeitaufderGrundlagederGrundsätzevonUnabhängig- Artikel 4
keit,Souveränität,NichteinmischungininnereAngelegenheiten Begriffsbestimmungen
wirksamzufördernundvoranzutreiben,sowieindemWunsch,
Im Rahmen dieses Abkommens gelten folgende Begriffs-
diefreundschaftlichenBandezustärken–
bestimmungen:
sindwiefolgtübereingekommen: 1. FinanzielleZusammenarbeit:alleEntwicklungsmaßnahmen
mitrückzuzahlenderodernichtrückzuzahlenderFinanzie-
Artikel 1 rung,dievonderKreditanstaltfürWiederaufbau(KfW)und
derDeutschenInvestitions-undEntwicklungsgesellschaft
Ziele der Entwicklungszusammenarbeit
mbH(DEG)imRahmenihrerTätigkeitalsdeutscheDurch-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die führungsorganisationumgesetztwerden;
RegierungderRepublikKolumbien(imFolgendenals„Vertrags-
2. Entwicklungsmaßnahmen: jedes zwischen den Vertrags-
parteien“bezeichnet)arbeitenunteranderemzurBekämpfung
parteien im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit
derArmutundzumZweckihrerwirtschaftlichen,sozialenund
vereinbarteVorhabenoderProgramm;
umweltgerechten Entwicklung zusammen. Sie setzen sich
gemeinsam für die Verwirklichung einer global nachhaltigen 3. Finanzierung:BereitstellungvonFinanzmittelndurchDar-
Entwicklung ein, die sich gleichermaßen in wirtschaftlicher lehenundFinanzierungsbeiträge;
Leistungsfähigkeit, sozialer Gerechtigkeit, ökologischer Trag-
4. Entwicklungskredite:Darlehen,dieimRahmenderFinan-
fähigkeitundpolitischerStabilitätausdrückt.
ziellenZusammenarbeitinÜbereinstimmungmitdeninbei-
denStaatenanzuwendendenVorschriftenvergebenwerden.
Artikel 2 Hierbei werden Mittel der Regierung der Bundesrepublik
Ziel des Abkommens Deutschland und Mittel einer deutschen Durchführungs-
organisationkombiniert;
ZieldiesesAbkommensistderAufbaueinesRechtsrahmens
zurRegelungderFinanziellenZusammenarbeitzwischenden 5. Darlehen:verzinslicheundrückzuzahlendeFinanzierungen;
VertragsparteienfürdieFinanzierungvonaufEntwicklungzielen- 6. Finanzierungsbeiträge: nicht verzinsliche und nicht rück-
denAktivitäteninÜbereinstimmungmitdenverfassungsrecht- zuzahlende Mittel aus Finanzieller Zusammenarbeit (Zu-
lichenundrechtlichenVorschriftenbeiderStaatensowiemitden schüsse);
GrundsätzendesVölkerrechts.
7. Leistungen:Geld-oderSachbeiträgeodereineKombination
ausbeiden;
Artikel 3
8. DeutscheDurchführungsorganisationen:StellenundOrgani-
Grundlagen der Finanziellen Zusammenarbeit
sationenwiedieinArtikel5Absatz4genannten,dievonder
(1) FürdieFinanzielleZusammenarbeitalsInstrumentderEnt- RegierungderBundesrepublikDeutschlandmitderDurch-
wicklungszusammenarbeitgeltendieimFolgendenvereinbarten führungvonEntwicklungsmaßnahmenbetrautwurden;
Grundsätze, Verfahren und Pflichten; sie sind Grundlage für
9. Darlehensnehmer:diekolumbianischeStelle,diedieMittel
die VereinbarungvonEntwicklungsmaßnahmenzwischenden
derrückzuzahlendenFinanziellenZusammenarbeiterhält
Vertragsparteienundderdieseweiterkonkretisierendenprivat-
undverpflichtetist,einDarlehen,dasimRahmenderFinan-
rechtlichenDurchführungsvereinbarungen,dieaufgrunddieses
ziellenZusammenarbeitdurchdieRegierungderBundes-
Abkommensentstehen.
republikDeutschlandübereinedeutscheDurchführungs-
(2) DieVertragsparteienführenvorderVereinbarungvonEnt- organisationgewährtwird,zurückzuzahlen;
wicklungsmaßnahmen einen partnerschaftlichen Dialog über
10. KolumbianischedurchführendeStelle:diekolumbianische
GrundlagenundaktuelleFragenderrückzuzahlendenundnicht
Stelle,diefürdieVerwendungderMittelderrückzuzahlen-
rückzuzahlendenFinanzierungen.ImInteressederEffizienzund
den Finanziellen Zusammenarbeit verantwortlich ist und
zurKoordinierungzwischendenRegierungenhinsichtlichder
welchedieVerpflichtungenindenBereichenTechnik,Haus-
rückzuzahlendenFinanzierungenwirddieNationalePlanungs-
halt,Finanzen,Vergabe,DurchführungundNachhaltigkeit
behördederRepublikKolumbieninKoordinationmitdemMinis-
der Investitionen übernimmt, die für die Erfüllung der im
teriumfürFinanzenundöffentlichesKreditwesenderRepublik
entsprechenden Darlehensvertrag festgelegten Ziele des
KolumbienoderdessenRechtsnachfolgerdiezufinanzierenden
VorhabensoderProgrammserforderlichsind.Diedurch-
VorhabenermittelnundderenPrioritätfestlegen.ImFalldernicht
führendeStelleunterzeichnetdieDarlehensverträge;
rückzuzahlendenFinanzierungenkoordiniertdiekolumbianische
Präsidiale Agentur für Internationale Zusammenarbeit (APC- 11. Empfänger:AnspruchsberechtigtereinesFinanzierungsbei-
Kolumbien)oderderenRechtsnachfolgerdieErmittlungunddie trags(Zuschuss),derimRahmendernichtrückzuzahlenden
FestlegungderPrioritätderzufinanzierendenVorhaben.DieVer- FinanziellenZusammenarbeitderRegierungderBundes-
tragsparteienlegenZieleundSchwerpunktederEntwicklungs- republikDeutschlandübereinedeutscheDurchführungs-
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organisationgewährtwird.DerEmpfängerunterzeichnetdie olumbianischendurchführendenStelle,demDarlehensnehmer
k
Finanzierungsverträge; oderdemEmpfängerundgegebenenfallsderkolumbianischen
Präsidialen Agentur für Internationale Zusammenarbeit, APC-
12. Maßnahmenvereinbarung:zwischendenVertragsparteien
Kolumbien(oderderenRechtsnachfolger).
nachArtikel5Absatz1geschlossenevölkerrechtlicheÜber-
einkunft über die Durchführung der Entwicklungsmaß- (6) Bei Entwicklungskrediten ist zusätzlich zu Absatz 5 die
nahmen; KreditwürdigkeitdesDarlehensnehmersVoraussetzungfürden
13. Schlussprotokoll der Regierungsverhandlungen: von den AbschlussderDurchführungsvereinbarung.
VertragsparteienunterzeichnetesDokumentnachArtikel3 (7) IndenDurchführungsvereinbarungenwerdenverbindliche
Absatz2,daskeinerechtlichbindendeÜbereinkunftist; Regelungengetroffeninsbesonderefür:
14. Durchführungsvereinbarungen:privatrechtlicheVerträgeauf 1. diemitderEntwicklungsmaßnahmeundihrerFinanzierung
derGrundlagevonVereinbarungennachArtikel5Absatz1 verfolgtenZiele;
oderaufderGrundlagederRegierungsverhandlungenoder
anderer Regierungsabsprachen in Übereinstimmung mit 2. dieDauerderDurchführungunddieorganisatorischeund
Artikel3Absatz2,diedeninderBundesrepublikDeutsch- technischeStrukturderEntwicklungsmaßnahmeundihrer
landgeltendenRechtsvorschriftenunterliegen(insbesonde- Finanzierung;
reVerträgeüberFinanzierungsbeiträge,Darlehensverträge
sowiedieseVerträgekonkretisierendeBesondereVerein- 3. dieLeistungenderbeteiligtenStellen;
barungenundsonstigemitdiesenVerträgeninZusammen- 4. dasVerfahrenderAuftragsvergabe(Bauvorhaben,Güterund
hangstehendevertraglicheRegelungen).InjedemFallun- Dienstleistungen)imFallvonFinanzierungen;
terliegen alle Genehmigungen, die von kolumbianischer
Seite zu erteilen sind, den in der Republik Kolumbien 5. dieFolgenderVerletzungvonVertragspflichten.
geltendenRechtsvorschriften;
15. Darlehensverträge:DurchführungsvereinbarungenimRah- Artikel 6
menderrückzuzahlendenFinanziellenZusammenarbeit.Sie
Leistungen und Pflichten
werdenvonderdeutschenDurchführungsorganisation,dem
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Darlehensnehmerundderkolumbianischendurchführenden
Stelleunterzeichnet; (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fördert
Entwicklungsmaßnahmen der Finanziellen Zusammenarbeit
16. VerträgeüberFinanzierungsbeiträge:Durchführungsverein-
durchFinanzierungenundalleanderengemeinsamvereinbarten
barungenimRahmendernichtrückzuzahlendenFinanziel-
Leistungen.
lenZusammenarbeit.SiewerdenvonderdeutschenDurch-
führungsorganisation, der kolumbianischen Präsidialen (2) ZudenLeistungenkönnendieVorbereitung,Durchführung
AgenturfürInternationaleZusammenarbeit,APC-Kolumbien undErfolgskontrollederEntwicklungsmaßnahmenzählen.
(oderderenRechtsnachfolger)unddemEmpfängerunter-
zeichnet; (3) ImFallvonFinanzierungenermöglichtesdieRegierung
der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Republik
17. LaufendeKosten:BetriebskosteneinschließlichderUnter- Kolumbienoderanderen,vondenVertragsparteiengemeinsam
haltskosten. auszuwählenden Empfängern, von der deutschen Durchfüh-
rungsorganisationdienachArtikel5zuvereinbarendenBeträge
Artikel 5 zuerhalten.
Vereinbarung von Entwicklungsmaßnahmen (4) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht
(1) Die Vertragsparteien können auf der Grundlage dieses esderRegierungderRepublikKolumbien,fürbesondereMaß-
AbkommensundderErgebnissederRegierungsverhandlungen nahmen(MaßnahmendesUmweltschutzes,Kreditgarantiefonds
im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 ergänzende völkerrechtliche fürmittelständischeBetriebe,selbsthilfeorientierteMaßnahmen
Maßnahmenvereinbarungen über einzelne oder mehrere Ent- zurArmutsbekämpfung,Maßnahmen,diezurVerbesserungder
wicklungsmaßnahmenschließen.Dieselegeninsbesonderedie gesellschaftlichenStellungderFraudienen,oderandereBerei-
Zielsetzung,denVerwendungszweckunddieLeistungensowie che, die die Kriterien der deutschen Haushaltsgesetzgebung
gegebenenfallsdiekolumbianischendurchführendenStellenund erfüllen)Finanzierungsbeiträgezuerhalten,soweitdiesinder
denEmpfängerbeziehungsweiseDarlehensnehmerderFinan- völkerrechtlichenMaßnahmenvereinbarungnachArtikel5Ab-
zierungfest. satz 1 oder in den Regierungsverhandlungen oder anderen
Regierungsabsprachen nach Artikel 3 Absatz 2 ausdrücklich
(2) Die Verpflichtung der Regierung der Bundesrepublik vereinbartwirdunddiePrüfungnachArtikel5Absatz5ergibt,
DeutschlandzurErbringungihrerLeistungenentstehtunterder dass die mit dieser Finanzierung angestrebten Ziele erreicht
Voraussetzung,dassdieRegierungderBundesrepublikDeutsch- werdenkönnen.
landdieFörderungswürdigkeitderEntwicklungsmaßnahmefest-
gestellthat.Sieentfällt,wenndieRegierungderRepublikKolum- (5) ImFallvonEntwicklungskreditenerklärtsichdieRegierung
bien ihre Leistungen nach Artikel 7 oder Artikel 8 dieses der Bundesrepublik Deutschland bereit, Darlehen einer deut-
AbkommensnichterbringtoderihreVerpflichtungennachden- schen Durchführungsorganisation teilweise zu refinanzieren,
selbenArtikelnnichterfüllt. Finanzmittel zur Zinssubvention bereitzustellen, Bürgschaften
entsprechenddeninnerstaatlichenRegelungeninderBundes-
(3) DieVertragsparteientreffendienotwendigenVereinbarun- republikDeutschlandundbeiVorliegenderjeweiligenDeckungs-
genbezüglichderDurchführungderEntwicklungsmaßnahmen, voraussetzungenzuübernehmenoderdieseEntwicklungskre-
betrauengegebenenfallsgeeignetedurchführendeStellenmitder diteinandererWeisezuermöglichen.
DurchführungundermächtigensiezukonkretisierendenDurch-
führungsvereinbarungen. (6) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandermöglicht
es der Regierung der Republik Kolumbien, Finanzierungsbei-
(4) DieRegierungderBundesrepublikDeutschlandbeauftragt
träge fürnotwendigeBegleitmaßnahmenzurDurchführungund
dieKfW,dieDEGoderderenRechtsnachfolgermitderDurch-
BetreuungvonEntwicklungsmaßnahmenzuerhalten,soweitdies
führungvoneinzelnenEntwicklungsmaßnahmenderFinanziel-
inderMaßnahmenvereinbarungnachArtikel4Nummer12oder
lenZusammenarbeit.
in den Regierungsverhandlungen oder anderen Regierungs-
(5) NachFeststellungderFörderungswürdigkeiteinerEntwick- absprachennachArtikel3Absatz2vereinbartwirdundsofern
lungsmaßnahmenachAbsatz2schließtdiedeutscheDurch- die Prüfung nach Artikel 5 Absatz 5 ergibt, dass die mit der
führungsorganisation Durchführungsvereinbarungen mit der BegleitmaßnahmeangestrebtenZieleerreichtwerdenkönnen.
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Artikel 7 Artikel 8
Leistungen und Pflichten Garantien
der Regierung der Republik Kolumbien
(1) ImFallvonDarlehensverträgenmitanderenöffentlichen
(1) DieRegierungderRepublikKolumbienträgtwiefolgtzu StellenalsderRegierungderRepublikKolumbien,dieübereine
denvereinbartenEntwicklungsmaßnahmenbei: Staatsgarantie verfügen, verpflichtet sich die Regierung der
RepublikKolumbien,gegenüberderdeutschenDurchführungs-
1. SiesorgtfürdieErfüllungdereigenenindenDurchführungs- organisationnachArtikel5Absatz4dieZahlungeninErfüllung
vereinbarungenkonkretisiertenLeistungen; vonVerbindlichkeitenderDarlehensnehmeroderEmpfängerzu
2. sie sorgt im Fall von Finanzierungen gegenüber der nach garantierenundfürdieangemesseneVerwendungderMittelaus
Artikel5Absatz4beauftragtendeutschenDurchführungs- der deutschen Zusammenarbeit zu sorgen, so dass etwaige
organisationfürdenNachweisderordnungsgemäßenund Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der Darlehensverträge
wirtschaftlichenMittelverwendung; entstehenkönnen,vermiedenwerden.
3. siesorgtimFallderBereitstellungvonFinanzmittelnfürdie (2) ImFallvonDarlehensverträgenmitanderenöffentlichen
vollständigeFinanzierungderEntwicklungsmaßnahmen; StellenalsderRegierungderRepublikKolumbien,dienichtüber
eineStaatsgarantieverfügen,prüftdieRegierungderBundes-
4. sieträgtdielaufendenKostenderEntwicklungsmaßnahmen, republikDeutschlandinAbhängigkeitvonderArtdesVorhabens
soweitnichtausnahmsweiseindenDurchführungsverein- und/oderderöffentlichenStelle,obsieaufdasErforderniseiner
barungenandersgeregelt; solchen Garantie verzichten kann oder ob sie auf die Durch-
führungdesVorhabensverzichtenmuss.
5. siestelltaufeigeneKostendiejeweilserforderlicheneinhei-
mischenFach-undHilfskräftezurVerfügung,soweitnicht (3) FürdienichtrückzuzahlendeFinanzielleZusammenarbeit
ausnahmsweiseindenDurchführungsvereinbarungenanders wirddieErfüllungderindenFinanzierungsverträgenenthaltenen
geregelt; Verpflichtungen gegenüber der entsprechenden deutschen
Durchführungsorganisationgewährleistet.
6. sieführt–soweitindenDurchführungsvereinbarungennicht
andersgeregelt–diedurchdieEntwicklungsmaßnahmenge-
schaffenenEinrichtungenbeziehungsweisedieunterstützte Artikel 9
StrukturreforminabsehbarerZeitselbstweiter; Austausch von Entwicklungsmaßnahmen
7. siesorgtdafür,dassallemitderDurchführungdiesesAb- (1) DienachdenArtikeln3und5vereinbartenEntwicklungs-
kommens und der Maßnahmenvereinbarungen befassten maßnahmenkönnenimEinvernehmenzwischenderRegierung
StellenrechtzeitigundumfassendüberderenInhaltunter- derBundesrepublikDeutschlandundderRegierungderRepublik
richtetwerden; KolumbiendurchandereEntwicklungsmaßnahmenderFinanziel-
8. sie erkennt für alle Rückflüsse aus Finanzierungen (u. a. lenZusammenarbeitersetztwerden.
Rückzahlungen,AuszahlungenundRestmittel)dieNotwen- (2) SolleineEntwicklungsmaßnahme,fürdienachArtikel6
digkeitzurrechtzeitigenundausreichendenBereitstellung Absatz4einFinanzierungsbeitragbereitgestelltwurde,durch
vonfreitransferierbarenDevisenunddiedafürnotwendige andereEntwicklungsmaßnahmenersetztwerden,sowerdendie
freie Konvertierung von Lokalwährung an. Sie ist bemüht, FinanzmittelnurbeiBestätigungderbesonderenBedingungen
diesem Erfordernis jederzeit innerhalb der in den Durch- alsFinanzierungbereitgestellt.AndernfallswerdendieFinanz-
führungsvereinbarungengesetztenFristundimRahmender mittelalsDarlehenbereitgestellt.
nationalenGesetzgebungnachzukommen;
(3) Entwicklungsmaßnahmen,fürdieEntwicklungskreditever-
9. siesorgtdafür,dassdiedeutschenDurchführungsorganisa- einbartwurden,könnennichtdurchandereEntwicklungsmaß-
tionengegenüberdenmultilateralenFinanzierungsinstitutio- nahmenersetztwerden.
nenimAuslandsschuldendienstnichtbenachteiligtwerden.
(2) DieRegierungderRepublikKolumbientrifftfürdieDurch- Artikel 10
führung der nach Artikel 5 vereinbarten Entwicklungsmaß-
nahmen folgendeRegelungenbezüglichSteuernundanderen Frist für die Mittelvergabe
öffentlichenAbgabenaufnationalerEbene: DienachdenArtikeln6und7vereinbartenVerpflichtungen
1. SiestelltdiedeutschenDurchführungsorganisationenvon entfallen,soweitnichtinnerhalbvonachtJahrennachderZusa-
sämtlichenSteuernundöffentlichenAbgabenaufnationaler gederMitteldieentsprechendenDurchführungsvereinbarungen
Ebenefrei,dieinderRepublikKolumbienerhobenwerden unterzeichnetwurden.
und im Zusammenhang mit dem Abschluss und während
der GeltungsdauerderDurchführungsvereinbarungenüber Artikel 11
Finanzierungenanfallen;
Anwendbarkeit anderer Abkommen
2. siebefreitalleZahlungenimZusammenhangmitdemSchul-
dendienstvonSteuernundöffentlichenAbgabenaufnationa- Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des
lerEbene; Abkommens vom 26. Mai 1998 zwischen der Regierung der
BundesrepublikDeutschlandundderRegierungderRepublik
3. sieträgtdafürSorge,dassSteuernundöffentlicheAbgaben KolumbienüberTechnischeZusammenarbeit(TZ-Rahmenab-
aufnationalerEbene,diediekolumbianischedurchführende kommen),dasam28.Februar2001inKraftgetretenist.
Stellezutragenhat,nichtausdenüberdiedeutschenDurch-
führungsorganisationenbereitgestelltenFinanzmittelnfinan-
Artikel 12
ziertwerden;
Beilegung von Streitigkeiten
4. siestelltdieVerträgevonSteuernundöffentlichenAbgaben
aufnationalerEbenefrei,diezurDurchführungdermitFinan- Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Aus-
zierungsbeiträgenverwirklichtenEntwicklungsmaßnahmen legung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch
zu schließen sind, sowie die Beschaffung von Gütern unmittelbare Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
und/oderDienstleistungenunddieFinanztransaktionen,die beigelegt.SinddieseVerhandlungennichterfolgreich,werden
unmittelbarmitdenGelderndurchgeführtwerden,dieaus diesonstigenvölkerrechtlichanerkanntenWegezurfriedlichen
denalsFinanzierungsbeiträgeerhaltenenMittelnstammen. BeilegungvonStreitigkeitenbeschritten.
BundesgesetzblattJahrgang2013TeilIINr.1,ausgegebenzuBonnam17. Januar2013 15
Artikel 13 Vertragspartei kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach
EingangbeideranderenVertragsparteiwirksam.
Schlussklauseln
(1) DiesesAbkommentrittandemTaginKraft,andemdie (4) DieKündigungdiesesAbkommenshatkeineAuswirkung
RegierungderRepublikKolumbienderRegierungderBundes- aufdielaufendenVorhaben.
republikDeutschlandmitgeteilthat,dassdieinnerstaatlichen
VoraussetzungenfürdasInkrafttretenerfülltsind.Maßgebendist (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat
derTagdesEingangsderMitteilung. der VereintenNationennachArtikel102derChartaderVerein-
tenNationenwirdunverzüglichnachseinemInkrafttretenvonder
(2) DieVertragsparteienkönnenÄnderungendiesesAbkom-
RegierungderRepublikKolumbienveranlasst.DieRegierungder
mensvereinbaren.FürdasInkrafttretenvonÄnderungsverein-
BundesrepublikDeutschlandwirdunterAngabederVN-Regis-
barungengiltAbsatz1entsprechend.
trierungsnummervondererfolgtenRegistrierungunterrichtet,
(3) DiesesAbkommengiltaufunbestimmteZeit.JedeVer- sobalddiesevomSekretariatderVereintenNationenbestätigt
tragsparteikannesmitschriftlicherNotifikationandieandere wordenist.
GeschehenzuBogotáam19.Juli2012inzweiUrschriften,
jedeindeutscherundspanischerSprache,wobeijederWortlaut
gleichermaßenverbindlichist.
FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland
JürgenMertens
FürdieRegierungderRepublikKolumbien
MaríaAngelaHolguín
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen Fonds
für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 7. Dezember 2012
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung des Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (BGBl. 1978 II S. 1405, 1408) ist nach
seinem Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für
Estland am 5. Dezember 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Februar 2012 (BGBl. II S. 206).
Berlin, den 7. Dezember 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y
16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2013
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
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Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH
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Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Internationale Kommission
für das Zivilstandswesen
sowie des Zusatzprotokolls zu diesem Protokoll
Vom 7. Dezember 2012
U n g a r n hat am 6. Juni 2012 das Protokoll vom 25. September 1950 über
die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen (BGBl. 1974 II S. 915,
916) sowie das Zusatzprotokoll vom 25. September 1952 zu diesem Protokoll
(BGBl. 1974 II S. 915, 917) mit Wirkung vom 6. Dezember 2012 g e k ü n d i g t .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Juni 2003 (BGBl. II S. 661).
Berlin, den 7. Dezember 2012
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M a r t i n N e y